[['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr rechtsstreit nachschlagewerk bghz verkndet november justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle ja nein bgb fr mangelhaften entwurf berufungsbegrndung verkehrsanwalt einreichung prozegericht prozebevollmchtigten zuleitet haftet unbeschadet verantwortlichkeit prozebevollmchtigten verkehrsanwalt rahmen auftrags ergnzung bgh njw bgb abs offenen forderungsabtretung einzugsermchtigung fr zedenten mu zessionar schuldbefreiende leistungsannahme zedenten grenzen erteilten ermchtigung selbstgesetzten rechtsscheins gelten lassen weitergehende rechtshandlung genehmigt bgh urteil november ix zr olg karlsruhe lg waldshut tiengen ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz kirchhof dr fischer raebel fr recht erkannt revision beklagten urteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat freiburg oktober aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger wurde vorproze zahlung restkaufpreises fr neuerbaute eigentumswohnung verurteilt obwohl verbindlichkeit ansicht erfllt gem kaufvertragsurkunde kaufpreisforderung volksbank folgenden zessionarin abgetreten ebenfalls kaufvertrages bestimmt zahlung klgers raten entsprechend baufortschritt erfolgen bausonderkonto verkuferpartei nr volksbank klger berwies kaufpreisrate bezeichnete bausonderkonto allgemeine gleichfalls zessionarin gefhrte betriebsmittelkonto nr spter zahlungsunfhigen verkuferin landgericht ma berweisungen tilgungswirkung zessionarin wahl zielkontos zugestimmt klger vorproze erstinstanzlich beklagten rechtsanwalt vertreten schriftstze fr berufungsverfahren fertigte beisein prozebevollmchtigten berufungsverhandlung auftrat berufungsgericht wies rechtsmittel klgers zurck berufungsbegrndung berufungsgrnde zugesprochene klagforderung enthalten aufgerechnete gegenforderung unbegrndet sei dagegen eingelegte revision nahm klger zurck vorliegenden rechtsstreit nimmt klger beklagten wegen doppelt entrichteten kaufpreisrate nebst zinsen sowie kosten verlorenen vorprozesses rckgriff beantragt festzustellen beklagte verpflichtet sei klger smtlichen weiteren schaden ersetzen fehlerhaften beratung vertretung beklagten vorproze entstehen klger legt beklagten mangel berufungsbegrndung last behauptet ergebnis gleichgelagerten parallelprozesses olg karlsruhe wm htte rechtsmittel ausreichender begrndung erfolg gehabt landgericht klage begrndung abgewiesen beklagte verkehrsanwalt fr folgen mangelhaften berufungsbegrndung einzustehen berufungsgericht klage we sentlichen stattgegeben beklagte absprache prozebevollmchtigten klgers fr form inhalt mangelhaften berufungsbegrndung mitverantwortung bernommen hiergegen wendet revision beklagten wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erstrebt entscheidungsgrnde revision begrndet erfolg wendet revision allerdings annahme berufungsgerichts beklagte anwaltlichen pflichten gegenber klger schuldhaft verletzt zutreffend geht berufungsgericht davon pflichtverletzung beklagten entwurfsarbeit fr berufungsbegrndung schon deshalb verneinen sei mangels zulassung berufungsgericht prozevertretung klgers fr instanz hnde legen mute pflichtenkreise prozebevollmchtigten verkehrsanwalts gegenber auftraggeber mssen trotz weitgehend blicher vereinbarter gebhrenteilung grundstzlich unterschieden vgl bgh urt dezember ix zr njw mrz ix zr wm juni ix zr wm dezember ix zr wm fr ordnungsmiges prozessuales handeln gegenber prozegericht prozebevollmchtigte sorgen einzustehen bgh urt dezember aao dagegen verkehrsanwalt auftraggeber fr mangelhaften inhalt entworfenen schriftstze regel neben unterzeichnenden prozebevollmchtigten verantwortlich vgl zugehr sieg handbuch anwaltshaftung rn recht berufungsgericht ergebnis gelangt beklagte abfassung berufungsbegrndung fr erstinstanzlich verurteilten klger vorproze anwaltlichen sorgfaltspflichten verletzt anforderungen berufungsbegrndung unterscheiden abs nr zpo denen klagebegrndung gestellt vorproze landgericht aufgrund erstinstanzlichen sachvortrags klgers amts wegen einwendung geprft berweisung betriebsmittelkonto verkuferin abs bgb schuldbefreiend gewirkt frage verneint teil entscheidungsgrnde berufungsbegrndung wiederholte erstinstanzlichen sachvortrag klgers fr aufgerechneten gegenanspruch bedeutung lie erkennen grund tatschlicher prozessualer materiell rechtlicher art landgerichtsurteil punkte erfllungseinwands angegriffen abs nr zpo mu berufungsklger jedoch fallbezogene begrndung liefern erkennen lt punkten tatschli cher rechtlicher art angefochtene urteil ansicht unrichtig grnden erster instanz vorgenommene rechtliche tatschliche wrdigung beanstandet vgl etwa bghz bgh beschl juli xi zb njw urt november vi zr njw st rechtspr zumindest gebot sichersten wegs fr anwaltliche prozeverhalten gilt vgl etwa bgh urt november ix zr wm htte beklagte entwurf berufungsbegrndung aufnehmen mssen grnden angefochtene urteil schuldbefreiende wirkung leistung jetzigen klgers unrecht verneint zusammenhang htte je sachlage ausgefhrt knnen mssen einziehungsermchtigung verkuferin angegebene bausonderkonto begrenzt sei verkuferin anderweitige leistung erfllungswirkung annehmen drfen damalige klgerin kenntnis erfolgten berweisung betriebsmittelkonto leistung erfllung abs abs bgb genehmigt gegebenenfalls verhalten entsprechende genehmigung ansicht klgers ausdruck gekommen sei revision beruft vergeblich darauf bereits berufungsbegrndung beklagen angefhrte prozeaufrechnung landgericht mangels begrndeten gegenanspruchs fr wirkungslos gehalten umfassenden sachprfung landgerichtsurteils htte fhren mssen prozeaufrechnung hinsicht einwendungen klaganspruch insgesamt richten gleichzusetzen betrifft tatschlich rechtlich selbstndigen abtrennbaren teil gesamtstreitstoffs berufung deshalb neuentscheidung ber aufgerechnete gegenforderung beschrnkt vgl bghz bgh urt november iii zr njw juni ii zr njw ii wirksame beschrnkung berufung aufrechnungseinwand htte folge gehabt rechtsmittelgericht angefochtene urteil gem zpo rahmen bgb anderweite entscheidung ber aufgerechnete gegenforderung zulssigkeit aufrechnung abndern konnte vgl bghz bgh urt juni viii zr wm prozessualen teilbarkeit gesamtstreitstoffs mglichen beschrnkung berufung prozeaufrechnung folgt zugleich rechtsmittel sowohl zugesprochene klagforderung versagte aufrechnung wenden fr beide selbstndigen teile mastben abs nr zpo begrndet mu gelten mithin gleichen anforderungen fllen objektiven klaghufung begrndung angefochtenen entscheidung voneinander unabhngige selbstndig tragende rechtliche erwgungen einzelangriff berufungsbegrndung ungengend erfat jeweiligen teil gesamtstreitstoffs gesamtwirkung vgl bgh urt november vii zr njw juni ix zr njw november aao ii berufungsurteil hlt indes punkte haftungsausfllenden kausalitt rechtlicher nachprfung stand berufungsgericht gemeint unterliegen klgers vorproze beruhe beklagten verschuldeten mangel berufungsbegrndung wre nmlich sachprfung damaligen klagforderung mglich htte urteil senates parallelsache wm aufhebung landgerichtlichen urteils klagabweisung gefhrt einziehung sicherungshalber offen abgetretenen klagforderung ermchtigte verkuferin bankberweisung konten kaufvertrag zahlungsanforderung zielkonto genannt erfllung angenommen schweigen knne fall zeichen zustimmung gewertet grnden schuldnerschutzes msse einzugsermchtigung ermchtigende glubiger handlungen ermchtigten gelten lassen rechtsanwalt wegen verletzung vertraglicher pflichten schadensersatz schuldet auftraggeber bgb stellen beachtung anwaltlichen sorgfalt stnde falle prozeverlustes fr differenzhypothese magebend vorproze auffassung gerichts schadensersatzanspruch prozebevollmchtigten befat richtigerweise htte entschieden mssen seinerzeit pflichtmigem anwaltsverhalten mutmalich entschieden worden wre vgl bghz bgh urt juli ix zr wm st rechtspr leidet beurteilung berufungsgerichts hinsicht rechtsfehler fehler deshalb unerheblich spruchkrper ber vorproze befinden revision beanstandet berufungsurteil annahme klger berweisung betriebsmittelkonto damals geltend gemachte forderung erfllt nachprfung berufungsurteils punkt gem abs satz zpo steht entgegen revision berufungsurteil hinsicht ausreichend angreift vgl bgh urt juni aao ansicht berufungsgerichts leistung klgers betriebsmittelkonto verkuferin anstatt kaufvertrag zahlungsanforderung hierfr bestimmte bausonderkonto damalige klgerin zessionarin gelten lassen mssen trifft abs bgb einzugsermchtigung verkuferin annahme leistung erfllung erfllungs statt deckte grenzen erteilten ermchtigung wirken rechtshandlungen ermchtigten fr dahinterstehenden rechtsinhaber ansonsten ermchtigte nichtberechtigter notwendigen schuldnerschutz verbrgen forderungsabtretung einzugsermchtigung fr zedenten vorschriften bgb schuldner kenntnis abtretung mu sicherungszessionar erfllungssurrogat hinnehmen schuldner zedent verstndigt gleiche gilt entsprechend bgb grundstzen anscheinsvollmacht glubiger schuldner einzugsermchtigung unbeschrnkter verfgungsbefugnis ermchtigten angezeigt beschrnkungen einzugsermchtigung kommen verschiedener hinsicht betracht knnen darin bestehen forderungseinzug bestimmtes bankkonto ermchtigten zielkonto konzentriert rechtsmacht einzugsermchtigten danach einzelfall verliehen bedarf gegebenenfalls fragliche umfang vollmacht auslegung ergeben forderungseinzug ermchtigte befugt leistung auerhalb zielkontos erfllungs statt anzunehmen befugnisse jedoch zwangslufig vgl nrr scheyhing sukzessionen aufl iv fn verneinen zweck angeordneten beschrnkung zuwiderlaufen bedeutung zweckes hinblick umfang vollmacht vgl bgh urt juli xi zr njw punkt berufungsgericht schon parallelsache olg karlsruhe wm vgl kritisch hein wub schimansky bankrechtshandbuch aufl rn fn sachverhalt ausgeschpft tatbestand berufungsurteils bezog einzugsermchtigung verkuferin zedentin jedenfalls kaufvertrag zahlungsanforderung klger genannte fr zessionarin gefhrte bausonderkonto zielkonto berweisung klgers konto verkuferin zessionarin betriebsmittelkonto umstnden grundstzlich tilgungswirkung ausgangspunkt gleich htte gelegen verkuferin glubigerin vllig frei einziehung ermchtigt wre vgl bghz bgh urt april vii zr zip geschftsbriefbogen verkuferin klger angabe bausonderkontos zahlung aufforderte kleingedruckten fuzeile betriebsmittelkonto nannte tritt gegenber eindeutigen urkundeninhalt zurck lag nahe interesse verkuferin fixierung bausonderkontos zielkonto fr klger schuldner innenverhltnis zessionarin herrhrte einzugsermchtigung verkuferin fr abgetretenen forderungen zielkonto beschrnkte hiermit berufungsgericht bisher auseinandergesetzt verkuferin je zweck kontenbestimmung mglicherweise ermchtigt berweisungen konten erfllungs statt anzunehmen klger rechtsgrund ermchtigten dritten geleistet tilgungswirkung leistung hing voraussetzung davon ab damaligen klgerin zessionarin abs abs bgb genehmigt worden prfung frage vorproze infolge mangels berufungsbegrndung mglich fr berufungsgericht konnte standpunkt fr entscheidung offen bleiben zurckverweisung parteien gelegenheit hierauf zurckzukommen iii berufungsurteil bestehen bleiben tatrichterliche prfung inhalts einzugsermchtigung mglichen genehmigung damaligen klgerin gegebenen stnden revisionsverfahren nachgeholt hierzu kommt weiterer sachvortrag parteien betracht kreft stodolkowitz kirch hof fischer raebel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zr april rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dr dressler richter dr wiebel dr kuffer prof dr kniffka bauner beschlossen beschlu senats august dahin abgendert streitwert revisionsverfahrens betrgt grnde rechtzeitig erhobene gegenvorstellung prozebevollmchtigten klgerin fhrt abnderung streitwertbeschlusses auszugehen klgerin berufungsrechtszug zugesprochenen hauptforderung dm einwendungen entstehen anspruchs enthlt revisionsbegrndung zunchst geltend gemachte aufrechnung kosten einbaus geschirrsplern hhe dm daher streitwerterhhende primraufrechnung anzusehen aufrechnung schadensersatzanspruch wegen mietausfalls soweit hauptforderung aufrechnung ansprchen wegen geschirrspler verbraucht ebenfalls primr brigen hhe dm hilfsaufrechnung anzusehen hinzu kommen aufrechnungsweise geltend gemachten kosten mngelbeseitigung hhe dm wegen mngel hilfsweise reklamierte zurckbehaltungsrecht fhrt weiteren erhhung streitwerts insgesamt ergibt streitwert dm dm dm dm dressler wiebel kniffka kuffer bauner'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet april kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bb formularmiger fristenplan fr mieter vorzunehmenden schnheitsreparaturen starr benachteiligt mieter unangemessen bgb fristen allein angabe jahren bemessenen zeitraumes zusatz bezeichnet klausel ber quotenmige abgeltung angefangener renovierungsintervalle verliert grundlage vertragliche regelung ber abwlzung schnheitsreparaturenverpflichtung mieter unwirksam bgh urteil april viii zr lg wuppertal ag velbert viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftsatzfrist mrz vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball dr wolst sowie richterin hermanns fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts wuppertal juli zurckgewiesen klgerin kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten erstattung renovierungskosten beendigung mietverhltnisses vertrag juni beklagte klgerin wohnung anwesen strae ab juli gemietet mietverhltnis endete aufgrund kndigung beklagten februar schnheitsreparaturen enthlt mietvertrag folgende formularmige regelungen mieter whrend mietzeit schnheitsreparaturen kosten sach fachgerecht auszufhren kche bad wc jahre brigen rumen jahre renovierungsfristen beginnen fall beginn mietverhltnisses laufen anfangsrenovierung mieter verpflichtet beendigung mietverhltnisses mieter rckgabe wohnung bercksichtigung vereinbarten fristenplanes dahin je grad abnutzung beschdigung erforderlichen schnheitsreparaturen auszufhren weist mieter letzten schnheitsreparaturen innerhalb fristen durchgefhrt worden befindet wohnung normalen abnutzung entsprechenden zustand anteilig betrag vermieter zahlen aufzuwenden wre wohnung zeitpunkt vertragsbeendigung renoviert wrde gilt soweit vertragsbeendigung obigen fristen seit beginn mietverhltnisses vollendet mieter zahlungsverpflichtung dadurch abwenden schnheitsreparaturen fachgerecht durchfhrt beklagte whrend mietverhltnisses schnheitsreparaturen durchgefhrt klgerin holte deshalb kostenvoranschlag malerbetriebes grundlage kostenvoranschlages forderte beklagten vorprozessual bezahlung vollstndigen kosten fr deckenanstrich bad kche hhe sowie zeit anteiligen kosten fr renovierung brigen rume klage neben renovierungskosten insge samt rckstndige mieten betriebskostennachforderung fr schadensersatzansprche geltend gemacht verrechnung kautionsrckzahlungsanspruch beklagten geringfgigen betriebskostenguthaben nebst zinsen verlangt amtsgericht klage teilweise stattgegeben hinsichtlich renovierungskosten abgewiesen landgericht hiergegen gerichtete berufung klgerin zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin forderung bezahlung renovierungskosten entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt klausel ber verpflichtung mieters durchfhrung schnheitsreparaturen nr mietvertrages sei unwirksam hierfr starre fristen unabhngig tatschlichen zustand wohnung vorsehe regelung benachteilige bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden mieter unangemessen sinne anwendbaren agbg sei deshalb unwirksam unwirksamkeit klausel ndere dadurch mglicherweise fr fall auszugs flexiblere handhabung vorgesehen sei dabei knne dahinstehen betreffende klausel nr mietvertrages undeutlichen formulierung ber bercksichtigung fristenplanes verhltnis grad abnutzung transparenzgebot entspreche jedenfalls lasse bestimmung entnehmen fristen nr relativieren solle sei ver pflichtung beklagten berhaupt schnheitsreparaturen durchzufhren unwirksam knne kostenregelung nr gerade verpflichtung beruhe bestand ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand revision zurckzuweisen ergebnis erweist rge revision angefochtene urteil genge anforderungen abs satz nr zpo berufungsantrge wiedergebe unbegrndet schliet berufungsurteil enthaltene bezugnahme tatschlichen feststellungen erstinstanzlichen urteils berufungsantrag vielmehr reformierten zivilprozessrecht berufungsurteil aufzunehmen urteil deshalb wrtliche wiedergabe antrages verzichtet wenigstens erkennen lassen berufungsklger rechtsmittel erstrebt senatsurteil bghz anforderungen angefochtene entscheidung gerecht verbindung bezug genommenen teilweise erstinstanzlichen entscheidungsgrnden enthaltenen feststellungen amtsgerichts lassen grnde berufungsurteils hinreichend klar erkennen klgerin klagebegehren weiterverfolgt soweit amtsgericht klage hinsichtlich kosten fr schnheitsreparaturen hhe insgesamt abgewiesen unrecht beanstandet revision ferner berufungsurteil verstoe jedenfalls deshalb vorschrift abs satz nr zpo berufungsantrag bezglich zinsansprche amtsgericht zuerkannten hauptanspruch wiedergebe soweit erstinstanzlichen urteil abgewiesen worden seien entgegen ansicht revision klgerin zinsforderung berufungsinstanz weiterverfolgt berufungsbegrndung zwei daten erstinstanzlichen ausspruchs ber verzugszinsen beanstandet vereinfachungsgrnden sogar berufungsantrag zinsdaten fr geltend gemachten renovierungskosten tenor amtsgerichtlichen urteils zuerkannten betrag bernommen abnderung urteils vorinstanz bezglich zinsen zugesprochenen betrag begehrt grund bleibt weitere rge revision berufungsurteil sei hinsichtlich zinsbegehrens klgerin teilweise grnden versehen nr zpo gleichfalls erfolg recht zutreffender begrndung landgericht berufungsverfahren klgerin geltend gemachten ansprche verneint klgerin steht weder nr mietvertrages anspruch zeit anteilige abgeltung renovierungskosten fr wohnzimmer elternzimmer flur monate gem nr mietvertrages schadensersatzanspruch fr kosten deckenanstrichs bad kche bereinstimmung stndigen rechtsprechung senats berufungsgericht angenommen formularmige schnheitsreparaturenklausel nr satz mietvertrages starren fristenplan enthlt deshalb wegen unangemessener benachteiligung mieters abs agbg abs satz bgb unwirksam vgl senatsurteile juni viii zr njw wum september viii zr njw wum juli viii zr njw zmr sicht verstndigen mieters macht unterschied fristenplan bestimmte frist zusatz enthlt verbindlichkeit genannten frist worte mindestens beziehungsweise sptestens verstrkt einschlgigen entscheidungen senat stets darauf abgestellt angegebener zeitraum formulierungen regel allgemeinen hnliche wendungen fr mieter erkennbar flexibel vereinbart wortlaut klausel einzelfall anpassung renovierungsintervalle tatschlichen renovierungsbedarf mglich fehlt derartiger zusatz eindeutigen wortlaut fristenklausel abweichen zugunsten mieters vorgesehen sicht mieters weniger starr sprachlichen hinzufgungen verlngerung frist zulassen ergibt vorliegenden fall regelung nr mietvertrages renovierungspflicht mieters beendigung mietverhltnisses betrifft formulierung bercksichtigung vereinbarten fristenplanes verbindung nr vereinbarten verbindlichen fristen hergestellt bestimmung nr unwirksamkeit nr vertrages ergriffen wendung je grad abnutzung beschdigung nr angefhrten fristen beendigung mietverhltnisses relativiert sollen berufungsgericht recht bemerkt erkennen revision zieht letztlich zweifel fristenplan nr starr klausel deshalb unwirksam meint jedoch hierauf komme abgeltungsklausel nr mietvertra ges fr kosten renovierung wohnzimmers elternzimmers flurs heranzuziehen unabhngig renovierungsklausel nr sei trifft aa verhltnis beiden regelungen nr vorformulierten mietvertrages stehen auslegung ermitteln berufungsgericht vorgenommene auslegung unterliegt uneingeschrnkten revisionsrechtlichen berprfung mietvertragsklauseln beurteilenden regelung entsprechen ber bezirk berufungsgerichts hinaus verwendet senatsurteil juli aao ii allgemeine geschftsbedingungen objektivem inhalt typischen sinn einheitlich auszulegen verstndigen redlichen vertragspartnern abwgung interessen normalerweise beteiligten verkehrskreise verstanden wobei verstndnismglichkeiten durchschnittlichen vertragspartners zugrunde legen st rspr senatsurteil juli aao ii gehrt durchschnittliche mieter lage vertragliche klauseln zusammenhang lesen daraus sinn ermitteln senatsurteil april viii zr njw wum iii bb enge zusammenhang prfenden klauseln ergibt schon systematik regelung beide teil erhaltung mietsache berschriebenen mietvertrages magebenden begriffe weitgehend identisch schnheitsreparaturen fristen renovierung grundstzlich unbedenkliche senatsurteil bghz abgeltungsklausel nr verweist zwei stellen fristen beziehungsweise obigen fristen nr fr verstndigen leser angesprochenen personenkreises umstnden zweifel beste hen einzelnen bestimmungen einheitliche zusammengehrige gesamtregelung renovierungsverpflichtungen mieters darstellen dabei bildet klausel nr berbrdung erhaltungspflicht mieter eindeutig erkennbar grundlage fr nachfolgenden regelungen nrn fllt grundlage verlieren daran anschlieenden bestimmungen rechtfertigung sinn mieter dargetan vornahme schnheitsreparaturen verpflichtet trifft verpflichtung anteiligen abgeltung kosten beendigung mietverhltnisses nr mietvertrags revision aufgeworfene frage teilbarkeit schnheitsreparaturklauseln stellt daher klgerin steht anspruch ersatz vollen kosten fr streichen decken kche bad hhe gleichfalls allerdings handelt letztgenannten forderung revision meint ebenfalls quotenmigen abgeltungsanspruch sinne nr mietvertrags fr kche bad wre renovierungspflicht beklagten wirksame vereinbarung unterstellt ablauf nr genannten frist drei jahren mithin juli fllig geworden klgerin insoweit sache geltend gemachte anspruch schadensersatz statt leistung wegen erbrachter leistung gem abs bgb begrndet eingangs erwhnt wirksamen vereinbarung ber bertragung renovierungspflicht beklagten fehlt frage sonstigen voraussetzungen bgb erfllt kommt demnach mehr dr deppert dr beyer dr wolst ball hermanns vorinstanzen ag velbert entscheidung lg wuppertal entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet november brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja vbl gegenwert gwb abs abs satz bgb abs versorgungsanstalt bundes lnder jedenfalls zusammenhang berechnung gegenwertansprchen frhere beteiligte zusatzversorgung unternehmen sinne deutschen kartellrechts klarstellung bgh urteil oktober iv zr bghz verwendung unzulssiger allgemeiner geschftsbedingungen marktbeherrschende unternehmen missbrauch sinne gwb darstellen entsprechende anwendung abs bgb abs satz gwb versto abs gwb flle beschrnkt denen missbrauch entgeltforderung missbrauchsopfers bezieht bgh urteil november kzr olg karlsruhe lg mannheim kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm dr raum sowie richter prof dr strohn dr kirchhoff dr bacher fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe dezember zurckweisung rechtsmittels klgerin weitergehenden rechtsmittels beklagten kostenpunkt insoweit aufgehoben widerklage hinsichtlich zinsen teil abgewiesen worden zinshhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz bersteigt umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin anstalt ffentlichen rechts schliet arbeitgebern ffentlichen dienstes sogenannten beteiligten beteiligungsvereinbarungen form gruppenversicherungsvertrgen ab grundlage gewhrt arbeitnehmern beteiligten magabe satzung vbls zustzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung finanzierung klgerin erfolgt abrechnungsverband west beklagte angehrte seit ber umlageverfahren form modifizierten abschnittsdeckungsverfahrens umlagesatz bemessen fr dauer deckungsabschnitts entrichtende umlage zusammen brigen erwartenden einnahmen verfgbaren vermgen ausreicht aufgaben klgerin whrend deckungsabschnitts sowie sechs folgenden monate erfllen abs satz abs vbls abs vbls verpflichtet ausscheidende beteiligte gegenwert deckung anstaltsvermgen ausscheiden erfllenden verpflichtungen zahlen bestimmungen abs vbls januar geltenden fassung folgenden wortlaut deckung anstaltsvermgen ausscheiden erfllenden verpflichtungen aufgrund leistungsansprchen betriebsrentenberechtigten pflichtversicherung bzw beitragsfreien versicherung sowie versorgungspunkten anwartschaftsberechtigten knftigen leistungsansprchen personen zeitpunkt ausscheidens beteiligung hinterbliebene frage kommen ausscheidende beteiligte anstalt kosten berechnenden gegenwert zahlen gegenwert versicherungsmathematischen grundstzen berechnen wobei rechnungszins whrend anwartschaftsphase whrend rentenbezuges zugrundezulegen deckung fehlbetrgen gegenwert erhhen anteil verlustrcklage zugefhrt knftige jhrliche erhhung betriebsrenten anpassungssatz bercksichtigen berechnung gegenwerts teile leistungsansprche anwartschaften bercksichtigt vermgen sinne abs erfllen ansprche zeitpunkt ausscheidens beteiligung ruhen bercksichtigt ruhen abs tag kraft treten satzung geltenden satzung beruht gegenwert hen zunchst zeitraum tag folgemonats abgeltung verwaltungskosten erhden ausscheidestichtag abgezinste gegenwert fr ausscheidens beteiligung ende erstellung versicherungsmathematischen gutach tens jahreszinsen hhe durchschnittlichen vomhundertsatzes letzten fnf kalenderjahren ausscheiden erzielten vermgensertrge mindestens jedoch aufzuzinsen gegenwert innerhalb monats zugang mitteilung ber hhe gegenwerts zahlen anstalt zahlung berechnung zinsen hhe ber jeweiligen basiszinssatz abs bgb mindestens jedoch stunden beklagte beteiligung klgerin dezember gekndigt ausscheiden januar abschlagszahlung hhe mio geleistet klgerin berechnete beklagten zahlenden gegenwert anhand versicherungsmathematischen gutachtens mrz anrechnung abschlagszahlung ergebende differenz entrichtete beklagte mai weitere beklagte ferner mai kosten fr gegenwertgutachten hhe gezahlt beklagte weitere ehemalige beteiligte bereich krankenkassen ebenfalls rechtsstreitigkeiten klgerin verwickelt schlossen klgerin prozessvereinbarung vereinbarung wurden prozessgegenstand rechtmigkeit gegenwertforderungen beendigung beteiligungsverhltnisses klgerin sowie hilfsweise einzelne punkte zahlungsaufforderungen gegenwertgutachten festgelegt gem abs vereinbarung klgerin beklagte zahlung restlichen gegenwertforderung hhe verklagen ehemaligen beteiligten behielten widerklage erheben prozessverlauf ergibt entscheidung ber zahlungsklage relevanten punkte vereinbarung geklrt knnen abs parteien prozessvereinbarung verpflichtet entscheidung musterverfahren gleichgelagerten sachverhalte anzuwenden interventionswirkung zpo unterlgen ferner sieht vertragliche bestimmung soweit mitglieder prozessgemeinschaft bereits zahlungen geleistet leisten klgerin teil zahlungen zurckzahlt unbegrndeten gegenwertforderungen beruht klgerin beantragt beklagte verurteilen klgerin nebst zinsen hieraus hhe acht prozentpunkten ber basiszinssatz seit mai zahlen landgericht klage abgewiesen klgerin antrag berufung weiterverfolgt wege anschlussberufung beklagte soweit fr revisionsverfahren bedeutung widerklagend beantragt klgerin verurteilen beklagte zahlen klgerin verurteilen beklagte zinsen hhe acht prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz bgb mio seit januar seit mai seit mai zahlen festzustellen klgerin verpflichtet beklagten gesamten schaden ersetzen dadurch entstanden entsteht basis regelung abs vbls gegenwertforderung erhoben wurde berufungsgericht berufung klgerin zurckgewiesen anschlussberufung klgerin verurteilt beklagte zinsen mio hhe fr zeit januar dezember hhe fr zeit januar mai hhe fr zeit mai dezember hhe fr zeit januar dezember hhe fr zeit januar dezember hhe fr zeit januar dezember hhe fr zeit januar april hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit april zahlen auerdem berufungsgericht widerklage feststellungsantrag stattgegeben weitergehende widerklage abgewiesen hiergegen richten berufungsgericht zugelassenen revisionen beider parteien denen jeweiligen zahlungsantrge weiterverfolgen beide parteien treten revision gegenseite entgegen entscheidungsgrnde berufungsgericht abweisung klage besttigt abs vbls unwirksam sei bestimmung anspruch zahlung gegenwerts ergeben knne begrndung ausgefhrt abs vbls unterliege uneingeschrnkt inhaltskontrolle recht allgemeinen geschftsbedingungen inhaltskontrolle halte regelung mehreren gesichtspunkten stand unangemessene benachteiligung ausscheidender beteiligter liege zunchst darin berechnung gegenwertforderung verfallbare unverfallbare rentenanwartschaften gleicher weise bercksichtigt wrden zwang gegenwert alsbald beendigung beteiligung wege einmalzahlung leisten benachteilige ausscheidende beteiligte unangemessen verhalte schlielich regelung abs satz vbls zufolge versicherungsmathematischen grundstzen ermittelte gegenwert deckung fehlbetrgen erhhen sei unwirksamkeit abs vbls regelungslcke folge wege ergnzenden vertragsauslegung geschlossen msse bleibe indes klgerin vorbehalten unwirksame regelungen rckwirkend fr bereits ausgeschiedene beteiligte neue regelung ersetzen beiderseitigen interessen angemessener weise rechnung trage wege anschlussberufung erhobene widerklage beklagten geringen teil erfolg soweit rckzahlung gegenwertforderung gezahlten betrgen gerichtet sei sei widerklage unzulssig prozessvereinbarung parteien entgegenstehe danach sei widerklage beklagten insoweit zulssig klrung rechtsfragen parteien erforderlich sei bereits entscheidung ber vereinbarungsgem erhobene zahlungsklage klgerin geklrt knnten voraussetzungen seien hinsichtlich rckzahlung gerichteten widerklage erfllt landgericht gegenwertforderung klgerin insgesamt fr unbegrndet erklrt eintritt rechtskraft entscheidung msse klgerin abs prozessvereinbarung beklagten bereits gegenwertforderung geleisteten zahlungen zurckerstatten prozessvereinbarung enthalte allerdings regelungen ber verzinsung zahlungsansprchen ersatz eventueller schden ehemaligen beteiligten entstnden klgerin unrecht gegenwertforderungen erhebe insoweit sei widerklage zulssig zinsen knne beklagte indes bereicherungsrechtlichen grundstzen verlangen anspruch hhere zinsen ergebe abs satz gwb verbindung bgb verzinsung hhe acht prozentpunkten ber basiszinssatz scheide schon deshalb schadensersatzforderung entgeltforderung sinne abs bgb handele brigen komme verzinsung abs gwb betracht klgerin unternehmen sinne kartellrechts anzusehen sei widerklage erhobene feststellungsantrag sei zulssig begrndet soweit feststellung verpflichtung klgerin schadensersatz beziehe beurteilung gerichtete revision klgerin erfolg berufungsgericht klage recht wegen unwirksamkeit abs vbls abgewiesen revision beklagten geringen teil begrndet berufungsgericht rckzahlungswiderklage beklagten rechtsfehler abgewiesen begrndung beklagten anspruch zinsen kartellrechtlichen bereicherungsrechtlichen grundstzen zugesprochen hlt indes revisionsrechtlicher nachprfung vollem umfang stand revision klgerin revision klgerin unbegrndet berufungsgericht recht abs vbls fr streitfall mageblichen fassung unwirksam angesehen rechtsprechung bundesgerichtshofs unterliegt vbls uneingeschrnkten inhaltskontrolle bgb vbls originre satzungsregelung tarifrechtlichen ursprung bgh urteil oktober iv zr bghz rn urteil februar iv zr juris rn gegenstand revisionsgerichtlicher berprfung allein abs vbls fassung januar aa nderungstarifvertrag nr november tarifvertrag ber betriebliche altersversorgung beschftigten ffentlichen dienstes mrz kommt fr beurteilung streitfalls tarifvertrag ordnet unzulssige echte rckwirkung soweit januar rckwirkend kraft gesetzte regelungen gegenwert fr beteiligungen enthlt abschluss nderungstarifvertrags beendet wurden bghz rn bb neufassung abs satz vbls november rckwirkung januar wirksamkeit bestimmung bestehenden bedenken rechnung tragen revisionsinstanz bercksichtigen satzung klgerin enthlt bezogen beteiligten arbeitgebern begrndeten privaten versicherungsverhltnisse revisibles objektives recht allgemeine geschftsbedingungen form allgemeiner versicherungsbedingungen knnen erstmals revisionsinstanz berprfung gestellt gegenber bereits streitgegenstndlichen abgewandelte fassung handelt bgh urteil februar iv zr juris rn entgegen ansicht revision klgerin inhaltskontrolle eingeschrnkt verpflichtung zahlung gegenwerts notwendige konsequenz umlageverfahrens seinerseits mageblichen grundentscheidung tarifvertragsparteien beruht argument iv zivilsenat bundesgerichtshofs bereits ausfhrlicher begrndung zurckgewiesen worden bghz rn senat schliet beurteilung ebenso bundesgerichtshof bereits argument revision klgerin zurckgewiesen handele gegenwertforderung hauptleistung beteiligten agb kontrolle entzogen sei gegenwertforderung entsteht erst aufgrund kndigung beteiligten liegt auerhalb normalen vertragsabwicklung stellt daher gegenleistung versicherungsnehmers fr versicherungsschutz dar bghz rn erfolg macht revision geltend abs vbls sei ausgehandelt worden unterliege deshalb inhaltskontrolle bundesgerichtshof bereits entschieden stellt klgerin verwenderin satzung folgenden bedingungen einzelne arbeitgeber beteiligter wahl unterwerfen vgl bgh urteil juni iv zr bghz berufungsgericht zutreffend entschieden abs vbls geregelte volle bercksichtigung versicherten erfllte wartezeit berechnung gegenwerts sowie verpflichtung gegenwert einmalzahlung barwerts erbringen ausgeschiedenen beteiligten unangemessen benachteiligen bghz rn ff ff abs vbls schon deshalb unwirksam kommt etwaige weitere unwirksamkeitsgrnde iv zivilsenat beurteilung gerichteten argumenten zitierten entscheidungen befasst fr durchgreifend erachtet bghz rn ff bgh urteil oktober iv zr juris rn ff urteil februar iv zr juris rn richtung gehenden angriffe revision klgerin geben abweichenden beurteilung anlass insbesondere iv zivilsenat einwand unbegrndet angesehen berufungsgericht verkannt gegenber unternehmen kontrollmastab bgb grozgiger sei bghz rn fr unerheblich gehalten klgerin handelsverkehr geltende gewohnheit beruft bghz rn entgegen ansicht revision klgerin stellt einbeziehung versicherten erfllte wartezeit streitfall untergeordneten teil gegenwerts dar vortrag klgerin beluft fragliche anteil gegenwertforderung betrag ber handelt daher vernachlssigende summe vgl bgh urteil oktober iv zr juris rn revision klgerin insoweit zurckzuweisen dagegen wendet berufungsgericht widerklage teilweise stattgegeben regelungen ber gegenwert halten inhaltskontrolle stand zinsanspruch beklagten jedenfalls bereicherungsrecht besteht revision klgerin erhebt insoweit weiteren rgen ii revision beklagten revision beklagten bleibt erfolg soweit dagegen wendet berufungsgericht widerklage rckerstattung gegenwertzahlung gerichteten antrag abgewiesen dagegen hlt begrndung berufungsgericht widerklage geltend ge machten anspruch hhere zinsen verneint revisionsrechtlichen prfung teilweise stand erledigung teilerledigung widerklage entgegen ansicht revision november beschlossene neufassung abs satz vbls eingetreten rckwirkung januar wirksamkeit bestimmung bestehenden bedenken rechnung tragen satzungsnderung stellt vernderung streitgegenstands dar oben randnummer ausgefhrt revisionsinstanz bercksichtigen bgh urteil februar iv zr juris rn einfluss zulssigkeit begrndetheit widerklage recht berufungsgericht widerklage unzulssig angesehen soweit rckzahlung gegenwertforderung geleisteten zahlungen beklagten gerichtet folgt prozessvereinbarung parteien berufungsgericht angenommen zusammenhang regelungen prozessvereinbarung ergebe erhebung widerklage beklagten soweit zulssig sei klrung rechtsfragen erfordere parteien streitig seien bereits entscheidung ber vereinbarungsgem erhobene zahlungsklage klgerin geklrt wrden revision beklagten nimmt auslegung prozessvereinbarung meint rckzahlungsklage beklagten sei danach zulssig frage gegebenenfalls umfang klgerin gegenwertansprche aufgrund regelung zustehen infolge unwirksamkeit abs vbls entstandene lcke schliet rahmen beklagten erhobenen widerklage geklrt knne revision beklagten bersieht argumentation jedoch streitfall erhobenen widerklage geklrt lcke satzung klgerin schlieen hierfr vielzahl mglichkeiten gibt vorinstanzen recht ergnzende vertragsauslegung vorgenommen klgerin berlassen anstelle unwirksamen wirksame gegenwertregelung treffen zudem beide vorinstanzen abs vbls unwirksam angesehen ergnzende vertragsauslegung rahmen anhngigen verfahrens betracht kam gegenwertforderung derzeit insgesamt unbegrndet berufungsgericht prozessvereinbarung rechtsfehler dahin ausgelegt falls entscheidung rechtskrftig wrde klgerin beklagten abs prozessvereinbarung bereits gegenwertforderung geleisteten zahlungen zurckerstatten msste berufungsgericht zusammenhang darauf verwiesen entsprechende bereitschaft klgerin vortrag schriftsatz september wnschenswerter klarheit entnehmen lasse klgerin macht zutreffend geltend knne angenommen prozessvereinbarung beklagten widerklage erffne klrung nr prozessvereinbarung aufgezhlten rechtsfragen fhren knne fr rechtsschutzbedrfnis bestehe zulssigkeit rckzahlung gerichteten widerklageantrags folgt daraus beklagte urteile iv zivilsenats oktober bghz iv zr juris gesttzten aufforderung frheren beteiligten vorbehalt gezahlten gegenwert mai zurckzuerstatten nachgekommen revision beklagten vorgetragene neue tatsache amts wegen prfende rechtsschutzbedrfnis betrifft revisionsinstanz bercksichtigen vgl bgh urteil mai vi zr njw allerdings ergibt beklagte meint anlage rb vorgelegten schreiben klgerin keineswegs rckzahlung beklagten geleisteter gegenwertzahlungen rechtskrftigem abschluss vorliegenden rechtsstreits entgegen abs prozessvereinbarung verweigern klgerin schreiben vielmehr zutreffende rechtsansicht vertreten prozessvereinbarung bindung ergebnis vorliegenden verfahrens besteht entscheidungen iv zivilsenats oktober klage entgegen wirksamen prozessvereinbarung erhoben worden allerdings endgltig zeit unzulssig abzuweisen vgl bgh urteil dezember viii zr njw rr rn berufungsgericht angenommen prozessvereinbarung parteien zulssigkeit zahlung zinsen rckforderung beklagten gerichteten widerklageantrags entgegensteht regelung ber verzinsung zahlungsansprchen enthlt je ausgang musterrechtsstreits ergeben knnen lsst rechtsfehler erkennen revision klgerin angegriffen begrndung berufungsgericht beklagten zinsen bereicherungsrechtlichen kartellrechtlichen grundstzen zugesprochen hlt revisionsrechtlicher nachprfung indes vollem umfang stand berufungsgericht hinweis rechtsprechung iv zivilsenats bundesgerichtshofs bgh urteil juli iv zr bghz rn ff angenommen klgerin sei unternehmen sinne kartellrechts verzinsung hhe acht prozentpunkten ber basiszinssatz abs gwb verbindung abs bgb betracht komme finanzierung beitrge erfolge jedenfalls mageblichen abrechnungsverband west ber umlageverfahren kapitalisierungsprinzip leistungen klgerin seien ausschlielich hhe gezahlten beitrge abhngig beruhe finanzierung zusatzversorgung grundsatz solidaritt zudem unterliege klgerin aufsicht bundesministeriums finanzen bundesrechnungshof geprft bedrfe nheren errterung klgerin bezug bestimmte ttigkeiten unternehmen angesehen knne sei jedenfalls insoweit fall regelungen gehe finanzierung erbringenden versorgungsleistungen beteiligten arbeitgeber betrfen hinsichtlich geltendmachung gegenwertforderungen knne klgerin daher unternehmen sinne gwb angesehen beurteilung zugestimmt klgerin jedenfalls vorliegenden zusammenhang unternehmen sinne kartellrechts aa berufungsgericht geprft zinsanspruch beklagten abs abs gwb ergeben ausgangspunkt kartellrechtlichen beurteilung beanstanden berufungsgericht feststellungen getroffen beklagten beanstandete gegenwertberechnung handel mitgliedstaaten sinne art aeuv beeintrchtigen beklagte entsprechenden vortrag gehalten anwendung art aeuv drngt streitfall klgerin ausschlielich deutschland ttige versorgungseinrichtung deren beteiligte allein deutsche arbeitgeber grundstzlich vorstellbar klgerin beteiligten austritt unangemessen erschwert versicherungsunternehmen mitgliedstaaten europischen union marktzugang fr versorgungsangebote arbeitgeber ffentlichen dienstes deutschland hindert weder vorgetragen ersichtlich unternehmen staaten europischen union aktuell potentiell anbieter bereich betracht kommen zudem art aeuv gem art abs satz vo abs gwb vorrang gegenber verboten unternehmerischer verhaltensweisen innerstaatlichen vorschriften unterbindung ahndung einseitiger handlungen unternehmen beruhen abs gwb vorschrift bb abs gwb missbruchliche ausnutzung marktbeherrschenden stellung mehrere unternehmen verboten fr auslegung unternehmensbegriffs bestimmung rechtsprechung bundesgerichtshofs mageblich danach gilt fr gesetz wettbewerbsbeschrnkungen funktionale unternehmensbegriff unternehmenseigenschaft selbstndige ttigkeit geschftlichen verkehr begrndet austausch gewerblichen leistungen gerichtet deckung privaten lebensbedarfs beschrnkt vgl bgh beschluss januar kvr bghz rn kreiskrankenhaus bad neustadt mwn sinn zweck gesetzes wettbewerbsbeschrnkungen freiheit wettbewerbs sicherzustellen verbietet dabei enge betrachtungsweise bgh urteil oktober kzr wuw bgh berliner musikschule ffentlich rechtliche organisationsform geschftlichen verkehr teilnehmenden reicht geltungsbereich gesetzes entlassen bgh beschluss mrz kvr wuw de lottospielgemeinschaft gewinnerzielungsabsicht kommt bgh urteil oktober kzr bghz gummistrmpfe zimmer immenga mestmcker gwb aufl rn hoheitliches handeln deutsches kartellrecht dagegen anwendbar vgl bgh urteil september kzr wuw de rettungsleitstelle wobei streitfall entscheidung bedarf fall missbruchlichen wahl hoheitlichen handlungsform gelten grundlage funktionalen unternehmensbegriffs notwendig stets einheitlich beantworten unternehmen sinne deutschen kartellrechts vorliegt vielmehr unternehmenseigenschaft einzelfall fr frage stehende wirtschaftliche ttigkeit prfen vgl bgh wuw bgh berliner musikschule beschluss dezember kvr wuw bgh architektenkammer cc grundstzen unternehmenseigenschaft klgerin zusammenhang berechnung gegenwertansprchen frhere beteiligte deutschem kartellrecht verneint klgerin form gruppenversicherungsvertrgen abgeschlossenen beteiligungsvereinbarungen privatrechtlicher hoheitlicher natur besteht pflichtmitgliedschaft klgerin vielmehr abs vbls kndigung beteiligung zulssig hintergrund vorliegenden streitfalls grundstzlich fr beteiligte bestehenden kndigungsmglichkeit folgt arbeitgeber tarifvertrgen fr ffentlichen dienst beschftigten zusatzversorgung gewhren mssen anspruch versorgungseinrichtung erfllen knnen berufungsgericht hierzu festgestellt auer klgerin weitere kommunale kirchliche zusatzversorgungskassen gibt darber hinaus kommen private versicherungsunternehmen anbieter entsprechender versorgungsleistungen betracht beschftigten beteiligten klgerin gewhrte zusatzversorgung erfolgt form gewerblichen wirtschaft blichen betriebsrente hhe rente entspricht leistung ergbe bruttoentgelts arbeitnehmers vollstndig kapitalgedecktes system eingezahlt kapitalmarkt angelegt worden wren vgl versorgungsbericht bundesregierung april bt drucks fr leistungshhe versorgungspunkte mageblich grundlage fr ttigkeit ffentlichen dienst bezogenen entgelte ermittelt vgl bghz rn stellt klgerin leistung bereit form entsprechenden rente privaten versicherungsunternehmen angeboten anbieter zusatzversorgungsleis tungen fr mitarbeiter arbeitgebern ffentlichen dienstes klgerin unternehmen sinne deutschen kartellrechts dd zusammenhang kommt darauf finanzierung beitrge klgerin feststellungen berufungsgerichts jedenfalls abrechnungsverband west ber umlageverfahren kapitalisierungsprinzip erfolgt umstand nimmt versorgungsangebot klgerin entgegen ansicht berufungsgerichts eigenschaft geschftlichen verkehr angebotene gewerbliche leistung leistungen klgerin fr wettbewerb geffneten markt entgelt angeboten entgelt kapitalisierungsprinzip umlageverfahren berechnet betrifft wirtschaftlicher betrachtungsweise allein frage preiskalkulation vertragspartner entrichtende gegenwert weise kalkuliert bedeutung fr frage bestimmter leistungsaustausch vorschriften kartellrechts unterliegt ee hhe klgerin gewhrten betriebsrente richtet grundstzlich individuellen jahresarbeitsentgelten beschftigten beteiligten allerdings gibt ausnahmen sozialen komponenten tarifvertrgen fr ffentlichen dienst ergeben berufungsgericht weist zusammenhang darauf abs vbls versorgungspunkte arbeitnehmern erworben elternzeit befinden ersichtlich entsprechende regelung gruppenversicherungsvertrgen privater versicherungsunternehmen vorgesehen versicherungsmathematisch einkalkuliert knnte arbeitgeber entsprechende regelung wnscht ff entgegen ansicht berufungsgerichts fr prfung unternehmenseigenschaft deutschen kartellrecht bedeutung klgerin bundesrechnungshof geprft aufsicht bundesministeriums finanzen unterliegt genehmigung fr satzungsnderungen erforderlich umstnde ndern daran klgerin privatrechtlicher grundlage versicherungsleistungen markt anbietet dabei vorschriften kartellrechts beachten gg allerdings verfolgte gesetzgeber gwb novelle ziel angleichung nationalen kartellrechts europische recht vgl regierungsbegrndung bt drucks auslegung deutschen kartellrechts deshalb art art aeuv ergangene rechtsprechung gerichtshofs europischen union heranzuziehen bgh urteil dezember kzr wuw de rn subunternehmervertrag ii rechtsprechung gerichtshofs europischen union gibt indes anlass unternehmenseigenschaft klgerin verneinen soweit neuere rechtsprechung unionsgerichte beschaffungen ffentlichen hand anwendungsbereich wettbewerbsvorschriften union ausnimmt fr wirtschaftliche ttigkeiten verwendet sollen eug urteil mrz slg ii rn ff wuw eu fenin besttigt eugh urteil juli slg rn wuw eu weicht stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs ab nachfragettigkeit ffentlichen hand bislang allein darauf abstellt beschaffung mitteln privatrechts erfolgt bgh urteil oktober kzr bghz gummistrmpfe urteil mrz kzr wuw bgh krankentransportunter nehmen ii urteil november kzr bghz ausrstungsgegenstnde fr feuerlschzge urteil juni kzr wuw de schlertransporte deutschen recht liegt dabei erwgung zugrunde hoheitstrger zusammenhang erfllung aufgaben privatrechtsordnung bereitgestellten mitteln greift gleichen beschrnkungen marktteilnehmer unterliegt dabei insbesondere wettbewerbsrecht gezogenen grenzen ttigkeit beachten bghz ausrstungsgegenstnde fr feuerlschzge bundesgerichtshof bisher offengelassen aufgrund neueren rechtsprechung unionsgerichte anlass besteht gefestigte rechtsprechung unternehmensbegriff deutschen recht berprfung unterziehen bgh beschluss juni kvr wuw de rn bgh urteil juni zr juris rn bedarf vorliegenden fall entscheidung gegenstand beurteilung beschaffung klgerin ttigkeit anbieterin versicherungsleistungen stndigen rechtsprechung gerichtshofs europischen union unternehmen sinne kartellrechts wirtschaftliche ttigkeit ausbende einheit unabhngig rechtsform art finanzierung wirtschaftliche ttigkeit dabei ttigkeit darin besteht gter dienstleistungen bestimmten markt anzubieten eugh urteil mrz slg rn ews ag pr voyance wirtschaftlichen charakter ttigkeiten ausbung hoheitlicher befugnisse erfolgen eugh urteil mrz slg rn selex sistemi integrati urteil juli wuw eu rn compassdatenbank rechtstrger fr teil ttigkeiten unternehmen anzusehen dabei wirtschaftliche ttigkeiten handelt eugh wuw eu rn compass datenbank soziale zweck versicherungssystems gengt qualifikation wirtschaftliche ttigkeit auszuschlieen eugh urteil januar slg rn wuw eu inail ausgehend grundstzen prft gerichtshof europischen union anhand bndels kriterien einrichtungen gesetzlichen sozialversicherung einzelfall unternehmen anzusehen spricht unternehmenseigenschaft pflichtmitgliedschaft leistungsberechtigten besteht leistungen obligatorischen versicherung deswegen wettbewerb erbracht vgl eugh urteil februar slg rn njw poucet pistre slg rn inail urteil mrz slg rn wuw eu aok bundesverband urteil mrz slg rn wuw eu kattner stahlbau gmbh wirtschaftliche charakter ttigkeit ausgeschlossen obligatorisches system sozialen sicherheit umsetzung grundsatzes solidaritt verstanden staatlicher aufsicht unterliegt wobei gewisser handlungsspielraum selbstverwaltungssystem sozialen sicherheit gewhrt natur ausgebten ttigkeit ndert eugh wuw eu rn kattner stahlbau gmbh demgegenber knnen freiwillige zusatzrenten krankenversicherungen sozialversicherungstrger tarifvertrag stan desvertretung freier berufe eingerichtet wurden unternehmen angesehen soweit ttigkeit wettbewerb privaten versicherungsunternehmen stehen vgl eugh urteil november slg rn ff euzw ffsa urteil september slg rn albany urteil september slg rn brentjens urteil september slg rn ff pavel pavlov slg rn ag pr voyance liegt ttigkeit wettbewerb versicherungsgesellschaften weder fehlen gewinnerzielungsabsicht solidarittsgrundsatz orientierte leistungselemente geeignet versorgungseinrichtung eigenschaft unternehmens sinne wettbewerbsregeln union nehmen eugh slg rn brentjens slg rn albany slg rn ag pr voyance bt versorgungseinrichtung ttigkeit wettbewerb privaten versicherungsunternehmen rechtsprechung gerichtshofs europischen union unerheblich rechtsaufsicht staat beschrnkungen geschftsttigkeit unterliegt eugh slg rn ffsa vorliegenden fall flle brentjens albany interesse betreffen niederlanden tarifparteien eingerichteten rentenfonds verwaltung zusatzrentensystems betraut wobei mitgliedschaft zusatzrentensystem staat verbindlich vorgeschrieben allerdings knnen unternehmen verpflichtung beteiligung betriebsrentenfonds freigestellt arbeitnehmer mindestens gleichwertigem umfang rentensystem versichern fr freistellung fonds angemessene entschdigung fr nachteile verlangen infolge scheidens versicherungstechnisch mglicherweise erleidet aufgrund umstnde gerichtshof europischen union ergebnis gelangt betriebsrentenfonds be wirtschaftliche ttigkeit wettbewerb versicherungsunternehmen vgl eugh slg albany rn slg rn brentjens auffassung stimmt beurteilung deutschem recht berein danach spricht rechtsprechung gerichtshofs europischen union jedenfalls vorliegenden zusammenhang eigenschaft klgerin unternehmen sinne kartellrechts kommt fr bejahung unternehmenseigenschaft danach entscheidend darauf versicherungseinrichtung leistungen umlageverfahren wege kapitaldeckung finanziert vielmehr insoweit mageblich angebotenen leistungen umsetzung grundsatzes solidaritt verstehen denen entsprechen private versicherungsunternehmen wege kapitaldeckung anbieten knnen letzteres fall klgerin beschftigten beteiligten leistung zusagt ergbe bruttoentgelts vollstndig kapitalgedecktes system eingezahlt kapitalmarkt angelegt wrden zusatzversicherung klgerin typische leistungsmerkmale solidargemeinschaft geprgt fr bejahung wettbewerbsverhltnisses erforderliche grundstzliche austauschbarkeit leistungen klgerin leistungen privater versicherungsunternehmen gegeben hh bt klgerin mithin anbieterin gruppenversicherungsvertrgen rechtsprechung unionsgerichte wirtschaftliche ttigkeit bedarf entscheidung autonome unternehmensbegriff europischen rechts stets deutschen kartellrecht zugrunde legen fr deutsche recht entweder generell zumindest anwendungsbereich gwb vgl oben rn deutschen recht entwickelte unternehmensbegriff anzuwenden frage uneingeschrnkter anerkennung grundsatzes auslegung nationalen kartellrechts rechtsprechung unionsgerichte entscheidungspraxis europischen kommission heranzuziehen zwingend ersteren sinne beantworten vgl bornkamm festschrift blaurock ff europischen recht magebliche materielle einordnung ttigkeit hoheitlich privatrechtlich anknpfende beurteilung zuletzt darin grund andernfalls mitgliedstaaten hand htten ausgestaltung nationalen rechts anwendungsbereich art aeuv bestimmen ii iv zivilsenat anfrage mitgeteilt abweichenden beurteilung unternehmenseigenschaft klgerin bghz rn ff festhlt begrndung berufungsgericht abs satz gwb verbindung bgb gesttzten zinsanspruch beklagten abgelehnt hlt revisionsrechtlicher nachprfung somit stand berufungsurteil stellt insoweit grnden richtig dar ausgeschlossen klgerin marktbeherrschendes unternehmen normadressatin abs gwb feststellungen berufungsgerichts klgerin gemessen zahl versicherten personen umsatz grte zusatzversorgungskasse anwendungsbereich tarifvertrge fr ffentlichen dienst feststellungen relevanten markt anteil klgerin markt berufungsgericht ansicht hierauf ankam bislang getroffen kommt klgerin normadressatin abs gwb betracht missbrauch marktstellung vornherein ausgeschlossen verwendung unzulssiger allgemeiner geschftsbedingungen marktbeherrschende unternehmen grundstzlich missbrauch sinne gwb darstellen gilt insbesondere vereinbarung unwirksamen klausel ausfluss marktmacht groen machtberlegenheit verwenders unangemessene gegenwertforderung abs vbls knnte ausbeutungsmissbrauch form konditionenmissbrauchs anzusehen generalklausel abs gwb fllt prfung tatbestands gesetzliche wertentscheidung inhaltskontrolle ff bgb zugrunde liegt bercksichtigen vgl mschel immenga mestmcker gwb aufl rn offengelassen bgh beschluss november kvr wuw bgh favorit erheblichkeitszuschlag senat fllen preismissbrauchs fr erforderlich gehalten vgl bgh beschluss juni kvr bghz stadtwerke mainz kme dabei betracht quantitative bestimmung nachteils streitfall naheliegen mag rechtsfolge unwirksamkeit vertragsklausel setzt bgb bereits benachteiligung gewicht voraus vgl mnchkomm bgb wurmnest aufl rn erman roloff bgb aufl rn palandt grneberg bgb aufl rn vgl ferner oben randnummer schon rahmen prfung unwirksamkeit abs bgb erheblichkeitsprfung erfolgt berufungsgericht recht angenommen rckzahlungsanspruch beklagten entgeltforderung sinne abs bgb handelt abs satz gwb abs bgb kartellrecht gesttzter zinsanspruch fnf prozentpunkte ber basiszinssatz ab entstehung schadens begrenzt darber hinausgehenden zinsanspruch berufungsgericht recht abgewiesen aa abs satz gwb fr verzinsung geldbuen allein entsprechende anwendung abs satz bgb anordnet verweist abs satz gwb vorschrift bgb insgesamt umstnden angenommen absatz vorschrift kartellrechtsversten gesttzten schadensersatzansprchen anwendungsbereich stets delikt rechtsgeschft beruhen vgl staebe schulte just kartellrecht gwb rn ae abs satz gwb gebotene entsprechende anwendung vollstndigen bgb setzt daher voraus absatz vorschrift formulierung rechtsgeschften denen verbraucher beteiligt lesen schadensersatzansprchen abs satz gwb verbrauchern geltend gemacht bb abs bgb gilt fr entgeltforderungen whrend geldforderungen absatz vorschrift anzuwenden differenzierung rahmen entsprechenden anwendung abs bgb abs satz gwb beachten entgeltforderungen forderungen zahlung entgelts gegenleistung fr glubiger erbrachte erbringende leistung bgh urteil april xii zr njw rn mnchkomm bgb ernst aufl rn ivm rn wegen einschneidenden rechtsfolge abs bgb eng auszulegen vgl jauernig stadler bgb aufl rn erman hager bgb aufl rn bundesverwaltungsgericht entschieden entsprechende geltung bgb fr ffentlich rechtliche erstattungsansprche verzinsung fnf prozentpunkten ber basiszinssatz gem abs bgb fhrt ausreichende analogiebasis besteht absatz vorschrift anzuwenden bverwg urteil mrz nvwz fr kartellrechtliche schadenersatzansprche streitfall ungerechtfertigte bereicherung schuldners zurckgehen gilt versto abs gwb beruhende entsprechende anwendung abs bgb abs satz gwb grundstzlich flle beschrnkt denen missbrauch entgeltforderung missbrauchsopfers bezieht dafr mgen etwa systematisch verzgerte bezahlung flliger forderungen missbruchliche erzwingung niedriger entgelte etwa hohe bezugsrabatte anderweitige durchsetzung ungerechtfertigt gnstiger einkaufspreise betracht kommen fall handelt unrecht erhobenen gegenwertforderung klgerin cc abs satz gwb rechtsfolgenverweisung zinsen satz norm bereits ab schadenseintritt zahlen verzug schuldners erforderlich neufassung gwb gwb novelle bezweckte zustzliche abschreckungs wirkung vgl begrndung gesetzentwurf bundesregierung btdrucks emmerich immenga mestmcker aao rn regelfall verzinsung schadensersatzforderung fnf prozentpunkten ber basiszinssatz entsprechend abs bgb erreicht iii berufungsurteil daher revision beklagten aufzuheben soweit widerklage hinsichtlich zinsen teil abgewiesen worden zinshhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz bersteigt dabei schaden beklagten fr berechnung gegenwerts gezahlten gutachterkosten bercksichtigen weitergehende revision beklagten ebenso revision klgerin zurckzuweisen soweit berufungsurteil aufzuheben senat sache entscheiden fr beurteilung anspruchs beklagten abs gwb wesentliche feststellungen getroffen worden beurteilung normadressateneigenschaft klgerin sinne abs gwb fehlt bestimmung relevanten markts darauf aufbauenden feststellung marktanteils klgerin hinsichtlich zinsanspruchs sache daher umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo fr weitere behandlung sache gibt senat folgende hinweise berufungsgericht neuen verhandlung versto klgerin abs gwb annehmen kme mehr eventuellen vortrag beklagten art aeuv gem art abs satz vo abs gwb art aeuv vorrang gegenber verboten unternehmerischer verhaltensweisen innerstaatlichen vorschriften unterbindung ahndung einseitiger handlungen unternehmen beruhen berufungsgericht angenommen unwirksamkeit abs vbls folgende regelungslcke wege ergnzenden vertragsauslegung geschlossen bleibe klgerin vorbehalten unwirksame regelung rckwirkend neue regelung ersetzen beiderseitigen interessen angemessener weise rechnung trgt steht einklang rechtsprechung bundesgerichtshofs wonach besonderheiten betrieblichen zusatzversorgung hypothetische parteiwille ermittelt klgerin satzungsnderung ermglichen bghz rn ergnzende vertragsauslegung wre ausgeschlossen berufungsgericht missbruchliches verhalten klgerin sinne abs gwb feststellen dabei offenbleiben ansicht beizutreten vertragsklauseln aspekt ausbeutungsmissbrauchs abs gwb verstoen deshalb bgb nichtig geltungserhaltende reduktion betracht kommt marktmacht missbrauchende partei dadurch belohnt unzulssige klausel gerade zulssigem umfang aufrechterhalten vgl olg dsseldorf urteil juli vi kart juris rn nachfolgenden revisionsentscheidung bgh urteil april kzr juris kam frage mschel immenga mestmcker aao rn senat bereits deutlich gemacht mglicherweise bestehendes grundstzliches verbot geltungserhaltender reduktion versten gwb jedenfalls ausnahmslos gelten vgl zurckfhrung zeitlichen beschrnkung zulssige ma bgh urteil februar kzr wuw de mwn markenrechtlichen abgrenzungsvereinbarungen bgh urteil dezember kzr wuw de rn jette joop streitfall geht ergnzenden vertragsauslegung zurckfhrung vertrages rechtlich unbedenklichen teil ergnzende auslegung knnte ganz neuen satzungsregelung fhren bghz rn jedenfalls stehen gegebenen umstnden kartellrechtliche grnde ergnzenden auslegung entgegen dafr spricht mageblich bereits falle ausscheidens beteiligten klgerin zahlenden gegenwerts fraglich allein berechnung ersatzlose wegfall gegenwertforderung wre fr klgerin zudem unzumutbare hrte arbeitnehmern frheren beteiligten leistung verpflichtet bliebe beteiligten dafr entsprechende gegenleistung erbringen mssten fhrte sachlich gerechtfertigten verschiebung lasten ausgeschiedener beteiligter arbeitgeber beteiligung klgerin aufrechterhalten bornkamm raum kirchhoff strohn bacher vorinstanzen lg mannheim entscheidung kart olg karlsruhe entscheidung kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet juli kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz allgemeine salvatorische klausel erhaltungs ersetzungsklausel lngere zeit jahr geschlossenen mietvertrag ber gewerberume verpflichtet vertragsparteien nachholung gewahrten schriftform bgh urteil juli xii zr olg hamm lg bielefeld xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli richter sprick richterin weber monecke richter fuchs richterin dr zina richter dose fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juni kosten klger zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger verlangen miete mietvertrag januar damalige eigentmer beklagten fr zeit mrz februar abgeschlossenen mietobjekt veruert klger beerbt worden klger testamentsvollstrecker fr erbteil mietrume mietvertrages folgt beschrieben hause strae rume siehe zeichnung gelegenen vermietete flche ca vereinbart einschl garagen einstellpltze ziffer mietvertrages vereinbart nachtrgliche nderungen ergnzungen vertrages gelten schriftlicher vereinbarung bestimmungen vertrages ganz teilweise rechtsunwirksam gltigkeit brigen bestimmungen dadurch berhrt fall vertrag vielmehr sinne gem durchfhrung bringen beiblatt bestandteil mietvertrages heit mieter bernimmt smtliche umbauarbeiten nr eigene kosten lt bauschein november kndigte beklagte mietvertrag ansicht mietobjekt sei mietvertrag hinreichend bestimmbar beschrieben deshalb sei schriftform gewahrt unbestimmte zeit abgeschlossene mietvertrag ordentlich kndbar beklagte zog august klger kndigung fr unwirksam halten vermieteten mietobjekt geringeren mietzins verlangen klage miete bzw mietzinsdifferenz fr zeit august februar landgericht gab klage statt berufung beklagten nderte oberlandesgericht urteil landgerichts wies klage ab dagegen richtet revision senat wegen grundstzlicher bedeutung zugelassen entscheidungsgrnde revision erfolg oberlandesgericht ausgefhrt klgern stnden fr zeit auszug beklagten august weiteren mietzinsansprche mehr mietvertrag januar sei kndigung beklagten november wirksam juni beendet worden beklagte sei ordentlichen kndigung mietvertrages wahrung gesetzlichen kndigungsfrist abs bgb berechtigt mietvertrag wegen nichteinhaltung satz abs bgb vorgeschriebenen schriftform fr unbestimmte zeit abgeschlossen gelte angaben mietvertrag knne potentieller grundstckserwerber informationsbedrfnis bgb vorgeschriebene schriftform vorrangig diene przise lage anordnung mietrume ort stelle feststellen mietvertrag enthalte hinsichtlich mietgegenstandes allein postalische anschrift gre vermieteten flchen deren lage gebuden erforderliche schriftform sei mietvertrages enthaltene bezugnahme siehe zeichnung gewahrt genge schriftform bestimmung vertragsgegenstandes mietvertrag ausgelagerten anlage niedergelegt sei setze voraus anlage mietvertrag genau bezeichnet zweifelsfreie zuordnung anlage mietvertrag mglich sei voraussetzungen lgen unwiderlegten behauptung beklagten gebe mietvertrages genannte zeichnung schon bezug genommenen zeichnung klger behaupteten grundrisszeichnung architekten april handeln sei jedenfalls deren zweifelsfreie zuordnung mietvertrages mglich fehlten jegliche individualisierenden merkmale genannten zeichnung gerade grundrisszeichnung handeln sollen schriftformerfordernis wre genge getan etwa mietvertrag vermerkt wre zeichnung architekten april beiblatt gegenstand mietvertrages geworden sei lasse umfang lage vermieteten rumlichkeiten entnehmen regelungen beiblatt betrfen fragen durchfhrung kostentragung umbauarbeiten beschaffung erforderlichen gewerbekonzessionen verkehrssicherungspflichten versicherung dergleichen soweit klger ansicht seien bezugnahme bauschein beiblatts mietvertrag mietgegenstand hinreichend bestimmbar sei bauantrag bauschein zugrunde gelegen grundrisszeichnung architekten april beigefgt sei knne gefolgt mietvertrag enthalte keinerlei hinweis darauf wegen beiblatt einzelnen aufgefhrten weiteren vertragspflichten gerade wegen lage gre mietgegenstandes beiblatt bezug genommen solle insoweit fehle eindeutigen gedanklichen verbindung mietvertrag anlage fr einhaltung schriftform erforderlich sei beklagten sei berufung formmangel treu glauben verwehrt mietvertragspartei knne grundstzlich nichteinhaltung gesetzlich vorgeschriebenen schriftform berufen mietvertrag kenntnis wahren begebenheiten mangelnden schriftform zuvor jahrelang durchgefhrt treuwidrigkeit komme ausnahmsweise betracht berufung formnichtigkeit schlechthin untragbaren ergebnis fhre ausnahmefall liege ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen berprfung stand erfolg rgt revision berufungsgericht sei unrecht davon ausgegangen mietvertrag januar genge schriftform bgb stndiger rechtsprechung senats schriftform bgb gewahrt wesentlichen vertragsbedingungen insbesondere mietgegenstand mietzins sowie dauer parteien mietverhltnisses urkunde ergeben teile wesentlichen vertragsbedingungen mietvertrag schriftlich niedergelegt anlagen ausgelagert schriftform gewahrt anlagen mietvertrag genau bezeichnet deren zweifelsfreie zuordnung mietvertrag mglich senatsurteile bghz njw oktober xii zr zmr september xii zr njw recht geht berufungsgericht davon mietvertrag anforderungen hinsichtlich mietgegenstandes gengt beschreibung mietgegenstandes mietvertrages ergibt rtlichkeit gebude denen mietrume gelegen zahl gesamten mietflche bestehend rumen garagen einstellpltzen anhand beschreibung lage mietrume garagen stellpltze innerhalb auerhalb hauses angaben enthlt wre berufungsgericht recht ausgefhrt potentiellen erwerber mglich hinreichender sicherheit gegenstand mietvertrages festzustellen entgegen ansicht revision mietobjekt mietvertrages bezug genommene zeichnung bestimmbar beschrieben lsst schon erkennen zeichnung handeln weder nher gekennzeichnet lag mietvertrag zeichnung zeichnung klger behaupten grundrisszeichnung architekten april handeln ergibt deren zuordnung mietvertrages jedenfalls zweifelsfrei mietvertrag nmlich entgegen ansicht revision beiblatts mietvertrag mieter smtliche umbauarbeiten laut bauschein auferlegt schluss gezogen bauschein zugrunde liegende zeichnung architekten april sei beschreibung mietobjekts bezug genommene zeichnung weder verweist mietvertrages beschreibung mietobjekts bauschein zugrunde liegende zeichnung enthlt beiblatts mietvertrag beschreibung mietobjekts vielmehr dient dortige bezugnahme bauschein konkretisierung beklagten geschuldeten umbauarbeiten berufungsgericht recht davon ausgegangen beklagte treu glauben bgb verstt darauf beruft mietvertrag sei mangels einhaltung schriftform ordentlich kndbar grundstzlich darf partei darauf berufen fr vertrag vorgeschriebene schriftform sei eingehalten ausnahmsweise nichtigkeit vertrages schlechthin untragbaren ergebnis fhren wrde gem bgb rechtsmissbruchlich formmangel berufen insbesondere fall vertragspartner schuldhaft einhaltung schriftform abgehalten besonders schweren treuepflichtverletzung schuldig gemacht formnichtigkeit existenz vertragspartei bedroht wre bgh urteil januar viii zr njw rr bghz senatsurteil november xii zr njw voraussetzungen fr ausnahme liegen berufungsgericht zutreffend ausgefhrt entgegen ansicht revision vorzeitige ordentliche kndigung mietvertrages beklagten deshalb treuwidrig beklagte aufgrund mietvertrag enthaltenen salvatorischen klausel nachholung schriftform verpflichtet wre aa mietvertrages vereinbarte klausel besteht zwei teilen regelt fortbestehen vertrages fr fall unwirksamkeit bestimmung sieht fall vertrag sinn gem durchfhrung gebracht erste teil klausel dient erhaltung vertrages sogenannten erhaltungsklausel gem bgb zweifel teilnichtigkeit folgende gesamtnichtigkeit vertrages verhindert herrschenden meinung rechtsprechung literatur fhrt erhaltungsklausel allerdings weiteres wirksamkeit restlichen vertrages bewirkt lediglich umkehr vermutung bgb dahin derjenige gesamtnichtigkeit vertrages beruft darlegungs beweislast dafr trgt parteien vertrag nichtigen teil abgeschlossen htten bgh urteil september kzr njw senatsurteil april xii zr njw staudinger roth bgb rdn zweite teil klausel knpft ersten teil sinn zweck dahin auszulegen parteien verpflichtet sollen vertrag durchzufhren wre unwirksame bestimmung sinngem besten entsprechende gltige ersetzt worden teil klausel bezweckt somit schlieung nichtigkeit einzelner vertraglicher regelungen entstandenen lcken bb salvatorische klausel erfasst fall fehlenden schriftform mietvertrages bedarf vorneherein erhaltung unwirksamkeit gem bgb bedrohten restvertrages fehlende schriftform unwirksamkeit mietvertrages fhrt bleibt vielmehr bestehen gilt lediglich fr bestimmte fr unbestimmte zeit abgeschlossen satz bgb zweite teil klausel enthlt verpflichtung vertragsparteien schriftform nachzuholen ersetzungsklausel anknpfend erhaltungsklausel flle ausgerichtet denen klausel endgltig unwirksam deshalb gltige sinngeme klausel ersetzt vgl senatsbeschluss juli xii zr njw rr wichert zmr ersetzung erfolgt nachholung schriftform mangel schriftform vereinbarte mietdauer jahr berschreitet unwirksam unwirksamkeit vereinbarten mietdauer beruht danach inhalt vereinbarung darauf zurckzufhren parteien schriftform unzureichende bezeichnung mietgegenstandes gewahrt folglich ersetzt nachholung schriftform vertrages unwirksame vereinbarung lsst unverndertem inhalt wirksam vorliegenden fall ersetzungsklausel deshalb dahin verstanden nachholung schriftform verpflichtet parteien zusammenhang salvatorischen klausel ziff mietvertrages ausdrcklich vereinbart nachtrgliche nderungen ergnzungen vertrages schriftlicher vereinbarung gelten ausdrcklich vereinbarte formzwang verlre sinn ersetzungsklausel nichteinhaltung form vertragsparteien stets deren nachholung verpflichten wrde sprick weber monecke richter bundesgerichtshof fuchs urlaubsbedingt verhindert unterschreiben sprick zina dose vorinstanzen lg bielefeld entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja erbbrvo anpassung erbbauzinses betrag erbbaurechtsvertrag vereinbart erneuten anpassung fortzuschreiben wille vertragsparteien vergangenen anpassung darauf gerichtet erbbaurechtsvertrag vereinbarte anpassungsregelung entsprechend vereinbarten anpassungsbetrag ndern ergnzung senatsurteils april zr njw bgh urt dezember zr olg karlsruhe lg heidelberg zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr wenzel richter tropf schneider dr klein dr lemke fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juli kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klgers erkannt worden beklagte verurteilt wirkung ab november martini erhhung jhrlich november martini voraus zahlbaren erbbauzinses fr erbbaurecht grundstck gemarkung eingetragen erbbaugrundbuch grundstck flst nr dm zuzustimmen beklagte verurteilt eintragung reallast gunsten jeweiligen grundstckseigentmers nchst bereiter stelle erbbaugrundbuch grundstck flst nr sicherung erbbauzinsmehrbetrages dm jhrlich zahlbar jeweils november martini jahres voraus beginnend november dinglicher wirkung ab eintragung bewilligen beklagte trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand notariell beurkundeten vertrag november bestellte klger beklagten dauer jahren erbbaurecht gewerbegebiet gelegenen grundstck qm gre vertrag berechtigt beklagten bebauung grundstcks lagerhalle brogebude wohnung november jahres vorhinein fllige reallast erbbaurecht gesicherte erbbauzins wurde dm vereinbart nderung heit vertrag ndern wirtschaftlichen geldlichen verhltnisse allgemein hinsichtlich grundstckswertes mae vereinbarte erbbauzins fr eigentmer erbbauberechtigten mehr angemessen hinsichtlich grundstckswertes mehr partei verlangen angemessene erbbauzins neu festgesetzt schreiben august verlangte klger hinblick anstieg wertes grundstcks einverstndnis beklagten erbbauzins beginnend november dm jhrlich erhhen parteien einigten folgezeit darauf erbbauzins beginnend november dm jhrlich erhhen erbbaurecht entsprechenden weiteren reallast belasten behauptung grundstckswert sei gestiegen verlangte klger schreiben oktober einverstndnis beklagten erhhung erbbauzinses ab november dm jhrlich lehnt beklagte ab klger beantragt beklagten verurteilen erhhung erbbauzinses dm jhrlich dm beginnend november zuzustimmen eintragung entsprechenden reallast einzuwilligen landgericht beklagten verurteilt erhhung erbbauzinses jhrlich dm zuzustimmen eintragung weiteren reallast einzuwilligen berufung klgers oberlandesgericht beklagten verurteilt erhhung erbbauzinses dm jhrlich beginnend november zuzustimmen eintragung reallast hhe dm jhrlich einzuwilligen weitergehende berufung klgers anschluberufung beklagten beklagte herabsetzung verurteilung beantragt zurckgewiesen revision erstrebt klger verurteilung beklagten umfang ursprnglichen antrge entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt erhhungsverlangen teilweise fr begrndet stellt fest grundstckswert sei seit november wirksam gewordenen erhhung erbbauzinses dm qm dm qm mithin gestiegen seien vertrag fr erneute anpassung erbbauzinses vereinbarten voraussetzungen gegeben meint mastab erhhung sei anstieg grundstckswerts verhltnis erbbauzins grundstckswert wirksam gewordenen einigung parteien zugrunde gelegen aufrecht erhalten sei seit november geschuldete erbbauzins selben verhltnis anstieg wertes grundstcks beginnend november dm jhrlich erhhen betrag sei eintragung weiteren reallast erbbaurecht sichern weitergehender anspruch klgers bestehe hlt revisionsrechtlicher prfung stand ii fehlerfrei geht berufungsgericht allerdings davon vertraglich vereinbarten voraussetzungen fr anpassungsverlangen vorliegen beanstanden auslegung anpassungsklausel dahin bestimmung angemessenen erbbauzinses anpassungszeitpunkt blichen ortsblichen erbbauzins abzustellen ausma vernderung grundstckswerts mglichkeit korrektur gesichtspunkt angemessenheit auslegung mglich weist revisionsrechtlichen fehler klausel revisible allgemeine geschftsbedingung handeln knnte tatsacheninstanzen behauptet worden insoweit erhobene aufklrungsrge unbegrndet fr ent sprechenden gerichtlichen hinweis zusammenhang anla bestand gefolgt berufungsgericht insoweit steigerungssatz letzten anpassung einvernehmlich zugrunde gelegten verkehrswert dm damals tatschlichen verkehrswert dm ausgeht klausel knpft anpassungsvoraussetzungen entsprechend blichen orientierung bodenwert senatsurt april zr wm letzten erbbauzins zugrundegelegten grundstckswert mu auslegung berufungsgerichts fr hhe anpassung gelten zutreffend weist berufungsgericht allerdings darauf rechtsprechung senats wohnzwecken dienenden erbbaurecht prfung seit letzten erhhung erbbauzinses vereinbarte anpassungsvoraussetzung erneut eingetreten mastab angelegt darf berhhte frhere anpassungen ausgleicht senatsurt april zr njw entscheidend zusammenhang jedoch immer letzte anpassung vereinbarte anpassungsmastab verndert kommt eigentmer erbbauberechtigten anpassung ausnahmsweise entgegen zahlung niedrigeren anwendung mastabs ergebenden erbbauzins einverstanden entgegenkommen vernderung anpassungsmastabs folge fhren einmalige entgegenkommen fortzuschreiben wre parteien letzten anpassung grundstckswert dm ausgegangen beruht vortrag klgers darauf rahmen vergleichsweisen regelung zufrieden gegeben erhhungsmglichkeit vollstndig auszuschpfen vortrag beklagten erhhungszins frei ausgehandelt worden dabei vereinbarte erhhungsmastab abgendert weder behauptet festgestellt worden bleibt dabei nunmehr anstehenden erhhung letzten erhhung geltenden tatschlichen verkehrswert dm parteien einvernehmlich zugrunde gelegten verkehrswert dm auszugehen vorteil entgegenkommen letzten anpassung fr zukunft fortgeschrieben aufgefangen nunmehr vereinbarte anpassungsmastab geltung kommt daher klage vollem umfang begrndet umstnde korrektur gesichtspunkt angemessenheit erforderten weder vorgetragen ersichtlich wenzel tropf klein schneider lemke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja ostsee post markeng abs nr abs abs nr uwg abs interesse wettbewerbern benutzung beschreibenden begriffs bemessung kennzeichnungskraft klagekennzeichens schutzschranke nr markeng beim schutz bekannter kennzeichen rahmen merkmals rechtfertigenden grund unlauterer weise bercksichtigen marke post fr dienstleistungen gebiet transportwesens glatt beschreibender begriff durchsetzungsgrad ber berdurchschnittlich kennzeichnungskrftig wortmarke post wort bildmarke op ostseepost besteht zeichenhnlichkeit abs nr markeng ansprche markeng wegen kennzeichenrechtlicher verwechslungsgefahr ansprche aufgrund verstoes irrefhrungsverbot abs uwg hinblick verwechslungsgefahr kennzeichen mitbewerbers regelmig unterschiedliche streitgegenstnde bgh urt april zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr bergmann dr koch fr recht erkannt revision urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat april kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin deutsche post ag weltweit grten brief paket transport kurierdienstleistungsunternehmen inhaberin prioritt februar aufgrund verkehrsdurchsetzung eingetragenen wortmarke nr post fr dienstleistungen briefdienst frachtdienst expressdienst paketdienst kurierdienstleistungen befrderung zustellung gtern briefen paketen pckchen einsammeln weiterleiten ausliefern sendungen schriftlichen mitteilungen sonstigen nachrichten insbesondere briefen drucksachen warensendungen wurfsendungen adressierten unadressierten werbesendungen bchersendungen blindensendungen zeitungen zeitschriften druckschriften schutz geniet weiterhin inhaberin zahlreicher marken bestandteil post gebildet zugunsten klgerin wortmarken nr dp prioritt januar nr dp prioritt august eingetragen fr transport befrderung gtern paketen postgut pckchen sendungen schriftlichen mitteilungen sonstigen nachrichten einsammeln weiterleiten ausliefern vorgenannten sendungen briefdienst frachtdienst kurierdienstleistungen beklagte nachfolgend beklagte deren persnlich haftender gesellschafter beklagte transport logistikunternehmen beklagte inhaberin januar angemeldeten wort bildmarken nr ostsee post private postdienst norden nr op ostsee post klageantrag abgebildet fr angefhrten dienstleistungen eingetragen klgerin geltend gemacht wortmarken unternehmenskennzeichen wrden verwendung marken beklagten verletzt beantragt beklagte verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr zeichen fr dienstleistungen papier pappe karton materialien soweit klasse enthalten papiererzeugnisse nmlich packpapier papiertten papierumschlge pappe papperzeugnisse nmlich pappkartons verpackungspappe papp umschlge fr transport gtern art druckereierzeugnisse zeitungen broschren zeitschriften bcher etiketten textilstoffen fotografien schreibwaren klebstoffe fr schreibwaren schreibmaschinen lehr unterrichtsbcher ber transport paketen briefsendungen drucklettern druckstcke verpackungsmaterialien kunststoff nmlich luftgepolsterte plastikverpackungen plastiktten folien umschlge verpackungsbeutel verpackungsmaterial plastik soweit klasse enthalten werbung beratung fragen geschftsfhrung unternehmensverwaltung geschftsfhrung broarbeiten computergesttzte verfolgung transportweges paketen dokumenten unterlagen verteilung warenproben werbezwecken untersttzung managements nmlich planungen hilfe geschftsfhrung management beratung organisatorischer betriebswirtschaftlicher hinsicht sponsoring form werbung vermittlung abschluss handelsgeschften fr unternehmens personal wirtschaftsberatung marketing insbesondere direktmarketing telekommunikation bermittlung nachrichten briefen dokumenten daten informationen art bild ton per telex telefax telefon ber elektronische medien einschlielich mail internet mittels mehrerer weltweiter computernetzwerke medien online dienste nmlich bereitstellung bermittlung informationen nachrichten art bild ton sammeln bereitstellen bermitteln informationen texten zeichnungen bildern betrieb vermietung einrichtungen fr telekommunikation durchfhrung telefondiensten teletext services computergesttzte bertragung nachrichten bildern ber dienstleistungen mail datendienste elektronischer postversand pagingdienste personenrufdienste bereitstellung hotline dienstleistungen call centers nmlich vermittlung bearbeitung warenoder dienstleistungsbestellungen weiterleitung ber datennetze servicebetreuung ber hotlines nmlich bestellannahme auskunftserteilung ber befrderung zustellung gtern paketen postgut pckchen sendungen schriftlichen mitteilungen sonstigen nachrichten insbesondere briefen postkarten drucksachen warensendungen wurfsendungen adressierten unadressierten werbesendungen bchersendungen blindensendungen zeitungen zeitschriften druckschriften fahrrdern kraftfahrzeugen schienenfahrzeugen schiffen flugzeugen sowie deren verfolgung ermittlung soweit klasse enthalten bereitstellung elektronischen marktplatzes computernetzwerken einstellung daten digitale netze soweit klasse enthalten internetbezogene dienstleistungen nmlich bereitstellen zugangs texten grafiken audiovisuellen multimedia informationen dokumenten datenbanken computerprogrammen betrieb chatlines foren transportwesen verpackung lagerung briefdienst frachtdienst kurierdienstleistungen befrderung zustellung gtern paketen postgut pckchen sendungen schriftlichen mitteilungen sonstigen nachrichten insbesondere briefen postkarten drucksachen warensendungen wurfsendungen adressierte unadressierten werbesendungen bchersendungen blindensendungen zeitungen zeitschriften druckschriften fahrrdern kraftfahrzeugen schienenfahrzeugen schiffen flugzeugen einsammeln weiterleiten lagerung aufbewahrung verpackung lieferung vorgenannten sendungen logistikdienstleistungen transportsektor nmlich sendungsverfolgung ermittlung paketen sowie ermittlung verfolgung transportweges einzelund sammelgutsendungen paketangaben aktuellem auslieferungsstatus statusaktualisierung per mail abrechnungen paketankunftsdaten lieferbenachrichtungen vorgenannten dienstleistungen ber internet benutzen benutzen lassen klgerin beklagte zudem auskunftserteilung einwilligung lschung marken anspruch genommen weiterhin feststellung schadensersatzverpflichtung beklagten beklagten begehrt landgericht klage abgewiesen berufungsinstanz klgerin feststellungsantrag beklagte weiterverfolgt berufung klgerin erfolglos geblieben olg hamburg wrp berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren beklagte beklagten gerichtete revision klgerin zurckgenommen beklagte beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht klgerin geltend gemachten ansprche beklagte marken abs nr nr abs abs markeng unternehmenskennzeichen abs abs markeng verneint begrndung ausgefhrt wortmarke post klgerin wort bildmarken beklagten bestehe verwechslungsgefahr abs nr markeng dienstleistungen bereiche briefdienst frachtdienst kurierdienst fr kollidierenden zeichen geschtzt seien bestehe dienstleistungsidentitt brigen knne hochgradige dienstleistungs warenhnlichkeit unterstellt klagemarke verfge bercksichtigung vorgelegten demoskopischen gutachten ber schwache kennzeichnungskraft gegenteiliges folge intensiven benutzung marke klgerin behaupteten hohen werbeaufwendungen klagemarke post angegriffenen marken fehle erforderliche zeichenhnlichkeit marken beklagten wrden wortbestandteil post geprgt komme kollisionszeichen selbstndig kennzeichnende stellung danach bestehe weder unmittelbare verwechslungsgefahr verwechslungsgefahr weiteren sinn verwechslungsgefahr aspekt serienzeichens sei ebenfalls gegeben haus rein beschreibende begriff post aufgrund wiederholter verwendung stammbestandteil zeichenserie durchgesetzt brigen stehe geltend gemachten unterlassungsanspruch aufgrund klagemarke post vorschrift nr markeng entgegen begriff post sei fr dienstleistungen fr kollisionszeichen geschtzt seien beschreibend weise stark beschreibende anklnge verwendung angegriffenen zeichen sei hinblick ffnung staatlichen postmonopols gemeinschaftsrechtlich erwnschten wettbewerbs unlauter vorstehenden ausfhrungen ergebe unternehmenskennzeichen klgerin unterlassungsanspruch abs markeng herleiten lasse unterlassungsantrge seien weiterhin aufgrund bekannt heitsschutzes klagemarke post unternehmenskennzeichens klgerin abs nr abs markeng begrndet ausfhrungen nr markeng folge ausnutzung beeintrchtigung unterscheidungskraft wertschtzung bekannten zeichen post rechtfertigenden grund unlauterer weise erfolge unterlassungsanspruch ergebe wortzei chen dp dp verwechslungsgefahr abs nr markeng scheide mangels zeichenhnlichkeit revision dagegen wendet beklagte gerichteten klageantrge abgewiesen worden sache erfolg annahme berufungsgerichts unterlassungsanspruch klgerin abs markeng beklagte klagemarke nr post verwendung zeichen op ostseepost ostsee post private postdienst norden scheide hlt rechtlichen nachprfung stand vorliegenden verletzungsprozess bestand klagemarke post auszugehen marke steht kraft marke eingeleiteten lschungsverfahren abgeschlossen senat beschwerdeentscheidungen aufgehoben denen bundespatentgericht lschungsantrge deutschen patent markenamts besttigt vgl bgh beschl zb post ii solange lschungsanordnung markeng rechtskrftig besteht verletzungsverfahren nderung schutzrechtslage verletzungsrichter eintragung marke gebunden bgh urt zr grur tz wrp post klagemarke post kollisionszeichen besteht jedoch verwechslungsgefahr abs nr markeng berufungsgericht prfung zutreffend angenommen dienstleistungen fr klagemarke geschtzt dienstleistungen bereiche briefdienst frachtdienst kurierdienst angegriffenen marken dienstleistungsidentitt besteht fr verhltnis smtlicher brigen dienstleistungen kollisionszeichen hochgradige dienstleistungs warenhnlichkeit angenommen hinblick dienstleistungen klassen fr angegriffenen marken ebenfalls geschtzt zumindest zweifelhaft berufungsgericht jedoch feststellungen dienstleistungshnlichkeit getroffen hochgradige hnlichkeit unterstellt obliegt jedoch tatrichterliche beurteilung dienstleistungen einander hnlich bgh urt zr grur tz wrp kinderzeit demzufolge fr rechtliche beurteilung revisionsinstanz zugunsten klgerin hochgradiger dienstleistungshnlichkeit auszugehen soweit berufungsgericht dienstleistungsidentitt festgestellt berufungsgericht angenommen klagemarke post verfge ber allenfalls schwache kennzeichnungskraft rein beschreibende bezeichnung komme fr eingetragenen dienstleistungen originre unterscheidungskraft marke sei aufgrund verkehrsdurchsetzung eingetragen worden verkehrsdurchsetzung klagemarke normale gesteigerte kennzeichnungskraft erlangt bercksichtigen sei bezeichnung post rahmen staatlichen monopols benutzt worden sei klgerin zeitpunkt entscheidung berufungsinstanz immer ber gesetzliche exklusivlizenz verfge zeichennutzung innerhalb staatlicher monopole beruhe wettbewerber ausschlieenden gesetzeslage begrnde wettbewerbliche leistung rechtfertige zuerkennung normaler gesteigerter kennzeichnungskraft bercksichtigen sei gemeinschaftsrechtliche ziel liberalisierung postmarktes beschrnkung schutzumfangs klagemarke wettbewerbern versagt kennzeichen hnliche weise bilden brigen klgerin vorgetragenen umstnde knnten steigerung kennzeichnungskraft ebenfalls bewirken behaupteten werbeaufwendungen seien hinblick klagemarke post substantiiert vorgelegten verkehrsbefragungen seien ebenfalls geeignet steigerung kennzeichnungskraft belegen beurteilung beigetreten fr revisionsverfahren vielmehr normaler kennzeichnungskraft klagemarke post auszugehen aa bestimmung kennzeichnungskraft relevanten umstnde bercksichtigen denen insbesondere eigenschaften marke haus besitzt marke gehaltene marktanteil intensitt geographische verbreitung dauer benutzung marke werbeaufwand unternehmens fr marke teil beteiligten verkehrskreise gehren dienstleistungen aufgrund marke bestimmten unternehmen stammend erkennen eugh urt slg grur int tz wrp lloyd urt slg grur int tz wrp chevy urt slg grur tz wrp nestl mars bb berufungsgericht allerdings ergebnis zutreffend davon ausgegangen klagemarke post verkehrsdurchsetzung abs markeng schutzfhig eintragung beschreibende angabe schutzhindernis abs nr markeng entgegensteht vorschrift marken eintragung ausgeschlossen ausschlielich angaben bestehen verkehr bezeichnung art beschaffenheit bestimmung sonstiger merkmale dienstleistungen dienen knnen dienstleistungen beschreibenden begriff auszugehen markenwort verschiedene bedeutungen mglichen bedeutungen dienstleistungen beschreibt vgl eugh urt slg grur tz doublemint urt slg grur tz postkantoor bgh beschl zb grur tz wrp spa ii berufungsgericht recht angenommen begriff post deutschen sprache einerseits einrichtung briefe pakete pckchen befrdert zustellt andererseits befrderten zugestellten gter briefe karten pakete pckchen bezeichnet letztgenannten bedeutung beschreibt post gegenstand dienstleistungen beziehen fr marke eingetragen begriff deshalb angabe ber merkmal rede stehenden dienstleistungen nr markeng bgh urt zr wrp tz city post bgh grur tz post abs nr markeng bgh beschl zb post ii cc ausfhrungen berufungsgerichts denen allenfalls schwache kennzeichnungskraft aufgrund verkehrsdurchsetzung eingetragenen marke angenommen halten dagegen rechtlichen nachprfung stand fr revisionsverfahren vielmehr normalen kennzeichnungskraft klagemarke auszugehen aufgrund verkehrsdurchsetzung eingetragene marken verfgen regelmig ber durchschnittliche kennzeichnungskraft vgl bgh urt zr grur wrp marlborodach bgh grur tz kinderzeit kennzeichnungsschwche fr derartige zeichen angenommen hierfr besondere tatschliche umstnde vorliegen bghz kinder entgegen ansicht berufungsgerichts knnen besonderen stnde darin gesehen rechtsvorgngerin klgerin deutsche bundespost frheres monopolunternehmen ausschlielich postbefrderung deutschland betraut seit teilweisen ffnung marktes fr postdienstleistungen fr private anbieter erjahren vorigen jahrhunderts besonderes interesse unternehmen verwendung fraglichen dienstleistungen beschreibenden wortes post kennzeichnung dienstleistungen besteht rechtsprechung gerichtshofs europischen gemeinschaften verbietet rahmen art abs satz markenrl abs markeng umgesetzt differenzierung unterscheidungskraft festgestellten interesse daran bezeichnung fr benutzung unternehmen freizuhalten vgl eugh urt slg grur tz wrp chiemsee mastab beurteilung kennzeichnungskraft aufgrund verkehrsdurchsetzung eingetragenen klagemarke auszugehen deren kennzeichnungskraft rechtsgrnden geringer bemessen wettbewerbern markenmige benutzung klagemarke identischer hnlicher form ermglichen vgl ingerl rohnke markengesetz aufl rdn bscher bscher dittmer schiwy gewerblicher rechtsschutz urheberrecht medienrecht markeng rdn vielmehr bedrfnis wettbewerbern abweichende hnliche weise gebildete kennzeichen fr dienstleistungen verwenden schutzschranke nr markeng beim schutz bekannter kennzeichen rahmen merkmals rechtfertigenden grund unlauterer weise rechnung tragen nr markeng bgh wrp tz city post grur tz post abs markeng bgh urt zr grur wrp tagesreport bghz tagesschau allerdings umstand markeninhaber ber monopolstellung verfgt einfluss vorliegen voraussetzungen verkehrsdurchsetzung abs markeng vgl art abs markenrl eugh urt slg grur tz wrp philips remington beurteilung kennzeichnungskraft klagemarke derartigen situation anbieter aufgrund monopolstellung bestimmte leistung einziger anbietet darauf achten verkehr haus beschreibende angabe angebotenen leistung angebot monopolisten identifiziert bezeichnung nunmehr hinweis betriebliche herkunft angebotenen leistung betrachtet fall liegt nahe verkehr gattungsbegriff inhaber verbindung bringt darin zugleich herkunftshinweis erblicken vgl bghz nhrbier bgh beschl zb grur tz wrp lotto entsprechendes gilt markeninhaber vergangenheit ber monopolstellung verfgte gegenwrtige verkehrsauffassung beeinflusst mastben berufungsgericht ausgegangen unterstellt klgerin rechtsvorgngerin deutsche bundespost bezeichnung post ber viele jahrzehnte zusammenhang erbringung dienstleistungen sowie werbung intensiv benutzt benutzung deutsche bundespost rechtsvorgngerin klgerin zeichenrechtlich zuzuordnen berufungsgericht jedoch feststellungen getroffen angesprochenen verkehrskreise beschreibenden begriff post klgerin aufgrund frheren monopolstellung verbindung bringen zeichen herkunftshinweis auffassen fr revisionsverfahren daher zugunsten klgerin davon auszugehen umstand publikum rede stehenden bezeichnung post gekennzeichneten dienstleistungen klgerin stammend erkennt benutzung bezeichnung post marke klgerin rechtsvorgngerin beruht besteht anhalt fr unterdurchschnittliche kennzeichnungskraft verkehrsdurchgesetzt eingetragenen klagemarke entgegen ansicht revision besteht allerdings veranlassung berdurchschnittliche kennzeichnungskraft klagemarke post anzunehmen berufungsgericht werbeaufwendungen klgerin zeitraum jhrlich millionen millionen begrndung gesteigerten kennzeichnungskraft klagemarke herangezogen klgerin angegeben anteile werbeaufwendungen klagemarke post entfallen dagegen erinnert revision rechtsfehler ersichtlich entsprechendes gilt fr klgerin vorgelegten benutzungsbeispiele fr verwendung klagemarke post feststellungen berufungsgerichts klagemarke berwiegend gemeinsam farbe gelb unternehmenskennzeichen deutsche post ag teilweise zusammen stilisierten posthorn verwandt schluss berdurchschnittliche steigerung kennzeichnungskraft klagemarke post aufgrund verwendungsbeispiele berufungsgericht daher recht gezogen berufungsgericht steigerung kennzeichnungskraft klagemarke post ber fr verkehrsdurchsetzung erforderliche ma hinaus klgerin vorgelegten verkehrsbefragungen entnommen hierzu ausgefhrt gutachten mai weise anteil gesamtbevlkerung bezeichnung post markeninhaberin zuordneten verkehrsgutachten fr november dezember ergnzungsgutachten folge zuordnungsgrad gesamtbevlkerung hheren grad verkehrsdurchsetzung geht revision meint jedoch durchsetzungsgrad folge gesteigerte kennzeichnungskraft klagemarke zugestimmt durchsetzungsgrad klgerin ebenfalls geltend gemacht folgt gesteigerte kennzeichnungskraft aufgrund verkehrsdurchsetzung eingetragenen klagemarke post fr feststellung einzelfall erforderlichen durchsetzungsgrades festen prozentstzen ausgegangen sofern besondere umstnde abweichende beurteilung rechtfertigen untere grenze fr annahme verkehrsdurchsetzung unterhalb angesetzt vgl bgh beschl zb grur wrp reich schoen beschl zb grur tz wrp milchschnitte handelt jedoch begriff fraglichen dienstleistungen gattung glatt beschreibt kommen bedeutungswandel verkehrsdurchsetzung erst deutlich hheren durchsetzungsgrad betracht bgh grur tz lotto bekannter beschreibender begriff langen intensiven benutzung marke unterscheidungskraft abs markeng erlangen fr bekannte geographische herkunftsangabe eugh grur tz chiemsee art abs markenrl fezer markenrecht aufl rdn dementsprechend senat inkrafttreten markengesetzes einzelfall hohe nahezu einhellige verkehrsdurchsetzung notwendig angesehen vgl bghz kinder bgh grur tz lotto grur tz kinderzeit ebenso strbele strbele hacker markengesetz aufl rdn gamm bscher dittmer schiwy aao markeng rdn wohl lange marken kennzeichenrecht rdn schultz schultz markenrecht aufl rdn davon glatt beschreibenden begriff post auszugehen durchsetzungsgrad deutlich ber anforderungen verkehrsdurchsetzung bezeichnung post fr rede stehenden dienstleistungen abs markeng gengt vgl bgh beschl zb post ii jedoch berdurchschnittlichen kennzeichnungskraft klagemarke fhrt gegenteiliges folgt gutachten januar gutachten klgerin erst abschluss tatsacheninstanzen vorgelegt neuer tatsachenvortrag revisionsinstanz bercksichtigung finden berufungsgericht zeichenunhnlichkeit klagemarke post angegriffenen marken op ostsee post ostsee post private postdienst norden ausgegangen deshalb verwechslungsgefahr abs nr markeng verneint rechtsgrnden beanstanden aa beurteilung zeichenhnlichkeit jeweilige gesamteindruck gegenberstehenden zeichen bercksichtigen schliet umstnden mehrere bestandteile komplexen marke fr marke gedchtnis angesprochenen verkehrskreise hervorgerufenen gesamteindruck prgend knnen eugh urt slg grur tz wrp thomson life bgh beschl zb grur tz wrp coccodrillo ausgeschlossen zeichen bestandteil zusammengesetzte marke komplexe kennzeichnung aufgenommen selbstndig kennzeichnende stellung behlt erscheinungsbild zusammengesetzten marke komplexen kennzeichnung dominiert prgt eugh grur tz thomson life bgh grur marlboro dach bgh urt zr grur wrp mustang identitt hnlichkeit selbstndig kennzeichnenden bestandteils angemeldeten eingetragenen marke lterem zeitrang vorliegen verwechslungsgefahr abs nr markeng bejahen dadurch angesprochenen verkehrskreisen eindruck hervorgerufen fraglichen dienstleistungen zumindest wirtschaftlich miteinander verbundenen unternehmen stammen eugh grur tz thomson life bghz tz malteserkreuz bb berufungsgericht davon ausgegangen angegriffenen zeichen bestandteil post geprgt weiteren bestandteile zusammengesetzten zeichen hintergrund treten verkehr anlass angegriffenen zeichen zergliedernd betrachten frage herkunftshinweises allein jeweiligen bestandteil post orientieren verkehr vielmehr bestandteil sachangabe auffassen lsst rechtsfehler erkennen revision angegriffen revision wendet vielmehr annahme berufungsgerichts klage marke post behalte zusammengesetzten kollisionsmarken selbstndig kennzeichnende stellung angriff revision erfolg beurteilung gesamteindrucks zusammengesetzter zeichen liegt grundstzlich tatrichterlichem gebiet revisionsverfahren eingeschrnkt darauf berprft unzutreffender rechtsbegriff zugrunde liegt erfahrungsstze denkgesetze verstt wesentliche umstnde bercksichtigt vgl bgh urt zr grur wrp telekom berufungsgericht davon ausgegangen bestandteil post angegriffenen zeichen eigenstndige kennzeichnende stellung zukommt recht daraus gefolgert verkehr begriff post zusammengesetzten zeichen beschreibend auffasst erkennt verkehr kollisionszeichen klagemarke bekannte zumindest erkennbare firmenschlagwort post klgerin besteht streitfall anhalt dafr wortbestandteil post zusammengesetzten kollisionsmarken selbstndig kennzeichnende stellung behlt mangels zeichenhnlichkeit unmittelbare verwechslungsgefahr verwechslungsgefahr weiteren sinne ausgeschlossen berufungsgericht verwechslungsgefahr klagemarke post angegriffenen marken aspekt serienzeichens angenommen dagegen wendet revision erfolg aa verwechslungsgefahr aspekt serienzeichens begriff gedanklichen inverbindungbringens eingang markenrechtsrichtlinie markengesetz gefunden vgl eugh urt slg grur int tz il ponte finanziaria habm bainbridge bgh beschl zb grur tz wrp pantohexal art verwechslungsgefahr erst prfen einander gegenberstehenden zeichen streitfall unmittelbar miteinander verwechselbar greift zeichen bestandteil bereinstimmen verkehr stamm mehrerer zeichen unternehmens sieht deshalb nachfolgenden bezeichnungen wesensgleichen stamm aufweisen inhaber zuordnet bgh urt zr grur tz wrp kinder ii bb verwechslungsgefahr aspekt serienzeichens scheidet streitfall schon deshalb erkennbarkeit bestandteils post serienzeichen klgerin angegriffenen marken fehlt berufungsgericht zusammenhang rechtsfehlerfrei festgestellt publikum kollisionszeichen gesamtbegriff zergliedernd versteht bestandteil post angegriffenen marken sachangabe ansieht vielzahl unternehmen marken unternehmenskennzeichen bestandteil post nutzen berufungsgericht angenommen markenrechtlichen unterlassungsanspruch klgerin stnde zudem schutzschranke nr markeng entgegen beurteilung hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand soweit identische dienstleistungen rede stehen fr bereiche briefdienst frachtdienst kurierdienstleistungen angegriffenen marken fall aa vorschrift nr markeng art abs lit markenrl umsetzt gewhrt marke inhaber recht dritten verbieten marke identisches hnliches zeichen angabe ber merkmale dienstleistungen insbesondere art beschaffenheit geschftlichen verkehr benutzen sofern benutzung guten sitten verstt voraussetzungen schutzschranke nr markeng streitfall erfllt bb beklagte benutzt klagemarke bereinstimmenden bestandteil post kollisionszeichen bezeichnung dienstleistungen fr dienstleistungen befrderung zustellung briefen paketen beschreibt bestandteil post angegriffenen zeichen gegenstand dienstleistungen beklagten beziehen daher angabe ber merkmal dienstleistungen beklagten nr markeng bgh grur tz post wrp tz city post cc senat zwei vorliegenden sachverhalt vergleichbaren fllen denen klgerin klagemarke zeichen city post neue post vorgegangen versto anstndigen gepflogenheiten gewerbe handel verneint bgh grur post wrp city post dabei mageblich umstand abgestellt rechtsvorgngerin klgerin frheres monopolunternehmen ausschlielich postbefrderung deutschland betraut seit teilweisen ffnung marktes fr postdienstleistungen fr private anbieter jahren vorigen jahrhunderts besonderes interesse unternehmen verwendung rede stehenden dienstleistungen beschreibenden worts post kennzeichnung dienstleistungen besteht entsprechende beschrnkung schutzumfangs klagemarke wrden erst spter markt eintretenden privaten wettbewerber vornherein benutzung wortes post ausgeschlossen ausschlielich phantasie bezeichnungen verwiesen art markenrl markeng dienen interessen markenschutzes freien warenverkehrs sowie dienstleistungsfreiheit weise einklang bringen markenrecht rolle wesentlicher teil systems unverflschten wettbewerbs spielen eugh grur tz gerolsteiner brunnen grur tz gillette urt slg grur tz adidas wettbewerbern neu bisher monopolstrukturen gekennzeichneten markt auftreten benutzung beschreibenden begriffs post gestatten verwechslungsgefahr gleichlautenden fr rechtsnachfolgerin bisherigen monopolunternehmens eingetragenen bekannten wortmarke besteht dadurch tritt beschrnkung schutzumfangs klagemarke beschrnkung wegen schutzschranke nr markeng vorliegenden fall kern bereits dadurch angelegt beschreibende angabe marke verwendet entgegen ansicht revision kommt entscheidend darauf beklagte kennzeichnung dienstleistungen unternehmens zwingend begriff post angewiesen bezeich nungen whlen knnte beschrnkung schutzumfangs allerdings angemessenes ma dadurch verringern neu hinzutretenden wettbewerber zustze alleinstellung benutzten markenwort abgrenzen mssen anlehnung weitere kennzeichen markeninhaberin posthorn farbe gelb verwechslungsgefahr erhhen drfen erwgungen wendet revision erfolg begrndung entscheidungen senats heutigen tag verwiesen urt zr zr zr jeweils abschnitt ii erwgungen gelten streitfall entsprechend soweit dienstleistungsidentitt rede steht berufungsgericht angenommen schutzschranke nr markeng hinsichtlich dienstleistungen kollisionszeichen gegeben fr identitt dienstleistungen besteht fr klagemarke eingetragen hiergegen bestehen allerdings bedenken berufungsgericht einzelnen festgestellt weiteres ersichtlich begriff post fr vielzahl dienstleistungen fr angegriffenen marken eingetragen merkmalsangabe frage streitfall jedoch offenbleiben klgerin steht geltend gemachte unterlassungsanspruch unabhngig vorliegen voraussetzungen nr markeng schon mangels verwechslungsgefahr abs nr markeng abschnitt berufungsgericht unterlassungsanspruch verwendung marken op ostsee post ostsee post priva te postdienst norden fr rede stehenden dienstleistungen aufgrund bekanntheitsschutzes klagemarke post fr begrndet erachtet abs nr abs markeng dagegen gerichteten angriffe revision greifen berufungsgericht rahmen prfung verwechslungsgefahr zeichenhnlichkeit klagemarke post angegriffenen zeichen recht verneint beurteilung zeichenhnlichkeit abs nr markeng mastbe anzulegen prfung tatbestandsmerkmals rahmen abs nr markeng bgh urt zr grur wrp ferrari pferd bgh grur tz kinder ii mangels hnlichkeit kollidierenden marken kommt schutz bekannten marke abs nr abs markeng gesttzter unterlassungsanspruch betracht ii klgerin unterlassungsanspruch erfolg unternehmenskennzeichen deutsche post ag firmenschlagwort post vollstndigen firmenbezeichnung sttzen abs markeng abgeleiteten ansprche scheiden mangels verwechslungsgefahr fehlt zeichenhnlichkeit kollidierenden zeichen hierzu vorstehend grund scheidet unterlassungsanspruch abs markeng aufgrund schutzes bekannten unternehmenskennzeichens klgerin iii klgerin steht begehrte unterlassungsanspruch aufgrund wortmarken nr dp nr dp gem abs nr abs markeng berufungsgericht recht angenommen klagemarke dp angegriffenen zeichen op ostsee post ostsee post private postdienst norden verwechslungsgefahr mangels zeichenhnlichkeit ausscheidet davon ausgegangen zeichen op ostsee post weder zeichenbestandteil op geprgt buchstabenkombination zusammengesetzten zeichen selbstndig kennzeichnende stellung innehat ausfhrungen halten revisionsrechtlichen nachprfung stand tragen verneinung unterlassungsanspruchs klagemarke dp selbstndig kommt daher darauf klagemarke dp angegriffenen zeichen op ostsee post verwechselbar wre angegriffene zeichen buchstabenkombination op geprgt wrde berufungsgericht zustzlichen begrndung verneint revision zusammenhang allein angegriffen unterlassungsanspruch schlielich klagemarke dp angegriffene zeichen ostsee post private postdienst norden klagemarke dp gegeben insoweit gelten vorstehenden ausfhrungen entsprechend iv klageantrge einwilligung lschung marken nr nr auskunftserteilung sowie klageantrag ii feststellung schadensersatzverpflichtung ebenfalls unbegrndet angegriffenen marken beklagten verletzen schutzbereich smtlicher klagekennzeichen erfolg sttzt klgerin geltend gemachten ansprche nunmehr wettbewerbsrechtliche ansprche abs abs uwg schutzrechtsverletzungen streitgegenstand prozessuale anspruch klageantrag klger anspruch genommene rechtsfolge konkretisiert lebenssachverhalt bestimmt klger begehrte rechtsfolge herleitet bghz tz markenparfmverkufe bgh grur tz kinder ii vortrag ber entstehung bestand schutzrechts teil lebenssachverhalts bestimmt klger ber streitgegenstand neben ansprchen schutzrecht wettbewerbsrechtliche ansprche gesichtspunkt irrefhrung geltend gemacht handelt grundstzlich unterschiedliche streitgegenstnde kern jeweiligen sachverhalts unverndert vgl bgh urt zr grur wrp telefonkarte davon auszugehen irrefhrungsgefahr abs uwg geltend gemacht vorschrift art abs lit richtlinie ber unlautere geschftspraktiken umsetzt geschftliche handlung irrefhrend verwechslungsgefahr marke kennzeichen mitbewerbers hervorruft kennzeichenverletzungen markengesetz setzt irrefhrungstatbestand gesttztes verbot voraus fehlvorstellung geeignet marktverhalten gegenseite beeinflussen bgh urt zr grur tz wrp regenwaldprojekt urt zr grur tz wrp saugeinlagen zudem aktivlegitimation unterschiedlich ausge staltet whrend verfolgung wettbewerbsrechtlicher ansprche grundstzlich abs uwg angefhrten beteiligten aktivlegitimiert stehen kennzeichenrechtliche ansprche inhaber schutzrechts mastben klgerin geltend gemachten ansprche wegen irrefhrender werbung aufgrund verwechslungsgefahr klagemarken abs uwg gegenber kennzeichenrechtlichen ansprchen weiterer streitgegenstand neuen streitgegenstand klgerin revisionsverfahren einfhren bgh grur tz kinderzeit grur tz kinder ii berufungsgericht wettbewerbsrechtliche ansprche aufgrund irrefhrender werbung bergangen revision innerhalb revisionsbegrndungsfrist gergt vi klgerin angeregten vorlage gerichtshof europischen gemeinschaften bedarf vorliegend grundstze denen streitfall frage beurteilt schutzschranke art abs lit markenrl eingreift rechtsprechung gerichtshofs europischen gemeinschaften geklrt gesamtwrdigung gewichtung relevanten umstnde konkreten einzelfall sache nationalen gerichte vgl eugh grur tz gerolsteiner brunnen grur tz anheuser busch brigen stellen vorliegend entscheidungserheblichen rechtsfragen vorlage gerichtshof europischen gemeinschaften rechtfertigen kostenentscheidung beruht abs abs satz zpo bornkamm bscher bergmann schaffert koch vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb mrz transitaufenthaltssache ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs mrz richterinnen prof dr schmidt rntsch dr brckner weinland richter dr kazele dr hamdorf beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main oktober kosten betroffenen unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde antrag beteiligten behrde amtsgericht wege einstweiligen anordnung beschluss september aufenthalt betroffenen asylbewerberunterkunft flughafen frankfurt main oktober sicherung abreise angeordnet schriftsatz oktober verfahrensbevollmchtigter beantragt beschluss gerichts aufzuheben betroffenen sofort freiheit setzen festzustellen angefochtene beschluss betroffenen seit stellung haftaufhebungsantrags rechten verletzt zudem angekndigt akteneinsicht beschwerde begrn det amtsgericht beschwerde abgeholfen sache landgericht vorgelegt beschwerde unzulssig verworfen dagegen richtet rechtsbeschwerde betroffenen aufhebung beschwerdeentscheidung zurckverweisung landgericht hilfsweise amtsgericht anderweitigen behandlung entscheidung beantragt ii ansicht beschwerdegerichts handelt antrag betroffenen beschwerde anordnung amtsgerichts ergebe darin verwendeten formulierungen angefochtener beschluss beschwerde beschwerdefrist gewahrt sei sei beschwerde unzulssig verwerfen iii rechtsbeschwerde statthaft beanstandet recht beschwerdegericht beschwerde betroffenen haftanordnung amtsgerichts ausgegangen schreiben verfahrensbevollmchtigten betroffenen oktober haftaufhebungsantrag rede enthlt eindeutig antrag aufhebung haft ber gem abs satz famfg amtsgericht entscheiden allein antrag interessegerecht zeitpunkt eingangs schreibens frist einlegung beschwerde haftanordnungsbeschluss bereits abgelaufen vgl senat beschluss juli zb juris rn letzte zweifel betroffene worauf rechtsbeschwerde recht hinweist dadurch ausgerumt sowohl amtsgericht landgericht weiteren schriftsatz ausdrcklich darauf hingewiesen antrag beschwerde haftaufhebungsantrag verstehen sei rechtsbeschwerde gleichwohl statthaft unterbleibt entscheidung ber haftaufhebungsantrag unzutreffenden rechtlichen erwgung handle beschwerde haftanordnungsbeschluss beschwerdeentscheidung grundstzlich rechtsbeschwerde angefochten vgl senat beschluss mrz zb infauslr rn aufhebung beschwerdeentscheidung zurckverweisung vorinstanzlichen gerichte aufhebungsantrag befassen vgl senat beschluss juli zb juris rn statthaftigkeit rechtsbeschwerde steht vorliegenden fall abs famfg entgegen vorschrift wege einstweiligen anordnung famfg ergangenen beschlsse ber vorlufige freiheitsentziehungen rechtsbeschwerde ausgenommen entscheidung handelt amtsgericht einstweilige anordnung vorlufige entscheidung ber aufenthalt betroffenen asylbewerberunterkunft flughafen getroffen daher unterliegt beschwerdeentscheidung teil verfahrens ber einstweilige anordnung rechtsbeschwerde rechtsbeschwerde herangezogene grundsatz meistbegnstigung vgl hierzu senat urteil oktober zr bghz fhrt statthaftigkeit rechtsbeschwerde grundsatz meistbegnstigung beschwerte partei nachteilen schtzen unrichtigen entscheidungsform beruhen beruht ausschluss rechtsbeschwerde gewhlten entscheidungsform sondervorschrift abs famfg betroffene stnde prozessual vorinstanzen ber haftaufhebungsantrag entschieden htten abs famfg findet beschluss verfahren ber aufhebung einstweiligen anordnung rechtsbeschwerde ebenfalls statt grundsatz meistbegnstigung fhrt korrekten verfahren widersprechenden erweiterung instanzenzugs vgl bgh beschluss juli xii zb mdr rn iv kostenentscheidung beruht famfg festsetzung beschwerdewerts folgt abs gnotkg schmidt rntsch brckner kazele weinland hamdorf vorinstanzen ag frankfurt main entscheidung xiv lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr stresemann richter prof dr schmidt rntsch dr roth richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts dsseldorf mrz kosten betroffenen zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde entgegen auffassung beschwerdegerichts stellt nichtbeachtung rechte art abs buchst satz grundlegenden verfahrensmangel dar rechtswidrigkeit freiheitsentziehung folge stndige rspr siehe senat beschlsse november zb fgprax juli zb fgprax wiener bereinkommen ber konsularische beziehungen anwendbar afghanistan vertragsstaat besteht vergleichbare vlkerrechtliche verpflichtung abs aufenthg vorgesehene belehrungspflicht enthlt rechtmigkeitserfordernis fr haftanordnung betrifft vollzug abschiebungshaft weiteren begrndung gem abs famfg abgesehen stresemann schmidt rntsch brckner roth weinland vorinstanzen ag dsseldorf entscheidung xiv lg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts limburg lahn april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend lediglich bemerken infolge offensichtlichen schreibversehens landgericht aufzhlung taten fr einzelfreiheitsstrafe jeweils zwei jahren fr angemessen erachtet fall aufgefhrt taten fr geringere strafen festgesetzt wurden gesondert errtert zweifelhaft fr fall ebenfalls einzelfreiheitsstrafe zwei jahren verhngt wurde rissing van saan detter otten bode fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mai nachschlagewerk ja bghst nein verffentlichung ja stgb abs stpo abs anforderungen feststellung darlegung irrtums beim betrug zusammenhang routinemigen massengeschften missbrauch einzugsermchtigungslastschriftverfahrens bgh urteil mai str lg bielefeld strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung april sitzung mai teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible vorsitzende richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof dr franke dr mutzbauer dr quentin beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof verhandlung april verkndung mai vertreter generalbundesanwalts rechtsanwalt verhandlung verteidiger angeklagten rechtsanwalt verhandlung verteidiger angeklagten rechtsanwltin verhandlung verteidigerin angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen angeklagten urteil landgerichts bielefeld september strafverfolgung gem abs stpo zustimmung generalbundesanwalts jeweils vorwurf versuchten gewerbsmigen bandenbetruges tateinheitlich zusammentreffenden fllen beschrnkt urteil strafaussprchen zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten jeweils gewerbsmigen bandenbetruges schuldig gesprochen angeklagten freiheitsstrafe vier jahren drei monaten angeklagten freiheitsstrafe vier jahren neun monaten angeklagte vier jahren verurteilt ferner entscheidung abs stpo abs satz stgb getroffen ag richtet urteil wenden angeklagten jeweils rge verletzung formellen materiellen rechts revisionen urteilsformel ersichtlichen teilerfolg angeklagten erhobene rge verletzung abs satz nr stpo beanstanden vorsitzende erkennenden strafkammer vorsitzender richter landgericht wegen whrend laufs urteilsabsetzungsfrist parallelverfahren erfolgten zeugenvernehmung unrecht gehindert gesehen urteil unterschreiben weshalb innerhalb frist unvollstndig akten gelangt sei bereits unzulssig abs satz stpo sache erfolg knnte bedarf daher entscheidung begrndung verfahrensrge mangel begrndenden tatsachen gem abs satz stpo vollstndig genau anzugeben revisionsgericht allein grund begrndungsschrift prfen verfahrensfehler vorliegt bezeichneten tatsachen erwiesen ssw stpo momsen rn lr stpo franke aufl rn jeweils st rspr gemessen daran vermag senat prfen vorsitzende wegen vernehmung zeuge sache sinne nr stpo ausbung richteramtes ausgeschlossen stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs bedeutet gleichheit sache gem nr stpo notwendig verfahrensidentitt sachgleichheit vernehmung richters zeuge tatgeschehen verfahren betracht kommen bgh beschluss mai str bghr stpo nr ausschluss tz mwn vgl lr stpo siolek aufl rn sswstpo kudlich noltensmeier rn insoweit fehlt revisionsvortrag angeklagten schon mitteilung beweisthemas strafkammervorsitzende verfahren geladen vernommen wurde vortrag angeklagten betreffende beweisthema allenfalls mittelbar entnommen schreiben prsidenten landgerichts bielefeld oktober ber erteilung aussagegenehmigung fr vorsitzenden richter vorgelegt danach angeklagte gefhrten hauptverhandlung beantragt vorsitzenden richter landgericht vernehmen polizeili chen vernehmung gettigte aussage verfahren hiesigen angeklagten wahr herausgestellt rgevorbringen gengt anforderungen abs satz stpo senat berprfung sachgleichheit sinne nr stpo ermglichen htte zumindest vorgetragen mssen inhalt polizeiliche aussage inwiefern vorliegenden verfahren gegenstand hauptverhandlung zeuge benannte vorsitzende richter landgericht dortigen verfahren bekundet ferner zusammenhang bedeutung fr ange klagten vorliegenden verfahrens erhobenen tatvorwrfe vgl senatsbeschluss januar str stv tz anm leu stv voraussetzungen nr stpo derartigen fllen jedoch geschehen sachrge heranzuziehenden urteilsgrnden ergeben dafr anhaltspunkte ii senat beschrnkt strafverfolgung zustimmung generalbundesanwalts gem abs stpo jeweils vorwurf versuchten gewerbsmigen bandenbetruges fhrt aufhebung angefochtenen urteils strafaussprchen verbleibenden umfang nachprfung angefochtenen urteils grund sachrgen angeklagten beschwerenden rechtsfehler ergeben landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen angeklagten schlossen anfang aufgrund zumindest stillschweigend getroffenen vereinbarung zusammen sptestens ab juli vielzahl personen vorspiegelung tatschlich bestehenden vertragsverhltnisses wege lastschriftverfahrens geldbetrge einzuziehen angeklagten arbeitsteiligen zusammenwirken folgenden tat umgesetzte geschftsmodell bestand variante darin mglichst groe zahl personen entsprechend angeleitete callcenter mitarbeiter anzurufen eindruck tatschlich bestehenden vertragsverhltnisses ber teilnahme gewinnspielen hervorzurufen weise wollten angeklag ten kontodaten angerufenen gelangen konten lastschriften vornehmen wobei davon ausgingen angerufenen infolge annahme bestehe tatschlich vertragsverhltnis lastschrift sei daher rechtmig erfolgt lastschrifteinzgen widersprechen wrden weiteren tatvariante kontodaten bereits bekannt telefonanrufe daher entbehrlich betroffenen allein durchgefhrte lastschrift bestehendes vertragsverhltnis vorgespiegelt widerspruch abzuhalten dabei nahmen angeklagten einerseits billigend kauf kontoinhaber lastschriftabbuchungen lektre kontoauszge kenntnis erhalten zugriff konto erklren wrden jeweiligen abbuchung wirksamer vertrag grunde lag sei form insoweit unsicher sache wegen relativ geringen betrages beruhen lieen andererseits handelten angeklagten erwartung betroffenen wrden zahlreichen fllen mangels ausreichend sorgfltiger kontrolle kontoauszge abbuchungen bemerken einfach bersehen verwirklichung tatplans bedienten angeklagten insbesondere ansssigen ag angeklagten vertreten wurde schloss fr ag zahlreiche vertrge callcentern zahlungsdienstleistern sowie banken ab ber lastschrifteneinzge erfolgen sollten spter tatschlich erfolgten angeklagte betriebenen callcenter gmbh co kg angeklagte angestellt schloss angeklagte sog vertriebs partnervertrge ab insgesamt fr angeklagten tatzeitraum mindestens callcenter etwa mitarbeitern sog gewinn spielvermittlung ttig callcenter erhielten fr fall kontodaten erlangten betrag hhe euro erschwerung nachforschungen meist falschen namen handelnden mitarbeiter callcenter gaben anrufen tatvariante entsprechend vorgaben veranlassung angeklagten ausgehndigten sog negativleitfadens fr gesprchsfhrung htten mglichkeit vermeintlich bestehenden gewinnspielvertrag entweder unbefristet weiterlaufen lassen ablauf drei monaten beenden wobei fr letzten drei monate sollten gewinne ausbleiben geld zurck garantie bestehe tatschlich bernahme garantie zeitpunkt beabsichtigt fall wurden zuvor abgebuchte geldbetrge zurckerstattet leitfaden einzelnen vorgegebene erstanruf diente angerufenen jeweils kndigung wirklichkeit bestehenden vertrages abwicklungshalber herausgabe kontodaten veranlassen widersprachen angerufenen personen weit berwiegenden zahl flle behauptung derartigen gewinnspiel teilgenommen bemhten angeklagten angewiesenen callcenter mitarbeiter wahrheitswidrig widerlegen behaupteten beispielsweise kontodaten datenschutzgrnden zugriff bentigen etwa betroffenen vertrag herauszuhelfen anschluss erstanruf erfolgte sodann zweitanruf sog quality call teil elektronisch aufgezeichnet wurde diente mittels geschickter gesprchsfhrung betroffenen telefonisch erteilte einzugsermchtigung erhalten betroffenen beteiligten banken fall nachforschungen strafverfolgungsbehrden ber dokumentierten angeblichen vertragsschluss tuschen anschluss daran erhielten angerufenen diejenigen vermeintlichen vertrag gekndigt gmbh ag technischen abwicklung beauftragt worden sog be grungsschreiben denen behauptet wurde empfnger htten chance internet gewinnspielen monatlich eingetragen leistung sei ebenfalls servicebetrag enthalten besprochen monat voraus automatisch konto abbuchen tatschlich ab jahr angeklagten wussten eintragung gewinnspiele monatlich je kunde mehr mglich erfolgte deutlich geringeren umfang einzug vermeintlichen forderungsbetrge hhe jeweils euro erfolgte tatzeitraum mrz januar mittels einzugsermchtigungslastschriftverfahren jeweiligen kontoauszug betroffenen wiedergegebene belastungsbuchung enthielt namen zahlungsdienstleisters namen produkts abgebuchten betrag sowie zwlfstellige id nummer wurden insgesamt betroffenen teilweise mehrfach betrge lastschriftverfahren eingezogen angefochtenen urteil seiten einzelnen tabellenform aufgefhrt fllen wurde lastschrift zurckgegeben geld angeklagten verblieb dagegen erfolgte fllen rckgabe lastschriften angeklagten erzielten vorgehen gewinn deutlich siebenstelligen bereich beweiswrdigung landgericht lediglich mitgeteilt angeklagten rahmen stpo durchgefhrten verstndigung anklagevorwurf gestanden weitere fragen kammer glaubhaft ausfhrlich nachvollziehbar beantwortet htten richtigkeit gestndigen einlassungen sei strafkammer berzeugt ermittlungsergebnis sowie brigen ergebnis magabe hauptverhandlungsprotokolls durchgefhrten umfassenden beweisaufnahme einklang stnden weitere ausfhrungen hierzu enthlt urteil verurteilung angeklagten wegen vollendeten gewerbsmigen bandenbetruges begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken offen bleibt weise strafkammer bercksichtigung umfassenden gestndnisse angeklagten berzeugung verschafft betroffenen htten lastschriften festgestellten fllen hingenommen ber bestehen zahlungspflicht irrtum befanden umfang tatrichter berzeugungsbildung urteilsgrnden mitzuteilen hngt gegebenheiten jeweiligen falles ab angeklagten grundlage absprache gestndig einlassen berprfung einlassungen deren darlegung urteil regelmig strengeren anforderungen stellen herkmmlicher verfahrensweise abgegebenen gestndnis bverfg urteil mrz bvr njw tz bgh beschluss juni str gibt forensische erfahrung dahin gestndnis rahmen verstndigung regelmig wahrheitswidrigen selbstbelastung rechnen bgh beschluss mai str nstz fall mssen urteilsgrnde erkennen lassen wrdigung beweise tragfhigen verstandesmig einsichtigen tatsachengrundlage beruht revisionsgericht berprfung mastben rationaler argumentation ermglicht st rspr vgl bgh urteil november str bghr stpo vermutung beschluss september str bghr stpo berzeugungsbildung beschluss januar str stv tz beschluss september str nstz rr vgl meyer goner stpo aufl rn betrugstatbestand voraussetzt vermgensverfgung irrtum getuschten veranlasst worden gnzliche fehlen vorstellung fr allein tatbestandsmigen irrtum begrnden tatrichter insbesondere mitteilen berzeugung davon verschafft verfgende irrtum erlegen bgh urteile dezember str njw november str nstz tz darlegungsanforderungen uneigentlichen organisationsdelikt vgl bgh beschluss januar aao tz beschluss juli str bghr stpo abs satz sachdarstellung beschluss november str nstz tz einfach gelagerten fllen mag verstehen bereich gleichfrmiger massenhafter routinemiger geschfte selbstverstndlichen erwartungen geprgt tatrichter befugt tuschungsbedingte fehlvorstellung grundlage sachgedanklichen mitbewusstseins indiziell schlieen wobei urteil darzulegen vorstellungsbild verfgenden normativ geprgt tatvorwurf zahlreiche einzelflle grunde liegen vernehmung weniger zeugen ausreichen deren angaben vorliegen irrtums betreffenden fllen belegen erregung irrtums verfgenden geschlossen bgh urteil november str beschluss februar str njw beschluss juli str tz inso weit bghst abgedruckt komplexeren fllen regelmig erforderlich betreffenden personen ber tatrelevantes vorstellungsbild zeugen vernehmen sowie deren bekundungen urteil mitzuteilen wrdigen bgh beschluss februar str njw tz urteil november str nstz tz gemessen daran vermgen jedenfalls vorliegenden fall weder hinweis ermittlungsergebnis ebenfalls nher belegte bezugnahme umfassende beweisaufnahme umfassende gestndige einlassung angeklagten irrtumserregung lastschrifteinzgen betroffenen bankkunden belegen aa urteilsgrnden entnehmen strafkammer geschdigte zeugen vernommen deren angaben weise hauptverhandlung eingefhrt worden bb annahme tuschungsbedingten irrtums dadurch kausal hervorgerufenen vermgensverfgung versteht feststellungen strafkammer wurde betroffenen rahmen telefonanrufe callcenter mitarbeiter eindruck erweckt htten mglichkeit bestehenden vertrag entweder unbefristet weiterlaufen lassen ablauf drei monaten beenden weit berwiegenden anzahl flle betroffenen jedoch behauptung widersprochen htten derartigen vertrag abgeschlossen danach liegt soweit bestehen vertragsverhltnisses ausdrcklich widersprochen wurde hand betroffenen rckforderung abgebuchten betrge gerade aufgrund irrtmlichen annahme unterlieen seien aufgrund bestehenden ver tragsverhltnisses verpflichtet abbuchung betrge dauerhaft rechtmig dulden flle betrifft denen tter bereits ber bankdaten verfgten anrufe jeweiligen kontoinhabern daher entbehrlich vermgen urteilsgrnde ebenfalls hinreichend vermitteln grundlage landgericht berzeugung gebildet bankkunden htten lastschriften wehr gesetzt bestehen vertragsverhltnisses erteilung einzugsermchtigung vorgespiegelt wurde annahme schon strafkammer festgestellten ausweislich urteilsgrnde nher berprften erwartung angeklagten unvereinbar kontoinhaber wrden lastschriften gar bemerken mglicherweise tuschungsbedingten fehlvorstellung sinne sog sachgedanklichen mitbewusstseins unterliegen senat nimmt deshalb gem abs abs nr stpo zustimmung generalbundesanwalts urteilsformel ersichtliche beschrnkung feststellungen urteil mitgeteilte beweiswrdigung belegen fr beide tatvarianten insbesondere angeklagten vorstellung mittter wege uneigentlichen organisationsdelikts betrugshandlungen sinne abs stgb tateinheitlich zusammentreffenden fllen nachteil kontoinhaber begehen wollten hierzu unmittelbar angesetzt stgb aa sog anruffllen ging angeklagten darum telefonanrufen bersendung begrungsschreiben empfngern bestehen vertragsverhltnisses vorzuspiegeln weise veranlassen widerspruch sptere abbuchung verzichten hierin liegt versuchter betrug vgl bgh urteil januar str tz bb fllen denen lastschrifteinzge vorherige telefonische kontaktaufnahme erfolgten bersendung begrungsschreiben unterblieb direkter kundenkontakt stattfand tatplan angeklagten begehung betruges gerichtet angeklagten bewusst betroffenen kunden jeweiligen bank kontoauszug erhalten wrden veranlasste abbuchung ausgewiesen feststellungen landgerichts enthielt jeweilige kontoinformation auszug namen zahlungsdienstleisters abgebuchten betrag sog idnummer produktnamen dabei entsprach vorstellung angeklagten betroffenen bankkunden bercksichtigung insoweit mageblichen empfngerhorizonts hinblick mitteilung derartigen produktbezeichnung wirksames kausalgeschft vorgespiegelt ablauf wesentlichen allgemeine geschftsbedingungen geregelten einzugsermchtigungslastschriftverfahrens vgl nr agbbanken oktober gltigen fassung sowie sonderbedingungen fr lastschriftverkehr einzugsermchtigungsverfahren oktober bedingungen fr lastschrifteinzug november angeklagten tatausfhrung bedienten besttigt rechtliche beurteilung verfahren bermittlung zahlungsempfnger angeklagten erforderlichen informationen versehenen lastschriftdatensatzes regelmig elektronischer form ber bank geldinstitut schuldners einschaltung gang gesetzt institut belastet seinerseits eigene sachprfung konto kunden genannten betrag vgl nr sowie sonderbedingungen vgl bgh urteil juni ii zr bghz zahlungspflichtige bankkunde erhlt sodann zahlstelle entsprechend zahlungsempfnger bank bermittelten lastschriftdatensatz mitteilung ber erfolgte belastung kontoauszug lastschriftabkommen abschnitt nr abs verfahren zahlungsempfnger lage versetzt mitwirkung zahlungspflichtigen zeitpunkt zahlungsflusses bestimmen bgh urteil mai ix zr zip tz schuldner nachtrgliche verweigerung genehmigung verwiesen nr sonderbedingungen zahlungsempfnger forderungen einzuziehen gegenber bank versichern schriftliche ermchtigung zahlungspflichtigen vorliegt vgl lastschriftabkommen abschnitt nr einzelheiten ellenberger schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch aufl rn erklrung ber vorliegen einzugsermchtigung gibt glubigerbank ber schuldnerbank boten vermeintlichen schuldner danach tatplan angeklagten darauf gerichtet betroffenen bankkunden sowohl ber bestehen vertragsverhltnisses ber berechtigung vornahme lastschrifteinzugs tuschen geschah ziel bankkunden endgltigen eintritt genehmigungswirkung geltendmachung einwendungen ge genber kontofhrenden bank mglichkeit rckbuchung vereinnahmten geldbetrge abzuhalten angeklagten unmittelbar sinne stgb begehung tat angesetzt lastschrifteinzug bank einreichten einzugsermchtigungslastschriftverfahren gang setzten gaben geschehen hand vgl senatsurteil januar str bghst vgl ssw stgb kudlich schuhr aufl rn voraussetzungen fr beschrnkung strafverfolgung gem abs abs nr stpo liegen vgl bgh beschluss januar str bghst tz abl anm heghmanns zjs ebenso schon bgh beschluss september str hfr schon hinblick vielzahl flle komplexitt tatgeschehens wrde weitere aufklrung ziel feststellung vollendeten delikts unverhltnismigen aufwand bedeuten iii beschrnkung strafverfolgung fhrt urteilsformel ersichtlichen nderung schuldspruchs fr drei angeklagten stpo steht entgegen ausgeschlossen umfassend gestndigen angeklagten geschehen verteidigt htten strafaussprche knnen jedoch bestehen bleiben mglichkeit besteht strafen grundlage genderten schuldspruchs gem abs abs stgb gemilderten strafrahmen entnommen worden wren ber frage neuer verhandlung entscheidung berufene tatrichter nunmehr grundlage gesamtwrdigung tterpersnlichkeiten tatumstnde besonderer bercksichtigung versuchsbezogenen gesichtspunkte insbesondere vollendungsnhe entscheiden vgl bgh beschluss februar str njw tz iv landgericht gem abs stpo abs satz stgb getroffene entscheidung sache durchgreifenden rechtlichen bedenken begegnet senat entscheiden angeklagten entscheidung weder betroffen beschwert sost scheible roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stralsund november entsprechend antragsschrift generalbundesanwalts magabe unbegrndet verworfen fllen urteilsgrnde jeweils einzelfreiheitsstrafe monat festgesetzt brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen maatz athing ernemann solin stojanovi franke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch urteilstenor dahin ergnzt angeklagte einbeziehung urteile amtsgerichts jugendschffengerichts kaufbeuren november mrz amtsgerichts jugendschffengerichts neuburg donau august sowie amtsgerichts jugendschffengerichts bamberg mai verurteilt jugendkammer bersehen rechtsprechung bundesgerichtshofs einbeziehung frheren urteils bereits urteil einbezogene urteile tenor neuen urteils aufzufhren vgl bgh njw entsprechend senat urteilstenor ergnzt davon abgesehen beschwerdefhrer kosten auslagen revisionsverfahrens aufzuerlegen abs jgg tepperwien kuckein sost scheible athing roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet oktober vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja aktg abs abs satz abs umwg nr soweit organmitglieder verschmelzung entstandenen aktiengesellschaft nr umwg denjenigen bertragenden rechtstrger personengleich informationsrecht aktionrs abs satz aktg neuen rechtstrgers rahmen hauptversammlungsbeschlusses ber entlastung abs aktg etwaige fehlleistungen zusammenhang verschmelzung erstrecken aktionr hauptversammlung ausknfte vorenthalten sicht objektiv urteilenden aktionrs fragesituation sachgerechten beurteilung abs satz aktg beschlugegenstandes erforderlich liegt darin zugleich relevanter versto teilnahme mitwirkungsrecht betreffenden aktionrs beschlufassung versto rechtfertigt anfechtbarkeit beschlusses darauf ankommt tatschliche inhalt hauptversammlung verweigerten spter evtl erst anfechtungsproze erteilten auskunft objektiv urteilenden aktionr zustimmung beschluvorlage abgehalten htte bgh urteil oktober ii zr olg dsseldorf lg dsseldorf ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr goette kraemer dr strohn caliebe fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juli aufgehoben soweit anfechtungsklage klgerin entlastungsbeschlsse hauptversammlung beklagten mai abgewiesen worden insoweit sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin knftig klgerin aktionrin beklagten verschmelzung wege neugrndung nr umwg ag ag folgenden ag hervorgegangen verschmelzung wurde mrz han delsregister eingetragen ersten ordentlichen hauptversammlung beklagten mai wurde entlastung vorstands aufsichtsrats fr geschftsjahr top mehrheiten ber beschlossen klage klgerin beiden entlastungsbeschlsse angefochten geltend gemacht organmitgliedern bertragenden rechtstrger weitgehend personenidentischen mitglieder vorstands aufsichtsrats beklagten htten zusammenhang unternehmerisch verfehlten verschmelzung sorgfaltspflichten verletzt insbesondere ag lasten aktionre ag malos berbewertet rechtfertigung verschmelzung unterbreiteten prognosen htten folge vllig unrealistisch erwiesen hauptversammlung seien aufklrung sachverhalts zielende auskunftsersuchen klgerin pflichtwidrig beantwortet worden fehlleistungen tuschungen verdecken weitere hauptversammlungsbeschlsse mai gerichtete anfechtungsklage blieb vorinstanzen insgesamt erfolglos senat revision klgerin insoweit zugelassen anfechtungsklage entlastungsbeschlsse abgewiesen worden umfang verfolgt klgerin anfechtungsbegehren revision entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung zurckverweisung berufungsgericht meint behauptungen klgerin ber angebliche fehlleistungen vorstand aufsichtsrat rahmen ver schmelzung seien gegenber entlastungsbeschlssen vornherein unerheblich hauptversammlung entscheidung ber entlastung nahezu freies ermessen frei stehe pflichtvergessene verwaltung entlasten entlastungsbeschlsse seien wegen verletzung auskunftsrechts klgerin abs satz aktg anfechtbar nachteilige auswirkungen verschmelzung zielenden auskunftsbegehren klgerin seien fr entscheidung objektiv urteilenden aktionrs ber entlastung organe beklagten schon erforderlich abs satz aktg verschmelzung organen bertragenden rechtstrger betrieben worden sei trotz weitgehender personengleichheit organen beklagten identisch seien ber deren entlastung angefochtenen beschlsse allein entschieden worden sei darber hinaus fehle erforderlichen kausalitt angeblichen auskunftspflichtverletzung fr beschluergebnisse ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand weit geht ansicht berufungsgerichts liege ermessen hauptversammlung pflichtvergessenen verwaltungsmitgliedern entlastung erteilen aktg anfechtbarkeit beschlusses abs aktg fhre senat erla angefochtenen urteils ergangenen urteil november ii zr bghz klargestellt hauptversammlungsbeschlu verwaltungsmitgliedern trotz schwerwiegenden eindeutigen gesetzes satzungsverstoes entlastung erteilt inhaltlich gesetzwidrig deshalb abs aktg anfechtbar versto berufungsgericht festgestellt revision erhebt insoweit aufklrungsrge rechtsirrtum beeinflut annahme berufungsgerichts entlastungsbeschlsse seien wegen verletzung auskunftsrechts klgerin abs satz aktg anfechtbar schon abs aktg ergibt berufungsgericht ansatz verkannt hauptversammlungsbeschlu wegen verletzung informationsrechts aktionrs aktg gesetzwidrig daher gem abs aktg anfechtbar informationsrecht aktionrs gem aktg teil art abs satz gg geschtzten mitgliedschaftsrechts voraussetzung fr sinnvolle ausbung hauptversammlung gem aktg bverfg beschl september bvr njw gem abs satz aktg aktionr verlangen hauptversammlung vorstand auskunft ber angelegenheiten gesellschaft geben soweit sachgemen beurteilung gegenstandes tagesordnung erforderlich revision recht rgt lt erforderlichkeit klgerin hauptversammlung begehrten ausknfte jedenfalls berufungsgericht gegebenen begrndung verneinen aa aktiengesetz eingefhrte merkmal erforderlichkeit auskunft gem abs satz aktg zielt lediglich darauf ab mibruchlich ausufernde auskunftsbegehren verhindern hauptversammlung berflssigen fr sachgeme beurteilung beschlu sonstigen gegenstandes tagesordnung unerheblichen fragen belasten vgl begrrege kropff aktiengesetz decher grokomm aktg aufl rdn entsprechend funktion auskunftsrechts meinungs urteilsbildung aktionre insbesondere minderheitsaktionre hauptversammlung beitragen vgl bghz weitergehend zllner klner komm aktg rdn kubis mnch komm aktg aufl rdn mastab fr erforderlichkeit bzw beurteilungserheblichkeit vgl kubis aao rdn auskunftsverlangens standpunkt objektiv urteilenden aktionrs vgl bghz gesellschaftsverhltnisse aufgrund allgemein bekannter tatsachen kennt daher begehrte auskunft unwesentliches beurteilungselement bentigt vgl decher aao rdn hffer aktg aufl rdn jew nachw bb fr auskunftsrecht rahmen bevorstehenden organentlastung gem aktg gilt grundsatz entscheiden aktionre darber ttigkeit organmitglieder abgelaufenen geschftsjahr billigen unternehmensfhrung glckliche hand bewiesen vertrauen fr knftige ttigkeit auszusprechen vgl bghz mlbert grokomm aktg aufl rdn ff weder beschrnkte wirkung entlastung abs satz aktg hauptversammlung entscheidung zustehende ermessen oben genannten grenze rechtfertigen einschrnkung auskunftsrechts gem aktg verschrfung anforderungen vgl decher aao rdn berufungsgericht meint innerhalb ermessensgrenzen liegender entlastungsbeschlu gem abs aktg anfechtbar aktionr ermessensausbung erforderlichen knfte unberechtigt verweigert vgl bghz ff freilich voraussetzt auskunftsbegehren vorgnge gewicht gerichtet fr beurteilung vertrauenswrdigkeit verwaltung bedeutung fr weitergehende einschrnkung besteht anla aktionr zuzumuten ttigkeit verwaltung erforderlichen informationen abzusegnen vertrauen auszusprechen cc entgegen ansicht berufungsgerichts klgerin begehrten ausknfte ber anteile verschmolzenen rechtstrger insgesamt enttuschenden jahresergebnis deshalb fr entlastungsentscheidung irrelevant verschmelzung organen rechtsvorgngerinnen beklagten vorbereitet durchgefhrt worden abgesehen davon klgerin gestellten fragen teil geschftsttigkeit beklagten ttigkeit organe abgelaufenen geschftsjahr betrafen verkennt berufungsgericht entlastung gem abs aktg institutionellen organe blichen form gesamtentlastung vgl hffer aao rdn organmitglieder bezieht berufungsgericht feststellt denjenigen bertragenden rechtstrger weitgehend personengleich lt daher vornherein ausschlieen etwaigen unternehmerischen fehlleistungen fehleinschtzungen zusammenhang verschmelzung deren herausstellung auskunftsbegehren klgerin zielten sicht objektiv urteilenden aktionrs fr entscheidung ber entlastung zumindest aspekt darin liegenden vertrauensvotums fr zukunft vgl oben bb rolle spielen konnten gilt unabhngig rechtsfrage verschmelzung zsur fr vergangenheitsbezug entlastung bildet hauptversammlung neuen rechtstrgers daher befugt organmitglieder bertragenden rechtstrger fr frhere ttigkeit entlasten lutter grunewald umwg aufl rdn kubis mnch komm aktg aao rdn martens ag geht umgekehrt darum organmitgliedern rcksicht etwaige frhere fehlleistungen deren auswirkungen wirtschaftliche gesamtlage gesellschaft vertrauensvotum verweigern klgerin gestellten fragen ursachen fr enttuschende geschftslage beklagten angelegenheiten gesellschaft abs satz aktg betrafen ernstlich bezweifelt entlastungsbeschlsse bertragenden rechtstrger februar rechtswirkung fr beklagte deren hauptversammlung dahinstehen unabhngig davon auskunftsrecht aktionrs rahmen entlastungsentscheidung frhere ttigkeiten organmitglieder vgl zllner klner komm aktg rdn sowie vorgnge auerhalb betreffenden geschftsjahrs erstrecken vorgnge erst ausgewirkt bekannt geworden neue gesichtspunkte geht zurckliegenden vorgang neuen licht erscheinen lassen vgl decher aao rdn zllner aao rdn recht beanstandet revision schlielich hilfsbegrndung berufungsgerichts anfechtung vorliegenden entlastungsbeschlsse scheitere jedenfalls fehlender kausalitt angeblichen auskunftspflichtverletzung fr entscheidung objektiv urteilenden aktionrs aa einschrnkung einhelliger ansicht weit gefaten abs aktg vgl hffer mnch komm aktg aufl rdn wonach verfahrensversto anfechtbarkeit hauptversammlungsbeschlusses fhren wrde senat frher gefordert beschluergebnis sinne potentiellen gesellschaft widerlegenden kausalitt versto beruhen mu namentlich fllen verstoes informations berichtspflichten schutz minderheitsaktionre leerlaufen lassen kam allerdings rechtsprechung darauf gltigkeit beschlusses interessierte aktionrsmehrheit fall gefat htte objektiv urteilender aktionr verfahrensversto bzw kenntnis offenbarenden umstnde abgestimmt htte hauptversammlung tatschlich geschehen bghz rechtsprechung berufungsgericht zugrunde gelegt senat jedoch schon urteil november ii zr bghz aufgegeben vgl bghz gesetzwidrige bekanntmachung tagesordnung magebend danach relevanz verfahrensverstoes fr mitgliedschafts bzw mitwirkungsrecht aktionrs sinne beschlu anhaftenden legitimationsdefizits wertenden schutzzweck verletzten norm orientierten betrachtung rechtsfolge anfechtbarkeit gem abs aktg rechtfertigt vgl grundlegend zllner klner komm aktg rdn ff hnlich hffer aktg aufl rdn mnch komm aktg aufl rdn ff schmidt grokomm aktg aufl rdn ff aktionr ausknfte vorenthalten sicht objektiv urteilenden aktionrs fragesituation sachgerechten beurteilung beschlugegenstandes oben dargelegten sinne erforderlich liegt darin zugleich relevanter versto teilnahme mitwirkungsrecht betreffenden aktionrs vgl bghz darauf ankommt tatschliche inhalt hauptversammlung verweigerten spter evtl erst anfechtungsproze erteilten auskunft objektiv urteilenden aktionr zustimmung beschluvorlage abgehalten htte miverstndlich abs satz aktg refe umag seibert schtz zip soweit bghz kausalittserwgungen notwendiges relevanzkriterium anklingen daran festgehalten bb soweit berufungsgericht meint klgerin begehrten ausknfte seien ermittlung unredlichen verhaltens organmitglieder geeignet daher fr entlastungsentscheidung vernnftig urteilenden aktionrs relevant obigen relevanzkriterien tun geht daran vorbei unredliches sonstiges fehlsames organhandeln grund fr verweigerung entlastung klgerin subjektiv verfolgtes ziel unredliches organhandeln aufzudecken begehrten ausknften erreichen konnte fr frage erforderlichkeit auskunft entscheidend iii angefochtene urteil berufungsgericht gegebenen begrndung bestehenbleiben abschlieende sachentscheidung senat verwehrt berufungsgericht sache aufgrund unzutreffender rechtlicher prmissen oben einzelnen dargestellten aspekten erforderlichkeit verlangten ausknfte relevanz etwaigen auskunftspflichtverletzung geprft hinsicht bedarf sache umfassenden tatrichterlichen wrdigung hinblick klgerin einzelnen gestellten fragen deren erforderlichkeit bzw erheblichkeit fr ausbung entlastungsermessens objektiv urteilenden aktionrs zurckverweisung gibt berufungsgericht gelegenheit erforderlichen feststellungen ggf ergnzendem sachvortrag parteien treffen rhricht goette strohn kraemer caliebe'],['Soon']] [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begrndung verworfen rechtskrftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz knnen pressemitteilung entnehmen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts krefeld august verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde revision unzulssig entgegen abs satz stpo lsst weder revisionseinlegungs revisionsbegrndungsschrift erkennen urteil wegen verletzung verfahrensvorschrift materiellen rechtsnorm angegriffen bloe erklrung revisionseinlegung aufhebungsantrag tatschliche umfang ziel revision klargelegt gengen anforderungen vgl bghr stpo abs satz beweiswrdigung bgh beschl mai str abweichende beurteilung ergibt revisionsbegrndungsschrift enthaltenen vorbehalt weitergehender begrndung tolksdorf miebach becker winkler hubert'],['Soon']] [['abschrift bundesgerichtshof beschluss vi zr mrz rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main april zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo nichtzulassungsbeschwerde lsst erkennen beklagte vermissten hinweis berufungsgerichts wolle entscheidung landgerichts abweichen tatschlicher hinsicht vorgetragen htte verbindung zahlung fremder schuld liegenden geschftsfhrung auftrag internationalen befrderungsvertrag zeigt nichtzulassungsbeschwerde anwendung bgb berufungsgericht liegt regelmig einzelfallentscheidung zugrunde weitere umstnde zulassungsgrund darstellt anwendung stvg berufungsgericht bereinstimmung rechtsprechung vgl zuletzt senat urteil november vi zr abgelehnt anwendung abs satz hpflg berufungsgericht rechtsfehler verneint vgl filthaut haftpflichtgesetz aufl rn berufungsurteil verletzt hiernach weder art abs gg art abs gg weiteren begrndung abgesehen abs satz halbs zpo beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert mller greiner pauge wellner sthr vorinstanzen lg wiesbaden entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen beihilfe betrug betruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer august einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts verden august unbegrndet verworfen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat fllen denen angeklagten wegen beihilfe betrug strafbar gemacht angeklagter grnde angeklagter flle ii urteils fall ii urteilsgrnde erweisen urteilsausfhrungen strafrahmenwahl rechtsfehlerhaft landgericht smtlichen flle abs abs stgb gemilderten strafrahmen abs satz stgb freiheitsstrafe monat sieben jahren sechs monaten zugrunde gelegt jeweiligen prfung trotz verwirklichten regelbeispiels vermgensverlusts groen ausmaes abs satz nr alternative stgb besonders schwerer fall verneinen daher grundstrafrahmen abs stgb geldstrafe freiheitsstrafe monat fnf jahren auszugehen landgericht gebotene gesamtwrdigung einbeziehung vertypten strafmilderungsgrundes beihilfe vorgenommen vgl bgh beschlsse november str stv november str juris rn schfer sander van gemmeren praxis strafzumessung aufl rn mwn eingehend entsprechenden prfungsreihenfolge hinsichtlich sonderstrafrahmens minder schweren falls bgh beschlsse oktober str nstz rr mrz str juris rn rechtsfehler beruht urteil jedoch vgl abs stpo auszuschlieen landgericht soweit benannten fllen regelwirkung abgesehen htte mildere einzelstrafen erkannt htte festsetzung hhe verhngten freiheitsstrafen unteren rand strafrahmens orientiert ribgh gericke urlaub daher gehindert unterschreiben becker spaniol berg leplow spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb familienangehriger gegenleistung fr bertragung grundstcks pflege bergebers bernommen leistung wegen umzugs bergebers pflegeheim mehr erbringen rahmen ergnzenden vertragsauslegung ermittelnden hypothetischen parteiwillen zweifel entnehmen lassen stelle ersparten zeitaufwands zahlungsanspruch bergebers treten bgh urteil januar zr lg mnchengladbach ag grevenbroich zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidt rntsch richterin dr stresemann richter dr czub fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts mnchengladbach juni kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand notariellem vertrag dezember bertrugen eltern beklagten ehefrau beklagten wohnhaus bebautes grundstck gegenzug wurde eltern lebenslanges unentgeltliches wohnrecht rumlichkeiten ersten obergescho hauses eingerumt ferner wurde nr vertrages vereinbart erwerber verpflichtet weiterhin bergeber unentgeltlich gute pflege betreuung aufwartung tagen wohlbefindens krankheit gewhren wunsch bergebers insbesondere fr reinigung instandhaltung wohnung kleidung wsche sorgen angemessenes entgelt bergeber zubereitung jeweiligen gesundheitszustand angepassten mahlzeiten verlangen wunsch bergebers bekstigung gemeinsamen tisch familie erwerbers erwerber zuknftig vorstehenden leistungen persnlich erbringen knnen kosten fr entsprechende hilfskraft sorgen mutter beklagten verstarb ende vater lebt betreuung fr bereiche gesundheitsfrsorge aufenthaltsbestimmung angeordnet worden seit seniorenheim klger vater seit november sozialhilfe gewhrt leitete ansprche beklagten bertragungsvertrag wegen ersparter aufwendungen mehr erbrachten pflegeleistungen ber setzt ersparnis fr pflegeleistungen entsprechend pflegestufe monatlich fr hauswirtschaftliche ttigkeit monatlich zahlung fr zeitraum november januar gerichtete klage erster instanz erfolgreich berufung beklagten landgericht klage abgewiesen landgericht zugelassenen revision deren zurckweisung beklagten beantragen verfolgt klger klageantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht meint geltend gemachte anspruch folge weder regelung nr bergabevertrages ergnzenden auslegung vertrages vereinbarung nr allein fall auge pflegeverpflichtung grnden person erwerbers lgen mehr erbracht knne ergnzende auslegung bergabevertrages ergebe beklagten kosten heimaufenthalts hhe ersparten aufwendungen fr mehr erbringende sachleistungen beteiligen mssten zahlungsantrag sei hierauf gesttzt beruhe wertmigen erfassung ersparten pflegeleistungen fr htten beklagten mangels entsprechender anhaltspunkte vertrag geldersatz leisten ii ausfhrungen halten angriffen revision stand auffassung berufungsgerichts zahlungsverpflichtung beklagten folge nr bergabevertrages beanstanden auslegung individualabrede revisionsgericht eingeschrnkt berprft nmlich darauf tatrichter gesetzlichen allgemein anerkannten auslegungsregeln denkgesetze erfahrungsstze beachtet auslegung zugrunde gelegten tatsachen verfahrensfehler ermittelt st rspr vgl senat urt januar zr njw rechtsfehler liegt mndlichen verhandlung erhobene rge revision berufungsgericht interessen bergebers auer acht gelassen allgemeinen auslegungsregeln zhlenden grundsatz beiden seiten interessengerechten auslegung verstoen unbegrndet annahme parteien htten nr fall regeln pflegeverpflichtung person beklagten liegenden grnden mehr erbracht knne lsst erkennen interesse bergebers alter umfassend versorgt auslegung unzureichend bercksichtigt worden zusammen brigen beklagten bernommenen verpflichtungen stellt klausel husliche versorgung bergebers gerade sicher dafr parteien klausel absicherung bergebers umzug heim regeln wollten fehlt jeglicher anhaltspunkt wortlaut klausel spricht absicht verpflichtung beklagten kosten fr hilfskraft sorgen ergibt fall heimaufenthalts sinn heime fr ttigen hilfskrfte auswhlen bezahlen berufungsgericht nimmt zutreffend klger geltend gemachte anspruch ergnzenden auslegung geschlossenen bergabevertrages ergibt allerdings ergnzende vertragsauslegung geboten beteiligten bergabevertrages abschluss davon ausgegangen bergeber knne alter hause gepflegt deshalb regelung fr fall umzugs senioren pflegeheim getroffen vgl senat beschl november zb njw beschl januar zb njw rr urt januar zr njw fr wohnrecht sowie krger znotp regelungslcke bercksichtigung parteien eingegangenen bindungen schlieen sollen verpflichtungen bernehmers alterssicherung bergebers beitragen umfassend gewhrleisten entspricht absicherungsinteresse umfang ersparten aufwendungen anspruch beteiligung pflegekosten zusteht mae pflegebedrftig professionelle pflege braucht bernehmer pflegeverpflichtung deshalb mehr erfllen vgl senat beschl november zb njw umfang ersparten aufwendungen richtet inhalt ursprnglichen verpflichtung wart pflege senat aao stelle mehr erbringender sachleistungen treten zahlungsverpflichtungen wert ersparten aufwendungen fr leistungen abschpfen senat beschl januar zb njw rr hinsichtlich vereinbarter pflege sonstiger dienstleistungen reinigung wohnung bekleidung zubereitung mahlzeiten differenzieren vertragsparteien abschluss bergabevertrages bereinstimmend davon ausgegangen bernehmer hierfr hilfskraft engagiert bezahlt zhlt entgelt fr hilfskraft infolge heimaufenthalts ersparten aufwendungen dagegen tritt stelle pflege dienstleistungen vorstellung vertragsparteien bernehmer familienangehrigen persnlich erbracht sollten zahlungsanspruch bergebers andernfalls fhrte ergnzende vertragsauslegung unzulssigen erweiterung vertragsgegenstandes bernehmer verpflichtet pflege betreuung bergebers meist annahme geschuldeten dienste familienangehrige finanziellen aufwand erbringen knnen entspricht deshalb regel fr ergnzende vertragsauslegung mageblichen hypothetischen parteiwillen geldzahlungen stelle versprochenen dienste treten grnden bernehmer vertreten mehr erbracht knnen msste bernehmer aufgrund heimaufenthalts bergebers entstandenen frei zeitgewinn geld ausgleichen wre jedoch genau folge abweichendes ergibt revision hinweis entscheidungen oberlandesgerichts dsseldorf rnotz sowie urt april juris rdn ff meint entscheidung senats november zb njw darin enthaltenen erwgungen umfang bernehmerin geschuldeten pflegeleistungen dienten infolge heimaufenthalts bergeberin ersparte zeit fr pflegeleistungen konkretisieren sollten vielmehr verdeutlichen bernehmerin vollzeitpflege schuldete deshalb professionellen pflegekrfte htte engagieren bezahlen mssen woraus ersparte aufwendungen ergeben htten deren inanspruchnahme fr ordnungsgeme husliche pflege bergeberin laufe zeit unumgnglich geworden wre anwendung dargestellten grundstze berufungsgericht fr beurteilenden sachverhalt rechtsfehlerfrei ergnzenden auslegung bergabevertrages gelangt vater beklagten geldausgleich fr versprochenen infolge heimaufenthalts mehr mglichen pflege dienstleistungen seitens beklagten zusteht kme betracht beklagten person liegenden grnden heute mehr lage wren geschuldeten leistungen erbringen deshalb lebte bergeber haus nr bergabevertrages verpflichtet wren kosten hilfskraft besorgen fall htten beklagten infolge heimaufenthalts bergebers finanzielle aufwendungen erspart verhlt macht klger indes geltend ersparte aufwendungen fr sachleistungen klage gesttzt worden iii kostenentscheidung folgt abs zpo krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen ag grevenbroich entscheidung lg mnchengladbach entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb april zwangsversteigerungsverfahren ixa zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter raebel lienen sowie richterinnen dr kessal wulf roggenbuck april beschlossen rechtsbeschwerde beschwerdefhrers beschlu zivilsenats kammergerichts februar kosten beschwerdefhrers unzulssig verworfen grnde rechtsbeschwerde beschlu kammergerichts februar statthaft entscheidungen oberlandesgerichte knnen gegenstand rechtsbeschwerdeverfahrens gemacht oberlandesgericht ersten rechtszug beschwerdegericht entschieden oberlandesgericht hingegen bereits ber beschwerdeentscheidung befinden findet weitere berprfung bundesgerichtshof statt beschlu landgerichts berlin oktober gerichtete rechtsbeschwerde wre unstatthaft we gesetz allgemein erffnet beschwerdegericht einzelfall zugelassen worden abs zpo rechtsbeschwerde auerdem erforderlich bgh beschl mrz ix zb wm beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden deshalb unzulssig verwerfen abs satz zpo auerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzwidrigkeit verletzung verfahrensgrundrechten statthaft vgl bgh beschl mrz ix zb wm kreft raebel kessal wulf lienen roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle dezember ausspruch ber fall ii berfall verhngte einzelstrafe ausspruch ber gesamtstrafe sowie ausspruch ber besondere schuldschwere aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen mordes versuchten totschlags gemeinschaftlicher versuchter schwerer ruberischer erpressung einbeziehung strafen zwei frheren verurteilungen lebenslanger freiheitsstrafe gesamtstrafe verurteilt ferner besondere schwere schuld festgestellt angeklagten verurteilt neben klgerin schmerzensgeld hhe euro nebst zinsen zahlen urteil wendet angeklagte revision verfahren beanstandet verletzung sachlichen rechts rgt rechtsmittel beschluformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo verfahrensrgen greifen insoweit verweist senat ausfhrungen antragsschrift generalbundesanwalts februar vorbringen gegenerklrung verteidigers rechtsanwalt prof dr mrz fhrt gebnis anla ergnzenden bemerkungen sieht senat lediglich insoweit revision verletzung vorschriften ber ffentlichkeit hauptverhandlung nr stpo hinblick darauf rgt verhandlungstag saaltr zettel angebracht zutritt whrend laufender verhandlung zutritt whrend pausen dahingestellt bleiben generalbundesanwalt meint rge schon deshalb erfolg versagen revision vorgetragen hinweis eingangstr sitzungssaal tatschlich jemand teilnahme sitzung abhalten lassen vgl bgh njw kuckein kk aufl stpo rdn rge jedenfalls deshalb zulssig ausgefhrt abs satz stpo vollstndigen vortrag prozessualen geschehens fehlt sitzungspolizeilichen manahme gerichts vorausging anla gab revisionsvorbringen entnommen dienstliche erklrung vorsitzenden richterin besttigt anbringung hinweises eingangstr sitzungssaal verhandlungstag reaktion strungen sitzungsverlaufs verhalten besucher sitzungssaal deren stndiges verlassen wiederbetreten saales verhalten fhrte revision insoweit vortrgt abmahnungen anwesenden zuhrer beiden vorangehenden verhandlungstagen juli vielmehr weist protokoll jedenfalls schon fr verhandlungstag juli vorsitzende zuschauer darauf hingewiesen whrend laufenden hauptverhandlung stndig rein rausgegangen hauptverhandlung strt protokollband ii bl hierauf kam fr beurteilung gericht getroffene manahme grundsatz ffentlichkeit verletzt allerdings htte senat bedenken allgemein sicherung ungestrten verlaufs hauptverhandlung zutritt verhandlung whrend sitzungspausen zuzulassen ffentlichkeitsgrundsatz verlangt grundstzlich jedermann jederzeit zutritt ffentlichen gerichtsverhandlungen mu vgl grundlegend bghst ffentlichkeitsgrundsatz gilt indes uneingeschrnkt vielmehr bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen ungestrte verhandlung ebenso wichtig kontrolle verfahrensgangs allgemeinheit bghst aao bghst bundesgerichtshof etwa anordnung vorsitzenden tr sitzungssaal whrend urteilsbegrndung mglichst geschlossen halten strungen beengten sitzungssaal vermeiden versto vorschriften ber ffentlichkeit verfahrens gesehen bghst fr abwgung gesichtspunkt einzelfall vorrang gebhrt kommt abwehr eingetretenen erwartenden strungen geht jeweils deren ausma gehrte besucher hauptverhandlung ersichtlich lnger revision vortrgt abmahnung strenden verhaltens unbeeindruckt zeigten bevor schlielich hauptverhandlungstag hinweis eingangstr sitzungssaals angebracht wurde erst volle ausma manahme vorangehenden strung lt beurteilung ausnahmsweise vorbergehende gestattung zutritts whrend verhandlungspausen sachgerechte einschrnkung grundsatzes ffentlichkeit hinzunehmen berprfung urteils aufgrund sachrge schuldspruch durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben verurteilung wegen nachteil sch begangenen mordes hlt ergebnis rechtlichen nachprfung stand zutreffender begrndung landgericht vorliegen mordmerkmals niedrigen beweggrnde angenommen deshalb gefhrdet bestand urteils insoweit landgericht unrecht vorliegen weiteren mordmerkmale heimtcke verdeckungsabsicht angenommen stndiger rechtsprechung handelt heimtckisch wer feindlicher willensrichtung arg wehrlosigkeit opfers bewut ttung ausnutzt trndle fischer stgb aufl rdn dabei kommt fr annahme arglosigkeit beginn ttungsvorsatz begangenen handlung bghr stgb abs heimtcke landgericht annimmt tatopfer spte stens beim aussteigen pkw mehr arglos ua landgericht kommt gleichwohl annahme heimtcke erwgung angeklagte sch einsteigen pkw veranlate quasi falle lockte wehrlos machte ua insoweit ergeben feststellungen indes angeklagte worauf ankam zeitpunkt bereits ttungsentschlu gefat vielmehr angeklagte danach tatort abstrafung fortsetzen ua lt zumal blick schlge angeklagte geschdigten unmittelbar zuvor versetzt schlu angeklagte geschdigten park zunchst zeuge nahm abreibung verpassen ua soweit jugendkammer desweiteren mordmerkmal verdekkungsabsicht angenommen gemeint angeklagte absicht gehandelt zeugen bezglich tat bela stete auszuschalten ua stellt bloe tatsachen gesttzte vermutung dar angeklagte davon ausgegangen sch angeklagten namen polizei sammenhang ermittlungen wegen berfalls gaststtte genannt beteiligung tat bezichtigt folgt daraus angeklagte ttung sch ab sicht beging berfhrung hinsichtlich beteiligung raubberfall beseitigung belastungszeugen erschweren erkenntnisse strafverfolgungsbehrden ber geuerten verdacht tatbeteiligung konnte angeklagte ttung sch rckgngig vgl beseitigung belastungs zeugen anklageerhebung bghr stgb abs verdeckung fr angeklagte rechnete sch belasten geben feststellungen her vielmehr ersichtlich beherrschende motiv angeklagten ttung sch gewagt verpfeifen rchen zugleich gegenber exempel statuieren fr allemal klarzustellen ungestraft polizei vorgehen knne ua hierin landgericht recht niedrige beweggrnde sinne abs stgb gesehen verdeckungsabsicht lt indes erkennen revision rechtsfolgenausspruch teilweise erfolg strafausspruch weist durchgreifenden rechtsfehler soweit wegen berfalls gaststtte verhngte einzel strafe drei jahren sechs monaten freiheitsstrafe anlangt landgericht vorliegen minder schweren falles abs stgb verneint einzelstrafe abs abs stgb gemilderten strafrahmen abs stgb entnommen weitere strafrahmenverschiebung wegen ausschliebar herabgesetzten schuldfhigkeit infolge alkohols nahm kammer lediglich gunsten angeklagten ausschliebar angenommen wurde aussage zeugin angeklagte jedoch alkoholisierten eindruck hinterlie ausfallerscheinungen zeigte ua erwgung begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken tatschlicher hinsicht steht widerspruch eigenen wrdigung jugendkammer voraussetzungen stgb angenommen brigen rechtsfehlerhaft erheblichen verminderung schuldfhigkeit deswegen geringeres gewicht beizumessen erwiesen zweifelssatz lediglich unterstellt wurde st rspr bghr stgb strafrahmenverschiebung trndle fischer aao rdn sachlage senat dahingestellt lassen weiteren strafzumessungserwgungen angeklagte befriedigung eigener bedrfnisse vllig unverhltnismig gehandelt entspreche tat allgemeinen egoistischen einstellung angeklagten ua durchgreifenden bedenken gesichtspunkt abs stgb begegnen aufhebung fall ii urteilsgrnde verhngten einzelstrafe aufhebung lebenslangen freiheitsstrafe gesamtstrafe folge entfllt zugleich ausspruch ber besondere schuldschwere stgb knpft lebenslange freiheitsstrafe gesamtstrafe erkannt feststellung besonderen schwere schuld abs satz nr stgb zusammenfassende wrdigung einzelnen straftaten verhlt angefochtene urteil brigen ausspruch ber besondere schuldschwere deshalb bestehen bleiben oben ausgefhrt landgericht angenommenen mordmerkmale heimtcke verdeckungsabsicht entfallen jugendkammer schuldschwerebeurteilung ausdrcklich verwirklichung drei mordmerkmalen abgestellt soweit brigen landgericht insoweit zudem gemeint zweck mittel relation sei sichtlich gegeben insoweit ber normalma hinausgehende schuld angeklagten vorgelegen ua lediglich umstnde bercksichtigt bereits fr annahme niedrigen beweggrnde mageblich darin liegt versto doppelverwertungsverbot abs stgb schuldschwerebeurteilung beachtung verlangt bghst aufgezeigten rechtsfehler lassen getroffenen feststellungen unberhrt knnen deshalb bestehen bleiben schliet ergnzende feststellungen neuen tatrichter getroffenen feststellungen widerspruch stehen tepperwien maatz kuckein'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts ravensburg oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat tatgericht getroffenen feststellungen tragen bercksichtigung gesamtzusammenhangs urteils fr konkreten einzelfall verurteilung wegen vollendeter gefhrlicher krperverletzung gem abs nr stgb fr krperverletzung mittels leben gefhrdenden behandlung kommt darauf krperverletzungshandlung konkreten umstnden generell geeignet tod opfers herbeizufhren bgh urteile september str bghr stgb abs lebensgefhrdung januar str siehe hardtung mnchener kommentar stgb aufl rn besteht tathandlung wrgen tatopfers formen einwirkung fhigkeit atmen kommt fr vorliegen qualifikationsmerkmals dauer strke einwirkung etwa bgh urteil mai str stv feststellungen landgerichts ausfhrungen beweiswrdigung ber kg schwere angeklagte rittlings rippen bauchbereich frau nebenklgerin gesetzt zugleich linke hand mund nase gepresst luft mehr bekam tatgericht mitgeteilten urteil zugrunde gelegten ausfhrungen rechtsmedizinischen sachverstndigen ergibt beschriebene aufsitzen angeklagten rippen ehefrau oben geschoben wurden sowie aufgrund dadurch bewirkten kompression brustkorbs zustzlich verschlieen mund nase gefhrliche einschrnkung atmung herbeigefhrt wurde zusammenwirken beider einwirkungen angeklagten zusammenwirken wrgen gleichzeitigem drehen kopfes boden weiteren beeintrchtigung atemluftzufuhr fhrt vgl bgh urteil mai str stv erweist daher besonderen umstnden einzelfalls leben gefhrdende behandlung bereits eingetretenen vollendung qualifikationsmerkmals stand ergebnis erfolgreiche eingreifen sohnes nebenklgerin gunsten entgegen rothfu jger radtke cirener zeng'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter dr fischer dr pape grupp richterin mhring juli beschlossen antrag beschwerdegegners bewilligung prozesskostenhilfe fr beschwerdeverfahren abgelehnt grnde wirtschaftlichen voraussetzungen fr bewilligung prozesskostenhilfe liegen beschwerdegegner insolvenzverwalter kosten prozessfhrung verwalteten vermgensmasse aufbringen satz nr zpo ergibt darstellung schriftsatz juni seit antragstellung juni eingetretene massemehrung blick gesetzlichen mglichkeiten abs zpo nr zpo unbercksichtigt bleiben vgl bgh beschluss januar vi zb njw rn brigen antrag prozesskostenhilfe mangels zeitpunkt antragstellung bezogenen darstellung massebestands bisher entscheidung reif kayser fischer grupp pape mhring vorinstanzen lg braunschweig entscheidung olg braunschweig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet oktober kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs avbfernwrmev abs billigkeitskontrolle preisgestaltung fernwrmeversorgungsunternehmens gem abs bgb ausgeschlossen berechnungsfaktoren fr preisnderung vertraglich bestimmt berechnung genderten preises ermessensspielraum besteht sog automatische preisgleitklausel preisen sinne abs avbfernwrmev preise gemeint versorgungsunternehmen kunden rechnung stellt einkaufspreise versorgungsunternehmens bgh urteil oktober viii zr lg wiesbaden ag bad schwalbach viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richter wiechers dr wolst dr frellesen sowie richterinnen hermanns dr hessel fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts wiesbaden november kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgerin urteil amtsgerichts bad schwalbach mrz wegen abweisung klage beklagten zurckgewiesen worden berufung klgerin vorbezeichnete urteil amtsgerichts bad schwalbach teilweise abgendert insgesamt folgt neu gefasst beklagte verurteilt klgerin nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit oktober zahlen brigen klage abgewiesen weitergehenden rechtsmittel klgerin zurckgewiesen gerichtskosten klgerin beklagte je hlfte tragen auergerichtlichen kosten beklagten klgerin tragen auergerichtlichen kosten klgerin beklagte hlfte tragen brigen partei kosten tragen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt zusammen wohnenden beklagten gesamtschuldnern zahlung vergtung fr lieferung fernwrme zeit februar dezember beklagte unterzeichnete juni servicevertrag fr wrmebezug rckwirkend ab februar gilt abnehmer darin sowohl beklagte genannt damaligen zeitpunkt verheiratet vertrag anlage wrmepreis preisermittlung beigefgt formeln jhrlichen berechnung arbeits grund messpreises enthlt erlutert preisbasis fr arbeitspreis april dm mwh gelieferter wrme zuzglich mehrwertsteuer angegeben abrechnung klgerin september ber jahre gelieferte wrme ergab bercksichtigung monatlichen vorauszahlungen nachforderung zugunsten klgerin abrechnung geht klgerin arbeitspreis mwh zuzglich mehrwertsteuer berechnung preisermittlung heranziehung basispreise fr gas strom april sowie gewichteten durchschnittspreise fr gas stromlieferungen abrechnungsperiode dargestellt erlutert berechnung neuen arbeitspreises flieen gaspreis faktor strompreis faktor klage klgerin zahlung offenen betrages abrechnung fr jahr sowie rcklastschriftgebhren hhe mithin betrag insgesamt zuzglich zinsen geltend gemacht amtsgericht klage abgewiesen berufungsgericht dagegen gerichtete berufung klgerin zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin zahlungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht begrndung ausgefhrt knne dahinstehen amtsgericht recht anspruch klgerin ausgleich rechnung beide beklagte verneint rechnung nachvollziehbar sei knne dahinstehen preisgestaltung klgerin mastab bgb standhalte fall sei jedenfalls leide rechnung klgerin schwerwiegenden mangel nmlich prozentualen anteil brennstoffkosten abdeckenden preisfaktors jeweiligen preisnderung ausweise sei gem abs satz fernwrmeverordnung zwingend erforderlich mithin rechnung klgerin wesentlicher bestandteil fehle sei insgesamt ordnungsgeme abrechnung ber geltend gemachten wrmelieferungskosten erfolgt klage unbegrndet sei ausfhrungen berufungsgerichts halten rechtlichen nachprfung teilweise stand revision klgerin hinsichtlich geltend gemachten ansprche beklagten erfolg jedoch rckzuweisen soweit klgerin beklagte anspruch nimmt ii unrecht berufungsgericht klgerin geltend gemachten anspruch abs bgb zahlung vergtung fr belieferung fernwrme zeit februar dezember abzug vorauszahlungen verbleibenden hhe beklagten verneint entgegen ansicht berufungsgerichts entspricht abrechnung klgerin september anforderungen abs satz avbfernwrmev danach anwendung preisnderungsklauseln prozentuale anteil brennstoffkosten abdeckenden preisfaktors jeweiligen preisnderung gesondert auszuweisen dadurch kunden augen gehalten umfang preise primrenergieeinsatz preislicher entwicklung beeinflusst energiesparen beim kunden frdern witzel witzel topp allgemeine versorgungsbedingungen fr fernwrme aufl bestimmung abs satz avbfernwrmev findet anwendung klgerin revision meint erstmals preis fr fernwrmelieferung errechnet vertrag basis monats april zugrunde gelegten arbeits grund messpreise magabe inzwischen geltenden preise erhht abrechnung klgerin gem vorschrift prozentualen anteil brennstoffkosten abdeckenden preisfaktors preis nderung gesondert ausgewiesen anteil bereits vertraglich vereinbarten abrechnung september preisermittlung wiedergegebenen preisnderungsklausel fr arbeitspreis enthalten betrgt danach whrend anteil stromkosten restlichen ausmacht berufungsurteil stellt insoweit grnden richtig dar zpo vielmehr abrechnung klgerin september parteien getroffenen vereinbarungen einschlgigen regelungen orientiert allgemeinen anforderungen bgb gengt abs avbfernwrmev fllig vgl senatsurteil dezember viii zr wm aa entgegen ansicht amtsgerichts verstt abrechnung klgerin abs avbfernwrmev vorschrift fr neuen preise magebliche verbrauch zeitanteilig berechnen innerhalb abrechnungszeitraumes preise ndern fall vielmehr klgerin fr abrechnungsjahr jeweils einheitlichen arbeits grundund messpreis zugrunde gelegt neuberechnung preise erfolgte innerhalb abrechnungszeitraums einheitlich fr gesamte abrechnungsperiode bedeutung zusammenhang preise klgerin fr gaslieferungen jahr gezahlt abrechnungszeitraum gendert revision recht ausfhrt preisen sinne genannten vorschrift preise gemeint versorgungsunternehmen kunden rechnung stellt ergibt abs satz avbeltv abs satz avbgasv entsprechender regelung ausdrcklich nderung arbeitspreise betreffen wrden abs avbfernwrmev unterschied einkaufspreise unternehmens unterfallen wofr anhaltspunkte vorliegen wre unternehmen gehalten nderung gaspreises entsprechenden verbrauch anteilig ermitteln dadurch verbraucher rechnung gestellte arbeitspreis verndern wrde hierfr besteht fr kunden bedrfnis bb einwand klgerin ermittlung arbeitspreises zugrunde gelegte gewichtete jahresdurchschnittspreis gases cent kwh sei hoch angesetzt entspreche tatschlichen gaspreisen jahres beklagte avbfernwrmev vorliegenden rechtsstreit ausgeschlossen nr vorschrift berechtigen einwnde rechnungen kunden zahlungsverweigerung soweit umstnden ergibt offensichtliche fehler vorliegen fall rechnung ersten blick fehler erkennen lsst heit objektiver betrachtung vernnftiger zweifel ber fehlerhaftigkeit mglich senatsurteil aao nachw trifft beklagten bestreiten klgerin fr bezogene gas jahr verbrauch gewichteten durchschnittspreis cent kwh entrichten preis gegenber gaspreis april pfg kwh cent kwh hher liegt abrechnung klgerin punkt fehlerhaft weitere feststellungen beurteilt daher liegt offensichtliche fehlerhaftigkeit beklagten gegebenenfalls zahlungsverweigerung berechtigen wrde vielmehr darauf verweisen klgerin rechneten arbeitspreis rckforderungsprozess richtigkeit berprfen lassen cc entgegen auffassung revisionserwiderung kommt berprfung klgerin vorgenommenen preisanpassung mastab abs bgb betracht bestreiten billigkeit preisbestimmung schon avbfernwrmev ausgeschlossen senatsurteil april viii zr wm njw ii avbwasserv klgerin jedoch nderung preise fr gelieferte fernwrme einseitiges leistungsbestimmungsrecht sinne abs bgb ausgebt servicevertrag fr wrmebezug eingerumt rechtsprechung bundesgerichtshofs tarife unternehmen leistungen daseinsvorsorge anbieten deren inanspruchnahme vertragsteil bedarfsfall angewiesen billigkeitskontrolle abs bgb unterworfen bghz bgh urteil dezember vii zr njw ii senatsurteil oktober viii zr wm njw rr fr interimsverhltnisse stromlieferung gilt grundstzlich hinsichtlich preisgestaltung fernwrmeversorgungsunternehmens senatsurteil januar viii zr wm njw ii insofern bghz ff abgedruckt senatsurteil dezember viii zr aao voraussetzung fr berprfung preisgestaltung abs bgb stets energieversorgungsunternehmen entsprechenden tarif einseitig bestimmt hierbei gewisser ermessensspielraum zusteht fall parteien vertraglich berechnungsfaktoren fr preisnderung einzelnen bestimmen berechnung genderten preises ermessensspielraum energieversorgungsunternehmens besteht sogenannte automatische preisgleitklausel olg hamm wum olg dsseldorf zner olg brandenburg zner bdenbender zulssigkeit preiskontrolle fernwrmeversorgungsvertrgen bgb ff vgl arzt fitzner zner nachw gewichtete durchschnittspreis fr gas anlage servicevertrag parteien preisnderungsklausel fr arbeitspreis einfliet klgerin abrechnung september cent kwh angegeben mag gem behauptung beklagten hoch ndert jedoch daran tatschlichen hhe vorgegeben klgerin daher errechnung preise insoweit ermessensspielraum neben vorstehend errterten zahlungsanspruch abs bgb steht klgerin beklagten wegen rcklastschrift geltend gemachte schadensersatzanspruch abs bgb hhe rcklastschriftgebhr zinsanspruch ergibt gem art satz egbgb abs satz bgb ii dagegen klgerin ansprche beklagte zahlung eingeklagten betrages vertragliche ansprche bestehen klgerin beklagten vertrag ber lieferung fernwrme zustande gekommen beklagte servicevertrag fr wrmebezug abnehmerin aufgefhrt vertrag jedoch unterzeichnet dahingestellt bleiben beklagte vertrag zugleich na men beklagten unterzeichnet jedenfalls weder vorgetragen ersichtlich beklagte beklagten abschluss vertrags bevollmchtigt vertrag genehmigt konkludenter vertragsschluss entnahme energie abs avbfernwrmev kommt wegen abschlusses vertrages klgerin beklagten betracht vgl senatsurteil mrz viii zr wm njw rr ii ergebnis unterschied vertrag versorgungsunternehmen dritten anfang besteht rckwirkend geschlossen beiden fllen sicht versorgungsunternehmens whrend gesamten zeitraums dritte vertragspartner einwand beklagten sei vertragspartnerin klgerin geworden abs avbfernwrmev ausgeschlossen hempel hempel franke recht energie wasserversorgung bd avbfernwrmev rdnr alledem berufungsurteil bestand soweit berufungsgericht berufung klgerin klage abweisende urteil amtsgerichts bezug beklagten zurckgewiesen rechtsstreit insoweit endentscheidung reif gem vorstehenden ausfhrungen weiterer tatschlicher feststellungen bedarf rechtsmittel klgerin demgem berufungsurteil aufzuheben urteil amtsgerichts abzundern klage beklagten stattzugeben dagegen revision zurckzuweisen soweit dagegen richtet berufungsgericht berufung klgerin ge gen klage abweisende urteil amtsgerichts bezug beklagte zurckgewiesen wiechers dr wolst hermanns dr frellesen dr hessel vorinstanzen ag bad schwalbach entscheidung lg wiesbaden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen vorstzlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stendal juni zugehrigen feststellungen rechtsfolgenausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen krperverletzung freiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten rge verletzung materiellen rechts rechtsmittel fhrt aufhebung rechtsfolgenausspruchs brigen unbegrndet sinne abs stpo hinsichtlich schuldspruchs prfung angefochtenen urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben dagegen knnen strafausspruch entscheidung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abzusehen bestehen bleiben feststellungen wrgte angeklagte zuvor grere mengen alkoholischer getrnke genommen geschdigte beziehung unterhielt abend august wohnung hnden hals weiteren handgemenge schlug hnden diversen stellen krpers schleifte halb liegend wohnung hierdurch erlitt geschdigte wrgemale hals sowie multiple prellungen armen beinen bereich zweier rippen kopf seit mrz geschdigte angeklagte verlobt strafzumessung strafkammer abs stgb gemilderten strafrahmen abs stgb zugrunde gelegt angeklagten zugutegehalten geschdigten ausgeshnt angesichts angenommenen ausshnung geschdigten angeklagten htte strafkammer indes prfung veranlasst sehen mssen voraussetzungen tter opfer ausgleichs gem nr stgb erfllt vgl bgh beschluss februar str stv urteil januar str nstz opfer tter tter opfer ausgleich leicht macht ma wiedergutmachungsbemhungen hohen anforderungen stellt schnell vershnung bereit steht bejahung voraussetzungen nr stgb grundstzlich entgegen vgl bgh beschluss februar str aao senat trotz strafmildernden bercksichtigung ausshnung rahmen strafzumessung engeren sinne hinreichender sicherheit ausschlieen landgericht falle weiteren strafrahmenverschiebung nr abs stgb mildere freiheitsstrafe verhngt htte entscheidung landgerichts wegen fehlender erfolgsaussichten anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt gem stgb abzusehen begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen bedenken strafkammer sachverstndig beraten angenommen beim angeklagten therapiemotivation gegeben sei geweckt knne bewertung mageblich darauf gesttzt angeklagte vergangenheit anfnglichem bemhen therapie alkoholabhngigkeit caritas kurzfristig abbrach anschluss abgeurteilte tat entgiftungsbehandlung bereits zwei tagen beendete bereit stationsregeln unterwerfen strafkammer ausschlielich angeklagten bislang freiwillig unternommenen niederschwelligen versuche therapie blick genommen versumt geboten frage befassen angeklagten bereitschaft behandlung alkoholmissbrauchs rahmen unterbringung stgb einzulassen therapeutische manahmen maregelvollzug geweckt st rspr vgl bgh beschlsse oktober str rn april str nstz rr september str nstz rr mai str nstz rr darber hinaus lassen urteilsausfhrungen auseinandersetzung einlassung angeklagten vermissen wonach tat fr denkzettel sei alkoholkonsum erheblich reduziert frage unterbringung angeklagten entziehungsanstalt deren voraussetzungen bislang getroffenen feststellungen fernliegen bedarf daher neuen tatrichterlichen prfung entscheidung angeklagte revision eingelegt steht nachholung unterbringungsanordnung entgegen abs satz stpo bgh urteil april str bghst sost scheible roggenbuck bender cierniak paul'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet mai fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist april vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch fr recht erkannt rechtsmittel parteien urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe januar aufgehoben urteil amtsgerichts karlsruhe juli gendert festgestellt beklagten gem satzung november erteilte startgutschrift wert klgerin dezember erlangten anwartschaft eintritt versicherungsfalles leistende betriebsrente verbindlich festlegt brigen klage abgewiesen weitergehenden rechtsmittel parteien zurckgewiesen kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben rechts wegen streitwert tatbestand beklagte versorgungsanstalt bundes lnder vbl aufgabe angestellten arbeitern beteiligten arbeitgeber ffentlichen dienstes wege privatrechtlicher versicherung zustzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewhren neufassung satzung november banz nr januar beklagte zusatzversorgungssystem rckwirkend dezember umstellungsstichtag umgestellt systemwechsel tarifvertragsparteien ffentlichen dienstes tarifvertrag altersversorgung mrz atv vereinbart wurde frhere versorgungstarifvertrag november versorgungs tv beruhende endgehaltsbezogene gesamtversorgungssystem aufgegeben punktemodell beruhendes betriebsrentensystem ersetzt neue satzung beklagten vbls enthlt bergangsregelungen erhalt systemumstellung erworbenen rentenanwartschaften wertmig festgestellt genannte startgutschriften neuen versorgungskonten versicherten bertragen dabei versicherte deren versorgungsfall eingetreten rentennahe rentenferne versicherte unterschieden rentennah wer januar lebensjahr vollendet tarifgebiet west beschftigt bzw umlagesatz abrechnungsverbandes west unterfiel pflichtversicherungszeiten zusatzversorgung januar vorweisen anwartschaften ca rentennahen versicherten weitgehend alten satzungsrecht ermittelt bertra gen anwartschaften brigen ca millionen rentenfernen versicherten berechnen demgegenber abs abs satz atv abs abs satz vbls abs betriebsrentengesetzes betravg unabhngig zugehrigkeit rentennahen rentenfernen jahrgang erhalten beschftigte januar mindestens jahre pflichtversichert startgutschrift fr volle kalenderjahr pflichtversicherung dezember mindestens versorgungspunkte vp teilzeitbeschftigung gemindert multiplikation dezember magebenden gesamtbeschftigungsquotienten abs atv abs vbls juli geborene somit rentenfernen jahrgang zugehrige klgerin beklagte streiten ber zulssigkeit systemumstellung wirksamkeit bergangsregelung fr rentenferne versicherte hhe klgerin erteilten startgutschrift versorgungspunkten entspricht wert monatlich klgerin hlt beklagte fr verpflichtet rentennahe versicherte behandeln versorgungsrente anwendung abs vbls gewhren hilfsweise begehrt eintritt versicherungsfalles betriebsrente mindestens hhe geringeren betrages gewhren zugrundelegung dezember gltigen alten satzung beklagten zeitpunkt zeitpunkt eintritts versicherungsfalles ergebe beklagte sttzt antrag klagabweisung darauf beanstandete bergangsregelung fr rentenferne versicherte tarifvertrag mrz tarifvertragsparteien getroffene grundentscheidung zurckgehe rcksicht art abs gg geschtz te tarifautonomie ohnehin eingeschrnkten rechtlichen berprfung standhalte brigen wahre erteilte startgutschrift verfassungsrechtlich geschtzten besitzstand klgerin amtsgericht klage abgewiesen berufung klgerin landgericht klagabweisung brigen beklagte verpflichtet klgerin eintritt versicherungsfalles mindestens betriebsrente gewhren geringeren betrag berechnung zusatzrente frheren satzung umstellungsstichtag dezember eintritt versicherungsfalles entspricht startgutschrift entsprechenden antrag klgerin verwendung genannten nherungsverfahrens individuellen rentenauskunft gesetzlichen rentenversicherungstrgers berechnen dabei altersfaktor abs vbls anzuwenden dagegen wendet beklagte revision erstrebt wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils klgerin verfolgt revision bisherigen antrge hilfsweise begehrt feststellung erteilte startgutschrift wert dezember erlangten anwartschaft eintritt versicherungsfalles leistende betriebsrente verbindlich festlege entscheidungsgrnde revisionen beider parteien teilweise erfolg berufungsgericht ausgefhrt tarifvertragsparteien vereinbarten beklagten neuen satzung umgesetzten systemwechsel bestnden rechtlichen bedenken gestaltung bestimmungen ber errechnung startgutschrift seien tarifvertragsparteien folgend beklagte allerdings insoweit frei erdiente anwartschaften eingegriffen htten erdiente anwartschaft knne angesehen versicherungsrente dezember ergeben htte abs versorgungs tv november sei vielmehr ausdrcklich bestimmt pflichtversicherte anwartschaft dynamische versorgungsrente solle erwerben knnen wer wartezeit erfllt frheren satzung beklagten zeitpunkt verrentung fortbestehendem arbeitsverhltnis grundstzlich anspruch versorgungsrente erworben daraus sei bereits fr zeit erreichen rentenalters gesicherte rechtsposition sinne anwartschaft abzuleiten weiteres eingegriffen knne eingriff erdiente anwartschaft liege versicherter eintritt versicherungsfalles zeitpunkt systemwechsels alten satzung wesentlich hhere leistung erhalten htte startgutschrift ausgewiesen lasse abstrakt einzelfall ermitteln beklagten vorgelegten berechnungen sei jedenfalls zeit systemwechsels beraus groe verminderung errechneten rentenanwartschaft festzustellen meist ber langen zeitraum erstrecke jeweilige verminderung stelle erheblichen eingriff erdiente anwartschaft dar klgerin sei derartigen eingriff betroffen ansicht berufungsgerichts unterstellt tarifvertragsparteien derartige eingriffe beabsichtigt htten bewusst seien unerheblichen zahl fllen betrag startgutschrift geringer ausfallen versicherungsrente altem satzungsrecht tarifvertrag altersversorgung mrz atv lasse entnehmen bisherige gesamtversorgungssystem punktemodell ersetzt frheren gesamtversorgungssystem erworbenen anwartschaften punktemodell berfhrt sollten gehe altersvorsorgeplan november hervor vortrag beklagten finanziellen situation beteiligten besage ebenfalls darber tarifvertragsparteien derartigen eingriff gewollt htten beklagte geltend gemacht systemumstellung eingriff erdiente unverfallbare anwartschaften gefhrt sei mithin offensichtlich ungewollt zielvorgaben tarifvertrages altersversorgung mrz abgewichen somit unbeabsichtigte eingriff bestehende anwartschaften versicherten stehe unbewussten regelungslcke gleich letztere msse gerichten ergnzende auslegung geschlossen bercksichtigung treu glauben ausreichende anhaltspunkte fr mutmalichen willen vertragsparteien ergben bestimmte regelung objektiver betrachtung dringend geboten sei liege nahe tarifvertragsparteien lcke berufungsgericht getroffenen regelung geschlossen htten eingriffs geschtzte anwartschaften bewusst wren fordert berufungsgericht startgutschriften zugrunde gelegte voraussichtliche gesetzliche rente fr versicherte rentenfernen jahrgnge ausnahmslos genannten nherungsverfahren antrag jeweiligen versicherten anhand konkreten rentenauskunft gesetzlichen rentenversicherers berechnen sei bergangsregelung fr rentenfernen jahrgnge benachteilige letztere unangemessen gegenber rentennahen jahrgngen sachlicher grund fr ungleichbehandlung art abs gg sei ersichtlich art abs gg sei vereinbar altersfaktor gem abs vbls gruppe umstellungsstichtag bereits versicherten angewendet gleichheitswidrig schlechter gestellt gruppe erst seit januar beklagten versicherten personen ergebnis gebiete gleichheitssatz startpunkte altersfaktor multiplizierten entgegen ansicht klgerin msse errechnung dezember erdienten anwartschaft jedoch voller bercksichtigung vordienstzeiten erfolgen umstellung zusatzversorgungssystems seien tarifvertragsparteien folgend beklagte bundesverfassungsgericht bverfg versr geuerten auffassung gefolgt vordienstzeiten mssten ermittlung beklagten gewhrenden betriebsrente bercksichtigt ii hlt erlass berufungsurteils ergangenen senatsurteil november iv zr verffentlicht internetseite bundesgerichtshofs juris verffentlichung bghz vorgesehen ergibt rechtlicher nachprfung punkten stand zutreffend geht berufungsgericht davon satzung beklagten zustimmung versicherten gendert bisherigen gesamtversorgungssystem neue punktemodell betriebsrentensystem umgestellt konnte schliet beklagte seit vgl inkrafttreten satzung dezember wirkung januar beilage banz nr dezember gruppenversicherungsvertrge ab denen einzelnen arbeitnehmer lediglich versicherte bezugsberechtigte gruppenversicherung einbezogen beklagten beteiligten arbeitgeber versicherungsnehmer bghz stndig enthielt satzung beklagten seither nderungsvorbehalt fr bestehende versicherungen galt zustimmung versicherten satzungsnderungen voraussetzt wirksamkeit nderungsvorbehalts lediglich nderung einzelner satzungsregelungen beschrnkt umfassenden systemumstellung ermchtigt senatsurteil november aao tz bestehen bedenken satzungsnderungen daher zustimmung arbeitnehmers versichertem mglich senatsurteil november aao tz fr systemwechsel ausreichender anlass bestanden senatsurteil november aao tz schutz zeitpunkt systemwechsels bereits bestehenden rentenansprche anwartschaften bergangsbzw besitzstandsregelungen sicherzustellen insofern hngt frage inwieweit versicherte umstellung erworbenen rechten verletzt allein davon ab inwieweit bergangsvorschriften rechte wahren senatsurteil november aao tz fr ermittlung startgutschriften rentenferner pflichtversicherter abs abs satz atv abs abs satz vbls abs betravg bergangsregelung getroffen worden zielt darauf ab rentenfernen pflichtversicherten berechnung startgutschrift betriebsrentengesetz umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen rentenanwartschaften neue betriebsrentensystem bertragen senatsurteil november aao ii tz bergangsregelung entgegen ansicht berufungsgerichts grundsatz beanstanden senatsurteil november aao tz iii tz gilt soweit festschreibung mageblichen berechnungsfaktoren umstellungsstichtag abs abs satz atv abs abs satz vbls abs nr satz buchst abs satz betravg insbesondere arbeitsentgelts steuerklasse eingriffen erdiente dynamik grundstzen vertrauensschutzes geschtzten bereich fhrt senatsurteil november aao iii bb tz startgutschriften anwendung altersfaktors abs vbls verbundenen verzinsung teilnehmen verstt ebenfalls hherrangiges recht dynamisierung neuregelung entfallen abs atv abs vbls zunchst festgeschriebenen startgutschriften vielmehr insoweit dynamisiert bonuspunkte auslsen knnen tatschliche fiktive beteiligung beklagten bzw jeweils zehn bilanzsumme grten pensionskassen vgl abs satz vbls erwirtschafteten berschssen darstellen tarifvertragsparteien gewhlte beklagten satzung bernommene dynamisierung angesichts anlasses ziele systemumstellung zumindest vertretbar schon deshalb verfassungsrechtlich beanstanden tarifvertragsparteien insoweit tarifautonomie erffneten weiten handlungsspielraum berschritten senatsurteil november aao iii bb dd tz verletzung hherrangigen rechts schlielich weder darin gesehen bergangsregelung rentenfernen pflichtversicherten alten satzung zugesagte mindestleistungen insbesondere diejenige vbls entzieht umstand abs satz vbls ermittlung gesamtversorgungsfhigen zeit bercksichtigende hlftige anrechnung genannter vordienstzeiten bergangsregelung eingang startgutschriften rentenferner versicherter findet beides senat urteil november nher dargelegt aao iii tz zulssig errechnung startgutschrift fr ermittlung voll leistung hchstversorgung abzug bringende voraussichtliche gesetzliche rente gem abs satz atv abs satz vbls abs nr satz buchst betravg ausschlielich berechnung pensionsrckstellungen allgemein zulssigen verfahren genannten nherungsverfahren ermitteln allgemeinen gleichheitssatz art abs gg verstt senat urteil november offen gelassen aao iii tz frage bedarf entscheidung bergangsregelung fr rentenferne pflichtversicherte verstt jedenfalls anderweitig art abs gg schon deshalb unwirksam senatsurteil november aao iii tz durchgreifenden bedenken vereinbarkeit art abs gg begegnet nmlich abs satz atv abs satz vbls abs nr satz betravg startgutschriftenberechnung zugrunde legende versorgungssatz fr volle jahr pflichtversicherung senatsurteil november aao iii tz versorgungssatz fhrt senat urteil november einzelnen ausgefhrt aao iii tz sachwidrigen art abs gg verstoenden ungleichbehandlung innerhalb gruppe rentenfernen versicherten weiten handlungsspielraum tarifvertragsparteien mehr gedeckt ungleichbehandlung besteht darin arbeitnehmer lngeren ausbildungszeiten erwerb vollrente erforderlichen pflichtversicherungsjahre arbeitsleben erreichen knnen deshalb vornherein berproportionale abschlge hinnehmen mssen neben akademikern hiervon all diejenigen betroffen aufgrund besonderer anforderungen arbeitsplatzes ffentlichen dienst etwa abgeschlossenen berufsausbildung meisterbriefes handwerklichen beruf erst spter ffentlichen dienst eintreten senatsurteil november aao iii bb tz dargelegte verfassungswidrigkeit daraus ergebende unwirksamkeit detailregelung tarifvertrages mrz neuen satzung beklagten ndern wirksamkeit systemumstellung unwirksam lediglich abs abs satz atv abs abs satz vbls abs betravg fr rentenfernen versicherten getroffene bergangsregelung folge klgerin erteilte startgutschrift ausreichenden rechtlichen grundlage entbehrt legt wert klgerin umstellungsstichtag erdienten anwartschaft eintritt versicherungsfalles leistende rente verbindlich fest vgl senatsurteil november aao tz feststellung urteilsausspruch beschrnken weitergehenden begehren klgerin wegfall unwirksamen bergangsregelung verursachte lcke satzung beklagten gerichtliche regelung ersetzen zumindest bestimmte verbindliche vorgaben fr neuerrechnung startgutschrift festzuschreiben rcksicht art abs gg geschtzte tarifautonomie entsprochen ge richtliche entscheidung rechtsstaatsprinzip geboten vielmehr zunchst tarifvertragsparteien vorbehalten verfassungskonforme neuregelung treffen zusammenhang zugleich gelegenheit auswirkungen ausschlielichen anwendung nherungsverfahrens erneut bedenken terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen ag karlsruhe entscheidung lg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit ecli de bgh bvzr zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele dr hamdorf beschlossen beschwerde nichtzulassung revision beschluss zivilkammer landgerichts dortmund april kosten beklagten unzulssig verworfen gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt grnde amtsgericht festgestellt jeweiligen eigentmer wohneinheit nr wohnanlage eigentmergemeinschaft alleinige nutzungsrecht dachterrasse rckwrtigen bereich hauses zusteht landgericht dagegen gerichtete berufung beklagten beschluss gem abs zpo zurckgewiesen nichtzulassungsbeschwerde zulassung revision erreichen ii nichtzulassungsbeschwerde unzulssig wert revision geltend machenden beschwer euro bersteigt nr egzpo magebend fr wert beschwer rechtsmittelverfahren interesse rechtsmittelklgers abnderung angefochtenen entscheidung senat beschluss juni zr rn juris beklagte wendet feststellung jeweilige eigentmer wohneinheit nr alleinige nutzungsrecht dachterrasse beschwer richtet wertminderung wohneinheit erfhrt urteil bliebe bliebe gerichtlichen feststellung stnde verhltnis parteien fest klger brigen wohnungseigentmer recht dachterrasse nutzen daher bemisst beschwer beklagten wertminderung wohnung dadurch erleidet dachterrasse nutzen darf wohnung hierdurch wertminderung mehr erleidet beklagte glaubhaft gemacht vorgelegte gutachten reicht glaubhaftmachung gegenstand gutachtens wertminderung wohnung beklagten nutzung dachterrasse ausgehenden sichteinfluss darunter liegende terrasse erleidet hierauf kommt jedoch fr frage wertminderung allein mageblich hhe wohnung beklagten fehlende gebrauchsmglichkeit dachterrasse wohnungseigentmer wertminderung erleidet unerheblich dagegen sondereigentumseinheit beklagten dachterrasse ausgehenden sichteinfluss beeintrchtigt nutzung dachterrasse brigen wohnungseigentmer bestnde iii kostenentscheidung folgt abs zpo gegenstandswert fr verfahren nichtzulassungsbeschwerde richtet beschwer beklagten schtzt senat stresemann brckner kazele weinland hamdorf vorinstanzen ag dortmund entscheidung lg dortmund entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen ii februar magabe unbegrndet verworfen grobritannien erlittene auslieferungshaft verhltnis anzurechnen abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen nack wahl hebenstreit rothfu elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil urteil rechtskrftig xi zr verkndet juni herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs agbg abs bf bgb abs satz bf klausel allgemeinen geschftsbedingungen werkbestellers vorsieht werkunternehmer sicherheitseinbehalt schlussabrechnungssumme stellung brgschaft ablsen verzicht smtliche einreden bgb enthlt benachteiligt werkunternehmer unangemessen abs agbg abs satz bgb unwirksam unangemessene benachteiligung werkunternehmers folge klausel insgesamt unwirksam formularmige vereinbarung sicherung gewhrleistungsansprchen bildet abl sungsmglichkeit gewhrleistungsbrgschaft untrennbare einheit bgh versumnisurteil juni xi zr kg berlin lg berlin xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter wiechers richter dr mller dr ellenberger dr grneberg dr matthias fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts berlin april aufgehoben berufung klgerin urteil zivilkammer landgerichts berlin september zurckgewiesen klgerin weiteren kosten rechtsstreits tragen urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagte versicherungsunternehmen gewhrleistungsbrgschaft fr malerarbeiten anspruch rechtsvorgngerin klgerin folgenden klgerin schloss gmbh folgenden hauptschuldnerin februar werkvertrag ber malerarbeiten bauvorhaben be parteien vereinbarten grundlage ei nes klgerin gestellten vertragsmusters gewhrleistungszeit fnf jahren sowie ergnzend geltung vob ferner enthlt vertrag folgende regelung sicherheitsleistung smtliche selbstschuldnerische bankbrgschaften mssen verzicht einreden anfechtbarkeit aufrechenbarkeit vorausklage bgb verzicht recht hinterlegung enthalten mssen weiterhin unbedingt unbefristet einbehalt sicherung gewhrleistungsansprche betrgt schlussabrechnungssumme zuzglich mehrwertsteuer sicherheit stellung brgschaft abgelst sicherheitseinbehalt brgschaft schriftliches verlangen vereinbarten gewhrleistungszeitraum zurckgegeben vertragsschluss erstellten verhandlungsprotokoll vertragsbestandteil wurde anlage klgerin vorformulier tes muster gewhrleistungsbrgschaft beigefgt verzicht smtliche einwendungen einreden insbesondere einreden anfechtung aufrechnung sowie vorausklage gem bgb vorsah muster entsprechend bernahm rechtsvorgngerin beklagten folgenden beklagte april brgschaft fr vertraglichen gewhrleistungsansprche klgerin hhe dm arbeiten wurden mrz abgenommen februar traten mngel klgerin beauftragtes ingenieurbro schreiben mrz hauptschuldnerin anzeigte verbunden aufforderung beseitigung inzwischen insolventen hauptschuldnerin gesetzte fristen mngelbeseitigung verstrichen erfolglos daraufhin nahm klgerin schreiben mai beklagte brgschaft kostenvorschuss fr mngelbeseitigung anspruch klgerin begehrt beklagten zahlung vorschusses beseitigung mngel hhe nebst zinsen sowie feststellung beklagte betrag bersteigende kosten tragen landgericht klage abgewiesen berufungsgericht stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckweisung berufung klgerin klgerin mndlichen verhandlung trotz rechtzeitiger ladung termin vertreten ber revision beklagten versumnisurteil entscheiden urteil jedoch folge sumnis beruht sachprfung vgl bghz berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt beklagte knne unwirksamkeit klgerin hauptschuldnerin getroffenen sicherungsvereinbarung berufen sei gehindert hauptschuldnerin zustehenden einreden gem bgb geltend entsprechende formularmige verzicht brgschaftsvertrag gem abs nr agbg unwirksam sei gehre einrede brgschaft unwirksamer vertraglicher grundlage gewhrt worden sei daher regeln ber ungerechtfertigte bereicherung bgb herauszugeben wre klgerin brgschaft jedoch rechtsgrund erlangt zugrunde liegende sicherungsvereinbarung wirksam sei regelung ziffer verbindung ziffer vertrages benachteilige hauptschuldner unangemessen danach sicherungseinbehalt brgschaft ablsen knne rechtlich unbedenklichen verzicht einreden anfechtbarkeit aufrechenbarkeit vorausklage enthalten msse aufnahme bgb klammerzusatz ziffer vertrags beruhe irrtum vorausgehende wrtliche aufzhlung deren erluterung klammerzusatz diene einreden erwhne zumindest fhre unklarheitenregel agbg entsprechenden verstndnis annehmen wrde sicherungsvereinbarung erfordere verzicht einreden bgb wrde erfordernis brgschaft erstes anfordern unangemessene benachteiligung hauptschuldners darstellen verschaffe klauselverwender rechtlichen vorteil entsprechender verzicht brgschaftsvertrag unwirksam sei knne hauptschuldner zustehenden einreden weiterhin geltend folge brge hauptschuldner erhobenen einreden inanspruchnahme entgegenhalten knne folge knne brge bgb rahmen regressanspruchs hauptschuldner einredeverzicht berufen hauptschuldner willen belastet ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung stand klgerin beklagte gewhrleistungsbrgschaft bgb anspruch nehmen dabei beruhen revision vorbringt voraussetzungen fr zuerkannten anspruch zahlung kostenvorschusses mngelbeseitigung dadurch entfallen klgerin unbestrittenen vortrag mngel bereits whrend erstinstanzlichen verfahrens beseitigen lie vgl hierzu bgh urteile oktober vii zr wm januar vii zr njw rr berufungsgericht tatschlichen feststellungen getroffen unabhngig davon beklagte inanspruchnahme brgschaft fall gem abs bgb einrede ungerechtfertigten bereicherung bgb entgegenhalten brgschaft zugrunde liegende sicherungsabrede klgerin hauptschuldnerin unwirksam klgerin brgschaft daher rechtsgrund erlangt zutreffend unangegriffen geht berufungsgericht ansatz davon beklagte hauptschuldnerin abs bgb zustehenden einreden berufen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs benachteiligt formularmig erfolgter verzicht akzessoriettsprinzip folgenden einreden abs bgb brgen unangemessen verzicht daher gem abs nr agbg abs nr bgb unwirksam lsst jedoch bestand brgschaftsvertrages brigen unberhrt vgl bghz bgh urteile april ix zr wm oktober ix zr wm einreden brge inanspruchnahme entgegenhalten gehrt unwirksamkeit brgschaftsbernahme zugrunde liegenden sicherungsvereinbarung bgh urteil februar vii zr wm tz verffentlichung bghz vorgesehen regelung ber stellung brgschaft ablsung einbehalts ziffer verbindung ziffer werkvertrags abs agbg insgesamt unwirksam revision recht vorbringt klausel werkvertrages dahingehend auszulegen sicherungseinbehalt brgschaft verzicht smtliche einreden bgb enthlt abgelst benachteiligt werkunternehmer unangemessen auslegung berufungsgerichts wonach sicherungsvereinbarung umfassenden verzicht brgin einreden erfordert gefolgt aa zweifelhaft schon berhaupt raum fr objektive auslegung entsprechenden klausel vertragsparteien klausel bereinstimmend bestimmten sinne verstanden geht bereinstimmende wille auslegung individualvereinbarung auslegung allgemeinen geschftsbedingungen bghz bgh urteil mrz zr wm spricht dafr beide vertragsparteien sicherungsabrede dahingehend verstanden smtliche einreden brgin ausgeschlossen mssen klgerin fr vollzug sicherungsabrede vertrag brgschaftsformular beigefgt umfassenden einredeverzicht vorsah beklagte veranlassung hauptschuldnerin fr stellung brgschaft ablsung einbehalts verwendet parteien verhalten abschluss sicherungsvereinbarung indiz fr ermittlung tatschlichen willens verstndnisses vertragsschluss bedeutsam vgl bgh urteile mrz xi zr wm juli viii zr njw mrz ii zr tz jeweils vereinbarung umfassenden einredeverzichts fr brgschaft ausgegangen vertragswillen nachfolgenden gerichtlichen verfahren parteien geltend gemacht gestritten worden vielmehr darum klausel ziffer werkvertrages trotz gewollten jedoch rechtlich unwirksamen verpflichtung ausschluss smtlicher einreden ergnzende vertragsauslegung teilweise sinne aufrechterhalten einfache brgschaft geschuldet sei bb zudem enthlt berufungsgericht meint sicherungsvereinbarung ansonsten eindeutigen inhalt dahingehend hauptschuldnerin selbstschuldnerische brgschaft stellen verzicht einreden aufrechenbarkeit anfechtbarkeit enthalten entsprechende klausel ziffer werkvertrages unangegriffenen feststellungen berufungsgerichts klgerin gestellte allgemeine geschftsbedingung handelt objektiven inhalt typischen sinn einheit lich auszulegen verstndigen redlichen vertragspartnern abwgung interessen normalerweise beteiligten kreise verstanden st rspr siehe bgh urteile november viii zr wm tz mai iii zr wm tz jeweils objektive auslegung senat wegen offensichtlichen verwendung klausel ber bezirk berufungsgerichts hinaus vornehmen vgl bghz bghz fhrt hinsichtlich brgschaft auszuschlieenden einreden eindeutigen ergebnis whrend text lediglich einreden anfechtbarkeit aufrechenbarkeit vorausklage erwhnt anschlieenden klammerzusatz vorschrift bgb aufgefhrt klausel berufungsgericht meint begrndung eindeutiger inhalt beigemessen klammerzusatz allgemein spezifizierung zuvor wrtlich ausgefhrten diene daher untergeordnete bedeutung verstndnis steht entgegen klgerin anhang verhandlungsprotokolls vertragsbestandteil gemacht wurde muster gewhrleistungsbrgschaft genau umfassenden einredeverzicht berreicht auftraggeber beigefgte vertragsmuster abweichenden eindeutigen inhalt sicherungsvereinbarung ndern bgh urteil februar vii zr wm klausel jedoch eindeutig erlangt vertragsmuster bestandteil vereinbarung geworden fr auslegung klausel bedeutung vgl bgh urteil dezember vii zr wm folge vorliegend falls eindeutige auslegungsergebnis erzielt bgb sei irrtmlich vertragstext aufgenommen worden cc revision recht beanstandet ergibt auslegungsergebnis berufungsgerichts anwendung unklarheitenregel agbg berufungsgericht verkennt vorschrift zweifelsfllen kundenfeindlichste auslegung geboten unwirksamkeit klausel fhrt fr kunden ergebnis gnstigsten gilt verbandsprozess individualprozess bghz tz erst klausel betracht kommenden auslegung wirksam erweist kommt kunden gnstigste auslegung tragen entgegen ansicht berufungsgerichts klausel allgemeinen geschftsbedingungen auftraggebers vorsieht auftragnehmer sicherungseinbehalt stellung brgschaft ablsen verzicht smtliche einreden bgb enthlt unangemessen sinne abs agbg abs satz bgb aa rechtsprechung bundesgerichtshofs fhrt vertrag ber bauleistungen formularmig vereinbarter sicherungseinbehalt auftragssumme unangemessenen benachteiligung werkunternehmers fairer ausgleich dafr vorgesehen werklohn sofort ausgezahlt erhlt bonittsrisiko bestellers fr dauer gewhrleistungsfrist tragen verzinsung werklohns vorenthalten bghz bghz bgh beschluss mai vii zr wm tz ausreichend danach werkunternehmer recht einzurumen einbehalt stellung selbstschuldnerischen unbefristeten brgschaft abzulsen bghz bgh urteil februar vii zr wm jedoch stellung brgschaft erstes anfordern verlangt liegt angemessener ausgleich brgschaft erstes anfordern birgt nmlich gefahr auftragnehmer ber regressanspruch brgen liquiditt fr lngere zeit entzogen gegenrechte erst rckforderungsprozess geltend gemacht knnen bghz bghz bgh urteil dezember vii zr wm bgh beschluss mai vii zr wm tz bb gemessen mastben stellt ablsungsmglichkeit brgschaft verzicht smtliche einreden hauptschuldverhltnis enthalten angemessenen ausgleich fr vereinbarung sicherheitseinbehalts dar brgschaftsglubiger brgschaft erstes anfordern bestehen gesicherten hauptforderung schlssig darlegen whrend brge jedoch brgschaft erstes anfordern einreden gem bgb rckforderungsprozess geltend sicherungsabrede vorgesehenen verzicht endgltig ausgeschlossen bgb geregelte akzessoriett brgenhaftung weitem umfang aufgehoben rechtsnatur sicherungsmittels garantiehnlichen haftung angenhert benachteiligt formularmiger vereinbarung brgen unangemessen berufungsgericht meint auftragnehmer ebenso olg hamm wm olg kln njw rr hildebrandt baur kleine mller nzbau schmitz sicherheiten fr bauvertragsparteien ibr online stand april rn anerkennenswerte interesse glubigers geht dahin erfllung gegenber auftragnehmer bestehenden gewhrleistungsansprche abzusichern bghz verzicht einreden bgb erleichtert werkbesteller darber hinausgehend durchsetzung gewhrleistungsansprche zugrunde liegenden materiellrechtlichen anspruch ansonsten realisieren knnte brgen vorgehen bauvertrag begrndeten einreden entgegenhalten lassen mssen betrifft beispielsweise einrede bgb besteller werklohn ber abs bgb recht zurckbehaltenen betrag hinaus entrichtet verstrkung rechtsstellung werkbestellers gegenber brgen wirkt lasten auftragnehmers brgen ber bgb aufwendungen erstatten fr erforderlich halten durfte weitergehend brgschaft erstes anfordern droht werkunternehmer endgltiger verlust einreden rckforderungsprozess brgschaftsverhltnis anschlieen mglichkeit korrektur anfnglichen brgenhaftung erffnet entgegen ansicht berufungsgerichts trifft verzicht brgen einreden bgb hauptschuldner willen belastung einreden hauptschuldverhltnis befreiten brgschaftsrisiko dro he brge inanspruchnahme entgegenhalten knne hauptschuldner einreden erhoben gem bgb regressanspruch auswirke richtig brgen pflicht treffen bestehende einreden hauptschuldverhltnis geltend regressanspruch ausgeschlossen pflicht verletzt staudinger horn bgb rn berufungsgericht verkennt jedoch brge wirksamen verzicht rechte bgb einreden hauptschuldverhltnis inanspruchnahme entgegenhalten hauptschuldner einreden bereits berufen verzicht rechte bgb bewirkt gerade teilweise aufhebung akzessoriett brgenhaftung brgen einreden abgeschnitten hauptschuldverhltnis herleiten knnte bghz verzichtet umfassend einreden hauptschuldverhltnis darauf erheben klausel ziffer werkvertrags liefert anhalt fr differenzierung danach hauptschuldner einrede seinerseits bereits erhoben erfasst unterschiedslos einreden brgen hauptschuldverhltnis ergibt daraus brge einrede bgb verzichtet dennoch hauptschuldner ausgebten gestaltungsrechte hauptschuld erlschen gebracht berufen bgh urteil april ix zr wm betrifft umgestaltung hauptschuld folgt abs bgb niedergelegten akzessoriettsgrundsatz demgegenber erfasst bgb einreden durchsetzbarkeit hauptforderung beziehen zudem durchbricht einreden bgb ausschlieende klausel insoweit gerade akzessoriett verlangten gleichlauf hauptschuld brgenhaftung ersetzt garantie angenherte einstandspflicht brgen berufungsgericht meint steht umstand sicherungsabrede verlangte einredeverzicht spter begrndeten brgschaftsverhltnis wirksam vereinbart worden unangemessenen benachteiligung hauptschuldnerin entgegen beurteilung klausel agbg bgb unwirksam individualprozess stets umstnde zeitpunkt vertragsschlusses abzustellen bghz danach knnte umsetzbarkeit vereinbarten einredeverzichts rahmen inhaltskontrolle sicherungsabrede bedeutung erlangen verzicht brgschaftsverhltnis generell wirksam vereinbart knnte jedoch fall regelung brgen schutz bgb umfassend nimmt formularmig wirksam vereinbart dagegen individualvertragliche vereinbarung mglich bgh urteil oktober iii zr wm mnchkommbgb habersack aufl rn palandt sprau bgb aufl rn unangemessene benachteiligung hauptschuldnerin fhrt klausel insgesamt unwirksam anspruch rckgabe brgschaftsurkunde gem abs satz alt bgb zusteht regelung weise aufrecht erhalten hauptschuldnerin berechtigt sicherungseinbehalt selbstschuldnerische unbefristete brgschaft verzicht einreden bgb abzulsen aa entsprechende klausel unwirksamkeit sicherungsabrede insgesamt fhrt literatur instanzgerichtlichen rechtsprechung umstritten berwiegende teil spricht fr vollstndige unwirksamkeit hildebrandt baur joussen ingenstau korbion vob kommentar aufl vob nr rn kleine mller nzbau leinemann vob bkommentar aufl rn moufang kupjetz baur schmitz sicherheiten fr bauvertragsparteien ibr online stand april rn vogel ibr werner pastor bauprozess aufl rn ebenso olg mnchen njw rr kg baur fr brgschaft erstes anfordern zustzlichem einredeverzicht stammktter baur ansicht klausel hinsichtlich vereinbarten einredeverzichts teilweise unwirksam may baur reinicke tiedtke brgschaftsrecht aufl rn bzw zumindest entsprechend ermittelndem hypothetischen parteiwillen ergnzende vertragsauslegung dahingehend vorzunehmen einfache selbstschuldnerische gewhrleistungsbrgschaft einredeverzicht geschuldet olg frankfurt urteil mrz juris tz bb fllen denen formularmig gewhrleistungsbrgschaft umfassendem einredeverzicht ablsung sicherungseinbehalts gefordert sicherungsvereinbarung vollstndig unwirksam betreffende klausel teilbar ergnzende vertragsauslegung betracht kommt mglich eintritt unwirksamkeit gesamten klausel inhaltliche nderung regelung austauschsicherheit ziffer vertrags verhindern fr teilbarkeit klausel kommt darauf sicherungsvereinbarung selbstschuldnerische brgschaft verzicht brgen einreden bgb gefordert konzeptionelle einheit verstehen einheitlichen wirtschaftlichen interessen vertragsparteien bercksichtigenden gesamtbeurteilung regelungsgefges zwingt bgh urteil februar vii zr wm tz verffentlichung bghz vorgesehen fr vertragserfllungsbrgschaft bundesgerichtshof verneint angenommen klausel isoliert betrachtet teilbar bgh urteil februar vii zr wm tz verffentlichung bghz vorgesehen aa joussen ingenstau korbion vob kommentar aufl vob nr rn schmitz sicherheiten fr bauvertragsparteien ibr online stand april rn stammktter baur verschrnkung einbehalts teils werklohns ablsungsmglichkeit brgschaft besteht vertragserfllungsbrgschaft demgegenber bildet vereinbarung sicherung gewhrleistungsansprchen ziffer satz ablsungsmglichkeit gewhrleistungsbrgschaft ziffer satz ziffer untrennbare einheit bghz bgh urteile november vii zr wm dezember vii zr wm februar vii zr wm tz verffentlichung bghz vorgesehen unauflsbare wechselseitige bezug teile klausel dadurch deutlich ablsungsbefugnis brgschaft fr genommen auftragnehmer belastet nachteil entsteht vielmehr erst dadurch ablsungsbefugnis einbehalt entgelt verknpft auftragnehmer nunmehr vereinbarte sicherheit stellen davon betroffenen teil werklohns erhalten unangemessene benachteiligung hauptschuldnerin ziffer verbindung werkvertrages enthaltene klausel ergibt mithin erst zusammenwirken sicherungseinbehalt vereinbarter ablsungsmglichkeit ergnzende auslegung sicherungsvereinbarung dahingehend brgschaft umfassenden einredeverzicht stellen sicherungseinbehalt abzulsen kommt betracht vorrang dispositiven gesetzesrechts umgehen setzt ergnzende vertragsauslegung schlieung lcke wegfall unwirksamen klausel allgemeinen geschftsbedingungen entstanden voraus dispositives gesetzesrecht verfgung steht ersatzlose streichung klausel angemessenen typischen interessen rechnung tragenden lsung fhrt bghz bghz tz bghz tz bedarf abschlieenden entscheidung mastben unwirksamkeit formularmigen sicherungseinbehalts ergnzende vertragsauslegung bedarf obgleich gesetzliche vorschrift flligkeit gesamten werklohns abnahme abs satz bgb lcke schliet olg hamm wm olg dsseldorf nzbau jedenfalls fehlt vorliegend jeglicher anhalt dafr parteien unwirksamkeit klausel gekannt htten sachgerechter abwgung beiderseitigen typischerweise bestehenden interessen vereinbart htten offen vielzahl denkbarer gestaltungsmglichkeiten gerade ablsung sicherheitseinbehalts selbstschuldnerische brgschaft verzicht rechte bgb gewhlt htten stattdessen wren etwa verringerung einbehalts verkrzung einbehaltsfrist wahl vob genannten sicherungsmittel betracht gekommen vgl bghz bgh urteile dezember vii zr wm april vii zr wm sicherungsabrede bereits grnden insgesamt unwirksam kommt weiteren einwand revision vereinbarte umfassende verzicht einrede aufrechenbarkeit abs bgb unstreitige rechtskrftig festgestellte gegenforderungen erfasst hauptschuldnerin unangemessen benachteilige unwirksamkeit sicherungsabrede insgesamt fhre mehr unwirksamkeit formularmig erfolgten verzichts brgschaftsvertrag bghz iii berufungsurteil demnach aufzuheben abs zpo sache endentscheidung reif senat berufung klgerin landgerichtliche urteil zurckweisen abs zpo steht entgegen berufungsgericht parteien mglicherweise bersehen beseitigung mngel geltend gemachten vorschussanspruch erlschengebracht stnde unwirksamkeit sicherungsabrede inanspruchnahme beklagten brgin entgegen entscheidung rechtsstreits umstand berhrt wiechers mller grneberg ellenberger matthias vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr rechtsstreit nachschlagewerk verkndet mai kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle ja bghz nein bghr ja bgb kaufvertrag ber eigentumswohnung notariatsangestellten erteilte vollmacht durchfhrung etwaigen ergnzung vertrags erforderlichen erklrungen fr vertragsparteien abzugeben berechtigt vereinbarte verpflichtung verkufers verschaffung dinglich wirkenden sondernutzungsrechts pflicht verschaffung obligatarischen sondernutzungsrechts ersetzen bgh urt mai zr olg celle lg bckeburg zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr wenzel richter tropf prof dr krger dr klein dr lemke fr recht erkannt rechtsmittel klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle februar aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts bckeburg juli abgendert klage grunde berechtigt rechtsstreit verhandlung entscheidung ber hhe anspruchs kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte eigentmer hausgrundstcks wohnungseigentum aufteilte hierdurch entstand wohnungseigentumsgrundbuch band blatt amtsgerichts eingetragene miteigentumsanteil grundstck sondereigentum teilungsplan nr bezeichneten wohnung verbunden notarvertrag mrz verkaufte beklagte wohnung klger vertrages vertragsparteien klger wohnraum halber hhe ber gekauften wohnung folgenden wohnraum sondernutzungsrecht zustehen solle vertragsurkunde bevollmchtigten parteien notariatsangestellte befreiung beschrnkungen bgb durchfhrung etwaigen ergnzung vertrages erforderlichen erklrungen fr abzugeben auflassung erfolgte notarverhandlung folgezeit beanstandete grundbuchamt urkundsnotar gestellten antrag eintragung klgers grundbuch wohnraum alleiniger nutzung klger berechtigt teilungserklrung dargestellt sei notar veranlate daraufhin frau bevollmchtigte vertragsparteien kaufvertrag ndern frau hierzu september notariell beurkundeter form abgegebenen erklrung klger schuldrechtlich alleinigen nutzung wohnraums berechtigt dinglich wirkendes sondernutzungsrecht erst spteren nderung teilungserklrung begrndet bemhungen klgers wohnung weiterzuverkaufen scheiterten mangel dinglichen sicherung sondernutzungsrechts wohnraum erklrung september verlangte be klagten verschaffung dinglich wirkenden sondernutzungsrechts setzte hierzu frist oktober erklrte leistung fristablauf abzulehnen schadensersatz wegen nichterfllung kaufvertrags verlangen eintragung sondernutzungsrechts grundbuch unterblieb klger beziffert nichterfllung vertrages entstandenen schaden dm klage verlangt beklagten erstattung betrages zuzglich zinsen zug zug rckauflassung sondereigentums begrndung antrags abweisung klage beklagte einrede verjhrung erhoben landgericht klage abgewiesen berufung klgers erfolg geblieben entscheidungsgrnde berufungsgericht verneint schadensersatzverpflichtung beklagten meint vertrag mrz sei beklagte verpflichtet klger dinglich wirkendes sondernutzungsrecht wohnraum verschaffen verpflichtung sei september vereinbarte nderung kaufvertrages aufgehoben worden stelle verpflichtung beklagten verschaffung dinglich wirkenden rechts sei verpflichtung verschaffung obliga torisch wirkenden berechtigung alleinigen nutzung wohnraums getreten verpflichtung sei erfllt zweifelhaft sei frau erklrte nderung kaufvertrags erteilten vollmacht ge deckt sei sei fr parteien abgegebene erklrung wirksam vollmachtlos fr klger abgegebene erklrung sei nmlich dadurch genehmigt worden wirksamkeit nderung kaufvertrages erhebung klage bezweifelt hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand ii art satz egbgb findet brgerliche gesetzbuch dezember geltenden fassung schuldrechtlichen vereinbarungen parteien anwendung gem abs bgb besteht klger geltend gemachte anspruch grunde ansicht berufungsgerichts schuldete beklagte klger verschaffung rechts nutzung wohnraums begrndung bertragung rechtsnachfolger wirkenden sondernutzungsrechts auslegung kaufvertrags fehlerfrei revision beanstandet gem abs bedarf entstehen rechts eintragung grundbuch unterblieb beklagte klger geschuldete recht verschafft anspruch klgers dinglich wirkendes sondernutzungsrecht september frau fr partei en abgegebenen erklrungen aufgehoben abgendert worden erklrungen wirken klger abs bgb urkunde mrz erteilte vollmacht berechtigte frau vertretung klgers soweit hindernisse formeller art vollzug kaufvertrages entgegenstanden beseitigt sollten nderung hauptleistungspflicht kaufvertrag handelt whrend dinglich wirkende sondernutzungsrecht inhalt sondereigentums gegenber sonderrechtsnachfolger nutzung ausgeschlossenen erwerbers wirkt schuldrechtliches sondernutzungsrecht eigentmerwechsel hinfllig neue eigentmer rechte pflichten begrndung sondernutzungsrechts zustimmung brigen eigentmer bernimmt olg hamburg zmr olg kln dnotz anm hublein mller zmr gegenber durchsetzbar verliert ausschlielichkeitscharakter vgl mller zmr derartigen inhaltsnderung sondereigentums berechtigte notariatsangestellten erteilte vollmacht frau fr klger september voll machtlos erklrte nderung vertrages mrz genehmigung wirksam geworden genehmigung vertreter vertretungsmacht abgegebenen beurkundungsbedrftigen klrung bedarf ihrerseits form abs bgb konkludentes handeln erfolgen handeln beklagten fehlt jedoch genehmigung vollmachtloser vertretung konkludentes handeln vertretenen setzt grundstzlich voraus vertretene zumindest mglichkeit bewut handeln namen abgegebene erklrung genehmigen st rspr vgl bghz rgz bgh urt februar vii zr wm mrz iva zr njw klger unwirksamkeit namen frau abgegebenen erklrungen betracht gezogen knnte beklagte behauptet vorprozessualen korrespondenz rechtsanwlte klger wahrnehmung interessen beauftragt mangel vertretung klgers beim abschlu nderungsvertrages september erkannt vorbereitung eigentmerversammlung februar klger rechtsanwalt beauftragt unwirksamkeit fr klger frau abgegebenen erklrungen erkannt worden protokoll versammlung weder klger berater mglichkeit unwirksamkeit fr frau abgegebenen erklrungen gerechnet objektive erklrungsbedeutung verhaltens klgers abstellen fhrte frau fr klger vollmachtlos abgegebenen erklrungen genehmigt wor wren entscheidend verhalten klgers sicht beklagten vernnftigen dritten redlicherweise genehmigung darstellte wrde voraussetzen beklagte davon ausging davon ausgehen konnte nderung kaufvertrags sei frau erteilten vollmacht gedeckt fall anspruch verschaffung dinglich wirkenden sondernut zungsrechts ablauf klger erfllung gesetzten nachfrist verjhrt instanz erhobene einrede unbegrndet frist fr verjhrung anspruchs klgers betrug gem bgb jahre begann abschlu kaufvertrags mrz bgb aufforderung klgers rechtsverschaffung bedeutet mahnung mahnung konnte setzung nachfrist erfllung verbunden st rspr vgl bgh urt januar viii zr njw rr dezember zr njw rr rgz erfllungsablehnung erfate vertrag insgesamt wohnung klgers aufgrund fehlenden dinglichen sicherung rechts nutzung wohnraums erheblichen minderwert aufweist eigentum wohnung dinglich wirkendes sondernutzungsrecht wohnraum fr klger interesse ablauf klger gesetzten frist erlosch erfllungsanspruch beklagte schuldet klger seither schadensersatz wegen nichterfllung schadensersatzanspruch klgers verjhrt anspruch entstand aufgrund schadensersatzverlangens klgers schreiben september erfolglosen ablauf beklagten erfllung gesetzten nachfrist bgb fr galt dreiigjhrige verjhrung gem bgb frist wurde zustellung klage dezember unterbrochen aufgrund nderung verjhrungsvorschriften betrgt verjhrungsfrist seit januar drei jahre bgb unterbrechung verjhrung erhebung klage seit beginn januar beendet anhngigkeit rechtsstreits fhrt jedoch beginn seither geltenden krzeren verjhrung gehemmt art abs egbgb rechtsstreit grunde entscheidung reif hhe klger entstandenen schadens fehlt feststellungen insoweit besteht anla hinweis beklagten obliegt vorteile klger besitz wohnung gezogen darzustellen soweit gesichtspunkt vorteilsausgleichung anspruchsmindernd bercksichtigung finden sollen wenzel tropf klein krger lemke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli vorusso justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz ergnzenden vertragsauslegung falle unwirksamkeit befristung mietvertrags bgh urteil juli viii zr lg waldshut tiengen ag waldshut tiengen viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni richter dr frellesen vorsitzenden richterin dr milger sowie richter dr achilles dr schneider dr bnger fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts waldshut tiengen november kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten entschieden worden sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte mietete klgerin ab november wohnung mietzeit enthlt vertrag folgende individualvertraglich vereinbarte bestimmung mietverhltnis verlangen mieters bestimmte zeit abgeschlossen beginnt endet verlngert jhriger verlngerungsoption schreiben februar kndigte klgerin mietverhltnis wegen eigenbedarfs august ferner laufe rechtsstreits schreiben oktober fristlos amtsgericht rumungsklage stattgegeben landgericht berufung beklagten zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt beklagte sei rumung klgerin angemieteten wohnung verpflichtet schreiben februar erklrte eigenbedarfskndigung parteien bestehende mietverhltnis august beendet mietvertrag vorgesehene befristung mietverhltnisses stehe kndigung entgegen befristung sei wegen verstoes bgb unwirksam parteien unbefristeten somit ordentlich kndbaren mietvertrag abgeschlossen htten befristung wunsch beklagten vertrag aufgenommen worden sei bestimmung bgb schutz mieters diene ndere rechtslage befristung knne angesichts eindeutigen wortlauts dahin ausgelegt beiderseitiger kndigungsausschluss vereinbart sei zumal derart lange bindungsdauer bercksichtigung zweimaligen option jahre vorliegenden individualvereinbarung konzeption gesetzes vereinbar sei verstoe treu glauben klgerin unwirksamkeit befristung berufe sei verkennen bgb mieterschutz diene versto norm fhre mietverhltnis willen mieters beendet gleichwohl sei klgerin berufung bgb versagt anderenfalls wre unwirksame befristung kndigung vermieters ausgeschlossen willen vertragsparteien abschluss mietvertrags entspreche klgerin geltend gemachte eigenbedarf bestehe beklagte berufungsinstanz vorgebracht wirksamkeit weiteren kurz berufungsverhandlung erklrten fristlosen kndigung wegen zahlungsverzugs komme deshalb ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand berufungsgericht gegebenen begrndung anspruch klgerin rumung beklagten vermieteten wohnung bejaht berufungsgericht verkannt unwirksamkeit vereinbarten befristung mietvertrages ausfllungsbedrftige lcke vertrag entstanden lcke ergnzende vertragsauslegung dahin schlieen anstelle unwirksamen befristung fr deren dauer derseitiger kndigungsverzicht tritt whrend dauer kndigungsausschlusses ausgesprochene kndigung klgerin daher unwirksam ausgangspunkt zutreffend berufungsgericht angenommen mietvertrag vorgesehene befristung unwirksam befristung mietvertrags ber wohnraum gem abs satz bgb zulssig vermieter rume ablauf mietzeit wohnraum fr familien haushaltsangehrigen nutzen absicht rume beseitigen wesentlich verndern instand setzen manahmen fortsetzung mietverhltnisses erheblich erschwert wrden voraussetzungen liegen befristung unwirksam gem abs satz bgb gilt vertrag deshalb unbestimmte zeit geschlossen infolge unwirksamkeit vereinbarten befristung planwidrige vertragslcke entstanden wege ergnzenden vertragsauslegung schlieen parteien befristung vertrages beiderseitige langfristige bindung bezweckt ergibt daraus befristung wunsch beklagten aufgenommen worden feste vertragslaufzeit verlngerungsoption lange mietzeit sichern deshalb kauf genommen whrend festen vertragslaufzeit ordentlich kndigen wunsch beklagten beiderseitigen bindung fr dauer sieben jahren zweimaligen verlngerungsmglichkeit jeweils drei jahre klgerin aufnahme befristung mietvertrag einverstanden erklrt gleichfalls langfristige bindung beider seiten gewollt unwirksamkeit vereinbarten befristung vertraglichen regelungsgefge lcke eingetreten bezweckte langfristige bindung beider parteien entfallen dispositive recht mietverhltnis unbestimmte zeit abgeschlossen gilt abs satz bgb somit innerhalb fristen bgb ordentlich gekndigt willen parteien gerecht entgegen auffassung revisionserwiderung enthlt abs satz bgb abschlieende ergnzende vertragsauslegung verbietende gesetzliche regelung folgen unwirksamen befristung neuregelung zeitmietvertrages verfolgte gesetzgeber ziel mglichkeit langfristigen bindung mietparteien vertrag beschrnken ging vielmehr darum beschrnkung befristungsgrnde missbrauch umgehung mieterschutz dienenden kndigungs mieterhhungsvorschriften ausgeschlossen langfristige bindungen vertragsparteien beispiel kndigungsausschluss sollten hingegen weiterhin mglich bt drucks senatsurteil dezember viii zr njw ii rechtsprechung bundesgerichtshofs planwidrige regelungslcke bercksichtigung schlieen parteien redlicherweise vereinbart htten unwirksamkeit vereinbarten vertragsbestimmung bekannt wre senatsurteile juli viii zr njw iii sowie mrz viii zr bghz rn danach lcke dahin schlieen stelle unwirksamen befristung beiderseitiger kndigungsverzicht weise tritt kndigung frhestens ablauf vereinbarten mietzeit beziehungsweise ausbung option ablauf entsprechenden zustzlichen zeitraums mglich weise beiden parteien erstrebte ziel langfristigen bindung erreicht entgegen auffassung berufungsgerichts kndigungsausschluss wege individualvereinbarung fr zeitraum vereinbart ber allgemeinen geschftsbedingung hchstens zulssige frist vier jahren deutlich hinausgeht vgl senatsurteil dezember viii zr aao sowie oktober viii zr njw rn insoweit gilt grundsatz vertragsfreiheit langfristige bindung klgerin jahren ausbung optionen beklagten ermglicht soweit wofr anhaltspunkte bestehen grenze bgb berschritten entgegen auffassung revisionserwiderung eigentumsgrundrecht vermieters tangiert individualvereinbarung bindung jahren einlsst voraussetzungen auerordentlichen kndigung vorzeitig beendet iii alledem urteil berufungsgerichts insoweit nachteil beklagten entschieden worden bestand daher insoweit aufzuheben abs zpo rechtsstreit endentscheidung reif berufungsgericht standpunkt folgerichtig feststellungen weiteren fristlosen kndigung klgerin getroffen rechtsstreit daher neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo dr frellesen dr milger dr schneider dr achilles dr bnger vorinstanzen ag waldshut tiengen entscheidung lg waldshut tiengen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof viii zr beschluss oktober rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer wiechers dr wolst dr frellesen gem abs zpo beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts berlin september angenommen beklagte trgt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm grnde rechtssache grundstzliche bedeutung revision ergebnis aussicht erfolg vgl bverfge berufungsgericht insbesondere recht vorschrift abs bgb vorliegenden fall angewandt vertraglich vereinbarte bernahme betrieblichen rentenverpflichtungen beklagte stellt befreiende schuldbernahme sinne bgb dar deren wirksamkeit bedurfte ber wortlaut abs betravg hinaus genehmigung pensions sicherungsvereins bag urteil mrz azr db genehmigung versagt abs bgb sinn zweck ent sprechend anwendbar obwohl pensions sicherungsverein hinsichtlich rentenansprche rentenanwartschaften glubiger lediglich dritter dr deppert dr beyer dr wolst wiechers dr frellesen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss juni strafsache wegen schweren sexuellen mibrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts ellwangen november strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision angeklagten verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs kindern drei fllen wegen schweren sexuellen mibrauchs kindern zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren acht monaten verurteilt urteil wendet angeklagte sachrge gesttzten revision rechtsmittel teilweise erfolg berprfung schuldspruchs lt rechtsfehler nachteil angeklagten erkennen abs stpo jedoch strafausspruch bestand feststellungen ehefrau angeklagten bekanntwerden mibrauchstaten tochter gemeinsamen haus ausgezogen scheidungsantrag eingereicht gestndige angeklagte taten erklren strebt strafhaft therapie behandlung sexuellen probleme insbesondere stieftochter schmerzensgeld etwa dm zukommen lassen ehefrau betreibt derzeit angeklagten verkauf gemeinsamen hauses schmerzensgeld verkaufserls gezahlt strafkammer bemhen rahmen strafzumessung gunsten angeklagten gewertet vorschrift stgb eingegangen ua beanstandet revision recht nr stgb gengt ernsthafte bemhen tters wiedergutmachung wobei vorschrift rahmenbedingung fordert bemhen darauf gerichtet mu ausgleich verletzten erreichen gesetz klammerzusatz tter opfer ausgleich stichwortartig charakterisiert vorschrift setzt kommunikativen proze tter opfer voraus umfassenden ausgleich straftat verursachten folgen gerichtet mu einseitige wiedergutmachungsbestreben versuch einbeziehung opfers gengt nr stgb verlangt allerdings wiedergutmachungserfolg erforderlich tter bemhen ausgleich opfer erreichen tat ganz berwiegenden teil wiedergutgemacht ausreichend tter ziel ernsthaft erstrebt bgh nstz njw nstz st rspr generalbundesanwalt zuschrift zutreffend ausfhrt lassen blick nr stgb urteil nheren einzelheiten ber umfang bemhungen angeklagten entnehmen obwohl ausfhrungen htten aufdrngen mssen landgericht bemhen ernsthaft angesehen ergibt schon bercksichtigung strafzumessung prfung voraussetzungen stgb htte strafkammer darlegen mssen angeklagte urteilsgrnden mglicherweise miteigentmer hauses verkauf erfolgen bemhen haft heraus bereits dadurch beweis gestellt gegenber ehefrau geschdigten lteren tochter zusammenlebt notwendigen erklrungen fr verkauf abgegeben einzelheiten verkaufsverhandlungen vollstndig berlassen urteil enthlt ausfhrungen darber angeklagte etwa form anerkenntnisses unbedingten anweisung bereits vorkehrungen fr revision behauptete zahlung schmerzensgeldes getroffen lt besorgen landgericht hohe anforderungen milderungsmglichkeit abs stgb gestellt zumal feststellungen fehlen geschdigte hauptverhandlung bemhungen angeklagten geuert schfer boetticher kolz schluckebier hebenstreit'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter wendt richterin dr kessal wulf richter felsch richterin harsdorf gebhardt juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mrz zurckgewiesen streithelferin klgers trgt kosten beschwerdeverfahrens einschlielich nichtzulassungsbeschwerde verursachten kosten streithelfers beklagten klger trgt entstandenen kosten streitwert grnde nichtzulassungsbeschwerde zeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo soweit nichtzulassungsbeschwerde geltend macht rechtssache komme grundstzliche bedeutung einzelne bedingungen rede stehenden directors officers versicherung versicherung klauselkontrolle unterziehen seien bersieht parteivortrag feststeht beklagte verwender vereinbarten bedingungen fr directors officers versicherung hpdo berprfung bedingungen anhand ff bgb scheidet mithin weshalb beschwerde insoweit aufgeworfenen fragen ankommt verwender allgemeiner geschftsbedingungen derjenige veranlassung einbeziehung vorformulierten bedingungen vertrag zurckgeht vgl ulmer ulmer brandner hensen agb recht aufl bgb rdn staudinger schlosser bgb rdn jeweils hpdo unstreitig versicherungsnehmerin beauftragte versicherungsmaklerin co gmbh ent worfen deren betreiben versicherungsvertrag einbezogen worden unstreitig beklagte gestaltete eigene bedingungen fr versicherung fr diejenigen vertrge verwendet vermittlung co gmbh abge schlossen vortrag beklagten wonach verlangen maklerin veranlassung einbeziehung hpdo vertrag gekommen sei klger lediglich pauschale behauptung entgegengestellt co gmbh sei hausmaklerin beklagten dafr indes ersichtlich allein umstand maklerin entworfenen vertragsbe dingungen hpdo version ace genannten fassung bereit hlt reicht annahme belegen rge berufungsgericht auslegung ziffer versicherungsbedingungen art abs gg verletzt greift weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen terno wendt felsch dr kessal wulf harsdorf gebhardt vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mrz bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sgb vii abs satz abs abs alt weiterhin regel davon auszugehen derjenige aufgaben wahrnimmt sowohl aufgabenbereich unternehmens denjenigen fremden unternehmens fallen allein frderung interessen unternehmens ttig erst ttigkeit mehr wahrnehmung aufgabe unternehmens bewertet versicherungsschutz gem abs satz sgb vii aufgrund zuordnung ttigkeit fremden unternehmen gegeben fortfhrung senatsurteils mrz vi zr njw ff bgh urteil mrz vi zr olg kln lg kln vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge sthr fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt schadensersatz feststellung ersatzverpflichtung beklagten hinsichtlich materieller immaterieller schden aufgrund unfalls unfalltag fuhr klger auftrag arbeitgeberin bau gmbh lkw betriebsgelnde baumaschinen mietservice gbr folgenden gbr bau gmbh gemieteten kompressor abzuholen beklagte gesellschafter gbr nahm etwa kg schweren kompressor gabelstapler begann ladeflche lkw heben hierbei ri beklagten angebrachte befestigung kompressors gabelstapler kompressor fiel herab prallte rechte hand klgers ladeflche befand kompressor entgegenzunehmen zog hierdurch erhebliche verletzungen klger behauptet beklagte unfall schuldhaft dadurch herbeigefhrt kompressor unsachgem seil befestigt vorliegenden klage begehrt zahlung schmerzensgelds schmerzensgeldrente sowie feststellung beklagte verpflichtet smtliche materiellen immateriellen schden unfall ersetzen soweit ansprche sozialversicherungstrger sonstige dritte bergegangen landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung zurckgewiesen zugelassenen revision verfolgt klger antrag entscheidungsgrnde berufungsgericht ansprche klgers ersatz unfall erlittenen gesundheitsschden verneint beklagten haftungsprivileg zugute komme offengelassen beschrnkung haftung beklagten bereits unmittelbar abs sgb vii folge verladevorgang geschdigte klger schdigende beklagte verladettigkeit temporr betrieb eingegliederte versicherte anzusehen seien jedenfalls seien voraussetzungen abs alt sgb vii erfllt parteien htten vorbergehend betriebliche ttigkeiten gemeinsamen betriebssttte verrichtet htten bewut gewollt verladung baukompressors zusammengewirkt abtransport ermglichen umstand beklagte gesellschafter gbr unternehmer sei stehe haftungsprivilegierung entgegen sei nmlich aktiv unfallgeschehen beteiligt beklagte sei abs alt sgb vii vorausgesetzt versicherter gesetzlichen unfallversicherung gem abs satz sgb vii unfallversicherungsschutz gestanden beschftigter ttig geworden sei hiervon sei nmlich auszugehen unternehmer berwiegend eigenen interesse fr unternehmen zugleich arbeitnehmer fr unternehmen ttig sei vorliegend fall verladeproze einerseits vermietenden unternehmen beklagten gedient firma bau gmbh mieterin tatschlich lage versetzen gehabt mietsache vertragsgem gebrauchen aufladen kompressors arbeitgeber klgers gestellten lkw andererseits zugleich interesse mietenden unternehmens gedient abholung unternehmen beklagten verfgung stellenden mietobjekts oblegen abholung baukompressors sei verladung lkw bewerkstelligen ttigkeit beklagten daher gleichermaen eigenen fremden unternehmerischen interessen dienende mitwirkung abtransport baumaschine dargestellt berwiegend eigenen unternehmen dienende gleichem mae fremdbezogene handlungstendenz aufgewiesen reiche magabe abs satz sgb vii kreis gesetzlich unfallversicherten einzubeziehen ii erwgungen halten revisionsrechtlichen berprfung stand annahme berufungsgerichts beklagten komme haftungsprivileg abs alt sgb vii zugute erweist zwei gesichtspunkten rechtsfehlerhaft berufungsgericht grundlage getroffenen feststellungen unrecht davon ausgegangen beklagte zeitpunkt schdigung gem abs satz sgb vii schutz gesetzlichen unfallversicherung gestanden beschftigter bau gmbh ttig geworden sei beurteilung jedoch zutreffend erwiese ergbe haftungsprivilegierung beklagten abs alt sgb vii unmittelbar abs satz sgb vii rechtsfehlerfrei revision unbeanstandet berufungsgericht allerdings davon ausgegangen unfall klger ansprche herleitet gemeinsamen betriebssttte sinne abs alt sgb vii ereignet vgl verstndnis begriffs senatsurteile bghz juni vi zr njw dezember vi zr verffentlichung bghz vorgesehen jeweils berufungsgericht darber hinaus zutreffend angenommen haftungsfreistellung beklagten rechtsstellung mitunternehmer gbr betriebenen vermietungsunternehmens scheitert erstreckt haftungsprivileg abs alt sgb vii grundstzlich unternehmer gilt jedoch vorliegenden fall vorbergehende betriebliche ttigkeit gemeinsamen betriebssttte verrichtet dabei versicherten unternehmens verletzt vgl senatsurteile bghz dezember vi zr verffentlichung bghz vorgesehen ansatz zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen haftungsprivilegierung schdiger zugute kommt zeitpunkt schdigung versicherter gesetzlichen unfallversicherung vgl senatsurteile bghz juni vi zr njw bgh bghz jeweils voraussetzung berufungsgericht streitfall jedoch rechtsfehlerhaft bejaht revision beanstandet erfolg rechtsauffassung berufungsgerichts wonach derjenige gem abs satz sgb vii schutz gesetzlichen unfallversicherung stehe ttigkeit gleichen mae eigenen fremden unternehmen dienen bestimmt sei aa stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs bundessozialgerichts inkrafttreten abs satz sgb vii insoweit mageblichen abs rvo gengte gleichermaen eigen fremdbezogene handlungstendenz ttigkeit versicherungsschutz abs abs nr rvo unterstellen handelnde voraussetzungen abs rvo fr angehrigen fremden unternehmens geschaffenen versicherungsschutz arbeitnehmer fremden unternehmens teilnahm vgl senatsurteile bghz april vi zr versr vielmehr erforderlich ttigkeit unternehmen zuzuordnen mute sache fr unternehmen fr eigenes bzw stammbetrieb geleistet worden vgl senatsurteile oktober vi zr versr oktober vi zr versr mrz vi zr njw bsge bsg sozr rvo nr nza sozr rvo nr sozr rvo nr versr allgemeinen grundgedanken sozialversicherung gerechtfertigt versicherungstrger fremden unternehmens risiko ttigkeit belasten vgl bsge olg stuttgart zfs bereiter hahn mehrtens gesetzliche unfallversicherung stand september rdn ttigkeit betroffene fr eigenes unternehmen erbrachte lste versicherungsschutz fr fremden unternehmen deshalb ntzlich vgl senatsurteile oktober vi zr aao oktober vi zr aao mrz vi zr aao bsge bsg sozr rvo nr nza sozr rvo nr sozr rvo nr versr fr unfallversicherungsrechtliche zuordnung ttigkeit kam darauf aufgaben fremden eigenen unternehmens geprge gegeben wertender betrachtung umstnde einzelfalles insbesondere vertraglichen aufgabenverteilung vgl senatsurteil mai vi zr versr beurteilen ttige aufgaben wahrgenommen sowohl aufgabenbereich unternehmens denjenigen fremden unternehmens fielen regel davon auszugehen allein frderung interessen unternehmens ttig geworden versicherungsschutz fremden unternehmen herbeigefhrt wurde erst ttigkeit mehr wahrnehmung aufgabe unternehmens bewertet konnte stellte frage zuordnung ttigkeit fremden unternehmen vgl senatsurteile april vi zr versr oktober vi zr aao april vi zr aao juli vi zr versr mrz vi zr aao bag versr dabei kam schdiger haftungsfreistellung abs rvo zugute betriebsangehriger unfallbetrieb eingegliedert whrend fr verletzten erforderlich fr unfallbetrieb fremden schdiger setzte voraus weisungs direktionsbefugnis unternehmers unterworfen frsorge beanspruchen konnte vgl senatsurteile juli vi zr versr dezember vi zr versr juli vi zr versr juni vi zr versr april vi zr aao juli vi zr versr juni vi zr versr bb erfordernis betriebsangehrigkeit schdigers unfallbetrieb besteht neuregelung haftungsprivilegierung abs sgb vii mehr hingegen brigen vorschriften ber versicherungsschutz mageblichen punkten sache verndert worden vgl bsg hvbg info hvbg info olg hamm olgr njw rr njwrr olg koblenz versr riw urteil mai beschwerde nichtzulassung revision zurckweisendem senatsbeschlu dezember vi zr abs nr sgb vii entspricht inhaltlich abs nr rvo abs satz sgb vii erstreckt versicherungsschutz bisher abs rvo personen beschftigte ttig vgl bt drs schaffung zustzlichen haftungsprivilegs fr flle denen versicherte mehrerer unternehmen vorbergehend betriebliche ttigkeiten gemeinsamen betriebssttte verrichten abs alternative sgb vii gibt veranlassung bisherigen rechtsprechung reichweite abs rvo abzuweichen ttigkeiten versicherungsschutz gem abs satz sgb vii einzubeziehen zweckbestimmung her fremdwirtschaftlich geprgt gleichermaen eigenen fremden unternehmen dienen bestimmt vgl olg hamm njw rr sinn oben dargestellten rechtsprechung senats bestand gerade darin fllen denen unfallbringende ttigkeit interessen mehrerer unternehmen diente notgedrungen auftretenden schwierigkeiten zuordnung ttigkeit bestimmten unternehmen klaren grundsatz vermeiden vgl senatsurteil juli vi zr aao notwendigkeit zuordnung besteht einfhrung abs alternative sgb vii bestimmung setzt versicherungsschutz ttigen nmlich voraus baut insoweit ff sgb vii verschafft hingegen ber regelungen hinausgehenden versicherungsschutz rechtliche beurteilung liefe sinn zweck gesetzlichen unfallversicherung zuwider widersprche grundsatz solidargemeinschaft unternehmer fr ttigkeiten eigenen unternehmen dienen bestimmt ber abs satz sgb vii beitragsfrei unfallversichert wre beitragspflichtige freiwillige versicherung umgehen knnte vgl bsg sozr nr bsg versr cc beurteilungsgrundstzen fr beschftigten bau gmbh bestehende unfallversicherungsschutz beklagten erstreckt grundlage bisherigen feststellungen beurteilt berufungsgericht bislang lediglich frage befat wem ttigkeit beklagten objektiv ntzlich hingegen feststellungen getroffen wessen aufgabenbereich magabe beteiligten unternehmen bestehenden vertraglichen vereinbarungen aufladen kompressors fiel revision weist zusammenhang darauf verpflichtung aufladen kompressors vertragsparteien hingegen beiden oblegen vgl hierzu senatsurteil april vi zr aao erwgungen berufungsgerichts erweisen darber hinaus gesichtspunkt rechtsfehlerhaft wre beklagte berufungsgericht angenommen gem abs satz sgb vii versicherter bau gmbh anzusehen knnte haftungsfrei stellung abs alternative sgb vii unmittelbar abs satz sgb vii ergeben abs satz sgb vii ttigen unfallversicherungsrechtlich fr fremden betrieb beschftigten zuweist vgl bghz wren fall abs alternative sgb vii vorausgesetzt versicherte mehrerer unternehmen einzigen betriebs ttig geworden iii urteil stellt grnden richtig dar insbesondere kommt beklagten haftungsprivilegierung unabhngig frage zugute wessen aufgabenbereich ttigkeit fiel griffe gunsten haftungsfreistellung abs satz sgb vii beim verladen kompressors aufgabe bau gmbh wahrgenommen htte frderung belange gesellschaft ttigkeit brigen geprge gegeben htte haftung wre demgegenber notwendigerweise beschrnkt verladen kompressors erfllung aufgabe gbr werten wre fall kme haftungsprivileg gem sgb vii zugute klger entgegennahme kompressors ladeflche beschftigter gbr sinne abs satz sgb vii ttig geworden wre wrde vorstehend dargestellten beurteilungsgrundstzen voraussetzen gesellschaft erfllenden pflichten hilfeleistung klgers geprge gegeben klger dagegen wahrnehmung aufgaben stammbetriebes ladeflche lkw begeben lgen voraussetzungen abs satz sgb vii vgl insoweit senatsurteil april vi zr aao bag versr olg karlsruhe versr fr abschlieende beurteilung frage fehlt erforderlichen feststellungen iv alledem angefochtene urteil aufzuheben sache neuer verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen mller greiner pauge diederichsen sthr'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen antrag angeklagten nachholung rechtlichen gehrs aufhebung senatsbeschlusses september zurckgewiesen grnde senat beschlu september antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung revision urteil landgerichts koblenz november sowie revision angeklagten genannte urteil unzulssig verworfen anhaltspunkte dafr ersichtlich angeklagten verteidiger verkndung urteils november erklrte rechtsmittelverzicht knnte unwirksam antrag angeklagten beschlu verfahren stpo aufzuheben zurckzuweisen fall nachtrglichen gewhrung rechtlichen gehrs vorliegt senat entscheidung tatsachen beweisergebnisse verwertet denen angeklagte verteidiger htte stellung nehmen knnen angeklagte frheren verteidiger mglicherweise nachricht ber fortgang revisionsverfahrens erhalten be grndet offenkundig anspruch nachtrgliche gewhrung rechtlichen gehrs entscheidungserhebliche tatsachen senat beschlu september unrecht bercksichtigt ergeben vorgetragenen rztlichen befunden jahren gilt fr behauptung angeklagten urteil geschockt berzeugt sei rechtsmittelverzicht abgegeben angeklagte entsprechendes bereits antrag wiedereinsetzung vorigen stand vorgetragen rissing van saan detter rothfu otten fischer'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss mrz strafsache wegen anstiftung versuchten steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs mrz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts potsdam juni abs stpo unbegrndet verworfen jedoch urteilsformel dahingehend ergnzt spanien erlittene auslieferungshaft verhltnis erkannte strafe angerechnet bgh nstz rr beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat rge verletzung art abs satz mrk rb mangels bestimmten vortrags unzulssig abs satz stpo bleibt offen mai februar verfahren verzgert wurde soweit alternativ gergt landgericht unterlassen fr zeitraum verfgte einstellung verfahrens abs stpo aufzuklren rahmen strafzumessung bewerten erfllt vortrag voraussetzungen zulssigen aufklrungsrge vgl bghr stpo abs satz aufklrungsrge harms raum schaal brause graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache wegen versuchten mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof hubert dr schfer mayer richterin bundesgerichtshof dr spaniol beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof verhandlung bundesanwalt beim bundesgerichtshof verkndung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklgers rechtsanwltin vertreterin nebenklger rechtsanwalt vertreter nebenklgerin justizobersekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts koblenz juni verworfen kosten rechtsmittels angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen trgt staatskasse rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf versuchten mordes tateinheit gefhrlicher krperverletzung jeweils vier tateinheitlichen fllen tateinheit besonders schwerer brandstiftung tatschlichen grnden freigesprochen revision staatsanwaltschaft rgt verletzung materiellen rechts beanstandet verfahren rechtsmittel bleibt erfolg anklageschrift wirft angeklagten dezember uhr wohnhaus nebenklger fehlende glasscheibe haustr dahinter windschutz aufgehngte jacke angezndet gewusst gebude schlafenden nebenklger mittels feuer rauch tten flammen htten hlzerne haustr erfasst schlielich selbstndig gebrannt erwachenden nebenklgern rauchvergiftungen erlitten htten sei gelungen brand lschen landgericht objektive brandgeschehen anklageschrift angenommen festgestellt tterschaft angeklagten berzeugen knnen hierzu wesentlichen ausgefhrt seien mgliche motive angeklagten fr brandlegung verkennen nebenklgerin september persnliche beziehung angeklagten beendet anstellung betrieb gekndigt mangels weiteren einkommens gleichzeitig mietzahlungen fr angemietete sptere brandobjekt eingestellt vermieter mietvertrag november fristlos gekndigt zustzlichem streit gefhrt angeklagte bekannten vermieter gegenber fr zahlungen verantwortlich gefhlt vermietung aufgrund besttigung bereit gefunden nebenklgerin knne erzielten arbeitseinkommen miete bezahlen folge angeklagte deshalb nebenklgerin lebensgefhrten nebenklger mehrfach aufgefordert anwesen rumen ersetzte glasscheibe haustr oktober uhr eingeschlagen haus einzudringen genannten wegen mietrckstnde rede stellen motivlage sei jedoch ausreichend bestreitenden angeklagten brandlegung berfhren weitere fr tterschaft sprechende indizien htten ergeben sei nachbarhaus wohnende angeklagte lschen brandes tatort erschienen jedoch knne einlassung widerlegt sei zufllig beim zeugin tagen beobachteten nchtlichen ausfhren hundes vorbeigekommen soweit anschlieend weiteren streitgesprch nebenklgerin sinngem geuert nebenklger nchste mal richtig abfackeln gesprchszusammenhang lediglich provozieren ebenso wenig fhre staatsanwaltschaft vorgelegtes foto bildschirmanzeige internet chats beiden teilnehmer offenbar tat bekenne wortlaut lasse rckschlsse identitt chatteilnehmer sei beitrgen bekenners jeweils miniatur lichtbild zugeordnet sei erkennen abgebildeten person angeklagten hauptverhandlung vernommenen zeugen handele ii verfahrensrge landgericht aufklrungspflicht dadurch verletzt ermittlung partner abgelichteten internetchats nochmals nebenklger zeugen vernommen grnden antragsschrift generalbundesanwalts unzulssig htte anbetracht schwere tatvorwurfs bereits staatsanwaltschaft aufgedrngt identitt chat teilnehmer lokalisierung chatraums entsprechende ermittlungen beim anbieter gegebenenfalls auswertung beim angeklagten vorhandener elektronischer speichermedien klren dahingehende aufklrungsrge jedoch erhoben soweit revision verste landgerichts stpo rgt wendet sache tatrichterliche beweiswrdigung weist indes rechtsfehler vorteil angeklagten spricht tatgericht angeklagten frei zweifel tterschaft berwinden revisionsgericht regelmig hinzunehmen wrdigung beweise sache tatrichters allein obliegt eindruck hauptverhandlung urteil ber schuld unschuld angeklagten bilden revisionsgericht demgegenber prfen beweiswrdigung tatrichters rechtsfehlern behaftet etwa lcken widersprche aufweist denkgesetzen gesichertem erfahrungswissen einklang steht berzeugung schuld angeklagten berzogene anforderungen gestellt st rspr vgl bgh urteil august str juris rn lckenhaft wrdigung beweise insbesondere urteil erkennen lsst tatrichter umstnde geeignet entscheidung gunsten ungunsten angeklagten beeinflussen berlegungen einbezogen dabei isoliert gewertet umfassende gesamtwrdigung eingestellt vgl bgh urteil april str juris rn liegt rechtsfehler tatrichterliche wrdigung hinzunehmen ergebnis ebenso mglich wre gar nher gelegen htte bgh urteil april str nstz rr mastben hlt beweiswrdigung landgerichts revisionsgerichtlicher berprfung stand nherer errterung bedarf einklang antragsschrift generalbundesanwalts folgendes entgegen auffassung revision landgericht umstnde sicht geeignet entscheidung ungunsten angeklagten beeinflussen jeweils isoliert fr gewertet hinreichende gesamtwrdigung einbezogen dargelegt beendeten beziehung nebenklgerin sorge mietzahlungen entspringende motivlage angeklagten mangels weiterer fr tterschaft angeklagten sprechender beweisanzeichen ausreiche dabei nochmals nher erscheinen angeklagten tatort gegenber nebenklgerin ausgesprochene drohung einzugehen ua hinweis brige beweislage geschehen landgericht gehalten umstnden wegen weitgehenden ambivalenz rechtsfehlerfrei wesentliche indizwirkung lasten angeklagten abgesprochen unbegrndet weitere materiellrechtliche beanstandung beschwerdefhrerin urteil enthalte weder anforderungen abs satz stpo gengende verweisung bildschirmfoto zureichende beschreibung darauf erkennbaren miniatur lichtbilder erlaube deshalb revisionsgerichtliche berprfung tatrichter rechtsfehlerfrei fr identifizierung chat teilnehmers unergiebig angesehen aa urteil verweist zulssiger weise akten genommene miniatur lichtbilder enthaltende ablichtung klammerzusatz anlage protokoll juni inhalt verweisung eindeutig bestimmt art weise gengt anforderungen abs satz stpo tatrichter abfassung urteilsgrnde sinne abs satz stpo akten befindliche abbildung verweisen deutlich zweifelsfrei ausdruck bringen bgh beschluss dezember str bghst hieraus oberlandesgerichtlichen rechtsprechung strafrechtlichen literatur gezogenen schluss bloe mitteilung fundstelle akten genge dafr vgl meyer goner schmitt stpo aufl rn mwn senat jedenfalls allgemeinheit anschlieen besondere form schreibt genannte vorschrift fr verweisung teilweise notwendigkeit verneint gesetzeswortlaut wiederholen mitzuteilen verweisung geschehe wegen einzelheiten hierzu olg brandenburg beschluss dezember ss owi nstz rr mwn darber tatrichter deutlich zweifelsfrei erklrt wolle abbildung bestandteil urteilsgrnde olg brandenburg aao deshalb stets einzelfall heranziehung darlegungen insgesamt entscheiden insoweit gilt fr feststellungen wertungen tatrichters brigen rechtlich bestand ebenfalls gebote eindeutigkeit bestimmtheit wahren mssen mastben landgericht dadurch nennung nachfolgenden inhaltlichen errterung ablichtung klammerzusatz genauer fundstelle angebracht deutlich zweifelsfrei erklrt wolle ablichtung gegenstand urteilsgrnde schon allgemeiner lebensanschauung enthlt umstnden hinzugefgter klammerzusatz aufforderung adressaten beschreibung gegenstands kenntnis nehmen darber hinaus betrachtung eigenen eindruck verschaffen dergestalt abfassung schriftlichen urteilsgrnde verfahren drngt auslegung besonderem mae tatrichter bewusstsein unterstellt bloe fundstellenangabe sinn bliebe bb landgericht hinreichend ergiebigkeit miniatur lichtbilder auseinandergesetzt nachvollziehbar lichtbildern deren inhalt qualitt vornherein eignung grundlage fr identifizierung abgebildeten person abgesprochen vielmehr bercksichtigung darauf erkennbaren individuellen merkmale lediglich ausschlieen knnen person statt angeklagten hauptverhandlung vernommenen zeugen handelt dagegen erinnern nhere darlegungen merkmalen hnlichkeit abgebildeten person un mittelbar strafkammer aufgetretenen zeugen begrnden sachlage rechts wegen verlangen vgl umgekehrten fall identifizierung abgebildeten bgh beschluss dezember str bghst ff bgh beschluss juni str bghst ff becker hubert mayer schfer spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet november heinekamp justizobersekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb bertrgt erblasserin vermgen lebenden vollzogene verfgung zugunsten dritter todesfall abs abs bgb unterliegen weise begrndeten rechtsbeziehungen deckungs valutaverhltnis allgemeinen regeln fr rechtsgeschfte lebenden erbrecht gilt sowohl fr rechtliche einordnung valutaverhltnis begrndeten rechtsbeziehung fr deren anfechtung fortfhrung bgh urteil oktober iva zr njw bgh urteil november iv zr olg dsseldorf lg wuppertal iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt richterin dr kessal wulf mndliche verhandlung november fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt hinblick testament erblasserin zahlung dm juni teilt erblasserin sparbriefe wesentliches vermgen darstellten je drittel klgerin beklagten weiteren miterben abzug guthabens kontos erblasserin beklagten bereits jahre verfgung zugunsten dritter zugewandt sowie zweier vermchtnisse zugunsten kinder klgerin belief restliche guthaben erblasserin sparkasse beim erbfall dm dreifache klageforderung erblasserin testament angeordnet beklagte berechtigt sei vermgen verwalten amt testamentsvollstreckers schreiben mai angenommen klgerin forderte bereits verfahren beteiligte dritte miterbe aufteilung guthabens erblasserin sparkasse beklagte berief demgegenber weitere verfgung zugunsten dritter fr todesfall erblasserin mrz unterschrift vorgedruckten formular sparkasse beklagten bezglich gesamten miterben herausverlangten guthabens begnstigt sofern beklagte erblasserin berleben mithin stehen ansicht beklagten miterben ansprche sparkassenguthaben widerruf gunsten getroffenen verfgung testament erblasserin sei mglich weitere miterbe erklrte darauf anwaltsschreiben september gegenber anwalt beklagten fechte verfgung zugunsten dritter mrz erblasserin sei unmittelbar beerdigung mannes mrz wegen krebserkrankung sterbebegleitung hospiz aufgenommen worden september verstarb beklagte lediglich testamentsvollstrecker verfgungsgewalt ber guthaben erblasserin erlangen sollen verteilung guthabens ergebe wenig spter errichteten testament kam rechtsstreit weiteren miterben beklagten letzterer rechtskrftig zahlung dm verurteilt wurde anschlu verfahren macht klgerin geltend erblasserin unterzeichnung verfgung zugunsten dritter mrz irrtum befunden beklagten lediglich kontenvollmacht einrumen sparkassenguthaben abzug nachlaverbindlichkeiten unmittelbar erben auszahlen sollen anfechtung weiteren miterben wirke gunsten beklagte behauptet dagegen erblasserin gesamte guthaben geschenkt landgericht beklagten antragsgem verurteilt oberlandesgericht berufung zurckgewiesen revision erstrebt abweisung klage entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht ansicht vorinstanzen klgerin geforderten betrag beklagten gem bgb verlangen verfgung zugunsten dritter fr todesfall mrz sei wirksam angefochten worden vorschrift bgb sei vorliegenden fall entsprechend anwendbar meinung berufungsgerichts entfalten urteile vorangegangenen verfahren dritten miterben beklagten rechtskraft verhltnis klgerin beklagten urkundenbeweis verwertbaren zeugenvernehmung verfahren hervorge he erblasserin tatschlich behaupteten irrtum befunden dafr spreche insbesondere gut zwei monate spter errichtetes testament fr zwischenzeitliche nderung zuwendungswillens fehle anhalt erneuten vernehmung mitarbeiters sparkasse gegenwart erblasserin verfgung mrz errichtet bedrfe komme entscheidend schon vernehmung vorangegangenen verfahren mehr erinnern knnen erblasserin konkret besprochen worden sei dritten miterben mithin wirksam erklrte anfechtung komme rechtsprechung bundesgerichtshofs urteil mai iva zr njw iii klgerin zugute ii wrdigung rechtlicher hinsicht mehreren grnden beanstanden lt zunchst auer betracht mrz erblasserin sparkasse beklagten vereinbarten verfgung zugunsten dritter todesfall unterscheiden deckungsverhltnis erblasserin sparkasse einerseits valutaverhltnis erblasserin beklagten andererseits deckungsverhltnis liegt vertrag zugunsten dritter nmlich zugunsten beklagten anspruch guthaben gegenber sparkasse tod erblasserin erworben bgb gefestigter hchstrichterlicher rechtsprechung unterliegen rechtsbeziehungen deckungsverhltnis erbrecht schuldrecht deshalb gilt abs bgb fr valutaverhltnis unentgeltliche zuwendung handelt bghz urteil oktober iva zr njw besonderen erbrechtlichen auslegungsregeln fr letztwillige verfgungen auslegung rechtsgeschftlichen vereinbarung anspruch bgb begrndet entsprechend anwendbar bgh urteil mai iv zr njw dementsprechend frage begnstigte weise erlangten anspruch behalten darf erben bgb herausgeben mu frage rechtlichen grund valutaverhltnis erbrecht schuldrecht beurteilen urteil oktober aao bundesgerichtshof frage derartige zuwendungen rechtsform wohl beziehungen erbrechtlichen normen unterstellt mssen hinblick erbvertragliche gleichstehende bindungen erblassers wechselbezgliches gemeinschaftliches testament erwogen verneint erhebliche abgrenzungschwierigkeiten sowie rechtsunsicherheit vermeiden bghz ff valutaverhltnis kommt unentgeltliche zuwendung gewollt allgemeinen schenkung betracht hinblick erwerb begnstigten sowohl vollziehung sinne abs bgb heilung formmangels gem abs bgb anzunehmen urteil oktober aao rechtsgeschfte lebenden valutaverhltnis mglich etwa ehebedingte zuwendung erbrechtliche vorschrift bgb fall begnstigung anwendbar bghz ff grundstzen hlt senat fest urteile vorinstanzen befassen demgegenber undifferenziert anfechtung vertrages zugunsten dritter fr todesfall mrz urteilen vorangegangenen verfahren betrifft anfechtung dritten miterben september beklagten gegenber erklrt deckungsverhltnis gegenber sparkasse valutaverhltnis gegenber beklagten vorliegende schenkung insoweit bedarf vorliegenden verfahren tatrichterlicher feststellungen dabei bercksichtigen parteien streitige frage erblasserin rechtsgeschft mrz bezweckt erst fr eventuellen anfechtungsgrund schon fr rechtliche charakterisierung valutaverhltnisses bedeutung erlangen vortrag klgerin ging valutaverhltnis auftrag geschftsbesorgung beklagte guthaben fr erblasserin verwalten sollen insoweit rechtsgeschft lebenden gem bgb magebend wille erblasserin fr beklagten empfnger erklrung erkennbar geworden vgl bgh urteil mrz ix zr njw ii fr behauptung klgerin beklagte guthaben lediglich verwalten sollen klgerin beweispflichtig vgl palandt sprau bgb aufl rdn rechtsgeschft erblasserin sparkasse beklagten mrz beteiligt beklagte substantiierten darlegung verpflichtet vgl bgh urteil februar viii zr njw ii aa klgerin berufungserwiderung protokolle aussagen amtsgericht vorangegangenen verfahren vernommenen zeugen bezogen danach erblasserin stets erklrt nachla gleichmig verteilt insbesondere beerdigung mannes mrz hinblick eigene erkrankung erklrt beklagte solle rtlich zeitlich besten verfgbar sei gelddinge fr regeln mehr hospiz herauskomme vortrag steht etwa wortlaut verfgung zugunsten dritter fr todesfall mrz entgegen vorgedruckten text heit fr fall widerrufs vereinbarung gelten darin liegendes schenkungsversprechen bzw schenkungsangebot begnstigten sowie etwaiger auftrag weiterleitung versprechens angebots widerrufen daraus geht hervor getroffenen vereinbarung zugleich schenkung beklagten anwesendem begnstigten liegen beklagte demgegenber beweis vortrags bankguthaben erblasserin sei deren verfgung zugunsten dritter fr todesfall mrz geschenkt worden berufungsbegrndung ausdrcklich vernehmung seinerzeit anwesenden sparkassenangestellten zeugen beantragt entscheidung berufungsgerichts hinblick urkunden verwerteten vernehmungsprotokolle vorangegangenen verfahrens sowie inhalt testaments erneuten vernehmung beklagten zwecke unmittelbaren beweises benannten zeugen abzusehen rechtsfehlerhaft revision recht rgt vgl bgh urteil november vi zr njw ii daran ndert meinung berufungsgerichts zeuge genauer erinnern knnen vernehmung jahre richter darf zivilverfahren erhebung zulssiger rechtzeitig angetretener beweise absehen beweismittel vllig ungeeignet richtigkeit beweis gestellten tatsache bereits erwiesen zurckweisung beweismittels ungeeignet grte zurckhaltung geboten mu mglichkeit ausgeschlossen bergangene beweisantrag sachdienliches ergeben knnte bverfg njw vgl bgh urteil oktober ii zr bghr zpo abs beweisantrag ablehnung zeuge vorangegangenen verfahren bekundet jemand mchte guthaben zeitpunkt todes begnstigten verteilt solle seiten sparkasse darauf hingewiesen verfgung zugunsten dritter richtige vertrag sei berufungsgericht mithin unzulssig vorweggenommene beweiswrdigung vorgenommen sache mu daher weiteren aufklrung schon frage beklagte bercksichtigung bekannten umstnde erblasserin gegenber mrz begrndete valutaverhltnis verstehen durfte berufungsgericht zurckverwiesen klgerin nimmt beklagten brigen landgericht gemeint eigenschaft testamentsvollstrecker bgb anspruch persnlich behauptung beklagten streitige guthaben nachla gefallen macht klgerin anspruch miterbin geltend bgb verbindung testament nachla insoweit unangegriffenen feststellungen landgerichts brigen bereits auseinandergesetzt klage unmittelbar zahlung klgerin besondere erbauseinandersetzung daher zulssig anspruch richtet beklagten eigenschaft nachlaschuldner prozefhrungsrecht erbin zusteht bgh urteil november iii zr zev berufungsgericht ergebnis gelangen valutaverhltnis schenkung beklagten auszugehen kommt weiterhin erklrte anfechtung hierzu gibt senat folgende hinweise schrifttum vorinstanzen zugrunde gelegte ansicht vertreten erbrechtliche anfechtungsregelung bgb sei entsprechend vertrge zugunsten dritter to desfall anzuwenden mnchkomm leipold bgb aufl rdn palandt edenhofer aao rdn soergel loritz bgb aufl rdn hippel njw staudinger otte bgb rdn auffassung senats steht jedoch schutz vertragspartners rechtsgeschfte lebenden deckungs valutaverhltnis geschlossen erweiterung ff bgb ergebenden anfechtungsmglichkeiten entgegen wre gerechtfertigt vertragspartner abs bgb ausgeschlossenen schadensersatzanspruch bgb nehmen verfgende partei vertrag lebzeiten wirtschaftlich belastet insofern mehr folgen geschfts konfrontiert berufungsgericht klgerin hervorheben allein magebend anfechtungsrecht bgb geht beim tod erklrenden erben ber grundstzlich miterben gemeinschaftlich ausgebt rgz bgh urteil januar zr njw mnchkomm mayer maly busche bgb aufl rdn begrndung anspruchs beklagten persnlich dient steht miterben wegen interessenwiderstreits stimmrecht vgl bghz urteil juni iv zr mdr anfechtung mu miterben gleichzeitig einheitlichen rechtsakt erklrt verfgungsgeschften miterben gengen zeitlich aufeinander folgende erklrungen genehmigung erklrung miterben zugleich fr abgegeben worden vgl mnchkomm dtz aao rdn insoweit tatrichter verhalten klgerin gegebenenfalls aufzuklren auszulegen anfechtung gegenber empfnger anzufechtenden willenserklrung erklren valutaverhltnis geht beklagte revision meint sparkasse richtige erklrungsempfnger anfechtung mu gem bgb unverzglich erfolgen nachdem anfechtungsberechtigte anfechtungsgrund kenntnis erlangt insoweit bliebe weiterhin klren wann klgerin vorliegenden klger vorangegangenen verfahrens erforderliche kenntnis erlangt bercksichtigung angemessenen berlegungsfrist rechtzeitig angefochten dabei kommt kenntnis anfechtungsgrundes erst betracht berhaupt irrtum beeinfluten rechtsgeschft valutaverhltnis auszugehen verzgerung knnte berdies entschuldbar soweit rechtsauffassung beider vorinstanzen eigene anfechtung klgerin erforderlich schlielich bliebe prfen erblasserin anfechtung berechtigenden irrtum insofern durfte berufungsgericht vernehmung beklagten zeugen benannten mitarbeiters sparkasse entscheiden terno dr schlichting wendt seiffert dr kessal wulf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg november verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwlte prof dr quaas dr braeuer november beschlossen antrag klgers zulassung berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs fr land nordrhein westfalen januar abgelehnt klger trgt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde klger seit bezirk beklagten rechtsanwaltschaft zugelassen februar gab eidesstattliche versicherung ab eigenantrag august wurde oktober insolvenzverfahren ber vermgen erffnet bescheid august widerrief beklagte zulassung klgers wegen vermgensverfalls klage widerrufsbescheid erfolglos geblieben nunmehr beantragt klger zulassung berufung urteil anwaltsgerichtshofs ii antrag klgers satz brao abs vwgo statthaft bleibt jedoch erfolg ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen urteils bestehen satz brao abs nr vwgo klger mageblichen zeitpunkt abschlusses behrdlichen widerrufsverfahrens vgl bgh beschluss juni anwz brfg bghz rn schuldnerverzeichnis eingetragen vermgensverfall gesetzlich vermutet abs nr halbsatz brao weiterer feststellungen bedurfte tatsachen geeignet gesetzliche vermutung vermgensverfalls widerlegen trgt klger begrndung zulassungsantrags wortlaut abs nr halbsatz brao entnehmen geht bundesrechtsanwaltsordnung grundsatz gefhrdung interessen rechtsuchenden rechtsanwalt vermgensverfall befindet annahme regelmig schon hinblick umgang rechtsanwalts fremdgeldern darauf mglichen zugriff glubigern gerechtfertigt bgh beschluss juni anwz zvi rn juni aao rn klger wendet fast jahren anwaltlicher ttigkeit trotz wirtschaftlichen schwierigkeiten verlust eigenheims altersvorsorge gefhrt htten nie fremdgeld vergriffen wirkung februar auensoziett gegrndet unterhalte sammelanderkonto klger zugreifen knne mittlerweile sei angestellter anwalt ttig senat vielfach entschieden reicht langjhrige beanstandungsfreie anwaltsttigkeit allein gefhrdung rechtsuchenden auszuschlieen vertraglichen bindungen klger erlass widerrufsbescheides eingegangen einfluss rechtmigkeit widerrufs vgl bgh beschluss juni aao rn anwaltsgerichtshof knnte allerdings klger rgt insoweit fr entscheidung ber widerruf zulassung mageblichen zeitpunkt falsch bestimmt fehler entscheidung jedoch ausgewirkt rechtssache grundstzliche bedeutung satz brao abs nr vwgo klger hlt fr klrungsbedrftig berufsfreiheit vermgensverfall geratenen rechtsanwalts art abs gg vereinbaren widerrufsverfgung mglichkeit gegeben vertragliche gestaltung beruflichen ttigkeit rechtsprechung senats regelmig verlangten voraussetzungen anzupassen andererseits bestandskrftigen widerruf hinblick nr brao diesbezgliche rechtsprechung erkennenden senats allein schon vermgensverfall wegen abstrakten gefhrdung rechtspflege wiederzulassung betroffenen anwalts lange ausschliet verhltnisse geordnet frage senatsbeschluss juni anwz brfg bghz ff dahingehend beantwortet worden fr beurteilung rechtmigkeit widerrufs allein zeitpunkt abschlusses behrdlichen widerrufsverfahrens abzustellen rechtsanwalt nachtrglichen entwicklungen wiederzulassungsverfahren verwiesen fhrt unverhltnismigen gar unzumutbaren ergebnissen verstt art abs gg garantierte freiheit berufswahl bgh beschluss juni aao rn gefhrdung interessen rechtsuchenden widerrufsvoraussetzung fr insoweit besonderheiten gelten klger aufgezeigte problem stellt schrfe rechtsanwalt wirtschaftliche schwierigkeiten gert mglichkeit anforderungen senatsrechtsprechung ausschluss gefhrdung interessen rechtsuchenden vgl etwa bgh beschluss oktober anwz njw juni anwz brfg rn entsprechende abhngige ttigkeit aufzunehmen bevor widerruf zulassung kommt iii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs satz brao kayser roggenbuck quaas lohmann braeuer vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen beihilfe versuchten schweren ruberischen erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn april soweit betrifft aa schuldspruch dahin gendert angeklagte beihilfe gefhrlichen krperverletzung tateinheit beihilfe versuchten ntigung schuldig bb strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit mitangeklagten betrifft aa schuldspruch dahin gendert mitangeklagte fall ii gefhrlichen krperverletzung tateinheit versuchter ntigung schuldig bb aussprchen ber fall ii verhngte einzelstrafe gesamtfreiheitsstrafe zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe ver suchten schweren ruberischen erpressung fall ii freiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts revidierenden mitangeklagten wegen versuchter brandstiftung fall ii versuchter schwerer ruberischer erpressung fall ii sowie wegen krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren drei monaten verurteilt rechtsmittel soweit angeklagten betrifft sachrge beschluformel ersichtlichen umfang erfolg brigen antragsschrift generalbundesanwalts dargelegten grnden unbegrndet sinne abs stpo verurteilung angeklagten fall ii wegen beihilfe versuchten schweren ruberischen erpressung hlt rechtlichen prfung stand stgb vorausgesetzte rechtswidrige bereicherungsabsicht landgericht beim haupttter mitangeklagten festgestellt strafkammer rechtlichen wrdigung tat bedacht mitangeklagte geschdigten berfiel herausgabe geld erzwingen tilgung beglichenen wege erbfolge mutter mitangeklagten bergegangenen titulierten schmerzensgeldforderung verstorbenen vaters mitangeklagten dienen vererblichkeit schmerzensgeldanspruchs vgl bgh njw fehlt deshalb fr erpressung erforderlichen normativen tatbestandsmerkmal rechtswidrigkeit bereicherung vgl bghr stgb abs bereicherungsabsicht bgh beschlu mrz str handlung mitangeklagten verfolgte endziel rechtsordnung entsprach dadurch rechtswidrig verwirklichung rechtswidrige mittel angewendet vgl bghr stgb abs bereicherungsabsicht daher mitangeklagte insoweit versuchten ntigung gem stgb schuldig gemacht darber hinaus tateinheitlich gefhrliche krperverletzung gem abs nr stgb begangen angeklagte tat beihilfe geleistet schuldspruch revisionsgericht gendert abs stpo landgericht ausreichenden tatsachengrundlage rechtsfehlerfrei dargelegt angeklagte mitangeklagten tatplan eingeweiht wute mitangeklagte tatort fuhr abholte berfall schlag stichinstruments bedienen ua angeklagte htte genderten schuldvorwurf geschehen verteidigen knnen zumal tatvorwurf beihilfe tateinheitlich begangenen gefhrlichen krperverletzung abs nr stgb anklage erfat nderung schuldspruchs zieht aufhebung strafausspruchs gem stpo fall ii nderung schuldspruchs mitangeklagten haupttter erstrecken folge insoweit verhngte einzelstrafe gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben hingegen folgt senat antrag generalbundesanwalts gem stpo aufhebung fall ii mitangeklagten verhngte einzelstrafe erstrecken erfolgte allein mitangeklagten begangene tat fall ii ebenfalls hintergrund bestehenden schmerzensgeldanspruchs gleichwohl fehlt fr anordnung stpo erforderlichen nmlichkeit tat bgh kusch nstz flle ii ii materiell rechtlich prozessual selbstndige taten sinne stpo darstellen senat trotz insoweit entgegenstehenden aufhebungsantrags generalbundesanwalts gehindert beschluwege entscheiden bghr stpo abs entscheidung tepperwien kuckein athing wegen urlaubs gehindert unterschreiben tepperwien sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrerin generalbundesanwalts april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hildesheim oktober feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagte wegen versuchten mordes tateinheit versuchtem totschlag zwei rechtlich zusammentreffenden fllen tateinheit vorstzlichem unerlaubtem erwerb besitz fhren halbautomatischen kurzwaffe freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten erfolg schuldspruch wegen versuchten mordes hlt rechtlichen nachprfung stand feststellungen landgerichts verliebte angeklagte nebenklger fahrlehrer versuchte fortan trotz zurckweisung fr gewinnen bewegen treffen nebenklger immer ging telefonanrufe annahm persnliche kontakte verweigerte zunehmend verzweifelt fhlte gekrnkt stolz verletzt juni sah nebenklger fahrschulwagen motorradschler herfuhr daraufhin holte zuvor nebst munition erworbene pistole fhrte magazin begab abstellplatz fr motorrad genutzten garage eintreffen nebenklgers erwartete vorhalt waffe gesprch zwingen erneut verweigern erschieen whrend nebenklger motorrad garage brachte kam angeklagten kurzen gesprch erneut abwies whrend beifahrersitz fahrschulwagens setzte fahrschlerin fahrersitz motorradschler rcksitz befanden holte angeklagte pistole fahrzeug steckte rcken hosenbund fahrzeug ergriff waffe fr schussbereit hielt richtete geffnete beifahrerfenster nebenklger worten bses geschehen wrde ffnen tr aufforderte nebenklger waffe irrtmlich fr spielzeugpistole hielt verweigerte erkannte vorhalt pistole gesprch zwingen konnte fasste endgltig entschluss tten bettigte deshalb abzug wobei berraschung schuss lste vergessen schlitten pistole durchzuziehen kugel lauf befand waffe durchlud bekam nebenklger angst startete motor floh fahrzeug beifahrersitz steuerte angeklagte gab vier schsse davonfahrenden wagen ab wobei drei projektile fahrzeug entfernung meter trafen dabei erkannte schsse fr fahrzeuginsassen potentiell lebensgefhrlich verfolgung ziels nebenklger tten nahm tod beiden billigend kauf tatzeitpunkt steuerungsfhigkeit angeklagten aufgrund anpassungsstrung erheblich vermindert wurde niemand verletzt wrdigung landgerichts angeklagte versuch fenster beifahrertr nebenklger schieen heimtckisch sinne abs stgb gehandelt hlt sachlichrechtlicher nachprfung stand heimtckisch handelt wer feindlicher willensrichtung arg wehrlosigkeit opfers bewusst ttung ausnutzt arglos tatopfer beginn ersten ttungsvorsatz gefhrten angriffs krperliche unversehrtheit gerichteten schweren erheblichen angriff rechnet opfer gerade aufgrund arglosigkeit wehrlos arg wehrlosigkeit knnen gegeben tat feindselige auseinandersetzung vorausgeht tatopfer mehr erheblichen angriff krperliche unversehrtheit rechnet voraussetzung heimtckischer begehungsweise tter erkannte arg wehrlosigkeit opfers bewusst tatbegehung ausnutzt st rspr vgl etwa bgh urteile januar str nstz november str nstz jeweils mwn beschluss november str nstz dabei fr beurteilung bewussten ausnutzung arg wehrlosigkeit opfers grundstzlich lage beginn ersten ttungsvorsatz gefhrten angriffs eintritt tat versuchsstadium abzustellen st rspr vgl bgh urteile juli str bghst januar str bghr stgb abs heimtcke jeweils mwn vorliegend belegen urteilsgrnde angeklagte versuchsbeginn bewusst arglosigkeit nebenklgers ausnutzte allerdings versah nebenklger offensichtlich angriffs angeklagte waffe rckwrtigen hosenbund gesteckt ans fahrzeug trat pistole richtete verhalten beginn ttungshandlung sehen angeklagte zeitpunkt schon tatentschluss gefasst lediglich tatausfhrung wille tat davon abhngig nebenklger vorhalt pistole weiterhin bereit gesprch fhren vgl eser bosch aufl rn tatplan ansetzen tatbestandsverwirklichung sinne tter subjektiv schwelle geht los berschreitet objektiv weitere zwischenakte tatbestandsmigen angriffshandlung ansetzt vgl bgh urteile september str bghst oktober str bghst erreicht vielmehr hing umsetzung geplanten ttungsverhaltens angeklagten allerdings beeinflussenden eintritt bedingung ab nebenklger abweisen wrde erst nebenklger endgltig abwandte angeklagte abzug waffe bettigte setzte unmittelbar ausfh rung ttungshandlung zeitpunkt nebenklger sicht angeklagten anfangs vorhandene arglosigkeit jedoch verloren vorgehaltener pistole gedroht bses geschehen kontakt verweigere gewusst bewusst ausgenutzt htte nebenklger waffe fr spielzeugpistole hielt deshalb ernst nahm ergibt feststellungen tatopfer arg wehrlos heimtckischer begehungsweise vorausgesetzten sinn tter offen feindselig entgegentritt zeitspanne erkennen gefahr unmittelbaren angriff kurz mglichkeit bleibt angriff irgendwie begegnen vgl etwa bgh urteile juni str nstz februar str nstz rr beschluss juni str nstz fall ergeben feststellungen vorliegend jedoch urteilsgrnden entnommen nebenklger angeklagte vorgehen gerade gesprch erzwingen htte verbal einwirken gnzlich aussichtslosen versuch unternehmen knnen vorhaben abzubringen bgh beschluss juni str nstz aufhebung schuldspruchs wegen versuchten mordes lsst verurteilung wegen tateinheitlich begangenen versuchten totschlags zwei rechtlich zusammentreffenden fllen waffendelikts entfallen kk gericke stpo aufl rn mwn becker pfister gericke ribgh dr schfer befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mrz potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein avbfernwrmev abs konkludenter vertragsschlu entnahme energie kommt grundstzlich betracht bereits vertragsverhltnis versorgungsunternehmen dritten besteht aufgrund energielieferungen erbracht bgh urteil mrz viii zr olg naumburg lg halle viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr leimert wiechers dr wolst fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg februar zurckgewiesen klgerin kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt energieversorgungsunternehmen bezahlung fernwrme fr wohnungseigentumsanlage zeit januar einschlie lich mai geliefert beklagten mitglieder fr wohnanlage gebildeten wohnungseigentmergemeinschaft klgerin frheren eigentmerin wohngebudes firma november dezember fernwrmeversorgungsvertrag abgeschlossen schreiben januar besttigte gmbh wohngebude erworben gegenber klgerin wirkung ab juni gem avbfernwrmev fernwrmeversorgungsvertrag eingetreten sei gmbh be grndete sodann notariell beurkundeter teilungserklrung juli gem wohnungseigentum wohnungseinheiten veruerte erstmalig juli wohneinheit gmbh eigentmerin teils wohnungseinheiten schreiben september teilten beklagten vertreten wohnungseigentumsverwalterin klgerin nunmehr wirkung juni fernwrmeversorgungsvertrag eingetreten sei klgerin entgeltanspruch belieferung wohnblocks weiteren wohnblocks fernwrme fr zeitraum februar februar zunchst gegenber gmbh geltend ge macht insoweit zwei obsiegende rechtskrftige urteile erwirkt antrag erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen gmbh mangels masse abgewiesen worden klage nimmt klgerin nunmehr beklagten bezahlung gelieferten fernwrme fr zeitraum januar mai hhe umgerechnet anspruch klage vorinstanzen erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren entscheidungsgrnde begrndung berufungsgericht ausgefhrt parteien sei fr streitgegenstndlichen zeitraum fernwrmeversorgungsvertrag zustande gekommen ursprnglich klgerin fernwrmevertrag geschlossene gmbh gem erkl rung januar eingetreten sei sei weder notarielle beurkundung teilungserklrung beklagten bergangen seien gem abs avbfernwrmev juni klgerin geschlossenen fernwrmevertrag eingetreten entnahme fernwrmeenergie sei vertrag gem abs avbfernwrmev parteien rechtsstreits abgeschlossen worden bereitstellung energie versorgungsunternehmen handele vertragsangebot form realofferte wobei treu glauben sicht versorgungsunternehmens bestimme wem angebot gemacht bestehe bereits versorgungsvertrag versorgungsunternehmen vertragspartner verfgung gestellten energie versorgen entnahme fernwrme hausanschlustation klgerin eigenen vortrag kenntnis begrndung wohnungseigentums gehabt sicht somit annahme angebots abschlu versorgungsvertrages verstehen knnen bereicherungsanspruch klgerin gem abs satz fall bgb scheide fernwrme rahmen vertragsverhltnisses rechtsgrund geleistet ii ausfhrungen wendet klgerin erfolg revision zurckzuweisen soweit berufungsgericht sowohl bergang klgerin ge schlossenen gmbh fortgefhrten fern wrmeversorgungsvertrages november dezember beklagten deren eintritt vertrag avbfernwrmev gem erklrung september fr zeit juni verneint wendet revision hiergegen rechtsfehler insoweit ersichtlich entgegen ansicht revision beklagten bezahlung zeitraum januar mai gelieferten fernwrme aufgrund gem abs avbfernwrmev geschlossenen vertrages verpflichtet leistungsangebot versorgungsunternehmens regelmig vertragsangebot form sogenannten realofferte abschlu versorgungsvertrages sehen demjenigen konkludent angenommen leitungsnetz versorgungsunternehmens elektrizitt gas wasser fernwrme entnimmt vgl senatsurteil april viii zr njw ii nachw siehe hempel ludwig odenthal hempel franke recht elektrizitts gas wasserversorgung avbeltv rdnr ff rechtsgrundsatz abs avbeltv avbgasv avbwasserv avbfernwrmev lediglich wiederholt tatsache rechnung getragen ffentlichen leitungsgebundenen versorgung angebotenen leistungen vielfach ausdrcklich schriftlichen mndlichen vertragsschlu anspruch genommen dabei vertragsloser zustand energielieferungen vermieden versorgungsunternehmen weiterer vertragspartner verschafft hempel aao avbeltv rdnr voraussetzungen fr konkludenten vertragsschlu fehlen jedoch bereits vertragsverhltnis versorgungsunternehmen dritten besteht aufgrund energielieferungen erbracht fall erbringt versorgungsunternehmen berufungsgericht recht ausfhrt zurverfgungstellung energie vertragspartner geschuldete versorgungsleistung hierbei person bisher verhltnis versorgungsunternehmen abnehmer aufgetreten vorhandenen versorgungsleitungen energie entnommen sicht versorgungsunternehmens daher annahme abschlu weiteren energielieferungsvertrages gerichteten vertragsangebots verstehen vielmehr unterschiedliche versorgungsvertrge fr gleiche versorgungsverhltnis vermeiden grundstzlich vorrang ausdrckliche vereinbarung begrndeten vertragsverhltnisses gegenber vertragsabschlu schlssiges verhalten auszugehen vgl olg hamm zip olg karlsruhe rde olg karlsruhe nzm brandenburgisches olg rde rde hempel aao rdnr hermann recknagel schmidt salzer kommentar allgemeinen versorgungsbedingungen bd avbeltv rdnr olg hamm rde zustimmend hempel aao avbeltv rdnr siehe olg frankfurt main njw rr soweit revision fr gegenteilige ansicht urteil oberlandesgerichts saarbrcken november njw rr beruft betrifft vertragslosen zustand erlschen bisherigen versorgungsvertrages somit einschlgig daher beklagten wohnungseigentmer ber vorhandene eigene hausanschlustation klage zugrundeliegenden zeitraum fernwrmeversorgungsvertrag gmbh bestand fernwrme entnommen konnte klgerin annahme abschlu zustzlichen wrmelieferungsvertrages gerichteten angebots auffassen scheidet vertraglicher entgeltanspruch klgerin gegenber beklagten neben bereits titulierten forderung gmbh klgerin bereicherungsanspruch gem abs satz bgb gegenber beklagten bereits deshalb zusteht lieferungen aufgrund bestehenden wrmeversorgungsvertrages gmbh erbracht worden berufungs gericht ebenfalls angriff revision festgestellt dr deppert dr hbsch wiechers dr leimert dr wolst'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim mai strafausspruch aufgehoben abs stpo weitergehende revision verworfen abs stpo umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe vier jahren vier monaten verurteilt urteil wendet angeklagte sachrge gesttzten revision beschlussformel ersichtlichen teilerfolg schuldspruch hlt revisionsrechtlicher berprfung stand insbesondere strafkammer beanstandenden erwgungen beendeten versuch ausgegangen weswegen bloe ablassen geschdigten fr strafbefreienden rcktritt gem abs stgb ausreichend strafausspruch jedoch bestand landgericht prfung strafrahmenverschiebung abs abs stgb fehlen rcktrittsbemhungen bzw fehlen rettungsbemhungen nachteil angeklagten gewertet erwgungen halten rechtlicher nachprfung stand stellen ergebnis feststellung dar angeklagte versuch strafbefreiend zurckgetreten jedoch erst strafbarkeit wegen versuchten totschlags begrndet daher hinblick doppelverwertungsverbot abs stgb strafrahmenmilderung entgegenstehen bgh beschluss oktober str bghr stgb abs strafrahmenverschiebung vgl bgh beschluss oktober str landgericht verschiebung strafrahmens wegen versuchs letztlich vorgenommen rahmen konkreten strafzumessung vorbenannten strafzumessungsgesichtspunkte bercksichtigt senat dennoch ausschlieen bercksichtigung beanstandenden erwgungen milderen strafe gelangt wre strafausspruch bedarf daher erneuten tatrichterlichen prfung entscheidung strafschrfende erwgungen geschdigte tat veranlasst vermeiden geeignet besorgnis wecken angeklagten fehlen strafmilderungsgrundes last gelegt vgl bgh beschlsse september str nstz rr august str wertungsfehler betroffenen tatschlichen feststellungen knnen bestehen bleiben ergnzende bisherigen widerspruch stehende feststellungen tatrichter mglich raum wahl cirener graf radtke'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hamburg april abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen senat schliet hinblick gesamtmenge gehandelten betubungsmittel strafen wegen annahme geringen menge anstatt mdma vgl bghr btmg abs nr menge njw hoch bemessen wurden landgericht verteidigungsvorbringen angeklagten gebotene strafmildernde bedeutung versagt harms hger brause gerhardt schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zr mai rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter prof dr kniffka richter bauner dr eick halfmeier leupertz beschlossen mrz gefasste senatsbeschluss dahingehend gendert beschlussdatum anstatt mrz richtig heien mrz kniffka bauner halfmeier eick leupertz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet juli vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ff inso abs satz scheidet vorletzte gesellschafter bgb gesellschaft fr gesellschaftsvertrag bestimmt gesellschaft verbleibenden gesellschaftern fortgesetzt fhrt soweit abweichendes geregelt liquidationslosen vollbeendigung gesellschaft anwachsung gesellschaftsvermgens letzten verbliebenen gesellschafter beschluss ber erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen existenten schuldners voll beendeten bgb gesellschaft nichtig bindet prozessgerichte bgh urteil juli ii zr olg oldenburg lg oldenburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher fr recht erkannt revision streithelfers beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg januar kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand ausscheiden weite ren mitgesellschafters jeweils gesellschafter brocenter gbr folgenden gbr deren vermgen grundstck gehrte gbr gmbh co kg folgenden kg vermietet beklagte gewhrte gbr kredite grundpfandrechte grundstck gbr abgesichert darber hinaus gbr mietzinsansprche kg beklagte abgetreten kg zahlte miete fr monat september hhe gegenstand vorliegenden rechtsstreits beklagte ber jeweilige vermgen gesellschafter wurden juli august verfahren erffnet streithelfer beklagten fr fr insolvenz klger insolvenzverwaltern bestellt juni wurde ber vermgen gbr weiterhin eigentmerin grundbuch eingetragen insolvenzverfahren erffnet gesellschaftsvertrag folgenden gv gbr enthlt soweit bedeutung folgende regelungen auflsung gesellschaft fllen denen gesetz eintritt bestimmter ereignisse person gesellschafters auflsung gesellschaft anknpft eintreten vielmehr betroffene gesellschafter gesellschaft ausscheiden gesellschafter sodann berechtigt verpflichtet gesellschaft vorhandenen gesellschaftsvermgen recht fortfhrung bezeichnung betreiben ausscheiden gesellschaft ber vermgen gesellschafters konkurs vergleichsverfahren erffnet erffnung verfahren mangels masse abgelehnt privatglubiger recht bgb gebrauch gemacht scheidet betroffene gesellschafter gesellschaft klger ansicht mietzinsanspruch fr monat septem ber falle insolvenzmasse ehemaligen gesellschafters rckforderungsanspruch beklagte zuste he landgericht klage abgewiesen berufungsgericht stattgegeben hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision streithelfers beklagten entscheidungsgrnde revision sache erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt nr gv folge gesellschafter gesellschaftsvermgen anspruch gbr mietzinszahlungen angewachsen sei allein klger stehe deswegen beklagten vereinnahmte miete daran rund zwei jahre spter erffnete insolvenzverfahren ber vermgen gbr gendert ii hiergegen wendet revision erfolg berufungsgericht zutreffend erkannt mietzinsforderungen kg infolge anwachsung gesellschaftsvermgens insolvenzmasse ehemaligen gesellschafters fallen daran erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen gbr gendert abtretung mietzinsforderung beklagte eigenschaft grundschuldglubigerin steht geltendmachung rckforderungsanspruchs abs bgb fr monat september entgegen gesellschafter bgb gesellschaft gesellschaftsvertrag vereinbart gesellschaft verbleibenden gesellschaftern fortgesetzt gesellschafter ausscheidet wchst ausscheiden vorletzten gesellschafters soweit gesellschaftsvertrag fr fall abweichendes geregelt letzten verbleibenden gesellschafter vermgen gbr aktiva passiva gehen wege gesamtrechtsnachfolge ber bertragungsaktes bernahmeerklrung bedarf st rspr bghz ff sen urt dezember ii zr wm januar ii zr wm mrz ii zr njw juli ii zr zip beschl februar ii zr zip siehe bgh urt september iv zr wm liegt fall vermgen gbr insolvenzer ffnung ber vermgen gem nr gv angewachsen folgt berufungsgericht ausfhrlicher begrndung revisionsrechtlich relevante fehler entschieden auslegung nr gv whrend danach gv grundstzliche regelung enthlt genannten fllen verbleibenden gesellschafter fortsetzung gesellschaft berechtigt verpflichtet fortsetzungsklausel bernahmerecht stellt nr gv davon abweichende spezialregelung fr enumerativ aufgezhlte ereignisse person gesellschafters dar danach scheidet gesellschafter gesellschaft ber vermgen konkursverfahren nunmehr insolvenzverfahren erffnet gv fall auslegung tatrichters gesellschaft automatisch fortgesetzt bernahmeerklrung seitens verbleibenden gesellschafter bedarf folge regelung nr gv falle insolvenzbedingten ausscheidens gesellschafters anteil gesellschaftsvermgen verbleibenden gesellschaftern gem bgb anwchst mangels abweichender regelung findet nr gv wendung infolge ausscheidens vorletzten gesellschafters gesellschaft mehr existiert fortgesetzt knnte gefestigten berufungsgericht zutreffend angewandten rechtsprechung senats nachw oben ii fhrt fortsetzungsklausel nr gv ausscheiden vorletzten gesellschafters mangels abweichender gesellschaftsvertraglicher regelung liquidationslosen vollbeendigung gesellschaft gesamtrechtsnachfolge letzten verbleibenden gesellschafters sptere erffnung insolvenzverfahrens ber ver mgen mehr existierenden gbr materiellen rechtslage gendert existenten schuldner ergehender erffnungsbeschluss geht leere allgemeiner meinung kirchhof heidelberger kommentar insolvenzordnung aufl rdn schilken jaeger kommentar insolvenzordnung rdn mnchkomminso schmahl rdn nichtig bindet prozessgerichte soweit ausnahmsweise wegen eintragung handelsregister schein existenten gesellschaft besteht bghz kirchhof aao wegen gegenber bereits ffneten insolvenzverfahrens relevanten folge erffnete verfahren falsch bezeichneten schuldner richtet klger insolvenzverwalter ber vermgen steht beklagte hinsichtlich miete fr monat septem ber anspruch bereicherungsrecht ff bgb abs abs satz inso hierzu bgh urt november ix zr zip tz erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen august fhrte abs satz inso unwirk samkeit abtretung mietzinsforderung fr monat september steht entgegen beklagte abtretungsempfngerin zugleich grundschuldglubigerin bgh urt november aao beschl juli ix zb wm zwangsverwaltung september angeordnet goette kurzwelly caliebe kraemer drescher vorinstanzen lg oldenburg entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vbvg abs satz bvormvg agbvormvg nw ag btg bw wege sogenannten kontaktstudiums erfolgreich absolvierte weiterbildung berufsbetreuung abgeschlossenen hochschulausbildung sinne abs satz vbvg vergleichbar landesrechtlichen voraussetzungen nordrhein westfalen baden wrttemberg fr vergtungsrechtliche anerkennung nachqualifikation weiterbildung berufsbetreuung sinne abs bvormvg bgh beschluss oktober xii zb lg kln ag leverkusen ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts kln mai kosten weiteren beteiligten zurckgewiesen wert grnde beteiligte berufsbetreuerin begehrt hhere festgesetzte betreuervergtung betreuerin studierte jahr erworbenen fachabitur mehrere semester sozialpdagogik theologie studium abzuschlieen ausbildung erzieherin absolvierte weitere ausbildung heilpdagogin jahr bernahm ehrenamtliche vormundschaft seit august berufsbetreuerin ttig dezember mrz nahm institut fr weiterbildung evangelischen fachhochschule freiburg erfolgreich sogenannten kontaktstudium weiterbildung berufsbetreuung teil zertifikat abschloss berufung weiterbildung machte amtsgericht bertragenen betreuungen darunter seit jahr gefhrte betreuung fr heim lebende mittellose betroffene seit juni hchsten stundensatz geltend amtsgericht vergtungsfestsetzungen folge zugrunde legte erstmals vergtungsantrag fr erste quartal brachte amtsgericht statt stundensatzes stundensatz ansatz hiergegen gerichtete beschwerde betreuerin blieb erfolg folgenden vergtungsantrgen amtsgericht stellte betreuerin niedrigeren stundensatz rechnung antrag oktober betreuerin beantragt fr zeitraum juli september staatskasse zahlende vergtung hhe festzusetzen dabei stundensatz abgestellt amtsgericht zugrundelegung stundensatzes vergtung festgesetzt beschwerde zugelassen teilweise zurckweisung vergtungsantrags eingelegte beschwerde betreuerin erfolg geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt betreuerin weiterhin festsetzung vergtung hchsten stundensatz ii rechtsbeschwerde unbegrndet landgericht begrndung entscheidung ausgefhrt betreuerin erflle formalen voraussetzungen fr eingruppierung begehrte vergtungsstufe weiterbildung berufsbetreuung stelle ausbildung sinne abs nr vbvg dar abgeschlossene hochschulausbildung staatlich geprftem abschluss bzw zeitlichen wissenschaftlichen umfang vergleichbare ausbildung handele folge daraus wortlaut regelung abs vbvg entsprechenden ffnungsklausel abs bvormvg weiterqualifikationen hochschulausbildung gleichwertig anerkannt knnten landesrecht bestimmt land nordrhein westfalen berufsvormnderausfhrungsgesetz agbvormvg nw erlassen abs vorsehe prfungen bundeslnder grundlage jeweiligen ausfhrungsregeln absolviert wurden nachqualifikation sinne abs agbvormvg nw gleich stnden sei bercksichtigen gem nr agbvormvg nw berufsbetreuer vormundschaften bereits mai berufsmig gefhrt htten mittels nachqualifikation ausbildung nachweisen knnten abgeschlossenen hochschulausbildung gleich stehe zeitliche voraussetzung erflle betreuerin stichtagsregelung sei rechtsprechung bundesverfassungsgerichts vereinbar vertrauensschutz betroffener hinreichend qualifizierter berufsbetreuer ausreichend dadurch rechnung getragen bundeslndern mglichkeit erffnet sei eigene nachqualifizierungskonzepte entwickeln bundeslndern erworbene nachqualifikationen anzuerkennen nordrheinwestflische regelung gerecht schtzenswertes vertrauen knnten berufsbetreuer ausreichende formale qualifikation anspruch nehmen bereits bekanntwerden neuen vergtungsmodells berufsbetreu ttig seien bundeslnder gnstigeres ausfhrungsrecht vorshen helfe betreuerin amtsgericht sei verpflichtet frheren zubilligung stundensatzes hchsten vergtungsstufe festhalten lassen betreuungsgericht msse neu gestellten vergtungsfestsetzungsantrag erneut prfen voraussetzungen fr hhe beantragten vergtungsstze vorlgen betreuerin knne daher schutzwrdiges vertrauen darauf zuknftig stets vergtung hchsten stundensatz zuerkannt voraussetzungen fr entsprechende eingruppierung erflle hlt rechtlicher nachprfung stand betreuerin steht begehrte hchste stundensatz landgericht rechtsfehlerfrei erkannt betreuerin weder abgeschlossene hochschulausbildung vergleichbare abgeschlossene ausbildung sinne abs satz nr vbvg rechtsbeschwerde macht erfolg geltend landgericht prfung vergleichbarkeit betreuerin erfolgreich absolvierten weiterbildung berufsbetreuung entscheidungserheblichen sachverhalt unbercksichtigt gelassen aa hochschulausbildung vergleichbar ausbildung wertigkeit hochschulausbildung entspricht formalen abschluss aufweist gleichwertig ausbildung staatlich reglementiert zumindest staatlich anerkannt vermittelte wissensstand art umfang hochschulstudiums entspricht kriterien knnen somit insbesondere ausbildung verbundene zeitaufwand umfang inhalt lehrstoffs zulassungsvorausset zungen herangezogen fr annahme vergleichbarkeit ausbildung hochschul fachhochschulausbildung sprechen abschlussprfung erworbene qualifikation zugang beruflichen ttigkeiten ermglicht deren ausbung blicherweise hochschulabsolventen vorbehalten prfung vergleichbarkeit tatrichter strenge mastbe anzulegen frage umstnden berufsbetreuer einzelfall voraussetzungen erfllt gem abs satz vbvg bewilligung erhhten vergtung rechtfertigen obliegt wertenden betrachtung tatrichters wrdigung rechtsbeschwerdeverfahren eingeschrnkt darauf berprft magebenden tatsachen vollstndig fehlerfrei festgestellt gewrdigt rechtsbegriffe verkannt erfahrungsstze verletzt allgemein anerkannten mastbe bercksichtigt richtig angewandt st rspr senats vgl senatsbeschlsse juli xii zb juris rn april xii zb njw rr rn mwn bb berprfung hlt tatrichterliche wrdigung landgerichts wonach betreuerin abgeschlossene weiterbildung berufsbetreuung anforderungen abs satz nr vbvg gengt entgegen rechtsbeschwerde erhobenen rge stand blick hochschulstudium ansatzweise vergleichbaren zeitlichen umfang ausbildung insgesamt stunden betreuerin vorgelegten zertifikat ergibt fehlt vergleichbarkeit weitere umstnde ankommt vgl senatsbeschluss juli xii zb juris rn zutreffenden erwgungen landgericht zuerkennung begehrten stundensatzes grundlage nordrhein westflischen gesetzes ausfhrung gesetzes ber vergtung berufsvormndern berufsvormnderausfhrungsgesetz agbvormvg nw dezember gv nrw abgelehnt aa juni geltenden abs gesetzes ber vergtung berufsvormndern berufsvormndervergtungsgesetz bvormvg konnte ebenso seit juli geltenden abs vbvg landesrecht bestimmt abgeschlossenen ausbildung hochschule sinne abs satz nr bvormvg abs satz nr vbvg gleichstand betreuer kenntnisse sinne vorschrift prfung staatlichen staatlich anerkannten stelle nachgewiesen prfung durfte zugelassen wer mindestens fnf jahre lang betreuungen berufsmig gefhrt umschulung fortbildung teilgenommen besondere kenntnisse sinne abs satz bvormvg vermittelt art umfang abgeschlossene ausbildung hochschule vermittelten vergleichbar abs satz bvormvg abs satz vbvg konnte landesrecht weitergehende zulassungsvoraussetzungen aufstellen gem abs satz bvormvg abs satz vbvg bestimmen land abgelegte prfung sinne vorschrift anerkannt wurde regelungsbefugnis land nordrhein westfalen gebrauch gemacht gem abs agbvormvg nw stand abgeschlossenen ausbildung hochschule gleich betreuer besondere kenntnisse fr fhrung vormundschaft nutzbar umschulung fortbildung erworben prfung nachgewiesen abs agbvormvg nw wurden prfung sinne absatz prfungen anerkannt land bundesrepublik deutschland grundlage jeweiligen landesrechtlichen ausfhrungsvorschriften bvormvg erfolg abgelegt worden wobei zeugnis ber prfung hervorgehen kenntnissen prfung nachgewiesenen kenntnisse entsprachen allerdings schrnkte nr agbvormvg nw anwendungsbereich landesrechtlichen ausfhrungsbestimmung dahingehend nachqualifikationen berufsbetreuern anerkannt wurden bereits mai vormundschaften berufsmig gefhrt dementsprechend findet erfolgreiche teilnahme bescheinigenden zertifikat betreuerin folgender hinweis erfolgreichen teilnahme voraussetzungen bvormvg verbindung landesausfhrungsgesetz nrw hinsichtlich qualifikation erfllt nachweis persnlichen voraussetzungen einschlgige berufsttigkeit gesetzlich vorgesehenen stichtagen bleibt obliegenheit teilnehmenden bb zustzliche voraussetzung erfllt betreuerin ttigkeit berufsbetreuerin erst august aufgenommen baden wrttemberg grundlage gesetzes ausfhrung betreuungsgesetzes ag btg bw getroffenen ausfhrungsbestimmung erworbene nachqualifikation daher nordrheinwestfalen anerkennung finden verfassungsrechtlichen bedenken begegnet stichtagsregelung nr agbvormvg nw rechtsbeschwerde macht geltend landgericht weist recht darauf gewhlte stichtag zulssigerweise bekanntwerden geplanten berufliche qualifikation betreuers blick nehmenden nderung betreuervergtung anknpft nderung erfolgte berufsvormndervergtungsgesetz art gesetzes nderung betreuungsrechts sowie weiterer vorschriften betreuungsrechtsnderungsgesetz bt ndg juni erlassen wurde bgbl bvormvg januar eingefhrte anknpfung vergtung ausbildung betreuers wurden bisher ttigen berufsbetreuer ber nutzbare fachkenntnisse jedoch ber formalen bildungsabschluss sinne abs satz bvormvg verfgten niedrigste vergtungsstufe verwiesen juli kraft getretene bvormvg lndern einfhrung vergtungssteigernden nachqualifikation ermglichte deshalb funktion schutz vertrauens berufsbetreuer bergangsregelung schaffen fr begrenzte zeit ermglichte voraussetzungen fr hchste vergtungsstufe erwerben senatsbeschluss februar xii zb juris rn folgerichtig berufsbetreuer nachqualifikationsmglichkeit auszunehmen mangels entsprechender beruflicher ttigkeit geltung alten vergtungsrechts berechtigtes vertrauen bilden konnten dementsprechend sah brigen abs satz lit ag btg bw ab januar geltenden fassung gbl bw prfung zugelassen durfte wer bereits januar ber zeitraum mindestens zwei jahren betreuungen berufsmig gefhrt weshalb vorliegenden fall betreuerin zulassung prfung erhielt obwohl weder anforderung abs satz nr bvormvg geforderte fnfjahresfrist erfllte bedarf weiteren aufklrung erfolg beruft rechtsbeschwerde hinweis jahr bestehende langjhrige vergtungspraxis vertrauensschutzgesichtspunkte betreuungsgericht treu glauben gesichtspunkt vertrauensschutzes verpflichtet frheren festsetzungsbeschlssen betreuerin zugebilligten stundensatz fr zukunft festzuhalten vielmehr neu gestellten vergtungsfestsetzungsantrag erneut vorliegen voraussetzungen fr hhe vergtung prfen nachdem dabei abweichend frheren wertung ergebnis gelangt betreuerin voraussetzung fr erhhung stundensatzes gem abs satz nr vbvg erfllt aufgabe gewonnene bessere erkenntnis umzusetzen senatsbeschlsse mrz xii zb juris rn februar xii zb juris rn mwn landgericht somit recht schtzenswertes vertrauen betreuerin gleichbleibende festsetzung fr knftige zeitabschnitte verneint richtig gesehen vertrauensgrundsatz allenfalls rckforderung berzahlter betreuervergtung entgegenstehen knnte vertrauen betreuers bestndigkeit vergangenheit rechtswidrig gewhrten vergtung schutzwrdig vgl etwa senatsbeschlsse juli xii zb famrz rn november xii zb famrz rn ff derartige rckforderung geht jedoch beurteilung fhrt schlielich hinweis rechtsbeschwerde art gg insbesondere gesetzlichen vorgaben umsetzenden reduzierung betreuerin gewhrten stundensatzes rechtsbeschwerde meint teil sperrung berufli chen ttigkeit betreuerin verbunden vgl bverfg famrz weiteren begrndung entscheidung abgesehen geeignet wre klrung rechtsfragen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen abs famfg dose klinkhammer nedden boeger schilling guhling vorinstanzen ag leverkusen entscheidung xvii lg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter drr richterin harsdorf gebhardt richter hucke seiters beschlossen senatsbeschluss november wegen offensichtlichen schreibversehens randnummer gem zpo dahin gendert anstelle schadensersatzanspruch beklagten richtig schadensersatzanspruch klger heien schlick drr hucke harsdorf gebhardt seiters vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main juni magabe unbegrndet verworfen angeklagte gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren drei monaten verurteilt nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan detter rothfu bode fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver prof dr meier beck asendorf grning beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe februar aufgehoben rechtsstreit neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens million euro festgesetzt grnde klgerin nimmt beklagten wegen patentverletzung spruch juli zugestelltem urteil landgericht klage abgewiesen nachmittag september versuchte sekretrin prozessbevollmchtigten klgerin ausgedruckte unterzeichnete begrndung fristgem eingelegten berufung gemeinsam beru fungsbegrndung parallelverfahren per telefax berufungsgericht bermitteln erste bermittlungsversuch schlug uhr bermittlung ersten neun seiten berufungsbegrndung fehl telefonische anfrage erhielt anwaltssekretrin geschftsstelle berufungsgerichts ttigen justizhauptsekretrin auskunft berufungsbegrndung knne elektronischem wege per mail bersandt beamtin nannte hierzu persnliche elektronische anschrift mail adresse oberlandesgerichts anwaltssekretrin bersandte hierauf zuvor eingescannte berufungsbegrndung datei portable document format pdf geschftsstellenbeamtin druckte datei versah eingangsstempel hierber vergewisserte anwaltssekretrin telefonisch bat bersendung eingangsbesttigung folgetag ging berufungsbegrndung per post beim berufungsgericht berufungsgericht wiedereinsetzungsgesuch klgerin zurckgewiesen berufung verworfen hiergegen richtet rechtsbeschwerde klgerin beklagte entgegentritt ii begrndung entscheidung berufungsgericht ausgefhrt versuchte telefaxbermittlung genge mangels vollstndiger bermittlung schriftsatzes mangels bertragung unterschrift wirksamen begrndung berufung ebenso wenig bermittlung berufungsbegrndung pdf anhang elektronischen nachricht berufungsbegrndungsfrist gewahrt nr unterscheide zivilprozessordnung bermittlungsform telekopie einreichung elektronischen dokuments erstere form sei bermittlung schriftsatzes telefaxdienst definiert dabei handele telekommunikationsdienst bermittlung fernkopien ber fernsprechnetz dagegen regele zpo einreichung schriftstzen per mail sonstiger weise ber internet form klgerin bedient jedoch wirksamer weise hierfr erforderliche zulassung rechtsverordnung fr oberlandesgericht karlsruhe erfolgt sei ausdruck datei geschftsstellenbeamtin sei unerheblich mageblich verwendete bermittlungstechnik sei andernfalls gesetz vorgesehene steuerungsmglichkeit verordnungsgebers ausgehhlt klgerin sei verschulden einhaltung berufungsbegrndungsfrist gehindert telefaxgert oberlandesgerichts sei sendetag grundstzlich funktionsfhig uhr empfangenen sendungen ergebe prozessbevollmchtigte klgerin daher organisatorische manahmen dafr sorge tragen mssen bermittlung per telefax lange weiterversucht wrde zwecklosigkeit weiterer versuche festgestanden htte anwaltssekretrin uhr weiteren bermittlungsversuch gemacht sei glaubhaft gemacht brigen unzureichend fr klgervertreter sei erkennbar bermittlung per mail fristwahrung geeignet sei rechtsauskunft geschftsstellenbeamtin verlassen drfen iii hlt rechtlichen nachprfung stand eingang unterzeichnete berufungsbegrndung enthaltenden ausdrucks pdf datei september geschftsstelle berufungsgerichts berufungsbegrndungsfrist gewahrt berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon gesetz unterschiedliche anforderungen bermittlung schriftsatzes schriftform einreichung elektronischen dokuments stellt einreichung schriftsatzes elektronisches dokument zulssig zustndige landesregierung bundesregierung rechtsverordnung zeitpunkt elektronische dokumente gericht eingereicht knnen sowie fr bearbeitung dokumente geeignete form bestimmt abs zpo sichergestellt elektronische bermittlung schriftstzen erst erfolgt soweit betreffenden gerichten organisatorischen technischen voraussetzungen hierfr fr weitere bearbeitung schriftstze geschaffen bt drucks badenwrttembergische landesregierung entsprechende verordnung fr einreichung elektronischer dokumente oberlandesgericht karlsruhe bislang erlassen stand bermittlungsform klgerin verfgung entgegen auffassung berufungsgerichts ergebnis jedoch mageblich klgerin berufungsgericht elektronisches dokument bermittelt berufungsgericht berufungsbegrndung fristgerecht schriftform nmlich ausgedruckter schriftsatz kopie wiedergegebenen unterschrift prozessbevollmchtigten vorgelegen brgerliche gesetzbuch bgb unterschei det zivilprozessordnung schriftform elektronischen form schriftform vorgeschrieben fr berufungsschrift abs zpo berufungsbegrndung abs zpo gengt form abs satz zpo bestimmt aufzeichnung elek tronisches dokument fr bearbeitung gericht geeignet inhaltlich bereinstimmend genauer spricht abs bgb davon schriftliche form elektronische form ersetzt whrend schriftliche form aussteller unterzeichnete urkunde gekennzeichnet abs bgb besteht elektronische dokument elektronischen datei enthaltenen datenfolge stelle unterschrift tritt demgem qualifizierte elektronische signatur abs bgb abs satz zpo abs zpo bestimmt demgem elektronisches dokument eingereicht sobald fr empfang bestimmte einrichtung gerichts aufgezeichnet schriftlichen elektronischen dokumenten zhlt gesetz diejenigen wege telekopie per telefax bermittelt mageblich fr wirksamkeit wege bermittelten schriftsatzes allein veranlassung absenders empfangsort gericht erstellte krperliche urkunde gms ogb bghz telefax zunchst empfangsgert gerichts elektronisch gespeichert tritt speicherung nachricht stelle schriftform bghz tz daran ndert fr beurteilung rechtzeitigkeit eingangs per telefax bersandten schriftsatzes allein darauf ankommt gesendeten signale ablauf letzten tages frist telefaxgert gerichts vollstndig empfangen gespeichert worden lediglich umstand rechnung getragen absender hand wann ausdruck empfangenen telefaxes erfolgt gerichte teil bergegangen auerhalb dienstzeiten eingehende faxsendungen erst nchsten arbeitstag auszudrucken bgh aao tz nr zpo trgt elektronischen bermittlungsform insofern rechnung stelle bestimmenden schriftstzen stndiger rechtsprechung gms ogb bghz bghz grundstzlichen zwingenden unterschrift urkunde wiedergabe unterschrift gericht erstellten kopie gengen lsst beim berufungsgericht erstellte ausdruck elektroni schem wege bermittelten datei gengt schriftform ausdruck verkrpert berufungsbegrndung schriftstck schliet unterschrift prozessbevollmchtigten klgerin ab unterschrift kopie wiedergegeben entsprechend nr alt zpo unschdlich original unterzeichnete schriftsatz elektronisch pdf datei bermittelt geschftsstelle berufungsgerichts entgegengenommen worden lsst gesetz wiedergabe unterschrift fr fall bermittlung telefaxdienst ausdrcklich nimmt gericht indessen weise elektronisch bermittelten schriftsatz entgegen behinderte zugang gericht unzumutbarer sachgrnden rechtfertigender weise bverfge bghz wrde wiedergabe unterschrift kopie fall fr gengend erachtet gesetzgeber ausschlieen vielmehr heit bericht rechtsausschusses entwurf gesetzes anpassung formvorschriften privatrechts vorschriften modernen rechtsgeschftsverkehr bt drucks verordnungsermchtigung bundesregierung landesregierungen abs satz zpo sei dahingehend przisieren regelungsbefugnis elektronische dokumente erstrecke deren empfang weitere bearbeitung besondere technische organisatorische vorbereitungen gerichten erfordere sei typischerweise elektronischen dokumenten fall elektronischen signatur versehen seien elektronischem wege bermittelten dokumenten telefax computer fax bermittlungsformen seien hchstrichterlichen rechtsprechung zuletzt entscheidung gemeinsamen senats obersten gerichtshfe april bereits vorbehaltlos fr zulssig erachtet worden wrden zulssigkeitsvorbehalt erfasst stellungnahme besttigt zpo einreichung bearbeitung gericht geeigneten dateien elektronische dokumente regeln bundesregierung verfahrensbeteiligten begrndung gesetzentwurfs zustzliche mglichkeit verfgung stellen bt drucks erhhtes risiko ber internet bermittelte datei wege verflscht knnte rechtfertigt ungleichbehandlung telekopien bilddateien beim unterschriftserfordernis per telefax bermittelter schriftsatz zulssigerweise computerfax eingescannter unterschrift prozessbevollmchtigten versandt gmsogb bghz versand beliebigen telefonanschluss erfolgen bag beschl azb njw zudem begrndung gesetzentwurfs bundesregierung wiedergabe unterschrift telekopie unabhngig davon ausreichen telefax gericht unmittelbar eingeht boten berbracht bt drucks schon erlaubt kaum berprfung schriftsatz tatschlich demjenigen autorisiert autorisiert scheint zudem bieten zahlreiche dienstleister mglichkeit telefax internet versenden technisch mglich kaum gebruchlich ferner echtzeitbertragung faxnachrichten ber ip netze mittels international telecommunication union itu definierten standards fax over ip foip fernkopien fallen anwendungsbereich nr zpo bermittlung empfnger ber telefonnetz erfolgt drften kaum hhere gewhr fr autorisierte unverflschte bermittlung versendung per mail bieten gleichbehandlung steht entgegen berufungsgericht meint voraussetzungen zpo fr einreichung elektronischer dokumente ausgehhlt wrden solange rechtsverordnung zugelassen gericht verpflichtet elektronische dokumente entgegenzunehmen berufungsgericht demgem hierfr mail adresse verfgung gestellt berufungsbegrndung elektronisches dokument entgegengenommen klgerin vielmehr persnlichen dienstlichen mail adresse geschftsstellenbeamtin bedient nachdem bereit erklrt schriftsatz ber adresse entgegenzunehmen auszudrucken eingangsvermerk versehen gericht bereitstellung telefaxanschlusses besondere mglichkeit geschaffen elektronisch bermittelte berufungsbegrndung schriftlicher form einzureichen besteht mglichkeit sachlich rechtfertigen telefax wiedergabe unterschrift kopie gengen lassen senat tritt beurteilung widerspruch annahme xi zivilsenats beschluss oktober xi zb njw zustimmend musielak stadler zpo aufl rdn eingescannte unterschrift prozessbevollmchtigten bestimmenden schriftsatz genge formerfordernissen nr zpo schriftsatz unmittelbar computer hilfe normalen faxgerts versandt sofern differenzierung computerfax normalfax berhaupt tragfhig knnte darauf ankommen gert telefax aufgezeichnet versandt worden darauf eigenhndig unterzeichneten urkunde gewonnen worden unzulssig bestimmenden schriftsatz faksimile unterschrift ber herkmmliches faxgert versenden ebenso wenig zulssig schriftsatz mittels scanners aufzunehmen ber computer versenden beiden fllen fehlt nmlich technischen notwendigkeit faksimile unterschrift gengen lassen vgl bgh aao tz umgekehrt unterschriftserfordernis ebenso gengen schriftsatz eigenhndig geleisteter unterschrift insgesamt eingescannt erst telefax computer versendet aufzeichnung computer angeschlossenen scanner herkmmliches telefaxgert erfolgt vorlage ebenfalls scanneinrichtung abtastet fax gruppen analoge bzw fax gruppen digitale abtastdaten bertrgt sinne streitfall schriftsatz beim normalfax eigenhndig unterzeichnetes original vorliegt mitsamt unterschrift eingescannt worden mastben entscheidung xi zivilsenats zulssiger fall wiedergabe unterschrift kopie gegeben melullis keukenschrijver asendorf meier beck grning vorinstanzen lg mannheim entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet april heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja avb krankheitskostenversicherung abs mb kk aufwendungen fr hilfsmittel bersteigen medizinisch notwendige ma abs satz mb kk einerseits hilfsmittel zustzliche bentigte funktionen ausstattungsmerkmale aufweist andererseits zugleich preiswertere notwendigen medizinischen anforderungen fr jeweiligen versicherungsnehmer entsprechende hilfsmittel zustzlichen funktionen ausstattungsmerkmale verfgung stehen bgh urteil april iv zr lg mnchen ag mnchen iv zivilsenat bundesgerichtshofs richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr brockmller richter dr schoppmeyer mndliche verhandlung april fr recht erkannt revision beklagten urteil landgerichts mnchen zivilkammer november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin unterhlt beklagten private krankheit skostenversicherung parteien streiten ber umfang erstattungspflicht beklagten fr erwerb hrgerts versicherungsvertrag liegen rahmenbedingungen rb kk tarifbedingungen tb kk sowie tarif beklagten zugrunde insoweit musterbedingungen mb kk we sentlichen bereinstimmenden rb kk heit gegenstand umfang geltungsbereich versicherungsschutzes versicherer bietet versicherungsschutz fr krankheiten unflle vertrag genannte ereignisse versicherungsfall erbringt versicherer krankheitskostenversicherung ersatz fr aufwendungen fr heilbehandlung vereinbarte leistungen umfang leistungspflicht arznei verband heil hilfsmittel mssen abs genannten behandlern verordnet einschrnkung leistungspflicht bersteigt heilbehandlung sonstige manahme fr leistungen vereinbart medizinisch notwendige ma versicherer leistungen angemessenen betrag herabsetzen stehen aufwendungen fr heilbehandlung sonstige leistungen aufflligen missverhltnis erbrachten leistungen versicherer insoweit leistung verpflichtet tb kk heit rb kk umfang leistungspflicht rb kk hilfsmittel erstattungsfhig medizinischer notwendigkeit ausschlielich aufwendungen fr hrgerte tarifbestimmungen heit erstattungsfhige aufwendungen erstattungsfhig ambulanter heilbehandlung aufwendungen fr hilfsmittel nachdem klgerin fr linkes ohr hrgert verordnet wurde nahm vergleichende anpassung verschiedener hrgertetypen erwarb schlielich hrgert widex clear preis beklagte erstattete hierauf lediglich auffassung gert medizinisch notwendig sei zahlreiche falle klgerin medizinisch gebotene stattungsmerkmale aufweise alternativgerte seien fr erha lten klage macht klgerin differenzbetrag nebst zinsen geltend vorinstanzen klage stattgegeben dagegen richtet revision beklagten entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt kosten fr hrgert medizinisch notwendiges rztlich verordnetes hilfsmi ttel erstattungsfhig seien beklagte knne erfolgreich leistungsausschluss abs satz rb kk berufen krzungsrecht wegen bermabehandlung erstrecke leistungen fr erstattungsfhigkeit vereinbart sei heilbehandlungen sonstige manahmen denen rgert hilfsmittel zhle brigen stelle hrgert ke ine berversorgung klgerin dar insoweit sei unerheblich einzelne merkmale hrgerts medizinisch notwendig seien bzustellen sei darauf hauptfunktion schwe rpunkt funktionen notwendig sei hrbeeintrchtigung auszugleichen schlielich sei leistungseinschrnkung gem abs satz rb kk gegeben aufflliges missverhltnis liege erst bezahlte betrag doppelte blichen fr entsprechendes verordnetes gert ausmache feststellung knne streitfall getroffen beklagte hierzu ung engend vorgetragen insbesondere konkreten preise fr medizinischen versorgung klgerin geeignete gerte angegeben ii hlt rechtlicher nachprfung stand zunchst berufungsgericht unrecht auffassung leistungskrzungsrecht versicherers abs satz rb kk aufwendungen fr hilfsmittel bezieht allgemeine versicherungsbedingungen stndiger rechtsprechung senats auszulegen durchschnittlicher versicherungsnehmer verstndiger wrdigung aufmerksamer durchsicht bercksichtigung erkennbaren sinnzusamme nhangs verstehen dabei kommt verstndnismglichke iten versicherungsnehmers versicherungsrechtliche spezial kenntnisse interessen erster linie wortlaut jeweiligen klausel auszugehen senatsu rteile dezember iv zr versr rn juni iv zr bghz st rspr bedi ngungswerk verfolgte zweck sinnzusammenhang klauseln zustzlich bercksichtigen soweit fr versicherungsnehmer erkennbar senatsurteile oktober iv zr versr rn juli iv zr versr rn st rspr wortlaut abs satz rb kk versicherungsnehmer dabei entnehmen leistungseinschrnkung fr heilbehandlungen sonstige manahmen gelten aa heilbehandlung jegliche rztliche ttigkeit anzusehen betreffende krankheit verursacht worden sofern leistung arztes art her rahmen medizinisch notwendigen krankenpflege fllt heilung besserung linderung krankheit abzielt senatsurteil juli iv zr versr ii st rspr heilbehandlung liegt bb beantwortung frage sonstige manahme verstehen fr leistungen vereinbart versicherungsnehmer sodann abs rb kk blick nehmen bestimmung nher regelt leistungen versicherer rbringt findet hnliches begriffspaar nmlich aufwendungen fr heilbehandlung vereinbarte leistungen verdeutlicht verstndigen versicherungsnehmer versicherer versicherungsfall geschuldeten begriff heilbehandlung subsumierenden leistungen einheitlichen oberbegriff sonstige leistungen zusammenfassen versicherungsnehmer danach schon wortlaut begriff sonstige manahme interpretieren aufwendungen fr hilfsmittel erfasst erst recht erschliet versicherungsnehmer erkennbaren sinn zweck regelung versicherungsnehmer ziel bermaregelung erkennen versicherer unntigen kostenb elastung medizinischer sicht notwendige manahmen schtzen vgl senatsurteil mrz iv zr bghz ii bb gilt fr hilfsmittel ebenso fr heilbehandlungsmanahmen gegenteil besteht gefahr berversorgung regelung erkennbar vorbeugen gerade auswahl konkreten hilfsmittels willensen tscheidung versicherungsnehmers abhngt danach bersteigen aufwendungen fr arzt veror dnetes versicherungsnehmer erworbenes hilfsmittel mediz inisch notwendige ma abs satz rb kk einerseits hilfsmittel zustzliche bentigte funktionen ausstattungsmerkmale aufweist andererseits zugleich preiswertere notwendigen medizinischen anforderungen fr jeweiligen versicherungsnehmer entsprechende hilfsmittel zustzlichen funktionen ausstattungsmerkmale verfgung stehen fr heilbehandlungsmanahmen senat entsprechendes bereits ausgefhrt urteil mrz iv zr bghz mb kk klargestellt versicherer leistungen wegen bermabehandlung krze beweisen medizinisch notwendigen heilbehandlung einzelne behandlungsmanahme medizinisch notwendig aao ii aa bertragen hilfsmittel versicherer leistungseinschrnkung berufen knnen darlegen beweisen notwendigen hilfsmittel bestimmte funktionen ausstattungsmerkmale medizinisch notwendig darber hinaus darlegen bewe isen hilfsmittel ausstattungsmerkmale funkt ionen ebenfalls gemessen bedrfnissen versicherungsnehmers medizinisch notwendige ma erfllt niedrigeren preis markt erhltlich niedrigere preis fr medizinischen notwendigkeiten gengendes hilfsmittel bentigten zustzlichen ausstattungsmerkmale htte erworben knnen stellt zugleich angemessenen betrag dar versicherer leistung falle krzen gefolgt demgegenber auffassung erufungsgerichts bermaversorgung vorlge erworbene hrgert schwerpunkt mehr ersatzfunktion leistete betrachtung verfehlt zweck bermaregelung davon auszugehen hilfsmittel vorrangig schwerpunkt dient defizite infolge krperlichen beeintrchtigung auszugleichen hintergrund dient bermaregelung gerade auswahl mehreren medizinischen zweck gleicher weise ausreichend erfllenden hilfsmitteln kostenschonend vorgegangen wahl medizinisch notwendige beschrnkt versicherungsnehmer darber hinaus zustzlichen funktionsumfang bedienungskomfort hnliches anspruch ne hmen steht frei jedoch mehrkosten insoweit tragen mastben beklagte vorliegen bermaversorgung schlssig vorgetragen berufungsgericht htte deshalb behauptung nachgehen mssen hrgerte medizinisch notwendige ma falle klgerin erfllen zeit anschaffung fr htten erworben knnen benennung mehrerer konkreter alternativgerte angabe fr erhltlich insoweit gengend berufungsgericht meint bestand notwendigkeit exakte preise fr gerte benennen bersteigende betrag streit steht berufungsgericht grundlage eingeholten sac hverstndigengutachtens ausdrcklich davon ausgegangen klgerin erworbene hrgert diverse besondere ausstattungsmer kmale aufweist denen meisten behandlung medizin ischer sicht notwendig sachverstndige darber hinaus fr zwei beklagten genannten alternativgerte zustzlichen merkmale ausdrcklich besttigt anforderungen medizinische versorgung hrverlusts klgerin entsprechen sowie drittes auffassung gleicher weise geeignetes gert genannt beklagte sptestens berufungsbegrndung eigen gemacht deshalb htte berufungsgericht feststellen mssen ausfhrungen sachverstndigen hinreichenden eignung gerte fr klgerin folgen dabei hilfe sachverstndigen klren eignung ines hrgertes fr patienten allein anhand technischer daten estimmt gegebenenfalls angebotenen beweis erheben mssen gerte preis maximal erhltlich klgerin bestritten sache deshalb nachholung insoweit gebotenen feststellungen berufungsgericht zurckzuverweisen klausel abs satz rb kk anzuwenden betrifft allein berhhte abrechnung medizinisch notwendigen leistungen vergleichsmastab insoweit mark tpreis fr tatschlich erbrachte leistung vgl voit prlss martin vvg rn kalis bach moser private krankenversicherung aufl mb kk rn wohl langheid rmer langheid vvg aufl rn fr gesetzliche regelung abs vvg felsch harsdorf gebhardt dr brockmller lehmann dr schoppmeyer vorinstanzen ag mnchen entscheidung lg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar august ermittlungssachen wegen vorwurfs mitgeteilt vorwurfs strafvereitelung amt nher mitgeteilten vorwurfs vorwurfs urkundenflschung vorwurfs rechtsbeugung pp vorwurfs vortuschens straftaten vorwurfs rechtsbeugung antragsteller az az js js js js js js js js js staatsanwaltschaft berlin zs ws zs ws zs ws zs ws zs ws zs ws zs ws zs ws zs ws kammergericht berlin strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers august beschlossen ablehnungsgesuch richterinnen richter strafsenats bundesgerichtshofs unzulssig verworfen begrndet worden abs nr stpo beschwerden antragstellers beschlsse kammergerichts berlin mai az zs ws mai az zs ws mai az zs ws mai az zs ws mai az zs ws mai az zs ws mai az zs ws mai az zs ws mai az zs ws kosten unzulssig verworfen beschlsse beschwerde angefochten knnen abs satz stpo beiordnung rechtsanwalts kommt schon wegen unzulssigkeit beschwerden betracht rissing van saan roggenbuck appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr krger richter prof dr schmidt rntsch dr roth richterinnen dr brckner weinland fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts koblenz oktober zurckweisung rechtsmittels brigen kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte verurteilt worden keller hausanwesens ver laufenden strom wasserleitungen hausgrundstck versorgen entfer nen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien nachbarn klger hausgrundstck jahr aufgrund notariellen vertrages beklagten erworben sach rechtsmngel vertrages enthlt absatz gewhrleistungsausschluss absatz bestimmt kufer kauf gegenstand besichtigt gegenwrtigen zustand kauft haus klger grenzt unmittelbar beiden grundstck beklagten befindlichen huser fr drei huser besteht gemeinsame stromund wasserversorgung leitungen fr versorgung huser beklagten verlaufen keller hauses klger rechtsstreit vorangegangenen gerichtlichen verfahren verlangten klger beklagten rckabwicklung kaufvertrages klage blieb jedoch erfolg klger begehren beseitigung keller verlaufenden versorgung anwesen beklagten dienenden leitungen amtsgericht klage abgewiesen soweit interesse widerklage beklagten ersatz vorgerichtlichen anwaltskosten anlsslich vorangegangenen prozesses wegen streitgegenstndlichen verfahrens entstanden stattgegeben berufung klger landgericht urteil amtsgerichts abgendert klage stattgegeben widerklage soweit interesse abgewiesen landgericht zugelassenen revision mchte beklagte wiederherstellung entscheidung amtsgerichts erreichen klger beantragen revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde ansicht berufungsgerichts knnen klger beseitigungsanspruch beklagten getroffenen mndlichen vereinbarung herleiten parteien anlsslich notariellen kaufvertrages beseitigung leitungen geeinigt sollten wre vereinbarung mangels notarieller beurkundung unwirksam anspruch klger sei jedoch bgb begrndet duldungspflicht klger abs bgb bestehe soweit beklagte darauf berufe klgern ber verbleib leitungen geeinigt fehle ebenfalls erforderlichen notariellen beurkundung brigen msste vereinbarung htte tatschlich stattgefunden jederzeit kndbarer unentgeltlicher gestattungsvertrag eingestuft widerklagend geltend gemachten vorgerichtlichen anwaltskosten seien mangels vorliegens gesetzlichen voraussetzungen erstattungsfhig ii erwgungen berufungsgerichts denen anspruch klger gem abs bgb beseitigung keller verlaufenden versorgungsleitungen beklagten bejaht halten rechtlicher prfung punkten stand rechtsfehlerfrei berufungsgericht allerdings eigentumsbeeintrchtigung klger beklagten bejaht eigentumsbeeintrchtigung inhalt eigentums bgb widersprechende zustand verstehen eigentmer bgb garantierten umfassenden sachherrschaft gehrt fremde gegenstnde eigenen grundstck fernzuhalten deshalb gegenstnde entfernung allein anwesenheit quelle fortdauernder eigentumsstrungen senat urteil februar zr njw rn leitungen handelt fr klger fremde gegenstnde stehen eigentum beklagten entgegen auffassung beklagten erstreckt eigentum klger hausgrundstck gem bgb deren kel ler verlaufenden versorgung allein anwesen beklagten dienenden leitungen leitungen wesentlicher bestandteil bgb hauses klger wesentlichen bestandteilen gebudes gehren abs bgb herstellung gebudes eingefgten sachen hierfr feste verbindung gebude ntig senat urteil februar zr njw herstellung sinne teile eingefgt gebude verkehrsanschauung fertig gestellt senat urteil mai zr njw versorgungsleitungen fall herstellung gebudes klger eingefgt dienen allein versorgung nachbargrundstcks wasser strom versorgungsleitungen aufgrund allgemeinen vorschrift bgb wesentlicher bestandteil gebudes klger geworden vgl senat urteil oktober zr bghz anhaltspunkte dafr wege zerstrung entfernt knnen liegen beklagte meint stehen versorgungsleitungen eigentum versorgungsunternehmens beseitigungsverlangen klger bezieht ffentlichen versorgungsleitungen keller verlaufenden leitungen ausgehend gemeinsamen hauptversorgungsleitung versorgung angrenzenden huser beklagten dienen innere leitungsnetz eigentum versorgungsunternehmens vgl staudinger jickeli stieper bgb rn versorgungsleitungen stehen zubehr hausgrundstcks beklagten vielmehr eigentum gem bgb bewegliche sache grundstzlich zubehr bestandteil hauptsache vorbergehend wirtschaftlichen zweck hauptsache dienen bestimmt bestimmung entsprechenden rumlichen verhltnis steht leitungen vorbergehend bestimmt anwesen beklagten strom wasser versorgen nutzbarkeit wohngebude ermglichen annahme zubehreigenschaft steht entgegen leitungen grundstck beklagten befinden geht frage gegenstand zubehr grundstck braucht grundstck befinden nhe untergebracht erfordernis rumlichen verhltnisses gengt senat urteil mrz zr mdr liegt keller hauses klger verlaufenden leitungen beiden husern beklagten besteht unmittelbare rumliche beziehung anwesen parteien aneinander angrenzen gerade rumliche situation wurde fr versorgung hausgrundstcks beklagten nutzbar gemacht frei rechtsfehlern berufungsgericht jedoch duldungspflicht klger gem abs bgb verneint allerdings begrndet entgegen ansicht beklagten landesnachbarrechtsgesetz lnrg fr rheinland pfalz pflicht klger duldung keller verlaufenden wasserleitung beklagten vorschrift eigentmer dulden grundstck wasserversorgungs abwasserleitungen nachbargrundstck hindurchgefhrt anschluss wasserversorgungs entwsserungsnetz zweckmig unverhltnismig hohen kosten durchgefhrt verbundene beeintrchtigung erheblich dahingestellt bleiben voraussetzungen erfllt lnrg rheinland pfalz gewhrt recht eingriff bodensubstanz nachbargrundstcks reich landesnachbarrechtsgesetz fr rheinland pfalz rn recht inanspruchnahme grundstck befindlichen wohnhauses fr leitungsverlauf ebensowenig beklagte notleitungsrecht entsprechender anwendung bgb vgl senat urteil juli zr bghz berufen notleitungsrecht umfasst befugnis inanspruchnahme wohngebude notleitungsrecht betroffenen grundstcks duldungspflicht klger folgt beklagte meint kaufvertraglich vereinbarten gewhrleistungsausschluss abs satz bgb wonach rechte kufers wegen mangels ausgeschlossen vertragsschluss mangel kennt klger kaufvertragliche gewhrleistungsansprche eigentum abgeleiteten dinglichen abwehranspruch geltend beklagten aufgeworfene frage vorhandensein leitungen mangel klger verkauften hauses darstellt kommt daher abs kaufvertrages wonach kufer kaufgegenstand besichtigt gegenwrtigen zustand kauft lsst duldungspflicht klger herleiten bereits berschrift sach rechtsmngel nahe legt handelt regelung kaufvertraglichen haftungsausschluss fr mngel kaufsache kaufvertragliche gewhrleistungsansprche geht jedoch allerdings berufungsgericht verkannt duldungspflicht klger rahmen kaufvertrages parteien mndlich getroffenen vereinbarung ergeben aa bestrittenen erstinstanzlichen vorbringen beklagten klgern abschluss kaufvertrages erklrt trennung versorgungsleitungen komme fr betracht eher grundstck verkaufen hiermit seien klger einverstanden entgegen auffassung berufungsgerichts beweiserhebung ber behauptung beklagten verzichtet behauptete vereinbarung unentgeltlicher gestattungsvertrag auszulegen unentgeltlichen gestattungsvertrgen grundstzlich jederzeitigen kndigungsmglichkeit auszugehen senat urteil januar zr juris rn verbleib angrenzendes haus versorgenden wasser stromleitungen beklagten voraussetzung fr abschluss kaufvertrages ber anwesen leitungen befinden gemacht worden erwerber hiermit einverstndnis erklrt liegt darin vereinbarung dauerhaften nutzungsmglichkeit veruerer ordentliche kndigungsmglichkeit erwerber gerade gegeben lediglich auerordentliche kndigungsmglichkeit bliebe unberhrt bb annahme wirksamen gestattungsvertrages steht fehlende beurkundung behaupteten vereinbarung entgegen zutreffend ausgangspunkt berufungsgerichts vertrag teil verpflichtet eigentum grundstck bertra gen erwerben notariellen beurkundung bedarf abs satz bgb beurkundungserfordernis vereinbarungen umfasst denen willen vertragspartner schuldrechtliche veruerungsgeschft zusammensetzt st rspr vgl senat urteil dezember zr bghz urteil juni zr njw rr mwn formnichtige abrede parteien ber verbleib versorgungsleitungen wre gem abs satz bgb auflassung grundstcks klger eintragung eigentmer grundbuch wirksam geworden beachtlich allerdings wre erwgungen klgern behauptete gegenteilige vereinbarung wonach beklagte anlsslich kaufvertrages ausdrcklich entfernung versorgungsleitungen verpflichtet wirksam folge hieraus vertraglicher beseitigungsanspruch klger abzuleiten wre fr begrndetheit klage kommt daher darauf inhalt parteien vereinbarung hinsichtlich versorgungsleitungen getroffen frage berufungsgericht geprft sache daher zurckzuverweisen fr endentscheidung erforderlichen feststellungen getroffen knnen abs satz zpo iii erstattung vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten gerichtete widerklage beklagten berufungsgericht recht abgewiesen beklagten steht anspruch abs bgb ersatz vorgerichtlichen anwaltskosten fr verteidigung begehren klger auflsung notariellen kaufvertrages berufungsgericht zutreffend fahrlssiges handeln klger verneint fahrlssig handelt glubiger schon erkennt forderung sache berechtigt berechtigung forderung sicher rechtsstreit geklrt ergebnis vorauszusehen glubiger vorfeld auerhalb rechtsstreits verlangt verkehr erforderlichen sorgfalt entspricht glubiger vielmehr schon prft vertragsstrung ursache zurckzufhren eigenen verantwortungsbereich zuzuordnen eigene rechtsstandpunkt mithin plausibel plausibilittskontrolle bewenden bleibt dabei ungewiss tatschlich pflichtverletzung vertragspartei vorliegt darf glubiger pflichtverletzung ergebenden rechte geltend schadensersatzpflichten wegen schuldhaften vertragsverletzung befrchten mssen verlangen ergebnis unberechtigt herausstellt senat urteil januar zr bghz rn anhaltspunkte fr schuldhaftes verhalten klger liegen ersichtlich klger fehlende berechtigung forderung kannten anlsslich erforderlichen plausibilittsprfung htten erkennen mssen rechtsstandpunkt plausibel hinweis beklagten komplexitt sache besttigt vielmehr wrdigung berufungsgerichts wonach fr klger ungewiss pflichtverletzung beklagten vorlag rcktritt berechtigte vorgerichtlichen anwaltskosten beklagten abwehr verlangens klger entfernung versorgungsleitungen ebenfalls gem abs bgb ersatzfhig zusammenhang bedeutung verlangen klger letztlich berechtigt unberechtigt erweisen liegen anhaltspunkte klgern vorwurf fahrlssigen verhaltens zumal abwehrverlangen berufungsgericht erfolg rechtlich zutreffenden ausfhrungen berufungsgerichts mangels verzugs klger stehe beklagten anspruch ersatz vorgerichtlichen anwaltskosten fr widerklagend geltend gemachten verauslagten ffentlichen abgaben versicherungsleistungen erhebt beklagte einwendungen krger schmidt rntsch brckner roth weinland vorinstanzen ag sinzig entscheidung lg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april insolvenzerffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel vill dr pape grupp april beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts dsseldorf august kosten schuldners unzulssig verworfen gegenstandswert verfahrens rechtsbeschwerde festgesetzt grnde september beantragte glubigerin erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldners november bisherigen wohnsitz frankreich abgemeldet erffnungsvoraussetzungen prfen ermitteln insolvenzgericht international zustndig ordnete insolvenzgericht november einholung sachverstndigengutachtens beschluss mrz insolvenzgericht siche rung knftigen insolvenzmasse weiteren aufklrung sachverhalts vorlufigen insolvenzverwalter bestellt angeordnet verfgungen schuldners zustimmung vorlufigen insolvenzverwalters wirksam beschwerde schuldners anordnungen erfolglos geblieben rechtsbeschwerde macht schuldner geltend wohnsitz frankreich neben aufhebung sicherungsmanahmen begehrt zurckweisung antrags erffnung insolvenzverfahrens unzulssig ii rechtsbeschwerde unstatthaft soweit zurckweisung antrags erffnung insolvenzverfahrens gerichtet insoweit fehlt tauglichen angriffsgegenstand mnchkomm inso ganter aufl rn insolvenzgericht ber antrag glubigerin erffnung insolvenzverfahrens bislang entschieden brigen gem abs nr zpo abs abs satz inso statthafte rechtsbeschwerde unzulssig abs zpo geltend gemachten zulssigkeitsgrnde liegen weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts setzt anordnung sicherungsmanahmen grundstzlich zulssigen insolvenzantrag voraus zweifelhaftem gerichtsstand kn nen berechtigte sicherungsinteressen insolvenzglubiger gebieten sicherungsmanahmen feststellung zulssigkeit insolvenzantrags treffen insolvenzgericht letzte gewissheit erst weiteren verfahrensablauf verschaffen gilt insbesondere schuldner aufklrung zustndigkeitsbegrndenden anknpfungstatsachen mitwirkt bgh beschl mrz ix zb zinso rn ff grundstzen entscheidung wre vorliegend anordnung sicherungsmanahmen einzuwenden internationale zustndigkeit insolvenzgerichts rechtsbeschwerde allein gergt abschlieend geklrt wre soweit rechtsbeschwerde verfahren auseinandersetzt rgen annahme internationalen zustndigkeit insolvenzgerichts erhebt denen wohl unzulssigkeit anordnung sicherungsmanahmen folgen aufgeworfenen fragen grundstzliche bedeutung divergenz rechtsprechung senats besteht verfahrensgrundrechte schuldners beschwerdegericht verletzt aa verfahren internationalem bezug internationale zustndigkeit insolvenzgerichts gem art abs satz euinsvo prfen bedarf klrung abweichung beschwerdegerichts vorschrift festzustellen beschwerdegericht mehreren seiten entscheidung ausfhrlich frage zustndigkeit franzsischer gerichte fr insolvenzverfahren ber vermgen schuldners auseinandergesetzt bb sache erfordert aufstellung neuer leitstze mastben bejahung zulssigkeitsvoraussetzungen insolvenzgericht stellen geklrt einhelliger meinung insolvenzgericht insoweit persnliche berzeugung verschaffen beweisma abs zpo entspricht bgh beschl oktober ix zb rn beweisma beschwerdegericht entscheidung zugrunde gelegt feststellungen insolvenzgerichts internationalen zustndigkeit umfassend gewrdigt cc rechtsbeschwerde rechtsgrundstzlich aufgeworfene frage zpo rahmen insolvenzverfahrens anwendbar zustndigkeit gerichts mitgliedsstaates art euinsvo betracht kommt klrungsbedrftig senat hierzu bereits ausgefhrt art euinsvo anwendbar sei richte zustndigkeit gem zpo wohnsitz schuldners wohnsitzlosen personen sei gem zpo allgemeiner gerichtsstand aufenthaltsort inland bekannt sei ort letzten wohnsitzes person wohnsitz ausland sei dagegen zpo anwendbar bgh beschl januar ix zb zinso rn beschwerdegericht anwendung art abs euinsvo ausgeschlossen ber wohnsitz inland verfgt schuldner mithin konnte bestimmung zustndigkeit zpo herangezogen vgl bgh beschl januar aao rn dd rechtsbeschwerde gergte gehrsversto liegt rechtsbeschwerde versucht eigene wrdigung stelle wrdigung beschwerdegerichts setzen vorbringen jedoch entnommen beschwerdegericht bestimmte umstnde kenntnis genommen erwogen bverfge bghz liegt nahe schuldner zunchst eidesstattlichen versicherungen unterschiedliche wohnsitze frankreich angibt erklren tatschlich gar aufgehalten ganz woanders frankreich gewohnt erhebliche bedenken bezglich angaben gericht sachlage aufgrund ermittelten umstnde ergebnis kommt wohnsitzverlegung ausland fr zustndigkeitsbestimmung mageblichen zeitpunkt antragstellung vorgelegen vgl bgh beschl november ix zb zinso rn dagegen erinnern weiteren rechtsbeschwerde gergten verste verfahrensgrundstze senat geprft zulassungsrelevante rechtsverlet zungen ergeben weiteren begrndung abs satz zpo abgesehen ganter raebel pape vill grupp vorinstanzen ag dsseldorf entscheidung lg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr november patentnichtigkeitssache nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja patg abs zpo ausschlugrund abs nr patg beteiligung richters patentverletzungsverfahren ausgedehnt bestimmung schutzbereichs patents rcksicht zeit anmeldung bestehenden stand technik handelt rahmen verletzungsverfahrens typisch auftretende art vorbefassung rechtsfragen fr ablehnung wegen besorgnis befangenheit grundstzlich rechtfertigt bgh beschl november zr bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dr melullis richter prof dr jestaedt scharen richterin mhlens richter asendorf beschlossen ablehnungsgesuch klgerin mai richter bundesgerichtshof zurckgewiesen grnde klgerin begehrt berufung nichtigerklrung streitpatents vorliegende bundespatentgericht zurckgewiesene nichtigkeitsklage erhoben nachdem landgericht wegen verletzung streitpatents anspruch genommen verurteilt worden entscheidung abgelehnte richter mitgewirkt zeitpunkt entscheidung verletzungsproze vorsitzender richter fr verletzungsstreit zustndigen patentstreitkammer ii abgelehnte richter entgegen vorbringen klgerin bereits kraft gesetzes ausbung richteramts vorliegenden nichtigkeitsberufungsverfahren ausgeschlossen offenbleiben fr ausschlieung richtern ausbung richteramts nichtigkeitsberufungsverfahren unmittelbar ber patg entsprechender anwendung zpo zurckzugreifen scheidet ausschlieung abgelehnten richters rechtsgrundlagen fr ausschlieung ersichtlich allein betracht ziehenden regelung nr zpo richter ausbung richteramts ausgeschlossen frheren rechtszug erla angefochtenen entscheidung mitgewirkt gegenstand vorliegenden verfahrens entscheidung verletzungsproze entscheidung bundespatentgerichts patentnichtigkeitsverfahren abgelehnte richter entscheidung bundespatentgerichts nichtigkeitsverfahren mitgewirkt nr zpo ausbung richteramts vorliegenden nichtigkeitsberufungsverfahren ausgeschlossen entgegen auffassung klgerin ausschlugrund abs nr patg beteiligung richters patentverletzungsverfahren ausgedehnt patentverletzungsverfahren bindung richters erteilte patent gekennzeichnet daher verfahren richter erteilungs einspruchsverfahren frage bestands patents befat verletzungsverfahren gegebenenfalls rahmen prognose ber aussichten nichtigkeitsverfahrens entscheiden aussetzung verfahrens geht fhrt beurteilung iii ablehnungsgesuch unbegrndet soweit klgerin richter wegen besorgnis befangenheit ablehnt klgerin legt grund dar mitrauen unparteilichkeit abgelehnten richters rechtfertigen knnte zpo patg allein umstand klgerin mitwirkung abgelehnten richters erstinstanzlichen verletzungsproze vorbringen stand technik daraus resultierend vorbringen schutzbereich streitpatents durchgedrungen lt ablehnungsgrund herleiten prozerechtlich typische mitwirkung richters frheren verfahren partei ungnstigen entscheidung gefhrt rechtfertigt fr ablehnung wegen besorgnis befangenheit grundstzlich vgl zller vollkommer zpo aufl rdn bestimmung schutzbereichs patents rcksicht zeit anmeldung bestehenden stand technik handelt rahmen verletzungsverfahrens typisch auftretende art vorbefassung rechtsfragen gegenstand verletzungsverfahrens gegenstand nichtigkeitsverfahrens knnen vgl sen beschl zr grur mauerkasten fall prozerechtlich atypischer vorbefassung zller vollkommer aao zpo rdn bereich verfahrens patentgericht abs patg geregelt liegt bereits ausgefhrt anhaltspunkte persnlichen verhalten richters verletzungsverfahren sicht vernnftigen prozepartei grund besorgnis befangenheit rechtfertigen knnten legt klgerin dar melullis jestaedt mhlens scharen asendorf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mrz gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt april schuldspruch fall ii urteilsgrnde ausspruch ber gesamtstrafe kompensationsentscheidung feststellung gem abs stpo zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen ruberischer erpressung vier fllen davon fall versuch fall tateinheit gefhrlicher krperverletzung wegen erpressung gefhrlicher krperverletzung betrugs zwei fllen davon fall versuch falscher verdchtigung versuchter ntigung bestechung vier fllen anstiftung vorstzlichen krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt ausgesprochen hiervon zwei monate wegen rechtsstaatswidriger verfahrensverzgerung vollstreckt gelten ferner landgericht festgestellt angeklagten hinsichtlich betrages ansprche verletzter anordnung verfalls wertersatz entgegenstehen hiergegen gerichtete revision angeklagten tenor ersichtlichen umfang erfolg brigen zutreffenden grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo feststellungen landgerichts fall ii urteilsgrnde fasste angeklagte sptestens anfang jahres entschluss kredit erschleichen hierbei scheinbar werthaltige immobilie mittelsmann zunchst angekauft sodann darlehensnehmer weit berhhten wert immobilie entsprechenden preis weiterveruert vorlage letzten kaufvertrages finanzierende bank auszahlung hheren darlehensvaluta veranlasst wobei abdeckung erstkaufpreises bentigte berschssige darlehensanteil verdeckte rckzahlung kick back angeklagten genutzt vorhaben eingeweihte gesondert verfolgte as immobilienmakler ttig bot angeklagten aufgrund hohen sa nierungsbedarfs schwer vermittelbares zweifamilienhaus kauf beide vereinbarten as objekt fr ankaufen fr angeklagten weiterverkaufen as kontakt gesondert verfolgten stellte her berater fr baufinan zierungen deutschen bank ttig leitete as geflschte gehaltsbelege angeklagten monatlichen nettolohn auswiesen obgleich angeklagte zwillingsbruder betriebenen kampfsportschule beschftigung nachging konto angeklagte zweimal entsprechende betrge hhe eingezahlt ausdrucken kontoauszugs umgehend abgehoben unrichtigkeit lohnabrechnungen kenntnis erkannte je verflschungen bonitt angeklagten wertigkeit objekts kreditgewhrung mglich wrde deshalb wies as bersandten fotos immobilie aufgrund erkennbar starken renovierungsbedarfs unverwendbar zurck erklrte as zudem brauche nachweis ber vermietung leer stehenden wohnung erdgescho daraufhin bersandte as fotos neu renovierten wohnung maklerbestand sowie geflschten mietvertrag betreffend wohnung erdgescho nahm beides kreditakte vermerkte wahrheitswidrig objekt innenbesichtigung durchgefhrt hhere krediteinwertung objekts plausibel erscheinen lassen angeklagte flschungen kenntnis grundlage falschen wertbildenden faktoren nahm internen richtlinien bank kreditkompetenz baufinanzierungsbereich wertermittlung bewerter kreditkompetenz einzuschalten hierbei ermittelte sach beleihungswert objekts ferner fertigte internes analyse blatt stellte beabsichtigte finanzierung kontoguthaben sowie eigenmittel hhe obwohl wusste beides vorhanden kreditakte fgte angeklagten blanko unterzeichnete bewusst ausgefllte selbstauskunft angeklagten egal eintra gen wrde leistungsfhigkeit vorzutuschen vorspiegelung falscher tatsachen einverstanden zugleich mangelnde solvenz verschleiern ua weiteren erstellte kreditentscheidungsbogen bankmitarbeiter zugnglichen technischen kreditbearbeitungsprogramm bank sog kreditmanager fgte neben ermittelten objektwert einkommen vorhandenes eigenkapital erreichte kreditrisikobewertung knapp punkten beabsichtigt ermglichte risikobewertung kreditgewhrung bankmitarbeiter kreditmanager zweites augenpaar vorgesetzten hinzuzuziehen nachdem weise technische freigabe halten lie darlehensvertrag ber nettokreditsumme ausfertigen ua angeklagte unterzeichnete darlehensvertrag juli obwohl beabsichtigte kredit bedienen zudem wusste dadurch kreditauszahlung erreichte ausreichende sicherheiten abgedeckt rahmen refinanzierung kreditengagements lehnte kreditmanager rekalibrierung anfang juli kreditgewhrung ab zeitpunkt kreditvertrag bereits gezeichnet angeklagten versandt erteil te hheren abteilung bank ttige zeuge weitere technische kompetenzgerechte genehmigung kreditengagement inhaltlich prfen beabsichtigt erhielt angeklagte auszahlung darlehens september betrag kick back zahlung whrend as abzug ankaufpreises verbleibenden restbetrag behielt nachdem angeklagte zahlungen geleistet kndigte deutsche bank darlehen anschlieenden zwangsversteigerungsverfahren eingeholte gutachten bezifferte marktwert immobilie august beurkundung beiden kaufvertrge beauftragte as sondert verfolgten ge beurkundung beider kaufvertrge erfolgt juli vereinbarungsgem erwarb as objekt kaufpreis wobei kaufvertrag passus enthielt wonach as objekt auftrag dritten ak erwerbe beabsichtigt verkufer wohnhauses kenntnis weiterverkauf angeklagten anschluss daran beurkundete immobilie angeklagten erwerb fr sowie grund schuldbestellung gleicher hhe landgericht tat hinsichtlich angeklagten betrug gem abs stgb gewertet schaden differenz nettokreditsumme august ermittelten marktwert sowie wertminderung objekts zeit juli august ca angenommen schadensbetrag geschtzt ii revision angeklagten fhrt sachrge aufhe bung schuldspruchs fall ii urteilsgrnde gesamtstrafe kompensationsentscheidung feststellung gem abs stpo bisherigen feststellungen tragen verurteilung angeklagten verfolgte as wegen betrugs angeklagte bankmitarbeiter gesondert weder ber wert kreditsicherung bestellten sicherheit form grundschuld ber kreditwrdigkeit willigkeit angeklagten getuscht kollusiv zusammengewirkt ua kannte sanierungsbedarf wohnung erdgescho legte wertermittlung wohnobjekts bewusst falsche lichtbilder renovierten wohnung zugrunde nachdem ursprnglichen lichtbilder wohnung unverwertbar zurckgewiesen vermerkte tatschlich durchgefhrte innenraumbesichtigung hhere wertigkeit immobilie darstellen knnen gleicher weise stellte wertermittlung anwesens geflschten mietvertrag fr wohnung erdgescho obwohl wusste bestand angeklagte flschungen jedoch wirkte as kenntnis insoweit kollusiv zusam men hinsichtlich bonitt angeklagten unterlag betrugsrelevanten irrtum kannte unrichtigkeit angeklagten gesondert verfolgten as vorgelegten lohnabrechnungen jedoch irrtum urschlich fr kreditgewhrung seinerseits einkommensverhltnisse angeklagten mageblich verflschte kreditentscheidung wusste vorhandenes eigenkapital rund zugrunde legte angeklagten blanko unterzeichnete selbstauskunft eigen mchtig entsprechend ausfllte stellt landgericht fest wusste angeklagte beabsichtigte kredit bedienen ua liegt angesichts festgestellten kollusiven zusammenwirkens as angeklagte angeklagten indes nahe bankmitarbeiter jedoch ber grundstzliche unwilligkeit kredit zurckzufhren getuscht wre dahingehender irrtum kausal fr kreditgewhrung wusste angeklagte mangels bonitt falls fhig darlehensraten zahlen gleichwohl darlehen bewilligte fr prfung seiten deutschen bank fr darlehensgewhrung urschlicher irrtum vorliegt kommt allein vorstellungsbild bankmitarbeiters kreditgenehmigung neben kreditmanager hinzuziehung vorgesetzten veranlasste weitere inhaltliche prfung kreditengagements folgezeit stattfand kollusive zusammenwirken angeklagten sondert verfolgten as keit angeklagten verfolgten ge begrndet mglicherweise strafbar wegen beihilfe untreuetat gesondert abs abs stgb verstie kre ditgewhrung interne kreditvergaberichtlinien bank stellte bewusst wertermittlung wohnobjekts prfung bonitt falsche tatsachen hilfe kreditmanagers hinzuziehung vorgesetzten kreditgewhrung ermglichen knnte verletzung obliegenden vermgensbetreu ungspflicht darstellen vermgensschaden nachteil deutschen bank fhrte angeklagten kme aufgrund son derdeliktscharakters untreuetatbestandes fehlens vermgensbetreuungspflicht trotz tterqualitt tatbeitrags strafbarkeit wegen beihilfe untreue betracht rechtliche bewertung setzt allerdings voraus strafkammer feststellungen bankmitarbeiter risiko kreditbewertung basispunkten erreicht gem absicht ermglichte kreditgenehmigung bankmitarbeiter kreditmanager zweites augenpaar hinzuziehung vorgesetzten erhalten ua gemeint kreditgenehmigung bankmitarbeiter genehmigung handelte feststellungen landgerichts knnten jedoch dahingehend verstehen hierbei genehmigung weiteren ggf tuschenden bankangestellten han delte einschaltung kreditmanagers hinzukam zuziehung vorgesetzten berflssig machte fr verstndnis knnten insbesondere ausfhrungen landgerichts ua sprechen wonach ber kreditkompetenz baufinanzierungsbereich verfg te aufgrund unklarheit feststellungen senat abschlieende beurteilung schdigung deutschen bank untreuehandlung betrgerisches vorgehen herbeigefhrt wurde mglich ungeachtet unklaren feststellungen steht schuldspruchnderung abs stpo entgegen senat angeklagten trotz gestndigen einlassung ausschlieen erteilung entsprechenden rechtlichen hinweises tatschlicher hinsicht verteidigt htte aufhebung schuldspruchs fall ii urteilsgrnde fhrt fortfall gesamtstrafe kompensationsentscheidung feststellung gem abs stpo senat weist darauf landgericht schadensbestimmung unzutreffenden mastab angewendet schtzung differenz darlehenssumme verkehrswert fall ii urteilsgrnde zugrunde gelegt hingabe darlehens vermgensschaden bewirkt fr zeitpunkt darlehenshingabe anzustellenden wertvergleich rckzahlungsanspruch darlehensglubigers ermitteln werthaltigkeit rckzahlungsanspruchs dabei bonitt schuldners wert bestellten sicherheiten bestimmt bgh beschluss januar str mwn neue tatrichter daher fr vorzunehmende strafzumessung bewertung jeweiligen rckzahlungsanspruchs vorzunehmen wobei hinsichtlich bonitt allerdings erneut bercksichtigen angeklagte rckzahlung kredits weder bereit lage becker fischer berger appl krehl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer dezember gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts frankfurt main dezember zugehrigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten betrugs acht tateinheitlich begangenen fllen schuldig gesprochen angeklagten freiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten angeklagten freiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revisionen angeklagten verfahrensrge erfolg recht beanstanden beschwerdefhrer kammer urteil versto stpo feststellungen zugrunde gelegt wegen fehlerhafter durchfhrung selbstleseverfahrens abs stpo gegenstand hauptverhandlung geworden rahmen beweisaufnahme strafkammervorsitzende hauptverhandlungstermin november fr zahlreiche anlagen protokolls aufgefhrte urkunden durchfhrung leseverfahrens abs stpo angeordnet anlagen aufgefhrten urkunden betreffen drei ii urteilsgrnde festgestellte einzeltaten anklagepunkte nchsten hauptverhandlungstag november vorsitzende festgestellt richter schffen wortlaut urkunden anlage protokolls november aufgefhrten urkunden kenntnis genommen brigen beteiligten hierzu gelegenheit entsprechende feststellung fr anlage protokolls november aufgefhrten urkunden enthlt hauptverhandlungsprotokoll eingang revisionsbegrndung fehlerhafte durchfhrung selbstleseverfahrens hinblick fehlende protokollierung feststellung gergt wurde stellvertretende vorsitzende anregung generalbundesanwalts protokollberichtigungsverfahren eingeleitet schreiben august beschwerdefhrern absicht berichtigung protokolls november ergnzung fehlenden feststellung beifgung dienstlichen erklrung vorsitzenden august sowie dienstlichen erklrung protokollfhrerin august mitgeteilt beide dienstlichen erklrungen enthalten lediglich hinweis protokoll november sei unvollstndig zustzlich versicherung selbstleseverfahren sei bezglich anlage aufgefhrten schriftstcke durchgefhrt worden beide beschwerdefhrer beabsichtigten protokollberichtigung widersprochen angeklagte dabei hinweis ent scheidung senats juli njw ergnzend ausgefhrt unvollstndigkeit protokolls dienstlichen klrungen gerade ergbe urkundspersonen behaupte vorsitzende protokollierenden verfahrensvorgang feststellung tatschlich vorgenommen august vorsitzende protokollfhrerin protokoll hauptverhandlung november dahingehend berichtigt hinsichtlich anlagen protokolls november aufgefhrten schriftstcke feststellung kenntnisnahme wortlauts richter schffen gelegenheit kenntnisnahme brigen beteiligten erfolgt sei begrndung verweis dienstlichen erklrungen vorsitzenden protokollfhrerin ausgefhrt entsprechende feststellung sei vorsitzende getroffen worden sachlage bleibt unberichtigt gebliebene protokoll fr entscheidung senats mageblich gem abs satz stpo feststellung ber kenntnisnahme wortlaut selbstleseverfahren eingefhrten urkunden sowie gelegenheit hierzu protokoll aufzunehmen dabei handelt wesentliche frmlichkeit sinne stpo bgh nstz nstz strafo njw nachweis hierber protokoll gefhrt satz stpo wurde feststellung protokolliert aufgrund negativen beweiskraft protokolls davon auszugehen beweismittel kenntnis gelangt bzw gelegenheit hierzu eingerumt worden bghst bgh strafo revisionsgericht verwehrt hierzu freibeweisliche ermittlungen anzustellen etwaige protokollmngel entscheidung groen senats fr strafsachen bundesgerichtshofs april bghst erster linie nachtrgliche berichtigung protokolls beseitigen wobei beachtung vorgegebenen verfahrens erfolgen vgl bgh njw hierdurch bereits ordnungsgem erhobenen verfahrensrge nachteil revisionsfhrers tatsachengrundlage entzogen bghst bverfg njw grnde berichtigungsentscheidung unterliegen berprfung revisionsgericht freibeweisverfahren zweifel gilt insoweit protokoll berichtigten fassung bghst bgh wistra vorliegend vorsitzende protokollfhrerin erfolgte berichtigung protokolls hlt rechtlicher berprfung stand berichtigungsentscheidung bezug genommenen dienstlichen erklrungen beiden urkundspersonen getragen grundlage protokollberichtigung sichere erinnerung urkundspersonen fehlt hieran protokoll mehr berichtigt bghst vorliegenden dienstlichen erklrungen beiden urkundspersonen enthalten hinweis darauf hinsichtlich anlagen aufgefhrten urkunden gem abs satz stpo vorsitzende hauptverhandlung feststellung kenntnisnahme getroffen protokollfhrerin lediglich protokolliert wurde dienstlichen erklrungen enthaltene behauptung selbstleseverfahren sei durchgefhrt worden demgegenber unbeachtlich rcksendung akten zwecke wiederholung berichtigungsverfahrens verbietet recht angeklagten faires verfahren vgl bgh stv meyer goner stpo aufl rn akten kammer bereits generalbundesanwalt hinweis rge fehlerhaft durchgefhrten selbstleseverfahrens anregung zurckgesandt worden berichtigungsverfahren durchzufhren falls insoweit lediglich protokollierungsmangel vorliege beide urkundspersonen kenntnis lediglich behauptet selbstleseverfahren sei ordnungsgem durchgefhrt worden protokoll fehlenden feststellung verhalten dienstlichen erklrungen erfolgten widerspruch beschwerdefhrer ergnzt bzw angabe erinnerung sttzenden tatschlichen umstnde erneuert brigen verfahrensbeteiligten kenntnis gebracht neben ordnungsgemen protokollberichtigung kommt freibeweisliche aufklrung tatgerichtlichen verfahrensablaufs geringeren anforderungen verfahrenswahrheit sichernden protokollberichtigungsverfahren erhobener verfahrensrge nachteil angeklagten betracht bghst vgl bgh nstz stv bghr stpo beweiskraft jeweils mwn hiervon fllen krasser widersprchlichkeit offenkundiger fehleroder lckenhaftigkeit ausnahmen vgl bgh njw offen bleiben fall liegt ergibt daraus anordnung selbstleseverfahrens abs satz stpo notwendige feststellung ber erfolgreiche durchfhrung vermerkt anordnung selbstleseverfahrens lsst schluss weitere beachtung verfahrens abs stpo bgh strafo senat ausschlieen verurteilung angeklagten verfahrensversto beruht abs stpo anlagen aufgefhrten urkunden tragende elemente beweisfhrung landgerichts ausgefhrt feststellungen acht einzeltaten beruhten mageblich selbstleseverfahren eingefhrten urkunden namentlich kauf darlehensvertrgen sowie korrespondenz ag kreditinstituten no taren ua ungeachtet kammer mageblich inhalt selbstleseverfahren eingefhrten urkunden sttzt gerade beweismittel entsprechenden vorhalt erklrung zeugen angeklagten auszuschlieen strafkammer verwertung urkundeninhalts hinblick beiden anklagepunkte betreffenden einzeltaten feststellungen gekommen wre insbesondere darlehnsnehmer beiden anklagepunkte betreffenden fllen zeuge ausfhrungen kammer wenig berzeugende bzw zgerliche angaben gemacht senat vermag auszuschlieen urkunden wege vorhalts erklrung hierzu vernommenen personen eingefhrt worden knnen handelt vielzahl schriftstcken wobei insbesondere mageblichen darlehnsund grundstckskaufvertrge mehrere seiten lang kammer schriftstcken zahlreiche konkrete entscheidungserhebliche daten beispiel vereinbarten kaufpreise ausgezahlten darlehensbetrge hhe grundschuldeintragungen entnommen aufgrund wenngleich rechtlichen bedenken unterliegenden annahme kammer handele genanntes uneigentliches organisationsdelikt angeklagten jeweils begangenen acht einzelflle betrugs tateinheitlich miteinander verbunden seien urteil insgesamt aufzuheben rissing van saan fischer eschelbach schmitt ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts marburg lahn januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat angesichts besonderheiten konkreten falles ausnahmsweise ergebnis beanstanden strafkammer anwendung stgb abgelehnt sachverstndigen ber zustand angeklagten vernehmen satz satz stpo rissing van saan krehl fischer appl eschelbach'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli beschlossen antrag angeklagten entscheidung revisionsgerichts unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs kindes tateinheit sexuellem mibrauch widerstandsunfhigen person freiheitsstrafe verurteilt nachdem verteidiger untersuchungshaft befindlichen angeklagten urteil form fristgerecht revision eingelegt rechtsmittel ebenso begrndet angeklagte gegenber landgericht mrz eingegangenen schreiben folgende erklrung abgegeben hiermit bitte revision antrag zurck ziehen landgericht lie daraufhin schreiben mrz ber justizvollzugsanstalt beim angeklagten nachfragen erklrung dahin aufzufassen sei verteidiger eingelegte revision zurcknehmen wolle bewut sei urteil rechtskrftig sei mehr angefochten knne mrz antwortete angeklagte hierauf folgt schreiben gelesen ausbildung mchte lege revision urteil rechtskrftig anwalt geschrieben weiteren schreiben mrz beim landgericht einging bat ange klagte genehmigung verlegung bezeichnete justizvollzugsanstalt ausbildung beginnen schreiben april teilte verteidiger angeklagten nunmehr landgericht mandant rcksprache gegenber erklrt rechtsmittel zurcknehmen wolle angeklagte erklrung april angeschlossen beschlu april landgericht festgestellt angeklagte mrz eingegangene schriftliche erklrung revision wirksam zurckgenommen kosten zurckgenommenen rechtsmittels auferlegt entscheidung enthlt rechtmittelbelehrung wonach beschlu entsprechend abs stpo innerhalb vorgesehenen frist antrag gerichtliche entscheidung revisionsgerichts gestellt angeklagte darauf verteidiger schreiben mai april zugestellten beschlu entscheidung revisionsgerichts beantragt ii antrag sache erfolg wirksamkeit revisionsrcknahme verfahrensbeteiligten zweifel gezogen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs sache revisionsgerichts hierber feststellende klrung treffen vgl bghr stpo abs satz rechtsmittelverzicht bgh nstz sowie hierzu kuckein kk aufl rdn auffassung vertreten eingang akten beim rechtsmittelgericht insoweit zustndigkeit iudex quo ge geben vgl hanack lwe rosenberg stpo aufl rdn ebenso wohl meyer goner stpo aufl rdn vgl bghst gelten verfahrensbeteiligten wirksamkeit rcknahme bereits zweifel gezogen worden mag dahinstehen jedenfalls entscheidung iudex quo fortbestehen streites rechtsmittelgericht abschlieenden entscheidung ber wirksamkeit rechtsmittelrcknahme berufen entscheidung revisionsverfahren wovon landgericht ausgeht analoger anwendung abs stpo entsprechenden fristgebundenen antrag voraussetzt entscheidung revisionsgerichts formlos einhaltung frist herbeigefhrt bedarf entscheidung antrag angeklagten binnen abs stpo vorgesehenen wochenfrist beim landgericht eingegangen revision wirksam zurckgenommen rcknahme konnte eigenes schreiben angeklagten erfolgen fr rcknahme rechtsmittels formerfordernisse gelten fr einlegung vgl bgh nstz rr angeklagte schreiben mrz beim landgericht einging deutlich ausdruck gebracht rechtsmittel weitergefhrt weitere prfung falles wnscht rcknahmewillen eingehender belehrung ber wirkung folgen rcknahme weiteres schreiben mrz besttigt anhaltspunkte dafr angeklagte aufgrund unzureichender deutschkenntnisse weder sinn erklrungen inhalt belehrung verstanden bestehen angeklagte deutschland geboren hauptschulabschlu erlangt rcknahmeerklrung unwiderruflich unanfechtbar st rspr vgl nachweise meyergoner aao rdn fall ausnahmsweise unwirksamkeit rcknahmeerklrung angenommen knnte vgl ru kk aufl rdn liegt ersichtlich feststellung landgerichts angeklagte revision urteil landgerichts kaiserslautern november wirksam zurckgenommen daher bewenden maatz athing solin stojanovi ernemann sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet oktober holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja sgb vii abs begriff gemeinsamen betriebssttte abs alt sgb vii erfat ber flle arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche aktivitten versicherten mehrerer unternehmen bewut gewollt einzelnen manahmen ineinandergreifen miteinander verknpft ergnzen untersttzen wobei ausreicht gegenseitige verstndigung stillschweigend bloes tun erfolgt bgh urteil oktober vi zr olg celle lg hannover vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter gro richter dr lepa dr gerlach dr greiner wellner fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle januar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger erlitt schwere verletzungen februar betriebshof pferdeturm deutschen bahn ag gleis rangierabteilung deutschen bahn ag angefahren wurde fr arbeitgeberin gmbh auftrag deutschen bahn ag deren reisezugwagen reinigt gemeinsam zwei arbeitskollegen reinigung zuges abgeschlossen mllsammelstelle zuvor gleis abgelegten mllsack aufheben wurde rangierabteilung erfat lokfhrer erstbeklagte mitfahrender rangierleiter zweitbeklagte vorliegenden klage verlangt klger beklagten gesamtschuldnern zahlung schmerzensgeldes hhe dm wirft warnsignal abgegeben bevor gebckt links rechts umgesehen rangierabteilung gleis wahrzunehmen beklagten behauptet erstbeklagte typhon pressluft betriebenen fanfare zwei kurz aufeinander folgende achtungssignale abgegeben landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten abgewiesen zugelassenen revision erstrebt klger aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts lt geltend gemachte schmerzensgeldanspruch schon begrndung verneinen klger unfall ganz berwiegendes mitverschulden folge treffe verursachungsbeitrag beklagten abwgung abs bgb gewicht falle abwgung sei jetzigen stand verfahrens mglich streitig sei erstbeklagte warnsignal abgegeben klage sei deshalb abzuweisen etwaiger schmerzensgeldanspruch abs abs sgb vii ausgeschlossen sei klger unfall rahmen vorbergehenden betrieblichen ttigkeit fr beklagten gemeinsamen betriebssttte sinne abs sgb vii erlitten hierfr reiche ttigkeiten beteiligten bergreifenden gemeinsamen zweck sinne bergeordneten betriebszwecks gedient htten zumindest mittelbaren zusammenhang hergestellt voraussetzung liege ttigkeit klgers fr gmbh unfallzeitpunkt beendet sei ebenso ttigkeit beklagten unternehmenszweck deutschen bahn ag gedient sei bereich gleises gemeinsame betriebssttte anzusehen oberlandesgericht revision zugelassen voraussetzungen denen gemeinsame betriebssttte sinne abs sgb vii bejaht hchstrichterlich geklrt ii senat teilt verstndnis begriffs gemeinsamen betriebssttte berufungsgericht ausgeht anforderungen bejahung merkmals stellen reichen vielmehr folge haftungsprivilegierung abs abs sgb vii eingreift regelung abs alt sgb vii sgb vii fr ersatzpflicht fr beteiligten unternehmen ttigen untereinander gelten versicherte mehrerer unternehmen vorbergehend betriebliche ttigkeiten gemeinsamen betriebssttte verrich ten bisherigen recht haftungsersetzung ff rvo vorbild auslegung vorschrift rechtsprechung instanzgerichte schrifttum umstritten wesentlichen folgende auffassungen herausgebildet teil schrifttums auffassung abs alt sgb vii bisherige rechtslage verndert meinung erfat neuregelung bisherige recht flle denen unternehmen form arbeitsgemeinschaft kooperieren vgl greger haftungsrecht straenverkehrs aufl anh ii rdn wohl otto nzv auffassung setzt anwendung abs alt sgb vii arbeitsgemeinschaft beteiligten unternehmen wohl ber zeitlichen rumlichen kontakt betrieblichen ttigkeiten hinaus gemeinsames ziel unternehmen hauck nehls sgb vii rdn verfolgung gemeinsamen zwecks maschmann sgb unterhaltung betriebssttte gemeinsamer organisation verantwortung voraus kasseler kommentar ricke aufl sgb vii rdn auffassung vertritt revision engen gesetzesauslegungen steht meinung gegenber ausreichen lassen zeitlicher rumlicher kontakt neben nacheinander stattfindenden verrichtungen besteht geigel kolb haftpflichtproze aufl kap rdn kater kater leube sgb vii rdn westhoff anwalts handbuch arbeitsrecht teil rdn olg saarbrcken lg kassel versr lg kiel sp wobei betriebliche ttigkeit betriebssttte begrnde jahnke njw ders versr ders sp stern krieger arnau versr fr geforderte gemeinsamkeit betriebssttte genge lose verbindung einzelnen verrichtungen zuflliges aufeinandertreffen reiche jahnke aao weitergehenden meinung sogar ttigkeit betriebssttte fordern stern krieger arnau aao dazwischen bewegt vermittelnde auffassung verlangt abs alt sgb vii weder rechtliche verfestigung kooperation beteiligten unternehmen verfolgung gemeinsamen ziels zwecks gemeinsame organisation verantwortung andererseits reiche fr normanwendung bloes nebeneinander ttigkeiten vielmehr sei zumindest miteinander sinne verknpfung einzelner leistungen fordern lemcke zap heft wohl schmitt sgb vii rdn waltermann njw wannagat waltermann sozialgesetzbuch sgb vii rdn vgl ferner olg braunschweig senat vermag auffassungen bildung arbeitsgemeinschaft vereinbarung gemeinsamen ziels zwecks aktivitten gemeinsame organisation verantwortung verlangen folgen auffassungen wortlaut abs alt sgb vii durchaus vereinbar unterscheiden bisherigen rechtslage bereits fllen arbeitsgemeinschaft haftungsfreistellung einsetzte graduell indes davon ausgegangen gesetzgeber einfhrung eigenstndigen regelung verwendung zusammenhang neuartigen begriffs gemeinsamen betriebssttte bisherigen rechtszustand lediglich festschreiben geringfgig ausdehnen vielmehr lt vorschrift trotz unaufflligkeit position gefge abs sgb vii trotz unergiebigkeit gesetzesbegrndung btdrs besonderheit norminhalts gesetzgeberische intention erkennen haftungsfreistellung schdigers fllen beteiligung mehrerer unternehmen vergleich bisherigen recht deutlich erweitern zielsetzung bleibt derart enge auslegung begriffs gemeinsamen betriebssttte hinnehmbarer weise zurck seite vernachlssigt weite auffassung schon schdigung bloen lokalen nebeneinander zweier unternehmensaktivitten haftungsbefreiung schdigers fhren weitgehend akzeptierte erkenntnis gesetz vorausgesetzte gemeinsame betriebssttte jedenfalls mehr betriebssttte normzusammenhang ungewhnlichen postulat gemeinsamkeit betriebssttte bezweckt gesetzgeber offensichtlich zugleich kreis schadensflle ausufern lassen denen haftungsbefreiung einsetzen zusammentreffen risikosphren mehrerer betriebe schadensfall fhrt gesetzgeberischen zielsetzung trgt unbefangenen gesetzesverstndnis ehesten auslegung begriffs gemeinsamen betriebssttte rechnung abs alt sgb vii be wutes miteinander arbeitsablauf meint rechtlichen verfestigung ausdrcklichen vereinbarung verlangt zumindest tatschlich aufeinander bezogenes betriebliches zusammenwirken mehrerer unternehmen darstellt haftungsfreistellung abs alt sgb vii erfat ber flle arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche aktivitten versicherten mehrerer unternehmen bewut gewollt einzelnen manahmen ineinandergreifen miteinander verknpft ergnzen untersttzen wobei ausreicht gegenseitige verstndigung stillschweigend bloes tun erfolgt gesetzesverstndnis dadurch besttigt gesetzgeber gemeinsame betriebssttte abs sgb vii parallelitt zusammenwirken unternehmen hilfe unglcksfllen zivilschutzes regelt kooperationsformen auge fat denen faktischen miteinander ttigkeit mitwirkenden aufeinander bezogen miteinander verknpft gegenseitige ergnzung untersttzung ausgerichtet vgl hierzu lemcke aao danach klger verletzungen denen schmerzensgeldanspruch herleitet betrieblichen ttigkeit gemeinsamen betriebssttte sinne abs sgb vii erlitten zuge betrieblicher ttigkeiten gmbh einerseits deutschen bahn ag andererseits schaden gekommen bewut gewollt einzelnen manahmen ineinander griffen miteinander verknpft gegenseitig ergnzten untersttzten vielmehr befand arbeitskollegen rckweg zugreinigung whrend beiden beklagten rangierabteilung unterwegs beiden ttigkeiten vollzogen beziehungslos nebeneinander trafen rein zufllig aufeinander mithin haftungsfreistellung abs abs sgb vii eingreift kommt darauf beklagten unfallurschliches verschulden angelastet ja mitverursachungsbeitrag klgers abs bgb gewichten hierzu bedarf weiterer feststellungen berufungsgericht recht ausfhrt gro dr lepa dr greiner dr gerlach wellner'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zb april prozekostenhilfeverfahren nachschlagewerk ja bghz nein zpo satz nr satz abs nr abs satz abs gg art abs satz lt einzelrichter sache rechtsgrundstzliche bedeutung beimit rechtsbeschwerde fhrt rechtsbeschwerde amts wegen gebotene aufhebung entscheidung zurckverweisung sache einzelrichter anschlu bgh beschlu mrz ix zb verffentlichung bghz bestimmt bgh beschlu april vii zb olg rostock lg neubrandenburg vii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dr dressler richter hausmann dr kuffer prof dr kniffka bauner beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschlu zivilsenats einzelrichter oberlandesgerichts rostock mai aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten beschwerdeverfahrens beschwerdegericht einzelrichter zurckverwiesen gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erhoben grnde antragsteller insolvenzverwalter ber vermgen gmbh begehrt fr beabsichtigte klage antragsgegner prozekostenhilfe wegen restwerklohnforderungen hhe dm zinsen landgericht antrag begrndung zurckgewiesen sei ersichtlich warum glubigern zuzumuten sei ver fahrenskosten aufzubringen satz nr zpo dagegen gerichtete sofortige beschwerde oberlandesgericht beschlu einzelrichters zurckgewiesen einzelrichter weiterem beschlu mai gegenvorstellung antragstellers abgeholfen rechtsbeschwerde wegen grundstzlicher bedeutung sache zugelassen begehrt antragsteller weiterhin prozekostenhilfe ii beschwerdegericht einzelrichter ausgefhrt gericht msse lage versetzt berzeugung bilden knnen aufbringung kosten rechtsstreits glubigern zuzumuten sei kleinliche prfung vermgensverhltnisse angebracht sei gericht angaben insolvenzverwalters regel verlassen knne antragsteller jedoch gegenvorstellung unvermgen wirtschaftlich beteiligten ausreichend vorgetragen umfang darlegung stellenden anforderungen htten grundstzliche bedeutung iii rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache beschwerdegericht einzelrichter rechtsbeschwerde gem abs nr abs zpo statthaft zulassung deshalb unwirksam einzelrichter ent satz nr zpo stelle kollegiums entschieden verfassungsgebot gesetzlichen richters art abs satz gg verstoen ix zivilsenat bundesgerichtshofs beschlu mrz ix zb verffentlichung bghz bestimmt entschieden einzelnen ausgefhrt schliet senat angefochtene einzelrichterentscheidung unterliegt aufhebung verletzung verfassungsgebots gesetzlichen richters ergangen einzelrichter durfte entscheiden htte verfahren wegen bejahten grundstzlichen bedeutung rechtssache gem satz nr zpo drei richtern besetzten senat bertragen mssen entscheidung beurteilung grundstzlichen bedeutung sache kollegium gesetzlich zustndigen richter entzogen versto verfassungsgebot gesetzlichen richters senat amts wegen beachten iv aufhebung fhrt zurckverweisung sache einzelrichter angefochtenen beschlu erlassen zurckverweisung senat kommt betracht vielmehr einzelrichter entscheidung ber gegenvorstellung antragstellers gem satz nr zpo erst senat bertragen erneuter prfung rechtssache weiterhin grundstzliche bedeutung beimit wegen rechtsbeschwerde angefallenen gerichtskosten macht senat mglichkeit gkg gebrauch dressler hausmann kniffka kuffer bauner'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet november heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterinnen dr kessal wulf harsdorf gebhardt schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftstze oktober eingereicht konnten fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mrz kosten klgers zurckgewiesen streitwert hilfsantrag nr zahlung feststellung rechts wegen tatbestand beklagte versorgungsanstalt bundes lnder vbl aufgabe angestellten arbeitern beteiligten arbeitgeber ffentlichen dienstes wege privatrechtlicher versicherung zustzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewhren neufassung satzung november banz nr januar folgenden vbls beklagte zusatzversorgungssystem rckwirkend dezember umstellungsstichtag umgestellt systemwechsel tarifvertragsparteien ffentlichen dienstes tarifvertrag al tersversorgung mrz vereinbart wurde frhere versorgungstarifvertrag november beruhende endgehaltsbezogene gesamtversorgungssystem aufgegeben punktemodell beruhendes betriebsrentensystem ersetzt neue satzung beklagten enthlt bergangsregelungen erhalt systemumstellung erworbenen rentenanwartschaften wertmig festgestellt genannte startgutschriften neuen versorgungskonten versicherten bertragen dabei versicherte deren versorgungsfall eingetreten rentennahe rentenferne versicherte unterschieden rentennah wer januar lebensjahr vollendet tarifgebiet west beschftigt bzw umlagesatz abrechnungsverbandes west unterfiel pflichtversicherungszeiten zusatzversorgung januar vorweisen anwartschaften ca rentennahen versicherten weitgehend alten satzungsrecht ermittelt bertragen klger beanstandet beklagten grundlage neuen satzung mitgeteilte startgutschrift verlangt hhere betriebsrente januar geboren erst seit januar beklagten pflichtversichert beklagte startgutschrift fr rentennahe versicherte dezember hhe erteilt zahlt seit februar grundlage errechnete betriebsrente hhe anfangs auerdem erhlt klger gesetzliche rente fiktivberechnung beklagten ergibt klger grundlage alten satzung februar zusatzrente hhe circa zugestanden htte klger auffassung beklagte msse hhere monatliche rente zahlen ermittlung startgutschrift regeln fr rentennahe versicherte verletze geltung alten satzung erdienten besitzstand hierfr hinreichende rechtfertigungsgrnde dargetan nachgewiesen seien darber hinaus hlt fr diskriminiert wegen alters beklagte gem abs satz abs satz vbls nettoversorgungssatz fr jahr statt hinblick darauf angesetzt klger eintritt versicherungsfalles lebensjahr vollendet abs vbls gesamtversorgungsfhige zeit zeit umlagemonate krzer zeit vollendung lebensjahres eintritt versicherungsfalles ferner beanstandet klger berechnung startgutschrift grundlage alten satzungsrechts ermittlung fiktiven nettoarbeitsentgelts krankenund pflegeversicherungsbeitrge abgezogen worden weiteren hlt jhrliche anpassung betriebsrente gem vbls fr ausreichend fordert dynamisierung grundlage vbls weiterzufhren entsprechend allgemeinen entwicklung versorgungsbezge versorgungsempfnger bundes klage blieb beiden vorinstanzen erfolg revision verfolgt klger antrge entscheidungsgrnde rechtsmittel erfolg berufungsgericht hlt sowohl systemwechsel bisherigen gesamtversorgungssystem neuen betriebsrentensystem anwendung gelangte bergangsregelung fr rentennahe versicherte abs vbls fr rechtmig erdiente aussicht versicherten knftige rentenzuwchse eingegriffen eingriffe beruhten hinsichtlich zugrunde liegenden annahme tatschlicher umstnde neuen satzung vorausgegangenen tarifvertraglichen vereinbarungen seien einschtzungsprrogative beurteilungs ermessensspielraum tarifvertragsparteien gedeckt art abs gg verstieen hherrangiges recht insbesondere grundstze vertrauensschutzes verhltnismigkeit art abs gg willkrverbot art abs gg hhe klger gezahlten zusatzrente fhre besonderen hrte einzelfall korrektur gem bgb bedrfte geringere nettoversorgungssatz fr versicherte klger beginn pflichtversicherung lebensjahr bereits vollendet sei unangemessen gegenber versicherten bereits frherem lebensalter pflichtversicherung eingetreten verstoe weder art abs gg europisches recht abzug kranken pflegeversicherungsbeitrgen ermittlung nettoarbeitseinkommens stehe einklang rechtsprechung bundesgerichtshofs senatsurteil dezember iv zr versr ii falls derzeit verstoe beschrnkung rentendynamisierung pro jahr vbls hherrangiges recht ii hlt rechtlicher nachprfung stand bergangsregelungen fr rentennahe versicherte wirksam senat bereits urteil november bghz tz ff entschieden satzung beklagten zustimmung versicherten wege umfassenden systemumstellung gendert konnte senat urteil september bghz tz ff besttigt berechnung zeitpunkt systemumstellung rentennahen versicherten erworbenen rentenanwartschaften sowie deren bertragung neu geschaffene betriebsrentensystem gebilligt ermittlung startgutschriften fiktive versorgungsrente grunde legen zeitpunkt vollendung lebensjahres ergeben wrde begegnet durchgreifenden bedenken aao tz ff hinzunehmen ferner gem abs satz vbls fr berechnung anwartschaften dezember stichtag magebend deshalb fr ermittlung gesamtversorgungsfhigen entgelts letzten jahre stichtag vbls entsprechenden jahre eintritt versicherungsfalls ankommt aao tz ff darber hinaus beanstanden fr startgutschriften rentennahen versicherten vordienstzeiten weiterhin hlfte gesamtversorgungsfhige zeit angerechnet aao tz ff brigen genannte entscheidung verwiesen revision greift vorinstanzen geltend gemachten bedenken klgers ermittlung startgutschrift gem abs satz abs satz vbls beklagten zugrunde gelegten geringeren nettoversorgungssatz fr versicherte klger beginn pflichtversicherung lebensjahr bereits vollendet senat bedenken brigen urteil heutigen tage iv zr ii verwiesen unbegrndet zurckgewiesen leistungspflicht beklagten konnte hinblick darauf eingeschrnkt versicherten klger volle zeit vollendung lebensjahres eintritt versorgungsfalles beitragspflichtigen ttigkeit ffentlichen dienst nachgegangen beklagten fr verhltnismig kurze zeit beitrge fr alter versicherten erhhtes risiko zuflieen blichen nettoversorgungssatz berechnete rente wrde unverhltnismigen belastung beklagten fhren versicherungsmathematisch erheblichen gesichtspunkte rechtfertigen angegriffene regelung anforderungen allgemeinen gleichbehandlungsgesetzes sowie europischen rechts richtlinie eg ableg nr ff art eg egv allgemeine grundstze gemeinschaftsrechts vgl eugh urteil november rs mangold slg rdn abzug kranken pflegeversicherungsbeitrgen ermittlung fiktiven nettoarbeitsentgelts gem abs vbls beanstandet revision mehr senat urteil dezember iv zr versr ii ausgefhrt hilfe rechengren ergebnis tarifvertragsparteien richtig angesehene abstand gesamtversorgung letzten nettoentgelt versicherten durchschnittlichen arbeitseinkommen aktiven beschftigten gewahrt blick darauf versorgungsrentner unverhltnismig belastet hinsichtlich gem vbls pro jahr beschrnkten rentenanpassung senat urteil september iv zr versr rechtsprechung bundesarbeitsgerichts zugestimmt wonach nderung anpassungsmastabs gegenber frheren anknpfung erhhung verminderung versorgungsbezge versorgungsempfnger bundes jedenfalls derzeit zweck existenzsicherung versicherten alter beeintrchtigt sache tarifvertragsparteien rahmen beurteilungs gestaltungsspielraums eventuelle nderung verhltnisse angemessen reagieren terno dr schlichting dr kessal wulf seiffert harsdorf gebhardt vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kempten allg mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat rge verletzung nr stpo angeklagte stellte damaligen verteidiger antrag ablehnung vorsitzenden erkennenden strafkammer wegen besorgnis befangenheit befangenheitsantrag lag folgendes zugrunde verhandlungstag wurde ermittlungsbeamter zeuge gehrt whrend vernehmung unterband vorsitzende beantwortung frage verteidigers hinweis eingeschrnkte aussagegenehmigung zeugen verlas entsprechende schreiben poli zeiprsidenten landgericht tag zuvor uhr per fax zugegangen verteidiger angeklagten forderte bergabe kopie vorsitzende lehnte ab stattdessen wurde verteidiger original fax einsichtnahme bergeben bitte rckgabe angemessener zeit dienstliche stellungnahme vorsitzenden verteidiger bestand gleichwohl aushndigung kopie rahmen auseinandersetzung ber forderung sofortigen bergabe kopie uerte vorsitzende mandeln schon kriegen kopie revisionsbegrndung verteidiger solle aufmandeln dienstlichen stellungnahme strafkammervorsitzenden vernehmung zeugen wurde zunchst fortgesetzt spter kurz fertigung kopien schreibens ber beschrnkung aussagegenehmigung unterbrochen ablichtungen wurden verteidiger beschwerdefhrers sowie verteidigerin bzw verteidiger beiden mitangeklagten vertreterin staatsanwaltschaft bergeben befangenheitsantrag wurde beschluss strafkammer besetzung gem abs stpo unbegrndet zurckgewiesen revision trgt zurckweisungsbeschluss sei versto anspruch gewhrung rechtlichen gehrs schon deshalb fehlerhaft gefasst worden auerdem sei befangenheitsantrag sache unrecht verworfen worden insoweit bleibt revision entsprechend antrag generalbundesanwalts erfolg versagt vorwurf verletzung anspruchs gewhrung rechtlichen gehrs strafkammer beschwerdefhrer ablehnung befangenheitsantrags berraschend tatsachen zugrunde gelegt denen gehr gewhrt worden sei nmlich hinsichtlich vermeintlicher spannungen whrend hauptverhandlung deren ursache einseitig beim verteidiger gesehen worden sei fhrte strafkammer zurckweisungsbeschluss berichterstatter kammer mitteilte verhalten verteidigers bisher dadurch gekennzeichnet verhandlungsfhrung vorsitzenden einverstanden mehrfach wort fiel trotz mehrmaligen bittens vorsitzenden unterlie wodurch naturgem angespannte atmosphre aufbaute hintergrund verteidiger gerade hflich prozessbeteiligten umgeht stellt schroffe zurckweisung ansinnens fertigung bergabe kopie schreibens polizeiprsidenten daher ablehnungsgrund dar sagte staatsanwltin bereits ersten verhandlungstag solle dmmer tun tatschlich sei wer derart austeilt darf wundern samthandschuhen angefasst verletzung rechtlichen gehrs liegt gesetz sieht fr verfahren entscheidung ber ablehnungsgesuch lediglich herbeifhrung dienstlichen uerung abgelehnten richters abs stpo gewhrung rechtlichen gehrs antragsteller mitzuteilen frmliche beweisaufnahme ber ablehnungsvorbringen findet hingegen statt vielmehr pflichtgemen ermessen gerichts berlassen mitteln kenntnis bestehen nichtbestehen mageblichen tatsachen verschaffen tatsachen gericht ereignet grund eigener wahrnehmungen weiteres entscheidung treffen vgl bgh beschluss august str mwn vorliegenden fall berichterstatter mitglied strafkammer fraglichen vorgang miterlebt sache widerspricht beschwerdefhrer revisionsbegrndung schilderung prozessverhaltens damaligen verteidigers beschluss strafkammer ber ablehnung befangenheitsantrags insbesondere hinsichtlich eingriffe verteidigers allein vorsitzenden obliegenden leitung verhandlung abs stpo zumindest unsachlichen uerung gegenber staatsanwltin senat folglich davon ausgehen ausfhrungen strafkammer ablehnungsbeschluss insoweit zutreffen trat instanz verteidiger derjenige revision begrndete jedoch belang revisionsverteidiger verpflichtet insoweit auskunftspflichtigen kollegen ber wesentlichen vorgnge hauptverhandlung erkundigen revision ordnungsgem begrnden knnen vorliegenden fall mglich wre vorgetragen ersichtlich damalige verteidiger erlebte hauptverhandlung beeinflusste hinsichtlich verhandlungsstils mageblich konnte somit berraschen strafkammer auftreten bescheidung ablehnungsgesuchs bercksichtigte lag hand vorwurf befangenheit eingangs geschilderten vorgnge gesttzten befangenheitsantrag strafkammer recht unbegrndet zurckgewiesen anspruch sofortige aushndigung kopie schreibens polizeiprsidenten ber beschrnkung aussagegenehmigung ermittlungsbeamten bestand verteidiger grundstzlich anspruch bergabe kopien ermittlungs gerichtsakten akteneinsichtnahme fertigen gleichwohl sinnvoller weise hufig verfahren grnden fairness verfahrensvereinfachung beschleunigung angezeigt erscheint ja vorliegenden fall whrend vernehmung zeugen zwingend text zweiseitige mndlichem vortrag weiteres verstndliche schreiben polizeiprsidenten wurde information verfahrensbeteiligten vorsitzenden vorgelesen damaligen verteidiger beschwerdefhrers wurde fax einsichtnahme bergeben ersichtlich weshalb angeklagte verteidiger verteidigungsrechten beschnitten knnten entsprechender eindruck beim angeklagten htte entstehen knnen verwendung begriffs aufmandeln seitens vorsitzenden strafkammer beim landgericht kempten gegenber verteidiger angeklagten vermag eindruck befangenheit begrnden begriff bayerischen sprachraum hufig gebraucht abgelei tet bayerischen verkleinerungsform fr mann mandl mandeln beinhaltet gewisse kritik etwa spielen gerade verwendung lokalen sprachform vorwurf schrfe genommen dementsprechend erklrte vorsitzende dienstlichen stellungnahme verwendung freundlich bleibenden ungebruchlichen ausdrucks weiteres unntiges insistieren verhindern erluterung dienstlichen erklrung fr schon geeignet ursprngliches misstrauen beseitigen vgl bgh beschluss mrz str brigen tadelnde hinweis mandeln mandeln schon hintergrund strafkammer beschluss ber zurckweisung befangenheitsantrags geschilderten prozessverhaltens verteidigers bayerisch eher zurckhaltend formulierte bitte respektierung rechts pflicht strafkammervorsitzenden verhandlung leiten abs stpo sowie wahrung standesrechtlich geforderten brao gebots sachlichkeit verstanden nack wahl hebenstreit rothfu sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen november aufgehoben berufung beklagten urteil landgerichts memmingen kammer fr handelssachen dezember abgendert klage abgewiesen klgerin trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand klgerin beklagte jeweils gebiet hrgerteakustik ttig nr anlage handwerksordnung zulassungspflichtiges handwerk handelt klgerin unterhlt sddeutschland filialen darunter gnzburg beklagte geschftsansssig jahr hrgerteakustik meister tobias sowohl fr beklagte fr deren schwestergesellschaft dillin gen gnzburg straenkilometer entfernt betriebsleiter handwerksrolle eingetragen eingesetzt ansicht klgerin einsetzung gemeinsamen betriebsleiters fr beiden betriebe wegen verstoes handwerksordnung wegen irrefhrung kundschaft wettbewerbsrechtlich unzulssig beklagte sei stndigen meisterprsenz betrieb verpflichtet beworbenen zeitgleichen ffnung geschfte dillingen gnzburg gewhrleistet sei testkunden htten festgestellt geschft dillingen whrend abwesenheit meisters vorbehaltene ttigkeiten durchgefhrt angeboten worden seien klgerin beantragt beklagten androhung nher bezeichneter ordnungsmittel untersagen geschftlichen verkehr hrgerteakustiker betrieb stehendes gewerbe betreiben handwerksrolle eingetragenen hrgerteakustiker betriebsleiter beschftigen jederzeit unmittelbar ladenlokal persnlich erreichbar zumindest innerhalb zehn minuten nachdem kunde ladenlokal betreten zeitlich einschrnkung ffnungszeiten erbringung leistungen hrgerteakustikers bezug betrieb werben wenigstens vollzeitbeschftigter betriebsleiter verfgung steht handwerksrolle eingetragen jederzeit unmittelbar ladenlokal persnlich erreichbar zumindest innerhalb zehn minuten nachdem kunde ladenlokal betreten gegenber versicherten gesetzlichen krankenkassen erbringung leistungen hrgerteakustikers bezug geschftsbetrieb werben leistungen geschftsbetrieb erbringen entgegen vertraglichen verpflichtungen gegenber kassen vollzeit betriebsleiter verfgung steht handwerksrolle eingetragen darber hinaus klgerin ersatz abmahnkosten hhe detekteikosten hhe jeweils nebst zinsen begehrt landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben senat zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt erstrebt beklagte weiterhin abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgericht klage gesichtspunkt irrefhrung ber verfgbarkeit beklagten angebotenen dienstleistungen begrndet angesehen hierzu ausgefhrt unterlassungsantrag sei dahin auszulegen klgerin unterlassung offenhaltens gewerbebetriebs beklagten fr fall begehre handwerksrolle eingetragener hrgerteakustiker betriebsleiter beschftigt innerhalb zehn minuten nachdem kunde ladenlokal betreten persnlich erreichbar sei antrag sei inhalt hinreichend bestimmt begrndet durchschnittsverbraucher geffnete ladengeschft hrgerteakustiker betriebs sehe davon ausgehe ausbung hrgerteakustiker handwerks berechtigte grundstzlich unmittelbar ort verfgbar sei entspreche dabei verstndnis ausbungsberechtigte etwa nahegelegenen bro wenige minuten entfernten werkstatt herbeigerufen msse berechtigte lediglich mittelbar ber edv netzwerk kontaktiert eingreifen knne erst stadt herbeigerufen msse eintreffen ladengeschft lnger gewartet msse irrefhrung verbraucher stehe entgegen tobias sowohl betriebsleiter dillinger gnzburger betriebs handwerks rolle eingetragen sei verbraucher htten hiervon kenntnis auerdem enthalte handwerksrolle streitfall konkreten festlegungen hinsichtlich betriebsfhrung insbesondere ladenffnungszeiten geschftliche handlung sei irrefhrend unmittelbare relevanz fr marktentscheidung lediglich anlockwirkung ausgehe unterlassungsanspruch gesichtspunkt rechtsbruchs begrndet sei knne danach dahinstehen grundstzen seien unterlassungsantrag wonach beklagten entsprechende werbung verboten solle unterlassungsantrag darauf abstelle beklagte beanstandeten verhalten vertraglichen pflichten gegenber gesetzlichen krankenkassen verletze gesichtspunkt irrefhrung ber angebotenen dienstleistungen begrndet ii beurteilung gerichtete revision beklagten begrndet fhrt abweisung klage revision rgt allerdings erfolg berufungsgericht klgerin versto abs zpo zugesprochen beantragt allein gesichtspunkt rechtsbruchs gem nr uwg verbindung hwo gesttzten unterlassungsantrag gesichtspunkt irrefhrung begrndet angesehen klgerin klageantrag vornherein jedenfalls weiteren verlauf rechtsstreits ersichtlich darauf gesttzt verbraucher insoweit irregefhrt wrden erfolg wendet revision beurteilung berufungsgerichts unterlassungsantrag sei gesichtspunkt irrefhrung begrndet berufungsgericht rechtlichen ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen unternehmen dienstleistung anbietet werbeadressaten grundstzlich warenhandelsunternehmen beim angebot vgl bornkamm khler bornkamm uwg aufl rn mwn eindruck vermittelt dienstleistung geschftslokal whrend geschftszeiten kunden inanspruchnahme interessiert unmittelbar erbracht verfgbarkeit stellt wesentliches merkmal produkts dar ber gem abs satz nr uwg unwahren tuschung geeigneten angaben gemacht drfen soweit angebotenen dienstleistung streitfall beratungsleistung handelt daher whrend ffnungszeiten geschftslokals grundstzlich wenigstens person anwesend zumindest unmittelbar erreichbar befhigt berechtigt dienstleistung erbringen verbraucher geschftslokal begibt beraten lassen rechnet gegebenenfalls warten mssen zunchst eingetroffene kunden kunden termin vereinbart reihe dagegen rechnet verbraucher grundstzlich beratung betreffenden halb tag mglich befhigte befugte person wohl ausnahmefall vertretbarerweise geschftslokal immerhin land straenkilometer entfernt aktuell betriebsleitung innehat fr dauer nachgefragten beratung fr doppelten bentigte zeit entfernen berufungsgericht beurteilung allerdings unbercksichtigt gelassen verbraucher vorstehend dargestellten generellen leistungserwartung art nachgefragten dienstleistung sowie blichkeiten geschftsverkehr rechnung stellt bercksichtigt insbesondere bestimmten bereichen insbesondere erbringung dienstleistung form beratung behandlung lngeren zeitraum anspruch nimmt hufig gewohnheit herausgebildet beratung behandlung ladenlokal etwa friseuren praxis medizinischen dienstleistungen geffnet blicherweise vorheriger terminvereinbarung durchgefhrt entsprechend verhlt rede stehenden gebiet hrgerteakustik ordnungsgem dementsprechend erforderlichen sorgfalt durchgefhrte untersuchung beratung kunden erfordert fundierte deshalb hrgerteakustik meister erbringende leistung handelt ad hoc leistung zumal nachlassen hrvermgens meist ber lngeren zeitraum erstreckt patienten pltzlich auftretenden verlust starken nachlassen hrvermgens hrsturz leiden facharzt krankenhaus ambulanz aufsuchen dagegen hrgerteakustiker hintergrund verbraucher ladenlokal beklagten begibt hrgerteakustik meister untersuchen beraten lassen getuscht erfhrt nachgefragte dienstleistung sofort erbracht zustndige hrgerteakustik meister halben arbeitstag schwesterunternehmen ttig grundstzlich unabkmmlich berufungsgericht hinsichtlich unterlassungsantrags getroffene entscheidung erweist deshalb ergebnis richtig anspruch gesichtspunkt rechtsbruchs gem nr uwg verbindung hwo besteht vorschriften handwerksordnung stellen soweit bestimmte qualitt sicherheit unbedenklichkeit hergestellten angebotenen dienstleistungen gewhrleisten sollen marktverhaltensregelungen sinne nr uwg dar vgl olg frankfurt grur lg arnsberg wrp khler khler bornkamm aao rn jagow harte henning uwg aufl nr rn fezer gtting uwg aufl rn walter rechtsbruch unlauteres marktverhalten elskamp gesetzesversto wettbewerbsrecht umstand richtlinie eg ber unlautere geschftspraktiken abs nr uwg vergleichbaren verbotstatbestand kennt anwendungsbereich art richtlinie artikel vollstndige harmonisierung bezweckt steht anwendung nationalen vorschriften streitfall entgegen rede stehenden hwo handelt bestimmungen einerseits sicherheits jedenfalls gesundheitshandwerken hrgerteakustikers gesundheitsbezug sinne art abs erwgungsgrund satz richtlinie eg aufweisen andererseits berufsrechtliche bestimmungen sinne art abs richtlinie darstellen vgl khler khler bornkamm aao rn mwn gesundheitshandwerken denen unzureichende handwerksttigkeit weitreichende folgen allerdings ganz engen ausnahmefllen abgesehen vgl vg schleswig gewarch fr betriebssttte stndige meisterprsenz verlangen vgl honig knrr hwo aufl rn karsten schwannecke hwo lfg iii rn detterbeck hwo aufl rn wiemers dvbl jeweils mwn erfordernis ergebende eingriff art abs satz gg gewhrleistete freiheit berufsausbung hinblick dadurch geschtzten gesundheitsinteressen bevlkerung gerechtfertigt erfordernis meisterprsenz folgt jedoch betreiber hrgerteakustik unternehmens ladenlokal lange offenhalten darf hrgerteakustik meister anwesend jedenfalls kurzfristig erreicht geschftslokal geffnet knnen anwesenheit meisters brigen personal termine ladenlokal kommenden kunden vereinbart ersatz verschleiteile etwa batterien abgegeben hnliche leistungen erbracht denen gefhrdung gesundheit kunden ausgeschlossen insoweit dient offenhalten sogar gesundheitlichen interessen kunden insbesondere zeitlicher hinsicht umfassenden versorgung hrgerten ganz auszuschlieende abstrakte gefahr mitarbeiter dabei dienstleistung erbringt hrgerteakustik meister vorbehalten verhltnis zuvor erwhnten vorteilen gesetzt fr kunden klgerin beanstandeten praxis beklagten etwa blick erleichterte vereinbarung untersuchungs beratungsterminen versorgung batterien sonstigen ersatz bzw verschleiteilen fr hrgerte ergeben gegebenheiten stellte klgerin erstrebte verbot blick art abs satz gg gewhrleistete freiheit berufsausbung rechtfertigende beschrnkung beklagten dar erfordernis meisterprsenz wre allerdings gengt meister ganz gelegentlich fraglichen betrieb verfgung stnde etwa vielzahl betrieben weit voneinander entfernt liegende betriebe betreuen htte verhlt streitfall getroffenen feststellungen hrgerteakustik meister tobias tag hlfte betrieb beklagten dillingen brigen betrieb schwestergesellschaft gnzburg ttig weiteres erreichbar umstnden steht gefhrdung gesundheit kunden daraus ergeben knnte meister neben betrieb dillingen betrieb benachbarten gnzburg betreuen rede grnden verurteilung beklagten gem unterlassungsantrgen sowie erstattung abmahnund detekteikosten bestand iii urteil berufungsgerichts aufzuheben urteil landgerichts abzundern klage abzuweisen kostenentscheidung beruht abs zpo bornkamm bscher kirchhoff schaffert lffler vorinstanzen lg memmingen entscheidung hko olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet dezember kirchgener amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo drittschuldner verpflichtet vollstreckungsglubiger aufrechenbare gegenforderung hinzuweisen erklrt gepfndete forderung begrndet anzuerkennen bgh urteil dezember ix zr lg darmstadt ag darmstadt ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts darmstadt mrz kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger betrieb wegen forderung hhe herrn nachfolgend schuldner zwangsvollstreckung erwirkte pfndungs berweisungsbeschluss angeblichen freistellungsanspruch schuldners beklagten hhe anwaltshaftung pfndete beschluss wurde beklagten mai drittschuldner aufforderung zugestellt zpo erklren schreiben mai erklrte beklagte gegenber klger erkenne forderung hinblick erklrung klger gepfndeten freistellungsanspruch klageweise geltend gemacht beklagte gegenber forderung aufrechnung gunsten juni schuldner titulierten honoraranspruch hhe klrt hierauf klger klage gendert feststellung begehrt beklagte verpflichtet sei nichterteilung drittschuldnerauskunft entstandenen schaden ersetzen erteilte auskunft sei unvollstndig beklagte gunsten bestehende aufrechnungslage hingewiesen vorinstanzen klage unbegrndet abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger feststellungsantrag entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht haftung beklagten abs satz zpo fr nichterfllung auskunftsverpflichtung abs zpo entstandenen schaden verneint hierzu ausgefhrt beklagte sei verpflichtet rahmen abs nr zpo erteilenden drittschuldnerauskunft gunsten bestehende aufrechnungsmglichkeit hinzuweisen drittschuldner stehe pfndenden glubiger unmittelbaren rechtsbeziehung sei daher verpflichtet nhere auskunft ber rechtspositionen geben prozessrisiko pfndenden glubigers senken drittschuldner knne verschiedene grnde forderung anzuer kennen knne einwand erfllung einrede verjhrung geltend knne drittschuldner beweisnot glubigers gegenrechten ausgehen umstnde msse drittschuldner offenbaren sei systemfremd aufrechnungslage davon auszunehmen bloe bestehen aufrechnungslage einfluss bestand forderung drittschuldner erst erklren msse forderung erlschen bringen ii ausfhrungen wendet revision erfolg beklagte verpflichtet klger schden ersetzen entstanden schreiben mai forderung nhere darlegungen anerkannt gem abs nr zpo drittschuldner verlangen glubigers erklren inwieweit forderung begrndet anerkenne zahlungen leisten bereit sei entsprechend abs satz zpo haftet glubiger fr schuldhaften vgl bgh urteil januar viii zr bghz september ix zr bghz nichterfllung verpflichtung entstehenden schaden drittschuldner braucht erlutern grnden forderung anerkennt zahlung bereit haftung gem abs satz zpo wegen nichtanerkennung forderung scheidet grundstzlich bgh beschluss januar vii zb wm rn gemessen hieran fehlt schuldhaften nichterfllung drittschuldner obliegenden auskunftspflicht beklagte verlangen klgers auskunft gegeben erkenne forderung rge revision erteilte auskunft beklagten mai reiche deshalb gunsten bestehende aufrechnungslage hingewiesen dringt aufgezeigten grundstze gelten fr fall bestehens aufrechnungslage vgl hk zpo kemper aufl rn hk zv bendtsen rn stein jonas brehm zpo aufl rn thomas putzo seiler zpo aufl rn jurgeleit haftung drittschuldners aufl rn ff mmmler jurbro vgl olg mnchen njw lg braunschweig njw schuschke schuschke walker vollstreckung vorlufiger rechtsschutz aufl rn mnchkomm zpo smid aufl rn aa foerste njw ff linke zzp reetz rechtsstellung arbeitgebers drittschuldner zwangsvollstreckung ff literatur allerdings erwogen drittschuldner aufgrund zulssigen aufrechnung leistung bereit gem abs nr zpo erklren msse stber forderungspfndung aufl rn zller stber zpo aufl rn prtting gehrlein ahrens zpo rn vgl lg aachen zip abs nr zpo drittschuldner verpflichte zahlungsbereitschaft erklren msse offen legen forderung begrndet anerkenne zahlungsbereitschaft aufgrund mglichen aufrechnung verneine stber forderungspfndung aao hiernach htte beklagte forderung anerkennen vorliegen aufrechnungslage anzeigen mssen vermag revision hieraus schon deshalb fr herzuleiten klger davon ausgehen durfte beklagte zahlung bereit nachdem bereits forderung anerkannt soweit revision hinweis vorgenannte ansicht weitergehende auskunftspflicht fordert vermag auffassung durchzudringen drittschuldner jedenfalls verpflichtet gunsten bestehende aufrechnungslage hinzuweisen erklrt gepfndete forderung begrndet anzuerkennen wortlaut abs nr zpo hinsichtlich umfangs auskunftspflicht eng auszulegen folgt sinn zweck bestimmung vgl bgh beschluss januar aao rn aa soweit abs nr zpo drittschuldner erklrung verpflichtet inwieweit forderung anerkenne zahlung bereit sei lsst wortlaut offen drittschuldner erklren hhe forderung anerkennt erklren grund forderung anerkennt fr letztgenannte weitgehende auskunftspflicht scheinen gesetzesmaterialien sprechen etwa foerste aao demnach drittschuldnerauskunft unntze prozesse vermeiden vgl hahn gesamten materialien zivilprozessordnung bd legt vordergrndig nahe drittschuldner umstnde offenbaren forderung durchsetzbarkeit dauerhaft vorbergehend entgegenstehen deshalb fr weitere vorgehen pfndungsglubigers bedeutsam vgl foerste aao linke aao reetz aao bb sinn zweck bestimmung jedoch hintergrund pfndung beurteilen pfndungsglubiger entscheidung erleichtern gepfndeten angeblichen forderung schuldners drittschuldner vorgehen vgl bgh urteil april ix zr bghz september ix zr bghz mai ix zr zip rn pfndungsglubiger groben zgen informationen dahin erhalten gepfndete forderung begrndet anerkannt erfllt dritten zusteht bestritten deshalb erkenntnis vollstreckungsverfahren durchzusetzen bgh urteil april aao hierzu erklrung ausreichend forderung anerkannt erkennt drittschuldner forderung gibt pfndungsglubiger antwort darf weiteres davon ausgehen gepfndete forderung beigetrieben ergibt spter einlassung drittschuldners einziehungsprozess geltend gemachte forderung besteht durchsetzbar pfndungsglubiger schadensersatzklage bergehen erreichen aufgrund abs satz zpo drittschuldner verurteilt bisher entstandenen kosten ersetzen vgl bgh urteil januar viii zr bghz april aao mai aao rn erkennt drittschuldner demgegenber forderung pfndungsglubiger weiteres davon ausgehen forderung beigetrieben gengt warnung unntzen einziehungsprozess cc verpflichtung drittschuldners weitergehenden ausknften wrde pfndungsglubiger demgegenber allgemeine prozessrisiko abnehmen erleichtern klagt obwohl drittschuldner forderung anerkennt vgl stber aao rn drittschuldner darf abverlangt vorprozessual etwaiges verteidigungsvorbringen weitgehend offenzulegen mgliche haftung abs satz zpo auszuschlieen knnte bereits schadensersatz verpflichtet irrtmlich sachverhalt unvollstndig erfasst rechtslage unzutreffend beurteilt gepfndete forderung grund anerkennt entsprechende umfassende ausknfte knnte vielfach erst einholung rechtsrat erteilen gibt jedoch grund drittschuldner ber pfndung gezogenen rahmen hinaus derart weitgehenden auskunftspflichten belasten pfndungsglubiger gegenber drittschuldner gnstiger stellen neuen glubiger abtretung ff bgb gegenber schuldner vgl bgh urteil april aao vgl hahn gesamten materialien zivilprozessordnung bd abtretung schuldner ff bgb neuen glubiger auskunft ber bestand forderung erteilen substantiierung einziehungsklage ermglichen erleichtern fr geltendmachung forderung ntige auskunft neue glubiger zweifel gem bgb vielmehr beim bisherigen glubiger einholen fr gepfndete forderung entspricht inhaltlich bgb novelle zivilprozessordnung aufgenommene bestimmung abs zpo vgl hahn mugdan gesammelten materialien reichs justizgesetzen bd dd wortlaut abs nr zpo unterscheidet hinsichtlich erklrungspflicht schlielich einwand aufrechnung einwendungen drittschuldner daher ausnahmsweise einwand aufrechnung hinweisen gepfndete forderung wegen gunsten bestehenden aufrechnungslage freiwillig erfllt deshalb anerkennt vgl hk zv bendtsen rn zumal zunchst grnden anerkennung forderung absehen aufrechnungslage erst abgabe drittschuldnererklrung eintreten wrde anforderungen drittschuldner berspannen fr fall pflicht aktualisierung auskunft gegenber pfndungsglubiger aufzuerlegen wre bestehen revision vertretenen weitreichenden auskunftspflicht jedoch folgerichtig iii beklagte klger grnden schadensersatz verpflichtet soweit berufungsgericht deliktische haf tung beklagten verneint revision angegriffen rechtlich beanstanden kayser raebel lohmann vill pape vorinstanzen ag darmstadt entscheidung lg darmstadt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet april heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist mrz fr recht erkannt revision klgerseite urteil zivilkammer landgerichts wiesbaden oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand klgerseite versicherungsnehmer folgenden vn begehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rckzahlung geleisteter versicherungsbeitrge kapitallebensversicherung wurde aufgrund antrags vn vertragsbeginn august genannten policenmodell vvg antragstellung gltigen fassung folgenden vvg abgeschlossen feststellungen berufungsgerichts wurde vn ordnungsgem insbesondere drucktechnisch deu tlicher form ber widerspruchsrecht vvg belehrt schreiben dezember erklrte vn widerspruch gem vvg widerspruch vvg vorsorglich anfechtung abs bgb hilfsweise kndigung kndigung zahlte versicherer rckkaufswert schreiben juni erklrte vn nochmals widerspruch vvg klage verlangt vn rckzahlung vertrag geleisteten beitrge nebst zinsen abzglich bereits gezahlten rckkaufswerts insgesamt auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ablauf frist gemeinschaftsrecht verstoenden abs satz vvg widerspruch erklrt knnen auerdem sei versicherer wegen unzureichender aufklrung ber abschlusskosten sch adensersatz verpflichtet amtsgericht klage abgewiesen landgericht hiergegen gerichtete berufung zurckgewiesen revision verfolgt vn klagebegehren hinsichtlich bereicherungsanspruchs entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils urckverweisung sache berufungsgericht prmienrckerstattungsanspruch ungerechtfertigter bereicherung verneint versicherer drucktechnisch hervorgehobener form ber iderspruchsrecht belehrt vertrag sei gem abs satz vvg jahr zahlung ersten prmie rckwirkend endgltig wirksam geworden ii revision begrndet anspruch prmienrckzahlung abs satz alt bgb vn berufungsgericht gegebenen begr ndung versagt fr revisionsverfahren beanstandenden feststellungen berufungsgerichts belehrte versicherer vn ordnungsgem abs satz vvg ber widerspruchsrecht fr fall bestimmte abs satz vvg widerspruchsrecht jahr zahlung ersten prmie erlischt widerspruchsrecht bestand ablauf jahresfrist zeitpunkt widerspruchserklrung fort ergibt richtlinienkonforme auslegung abs satz vvg grundlage vorabentscheidung gerichtshofs europischen union dezember versr senat urteil mai iv zr bghz rn entschieden einzelnen begrndet regelung msse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduzier anwendungsbereich zweiten dritten richtlinie lebensversicherung anwendung findet fr davon rfasste lebens rentenversicherungen sowie zusatzversicherungen lebensversicherung grundstzlich widerspruchsrecht fortbesteht vn ordnungsgem ber recht widerspruch belehrt worden verbraucherinformation versicherungsbedingungen erhalten kndigung versicherungsvertrages steht zugleich spter erneut erklrten widerspruch entgegen vgl senatsurteil mai aao rn erlschen widerspruchsrechts beiderseits vollstndiger leistungserbringung kommt ebenfalls betracht vgl senatsurteil mai aao rn bereicherungsrechtlichen rechtsfolgen europarecht swidrigkeit abs satz vvg wirkung ab zugang widerspruchs ex nunc beschrnken ine rckwirkung entspricht effektivittsgebot einzelnen senatsurteil mai aao rn hhe umfasst rckgewhranspruch abs satz alt bgb uneingeschrnkt gezahlten prmien vielmehr vn bereicherungsrechtlichen rckabwicklung jedenfalls kndigung vertrages genossenen versicherungsschutz anrechnen lassen wert versicherungsschutzes bercksichtigung prmienkalkulation bemessen lebensversicherungen etwa risikoanteil bedeutung zukommen senatsurteil mai aao rn hierzu feststellungen fehlt rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuve rweisen parteien gelegenheit ergnzendem vortrag geben vgl senatsurteil mai aao rn mayen harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmller vorinstanzen ag wiesbaden entscheidung lg wiesbaden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher hoffmann dr deichfu fr recht erkannt berufung juli verkndungs statt zugestellte urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte inhaber europischen patents november inanspruchnahme prioritt november angemeldet wurde alternatives mobilfunksystem betrifft patentanspruch acht weitere patentansprche zurckbezogen folgenden wortlaut alternativ mobil telekommunikations system elektronische bestellung bedienung untersttzendes automatisiertes telekommunikation system verwirklichen drahtlose telekommunikations endgerte ctt lokalen nutzung mindestens basisstation ber lokales netzwerk lan kommunizieren mindestens basisstation ber telekommunikationsleitung telekommunikationsanbieter verbunden dienste internets nutzen jeweilige drahtlose telekommunikationsendgert ctt kommunikation basisstation angemeldet fr lokalen netzwerk lan registrierten benutzer elektronisches kauf bestell bedienverfahren abgewickelt fremde benutzer drahtlosen telekommunikationsendgert ctt lokale netzwerk lan anbieters einbucht bidirektionalen kommunikationskanal bekommt lokale netzwerk lan fr fremden benutzer geffnet digitalen zugriff bekommt benutzer telekommunikationsendgert ctt ware dienstleistung bestellt zahlenden preis mittels ber lokale netzwerk lan benutzerabhngig gefhrten kontos bezahlt abbuchen lsst ware dienstleistung anschlieend entweder ber automaten persnlichen diensten zugestellt bzw ausgehndigt dadurch gekennzeichnet benutzer ber internet zeichen signal schickt fr internetservice provider beliebige telekommunikationsprovider gewnschte mehrere telefonnummern beliebige identifikationsmerkmale angibt verbunden mchte weiterhin automatisch manuell erreichbarkeit mitteilt provider gewnschte verbindung entweder paketvermittelt voip leitungsvermittelt durchfhrt teilnehmer verbindungen anrufe weiterleitet klgerin geltend gemacht gegenstand streitpatents gehe ber inhalt ursprnglich eingereichten unterlagen hinaus sei patentfhig ferner sei gegenstand patentanspruch offenbart fachmann erfindung ausfhren knne beklagte streitpatent erteilten fassung hilfsweise neun genderten fassungen verteidigt patentgericht streitpatent wegen fehlender patentfhigkeit fr nichtig erklrt dagegen wendet beklagte berufung klgerin entgegentritt entscheidungsgrnde zulssige berufung bleibt erfolg streitpatent betrifft besonderer weise ausgestaltetes mo bilfunksystem streitpatentschrift verschiedene stand technik bekannte lsungen kommunikation mobilen endgerten aufgezeigt unterschiedlichen grnden nachteilig bewertet mobiltelefonnetzen gsm umts insbesondere notwendigkeit teuren anspruchsvollen infrastruktur mangelnde qualitt bandbreite sowie hohe umweltbelastung wegen hohen strahlungsleistung bemngelt systeme beispiel bluetooth cb funk dect irda wlan drahtlosen anschluss innerhalb entfernung ermglichten stnden berall verfgung knnten fremden registrierten nutzern eingesetzt kosten ausschlielich anschlussabhngig ermittelt wrden genannte hot spots stnden ausreichender zahl verfgung wrden fr nutzung internets senden empfangen mails benutzt direkten kommunikation anbieter kunde erforderten zudem umstndliche anmeldung benutzername pin funktionierten deshalb einfach beispiel gsm netz streitpatent betrifft hintergrund technische problem verbessertes system kommunikation mobilen endgerten verfgung stellen fr elektronisch angestoene bestell liefervorgnge genutzt lsung problems schlgt streitpatent patentanspruch system mobilen telekommunikation merkmale folgt gliedern lassen handelt alternatives automatisiertes system mobilen telekommunikation elektronische bestellung bedienung untersttzt system kommunizieren drahtlose telekommunikations endgerte ctt lokalen nutzung mindestens basisstation ber lokales netzwerk lan basisstation ber telekommunikationsleitung telekommunikationsanbieter verbunden dienste internets nutzen drahtlosen telekommunikations endgerte ctt kommunikation basisstation angemeldet lokalen netzwerk lan registrierter fremder benutzer drahtlosen telekommunikations endgert ctt lokale netzwerk lan anbieters einbucht bidirektionalen kommunikationskanal bekommt elektronisches kauf bestell bedienverfahren abgewickelt lokale netzwerk lan fr fremden benutzer geffnet bekommt digitalen zugriff benutzer bestellt telekommunikationsendgert ctt ware dienstleistung bezahlt preis mittels ber lokale netzwerk lan benutzerabhngig gefhrten kontos lsst abbuchen anschlieend ware dienstleistung ber automaten persnlichen diensten zugestellt bzw ausgehndigt benutzer schickt ber internet zeichen signal fr internet service provider beliebige telekommunikationsprovider mehrere gewnschte telefonnummern beliebige identifikationsmerkmale angibt denen verbunden mchte benutzer teilt ferner automatisch manuell erreichbarkeit provider fhrt gewnschte verbindung paketvermittelt voip leitungsvermittelt provider leitet teilnehmer verbindungen anrufe merkmale bedrfen nherer errterung merkmal bietet system fr benutzer lokalen netzwerk registriert mglichkeit mobilen gert lokale netzwerk einzubuchen darin bidirektionalen kommunikationskanal nutzen elektronisches kauf bestell bedienverfahren durchzufhren fr fremden benutzer entfllt beschreibung streitpatents nachteilhaft dargestellte notwendigkeit benutzerkennung passwort lokalen netzwerk anzumelden erforderlichenfalls zuvor gesonderten registriervorgang durchlaufen nutzer mssen irgendeiner weise identifiziert datenaustausch ermglichen beschreibung streitpatents hierfr geeignete identifikationsmglichkeiten beispielhaft mobiltelefon enthaltene sim karte subscriber identification module card mac adresse media access control address angefhrt abs einsatz mittel automatischen anmeldung patentanspruch ausdrcklich vorgesehen identifikation mittels sim karte erffnet zugleich mglichkeit angefallene entgelte ber zugehrigen telefonanschluss abzurechnen abs identifikation allein anhand mac adresse besteht mglichkeit konstellation bedarf zustzlicher manahmen zahlung angefallener entgelte gewhrleisten geeignetes mittel hierfr patentanspruch bargeldkarten chip hnliche wertspeicher mobilgert angefhrt patentanspruch enthlt ausdrcklichen festlegungen verhltnis merkmalen vorgesehene mglichkeit bestellung dienstleistungen bezahlung entgelts lieferung bzw erbringung merkmalen vorgesehenen mglichkeit steht ber lokale netz internet nutzen telefongesprche fhren hieraus patentgericht angenommen folgern dienstleistung sinne merkmale einrichtung zugriffsmglichkeit merkmalen erschpfen bedarf entscheidung angefochtene urteil erweist nher darzulegen ergebnis zutreffend zugunsten beklagten unterstellt beiden merkmalsgruppen unterschiedliche leistungen betreffen entgegen auffassung beklagten patentanspruch dahin auszulegen merkmal vorgesehene telefonverbindung genutzt merkmal vorgesehenen bestellvorgang durchzufhren besttigen sonstiger weise beeinflussen patentanspruch system gerichtet bestimmte verwendung verfahren system einsatz kommt merkmalen patentanspruchs knnen deshalb allenfalls anforderungen ausgestaltung systems abgeleitet eignung fr bestimmte zwecke verfahren begrnden aspekt ergeben weder patentanspruch sonstigen inhalt streitpatentschrift hinweise darauf beiden merkmalsgruppen genannte zusammenhang bestehen bestellung dienstleistungen herstellung verbindung internet beschreibung mglichkeiten angefhrt benutzer alternativ kumulativ verfgung gestellt knnen mag nutzer einzelfall mglichkeit erffnen eingerichtete telefonverbindung fr bestellvorgang nutzen zwingend erforderlich indes ii patentgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet streitpatent komme zeitrang priorittsanmeldung gingen jedenfalls merkmale hervor gegenstand patentanspruch sei priorittsintervall verffentlichte internationale patentanmeldung nk vollstndig offenbart entgegenhaltung sei system mobilen telekommunikation beschrieben drahtlose endgerte mindestens basisstation ber lokales netzwerk kommunizierten brigen merkmale patentanspruch aufweise einwand beklagten nk beschreibe commerce lsung greife schon deshalb streitpatent bestellmglichkeit beliebiger beanspruche system merkmalen patentanspruch sei ferner ebenfalls priorittsintervall verffentlichten us patentanmeldung nk offenbart iii beurteilung hlt angriffen berufung stand recht patentgericht ergebnis gelangt streitpatent prioritt deutschen patentanmeldung nk wirksam anspruch nimmt art abs ep prioritt frheren anmeldung anspruch genommen erfindung betrifft setzt voraus spteren anmeldung beanspruchte merkmalskombination fachmann frheren anmeldung gesamtheit angemeldeten erfindung gehrend offenbart bgh urteil september zr bghz grur luftverteiler fr beurteilung identischen offenbarung gelten prinzipien neuheitsprfung bgh urteil oktober zr grur elektronische funktionseinheit urteil august zr grur rn uv unempfindliche druckplatte nk verfahren bargeldlosen bezahlen dienstleistungen mittels mobiltelefons darin enthaltenen geldkartenchips sonstigen bargeldspeichers offenbart beschreibung ausgefhrt umstand mobiltelefone lage seien ber wlan kommunizieren erffne mglichkeit mobiles kaufs verkaufsterminal nutzen entfalle not wendigkeit eigens fr bezahlung geldkarten eingesetzten terminals auerdem umfang daten ber teure fernverbindungen bertragen mssten reduziert fhigkeit mobiltelefone gleichzeitig mehreren netzwerken verbinden ermgliche ferner benutzer ber mobilfunkprovider voll erreichbar bleibe gleichzeitig beliebige dienstleistungen anfordern bezahlen knne besonders vorteilhaftes verfahren vorgeschlagen sofort eintritt benutzers lokale funkzelle picozelle verbindung mobiltelefon server aufzubauen benutzer fragen leistungen anspruch nehmen wolle bereit sei fr erbringende leistungen bezahlen inanspruchnahme leistung vereinbarte summe abzubuchen hierzu knne guthaben chip direkt verkuferserver bertragen anruf besuch heim bankserver knne bargeldkartenchip aufgeladen mobiltelefon anhand sim subscriber identification module jederzeit identifiziert knne knnten ferner personifizierte dienste angeboten auerdem knnten ber internet verknpfungen netzwerken aufgebaut patentgericht zutreffend dargelegt berufung zweifel zieht jedenfalls merkmale nk erfindung gehrend offenbart nk mglichkeit aufgezeigt nutzer ber lokale netz zugang internet verschaffen merkmal vorgesehene mglichkeit telefonnummern sonstige identittsmerkmale anzugeben denen benutzer verbunden unmittelbar eindeutig offenbart nk ferner dargelegt benutzer mobiltelefons bleibe whrend ausfhrung offenbarten verfahrens vollem umfang erreich bar hierzu sowohl ausfhrungen beschreibung nk anspruch nk telekommunikationsnetzwerk mobilfunkanbieters eingesetzt offenbart erreichbarkeit stattdessen daneben ber internetverbindung sichergestellt merkmal vorgesehen angesichts einwand berufung priorittsfrage sei hinblick nk beurteilen unbegrndet frhere anmeldung spteren anmeldung beanspruchte merkmalskombination gesamtheit erfindung gehrend offenbart prioritt art abs ep anspruch genommen rechtsfolge hinblick frage kommenden entgegenhaltungen einheitlich beurteilen differenzierung unterschiedlichen entgegenhaltungen ausgeschlossen solange merkmalskombination deren patentfhigkeit beurteilen unverndert bleibt ergebnis zutreffend patentgericht entschieden gegenstand patentanspruch erteilten fassung patentfhig entgegen auffassung patentgerichts allerdings nk merkmale patentanspruch offenbart aa nk verfahren system verbindung mobilen endgerten ortsfesten netzwerk offenbart beschreibung nk stand technik bekannte standards datenbertragung mobilen endgerten sms hdml wap mode wegen begrenzten bandbreite komplexer autorisierungsumgebungen nachteilig bezeichnet nk unten mgliche alterna tive ieee wlan bluetooth irda aufgezeigt erforderten hufig hohen aufwand fr erstmalige einrichtung physikalischen logischen verbindung nk berwindung nachteile nk system vorgeschlagen herstellung logischen verbindung gegebenenfalls abrechnung verbindungsentgelte spezielle software eingesetzt cooperative tunneling agent cta bezeichnet hierfr beschriebenen ausfhrungsbeispiel nimmt client bezeichnetes mobiles gert beispiel mobiler computer personal digital assistant pda mobiltelefon ber bluetooth wlan kontakt host bezeichneten internet verbundenen gert sobald reichweite kommt nk aufbau physikalischen verbindung leitet host client stammenden datenverkehr cta berprft zugangsberechtigung zunchst anhand lokal vorhandenen daten sofern berechtigung feststellen nimmt ber internet kontakt server beiden wege zugangsberechtigung ergibt logische verbindung aufgebaut client ermglicht internetverbindung host fr zugangsberechtigung definierte dienste nutzen nk figur vorgehaltenen daten benutzers nk beispielhaft figur wiedergegeben gehren angaben daten sprachverbindungen aufgebaut drfen viele benutzer gleichzeitig aktiv drfen verbindungskosten anfallen kostenbudget pro tag maximal anspruch genommen ferner knnen angaben mobilfunkanbieter telefonnummer hinterlegt knnen genutzt ber internet sprachverbindung voip aufzubauen benutzer ausgehende gesprche ber internet fhren nk abschlieend ausgefhrt offenbarte technologie ermgliche reihe neuen kommerziellen dienst leistungen beispiel automatische herstellung internetverbindungen hoher bandbreite synchronisation musikdateibestnden festplatte eigenen computers kaufen herunterladen filmen whrend aufenthalts tankstelle angefhrt bb berufung zweifel zieht merkmale offenbart cc entgegen auffassung berufung ferner merkmale offenbart dabei dahingestellt bleiben dienstleistung sinne merkmale herstellen sprachverbindung sinne merkmale anzusehen erfindungsgemes system neben sprachverbindung zustzlich bestellung bezahlung lieferung ware dienstleistung ermglichen nk offenbarte system bietet beide mglichkeiten aufbau sprachverbindung ermglicht kaufen herunterladen films berufung ansatz verkennt nk vorgang herunterladens videomaterials offenbart kauf purchase nk nher beschrieben kauf erfolgen vorbringen berufung zeitpunkt verffentlichung bezahlsysteme paypal dergleichen gab fhrt abweichenden beurteilung streitpatent enthlt nheren festlegungen weise merkmal vorgesehene bestellung gettigt sieht einsatz bestimmten bezahlsystems lsst abbuchung gengen mglichkeiten stehen nk offenbarten system verfgung ausdrcklich genannt nhere ausgestaltung fachmann berlassen unerheblich streitpatent insoweit allgemein gehaltenen vorgaben begngt abweichende beurteilung daraus abgeleitet mglichkeit videokaufs nk mgliche erweiterung ramification fokus stehenden systems erwhnt umstand eher allgemein gehaltenen formulierungen one can envisage belegen nk offenbarte system hierfr besonderen stand technik abweichenden mittel umfasst nk geht davon stand technik bereits mittel erwerb filmen internet gab nutzung mittel mobilgerten lediglich internetverbindung hinreichender bandbreite voraussetzt nk offenbarte system verfgung gestellt angesichts handelt bloe spekulation ber mgliche knftige weiterentwicklungen hinreichend konkreten hinweis nutzung offenbarten systems stand technik bereits verfgung stehenden kontext nk weitergehenden vorschlge unterbreitet etwa dahin tankrechnung ber eingerichtete netzwerkverbindung bezahlen steht offenbarung merkmale entgegen auffassung berufung ebenfalls entgegen bereits patentgericht zutreffend dargelegt erfordern merkmale schlechthin denkbare art dienstleitungen beziehbar kreis dienstleistungen patentanspruch eingeschrnkt daraus folgt gerade merkmale schon erfllt zumindest bestimmte dienstleistung wege bestellt geliefert bezahlt genannten merkmalen hingegen entnommen vorgnge erfindungsgemen system hinsichtlich beliebigen art dienstleistungen mglich mssen dd offenbart hingegen merkmal beschreibung nk ausgefhrt cta server vorhandenen daten zugangsberechtigung ergebe benutzer informiert lage versetzt vorgaben preferences ndern neuen verbindungsversuch starten nk abs mitte hieraus ergibt entgegen auffassung patentgerichts bislang registrierter benutzer weise mglichkeit erhlt registrierung anzumelden angesprochene mglichkeit nderung vorgaben bezieht vielmehr lediglich bereits hinterlegten informationen fr zustandekommen verbindung bedeutung beispielhaft figur aufgelistet aufbau verbindung beispiel daran scheitern nutzer hohen verschlsselungsgrad verlangt vorgegebenes kostenbudget berschritten fall nutzer ndern betreffenden vorgaben verbindung zustande bringen all setzt voraus nutzer bereits registriert fr konto angelegt wurde rede stehenden informationen hinterlegen registrierung neuen nutzers nk offenbarten system server eingerichtete web schnittstelle angesprochen nk unten setzt bereits bestehenden zugang server voraus registrierung mglich cta einrichtung verbindung wegen fehlender benutzerdaten zulsst ber internetverbindung erfolgen knnte nk offenbarte cta konfiguriert zugriffe registrierungsseite stets zulsst ausgestaltung nk jedoch offenbart zumindest zweifelsfrei auffassung patentgerichts merkmale patentanspruch seien nk offenbart aa nk verfahren system anbindung mobilen endgerten vorhandene breitbandige netzwerkanschlsse offenbart beschreibung nk mobile netzwerkzugnge wegen relativ groen radien funkzellen begrenzten bandbreite nachteilig eingestuft damals entwicklung befindlichen netze dritten generation umts ebenfalls hinsicht befriedigend angesehen nk abs alternative wlan protokoll ieee bluetooth aufgezeigt nachteil systeme angefhrt seien erster linie fr nutzung lokalen netzen vorgesehen verfgten ber effektive methoden leichten wechsel verschiedenen netzen nk abs berwindung probleme nk system vorgeschlagen mobile endgerte beispiel mobiltelefon pda mobiler computer ber wlan bluetooth kontakt zugangspunkt wireless access point wap aufnehmen sobald funkbereich gelangen identifikation bermittelt mobile endgert zugeordnete hardware adresse media access control address mac zugangspunkt leitet datenverkehr zugangsserver network access server nas berprft anhand lokalen datenbank erforderlichenfalls zustzlich kontaktaufnahme dienstleister integration operator distributed services iods endgert ber zugangsberechtigung verfgt fall lst zugangsserver aufbau verschlsselten verbindung ber endgert zugang ffentlichen netz erhlt nk abs darber hinaus ermglicht zugangsserver aufbau sprachverbindungen ber voip isdn schnittstelle ber ffentliche leitungsvermittelte netze pstn nk abs bermittelte mac adresse weder lokalen entfernten datenbank auffindbar mobilgert eingeschrnkter zugang erffnet fhrt registrierungsseite ber benutzer angabe dafr erforderlichen informationen beispiel name adresse kreditkartennummer registrieren nk abs aufbau sprachverbindung zugangsserver server anbieters erfolgen hierbei zugangsserver hinterlegte prferenzen kosten verbindungsqualitt bercksichtigen informationen ber gefhrte gesprche dafr angefallene entgelte speichert zugangsserver lokalen datenbank benutzer rechnung gestellt knnen nk abs hierzu beispiel adresse mobilen endgerts zeitpunkt verbindungsaufbaus angerufene nummer dauer verbindung gespeichert weiteren tabelle informationen ber gestellte rechnungen erfolgte zahlungen vorgehalten nk abs bb berufung zweifel zieht merkmale offenbart cc zumindest zweifelsfrei erscheint auffassung patentgerichts merkmale offenbart seien beurteilung frage hngt davon ab angebotenen dienstleistungen sinne merkmale zwingend leistungen handeln merkmalen nher beschriebenen zugang internet frage knnte abweichend patentgericht beantworten beiden leistungsarten beschreibung streitpatents unabhngig voneinander geschildert mglichkeit ber lokale netzwerk kaufen bezahlen schon einleitenden abschnitten abs zustzlicher vorteil herausgestellt frage bedarf jedoch abschlieenden entscheidung abweichend patentgericht zugunsten beklagten beantwortet merkmale jedenfalls zusammenschau nk nk nahegelegt aa nk nk betreffen systeme deren aufbau funktion weitgehend decken weiterentwicklung systems betraute fachmann mithin anlass beide entgegenhaltungen zusammenhang betrachten frage stellen einzelne merkmale beiden entgegenhaltungen offenbart jeweils system ergnzt knnen bb betrachtung ergab fr fachmann nk offenbarte mglichkeit neben einrichtung sprachverbindungen bestellung lieferung bezahlung dienstleistungen ermglichen nk offenbarten system realisieren umgekehrt ergab nk offenbarte mglichkeit registrierten benutzer registrierungsseite leiten weise zugang netz ermglichen nk offenbarten system eingesetzt beide berlegungen legten fachmann gegenstand streitpatents nahe cc berufung geltend gemachte gesichtspunkt kombinationserfindung fhrt abweichenden beurteilung entgegen auffassung berufung merkmale streitpatents nk inhaltlich zusammenhngender kumulation offenbart aufeinander abgestimmten kombination entsprechendes gilt fr nk offenbarten merkmale iv kostenentscheidung beruht abs patg abs zpo meier beck grabinski hoffmann bacher deichfu vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni ep'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar nachtragsverteilungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso schuldner erffneten verfahren treffenden auskunfts mitwirkungspflichten gelten nachtragsverteilungsverfahren knnen zwangsmitteln durchgesetzt bgh beschluss februar ix zb lg stade ag tostedt ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp richterin mhring richter dr schoppmeyer februar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts stade september kosten schuldners zurckgewiesen gegenstandswert festgesetzt grnde verbraucherinsolvenzverfahren ber vermgen schuldners wurde eigenantrag verbunden stundungs restschuldbefreiungsantrag mrz erffnet weitere verfahrensbeteiligte treuhnder bestellt tabelle angemeldet festgestellt wurden drei forderungen hhe insgesamt hhe fr ausfall november wurde schlusstermin abgehalten schuldner restschuldbefreiung angekndigt dezember wurde insolvenzverfahren aufgehoben ablauf treuhandperiode beantragte weitere verfahrensbeteiligte sommer anordnung tragsverteilung glubiger erfahren finanzverwaltung ber informationen schweiz verfgte steuer cd wonach schuldner aufhebung insolvenzverfahrens kapitalvermgen schweizer bank angelegt kontostand ende rund mio ende mio betragen beschluss juni ordnete insolvenzgericht gem abs nr inso nachtragsverteilung ber kapitalvermgen schuldners ag tochterunternehmen vollzug nachtragsverteilung wurde weiteren beteiligten bertragen rechtsmittel schuldners geltend machte kapitalvermgen schweiz liege personenverwechslung erfolg juli wurde schuldner restschuldbefreiung erteilt anfang jahres bestimmte insolvenzgericht anregung weiteren beteiligten anhrungstermin ordnete schuldner protokoll gerichts umfassend auskunft erteilen richtigkeit ausknfte eidesstattlich versichern weiteren beteiligten auslandsvollmacht erteilen lage versetze ansprche auslandskonten depots befindlichen kapitalanlagen einzuziehen erfolglosen rechtsmitteln schuldners anordnung fand anhrung schlielich juli insolvenzgericht statt schuldner erklrte auslandsvollmacht erteilen daraufhin insolvenzgericht richter juli angeordnet schuldner inso haft nehmen gerichtsvollzieher vollstreckung beauftragt dauer haft sechs monate beschrnkt worden sofortige beschwerde schuldners landgericht nachdem einzelrichter verfahren kammer bertragen zurckgewiesen beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde mchte schuldner aufhebung haftbefehls erreichen ii abs satz nr zpo abs abs satz inso statthafte rechtsbeschwerde zulssig sache erfolg beschwerdegericht ausgefhrt anordnung nachtragsverteilung sei rechtskrftig entscheidungserheblich sei somit ausschlielich umfang mitwirkungspflichten schuldners gem ff inso angeordneter nachtragsverteilung bestnden mitwirkungspflichten schuldners bestnden jedenfalls umfang anordnung anordnung nachtragsverteilung trete neuer insolvenzbeschlag hinsichtlich schweiz angelegten kapitalvermgens gehe verfgungsbefugnis weiteren beteiligten ber spter ermittelte vermgen einzuziehen verteilen soweit insoweit mithilfe schuldners angewiesen sei sei rckgriff inso verpflichtet anhrungstermin insolvenzgericht schuldner lediglich auslandsvollmacht abverlangt sei erforderlich zulssig insolvenzverwalter zugriff ermittelte auslandsvermgen schweiz ermglichen weigerung erteilen schuldner mitwirkungspflichten verstoen ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand formellen voraussetzungen fr anordnung haft streitfall gegeben aa nachtragsverteilung angeordnet nachtrglich gegenstnde masse ermittelt worden abs nr inso betroffenen gegenstnde anordnung insolvenzbeschlag erfasst verfgungsbefugnis geht schuldner insolvenzverwalter ber wegen wirkungen mssen betroffenen gegenstnde anordnungsbeschluss ausreichend bestimmt bezeichnet soweit gegenstnde bestimmt bezeichnet treten wirkungen anordnung bgh beschluss februar ix zr zinso rn anordnung nachtragsverteilung hinsichtlich schweiz angelegten kapitalvermgens schuldners beschluss juni betroffene gegenstand ausreichend bestimmt allerdings beschluss forderung schuldners schweizer banken genau beziffert drittschuldner teilweise ungenau bezeichnet ag tochterunternehmen bezug genommenen antrag treuhnders beschwerdeentscheidung bezug genommenen schreiben finanzamtes fr fahndung strafsachen lneburg juni ergibt jedoch eindeutig ansprche schuldners ag schweiz april ag schweiz tergesellschaft fusionierte ag bernommene toch bank schweiz geht denen anlage kapitalvermgen zugrunde liegt dezember wert dezember wert anordnung nachtragsverteilung gengt jedenfalls form beschwerdeentscheidung bestimmtheitserfordernis vgl bgh beschluss januar ix zb nzi rn angabe kontonummern fr bestimmtheit anordnung erforderlich fr einzelvollstreckung allgemein anerkannt lg frankenthal rpfleger bendtsen kindl meller hannich wolf gesamtes recht zwangsvollstreckung aufl zpo rn mnchkomm zpo smid aufl rn hk zpo kemper aufl rn fr anordnung nachtragsverteilung gilt klar konten schuldners pfndung nachtragsverteilung betroffen entweder bank konto fr schuldner besteht pfndung anordnung nachtragsverteilung konten bezieht vorliegend fall bb auskunfts mitwirkungspflichten schuldners inso gelten nachtragsverteilungsverfahren knnen deswegen inso durchgesetzt auskunfts mitwirkungspflichten schuldners inso bestehen fr dauer gesamten insolvenzverfahrens gem abs satz abs satz inso fr erffnungsverfahren enden aufhebung verfahrens abs inso einstellung verfahrens abs inso jaeger schilken inso rn lke kbler prtting bork inso rn uhlenbruck zipperer inso aufl rn hmbkomm inso herchen aufl rn hk inso kayser aufl rn schmidt jungmann inso aufl rn nachtragsverteilung setzt endgltig abgeschlossene schlussverteilung fort ermglicht glubigern zugriff vermgensgegenstnde insolvenzmasse zuzuordnen rechtlichen tatschlichen grnden schlussverteilung bercksichtigt somit glubiger verteilt konnten mnchkomm inso hintzen aufl rn holzer kbler prtting bork inso rn uhlenbruck wegener inso aufl rn hmbkomm inso pre henningsmeier aufl rn setzt nachtragsverteilung endgltig abgeschlossene schlussverteilung fort gelten ff inso umfang nachtragsverteilung angeordnet erfasst gesamte vermgen schuldners betrag vermgensgegenstand bezieht mithin entfaltet beschrnkte beschlagswirkung vgl bgh beschluss dezember ix zb zinso rn uhlenbruck wegener aao rn umfang bestehen pflichten schuldners inso inso nachtragsverteilungsverfahren gilt dient effektiven durchfhrung insolvenzverfahrens nmlich nachtragsverteilungsverfahren bestmglichen verwertung erfassten schuldnervermgens abs nr inso zweck nachtrglich ermittelte massegegenstnde gunsten insolvenzglubiger verwerten gegebenenfalls insolvenzverwalter forderungen schuldners einziehen gegenstnde besitz nehmen bedarf gerade auslandsvermgen handelt mithilfe schuldners auskunfts mitwirkungspflichten schuldners folgen nachtragsverteilungsver fahren haftungsverwirklichung gem inso vgl mnchkomminso stephan aufl rn erlass haftbefehls abs nr inso materiell rechtlich begrndet danach insolvenzgericht schuldner haft nehmen lassen mitwirkung erfllung aufgaben insolvenzverwalters verweigert aa erffnung insolvenzverfahrens geht gem abs inso verwaltungs verfgungsbefugnis ber insolvenzbefangene vermgen schuldners insolvenzverwalter ber abs inso gesamte insolvenzmasse gehrende vermgen sofort besitz verwaltung nehmen hiermit verbundene rechtsmacht gilt uneingeschrnkt fr ausland gelegene vermgen unabhngig davon insolvenzverwalter befugnisse ausland durchsetzen gilt universalittsprinzip insolvenzverwalter inlndischem insolvenzrecht zukommende rechtsmacht ausland beachtet insolvenzverwalter erfllung verpflichtung inso mitwirkung schuldners angewiesen inso festgelegten auskunfts mitwirkungspflichten schuldners umfassen erteilung sogenannten auslandsvollmacht senat fr erffnete verfahren bereits entschieden bgh beschluss september ix zb nzi gilt fr nachtragsverteilungsverfahren aufhebung insolvenzverfahrens abs inso masse gehrendes auslandsvermgen schuldners ermittelt verschwiegen abs nr inso insolvenzverwalter magabe anordnung nachtragsverteilung betroffene auslandsvermgen besitz nehmen verwerten treffen schuldner insolvenzverwalter inlndischem insolvenzrecht zukommende rechtsmacht ausland beachtet pflichten bereits erffneten insolvenzverfahren getroffen abs inso verpflichtet insolvenzverwalter auslandsvollmacht erteilen bb notwendigkeit vollmachterteilung entfllt deswegen schweizer internationale privatrecht anerkennung auslndischer insolvenzverfahren ermglicht beschwerdegericht frage ausdrcklich stellung bezogen jedoch entscheidung beschluss senats september ix zb nzi bezug genommen beteiligten nie streitig deutsche insolvenzverfahren schweiz unmittelbar anerkannt vielmehr zunchst formelles anerkennungsverfahren durchlaufen zeit kostenaufwendiges verfahren weitere beteiligte jedoch verweisen lassen vgl bgh aao cc erffneten verfahren setzt verpflichtung erteilung auslandsvollmacht voraus existenz auslndischen schuldnervermgens feststeht vielmehr reicht aufgrund konkreter umstnde ganz unwahrscheinlich schuldner ber auslandsvermgen verfgt schutzwrdige interessen schuldners weitere einschrnkung voraussetzungen fr erteilung auslandsvollmacht rechtfertigen knnten ersichtlich dadurch mglichst effizienter zugriff etwaiges auslandsvermgen schuldners sichergestellt bgh beschluss september ix zb nzi nachtragsverteilungsverfahren gilt verfahren abs nr inso erst erffnet gegenstnde masse ermittelt vorliegend insolvenz beschwerdegericht sowohl rahmen anordnung nachtragsverteilung anordnung erteilung auslandsvollmacht vorliegenden verfahren positiv davon berzeugt schuldner massegegenstndliches kapitalvermgen schweizer bank genannten hhe angelegt gerichte davon berzeugt angaben steuercd zutreffen schuldner nie frage gestellt genannten kontoinhaber schuldner handelt aufgrund alltglichen namens schuldners nationalitt aufgrund tatsache wegen steuerhinterziehung zusammenhang einknften kapitalanlagen rechtskrftig verurteilt beschwerdegericht davon berzeugt namensverwechslung ausgeschlossen berzeugungsbildung rechtsfehler aufweist macht rechtsbeschwerde geltend dd haftanordnung steht entgegen schuldner zwischenzeitlich restschuldbefreiung erteilt worden insolvenzgericht durfte nachtragsverteilung anordnen obwohl schuldner restschuldbefreiung angekndigt worden vgl bgh beschluss dezember ix zb nzi oktober ix zb zov ines meyer masseverwaltung aufhebung insolvenzverfahrens beispiel nachtragsverteilung ff mwn anordnung nachtragsverteilung erfolgte restschuldbefreiung ndert hieran frage nachtragsverteilung erteilung restschuldbefreiung angeordnet bgh beschluss juli ix zb nzi rn lg dessau rolau nzi ines meyer aao ff kommt vgl brigen bgh beschluss januar ix zb nzi ee schlielich anordnung haft durchsetzung erteilung auslandsvollmacht unverhltnismig weitere beteiligte aufgrund unkooperativen verhaltens schuldners erteilung vollmacht angewiesen pflichten inso nachkommen knnen schuldner hingegen lediglich unterschrift leisten gegebenenfalls ergnzt angaben weiteren beteiligten lage versetzen ansprche gegenber schweizer banken geltend angesichts spiel stehenden glubigerinteressen zumutbar vgl bgh beschluss september ix zb nzi kayser gehrlein mhring grupp schoppmeyer vorinstanzen ag tostedt entscheidung ik lg stade entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet oktober brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja consultrust gmbhg eintragung kapitalerhhung handelsregister mangel form bernahmeerklrung mehr erfolg gergt gwb abs af versto rechtsgeschfts vollzugsverbot fhrte geltung abs gwb fassung gwb novelle nichtigkeit schwebenden unwirksamkeit bgh urteil oktober kzr olg frankfurt main lg frankfurt main ecli de bgh ukzr kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober prsidentin bundesgerichtshofs limperg richter dr kirchhoff dr bacher sunder dr deichfu fr recht erkannt revision urteil kartellsenats oberlandesgerichts frankfurt main mai kosten beklagten zurckgewiesen streithelferin beklagten trgt auergerichtlichen kosten rechts wegen tatbestand klgerin macht beklagten ehemaligen geschftsfhrer schadensersatzansprche gmbhg geltend mrz gmbh folgenden inhaberin geschftsanteile klgerin beklagten alleinigen gesellschafter zugleich deren geschftsfhrer zudem geschftsfhrer klgerin gesprchen beklagten gruppe ber deren beteiligung klgerin wurde mrz umfangreiches vertragswerk protokolliert rahmen gesellschafterversammlung klgerin wurde beschlossen consultrust gmbh folgenden consultrust treuhnderin fr ren tochtergesellschaft se ber de gmbh zusammenhang erhhung stammkapitals bislang euro euro geschftsanteile klgerin erwerben beschluss ber kapitalerhhung klgerin zulassung consultrust bernahme neuen anteils wurde notariell beurkundet selben tag wurde beteiligungsrahmenvertrag notariell beurkundet elf weitere rahmen beurkundung unterzeichnete dokumente anlage beigefgt wurden vertrag ber beteiligung consultrust klgerin folgenden beteiligungsvertrag gesellschaftervereinbarung ber andienungs erwerbspflichten folgenden gesellschaftervereinbarung wurden notar verlesen weiteren dokumente wurden notar verlesen notariellen urkunde ber beteiligungsrahmenvertrag informationszwecken beigefgt beklagten wurden erneut geschftsfhrern klgerin bestellt eintragung kapitalerhhung handelsregister erfolgte juni juli beschloss gesellschafterversammlung klgerin mitwirkung consultrust beklagten dezember geschftsfhrer abberufen worden ansprche gem abs gmbhg geltend november wurde erwerb anteile klgerin consultrust nachtrglich beim bundeskartellamt zusammenschlussvorhaben gemeldet bundeskartellamt stellte verfahren entflechtung bereits vollzogenen zusammenschlusses beschluss dezember begrndete voraussetzungen fr untersagung vorlgen abs gwb abs gwb schreiben dezember erklrte gegenber consultrust halte smtliche mrz beurkundeten rechtsgeschfte fr unwirksam vorsorglich wrden widerrufen aufgehoben zurckgenommen gekndigt streithelferin versicherer se versicherung abgeschlossen rechtsstreit seiten beklagten beigetreten beklagten halten schadensersatzklage fr unzulssig auffassung consultrust sei nie wirksam gesellschafterin klgerin geworden mrz abgeschlossenen vertrge seien zeitpunkt vertragsschlusses geltenden fassung abs gwb unwirksam zusammenschluss vollzogen worden sei bundeskartellamt freigegeben nachfolgende einstellung entflechtungsverfahrens bundeskartellamt versto geheilt zudem sei vertrag ber anteilserwerb wegen nichteinhaltung abs gmbhg erforderlichen form wirksam mithin alleingesellschafterin klgerin sei sei beschluss gesellschafterversammlung klgerin juli unwirksam beklagten zwischenfeststellungswiderklage erhoben beantragen festzustellen consultrust gesellschafterin klgerin geworden landgericht zwischenfeststellungswiderklage teilurteil abgewiesen berufung beklagten erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision klgerin entgegentritt verfolgen beklagten streithelferin begehren entscheidungsgrnde zulssige revision unbegrndet berufungsgericht entscheidung olg frankfurt wuw de wesentlichen folgt begrndet consultrust sei wege kapitalerhhung gesellschafterin klgerin geworden beschluss altgesellschafterin klgerin ber erhhung stammkapitals sowie darber wer bernahme zugelassen sei formgerecht gefasst worden consultrust eingerumte bernahmerecht ausgebt erhhungsbetrag entsprechende stammeinlage bernommen bernahme erklrung konkludent dadurch angenommen kapitalerhhung handelsregister angemeldet worden sei nachdem kapitalerhhung handelsregister eingetragen worden sei sei davon auszugehen anmeldung formgerecht erfolgt sei bernahme sei wegen verstoes abs gmbhg unwirksam notariellen beurkundung vorschrift bedurft enthalte gesellschaftervereinbarung gegenseitige pflichten andienung geschftsanteile beurkundungspflicht unterlgen ber wortlaut abs gmbhg hinaus verpflichtungen verpflichtung abtretung geschftsanteils zusammenhang stnden weder anliegen beweiserleichterung unterbindung leichten spekulativen handels gmbh anteilen rechtfertigten indes bernahmevereinbarung formvorschrift abs gmbhg unterwerfen bernahme handele zudem gesellschaftsrechtlichen vorgang eigenen formvorschriften unterliege schliee darber hinaus gehenden formvorschriften unterwerfen gesellschaftervereinbarung wirksam beurkundet sei sei unerheblich etwaige formnichtigkeit vereinbarung jedenfalls entsprechend bgb unwirksamkeit bernahmevereinbarung fhre ziffer beteiligungsvertrags gesellschaftervereinbarung solle fall teilweisen unwirksamkeit jeweiligen vereinbarung brigen aufrechterhalten bleiben vollzugsverbot abs gwb fassung novelle gesetzes wettbewerbsbeschrnkungen stehe wirksamkeit anteilsbernahme entgegen versto vollzugsverbot sei einstellung entflechtungsverfahrens bundeskartellamt rckwirkung geheilt worden bernahme sei erklrungen dezember gescheitert erhhung stammkapitals zulassung consultrust bernahme gerichtete gesellschafterbeschluss klgerin allenfalls eintragung kapitalerhhung handelsregister formlos widerrufen knnen beschluss vollzugsverbot verstoen rechtsgrundlage fr kndigung widerruf bernahmeerklrung sei ersichtlich freie widerruflichkeit erklrung sei beteiligungsvertrag ausgeschlossen formunwirksam sei sei partei vertrags treu glauben verpflichtet erforderliche tun wirksamkeit vertrags herbeizufhren ii beurteilung hlt rechtlichen berprfung ergebnis zwischenfeststellungswiderklage beklagten zulssig stand abs zpo beklagte schluss mndlichen verhandlung erhebung widerklage beantragen laufe prozesses streitiges rechtsverhltnis richterliche entscheidung festgestellt bestehen nichtbestehen rechtsverhltnisses entscheidung rechtsstreits ganz teil abhngt voraussetzungen vorliegen revisionsinstanz amts wegen prfen bgh urteil mrz viii zr bghz urteil oktober vii zr njw rr rn zulssigkeit zwischenfeststellungswiderklage beklag ten steht entgegen rechtsverhltnis nichtbestehen festgestellt wissen beteiligt gegenstand zwischenfeststellungsklage abs zpo rechtsverhltnis partei dritten sofern klrende rechtsverhltnis fr entscheidung hauptsache vorgreiflich entscheidung ber streitgegenstand hinaus bedeutung gewinnen bgh beschluss november blw wm urteil juni xii zr nzm urteil mai vii zr njw rn danach fordernde vorgreiflichkeit besteht fr entscheidung rechtsstreits bedeutung consultrust mitgesellschafterin klgerin geworden alleingesellschafterin geblieben rechtsprechung bundesgerichtshofs haftet geschftsfhrer gmbh zugleich alleiniger gesellschafter grundstzlich abs gmbhg beruht erwgung geschftsfhrer gesellschaft personengleichheit gesellschafter gesellschaft letztlich allein weisungsberechtigt praktisch eigenen weisungen ausfhrt bgh urteil september ii zr bghz urteil mai ii zr bghz urteil juni ii zr bghz urteil januar ii zr njw umstnden bedarf frmlichen gesellschafterbeschlusses annahme handelns weisung gesellschafters begrnden bghz rechtsprechung findet anwendung haftung mehrerer geschftsfhrer geht einverstndlich gehandelt zusammen alleinigen gesellschafter gmbh zusammengenommen ber gleiche rechtsmacht verfgen alleingesellschafter bghz beurteilung dadurch veranlasst beklagten unmittelbar ber zwischengeschaltete deren alleinige geschftsfhrer mittel bar alleinigen gesellschafter klgerin htte hieran beklagten geltend gendert wre consultrust mitgesellschafterin klgerin geworden wre fr frage haftung beklagten abs gmbhg bedeutung recht berufungsgericht angenommen consultrust bernahme geschftsanteils gesellschafterin klgerin geworden erhhung stammkapitals gmbh satzungsndernden beschluss gesellschafter erfolgen abs gmbhg notariellen beurkundung bedarf feststellungen berufungsgerichts damalige alleingesellschafterin klgerin mrz beschluss ber erhhung stammkapitals klgerin euro euro zusammen beschluss gefasst consultrust bernahme neuen geschftsanteils zuzulassen beschlsse notariell beurkundet worden berufungsgericht festgestellt consultrust eingerumte recht bernahme neuen geschftsanteils gleichen tag notariell beglaubigter form entsprechend abs gmbhg bestimmten erfordernissen ausgebt schlielich berufungsgericht festgestellt bernahmeerklrung konkludent dadurch angenommen wurde anmeldung kapitalerhhung handelsregister erfolgte bernahme neuen geschftsanteile erfolgt vertrag gesellschaft handelnd bisherigen alleingesellschafter bernehmer bgh urteil november ii zr bghz mwn anmeldung handelsregister abs gmbhg smtlichen geschftsfhrern gesellschaft vorzunehmen mageblichen zeitraum beklagten feststellung klgerin kapitalerhhung ordnungsgem angemeldet berufungsgericht darauf gesttzt kapitalerhhung handelsregister eingetragen wurde gmbhg erfolgen darf einschlgigen bestimmungen entsprechende anmeldung vorgelegt wurde feststellungen lassen rechtsfehler erkennen revision angegriffen eintragung kapitalerhhung handelsregister neuen geschftsanteile entstanden consultrust stellung gesellschafterin klgerin erlangt bgh urteil november ii zr zip rn revision macht geltend vorliegenden umstn bernahmevereinbarung notariellen beurkundung bedurft folgert daraus bisherige alleingesellschafterin consultrust bernehmerin bernahme reihe weiteren vertrgen schlossen darunter gesellschaftervereinbarung wechselseitige andienungspflichten hinsichtlich geschftsanteile klgerin vorsieht meint wegen parteien gewollten engen wirtschaftlichen zusammenhangs beschlsse vereinbarungen unterfalle bernahmevereinbarung erfordernis notariellen beurkundung abs gmbhg auffassung zutrifft bedarf streitfall entscheidung bernahmeerklrung consultrust gmbh annahmeerklrung klgerin formunwirksam wren wurde mangel eintragung kapitalerhhung handelsregister geheilt eintragung kapitalerhhung handelsregister knnen mngel bernahmevereinbarung rcksicht schutz vertrauens geschftsverkehrs ungeschmlerte erhaltung register eingetragenen kapitalgrundlage eingeschrnkt geltend gemacht neben fehlen bernahmeerklrung knnen grundstzlich mngel gergt zweifel stellen betreffende erklrung zurechenbarer weise veranlasst worden insbesondere mangelnde geschftsfhigkeit fehlende vollmacht scholz priester gmbhg auflage rn mnchkomm gmbhg lieder auflage rn ff ulmer casper ulmer habersack lbbe gmbhg auflage rn bayer lutter hommelhoff gmbhg auflage rn anfechtbarkeit bernahmeerklrung wegen irrtums arglistiger tuschung willensmngel scheidet dagegen bgh urteil oktober ii zr nzg rn gilt fr berufung mngel form bernahmeerklrung scholz priester gmbhg auflage rn mnchkomm gmbhg lieder auflage rn ulmer casper ulmer habersack lbbe gmbhg auflage rn angriffe revision annahme berufungsge richts vollzugsverbot abs gwb stehe wirksamkeit bernahme geschftsanteils klgerin consultrust entgegen bleiben ebenfalls erfolglos berufungsgericht zugrunde gelegt anteilsber nahme zusammenschlusskontrolle unterlag abs satz gwb zeitpunkt rechtsgeschfts geltenden fassung novelle gesetzes wettbewerbsbeschrnkungen juli folgenden gwb af bestimmt beteiligten unternehmen zusammenschluss bundeskartellamt freigegeben wurde ablauf fristen abs satz abs satz gwb af vollziehen drfen rechtsgeschfte verbot verstoen abs satz gwb af unwirksam nahezu einhelliger auffassung literatur beru fungsgericht beigetreten fhrte versto vollzugsverbot geltung abs gwb af unheilbaren nichtigkeit betreffenden rechtsgeschfts schwebender unwirksamkeit unwirksamkeit entfllt rckwirkend einstellung entflechtungsverfahrens bundeskartellamt ruppelt langen bunte deutsches kartellrecht auflage rn mestmcker veelken immenga mestmcker wettbewerbsrecht auflage gwb rn bechtold gwb auflage rn schulte schulte just kartellrecht gwb rn riesenkampff lehr loewenheim meessen riesenkampff kartellrecht gwb rn mnchkomm gwb mger rn kuhn frankfurter kommentar kartellrecht stand september gwb rn thomas immenga mestmcker wettbewerbsrecht auflage gwb rn colbus marquier ews lettl wuw bkarta ttigkeitsbericht bt drucks topel wiedemann handbuch kartellrechts auflage rn tragend bkarta wuw de rn bundesgerichtshof bereits rechtslage inkrafttreten auffassung trifft gwb novelle entschieden versto vollzugsverbot unheilbaren nichtigkeit zusammenschlusses fhrt lediglich schwebenden unwirksamkeit begrndung ausgefhrt wre unverstndlich verletzung anmeldepflicht neben schwebenden unwirksamkeit bugeldsanktion weitere sanktionen folge htte sehe bundeskartellamt untersagung ab bedeute zusammenschluss gesichtspunkt bestimmungen ber zusammenschlusskontrolle bedenken bestnden bgh beschluss oktober kvr wuw bgh weichschaum iii daher wre unverhltnismig manahme materiell bestimmungen zusammenschlusskontrolle verstt unheilbar nichtig anzusehen anhaltspunkte dafr gesetzgeber gwb novelle hieran ndern ersichtlich danach entfiel unwirksamkeit rckwirkend einstellung entflechtungsverfahrens bundeskartellamt revision meint steht entgegen gesetzgeber rahmen novelle gesetzes wettbewerbsbeschrnkungen wirkung juni bestimmung gesetz eingefgt rechtsgeschfte vollzugsverbot verstoen unwirksamkeitsfolge ausgenommen angemeldete zusammenschluss vollzug angezeigt entflech tungsverfahren eingestellt wurde voraussetzungen fr untersagung zusammenschlusses vorlagen abs satz nr gwb begrndung gesetzesentwurfs bundesregierung entwurf gwb novelle entnehmen wurde darin lediglich klarstellung gesehen bt drucks eintritt consultrust neue gesellschafterin klgerin schreiben dezember ent haltenen erklrungen frage gestellt insoweit bedarf frage grund hierfr seite stand entscheidung widerruf erklrungen denen dama lige alleingesellschafterin klgerin gegenber consultrust verpflichtung einging stammkapital klgerin erhhen consultrust bernahme neuen geschftsanteils zuzulassen betrfe schuldrechtliche geschft liee wirksamkeit bernahmevereinbarung dingliches geschft klgerin consultrust bernehmerin geschlossen wurde unberhrt schwebende unwirksamkeit rechtsgeschfts grund stzlich folge parteien befugnis zusteht einseitig hiervon lsen bgh urteil oktober ix zr njw sinn zweck vollzugsverbots abs gwb erfordern parteien befugnis einzurumen bereits ausgefhrt knnen eintragung kapitaler hhung mngel geltend gemacht infrage stellen erklrungen bernahmevereinbarung zustande brachten zurechenbar veranlasst wurden annahme bernahmeerklrung mngeln behaftet zeigt revision iii kostenentscheidung beruht abs abs zpo limperg kirchhoff sunder bacher deichfu vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet februar kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vizeprsidenten schlick richter drr dr herrmann hucke tombrink fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mrz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger beklagten wirtschaftsprfer ersatzansprche zusammenhang beteiligung gbr geltend september zeichneten anlage wurde anhand fondsgesellschaft herausgegebenen emissionsprospekts vertrieben nummer darin enthaltenen erluterungen rechtlichen grundlagen fonds absicherung kapitalanleger wirtschaftsprfer kontrolle ber zweckgerechte verwendung gesellschaftereinlage bernommen lag prospekt gesellschaftsvertrag anlage abgedruckter mittelverwendungskontrollvertrag gbr benannten wirtschaftsprfer zugrunde vertrag enthielt insbesondere folgende regelungen sonderkonto fonds gesellschaft richtet sonderkonto kreditinstitut ber gemeinsam beauftragten verfgen sonderkonto sonderkonto gesellschaftereinlagen einzuzahlen fonds gesellschaft ausgereichten darlehen tilgen haftung vertrag vertrag gunsten dritter gunsten gesellschafter abgeschlossen gesellschafter knnen vertrag eigene rechte herleiten schadensersatzansprche beauftragten knnen geltend gemacht fonds gesellschaft gesellschafter weise ersatz erlangen vermgen enthielt vertrag abs bedingungen denen zahlungen sonderkonto geleistet durften deren einhaltung mittelverwendungskontrolleur berwachen beklagte mitte mrz mittelverwendungskontrolleur gewonnen worden fondsgesellschaft prospekt wiedergegebenen vertrag abgeschlossen nachdem mitte dezember wirtschaftliche schwierigkeiten fondsgesellschaft offen gelegt wurden befindet seit ende jahres liquidation klger begehren beklagten wege schadensersatzes rckzahlung geleisteten einlage abzglich liquidation erhaltenen betrge zug zug abtretung anspruchs auszahlung weiteren liquidationserlses ferner beantragen festzustellen beklagte annahme angebotenen abtretung verzug befinde mglichen bestehenden verpflichtungen beteiligung freizustellen werfen beklagten vertrag bertragene mittelverwendungskontrolle ordnungsgem ausgebt insbesondere fondsgesellschaft entgegen abs mittelverwendungskontrollvertrags folgenden mvkv angaben prospekt mitwirkung beklagten ber angelegten gelder verfgen knnen klage vorinstanzen erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen klger ansprche entscheidungsgrnde zulssige revision begrndet fhrt aufhebung ange fochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht auffassung scheiden forderungen beklagten wegen verletzung mittelverwendungskontrollvertrag folgenden pflichten aufgrund subsidiarittsklausel abs mvkv klausel unterliege agb kontrolle gbr beklagten individuell ausgehandelt worden sei deliktische ansprche scheiterten ausreichendem sachvortrag ii hlt rechtlichen nachprfung stand entgegen auffassung berufungsgerichts beklagte gegenber anlegern gegenber klgern subsidiaritt haftung gem abs mvkv berufen klausel insoweit nr buchst bgb unwirksam senat urteil november iii zr zip verffentlichung bghz vorgesehen entschieden urteil berufungssenats beklagten fonds mittelverwendungskontrollvertrag ansonsten wesentlichen gleich gelagerten sachverhalt betraf danach gilt zusammengefasst folgendes abs mvkv handelt inhaltskontrolle ff bgb unterliegende klausel vordergrndig einzeln ausgehandelte vertragsbestimmung revisionsverfahren zugrunde legenden sach streitstand individuell beklagten fondsgesellschaft vereinbart worden allerdings handelt bestimmung fr vielzahl vertraglichen verhltnissen vorformuliert beklagte ber fondsgesellschaft anlegern geschlossenen vertrge gegenber verwendete rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt fr anwendbarkeit rechts allgemeinen geschftsbedingungen darauf ankommt derartige klauseln bestandteil zweiseitigen vertrags vielmehr knnen schutzzweck agb rechts vorformulierte klauseln inhaltskontrolle unterliegen engen sinne vertragsbedingungen sofern zusammenhang vertraglichen beziehung stehen senat aao rn schutzzweck ff bgb gebietet abs mvkv inhaltskontrolle unterwerfen senat aao rn ff mittelverwendungskontrollvertrag handelt vorformulierte bedingungen ausdruck vertragsfreiheit einschrnkenden berlegenen verhandlungsmacht beklagten fondsgesellschaft gegenber anlegern bedingungen beklagten fondsgesellschaft geschlossenen vertrags sollten bereinstimmenden vorstellungen beteiligten vornherein gegenber unbestimmten vielzahl anlegern verwendung finden bereitschaft be klagten fondsgesellschaft erkennbar ber inhalt verhandeln anleger sah zumindest gleicher weise vorformulierten bedingungen drittschutzes ausgeliefert unmittelbaren vertragsschluss beklagten vertragsverhandlungen ungleicher gestaltungsmacht wahl beitrittsvertrag abzuschlieen vermittelten schutz mittelverwendungskontrolle vorformulierten bedingungen anspruch nehmen beides verzichten inhaltliche gestaltungsmacht lag insoweit einseitig beklagten sowie fondsgesellschaft senat aao rn interessenlage anlegers bezug mittelverwendungskontrollvertrag vertragsschlieenden vergleichbar hinblick leistungen gegenseite eigene dispositionen beitritt fondsgesellschaft vornimmt senat aao rn subsidiarittsklausel abs mvkv soweit ansprche anleger beschrnkt gem nr buchst bgb unwirksam nr buchst bgb unzulssige haftungsbegrenzung liegt glubiger wegen ersatzansprchen aufgrund grob fahrlssiger pflichtverletzungen darauf verwiesen schadensersatzforderungen zunchst eventuell mithaftenden personen geltend senat aao rn liegt abs mvkv nimmt ansprche aufgrund grob fahrlssiger pflichtverletzungen haftungseinschrnkung entgegen ansicht beklagten anwendung nr buchst bgb abs mvkv aufgrund erwgung ausgeschlossen vertrag begnstigte anleger erwerbe abgespaltenes recht vornherein begrenztem umfang bestehe fragliche klausel zustehenden rechten beschrnkt siehe einzelheiten senat aao rn ff iii angefochtene urteil bestand abs zpo berufungsgericht rechtsstandpunkt folgerichtig feststellungen beklagten vorgeworfenen verletzungen mittelverwendungskontrollvertrag folgenden pflichten getroffen senat eigene sachentscheidung treffen sache daher neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen hinsichtlich voraussetzungen rechtsfolgen haftung beklagten parallelsache iii zr ergangenen senatsurteil november zip aufgestellten grundstze beachten gegebenenfalls weiteren rgen revision befassen her einzugehen senat derzeitigen verfahrensstadium veranlassung sieht schlick drr hucke herrmann tombrink vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld dezember unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen fnf fllen wegen sexuellen mibrauchs kindes zwei fllen sowie wegen mihandlung schutzbefohlenen gesamtfreiheitsstrafe neun jahren verurteilt urteil wendet angeklagte revision verletzung formellen materiellen rechts rgt rechtsmittel antragsschrift generalbundesanwalts genannten grnden erfolg errterung bedarf verfahrensrge versto stpo gergt zeuge zweiten vernehmung entsprechende ent scheidung unvereidigt geblieben zulssigkeit rge steht entgegen beschwerdefhrer unterlassen gem abs stpo entscheidung gerichts ber vereidigungsfrage herbeizufhren vgl bgh stv nstz rr verfahrensrge greift jedoch revision beanstandet recht zweiten vernehmung zeugen entscheidung ber vereidigung ergangen verhandlungsprotokoll bewiesen lediglich mitgeteilt zeuge allseitigen einverstndnis entlassen wurde versto stpo liegt dennoch vereidigung zeugen recht unterblieben vereidigungsverbot nr stpo entgegenstand zeuge hauptverhandlung bereits ab schlieend vernommen allseitigen einverstndnis unvereidigt entlassen worden vernehmung angeklagten dadurch entlasten versucht behauptete vernehmungsbeamtin angaben polizeilichen vernehmung bewut falsch unvollstndig protokolliert zweiten vernehmung hauptverhandlung blieb vorhalt bekundungen vernehmungsbeamtin zwischenzeitlich eidlich vernommen worden ersten vernehmung gemachten aussage gericht zeugen geglaubt vielmehr urteilsgrnden ergibt ua ansicht zeuge beiden vernehmungen hauptverhandlung gunsten angeklagten falsch ausgesagt bestrafung vereiteln jedenfalls eidlichen vernehmung ermittelnden polizeibeamtin verdacht versuchten strafvereitelung erste falschaussage zeugen bestand htte gericht ent scheidung ber vereidigung zeugen zweiten vernehmung vereidigungsverbot nr stpo beachten mssen anwendung vorschrift verdacht hauptverhandlung begangenen versuchten vollendeten strafvereitelung begnstigung beschrnkt umfat vielmehr fall tat frheren termin hauptverhandlung begangen worden zeuge termin abschlieend vernommen entscheidung ber vereidigung entlassen worden vgl bghst senge kk aufl rdn tatsache zeuge wegen versuchten strafvereitelung abs stgb straffrei bleibt tat zugunsten stiefvaters begangen zusammenhang unbeachtlich persnliche strafausschlieungsgrnde vereidigungsverbot nr stpo grundstzlich unberhrt lassen vgl senge aao rdn verletzung stpo beschwerdefhrer ebenfalls erfolgreich berufen landgericht zweiten vernehmung zeugen vereidigungsentscheidung getroffen ange klagten darber unterrichtet grnden vereidigung un terblieben urteil beruht jedoch mangel vereidigungsverbot nr stpo schon hauptverhandlung erkennbar vgl meyer goner stpo aufl rdn amts wegen vorgenommene wrtliche protokollierung angaben zeugen zweiten vernehmung wesentlichen punkten denen ersten vernehmung entsprachen fr verfahrensbeteiligten ersichtlich gericht bekundungen glauben schenkte abs satz stpo erfolgt wrtliche protokollierung aussage deren wortlaut ankommt dabei interesse feststellung sowohl laufende knftiges verfahren beziehen meyer goner aao rdn erfolgte wrtliche protokollierung hinblick spteres ermittlungsverfahren zeugen wegen falscher uneidlicher aussage aussageinhalt vorhalten vernehmung fragenkomplex gehrten polizeibeamtin fr verfahrensbeteiligten erkennbar gericht davon ausging zeuge ersten abgeschlossenen vernehmung falsch ausgesagt bestrafung angeklagten verhindern grund nichtvereidigung ersehen angeklagte prozeverhalten darauf einrichten konnte tepperwien kuckein athing ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gieen september feststellungen aufgehoben soweit entscheidung ber unterbringung entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem besitz betubungsmitteln freiheitsstrafe fnf jahren drei monaten verurteilt allgemeine sachrge gesttzte revision angeklagten soweit schuld strafausspruch richtet unbegrndet sinne abs stpo soweit landgericht jedoch entscheidung ber unterbringung angeklag ten entziehungsanstalt gem stgb getroffen urteil bestand generalbundesanwalt ausgefhrt feststellungen langjhrigen betubungsmittelabhngigkeit angeklagten htten strafkammer prfung drngen mssen angeklagten voraussetzungen unterbringung entziehungsanstalt gegeben ausfhrungen betubungsmittelkonsum angeklagten strafkammer hinzuziehung sachverstndigen frage auseinanderzusetzen angeklagten hang sinne stgb vorliegt mithin chronische krperliche sucht beruhende abhngigkeit zumindest eingewurzelte psychischer disposition beruhende bung erworbene intensive neigung immer rauschmittel nehmen feststellung angeklagte tatzeit ber keinerlei einknfte verfgte arbeitslos legt zudem nahe symptomatischer zusammenhang gegebenenfalls anzunehmenden hang begehung verfahrensgegenstndlichen straftat sinne beschaffungskriminalitt bestand ber frage unterbringung entziehungsanstalt daher neu verhandelt entschieden angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung abs satz stpo nichtanwendung stgb tatgericht rechtsmittelangriff ausgenommen schliet senat zumal angeklagte feststellungen bereits jahre vorbergehend erfolgreich entgiftung unterzogen fischer appl zeng ott bartel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet juli brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bnoto abs bnoto abs notariellen betreuung vorwegnahme erbfolge bgh urteil juli ix zr olg jena lg erfurt ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai richter dr kreft stodolkowitz dr zugehr dr ganter prof dr wagenitz fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena februar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt beklagten notar schadensersatz wegen amtspflichtverletzungen mrz kamen mutter klgers deren sieben kinder gegenwart beklagten berein vermgen mutter bestehend zwei bebauten grundstcken ackerland bargeld vorwegnahme erbfolge kindern gleichen teilen bertragen zumindest kinder bebauten grundstcke erwarben sollten ausgleichszahlungen erbringen april beurkundete beklagte vollmacht mutter klgers lautet erteile hiermit fr erben sohn christian peter vollmacht nachstehenden grundbesitz erwerben verkaufen aufzulassen sowie erklrungen notar gericht behrden abzugeben umschreibung kaufgegenstandes erwerber erforderlich insbesondere dritte geschwister sonstige personen bertragen bevollmchtigte berechtigt untervollmacht erteilen schenkungsweisen veruerung berechtigt vollmacht bevollmchtigte einschrnkenden bestimmungen bgb befreit august beurkundete beklagte schenkungsvertrag mutter klgers vertreten bruder aufgrund vollmacht april klger ebenfalls vertreten bruder ackerland schenkweise eigentum bertrug vertrag heit notar beauftragt vertrag erforderlichen genehmigungen einzuholen urkunde durchzufhren klger genehmigte vertrag oktober mutter klgers fortan erblasserin witwe verstarb januar wurde sieben kinder gleichen teilen beerbt genehmigung vertrages august grundstcksverkehrsordnung wurde juli erteilt august teilte grundbuchamt beklagten grundbucheintragung klgers gem vertrage stehe entgegen erblasserin erteilte vollmacht schenkweisen veruerung berechtige davon unterrichtete beklagte schreiben september bruder klgers vertragsschlu vertreten zwei miterben verweigerten genehmigung vertrages klage schadensersatz hhe dm nebst zinsen vorinstanzen erfolg revision verfolgt klger klageanspruch entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht abs satz zpo mglichkeit abs satz zpo gebrauch gemacht amtshaftungsanspruch beklagten notar entgegen ansicht berufungsgerichts gem bgb abs vonot bnoto beurteilen vgl bgh urt januar ix zr wm berufungsgericht amtspflichtverletzung beklagten notars unterstellt zusammenhang berufungsurteils klger vorinstanzen geltend gemachte fehler beklagten anllich beurkundung schenkungsvertrages august bezieht klagevortrag revisionsverfahren mangels tatrichterlicher feststellungen auszugehen beklagte gegenber klger obliegende amtspflicht fahrlssig verletzt abs satz bnoto beklagte vollmacht mutter klgers april einschrnkung beurkundet schenkweisen veruerung grundeigentum berechtigt obwohl behauptung klgers mrz anregung beklagten unentgeltliche bertragung ackerlandes klger vereinbart worden beurkg auerdem beklagte schenkungsvertrag august mutter klgers genehmigen lassen obwohl beklagte urkunde gesttzten klagevortrag bernommen revision rgt erfolg annahme berufungsgerichts fehle haftungsausfllenden kausalitt klger eventuellen anspruch grunde fall hhe schlssig dargetan klger miterbe anteil geworden sei fr schaden umfang gesamten nachlasses darlegen mssen versumt vereinbarung miterben ber auseinandersetzung nachlasses kausalverlauf unterbrochen fr haftungsausfllenden ursachenzusammenhang amtspflichtverletzung beklagten geltend gemachten schaden festzustellen geschehen wre beklagte pflichtgerecht verhalten htte vermgenslage klgers wre klger fr schadensersatzanspruch darzulegen gem zpo beweisen vgl bgh urt oktober ix zr wm november ix zr wm gem regeln beweises ersten anscheins vgl bgh urt mai ix zr wm lebenserfahrung davon auszugehen richtigkeit klagevortrags unterstellt erblasserin verwirklichung absicht einvernehmen kindern klger beiden grundstcke ausgleichszahlung bertragen entsprechender belehrung beklagten vollmachtsurkunde schenkung erstreckt schenkungsvertrag anfrage beklagten genehmigt htte wre klger eigentmer grundstcke grundbuch eingetragen worden nachdem vertrag oktober zugestimmt genehmigung grundstcksverkehrsordnung erteilt worden miterben htten vertrag tode erblasserin erfllen mssen bgb klger entgegen ansicht berufungsgerichts schlssig dargelegt infolge geltend gemachten amtspflichtverletzungen beklagten zusammenhang schenkungsvertrag erstattungsfhigen schaden erlitten geschdigter wege schadensersatzes mehr erhalten dasjenige materiellen rechtslage htte verlangen knnen verlust tatschlichen rechtlichen position anspruch grundstzlich ersatzfhiger nachteil bghz aa wirksamkeit lebzeitiger verfgungen erblasserin ber vermgen stand gemeinschaftliche testament erblasserin april verstorbenen ehemannes november entgegen berufungsgericht testament begrndung dahin gewertet erblasserin vorerbin kinder nacherben sollten fehlende auslegung senat nachholen gemeinschaftliche testament dahin auszulegen berlebende erbe verstorbenen gemeinsamen kinder schluerben gleichen anteilen sollten eheleute letztwilligen verfgung beiderseitige vermgen einheit angesehen grundstzlich tode lngerlebenden gesamtnachla kinder bergehen vgl rgz bghz bayoblgz testamentarische wiederverheiratungsklausel gegenstandslos geblieben beeintrchtigte deswegen rechtsstellung witwe vgl bghz je nachdem erbrecht brgerlichen gesetzbuches januar kraft getretenen zivilgesetzbuches zgb ehemaligen deutschen demokratischen republik anzuwenden vgl abs egzgb art egbgb bghz ff palandt edenhofer bgb aufl einl art egbgb jeweils rdnr ff leipold mnchkommbgb aufl bd erbrecht einleitung rdnr ff ff bd art rdnr ff witwe unterschiedlicher weise wechselbezglichen verfgungen sinne abs bgb tode ehemannes gebunden abs zgb konnte ber nachla rechtsgeschft lebenden frei verfgen anwendung brgerlichen gesetzbuches stand erbvertrag gebundenen erblasser bgb grundstzlich ebenfalls freies verfgungsrecht lebenden konnte mibrauch verfgungsrechts betroffener schluerbe ausgleichsanspruch entsprechender anwendung bgb erlangen bghz ff vgl bgh urt oktober iva zr famrz juni iva zr njw schubert jr kuchinke jus musielak famrz voraussetzungen mibrauchs streitfall dargetan frage recht anwendung findet gegenwrtigen zeitpunkt beruhen vielmehr davon auszugehen sieben kinder pflichtteilsstrafklausel testaments verstoen beiden rechtsordnungen schluerben mutter hinterlassene vermgen gleichen anteilen erwarben bgb abs zgb bb klger vorbringen behaupteten beurkundungsfehler beklagten geschdigt worden grundstcke klger schenkweise bereignet sollten behauptung wert insgesamt dm demgegenber klger vortrag auseinandersetzung nachlasses anteil grundstcken behaupteten grundstckswert dm entspricht sowie dm erhalten danach ergibt beurkundungsfehler beklagten vermgensverlust klgers hhe dm daran ndert vereinbarung witwe kinder mrz ber vorwegnahme erbfolge vgl bghz bgh urt februar iv zr njw palandt edenhofer aao einleitung wirksamkeit mglicherweise ausgleichungspflicht miterben folge gehabt htte vgl abs bgb bghz vereinbarung unwirksam htte notariellen beurkundung bedurft verpflichtung bertragung erwerb grundstcken enthielt bgb dargelegte schaden entgegen ansicht revisionserwiderung beklagten behoben klger miterben genehmigung schenkungsvertrages verweigert stimmung verklagt revisionserwiderung meint vertrag sei wirksam erblasserin entgegen vollmachtsurkunde vertreter vertragspartner schenkweisen bertragung ackerlandes klger rahmen vereinbarung mrz bevollmchtigt vollmacht abs bgb formfrei wirksam sei absicht erblasserin erbfolge vorwegzunehmen dabei klger behauptung ackerland schenken zwingend vollmacht geschlossen erblasserin april vollmacht beurkunden lie schenkweisen bertragung berechtigte dementsprechend beklagte vorgetragen erblasserin vollmacht schenkung grundstcken erteilen ga schaden klgers entfllt vorbringen wegen ausgleichsanspruchs miterben abs bgb klger behauptet erblasserin zuwendung hausgrundstcke zwei kinder rechtswirksame ausgleichung angeordnet vermgensverlust wettmache vgl dtz mnchkomm bgb aao rdn zustimmung klgers auseinandersetzung nachlasses klagevortrag ursachenzusammenhang behaupteten amtspflichtverletzungen beklagten geltend gemachten schaden klgers entgegen ansicht berufungsgerichts unterbrochen klger behauptet miterben htten januar vertrag auseinandersetzung nachlasses geschlossen miterben mglichst gleiche anteile verschaffen danach sei nachla miterben ausnahme beiden geschwister bebaute grundstcke erblasserin erworben verteilt worden bedachten fnf miterben jeweils vertrag august bezeichneten grundstcke sowie bestimmte geldbetrge erhalten htten vertrag nichtig gem satz bgb beurkundet worden bgb vgl bgh urt dezember zr mdr klger auseinandersetzung miterben recht erbenstellung aufgegeben schon grunde haftungsrechtliche ursachenzusammenhang behaupteten amtspflichtverletzungen geltend gemachten schaden erhalten geblieben jedoch fall vertrag satz bgb geheilt sonstige weise unumkehrbar vollzogen worden klger einvernehmlichen auseinandersetzung nachlasses zugestimmt behauptung gem testament eltern gleiche beteiligung miterben dargelegten gesamtwert nachlasses angestrebt vorbringen klgers gehrten nachla mutter wert ackerlandes hhe dm sowie barvermgen insgesamt dm einschlielich ausgleichszahlungen derjenigen geschwister vertrge erblasserin grundstcke erworben schwester klgers lebzeiten mutter bereignete grundstck behauptung klgers wert dm gehrte nachla grundstck erblasserin bruder klgers bertragen ebenfalls wert fiel wirtschaftlich ebenfalls mehr nachla vertragliche verpflichtung erblasserin miterben erfllen bgb klger durfte herausgefordert fhlen klrung verworrenen vorbringen amtspflichtverletzungen beklagten hervorgerufenen rechtslage auseinandersetzung nachlasses gleiche beteiligung miterben nachla anstrebte zuzustimmen auerdem bestand dafr rechtfertigender anla einvernehmliche auseinandersetzung erbteilungsrechtsstreit vorbeugte vorgehen klgers ungewhnliche reaktion behaupteten amtspflichtverletzungen beklagten vgl bgh urt mai ix zr njw geltend gemachte schaden ausgehend vorbringen klgers beklagten haftungsrechtlich zuzurechnen liegt auerhalb lebenserfahrung schenkung grundstcken infolge beurkundungsfehlers notars unwirksam tode schenkers erben genehmigt deswegen beschenkten zuwendung entgeht adquate schadensfolge fllt wertender betrachtung schutzbereich verletzten amtspflicht durchfhrung schenkungsvertrages abzielte vgl bgh urt juli ix zr wm insoweit abgedruckt bghz juli ix zr wm ii angefochtene urteil grund richtig zpo vielmehr tatrichterliche feststellungen erforderlich klger bisher geltend gemachten fahrlssigen amtspflichtverletzungen beklagten zusammenhang beurkundung vollmacht april schenkungsvertrages august beweisantritt schlssig dargelegt bereits ausgefhrt worden entsprechenden klagevortrag beklagte rechtserheblicher weise entgegengetreten schadensurschliche amtspflichtverletzung beklagten entfllt gem vorbringen erblasserin vollmacht schenkung grundstcken erteilen vertrag august wegen inzwischen eingetretener geschftsunfhigkeit mehr genehmigen konnte vgl nr abs bgb klger amtspflichtverletzung gem zpo beweisen vgl bgh urt mrz ix zr wm insoweit schadensersatzanspruch klgers ergeben klger anderweitige ersatzmglichkeit tatsachenkreis entsprungen schadenshaftung notars ergibt begrndete aussicht erfolg bietet abs satz bnoto vgl bgh urt juni ix zr wm oktober ix zr wm klger bruder vertragspartner beim abschlu schenkungsvertrages vertreten anspruch bgb zustehen wre anderweitige ersatzmglichkeit vorstehenden sinne vertreter schutzbereich abs satz bnoto einbezogen inanspruchnahme klger seinerseits rckgriffsanspruch beklagten htte vgl bghz ff senatsbeschl dezember ix zr bghr bnoto abs satz subsidiaritt miterben haften klger vereinbarung mrz unwirksam miterben verpflichtet schenkungsvertrag genehmigen amtshaftungsanspruch klgers beklagten wre verjhrt abs satz bnoto bgb dreijhrige verjhrungsfrist fr anspruch beginnt erst geschdigte schaden person ersatzpflichtigen kenntnis erlangt vgl bghz bgh urt juni ix zr njw juli ix zr wm aa klger geltend gemachten amtspflichtverletzungen zusammenhang schenkungsvertrag schaden erlitten mutter januar verstarb beklagten beurkundeten schenkungsvertrag mehr genehmigen konnte frherer schadenseintritt insoweit anzunehmen wegen klger bestrittenen behauptung beklagten erblasserin sei august geschftsunfhig beklagte voraussetzungen verjhrung darzulegen beweisen vgl bgh urt januar viii zr wm beweis fr vorbringen angetreten verschlechterung vermgens klgers infolge todes erblasserin ndert rechtliche mglichkeit miterben schenkungsvertrag htten genehmigen knnen abs abs abs bgb verweigerung genehmigung zwei miterben unsicher wertender betrachtung bereits eingetretene schaden bestehenblieb endgltig wurde vgl bgh urt oktober ix zr njw juni ix zr wm bb klger beweisantritt behauptet beurkundungsfehlern erst bruder erfahren nachdem schreiben beklagten september erhalten gehabt davon auszugehen beklagte schlssig dargelegt klger frheren zeitpunkt schaden urheber erfahren klger beklagte geltend gemacht kenntnisstand bruders zurechnen lassen mte erst schreiben beklagten september entsprechende kenntnis erlangt cc danach verjhrung zustellung amtshaftungsklage oktober rechtzeitig unterbrochen worden abs bgb abs zpo schadensersatzanspruch klgers wegen beurkundungsfehlers grunde ergeben berufungsgericht gem zpo festzustellen klger geltend gemachten amtspflichtverletzungen dargelegten schaden erlitten insoweit beklagte klagevortrag entgegengetreten erster linie berufungsgericht prfen bisher unbercksichtigten vortrag klgers gesamter schadensersatzanspruch gerechtfertigt klger beweisantritt vorgebracht beklagte notar bernommen erblasserin kindern mrz vereinbarte vorwegnahme erbfolge geeignete rechtliche form bringen sowie entsprechende vertrge vorzubereiten fr deren vollzug sorgen ga richtigkeit vorbringens beklagte bisher widersprochen umfassende rechtsbetreuung gem abs bnoto bernommen aufgabe darin bestanden fr auftragsgerechte zuverlssige rechtsgestaltung sorgen beurkg gilt sinngem vgl bgh urt november ix zr wm betreuungsttigkeit folgenden amtspflichten beklagte vorliegenden sach streitstand fahrlssig verletzt beteiligten darauf hingewiesen vereinbarung mrz notariellen beurkundung gem bgb bedurfte auerdem beteiligten ber erbrechtliche tragweite vorhabens insbesondere ber art umfang ausgleichspflicht miterben belehrt abs bgb vgl bghz vorinstanzen vorbringen klgers bisher rechtlichen gesichtspunkt errtert worden parteien gelegenheit geben uern danach klagevortrag sinne verstehen richtig herausstellen regeln anscheinsbeweises davon auszugehen beteiligten pflichtgemer belehrung beklagten vereinbarung mrz htten beurkunden lassen sowie art hhe ausgleichsleistungen miterben sachgerecht festgelegt htten allein verhalten wre zweck inhalt vereinbarung dienlich klger schlssig dargelegt verletzung betreuungspflicht beklagten schaden hhe klageanspruchs entstanden danach aufgrund vereinbarung mrz ackerland wert dm zuzahlung dm erhalten tatschlich behauptung anteiliger grundstckswert dm sowie bargeld dm einschlielich zugesagten zahlung dm zugeflossen unterschiedsbetrag entspricht hauptschlichen klagesumme haftungsrechtliche ursachenzusammenhang zustimmung klgers auseinandersetzung nachlasses januar unterbrochen worden insoweit vorstehenden ausfhrungen verwiesen verletzung betreuungspflicht gem abs bnoto haftet beklagte klger auftraggeber primr abs satz bnoto schadensersatzanspruch wegen verletzung betreuungspflicht verjhrt abs satz bnoto bgb daraus folgende schaden schon nichtbeurkundung vereinbarung mrz eingetreten klger kenntnis schaden urheber frhestens september erlangt verjhrung klageerhebung oktober unterbrochen wurde kreft stodolkowitz ganter zugehr wagenitz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zb juni rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski juni beschlossen antragstellerin ordentlichen gerichten beschrittene rechtsweg unzulssig sache gericht zulssigen rechtsweges verwaltungsgericht kln verwiesen grnde antragstellerin erteilte juli gerichtsvollzieherverteilerstelle bonn auftrag zustellung kyrillischer schrift geschriebenen schriftstcks generalkonsulat russischen fderation bonn trug beiden kinder seit jahren darum bemhten russische staatsbrge rschaft aufzugeben bundesrepublik deutschland einb rgern lassen zustndigen russischen behrden jedoch ko mmunikation hierber verweigerten bevollmchtigten sei seit ber zwei jahren gelungen russischen generalkonsulat bonn kontakt kommen sei daher zustellung ber gerichtsvollzieher angewiesen zustndige obergerichtsvollzieher lehnte bernahme auftrags hinweis art abs wiener bereinkommens april ber diplomatische beziehungen ab hiergegen legte antragstellerin erinnerung hilfsweise sofortige beschwerde amtsgericht bonn erinnerung hinweis befreiung auslndischer missionen deutschen gerichtsbarkeit gem gvg zurckgewiesen hiergegen antragstellerin eingelegte sofortige beschwerde erfolg gehabt auffassung beschwerdegerichts rechtsbehelf erinnerung gem zpo zulssig gerichtsvollzi eher vorzunehmende zustellungen rahmen zwangsvollstreckung handele vielmehr gerichtsvollzieher justizbe hrde eggvg ttig vorgesehene rechtsweg erf fnet sei zugelassenen rechtsbeschwerde wendet ntragstellerin auffassung beschwerdegerichts meint gem zpo seien gewhlten rechtsmittel erinnerung sofortigen beschwerde gegeben ii antragstellerin beschrittene rechtsweg rdentlichen gerichten erffnet vielmehr handelt ffentlich rechtliche streitigkeit gem abs vwgo sache gem abs satz gvg zustndige verwaltungsgericht verweisen rechtliche einordnung manahmen gerichtsvollzi ehers unmittelbar art weise zwangsvollstreckung betreffen einheitlich beurteilt teilweise auffassung vertreten ttigkeit gerichtsvollziehers auerhalb zwangsvollstreckung generell zpo falle justizbehrde eggvg ttig olg hamm rpfleger olg dsseldorf mdr olg frankfurt olgr olg karlsruhe mdr baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl eggvg rn musielak lackmann zpo aufl rn zller stber zpo aufl rn eggvg rn mnchkomm zpo rauscher pabst zpo aufl eggvg rn nehmen demgegenber fllen rechtsweg eggvg erffnet sei naheliege vollstreckungsgericht zustndiges gericht anzusehen kg mdr olg frankfurt rpfleger hierauf kommt jedoch schon deshalb beide rechtsmittel voraussetzen ordentliche gerichtsba rkeit erffnet fall zivilprozessordnung findet abs egzpo brgerliche rechtsstreitigkeiten anwe ndung ordentlichen gerichte gehren eggvg setzt justizverwaltungsakte gebiet brgerlichen recht einschlielich handelsrechts zivilprozesses freiwilligen erichtsbarkeit strafrechtspflege voraus besonderen rechtswegregelung liegt annahme zugrunde ordentlichen gerichte verwaltungsmanahmen aufgefhrten gebieten sachlich nher stehen gerichte allgemeinen verwaltungsg erichtsbarkeit ber nachprfung justizmiger verwaltungsa kte erforderlichen zivil strafrechtlichen erkenntnisse erfahrungen verfgen senatsbeschluss mrz iv ar vz versr rn eggvg ausnahme abs vwgo eng auszulegen anwendung gerechtfertigt gesetz vorausgesetzte sachnhe berprfung berufenen rdentlichen gerichtsbarkeit tatschlich feststellen lsst senatsbeschlsse mrz aao mai iv ar vz zip iii juli iv ar vz njw grundlage senat bereits entschieden etwa streitigkeiten ber streichung justizve rwaltung gefhrten liste vereidigter ermchtigter dolmetscher bersetzer beschluss mrz aao sowie ber manahmen rahmen dienstaufsichtlicher ttigkeit beschluss november iva arz vz bghz rechtswegzustndigkeit eggvg fallen bundesverwaltungsgericht legt eggvg verhltnis abs vwgo eng fordert rede stehende amtshandlung msse wahrnehmung aufgabe vorgenommen jeweiligen behrde spezifische aufgabe eggvg aufgefhrten rechtsgebiete zugewiesen sei njw verneint fr streitigkeiten gebiet ffentlichkeitsarbeit zusamme nhang presseerklrungen staatsanwaltschaft streitfall handelt weder brgerliche rechtsstreitigkeit justizverwaltungsakt gebiet brgerlichen rechts antragstellerin begehrt zustellung schrif tstcks generalkonsulat russischen fderation bonn zusammenhang beabsichtigten aufgabe russischen erwerb deutschen staatsangehrigkeit geht mithin fragen auslnder staatsangehrigkeitsrechts sowie zusammenhang stehenden anwendungsbereichs wiener abkommen ber diplomatische konsularische beziehungen zustellu ngen ffentlich rechtliche streitigkeit hierfr zustndigkeit verwaltungsgerichte begrndet anhrung antragstellerin sache daher gem abs satz gvg zustndige verwaltungsgericht kln verweisen mayen wendt harsdorf gebhardt felsch dr karczewski vorinstanzen ag bonn entscheidung lg bonn entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr august rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs august richter zoll richter wellner pauge sthr richterin pentz beschlossen anhrungsrge klgers senatsurteil mai zurckgewiesen kosten rgeverfahrens trgt klger grnde zulssige anhrungsrge sache erfolg urteil senats mai verletzt anspruch klgers rechtliches gehr art abs gg urteil stellt insbesondere berraschungsentscheidung dar sowohl umstand negative feststellungswiderklage revisionsinstanz angefallen beabsichtigte auslegung widerklageantrags senat gegenstand einfhrung sach streitstand vorsitzende mndlichen verhandlung mai abgesehen davon gesichtspunkte fr parteien berraschend senat erste urteil berufungsgerichts vollem umfang hinsichtlich entscheidung ber widerklage aufgehoben entscheidungsgrnden senatsurteils dezember vi zr versr zweifelsfrei entnehmen inhalt senat widerklageantrag wege auslegung beigemessen konnte parteien berraschen inhalt entscheidungsgrnden jeweiligen entscheidungen zweifelsfrei ersichtlich schon vorinstanzen widerklageantrag beigelegt sowohl amts landgericht zulssige widerklage deshalb unbegrndet abgewiesen klger neben leistungsklage geltend gemachten schadensersatzanspruch wegen abmahnung wortberichterstattung schadensersatzanspruch wegen abmahnung bildberichterstattung gem weiteren rechnung klgervertreters nr zustehe amtsgericht insoweit ausgefhrt zulssige widerklage sei unbegrndet klger neben rede stehenden kosten fr unterlassung text kosten fr unterlassung bild hhe fordern knne berufungsgericht insoweit ausgefhrt negative feststellungsklage sei unbegrndet klger unterlassungsansprche fr text bildberichterstattung getrennt geltend knnen wert berechneten kosten fr bildberichterstattung oben genannten ausfhrungen vorliegenden verfahren ebenfalls beanstanden seien abweisung negativen feststellungsklage unbegrndet sowohl amts landgericht positiv festgestellt klger ber zahlungsklage geltend gemachten betrag hinausgehender anspruch erstattung auergerichtlicher rechtsanwaltskosten hhe zusteht vgl bghz urteil juni zr njw jedenfalls fehlt entscheidungserheblichkeit behaupteten gehrsverletzung ausgeschlossen senat fall beurteilt htte anhrungsrge gehaltenen vortrag entscheidung bercksichtigt htte feststellungswiderklage un abhngig davon zulssig weitergehende gegenstand negativen feststellungswiderklage bildende schadensersatzforderung klgers laufe rechtsstreits verjhrt erforderliche feststellungsinteresse beklagten ergibt daraus klger beklagten schreiben april zustzlich rechnung ber nr fr abmahnung wortberichterstattung rechnung ber nr fr abmahnung bildberichterstattung bersandt dadurch weitergehenden forderung berhmt feststellungsinteresse dadurch entfallen prozess lange hingezogen beklagte seit januar mglicherweise verjhrungseinrede berufen knnte rechte schuldners wrden unzulssiger weise verkrzt langer prozessdauer anspruch feststellung nichtbestehens forderung nehmen erhebung verjhrungseinrede verweisen wrde whrend negativen feststellungsantrag stattgebendes urteil nichtbestehen forderung festgestellt berechtigt verjhrungseinrede schuldner geschuldete leistung verweigern abs bgb aufrechung geltendmachung zurckbehaltungsrechts glubiger bleibt umstnden mglich bgb abgesehen davon blieb feststellungsinteresse beklagten vorliegend schon deshalb bestehen klger widerklage verteidigt weiterhin bestehen gegenstand negativen feststellungsklage bildenden forderung behauptet zoll wellner sthr pauge pentz vorinstanzen ag berlin mitte entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag oktober gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kiel mai aufgehoben strafausspruch zugehrigen feststellungen bleiben aufrechterhalten zugehrigen feststellungen soweit landgericht anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgesehen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen jedoch schuldspruch dahin neu gefasst angeklagte besonders schweren raubes schuldig grnde landgericht angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren raubes freiheitsstrafe vier jahren verurteilt anordnung unterbringung entziehungsanstalt abgesehen hiergegen gerichtete revision angeklagten rgt verletzung materiellen rechts beanstandet verfahren rechtsmittel sachrge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg strafausspruch hlt revisionsrechtlicher berprfung stand generalbundesanwalt zuschrift ausgefhrt landgericht festgestellt angeklagte dezember somit begehung verfahrensgegenstndlichen tat amtsgericht kiel wegen diebstahls befrderungserschleichung unterschlagung geldstrafe verurteilt wurde ua strafhhe vollstreckungsstand teilen urteilsgrnde soweit strafe vollstreckt kam daher grundstzlich gesamtstrafenbildung entscheidung abs satz stgb betracht strafe vollstreckt wre tatrichter frage etwaigen hrteausgleichs errtern insbesondere geldstrafe ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurde senat urteil str nstz bgh beschluss str kammer entsprechende prfung unterlassen ausgeschlossen vornahme hrteausgleichs niedrigere strafe verhngt worden wre mangels entsprechender tatsachengrundlage senat eigene entscheidung abs stpo treffen feststellungen rechtsfehler betroffen knnen bestehen bleiben schliet senat urteil bestand soweit landgericht anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb abgesehen festgestellt angeklagte insbesondere harte drogen durchgngig konsumierte ab mehrere jahre heroinabstinent haschischkonsum stellte wochen inhaftierung oktober vllig ebenso erfolgreich begonnen konsumierten heroinmengen zuhilfenahme subutex herabzudosieren hieraus landgericht geschlossen angeklagte hang sinne satz stgb berauschende mittel berma nehmen vielmehr diene drogenkonsum lediglich kompensation auftretender privater rckschlge begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken landgericht festgestellt weitgehend mittellose angeklagte morgen tattages vier diazepam tabletten einnahm befrchteten entzugserscheinungen vorzubeugen verlie wohnung personen treffen denen entweder geld drogen leihen hoffte whrend spterer mittter darauf warteten bekannten drogenumschlagsplatz ersten dealer eintrafen fassten beide entschluss geld berfall beschaffen umstnden landgericht prfung rechtsfehlerhaft auseinandergesetzt erforderlich wre deshalb krperliche entzugssymptomatik voraussetzung hangs sinne satz stgb hierfr erhebliche indizwirkung intervalle abstinenz stehen zwingend entgegen fischer stgb aufl rdn ber anordnung maregel deshalb neu verhandelt entschieden hinzuziehung sachverstndigen stpo hierzu insgesamt neue feststellungen treffen angeklagte revision eingelegt stnde anordnung maregel entgegen abs satz stpo nichtanwendung stgb landgericht rechtsmittelangriff ausgenommen vgl bghst weitergehende rechtsmittel bleibt grnden antragsschrift generalbundesanwalts erfolg senat schuldspruch klarstellung neu gefasst abs satz stpo geforderte rechtliche bezeichnung straftat kennzeichnung qualifikation erfordert bghr stpo abs satz urteilsformel wegen verwirklichung abs nr stgb verwendung messers deshalb besonders schwerer raub erkennen angabe mittterschaftlicher begehung gemeinschaftlich fassung urteilsformel dagegen entbehrlich grnden bersichtlichkeit unterbleiben meyer goner stpo aufl rdn becker pfister hubert lienen mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen besitzes kinderpornografischer schriften strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil jugendkammer landgerichts mnster beim amtsgericht bocholt september ausspruch ber unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer zustndige jugendkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen ntigung einbeziehung rechtskrftig erkannten strafe frheren urteil gesamtfreiheitsstrafe jahr neun monaten sowie ferner wegen besitzes kinderpornografischer schriften weiteren freiheitsstrafe jahr verurteilt darber hinaus unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus angeordnet verschiedene gegenstnde eingezogen urteil wendet angeklagte revision verfahren beanstandet verletzung sachlichen rechts rgt rechtsmittel maregelausspruch sachrge erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo berprfung urteils grund revisionsrechtfertigung schuld strafausspruch sowie anordnung einziehung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben insoweit verweist senat zutreffenden ausfhrungen antragsschrift generalbundesanwalts januar dagegen anordnung unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus bestand anordnung setzt stndiger rechtsprechung positive feststellung lnger andauernden vorbergehenden defekts voraus zumindest erhebliche einschrnkung schuldfhigkeit sinne stgb begrndet sowie ferner tter zustand rechtswidrige tat begangen annahme stgb rechtfertigenden dauerhaften defekt zurckzufhren vgl bghst voraussetzungen zumindest stgb zeitpunkt anlasstat mssen danach zweifelsfrei festgestellt vgl fischer stgb aufl rdn daran fehlt landgericht schuldfhigkeit angeklagten darin gehrten sachverstndigen folgend angenommen angeklagte aufgrund unterstellten permanenten alkoholkonsums weiteren seelischen erkrankung zustand befunden fhigkeit unrecht tat einzusehen einsicht handeln vermindert hierzu nher ausgefhrt angeklagten liege lang jhrige alkoholabhngigkeit ausreichende fhigkeit normachtung empathie respektaufbringung gegenber dritten gerade umstand angeklagte whrend jva aufenthalte eigenem bekunden sogar wohl fhlte deute sachverstndige massive persnlichkeitsstrung angeklagten ferner sachverstndige angeklagten ausschlieliche pdophilie festgestellt abschlieend heit jedenfalls angeklagte pdophilen neigungen angeht ausfhrungen sachverstndigen nahezu durchgngig jedenfalls einfluss alkohol probleme steuerungsfhigkeit kontrollieren kammer daher anwendung zweifelssatzes diesbezglich vorliegen voraussetzungen stgb ausgegangen anwendung zweifelssatzes steht fr anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus vorausgesetzten positiven feststellung dauerhaften zustandes schweregrad zumindest stgb entgegen schon zwingt aufhebung maregelausspruchs bisher getroffenen feststellungen belegen angeklagte grund persnlichkeitsstruktur jedenfalls einfluss alkohol zustand geraten annahme erheblich verminderter schuldfhigkeit sinne stgb rechtfertigt fr anordnung unterbringung stgb erforderliche positive nachweis andauernden defekts schweregrad zumindest stgb erbracht vgl bgh beschl juli str senat schliet hinweis anwendung zweifelssatzes lediglich missgriff ausdruck handelt dagegen spricht bereits landgericht permanenten alkoholkonsum lediglich unterstellt ausfhrungen urteil ausschlielichen pdophilie angenommenen persnlichkeitsstrung lassen erkennen strungsbilder etwa schon fr genommen schweregrad stgb begrnden davon rechtsprechung hierzu entwickelten grundstzen jedenfalls weiteres auszugehen vgl bgh nstz nstz rr bghr stgb seelische abartigkeit zustand zudem lsst beschreibung persnlichkeitsstrung gewerteten aufflligkeiten person angeklagten jegliche nachvollziehbare zuordnung forensischen psychiatrie gebruchlichen diagnostischen klassifikationssysteme icd dsm iv vermissen sache bedarf daher maregelausspruch insgesamt neuer prfung entscheidung insoweit empfehlen fr weitere verfahren neuen sachverstndigen hinzuzuziehen sofern neue tatrichter voraussetzungen fr anordnung stgb festzustellen vermag blick festgestellte alkoholabhngigkeit angeklagten unterbringung entziehungsanstalt stgb prfen tepperwien maatz solin stojanovi athing ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet juli herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger dr grneberg fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt abgetretenem recht ehemannes beklagten abgesonderte befriedigung nebenintervenientin gerichteten mglichen versicherungsforderung beklagte insolvenzverwalter ber vermgen jahr gegrndeten bank folgenden insolvenzschuldnerin einlagensicherungsfonds bundesverbandes deutscher banken angeschlossen verbindlichkeiten gegenber kunden hhe fr einlagensicherung jeweils mageblichen haftenden eigenkapitals bank absichert vielmehr unterlag einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetz angelegten kundengelder hhe anlagesumme hchstbetrag gesichert insolvenzschuldnerin streitverkndeten versicherer folgenden nebenintervenientin haftpflichtversicherung fr vermgensschden abgeschlossen nachdem ehemann klgerin folgenden zedent deren schwester mrz anlagegesprch insolvenzschuldnerin begleitet trat mai insolvenzschuldnerin wegen erwerbs festverzinslichen geldanlage heran gesprch inhalt parteien streitig verlauf sparbrief ber dm erwarb unterzeichnete erffnung konten depots berschriebenes formular insolvenzschuldnerin anschluss einzutragenden kundendaten angaben gewg einzigen unterschriftenfeld folgenden inhalt einbeziehung geschftsbedingungen magebend fr geschftsverbindung allgemeinen geschftsbedingungen bank allgemeinen geschftsbedingungen bank hinweisen einlagensicherung erhalten kenntnis genommen deren geltung einverstanden daneben gelten fr einzelne geschftsbeziehungen sonderbedingungen abweichungen ergnzungen allgemeinen geschftsbedingungen enthalten insbesondere handelt hierbei bedingungen fr scheckverkehr fr ec karten fr sparverkehr fr wertpapiergeschft fr deutschen brsen abzuwickelnden brsenauftrge gelten bedingungen fr geschfte deutschen wertpapierbrsen wortlaut einzelnen regelungen geschftsrumen bank eingesehen kontoinhaber spter bersendung allgemeinen geschftsbedingungen sonderbedingungen verlangen auerdem erhielt zedent anlage auftrag bezeichnetes formular insolvenzschuldnerin einziehung anlagebetrages ermchtigte seite formulars befindet weiteres grau unterlegtes gesondert unterschreibendes textfeld ebenfalls unterschrieben wurde allgemeinen geschftsbedingungen bank hinweisen einlagensicherung erhalten kenntnis genommen deren geltung einverstanden gelten sonderbedingungen fr sparverkehr verlangen ausgehndigt bedingungen fr anlagen gehen automatisch bezug genommenen allgemeinen geschftsbedingungen insolvenzschuldnerin deren aushndigung zedenten streitig heit nummer folgt sicherungseinrichtung schutz einlagen bank mitglied gesetzlichen einlagensicherung sinne einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetzes entschdigungsanspruch hhe begrenzt einlagen gegenwert ecu umgerechnet stand august ca dm sowie verbindlichkeiten wertpapiergeschften gegenwert ecu umgerechnet stand august ca dm berechnung hhe entschdigungsanspruches betrag einlagen gelder marktwert finanzinstrumente eintritt entschdigungsfalles zugrunde legen entschdigungsanspruch umfat rahmen obergrenze erfllung entstandenen zinsansprche obergrenze bezieht gesamtforderung glubigers institut unabhngig zahl konten whrung ort konten gefhrt finanzinstrumente verwahrt entschdigung deutscher mark geleistet entschdigungsanspruch besteht soweit einlagen gelder whrung staates europischen wirtschaftsraums ecu lauten ungesichert genurechte eigene inhaber schuldverschreibungen anfrage kunden kostenlos informationen ber bedingungen sicherung einschlielich fr geltendmachung entschdigungsansprche erforderlichen formalitten bersandt folgezeit erwarb zedent insolvenzschuldnerin weiteren festverzinslichen sparbrief ber erffnete tagesgeldkonto insgesamt einzahlte hierbei unterzeichnete jeweils ersten fall gleichlautenden anlage auftrag leistete hinweis einlagensicherung gesonderte unterschrift bundesanstalt fr finanzdienstleistungsaufsicht verhngte april moratorium ber geschftsttigkeit insolvenzschuldnerin stellte mai entschdigungsfall fest tag beliefen verzinsten einlagen zedenten insgesamt august erhielt entschdigungseinrichtung gesetzlichen entschdigungsbetrag ausbezahlt beklagte erkannte hhe berschieenden einlagen insolvenztabelle angemeldeten betrag vertragliche rckzahlungsforderung august zahlte zedenten ersten abschlag klgerin hlt insolvenzschuldnerin fr ausfall einlagen zedenten schadensersatzrechtlich fr haftbar wirft neben fehlerhafter beratung pflicht abs satz kwg kunden schriftlich leicht verstndlicher form ber fr einlagensicherung geltenden bestimmungen informieren verletzt insbesondere insolvenzschuldnerin zedenten zeitpunkt allgemeinen geschftsbedingungen ausgehndigt ordnungsgemer aufklrung htte geld insolvenzschuldnerin bank angelegt klage klgerin erster linie beschrnkt anspruch leistung nebenintervenientin zahlung hhe bezifferten ausfalls unverzinsten einlagen zeden ten abzglich erstatteten nebst zinsen geltend gemacht landgericht klage wesentlichen stattgegeben hiergegen gerichtete berufung beklagten nebenintervenientin berufungsgericht klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt klgerin bercksichtigung weiteren beklagten mai geleisteten abschlagszahlung wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht ber revision trotz sumnis beklagten revisionsverhandlung streitiges urteil entscheiden seite rechtsstreit beigetretene nebenintervenientin verhandlung aufgetreten revisionsantrge verlesen hierzu halbs zpo berechtigt vgl bgh urteil april ii zr njw berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klage sei zulssig bestehen haftpflichtversicherung fr pflichtverletzungen insolvenz gefallenen versicherungsnehmers verursachte schden eintrittspflichtig sei knne geschdigte insolvenzverwalter unmittelbare klage zahlung beschrnkt leistung versicherungsforderung anspruch nehmen einzuschlagenden anmeldung insolvenztabelle sei fllen vvg af gerade verwiesen klgerin stehe geltend gemachten recht abgesonderte befriedigung zugrunde gelegte schadensersatzanspruch mangels pflichtverletzung insolvenzschuldnerin versto insolvenzschuldnerin informationspflichten allein betracht kommenden abs satz kwg kwg abweichende angabe folgenden jeweils august juli geltenden fassung sei feststellbar nummer allgemeinen geschftsbedingungen insolvenzschuldnerin enthaltenen hinweise einlagensicherung gengten abs satz kwg inhalt schriftlichkeit verstndlichkeit gestellten anforderungen ergebnis beweisaufnahme klgerin obliegenden nachweis erbracht zedenten allgemeinen geschftsbedingungen aufnahme geschftsbeziehung ausgehndigt worden seien insolvenzschuldnerin pflicht zedenten mglicherweise zustande gekommenen beratungsvertrag verletzt gettigten einlagen seien risikobehaftet aufgrund seinerzeit statistisch eher geringen risikos bankeninsolvenz sei insolvenzschuldnerin gehalten ber nummer allgemeinen geschftsbedingungen enthaltenen hinweis hinaus ber abstrakte insolvenzrisiko aufzuklren zugehrigkeit kreditinstitute weiterreichenden einlagensicherungssystemen hinzuweisen klgerin substantiiert dargelegt mitarbeiter insolvenzschuldnerin abschluss einzelnen einlagegeschfte konkrete gefahr insolvenz gekannt zedenten verschwiegen htten ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand allerdings entgegen revision insolvenzschuldnerin gegenber zedenten informationspflicht abs satz kwg verstoen berufungsgericht recht prfung mglichen pflichtverletzung abs satz kwg beschrnkt insoweit unangegriffen verletzung informationspflichten abs stze kwg verneint insolvenzschuldnerin entgegen abs satz kwg preisaushang ber zugehrigkeit sicherungseinrichtung informiert klgerin behauptet verletzung besonderen hinweis informationspflichten abs stze kwg scheidet vorliegend zedent einlageformen gewhlt art einlagensicherung einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetz art gesetzes umsetzung eg einlagensicherungsrichtlinie eg anlegerentschdigungsrichtlinie juli bgbl folgenden esaeg erfasst hinweis informationspflichten abs stze kwg beziehen dagegen einlagen rckzahlbaren gelder schutzumfang einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetzes generell ausgeschlossen vgl fischer boos fischer schulte mattler kreditwesengesetz aufl rn recht berufungsgericht vorschrift abs satz kwg anlegerschtzende funktion beigemessen ergibt bereits wortlaut vorschrift kreditinstituten gerade verhltnis kunden vertragliche informationspflichten auferlegt hierfr spricht schutzzweck abs satz kwg bereits gesetzliche anforderung kreditinstitut bewirkende information kunden aufnahme geschftsbeziehung erfolgen macht deutlich informationspflicht darauf abzielt kapitalanleger fr gesichtspunkt einlagensicherung sensibilisieren eigenverantwortliche sachkundige entscheidung auswahl kreditinstituts ermglichen vgl hanten beck samm kokemoor gesetz ber kreditwesen band aktualisierung rn papenthin luz neus scharpf schneider weber kreditwesengesetz aufl rn sethe assmann schtze handbuch kapitalanlagerechts aufl rn ergebnis ebenso nirk kreditwesengesetz aufl pannen krise insolvenz kreditinstituten aufl wagner einlagensicherung banken sparkassen einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetz schlielich entspricht anlegerschtzende funktion abs satz kwg willen gesetzgebers zielrichtung zugrunde liegenden eg richtlinien neufassung abs kwg artikel gesetzes umsetzung egeinlagensicherungsrichtlinie eg anlegerentschdigungsrichtlinie juli bgbl sollten artikel abs artikel abs richtlinie eg europischen parlaments rates mai ber einlagensicherungssysteme abl eg nr mai folgenden einlagensicherungsrichtlinie sowie artikel abs artikel abs richtlinie eg europischen parlaments rates mrz ber systeme fr entschdigung anleger abl eg nr mrz folgenden anlegerentschdigungsrichtlinie umgesetzt vgl bt drucksache beide richtlinien bezeichnen erwgungsgrnden information kapitalanleger wesentlichen bestandteil anlegerschutzes entgegen revision gengt nummer allgemeinen geschftsbedingungen insolvenzschuldnerin enthaltene hinweis gesetzlichen anforderungen abs satz kwg aa vorschrift kreditinstitute pflicht kunden aufnahme geschftsbeziehung schriftlich leicht verstndlicher form ber fr sicherung geltenden bestimmungen einschlielich umfang hhe sicherung informieren dabei darstellung erfolgen einlagensicherungsrichtlinie artikel abs satz bzw anlegerentschdigungsrichtlinie artikel abs satz ausdruck gebrachten nationalen gesetzgeber aufgegriffenen anliegen europischen gesetzgebers rechnung getragen kunden bereits abschluss vertragsverhltnisses mindestma aufwand einlagensicherung augen fhren ermittlung jeweiligen sicherungssystems ermglichen vgl bt drucksache notwendige kundeninformation insbesondere wiedergabe fr beschreibung hhe umfang sicherung mageblichen wortlauts einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetzes sichergestellt bb magaben insolvenzschuldnerin verwendete klausel beanstanden klausel verweist einleitend zugehrigkeit insolvenzschuldnerin gesetzlichen einlagensicherungssystem benennt einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetz hierfr mageblichen bestimmungen gibt nheren darstellung umfang hhe sicherung vorschriften abs satz abs satz abstze sowie abs satz esaeg wesentlichen inhalt zutreffend fr wirtschaftlich unerfahrenen kunden hinreichend klar ersichtlich insolvenzschuldnerin umfassende einlagensicherung gewhrleistet erkenntnis revision meint erwgung abstrakten mglichkeit bankeninsolvenz gewonnen knne berzeugt blick bloe existenz einlagensicherung hinweis enthaltene deutlich dargestellte beschrnkung entschdigung revision sttze auffassung herangezogenen entscheidungen bundesgerichtshofes dezember bghz dezember bghz ergibt befassen pflichten notars bzw treuhnders fremdanlage kundengeldern daher einschlgig erfordernis leichten verstndlichkeit information erfllt information allgemeinen geschftsbe dingungen kreditinstituts erteilt kunde hierauf gesondert hingewiesen hinblick schutzzweck abs satz kwg gengt schriftlicher hinweis einlagensicherung wahrnehmung durchschnittlich verstndigen kunden sensibilisierung fr gesichtspunkt einlagensicherung gewhrleistet gegebenenfalls rahmen allgemeinen geschftsbedingungen erfolgen sowohl kontoerffnungsformular einzelnen anlageauftragsformularen kreditinstituts ausdrcklich allgemeinen geschftsbedingungen hinweisen einlagensicherung verwiesen hinweis sonstigen erklrungen kunden optisch abgesetzt kunden gesondert unterschreiben fr durchschnittlich verstndigen kunden sowohl existenz hinweises standort weiteres erkennbar revision aufgeworfenen frage optischen hervorhebung hinweises bzw abgrenzung eigentlichen geschftsbedingungen kommt danach bedeutung entgegen revision fr durchschnittlichen bankkunden zedenten aufgrund hinweises auftragsformular auffinden allgemeinen geschftsbedingungen insolvenzschuldnerin enthaltenen information ber einlagensicherung unschwer mglich allgemeinen geschftsbedingungen insgesamt klauseln enthalten weder bermig lang unbersichtlich gestaltet erstrecken zweispaltig angeordnet ber vier seiten aufgrund schriftgre graphischen dar stellung gut lesbar durchnummerierten klauseln grerer schrift fettdruck verfasste gut wahrnehmbare berschrift kenntlich gemacht jeweils absatz einzug optisch abgegrenzter text nachfolgt berschrift nummer allgemeinen geschftsbedingungen wortlaut sicherungseinrichtung schutz einlagen formularen enthaltenen hinweis einlagensicherung geringfgig abweicht unschdlich hierdurch weder wahrnehmung verstndlichkeit information beeintrchtigt berufungsgericht zutreffend angenommen nummer allgemeinen geschftsbedingungen erfordernis schriftlichkeit information erfllt gesonderten unterzeichnung information kunden bedarf abs satz kwg erforderliche schriftlichkeit schutzzweck norm mndliche somit flchtige information ausschlieen bedeutet schriftform sinne abs bgb norm rechtsgeschftliche willenserklrungen bezieht sieht fr gesetzlich vorgeschriebene schriftliche form unterschrift ausstellers urkunde entweder eigenhndige namensunterzeichnung notariell beglaubigtes handzeichen hierdurch erklrende abgabe willenserklrung regel unberlegten voreiligen vertraglichen bindungen gewarnt zielrichtung schutzzweck abs satz kwg vergleichbar fr auslegung spricht entscheidend gesetzgebungsgeschichte jahr genderten abs satz kwg gleichlautenden gesetzentwrfe bundesregierung bt drucksache damaligen regierungsfraktionen bt drucksache sahen abs satz kwg informationen gem satz erklrungen enthalten gesondert kunden unterschrieben sollten verlauf gesetzgebungsverfahrens wurde erfordernis empfehlung finanzausschusses deutschen bundestages gestrichen hierdurch flexibilitt kreditinstitute information kunden erhhen informationsaufwand fr kreditinstitute notwendige ma vermindern vgl bt drucksache lsst schluss erfordernis schriftlichkeit bloe aushndigung schriftlichen unterlage erfllt tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts klgerin obliegenden nachweis pflichtverletzung insolvenzschuldnerin wegen unterlassener information abs satz kwg erbracht revisionsrechtlich beanstanden aa berufungsgericht ergebnis recht davon ausgegangen klgerin darlegungs beweislast fr behauptete informationspflichtverletzung trgt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofes trgt derjenige aufklrungs beratungspflichtverletzung behauptet dafr beweislast nachweis negativen tatsache verbundenen schwierigkeiten dadurch ausgeglichen partei behauptete fehlberatung substantiiert bestreiten darlegen einzelnen beraten bzw aufgeklrt worden anspruchsteller obliegt nachweis darstellung zutrifft st rspr vgl bghz tz bgh urteil oktober ix zr wm tz jeweils grundstze gelten fr informationspflicht abs satz kwg soweit berufungsgericht beweislast klgerin schriftlichen besttigung aushndigung allgemeinen geschftsbedingungen begrndet kommt darauf insoweit erhobenen angriffe revision gehen daher leere bb entgegen revision tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts klgerin sei nachweis fr behauptete unterbliebene aushndigung allgemeinen geschftsbedingungen kontenerffnung erster sparbriefzeichnung mai schuldig geblieben frei rechtsfehlern unterliegt eingeschrnkten berprfung revisionsgericht lediglich darauf berprft streitstoff umfassend widerspruchsfrei versto denk erfahrungsstze gewrdigt worden st rspr vgl senatsurteile oktober xi zr wm dezember xi zr wm tz mai xi zr wm tz fehler berufungsgericht unterlaufen rechtsstreit seiten beklagten beigetretene nebenintervenientin obliegenden sekundren darlegungslast nachgekommen schriftsatz juni einzelnen dargelegt zustndige mitarbeiter insolvenzschuldnerin zedenten gesprch mai allgemeinen geschftsbedingungen ausgehndigt dabei geschftsbedingungen nummer enthaltenen hinweis einlagensicherung hingewiesen aufgrund klgerin nachweis oblegen darstellung zutrifft insoweit aufgrund ergebnisses beweisaufnahme getroffene tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts frei rechtsfehlern erfolg beanstandet revision berufungsgericht unterlassen empfangsbekenntnis zedenten anlageauftragsformular kritischen prfung unterziehen obgleich erhebliche zweifel inhaltlichen richtigkeit besttigung bestnden lebenserfahrung davon auszugehen sei zedent allgemeinen geschftsbedingungen erst zuge unterzeichnung anlageauftrags erhalten ohnedies selten anlagegeschften rede stehenden art allgemeinen geschftsbedingungen zusammen weiteren unterlagen mappe kunden erst geschftsabschluss berlassen wrden erfahrungssatz besteht indes darber hinaus sttzt revision insoweit neues tatschliches vorbringen revisionsverfahren mehr bercksichtigt zpo klgerin vorinstanzen weder behauptet beweis gestellt zedenten allgemeinen geschftsbedingungen mai erst unterzeichnung kontoerffnungs bzw auftragsformulars gehndigt worden seien vielmehr generell berlassung allgemeinen geschftsbedingungen abrede gestellt entgegen auffassung revision bedurfte berufungsgericht weiteren feststellungen frage wann genau allgemeinen geschftsbedingungen zedenten berlassen worden einwand liegt annahme zugrunde beklagte trage darlegungs beweislast fr ordnungsgeme information abs satz kwg indes fall vielmehr htte klgerin darlegen beweis stellen mssen zedenten information bereits aufnahme geschftsbeziehung insolvenzschuldnerin rechtzeitig erteilt worden sei ausreichend gelegenheit deren inhalt vertraut hieran fehlt jedoch berufungsgericht recht weiteren feststellungen frage getroffen zedent weiteren geldanlagen erneut ber einlagensicherung insolvenzschuldnerin informiert worden vielmehr gengte information beginn geschftsbeziehung mai adressat abs satz kwg geschuldeten information neukunde kreditinstituts hierfr spricht bereits wortlaut vorschrift information kunden aufnahme geschftsbeziehung erfolgen zeitliche festlegung artikel abs richtlinie ewg rates mai ber wertpapierdienstleistungen abl eg nr juni folgenden wertpapierdienstleistungsrichtlinie zurckgeht vgl bt drucksache stellt einzelne einlagengeschft kunden beginn umfassend verstehenden geschftsbeziehung kunden kreditinstitut ab fischer boos fischer schulte mattler kreditwesengesetz aufl rn hanten beck samm kokemoor gesetz ber kreditwesen band stand aktualisierung rn reischauer kleinhans kreditwesengesetz band stand erg lfg anm sethe assmann schtze handbuch kapitalanlagerechts aufl rn belegt systematik innerhalb abs kwg whrend information satz neukunden beschrnkt richten stze zeitliche festlegung vorsehen altkunden vgl sethe anlegerschutz recht vermgensverwaltung ff wagner einlagensicherung banken sparkassen einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetz dagegen halten ausfhrungen berufungsgerichts insolvenzschuldnerin beratungs aufklrungspflichten beratungsvertrag verletzt rechtlichen nachprfung stand grundlage mangels entgegenstehender feststellungen berufungsurteil revisionsrechtlich zugrunde legenden vorbringens klgerin lsst weder zustandekommen beratungsvertrages beratungsverschulden insolvenzschuldnerin verneinen tritt anlageinteressent bank heran ber anlage geldbetrages beraten darin liegende gebot abschluss beratungsvertrages stillschweigend aufnahme beratungsgesprchs angenommen vgl hierzu senat bghz tz ferner urteil mrz xi zr wm tz voraussetzungen beklagten bestrittenen vorbringen klgerin erfllt behauptet zedent nher genannten zeitpunkten rumlichkeiten insolvenzschuldnerin begeben bestimmten geldbetrag sicher guten zinsstzen anzulegen hierauf deren kundenberater verschiedenen geldanlagemglichkeiten insolvenzschuldnerin vorgestellt bestimmtes anlagegeschft empfohlen inhalt umfang beratungspflichten hngen umstnden einzelfalles ab beratung anleger objektgerecht senat bghz mageblich einerseits wissensstand risikobereitschaft anlageziel kunden andererseits allgemeinen risiken etwa konjunkturlage entwicklung kapitalmarktes sowie speziellen risiken besonderen umstnden anlageobjekts ergeben senat bghz tz ferner urteil mrz xi zr wm tz whrend aufklrung kunden ber umstnde richtig vollstndig senatsurteil mai xi zr wm bewertung empfehlung anlageobjektes bercksichtigung genannten gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar risiko anlageentscheidung nachhinein falsch erweist trgt kunde senatsurteil mrz xi zr wm tz ausgehend mastben grundlage vorbringens klgerin empfehlung insolvenzschuldnerin kauf emittierten sparbriefe anlage tagesgeldkontos anlegergerecht stellt daher schadensersatz verpflichtendes beratungsverschulden dar beweis gestellten behauptung klgerin zedent kundenberater insolvenzschuldnerin ersten dritten anlagegesprch fr zweite gesprch bedarf nherer darlegung erlutert sicheren geldanlage guten zinsstzen interessiert geld msse bestimmten laufzeit zurckgezahlt dahin verstanden jedenfalls eingezahlte kapital erhalten bleiben anlageziel kundenberater insolvenzschuldnerin empfohlenen geldanlagen erreichen insolvenzschuldnerin einlagensicherungsfonds bundesverbandes deutscher banken angeschlossen einlagen wegen abs esaeg beschrnkten entschdigungsanspruches hhe ab anlagebetrag berhaupt sicher zedenten risiko hinweis abs satz kwg hinreichend bewusst zusammenhang unerheblich insoweit kommt allein darauf empfohlenen geldanlagen anlageziel zedenten entsprachen daher gar htten angeboten drfen insolvenzschuldnerin eigenen portfolio ber passenden anlageprodukte verfgte htte anlagewunsch zedenten abweisen mssen empfehlung anlageprodukten banken verpflichtet htte zedent etwa wegen attraktiven zinsen gleichwohl weiterhin interesse geldanlage insolvenzschuldnerin gezeigt htte deren kundenberater angesichts hervorgehobenen sicherungsbedrfnisses zedenten unmissverstndlich denkbaren insolvenzfall unvollstndige einlagensicherung insolvenzschuldnerin hinweisen mssen insoweit durfte darauf verlassen zedent hinweis abs satz kwg kenntnis genommen daraus richtigen schlsse gezogen weiteren revision angegriffenen ausfhrungen berufungsgerichts fragen zedent ungefragt ber abstrakte risiko bankeninsolvenz ber unterschiede beim umfang einlagensicherung privater banken aufzuklren kommt danach iii angefochtene urteil demnach aufzuheben abs zpo sache entscheidung reif berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo weitere tatschliche feststellungen behaupteten beratungsverschulden gegebenenfalls verjhrungseinrede treffen wiechers joeres ellenberger mayen grneberg vorinstanzen lg dresden entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja agbg bm baugb abs privatrechtliche stdtebauliche vertrge denen grundstcke deckung wohnbedarfs ortsansssige veruert einheimischenmodelle unterliegen jedenfalls vertragsschlu ablauf umsetzungsfrist fr eg richtlinie april ber mibruchliche klauseln verbrauchervertrgen dezember inhaltskontrolle agbg abs baugb geregelten gebot angemessener vertragsgestaltung messen gebot angemessener vertragsgestaltung ermglicht kontrolle vertraglichen austauschverhltnisses berprfung einzelnen vertragsklauseln hierbei erlangen bercksichtigung besonderen interessenlage einheimischenmodellen agbg zugrundeliegenden wertungen bedeutung jedoch weitergehend recht allgemeinen geschftsbedingungen kompensation vertragsklauseln fr genommen unangemessen vorteilhafte bestimmungen brigen vertrag mglich regelung verkauf grundstcks rahmen einheimischenmodells kufer fall weiterveruerung innerhalb zehn jahren vertragsschlu abfhrung differenz ankaufspreis bodenwert verpflichtet stellt unangemessene vertragsgestaltung dar gemeinde jedoch ermessensentscheidung ber einforderung mehrerlses persnlichen verhltnisse kufer bercksichtigen bgh urt november zr olg frankfurt main lg darmstadt zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr klein dr gaier dr schmidt rntsch fr recht erkannt rechtsmittel klgerin urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main mrz aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts darmstadt august abgendert beklagten verurteilt gesamtschuldner klgerin zahlen kosten rechtsstreits tragen beklagten gesamtschuldner rechts wegen tatbestand notariellem vertrag februar kauften beklagten deutschen stadtentwicklungsgesellschaft mbh groes bau grundstck preis dm zuzglich dm anteiliger erschlieungskosten vertraglichen vereinbarungen entsprachen mustervertrag verkuferin klagenden gemeinde veruerung neubaugebiet gelegenen grundstcke betraut worden abs urkunde wurde vereinbart verkauft kufer grundstck innerhalb jahren kaufvertragsabschlu differenz erzielten verkaufspreis ankaufspreis stadt scil klgerin abzufhren grundstck ganz teilweise bebaut bestimmt abfhrungsbetrag differenz gutachterausschu ff baugb festgestellten oberen bodenwert ankaufspreis abs urkunde wurde verpflichtung zugunsten klgerin weise versprochen unmittelbar recht erwirbt leistungen fordern bgb beklagten grundstck inzwischen greres einfamilienhaus errichtet verkauften anwesen notariellem vertrag juni preis dm verkehrswertermittlung gutachterauschusses beluft differenz beklagten entrichteten ankaufspreis verkehrswert grundstcks zeitpunkt weiterveruerung dm klgerin reduzierte betrag fr jahr bestehenden eigentums beklagten nimmt beklagten zahlung abschpfungsbetrags hhe dm mithin spruch klage beiden tatsacheninstanzen erfolg geblieben zugelassenen revision deren zurckweisung beklagten beantragen verfolgt klageziel entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht hlt vertragsklausel beklagten abfhrung weiterveruerung grundstcks erzielten mehrerlses verpflichten wegen verstoes abs agbg fr unwirksam anwendbarkeit vorschrift sei abs satz nr baugb zulssigkeit sogenannter einheimischenmodelle folge ausgeschlossen ffentliche verwaltung einheimischenmodellen eigenntzige wirtschaftliche interessen jedenfalls vorrangig verfolge weitaus strkere position inne vertragspartner regelungen agb gesetzes schtzen seien zudem knne begriff angemessenheit sinne abs baugb ausgelegt fr agbg magebende unangemessene benachteiligung beide regelungen einklang miteinander stnden bestehe fr annahme agb gesetz verdrngenden wirkung baugb veranlassung vorliegenden fall scheitere ermittlung abfhrungsbetrags vereinbarte schiedsgutachtenklausel inhaltskontrolle agbg eindruck erwecke feststellungen schiedsgutachters seien endgltig individualvereinbarung ber einholung schiedsgutachtens knne klgerin berufen fr deren zustandekommen beweisfllig geblieben sei hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand ii entgegen auffassung berufungsgerichts klgerin forderung abfhrung mehrerlses wirksame vereinbarung abs satz notariellen urkunde sttzen zutreffend allerdings ansatz berufungsgerichts prfungsmastab sowohl verbot unangemessener benachteiligung gem agbg art egbgb nunmehr abs satz baugb kodifizierte gebot angemessener vertragsgestaltung erwgung zieht vorliegend ber formularvertragliche bestimmungen entscheiden vgl bghz whrend magebliche abs satz verbindung abs notariellen urkunde begrndete privatrechtliche rechtsverhltnis parteien vgl abs bgb dadurch gekennzeichnet verwirklichung stdtebaulicher planungsziele klgerin gerichtet veruerung grundstcks beklagten klgerin beauftragten zwischenerwerberin bediente erfolgte rahmen sogenannten einheimischenmodells hierdurch gemein starke nachfrage bauland auswrtige interessenten verzeichnen einheimischen erwerb bauflchen bezahlbaren regel deutlich verkehrswert liegenden preisen ermglicht vgh mnchen nvwz jachmann mittbaynot busse bayvbl grundstzliche zulssigkeit derartiger bauleitplanung ergnzender stdtebaulicher vertrge deckung wohnbedarfs ortsansssigen bevlkerung vgl abs satz nr baugb bereits geltung bundesbaugesetzes anerkannt senat urt oktober zr njw bverwge ff ging gesetzgeber einfhrung abs baugb grziwotz njw vorschrift wurde spter zunchst baugb mang ersetzt stelle inzwischen baugb getreten obwohl gemeinden bereitstellung bauland fr ortsansssige brger ffentliche aufgabe gebiet stdtebaurechts erfllen vgh mnchen nvwz brohm jz parteien bestehende rechtsverhltnis privatrechtlicher natur vgl senat urt oktober zr aao bverwge aao vgh mnchen nvwz rr lhr battis krautzberger lhr baugb aufl rdn jachmann mittbaynot oerder baur ergibt daraus privatrechtlicher vertrag vorliegen wrde klgerin zwischenerwerberin hinzugezogen htte verkuferin auftreten wre fr einordnung ffentlich rechtlicher privatrechtlicher vertrag vertragsgegenstand magebend gems ogb bghz bestimmt wiederum danach vertragsabmachungen schwer punkt ffentlich rechtlich privatrechtlich ausgestaltet bghz bverwge bonk stelkens bonk sachs vwvfg aufl rdn februar geschlossene notarielle vertrag wesentlichen grundstckskauf nebst auflassung gegenstand findet schwerpunkt privatrecht hingegen geben regelungen notariellen urkunde absicherung stdtebaulichen ziele klgerin dienen vertrag derartiges geprge unbeschadet sonstigen regelungen ffentlichrechtlich anzusehen wre abreden stehen nmlich engem zusammenhang grundstcksveruerung hauptgegenstand vertrages nehmen rechtsnatur teil zuordnung privatrecht ndert mageblichkeit gebots angemessener vertragsgestaltung fr vorliegenden fall gesetz differenzierung unterblieben gilt abs satz baugb fr stdtebaulichen vertrge unabhngig davon privatrechtlich ffentlich rechtlich qualifizieren quaas schrdter baugb aufl rdn grziwotz dvbl brohm jz vgl krautzberger ernst zinkahn bielenberg baugb stand januar rdn lhr battis krautzberger lhr aao rdn rdn bereits februar abgeschlossenen notariellen vertrag baugb allerdings unmittelbar anwendbar vorschrift erst bau raumordnungsgesetz august wirkung januar baugesetzbuch eingefgt worden gilt fr vorhergehende regelung abs satz baugb mang erst mai kraft trat prfung parteien streitigen mehrerlsabfhrungsklausel mastab angemessenheit steht jedoch entgegen handelt baugb originr neues recht lediglich klarstellung absicherung bisher schon geltenden rechtslage vgl krautzberger ernst zinkahn bielenberg aao rdn lhr battis krautzberger lhr aao rdn kahl rder jus vorschrift verleiht ebenso abs satz vwvfg fr ffentlichrechtliche vertrge lediglich fr speziellen regelungsbereich allgemeinen verfassungsrechtlich verankerten bverfge grundsatz verhltnismigkeit ausdruck bestimmt ausdrckliche gesetzliche regelung gesamte handeln verwaltung bverwg njw bonk aao rdn kopp vwvfg aufl rdn henneke knack vwvfg aufl rdn jachmann mittbaynot hien festschrift fr schlichter hofstetter bwnotz aufgabenerfllung privatrechtlicher handlungsformen bedient bghz senat urt oktober zr njw krautzberger ernst zinkahn bielenberg aao rdn kahl fall fhrt vertragsgestaltung angemessenheitsgebot miachtet bgb nichtigkeit vgl jachmann mittbaynot privatrechtliche stdtebauliche vertrge soweit allgemeine geschftsbedingungen agbg abs bgb enthalten daneben inhaltskontrolle agbg nunmehr bgb unterliegen rechtsprechung bislang geklrt berufungsgericht bejahen instanzgerichte frage verffentlichten entscheidungen ganz berwiegend olg karlsruhe njw rr olg mnchen mittbaynot olg koblenz mdr dnoti report olg hamm njw olg celle dnoti report olgr olg oldenburg olgr lg ravensburg bwnotz lg karlsruhe dnotz lg traunstein notbz mittrhnotk njw rr teilen schrifttums widersprochen hiernach baugb spezialgesetzliche vorschrift anzusehen recht allgemeinen geschftsbedingungen verdrnge lhr battis krautzberger lhr aao rdn grziwotz njw brohm jz kahl kahl rder jus stich schlichter stich berliner schwerpunkte kommentar baugb rdn albrecht dnotz ganer bayvbl raststtter dnotz hofstetter bwnotz offen gelassen vgh mnchen nvwz senat tritt ergebnis letztgenannten auffassung sinn zweck konkurrierenden normen tragenden wertungen gesetzgebers enthlt abs satz baugb kodifizierte gebot angemessener vertragsgestaltung fr stdtebauliche vertrge erschpfende regelung neben recht allgemeinen geschftsbedingungen anwendung finden magebende bedeutung kommt hierbei allerdings zumeist vordergrund gestellten gesichtspunkt gemeinde grundstcksverkufen rahmen einheimischenmodellen gewinnerzielungsabsicht handele gegensatz typischen agb vertrgen gerade interesse vertrags partner ttig denen grunderwerb errichtung eigenheims ermglicht zumindest erleichtert solle schutzzweck rechts allgemeinen geschftsbedingungen stellt nmlich geschftsziel ab fr zeit einfgung vorliegenden fall anwendbaren agbg erster linie darauf gerichtet einseitige ausnutzung vertragsgestaltungsfreiheit vertragspartei verhindern vgl bghz stdtebaulichen vertrgen verwirklichung einheimischenmodellen unterschied vorformulierten bestimmungen darum gehen gesetz erstrebten ausgleich fr fehlen richtigkeitsgewhr schaffen ansonsten ergebnis aushandelns vertragsbedingungen erwartet vgl ulmer ulmer brandner hensen agb gesetz aufl einl rdn vorformulierung vertraglichen bestimmungen entzieht gemeinde aushandeln konditionen einzelfall verbleibt unterschied typischen teilnehmern privatrechtsverkehr regelmig freiraum grund verfassungsrechtlich verankerten gleichbehandlungsgebots gehindert zuge verwirklichung einheimischenmodellen erwerbsinteressenten gleicher sachlage unterschiedliche vertragsbedingungen auszuhandeln wagner bayvbl brohm jz gleichheitsprinzip bindet nmlich ffentliche verwaltung unmittelbaren erfllung verwaltungsaufgaben gegenber bestimmten interessengruppe gegenber beklagten gefrderten grundstckskufern privatrechtlicher rechtsformen bedient vgl senat bghz abschlu kaufvertrages klgerin anspruch herleitet bereits erfolgte braucht darber entschieden einschtzung fr stdtebauliche vertrge festzuhalten ablauf umsetzungsfrist eg richtlinie april ber mibruchliche klauseln verbrauchervertrgen dezember sptestens umsetzung richtlinie insbesondere einfgung agbg abs bgb abgeschlossen worden infolge genannten eg richtline zweck rechts allgemeinen geschftsbedingungen verbraucherschutz erweitert worden vgl heinrichs njw unternehmer sinne vorschrift normadressat sollen einrichtungen ffentlichen hand jedenfalls anzusehen privatrechtliche vertrge abschlieen vgl ulmer ulmer brandner hensen aao rdn wolf wolf horn lindacher agb gesetz aufl art rili rdn folgen mte recht allgemeinen geschftsbedingungen fr zumindest privatrechtliche stdtebauliche vertrge geltung beanspruchen knnen vgl grziwotz baur ders nvwz hiernach recht allgemeinen geschftsbedingungen fllen vorliegenden anwendung findet macht erwerber grundstcken rahmen einheimischenmodellen schutzlos gegenber gemeinde auftrag gestellten vertragsbedingungen gebot angemessener vertragsgestaltung vgl abs satz baugb bereinstimmender auffassung rechtsprechung schrifttum gengt wirtschaftlicher betrachtung gesamtvorgangs gegenleistung auer verhltnis bedeutung wert behrde erbrachten erbringenden leistung steht vertragliche bernahme pflichten ansonsten unzumutbaren belastung fr vertragspartner behrde fhrt bverwge krautzberger ernst zinkahn bielenberg aao rdn quaas schrdter aao rdn bonk aao rdn kopp aao rdn vgl bghz ff danach insofern weitergehend recht allgemeinen geschftsbedingungen vgl senat bghz urt februar zr zip kontrolle vertraglichen austauschverhltnisses erffnet eng daher hofstetter bwnotz vielmehr insoweit bereinstimmung agb gesetz berprfung einzelnen vertragsklauseln ermglicht grziwotz nvwz agbg bgb zugrunde liegenden wertungen bercksichtigen bestimmungen vorschriften unwirksam wren knnen vertragszweck mehr gedeckte unverhltnismige unangemessene belastung vertragspartners gemeinde begrnden vgl rasttter dnotz fr generalklausel agbg abs bgb gelten vgl vgh mnchen nvwz rasttter dnotz zumal allgemeine grundsatz beruht fr ffentlich rechtliche vertrge beachten vgl bverwge all folge besondere interessenlage namentlich gemeinde beim abschlu vertrgen rahmen einheimischenmodellen auer betracht bleiben brohm jz wre vielmehr angemessenheitsprfung agbg bercksichtigen wagner bayvbl inhaltskontrolle mastab generalklausel umfassende abwgung typischen interessen geschften betreffenden art beteiligten kreise erfordert brandner ulmer brandner hensen aao rdn inhaltskontrolle einzelner vertragsbestimmungen magabe angemessenheitsgebots fhrt stets ergebnissen berprfung recht allgemeinen geschftsbedingungen wohl vgh mnchen nvwz stich schlichter stich aao rdn fr kriterien ffentlichen rechts bestimmte angemessenheit entscheidend wirtschaftlicher betrachtung gesamtvorgangs gegenseitigen rechte pflichten ausgewogen gestaltet wurden vgl bverwge ermglicht insbesondere vergleich recht allgemeinen geschftsbedingungen weitergehende kompensation vertragsklauseln fr genommen unangemessen vorteilhafte bestimmungen brigen vertrag prfung angemessenheit agbg gesamte vertragsinhalt bercksichtigen vgl bghz ausschlu unangemessenen benachteiligung kompensation grundstzlich konnexe wechselbeziehung stehende klauseln zugelassen vgl staudinger coester bgb agbg rdn brandner ulmer brandner hensen aao rdn bghz ff whrend umfassende kompensationswirkung kollektiv ausgehandelten anerkannten klauselwerken etwa gesamtgefge verdingungsordnung fr bauleistungen teil bghz allgemeinen deutschen spediteur bedingungen bghz beigelegt vgl staudinger coester aao agbg rdn brandner ulmer brandner hensen aao rdn dagegen fall angemessenheitsgebots allein ausgewogenheit vertragsgestaltung wirtschaftlichen gesichtspunkten mageblich gibt fr vergleichbare einschrnkung kompensation grundlage wohl grziwotz nvwz berufungsgericht versumte berprfung regeln angemessenheitsgebots senat grundlage getroffenen feststellungen nachholen abs zpo kontrolle hlt mehrerlsabfhrungsklausel abs satz notariellen vertrags februar stand beklagten bernommene verpflichtung falle vorzeitigen weiterveruerung grundstcks unterschiedsbetrag ankaufspreis verkaufspreis bzw fall bebauung ankaufspreis bodenwert klgerin abzufhren stellt teil fr grundstckserwerb entrichtenden gegenleistung dar neben verpflichtung kaufpreiszahlung trat umstand rechnung getragen klgerin grundstck hinzugezogene zwischenerwerberin rahmen einheimischenmodells verkehrswert liegenden preis veruerte verkehrswert unbebauten grundstcks bercksichtigung erschlieungskosten belief jahre dm wobei anhaltspunkt dafr gibt verkehrswert abschlu notariellen vertrags februar erheblich gendert knnte beklagten wurde jedoch wiederum bercksichtigung erschlieungskosten kaufpreis basis lediglich dm vereinbart veruerung objektiven verkehrswert gemeinden haushaltsrechtlichen grnden wegen gebots sparsamen verwendung ffentlicher mittel abs hgo gestattet erfllung legitimer ffentlicher aufgaben etwa frderung einheimischen wohnungsbaus dient darber hinaus zweckentsprechende mittelverwendung sichergestellt vgh mnchen nvwz jde bayvbl albrecht dnotz grziwotz njw busse dnotz raststtter dnotz otto dvp klgerin daher berechtigt sogar verpflichtet fr vertragliche absicherung verbilligten grundstcksverkauf rechtfertigenden ziels einheimischenfrderung sorge tragen hierzu mute sicherstellen bevorzugten ortsansssigen kufer grundstcken errichtenden eigenheime zumindest fr bestimmten zeitraum tatschlich nutzten kosten allgemeinheit spekulationsgewinne erzielten verbilligte bauland alsbald verkehrswert weiterveruerten dementsprechend sieht parteien streitige mehrerlsabfhrungsklausel volle wert grundstcks kufern erst ablauf zehnjhrigen bindungsfrist zugute kommen bindung preis fr verbilligten erwerb grundstcke vgl lg traunstein notbz otto dvp stellt unverhltnismige belastung kufer dar wurden rechtlichen voraussetzungen fr vergabe preisgnstigen baulands berhaupt erst geschaffen vgl hierzu kopp aao rdn henneke aao rdn zudem wegen zeitlich begrenzten bindung realisierung vollen grundstckswerts kufer etwa ausgeschlossen lediglich aufgeschoben ergebnis folgt bercksichtigung wertungen agbg zugrunde liegen insbesondere vereinbarung nachforderung erkennbar vorlufiges entgelt allgemeinen geschftsbedingungen beanstanden endgltige bezifferung geschuldeten kaufpreises vertragsschlu mglich senat urt februar aao liegen dinge beklagten sollten hhere gegenleistung vorteile gnstigen erwerbs grnden einheimischenfrderung erst fall vorzeitigen weiterveruerung verlieren bercksichtigung klgerin verfolgten stdtebaulichen ziels steht vereinbarte bindungsdauer zehn jahren whrend kufer abfhrung mehrerlses verpflichtet angemessenen vertragsgestaltung entgegen fhrt insbesondere unzumutbaren belastung beklagten vgl bverwge vgh mnchen nvwz bindungsfrist sicherung bauleitplanung zulssiger weise verfolgten ziele dient jedenfalls fr regelmigen geltungsdauer bebauungsplans entsprechenden zeitraum etwa jahren wirksam vereinbart vgl jachmann mittbaynot grziwotz viz ders dnotz raststtter dnotz olg mnchen dnotz olg oldenburg olgr deutrich mittbaynot jeweils zulssigkeit bindungsfristen jahren ebensowenig beanstanden verpflichtung kufer abfhrung mehrerlses differenz ankaufspreis verkehrswert grundstcks zeitpunkt ankaufs herausgabe unmittelbaren subventionsvorteils beschrnkt nachfolgende steigerung bodenwerts weiterveruerung grundstcks umfat grziwotz mittbaynot jde bayvbl olg mnchen mittbaynot bestimmung vielmehr blick verfolgte ziel einheimischenfrderung angemessen verhindert fr fall vorzeitigen weiterveruerung vollem umfang bereicherung kosten allgemeinheit erhhte gegenleistung auszugleichende beeintrchtigung ffentlicher interessen besteht nmlich verlusten wegen verbilligten grundstcksverkaufs gerade verfehlung gemeinde verfolgten zwecks frderung ortsansssiger brger grziwotz mittbaynot kommt hinzu alternative absicherung ziele einheimischenmodellen vereinbarung wiederkaufsrechts anbietet vgl olg karlsruhe njw rr olg koblenz mdr olg hamm njw lg traunstein njw rr grziwotz njw macht gemeinde mglichkeit gebrauch kommt ebenfalls zwischenzeitliche steigerung bodenwertes zugute abs bgb bgb entspricht wiederkaufspreis zweifel ursprnglichen kaufpreis gemeinde namentlich fr wiederkauf erforderlichen finanziellen mittel fehlen gleiche wirtschaftliche ergebnis vereinbarung mehrerlsabfhrungsklausel erreichen versucht unangemessene benachteiligung vertragspartners angesehen grziwotz mittbaynot rasttter dnotz mehrerlsabfhrungsklausel fhrt deshalb unzumutbaren belastung beklagten darstellung allein finanziellen grnden anwesen trennen weiterveruerung zudem verluste hinnehmen muten finanzierung grunderwerbs hausbaus fllt ausschlielich risikobereich erwerbers erweist vorgesehene finanzierung grnden arbeitslosigkeit scheidung tod ehegatten undurchfhrbar verwirklicht allgemeines lebensrisiko erwerbers gemeinde schon rahmen grundstckskaufvertrags rechnung tragen mu grziwotz njw rasttter dnotz wohl olg mnchen nvwz besagt jedoch besonderen umstnde jeweiligen einzelfalls bedeutung wren vielmehr knnen rahmen gemeinde treffenden ermessensentscheidung bercksichtigen inwieweit anspruch zahlung mehrerlses berhaupt geltend gemacht grziwotz njw brohm jz bereich verwaltungsprivatrechts gemeinde schranken treu glauben bgb beachten weitergehenden bindungen unterworfen denen insbesondere einhaltung bermaverbotes zhlt bghz senat urt oktober zr njw hierbei knnen persnlichen verhltnisse betroffenen brger bedeutung erlangen vgl bghz vorliegend klgerin ausbung ermessens blick angestrebte einheimischenfrderung gezwungen interessen beklagten entgegenzukommen bereits ermigung hlfte gutachteraus schu ermittelten betrages getan insbesondere beklagten geltend grund finanziellen situation unfhig klageforderung begleichen schlielich mehrerlsabfhrungsklausel deshalb unangemessen fr gegebenen fall veruerung bebauung grundstcks ermittlung fr hhe abfhrungsbetrags mageblichen bodenwerts gutachterausschu gem ff baugb vorsieht lt grundstzen entnehmen agbg entwickelt worden berufungsgericht ansatz zutreffend annimmt rechtsverfolgung unangemessen erschwert vertragsklausel anrufung schiedsgutachters vorschreibt hierbei eindruck erweckt entscheidung sei endgltig rechtsweg ausgeschlossen bghz abs notariellen urkunde vertragsparteien jedoch schiedsgutachten folge vereinbart wertermittlung gutachterausschu grenze offenbaren unrichtigkeit entsprechend abs satz bgb verbindlich wre vgl bghz auslegung klausel berufungsgericht ungeachtet frage verwendung klausel ber bezirk oberlandesgerichts hinaus fr senat verbindlich umfassende verweisung verfahrensvorschriften ff baugb bersehen mageblichen umstnde bercksichtigt worden vgl senat urt oktober zr njw berufungsgericht beachtete bezugnahme klargestellt einzuholende gutachten mangels anderweitiger vereinbarung bindende wirkung abs baugb gerichtlichen verfahren entsprechende einwnde vollem umfang nachgeprft vgl dieterich ernst zinkahn bielenberg aao stand oktober rdn iii alledem berufungsurteil bestand abs zpo sachverhalt geklrt weitere feststellungen erwarten senat rechtsstreit hhe abschlieend entscheiden abs zpo wegen vorzeitigen grundstcksveruerung klgerin begnstigte dritte abs bgb beklagten gem abs satz abs notariellen vertrags februar zahlung differenz ankaufspreis bodenwert verlangen wobei klgerin aufgrund getroffenen ermessensentscheidung lediglich betrag hhe dm beklagten erheblichen einwnde hhe bodenwertes erhoben klgerin grundlage wertermittlung gutachterausschusses behauptet worden soweit gergt wertermittlung sei unzutreffenden alter gebudes ausgegangen worden bleibt auswirkungen festgestellten bodenwert entgegen vorbringen beklagten berufungsinstanz umstand grundstck gebude errichtet wurde vernachlssigt worden vielmehr wertermittlungsgutachten ausdrcklich darauf hingewiesen bodenwert bebauten grundstcks regel bodenwert unbebauten grundstcks liege vorhande ne bebauung hinsichtlich art ausma baulichen nutzung wnsche potentiellen kufers seltensten fllen vollstndig erflle dementsprechend gutachterausschu bodenwert grundstcks unbebautem zustand dm bebautem zustand lediglich dm angegeben klgerin geltend gemachte zinsanspruch ergibt abs satz bgb iv kostenentscheidung folgt abs zpo wenzel krger gaier klein schmidt rntsch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schwerer krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag juli gem abs abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck januar ausspruch ber gesamtstrafe magabe aufgehoben nachtrgliche gerichtliche entscheidung stpo ber kosten rechtsmittels treffen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer krperverletzung tateinheit gefhrlicher krperverletzung einbeziehung strafe urteil amtsgerichts osnabrck september sowie auflsung beschluss amtsgerichts osnabrck januar gebildeten gesamtstrafe gesamtfreiheitsstrafe neun jahren sechs monaten verurteilt revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt sachbeschwerde entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil ergeben abs stpo gesamtstrafenausspruch hlt rechtlicher prfung stand feststellungen beging angeklagte abgeurteilte tat mrz nachfolgend verurteilte amtsgericht osnabrck urteil september wegen raubes freiheitsstrafe zwei jahren vier monaten tat november ausgefhrt sodann sprach amtsgericht bielefeld urteil juli zweier flle diebstahls schuldig datierend oktober erkannte hierfr gesamtfreiheitsstrafe sechs monaten strafaussetzung bewhrung anschlieend fhrte amtsgericht osnabrck beschluss januar einzel strafen beiden vorverurteilungen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren acht monaten zurck urteilsgrnde gesamtstrafenbildung leiden darstellungsmangel bereits deshalb eintritt rechtskraft vorausgegangenen urteile september juli verhalten lsst gesamtzusammenhang urteilsgrnde hinreichend sicher entnehmen vorverurteilungen zeitpunkt urteilsverkndung hiesigen verfahren rechtskrftig ergibt insbesondere daraus anderenfalls amtsgericht osnabrck gesamtstrafenbeschluss htte erlassen drfen urteil teilt rechtskraftdaten beiden vorverurteilungen grnden lsst entnehmen strafrechtlichen erkenntnisse zeitnah rechtskraft erwachsen anderenfalls bestnde mglichkeit jeweiligen verfahren benannten entscheidungen amtsgerichte osnabrck bielefeld zeitlich folgend weitere tatrichterliche urteile verkndet wurden wre darzulegen bgh beschluss mai str juris rn schfer sander van gemmeren strafzumessung aufl rn abs satz stgb kommt fr nachtrgliche gesamtstrafenbildung dasjenige urteil frheren verfahren zugrundeliegenden tatschlichen feststellungen letztmals geprft konnten entscheidung schuld straffrage namentlich berufungsurteil wenigstens ber teil strafausspruchs befinden vgl bgh beschlsse september str nstz rr mai str juris rn juni str nstz rr sander nstz mwn insbesondere fr vorverurteilung amtsgericht osnabrck september kommt betracht betreffenden verfahren verkndung urteils weitere sachentscheidung sinne abs satz stpo getroffen wurde gesamtstrafenbeschluss amtsgerichts osnabrck januar wre grundlage feststellungen vorstrafen frei rechtsfehlern entscheidung oktober tatzeit zweiten beiden amtsgericht bielefeld abgeurteilten diebstahlstaten ergangen wre htte fr hiesige gesamtstrafenbildung folge strafe urteil amtsgerichts osnabrck amtsgericht bielefeld festgesetzten einzelstrafen einzubeziehen wren strafkammer demgegenber deren einbeziehung abgesehen somit nhere errterung rechtswidrigkeit gesamtstrafenbeschlusses januar ausgegangen ber gesamtstrafe alledem nochmals entscheiden wobei senat abs satz stpo erffneten mglichkeit gebrauch macht entscheidung nachverfahren gem stpo zuzuweisen dabei hierzu berufene strafkammer beachten insoweit vollstreckungsstand angeklagten ergangenen gesamtstrafenbeschlusses zeitpunkt verkndung angefochtenen urteils januar magebend vgl bgh beschlsse juli str juris rn mrz str stv fall ersturteil abweichenden gesamtstrafenbildung augenmerk verschlechterungsverbot abs satz stpo richten etwa bgh beschluss juni str nstz rr becker gericke berg tiemann hoch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter vill richterin lohmann richter dr fischer dr pape juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision grund teilurteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm januar kosten beklagten zurckgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg beschwerde legt ausreichend dar warum rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo frage zeitpunkt fr beurteilung anfechtbarkeit aufrechnung ankommt zumindest gegenseitigen rechtsgeschft entstandenen forderun gen befristet bedingung abhngig geklrt bghz ff bgh urt november ix zr zinso juni ix zr zip rn ff februar ix zr zinso rn rechtsprechung berufungsgericht ausgegangen anlass erneut berprfen besteht hinsichtlich vorliegens inkongruenten deckung wirft fall zulassungsrelevanten fragen gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs entscheidend aufrechnende anspruch abschluss vereinbarung aufrechnungslage entstehen lie bghz bgh urt februar ix zr zip rn juni aao rn fr anspruch beklagten abschluss kaufvertrages ber rbenroder gegenzug vorfinanzierung auftrags herstellung multikorn einzelkorn sgerte beklagte vorgetragen weitere feststellungen glubigerbenachteiligung brauchte berufungsgericht treffen benachteiligung insolvenzglubiger verlust vollwertigen kaufpreisansprche befreiung insolvenzforderung geltend machenden anspruch rckzahlung vorleistungen beklagten offensichtlich verste willkrverbot festzustellen weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen ganter vill fischer lohmann pape vorinstanzen lg arnsberg entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja versausglg abs abs nr limitierte endgehaltsbezogene gesamtzusage ausgleichsreif soweit hhe unverfallbar zusage fr beschftigte sdwestrundfunks januar beim frheren sdwestfunk eingetreten ber abfindungsanspruch versausglg bereits scheidung entschieden voraussetzung abfindung jedoch grund hhe gesichertes anrecht handelt bgh beschluss april xii zb olg karlsruhe ag baden baden xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer schilling dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe juni kosten antragsgegnerin zurckgewiesen beschwerdewert grnde beteiligten streiten ber versorgungsausgleich dezember zugestellten antrag familiengericht mrz geschlossene ehe antragstellers ehemann antragsgegnerin ehefrau rechtskrftig geschieden beide ehegatten erwarben whrend ehezeit mrz november abs versausglg anwartschaften gesetzlichen rentenversicherung ehemann darber hinaus anrechte lebensversicherung sowie betriebliche altersversorgung tarifvertrag versorgung sdwestrundfunks tvv swr enthaltenen versorgungszusage fr beschftigte januar beim frheren sdwestfunk eingetreten versorgungszusage sdwestrundfunks handelt limitierte endgehaltsbezogene gesamtzusage gem abschnitt ziffern tvv swr betrgt betriebsrentenanspruch abhngig ruhegeldfhigen dienstzeit ruhegeldfhigen einkommens wobei zusammen bestimmten sonstigen versorgungsleistungen ebenfalls dienstzeit gestaffelte gesamtobergrenze ruhegeldfhigen einkommens berschritten darf familiengericht versorgungsausgleich durchgefhrt gesetzlichen rentenversicherung erworbenen entgeltpunkte anrechte lebensversicherung intern geteilt bezglich beim sdwestrundfunk erworbenen anrechts familiengericht schuldrechtlichen versorgungsausgleich vorbehalten anrecht ausgleichsreif sei hilfsweise ehefrau gestellten antrag zahlung abfindung abgewiesen oberlandesgericht anrecht bezogene beschwerde ehefrau zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt ehefrau weiterhin interne teilung beim sdwestrundfunk erworbenen anrechts hilfsweise abfindung ii rechtsbeschwerde erfolg oberlandesgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet betriebsrente ehemanns beim sdwestrundfunk sei hhe unverfallbar ausgleichsreif fr beurteilung frage komme darauf inwieweit betrieblichen versorgungsanrechte mageblichen versorgungsordnung betriebs versorgungswert knftige betriebliche berufliche entwicklung arbeitnehmers beeintrchtigt knne vorliegenden endgehaltsbezogenen limitierten gesamtversorgung sei anrechnung versorgungen vorgesehen deren jeweilige hhe jederzeit erheblich verndern knne nderungen wirkten unmittelbar hhe betriebsrente auerdem erscheine hhe anwartschaft deshalb unsicher hhe gesamtversorgungsobergrenze zustzlich tarifvertraglichen anpassungsvorbehalt stehe somit lieen mageblichen bezugsgren anwartschaft endgehalt hhe gesetzlichen rente ausscheiden betrieb umfang hhe weiteren versorgungen hhe gesamtversorgungsobergrenze ausscheiden betrieb derzeit insgesamt sicher feststellen aufteilung anwartschaft statischen dynamischen teil sei mangels vorliegens objektiver teilungskriterien mglich ebenfalls komme abfindungsanspruch betracht solange unverfallbarkeit anspruchs eingetreten sei ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand gem abs versausglg findet anrecht ausgleichsreif insoweit wertausgleich scheidung statt ausgleichsreif anrecht insbesondere grund hhe hinreichend verfestigt abs nr versausglg hinreichend verfestigt anrecht insoweit versorgungswert grund hhe knftige betriebliche berufliche entwicklung arbeitnehmers mehr beeintrchtigt somit bereits endgltig gesichert fakomm famr wick aufl versausglg rn johannsen henrich holzwarth familienrecht aufl versausglg rn hoppenz familiensachen aufl versausglg rn vgl senatsbeschluss april ivb zb famrz mwn oberlandesgericht zutreffend erkannt ehemann beim sdwestrundfunk erworbene anrecht hhe endgltig gesichert gem abschnitt ziffer tvv swr versorgung dienstzeitabhngige gesamtobergrenze anrechnung bestimmter sonstiger versorgungsleistungen limitiert hhe sdwestrundfunk beanspruchenden versorgungsleistung hngt mithin davon ab weiteren versorgungsanrechte ehemann knftig erwirbt sonstigen versorgungsleistungen knftig bezieht soweit leistungspflicht sdwestrundfunks erwerbende sonstige versorgungsanrechte gemindert unverfallbarkeit hhe eingetreten grad wahrscheinlichkeit weitere erwerb sonstiger versorgungsleistungen erwarten kommt fr frage unverfallbarkeit anwartschaft vgl senatsbeschluss dezember ivb zb famrz eingeholten auskunft versorgungstrgers anrecht aufgrund mglichen erwerbs sonstiger versorgungsleistungen deren anrechnung gesamtversorgung insgesamt verfestigt ebenfalls zutreffend oberlandesgericht entschieden aufteilung anwartschaft hhe bereits unverfallbaren weiteren verfallbaren anteil mglich aufteilung anwartschaft kme betracht unabhngig unverfallbaren teil altersrente wenigstens hinreichend verfestigte mindestrente zugesagt vgl senatsbeschlsse mai ivb zb famrz april ivb zb famrz mwn versorgungsordnung mindestrente jedoch denjenigen beschftigten zugesagt januar beim sddeutschen rundfunk eingetreten abschnitt ziffer abschnitt ziffer tvv swr mindestrente gilt hingegen fr ursprnglich beim sdwestfunk beschftigten denen ehemann gehrt vgl abschnitt ziffer abschnitt tvv swr ebenfalls zutreffend oberlandesgericht entschieden abfindung ausgleichsreifen anrechts gem versausglg betracht kommt aa ber schuldrechtliche abfindung anrechts bereits scheidung entschieden steht entgegen anspruchsgrundlage abs versausglg gesetzesabschnitt geregelt ausgleichsansprchen scheidung befasst entgegen systematischen einordnung vorschrift frheren abs bgb nachgebildet mglichkeit ausgleich entweder anwartschaftsphase leistungsphase schaffen btdruck schuldrechtlichen ausgleichsrente versausglg tatschliche rentenbezug daher anknpfungspunkt hoppenz familiensachen versausglg rn leitet abfindbarkeit art anrechts fehlenden internen externen ausgleichsreife scheidung her liegen voraussetzungen fr schuldrechtliche abfindung bereits scheidung abfindungsanspruch frherem recht vgl senatsbeschluss februar ivb zb famrz bereits scheidungsverbund geltend gemacht johannsen henrich holzwarth familienrecht aufl versausglg rn fakomm famr wick aufl versausglg rn borth versorgungsausgleich aufl rn hoppenz familiensachen aufl versausglg rn bb voraussetzung abfindungsanspruchs versausglg jedoch ausgeglichenen anrecht grund hhe gesichertes anrecht handelt fakommfamr wick aufl versausglg rn borth versorgungsausgleich aufl rn mnchkommbgb glockner aufl versausglg rn johannsen henrich holzwarth familienrecht aufl versausglg rn hoppenz familiensachen aufl versausglg rn vgl senatsbeschluss februar ivb zb famrz ntigen unverfallbarkeit fehlt hingegen dargelegten grnden dose weber monecke schilling klinkhammer nedden boeger vorinstanzen ag baden baden entscheidung olg karlsruhe entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg september verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft ecli de bgh banwz brfg bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwltin schfer rechtsanwalt dr wolf september beschlossen antrag klgers zulassung berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen februar abgelehnt klger trgt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde klger seit juni bezirk beklagten rechtsanwaltschaft zugelassen bescheid oktober widerrief beklagte zulassung wegen vermgensverfalls klage bescheid erfolglos geblieben nunmehr beantragt klger zulassung berufung urteil anwaltsgerichtshofs ii antrag klgers satz brao abs vwgo statthaft brigen zulssig bleibt jedoch erfolg ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen urteils bestehen satz brao abs nr vwgo zulassungsgrund setzt voraus einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlssigen argumenten frage gestellt vgl etwa bgh beschluss juni anwz brfg juris rn daran fehlt anwaltsgerichtshof bereinstimmung stndigen senatsrechtsprechung davon ausgegangen schuldtitel vollstreckungsmanahmen beweisanzeichen fr vermgensverfall vgl etwa bgh beschluss april anwz brfg juris rn mwn vorbringen klgers begrndung zulassungsantrags geeignet feststellungen anwaltsgerichtshofs beruhenden subsumtionsschluss zweifel ziehen aa mageblichen zeitpunkt widerrufsbescheides bestand titulierte forderung gmbh klger hhe klger trgt forderung wiederholt erklrte aufrechnungen diversen gegenforderungen erfllt bgb vortrag unerheblich forderung glubigerin tituliert wurde vollstreckt klger titulierung aufrechnung erklrt gericht erkenntnisverfahrens aufrechnung fr unzu lssig unbegrndet gehalten nachtrglich konnte aufrechnungseinwand zeitlichen grenzen abs zpo wege vollstreckungsgegenklage geltend gemacht zwangsvollstreckung titel glubigerin fr unzulssig erklrt worden wre behauptet klger erstinstanzlich vollstreckungsgegenklage abgewiesen worden klger trgt zwangsvollstreckung sei gem abs zpo aufgeschoben glubigerin ratenzahlung ausgeschlossen klger gerichtsvollzieher zahlungsbereitschaft zahlungsfhigkeit mitgeteilt vortrag ebenfalls unerheblich aufgeschoben vollstreckung abs zpo glubiger zahlungsvereinbarung vorab ausgeschlossen schuldner glaubhaft dargelegt hhe zeitpunkt festzusetzenden zahlungen erbringen knnen gerichtsvollzieher sodann zahlungsfrist einrumt tilgung teilleistungen gestattet gerichtsvollzieher glubiger sodann ber zahlungsplan vollstreckungsaufschub unterrichtet unverzglich widerspricht vollstreckungsaufschub hinfllig schuldner festgesetzten zahlung ganz teilweise lnger zwei wochen rckstand gert voraussetzungen ansatzweise dargelegt urteil anwaltsgerichtshofs zufolge zahlungsplan wegen widerspruchs glubigerin zustande gekommen klger behauptet demgegenber termin mndlichen verhandlung landgericht prozessvertreter glubigerin erklrt gerichtsvollzieher gehrt geld erhalten glubigerin sei ratenzahlungen einverstanden beweis beruft klger zeugnis vorsitzenden richterin meint vorgang sei geeignet darstellung gerichtsvollziehers hinsichtlich widerspruchs glubigerin zweifel ziehen vortrag klgers rechtsgrnden unerheblich genannten termin mndlichen verhandlung darstellung klgers ratenzahlungsvereinbarung glubigerin geschlossen worden zahlungsplan sinne abs zpo ebenfalls zustande gekommen klger spricht ratenzahlungsverhandlungen davon verhandlungen abschluss privatrechtlichen vereinbarung vollstreckungsrechtlichen zahlungsplan gefunden htten regelmige zahlungen glubigerin behauptet klger ebenfalls bb mageblichen zeitpunkt widerrufsbescheides bestand forderung oberjustizkasse hhe mindestens wegen zwangsvollstreckung klger betrieben wurde klger behauptet insoweit forderung bezahlt nochmals aufrechnung erfllt anwaltsgerichtshof vortrag insbesondere deshalb fr unbestimmt fr unerheblich gehalten wegen forderung angeblichen erfllungstatbestnden zwangsvollstreckung betrieben wurde eigenen darstellung klger vermeintlichen zahlung aufrechnung gerichtsvollzieher zahlungsbereitschaft zahlungsfhigkeit mitgeteilt klger behauptet zwangsvollstreckung sei zeitpunkt widerrufsverfgung zpo aufgeschoben eigenen darstellung jedoch gerade zahlungsplan festgesetzt worden cc mageblichen zeitpunkt widerrufsbescheides bestand schlielich forderung versorgungswerkes ber wegen zwangsvollstreckung betrieben wurde klger behauptet darlegung einzelheiten vorlage belegen jahre ratenzahlungsvereinbarung getroffen zahlungen geleistet nachdem anwaltsgerichtshof klger insoweit beweisfllig angesehen reicht erneute behauptung richtigkeit urteils anwaltsgerichtshofs zweifel ziehen klger behauptet zeitpunkt widerrufs sei zwangsvollstreckung gem abs zpo ausgesetzt september kurz widerrufsverfgung oktober ratenzahlungsangebot gerichtsvollziehers angenommen forderung raten tilgen vorbringen jedoch belegt klger darstellung zahlungsplan festgesetzten raten geleistet htte htte forderung februar erfllt mssen tatschlich befand auskunft zustndigen gerichtsvollziehers jedoch weiterhin vollstreckung rahmen gesamtschau anwaltsgerichtshof auerdem frhere zeitpunkt widerrufsverfgung bereits erledigte forderungen titel zwangsvollstreckungsmanahmen klger herangezogen beklagten erstellte forderungsliste herangezogen bezogen zeitraum insgesamt positionen ausweist aktenzeichen klger glubiger forderungshhe stand verfahrens vollstreckungsmanahmen gegliedert stand verfahrens jeweils vermerkt forderung ausgeurteilt worden erfllt worden teilweise forderungen doppelt erfasst jeweils verweis ordnungsnummern gekenn zeichnet klger behauptet teils darlegung einzelheiten nher spezifizierten hinweis ordner zahlungsbelegen korrespondenzen vollstreckungsmanahmen seien weitergeleitete post umzug streit ber berechtigung forderungen rechtswidrige verhalten glubigern zurckzufhren schon hufung klagen titeln jedoch bevorstehenden bereits eingetretenen vermgensverfall hindeuten gilt erst recht anwalt herausgabe fremdgeld verklagt sogar verurteilt geordnete finanzielle verhltnisse sehen darstellung klgers vollumfnglich zutrfe rahmen gesamtwrdigung anwaltsgerichtshof schlielich bercksichtigt klger wegen untreue bezug mandantengelder geldstrafe tagesstzen je verurteilt worden klger legt ausfhrlich dar verurteilung rechtswidrig sei tatbestand verfolgung unschuldiger erflle trifft jedoch schon eigenen vorbringen klgers mandanten angeforderte gebhrenvorschsse beim deutschen patent markenamt eingezahlt fr eigene zwecke verwandt besondere rechtliche tatschliche schwierigkeiten weist sache satz brao abs nr vwgo vortrag klgers unbersichtlich teils widersprchlich unsachlich polemisch art vortrags klger jedoch zulassungsgrund schaffen rechtsfragen grundstzlicher bedeutung stellen satz brao abs nr vwgo zulassungsgrund gegeben rechtsstreit entscheidungserhebliche klrungsbedrftige klrungsfhige rechtsfrage aufwirft unbestimmte vielzahl fllen stellen deshalb abstrakte interesse allgemeinheit einheitlichen entwicklung handhabung rechts berhrt bgh beschluss mrz zr bghz bverfg nvwz bverwg nvwz schlssigen darlegung grundstzlichen bedeutung gehren ausfhrungen klrungsbedrftigkeit klrungsfhigkeit aufgeworfenen rechtsfrage sowie bedeutung fr unbestimmte vielzahl fllen auswirkung allgemeinheit begrndet warum korrigierendes eingreifen bundesgerichtshofs erforderlich klger hlt frage fr klrungsbedrftig titel vollstreckungsmanahmen beweisanzeichen fr vermgensverfall darstellen rechtswidrig fall senat geht stndiger rechtsprechung tatbestandswirkung titel zwangsvollstreckungsmanahmen vgl etwa bgh beschluss oktober anwz brfg beckrs rn tatbestandswirkung eintragung schuldnerverzeichnis beschluss mai anwz brfg juris rn tatbestandswirkung bescheides versorgungswerks beschluss mrz anwz brfg juris rn tatbestandswirkung eintragung schuldnerverzeichnis widerrufsverfahren abs nr brao titel vollstreckungsmanahmen inhaltliche verfahrensrechtliche richtigkeit berprft fehler jeweils vorgesehenen verfahren geltend widerrufsverfahren klger schlielich verfahrensfehler dargelegt entscheidung anwaltsgerichtshofs beruhen satz brao abs nr vwgo klger beanstandet abschrift beklagten akte gereichten forderungsliste erhalten anwaltsgerichtshof vorlag laufenden nummer endet lediglich liste jahre vorgelegen positionen aufgewiesen rgt verletzung anspruchs rechtliches gehr art abs gg klger jedoch gelegenheit forderungen laufenden nummern versorgungs werk stellung nehmen schreiben beklagte november getan nmlich mitgeteilt forderungen glubiger zah lung gerichtsvollzieher erledigt liste vermerkt ebenso erledigung forderung versorgungswerks forderung nr diejenige gmbh hhe forderung nr diejenige oberjustizkasse hhe ursprnglich mindestens hhe bestand forderung nr diejenige versorgungswerks hhe drei forderungen laufenden verfahren ausfhrlich errtert worden forderungen nr liste zufolge erlass widerrufsbescheides vollzahlung erledigt worden forderungen handelt klageverfahren offenem ausgang fall laufenden nummer klage abgewiesen worden forderung entscheidungserheblich geworden forderung nr gmbh findet hhe zuzglich zinsen aufstellung gerichtsvollziehers wi februar termin mndlichen verhandlung anwaltsgerichtshof februar errtert worden klger nichtwissen erklrt obwohl forderung versumnisurteil amtsgerichts de februar tituliert worden begrndung zulassungsantrags trgt klger forderung erlass widerrufsbescheides raten getilgt vorsorglich februar wirklich vermeintlich offenen betrag februar nochmals berwiesen einzelheiten kommt anwaltsgerichtshof forderung gmbh zeitpunkt widerrufs offene forderung gewertet vorwurf versagung rechtlichen gehrs jedenfalls berechtigt forderung nr ha krankenversicherung ag beruht anerkenntnis beklagten nmlich anerkenntnisurteil amtsgerichts de mrz tituliert worden klger wre berdies schon widerrufsverfahren gem satz brao abs vwvfg gehalten ermittlung sachverhalts mitzuwirken insbesondere bekannte tatsachen beweismittel mitzuteilen mitwirkungslast setzte verfahren anwaltsgerichtshof fort klger obliegenheiten nachgekommen erfordert zulassung berufung iii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs satz brao kayser roggenbuck schfer lohmann wolf vorinstanz olg hamm entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr mrz rechtsstreit ecli de bgh bviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider kosziol beschlossen anhrungsrge beklagten beschluss senats dezember zurckgewiesen beklagte kosten rgeverfahrens tragen grnde gem abs zpo statthafte fristgerecht erhobene anhrungsrge erfolg entgegen auffassung beklagten veranlassung bestanden instanzvorbringen befassen klgerin vereinbarten miete kaltmiete nebst betriebskostenvorauszahlung einheitliche warmmiete gehandelt deren ansatz berschreiten wertgrenze nr egzpo gefhrt htte insoweit gilt vielmehr entscheidend fr bewertung beschwer nichtzulassungsbeschwerde zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung berufungsgericht magabe parteivorbringen zeitpunkt zugrunde liegenden tatschlichen angaben wert bgh beschlsse mai vii zr njw rr rn dezember iii zr juris rn jeweils mwn hieran anknpfend beklagten verwehrt nichtzulassungsbeschwerdeverfah ren hiervon abweichende angaben berufen darber wertgrenze nr egzpo berschreiten vgl bgh beschlsse dezember iii zr aao mai vii zr aao november iii zr njw rn bercksichtigung unzulssigen korrektur tatschlichen angaben wert zielt anhrungsrge indes ab berufungsgericht angefochtenen urteil sowohl bezugnahme feststellungen erstinstanzlichen urteils anschlieend eigenstndig festgestellt parteien vereinbarte miete grundmiete hhe nebenkostenvorauszahlung zusammensetzt berufungsurteil ersichtliche unstreitige beiderseitige parteivorbringen sinne abs zpo inhalt parteien bestehenden mietzahlungsvereinbarungen erbringt zpo beweis fr mndliche parteivorbringen berufungsinstanz vereinbarung warmmiete kaltmiete zuzglich abzurechnender betriebskostenvorauszahlungen einwand beklagten stehe akten ersichtlichen abweichenden vorbringen widerspruch unbeachtlich unterlassen insoweit vorbringen betreffenden beweiswirkung zpo ausgestatteten feststellungen berufungsurteil erforderlichen weise tatbestandsberichtigungsverfahren zpo beseitigen vgl bgh urteil januar ii zr njw rr rn musielak voit ball zpo aufl rn jeweils mwn erfolg macht beklagte darber hinaus geltend feststellungen berufungsgerichts angefochtenen urteil widerspruch ausfhrungen vorausgegangenen senatsurteil juni viii zr njw rr aufgehobenen berufungsurteil november stnden daraus zugleich deutlich berufungsgericht wirklichkeit feststellungen art zahlenden miete treffen getroffen geht schon deshalb fehl kassatorische wirkung senat erkannten aufhebung zurckverweisung zukommt urteil november rechtlich mehr existent stelle vielmehr vorliegend nichtzulassungsbeschwerde angegriffene berufungsurteil mai einschluss darin zweifelsfrei getroffenen tatschlichen feststellungen unstreitig vereinbarten art mietzahlung getreten dr milger dr hessel dr schneider dr achilles kosziol vorinstanzen ag kln entscheidung lg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb august vollstreckbarerklrungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brssel vo eugvvo artt abs nr avag abs vollstreckbarkeit britischen entscheidung finanziellen versorgung vermgensauseinandersetzung gem secs mca verordnung eg nr rates ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen dezember eugvvo brssel vo bgh beschluss august xii zb olg karlsruhe freiburg lg karlsruhe xii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzende richterin dr hahne richter prof dr wagenitz richterin dr zina richter dose dr klinkhammer beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegners beschluss zivilsenat freiburg oberlandesgerichts karlsruhe dezember zurckweisung weitergehenden rechtsbeschwerde rechtsbeschwerde antragstellerin teilweise abgendert insgesamt folgt neu gefasst beschwerde antragsgegners beschluss vorsitzenden richters zivilkammer landgerichts karlsruhe mai zurckweisung weitergehenden beschwerde teilweise abgendert insgesamt folgt neu gefasst antrag antragstellerin angeordnet gerichtliche verfgung order high court of justice london england principal registry of the family division februar fd deutschen teil vollstreckungsklausel versehen soweit antragsgegner verpflichtet innerhalb tagen rechtskraft scheidungsurteils antragstellerin anrechte lebensversicherungspolice nr knfte daraus teilweise sicherung unterhalts fr erblasserin unmndigen kinder familie falle ablebens antragsgeg ners whrend bestehens nachfolgend aufgefhrten unterhaltsregelung bertragen abzutreten ziffer entscheidungstenors erblasserin wirkung mrz fr monatsende tod erblasserin juli regelmige zahlungen betrag jahr leisten bzw zahlungen veranlassen zahlungen monatlich voraus leisten ziffer entscheidungstenors erblasserin wirkung mrz zugunsten kinder familie geboren april geboren februar geboren juli regelmige zahlungen betrag jahr pro kind leisten bzw zahlungen veranlassen zahlungen monatlich voraus leisten jeweilige kind alter jahren erreicht abschluss hheren schulausbildung je sptere termin weiterer verfgungen ziffer entscheidungstenors lngstens monatsende tod erblasserin juli erblasserin abschlagszahlung kosten nebenkosten antrags unterhaltsregelung hhe fllig februar leisten ziffer entscheidungstenors weitergehende antrag zurckgewiesen kosten rechtsstreits antragstellerin antragsgegner tragen streitwert grnde parteien streiten vollstreckbarkeit entscheidung high court of justice london england februar bundesrepublik deutschland verstorbene antragstellerin folgenden erblasserin antragsgegner deutsche staatsangehrige jahre deutschland ehe geschlossen kinder geboren april geboren februar geboren juli hervorgegangen nachdem antragsgegner deutschland berufsttig zogen ehegatten kindern england antragsgegner selbstndig erwerbsttig jahre kehrte deutschland zurck bernahm angestelltenstellung fhrender position jahre schied hohe abfindungssumme anschlieend selbstndig ttig seit juli bezog arbeitslosengeld spter arbeitslosenhilfe seit absolviert beamter widerruf vorbereitungsdienst neue ausbildung berufsschullehrer deutlich geringeren einkommen ausscheiden angestelltenttigkeit deutschland frhjahr trennten erblasserin antragsgegner mai beantragte erblasserin scheidung ehe verband antrag kurz darauf antrag regelung finanziellen scheidungsfolgen verfgung februar traf high court of justice london england soweit fr vollstreckbarerklrungsverfahren interesse finanziellen scheidungsfolgen folgende anordnungen bertragung abtretung anrechte antragsgegners lebensversicherungs police teilweise sicherung unterhalts fr erblasserin unmndigen kinder zahlung pauschalbetrages lump sum hhe unterhalt einschlielich wohnungskosten fr erblasserin kinder zug zug bertragung anteilen erblasserin gemeinsamem guthaben bausparkasse bank regelmige zahlungen erblasserin hhe jhrlich fr lebzeiten geschiedenen ehegatten wiederverheiratung antragstellerin abweichenden verfgung regelmige zahlungen hhe jhrlich pro kind erblasserin zugunsten kinder familie fr zeit mrz vollendung lebensjahres spteren abschluss hheren schulausbildung kindes abweichenden verfgung zahlung abschlagssumme hhe kosten nebenkosten antrags erblasserin unterhaltsregelung zahlung pauschalbetrages high court grundlage gesamtvermgens ehegatten rund ermittelt wovon rund gemeinsames vermgen rund vermgen erblasserin rund vermgen antragsgegners gesamte vermgen wegen erhhter wohnkosten erblasserin drei minderjhrigen kindern verhltnis gunsten aufgeteilt wertmig vermgen rund zugute kommen erblasserin eigenem vermgen hlfte gemeinsamen vermgens ber rund verfgte gericht weiteres vermgen hhe rund bertragen bertragung erfolgte anordnung zahlung pauschalbetrages hhe bertragung hlftigen anteile ehefrau gemeinsamen bausparund bankguthaben sowie bertragung grundstcks ehefrau wert insgesamt rund bemessung regelmigen zahlungen fr erblasserin drei minderjhrigen kinder high court trotz behaupteten arbeitslosigkeit antragsgegners erwerbsobliegenheit angenommen hinblick alter knapp jahren berufsqualifikation gericht fiktiv erzielbaren jahreseinkommen hhe ausgegangen davon knne antragsgegner erblasserin kindern jhrlich unterhalt hhe zahlen antrag erblasserin landgericht entscheidung high court insgesamt fr vollstreckbar erklrt beschwerde antragsgegners oberlandesgericht entscheidung abgendert antrag anordnung erteilung deutschen vollstreckungsklausel hinsichtlich zugesprochenen pauschalbetrages hhe abgelehnt brigen beschwerde antragsgegners zurckgewiesen entscheidung richten rechtsbeschwerden antragsgegners vollstndige abweisung antrags anstrebt testamentsvollstreckerin erblasserin zugesprochenen pauschalbetrag fr vollstreckbar erklrt wissen whrend verfahrens rechtsbeschwerde juli erblasserin verstorben wurde drei zunchst minderjhrigen kindern beerbt dezember geborene weitere tochter erblasserin erbschaft ausgeschlagen gem letztwilligen verfgung erblasserin nachlassgericht testamentsvollstreckung angeordnet jeweils vollendung lebensjahres minderjhrigen erben endet antragstellerin testamentsvollstreckerin bestellt ii rechtsbeschwerden art verordnung eg nr rates ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen folgenden brssel vo verbindung abs avag abs nr zpo statthaft rechtsbeschwerde antragstellerin zulssig besonderen zulassungsvoraussetzungen abs zpo fehlt rechtsbeschwerde antragsgegners sicherung einheitlichen rechtsprechung zulssig fhrt begrenzung voll streckbarkeit regelmigen unterhaltszahlungen zeit tod erblasserin juli oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen entscheidung high court grundlage brssel vo anerkannt vollstreckt gem art abs brssel vo verhltnis bundesrepublik deutschland grobritannien anwendbar nachdem vereinigte knigreich irland gem art vertrag ber europische union vertrag grndung europischen gemeinschaft beigefgten protokolls ber position vereinigten knigsreichs irlands schriftlich mitgeteilt annahme anwendung verordnung beteiligen mchten vgl erwgungsgrund brssel vo anerkennung vollstreckung entscheidungen ber unterhaltspflichten verhltnis bundesrepublik deutschland grobritannien haager bereinkommen ber anerkennung vollstreckung unterhaltsentscheidungen oktober huv mglich bereinkommen bleibt brssel vo art abs unberhrt fall knnen daneben bestimmungen brssel vo ber verfahren anerkennung vollstreckung entscheidungen angewandt art abs satz brssel vo vgl wendl dose unterhaltsrecht familienrichterlichen praxis rdn ebenfalls zutreffend oberlandesgericht davon ausgegangen weiteren einzelheiten anerkennungsverfahrens vorschriften gesetzes ausfhrung zwischenstaatlicher vertrge durchfhrung verordnungen europischen gemeinschaft ge biet anerkennung vollstreckung zivil handelssachen anerkennungs vollstreckungsausfhrungsgesetz folgenden avag richten recht oberlandesgericht geltungsbereich brssel vo ausgegangen art abs zivil handelssachen beschrnkt wovon art abs gterrechtssachen ausdrcklich ausgenommen entsprechend beschrnkt huv art abs vollstreckbarkeit unterhaltsentscheidungen rechtsgrundlage oberlandesgericht zutreffend unterhaltsrechtlichen gterrechtlichen folgen vollstreckenden britischen entscheidung unterschieden britische scheidungsfolgenrecht sieht secs matrimonial causes act mca richterliche eingriffsbefugnisse deutschem verstndnis unterhalt gterrechtliche ansprche versorgungsausgleich sowie hausratsteilung wohnungszuweisung erstrecken dabei art entscheidung anordnungen finanziellen versorgung financial provision orders sec mca anordnungen vermgenszuweisung proper adjustment orders secs mca unterschieden miteinander kombiniert knnen grundlage einheitlichen gesamtwrdigung ausgesprochen gericht entscheidet billigkeit bercksichtigung gesetzlicher ermessensfaktoren gerichtlicher leitlinien erster stelle ermessenskriterien steht wohl minderjhriger kinder familie daneben insbesondere einkommens vermgensverhltnisse ehegatten finanziellen bedrfnisse alter gesundheit ehegatten dauer ehe verhalten ehegatten whrend ehe bercksichtigen sec mca schlielich gericht prfen endgltige regelung finanziellen angelegenheiten sog clean break approach mglich fr verteilung ehelichen vermgens gilt rechtsprechung grundstzlich mastab gleichen teilhabe beider ehegatten yardstick of equal division vgl house of lords oktober white white flr verffentlicht www publications parliament uk verteilungsmastab gilt fllen denen vermgen fr clean break approach einmalzahlung ausreicht deswegen laufende unterhaltssicherung verteilung einknfte vordergrund steht abweichungen halbteilungsgrundsatz knnen besonderen wohnbedarf ehegatten begrndet minderjhrigen kinder leben woelke rieck auslndisches familienrecht stand august england wales rdn vgl wendl dose unterhaltsrecht familienrichterlichen praxis rdn high court neben regelmig flligen unterhaltsleistungen pauschalbetrge ziel abschlieenden vermgensausgleichs zugesprochen oberlandesgericht rahmen vollstreckbarerklrung brssel vo huv recht frage aufgeworfen ausgesprochenen scheidungsfolgen unterhaltsrechtlich einzustufen entscheidung daneben gterrechtliche folgen regelt zutreffend notwendigkeit gesehen gterrechtlichen aspekten entscheidung unterscheiden unterhaltspflichten beziehen dabei brssel vo weder begriff unterhaltspflicht begriff ehelichen gterstnde ausdrcklich definiert abgrenzung scheidungsfolgen deswegen vorrangig zweck entscheidung abzustellen begrndung herzuleiten daraus ergibt leistung bestimmt unterhalt bedrftigen ehegatten sichern bedrfnisse mittel beider ehegatten festsetzung bercksichtigt entscheidung unterhaltspflicht gegenstand bezweckt leistung hingegen aufteilung gter ehegatten betrifft entscheidung ehelichen gterstnde deswegen brssel vo vollstreckt entscheidung beidem zugleich dient art brssel vo teilweise vollstreckt klar hervorgeht beiden zwecke verschiedenen teile angeordneten leistung jeweils zuzuordnen eugh iprax allerdings charakter vollstreckenden entscheidung unterhaltsentscheidung dadurch frage gestellt zugleich bertragung eigentums bestimmten gegenstnden frheren ehegatten anordnet insoweit bildung kapitals handeln unterhalt gesichert rahmen scheidungsverfahrens ergangene entscheidung zahlung pauschalbetrags bertragung eigentums bestimmten gegenstnden ehemaligen ehegatten angeordnet betrifft daher unterhaltspflichten sinne brssel vo soweit unterhalt begnstigten ehemaligen ehegatten gesichert eugh iprax grundstzen rechtsprechung europischen gerichtshofs unterscheidung unterhaltsrechtlichen scheidungsfolgen nachehelichen vermgensausgleich hinreichend geklrt fehlt rechtsbeschwerde antragstellerin entgegen rechtsauffassung zulassungsgrund fortbildung rechts abs avag abs nr abs zpo einheitlichkeit rechtsprechung zulassung rechtsbeschwerde antragstellerin rechtfertigen oberlandesgericht zugesprochenen pauschalbetrag entgegen rechtsauffassung antragstellerin hinreichend geklrten rechtsgrundlage recht unterhaltsleistung angesehen zutreffend ausgangspunkt rechtsbeschwerde antragstellerin wonach pflicht zahlung pauschalbetrages fr genommen notwendig einordnung unterhaltszahlung spricht britische gericht neben pauschalbetrag allerdings weitere pauschale regelmige verpflichtungen antragsgegners ausgesprochen ergebnis ber unterhaltssicherung hinaus endgltigen regelung finanziellen angelegenheiten sog clean break approach fhren entsprechend erblasserin anordnung finanzieller versorgung vermgensauseinandersetzung gem secs mca beantragt wiederum spricht dafr vollstreckende entscheidung ber abschlieende entscheidung unterhalt hinaus vollstndigen vermgensausgleich enthlt dagegen spricht tatsache pauschalbetrag entscheidungstenor unterhalt einschlielich wohnungskosten fr beklagte unmndigen kinder familie zugesprochen wurde gegensatz unterscheiden grnde eindeutig einkommen antragsgegners bemessenen unterhaltsbedarf ausgleich vorhandenen vermgensmassen fr unterhaltsbedrftigkeit erblasserin drei minderjhrigen kinder gericht fiktiv fortgeschriebenen einknften antragsgegners ausgegangen daraus wege halbteilung laufenden unterhaltsbedarf erblasserin kinder ermittelt insoweit geschuldete regelmige unterhalt orientiert mithin einknften familie zuvor laufenden unterhalt verfgung standen grundlage unterhaltsrechtlichen fragen question of maintenance textziffer ff vollstreckenden urteils behandelt abschlieende aufteilung vermgenswerte assets ziff ff vollstreckenden urteils zielt demgegenber endgltige regelung finanziellen angelegenheiten einschluss aufteilung vorhandenen vermgens vermgen laufenden unterhalt dient zumal form wohneigentum mietkosten entfallen lsst vgl insoweit deutschen recht senatsurteil mai xii zr famrz geldbetrag zinsen abwirft zugesprochene pauschalsumme hhe eindeutig unterhalt zugeordnet rechtsprechung europischen gerichtshofs verlangt verhltnis gunsten erblasserin durchgefhrte vermgensausgleich verschaffte etwa falle niebrauchs nutzungsvorteil zugleich vermgenswert eher gterrechtlichen ausgleich zuzuordnen vgl bghz famrz geht eindeutig ber laufenden unterhaltsbedarf hinaus recht oberlandesgericht deswegen grundlage rechtsprechung europischen gerichtshofs wrdigung relevanten umstnde einzelfalles eindeutige zuordnung pauschalbetrages unterhalt vollstreckbarkeit brssel vo abgelehnt zulssige rechtsbeschwerde antragsgegners wesentlichen erfolg fhrt lediglich wegen todes erblasserin zeitlich begrenzten vollstreckbarkeit laufenden unterhaltszahlungen testamentsvollstreckerin gegensatz rechtsauffassung antragsgegners stehen vollstreckbarkeit soweit oberlandesgericht fr zulssig erachtet grundstzlich vollstreckungshindernisse entgegen art abs brssel vo darf auslndische entscheidung rahmen vollstreckbarerklrung sache nachgeprft erster instanz art brssel vo angeordnete vollstreckbarerklrung darf rechtsmittelverfahren art abs brssel vo lediglich vollstreckungshindernisse artt brssel vo berprft vollstreckungshindernisse liegen insbesondere verstt vollstreckende entscheidung entgegen auffassung antragsgegners deutschen ordre public art nr brssel vo soweit high court erblasserin unterhalt kinder regelmige zahlungen zugesprochen kenntnis berufswechsels antragsgegners fiktiv erzielbaren einkommen ausgegangen insoweit entspricht entscheidung deutschen unterhaltsrecht falle eigenmchtigen erheblichen reduzierung erwerbseinkommens grnden unterhaltsrechtlicher solidaritt ebenfalls fiktiv erzielbare einkommen abstellt senatsurteil februar xii zr famrz allein bercksichtigung fiktiv erzielbaren einkommens versto deutschen ordre public rechtfertigen antragsgegner meint britischen gericht zugrunde gelegte einkommen erzielen knnen abnderung entscheidung angewiesen hinblick regelmige auskunftsverpflichtung geschiedenen ehegatten ohnehin mglich soweit britische gericht sicherheit laufenden unterhaltsverpflichtungen anrechte lebensversicherung antragsgegners bertragen verstt deutschen ordre public einerseits sieht deutsche recht kapitalabfindungen unterhaltssicherung abs abs satz bgb andererseits dient anrecht lediglich regelmigen unterhaltsanspruch erblasserin abzusichern schlielich kostenentscheidung britischen gerichts folge entscheidung hauptsache versto deutschen ordre public entgegensteht hhe abschlagszahlung bercksichtigung vorhandenen einknfte vermgenswerte derart auergewhnlich vollstreckung deutschen ordre public widersprechen wrde vgl insoweit bverfg iprax infolge todes erblasserin rechtsbeschwerde antragsgegners insoweit erfolg vollstreckbarkeit regelmigen zahlungen monatsende todestag juli begrenzen fr zeit danach ansprche erblasserin entfallen schuldner stndiger rechtsprechung senats vollstreckbarkeitsverfahren verwehrt sachliche einwendungen titulierten unterhaltsanspruch erheben wege abnderungsklage geltend wren senatsbeschluss bghz famrz senatsurteil januar xii zr famrz demgegenber schuldner gem artt brssel vo verbindung abs avag rechtsmittel entscheidung zwangsvollstreckung auslndischen entscheidung richtet rechtsvernichtende rechtshemmende einwendungen sinne abs zpo titulierten anspruch geltend sofern rechtskraft auslndischen urteils unberhrt bleibt grnde denen beruhen erst erlass auslndischen entscheidung entstanden gilt jedenfalls einwendungen unstreitig rechtskrftig festgestellt senatsbeschluss februar xii zb famrz tod erblasserin schafft einwendung anspruch unterhaltsberechtigten erblasserin verfahren vollstreckbarerklrung bercksichtigt anspruch regelmige unterhaltszahlungen urkundlich nachgewiesenen tod juli entfallen rechtsvernichtenden einwendung sinne abs zpo fhrt gleiches gilt allerdings fr anspruch erblasserin unterhalt zugunsten lebenden kinder insoweit high court etwa kindern persnlich vorschriften children act vgl bergmann ferid henrich grobritannien seite erblasserin erziehungsberechtigten mutter secs ff mca unterhalt zugesprochen ebenfalls monatsende tod juli entfallen entsprechend vollstreckungsklausel tod erblasserin testamentsvollstreckerin abs satz avag kindern eventuelle rechtsnachfolger beantragt worden fr testamentsvollstreckerin erblasserin vollstreckungsklausel erteilt soweit forderung person erblasserin entstanden hahne wagenitz dose zina klinkhammer vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet juli bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja sgb vi abs erstattet bund trger werkstatt fr behinderte menschen gem abs sgb vi rentenversicherungsbeitrge fr verkehrsunfallopfer infolge unfallbedingten verletzungen werkstatt beschftigt besteht ersatzanspruch bundes schdiger bzw haftpflichtversicherer gem abs sgb vi geschdigte hinsichtlich rentenversicherungsrechtlichen stellung konkreten schaden erlitten fall bund erstatteten rentenversicherungsbeitrge ntig geschdigten stellung rentenversicherung erhalten zeitpunkt unfalls inne geschdigte whrend frage stehenden zeitraums unfall sonstigen grnden rentenversicherungspflichtig geworden wre deshalb beitrge htte abfhren mssen bgh urteil juli vi zr olg oldenburg lg osnabrck vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vizeprsidentin dr mller richter wellner richterin diederichsen richter pauge zoll fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg august kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klagende land nimmt beklagte haftpflichtversicherer prozessstandschaft fr bundesrepublik deutschland schadensersatz abs sgb vi bergegangenem recht anspruch beklagte fr materiellen schden mrz verkehrsunfall schwer verletzten seinerzeit jahre alten frau einzustehen frau seit august werkstatt fr behinderte menschen beschftigt bundesrepublik erstattete heimtrger ab september fr frau gezahlten rentenversicherungsbeitrge gem abs satz sgb vi hhe hiervon macht klagende land gem abs satz sgb vi gem haftungsquote geltend landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger klageziel entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts beklagte verpflichtet bundesrepublik heimtrger fr unfallverletzte erstatteten rentenversicherungsbeitrge hhe haftungsquote ersetzen klagende land hinreichend dargetan erstatteten rentenversicherungsbeitrgen bergegangenen schaden frau gehandelt abs satz sgb vi bewirke legalzession schadensersatzanspruch verletzten ersatz beitrgen rentenversicherung voraussetze hinsichtlich fr frau erstatteten beitrge bestehe jedoch gesetzlichen vorschriften beruhender anspruch ersatz schadens sinne vorschrift frau anspruch ersatz beitrgen rentenversicherung zustehe beklagte unwidersprochen vorgetragen verletzte unfall rentenversicherungspflichtige ttigkeit ausgebt unfall aufgenommen htte verhandlung berufungsgericht klagende land erklrt behauptung vortragen behauptung beklagten zugestanden anzusehen sei abs zpo unrecht landgericht erstattungsanspruch grundlage normativen schadensbegriffs zuerkannt bundesrepublik erstatteten rentenversicherungsbeitrgen handele erstattungen beitrge abfhrenden heimtrger aufgrund sozialpolitisch motivierter normen fr behinderte menschen beschtzenden werksttten gesellschaftliche anliegen beitragspflicht werksttten arbeitenden behinderten menschen deren versorgung alter sicherzustellen rechtfertige eindeutigen wortlaut abs satz sgb vi sozialpolitisch motivierte zusatzleistungen staates schadensersatzrecht zuzuordnen erlittenen unfall htten weder frau stelle fr beitrge rentenversicherung gezahlt mithin frau unfall rentenversicherungsbeitrge eingebt unrecht bejahe landgericht frage frau unfall spteren leben altersversorgung vermutlich erzielt htte genge allgemeine prognose frau htte voraussichtlich heirat mgliche geburt kindern altersversorgungsansprche begrndet insoweit msse konkret dargelegt gegebenenfalls bewiesen verletzte mageblichen zeitraum unfall rentenanwartschaften begrndet htte erst sei raum fr schadensschtzung magabe bgb zpo schaden sei abstrakt konkret tatschlichen erwerbsminderung ausfall rentenversicherungsbeitrgen verlust bereits aufgebauten rentenversicherungsanwartschaften darzustellen unfllen eintritt berufsleben sei gem zpo schtzen berufliche verletzten persnlichen fhigkeiten eigenschaften familiren situation bedingungen arbeitsmarktes unfallereignis hinblick altersversorgung voraussichtlich verlaufen wre fehle erforderlichen darstellung klagvorbringen ii ausfhrungen halten angriffen revision stand berufungsgericht anspruch bundes beklagte ersatz rentenversicherungsbeitrge fr frau betreffenden erstattungsleistungen recht verneint behinderte menschen anerkannten werksttten fr behinderte menschen ff ff sgb ix ttig gem satz nr sgb vi rentenversicherung versicherungspflichtig wobei gem nr sgb vi beitragspflichtige einnahmen arbeitsentgelt mindestens hundert bezugsgre abs sgb iv werkstatt fr behinderte menschen einrichtung teilhabe behinderter menschen arbeitsleben eingliederung arbeitsleben abs satz sgb ix behinderte menschen arbeitsbereich anerkannter werksttten stehen arbeitnehmer werksttten arbeitnehmerhnlichen rechtsverhltnis soweit zugrunde liegenden sozialverhltnis ergibt abs sgb ix beitrge rentenversicherung behinderten menschen trgern einrichtung getragen arbeitsentgelt bezogen monatliche arbeitsentgelt hundert monatlichen bezugsgre bersteigt sowie fr betrag monatlichen arbeitsentgelt hundert monatlichen bezugsgre monatliche arbeitsentgelt hundert monatlichen bezugsgre bersteigt brigen versicherten trgern einrichtung je hlfte abs nr sgb vi bund erstattet trgern einrichtung beitrge betrag tatschlich erzielten arbeitsentgelt hundert monatlichen bezugsgre entfallen tatschlich erzielte monatliche arbeitsentgelt hundert monatlichen bezugsgre bersteigt abs satz sgb vi hinsichtlich erstattungsleistungen trifft abs sgb vi folgende bestimmung gesetzlichen vorschriften beruhender anspruch ersatz schadens geht bund ber soweit aufgrund schadensereignisses erstattungsleistungen absatz satz erbracht landesrecht fr erstattung aufwendungen fr gesetzliche rentenversicherung werksttten beschftigten behinderten menschen zustndige stelle macht satz bergegangenen anspruch geltend abs zehnten buches gelten entsprechend angesichts rechtslage besteht ersatzanspruch bundes schdiger behinderung vertretenden unfall verursacht bzw haftpflichtversicherer geschdigte hinsichtlich leistungen rentenversicherung konkreten schaden erlitten unfall versicherungsschutz gesetzlichen rentenversicherung gehabt htte schutz beitragszahlungen werkstatt fr behinderte menschen entzogen verkrzt worden wre fr auslegung abs sgb vi sgb sgb entwickelte rechtsprechung erkennen senats zurckgegriffen olg mnchen lg augsburg nzv jahnke verdienstausfall schadensersatzrecht aufl kap rn ff ders versr kppersbusch ersatzansprche personenschaden aufl rn langenick vatter nzv ff langenick nzv ff insoweit gilt folgendes aa beitrge sozialen kranken rentenversicherung einschlielich arbeitgeberanteile sowie beitrge arbeitslosenversicherung knnen grundstzlich gegenstand regresses sgb gehren arbeitseinkommen pflichtversicherten arbeitnehmers schdiger deshalb whrend vertretenden arbeitsunfhigkeit versicherten fr beitrge verdienstausfallschaden bgb aufzukommen soweit zeit fortzuentrichten ferner schdiger infolge verlustes versicherungspflichtigen beschftigung beitragspflicht entfllt grundstzlich nachteile ersetzen versicherten strung versicherungsverhltnisses entstehen erwerbs fortkommensschaden nachteile auszugleichen verletzten unterbrechung abfhrung sozialversicherungsbeitrgen entstehen insoweit schdiger haftpflichtversicherer prinzipiell schon entstehung beitragslcken dafr sorgen unfallbedingte verkrzung spterer versicherungsleistungen vornherein ausgeschlossen wobei ersatzpflicht voraussetzt nachteilige beeinflussung spteren rente bereits feststeht vielmehr schon mglichkeit rentenverkrzung ausreicht schdiger ersatz beitrge fortsetzung sozialen vorsorge verlangen knnen vgl senatsurteile bghz ff ff ff ff jeweils bb allerdings stndigen rechtsprechung erkennenden senats schon rvo anspruchsbergang sozialversicherungstrger umfang ansprche begrenzt zunchst versicherten entstanden setzt forderungsbergang sachliche zeitliche kongruenz leistungen sozialversicherungstrgers ansprchen geschdigten voraus senatsurteile mrz vi zr versr april vi zr versr gleiches gilt hnlich strukturierten anspruchsbergngen etwa bereich beamtenrechts vgl senatsurteil bghz brrg bbg gesetzliche forderungsbergang bewirken leistungen sozialversicherungstrgers dienstherrn sonstigen leistungstrgers anlass schdigung weder schdiger zugute kommen doppelten entschdigung geschdigten fhren vgl gsz bghz senatsurteile bghz gesetzlichen forderungsbergang gedanke schadensverlagerung zugrunde liegt sichergestellt leistungen sozialer sicherung sozialer frsorge opfer leistungen aufgebracht demjenigen zugute kommen schadensfall verantwortlich herbeigefhrt gsz bghz senatsurteil bghz eigener anspruch leistungstrgers erstattung schadensereignis ausgelsten leistungen besteht dagegen unabhngig bestehenden schadensersatzpflicht dritter bestehenden leistungsverpflichtung leistungstrgers gegenber versicherten person einerseits regressanspruch gegenber ei nem schdiger andererseits deutlich unterscheiden bertragen leistungstrger schadensersatzanspruch versicherten liegen voraussetzungen schadensersatzanspruches leistungstrger ersatzleistung schdiger verlangen grund abstrakt berechneten erwerbsbeschrnkung rente zahlen konkreter schaden verletzten art erwerbsttigkeit entstanden schon gsz bghz vgl ferner senatsurteile bghz dementsprechend erkennende senat entschieden berufsgenossenschaft rehabilitationstrger fr unfallverletzten rehabilitanden beitrge rentenversicherung erbringt hierfr fr unfall verantwortlichen schdiger rckgriff nehmen rehabilitand unfallzeitpunkt gesetzlichen rentenversicherung versichert system vorsorge aufgebaut zeit unfallbedingten behinderung fortgesetzt senatsurteil april vi zr versr vgl senatsurteil november vi zr versr senat ausgefhrt fehle sachlichen grundlage fr rckgriff rehabilitationstrgers unfallbedingten beeintrchtigung versicherungsschutzes gesetzlichen rentenversicherung rede knne rehabilitand magebenden zeitraum unfall gar mitglied gesetzlichen rentenversicherung wre stelle beitragszahlung rehabilitationstrgers gesetzliche rentenversicherung fr schadensrechtliche betrachtung zustzliche vorsorgeleistung dar zugleich ersatzpflichtigen verantwortenden schaden abdecke cc grundstze gelten soweit wegen erstattungsleistungen einzelnen leistungstrgers regressiert insoweit erkennende senat entschieden sozialversicherungstrger anlass schadenfalls sozialversicherungstrger beitrge erstatten schdiger bzw haftpflichtversicherer anspruch nehmen beitragsleistung erforderlich verletzten stellung sozialversicherung erhalten zeitpunkt unfalls innegehabt insoweit kommt darauf leistende zahlung beitrge verletzten ablst aufrechterhaltung versicherungsschutzes verletzten ntig whrend versicherungstrger ersatzpflichtigen ersatz eigenen schadens gestalt versicherungsfall ausgelsten gesetzgeber angeordneten leistungsverpflichtungen anspruch nehmen ersatzanspruch besteht heranziehung leistungstrgers beitrgen inhaltlich ausfluss stellung versicherten unbeeinflusst lassenden internen lastenausgleichs sozialen leistungstrgern vgl senatsurteile bghz ff februar vi zr versr schdiger demnach verpflichtet verbesserung rechtsposition verletzten herbeizufhren schdigende ereignis gekommen wre vgl senatsurteil februar vi zr aao fr auslegung abs satz sgb vi gelten getroffene regelung entspricht derjenigen abs sgb sgb forderungsbergang fr sozialversicherungstrger trger sozialhilfe abs sowie fr bundesagentur fr arbeit abs anordnet gem abs sgb vi erbringenden erstattungsleistungen bundes begriff sozialleistungen subsumieren inkrafttreten abs sgb vi januar regress bundes hinsichtlich erstattungsleistungen mglich sachverhalt bemngelnde initiative bundesrechnungshofs wurde deshalb abs sgb vi eingefhrt gesetzesbegrndung entnehmen abs satz sgb fr regress beitragsanteils sozialleistungstrgers entsprechende vorschrift fr erstattungsleistungen bundes geschaffen woraus anordnung entsprechenden anwendbarkeit abs sgb erklrt vgl bt drs auszugsweise abgedruckt jahnke versr langenick aao anbetracht engen anlehnung abs sgb vi abs sgb zweifelhaft mastbe fr forderungsbergang erforderlichkeit eigenen schadens verletzten sachlichen zeitlichen kongruenz betrifft beiden vorschriften gleich mssen unerheblich wortlaut abs satz sgb vi insoweit abs satz sgb abweicht letztgenannten vorschrift ausdrcklich bestimmt erbringenden sozialleistungen behebung schadens gleichen art dienen zeitraum schdiger leistende schadensersatz beziehen mssen zustzlichen formulierung hebt abs satz sgb erfordernis sachlicher zeitlicher kongruenz ausdrcklich hervor erfordernis indes vorstehenden ausfhrungen ergibt frage stehenden legalzessionen immanent ausdrcklichen erwhnung bedarf fehlte insbesondere rvo fehlt hnliche legalzessionen betreffenden vorschriften abs satz sgb abs satz vvg abs efzg satz bbg satz brrg vgl jahnke verdienstausfall schadensersatzrecht aao rn langenick aao angesichts rechtslage berufungsgericht aufgeworfene frage normierung beitragserstattungspflicht bundes magabe abs satz sgb vi sowohl schadenseintritt schtzung hhe kraft gesetzes fr diejenigen flle vorgenommen worden sei denen beschftigung mitarbeiters werkstatt fr behinderte menschen folgen unfalls beruht ersichtlich verneinen anwendung dargestellten grundstze klger geltend gemachte anspruch begrndet bund erstatteten rentenversicherungsbeitrge ntig frau stellung rentenversicherung erhalten zeitpunkt unfalls inne frau whrend frage stehenden zeitraums unfall sonstigen grnden rentenversicherungspflichtig geworden wre deshalb beitrge htte abfhren mssen entgegen ansicht revision macht begriff normativen schadens entsprechende sachprfung entbehrlich allerdings schaden gegeben vergleich infolge haftungsbegrndenden ereignisses eingetretenen vermgenslage derjenigen ereignis eingetreten wre rechnerisches minus ergibt vielmehr differenzhypothese vordergrndig rechnerischen schaden fhrt bejahung vermgensschadens beurteilungsgrundlage vornherein ausgeschlossen differenzhypothese stets normativen kontrolle unterzogen wertneutrale rechenoperation darstellt wobei einerseits konkrete haftungsbegrndende ereignis haftungsgrundlage bercksichtigen andererseits darauf beruhende vermgensminderung bercksichtigung mageblichen umstnde sowie verkehrsauffassung betrachtung einzubeziehen gsz bghz ff senatsurteil bghz erforderlich wertende berprfung anhand differenzhypothese gewonnenen ergebnisses gemessen schutzzweck haftung ausgleichsfunktion schadensersatzes senatsurteil bghz entspricht stndiger rechtsprechung erkennenden senats aufgrund gesetzlicher anordnung erbrachte leistungen dritter geschdigten ergebnis schadensfrei stellen ersatzanspruch entfallen lassen ungerechtfertigt erscheint drittleistungen schdiger zugute kommen lassen vgl schon senatsurteil bghz bezugnahme bghz insb ff beide lohnfortzahlung revision macht insoweit geltend sei gerechtfertigt schdiger deshalb verantwortung entlassen seitens allgemeinheit vorsorge fr behinderte menschen getroffen worden sei oben dargelegten grundstzen prinzip richtig danach bund bergehender schadensersatzanspruch geschdigten ungeachtet leistungen bundes bejahen schdigende ereignis beim geschdigten ausfall verkrzung rentenversicherungsbeitrgen fhrt trifft vorliegende problemstellung entscheidend vorliegenden fall geschdigten frau unfall hinsichtlich rentenversicherungsrechtlichen stellung berhaupt nachteile entstanden fall frau unfall rentenversicherungspflichtig prozessualen grnden davon auszugehen unfall geworden wre vgl unten schadensersatzanspruch bund ber gehen knnen tatsache gesetz bund geschdigten abgeleiteten schadensersatzanspruch aufwendungsersatzanspruch fr smtliche kausal schadensereignis zurckzufhrenden leistungen gibt abgelst grundstzen schadensersatzrechts normativ berbrckt differenzhypothese fhrt derartigen fllen deshalb verneinung schadens unfallbedingte verschlechterung rentenversicherungsrechtlichen position geschdigten dritte ausgeglichen deshalb geschdigte unfall berhaupt rentenversicherungspflichtig geworden wre weder beitrge erbracht ansprche erworben htte position unfall verschlechtert gegenteil verbessert vgl senatsurteile oktober vi zr versr februar vi zr versr revisionsrechtlich beanstanden ausfhrungen berufungsgerichts schaden frau hinsichtlich rentenversicherungsrechtlichen position verneinen sei unfall rentenversicherungspflichtige ttigkeit ausgebt unfall aufgenommen htte revision meint feststellung sei verfahrensfehlerhaft getroffen beklagte behauptung tatschliche grundlage sachverhalt blaue hinein aufgestellt spreche fr unterstellung geschdigte zeitpunkt unfalls jahre alt laufe lebens niemals berufsttigkeit aufgenommen htte brigen tatschlich unfall entsprechend verbliebenen mglichkeiten getan soweit klagende land behauptung seinerseits bloe mutmaungen aufstellen sei hieraus schlussfolgern behauptung beklagten zugestanden solle berufungsgericht bercksichtigung bgb zpo ergebenden darlegungs beweiserleichterungen erwerbsprognose anstellen mssen gefolgt abs zpo tatsachen ausdrcklich bestritten zugestanden anzusehen absicht bestreiten brigen erklrungen partei hervorgeht ausfhrungen berufungsgerichts angefochtenen urteil beklagte unwidersprochen vorgetragen verletzte unfall rentenversicherungspflichtige ttigkeit ausgebt unfall aufgenommen htte klagende land verhandlungstermin berufungsgericht erklrt behauptung vortragen sachlage annahme berufungsgerichts behauptung beklagten sei zugestanden rechtsgrnden beanstanden revision zeigt laufe rechtsstreits vortrag erfolgt sei berufungsgericht ungeachtet verhandlungstermin abgegebenen erklrung entnehmen vortrag beklagten rentenversicherungspflicht geschdigten solle bestritten schon anbetracht unstreitig anzusehenden vortrags beklagten berufungsgericht gehalten erwerbsprognose fr frau anzustellen brigen zeigt revision sachvortrag berufungsgericht ausreichende anknpfungstatsachen fr erwerbsprognose htte entnehmen knnen entspricht stndiger rechtsprechung erkennenden senats fr schadensschtzung bgb zpo greifbare tatsachen vorgetragen mssen anhand bestimmten sachverhalts sagen lsst dinge schadensereignis weiterentwickelt htten wobei klger tat sachen gewinnerwartung wahrscheinlich einzelnen darlegen beweisen vllig abstrakte berechnung erwerbsschadens form schtzung mindestschadens zulssig vgl senatsurteile bghz ff mrz vi zr versr erkennende senat stets betont vortrag erwerbsprognose jngeren geschdigten berufsttigkeit ausgebt deren berufliche entwicklung bisher unstet verlaufen berzogenen anforderungen gestellt drfen gericht vielmehr je sachlage nheren vortrag klgerseite lebenserfahrung abstellen darf wonach jngeren menschen konkrete anhaltspunkte angenommen dauer mglichkeiten erwerbsttigkeit nachzugehen nutzen vgl senatsurteile januar vi zr versr januar vi zr versr april vi zr versr juni vi zr versr erforderlich indes insoweit vortrag ausreichender anknpfungspunkte fr prognose daran fehlt vorliegenden fall revision zeigt klger tatsacheninstanzen schulischen mglichen beruflichen entwicklung frau tatsachen vorgetragen erwerbsprognose ansatz ermglichen knnte spricht dafr beklagte revisionsverhandlung vorgetragen seitens klgers vortrag verzichtet wurde allein abstrakte rechtsfrage umfang ansprche bundes fllen vorliegenden art klren lassen iii revision danach kostenfolge abs zpo zurckzuweisen mller wellner pauge diederichsen zoll vorinstanzen lg osnabrck entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs persnliche anhrung betroffenen beschwerdeverfahren betreffend aufhebung betreuung generell unverzichtbar beschwerdegericht einholung neuen sachverstndigengutachtens entschliet gutachten tatsachengrundlage fr entscheidung heranziehen anschluss senatsbeschlsse august xii zb famrz september xii zb famrz bgh beschluss oktober xii zb lg flensburg ag husum ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts flensburg mrz aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen wert grnde betroffene begehrt aufhebung betreuung leidet chronischen psychose schizophrenen formenkreis steht seit rechtlicher betreuung betreuung umfasst aufgabenkreis gesundheitssorge vermgenssorge aufenthaltsbestimmung wohnungsangelegenheiten vertretung mtern behrden sozialversicherungsanstalten krankenkassen sowie entgegennahme ffnen post ausnahme privatpost fr bereich vermgenssorge besteht zudem einwilligungsvorbehalt nachdem amtsgericht betreuerwechsel angeordnet erklrte betroffene fr sei betreuung erforderlich amtsgericht erklrung antrag aufhebung betreuung ausgelegt anhrung betroffenen zurckgewiesen dagegen gerichtete beschwerde betroffenen landgericht einholung sachverstndigengutachtens erneute persnliche anhrung betroffenen zurckgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde weiterhin aufhebung betreuung begehrt ii rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache landgericht landgericht entscheidung eingeholte sachverstndigengutachten gesttzt begrndung folgendes ausgefhrt amtsgericht antrag aufhebung betreuung recht zurckgewiesen voraussetzungen abs satz bgb seien gegeben sachverstndige festgestellt betroffenen psychose schizophrenen formenkreis akutem beginn typischer entwicklung sogenannten stabilen residuums regelmiger nervenrztlicher behandlung medikamentser rckfallprophylaxe vorliege aufgrund behandlung knne betroffene entsprechender kooperation selbstndiges leben fhren rein alltagspraktisches selbstndig erledigen smtliche ueren formalen umstnde zuverlssig gunsten geregelt seien notwendigen rahmenbedingungen bezogen berschtze betroffene fhigkeiten insoweit sei willensbildung eingeschrnkt nachdem amtsgericht betroffenen oktober ausfhrlich umfassend angehrt neue tatsachen rahmen beschwerde vorgebracht worden seien sei erneute anhrung erforderlich hlt verfahrensrgen rechtsbeschwerde entscheidenden punkt stand recht beanstandet landgericht betroffenen angehrt gem abs famfg gelten fr aufhebung betreuung einwilligungsvorbehalts abs abs satz famfg entsprechend erfasst verweisung abs famfg persnliche anhrung betroffenen vorschreibt ndert daran aufhebungsverfahren allgemeinen verfahrensregeln insbesondere grundstze rechtlichen gehrs art abs gg amtsermittlung famfg beachten famfg gericht amts wegen feststellung tatsachen erforderlichen ermittlungen durchzufhren geeignet erscheinenden beweise erheben mastben famfg bestimmt einzelfall aufhebungsverfahren persnliche anhrung betroffenen durchzufhren gericht dadurch unmittelbaren eindruck betroffenen verschaffen senatsbeschluss august xii zb famrz rn mwn ber art umfang ermittlungen grundstzlich tatrichter pflichtgemem ermessen entscheidet obliegt rechtsbeschwerdegericht insoweit lediglich kontrolle rechtsfehler insbesondere prfung tatrichter grenzen ermessens eingehalten rechtliche wrdigung ausreichenden sachverhaltsaufklrung beruht einzelfall mag dabei rechtlich unbedenklich persnlichen anhrung betroffenen aufhebungsverfahren abzusehen begehren aufhebung betreuung vornherein offenkundig aussichtslose querulatorisch erscheinende eingabe darstellt anhrung betroffenen demgegenber aufhebungsverfahren generell unverzichtbar gericht einholung neuen sachverstndigengutachtens entschliet gutachten tatsachengrundlage fr entscheidung heranziehen erst persnliche anhrung betroffenen dadurch gewonnene eindruck versetzt gericht lage kontrollfunktion gegenber sachverstndigen sachgerecht auszuben vgl senatsbeschlsse august xii zb famrz rn mwn september xii zb famrz rn gemessen hieran htte landgericht betroffenen persnlich anhren mssen amtsgericht betroffenen bereits angehrt gleichwohl landgericht gem abs satz famfg verpflichtung entbunden betroffenen anzuhren vgl senatsbeschluss september xii zb famrz rn mwn landgericht einholung sachverstndigengutachtens entsprechenden anregung betroffenen gefolgt entscheidung mageblich amtsgerichtlichen verfahren existente gutachten gesttzt deshalb htte persnliche anhrung betroffenen dadurch gewonnenen eindruck lage versetzen mssen kontrollfunktion gegenber sachverstndigen sachgerecht auszuben vgl senatsbeschluss september xii zb famrz rn gem abs satz famfg angefochtene beschluss aufzuheben sache landgericht zurckzuverweisen betroffenen anzuhren weiteren begrndung entscheidung abgesehen geeignet wre klrung rechtsfragen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen abs famfg dose klinkhammer nedden boeger schilling guhling vorinstanzen ag husum entscheidung xvii sch lg flensburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zb januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fc rechtsanwalt entwurf berufungsbegrndung vorgelegt sptestens fristennotierung eigenstndig prfen bgh beschluss januar vi zb olg hamm lg bochum vi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm januar kosten beklagten unzulssig verworfen gegenstandswert grnde klgerin macht wegen behandlungsfehlers schadensersatzansprche beklagte geltend landgericht beklagte urteil september zugestellt september zahlung schmerzensgeld verurteilt feststellungsantrag klgerin stattgegeben urteil beklagte selben tag beim oberlandesgericht eingegangenen schriftsatz oktober montag berufung eingelegt berufung zunchst begrndet worden oberlandesgericht verfgung dezember darauf hingewiesen beab sichtige berufung gem abs zpo verwerfen schriftsatz dezember berufung begrndet wiedereinsetzung hinsichtlich versumten berufungsbegrndungsfrist beantragt worden beklagte hinsichtlich wiedereinsetzungsantrags ausgefhrt september zugestellte urteil sei entsprechenden eingangsstempel versehen worden zustndige angestellte frau berufungsfrist vorfrist oktober ablauffrist oktober sowie begrndungsfrist vorfrist november ablauffrist november fristenkalender notiert entsprechenden fristen urteil handschriftlich vermerkt sodann sei entsprechende kontrolle rechtsanwalt erfolgt akte urteil weiteren bearbeitung erstinstanzlich ttig gewesenen rechtsanwltin dr vorgelegt worden ebenfalls festgestellt fristen ordnungsgem notiert worden seien nachdem oktober haftpflichtversicherung beklagten weisung erteilt urteil berufung einzulegen rechtsanwltin dr berufungsschrift veranlasst entsprechend internen absprache sodann akte kollegen rechtsanwalt dr weiteren bearbeitung rahmen berufungsverfahrens weitergeleitet sekretrin frau berufungsakte anlegen lassen november erledigt dabei erstinstanzliche urteil kopiert zweitinstanzliche handakte gelegt eigene fristbertragung sekretariat nunmehr ttigen rechtsanwalts sei unterblieben sei rechtsanwalt dr aufgefallen urteil bereits entsprechende handschriftliche notizen aufgewiesen rechtsanwalt entwurf begrndung gefertigt november geschrieben worden sei endgltige berarbeitung erst spteren zeitpunkt erfolgen sollen dringlichere mandate gegeben akte sei weder vorfrist fristablauf vorgelegt worden rechtsanwalt erst dezember festgestellt akte routinemig fertig stellen beklagte msse fristversumung zurechnen lassen sei fehlverhalten zweier ausgebildeter mehrjhrig ttiger rechtsanwaltsfachangestellten zurckzufhren bestehe generelle anweisung fristen kalender erstinstanzlich ttig gewesenen sachbearbeiters erst streichen rckmeldung sekretariat zweitinstanzlich ttigen anwaltes sicher sei fristen notiert seien rckmeldung sei gekommen frau notierten fristen bersehen fristablauf sekretariat rechtsanwalt dr angerufen nachzufragen fristen erledigt seien frau sei qualifizierte fachkraft schon seit lngerer zeit vorzimmer leite beraus ordentlich korrekt arbeite oberlandesgericht wiedereinsetzungsantrag zurckgewiesen sei hinreichend glaubhaft gemacht worden bro prozessvertreter beklagten fristenkontrolle ordnungsgem gesichert organisiert sei lgen mehrere deutliche fehler einzigen angestellten beide angestellte eingeschalteten rechtsanwlte htten unerheblicher weise fehlerhaft entgegen behaupteten hausinternen anweisungen gehandelt lasse darauf schlieen organisation entweder ausreichend verstndlich eindeutig gestaltet sei hinreichend berwacht zudem geschriebene entwurf berufungsbegrndung sachbearbeitenden rechtsanwalt rechtzeitig ablauf frist vorgelegen deshalb fristensicherung oblegen sache zusammenhang frist bearbeitet ii rechtsbeschwerde statthaft abs abs satz abs zpo unzulssig voraussetzungen abs zpo erfllt rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche fragen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts erfordert zulassung sicherung einheitlichen rechtsprechung entgegen auffassung rechtsbeschwerde berufungsgericht beklagten beantragte wiedereinsetzung recht versagt versumung frist berufungsbegrndung verschulden zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten beruht beklagten abs zpo zuzurechnen beanstanden berufungsgericht verschulden angenommen berufungsbegrndung bearbeitende rechtsanwalt fristensicherung berprft obgleich entwurf berufungsbegrndung rechtzeitig ablauf frist vorgelegt worden stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs rechtsanwalt ablauf rechtsmittelbegrndungsfristen vorlage handakten eigenverantwortlich prfen sache zusammenhang fristgebundenen prozesshandlung insbesondere deren bearbeitung vorgelegt fr berufungsbegrndungsfrist seit inkrafttreten zivilprozessreformgesetzes schon ab zustellung urteils mglich zumutbar ablauf begrndungsfrist mehr zeitpunkt berufungseinlegung abhngt abs satz zpo zwei monate ab zustellung vollstndig abgefassten urteils betrgt vgl senatsbeschlsse november vi zb njw mrz vi zr versr januar vi zb versr jeweils bgh beschlsse dezember xii zb famrz april xii zb famrz februar xii zb famrz verpflichtung eigenstndigen prfung besteht unabhngig davon prozessbevollmchtigte sogleich bearbeitung sache entschliet weitere bearbeitung vorerst zurckstellt vgl senatsbeschluss januar vi zb aao bgh beschluss april xii zb njw rr erforderlich anwalt zugleich akten vorgelegt soweit entscheidungen bundesgerichtshofs vorlage akten abgehoben geschieht akten sache unterscheiden sachgerecht dahin differenzieren akten vorlage fristwahrenden prozesshandlung sonstigen grnden vorgelegt worden vgl senatsbeschlsse mrz vi zr aao februar vi zb versr bgh beschluss juli viii zb versr notwendigen nachprfung gehrt kontrolle brovermerks handakten ber eintragung frist fristenkalender vgl bgh beschluss oktober viii zb versr grundstzen htte beklagte zweiten instanz vertretende prozessbevollmchtigte jedenfalls wiedervorlage diktierten zwischenzeitlich geschriebenen entwurfs berufungsbegrndung anhand handakten berprfen mssen erledigungsvermerk hinsichtlich fristeneintragung erfolgt htte getan htte auffallen mssen kopie erstinstanzlichen urteils erledigungsvermerk erstinstanzlich ttigen bros hinsichtlich fristennotierung vorlag jedoch entsprechender vermerk eigenen bros handakten ersichtlich wre daraus ergebenden zweifeln ordnungsgemen notierung berufungsbegrndungsfrist nachgegangen htte fehlen eintragung fristenkalender entdeckt versumung frist vermieden worden wre zweitinstanzliche rechtsanwalt beklagten prfung vorgenommen entwurf berufungsbegrndung vorlage bro wegen vordringlicher arbeiten zunchst bearbeitet mithin zumutbare getan veranlasst frist begrndung rechtsmittels gewahrt daher oberlandesgericht recht verschulden angenommen hinblick darauf kommt mehr darauf oberlandesgericht recht reihe fehlern mehrerer mitarbeiter schluss gezogen organisation anwaltsbro entweder ausreichend verstndlich eindeutig gestaltet hinreichend berwacht worden sei vgl senatsbeschluss mrz vi zb versr bgh beschlsse juni xii zr famrz dezember iii zb versr rechtsfortbildung rechtsbeschwerde aufgeworfenen frage wann auffllige hufung mngeln wahrung rechtsmittelbegrndungsfrist anzunehmen geboten angefochtene beschluss ausgefhrt schon grnden berprfung stand hlt kostenentscheidung beruht abs zpo mller greiner pauge wellner sthr vorinstanzen lg bochum entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr kayser prof dr gehrlein dr fischer grupp april beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mrz kosten klgers unzulssig verworfen klger trgt kosten nebenintervenientin gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde gem abs satz abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordern entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo rechtsbeschwerde geltend gemachte verletzung grundrechts klgers wirksamen rechtsschutz liegt feststellungen berufungsgerichts quelle ersichtlich damalige prozessbevollmchtigte klgers entnehmen konnte innerhalb offenen frist gewhlte telefaxnummer gelte fr berufungsgericht danach berufungsgericht davon auszugehen telefaxgert anschlussnummer ausschlielich landgericht mnchen zuzuordnen fristgerechter zugang berufungsbegrndung ausschied beurteilung wiedereinsetzungsantrags unbegrndet berufungsgericht weist zulssigkeitsrelevanten rechtsfehler ersichtlich damalige prozessbevollmchtigte klgers infolge gesundheitlichen beeintrchtigung unrichtige telefaxnummer verwendet weiteren begrndung gem abs satz zpo abgesehen ganter kayser fischer gehrlein grupp vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr februar rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs februar richterin dr hessel vorsitzende richterin dr fetzer richter dr bnger kosziol sowie richterin dr brockmller beschlossen ablehnungsgesuch beklagten januar beschluss januar viii zr beteiligten richter zurckgewiesen grnde landgericht ellwangen verurteilte beklagten zahlung wasserentgelt fr versorgung zweier grundstcke frischwasser hiergegen gerichtete berufung beklagten wies oberlandesgericht stuttgart einstimmigen beschluss abs zpo zurck dagegen legte beklagte vertreten herrn rechtsanwalt dr nassall nichtzulassungsbeschwerde beantragte frist begrndung nichtzulassungsbeschwerde zwei monate dezember verlngern fristverlngerungsgesuch entsprach senatsvorsitzende verfgung september september beim bundesgerichtshof eingegangenem schriftsatz trat zweitinstanzliche prozessbevollmchtigte klgerin beantragten fristverlngerung entgegen wies darauf klgerin oberlandesgericht stuttgart anhngigen verfahren januar vollstreckbaren titel beklagten vorlegen msse prozessbevollmchtigte beklagten fertigte ablauf verlngerten begrndungsfrist beschwerdebegrndung worauf beklagte mandat entzog letzten tag frist beklagte antrag beiordnung notanwalts gestellt weitergehende begrndung angekndigt dezember senatsgeschftsstelle gefhrten telefonat beklagte tochter mitteilen lassen nchsten zwei drei tagen begrndung antrags bestellung notanwalts nachgereicht angekndigte begrndung weder innerhalb genannten zeitraums spteren zeitpunkt eingegangen beschluss januar abgelehnten richter antrag beiordnung notanwalts hinweis darauf zurckgewiesen beabsichtigte rechtsverfolgung aussichtlos erscheine abs zpo beschluss beklagten januar zugestellt worden januar beim bundesgerichtshof eingegangenem schreiben selben tag beklagte anhrungsrge versagung beiordnung notanwalts erhoben beschluss januar beteiligten richter wegen besorgnis befangenheit abgelehnt ii ablehnungsgesuch beschluss januar beteiligten richter unbegrndet soweit vorsitzenden richter ball betrifft bereits unzulssig ablehnungsgesuch unzulssig zurckzuweisen soweit vorsitzenden richter bundesgerichtshof ball betrifft ablauf januar infolge erreichens gesetzlichen altersgrenze ruhestand getreten recht partei richter wegen besorgnis befangenheit abzulehnen abs zpo darauf gerichtet weitere mitwirkung befangenen richters verhindern fr ablehnungsgesuch richter gerichtet weitere mitwirkung ohnehin mehr betracht kommt eintritt ruhestand spruchkrper ausgeschieden besteht rechtsschutzbedrfnis bgh beschluss februar ii zb njw rn mwn soweit weiteren beschluss januar beteiligten richter betrifft ablehnungsgesuch unbegrndet zurckzuweisen zpo richter parteien wegen besorgnis befangenheit abgelehnt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit richters rechtfertigen misstrauen unparteilichkeit richters vermgen objektive grnde rechtfertigen standpunkt ablehnenden vernnftiger betrachtung umstnde befrchtung wecken knnten richter stehe sache unvoreingenommen unparteiisch gegenber bgh beschlsse februar ii zb aao rn oktober zr njw rr rn jeweils mwn rein subjektive unvernnftige vorstel lungen gedankengnge ablehnenden scheiden dagegen ablehnungsgrnde bgh beschluss mrz ixa zb njwrr ii liegen dinge beklagte sttzt ablehnungsgesuch rein subjektive mutmaungen objektive grundlage beklagte begrndung ablehnungsgesuchs ausgefhrt abgelehnten richter htten bereits januar antrag beiordnung notanwalts abgelehnt obwohl geschftsstelle nachreichung weiteren begrndung angekndigt worden sei htten rechtzeitig entschieden zeitlichen bitte zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten klgerin nachkommen knnen beurteilung beabsichtigte rechtsverfolgung aussichtslos erscheine wegen prozessbevollmchtigten beklagten vereitelten einreichung beschwerdebegrndung getroffen knnen daher sei antrag beiordnung notanwalts gestellt worden begrndung einreichen knne beschluss januar mitwirkenden richter htten innere einstellung offenbart begrndung ankomme letztlich reiner geflligkeit zeitplan zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten klgerin htten untersttzen lasse voreingenommenheit schlieen rechtfertige besorgnis befangenheit abgelehnten richter entscheidung ber antrag beiordnung notanwalts abs zpo zurckgestellt angekndigte begrndung eingegangen weckt objektiver betrachtung zweifel unvoreingenommenheit unparteilichkeit zeitliche ablauf verfahrens vernnftiger betrachtung sicht beklagten befrchtung aufkommen lassen abgelehnten richtern sei daran gelegen angekndigte antragsbegrndung erhalten dezember tochter beklagten geschftsstelle telefonisch mitgeteilt begrndung binnen zwei drei tagen eingereicht hierber zustndige geschftsstellenbeamtin dezember aktenvermerk erstellt akten genommen abgelehnten richter daraufhin aussicht gestellten zeitraum mehr monat zugewartet bevor entscheidung sache getroffen beklagte ausreichend gelegenheit erhalten dezember unmittelbar bevorstehend angekndigte antragsbegrndung einzureichen lngeres zuwarten veranlasst sachlage entbehrt mutmaung beklagten abgelehnten richtern sei begrndung angekommen objektiven grundlage gleiches gilt fr beklagten geuerte vermutung abgelehnten richter htten reiner geflligkeit zeitplan zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten klgerin untersttzen september beim bundesgerichtshof eingegangene mitteilung klgerin msse oberlandesgericht stuttgart anhngigen verfahren januar vollstreckbaren rechtskrftigen titel beklagte vorlegen spielte fr vernnftig denkende partei weiteres ersichtlich vorliegenden verfahren rolle abgelehnten richter entscheidung deswegen januar getroffen htten sicherzustellen verfahren januar htte rechtskrftig abgeschlossen knnen reine unterstellung schon deswegen auszuschlieen beteiligten richter fr rechtskrftigen abschluss sache januar erforder lich wre dafr sorge getragen zustellung entscheidung ablauf tages erfolgte einholung dienstlicher erklrungen abgelehnten richter abs zpo vorliegend deshalb entbehrlich beklagten beanstandete verhalten schon geeignet besorgnis befangenheit begrnden vgl bgh beschluss oktober zr aao rn dr hessel dr fetzer kosziol dr bnger dr brockmller vorinstanzen lg ellwangen entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn april grnden antragsschrift generalbundesanwalts juli schuldspruch dahin gendert angeklagte unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge fllen schuldig brigen berprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben schriftsatz verteidigers august senat vorgelegen beschwerdefhrer trgt kosten rechtsmittels maatz kuckein ernemann athing sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil land gerichts frankfurt main november soweit betrifft feststellungen aufgehoben sache insoweit neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln heroin drei fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren neun monaten verurteilt hiergegen gerichteten revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts revision verfahrensrge erfolg revision rgt fehlende verlesung anklage abs satz stpo beruft insoweit hauptverhandlungsprotokoll verlesung ausweist begrndung revision februar beim landgericht eingegangen zunchst inhaltlich unbeachtet geblieben februar staatsanwaltschaft hinweis vorgenannte rge akten landgericht zurckgesandt daraufhin februar berufsrichter protokollfhrerin dolmetscher sowie rcksendung akten februar vertreter staatsanwaltschaft dienstlichen erklrungen versichert anklage sei verlesen worden revision beruft recht verletzung abs satz stpo hauptverhandlungsprotokoll verlesung anklage entnehmen ergibt hinblick beweiskraft protokolls stpo verlesung anklage stattgefunden protokoll weder lckenhaft widersprchlich insoweit eindeutig satz stpo beobachtung fr hauptverhandlung vorgeschriebenen frmlichkeiten protokoll bewiesen gegenbeweis lsst gesetz nachweis flschung satz stpo darber hinaus entscheidung groen senats fr strafsachen bundesgerichtshofs nachtrgliche berichtigung protokolls bereits ordnungsgem erhobenen verfahrensrge nachteil revisionsfhrers tatsachengrundlage entzogen bghst bverfg njw nachtrgliche protokollberichtigung vorliegend jedoch stattgefunden vorliegenden umstnden nachgeholt entscheidung groen senats substantiellen derung strafverfahrenrechts dahingehend gefhrt protokollmngel erster linie protokollberichtigungsverfahren beseitigen bgh njw grundlage protokollberichtigung sichere erinnerung urkundspersonen fehlt hieran protokoll mehr berichtigt bghst fr verfahren gilt beabsichtigten protokollberichtigung urkundspersonen zunchst beschwerdefhrer hren widerspricht beabsichtigen berichtigung substantiiert erforderlichenfalls weitere verfahrensbeteiligte befragen halten urkundspersonen trotz widerspruchs protokollberichtigung fest entscheidung hierber grnden versehen grnde berichtigungsentscheidung unterliegen berprfung revisionsgericht freibeweisverfahren zweifel gilt insoweit protokoll berichtigten fassung bghst vgl bgh nstz gilt ergebnis groen senat vorgegebene verfahren protokollberichtigung eingehalten durchgefhrt senat sieht veranlassung akten zwecke einleitung protokollberichtigungsverfahrens zurckzusenden vgl insoweit bgh wistra akten vorsitzenden kammer bereits vertreter staatsanwaltschaft hinweis rge verlesenen anklage zurckgesandt worden berichtigungsverfahren eingeleitet wurde beide urkundspersonen kenntnis rge lediglich dienstliche erklrungen abgegeben nochmalige rcksendung hintergrund geboten kme berdies fall wiederholung ordnungsgemen verfahrens verletzung rechts angeklagten faires verfahren gleich vgl meyergoner stpo aufl rn neben ordnungsgemen protokollberichtigung kommt freibeweisliche aufklrung tatgerichtlichen verfahrensablaufs allein bercksichtigung abgegebener dienstlicher erklrungen geringeren anforderungen verfahrenswahrheit sichernden protokollberichtigungsverfahren erhobener verfahrensrge nachteil angeklagten betracht bghst vgl bgh nstz stv nstz bghr stpo beweiskraft jeweils mwn hiervon fllen krasser widersprchlichkeit ausnahmen vgl bgh njw offen bleiben liegt senat beruhen angefochtenen urteils verfahrensversto ausschlieen rissing van saan schmitt ribgh prof dr krehl wegen urlaubs unterschrift gehindert rissing van saan eschelbach ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen bandenmiger unerlaubter ausfuhr betubungsmitteln geringer menge anhrungsrge strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen anhrungsrge verurteilten dezember senatsbeschluss november kosten zurckgewiesen grnde landgericht angeklagten urteil mrz wegen bandenmiger unerlaubter ausfuhr betubungsmitteln geringer menge fllen tatmehrheit fllen vorstzlichen unerlaubten ausfuhr betubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt revision angeklagten urteil bundesgerichtshof beschluss november unbegrndet verworfen anhrungsrge beanstandet angeklagte senat vorbringen beschftigt beteiligten apotheker versanderlaubnis betubungsmittelerlaubnis sic landgericht angefochtenen urteil geforderte besondere erlaubnis erforderlich allgemeinen betubungsmittel versanderlaubnis angeklagten gedeckt anhrungsrge versagt entscheidung senats verletzt anspruch angeklagten rechtliches gehr aufgrund erhobenen sachrge senat umfassenden prfung urteils gehalten prfung beinhaltete angeklagten bereits revisions verfahren vorgebrachte erwgung erforderlichkeit erlaubnisse btmg umstnde denen angeklagte revisionsverfahren gehrt worden wre trgt nack wahl jger graf sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs juli richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterinnen dr brockmller dr bumann beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle august zurckgewiesen soweit hauptantrag feststellung freistellungsverpflichtung beklagten betroffen rechtss ache blick darauf berufungsgericht ntrag fr genommen tragenden begr ndung abgewiesen klger knne freistellung schon mangels feststellung haftpflichtanspruches verlangen vgl angefochtenen beschlu sses weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo hinsichtlich hilfsantrags feststellung verpflic htung gewhrung deckungsschutz senat entscheidung ber zulassung revision verwehrt insoweit entscheidung berufungsgerichts vorliegt berufungsgericht erst laufe recht sstreits erhobenen anspruch rechtshngig la ssen erlass angefochtenen entscheidung weder entsprechende schriftsatz zugestellt antrag mndlicher verhandlung gestellt wurde abs zpo daher berufungsgericht lediglich angekndigten antrag ausgegangen angefochtenen beschlusses ber entschieden weitergehenden begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert felsch harsdorf gebhardt dr brockmller lehmann dr bumann vorinstanzen lg verden entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen fahrlssiger ttung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof rothfu prof dr fischer richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof prof dr schmitt staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts mainz september feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen fahrlssiger krperverletzung tatmehrheit fahrlssiger ttung gesamtfreiheitsstrafe jahr zehn monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wurde revision staatsanwaltschaft verurteilung wegen mordes erstrebt sachrge erfolg landgericht folgendes festgestellt tatopfer tatzeitpunkt vier jahre alte sohn lebensgefhrtin angeklagten hielt tattag april ab uhr zusammen angeklagten wohnung vormittag tages geschdigte wegen vortag erlittenen harmlosen hundebisses hand wegen erkltung mutter kinderarzt vorgestellt worden hierbei wurde hand kindes verband versorgt uhr begann angeklagte ausdrcklichen wunsch kindes jungen spielerisch luft werfen aufzufangen hierbei warf groe kg schwere angeklagte kg schwere kind schlielich hhe etwa wrfe bemerkte angeklagte kind luft verdrehte wrde auffangen knnen sturz abzufangen zog ruckartig rechtes knie oben kind fiel bauch kniespitze angeklagten gleichwohl gelang geschdigten aufzufangen legte kind couch klagte ber geringe schmerzen bauch uhr aufstand brach wenigen schritten zusammen unmittelbar darauf kam mutter kindes arbeit hause wurde rettungsdienst anforderung uhr schlielich notarzt alarmiert kind eintreffen schlfrig bewusstseinsgetrbt klagte ber bauchschmerzen schlielich kaum ansprechbar mutter kindes informierte sanitter notarzt ber hundebiss hand kindes ging daher mglichen septischen geschehen ursache bewusstseinstrbung kind wurde schlielich rettungswagen narkotisiert intubiert angeklagte klrte weder lebensgefhrtin rettungspersonal ber sturzgeschehen hierbei handelte scham annahme kind nunmehr medizinisch ausreichend umfassend versorgt sei ua uhr wurde geschdigte kind intensivstation universitts kinderklinik aufgenommen verstarb etwa zwei stunden spter ursache hierfr inneren verletzungen kind aufprall bauchraum erlitten insbesondere leberruptur sowie perforation zwlffingerdarms sofortigem hinweis angeklagten eintreffenden rettungskrfte htte kind signifikant lnger gelebt sofortige operation htte leben wahrscheinlich gerettet knnen landgericht geschehen beim sturz fahrlssige krperverletzung verhalten angeklagten eintreffen rettungskrfte tatmehrheit hierzu stehende fahrlssige ttung unterlassen angesehen ttungsvorsatz krperverletzungsvorsatz angeklagten nachgewiesen feststellungen entsprechende darstellung sturzgeschehens widerlegbar angesehen generalbundesanwalt vertretene revision staatsanwaltschaft begrndet beweiswrdigung landgerichts hlt rechtlicher nachprfung stand verfahrensrge ankommt soweit landgericht bewertung gutachten verschiedenen medizinischen sachverstndigen sttzt lsst urteilsgrnden ausschlieen ergebnissen gutachten soweit einzelne elemente einlassungen angeklagten geschehensablauf unmittelbaren folgen medizinisch ausgeschlossen bezeichnet unzutreffend hohes gewicht beigemessen sagt namentlich umstand bauchverletzungen geschdigten erlittene grundstzlich wuchtigen aufprall kniespitze angeklagten erklren lassen ber wahrscheinlichkeit geschehensablaufs zutreffend generalbundesanwalt darauf hingewiesen angeklagten geschilderte ablauf wonach angeklagte sturz kindes verhindern mehr wrde auffangen knnen ua knie ruckartig weit oben zog kniespitze oben zeigte annhernd kinnhhe trotz wegen aufpralls kindes auffing eher lebensfremd fern liegend erscheint insoweit htte wechselnde einlassungsverhalten angeklagten ua insbesondere hinblick anpassung gutachterlichen erkenntnisse einzelnen errtert kritisch geprft mssen erwgung fr angepasste einlassung angeklagten spreche einschtzung sachverstndigen prof dr bereinstimme ua bersieht einlassung erst kenntnis hinblick sachverstndigengutachten korrigiert wurde hinblick problematische beweislage htte landgericht kritische gesamtabwgung indizien vornehmen urteilsgrnden umfassend nachprfbar darstellen mssen dabei bercksichtigen trotz naturwissenschaftlichen mglichkeit einzelner angeklagten behaupteter tatsachen zusammenfassung mehrzahl jeweils uerst unwahrscheinlich festgestellter umstnde gesamtbild ergeben annahme unwiderlegbarkeit entgegensteht rechtsfehlerhaft beweiswrdigung geschehen eintreffen rettungskrfte urteilsgrnden ergibt grnden angeklagte davon kind zeitpunkt erneut ber schmerzen bauch klagte kenntnis genommen unklar bleibt urteilsgrnden worauf feststellung sttzt angeklagte ausreichende versorgung kindes fr gesichert wahrheitsgeme information daher fr erforderlich gehal ten vielmehr drngte gegenteil annahme festgestellten sonstigen umstnden ersichtlich angeklagte uerungen verletzten kindes gegenber sanittern kenntnis erlangt htte fr offenkundig hinweise lebensgefhrtin harmlosen hundebiss geeignet aufmerksamkeit notarztes eigentlichen verletzungsbild abzulenken offensichtlich aufdrngen wahrheitsgeme information rettungskrfte ber angebliche unfallgeschehen dringend erforderlich alsbaldige umfassende versorgung augenscheinlich schwer verletzten erkrankten kindes sicherzustellen ablehnung feststellung bedingten ttungsvor satzes feststellung vorsatzes krperverletzung verlngerung intensivierung gesundheitsbeschdigung leidens kindes bisherigen feststellungen daher getragen urteil daher insgesamt aufzuheben neue tatrichter frage konkurrenzverhltnisses geschehensabschnitten genauere aufmerksamkeit zuzuwenden landgericht angenommene verhltnis tatmehrheit zwei fahrlssigkeitstaten stgb erscheint problematisch ursachen zurechnungszusammenhang aktives tun herbeigefhrten verletzung tod kindes fortbestand fr tatmehrheitliche unterlassungstat fehlt grundlage wre neue hauptverhandlung nachweis neuen tatentschlusses zunchst fahrlssiger krperverletzung daher zumindest bedingt vorstzlichen ttungsdelikts stgb krperverletzungsdelikts stgb unterlassen ergbe wre schlielich bedingter vorsatz schon verletzungsgeschehen zeitspanne verletzung herbeirufen rettungsdienstes eintreffen mutter erweise all bedarf sorgfltiger neuer prfung rissing van saan rothfu roggenbuck fischer schmitt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen besonders schweren ruberischen diebstahls diebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dresden mai bezglich angeklagten gesamtstrafausspruch magabe aufgehoben nachtrgliche gerichtliche entscheidung ber gesamtstrafe stpo treffen weitergehende revision angeklagten revision angeklagten sowie unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten einbeziehung freiheitsstrafe amtsgerichtlichen urteil wegen besonders schweren ruberischen diebstahls tateinheit gefhrlicher krperverletzung wegen diebstahls zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren acht monaten verurteilt ferner unterbringung entziehungsanstalt angeordnet angeklagten wegen dieb stahls drei fllen einbeziehung geldstrafe strafbefehl gesamtfreiheitsstrafe jahr drei monaten verurteilt verurteilung richten jeweils sachrge gesttzte revisionen angeklagten whrend rechtsmittel angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg erzielt angeklagten insgesamt unbegrndet abs stpo errterung bedarf folgendes gesamtstrafausspruch angeklagten hlt rechtlicher berprfung stand landgericht teilt vollstreckungsstand hinsichtlich einbezogenen geldstrafe tagesstzen je strafbefehl amtsgerichts freiberg november senat daher prfen insoweit voraussetzungen abs stgb erfllt fr gnzlich ausgeschlossenen fall erledigung geldstrafe urteilszeitpunkt angeklagte deren einbeziehung beschwert landgericht versagung strafaussetzung bewhrung gesondert begrndet stellt angesichts rascher folge ergangenen berwiegend einschlgigen vorverurteilungen sowie angesichts bewhrungszeit betreffend urteil amtsgerichts leipzig februar verhngte freiheitsstrafe jahr vier monaten wegen mehrerer diebstahlstaten tatzeit erst seit wenigen monaten abgelaufen durchgreifenden sachlich rechtlichen fehler dar vgl mko stpo wenske rn mwn senat macht mglichkeit gebrauch gem abs stpo entscheiden ausschlielich bildung gesamtstrafe betreffenden rechtsfehlern mglichkeit erffnet tatgericht entscheidung beschlusswege stpo verweisen angeklagte kosten rechtsmittels tragen kostenentscheidung mglich wre vgl bgh beschluss november str wistra nachverfahren gem stpo vorbehalten bleiben sicher abzusehen umfassend eingelegte rechtsmittel angeklagten geringfgigen teilerfolg demzufolge senat kostenentscheidung gem abs stpo treffen vgl bgh beschlsse mai str oktober str mutzbauer sander knig schneider khler'],['Soon']] [['str alt str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrcken mai abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels dadurch nebenklgerin entstandenen notwendigen auslagen tragen klargestellt angeklagte aufgrund insoweit rechtskrftigen schuldspruchs landgerichts saarbrcken august vergewaltigung drei fllen schuldig zudem vorliegen voraussetzungen abs satz nr stgb verurteilung wegen vergewaltigung erfolgen regelwirkung strafrahmenbestimmung verneint basdorf schneider berger knig bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii za august rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzende richterin dr hahne richter prof dr wagenitz richterin dr zina richter dose dr klinkhammer beschlossen antrag beklagten zwangsvollstreckung urteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig mai einstweilen einzustellen zurckgewiesen antrag beklagten bewilligung prozesskostenhilfe zurckgewiesen grnde beklagte urteil landgerichts zahlung rckstndiger nutzungsentschdigung nebenkosten hhe insgesamt rumung herausgabe hotels verurteilt worden antrag beklagten gem zpo rumungsfrist mindestens januar gewhren landgericht abgelehnt fr antrag ausschlielich vollstreckungsgericht gem zpo zustndig sei landgericht urteil sicherheitsleistung fr vorlufig vollstreckbar erklrt berufung beklagten oberlandesgericht urteil landgerichts aufgehoben soweit beklagte zahlung mehr verurteilt worden klage brigen abgewiesen weitergehende berufung zurckgewiesen revision zugelassen urteil fr vorlufig vollstreckbar erklrt beklagten nachgelassen zwangsvollstreckung sicherheitsleistung abzuwenden klger vollstreckung sicherheit gleicher hhe leistet beklagte zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten beantragt prozesskostenhilfe fr durchfhrung beschwerde nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts beiordnung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts bewilligen schriftsatz juni schriftsatz juli prozesskostenhilfeantrag begrndet zustzlich beantragt vollstreckung urteil oberlandesgerichts braunschweig einstweilen fr sechs monate einzustellen ii antrag einstweilige einstellung zwangsvollstreckung berufungsurteil unzulssig entgegen abs satz zpo bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt gestellt worden fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gestellten antrag einstweilige einstellung zwangsvollstreckung besteht ebenso fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren anwaltszwang bgh beschlsse mai za njw rr ausnahme abs zpo gilt fr antrag einstellung zwangsvollstreckung antrag einstweilige einstellung zwangsvollstreckung wre brigen begrndet stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs kommt einstellung zwangsvollstreckung abs zpo betracht schuldner berufungsrechtszug vollstreckungsschutzantrag gem zpo gestellt antrag mglich zumutbar wre senatsbeschlsse juli xii zr juris juni xii zr njw rr oktober xii zr njw rr voraussetzungen liegen beklagte berufungsinstanz vollstreckungsschutzantrag gestellt anhaltspunkte dafr ersichtlich berufungsrechtszug besonderen grnden mglich zumutbar wre entsprechenden schutzantrag schluss mndlichen verhandlung urteil ergangen abs zpo stellen antrag beklagten bewilligung prozesskostenhilfe fr beabsichtigte nichtzulassungsbeschwerde berufungsurteil zurckzuweisen beabsichtigte nichtzulassungsbeschwerde aussicht erfolg hahne wagenitz dose zina klinkhammer vorinstanzen lg braunschweig entscheidung olg braunschweig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zb september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt sowie richterin dr kessal wulf september beschlossen antragstellerin beiordnung rechtsanwalt karlsruhe fr rechtsbeschwerdeverfahren prozekostenhilfe bewilligt rechtsbeschwerde antragstellerin beschlu zivilkammer einzelrichter landgerichts gttingen februar aufgehoben entscheidung verletzung verfassungsgebots gesetzlichen richters art abs satz gg ergangen bgh beschlsse mrz ix zb njw iii fr bghz vorgesehen april vii zb njw rr iii mai iv zb sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht einzelrichter zurckverwiesen gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erhoben gkg gegenstandswert rechtsbeschwerde terno dr schlichting wendt seiffert dr kessal wulf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember abschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja aufenthg famfg abs verfahren abschiebungshaft erforderliche dokumentation belehrung anwaltlich vertretenen betroffenen ber folgen rechtsmittelverzichts abschluss instanz erfolgen anforderung rechtsmittelgerichts gefertigte dienstliche stellungnahme haft anordnenden richters ausreichend fortfhrung senatsbeschlusses dezember zb nvwz bgh beschluss dezember zb lg traunstein ag mhldorf inn zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub dr roth richterin dr brckner richter dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts traunstein april aufgehoben sache anderweitigen behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene wurde jahr androhung abschiebung bundesrepublik deutschland ausgewiesen ab september befand untersuchungshaft beschluss oktober ordnete amtsgericht antrag beteiligten behrde abschiebungshaft fr dauer lngstens drei monaten wobei anschluss untersuchungs bzw strafhaft vollstreckt abschiebungshaft wurde ab ende untersuchungshaft januar vollzogen beschluss april april verlngert landgericht beschluss april gerichtete beschwerde unzulssig verworfen rechtsbeschwerde betroffene feststellen lassen angefochtenen beschluss rechten verletzt worden ii rechtsbeschwerde erfolg unrecht sieht beschwerdegericht beschwerde unzulssig betroffene wirksamen rechtsmittelverzicht erklrt rechtsprechung senats gericht verfahren abschiebungshaft anwaltlich vertretenen betroffenen rechtsmittelverzicht sinne abs famfg abgeben rechtsmittelbelehrung unabhngige belehrung ber folgen verzichts erteilen fr rechtsbeschwerdegericht nachprfbar dokumentieren beschluss dezember zb nvwz dokumentation vermerk ber anhrung enthalten anschluss gefertigt formstrenge verfahrens zivilprozessordnung abs famfg bernommen worden abschluss instanz jedoch mehr nachgeholt andernfalls verfehlte zweck tatschlichen geschehensablauf zeitnah akten festzuhalten daran gemessen rechtsmittelverzicht unwirksam anwalt betroffenen anhrung anwesend grund erforderliche belehrung erfolgt lsst feststellen dokumentation fehlt erst anforderung rechtsmittelgerichts gefertigte dienstliche stellungnahme haft anordnenden richters ausreichend fehler ausgewirkt neueren rechtsprechung senats fhrt verletzung verteidigungsrechten insbesondere anspruchs rechtliches gehr automatisch beendigung haft verfahren ergebnis htte fhren knnen nher senat beschluss juli zb infauslr rn anschluss eugh bayvbl ff davon schon deshalb auszugehen ordnungsmige belehrung rechtsmittelverzicht abzugeben entschlieung abzusehen hiervon betroffenen unmittelbar beeinflusst iii senat sache entscheiden abs satz famfg rechtswidrigkeit inhaftierung ergibt weiteres daraus senat inhaftierung aufgrund beschlusses oktober fr zeit ab februar parallelverfahren rechtswidrig angesehen entscheidung beginnt lauf abs satz abs satz aufenthg geregelten fristen allerdings bereits haftanordnung senat beschluss dezember zb verffentlichung bestimmt abschiebungshaft gerechnet ab oktober april schon mehr sechs monate andauerte knnte verlngerung rechtmig erweisen betroffene abschiebung sinne abs satz aufenthg verhindert htte feststellungen hierzu einhaltung beschleunigungsgebots beschwerdegericht zulssigkeit rechtsmittels beschftigt getroffen bercksichtigung ausfhrungen rechtsbeschwerdebegrndung nachzuholen iv festsetzung beschwerdewerts folgt abs gnotkg stresemann czub brckner roth kazele vorinstanzen ag mhldorf inn entscheidung xiv lg traunstein entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb juli zwangsversteigerungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke dr schmidt rntsch dr roth beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts stuttgart november zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde vollstreckungsgericht ordnete beschluss november zwangsversteigerung eingangs bezeichneten grundstcks beschluss oktober setzte verkehrswert grundstcks fest termin versteigerung juni kam sprache aufhebung zvg kndungsrecht erstehers zvg auswirke erteilte rechtspfleger beteiligten hinweis terminsprotokoll folgendes ausweist gericht wies sodann folgendes zvg wurden erlutert wurde problematik hinsichtlich baukostenzuschusses erlutert erklrt vorschrift zvg mehr anwendbar sei termin blieb beteiligte gebot meistbietender vollstreckungsgericht versteigerungstermin zuschlag erteilt zuschlagsbeschluss soweit interesse beteiligte sofortige beschwerde erhoben landgericht beschwerde zurckgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde beteiligten deren zurckweisung beteiligte beantragt ii rechtsbeschwerde unbegrndet beschwerdegericht meint zuschlagsbeschwerde beteiligten sei zulssig bieter wirksamkeit gebots verfahren ber zuschlagsbeschwerde berprfung stellen knne sei unbegrndet dafr brauche entschieden gebot bgb bgb angefochten knne anfechtungsgrund liege jedenfalls hinweis rechtspflegers versteigerungstermin sei zutreffend zvg seien art nr zweiten justizmodernisierungsgesetzes dezember bgbl wirkung ab februar aufgehoben worden fortgeltung fr bereits anhngige verfahren sei vorgesehen worden rechtsbeschwerde meint hierauf komme zuschlag schon deshalb erteilt drfen vollstreckungsgericht verfahrensfehler unterlaufen sei rechtspfleger protokollierten hinweis weitere anwendbarkeit zvg alt flle geklrt dargestellt obwohl umstritten sei wre beteiligte darauf hingewiesen worden htte gebot abgegeben gebot bgb anfechten knne knne deshalb offen bleiben sache liege erklrungsirrtum bgb berleitungsvorschriften zweiten justizmodernisierungsgesetzes seien verfassungskonform dahin auszulegen zvg fr altflle fortgelten folgt senat bieter zuschlagsbeschwerde abs zvg geltend versteigerungstermin abgegebene gebot unwirksam sei senat bghz liegt verfahrensfehler vollstreckungsgerichts rechtspfleger erteilte hinweis traf unvollstndig irrefhrend hinweis vollstreckungsgerichts vorschrift zvg sei mehr anwendbar entsprach rechtslage artikel nr zweiten justizmodernisierungsgesetzes aufhebung zvg vorsieht artikel abs gesetzes februar kraft getreten besondere berleitungsvorschrift fr aufhebung zvg weder zweiten justizmodernisierungsgesetz vorgesehen gesetz ber zwangsversteigerung zwangsverwaltung zwangsversteigerungsgesetz eingestellt worden darin eingefgte berleitungsregelung zvg befasst brigen nderungen zwangsversteigerungsgesetzes jedoch aufhebung zvg folge aufhebung inkrafttreten sofort wirkung erlangt deshalb laufenden verfahren bercksichtigen bgh urt mrz viii zr wum hintzen dassler schiffhauer hintzen engel rellermeyer zvg aufl rdn stber zvg aufl anm sowie rdn ders schon zvg handbuch aufl vii hintzen alff rpfleger storz kiderlen praxis zwangsversteigerungsverfahrens aufl vollstreckungsgericht veranlassung notwendigkeit hchstrichterlichen klrung anwendung aufgehobenen vorschriften altflle mglichkeit verfassungskonformen auslegung berleitungsregelung hinzuweisen aa anlass notwendigkeit hchstrichterlichen klrung hinzuweisen bestand berleitungsvorschrift zvg mag hinsicht klar eindeutig vgl hintzen alff rpfleger aufgehobenen zvg erwhnt fortgeltung fr altflle anordnet eindeutig entnehmen besttigt begrndung regierungsentwurf zweiten justizmodernisierungsgesetzes fr berleitungsvorschrift gegeben lediglich sicherstellen fr bereits laufende verfahren zahlungspflichtigen denjenigen sicherheitsleistung erbringen gengend zeit verblieb ausschlieung barzahlung einzustellen btdrs daran wegfall zvg unmittelbar inkrafttreten aufhebungsvorschrift wirksam wurde ndern darber gab gibt streit hintzen alff stber aao gehen einschrnkungen rechtslage storz kiderlen aao vertreten gegenteilige ansicht gab vollstreckungsgericht jedoch anlass hinweis autoren meinung nher begrndet beitrag hintzen alff bezogen punkt missverstanden bb vollstreckungsgericht mglichkeit verfassungskonformen auslegung berleitungsregelung sinne beschwerdefhrers hinweisen drngte sache geboten vertrauen mieter fortbestand zvg schutzwrdig vorschriften seit langem berholt missbrauchsanfllig entwurfsbegrndung bt drs nachkriegszeit situation wiederaufbaus fr vorschriften geschaffen worden mieter heute regelmig nachvollziehbaren anlass vermieter mietvorauszahlung baukostenzuschuss lage versetzen mietraum erst schaffen instand setzen stellung sicherheiten verzichten erklrungsirrtum beschwerdefhrers scheidet schon vornherein irrtum ber mglichkeiten kndigung zvg wre ebenso irrtum ber versteigerungsbedingungen unbeachtlicher motivirrtum vgl senat bghz eingetreten hinweis rechtspflegers zutraf iii kostenentscheidung veranlasst beteiligten verfahren ber zuschlagsbeschwerde grundstzlich parteien sinne zivilprozessordnung gegenber stehen senat beschl oktober zb njw rr beschl mrz zb njw rr gegenstandswert bestimmt wert zuschlags wiederum entspricht meistgebot rechtsbeschwerdefhrers abs satz abs satz gkg krger dr klein dr schmidt rntsch dr lemke dr roth vorinstanzen ag esslingen entscheidung lg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs zpo erffneten insolvenzverfahren schuldner natrliche person vollstreckungsmanahmen insolvenzverwalters abs inso antrag vollstreckungsschutz zpo gewhrt jedenfalls soweit erhaltung leben gesundheit schuldners erforderlich bgh beschluss oktober ix zb lg frankfurt ag frankfurt ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer oktober beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt mrz kosten insolvenzverwalters zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde beschluss april erffnete amtsgericht insolvenzverfahren ber vermgen schuldners eigentmer grundbuch blatt eingetragenen grundstcks einfamilienhaus bebaut bewohnt haus gemeinsam ehefrau juli teilte insolvenzverwalter verfahren masseunzulnglich sei tabellenglubiger derzeitigen stand verfahrens quote rechnen knnten abschluss verfahrens hnge wesentlichen verwertung immobilienvermgens ab insolvenzverwalter forderte schuldner monatlich miete masse zahlen forderte eheleute anderenfalls grundstck juli rumen eheleute weder zahlen grundstck rumen strebt verwalter verwertung grundstcks wobei davon ausgeht verkaufschancen bestehen objekt unbewohnt beabsichtigt eheleute zwangsrumung januar beantragten vollstreckbaren ausfertigung erffnungsbeschlusses betreiben januar beantragte schuldner vollstreckungsschutz zpo gewhren vollstreckung stark suizidgefhrdet sei amtsgericht zwangsvollstreckung beschluss februar endgltigen entscheidung einstweilen eingestellt beschluss april jedoch vollstreckungsschutzantrag zurckgewiesen hiergegen gerichtete sofortige beschwerde erfolg landgericht verfahren zwangsrumung september einstweilen eingestellt schuldner aufgegeben fachrztliche psychiatrische behandlung durchzufhren mai juli entsprechende nachweise erbringen hiergegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde verwalters antrag zurckweisung sofortigen beschwerde weiterverfolgt ii beschwerde statthaft abs satz nr abs satz zpo brigen zulssig zpo entsprechender anwendung abs abs satz inso fr vorliegenden fall vollstreckungsschutzantrages zpo zustndigkeit insolvenzgerichts anstelle vollstreckungsgerichts gegeben vgl bgh beschl februar ix zb wm november ix zb zinso rn urt februar ix zr zinso rn uhlenbruck inso aufl rn vollstreckungsgericht zustndigkeitszuweisungen trgt gesetzgeber besonderen sachnhe insolvenzgerichts insolvenzverfahren rechnung bgh beschl september ix zb zip vorliegenden zusammenhang vollstreckungsschutzantrages zpo rahmen vollstreckung insolvenzverwalters schuldner abs inso gegeben rechtsmittelzug richtet fllen insolvenzordnung allgemeinen vollstreckungsrechtlichen vorschriften rechtsbeschwerde danach zulssig beschwerdegericht entscheidung ber sofortige beschwerde schuldners zugelassen worden bgh beschl januar ix zb zip rn april ix zb zvi rn juli ix zb kts november aao rn iii rechtsbeschwerde jedoch unbegrndet beschwerdegericht hlt zpo erffneten insolvenzverfahren jedenfalls fr vollstreckung gem abs inso fr anwendbar ergebnis ermittlungen voraussetzungen fr einstweilige einstellung rumungsvollstreckung angeordneten auflagen fr gegeben erachtet hlt rechtlicher nachprfung stand entgegen auffassung rechtsbeschwerde findet zpo entsprechende anwendung rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt vorschrift zpo konkurserffnungsverfahren anwendung finden bgh urt juni iii zr mdr olg nrnberg kts fr erffnete konkursverfahren rechtslage umstritten befrwortend olg celle zip ablehnend lg nrnberg frth mdr ebenso ungeklrt bisher bestimmung erffneten insolvenzverfahren vollstreckungsschutz gewhrt bejahend lg bonn beschl november zitiert juris hkinso kirchhof aufl rn mnchkomm inso ganter aufl rn braun buhardt inso aufl rn fk inso schmerbach inso aufl rn vollstreckung natrliche personen hess inso rn ff stein jonas mnzberg zpo aufl rn musielak lackmann zpo aufl rn mnchkomm zpo heler aufl rn fr fall vollstreckung erffnungsbe schluss schuldner ablehnend lg bochum zinso hmbkomm inso rther aufl rn uhlenbruck inso aufl rn jaeger gerhardt inso rn senat frage bisher offengelassen bgh beschl november ix zb nzi rn zpo findet erffneten insolvenzverfahren jedenfalls vollstreckungsmanahmen anwendung verwalter gem abs inso aufgrund vollstreckbaren ausfertigung erffnungsbeschlusses insolvenzschuldner natrliche person betreibt vorschriften ber einzelzwangsvollstreckung rahmen insolvenzverfahrens trotz verweisung inso zivilprozessordnung grtenteils unanwendbar obwohl insolvenzverfahren wesentliche elemente vollstreckungsverfahrens aufweist steht gesamtvollstreckungsverfahren gegensatz einzelvollstreckung vorschriften ff zpo rahmen gesamtvollstreckung knnen insolvenzrechtliche manahmen erforderlich natur einzelzwangsvollstreckungen darstellen insbesondere fall schuldner vorliegend natrliche person sachen gewahrsam befinden herausgibt obwohl insolvenzmasse gehren insolvenzverwalter abs zpo vorgehen herausgabe wege zwangsvollstreckung durchsetzen sodann vorschriften zpo richtet vgl mnchkomm inso ganter aao anwendbarkeit zpo ergibt abs satz zpo anwendbarkeit zpo fr fall gegeben generalklausel schuldnerschutzes musielak lackmann aao rn zpo bundesverfassungsgericht zwangsversteigerungsverfahren angewandt vgl bverfge ff schuldner grundstzlich insolvenzerffnung rcksicht insolvenzverfahren beachtenden grundrechte art abs art abs gg wertentscheidungen grundgesetzes vgl bverfge bverfg kammer njw einzelne verwertungsmanahmen vollstreckungsschutz vermitteln insbesondere grundrecht art abs satz gg verpflichtet vollstreckungsgerichte prfung mglichen vollstreckungsschutzes schuldner zwangsvollstreckung gewhrenden grundrechte bercksichtigen ergibt abwgung zwangsvollstreckung entgegenstehenden unmittelbar erhaltung leben gesundheit dienenden interessen schuldners konkreten fall schwerer wiegen belange deren wahrung vollstreckungsmanahme dienen trotzdem erfolgende eingriff prinzip verhltnismigkeit grundrecht schuldners art abs satz gg verletzen bverfge bverfg njw rr bverfg njw aufgabe staatlichen organe grundrechtsverletzungen mglichkeit auszuschlieen verfahren vollstreckungsgerichte deshalb durchzufhren verfassungsrechtlichen schutzpflichten genge getan bverfge ff bverfgk fr insolvenzverfahren insolvenzgericht besonderes vollstreckungsgericht ttig gelten erfordernissen insolvenzverfahren entsprechende anwendung zpo rechnung getragen hierdurch gegensatz einzelund gesamtvollstreckung berhrt vgl mnchkomm inso ganter aao schuldner insolvenzverfahren schon dadurch geschtzt erffnet darf antragsteller rechtlich schtzenswertes interesse vorliegt jedoch rechte schuldners unzumutbarer weise eingegriffen schuldner insolvenz typischerweise verbundene gesamtvollstreckung vermgen hinzunehmen masse knnen wege ber vorschriften einzelzwangsvollstreckung vermgenswerte entzogen insolvenzordnung masse zugewiesen bgh beschl november ix zb aao rn eingriffe leben gesundheit schuldners jedoch insolvenzrechtlich untypisch anwendung zpo einzelfall ziele inso besonderheiten gesamtvollstreckung grundstzlich vorrangig bercksichtigen umstand schuldner insolvenzverfahren wegen charakters gesamtvollstreckung vielzahl glubigern gegenbersteht schliet zpo gebotene interessenabwgung jedoch besonderem mae vielfltigen regelmig schuldnerinteressen berwiegenden glubigerbelangen gebhrend rechnung tragen eingreifen grundlage zpo eng auszulegende ausnahmevorschrift ohnehin anwendung gesetzes ganz untragbares ergebnis voraussetzt bghz bgh beschl juni ixa zb njw kommt daher betracht sofern zustzlich rechte schuldners insolvenzuntypischer weise schwerwiegend beeintrchtigt hk inso kirchhof aao rn mnchkomm inso ganter aao rn schuldner mglichkeit magabe zpo rechtsschutz erlangen manahmen abzuwehren ganz besonderen umstnden insolvenzverfahrens hinzunehmen etwa eingriffe grundrecht leben krperliche unversehrtheit landgericht einholung mehreren ergnzungen sachverstndigengutachtens festgestellt voraussetzungen fr einstweilige einstellung rumungsvollstreckung auflagen gegeben hiergegen bringt rechtsbeschwerde erhebliches feststellungen beschwerdegerichts wrde vollstreckung fr schuldner wegen ganz besonderer umstnde wrdigung schutzbedrfnisses glubiger unzumutbare hrte bedeuten guten sitten vereinbar dabei beschwerdegericht zpo zutreffender weise eng ausgelegt nachweis erbracht angesehen durchfhrung rumungsvollstreckung konkrete gesundheits lebensgefahr fr schuldner besteht suizidalen risiko auszugehen beim schuldner liegt getroffenen feststellungen chronifizierte reaktive depression berzeugung beschwerdegerichts erholten sachverstndigengutachten getragen schuldner danach fr schutzbedrftig erachtet tatrichterliche wrdigung beanstanden rechtsbeschwerde nimmt behauptung fehlenden rechtsschutzbedrfnisses schuldners lediglich unbeachtliche eigene beweiswrdigung verfahrensfehler beschwerdegerichts aufzuzeigen festgestellte suizidale risiko frage stellen einstweilige einstellung rumungsvollstreckung zpo insbesondere falle suizidgefahr auflagen abhngig gemacht etwa derart schuldner rztlichen behand lung unterziehen bverfg njw njw bverfgk bghz musielak lackmann aao rn mglichkeit beschwerdegericht gebrauch gemacht rechtsbeschwerde nhere begrndung lediglich frage stellt mglichkeit auflagen gegeben bringt insoweit einzelnen abgewogene entscheidung beschwerdegerichts relevantes ganter gehrlein lohmann vill fischer vorinstanzen ag frankfurt entscheidung lg frankfurt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet november heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs vvg abs abs vvg getroffene fristenregelung fr wahrnehmung rechte versicherers abs vvg fr arglistanfechtung geltende zehnjahresfrist abs bgb rechtsfolgen versumnis einfluss bgh urteil november iv zr olg stuttgart lg stuttgart iv zivilsenat bundesgerichtshofs richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterinnen dr brockmller dr bumann mndliche verhandlung november fr recht erkannt rechtsmittel klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juni kostenpunkt insoweit aufgehoben klage wegen teilbetrages hhe nebst hierauf entfallender zinsen vorgerichtlicher nebenkosten abgewiesen worden urteil zivilkammer landgerichts stuttgart teilweise gendert abweisung klage brigen bekla gte verurteilt ber klgerin vorgenannten urteil oberlandesgerichts zuerkannten betrge hinaus klgerin weitere nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit juli je seit august september oktober november dezember januar februar mrz april mai juni juli august zahlen klgerin weitere vorgerichtlicher rechtsverfolgungskosten zahlen beklagte trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand parteien streiten soweit revisionsverfahren interesse rckerstattung versicherungsprmien fr ebensversicherung klgerin alleinerbin august verstorbenen ehemannes gunsten letzte arbeitgeberin beklagten gruppen lebensversicherung berufsunfhigkeitszusat zversicherung vertrag nr unterhielt berufsunf higkeit versicherten beitragsbefreiung hauptversicherung vorsah schon seit zugunsten ehemannes beklagten zwei frheren arbeitgebern unterhaltene lebensversicherungsvertrag wurde mrz anlass neuerlichen arbeitgeberwechsels gruppenversicherung neuen arbeitgeberin be rfhrt dabei berufsunfhigkeitszusatzversicherung erweitert fhrte beklagte risikoprfung deren rahmen ehemann klgerin februar schriftlich gestellten fragen beklagten gesundheitlichen strungen smtlich verneinte obwohl zeit bereits morbus parkinson erkrankt april stellte beklagte versicherungsschein ab august ehemann klgerin infolge ehirntumors nachfolgender rezidivbildungen fortschreitenden parkinson erkrankung tode berufsunfhig januar machte beklagten erstmals leistungsansprche berufsunfhigkeitszusatzversicherung geltend wobei angab seit morbus parkinson seit juli gehirntumor erkrankt schreiben juli focht beklagte vertrag serklrung abschluss berufsunfhigkeitsversicherung wegen arglistiger tuschung lehnte beitragsfreistellung versicherten lebensversicherung ab klgerin deren klage beitragsrckerstattung weiteren lebensversicherungsvertrag berufsunfhigkeitszusatzvers icherung berufungsgericht erfolgreich fordert soweit revisionsinstanz interesse rckerstattung zeit august august fr lebensversich erung entrichteten prmien hhe insgesamt ferner arauf entfallende zinsen vorgerichtliche rechtsverfolgungskosten bestreitet ehemann beklagte arglistig getuscht hlt deren anfechtungserklrung fr versptet vorinstanzen diesbezgliche klage abgewiesen revision verfolgt klgerin begehren entscheidungsgrnde rechtsmittel erfolg berufungsgericht arglistanfechtung fr wirksam beklagte deshalb beitragsfreistellung verpflichtet anges ehen ehemann klgerin anlass risiko prfung bertragung lebensversicherungsvertrages erweiterung berufsunfhigkeitszusatzversicherung anzeigenobliege nheit abs satz vvg arglistig verletzt parkinson erkrankung vorstzlich verschwiegen sei dabei bewusst jedenfalls entschlieung beklagten fr vorteilhaften vertragsbernahme beeinflussen weshalb unerheblich sei klgerin bestreitet kenntnis abschluss berufsunfhigkeitszusatzversicherung gehabt sei zehnjahresfrist abs bgb eingehalten nachdem angefochtene vertragserklrung april bgegeben arglistanfechtung erst juli erklrt worden sei hindere wirksamkeit anfechtungserklrung abs vvg allgemeinen recht abweichende spezie llere regelung enthalte gesetzgeber abs satz vvg geregelte fnfjahresfrist beschrnkt versicherungsfall bereits deren ablauf eintrete abs satz vorschrift erweitere fnfjhrige frist zehn jahre rcktritts kndigungsrecht versicherers vorstzlichem arglistigem verhalten versicherungsnehmers grnde dabei erfordere schutzzweck abs satz vvg zehnjahresfrist satz regelung ausschlus swirkung entfalte versicherungsfall fristablauf eing etreten sei wertungswidersprche vermeiden msse einschr nkung zehnjhrigen ausschlussfrist abs satz vvg erst recht fr anfechtung wegen arglistiger tuschung gelten ermgliche gesetz ausbung rcktrittsrechts mehr zehn jahren msse fr arglist gesttzte anfechtungserkl rung gelten rechtsgedanke abs vvg sei heranzuziehen obwohl vertragsnderung jahre altem versicherungsvertragsgesetz beurteilen sei ii hlt rechtlicher berprfung stand klgerin abs satz alternative bgb anspruch rckerstattung monaten august ugust fr hauptvertrag lebensversicherung entrichteten prmien deren zahlung rechtsgrund erfolgt beklagte nfolge berufsunfhigkeit versicherten genannten zeitraum beitragsfreistellung hauptvertrages berufsunfhigkeitsz usatzversicherung schuldete zusatzvertrag berufungsgericht meint nichtig anfechtungserklrung beklagten versptet erfolgt unwirksam berufungsgericht zutreffend dargelegt abs bgb geregelte zehnjhrige ausschlussfrist fr erklrung arglistanfechtung abgelaufen angefochtene willense klrung beklagten april abgegeben anfechtung erst juli erklrt wurde berufungsgericht meint gibt grnde geltung frist ausschlusswirkung fristversumnisses entgegenstehen abs vvg getroffene fristenregelung fr wahrnehmung rechte versicherers abs vvg wirksamkeit zehnjahresfrist abs bgb rechtsfolgen versumnis einfluss folgt schon gesetzeswortlaut stellt abs satz vvg einleitend klar nachfolgende fristenregelung abs vvg rechte versicherers abs vvg betrifft bestimmt vvg recht versicherers vertrag wegen arglistiger tuschung anzufechten unberhrt bleibt allein ausschlussfrist abs bgb gilt dabei belegen systematische stellung vorschrift entstehungsgeschichte wovon bgb geregelte anfechtungsrecht unberhrt bleiben nmlich smtlichen vvg vorangestellten vorschriften vvg ber vorvertragliche anzeigeobliegenheit versich erungsnehmers rechtsfolgen verletzung bereits januar geltende alte versicherungsvertragsgesetz vvg sah vvg recht arglistanfechtung vorschriften ber vorvertragliche anzeigenobliegenheit ve rsicherungsnehmers vvg unberhrt bleiben seinerzeit bestand einigkeit darber vorschriften fr arglistanfechtung versicherer galten prlss prlss martin vvg aufl rn anfechtungsrecht vielmehr allein vorschriften brgerlichen gesetzbuches bestimmte einfhrung vvg abgesehen wegfall vvg enthaltenen beschrnkung anfechtungsrechts tuschungen ber gefahrumstnde weitergehende sachliche nderung verbunden bt drucks herrschende meinung nimmt deshalb recht fr erklrung arglistanfechtung versicherers ausschlussfrist abs bgb gilt armbrster prlss martin vvg aufl rn langheid rmer langheid vvg aufl rn looschelders looschelders pohlmann vvg aufl rn mnchkomm vvg mller frank rn prlss prlss martin vvg aufl rn rolfs bruck mller vvg aufl rn rn berufungsgericht verkennt eindeutige gesetzeswortlaut vvg abs vvg gesttzten einschrnkenden auslegung abs bgb entgegensteht vgl bgh urteil november viii zr bghz rn lsst verdeckte regelungslcke sinne planwidrigen unvollstndigkeit gesetzes finden rechtsfortbildung abs bgb mittels teleologischer reduktion erffnen knnte vgl bgh aao rn vielmehr gesetzesbegrndung entnehmen zehnjhrigen ausschlussfrist abs satz vvg gerade abs bgb entsprechende befristung erreicht bt drucks steht annahme entgegen abs vvg getroffene regelung sei wahrheit nderung lockerung zehnjahresfrist abs bgb gerichtet deshalb weiteren offen bleiben berufungsgericht abs vvg zutreffend ausgelegt annahme zutrifft rechtsgedanke neuregelung sei heranzuziehen obwohl versicherungsvertrag bereits jahre gendert worden zweifel daran abs vvg streitfall berhaupt anwendung findet ergeben bergangsregelung art abs egvvg versicherungsfall ablauf jahres eingetreten revision beanstandet berufungsgericht recht arglistigen verhalten versicherungsnehmers au sgegangen bedarf ebenfalls entscheidung berufungsurteil erweist gr nden richtig anhaltspunkte dafr revisionserwiderung lediglich andeutet versicherungsfall streitfall versto treu glauben absichtlich spt gemeldet worden wre eklagten rechtzeitige geltendmachung rechte abs vvg bgb erschweren feststellungen berufungsgerichts ersichtlich beklagte vorinstanzen darauf berufen senat hlt daran fest ansprche versich erers versicherungsnehmer pflichtverletzung vertragsschluss abs abs abs bgb frher culpa contrahendo bestehen versicherungsnehmer anbahnung versicherungsvertrages ber gefahrerheblichen umstand tuscht fr fall vorschriften versicherungsvertragsgesetzes vvg vvg ber verletzung vorvertraglicher anzeigeobliegenheiten deren rechtsfolgen grundstzlich abschlieend regeln vgl senatsurteil februar iv zr rn ff grnde geltung frheren versicherungsvertragsgesetzes gefestigten rechtsprechung abzurcken inkrafttreten neuen versicherungsvertragsgesetzes ergeben bgb gesttzte erstmals nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erhobene arglisteinrede beklagten greift revisionserwiderung darin gefolgt bereits arglistanfechtung gesttzten antrag klage abzuweisen zugleich erhebung einrede bgb gesehen vortrag beklagten schadensersatzansprche unerlaubten handlungen versicherungsnehmers zustehen bereits ber ff vvg ff vvg geschtzten interessen versicherers vgl senatsurteil februar aao rn verletzt beklagte vorinstanzen gehalten klgerin zustehenden beitragsrckerstattungen fr zeit august august berufungsgericht zutreffend berechnet klgerin brigen blick erfolgreiche klage weiteren lebensversicherungsvertrag ausgehend do rtigen gegenstandswert vorgerichtliche rechtsanwaltskosten hhe lediglich zugesprochen wobei zutreffend juli geltenden gebhrenwerte zugrunde gelegt vertretungsauftrag zeitpunkt erteilt wurde abs satz rvg legt blick zuerkannten weiteren ansprche klgerin insgesamt erhhten gegenstandswert zugrunde ergibt folge nde berechnung erstattungsfhigen vorgerichtlichen rechtsanwaltskosten fache geschftsgebhr auslagenpauschale zwischensumme umsatzsteuer summe abzglich berufungsgericht bereits zuerkannten klgerin mithin ersatz weiterer vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten hhe zuzusprechen felsch harsdorf gebhardt dr brockmller lehmann dr bumann vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts aa antrag juni gem abs nr abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg dezember verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil aa schuldspruch dahin gendert angeklagte wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fllen schuldig teilfreispruch entfllt bb aufgehoben soweit nebenfolgen einbezogenen urteil aufrechterhalten wurden aufrechterhaltung entfllt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fllen schuldig gesprochen einbeziehung strafen frheren verurteilung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt hiergegen gerichtete rge verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten lediglich beschluformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo antrag generalbundesanwalts senat verfahren fall ii urteilsgrnde gem abs nr abs stpo eingestellt schuldspruch entsprechend gendert verfahrensbeschrnkung geschaffenen umfang berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe bleibt teilweisen einstellung verfahrens unberhrt senat schliet hinblick einsatzstrafe zwei jahren sechs monaten freiheitsstrafe brigen gesamtstrafe einzubeziehenden einzelstrafen darunter freiheitsstrafen zwei jahren zwei jahren sechs monaten sowie freiheitsstrafen jahr jahr drei monaten wegfall verurteilung fall tatserie ausspruch ber brigen angemessene abs satz stpo gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt htte teilfreispruch generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend dargelegten grnden entfallen aufrechterhaltung einbezogenen urteil amtsgerichts delmenhorst ausgesprochenen einziehungsanordnung bedurfte angefochtenen urteil einziehung erledigt eigentum betreffenden gegenstnden rechtskraft amtsgerichtlichen urteils stgb staat bergegangen bghr stgb abs aufrechterhalten angesichts geringen erfolgs revision angeklagten scheidet kostenteilung rahmen abs stpo tolksdorf miebach becker winkler hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil vii zr verkndet november heinzelmann justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein agbg bf vob nr frage eingriffs kernbereich vob vorrangig vereinbarte vertragsbedingungen bgh urteil november vii zr olg nrnberg lg nrnberg frth vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dr dressler richter dr ha dr wiebel prof dr kniffka bauner fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben hinsichtlich schriftsatz klgervertreters november ziff aufgefhrten mngel dadurch lasten klger erkannt worden klage erweiterungsbetrag dm dm dm abgewiesen gegenber widerklage zuerkannten betrag aufrechnung klger durchgreifend erachtet worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangen schadensersatz wegen verschiedener baumngel beklagte fordert widerklage restlichen werklohn beklagte errichtete fr klger aufgrund bauvertrages dezember festpreis wohnhaus garage vertrag hie wesentliche bestandteile vertrages vob teil jeweils letzten fassung vertrag sah ferner sonderwnsche werkplanung mglich bedrfen gesonderten vereinbarung gegenstand vertrages schlielich enthielt vertrag folgende regelung kndigung wichtigen grnden mglich kndigung erfolgt ausgefhrten bauleistungen einheitspreisen abzurechnen ebenso erbrachten architektenleistungen hoai abgerechnet haus wurde februar abgenommen vereinbarte werklohn wurde dm bezahlt gegenstand widerklage wurden klger mngel geltend gemacht vorliegenden rechtsstreit zunchst zahlung dm begehrt landgericht hierauf gerichtete klage abgewiesen klger abweisung widerklage brigen zahlung restlichen werklohns hhe dm verurteilt berufungsbegrndung november klger ziff vorliegen weiterer bisher vorgebrachter mngel berufen folgenden weite re mngel hieraus gewhrleistungsansprche geltend gemacht berufungsgericht landgerichtliche urteil dahingehend abgendert klger lediglich dm zinsen zahlen bisherige erweiterte klage abgewiesen revision wenden klger deren teilannahme dagegen behaupteten weiteren mngel wegen verjhrung gunsten bercksichtigt wurden entscheidungsgrnde revision umfang annahme erfolg fhrt insoweit aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht fr schuldverhltnis magebliche recht richtet dezember geltenden gesetzen art satz egbgb berufungsgericht meinung parteien htten vob einbezogen zweijhrige gewhrleistungsfrist sei daher februar abgelaufen weit geltendmachung weiteren mngel organisationsverschulden verlngerung regelmigen verjhrungsfrist fhren knne liege schadensersatzansprche wegen weiterer mngel seien daher verjhrt ii dagegen wendet revision erfolg gewhrleistungsansprche klger wegen weiteren mngel verjhrt auer vob vertragsparteien weitere beklagten gestellte vertragsbedingungen vereinbart vorrangigen klauseln ndern rechtslage vollstndiger geltung vob bestehen wrde erheblich ab regelung bauvertrages sonderwnsche werkplanung mglich gesonderten vereinbarung bedrfen weicht deutlich nr vob ab wonach auftraggeber vorbehalten bleibt nderungen bauentwurfs vertragsschlu einseitig zustimmung anzuordnen ausschlu freien kndigung vertrages steht klaren gegensatz nr abs vob freie kndigungsrecht auftraggebers ausdrcklich vorsieht ferner bestimmt ausgefhrten bauleistungen falle kndigung einheitspreisen abzurechnen vob zugrundeliegende prinzip verlassen pauschalvertrag hhe teilvergtung kndigung verhltnis werts erbrachten teilleistung wert pauschalvertrag geschuldeten gesamtleistung errechnen lt gilt gleicher weise fr vertragsklausel erbrachte leistungen vertragskndigungen erstmals hoai unterwerfen insgesamt vertragsbestimmungen stark kernbereich vob eingegriffen mehr ganzes vereinbart schon deshalb verjhrungsregelung inhaltskontrolle entzogen kernbereich vob verndernden vertragsbedingungen ihrerseits wirksam etwa agbg unwirksam insoweit bedeutung bgh urteil november vii zr baur njw zfbr nr vob hlt hinsichtlich zweijhrigen gewhrleistungsfrist isolierten inhaltskontrolle agbg stand bgh urteil mai vii zr baur zfbr urteil mai vii zr bghz urteil september vii zr baur zfbr behaupteten weiteren mngel bauwerke betreffen gilt fnfjhrige frist abs bgb dressler ha kniffka wiebel bauner'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr juni rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja egzpo nr zpo fr wertgrenze nichtzulassungsbeschwerde nr egzpo beschwer berufungsurteil wert beschwerdegegenstands beabsichtigten revisionsverfahren magebend revisionsgericht prfung zulssigkeitsvoraussetzung ermglichen mu beschwerdefhrer innerhalb laufender begrndungsfrist darlegen beabsichtigten revision abnderung berufungsurteils umfang wertgrenze bersteigt erstreben teile prozestoffs abtrennbar beschrnkten revisionszulassung zugnglich mu wertgrenze hinsichtlich teils berschritten fr begrndung nichtzulassungsbeschwerde gem abs satz zpo zulassungsgrund fr revision hinreichend dargelegt bgh beschl juni zr zivilsenat bundesgerichtshofes juni vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter tropf prof dr krger dr klein dr gaier beschlossen antrag erhhung wertes beschwer zurckgewiesen grnde klgerin nimmt beklagte beseitigung windkraftanlage anspruch vollstndiger klageabweisung erster instanz oberlandesgericht beklagte beseitigung anlage gehrenden transformatorengebudes verurteilt hinsichtlich mastes windkraftanlage berufung klgerin jedoch erfolg geblieben berufungsurteil revision ausdrcklich zugelassen worden ferner oberlandesgericht grnden entscheidung ausgefhrt beschwer klgerin betrage vorliegenden kostenschtzung fr versetzen mastes aufwand rechnen sei nichtzulassung revision klgerin rechtzeitig beschwerde eingelegt jedoch begrndet vorliegenden antrag erstrebt whrend laufs verlngerten frist begrndung nichtzulassungsbeschwerde erhhung wertes beschwer berufungsurteil ber ii antrag unzulssig fr erhhung wertes beschwer berufungsurteil fehlt klgerin erforderliche rechtsschutzinteresse klgerin miachtet antrag allgemeinen grundsatz gerichte unntz anspruch genommen drfen vgl bghz anzuwendenden neuregelung revisionsverfahrens gesetz reform zivilprozesses hhe beschwer rechtsmittelfhrers berufungsurteil fr zulssigkeit revision bedeutung verloren fr zulssigkeit neugeschaffenen nichtzulassungsbeschwerde wiedererlangt zuge reform zulassungsrevision stelle dahin geltenden mischsystems zulassungs wertrevision getreten vgl musielak njw zuvor fr vermgensrechtliche streitigkeiten geltende regelung abs satz zpo wert beschwer fr erfordernis zulassung revision mageblich neue recht bernommen worden nunmehr entscheidet berufungsgericht unabhngig wert beschwer zpo amts wegen ber zulassung revision vgl bttner mdr fehlt grundlage fr festsetzung wertes beschwer berufungsurteil fr entscheidungen oberlandes gerichte ebenfalls neue recht bernommenen abs zpo vorgesehen wert beschwer berufungsurteil erlangt wegen wertgrenze nr egzpo bedeutung vorschrift zulssigkeit beschwerde nichtzulassung revision berufungsgericht zpo dezember davon abhngig wert revision geltend machenden beschwer bersteigt mageblich fr beschriebene wertgrenze nichtzulassungsbeschwerde jedoch beschwer beschwerdefhrers berufungsurteil baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rdn hannich hannich meyer seitz zpo reform zpo rdn pukall kieling wm beilage ullmann wrp wert beschwerdegegenstandes fr beabsichtigte revisionsverfahren musielak ball zpo aufl rdn bttner aao wohl zller gummer zpo aufl egzpo rdn allerdings dezember fr zulssigkeit wertrevision abs satz zpo wert beschwer entscheidend angesprochen umfang unterliegens vorinstanz fr klger beschwer wertdifferenz berufungsinstanz zuletzt gestellten antrag tenor berufungsurteils ergab vgl bgh beschl oktober iii zr njw urt oktober iii zr wm hiervon unterscheiden wert beschwerdegegenstandes fr umfang rechtsmittelantrag erstrebten abnderung angefochtenen urteils mageblich vgl stein jonas grunsky zpo aufl rdn mnchkomm zpo wenzel aufl rdn beide werte identisch unterlegene partei revision berufungsurteil vollem umfang angreift vgl bgh beschl september ii zr wm mageblichkeit wertes beschwer wurde regelung wertgrenze fr nichtzulassungsbeschwerde neue recht bernommen vielmehr gesetz fr revisionsverfahren geltenden grundsatz zurckgekehrt fr wertgrenze rechtsmittels wert beschwerdegegenstandes entscheidend ergibt sowohl gesetzeswortlaut anhand materialien erschlieenden gesetzeszweck bereits formulierung nr egzpo folgt magebend fr zulssigkeit nichtzulassungsbeschwerde wert beschwerdegegenstandes angestrebten revisionsverfahren wert beschwer entscheidend htte gengt begriff zpo geschehen gesetzesvorschrift aufzunehmen zulssigkeitsregelung fr nichtzulassungsbeschwerde fr revision geht htte hinweises revision geltend machende beschwer bedurft wert beschwer bereits erla berufungsurteils feststeht dagegen belang gesetzeswortlaut gleicher weise etwa abs nr abs zpo unmittelbar mageblichkeit beschwerdegegenstandes hinweist unterschied geregelten fllen berufung beschwerde fehlt nmlich einlegung begrndung nichtzulassungsbeschwerde rechtsmittelantrgen hinsichtlich hauptsache mglichkeit wert beschwerdegegenstandes endgltig bestimmen mithin konnte gesetz gewordene formulierung gewhlt ziel abstellt beschwerde fhrer erfolg nichtzulassungsbeschwerde anschlieenden revisionsverfahren abs satz zpo verfolgen besttigt mageblichkeit beschwerdegegenstandes fr bestimmung wertgrenze nr egzpo zweck vorschrift gesetzesmaterialien erschliet vgl bghz danach wertgrenze zugang nichtzulassungsbeschwerde whrend bergangszeit beschrnkt mglichen belastung bundesgerichtshofes vorzubeugen solange anzahl beschwerden hinreichend sicher einschtzen lt begrndung regierungsentwurfs gesetzes reform zivilprozesses nr egzpo bt drucks ziel begrenzung anfalls rechtsmitteln stimmt nr egzpo regelungen berein reformierten zivilproze berprfung gerichtlicher entscheidungen berschreiten bestimmter wertgrenzen abhngig klaren wortlaut vorschriften entscheidet stets wert beschwerdegegenstandes ber zulssigkeit rechtsmittels gilt sowohl fr berufungssumme gem abs nr zpo krit deshalb jauernig njw fr sofortige beschwerde kostenentscheidungen gem abs zpo mageblichkeit wertes beschwerdegegenstandes entspricht frheren berufungs beschwerderecht abs satz abs zpo dezember geltenden fassung insbesondere fr ziel begrenzung rechtsmittel zweckmiger wert beschwer weise umschriebene rechtsschutzziel kennzeichnet nmlich interesse partei jeweiligen rechtsmittel whrend wert beschwer belastungen instanzentscheidung einflieen partei hinzunehmen bereit daher gegenstand rechtsmittels macht erscheint bereits wenig folgerichtig berprfung gestellte belastungen ber zugang rechtsmittelinstanz entscheiden sollen lt restriktion angelegten gesetzeszweck vereinbaren rechtsmittel zulssig sollen denen jeweils verfolgte eigene interesse rechtsmittelfhrers mageblichen wertgrenze zurckbleibt demgem zivilprozeordnung inkrafttreten gesetzes nderung rechts revision zivilsachen september bgbl fr zulssigkeit damals vordergrund stehenden streitwertrevision wert beschwerdegegenstandes abgestellt vgl stein jonas grunsky aao rdn krmer festschrift fr hollerbach grundsatz wich revisionsnovelle neugefate zpo dezember geltenden fassung deshalb ab fr vermgensrechtliche streitigkeiten bereits erla berufungsurteils feststehen mute gleichzeitig ber zulassung revision abs zpo entscheiden anwendungsfall zpo vorlag revisionszulassung oberlandesgericht betracht kam vgl bericht rechtsausschusses entwurf gesetzes nderung rechts revision bt drucks vogel njw schied zeitpunkt feststellbare erst revisionsantrge bestimmte wert beschwerdegegenstandes mastab wertgrenze zulassungs wert bzw annahmerevision blieb ausweg rckgriff wert beschwer schon wertdifferenz berufungsantrag tenor berufungsurteils abzulesen nachdem reformgesetzgeber revisionsnovelle geschaffene mischsystem aufgegeben fehlt notwendigkeit abgrenzung zweier zugangsmglichkeiten revision bereits abschlu berufungsinstanz demgem schreibt nr egzpo unterschied abs zpo festsetzung wertes beschwer berufungsgericht nunmehr ausschlielich aufgabe revisionsgerichts rahmen zulssigkeitsprfung nichtzulassungsbeschwerde darber befinden magebliche wertgrenze berschritten vgl musielak ball aao rdn zulssigkeitsregelung bleibt folgen fr inhalt begrndung nichtzulassungsbeschwerde revisionsgericht prfung zulssigkeit beschwerde feststellen wertgrenze berschritten mu beschwerdefhrer whrend geltungszeit bergangsregelung nr egzpo zulassungsgrnde abs satz abs zpo innerhalb laufender begrndungsfrist vortragen darlegen beabsichtigten revision abnderung berufungsurteils umfang wertgrenze bersteigt erstreben beachten auerdem bereits fr bisherige recht geltende grundsatz teil rechtsstreits hinsichtlich revision unstatthaft wre prfung berschreitens wertgrenze unbercksichtigt bleibt vgl bgh beschl oktober zr njw nachdem revisionsinstanz zulassung rechtsmittels voraussetzungen abs zpo erffnet zulassung weiterhin selbstndige teile streitstoffs beschrnkt hannich hannich meyer seitz aao zpo rdn gerechtfertigt fr bestimmung geltend machenden beschwer nr egzpo teile streitstoffs auer betracht lassen zulassung revision htten ausgenommen knnen insbesondere bedeutung partei berufungsurteil insgesamt mae beschwert beschwerdegegenstand mehr ermglicht rahmen begrndung nichtzulassungsbeschwerde gem abs satz zpo zulassungsgrund fr revision abs zpo jedoch hinsichtlich rechtlicher tatschlicher hinsicht selbstndigen abtrennbaren mithin beschrnkten revisionszulassung zugnglichen vgl musielak ball aao rdn zller gummer aao rdn ff teils gesamten prozestoffs geltend gemacht fr genommen wertgrenze nr egzpo bersteigt reicht etwa fr zulssigkeit nichtzulassungsbeschwerde beschwerdefhrer fall anspruchshufung hinsichtlich mehreren selbstndigen ansprche zulassungsgrund gem abs satz zpo darlegt anspruch jedoch fr revisionsverfahren beschwerdegegenstand wert mehr erffnet dagegen fr berschreiten wertgrenze zulssigkeitsvoraussetzung nichtzulassungsbeschwerde revision unerheblich beschwerdebegrndung hinreichend dargelegte zulassungsgrund fr revision tatschlich gegeben erfordernis darlegung zulssigen rechtsschutzziels begrndung nichtzulassungsbeschwerde sinne festlegung revisionsantrge verstehen geht hierbei allein prfung zulssigkeit nichtzulassungsbeschwerde revision zugelassen revisionsklger grundstzlich gehindert rechtsmittel betrag beschrnken wertgrenze mehr berschreitet vgl musielak ball aao rdn beschrnkung revisionsantrags allerdings einzelfall wegen rechtsmibruchlichkeit unbeachtlich senat alledem vorliegen beschwerdebegrndung rahmen prfung zulssigkeit nichtzulassungsbeschwerde aufgrund darlegungen klgerin darber befinden angestrebten revisionsverfahren abnderung berufungsurteils umfang erstreben erstreben wert beschwerdegegenstandes ber wertgrenze ergibt wenzel tropf klein krger gaier'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet februar fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle iv zr rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter felsch mndliche verhandlung februar fr recht erkannt revision urteil landgerichts kln zivilkammer dezember kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte reiseveranstalter insolvenzversicherung anspruch tgige pauschalreise fr vier personen trkei reiseveranstalter gebucht gesamtpreis dm reiseantritt bezahlt veranstalter anforderungen bgb entsprechenden sicherungsschein beklagten erhalten reise wurde ende juli anfang august durchgefhrt abschlu machte klger schadensersatz minderungsansprche wegen mngeln geltend erstritt januar versumnisurteil ber insgesamt dm reiseveranstalter bereits januar vorlufiger insolvenzverwalter fr unternehmen reiseveranstalters bestellt worden deshalb verlangt klger deckung beklagten allerdings hhe preises fr reise bezahlt vorinstanzen klage abgewiesen revision verfolgt klger anspruch entscheidungsgrnde revision erfolg auffassung berufungsgerichts ergibt bgb versicherungsschutz ansprche reisenden wegen mngeln erfat seien art richtlinie rates europischen gemeinschaften juni ewg ableg nr ff bgb deutsches recht umgesetzt worden fordere lediglich fall zahlungsunfhigkeit konkurses reiseveranstalters erstattung gezahlter betrge rckreise verbrauchers sichergestellt wrden insolvenzschutz fr gewhrleistungsansprche wegen mngeln eintritt insolvenz bereits abgeschlossenen reise sei dagegen vorgesehen insofern stehe reisende glubiger vorgeleistet ansprchen wegen schlechterfllung gegenleistung aufgrund insolvenz schuldners ausfalle demgegenber geht revision hinweis senatsurteil mrz iv zr njw versr jeweils davon bgb richtlinienkonform auszulegen sei richtlinie ewg bezwecke umfassenden schutz reisenden hinblick mangelhafte reiseleistungen insbesondere regelungen art zeigten erwgungsgrund richtlinie sei sowohl verbraucher pauschalreisebranche gedient reiseveranstalter verpflichtet sei sicherheiten fr fall zahlungsunfhigkeit konkurses nachzuweisen beschrnkung sicherheiten bestimmte schden sei stelle vorgesehen art richtlinie ergebe lediglich hhe begrenzung gezahlten betrge gerichtshof europischen gemeinschaften eugh gewhre reisenden bisherigen rechtsprechung pauschalreiserichtlinie umfassenden schutz nichterfllung mangelhafte erfllung revision hlt vorlage sache eugh art abs egv klrung frage fr unausweichlich art richtlinie vorgeschriebene sicherung ansprche reisenden wegen reisemngeln umfasse entscheidung vorinstanzen erweist jedoch ergebnis richtig vorlage eugh kommt schon deshalb betracht bgb revision gewnschte auslegung zult darber hinaus ergibt gesicherten rechtsprechung eugh rede stehenden richtlinie art sicherung reisenden fr genannten scha densflle fordert geltend gemachten ansprche einordnen lassen unstreitig beklagte versicherungsschutz magabe bgb versprochen abgesehen aufwendungen reisenden fr rckreise infolge zahlungsunfhigkeit reiseveranstalters entstehen abs satz nr bgb beschrnkt pflicht sicherstellung reisenden gem abs satz nr bgb rckerstattung bereits gezahlten reisepreises soweit reiseleistungen infolge zahlungsunfhigkeit erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen veranstalters ausfallen wortlaut vorschrift lt vorliegende fall subsumieren reiseleistungen ausgefallen rckkehr erbracht worden auerdem veranstalter abschlu reise zahlungsunfhig geworden senat urteil mrz aao betracht gezogen bgb vorschrift art egrichtlinie ber pauschalreisen aao deutsches recht umgesetzt worden ziel art richtlinie senat bezug rechtsprechung eugh schutz verbrauchers risiken gesehen insolvenz reiseveranstalters ergeben hnlich bgh urteil dezember zr njw ii bb senat grundlage rechtsprechung eugh ausgefhrt art bezwecke vollstndigen schutz vorschrift genannten rechte verbraucher schutz verbraucher smtliche artikel ge nannten risiken zahlungsunfhigkeit reiseveranstalters ergeben art lautet deutschen fassung veranstalter vermittler vertragspartei weist fall zahlungsunfhigkeit konkurses erstattung gezahlter betrge rckreise verbrauchers sichergestellt vollstndige schutz art richtlinie bietet bezieht mithin ansprche verbrauchers erstattung gezahlter wegen entfallener reiseleistungen verbrauchter geldbetrge sowie rcktransport ausgangsort reise geschtzt verbraucher hinsichtlich rechte art soweit zahlungsunfhigkeit reiseveranstalters gefhrdet kemper njw art richtlinie vorangegangenen kommissionsentwurf mrz ableg nr ff vorgesehen reiseveranstalter versicherungsfhigen teil richtlinie berhaupt tragenden haftung versichern sollten womit art entwurfs vorgesehene mngelhaftung umfat begrndungserwgung entwurfs demgegenber sicherungspflicht reiseveranstalters richtlinie gewordenen fassung art dargestellten weise eingeschrnkt worden entstehungsgeschichte bestrkt bereits wortlaut art richtlinie entnehmende begrenzung sicherungspflicht bestimmte ansprche risiken mehr umsetzung art richtlinie deutschen gesetzgeber einfhrung bgb beabsichtigt bt drucks hintergrund erscheint auslegung bgb ausgeschlossen wortlaut sinnzusammenhang entstehungsgeschichte abweichend sicherungspflicht reiseveranstalters fr gewhrleistungsansprche fhren wrde abgeschlossener reise wegen erst danach eingetretenen insolvenz durchgesetzt knnen entspricht insoweit einhelligen meinung rechtsprechung literatur vgl etwa lg aachen rus staudinger eckert bgb rdn mnchkommbgb tonner aufl rdn soergel eckert bgb aufl rdn erman seiler bgb aufl rdn bamberger roth geib bgb rdn jauernig teichmann bgb aufl rdn fhrich reiserecht aufl rdn seyderhelm reiserecht rdn bidinger mller reisevertragsrecht aufl anm danach kommt richtlinienkonforme auslegung revision gewnschten richtung schon deshalb betracht bgb streitigen frage unterschiedlicher auslegung zugnglichen entscheidungsspielraum erffnet voraussetzung vgl bghz erst recht fehlt anhaltspunkt dafr klger sicherungsschein beklagten ber abs satz bgb hinausgehenden umfang zugesagten versicherungsschutzes htte entnehmen knnen kommt hinzu urteil mai rs verein fr konsumenteninformation njw eugh rdn festgestellt garantie erstattung gezahlten betrge betreffe flle denen zahlungsunfhigkeit konkurs veranstalters vertragsschlu beginn erfllung vertrages eintrete denen leistungen whrend vertragserfllung eingestellt verbraucher teil zahlung erstatten erbrachten leistungen entspricht garantie rckreise verbrauchers angehe solle verhindern letzterer whrend erfllung vertrages aufenthaltsort deswegen festgehalten befrderer wegen zahlungsunfhigkeit veranstalters weigere rckreise entsprechende leistung erbringen ausfhrungen eugh beiden tatbestnde art richtlinie przisiert ansprche wegen mngeln abschlu veranstalter durchgefhrten reise wegen erst reise eingetretenen insolvenz veranstalters durchgesetzt knnen verpflichtung sicherstellung verbrauchers fallen eugh rechtsprechung urteil juni rs rechberger njw besttigt heit rdn klger falles seien risiken ausgesetzt denen art richtlinie gerade begegnen solle htten nmlich erstens zahlung betrgen reiseantritt risiko verlustes betrge zweitens fall zahlungsunfhigkeit konkurses reiseveranstalters whrend reise risiko ausgesetzt aufenthaltsort festzusitzen befrderer aufgrund zahlungsunfhigkeit konkurses ablehne rckreise bestehende leistung erbringen soweit eugh revision hervorhebt umfassenden schutz reisenden betont bersehen gerichtshof schutz art richtlinie genannten rechte verbraucher schutz verbrauchers smtliche artikel genannten zahlungsunfhigkeit reiseveranstalters ergebenden risiken auge ausdrcklich rdn urteil juni aao ferner rdn urteil oktober verb rs dillenkofer njw senat urteil mrz aao zugrunde gelegt danach kommt vorlage eugh deshalb betracht streitige frage gerichtshof bereits geklrt anspruch beklagte steht klger mithin terno dr schlichting dr kessal wulf seiffert felsch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja quersubventionierung laborgemeinschaften ii zpo abs gkg abs beweisaufnahme amts wegen angeordnet materiell beweisbelastete partei beweisfhrer satz zpo durchfhrung beweisaufnahme darf fall davon abhngig gemacht beweisbelastete partei auslagenvorschuss zahlt bgh urteil september zr olg celle lg lneburg zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr bergmann dr kirchhoff dr koch fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien rzte fr laboratoriumsmedizin folgenden laborrzte klger betreiben beklagten bremerhaven jeweils entsprechende gemeinschaftspraxis beklagten auerdem mitgesellschafter laborgemeinschaft arbeitsgemeinschaft labor diagnostik deren geschftsfhrer oktober klger wenden schreiben beklagten april niedergelassenen rzten angeboten wurden laborrztliche leistungen laborgemeinschaft rztliche laborleistungen gesetzlichen krankenversicherung rztliche leistungen einheitlichen bewertungsmastab ebm abgerechnet kassenrztlichen bundesvereinigungen spitzenverbnden krankenkassen vereinbaren sgb abschnitt einheitlichen bewertungsmastabs regelt laboratoriumsuntersuchungen ii allgemeinen iii speziellen untersuchungen entsprechend ii iiileistungen unterschieden ii leistungen knnen niedergelassene rzte laborrzte folgenden niedergelassene rzte erbringen krankenkasse abrechnen iii leistungen laborrzten vorbehalten knnen abgerechnet soweit niedergelassene rzte laborleistungen erbringen geschieht hufig eigenen praxis vielmehr schlieen laborgemeinschaften regelmig praxen laborrzte angesiedelt laborrzte erbringen ii leistungen fr laborgemeinschaft angeschlossenen niedergelassenen rzte letztere eigenem namen einheitlichen bewertungsmastab gegenber krankenkassen abrechnen untersuchungen kategorie iii erforderlich mssen niedergelassenen rzte patienten laborarzt berweisen klger versendung schreibens beklagten wettbewerbsversto gesehen behauptet beklagten angebotenen preise fr ii untersuchungen stze einheitlichen bewertungsmastabs unterschreiten lgen selbstkosten gewinn differenz ergebe solle niedergelassenen rzte bewegen beklagten patienten fr iii untersuchungen berweisen soweit revisionsinstanz bedeutung klger zuletzt beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verbieten geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs niedergelassenen rzten fr berweisung patienten fr iii untersuchungen zuwendung gewhren darin liegt niedergelassenen rzten beklagten betreute laborgemeinschaft arbeitsgemeinschaft labor diagnostik ii untersuchungen preisen angeboten gewhrt selbstkosten liegen landgericht klage abgewiesen berufungsgericht beklagten dagegen antragsgem unterlassung verurteilt olg celle grur rr revision beklagten senat berufungsurteil aufgehoben sache berufungsgericht zurckverwiesen bgh urt zr grur wrp quersubventionierung laborgemeinschaften berufungsgericht daraufhin klage zurckweisung berufung klger abgewiesen hiergegen richtet senat zugelassene revision klger klagbegehren weiterverfolgen beklagten beantragen revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht wettbewerbsversto beklagten verneint begrndung ausgefhrt klger htten anspruchsbegrndenden voraussetzungen unterlassungsanspruchs abs nr uwg wegen unsachlichen beeinflussung entscheidungsfreiheit niedergelassenen rzte bewiesen unsachliche beeinflussung setze streitfall voraus beklagten angebotenen preise fr laborleistungen selbstkosten lgen niedergelassene rzte gnstigen preise fr ii leistungen verleiten lieen beklagten patienten fr iii untersuchungen berweisen festzustellen sei erforderlich amts wegen demoskopisches sachverstndigengutachten einzuholen beweislast fr kausalzusammenhang anlockhandlung unterstellt kostendeckenden preisen fr iileistungen anlockwirkung berweisung patienten fr iiileistungen obliege klgern bestehe vermutung fr zusammenhang klger fr beweisaufnahme angeforderten kostenvorschuss geleistet htten fr erfolg klage notwendige kausalzusammenhang festgestellt knnen bestehe anspruch unterlassung nr uwg berufsordnungen fr rzte klger htten behauptet beklagten gnstigen preise fr ii leistungen jeweils davon abhngig gemacht htten patienten fr iii leistungen berwiesen wrden mangels ausreichenden vortrags klger scheide anspruch abs uwg gesichtspunkt allgemeinen marktstrung nr uwg ebenfalls ii beurteilung hlt angriffen revision stand fhren aufhebung zweiten berufungsurteils erneuten zurckverweisung sache berufungsgericht zukunft gerichteten unterlassungsanspruch bestimmungen dezember kraft getretenen gesetzes nderung gesetzes unlauteren wettbewerb dezember bgbl anzuwenden richtlinie eg ber unlautere geschftspraktiken umgesetzt worden streitfall wiederholungsgefahr gesttzte unterlassungsanspruch besteht allerdings beanstandete verhaltensweise schon zeitpunkt begehung wettbewerbswidrig st rspr vgl bgh urt zr grur wrp direkt ab werk urt zr grur tz wrp telefonaktion berufungsgericht recht davon ausgegangen beanstandete verhalten nr uwg wettbewerbswidrig beklagten ii leistungen arbeitsgemeinschaft selbstkosten etwa quersubventionierungen laborgemeinschaft angeboten dadurch niedergelassenen rzte veranlasst patienten fr iii untersuchungen berweisen beanstandete verhalten verstt voraussetzungen rechtliche kopplung vorteilsgewhrung patientenberweisung verbot ausbung unangemessenen unsachlichen einflusses nachfrageverhalten nr uwg bgh urt zr grur wrp quersubventionierung laborgemeinschaften zutreffend berufungsgericht angenommen klger fr anspruchsbegrndenden voraussetzungen beweislast tragen entgegen ansicht revision besteht beweislast umkehrende vermutung dafr niedergelassenen rzte blicherweise patienten fr iii suchungen stets diejenigen laborrzte berweisen denen fr iund ii leistungen laborgemeinschaft unterhalten ebenfalls denkbar wenig wahrscheinlich erscheint niedergelassenen rzte entscheidung ber berweisung patienten fr iii untersuchungen unabhngig davon treffen laborarzt laborgemeinschaft zusammenarbeiten bgh grur quersubventionierung laborgemeinschaften entgegen ansicht revision liegt verfahrensfehler darin berufungsgericht mangels eigener sachkunde amts wegen angeordnet demoskopisches sachverstndigengutachten einzuholen beurteilung bestimmte tatsache kraft richterlicher sachkunde feststellbar feststellung beweisaufnahme bedarf tatrichterlicher natur revisionsinstanz begrenzt darauf berprfbar tatsachenstoff verfahrensfehlerfrei ausgeschpft beurteilung frei widersprchen denk erfahrungsstzen vorgenommen worden bgh urt zr grur wrp versumte meinungsumfrage urt zr grur wrp elternbriefe bornkamm wrp gehren entscheidenden richter angesprochenen verkehrskreisen bedarf allgemeinen meinungsumfrage untermauerten sachverstndigengutachtens dagegen unabhngig entsprechenden beweisantrag abs satz zpo einholung sachverstndigengutachtens hufig geboten erkennenden richter fragliche werbung angesprochen bgh urt zr grur wrp marktfhrerschaft streitfall bestnden keinerlei bedenken berufungsgericht freier wrdigung parteivorbringens zpo zugrundelegung allgemeinen lebenserfahrung berzeugung darber gebildet htte niedergelassene rzte patienten fr iii untersuchungen tendenziell eher laborrzte verweisen denen ohnehin schon laborgemeinschaft zusammenarbeiten deswegen quersubventionierung laborgemeinschaft geeignet entscheidung niedergelassenen rzte unsachlich beeinflussen andererseits rechts wegen dagegen einzuwenden berufungsgericht entscheidung vergeblichen anfrage kassenrztlichen bundesvereinigung reprsentative umfrage zugrunde legen deswegen demoskopisches sachverstndigengutachten einholen revision beanstandet jedoch recht berufungsgericht berufung klger durchfhrung beweisaufnahme allein deshalb zurckgewiesen klger auferlegten kostenvorschuss eingezahlt revision weist zutreffend darauf beschluss februar berufungsgericht zahlung vorschusses klger angeordnet satz zpo gesttzt beweisfhrer satz zpo diejenige partei beweis angeboten materielle beweislast bestimmt vorschussschuldner beweisaufnahme beiden parteien beantragt worden bgh urt zr njw klger sachverstndigengutachten beantragt durfte berufungsgericht auslagenvorschuss gem satz zpo belasten abs gkg rechtfertigt berufung mangels vorschusszahlung zurckzuweisen vorschrift zulssig fr handlungen amts wegen vorgenommen vorschuss deckung auslagen erheben gilt fr gem abs zpo amts wegen angeordnete beweisaufnahmen bgh njw abs gkg zimmermann binz drndorfer petzold zimmermann gkg rdn hartmann kostengesetze aufl gkg rdn meyer gkg aufl rdn oestreich winter hellstab gkg rdn zller greger zpo aufl rdn wre widersprchlich abs zpo enthaltene durchbrechung beibringungsgrundsatzes ebene kostenrechts aufzuheben einzahlung abs gkg verlangten kostenvorschusses fr amts wegen angeordnete beweiserhebung sachverstndigengutachten handelt mithin prozesshandlung deren versumung gem zpo ausschluss vorschussleistung abhngig gemachten beweisaufnahme folge bgh njw dahinstehen kosten amts wegen eingeholten sachverstndigengutachtens gegebenenfalls schon vorlage erst endentscheidung gem entsprechend abs gkg erhoben beigetrieben knnen vgl zimmermann binz drndorfer petzold zimmermann aao rdn zahlung jedenfalls bedingung fr durchfhrung beweisaufnahme leipold stein jonas zpo aufl rdn mnchkomm zpo zimmermann aufl rdn vgl bgh urt zr grur brillengestelle patentnichtigkeitsverfahren iii angefochtene urteil danach aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen fr sachentscheidung erforderliche feststellungen fehlen wiedererffneten berufungsverfahren empfehlen zunchst prfen beklagten ii leistungen arbeitsgemeinschaft selbstkosten angeboten fall kommt nr uwg eignung preismanahme niedergelassene rzte veranlassen beklagten patienten fr iii untersuchungen berweisen rahmen nr uwg eignung unangemessenen beeinflussung marktverhaltens ausreicht bedarf nachweises strengen kausalzusammenhangs mglichen quersubventionierung laborgemeinschaft verweisungsverhalten laborgemeinschaft beteiligten niedergelassenen rzte erforderlich ausreichend feststellung beanstandete schreiben angesprochenen niedergelassenen rzte laborgemeinschaft beteiligen eher geneigt patienten wegen iii untersuchungen beklagten laborrzte verweisen frage tatrichter aufgrund lebenserfahrung bercksichtigung hhe finanziellen vorteils angesprochenen rz ten falle quersubventionierung laborgemeinschaft beklagten zufliet allgemeinen demoskopische befragung niedergelassener rzte beantworten knnen bornkamm pokrant kirchhoff bergmann koch vorinstanzen lg lneburg entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen beihilfe unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main november schuldspruch dahin gendert angeklagte beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tateinheit versuchter durchfuhr betubungsmitteln geringer menge schuldig rechtsfolgenausspruch ausnahme einziehungsanordnung betreffend telefon sim karte zubehr sowie flugschein zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge frei heitsstrafe jahren monaten verurteilt sichergestellte geldbetrge sowie rauschgift eingezogen dagegen wendet revision angeklagten sachrge rechtsmittel beschlusstenor ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo tateinheitlich beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln steht versuchte durchfuhr betubungsmitteln gem abs satz nr abs btmg bgh nstz senat beschluss juni str senat schuldspruch entsprechend gendert stpo steht entgegen angeklagte geschehen htte verteidigen knnen strafausspruch bestand landgericht fr ecstasy tabletten enthaltenen wirkstoff mdma grenzwert statt mdma base bghst fr geringe menge sinne abs nr btmg ausgegangen deshalb strafbemessung rechtsfehlerhaft darauf abgestellt grenzwert mehr fache berschritten wurde whrend zugrundlegung richtigen grenzwertes fache berschritten worden senat ausschlieen abweichung nachteil angeklagten ausgewirkt landgericht mavolle freiheitsstrafe jahren acht monaten gerade hinblick art menge rauschgifts fr schuldangemessen erachtet einziehungsanordnung rechtlich beanstanden kammer ausspruch ber einziehung eingezogene rauschgift sichergestellten geldbetrge konkret bezeichnet stndiger rechtsprechung mssen eingezogene gegenstnde genau angegeben beteiligten vollstreckungsorganen klarheit ber umfang einziehung besteht bgh njw umfang reichem material besonderen anlage urteilstenor erfolgen bghst fischer stgb auflage rdn landgericht vorgenommene bezugnahme asservatenverzeichnis bzw liste gengt dagegen insoweit hinreichend deutlich gegenstnde bzw geldbetrge handelt bghr stgb abs urteilsformel rissing van saan fischer cierniak appl schmitt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet mai heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist april vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke fr recht erkannt rechtsmittel parteien urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe oktober aufgehoben urteil amtsgerichts karlsruhe mai gendert festgestellt beklagten gem satzung november erteilte startgutschrift wert klger dezember erlangten anwartschaft eintritt versicherungsfalles leistende betriebsrente verbindlich festlegt brigen klage abgewiesen weitergehenden rechtsmittel parteien zurckgewiesen kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben rechts wegen streitwert tatbestand beklagte versorgungsanstalt bundes lnder vbl aufgabe angestellten arbeitern beteiligten arbeitgeber ffentlichen dienstes wege privatrechtlicher versicherung zustzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewhren neufassung satzung november banz nr januar beklagte zusatzversorgungssystem rckwirkend dezember umstellungsstichtag umgestellt systemwechsel tarifvertragsparteien ffentlichen dienstes tarifvertrag altersversorgung mrz atv vereinbart wurde frhere versorgungstarifvertrag november versorgungs tv beruhende endgehaltsbezogene gesamtversorgungssystem aufgegeben punktemodell beruhendes betriebsrentensystem ersetzt neue satzung beklagten vbls enthlt bergangsregelungen erhalt systemumstellung erworbenen rentenanwartschaften wertmig festgestellt genannte startgutschriften neuen versorgungskonten versicherten bertragen dabei versicherte deren versorgungsfall eingetreten rentennahe rentenferne versicherte unterschieden rentennah wer januar lebensjahr vollendet tarifgebiet west beschftigt bzw umlagesatz abrechnungsverbandes west unterfiel pflichtversicherungszeiten zusatzversorgung januar vorweisen anwartschaften ca rentennahen versicherten weitgehend alten satzungsrecht ermittelt bertra gen anwartschaften brigen ca millionen rentenfernen versicherten berechnen demgegenber abs abs satz atv abs abs satz vbls abs betriebsrentengesetzes betravg unabhngig zugehrigkeit rentennahen rentenfernen jahrgang erhalten beschftigte januar mindestens jahre pflichtversichert startgutschrift fr volle kalenderjahr pflichtversicherung dezember mindestens versorgungspunkte vp teilzeitbeschftigung gemindert multiplikation dezember magebenden gesamtbeschftigungsquotienten abs atv abs vbls juli geborene somit rentenfernen jahrgang zugehrige klgerin beklagte streiten ber zulssigkeit systemumstellung wirksamkeit bergangsregelung fr rentenferne versicherte hhe klgerin erteilten startgutschrift versorgungspunkten entspricht wert monatlich klgerin hlt beklagte fr verpflichtet eintritt versicherungsfalles betriebsrente mindestens hhe geringeren betrages gewhren zugrundelegung dezember gltigen alten satzung beklagten zeitpunkt zeitpunkt eintritts versicherungsfalles ergebe darber hinaus erstrebt verpflichtung beklagten ermittlung startgutschrift bestimmte verschiedenen klageantrgen nher konkretisierte berechnungselemente zugrunde legen beklagte sttzt antrag klagabweisung darauf beanstandete bergangsregelung fr rentenferne versicherte tarifvertrag mrz tarifvertragsparteien getroffene grundentscheidung zurckgehe rcksicht art abs gg geschtzte tarifautonomie ohnehin eingeschrnkten rechtlichen berprfung standhalte brigen wahre erteilte startgutschrift verfassungsrechtlich geschtzten besitzstand klgerin amtsgericht klage abgewiesen berufung klgerin landgericht klagabweisung brigen beklagte verpflichtet klgerin eintritt versicherungsfalles mindestens betriebsrente gewhren geringeren betrag berechnung zusatzrente frheren satzung umstellungsstichtag dezember eintritt versicherungsfalles entspricht startgutschrift entsprechenden antrag klgerin verwendung genannten nherungsverfahrens individuellen rentenauskunft gesetzlichen rentenversicherungstrgers berechnen dabei altersfaktor abs vbls anzuwenden dagegen wendet beklagte revision erstrebt wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils klgerin verfolgt anschlussrevision bisherigen antrge hilfsweise begehrt feststellung erteilte startgutschrift wert dezember erlangten anwartschaft eintritt versicherungsfalles leistende betriebsrente verbindlich festlege entscheidungsgrnde revisionen beider parteien teilweise erfolg berufungsgericht ausgefhrt tarifvertragsparteien vereinbarten beklagten neuen satzung umgesetzten systemwechsel bestnden rechtlichen bedenken gestaltung bestimmungen ber errechnung startgutschrift seien tarifvertragsparteien folgend beklagte allerdings insoweit frei erdiente anwartschaften eingegriffen htten erdiente anwartschaft knne angesehen versicherungsrente dezember ergeben htte abs versorgungs tv november sei vielmehr ausdrcklich bestimmt pflichtversicherte anwartschaft dynamische versorgungsrente solle erwerben knnen wer wartezeit erfllt frheren satzung beklagten zeitpunkt verrentung fortbestehendem arbeitsverhltnis grundstzlich anspruch versorgungsrente erworben daraus sei bereits fr zeit erreichen rentenalters gesicherte rechtsposition sinne anwartschaft abzuleiten weiteres eingegriffen knne eingriff erdiente anwartschaft liege versicherter eintritt versicherungsfalles zeitpunkt systemwechsels alten satzung wesentlich hhere leistung erhalten htte startgutschrift ausgewiesen lasse abstrakt einzelfall ermitteln beklagten vorgelegten berechnungen sei jedenfalls zeit systemwechsels beraus groe verminderung errechneten rentenan wartschaft festzustellen meist ber langen zeitraum erstrecke jeweilige verminderung stelle erheblichen eingriff erdiente anwartschaft dar klgerin sei derartigen eingriff betroffen ansicht berufungsgerichts unterstellt tarifvertragsparteien derartige eingriffe beabsichtigt htten bewusst seien unerheblichen zahl fllen betrag startgutschrift geringer ausfallen versicherungsrente altem satzungsrecht tarifvertrag altersversorgung mrz atv lasse entnehmen bisherige gesamtversorgungssystem punktemodell ersetzt frheren gesamtversorgungssystem erworbenen anwartschaften punktemodell berfhrt sollten gehe altersvorsorgeplan november hervor vortrag beklagten finanziellen situation beteiligten besage ebenfalls darber tarifvertragsparteien derartigen eingriff gewollt htten beklagte geltend gemacht systemumstellung eingriff erdiente unverfallbare anwartschaften gefhrt sei mithin offensichtlich ungewollt zielvorgaben tarifvertrages altersversorgung mrz abgewichen somit unbeabsichtigte eingriff bestehende anwartschaften versicherten stehe unbewussten regelungslcke gleich letztere msse gerichten ergnzende auslegung geschlossen bercksichtigung treu glauben ausreichende anhaltspunkte fr mutmalichen willen vertragsparteien ergben bestimmte regelung objektiver betrachtung dringend geboten sei liege nahe tarifvertragsparteien lcke berufungsgericht getroffenen regelung geschlossen htten eingriffs geschtzte anwartschaften bewusst wren fordert berufungsgericht startgutschriften zugrunde gelegte voraussichtliche gesetzliche rente fr versicherte rentenfernen jahrgnge ausnahmslos genannten nherungsverfahren antrag jeweiligen versicherten anhand konkreten rentenauskunft gesetzlichen rentenversicherers berechnen sei bergangsregelung fr rentenfernen jahrgnge benachteilige letztere unangemessen gegenber rentennahen jahrgngen sachlicher grund fr ungleichbehandlung art abs gg sei ersichtlich art abs gg sei vereinbar altersfaktor gem abs vbls gruppe umstellungsstichtag bereits versicherten angewendet gleichheitswidrig schlechter gestellt gruppe erst seit januar beklagten versicherten personen ergebnis gebiete gleichheitssatz startpunkte altersfaktor multiplizierten entgegen ansicht klgerin msse errechnung dezember erdienten anwartschaft jedoch voller bercksichtigung vordienstzeiten erfolgen umstellung zusatzversorgungssystems seien tarifvertragsparteien folgend beklagte bundesverfassungsgericht bverfg versr geuerten auffassung gefolgt vordienstzeiten mssten ermittlung beklagten gewhrenden betriebsrente bercksichtigt ii hlt erlass berufungsurteils ergangenen senatsurteil november iv zr verffentlicht internetseite bundesgerichtshofs juris verffentlichung bghz vorgesehen ergibt rechtlicher nachprfung punkten stand zutreffend geht berufungsgericht davon satzung beklagten zustimmung versicherten gendert bisherigen gesamtversorgungssystem neue punktemodell betriebsrentensystem umgestellt konnte schliet beklagte seit vgl inkrafttreten satzung dezember wirkung januar beilage banz nr dezember gruppenversicherungsvertrge ab denen einzelnen arbeitnehmer lediglich versicherte bezugsberechtigte gruppenversicherung einbezogen beklagten beteiligten arbeitgeber versicherungsnehmer bghz stndig enthielt satzung beklagten seither nderungsvorbehalt fr bestehende versicherungen galt zustimmung versicherten satzungsnderungen voraussetzt wirksamkeit nderungsvorbehalts lediglich nderung einzelner satzungsregelungen beschrnkt umfassenden systemumstellung ermchtigt senatsurteil november aao tz bestehen bedenken satzungsnderungen daher oh ne zustimmung arbeitnehmers versichertem mglich senatsurteil november aao tz fr systemwechsel ausreichender anlass bestanden senatsurteil november aao tz schutz zeitpunkt systemwechsels bereits bestehenden rentenansprche anwartschaften bergangsbzw besitzstandsregelungen sicherzustellen insofern hngt frage inwieweit versicherte umstellung erworbenen rechten verletzt allein davon ab inwieweit bergangsvorschriften rechte wahren senatsurteil november aao tz fr ermittlung startgutschriften rentenferner pflichtversicherter abs abs satz atv abs abs satz vbls abs betravg bergangsregelung getroffen worden zielt darauf ab rentenfernen pflichtversicherten berechnung startgutschrift betriebsrentengesetz umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen rentenanwartschaften neue betriebsrentensystem bertragen senatsurteil november aao ii tz bergangsregelung entgegen ansicht berufungsgerichts grundsatz beanstanden senatsurteil november aao tz iii tz gilt soweit festschreibung mageblichen berechnungsfaktoren umstellungsstichtag abs abs satz atv abs abs satz vbls abs nr satz buchst abs satz betravg insbesondere arbeitsentgelts steuerklasse eingriffen erdiente dynamik grundstzen vertrauensschutzes geschtzten be reich fhrt senatsurteil november aao iii bb tz startgutschriften anwendung altersfaktors abs vbls verbundenen verzinsung teilnehmen verstt ebenfalls hherrangiges recht dynamisierung neuregelung entfallen abs atv abs vbls zunchst festgeschriebenen startgutschriften vielmehr insoweit dynamisiert bonuspunkte auslsen knnen tatschliche fiktive beteiligung beklagten bzw jeweils zehn bilanzsumme grten pensionskassen vgl abs satz vbls erwirtschafteten berschssen darstellen tarifvertragsparteien gewhlte beklagten satzung bernommene dynamisierung angesichts anlasses ziele systemumstellung zumindest vertretbar schon deshalb verfassungsrechtlich beanstanden tarifvertragsparteien insoweit tarifautonomie erffneten weiten handlungsspielraum berschritten senatsurteil november aao iii bb dd tz verletzung hherrangigen rechts schlielich weder darin gesehen bergangsregelung rentenfernen pflichtversicherten alten satzung zugesagte mindestleistungen insbesondere diejenige vbls entzieht umstand abs satz vbls ermittlung gesamtversorgungsfhigen zeit bercksichtigende hlftige anrechnung genannter vordienstzeiten bergangsregelung eingang startgutschriften rentenferner versicherter findet beides senat urteil november nher dargelegt aao iii tz zulssig errechnung startgutschrift fr ermittlung voll leistung hchstversorgung abzug bringende voraussichtliche gesetzliche rente gem abs satz atv abs satz vbls abs nr satz buchst betravg ausschlielich berechnung pensionsrckstellungen allgemein zulssigen verfahren genannten nherungsverfahren ermitteln allgemeinen gleichheitssatz art abs gg verstt senat urteil november offen gelassen aao iii tz frage bedarf entscheidung bergangsregelung fr rentenferne pflichtversicherte verstt jedenfalls anderweitig art abs gg schon deshalb unwirksam senatsurteil november aao iii tz durchgreifenden bedenken vereinbarkeit art abs gg begegnet nmlich abs satz atv abs satz vbls abs nr satz betravg startgutschriftenberechnung zugrunde legende versorgungssatz fr volle jahr pflichtversicherung senatsurteil november aao iii tz versorgungssatz fhrt senat urteil november einzelnen ausgefhrt aao iii tz sachwidrigen art abs gg verstoenden ungleichbehandlung innerhalb gruppe rentenfernen versicherten weiten handlungsspielraum tarifvertragsparteien mehr gedeckt ungleichbehandlung besteht darin arbeitnehmer lngeren ausbildungszeiten erwerb vollrente erforderlichen pflichtversicherungsjahre arbeitsleben erreichen knnen deshalb vornherein berproportionale abschlge hinnehmen mssen neben akademikern hiervon all diejenigen betroffen aufgrund besonderer anforderungen arbeitsplatzes ffentlichen dienst etwa abgeschlossenen berufsausbildung meisterbriefes handwerklichen beruf erst spter ffentlichen dienst eintreten senatsurteil november aao iii bb tz dargelegte verfassungswidrigkeit daraus ergebende unwirksamkeit detailregelung tarifvertrages mrz neuen satzung beklagten ndern wirksamkeit systemumstellung unwirksam lediglich abs abs satz atv abs abs satz vbls abs betravg fr rentenfernen versicherten getroffene bergangsregelung folge klgerin erteilte startgutschrift ausreichenden rechtlichen grundlage entbehrt legt wert klgerin umstellungsstichtag erdienten anwartschaft eintritt versicherungsfalles leistende rente verbindlich fest vgl senatsurteil november aao tz feststellung urteilsausspruch beschrnken weitergehenden begehren klgerin wegfall unwirksamen bergangsregelung verursachte lcke satzung beklagten gerichtliche regelung ersetzen zumindest bestimmte verbindliche vorgaben fr neuerrechnung startgutschrift festzuschreiben rcksicht art abs gg geschtzte tarifautonomie entsprochen gerichtliche entscheidung rechtsstaatsprinzip geboten vielmehr zunchst tarifvertragsparteien vorbehalten verfassungskonforme neuregelung treffen zusammenhang zugleich gelegenheit auswirkungen ausschlielichen anwendung nherungsverfahrens erneut bedenken terno dr schlichting felsch wendt dr franke vorinstanzen ag karlsruhe entscheidung lg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zb november rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr deppert richter ball dr leimert wiechers dr wolst beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschlu einzelrichterin zivilkammer landgerichts darmstadt august aufgehoben sache neuen entscheidung ber auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erhoben grnde entscheidet einzelrichter sache grundstzliche bedeutung beimit ber beschwerde lt rechtsbeschwerde entscheidung rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter besetzung beschwerdegerichts amts wegen aufzuheben bghz ff fr weitere verfahren weist senat darauf rechtsfrage derentwegen beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen zwischenzeitlich entscheidung senats november viii zb njw geklrt ii wegen rechtsbeschwerde angefallenen gerichtskoten macht senat mglichkeit gkg nr gvg gebrauch dr deppert ball wiechers dr leimert dr wolst'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet juli kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs bb cf bgb bauteil mietsache aufgrund fehlerhaften beschaffenheit vertragsschluss bereits zeitpunkt fr zweck ungeeignet unzuverlssig liegt anfnglicher mangel mietsache dritte mietvertrag unmittelbar beteiligte personen knnen schutzbereich vertrages einbezogen gegenber schuldner leistung wohl umstnden schadensersatz verpflichtet anschluss bghz berraschungseffekt sinne bgb stellung klausel gesamtwerk allgemeinen geschftsbedingungen ergeben etwa fall systematischen zusammenhang steht vertragspartner erwarten braucht anschluss senatsurteil dezember xii zr njw bgh urteil juli xii zr olg frankfurt main lg frankfurt main xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr hahne richter prof dr wagenitz dose dr klinkhammer dr gnter fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mrz teilweise aufgehoben insgesamt folgt neu gefasst berufung klgerin teilurteil zivilkammer landgerichts frankfurt main august zurckweisung gehenden rechtsmittels abgendert folgt neu gefasst festgestellt beklagten verpflichtet klgerin schmerzensgeld schadensersatz fr immateriellen materiellen schden aufgrund unfallereignisses august entstanden zuknftig entstehen einschlielich materiellen immateriellen folgen tinnituserkrankung leisten soweit ansprche trger gesetzlichen sozialversicherung bergegangen brigen klage abgewiesen entscheidung ber kosten ersten instanz bleibt schlussurteil vorbehalten ausnahme auergerichtlichen kosten beklagten klgerin tragen auergerichtlichen kosten beklagten tragen gerichtskosten auergerichtlichen kosten klgerin berufungsinstanz klgerin beklagte beklagte tragen auergerichtlichen kosten beklagten berufungsinstanz klgerin tragen auergerichtlichen kosten beklagten tragen kosten nichtzulassungsbeschwerde revisionsinstanz beklagte tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten revisionsverfahren feststellung schadensersatzpflicht beklagten unfallgeschehen august klgerin angestellte gmbh geschftsbetrieb mittlerweile eingestellt geschftsrume denen klgerin fr gmbh ttig beklagten angemietet formularmietvertrages folgendes geregelt aufrechung zurckbehaltung mieter minderungsrecht mietzins ausben mindestens monat flligkeit vermieter schriftlich angekndigt mieter mietsache eingehend besichtigt stehen mietminderungsansprche wegen etwaiger mngel zeitpunkt berlassung aufrechnung zurckbehaltung mieters gegenber forderungen mietzins nebenkosten unbestrittenen rechtskrftig festgestellten forderungen zulssig zurckbehaltung aufrechnung wegen ansprchen schuldverhltnis ausgeschlossen sei handele unbestrittene rechtskrftig festgestellte forderungen ersatzansprche bgb ausgeschlossen sei vermieter vorstzlich grob fahrlssig gehandelt gleiches gilt fr schadensersatzansprche mieters rechtzeitiger freimachung fertigstellung mietsache mietrume fertig gestellt wurden juli gmbh bezogen august lste kippstellung befindliche fensterflgel arbeitszimmer klgerin rahmen traf klgerin hinterkopf verletzte erheblich klgerin erlitt dadurch schdelprellung bzw schdel hirntrauma sowie peitschenschlagverletzung hws tinnituserkrankung august eingegangenen klage klgerin feststellung schadensersatzpflicht beklagten begehrt ber vermgen beklagten fenster beschlgen versehen eingebaut februar insolvenzverfahren erffnet worden verfahren insoweit unterbrochen landgericht klage beklagte abgewiesen beklagte herstellerin streitgegenstndlichen fensterbeschlge beklagte deren kommanditist berufung klgerin oberlandesgericht klage beklagte zurckweisung gehenden berufung stattgegeben senat zugelassenen revision verfolgt klgerin begehren beklagte entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt antragsgemen verurteilung beklagten oberlandesgericht entscheidung zmr verffentlicht berufung klgerin klagabweisende urteil hinsichtlich beklagten vermieterin gewerberume zurckgewiesen begrndung ausgefhrt feststellungsklage sei trotz mglichkeit teilweisen bezifferung schadensersatz schmerzensgeldansprche insgesamt zulssig ergebnis beweisaufnahme stehe fest klgerin heruntergefallenen bzw herausgebrochenen rechten flgel arbeitszimmer befindlichen fensters ver letzt worden sei herabfallen fensters sei bedienungsfehler klgerin herausgedrehte scharnierschraube zurckzufhren wiederum beruhe konstruktionsfehler zumal beschlagbolzen hinreichend herausdrehen gesichert sei sei blich bandbolzen seitlich mittels kleinen bolzens kleinen innensechskantschraube sichern sicherung sei verwendeten selbstverklemmenden gewinde vorzuziehen funktionsverlust beklagten konstruierten bandbolzens sei eindringen flssigkeit wasser fensterputzmittel entsprechenden fettlsenden eigenschaften zurckzufhren einsetzende korrosion reibungswiderstand erhht funktionsfhigkeit bandbolzenscharniers beeintrchtigt bandbolzen gewindeteil gelst stckweise ffnungen fensters unten herausgedreht unfallgeschehen klgerin primrverletzung schdelprellung bzw schdel hirntrauma sowie peitschenschlagverletzung hws erlitten klgerin geltend gemachte tinnituserkrankung sei unfallgeschehen zurckzufhren haftungsquote reduzierendes mitverschulden klgerin sei festzustellen klage beklagte landgericht allerdings recht abgewiesen sei anspruch klgerin beklagte abs bgb durchaus erwgen klgerin sei partei mietvertrages jedoch schutzbereich arbeitgeberin beklagten dezember abgeschlossenen mietvertrages einbezogen worden haftung beklagten sei allerdings nr mietvertrages wirksam unzweifelhaft vorliegenden flle vorstzlichen grob fahrlssigen handels vermieters beschrnkt worden haftung vermieters bgb knne grundstzlich vertraglich ausgeschlossen begrenzt formularvertrag wegen mngeln mietsache vorstzlich grob fahrlssig herbeigefhrt seien vorliegende haftungsausschluss fr fahrlssiges handeln vermieters sei gewerberaummietrecht zulssig bundesgerichtshof fr wohnraummiete haftungsausschluss fr leichte fahrlssigkeit fr unwirksam erachtet verletzung vertragswesentlicher pflichten kardinalpflichten vermieters handele deren erfllung mieter angewiesen sei sei fall mieter schadensrisiko abschluss allgemein angebotenen versicherungsvertrages schtzen knne davon knne wohnraummietvertrgen gewerberaummietvertrgen ausgegangen unwirksamkeit haftungsausschlusses nr satz mietvertrages ergebe verletzung abs satz bgb geregelten transparenzgebots mietvertragliche ausschlussklausel sei hinreichend klar verstndlich formuliert klgerin bezug genommene rechtsprechung klauseln denen gesetzliche vorschriften bezug genommen inhalt beschreiben sei einschlgig klausel sei einschrnkend materielle folgeschden ausschluss gesundheitsschden auszulegen haftung beklagten abs bgb scheitere daran gem abs satz bgb obliegenden entlastungsbeweis gefhrt abwendung gefahr verkehr erforderliche sorgfalt beachtet erstmals berufungsbegrndung aufgestellte behauptung zeugin hausmeister bereits unfall mehrfach darauf hingewiesen fenster gelst letzten moment aufgefangen konnten sei gem abs nr zpo mehr zuzulassen ii ausfhrungen berufungsgerichts halten rechtlichen nachprfung stand grundlage feststellungen berufungsgerichts beklagte klgerin gem abs alt bgb abs alt bgb fr schaden unfallgeschehen august ersatzpflichtig beklagte haftet garantiehaftung abs alt bgb fr schden klgerin aa fenster gemieteten gewerberumen konstruktionsfehler behaftet abweichung istbeschaffenheit vertraglich vorgesehenen sollbeschaffenheit somit fehler mietsache begrndet beschlagbolzen fensterflgels konstruktionsfehler hinreichend herausdrehen gesichert sollbeschaffenheit sicher gestellt fehler beschlagbolzens belftung brorume somit konkreten mietgebrauch auswirkte begrndete mangel mietsache sinne abs bgb vgl senatsurteil oktober xii zr njw tz ff bb mangel mietsache bereits fertigstellung bergabe mietsache sowie abschluss mietvertrages vorhanden handelt anfnglichen mangel sinne abs alt bgb garantiehaftung vermieters auslst entscheidend fr einstufung anfnglicher mangel wann vorhandenen mangel schaden entstanden mangel bereits vertragsschluss vorhanden fall mangel daraus folgende gefahr mieterin vertragschluss bekannt rgz abgrenzung anfnglichen mangel beruhenden garantiehaftung verschuldensabhngigen haftung aufgrund nachtrglich entstandenen mangels allerdings schwierig bauteil mietrume erst spter funktionsuntchtig geworden beruht allein alterungs verschleiprozessen entsteht mangel erst spter verschlei spter funktionsuntchtig werdende bauteil bereits zeitpunkt vertragsschlusses latent mangelhaft angesehen bauteil aufgrund fehlerhaften beschaffenheit vertragsschluss allerdings bereits zeitpunkt fr gebrauchstauglichkeit mietsache ungeeignet unzuverlssig liegt anfnglicher mangel hbner griesbach schreiber lindner figura opr stellmann geschftsraummiete aufl kap rdn staudinger emmerich bgb rdn bgh urteil mrz viii zr njw bverfg njw rr anfnglich mangel schadensursache zeit vertragsschluss zurckverfolgen lsst baufehler anfnglicher mangel mietgebrauch erst spter konkret beeintrchtigt fr schaden mieters urschlich vgl bgh urteil januar viii zr njw wolf eckert ball handbuch gewerblichen miet pacht leasingrechts aufl rdn bub treier kraemer handbuch geschfts wohnraummiete aufl kap iii rdn ausreichend mithin vertragsschluss gefahrenquelle vorhanden schadensursache vorlag schmidt futterer eisenschmid mietrecht aufl rdn mieter kenntnis zustands mietsache vermieter abhilfe verlangen knnte liegt bereits zeitpunkt mangel danach lag vorliegenden fall anfnglicher mangel sptere schadensereignis verletzung klgerin konstruktionsmangel zurckzufhren beschlag fensterflgels schon vertragsschluss anhaftete schadensereignis etwa bloen verschlei zurckzufhren darauf konstruktion zwangslufig spteren schaden fhrte lediglich schadenseintritt ungewiss insoweit unterscheidet fall entscheidung bgh mrz viii zr lm nr bgb zugrunde liegenden fall lag allein unzweckmige verlegung wasserleitung fr genommen mangel cc schadensersatzanspruch somit garantiehaftung vermieterin abs alt bgb beruht kommt darauf beklagte verschulden mangel mietsache trifft klgerin steht anspruch schadensersatz abs bgb obwohl mieterin gewerberume beklagten angestellte mieterin schutzbereich mietvertrages beklagten einbezogen aa rechtsprechung anerkannt dritte vertrag unmittelbar beteiligte personen schutzbereich vertrages einbezogen knnen gegenber schuldner leistung wohl umstnden schadensersatz verpflichtet vertrgen schutzwirkung fr dritte gehrt insbesondere mietvertrag bghz wm einbeziehung dritter schutzwirkung vertrages beruht darauf dritte person mieter leistung vermieters berhrung kommt gewisse leistungsnhe vorliegt erforderlich mieter dritten person etwa aufgrund arbeitsverhltnisses schutz frsorge gewhrleisten einbeziehungsinteresse dritten begrndet fr vermieter erkennbar entspricht sinn zweck vertrages sowie treu glauben dritten schutz vertrages gleicher weise zugute kommt glubiger bghz njw schmidt futterer eisenschmid aao rdn bb grundlage stndigen rechtsprechung klgerin schutzbereich vertrages arbeitgeberin beklagten einbezogen arbeitnehmerin angemieteten brorumen ebenso starke leistungsnhe vermieterin mieterin aufgrund dienstverhltnisses schutz frsorge verpflichtet interesse einbeziehung klgerin schutzwirkungen vertrages begrndet schadensersatzansprche abs bgb stehen somit klgerin persnlich garantiehaftung beklagten abs alt bgb entgegen rechtsauffassung berufungsgerichts wirksam vertraglich ausgeschlossen worden abs bgb abs bgb dispositiv individualvertraglich abweichende abreden grenzen bgb bgb bgb zulssig staudinger emmerich aao rdn schmidt futterer eisenschmid aao rdn blank brstinghaus miete aufl rdn verschuldensunabhngige garantiehaftung abs alt bgb abs alt bgb rechtsprechung bundesgerichtshofs formularvertrge wirksam abbedungen senatsurteile juli xii zr njw januar xi zr njw rr oktober xii zr njw rr staudinger emmerich aao rdn blank brstinghaus aao rdn darauf gewerberaummietrecht verschuldensabhngige haftung abs alt bgb abs alt bgb ebenfalls formularvertrge ausgeschlossen besonderen schranken unterliegt wohnungsmietrecht vgl bghz ff njw staudinger emmerich aao rdn kommt beklagte verschuldensunabhngig grundlage garantiehaftung abs alt bgb haftet vertrag beklagten arbeitgeberin klgerin vereinbarte grundstzlich zulssige haftungsausschluss scheitert bereits agbg bgb grundstzlich zulssige abnderung dispositiver gesetzlicher regelungen allgemeine geschftsbedingungen findet grenzen vorschriften frheren agb gesetzes ff bgb klauselverbote agbg bgb satz agbg abs satz bgb anwendbar rahmen gewerblichen mietvertrages gegenber unternehmer verwendet fllen inhaltskontrolle agbg bgb allerdings unwirksamkeit allgemeinen geschftsbedingung fhren insbesondere regelung rahmen mietrechtlichen praxis erforderlich gesetzlichen leitbild entfernt unangemessenen verschrfung vertraglichen pflich ten lasten mieters fhrt versto transparenzgebot agbg vgl ulmer brandner hensen agb gesetz aufl rdn ff abs satz bgb vorliegt auerdem mssen allgemeine geschftsbedingungen agbg bgb messen lassen wonach berraschende mehrdeutige klauseln vertragsbestandteil feststellungen berufungsgerichts vorliegende formularvereinbarung verstt vorschriften aa klausel allgemeinen geschftsbedingungen berraschend sinne agbg abs bgb inhalt umstnden insbesondere ueren erscheinungsbild vertrages ungewhnlich vertragspartner verwenders rechnen brauchte ausschluss garantiehaftung fr anfngliche mngel mietsache ndert gesetzlich abs alt bgb vorgegebene rechtslage ab vertragliche vereinbarung rechtsprechung senats entnehmen durchaus gebruchlich ungewhnlich bundesgerichtshof senat wiederholt ber wirksamkeit allgemeiner geschftsbedingungen ausschluss garantiehaftung fr anfngliche mngel mietsache entschieden senatsurteile juli xii zr njw januar xi zr njw rr oktober xii zr njw rr arbeitgeberin klgerin mieterin folglich abschluss vertrages klausel rechnen schutzbereich mietvertrages einbezogenen klgerin zuzurechnen berraschungseffekt sinne agbg bgb stellung klausel gesamtwerk allgemeinen geschftsbedingungen ergeben dabei kommt allerdings darauf stelle klauselwerks entsprechende klausel steht bestimmungen grundstzlich gleich bedeutsam platzierung vorschrift klauselwerk deren bedeutung geschlossen stellung klausel berraschungseffekt vielmehr ergeben systematischen zusammenhang steht vertragspartner erwarten braucht senatsurteil dezember xii zr njw tz allerdings fall ausschluss garantiehaftung fr anfngliche mngel nr formularmietvertrages geregelt aufrechnung zurckbehaltung berschrieben nummer vorschrift mietminderung fr vorhandene mngel ausgeschlossen recht mieterin aufrechnung zurckbehaltung mietzinses geregelt nummer vorschrift schrnkt ergnzend zurckbehaltungsrecht aufrechnung streitigen rechtskrftig festgestellten forderungen rechtsverhltnis innerhalb regelungszusammenhangs sodann ersatzansprche bgb ausgeschlossen stellung ungewhnlich mieterin vertragspartnerin verwenders agb rechnen abs bgb vorschrift deswegen vertragsbestandteil geworden bb genannte klausel inhaltskontrolle agbg bgb standhlt deswegen dahinstehen allerdings abs agbg abs satz bgb bestimmungen allgemeinen geschftsbedingungen unwirksam vertragspartner verwenders entgegen geboten treu glauben unangemessen benachteiligen unangemessene benachteiligung daraus ergeben bestimmung klar verstndlich ulmer brandner hensen agb gesetz aao rdn ff abs satz bgb verhltnis abs bgb staudinger kster bgb rdn transparenzgebot verwender allgemeiner geschftsbedingungen entsprechend grundstzen treu glauben verpflichtet rechte pflichten vertragspartner mglichst klar durchschaubar darzustellen palandt grneberg bgb aufl rdn gehrt allgemeine geschftsbedingungen wirtschaftliche nachteile belastungen soweit erkennen lassen umstnden gefordert bghz njw rr njw fuchs ulmer brandner hensen agb recht aufl bgb rdn bewertung transparenz erwartungen erkenntnismglichkeiten durchschnittlichen vertragspartners verwenders zeitpunkt vertragsschlusses abzustellen senatsurteile dezember xii zr njw tz mai xii zr gut tz mai xii zr nzm tz juli xii zr njw tz dabei allgemeine geschftsbedingungen objektiven inhalt typischen sinn einheitlich auszulegen verstndigen redlichen vertragspartnern abwgung interessen normalerweise beteiligten kreise verstanden senatsurteil bghz njw tz transparenzgebot geschftsverkehr unternehmen gleicher strenge gegenber verbrauchern anzuwenden insbesondere unternehmen aufgrund geschftserfahrung sowie aufgrund mageblichkeit handelsgewohnheiten handelsbruchen besseren erkenntnis verstndnismglichkeit ausgegangen senatsurteil mai xii zr nzm tz fuchs ulmer brandner hensen agb recht aao bgb rdn ff deswegen zugleich umfassendes juristisches verstndnis unterstellt formularklausel gebotenen transparenz stand hlt heraus verstndlich olg schleswig njw olg kln verffentlicht juris olg dsseldorf njw rr schmidt futterer blank aao rdn vgl fuchs ulmer brandner hensen agb recht aao bgb rdn lediglich ergnzend gesetzliche vorschrift hinzufgt vgl insoweit bgh urteil mai viii zr njw bloe ausschluss ersatzansprchen bezug gesetzliche vorschrift transparenzgebot gengt dahinstehen ebenso dahinstehen ausschluss haftung fr leicht fahrlssig verursachte sptere mngel mietsache hinsichtlich typischer gefahren fr leben gesundheit wirksam verbot geltungserhaltenden reduktion unwirksamkeit gesamten klausel fhrt senat sache abschlieend entscheiden feststellungen berufungsgerichts beklagte schutzbereich mietvertrages einbezogenen klgerin fr anfnglichen mangel mietsache beruhenden schden ersatzpflichtig anspruch formularklausel nr satz wirksam abbedungen feststellungsklage deswegen beklagte erfolg hahne wagenitz klinkhammer dose gnter vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet november heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterinnen dr brockmller dr bumann mndliche verhandlung november fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april aufgehoben berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts mannheim august zurckgewiesen klger trgt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand parteien streiten revisionsverfahren ber rstattung vorgerichtlich angefallener rechtsanwaltskosten zugrunde liegt darlehensforderung klgers ber darlehen dezember zurckzuzahlen mitte ende dezember kndigte beklagte zwei mails klger rckzahlung jahresende dezember sogenannten bankfeiertag erteilte bank wege online bankings entsprechenden berweisungsauftrag januar mandatierte klger prozessbevollmchtigten beklagten mail selben tag zahlung sptestens januar aufforderten beklagte stellte klger daraufhin kopie berweisungstrgers verfgung behauptung klgers wurde darlehensbetrag konto erst laufe januar wertstellung januar gutgeschrieben prozessbevollmchtigten stellten fr vorgerichtliche ttigkeit euro rechnung zahlte nunmehr beklagten ersetzt verlangt landgericht ersatz vorgerichtlichen rechtsa nwaltskosten gerichtete klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgers stattgegeben dagegen richtet evision beklagten entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt wiederherstellung landgerichtlichen urteils berufungsgericht anspruch klgers ersatz vorgerichtlichen rechtsanwaltskosten gem bgb angenommen beklagte sei ablauf dezember gem abs nr bgb verzug geraten hierfr komme darauf geldschuld beklagten deutschen recht vorherrschenden ansicht qualifizierte schickschuld blick entscheidung gerichtshofs europischen union april eugh njw modifizierte bringschuld anzusehen sei ersten fall wre leistung rechtzeitig berweisungsauftrag fristablauf bank eingegangen berweisungsvertrag annahme seitens bank rechtzeitig abgeschlossen worden wre wegen bankfeiertags dezember fall sei annahme bringschuld wre leistung erst erbracht klger geld erlan gte klger knne rechtsanwaltskosten verzug adquat verursachten schaden ersetzt verlangen januar fr erforderlich zweckmig halten drfen durchsetzung forderung anwaltlicher hilfe bedienen rechnen mssen geld erst januar bank eingeht mehr selben tag konto gutgeschrieben beklagte rechtzeitige absendung geldes fristablauf leistungsort geschuldet vielmehr sei aufgrund rechtsprechung eugh fr rechtzeitigkeit leistung auerhalb richtlinie eg eur opischen parlaments europischen rats juli bekmpfung zahlungsverzug geschftsverkehr weiteren ste zahlungsverzugsrichtlinie mehr erbringung leistungshandlung erhalt leistung abzustellen fordernisse rechtssicherheit klarheit sowie bedrfnis stimmigen systematik bgb vorschriften sprchen ebene nationalen rechts fr einheitliche auslegung diff erenzierung unternehmern verbrauchern sei sache geboten ii hlt rechtlicher nachprfung stand zutreffend berufungsgericht allerdings davon ausgegangen beklagte verpflichtung rckzahlung darl ehens dezember rechtzeitig nachgekommen jedenfalls ablauf dezember geleistet schuldner erbringt leistung schuldnerverzug au sschlieenden weise schuldverhltnis seinerseits erforderliche tut glubiger leistung annahmeverzug egrndender weise anbietet staudinger lwitsch feldmann bgb bearbeitung rn streitfall beklagte rckzahlung darlehens seinerseits erforderliche frhestens januar bewirkt veranlassten berweisung lag rdings berufungsgericht annimmt berweisungsvertrag zahlungsauftrag sinne abs satz bgb zugrunde abs satz bgb erst zugang bank wirksam zahlungsauftrag gilt jedoch wegen abs satz bgb bank beklagten erst januar zugegangen weder dezember januar geschftstage sinne abs satz bgb bank beklagten unangegriffenen festste llungen berufungsgerichts tagen vorkehrungen fr bearbeitung elektronisch erteilten berweisungsauftrags vo rgehalten weitergehenden klrung frage wann schuldner iner geldforderung sinne abs satz bgb geleistet bedarf zusammenhang eintritt schuldnerverzugs beklagte vertr eten angriffe annahme berufungsgerichts htte wissen mssen ablauf dezember wegen feie rtags weder zahlungsauftrag bearbeitet darlehensbetrag klgerischen konto gutgeschrieben erhebt revision schadensersatzanspruch ersatz verzugsbedingten anwaltskosten gem abs bgb hngt beispiel verzinsungspflicht abs satz bgb weiteren voraussetzungen ab schdiger rechtsverfolgungskosten geschdigten ersetzen manahmen eruhen ex ante sicht vernnftigen wirtschaftlich denkenden person situation geschdigten umstnden falles wahrung durchsetzung rechte erforderlich zweckmig bgh beschluss januar viii zr wum rn urteil november vi zr bghz jeweils voraussetzung streitfall erfllt insoweit kommt entgegen auffassung berufungsgerichts usammenhang schrifttum umstrittene bundesgerichtshof bislang offen gelassene bgh urteil juli viii zr njw rn frage rechtzeitigkeit leistung falle bezahlung geldschuld berweisung auerhalb anwendungsbereichs ersten zahlungsverzugsrichtlinie generell beurteilen insofern offen bleiben hinblick entscheidung gerichtshofs europischen union april eugh njw davon auszugehen fr rechtzeitigkeit leistung auerhalb anwendungsbereiches ersten zahlungsverzugsrichtlinie mehr erbringung lei stungshandlung erhalt leistung abzustellen palandt grneberg aufl rn staudinger bittner bgb bearbeitung rn herresthal nzm ders zgs fr voraussetzungen verzugs mnchkomm bgb krger aufl rn schwab njw ausdehnung richtlinienkonformen auslegung richtlinienfreien bereich dagegen hirsch schuldrecht al lgemeiner teil aufl rn klimke versr geschuldete geldbetrag objektiv vermeidung verzugseintritts konto bereits januar htte gutgeschrieben mssen durfte klger mandatierung anwlte schon tage abweichend regelfall vgl bgh urteil september ix zr juris rn aufgrund konkreten umstnde streitfalls fr erforderlich zweckdienlich halten insoweit kam sicht komplizierte rechtliche berlegungen erfolgten geldeingang januar zwingend verzug geschlossen konnte vielmehr durfte schon halb davon ausgehen durchsetzung fo rderung nunmehr anwaltlicher hilfe bedurfte vernnftige wirtschaftlich denkende person lage mglichkeit bercksichtigt htte beklagte zahlung jedenfalls bereits veranlasst feststellungen berufungsgerichts beklagte zweimal zuletzt dezember angabe kontos berweisung erfolgen per mail rckzahlung darlehens angekndigt dezember samstag dezember sonntag dezember genannter bankfeiertag januar gesetzlicher feiertag angesichts abfolge arbeitsfreien tagen jahresende sowie hhe berwiesenen betrages manuellen berprfung berweisung gerechnet durfte klger januar mangels entgegenstehender nhaltspunkte davon ausgehen beklagte eig enen ankndigung folge geleistet htte rechnung stellen knnen umstnden dezember erteilter zahlungsauftrag fristgerecht sinne bgb ausgefhrt worden vgl bgh urteil juli zr njw rn frage wann einzahlung gerichtskostenvorschusses bercksichtigung arbeitsfreien tage jahreswechsel schuldhaft verzgert worden htte deshalb abwarten mssen ehe anwaltskosten hhe streitigen forderung auslste zustzlicher schaden wre hierdurch entstanden falle fr dauer verzuges beklagten zinsanspruch gem abs bgb zustand felsch harsdorf gebhardt dr brockmller lehmann dr bumann vorinstanzen lg mannheim entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april unterbringungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja fgg abs satz abs satz abs abs satz fgg erffnete mglichkeit beschwerdegerichts rechtssachen magabe zpo einzelrichter entscheidung bertragen besteht betreuungs unterbringungssachen abs satz abs fgg ergibt gegenteiliges bgh beschluss april xii zb olg dresden lg dresden ag dresden xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen sofortige weitere beschwerde beschluss zivilkammer landgerichts dresden februar kosten betroffenen zurckgewiesen grnde betroffene wendet vormundschaftsgerichtliche genehmigung vorlufigen unterbringung jhrige betroffene schizophrenie leidet seit betreuung steht bereits wiederholt untergebracht antrag betreuerin amtsgericht ttlichen bergriff betroffenen betreuerin vorlufige unterbringung betroffenen lngstens mrz genehmigt hiergegen eingelegte sofortige beschwerde landgericht einzelrichterin heranziehung psychiatrischen gutachtens anhrung betroffenen zurckgewiesen hiergegen richtet sofortige weitere beschwerde betroffenen oberlandesgericht sache bundesgerichtshof entscheidung ber sofortige weitere beschwerde vorgelegt auffassung oberlandesgerichts sofortige weitere beschwerde unbegrndet oberlandesgericht nher ausgefhrt verfahrensfehlerfrei getroffenen feststellungen beschwerdegerichts voraussetzungen fr vorlufige unterbringung betroffenen abs nr bgb abs abs fgg erfllt seien psychischen erkrankung betroffenen bestehe zweifel ebenso notwendigkeit heilbehandlung sei unterbringung mglich anderenfalls betroffene medikamenteneinnahme sofort beenden wrde unterbringung betroffenen mrz sei verhltnismig insbesondere knne verhalten betroffenen ausdruck bestimmten willens angesehen ablehnung unterbringung recht krankheit begrndet entscheidung landgerichts sei deshalb verfahrensfehlerhaft einzelrichterin getroffen worden sei abs satz fgg knne zivilkammer landgerichts verfahren freiwilligen gerichtsbarkeit rechtssache abs zpo mitglieder entscheidung bertragen gelte fr verfahren unterbringungssachen oberlandesgericht sieht beabsichtigten entscheidung beschluss oberlandesgerichts rostock juli famrz gehindert entscheidung beschwerdeverfahren unterbringungssachen einzelrichter bertragen oberlandesgericht rostock geht dabei unterbringungsrechtlichen betreuungsrechtlichen erwgungen auffassung stellt anordnung betreuung schwerwiegenden eingriff grundrechte betroffenen dar einrichtung aufhebung betreuung erfordere deshalb regelmig besonders sorgfltige abgewogene entscheidung insoweit sei grundstzlich besondere tatschliche rechtliche schwierigkeit sache anzunehmen bertragung einzelrichter scheide schon deshalb regelfall soweit abs satz fgg mglichkeit bertragung beschwerdeverfahren einzelrichter erffne sei vorschrift errichtung aufhebung betreuungen anwendbar ergebe abs satz fgg speziellere norm abs satz fgg vorgehe abs satz fgg knne persnliche anhrung betroffenen beschwerdeverfahren regelmig beauftragten richter kammer erfolgen bereits anhrung verfahrensbestandteil ausnahmefllen einzelnen richter bertragen knne scheide bertragbarkeit gesamten verfahrens einzelrichter vornherein grundstze seien genehmigung unterbringung betroffenen geschlossenen einrichtung uneingeschrnkt bertragen ergebe abs fgg abs fgg verweise ferner umstand unterbringung betroffenen ungleich hrteren eingriff persnlichkeitsrechtsrecht darstelle errichtung aufrechterhaltung betreuung ii vorlage zulssig vorlegende oberlandesgericht frage unterbringungssachen bertragung beschwerdeverfah rens einzelrichter zulssig weitere beschwerde ergangenen entscheidung oberlandesgerichts rostock abweichen rechtsfrage fr beide entscheidungen erheblich liegen voraussetzungen fr vorlage abs fgg aufgrund zulssigen vorlage entscheidet bundesgerichtshof anstelle vorlegenden oberlandesgerichts sofortige weitere beschwerde zulssig begrndet zulssigkeit vorlage steht entgegen amtsgericht vorlufige unterbringung lngstens mrz genehmigt angefochtene entscheidung amtsgerichts entscheidung besttigende beschluss landgerichts mithin zeitablauf gegenstandlos geworden rechtsschutzinteresse grundstzlich bejahen solange rechtsschutzsuchende gegenwrtig betroffen rechtsmittel konkretes praktisches ziel erreichen trotz erledigung ursprnglichen rechtsschutzzieles allerdings bedrfnis gerichtlicher entscheidung fortbestehen interesse betroffenen feststellung rechtslage besonderer weise schutzwrdig kommt tief einschneidenden grundrechtseingriffen betracht namentlich eingriffen recht freiheit person diskriminierenden charakter manahme folgen senatsbeschluss januar xii zb verffentlichung bestimmt hinweis bverfg njw njw liegen dinge knnen angefochtenen entscheidungen vorlufige unterbringung lngstens mrz genehmigt hiergegen gerichtete beschwerde zurckgewiesen worden mehr aufgehoben entscheidungen ersichtlich bereits zeitablauf erledigt entfllt jedoch rechtschutzinteresse betroffenen vielmehr ndert gegenstand eingeleiteten beschwerdeverfahrens nunmehr feststellung rechtswidrigkeit genehmigten unterbringung gerichtet betroffene ausdrcklichen antrag feststellung rechtswidrigkeit unterbringung gestellt jedoch hinweis oberlandesgerichts vorlage bundesgerichtshof beabsichtigt sei februar rund zwei wochen ende fr vorlufige unterbringung gesetzten frist verfahrenspfleger erklrt weiteren beschwerde festhalten aufgrund erklrung geht senat davon betroffene sofortigen weiteren beschwerde rechtmigkeit genehmigten unterbringung unabhngig deren damals unmittelbar bevorstehenden fristende rechtsbeschwerdegericht berprfen lassen begehren dargelegt zulssig sofortige weitere beschwerde jedoch begrndet aa landgericht grundlage festgestellten tatsachen voraussetzungen abs bgb fgg fr vorlufige unterbringung normieren recht bejaht wegen einzelheiten angefochtenen beschluss landgerichts ausfhrliche wrdigung vorlagebeschluss oberlandesgerichts verwiesen freiheit krankheit betroffene beruft rechtfertigt ergebnis verhltnismigkeitsgrundsatz einzelfall zwangsweise unterbringung psychisch kranken verbieten weder drohender gewichtiger gesundheitsschaden abzuwenden schdigung dritter erwarten bverfg famrz voraussetzung liegt worauf oberlandesgericht hinweist schon hinblick rztlichen gutachten getroffenen feststellungen sowie gewaltttige verhalten betroffenen gegenber betreuerin ersichtlich bb entscheidung landgerichts verfahrensfehlerhaft zustande gekommen insbesondere durfte zustndige zivilkammer landgerichts beschwerdeverfahren einzelrichterin bertragen art zivilprozessreformgesetzes eingefgten abs satz fgg zivilkammer landgerichts beschwerdesachen freiwilligen gerichtsbarkeit rechtssache einzelrichter bertragen vorschrift gilt wortlaut standort fr betreuungs unterbringungsverfahren soweit ersichtlich oberlandesgerichtlichen rechtsprechung sieht oberlandesgericht rostock ab zweifel gezogen worden vgl vorlagebeschluss zitierte rechtsprechung fr zweifel besteht auffassung senats anlass anwendung abs satz fgg betreuungs unterbringungsverfahren abs satz abs fgg ausgeschlossen insbesondere lsst abs satz abs fgg lex specialis abs satz fgg verstehen rckgriff letztgenannte vorschrift verwehrt ergibt bereits unterschiedlichen regelungsgegenstand beider normen abs satz fgg bestimmt wer entscheidung ber beschwerden sachen freiwilligen gerichtsbarkeit berufen danach entscheiden zivilkammern ber beschwerden voller besetzung sofern abs satz fgg neu erffneten mglichkeit bertragung einzelrichter gebrauch abs satz fgg regelt dagegen unmittelbarkeit verfahrens danach entscheidung berufenen richter vorschrift zivilkammer voller besetzung ber beschwerde betreuungs unterbringungssachen entscheidet persnliche anhrung betroffenen grundstzlich kammer stattfinden anhrung ausnahmsweise beauftragten richter erfolgen persnliche anhrung einhergehende persnliche eindruck betroffenen vermitteln vorstellung gesetzgebers wichtige erkenntnisse einschtzungen entscheidung berufenen richtern unmittelbar wege berichterstattung beauftragten richter wahrgenommen sollen abs satz abs fgg betrifft vorlegende oberlandesgericht formuliert mithin entscheidungsfindung berufenen richter frage wer entscheidung berufen kammer einzelrichter mittelbar erfasst bestimmt ausschlielich abs satz fgg zpo oberlandesgericht rostock abs satz abs fgg herleiten ber beschwerden sachen freiwilligen gerichtsbarkeit stets kammer voller besetzung abs satz fgg vorgesehene bertragungsmglichkeit entscheiden drfe wrden beide fragen vermischt verhltnis beider normen zueinander gleichsam kopf gestellt richtig abs satz abs fgg grundsatz vorgeschriebene unmittelbarkeit anhrung fall erfasst zivilkammer voller besetzung ber beschwerde entscheidet erklrt zwanglos tatsache bertragung rechtssache einzelrichter unmittelbarkeit ohnehin gewahrt abs satz abs fgg entsprechende regelung sinnlos wre erst recht schluss schon anhrung kammer erfolgen erst recht entscheidung sache geht deshalb fehl abs satz fgg bezug genommenen abs nr zpo ergibt vorschrift kommt bertragung einzelrichter betracht sache tatschlichen rechtlichen schwierigkeiten aufweist voraussetzung gilt fr betreuungs unterbringungsverfahren allerdings lsst daraus herleiten betreuungs unterbringungsverfahren bertragung beschwerdeverfahrens einzelrichter generell regelfall unzulssig wre richtig errichtung fortdauer betreuung erst recht zwangsweise unterbringung betreuten einschneidende grundrechtseingriffe darstellen frage oberlandesgericht rostock meint deshalb entscheidung ber errichtung aufhebung betreuung ber unterbringung betreuten besonders sorgfltige abgewogene entscheidung erfordert kriterien formuliert fr entscheidung rechtssachen gleichermaen gltigkeit beanspruchen dahinstehen ersten alternative folgt lsst daraus herleiten gebotene besonders sorgfltige abgewogene entscheidung betreuungs unterbringungssachen notwendig besonderen schwierigkeiten tatschlicher rechtlicher art einhergeht schon deshalb bertragung einzelrichter regelfall verbietet vorliegenden fall besonderen schwierigkeiten vorgelegen htten ersichtlich frage brigen belang magabe abs zpo unrecht erfolgte bertragung rechtssache einzelrichter rechtsmittel ohnehin gesttzt abs zpo vgl bghz cc sofortigen weiteren beschwerde erfolg versagen hahne sprick ribgh weber monecke urlaubsbedingt verhindert unterschreiben hahne wagenitz dose vorinstanzen lg dresden entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz september verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter basdorf dr ganter richterin dr otten rechtsanwlte dr schott dr wllrich dr frey september beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats anwaltsgerichtshofes berlin februar zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwaltschaft beim landgericht berlin zugelassen bescheid februar antragsgegnerin zulassung antragstellers wegen vermgensverfalls widerrufen antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurckgewiesen beschluss richtet sofortige beschwerde antragstellers mittlerweile antragsgegnerin juni sofortvollzug widerrufsverfgung angeordnet mndliche verhandlung beteiligten verzichtet sofortige beschwerde zulssig abs nr abs brao bleibt jedoch sache erfolg abs nr brao zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt vermgensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefhrdet zutreffend anwaltsgerichtshof voraussetzungen vermgensverfalls mageblichen zeitpunkt widerrufsbescheids belegt angesehen antragsteller damals haftbefehl november ag schneberg schuldnerverzeichnis zpo eingetragen wurde vermgensverfall abs nr halbsatz brao gesetzlich vermutet fr widerlegung vermutung beschwerdeverfahren beachtliche konsolidierung vermgensverhltnisse antragstellers ersichtlich gegenteil ergibt bereits folgenden erkenntnissen eintragung schuldnerverzeichnis vermutung gesttzt besteht leistung eidesstattlichen versicherung mai sache fort drei weitere eintragungen wegen mrz erlassener haftbefehle hinzugekommen ag schneberg februar bestanden sozialversicherungsrckstnde insgesamt mehr glubigern beim amtsgericht charlottenburg bank antrag erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen antragstellers gestellt juli mangels masse zurckgewiesen worden abgesehen alledem antragsteller punktuelles vorbringen beschrnkt bereits erfllung bekannten unerlsslichen verpflichtung fassender darstellung vermgensverhltnisse vgl feuerich weyland brao aufl rdn fehlen lassen ausnahmefall interessen rechtsuchenden ungeachtet vermgensverfalls gefhrdet wren liegt zumal gegebenen weitestgehend ungeordneten vermgenssituation antragstellers ablehnung insolvenzantrages mangels masse begrndet berufung umstnde anstellung einzelkanzlei verfahrensbevollmchtigten ausreichend stabile sicherung gefhrdung rechtsuchender fr fall auszuschlieen fortsetzung anwaltlichen ttigkeit ungeachtet vermgensverfalls ermglicht wrde persnlichen besonderheiten ersichtlich insbesondere umfassend ausgestalteten sicherungen gegeben senatsentscheidung oktober anwz njw zugrunde liegenden fall annahme seltenen ausnahme vgl senatsbeschlsse april anwz april anwz regel zulassungswiderrufs vermgensverfall gestatteten deppert basdorf schott ganter wllrich otten frey agh berlin entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hagen juni abs stpo magabe abs stpo unbegrndet verworfen vollziehung zwei jahren drei monaten verhngten gesamtfreiheitsstrafe unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet vgl bgh beschl november str njw beschl april str beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tepperwien athing ernemann solin stojanovi franke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum dezember schuldspruch dahin gendert angeklagte schweren bandendiebstahls zehn fllen versuchten schweren bandendiebstahls schuldig einzelstrafen fllen ii urteilsgrnde entfallen gehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen schweren bandendiebstahls fllen wobei drei fllen beim versuch blieb gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren zwei monaten verurteilt hiergegen richtet allgemeine sachrge gesttzte revision angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo annahme jeweils selbstndigen real konkurrierenden diebstahlstaten fllen ii sowie ii urteilsgrnde hlt rechtlichen prfung stand feststellungen fuhren gesondert verurteilten dezember veranlassung angeklagten diebestour gehen nachdem vergeblich versucht gewaltsam zutritt wohnung verschaffen flchteten gruppe beschloss unmittelbar anschlieend selben abend diebestour fortzusetzen entwendeten bargeld wertgegenstn de wohnung geschdigten kehrten anschlieend wohnung angeklagten zurck flle ii urteilsgrnde dezember begaben zwei gruppen getrennt voneinander jeweils veranlassung angeklagten diebestour gruppe entwen dete bargeld wertgegenstnde wohnung geschdigten whrend gruppe beim aufhebeln fensters wohnung gestrt wurde sodass beteiligten beute flchteten flle ii urteilsgrnde deliktserie mehrere personen mittter beteiligt frage einzelnen taten tateinheitlich tatmehrheitlich zusammentreffen beteiligten gesondert prfen entscheiden mageblich dabei umfang erbrachten tatbeitrags leistet mittter fr einzeltaten individuellen je frdernden tatbeitrag taten soweit natrliche handlungseinheit vorliegt tatmehrheitlich begangen zuzurechnen fehlt individuellen tatfrderung erbringt tter vorfeld whrend laufs deliktserie tatbeitrge mehrere einzeltaten tatge nossen gleichzeitig gefrdert gleichzeitig gefrderten einzelnen straftaten tateinheitlich begangen zuzurechnen person einheitlichen tatbeitrag handlung sinne abs stgb verknpft bedeutung dabei mittter einzelnen delikte tatmehrheitlich begangen st rspr vgl bgh urteil juni str bghst beschluss dezember str wistra fllen ii urteilsgrnde strafkammer individuelle jeweils taten frdernde mitwirkung angeklagten festgestellt tatbeitrag erschpfte vielmehr darin hintermann tatgenossen tattag einbruchstour schicken flle daher konkurrenzrechtlich tat schweren bandendiebstahls zusammenzufassen gilt fr dezember verwirklichten taten ii urteilsgrnde soweit dadurch gefrdert wurden angeklagte gleichzeitig beiden gruppen veranlasste diebestour gehen stellt verhalten entweder bereits handlung dar jedenfalls bilden frderungsbeitrge angeklagten natrliche handlungseinheit sodass hinsichtlich flle tateinheit gem abs stgb gegeben ergnzende tatschliche feststellungen beurteilung konkurrenzfrage rechtfertigen knnten erwarten ndert senat schuldspruch entsprechend stpo steht entgegen angeklagte genderten schuldvorwurf wirksamer geschehen htte verteidigen knnen infolge schuldspruchnderung entfallen einzelstrafen jeweils jahr vier monaten fllen ii urteilsgrnde einzelstrafen zwei jahren sechs monaten fall ii urteilsgrnde zwei jahren zehn monaten fall ii urteilsgrnde bleiben jeweils alleinige einzelstrafen bestehen aufhebung gesamtstrafe bedarf senat angesichts verbleibenden einzelstrafen je einzelstrafe drei jahren jahr vier monaten sowie jeweils drei einzelstrafen hhe zwei jahren vier monaten zwei jahren sechs monaten zwei jahren zehn monaten ausschlieen strafkammer zutreffender bewertung konkurrenzverhltnisses unrechts schuldgehalt tuns angeklagten unberhrt lsst vgl bgh beschluss dezember str aao niedrigere gesamtfreiheitsstrafe erkannt htte geringfgige erfolg revision rechtfertigt angeklagten teilweise rechtsmittel entstandenen kosten auslagen freizustellen abs stpo sost scheible roggenbuck bender mutzbauer quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet februar walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stromnetznutzungsentgelt ii bgb enwg vertragsparteien inkrafttreten energiewirtschaftsgesetzes geschlossenen stromnetznutzungsvertrages ber vertragliche durchleitungsentgelt geeinigt steht netzbetreiber recht entgelt gnstigkeitsprinzip bedingungen guter fachlicher praxis sinne abs enwg konkretisierten mastab billigen ermessens bestimmen bgh urteil februar kzr olg stuttgart lg stuttgart kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter ball prof dr bornkamm prof dr meier beck dr strohn fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart februar aufgehoben rechtsstreit neuer verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin beliefert privat gewerbekunden elektrischer energie nutzt seit august netzgebiet beklagten tochtergesellschaft ag deren regiona les stromnetz einigung parteien ber klgerin zahlende durchleitungsentgelt kam beklagten unterbreiteten rahmenvertrag unterzeichnete klgerin begrndung knne angemessenheit verlangten entgelte derzeit abschlieend beurteilen zahlte klgerin zunchst beklagten geforderten betrge spter cent kwh sowie messund verrechnungspreis fr eintarifzhler fr kunden registrierende leistungsmessung spter vorbehalt vollen betrag klgerin hlt beide geforderten entgelte fr berhht fr missbrauch marktbeherrschenden stellung beantragt jeweilige billige entgelt gerichtlich fr zeit august dezember bestimmen hilfsweise festzustellen beklagten netznutzungsentgelt zusteht dezember berechneten cent kwh berechneten cent kwh bersteigt mess verrechnungspreis fr eintarifzhler mehr betrgt landgericht klage abgewiesen berufung erfolg geblieben olg stuttgart zner berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin zweitinstanzlichen antrge entscheidungsgrnde zulssige revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet anspruch abs bgb stehe klgerin mge klgerin darin beizutreten unbilligkeit leistungsbestimmung gestaltungs klage geltend gemacht knne parteien htten jedoch einseitiges leistungsbestimmungsrecht beklagten vereinbart soweit hchstrichterlicher rechtsprechung tarife energieversorgungsunternehmens generell billigkeitskontrolle abs bgb unterworfen seien sei fr inanspruchnahme leistungen daseinsvorsorge entwickelte rechtsprechung streit zweier handelsgesellschaften bertragbar abs enwg helfe klgerin erster instanz sei unstreitig beklagte tariferhebung regelwerk verbndevereinbarung strom ii plus folge soweit klgerin berufungsinstanz bestreite knne gehrt abs satz enwg vermutet tarife beklagten guter fachlicher praxis entsprchen unbeschadet gesetzlichen befristung vermutung zeit dezember gesetzliche wertung aussagegehalt sache verloren weshalb dezember davon auszugehen sei verbndevereinbarung strom ii plus entsprechende entgelte ansatz beanstandungswrdig seien entspreche tarifwerk beklagten guter fachlicher praxis knne preisberhhung verkrpern ausdruck missbruchlichen ausnutzung marktbeherrschenden stellung sei ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen nachprfung entscheidenden punkten stand entgegen auffassung berufungsgerichts findet bestimmung netznutzungsentgelts beklagte vorschrift bgb anwendung tatrichterliche feststellung beanstanden parteien leistungsbestimmungsrecht beklagten geeinigt htten berufungsgericht daraus hergeleitet klgerin unterbreiteten lieferantenrahmenvertrag begrndung unterzeichnet knne angemessenheit verlangten entgelte derzeit abschlieend beurteilen dabei handelt mgliches daher revisionsrechtlich hinzunehmendes verstndnis erklrungen verhaltens parteien aufnahme netznutzung klgerin revision wendet hiergegen berufungsgericht geht jedoch gleichwohl stillschweigend davon parteien netznutzungsvertrag zustande gekommen aufgrund beklagte entgelt fr netznutzung sowie fr messund verrechnungsleistungen beanspruchen lsst rechtsfehler erkennen entspricht bereinstimmenden auffassung parteien zweifel vertrag ber entgeltliche leistung geschlossen solange parteien ber entgelt art weise bestimmung geeinigt abs bgb netznutzungsvertrgen entspricht jedoch regelmiger bung vertragsparteien netznutzung einseitig bestimmtes entgelt abzugelten netzbetreiber art tarifs bestimmten zeitpunkten festlegt schon vermeidung sachlich rechtfertigenden ungleichbehandlung fr bestimmte zeitdauer smtlichen vertragsbeziehungen gleichen nutzungsprofilen unabhngig davon zugrunde liegen wann vertrag geschlossen netzbetreiber dabei beklagte jedenfalls rede stehenden zeitraum fr anspruch genommen ermittlung entgelts preisfindungsprinzipien verbndevereinbarung strom ii plus verfahren verfahren drfen voraussetzt entgelt denjenigen festgesetzt denen verbndevereinbarung mageblichen betriebswirtschaftlichen grundlagen preisfindung zugnglich preisbestimmungsrecht andererseits interessen netznutzers gerecht einseitige preisbestimmung mastab billigkeit gebunden streitfall klgerin preisbestimmungsrecht beklagten grundstzlich abgelehnt lediglich angemessenheit konkret verlangten entgelte zweifel gezogen sachlage lcke vertrag hinsichtlich regelung netznutzungsentgelts aufweist anwendung bgb schlieen preisbestimmungsrecht beklagten vorschrift entspricht beiderseitigen parteiinteresse mutmalichen willen daher hierzu besten geeignete gesetzliche regelungsmodell ausfllung lcke dienen vertrag hinsichtlich regelung netznutzungsentgelts aufweist vgl bghz werkmilchabzug bgh urt viii zr njw anwendung vorschrift steht entgegen beklagte netzbetreiber klgerin netz bedingungen verfgung stellen ungnstiger vergleichbaren fllen fr leistungen innerhalb unternehmens gegenber verbundenen assoziierten unternehmen tatschlich kalkulatorisch rechnung gestellt abs enwg seit mai zudem gesetzes wegen guter fachlicher praxis entsprechen abs enwg hierdurch allgemeine mastab billigen ermessens abs bgb vorsieht ausgeschlossen vielmehr konkretisiert bgh urt kzr wrp tz stromnetznutzungsentgelt fr bghz vorgesehen berufungsgericht htte daher prfen mssen entgeltbestimmung beklagten sinne billigem ermessen entspricht abs bgb fr klgerin verbindlich annahme berufungsgerichts prfung deshalb enthoben erster instanz unstreitig sei zweiter instanz klgerin mehr bestritten knne beklagte netznutzungsentgelt preisfindungsprinzipien anlage verbndevereinbarung strom ii plus ermittle vermutet netznutzungsentgelt guter fachlicher praxis entspreche mehrfacher hinsicht rechtsfehlern beeinflusst unrecht berufungsgericht tatbestandliche feststellung landgerichts gebunden gesehen beklagte preise verbndevereinbarung strom ii plus gebildet bindende feststellung enthlt erstinstanzliche urteil schon deshalb insoweit widersprchlich heit tatbestand landgerichtlichen urteils vorbringen klgerin berechne beklagte netznutzungsentgelt entgelt fr mess verrechnungsdienstleistungen unzulssig unzutreffend grundlage verbndevereinbarung bereits qualifikation berechnung unzutreffend lsst jedoch verstndnis verbndevereinbarung sei richtig angewandt worden zudem enthalten entscheidungsgrnde materiell teil tatbestands darstellende bemerkung klgerin sei anfang unkenntnis kalkulationsgrundlagen beklagten zweifel gezogen worden preisfin dungsprinzipien verbndevereinbarung beklagten richtig angewandt worden seien berufungsgericht ausgewerteten erstinstanzlichen schriftstzen klgerin ergibt beachtung preisfindungsprinzipien verbndevereinbarung strom ii plus beklagte eingerumt htte berufungsurteil ausgefhrt klgerin vielmehr abrede gestellt mag berufungsgericht meint vereinzelt geblieben brigen konnte richtige anwendung preisfindungsprinzipien verbndevereinbarung strom ii plus deshalb erster instanz unstreitig hierbei tatsache betriebswirtschaftliche sachkunde erfordernde rechtliche wertung handelt bgh wrp tz stromnetznutzungsentgelt beklagte indessen vortrag etwa einzelheiten kalkulatorischen kostenund erlsrechnung gehalten htte klgerin htte unstreitig stellen knnen sodann wertung htte erlauben knnen beklagte netznutzungsentgelt bereinstimmung preisfindungsprinzipien anlage verbndevereinbarung strom ii plus ermittelt erstinstanzlichen urteil berufungsurteil entnehmen revisionserwiderung aufgezeigt berufungsgericht berprfung entgelts abs enwg konkretisierten mastab abs bgb deshalb enthoben klgerin unbilligkeit hinreichend vorgetragen htte vertragspartei unbilligkeit leistungsbestimmung darzulegen vielmehr derjenige leistungsbestimmungsrecht eingerumt typischerweise allein lage billigkeit bestimmung darzutun bgh urt viii zr njw zahlt vertragspartei klgerin vorbehalt gilt rckforderungsprozess bgh urt zr njw bgh wrp tz stromnetznutzungsentgelt iii berufungsurteil daher aufzuheben rechtsstreit endentscheidung senat reif sache neuer verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen fr weitere verfahren weist senat folgendes entgegen auffassung revisionserwiderung bestehen bedenken hinreichende bestimmtheit klageantrags abs nr zpo entspricht leistungsbestimmung beklagte klgerin geltend gemacht billigkeit bestimmung urteil getroffen abs satz bgb erst rechtskraft gestaltungsurteils forderung fllig bgh urt zr njw bgh njw darlegungslast fr angemessenheit entgelts beklagten liegt klgerin erwartet bestimmtes ergebnis leistungsbestimmung antrag vorwegnimmt sache zunchst beklagte gelegenheit erhalten angemessenheit tarife vorzutragen vorinstanzen rechtsstandpunkt veranlassung beklagte darlegungslast hinzuweisen berufungsgericht feststellen beklagte ermittlung verlangten preise preisfindungsprinzipien anlage verbndevereinbarung strom ii plus zugrunde gelegt beachten preisfindungsprinzipien erfordernisse guter fachlicher praxis sinne abs satz enwg konkretisieren sollen ihrerseits lichte zielsetzung abs satz enwg auszulegen anzuwenden anwendung erforderlichenfalls sachverstndiger hilfe bedienen mssen abs satz enwg vermutungswirkung zugunsten guter fachlicher praxis entfllt anwendung verbndevereinbarung insgesamt anwendung einzelner regelungen vereinbarung geeignet wirksamen wettbewerb gewhrleisten ferner rede davon gesetzgeber berufungsgericht meint verbndevereinbarung richtigkeitstestat ausgestellt htte vielmehr berufungsgericht klgerin vorgetragenen einwendungen eignung bestimmter bestandteile preisfindungsprinzipien gewhrleistung wirksamen wettbewerbs auseinandersetzen mssen schlielich berufungsgericht beachten abs satz enwg dezember einhaltung verbndevereinbarung erfllung bedingungen guter fachlicher praxis vermutet wurde bgh wrp tz ff stromnetznutzungsentgelt soweit prfung mastab abs enwg bereits kartellrechtlich relevanten gesichtspunkte einflieen sollten schlielich einwand klgerin errtern beklagte marktbeherrschende stellung missbraucht netzbetreiber innehat abs satz enwg bleiben abs abs gwb unberhrt kartellrechtliche prfung daher energiewirtschaftsrechtlichen grundstzlich unabhngig bghz strom telefon bgh beschl kvr wuw de stadtwerke mainz erst recht bleibt entgegen auffassung berufungsgerichts art eg unberhrt anwendungsbereich disposition nationalen gesetzgebers steht hirsch ball meier beck bornkamm strohn vorinstanzen lg stuttgart entscheidung kfh olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt oktober abs stpo ausspruch ber gesamtstrafe aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten revision strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen schweren raubes verabredung schweren raub gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt revision angeklagten insoweit erfolg bildung gesamtstrafe rechtsfehlerfrei brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo feststellungen wurde bestrafte angeklagte mrz abgeurteilten taten urteil landgerichts frankfurt wegen dezember begangenen schweren ruberischen erpressung freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt gem abs stgb stgb kam daher nachtrgliche gesamtstrafenbildung betracht hierzu uert angefochtene urteil bildung gesamtstrafe darf grundstzlich beschluverfahren stpo berlassen bleiben vgl bghst trndle fischer stgb aufl rdn anhaltspunkte fr rechtsprechung anerkannte ausnahme pflicht gesamtstrafenbildung vgl bghr stgb abs satz anwendungspflicht liegen angeklagte weitere unterbliebene gesamtstrafenbildung beschwert mu urteil insoweit aufgehoben strafausspruch zugrundeliegenden feststellungen knnen bestehen bleiben ergnzende feststellungen zulssig harms hger gerhardt basdorf raum'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes zr urteil patentnichtigkeitssache verkndet juli fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter rogge richter prof dr jestaedt dr melullis keukenschrijver richterin mhlens fr recht erkannt berufung urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts april kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents inanspruchnahme unionsprioritt voranmeldungen japan mrz mrz angemeldet worden englischer sprache verffentlichte streitpatent betrifft filtereinheit entfernen leukozyten umfat sechs patentansprche patentanspruch lautet deutschen bersetzung patentschrift filtereinheit entfernen leukozyten leukozyten enthaltenden suspension enthaltend behlter mindestens einleitungs einrichtung mindestens ableitungs einrichtung versehen wobei behlter hauptfilter aufweist behlter form vliesstoffes gepackt fasern durchschnittlichen durchmesser weniger umfat schttdichte cm cm durchschnittliche abstand zwei benachbarten fasern nachstehende gleichung definiert betrgt worin durchschnittliche abstand zwei benachbarten fasern mikron durchschnittliche faserdurchmesser mikron dichte fasern cm bedeutet schttdichte filters cm kreiskonstante darstellt wegen englischen fassung patentanspruchs wegen unmittelbar mittelbar patentanspruch rckbezogenen patentanspr che fassung verfahrenssprache deutschen bersetzung patentschrift verwiesen klgerin geltend gemacht gegenstand patentanspruchs streitpatents sei gegenber stand technik patentfhig neu jedenfalls beruhe erfinderischer ttigkeit beklagte streitpatent aufnahme zustzlicher merkmale patentanspruch verteidigt bundespatentgericht streitpatent fr nichtig erklrt beklagte patentinhaberin verfolgt berufung antrag klageabweisung umfang streitpatent berufungsinstanz verteidigt danach patentanspruch oben kursiv gesetzte satzteil folgende fassung erhalten fasern durchschnittlichen durchmesser weniger besteht schttdichte cm cm ende patentanspruchs sollen worte wobei fasern hauptfilters glasfasern angefgt patentansprche sollen gefaten patentanspruch zurckbeziehen hilfsweise verteidigt beklagte streitpatent verwendungspatent entfernen leukozyten leukozyten enthaltenen suspension klgerin beantragt zurckweisung berufung gerichtlicher sachverstndiger europische patentamt gem art ep schriftliches gutachten erstellt mndlichen verhandlung hauptprfer beim europischen patentamt dipl ing ergnzt erlutert worden beklagte schriftliche gutachten professor dr med sowie professor dr ing vorgelegt klgerin schriftliches gutachten professor dr med dr ing berreicht entscheidungsgrnde zulssige berufung bleibt erfolg soweit patentinhaberin streitpatent ursprngliche offenbarung erteilte patent gedeckter weise beschrnkt weitere begrenzung fr schttdichte beanspruchten bereichs ausschlu bestandteile genannten fasern fr vliesstoff ausschlu glasfasern fasern fr hauptfilter verteidigt patent davon erfaten teil bereits wegen nichtigkeitsverfahren zulssigen selbstbeschrnkung vgl bghz ff spritzgumaschine bghz spleikammer fr nichtig erklren gilt fr patentansprche soweit patentanspruch fassung erteilten patents bezogen zulssigkeit wirksamkeit selbstbeschrnkung steht entgegen dabei bereichsangabe nmlich fr schttdichte vliesstoffs weise eingegrenzt wurde beschreibung streitpatents bevorzugt genannten angabe cm cm beschreibung deutsche bersetzung abs hinsichtlich untergrenze verteidigt cm abweicht mangels erkennbarer gegenteiliger anhaltspunkte nmlich davon auszugehen fachmann grenzwerte definierte bereiche dahin versteht innerhalb angegebenen grenzen liegenden werte erfat nennung grenzwerte somit vereinfachte schreibweise fr zwischenwerte darstellt bghz crackkatalysator bghz chrom nickel legierung ergibt beschwerdesenaten europischen patentamts darauf abstellt fachmann nunmehr beanspruchte lehre bercksichtigung kontextes brigen anmeldung eingereichten fassung ernsthaft mgliche praktische ausfhrungsart beschriebenen erfindung betracht zge gegenteiliges erwarten wrde epa abl epa grur int lichtquelle leland liegt fr fachmann hand bereichsangabe fr schttdichte jedenfalls engere bereichseingrenzung bevorzugten bereichs praktische ausfhrungsart betracht ziehen bestehen schlielich rechtlichen bedenken dagegen patentinhaberin beschrnkung verfahrenssprache streitpatents deutscher sprache vorgenommen vgl bghz zr linsenschleifmaschine blpmz bgh isothiazolon urt bghz bogensegment vgl rogge grur ii gegenstand hauptantrag verteidigten patentanspruchs patentfhig art ii abs nr intpat art abs buchst art ep streitpatent betrifft filtereinheit entfernen leukozyten leukozyten enthaltenden suspension einleitend verweist beschreibung streitpatents darauf neuerdings anstelle gesamtbluttransfusionen hufig komponentenbluttransfusionen angewandt denen fr patienten bentigten gewnschten blutbestandteile bertragen zweck zuvor bentigten schdlichen komponenten abgetrennt insbesondere seien fr erythrozytensuspensionen fr erythrozytentransfusion hergestellt leukozyten entfernen histokompatibilitts antigene enthalten knnten entfernen leukozyten seien typische verfahren zentrifugalverfahren sedimentationsverfahren filtrationsverfahren bekannt erstgenannten bten verschiedene nachteile filtrationsverfahren blut filter geleitet leukozyten zurckhaltenden material bestehe besitze vorteil blut leicht hoher ausbeute leukozytenarme suspensionen erhalten knnten bekannte konventionelle leukozytenfiltervorrichtung us patentschrift gezeigt sei umfasse sule darin gepackten masse fasern mittleren durchmesser schttdichte cm cm sei lage leukozyten leicht hocheffizient erythrozytensuspension abzutrennen eigne jedoch behandlung nennenswerten blutmenge demgegenber streitpatent filtereinheit entfernen leukozyten leukozytenhaltigen suspensionen blut einfache operation innerhalb kurzen zeitspanne bereitgestellt leukozyten weitgehend erhhter reinheit entfernen hierzu gibt patentanspruch streitpatents verteidigten fassung filtereinheit entfernen leukozyten leukozyten enthaltenden suspension folgenden merkmalen wobei nderungen gegenber erteilten fassung merkmalen kursive schrift erkennbar gemacht filtereinheit enthlt behlter mindestens einleitungseinrichtung mindestens ableitungsvorrichtung behlter weist hauptfilter behlter gepackt vliesstoff besteht vliesstoff umfat besteht fasern durchschnittlichen durchmesser weniger schttdichte cm cm wobei durchschnittliche abstand zwei benachbarten fasern betrgt patentanspruch enthaltene gleichung definiert fasern hauptfilters glasfasern merkmalen bemessung vliesstoffs betreffen beschreibung streitpatents weitere erluterungen entnehmen beschreibung deutschen bersetzung letzter abs abs fr fall polyesterfasern beziehung mittleren durchmesser fasern average diameter of fibers schttdichte bulk density filters nachstehend wiedergegebenen figur dargestellt beschreibung streitpatents fhrt hierzu durchgezogenen linie gestrichelten linie umgebene gebiet liefere beschriebene beziehung figur sei gleichung definierte mittlere abstand zwei benachbarten fasern geeignete mittlere durchmesser dichten verwendeten fasern schttdichten vliesstoffs sollten bereich ausgewhlt gleichung definierte mittlere abstand zwei benachbarten fasern betrage sei abstand geringer sei durchtritt fr erythrozyten schwierig sei grer msse filter gro bulky massig wuchtig gemacht leukozyten abzufangen beschreibung bersetzung abs iii gegenstand patentanspruchs verteidigten fassung neu verffentlichung europischen patentanmeldung stand technik zeitpunkt anmeldung streitpatents bekannt verffentlichung betrifft adsorbierendes filter filter faservlies hergestellt wobei faserdurchmesser betrgt schttdichte cm cm erfllt merkmale verteidigten patentanspruchs faserdicke dabei entgegenhaltung zwingend vorgesehene beschichtung fasern einflu liegt unwidersprochenen letztlich berzeugenden darstellung klgerin beauftragten privatgutachters prof dr ngstrm bereich entgegenhaltung vorgesehene beschichtung funktionellen polymeren substanz streitpatentschrift rede herausfiltern leukozyten blut geeignet gilt privatgutachter beider parteien prof dr prof dr mndlichen verhandlung bereinstimmend ausgefhrt fr genannten beschichtungen jedenfalls fr beschichtungen polyvinylpyrrolidon vgl bers abs soweit europische patentanmeldung wert ausdrcklich anspricht ergibt zwangslufig schrift enthaltenen angaben ber faserdicke faserdichte schttgewicht bundespatentgericht gerichtliche sachverstndige abstnde beispielsweise fr polyamid errechnet ergibt berechnung urteil bundespatentgerichts ausgefhrt faserabstand innerhalb beanspruchten bereichs fr liegt allerdings gibt streitpatentschrift einschrnkung bereichs geeignete mittlere durchmesser dichten fr vlies verwendenden fasern geeignete schttdichten ausgewhlt sollen bedeutet gezielte auswahl engen bereichs genannten parameter liegen sollen lediglich wegschneiden randbereichen hinzu kommt fachmann entgegenhaltung arbeitet weiteres einfache kontrollversuche mglich praktisch brauchbaren bereiche fr abstand schttdichte faserdurchmesser ermitteln bundespatentgericht gesehen senat stimmt berein danach handelt patentanspruch streitpatents angegebenen formel rechenregel fr bemessung durchschnittlichen abstands zwei benachbarten fasern vliesstoffs regel dient definition streitpatent geschtzt beanspruchten faserabstands darber hinausgehende bedeutung fr schutzumfang regel gehrt gegenstand patentgemen lehre vgl bgh urt zr grur tablettensprengmittel iv soweit beklagte hilfsantrag streitpatent verwendungspatent entfernen leukozyten leukozyten enthaltenden suspension verteidigt beruht gegenstand beanspruchten verwendungspatents erfinderischer ttigkeit ergab fr fachmann naheliegender weise stand technik fachmann sieht senat bereinstimmung ausfhrungen europischen patentamt erstatteten gutachten bundespatentgericht mediziningenieur verfahrenstechniker verfahrenschemiker ber eingehende kenntnisse praktische erfahrungen gebiet filtertechnologie verfgt ntige medizinische fachwissen rahmen berufserfahrung angeeignet senat geht parteien bundespatentgericht gutachten europischen patentamts davon deutschen patentschrift nchstliegenden stand technik handelt fachmann darum bemht filter entfernung leukozyten leukozyten enthaltenden suspension verbessern berlegungen ausging entgegenhaltung beschreibt filtereinheit filterbehlter merkmal mindestens einfhrleitung ausfhrleitung merkmale beschr sp enthlt fasermasse dicht gepackt merkmal geeignete materialien synthetische fasern acrylnitril polymerfasern polyamid polyesterfasern halbsynthetische natrliche proteinhaltige fasern angegeben beschr sp form vliesartigen stoffes vorliegen knnen beschr sp schrift nennt durchschnittlichen faserdurchmesser liegt streitpatent beanspruchte faserdurchmesser gnzlich auerhalb entgegenhaltung angegebenen bereichs merkmal deutschen patentschrift somit erfllt schttdichte betrgt entgegenhaltung cm cm sp liegt berwiegend innerhalb merkmal vorgesehenen bereichs fllt weitgehend faserabstand betrifft faserdicke schttdichte faserdichte gewhlten materials festgelegt ausfhrungen oben iii bezug genommen faserstrke entnimmt durchschnittsfachmann entgegenhaltung prozentuale anteil fasern zurckgehaltenen leukozytenkomponenten grer je kleiner durchschnittliche faserdurchmesser sp entgegenhaltung weist jedoch darauf schwierigkeiten rechnen sei durchschnittliche durchmesser weniger betrage bestnden darin schttdichte eingefllten fasern innerhalb gewnschten dichtebereichs halten sp entgegenhaltung zeigt mglichst groer anteil zurckgehaltenen leukozyten erreichen lt je kleiner faserdurchmesser gibt zugleich verbesserung herauszufilternden leukozytenrate erreichen zeigt schlielich worin lsung problem besteht fachmann darum ging leukozyten weit mglich groen anteil grtmglichen nteil leukozyten enthaltenden suspension entfernen sah danach gerichtliche sachverstndige mndlichen verhandlung berzeugend ausgefhrt naheliegende lsung genannten parameter verndern lie dabei davon abhalten faserdicke unterschreiten entnahm entgegenhaltung generell vorteil kleinere faserdurchmesser whlen allerdings schwierigkeiten fhrte fall lsen mute umstnden erfinderische leistung auswahl betracht kommenden lsungen gesehen kommt darauf entgegenhaltung genannten parameter fachmann zunchst verndert htte verbesserung herauszufilternden leukozytenrate gelangen erfahrungssatz lsungsalternative fachmann voraussichtlich zunchst ausprobieren wrde naheliegend gibt sen urt zr zerstubervorrichtung zit bausch bd prfte fachmann entgegenhaltung genannten faserdurchmesser unterschreiten erfuhr ebenfalls entgegenhaltung hinreichend stabiles filtermaterial verwenden mute fachmann kannte allgemein vliese filtermaterial bereits errterten entgegenhaltung europischen patentanmeldung deutschen auslegeschrift entgegenhaltung beschreibt filter fr verwendungszweck bestimmt gerichtliche sachverstndige jedoch berzeugend dargestellt fachmann stabilerem fil termaterial suchte filter betracht zog zwecken einsatz gelangen wobei filter beschreibung medizinischen bereich fr atemschutzmasken anwendung finden beschr sp bers letzter abs gerade entgegenhaltung hebt besonders filter hervor faservlies hergestellt hinweis verwendung vliesartiger stoffe findet fachmann zudem entgegenhaltung verbesserungsbemhungen ausgeht sp ausdrcklich verwendung vliesartigen stoffen fr filtermasse rede fachmann fand entgegenhaltung angabe mglichst kleiner faserdurchmesser fr steigerung rate herauszufilternden leukozyten vorteilhaft sei angabe schwierigkeiten geringeren beschriebenen faserdurchmessern erwarten ansatz vliesartige stoffe polyesterfasern verwenden naheliegende ergebnis bereits entgegenhaltung gefunden wurde beruht berzeugung senats ansatz schrift darin bestand leukozyten gewinnen beschreibung bezeichnet aufgabe erfindung filtereinheit verfgung stellen wirksamere abtrennung leukozyten einschlielich lymphozyten leukozytenhaltigen suspensionen weise ermglicht leukozytenkomponenten besserer ausbeute reinheit bisher gewonnen knnten beschr sp ansatz streitpatentschrift besteht darin mglichst schdlich erkannten komponenten mglichst leukozyten blut entfernen blut erhalten leukozytenarm mglich halb stellte mehr entgegenhaltung darum ging leukozyten gewinnen ziel mglichst vollstndige entfernung leukozyten anzustreben vollstndigkeit vermeidung bestimmter bestandteile leukozyten gewicht vollstndigkeit gewinnung gleichen bestandteile fachmann lie berzeugung senats schwierigkeiten geeignetes vliesmaterial finden lsungsweg faserdurchmesser verringern abhalten schwierigkeit blutbestandteile namentlich erythrozyten herauszufiltern fr dabei optimierungsproblem einstellung faserdurchmessers lsen konnte entgegenhaltung vorgesehene beschichtung erreichung adsorptionsfhigkeit filtermaterials schwierigkeit fachmann adsorptionsfhigkeit abhalten lie zeigt deutsche offenlegungsschrift insofern vliesfasern beschichtet danach ausfhrungsform bekannt vliesfilter zwecke abtrennung leukozyten beschichtet wurden schlielich umstand filter strei tpatentschrift hhere rate herauszufilternden leukozyten erreichen lt zugleich erhebliche steigerung durchlaufgeschwindigkeit gesichtspunkt prfung erfinderische ttigkeit vorliegt gesamtwrdigung einzubeziehen bgh urt zr grur elastische bandage angesichts nhe fachmann verfgung stehenden standes technik lehre streitpatents jedoch allein gesichtspunkt schlu erfinderische leistung gezogen hierfr gengt vorteil rechnen jedoch eigenstndiger erfinderischer gehalt unteransprchen schutz gestellten gegenstnde ersichtlich vi kostenentscheidung beruht abs patg art patg ndg anwendbaren fassung bekanntmachung dezember verbindung zpo rogge melullis richter bundesgerichtshof keukenschrijver wegen urlaubs verhindert unterschreiben rogge jestaedt mhlens'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr mrz rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidentin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts juli zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo versto art abs gg gegeben histologische befund einfluss klgerin schon klinisch fehlerfrei gestellte indikation operativen exzision berufungsurteil verstt art gg angegriffenen ausfhrungen berufungsurteils aufklrung ber behandlungsalternativen bereinstimmung stndigen rechtsprechung erkennenden senats vgl urteile november vi zr versr mrz vi zr versr re sp oben dahin verstehen aufklrungspflicht mehreren blichen behandlungsmethoden betreffen vortrag schmalexzision zeitpunkt eingriffs bereits blich zeigt nichtzulassungsbeschwerde jedoch grund ausfhrungen berufungsgerichts widersprchlich weiteren begrndung abgesehen abs satz halbs zpo klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert mller greiner pauge vorinstanzen diederichsen zoll lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch dr roth richterin dr brckner beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg dezember kosten klgerin unzulssig verworfen gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde unzulssig glaubhaft gemacht beschwer nr egzpo erfordert bersteigt allerdings revisionsgericht streitwertfestsetzung berufungsgericht gebunden vielmehr ber hhe beschwer entscheiden bgh beschluss oktober xii zr mdr wertermittlung halbsatz zpo vorsieht bedarf ausreichend erforderlich glaubhaftma chung beschwer bersteigt senat beschluss juli zr njw glaubhaftmachung fehlt schon ausreichend vorgetragen konkret verlangten beseitigungsmanahmen aufwand eigenen angaben klgerin vorinstanzen weit bersteigenden hhe erfordern wrden eigene einschtzung klgerin klageschrift tatschlichen angaben untermauert verweist beschwerdebegrndung zutreffend darauf klgerin lebensgefhrte bereits vorprozessualen anschreiben beklagten dezember rahmen vergleichsvorschlags voraussichtlichen beseitigungskosten bezifferten angabe indes ebenso wenig tatschliche anhaltspunkte unterlegt erlaubt rckschluss tatschlich anfallenden kosten fr spter klage konkret verlangten beseitigungsmanahmen insoweit verweist klgerin beschwerdebegrndung allein kostenvoranschlag fa dezember be zieht bauvorhaben dr sanierung garage veran schlagt insgesamt bruttobetrag baustelleneinrichtung netto erdarbeiten beton maurerarbeiten sanierung garage konkret streitgegenstndliche beseitigung risse geht darber hinaus gehende manahmen lsst weder beschwerdebegrndung kostenvoranschlag entnehmen aufgefhrt verpressen risse spezialmrtel pos gegenstand voranschlags beispielsweise verfllung risse estrich epoxidharz pos risse estrich gegenstand klage erkennbar ausbesserung wandflchen putzfehlstellen pos zusammenhang streitgegenstand steht beseitigung risse tatschlich bodenaushub veranschlagten umfang verbundenen erheblichen betonarbeiten erfordern lsst kostenvoranschlag allein weiteren sachvortrag entnehmen kostenentscheidung beruht abs zpo krger lemke roth schmidt rntsch brckner vorinstanzen lg nrnberg frth entscheidung olg nrnberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen anstiftung schweren ruberischen erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrcken april magabe unbegrndet verworfen urteilsformel worte besonders schweren fall gemeinschaftlichem entfallen hhe tagessatzes wegen versuchten betrugs verhngten geldstrafe euro festgesetzt beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagte wegen anstiftung schweren ruberischen erpressung tatmehrheit gemeinschaftlichem diebstahl besonders schweren fall zehn fllen wobei vier fllen beim versuch blieb tatmehrheit versuchtem gemeinschaftlichem betrug gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zehn monaten verurteilt verfahrensrgen allgemeine sachrge gesttzte revision angeklagten bleibt ergebnis erfolg rge verletzung abs stpo bemerkt senat ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts landgericht antrag verlesung vorgelegten briefe mitangeklagten st angeklagte begrndung abgelehnt beweisbehauptungen seien erwiesen rechtsgrnden beanstanden soweit revision meint ablehnungsbeschluss inhalt beweisantrags erschpfe schon fraglich insoweit berhaupt ordnungsgemer beweisantrag vorliegt jedenfalls revisionsrge diesbezglich ordnungsgem ausgefhrt behauptung hauptverhandlung april gestellten antrag verlesung vorgelegten briefe mitangeklagten st briefen komme deutlich ausdruck mitangeklagte st falle weigerung angeklagten zeichen liebe erwidern mitteln belasten bezeichnet beweistatsache beweisziel beweisantrag fall abs satz stpo erforderlich tatsachen benannt geeignet sollen beweisziel besttigen beweisantrag htten deshalb behaupteten drohungen ber zeitraum mehreren monaten umfang ber seiten verfassten briefen konkret bezeichnet mssen insbesondere textstellen denen ankndigung wahrheitswidrigen belastung angeklagten mitangeklagten ergeben soweit revision rgt landgericht umfang beweisbehauptung verkannt verlesung briefe bewiesen mitangeklagte st angeklagte geliebt bereit alleinige strafrechtliche verantwortung bernehmen angeklagten bereits angedroht falle nichterwiderung liebe mitteln belasten fehlt genaue darlegung wortlauts drohung en abs satz stpo aufgabe revisionsgerichts mgliche ber landgericht erwiesen angesehene angekndigte belastung angeklagten hinausgehende drohungen vorgelegten briefen suchen revision vorgetragen mglichen sachwidrigen einengung beweisbehauptung bereits hauptverhandlung entgegengetreten wre reaktion verkndeten gerichtsbeschluss angesichts ungenau formulierten beweisziels unerlsslich soweit landgericht angeklagte wegen versuchten betrugs einzelgeldstrafe verurteilt holt senat unterbliebene bestimmung tagessatzhhe legt entsprechend antrag generalbundesanwalts euro fest geldstrafe bildende gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen lsst notwendigkeit festsetzung entfallen bgh beschlsse mai str bghst mrz str rn urteilsformel entsprechend anregung generalbundesanwalts berichtigen weder mittterschaftliche begehung annahme regelbeispiels besonders schwerer flle diebstahls finden schuldspruch ausdruck vgl meyer goner stpo aufl rn mwn ernemann roggenbuck franke cierniak mutzbauer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr februar rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt februar beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts kln februar unzulssig verworfen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde klger schloss juli beklagten bausparvertrag ber bausparsumme hhe dm ab spter dm erhht wurde gem allgemeinen bausparbedingungen beklagten abb bausparguthaben beklagten gewhrendes bauspardarlehen verzinst vereinbarte bausparsumme vollstndig angespart bausparvertrag jedoch seit ber zehn jahren zuteilungsreif nachdem klger trotz wiederholter aufforderungen beklagten bauspardarlehen anspruch genommen erklrte schreiben mai kndigung bausparvertrages november hinweis seit mehr zehn jahren bestehende zuteilungsreife klage begehrt klger feststellung parteien abgeschlossene bausparvertrag ber november hinaus fortbesteht landgericht klage abgewiesen dagegen gerichtete berufung klgers berufungsgericht gem abs zpo beschluss zurckgewiesen streitwert festgesetzt dagegen wendet klger nichtzulassungsbeschwerde deren einlegung belief bausparguthaben ii nichtzulassungsbeschwerde unzulssig gem nr satz egzpo erforderliche mindestbeschwer mehr erreicht wertberechnung rahmen nr satz egzpo allgemeinen grundstzen ff zpo vorzunehmen vgl senats beschlsse juli xi zr bghz rn januar xi zr wm rn jeweils mwn fr berechnung werts beschwer kommt vorliegend gem zpo zeitpunkt einlegung rechtsmittels vgl senatsbeschluss januar xi zr aao magebend interesse beschwerdefhrers abnderung angefochtenen entscheidung ber hhe beschwer revisionsgericht eigenstndig befinden streitwertfestsetzung vorinstanzen angaben parteien gebunden vgl senatsbeschluss januar xi zr aao bgh beschlsse mai zr juris rn juli vi zr juris rn interesse bausparers feststellung fortbestandes bausparvertrages kndigung seiten bausparkasse mehr zehnjhriger zuteilungsreife erklrt worden gem ff zpo bemessen instanzgerichtlichen rechtsprechung unterschiedlich beurteilt teilen rechtsprechung entsprechend handhabung landgericht berufungsgericht verfahren feststellungsinteresse nennbetrag bausparsumme gleichgesetzt vgl olg frankfurt main urteil august juris lg aachen urteil mai juris rn lg mnchen urteil november juris entspricht ergebnis ausfhrungen klgers beschwerdeschrift demnach wre beschwer beziffern teilweise klgerische interesse demgegenber hhe bausparguthabens bemessen vgl lg nrnberg frth urteil august juris lg osnabrck urteil august juris rn danach beliefe beschwer klgers teile rechtsprechung gehen davon bausparer darum geht anspruch gewhrung bauspardarlehens erhalten weitere verzinsung bausparguthabens erlangen zinsanspruch sei wertermittlung gem zpo bercksichtigen weswegen wertermittlung allein differenzbetrag bausparguthaben bausparsumme hhe beanspruchenden bauspardarlehens abzustellen sei vgl lg dsseldorf urteil april juris rn beschwerdewert beliefe danach vorliegend bausparsumme hhe abzglich bausparguthabens hhe vierten auffassung fr wertbestimmung interesse klgers verzinsung bausparguthabens erhalt bauspardarlehens mageblich zinsinteresse sei gem zpo anhand dreieinhalbfachen jahreszinsertrages bausparguthabens bestimmen hinblick feststellungsantrag abzug lg stuttgart urteil september juris rn olg stuttgart wm vorzunehmen sei hinzukomme interesse inanspruchnahme bauspardarlehens lg stuttgart aao darlehensbetrages olg stuttgart aao bemessen sei soweit jeweils abschlag vorgenommen sei gerechtfertigt zinsinteresse interesse erhalt bauspardarlehens alternativverhltnis zueinander stnden vgl olg stuttgart wm zustimmend maier vur beschwerdewert betrge demnach dreieinhalbfachen jahreszinsertrages hhe zuzglich bau spardarlehens hhe dreieinhalbfachen jahreszinsertrages zuzglich bauspardarlehens weitere meinung stellt wertermittlung interesse weiteren verzinsung bausparguthabens hhe dreieinhalbfachen jahreszinsertrages zpo interesse erhalt bauspardarlehens hhe differenz bausparguthaben bausparsumme ab beide interessen alternativ zueinander bestnden sei rechtsgedanken abs satz gkg folgend jeweils hhere wert magebend vgl lg saarbrcken urteil april juris rn beschwer beliefe demzufolge bauspardarlehen betragsmig hher dreieinhalbfache jahreszinsertrag sechsten ansicht fr wertbestimmung allein interesse klgers weiteren verzinsung bausparguthabens abzustellen gem zpo anhand dreieinhalbfachen jahreszinsertrages bestimmen sei betrag abschlag sei vgl olg koblenz beschluss august juris rn urteil juli juris rn olg stuttgart beschluss juni juris rn beschwerdewert betrge demnach berwiegend demgegenber darauf abgestellt interesse feststellung fortbestandes bausparvertrages gem zpo dreieinhalbfachen jahreszinsertrag bausparguthabens beluft rcksicht positive feststellungsklage abzug vorzunehmen sei vgl olg celle urteil september juris rn olg hamm beschluss oktober juris rn urteil juni juris rn olg karlsruhe jurbro ag ludwigsburg urteil august juris rn beschwerdewert wre danach beziffern senat erachtet letztgenannte auffassung fr richtig entgegen festsetzung berufungsgerichts auffassung klgers interesse abnderung angefochtenen beschlusses gem zpo nennbetrag bausparsumme gleichzusetzen dreieinhalbfachen jahreszinsertrag bausparguthabens bemessen aa fr wertfestsetzung gem zpo objektiv ermittelnde wirtschaftliche interesse klgers mageblich vgl bgh urteil april ii zr wm beschlsse september ix zb juris rn dezember xii zb njw rn liegt vorliegend ausgangspunkt ausschlielich fortsetzung bausparvertrags fortwhrenden zahlung vereinbarten guthabenzinsen beklagten gekndigte bereits jahre abgeschlossene zeitpunkt kndigung seit mehr zehn jahren zuteilungsreife bausparvertrag bietet klger vertraglich vereinbarten guthabenverzinsung angesichts seit lngerem whrenden niedrigzinsphase hinblick rendite vergleichsweise sichere geldanlage relativ gnstigen konditionen inanspruchnahme bauspardarlehens vereinbarten zinssatz wre hingegen fr klger wirtschaftlich unvernnftig allgemeinen kapitalmarkt derzeit unabsehbare zeit immobiliardarlehen deutlich gnstigeren konditionen gewhrt objektive wirtschaftliche interesse klgers fortsetzung bausparvertrages besteht hintergrund allein darin fr bausparguthaben vereinbarten guthabenzins vereinnahmen bauspardarlehen anspruch nehmen vgl olg karlsruhe jurbro aufgrund jedenfalls derzeitigen marktlage wirtschaftliches interesse klgers erhalt bauspardarlehens erkennen fr wertbemessung auer acht lassen bb soweit klger gegenteilige auffassung kndigung rckzahlung fllig werdende bausparguthaben hhe anspruchs gewhrung bauspardarlehens seien zusammenzurechnen senatsbeschluss februar xi zb wm sttzen mchte unbehelflich gegenstand feststellungsklage verfahren unwirksamkeit kndigung bauspardarlehens ausstehende darlehensvaluta rckzahlung fllig gestellt wurde dementsprechend interesse klger feststellung fortbestandes darlehensvertrages darauf gerichtet darlehen sofort zurckzahlen mssen entsprechenden negativen feststellungsklage offenen darlehensbetrag gleichzusetzen vergleichbare interessenlage besteht kndigung bausparvertrages bausparkasse ansparphase vgl olg karlsruhe jurbro maier vur bezifferung beschwerdewertes gem zpo dreieinhalbfachen jahreszinsertrag abzustellen beluft betrag abschlag hhe vorzunehmen beschwerdefhrer leistungsklage positive feststellungsklage erhoben vgl bgh beschlsse mai iv zr njw rr april vii zr juris rn dezember iv zr juris rn juli ix zr juris rn september iv zr juris rn zl ler herget zpo aufl rn feststellungsklagen mnchkommzpo wstmann aufl rn folgt zusammenhang senatsbeschluss januar xi zr wm rn demzufolge bezifferung beschwerdewertes widerruf verbraucherdarlehens ungekrzten betrag erbrachten zins tilgungsleistungen abzustellen entscheidung besonderheiten rckabwicklung vertragsverhltnisses erfolgtem widerruf geschuldet ellenberger grneberg menges maihold derstadt vorinstanzen lg aachen entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mrz rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski dr schoppmeyer mrz beschlossen anhrungsrge urteil senats oktober kosten klgers zurckgewiesen grnde anhrungsrge begrndet senat bergangen gergte vorbringen bercksichtigt fr durchgreifend erachtet anhrungsrge erffnet soweit klger eigenen rechtsansichten stelle rechtsauffassung senats setzen hervorgehoben sei folgende sagt versicherer abwehrdeckung treten deren rechtsfolgen versicherer ausdrcklich anzugeben klger hinsicht bergangen gergte vorbringen senat auslegung erklrungen be klagten bercksichtigt fr durchgreifend erachtet soweit klger geltend macht versicherer knne versicherungsnehmer mehr abwehrdeckung verweisen versicherungsnehmer rechtsanwalt geforderte ve rgtung bezahlt senat insoweit bergangen gergten vortrag bercksichtigt fr durchgreifend erachtet unerheblich entscheiden wre versicherungsnehmer kosten bezahlt klger auslegung vvg bergangen gergte vorbringen senat bercksichtigt fr durchgreifend erachtet senat anlass urteil frage uern art richtlinie rates juni koordinierung rechts verwaltungsvorschriften fr rechtsschutzversicherung rl ewg fall erfasst versicherer deckungsschutz zusagt versicherungsnehmer edoch versicherer vertragsgem gewhrte art deckungsschutzes verlangt vvg insoweit vorgaben art rl ewg einklang stand richtlinienkonforme auslegung mglich erforderlich weder gegenstand parteivortrags rechtsprechung liter atur umstritten klger angefhrten stelle berufungsbegrndung weist darauf vvg umsetzung richtlinie dienten ausfhrungen etwaigen umsetzungsdefizit notwendigkeit richtlinienkonformen ausl egung finden kommentarliteratur geht davon vvg entspricht vvg richtlinienkonform begriff streitfall richtlinie konflikt ersicherungsnehmer gegner wendt van bhren plote arb aufl rn bauer harbauer arb aufl vvg rn armbrster prlss martin vvg aufl rn brigen stimmen literatur halten vvg fr richtlinienkonform schrder frerkes konfliktbeilegungsmechanismen rechts schutzversicherung ff vvg zweifel art rl ewg lediglich ablehnung deckungsschutzes regelt verfasser kommentar rechtsschutzrichtlinie europischen gemeinschaft rechtsschutz europa vgl mller vw schirmer dar darum geht entscheidung senats beklagte deckungsschutz abgelehnt klger deckung form zugesagt kostenschutz ebhrenforderung rechtsanwlte gewhren mayen felsch dr karczewski harsdorf gebhardt dr schoppmeyer vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat verfahrensrge verletzung abs stpo erweist jedenfalls unbegrndet hauptverhandlung entgegen ansicht landgerichts generalbundesanwalts neue umstnde hervorgetreten anwendung schwereren strafgesetzes angeklagten zulieen gerichtlich zugelassenen anklage angefhrten derartige umstnde darin sehen angeklagte hinweis landgerichts mglichkeit derartigen ergebnisses beweisaufnahme abweichend zugelassenen anklage ttungsvorsatz schuss oberkrper nebenklgers abgegeben fr fall tateinheitlich wegen versuchten totschlags gem abs stgb nachteil nebenklgers strafbar gemacht knnte geschehensablauf landgericht letztlich schuldspruch zugrunde gelegt allein gengt jedoch aussetzungsanspruch abs stpo begrnden setzt vielmehr zustzlich voraus beschwerdefhrer neu hervorgetretenen umstnde bestreitet richtigkeit tatsachen abrede stellt vgl bgh beschluss januar str wistra lr stuckenberg stpo aufl rn sk stpo velten aufl rn meyergoner schmitt stpo aufl rn krit hierzu mitsch nstz angeklagte inhalt aussetzungsantrags sonstigen revisionsvortrag getan angeklagte urteilsgrnden hauptverhandlung dahin eingelassen schsse beiden nebenklger abgegeben tatzeit tatort eltern aufgehalten gengt erfllung voraussetzung betrifft ausschlielich frage tterschaft whrend richtung abgegebenen schusses objektiven tatablaufs handelt unabhngig person schtzen beurteilen versto abs stpo beschwerdefhrer gergt becker pfister mayer hubert gericke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen anhrungsrge beschluss senats mrz kosten verurteilten zurckgewiesen grnde anhrungsrge unbegrndet senat entscheidung tatsachen beweisergebnisse verwertet denen verurteilte gehrt worden wre bercksichtigendes vorbringen bergangen gilt bereits angegriffenen beschluss bemerkt fr schriftsatz verteidigers mrz rissing van saan rothfu cierniak appl schmitt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr roth richterin dr brckner richter dr gbel beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde beklagte mitglied klagenden wohnungseigentmergemeinschaft klage darauf gerichtet beklagte verurteilen mitarbeitern firma zugang eigentum stehenden woh nung gewhren durchbohren decke bodens wohnzimmer installation senkrecht verlaufenden kabelstrangs neu installierenden breitbandkabelanlage dulden amtsgericht klage klgerin oktober zugestellte urteil abgewiesen oktober landgericht briefpapier prozessbevollmchtigten klgerin geschriebene berufungsschrift eingegangen schriftsatz schliet maschinenschriftlichen namenszusatz darunter rechtsanwalt unmittelbar ber text be finden fr unterschrift vorgesehenen stelle zwei miteinander verbundene linien denen senkrecht waagerecht verluft hinweis vorsitzenden berufungsgerichts liege mangels unterschrift ordnungsgeme berufung klgerin wegen versumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand beantragt dezember berufungsbegrndung eingereicht landgericht berufung klgerin unzulssig verworfen rechtsbeschwerde aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache landgericht erreichen ii ansicht berufungsgerichts berufung unzulssig berufungsschrift ordnungsgem unterzeichnet sei schriftzug bestehe leicht bogenfrmigen strichen zueinander nahezu rechten winkel gesetzt worden seien individuellen merkmalen fehle vollstndig klgerin sei wiedereinsetzung vorigen stand gewhren antrag ordnungsgem unterzeichnet sei zudem mangele nachholung versumten prozesshandlung innerhalb antragsfrist dezember eingegangene berufungsbegrndung weise unterschrift zwei individualisierbare linien anforderungen unterschrift gengten wenngleich abgeschliffenen individualisierbaren schriftzug namens handele zeige bereits daran weder eides stattlichen versicherung vorangegangenen vermeintlichen unterzeichnungen schriftstze hnele iii rechtsbeschwerde erfolg gem abs satz nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr alt zpo unzutreffenden annahme ordnungsgem unterzeichneten berufungsschrift beruhende verwerfung berufung unzulssig verletzt klgerin verfahrensgrundrechten gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip vgl bgh beschluss mrz vi zb juris rn rechtsbeschwerde begrndet entgegen auffassung berufungsgerichts berufungsschrift ordnungsgem berufungsschrift bestimmender schriftsatz anwaltsprozess grundstzlich berufungsgericht postulationsfhigen rechtsanwalt eigenhndig unterschrieben nr abs zpo anforderungen gengende unterschrift verlangt identitt unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden schriftzug individuelle charakteristische merkmale nachahmung erschweren aufweist lesbar mssen wiedergabe namens darstellt absicht vollen unterschrift erkennen lsst flchtig niedergelegt starken abschleifungsprozess gekennzeichnet voraussetzungen vereinfachter lesbarer namenszug unterschrift anzuerkennen wobei bedeutung unterzeichner gleicher hnlicher weise unterschreibt dabei anbetracht variationsbreite unterschriften person aufweisen jedenfalls gesicherter urheberschaft grozgiger mastab anzulegen st rspr vgl bgh beschluss mrz vi zb juris rn senat beschluss januar zb juris rn anforderungen gengt schriftzug prozessbevollmchtigten klgerin berufungsschrift senat bindung ausfhrungen berufungsgerichts amts wegen prfen vgl bgh beschluss mrz vi zb juris rn mwn urheberschaft rechtsanwalt gibt zweifel ergibt schriftzug befindlichen maschinenschriftlichen zusatz schriftzug fehlt entgegen auffassung berufungsgerichts erforderlichen individualitt erkennbaren absicht vollen unterschriftsleistung aa erste element unterschrift beginnt rechts oben setzt gekrmmte linie links unten fort wobei krmmung unteren ende zunimmt haken endet aufgrund kenntnis maschinenschriftlich mitgeteilten namens lsst linie vereinfachte form buchstabens ersten buchstabens vier buchstaben bestehenden familiennamens rechtsanwalt deuten zweite element beginnt hher ende ersten elements kurzen abwrtsbewegung setzt deutlich krftigerer strichfhrung beim ersten element wesentlichen horizontal rechts fort andeutung brigen buchstaben verstanden buchstaben lesbar fr annahme wirksamen unterschrift unerheblich beide elemente starken abschleifungsprozess gekennzeichnet weisen jedoch besondere merkmale ernsthaften zweifel daran aufkommen lassen urheber zwecke individualisierung legitimierung geleistete unterschrift handelt entsprechen ausweislich akten art rechtsanwalt gefertigte schriftstze blicherweise unterschreibt bzw bislang unterschrieben vgl bgh beschluss mai iv zb juris rn unterschriften wiedereinsetzungsgesuch berufungsbegrndung hiervon unterscheiden gebietet abweichende beurteilung hierbei erkennbar reaktion hinweis berufungsgerichts unzureichende unterschrift berufungsschrift handelte bb linien knnen bloe namensabkrzung handzeichen paraphe gewertet abgesehen davon wenigen buchstaben bestehenden namen unterscheidung bloer paraphe vollem namenszug ohnehin schwer treffen spricht vorliegend umstand zweite element schriftzuges deutlich mehr raum einnimmt namenswiedergabe befindliche wort rechtsanwalt eindeutig fr willen volle unterschrift leisten einzelne leicht gekrmmte bzw geschwungene linie gengt darstellung anfangsbuchstaben folgenden rests namens vgl bgh beschluss februar viii zb juris rn entscheidung berufungsgerichts stellt grnden richtig dar abs zpo berufungsbegrndung erst dezember berufungsgericht eingegangen whrend zweimonatige berufungsbegrndungsfrist abs zpo aufgrund oktober erfolgten zustellung angegriffenen urteils bereits dezember abgelaufen macht berufung unzulssig senat amts wegen prfen ausweislich akten klgerin dezember innerhalb berufungsbegrndungsfrist antrag verlngerung berufungsbegrndungsfrist januar gestellt ber antrag bercksichtigung obigen ausfhrungen ebenso berufungsbegrndung dezember ordnungsgeme unterschrift aufweist entschieden worden lsst akten entnehmen prozessbevollmchtigte klgerin eingangs berufungsbegrndung fr gewhrte fristverlngerung bedankt dokumentation akten findet jedoch fehlt entscheidung ber fristverlngerungsantrag hierfr gem abs satz zpo zustndigen vorsitzenden nachgeholt vgl bgh beschluss april vii zb njw rr senat beschluss april zb famrz stresemann schmidt rntsch brckner roth gbel vorinstanzen ag gieen entscheidung lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache bghr ja bghst nein verffentlichung ja stgb abs nr verwirklichung tatbestands verwendens gefhrlichen werkzeugs sexuellen ntigung reicht tter werkzeug ntigungskomponente allein eigenen luststeigerung unmittelbaren zusammenhang sexuellen geschehen tatopfer einsetzt bgh beschluss april str lg kln wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts ziffer antrag anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln mai strafausspruch aufgehoben jedoch bleiben hierzu getroffenen feststellungen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision angeklagten verworfen grnde landgericht angeklagten wegen besonders schwerer vergewaltigung vergewaltigung gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt hiergegen richtet sachrge gesttzte revision angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo schuldspruch rechtlich beanstanden gilt soweit landgericht tat juli fall abs nr stgb ausgegangen dabei holte angeklagte feststellungen landgerichts jagdmesser schreibtischschublade demonstrierte bereits frher wiederholt einsatz gefhrlichen werkzeugs oralverkehr gentigten geschdigten schrfe zerschneiden stcks papier zog messerspitze rechten kopfseite ber hals brust ber haut verletzen dadurch todesangst hervorrufen fr lustgefhl erzeugen bevor geschdigte erneut ergreifen hand oralverkehr ntigte rechtliche wrdigung handlung besonders schwere vergewaltigung verwendung gefhrlichen werkzeugs rechtsfehlerfrei dabei kommt notwendigerweise darauf generell verngstigte geschdigte oralverkehr angeklagten frheren fllen einsatz messers willen vorgenommen htte gefhrliche werkzeug erfllung qualifikationstatbestands zwingend ntigungsmittel tat verwendet entweder ntigungsmittel werkzeug sexuellen handlung vgl bgh beschluss dezember str bghst beschluss februar str stv dafr gengt einheitlicher vorgang sexualbezug vorliegt bgh urteil februar str iv insoweit stv abgedruckt vorgang feststellungen landgerichts erfolgt angeklagte messereinsatz luststeigerung vornahm gefhrlichkeit werkzeugs blickwinkel unbeschadet messereinsatzes gegenber geschdigten druck dabei verletzen anzunehmen erfllung qualifikationstatbestands gengende abstrakte gefahr erheblicher verletzungen zurckhaltenden einsatz unmittelbar kopf hals brust geschdigten gegeben strafausspruch begegnet sowohl einzelstrafen gesamtstrafe rechtlichen bedenken soweit landgericht stand vollstreckung geldstrafe entscheidung amtsgerichts grevenbroich juli cs js festgestellt geboten prfen entweder bildung gesamtstrafe hiermit fall vollstndigen vollstreckung hrteausgleich wegen unmglichkeit gesamtstrafenbildung angezeigt wre blick alternativen senat generalbundesanwalt beantragt sache beschlussverfahren gem stpo zurckverweisen neuen verhandlung entscheidung ber strafbemessung hierzu bisher getroffenen feststellungen knnen aufrecht erhalten bleiben fischer schmitt eschelbach krehl zeng'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel vill dr fischer dr pape april beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts bremen mai kosten glubiger unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde gem abs satz nr zpo abs satz inso statthafte rechtsbeschwerde unzulssig sache weist rechtsfragen grundstzlicher bedeutung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung fortbildung rechts erforderlich divergenz rechtsprechung senats unstreitiger sachverhalt glaubhaftmachung bedarf bghz bgh beschl januar ix zb zinso rn liegt antragsteller sofortigen beschwerde geltend gemacht schuldner sei ankndigung restschuldbefreiung wegen insolvenzverschleppung verurteilt worden verurteilung wegen insolvenzstraftat berufen anlass fr annahme versagungsgrund sinne abs inso liege unstreitig bestand fr beschwerdegericht hinblick fehlende behauptung verurteilung wegen insolvenzstraftat bedurfte hinweises fehlende glaubhaftmachung straftaten insolvenzstraftaten sinne stgb etwa verurteilung wegen insolvenzverschleppung gmbhg verbindung abs gmbhg fallen unzweifelhaft inso hmbkomm inso streck aufl rn mnchkomminso stephan inso aufl rn uhlenbruck vallender inso aufl rn mohrbutter ringstmeier pape handbuch insolvenzverwaltung rn vgl olg celle zinso lg hamburg zvi wenzel kbler prtting bork rn jeweils fr entsprechende regelung abs nr inso gegenteiliges rechtsbeschwerde ausgefhrt wann art weise beschwerdefhrer verurteilung schuldners kenntnis erlangt fr entscheidung sache bedeutung weiteren begrndung gem abs satz zpo abgesehen ganter raebel fischer vill pape vorinstanzen ag bremen entscheidung lg bremen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juni betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs satz abs satz sachverstndige betroffenen erstellung gutachtens persnlich untersuchen befragen begutachtung aktenlage grundstzlich zulssig anschluss senatsbeschluss august xii zb famrz gegenstand verfahrens bestellung betreuers besorgung angelegenheiten betroffenen interessen betreuungsverfahren rechtsanwalt geeigneten verfahrensbevollmchtigten vertreten verfahrenspflegschaft anzuordnen gegebenen umstnden rein formalen charakter htte anschluss senatsbeschluss mrz xii zb njw bgh beschluss juni xii zb lg oldenburg ag vechta ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts oldenburg dezember aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen verfahren rechtsbeschwerde gerichtskostenfrei beschwerdewert grnde jhrige betroffene leidet fortgeschrittenen demenz wegen angelegenheiten mehr erledigen tchter beteiligten jahr umfassende notarielle vollmacht erteilt weitere notarielle urkunde juni widerrief betroffene vollmacht erteilte tochter beteiligten vorsorgevollmacht errichtete patienten betreuungsverfgung beteiligte beim amtsgericht angeregt betreuerin fr betroffene bestellt amtsgericht einrichtung betreuung abgelehnt betroffene jedenfalls tchter aufgrund erteilter vollmacht vertreten knne beschwerde beteiligten landgericht einrichtung betreuung fr angelegenheiten angeordnet amtsgericht auswahl betreuers aufgegeben hiergegen richtet rechtsbeschwerde beteiligten nunmehr einstellung betreuungsverfahrens verfolgt ii zulssige rechtsbeschwerde begrndet rechtsbeschwerde gem abs satz nr famfg statthaft beschwerdeberechtigung beteiligten interesse betroffenen folgt abs nr famfg nachdem abkmmling betroffenen ersten rechtszug beteiligt worden beschwerdebefugnis entfllt dadurch zunchst einrichtung betreuung angeregt erstbeschwerde verfolgt whrend nunmehr einstellung verfahrens antrgt landgericht begrndung entscheidung ausgefhrt bestehendem untersttzungsbedarf sei betreuung angesichts erteilten vollmachten entbehrlich beteiligten erteilte vollmacht sei nichtig betroffene zeitpunkt deren errichtung geschftsunfhig sei beteiligte hingegen sei ungeeignet grundlage erteilten vollmacht angelegenheiten betroffenen wahrzunehmen bereits rumliche entfernung berlin lebenden beschwerdefh rerin vechta lebenden betroffenen erschwere rechtliche vertretung versorgung bereichen komplett pflegebedrftigen menschen notsituationen rechnen sei promptes ttigwerden erfordern ortsansssiger vertreter besser leisten knne komplette zerwrfnis schwester lasse vertretung aussichtslos erscheinen pflegerin drohe streit schwestern aufgerieben versuche seite ziehen verhltnis beteiligten bruder schlecht sei sei berufsbetreuung einzurichten sei davon auszugehen betroffene vollmachterteilung beteiligte zugleich betreuerin vorgeschlagen vorschlag wre entsprechen wohl betroffenen zuwiderliefe angegriffene entscheidung hlt verfahrensrgen rechtsbeschwerde stand landgericht htte gutachten entscheidung zugrunde legen drfen sachverstndige betroffene persnlich untersucht gem abs satz famfg sachverstndige betroffenen erstattung gutachtens persnlich untersuchen befragen erforderliche persnliche untersuchung erstattetes sachverstndigengutachten grundstzlich verwertbar senatsbeschluss august xii zb famrz rn mwn grundsatz besteht unabhngig davon rztlicher sicht bereits grundlage erkenntnisse etwa bildgebenden verfahren sichere schluss erkrankungsbedingte betreuungsbedrftigkeit gezogen knnte ferner rgt rechtsbeschwerde recht bestellung verfahrenspflegers fehlerhaft unterblieben aa gem abs satz famfg gericht betroffenen verfahrenspfleger bestellen wahrnehmung interessen erforderlich abs satz nr famfg bestellung regel erforderlich gegenstand verfahrens bestellung betreuers besorgung angelegenheiten betroffenen erweiterung aufgabenkreises hierauf gem abs satz famfg bestellung fllen absatzes satz abgesehen interesse betroffenen bestellung verfahrenspflegers offensichtlich besteht abs satz famfg nichtbestellung begrnden dabei unterfllt berprfung rechtsbeschwerdegericht tatsacheninstanzen obliegende entscheidung ermessensfehlerfrei getroffen worden senatsbeschluss mrz xii zb njw rn mwn bb interessen betroffenen betreuungsverfahren rechtsanwalt geeigneten verfahrensbevollmchtigten gem abs famfg vertreten worden htte abs satz famfg genannten voraussetzungen bestellung verfahrenspflegers abgesehen drfen verfahrenspflegschaft anzuordnen gegebenen umstnden rein formalen charakter htte senatsbeschluss mrz xii zb njw rn mwn ausnahmefall handelt anhand gem abs satz famfg vorgeschriebenen begrndung beurteilen cc recht beanstandet rechtsbeschwerde landgericht fr absehen bestellung verfahrenspflegers gegebene begrndung trgt landgericht insoweit ausgefhrt widerstreit stehenden interessen familienangehrigen hinreichend deren verfahrensbevollmchtigte dargelegt worden seien massiven eingriff rechte betroffenen einrichtung umfassenden betreuung gebe angesichts fortgeschrittenen demenz alternative wahrung rechte sei deshalb bestellung verfahrenspflegers erforderlich ernsthaft zweifel ziehen knnte umfassenden betreuung bedrfe begrndung geht fehl offenkundigkeit insoweit ankommt verfahrenspflegerbestellung gerade fall rechtliche gehr art abs gg gewhrleisten senatsbeschluss mai xii zb famrz rn gilt umso mehr vermeintliche offenkundigkeit verfahrensfehlerhaft erstatteten gutachten beruht brigen verkennt landgericht verfahrenspflegschaft dient interessen betroffenen unbeeinflusst widerstreitenden interessen abkmmlinge herauszuarbeiten geltung bringen dd entscheidung landgerichts beruht verfahrensfehler lsst ausschlieen beschwerdegericht hinzuziehung verfahrenspflegers aufgrund stellungnahme ergebnis gelangt wre angefochtene beschluss daher bestand senat sache abschlieend entscheiden erforderlichen feststellungen treffen weiteren begrndung entscheidung abgesehen geeignet wre klrung rechtsfragen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen abs famfg dose klinkhammer nedden boeger schilling guhling vorinstanzen ag vechta entscheidung xvii lg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zb juli zwangsvollstreckungssache vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richter bauner richterin safari chabestari richter dr eick beschlossen anschlussrechtsbeschwerde glubigerin beschluss zivilkammer landgerichts essen september aufgehoben rechtsbeschwerde sofortige beschwerde schuldners beschluss amtsgerichts gelsenkirchen buer juni zurckgewiesen schuldner trgt kosten beschwerdeverfahren grnde glubigerin betreibt schuldner geschiedenen ehemann vollstreckbaren urteil zwangsvollstreckung wegen laufenden rckstndigen unterhalts oktober glubigerin schuldner pfndungs berweisungsbeschluss erwirkt ansprche schuldners arbeitsverhltnis drittschuldnerin guthaben schuldners drittschuldnerin renten schuldners drittschuldnerin gepfndet worden pfndungsfreibetrag folge mehrfach erhht worden zuletzt beschluss januar hierbei halber nettomehrbetrag bercksichtigt worden schuldner inzwischen verheiratet november glubigerin beantragt freibetrag reduzieren seit januar unterhaltsansprche gegenber unterhaltsanspruch neuen ehefrau schuldners absoluten vorrang genieen wrden schuldner februar erhhung pfndungsfreibetrages mrz ab april beantragt antrag gestiegenen sozialhilfestzen mietkosten begrndet beschluss februar amtsgericht folgende freibetrge festgesetzt dezember zuzglich nettomehrbetrag mrz nettomehrbetrag ab april nettomehrbetrag berechnung sozialbedarfs amtsgericht nderungen unterhaltsrechts bercksichtigt abs zpo bgb entschieden neue ehefrau schuldners ab januar mehr bercksichtigen sei angegebenen mietkosten abzglich stromkosten jeweils vollem umfang bercksichtigt dezember ab januar ab april entscheidung glubigerin februar sofortige beschwerde begrndung eingelegt wohnbedarf sei hoch angesetzt worden unterhaltsschuldner knne wohnkosten anrechnen lassen regelungen sgb ii fr alleinstehen angemessen seien seien stadt fr wohnung qm wohnflche zuzglich unterhaltskosten schuldner bevollmchtigten mehrfach erklren lassen beschluss februar solle angegriffen juni amtsgericht hinsichtlich sofortigen beschwerde glubigerin februar abhilfeentscheidung getroffen wohnbedarf bezugnahme aktuellen mietspiegel stadt betrag kaltmiete zuzglich heiz nebenkostenvorauszahlung fr zeit ab mrz herabgesetzt pfndungsfreibetrag ab zeitpunkt bestimmt juli zugestellte entscheidung schuldner schriftsatz selben tage eingegangen amtsgericht juli sofortige beschwerde eingelegt beschwerde einerseits herabsetzung wohnbedarfs begrndet allgemeinen sozialwohnbedarf gebe fr empfnger leistungen sgb ii msse pfndungsfreibetrag entsprechend schmlern lassen andererseits nichtgewhrung zustzlichen freibetrages fr neue ehefrau gewandt zumindest wechsel steuerklasse eingetretene steuerentlastung hhe monatlich msse abgezogen glubigerin sofortigen beschwerde schuldners entgegengetreten sofortige beschwerde februar beschluss februar schriftsatz juli zurckgenommen sofortige beschwerde schuldners beschwerdegericht monatlichen schuldner mindestens pfandfrei belassenden betrag fr zeit ab mrz bercksichtigung monatlichen wohnbedarfs hhe festgesetzt gem abs nr abs satz abs nr zpo rechtsbeschwerde klrung frage berechnung wohnbedarfs zugelassen rechtsbeschwerde verfolgt schuldner volle bercksichtigung wohnkosten sowie gewhr zustzlichen freibetrages fr ehefrau glubigerin verfolgt anschlussrechtsbeschwerde beschwerdeinstanz gestellten antrge ii beschwerdegericht meint soweit schuldner beschwerdeverfahren thematisiert anrechnung steuerersparnissen infolge neuverheiratung freibetrag wnschen sei sache entscheiden schuldner zunchst mehrfach ausdruck gebracht entscheidung amtsgerichts billigen insoweit verzicht beschwerderecht erklrt berdies sei juli beschwerdefrist beschluss amtsgerichts februar bereits abgelaufen beschwerdegericht fhrt monatliche wohnbedarf schuldners festzusetzen sei selbstbehalt unterhaltsschuldners richte sozialhilferechtlichen kriterien sgb xii wrden tatschlich anfallenden kosten unterkunft insoweit erstattet fraglichen aufwendungen hhe unangemessen seien sozialhilfeempfnger verringerung kostenaufwandes zuzumuten sei rechtsprechung wrden ermittlung angemessenen wohnbedarfs teilweise bestimmungen wohngeldgesetzes herangezogen vgl olg frankfurt njw rr olg kln rpfleger jngere entscheidung bundessozialgerichts spreche eher dagegen bsg fevs bundesgerichtshof frage ausdrcklich offengelassen bgh beschluss juli ixa zb bghz sicht beschwerdegerichts erscheine heranziehung stze wogg fassung juli folgenden wegen sachnhe sozialhilferecht angemessen rahmen formalisierten zwangsvollstreckungsverfahrens seien transparent gut praktikabel besser geeignete bewertungskriterien seien ersichtlich glubigerin vorgebrachten hchstgrenzen fr empfnger leistungen sgb ii gebe allgemeinheit aufwand fr ermittlung wohnungsgren differenzierten mietniveaus unteren segments rumlichen vergleichsbereich erscheine fr vollstreckungsverfahren unverhltnismig iii rechtsbeschwerde wendet zunchst unterbliebene anrechnung steuerersparnissen infolge neuverheiratung schuldners freibetrag insoweit rechtsbeschwerde unzulssig rechtsbeschwerde beschrnkt frage ermittlung wohnkosten zugelassen wurde beschrnkung wirksam beschwerdegericht tenor rechtsbeschwerde einschrnkung zugelassen grnden folgendes ausgefhrt kammer lsst rechtsbeschwerde gem abs satz abs zpo frage kriterien wohnbedarf unterhaltsschuldners berechnen hchstrichterlich geklrt frage vielzahl vollstreckungsfllen betrifft einheitliche fortbildung rechts dringend geboten beschwerdegericht zulassung rechtsbeschwerde frage berechnung wohnbedarfs unterhaltsschuldners beschrnkt beschrnkung zulassung entscheidungsgrnden angefochtenen entscheidung mglich bgh urteile januar vii zr baur nzbau juni vii zr baur zfbr wirksam berechnung wohnbedarfs unterhaltsschuldners teil angefochtenen entscheidung rechtsbeschwerdefhrer rechtsmittel wirksam beschrnken knnte vgl bgh aao iv brigen gem abs satz nr abs satz zpo statthafte zulssige rechtsbeschwerde schuldners unbegrndet gem abs zpo statthafte brigen zulssige anschlussrechtsbeschwerde glubigerin beschluss landgerichts september aufgehoben sofortige beschwerde schuldners beschluss amtsgerichts juni zurckgewiesen beschwerdegericht unrecht tatschlichen monatlichen wohnbedarf schuldners festgesetzt zutreffend dagegen entscheidung amtsgerichts juni wohnbedarf schuldners bezugnahme aktuellen mietspiegel stadt betrag kaltmiete zuzglich heiz nebenkostenvorauszahlung fr zeit ab mrz festgesetzt dementsprechend pfndungsfreibetrag schuldners ab zeitpunkt bestimmt worden abs zpo erweiterte pfndungsfreie teil gem abs lit zpo entspricht betrag vorschriften sgb xii schuldner ergnzend sozialhilfe lebensunterhalt leisten wre stein jonas brehm zpo aufl rdn kosten fr unterkunft heizung konkretem bedarf ersetzt soweit angemessenen umfang bersteigen stein jonas brehm aao angemessenheit aufwendungen konkreten umstnden einzelfalls bercksichtigung rtlichen gegebenheiten konkret ermitteln bsg fevs dabei vorrangig ortsbliche mietpreisniveau qualifizierten mietspiegel bgb mietspiegel bgb unmittelbar mietdatenbank bgb ableiten lsst heranzuziehen vgl bgh beschluss juli ixa zb bghz bsg aao geben regel zuverlssigen aufschluss ber aktuelle rtliche wohnungsmarktlage bsg aao dagegen erlauben werte tabelle wogg allenfalls annherung angemessenheit aufwendungen berlit lpk sgb xii aufl rdn rckgriff tabellenwerte wogg daher erst zulssig erkenntnismglichkeiten mittel ermittlung angemessenheit kosten wohnraums ausgeschpft vgl bsg fevs teilweise rechtsprechung vorgenommene ermittlung angemessenen wohnbedarfs unmittelbar anhand bestimmungen wohngeldgesetzes vgl olg frankfurt njw rr olg kln rpfleger zulssig erwgung begrndet sei einfacher handhaben benachteilige schuldner erwgung lsst unbercksichtigt ermittlung angemessenen wohnbedarfs anhand mietspiegel mietdatenbanken hnlich einfach ermittlung wogg ungenaue ermittlung glubiger benachteiligen amtsgericht beschluss juni bezugnahme aktuellen mietspiegel stadt ausgefhrt mietpreis pro qm bezogen wohnung qm mietpreis hhe kaltmiete ergeben wrde beteiligten angegriffen lsst rechtsfehler erkennen anhaltspunkte dafr aktuelle mietspiegel fr stadt ermittlung monatlichen wohnbedarfs ausnahmsweise geeignet weder schuldner vorgetragen ersichtlich beschluss amtsgerichts juni daher herzustellen kostenentscheidung beruht abs abs zpo kniffka kuffer safari chabestari bauner eick vorinstanzen ag gelsenkirchen buer entscheidung lg essen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs juli gem abs stpo beschlossen antrag wiedereinsetzung versumung frist begrndung revision urteil landgerichts karlsruhe mrz soweit rechtsanwalt schriftsatz mai begrndet wurde kostenpflichtig zurckgewiesen revision angeklagten vorbezeichnete urteil magabe verworfen angeklagte wegen schweren raubes tateinheit ntigung freiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt weitergehende revision verworfen angeklagte trgt kosten rechtsmittels grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubes sowie wegen ntigung gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt urteil wendet angeklagte verfahrensbeschwerden sachrge zweiter verteidiger rechtsanwalt antrag wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung frist begrndung weiterer verfahrensbeschwerden erhoben wiedereinsetzungsantrag jedenfalls schon deshalb zurckzuweisen rechtsanwalt rechtsanwalt dr verfahrensrge erhoben erhobenen verfahrensrgen grnden generalbundesanwalt zuschrift dargelegt offensichtlich unbegrndet berprfung urteils aufgrund sachrge fhrt umfang nderung schuldspruchs beschlussformel ergibt senat ausfhrungen generalbundesanwalts konkurrenzverhltnis schweren raub anschlieend begangenen ntigung verschlieen knnen trotz wegfalls einzelstrafe hhe jahr freiheits strafe erhhung einsatzstrafe sechs jahren drei monaten gebildete gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs jahren bestehen bleiben nderung konkurrenzverhltnisses tatmehrheit tateinheit berhrt unrechts schuldgehalt taten ausgesprochenen gesamtfreiheitsstrafe ausdruck gekommen vgl bghr stgb abs konkurrenzen nachw abs satz stpo vgl senat nstz nachw nack wahl kolz boetticher elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kuchenbesteck set markeng abs richtlinie ewg art abs inverkehrbringen sinne art abs richtlinie ewg abs markeng vorliegen markeninhaber wirtschaftlich verbundene person dritten verfgungsgewalt marke versehenen produkt innerhalb europischen wirtschaftsraums willentlich bertrgt erschpfung markenrechts fhrendes inverkehrbringen liegt markeninhaber zustimmung vertrieb ware bedingung erteilt zuvor marke gekennzeichnete verpackung entfernt bgh urteil februar zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr koch dr lffler fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf januar aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf februar zurckgewiesen kosten rechtsmittel beklagte tragen rechts wegen tatbestand klgerin vertreibt neben traditionellen kaffeesortiment regelmig wechselndes angebot gebrauchsartikeln bereichen haushalt sport freizeit garten textilien klgerin markeninhaberin tchibo markenverwaltungsgesellschaft mbh co kg ermchtigt rechte deutschen wortmarke tchibo gemeinschaftswortmarke tchibo sowie deutschen wort bildmarke geltend marken klagemarken jeweils fr messerschmiedewaren gabeln lffel eingetragen klgerin bietet gebrauchsartikel seit einheitlich gestalteten verpackung klagemarken wiedergibt vertreibt ware deutschland innerhalb geschlossenen vertriebssystems benutzung klagemarken klgerin vortrag markeninhaberin deren kommanditistin rahmen lizenzvertrages gestattet worden beklagte verkaufte deutschland kuchenbesteck sets bestehend tortenheber tortenmesser deren verpackung klagemarken gekennzeichnet klgerin vorgetragen sets stammten produktion insgesamt verkaufseinheiten stahlwaren gmbh bestellt unternehmen sets exklusiv fr klgerin china herstellen deren verpackung klagemarken kennzeichnen lassen sodann sei produktion gmbh qualittspr fung unterzogen worden verkaufseinheiten seien wegen qualittsmngeln abgelehnt worden beanstandeten verkaufseinheiten seien eigentum verfgungsgewalt klgerin gelangt stahl gmbh sei gestattet worden diejenigen bestecke qualittsanforderungen klgerin entsprochen htten klagemarken versehenen originalverpackungen weiterzuverkaufen sei bedin gung gemacht worden ware lndern vertrieben dorthin zurckgelangen drfe denen klgerin deutschland filialen betreibe stahlwaren gmbh stzlich versto ausdrckliche weisung verkaufseinheiten gmbh verkauft einzel grohandel import export gmbh weiterveruert beklagte erworben schlielich ihrerseits klagemarken gekennzeichneten originalverpackung silag handel ag langenfeld verkauft klgerin beklagte klagemarken sowie gesttzt urheberrechte verpackungsaufmachung unterlassung auskunft rechnungslegung anspruch genommen beklagte klage entgegengetreten prozessfhrungsbefugnis klgerin abrede gestellt weiterhin bestritten klgerin hinblick beklagten vertriebene ware vertriebsbeschrnkungen vereinbart brigen beklagte erschpfung markenrechte berufen landgericht beklagte abweisung weitergehenden antrags rechnungslegung verurteilt unterlassen kuchensets bestehend je tortenheber tortenmesser marken tchibo tcm gekennzeichneten original verpackungen klgerin nachfolgend dargestellt anzubieten verkehr bringen anbieten lassen verkehr bringen lassen bewerben bewerben lassen auskunft erteilen ber menge bestellten erhaltenen weiterverkauften kuchensets gem berufung beklagten abweisung klage gefhrt berufungsgericht zugelassenen revision begehrt klgerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils beklagte beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht grundlage eigenen vorbringens klgerin deren markenrechte erschpft angesehen hierzu ausgefhrt klgerin eigenen vortrag ware verkehr gebracht marke unternehmenskennzeichen versehenen kuchenbesteck sets weder weiterverkauf ausgeliefert lieferanten hierzu ermchtigt lieferanten sei vortrag klgerin gestattet worden ware verpackung marke unternehmenskennzeichen klgerin verkehr bringen zudem seien bestimmte lnder darunter deutschland ausgenommen gleichwohl sei klgerin grundstzen senatsentscheidung schamotte einstze bgh urteil januar zr grur wrp rechtlich behandeln ware verkehr gebracht klgerin konfektionierung sets unternehmens bedient msse behandeln lassen klgerin kennzeichnung innerhalb eigenen unternehmens vorgenommen htte ware infolge innerbetrieblichen organisationsfehlers weisungswidrig ausgeliefert worden wre dabei spiele rolle herstellung markierung ware china erfolgt sei exklusivherstellung fr klgerin gehandelt markierung klagemarken fr jedermann sofort ersichtlich entsprechend gekennzeichnete ware deutschland rahmen geschlossenen vertriebssystems klgerin erhltlich sei ware stahlwaren gmbh versehentlich vorstzlich versto ausdrckliche weisung ausgeliefert worden ware zudem mangelhaft ge wesen sei mageblich sei vielmehr ware veranlassung klgerin gekennzeichnet worden sei vertrieb lieferanten ausdrcklich gestattet klgerin msse deshalb risiko dafr tragen ware entgegen weisung kennzeichnungen entfernen bestimmte lnder auszuliefern vertrieben worden sei dementsprechend knne klgerin abnehmern deren spteren abkufern weitervertrieb grundstzlich berufung eigenes fehlverhalten untersagen etwaige prfungs rckgabepflichten anlasten ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg fhren wiederherstellung klage stattgebenden landgerichtlichen urteils berufungsgericht unterlassung auskunftserteilung gerichtete klage unrecht abgewiesen grundlage klagevortrags berufungsgericht entscheidung zugrunde gelegt erschpfung rechts klagemarken angenommen abs markeng inhaber marke recht dritten untersagen marke fr benutzen marke zustimmung inland brigen mitgliedsstaaten europischen union vertragsstaat abkommens ber europischen wirtschaftsraum verkehr gebracht worden fr gemeinschaftsmarke trifft art abs gmv entsprechende regelung voraussetzungen erschpfung rechts klagemarken knnen berufungsgericht gegebenen begrndung streitfall bejaht aa zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen klgerin beklagten deutschland vertriebenen kuchenbesteck sets innerhalb europischen wirtschaftsraums verkehr gebracht inverkehrbringen sinne abs markeng auszugehen markeninhaber verfgungsgewalt ber markenware willentlich erwerber bertragen bgh urteil april zr grur rn wrp ex works mwn klagevorbringen verfgungsgewalt jedenfalls klgerin bertragen worden lsst vorbringen beklagten entnehmen bb berufungsgericht klgerin inverkehrbringen lieferantin stahlwaren gmbh grundstzen senats entscheidung schamotte einstze grur zugerechnet klgerin behandelt verkehr gebracht htte frei rechtsfehlern dabei dahinstehen feststellungen berufungsgerichts berhaupt entnehmen lsst lieferantin klgerin rede stehenden marke unternehmenskennzeichen versehenen innerhalb europischen wirtschaftsraums verkehr gebracht inverkehrbringen lieferantin erfolgt klgerin rechtsgrnden behandelt ware verkehr gebracht htte abs markeng setzt art abs markenrl deshalb richtlinienkonform auszulegen bgh urteil juli zr grur wrp aspirin art markenrl erfolgt vollstndige harmonisierung vorschriften ber rechte marke begriff inverkehrbringens daher autonom anhand wortlauts aufbaus ziele richtlinie auszulegen eugh urteil november slg grur rn ff peak holding art markenrl unionsgesetzgeber markeninhaber ermglicht erste inverkehrbringen marke versehenen ware europischen wirtschaftsraum kontrollieren dagegen wiederverkauf exemplars marke versehenen ware grundstzlich widersprechen dadurch sichergestellt marke aufgabe entsprechend gewhr bieten kennzeichnet kontrolle einzigen unternehmens hergestellt worden fr qualitt verantwortlich gemacht markeninhaber recht ersten inverkehrbringen europischen wirtschaftsraum mglichkeit gegeben wirtschaftlichen wert marke realisieren eugh grur rn ff peak holding bgh grur rn ex works mwn beide fr annahme inverkehrbringens magebenden gesichtspunkte streitfall gegeben inverkehrbringen setzt dargelegten grundstzen zunchst voraus markeninhaber mglichkeit verliert weiteren vertrieb markenware innerhalb wirtschaftsgebiets kontrollieren allerdings insoweit allein person markeninhabers abzustellen liegt warenbewegungen verschiedenen betrieben innerhalb unternehmens konzernverbundes inverkehrbringen eugh grur rn peak holding bgh grur rn ex works mwn whrend seite inverkehrbringen sinne erschpfungsgrundsatzes gegeben markeninhaber wirtschaftlich verbundene person verfgungsgewalt willentlich bertrgt eugh urteil april slg grur rn copad urteil oktober slg grur rn makro erschpfungsgrundsatz markenrichtlinie magebende zurechnungskriterium fr inverkehrbringen wirtschaftliche verbundenheit markeninhaber derjenigen person innerhalb europischen wirtschaftraums tatschliche verfgungsgewalt ber marke versehenen dergestalt dritte bertrgt markeninhaber weiteren vertrieb ware mehr kontrollieren markeninhaber sinne wirtschaftlich verbunden etwa lizenznehmer mutter tochtergesellschaft konzerns alleinvertriebshndler eugh urteil juni slg grur int rn iht internationale heiztechnik danzinger eugh grur rn copad grur rn makro wirtschaftlichen verbundenheit klgerin lieferanten fehlt streitfall weder feststellungen berufungsgerichts parteivorbringen lsst entnehmen stahlwaren gmbh konzernverbund klgerin angehrt fehlen anhaltspunkte annahme vertriebslizenz alleinvertriebsrechts sonstigen wirtschaftlichen verbundenheit nahelegen knnten sinn zweck erschpfungsgrundsatzes kmen insofern allein vertrge betracht vertrieb marke klgerin gekennzeichneten gestatteten fall wre garantiefunktion marke berhaupt betroffen daran fehlt berufungsgericht zugrunde gelegten sachverhalt danach stahlwaren gmbh befugt vertreiben klagemarken gekennzeichnet grund liegt zweite fr inverkehrbringen erforderliche gesichtspunkt allein gestatteten vertrieb klagemarken gekennzeichneten markeninhaberin gerade mglichkeit erffnet wirtschaftlichen wert marke realisieren erschpfung zweiten alternative abs markeng angenommen wonach ausreicht marke versehene ware zustimmung markeninhabers verkehr gebracht worden aa begriff zustimmung einheitlich sinne unionsrechtsordnung auszulegen eugh urteil november slg grur int rn zino davidoff zustimmung verzicht inhabers ausschlieliches recht art markenrl gleichkommt dritten verbieten marke versehene erstmalig europischen wirtschaftsraum verkehr bringen stellt entscheidende element fr erlschen rechts grundstze erschpfung dar angesichts bedeutung wirkung zustimmung weise geuert willen verzicht recht bestimmtheit erkennen lsst eugh grur int rn zino davidoff grur rn copad grur rn makro vorbringen klgerin berufungsgericht prfung erschpfung klagekennzeichen zugrunde gelegt stahlwaren gmbh vertrieb kennzeichnung klagemarken erlaubt ausdrcklich verboten worden fehlt danach bereits zustimmung vertrieb gekennzeichneten kommt darauf gelten zustimmung inverkehrbringen einschrnkungen hinsichtlich weitervertriebs verbunden einschrnkungen eingehalten worden eugh grur rn peak holding grur rn ff copad bgh grur rn ex works ingerl rohnke markeng aufl rn bb folgt berufungsgericht hervorgehobenen umstand klgerin stahlwaren gmbh ursprnglich kennzeichnung kuchenbesteck sets beauftragt beklagten vertriebenen sets rahmen auftrags klagemarken gekennzeichnet worden lag alleinigen entscheidungsmacht markeninhaberin erstmaligen inverkehrbringen gekennzeichneten europischen wirtschaftsraum entscheidung treffen kennzeichnung klagemarken genehmigen geschehen inverkehrbringen verwendung marken untersagen gilt erst recht klgerin vorgetragen berufungsgericht prfung zugrunde gelegt ablehnende entscheidung ausdrcklich deshalb getroffen wurde betroffenen qualittsanforderungen markeninhaberin entsprachen lediglich inter partes wirkende schuldrechtliche verpflichtung betroffen geht vielmehr fr auslegung erschpfungsvoraussetzungen magebende funktion marke gewhr dafr bieten gekennzeichneten kontrolle einzigen unternehmens hergestellt worden fr qualitt verantwortlich gemacht eugh grur rn peak holding untersagt markeninhaber vertrieb markenware wegen qualittsmngeln geht mithin gegenber jedermann wirkende ansprche markenrecht entspricht unionsgesetzgeber markeninhaber lizenznehmer recht vorbehalten marke vorzugehen lizenznehmer hinsichtlich qualitt hergestellten bestimmungen lizenzvertrages verstt art abs buchst markenrl abs nr markeng vgl eugh grur rn copad schalk bscher dittmer schiwy gewerblicher rechtsschutz urheberrecht medienrecht aufl markeng rn gesichtspunkt gewhrleistung qualitt ware grund markeninhaber gestattet sogar inverkehrbringen gekennzeichneten ware europischen wirtschaftsraum weitere benutzung untersagen art abs markenrl abs markeng erschpfung lsst schlielich erwgungen begrnden senat entscheidung schamotte einstze grur zugrunde gelegt zunchst entschiedene einzelfall streitfall vorliegende besonderheit geprgt lieferant innerhalb deutschlands versehentlich rohre auen eigenen zeichen versehen zustzlich unaufflliger rahmen liefer lagervorgngen ersichtlicher stelle rohrinnenseite zeichen auftraggebers gekennzeichnet auftraggeber kunden auslieferte senat mageblich wzg gesttzt unterlassungsanspruch inhabers warenzeichens abweichend heute geltenden rechtslage daran knpfte bereits kennzeichnung widerrechtlich woran magebenden feststellungen damaligen fall fehlte bgh grur schamotte einstze brigen betraf entscheidung schamotte einstze erschpfungsgrundsatz inkrafttreten markenrechtsrichtlinie markengesetzes jedenfalls inkrafttreten aktuellen autonom unionsrechtlich auszulegenden rechts gelten dagegen oben dargelegten grundstze vgl sack wrp soweit entscheidung schamotte einstze fr streitfall abweichende gesichtspunkte ergeben sollten hlt senat daran fest senat abschlieend entscheiden sache endentscheidung reif unterlassungsanspruch ergibt abs nr abs markeng art abs buchst gmv berufungsgericht prozessfhrungsbefugnis klgerin zutreffend revision unbeanstandet bejaht beklagte klagemarken identischer form fr identische benutzt dargelegt beklagte grundlage vortrags klgerin erschpfung markenrechte berufen fr voraussetzungen erschpfung streitfall abschottung nationalen mrkten zweck begnstigung preisunterschieden mitgliedsstaaten geht beklagte darlegungs beweisbelastet vgl eugh grur int rn zino davidoff eugh urteil april slg grur rn van doren bgh urteil oktober zr grur wrp stssy ii hacker strbele hacker markeng aufl rn ingerl rohnke aao rn landgericht zutreffend angenommen beklagte darlegungslast hinreichend nachgekommen beklagte geschehensablauf dargelegt erschpfung ergibt vielmehr bestreiten darstellung klgerin sowie verteidigung rechtlichen argumenten beschrnkt weitere tatschliche feststellungen fr fall zurckverweisung berufungsgericht erwarten gegenteiliges revisionserwiderung geltend gemacht recht landgericht beklagte auskunft verurteilt geltend gemachte auskunftsanspruch rechtfertigt abs markeng klgerin wege prozessstandschaft durchsetzung schadensersatzansprchen ermchtigt worden daher befugt auskunft verlangen bgh urteil dezember zr grur wrp oxygenol ii ingerl rohnke aao rn iii danach berufungsurteil aufzuheben berufung beklagten urteil landgerichts zurckzuweisen kostenentscheidung beruht abs abs zpo bornkamm bscher koch schaffert lffler vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape januar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg juni kosten klgers zurckgewiesen gegenstandswert nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde zulssige nichtzulassungsbeschwerde bleibt erfolg zulassungsgrund aufdeckt sache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts insbesondere liegt zulassungsgrund einheitlichkeitssicherung hierzu geltend gemachten gesichtspunkte abs satz zpo berufungsgericht inkongruenz zahlungen darlehensforderung beklagten verneint inkongruenz indizwirkung fr benachteiligungsvorsatz abgesprochen unrichtigen obersatz zusammenhang aufgestellt vgl bgh urteil november ix zr zip mrz ix zr bghz rn behauptete verletzung verfahrensgrundrechten senat geprft fr vorliegend erachtet weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen kayser raebel lohmann vill pape vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb september familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs satz abs verfahrensbeistand erhlt zurckverweisung sache beschwerdegericht fr verfahren ausgangsgericht erneute pauschale vergtung bgh beschluss september xii zb olg rostock ag schwerin ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer schilling guhling richterin dr krger beschlossen rechtsbeschwerde beschluss familiensenats oberlandesgerichts rostock august kosten weiteren beteiligten zurckgewiesen wert grnde rechtsbeschwerde betrifft vergtung verfahrensbeistands kindesmutter beantragten umgangsverfahren wurde beteiligte rechtsanwalt verfahrensbeistand beiden kinder bertragung zustzlicher aufgaben gem abs satz famfg bestimmt amtsgericht wies umgangsbegehren weitgehend zurck zuvor kinder anzuhren beschwerde kindesmutter hob oberlandesgericht amtsgerichtlichen beschluss verwies sache insbesondere nachholung kindesanhrung amtsgericht zurck weiteren amtsgerichtlichen verfahren schlossen beteiligten mitwirkung verfahrensbeistands gerichtlich gebilligten umgangsvergleich verfahrensbeistand festsetzung vergtung beantragt dabei fr verfahren zurckverweisung pauschale pro kind geltend gemacht amtsgericht vergtung verfahrensbeistands fr zwei instanzen festgesetzt antrag brigen zurckgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete beschwerde verfahrensbeistands zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt ursprnglichen vergtungsantrag ii rechtsbeschwerde erfolg oberlandesgericht entscheidung folgt begrndet vergtung verfahrensbeistands richte gem abs famfg fallpauschalen rechtszug gesetzgeber bewusst aufwandsbezogenes vergtungssystem entschieden verfahren erster instanz aufhebung zurckverweisung handele neues verfahren lediglich fortsetzung desjenigen verfahrens erlass spter aufgehobenen beschlusses bereits begonnen aufhebung betroffen sei verfahrensabschnitt sei bereits vergtung verfahrensbeistands fr erstinstanzliche verfahren hhe abgegolten abs famgkg klargestellt weitere verfahren zurckverweisung frheren verfahren rechtszug sinne famgkg bilde soweit fr vergtung rechtsanwalts rvg abweichende regelung ergebe knne fr vergtung verfahrensbeistands herangezogen hlt rechtlicher berprfung ergebnis stand vergtung berufsmigen verfahrensbeistands abs famfg geregelt danach erhlt vergtungspauschale rechtszug verfahrensbeistand fr mehrere kinder bestellt wurde erhlt pauschale senat bereits entschieden fr kind senatsbeschluss bghz famrz rn ff aa verfahren ausgangsgericht zurckverweisung rechtsmittelgericht eigener rechtszug sinne betrachten umstritten teilen instanzgerichtlichen rechtsprechung literatur frage bejaht olg saarbrcken famrz rn ff bork jacoby schwab zorn famfg aufl rn bumiller harders schwamb famfg aufl rn keidel engelhardt famfg aufl rn musielak borth famfg aufl rn prtting helms hammer famfg aufl rn menne famrb schneider famrb zimmermann famrz sehen verfahren ausgangsgericht lediglich fortsetzung frheren verfahrens erster instanz weiteren vergtungsanspruch begrnde olg hamm fur hauleiter eickelmann famfg aufl rn bb letztgenannte ansicht zutreffend fr zurckverweisung sache erneuten anfall pauschalvergtung verfahrens beistands verfahren ausgangsgericht fehlt gesetzliche grundlage gesetzliche regelung abs famfg inkrafttreten hinblick rechtsmittelverfahren erst gesetz modernisierung verfahren anwaltlichen notariellen berufsrecht errichtung schlichtungsstelle rechtsanwaltschaft sowie nderung sonstiger vorschriften juli bgbl ergnzt worden fallpauschale fr rechtszug gewhrt verfahrensbeistand zweiten dritten rechtszug ttig unterschied fassung fgg reformgesetz zustzlichen vergtungsanspruch verschaffen andernfalls einmalige fallpauschale erhielte bt drucks zielte erweiterung vergtung ausschlielich rechtsmittelverfahren anhaltspunkte dafr gesetzgeber fr erste instanz zurckverwiesene verfahren weiteren vergtungsanspruch verfahrensbeistands begrnden bestehen dagegen fr gegenteilige ergebnis lsst entgegen auffassung rechtsbeschwerde rvg fr rechtsanwaltsvergtung getroffene regelung anfhren gesetzgeber bemessung fallpauschalen abs famfg ausgangspunkt fr regelverfahrenswert anfallenden rechtsanwaltsgebhren orientiert pauschalvergtung interesse fr verfahrensbeistand justiz unaufwndigen unbrokratischen handhabung bewusst systematik rechtsanwaltsvergtung gelst bt drucks dementsprechend senat analogie rechtsanwaltsvergtung zusammenhngen namentlich ttigkeit verfahrensbeistands fr mehrere kinder fr wendungen verfahrensbeistands abgelehnt senatsbeschlsse bghz famrz rn november xii zb famrz rn berdies erfhrt rechtsanwaltsvergtung zurckverwiesenen verfahren bereits dadurch wesentliche einschrnkung erstinstanzlichen ausgangsverfahren entstandene verfahrensgebhr anzurechnen vorb abs vv rvg rechtsanwalt mithin zustzlich teil gebhren erhlt erstinstanzlichen verfahren blicherweise entstehen schlielich ergibt verfassungsrechtlichen gebot auskmmlichen vergtung pauschale vergtungsregelung zeichnet dadurch verfahrensbeistand mglichkeit mischkalkulation einfachen komplex gelagerten fllen erffnet vgl senatsbeschlsse bghz famrz rn ff november xii zb famrz rn ff bt drucks fall zurckverweisung gem abs satz famfg zudem dadurch gekennzeichnet erstinstanzliche gericht entweder sache entschieden erstinstanzliche verfahren wesentlichen mangel leidet dementsprechend besteht aufgabe erstinstanzlichen gerichts zurckverweisung nachholung ergnzung bislang unterbliebenen unvollstndigen sachaufklrung etwa vorliegenden fall verfahrensfehlerhaft unterbliebenen kindesanhrung brigen regelmig bisherige verfahren ausgangsgericht anzuknpfen besteht aufgabe verfahrensbeistands wesentlichen ttigkeiten ursprnglich vollstndiger durchfhrung verfahrens ausgangsgericht ohnehin angefallen wren weitere voraussetzung zurckverweisung umfangreiche aufwndige beweiserhebung notwendig wre abs satz famfg verdeutlicht zudem ver fahrensbeistand fall beschwerdegericht durchgefhrten beweiserhebung ebenfalls zustzliche vergtung erhalten htte whrend zurckverweisung sache ausgangsgericht fr verfahren beschwerdegericht volle pauschale vergtung erhlt fr erneuten anfall pauschalen vergtung fr zurckverwiesene verfahren mangelt somit notwendigen gesetzlichen grundlage dose klinkhammer guhling schilling krger vorinstanzen ag schwerin entscheidung olg rostock entscheidung wf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof ii zr beschluss november rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes november vorsitzenden richter dr rhricht richter dr hesselberger prof dr henze kraemer richterin mnke beschlossen antrag beklagten wert beschwer ber dm festzusetzen zurckgewiesen grnde klgerin miteigentmerin mehrfamilienhaus bebauten grundstcks strae beklagte mutter geschiedenen ehemanns zeit mai jedenfalls mitte dezember miteigentumshlfte innehatte zahlung dm anteiliger mieteinnahmen fr zeit ab januar anspruch genommen beklagte gegenansprche hhe dm behauptet wegen teilbetrages dm widerklage erhoben brigen hilfsweise klagforderung aufgerechnet landgericht zahlungsverlangen klgerin rcksicht hilfsaufrechnung beklagten abgewiesen widerklage zurckweisung brigen hhe dm nebst zinsen stattgegeben rcknahme berufung klgerin oberlandesgericht anschluberufung beklagten landgerichtliche entscheidung ber widerklage dahin gendert klgerin berufungsverfahren anerkannten betrag insgesamt dm nebst zinsen zahlen weitergehende widerklage berufungsgericht abgewiesen wert beschwer fr beide parteien dm festgesetzt beklagte berufungsurteil revision eingelegt beantragt wert beschwer dm hilfsweise dm bersteigend festzusetzen ii antrag begrndet beschwer revisionsklgers besteht wertdifferenz letzten sachantrag formel berufungsurteils vgl zller gummer zpo aufl rdn danach beklagte lediglich dm beschwert beklagte beantragt klgerin zahlung insgesamt dm verurteilen jedoch insgesamt dm zugesprochen worden differenz betrgt dm beklagte meint unrecht sei abweisung widerklage brigen weitere dm beschwert richtig ber erstinstanzlich zuerkannten betrag dm hinaus anschluberufung zwei landgericht bercksichtigte ansprche ber dm dm weiterverfolgt woraus fr widerklage insgesamt wert dm ergeben htte beklagte berufungsantrag jedoch insgesamt dm verlangt gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs reicht neue verhandlung entscheidung ber anspruch ausschlieende materielle rechtskraft urteils abs zpo weit ber klage erhobenen anspruch entschieden worden rechtskraft urteils erfat daher teilanspruch geltend gemacht worden teil anspruchs erstreckt eingeklagten restlichen anspruch vgl bghz danach liegt entscheidung berufungsgerichts ber betrag dm insoweit beschwer beklagten gegeben ebenfalls unbegrndet ansicht beklagten sei weitere dm beschwert oberlandesgericht vortrag aufwendungen erhaltung grundstcks hhe zusammen dm gettigt deren hlftigen ersatz klgerin fordern knne unsubstantiiert bezeichnet erstattungsanspruch auerdem wegen fehlender darlegung voraussetzungen abs bgb abgelehnt beklagte zutreffend bemerkt derartige ansprche gegenstand anschluberufung daher enthlt formel berufungsurteils insoweit regelungen behauptete weitere beschwer beklagten vorliegt rhricht hesselberger kraemer henze mnke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb juni sache ecli de bgh bizb zivilsenat bundesgerichtshofs juni richter prof dr koch prof dr schaffert prof dr kirchhoff feddersen richterin dr schmaltz beschlossen gegenvorstellung antragsgegnerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm april verworfen bundesgerichtshof fr gegenvorstellungen erlassene entscheidungen zustndig verfahren gebhrenfrei abs satz gkg koch schaffert feddersen vorinstanzen lg mnster entscheidung olg hamm entscheidung kirchhoff schmaltz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen betruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer dezember gem abs abs abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts bochum mrz verfahren eingestellt soweit angeklagten wegen betruges nachteil geschdigten verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte betruges fllen angeklagte betruges fllen schuldig gehenden revisionen verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen betruges fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten strafaussetzung bewhrung verurteilt angeklagten einbeziehung anderweit verhngter einzelstrafen wegen betruges fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richten verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revisionen angeklagten senat verfahren antrag generalbundesanwalts gem abs stpo eingestellt soweit angeklagten wegen betruges nachteil geschdigten tatzeit juli verurteilt worden nderung jeweiligen schuldsprche sowie wegfall fr tat festgesetzten einzelfreiheitsstrafen folge brigen bleiben revisionen erfolg nachprfung angefochtenen urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen verbleibenden umfang rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo teileinstellung verfahrens lsst aussprche ber gesamtfreiheitsstrafen unberhrt senat hinblick verbleibenden einzelfreiheitsstrafen beiden angeklagten ausschlieen landgericht eingestellten fall verhngten einzelstrafen mildere gesamtfreiheitsstrafen gebildet htte sost scheible roggenbuck bender cierniak quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb september betreuungsgerichtlichen zuweisungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs abs satz nr nr entscheidungen betreuungsgerichtlichen zuweisungssachen zulassungsfreie rechtsbeschwerde abs famfg statthaft beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen rechtsbeschwerdegericht ber zulassung unstatthaften rechtsbeschwerde entscheiden beschwerdegericht vorliegen zulassungsgrunds verkannt anschluss senatsbeschluss juli xii zb famrz bgh beschluss september xii zb lg ravensburg notariat ii laupheim ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer dr gnter dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerden beschluss zivilkammer landgerichts ravensburg mrz kosten weiteren beteiligten verworfen beschwerdewert grnde beteiligten wenden anordnung pflegschaft zugunsten testament errichteten stiftung todes wegen juni verstorbene dipl ing nachfolgend erblasser setzte testament dipl ing stiftung nachfolgend stiftung alleinerbin gleichzeitig ordnete errichtung stiftung todes wegen falls zeitpunkt todes errichtet zugunsten beteiligten setzte verschiedene vermchtnisse nachlassgericht erteilte november erbschein wonach beteiligten kinder erblassers je hlfte alleinerben geworden dezember beteiligte beim notariat nachlassgericht beantragt nachlasspfleger fr stiftung bestellen antrag notariat betreuungsgericht zurckgewiesen beschwerde beteiligten landgericht beteiligten pfleger fr stiftung bestellt rechtsbeschwerde zugelassen beschluss wenden beteiligten erben sowie beteiligte pfleger eigenen namen rechtsbeschwerden ii rechtsbeschwerden unzulssig famfg statthaft beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen abs famfg voraussetzungen fr zulassungsfreie rechtsbeschwerde abs satz nr famfg liegen abs satz nr famfg betreuungssachen rechtsbeschwerde zulassung statthaft beschluss beschwerdegerichts bestellung betreuers aufhebung betreuung anordnung aufhebung einwilligungsvorbehalts richtet regelung knpft gleichlautende definition begriffs betreuungssachen nr famfg daraus folgt zulassungsfreie rechtsbeschwerde fllen statthaft nr famfg erfasst vgl senatsbeschlsse mai xii zb famrz rn september xii zb famrz rn angegriffene entscheidung betrifft allerdings betreuungssache sinne abs satz nr nr famfg landgericht angegriffenen entscheidung analoger anwendung abs satz bgb stiftung fr wahrnehmung rechte anerkennung rechtsfhigkeit beteiligten pfleger bestellt verfahren pflegschaft bgb betreffen nr famfg betreuungssachen betreuungsgerichtliche zuweisungssachen qualifizieren vgl keidel budde famfg aufl rn schulte bunert weinreich rausch famfg aufl rn fr gesetz besonderen verfahrensvorschriften vorsieht insbesondere enthalten famfg allgemeine verweisung vorschriften ber betreuungssachen famfg soweit famfg fr bestimmung rtlichen zustndigkeit betreuungsgerichtlichen zuweisungssachen famfg verwiesen bezweckt regelung frherem recht zahlreichen verstreuten einzelvorschriften geregelten zustndigkeiten vormundschaftsgerichts auerhalb betreuungs unterbringungsrechts beim betreuungsgericht bndeln schulte bunert weinreich rausch famfg aufl rn vgl bt drucks entgegen rechtsbeschwerden vertretenen auffassung deshalb bestellung pflegers bgb betreuungssache isv nr famfg gleichgestellt entsprechende anwendung vorschrift betreuungsgerichtliche zuweisungssachen isv famfg insbesondere pflegerbestellung bgb aufgrund ausnahmecharakters vorschrift fehlens planwidrigen regelungslcke ebenfalls mglich vgl mnchkommfamfg ansgar fischer aufl rn dabei dahinstehen umfassende anordnung pfleg schaft fr stiftung errichtung betreuung inhalt belastenden wirkung gleichkommt rechtsbeschwerden angenommen regelung abs satz nr famfg gesetzgeber zulassungsfreien zugang bundesgerichtshof schaffen betreuungs unterbringungs freiheitsentziehungssachen somit verfahren denen gerichtliche entscheidungen besonders hoher intensitt hchstpersnliche rechte beteiligten eingreifen verbesserung rechtsschutzes schaffen vgl keidel meyer holz famfg aufl rn vgl bericht beschlussempfehlung rechtsausschusses bt drucks whrend unterbringungs freiheitsentziehungssachen vorschrift einschrnkung enthlt sieht abs satz nr famfg betreuungssachen statthaftigkeit zulassungsfreien rechtsbeschwerde fr entscheidungen bestellung betreuers aufhebung betreuung anordnung bzw aufhebung einwilligungsvorbehalts inhalt benennt gesetz fr betreuungssachen abschlieend entscheidungen denen gesetzgeber anlass fr ausnahme zulassungserfordernis abs famfg gesehen vgl beckok famfg obermann stand juli rn schlielich zulassung rechtsbeschwerde rechtsbeschwerdegericht nachgeholt bedarf rechtsbeschwerde gem abs satz nr zpo zulassung beschwerdegericht findet rechtsmittel statt beschwerdeentscheidung ausdrcklich zugelassen worden enthlt beschwerdeentscheidung ausfhrungen ber zulassung rechtsbeschwerde rechtsweg erschpft bundesgerichtshof sache mehr statthafter weise befasst gilt unabhngig davon erwgungen entscheidung beschwerdegerichts grunde lagen rechtsbeschwerde zuzulassen zulassung fehlt beschwerdegericht ber gedanken gemacht grundstzliche bedeutung sache abweichung entscheidung bundesgerichtshofs erkannt rechtsirrig davon ausgegangen rechtsbeschwerde sei kraft gesetzes statthaft gesetzgeber bewusst mglichkeit beschwerde nichtzulassung rechtsbeschwerde abgesehen widersprche gesetzlichen unanfechtbarkeit entscheidung ber zulassung rechtsmittelweg daraufhin berprft knnte beschwerdegericht obliegende verantwortung fr zulassungsentscheidung erkannt senatsbeschluss juli xii zb famrz rn mwn bgh beschluss mai ix zb njw rr rn mwn dose klinkhammer nedden boeger gnter guhling vorinstanzen notariat ii laupheim lg ravensburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts memmingen april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat mordmerkmal heimtcke rechtsfehlerfrei bejaht magebend fr beurteilung lage beginn ersten ttungsvorsatz gefhrten angriffs abwehrversuche berraschenden angriff verteidigungsmglichkeiten behinderte opfer letzten moment unternommen stehen heimtcke daher entgegen bgh nstz erforderlich allein opfer anfang zuletzt verteidigung unterlegen fall geschdigte wrgegriff angeklagten hilflos ausgeliefert nack wahl kolz boetticher hebenstreit'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen gewerbsmigen bandenbetrugs revisionen angeklagten ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrer generalbundesanwalts aa hinblick angeklagten sowie antrag november gem abs abs analog stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hildesheim mrz soweit angeklagten betrifft jeweiligen schuldsprchen dahin gendert aa angeklagte gewerbsmigen bandenbetrugs fllen flle urteilsgrnde betrugs vier fllen flle urteilsgrnde schuldig bb angeklagten jeweils gewerbsmigen bandenbetrugs tateinheitlichen fllen schuldig betreffend angeklagten aufgehoben aa gesamten strafausspruch jedoch bleiben zugehrigen feststellungen aufrechterhalten bb ausspruch ber absehen verfallsanordnung gem abs stpo zugehrigen feststellungen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehenden revisionen verworfen grnde landgericht angeklagten wegen gewerbsmigen bandenbetrugs fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten angeklagten ten revidierenden angeklag jeweils wegen gewerbsmigen bandenbetrugs zwei fllen fall zehn fall sechs tateinheitlichen fllen einbeziehung frher angeklagten verhngten strafen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren jahren neun monaten sowie vier verurteilt auerdem gem abs stpo verfallsanordnungen abgesehen festgestellt angeklagte angeklagten sowie jeweils taten erlangt adhsionsentscheidungen getroffen dagegen gerichteten revisionen angeklagten jeweils sachrge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo landgericht getroffenen feststellungen fassten angeklagten sptestens september entschluss gifhorn namen reisen fiktives reisebro betreiben beabsichtigten ber internet sowie werbeanzeigen zeitungen reiseleistungen preisen anzubieten marktblichen lagen dadurch gewonnenen kunden buchung vollstndigen zahlung reisepreises zweck bank eingerichtetes geschftskonto veranlas sen angeklagten vornherein weder verkauften reiseleistungen erbringen fr verffentlichung werbeanzeigen anfallenden kosten begleichen weise wollten fortlaufende einnahmequelle finanzierung lebensunterhalts verschaffen gemeinsamen tatplan angeklagten kopf gruppe projekt leiten wesentlichen entscheidungen treffen insbesondere mittels fr geschftskonto ausgegebenen bankkarte alleinigen zugriff eingehenden betrge stellvertreter fungieren leitende funktionen insbe sondere whrend lngeren krankenhausaufenthalts ber nehmen beide sollten wesentlichen organisatorische beitrge leisten aufbau aufrechterhaltung geschftsbetriebs dienten whrend ausfhrung konkreten tathandlungen obliegen insbesondere aufgabe werbeanzeigen aufzugeben sowie interessierten kunden reisen verkaufen auerdem reisen erstellen kunden versenden rechnungen fr umsetzung vorhabens nahm kontakt mitarbeitern zeitungsverlagen bewirkte zehn fllen verffentlichung werbeanzeigen preis insgesamt flle urteilsgrnde gelang ferner zehn fllen reiseinteressenten aufgrund werbeanzeigen telefonisch verbindung gesetzt reisen gebucht veranlassen reisepreis zahlen insgesamt hhe flle urteilsgrnde dabei gab abweichend getroffenen absprache vier fllen betreffenden rechnungen geschftskonto reisen sparkasse bank eigenes konto flle urteilsgrnde konto berwiesenen betrge hhe insgesamt behielt fr auerdem hob ebenfalls entgegen abrede mehrfach geld geschftskonto eingegangen bankschalter bar ab vorlage ausweispapiere kontoinhaber auswies schuldsprche halten rechtlicher berprfung hinsicht stand feststellungen tragen verurteilung angeklagten wegen gewerbsmigen bandenbetrugs abs stgb fllen urteilsgrnde insoweit bandentaten allein angeklagten zurechenbare taten handelte aa annahme bandenbetrugs setzt neben bandenabrede mindestens drei personen voraus tter betrug gerade mitglied bande begeht einzelne tat ausfluss bandenabrede darf losgelst davon ausschlielich eigenen interesse jeweils unmittelbar beteiligten ausgefhrt vgl bgh beschlsse januar str nstz februar str stv urteil mrz str nstz konkreter bezug tat vorangegangenen bandenabrede lag fllen urteilsgrnde vorgehensweise angeklagten wich sen fllen derart gemeinsamen tatplan ab betreffenden taten mehr ausfluss bandenabrede angesehen knnen dienten vielmehr losgelst davon ausschlielich eigenen interesse entgegen getroffenen abrede gab rechnungen geschftskonto reisen ei genes konto eingezahlten gelder vornherein zugriff bandenmitglieder entzogen wenngleich landgericht genaueren feststellungen ber gemeinsamen tatplan vorgesehene aufteilung reiseinteressenten berwiesenen betrge getroffen stand jedenfalls fest kunden reisepreis zweck eingerichtete geschftskonto bank einzahlen sollten bandenchef mittels bankkarte alleinigen zugriff keinesfalls hingegen berweisungen eigenes konto abzweigen demgegenber stellt vorliegen bandentaten frage fllen abweichend gemeinsamen tatplan ei genmchtig barabhebungen geschftskonto vornahm betreffenden betrge ebenfalls fr behalten insbesondere darin entgegen revision angeklagten vertretenen auffassung aufkndigung bandenabrede sehen insoweit taten entsprechend gemeinsamen tatplan begangen reiseinteressenten veranlasst reisepreis konto bank berweisen mittels bankkarte darauf zugreifen konnte anschlieenden eigenmchtigen barabhebungen bandenmitglieder lediglich gelegenheit begangenen bandentaten eigenntzig hintergangen fllen urteilsgrnde kommt verurteilung angeklagten demnach wegen betrugs betracht abs satz nr alternative stgb senat schuldspruch revision angeklagten entsprechend gendert abs analog stpo bb annahme landgerichts angeklagte al len verurteilung zugrunde liegenden taten gewerbsmig handelte rechtsgrnden beanstanden gilt ergebnis hinblick flle urteilsgrnde fllen ergibt gewerbsmigkeit entgegen ansicht strafkammer jedoch daraus gleichermaen aufwendungen ersparte kosten fr zeitungsanzeigen beglichen wurden folgt vielmehr engen zusammenhang nachteil zeitungsverlage nachteil reiseinteressenten begangenen betrugstaten gewerbsmig handelt wer wiederholter tatbegehung vorbergehende ganz unerhebliche einnahmequelle verschaffen st rspr vgl etwa bgh beschluss juli str nstz rr mwn gengt insoweit taten mittelbar einnahmequelle dienen bgh urteile februar str holtz mdr juli str nstz beschluss september str bghr stgb abs nr gewerbsmig urteil juni str juris rn verhielt fllen urteilsgrnde nachteil zeitungsverlage begangenen betrugstaten dienten angeklagten gerade reiseinteressenten gewinnen betrgerisch geldzahlungen veranlassen bezug angeklagten insoweit gleichermaen betroffenen revidierenden angeklagten tragen feststellungen schuldspruch wegen zweier selbstndiger taten stgb gewerbsmigen bandenbetrugs landgericht zutreffend davon ausgegangen tatbeitrge angeklagten grundstzen sog uneigentlichen organisationsdelikts vgl bgh beschluss juli str nstz rr einheitliche tat sinne abs stgb zusammenzufassen darin erschpften aufbau aufrechterhaltung fiktiven reisebros mitzuwirken fehl geht indes annahme strafkammer bezug jeweils zwei taten auszugehen sei de ren tatentschluss tuschung zeitungsverlage tuschung reiseinteressenten erstreckt ua gesichtspunkt trgt annahme zweier materiell rechtlich selbstndiger taten organisatorischen tatbeitrge dien ten realisierung einheitlichen tatplans sowohl betrgereien nachteil zeitungsverlage diejenigen nachteil reiseinteressenten umfasste tatentschluss zwei unterschiedliche betrugsmodalitten gerichtet ndert daran deshalb liegt hinsichtlich angeklagten jeweils tat stgb gewerbsmigen bandenbetrugs begangen tateinheitlichen fllen vorliegen tat materiell rechtlichen sinne steht annahme banden gewerbsmigen handelns entgegen vgl bgh urteil juni str nstz rr revision angeklagten senat schuldspruch insoweit entsprechender wendung abs stpo gendert entscheidung gem stpo angeklagten erstreckt rechtsfolgenaussprche weitgehend bestand angeklagten betreffende strafausspruch entfllt un geachtet schuldspruchnderung bedingten wegfalls fllen urteilsgrnde verhngten einzelstrafen sowie gesamtstrafe insgesamt strafkammer geprft bezug angeklagten milderung strafrahmens anwendung abs satz nr abs stgb tatzeit geltenden fassung betracht kommt feststellungen aufklrung erpresseri schen menschenraubes stgb straftaten beigetragen januar nachteil begangen halb erffnet abs satz nr stgb tatzeit geltenden fr angeklagten gnstigeren fassung abs stgb mglich keit strafmilderung gem abs stgb danach magebliche fassung vorschrift setzt voraus zusammenhang offenbarten kronzeugen verbten tat besteht reicht vielmehr aufklrungshilfe abs stpo aufgefhrten taten leistet schlielich steht anwendbarkeit vorschrift entgegen angeklagten tatopfer handelte vgl bgh beschluss mai str bghst strafausspruch zugrunde liegenden feststellungen knnen bestehen bleiben rechtsfehler berhrt hinsichtlich angeklagten schuldspruch nderung aufhebung verhngten einzel gesamtstrafen folge insoweit knnen strafausspruch zugrunde liegenden feststellungen indes bestehen bleiben schlielich fhren revisionen angeklagten aufhebung betreffenden entscheidungen ber absehen verfallsanordnung gem abs stpo insoweit zugehrigen feststellungen strafkammer bezug beide angeklagten unterlassen hrtevorschrift stgb prfen rahmen entscheidung abs stpo bercksichtigen bgh urteil oktober str bghst prfung entgegen generalbundesanwalt antragsschrift vertretenen auffassung anbetracht bislang wirtschaftlichen verhltnissen angeklagten getroffenen feststellungen entbehrlich senat entscheidung insoweit gem stpo angeklagten erstreckt rechtsfehler gleichermaen betroffen steht entgegen frage wegen unbilligen hrte abs satz stgb aufgrund ermessensentscheidung abs satz stgb anordnung verfalls abzusehen individuellen erwgungen beruht deren beantwortung ganz wesentlich persnlichen verhltnissen jeweils betroffenen abhngt bgh beschluss januar str nstz rechtsfehler liegt schon darin strafkammer vorschrift stgb rahmen abs stpo treffenden entscheidung ersichtlich bedeutung beigemessen vgl bgh urteil oktober str bghst aufhebung angeklagten betreffen entscheidungen ber absehen verfallsanordnung abs stpo folge urteilstenor getroffenen feststellungen ber angeklagten tat erlangte entfallen insoweit weist senat hinblick neue hauptverhandlung folgendes begriff erlangten sinne abs stpo sinne verstehen abs satz bzw satz stgb bgh urteil oktober str bghst danach vermgenswert tat erlangt begnstigten unmittelbar verwirklichung tatbestandes irgendeiner phase tatablaufs zugeflossen unmittelbar tat tatschliche notwendig rechtliche verfgungsmacht gewonnen dadurch vermgenszuwachs erzielt mehreren tatbeteiligten gengt insofern zumindest faktische bzw wirtschaftliche mitverfgungsmacht ber vermgensgegenstand erlangt bgh urteil oktober str bghst mwn vermgensvorteil ersparten aufwendungen bestehen bgh beschlsse juli str wistra juni str wistra dementsprechend strafkammer feststellung erlangten sowohl hinblick angeklagten angeklagten hinsichtlich recht ersparten aufwendungen fllen urteilsgrnde hhe insgesamt bercksichtigt ferner zutreffend davon ausgegangen angeklagte auerdem fllen sowie urteils grnde geschftskonto berwiesenen betrge hhe insgesamt angeklagte berdies fllen urteilsgrnde reiseinteressenten gezahlten betrge hhe insgesamt erlangt eigenes konto sparkasse geschftskonto ebenso reisen zugriff konto inhaber vorlage ausweispapiere barabhebungen davon vornehmen konnte whrend strafkammer danach insgesamt zutreffend angeklagten erlangte angeklagten erlangte bemessen hlt feststellung angeklagten erlangten rechtlicher berprfung stand soweit landgericht insoweit fllen sowie urteilsgrnde geschftskonto berwiesenen betrge hhe insgesamt bercksichtigt urteilsfest stellungen zeitpunkt tatschliche verfgungsmacht ber gelder erlangt weder besitz betreffenden bankkarte konnte gegensatz vorlage ausweispapiere barabhebungen konto vornehmen kontoinhaber falls neue hauptverhandlung erneut entscheidungen ber absehen verfallsanordnungen gem abs stpo fhrt urteilsgrnden deutlicher bisher ausdruck bringen inwieweit angeklagten bezug jeweils langte gesamtschuldner haften vgl bgh urteil oktober str bghst jedenfalls hinsichtlich fllen urteilsgrnde ersparten aufwendungen kommt gesamtschuldnerische haftung angeklagten betracht becker schfer tiemann spaniol berg'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts dresden april abs stpo hinsichtlich beider angeklagter strafausspruch aufgehoben weitergehenden revisionen abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit besonders schwerer ruberischer erpressung vorstzlichem unerlaubtem besitz unerlaubtem fhren waffe freiheitsstrafe acht jahren angeklagten ba wegen beihilfe bewaffneten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe besonders schweren ruberischen erpressung freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt urteil rge verletzung sachlichen rechts gefhrten revisionen erzielen beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo schuldsprche rechtlich erinnern namentlich ruhen sorgfltigen beweiswrdigung hingegen knnen strafaussprche bestand beiden angeklagten strafkammer namentlich ruberische erpressung prgenden gesichtspunkt erkennbar bedacht nmlich angeklagte durchsetzung bermig hohen forderung allzu groe rauschgiftmengen betreffenden drogengeschft crystal handelte blick verbundenen besonders engen zusammenhang tateinheitlich verwirklichten verbrechen abs nr btmg abs nr stgb betrchtliche berschreitung bereinstimmenden mindeststrafe regelstrafrahmens ausdrckliche errterung umstandes unzulnglich begrndet vgl bgh beschluss oktober str bghr btmg strafzumessung mwn senat vermag auszuschlieen landgericht gebotenen umfassenden gesamtwrdigung einbeziehung angesprochenen gesichtspunkts niedrigere strafe erkannt htte entsprechendes gilt trotz mavollen strafe fr angeklagten ba hinsichtlich berdies spezifisch gewicht gehilfenbeitrags betreffenden umstnde hinreichend errtert aufhebung feststellungen bedarf neue tatgericht strafzumessung grundlage getroffenen feststellungen vornehmen knnen freilich ergnzt drfen bisherigen widersprechen basdorf schaal raum brause knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer juli gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts mnster august magabe unbegrndet verworfen tenor angefochtenen urteils dahin klargestellt aa angeklagte wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge vier fllen wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt bb angeklagte wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt urteil ausspruch ber wertersatzverfall dahin gendert angeklagten verfall wertersatz hhe gesamtschuldner angeordnet beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge vier fllen bzw zwei fllen wegen beihilfe unerlaubten handel treiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen bzw fall freiheitsstrafen vier jahren neun monaten bzw vier jahren drei monaten verurteilt verfall wertersatz angeordnet rge verletzung materiellen rechts gesttzten revisionen angeklagten beschlussformel ersichtlichen geringfgigen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo wirksamkeit berichtigungsbeschlusses landgerichts oktober bestehen vorliegenden fall bedenken nachtrgliche berichtigung schriftlichen urteils allerdings ganz ausnahmsweise offenbaren versehen mglich zweifelsfrei feststehen berichtigung etwa nachtrgliche sachliche nderung verbirgt daraus folgt berichtigung zulssig zwanglos tatsachen ergibt fr verfahrensbeteiligten klar tage liegen verdacht spteren sachlichen nderung ausschlieen versehen schon berichtigung offensichtlich bgh urteile februar str bghst november str januar str januar str beschluss november str liegt fall berichtigungsbeschluss berzeugend dargelegt verurteilung wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge fall urteilsgrnde strafkammer beraten beschlossen worden unmittelbar urteilsverkndung strafkammer erneut beweisaufnahme eingetreten hinweis mglichen rechtlichen wrdigung bezglich falles gegeben mndliche mitteilung wesentlichen inhalts urteilsgrnde verhielt ausdrcklich tatschlichen feststellungen strafzumessungsgesichtspunkten einzelstrafe fall berichtigung strafkammer lediglich uere bereinstimmung urteilsspruch urteilsgrnden sinne wirklich beschlossenen hergestellt tenor ersichtliche klarstellung gleichwohl geboten landgericht angeklagten freiheitsstrafen verurteilt ii gegenber angeklagten getroffene anordnung verfalls wertersatz sinne gesamtschuldnerischen haftung ndern feststellungen wurden angeklagten gesondert verfolgten angeworben drogen niederlan deutschland transportieren versprach pro fahrt fahrten liefen ab angeklagte dro gen fahrzeug ber grenze transportierte wobei frau tarnung begleitete whrend angeklagte fahrt je weils eigenen fahrzeug absicherte fr fahrt november fall urteilsgrnde zahlte zunchst spter jeweils halben betrag abgab fr fahrt november fall urteilsgrnde erhielt angeklagte ber mittelsmann gab davon angeklagten frau zahlte zurck angeklagte behielt fr fahrt dezember fall ur teilsgrnde erhielt zunchst angeklagte angeklagten spter denen weitergab beide angeklagte erhielten weitere denen frau gaben rest teilten hlftig fr fahrt dezember fall urteilsgrnde erhielten beide angeklagte wiederum frau denen gaben untereinander teilten landgericht beide angeklagte jeweils verfall wertersatz hhe angeordnet insgesamt erhalten hlftig geteilt htten zahlungen frau seien aufwendun gen gesichtspunkt bruttoprinzips bercksichtigen hlt rechtlicher nachprfung stand angeklagte mitverfgungsmacht gesamtbetrag angeklagte zumindest mitverfgungsmacht hhe betrages soweit nahe liegt absprache angeklagten ua vornherein mitverfgungsmacht allein angeklagten bergebenen geld fall haften ange klagten beim verfall bzw verfall wertersatz gesamtschuldner vgl bgh beschluss november str nstz urteil oktober str bghst landgericht lediglich verfall betrages jeweils angeordnet jeweiligen angeklagten ergebnis zugeflossen insoweit jeweils mitangeklagte geld zunchst mitverfgungsmacht angeklagten nichtbercksichtigung gesamtschuldnerschaft beschwert erhhung verfallsanordnung gesamtbetrag scheidet wegen verbots reformatio peius abs stpo iii rechtsmittel geringen teilerfolg unbillig beschwerdefhrer gesamten kosten eigenen auslagen belasten abs stpo mutzbauer roggenbuck ribgh dr franke infolge urlaubs ortsabwesend daher unterschriftsleistung gehindert mutzbauer bender quentin'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hamburg februar abs stpo magabe unbegrndet verworfen rumnien bulgarien erlittene auslieferungshaft jeweils mastab strafe angerechnet beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen basdorf schneider brause schaal knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zb februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fc rechtsanwalt verpflichtung berufungsbegrndungsfrist vorlage akten zwecks erstellung berufungsbegrndungsschrift prfen dadurch befreit zuvor broangestellten falsch berechnete frist ungeprft handakte bertragen bgh beschluss februar xi zb olg stuttgart lg stuttgart xi zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr ellenberger dr matthias sowie richterin dr menges beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart august kosten unzulssig verworfen gegenstandswert betrgt grnde klger nimmt beklagte sparkasse wegen fehlerhafter anlageberatung schadensersatz anspruch klage abweisende urteil landgerichts prozessbevollmchtigten klgers april zugestellt worden mai berufung eingelegt juni begrndet gerichtlichen hinweis versumung berufungsbegrndungsfrist prozessbevollmchtigte klgers juli wiedereinsetzung vorigen stand beantragt begrndung ausgefhrt berufungsbegrndungsfrist sei seit september kanzlei ttigen stets zuverlssigen vielfach berprften rechtsanwaltsfachangestellten fehlerhaft berechnet fristenkalender eingetragen worden sachbearbeitende prozessbevollmchtigte frist fristenliste handakte eingetragen akte rahmen vorfristnotierung zwei wochen fehlerhaft errechneten fristablauf tage tatschlichen fristablauf bearbeitung vorliegen gehabt berufungsbegrndungsschrift juni diktiert juni korrigiert juni sei berufungsbegrndungsschrift wegen abwesenheit sachbearbeitenden prozessbevollmchtigten rechtsanwltin kanzlei unterzeichnet abgesandt worden berufungsgericht angefochtenen beschluss wiedereinsetzungsantrag klgers zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen begrndung ausgefhrt versumung berufungsbegrndungsfrist sei verschulden prozessbevollmchtigten klgers zurckzufhren gem abs zpo verschulden klgers gleichstehe liege organisationsverschulden prozessbevollmchtigten sachgerechter organisation fristenkontrolle fehlerhafte berechnung berufungsbegrndungsfrist fristenkalender handakte ersichtlich zusammenhang fertigung berufungsschrift gebotenen prfung offenbar geworden wre obliege rechtsanwalt pflicht eigenverantwortlichen prfung kanzleikraft notierte fristende richtig ermittelt eingetragen worden sei akten vorfrist bearbeitung vorgelegt wrden hierauf knne verzichtet prozessbevollmchtigte brokraft errechneten fristen ungeprft handakte bernehme dagegen richtet rechtsbeschwerde klgers ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo abs satz abs satz zpo unzulssig voraussetzungen abs zpo rechtsbeschwerde berufung unzulssig verwerfenden beschluss gewahrt mssen vgl senatsbeschluss november xi zb bghz mwn erfllt entgegen auffassung rechtsbeschwerde entscheidung rechtsbeschwerdegerichts weder sicherung einheitlichen rechtsprechung fortbildung rechts abs nr zpo erforderlich entscheidung berufungsgerichts steht vielmehr einklang hchstrichterlichen rechtsprechung verletzt anspruch klgers gewhrung rechtlichen gehrs wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg rechtsstaatsprinzip vgl bverfge bverfg njw fall aufgeworfenen rechtsfragen rechtsprechung bundesgerichtshofs bereits geklrt bedarf rechtsbeschwerde meint richtungsweisenden orientierungshilfe recht berufungsgericht klger begehrte wiedereinsetzung vorigen stand versagt klger begrndungsfrist unverschuldet versumt zpo prozessbevollmchtigten trifft fristversumnis verschulden klger abs zpo zurechnen lassen zunchst broangestellte prozessbevollmchtigten klgers berufungsbegrndungsfrist fehlerhaft berechnet fristenkalender eingetragen prozessbevollmchtigte bereits sammenhang bertragung frist handakte sorgfaltspflicht verletzt bedarf entscheidung stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl beschlsse november xii zb njw rr rn mai zb njw rr rn januar xii zb njw rr rn jeweils mwn rechtsanwalt ablauf rechtsmittelbegrndungsfristen jedenfalls immer eigenverantwortlich prfen akte zusammenhang fristgebundenen prozesshandlung insbesondere deren bearbeitung vorgelegt fall obliegt prozessbevollmchtigten akte besonderer sorgfalt anzunehmen erforderlichenfalls einsicht akte gewissheit ber ablauf frist verschaffen bverfg njw pflicht prozessbevollmchtigte klgers verletzt ausfhrungen begrndung wiedereinsetzungsantrages akte tage fristablauf bearbeitung vorgelegt fristsache wahrgenommen worden htte berufungsbegrndungsfrist pflichtgem geprft fehler broangestellten bemerkt htte berufungsbegrndungsfrist weiteres gewahrt knnen beurteilung entgegen auffassung rechtsbeschwerde deshalb gerechtfertigt broangestellte prozessbevollmchtigte klgers frist ungeprft handakte bertragen pflicht prozessbevollmchtigten fristablauf vorbereitung fristgebundenen prozesshandlung selbstndig prfen beruht darauf sorgfltige vorbereitung prozesshandlung stets prfung gesetzlichen anforderungen zulssigkeit einschliet prozessbevollmchtigter broangestellten fristenkalender eingetragene frist berprft obwohl aufgabenstellung her erforderlich wre befreit davon rahmen vorbereitung prozesshandlung einhaltung fr vorgeschriebenen frist nochmals berprfen bgh beschluss mrz iv zb njw rr pflicht prozessbevollmchtigten eigenverantwortlichen berprfung frist besteht erst recht prozessbevollmchtigte frist berprft ungeprft handakte bertragen iii kostenentscheidung beruht abs zpo wiechers joeres matthias ellenberger menges vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart dr lffler einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juli beschluss zpo zurckzuweisen streitwert festgesetzt grnde zulassungsgrnde abs zpo liegen mehr revision aussicht erfolg zulassung revision gerechtfertigt entscheidung streitfalls gerade klrung frage grundstzlicher bedeutung fhrt mnchkommzpo wenzel aufl rn rechtsfrage deretwegen berufungsgericht revision zugelassen mehr entscheidungserheblich dahingestellt bleiben beklagte beteiligung insolvenzschuldnerin wirksam widerrufen widerruf fristgerecht widerrufsbelehrung berufungsgericht meint fr grundstzlich klrungsbedrftig gehalten falsch bliebe beklagte gem abs hgb zahlung restlichen haftsumme verpflichtet gerichtshof europischen gemeinschaften vorlagefragen erkennenden senats ausgefhrt richtlinie ewg rates dezember betreffend verbraucherschutz falle auerhalb geschftsrumen geschlossenen vertrgen beitritt geschlossenen immobilienfonds form personengesellschaft anwendbar zweck beitritts vorrangig darin besteht mitglied gesellschaft kapital anzulegen gilt unabhngig davon fonds form gesellschaft brgerlichen rechts ohg bzw kg errichtet acte claire gerichtshof stellt erklrung beitritts zweck kapitalanlage ab auffassung kommt fr frage anwendbarkeit richtlinie erster linie umstnde vertragsschlusses rechtsform anlagegesellschaft richtlinie schliet ansicht gerichtshofs fllen keineswegs verbraucher gegebenenfalls gewisse folgen tragen ausbung widerrufsrechts ergeben urteil april zip tz gerichtshof ausdrcklich festgestellt darf nationale recht regelung rechtsfolgen widerrufs vernnftigen ausgleich gerechte risikoverteilung einzelnen beteiligten herstellen aao tz insbesondere zulssig widerrufenden verbraucher drittglu bigern finanziellen folgen widerrufs beitritts aufzuerlegen zumal vertrag widerrufen beteiligt aao tz ausfhrungen gerichtshofs vereinbarkeit lehre fehlerhaften gesellschaft art abs richtlinie gelten wegen identischen interessenlage personenhandelsgesellschaft ebenso gesellschaft brgerlichen rechts entgegen auffassung revision schliet art abs richtlinie widerrufenden verbraucher haftsumme gem abs hgb anspruch nehmen lehre fehlerhaften gesellschaft trgt besonderheit gesellschaftsrechts rechnung nachdem organisationseinheit erst fehlerhafter grundlage vollzug gesetzt worden ergebnisse vorgangs regelmig entstehen verbindlichkeiten verbunden weiteres rckgngig gemacht knnen lehre fehlerhaften gesellschaft fehlerhafte gesellschaftsbeitritt gleichsteht bghz ff bghz bgh urteil oktober ii zr wm juli ii zr zip gehrt gesicherten bestandteil gesellschaftsrechts bghz gegenlufigen interessen beitretenden mitgesellschafter glubiger gesellschaft gleichmig bercksichtigt darin liegt eigenheit gesellschaftsrechtlichen konstellation kern aussagen lehre fehlerhaften gesellschaft bzw fehlerhaften betritt besteht stndigen rechtsprechung senats literatur einmtig folgt darin beitretende austritt infolge geltend gemachten fehlerhaftigkeit widerruf kndigung gesellschafter rechten pflichten sowohl innen siehe bereits bghz au enverhltnis ff hgb bghz bgh urteil oktober ii zr zip bghz tz siehe literatur staub habersack hgb aufl rn mwn fehlerhaft beigetretene zeitpunkt ausscheidens kommanditist rechten pflichten bezug auenhaftung hgb sonstige grnde fr zulassung revision bestehen ii revision sache aussicht erfolg haftsumme befriedigung glubiger insolventen fondsgesellschaft bentigt steht angegriffenen feststellungen berufungsgerichts fest goette strohn reichart caliebe lffler hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr dezember rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterinnen dr milger dr fetzer richter dr bnger beschlossen senat beabsichtigt zugelassene revision klgers einstimmigen beschluss zpo zurckzuweisen grnde grund fr zulassung revision liegt mehr satz abs satz zpo rechtssache grundstzliche bedeutung abs satz nr zpo entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts abs satz nr alt zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung abs satz nr alt zpo erforderlich rechtsfrage berufungsgericht veranlasst revision zuzulassen mittlerweile geklrt senat urteilen september viii zr viii zr viii zr viii zr jeweils juris entschieden wann bereicherungsansprchen normsonderkunden energieversorger verjhrung gem abs bgb beginnt darber hinausgehender klrungsbedarf gegeben revision aussicht erfolg berufungsurteil hlt rechtlicher berprfung stand berufungsgericht recht angenommen klger fr zeitraum juni juni geltend gemachten rckzahlungsansprche ungerechtfertigter bereicherung verjhrt dabei prfung voraussetzungen abs bgb zutreffend davon ausgegangen rckzahlungsansprche erteilung abrechnungen januar juni entstanden vgl senatsurteil mai viii zr njw rn mwn auffassung berufungsgerichts klger klageerhebung ablauf jahres zumutbar vorliegen unsicheren zweifelhaften rechtslage berufen revisionsrechtlich beanstanden vgl senatsurteil september viii zr aao rn ff entgegen ansicht revision einrede verjhrung ausschlieende schadensersatzpflicht beklagten angenommen verwendung unwirksamer allgemeiner geschftsbedingungen verletzung vorvertraglicher pflichten liegen daraus umstnden schadensersatzanspruch vertragspartners wegen verschuldens verwenders vertragsschluss ergeben vgl bgh urteile mai iii zr njw ii bb oktober vii zr njw juni zr wm rn schadensersatzanspruch vorliegend begrndet eingetretene schaden klausel zurckgefhrt vgl bgh urteil oktober vii zr aao erman roloff bgb aufl vorbemerkung rn eintritt verjhrung beruht umstand klger unterlassen rechtzeitig klage erheben obwohl zumutbar unterlassen klauselverwender zugerechnet klausel ausgestaltung geeignet klger erhebung klage abzuhalten wertung ergibt entgegen ansicht revision europischen unionsrecht unionsrecht verbietet brger ablauf innerstaatlichen recht vorgesehenen fristen fr rechtsverfolgung entgegenzuhalten eugh slg rn rewe zentralfinanz rewe zentral eugh slg rn grundig italiana nationale verjhrungsfrist drei jahren angemessen angesehen worden eugh slg rn marks spencer eugh slg rn grundig italiana dadurch dreijhrige verjhrungsfrist bgb gem abs nr bgb erst schluss jahres beginnt anspruch entstanden glubiger anspruch begrndenden umstnden person schuldners kenntnis erlangt grobe fahrlssigkeit erlangen msste ausgestaltet ausbung rechte unionsrechtsordnung einrumt praktisch unmglich macht bermig erschwert grundsatz effektivitt vgl eugh slg rn mwn asturcom telecomunicaciones sobald glubiger verbraucher zumutbar feststellungsklage erheben weiteres lage unionsrechtsordnung verliehenen rechte auszuben klger dezember beantragten januar zugestellten mahnbescheid verjhrung gem abs nr bgb zpo gehemmt worden voraussetzung dafr mahnbescheid materiell berechtigten handelt vgl bgh urteile februar vii zr wm ii oktober zr njw rn de zember iii zr wm rn berufungsgericht ursprngliche aktivlegitimation klgers recht begrndung verneint abtretung bereicherungsansprche klger erst juni somit beantragung zustellung mahnbescheids erfolgt verjhrung wovon berufungsgericht zutreffend ausgegangen wegen schwebender verhandlungen gem satz bgb gehemmt worden begriff verhandlungen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs weit auszulegen verhandlungen schweben schon parteien erklrungen abgibt jeweils annahme gestatten erklrende lasse errterungen ber berechtigung anspruchs umfang bgh beschluss dezember zr juris rn verhandlungen sinne bgb jedoch allein dadurch begrndet seite ansprche anmeldet sofern gegenseite meinungsaustausch einlsst bgh beschluss mrz ix zr juris rn berufungsgericht schreiben beklagten november rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt beklagte deutlich gemacht zumindest gegenwrtig bereit ber berechtigung geltend gemachten anspruchs sprechen beklagte ausdrcklich darauf hingewiesen derzeit anspruch neuberechnung bestehe ansprche vollstndige bezahlung deshalb bestehen blieben besteht gelegenheit stellungnahme binnen drei wochen ab zustellung beschlusses ball dr frellesen dr fetzer dr milger dr bnger hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen ag berlin mitte entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrerin generalbundesanwalts juli gem abs stpo beschlossen revision nebenklgerin urteil landgerichts verden dezember unzulssig verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren zehn monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision nebenklgerin unzulssig abs stpo nebenklger urteil ziel anfechten rechtsfolge tat verhngt angeklagte wegen gesetzesverletzung verurteilt anschluss nebenklger berechtigt deshalb bedarf revision genauen antrages begrndung deutlich macht nderung schuldspruchs hinsichtlich nebenklagedelikts verfolgt st rspr vgl etwa bgh beschluss mai str bghr stpo abs zulssigkeit anforderungen gengt revision nebenklgerin rechtsmittel ausgefhrten formal allgemeinen sachrge begrndet revisionsantrag gestellt erkennbar nebenklgerrevision erreichbares ziel verfolgt becker schfer gericke mayer spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof berichtigungsbeschluss zr august rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter dr melullis richterin ambrosius richter prof dr meier beck asendorf grning beschlossen tenor revisionsurteils april wegen offensichtlicher unrichtigkeit folgt berichtigt abs tenors lautet berufung klgerin urteil landgerichts leipzig september zurckgewiesen melullis ambrosius asendorf meier beck grning vorinstanzen lg leipzig entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb november abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts kiel juli aufgehoben festgestellt beschluss amtsgerichts kiel mai betroffenen rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen landeshauptstadt kiel auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene serbischer staatsangehriger verfgung september wurde bestandskrftig bundesrepublik deutschland ausgewiesen mai wurde festgenommen antrag beteiligten behrde amtsgericht beschluss mai sicherungshaft lngstens mai angeordnet mai wurde betroffene serbien abgeschoben antrag feststellung rechtswidrigkeit haft landgericht zurckgewiesen rechtsbeschwerde verfolgt feststellungsantrag ii auffassung beschwerdegerichts lagen voraussetzungen fr anordnung sicherungshaft verfahren sei formell ordnungsgem durchgefhrt worden sei betroffenen anhrung amtsgericht haftantrag ausgehndigt worden hiervon angesichts haftantrag zugrunde liegenden einfach gelagerten sachverhalts abgesehen drfen iii zulssige vgl senat beschluss februar zb fgprax rn rechtsbeschwerde begrndet haftanordnung betroffenen rechten verletzt rechtswidrigkeit haftanordnung ergibt schon daraus betroffenen haftantrag gerichtlichen anhrung ordnungsgem bekannt gemacht worden abs famfg feststellungen beschwerdegerichts wurde haftantrag ausgehndigt stellt verletzung anspruchs gewhrung rechtlichen gehrs dar betroffenen fall einfach gelagerten sachverhalt kopie haftantrags ausgehndigt erforderlichenfalls mndlich bersetzt anhrungsprotokoll aktenstelle schriftlich dokumentieren st rspr vgl senat beschluss juni zb infauslr rn mwn mangel dadurch geheilt worden verfahrensbevollmchtigten betroffenen einlegung beschwerde haftantrag bermittelt worden heilung wirkung fr zukunft tritt erst anhrung betroffenen nunmehr bekannten haftantrag uern senat beschluss dezember zb fgprax anhrung fehlt iv kostenentscheidung folgt abs abs famfg abs satz kosto art emrk gegenstandswert bestimmt abs satz abs kosto stresemann roth weinland brckner kazele vorinstanzen ag kiel entscheidung xiv lg kiel entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin august unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels insoweit adhsionsverfahren entstandenen besonderen kosten adhsionsklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat beschwert angeklagten landgericht strafrahmenverschiebung abs stgb gewhrt berzeugung richtigkeit angaben angeklagten mittterschaft benannten person verschafft vgl hierzu bgh urteil november str bghst weber btmg aufl rn mko stgb maier aufl rn jeweils mwn landgericht gehalten rahmen stgb frage beteiligung person einzelnen aufzuklren vgl bgh beschluss februar str nstz weber aao rn mko stgb maier aao rn je mwn dahingehende zulssige verfahrensrge angeklagte erhoben stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs setzt tteropfer ausgleich mehreren straftat geschdigten voraus hinsichtlich geschdigten alternative stgb erfllt vgl bgh urteil januar str nstz mwn demgem landgericht anwendung stgb rechtsfehlerfrei begrndung abgelehnt angeklagte keinerlei schadenswiedergutmachungsbemhungen gegenber hhe mehr million euro geschdigten inhaber berfallenen ladenlokals bzw ersatz leistenden versicherung entfaltet mutzbauer sander knig dlp berger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner sthr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen ffentliche zustellung revisionsschrift januar revisionsbegrndung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo grnde aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmchtigten mglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausfhrlichen darlegungen prozessbevollmchtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellun gen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler sthr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung me olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg juni verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen verleihung fachanwaltsbezeichnung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter seiters sowie rechtsanwlte dr frey dr martini juni beschlossen antrag beklagten zulassung berufung urteil senats niederschsischen anwaltsgerichtshofs januar abgelehnt beklagte trgt kosten zulassungsverfahrens geschftswert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde schreiben september beantragte klger beklagten fhrung bezeichnung fachanwalt fr arbeitsrecht gestatten bescheid september lehnte beklagte antrag ab hiergegen gerichtete klage anwaltsgerichtshof beklagte aufhebung bescheids verpflichtet klger begehrte befugnis erteilen urteil richtet antrag beklagten zulassung berufung ii satz brao abs vwgo statthafte antrag unbegrndet geltend gemachte zulassungsgrund ernstlicher zweifel richtigkeit urteils abs nr vwgo liegt entgegen auffassung beklagten klger erwerb besonderer praktischer erfahrungen arbeitsrecht abs lit fao insoweit mindestens fnf flle bereich kollektiven arbeitsrechts nr fao nachgewiesen entsprechend verstndnis begriffs fall rechtsleben tglichen gebrauch darunter grundstzlich juristische aufarbeitung einheitlichen lebenssachverhalts verstehen lebenssachverhalten dadurch unterscheidet beurteilenden tatsachen beteiligten verschieden vgl senatsbeschlsse mrz anwz bghz rn april anwz brak mitt rn juli anwz brak mitt rn insoweit anwaltsgerichtshof zutreffend entschieden nr klgerischen fall liste aufgefhrten sachverhalten zwei flle handelt abs lit satz fao gelten flle kollektiven arbeitsrechts individualarbeitsrechts denen kollektives arbeitsrecht unerhebliche rolle spielt beschlussverfahren insoweit erforderlich hierbei drfen senatsrechtsprechung kollek tivbezug allzu strengen anforderungen gestellt vielmehr reicht frage kollektiven arbeitsrecht erheblich wesentlichen anteil argumentativen auseinandersetzung hindert bercksichtigung kollektive arbeitsrecht lediglich anspruchs regelungsgrundlage fr individuelle ansprche manahmen vgl senatsbeschluss november anwz brak mitt ausgehend mastab anwaltsgerichtshof zutreffend entschieden neben nr nr fall liste klgers entsprechenden bezug kollektiven arbeitsrecht aufweisen iii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs satz brao abs gkg kayser lohmann frey seiters martini vorinstanz agh celle entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum auswrtige strafkammer recklinghausen oktober strafausspruch feststellungen aufgehoben ii umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen zahlreicher straftaten vornehmlich betrugs diebstahlsdelikten einbeziehung strafen vorverurteilung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten revisionsantrag begrndung deutlich wirksam strafausspruch beschrnkt allein erhobenen sachrge erfolg generalbundesanwalt antragsschrift nher ausgefhrt landgericht strafrahmenwahl erkennbar bedacht indizielle wirkung regelbeispielen abs nr abs satz nr stgb strafzumessungsfaktoren regelwirkung entkrften dergestalt kompensiert normalen strafrahmen zurckzugreifen insbesondere vorliegen landgericht angeklagten zugebilligten vertypten strafmilderungsgrundes stgb jedenfalls zusammenwirken allgemeinen strafmilderungsgrnden anla geben trotz vorliegens regelbeispiels besonders schweren fall verneinen vgl bghr btmg abs strafrahmenwahl ff trndle fischer stgb aufl rdn senat verschlieen neue tatrichter frage erheblich verminderten schuldfhigkeit angeklagten erneut prfen minderung schuldfhigkeit spielsucht spielleidenschaft vgl bghr stgb seelische abartigkeit hierbei gehrten sachverstndigen folgt eigener verantwortung gutachteninhalt auseinanderzusetzen wesentlichen tatschlichen grundlagen schlufolgerungen gutachtens anknpfen revisionsgericht nachprfbare weise darzulegen vgl trndle fischer aao rdn zahlr nachw maatz richter bundesgerichtshof dr detter richterin bundesgerichtshof solin urlaubsbedingt ortsabwesend deshalb unterschriftsleistung verhindert maatz ernemann sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf april feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen mehrerer betubungsmitteldelikte gesamtfreiheitsstrafe neun jahren sechs monaten verurteilt urteil wendet angeklagte revision rechtsmittel verfahrensrge erfolg revision beanstandet recht angeklagte hauptverhandlung ausschlielich pflichtverteidiger bestellten vorher wahlverteidiger ttigen rechtsanwalt verteidigt worden bestellung stand wichtiger grund sinne abs satz stpo entgegen rechtsanwalt beginn strafverfahrens angeklagten zeugin digt rechtskrftig verurteilte strafsache verteizeugin beratung rechtsanwalt verfahren hinblick vergnsti gung btmg angaben tatbeteiligten gemacht angeklagten erheblich belastet vier angeklagten last liegenden fnf straftaten wesentlichen einzige beweismittel sodass aussage fr berfhrung bestreitenden angeklagten ausschlaggebender bedeutung sachverhalt durfte vorsitzende strafkammer umstnde bekannt verhandlung zeugin vorsitz innehatte rechtsanwalt wegen konkreten gefahr ei ner interessenkollision verteidiger angeklagten bestellen vgl bghst angeklagten mgliche interessenkollision erst spter bekannt geworden schon gekannt wunsch bestellung rechtsanwalt pflichtverteidiger uer te dahingestellt bleiben vorsitzende gebotene anhrung verteidiger angeklagten vgl bghst aao durchgefhrt anhrung bedarf spannungsfeld erfordernis effektiven verteidigung einerseits grundstzlich bestehenden recht angeklagten bestellung verteidigers vertrauens pflichtverteidiger andererseits sachgerechte entscheidung erst mglich ausma drohenden interessenkollision festgestellt geklrt angeklagte tragweite bewusst bewusstsein wunsch festhlt rechtsanwalt verteidigt ausgeschlossen schuldspruch tragenden feststellungen verfahrensfehler beruhen urteil bestand sache bedarf daher insgesamt neuer verhandlung entscheidung rechtliche wrdigung fall ii angefochtenen urteils gibt anlass hinweis annahme vollendeten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge nahe liegen knnte vgl bgh beschl oktober gsst verffentlichung bghst bestimmt tolksdorf miebach lienen winkler becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag januar gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle mai verfahren eingestellt soweit angeklagte fllen ii ii urteilsgrnde wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fllen wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen fllen verurteilt ausspruch ber feststellungsantrag folgt gendert neu gefasst festgestellt angeklagte verpflichtet nebenklgerin smtliche materiellen immateriellen schden ersetzen fllen ii ii urteilsgrnde festgestellten missbrauchshandlungen knftig entstehen soweit ansprche sozialversicherungstrger sonstige versicherer bergegangen gehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels nebenklgerin dadurch entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fllen wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt ferner angeklagten verurteilt nebenklgerin schmerzensgeld hhe euro nebst zinsen zahlen festgestellt angeklagte verpflichtet nebenklgerin ber zuerkannte schmerzensgeld hinaus smtliche materiellen immateriellen schden ersetzen nebenklgerin streitgegenstndlichen ereignisse erwachsen brigen landgericht entscheidung ber adhsionsantrge abgesehen revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel fhrt lediglich einstellung verfahrens fllen ii ii urteilsgrnde beschlussformel ersichtlichen ergnzungen adhsionsentscheidung bri gen berprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo senat verfahren antrag generalbundesanwalts gem abs stpo eingestellt soweit angeklagte fllen ii ii urteilsgrnde wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen abs nr stgb verurteilt worden einstellung erfolgt verfahrenskonomischen grnden feststellungen strafkammer bislang hinreichend belegen angeklagte taten missbrauch erziehungsverhltnis verbundenen abhngigkeit begangen nderung schuldspruchs sowie wegfall fr taten ii ii urteilsgrnde festgesetzten einzelfreiheitsstrafen jeweils zehn monaten folge fr taten ii ii landgericht festsetzung einzelstrafen versehentlich unterlassen insoweit einstellung auswirkt teileinstellung verfahrens lsst ausspruch ber gesamtstrafe unberhrt senat hinblick einsatzstrafe drei jahren freiheitsstrafe tat ii weiteren verbleibenden einzelstrafen fnfundzwanzigmal zwei jahren drei monaten taten ii ii sowie zwlfmal jahr zwei monaten freiheitsstrafe taten ii ii ausschlieen landgericht eingestellten fllen verhngten strafen mildere gesamtstrafe gebildet htte senat sachrge adhsionsausspruch beschlussformel ersichtlich folgenden grnden gendert ergnzt soweit adhsionsklgerin feststellung ersatzpflicht angeklagten hinsichtlich knftigen immateriellen materiellen schden beantragt landgericht urteilsformel unzureichend ausdruck gebracht zudem adhsionsentscheidung hinblick sgb bzw vvg vorbehalt stellen ersatzpflicht insoweit besteht ansprche sozialversicherungstrger versicherer bergegangen teileinstellung verfahrens senat folge adhsionsausspruch feststellungsantrag entsprechend angepasst hhe zugesprochenen schmerzensgeldes einfluss hinblick geringen teilerfolg revision unbillig beschwerdefhrer teileinstellung verbleibenden kosten auslagen rechtsmittels belasten abs stpo mutzbauer roggenbuck bender cierniak reiter'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag september gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf mai feststellungen ausnahme derjenigen ueren tatgeschehen bestehen bleiben aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet urteil wendet angeklagte revision verletzung sachlichen rechts rgt rechtsmittel weitgehend erfolg anordnung unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus hlt rechtlicher prfung stand soweit landgericht festgestellt angeklagte april september jeweils selbstndige handlungen tatbestand diebstahls vier fllen ii befrderungser schleichung vier fllen ii sachbeschdigung ii widerstandes vollstreckungsbeamte zwei fllen ii vorstzlichen krperverletzung ii sowie bedrohung ii rechtswidrig verwirklichte weist angeklagten beschwerenden rechtsfehler begegnet urteil rechtlichen bedenken soweit sachverstndig beratene landgericht berzeugung verschafft angeklagte bereits seit ersten jahreshlfte akuten paranoid halluzinativen psychose leidet zwischenzeitlich chronifiziert angeklagten akustischen halluzinationen bedrohungserleben verhaltenssteuernden wahnvorstellungen gefhrt strafkammer taten ii aufhebung steuerungsfhigkeit angeklagten auszuschlieen vermocht jedenfalls erheblich verminderte steuerungsfhigkeit sinne stgb bejaht positiv festgestellt vorliegen voraussetzungen stgb fr tat ii bereinstimmung sachverstndigen landgericht festgestellt erkrankung fortbesteht lngerer konsequenter behandlung bedarf trgt fr unterbringung stgb vorausgesetzte positive feststellung lnger andauernden defekts taten zumindest erheblichen einschrnkung steuerungsfhigkeit angeklagten gefhrt st rspr bghst maregelausspruch gleichwohl bestehen bleiben landgericht vorausgesetzte gefhrlichkeitsprognose rechtsfehlerfrei begrndet unterbringung psychiatrischen krankenhaus auerordentlich beschwerende manahme deshalb darf angeordnet wahrscheinlichkeit hheren grades besteht betroffene infolge fortdauernden zustands zukunft erhebliche rechtswidrige taten begehen fischer stgb aufl rdn zahlr davon landgericht ausgegangen sttzt dabei ausfhrungen sachverstndigen aufgrund krankheitsbedingten chronifizierten wahn bedrohungserlebens werte angeklagte alltgliche lebenssituationen bedrohlich reagiere darauf vllig inadquater weise insbesondere akustischen halluzinationen handlungsaufforderungen aufgrund jetzigen intensitt trotz hoher medikation jedenfalls seit vorgelegen htten verstrkten krankheitsbedingte gefhrlichkeit angeklagten indes strafkammer hinreichend bedacht fllen denen tter trotz bestehenden defekts ber langen zeitraum straftaten begangen gewichtiges indiz wahrscheinlichkeit knftiger gefhrlicher straftaten vgl bghr stgb gefhrlichkeit prognoserelevante verhalten angeklagten hauptverhandlung vorausgegangenen zeitraum ab februar gebotenen umfang gefhrlichkeitsprognose bercksichtigt verkennt landgericht angeklagte zeit februar januar beanstandungsfrei gehalten bercksichtigt zusammenhang beanstandungsfreie zeit seit begehung letzten tat september gesamtwrdigenden auseinandersetzung verhalten angeklagten fr gefhrlichkeitsprognose besonders aussagekrftigen zeitraum ber zehn monaten beginn hauptverhandlung fehlt eingehende errterung namentlich verhaltens angeklagten letzten tatbegehung insbesondere deshalb geboten taten berwiegend bereich kleinkriminalitt allenfalls fllen ii bereich mittelschwerer kriminalitt zuzuordnen vgl bghr stgb gefhrlichkeit ber unterbringungsanordnung deshalb neu befinden rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen ueren tatgeschehen aufgezeigten rechtsfehler berhrt knnen deshalb bestehen bleiben abs abs stpo schliet ergnzende feststellungen bisher getroffenen widerspruch stehen ribgh lienen erkrankt daher gehindert unterschreiben becker miebach sost scheible becker schfer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr dezember rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter nobbe richter dr bungeroth dr mller dr wassermann dr appl dezember beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main oktober unzulssig verworfen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt grnde nichtzulassungsbeschwerde unzulssig klgerin dargelegt beabsichtigten revision abnderung berufungsurteils wertgrenze nr egzpo bersteigenden umfang anstreben whrend geltungszeit bergangsregelung nr egzpo beschwerdefhrer innerhalb laufender begrndungsfrist revisionszulassungsgrnde vorzutragen darzulegen revision abnderung berufungsurteils umfang wertgrenze erstreben bgh beschlu juni zr wm senatsbeschlu juli xi zr beschluumdruck erfordernis klgerin beschwerdeerwiderung recht rgt nachgekommen angegeben hinsichtlich teile berufungsurteils zulassung revision begehrt abnderung urteils erstreben versumt ausreichende angaben feststellung zulieen angestrebte abnderung berufungsurteils wertgrenze soweit klgerin zahlung dm gerichteten klageantrag beabsichtigten revision weiterverfolgen steht wert beschwer hhe angaben bewertung feststellungsantrags gemacht ebenfalls revision weiterverfolgen offenbleiben angaben entbehrlich wren klar ersichtlich wre feststellungsantrag wert chende beschwer wertgrenze feststellung mglich beschwerdebegrndung hervorgeht feststellungsantrag ersatz klgerin bereits entstandenen ber millionen dm bezifferten schden ausschlielich ersatz mglicherweise knf tig entstehender schden betrifft art umfang knftig erwartenden schden enthlt beschwerdebegrndung angaben abgesehen davon klgerin formulierten fragen rechtsgrundstzlicher bedeutung abs satz nr zpo entweder klrungsbedrftig vorliegenden rechtsfehlerfrei entschiedenen einzelfalles nheren begrndung abgesehen nobbe bungeroth wassermann mller appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts chemnitz april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels hierdurch nebenklgern entstandenen notwendigen auslagen sowie nebenklgerin revi sionsinstanz adhsionsverfahren entstandenen besonderen kosten notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat annahme strafkammer tat sei notwehr gerechtfertigt letztlich beanstanden angeklagte gegebenen umstnden verpflichtet wre einsatz messers anzudrohen mutzbauer sander dlp schneider knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss notz juli verfahren wegen genehmigung nebenttigkeit bundesgerichtshof senat fr notarsachen mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr rinne richter streck seiffert sowie notare dr schierholt dr lintz beschlossen sofortige beschwerde antragsgegnerin beschlu senats fr notarsachen oberlandesgericht celle mrz aufgehoben antrag gerichtliche entscheidung bescheid antragsgegnerin november zurckgewiesen antragsteller gerichtskosten verfahrens beschwerdeverfahrens tragen auergerichtliche auslagen erstattet geschftswert fr beide rechtszge dm festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwaltschaft zugelassen bt seit januar amt notars amtssitz juni wurde vertreterversammlung volksbank eg aufsichtsrat gewhlt volksbank eg befat entsprechend genderten satzung stand juni neben gewhrung krediten art dienstleistungen vermittlung verkauf bausparvertrgen versicherungen immobilien reisen abs satzung erwerb sowie gegebenenfalls erschlieung belastung veruerung grundstcken grundstcksgleichen rechten abs beteiligung unternehmen vorgenannten geschfte gegenstand abs neben beteiligung baulandentwicklungsgesellschaft nordwest mbh hlt volksbank eg verbunden beherrschungs gewinnabfhrungsvertrag smtliche geschftsanteile juli gegrndeten volksbank immobiliengesellschaft mbh verkauf bebauung verwaltung immobilien sowie verwaltung kauf bau mietvertrgen ber immobilien befat antragsteller antragsgegnerin aufsichtsbehrde genehmigung eintritt aufsichtsrat volksbank eg gebeten antragsgegnerin antrag bescheid november begrndung abgelehnt genehmigung sei versagen ttigkeit notars aufsichtsrat kreditinstituts satzung grundstcksgeschften befasse vertrauen unabhngigkeit unparteilichkeit notars gefhrdet wre antrag antragstellers gerichtliche entscheidung oberlandesgericht notarsenat ablehnenden bescheid antragsgegnerin aufgehoben antragsgegnerin verpflichtet antragsteller erneut bescheiden beschlu oberlandesgerichts ausgefhrt ablehnende entscheidung antragsgegnerin sei ermessensfehlerhaft erfolgt antragsgegnerin neufassung abs bnoto grundstzlich genehmigungsfhige ttigkeit vornherein genehmigungsfhig angesehen genehmigung auflagen weniger einschneidende manahme betracht ziehen vollstndige versagung genehmigung kme betracht immobiliengeschfte hauptzweck unternehmens darstellten augenscheinlich fall sei jedenfalls wirtschaftlichen schwerpunkt geschftsttigkeit volksbank eg ausmachten festgestellt sei sofortigen beschwerde bekmpft antragsgegnerin beschlu ii gem abs bnoto abs brao zulssige sofortige beschwerde begrndet oberlandesgericht bescheid antragsgegnerin november unrecht aufgehoben angefochtene bescheid antragsgegnerin antrag notars genehmigung eintritt aufsichtsrat volksbank eg abs bnoto abgelehnt entgegen auffassung oberlandesgerichts rechtmig entscheidung notar nebenttigkeit gem abs bnoto genehmigt liegt grundstzlich pflichtgemen ermessen aufsichtsbehrde senatsbeschlsse januar notz dnotz dezember notz dnotz mai notz dnotz dritten gesetz nderung bundesnotarordnung august bgbl absatz frher absatz angefgten satz bnoto jedoch aufsichtsbehrde auszubende ermessen nunmehr entsprechend bereits bisherigen recht regelungszusammenhang zweck bundesnotarordnung praxis rechtsprechung hinblick sicherung unabhngigkeit unparteilichkeit entwikkelten kriterien vereinbarung nebenttigkeit ffentlichen amt vgl bt drucks ausdrcklich gesetzlich begrenzt danach mu genehmigung versagt betreffende ttigkeit ffentlichen amt notars vereinbar vertrauen unabhngigkeit berparteilichkeit gefhrden antragsgegnerin genehmigungsantrag antragstellers fr eintritt aufsichtsrat volksbank eg entgegengehaltenen versagungsgrund ttigkeit wrde vertrauen unabhngigkeit unparteilichkeit antragstellers notar gefhrdet handelt vollen gerichtlichen nachprfung unterliegenden unbestimmten rechtsbegriff vgl senatsbeschlsse dezember aao mai aao gerichtlichen nachprfbarkeit anwendung unbestimmter rechtsbegriffe ferner senatsbeschlu bghz ff geht mithin streitfall entgegen beurteilung oberlandesgerichts erster linie ausbung ermessen seitens antragsgegnerin bzw begrenzte gerichtliche berprfung zwingende rechtsanwendung soweit tatbestand abs satz bnoto gegeben daran ndert oberlandesgericht errterte ebenfalls neu gesetz eingefgte satz abs bnoto ebenfalls bereinstimmung bisherigen rechtspraxis bestimmt genehmigung nebenbeschftigung abs auflagen verbunden allerdings beachtung grundsatzes verhltnismigkeit geboten rechtlichen prfung bestimmte nebenttigkeit notars vertrauen unabhngigkeit berparteilichkeit gefhrdet betracht ziehen etwaigen gefhrdung auflagen ttigkeitsverbote einzelfall bestimmten geschften kernbereich notaramts ausmachen begegnet vgl senatsbeschlu dezember aao richtung gehende erwgungen gehren jedoch gesichtspunkt verhltnismigkeit rechtsprfung gerichtlichen verfahren gericht obliegt streitfall ablehnende entscheidung tragsgegnerin beanstanden wre oberlandesgericht meint hinreichend frage genehmigung weniger einschneidenden auflagen befat wre mithin oberlandesgericht praktizierte verfahrensweise aufhebung angefochtenen verwaltungsakts nachholung ermessensentscheidung aufsichtsbehrde zulssig fr ausbung aufsichtsbehrdlichen ermessens bleibt zusammenhang raum soweit wahl mehreren abwendung gefahr gleichermaen geeigneten mitteln geht ermessensausbung abs satz bnoto kommt demgegenber betracht genehmigung zulssigen nebenttigkeit sachlich zeitlich begrenzt darum geht senat tritt entgegen oberlandesgericht antragsgegnerin darin ttigkeit antragstellers aufsichtsrat volksbank eg satzung grundstcksgeschften deren vermittlung befat vertrauen unabhngigkeit berparteilichkeit notars gefhrden gefahr versagung nebenttigkeitsgenehmigung vorgebeugt senat bereits grundlage bisherigen rechts entschieden mu entscheidung ber nebenttigkeitsgenehmigung erkennbaren willen gesetzgebers ausgerichtet unabhngigkeit unparteilichkeit notare wahren denkbaren gefhrdung vornherein entgegenzutreten dabei gilt interesse geordneten vorsorgenden rechtspflege interesse gemeinwohls erst konkreten bereits mglichen gefhrdungen leitbildes notars vorzubeugen deshalb schon bestimmten nebenttigkeit verbundenen anschein gefhrdung unabhngigkeit unparteilichkeit notars begegnen vgl beschlu mai aao dritte gesetz nderung bundesnotarordnung verstndnis gendert gegenteil anfgung satzes abs bnoto festgeschrieben worden bt drucks aao ausgehend hiervon senat eintritt notars aufsichtsrat aktiengesellschaft satzungsgem grundstcksgeschften befat geeignet angesehen vertrauen rechtsuchenden unparteilichkeit unabhngigkeit notars beeintrchtigen senatsbeschlu dezember aao hervorgehoben bestehe gefahr einbindung organ erfolg gesellschaft beizutragen notar erwartet konkrete kenntnisse ber einzelne grundstcksgeschfte notarielle ttigkeit erlangt gesellschaft weitergibt mglicherweise dadurch wettbewerbsvorteile verschafft konkurrenten zugnglich fragenden ffentlichkeit knnten deswegen begrndete zweifel entstehen verfolgung wahrung gesellschaftszwecks unparteilichkeit unabhngigkeit amtstrgers nachteilig beeinfluten insoweit sei allein satzungszweck unternehmens abzustellen solange erwerb veruerung grundstcken einschliee komme darauf unternehmen derzeit tatschlich sparte bettige besorgnis sei position aufsichtsrats verbunden verantwortung fr gesellschaft ziele eigenen haftung senatsbeschlu dezember aao gleicher weise senat nebenttigkeit nebenberufli ches vorstandsmitglied gemeinntzigen wohnungsbaugenossenschaft sowie gleichzeitig geschftsfhrer deren tochtergesellschaft notaramt vereinbar erklrt beschlu mai aao entscheidung senat grundsatz bekrftigt gesellschaften denen grundstcksgeschfte fr erreichung geschftszwecks typisch beilufige mittelbare bedeutung grundstzlich besonders strenger mastab anzulegen vereinbarkeit nebenttigkeit fr gesellschaften notaramt angeht rechtsprechung hlt senat fest vorliegende fall eintritts aufsichtsrat kreditgenossenschaft zugleich satzungsgem grundstcksgeschften deren vermittlung befat mageblichen blickwinkel ffentlichkeit beurteilen dabei kommt kreditgenossenschaft satzungsgem grundstcke vermittelt allein anschein interessenkonflikts bestimmten beurkundungsvorgngen notar soweit grundstcksgeschfte beteiligung jedenfalls zugunsten volksbank eg ginge zusammenhang genehmigung abs nr bnoto entsprechende auflagen generell untersagt knnten vgl senatsbeschlu januar aao vermittlung grundstcksgeschften satzungsmiger geschftszweck unternehmens aufsichtsrat notar eintreten vielmehr schon deshalb besonders bedenklich notar abgesehen gesetz zugewiesenen vermittlungsttigkeiten gesetz ausdrcklich verboten grundstcksgeschfte vermitteln abs bnoto verbot vermittlung grundstcksgeschften ver hindern notar etwa vermittlungsprovision erlangen abschlu bestimmten inhalt geschfts interessiert amtlich befat befat knnte zumindest knnte anschein parteilichkeit entstehen sandkhler arndt lerch sandkhler bnoto aufl rn verquickung erwerbsmiger maklerttigkeit bestnde berdies gefahr sinne jedenfalls anscheins zusammenhang amtsttigkeit gewonnene erkenntnisse fr provisionsgeschfte fruchtbar gemacht knnten vgl unvereinbarkeit mitarbeit maklerunternehmen bereits rechtsanwaltsberuf bgh beschlsse dezember anwz brak mitt oktober anwz brak mitt blick hierauf liegt hand mitwirkung notars vorstand aufsichtsrat sonstigen organ verkauf vermittlung grundstcken befaten unternehmens typischerweise geeignet jedenfalls anschein mglicher interessenkonflikte erwecken allein schon vertrauen unabhngigkeit berparteilichkeit notars untergrbt rede stehende gefhrdung vertrauens unabhngigkeit berparteilichkeit notars besteht unabhngig davon volksbank eg grundstcksgeschften bzw deren vermittlung hauptzweck jedenfalls schwerpunktmig befat oberlandesgericht meint gengt ernsthaft nachhaltig verfolgte geschftsttigkeit unternehmens handelt davon allein schon deshalb auszugehen satzung volksbank eg entsprechenden geschftszweige ausgeweitet worden solange zweck unternehmens satzung grundstcksgeschfte deren vermittlung einschliet kommt darauf umfang unternehmen derzeit tatschlich sparte bettigt senat bereits entschieden aufsichtsbehrde angesonnen unternehmen daraufhin berwachen umfang jeweilige geschftspolitik verlautbarten satzungszweck bereinstimmt beschlu dezember aao senatsbeschlu januar aao steht vorliegenden beurteilung entgegen zumal anhaltspunkt dafr gibt seinerzeit betroffene volksbank satzungsgem grundstcksgeschfte machte bzw vermittelte recht antragsgegnerin angenommen errterten gefhrdung vertrauens unabhngigkeit berparteilichkeit notars aufsichtsrat kreditgenossenschaft eintritt satzungsgem grundstcksgeschfte betreibt auflagen notar etwa mitwirkungsverbote begegnen lt zumal entscheidende gefhrdung ffentlichkeit mglichen bsen schein liegt soweit oberlandesgericht gegenteiliges annimmt fhrt konkreten auflagen insoweit sinnvoll erfolgversprechend knnten hiernach antragsteller angestrebte nebenttigkeit zwin genden rechtlichen grnden genehmigungsfhig stellt mehr frage antragsgegnerin frhere weniger strenge verwaltungspraxis gebunden rinne streck schierholt seiffert lintz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb mrz zwangsvollstreckungsverfahren ixa zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter raebel lienen richterin roggenbuck richter zoll mrz beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilkammer landgerichts dortmund mai kosten glubigerin zurckgewiesen antrag glubigerin gewhrung prozekostenhilfe abgelehnt beschwerdewert festgesetzt grnde rechtspflegerin glubigerin beschlu januar prozekostenhilfe fr zwangsvollstreckung vergleich landgerichts dortmund bewegliche vermgen bezirk vollstrekkungsgerichts hamm einschlielich verfahrens abgabe eidesstattlichen versicherung bewilligt beiordnung rechtsanwalts abgelehnt sach rechtslage einfach sei landgericht dagegen eingelegte sofortige beschwerde zurckgewiesen begrn dung ausgefhrt stndiger rechtsprechung kammer besteht rahmen mobiliarzwangsvollstreckung sachliches persnliches bedrfnis anwaltlicher untersttzung ausnahmefllen liegt glubigerin hilfe rechtsantragsstelle fr wohnsitz zustndigen amtsgerichts amtsgericht bedienen vollstreckungsmanahmen glubigerin rechtlichen tatschlichen schwierigkeiten verbunden inanspruchnahme rechtsantragsstelle beim amtsgericht htten geklrt knnen aufgrund erklrung glubigerin ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse geht kammer davon glubigerin durchaus mglich wre kosten fr rckfahrt ffentlichen verkehrsmitteln aufzubringen rechtsan tragsstelle amtsgerichts aufzusuchen landgericht rechtsbeschwerde zugelassen ii gem abs nr abs satz zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde unbegrndet rechtsbeschwerde hlt begrndung landgericht voraussetzungen beiordnung rechtsanwalts abs zpo verneint fr unzureichend ausgangspunkt landgerichts rahmen mobiliarzwangsvollstreckung bestehe sachliches persnliches bedrfnis anwaltlicher untersttzung ausnahmefllen sei unzutreffend fall erweiterten pfndung arbeitslohn lohnersatzleistungen vorliege einzelfallprfung erfordere sei angefochtenen beschlu entnehmen landgericht einzel fallprfung vorgenommen htte antragstellerin rechtlichen hinweis gem abs zpo geben mssen htte art umfang voraussichtlich notwendig werdenden zwangsvollstreckungsmanahmen vorgetragen landgericht inhalt vollstrekkenden gerichtlichen vergleichs gewrdigt wonach geschuldete betrag insgesamt fllig sei schuldner ratenzahlung lnger tage rckstand gerate sei bercksichtigen antragstellerin jugoslawin sei gebrochen deutsch spreche rechtsbeschwerde zuzugeben ausgangspunkt angefochtenen entscheidung zutrifft senat bereits wiederholt ausgesprochen beschlsse juli ixa zb njw oktober ixa za januar ixa zb versagung beiordnung rechtsanwalts hlt jedoch ergebnis rechtlichen prfung stand glubigerin konkreten vollstreckungsauftrag gerichtsvollzieher erteilt hierfr wurde beiordnung rechtsanwalts versagt sofern zukunft weitere zwangsvollstrekkungshandlungen erforderlich glubigerin unbenommen erneuten antrag stellen gerichtsvollzieher erteilte vollstrekkungsauftrag lt tatschliche rechtliche schwierigkeiten erkennen glubigerin beschwerdeschrift februar grundstzlich eingerumt vollstreckungsauftrag fr laien verbundenen tatschlichen rechtlichen schwierigkeiten rechtfertigen rechtsprechung senats gerade unterschiedslose beiordnung rechtsanwalts zwangsvollstreckungsverfahren eintritt vergleich enthaltenen bedingung fr eintritt flligkeit gesamtsumme nmlich rckstand monatlichen rate mehr tage fr laien einfach festzustellen umstand glubigerin jugoslawin gebrochen deutsch spricht knnte beiordnung rechtsanwalts allenfalls erforderlich feststnde untersttzung rechtsberatungsstelle mglich wre umstand glubigerin aufsuchen rechtsberatungsstelle fahrtkosten aufzuwenden htte landgericht auseinandergesetzt fr durchfhrung rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte prozekostenhilfe bewilligt rechtsbeschwerde dargelegten grnden hinreichende aussicht erfolg bietet zpo kreft raebel roggenbuck lienen zoll'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz juni verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter terno richter dr ernemann dr schmidt rntsch schaal sowie rechtsanwltinnen dr hauger kappelhoff rechtsanwalt dr martini juni beschlossen antragsteller kosten erledigten sofortigen beschwerde beschluss senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen mrz tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert festgesetzt grnde bestandskrftigen widerrufsbescheid verzicht beschwerdefhrers rechte zulassung rechtsanwaltschaft abs nr brao hauptsache erledigt widerruf wegen vermgensverfalls abs nr brao betreffende sofortige beschwerde wre zutreffenden grnden angefochtenen beschlusses anwaltsgerichtshofs erfolglos geblieben danach entspricht billigem ermessen antragsteller entsprechend zpo fgg verfahrenskosten notwendigen auslagen antragsgegnerin aufzuerlegen terno ernemann hauger schmidt rntsch kappelhoff vorinstanz agh hamm entscheidung schaal martini'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet februar pellowski justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters reiter sowie richterinnen dr liebert pohl fr recht erkannt revision beklagten zurckweisung weitergehenden rechtsmittels urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln januar aufgehoben folgt neu gefasst berufung klgers zurckweisung weitergehenden rechtsmittels urteil kammer fr handelssachen landgerichts kln mrz abgendert folgt neu gefasst klger verurteilt beklagten auskunft darber erteilen erlse vermarktung papier pappe kartonage ppk erzielt jahre gebieten landkreises trier saarburg stadt trier rahmen sammlung mittels altpapiertonnen altpapiercontainern erfasst wurden geordnete zusammenstellung einnahmen belege vorzulegen zug zug zahlung nebst zinsen hhe punkten ber basiszinssatz seit dezember weitergehende widerklage beklagten hilfswiderklage klgers abgewiesen kosten berufungs revisionsverfahrens tragen klger beklagte kosten verfahrens erster instanz gegeneinander aufgehoben hiervon ausgenommen mehrkosten anrufung unzustndigen verwaltungsgerichts kln entstanden trgt klger rechts wegen tatbestand klger ffentlich rechtlicher entsorgungstrger kreislaufwirtschaftsgesetz sammelt verwertet landkreis stadt privaten endverbrauchern anfallenden abfall papier pappe kartonage folgenden ppk hierbei entsorgen privaten endverbraucher ber blauen altpapiertonnen container klgers sogenannte verkaufsverpackungen verpackungsverordnung fallen beklagte betreibt seit inzwischen zehn dualen systeme deutschland bestand parteien ppk erfassungs verwertungsvertrag beklagte klger fr sammlung rahmen dualen systems entfallenden anteils verkaufsverpackungen vergtung zahlte ihrerseits erlsen deren verwertung beteiligt wurde schreiben september kndigte klger vertrag dezember hinweis beklagten fr vertrags zeitraum ab januar neuen vertragsentwurf zukommen lassen anschlieend ber ganze jahr hinziehenden vertragsverhandlungen scheiterten letztlich klger beklagte zunchst geschftsfhrung auftrag zahlung zug zug herausgabe nachweise sinne anhang verpackv fr jahr anspruch genommen beklagte wege widerklage auskunft form geordneten zusammenstellung einnahmen belege ber klger erzielten verwertungserlse verlangt sowie feststellung begehrt klger verpflichtet sei zuknftig verlangen rahmen sammlung erfassten mengen ppk umfang eigenen verwertung herauszugeben kalenderquartalsmig sogenannten clearingstelle festgestellten mitbenutzungs beziehungsweise systemquote beklagten entspreche erhebung widerklage klger klage zurckgenommen hilfswiderklage feststellung erhoben etwaige verpflichtung herausgabe vorbehalt stehe beklagte kosten trennung ppk abfalls verkaufsverpackungen einerseits sonstige ppk mengen andererseits vorschusswege erstatten landgericht abweisung hilfswiderklage klgers widerklage stattgegeben bezglich auskunftsanspruchs allerdings zug zug zahlung nebst zinsen landgerichtliche entscheidung bezglich widerklage gerichtete berufung klgers oberlandesgericht abgewiesen hiergegen wendet beklagte berufungsgericht zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision fhrt bezglich anspruchs auskunft wiederherstellung landgerichtlichen urteils brigen rechtsmittel erfolg auffassung berufungsgerichts scheitert anspruch satz bgb nachweis fremdgeschftsfhrungswillens geschftsfhrung fr setze voraus geschftsfhrer geschft eigenes fremdes fhre bewusstsein willen handele zumindest interesse ttig gem abs satz krwg htten private haushalte abflle ffentlich rechtlichen entsorgungstrgern berlassen pflicht seien gem abs nr krwg abflle ausgenommen fr rahmen produktverantwortung rcknahmepflicht produktverantwortlichen rckgabepflicht abfallerzeuger bestehe treffe rede stehenden ppkverkaufsverpackungsabflle danach privaten haushalte insoweit berlassungspflicht ausgenommen seien drften produkte gleichwohl ffentlich rechtlichen entsorgungstrgern freiwillig berlassen klger verpackungen verwerte fhre eigene geschfte verpackungen alleineigentum erworben hinweis bgh urteil oktober zr wm sei bercksichtigen dualen systeme fr entsorgung restentleerter verkaufsverpackungen privaten haushalten anfielen rahmen verpackungsverordnung zustndig seien hieraus knne jedoch geschftsfhrungswille klgers zugunsten beklagten gefolgert seit vertragliche grundlage parteien ber zusammenarbeit mehr gegeben sei vertrge indes betreibern dualen systems bestanden htten belang sei klger gegenber beklagten gem rechnung dezember hinweis grundstze geschftsfhrung auftrag aufwendungsersatzanspruchs berhmt klage gesttzt worden sei klger prozess spter dargelegt dabei irrtmlich vorliegen geschftsfhrung auftrag angenommen beklagte knne geltend gemachten anspruch angemate eigengeschftsfhrung abs satz satz bgb sttzen klger sei entsorgungsunternehmen pflichtenkreis betreiber dualen systems ttig fr systembetreiber beklagte scheide ausschlielich fremdes geschft beklagten schon ansatz feststellungswiderklage sei unzulssig zuknftiges geschftsfhrungsverhltnis sei feststellungsfhig zukunft geschftsfhrung vorliege bestimme danach geschftsfhrer geschftsfhrungsabsicht fr geschftsherrn ttig ehe voraussetzung erfllt sei erst tatschlicher ausfhrung geschfts zeige bestehe parteien bedingtes rechtsverhltnis ii berufungsgericht rechtsfehlerhaft anspruch satz bgb mangels nachweis fremdgeschftsfhrungswillens verneint geschftsfhrung auftrag setzt voraus geschftsfhrer geschft fr besorgt fall geschft eigenes fremdes fhrt bewusstsein willen zumindest interesse handeln hierbei unterscheidet bundesgerichtshof objektiv subjektiv fremden geschften objektiv fremden geschften schon inhalt fremden rechts interessenkreis eingreifen fremdgeschftsfhrungswille vermutet gilt fr willen fremdes geschft besorgen falls objektiv fremdes geschft handelt wozu gengt geschft ueren erscheinung besorger dritten zugutekommt hingegen erhalten objektiv eigene neutrale geschfte fremdcharakter erst willen geschftsfhrers fremdgeschftsfhrung dafr besteht grundstzlich tatschliche vermutung wille geschft zugleich fr fhren vielmehr hinreichend auen erscheinung treten vgl senat urteile september iii zr njw november iii zr njw rr rn jeweils mwn siehe bgh urteile oktober zr njw rr mai viii zr njw rn soweit klger jahre rahmen sammlung verwertung ppk verkaufsverpackungen gesammelt verwertet bezglich beklagte privatrechtlichen vertrgen herstellern vertreibern verkaufsverpackungen entsorgung verpflichtet rahmen dualen systems verordnung ber vermeidung verwertung verpackungsabfllen august verpackungs verordnung verpackv bgbl geltenden fassung fnften verordnung nderung verpackungsverordnung april bgbl siehe fassung siebten verordnung nderung verpackungsverordnung april bgbl insoweit systemquote beklagten fallen handelt objektiv weder neutrales klger obliegendes eigengeschft geschft beklagte betrifft abs satz kreislaufwirtschaftsgesetzes krwg februar bgbl vormals abs satz kreislaufwirtschafts abfallgesetzes krw abfg september bgbl besitzer abfllen privaten haushalten verpflichtet ffentlich rechtlichen entsorgungstrgern berlassen soweit eigenen verwertung lage beabsichtigen berlassungspflicht ausgenommen abflle rcknahmepflicht verpackungsverordnung unterliegen abs nr krwg abs nr krw abfg allerdings drfen privaten haushalte gem abs satz krwg vormals abs satz krw abfg zugelassener satzungsmiger ausschluss seitens ffentlichrechtlichen entsorgungstrgers vorliegt abflle weiterhin berlassen sog wahlrecht siehe bt drs ffentlich rechtlichen entsorgungstrger trifft insoweit pflicht gebiet angefallenen berlassenen abflle privaten haushalten verwerten notfalls beseitigen abs satz krwg abs satz krw abfg soweit daher private endverbraucher ppk verkaufsverpackungen regelungen verpackungsverordnung fallen blauen tonnen container klgers entsorgen deren verwertung verpflichtet abs satz abs satz verpackungsverordnung august vormals verpackungsverordnung juni bgbl wurden hersteller vertreiber verkaufsverpackungen verpflichtet endverbraucher gebrauchte restentleerte verkaufsverpackungen egal material unentgeltlich zurckzunehmen verwertung zuzufhren abs verpackv entfielen pflichten unternehmer system beteiligten flchendeckend einzugsgebiet vertreibers regelmige haushaltsnahe abholung gebrauchter verkaufsverpackungen beim privaten endverbraucher gewhrleistete anhang verpackv genannten voraussetzungen erfllte fnfte verordnung nderung verpackungsverordnung april hersteller vertreiber entsprechender verkaufsverpackungen nunmehr verpflichtet worden gewhrleistung flchendeckenden rcknahme system beteiligen abs satz verpackv verkaufsverpackungen drfen private endverbraucher abgegeben hersteller vertreiber verpackungen system mitwirken abs satz verpackv systeme verpackungsverordnung bedrfen dabei behrdlichen feststellung abs satz verpackv mssen flchendeckend regelmige abholung verkaufsverpackungen gewhrleisten sammelsystem erfassten verpackungen verwertung zufhren abs verpackv beklagte betreibt rahmen entsprechender vertrge herstellern vertreibern verkaufsverpackungen bundesweites system fr rheinland pfalz erforderliche behrdliche feststellung bescheid ministeriums fr umwelt forsten verbraucherschutz dezember erfolgt staatsanzeiger insoweit betrifft ttigkeit klgers soweit ppk verkaufsverpackungen re gelungen verpackungsverordnung fallen privaten endverbrauchern blauen tonnen container eingeworfen zusammen brigen papierabfall einsammelt verwertet aufgabenbereich beklagten objektiv deren geschft hieran ndert entgegen auffassung klgers kndigung ppk erfassungs verwertungsvertrags dezember fhrt klger ab zeitpunkt nunmehr objektiv eigenes fremdes geschft beklagten durchgefhrt htte beklagte weiterhin behrdlich zugelassene systembetreiberin entsorgungsgebiet klgers soweit klger darauf verweist beklagte ab januar aufgabe sammlung ppk verpackungen gar mehr wahrgenommen insbesondere keinerlei vorkehrungen erfllung mehr getroffen beziehungsweise anstalten gemacht verpackungen einzusammeln daraus ausschlieliches eigengeschft ableiten geht fehl abs verpackv verpflichtet kommunen duale systeme zusammenarbeit abstimmung angestrebt insoweit harmonisierung dahingehend brger gesamte anfallende altpapier unabhngig davon wer entsorgung durchfhrt ber wertstoffbehlter entsorgen rheinland pfalz gehrt grundlagen abstimmung sinne abs satz verpackv wiederum gem abs satz verpackv voraussetzung fr feststellung zulassung dualen systems abs satz verpackv gemeinsame erklrung landes rheinland pfalz duales system deutschland dsd ag inzwischen gmbh februar siehe nr ii systemfeststellung beklagten dezember schreibt nummer ausdrcklich rtlicher ebene fr brger einheitliches wertstofferfassungssystem entsteht wiederum grundlage abstimmung dsd kommunen landes dualen systeme gem abs satz verpackv unterworfen siehe hierzu olg koblenz beschluss november verg juris rn entsorgung gesamten altpapiers einheitlich erfolgen entspricht abs klger dsd juni abgeschlossenen mehrfach verlngerten abstimmungsvereinbarung entsprechend erklrungen parteien januar februar fr rechtsverhltnis fr erfolgte behrdliche feststellung deren fortbestand mageblich kndigung ppk erfassungs verwertungsvertrags unberhrt bleibt beklagte htte deshalb ab januar neben blauen tonnen containern klgers zweites erfassungssystem fr verkaufsverpackungen aufbauen knnen fremdgeschftsfhrungswille klgers deshalb vermutet stellt insoweit berufungsgericht verneinte frage beklagte fremdgeschftsfhrungswillen klgers nachgewiesen frage tatschliche vermutung fremdgeschftsfhrungswillens klger widerlegt worden genauso wenig stellt revisionserwiderung thematisierte frage fremdgeschftsfhrungswille klger auen ausreichendem mae erkennbar gemacht worden lediglich objektiv eigenen neutralen geschften notwendig fremden zumindest fremden geschften wille vermutet bedarf mithin besonderen zustzlichen kenntlichmachung vgl senat urteil september aao siehe bgh urteile juni vii zr bghz november viii zr bghz juli vi zr njw oktober mai jeweils aao vermutung fremdgeschftsfhrungswillens klger widerlegt aa soweit klger hinweis berufungsgericht zitierte urteil zivilsenats bundesgerichtshofs oktober zr wm meint fremdgeschftsfhrungswille gefehlt beklagte entscheidung eigenerwerbswillen ppk abfall gesammelt urteil einschlgig entscheidung lag fall zugrunde beklagte ffentlich rechtliche entsorgungstrger auen deutlich ausdruck gebracht zuknftig sammlung ausschlielich fr eigenes geschft durchfhren hierauf zivilsenat bewertung gesttzt dortige klgerin systembetreiberin eigentum dortigen beklagten bzw erfllungsgehilfen gesammelten altpapier erworben insoweit erklrte eigenerwerbswille beklagten fremdgeschftsfhrungswillen ausschliee aao rn fall vorliegt weder berufungsgericht festgestellt ersichtlich bb klger ende rahmen ppk erfassungs verwertungsvertrags fr beklagte ttigkeiten ausgefhrt vertrag schreiben september jahresende gekndigt nunmehr ausschlielich eigenen interesse ttig ankndigung schreiben beklagten fr vertragszeitraum ab vertragsentwurf zukommen lassen folge ende gefhrten vertragsverhandlungen zeigen mehr ging neuaushandlung einzelner konditionen ttigkeit klger insoweit schreiben dezember beklagten abrechnung fr erbrachten leistungen zurckliegenden jahr bersandt ausdrcklich darauf hingewiesen beklagte vertragliche grundlage ersatz fr gettigten aufwendungen grundstzen geschftsfhrung auftrag schulde zusammenhang schreiben angefhrte urteil oberlandesgerichts kln juni juris betrifft gerade ppk fall grundstzen sogenannten auchfremden geschfts bejahten fremdgeschftsfhrungswillen aao rn klger erstinstanzlich vorgetragen sei whrend laufenden vertragsverhandlungen fr beklagte ttig sodass grundstzen geschftsfhrung auftrag vergtungsanspruch zustehe klage oktober siehe schriftsatz november insoweit klger lediglich spteren bewertung unzutreffende deshalb irrtmliche uerung rechtsauffassung beschrnkt ausdrcklich erklrt ungeachtet fehlenden vertragsschlusses weiterhin leistungen fr beklagte erbracht ttigkeit fremdgeschftsfhrungswillen ausgebt erst erhebung widerklage klger zusammenhang rcknahme eigenen klage schriftsatz september geltend gemacht sei nochmaliger berprfung rechtslage ergebnis gekommen tatbestandlichen voraussetzungen goa vorliegen termin september prozessbevollmchtigter dahin erlutert klagrcknahme einschtzung klgers beruht anspruch geschftsfhrung auftrag vorliegt fremdgeschftsfhrungswille fehle hierzu schriftsatz september folgendes angegeben klger beklagten erwartet rechtzeitig auslaufen vertrages jahre neuen vertragsabschluss vertretbaren konditionen bemht wre januar bemhungen erkennbar ordnete geschftsleitung zweckverbands intern fr beklagte deren lizensierte mengen finger mehr rhre zeuge ordnete daraufhin beklagten ab sofort mengenmel dungen mehr erstatten seien vortrag bereits heraus nachvollziehbar unstreitigen sachverhalt unvereinbar klger schreiben september angekndigt beklagten vertragsentwurf fr zeit ab januar zukommen lassen solange vorlag fr ttigkeitwerden beklagten beziehungsweise behauptete verrgerung klgers ber unttigkeit beklagten raum parteien januar gesprche stattgefunden klger folge schreiben februar bereits kndigungsschreiben avisierte angebot fr zeitraum ab januar vorgelegt woran lngere verhandlungen parteien weiteren wechselseitigen angeboten angeschlossen klger whrend laufenden vertragsverhandlungen weiterhin zuvor rahmen sammlung verwertung privaten endverbrauchern verfgung gestellten ppk materialien beklagte rahmen dualen systems entfallenden anteil verkaufsverpackungen gesammelt verwertet insoweit eigeninteresse ttig geworden nachvollziehbar klger klage vielmehr zutreffend darauf hingewiesen gerade whrend jahres intensiv gefhrten vertragsverhandlungen parteien belegen klger fr beklagte miterledigte aufgabe vergtungspflichtiges fremdgeschft betrachtete laufend ab januar monatlich gegenber beklagten abgerechnet zusammenhang entfallenden mengen mitgeteilt besagt fr vorliegen ausschlielichen eigengeschftsfhrungswillens gegenstand verhandlungen parteien gerade berechnung hhe vergtung beklagte entfallenden mengen bestand solange verhandlungen gescheitert anlass vorzeitig hierber gegenber beklagten abzurechnen zumal sogenannte abfall mengenstromnachweis gegenber zustndigen behrde erst mai folgejahres erbringen anhang verpackv nr abs nr iii behrdlichen feststellung dezember aao brigen klger zusammenhang angesprochene herr schreiben de zember angefallenen kosten beklagten rechnung gestellt erklrt aufwendungen seien fr beklagte gettigt worden berufungsbegrndung klger fehlen fremdgeschftsfhrungswillens mehr schriftsatz september angesprochenen umstnde nunmehr folgende version gesttzt klger januar erkannt vertragsverhandlungen beklagten tragbaren ergebnis fhren wrden daraufhin bermittlung mengen eingestellt genderte darstellung unverstndlich fr klger bereits januar misserfolg klar bestand weder fr erstmalige angebot februar folgenden monatelangen verhandlungen anlass fehlt bereits schlssigen widerlegung vermuteten fremdgeschftsfhrungswillens geeigneten sachvortrag klgers cc entscheidungserheblich berufungsgericht angesprochene umstand klger jahr fr betreiber dualen systems entfallenden ppk anteil vertraglicher grundlage gesammelt verwertet besagt fr beantwortung frage klger bezglich verkaufsverpackungen systemquote beklagten fallen deren interesse fremdgeschftsfhrungswillen ausschlielich eigeninteresse ttig geworden anspruch auskunft steht entgegen klgervertreter mndlichen verhandlung geuerten auffassung anerkenntnis beklagten erstinstanzlichen schriftsatz november entgegen bereits landgericht urteil zutreffend ausgefhrt beklagte lediglich reaktion hinweisbeschluss landgerichts november klgerin geltend gemachte zurckbehaltungsrecht zwecke beschleunigung rechtsstreits gleichzeitiger aufrechterhaltung bereits vorgetragenen einwnde berechnung aufwendungsersatzanspruchs klgerin zurckbehaltungsrecht zugrundeliegende forderung akzeptiert anerkenntnis zielte lediglich darauf ab weitere beweisaufnahme hhe zurckbehaltungsrechts auskunftsanspruch tituliert bekommen bedeutung anspruchsverzichts auskunft anspruch ergeben revision erfolg soweit berufungsgericht feststel lungswiderklage abgewiesen rge beklagten oberlandesgericht gestellten antrag geprft art abs gg ivm rechtsstaatsprinzip art abs gg sowie grundsatz bindung gestellten antrge abs satz zpo verstoen geht fehl beklagte macht insoweit geltend gericht ausschlielich zuknftiges geschftsfhrungsverhltnis feststellungsfhig sei geprft stelle jedoch feststellungsantrag tatschlich geltend gemachten streitgegenstand dar antrag genannte rechtsverhltnis sei gegenwrtig somit feststellungsfhig klger sammle ununterbrochen ppk verkaufsverpackungen zukunft tun somit bestehe gegenwrtig geschftsfhrungsverhltnis laufend ansprche herausgabe sei geschftsfhrung auftrag sei angemater eigengeschftsfhrung entstnden ungeachtet seien parteien abs verpackv stndigen abstimmung sammelttigkeit verpflichtet handele dauerrechtsverhltnis umsetzung abstimmungspflicht getroffene abstimmungsvereinbarung zeige dementsprechend bestehe parteien gegenwrtiges rechtsverhltnis zuknftig herausgabeansprche entstehen wrden berufungsgericht streitgegenstand verkannt beklagte wendet rge letztlich untauglicher weise ergebnis zutreffende wertung berufungsgerichts parteien gegenwrtiges rechtsverhltnis besteht begehrte feststellungsanspruch ableiten lsst aa festzustellende rechtsverhltnis zpo grundstzlich gegenwrtiges betagte bedingte rechtsverhltnisse feststellungsfhig knftige klage feststellung rechtsfolgen erst knftig mglicherweise entstehenden rechtsverhltnis daher unzulssig allerdings reicht substrat rechtsbeziehung festzustellende rechtsfolge ableiten lsst gegenwrtig schon vorhanden unzureichend jedoch bloe mglichkeit derzeit grundlagen berschaubaren entwicklung festzustellenden ansprche ergeben knnen bgh urteile mrz vi zr mdr november zr bghz mrz vi zr njw rr mkozpo becker eberhard aufl rn sachverhalte bgh urteile oktober zr bghz mai iv zr bghz september iva zr njw oktober ii zr njw rr november viii zr njw rn siehe senat urteil dezember iii zr bghz insoweit wrden bedenken zulssigkeit antrags bestehen bezug gegenwrtige ttigkeit klgers rechtsverhltnis parteien bestnde festzustellende herausgabeanspruch fall fortgesetzten sammlung abzuleiten wre hieran fehlt bb recht beruft beklagte zusammenhang darauf klger dingliches rechtsverhltnis bestehe zuge sammlung systemquote entfallenden ppk verkaufsverpackungen eigentum beziehungsweise soweit aufgrund vermischung brigen ppk abfall getrennt knnten trennung unverhltnismigen kosten verbunden sei miteigentum gesamten altpapier bgb erwerbe insoweit feststellungsfhige rechtsbeziehung klger bestehe hngt umstnden einzelfalls ab wen endverbraucher verkaufsverpackungen entsorgung bereignen schliet eigenerwerbswille klgers eigentumserwerb beklagten vgl bgh urteil oktober zr wm rn ff cc besteht entgegen auffassung beklagten gesetzliches schuldverhltnis geschftsfhrung sei fremdgeschftsfhrung auftrag sei angematen eigengeschftsfhrung gesetzliche schuldverhltnis geschftsfhrung auftrag feststellung zugngliches rechtsverhltnis sinne zpo regel bezglich vergangenheit liegender geschftsbesorgungsmanahmen brigen fehlt grundstzlich feststellungsfhigkeit weiterhin geschftsfhrung vorliegt bestimmt danach geschftsfhrer geschftsfhrungsabsicht fr geschftsherrn ttig ehe voraussetzung erfllt besteht parteien rechtsverhltnis vgl rgz planck lobe bgb aufl anm staudinger bergmann bgb neubearbeitung vorbem ff rn siehe rgrk steffen bgb aufl rn rn lsst entgegenhalten fremden beziehungsweise fremden geschften fremdgeschftsfhrungswille vermutet vermutung widerlegt daher fremdgeschftsfhrungswille feststehend angesehen gerade vorliegenden fall besteht angesichts gescheiterten vertragsverhandlungen parteien sowie prozessverhaltens klgers fr annahme fortbestehenden fremdgeschftsfhrungswillens gegenwrtig derzeitigen stand zukunft grundlage kme willen alternativ voraussetzungen angematen eigengeschftsfhrung sinne abs bgb vorlgen wrde voraussetzen klger ttigkeit rechtswidrig ausschlielich fremdes geschft beklagten lediglich objektiv fremdes geschft fhrt objektiv fremde geschfte grundstzlich angemat sinne abs bgb norm anwendbar vgl senat urteil september iii zr njw palandt sprau bgb aufl rn soergel beuthien bgb aufl rn siehe staudinger bergmann bgb neubearbeitung rn soweit teil literatur vgl mkobgb schfer aufl rn mwn hinweis urteil zivilsenats februar zr bghz auffassung vertreten fr abs bgb reiche objektiv fremdes geschft entscheidung einschlgig ging frage inwieweit derjenige beim vertrieb fremdes warenzeichen schuldhaft verletzt gewinn herausgeben eigenntzigen verwertung fremdem rechtsguts beruht insoweit zivilsenat rechtswidrige verletzung warenzeichens ausbeutung fremden rechts angesehen fhrung fremden ausschlielichen rechtskreis gehrenden geschfts darstellt aao geschdigten anspruch teil gewinns zuerkannt benutzung warenzeichens zurckzufhren bezglich verkaufs eigener lag insoweit eigenes geschft bezglich verwendung fremden kennzeichens fremdes fremdes geschft siehe hierzu erman dornis bgb aufl rn beckogk hartmann bgb stand dezember rn ttigkeit klgers lsst demgegenber entsprechend aufteilen stellt insoweit ausbeutung fremden rechts oben angefhrten sinn dar brigen mindermeinung schrifttum vgl mkobgb schfer aao rn ff abs bgb geschtzten rechtsgtern voraussetzung anspruchs soweit klger daher ppk verkaufsverpackungen private endverbraucher ber blauen tonnen container entsorgt erfllung pflicht abs satz krwg zusammen brigen altpapier entgegennimmt soweit mglich wiederverwendung zufhrt stellt verhltnis beklagten angemate eigengeschftsfhrung sinne abs bgb dar dd parteien besteht hinblick regelungen verpackungsverordnung gegenwrtiges rechtsverhltnis begehrte feststellungsanspruch ableiten lsst abs verpackv dualen systeme vorhandene sammelsysteme ffentlich rechtlichen entsorgungstrger abzustimmen grundstzliche abstimmung parteien erfolgt allerdings ergibt weder verpackungsverordnung abstimmungsvereinbarung anspruch begehrte herausgabe weshalb beklagte hierauf vorinstanzen antrag gesttzt soweit abs satz gesetzes ber inverkehrbringen rcknahme hochwertige verwertung verpackungen juli verpackungsgesetz verpackg bgbl rahmen regelungen ffentlich rechtlichen entsorgungstrgern dualen systemen treffenden abstimmung nunmehr regelung ber herausgabe masseanteilen fr fall beteiligten gemeinsame verwertung knnen vorgesehen siehe hierzu bt drs ff tritt bestimmung gem art abs satz gesetzes fortentwicklung haushaltsnahen getrennterfassung wertstoffhaltigen abfllen juli bgbl erst januar kraft herrmann seiters liebert vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung reiter pohl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kassel september strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision unbegrndet verworfen grnde landgericht jugendkammer zeitpunkt hauptverhandlung jahre alten angeklagten wegen totschlags jugendstrafe sieben jahren verurteilt hiergegen eingelegte verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision verfahrensrge beschluformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo recht beanstandet revision hauptverhandlung anwesenden erziehungsberechtigten vater angeklagten entgegen abs jgg abs abs stpo letzte wort gewhrt worden jedoch amts wegen erteilen bghst bgh nstz verfahrensversto hauptverhandlungsprotokoll verbindung dienstlichen erklrungen berufsrichter jugendkammer sowie sitzungsvertreters staatsanwaltschaft bewiesen verfahrensversto fhrt aufhebung strafausspruchs schuldspruch beruhen vgl bghst bgh nstz nstz bgh beschl mai str angeklagte hauptverhandlung sache eingelassen tat zahlreiche zeugenaussagen berfhrt vater tatgeschehen anwesend auszuschlieen erteilung letzten wortes ausfhrungen htte knnen einflu schuldspruch konnten senat hingegen vllig ausschlieen mgliche ausfhrungen vaters angeklagten bemessung unangemessenen jugendstrafe ausgewirkt htten landgericht strafzumessung insbesondere lebensumstnde angeklagten sowie erlernte kampfsportart errtert mgliche ausfhrungen vaters hierzu umstnden angeklagten gnstigeren ergebnis gefhrt htten hinreichender sicherheit ausgeschlossen weiteren verfahrensrgen greifen generalbundesanwalt stellungnahme zutreffend dargelegten grnden nachprfung urteils aufgrund sachrge gehenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben bode otten rothfu fischer elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss notz brfg mai verwaltungsrechtlichen notarsache wegen amtsenthebung senat fr notarsachen bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter galke richter wstmann richterin pentz notar mller eising notarin dr brose preu beschlossen klger kosten rechtsstreits tragen grnde klger nachdem zulassung rechtsanwaltschaft bestandskrftig widerrufen worden gesetzes wegen erlschen amts notar fhrte vgl nr bnoto enthebung amt notars betreffenden rechtsstreit hauptsache fr erledigt erklrt beklagte schriftsatz mai dortigen bezugnahme abs satz vwgo entnommen erledigungserklrung angeschlossen danach gebotene entscheidung ber kosten rechtsstreits billigem ermessen bercksichtigung bisherigen sach streitstands ergibt klger kosten rechtsstreits aufzuerlegen abs satz bnoto abs satz vwgo galke wstmann mller eising pentz brose preu vorinstanz olg kln entscheidung not'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil anwz brfg verwaltungsrechtlichen anwaltssache verkndet november boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen mndliche verhandlung november vorsitzenden richter bundesgerichtshof prof dr kayser richter prof dr knig richterin dr fetzer rechtsanwalt dr wllrich rechtsanwltin dr hauger fr recht erkannt berufung beklagten urteil ii senats hessischen anwaltsgerichtshofs september aufgehoben klage abgewiesen klger trgt kosten rechtsstreits streitwert festgesetzt tatbestand klger fhrt seit bezeichnung fachanwalt fr strafrecht jahren kam fao bestimmten fortbildungspflicht wies acht statt abs fao vorgeschriebenen zehn zeitstunden nachdem jahr abermals fortbildungspflichten deren nachweis gengt gab beklagte gelegenheit fortbildung fr jahr jahr nachzuholen klger wies daraufhin lediglich zehn jahr erbrachte zeitstunden bescheid dezember widerrief beklagte erlaubnis fhren fachanwaltsbezeichnung widerspruch klgers wies bescheid september zurck hiergegen gerichtete klage anwaltsgerichtshof widerrufsbescheid gestalt widerspruchsbescheids aufgehoben widerruf innerhalb jahresfrist seit kenntnis rechtfertigenden tatsachen ergangen sei senat beschluss mrz zugelassenen berufung erstrebt beklagte aufhebung genannten urteils abweisung klage entscheidungsgrnde zulssige berufung erfolg bescheid beklagten dezember rechtmig verletzt klger rechten abs satz brao abs satz vwgo berufung fhrt daher aufhebung angefochtenen urteils abweisung klage einklang angefochtenen urteil sieht senat prozessvoraussetzung rechtzeitigen widerspruchs abs satz brao abs satz vwgo gewahrt widerrufsbescheid dezember ehemaligen kanzleiadresse klgers einlegung hausbriefkasten wirksam zugestellt worden anwaltlichen versicherung vormaligen sozius hervorgeht klger nmlich seit august zugang kanzlei sowie briefkastenanlage mehr ferner hinweis kanzleisitz klgers vorhanden ersatzzustellung zpo setzt voraus wohnung geschftsraum adressaten ort zugestellt tat schlich adressaten genutzt vgl etwa bgh beschluss oktober ix zb njw rr rn juli iv zb zip rn bloe empfnger zurechenbare rechtsschein unterhalte anschrift wohnung geschftsrume gengt fr ordnungsgeme zustellung vgl bgh urteil juni iii zr njw rn hiergegen beklagte aspekt erfllter aufklrungspflicht abs satz brao vwgo gerichteten angriffe gehen fehl angesichts anwaltlichen versicherung anwaltsgerichtshof deswegen weiteren beweiserhebungen gedrngt sehen beklagte verlegung kanzleisitzes klgers nichtwissen bestritten schlielich bestehen anhaltspunkte dafr klger zustellungsmangel gezielt herbeigefhrt knnte vgl bgh aao rn widerrufsbescheid dezember entgegen auffassung anwaltsgerichtshofs innerhalb abs fao bestimmten jahresfrist ergangen vorschrift abs fao abs satz verbindung abs satz abs satz vwvfg enthaltenen regelungen rcknahme widerruf verwaltungsakten entlehnt handelt jahresfrist entscheidungsfrist beginnt erst laufen behrde smtliche fr ermessenausbung relevanten tatsachen bekannt mithin entscheidungsreife eingetreten vgl bverwge bverwg nvwz notwendige anhrung grundstzlich bereits erfolgt bverwg aao bverwg beschluss dezember sachs stelkens bonk sachs vwvfg aufl rn gayer bader ronellenfitsch beckok vwvfg stand oktober rn magabe grundstze august entscheidungsreife eingetreten klger schreiben august fr jahr weiteren verlauf vorgelegten nachweis vierstndigen fortbildung angekndigt beklagte konnte schreiben indessen allenfalls entnehmen klger jahr sumig schon umfang grund genannten schreiben angebrachten vermerk hervorgeht klger ferner gelegenheit gegeben jahr versumte fortbildung jahr nachzuholen berechtigung beklagten vorzeichen widerruf erlaubnis zunchst verzichten dabei zweifeln vgl bgh beschluss april anwz njw hartung henssler prtting brao aufl fao rn ferner wurde abs satz fao vorgeschriebene anhrung erst mitte jahres durchgefhrt weniger jahr widerrufsbescheid dezember widerrufsbescheid sache beanstanden klger abrede stellt jahr fortbildungspflicht sowie deren nachweis fao gengt lagen voraussetzungen abs satz brao zeitpunkt widerrufs anwaltsgerichtshof zusammenhang rechtzeitigkeit widerspruchs aufgeworfene frage fortbildungen jahren verrechnet durften kommt schon deswegen klger jahr lediglich zehn stunden fort bildung nachgewiesen zeitraum jedenfalls fortbildungsdefizit zehn stunden besteht unrecht rgt klger beklagte abs satz brao zustehenden ermessen hierzu eingehend bgh aao rn ff gebrauch gemacht beklagte zustehenden ermessensspielraums bewusst ergibt bereits widerrufsbescheid errterten umstand wiederholter fristsetzungen nachholung fortbildung soweit klger beanstandet beklagte etwaige hinderungsgrnde krankheit terminprobleme ausfall veranstaltungen abgewogen hinderungsgrnde vortrag entnehmen ersichtlich konnten mithin abwgung eingestellt rcksicht darauf erwgungen denen beklagte beim widerruf leiten lassen blick frhere versumnisse klgers eindeutig erscheinen vgl bverwg nvwz eyermann rennert vwgo aufl rn bedarf entscheidung fehlen besonderer grnde hinsichtlich gestattungswiderrufs gar ermessensreduzierung null anzunehmen offermann burckart henssler prtting aao brao rn grnden schadet widerspruchsbescheid rahmen hilfserwgung knapp rechtmigkeit bescheids betont kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs satz brao abs gkg bemessung streitwerts verfahren betreffend fhren fachanwaltsbezeichnung entspricht stndigen pra xis senats umstnde vorliegenden fall abweichen praxis anzeigen knnten ersichtlich kayser knig wllrich fetzer hauger vorinstanz agh frankfurt entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet juni heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja betravg abs satz abs abs satz betravg schliet inanspruchnahme rckkaufswerts lebensversicherung ausgeschiedenen arbeitnehmer kndigungserklrung versicherungsnehmers arbeitgebers versicherer whrend bestehenden arbeitsverhltnisses zugegangen allerdings kndigung versicherungsvertrages unwirksam abs betravg unzulssigen abfindungsvereinbarung arbeitnehmer arbeitgeber beruht bgh urteil juni iv zr olg kln lg kln ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski richterin dr bumann mndliche verhandlung juni fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt beklagten auszahlung rckkaufswerts lebensversicherung jahr schloss damalige arbeitgeberin klgers fr beklagten lebensversicherung direktversicherung betrieblichen altersversorgung ab klger wurde unwiderruflich bezugsberechtigter bestimmt versicherungsbeginn dezember versicherungsablauf november vereinbart schreiben juli bat klger beklagte wegen langjhriger krankheit daraus resultierenden wirtschaftlichen notlage auszahlung versicherungssumme dezember arbeitgeberin erklrte selben schreiben sei it kndigung einverstanden beklagte besttigte kndigung zunchst schreiben arbeitgeberin august september sodann schreiben august dezember schreiben oktober erklrte arbeitgeberin widerspreche kndigung woraufhin beklagte klger schreiben november mitteilte versicherung fortgefhrt arbeitgeberin erklrte schreiben dezember januar erneut kndigung versicherungsvertrages urteil arbeitsgerichts lbeck januar wurde ntrag klgers kndigung lebensversicherungsvertrages verurteilt klger kndigte arbeitsverhltnis arbeitgeberin schreiben januar fristlos januar nachdem arbeitgeberin beklagte ber beendigung arbeitsverhltnisses informiert verweigerte auszahlung rckkaufswerts landgericht klage zahlung rckkaufswerts abgewiesen oberlandesgericht berufung klgers stattgegeben dagegen richtet revision beklagten wiederherstellung landgerichtlichen urteils erstrebt entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils urckverweisung sache berufungsgericht auffassung berufungsgerichts steht klger anspruch rckkaufswert lebensversicherung bereits aufgrund ersten kndigung versicherungsvertrages arbeitgeberin darin kndigung ausdrcklich ausgesprochen einverstndniserklrung zeige eindeutigen willen beendigung vertrages kndigung ausgelsten anspruch klgers auszahlung rckkaufswerts arbeitgeberin weder einseitig gemeinschaftlich eklagten entziehen knnen vereinbarten versicherungsnehmer versicherer einbeziehung bezugsberechtigten dritten kndigungserklrung fortsetzung versicherungsvertrages folge auszahlungsanspruch bezugsberechtigten entfiele liege darin vertrag zulasten dritter ge ltenden vertragsrecht grundstzlich fremd sei einvernehmliche aufhebung rsten kndigung wirksam anshe wre anspruch folge zweiten kndigung dezember entstanden stehe entg egen abs satz satz betravg rckkaufswert aufgrund kndigung versicherungsvertrages ausg eschiedenen arbeitnehmer anspruch genommen knne sinn zweck regelung sprchen dagegen deren rechtsfolgen eintreten lassen kndigung versicherungs vertrages whrend bestehenden arbeitsverhltnisses arbeitgeber versicherungsnehmer ausgesprochen auszahlungssperre verfolge zweck ausgeschiedenen arbei tnehmer anstelle arbeitsrechtlichen versorgungszusage versicherungsleistung zugewandt worden sei alsbaldigen real isierung rckkaufswerts hindern whrend bestehenden arbeitsverhltnisses sei arbeitgeber dagegen grundstzlic gehindert versicherung kndigen gelte kndigung zuge beendigung arbeitsverhltnisses ausgespr ochen rckkaufswert erst ende fllig ii hlt rechtlicher nachprfung punkten stand entgegen ansicht berufungsgerichts anspruch auszahlung rckkaufswerts bereits aufgrund kndigung juli entstanden revisionsrechtlich beanstandender weise berufungsgericht allerdings schreiben juli kndigungserklrung arbeitgeberin versicherungsnehmerin unwiderruflichen bezugsberechtigung dritten allein kndigung berechtigt vgl senatsurteil dezember iv zr rn ausgelegt berufungsgericht erklrung versicherungsnehmerin sei knd igung einverstanden befasst entscheidungserhebliche auslegungsgesichtspunkte dabei bersehen knnte zeigt revision ersichtlich eigene willenserklrung setzt voraus erklrende uerung rechtsfolgewillen ausdruck bringt begrndun nderung beendigung privaten rechtsverhltnisses abzielt vgl bgh urteil oktober zr bghz ii aa dabei entgegen ansicht revision weder aufgrund eigener initiative handeln persnliche zwecke verfolgen steht willen arbeitgeberin beendigung versicherung svertrages berufungsgericht erklrung entnommen daher entgegen erklrung ausschlielich wunsch klgers abgegeben eigenes interesse daran gehabt arbeitgeberin versicherungsverhltnis jedoch kndigungserklrung vereinbarung beklagten fortgesetzt aa konnte arbeitgeberin rechtswirkungen kndigung einseitige erklrung beseitigen kndigung rechtsgestaltende empfangsbedrftige willenserklrung beend igung versicherungsverhltnisses vertraglich vereinbarten zei tpunkt folge kndigung daher einseitig zurckgenommen widerrufen senatsurteile juni iva zr versr ii oktober iva zr versr iii parteien rahmen vertragsfreiheit mglichkeit eintritt rechtsfolgen bereits wirksam gewordenen kndigung einverstndliche vereinbarung aufzuheben bgh urteil juni xii zr bghz vgl senatsurteil juni aao entsprechende vereinbarung fhrt indessen weiteres unterschiedslos fortsetzung gekndigten vertrages beur teilung wirkungen vereinbarung ber aufhebung kndigungsfolgen zukommt danach unterscheiden vereinbarung ablauf kndigungsfrist erst danach getroffen ablauf kndigungsfrist besteht vertragsverhltnis parteien fort jedenfalls einverstndliche aufhebung kndigung ablauf kndigungsfrist whrend geltung vertrages vereinbart bleibt gekndigte vertrag nverndert kraft bgh urteile juni aao oktober zr versr aa mrz viii zr mdr wirksam gekndigte versicherungsverhltnis lebt aufgrund vereinbarung be ider vertragspartner vgl senatsurteile juni aao oktober aao erklrung rcknahme widerrufs kndigung versicherungsnehmer whrend laufenden kndigungsfrist daher angebot fortsetzung ursprnglichen vertragsverhltnisses sehen vgl mnchkomm vvg fausten aufl rn rixecker rmer langheid vvg aufl rn liegt beklagte nahm entsprechende angebot arbeitgeberin schreiben november whrend laufenden kndigungsfrist arbeitgeberin kndigung dezember schluss laufenden vers icherungsjahres abs spiegelstrich vertrag zugrunde liegenden allgemeinen versicherungsbedingungen fr kap italbildende lebensversicherung alb ende kndigungsfrist darstellt erklrt frherer beendigungszeitpunkt ergab zunchst erfolgten besttigung kndigung beklagte september arbeitgeberin abweiche vereinbarung vertragsende zugestimmt bevor beklagte weiteren schreiben kndigung dezember besttigte bb entgegen ansicht berufungsgerichts bedurfte vereinbarung fortsetzung versicherungsverhltnisses whrend laufenden kndigungsfrist zustimmung klgers unwiderrufliches bezugsrecht stand vereinbarung entgegen solange versicherungsverhltnis besteht bleibt versich erungsnehmer bezugsberechtigte befugt ber beendigung fortsetzung vertrages entscheiden direktversicherung betrieblichen altersversorgung versicherungsrechtl ichen deckungsverhltnis arbeitgeber gegenber versicherer inhaber rechte pflichten vertrag insbesondere verfgungs gestaltungsrechte bgh beschluss februar xii zb versr bb vgl brmmelmeyer beckmann matusche beckmann versicherungsrechts handbuch aufl rn vereinbarung unwiderruflichen bezugsrechts versicherungsnehmer ber ansprche versicherungsvertrag rahmen gestaltungsfreiheit unterschie dlich verfgen senatsurteil juni iv zr njw ii fortsetzung versicherungsverhltnisses greift geschtzte rechtsposition klgers erwirbt bezugsberechtigte einrumung unwiderruflichen bezugsrechts ansprche versicherungsleistungen regelmig sofort senatsurteil juni aao ii schliet rckkaufswert kndigung vertrages senatsurteile dezember aao rn juni aao ii bedeutet jedoch verzicht widerrufsrecht verfolgte zweck erreicht ansprche versicherungsleistungen vermgen versicherungsnehmers auszusondern zugriff glubiger entziehen vgl senatsurteil juni aao ii einverstndnis begnstigten daher ber bezugsrecht unwiderruflichkeit sofort vermgen gehrt bgh urteil oktober ix zr njw rn verfgt recht darauf gerichtet ansprche versicherungsvertrag mehr zugunsten entzogen knnen vermgenszuordnung vereinbarung fortse tzung versicherungsvertrages beeintrchtigt bezugsrecht begnstigten unverndert bestehen bleibt recht bezugsberechtigten regelmigen verstndnis begnstigungserklrung smtliche versicherungsvertrag fllig nden ansprche umfassen senatsurteile dezember aao juni aao ii ansprche fllig unterliegt dagegen whrend bestehenden vertragsverhltnisses disposition versicherungsnehmer versicherer klger erwarb daher zunchst erfolgte kndigungserklrung rechtsposition ber unverndert fortbestehendes bezugsrecht hinausging vorzeitige beendigung versicherungsvertrages auszahlung rckkaufswerts konnte beanspruchen arbeitgeberin versicherungsnehmerin fortgesetzte versicherungsverhltnis erklrung dezember januar wirksam gekndigt rechtlichen kungen kndigung abs spiegelstrich alb schluss laufenden versicherungsjahres dezember eintraten bisher getroffenen feststellungen abschlieend beurteilt recht berufungsgericht allerdings ergebnis gelangt abs satz betravg auszahlung rckkaufswerts aufgrund kndigung entgegensteht vorschrift verbietet innerhalb anwendungsbereiches fr betrieblichen altersversorgung abgeschlossene direktversicherung inanspruchnahme abs vvg berechneten rckkaufswerts lteren versicherungsvertrgen beitragszahlungen arbeitgebers gebildeten geschftsplanmigen deckungskapitals grund kndigung versicherungsvertrages bestimmt falle kndigung versicherung prmienfreie versicherung umgewandelt abs vvg abs vvg findet insoweit anwendung abs satz betravg abs satz betravg schliet inanspruchnahme rckkaufswerts jedoch kndigungserklrung versicherer erst ausscheiden versicherten arbeitnehmers arbeitsverhltnis zugeht erhlt versicherer arbeitgeber versicherungsnehmer erklrte kndigung dagegen whrend bestehenden arbeitsverhltnisses steht vorschrift spteren auszahlung rckkaufswerts inzwischen ausgeschiedenen arbeitnehmer wege verstndnis vorschrift berufungsgericht zutreffend entscheidung zugrunde gelegt folgt auslegung gesetzes aa vorschrift lsst isolierter betrachtung wortlauts offen voraussetzungen versicherung kndigung prmienfreie versicherung umgewandelt rckkaufswert anspruch genommen systematischen zusammenhang regelung innerhalb abs betravg folgt jedoch vornherein inanspruchnahme rckkaufswerts vorzeitig arbeitsverhltnis ausgeschiedenen arbeitnehmer erfasst abs satz betravg ergnzt wortlaut zufolge abs satz betravg verbietet ausdrcklich ausgeschiedene arbeitnehmer ansprche versicherungsvertrag bestimmten hhe abtritt beleiht daran unmittelbar anknpfend schliet satz inanspruc hnahme rckkaufswerts hhe satz geregelten zusammenhang folgt beide regelungen gleichermaen verfgungen ber ansprche versich erungsvertrag ausscheiden arbeitnehmers rbeitsverhltnis erfassen entspricht entstehungsgeschichte abs satz betravg entwurf abs betravg sah zunchst beschrnkungen satz einfgung abs satz betravg begrndete gesetzgeber satz ausgeschiedenen arbeitnehmer verfgungen versorgungszweck gefhrden knnten verbiete verfgungen jedoch geltendmachung rckkaufswerts aufgrund kndigung versicherungsvertrages mglich seien bt drucks einbeziehung geltendmachung rckkaufswerts verfgungsverbot sicherung versorgungszweckes lcke nlos verwirklicht aao bb inanspruchnahme rckkaufswerts ausgeschiedenen arbeitnehmer auszahlung anderweitige verwertung vgl erfk steinmeyer aufl betravg rn beendigung arbeitsverhltnisses jedoch ausgeschlossen versicherungsvertrag whrend bestehenden arbeitsverhltnisses arbeitgeber versicherungsnehmer gekndigt wurde senat bereits erlass berufungsurteils ergangenen urteil juli iv zr njw ausgefhrt stellt abs satz betravg fr fall schranken arbeitgeber ausscheidenden arbeitnehmer versicherungsleistung verwiesen aao rn danach recht arbeitnehmers eingeschrnkt lebensversich erung kndigen beleihen abzutreten aao hieraus ergibt verfgungsmacht arbeitnehmers vers icherung bergeht sachlichen umfang bestimmter hinsicht beschrnkt aao vgl kemper kisters klkes berenz huber betravg aufl rn jumpertz frster cisch karst betriebsrentengesetz aufl rn hfer hfer reiners wst betravg band stand mrz rn hhne heubeck hhne paulsdorff rau weinert betriebsrentengesetz aufl rn verfgungsbeschrnkungen abs satz betravg erfassen daher flle denen versicherung ausgeschiedenen arbeitnehmer bertragen wurde bertragung vollzieht abs satz betravg arbeitgeber bestimmten voraussetzungen mglichkeit gibt vorzeitig ausscheidenden rbeitnehmer hinsichtlich unverfallbaren anwartschaft leistu ngen betrieblichen altersversorgung versicherer erbringende leistung verweisen eigene einstandspflicht begrenzen ausgeschiedene arbeitnehmer fllen versicherung eigene weiterfhren vgl bgh beschluss februar xii zb versr ii regelung knpfen verfgungsbeschrnkungen abs satz betravg systematische zusammenhang schliet inanspruchnahme rckkaufswerts abs satz halbsatz betravg zweiten halbsatz geregelte kndigung verweisung arbeitnehmers versicherung regelmig versicherungsnehmer rolfs blomeyer rolfs otto betravg aufl rn hhne heubeck hhne paulsdorff rau weinert aao rn erfolgt erst ausscheiden arbeitsverhltnis abs satz be travg entgegen ansicht revision ergibt abs satz betravg betravg fr personen arbeitnehmer entsprechend anwendbar leistungen alters invaliditts hinterbliebenenversorgung anlass ttigkeit fr unternehmen zugesagt worden anwendungsbereich abs satz betravg vorgenommenen auslegung fr personen eindeutig bestimmt uch fllen gibt bestimmten zeitpunkt ausscheidens vertragsverhltnis unternehmen vgl bgh urteil juli ii zr njw ii cc beschrnkung vorschrift kndigung ausscheiden arbeitnehmers entspricht sinn zweck gesetzes sowie willen gesetzgebers verfgungsbeschrnkungen betravg rahmen rechtlich mglichen bestehende anwartschaft fr versorgungszweck erhalten bleiben bt drucks willen gesetzgebers sollen dabei abs satz betravg ergnzung abs satz betravg gerade ausgeschiedenen arbeitnehmer verfgungen versorgungszweck gefhrden knnen untersagt vgl bt drucks gesetzgeber verhindern arbeitnehmer anwartschaft liquidiert fr zwecke verwendet bgh beschluss dezember ix zr rn vgl rolfs blomeyer rolfs otto betravg aufl rn hhne heubeck hhne paulsdorff rau weinert aao rn gesetzeszweck dienen verfgungsbeschrnkungen jedoch kndigung arbeitnehmer neuen versicherungsnehmer ausscheiden arbeitsverhltnis ausgesprochen arbeitnehmer dagegen whrend bestehenden arbeitsverhltnisses anwartschaft liquidieren veranlasst daher arbeitgeber versicherungsnehmer versicherungsvertrag kndigen treffen parteien arbeitsverhltnisses entsprechende vereinbarung nderung aufhebung arbeitsvertraglichen versorgungszusage vereinbarungen beschrnkt betriebsrentengesetz abs betravg unverfallbare anwartschaften falle beendigung arbeitsverhltnisses geregelten voraussetzungen abgefunden drfen willen gesetzgebers bleibt abfindung anwartschaften whrend bestehenden arbeitsverhltnisses dagegen zulssig abfindung zeitlichen sachlichen zusammenhang beendigung arbeitsverhltnisses erfolgt vgl bt drucks abs betravg danach vereinbarungen unverfallbare versorgungsanwartschaften zahlung abfindung ei ngeschrnkt aufgehoben anzuwenden ve reinbarungen zusammenhang beendigung arbeitsverhl tnisses getroffen bgh urteil mai viii zr njw ii vgl bage schwintowski beckmann matusche beckmann versicherungsrechts handbuch aufl rn vorschrift setzt sowohl zeitlichen sachlichen zusammenhang ausscheiden arbeitnehmers abfindungsvereinbarung voraus vgl rolfs blomeyer rolfs otto betravg aufl rn beckok arbeitsrecht molkenbuhr stand dezember betravg rn einvernehmliche abfindung versorgungsanwartschaften bestehenden arbeitsverhltnis anwendungsbereich betravg fllt abs satz betravg ausgeschlossen vielmehr bestimmt abs satz betravg abs satz betravg sogar abfindung anspruchs betravg soweit ausnahmeregelungen reichen verbietet abs satz betravg setzt daher kndigung versicherungsvertrages whrend bestehenden arbeitsverhltnisses engeren schranken betravg fr kndigung zugrundeliegende vereinbarung arbeitgeber arbeitnehmer tut falls zusammenhang beendigung arbeitsverhltnisses steht zusammenhang vorliegt betrifft allein abfindungsregelung betravg kndigung versicherungsvertrages wre danach rdings unwirksam anspruch klgers auszahlung rckkaufswerts ausgeschlossen kndigung versicherungsvertrages abs betravg unzulssigen abfi ndungsvereinbarung klger arbeitgeberin beruhte abs betravg darf unverfallbare versorgungsa nwartschaft voraussetzungen vorliegend einschlgigen weiteren abstze vorschrift abgefunden hiervon abweichende abfindungsregelung gem bgb nichtig bgh urteil juli aao ii bag nza verbot erfasst vereinbarung abfindung grun dgeschft erfllungsgeschft hfer reiners wst aao stand juni rn blomeyer rolfs otto aao rn betrieblichen altersversorgung wege direktversicherung daher versicherer auszahlung rckkaufswerts verpflichtet inanspruchnahme leistung verbotswidrigen abfindungsvereinbarung beruht vgl hfer reiners wst aao stand juni rn iii berufungsgericht bisher befasst kndigung versicherungsvertrages abfindungsverei nbarung klger arbeitgeber zeitlichen sachlichen zusammenhang beendigung arbeitsverhltnisses stand beruhte aufgrund zeitlichen nhe kndigung versicherungsvertrages beendigung arbeitsverhltni sses kommt zumindest betracht sache daher berufungsgericht zurckzuverweisen gelegenheit geben rgnzende feststellungen treffen mayen felsch dr karczewski harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet november herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr grneberg maihold sowie richterin dr menges fr recht erkannt revision klger anerkenntnis schlussurteil zivilsenats kammergerichts berlin dezember kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger nehmen beklagte entschdigungseinrichtung wertpapierhandelsunternehmen entschdigung einlagensicherungsund anlegerentschdigungsgesetz folgenden eaeg anspruch parteien steht streit beklagte berechnete handelsverluste abzug bringen durfte klger beteiligten gemeinschaftlich april anlagebetrag insgesamt einschlielich agio phoenix managed account folgenden pma phoenix kapitaldienst gmbh folgenden gmbh eigenen namen fr gemeinsame rechnung anleger verwalteten kollektivanlage deren gegenstand nummer geschftsbesorgungsvertrag einbezogenen allgemeinen geschftsbedingungen anlage kundengelder termingeschften futures optionen fr gemeinsame rechnung spekulationszwecken vorrang stillhaltergeschften gmbh ende sogenannten grauen kapitalmarkt ttig ab januar wurde wertpapierhandelsbank eingestuft aufsicht bundesaufsichtsamtes fr wertpapierhandel unterstellt bereits ab mitte gmbh begonnen fr pma eingegangenen verpflichtungen termingeschften mehr aktuellen marktwert null bewerten eingetretene verluste verschleiern ab legte gmbh geringen teil kunden vereinnahmten gelder vertragsgem termingeschften groteil gelder wurde wege schneeballsystems fr zahlungen altanleger fr laufenden geschfts betriebskosten verwendet anlegern wurden monatliche kontoauszge bermittelt tatschlichen handelsverlauf widerspiegelten mrz untersagte bundesanstalt fr finanzdienstleistungsaufsicht gmbh weiteren geschftsbetrieb stellte mrz entschdigungsfall fest juli wurde ber vermgen gmbh insolvenzverfahren erffnet beklagte ermittelte grundlage berprften berechnungen insolvenzverwalters ausgehend rekonstruierten tatschlichen handelsverlauf pma fr anleger verlauf endstand anlage fr konto klger ergab abzug handelsverluste mrz endbetrag insgesamt klage verlangen klger beklagten zahlung anlagesumme agio nebst rechtshngigkeitszinsen abzglich beklagten bereits erbrachten teilentschdigungen mehr facher antragsnderung zuletzt handelsverluste htten abgezogen drfen landgericht klage hhe nebst zinsen stattgegeben brigen abgewiesen berufung klger bereinstimmender teilerledigungserklrung hhe zahlung weiterer nebst zinsen begehrt berufungsgericht klage entsprechendes anerkenntnis beklagten hhe weiteren nebst zinsen stattgegeben weitergehende berufung zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen klger zahlungsanspruch hhe nebst zinsen entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt klgern stehe beklagte weiterer entschdigungsanspruch abs abs eaeg zuerkannten hhe bemesse ausgangspunkt hhe gmbh bestehenden anspruchs abs bgb rckzah lung fr pma eingezahlten gelder agio sowie tatschlich erzielten gewinne verluste anlage seien abzuziehen soweit unterschlagung veruntreuung entstanden seien herausgabeanspruch umfasse mittel ausfhrung auftrags investition termingeschfte verbraucht worden mehr vorhanden seien sichtweise stimme schutzzweck einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetzes berein danach wrden ansprche geschtzt unmittelbar verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren richteten wozu ansprche wegen verletzung vertraglicher pflichten gehrten etwa fall unterschlagung untreue ansprche kunden verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren vereitelt wrden seien kundengelder dagegen vertragsgem verwendet worden knnten derartige ansprche beeintrchtigt worden anlage verlusten gefhrt danach ergebe grundlage berechnung beklagten fr klger offener entschdigungsanspruch hhe soweit klgerseite berechnung beklagten frage stelle sei unbeachtlich klgerseite trage darlegungs beweislast fr hhe umfang geltend gemachten entschdigungsanspruchs hierzu genge bloe darlegung einzelnen auszahlungen vielmehr msste falle bestreitens beklagte entwicklung anlage gewinnen verlusten darlegen beweisen bestimmung handelsverluste gehe bestimmung hhe anleger gegenber institut zustehenden forderung etwa aufrechnungsforderung instituts sinne abs satz eaeg hinsichtlich beklagte darlegungs beweispflichtig wre ergebe bgb wonach auftragnehmer darlegungs beweislast fr verwendung erhaltenen einlagen tragen wrde beweislastgrundstze seien entschdigungsanspruch abs abs eaeg anwendbar dabei selbstndigen gesetzlichen anspruch handele voraussetzungen umfang eigenstndig geregelt seien weiteren komme beweislastumkehr betracht beklagte beweis tatschlichen handelsverlufe nher stehe klgerseite beklagte treffe allenfalls sekundre darlegungslast vorliegend konkreten berechnungen nachgekommen sei vorbringen sei klgerseite gengend entgegengetreten gelte insbesondere soweit klgerseite abrede stelle handelsverluste vereinbarungsgeme handelsttigkeit gmbh mitteln pma berhaupt entstanden seien substantiierten vortrag sei klgerseite schuldig geblieben brigen beschrnke rechtsmeinung handelsverluste seien bercksichtigen soweit klgerseite vorbringe beklagten htten kontoauszge daten vorgelegen sei mangels benennung konkreter unterlagen unsubstantiiert ii beurteilung hlt revisionsrechtlicher prfung stand revision zurckzuweisen berufungsgericht bemessung entschdigungsanspruchs klgerseite abs abs eaeg recht beklagten berechneten handelsverluste anspruchsmindernd bercksichtigt gmbh finanzkommissionsgeschften befasstes kreditinstitut abs satz nr kwg feststel lungen berufungsgerichts beklagten entschdigungseinrichtung zugeordnetes institut abs nr abs satz nr eaeg eintritt entschdigungsfalles bundesanstalt fr finanzdienstleistungsaufsicht gem abs abs eaeg festgestellt berufungsgericht rechtsfehlerfrei verbindlichkeit gmbh gegenber klgerseite wertpapiergeschften bejaht klgerseite gmbh geschftsbesorgungsvertrag ber anschaffung veruerung finanzinstrumenten derivate abs stze kwg eigenen namen fr fremde rechnung geschlossen worden dabei handelt senat urteil september xi zr bghz rn ff einzelnen begrndet finanzkommissionsgeschfte sinne abs satz nr kwg somit wertpapiergeschfte abs eaeg bestand verbindlichkeit gmbh gegenber klgerseite geschftsbesorgungsvertrag gem abs satz eaeg mageblichen fassung gesetzes juni bgbl vgl hierzu senatsurteil november xi zr bghz rn verbindlichkeiten wertpapiergeschften verpflichtungen instituts rckzahlung geldern anlegern wertpapiergeschften geschuldet gehren fr deren rechnung zusammenhang wertpapiergeschften gehalten senat urteil november xi zr bghz rn ff entschieden einzelnen begrndet vorschrift klgerseite gmbh geltend gemachte anspruch rckzahlung eingezahl ten gelder grundlage abs fall bgb erfasst vertragswidrig verwendeten anlagegeldern handelt gelder anleger gehren fr rechnung zusammenhang wertpapiergeschften gehalten einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetz bezweckt gerade schutz anlegers vertragsverletzungen instituts anspruch kunden rckzahlung eingezahlten vertragswidrig verwendeten gelder vereiteln senatsurteil november aao rn entgegen auffassung revision umfasst entschdigungsanspruch berufungsgericht zutreffend angenommen beklagten berechneten tatschlichen handelsverluste gem abs satz eaeg verbindlichkeiten wertpapiergeschften bereits erwhnt verpflichtungen instituts rckzahlung geldern anlegern wertpapiergeschften geschuldet gehren fr deren rechnung zusammenhang wertpapiergeschften gehalten handelsverluste aufgrund vertragsgemen anlage gelder entstanden davon erfasst ergibt allerdings berufungsgericht meint bereits unmittelbar entschdigungsanspruch abs abs eaeg zugrundeliegenden herausgabeanspruch einzelnen anlegers gmbh abs fall bgb danach beauftragte geschftsbesorger grundstzlich verpflichtung auftragsausfhrung erhaltene gelder zurckzuzahlen frei auftragsgem weitergeleitet bestimmungsgem verbraucht vgl bgh urteile oktober iii zr njw oktober iii zr bghreport oktober iii zr wm rechtsprechung ix zivilsenats bundesgerichtshofs ausnahmsweise fall anleger gmbh bzw insolvenzverwalter ber deren vermgen entgegenhalten knnen wegen vorgehens gmbh betrgerischer weise neue anleger werben vertraglichen verpflichtungen entsprechend vorgefassten absicht grob verletzen anspruch rckzahlung einlage grundsatz treu glauben bgb verluste wenigen gettigten anlagegeschften vermindert darf vgl bgh urteile dezember ix zr wm rn februar ix zr wm rn september ix zr wm rn einwand steht klgerseite indes gegenber beklagten entgegen auffassung revision rahmen entschdigungsanspruchs abs abs eaeg schutzzweck einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetzes rahmen bestimmungsgemen verwendung anlegergelder tatschlich angefallene handelsverluste bemessung entschdigungsanspruchs abs abs eaeg bercksichtigen gesetzesbegrndung juni geltenden fassung abs eaeg sollen schutzbereich norm verpflichtungen wertpapiergeschften fallen vertraglichen hauptleistungspflichten gehren dagegen beispielsweise schadensersatzansprche beratungsfehlern bt drucks neufassung abs eaeg vierte finanzmarktfrderungsgesetz juni bgbl sollten willen gesetz gebers wesentlichen redaktionelle unklarheiten normtextes beseitigt vgl bt drucks schutzbereich vorschrift unberhrt gelassen insbesondere erweitert wenngleich unterscheidung hauptleistungspflichten schadensersatzansprchen beratungsfehlern hinblick darauf zweifelhaft beratungsleistung vertragliche hauptleistungspflicht darstellen gesetzgeber verfolgte ziel klar geschtzt ansprche anlegers unmittelbar verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren richten gehren ansprche wegen verletzung vertraglicher pflichten etwa falle unterschlagung untreue ansprche kunden verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren vereitelt vgl bgh urteile november xi zr bghz rn mwn oktober xi zr wm rn ersatz tatschlich entgangenen gewinns ausgleich verlusten aufgrund fehlerhaften anlagestrategie entstanden unterfallen daher schutz einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetzes senatsurteil november xi zr aao eingrenzung schutzbereichs europarechtskonform abs satz eaeg beruht art abs richtlinie eg europischen parlaments rates mrz ber systeme fr entschdigung anleger abl eg nr bestimmt anleger gelder zurckzuzahlen geschuldet gehren fr rechnung zusammenhang wertpapiergeschften gehalten weiterhin gewhrleistet norm anleger finanzinstrumente zurckgegeben gehren fr rechnung zusammenhang wertpapiergeschften ge halten verwahrt verwaltet anspruch anlegers ausgleich handelsverlusten rahmen bestimmungsgemen verwendung anlegergelder entstanden richtlinie erwgungsgrund unterstreicht gewhren entgegen auffassung berufungsgerichts steht rechtsprechung ix zivilsenats bundesgerichtshofs entgegen rahmen abs abs inso gesttzten rckgewhranspruchs insolvenzverwalters ber vermgen gmbh anleger wegen gmbh geleisteten auszahlungen handelsverluste bercksichtigt vgl urteile dezember ix zr wm rn februar ix zr wm rn september ix zr wm rn insoweit kommt nmlich darauf gmbh geltendmachung etwaiger gegenpositionen verwirkt insolvenzverwalter grundsatz voll zivilrechtlich geprgte rechtsposition schuldners einrckt dagegen verhltnis entschdigungseinrichtung anleger bestimmung umfangs entschdigungsanspruchs abs abs eaeg fall richtet oben umrissenen schutzzweck anlegerentschdigung entschdigung fr tatschlich erlittene handels kursverluste vorsieht berufungsgericht schlielich entgegen auffassung revision fr bemessung handelsverluste recht berechnung beklagten zugrundegelegt diesbezgliche einfache bestreiten klgerseite fr ausreichend erachtet aa gem abs satz eaeg richtet entschdigungsanspruch anlegers hhe umfang gegenber bestehenden verbindlichkeiten wertpapiergeschften bercksichtigung etwaiger aufrechnungs zurckbehaltungsrechte instituts bemessung entschdigungsanspruchs erfolgt danach zwei schritten zunchst hhe umfang verbindlichkeiten wertpapiergeschften festzustellen umfassen abs satz eaeg verpflichtungen instituts rckzahlung geldern anlegern wertpapiergeschften geschuldet gehren fr deren rechnung zusammenhang wertpapiergeschften gehalten sodann etwaige aufrechnungsund zurckbehaltungsrechte instituts klren gegebenenfalls allgemeinen grundstzen entschdigungsanspruch gegenberzustellen allgemeinen grundstzen darlegungs beweislast anleger hhe geltend gemachten entschdigungsanspruchs darzulegen gegebenenfalls beweisen whrend entschdigungseinrichtung etwaigen aufrechnungs zurckbehaltungsrechten instituts vortragen vgl hierzu bgh urteile november xi zr bghz rn oktober xi zr wm rn dabei anleger zunchst darstellung erbrachten einzahlungen agio geleisteten auszahlungen beschrnken verlangt darber hinaus auszahlung tatschlich erzielter gewinne darlegen dagegen etwaigen verlusten soweit deren entstehung verschwiegen worden vortrag halten sache entschdigungseinrichtung deren aufgaben abs satz eaeg gehrt angemeldeten ansprche prfen zweck stehen abs abs eaeg genannten ermittlungsbefugnisse vgl hierzu bgh urteil september xi zr bghz rn ff entschdigungseinrichtung ausschpfung verfgung stehenden ermittlungsmglichkeiten einzelnen anleger zustehende entschdigungssumme detailliert nachvollziehbar berechnet anleger unbenommen berechnung anzugreifen kommt insoweit gem abs zpo gesteigerte darlegungslast blo einfaches pauschal gesamte rechenwerk bezogenes bestreiten unbeachtlich entschdigungseinrichtung steht gleichermaen anleger auerhalb darzulegenden geschehensablaufs beginn entschdigungsverfahrens nhere kenntnis magebenden tatsachen vgl bgh urteil juli xi zr juris rn mwn wm abgedruckt fr zurechnung kenntnis instituts fehlt rechtsgrundlage entschdigungseinrichtung steht sicht anleger lager sachlage anleger nachprfungsfhigen vortrag entschdigungseinrichtung hhe handelsverluste substantiiert bestreiten entgegentreten bb magaben berufungsgericht bestreiten klgerseite recht unerheblich angesehen deshalb ermittlung entschdigungshhe berechnung beklagten zugrundegelegt angegriffenen feststellungen berufungsgerichts beklagte gesamte handelsttigkeit gmbh zusammenhang pma aufgeklrt einzelnen nachvollzogen hierzu unterlagen insolvenzverwalters ausgewertet sachlich rechnerisch berprft weise beklagte gewinne verluste pma einzelnen handelsperioden ermittelt grundlage kontenverlufe einzelnen anleger nachgezeichnet konkreten berechnungen klgerseite substantiiert bestritten insbesondere gezeigt konkreten positionen berechnungen fehlerhaft sollen brigen berufungsgericht einwendungen klgerseite auseinandergesetzt revision insoweit rechtsoder verfahrensfehler dartut grnden erkennbar revision stellt lediglich frage vereinnahmten gelder vertragsgem termingeschfte angelegt worden seien pauschale vortrag gengt indes anforderungen klgerseite obliegende gesteigerte darlegungslast wiechers joeres maihold grneberg menges vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr zvg abs abs abs satz zahlungen zwangsverwalter erfllung abs zvg zugewiesenen aufgaben glubiger leistet schuldner wirkung abs nr bgb gelten lassen begleichung rckstndiger hausgelder rckstndiger sonderumlagen gehrt pflichtenkreis zwangsverwalters zahlungen knnen schuldner daher anerkenntnis sinne abs nr bgb zugerechnet bgh urteil dezember zr lg kln ag bergheim zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr krger richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brckner weinland fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilkammer landgerichts kln mai aufgehoben urteil amtsgerichts bergheim oktober abgendert klage abgewiesen klgerin trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand beklagte eigentmer zwei wohnungen wohnungseigentumsanlage klgerin gemeinschaft wohnungseigentmer beklagte verwalterin sonderverwaltervertrag geschlossen bevollmchtigte etwaige sonderumlagen eingehenden mietzahlungen begleichen juni beschlossen wohnungseigentmer erhebung august flligen sonderumlage wohnungen beklagten entfielen insgesamt zahlungsaufforderung teilte beklagte verwalterin schreiben august sonderumlage zahlungen leisten antwortschreiben august reagierte beklagte zeit august november nahm verwalterin mieteinnahmen beklagten teilzahlungen sonderumlage ende wurde zwangsverwaltung fr wohnungen beklagten angeordnet zwangsverwalter zahlte oktober sonderumlage wegen restlichen betrages klgerin erlass mahnbescheids beantragt beklagten juli zugestellt worden widerspruch amtsgericht zahlung verurteilt berufung erfolg gehabt zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde ansicht berufungsgerichts greift beklagten erhobene einrede verjhrung teilzahlung zwangsverwalters oktober beklagte zurechnen lassen msse verjhrung gem abs nr bgb erneut begonnen gelte fr verwalterin jahr vorgenommenen teilzahlungen vollmacht beklagten gehandelt stnden beiden schreiben beklagten august entgegen antwortschreiben verwalterin grund sonderumlage dargelegt entgegengetreten sei ii revision zulssig begrndet insbesondere statthaft senat revisionszulassung berufungsgericht gebunden abs satz zpo besteht allerdings veranlassung hinweis fr zulassung revision vorliegen zulassungsgrnden abs satz zpo ankommt deren voraussetzungen berufungsgericht sorgfltig prfen angenommene zulassungsgrund grundstzlichen bedeutung kommt betracht aufgeworfene rechtsfrage entscheidungserheblich senat beschluss mrz zr bghz verneinen berufungsgericht entscheidung alternativbegrndung gesttzt fr frage schuldner zahlungen zwangsverwalters wirkung abs nr bgb gelten lassen bedeutung revision begrndet entgegen rechtsauffassung berufungsgerichts anspruch klgerin verjhrt rechtsfehlerhaft misst berufungsgericht teilzahlung zwangsverwalters sonderumlage wirkung anerkenntnisses beklagten gem abs nr bgb neubeginn verjhrung fhrt aa abs nr bgb beginnt verjhrung erneut schuldner glubiger gegenber anspruch abschlagszahlung zinszahlung sicherheitsleistung weise anerkennt fr verjhrungsunterbrechendes anerkenntnis gengt tatschliches verhalten schuldners gegenber glubiger bewusstsein bestehen forderung unzweideutig entnehmen lsst angesichts glubiger darauf vertrauen darf schuldner ablauf verjhrung berufen bgh urteil mrz vi zr njw rr mwn anerkenntnis schuldners steht allgemeinen regeln gleich aufgrund rechtsgeschfts kraft gesetzes ermchtigt fr schuldner handeln bgh urteil dezember iii zr bghz bb vollstreckungsschuldner zwangsverwaltung verliert beschlagnahme recht beschlagnahmte grundstck verwalten benutzen abs zvg befugnisse zwangsverwalter ausgebt insoweit trger rechte pflichten vollstreckungsschuldners stelle tritt nimmt zwangsverwalter erfllung abs zvg zugewiesenen aufgaben zahlungen glubiger schuldner behandelt seien geleistet worden zahlungen kommt daher erfllungswirkung zugunsten schuldners vielmehr wirkung abs nr bgb gelten lassen cc allerdings tritt zwangsverwalter insoweit stelle schuldners ausdrcklich pflichtenkreis heraus ergibt wedekind wedekind zwangsverwaltung rn gem abs zvg recht pflicht handlungen vorzunehmen erforderlich grundstck wirtschaftlichen bestand erhalten ordnungsmig benutzen ausgaben ordnungsgemen durchfhrung zwangsverwaltung erforderlich gem abs zvg teilungsplan anordnung vollstreckungsgerichts nutzungen grundstcks vorweg bestreiten ausgaben verwaltung zhlt vollstreckung wohnungseigentum laufende hausgeld sinne abs satz zvg senat beschluss oktober zb bghz rn ff zahlungen fallen abs zvg festgelegten pflichtenkreis zwangsverwalters vorweg bestreitenden ausgaben verwaltung gehren hingegen beschlagnahme fllig gewordenen rckstndigen hausgelder becker brmann aufl rn riecke schmid elzer aufl rn jennien jennien aufl rn lhnig buerle zvg rn dassler schiffhauer engels zvg aufl rn gilt fr rckstndige sonderumlagen gem abs satz zvg gerichtlichen verteilungsverfahren bercksichtigen gemeinschaft wegen ansprche zwangsverwaltung betreibt becker brmann aufl rn dd zwangsverwalter selbstndig teilzahlung anordnung zwangsverwaltung wohnungseigentmergemeinschaft beschlossene rckstndige sonderumlage geleistet pflichtenkreis gem abs zvg abs satz zvg erfasst handlung hierzu gesetzlich ermchtigt beklagten anerkenntnis sinne abs nr bgb zugerechnet entscheidung berufungsgerichts stellt grnden richtig dar alternativbegrndung teilzahlungen wohnungseigentums verwalterin fhrten neubeginn verjhrung frei rechtsfehlern deren zahlungen knnen beklagten anerkenntnis sinne abs nr bgb zugerechnet aa berufungsgericht weist lediglich darauf verwalterin sonderverwaltervertrag november bevollmchtigt worden sei verwalteten mieteinnahmen zahlungen sonderumlagen vorzunehmen meint beklagte recht beiden schreiben august hinweise denen verwalterin mitteilte sonderumlage zahlungen leisten verwalterin sei bevollmchtigt frage rechtliche bedeutung schreiben zukommt insbesondere teilweiser widerruf erteilten vollmacht satz bgb auszulegen setzt jedoch auseinander senat berufungsgericht unterlassene auslegung vornehmen weitere tatschliche feststellungen betracht kommen vgl bgh urteil september vii zr bghz fhrt ergebnis beklagte verwalterin erteilte vollmacht teilweise widerrufen beklagte brachte schreiben unmissverstndlich ausdruck sonderumlage bezahlen formulierung verwalterin sei bevollmchtigt zusammenhang dahingehend verstanden verwalterin untersagte namen zahlungen beschlossene sonderumlage leisten darin liegt soweit strittige sonderumlage geht teilweiser widerruf erteilten vollmacht bb schweigen beklagten antwortschreiben verwalterin august stellt widerruf vollmachtswiderrufs dar bloe schweigen regelmig willenserklrung bgh urteil september viii zr njw willenserklrung anzusehen ausnahmsweise erklrungswert zukommt vgl ganzen senat beschluss september zb bghz verneinen verwalterin antwortschreiben lediglich darauf hingewiesen auffassung beklagten eigentum sanierten objekt erworben sei richtig etwaigen willen trotz teilweisen widerrufs vollmacht verwalteten mieteinnahmen beklagten zahlung strittigen sonderumlage verwenden hingegen ausdruck verliehen bereits deshalb sicht verwalterin schweigen beklagten antwortschreiben erklrungswert beigemessen sei begleichung sonderumlage verwalterin einverstanden verjhrungsfrist regelungen abs bgb dezember endete vermochte zustellung mahnbescheids juli verjhrung hemmen iii angefochtene urteil aufzuheben abs zpo senat sache entscheiden aufhebung urteils wegen rechtsverletzung anwendung gesetzes erfolgt sache endentscheidung reif abs zpo klage abzuweisen iv kostenentscheidung folgt abs zpo krger stresemann brckner czub weinland vorinstanzen ag bergheim entscheidung lg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss januar strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen antrag nebenklgerin dezember gegenstandslos grnde antrag nebenklgerin fr revisionsverfahren prozekostenhilfe beiordnung rechtsanwltin gewhren trag bestellung beistands gem abs stpo auszulegen entscheidung darber bedarf jedoch rechtsanwltin bereits beschlu landgerichts kassel juni beistand nebenklgerin bestellt worden beistandsbestellung abs stpo wirkt ber jeweilige instanz hinaus rechtskrftigen abschlu verfahrens fort erstreckt somit revisionsinstanz einschlielich revisionshauptverhandlung bgh beschl februar str jhnke detter otten bode elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr oktober rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes oktober vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher beschlossen antrag klgers gewhrung prozesskostenhilfe fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zurckgewiesen grnde gesuch klgers gewhrung prozesskostenhilfe bleibt erfolg besonderen voraussetzungen satz nr zpo vorliegen insolvenzverwalter prozesskostenhilfe erhalten gegenstand rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten zuzumuten prozesskosten aufzubringen satz nr halbsatz zpo vorschsse prozesskosten beteiligten zuzumuten erforderlichen mittel unschwer aufbringen knnen fr erwartende nutzen vernnftiger eigeninteresse sowie prozesskostenrisiko angemessen bercksichtigender betrachtungsweise erfolg rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich grer vorschuss aufzubringenden gerichtskosten sen beschl dezember ii za juris tz beschl november ii zr dstr tz beschl mrz ii zb zip tz bgh beschl september ix zr zip bag zip wertenden abwgung gesamtumstnde einzelfalles vgl sen beschl mrz aao tz gmbh zuzumuten kosten aufzubringen erfolg klage erhielte insolvenzglubigerin rund mehr fnffache revisionsinstanz voraussichtlich entstehenden kosten rund erfolg klage vergrerte insolvenzmasse rund abzglich gerichtskosten vergtung insolvenzverwalters auslagen gem abs satz inso gegenber berechnung klgers wegen vergrerung insolvenzmasse zusammen rund erhhten verbindlichkeiten inso knapp verblieben rund glubiger knnten festgestellten forderungen rund quote erwarten gmbh rund annahme prozess vollstreckungsrisikos erhielte rund mehr doppelte kosten insolvenzmasse rund wren abzglich fr kosten verbindlichkeiten inso verteilen denen gmbh rund entfielen koordinierungsaufwand klgers gering leistung kostenvorschusses abstimmen einzige insolvenzglubigerin fortsetzung verfahrens hohen nutzen ziehen aufbringen kosten zumutbar goette kurzwelly caliebe kraemer drescher vorinstanzen lg dresden entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts heilbronn oktober feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen besonders schwerer vergewaltigung tateinheit schwerer ruberischer erpressung versuchter ruberischer erpressung gesamtfreiheitsstrafe zwlf jahren verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision verfahrensrge erfolg abs stpo verurteilung angeklagten bestand landgericht beweisantrag angeklagten versto abs satz stpo abgelehnt liegt folgendes prozessgeschehen grunde verteidiger angeklagten stellte hauptverhandlung oktober antrag einnahme augenscheins einholung fachrztlichen gutachtens beweis tatsache zeugin entgegen aussage oktober ober schenkeln kaum varizen tatschlich beiden oberschenkeln ungewhnlich massiv ausgeprgte varizen angeklagten angegeben aufweist ausfhrung beweisantrags ergeben zeugin beiden oberschenkeln ungewhnlich massiv ausgeprgte varizen aussage zeugin angeklagte niemals unbekleidet gesehen richtig landgericht wies beweisantrag zurck fr entscheidung tatschlichen grnden bedeutung sei beiden oberschenkeln zeugin ungewhnlich massiv ausgeprgte varizen befnden behauptete tatsache sei bedeutungslose indiztatsache fall erwiesenseins entscheidung beeinflussen knne beantragte beweisaufnahme knne feststellung fhren oberschenkel zeugin zeitpunkt inaugenscheinnahme varizen aufweisen beweis gestellte tatsache besttigen wrde wre fr sachverhaltsannahmen urteilsspruch relevant daraus zwingenden rckschlsse mutmaliche tterschaft angeklagten tatablauf gezogen knnten berdies knne fall sichtbarer varizen zwingende schluss gezogen mutmalichen tatzeitpunkt bereits bestanden htten schluss tatsache unmittelbar erhebliche umstnde insbesondere mutmaliche tterschaft angeklagten zwingend mglich sei kammer schluss ziehen wolle sei insoweit beweis gestellte tatsache weder fr schuld fr straffrage bedeutung ablehnung beweisantrags landgericht hlt rechtlicher nachprfung stand stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs beschluss beweisantrag wegen bedeutungslosigkeit behaupteten tatsache abgelehnt erwgungen anfhren denen tatrichter rechtlichen tatschlichen grnden bedeutung fr schuld rechtsfolgenausspruch beimisst erforderlich hierzu regelmig wrdigung dahin beweisaufnahme gewonnenen indiztatsachen sowie konkrete erwgungen denen ergibt warum gericht behaupteten tatsachen entscheidungserheblichen schlussfolgerungen ziehen wrde wrdigung erlaubt beweisantizipation beweis gestellte tatsache abstriche bercksichtigen vgl meyer goner schmitt stpo aufl rn mn geht glaubwrdigkeit zeugen bedarf begrndung warum beweisende tatsache gericht falle nachweises unbeeinflusst liee anforderungen begrndung entsprechen grundstzlich darlegungserfordernissen wrdigung beweisaufnahme gewonnenen indiztatsachen urteilsgrnden bgh beschluss oktober str nstz rr mwn gengt beschluss landgerichts setzt auseinander bedeutung besttigung beweisbehauptung fr glaubwrdigkeit zeugin wrde zeugin frage angeklagten auffllige ganz schwere varizen oberschenkeln beim vaginalverkehr aufgefallen sei bekundet ausgeprgten krampfadern ua landgericht htte beschlussbegrndung ausfhren mssen antwort zeugin falsch erweisen berzeugung angeklagte taten zeugin geschildert wurden begangen ndert beweisantrag zielte darauf ab vorhandensein ungewhnlich massiv ausgeprgter krampfadern zeitpunkt inaugenscheinnahme rckschluss zustand oberschenkel tatbegehung zuzulassen wovon kammer offenbar ausgegangen nachgewiesen zeugin punkt nmlich zustand oberschenkel zeit hauptverhandlung unwahrheit gesagt kammer verkannt verfahrensfehler beruht schuldspruch fr beide taten senat letztendlich letzter sicherheit ausschlieen landgericht trotz gewichtiger angeklagten sprechender umstnde ergebnis gelangt wre gesamte schuldspruch nebst zugehrigen feststellungen abs stpo unterliegt daher aufhebung fr neue hauptverhandlung weist senat folgendes landgericht prfung materiellen voraussetzungen unterbringung sicherungsverwahrung ausgefhrt erheblich nachteilig auswirke angeklagte bereits einschlgig wegen vergewaltigung vorbestraft sei diesbezglich relativ rasche rckfallgeschwindigkeit vorliege erwgung beanstanden rechtsfehlerhaft jedoch daran anschlieende berlegung sei zusammenhang ferner ungnstig bewerten angeklagte inhalt rechtskrftigen straferkenntnisses hiesigen hauptverhandlung abrede stellte behauptete schon damals untergeschoben zulssigen verteidigungsverhalten angeklagten hang begehung erheblicher straftaten hangbedingte gefhrlichkeit begrndet vgl senat beschlsse mrz str august str nstz rr mwn raum rothfu mosbacher jger fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz mrz verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft gegenvorstellung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter dr ganter richterin dr otten richter dr ernemann sowie rechtsanwlte dr schott dr wllrich dr frey mrz beschlossen gegenvorstellung antragstellers februar beschlu senats januar zurckgewiesen grnde senat beschlu januar sofortige beschwerde antragsstellers beschlu niederschsischen anwaltsgerichtshofs celle zurckgewiesen antrag gerichtliche entscheidung widerruf zulassung rechtsanwaltschaft abschlgig beschieden worden vertagungsantrag antragstellers ebenfalls zurckgewiesen antragsteller ausreichend dargelegt glaubhaft gemacht mndlichen verhandlung senat krankheitsbedingt teilnehmen konnte gegenvorstellung antragsteller insbesondere eidesstattlich versichert januar hohem fieber gelitten anreise mglich sei erfolg abnderung formell materiell rechtskrftigen senatsbeschlusses betracht kommt gegenvorstellung gergte verletzung rechtlichen gehrs vorgelegen dahinstehen abgesehen davon antragsteller gengender sorgfalt htte erkennen knnen eingereichte attest anforderungen ausreichende glaubhaftmachung reise verhandlungsunfhigkeit gengen konnte antragsteller weder termin januar beschwerde begrndet nunmehr rahmen gegenvorstellung sachliche fr widerruf wegen vermgensverfalls beachtliche gesichtspunkte etwaiger art vorgetragen senatsentscheidung tatsachen verwertet worden denen antragsteller zuvor gehrt worden bzw denen vorherige stellungnahme mglich wre deppert ganter schott otten wllrich ernemann frey'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss april sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts neuruppin november abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen gewicht anlataten reicht ungeachtet ausgebliebener schlimmer folgen beleg gefhrlichkeit beschuldigten trotz langjhrigen unaufflligkeit bereich gewaltdelikten vgl bgh beschlu august str insbesondere letztgenannte umstand jedoch anla geben whrend vollzugs unterbringung alsbald mglichkeiten anderweitigen einbindung beschuldigten etwa begrndung betreuungsverhltnisses ff bgb suchen absehbarer zeit aussetzung weiteren unterbringung bewhrung abs stgb verantwortet harms basdorf tepperwien gerhardt brause'],['Soon']] [['nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stgb abs egbgb art abs untreue behrdlichen entscheidungen zusammenhang gesetzlicher vertretung art abs egbgb bgh urteil november str lg leipzig ecli de bgh str bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen untreue ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen richter prof dr sander vorsitzender richter dlp richter prof dr knig richter bellay richter dr feilcke beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin verteidigerin angeklagten rechtsanwltin verteidigerin angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts leipzig dezember zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit freigesprochen worden angeklagte fall ersten tatkom plexes urteilsgrnde angeklagten fllen ersten tatkomplexes urteilsgrnde weitergehenden revisionen betreffend angeklagten revision betreffend angeklagte wer verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen staatskasse trgt kosten rechtsmittels betreffend angeklagte sowie angeklagten soweit entstandenen notwendigen auslagen rechts wegen grnde landgericht angeklagten untreue betrugsvorwr fen tatschlichen grnden freigesprochen hiergegen wendet staatsanwaltschaft verfahrensbeanstandungen sachrge gesttzten revisionen angeklagte betreffende rechtsmittel bleibt erfolglos revisionen hinsichtlich angeklagten tenor ersichtlichen teilerfolg angeklagten liegt folgendes last angeklagten vorgeworfen gemeinschaftlich handelnd juli mai insgesamt fnf fllen mitarbeiter rechtsamts stadt art abs egbgb ausreichende prfung gesetzlichen voraussetzungen billigender inkaufnahme verletzung entsprechender prfpflichten gesetzliche vertreter fr vermeintlich unbekannte grundstckseigentmer bestellt bzw deren bestellung mitgewirkt bestellten vertretern vorgenommene grundstcksveruerungen genehmigt bzw genehmigungen mitgewirkt angeklagten inso weit ttigwerden rahmen flle angeklagten handlungen taten sowie angeklagten handeln taten vorwurf ge macht angeklagten fall gesetzlichen vertreterin be stellten rechtsanwltin vorgeworfen grundstcksveruerung vorgenommen obwohl miteigentmer grundstcks fehlen vertretungsvoraussetzungen bekannt seien tatkomplex angeklagten geworfen zuge grundstcksveruerungen fr vermeintlich unbekannte grundstckseigentmer vereinnahmten stdtischen konten verwahrten erlse insgesamt fllen entgegen gesetzlichen vorschriften aufgelaufenen zinsen berechtigten ausgekehrt hierbei htten angeklagten verletzung pflicht zinsauskehr schdigung auskehrberechtigten billigend kauf genommen angeklagten zudem vorgeworfen jeweils fall zugleich anspruchsberechtigten gegenber bewusst wahrheitswidrig verzinsungspflicht abrede gestellt dadurch getuscht tatkomplex schlielich liegt angeklagten last fllen be dingt vorstzlich entgegen gesetzlichen verpflichtung fr stdtische verwaltungsttigkeit zusammenhang bestellung gesetzlicher vertreter gem art abs egbgb verwaltungsgebhr tarifstelle kommunalen kostenverzeichnisses kommkvz stadt hhe jeweils euro festgesetzt tatkomplex ii landgericht wesentlichen folgende feststellungen getrof fen jahren lieen grundstckseigentmer neuen lndern vielfach schwer ermitteln ddr zahlreiche immobilien volkseigentum gestanden grundbcher unvollstndig gefhrt worden zudem restitutions entschdigungsansprche klren berdies lagen viele grundstcke deren eigentumsrechtliche zuordnung unklar gnzlich brach leerstehenden stark sanierungsbedrftigen gebuden bebaut fhrte fr verkehrssicherungspflichtigen kommunen finanziellen organisatorischen belastungen deren verringerung nachhaltige wirtschaftliche entwicklung stadt ermglichen groe nachfrage immobilien gab bestand stadtverwaltung erhebli ches interesse funktionierenden stdtischen grundstcksmarkt seit ende galt art abs egbgb gesetzliche re gelung kommunen erlaubte fllen nichtfeststellbarkeit grundstckseigentmers aufenthalts bestehen bedrfnisses fr gesetzlichen vertreter bestellen wirksamkeit vertretern vorgenommenen grundstcksveruerungen hing genehmigung bestellungsbehrde ab zustndigen rechtsamt stadt storbene frhere rechtsamtsleiterin nahm inzwischen verbis eintritt ruhestand ende oktober bestellung gesetzlicher vertreter traf entscheidungen ber genehmigungsersuchen bestellter vertreter fr vorgenommene grundstcksveruerungen hinterlie nachfolgern chaotische verhltnisse ua insoweit arbeitsablufe teil organisiert schriftlichen dienstanweisungen existierten akten teilweise gar falsch registriert bzw unvollstndig ablageort unklar nachdem zeuge kurzzeitig rechtsamt geleitet nahm seit februar angeklagte bergangsweise aufgaben rechtsamtsleiterin wahr ddr juristisches studium absolviert seit mitte stellvertretende rechtsamtsleiterin mai bernahm angeklagte volljuristin leitung rechtsamts interne zustndigkeit fr bestellung gesetzlichen vertretern sowie fr genehmigungsentscheidungen fr jeweiligen leiter rechtsamts bereitete seit november angeklagte verwaltungsmitarbeiter juristische ausbildung bestel lungs genehmigungsentscheidungen inhaltlich verfahrensgegenstndlichen zeitraum wurde rechtsamt be reich gesetzlichen vertretung regulr zwei mitarbeitern bearbeitet nmlich jeweiligen rechtsamtsleiter untersttzt angeklagten zeitpunkt tatgerichtlichen urteils erfllung aufgaben insgesamt neun verwaltungsangehrige justiziaren erstellten prfschema ttig insgesamt fnf fllen tatkomplex bestellten frhere rechts amtsleiterin fall zeuge angeklagte angeklagte vertreter flle rechtsamtsleiterin flle stellvertretende rechtsamtsleiterin fall rechtsanwlte gesetzliche vertreter gem art abs egbgb angeklagte angeklagte genehmigte zwei fllen flle vier fllen flle gesetzlichen vertretern vorgenommene grundstcksveruerungen bestellungen gesetzlichen vertreter bereitete jeweils ange klagte inhaltlich vier fllen flle fhrte bestellungsentscheidung eigenen recherchen feststellung grundstckseigentmers erben deren aufenthalt vertraute angaben gesetzliche vertretung beantragenden erwerbsinteressenten grundstckseigentmer seien unbekannt fall fall wurde angeklagten veranlasste anfrage stadtkmmerei mgliche mitberechtigte he bekannt angab erbe anteils hlftigen miteigen tumsanteil grundstck haltenden bgb gesellschaft angeklagte bereitete abstimmung angeklagten bereits fr berechtigte bestellter gesetzlicher vertreterin hinweis zweifel rechtsstellung mglichen erben insoweit vertreterbestellung landgericht vorliegen voraussetzungen art abs egbgb bejaht ermittelte mgliche mitberechtigte miterbenstellung ausreichend nachgewiesen insbesondere legitimierenden erbschein vorgelegt sei grundstckseigentmer unbekannt genehmigungen gesetzlichen vertreter vorge nommenen grundstcksveruerungen bereitete angeklagte fall fall konnte ausgeschlossen angeklagte dabei prfung verkaufspreises wirtschaftliche angemessenheit telefonisch beim amt fr geoinformation bodenordnung kundig gemacht brigen fllen lagen angeklagten verkehrswertgutachten spter festgelegten verkaufspreis entsprechende grundstckswerte auswiesen fllen fhrte angeklagte genehmigungsentscheidungen weiteren ermittlungen vertretenen eigentmern fall wartete ergebnis nachtrglich veranlasster ermittlungen ab allerdings konkreten hinweis eigentmer hintergrund angeklagte hielt fr berechtigt flle bzw geringem mae flle eigentmer erbenermittlungen anzustellen entsprechend instruktionen frhere rechtsamtsleiterin verstndnis vertretungsrege lung art abs egbgb beschleunigungsnorm mglichst schnell bestellung gesetzlichen vertreter vorbereiten schdigung berechtigten rechnete betreffend vorbereitung genehmigungsentscheidungen ging schdigung eigentmer entweder verkehrswertgutachten fall ausschliebar infolge informationen amtes fr geoinformation bodenordnung verkaufspreis geprft angeklagten verlieen ord nungsgeme fehlerfreie zuarbeit angeklagten rechneten fr vorbereiteten vertreterbestellungen genehmigungserklrungen gesetzlichen voraussetzungen fehlen knnten angeklagte ging davon hinsichtlich mglichen mitbe rechtigten he voraussetzungen fr vertreterbestellung vorlagen mitberechtigung gesellschafter bgb gesellschaft erbfolge vorgetragen entsprechendes erbrecht nachgewiesen schdigung berechtigten hielten genannten angeklagten fr mglich whrend fllen veruerungserlse seitens rechtsamts abzug insbesondere fr ttigkeit gesetzlichen vertreter angefallenen kosten spter berechtigten ausgekehrt wurden traf brigen fllen fall gingen berechtigten zivilrechtsweg vorgenommene grundstcksveruerung erstritten zahlung schadensersatz stadt mgliche mitberechtigte he fall meldete vollzug kaufvertrags mehr stadt weswegen auskehrung veruerungserlses kam fall irrtmlich fr eigentmer fr erben unbekannten eigentmer gesetzlicher vertreter bestellt worden deren namen kaufvertrag geschlossen worden erwirkte eigentmer zivilrechtsweg rckbertragung grundstcks zahlung schadensersatz belastung vertretungskosten erfolgte tatkomplex wiesen insoweit intern zustndigen angeklagten insgesamt fllen auszahlung veruerungserlsen berechtigte eigentmer gesetzliche vertreter sinne art abs egbgb veruerten grundstcke abzglich entstandener kosten auskehrung erwirtschafteten zinsen jeweils flle teilten angeklagten geschrift fall ii ankla fall ii anklageschrift bevollmchtigten be rechtigten schriftlich verzinsungspflicht fr verwahrte kaufpreiserlse bestehe rechtliche auseinandersetzung innerhalb stadtverwaltung vorausgegangen rechnungsprfungsamt stadt jahren bisherige verfahrensweise beanstandet auffassung vertreten stadt zugeflossenen kaufpreiserlse gunsten berechtigten verzinslich anzulegen seien demgegenber frhere rechtsamtsleiterin verweis regelungen hinterlegungsordnung weiterhin gegenteilige rechtsauffassung vertreten etwa jahr angeklagten angewiesen kaufpreiserlse generell zinsen be rechtigten auszuzahlen rechtsauffassung folgend fhrten angeklagten langjhrig gebte praxis fort fllen tatkomplex setzte angeklagte gegenber gesetzlich vertretenen frheren grundstckseigentmern fr ttigwerden stadtverwaltung rahmen gesetzlichen vertretung lediglich gebhr ziffer kommkvz jedoch zweite gebhr gem ziffer kommkvz zusammenhang wohl richtig kommkvz fest kostenverzeichnis sah folgende tarifstellen ziffer kommkvz genehmigung veruerung grundstcks gesetzlichen vertreter ziffer kommkvz verwaltung kaufpreiserlses verwahrten geldes hchstens ziffer kommkvz verwaltungsttigkeit zusammenhang bestellung person gesetzlichen vertreter angeklagte anfang jahre berarbeitung vorschriften mitgewirkt ging festsetzung gebhren davon gebhr kommkvz zusammenhang wohl richtig kommkvz entstanden sei verstndnis gebhrentatbestand auffangtatbestand geschaffen worden fr vorliegende flle denen gesetzliche vertreter bereits abschluss kaufvertrages abberufen wurde ansicht stadt gebhren genannten tatbestand zustnden iii landgericht hinsichtlich tatvorwurfs ersten tat komplexes fall betreffend smtliche tatvorwrfe zweiten tatkomplexes bereits verwirklichung objektiven tatbestands untreue bzw betruges verneint fllen brigen jedenfalls vorstzliches handeln angeklagten feststellen knnen revisionen staatsanwaltschaft hinsichtlich ange klagten fend angeklagte teilweise erfolg revision betref bleibt erfolglos verfahrensrgen dringen staatsanwaltschaft beanstandet verfahrensrechtlicher hinsicht erschpfende wrdigung beweisaufnahme eingefhrten urkunden insbesondere berichts rechnungsprfungsamts stadt mrz angaben zeugen ver nommenen staatsanwalts rgen unzulssig revisionsvorbringen anforde rungen abs satz stpo jeweils gerecht revisions fhrerin inhalt bezug genommenen urkunden punktuell ausreichend mitgeteilt vgl bgh urteil dezember str pharmr lr stpo franke aufl rn ff kk stpo gericke aufl rn gleiches gilt fr zeugenschaftlichen angaben deren inhalt revision vortrgt insoweit besttigung vorhalten inhaltlich mitgeteilten protokoll zeugen durchgefhrten vernehmung verweist seitens staatsanwaltschaft erhobene weitere inbegriffs rge stpo landgericht beweiswrdigung verwaltungsvorgang markt einbezogen form dokumente entsprechenden verwaltungsakte gegenstand beweisaufnahme sei greift verfahrensbeanstandung bereits unzulssig beschwerdefhrerin lediglich behauptet urkunden markt seien zusammenhang be weisaufnahme eingefhrt worden naheliegenden mglichkeit verhlt rahmen einlassungen zeugenaussagen entsprechende beweiserkenntnisse erlangt wurden kk stpo gericke aufl rn beckok stpo wiedner rn jeweils mwn ii freisprche angeklagten halten vollem umfang sachlich rechtlicher nachprfung stand freisprechung angeklagten hingegen rechtsgrnden erinnern tatkomplex strafkammer ergebnis rechtlich treffend festgestellt angeklagten fllen strafbar gemacht insoweit bereits objektiven tatbestandsvoraussetzungen vorliegen buchst jedoch bri gen fllen denen allerdings teil lckenhaften feststellungen landgerichts jedenfalls mglich erscheint handeln angeklagten objektiven voraussetzungen untreue erfllt subjektiver hinsicht strafbarkeit angeklagten last geleg ten fall strafbarkeit angeklagten fllen rechtsfehlerfrei ausgeschlossen buchst untreue setzt sowohl variante missbrauchs derje nigen treubruchstatbestands voraus tter vermgensbetreuungspflicht obliegt verletzt pflicht gegeben tter beziehung potentiell geschdigten steht besondere ber fr jedermann geltenden pflichten wahrung rechtssphre hinausgehende verantwortung fr materielle gter bringt tter inhaltlich besonders herausgehobene pflicht wahrnehmung fremder vermgensinteressen treffen hierfr erster linie bedeutung fremdntzige vermgensfrsorge hauptpflicht mithin zumindest mitbestimmende beilufige verpflichtung darstellt besonders qualifizierte pflichtenstellung bezug fremde vermgen ber rein tatschliche einwirkungsmglichkeit hinausgehen erforderlich weiterhin tter raum fr eigenverantwortliche entscheidungen gewisse selbstndigkeit belassen hierbei weite eingerumten spielraums abzustellen fehlen kontrolle tatschlichen mglichkeiten gleichzeitige steuerung berwachung treugeber vermgen zuzugreifen st rspr siehe etwa bgh urteil juli str njw beschlsse april str wistra september str bghst mrz str bghr stgb abs vermgensbetreuungspflicht november str njw august str jeweils mwn aa senat braucht entscheiden fr angeklagten bestellung gesetzlicher vertreter verm gensbetreuungspflicht bestand traf zeitlich vertreterbestellung ggf grundlage gemeinschaftlichen tatentschlusses grundstcksveruerungen genehmigten bestellten vertretern vorgenommen worden angeklagte ge nehmigte grundstcksveruerung fall indes last gelegt angeklagte genehmigte veruerungen fllen genehmigungsentscheidung art abs satz egbgb abs vwvfg abs nr bgb stand pflichtgemen ermessen jeweils handelnden angeklagten vgl vormundschaft bayoblg beschluss april mko bgb wagenitz aufl rn bestand fr pflicht prfen vertreter vorgenommene veruerungsgeschft wirtschaftlicher betrachtung interesse vertretenen entsprach vgl lkstgb schnemann aufl rn mko bgb wagenitz aao vielmehr dafr sorge tragen genehmigungen fllen erteilten denen vertretungsvoraussetzungen berhaupt vorlagen grundstckseigentmer deren erben geschftsherren bekannt unschwer ermittelbar feststellungen landgerichts wurde pflicht fllen verletzt allerdings bietet genehmigung veruerungen attestierten bzw jedenfalls ausschliebar nachfrage angeklagten beim amt fr geoinformation bodenordnung schlssig erscheinen fall grundstckswert fr genommen anhaltspunkt fr annahme verletzung bestehenden vermgensbetreuungspflicht vereinbarte kaufpreis angeklagten vorliegenden erkenntnissen marktgerecht weswegen veruerung preis wirtschaftlicher betrachtung vermgensbetreuungspflicht verletzenden weise vermgensinteressen vertretenen zuwiderlief zwei fllen sachverstndige rahmen neuer begutachtungen hheren grundstckswert ermittelten fall rahmen zivilrechtsstreits fall rahmen ermittlungsverfahrens auftrag staatsanwaltschaft rechtfertigt abweichende einschtzung eingedenk charakters gesetzlichen vertretungsregelung beschleunigungsnorm bestand fr angeklagten pflicht ber eingeholten erkenntnisse hinaus etwa zweitbegutachtung wert veruerten grundstcke weitergehend aufzuklren pflichtwidrig genehmigungsentscheidungen deshalb anzulegenden rechtlichen mastben vgl bverwg urteil mai juris rn ff defizitren fall bzw gnzlich unterbliebenen flle eigentmer bzw erbenermittlungen angeklagten tragfhige grundlage fr nachfolgend getroffenen genehmigungsentscheidungen bildeten fllen gesetzliche vertreter bestellt genehmigungserklrungen fr vorgenommenen grundstcksveruerungen erteilt wurden obwohl eigentmer unbekannt sinne art abs egbgb rechtsamt htte zumindest naheliegende ermittlungsmglichkeiten ergrei fen mssen nmlich vertretbaren aufwand mhe zeit kosten verbunden insbesondere vollstndiger ermittlungsverzicht rechtmig vgl bverwg aao juris rn ff anklagevorwurf entsprechende mittterschaftliche zurechnung pflichtverletzungen insoweit fall handelnden angeklagten genehmigung angeklagte erscheint gnzlich ausgeschlossen wenngleich weder anklageschrift feststellungen landgerichts tatschliche anhaltspunkte fr gemeinschaftliches vorgehen sinne abs stgb hinweisen neu entscheidung berufene tatgericht ggf prfung vorliegens gemeinschaftlichen tatentschlusses blick nehmen fall verletzten angeklagten bestellung gesetzlichen vertreterin abgabe genehmigungserklrungen hingegen obliegende pflicht gleiches gilt fr angeklagten entscheidungen vorbereitete voraussetzungen fr bestellung angeklagten gesetzlichen vertreterin lagen grundstck strae mglicherweise mitberechtigte he oblegen htte vgl lg dsseldorf njw rr bhringer nj trotz mehrfacher aufforderung angeklagten behauptete rechtsstellung weise belegt vgl bverwg aao juris rn eickmann bhringer sachenrechtsbereinigung el art rn ae zudem allenfalls gesellschafter unbekannten gesellschaftsanteils hlftigen miteigentumsanteil grundstcks haltenden bgbgesellschaft deren brige gesellschafter unbekannt ua etwaige namhaftmachung gesellschafter bgb gesellschaft gesamthandsgemeinschaft bgb miteigentmerin grundstcks keineswegs bekannt sinne art abs satz egbgb vgl fr erbengemeinschaft gesamthand bverwg aao juris rn bb tatschlichen hintergrund scheidet fall strafbarkeit angeklagten angelegenheit bereits fr dere unbekannte berechtigte bestellte gesetzliche vertreterin oben dargestellten mastben betreuungspflichtig bezug vermgen vertretenen grundstckseigentmer handelte jedoch pflichtwidrig abstimmung angeklagten un ter hinweis zweifel rechtsstellung mglichen mitberechtigten he vertreterbestellung hinwirkte art abs satz egbgb normierten voraussetzungen lagen cc angeklagten amtsleiterin stellvertreterin traf angeklagten rechtsin fl len tatkomplexes vermgensbetreuungspflicht vertreterbestellung veruerungsgenehmigung untergeordneter stellung ttig arbeitete angeklagten lediglich bereitete treffenden entscheidungen eigene entscheidungskompetenz konnte frmliche rechtswirkungen auslsen schon deswegen vermgensbetreuungspflichtig vgl bverfge mwn lk stgb schnemann aufl rn ff wegen fehlens besonderen persnlichen merkmals abs stgb beteiligung gehilfe etwaigen taten angeklagten betracht kme vgl bgh urteil november str njw mwn vgl mkostgb dierlamm aufl rn fllen jedoch fall kommt grundlage feststellungen landgerichts verwirklichung brigen merkmale objektiven tatbestands pflichtverletzung hervorgerufene zufgung vermgensnachteils betracht nachteilszufgung untreue vermgensdelikt allein vergleich vermgens betreute pflichtverletzung tters htte vermgen festzustellen ber infolge pflichtverletzung verfgt dabei vorteil bercksichtigen pflichtwidrige handlung erzielt worden vermgen gehrt mageblichen wirtschaftlichen betrachtungsweise geldwert messbar vgl bgh urteile februar str njw mwn oktober str aa daraus folgt fllen denen ver tretenen genehmigung grundstcksveruerung gegenzug fr verlust grundstckseigentums verkehrswert entsprechender kaufpreisanspruch erwuchs vermgensnachteil weiteres vorlag generalbundesanwalt antragsschrift hinsichtlich flle zutreffend ausgefhrt untreuetatbestand vorausgesetzte vermgensnachteil jedoch veruerungserls vorgenommenen abzug kosten fr ttigwerden gesetzlichen vertreters liegen blick abs stgb verlangten urschlichkeitszusammenhang pflichtverletzung nachteilsentstehung setzt jedoch voraus pflichtwidrig erteilte genehmigung vermgensnachteil entstand vertieft wurde urteil ergibt fr flle lediglich hhe veruerungserls abgezogenen betrge fr gesetzliche vertretung angefallenen kosten umfassen jedoch bislang festgestellt kriterien vergtung bestellten gesetzlichen vertreter tatschlich erfolgt hoch weise ggf veruerungserls abgezogen wurde vgl art abs satz egbgb abs vwvfg neu entscheidung berufene tatgericht aufzuklren bb demgegenber kam fall feststellungen landgerichts belastung vertretenen kosten fr ttigwerden gesetzlichen vertreters sodass vermgensnachteil sinne abs stgb vorliegt insoweit strafbarkeit angeklagten ausscheidet cc fall hingegen erscheint jedenfalls objektiver hinsicht vorliegen vermgensnachteils sinne abs stgb mglich verlor grundstckseigentmer gesetzlichen vertreter erben vorgenommene verf gung grundbucheintragung erwerbers grundstckseigentum genehmigten grundstcksverkauf erwuchs unmittelbar vermgensnachteil ausschlieender kaufpreisanspruch blick vorstellungsbild angeklagten bedingter vorsatz bezug vermgensnachteil vorlag neu entscheidung berufene tatgericht prfen hinsichtlich hiernach tatkomplex verbleibenden flle hlt beweiswrdigung landgerichts dahin angeklagten vorstzlich handelten revisionsgerichtlicher prfung stand lckenhaft landgericht fr vorsatzprfung bedeutsame umstnde festgestellt wrdigung einbezogen aa fr wrdigung angeklagten vorsatz bezug merkmale objektiven tatbestands handelten blick feststellungen landgerichts verfahrensablufen vertreterbestellungen genehmigungen insbesondere bedeutung ggf inwiefern jeweiligen angeklagten kenntnis ablufen antragstellung davon ermittlungen grundstckseigentmern erben entweder defizitr fall gnzlich unterblieben flle strafkammer htte insbesondere feststellungen treffen mssen unterlagen angeklagten genehmigungsentscheidungen vorlagen vorgelegten unterlagen hervorgegangen angeklagte rechtlich gebotenen ermittlungsbemhungen vgl hierzu bverwg aao rn ff eickmann bhringer sachenrechtsbereinigung el art egbgb rn entfaltet wrde vorstellungsbild angeklagten sprechen entscheidungen ordnungsgem vorberei tet wre beweiswrdigung einzubeziehen angeklagten vorlagen angeklagten entsprechenden ver waltungsvorgang gleichsam blind unterschrieben htten demgegenber wrde bislang rede stehende wahrheitswidrige dokumentation tatschlich vorgenommenen ermittlungen verwaltungsakten vorsatz angeklagten hinblick verletzung pflichten sprechen fragen verhlt angefochtene urteil ntigen klarheit landgericht htte hinsichtlich mglichen vorsatzes angeklagten fall zudem erkennbar wrdigung einbeziehen mssen angeklagten festgestellt bzw zusammenhang beweiswrdigung ausgefhrt jeweils dadurch fr mgliches fehlverhalten angeklagten sensibilisiert rahmen ttigwerdens fall gebotenen ermittlungen durchgefhrt ua unten bb rahmen prfung gehilfen vorsatzes angeklagten strafkammer versumt einlassung kritisch fragen sei davon ausgegangen keinerlei eigene ermittlungen eigentmern bzw erben grundstcke vornehmen mssen angesichts verpflichtung behrde vorliegen voraussetzungen vorschrift art abs egbgb prfen vertreterbestellung genehmigung offensichtlich verbundenen erheblichen eingriffs rechtsposition grundstckseigentmers versteht richtigkeit einlassung cc strafkammer htte ferner beweiswrdigung fr flle miteinbeziehen mssen angeklagte hinsichtlich falles ermittlungsverfahren angegeben deswegen vertreterbestellung eigenen ermittlungen vorgenommen angaben bekannten maklers vertraut zwei drei tage spter kur fahren ganzen vorgang tisch ua gesichtspunkt errterungsbedrftig angeklagte insoweit angab sachfremden erwgungen allein infolge evident unzutreffenden rechtsauffassung eigentmer bzw erbenermitt lungen durchgefhrt fr wrdigung einlassung brigen bedeutsam dd htte landgericht fall erkennbar wrdigen mssen angeklagte ermittlungsverfahren dahin eingelassen sei fall strae mithin mehr jahr ttigwerden fall bewusst bisher gebte ermittlungspraxis ausreichend sei ua neu entscheidung berufene strafkammer andererseits blick umstand angeklagte juristische ausbildung durchlaufen jedoch mglichkeit berlegungen miteinbeziehen mssen angeklagte infolge gertelten grundbucheintragung tatschlich davon ausging aufenthalt grundstckseigentmers sei unbekannt freisprche angeklagten fllen tatkomplexes halten ergebnis revisionsgerichtlicher prfung stand begegnet rechtsansicht landgerichts bedenken insoweit htten angeklagten jeweils schon objektiven tatbestand untreue bzw betrugs verwirklicht jedoch landgericht rechtsfehlerfrei verwirklichung subjektiven tatbestands ausgeschlossen landgericht angefhrte wertung angeklagten htten kritischer berprfung verwaltungspraxis ergebnis kommen drfen auszahlung veruerungserlse zinsen vertretbar rechtmig sei ua trgt verneinung objektiven tatbestands mageblich allein pflicht verzinsung gunsten berechtigten gem art abs satz egbgb abs var vwvfg abs satz bgb bestand pflicht fr anordnung entsprechender auszahlungen zustndigen insoweit vermgensbetreuungspflichtigen angeklagten objektiver hinsicht verstoen bzw hierzu objektiv unrichtige angaben gemacht jedoch fut landgericht hilfsweise angefhrte annahme angeklagten htten fllen tat komplexes vorstzlich gehandelt tragfhigen lckenlosen beweiswrdigung landgericht vorstellungsbild angeklagten ausdrcklich voraussetzungen stgb gemessen jedoch sache voraussetzungen tatbestandsirrtums dargestellt ergebnis zutreffenden erwgungen vorliegen untreuebzw betrugsvorsatz ausgeschlossen aa rechtsfehlerfrei landgericht vorstellungsbild ange klagten dahin festgestellt auszahlungsentscheidungen bzw schriftlichen mitteilungen anspruchsteller langjhrig gebten praxis folgend davon ausgingen zinsertrge anwendung hinterlegungsordnung zugunsten berechtigten auszuzahlen seien entgegen revisionsbegrndung staatsanwaltschaft landgericht entlastenden einlassungen angeklagten weiteres unwiderlegt hingenommen entscheidung tatschlich erst umfnglicher wrdigung einbeziehung weiteren beweiserkenntnisse zugrunde gelegt vgl erfordernis bgh urteile dezember str njw dezember str pharmr einlassung angeklagten ausgegangen rechtsamt stndige bung sei fr richtig erachtet anwendung hinterlegungsordnung zinsen fr stdtischen konten verwahrte verkaufserlse berechtigte auszuzahlen einlassung landgericht auswertung fortbildungsunterlagen insbesondere aussage zeugen su hi fr unwiderlegbar erachtet rahmen zeugenaussagen hinweise rechnungsprfungsamts stadt jahren wrdigung miteinbezogen stellt dabei durchgreifenden mangel beweiswrdigung dar landgericht ausdrcklich darauf eingegangen angeklagten jahr pflicht auskehr zinsertrgen ausgingen ua rckschlsse weit tatzeitraum richtig erkannten rechtsauffassung vorstellungsbild zeitpunkt tatbegehung liegen fern bb festgestellten vorstellungsbild angeklagten handelt irrtum ber tatumstnde sinne stgb landgericht festgestellte fehlbewertung angeklagten bezog darauf pflicht verzinsung auskehr aufgelaufener zinsen berechtigten bestand mithin tatbestandsmerkmal verletzung vermgensbetreuungspflicht untreue vorgelagert namentlich merkmal tuschung betrug normativen tatbestandsmerkmalen gengt kenntnis objektive pflichtwidrigkeit handelns begrndenden umstnde fr begrndung vorsatzes tter zustzlich normative tatbestandsmerkmal subsumierenden sachverhaltselemente fr unrechtsbegrndung wesentlichen bedeutungsgehalt erfasst vgl mko stgb joecks aufl rn ff lk stgb vogel aufl rn kk owig rengier aufl rn gemessen hieran handelte fehlbewertung angeklagten lediglich vorsatz unberhrt lassenden subsumtions tatbestandsirrtum irrten ber begriffsinhalt tatbestandsmerkmals stgb ber rechtlichen umstand gem art abs satz egbgb abs var vwvfg abs satz bgb pflicht auskehr aufgelaufenen zinsertrge bestand kannten angeklagten weiteren tatschlichen gegebenheiten namentlich verwahrung kaufpreiserlse fr berechtigten auflaufen zinsertrgen nichtauszahlung zinsen jedoch erfassten nichtauszahlung vermgensbetreuungspflicht sinne stgb verstieen hinsichtlich betruges erkannten wegen fehlvorstellung unwahrheit angaben gegenber berechtigten einschtzung landgerichts rechtliche fehlbewertung angeklagten jedenfalls tatvorsatz entfallen lsst daher rechts wegen beanstanden landgericht gleichermaen tragfhig begrndet warum vorstzliches handeln angeklagten fllen tatkomple xes feststellen knnen vorliegen voraussetzungen tatbestandsirrtums sinne stgb dargestellt daran anknpfend ergebnis zutreffend vorsatz angeklagten verneint feststellungen landgerichts angeklagte hinblick erhebung gebhren fr verwaltungshandeln stadt anwendung vertretungsvorschriften vermgensbetreuungspflichtig dargestellten rechtlichen mastben vgl oben ii trotz vorliegens voraussetzungen gebhrentatbestands nr kommkvz entsprechenden gebhren festsetzte verletzte pflicht angeklagte handelte feststellungen jedoch stzlich landgericht einlassung angeklagten hintergrund brigen beweiserkenntnisse gewrdigt darstellung fr widerlegbar plausibel erachtet sei ergebnis rechtsirrig davon ausgegangen gebhr gem nr kommkvz sei vorwurf gemachten fllen entstanden gebhrentatbestand jahr auffangregelung entworfen verstndnis entsprechend gebhrenerhebung fllen tatkomplexes unterlassen landgericht infolge fehlvorstellung angeklagten vorsatz verneint betreffende vermgensbetreuungs pflicht verletzen stadt irrtum angeklagten nachteil zuzufgen ber bestehen weiterge henden gebhrenanspruchs stadt stellt fehlvorstellung dar sozialen bedeutungsgehalt tuns pflichtwidrige nichterhebung angefallener gebhren erkennen lie normative tatbestandselemente betreffende irrtum schliet untreuevorsatz vgl oben ii bb iii senat regt fr neuen rechtsgang prfung einstellung verfahrens stpo hierfr knnte sprechen gewicht umfang rede stehenden strafrechtlich bedeutsamen fehlverhaltens unteren bereich liegen taten lange zurckliegen insbesondere angeklagten vorgeworfen bereichert sander dlp bellay knig feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs januar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen ii juli feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels allgemeine strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt vollstreckung freiheitsstrafe bewhrung ausgesetzt verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten erfolg angeklagte hochzeitsfeier teilgenommen wartete uhr straenrand taxi zeuge soge nanntes siedlerfest besucht befand heimweg hrte richtung angeklagten rufe provoziert fhlte worten mach fertig rannte angeklagten unrecht fr rufer hielt zeuge grer angeklagte etwa wchentlich taekwondo unterricht teilnahm versetzte angeklagten sogleich futritt oberkrper packte beiden hnden hals zog schwitzkasten versetzte erneut mehrere futritte oberkrper weiterer tritte schlge erwehren nahm angeklagte messer fgte zeugen stichverletzung rechten unterbauch merklich beeintrchtigt zeigen griff zeuge angeklagten weiterhin erhobenen fusten fukick angeklagte entschlo zeugen fr unbe rechtigten angriff rechenschaft ziehen zeugen kampfbereitschaft zeigen forderte nunmehr zeugen worten komm komm her mach fertig stech ab heranwinkenden handbewegungen gleichfalls weiteren kampf stellen sowohl zeuge angeklagte nahmen ab offenen zweikampf ua verlauf zeuge angeklagten mehrere futritte faustschlge krper versetzte angeklagte zeugen mehrere stiche schnittverletzun gen unterarmen linken leiste rcken zufgte ansicht landgerichts erste stichverletzung sei notwehr gerechtfertigt begegnet rechtlichen bedenken soweit landgericht fr anschlieenden stich schnittverletzungen rechtfertigung angeklagten wegen notwehr gem stgb ablehnt bedarf frage dagegen erneuter prfung landgericht notwehr verneint ab mehr verteidigungswille motive handeln angeklagten bestimmten ua angriffe angeklagten mehr trutzwehr verteidigungswillen mageblich bestimmt erster linie darum ging aufgedrngten zweikampf aufzunehmen ua begrndung angeklagten berufung notwehrrecht stgb versagt landgericht feststellt zeuge gleichfalls kampfbereit gegenberstand ua angriff zeugen trotz ersten stichver letzung beendet objektiv notwehrlage weiterhin bestand ua notwehr scheidet schon weiteres angeklagte motiven messer eingesetzt tritt motiv vorhandenen verteidigungswillen hinzu steht neue beweggrund annahme notwehr entgegen subjektive rechtfertigungselement willens verteidigung hierdurch vllig hintergrund gedrngt vgl bghr stgb abs vorsatz bedingter bgh nstz urteil lt ausreichend erkennen prfungsmastab beachtet worden wegfall zustndigkeit schwurgerichts begrndenden tatvorwurfs versuchten totschlags verweist senat sache entsprechend abs stpo allgemeine strafkammer landgerichts zurck schfer wahl hebenstreit schluckebier schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb dezember insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs insvv abs nr begehrt vorlufige insolvenzverwalter hinblick insolvenzgericht angeordneten zustimmungsvorbehalt zuschlag ausgangssatz vergtung endgltigen verwalters konkret darzulegen verfgungen schuldners erheblichem umfang befassen mssen annhernd lckenlose aufzhlung einschlgigen vorgnge verlangt sachverstndige zugleich vorlufiger insolvenzverwalter grundlage vorliegenden materials gutachtlich knftigen anfechtungsansprchen geuert erstreckt entschdigung gesetz ber entschdigung zeugen sachverstndigen grundstzlich aufwand feststellung anspruchsgrundlagen gem ff inso betrieben jedoch feststellung ermittlungen anstellen eigenschaft vorlufiger insolvenzverwalter mglich manahmen ergriffen durchsetzung knftiger anfech tungsansprche vorzubereiten sichern vorlufiger insolvenzverwalter zuschlag ausgangssatz vergtung endgltigen verwalters honorieren bgh beschluss dezember ix zb lg hof ag hof ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel kayser cierniak dezember beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts hof oktober kosten weiteren beteiligten zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde rechtsbeschwerdefhrer wurde beschluss amtsgerichts insolvenzgerichts august sachverstndigen weiterem beschluss august vorlufigen insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt bestellt abs nr alt inso wurde gem abs inso aufgegeben vermgen schuldnerin sichern erhalten auerdem wurde ermchtigt forderungen schuldnerin anderkonto einzuziehen bestellung endete erffnung insolvenzverfahrens oktober seither rechtsbeschwerdefhrer insolvenzverwalter vergtung sachverstndiger rechtsbeschwerdefhrer antrag oktober abgerechnet vorliegenden verfahren geht vergtung vorlufiger insolvenzverwalter darber verhlt antrag februar rechtsbeschwerdefhrer festsetzung vergtung insgesamt darin inbegriffen auslagenpauschale mehrwertsteuer begehrt amtsgericht antrag voller hhe entsprochen dagegen eingelegte sofortige beschwerde geschftsfhrers schuldnerin landgericht beschluss oktober zurckweisung brigen vergtung auslagen festgesetzt rechtsbeschwerde verfolgt rechtsbeschwerdefhrer vergtungsfestsetzungsantrag ursprnglichen hhe ii rechtsbeschwerde gem inso abs satz nr zpo statthaft gem abs zpo zulssig jedoch sache erfolg rechtsbeschwerdefhrer wendet zunchst dagegen schuldnerin angemietete betriebsgrundstcke syrau chemnitz amtsgericht zugebilligt beschwerdegericht jedoch versagt vollen verkehrswert restliche mietzeit bezogenen nutzungswert berechnungsgrundlage eingestellt worden insofern standpunkt beschwerdegerichts vollem umfang zutreffend dadurch rechtsbeschwerdefhrer jedoch beschwert rechtsbeschwerde verweist rechtsprechung instanzgerichten wonach insolvenzschuldner angepachtete betriebsimmobilien vollen verkehrswert berechnungsgrundlage fr vergtung vorlufigen insolvenzverwalters einzubeziehen seien nennenswertem umfang beschftigt davon sei vorliegenden fall auszugehen bundesgerichtshof verkehrswert absonderungsrechten belasteten gegenstnde berechnungsgrundlage fr vergtung vorlufigen insolvenzverwalters einbezogen soweit nennenswertem umfang befasst auerdem ausgesprochen allein fr bearbeitung absonderungsrechten knne daneben zuschlag sinne abs buchst insvv gewhrt vielmehr sei regelmig abschlag sinne abs insvv geboten bearbeitung unerheblichen teil ttigkeit vorlufigen insolvenzverwalters ausgemacht bghz bgh beschl september ix zb nzi daran jedoch vollem umfang festgehalten aa senat parallelentscheidung heutigen tage sache ix zb verffentlichung amtlichen sammlung vorgesehen einzelnen ausgefhrt gibt standpunkt vorlufige insolvenzverwalter bereits nennenswerte jedoch erhebliche befassung gegenstnden insolvenzerffnung absonderung unterliegen vergtung verdient insoweit verlangt erheblicher teil vorlufigen solvenzverwalter entfalteten ttigkeit befassung absonderungsrechten entfllt berschreitet ttigkeit erheblichkeitsschwelle bekommt vorlufige insolvenzverwalter dafr mageblich hierfr insbesondere folgenden erwgungen schwelle blo nennenswerten befassung absonderungsrechten wurde allgemein niedrig eingeschtzt dadurch bestand gefahr fr blo nennenswerte erhebliche befassung schuldnerfremden immobilien unangemessen hohe vergtung errechnet wurde konnte auszehrung masse vorlufigen insolvenzverwalter zahlende vergtung fhren auerdem konnte absenkung vergtungspflicht ungewollt sachlich gerechtfertigten bevorzugung vorlufigen gegenber endgltigen verwaltern vorschub leisten ferner wurde sachliche grnde befassung aussonderungsrechten gegenber derjenigen absonderungsrechten begnstigt fr blo nennenswerte befassung absonderungsrechten gefundene lsung einerseits verkehrswert betroffenen stnde berechnungsgrundlage vergtung einzustellen andererseits abschlag vorzusehen umstndlich intransparent praxis wurde unzureichend angenommen bb senat hlt wofr wiederum parallelentscheidung verweist ferner daran fest erhebliche beschftigung vorlufigen insolvenzverwalters absonderungsrechten ber berechnungsgrundlage insvv erfasst vielmehr fllen grundstzlich zuschlag insvv gewhren beschwerdegericht berechnungsgrundlage fr vergtung rechtsbeschwerdefhrers vorlufigen insolvenzverwalters vertraglichen ablauf pachtzeit bemessenen nutzungswert schuldnerin angepachteten betriebsgrundstcke eingestellt vorstehenden grundstzen gerecht geworden indes rechtsbeschwerdefhrer dadurch beschwert wirklichkeit stand fr bearbeitung aussonderungsrechte berhaupt bezug schuldnerfremden grundstcke rechtsbeschwerdefhrer geltend gemacht besitz genommen diesbezgliche laufende korrespondenz gefhrt weiteren umfangreich eigentmern verhandelt schon zweifelhaft ttigkeiten soweit hinreichend konkret dargelegt wurden nennenswert sinne bisherigen rechtsprechung anzusprechen wren keinesfalls antragsteller ber gewhnliche ma hinaus anspruch genommen erheblich sinne abs buchst insvv soweit rechtsbeschwerdefhrer darauf hingewiesen einzug mietzinsforderungen sichergestellt offensichtlich ansprche schuldnerin untermieter gemeint bearbeitung aussonderungsrechten tun beanstandet rechtsbeschwerde beschwerdegericht beantragte erhhung vergtungssatzes rechtsbeschwerdefhrer vorlufiger insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt sei versagt rechtsbeschwerde ergebnis erfolg anordnung insolvenzgerichts verfgungen schuldners zustimmung vorlufigen insolvenzverwalters wirksam rechtfertigt generellen zuschlag ausgangssatz vergtung endgltigen verwalters entscheidend vielmehr konkrete art weise vorlufige verwalter befugnissen gebrauch gemacht leistungsbild entfalteten ttigkeit einzelfall gewrdigt grundsatz leistungsangemessenen vergtung abs nr inso beziehung gesetzt bgh beschl juli ix zb nzi begehrt vorlufige insolvenzverwalter hinblick insolvenzgericht angeordneten zustimmungsvorbehalt zuschlag ausgangssatz vergtung endgltigen verwalters deshalb konkret darzulegen verfgungen schuldners erheblichem berdurchschnittlichem umfang auseinandersetzen mssen beschwerdegericht darlegung vorlufigen insolvenzverwalters vermisst befugnissen gebrauch gemacht insoweit hlt rechtsbeschwerde fr klrungsbedrftig frage anforderungen diesbezglichen vortrag vergtungsantrag stellen hlt fr berspannt vorlufigen insolvenzverwalter verlangen darber buch fhren einzelnen befugnis gebrauch gemacht annhernd lckenlose aufzhlung einschlgigen vorgnge vorlufigen insolvenzverwalter verlangt beschwerdegericht jedoch mitnichten verlangt rechts beschwerdefhrer fall aufzulisten zustimmung angegangen worden brigen frage einzelfalls generalisierenden festlegung entzieht konkreten darlegungen vergtungsfestsetzungsantrag verlangen ferner rgt rechtsbeschwerde insofern verletzung anspruchs rechtliches gehr beschwerdegericht einschlgigen vortrag kenntnis genommen verfahrensversto jedoch feststellbar vorlufige insolvenzverwalter vorgetragen vorliegenden fall htten besonders viele verfgungen schuldnerin insbesondere zusammenhang vermietung verwaltung immobilien zustimmung vorlufigen verwalters erfordert durfte beschwerdegericht pauschal ansehen konkret angegeben vorlufige verwalter fr ausreichenden versicherungsschutz fr teils schuldnereigenen teils angemieteten betriebsgrundstcke sowie dafr gesorgt energie beliefert worden seien dafr jedoch bereits form entschdigt worden wert betreffenden grundstcke unterschiedlicher ausprgung berechnungsgrundlage fr vergtung bercksichtigt worden soweit beschwerdegericht beantragten zuschlag fr bemhungen vorlufigen insolvenzverwalters feststellung voraussetzungen anfechtungsansprchen abgelehnt rechtsbeschwerdefhrer fr ttigkeit bereits entschdigung gesetz ber entschdigung zeugen sachverstndigen zseg gewhrt worden sei rechtsbeschwerde ebenfalls unbegrndet ttigkeit vorlufigen insolvenzverwalters knftige anfechtungsansprche erstrecken feststellung voraussetzungen bemht bemhungen erheblichen teil ttigkeit ausgemacht dafr gewhrung zuschlags analoger anwendung insvv gerechtfertigt bgh beschl april ix zb nzi jedoch mglich falls vorlufige insolvenzverwalter bereits eigenschaft sachverstndiger entschdigt worden bgh aao oft erst endgltigen insolvenzverwalter vorbehaltene geltendmachung anfechtungsansprchen schaffung fr verfahrenserffnung hinreichenden vgl abs satz inso masse fhren deshalb sachverstndige ermitteln erffnung verfahrens hinreichende masse vorhanden prfen derartige ansprche betracht kommen davon ausgegangen jegliche bemhungen feststellung knftigen anfechtungsansprchen seien bereits sachverstndigenvergtung abgegolten gutachten anfechtungsmglichkeiten rede umgekehrt vorlufige verwalter ber beurteilung hinaus bereits sachverstndiger anfechtungsmglichkeiten abgegeben zustzliche ttigkeit erbracht zuschlag regelvergtung verdienen sachverstndige zugleich vorlufiger insolvenzverwalter beurteilung grundlage weiteres vorliegenden materials abgegeben erstreckt grundstzlich entschdigung gesetz ber entschdigung zeugen sachverstndigen aufwand feststellung anspruchsgrundlagen gem ff inso betrieben jedoch feststellung ermittlungen anstellen eigenschaft vorlufiger insolvenzverwalter mglich vgl mnchkomminso haarmeyer rn hk inso kirchhof aufl rn manahmen ergriffen durchsetzung knftiger anfechtungsansprche vorzubereiten sichern wiederum vorlufigen insolvenzverwalter sachverstndigen mglich vorlufiger insolvenzverwalter honorieren zustzliche ttigkeit rechtsbeschwerdefhrer dargelegt eigenschaft sachverstndiger gutachten ausfhrlich anfechtungsmglichkeiten stellung genommen gutachten bericht ber ttigkeit vorlufiger insolvenzverwalter verbunden reicht beurteilung ausschlielichen charakters gutachtliche uerung entkleiden festsetzungsantrag oktober lsst entnehmen rechtsbeschwerdefhrer sachverstndiger aufwand feststellung voraussetzungen mglicher anfechtungsansprche abgerechnet zusammenhang erhobene rge verletzung anspruchs rechtliches gehr geht fehl hinweis beschwerdegerichts senatsentscheidung april hinreichend deutlich machte beschwerdegericht bemhungen feststellung anfechtungstatbestnden bereits abgegolten ansah mag rechtsbeschwerdefhrer mehr ausreichend zeit gehabt darauf reagieren rechtliche gehr wre jedoch verletzt rechtsbeschwerdefhrer weise htte reagieren knnen beschwerdeentscheidung htte ausfallen mssen zeigt rechtsbeschwerde vortrag htte klargestellt festsetzungsantrag oktober ttigkeit vorlufiger insolvenzverwalter zusammenhang prfung knftigen anfechtungsansprchen erstreckt brigen daraus ergebe tigkeit antrag februar abgerechnet worden sei reicht erforderliche klrung htte vortrag konkrete ttigkeit vorlufiger insolvenzverwalter bezogenen lichte vorstehenden ausfhrungen rechtserheblichen tatsachen bringen knnen tatsachen erwhnt rechtsbeschwerde fischer ganter kayser vorinstanzen ag hof entscheidung lg hof entscheidung raebel cierniak'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober nachschlagewerk ja bghst ja ii verffentlichung ja stgb abs ablehnung strafmilderung abs stgb wegen verschuldeten affekts fllen lebenslanger freiheitsstrafe bgh urteil oktober str lg bonn strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof rothfu prof dr fischer richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof cierniak bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt vertreter nebenklgerin justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts bonn mrz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts bonn zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen mordes gefhrlicher krperverletzung lebenslangen gesamtfreiheitsstrafe verurteilt tatmesser eingezogen hiergegen wendet angeklagte revision verfahren beanstandet verletzung materiellen rechts geltend macht rechtsmittel bereits sachrge erfolg feststellungen zogen verheiratete angeklagte sptere tatopfer bereits wenige tage nachdem kennen gelernt zusammen beziehung entstanden alsbald spannungen situationen beschimpfte bedrohte angeklagte freundin mehreren trennungen vershnungen entwickelte angeklagte zunehmend angst knne endgltig abwenden geschah schlielich angeklagte gab verstehen trennung akzeptieren bedrohte sogar eltern frheren freundin zusammentreffen zuvor gemeinsam bewohnten haus schlugen angeklagte frau fortan panische angst angeklagten stattete strafanzeige erwirkte beschluss gewaltschutzgesetz letzten zeit tat schlief angeklagte schlecht kaum fhlte tunnel gedanken kreisten gescheiterte beziehung herbeigefhrten treffen bedrohte frhere freundin tode hegte selbstmordgedanken therapeutin vereinbarte sofort melden antun tattag folgte angeklagte dienst schluss zeugen neuen freund beziehung wusste angeklagte tat beabsichtigte frhere freundin klrenden gesprch zwingen fhrte kampfmesser unbekannte fahrtziel versetzte zustzlich aufregung hhe anwesens zeugen verlie fluchtartig pkw angeklagte folgte eingangsbereich hauses neuen freundes verlangte wissen wolle inhalt anschlieenden kommunikation konnte schwurgericht feststellen jedenfalls verlor angeklagte kontrolle ber griff frhere freundin hinzueilende zeuge versetzte schlag baseballschlger fraktur linken ellenbogens fhrte bte jedoch keinerlei wirkung angeklagten rettungsversuch zeugen wehrte ab klinge messers gesicht zog anschlieend verbrachte flur hauses versetzte ttungsabsicht messer vielzahl stichen deren folge geschdigte kurze zeit spter starb anschlieend fgte selbstttungsabsicht stiche schnitte bestand akute lebensgefahr angeklagte konnte sofortige intensivmedizinische versorgung gerettet motiv fr tdlichen messerstiche landgericht festgestellt angeklagte trennung abfinden eigenes losgelstes selbstbestimmtes leben opfer zubilligen lieber sterben ua schwurgericht mordmerkmal niedrigen beweggrnde angenommen sachverstndig beraten tief greifenden bewusststeinsstrung infolge affektdurchbruchs ausgegangen deshalb erheblich verminderte steuerungsfhigkeit sinne stgb angenommen strafmilderung abs stgb abgelehnt angeklagte affekt verschuldet ii urteil hlt rechtlicher nachprfung stand annahme landgerichts angeklagte frhere freundin niedrigen beweggrnden gettet stgb begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken vorgenommene wrdigung schon deswegen rechtsfehlerhaft landgericht wesentlichen gesichtspunkte tat inneren verfassung angeklagten erschpfend wrdigung aufgenommen beweggrnde sinne abs stgb niedrig allgemeiner sittlicher wertung tiefster stufe stehen deshalb besonders verachtenswert beurteilung frage beweggrnde tat niedrig deutlich weiterreichendem mae totschlag verachtenswert erscheinen grund gesamtwrdigung ueren inneren fr handlungsantriebe tters mageblichen faktoren erfolgen st rspr vgl bghst bgh stv insoweit wre vorliegend bedenken ttung geschieht frhere partner tter abwenden abgewandt zwangslufig niedrigen beweggrnden beruht vielmehr knnen fall tatauslsend tatbestimmend gefhle verzweiflung inneren ausweglosigkeit bewertung niedrig sinne mordqualifikation namentlich fraglich erscheinen lassen knnen trennung tatopfer ausgeht angeklagte tat beraubt eigentlich verlieren vgl bghr stgb niedrige beweggrnde kommt gefhlsregungen wut rger hass rache vgl bghr stgb abs niedrige beweggrnde eser schnke schrder stgb aufl rdn darauf gefhle verzweiflung inneren ausweglosigkeit ihrerseits niedrig bewertenden motivationsgrundlage beruhen fischer stgb aufl rdn landgericht hinreichend bedacht besondere verwerflichkeit tatmotivation darin gesehen angeklagte berzogenem besitzdenken gettet ua erst prfung angeklagte bewertung motivation niedrig auffassung landgerichts rechtfertigenden umstnden wusste erwhnt psychischen sachverhalt angeklagte tatzeit verzweifelt gefhl inneren ausweglosigkeit beherrscht drfte ua gefhlslage angeklagten knnte jedoch bereits wertung motivation niedrig frage stellen hierbei kerngeschehen vorangegangene erregung angeklagten unruhe demonstrativen aggressiven handlungen gegenber frheren partnerin sowie umstand bercksichtigen angeklagte trotz eigenen erheblichen verletzung unbeirrt weitermachte tat nachgehende suizidversuch angesichts schweren teil bleibenden folgen unzweifelhaft ernst grund rascher intensiv medizinischer intervention tode angeklagten fhrte knnte entsprechende innere verfassung schon tat hindeuten wre blick bedeutung gemtslage angeklagten tat fr bewertung handlungsantriebe niedrig ebenfalls bedenken unzureichende gesamtwrdigung stellt grnden vorliegen weiteren voraussetzungen mordmerkmals niedrigen beweggrnde rechtlich frage spielen tat gefhlsmige triebhafte regungen rolle tatrichter regel auseinandersetzen angeklagte lage gedanklich beherrschen willensmig steuern st rspr bghst bgh nstz ausdrcklicher prfung bedarf frage insbesondere taten spontan situation heraus entwickelt vgl bghr stgb abs niedrige beweggrnde spontan begangenen tat geht schwurgericht zusammenhang ua obwohl stelle ua ausfhrt angeklagte seit wochen psychischen ausnahmezustand befand fall vorliegt angesichts widersprchlichen feststellungen tatgerichts revisionsgericht berprft zusammenhang wre schwurgericht beurteilung fhigkeit angeklagten selbstbeherrschung mglicherweise ergeb nis gelangt nahe liegenden gefhle verzweiflung ausweglosigkeit abwgung einbezogen htte urteilsgrnde lassen insoweit auseinandersetzung erheblichen verminderung steuerungsfhigkeit angeklagten vermissen ebenfalls bedeutung vgl bgh nstz bghr stgb abs niedrige beweggrnde brigen begegnen ausfhrungen schwurgerichts schuldfhigkeit angeklagten ebenfalls rechtlichen bedenken landgericht teilt grnden schuldausschlieende wirkung angenommenen hochgradigen affekts verneint schuldunfhigkeit wegen affekts ausnahmefllen anzunehmen bgh nstz schch leipziger kommentar aufl rdn schwurgericht gibt insoweit weder darlegungen gehrten psychiatrischen sachverstndigen verneint ausdrcklich anwendbarkeit stgb ua daher senat prfen insoweit rechtsfehlerfreien erwgungen ausgegangen begrndung landgericht angeklagten strafmilderung gem abs stgb versagt rechtsfehlerhaft aa grundstzlich mglich wahl lebenslanger zeitiger freiheitsstrafe besteht fischer aao rdn voraussetzung fall vorliegen besonders erschwerender grnde stgb verbundene schuldminderung auszugleichen vermgen bgh stv nstz urt dezember str rechtsprechung bundesgerichtshofs stellt daher ablehnung strafrahmenmilderung abs stgb lebenslanger freiheitsstrafe hohe anforderungen bgh nstz stv bb schwurgericht ablehnung strafmilderung begrndet angeklagte steuerungsfhigkeit erheblich vermindernden affekt verschuldet ua weiteren ausfhrungen tatrichters ergibt fahrlssig herbeigefhrten affekt ausgegangen vgl insbesondere ua rechtsprechung bundesgerichtshofs vorverschulden tters strafrahmenmilderung abs stgb entgegenstehen bghst bgh nstz stv senat braucht anlass falles entscheiden rechtsprechung gebte wesentlichen hinweis schuldprinzip begrndete kritik berechtigt vgl schch aao rdn ff streng mko stgb rdn fischer aao rdn ff rdn rechtlichen erwgungen schwurgerichts bghst aufgestellten kriterien fr ablehnung strafmilderung gerecht danach versagung strafmilderung begrndung steuerungsfhigkeit erheblich mindernde affekt sei verschuldet rechtsfehlerfrei tter konkreten umstnden affektaufbau verhindern konnte folgen affektdurchbruchs fr vorhersehbar fr annahme reicht vorwerfbare frhere fehlverhalten tters irgendeiner weise tat beigetragen schuldvorwurf geht vielmehr dahin tter tiefgreifenden bewusstseinsstrung fhrenden affekt whrend entstehung mgliche vorkehrungen vermieden wobei verschuldensprfung genese affekts beschrnkt tat gefhrt bghst frhere verhaltensweisen tters knnen frage voraussehbarkeit herangezogen ausma intensitt vorgeworfenen straftat vergleichbar bghst ergeben bisher getroffenen feststellungen landge richt gibt einschtzung psychiatrischen sachverstndigen grund besonderheiten persnlichkeit sei fr angeklagten verlauf aufbauenden affekts schwer einzuschtzen affektdurchbruch vorherzusehen ua kleine tat erfolgte zurckweisung knne affektiv massiv berfordert ua tatrichter festgestellt angeklagte bereits mehr woche tat tunnel gefhlt gedanken htten thema gekreist ua darzulegen darunter versteht stattdessen wertung fr unwiderlegt erachteten angaben angeklagten gesttzt beschrnkung verschuldensprfung genese affekts beachtet schwurgericht wiederholt betont ua annahme angeklagte affektaufbau verhindern knnen folgen affektdurchbruchs seien fr vorhersehbar daher ausreichend belegt landgericht bezug straftat nachteil zeugen ebenfalls affekt angeklagten ausgegangen ua verurteilung wegen gefhrlicher krperverletzung abs nr stgb aufzuheben neu entscheidende tatrichter genauer bisher geschehen frage nachzugehen zeitpunkt angeklagte entschloss frhere freundin tten schwurgericht vermochte festzustellen angeklagte bereits ttungsvorsatz neuen freund hinterherfuhr gleichzeitig fhrt angeklagten sei messer eingesteckt jedenfalls bewusst umstnden blutbad anrichten frhere freundin schdigen knnte ua beweiswrdigung heit angeklagte schon tat gedanken entwickelt tten fr zurckgewinnen knnen ua wenig przisen ausfhrungen erforderlichen sicherheit entnommen angeklagte bereits tat fr fall frhere freundin zurckkehren fest deren ttung entschlossen zeitpunkt ttungsentschlusses namentlich bedeutung zukommen angeklagte erst beginn tatausfhrung stgb schuldfhigkeit beeintrchtigenden ausschlieenden affekt geraten vgl fischer aao rdn fllen eingeschrnkter schuldfhigkeit rissing van saan rothfu roggenbuck fischer cierniak'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen beihilfe raub raubes strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts passau mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat feststellungen schlug angeklagte unvermittelt anlass glasflasche geschdigten brachte schwer benommenen sodann straenasphalt liegen schlug versetzte kopfsto versuchte fingern augen stechen untersttzt angeklagten ebenfalls boden liegenden einschlug beraubte angeklagte geschdigten bergab genommenen gegenstnde sodann setzten beide angeklagten schlge geschdigten fort nichte angriff onkel bemerkt einschritt ua nher feststellbaren zeitpunkt whrend tatgeschehens zudem angeklagte feste turnschuhe trug geschdigten rechten fu mindestens zwei voller wucht ausgefhrte gezielte tritte kopf versetzt kopf geschdigten herschlug ua tatbild stellt rechtsfehler dar landgericht tatzeit jugendlichen ange klagten lediglich schdliche neigungen schwere schuld vgl abs jgg angenommen vorliegen erwgung gezogen ua zutreffender bewertung urteilsfeststellungen ergebenden schuldschwere tat tatausfhrung ausdruck kommenden erheblichen erziehungsbedarfs htte beim angeklagten verhngung jugendstrafe nahe gelegen strafaussetzung bewhrung mehr betracht gekommen wre vgl abs jgg angeklagte sen rechtsfehler indes beschwert nack rothfu jger elf sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mrz kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja miethheregg bgb cd frage mieterhhungsverfahren allein gemeinsam angemieteten wohnung verbleibenden mieter durchgefhrt wohnung ausgezogene ehegatte vermieter entlassung mietverhltnis vereinbart ehegatte seitdem wohnung nutzt miete zahlt bgh urteil mrz viii zr lg krefeld ag kempen viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer dr leimert wiechers dr wolst fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts krefeld mrz zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt beklagten zustimmung mieterhhung beklagte frhere ehefrau mieteten verstorbenen rechtsvorgngerin klgerin jahre wohnung mietzins dm zuzglich betriebskostenvorauszahlung nachdem eheleute getrennt zog ehefrau beklagten gemeinsam bewohnten wohnung kndigte mietverhltnis schreiben oktober zudem vereinbarte klgerin mietverhltnis beendet sei beklagte bewohnte mietwohnung folgenden allein zahlte miete ehe wurde jahre geschieden schreiben april allein beklagten gerichtet verlangte klgerin beklagten zustimmung erhhung miete dm zuzglich betriebskostenvorauszahlung ab juli beklagte erteilte zustimmung amtsgericht fristgem erhobenen klage zustimmung erhhung mietzinses dm dm hhe betrags monatlich ab juli stattgegeben landgericht berufung beklagten versumnisurteil zurckgewiesen versumnisurteil sodann aufrechterhalten berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt mieterhhungsklage sei zulssig beklagtenseite notwendige streitgenossenschaft bestehe ehefrau beklagten sei zeitpunkt mieterhhungsverlangens bereits mietverhltnis entlassen hierzu zustimmung beklagten bedurft grundsatz einheitlichkeit mietverhltnisses stehe entgegen sei selbstzweck aufspaltung mietverhltnisses msse verhindert daran beteiligten wirtschaftliche rechtliche nachteile ausscheiden beteiligten erwachsen knnten sei einzelfalle untersuchen gegebenenfalls interessen mietvertragspartei ausscheiden vertragspartei betroffen seien vorliegenden falle beteiligten schtzenswertes interesse daran frhere ehefrau beklagten formell mieterstellung verbleibe klgerin entlassungserklrung geltendmachung schtzenswerten interesses weiteren schuldner verzichtet beklagte seinerseits wirtschaftlichen vorteil ausgleichsanspruch abs bgb frhere ehefrau zustehe nachdem gemietete ehewohnung mehr drei jahre lang allein bewohnt klage sei begrndet mieterhhungsverlangen sei beklagten innerhalb frist abs mhg zugegangen erstinstanzliche beweisaufnahme ergeben soweit beklagte zugang weiterhin bestreite erschttere erbrachten beweis ii hlt rechtlichen berprfung stand revision daher zurckzuweisen zutreffend geht revision davon mieterhhungsverfahren vorliegend voraussetzungen mhg unterliegt mieterhhungsverlangen april september zugegangen art abs nr egbgb mehreren mietern allein durchgefhrt gem abs satz mhg zustimmungsanspruch absatz mieter gegenber geltend personenmehrheit sache gemietet gegenber mieter abzugebende erklrungen mitmieter richten folgt einheitlichkeit mietverhltnisses daraus mitmieter gemeinschaftlich mieterseite bestehenden mietverhltnisses bilden senat rechtsentscheid september bghz betreffend mhg vgl senatsurteil bghz betreffend kndigung leasingvertrags erhebt vermieter klage zustimmung erhhung mietzinses ortsblichen vergleichsmiete fall notwendigen streitgenossenschaft abs alt zpo gegeben mehrere personen mieter zustimmung gemeinschaftlich erteilen knnen kg njw rr fischer bub treier handbuch geschfts wohnraummiete aufl viii rdnr sternel mietrecht aufl rdnr palandt weidenkaff bgb aufl rdnr staudinger emmerich rdnr stein jonas bork zpo aufl rdnr streitgenossen erhobene klage grundstzlich unzulssig abzuweisen bghz bghz bgh urteil oktober zr njw rr wm ii bork aao rdnr nachw hiervon berufungsgericht ausgegangen offenbleiben frhere ehefrau beklagten wirksam mietverhltnis entlassen wurde landgericht angenommen revision bleibt erfolg beklagten gegenber mieterhhungsverlangen klgerin berufung darauf verwehrt sei alleinmieter wohnung bgb berwiegender auffassung revision eigen macht bedarf vermieter mitmieter geschlossener hebungsvertrag wirksamkeit zustimmung wohnung verbleibenden mieters bayoblg wum olg koblenz njw lg heidelberg wum blank schmidt futterer mietrecht aufl rdnr brstinghaus schmidt futterer aao rdnr mnchkommbgb voelskow aufl rdnr staudinger emmerich aao vorbem rdnr vgl andererseits jedoch aao rdnr sternel aao iii rdnr palandt heinrichs aao rdnr tatsachen darauf schlieen lassen beklagte zustimmung klgerin vereinbarten entlassung ehefrau mietverhltnis gegebenenfalls wege schlssigen verhaltens erteilt berufungsgericht festgestellt auffassung zustimmung wohnung verbleibenden mieters auenverhltnis mieter vermieterseite wirksamkeitsvoraussetzung lediglich voraussetzung enthaftung innenverhltnis frheren mitmieter untereinander wolf eckert ball handbuch gewerblichen miet pacht leasingrechts aufl rdnr eindeutig kloster harz schmid ehewohnung partnerwohnung wohngemeinschaften rdnr hiernach wre frhere ehefrau beklagten mietverhltnis entlassen worden entscheidung streitfrage bedarf beklagte gegenber mieterhhungsverlangen klgerin darauf berufen entlassung frheren ehefrau mietverhltnis zugestimmt beharren angenommenen zustimmungserfordernis stellt bercksichtigung grundstze treu glauben bgb unzulssige rechtsausbung dar rechtsausbung voraussetzungen bgb vorliegen mibruchlich beachtliche interessen verletzt schutzwrdiges eigeninteresse zugrunde liegt bgh urteil februar ix zr njw wm ii nachw vgl bgh urteil november vii zr wm njw rr ii palandt heinrichs aao rdnr mnchkommbgb roth aufl rdnr ff jedenfalls zusammenhang erweist berufungsgericht vorgenommene interessenabwgung zutreffend vermieter aufhebungsvertrag mitmieter schliet erkennbares interesse daran hinsichtlich weiteren gestaltung mietverhltnisses mieter halten sicht vertragspartei soweit vermieter zustimmungsverlangen erhhung mietzinses kndigungen gestaltungserklrungen weiterhin sicht mietverhltnis entlassenen mieter richten mte stnde insbesondere erheblichen praktischen erschwernissen mieter unbekannten aufenthalts wre vermieter erklrungen aufhebungsvereinbarung zuwiderliefen widersprchlichen verhalten gezwungen seite fr wohnung verbleibenden mieter auenverhltnis bedeutung weitere person mietpartei gesamtschuldner gegenber vermieter ganze leistung schuldet bgb interesse erhaltung weiteren vertragspartei beschrnkt eventuelle ausgleichsansprche innenverhltnis mieter bercksichtigung interessenlage belieben wohnung verbleibenden mieters stehen verweigerung zustimmung folgt vorstehend dargestellten berwiegend vertretenen auffassung entlassung mitmieters mietverhltnis verhindern vorliegenden fall schutzwrdiges interesse beklagten daran mieterstellung frheren ehefrau berufen weder vorgetragen ersichtlich zusammenleben ehepartner dauer beendet ehefrau absicht vermieter aufhebung mietverhltnisses geeinigt rechtliche mglichkeit wohnung nutzen beklagte seit auszug ehefrau sptestens oktober zugang mieterhhungsverlangens april wohnung allein bewohnt seitdem miete allein gezahlt seit etwa zweieinhalb jahren stellung alleinmieters insoweit beklagte vorgetragen frhere ehefrau ausgleichsansprche mietverhltnis geltend gemacht wobei offenbleiben verhltnis klgerin beurteilung rechtfertigen knnte beklagte brigen gegenber klgerin darauf berufen gemieteten rume allein bewohnt weiteren verfahren gegenber seit erteilten nebenkostenabrechnungen eingewandt ehefrau sohn seien auszug mehr abrechnungen zugrundeliegenden personenzahlen bercksichtigen angesichts umstnde stellt berufung formale rechtsposition zustimmungserfordernisses unzulssige rechtsausbung dar beklagte mu gegenber mieterhhungsverlangen klgerin behandeln lassen zustimmung entlassung ehefrau mietverhltnis soweit erforderlich erteilt mieterhhungsverlangen konnte daher wirksam beklagten allein gerichtet klage allein erhoben soweit berufungsgericht klage mhg begrndet angesehen erhebt revision beanstandungen rechtsfehler brigen ersichtlich dr deppert dr beyer wiechers dr leimert dr wolst'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss september strafsache wegen krperverletzung amt strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts september gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover juni soweit verurteilt worden feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten justizvollzugsbediensteter jva ttig wegen krperverletzung amt wegen gefhrlicher krperverletzung amt wegen unerlaubten besitzes zwei wrgehlzern gesamtgeldstrafe tagesstzen verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten formelle sachlich rechtliche beanstandungen geltend gemacht erfolg krperverletzung amt strafkammer angeklagten ersten fall wegen krperverletzung amt form unechten unterlassungsdelikts verurteilt festgestellt beim zudrcken zellentre gefangenen unterarm form eingeklemmt wurde haut tre zarge verblieben obgleich angeklagte einklemmen fr mglich gehalten sei weggegangen schmerzhaften zustand sogleich beendet anklage angeklagten insoweit vorgeworfen worden aktives tun gefangenen faustschlgen zelle gestoen tre derart zugeschlagen haut armes eingeklemmt worden vernderung rechtlichen gesichtspunktes unterlassen statt aktives tun htte abs stpo hingewiesen mssen bghr stpo abs hinweispflicht ursprnglich erstellten hauptverhandlungsprotokoll entsprechender hinweis entnehmen nachdem unterlassen hinweises revisionsbegrndung angeklagten september gergt worden vorsitzende januar vermerk niedergelegt erinnerung hauptverhandlung mai neben hinweis nderung konkurrenzverhltnisses hinweis mgliche verurteilung wegen unterlassens erteilt worden sei entsprechende protokollberichtigung veranlat handhabung zuvor erhobenen verfahrensrge tatsachengrundlage entzogen st rspr vgl bghst gelten knnte zweifelsfrei protokollierten hergang abweichender ablauf vorliegt vgl strafsenat bghr stpo beweiskraft braucht entschieden angesichts erklrung damals anwesenden verteidigers ablauf hinweiserteilung mai einerseits erst mehr acht monaten erinnerung vorgenommenen protokollnderung andererseits zweifelsfreien sachlage gesprochen ausgeschlossen verurteilung falle unterbliebenen hinweis beruht beide flle krperverletzung amt betrifft fehlerhafte ablehnung hilfsbeweisantrags zuziehung sachverstndigen beweis tatsache gefangene wegen paranoid halluzinatorischen psychose zusammenhang exzessivem drogenmibrauch jva verabreichten psychopharmaka zeugentchtig sei strafkammer antrag urteilsgrnden begrndung abgelehnt erforderliche sachkunde beurteilung zeugen besitze paranoid halluzinatorische psychose per se fhre zeuge zeugentaugliche auskunftsperson sei ua begrndung ermglicht revisionsgericht nachprfung tatgericht tatschlich erforderliche sachkunde liegt eher fern strafkammer dabei nheren angaben gemacht wann psychose festgestellt worden ebenfalls vorliegen erkrankung ausgegangen gegebenenfalls wann weise ausgewirkt darber hinaus auseinandergesetzt einflu exzessive drogenmibrauch zeugen jva verabreichten psychopharmaka zusammenhang psychose dabei bercksichtigen beweisantrag konkret vorgetragen worden zeuge halluzinationen leide stimmen hre glaube jesus hlle bringen knne wobei beurteilung ausgeprgten psychose akten befindlichen gutachten prof dr institut fr rechtsmedizin medizinischen hochschule ergibt rahmen aufklrungsrge revisions begrndung ebenso vorgetragen worden umstand beamte polizeidirektion befragung zeugen juli ergebnis gelangt komme wegen gesundheitszustandes zeuge betracht konkrete fragen zeitliche ablufe rtlichkeiten angeblich erinnern knne vllig dingen spreche ii ausben tatschlichen gewalt ber wrgehlzer strafkammer angeklagten dritten fall wegen ausbens tatschlichen gewalt ber zwei wrgehlzer abs nr waffg verurteilt vorstzliches handeln indes ausreichend begrndet feststellungen angeklagte gegenstnde teilnahme kampfsportlehrgang holland lehrgangsleiter erinnerungsgeschenk erhalten whrend wrgehlzer nunchaku genannt regelmig zwei hartholzstben metallrohren bestehen lederriemen schnur kette miteinander verbunden amtliche begrndung brdrucks vgl bverwg gewarch wiesen gerte gegensatz massiven griffe zwei bzw mm starkem schaumstoff ummantelte kunststoffrohre strafkammer anhrung sachverstndigen gleichwohl wrgen bestimmte gegenstnde sinne abs nr waffv eingeordnet wegen ummantelung schlagartige unterbrechung blutzufuhr erreichen lassen drosselungsvorgang gleichwohl mglich sei hinzu komme sonstige derartige trainingsgerte sollbruchstelle aufwiesen angeklagte dahin eingelassen fr echte nunchaku fr trainingsgerte fr kampfsportler ben abwehr entsprechende angriffe gehalten strafkammer einlassung berufung tatbestandsirrtum darstellt fr widerlegt erachtet angeklagte langjhriger kampfsportler teilnahme internationalen lehrgngen umfassende kenntnisse ber einschlgigen kampfgerte gerade blickwinkel htte umstand auseinandersetzen mssen gegenstnde kampfsportlehrgang veranstalter erinnerungsgeschenk erhalten einstufung beteiligten verbotene wrgehlzer spricht ferner wre errtern sachverstndigen fr trainingsgerte geforderten sollbruchstellen ummantelten kunststoffrohr fr angeklagten deutlich erkennbar sachverstndigen gericht vermittelten spezifischen abgrenzungskriterien waffengesetz unterfallenden wrgegerten unterschiedlicher bauweise entsprechenden trainingsgerten tatschlich allgemeingut erfahrener kampfsportler allein umstand entsprechenden vorsatz angeklagten geschlossen konnte iii fr neue hauptverhandlung gibt senat folgende hinweise falls neu erkennende tatgericht ersten fall erneut krperverletzung unterlassen kommen vorliegen bedingten vorsatzes wonach angeklagte einklemmen haut fr mglich gehalten nher begrnden angesichts umstandes gefangene zunchst hand tre zarge gehalten schlieen verhindern jedoch zurckgezogen worauf angeklagte tre vllig schlieen konnte versteht weiteres angeklagte gerechnet hautfalte arms eingeklemmt ausruf gefangenen arm sei eingeklemmt konnte wrtlicher auslegung ganze arm angeklagten unzutreffende klage aufgefat worden tre htte schlieen lassen dafr knnte sprechen angeklagte unmittelbar danach vollzugsabteilungsleiter begeben meldung ber randalieren gefangenen erstattet zweiten fall fr qualifikationstatbestand abs satz stgb tatbestandsmerkmal lebensgefhrdenden behandlung sinne abs stgb eingehender darzulegen fr annahme lebensgefhrdenden behandlung gengt grundstzlich deren objektive eignung eintritt konkreten gefahr gegeben mte mu objektive eignung stets ehandlung konkreten umstnden einzelfall ergeben vgl bghr stgb abs lebensgefhrdung daher darauf ankommen lebensgefhrlichkeit sinne bereits angeklagten vorgenommenen kurzzeitigen anwendung wrgegriffes gegeben subjektiv mu tter dabei umstnde erkennen denen lebensgefhrlichkeit ergibt bghr aao nr dritten fall neue tatgericht gelegenheit einordnung gegenstnde wrgehlzer erneuten prfung unterziehen dabei beachten gerte abs nr waffv beschaffenheit handhabung bestimmt mssen wrgen gesundheit beschdigen bloe eignung reicht dabei errtern gegenber blichen nunchakus zustzliche ummantelung haltegriffe schaumstoff wrgeeignung wesentlich herabsetzt dafr sprechen knnte hersteller gerte kampf trainings dekorationsgegenstnde konzipiert ferner klren anbringung sollbruchstellen massiven griffen holz metall ummantelten kunststoffrohren blich trainingsgerte eingesetzt sollen rissing van saan miebach pfister winkler lienen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss notz mrz verfahren antragsteller beschwerdefhrer antragsgegnerin beschwerdegegnerin wegen vorlufiger amtsenthebung wiedereinsetzung vorigen stand bundesgerichtshof senat fr notarsachen vorsitzenden richter dr rinne richter tropf dr wahl sowie notare dr lintz dr doy mndliche verhandlung mrz beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschlu senats fr notarsachen oberlandesgericht celle november zurckgewiesen antragsteller gerichtlichen kosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auslagen erstatten geschftswert beschwerdeverfahrens dm festgesetzt grnde antragsgegnerin seit sitz ttigen anwaltsnotar januar zugestellten verfgung januar vorlufig amtes enthoben vertreter wurde zunchst juli bestellt frist wurde verfgung august zugestellt august januar verlngert mrz erffnete antragsgegnerin antragsteller beabsichtige wegen vermgensverfalls wirtschaftlichen verhltnisse art wirtschaftsfhrung interessen rechtsuchenden gefhrdeten endgltig amtes entheben antrag notars gem abs satz bnoto eingeleiteten verfahren oberlandesgericht beschlu juni festgestellt voraussetzungen amtsenthebung vorliegen hiergegen gerichtete sofortige beschwerde antragstellers senat beschlu november notz zurckgewiesen grundlage entscheidung antragsgegnerin notar februar zugestellten bescheid endgltig amtes enthoben antragsteller bescheid angefochten rahmen beim senat anhngig gewesenen beschwerdeverfahrens antragsteller september eingegangenen schriftsatz entscheidung zugestellt widerspruch einspruch zulssiges rechtsmittel eingelegt umgehende verweisung bzw rckberweisung beantragt senat zustndigkeitshalber oberlandesgericht weitergeleitete schriftsatz grundlage vorliegenden verfahrens antragsteller schriftsatz september angefhrt januar zugestellte bescheid sei erst etwa zehn tage zuvor bekannt geworden nachdem rede stehenden vorgngen zusammenhngenden akte grundstck aufgefunden worden sei unabhngig davon sei antrag versptet bescheid januar rechtsmittelbelehrung enthalten oberlandesgericht sowohl antrag gerichtliche entscheidung bescheid januar wiedereinsetzungsgesuch jeweils wegen fristgerechter anbringung unzulssig zurckgewiesen rechtsmittelbelehrung sei monatsfrist abs bnoto anfechtung bescheids januar zustellung januar lauf gesetzt worden wiedereinsetzungsgesuch sei versptet angebracht rahmen verfahrens gem abs satz bnoto antragsgegnerin antragsteller zugegangenen stellungnahme ausgefhrt vorlufig amtes enthoben beschlu oberlandesgerichts juni heie vorlufige amtsenthebung sei bestandskrftig hinzu komme schriftwechsel antragsteller justizverwaltung ber bestellung notarvertreters gefhrt sowie vertreterbestellung sptestens zustellung bestellungsurkunde fr notarvertreter august sei fr antragsteller hindernis unverschuldeten unkenntnis zustellung verfgung januar entfallen somit sei zweiwochenfrist abs satz fgg anbringung beim senat september eingegangenen schreiben enthaltenen antrags abgelaufen darber hinaus legt oberlandesgericht einzelnen dar warum genannten grnden wegen versptung unzulssige wiedereinsetzungsgesuch trotz antragsteller geschilderten vorgnge kanzlei sache erfolg knnte beschlu richtet rechtzeitig eingelegte sofortige beschwerde antragsteller wesentlichen fr vorlufige amtsenthebung mageblich gewesenen grnde bekmpft brigen wiederholt auffassung bescheid januar rechtsmittelbelehrung htte versehen mssen fhrt verlegen schriftstcks falsche akte ansonsten zuverlssige fachangestellte verschulden zugerechnet knne ii zulssige beschwerde begrndet oberlandesgericht zutreffend ausgefhrt bleibt notarsachen fehlen rechtsmittelbelehrung verwaltungsakt einflu lauf frist abs bnoto fr antrag gerichtliche entscheidung senatsbeschlu bghz seither st rspr hiervon abzuweichen sieht senat bercksichtigung vorbringens antragstellers veranlassung brigen nimmt senat zutreffenden antragsteller konkret beanstandeten ausfhrungen angefochtenen beschlusses versumung zweiwochenfrist abs satz fgg bezug frage antragsteller hinblick vorgnge kanzlei verschulden gehindert antrag gerichtliche entscheidung fristgerecht stellen kommt daher mehr rinne tropf lintz wahl doy'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr meier beck richter keukenschrijver richterin mhlens dr grabinski hoffmann fr recht erkannt berufung klgerin brigen zurckgewiesen oktober verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgendert deutsche patent dadurch teilweise fr nichtig erklrt patentanspruch folgende fassung erhlt patentansprche rckbeziehen mehrgangnabe fr fahrrder umfassend nabenachse getriebe getriebe umgreifende nabenhlse antreiber antrieb nabenhlse antriebswirksam mindestens elemente getriebes verbindbar steuereinrichtung steuerung mehrerer gangstufen mindestens elemente getriebes wahlweise festgesetzt gelst lage getriebe verndert wobei steuereinrichtung servokrafterzeugungseinrichtung aufweist umfassend eingangsseite nabenachse drehbar angeordneten richter grundlage antreiber ausgebten benutzerantriebsmoments drehbewegung nabenachse versetzbaren antriebsteil zugeordnet antriebsteil drehmomentbertragungsverbindung steht ausgangsseite schaltelement getriebes zugeordnet wobei servokrafterzeugungseinrichtung dafr ausgefhrt drehbewegung antriebsteils nabenachse hhe begrenzbare servokraft abzuleiten ausgangsseite verstellen schaltelements bereitzustellen hierzu zusammenwirkend reibeinrichtung ber reibschlssige drehmitnahmeverbindung antriebsteil eingangsseite servokrafterzeugungseinrichtung hergestellt derart ausgangsseite servokrafterzeugungseinrichtung bereitgestellte schaltelement ausgebte servokraft falle vorhandenen schaltwilligkeit schaltelements reibeinrichtung eingangsseitig begrenzt wobei reibeinrichtung dafr ausgefhrt zustand reibschluss begrenzten servokraft eintretenden schaltwilligkeit schaltelements erhalten weitergehende klage abgewiesen kosten rechtsstreits klgerin auferlegt rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin deutschen patents streitpatents juni angemeldet wurde patentanspruch patentansprche unmittelbar mittelbar zurckbezogen folgenden wortlaut mehrgangnabe fr fahrrder umfassend nabenachse getriebe getriebe umgreifende nabenhlse antreiber antrieb nabenhlse antriebswirksam mindestens elemente getriebes verbindbar steuereinrichtung steuerung mehrerer gangstufen mindestens elemente getriebes wahlweise festgesetzt gelst lage getriebe verndert wobei steuereinrichtung servokrafterzeugungseinrichtung aufweist umfassend eingangsseite nabenachse drehbar angeordneten grundlage antreiber ausgebten benutzer antriebsmoments drehbewegung nabenachse versetzbaren antriebsteil zugeordnet antriebsteil drehmomentbertragungsverbindung steht ausgangsseite schaltelement getriebes zugeordnet wobei servokrafterzeugungseinrichtung dafr ausgefhrt drehbewegung antriebsteils nabenachse hhe begrenzbare servokraft abzuleiten ausgangsseite verstellen schaltelements bereitzustellen dadurch gekennzeichnet ber reibeinrichtung reibschlssige drehmitnahmeverbindung antriebsteil eingangsseite servokrafterzeugungseinrichtung hergestellt derart ausgangsseite servokrafterzeugungseinrichtung bereitgestellte schaltelement ausgebte servokraft falle vorhandenen schaltwilligkeit schaltelements reibeinrichtung eingangsseitig begrenzt wobei reibeinrichtung dafr ausgefhrt zustand reibschluss begrenzten servokraft eintretenden schaltwilligkeit schaltelements erhalten klgerin geltend gemacht gegenstand patentanspruchs sei deutlich vollstndig offenbart fachmann ausfhren knne gehe zudem ber inhalt anmeldung ursprnglich eingereichten fassung hinaus sei patentfhig patentgericht klage abgewiesen entscheidung wendet klgerin berufung klgerin tritt rechtsmittel entgegen wobei zuletzt hauptantrag patentanspruch magabe verteidigt gegenber erteilten fassung worte dadurch gekennzeichnet ber gestrichen stattdessen bereitzustellen worte hierzu zusammenwirkend sowie reibeinrichtung worte ber eingefgt auerdem verteidigt streitpatent drei hilfsantrgen auftrag senats prof dr ing instituts fr getriebetechnik maschinendynamik schriftliches direktor gutachten erstattet mndlichen verhandlung erlutert ergnzt entscheidungsgrnde berufung insoweit zulssig klgerin nichtig keitsgrnde unzulssigen erweiterung mangelnden patentfhigkeit weiterverfolgt soweit schriftsatz mrz mangelnde ausfhrbarkeit geltend macht berufung hingegen unzulssig patentgericht bereits erster instanz geltend gemachten nichtigkeitsgrund verneint klgerin berufungsbegrndung angegriffen rckgriff nichtigkeitsgrund verwehrt senatsurteil februar xa zr grur blpmz glasflaschenanalysesystem ii zulssigen umfang bleibt berufung sache erfolg soweit streitpatent beklagten hauptantrag verteidigt streitpatent betrifft mehrgangnabe fr fahrrder streitpatentschrift ausgefhrt mehrgangnabe europischen patentanmeldung bekannt steuereinrichtung aussteuern klinken aufweist nachfolgend figuren europischen patentanmeldung wiedergegeben streitpatentschrift erlutert nabenachse drehbar angeordneter schaltring angeordnet koppelring drehfest axial verschiebbar antreiber verbunden axial wirkendes profil aufweist schubklotz zusammenwirke vgl figur schubklotz schlitz nabenachse her verschiebbar einzelnen gangstufen steuern schlitz schrg schraubenfrmig nabenachse verlaufend schubklotz bewegung achsrichtung zustzliche bewegungskomponente dreh umfangsrichtung ausfhren schaltring dient klinke last auszuhe ben aushebvorgang unterwandern ausgehobenen zustand halten wahlweise drehmomentbertragungsverbindung antreiber einerseits planetenradtrger bzw hohlrad andererseits umzusteuern streitpatentschrift rn schalten gangstufen ausheben einkuppeln klin ke schaltring axial rechts verschoben dient primr axialbohrung achse eingesetzte bettigungsstange axial richtung schaltrings verschoben drckt erste feder schubklotz zurck nimmt ber zweite feder schaltring vgl streitpatentschrift rn krfte verstellung schaltrings entgegenwirken jedoch gro bedarf durchfhrung schaltvorgangs sog servokraft dafr nhert schubklotz weit axial schaltring schrge fhrungsflchen aufweisenden profilbereich schaltrings eintreten vgl figur schrgen fhrungsflchen gegenber nabenachse winkel geneigt demgegenber schrgen fhrungsflchen schlitzes gegenber nabenachse winkel geneigt winkel kleiner winkel beide neigungswinkel derart abgestimmt schaltungsfall schubklotz jeweiligen axialposition festgeklemmt reibschlssig gehalten verstellung schaltrings entgegenwirkenden krfte kleiner kraft feder axiale verschiebung bettigungsstange rechts freigesetzt entgegenwirkenden krfte jedoch grer berwindet schubklotz haltenden klemm reibkrfte schrge fhrungsflche schaltrings axial klinke verschoben ausgehoben vgl streitpatentschrift rn weiteren angaben streitpatentschrift liegt erfindung problem aufgabe zugrunde definiertes schaltverhalten grundlage definierter schaltwege vergleichsweise geringen steuerkrften ermglichen befasst angegriffene patentanspruch ferner servokrafterzeugungseinrichtung bereitgestellte servokraft einfache konstruktive manahmen begrenzt patentanspruch mehrgangnabe fr fahrr erreicht umfasst hinzufgungen zuletzt beklagten verteidigten gegenber erteilten fassung kursiv hervorgehoben nabenachse getriebe getriebe umgreifende nabenhlse antreiber antrieb nabenhlse antriebswirksam mindestens elemente getriebes verbindbar steuereinrichtung steuerung mehrerer gangstufen mindestens elemente getriebes wahlweise festgesetzt gelst lage getriebe verndert steuereinrichtung weist servokrafterzeugungseinrichtung umfassend eingangsseite nabenachse drehbar angeordneten grundlage antreiber ausgebten benutzer antriebsmoments drehbewegung nabenachse versetzbaren antriebsteil zugeordnet drehmomentbertragungsverbindung steht umfassend ausgangsseite schaltelement getriebes zugeordnet dafr ausgefhrt drehbewegung antriebsteils nabenachse hhe begrenzbare servokraft abzuleiten ausgangsseite verstellen schaltelements bereitzustellen hierzu zusammenwirkend reibeinrichtung ber reibschlssige drehmitnahmeverbindung antriebsteil eingangsseite servokrafterzeugungseinrichtung hergestellt derart ausgangsseite servokrafterzeugungseinrichtung bereitgestellte schaltelement ausgebte servokraft falle vorhandenen schaltwilligkeit schaltelements reibeinrichtung eingangsseitig begrenzt reibeinrichtung dafr ausgefhrt zustand reibschluss begrenzten servokraft eintretenden schaltwilligkeit schaltelements erhalten fr fachmann ingenieur fachrich tung maschinenbau mehrjhriger praxis erworbener berufserfahrung gebiet konstruktion mehrgangnaben fahrrdern handelt demnach patentanspruch zunchst entnehmen schutz gestellte mehrgangnabe fr fahrrder nachfolgend wiedergegebenen figur streitpatentschrift beispielhaft veranschaulicht ber nabenachse getriebe getriebe umgreifende nabenhlse antreiber antriebsteil steuereinrichtung verfgt antreiber antriebswirksam mindestens elemente getriebes verbindbar nabenhlse antreiben knnen steuereinrichtung geeignet mehrere gangstufen steuern elemente getriebes wahlweise festgesetzt gelst lage getriebe verndert ausfhrungsbeispiel axiale verschiebung schaltelements fahrradfahrer ber gezeigte schalteinheit eingeleitet wodurch wiederum schaltstange axial verschoben deren axiale verschiebung ber schubklotz steuerschieber speicherfeder schaltelement bertragen steuerschieber zweiteilig ausgebildet wobei verschiebevorgang abhngigkeit axialen richtung jeweils teil wirksam schaltung entgegen wirkenden krfte grer knnen krfte fahrradfahrer schalteinheit eingeleitet verstrkung bedrfen vgl streitpatentschrift rn gutachten ff dafr sieht patentanspruch servokrafterzeugungseinrichtung teil steuereinrichtung merkmal servokrafterzeugungseinrichtung umfasst eingangs ausgangsseite eingangsseite antriebsteil zugeordnet nabenachse drehbar angeordnet grundlage treiber ausgebten antriebsmoments fahrradfahrers drehbewegung nabenachse versetzt merkmal figur gezeigten ausfhrungsbeispiel beiden spiegelsymmetrisch zueinander aufgebauten steuerschieber antriebsteil drehfest verbunden gemeinsam antriebsteil nabenachse gedreht fahrradfahrer drehbewegungen antriebsdrehmoment erzeugt schubklotz demgegenber ber figur gezeigte ausnehmung drehfest axial verschiebbar fest stehenden nabenachse verbunden beiden steuerschieber verfgt ber steuerbahn schubklotz eintauchen nachfolgend wiedergegebenen figuren streitpatents deutlich schubklotz steuereinrichtung axialen kraft beaufschlagt richtung axialen kraft verschieben steuerschieber winkellage einnimmt schubklotz tal steuerschiebers eintauchen steuerschieber nabenachse dreht erfolgt frher spter vgl streitpatentschrift rn nabenachse weist ausnehmung rastmarken bestimmten vertiefung voneinander bestimmten abstand angeordnet axial schaltstange beaufschlagte schubklotz abstand nchsten rastmarke weiterrcken sobald winkellage steuerschiebers zulsst erreicht steigflche steuerschiebers schubklotz wirkt nachfolgend wiedergegebenen figur dargestellte beschreibung servokraft bezeichnete kraft steuerschieber mitte schubklotzes kante rastmarke nabenachse schubklotz kontur vertiefung rastmarke befindet axiale bewegung ausfhren zwingt einwirkung kraft steuerschieber solange axialer richtung bewegen steuerschieber kraftlos schubklotz drehen vgl streitpatentschrift rn ff gutachten ff fachmann erkennt steuerschieber erst axial bewegen kraft ableitende axiale kraft grer kraft axialen bewegung entgegenwirkt gutachten patentanspruch sieht servokrafterzeugungsein richtung dafr ausgefhrt drehbewegung antriebsteils nabenachse hhe begrenzbare servokraft abzuleiten ausgangsseite verstellen schaltelements bereitzustellen merkmal dabei servokraft zuletzt beklagten verteidigten fassung patentanspruchs reibeinrichtung zusammenwirken ber reibschlssige drehmitnahmeverbindung antriebsteil eingangsseite servokrafterzeugungseinrichtung hergestellt merkmal reibeinrichtung mithin derart erzeugung begrenzbaren servokraft einbezogen ableitung servokraft ber reibschlssige drehmitnahmeverbindung antriebsteil eingangsseite servokrafterzeugungseinrichtung erfolgt anordnung servokraft ber reibeinrichtung hergestellte reibschlssige drehmitnahmeverbindung antriebsteil eingangsseite servokrafterzeugungseinrichtung abgeleitet nachfolgend wiedergegebenen figur streitpatents beispielhaft gezeigt reibeinrichtung vorzugsweise schlingfeder fr schaltung erforderlichen drehrichtung hhere friktion antriebsteil steuerschieber eingangsseite servokrafterzeugungseinrichtung aufweist streitpatentschrift rn ausgangsseite servokrafterzeugungseinrichtung bereit gestellte schaltelement ausgebte servokraft falle vorhandenen schaltwilligkeit schaltelements reibeinrichtung eingangsseitig begrenzt merkmal vorhandene schaltwilligkeit liegt servokraft axial entgegenwirkende kraft beson ders gro schaltvorgang beteiligten teile getriebes etwa keile sonnenrder dafr ungnstigen position befinden vgl streitpatentschrift rn fr fall erwnscht servokraft begrenzen bermige materialbeanspruchungen vermieden neben begrenzung kommt reibeinrichtung funktion zustand reibschluss begrenzten servokraft eintretenden schaltwilligkeit schaltelements erhalten merkmal entgegen ansicht klgerin beschrnkt funktion reibeinrichtung somit begrenzung schaltelement ausgebten servokraft deren erhaltung eintretenden schaltwilligkeit patentanspruch derart vielmehr merkmal verbindung merkmal entnehmen reibeinrichtung bereits ableitung servokraft dergestalt beteiligt reibschlssige drehmitnahmeverbindung antriebsteil eingangsseite servokrafterzeugungseinrichtung herstellt ber servokraft abgeleitet ebenfalls reibeinrichtung hhe begrenzt schaltwilligkeit aufrechterhalten gegenstand patentanspruchs erteilten fassung geht ber inhalt anmeldung ursprnglich eingereichten fassung hinaus abs ivm abs nr patg patentgericht insoweit ausgefhrt servokrafter zeugungseinrichtung offenlegungsschrift ausdrcklich genannt sei ursprngliche anspruch servokraft bezug nehme sei implizit einrichtung erzeugung servokraft offenbart zudem msse ableitung servokraft fahrradfahrer antreiber aufgebrachten antriebsdrehmoment teil servokrafterzeugungseinrichtung beaufschlagen stelle bilde eingangsseite servokrafterzeugungseinrichtung sei ursprnglich offenbart figuren zugehriger beschreibung sei stelle antriebsteil zugeordnet stehe ber reibeinrichtung verbindung fachmann erschliee zudem beschreibung antriebsteil dabei nabenachse drehbar sei benutzer drehmoment drehbewegung nabenachse versetzbar sei stelle bergabe servokraft nachgeordneten stellelemente bilde schaltelement zugeordnete ausgangsseite sei kontaktzone schaltelement offenbart ableitung servokraft drehbewegung antriebsteils sei ebenso beschreibung entnehmen begrenzbarkeit servokraft hhe berdies anspruch ergebe dabei sei auftreten servokraft steuerschieber schubklotz figur offenbart fr fachmann weiteres erkennbar auftreten ausgangsseite servokrafterzeugungseinrichtung anhand figuren dargestellten konstruktion ergebe anliegen servokraft steuerschieber zwangslufig kraftfluss steuerschieber schaltelement wobei axialrichtung schaltelement wirkende kraft entstehe weiche betrag richtung steuerschieber wirkenden servokraft ab sei deren bestandteil untersttze schaltvorgang ber reibeinrichtung hergestellte reibschlssige drehmitnah meverbindung antriebsteil eingangsseite servokrafterzeugungseinrichtung sei ursprnglichen ansprchen sowie beschreibung figur dargelegt hieraus ergebe eingangsseitig reibeinrichtung bewirkte begrenzung servokraft ausgangsseite servokrafterzeugungseinrichtung falle vorhandenen schaltwilligkeit schaltelement ausgebt erhalt zustands reibschluss begrenzten servokraft eintritt schaltwilligkeit ergebe ursprnglichen anspruch beschreibung impliziere gestaltung reibeinrichtung art weise lage sei zustand erhalten ausfhrungen patentgerichts halten angriffen berufung stand ursprnglichen anmeldung fr deren inhalt offenlegungs schrift zurckgegriffen fachmann mehrgangnabe fr fahrrder entnehmen neben nabenachse getriebe getriebe umgreifenden nabenhlse antreiber steuereinrichtung steuerung mehrerer gangstufen magabe merkmals patentanspruchs erteilten fassung aufweist ergibt patentanspruch ursprnglichen anmeldung wobei fachmann aufgrund fachwissens weiteres mitliest element getriebes patentanspruch ursprnglichen anmeldung erwhnt wahlweise festgesetzt darber hinaus patentanspruch erteilten fassung vorgesehen gelst darber hinaus erschliet ursprnglichen anmel dung steuereinrichtung ausgestaltet steuerung mehrerer gangstufen bewirkt steuerung vornimmt folglich dafr erforderlichen bauteile einheit umfasst gerichtliche sachverstndige zutreffend darauf hingewiesen figur verbindung beschreibung offenlegungsschrift sp ff ursprnglichen anmeldung identisch oben wiedergegebenen figur streitpatentschrift steuerschieber zeigender abgeknickter pfeil steuereinrichtung bezeichnet darauf hindeutet steuereinrichtung ausgestaltet steuerung mehrerer gangstufen bewirkt steuerung erst nachgelagerten bauteilen insbesondere steuerschieber ausgefhrt gutachten zudem verstndnis stellen beschreibung ursprnglichen anmeldung gesttzt vgl offenlegungsschrift sp ff sp ff andererseits enthlt ursprngliche anmeldung mehrere stellen fachmann vorstellung vermitteln steuereinrichtung steuerung mehrerer gangstufen erforderlichen komponenten einheit umfassen insoweit insbesondere figur ursprnglichen anmeldung identisch oben wiedergegebenen figur streitpatentschrift verweisen bezugsnummer gerichtliche sachverstndige zutreffend hervorhebt steuereinrichtung meint etwa schubklotz steuerschieber rastmarken umfasst gutachten ansatz patentanspruch ursprnglichen anmeldung besttigt heit steuereinrichtung mindestens nabenachse angeordneten steuerschieber aufweist weiteren stellen beschreibung entsprechender anhalt entnehmen vgl offenlegungsschrift sp sp ff fachmann zumindest zwei alternativen ausgestaltungen offenbart steuereinrichtung einheit bauteile umfassen steuerung mehrerer gangstufen realisieren entgegen ansicht klgerin lehrt ursprngliche anmeldung fachmann servokrafterzeugungseinrichtung teil steuereinrichtung magabe merkmalgruppe klgerin hebt zutreffend hervor servokrafterzeugungseinrichtung ausdrcklich genannt erforderlich vielmehr reichend fachmann ausdrckliche nennung erfindung gehrend offenbarungsgehalt anmeldung entnehmen vgl senat urteil april zr grur druckmaschinen temperierungssystem ii einrichtung erzeugung servokraft vorhanden ergibt schlssig erwhnung servokraft patentanspruch ursprnglichen anmeldung einrichtung komponenten steuereinrichtung zusammensetzt teil erschliet fachmann beschreibung vgl offenlegungsschrift sp ff sp ff sp ff figur nabenachse drehbar angeordnetes antriebsteil beschrieben zweigeteilten steuerschieber umfasst antriebsteil drehfest axial verschiebbar verbunden sp ff vgl sp ff darin sieht fachmann eingangsseite servokrafterzeugungseinrichtung nabenachse drehbar angeordneten grundlage antreiber ausgebten benutzer antriebsmomentes drehbewegung nabenachse versetzbaren antriebsteil zugeordnet antriebsteil drehmomentbertragungsverbindung steht fachmann erschliet zudem servokrafterzeugungseinrichtung erzeugte servokraft nachgeordneten stellelemente getriebes weitergeben servokraft dienen stelle bergabe servokraft schaltelement getriebes bildet ausgangsseite einrichtung entsprechend zugeordnet ableitung servokraft drehbewegung antriebsteils deren bereitstellung verstellen schaltelements folgt beschreibung figuren gezeigten ausfhrungsbeispiels ursprnglichen anmeldung entgegen ansicht klgerin geht daraus fr fachmann hervor steuerschieber schubklotz mitte schubklotzes fhrende servokraft entsteht vgl offenlegungsschrift sp ff figur vielmehr folgt daraus fr zugleich verschiebung schubklotzes servokraft schaltelement geleitet verstellen bereitgestellt klgerin darin zugestimmt ur sprnglichen anmeldung mehr offenbart sei beschreibung erluterte figuren gezeigte konkrete konstruktion bersetzungsnabe insbesondere beschrnkt offenbarungsgehalt ursprnglichen anmeldung bereitstellung lediglich axial wirkenden servokraft verstellen schaltelements allein umstand bestimmte ausfhrungsform vorrichtung ausfhrbar offenbart besagt darber patentanspruch ausfhrungsform begrenzt ber inhalt ursprungsoffenbarung hinausgeht senat urteil mrz xa zr rn grur crimpwerkzeug ii urteil oktober zr grur sammelhefter ii fr ermittlung gesamtoffenbarung ursprnglichen anmeldung kommt daher allein konkrete konstruktion ausfhrungsbeispiele vielmehr weiteren teile ursprnglichen anmeldung insbesondere patentansprche bercksichtigen vorliegenden fall ansprche ursprnglichen anmeldung allgemeiner formuliert figuren gezeigte beschreibung erluterte ausfhrungsbeispiel mehrgangnabe hinsichtlich servokraft sieht anspruch lediglich falle schaltwilligen stellung schaltenden schaltelements getriebe ber antriebsteil schaltelement wirkende reibeinrichtung begrenzt setzt sicht fachmanns voraus servokraft verstellen schaltelements bereitgestellt hingegen bestimmt servokraft figuren gezeigten ausfhrungsbeispiel axial etwa umfangsrichtung wirkt fachmann anlass offenbarungsgehalt ursprnglichen anmeldung entsprechend beschrnkt verstehen reibeinrichtung antriebsteil schaltelement wirkt entnimmt fachmann anspruch ursprnglichen anmeldung ber reibeinrichtung reibschlssige drehmitnahmeverbindung antriebsteil eingangsseite servokrafterzeugungseinrichtung hergestellt merkmal erschliet figur gezeigten beschreibung ursprnglichen anmeldung erluterten ausfhrungsbeispiel vgl offenlegungsschrift sp ff whrend patentanspruch fassung ursprnglichen anmeldung vorgesehen servokraft falle schaltwilligen stellung schaltenden schaltelements getriebe ber antriebsteil schaltelement wirkende reibeinrichtung begrenzt przisiert merkmal fassung patentanspruchs erteilten fassung servokraft ausgangsseite servokrafterzeugungseinrichtung bereitgestellt falle vorhandenen schaltwilligkeit schaltelements reibeinrichtung eingangsseitig begrenzt przisierung fachmann figur gezeigten beschreibung erluterten ausfhrungsbeispiel ebenfalls entnehmen offenlegungsschrift sp ff vgl gutachten ursprnglichen anmeldung offenbart schlielich merkmal patentanspruch fassung ursprnglichen anmeldung sieht insoweit zustand reibung eintretenden schaltwilligkeit schaltelements erhalten bleibt whrend merkmal erteilten fassung patentanspruchs darauf abstellt reibeinrichtung dafr ausgefhrt zustand reibschluss begrenzten servokraft eintretenden schaltwilligkeit schaltelements erhalten gerichtliche sachverstndige verhandlungstermin berzeugend erlutert enthlt merkmal erteilten gegenber ursprnglichen fassung konkretisierung letztlich erhalt zustands reibung geht erhalt zustands reibung begrenzten servokraft entfalten schaltelement schaltwillig erhalt zustands reibung endzweck insoweit erhalt reibung begrenzten servokraft entscheidend offenbart fachmann voranstehenden merkmal ursprnglichen anmeldung vorgesehen servokraft falle schaltwilligen stellung schaltenden schaltelements getriebe ber antriebsteil schaltelement wirkende reibeinrichtung begrenzt kommt begrenzung servokraft schaltunwilligkeit schaltelements zweiten schritt erhaltung reibung eintretenden schaltwilligkeit schaltelements gehen fachlicher sicht erhaltung reibung begrenzten servokraft entscheidend schlielich vermag umstand beschreibung streitpatents passagen enthlt inhalt ursprnglichen anmeldung fr allein nichtigkeitsgrund unzulssigen erweiterung begrnden kme betracht bercksichtigung passagen auslegung patentanspruchs erteilten patents vernderten verstndnis darin verwendeten begriffe geschtzten gegenstands fhren wrde vgl senat urteil dezem ber zr grur hubgliedertor ii gegeben weder klgerin aufgezeigt worden ersichtlich gegenstand patentanspruch geht beklagten verteidigten fassung streitpatents ber inhalt anmeldung ursprnglich eingereichten fassung hinaus dargelegt versteht fachmann merkmale beklagten verteidigten fassung dahin servokrafterzeugungseinrichtung reibeinrichtung derart erzeugung begrenzbaren servokraft zusammenwirken ableitung servokraft ber reibschlssige drehmitnahmeverbindung antriebsteil eingangsseite servokrafterzeugungseinrichtung erfolgt ausgestaltung konnte fachmann figur gezeigten beschreibung ursprnglichen offenbarung erluterten ausfhrungsform entnehmen wiederum mehrgangnabe figur aufbaut insofern abndert koppelung antriebsteils steuerschieber ber reibeinrichtung erfolgt wodurch figur gezeigte speicherfeder ersetzt vgl offenlegungsschrift sp ff sp ff demnach offenbarten ausfhrungsform vorzugsweise schlingfeder bestehende reibeinrichtung drehfest antriebsteil steuerschieber angeordnet reibschlssige drehmitnahmeverbindung entsteht ersichtlich klgerin geltend gemacht lehre patentanspruchs beklagten verteidigten fassung aufgrund gegenber erteilten fassung einhergehenden ergnzungen deutlich hinreichend offenbart fachmann lehre ausfhren gegenstand patentanspruch beklagten verteidigten fassung streitpatents patentfhig abs patg ivm abs nr patg abs patg patentgericht neuheit erfinderische ttigkeit hinsichtlich patentanspruchs erteilten fassung bejaht beanspruchte mehrgangnabe sei neu gegenber mehrgangnabe sg anlagen deren vorbenutzung patentgericht zugunsten klgerin unterstellt neben unabdingbaren komponenten mehrgangnabe fr fahrrder merkmalen umfasse vorbenutzte nabe mechanismus gangwechseluntersttzung streitpatentgemen servokrafterzeugungseinrichtung entspreche allerdings unterscheide nabe sg zwei wesentlichen merkmalen lehre anspruchs drehmomentbertragungsverbindung antriebsteil verzahnung gem anlage eingangsseite servokrafterzeugungseinrichtung kupplungsklinken gem anlage bestehe stndig vielmehr kmen kupplungsklinken schaltunwilligkeit verzahnung eingriff erfindungsgem erforderliche permanente verbindung antriebsteil servokrafterzeugungseinrichtung vorhanden sei weiteren bleibe fall bestehenden verbindung zustand schaltunwilligkeit reibschluss begrenzten servokraft erhalten gleiten klinken ber unterschiedlich geneigte bahnbereiche verzahnung ndere servokraft periodisch minimal maximalwert aufgleiten klinke zahnfu zahnkopf verzahnung antreibers einschwenken klinken seien reibkraft servokraft hchsten beim abgleiten zahnkopf zurck zahnfu entlang langen zahnflanke ausschwenken klinke sei bertragene drehmoment klein bewegungsfrequenz kupplungsklinken schon normaler trittfrequenz fahrgeschwindigkeit hoch sei quasistationrer zustand servokraft erzeugt entspreche erfindungsgemen lsung liege falle servokraftbegrenzung quasistationre tatschlich stationre kraft gleich bleibender betrag fr dauer durchrutschens beim streitpatent servokraft bestimmende drehmoment rutschkupplung ausgebildete sicherheitskupplung konstanten betrag gehalten japanische offenlegungsschrift hei deutsche bersetzung zeige mehrgangnabe fr fahrrder servokrafterzeugungseinrichtung untersttzung gangwechsels eingesetzt allerdings sei entgegenhaltung erwhnt begrenzung servokraft berhaupt ankommen knne antriebsteil kupplungsklinke seien eingriff schaltvorgang innerhalb nabe blockiert sei flanken verzahnung antriebselements wiesen unterschiedliche steigungen servokraft klgerin behauptete begrenzung fall vorhandenen schaltwilligkeit gegeben wre periodisch vernderte sei angegeben alternativ reibkupplung antriebsteil eingangsseite servokrafterzeugungseinrichtung vorgesehen knne bedeute jedoch reibkupplung fr durchrutschen schaltunwilligkeit ausgelegt sei vielmehr reibkupplung angabe ber besondere eigenschaften lediglich alternative klinkenkupplung erwhnt deren funktion liege darin schaltvorgang einbringen hheren kraft untersttzen kupplung zeitweilig automatisch auer eingriff gebracht liege permanente reibverbindung antriebsteil servokrafterzeugungseinrichtung mehrgangnabe beruhe erfinderischer ttigkeit fach mann erhalte stand technik anregung nabe lehre patentanspruchs gestalten genannten entgegenhaltungen drehmomentbertragungsverbindung ausschlielich schaltfall zugeschaltet zudem sei naben kontinuierliche servokraftbegrenzung sinne lehre streitpatents vorgesehen begrndung patentgerichts hlt angriffen berufung jedenfalls grundlage patentanspruchs verteidigten fassung stand aa gegenstand patentanspruch neu patg fachmann japanische offenlegungsschrift hei offenbart nachfolgend wiedergegebenen figuren beschreibung entgegenhaltung ergibt lehrt entgegenhaltung mehrgangnabe fr fahrrder ber nabenachse planetengetriebe sieben geschwindigkeitsstufen vgl anlage rn umgreifende nabenhlse antreiber kettenrad antrieb nabenhlse vier sonnerder ber schaltbare sonnenklinken verbindbar steuereinrichtung schalthlse arbeitet schalthlse verdrehbar nabenachse angeordnet ziehen kabels wiederum gezeigten schalthebelvorrichtung ausgeht verdreht verdrehung schalthlse klinken geschaltet rckholfeder bewirkt entriegelung klinken geringe schaltwiderstnde auftreten vgl rn gutachten steuereinrichtung servokrafterzeugungseinrichtung magabe merkmals aufweist entnimmt fachmann nachfolgend gezeigten beschreibung erluterten figuren entgegenhaltung kupplungsklinke ber kabel verbundenen keilfrmigen bolzen kabelverbinder gelsten stellung figur kontaktstellung antriebsteil figur berfhrt kon taktstellung nimmt kettenrad fest verbundene antriebselement bolzen bolzen steuerteil gefhrt bewirkt bolzenbewegung drehung steuerteils steuerteil schaltring schalthebels klinken sonnenrder getriebes bettigt rn gutachten servokrafterzeugungseinrichtung mithin dafr ausgefhrt drehbewegung antriebselements nabenachse servokraft abzuleiten ausgangsseite verstellen schalthebels bereitzustellen dabei servokraft hohen belastungssituationen hhe begrenzt fachmann aufgrund fachwissens weiteres darstellung figuren erschliet feder ausgewhlt bestimmten hchsten belastung kupplungsklinke inneren kante rippe klinke ausweicht ausklinkt vgl gutachten fachmann erhlt jedoch belehrung dahin reibeinrich tung derart erzeugung begrenzbaren servokraft einzubeziehen ableitung servokraft ber reibschlssige drehmitnahmeverbindung antriebsteil eingangsseite servokrafterzeugungseinrichtung erfolgt anordnung ergibt zunchst hinweis japanischen offenlegungsschrift anstelle kupplungsklinke reibkupplung ausgewhlt rn reibkupplung kupplungsklinke ersetzt servokraft erzeugt reibeinrichtung erzeugung begrenzbaren servokraft servokrafterzeugungseinrichtung einbezogen tritt deren stelle erfindungsgeme lehre insoweit offenbart gutachten figuren gezeigte klinkenverbindung reibeinrichtung angesehen derart erzeugung begrenzbaren servokraft einbezogen ableitung servokraft ber reibschlssige drehmitnahmeverbindung antriebsteil eingangsseite servokrafterzeugungseinrichtung erfolgt gerichtliche sachverstndige verhandlung zutreffend erlutert handelt kupplungsmechanismus antriebsteil kupplungsklinke kombination formschluss haftreibung entscheidend fr drehmitnahme kupplungsklinke antriebsteil anpresskraft druckfeder klinke zustand schaltwilligkeit oberflche antriebsteils drckt drehmitnahmeeingriff steilen kurzen schrgflche klinkenendabschnitt entsteht rippenschrgflche klinke bertragene drehmitnahmekraft weist komponente verschieberichtung klinke anpresskraft druckfeder entgegenwirkt kraftkomponente verschieberichtung klinke infolge blockade getriebemechanik inneren nabe gro anpresskraft druckfeder bersteigt schaltunwilligkeit besteht gleitet klinke kontaktposition entlang schrgflche rippe heraus schrgflche rippe dafr entsprechend flach ausgeformt klinke hchste erhebung rippe berwunden gleitet entlang bertragungsschrgflche kontakt nchsten rippe liegt weiterhin schaltunwilligkeit wiederholt vorgang bersteigt hingegen nunmehr anpresskraft druckfeder entgegenwirkende komponente drehmitnahmekraft antriebsteils rastet spitze kupplungsklinke rippe vgl rn drehmitnahmeverbindung antriebsteil kupplungsklinke demnach entgegenhaltung formgehemme vgl allgemein werner krause konstruktionselemente fein mechanik auflage gebildet reibungsverhltnisse fr vorgang auskuppelns entscheidend eingekuppelten eingerasteten zustand kraftbertragung wesentlichen formschluss erfolgt daher figuren japanischen offenlegungsschrift offenbarten klinkenkupplung reibeinrichtung gesehen ableitung servokraft ber reibschlssige drehmitnahmeverbindung antriebsteil eingangsseite servokrafterzeugungseinrichtung erfolgt merkmalen vorgesehen europische patentschrift deutsche bersetzung offenbart gegenstand patentanspruchs beklagten verteidigten fassung gleichfalls entgegenhaltung zwei ausfhrungsbeispiele fr mehr gangnaben fr fahrrder servokrafterzeugungseinrichtung beschrieben gezeigt figur figuren erste ausfhrungsbeispiel entspricht vorgenannten japanischen offenlegungsschrift insoweit weiteren ausfhrungen bedarf zweite ausfhrungsbeispiel vorverffentlichung offenbart klinkenverbindung reibeinrichtung sinne merkmale angesehen figur vorverffentlichung nachfolgend wiedergegeben zeigt zwei kupplungsklinken jeweils drehbar drehzapfen angeordnet denen jeweils ber klinkenfeder drehmoment antriebsteil entgegen urzeigersinn richtung zhne wirkt geschaltet klinkenverbindung ber klinkenpresser klinken geschaltet grenzdrehmoment erreicht klinke jeweiligen klinkenfeder ausgebte eindrckkraft richtung radial auen eingriffsposition verzahnungsschrgflche antriebteils gehalten jedoch grenzdrehmoment erreicht deshalb kurzen verzahnungsschrgflche jeweilige klinkenende ausgebte abweisekraft richtung radial innen grer jeweiligen klinkenfeder klinke eingriffsposition verzahnung antriebsteils gedrckt entkoppelt kupplung handelt ersten ausfhrungsbeispiel europischen patentschrift ausfhrungsbeispiel genannten japanischen offenlegungsschrift formgehemme entsprechend erluterungen japanischen offenlegungsschrift reibeinrichtung sinne lehre patentanspruch streitpatents offenbart nabe sg beklagten bestrittenen behauptungen klgerin anmeldetag streitpatents serienmig hergestellt weltweit vertrieben worden anlagen originalnabe anlage entspricht wesentlichen zweiten ausfhrungsbeispiel europischen patents vgl gutachten dortigen erluterungen verwiesen bb gegenstand patentanspruch erteilten fassung ergibt fr fachmann naheliegender weise stand technik patg klgerin aufgezeigt worden sichtlich stand technik anregung enthalten entgegenhaltungen sowie behaupteten offenkundigen vorbenutzung nabe sg realisierten klinkenkupplungen formgehemme reibeinrichtung sinne merkmale erfindungsgemen lehre ersetzen grundlage europischen patents stand technik beschreibung streitpatents bercksichtigt worden konnte fachmann naheliegender weise gegenstand patentanspruch verteidigten fassung gelangen entgegenhaltung offenbart fachmann jedenfalls reibeinrichtung vorzusehen derart erzeugung begrenzbaren servokraft einbezogen ableitung servokraft ber reibschlssige drehmitnahmeverbindung antriebsteil eingangsseite servokrafterzeugungseinrichtung erfolgt zudem ergibt schrift zustand begrenzten servokraft eintretenden schaltwilligkeit schaltelements erhalten bleiben entgegen ansicht klgerin fachmann studium erworbenen grundkenntnisse ber konstruktionselemente entsprechenden lsung gefhrt schlingfederkupplungen priorittszeitpunkt streitpatents allgemein lehrbchern beschrieben fehlt anhalt dafr fachmann dadurch angeregt wurde sinne lehre patentanspruch verteidigten fassung einzusetzen kostenentscheidung beruht abs patg abs abs nr zpo meier beck keukenschrijver grabinski mhlens hoffmann vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen versuchten totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart januar feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags freiheitsstrafe vier jahren verurteilt verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten verfahrensrge erfolg rge verletzung stpo fhrt aufhebung angefochtenen urteils landgericht einlassungsverhalten angeklagten ausgefhrt lediglich erffnung haftbefehls festnahme gestndig eingelassen inhalt erklrung darzulegen ausdrcklich festgestellt hauptverhandlung sache eingelassen ua demgegenber macht revision besttigt hauptverhandlungsprotokoll januar geltend verteidiger vierten hauptverhandlungstag schriftlich vorbereitete erklrung abgegeben wobei angeklagte erklrung ausdrcklich eigen gemacht sachdarstellung verfahrensrge erfolg senat verwehrt berlegungen darber anzustellen inhalt anlage protokoll genommenen revision mitgeteilten erklrung angeklagten feststellungen urteils ausgewirkt htte strafkammer erwgungen einbezogen worden wre beweiswrdigung allein tatgericht obliegt raum jger cirener bellay fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof dr appl prof dr schmitt richterin bundesgerichtshof dr ott richter bundesgerichtshof zeng oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwltin pflichtverteidigerin angeklagten justizhauptsekretrin verhandlung justizangestellte verkndung urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main september aufgehoben feststellungen ueren tatumstnden bleiben aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen flschung zahlungskarten garantiefunktion fllen jeweils tateinheit betrug gesamtstrafe fnf jahren verurteilt hiergegen gerichtete revision fhrt sachrge aufhebung schuld rechtsfolgenausspruchs landgericht festgestellt angeklagte auftrag dritter fllen internationale flge deutschen lufthansa buchte hierbei regelmig gelegenheit nutzte einkufe bord mitgefhrten warensortiment spirituosen kosmetika schmuck uhren ttigen hierzu setzte vier verschiedene kreditkarten visa mastercard geschftsbedingungen lufthansa ag jeweils belasten konnte kreditkarten handelte ukrainischen banken ausgestellte namen angeklagten lautende unterschrift versehene karten deren magnetstreifen falsche daten gespeichert echte wege scimming gewonnene bank kontodaten tatschlich existierender personen plausibilittsgesichtspunkten ausgewhlte daten weder bestimmten garantiegeber real existierendes konto zahlungspflichtigen verwiesen einsatz karten nutzte angeklagte umstand online verbindung servern kreditkarten systems luft befindlichen flugzeug besteht daten vielmehr whrend flugs eingelesen erst landung datenterminal ausgegeben verarbeitet weise erlangte angeklagte wert insgesamt fllen erfolgte beim auslesen daten landung kurzfristige gutschrift jedoch sofortige automatische rckbuchung chargeback kreditkartenkonto existierte schuldspruch wegen gewerbsmiger flschung zahlungskarten garantiefunktion abs stgb begegnet grundsatz rechtlichen bedenken revision meint wurde vorhandensein zahlungskarte garantiefunktion angeklagten vorgenommenen einsatzart vorgetuscht karten wurden feststellungen landgerichts jeweils handgert eingelesen gert ausgegebene beleg wurde angeklagten sei nem richtigen namen karten ausgegeben unterschrieben landung wurden daten handgerts online terminal bertragen verfahren entsprach weitgehend blichen lastschrift verfahren konkrete einsatzart karte kommt jedoch vgl maier matt renzikowski stgb rn erb mnchkomm stgb aufl rn rechtsprechung bundesgerichtshofs kommt darauf tter nachgemachte verwendete karte einsatz auslsung garantiefunktion tatschlich ermglicht mglichkeit vortuscht bghst trotz literatur hiergegen erhobenen kritik erb aao rn vgl fischer stgb aufl rn hlt senat rechtsprechung fest zahlungsverkehr schon anschein schtzen falsifikaten garantieauslsender karten ausgeht schuldspruch wegen jeweils tateinheitlich begangenem gewerbsmigem betrug begegnet rechtlichen bedenken schuldspruch gleichwohl insgesamt aufzuheben landgericht frage konkurrenz hinreichende aufmerksamkeit gewidmet rechtsfehlerfreien feststellungen bestehen konkrete anhaltspunkte dafr angeklagte mehrere karten gleichzeitig einsetzte taten umstnden mehreren jeweils tateinheit verbundenen gruppen abzuurteilen wren ergnzende feststellungen hierzu mglich liegen smtliche einzelabrechnungen karteneinstze revisionsgericht erforderlichen feststellungen treffen aufhebung schuldspruchs entfllt rechtsfolgenausspruch feststellungen ueren tatumstnden fehlerfrei knnen daher aufrechterhalten fischer appl ott schmitt zeng'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zr januar rechtsstreit ecli de bgh bviizr vii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter pamp richter halfmeier dr kartzke sowie richterinnen sacher dr brenneisen beschlossen antrag beklagten wahrnehmung rechte beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt fr verfahren betreffend beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juli beizuordnen abgelehnt beschwerde beklagten nichtzulassung revision vorbezeichneten urteil kosten unzulssig verworfen gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt grnde beklagten juli zugestellte urteil berufungsgerichts beklagte vertreten beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwlte dr schriftsatz august nichtzulassungsbeschwerde eingelegt selben tag beim bundesgerichtshof eingegangen frist begrndung nichtzulassungsbeschwerde antragsgem mehrmals zuletzt einschlielich dezember verlngert worden schriftsatz november rechtsanwlte dr angezeigt beklagte mehr vertre ten schriftsatz november beim bundesgerichtshof zugelassene rechtsanwalt dr angezeigt vertretung beklagten bernommen schreiben dezember beklagte ausgefhrt rechtsanwalt dr mitgeteilt nichtzulas sungsbeschwerde erstellen rechtlichen grund sehe verfahren voraussetzungen nichtzulassungsbeschwerde gegeben sei en beklagte ferner beantragt beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt beizuordnen oktober datierenden unterschriebenen entwurf beschwerdebegrndung seitens rechtsanwlte dr sowie eigene ergnzun gen begrndung bezug genommen ii antrag beklagten beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt wahrnehmung rechte beizuordnen unbegrndet abs zpo abgesehen davon aktenlage mandat rechtsanwalt dr weiterhin besteht beklagte ber beim bundes gerichtshof zugelassenen rechtsanwalt verfgt voraussetzung fr derartige beiordnung partei beabsichtigte rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint abs zpo aussichtslosigkeit gegeben gnstiges ergebnis beabsichtigten rechtsverfolgung anwaltlicher beratung ganz offenbar erreicht bgh beschluss juni vii zr rn beschluss juli vii zr rn letzteres fall rechtsverfolgung beklagten erscheint aussichtslos rechtssache weder grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo zulassungsgrnde sinne hinreichend dargetan ersichtlich nheren begrndung insoweit entsprechend abs satz halbsatz zpo abgesehen vgl bgh beschluss juni xi zr rn darber hinaus bestellung notanwalts zpo beklagten angestrebten ziel gerechtfertigt ziel einreichung inhaltlich vorstellungen entsprechenden nichtzulassungsbeschwerdebegrndung erreichen beiordnung notanwalts rechtsprechung bundesgerichtshofs verlangt vgl bgh beschluss februar xi zr rn gesetzlichen vorschriften darf nichtzulassungsbeschwerde beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt begrndet trgt verantwortung fr fassung scheitert einreichung nichtzulassungsbeschwerdebegrndung daran beauftragte postulationsfhige rechtsanwalt bereit rechtlichen berlegungen partei folgen grundlage begrndungsschriftsatzes rechtfertigt fr genommen beiordnung notanwalts abs zpo sinn zweck zulassungsbeschrnkung fr rechtsanwlte beim bundesgerichtshof rechtspflege leistungsfhige revisionssachen besonders qualifizierte anwaltschaft strken rechtsuchenden sollen kompetent beraten vorfeld aussichtslosen rechtsmitteln abstand nehmen knnen kosten erspart zugleich bundesgerichtshof rechtsmitteln entlastet liefe zuwider partei anspruch darauf htte rechtsansicht anwalt durchzusetzen vgl bgh beschluss februar xi zr rn beschluss juli xii zr rn mdr beschluss februar vii zr rn nichtzulassungsbeschwerde kosten beklagten unzulssig verwerfen beschwerde innerhalb zuletzt dezember verlngerten frist beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt begrndet worden pamp halfmeier sacher vorinstanzen lg verden entscheidung olg celle entscheidung kartzke brenneisen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg april soweit betrifft abs stpo schuldspruch dahin gendert tateinheitliche verurteilung wegen bandenmiger einfuhr betubungsmitteln geringer menge entfllt ausspruch ber verfall wertersatz aufgehoben hierzu getroffenen feststellungen bleiben bestehen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagten schuldig gesprochen mitglied bande betubungsmittel geringer menge eingefhrt handel getrieben deswegen freiheitsstrafe elf jahren drei monaten verurteilt wertersatzverfall hhe angeordnet allgemeine sachrge gesttzte revision angeklagten erzielt beschlussformel ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet abs stpo tateinheitliche verurteilung wegen bandenmiger einfuhr betubungsmitteln geringer menge entfllt vgl mkostgb rahlf aufl btmg rn mwn schuldspruchnderung lsst unrechtsgehalt tat unberhrt zudem generalbundesanwalt antragsschrift dezember folgendes ausgefhrt ausspruch ber verfall wertersatz bestand berechnungen hhe angeklagten erlangten geldbetrags beanstanden jedoch nichtanwendung ha rtevorschrift stgb nachvollziehbar dargelegt urteilsgrnde ermglichen revisionsgerichtliche berprfung landgericht begriff unbilligen hrte sinne abs satz stgb richtig angewandt ermessen abs satz stgb rechtsfehlerfrei ausgebt feststellungen verfgte angeklagte festnahme ber legales einkommen ua gewrtigt verbung langjhrigen freiheitsstrafe sachlage kommt entscheidend darauf anordnung wertersatzverfalls vermgen angeklagten auswirkt insbesondere erschwerte resozialisierungsmo glichkeit haftentlassung hhe verhngten verfallsanordnung konkret errtern st rspr vgl bgh beschluss dezember str rdnr erwgen schon grund vollen verfallsbetrag erkannt vgl bgh urteil oktober str derartigen errterung fehlt ebenso feststellungen vermgenslage angeklagten insbesondere zuordenbaren vermo genswerten tritt senat ausschlieen tatgericht rechtsfehlerfreier ermessensausbung vollen verfallsbetrag erkannt htte vgl bgh beschluss dezember str rn feststellungen bestand neuen tatgericht ergnzend treffenden feststellungen drfen bestehenden widerspruch treten sander dlp berger knig bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet dezember breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja egbgb artt bgb anspruch iranischem recht vereinbarte morgengabe unterliegt allgemeine wirkung ehe art egbgb berufenen sachrecht deutschem sachrecht bestehenden mglichkeiten morgengabe iranischer whrung vereinbarten betrag iranische geldwertentwicklung anzupassen bgh urteil dezember xii zr olg hamburg ag hamburg barmbek xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke prof dr wagenitz dr klinkhammer schilling fr recht erkannt revision beklagten urteil familiensenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg mai aufgehoben berufung klgerin urteil amtsgerichts hamburg barmbek familiengericht november zurckgewiesen kosten rechtsmittelverfahren trgt klgerin rechts wegen tatbestand klgerin begehrt beklagten zahlung vereinbarten magabe iranischen rechts iranische geldwertentwicklung angepassten morgengabe parteien damals iranische staatsangehrige schlossen teheran ehe dabei verpflichtete beklagte leistung morgengabe bestehen koran spiegel paar kerzen trger rl iranische rial kursstand mrz umgerechnet restlos lasten ehemannes gehen sollten forderung seitens ehefrau auszuzahlen seien heiratsurkunde trgt unterschrift mehrerer zeugen darunter unterschrift namen vaters klgerin verlieen parteien iran erwarben spter deutsche staatsangehrigkeit ehe wurde antrag beider parteien deutschland deutschem recht rechtskrftig geschieden klgerin beruft anwendbarkeit iranischen rechts verlangt beklagten morgengabe vereinbarte magabe iranischen rechts dortige geldwertentwicklung angepasste geldleistung hhe rl rl entspricht berechnungen klgerin ehe sei wirksam geschlossen worden vater sei eheschlieung persnlich anwesend heiratsurkunde unterschrieben beklagte hlt deutsches recht fr anwendbar anwendung irani schen rechts msse zudem iranische scheidungsrecht einbezogen danach sei ehefrau initiierten scheidung zahlung abfindung hhe morgengabe verhandlung hheren niedrigeren betrages verpflichtet klgerin ehescheidung beantragt rechne vorsorglich abfindungsanspruch brigen sei ehe wirksam geschlossen vater klgerin eheschlieung anwesend sei statt onkel klgerin heiratsurkunde namen vaters unterschrieben amtsgericht beklagten zahlung lediglich nominalbetrag morgengabe umgerechnet verurteilt klage brigen abgewiesen berufung klgerin oberlandesgericht klage vollem umfang entsprochen hiergegen wendet beklagte zugelassenen revision entscheidungsgrnde zulssige rechtsmittel erfolg auffassung oberlandesgerichts klagebegehren iranischem recht beurteilen morgengabe sei gterrechtlich qualifizieren deshalb sei gem art abs art abs nr egbgb zeitpunkt eheschlieung gemeinsame heimatrecht ehegatten magebend danach berufene iranische recht sehe morgengabe iranischer whrung vereinbarten geldbetrag magabe zentralbank iran festgelegten indexierung kennzahl inflationsrate jahr scheidungsausspruch geteilt kennzahl eheschlieung iranische geldwertentwicklung anzupassen gesetzliche anmerkung art iranisches zgb wirkung fr zuvor geschlossene ehen geltung seit abgedruckt bergmann ferid henrich enayat internationales ehe kindschaftsrecht iran stand oktober sowie yassari staz fn vgl famrz wirksamkeit parteien ge schlossenen ehe stehe auer zweifel vater eheschlieung persnlich anwesend sei ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand oberlandesgericht geht unrecht davon vereinbarung ber morgengabe iranischem recht beurteilen morgengabe deshalb magabe rechts iranische geldwertentwicklung anzupassen sei recht vereinbarungen denen ehegatte zahlung sog morgengabe verpflichtet beurteilen bestimmt vorrangig danach vereinbarungen deutschem internationalen privatrecht qualifizieren frage qualifikation morgengabeversprechen konnte bundesgerichtshof bislang dahinstehen lassen vgl senatsurteile oktober xii zr famrz januar ivb zr famrz vgl senatsurteil oktober xii zr famrz rechtsprechung instanzgerichte literatur frage unterschiedlich beantwortet allgemein darauf verwiesen tief islamischen recht verwurzelte rechtsinstitut morgengabe brautgabe mahr islamischen rechtsordnungen hnele dabei tradition aktueller funktion unterschiedliche vorstellungen ziele verwirkliche angefhrt etwa berkommene verstndnis morgengabe gegenleistung fr krperliche hingabe frau quivalent fr mann ehe geschuldeten gehorsam rechtsordnungen verstoungsscheidung kennen morgengabe zweck verfolgen ehemann missbruchlichen ausbung verstoungsrechts abzuhalten heute wohl vorrangige funktion morgengabe aufbau vermgen fr ehefrau gesehen scheidung tod mannes vielfach schutzlos dastehe insoweit klassischislamischen recht seit alters her geltenden gterstand gtertrennung eng begrenzte verpflichtung ehemannes zahlung nachehelichem unterhalt verwiesen vgl ganzen etwa wurmnest rabelsz ff yassari staz famrz hieraus berufungsgericht nher dargelegt fr international privatrechtliche qualifikation morgengabe unterschiedliche schlsse gezogen berblick ber meinungsstand staudinger mankowski bgb art egbgb rdn ff johannsen henrich eherecht aufl art egbgb rdn palandt heldrich aufl art rdn henrich fs sonnenberger wurmnest aao ff teil morgengabe jedenfalls schon eheschlieung bezahlt allgemeinen wirkungen ehe zugeordnet art egbgb unterstellt olg kln famrz staudinger mankowski aao rdn johannsen henrich aao henrich internationales familienrecht aao ders fs sonnenberger aao ders famrz ebenso palandt heldrich bgb aufl art rdn allerdings art abs egbgb anwenden morgengabe zusammenhang scheidung geltend gemacht ebenso olg nrnberg famrz stimmen befrworten gterrechtliche qualifikation art egbgb vgl etwa olg bremen famrz mnchkomm siehr bgb aufl art egbgb soergel schurig bgb aufl art egbgb rdn art egbgb rdn bamberger roth mrsdorf schulte bgb aufl art egbgb rdn wurmnest aao ff vgl olg kln iprax ansicht vereinbarungen ber morgengabe unterhaltsrechtlich qualifizieren art egbgb vgl etwa olg celle famrz kg famrz fr anwendung art abs egbgb geltendmachung morgengabe zusammenhang scheidung vgl bereits oben olg nrnberg aao palandt heldrich aao mitunter schuldrechtliche qualifikation kreis mglicher lsungen einbezogen art egbgb etwa olg kln olgr njw rr kg famrz weiteren auffassung fr qualifikation morgengabe kontext magebend ehefrau anspruch morgengabe geltend mache folge bestehender ehe ehewirkungsstatut geltendmachung zuge scheidung scheidungsstatut forderung morgengabe tod ehemannes erbstatut anwendung finde vgl etwa heldrich iprax ausf nachw wurmnest aao fn senat schliet erstgenannten auffassung anspruch morgengabe allgemeine wirkung ehe qualifizieren deshalb art egbgb unterstellen dabei geht senat davon morgengabe je fallgestaltung sicht deutschen rechts berhrungspunkte ehelichen bzw nachehelichen unterhaltsrecht ehegterrecht scheidungs erbrecht aufweisen weder generell fr vorliegenden fall schwerpunktmig institute zuordnen lsst aa ausschlielich unterhaltsrechtliche qualifikation spricht bereits morgengabe weder bedrftigkeit ehefrau verlangt bestimmte bedrfnislage ehefrau abgestimmt whrend bestehens ehe trifft ehemann umfassende unterhaltspflicht aufbringung haushaltskosten sozialadquatem rahmen persnlichen bedrfnisse ehefrau einbezieht morgengabe unabhngig wurmnest aao scheidungsfall dient morgengabe versorgung ehefrau mithin funktion deutschen recht nachehelichen unterhalt erfllt ndert daran eng begrenzte verpflichtung nachehelichen unterhalt neben verpflichtung zahlung morgengabe tritt materiell rechtlich laufenden unterhalt grundlage eigenen vermgensbildung frau unterschieden etwa staudinger mankowski bgb bearb art egbgb rdn bamberger roth otte bgb aufl art egbgb rdn johannsen henrich aao rdn wurmnest aao henrich internationales familienrecht aufl bb gterrechtliche qualifikation spricht verpflichtung zahlung morgengabe fr genommen gterstand begrndet morgengabe mgliche nachteile iranischen recht vorgegebene gtertrennung vgl bergmann ferid henrich enayat aao fr ehefrau scheidungsfall bringt einzelfall begrenztem rahmen kompensieren zielt etwa vereinbarung mehr symbolischen gabe beispiel johannsen henrich aao rdn koran goldmnze notwendig begrenzte vermgensmige sicherung ehefrau zudem morgengabe generell grundlage wirtschaftlichen verhltnisse eheschlieung berechnet weiteren wirtschaftlichen entwicklung mannesvermgens unabhngig zugewinnausgleich pauschalierte teilhabe ehefrau ehemann ehe erzielten ver mgenssteigerung verstanden staudinger mankowski aao rdn johannsen henrich aao rdn henrich internationales familienrecht aufl cc schuldvertragliche qualifikation lsst unbercksichtigt morgengabe regel notwendig vertraglichen grundlage beruht verkennt zudem grundlage schuldrechtlichen eherechtlichen charakter morgengabe erst eigentlichen eheschlieungsvertrag folgenden abrede vereinbart wurde ehevertrge indes artt egbgb unterstellt fr vereinbarung morgengabe gelten staudinger mankowski aao rdn dd anknpfung danach differenziert zeitpunkt anspruch morgengabe erhoben deshalb etwa zusammenhang scheidung geltend gemachten anspruch scheidungsstatut tod ehemannes verfolgte forderung morgengabe dagegen erbstatut unterwirft vermag berzeugen bercksichtigt anspruch morgengabe eheschlieung entsteht falls gestundet charakter dadurch wandelt gilt fr international privatrechtliche qualifikation instruktiv wurmnest aao ee islamisch geprgte rechtsordnungen iran versprechen morgengabe wirksamkeitsvoraussetzung eheschlieung normieren verstehen anspruch morgengabe ehewirkung daraus lsst freilich zwingender schluss einordnung morgengabe begriffssystem deutschen internationalen privatrechts ziehen annahme begrnden morgengabe ms se notwendig art egbgb subsumiert gilt schon deshalb islamisch rechtlichen schrifttum begriff ehewirkungen synonym fr vermgensrechtlichen nichtvermgensrechtlichen rechte pflichten gebraucht wurmnest aao richtig begriff allgemeinen wirkungen ehe art egbgb wesentlichen sachbereiche erfasst persnlichen rechtsbeziehungen ehegatten zueinander sowie verhltnis dritten betreffen vgl etwa kropholler internationales privatrecht folgt jedoch weniger begriff allgemeinen ehewirkungen vielmehr systematik egbgb eheschlieung ehegterrecht sowie scheidungs scheidungsfolgenrecht speziellen statuten unterstellt unmittelbaren anwendungsbereich art egbgb restbereich wesentlichen eben personalen rechtsbeziehungen belsst systematischen ausgangspunkt her lassen allgemeinen wirkungen ehe wirkungen ehe verstehen fr speziellere verweisungsnorm bereitgestellt mnchkomm siehr bgb aufl art egbgb rdn art egbgb zugleich art auffangtatbestand auffangtatbestand fr anspruch morgengabe spezielleren familienstatuten schwerpunktmig erfasst raum dehnenden anwendung ehewirkungsbegriffs wurmnest aao bedarf kollisionsrechtlichen verstndnis morgengabe lsung erreicht praktischen ergebnis stimmen rechtsprechung literatur befrwortet anspruch morgengabe zusammenhang scheidung geltend gemacht unterhaltsrechtlich qualifizieren ber verweisung art abs egbgb scheidungsstatut letztlich rechtshngigkeit scheidungsantrags magebenden ehewirkungsstatut art abs art egbgb deutschem recht unterstellen deutliche unterschiede ergeben dagegen auffassung morgengabe gterrechtlich einzuordnendes rechtsinstitut versteht art egbgb mithin eheschlieung geltenden ehewirkungsstatut zuordnet senat verkennt vorteil unwandelbaren ehegterrechtsstatut fr rechtssicherheit verbunden ehegatten fr dauer ehe gleichbleibende vernderungen lebensumstnde unabhngige kollisionsrechtliche behandlung ehegterrechtlichen verhltnisse verbrgt vorzug indes gewinn gegenberzustellen gewandelten lebensumstnde bercksichtigende anknpfung namentlich bringt vorliegenden fall ehegatten bisherigen lebens kulturraum aufgrund gemeinsamen entschlusses verlassen neue gemeinsame staatsangehrigkeit erwerben grundlegend soziales rechtliches umfeld eingebunden gilt besonders ansehung rechtsinstituten morgengabe starken kulturellreligisen tradition geprgt tradition weitgehend fremdes ehe scheidungs scheidungsfolgenrecht deutsche familienrecht kaum innere brche einfgen lassen unterstellung morgengabe wandelbare ehewirkungsstatut ergebnis deutsche sach familien recht vermeidet friktionen besser gterrechtsstatut bewirkte starre festhalten sachrecht aufgrund gewandelter anknpfung fr morgengabe zusammenhang stehende familienrechtliche regelungen scheidung nachehelicher unterhalt geltung beanspruchen vorliegende fall verdeutlicht vorzug anspruch morgengabe subsumtion allgemeinen ehewirkungen gterrechtlichen anknpfung wandelbaren statut unterworfen anknpfung wandelbare ehewirkungsstatut sichert gleichlauf international rechtlichen behandlung morgengabe ebenfalls wandelbaren kollisionsrechtlichen anknpfung scheidung nachehelichem unterhalt scheidung nachehelicher unterhalt versprechen morgengabe unterstehen sachrecht ehemann deshalb verlangen ehefrau geschehen einwand entgegensetzen iranischem recht durchzufhrenden scheidung htte ehefrau fr einverstndnis scheidung entgelt leisten mssen iranischem recht verzicht morgengabe zuwendung morgengabe wertmig korrelierenden vermgensgegenstandes liegen knne vorteils drfe unterschiedliche anknpfung scheidungsrechts anwendbaren iranischen recht verwobenen morgengabe verlustig gehen argumentation vornherein boden entzogen morgengabe scheidungsrecht deutschen sachrecht unterstellt vgl wurmnest famrz entsprechendes gilt fr frage fr versprechen morgengabe etwa hinblick deutschem recht beurteilenden nachehelichen unterhalt iranischem recht geschftsgrundlage analogie deutschen recht bekannten institut entfallen morgengabe nachehelicher unterhalt unterliegen deutschen sachrecht frage wegfalls geschftsgrundlage fr versprechen morgengabe bestimmt deshalb allein deutschem recht vgl hierzu wurmnest famrz insbes naturgem weitgehend fiktiven nachempfindung deutscher rechtsgrundstze fremdrechtli chen regelungsgefge ganz kulturellen sozialen kontext zugeschnitten bleiben deutschen gerichte weitgehend enthoben parteien deutsche staatsangehrige morgengabe art abs egbgb berufenen deutschen sachrecht ehevertragliche zusage ehemannes anzusehen verpflichtet ehemann ehefrau zusage genannten geldbetrag zahlen anpassung betrages iranische geldwertentwicklung iranische recht vorsieht deutschem recht wege auslegung getroffenen vereinbarung grundstzen ber wegfall geschftsgrundlage grundstzlich mglich voraussetzungen deutschen rechts fr anpassung liegen jedoch vertragsauslegung anpassung morgengabe geschuldeten betrages iranische geldwertentwicklung begrnden knnte kommt betracht wortlaut abrede gibt fr anpassung parteien gewollt her stillschweigende vertragliche inbezugnahme parteien iranische anpassungsregelung scheidet regelung erst rund sechs jahre eheschlieung iranisches recht geworden fehlt vertraglich vereinbarten regelung ber anpassung fremden whrung geschuldet vereinbarten betrages betrag gleichwohl grundstzen wegfalls geschftsgrundlage bgb wertentwicklung auslndischen whrung anzupassen setzt allerdings voraus wert auslndischen whrung sprbar verfllt entwicklung vereinbarung vorhersehbar glubiger festhalten unvernderten vereinbarung zugemutet voraussetzungen liegen worauf bereits amtsgericht hingewiesen indes ebenfalls festgestellt weder klgerin dargetan ersichtlich zeitpunkt vertragsschlusses iranische whrung stabil weitere whrungsentwicklung deshalb vorhersehbar damaligen inflationsraten sprechen gegenteil fr schon vertragsschluss ungewisse whrungsentwicklung bercksichtigen etwaiger anspruch klgerin nachehelichen unterhalt versorgungsausgleich aufgrund statutenwechsels erwerb deutschen staatsangehrigkeit beide parteien einhergegangen deutschem scheidungsfolgenrecht bestimmt deutsche scheidungsfolgenrecht stellt geschiedene ehefrau deutlich besser iranische recht deutschen sachrecht bewirkte besserstellung geschiedenen ehefrau rechtfertigen umgekehrt nachteile zuzumuten fr einzelfall daraus ergeben knnen deutsche sachrecht nunmehr fr eheleuten getroffene vereinbarung morgengabe magebend liegen dinge wechsel ehewirkungsstatuts geht klgerin vorteile automatischen anpassung morgengabe vereinbarten betrages iranische geldwertentwicklung magabe iranischen index verlustig steht indes vorteil ebenfalls statutenwechsel bewirkte schutz gegenber deutsche scheidungsfolgenrecht klgerin geschiedener ehefrau gewhrt hinblick schutz fr klgerin schlechthin unzumutbar morgengabe vereinbarten betrag festhalten lassen frage klgerin anwendbarkeit deutschen scheidungsfolgenrechts konkrete vorteile zieht insbesondere nachehelichen unterhalt versorgungsausgleich beanspruchen kommt jedenfalls beklagten weiteres erwartet htte vertragsschluss hypothetischer kenntnis knftigen entwicklung spteren geltung deutschen scheidungsfolgenrechts fr ehe redlicherweise regelung einlassen mssen ehefrau neben mglichen statutenwechsel einhergehenden vorteilen zustzlich automatische anpassung morgengabe iranische whrungsentwicklung verbrgt bewendet klgerin amtsgericht bereits rechtskrftig zugesprochenen betrag revision angesprochene frage anspruch klgerin morgengabe hinblick behauptete abwesenheit vaters eheschlieung mglicherweise einhergehenden wirksamkeitsmangel ehe berhaupt entstanden kommt ebenso kommt darauf inwieweit bejahendenfalls anspruch wege auslegung morgengabeversprechens entgelt mindern klgerin beklagten iranischem recht erfolgten scheidung schulden wrde vgl olg hamburg famrz ablehnend etwa wurmnest famrz iii berufungsurteil bestand senat vermag sache abschlieend entscheiden berufungsurteil aufzuheben berufung beklagten urteil amtsgerichts zurckzuweisen hahne weber monecke klinkhammer wagenitz schilling vorinstanzen ag hamburg barmbek entscheidung olg hamburg entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars januar strafsache wegen schweren raubes anfragebeschluss strafsenats oktober anfrageschreiben senatsvorsitzenden januar str strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen beabsichtigte entscheidung widerspricht rechtsprechung senats grnde strafsenat beabsichtigt entscheiden hrteausgleich fllen gewhren denen nachtrgliche gesamtstrafenbildung strafen auslndischen verurteilungen vorgenommen laut begrndung zugrunde liegenden beschlusses oktober str fr diejenigen flle gelten denen gemeinsame aburteilung taten deutschland allenfalls theoretisch abs nr stgb mglich wre insoweit steht rechtsprechung strafsenats beabsichtigten entscheidung entgegen nack kolz elf hebenstreit jger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet oktober preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr abs mandant regel kenntnis grob fahrlssige unkenntnis schaden schdiger beauftragte steuerberater anspruch richtet steuerbescheid schreiben finanzamts enthaltene rechtsansicht unrichtig bezeichnet einlegung rechtsbehelfs rt bgb abs abs nr abs mandant kenntnis grob fahrlssige unkenntnis rechtsanwalts zurechnen lassen durchsetzung ersatzanspruchs frheren berater beauftragt zurechnung kommt regelmig betracht mandant rechtsanwalt fortsetzung berprfung spteren anspruchsgegners erteilten mandats beauftragt bgh urteil oktober ix zr olg bamberg lg wrzburg ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein richterin lohmann richter dr schoppmeyer meyberg fr recht erkannt revision klgers berufung klgers zurckweisende beschluss zivilsenats oberlandesgerichts bamberg mai kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben klger ansprche darauf sttzt beklagte rahmen vertragsverhltnisses ab mitte pflichtgem gefahr nichtverrechenbarkeit verluste einknften hingewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagten wegen unrichtiger steuerlicher beratung schadensersatz hhe anspruch klger abhngig beschftigt wirkung dezember meldete zustzlich gewerbe vermietung maschinen fahrdienstleistung handel landwirtschaftsmaschinen ersten hlfte jahres beauftragte klger beklagten erstellung einkommensteuer umsatzsteuererklrungen betriebsprfung november erkannte finanzamt gewerbebetrieb mehr einspruch klgers genderten bescheide blieb ergebnis erfolglos schreiben august teilte finanzamt klger mglichkeit sehe einsprchen entsprechen jahre lie anderweitig vertretene klger einspruch zurcknehmen klger beklagten vorgeworfen klger jahre zusammenhang neugrndung gewerbes unrichtig beraten zudem gefahr nichtanerkennung gewerbebetriebs daraus folgenden fehlenden mglichkeit verrechnung verluste anderweitigen einnahmen hingewiesen schlielich fehlerhaft fr einknfte einheitlich buch gefhrt berschussberechnungen erstellt dezember gericht eingegangene januar zugestellte klage vorinstanzen erfolglos geblieben senat revision klgers zugelassen soweit klage fehlenden hinweis mgliche nichtanerkennung gewerbebetriebs gesttzt umfang verfolgt klger antrag zahlung schadensersatz hhe nebst zinsen entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung soweit gegenstand revisionsverfahrens zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht etwaigen schadensersatzanspruch wegen unterbliebenen hinweises gefahr nichtanerkennung gewerbebetriebs ebenso landgericht fr verjhrt gehalten teils bezugnahme landgerichtliche urteil ausgefhrt verjhrung mglicher regressansprche gem abs bgb ende jahres begonnen schaden sei zustellung belastenden steuerbescheide eingetreten sptestens seit klger grob fahrlssig unkenntnis ber anspruchsbegrndenden umstnde befunden aufgrund steuerbescheide aufgrund schreibens august gewusst finanzamt voraussetzungen fr verrechnung verluste fr gegeben erachtete beklagte einlegung einsprche gedrngt rechtsansicht finanzamts fr irrig erklrt ndere hieran beklagte schon laufenden einspruchsverfahren anwaltlicher hilfe beratung bedient ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand schadensersatzansprche steuerberater wegen fehlerhafter beratung verjhren allgemeinen vorschriften ff bgb regelmige verjhrungsfrist betrgt drei jahre bgb beginnt schluss jahres anspruch entstanden abs nr bgb glubiger anspruch begrndenden umstnden person schuldners kenntnis erlangt grobe fahrlssigkeit erlangen msste abs nr bgb feststellungen angefochtenen entscheidung tragen schluss kenntnis grob fahrlssige unkenntnis anspruch begrndenden umstnde klgers bereits jahre tatschlichen voraussetzungen kenntnis grob fahrlssigen unkenntnis klgers berufungsgericht festgestellt aa gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs liegt kenntnis grob fahrlssige unkenntnis anspruch begrndenden umstnde sinne abs nr bgb schon glubiger umstnde bekannt denen lasten rechtsverlust eingetreten bgh urteil februar ix zr bghz rn ff mwn geht haftung rechtsberaters mandant wesentlichen tatschlichen umstnde kennen kenntnis tatsachen erlangen denen fr gerade juristischer laie ergibt rechtsberater blichen rechtlichen vorgehen abgewichen manahmen eingeleitet rechtlicher sicht vermeidung schadens erforderlich bgh urteil februar aao rn mwn dezember ix zr bghz rn fr fehlerhaftes verhalten anwalts sicht mandanten regelmig anhalt sinne grob fahrlssiger unkenntnis gegeben betracht kommende fehler rechtsstreit kontrovers beurteilt anwalt gegenber mandanten ausbung mandats auen rechtsansicht vertritt fehlverhalten liege mandant darf darauf verlassen beauftragte anwalt anstehenden rechtsfragen fehlerfrei beantwortet erteilte rechtsrat zutreffend mandanten obliegt anwalt berwachen rechtsansichten weiteren rechtsberater berprfen lassen rt berater fortsetzung rechtsstreits mandant regel sogar kenntnis pflichtwidrigkeit beraters gericht gegner zuvor fristversumung hingewiesen bgh urteil februar aao rn mwn bb gilt fr haftung steuerberaters berufungsgericht ansatz verkannt nachteiliger steuerbescheid mitteilung finanzamts vermittelt kenntnis steuerrechtlichen lage mandanten beauftragte steuerberater schadensersatzanspruch richtet bescheid schreiben vertretene ansicht unrichtig bezeichnet einlegung rechtsbehelfs rt fall mandanten regelmig erwartet weiteren steuerberater beauftragen richtigkeit ausknfte empfehlungen beraters berprfen cc revisionsrechtlich berufungsgericht wahr unterstellte vortrag klgers zugrunde legen beklagte rechtsauffassung zustndigen finanzamts unrichtig bezeichnet einspruch steuerbescheide eingelegt klger kenntnis grob fahrlssige unkenntnis beratungsfehlers belastenden bescheiden gefhrt tatschlichen voraussetzungen zurechnung kenntnissen vorinstanzlichen prozessbevollmchtigten klgers jahre ebenfalls festgestellt aa gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs kommt hinsichtlich kenntnis fr beginn verjhrungsfrist magebenden umstnde grundstzlich person anspruchsglubigers vgl etwa bgh urteil dezember iii zr wm rn mwn allerdings anspruchsglubiger entsprechend abs bgb rcksicht treu glauben bgb kenntnis wissensvertreters zurechnen lassen wissensvertreter arbeitsorganisation geschftsherrn berufen rechtsverkehr reprsentant bestimmte aufgaben eigener verantwortung erledigen dabei anfallenden informationen kenntnis nehmen sowie gegebenenfalls leiten bgh urteil januar zr bghz gehrt etwa verfolgung anspruchs geschftsherrn bgh urteil dezember iii zr wm rn glubiger durchsetzung forderung spteren insolvenzschuldner beauftragter rechtsanwalt wissensvertreter glubigers soweit wissen allgemein zugnglichen quellen erlangt ber internetseite verbreitet bgh urteil januar ix zr wm rn zugerechnet wissen rechtsanwalts geschdigte aufklrung bestimmten sachverhalts etwa frage rztlichen behandlungsfehlers beauftragt bgh urteil november vi zr njw rn derartige beauftragung gegrndete zurechnung umfasst positive wissen wissensvertreters leichtfertige grob fahrlssige unkenntnis bgh urteil dezember aao rn mwn wissenszurechnung scheidet betreffende anspruch gerade diejenige person richtet deren wissen zugerechnet derartigen fllen erwartet schuldner dafr sorgt ansprche geltend gemacht bgh urteil januar iii zr wm rn mwn bb zurechnung wissens grob fahrlssigen unkenntnissen anwaltlichen beraters kommt allgemeiner ansicht bereich haftung rechtsanwalts steuerberaters betracht vgl chab fischer vill fischer rinkler chab handbuch anwaltshaftung aufl rn lohmann henssler gehrlein holzinger handbuch beraterhaftung kapitel rn fahrendorf fahrendorf mennemeyer haftung rechtsanwalts aufl rn setzt jedenfalls beauftragung neuen rechtsanwalts voraus kenntnis grob fahrlssige unkenntnis neuen beraters knnen frhestens zeitpunkt beauftragung zugerechnet auerdem kenntnisse handeln anwaltliche berater rahmen erteilten auftrags erlangt verwertet steht gleich kenntnisse grob fahrlssig erlangt verwertet obwohl rechtlich mglich zumutbar wre grenze bildet anwalt obliegende pflicht verschwiegenheit brao derartige kenntnisse jedenfalls zugerechnet neue anwalt verfolgung schadensersatzansprchen frheren berater beauftragt zurechnung kommt regelmig jedoch betracht anwalt fortfhrung berprfung ersten spteren anspruchsgegner erteilten mandats beauftragt schadensersatzanspruch beruht cc feststellungen wann klger vorinstanzlichen prozessbevollmchtigten beauftragt berufungsgericht getroffen angenommen neue berater klgers sei laufenden einspruchsverfahren ttig geworden einspruchsverfahren dauerte einlegung einsprche jahre deren rcknahme jahre umfasste zeitraum etwa vier jahren klger vortrag vorinstanzen ebenfalls bezug genommen erklrt neue berater sei erst august rcknahme einspruchs beauftragt worden inhalt vorinstanzlichen prozessbevollmchtigten klgers erteilte beratungsauftrag berufungsgericht ebenfalls festgestellt schlielich fehlen feststellungen wann vorinstanzliche prozessbevollmchtigte seinerseits klger zuzurechnende kenntnis schaden schdiger erlangt meidung vorwurfs grober fahrlssigkeit htte erlangen mssen iii angefochtene entscheidung daher umfang zulassung bestand insoweit aufzuheben abs zpo sache endentscheidung reif umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz abs zpo senat weist folgenden rechtlichen gesichtspunkt darlegungs beweispflichtig fr tatschlichen voraussetzungen verjhrungseinrede beklagte eintritt verjhrung beruft vgl bgh urteil januar xi zr bghz rn kayser gehrlein schoppmeyer lohmann meyberg vorinstanzen lg wrzburg entscheidung olg bamberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet januar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle zr rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sammelmitgliedschaft iii uwg abs nr abs nr beurteilung verband abs nr uwg klagebefugt knnen angehrig unternehmer bercksichtigen mittelbar mitglieder beigetretenen verbands angehren verband mu mitgliedern ausdrcklich ermchtigt worden verband klagebefugnis rede steht kompetenz verfolgen wettbewerbsversten bertragen gengt wahrnehmung gewerblichen interessen mitglieder beauftragt worden seinerseits verband klagebefugnis rede steht beitritt wahrnehmung gewerblichen interessen mitglieder beauftragen durfte bgh urt januar zr olg zweibrcken lg kaiserslautern zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar richter dr ungern sternberg prof dr bornkamm pokrant dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision urteil zivilsenats pflzischen oberlandesgerichts zweibrcken mai kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte vertreibt gerte unterhaltungselektro nik fhrt daneben sortiment elektrische haushaltsgerte fotoapparate edv ausstattungen uhren zeitungsbeilage warb juni fr fernsehgert preis dm hinweis unverbindliche preisempfehlung herstellers dm sparen dm tatschliche preisempfehlung fr gert lag damaligen zeit dm klger eingetragener verein satzung zweck verfolgt unlauteren wettbewerb bekmpfen beruft begrndung klagebefugnis darauf aufgrund mitgliedschaft verschiedener verbnde mittelbar wege vermittelten sammelmitgliedschaft unternehmer angehrten fernsehgerte wohl kchenausstattungen fotoapparate uhren sowie edv gerte vertreiben darber hinaus gehrt klger gmbh weiteren region mittelstandskreis mittelstandskreis ttige elektrofachbetriebe mitglied klger werbung beklagten juni irrefhrend beanstandet erfolgloser abmahnung klage erhoben beantragt beklagte verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr wettbewerbszwecken hinweis unverbindliche preisempfehlung herstellers bewerben eigenen preis unverbindliche preisempfehlung herstellers gegenbergestellte preis tatsachen entspricht empfohlene preis niedriger klger dm nebst zinsen zahlen beklagte klage begrndung entgegengetreten klger fehle klagebefugnis klage landgericht oberlandesgericht erfolg olg zweibrcken olg rep berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klger beantragt verfolgt beklagte antrag klageabweisung entscheidungsgrnde berufungsgericht klger klagebefugt angesehen sache landgericht vorgenommene beklagten berufung angegriffene bewertung streitgegenstndlichen werbung irrefhrend besttigt anspruch zahlung abmahnkosten begrndet erachtet bejahung verbandsklagebefugnis folgt begrndet klger trete wettbewerbsrechtlichen verfahren seit vielen jahren rechtsfhiger verband frderung gewerblicher interessen satzungszweck bekmpfung unlauteren wettbewerbs gehre dabei beweis gestellt ber ausreichenden prozekostenfonds verfge personeller sachlicher finanzieller hinsicht lage sei interessen mitglieder wahrzunehmen streitfall gebe anla beurteilung klger verfge ber fr klagebefugnis ausreichende zahl branchenangehriger mitglieder gehrten ber kg gmbh vermittelte co kg fotogeschfte ber gmbh co einkaufsgesellschaft mbh co kg vermittelte kchenanbieter ber kooperation group vermittelte edv anbieter sowie ber europaverband bundesverband deutschland vermittelten mitglieder wettbewerber beklagten hinsichtlich beworbenen fernsehgerts wohl fotoapparaten kchengerten edv ausstattungen uhren seien eg zusammengeschlossenen elektrofachge schfte seien ebenfalls bercksichtigen umstand eg klger untersagt verfolgung wettbewerbsversten interessen mitglieder wahrzunehmen fr innenverhltnis bedeutung komme hinzu mittelstandskreis mitglied klgers sei dadurch mitgliedschaft unternehmern vermittle fernsehgerten unmittelbare wettbewerber beklagten seien komme darauf mittelstandskreis ebenfalls bekmpfung unlauteren wettbewerbs ziel gesetzt msse klagebefugt genge zusammengeschlossenen gewerbetreibenden beitrittserklrung wahrnehmung gewerblichen interessen beauftragt htten ii beurteilung gerichtete revision unbegrndet inkrafttreten gesetzes unlauteren wettbewerb juli abs nr uwg seither abs nr uwg enthaltene regelung voraussetzungen denen verbnde frderung gewerblicher interessen wettbewerbsrechtliche unterlassungsansprche geltend knnen betrifft sowohl prozessuale klagebefugnis sachlich rechtliche anspruchsberechtigung senat abs nr uwg stndiger rechtsprechung angenommen vgl bghz altunterwerfung bgh urt zr grur wrp altunterwerfung iii vgl grokomm uwg erdmann rdn teplitzky wettbewerbsrechtliche ansprche verfahren aufl kap rdn greger njw auffassung gel tung abs nr uwg festzuhalten vgl hinweisen entstehungsgeschichte gesetzes fezer bscher uwg rdn harte henning bergmann uwg rdn vgl ahrens jestaedt wettbewerbsproze aufl kap rdn baumbach hefermehl khler wettbewerbsrecht aufl uwg rdn dementsprechend mu verbandsklagebefugnis zeitpunkt beanstandeten wettbewerbshandlung gegeben vgl olg hamm grur baumbach hefermehl khler aao uwg rdn revisionsverfahren bestehen vgl abs nr uwg bgh urt zr grur wrp metro abs nr uwg fezer bscher aao rdn harte henning bergmann aao rdn ahrens jestaedt aao kap rdn klagebefugnis verbands abs nr uwg abs nr uwg setzt voraus verband interessen erheblichen zahl unternehmern wahrnimmt markt ttig wettbewerber anspruch richten unternehmer deren interessen verband wahrgenommen knnen unternehmer bercksichtigen mitglied verband seinerseits mitglied klagenden verbands bgh urt zr grur wrp drfen feiern urt zr grur wrp sammelmitgliedschaft urt zr wrp sammelmitgliedschaft ii prozefhrungsbefugnis klgers fr geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen unterlassungsanspruch ergibt be rufungsgericht festgestellten umstnden bereits daraus telstandskreis mitglied klgers mittelstandskreis gesell schaft beschrnkter haftung gesellschaft brgerlichen rechts rechts parteifhig vgl bghz gesellschaft brgerlichen rechts mitglied vereins vgl bghz unerheblich mittelstandskreis verband klger wettbewerber beklagten mittelbare mitglieder vermittelt abs nr uwg abs nr uwg klagebefugt entgegen ansicht revision erforderlich mittelstandskreis mitgliedern ausdrcklich ermchtigen lassen klger kompetenz verfolgen wettbewerbsversten bertragen vgl bgh grur drfen feiern bgh grur sammelmitgliedschaft baumbach hefermehl khler aao uwg rdn harte henning bergmann aao rdn gengt wahrnehmung gewerblichen interessen mitglieder beauftragt worden seinerseits klger beitritt wahrnehmung gewerblichen interessen mitglieder beauftragen durfte vgl bgh grur sammelmitgliedschaft vgl baumbach hefermehl khler aao uwg rdn entgegen ansicht revision kommt fr verbandsklagebefugnis klgers darauf mittelstandskreis ausdrcklich verfolgung wettbewerbsversten beauftragt verband abs nr uwg abs nr uwg frderung gewerblicher selbstndiger beruflicher interessen dient al lein anhand zielsetzung satzung tatschlichen bettigung ermitteln erforderlich unmittelbaren mitglieder jeweils ausdrcklich verfolgung wettbewerbsversten ermchtigt getroffenen feststellungen weiterhin angenommen mitgliedschaft mittelstandskreises dienen gemeinsame interessen schutz lauteren wettbewerbs bndeln knstlich voraussetzungen fr verbandsklagebefugnis klgers gesetz unlauteren wettbewerb schaffen vgl bgh grur sammelmitgliedschaft umstand klger hhe jahresbeitrge fr sammelmitglieder offenlegt entgegen ansicht revision entnommen durchaus mglich weiteres bedenklich verband verfolgung wettbewerbsversten erheblichem umfang kostendeckende mitgliederbeitrge finanziert etwa abmahngebhren vertragsstrafen zusagen einzelfall prozekosten bernehmen vgl bgh grur drfen feiern somit kostendeckenden mitgliedsbeitrge erhoben unbedenkliche finanzierungsmglichkeiten fr verband abs nr uwg abs nr uwg gibt nher dargelegten anla verlangt nachweis prozefhrungsbefugnis finanzierungsstruktur offenzulegen umstand einzelner mitgliedsverband klgers jahr offenbar dm mitgliedsbeitrag gezahlt reicht dafr voraussetzungen fr unterlassungsanspruch abs nr uwg uwg gegeben berufungsgericht zutreffend angenommen angegriffene werbung falsch angege benen unverbindlichen preisempfehlung herstellers irrefhrend werbung art geeignet wettbewerb betroffenen markt wesentlich beeintrchtigen zieht revision zweifel iii danach revision beklagten kostenfolge abs zpo zurckzuweisen ungern sternberg bornkamm bscher pokrant schaffert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof cierniak bender dr paul beisitzende richter staatsanwltin beim bundesgerichtshof vertreterin generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts konstanz februar feststellungen aufgehoben fall ii urteilsgrnde einzelstrafaussprchen fllen ii urteilsgrnde sowie ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge zwei fllen sowie wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln vier fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt hiergegen wendet staatsanwaltschaft sachrge gesttzten generalbundesanwalt teilweise vertretenen rechtsmittel schuldspruch fall ii urteilsgrnde sowie smtliche strafaussprche angreift umfang revision erfolg landgericht wesentlichen folgende feststellungen getroffen angeklagte verkaufte jeweils gewinn erzielen jahr zwei fllen heroin fr flle ii urteilsgrnde ferner verkaufte ende august marihuana fr fall ii urteilsgrnde mitte september marihuana heroin fr insgesamt fall ii urteilsgrnde oktober bergab angeklagte fr amphetamin nassgewicht kg fr einkauft angeklagte gewinn weiterveruern kam november erwarb fr angeklag ten amphetamin nassgewicht trocknung gewicht wirkstoffanteil mindestens ca amphetaminbase aufwies bergabe amphetamins angeklagten konnte festgenommen amphetamin sichergestellt fall ii urteilsgrnde april erfolgten durchsuchung reihenhauses angeklagten wurden insgesamt marihuana wirkstoffanteil ber thc sichergestellt angeklagten fr gewinnbringenden verkauf bestimmt reihenhaus handelt zweistckiges ber vier zimmer verfgendes gebude angeklagte wohnte beiden shne jeweils eigene zimmer eigene bereiche strikte trennung wohnbereiche bestand marihuana befanden knapp khlschrank kche unteren stockwerk weitere verwahrte angeklagte eimer wohnzimmer betretenden balkon oberen stockwerk schrank wohnzimmer gut fnf meter balkon entfernt wurden ferner zwei butterflymesser aufgefunden neben balkontr befand fach barbereich zudem feinwaage fall ii urteilsgrnde strafkammer bewertet verhalten angeklagten fllen ii urteilsgrnde jeweils unerlaubtes handeltreiben betubungsmitteln abs nr btmg entnimmt strafe strafrahmen abs btmg abs btmg errtert flle fllen ii urteilsgrnde nimmt unerlaubtes handeltreiben betubungsmitteln geringer menge bewaffnetes handeltreiben fall ii sei erwiesen festgestellt konnte butterflymesser tatschlich whrend teilakts handeltreibens griffbereit rumlicher nhe befanden ua vielmehr sei mglich aktivitten angeklagten seit bezug wohnung ber schlichtes deponieren marihuanas hinausgegangen seien letztlich knne jedoch dahinstehen jedenfalls subjektive tatseite zweifelsfrei festgestellt knne oftmals gleichzeitige gemeinsame nutzung wohnung angeklagten shne spielraum fr interpretationen spekulationen hinsichtlich zugehrigkeit messer lasse somit hinsichtlich prsenten aktuellen bewusstseins sinne jederzeitigen zugriffsmglichkeit angeklagten ua staatsanwaltschaft beanstandet erhobenen sachrge fall ii urteilsgrnde strafkammer rechtsfehlerhaft besitz angeklagten messern verneint zudem sei bereits lagern betubungsmittel teilakt handeltreibens fllen ii urteilsgrnde vermisst prfung abs satz nr btmg gewerbsmiges handeln ferner beanstandet bemessung einzelstrafen sowie gesamtstrafe aussetzung bewhrung ii rechtsmittel staatsanwaltschaft wirksam beschrnkt schuldspruch fall ii urteilsgrnde sowie smtliche strafaussprche staatsanwaltschaft revisionsbegrndung uneingeschrnkte aufhebung urteils beantragt zugleich verletzung sachlichen rechts gergt gegenstand begrndung neben angriffen strafaussprche allerdings schuldspruch fall ii urteilsgrnde somit widersprechen revisionsantrag revisionsbegrndung jedoch bercksichtigung nr abs ristbv entnehmen schuldsprche fllen ii urteilsgrnde sowie unterbleiben verfallsentscheidung entscheidung ber unterbringung stgb angegriffen sollen iii umfang rechtsmittel staatsanwaltschaft erfolg schuldspruch fall ii urteilsgrnde hlt rechtlicher berprfung stand strafkammer geht prfung objektiven tatbestandes abs nr btmg unzutreffenden mastab aa fr verwirklichung qualifikationstatbestandes abs nr btmg notwendige mitsichfhren gegenstnden verletzung personen geeignet bestimmt liegt tter gefhrliche gegenstnde bewusst gebrauchsbereit weise jederzeit bedienen hierfr gengt gefhrlichen gegenstnde tter irgendeinem stadium tathergangs verfgung stehen rumlichen nhe befinden jederzeit nennenswerten zeitaufwand besondere schwierigkeiten bedienen setzt tat mehreren einzelakten zusammen reicht stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs tatbestandserfllung qualifizierende umstand mitsichfhrens gefhrlichen gegenstands einzelakt verwirklicht st rspr vgl nachweise weber btmg aufl rn demgem voraussetzungen abs nr btmg erfllt angesehen worden fllen denen handel treibenden tter waffe gefhrlicher gegenstand drogenverkaufsfahrten vorratslager beim strecken portionieren griffbereit verfgung stand drogen waffe gegenstand auerhalb wohnung bergibt vgl etwa bgh beschlsse juni str nstz april str bghr btmg abs mitsichfhren mwn bb zugrunde gelegt htte strafkammer prfen mssen angeklagte butterflymesser jedenfalls whrend vorrtighaltens betubungsmittels mitfhrte vgl bgh beschluss juli str mwn stellt bloe aufenthalt wohnung teilakt handeltreibens betubungsmitteln dar bgh beschluss september str nstz reicht tter zugleich betubungsmittel waffe bzw gefhrlichen gegenstand dergestalt verwahrung hlt gleichzeitige zugriff hierauf mglich vgl bgh beschluss dezember str stv mwn htte hinblick landgericht getroffenen feststellungen balkon aufbewahrten betubungsmitteln wohnzimmerschrank befindlichen butterflymessern prfung bedurft ausfhrungen strafkammer subjektiven tatseite abs nr btmg begegnen durchgreifenden rechtlichen bedenken erfordert verwirklichung qualifikationstatbestandes abs nr btmg ausgefhrt tter waffe gefhrlichen gegenstand bewusst gebrauchsbereit weise waffe bzw gefhrlichen gegenstandes jederzeit bedienen liegt angeklagten erst april ua zeitpunkt polizeilichen durchsuchung frisch bezogenen wohnung ua vorangegangenen taten unmittelbaren umfeld frheren wohnung ua sowie nhe verwahrten betubungsmittel butterflymesser aufgefundenen feinwaage nahe eigentumsverhltnisse messern ankommt jedenfalls htten stnde errterung rahmen beweiswrdigung subjektiven tatseite bedurft butterflymesser verletzung menschen bestimmt bedurfte nheren begrndung handelt sogenannte gekorene waffen abs nr waffg tragbare gegenstnde denen erforderliche zweckbestimmung verletzung personen weitere feststellungen regelmig hand liegt bgh beschluss april str aao strafaussprche bestand folgt hinsichtlich fall ii urteilsgrnde gesamtstrafe bereits aufhebung schuldspruchs fall fllen ii beanstandet staatsanwaltschaft recht strafkammer unterlassen jeweils gewerbsmiges handeln angeklagten prfen anlass hierfr bestand generalbundesanwalt recht dargelegt schon angesichts handelsmengen halbjahr hierbei angeklagten erzielten gewinne wobei senat feststellung angeklagte betubungsmittel fllen ii urteilsgrnde fr gramm erworben verkufen preis gramm erzielt gesamtzusammenhang urteilsgrnde erwerb veruerung marihuana bezieht fall ii hlt bemessung einzelstrafe berprfung stand landgericht angeklagten tat nhere erluterung erkennbare relevanz fr strafbemessung zugutehlt finanzermittlungen angeklagten groen gelder festgestellt konnten ua fr neue verhandlung entscheidung weist senat darauf feststellung genauen wirkstoffgehalte betubungsmittel fllen ii urteilsgrnde weder teilrechtskraft schuldspruchs bindungswirkung infolge aufgehobener feststellungen entgegensteht urteil weist durchgreifende rechtsfehler nachteil angeklagten stpo sost scheible roggenbuck bender cierniak paul'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen zuhlterei strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstande nen notwendigen auslagen tragen ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts merkt senat verfahrensrgen abs stpo erfolg beweis gestellt wurde zeugin zeugen mitge teilt freiwillig prostitution nachging angeklagte eingewirkt fortsetzung prostitution bestimmen uerungen zeugin durfte kammer bedeutungslos ansehen davon ausging zeugin freiwillig einwirkendes bestimmen angeklagten prostitution nachging soweit revisionsbegrndung beweisthema nachgeschoben dazubringen sinne abs nr stgb glaubwrdigkeit zeugin gegangen sei gehrt schuldspruch ergebnis rechtlich beanstanden tatrichter durfte hinsichtlich menschenhandels tatzeitrecht abs nr stgb zugrundelegen strafrechtsnderungsgesetz februar kraft seit februar wurde stgb aufgehoben revisionsverfahren gem stpo abs stgb beachten stgb gleichzeitig neu eingefgt worden wodurch verhalten angeklagten erfat stgb menschenhandel zwecke sexuellen ausbeutung stellt sinne notwendiger unrechtskontinuitt nachfolgeregelung stgb dar liegt nahe angeklagte voraussetzungen abs stgb qualifikation abs nr stgb gewerbsmig mitglied bande fortgesetzten begehung taten verbunden erfllt danach ausgeschlossen tatrichter minder schweren fall gem abs stgb angenommen htte somit neue recht mildere recht abs stgb bleibt beim tatzeitrecht dadurch landgericht falle ii urteilsgrnde anklagepunkt freiheitsstrafe vier monaten statt sechs monaten mehr fr flle ii anklagepunkt ii anklagepunkt verhngt angeklagte beschwert revisionsgericht amts wegen versto artikel abs satz mrk bercksichtigen verkndung angefochtenen urteils eingetreten rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung strafmilderung zieht liegt jedoch derartiger versto beschlu bundesverfassungsgerichts februar bvr festgestellt befat beschlu entscheidungserheblich problem strafmilderung fragen haftfortdauer stpo geht verfassungsgericht berechnungen davon senat erst juni ber revisionen entscheiden bereits mrz ber angeklagtenrevision frage rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung vorliegt insbesondere art schwere tatvorwurfs art weise ermittlungen komplexitt sachverhalts verhalten beschuldigten sowie verfahren entstehenden belastungen fr beschuldigten bercksichtigen vgl bgh wistra rechtsprechung egmr verfassungsgerichts vgl egmr eugrz egmr eugrz auszugsweise njw bverfg njw njw bverfg jz ff bverfg beschlu januar bvr faktoren regelmig bedeutung insbesondere verzgerungen justizorgane verursachte zeitraum verfahrensverlngerung gesamtdauer verfahrens schwere tatvorwurfs umfang schwierigkeit ver fahrensgegenstandes sowie ausma dauer schwebenden verfahrens fr betroffenen verbundenen besonderen belastungen entscheidend hierbei sache insgesamt angemessener frist verhandelt worden wobei gewisse unttigkeit innerhalb einzelner verfah wobei gewisse unttigkeit innerhalb einzelner verfahrensabschnitte verletzung artikel abs satz mrk fhrt dadurch gesamtdauer verfahrens unangemessen lang gemessen grundstzen scheidet strafmilderung fhrender versto artikel abs satz mrk hierbei sehen amts wegen prfende seiten lange anklageschrift elf beschuldigte handelt denen verschiedener beteiligung insgesamt teilweise schwerwiegende taten vorgeworfen wurden revisionsverfahren lagen zeitpunkt terminsbestimmung vier revisionen staatsanwaltschaft vier revisionen nebenklgern sowie angeklagtenrevision umfassende berprfung gesamten sachverhalts schon hinblick stpo stpo erforderte hinzu kommt februar kraft getretene aufhebung stgb frage ersetzung ff stgb anbetracht umstnde vorliegenden konkreten einzelfalles insbesondere vertretbaren gesamtdauer verfahrens verletzung artikel abs satz mrk sehen geringfgige verzgerung stellt rechtsstaatswidrige dar unabhngig davon hlt senat sowohl ausgeworfenen einzelstrafen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten weiteres fr tat schuldangemessen abs abs stpo rissing van saan bode rothfu otten roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja mbelkatalog urhg schutzschranke gem urhg erfasst recht ffentlichen zugnglichmachung sinne urhg prfung werk gem urhg unwesentliches beiwerk neben eigentlichen gegenstand vervielfltigung verbreitung ffentlichen wiedergabe setzt zunchst bestimmung hauptgegenstandes voraus gemlde zusammen verkauf stehenden mbeln fotografie fotografie verkaufskatalog mbelherstellers internetseite abgebildet hauptgegenstand regelfall gesamte mbelkatalog gesamte internetauftritt anbieters konkrete fotografie werk verhltnis hauptgegenstand unwesentlich sinne urhg werk weggelassen ausgetauscht durchschnittlichen betrachter auffllt gesamtwirkung hauptgegenstandes irgendeiner weise beeinflusst darber hinaus werk unwesentliches beiwerk sinne urhg anzusehen umstnden einzelfalls geringfgige inhaltliche beziehung hauptgegenstand verwertung zuzubilligen zuflligkeit beliebigkeit fr bedeutung derart nebenschliche bedeutung mitverwerteten werk regelmig mehr zugewiesen sobald erkennbar stil stimmungsbildend bestimmte wirkung aussage unterstreichend hauptwerk eigentlichen gegenstand verwertung einbezogen dramaturgischen zweck erfllt etwa fr film theaterszene charakteristisch bgh urteil november zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr koch dr lffler richterin dr schwonke fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger urheber gemldes titel mischtechnik leinwand beklagte produziert vertreibt brombel jahre kamen parteien berein mehrere werke klgers auszustellen zhlte gemlde titel klger beklagten august zweck verfgung stellte rckgabe gemldes bemerkte klger katalog beklagten nachfolgend wiedergegeben fotografie verffentlicht wor neben verkaufsausstellung beklagten prsentierten mbeln gemlde sehen fotografie zudem internetseite beklagten abrufbar hinweis klger urheber gemldes fehlte jeweils klger sieht verhalten beklagten verletzung urheberrechts abmahnung beklagte unterlassungserklrung abgegeben ebenfalls verlangte auskunftserteilung verweigert klger wege stufenklage zuletzt beantragt beklagte verurteilen auskunft erteilen ber zeitraum whrenddessen nachfolgend wiedergegebene werk klgers titel mischtechnik leinwand archiv nr mae cm cm website beklagten www bueromoebel de ffentlich zugnglich gemacht wurde auskunft erteilen sonstigen stelle internet einschlielich sozialer netzwerke offline etwa katalogen nher beschriebene werk zugnglich gemacht wurde ganz teilweise dritte jeweils jeweiligen verffentlichungszeitraum klger zudem angekndigt beklagte erteilter auskunft zahlung fiktiven lizenzgebhr anspruch nehmen beklagte klage entgegengetreten behauptet klger beanstandete nutzung streitbefangenen werkes sei zustimmung erfolgt auerdem stelle abbildung gemldes klgers lichtbildaufnahme verkaufsrumen ausgestellten mbel ledig lich unwesentliches beiwerk produktprsentation dar sei daher weiteres zulssig landgericht klage abgewiesen berufungsgericht hiergegen gerichtete berufung klgers zurckgewiesen olg kln grur rr wrp berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klger auskunftsantrge hinsichtlich zweiten stufe geltend gemachten unbezifferten schadensersatzanspruchs begehrt zurckverweisung sache landgericht entscheidungsgrnde berufungsgericht klage insgesamt unbegrndet angesehen angenommen klger stehe weder anspruch schadensersatz erteilung bezifferung erforderlichen ausknfte bereits verletzung urheberrechts klgers fehle katalog internetauftritt beklagten abgebildete gemlde klgers sei unwesentliches beiwerk sinne urhg anzusehen vervielfltigung ffentliche wiedergabe rahmen weiteres zulssig sei eigentlicher gegenstand vervielfltigung ffentlichen wiedergabe sinne urhg neben gemlde klgers unwesentliches beiwerk anzusehen sei sei einzelne fotografie werk klgers abgebildet sei abzustel len sei vielmehr gesamten mbelkatalog vollstndigen internetauftritt beklagten katalog beklagten enthaltenen abbildungen stnden mbel beklagten deren absatz gefrdert solle eindeutig vordergrund soweit katalogabbildungen kunstgegenstnde erkennbar seien seien reine staffage weiteres austauschbar gelte hinsichtlich jedenfalls frheren zeitpunkt internetauftritt beklagten eingebundenen fotografie sei insgesamt sechs fotografien eingeblendet zudem sei darauf gemlde klgers derart klein vergrbert wiedergegeben worden einzelheiten mehr erkennbar seien beurteilung gerichtete revision klgers erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht klger geltend gemachte auskunftsanspruch berufungsgericht gegebenen begrndung zugunsten beklagten greife schutzschranke urhg verneint urhg verbindung bgb abgeleitete unselbstndige anspruch auskunftserteilung vorbereitung berechnung schadensersatzanspruchs setzt voraus beklagte widerrechtlich schuldhaft klger urheberrechtsgesetz zustehendes recht verletzt klger aufgrund rechtsverletzung schadensersatzanspruch zusteht berechnung auskunft erforderlich klger entschuldbarer weise ber umfang anspruchs unklaren whrend beklagte unschwer auskunft erteilen vgl bgh urteil august zr rn einzelbild urteil september zr grur rn wrp hi hotel ii mangels abweichender feststellungen berufungsgerichts fr revisionsrechtliche prfung davon auszugehen klger geschaffene gemlde titel gem abs nr urhg werk bildenden kunst urheberrechtlichen schutz geniet beklagte abbildung gemldes katalog internetseite vorbehaltlich eingreifens bestimmung ber schranken urheberrechts widerrechtlich schuldhaft ausschlieliche recht klgers vervielfltigung abs nr urhg ffentlichen zugnglichmachung abs satz nr urhg eingegriffen fr revisionsinstanz ferner gleichen grund unterstellen weiteren voraussetzungen bgb abgeleiteten unselbstndigen auskunftsanspruchs gegeben frei rechtsfehlern annahme berufungsgerichts geltend gemachten auskunftsanspruch klgers stehe schutzschranke urhg entgegen urhg vervielfltigung verbreitung ffentliche wiedergabe werken zulssig unwesentliches beiwerk neben eigentlichen gegenstand vervielfltigung verbreitung ffentlichen wiedergabe anzusehen bestimmung erfasst recht ffentlichen zugnglichmachung sinne urhg vogel schricker loewenheim urheberrecht aufl urhg rn dreier dreier schulze urhg aufl rn grbler mhring nicolini urheberrecht aufl urhg rn prfung werk unwesentliches beiwerk neben eigentlichen gegenstand vervielfltigung verbreitung ffentlichen wiedergabe setzt zunchst bestimmung hauptgegenstands voraus davon zutreffend berufungsgericht ausgegangen revision rgt allerdings erfolg berufungsgericht insoweit vorgenommene beurteilung rechtlichen nachprfung standhlt aa berufungsgericht davon ausgegangen gegenstand prfung schutzschranke urhg beanstandete fotografie vollstndige katalog beklagten gesamte inhalt internetseite grundlage angenommen gemlde klgers sei beanstandeten fotografie gesamtzusammenhang katalogs beklagten unwesentliches beiwerk sinne urhg anzusehen deshalb sei unerheblich gemlde beanstandeten fotografie fr betrachtet deutlichen kontrastierenden farbakzent setze fhre gemlde gesamtzusammenhang katalogs besonders hervortrete internetseite beklagten trete gemlde vordergrund handele reihe insgesamt sechs fotos sogar kleineren format wiedergegeben sei abbildungen jedenfalls klger vorgelegten ausdruck dabei gemlde klgers klein vergrbert wiedergegeben einzelheiten mehr erkennbar seien bb beurteilung frei rechtsfehlern entgegen annahme berufungsgerichts streitfall prfung frage gemlde klgers katalog internetauftritt beklagten unwesentliches beiwerk sinne urhg anzusehen gesamten katalog gesamten internetauftritt beklagten eigentlichen gegenstand vervielfltigung verbreitung ffentlichen wiedergabe sinne urhg abzustellen berufungsgericht vertretene extensive bestimmung eigentlichen gegenstands vervielfltigung verbreitung ffentlichen wiedergabe fhrt schutz urheberrechtlich geschtzten werkes umso geringer je umfangreicher potentiellen verletzer gewhlte verffentlichungskontext steht widerspruch grundsatz bestimmung urhg gesetzlichen schranken urheberrechts gem ff urhg generell sinne eng auszulegen urheber wirtschaftlichen nutzung werke tunlichst angemessen beteiligen hinsichtlich werkverwertung zustehenden ausschlielichkeitsrechte daher bermig beschrnkt drfen bgh urteil januar zr bghz verhllter reichstag urteil april zr bghz rn vorschaubilder urteil november zr grur rn wrp blhende landschaften dreier dreier schulze aao rn obergfell bscher dittmer schiwy gewerblicher rechtsschutz urheberrecht medienrecht aufl urhg rn kirchmaier mestmcker schulze urheberrecht stand juni urhg rn nordemann schiffel fromm nordemann urheberrecht aufl urhg rn erfordernis sinne engen auslegung ergibt gebot unionsrechtskonformen auslegung reichweite schrankenregelung urhg blick art abs buchst richtlinie eg harmonisierung bestimmter aspekte urheberrechts verwandten schutzrechte informationsgesellschaft bestimmen danach knnen mitgliedstaaten schrankenregelung fr beilufige einbeziehung werkes sonstigen schutzgegenstands material vorsehen erwgungsgrund drfen ausnahmen beschrnkungen sinne richtlinie weise angewandt berechtigten interessen rechtsinhaber verletzt normale verwertung werke sonstiger schutzgegenstnde beeintrchtigt dementsprechend geht gerichtshof europischen union davon ausnahmeregelungen urheber richtlinie eg allgemein vorbehaltenen verbietungsrechten abweichen eng auszulegen eugh urteil juli slg grur rn infopaq international danske dagblades forening berufungsgericht bercksichtigt beurteilung zudem hinreichend frage urheberrechtlich geschtztes werk gem urhg lediglich unwesentliches beiwerk bezug eigentlichen nutzungsgegenstand anzusehen bercksichtigung umstnde einzelfalles sicht objektiven durchschnittsbetrachters beantworten vgl dreier dreier schulze aao rn lft wandtke bullinger urheberrecht aufl urhg rn grbler mhring nicolini aao urhg rn nordemann schiffel fromm nordemann aao urhg rn obergfell bscher dittmer schiwy aao urhg rn vogel schricker loewenheim aao urhg rn ff dreyer dreyer kotthoff meckel urheberrecht aufl urhg rn kirchmaier mestmcker schulze aao urhg rn daraus ergibt fr qualifizierung werkes unwesentliches beiwerk sinne urhg uerungszusammenhang mageblich durchschnittsbetrachter umstnden unschwer ganzes wahrgenommen beurteilt dabei besonderheiten mediums bercksichtigen urheberrechtlich geschtzte werk benutzt vgl dreier dreier schulze aao rn vogel schricker loewenheim aao urhg rn grbler mhring nicolini aao urhg rn hahn glckstein maaen bewertung unwesentliches beiwerk sinne urhg beurteilung inhaltlichen zusammenhangs werk hauptgegenstand voraussetzt vgl olg mnchen rd vogel schricker loewenheim aao urhg rn dreier dreier schulze aao rn obergfell bscher dittmer schiwy aao urhg rn hahn glckstein hngt umfang gegenstands einheitlichen beurteilung durchschnittsbetrachters auerdem davon ab inwieweit einzelfall inhaltliche bezge aussagegehalt gegenstands vervielfltigung verbreitung ffentlichen wiedergabe bestimmen grundstzen folgt streitfall weder gesamten katalog gesamten internetauftritt beklagten abzustellen prfungsgegenstand vielmehr klger beanstandete konkrete fotografie sowie kontext verffentlichung ergebende stand beklagte foto werbezwecken vertriebene mbelstcke bestimmter weise arrangiert kunden mgliche verwendungssituation daraus ergebende sthetische wirkung mbel augen fhren hierdurch eigentliche gegenstand vervielfltigung verbreitung ffentlichen wiedergabe konkrete fotografie einzelne abbildung internetseite beschrnkt erfolg macht revision ferner geltend berufungsgericht beurteilung merkmals unwesentlichen beiwerks sinne urhg unzutreffende mastbe zugrunde gelegt aa berufungsgericht angenommen primre aufgabe katalogs sei frderung absatzes mbel beklagten mbel stnden abbildungen katalogs eindeutig vordergrund soweit katalogabbildungen kunstgegenstnde erschienen seien reine staffage verwendung fotos internetseite trete gemlde klgers vordergrund beurteilung hlt rechtlichen berprfung stand fr bejahung schutzschranke urhg reicht urheberrechtlich geschtzte werk sicht objektiven betrachters bezug hauptgegenstand verwertung hintergrund steht wortlaut schrankenbestimmung vielmehr weitergehend erforderlich werk verhltnis hauptgegenstand wiedergabe unwesentlich unwesentlichkeit sinn auszugehen werk weggelassen ausgetauscht knnte durchschnittlichen betrachter auffiele vgl nordemann schiffel fromm nordemann aao urhg rn dreier dreier schulze aao rn vogel schricker loewenheim aao urhg rn lft wandtke bullinger aao urhg rn loewenheim gtting handbuch urheberrechts aufl rn gesamtwirkung hauptgegenstandes irgendeiner weise beeinflusst olg mnchen rd loewenheim gtting aao rn lft wandtke bullinger aao urhg rn obergfell bscher dittmer schiwy aao urhg rn krit dreier dreier schulze aao rn betrachtung hauptgegenstands verwertung betrachter tatschlich wahrgenommenes werk unwesentliches beiwerk anzusehen umstnden einzelfalls geringfgige inhaltliche beziehung hauptgegenstand verwertung zuzubilligen zuflligkeit beliebigkeit fr bedeutung vgl dreier dreier schulze aao rn nordemann schiffel fromm nordemann aao urhg rn vogel schricker loewenheim aao urhg rn obergfell bscher dittmer schiwy aao urhg rn hierzu reicht blo untergeordnete beziehung gebotenen engen auslegung schrankenbestimmung unwesentlich sinne urhg vielmehr werk neben gegenstand eigentlichen verwertung geringe nebenschliche bedeutung erreicht vogel schricker loewenheim aao urhg rn grbler mhring nicolini aao urhg rn derart untergeordnete bedeutung mitverwerteten werk regelmig mehr zugewiesen sobald erkennbar stil stimmungsbildend obergfell bscher dittmer schiwy aao urhg rn bestimmte wirkung aussage unterstreichend dreyer dreyer kotthoff meckel aao urhg rn eigentlichen gegenstand verwertung einbezogen dramaturgischen zweck erfllt grbler mhring nicolini aao urhg rn charakteristisch vogel schricker loewenheim aao urhg rn mastben grundlage streit getroffenen feststellungen angenommen gemlde klgers sei mageblichen fotografie verhltnis ebenfalls abgebildeten mbelstcken lediglich unwesentliches beiwerk berufungsgericht festgestellt gemlde klgers setze beanstandeten fotografie deutlichen kontrastierenden farbakzent deckt feststellungen landgerichts angenommen verwendeten grundfarben rot gelb blau gemldes klgers lieen gegensatz schlichten dramaturgie schwarz weien broelemente beklagten bunt heiter erscheinen darauf landgericht zusammenhang harmonie schwarz weien brokombination bunten bild klgers vermisst kommt fr bestimmung unwesentlichkeit daraus ergibt werk klgers werblichen darstellung beklagten unwesentliche sthetische bedeutung zukommt kontrast mbeln bietet deren wirkung betrachter beeinflusst gilt fr verwendung beanstandeten fotografie internet berufungsgericht bezug genommenen screenshot festgestellte farbliche kontrast hinreichend deutlich erkennen berufungsgericht zusam menhang verneinte erkennbarkeit einzelheiten gemldes klgers bedeutung bb berufungsgericht prfung unwesentlichkeit sinne urhg ferner gesichtspunkt austauschbarkeit rahmen hauptgegenstandes verwendeten werks unzutreffend bercksichtigt berufungsgericht angenommen katalog beklagten abgebildeten kunstgegenstnde seien weiteres austauschbare staffage fr auswahl sei kunstrichtung mageblich zeige weitere abbildung katalogseite derjenigen beanstandeten fotografie wrden mbel serie zusammen knstlerisch gestalteten farbfotografien kunstwerken vllig stilrichtung gemlde klgers prsentiert weiteren seite wrden mbel sogar zusammenhang barock gestalteten elementen spiegel kristallleuchter dargestellt zeige hinreichend deutlich bildern abgebildeten kunstgegenstnde untereinander austauschbar seien sicht mbelinteressenten katalog richte stellten abgebildeten kunstgenstnde deshalb zufllige gestaltungselemente dar fr bedeutung seien beurteilung zugestimmt kriterium austauschbarkeit allerdings insoweit fr prfung schutzschranke urhg bedeutung fr annahme unwesentlichkeit werkes spricht durchschnittliche betrachter hauptgegenstandes schon wahrnimmt beliebig ausgetauscht ganz weggelassen vgl dreier dreier schulze aao rn vogel schricker loewenheim aao urhg rn lft wandtke bullinger aao urhg rn loewenheim gtting aao rn nordemann schiffel fromm nordemann aao urhg rn beiwerk jedoch wovon berufungsgericht sache ausgegangen betrachter gesamtkonzept gehrig wahrgenommen kommt gesichtspunkt sthetischen stilistischen austauschbarkeit urheberrechtlich geschtzten werkes ggf ebenfalls urheberrechtlich geschtzten werk mehr ii streitfall vorlage gerichtshof europischen union veranlasst vorstehenden ausfhrungen bestehen hinsichtlich auslegung rede stehenden bestimmung richtlinie eg vernnftigen zweifel vgl eugh urteil oktober slg njw iii berufungsurteil daher aufzuheben abs zpo gilt soweit berufungsgericht berufung klgers hinblick zweiter stufe geltend gemachten schadensersatzanspruch abs urhg zurckgewiesen senat sache entscheiden endentscheidung reif abs zpo berufungsgericht rechtsstandpunkt folgerichtig bislang feststellungen vorliegen urheberrechtsverletzung getroffen hierzu rechnet klger beklagten geltend gemacht worden beanstandeten nutzung werkes namensnennung katalog internetauftritt zugestimmt deswegen widerrechtlichkeit fehlt bscher schaffert ribgh dr koch befindet urlaub daher gehindert unterschreiben bscher lffler schwonke vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mhlens richter prof dr meier beck grning fr recht erkannt berufung beklagten urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts juli abgendert klage abgewiesen kosten rechtsstreits klgerin streithelferin auferlegt rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin deutschen patents streitpatents teilung patents stammpatents hervorgegangen mai inanspruchnahme prioritt schweizer anmeldung juni gemeldet worden laufe berufungsverfahrens streitpatent zeitablauf erloschen streitpatent einspruchsbeschwerdeverfahren beschluss bundespatentgerichts januar bpatge folgendem einzigen patentanspruch beschrnkt aufrechterhalten worden sammelhefter sammelstrecke sattelfrmiger auflage maschinentakt angetriebenen anlegestationen druckbogen rittlings abgelegt wobei sammelstrecke quer beschickungsrichtung druckbogen lngs auflage wirksamen mitnehmern versehen vereinzelten druckbogen heftapparat transportieren sammelstrecke zusammengetragenen druckbogen mindestens beim heftvorgang gleichlaufenden heftkopf geheftet parallel erwhnten sammelstrecke wenigstens beschicken nachfolgende weitere sammelstrecke sattelfrmiger auflage mitnehmern vorhanden maschinentakt anlegestationen nacheinander jeweils einander folgenden sammelstrecken druckbogen beschicken weiteren sammelstrecke zusammengetragenen druckbogen mindestens beim heftvorgang gleichlaufenden weiteren heftkopf heftapparates geheftet zusammengetragenen druckbogen wirkbereich heftapparates relativ sammelstrecken stillstehen heftkpfe beim heftvorgang jeweils whrend bewegungsweges sammelstrecken gleichlauf folgen zugelassene rechtsbeschwerde beschluss senats september bghz sammelhefter zurckgewiesen worden klgerin streithelferin beide beklagten wegen verletzung streitpatents gerichtlich anspruch genommen geltend gegenstand patentanspruchs gehe ber inhalt anmeldung hinaus schutzbereich patentanspruchs sei unzulssigerweise gegenber stammpatent erweitert ferner ergebe gegenstand streitpatents naheliegender weise stand technik bundespatentgericht streitpatent fr nichtig erklrt hiergegen richtet berufung beklagten antrag abweisung nichtigkeitsklage weiterverfolgt hilfsweise verteidigt beklagte streitpatent sieben weiteren fassungen patentanspruchs gerichtlicher sachverstndiger professor dr ing fakultt maschinenbau universitt schriftliches gutachten erstattet mndlichen verhandlung erlutert ergnzt klgerin gutachten vorgelegt professor dr ing universitt auftrag erstellt entscheidungsgrnde zulssige berufung erfolg fhrt abweisung erlschen streitpatents zulssigen vgl sen urt zr grur koksofentr nichtigkeitsklage streitpatent betrifft sammelhefter bedruckte gefaltete bogen druckbogen gesammelt anschlieend maschine herstellung mehrseitigen druckprodukten zeitschriften broschren dergleichen geheftet dabei einzelnen druckbogen innen auen bereinandergelegt falzbereich geheftet derartiger sammelhefter besteht komponenten anlegestation sammelstrecke heftapparat anzahl anlegestationen entspricht anzahl druckbogen fertigen druckproduktes anlegestation liefert sammelstrecke bestimmten druckbogen erste anlegestation innersten druckbogen fertigen druckproduktes liefert zweite anlegestation innen auen betrachtet nchstfolgenden druckbogen fort sammelstrecke nimmt anlegestationen sattelfrmigen auflage rittlings abgelegten druckbogen hilfe mitnehmern druckbogen lngs auflage anlegestation anlegestation seitlich vorgeschoben gelangen schlielich heftapparat fertigen druckprodukten zusammengefgt sammelhefter art streitpatentschrift erlutert schweizer patentschrift bekannt nachteil geringe arbeitsgeschwindigkeit erfindung liegt technische problem zugrunde sammelhefter bereitzustellen gleichermaen prziser verarbeitung gefalteten einzelbgen bekannten maschine mehrfaches produktionsgeschwindigkeit zulsst sp streitpatentschrift schrift schrift liegt problem patentanspruch streitpatents geltenden fassung folgende merkmalskombination gelst sammelhefter weist anlegestationen maschinentakt angetrieben sammelstrecken angeordnet parallel ersten sammelstrecke wenigstens beschicken nachfolgende weitere sammelstrecke vorhanden anlegestationen beschicken maschinentakt nacheinander jeweils einander folgenden sammelstrecken druckbogen sammelstrecke weist sattelfrmige auflage druckbogen rittlings abgelegt quer beschickungsrichtung lngs auflage wirksame mitnehmer vereinzelten druckbogen heftapparat transportieren sammelstrecke zusammengetragenen druckbogen geheftet ersten sammelstrecke mindestens heftkopf heftapparates weiteren sammelstrecke mindestens weiteren heftkopf wirkbereich heftapparates stehen zusammengetragenen druckbogen relativ sammelstrecken still folgen heftkpfe beim heftvorgang whrend bewegungsweges sammelstrecken druckbogen gleichlauf nachfolgend wiedergegebene figur streitpatentschrift zeigt ausfhrungsbeispiel merkmal beanspruchte gleichlauf heftkpfen heftapparats sammelstrecken darauf abgelegten relativ sammelstrecke stillstehenden druckbogen dadurch erzielt heftkopf druckbogen zugeordneten sammelstrecke heftet seinerseits bewegt whrend bewegungsweges ausfhrungsbeispiel whrend weges pendelnde heftapparat drehrichtung sammelhefters zurcklegt sammelstrecke gleicher richtung gleichem radial abstand folgt hierdurch erreicht fr heftung mehr zeit verfgung steht sp nmlich derjenige zeitraum sammelstrecken abstand zwei sammelstrecken weiterbewegen ii zutreffend bundespatentgericht angenommen patentanspruch streitpatents gegenber inhalt ursprnglichen unterlagen unzulssig erweitert unzulssige erweiterung liegt insbesondere darin merkmal lediglich vorschreibt heftkpfe beim heftvorgang whrend bewegungsweges sammelstrecken gleichlauf folgen hingegen vorgibt heftapparat hierzu pendelbewegung ausfhren heftkpfe gleichzeitig heftoperation durchfhren merkmal klgerin bezweifelt ursprungsoffenbart patentanmeldung beschreibt oben wiedergegebenen zeichnung identischen figur illustriertes ausfhrungsbeispiel heftapparat achse schwenkbar gelagerten bgel aufweist zwei heftkopfpaare angeordnet bgel fhrt her schwenkbewegung folgt dabei whrend bewegungsweg auflagen gleicher geschwindigkeit mitbewegenden heftkopfpaare fhren jeweils whrend gleichlaufs auflagen simultan heftoperation aufeinanderliegenden druckbogen zwei sammelstrecken zusammengeheftet letzter abs abs offenlegungsschrift sp streitpatentschrift wirkbereich heftapparates folgen somit heftkpfe beim heftvorgang whrend bewegungsweges sammelstrecken gleichlauf patentinhaberin gehindert merkmal patentanspruch aufzunehmen gleichzeitig weitere einzelheiten ausfhrungsbeispiels bernehmen nderungen patentansprche drfen freilich weder erweiterung gegenstands anmeldung fhren stelle angemeldeten erfindung gesetzt bghz alkylendiamine bghz spleikammer patentanspruch darf mithin gegenstand gerichtet fachmnnischer sicht aufgrund ursprnglichen offenbarung erkennen vornherein schutzbegehren umfasst sen urt zr mitt spielfahrbahn sen beschl zb grur verglasungsdichtung zr grur zeittelegramm sen urt grur einkaufswagen ii anmelder patentinhaber fr bestimmte ausfhrungsform angemeldeten erfindung schutz begehrt dabei gentigt smtliche merkmale ausfhrungsbeispiels anspruch aufzunehmen sen urt zr grur koksofentr aufnahme weiteren merkmals beschreibung patentanspruch zulssig dadurch zunchst gefasste lehre engere lehre eingeschrnkt weitere merkmal beschreibung beanspruchten erfindung gehrend erkennen bghz crackkatalysator sen beschl zb grur bodenwalze sen urt zr grur inkrustierungsinhibitoren dienen mehrere beschreibung ausfhrungsbeispiels genannte merkmale nheren ausgestaltung schutz gestellten erfindung je fr zusammen erfindung erreichten erfolg frdern patentinhaber hand patent aufnahme einzelner smtlicher merkmale beschrnkt hinsicht knnen patentinhaber vorschriften gemacht bghz spleikammer sen beschl zb fubodenbelag bedeutet allerdings patentinhaber belieben einzelne elemente ausfhrungsbeispiels patentanspruch kombinieren drfte kombination vielmehr gesamtheit technische lehre darstellen sicht fachmanns ursprnglichen unterlagen mgliche ausgestaltung erfindung entnehmen andernfalls beansprucht aufgrund ursprnglichen offenbarung erkennbar vornherein schutzbegehren umfasst daher gegenber angemeldeten erfindung aliud darstellt sen beschl zb grur spleikammer insoweit bghz sen beschl zb grur drehmomentbertragungseinrichtung anforderungen gengt kombination merkmals brigen merkmalen patentanspruchs patentanspruch anmeldung ganz allgemein sammelhefter parallelen sammelstrecken angegeben heftapparat wenigstens zwei benachbarten sammelstrecken zugeordnet je sammelstrecke mindestens heftkopf aufweist sicht fachmanns senat grundlage angaben gerichtlichen sachverstndigen besttigten feststellungen bundespatentgerichts blichen ausbildungs kenntnisstand entwicklung sammelheftern befassten fachleute maschinenbauingenieur praktischen erfahrungen gebiet konstruktion papierverarbeitender maschinen ansieht erkennbar beschriebene gleichlauf heftkpfe wenigstens zwei benachbarten sammelstrecken deren wirkbereich zugeordneten heftapparats sammelstrecken beim heftvorgang geeignet patentanmeldung beschriebenen nachteil standes technik fr heftvorgang bruchteil maschinentaktes verfgung stand entgegenzuwirken ziel frdern vorrichtung schaffen gleich pr ziser verarbeitung konventionellen maschine mehrfaches produktionsgeschwindigkeit erlaubt gegenber unerheblich ursprnglichen unterlagen konzentrisch gelagerten pendelnden bgel heftapparats mglichkeit beschreiben gleichlauf whrend bewegungsweges erreicht ausfhrungsbeispiel anmelder anforderung gengt erfindung deutlich vollstndig offenbaren fachmann ausfhren abs patg ntigt gegenstand patentanspruchs hierauf beschrnken iii zutreffend bundespatentgericht ferner angenommen klgerin gehrt schutzbereich streitpatents sei gegenber schutzbereich stammpatents erweitert schutzbereich stammpatents fr mglichen schutzbereich streitpatents bedeutung dagegen klgerin erhobenen einwnden senat bereits einspruchsrechtsbeschwerdeverfahren auseinandergesetzt bghz ff sammelhefter hieran hlt fest iv gegenstand geltenden patentanspruchs patent fhig gegenstand klgerin streithelferin zweifel gezogen neu verhandlung beweisaufnahme ebenso wenig tatschliche anhaltspunkte dafr ergeben stand technik fachmann gegenstand patentanspruchs nahegelegt streitpatentschrift bundespatentgericht einspruchsbeschwerdeverfahren errterten schweizer patentschrift wesentlichen inhaltsgleich deutschen offenlegungsschrift angefochtene urteil ausgangspunkt berlegungen gemacht verfahren vorrichtung bekannt denen mehrlagige druckprodukte dadurch gebildet knnen anzahl zickzackfrmig gefalteten bahnen aufeinander ausgerichtet bereinandergelegt bahn einzelne bltter gebildet quer bahnlngsrichtung verlaufenden faltstellen miteinander verbunden absttzen aufeinander legenden bahnen dient trommel umfang radial abstehende sttzstege aufweist denen zunchst erste bahn aufgelegt spiralfrmig trommel gefhrte erste bahn gelangt sodann eingabeabschnitt nachfolgenden bahn ber erste bahn gelegt beiden bahnen schraubenlinienfrmig gegebenenfalls weiteren eingabeabschnitten sodann endbereich trommel gefhrt heftapparat vorgesehen wirkbereich bltter bahnen kreisbahn bewegen vorrichtung setzt voraus bltter ende bearbeitungsvorgangs stehenden druckprodukte zickzackfrmig gefaltete bahnen zugefhrt schweizer patentschrift besonders vorteilhaft ansieht gegenseitige lage bltter bahn immer definiert sei beim bilden mehrblttrigen druckprodukten bltter beim aufeinanderlegen einzeln gehandhabt mssten gemeinsam verbundformation bereinanderlegen lieen sp hierdurch apparative steuerungstechnische aufwand handhabung einzelner druckbogen vermieden sp annahme bundespatentgerichts stelle zweckangabe dar vorrichtung genannten zweck beschrnkt geht fehl geht vorliegenden zusammenhang mittlung entgegenhaltung geschtzten gegenstandes allein deren offenbarungsgehalt offenbart entgegenhaltung zielsetzung entsprechend mittel denen einzelne druckbogen rittlings sttzstegen ablegen lieen merkmal figuren gezeigt vielmehr gefaltete bahn greifern zweiten faltstelle erfasst schweizer patentschrift sp fr insoweit identisch ausgestaltete vorrichtung beschrieben handharmonikaartig eingabeabschnitt transportiert ergebnis verhandlung beweisaufnahme erkennbar sicht fachmanns veranlassung geben beschriebene vorrichtung handhabung einzelner druckbogen umzuwandeln gerade entgegenhaltung besonders hervorgehobenen vorteil handhabung bahnen leporellofaltung aufzugeben hinweis berufung darauf anspruch verfahren beansprucht sei bereinander liegenden bahnen einzelnen faltstellen durchgetrennt fhrt anspruch angegeben verfahrensphase bahnen trennung blttern druckbogen vereinzelt sollen fr frage anregungen schrift fachmann bot kommt indessen darauf weit gegenstand schutzbereich reicht mageblich allein technischen erkenntnisse mglichkeiten fachmann offenbart insoweit beschreibt offenlegungsschrift jedoch zielrichtung entsprechend ausschlielich sammlung bereinander liegender bahnen vereinzelter druckbogen erst entnahmeabschnitt trommel gegebenenfalls heften sp transporteur bernommene bereinander liegenden bahnen be stehende gebilde stapelbildevorrichtung zugefhrt sodann trennvorrichtung durchtrennt sp sp ohnehin nher ausgefhrte bemerkung sp wre umstnden jedoch denkbar fertigen druckprodukte stapeln einzeln voneinander trennen bezieht einzelnen zusammenhngenden gebilde bildenden fertigen druckprodukte ndert daher daran gesamtinhalt schrift vereinzelung erst sammeln betracht gezogen zudem msste fachmann gegenstand streitpatents gelangen vorrichtung fr genommen schwierigkeiten bereiten fhrung druckbogen bahnen erkennbar sinnvoll mag lngs sttzstege wirksamen mitnehmern versehen merkmal msste erkennen sinnvoll zwei parallelen sammelstrecken jeweils heftkopf zuzuweisen merkmal beim heftvorgang whrend bewegungsweges sammelstrecke gleichlauf folgt merkmal offenbart insoweit lediglich mglichkeit heftens sp sp zeigt figur schematisch heftapparat fr fachmann rotationshefter erkennbar bliche rotationsheftapparate bundespatentgericht berufung unbeanstandet festgestellt mehrere umfang verteilte heftkpfe aufweisen nacheinander definierten heftposition vorbeigefhrt mag bundespatentgericht darin gefolgt fr fachmann platt selbstverstndlich drehgeschwindigkeiten rotationsheftapparates sammeltrommel bzw frdergeschwindigkeit endlos umlaufenden sammelstrecken einzustellen heftposition sttzelement heftkpfe rotationsheftapparates gegenbersteht indessen gerade grundlage ausgangsberlegung ersichtlich inwiefern fr fachmann naheliegend rotationsheftkpfe beim heftvorgang sammelstrecken heftenden druckbogen gleichlauf folgen lassen fr nachfhrung rotationsheftkopfes bietet stand technik weder vorbild anregung arbeitet rotationshefter vorrichtung schweizer patentschrift transportvorrichtung zusammen heftenden druckbogen ihrerseits kreisbahn transportiert wlzen heftkpfe druckbogen ab linienfrmigen kontakt ermglicht heftvorrichtungen geradlinig ihrerseits gerader linie gefrderten druckbogen mitbewegen etwa deutsche auslegeschrift deutsche patentschrift beschreiben vermgen daher anregung geben rotationshefter gleichlaufend auszubilden drahtheftmaschine deutschen auslegeschrift ermglicht derartiges abgesehen bedenken fachmann weiterbildung herkmmlichen rotationshefters angemeldete kompliziert aufgebaute vorrichtung zurckgegriffen htte bogen geheftet ebenen fhrungsblech zugefhrt zudem rotierenden heftkopf angeordnete heftrahmen seinerseits drehbar gelagert whrend eintreibphase klammer stets amboss gegenwalze ausgerichtet bleibt gleichlauf dargestellten sinne relativbewegung transportrichtung druckbogen mitlaufenden heftkopfes jedoch erzielt rechtsfehlerhaft bundespatentgericht fr unerheblich gehalten konstruktive umsetzung bestrebens fr steigerung produktionsleistung vorteilhaft erkennbaren gleichlauf heftvorrich tung rotationshefter bertragen bereich fachblichen handelns gelegen hierbei technische schwierigkeiten berwinden seien wortlaut patentanspruchs streitpatents entsprechende merkmale aufweise patentanspruch kommt insoweit gengt streitpatent wenigstens mglichkeit aufzeigt gleichlauf erreicht vgl bghz taxol annahme fr fachmann nahegelegen rotationshefter gleichlaufend auszugestalten setzt entsprechend voraus fachmann zumindest offenstand gleichlauf vorrichtung erreichen konnte deren verbesserung anstrebte schweizer patentschrift gerichtliche sachverstndige fr nchstliegenden stand technik gehalten konnte fachmann erfindung gleichfalls nahelegen beschriebenen prinzipiell vorrichtung schweizer patentschrift aufgebauten arbeitenden vorrichtung gegenber eingabeabschnitt fr bahn trenneinrichtung angeordnet bahn sttzelement aufliegenden faltstelle durchtrennt dadurch entstehen stelle leporelloartig gefalteten bahnen einzelne druckbogen jeweils zwei benachbarten sttzelementen gebildetes abteil gelegt gesammelt beim streitpatent innen auen auen innen infolgedessen gezeigte rotationshefter eingesetzt demgem gezeigt erwhnt schrift liegt gegenstand erfindung entfernt deutsche auslegeschrift beschreibt ma schine heften bogenlagen druckbogen sattelfrmigen auflagen gesammelt umlaufenden zugorganen angeordnet mittels verteil anlegevorrichtungen druckbogen auflagen abgelegt heftvorrichtung weitertransportiert heftkpfe welle aufgekeilten nocken gesteuert anbringen heftklammern whrend verschiebens auflagen ruhenden broschren gestatten entspricht merkmalen hingegen fehlen lngs auflage wirksame mitnehmer merkmal ebenso mindestens zwei parallelen sammelstrecken zugeordnete heftkpfe merkmale fr fachmann nahegelegte umgestaltung sinne erfindung fehlt schon deshalb anhalt vorrichtung konstruktiv fr transport vereinzelten druckbogen lngs auflage raum lsst brigen verfahren befindlichen druckschriften kommen gegenstand streitpatents nher tatschlichen voraussetzungen abs nr patg knnen hiernach bereinstimmung entscheidung bundespatentgerichts einspruchsverfahren festgestellt angefochtene urteil abzundern klage abzuweisen kostenentscheidung beruht abs abs abs zpo streithelferin gilt streitgenossin klgerin nachdem senat fr nebenintervention patentnichtigkeitsverfahren erfordernis aufgegeben nichtigkeitsklger patentinhaber rechtsbeziehung bestehen nichtigkeitsverfahren ergehende entscheidung beeinflusst gengen lsst nebenintervenient streitpatent geschft lichen ttigkeit wettbewerber beeintrchtigt bghz carvedilol besteht grund mehr rechtskraftwirkung klageabweisenden urteils gegenber streithelfer beurteilen gegenber nichtigkeitsklger erscheint kostenfolge abs zpo fr fall sachgerechter diejenige abs zpo entsprechend zpo gilt streithelfer daher streitgenosse nichtigkeitsklgers offengelassen senatsurteil ia zr grur nebenintervention urteil september zr grur schere vertretenen gegenteiligen auffassung hlt senat fest melullis keukenschrijver meier beck mhlens grning vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof dr detter dr bode rothfu richterin bundesgerichtshof roggenbuck staatsanwltin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts mhlhausen juli feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf untreue drei fllen vorwurf versuchten gemeinschaftlichen betrugs tatschlichen grnden freigesprochen dagegen wendet staatsanwaltschaft ungunsten angeklagten eingelegten verletzung sachlichen rechts verfahrensrge gesttzten revision rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten erfolg feststellungen angeklagte studiendirektor seit teil arbeitskraft beratend beim aufbau betrieblichen schulischen berufsausbildung thringen ttig ab anfang untersttzte thringer kultusministerium ver wendung mittel europischen sozialfonds qualifizierung arbeitslosen sozial benachteiligten angeklagte plante hierfr sogenannte flathus programme sorgte fr deren durchfhrung einschlielich abwicklung zahlungsverkehrs vereinbarte langjhrigen freund frheren mitangeklagten onsschule leiter produkti lehrgnge fr dm pro tag teilnehmer durchzufhren seien akzeptierte nachtrgliche preiserhhung dm leistungsnderung zugrunde lag land thringen entstand dadurch jahr gesamtschaden ber dm insoweit strafkammer verfahren abs stpo vorlufig eingestellt nachfolgenden tatvorwrfen strafkammer angeklagten subjektiven grnden freigesprochen wurde wegen untreuevorwrfen vorstand schule entlassen lehrgnge thringen durchfhren knnen grndete dezember angeklagte schlo dezember vertrag ber durchfhrung flathus programmen jahre preis bzw flathus programm dm pro tag teilnehmer unterbeauftragten schulen erhielten re gel tagessatz dm berhhung preises dm pro tag teilnehmer gegenber ursprnglich vereinbarten tagessatz dm entstand thringer kultusministerium jahr schaden insgesamt dm strafkammer insoweit vorstzliche pflichtverletzung angeklagten verneint angeklagten aufgrund schon damals liegenden miggradig ausgeprgten psychosyndroms bewut sei ermigung jahre willkrlich vorgenommenen preiserhhung htte hinwirken mssen angeklagte gingen zumindest stillschweigend verlngerung vertragsverhltnisses fr jahr entsprechend wurden lehrgnge durchgefhrt land thringen entstand dadurch schaden insgesamt dm insoweit strafkammer vorgenannten grnden vorsatz fr nachweisbar gehalten obwohl parteien konkludent geschlossenen pauschalpreisvereinbarung ausgegangen stellte thringer kul tusministerium oktober dm verwaltungskosten rechnung angeklagte akzeptierte rechnungsposten telefonat zeichnete rechnung sachlich richtig ab gesamtbetrag einschlielich verwaltungskosten wurde berwiesen strafkammer schon offengelassen angeklagte objektiven tatbestand untreue erfllt freigesprochen hinsichtlich inneren tatseite aufgrund persnlichkeitsstrung jedenfalls nachzuweisen sei vorstzlich nichtschuld gezahlt ende anfang suchte angeklagte mehrfach staatssekretr thringer kultusministerium vergtung fr mehrarbeit erlangen legte staatssekretr schlielich vertragsentwurf kultusministerium verein wonach fr untersttzung umsetzung durchfh rung flathus manahmen juni mai rckwirkend dm erhalten tatschlich verein leistungen erbracht angeklagte vergtung fr ttigkeit erlangen vorstellung wrde staatssekretr wahren hintergrund vertrages erkennen billigen staatsekretr hingegen ging zuarbeit vereins fr angeklagten vertragsabschlu kam deshalb zweifel wegen rckwirkung strafkammer subjektiven tatbestand versuchten betrugs verneint angeklagte aufgrund persnlichkeitsstruktur tuschungsabsicht gehandelt ii revision staatsanwaltschaft schon sachrge erfolg freispruch hlt sachlich rechtlichen nachprfung stand annahme strafkammer angeklagte ausgeurteilten fllen jedenfalls vorsatz gehandelt rechtsfehlerhaft strafkammer beruft begrndung dafr ueren geschehensablauf innere tatseite angeklagten geschlossen knne gutachten sachverstndigen prof dr sachverstndigen prof dr dr sowie bi zarre verhalten angeklagten hauptverhandlung ua weder gutachten verhalten angeklagten hauptverhandlung tragen wertung angeklagten aufgrund persnlichkeit vorwurf vorstzlichen handelns sei aa gutachten sachverstndigen prof dr weist mngel deshalb schon grundlage feststellungen schuldfhig keit erst recht hiervon unterscheidenden frage vorsatzes geeignet urteil entnehmenden angaben sachverstndigen lassen hinreichende auseinandersetzung angeklagten vorgeworfenen taten festgestellten umstnden vermissen gutachter wrdigt verhalten angeklagten global einzelfall bezogen beurteilung schuldfhigkeit stgb bezug bestimmte tat erfolgen vgl trndle fischer stgb aufl rdn sachverstndige geht dabei annahmen fr feststellungen beleg findet gutachter beurteilung zugrunde gelegt gedchtnisdefizite aufmerksamkeitsstrungen angeklagten bedingungen schlafapnoe frage stehenden jahren erheblich schwerer knnten zeitpunkt hauptverhandlung feststellbar gehirn lage sei adquater behandlung feinmorphologischen strungen sauerstoffmangelsituation auszugleichen ua urteil ergibt hinweis darauf schlafapnoe angeklagten behandelt worden zustand gebessert gegenteil zeugin bekundet kurzem gewut mann schlafapnoe ua sachverstndige hlt ursache beim angeklagten gefundenen defizite bereich verbalen gedchtnisses aufmerksamkeit interferenzkontrolle nhere darlegungen hirnorganischen proze fr wahrscheinlich obwohl neurologische neuroradiologische untersuchung unauffllige hirnorganische verhltnisse gezeigt ua stelle heit ursache defizite hirnorganischer proze vermuten sei ua strafkammer legt urteil vermutungen gutachters festgestellte hirnorganische strungen zugrunde ua nher belegen gutachter vermutet weiteren entscheidungen intention fehlgedeutet konsequenzen richtig eingeschtzt wrden mehr unbewuten affekt nchterner berlegung geleitet worden seien womit einsicht konsequenzen handelns aufgehoben schuldfhigkeit frage gestellt sei ua bereits wortwahl gutachters zeigt eigener einschtzung bereich spekulation bewegt darber hinaus legt dabei bedingungen zugrunde festgestellt diplom soziologin pdagogin rahmen psychotherapeutischen behandlung zeitraum oktober november niedergelegt worden annahme gutachters schuldunfhigkeit jahren sei auszuschlieen angesichts diagnostizierten miggradigen psychosyndroms leicht miggradigen schlafapnoe gegebenen begrndung alledem nachvollziehbar ausgangsbefunden aufgrund festgestellten geringen schweregrades erkrankungen ausschlu schuldfhigkeit vielmehr unwahrscheinlich htte gegebenenfalls fr einzelnen tatvorwurf sorgfltig begrndet mssen zumal tatvorwrfe angegebenen zeitraum lagen nmlich behauptung gutachters angeklagte knne komplexhaftigkeit ber mehrere monate zielgerichtet durchhalten ua widerspricht feststellungen wonach angeklagte mehrfacher hinsicht ber jahre hinaus zielgerichtetes komplexes verhalten gezeigt etwa durchfhrung flathus programme fr thringer kultusministerium zusammenarbeit erzielung zustzlicher einnahmen ver schiedenen quellen soweit gutachter ausfhrt defizite komplexen aufmerksamkeitsanforderungen gebe ua ergibt feststellungen angeklagten last gelegtes verhalten komplexen situationen stattgefunden feststellungen weisen vielmehr angeklagte last gelegten vertragsabschlsse ber lngere zeit geplant vorbereitet behauptung gutachters angeklagte unstrukturiertheit ganz motive vordergrund gestellt ua belegt soweit gutachter angeklagten fr bestimmte verhaltensbereiche fhigkeit abspricht komplexe konsequenzen erkennen ua setzt tatschlich ttigkeit angeklagten fraglichen jahren auseinander angeklagte beispielsweise whrend tatzeitraums mrz herausgehobener funktion etwa stellvertretender leiter berufspdagogischen fachseminars ttig ua insoweit gestellten anforderungen gerecht geworden knnte belegen feststellungen punkt bb gutachten prof dr dr geeignet beurteilung landgerichts rechtfertigen gutachten knnte zusammentreffen feststellungen lediglich unterstellten nher dargelegten belegten hirnorganischen strungen psychischen auswirkungen second generation problematik bestimmten situationen beim angeklagten realittsverkennungen realittskonformen verhaltensweisen gefhrt ua geht sachverstndige schon hinsichtlich hirnorganischen strungen unzutreffenden voraussetzungen ausfhrungen liegen deshalb neben sache krisensituationen festgestellt vielmehr zeigen urteilsgrnde kontinuierlichen proze angeklagte zielvorstellungen verfolgt soweit gutachter unbewute kooperationswnsche vermeintlichen gefrchteten gegnern fr mglich hlt drfte darauf beruhenden realittsverkennung beim abschlu fraglichen vertrge entgegenstehen langjhriger freund angeklagten cc soweit landgericht eigener beobachtung bizarren verhaltensweisen angeklagten ausgegangen ua belegen feststellungen angeklagten zeit verfahrensgegenstndlichen taten aufflliges benehmen gezeigt dagegen drfte sprechen vertreter thringer kultusministeriums interministeriellen runde ministerium gegenber europischen finanzkontrolleuren vertreten begrndung strafkammer grundlage vorgenannten gutachten fr einzelnen tathandlungen vorsatz verneint begegnet unabhngig mangelhaftigkeit gutachten sachlichrechtlichen bedenken strafkammer fehlerhaft vorsatz unrechtseinsicht schuldfhigkeit miteinander verquickt fllen frage schuldfhigkeit subjektive tatbestandsseite projiziert darber hinaus geht untreuehandlungen hohen anforderungen nachweis vorsatzes ua ergibt festgestellte sachverhalt weder bedingten vorsatz uneigenntziges tterverhalten bewertung subjektiven seite einzelnen tatvorwrfe strafkammer zudem tatsachen zugrunde gelegt widerspruch feststellungen stehen annahme strafkammer schwie rigkeiten sei fr angeklagten durchfhrung lehrgnge gefhrdet ua widerspricht feststellung vertragsschlu produktionsschule verhandlungen vertretern fhrte hinhielt ua danach angeklagte bewut weiteres lehrgnge durchfhren lassen konnte angeklagte emotional stark belasteten ausgangslage ua dezember vertrag unterzeichnet zusammen anschreiben tuschung thringer kultusministeriums ent worfen ua vertrag berhhten preisen verlaufe jahres durchgefhrt annahme kammer angeklagten sei november bewut gnstigere preise fr thringer kultusministerium durchsetzen mssen insbesondere komplexe vorgnge ber lngere zeitrume zusammenhang beurteilen knnen widerspricht oben punkt aa ausgefhrt feststellungen lehrgangspreise berhht wute angeklagte anfang kalkulation seiten eingeweiht ua dafr angeklagten november frheren abmachungen entfallen knnten gibt geringsten anhaltspunkte iii fr neue hauptverhandlung weist senat vorsorglich folgendes hinsichtlich verwaltungskosten dm belegen bisherigen urteilsfeststellungen objektiven tatbestand untreue angeklagte htte forderung fax april akzeptieren drfen pauschalpreis vereinbart insoweit oblag kontrolle htte eventuellen rechtsanspruch entstehen lassen drfen bezglich vorwurfs versuchten betruges angeklagten widerlegen geglaubt staatssekretr ber tuschung informiert sei gebilligt tatvorwurf rechtlichen gesichtspunkt versuchten anstiftung untreue prfen angeklagten drfte bewut zustzliche entlohnung ttigkeit thringer kultusministerium rechtsanspruch zeigt einlassung spter gewhlten kammer feststellbaren vergtungskonstruktion ua organisation durchfhrung flathus teilprogramms fr thringer ministerium fr landwirtschaft forsten liegt faktisches treueverhltnis angeklagten nahe angeklagte drfte pflichtwidrigen vertragsabschlsse hheren schaden dm pro tag teilnehmer verur sacht angeklagte anfang tagessatz dm vereinbart ernsthafte konkurrenzangebote einzuholen obwohl entsprechende lehrgnge fr dm pro tag beauftragung schulen zeigt hinblick verfahrensrge generalbundesanwalt recht angenommen gewicht neue tatrichter gelegenheit neuen sachverstndigen begutachtung angeklagten beauftragen rissing van saan detter rothfu bode roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss notst brfg juli disziplinarsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vwgo abs satz frist abs satz vwgo begrndung antrags zulassung berufung verlngerbar bgh beschluss juli notst brfg olg celle senat fr notarsachen bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter galke richter wstmann prof dr radtke sowie notare dr frank mller eising beschlossen antrag klgers wiedereinsetzung versumung frist begrndung antrags zulassung berufung gewhren abgelehnt antrag klgers berufung urteil notarsenats oberlandesgericht celle oktober zuzulassen verworfen klger kosten zulassungsverfahrens tragen streitwert fr zulassungsverfahren euro festgesetzt grnde beklagte disziplinarverfgung klger wegen einheitlichen dienstvergehens bnoto geldbue hhe euro auferlegt dagegen gerichtete klage oberlandesgericht november zugestellte urteil oktober abgewiesen dezember oberlandesgericht eingegange nen begrndung versehenen schriftsatz zulassung berufung vorgenannte urteil beantragt oberlandesgericht adressierten schreiben januar klger hinweis urlaubsbedingte abwesenheit dezember januar verlngerung frist begrndung antrags zulassung berufung monat mithin februar gebeten vorsitzende senats fr notarsachen bundesgerichtshofs schreiben januar ersuchen entsprochen darauf verwiesen gesetz fristverlngerung vorsieht begrndung antrags klgers zulassung berufung februar bundesgerichtshof eingegangen ii antrag zulassung berufung unzulssig klger zweimonatige frist abs satz vwgo ivm bnoto abs bdg begrndung zulassungsantrags eingehalten wiedereinsetzung vorigen stand gem abs vwgo ivm abs satz bnoto bdg gewhren klger verschulden einhaltung gesetzlichen begrndungsfrist gehindert zweimonatige frist abs satz vwgo ber klger rechtsmittelbelehrung oberlandesgerichtlichen urteils unterrichtet worden begann zustellung urteils vorliegend november endete ablauf januar vwgo abs zpo abs abs bgb erst februar eingegangene begrndung daher versptet frist begrndung antrags zulassung berufung handelt abs satz ivm abs vwgo abs zpo ergibt verlngerbare gesetzliche frist allgm siehe dietz grditz vwgo rn mwn entspricht stndige rechtsprechung bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich identischen frist abs satz vwgo begrndung antrags zulassung revision etwa bverwg beschlsse januar rn juni rn april pkh rn jeweils mwn senat legt inhalt schreibens klgers mrz verbindung schriftstzen februar mrz antrag wiedereinsetzung gem abs vwgo frist begrndung zulassungsantrags dafr spricht bemerkung klgers beiden vorgenannten schreiben seien wiedereinsetzungsgrnde entnehmen antrag bleibt jedoch erfolg klger entgegen abs vwgo verschulden einhaltung frist gehindert fristversumung verschuldet betroffene sorgfalt walten lsst fr gewissenhaften rechte pflichten sachgerecht wahrnehmenden beteiligten geboten gesamten umstnden zuzumuten bayvgh beschluss oktober zb rn mwn ovg sachsen anhalt beschluss november rn soweit klger geltend macht fristversumung sei darauf zurckzufhren frist abs satz vwgo fr verlngerbare gesetzliche frist gehalten wofr ersuchen januar spricht schliet darin liegende rechtsirrtum verschulden sinne abs vwgo gerade rechtsirrtmer kommen entschuldigungsgrund fr fristversumnis grundstzlich betracht vgl bverwg beschluss januar rn ovg sachsenanhalt beschluss november rn dietz aao rn mwn gehrt aufgaben rechtsanwalt zugelassenen klgers form frist rechtsmittelschrift anhand gesetzes gegebenenfalls ergangener rechtsprechung berprfen vgl bverwg beschluss januar ovg sachsen anhalt aao rechtslage vorliegend eindeutig bereits aufgezeigt rn handelt einhelliger auffassung frist abs satz vwgo verlngerbare frist prfung rechtslage klger htte zweifel erkenntnis gefhrt hinweis klgers schriftsatz mrz abs satz bdg vorgesehene mglichkeit frist begrndung abs bdg zulssigen berufung fristablauf verlngern resultiert ebenfalls unvermeidbarer ausschluss schuldhaften fristversumnis fhrender rechtsirrtum abs satz bdg sieht fristverlngerung lediglich fr berufungsbegrndungsfrist urteilen aufgrund disziplinarklage ergangen fr vorliegende anfechtungsklage berufung gem abs satz bdg notarsachen verbindung bnoto erst zulassung zustndige berufungsgericht zulssig gesetz enthlt abs bdg fr antrag zulassung berufung abs satz bdg erffnete verlngerungsmglichkeit gerade unterschiede wortlaut systematische zusammenhang beiden abstzen bdg derart eindeutig klger anspruch genommene rechtsirrtum vermeidbar fristversumung verschuldet weiteren schriftsatz januar ersuchen fristverlngerung angefhrten umstnde vermgen unverschuldete fristversumnis ebenfalls begrnden urlaubsbedingten abwesenheit handelt erkennbar pltzlich eintretenden umstand klger entsprechende zeitplanung angesichts bereits november beginnenden begrndungsfrist htte einstellen knnen gerade hinblick rund tgigen urlaub htte klger vorkehrungen treffen mssen begrndungsfrist wahren entsprechendes gilt fr angefhrten umstand brigen nher dargelegten bermig hohen arbeitsbelastung weihnachten erhebliche arbeitsberlastung rechtsanwalts wiedereinsetzung ausnahmsweise rechtfertigen pltzlich unvorhersehbar eingetreten fhigkeit konzentrierter arbeit erheblich eingeschrnkt bgh beschlsse februar xii zb famrz rn mai xii zb rn sache ebenso bay vgh beschluss september zs njw fhrt rechtsanwalt notar zugelassene klger betreffenden rechtsstreit eigener person gelten mastbe fr verfahrensbeteiligten mandatierte rechtsanwlte ausnahmsweise entschuldigung aufgrund hoher arbeitsbelastung fhrenden voraussetzungen klger weder vorgetragen geschweige glaubhaft gemacht abs satz vwgo ersichtlich vgl abs satz vwgo iii kostenentscheidung ergibt abs satz bnoto ivm abs vwgo streitwertfestsetzung beruht abs satz bnoto verbindung abs gkg galke wstmann frank radtke mller eising vorinstanzen olg celle entscheidung not'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss za januar rechtsstreit ecli de bgh biza zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr koch richter dr lffler richterin dr schwonke richter feddersen richterin dr schmaltz beschlossen antrag antragstellers bewilligung prozesskostenhilfe durchfhrung rechtsbeschwerdeverfahrens beiordnung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts abgelehnt grnde prozesskostenhilfeantrag antragstellers abzulehnen beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg bietet abs satz zpo antragsteller beabsichtigte rechtsbeschwerde beschluss kammergerichts november unzulssig rechtsbeschwerde entscheidung beschwerdegerichts vorliegenden fall beschwerde versagung prozesskostenhilfe zurckgewiesen worden findet statt angefochtenen beschluss zugelassen worden abs satz nr abs satz zpo zulassung erfolgt entscheidung beschwerdegerichts rechtsbeschwerde zuzulassen anfechtbar gesetzgeber bewusst mglichkeit beschwerde nichtzulassung rechtsbeschwerde abgesehen rechtsmittel nichtzulassung rechtsbeschwerde verfassungs wegen geboten vgl bgh beschluss november zb juris rn beschluss oktober za juris rn jeweils mwn koch lffler feddersen vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung schwonke schmaltz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen unerlaubter bandenmiger einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera juli grnden antragsschrift generalbundesanwalts oktober magabe unbegrndet verworfen zwei jahre erkannten gesamtfreiheitsstrafe maregel vollziehen brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen fischer berger eschelbach krehl ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar unterbringungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs enthlt genehmigung einwilligung rztliche zwangsmanahme deren anordnung beschlussformel angaben durchfhrung dokumentation manahme verantwortung arztes anordnung insgesamt gesetzeswidrig untergebrachte betroffene rechten verletzt anschluss senatsbeschluss juni xii zb famrz bgh beschluss januar xii zb lg lbeck ag lbeck xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar richter dr klinkhammer schilling dr gnter dr nedden boeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss amtsgerichts lbeck juli beschluss zivilkammer landgerichts lbeck august betroffene rechten verletzt verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebhrenfrei auergerichtlichen kosten betroffenen staatskasse auferlegt beschwerdewert grnde amtsgericht einwilligung beteiligten betreuerin zwangsweise behandlung geschlossen untergebrachten betroffenen verabreichung nher bestimmter medikation genehmigt beschlussformel enthlt angaben durchfhrung dokumentation manahme verantwortung arztes landgericht beschwerde verfahrenspflegers zurckgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde betroffenen ablauf lngstens august befristeten genehmigung feststellung rechtswidrigkeit famfg beantragt ii zulssige rechtsbeschwerde begrndet genehmigung einwilligung rztliche zwangsmanahme handelt satz nr famfg unterbringungssache statthaftigkeit rechtsbeschwerde ergibt fall aufgrund zeitablaufs eingetretenen erledigung abs satz nr famfg senatsbeschlsse juni xii zb famrz rn januar xii zb famrz rn entscheidungen amts landgericht rztlichen zwangsmanahme betroffene rechten verletzt rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren vorschrift famfg senatsbeschlsse juni xii zb famrz rn januar xii zb famrz rn festzustellen amtsgericht psychiatrisches sachverstndigengutachten notwendigkeit geschlossenen unterbringung sowie vorliegen medizinischen voraussetzungen fr zwangsweise behandlung betroffenen eingeholt betroffene angehrt grundlage teilweise ergnzend landgericht festgestellt worden vorliegender paranoider schizophrenie betroffenen medikation behandlung akuter agitiertheit aggressivitt zudem wohle be troffenen erforderlich sei drohenden erheblichen gesundheitlichen schaden abzuwenden angesichts vorherigen absetzens oralen medikation sei bereits befundverschlechterung eingetreten msse weiteren befundverschlechterung chronifizierung niedrigem niveau gerechnet stehe insoweit vordergrund zunchst wahnhafte symptomatik behandeln msse davon ausgegangen betroffene falle erfolgten medikation dauerhaft geschlossen untergebracht msse schwerwiegende eingriffe fixierungen denen immer gekommen sei knnten sollten medikation vermieden erwartende nutzen rztlichen zwangsmanahme berwiege erwartenden beeintrchtigungen sachverstndige mglichen nebenwirkungen behandlung auseinandergesetzt mitgeteilt tolerable nebenwirkungen hinblick vorliegende herzerkrankung betroffenen bisher aufgetreten seien betroffene sei lage freien willen bilden aufgrund wahnhaften strung sei lage notwendigkeit medizinischen behandlung erkennen danach handeln beide instanzen danach voraussetzungen fr zwangsbehandlung fr gegeben erachtet landgericht beschluss darauf hingewiesen beschlussformel knftigen fllen gem abs famfg ergnzen entscheidungen amts landgerichts halten insoweit rechtlichen berprfung stand gem abs famfg beschlussformel genehmigung einwilligung rztliche zwangsmanahme deren anordnung angaben darber enthalten zwangsmanahme verantwortung arztes durchzufhren dokumentieren bt drucks vgl senatsbeschluss bghz famrz rn hierbei handelt lediglich klarstellenden ausspruch vielmehr beschlusstenor rechtmigkeit rztlichen zwangsmanahme unabhngig zivilrechtlichen behandlungsvertrag folgenden pflichten daran geknpft vorgaben erfllt senatsbeschluss juni xii zb famrz rn vgl keidel budde famfg aufl rn danach zwingend erforderlichen anordnungen fehlt amtsgerichtlichen beschluss landgericht htte dagegen eingelegte beschwerde zurckweisen drfen beschlussformel abs famfg erforderlichen angaben durchfhrung dokumentation manahme verantwortung arztes zuzufgen unterlassen bleibt anordnung insgesamt gesetzeswidrig betroffene rechten verletzt weiteren begrndung entscheidung abgesehen geeignet wre klrung rechtsfragen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen abs famfg klinkhammer schilling nedden boeger gnter botur vorinstanzen ag lbeck entscheidung xvii lg lbeck entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb august erinnerungsverfahren iii zivilsenat bundesgerichtshofs richter wstmann einzelrichter august beschlossen erinnerung kostenschuldners ansatz gerichtskosten mrz kostenrechnung april kassenzeichen zurckgewiesen grnde erinnerung kostenschuldners bleibt erfolg ber entscheidet gem abs abs gkg einzelrichter vgl bgh beschluss april zb juris rn ff brigen zulssige erinnerung unbegrndet kostengrundentscheidung erinnerungsverfahren ber kostenansatz verbindlich nachzuprfen bgh beschluss juni ix zb rn mwn kostenansatz hhe entspricht gesetzlichen bestimmungen kostenverzeichnis nr gkg fr kostenschuldner eingelegten rechtsbeschwerden festgebhr angefallen kostenansatz richtig verfahren gerichtsgebhrenfrei kosten erstattet abs gkg wstmann vorinstanzen ag nrnberg entscheidung lg nrnberg frth entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen gefhrlichen eingriffs straenverkehr strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts magdeburg februar feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen unerlaubten entfernens unfallort verurteilt worden gesamtstrafenausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlichen eingriffs straenverkehr tateinheit gefhrlicher krperverletzung widerstand vollstreckungsbeamte sowie wegen unerlaubten entfernens unfallort gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt maregeln stgb angeordnet allgemeine sachrge ge sttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo verurteilung wegen unerlaubten entfernens unfallort hlt rechtlicher nachprfung stand landgericht insoweit getroffenen feststellungen lckenhaft erlauben prfung angeklagte mglicherweise berechtigt entschuldigt unfallort entfernt vgl abs nr stgb ausweislich urteilsgrnde lief angeklagte verursachten unfall fluchtimpuls folgend pkw bekannten rechts unfallstelle vorbeigefahren strae abgebogen beim ffnen fahrertr bemerkte fingerkuppe mittelfingers rechten hand abgeknickt wunde massiv blutete bestieg fahrzeug lie universittsklinik fahren nachdem blutung gestillt worden rief angeklagte minuten unfallgeschehen polizei fahrer unfallverursacher erkennen geben feststellungen lassen erkennen bereich unfallstelle gehalten angeklagte verlassen unfallstelle eigene verletzung bemerkt unfallstelle zumindest deshalb verlie massiv blutende wunde versorgen lassen knnte entfernen unfallort gerechtfertigt vgl olg kln vrs olg frankfurt vrs knig hentschel knig dauer straenverkehrsrecht aufl stgb rn geppert lk stgb aufl rn hiermit landgericht auseinandergesetzt verurteilung wegen gefhrlichen eingriffs straenverkehr hierfr verhngte einzelstrafe maregelanordnung rechtsfehler berhrt knnen bestehen bleiben sost scheible roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet dezember herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs bb bundesgerichtshof entwickelten grundstze wirksamkeit ruinser gesellschafterbrgschaften gelten regel fr minderheitsgesellschafter kreditsuchenden gmbh betroffene geschftsfhrung betraut unbedeutenden bagatell splitterbeteiligungen schutzgedanken abs bgb rechtliche beurteilung betracht kommen bgh urteil dezember xi zr olg karlsruhe lg baden baden xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr joeres dr wassermann richterin mayen fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe januar aufgehoben berufung klgers urteil einzelrichterin zivilkammer landgerichts badenbaden april zurckgewiesen kosten rechtsmittelverfahren trgt klger rechts wegen tatbestand parteien streiten ber wirksamkeit brgschaft liegt folgender sachverhalt zugrunde autohaus gmbh nachfolgend gmbh nahm jahre beklagten bank geschftskredit sicherung ansprche bernahmen klger beide mitgesellschafter hchstbetragsbrgschaft ber dm erhhten haftungssumme nchsten jahr dm kreditlinie nochmals erweitert wurde schlossen beteiligten mai brgschaftsvertrag hchstbetrag dm klger november gmbh deren stammkapital dm betrug nominellen geschftsanteil dm fr dm gekauft damals kfz meister beschftigt geschftsfhrer mehrheitsgesellschafter auer gesellschaftsbeteiligung besitzt klger gemeinsam ehefrau hausgrundstck klger brgschaftsvertrag mai wegen krasser finanzieller berforderung fr sittenwidrig erachtet klage unwirksamkeit festgestellt vorgetragen ehefrau jeweils hlfte gehrende hausgrundstck sei damaligen zeitpunkt erheblich belastet hchstens dm wert gmbh bezogenen gehalt erheblichen beitrag erfllung brgschaftsverpflichtung leisten knnen unterzeichnung brgschaft sei geschftsfhrenden mitgesellschafter gedrngt verharmlosende erklrungen veranlat worden landgericht feststellungsklage klgers abgewiesen berufungsgericht stattgegeben zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision beklagten begrndet fhrt abweisung klage berufungsgericht hchstbetragsbrgschaft klgers ber dm fr sittenwidrig erachtet begrndung wesentlichen ausgefhrt brgschaftsvertrag mai berfordere klger finanziell krasser weise gehaltsbescheinigungen fr jahr gmbh monat durchschnittlich dm netto verdient infolgedessen darlehensvertragsparteien festgelegte monatliche zinslast dm allein dauer tragen knnen gehrende haushlfte sei bercksichtigung nachgewiesenen dinglichen belastungen wertvoll verkaufserls vermutlich lage versetzen wrde auer krassen finanziellen berforderung lgen zustzliche erschwerende beklagten zurechenbare umstnde beweisaufnahme sei davon auszugehen kreditlinie gmbh brgschaftserklrungen gesellschafter weitert htte klger daher wahl gehabt entweder vertragsurkunde drngen geschftsfhrenden mehrheitsgesellschafters unterzeichnen verlust arbeitsstelle kauf nehmen zwangslage beklagte bewut ausgenutzt rechtsprechung bundesgerichtshofs kreditinstitut regelmig berechtigtes interesse mithaftung mageblich beteiligten gesellschafter entlaste beklagte klger sei gmbh weder mageblich beteiligt fr entstehenden forderungen beklagten rechtlich wirtschaftlich verantwortlich besonderes interesse klgers fortbestehen gesellschaft sei festzustellen zumal gewinnausschttung erhalten ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung entscheidenden punkt stand entgegen auffassung berufungsgerichts verstt brgschaftsvertrag parteien mai guten sitten inzwischen bereinstimmenden rechtsprechung ix zivilsenats xi zivilsenats bundesgerichtshofs hngt anwendung abs bgb kreditinstituten privaten sicherungsgebern geschlossene brgschafts mithaftungsvertrge regelmig entscheidend grad miverhltnisses verpflichtungsumfang finanziellen leistungsfhigkeit hauptschuldner persnlich nahe stehenden brgen mitverpflichteten ab bghz senatsurteile dezember xi zr wm mai xi zr wm fr bghz vorgesehen mai xi zr wm mai xi zr wm sowie xi zr wm grundstze gelten jedoch abgesehen davon persnlichen nheverhltnis klgers mitgesellschafter fehlt grundstzlich fr brgschaftserklrungen gmbhgesellschaftern fr verbindlichkeiten gmbh rechtsprechung vormals fr brgschaftsrecht zustndigen ix zivilsenats bghz ff bgh urteile dezember ix zr wm insoweit bghz ff abgedruckt september ix zr wm bgh beschlu februar ix zr wm bgh urteil oktober ix zr wm erkennenden senats urteile januar xi zr wm mai xi zr aao september xi zr umdr berufungsgericht verkannt kreditinstitut gmbh kg darlehen gewhrt grundstzlich berechtigtes interesse persnlichen haftung gesellschafter gngige bankpraxis gewhrung gesellschaftskrediten brgschaften gesellschafter verlangen deshalb rechtlich beanstanden dabei bank allgemeinen davon ausgehen beteiligung gesellschaft eigenem finanziellen interesse erfolgt brgschaft fr betreffenden gesellschafter unzumutbares risiko darstellt ix zivilsenat bundesgerichtshofs berufungsgericht herangezogenen urteil september ix zr aao vgl ferner urteil dezember ix zr wm aao rechtsprechung nhere begrndung mageblich beteiligte gmbh gesellschafter be schrnkt berdies gleicher stelle fr gesellschaftsschulden rechtlich wirtschaftlich verantwortlichen personen rede dahingehend verstehen grundstzlich allein bzw mehrheitsgesellschafter geschftsfhrer gesellschafter fr eigene finanzielle leistungsfhigkeit weit bersteigende betriebsmittelkredite wirksam verbrgen knnten urteil januar ix zr wm entnehmen beteiligung hhe darlehensnehmenden gmbh mglich betroffene gesellschafter geschftsfhrer fr deren kreditaufnahmeverhalten verantwortlich mu fortfhrung rechtsprechung erkennende senat erst angefochtenen entscheidung verffentlichten urteil januar xi zr aao beklagte brgin vertragsschlu geschftsanteile hauptschuldnerin gmbh hielt geschftsfhrung befugt mageblich beteiligt angesehen vorliegenden streitfall gilt begriff mageblichen beteiligung brgen kreditsuchenden gmbh bzw kg hnlichen formulierungen sollen lediglich unbedeutende bagatell splitterbeteiligungen ausgeschieden namentlich ertragsschwachen ber gewicht fallendes eigenkapital verfgenden gesellschaften nahmsweise sachlich gerechtfertigt wirtschaftlichen gesichtspunkten nennenswert kreditnehmerin beteiligten finanzschwachen brgen schutzgedanken abs bgb ergebnis bloen strohmanngesellschafter eigeninteresse treuhnderisch gehaltenen beteiligung behandeln strohmanngesellschafter vgl senatsurteile januar xi zr aao mai xi zr aao september xi zr umdr nachw ausnahmefall gegeben beteiligung hhe werbenden gmbh klger abgabe brgschaftserklrungen gmbh hielt stellt gewhnlich erheblichen vermgenswert dar auerdem reprsentiert allgemeinen verkehrsanschauung nennenswerten anteil gesellschaftskapital vorstellung gesetzgebers gmbhg lt anteil stammkapital gesellschaft ausbung bedeutsamen minderheitsrechte gengen minderheitsgesellschafter hnlich strohmann eigene wirtschaftliche interesse wnschen persnlich besonders nahe stehenden geschftspolitik bestimmenden mehrheitsgesellschafters dritten leiten lt weitgehend fremdbestimmte brgschaftserklrungen abgibt lebensnaher betrachtung erwarten beklagte durfte deshalb annehmen klger sei hinblick beteiligung hauptschuldnerin sorge arbeitsplatz persnlich wichtig geschftsbetrieb fhren konnte insolvent wurde wre daher verfehlt beklagten vorwerfen finanziellen leistungsfhigkeit befat kreditvergabe abhngig gemacht betrachtungsweise lge brigen interesse gesellschafter brgenrisiko innenverhltnis rcksicht gre jeweiligen anteilsbesitzes verteilen berdies ausgeschlossen anteilsbesitz zahlreiche gesellschafter gleichmig verteilt wechselnde mehrheiten gibt gesellschaften derartigen beteiligungsverhltnissen grundstzlich lage mssen betriebsfhrung notwendige fremdkapital hilfe brgschaften mehr weniger finanzkrftigen gesellschafter verschaffen liegt hand entgegen auffassung berufungsgerichts nichtigkeitssanktion abs bgb klger besonders belastende beklagten zurechenbare umstnde verhltnisse ausgelst tatsache gesellschafter hauptschuldnerin kreditgebenden bank alternative gestellt entweder wirtschaftlich ruinierende brgschaft bernehmen nichtgewhrung geschftskredits daraus ergebenden rechtlichen wirtschaftlichen nachteile hinzunehmen stellt fr genommen unzulssige beeintrchtigung entscheidungsfreiheit dar vgl nobbe kirchhof bkr geschftsfhrende mehrheitsgesellschafter gmbh zeuge grenze rechtlich zulssigen berschritten klger abgabe streitgegenstndlichen brgschaftserklrung widerrechtlich gentigt berufungsgericht festgestellt sachvortrag klgers entnehmen weiterer vorwurf ber rechtliche bedeutung tragweite streitgegenstndlichen brgschaft arglistig getuscht worden hintergrund vorher auftrag gesellschaft abgegebenen brgschaftserklrungen sowie gesellschafter kfz meister gewonnenen geschftlichen erfahrungen substanz berdies ersichtlich vertreter erfllungsgehilfe bgb beklagten ttig geworden handeln grnden zurechnen lassen mte iii berufungsurteil daher aufzuheben abs zpo weitere feststellungen treffen konnte senat sache entscheiden abs zpo landgerichtliche entscheidung wiederherstellen nobbe mller wassermann joeres mayen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja pfennig farbbild uwg pangv abs satz wer einzelnen bestandteilen zusammengesetzte gesamtleistung anbietet darf hierfr gesamtpreis bilden lt besonders gnstigen preis einzelner leistungsbestandteile herausstellen mu abs satz pangv gesamtpreis angeben bgh urt november zr olg stuttgart lg ulm zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck prof dr bornkamm dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision beklagten zurckweisung weitergehenden rechtsmittels urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juli kostenpunkt brigen teilweise aufgehoben insgesamt folgt neu gefat berufung beklagten zurckweisung weitergehenden rechtsmittels urteil kammer fr handelssachen landgerichts ulm donau februar kostenpunkt aufgehoben brigen weise gendert tenor vorbezeichneten urteils nr wort insbesondere wrter sowie verurteilung nr entfallen klage umfang abnderung abgewiesen kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben rechts wegen tatbestand parteien betreiben einzelhandelsmrkte denen entwicklung filmen fertigung entsprechenden abzgen anbieten beklagte warb oktober nachstehend verkleinert wiedergegebenen beilage presse berschrift treue lohnt farbabzug gre cm kleinbild negativ farbfilm zeit oktober fr pfennig herstellen wrde preis verbindung sogenannten popline erstentwicklung gelten hierfr berechnete beklagte dm fr entwicklung films sowie dm fr bildern jeweils unabhngig entsprechenden beauftragung stets mitgelieferten sogenannten indexabzug bilder auftrag insgesamt dm belief klgerin anzeige gesichtspunkt verstoes verbot bertriebenen anlockens behinderungswettbewerbs ankndigens unzulssigen sonderveranstaltung sowie irrefhrenden werbung wettbewerbswidrig beanstandet beantragt beklagte androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr wettbewerbszwecken fr entwicklung farbbildabzgen gre cm kleinbild negativ aussage pfennig insbesondere beanstandeten anzeige ersichtlich werben geschftlichen verkehr wettbewerbszwecken farbbildabzge gre cm kleinbild negativ fr pfennig pro abzug verkaufen weiterhin beantragt beklagte auskunftserteilung verurteilen deren schadensersatzverpflichtung festzustellen auerdem berufungsinstanz hilfsantrag gestellt beklagte klage entgegengetreten beanstandete werbung verteidigt auer gegebenen klgerin geltend gemachten fall verdrngungsabsicht preis bewirktes anlocken kunden uwg verstoe voraussetzungen weiteren klgerin geltend gemachten verbotsgrnde vorlgen landgericht klage teil auskunftsanspruchs stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten zurckgewiesen olg stuttgart olg rep verfolgt revision deren zurckweisung klgerin beantragt klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht angegriffenen werbung durchfhrung beworbenen aktion wegen bertriebenen anlockens uwg unzulssige wertreklame gesehen geldwerte vergnstigungen deren wesentliches kennzeichen knnten vorliegen leistungen ungewhnlich niedrigen scheinentgelt anzusehenden preis gewhrt wrden sei fall durchschnittliche fotoamateur erkenne preis pfennig ca eventuell sogar durchschnittlich geforderten preises fr entsprechenden fotoabzug liege beklagte sei gewhrung vergnstigung bewut interessenten dadurch aufsuchen ge schfts veranlasse brigen normal kalkulierten warenangebot konfrontiert wirkung bertriebenen anlockens dadurch verstrkt beklagte werbeaktion werbung fr artikel angebots verbunden schlagzeile treue lohnt sowie hinweis preisgarantie geworben ii hiergegen gerichtete revision teilweise erfolg hauptantrag klgerin entsprechende verurteilung beklagten berufungsgericht bestand danach werbung fr entwicklung farbbildabzgen gre cm kleinbild negativ preisangabe pfennig generell untersagt worden beklagte allgemein fr entwicklung entsprechender abzge genannten preis geworben werbung nmlich dadurch gekennzeichnet angebot fnf tage befristet auerdem flle beschrnkt denen erstentwicklung erfolgte bringt verurteilung zugrunde gelegte klageantrag charakteristische beanstandeten werbung jedenfalls teilweise mehr ausdruck reicht daher ber zulssige verallgemeinerung beanstandeten verhaltensweise hinaus st rspr vgl bgh urt zr grur wrp vorratslcken urt zr grur wrp kontrollnummernbeseitigung weit gefaten wettbewerbsrechtlichen unterlassungsantrag konkrete werbemanahme zugrunde liegt klage allgemeinen entnehmen jedenfalls konkret beanstandete werbemanahme untersagt vgl bghz grur wrp rotes kreuz bgh urt zr grur wrp wrme frs leben urt zr grur wrp auslaufmodelle ii schon deshalb fall klgerin insbesondere zusatz klageantrag ausdruck gebracht jedenfalls untersagung beanstandeten werbung konkreten ausgestaltung erstrebte bgh urt zr wrp pfennig urt zr wrp aktivierungskosten je soweit antrag konkrete verletzungsform bezieht steht klgerin geltend gemachte unterlassungsanspruch entgegen annahme berufungsgerichts stellt beanstandete werbung allerdings bertriebenes anlocken uwg dar auftrag ber entwicklung films herstellung sogenannten indexabzugs preis insgesamt dm gekoppelten erwerb erstabzgen handelt insoweit mageblichen sicht verkehrs ungeachtet gestaltung beanstandeten werbeanzeige gesamtangebot ergibt tatsache erstabzge vorherige entwicklung films voraussetzen daraus beklagte entwickelten film abzgen stets sogenannten indexabzug mitliefert dm rechnung stellt gesamtangebot alleinigen ankndigung besonders gnstigen preises fr teil erbringenden leistung unsachliches mittel erblickt werbung besonders gnstigen abgabe abzge stellt legitimer hinweis verschiedene bestandteile bestimmten gnstigen preis angebotenen gesamtleistung hinweis eigene leistungsfhigkeit dar anlockwirkung attraktiven angebot ausgeht wettbewerbswidrig gewollte folge leistungswettbewerbs bghz grur wrp handy fr dm bgh urt zr grur wrp zinsgnstige kfz finanzierung herstellerbank urt zr grur wrp skibindungsmontage beklagte beanstandeten werbung verpflichtung verschiedenen preisbestandteile angebotenen gesamtleistung endpreis sinne abs satz verordnung regelung preisangaben bgbl fassung nderungsvo bgbl pangv zusammenzufassen zugleich uwg verstoen preisbestandteile teil nmlich film anfallenden kosten fr entwicklung dm indexabzug dm anlangte fix brigen anzahl kunden bestellten abzge abhingen stand verpflichtung entgegen bercksichtigen filme regelmig bestimmte vorgegebene anzahl bildern umfassen beklagten wre daher weiteres mglich anzeige jedenfalls fr blichen filme insbesondere fr aufnahmen vorgesehen entsprechende endpreise anzugeben hinblick darauf verstt beklagte soweit endpreisangabe absieht statt besonders gnstigen preis einzelnen bestandteils herausstellt abs satz pangv umstnden offenbleiben klgerin berufungsverfahren geltend gemacht verbraucher beanstandete werbung uwg irregefhrt begrndet klage dagegen insoweit klgerin antrag dagegen wendet beklagte farbbilder format cm stckpreis pfennig abgibt berufungsgericht verurteilung beklagten punkt sicht folgerichtig begrndet fortdauernde bereitschaft beklagten abzge preis pfennig abzugeben kunden weiterhin unlauterer weise angelockt wrden jedoch beanstandeten angebot bertriebenes anlocken liegt wettbewerbsversto durchfhrung aktion fortwirken begrndung antrags klgerin darauf sttzen konkret beanstandete anzeige abs satz pangv mglicherweise uwg verstt abgabe versto bestimmungen preisangabenverordnung irrefhrende weise beworben worden fr genommen wettbewerbswidrig uwg angenommen werbung liegende versto entscheidung kunden fr beworbene angebot fortwirkt niemals auszuschlieen werbeanzeige unzureichend irrefhrend informierten verbraucher vertragsschlu kenntnis mageblichen umstnden erlangt vgl bgh urt zr grur wrp handy endpreis urt zr umdr erfolg bleibt revision demgegenber insoweit beklagte bezogen verbotene verhalten auskunftserteilung verurteilt verpflichtung leistung schadensersatz festgestellt worden insoweit gengt lebenserfahrung eintritt schadens zukunft sicherheit erwarten bghz feuer eis dynamit bgh urt zr wrp falsche herstellerpreisempfehlung wegen fortbestehenden wiederholungsgefahr entgegen auffassung revision zeitliche beschrnkung ansprche zeitraum werbeaktion veranlat revisionserwiderung weist brigen recht darauf klgerin berechnung etwa entstandenen schadens auskunft beklagten ber verkauften abzge bentigt iii kostenentscheidung beruht abs abs zpo erdmann starck bscher bornkamm schaffert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts paderborn mrz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus angeordnet revision rgt beschuldigte verletzung materiellen rechts rechtsmittel erfolg feststellungen trat obdachlose beschuldigte november innenstadt deshalb zeugen stromkasten he rede gestellt wurde reagierte worten halt maul steche ab anschlieend entfernte beiden zeugen zwei weitere personen nachliefen blieb beschuldigte stehen zog rechten hand messer richtete verfolger dabei rief haut ab steche ab fuchtelte messer her kurze zeit spter erschien zwischenzeitlich alarmierte polizei aufforderung messer fallenzulassen kam beschuldigte sodass schlielich pfefferspray eingesetzt entwaffnung krperliche gewalt angewendet fall ii dezember bezeichnete beschuldigte whrend gemeinsamen zugfahrt zeugin anlass hure schlampe zugleich trat fu rechten unterschenkel wobei schwere massive stiefel trug zeugin verhalten ansprach uerte bringe mache kalt zeugin erlitt tritt mehrere tage andauernde unerhebliche schmerzen schock polizei begleiteten weiterfahrt kam mehrfach weinkrmpfen fall ii mrz versetzte beschuldigte offener strae unbekannten schlerin zwei mitschlerinnen nachhauseweg befand massiven tritt rcken dabei trug erneut schwere schnrstiefel tritt schulranzen gedmmt wurde kam lnger andauernden schmerzen schlerin erlitt weinkrampf beiden begleiterinnen verhalten beschuldigten geschockt fall ii oktober zeigte beschuldigte innenstadt polizeibeamten ausgestreckten mittelfinger bezeichnete anschlieenden personalienfeststellung arschloch fall ii landgericht festgestellten vorflle bedrohung fall ii vorstzliche krperverletzung tateinheit beleidigung bedrohung fall ii vorstzliche krperverletzung fall ii beleidigung fall ii gewertet gutachten angehrten sachverstndigen folgend geht landgericht davon beschuldigte seit vielen jahren paranoiden schizophrenie chronischem residuum leidet aufgrund erkrankung treten unterschiedlich akzentuierte symptome wahnhafter berzeugtheit dadurch generierten impulse grundmuster festgestellten taten entsprechend aggressiv feindseliger weise umgesetzt stationren aufenthalten psychiatrischen krankenhusern jahren gingen jeweils massive aggressive bergriffe dritte voraus insbesondere waldwegen teil messern schubsen futritte sowie bedrohungen beschuldigten jahr wegen verdachts krperverletzung gefhrtes ermittlungsverfahren wurde wegen schuldunfhigkeit eingestellt aufgrund erkrankung steuerungsfhigkeit beschuldigten smtlichen taten sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit erheblich beeintrchtigt stgb ausschliebar aufgehoben stgb landgericht unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus stgb angeordnet ii ii festgestellten taten bereich mittleren kriminalitt zuzuordnen seien davon auszugehen sei angeklagte intervention zukunft hnlich gelagerte taten begehen feststellungen belegen hinreichend beschuldigten aufgrund zustands erhebliche rechtswidrige taten erwarten deshalb fr allgemeinheit gefhrlich stgb unterbringung psychiatrischen krankenhaus aufgrund zeitlichen unbegrenztheit auerordentlich beschwerende manahme darf deshalb angeordnet wahrscheinlichkeit hheren grades dafr besteht tter infolge zustands zukunft taten begehen schwere strung rechtsfriedens folge bgh urteil mrz str nstz rr beschluss februar str nstz rr urteil januar str nstz rr erwartende straftat schweren strung rechtsfriedens fhrt anhand konkreten umstnde einzelfalls entscheiden bgh beschluss februar str nstz rr beschluss april str stv dabei regel verbrechen gewalt aggressionsdelikten schwere strung rechtsfriedens bereits allein gewicht straftatbestandes ergeben verwirklichung gerechnet bgh beschluss februar str nstz rr urteil juni str nstz beschluss november str nstz rr erwartenden delikte wenigstens bereich mittleren kriminalitt zuzuordnen annahme schweren strung rechtsfriedens dagegen ausnahmefllen begrndbar bgh urteil mrz str nstz rr beschluss mrz str beschluss februar str bghr stgb gefhrlichkeit beschluss juni str nstz rr fr maregelanordnung erforderliche gefhrlichkeitsprognose grundlage umfassenden wrdigung persnlichkeit tters vorlebens begangenen anlasstaten entwickeln bgh urteil august str bghst urteil november str bghr stgb gefhrlichkeit dabei darlegungen umso hhere anforderungen stellen je mehr beurteilenden sachverhalt bercksichtigung verhltnismigkeitsgrundsatzes stgb grenzfall handelt vgl bgh beschluss november str nstz rr gemessen mastben landgericht berzeugung zuknftigen gefhrlichkeit beschuldigten tragfhig begrndet grundsatz zutreffend geht landgericht davon gewaltttigen bergriffe beschuldigten fllen ii ii urteilsgrnde erheblichem gewicht wahrscheinlichkeit hheren grades dafr besteht beschuldigte knftig anlasstaten gleich gelagerte straftaten begehen jedoch hinreichend dargelegt gefhrlichkeitsprognose landgerichts beruht erwgung fr anlasstaten urschlichen psychotischen impulsen symptom beschuldigten schon seit bestehenden grunderkrankung handelt aufgrund regelhaften auftretens zukunft immer gleich gelagerten taten fhren ua sachlage htte nherer errterung bedurft warum beschuldigte vergangenheit hufiger aggressionsdelikte erscheinung getreten prognoserelevanten schlsse hieraus ziehen tter trotz bestehenden defekts ber jahre hinweg straftaten begangen gewichtiges indiz wahrscheinlichkeit knftiger gefhrlicher straftaten bgh beschluss mrz str nstz rr urteil november str bghr stgb gefhrlichkeit feststellung stationren aufenthalten beschuldigten jahren massive aggressive bergriffe dritte vorausgegangen aussagekraft nachvollziehbaren darstellung einzelner vorflle genese fehlt gleiches gilt fr vorgang wegen krperverletzung gefhrten ermittlungsverfahren staatsanwaltschaft straubing jahr zugrunde lag wegen schuldunfhigkeit eingestellt worden grundstzlich lange zurckliegenden taten indizielle bedeutung fr gefhrlichkeitsprognose zukommen bgh urteil august str rn vgl bgh urteil juni str beckrs insoweit nstz abgedruckt setzt regelmig voraus taten inneren zusammenhang festgestellten erkrankung gestanden ursache vornehmlich krankheitsbedingten umstnden finden vgl bgh beschluss dezember str beckrs urteilsgrnden darzustellen tatsachen belegen soweit landgericht todesdrohungen nachteil zeugen he fall ii mittleren kriminalitt zugeordnet feststellungen belegt todesdrohungen gehren erheblichen straftaten geeignet bedrohten nachhaltig massiv elementaren sicherheitsempfinden beeintrchtigen insbesondere fall sicht betroffenen nahe liegende gefahr verwirklichung tragen bgh beschluss februar str nstz rr urteil juni str nstz bedrohten zeugen tdlichen messerstichen gerechnet lsst feststellungen entnehmen tatsache ersten drohung verfolgung beschuldigten aufnahmen spricht eher fr gegenteil sache bedarf daher insgesamt neuer verhandlung entscheidung abschlieende entscheidung vermochte senat treffen fernliegend weitere feststellungen getroffen knnen anordnung unterbringung gem stgb rechtfertigen mutzbauer roggenbuck bender schmitt quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter drr dr herrmann hucke tombrink beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mai zurckgewiesen kosten beschwerdeverfahrens klger jeweils klger klger tragen abs abs zpo streitwert betrgt grnde nichtzulassungsbeschwerde unbegrndet weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo klger empfehlung beklagten erworbenen eigentumswohnungen behalten begehren schadensersatz hhe beklagte gezahlten vergtungen provisionen honorare hiervon ausgehend berufungsgericht klage selbstndig tragenden begrndung abgewiesen ersatzfhiger schaden feststellbar sei dagegen erhebt beschwerde konkreten rgen unbeschadet geben diesbezglichen ausfhrungen berufungsgerichts grund fr zulassung revision demzufolge bedarf errterung berufungsgericht pflichtverletzung beklagten sowie deren kausalitt fr anlageentscheidung klger recht verneint weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick drr hucke herrmann tombrink vorinstanzen lg wiesbaden entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mrz holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo feststellungsinteresse bereinstimmender erledigungserklrung bgh urteil mrz vi zr ag leipzig lg leipzig vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts leipzig mrz soweit rechtsstreit hauptsache bereinstimmend fr erledigt erklrt zurckgewiesen kosten rechtsstreits ersten zweiten rechtszug trgt beklagte kosten revisionsverfahrens tragen klger beklagte rechts wegen tatbestand klger begehrte beklagten haftpflichtversicherer schdigers erstattung kosten fr sachverstndigengutachten verkehrsunfall eingeholt uneingeschrnkte haftung beklagten fr entstandenen schden unstreitig klger beauftragte sachverstndigenbro begutachtung beschdigten fahrzeugs grundlage honorarvereinbarung gebhrentabelle sachverstndigenbros honorar abhngigkeit brutto schadenshhe zzgl wertminderung beziehungsweise falle totalschadens abhngigkeit bruttowiederbeschaffungswert festlegte klger wurden insgesamt netto rechnung gestellt klger honorarforderung insgesamt ausgeglichen beklagte verweigerte erstattung amtsgericht klage stattgegeben berufungsgericht urteil teilweise abgendert beklagte abweisung klage brigen zahlung verurteilt hiergegen richtete berufungsgericht zugelassene revision klgers wiederherstellung erstinstanzlichen urteils begehrte beklagte revisionsrechtszug gesamte klageforderung einschlielich zinsen prozessbevollmchtigten klgers ii rechtszug bezahlt erklrt angefallenen gerichtskosten festsetzbaren anwaltskosten klgers bernehme klger darauf termin mndlichen verhandlung rechtsstreits erledigung rechtsstreits hauptsache erklrt feststellung beantragt klage eintritt erledigenden ereignisses zulssig begrndet sei beklagte ebenfalls rechtsstreit hauptsache fr erledigt erklrt verwerfung feststellungsklage beantragt entscheidungsgrnde bereinstimmenden erledigungserklrung parteien rechtshngigkeit leistungsklage klgers geendet vgl bgh bghz entscheidung ber kosten bercksichtigung bisherigen sach streitstandes abs satz zpo erforderlich beklagten weitere sachprfung kosten aufzuerlegen erledigten teil entfallen anerkannt abs satz zpo zpo entsprechend vgl bgh beschluss juni ii zr jz bag beschluss september azr njw september azr njw zller vollkommer zpo aufl rdnr musielak wolst zpo aufl rdnr saenger gierl zpo rdnr mnchkomm zpo lindacher aufl rdnr stein jonas bork zpo aufl rdnr fn prozessbevollmchtigten erklrt beklagte bernehme angefallenen gerichtskosten festsetzbaren anwaltskosten klgers bisherige sach streitstand daher fr kostenentscheidung mehr magebend klger erledigungserklrung antrag verbunden festzustellen zahlungsverlangen eintritt erledigenden ereignisses zulssig begrndet feststellungsklage unzulssig vorliegenden fall dahinstehen feststellungsklage verfahrensrechtliche bedenken entgegenstehen vgl einerseits bgh bghz andererseits bgh urteil mrz zr wm stein jonas bork aao rdnr wes termeier erledigung hauptsache deutschen verfahrensrecht jedenfalls setzt anwendung ziff zpo allein feststellung gerichteter antrag rechtliches interesse seiten klgers voraus zpo ersichtlich gnstigeren kostenfolge ergeben knnen vgl bgh urteil mrz zr aao besteht infolge kostenbernahmeerklrung beklagte vorliegenden fall mehr umstand frage inwieweit honorar kfz sachverstndigen unfallgeschdigten schdiger erstatten abs satz bgb zahlreichen gleichgelagerten rechtsstreitigkeiten parteien interesse mag begrndet rechtliches interesse klgers alsbaldigen feststellung dargetan ersichtlich fr unfallgeschdigten klger entscheidenden rechtsstreits weiteres mal gegenwrtige gefahr unsicherheit dadurch droht beklagte erstattungspflicht bestreitet gefahr beantragte feststellung beseitigt knnte soweit feststellungsklage unzulssig abzuweisen klger kosten belastet teilweisen erledigungserklrung vgl stein jonas bork aao rdnr kostenentscheidung folgt zpo mller greiner pauge wellner sthr vorinstanzen ag leipzig entscheidung lg leipzig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mrz kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftsatzfrist februar vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer wiechers dr wolst dr frellesen fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts magdeburg februar zurckgewiesen klger kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klger russischer staatsangehriger mieter wohnung beklagten gehrenden mehrparteienhaus wohnung kabelanschlu fr empfang radio fernsehprogrammen versehen installation zustzlichen decoders knnten ber digi kabel rus fnf russische programme empfangen beklagte stellte klger frei kosten decoder anzuschlieen klger mchte dagegen hilfe parabolantenne metallgitter fenster wohnzimmers dritten stock anwesens anbringen grere zahl privater staatlicher russischer fernsehprogramme empfangen beklagte vermieterin verweigerte einverstndnis hierzu klger klage erhoben antrag beklagte verurteilen installation baurechtlich zulssigen parabolantenne durchmesser schssel hchstens cm metallbrstung wohnzimmer beklagten gemieteten wohnung mittels schraubklemmenverbindung hofseite einschlielich erforderlichen zuleitungen wohnraum fachmann dulden amtsgericht beklagte antragsgem verurteilt berufung beklagten landgericht klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision beklagte entgegentritt erstrebt klger wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht anspruch klgers beklagte duldung beantragten anbringung parabolantenne verneint ausgefhrt rechtsprechung bundesverfassungsgerichts mten beiderseitigen widerstreitenden grundrechte eigentumsrecht beklagten einerseits recht klgers freie information andererseits gegeneinander abgewogen wohnung klgers knnten unstreitig ber programmpaket digi kabel rus fnf russischsprachige sender erwerb zusatzgerts decoders parabolantenne empfangen mglicherweise ber programmpaket empfangenden sender informationsbedrfnis klgers entsprchen sei verkennen anbringung parabolantenne gesamtbild fassade gebudes beklagten erheblich beeintrchtigt wrde eingriff gebudesubstanz gering mge deshalb sei insoweit eigentumsrecht beklagten vorrang einzurumen ii erwgungen halten angriffen revision stand zurckzuweisen entgegen rge revisionserwiderung bestehen allerdings bedenken zulssigkeit klage gesichtspunkt mangelnden prozefhrungsbefugnis klgers allein revisionserwiderung geltend macht zusammen ehefrau vertragspartei mietvertrages beide eheleute mieter jeweils allein prozefhrung befugt hierbei dahingestellt bleiben eigenes materielles recht mietvertrag zusteht blank schmidt futterer mietrecht aufl rdnr palandt heinrichs bgb aufl rdnr jeweils prozestandschaft fr klageberechtigt vgl nachweise staudinger noack bgb rdnr mssen allerdings leistung beide mieter verlangen begehren antrag klgers beklagte duldung anbringung parabolantenne gemieteten wohnung verurteilen enthalten berufungsgericht recht entschieden klger anspruch darauf parabolantenne metallbrstung wohnzimmer beklagten gemieteten wohnung installieren drfen zusteht anspruch klgers ergibt grundsatz treu glauben bgb herzuleitende nebenpflicht beklagten mietvertrag vgl eisenschmid schmidt futterer aao rdnr rechtsprechung bundesverfassungsgerichts bverfge beschlu juni bvr njw grundrecht mieters art abs satz halbs gg allgemein zugnglichen quellen ungehindert unterrichten zivilgerichtlichen streitigkeiten ber anbringung satellitenempfangsanlagen mietwohnungen rechnung tragen andererseits bercksichtigen grundrecht vermieters eigentmer art abs satz gg berhrt verlangt empfangsanlage eigentum dulden erfordert regel fallbezogene abwgung eingeschrnkten grundrecht grundrechtsbeschrnkenden gesetz geschtzten interessen rahmen auslegungsfhigen tatbestandsmerkmale brgerlichen rechts vorzunehmen bverfge olg frankfurt njw olg karlsruhe njw mehrings njw maa hitpa nzm nzm mutius zmr ff vgl fr verhltnis wohnungseigentmern bghz ff entscheidung frage eigentmer wohnhauses rcksicht mieter zustehende grundrecht informationsfreiheit einschrnkung eigentumsbefugnisse duldung parabolantenne hinnehmen mu dauerhaft bundesrepublik deutschland lebenden auslndern deren besonderes informationsinteresse beachten anerkennenswertes interesse programme heimatlandes empfangen ber dortige geschehen unterrichten kulturelle sprachliche verbindung aufrechterhalten knnen grundlegende bedeutung grundrechts informationsfreiheit anwendung auslegung brgerlich rechtlichen vorschriften deshalb verkannt auslndische mieter kabelanschlu verwiesen gar ausreichenden zugang heimatprogrammen verschafft ferner grundlegende bedeutung grundrechts informationsfreiheit verkannt zivilgerichte abwgung eigentumsinteressen vermieters vornherein vorrang informationsinteressen mieters einrumen anzugeben eigenschaften mietobjekts ergebnis rechtfertigen bverfg aao ff rechtsprechung berufungsgericht entscheidung beachtet beiderseitigen grundrechtlich geschtzten interessen parteien einander gegenbergestellt vorgenommene tatrichterliche revisionsgericht eingeschrnkt berprfbare abwgung lt rechtsfehler erkennen berufungsgericht revision unbeanstandet davon ausgegangen klger ber programmpaket digi kabel rus bereits fnf russischsprachige sender ber gebude installierte breitbandkabel erwerb zusatzgertes empfangen gegebenheiten eigentumsrecht beklagten vorrang eingerumt begrndung gesamtbild gebudefassade wrde anbringen parabolantenne erheblich beeintrchtigt eingriff gebudesubstanz gering knnte abwgung hlt revisionsrechtlichen prfung stand revision erhobene rge zpo berufungsgericht bercksichtigt klger beantragt anbringung antenne hofseite gebudes gestatten greift revisionserwiderung bezugnahme lichtbildern unterlegten sachvortrag beklagten vorinstanzen aufzeigt beabsichtigt klger antenne seite gebudes anzubringen gehwegen parkpltzen barhusern zugewandt berufungsgericht erhebliche strung ueren gesamtbildes annehmen durfte dr deppert dr beyer dr wolst wiechers dr frellesen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts juli gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wiesbaden februar strafausspruch dahin ergnzt ausgleich fr nichterstattung geldbetrags hhe dm angeklagte erfllung bewhrungsauflage urteil amtsgerichts wiesbaden november bezahlt zwei monate freiheitsstrafe vollstreckung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren elf monaten anzurechnen weitergehende revision angeklagten unbegrndet verworfen angeklagte kosten rechtsmittels sowie nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde rechtsfehler lasten angeklagten enthlt angefochtene urteil allein insoweit ausgleich fr nichterstattung erfllung bewhrungsauflage gezahlten geldbetrags unterblieben insoweit generalbundesanwalt zuschrift senat ausgefhrt strafkammer ursprnglich bewhrung ausgesetzte freiheitsstrafe acht monaten urteil amtsgerichts wiesbaden november gesamtfreiheitsstrafe gem stgb einbezogen verfahren erteilte bewhrungsauflage hhe dm beschwerdefhrer bezahlt ua sachlage ausreichend umstand rahmen strafzumessung allgemein gunsten beschwerdefhrers bercksichtigen rechtsprechung ausgleich fr nichterstattung genannten leistung vielmehr strafvollstreckung verkrzende anrechung gesamtfreiheitsstrafe bewirken bghst bgh nstz rr bgh beschluss mai str gegebenen umstnden ausgeschlossen tatrichter zustzlich allgemein strafmildernden bercksichtigung erfllung bewhrungsauflage mehr zwei monate freiheitsstrafe angerechnet htte tritt senat ergnzung strafausspruchs erfolgt entsprechender anwendung abs stpo weitergehende revision angeklagten unbegrndet sinne abs stpo rissing van saan otten fischer rothfu elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar verfahren vollstreckbarerklrung ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel richterin lohmann richter dr pape richterin mhring januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart dezember kosten rechtsbeschwerdefhrers unzulssig verworfen gegenstandswert festgesetzt grnde gem art satz eugv verbindung abs avag abs satz nr zpo statthafte rechtsmittel unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordern entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo rechtsbeschwerde geltend gemachte zulssigkeitsgrund grundsatzbedeutung liegt aufgeworfene rechtsfrage wann einlassung adhsionsverfahren sinne art nr eugv ablehnung auszugehen europische gerichtshof bereits geklrt urteil april rs sonntag waidmann njw rn danach htte rechtsbeschwerdefhrer ausdrcklich ablehnen mssen neben strafvorwurf gleichzeitig strafgericht verhandelten zivilklage einzulassen andernfalls einlassung insgesamt angenommen vgl bgh beschluss september ix zb wm insoweit bghz abgedruckt august xii zb njw rn kropholler hein europisches zivilprozessrecht aufl art eugvo rn geimer geimer schtze europisches zivilverfahrensrecht aufl art rn leible rauscher euzpr euipr art brssel vo rn musielak stadler zpo aufl art eugvvo rn rechtsbeschwerdefhrer franzsischen verfahren ausdruck gebracht zivilklage einlassen ersichtlich ebenso wenig greift zulssigkeitsgrund sicherung einheitlichkeit rechtsprechung beschwerdegericht begriff ausfertigung sinne streitfall mageblichen art nr eugv falsch verstanden knnte soweit zwischenzeitlich fotokopien fr vollstreckbar erklrenden franzsischen urteils akten befinden umstand zurckzufhren ursprnglich eingereichte ausfertigung vollstreckungsklausel versehenen titels beschwerdegegnerin zurckgesandt wurde vgl abs satz avag rechtsbeschwerde legt hinreichend dar wegen verletzung verfahrensgrundrechten zulssigkeit frage kommt rechtsbeschwerdefhrer eingerumt franzsische umgangssprache beherrschen unterlassene beiziehung dolmet schers franzsischen verfahren zwingend recht faires verfahren sinne art abs emrk verletzt zumal rechtsbeschwerdefhrer anwaltlich vertreten rechtsbeschwerdefhrer franzsischen verfahren berhaupt beiziehung dolmetschers hingewirkt ersichtlich rechtsbeschwerdefhrer benannte zeugin beschwerdegericht angenommen wurde franzsischen gericht vernommen worden dahin stehen jedenfalls beruht beschwerdeentscheidung erwgung vgl bgh urteil juli zr njw hk zpo kayser zpo aufl rn verneint versagungsgrund art nr eugv erster linie wegen sprachkenntnisse rechtsbeschwerdefhrers gleichzeitig vorhandener anwaltlicher beratung mglichkeit verfahrensbeeinflussung frankreich weitergehenden begrndung gem abs avag abs satz zpo abgesehen kayser raebel pape lohmann mhring vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet dezember blum justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr mller richter wellner richterin diederichsen richter sthr zoll fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts august aufgehoben berufung klgers urteil landgerichts frankfurt februar zurckgewiesen kosten rechtsmittelverfahren trgt klger rechts wegen tatbestand klger begehrt beklagten immateriellen schadensersatz verkehrsunfall bauunternehmen ttige klger fuhr mai zuvor regelmig kollegen kleintransporter etwa kilometer entfernten wohnort damaligen einsatzort bauko lonne zurck fahrzeug gehrte unternehmen klger kollegen ttig wurde unterhalten arbeitnehmern fr fahrten wohnort jeweiligen einsatzort zurck verfgung gestellt worden blicherweise nahm arbeitnehmer fahrzeug hause fuhr nchsten tag brigen kollegen baustelle brachte arbeit zurck einzelheiten organisation blieben mitarbeitern berlassen tag verschuldete arbeitskollege klgers fahrer beklagten haftpflichtversicherten kleintransporters rckweg baustelle unfall klger schwer verletzt wurde schadensfolgen parteien teils streitig landgericht klage abgewiesen berufung klgers oberlandesgericht klger teil urteil bezeichnete entscheidung aufgrund unstreitigen schadensfolgen sprochen bundesgerichtshof zugelassenen revision begehrt beklagte weiterhin klageabweisung entscheidungsgrnde oberlandesgericht hlt klage grunde fr gerechtfertigt beklagte hafte klger gem abs bgb nr pflvg fr immateriellen schaden verkehrsunfall haftung sei gem abs satz abs abs sgb vii ausgeschlossen unfall nmlich betriebsweg ereignet heimweg teilnahme allgemeinen verkehr haftungsprivileg erfat fahrer abs sgb vii geschtzten personenkreis gehrt versicherungsfall jedoch betriebliche ttigkeit ausgelst heimfahrt weise fr innerbetrieblichen vorgang typischen merkmale fahrer arbeitskollegen seien direktionsgewalt arbeitgebers frei htten fahrtroute ankunftszeit darber wann insassen fahrzeug verlie eigenstndig entschieden betriebseigenen fahrzeug unterwegs zwecken nutzen durften stehe annahme entgegen befrderung arbeitnehmer mge interesse arbeitgebers gelegen weshalb fahrzeug verfgung gestellt dadurch integrierten bestandteil betriebsorganisation neuregelung rechtes gesetzlichen unfallversicherung januar htten willen gesetzgebers wegeunflle haftungsprivileg erfasst sollen betrieblichen risiken rolle spielten deshalb seien haftungsprivileg gesetzesbegrndung diejenigen betriebswege ausdrcklich ausgenommen dahin geltenden recht teilnahme ffentlichen verkehr behandelt worden seien unstreitige teil verletzungen klgers rechtfertige schmerzensgeld ii angegriffene urteil hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand erfolg rgt revision allerdings berufungsgericht verfahrensfehlerhaft teilurteil erlassen dadurch gefahr einander widersprechender entscheidungen entstanden sei trifft teil einheitlichen anspruchs grund streitig teilurteil zugesprochen darf zugleich grundurteil ergeht bghz berufungsgericht entscheidungsgrnden angegriffenen urteils zwei stellen ausdrcklich festgestellt klage grunde gerechtfertigt sei somit liegt wille gerichts ber anspruch grunde entscheiden klar zutage versehen urteilsformel ausdruck gekommen wre aufhebung teilurteil bezeichneten urteils erforderlich vielmehr knnte urteilsformel zpo berichtigt vgl bgh urteil juni vii zr njw unabhngig davon berufungsurteil sachlichen grnden bestand recht macht revision geltend anspruch beklagte bestehe mitversicherten fahrer haftungsprivileg sgb vii zugute komme abs satz sgb vii unternehmer versicherten fr unternehmen ttig unternehmen sonstigen versicherung begrndenden beziehung stehen sowie deren angehrigen hinterbliebenen gesetzlichen vorschriften ersatz personenschadens versicherungsfall verursacht ver pflichtet versicherungsfall vorstzlich abs nr sgb vii versicherten herbeigefhrt gleiches gilt abs satz sgb vii fr personen betriebliche ttigkeit versicherungsfall versicherten betriebs verursacht umstnden entscheidenden falles liegen voraussetzungen haftungsausschlusses fr senat bindenden revisionsverfahren angegriffenen feststellungen berufungsgerichts auer streit steht parteien selben betrieb klger beschftigte fahrer verkehrsunfall mai schuldhaft verursacht dadurch versicherungsfall klgers sinne sgb vii herbeigefhrt vorstzlich handeln zutreffend rechtliche ansatz berufungsgerichts wonach betriebswegen versicherte ttigkeit sinne abs sgb vii folge haftungsprivilegs abs nr sgb vii versicherten wegen unterscheiden fr haftungsprivileg besteht insoweit folgt berufungsgericht grundlegenden entscheidung bghz erkennende senat anschliet danach knnte wrtlicher auslegung abs satz abs satz abs nr sgb vii anzunehmen schdiger kollegen unfllen beim zurcklegen versicherten ttigkeit zusammenhngenden weges ort ttigkeit zufgt stets unbeschrnkt haftet bundesgerichtshof jedoch entscheidung zutreffend dargelegt auslegung vorschriften bercksichtigen gesetzgeber ausweislich gesetzes materialien dahin geltenden recht rvo entsprechende regelung schaffen vgl bt drs stelle rvo magebenden abgrenzungsmerkmals teilnahme allgemeinen verkehr nunmehr darauf abgestellt unfall abs nr sgb vii versicherten eingetreten betrieblichen risiken rolle spielen ausnahme haftungsbeschrnkung umfat jedoch betriebswege teil versicherungsschutz sgb vii begrndenden ttigkeit bereits gem abs satz sgb vii versicherte ttigkeit vgl bghz berufungsgericht jedoch darin gefolgt unfallfahrt betriebsweg anzusehen sei beurteilung geschdigte unfall betriebsweg abs nr sgb vii erlitten erster linie tatrichter vorbehalten revisionsrechtlich eingeschrnkt berprfbar vgl senatsurteile mrz vi zr versr mrz vi zr versr prfen revisionsgericht jedoch wrdigung berufungsgericht rechtsfehlerhaften abgrenzung begriffe zueinander beruht fall aa ansatz zutreffend zieht berufungsgericht fr abgrenzung versicherungsfall betriebsweg haftungsbeschrnkung ausgenommenen versicherten abs nr sgb vii eingetreten kriterien heran rechtsprechung fr frhere abgrenzungsmerkmal rvo privilegierten privilegierten wegen nmlich teilnahme allgemeinen verkehr entwickelt worden vgl bghz olg stuttgart versr nichtannahmebeschlu senats mai vi zr lag niedersachsen lage sgb vii abs nr ff vgl bsg urteile dezember sozr sgb vii nr juni zfs grundstzen rechtsprechung hlt erkennende senat prfung schrifttum vertretenen unterschiedlichen auffassungen fest vgl brackmann krasney handbuch sozialversicherung band gesetzliche unfallversicherung sgb vii aufl stand juli rdn hauck nehls sgb vii band stand juni rdn hebeler versr kater leube gesetzliche unfallversicherung sgb vii rdn lauterbach dahm unfallversicherung sozialgesetzbuch vii band aufl stand januar rdn lemcke recht schaden marschner betriebsberater maschmann sgb mller nzv ricke versr ff rolfs njw schmitt sgb vii gesetzliche unfallversicherung rdn gesetzesbegrndung sgb vii ergibt begriff betriebswegs bisher verstehen wre ersehen gesetzgeber entsperrung haftung ausnahme angesehen haftung insgesamt reichen rvo wobei betriebswege generell haftungsprivileg fallen sollen bt drs nachweise stand gesetzgebung bundes abschluband wahlperiode bb zugrundelegung bisherigen rechtsprechung abs sgb vii versicherter betriebsweg schon anzunehmen fahrt frderung betrieblichen interesses verbunden kriterium bedeutung fr einordnung schdigenden ttigkeit betriebliche unfalls arbeitsunfall vgl senatsurteil mrz vi zr versr bag urteil mrz azr versr abgrenzung unflle betriebsweg haftungsprivileg ff sgb vii fallen sonstigen wegeunfllen sinne abs nr sgb vii denen entsperrung haftung erfolgt gengt unfall betriebsweg vielmehr auszugehen gemeinsame fahrt arbeitskollegen teil innerbetrieblichen organisations funktionsbereichs erscheint vgl senatsurteil bghz rckschlsse darauf voraussetzungen fall ergeben grund fr ff sgb vii grundstzlich vorgesehene haftungseinschrnkung deren rechtfertigung beruht mageblich gesetzliche unfallversicherung mittragenden gedanken haftungsablsung alleinige beitragspflicht arbeitgebers ff sgb vii dienen schutz haftung hinsichtlich eventueller freistellungs erstattungsansprche betrieblichen ttigkeit schdigenden arbeitskollegen einstandspflicht gesetzlichen unfallversicherung beschrnkt dadurch erfolgt interesse unfallverletzten gerecht werdender schadensausgleich zugleich risiko arbeitsunfllen fr arbeitgeber kalkulierbar betriebsfrieden innerhalb betrieblichen gefahrengemeinschaft gewahrt vgl bverfge bag urteil dezember azr versr eichenhofer sozialrecht aufl rdn gitter festschrift fr gnther wiese gedanke kalkulierbaren risikos kommt sgb vii ausdruck abs satz sgb vii bleiben nmlich berechnung beitragszuschlgen nachlssen wegeunflle abs nr sgb vii auer ansatz wohingegen schden unfllen betriebswegen grundstzlich tragsberechnung einzubeziehen trger unfallversicherung lediglich satzung herausnehmen abs satz sgb vii sachlage neuem recht teil innerbetrieblichen organisations funktionsbereichs mithin betriebsweg anzusehen fahrt mageblich betriebliche organisation geprgt insbesondere organisation werkverkehr einsatz betriebseigenen fahrzeugs fahrt werksgelnde innerbetrieblicher bzw innerdienstlicher vorgang gekennzeichnet anordnung dienstherrn innerbetrieblichen bzw innerdienstlichen aufgabe erklrt worden vgl senatsurteile bghz bghz dezember vi zr versr oktober vi zr versr mai vi zr versr schsisches lag urteil juni sa hvbg info urteil gerichtete revision bag verffentlichte urteil oktober azr zurckgewiesen fllen ratio legis ff sgb vii haftungseinschrnkung geboten aufgrund bestehenden betrieblichen gefahrengemeinschaft betriebsbezogenes haftungsrisiko verwirklicht unternehmer hinsichtlich eventueller freistellungs erstattungsansprche grundstzlich befreit cc grundstzen kommt erkennende senat streitfall aufgrund tatschlichen feststellungen berufungsgerichts ergebnis unfallfahrt betriebsweg anzusehen vorliegende sachverhalt mageblich dadurch geprgt klger arbeitskollegen sammeltransport be triebseigenen fahrzeug betriebsangehrigen fahrer auswrtigen betrieblichen baustelle hause gefahren wurden arbeitgeber unfallfahrt organisatorisch einflu genommen betriebseigenes betrieb unterhaltenes fahrzeug zweck verfgung stellte arbeitnehmern mglichkeit einrumte fahrzeug arbeitskollegen einsatzort fahren lassen dadurch bestimmte unfallversicherungsrechtlich relevanter weise fr haftung arbeitskollegen eigene haftung fahrzeughalter mageblichen risikoprgenden faktoren korrespondiert klger unfall gerade infolge eigenschaft betriebsangehriger erlitten nmlich unfallfahrt befrderung teilgenommen rcksicht betrieb beruflichen aufgaben betriebsangehrigen arbeitgeber erffnet hierdurch grundstzlich privat organisierten fahrt eigenen fahrzeug ffentlichen verkehrsmittel unterscheidet umstnden erscheint gemeinsame fahrt arbeitskollegen teil innerbetrieblichen organisations funktionsbereichs wurde nmlich wegen getroffenen unternehmerischen entscheidung sichergestellt arbeitnehmer regelmig gleichen zeitpunkt auswrtigen arbeitsstelle eintrafen gleichzeitig arbeit aufnehmen konnten dadurch arbeitsablauf reibungslos gestaltet wurde demgegenber spielt rolle anordnung unternehmers angebotene fahrtmglichkeit nutzen vorlag entscheidend vielmehr klger arbeitgeber erffnete mglichkeit mitfahrt betriebseigenen fahrzeug anspruch nahm somit betrieblichen ablufe betriebliche gefahrengemeinschaft eingliederte dadurch entschied dafr anfahrt auswrtigen arbeitsstelle privat organisieren vielmehr angebot betrieblich organisierten sammelfahrt anspruch nehmen fallgestaltung entspricht ratio legis ff sgb vii unternehmer schdigenden arbeitskollegen verbundenen risiko freizustellen dadurch betriebsfrieden wahren grundstzliche wertung interessenlage dadurch frage gestellt klger kollegen einzelheiten fahrt frei gestalten konnten dadurch verliert gesamtgeprge fahrt charakter betrieblich organisierten sammelfahrt entspricht vielmehr modernen unternehmensfhrung einzelheiten betrieb erffneten befrderungsmglichkeit arbeitnehmern berlassen ort flexibel kurzfristig eingetretene umstnde reagieren knnen iii weitere feststellungen sache erforderlich macht senat mglichkeit gebrauch abs zpo sache entscheiden kostenentscheidung beruht abs zpo mller wellner sthr diederichsen zoll'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs famfg abs nr vbvg abs nachtrgliche rckwirkende feststellung betreuer betreuung berufsmig fhrt unzulssig bestellung betreuers feststellung versehentlich unterblieben anschluss senatsbeschluss januar xii zb juris entsprechende rckwirkung versehene korrektur bestellungsentscheidung auer verfahren beschwerde ausgangsentscheidung voraussetzungen beschlussberichtigung famfg mglich bgh beschluss januar xii zb lg bochum ag recklinghausen xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr gnter dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts bochum juni aufgehoben beschwerde weiteren beteiligten abnderung beschlusses amtsgerichts recklinghausen januar antrag weiteren beteiligten rckwirkende feststellung berufsmigkeit fhrung ergnzungsbetreuung abgewiesen beschwerdewert grnde gegenstand verfahrens nachtrgliche feststellung berufsmigen fhrung ergnzungsbetreuung beteiligte wurde beschluss februar ergnzungsbetreuer fr februar verstorbenen betroffenen bestellt weiterem beschluss juli wurde umfang ergnzungsbetreuung erweitert beiden entscheidungen stellte amtsgericht berufsmigkeit fhrung ergnzungsbetreuung fest antrag beteiligten september amtsgericht rckwirkung zeitpunkt anordnung ergnzungsbetreuung festgestellt betreuung berufsmig gefhrt worden hiergegen eingelegte beschwerde beteiligten alleinerbe betroffenen landgericht zurckgewiesen landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde mchte beteiligte aufhebung amtsgerichtlichen entscheidung erreichen ii aufgrund zulassung abs famfg statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde beteiligten begrndet fhrt aufhebung angegriffenen beschlusses abnderung amtsgerichtlichen entscheidung abweisung antrags beteiligten berufsmigkeit fhrung ergnzungsbetreuung rckwirkend festzustellen landgericht begrndung entscheidung ausgefhrt feststellung berufsmigen fhrung ergnzungsbetreuung knne auerhalb beschwerde bestellungsbeschluss unabhngig voraussetzungen beschlussberichtigung nachtrglich rckwirkung bestellungszeitpunkt erfolgen abs satz bgb lasse heranziehung gesetzesmaterialien entnehmen vergtungsanspruch betreuers unterbliebener feststellung berufsmigkeit rahmen bestellung schlechthin ausgeschlossen solle gesichtspunkt frhestmglichen rechtsklarheit kalkulierbarkeit vergtungsansprchen sei gesetz absolut abs bgb zeige sogar feststellung berufsmigkeit angemessene vergtung bewilligt knne mglichkeit nachtrglichen feststellung berufsmigkeit ergebe umstand mglicherweise erst bestellung betreuers notwendigen feststellungen bezglich berufsmigkeit ttigkeit getroffen knnten umstnden dringliche betreuerbestellung drfe jedoch aufklrung fragen vergtungsfhigkeit verzgert zudem entspreche verfahrenskonomischen gesichtspunkten rckwirkende nachholung feststellung antrag zuzulassen statt betreuer insoweit beschwerdeweg verweisen beendigung betreuung tod betroffenen stehe rckwirkenden feststellung berufsmigkeit ebenfalls entgegen betreuung tod betreuten grundstzlich ende bedeute danach regelungen vergtungsfragen mehr getroffen knnten ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand senat erlass angefochtenen beschlusses entschieden nachtrgliche rckwirkende feststellung berufsmigkeit unzulssig gesetzlichen vorgaben entgegenstehen senatsbeschluss januar xii zb juris aa abs satz abs satz bgb grundstzlich bestellung betreuers darber befinden betreuung berufsmig fhrt dadurch verhindert verfahren ber festsetzung vergtung famfg streit ber berufsmigkeit betreuung belastet zugleich interesse rechtssicherheit klarheit fr beteiligten rechtzeitig feststehen ansprche betreuer betreuung erwachsen las ten bestellung betreuers fr betroffenen staatskasse verbunden senatsbeschlsse januar xii zb juris november xii zb famrz vgl bt drucks bb regelung abs nr famfg bezeichnung berufsbetreuers beschlussformel anordnet gesetzgeber sicherstellen gericht feststellung berufsmigkeit bereits bestellung trifft bt drucks cc anordnung betreuung bgb bestellung betreuers einhergeht st rspr senats vgl senatsbeschlsse dezember xii zb famrz rn juli xii zb famrz rn vgl bt drucks bereits zeitpunkt ber person betreuers befinden gesetzgeber abs satz bgb rangfolge betreuerauswahl vorgegeben vgl bt drucks entscheidung darber wer betreuer einzusetzen mageblich davon beeinflusst frage kommenden personen betreuung ehrenamtlich berufsmig fhren wrden vgl bayoblg famrz bienwald bienwald sonnenfeld hoffmann betreuungsrecht aufl bgb rn rckwirkung erfolgende nachtrgliche nderung betreuer zuerkannten status ehrenamtlich berufsmig htte daher folge diejenigen umstnde rahmen ursprnglichen entscheidung vorgenommenen betreuerbestellung zugrunde lagen nachhinein berholt wren knnte entgegen gesetzeswortlaut gesetzgeberischen intention entscheidung hinsichtlich betreuervergtung rechtssicherheit klarheit gewhrleisten zeitliche schranke betreuungsgericht beschluss bgb geschaffenen regelungszusammenhang wirkung fr vergangenheit eingegriffen senatsbeschluss januar xii zb juris dd schlielich besteht fr nachtrgliche rckwirkung verbundene feststellung berufsmigkeit rechtlich anzuerkennendes bedrfnis betreuer unterbleiben konstitutiven feststellung berufsmigen fhrung betreuung wenden befristete beschwerde gem ff famfg bestellungsentscheidung erheben ermglicht berprfung engen zeitlichen zusammenhang ursprnglichen beschluss rckwirkung bestellungszeitpunkt senatsbeschluss november xii zb famrz soweit obergerichtlichen rechtsprechung vertreten wurde nachtrgliche feststellung sei jederzeit mglich vgl olg naumburg famrz olg brandenburg zkj olg schleswig fgprax lagen bestellungsentscheidungen zugrunde unbefristet mglichen beschwerde fgg angegriffen konnten erwgungen stehen nachtrglichen rckwirkenden feststellung berufsmigkeit entgegen vorliegenden fall feststellung berufsmigkeit bestellung betreuers versehentlich unterblieben regelung abs satz abs satz bgb verfolgte gesetzeszweck interesse rechtssicherheit klarheit bereits bestellung betreuers erkennbar ansprche betreuung erwachsen lasten bestellung betreuers fr betroffenen staatskasse verbunden wre gewahrt fall entscheidung zeitlich unbefristet nachgeholt knnte amtsgerichtliche entscheidung bloe berichtigung bestellungsbeschlusses gem famfg verstanden aa grundstzlich beschluss betreuerbestellung inhalt verfahren famfg berichtigt senatsbeschluss januar xii zb juris vgl olg hamm btprax knittel betreuungsrecht stand dezember bgb rn zeitlich unbegrenzte korrekturmglichkeit jedoch erffnet versehentlich unterbliebene feststellung berufsmigkeit offenbare unrichtigkeit abs famfg darstellt liegt indes unrichtigkeit zusammenhang beschlusses vorgngen verkndung bzw bekanntgabe ergibt weiteres erkennbar bgh beschluss dezember zb njw rn mwn zpo keidel meyer holz famfg aufl rn unrichtigkeit darf gerichtsintern bleiben fr dritte erkennbar st rspr vgl zuletzt bgh beschluss april vii zb njw rn mwn fr berichtigung entscheidungsformel folgt daraus offensichtliche unrichtigkeit abs famfg vorliegt zweifelsfrei feststellen lsst ausspruch tatschlichen entscheidungswillen gerichts unvollkommen wiedergibt lsst widerspruch tenor grnden beschlusses feststellen scheidet beschlussberichtigung famfg keidel meyer holz famfg aufl rn bb gemessen grundstzen amtsgerichtliche entscheidung berichtigungsbeschluss angesehen offensichtliche unrichtigkeit abs famfg liegt amtsgerichtliche entscheidung verhlt weder beschlussformel grnden frage berufsmigkeit fhrung ergnzungsbetreuung beteiligten allein umstand beteiligte ehemals notar rechtsanwalt ttig persnlichen beziehung betroffenen stand berufsmigkeit fhrung betreuung geschlossen fr feststellung berufsmigen fhrung betreuung entscheidend betreuer ber besondere fr bertragenen aufgaben relevante berufliche qualifikation verfgt palandt gtz bgb aufl vbvg rn mwn erforderlich jedoch stets gesamtbetrachtung mageblichen umstnde bercksichtigung abs satz vbvg enthaltenen vorgaben danach bestellungsentscheidung vorzunehmende prfung rahmen abs satz abs satz bgb schliet unterbliebene entscheidung berufsmigkeit offensichtliche unrichtigkeit abs famfg anzusehen beschlussgrnden ausfhrungen hierzu enthalten entscheidung daher aufzuheben senat sache entscheiden endentscheidung reif abs satz famfg dose klinkhammer botur gnter guhling vorinstanzen ag recklinghausen entscheidung xvii lg bochum entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz athing dr ernemann richterin bundesgerichtshof sost scheible beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft angeklagten urteil landgerichts essen mrz verworfen kosten revision staatsanwaltschaft angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen trgt staatskasse angeklagte kosten revision tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe fnf jahren verurteilt urteil wenden staatsanwaltschaft angeklagte verletzung materiellen rechts gesttzten revisionen staatsanwaltschaft macht ungunsten angeklagten eingelegten generalbundesanwalt vertretenen rechtsmittel geltend angeklagte htte wegen versuchten mordes verurteilt mssen heimtckisch niedrigen beweggrnden gehandelt angeklagte beanstandet ablehnung strafbefreienden rcktritts rechtsmittel erfolg strafkammer folgende feststellungen getroffen jugendlich wirkende tatzeit jahre alte angeklagte hielt tatnacht diskothek essen trank alkohol tatzeit betrug blutalkoholkonzentration rauchte haschisch konsumierte mglicherweise zwei ecstasy tabletten berwiegende zeit verbrachte tanzen lauter musik uhr gesteigerter stimmung aufgereizt suchte kontakt weiblichen diskothekenbesuchern stark abgedunkelten empore diskothek versuchte daniela anzunhern ignorierte begleiter spter geschdigte jahre alte gro krftig gebaute frank bemerkt sprach angeklagten deutlich laut durchaus grober stimme worten lass frau ruhe reden willst rede fr frank angelegenheit erledigt achtete deswegen folgezeit mehr angeklagten fhlte jedoch frank provoziert herausgefordert berdies rgerte ber sicht unangemessene unberechtigte zurechtweisung anwesenheit daniela stellte deshalb nhe frank richtete frage hast problem obwohl begleiter angeklagten einschritt frank wegzog begab angeklagte erneut tisch mglicherweise infolge erregung alkohol drogeneinflusses ging angeklagte davon frank wolle krperlich messen sei fixiert tatschlich zutraf angeklagte befrchtete schlagabtausch krperlich berlegenen frank unterliegen entschlo deshalb einzigen blitzschnellen krftigen messerstich brustbereich versetzen unbemerkt ff nete klappmesser klingenlnge etwa cm stach pltzlichen drehbewegung mitte brust geschdigten sen tod billigend kauf nahm stich wich angeklagte frank zurck merkte blutete lage treppe empore eingangsbereich diskothek hinunterzulaufen umstehende personen angeklagten aufmerksam messerstich wurde arterie brustkorb frank durchtrennt akut lebensgefhrlichen zustand fhrte ii revision staatsanwaltschaft erfolg wendet staatsanwaltschaft dagegen angeklagte wegen versuchten mordes wegen versuchten totschlags verurteilt worden landgericht davon ausgegangen frank zeitpunkt ttungsvorsatz gefhrten messerstichs angriffs angeklagten krperliche unversehrtheit versah deshalb mordmerkmal heimtcke objektiver hinsicht erfllt angesehen vorliegen subjektiven voraussetzungen mordmerkmals strafkammer hingegen berzeugen vermocht landgericht tragfhiger begrndung ergebnis gelangt angeklagte arg wehrlosigkeit tatopfers erkannt tatzeit stark angetrunken stand zudem drogeneinflu befand durchtanzter nacht gesteigerter stimmung verhielt gegenber tatopfer fr dritte erkennbar offen aggressiv angeklagte sprach frank provozierenden frage aggressives verhalten veranlate begleiter frank wegzuziehen beschwichtigend einzureden landgericht hieraus folgert erheblich berauschte erregte angeklagte sei ausschliebar davon ausgegangen tatopfer aggressives verhalten wahrgenommen deswegen erheblichen angriff krperliche unversehrtheit gerechnet jedenfalls mglicher deshalb revisionsgericht hinzunehmender tatrichterlicher schlu steht entgegen angeklagte frank einzigen gnstigen augenblick gefhrten blitzschnellen messerstich ausschalten entschlu setzte generalbundesanwalt meint denknotwendig plan angeklagten voraus ahnungs schutzlosigkeit tatopfers fr angriff zunutze vielmehr vorstellung pltzlichen deshalb mglichst wirkungsvollen ersten angriff fhren mssen gegenwehr angegriffenen vorneherein unterbinden weiteres annahme angeklagten auseinandersetzung abwehrbereiten krperlich berlegenen gegner begeben einklang bringen begrndung landgericht mordmerkmal niedrigen beweggrnde verneint hlt rechtlicher berprfung stand beweggrund niedrig allgemeiner wertung tiefster stufe steht aufgrund gesamtwrdigung beurteilen umstnde tat vorgeschichte sowie persnlichkeit tters seelische situation einbezieht bgh nstz rr kommt krassen miverhltnis tatentschlu ttung vorliegt magebliche bedeutung feststellung sol chen miverhltnisses gengt allein fr annahme niedrigen beweggrundes fate tter tatentschlu vielmehr plan vorbereitung spontan situation heraus besonders sorgfltig prfen tter umstnde bewut beweggrnde niedrig erscheinen lassen bgh nstz bgh nstz rr aao grundstze landgericht beachtet fr tatbegehung frage kommenden motiven angeklagten auseinandergesetzt betracht gezogen angeklagte mglicherweise bersteigerten ehrgefhl handelte ertragen konnte beisein daniela zurechtgewiesen worden auszuschlieen vermochte wut rger angeklagten ber art weise frank ansprach anla fr tat rahmen gesamtwrdigung stellt strafkammer darauf ab motive hintergrund jugendlichen alters impulsiven natur toxischen beeinflussung angeklagten spteren tatopfer grobe ansprache provoziert krperlichen auseinandersetzung herausgefordert fhlte sehen landgericht deshalb feststellen knnen angeklagte augenblick messerstich frank fhrte niedrigkeit motivation unterstellt berhaupt bewut rechtsgrnden beanstanden revision angeklagten revision angeklagten bleibt ebenfalls erfolg versagt urteil weist rechtsfehler nachteil angeklagten errterung bedarf frage strafbefreienden rcktritts versuch totschlags abs stgb landgericht ergebnis recht strafbefreienden rcktritt angeklagten versuch totschlags abgelehnt frei rechtlichen bedenken jedoch annahme liege beendeter versuch gefestigten rechtsprechung bundesgerichtshofs kommt fr abgrenzung unbeendeten beendeten versuch fr voraussetzung strafbefreienden rcktritts darauf tter letzten konkret vorgenommenen ausfhrungshandlung eintritt tatbestandsmigen erfolges fr mglich hlt sog rcktrittshorizont vgl bghst liegt gefhrlichen gewalthandlungen nahe tter lebensgefhrliche wirkung mglichkeit erfolgseintritts kennt bghst kenntnis versteht jedoch opfer letzten ausfhrungshandlung lage erkennbare beeintrchtigung tatort wegzubewegen angesichts frank messerstich gefolgt angeklagten treppen hinunterlief eingangsbereich stehenblieb umstehende personen flchtenden angeklagten aufmerksam machte liegt allein mageblichen sicht angeklagten jedenfalls grundstzen rechtsprechung ber korrigierten rcktrittshorizont bghst annahme beendeten versuchs eher fern aufgrund umstnde angeklagte stich trotz verhaltens frank davon ausging tatopfer bereits lebensgefhrlich verletzt versuch sicht angeklagten beendet wre ergeben urteilsgrnde jedoch entnehmen strafbefreiender rcktritt falle vorliegens unbeendeten versuchs betracht kme angeklagte jedenfalls freiwillig weiteren tatausfhrung abstand nahm vgl bghr stgb abs satz freiwilligkeit landgericht nachvollziehbarer begrndung ergebnis gelangt angeklagte vorstellung weiteres eindringen tatopfer fr aussichtslos hielt erneuten annherung gegenwehr geschdigten sofortigen einschreiten umstehender diskothekenbesucher rechnete tepperwien maatz ernemann athing sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilkammer landgerichts augsburg januar kosten beklagten unzulssig verworfen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde beklagten wenden nichtzulassung revision ei nem urteil verurteilt worden grundstck klger hineinragende betonfundamente entfernen sowie aufschttung auenwand grundstcksgrenze stehenden garage klger beseitigen ii beschwerde gem nr egzpo unzulssig wert revision geltend machenden beschwer bersteigt beschwer partei beseitigung bauwerks ei ner hnlichen anlage verurteilt worden bemisst kostenaufwand befolgung urteils ersatzvornahme entsteht vgl senat urteil dezember zr bghz bgh beschluss april xii zr njw rr kosten beseitigung betonfundamente aufschttung garagenwand berschreiten beklagten glaubhaftmachung beschwer kostenvoranschlag gartenbaufirma ber brutto eingereicht umfasst neben beseitigung fundamente aufschttung allerdings folgearbeiten grundstck beklagten insbesondere errichtung trockenmauer wiederherstellung oberboden bepflanzung sichtschutzzaun inwieweit kosten ermittlung beschwer bercksichtigen vgl senat beschluss dezember zr juris fr kosten wiederherstellung berbauten deshalb teilweise abzureienden bungalows offen bleiben bercksichtigungsfhig jedenfalls position enthaltenen kosten fr neuen sichtschutzzaun weder erkennbar glaubhaft gemacht vorhandene zaun fundamenten fest verbunden deren teil beseitigung mehr verwendet abzug position netto beluft beschwer beklagten weniger position lieferung montage weidensichtschutzelemente umfasst kosten fr wiederherstellung alten zauns ebenfalls entstnden fhrt beurteilung knnte beachtlich montagekosten mehr position ausmachten hierfr indessen ersichtlich iii kostenentscheidung folgt abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens bemisst streitwert erster instanz abs satz gkg krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen ag landsberg lech entscheidung lg augsburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck galke dr herrmann beschlossen antrag klgerin wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung revisionsbegrndungsfrist zurckgewiesen grnde nichtzulassungsbeschwerde klgerin senat beschluss oktober revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe november zugelassen beschluss prozessbevollmchtigten klgerin november zugestellt worden januar berichterstatter nachdem revisionsbegrndungsschriftsatz eingegangen prozessbevollmchtigte klgerin telefonisch mgliche fristversumung hingewiesen januar beim bundesgerichtshof eingegangenem anwaltlichen schriftsatz klgerin revisionsantrag gestellt begrndung nichtzulassungsbeschwerdebegrndung bezug genommen ferner wiedereinsetzung vorigen stand bezglich abgelaufenen revisionsbegrndungsfrist beantragt hierzu gefhrt ansonsten zuverlssig arbeitenden sorgfltig ausgewhlten instruierten berwachten angestellten prozessbevollmchtigten htten eingang zulassungsbeschlusses senats revisionsbegrndungsfrist berechnet sowie vorfrist beschlussabschrift notiert jedoch entgegen erteilten weisungen bertragung fristenkalender anbringung vermerks hierber abschrift versumt ii wiedereinsetzungsgesuch zulssig jedoch unbegrndet klgerin revisionsbegrndungsfrist abs satz abs satz zpo versumt bestimmungen beginnt zweimonatige frist begrndung revision revisionsgericht rechtsmittel aufgrund nichtzulassungsbeschwerde zugelassen zustellung zulassungsbeschlusses laufen senatsbeschluss oktober revision zugelassen wurde prozessbevollmchtigten klgerin november zugestellt worden lief zweimonatige revisionsbegrndungsfrist januar ab schriftsatz revision begrndet wurde ging jedoch erst januar beim bundesgerichtshof revision bereits fristwahrend zusammen nichtzulassungsbeschwerde begrndet worden anforderungen abs satz zpo gengende revisionsbegrndung schon beginn revisionsbegrndungsfrist insbesondere schriftsatz gege ben nichtzulassungsbeschwerde begrndet bgh urteil juli iv zr njw nichtzulassungsbeschwerdebegrndung gengt jedoch fall vorgenannte urteil entschieden wurde anforderungen revisionsbegrndung trug schriftsatz nichtzulassungsbeschwerde begrndet wurde berschrift begrndung nichtzulassungsbeschwerde revision folgte weiteren berschrift begrndung nichtzulassungsbeschwerde antrag revision zuzulassen anschlieenden ausfhrungen wurden zulassungsgrnde verletzungen formellen materiellen rechts geltend gemacht darauf wurden schriftsatz berschrift revisionsbegrndung revisionsantrge angekndigt kurz begrndet wobei wesentlichen vorangegangene begrndung nichtzulassungsbeschwerde verwiesen wurde vergleichbare fallgestaltung liegt nichtzulassungsbeschwerdebegrndung weder ausdrcklich insgesamt revisionsbegrndung bezeichnet enthlt revisionsbegrndung berschriebenen teil explizit formulierte revisionsantrge fehlen ebenfalls gengt nichtzulassungsbeschwerdebegrndung eigenstndigen abschnitt ausfhrungen enthlt denen klgerin rechtsverletzungen berufungsgericht rgt inhaltlich revisionsgrnde abs satz nr zpo dienen knnten abs satz zpo ergibt fllen gesonderte revisionsbegrndung unverzichtbar vorschrift begrndung revision begrndung nichtzulassungsbeschwerde bezug genommen revisionsbegrndung allein bezugnahme bestehen zller gummer zpo aufl rn bestimmung greift gerade nichtzulassungsbeschwerdebegrndung inhaltlich bereits revisionsgrnde enthlt gesetz erleichtert fllen revisionsbegrndung weise bezugnahme nichtzulassungsbeschwerdebegrndung erlaubt vollstndigen verzicht ausdrckliche revisionsbegrndung sieht jedoch vgl ferner bgh beschluss april zr juris rn hiergegen gerichtete verfassungsbeschwerde beschluss kammer ersten senats bundesverfassungsgerichts august bvr entscheidung angenommen worden wiedereinsetzungsgesuch unbegrndet wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumten frist begrndung revision partei gewhren verschulden verhindert frist einzuhalten zpo partei hierbei gem abs zpo verschulden bevollmchtigten zurechnen lassen prozessbevollmchtigte zumutbare tun veranlassen fristen einlegung begrndung rechtsmittels gewahrt st rspr bgh senatsbeschluss dezember iii zb umdruck beschluss april xii zb famrz beschluss september vii zr bghr zpo fristenkontrolle jeweils insbesondere darf rechtsanwalt empfangsbekenntnis ber zustellung urteils beschlusses lauf frist beginnt erst unterzeichnen zurckgeben eintragung fristendes fristenkalender handakten sichergestellt bgh beschluss februar zr njw hierzu anbringung erledigungsvermerken ber erfolgte notierung rechtsmittel rechtsmittelbegrndungsfristen anzuordnen vermerken forschen hand akten zusammenhang fristgebundenen prozesshandlung vorgelegt bgh beschlsse dezember aao april aao februar vi zb njw jeweils prozessbevollmchtigte klgerin htte deshalb unterzeichnung empfangsbekenntnisses ber erhalt zulassungsbeschlusses oktober prfen mssen handakten notierung revisionsbegrndungsfrist fristenkalender vermerkt entschliet rechtsanwalt gleichwohl empfangsbekenntnis vollstndiger fristensicherung zurckzugeben trifft besondere sorgfaltspflicht bgh beschluss februar aao prozessbevollmchtigte klgerin htte deshalb jedenfalls prfung erledigungsvermerks umgehend rcksendung empfangsbekenntnisses nachholen mssen htte pflichten gengt wre aufgefallen vermerk abschrift senatsbeschlusses fehlte eintragung frist kalender wre berprft nachgeholt versumung revisionsbegrndungsfrist vermieden worden schlick wurm galke streck herrmann vorinstanzen lg heidelberg entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill richterinnen lohmann mhring juli beschlossen anhrungsrge senatsbeschluss juni kosten klgers zurckgewiesen grnde anhrungsrge unbegrndet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge senat beratung juni anhrungsrge umfassten angriffe nichtzulassungsbeschwerde klgers vollem umfang darauf geprft zulassungsgrund ergeben gesichtspunkt beanstandungen smtlich fr durchgreifend erachtet insoweit beschwerde zurckweisenden beschluss kurze begrndung abs satz halbs zpo beigefgt weiterreichenden begrndung verfahrensabschnitt entsprechender anwendung abs satz halbs zpo abgesehen weder abs satz zpo beschluss kurz begrndet unmittelbar verfassungsrecht ergibt verpflichtung weitergehenden begrndung entscheidung ansonsten htte partei hand mittels anhrungsrge zpo bestimmung abs satz halbs zpo auszuhebeln gesetzesbegrndung gehrsrge entscheidung ber nichtzulassungsbeschwerde eingelegt begrndungsergnzung herbeizufhren vgl bt drucks kayser gehrlein lohmann vill mhring vorinstanzen lg oldenburg entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrerinnen april gem abs abs stpo beschlossen nebenklage geschdigten angela zulssig revisionen nebenklgerinnen si yen gela urteil landgerichts kassel juni unzulssig verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittel angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde anschlusserklrung nebenklgerin angela nunmehr wirksam inzwischen volljhrig geworden bedarf nheren errterung revision nebenklgerin angela schon antragsschrift generalbundesanwalts februar dargelegten grnden unzulssig revisionen beider nebenklgerinnen jedenfalls deshalb unzulssig lediglich allgemeinen sachrge unzureichend begrndet wurden revisionsbegrndung lsst erkennen ne benklgerinnen zulssiges revisionsziel verfolgen verurteilung angeklagten strengeren strafvorschriften erstreben unterbleiben verurteilung wegen erledigten anklagevorwrfe taten angeklagten taten angeklagten beanstanden lediglich korrektur strafmaes erreichen mchten jedoch gem abs stpo verwehrt beschwerdefhrerinnen somit versumt innerhalb revisionsbegrndungsfrist klarzustellen urteil zulssigen ziel nderung schuldspruchs wegen gesetzesverletzung anfechten anschluss nebenklgerinnen berechtigt vgl bghr stpo abs zulssigkeit abs satz zulssigkeit rissing van saan bode roggenbuck rothfu ribgh appl wegen urlaubs ortsabwesend deshalb unterschrift gehindert rissing van saan'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet september vorusso justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs cb abs satz abs inhaltskontrolle spannungsklauseln unternehmerischen verkehr anschluss senatsurteile mai viii zr viii zr bgh urteil september viii zr olg hamm lg dortmund viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzende richterin dr milger richter dr achilles richterin dr fetzer sowie richter dr bnger kosziol fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juli aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts dortmund januar abgendert klage abgewiesen klgerin kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand beklagte versorgte klgerin feuerverzinkerei grundlage mrz geschlossenen liefervertrags mrz leitungsgebunden sonderkundin erdgas beklagten vorformulierte gaslieferungsvertrag verweist fr gaslieferung zahlenden entgelt bestimmungen beigefgten gaspreis zonenpreisregelung berschriebenen anlage heit gaspreis preis fr rechnungsjahr gelieferten gasmengen betrgt fr ersten kwh pf kwh fr nchsten kwh pf kwh fr nchsten kwh pf kwh fr nchsten kwh pf kwh fr weiteren kwh pf kwh nderung gaspreises genannten zonenpreise ermigen erhhen formel hl darin bedeuten preisnderung pfennig kwh hl preis dm hl fr leichtes heizl gem preis hl fr leichtes heizl umsatzsteuer monatlichen verffentlichungen statistischen bundesamtes wiesbaden fachserie reihe preise preisindizes fr gewerbliche produkte erzeugerpreise entnehmen preis frei verbraucher dsseldorf frankfurt mannheim ludwigshafen lieferung tankkraftwagen hl pro auftrag einschlielich minerallsteuer ebv magebend arithmetische mittel sechs monatswerte kalenderhalbjahres drei vorgenannten orte gaspreis ndert wirkung jahres wobei jeweils durchschnittspreis fr leichtes heizl vorhergehenden kalenderhalbjahres zugrunde legen vertragspartner gehen davon preisnderungsklausel preisentwicklung wrmemarkt fr erdgassektor zutreffend wiedergibt fall entsprechend anderweitige vereinbarungen ber angemessene preisnderungsklausel treffen bestandteil erdgaslieferungsvertrages auerdem ergnzung anlage gaslieferungsvertrages gaspreisnderung berschriebene regelung lautet fr gaspreisnderung ab arithmetische mittel statistischen bundesamt wiesbaden verffentlichten preise fr leich tes heizl ersten kalenderhalbjahres magebend betrgt fr berichtsorte dsseldorf frankfurt main mannheim ludwigshafen dm hl nderung vertraglichen ausgangspreise gem ziffer gaslieferungsvertrages betrgt ab pf kwh betragen beim preisstand bercksichtigung geltenden erdgassteuer pf kwh deren teilweisem ausgleich nachlass pf kwh einrumen fr ersten kwh pf kwh fr nchsten kwh pf kwh fr nchsten kwh pf kwh fr nchsten kwh pf kwh fr weiteren kwh pf kwh folgezeit teilte beklagte klgerin jeweils april oktober preiserhhungen senkungen klgerin beanstandete beklagten vorgenommenen preiserhhungen erstmals schreiben mai schreiben juni kndigte klgerin knftig gasrechnungen reduzieren zahlte fortan beklagten geforderten rechnungsbetrge klgerin begehrt zugrundelegung fr geschuldet erachteten gaspreises cent kwh zuletzt rckzahlung danach fr zeitraum dezember mrz berzahlten rechnungsbetrge hhe nebst zinsen sowie erstattung vorgerichtlicher anwaltskosten hhe landgericht klage insoweit stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten zurckgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht olg hamm urteil juli juris soweit revisionsverfahren interesse begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgerin stehe beklagte hhe unstreitiger bgb ausgeschlossener anspruch rckzahlung abs satz alt bgb ziffer anlage gaslieferungsvertrages getroffene preisnderungsbestimmung unwirksam sei deshalb wirksamen rechtsgrund fr zahlung erhhter gaspreise berufungsverfahren streitgegenstndlichen zeitraum dezember mrz darstelle vertraglichen regelungen parteien allgemeine geschftsbedingungen handele beklagte gegenber sonderkunden verwende stehe auer streit beklagten gestellten preisbestimmungen unterlgen inhaltskontrolle parteien darin preis anpassungsmglichkeit form preisnebenabrede vereinbart htten gegensatz vornherein fr vertragsdauer vereinbarten variablen preis preishauptabrede inhaltskontrolle unterliege knne vertragsschluss vereinbarter ausgangspreis laufe vertragsdauer anpassung unterliegen solle preisnebenabrede angemessenheit berprft dabei mache unterschied bestimmungen verwender recht einseitigen preisnderung einrumten automatische preisanpassung folge htten landgericht regelungen anlage gaslieferungsvertrages recht kontrollfhige preisnebenabrede qualifiziert bezug gaspreis verweise gasliefervertrag bestimmungen anlage fnden abschnitt gaspreis ziffer ziffer feste preise pf kwh betrgen weise gestaffelt seien preis zunehmender abnahmemenge ermige abschnitt nderung gaspreises ziffer sei ziffer nderung abschnitt genannten zonenpreise bestimmten formel geregelt variablen preis fr leichtes heizl hl verknpft sei schon getrennten klauseln gaspreis nderung gaspreises machten deutlich mageblichen sicht kunden ziffer ausgewiesenen betrge beziehungsweise ergnzung anlage genannten preise eigentliche preisabrede darstellten weiteren regelungen abschnitts ergebe aufnahme versorgung fester ausgangspreis vereinbarte vertragspreis laufe vertragsdauer erstmals april anpassung unterliegen solle fixen ausgangspreise hauptteil vertrages befnden anlage ndere daran entscheidend sei stelle vertragswerkes einzelheiten preisabsprache geregelt seien inhalt htten preisnderungsklausel benachteilige klgerin wegen dadurch objektiv erffneten mglichkeit unzulssigen gewinnsteigerung zugunsten beklagten gem abs satz bgb unangemessen dabei sei unerheblich klgerin unternehmerin sei unangemessenheit ergebe allein daraus beklagte vertragsbestimmung quivalenzverhltnis leistung gegenleistung gegenber ursprnglichen vereinbarung gunsten verndern knne insoweit lasse brgerliche gesetzbuch differenzierung schutzwrdigkeit interessen verbrauchern unternehmern kunden erkennen brigen sei beklagten preisnderungsrecht wege ergnzenden vertragsauslegung schon deshalb zuzubilligen anlass gehabt kndigung gaslieferungsvertrags betracht ziehen nachdem klgerin schreiben mai angekndigten preiserhhung widersprochen fortan rechnungsbetrge pauschal gekrzt ebenso wenig komme lckenschlieung zubilligung einseitigen leistungsbestimmungsrechts gem bgb betracht ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung wesentlichen punkt stand klgerin steht anspruch abs satz alt bgb rckerstattung gezahlter entgelte fr erdgaslieferungen beklagten klgerin soweit beklagten rechnung gestellten betrge bezahlt rechtsgrund geleistet preisnderungsbestimmungen anlage gaslieferungsvertrag folgenden anlage deren grundlage beklagte streitgegenstndlichen gaslieferungen gegenber klgerin ber vertragsschluss liegenden bezifferten ausgangspreis abgerechnet entgegen auffassung berufungsgerichts gem abs bgb unwirksam anlage enthaltenen erdgaslieferungsvertrag parteien einbezogenen regelungen bestimmung klgerin zahlenden gaspreises handelt berufungsgericht recht revision unangegriffen angenommen allgemeine ge schftsbedingungen sinne abs satz bgb soweit danach gem bgb inhaltskontrolle unterliegen halten unternehmerischen verkehr abs bgb stand fr streitgegenstndlichen gasabrechnungen relevanten vertragsbestimmungen insbesondere ziffer anlage enthaltene berechnungsformel erluternden regelungen ziffern anlage gengen revisionserwiderung zweifel zieht anforderungen transparenzgebots abs satz abs satz bgb regelungsgehalt art weise erstmaligen berechnung sowie nderung gaspreises heraus klar verstndlich vgl senatsurteile mai viii zr zip rn verffentlichung bghz bestimmt viii zr juris rn verffentlichung bestimmt mrz viii zr bghz rn ff viii zr wm rn ff jeweils aktuelle gaspreis hilfe ziffer anlage enthaltenen berechnungsformel aufgrund formel erluternden bestimmungen weiteres berechnen sobald variable berechnungsformel preis fr leichtes heizl bekannt ziffer anlage verweist hinsichtlich heizlpreises monatsberichte statistischen bundesamtes erstmalige berechnung sptere vernderung gaspreises unschwer berprfbar erfolg wendet revision auffassung berufungsgerichts ziffer anlage enthaltene berechnungsformel soweit knftige vernderungen vertragsbeginn geltenden gaspreises gegenstand ber transparenzgebot hinausgehenden inhaltskontrolle gem abs satz bgb unterliegt insoweit gem abs satz bgb weitergehenden inhaltskontrolle entzogen hinsichtlich regelung knftiger preisnderungen handelt bestimmungen kontrollfhige preisnebenabreden gem abs satz bgb kontrollfhige preishauptabrede vgl senatsurteile mai viii zr aao rn ff viii zr aao rn ff zutreffende wrdigung berufungsgerichts vorgebrachten argumente revision bleiben erfolg wovon berufungsgericht grundlage senatsrechtsprechung zutreffend ausgegangen formularmige abreden art umfang vertraglichen hauptleistung hierfr zahlenden vergtung unmittelbar bestimmen gem abs satz bgb gesetzlichen inhaltskontrolle abs satz bgb ausgenommen senatsurteil september viii zr njw rn hiervon unterscheiden kontrollfhigen preis nebenabreden abreden mittelbare auswirkungen preis leistung deren stelle jedoch wirksame vertragliche regelung fehlt dispositives gesetzesrecht treten unmittelbaren preisabreden bestimmen umfang entgelten treten ergnzende regelungen lediglich art weise erbringenden vergtung etwaige preismodifikationen inhalt neben bereits bestehende preishauptabrede weichen dispositive recht beherrschenden grundsatz ab preisvereinbarung parteien vertragsschluss fr gesamte vertragsdauer bindend daher inhaltskontrolle unterworfen abs satz bgb dabei macht unterschied verwender recht einseitigen preisnderung einrumen automatische preisanpassung folge senatsurteile mrz viii zr aao rn viii zr aao rn jeweils mwn bleibt fr berprfung entzogenen preis leistungsbestimmungen enge bereich leistungsbezeichnungen mangels bestimmtheit bestimmbarkeit wesentlichen vertragsinhalts wirksamer vertrag mehr angenommen vgl senatsurteil april viii zr njw rn mwn verffentlichung bghz vorgesehen klausel kontrollfhigen inhalt aufweist auslegung ermitteln senat vornehmen allgemeine geschftsbedingungen objektiven gehalt typischen sinn auszulegen verstndigen redlichen vertragspartnern abwgung interessen regelmig beteiligten verkehrskreise verstanden wobei verstndnismglichkeiten durchschnittlichen vertragspartners zugrunde legen zweifel auslegung gehen abs bgb lasten verwenders auer betracht bleiben dabei verstndnismglichkeiten theoretisch denkbar praktisch fern liegend ernstlich betracht ziehen ganzen senatsurteile mai viii zr aao rn viii zr aao rn jeweils mwn grundstzen beurteilung fr ermittlung gaspreises mageblichen berechnungsformel ziffer anlage differenzieren berechnungsformel zwei funktionen hinblick kontrollfhigkeit unterschiedlich beurteilen aa enthlt einerseits darin revision zuzustimmen gem abs satz bgb kontrollfhige vereinbarung ber hhe vertragsbeginn geltenden gaspreises preishauptabrede unterliegt vertragsbeginn vereinbarte ausgangspreis inhaltskontrolle abs satz bgb senatsurteile mai viii zr aao rn viii zr aao rn jeweils mwn vorliegend parteien anwendung berechnungsformel anlage inhaltskontrolle unterliegenden lieferbeginn geltenden gaspreis geeinigt ergibt schon daraus fest vereinbarten liefermenge gestaffelten anfangspreise anwendung berechnungsformel ergeben ergnzung anlage gaslieferungsvertrages mrz bezifferter form ausgewiesen worden revision meint vertragsschluss keineswegs variabel standen fest vgl senatsurteil mai viii zr aao rn bb andererseits regelt berechnungsformel zugleich zuknftige ziffer anlage eintretende preisnderungen insoweit handelt berechnungsformel preishauptabrede ermittlung anfnglichen gaspreises sinne senatsrechtsprechung vgl senatsurteile mrz viii zr aao rn viii zr aao rn jeweils mwn inhaltskontrolle unterliegende preisnebenabrede knftige preismodifikationen gegenstand berechnungsformel ziffer anlage deshalb vertragsbeginn geltenden anfangspreis bestimmt insoweit kontrollfhig inhaltskontrolle insgesamt insoweit entzogen knftige ungewisse preisanpassungen regelt vgl senatsurteile mai viii zr aao rn viii zr aao rn revision meint dagegen ziffer anlage enthaltene berechnungsformel insgesamt inhaltskontrolle gem abs bgb entzogene preishauptabrede ber variablen gaspreis darstelle senat erlass berufungsurteils nher ausgefhrt schon deshalb gefolgt sichtweise hinnehmbarer weise mglichkeiten umgehung inhaltskontrolle erffnet schutzzweck rechts allgemeinen geschfts bedingungen gerecht senatsurteile mai viii zr aao rn viii zr aao rn revision recht geltend macht hlt ziffer anlage bestimmung whrend vertragslaufzeit jeweils geschuldeten gaspreises enthaltene berechnungsformel inhaltskontrolle soweit vorstehenden mastben unterliegt stand klgerin rcksicht handelsverkehr geltenden gewohnheiten gebruche abs satz halbs bgb unangemessen sinne abs satz bgb benachteiligt feststellung klausel grenzen angemessenen interessenausgleichs sinne abs satz bgb berschreitet bercksichtigung art konkreten vertrags typischen interessen vertragsschlieenden jeweilige klausel begleitenden regelungen getroffen senatsurteile mrz viii zr aao rn viii zr aao rn jeweils mwn insoweit berufungsgericht umstand beklagte anlage enthaltenen preisbestimmungen gegenber klgerin unternehmerin verwendet unrecht bedeutung beigemessen verwender preisanpassungsklauseln allgemeinen geschftsbedingungen insbesondere dauer angelegten geschftsverbindungen anerkennenswertes bedrfnis daran preise aktuellen kosten preisentwicklungen anzupassen seiten kunden dagegen interesse daran bercksichtigen preisanpassungen geschtzt ber wahrung ursprnglich festgelegten quivalenzverhltnisses hinausgehen senatsurteile mrz viii zr aao viii zr aao jeweils mwn aa senat berechtigtes interesse gasversorgungsunternehmen kostensteigerungen whrend vertragslaufzeit kunden weiterzugeben grundstzlich anerkannt senatsurteile juli viii zr bghz rn viii zr bghz rn ff preisanpassung grundlage entwicklung kostenelementen herbeigefhrt jedenfalls versorgungsvertrgen verbrauchern schranke abs satz bgb berschritten preisanpassungsbestimmungen verwender mglichkeit einrumen ber abwlzung konkreter kostensteigerungen hinaus zunchst vereinbarten preis begrenzung anzuheben gewinnschmlerung vermeiden zustzlichen gewinn erzielen senatsurteile september viii zr wm ii dezember viii zr wm rn mrz viii zr aao rn viii zr aao bb senatsrechtsprechung langfristigen vertragsverhltnis berechtigtes interesse verwendung kostenelementeklausel spannungsklausel bestehen gleitende preisentwicklung bezugnahme referenzgut gegebenheiten konkreten geschfts gerecht deshalb fr beide vertragsparteien akzeptabel vermeidet beiden seiten notwendigkeit langfristigen vertrag allein deshalb kndigen rahmen neu abzuschlieenden folgevertrags neuen preis aushandeln knnen sichert zugleich stabile vertragsverhltnisse massengeschft erforderliche rationelle abwicklung senatsurteile mrz viii zr aao rn viii zr aao rn grundstzen hlt ziffer anlage enthaltene preisnderungsbestimmung inhaltskontrolle gem abs satz bgb stand soweit beklagte gegenber verbrauchern gegenber unternehmen klgerin verwendet aa ziffer geregelten bestimmung anpassung gaspreises handelt spannungsklausel preis fr leichtes heizl stellt kostenfaktor wertmesser fr beklagten erbringende leistung dar rcksicht kosten beklagten hhe gaspreises bestimmen vgl senatsurteile mai viii zr aao rn viii zr aao rn mrz viii zr aao rn viii zr aao rn senat fr gaslieferungsvertrge verbrauchern entschieden spannungsklauseln vorliegenden art denen gaspreis entsprechend preisentwicklung fr leichtes heizl ndert wegen unangemessener benachteiligung kunden unwirksam senatsurteile mrz viii zr aao rn ff viii zr aao rn ff fr verbrauchervertrge entwickelte rechtsprechung senats unternehmerischen geschftsverkehr senatsurteil mai viii zr aao rn ff nher dargelegten grnden bertragbar bindung gaspreises marktpreis fr leichtes heizl sachgerecht akzeptabel erscheint unterliegt kaufmnnischen beurteilung entscheidung unternehmer handelnden gaskunden gerichtlichen berprfung rahmen agbrechtlichen inhaltskontrolle zugnglich marktwirtschaftlichen ordnung aufgabe unternehmers selbstverantwortlich prfen entscheiden gaslieferungsvertrag bindung gaspreises preis fr leichtes heizl vorsieht fr annehmbar dagegen aufgabe gerichte unternehmerische entscheidung kunden fr lpreisbindung darauf berprfen sachgerecht gegebenenfalls gunsten unternehmens sowie lasten korrigieren senatsurteile mai viii zr aao rn viii zr aao rn bb urteil bundesgerichtshofs april xii zr njw lsst revisionserwiderung meint fr vorliegenden fall gegenteiliges herleiten soweit fr beurteilung schnheitsreparaturklauseln gewerberaummietvertrag anlass gesehen worden schutzbedrftigkeit gewerbetreibenden beurteilen diejenige wohnraummieters relevanz dortigen erst ende langen vertragslaufzeit tragen kommenden endrenovierungsverpflichtung weiteres schon vertragsschluss berschaubar fallgestaltung vorliegenden vergleichbar streitgegenstndlichen preisanpassungsklausel geht fr beurteilung beiderseitigen leistungen zentralen kalkulationsgesichtspunkt bedeutung auswirkungen leistungsgefge ber vereinbarte vertragslaufzeit hinweg offen hand gelegen gewerblichen unternehmen klgerin erwarten sorgfltigen kalkulation kosten kernbereich kaufmnnischer ttigkeit gehrt gerade gegenber verwendeten preisanpassungsklausel besondere aufmerksamkeit schenkt ber deren folgen ntige klarheit verschafft vgl senatsurteil mai viii zr aao rn cc erfolg macht revisionserwiderung schlielich wege gegenrge geltend beklagte knne gem bgb preisanpassungsklausel berufen parteien prinzip einigkeit darber bestanden klgerin gnstigeren konditionen privatkunden beliefert tatschlich jedoch fall sei gehrt beschriebenen risiko kaufmnnischer kalkulati on nmlich preisvereinbarungen grundlage beobachtung marktgeschehens insbesondere verffentlichten entgelte fr belieferung tarifkunden gezhlt treffen dauer bestimmter abstand allgemein geforderten tarifen sichergestellt etwa ber abstandsklausel vereinbaren zeigt revisionserwiderung vortrag tatsacheninstanzen zuletzt bezug genommene anlage verhlt hierzu liegt deshalb risikobereich klgerin grundlage preisanpassungsklausel vereinbarten preise entwickelt sollten allgemeinen tarife iii alledem angefochtene urteil bestand aufzuheben abs zpo senat sache entscheiden weiteren feststellungen erforderlich sache endentscheidung reif abs zpo fhrt rechtsmittel beklagten aufhebung entscheidungen vorinstanzen abweisung klage dr milger dr achilles dr bnger dr fetzer kosziol vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter prof dr schmidt rntsch dr czub richterin weinland richter dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts koblenz februar insoweit aufgehoben darin berufung urteil zivilkammer landgerichts mainz mai hinsichtlich beklagten unzulssig verworfen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde klger erwarb jahr drei schalen vorchristlicher zeit zwei byzantinische rucherkesselchen stellte hessische ministerium fr wissenschaft kunst wegen verdachts hehlerei sicher lagerte beklagten frhere beklagte archologe beschftigt hob sicherstellung klger eingeleiteten erfolgreichen verwaltungsgerichtlichen verfahren wies beklagten gegenstnde klger herauszugeben geschah weitere verwaltungsgerichtliche klage klgers land hessen wurde juni herausgabe gegenstnde verurteilt beklagten unterzeichneten schreiben mai stellte beklagte klger fr fall rechnung herausgabe gegenstnde kommen begrndet wurde betrag aufwendungen fr untersuchungen zusammenhang erstellung archologischen fachgutachtens ausgleich fr folgen rufschdigung untersttzung antikenhehlerei klger beauftragte rechtsanwalt beklagten wandte erreichte schreiben mai fr gegenstandslos erklrte vorliegenden rechtsstreit verlangt beklagten ersatz entstandenen rechtsanwaltskosten landgericht klage insgesamt abgewiesen berufung klgers oberlandesgericht soweit interesse beschluss unzulssig verworfen rechtsbeschwerde wendet verwerfung berufung hinsichtlich beklagten unzulssig mchte insoweit durchfhrung berufung erreichen ii berufungsgericht meint klger urteil landgerichts berufungsbegrndung vorgeschriebenen weise angegriffen landgericht anspruch wegen pflichtverletzung eigentmerbesitzer verhltnis daran scheitern lassen bgb eigen tmer besitzer verhltnis erst ab rechtshngigkeit gelte daran beklagte eigenbesitzer besitzdiener sei zweiten aspekt setze berufungsbegrndung auseinander iii rechtsbeschwerde klgers verwerfung berufung hinsichtlich beklagten erfolg abs satz zpo statthaft zulssig abs zpo bezeichneten zulassungsgrnde vorliegt bgh beschluss mai xii zb bghz fall berufungsgericht anforderungen berufungsbegrndung berspannt dadurch klger zugang rechtsmittelinstanz sachgrnden mehr rechtfertigenden weise erschwert handhabung verfahrensrechtlichen vorschrift anspruch durchsetzung materiellen rechts unzumutbarer weise verkrzt vgl bverfge njoz handhabung verfahrensrechts verletzt rechtsstaatsprinzip grundrecht art abs gg abzuleitenden justizgewhrungsanspruch erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts rechtsmittel begrndet berufungsbegrndung gengt anforderungen abs satz nr zpo berufung durfte deshalb unzulssig verworfen genannten vorschrift berufungsklger umstnde bezeichnen denen erstgericht vorgeworfene rechtsfehler erheblichkeit fr angefochtene entscheidung ergeben zutreffend nimmt berufungsgericht berufungsklger urteil erstgerichts punkten angreifen mehrere voneinander unabhngige selbstndig tragende erwgungen gesttzt fr mehreren erwgungen darzulegen warum entscheidung trgt andernfalls rechtsmittel unzulssig senat beschluss februar zb njw rn mwn abs satz nr zpo erfordert indes weder berufungsklger begrndung rechtsmittels fr nachteilig beurteilten streitpunkten erstinstanzlichen urteil stellung nimmt bgh urteile oktober viii zr njw april ii zr njw rr gebietet vorschrift inhaltliche trennung angriffe grnden erstinstanzlichen entscheidung bgh urteil november vi zr njw gesetzlichen anforderung berufungsbegrndung rechtsfehler entscheidungserheblichkeit bezeichnen mehrere selbstndige grnde gesttzten klageabweisenden erstinstanzlichen entscheidung gengt begrndung bezogene angriff rechtsgrnden abweisungsgrund angefochtenen urteil fall bringt geeignet urteil insgesamt frage stellen senat beschluss februar zb njw rn landgericht mehreren selbstndigen miteinander konkurrierenden anspruchsgrundlagen fr klger geltend gemachten ersatzanspruch befasst smtlich verneint berufungsbegrndung klger ausgefhrt anspruch folge pflichtverletzung eigentmer besitzer verhltnis abs bgb verbindung verletzung stgb schutzgesetz bgb wegen vorstzlich sittenwidriger schdigung dabei argumenten befasst denen landgericht anspruch wegen pflichtverletzung eigentmer besitzer verhltnis verneint berufungsbegrndung entspricht trotzdem gesetzlichen anforderungen berufungsgericht bersehen fr eingeklagten anspruch mehrere selbstndige konkurrierende anspruchsgrundlagen betracht kommen berufung klage lage erfolg klageforderung erstgericht verneinten anspruchsgrundlagen sttzen lsst berufungsbegrndung entspricht gesetzlichen anforderungen verneinung erstgericht geprften anspruchsgrundlagen ordnungsgem angreift geltend macht erstgericht sachvortrag betracht kommende anspruchsgrundlage geprft klger verneinung ansprchen unerlaubter handlung gewandt mehr tun berufungsgericht deshalb klageforderung beklagten bercksichtigung rechtsprechung senats geltendmachung unbegrndeter ansprche urteil januar zr bghz befassen verletzung pflichten bestehenden vertragsverhltnis verletzung schutzpflichten sonderrechtsbeziehung erfasst senat urteil januar zr bghz rn bgh urteil dezember vi zr njw rn verwahrung gefe beklagten entstanden stresemann schmidt rntsch weinland vorinstanzen lg mainz entscheidung olg koblenz entscheidung czub kazele'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet februar kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz obliegt partnern nichtehelichen lebensgemeinschaft gewhlten aufgabenverteilung fr kosten gemeinsamen lebensfhrung miete gemeinsamen wohnung aufzukommen umfasst fr zeit zusammenlebens anzunehmende anderweitige bestimmung sinne abs satz bgb aufwendungen zeit begleichen wren gesamtschuldnerausgleich scheidet deshalb trennung parteien fllig gewordenen zahlungsverpflichtungen erst trennung erfllt worden bgh urteil februar xii zr lg meiningen ag meiningen xii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren januar schriftstze eingereicht konnten richter dose weber monecke prof dr wagenitz dr klinkhammer schilling fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts meiningen april aufgehoben berufung klgers zurckgewiesen kosten rechtsmittelinstanzen klger tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten ausgleichsansprche beendigung nichtehelichen lebensgemeinschaft klger beklagte lebten juni juli nichtehelicher lebensgemeinschaft zusammen dezember geborenes kind hervorgegangen zeit juli april juni bewohnten wohnung gemeinsam gemietet danach zogen parteien eltern klgers monatlich dm brutto vereinbarte miete wurde regelmig gezahlt juni berwies klger mietrckstand dm zeit september april aufgelaufen hinsichtlich weiterer offener mietforderungen wurden beide parteien gesamtschuldner zahlung dm nebst zinsen verurteilt gesamtschuldner erstattenden kosten wurden nebst zinsen festgesetzt ergab gesamtschuld klger beendigung nichtehelichen lebensgemeinschaft zahlte erster instanz klger beklagte erstattung anspruch genommen auffassung vertreten beklagte sei innenverhltnis hlftigen ausgleich verpflichtet beklagte klage entgegengetreten darauf verwiesen rahmen nichtehelichen lebensgemeinschaft gemeinsam einknften klgers gewirtschaftet worden sei rcksicht darauf sei verhltnis parteien konkludent verpflichtung gleichen anteilen bestimmt worden nmlich alleinige haftung klgers amtsgericht klage abgewiesen berufung klgers klageanspruch wegen beendigung nichtehelichen lebensgemeinschaft geleisteten betrages verfolgt landgericht beklage zahlung zuzglich zinsen verurteilt dagegen richtet landgericht zugelassene revision beklagten klageabweisungsbegehren verfolgt entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils wiederherstellung urteils amtsgerichts berufungsgericht klger ausgleichszahlung zuletzt beantragten hhe abs satz bgb zuerkannt begrndung wesentlichen ausgefhrt vereinbarung haftung gesamtschuldner gleichen teilen innenverhltnis vorgehe feststellen lassen nichtehelichen lebensgemeinschaft gelte whrend bestehens grundsatz nichtausgleichung gemeinschaftsbezogener leistungen klger verlange ausgleich wegen mietforderung bereits whrend nichtehelichen lebensgemeinschaft entstanden sei befriedigt worden sei glubiger erst trennung parteien erst zeitpunkt sei daher zahlung gerichteter ausgleichsanspruch entstanden whrend eingehung gesamtschuld zunchst form mitwirkungs befreiungsanspruchs begrndet worden sei fr beantwortung frage gegebenenfalls hhe fall interner ausgleichsanspruch entstehe sei deshalb zeitpunkt zahlung derjenige begrndung gesamtschuld mageblich gesamtschuldner zahlungen beendigung nichtehelichen lebensgemeinschaft vornehme bestehe indessen grundstzlich interner ausgleichsanspruch insoweit gelte grundsatz trennung parteien mehr fr aufkommen wolle davon sei vorliegenden fall auszugehen klger lediglich abwendung zwangsvollstreckung gezahlt dagegen aufgrund ausdrcklichen konkludenten vereinbarung beklagten ausfluss nachwirkenden rechtlich verbindlichen frsorglichen erwgung leistung veranlasst gesehen beurteilung hlt rechtlichen nachprfung ergebnis stand ii parteien gemeinsam mietvertrag ber wohnung abgeschlossen haften vermieterin fr vereinbarte miete bgb gesamtschuldner verhltnis zueinander gesamtschuldner gleichen anteilen verpflichtet soweit bestimmt abs satz bgb anderweitige bestimmung stndiger rechtsprechung gesetz ausdrcklichen stillschweigenden vereinbarung inhalt zweck rechtsverhltnisses natur sache ergeben mithin besonderen gestaltung tatschlichen geschehens senatsurteile januar xii zr famrz september xii zr famrz november xii zr famrz anderweitige gesetzliche regelung kommt vorliegenden fall betracht ausdrckliche vereinbarung ber interne verpflichtung zahlung miete berufungsgericht festgestellt dagegen erinnert revision whrend ehe grundstzliche haftung gesamtschuldnern gleichen teilen ehelichen lebensgemeinschaft partner weise berlagert innenverhltnis aufteilung ergibt etwa dergestalt alleinverdienende teil zugunsten haushaltfhrenden teils gemeinsamen verpflichtungen allein trgt daher ausgleichsanspruch ausscheidet senatsurteile januar xii zr famrz november xii zr famrz daraus scheitern ehe anderweitige bestimmung besondere vereinbarung ergeben nichtehelichen lebensgemeinschaft natur sache besonderen gestaltung tatschlichen geschehens folgern partner besonderes geregelt persnliche wirtschaftliche leistungen gegeneinander aufgerechnet insofern etwa beitrge geleistet sofern bedrfnisse auftreten beiden demjenigen erbracht lage bghz bgh urteile november ii zr famrz februar ii zr famrz juli ii zr njw rr september ii zr famrz oktober xii zr famrz rechtsprechung senats kommen beendigung nichtehelichen lebensgemeinschaft wegen wesentlicher beitrge partners denen vermgenswert erheblicher wirtschaftlicher bedeutung geschaffen wurde ausgleichsansprche gesellschaftsrecht ungerechtfertigter bereicherung abs satz alt bgb grundstzen ber wegfall geschftsgrundlage betracht ausgleichsansprche scheiden jedoch grundstzlich hinsichtlich leistungen erfllung laufenden unterhaltsbedrfnisse entrichtung miete fr gemeinsam genutzte wohnung zusammenleben gewollten art erst ermglicht gerichtet gemeinschaft tag fr tag bentigt senatsurteil bghz vgl senatsurteil februar xii zr famrz wegen leistungen grundstzliche haftung gesamtschuldner gleichen teilen innenverhltnis rahmen nichtehelichen lebensgemeinschaft anderweitige bestimmung sinne berlagert partner bestimmte leistungen erbringen derartigen gestaltung getroffenen feststellungen vorliegenden fall auszugehen urteil amtsgerichts berufungsgericht ausdrcklich nheren sachdarstellung bezug genommen insofern ausgefhrt worden beklagte juni beginn mietverhltnisses juli ausbildung beendet wegfall dahin bezogenen leistungen bundesausbildungsfrderungsgesetz ber regelmiges einkommen mehr verfgte wegen schwangerschaft dezember geborenen kind abgesehen vorbergehenden ttigkeit spielothek erwerbsttigkeit aufnehmen knnen einkommen bezog erst form geburt kindes gezahlten elterngeldes monatlich dm whrend beklagte mithin weder abschluss mietvertrages folgezeit finanziell lage fr miete aufzukommen versorgung haushalts betreuung kindes oblag klger whrend dauer nichtehelichen lebensgemeinschaft erwerbsttig erzielte einknfte monatlich ca dm netto denen autokredit monatlich dm tilgen sowie kosten diverser versicherungen bestreiten verbleibende betrag elterngeld beklagten standen fr gemeinsamen lebensunterhalt verfgung klger geltend gemacht beklagte leistungen anderweitig verwendet mehr streitgegenstndlichen mietrckstand dm zeit september april aufgelaufen beglich klger whrend bestehens nichtehelichen lebensgemeinschaft gestaltung zusammenlebens amtsgericht recht anderweitige bestimmung sinne abs satz bgb geschlossen ausgleichsansprche fr parteien jeweils erbrachten leistungen tglichen lebens bestehen zutreffend berufungsgericht klger deshalb prozesskostenhilfe fr verfolgung vorgenannten teils klageforderung versagt entgegen auffassung berufungsgerichts umfasst anderweitige bestimmung whrend nichtehelichen lebensgemeinschaft tatschlich erbrachten leistungen diejenigen fr gewhlte art weise tglichen zusammenlebens erbringen wren gefestigter rechtsprechung entsteht ausgleichsanspruch abs bgb bereits begrndung gesamtschuld abschluss mietvertrages besteht zunchst mitwirkungs befreiungsanspruch wandelt befriedigung glubigers zahlungsanspruch bghz wm umstand erst beendigung nichtehelichen lebensgemeinschaft zahlung gerichteter ausgleichsanspruch entstanden kommt indessen vorliegenden fallgestaltung bedeutung partnern gewhlten aufgabenverteilung oblag klger fr eingegangenen zahlungsverpflichtungen aufzukommen unterhaltsverpflichtung abs bgb entsprach daran nderte dadurch miete fristgerecht beglichen worden erst zeitpunkt nichteheliche lebensgemeinschaft bereits beendet ebenso wenig klger auflsung partnerschaft rechtlich verlangen konnte beklagte bezahlung beteiligte nachtrglich vgl bgh urteil januar ii zr famrz vielmehr stand beklag ten umfang anderweitigen bestimmung vornherein befreiungsanspruch insofern erweist berufungsgericht vorgenommene differenzierung tilgungsleistungen beendigung nichtehelichen lebensgemeinschaft erfolgt sachgerecht magebend verwendungszweck tglichen bedrfnissen verwirklichung nichtehelichen lebensgemeinschaft zuzuordnen zeitpunkt leistung vgl mnchkommbgb wellenhofer aufl rdn pww weinreich aufl rdn palandt brudermller bgb aufl einl rdn fr zeit zusammenlebens anzunehmende anderweitige bestimmung umfasst mithin aufwendungen zeit fllig wurden begleichen wren insofern grundsatz nichtausgleichung bleiben wegen derjenigen verpflichtungen erst trennung fllig rcksicht scheitern lebensgemeinschaft ergeben danach angefochtene urteil bestand wegen trennung parteien fllig gewordenen miete sinne abs satz bgb dahin bestimmt erfllung mietzahlung innenverhltnis allein klger obliegt besteht ausgleichsanspruch beklagte berufungsurteil deshalb aufzuheben wodurch klageabweisende urteil amtsgerichts wiederhergestellt dose weber monecke klinkhammer wagenitz schilling vorinstanzen ag meiningen entscheidung lg meiningen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg september verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin dr kessal wulf richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwlte dr frey dr braeuer september beschlossen antrag klgers zulassung berufung urteil senats hessischen anwaltsgerichtshofes mai abgelehnt klger kosten zulassungsverfahrens tragen streitwert fr zulassungsverfahren festgesetzt grnde klger wendet widerruf rechtsanwaltszulassung wegen vermgensverfalls abs nr brao anwaltsgerichtshof klage abgewiesen dagegen gerichtete antrag zulassung berufung erfolg begrndung antrags zulassung berufung zeigt klger weder ernstliche zweifel richtigkeit urteils abs satz brao abs nr vwgo stellen insoweit rechtsgrundstzliche fragen abs satz brao abs nr vwgo abs nr brao zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt vermgensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefhrdet klger vermgensverfall befindet anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt beschluss amtsgerichts insolvenzgerichts februar wurde insolvenzverfahren we gen zahlungsunfhigkeit klgers erffnet solange insolvenzverfahren ber vermgen klgers luft grundlage gesetzlichen vermutung entfallen vermgensverhltnisse schuldners knnen grundstzlich erst aufhebung insolvenzverfahrens schuldner recht zurckerhlt ber vormalige insolvenzmasse frei verfgen abs satz inso ankndigung restschuldbefreiung beschluss insolvenzgerichts abs inso geordnet angesehen st rspr vgl senatsbeschlsse november anwz rn oktober anwz rn umstand insolvenzverwalter geschftsbetrieb klgers freigegeben abs inso beseitigt insolvenz vermgensverfall klgers senatsbeschluss november aao gesetzgeber geht wortlaut abs nr brao entnehmen grundstzlich gefhrdung interessen rechtsuchenden rechtsanwalt vermgensverfall befindet regelung sinne automatismus verstehen gefhrdung daher zwangslufig ausnahmslos schon vorliegen vermgensverfalls folgt gesetzli chen wertung vorrangigen interesse rechtsuchenden seltenen ausnahmefllen verneint knnen st rspr vgl beschlsse oktober anwz njw februar anwz brak mitt rn jeweils rechtsprechung senats ausgeschlossen rechtsanwalt schutz interessen rechtsuchenden lage erforderlichen vorkehrungen trifft vertrags rechtlich tatschlich sicherstellt vorkehrungen eingehalten setzt regelmig aufgabe ttigkeit einzelanwalt abschluss anstellungsvertrags anwaltssoziett voraus organisation soziett umfang ttigkeitsverpflichtung rechtsanwalts gegenber soziett getroffenen vertraglichen tatschlichen vorkehrungen effektiven schutz interessen rechtsuchenden erwarten lsst bgh beschluss oktober anwz rn vorliegen ausnahme anwaltsgerichtshof zutreffend verneint effektive kontrolle klgerischen ttigkeit eigenen vortrag hinreichend gesichert klger weiterhin einzelanwalt ttig brogemeinschaft rechtsanwalt gehen mandantengelder treuhandkonto sen inhaber rechtsanwalt geldausgang konto abzeichnen klger trgt jedoch durchaus mglich wre somit weiterhin mglich eigenes neues geschftskonto erffnen unterschrift rechtsanwalt mehr bentigen kessal wulf roggenbuck frey lohmann braeuer vorinstanz agh frankfurt entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss envr verkndet oktober brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr raum dr strohn dr kirchhoff dr grneberg beschlossen rechtsbeschwerde beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf oktober zurckgewiesen beschwerdefhrerin trgt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens bundesnetzagentur entstandenen notwendigen auslagen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde beschwerdefhrerin groverbraucherin gas teils fr betriebene kraftwerk verbraucht teils betriebenen industriepark angesiedelten unternehmen weiterveruert beabsichtigt abschluss bilanzkreisvertrages gem abs nr gasnzv bundesnetzagentur februar verfahren festlegung ausgleichsleistungs bilanzregeln gassektor eingeleitet amtsblatt sowie internet verffentlicht mai erlie bundesnetzagentur festlegungen gabi gas enthalten entscheidungstenor folgende regelungen bilanzkreisnetzbetreiber wirkung verpflichtet abgeschlossene sowie neu abzuschlieende bilanzkreisvertrge anlage standardbilanzkreisvertrag gas festgelegten regelungen aufzunehmen hinweis sonderregelungen fr einspeisung biogas erdgasnetz teil gasnzv bleiben hiervon unberhrt prozentsatz toleranzgrenze ab abweichend abs gasnzv festgelegt bilanzkreisnetzbetreiber verpflichtet folgenden informationen fr elektronische weiterverarbeitung standardsoftware nutzbaren format internet verffentlichen tglich aktualisierten ausgleichsenergiepreise einschlielich basis fr preisbildung dienenden referenzpreise fr jeweiligen gastag zumindest fr letzten zwlf monate falle erhebung variablen strukturierungsbeitrgen fr verschiedenen stunden gastages festgesetzten hhen strukturierungsbeitrge getrennt ber unterspeisungen einschlielich begrndung festgesetzten hhen informationen umfang preis eingesetzten regelenergie fr externe regelenergie unterschieden dienstleistungen untertgigen strukturierung beschaffung veruerung gas mengen informationen mglichst folgetag einsatzes regelenergie mindestens fr letzten zwlf monate verffentlichen auerdem verffentlichen anteil externen regelenergie aufgrund lokaler rumlich begrenzter ungleichgewichte eingesetzt wurde monatlich saldo kontos fr regel ausgleichsenergieumlage schluss vormonats liste derjenigen ausspeisenetzbetreiber jeweiligen marktgebiets bilanzkreisnetzbetreiber fr bilanzkreisabrechnung erforderlichen daten fristgerecht unvollstndig unzureichender qualitt verfgung stellen verpflichtungen lit gelten ab verpflichtung lit ab widerruf bleibt vorbehalten beschwerdefhrerin juni beantragt festlegungsverfahren beigeladen bundesnetzagentur antrag abgelehnt dagegen gerichtete beschwerde oberlandesgericht beschluss januar zurckgewiesen beschwerdefhrerin greift nunmehr festlegungen gabi gas beschwerdegericht beschwerde unzulssig verworfen hiergegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde beschwerdefhrerin ii rechtsbeschwerde unbegrndet beschwerdegericht beschwerde unzulssig angesehen beschwerdefhrerin beschwerdebefugnis fehle verwaltungsverfahren versptet beiladungsantrag gestellt bestehe beschwerdebefugnis abs abs nr enwg knne notwendig beizuladende angesehen festlegungen rechtlich geschtzten interessen eingreife richteten netzbetreiber inhaltlich betrfen hierin enthaltenen vorgaben lediglich methoden bilanzkreisabrechnungen bildung ausgleichsentgelte gegenber beschwerdefhrerin bedrfe umsetzung netzbetreiber abzuschlieenden vertrag gelte fr absenkung toleranzgrenze abs gasnzv sei basisbilanzausgleich abs satz gasnzv berhrt norm bezwecke jedoch schutz transportkunden diene ffentlichen interessen nmlich ausgestaltung bilanzausgleichsverfahrens fr weitere ausdehnung beschwerderechts sei raum rechtsprechung europischen gerichtshofs geboten zudem fehle beschwerdefhrerin materiellen beschwer hiergegen gerichteten angriffe rechtsbeschwerde bleiben erfolg entgegen auffassung bundesnetzagentur allerdings beschwerde schon deshalb unzulssig entscheidung ber beschwerde abgelehnte beiladung beschwerdefhrerin hinblick festlegungen gabi gas erhobene beschwerde rechtskraft entfaltet derartige rechtskrafterstreckung besteht handelt unterschiedliche streitgegenstnde beschwerdege richt vorher lediglich ber abgelehnte beiladung ber streitgegenstndlichen beschwerdeantrag entschieden beschwerde jedoch unzulssig beschwerdefhrerin beschwerdebefugnis fehlt aa beschwerdebefugt abs abs nr enwg dritte verfahren beteiligt erweiternder auslegung vorschriften dritter befugt hauptsache ergangene entscheidung beschwerde einzulegen person subjektiven voraussetzungen fr beiladung vorliegen beiladungsantrag allein verfahrenskonomischen grnden abgelehnt worden geltend entscheidung unmittelbar individuell betroffen hierfr reichen erhebliche wirtschaftliche interessen bgh beschluss november envr wuw de rn ff citiworks vgl bgh beschluss november kvr bghz rn ff pepcom fr kartellverwaltungsverfahren beschwerdefhrer regulierungsbehrde beteiligt worden unverschuldet versumt beiladungsantrag rechtzeitig stellen gleichfalls beschwerdebefugt bgh wuw de rn citiworks beschwerdefhrerin beigeladen worden beiladungsantrag berufen beiladung erst abschluss verwaltungsverfahrens beantragt bundesgerichtshof beschwerdebefugnis kartellverwaltungssachen entschieden rechtzeitige mithin abschluss verfahrens gestellte beiladungsantrag beiladungspetenten beschwerdebefugnis erffnen bgh beschluss april kvr wuw de rn ff ver sicherergemeinschaft fr wesentlichen gleichlautenden vorschriften energiewirtschafts rechtlichen beschwerdeverfahren gelten grundstze bb darber hinaus derjenige beschwerdebefugt angegriffenen verwaltungsakt unmittelbar rechten berhrt bgh beschluss februar kvz wuw de zeiss leica falle entfaltet verwaltungsakt gegenber regelungswirkung sinne satz vwvfg sinne drittbetroffener deshalb gerichtlichen verfahren notwendig beizuladen vgl abs vwgo erforderlich hierfr beeintrchtigung wirtschaftlicher interessen vorliegt beschwerdefhrer gegenber mehreren dritten ergangene verfgung geschtzten rechtskreis unmittelbar betroffen bgh beschluss april kvr wuw de rn versicherergemeinschaft entgegen auffassung bundesnetzagentur fllen notwendigen beiladung insoweit gesetzlichen grundlage fehlt entscheidung betroffene vorherigen beiladungsantrag verwaltungsverfahren verwiesen vgl bgh aao rn versicherergemeinschaft rechtliche betroffenheit lsst schon daraus ableiten beschwerdefhrerin aktueller potenzieller vertragspartner bilanzkreisnetzbetreiber festlegungen bundesnetzagentur greifen nmlich unmittelbar regelnd bestehende privatrechtslage bedrfen vielmehr umsetzung adressaten bilanzkreisnetzbetreiber verpflichtet vertrge entsprechend anzupassen bzw neue vertrge entsprechend vorgaben festlegungen abzuschlieen fr potenziellen vertragspartner adressaten absehbare auswirkungen verwaltungsakts entstehen begrndet person vertragspartners eigene unmittelbare rechtsbetroffenheit bgh beschluss april kvr wuw de rn versicherergemeinschaft vgl bverwg mmr beschwerdefhrerin zeigt vertragsbestimmungen standardbilanzkreisvertrages nummer tenors festlegungen fr verbindlich erklrt wurden rechtskreis berhrt knnte transportkunde dadurch rechtlos gestellt gem abs enwg anspruch diskriminierungsfreien zugang netzen wobei bedingungen entgelte fr netzzugang angemessen diskriminierungsfrei transparent mssen abs enwg anspruch zivilgerichtlich durchsetzen vgl bgh urteil juni bghz ff festlegungen gegenber regelungswirkung entfalten mithin bestandskraft erwachsen knnen binden zivilverfahren insoweit gesetzeskonform zugangsanspruch konkretisieren transportkunde deshalb verhltnis netzbetreiber wirtschaftlich berhrenden festlegungen berprfung unterziehen lassen insoweit gaslieferant lage bereinstimmung regeln standardbilanzkreisvertrags erfolgte abrechnung anzugreifen unmittelbar hhere vergtung zivilverfahren netzbetreiber durchzusetzen vgl bgh urteil juni bghz ff gilt fr nummer festlegung angeordnete absenkung toleranzgrenze abs gasnzv bislang zehn nunmehr null prozent nderung bedingt zugleich entgeltfreie basisbilanzausgleich fr transportkunden abs satz gasnzv faktisch entfllt verfgung enthlt nummer abstrakte festlegung nderung toleranzgrenze regelungen art dienen energiewirtschaftsgesetz gasnetzzugangsverordnung vorgegebenen rahmen generelle handlungsanweisungen verhalten marktteilnehmer typischerweise rahmen geschftlichen bettigung hufig wiederkehrenden einzelnen situationen steuern wettbewerbskrfte gasmarkt bestmglich entfalten knnen vgl bgh beschluss april kvr rde rn edifact festlegungen bundesnetzagentur ermchtigt abs gasnzv gesetzgeber abs nr enwg verordnungsgeber mglichkeit erffnet bundesnetzagentur allgemeine festlegung netzzugangsbedingungen bertragen bundesnetzagentur form allgemeinverfgungen ausgebt bgh aao rn edifact bundesnetzagentur netzzugangsbedingungen abstrakt genereller form festlegen zhlt absenkung toleranzgrenze abs gasnzv gesttzte allgemeinverfgung abstrakten festlegungen bedrfen umsetzung konkrete leistungsverhltnis netzbetreiber durchleitenden transportkunden besteht gilt fr bestimmung toleranzgrenze abs satz gasnzv toleranzgrenze enthlt absolutes ge verbot bildet lediglich bezugsgre fr basisbilanzausgleich innerhalb toleranzgrenze verordnung nher bezeichneten netzbetreiber ausgleich gesondertes entgelt anzubieten abs gasnzv toleranzgrenze fr durchleitenden gasversorger auswirkt ergibt letztlich einzelnen abrechnung netzbetreiber transportkunden erst konkrete abrechnung erfolgt lsst feststellen transportkunde einzelfall nderung toleranzgrenze belastet brigen stehen netzbetreiber tragenden kosten fr ausgleichsenergie unmittelbaren zusammenhang fr berechnung netznutzungsentgelte mageblichen netzkosten sinne abs abs gasnev hherer bezug netzbetreiber bezahlender ausgleichsenergie wirkt nmlich hhe netznutzungsentgelte gesichtspunkt bewirkt festlegung toleranzgrenze null unmittelbare beeintrchtigung rechtlich geschtzter interessen beschwerdefhrerin bundesnetzagentur abs gasnzv vorgenommene absenkung toleranzgrenze null prozent berhrt mithin transportkunden unmittelbar vertragsverhltnis netzbetreiber transportkunden erst erheblich soweit abweichungen einspeise ausspeisemengen konkret ermittelt fehlt festlegung gegenber beschwerdefhrerin regelungswirkung vgl bgh beschluss april kvr wuw de rn versicherergemeinschaft privatrechtsverhltnis hierdurch unmittelbar gestaltet festlegung toleranzgrenze lediglich vorgabe fr abrechnung innerhalb leistungsbeziehung betrifft vorgabe netzbetreiber basisbilanzausgleich beachtung toleranzgrenze vollziehen erst konkreten einzelabrechnung umzusetzen hinzu kommt festlegung toleranzgrenze worauf beschwerdegericht zutreffend hinweist gegenber einzelnen transportkunden unmittelbar drittschtzende wirkung mageblich fr frage drittschtzenden wirkung vgl hierzu bverwge schutzinteressen toleranzgrenze dienen beantwortet wesentlichen danach voraussetzungen nderung vorgenommen darf entscheidende kriterium hierfr gem abs gasnzv marktsituation licht energiewirtschaftsrechtlichen zielsetzungen enwg bewerten bercksichtigung vorgaben bundesnetzagentur entscheidung ber toleranzgrenze treffen deutlich schutzgut regelung sicherstellung leistungsfhigen kostengnstigen transparenten energieversorgung fr letztverbraucher transparentes abrechnungssystem sichern versteckte netzkosten vermeiden umgelegt mssen nominierung anspruch genommenen ausspeisekapazitten gasnzv mglichst realittsnah erfolgen ausspeisungen transportkunden abs gasnzv zeitgleich aufeinander anzupassen abweichungen eingespeisten verbrauch entnommenen gasmengen sollen mglichst gering gehalten vgl br drucks dient strukturpolitischen ziel transparenter netzentgelte abs enwg erleichtert entsprechend vorgaben abs enwg mglichst hohem umfang miteinander verbundene netze ausweisen entsprechende vertrge anbieten knnen mithin kommt hinblick normgeber verfolgten zweck festlegung toleranzgrenze allein energiewirtschaftlich steuernde unmittelbar drittschtzende wirkung vorstehenden grundstze bezglich beschwerdebefugnis dritter entscheidung regulierungsbehrde potenziell betroffen knnen bedrfen blick urteil gerichtshofs europischen union april arcor korrektur gerichtshof bezglich anpassungsanordnung bereich telekommunikationsleistungen ausgefhrt regulierungsentscheidungen preise betreffen vertragspartner adressaten regulierungsentscheidung rechten berhrt deshalb rechtsschutz gewhren bedrfe vertragsbeziehung rechte begnstigten entscheidung potenziell betroffen eugh aao rn ungeachtet fr bloe vertragliche abrechnungsregelungen gegeben grundstze gelten erfllt deutsche recht erfordernis beschwerdefhrerin htte nmlich rechtzeitig beiladungsantrag stellen mssen wre falle unmittelbaren individuellen betroffenheit beschwerdebefugt regulierungsbehrde beigeladen worden wre bestehenden beschwerdemglichkeit deutschland gasbinnenmarktrichtlinie ergebende rechtsschutzgebot art abs richtlinie eg eg mittlerweile inhaltsgleiche regelung art abs richtlinie eg abgelst wurde ausreichendem mae umgesetzt tolksdorf raum kirchhoff strohn grneberg vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr krger richterin dr stresemann richter dr czub dr roth richterin dr brckner beschlossen antrag betroffenen bewilligung verfahrenskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts lneburg juli zurckgewiesen grnde betroffene serbischer kosovarischer staatsangehriger reiste eltern geschwistern deutschland asylantrag asylfolgeantrge blieben erfolglos juli wurde beteiligten aufgefordert freiwillig kosovo auszureisen kam november wurde mitgeteilt aufenthaltsbeendende manahmen eingeleitet worden seien nachdem rcknahmebesttigung kosovo vorlag wurde abschiebung fr juni vorbereitet juni wurde betroffene festgenommen antrag beteiligten amtsgericht beschluss selben tage haft sicherung abschiebung lngstens juni sofortige wirksamkeit entscheidung angeordnet landgericht soweit interesse sofortige beschwerde betroffenen beschluss juli zurckgewiesen betroffene juni kosovo abgeschoben worden beschluss landgerichts richtet rechtsbeschwerde betroffenen fr bewilligung verfahrenskostenhilfe beiordnung verfahrensbevollmchtigten beantragt erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse vorgelegt ii antrag betroffenen bewilligung verfahrenskostenhilfe fr rechtsbeschwerdeverfahren unbegrndet senat beschluss oktober zb verffentlichung vorgesehen entschieden betroffener grundstzlich abschiebung erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse pkh vv festgelegten formular abgeben gleichgestellte unterlage vorlegen nheren begrndung entscheidung bezug genommen erklrung betroffene vorgelegt soweit beschwerdeinstanz vorgelegte formgerechte erklrung bezug genommen schon deswegen belang verfahrensakten erklrung findet brigen wre senat ebenfalls zitierten beschluss entschieden ausreichend persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse abschiebung gendert knnen erklrung aktuellen verhltnissen rechnung trgt unerlsslich sei macht glaubhaft persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse trotz genderten lebensumstnde ergebnis verndert daran fehlt ebenfalls abgabe erklrung persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen gesichtspunkt effektiven rechtsschutzes abzusehen betroffene freiheitsentziehungsverfahrens deutschen gerichten rechtsstaatsprinzip resultierenden verfassungsrechtlichen anspruch gewhrleistung wirkungsvollen rechtsschutzes bverfge zugang gerichten verfahrensrecht vorgesehenen rechtsmittelverfahren darf unzumutbarer sachgrnden mehr rechtfertigender weise erschwert bverfge anforderungen bewilligung verfahrenskostenhilfe situation unbemittelten person weitgehend situation bemittelten verwirklichung rechtsschutzes angleichen beachten vgl bverfge stehen zwang verwendung pkh vv festgelegten formulars fr erklrung persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse beteiligten aufenthalt staat entgegen beteiligten steht verfahrenskostenhilfe bedrftig gesetzgeber festgelegten form darlegen darlegung formularzwang abgabe erklrung ausland erschwert mag allerdings flle geben denen betroffene staat abgeschoben worden vertretenden grnden etwa infolge inhaftierung gehindert erklrung persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen verwendung vorgeschriebenen formulars gleichwertige bescheinigung aufenthalts heimatstaats abzugeben verfahren bedarf kei ner entscheidung weder vorgetragen ersichtlich fall betroffenen verhlt krger stresemann roth czub brckner vorinstanzen ag dannenberg elbe entscheidung xiv lg lneburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen sexuellem missbrauch schutzbefohlenen strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz september unzulssig verworfen schon vortrag revision worauf generalbundesanwalt zuschrift mrz hingewiesen verfahrensbeendende verstndigung erkennen lsst deshalb wirksamkeit rechtsmittelverzichts zweifel besteht beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin dadurch entstandenen notwendigen auslagen tragen fischer schmitt krehl berger eschelbach'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr derstadt dr dauber fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart mrz fassung beschlusses april kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger macht gegenber beklagten bank bereicherungs schadensersatzansprche zusammenhang kreditfinanzierten erwerb eigentumswohnung geltend klger frhere ehefrau knftig erwerber wurden jahre anlagevermittler geworben eigentumswohnung nr errichtenden appartementhaus nebst tiefgaragenplatz erwerben verkaufsprospekt vertraglichen grundlagen folgt erlutert erwerber beauftragt unabhngigen abwicklungsbeauftragten abschluss vorgesehenen vertrge wahrnehmung geschftsbesorgungsvertrag beschriebenen aufgaben abwicklungsbeauftragte vertritt erwerber abschluss grundstckskauf werklieferungsvertrages finanzierung beim abschluss sonstigen vorgesehenen vertrge weitere aufgaben insbesondere prfung objektes bautechnischer hinsicht prfung werthaltigkeit kommen abwicklungsbeauftragten prospekts abwicklungsbeauftragte beauftragt namen einzelnen erwerbers finanzierungsvermittler auftragsgem beschaffung gem konzeption vorgesehenen langfristigen darlehen sowie vermittlung finanzierungsangeboten fr zwischenfinanzierungsdarlehen vorfinanzierung konzeptionsgem vorgesehenen eigenkapitals soweit erwerber wnscht finanzierungsvermittler umfassenden betreuung beratung bezglich fragen endfinanzierung vorlage unterschriftsreifer darlehensvertrge verpflichten prospekts fr abwicklung erwerbsvorganges prospektherausgeber angebot abwicklungsbeauftragten vorliegen abwicklungsbeauftragte ausschlielich auftrag zuknftigen erwerber ttig abwicklungsbeauftragte bernimmt abwickelnde ttigkeit fr erwerber magabe prospekt prospektherausgeber gemachten vorgaben erwerber schlieenden geschftsbesorgungsvertrages prospekts abwicklungsbeauftragte steuerberatungsgesellschaft mbh nachfolgend abwicklungsbeauftragte finanzierungsvermittlerin gmbh nachfolgend finanzierungsvermittle rin schreiben mai besttigte beklagte finanzierungsvermittlerin bereitschaft finanzierung kaufpreises fr erwerber einheiten neubaumanahme bernehmen zwecks erwerbs wohnung boten erwerber abwicklungsbeauftragten notarieller urkunde mai umfassenden geschftsbesorgungsvertrag erteilten ebensolche vollmacht ausdrcklich abschluss finanzierungsvermittlungsvertrages umfasste abwicklungsbeauftragte nahm angebot juni gesamtaufwand fr erwerb wohnung dm betragen finanzierung gesamtaufwandes schloss abwicklungsbeauftragte namens erwerber juni beklagten zunchst zwischenfinanzierungsvertrag daraus zahlte beklagte anweisung abwicklungsbeauftragten finanzierungsvermittlungsprovision finanzierungsvermittlerin notariellem kauf werklieferungsvertrag juli erwarb abwicklungsbeauftragte namens erwerber bautrgerin verkuferin wohnung nebst tiefgaragenplatz kaufpreis dm dezember januar nahm abwicklungsbeauftragte ablsung zwischenfinanzierung namens erwerber beklagten zwei unterkonten gefhrtes endfinanzierungsdarlehen ber dm grundschuld wohnungseigentum darlehenshhe abtretung ansprche lebensversicherung besichert wurde juni stellten erwerber zahlungen endfinanzierungsdarlehen woraufhin beklagte januar kndigte forderung hhe insgesamt fllig stellte ferner bte beklagte eingerumtes pfandrecht konto sowie depot klgers vereinnahmte beidem insgesamt zudem verwertete lebensversicherung klgers beklagte berhmt restforderung darlehen hhe zinsen klage klger rckzahlung geleisteter zins tilgungsraten hhe insgesamt sowie erstattung verwertungserlse hhe insgesamt jeweils nebst rechtshngigkeitszinsen begehrt auerdem verlangt zustimmung beklagten auszahlung hinterlegten verwertungserlses hhe nebst hinterlegungszinsen freigabe rechte guthaben konto depot sowie feststellung beklagten finanzierungsvertrgen schuldet klger hlt abwicklungsbeauftragten erteilte vollmacht wegen verstoes rechtsberatungsgesetz fr unwirksam macht geltend darlehensvertrge wegen offenkundigen missbrauches vertretungsmacht unwirksam seien finanzierungsvermittlungsprovision sei erwerbern geschuldet abwicklungsbeauftragte darlehensvertrge finanzierung finanzierungsvermittlungsprovision geschlossen pflichtwidrig hohen darlehensbetrag vereinbart klger bestreitet valutierung darlehen daneben stehe geltend gemachte betrag schadensersatz erwerber ber wahre rolle abwicklungsbeauftragten hhe vermittlungsprovisionen erzielbare miethhe sittenwidrige berhhung kaufpreises arglistig getuscht worden seien beklagte gewusst zumindest wegen institutionalisierten zusammenwirkens abwicklungsbeauftragten zuzurechnen sei landgericht klage berwiegend stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht verurteilung beklagten lediglich hinblick zahlung hhe feststellungsantrag aufrechterhalten klage brigen abgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt beklagte vollstndige abweisung klage gerichtetes begehren entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt soweit berufungsgericht nachteil beklagten entschieden aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt darlehensvertrge seien unwirksam abwicklungsbeauftragte vollmacht offenkundig missbraucht fr beklagte objektiv evident sei abwicklungsbeauftragte sei innenverhltnis erwerbern berechtigt finanzierungsvermittlungsvertrag abzuschlieen provisionspflicht bloen nachweis finanzierungsmglichkeit begrndet worden sei sehe prospekt ausdrcklich beauftragung finanzierungsvermittlers danach finanzierungsvermittlungsvertrag vermittlungs lediglich nachweisttigkeit gegenstand sollen beklagte behaupte abwicklungsbeauftragten beauftragte finanzierungsvermittlerin abschluss streitgegenstndlichen darlehensvertrge verhandelt vielmehr sehe beklagte finanzierungsvermittlerin erbrachte leistung allein darin generelle finanzierungsbereitschaft beklagten nachgewiesen abwicklungsbeauftragte jedoch namen erwerber provisionspflicht fr bloe nachweisttigkeit finanzierungsvermittlerin begrnden folglich deren namen darlehen vorfinanzierung provision aufnehmen drfen gleichwohl getan vertretungsmacht missbraucht missbrauch sei fr beklagte objektiv evident beklagte sowohl inhalt prospekts umstand gekannt finanzierungsvermittlerin erbrachte leistung bloe nachweisttigkeit beschrnkt nachdem prospekt offenkundig fr ttigkeit provision vorgesehen beklagten schluss geradezu aufdrngen mssen abwicklungsbeauftragte finanzierung provision darlehen aufnehmen drfen fhre nichtigkeit smtlicher darlehensvertrge teilnichtigkeit aufrechterhaltung brigen teils sei anzunehmen hypothetischen parteiwillen entsprche fr komme darauf parteien rechtsgeschft nichtigen teil tatschlich gewollt htten darauf objektive bewertung ergebe rechtsgeschft nichtigen teil vernnftigerweise vorgenommen worden wre davon knne ausgegangen klger beklagte anspruch schadensersatz wegen unberechtigten verwertung depots kontos hhe insgesamt darlehensvertrge erwerbern beklagten unwirksam seien sei pfandrecht beklagten konto depotguthaben klgers entstanden beklagten erklrte hilfsaufrechnung gehe leere erwerber seien auszahlung darlehensvaluta bereichert wegen vollmachtsmissbrauchs auszahlungsanweisungen abwicklungsbeauftragten zugerechnet knnten ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand gegebenen begrndung htte berufungsgericht anspruch klgers rckzahlung insgesamt sowie geltend gemachten feststellungsanspruch bejahen drfen insoweit beanstandet revision erfolg berufungsgericht angenommen parteien geschlossenen darlehensvertrge seien wegen abwicklungsbeauftragten begangenen missbrauchs vertretungsmacht unwirksam entgegen auffassung berufungsgerichts liegen voraussetzungen offensichtlichen vollmachtsmissbrauchs stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs grundstzlich vertretene risiko unterstellten missbrauchs vertretungsmacht tragen vgl senatsurteil juni xi zr wm rn mwn vertragspartner trifft prfungspflicht inwieweit vertreter innenverhltnis gebunden auen unbeschrnkten vertretungsmacht begrenzten gebrauch senatsurteil aao mwn gilt allerdings fall vertreter kollusiv vertragsgegner nachteil vertretenen geschft abschliet geschft verstt guten sitten nichtig bgb vgl senatsurteil juni xi zr wm rn mwn vertretene erkennbaren missbrauch vertretungsmacht verhltnis vertragspartner geschtzt vertreter vertretungsmacht ersichtlich verdchtiger weise gebrauch gemacht beim vertragspartner begrndete zweifel bestehen mussten treueversto vertreters gegenber vertretenen vorliege notwendig dabei massive verdachtsmomente voraussetzende objektive evidenz missbrauchs vgl senatsurteil aao mwn objektive evidenz insbesondere gegeben gegebenen umstnden notwendigkeit rckfrage geschftsgegners vertretenen geradezu aufdrngt senatsurteil aao mwn objektiven evidenz fehlt feststellung tatrichterliche wrdigung revisionsverfahren beschrnkt berprfbar nachprfung unterliegt jedenfalls begriff objektiven evidenz verkannt wurde beurteilung wesentliche umstnde auer betracht gelassen wurden fall revisionsgericht beurteilung vornehmen feststellungen berufungsgerichts abgeschlossenes tatsachenbild ergeben vgl senatsurteil juni xi zr wm rn mwn annahme berufungsgerichts beklagten aufdrngen mssen finanzierungsvermittlerin gegenber vergtungspflichtige ttigkeit entfaltet entbehrt ausreichenden grundla ge art umfang ttigkeiten finanzierungsvermittlerin richten prospekt vgl senatsurteil juni xi zr wm rn mwn tatschlich abgeschlossenen finanzierungsvermittlungsvertrag berufungsgericht befasst insoweit fehlt substantiierten vortrag klgers unterstellt inhalt finanzierungsvermittlungsvertrags prospektangaben bereinstimmt ergaben entgegen annahme berufungsgerichts fr beklagte massiven verdachtsmomente dafr abwicklungsbeauftragte darlehensaufnahme zahlung finanzierungsvermittlungsprovision rechtlichen befugnisse vollmacht missbraucht aa recht berufungsgericht verdachtsmomente allein daraus abgeleitet abwicklungsbeauftragte fr erwerber berhaupt finanzierungsvermittlungsvertrag abgeschlossen finanzierung vermittlungsprovision zog abschluss kreditvertrge handelte alltgliches normales geschehen bankgeschftlichen kreditverkehr schloss finanzierenden hhe marktblichen nebenkosten insbesondere kosten finanzierungsvermittlung vollmachtsmissbrauch zusammenhang vorliegen vereinbarung finanzierung provision geschftsbesorgungsvertrag vertrag umzusetzenden investitionskonzept nachteil kapitalanleger erwerber abweicht vgl bgh urteil juni zr wm rn abschluss finanzierungsvermittlungsvertrags finan zierung gesamtaufwands erwerber ausdrcklich gewnscht abwicklungsbeauftragte bevollmchtigt abschluss finanzierungsvermittlungsvertrags erforderlich wirtschaftlich sinnvoll beklagte finanzierende bank prfen zumal zeitpunkt darlehensvergabe davon ausgehen durfte finanzierungsvermittlungsvertrag bereits abgeschlossen worden davon abgesehen fall berufungsgericht angenommenen kenntnis einzelheiten prospektinhalts prfung sinnhaftigkeit abschlusses vertrages gar mglich hierfr mglicherweise verschlossen gebliebene umstnde etwa steuerliche grnde mageblich knnten bb berufungsgericht meint lsst evidenz vollmachtsmissbrauchs begrnden beklagten abschluss darlehensvertrage aufdrngen mssen finanzierungsvermittlerin vertraglich geschuldeten leistungen erbracht unabhngig frage abwicklungsbeauftragte finanzierung unterstellt geschuldeten finanzierungsvermittlungsprovision erteilte vollmacht berhaupt missbraucht htte ergaben fr beklagte jedenfalls verdachtsmomente finanzierungsvermittlerin vertraglich geschuldeten leistungen erbracht knnte vermittlungsttigkeit erfordert makler potenziellen vertragspartner ziel einwirkt abschlussbereitschaft fr beabsichtigten hauptvertrag herbeizufhren senatsurteil juni xi zr wm rn mwn dabei vergtungspflicht auslsende maklervertrag zeitlich bereits erfolgter maklerleistung abgeschlossen vgl senatsurteil aao mwn provi sion verdienen reicht maklerleistung neben bedingungen fr abschluss hauptvertrags zumindest miturschlich geworden braucht einzige hauptschliche ursache beim vermittlungsmakler gengt ttigkeit abschlussbereitschaft dritten irgendwie gefrdert makler beim vertragsgegner motiv gesetzt vllig unbedeutend senatsurteil aao mwn hintergrund beklagten fehlen zumindest miturschlichen vermittlungsleistung finanzierungsvermittlerin berufungsgericht meint deshalb aufdrngen finanzierungsvermittlerin streitgegenstndlichen darlehensvertrge verhandelt berufungsgericht verkennt bereits vorab erzielte schreiben mai wiedergegebene allgemeine finanzierungsabsprache vermittlungsleistung zugunsten knftigen kufer zugunsten erwerber zurckzufhren schreiben besttigt beklagte gegenber finanzierungsvermittlerin bezugnahme erzielte bereinstimmung bereitschaft erwerbern wohnungen appartementhaus beste bonitt nher beschriebene finanzielle leistungsfhigkeit aufweisen weiterer vorlage einzelnen aufgefhrter unterlagen fr zwischenfinanzierungsdarlehen zeit freibleibend konditionen zins auszahlung fr endfinanzierungsdarlehen freibleibend konditionen zins auszahlung zinsfestschreibung fnf jahren bzw zins auszahlung zinsfestschreibung zehn jahren anzubieten vermittlungsleistung zugunsten erwerber steht entgegen abwicklungsbeauftragte angebot erwer ber abschluss geschftsbesorgungsvertrages erst zeitpunkt besttigung allgemeinen finanzierungsbereitschaft beklagte angenommen erwerber erst zeitpunkt kufer feststanden spielt rolle allgemeinen finanzierungsabsprache konkret benannten konditionen lediglich damaligen zeitpunkt bezogen letzteres entsprach vorgabe finanzierungsvermittlerin darlehen jeweils marktblichen bedingungen beschaffen juni januar geschlossenen darlehensvertrge vorgabe entsprochen htten macht klger geltend absprache klger behauptet berufungsgericht offen gelassen finanzierungsvermittlerin ebenfalls abwicklungsbeauftragten getroffen worden htten beklagten zweifel vergtungspflicht aufdrngen mssen vermittlungsleistungen mssen hchstpersnlich erbracht konzeption anlagemodells sollten anleger vorliegend geschehen allein abwicklungsbeauftragte abschluss darlehensvertrgen bevollmchtigen bedenklich finanzierende bank unmittelbar allgemeinen konditionen fr endfinanzierung verhandelt konkrete finanzierungsanfrage bonittsunterlagen zugeleitet sicht bank liegt nahe abwicklungsbeauftragte dabei wissen einverstndnis finanzierungsvermittlerin deren erfllungsgehilfin agiert finanzierungsbesttigungsschreiben mai verdeutlicht beklagte obwohl zugrunde liegenden verhandlungen behauptung klgers abwicklungsbeauftragten gefhrt worden sollen finanzierungsvermittlerin richtete mangels weiterer berufungsgericht festgestellter klger behaupteter umstnde fr beklagte offensichtlicher vollmachtsmissbrauch abwicklungsbeauftragte angenommen ungeachtet umstandes berufungsgericht ausfhrungen landgerichts positiven kenntnis beklagten vollmachtsmissbrauch abwicklungsbeauftragten bernommen handelt annahme landgerichts tatschliche feststellung haltbare schlussfolgerung iii angefochtene urteil deshalb tenor ersichtlichen umfang aufzuheben abs zpo sache hinsichtlich vorliegens rechtsscheinvollmacht mangels feststellungen schadensersatzansprchen endentscheidung reif insoweit weiteren sachaufklrung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo ellenberger maihold derstadt matthias dauber vorinstanzen lg hechingen entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz november verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr schmidt rntsch richterin roggenbuck rechtsanwlte prof dr ster prof dr quaas november beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats brandenburgischen anwaltsgerichtshofs juni zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwaltschaft zugelassen bescheid august antragsgegnerin zulassung antragstellers wegen vermgensverfalls widerrufen antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurckgewiesen beschluss antragsteller sofortige beschwerde eingelegt ii rechtsmittel zulssig abs nr abs brao abs brao bleibt jedoch sache erfolg abs nr brao zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt vermgensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefhrdet vermgensverfall liegt rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhltnisse geraten absehbarer zeit ordnen auerstande verpflichtungen nachzukommen vgl bgh beschl november anwz brak mitt beschl november anwz njw abs nr brao vermutet rechtsanwalt vollstreckungsgericht fhrende verzeichnis zivilprozessordnung eingetragen voraussetzungen zeitpunkt widerrufsbeschei erfllt antragsteller november eidesstattliche versicherung abgegeben seitdem schuldnerverzeichnis beim amtsgericht zpo eingetragen wurde vermgens verfall abs nr halbsatz brao gesetzlich vermutet antragsteller bestanden vollstreckbare forderungen finanzamts hhe sellschaft mbh rund ge vermgensverhltnisse antragstellers konsolidiert widerruf abgesehen knnte vgl bghz antragsteller eingerumt forderungen sechs weiteren glubigern hhe bestehen rckfhrung verbindlichkeiten gelungen antrag sieben glubigern april erneut eidesstattliche versicherung abgegeben angaben vermgensverzeichnis weder einkommen vermgen fr ausnahmefall interessen rechtsuchenden ungeachtet vermgensverfalls gefhrdet wren ersichtlich festsetzung geschftswerts anwaltsgerichtshof unanfechtbar vgl bgh beschl oktober anwz brakmitt senat konnte abs brao mageblichen besetzung verhandeln entscheiden senatsbeschluss november anwz fr bghz vorgesehen tolksdorf schmidt rntsch ster roggenbuck quaas vorinstanz agh brandenburg entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz dezember verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter dr ernemann dr frellesen schaal rechtsanwltinnen dr hauger kappelhoff sowie rechtsanwalt prof dr ster mndlicher verhandlung dezember beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats hessischen anwaltsgerichtshofs dezember zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde antragsteller rechtsanwaltschaft zugelassen worden antragsgegnerin widerrief bescheid juni zulassung antragstellers gem abs nr brao wegen vermgensverfalls hiergegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurckgewiesen entscheidung wendet antragsteller sofortigen beschwerde ii rechtsmittel zulssig abs nr abs brao sache erfolg zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft recht widerrufen worden rgen antragstellers anwaltsgerichtshof vorbringen schriftsatz oktober bercksichtigt zudem obwohl fernbleiben termin november nachhinein vorlage rztlichen attestes hinreichend entschuldigt abwesenheit mndlich verhandelt vermag rechtsmittel erfolg verhelfen schriftsatz antragstellers oktober akten gelangt antragsteller zeitpunkt form abschrift kopie nachgereicht vorgelegte arbeitsunfhigkeitsbescheinigung november geeignet fernbleiben antragstellers termin anwaltsgerichtshof entschuldigen erscheint zweifelhaft letztlich kommt hierauf jedoch entscheidend senat entscheidet beschwerdegericht fr angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit geltenden verfahren abs brao ermittelt tatsacheninstanz sachverhalt eigener verantwortung verfahrensfehler vorinstanz kommt grundstzlich anhrung antragstellers beschwerdeverfahren wrde etwaige verletzung rechtlichen gehrs verfahren anwaltsgerichtshof geheilt senat beschlsse oktober anwz mai anwz april anwz abs nr brao zwingend zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt vermgensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefhrdet zweifel antragstellers verfassungsmigkeit bestimmung teilt senat vgl zuletzt bverfg beschl august bvr njw voraussetzungen fr widerruf erlass angegriffenen verfgung erfllt vermgensverfall liegt rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhltnisse geraten absehbarer zeit ordnen auerstande verpflichtungen nachzukommen beweisanzeichen fr vermgensverfall erwirkung schuldtiteln fruchtlose zwangsvollstreckungsmanahmen rechtsanwalt st rspr vgl bgh beschl mrz anwz brakmitt beschl november anwz brakmitt vermgensverfall abs nr brao vermutet rechtsanwalt insolvenzgericht vollstreckungsgericht fhrende verzeichnis abs inso zpo eingetragen zeitpunkt widerrufs lagen antragsteller sechs eintragungen schuldnerverzeichnis amtsgerichts vermutungstatbestand gegeben november eidesstattliche versicherung zpo abgegeben vermgensverzeichnis anlsslich eidesstattlichen versicherung november antragsteller angegeben einkommen ehefrau lebe bedarf vater finanziell untersttzt ber nennenswertes unbelastetes vermgen verfgte angaben konto na sparkasse wies sollsaldo ca aufforderung antragsgegnerin vermgensverhltnissen detailliert stellung nehmen antragsteller nachgekommen geht lasten anhaltspunkte dafr ungeachtet vermgensverfalls inte ressen rechtsuchenden gefhrdet lagen erlass widerrufsverfgung gesetzeswortlaut sei fhrt vermgensverfall regelmig derartigen gefhrdung insbesondere hinblick umgang rechtsanwalts mandantengeldern mglichen zugriff glubigern nachtrglicher wegfall widerrufsgrundes gerichtlichen verfahren bercksichtigen wre bghz liegt konsolidierung vermgensverhltnisse antragsteller dargetan sowohl verfahren anwaltsgerichtshof beschwerdeverfahren antragsteller trotz wiederholter entsprechender gerichtlicher hinweise bereits hierfr grundstzlich unerlsslichen umfassenden darlegung einkommens vermgensverhltnisse fehlen lassen vgl feuerich weyland brao aufl rdn schriftsatz november angefhrten gesellschaftsbeteiligungen insbesondere deren werthaltigkeit antragsteller belegt diesbezglichen ausfhrungen stehen zudem widerspruch angaben antragstellers anlsslich eidesstattlichen versicherung november anlage vermgensverzeichnis damals antragsteller lediglich beteiligung gmbh umfirmiert gmbh angegeben hierzu vermerkt erbrachte einlage ca zwischenzeitlich verbraucht sei schlielich mitteilung amtsgerichts april tragsteller weiterhin sechs eintragungen dortigen schuldnerverzeichnis eingetragen davon auszugehen zugrunde liegenden forderungen fortbestehen festgestellt interessen rechtsuchenden vermgensverfall mehr gefhrdet ausnahmefall sinne senatsrechtsprechung vgl beschluss oktober anwz njw liegt ersichtlich hierfr gengt antragsteller geltend gemacht beabsichtigt fremdmandate anzunehmen eigenen angelegenheiten ttig selbstbeschrnkung worauf schon anwaltsgerichtshof zutreffend hingewiesen kontrollierbar jederzeit aufgegeben vgl senatsbeschlsse januar anwz oktober anwz brak mitt juli anwz hirsch ernemann hauger frellesen kappelhoff vorinstanz agh frankfurt entscheidung agh schaal ster'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zb oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo abs zpo abs zpo stelle kammer entscheidende vorsitzende kammer fr handelssachen einzelrichter satz zpo ber sofortige beschwerde entscheidung beschwerdegericht mitglieder originrer einzelrichter satz zpo gem gvg vorgeschriebenen besetzung senatskollegium entscheiden bgh beschlu oktober ii zb kammergericht berlin lg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofes oktober richter prof dr goette dr kurzwelly kraemer mnke dr gehrlein beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschlu einzelrichters zivilsenats kammergerichts september aufgehoben sache neuen entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht senat zurckverwiesen rechtsbeschwerdewert grnde klger geschftsfhrer stimmrechtsanteilen je gesellschafter beklagten gmbh parteien besteht streit darber gesellschafterversammlungen beklagten oktober klger geschftsfhrer wirksam wichtigem grund abberufen worden nachdem kl ger klage feststellung nichtigkeit hilfsweise nichtigerklrung versammlungen mglicherweise gefaten beschlsse eingereicht einverstndlich mter geschftsfhrer november niedergelegt neue geschftsfhrer bestellt einzahlung gebhrenvorschusses klger zustellung klage parteien rechtsstreit bereinstimmend hauptsache fr erledigt erklrt vorsitzende kammer fr handelssachen landgerichts beschlu april kosten rechtsstreits parteien je hlfte auferlegt dagegen beide parteien sofortige beschwerde eingelegt einzelrichter beschwerdegerichts gesamten kosten rechtsstreits beklagten auferlegt brigen rechtsbeschwerde zugelassen voraussetzungen abs zpo insoweit vorliegen grundsatzfrage entscheidungszustndigkeit originren einzelrichters geht vorliegende entscheidung entscheidungen oberlandesgerichte karlsruhe zweibrcken njw bzw abweicht rechtsbeschwerde rgt beklagte fehlerhafte besetzung beschwerdegerichts erstrebt sache nderung kostenentscheidung gunsten ii rechtsbeschwerde gem abs nr zpo statthaft zulassung gefestigten rechtsprechung bundesgerichtshofs deshalb unwirksam einzelrichter rechtsbeschwerde zugelassen obwohl annahme grundstzlichen bedeutung rechtssache verfahren gem satz nr zpo beschwerdegericht entscheidung gerichtsverfassungsgesetz vorge schriebenen besetzung htte bertragen mssen versto satz nr zpo erfolgte zulassung rechtsbeschwerdegericht gem abs satz zpo gleichwohl gebunden vgl bgh beschl mrz ix zb wm beschl april vii zb bb beschl september xii zb bb beschl september zb umdr verffentl juris rechtsbeschwerde begrndet angefochtene entscheidung einzelrichters unterliegt allerdings schon aufhebung amts wegen entscheidungszustndigkeit kollegiums zulassungsfrage willkrlich angemat htte art abs satz gg originre einzelrichter satz zpo oben zitierten rechtsprechung bundesgerichtshofs erkennende senat anschliet rechtssachen denen grundstzliche bedeutung beimit gesetzes wegen verfahren kollegium bertragen bejaht gleichwohl eigenen zulassungsentscheidung zugleich grundstzliche bedeutung rechtssache entscheidung regelfall objektiv willkrlicher versto verfassungsgebot gesetzlichen richters anzusehen nichtbertragung verfahrens senatskollegium stellt jedoch gegebenen besonderen fallkonstellation objektiv willkrlich dar dadurch gekennzeichnet grundsatzproblem rechtssache gerade vorgelagerte frage eigenen entscheidungszustndigkeit originren einzelrichters beschwerderichter satz zpo entscheidungen vorsitzenden kammer fr handelssachen betraf gesetzgeber bedachten besonderen situation erweist vorgehen einzelrichters objektiver betrachtung unverstndlich offensichtlich unhaltbar vgl bghz einzelrichter oberlandesgerichts frage originren zustndigkeit satz zpo verfahren ber beschwerde beschlu vorsitzenden kammer fr handelssachen objektiv recht hchstrichterlich klrungsbedrftig angesehen zulassungsgrund abs satz zpo vorlag weiten begriff grundstzlichen bedeutung satz nr zpo bgh beschl mrz aao seit inkrafttreten neuen zivilprozeordnung aufgetretene frage anwendbarkeit satz zpo erstinstanzliche entscheidungen vorsitzenden kammer fr handelssachen prozerechtlichen literatur insbesondere obergerichtlichen rechtsprechung umstritten behandlung vorsitzenden kammer fr handelssachen einzelrichter satz zpo olg karlsruhe njw olg frankfurt zivilsenat olgreport ff olg zweibrcken njw olg celle beschl september verffentl juris olg schleswig olgreport zivilsenat sowie zivilsenat hartmann baumbach lauterbach zpo aufl rdn albers baumbach lauterbach aao rdn zimmermann zpo aufl rdn rdn zller gummer zpo aufl rdn aufgabe vorauflage vertretenen gegenteiligen auffassung dafr olg kln olgreport olg dresden olgreport olg frankfurt zivilsenat olgreport thomas putzo reichold zpo aufl rdn greger njw flsch mdr ff feskorn njw danach sache grundsatzbedeutung engeren sinne abs nr zpo bedarf sinne nr vorschrift hinblick bestehenden divergenzen rechtsprechung oberlandesgerichte sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung bundesgerichtshofs rechtsbeschwerdegericht eigene entscheidungszustndigkeit bestimmung gesetzlichen richters betreffende grundsatzfrage konnte einzelrichter allerdings gesetz vorgesehenen wege gebotenen hchstrichterlichen klrung zufhren htte nmlich gem satz nr zpo verfahren wegen grundstzlichkeit senatskollegium entscheidung bertragen wre kraft bindenden aufdrngenden zustndigkeitsverschiebung entscheidung sache zustndig geworden kollegialspruchkrper htte rechtsbeschwerde wegen grundstzlichkeit mehr zulassen drfen bertragung gesetzlicher richter geworden zugleich relevanz anla fr bertragung verfahrens darstellenden grundsatzfrage fr konkrete entscheidung sache entfallen wre erfordernis entscheidungserheblichkeit jeweils anhngigen rechtsstreit fr zulassung wegen grundstzlicher bedeutung st rspr vgl bgh beschl oktober xi zr wm verffentl bghz bestimmt bgh beschl januar zr wm verffentl bghz bestimmt derartige reformgesetzgeber offenbar bedachte situation entspricht ersichtlich neuregelung satz nr zpo verfolgten ziel rechtsfragen grundstzlicher bedeutung bereich nebenentscheidungen erforderlichen klrung bundesgerichtshof zugnglich vgl bt drucks derartigen sondersituation erweist entscheidung zelrichters entsprechend ziel reformgesetzgebers klrung grundsatzfrage bundesgerichtshof rechtsbeschwerdegericht bergehung gesetzlich vorgeschriebenen bertragung senat gem satz zpo eigene zulassungsentscheidung herbeizufhren objektiv offensichtlich unhaltbar auerhalb gesetzlichkeit liegend angefochtene entscheidung unterliegt jedoch deshalb aufhebung abs nr zpo beklagte recht rgt ber beschwerden kostenbeschlu vorsitzenden kammer fr handelssachen beschwerdegericht gem gvg vorgeschriebenen besetzung senatskollegium mitglieder einzelrichter entschieden aa satz zpo entscheidet beschwerdegericht einzelrichter angefochtene entscheidung einzelrichter rechtspfleger erlassen wurde indessen erster instanz ber kosten rechtsstreits gem zpo vorsitzende kammer fr handelssachen landgerichts abs nr zpo entschieden eindeutigen gesetzlichen terminologie gerichtsverfassungsgesetzes zivilprozeordnung aufgrund erstinstanzlichen entscheidungsttigkeit einzelrichter verfahrensgesetze bezeichnen entscheidungsbefugten vorsitzenden kammer fr handelssachen einzelrichter zivilkammer beim landgericht zpo einzelrichter entscheidenden richter beim amtsgericht abs gvg ausdrcklich einzelrichter funktion vorsitzenden abs gvg zpo vorsitzende kammer fr handelssachen verkrpert alleinentscheidung vorsitzender kammer prozegericht deren stelle entscheidet abs zpo einzelrichter befugnisse richters normalen zivilkammer regelnden zpo abs zpo ausdrcklich fr anwendbar erklrt worden hinblick rechtsmittel differenziert generalnorm zpo ebenfalls terminologisch strikt einzelrichter mitglied zivilkammer vorsitzenden kammer fr handelssachen fr anfechtung ausdrcklich entscheidungen einzelrichters zpo denen vorsitzenden kammer fr handelssachen zpo spricht soweit vorsitzende kammer fr handelssachen ausnahmsweise echter einzelrichter bezeichnet gesetz explizit besondere bestimmung vorsitzenden kammer fr handelssachen einzelrichter findet ausschlielich rahmen zustndigkeit berufungsgericht abs abs satz zpo jedoch vorliegenden fall einschlgigen zustndigkeitsnorm zpo fr beschwerdeverfahren hinblick erstinstanzliche entscheidung demgegenber lt etwa generelle einstufung vorsitzenden kammer fr handelssachen einzelrichter daraus ableiten vierte titel ersten abschnitts zweiten buches zpo betreffende regelung zpo befindet verfahren einzelrichter berschrieben berschrift stellt insofern lediglich historisches relikt dar vorsitzende kammer fr handelssachen einfhrung alleinentscheidenden einzelrichters sog einzelrichternovelle ebenso vorbereitender einzelrichter konnte mitglied zivilkammer zusammenhang einzelrichter bezeichnet wurde vgl abs zpo geltenden fas sung einfhrung alleinentscheidenden einzelrichters zivilkammern wurde beibehaltung lediglich vorbereitenden alleinhandlungsbefugnisse vorsitzenden kammer fr handelssachen heute gltige terminologische unterscheidung gesetz eingefhrt verwechslungen vermeiden unterschiedlichen funktion rechnung tragen bt drucks sowie bt drucks gleichzeitig titelberschrift ndern bb verfahrensgesetze klaren willen gesetzgebers einzelrichternovelle ausdrcklich einzelrichter vorsitzenden kammer fr handelssachen unterscheiden lassen eindeutige wortlaut sinn begriffs einzelrichter vorsitzenden kammer fr handelssachen etwa wege teleologischer erweiternder auslegung satz zpo genannten erstinstanzlichen einzelrichter anzusehen insoweit zutreffend flsch aao cc analoge anwendung satz zpo kommt betracht senat vermag angesichts aufgezeigten terminologischen eindeutigkeit bereits planwidrige unvollstndigkeit gesetzes festzustellen insbesondere wille gesetzgebers vorsitzenden kammer fr handelssachen einzelrichter satz zpo behandeln gesetz entnehmen gesetzesbegrndung bt drucks geht gegenteil hervor neuregelung neben rechtspflegerentscheidungen amtsgerichtliche einzelrichter landgericht erlassene entscheidungen erfat sollen dementsprechend allein begriff einzelrichterentscheidungen subsumiert etwa entwurfsverfassern dar aufbauend gesetzgeber tatsache unbekannt bersehen worden wre fr potentiellen regelungsbereich neuen vorschrift vorsitzenden kammer fr handelssachen funktion alleiniger entscheidungstrger getroffene entscheidungen betracht gekommen wren ersichtlich dagegen spricht vielmehr vergleichbaren fr berufungsverfahren geltenden neuregelung zpo vorsitzende kammer fr handelssachen ausdrcklich einzelrichter jedoch begrenzt entscheidungszustndigkeit berufungsrichter vgl abs abs satz zpo bezeichnet whrend terminologische differenzierung bezug angefochtene erstinstanzliche entscheidung einzelrichters abs nr zpo erfolgt angesichts lt analogieschlu rechtfertigen ausdehnung satz zpo entscheidungen vorsitzenden kammer fr handelssachen mglicherweise generalkonzept gesetzgebers vereinfachung beschleunigung zivilprozesses passen wrde gilt insbesondere hintergrund verhltnis generellen regelung gvg ber entscheidungszustndigkeit kollegiums senats oberlandesgerichts bestimmung zpo ber originre einzelrichterzustndigkeit jedenfalls rechtstechnisch ausnahmevorschrift mag tatschlich wegen umgekehrten situation ersten instanz mehrzahl rechtsmittelflle erfassen anzusehen deshalb eng auszulegen erweiterung anwendungsbereichs vorschrift ber klaren wortlaut hinaus steht verfassungsmige forderung entgegen gesetzlichen richter voraus mglichst eindeutig bestimmen art abs satz gg fr zweckmigkeitserwgungen insbesondere rechtspolitischer natur rahmen streng wortlaut gesetzes orientierten anwendung bestimmung ber gesetzlichen richter vorlie gend raum vgl bverfge jew abs stpo vgl bgh urt dezember zr njw nr zpo beschwerdegericht demnach unrecht einzelrichter gem satz zpo anstelle abs gvg entscheidung berufenen kollegiums senats entschieden vorschriftsmig besetzt abs nr zpo vgl umgekehrten fall bgh beschl februar viii zb mdr vgl sen urt oktober ii zr njw abs zpo angesichts absoluten rechtsbeschwerdegrundes unerheblich angefochtene beschlu grnden sache richtig darstellen wrde vgl abs zpo unabhngig davon gem abs zpo verfahrensfehlerhaft ergangene beschlu aufzuheben sache erneuten entscheidung zustndige senatskollegium zurckzuverweisen vgl bgh beschl februar aao goette kurzwelly mnke kraemer gehrlein'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr april rechtsstreit ecli de bgh bviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr milger richter prof dr achilles dr schneider richterin dr fetzer richter kosziol beschlossen beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung nichtzulassungsbeschwerde frist begrndung beschluss zivilkammer landgerichts koblenz juli gewhrt nichtzulassungsbeschwerde beklagten vorbezeichnete beschluss landgerichts koblenz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten beschwerdeverfahrens kammer berufungsgerichts zurckverwiesen streitwert fr beschwerdeverfahren wertstufe festgesetzt erhebung gerichtskosten fr beschwerdeverfahren abgesehen grnde beklagte neben vormaligen beklagten seit jahr mieterin einfamilienhauses zusammen beiden kindern bewohnt vermieterin klgerin nettomiete beluft monat zuzglich monatlicher vorauszahlungen betriebskosten hhe jahr nahmen beklagten wegen gergter mngel mietkrzungen hhe rund bruttomiete zahlten fr zeitraum mietvertrag entfallende bruttomiete lediglich betrge insgesamt wegen rckstnde kndigte klgerin mietverhltnis anwaltlichem schreiben april fristlos hilfsweise ordentlich nchstmglichen zeitpunkt rumung herausgabe wohnung sowie freistellung vorgerichtlichen anwaltskosten gerichtete klage tatsacheninstanzen vollem umfang erfolg vormalige beklagte wege versumnisurteils ergangene entscheidung amtsgerichts hingenommen beklagten eingelegte berufung landgericht beschluss gem abs zpo zurckgewiesen ii nichtzulassungsbeschwerde zulssig insbesondere beschwerdewert zpo nr egzpo erreicht beklagten bewilligung prozesskostenhilfe wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung frist begrndung beschwerde gewhren zpo sache erfolg fhrt gem abs zpo aufhebung zurckweisungsbeschlusses zurckverweisung sache berufungsgericht angefochtene entscheidung verletzt entscheidungserheblicher weise anspruch beklagten gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg berufungsgericht begrndung entscheidung ausgefhrt amtsgericht beklagte recht rumung wohnung verurteilt unstreitig htten beklagten jahr vertraglich fr zeitraum entrichtenden miete mietkrzungen hhe vorgenommen knne dahinstehen vortrag beklagten angeblichen mngeln wohnung amtsgericht angenommen hinreichend substantiiert schon deshalb unbeachtlich sei ebenso wenig komme darauf amtsgericht vortrag beklagten schriftsatz november versptet unbeachtet lassen drfen smtlicher vortrag beklagten unstreitig wre htte annhernd minderung hhe einbehaltenen betrge etwa zwei dritteln jahresmiete gefhrt fall wahrunterstellung rechtfertige vorbringen beklagten minderung hhe fall klgerin auerordentlichen kndigung berechtigender zahlungsrckstand bestanden beschwerde bezugnahme erstinstanzlichen schriftstze beklagten juli klagerwiderung sowie september november nachweist beklagte indes schon verfahren amtsgericht mngeln wohnung folgt vorgetragen mietobjekt weise seit jahren erhebliche mngel klgerin seit vergeblich telefonisch schriftlich angezeigt worden seien fr sohn erdgeschoss hergerichteten rume seien mehr nutz bar wnde auen ber mauerwerk eindringendes wasser feucht seien massiven schimmelpilzbefall sowie modrigen muffigen geruch folge wegen dauernden feuchtigkeit schimmel ungeachtet wiederholter beseitigungsmanahmen beklagten immer alsbald neu gebildet schlafzimmer tochter sei schimmel breite hhe auenwand festzustellen ferner sei dach undicht obergeschoss regen wasser kche wohnzimmer wand nachbarn breite cm kche beziehungsweise cm wohnzimmer herunterlaufe massiv schimmel gebildet kche tropfe wasser decke davon seien insbesondere dunstabzugshaube herd arbeitsplatte neben herd betroffen kochmulden stehe wasser handwerker dach auftrag klgerin besichtigt erklrt aufgrund alters schden komplett instandgesetzt msse daraufhin klgerin reparatur gar instandsetzung abgesehen fenster obergeschoss seien dermaen verzogen undicht ziehe strkerem regen wasser rume laufe balkontr wohnzimmer sei halterung herausgesprungen knne geffnet herunterfallen wrde schlafzimmer hnge balkontr seite herunter sei kaum schlieen hauseingangstre sowie tr lagerraum fr heizltanks seien gleichfalls stark verzogen letzterer bestehe tr rahmen schlitz ca cm gelange deshalb starker heizlgeruch flur obergeschoss frischwasserleitung komme verschmutztes kupferfarbenes wasser vortrag beklagten zeugen sachverstndigenbeweis sowie richterlichen augenschein beweis gestellt berufungsinstanz darauf bezug genommen nichtbercksichtigung erheblichen beweisangebots prozessrecht sttze findet verstt art abs gg vgl bverfg jz njw njw wm bgh beschlsse februar viii zr wum rn mwn mai zr juris rn mwn gilt gebotene beweisaufnahme unterbleibt gericht grundstze wahrunterstellung missachtet behauptung partei bernimmt partei aufgestellt vgl senatsbeschluss oktober viii zr nzm rn senatsurteil mrz viii zr njw rn liegt berufungsgericht oben wiedergegebenen sachvortrag beklagten zahlreichen schwerwiegenden mngeln jegliche konkrete erwgung allein pauschalen hinweis beiseitegeschoben mngel rechtfertigten wahrunterstellung minderung he entscheidung besonders gravierenden mngeln unbewohnbarkeit erdgeschosses infolge massiver durchfeuchtung auenwnde groflchigen schimmelpilzbefalls seit jahren stark sanierungsbedrftiger zustand daches folge wnden obergeschosses starken niederschlgen herablaufendem decke herabtropfendem wasser groflchigem schimmelpilzbefall oberen rumen eingegangen derartige mngel erhebliche gesundheitsgefahren fr bewohner begrnden geeignet weitgehenden gar vollstndigen gebrauchsuntauglichkeit wohnung einhergehen falle nachweises minderung beklagten vorgenommenen hhe nahelegen liegt hand berufungsgericht somit behauptungen beklagten rechtsfehlerhaft vordergrndig wahr unterstellt ansatzweise bernommen aufgestellt wurden beurteilung berufungsgerichts beruht gehrsverletzung auszuschlieen berufungsgericht entscheidung gelangt wre vortrag beklagten gehrigen weise kenntnis genommen dementsprechend insoweit angebotenen beweise erhoben htte beurteilung etwa deshalb geboten beklagten erhobenen mngelrgen amtsgericht rechtsfehlerhaft angenommen berufungsgericht offen gelassen erforderlichen substantiierung gefehlt htte aa nichtzulassungsbeschwerde zutreffend ausfhrt sachvortrag begrndung anspruchs stndigen rechtspre chung bundesgerichtshofs schlssig erheblich partei tatsachen vortrgt verbindung rechtssatz geeignet erforderlich geltend gemachte recht person partei entstanden erscheinen lassen angabe nherer einzelheiten erforderlich soweit fr rechtsfolgen bedeutung vgl bgh urteil januar zr juris rn vgl bgh beschlsse oktober viii zr njw rn februar viii zr njw rn oktober viii zr njw rr rn juli xii zr njw rr rn jeweils mwn gericht lage versetzt aufgrund tatschlichen vorbringens partei entscheiden gesetzlichen voraussetzungen fr bestehen geltend gemachten rechts vorliegen vgl bgh beschlsse juni ii zr njw rr rn juni vii zr nzbau rn mai zr juris rn oktober viii zr aao februar viii zr aao anforderungen erfllt sache tatrichters beweisaufnahme einzutreten dabei gegebenenfalls benannten zeugen vernehmende partei weiteren einzelheiten befragen sachverstndigen beweiserheblichen streitfragen unterbreiten vgl bgh beschlsse mai ii zr njw rr rn juni zr juris rn oktober viii zr aao februar viii zr aao minderung abs bgb kraft gesetzes eintritt gengt mieter darlegungslast schon darlegung konkreten sachmangels tauglichkeit mietsache vertragsgemen gebrauch beeintrchtigt ma gebrauchsbeeintrchtigung braucht hingegen vorzutragen senatsbeschlsse oktober viii zr aao rn februar viii zr aao rn jeweils mwn ebenso wenig erforderlich mehreren mngeln aufgliederung minderungsbetrge bezglich einzelnen mngel vorzunehmen bb vorstehend beschriebenen anforderungen oben wiedergegebene sachvortrag beklagten mngel wohnung geradezu mustergltiger konkretisierung kaum steigernder weise geschildert zweifellos gerecht beklagte sachvortrag mngeln wohnung schlielich etwa deshalb teilweise ausgeschlossen amtsgericht insoweit rechtsfehlerhaft angenommen berufungsgericht wiederum offen gelassen hinsichtlich schriftsatzes november voraussetzungen abs abs abs zpo vorgelegen htten amtsgericht vorbringen daher wirkung fr berufungsinstanz abs zpo htte zurckweisen drfen verteidigungsvorbringen beklagten bereits sptestens klagerwiderung juli ergnzenden schriftsatz september hinreichend substantiiert bereits grundlage beweis ber vorliegen mngeln mietsache form sachverstndigenbeweises htte erhoben mssen gilt insbesondere fr schwerwiegenden feuchtigkeits schimmelpilzschden maroden zustand undichten daches sowie undichtigkeiten fenstern tren vorbringen schriftsatz november stellte deshalb weitere ergnzung konkretisierung ohnehin bereits schlssigen sachvortrags zahlreichen mngeln dar amtsgericht vorgenommene zurckweisung versptet vornherein ausschloss zurckverweisung macht senat mglichkeit abs satz zpo gebrauch niederschlagung gerichtskosten fr verfahren nichtzulassungsbeschwerde beruht abs satz gkg dr milger dr achilles dr fetzer dr schneider kosziol vorinstanzen ag koblenz entscheidung lg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet september heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller schriftlichen verfahren schriftstze august eingereicht konnten fr recht erkannt revision klgers september verkndete urteil zivilkammer landgerichts leipzig aufgehoben berufung bekla gten mrz verkndete urteil amtsgerichts borna zurckweisung weitergehenden rechtsmittels teilweise gendert insgesamt neu gefasst beklagte verurteilt klger nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz seit juni sowie auergerichtliche rechtsanwaltskosten hhe nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz seit juni zahlen brigen klage abgewiesen kosten rechtsstreits tragen klger beklagte streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte liechtensteinischen leben sversicherer rckzahlung einbehaltener betrge koste nausgleichsvereinbarung anspruch mrz stellte klger beklagten antrag fondsgebundene rentenversicherung antrag kostenausgleichsvereinbarung monatlicher beitrag fr rentenversicherung vorgesehen abschnitt hierzu rubrik vertragsdaten beitrag geregelt ersten monaten monatsbeitrag teilzahlungen fr kostenausgleichsvereinbarung reduziert versicherungsdauer zeitraum ersten rentenzahlung kostenausgleichsvereinbarung betreffenden abschnitt findet fettgedruckte hinweis auflsung versicherungsvertrages fhrt grun dstzlich beendigung kostenausgleichsvereinbarung bestimmt tilgung abschluss einrichtungskosten separat versicherungsvertrag form verrechnung kosten versicherungsbeitrgen erfolgt ab schluss einrichtungskosten gesamtpreis angegeben zahlbar monatlichen raten nominaler effektiver jahreszins angegeben abschnitt beratungsdokumentation heit verstanden abschluss einrichtungskosten separat versicherungsvertrag getilgt we rden kosten falle beitragsfreiste llung kndigung versicherungsvertrages ti lgen unmittelbar ber unterschriftsfeld fr kostenausgleichsvereinbarung findet vorformulierte erklrung letzte satz fettdruck beantrage unkndbare kostenausgleichsvereinb arung gem antrages sicherungsabtretung leistungsansprche kenntnis genommen ebenfalls bekannt kostenausgleich svereinbarung kndigen ferner heit widerrufsrecht rahmen versich erungsvertrages knnen vertragserklrung innerhalb tagen angabe grnden textform brief telefax mail gegenber widerrufen frist beginnt erhalt versicherungspolice vertragsbestimmungen einschlielich versicherungsbedingungen weiteren informationen abs versicherungsvertragsgesetzes verbindung vvg informationspflichtenverordnung belehrung jeweils textform wahrung widerrufsfrist gengt rechtzeitige absendung widerrufs wide rrufsfolgen falle wirksamen widerrufs endet ggf bereits bestehende versicherungsschutz rstatten unverzglich sptestens tage zugang widerrufs rckkaufswert versicherungsvertragsgesetz mindestens jedoch bisher gezahlten beitrge abschluss einrichtungskosten versicherungsvertrages bezahlen ebe nfalls geschlossene kostenausgleichsvereinbarung beiden vertrge bilden wirtschaftliche einheit widerrufen versicherungsvertrag wirksam daher kostenausgleichsvereinbarung mehr gebunden endet zeitpunkt widerrufs forderung kostenau sgleichsvereinbarung bereits ganz teilweise beglichen erstatten gezahlten betrag schlielich widerrufsrecht rahmen kostenau sgleichsvereinbarung bestimmt knnen vertragserklrung innerhalb tagen angabe grnden textform brief telefax mail gegenber widerrufen frist beginnt erhalt vertragsurkunde kostenausgleichsve reinbarung durchschrift antrages bele hrung textform wahrung widerrufsfrist gengt rechtzeitige absendung widerrufs widerrufsfolgen kostenausgleichsvereinbarung bezahlen abschluss einrichtungskosten ebenfalls geschlossenen versicherungsvertrages beiden vertrge bilden wirtschaftliche einheit daher bezug versicherungsvertrag wide rrufsrecht zusteht widerrufen wobei ksamer widerruf neben versicherungsschutz kostenausgleichsvereinbarung beendet widerrufen dennoch kostenausgleichsvereinbarung gilt widerruf versicherungsvertrages wobei wirksamer widerruf neben versicherungsschutz koste nausgleichsvereinbarung beendet bezglich weiteren rechtsfolgen verweisen oben stehenden wide rrufsfolgen belehrung widerrufsrecht rahmen versicherungsvertrages bitte erneut kenntnis nehmen beklagte nahm antrag wobei fr kostenau sgleichsvereinbarung gesamtpreis monatlichen teilzahlungen verzinsung vereinbart wurde klger leistete seit vertragsschluss ab april zunchst prmien fr versicherungsvertrag kostenau sgleichsvereinbarung schreiben mrz focht gesamten vertrag einschlielich kostenpauschale erklrte hilfsweise kndigung sofortiger wirkung forderte rckzahlung gezahlten beitrge beklagte besttigte schreiben april wirksamkeit kndigung teilte klger rc kkaufswert gekndigten versicherung ferner wies darauf offenen kostenausgleichsvereinb arung verrechnet woraus auszahlungsbetrag fr kl ger ergab anwaltlichem schreiben mai forderten prozessbevollmchtigten klgers beklagte kostenausgleichsvereinbarung erfolgten zahlungen zurckzuzahlen widerriefen vorsorglich vertragserklrung klgers amtsgericht zahlung nebst zinsen rechtsanwaltskosten gerichteten klage stattgegeben rechtsmittel beklagten landgericht amtsgerichtliche urteil abgendert klage abgewiesen hiergegen richtet revision klgers wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils begehrt entscheidungsgrnde revision teilweise begrndet auffassung berufungsgerichts gesonderte ko stenausgleichsvereinbarung zulssig wirksam insbesondere verstoe abs vvg stelle unzulssige umgehung dar unangemessene benachteiligung versicherungsne hmers liege ebenfalls transparenzgebot sei ge wahrt widerruf versicherungsvertrages kostenausgleichsvereinbarung klger erklrt liege ohnehin entgeltlicher zahlungsaufschub bgb vvg finde kostenausgleichsvereinbarungen ferner anwendung aufklrungspflichtverletzung beklagten sei ebenfalls auszugehen unzulssige verflechtung beklagten versicherungsvermittler ag liege ii hlt rechtlicher nachprfung wesentlichen punkt stand senat bereits vergleichbare sachverhalte betreffenden urteilen mrz entschieden einzelnen begrndet verstt kostenausgleichsvereinbarung abs satz satz vvg iv zr versr rn iv zr juris rn unwirksamkeit wegen fehlender transparenz gem abs satz bgb kommt betracht versicherungsnehmer unmissverstndlich gen gefhrt kostenausgleichsvereinbarung ndigen widerruf vertragserklrung deren beend igung fhrt dagegen kndigung versicherungsvertrages kostenausgleichsvereinbarung vgl senatsurteil mrz iv zr aao rn klger stand allerdings recht kostenausgleichsvereinbarung kndigen vertraglich festgelegte una bhngigkeit kostenausgleichsvereinbarung auflsung aufhebung versicherungsvertrages sowie ausdrckli che ausschluss kndigungsrechts vorgedruckten formulierung ntragsformular wegen unangemessener benachteiligung versich erungsnehmers gem abs nr bgb unwirksam senatsurteile mrz iv zr versr rn iv zr juris rn hieran hlt senat anbetracht weiteren vorbringens beklagten fest fall desjenigen versicherungsnehmers entscheiden wre abschluss einrichtungskosten smtlichen bisher senat vorliegenden fallgestaltungen ratierlich betrag sofort vertragsschluss zahlt entschieden besteht ferner sachlich gerechtfertigte ungleichbehandlung versicherungsnehmer widerrufenen gekndigten versich erungsvertrgen falle wirksamen widerrufs seitens vers icherungsnehmers vertrag anfang unwirksam soweit vertraglichen gesetzlichen voraussetzungen vorliegen di esen fllen anspruch wertersatz betracht kommen knd igung fhrt demgegenber beendigung vertrages ex nunc versicherer zeitpunkt geleistete zah lungen versicherungsnehmers kostenausgleichsvereinb arung ohnehin behalten darf hieraus folgt klger kostenausgleichsvereinbarung schreiben mrz wirksam gekndigt beklagte fr zeit danach zahlungsansprche mehr geltend ausweislich abrechnungsschreibens april bemisst beklagte restliche forderung kostenausgleichsvereinbarung rckkaufswert abzglich auszahlung hhe klger mithin zahlung beklagten verlangen weitergehender anspruch klgers wegen widerrufs abschluss versicherungsvertrages kos tenausgleichsvereinbarung gerichteten willenserklrung rckzahlung kostenausgleichsvereinbarung geleisteten betrge kommt dagegen betracht unzutreffend nimmt berufungsgericht derartiger widerruf klgers vorliegt widerruf klger anwaltlichen schreiben mai erklrt nochmals klageschrift august wiederholt entgegen auffassung klgers widerrufsbelehrungen sowohl versicherungsvertrag kostenausgleichsvereinbarung weder inhaltlich formal eanstanden widerrufsbelehrungen beurteilenden fall en tsprechen denjenigen senatsentscheidung mai iv za versr zugrunde lagen insoweit dortigen ausfhrungen verwiesen rn anspruch klgers teilweisen ersatz vorgerichtlichen rechtsanwaltskosten ergibt grundlage gege nstandswerts gesichtspunkt verzuges gem abs abs satz bgb kostenentscheidung richtet abs satz zpo mayen harsdorf gebhardt lehmann dr brockmller vorinstanzen ag borna entscheidung lg leipzig entscheidung dr karczewski'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november verbraucherinsolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape november beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts erfurt mrz kosten schuldners unzulssig verworfen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde ber vermgen schuldners wurde februar verbraucherinsolvenzverfahren erffnet verfahrenskosten bereits beschluss oktober gestundet worden weitere beteiligte fortan treuhnder wurde treuhnder bestellt verfahren bisher aufgehoben worden schuldner beruf steinmetz bildhauer bezieht arbeitslosengeld ii daneben freiberuflicher knstler ttig schreiben april regte treuhnder aufhebung stundung schuldner einkommensnachweise sporadisch mehrfache mahnungen vorlege insolvenzgericht gab schuldner gelegenheit stellungnahme schuldner berreichte treuhnder schreiben juni alg ii bescheide sowie arbeitsunfhigkeitsbescheinigung fr zeitraum mai juli teilte be freiberufliche ttigkeit hierzu geforderten nachweise juni nachreichen auerdem kndigte schuldner anwaltliche hilfe anspruch nehmen schuldner legte belege hinsichtlich freiberuflichen ttigkeit erteilte weitere auskunft verfgung juli mahnte insolvenzgericht einreichung belege hierauf reagierte schuldner verfgung august wies insolvenzgericht schuldner darauf verfahrenskostenstundung aufgehoben knne gericht verlangte erklrung abgegeben forderte einkommensnachweise september gericht vorzulegen schreiben antwortete schuldner beschluss oktober insolvenzgericht kostenstundung aufgehoben sofortige beschwerde schuldners erfolglos geblieben rechtsbeschwerde schuldner weiterhin aufhebung kostenstundung aufhebenden beschlusses erreichen ii rechtsbeschwerde abs inso abs satz nr zpo statthaft prozessunfhiger gangene entscheidung rechtsmittelgericht darauf berprfen lassen vorinstanz recht prozessfhig prozessunfhig behandelt gleiches gilt partei deren prozessfhigkeit fraglich knnte vorinstanz ergangene sachentscheidung wendet rechtsmittel begehren entsprechende sachentscheidung anstrebt vgl bghz brigen bestehen worauf spter einzugehen zweifel prozessfhigkeit schuldners rechtsbeschwerde jedoch grnden unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo rechtsbeschwerde meint anschluss kommentierung uhlenbruck inso aufl rn insolvenzgericht drfe schuldner erklrung ber verhltnisse auffordern nr abs inso anhaltspunkte fr wesentliche nderung schuldner mitteile erst derart qualifizierte aufforderung sei schuldner berhaupt verpflichtet uern wortlaut gesetzes findet ansicht jedoch sttze insolvenzgericht schuldner erklrung ber verhltnisse verlangen prfen wirtschaftlichen verhltnisse schuldners verbessert entscheidung ber stundung deshalb gem abs inso ndern gegenteiliges ergibt abs zpo stze abs satz inso verweist abs satz zpo heit ausdrcklich partei verlangen gerichts darber erklren nderung verhltnisse eingetreten sei erklrungspflicht gerade davon abhngig gemacht gericht partei zuvor nderung verhltnisse vorgehalten stanzgerichtliche entscheidungen rechtsbeschwerde vertretenen fern liegenden ansicht gefolgt wren weist rechtsbeschwerde vereinzelt gebliebene mglicherweise missverstndlich formulierte kommentarstelle begrndet klrungsbedarf rechtsbeschwerde rgt verletzung anspruchs schuldners rechtliches gehr art abs gg schuldner deutlich gemacht worden sei eigentlich erwartet schuldner fehlende bestimmtheit auskunftsverlangens gerichts bereits begrndung sofortigen beschwerde gergt landgericht einwand jedoch auseinandergesetzt beschwerdefhrer wendet sache inhaltliche richtigkeit angefochtenen entscheidung art abs gg verpflichtet gerichte jedoch rechtsansicht partei folgen vgl bverfge bverfg njw bgh beschl september zb bgh report rn weitere verletzung anspruchs schuldners rechtliches gehr art abs gg sieht rechtsbeschwerde darin beschwerdegericht vortrag schuldners psychischen erkrankung schutzbehauptung angesehen gutachten sachverstndigen schwere beeintrchtigungen eingeholt vorlage schriftstzlich angekndigten fachrztlichen attestes abgewartet schuldner htte gelegenheit gehabt attest akten reichen schriftsatz februar selben tag per fax gericht eingegangen angekndigt attest kurzfristig nachgereicht erlass angefochtenen beschlusses mrz mehr geuert weder attest bersandt einrumung weiteren frist gebeten brigen gilt landgericht vortrag schuldners kenntnis genommen entscheidung bercksichtigt lediglich schuldner gewnschte schlussfolgerung gezogen missachtung gerichtlichen aufforderung androhung aufhebung stundung sei grob fahrlssig entgegen ansicht rechtsbeschwerde entbehrt wrdigung vorbringens schuldners offenkundiges schutzvorbringen tatschlichen basis landgericht entscheidung insbesondere darauf gesttzt schuldner sofortige beschwerde zunchst begrndet jahre einknfte selbstndiger arbeit erzielt atelier bereits januar aufgelst daraufhin legte treuhnder schreiben schuldners juni heit freiberufliche ttigkeit ausgebt nachweise ber einnahmen ausgaben wrden juni nachgereicht erst danach behauptete schuldner fehle verschulden aufgrund psychosomatischer beeintrchtigungen inhalt wichtigkeit mitwirkungspflichten abschtzen knnen senat sieht veranlasst seinerseits gutachten frage prozessfhigkeit schuldners einzuholen fehlende prozessfhigkeit prozesspartei beteiligten insolvenzverfahrens lage verfahrens amts wegen bercksichtigen allgemeiner lebenserfahrung erwachsener allerdings prozessfhig prozessfhigkeit ausschlieende strungen geistesttigkeit treten ausnahmefllen partei beruft deshalb dar legung tatsachen erwartet denen ausreichende anhaltspunkte fr prozessunfhigkeit ergeben bghz bghz bgh urt januar vi zr njw fall schuldner nunmehr vorgelegte attest fachrztin fr psychiatrie psychotherapie dr mrz beschreibt beschwerden wegen schuldner fachrztliche behandlung begeben bescheinigt antriebslosigkeit einschrnkung konzentration aufmerksamkeit teils affektiv berschieende reaktionen belastungssituationen sowie multiple somatische beschwerden schuldner deshalb mehr lage sei prozesshandlungen angekndigt eigener person bestellten vertreter vornehmen entgegennehmen knnen steht attest brigen ersichtlich weder schuldner vorinstanzen rechtsbe schwerdeinstanz beauftragten anwlte gehen fehlen geschftsoder prozessfhigkeit schuldners ganter raebel lohmann kayser pape vorinstanzen ag erfurt entscheidung ik lg erfurt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet april kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vizeprsidenten schlick richter dr herrmann hucke tombrink dr remmert fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger macht beklagten ersatzansprche zusammenhang beteiligung mbp kg folgen mbp kg ii geltend zeichnete dezember kommanditbeteiligung fonds ber dm zuzglich agio beteiligung wurde treuhnderisch gesellschaft gehalten anlage wurde anhand emissionsprospekts vertrieben mittelverwendungskontrolle international tti ge wirtschaftsprfungsgesellschaft ergab deren firma standesrechtlichen grnden genannt wurde aufgabe bernahm beklagte mittelverwendungskontrollvertrag fondsgesellschaft treuhnderin abgeschlossenen worden beklagte geschftsfhrer komplementrgesellschaft fonds auer mageblichen medienfonds fondsgesellschaften mbp mbh co kg folgenden mbp kg mbp folgenden mbp initiiert ge schftsfhrer jeweiligen komplementr gmbh geleitet fondsgesellschaft mbp kg ii treuhnderin beklagten geschlossene mittelverwendungskontrollvertrag emissionsprospekt abgedruckt vertrags berschrift mittelbereitstellung anderkonto folgende bestimmungen getroffen verwaltung treuhandkommanditistin bereitzustellenden mittel erffnet mittelverwendungskontrolleur getrennt vermgen fhrendes anderkonto nachfolgend anderkonto verfgungen anderkonto knnen ausschlielich mittelverwendungskontrolleur magabe vertrages vorgenommen darber hinaus erffnet mittelverwendungskontrolleur weiteres getrennt vorgenannten konto fhrendes anderkonto nachfolgend anderkonto ii ausschlielich mbp kg ii zustehenden erlse verwertung hergestellten filme einzuzahlen fr anderkonto ii hierauf eingehenden betrge gilt abs satz entsprechend vertrags enthielt fr mittelverwendungskontrolleur detaillierte regelungen voraussetzungen mittelbereitstellung freigabe bestimmung lautete auszugsweise mittelverwendungskontrolleur soweit anderkonto vorhandenen mittel ausreichen fr realisierung jeweiligen projekte erforderlichen mittel gesonderten produktionskonto bereitstellen mittelverwendungskontrolleur fr einzelne projekt gesondertes anderkonto nachfolgend produktionskonto einzurichten produktionskonto hinzufgung projektarbeitstitels bezeichnen freigabe produktionskonto verfgbaren produktionsmittel zahlung produktionskosten herstellung kino fernsehfilmen darf erfolgen fllige forderung mbp kg ii aufgrund co produktions auftragsproduktionsvertrages besteht freigabe ersten rate darf erfolgen mbp kg ii folgende unterlagen bergeben aa unterzeichneter vertrag ber unechte auftragsproduktion sowie abgeschlossener co produktionsvertrag ab nachweis fertigstellungsgarantie vorlage entsprechender unterlagen besttigungserklrungen letter of commitment completion bond gesellschaft ac vorlage kopien versicherungspolicen abgeschlossenen ausfall negativ bzw datentrgerversicherung mittelverwendungskontrolleur pflichtgemem ermessen fllige betrge fr produktionen auszahlen fr flligen betrge mehrere nachweise vertrag vorliegen auszahlung erforderlich dient einstellung produktion finanzielle schden mbp kg ii gesellschaftern abzuwenden mittelverwendungskontrolleur auszahlung schriftliche erklrung co produzenten mbp kg ii unechten auftragsproduzenten vorzulegen eintritt entscheidungsrelevanter tatsachen ziff vertrages darlegt erklrung mittelverwendungskontrolleur plausibilitt prfen brigen gilt ziff vertrages nr mittelverwendungskontrollvertrags verjhrung ersatzansprchen beklagte innerhalb drei jahren entstehung vereinbart klger behauptet beklagte regelmig nr mittelverwendungskontrollvertrags gebrauch gemacht zudem nr vorgesehenen voraussetzungen missachtet ferner klger fehlerhafte ermessensausbung beklagte geltend gemacht meint beklagte zeichnung anlage widerspruch gesamtkonzept anlage stehende bereits beitrittserklrung ausgebte praxis hinweisen mssen effektive mittelverwendungskontrolle erreichen sei berufungsinstanz klger zustzlich ausgefhrt auszahlungsvoraussetzungen fr erste rate gem nr mittelverwendungskontrollvertrags projekte htten eingehalten knnen stets ausnahmeklausel nr zurckgegriffen mssen wren hinweise handhabung erteilt worden wre fonds beigetreten beklagte hafte zudem initiator beklagten einrede verjhrung erhoben landgericht ersatz zeichnungsschadens klgers entgangener anlagezinsen gerichtete klage abgewiesen berufung urteil erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger begehren entscheidungsgrnde zulssige revision begrndet berufungsgericht auffassung vertreten zeichnungsschaden msse klger weder vertraglicher deliktischer grundlage ersetzt sei ersichtlich beklagte gegenber anlegern etwaige vorvertragliche aufklrungspflichten verletzt pflicht knne erst begrndet mittelverwendungskontrolle frage stehe mittelverwendungskontrolle erst gar werk gesetzt sei grnden de facto unterbleibe vortrag klgers stelle lediglich mittelver wendungskontrolle frage behauptete systematische regelmige gebrauch ermessensklausel nr mittelverwendungskontrollvertrags knne beitrittserklrung klgers festgestellt fr vorwurf bereits zeichnung beteiligung dezember festgestanden beklagte vertraglichen mitwirkungs kontroll berwachungsrechte tatschlich sachgerecht ausgebt ausben bestnden hinreichenden anhaltspunkte klger vorgelegten zeugenaussagen verfahren ergebe auszahlungsbegehren wohl geprft abgelehnt worden seien regelmigen ermessensklausel mittelverwendungskontrollvertrags gesttzten mittelfreigaben gekommen sei fondsbergreifend mittelanforderungen sowohl mbp kg mbp kg ii bercksichtigen seien rechtfertige vorwurf bereits dezember festgestanden beklagte kontrollrechte sachgerecht ausben klger behaupteten freigaben zahlungen grundlage ausnahmeregelungen machten filmbudgets fonds zudem seien mittel unstreitig filmproduktionen zugutegekommen behauptung klgers streitgegenstndlichen mittelanforderungen seien voraussetzungen nr mittelverwendungskontrollvertrags beachtet worden sei blaue hinein aufgestellt worden fr durchgreifend berufungsgericht vortrag klgers erachtet prospektierten voraussetzungen fr freigabe ersten rate gem nr mittelverwendungskontrollvertrags htten branchenblich fonds mbp serie projekt vorliegen kn nen weshalb mittelverwendungskontrolle punkt anfang prospektgem durchgefhrt knnen klger sttze behauptung aussagen zeugin verfahren ausdrcklich fonds mbp betroffen htten handele daher be hauptungen blaue hinein weshalb angebotenen beweise erheben seien beklagte lediglich fr zeit mrz teilweise frhzeitige auszahlungen produktionsmitteln bezglich fonds mbp zugestanden ersten raten stets vertragsschluss produzenten fllig seien hingegen bestritten brigen htten frhe flligkeit ersten raten verbundene frhe mittelanforderungen zwingend sofortige freigabe mittel vorlage nachweisen beklagte folge gehabt beklagte hafte klger ebenfalls ersatz zeichnungsschadens vertragliche haftung mittelverwendungskontrollvertrag sei ausgeschlossen hieraus pflichten trfen etwaige ansprche prospekthaftung engeren sinne seien verjhrt prospekthaftung weiteren sinne initiator fonds ebenfalls treffen knne scheitere fehlenden inanspruchnahme besonderen persnlichen vertrauens voraussetzungen deliktischen haftung beklagten gem abs bgb stgb bgb htten festgestellt knnen sei bewiesen beklagten missachtung voraussetzungen nr mittelfreigaben veranlasst htten mglichkeit freigabe ermessensklausel prospekt vorgesehen sei genannten mittelanforderungen lediglich gesamten filmherstellungskosten fonds mbp kg mbp kg ii ausmachten sei rckschluss planmiges umstellen mittelanforderungen ermessensklausel mglich zudem sei mittelanforderung beklagten entscheidend freigabe beklagte strafrechtliche verurteilung beklagten wegen untreue hinblick fonds mbp lasse rckschlsse deliktische haftung bezglich streitgegenstndlichen fonds ii hlt rechtlichen nachprfung punkten stand grundlage bisherigen feststellungen schadensersatzanspruch klgers beklagten abs bgb abs stgb bgb fr beklagte stgb sowie bgb ausgeschlossen allerdings scheidet anspruch klgers beklagte vertraglicher grundlage dabei beruhen voraussetzungen fr schadensersatzanspruch klgers beklagte wegen verletzung vorvertraglicher aufklrungspflichten mittelverwendungskontrollvertrag erfllt beklagte jedenfalls gem abs bgb berechtigt leistung schadensersatz verweigern etwaige forderung klgers verjhrt dabei dahin stehen nr mittelverwendungskontrollvertrge vereinbarte dreijhrige verjhrungsfrist ersatzan spruch klgers aufgrund einbeziehung schutzpflichten vertrags anzuwenden regelung agb rechtlichen kontrolle standhalten wrde siehe senatsurteil november iii zr bghz rn ff anspruch jedenfalls gem wpo fassung gesetzes nderung wirtschaftsprferordnung gesetze august bgbl nachfolgend wpo gem wpo wirtschaftsprfungsgesellschaften anwendbar verjhrt hiernach verjhrt anspruch auftraggebers schadensersatz wirtschaftsprfer bestehenden vertragsverhltnis fnf jahren zeitpunkt anspruch entstanden aa aufgrund wirtschaftsprfungsexamen reformgesetzes dezember bgbl inzwischen aufgehobene wpo findet bergangsregelung abs wpo vorliegenden rechtsstreit erhobenen anspruch anwendung hiernach fr januar bestehenden verjhrten ansprche schadensersatz regelmige verjhrungsfrist bgb mageblich gilt gem abs wpo jedoch verjhrungsfrist wpo frher regelmige verjhrungsfrist bgb beginnend ab januar abluft fall whrend beginnende regelverjhrungsfrist bgb dezember ablaufen konnte etwaige schadensersatzanspruch klgers magabe wpo sptestens ersten quartal jahres verjhrt siehe unten bb wpo geltend gemachten schadensersatzanspruch klgers wegen verletzung vorvertraglicher aufklrungspflichten zusammenhang mittelverwendungskontrollvertrag anzuwenden einfhrung wpo verjhrung schadensersatzansprchen wirtschaftsprfer anlehnung damaligen abs aktg fnf jahre verkrzt betroffen sollten ansprche auftraggebers wirtschaftsprfer bestehenden vertragsverhltnis bt drucks regelung lediglich unmittelbaren ansprche auftraggebers wirtschaftsprfer anzuwenden vielmehr erfasst schadensersatzansprche verletzung drittschtzender pflichten vertrag wirtschaftsprfer gesttzt bgh urteil juni zr njw anwaltsvertrag schutzwirkung zugunsten dritten siehe chab zugehr fischer vill fischer rinkler chab handbuch anwaltshaftung aufl rn leistung verpflichtet berufsbild wirtschaftsprfers gehrt vgl bgh urteile mrz iv zr bghz november vii zr bghz handelt anspruch wegen verletzung pflichten vertrag schutzwirkung zugunsten dritter vertraglichen anspruch auftraggebers schadensersatz forderung dritten vertragspflichten gegenber auftraggeber abgeleitet chab aao anwendbarkeit brao anspruch anwaltsvertrag schutzwirkung zugunsten dritter schutzwirkungen einbezogene dritte zudem weitergehenden rechte vertragspartner berufstrgers bgh urteile juni vi zr bghz november vii zr bghz chab aao vielmehr entspricht gleichbehandlung dritten vertragspartners haftenden zweck besonderen verjhrungsregelung wirtschaftsprfer mittelverwendungskontrolle verpflichtet fllt inhaltlichen anwendungsbereich wpo ttigkeit berufsbild zuzuordnen abs wpo wirtschaftsprfer berufliche aufgabe betriebswirtschaftliche prfungen insbesondere jahresabschlssen wirtschaftlicher unternehmen durchzufhren besttigungsvermerke ber vornahme ergebnis prfungen erteilen aufgabe fr berufsbild wirtschaftsprfers abschlieend vgl bgh urteile mrz iv zr bghz februar vii zr njw november vii zr njw ausdrcklich aufgefhrte ttigkeit berufsbild zugeordnet geschichtlicher entwicklung verkehrsauffassung gehrt bgh urteil mrz aao ttigkeit gerade wirtschaftsprfer hinblick berufsspezifische sachkunde erfahrung betriebswirtschaftlichem gebiet bertragen fr entsprechende qualifizierung sprechen bgh urteil mrz aao vgl urteil januar vii zr bghz bezogen anwendung stberg schadensersatzansprche steuerberater wegen verletzung treuhandvertrgen zusammenhang beteiligung bauherrenmodellen anlagemodellen vorliegenden kommt funktion mittelverwendungskontrolleurs zentrale aufgabe dabei erzeugt deren wahrnehmung wirtschaftsprfer hinblick spezielle betriebswirtschaftliche kenntnisse vertrauen seriositt anlage gerade gestaltung mittelverwaltung mageblichen mittelverwendungskontrollvertrge entspricht berufsbild wirtschaftsprfers gem abs wpo gehrt befugnissen wirtschaftsprfers wirtschaftlichen angelegenheiten beraten fremde interessen wahren treuhnderische verwaltungen vorzunehmen pflichten beklagten mittelverwendungskontrolleurin dementsprechend ausgestaltet gem nr vertrags kontrolle gerade treuhnderische verwaltung fondsmittel erfolgen hierzu beklagte mittel gesellschaften berweisung einlageleistungen anleger treuhandkommanditistin erhielt treuhandkonto anderkonto verwahren erlse fondsgesellschaften verwertung hergestellten filme ebenfalls treuhandkonto gefhrten anderkonto ii verwalten darber hinaus gem nr mittelverwendungskontrollvertrags weiteren gesonderten anderkonten sogenannten produktionskonten produktionsmittel projekts verwalten gestaltung ermglichte durchfhrung mittelverwendungskontrolle beklagte berwachung verwendung angelegten gelder soweit erforderlich regulierung mittelverwendung erfolgte grundlage mittelverwendungskontrollvertrgen vorgesehenen einrichtung verwaltung treuhnderischen anderkonten mittelverwendungskontrolleur freigabe mittel lediglich vorliegen verschiedener vertraglich definierter voraussetzungen berprfen steht einordnung ttigkeit berufsbild wirtschaftsprfers entgegen zumal beklagten regelungen nr mittelverwendungskontrollvertrags ermessen entscheidung eingerumt wurde angeforderte mittel freizugegeben vertrag definierten formalen auszahlungsvoraussetzungen vorliegen gerade fllen notwendigen abwgung interessen anleger fondsgesellschaft kommt bercksichtigung wirtschaftlichen steuerlichen vgl abs wpo auswirkungen jeweiligen entscheidung besondere sachkunde wirtschaftsprfers brigen senat vielzahl verfahren bekannt kapitalanlagemodellen vorliegenden art durchaus blich mittelverwendungskontrolleur einzuschalten aufgabe wirtschaftsprfer wirtschaftsprfungsgesellschaft betrauen vergleichbarkeit fall senat anwendung regelverjhrung schadensersatzansprche kapitalanlegern wirtschaftsprfungsgesellschaft treuhandkommanditistin ttig wegen mangelnden aufklrung ber verwendung provisionen zusammenhang beitritt publikumskommanditgesellschaft bejaht senatsurteil mai iii zr wm rn besteht entgegen auffassung klgers haftung gesellschafters richtet unabhngig beruf vorschriften fr gesellschafter gleicher situation gelten senatsurteil juli iii zr njw rr rn bgh urteil mrz ii zr njw rn hiervon haftung wirtschaftsprfers wegen ttigkeit mittelverwendungskontrolleur unterscheiden cc verjhrungsfrist wpo erhebung klage abgelaufen zeitpunkt anspruch entstanden beginnt lauf frist wpo klger leitet forderung beklagte vorwurf her unterlassen beitritt fonds mbp kg ii ber behaupteten mngel mittelverwendungskontrolle aufzuklren hieraus erwachsener ersetzender schaden bestnde eingehung beteiligung wre demnach eintritt rechtlichen bindung klgers beteiligungsentscheidungen entstanden vgl senatsurteil november iii zr wm rn bgh urteil januar ix zr njw klger beitritt dezember erklrt annahme erfolgte sptestens anfang fnfjhrige verjhrungsfrist wre bezug etwaige schadensersatzansprche ersten quartal mithin klagerhebung september abgelaufen dd anhaltspunkte fr unterbrechung hemmung laufs verjhrungsfrist wpo ersichtlich ee verjhrung klger entgegen ansicht revision sekundrhaftung beklagten entgegenhalten mittelverwendungskontrolleur ttiger wirtschaftsprfer unterliegt jahresabschlussprfer ttige wirtschaftsprfer hierzu siehe bgh urteil dezember vii zr bghz rn sekundrhaftung mittelverwendungskontrolle wirtschaftsprfer ebenso wenig jahresabschlussprfung umfassenden rechtlichen beratung verpflichtet vielmehr beschrnkt prfungspflicht abgegrenzten bereich fehlt tragfhigen grundlage fr sekundrhaftung vgl bgh aao rn gleichen grund revision meint senatsurteil november iii zr njw rr vorliegende fallgestaltung bertragen entscheidung zugrunde liegenden sachverhalt wirtschaftsprfer treuhnder ttig ausdrcklich ge genber geschdigten auftraggeber bernommen rechte interessen erwerb eigentumswohnung rahmen kapitalanlagemodels wahren aufgabenkreis mittelverwendungskontrolleur ttigen wirtschaftsprfers vertraglich umfassende beratung bernommen jedoch grundlage fr sekundrhaftung vergleichen indessen berufungsgericht deliktische ansprche klgers beklagte gem abs bgb stgb bgb grundlage bisher getroffenen feststellungen unrecht verneint bisherigen sach streitstand deliktische haftung beklagten ausgeschlossen allerdings bloe mittelverwendungskontrolleurin prospektverantwortlich ersichtlich dargetan potentiellen anlegern gegenber falsche angaben gemacht kommt betracht mitarbeiter beklagten teilnehmer deliktischen handlungen beklagten mitgewirkt abs bgb stgb bgb fr deren handlungen beklagte gem bgb haftbar siehe hierzu nachfolgend unrecht berufungsgericht klageabweisung gegenber beklagten besttigt derzeitigen sach streitstand ausgleich zeichnungsschadens gerichteter schadensersatzanspruch klgers beklagten auszuschlieen zutreffend berufungsgericht allerdings davon ausgegangen klger beklagten schadensersatz wegen eingetretener verjhrung vgl bgh urteil dezember iii zr njw rn mwn grundstzen prospekthaftung engeren sinn verlangen prospekthaftung weiteren sinn scheidet prsentation beklagten darstellung filmspezifischen erfahrungen prospekt ber hierdurch hergerufene typisierte vertrauen hinausgehendes besonderes persnliches vertrauen anspruch genommen siehe bgh urteil mai xi zr njw rr mwn revision erhebt insoweit rgen jedoch berufungsgericht voraussetzungen schadensersatzanspruchs beklagten deliktsrechtlicher grundlage unzutreffenden erwgungen verneint aa kommt magabe nachzuholender tatschlicher feststellungen anspruch klgers beklagten gem abs bgb abs nr stgb sowie bgb betracht haftung abs bgb setzt schuldhafte verletzung schutzgesetzes voraus stgb gesetz bgh urteile mrz ii zr njw rr rn mai ii zr njw oktober ii zr bghz kapitalanlagebetrug gem abs nr stgb erfordert allein betracht kommenden variante tter zusammenhang vertrieb beteiligungen ergebnis unternehmens prospekten hinsichtlich fr entscheidung ber erwerb erheblichen umstnde gegenber greren kreis personen nachteilige tatsachen verschweigt umfasst flle denen unrichtigkeit erst spteren zeitpunkt erkennt dementsprechend aktualisierungspflicht angenommen verpflichtung nachreichen richtigstellender informationen unrichtigkeit unvollstndigkeit ursprnglichen angaben erst spter infolge genderter umstnde einstellt tiedemann leipziger kommentar stgb aufl rn mnchkommstgb wohlers rn grotherr db fr erwerbsentschluss anleger erheblichen umstnden gehrte rede stehenden fonds wirksamkeit prospekt wiedergegebenen mittelverwendungskontrolle dementsprechend stellte offenbarungspflichtigen umstand dar kontrolle aufgrund praktischen bedrfnissen geschftsgebruchen filmbranche hinreichend rechnung tragenden vertraglichen ausgestaltung groflchigen rckgriff ermessensklauseln berhaupt funktionieren konnte gleiches wrde gelten rahmen zusammenarbeit komplementr gesellschaft mittelverwendungskontrolleur tatschliche handhabung dergestalt etabliert htte formalen voraussetzungen fr mittelfreigaben inanspruchnahme ermessensklauseln fortlaufend systematisch berspielt worden wren hiervon berufungsgericht ansatz zutreffend ausgegangen wrdigung vortrag klgers tatschlichen abwicklung mittelverwendungskontrolle ergebe rahmen ttigkeit fondsgesellschaft ermessensklausel nr mittelverwendungskontrollvertrags systematisch zweckwidrig gebrauch gemacht wurde beruht jedoch revision zutreffend gergten rechtsfehlern beanstanden allerdings erwgung berufungsgerichts klger vorgelegten anlagen denen ergibt fr mittelfreigaben erforderliche unterlagen fehlten gehe gerade hervor entsprechenden gelder gleichwohl freigegeben wurden gegenteil deuten schreiben eher darauf beklagte freigabe vermissten nachweise erklrte jedoch kommt hierauf letztlich fr entscheidung vorliegenden verfahrensstadium siehe sogleich nr fr zeit ab oktober beitritt fonds dezember klger reihe mittelanforderungen fr verschiedene projekte fonds sowie fonds mbp kg vorgetragen hierzu entsprechenden beklagten unterzeichneten schreiben beklagte vorgelegt denen ergab freigaben grundlage ermessensregeln erfolgen konnten sofern anforderungen tatschlich mittelfreigaben anwendung ermessenklauseln fhrten umfang freigaben verhltnis brigen ausgaben unverhltnismig hoch beitritt klgers fonds mbp kg ii systematische entgegen ansicht vorinstanz offenbarungspflichtige abweichung tatschlich ausgefhrten prospektierten mittelverwendungskontrolle vorgelegen kontrolle betraf soweit vorinstanz bezugnahme klger vorgelegte anlage bk substantiierte angaben darber vermisste klageschrift aufgezhlten mittelanforderungen fondsgesellschaft tatschlich freigaben gelder fhrten ermessensregelungen mittelverwendungskontrollvertrge beruhten frei rechtsfehlern vorliegenden verfahren zeugen benannten personen anlage bk protokollierten vernehmung parallelprozess bekundet sei auseinandersetzungen beklagten beklagten anforderungen gekommen ermessensklauseln gesttzt seien berhrt schlssigkeit vortrags klgers klageschrift ausdrcklich behauptet vorgelegten anforderungen beklagten htten smtlich freigabe mittel anwendung ermessensklauseln gefhrt berufungsgericht angefhrte protokoll konnte daher allenfalls rahmen beweiswrdigung bercksichtigung finden vorherige einvernahme klger fr vortrag benannten zeugin vorausgesetzt htte recht rgt revision berufungsgericht vortrag klgers nachgegangen anwendung ermessensklauseln beklagte regelmig pauschalbegrndungen fr eilbedrftigkeit zufrieden gegeben rahmen ermessenentscheidung gebotene abwgung getroffen insbesondere htten nr mittelverwendungskontrollvertrags erforderlichen stellungnahmen co produzenten unechten auftragsproduzenten vorgelegen unrecht berufungsgericht vortrag klgers letzten punkt unbeachtliche behauptung blaue hinein qualifiziert deshalb erhebung insoweit angebotenen beweise abgesehen hierfr angefhrte begrndung bleibe vllig dunkeln fr rede stehenden produktionen co produzenten gegeben tragfhig partei gengt darlegungslast bereits dadurch tatsachen vortrgt verbindung rechtssatz geeignet geltend gemachte recht entstanden erscheinen lassen dabei gericht aufgrund darstellung lage versetzt beurteilen gesetzlichen voraussetzungen behauptung geknpften rechtsfolge erfllt senatsbeschluss februar iii zr juris rn senatsurteil mai iii zr juris rn bgh beschluss oktober viii zr njw rn urteile mai zr juris rn oktober zr njw rr angabe nherer einzelheiten erforderlich soweit fr rechtsfolgen bedeutung bgh beschluss oktober aao ablehnung fr beweiserhebliche tatsache angetretenen beweises danach zulssig beweis gestellten tatsachen ungenau bezeichnet erheblichkeit beurteilt bgh beschluss juni xii zr njw hingegen gericht begrndung geltend gemachten rechtsfolgen notwendigen tatsachen vorgetragen worden sache tatrichters beweisaufnahme einzutreten dabei gegebenenfalls benannten zeugen vernehmende partei weiteren einzelheiten befragen sachverstndigen beweiserheblichen streitfragen unterbreiten bgh beschluss oktober aao mwn ablehnung fr beweiserhebliche tatsache angetretenen beweises berdies zulssig tatschliche vorbringen gewand bestimmt aufgestellten behauptung gekleidet willkrlich aufs geratewohl gleichsam blaue hinein aufgestellt st rspr senatsbeschluss februar iii zr juris rn senatsurteil mai iii zr juris rn jew mwn bgh urteil mai xi zr wm rn mwn beschluss juni aao annahme willkr jedoch zurckhaltung geboten regel fehlen jeglicher tatschlicher anhaltspunkte vorliegen bgh urteil mai aao mwn fall entgegen unterstellung berufungsgerichts anhaltspunkte dafr fehlten co produzenten unechte auftragsproduzenten deren erklrungen nr mittelverwendungskontrollvertrags notwendig rede stehenden produktionen beteiligt berufungsgericht revision recht rgt erwgungen unbercksichtigt gelassen klger schriftsatz november seite emissionsprospekts rechtlichen grundlagen nr buchst bezug genommen ausgefhrt fonds gesellschaft regel herstellung filme co produktionsvertrge gegebenenfalls gemeinsam co produzenten produktionsdienstleistungsvertrge schlieen berdies enthlt seite prospekts nummer hinweis regel erfolgt eigentliche technische herstellung films co produzenten unechter auftragsproduzent eingeschaltet hiernach regelmig co produzenten unechte auftragsproduzenten herstellung filmen beteiligt behauptung klgers nr mittelverwendungskontrollvertrags erforderlichen erklrungen beteiligten htten regelmig gefehlt vorbringen blaue hinein abgetan sei vllig dunkeln co produzenten unechte auftragsproduzenten fraglichen produktionen eingeschaltet seien soweit vorinstanz gemeint prfung brigen voraussetzungen ermessenklausel betreffe mittelverwendungskontrolle schpft wrdigung vortrag klgers geltend gemacht laxe handhabung bestimmung sei anbeginn pr gend fr ausfhrung mittelverwendungskontrolle fonds mbp kg mbp kg ii besttigen lge beklagten offenbarender umstand emissionsprospekte gnstigeren eindruck intensitt mittelverwendungskontrolle beklagte erweckten berufungsgericht daher feststellungen behauptungen klgers nachzuholen angebotenen beweise erheben begrndet revision soweit rgt berufungsgericht unrecht schriftsatz januar angebotenen zeugenvernehmungen unzulssige ausforschungsbeweise behandelt beweisantritte klgers bezogen behauptung nr mittelverwendungskontrollvertrags bestimmten regulren voraussetzungen fr freigabe jeweiligen ersten raten fr filmproduktionen seien vornherein einzuhalten vortrag klgers zutreffen lge hierin aufklrungspflichtiger umstand fall nr mittelverwendungskontrollvertrags leergelaufen wre berufungsgericht vorbringen begrndung unbeachtlich behandelt klger vorgelegten anlage bk ergebe wegen flligkeit ersten produktionsrate fonds gleich vertragsschluss fr begleichung erforderlichen mittel fall voraussetzungen nr mittelverwendungskontrollvertrags htten freigegeben knnen konkrete behauptung gehandelt wre erwgung tragfhig lichte anlage bk protokollierten zeugenvernehmungen rechtsstreit ergeben htte fr richtigkeit behauptung jeglichen tatschlichen anhaltspunkten fehlte willkrlich aufgestellt wurde vgl oben nr gegenteil trifft richtig zeugen vorwiegend handhabung mittelverwendungskontrolle streitgegenstndlichen rede stehenden fonds mbp geuert gleichwohl davon ausgegangen danach jegliche tatschlichen anhaltspunkte fr tatsachenvortrag klgers fehlen zeuge protokoll vielmehr zusammen hang auszahlung erster raten besttigt fonds mbp kg mbp kg ii immer schwierigkeiten gegeben erforderlichen unterlagen beigebracht worden seien beklagte druck aufgebaut auszahlungen gleichwohl erreichen seite protokolls dementsprechend vorsitzende richter sache ausgefhrt dortige hiesige beklagte msse verurteilung rechnen beweisaufnahme ergeben kenntnis umstandes bereits mbp kg kg ii hufiger auszahlungsvoraussetzungen vorlagen bzw vorliegen konnten erneut hn lich agiert wurde argument fr auszahlung wohl jeweils drohende schadensersatzansprche beklagte seite protokolls ebenfalls berufungsgericht herangezogenen urteilen landgerichts mnchen anlagen bk aufgrund anlage bk protokollierten mndlichen verhandlung ergingen niederschlag gefunden jeweils urteile angesichts durfte berufungsgericht erhebung angebotenen beweise begrndung absehen handele unzulssigen ausforschungsbeweis weitere erwgung berufungsgerichts frhe flligkeit rate dementsprechend frhe mittelanforderung zwangslufig sofortige freigabe gelder seitens beklagten vorlage nachweisen folge gehabt htte fhren drfen vortrag klgers nachzugehen schriftstzen november januar beweisantritt unmissverstndlich vorgetragen mittel fr ersten raten stets nr mittelverwendungskontrollvertrge vorgesehenen nachweise freigegeben wurden hierfr gab zudem aufgrund oben wiedergegebenen aussage zeugen parallelverfahren handfesten anhaltspunkt bereits vorstehend errterte revisionsrge durchgreift beruhen berufungsgericht zusammenhang vorbringen klgers vorlage schriftsatzes parallelverfahren juni recht zpo zurckgewiesen vorstehenden grnden berufungsgericht getroffe nen feststellungen unvollstndig gegebenenfalls feststellungen weiteren voraussetzungen schadensersatzanspruchs beklagten treffen sache endentscheidung reif deshalb gem abs zpo berufungsgericht zurckzuverweisen fr weitere verfahren weist senat folgendes berufungsgericht frage vorgaben mittelverwendungskontrollvertrags bermige anwendung ermessensklauseln systematisch unterlaufen wurden deshalb vorvertragliche aufklrungspflicht verletzt wurde blick genommen umfang tatschlich ermessensklauseln gebrauch gemacht wurde umstand vermag prfung indizielle bedeutung zukommen beklagten vorstzliches deliktisches fehlverhalten beklagte stgb bgb bgb beklagter stgb bgb vorgeworfen nachgewiesen siehe bgh urteil november vi zr njw rn ff berufungsgericht vergleichsbetrachtung beitritt klgers unterstellt beanstandungswrdigen freigaben verhltnis gesamtausgaben fonds mbp kg ii gesetzt anteil gelangt geringe anteil wre korrekt ermittelt daher bezglich missbruchlichen handhabung ermessensklausel aussagekrftig feststnde beitritten erfolgten freigaben klausel mehr zurckgegriffen wurde beziehungsweise betrachtung einzubeziehen demgegenber erster linie verhltnis ermessensfreigaben sonstigen mittelfreigaben zeitpunkten beitritts klgers standen soweit darum geht spteren verhalten beklagten rckschlsse vorgefasste motive absichten gezogen knnen wren gesamten ermessensfreigaben gesamtausgaben beziehung setzen ferner berufungsgericht erneut gesamtbetrachtung beider fonds vornehmen bercksichtigen voraussetzungen fr freigaben ersten raten fonds mbp kg ii detail unterschiedlich ausgestaltet bezug beklagte beachten annahme doppelten erforderlichen gehilfenvorsatzes tatschlicher hinsicht einerseits vorsicht geboten andererseits wrde jedoch widerstrebend ausgefhrte mittelfreigabe formalen voraussetzungen fortlaufend systematisch inanspruchnahme ermessensklauseln berspielt vorsatztat ausschlieen kollusives zusammenwirken beklagten dahingehend systematisch vertragswidrige handhabung mittelverwendungskontrolle verabredet wurde entgegen ansicht berufungsgerichts erforderlich schlick herrmann tombrink hucke remmert vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer juli einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts itzehoe mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo zutreffend weist generalbundesanwalt darauf strafkammer beweisantrge recht unzulssig zurckgewiesen entscheidend jedoch senat beschlu oktober strafausspruch zugrunde liegenden feststellungen aufrechterhalten beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rissing van saan miebach lienen pfister becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss blw mrz landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen mrz vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr lemke gem abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beschlu landwirtschaftssenats oberlandesgerichts dresden august kosten antragstellerin unzulssig verworfen gegenstandswert fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren betrgt grnde notariell beurkundetem vertrag dezember veruerten antragsteller antragstellerin land forstwirtschaftlich genutzte flchen grundstcksverkehrsgesetz notwendige genehmigung erteilte beteiligte auflage antragstellerin dagegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung amtsgericht landwirtschaftsgericht zurckgewiesen sofortige beschwerde antragstellerin teilweise erfolgreich beschwerde antragstellerin zulassung rechtsbeschwerde beschlu oberlandesgerichts landwirtschaftssenat erreichen ii nichtzulassungsbeschwerde statthaft gesetz rechtsmittel landwirtschaftssachen freiwilligen gerichtsbarkeit ff lwvg vorsieht rechtsbeschwerde rechtsmittel ebenfalls statthaft beschwerdegericht zugelassen abs satz lwvg fall abs nr lwvg vorliegt wre voraussetzungen abs nr lwvg zulssig daran fehlt jedoch antragstellerin beruft divergenz sinne vorschrift iii kostenentscheidung beruht lwvg obwohl rechtsmittel rcksicht fehlenden gesetzlichen voraussetzungen eingelegt worden sieht gesetz mglichkeit verfahrensbevollmchtigten antragstellerin kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen etwaige ersatzansprche antragstellerin verfahrensbevollmchtigten hiervon jedoch berhrt wenzel krger lemke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen antrge verurteilten denen beschlu senats mrz wendet zurckgewiesen grnde senat beschlu mrz revision verurteilten urteil strafkammer landgerichts mnster amtsgericht bocholt november abs stpo verworfen beschlu wendet verurteilte schreiben april senatsentscheidung veto beschwerde einlegt wiedereinsetzung vorigen stand begehrt antrge verurteilten bleiben erfolglos angegriffenen beschlu rechtsbehelf mehr zulssig revisionsgericht entscheidung rechtskraft tatrichterlichen urteils herbeigefhrt weder aufheben ndern bghst bgh nstz wiedereinsetzung vorigen stand ergnzung revisionsvortrags ebenfalls mehr mglich bghr stpo abs beschlu nderung beschlusses kommt stpo betracht senat weder tatsachen beweisergebnisse verwertet denen verurteilte gehrt worden wre entscheidung bercksichtigendes vorbringen bergangen tepperwien kuckein athing'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag oktober gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf mrz maregelausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern wegen sexuellen missbrauchs kindern drei fllen sowie wegen sexuellen missbrauchs jugendlichen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet hiergegen gerichtete verfahrensrge sowie sachlichrechtliche beanstandungen gesttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen erfolg schuld strafausspruch berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben maregelanordnung hlt hingegen rechtlicher nachprfung stand revision recht rgt htte angeklagte hauptverhandlung gem abs stpo darauf hingewiesen mssen anordnung unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung betracht kommt weder anklageschrift erffnungsbeschluss hinweis mglichkeit anordnung enthielt bghr stpo abs hinweispflicht anordnung unterbringung sicherungsverwahrung besonders gravierenden eingriff darstellt drfen hinweispflicht gerichts geringen anforderungen gestellt bghr stpo abs hinweispflicht bgh nstz rr hinweis wurde dadurch entbehrlich staatsanwaltschaft ermittlungsverfahren sachverstndigen beauftragt damals beschuldigten schuldfhigkeit gem stgb sowie hinsichtlich voraussetzungen stgb psychiatrisch begutachten gleiches gilt hinblick darauf hauptverhandlung frage gefhrlichkeit angeklagten verfahrensbeteiligten errtert wurde gerichtlichen hinweis ersetzen zumal anschluss errterungen anordnung maregel weder sachverstndigen befrwortet staatsanwaltschaft nebenklagevertreter beantragt wurde senat ausschlieen angeklagte prozessordnungsmigem verfahrensablauf verteidigt gericht maregel angeordnet htte fr weitere verfahren sieht senat anlass folgendem hinweis strafkammer gegenber sachverstndigen verwendeten standardisierten prognoseinstrument grundstzliche skepsis ausdruck gebracht jedenfalls insoweit besonderheiten jeweiligen falles eben wegen standardisierung bercksichtigen dabei zwei entscheidungen senats bgh beschl november str stv sowie dezember str stv bezogen entscheidungen senat indes verwendung prognoseinstrumente etwa deshalb beanstandet einzelfall bercksichtigen lage einwand ginge wesen instrumente vorbei gerade verallgemeinerung empirischen befunden beruhen knnen deshalb niemals fr allein immer zusammenhang erforschung bewertung individuellen tterpersnlichkeit gefhrlichkeitsbeurteilung tragfhig begrnden empirische wissen ber generelle rckfallrisiko fhrt fr allein entscheidung einzelfall erlaubt erste verortung kriminologischen erfahrungsraum vgl boetticher nstz hinweis senats ging vielmehr dahin tatrichter sachverstndig beraten entscheidung instrumente sttzt darauf achten jeweils einzelfall taugliches prognoseinstrument handelt becker miebach hubert pfister schfer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober rechtsbeschwerdesache ecli de bgh bizb zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler richterin dr schwonke beschlossen rechtsbeschwerde beschluss landgerichts hanau zivilkammer november kosten schuldners unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde glubigerin betreibt schuldner vollstreckungsbescheid mai wegen teilbetrags hhe zuzglich kosten zwangsvollstreckung antrag gerichtsvollzieher termin abgabe vermgensauskunft april bestimmt schuldner termin erschienen amtsgericht schuldner juli haftbefehl erzwingung abgabe vermgensauskunft erlassen schreiben august schuldner haftbefehl gewandt geltend gemacht ladung abgabe vermgensauskunft zugestellt bekommen ausschlielichen wohnsitz gerichtsstand griechenland darber hinaus schreiben begrndung titulierte forderung knne mehr vollstreckt entscheidung high court of justice london mrz bereits restschuldbefreiung erteilt worden sei vollstreckung vollstreckungsbescheid mai gewandt amtsgericht schuldner beschluss august darauf hingewiesen schreiben august enthaltene antrag vollstreckungsabwehrklage zpo vollstreckungsverfahren verfolgende erinnerung zpo bzw sofortige beschwerde haftbefehl darstelle beschluss august amtsgericht sofortigen beschwerde abgeholfen sache landgericht vorgelegt sofortige beschwerde beschluss einzelrichterin november zurckgewiesen beschluss unterschrift einzelrichterin mitgedeckte rechtsmittelbelehrung beigefgt entscheidung rechtsbeschwerde angefochten konnte gegenvorstellung gem schreiben schuldners november einzelrichterin landgerichts schuldner schreiben dezember mitgeteilt gegenstand inzwischen beendet anzusehenden verfahrens sei allein sofortige beschwerde haftbefehl form fristgerecht eingelegten begrndeten rechtsbeschwerde deren zurckweisung glubigerin beantragt erstrebt schuldner weiterhin aufhebung ergangenen haftbefehls ii landgericht sofortige beschwerde zulssig unbegrndet angesehen ausgefhrt zustndigkeit amtsgerichts fr erlass haftbefehls folge daraus schuldner inlndischen wohnsitz zeitpunkt erteilung vollstreckungsauftrags mrz zustndigen gerichtsvollzieher gesprochen schuldner sei termin abgabe vermgensauskunft ordnungsgem wege ersatzzustellung geladen worden einwand titulierte forderung knne mehr vollstreckt jahr restschuldbefreiung erteilt worden sei knne schuldner vorliegenden verfahren gehrt einwand msse wege vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht iii beurteilung gerichtete rechtsbeschwerde schuldners weder aufgrund ausdrcklichen gesetzlichen bestimmung aufgrund zulassung beschwerdegericht statthaft daher unzulssig verwerfen abs satz zpo gesetz enthlt fr zwangsvollstreckungssachen ausdrckliche bestimmung sinne abs satz nr zpo beschluss rechtsbeschwerde statthaft dementsprechend findet sachen rechtsbeschwerde statt zweiter instanz entscheidende beschwerdegericht zugelassen worden abs satz nr zpo bgh beschluss oktober zb dgvz juris rn beschwerdegericht rechtsbeschwerde streitfall weder beim erlass angefochtenen entscheidung iii schreiben dezember zugelassen iii rechtsbeschwerde streitfall schon deswegen zugelassen anzusehen angefochtene beschluss belehrung enthlt rechtsbeschwerde angefochten unterschrift einzelrichterin gedeckt sicht schuldners eindruck vermittelt handele willensentscheidung gerichts rechtsbeschwerde zuzulassen aa zulassungsentscheidung gebundene willensbettigung beschwerdegerichts prfung zulassungsgrnde vorauszugehen zulassung rechtsbeschwerde ausspruch beschlusses aufgenommen sinne rechtsmittelklarheit wnschenswert jedoch zwingend reicht zulassung hinreichender deutlichkeit grnden beschwerdeentscheidung ergibt etwa fall beschwerdegericht grnden entscheidung zulassungsgrnden abs zpo uert mehrere annimmt vgl bgh beschluss mrz ix zb njw rr rn mwn bb rechtsbehelfsbelehrung vermag anforderungen grundstzlich gengen unterschriften entscheidenden richter nachfolgen fall formal bestandteil entscheidung belehrung ber fehlerhafter ansicht beschwerdegerichts gegebenen rechtsmittel bringt jedoch zulassungswillen ausdruck ausnahmsweise daher allein rechtsbehelfsbelehrung zulassung genannten rechtsmittels geschlossen bgh njw rr rn mwn entsprechende umstnde ausnahmsweise schluss erlauben liegen rechtsbeschwerde zweifel zieht streitfall rechtsbeschwerde gegenvorstellung schuldners november ergangene schreiben einzelrichterin landgerichts dezember zugelassen worden aa rechtsprechung bundesgerichtshofs verletzung verfahrensgrundrechts beschlussentscheidung gericht begangen gegenvorstellung beheben beschluss prozessrecht unabnderlich entscheidungen verletzung verfahrensgrundrechts ergangen verfassungsbeschwerde aufzuheben wren letztlich bestandskraft entfalten knnen bgh beschluss mai ixa zb njw dementsprechend zulassung rechtsbeschwerde ergnzenden beschluss zulssig unterlassung verfassungsgebot gesetzlichen richters verstt vgl bgh njw bgh beschluss juli vii zb njw rr rn nachtrgliche zulassung setzt jedoch gem zpo urteilen entsprechend befristeten rechtsmitteln anfechtbaren beschlssen grundstzlich bestehende bindung auer kraft setzt willkrlich unterlassene zulassung unzumutbare sachlich mehr rechtfertigende verkrzung instanzenzugs voraus bgh beschluss juni ix zb njw rr rn ff bb mastben enthielt gegenvorstellung schuldners november ergangene schreiben einzelrichterin dezember nachtrgliche zulassung rechtsbeschwerde einzelrichterin schreiben zunchst klargestellt gegenstand dortigen verfahrens allein sofortige beschwerde haftbefehl juli rechtsmittel beschluss november zurckgewiesen worden entscheidung rechtsbeschwerde gibt beschluss zugelassen worden einzelrichterin weiterhin darauf hingewiesen eingabe november rechtsbeschwerde sieht einzulegende rechtsbeschwerde bercksichtigung beschluss november beigegebenen rechtsmittelbelehrung bundesgerichtshof richten wre ausfhrungen ergab ebenso wenig abschlieenden bemerken einzelrichterin sehe haftbefehls beschwerdeverfahren beendet rechtsbeschwerde nunmehr zugelassen iv kostenentscheidung beruht abs zpo festsetzung gegenstandswerts rechtsbeschwerde abs rvg bscher schaffert lffler kirchhoff schwonke vorinstanzen ag hanau entscheidung lg hanau entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss za september zwangsversteigerungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr roth richterinnen dr brckner weinland beschlossen antrag schuldners bewilligung prozesskostenhilfe zurckgewiesen grnde verfahren ber zwangsversteigerung grundstcks schuldners beteiligten februar zuschlag erteilt worden dagegen gerichteten beschwerde schuldner gergt zuschlag erinnerungen gem zpo erhoben ber entschieden worden sei landgericht zuschlagsbeschwerde zurckgewiesen schuldner beantragt fr durchfhrung zugelassenen rechtsbeschwerde prozesskostenhilfe bewilligen ii antrag bewilligung prozesskostenhilfe entsprechen beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet abs satz zpo beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen begrndet notwendige erfolgsaussicht vgl senat beschluss dezember zb juris rn erforderlich vielmehr anzufechtende entscheidung ungeklrte rechtsfragen aufwirft sache unzutreffend daran fehlt rechtsfrage derentwegen rechtsbeschwerde zugelassen worden lsst zweifelsfrei beantworten zuschlagsbeschwerde darauf gesttzt ber whrend zwangsversteigerungsverfahrens zulssigerweise erhobene erinnerung entschieden worden erinnerung aufschiebende wirkung vollstreckungsgericht gehindert verfahren beschlussfassung verkndung zuschlagsentscheidung fortzusetzen vgl senat beschluss februar zb njw rr rn urteil juli zr bghz rechte beteiligten dadurch gewahrt vollstreckungsgericht beschlussfassung ber zuschlag gem zvg grundsatz bindung entscheidungen erlassen nochmals gesamte bisherige verfahren darauf berprfen ordnungsgem senat beschluss oktober zb bghz rn entscheidung abs zvg ergebenden einschrnkungen sofortigen beschwerde unterliegt tatschlich vollstreckungsgericht beschwerdegericht rahmen entscheidung ber zuschlag bekanntmachung versteigerungstermins betreffenden einwendungen schuldners befasst ergebnis recht nimmt beschwerdegericht versteigerungstermin gem abs zvg ordnungsgem bekannt gemacht worden daher zuschlagsversagungsgrund nr zvg gege ben entgegen auffassung schuldners gengt terminsbestimmung anforderungen zvg insbesondere angabe nutzung grundstcks wohnhaus einliegerwohnung garage deshalb unrichtig irrefhrend vgl senat beschluss september zb njw rr rn dachgeschoss hauses voll ausgebaut weitere separate wohnung nutzbar rechtsfehler beschwerdegericht schlielich angenommen heute anlass mehr besteht verfahren zpo einzustellen stresemann schmidt rntsch brckner roth weinland vorinstanzen ag waldshut tiengen entscheidung lg waldshut tiengen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner sthr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen ffentliche zustellung revisionsschrift februar revisionsbegrndung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo grnde aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmchtigten mglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausfhrlichen darlegungen prozessbevollmchtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellun gen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler sthr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung me olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zr april rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr kniffka richter bauner dr eick halfmeier leupertz beschlossen beschwerde klgers teilweise stattgegeben urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg juli gem abs zpo kostenpunkt insoweit aufgehoben klage hhe nebst zinsen abgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurckverwiesen brigen beschwerde klgers nichtzulassung revision zurckgewiesen gegenstandswert stattgebender teil grnde klger nimmt beklagten ersatz schadens anspruch infolge mngeln dachgeschossausbau entstanden klger beklagten schlossen architektenvertrag ber dachgeschossausbau fnf wohneinheiten leistungsphasen gem hoai umfasste ber obergeschoss zweite decke eingezogen neue deckenbalken tragende konstruktion ursprnglich haupttrger stahl bestehen cm hoch sollen konstruktion wurde dahingehend abgendert anstelle stahltrgern leimholzbinder cm hhe eingebaut sollten durchbrche fr entsorgungsleitungen vornehmen knnen klger beauftragter statiker fertigte nachtrag statischen berechnung forderte fr vorgesehenen durchbrche leimholzbinder herstellernachweis zimmerer holzbauarbeiten wurden prfstatik beklagte ausgefhrt beklagten fhrten bauaufsicht tragkonstruktion wurden erhebliche mngel festgestellt landgericht beklagten gesamtschuldner zahlung schadensersatz hhe dm zuzglich zinsen verurteilt festgestellt beklagten gesamtschuldner verpflichtet klger ber dm hinausgehenden schden ersetzen berufungsgericht beklagten gesamtschuldner zahlung hhe zuzglich zinsen verurteilt festgestellt beklagten gesamtschuldner verpflichtet klger ber hinausgehenden schden ersetzen hinsichtlich beklagten berufung zurckgenommen worden revision berufungsgericht zugelassen hiergegen klger nichtzulassungsbeschwerde eingelegt klger verfolgt schadensersatzanspruch gegenber beklagten magabe schlussantrge berufungsinstanz greift jedoch berufungsgericht vorgenommenen abzug fr klger gezogene brgschaft hhe ebenso wenig abweisung schadensersatz wegen erwartender unterbringungskosten mieter ber betrag hhe hinaus ii berufungsurteil beruht klger recht rgt hinsichtlich berufungsgericht festgestellten kosten mngelbeseitigung verletzung anspruchs klgers rechtliches gehr abs zpo aufzuheben soweit berufungsgericht anspruch klgers schadensersatz hhe aberkannt betrag hhe ergibt klgerischen antrgen berufungsinstanz hhe abzglich berufungsurteil zugesprochenen betrages hhe sowie abzglich mehr geltend gemachten betrge hhe dm berufungsgericht gutachten voraussichtlichen mngelbeseitigungskosten eingeholt schtzung gutachters betragen mngelbeseitigungskosten beklagte berechnung angegriffen vorlage kostenvoranschlgen dargelegt mngelbeseitigungskosten fr gutachter vorgeschlagene sanie rung betrgen lediglich klger berechnung mehrfacher weise angegriffen insbesondere niedrigeren mengenanstze beklagten beanstandet unternehmern angebotenen preise unrealistisch untersetzt bezeichnet beide parteien beweis einholung gutachtens beantragt berufungsgericht schadensberechnung grundlage beklagten vorgenommenen berechnungen vorgenommen beklagten htten verwendung angaben gutachters kostenvoranschlge eingeholt massen seien angaben beklagten hand bauzeichnung markierung sachverstndigen prziser geschtzt ermittelt worden klger htte detaillierten angaben beklagten konkret widerlegen mssen sei geschehen berufungsgericht anspruch klgers rechtliches gehr verstoen parteien hhe mngelbeseitigungskosten streitig gericht gutachten eingeholt beklagte angriffe gutachten gefhrt klger sache gutachten verteidigt ergebnisse gutachtens jedenfalls insoweit eigen gemacht gnstig angriffe beklagten gutachten htte gericht ergnzende stellungnahme gutachters jedenfalls deshalb herbeifhren mssen klger beantragt bergehen beweisantrags findet materiellen recht sttze grundlage auffassung berufungsgerichts klger neuen vortrag beklagten substantiiert bestreiten mssen klger konnte bereits erstattete gutachten berufen insbesondere mengen preise berechnungen beklagten bestreiten weitere angaben klger berufungsgericht erkennt beginn prozesses nheren angaben mngelbeseitigungsmanahmen deren kosten verlangt konnten konnten angaben vorlage angebote abverlangt angeboten sollten berechnungen sachverstndigen frage gestellt wre deshalb notwendig sachverstndigen hren verletzung anspruchs klgers rechtliches gehr entscheidungserheblich berufungsgericht htte weitere gutachterliche stellungnahme aufwand mngelbeseitigung einholen mssen ausgeschlossen berufungsgericht gebotenen klrung beurteilung falles gekommen wre iii soweit klger berufungsurteil hinsichtlich ber hinausgehenden mngelbeseitigungskosten sonstigen schden wegen dachgeschossausbaus beschrnkten feststellung schadensersatzpflicht beklagten angegriffen beschwerde zurckzuweisen anpassung feststellungstenor genannten betrages ab weitere schadensersatzpflicht beklagten besteht wege auslegung feststellungstenors erneuter feststellung mngelbeseitigungskosten vorzunehmen weiteren begrndung entscheidung ber zurckweisung weitergehenden nichtzulassungsbeschwerde abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz halbsatz zpo kniffka bauner halfmeier eick leupertz vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet juli kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo bgb soziett angestellter rechtsanwalt mandat akquiriert dabei erkennen mandat inanspruchnahme prozesskostenhilfe gefhrt gleichlauf anwaltsmandat anwaltsbeiordnung hinzuwirken bgh urteil juli ix zr ag hamburg barmbek lg hamburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr ganter richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts hamburg november kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand august beauftragte beklagte rechtsanwaltskanzlei gbr fortan soziett wahrneh mung interessen verwaltungsgerichtlichen verfahren seinerzeit soziett angestellte rechtsanwalt erhob namens auftrag beklagten klage beim zustndigen verwaltungsgericht beantragte zugleich bewilligung prozesskostenhilfe beschluss januar wurde beklagten prozesskostenhilfe bewilligt rechtsanwalt beigeordnet oktober endete arbeitsverhltnis rechtsanwalts beklagte wnschte weiterhin rechtsanwalt vertreten kndigte mandat soziett vorliegenden rechtsstreit klger rechtsnachfolger soziett zahlung anwaltsgebhren hhe insgesamt nebst zinsen verlangt amtsgericht beklagte zahlung nebst zinsen verurteilt berufung beklagten berufungsgericht klage insgesamt abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision klger weiterhin zurckweisung berufung beklagten erreichen entscheidungsgrnde revision bleibt erfolg berufungsgericht ausgefhrt beklagte soziett rechtsvorgngerin klgers mandatiert treu glauben stehe klger jedoch anspruch vergtung vorschrift abs nr zpo beigeordnete anwalt partei ansprche vergtung geltend drfe gelte fr beigeordneten rechtsanwalt soziett sei beigeordnet worden fr handelnde rechtsanwalt jedoch pflichtwidrig versumt fr gleichlauf mandat beiordnung sorge tragen fehler rechtsanwalts klger zurechnen lassen msse dr fe soziett klger deren rechtsnachfolger vorteil entstehen ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand klger anwaltsvertrag seinerzeit fr rechtsvorgngerin handelnde rechtsanwalt beklagten geschlossen anspruch vergtung entsprechend bestimmungen rechtsanwaltsvergtungsgesetzes rechtsanwalt waltsvertrag eigenem namen geschlossen namens auftrag soziett bewilligung prozesskostenhilfe beiordnung rechtsanwalt nderte daran ffentlich rechtliche ordnung lsst zivilrechtlichen mandatsvertrag unberhrt schon bestehenden anwaltsvertrag ausdrcklich vereinbart fall einfluss vgl bgh urt september ix zr njw rr september iv zr zip rn treu glauben bgb klger jedoch gehindert anspruch beklagte durchzusetzen beklagten steht wegen verschuldens vertragsschluss abs nr bgb klger anspruch befreiung vergtungsanspruch fr soziett handelnde rechtsanwalt verpflichtet beklagten bernahme mandats gebhrenrechtlichen folgen beauftragung soziett einerseits desjenigen mitglieds angestellten soziett schlielich wege prozesskostenhilfe beigeordnet wrde andererseits erlutern revisionsrechtlich mageblichen sachverhalt stand bereits zeitpunkt auftragserteilung fest prozesskostenhilfe beantragt mandat entsprechend abgerechnet gem abs nr zpo beigeordnete rechtsanwalt ansprche vergtung partei geltend beauftragung soziett rechtsanwalts stellte jedoch problem grundsatzentscheidung bundesgerichtshofs september aao gngiger praxis gerichte entsprach anwaltssozietten einzelne anwlte beizuordnen vgl ganter anwbl nachweisen fn schultz festschrift fr gnter hirsch nachweisen fn gebhrenanspruch beigeordneten soziett unterfiel abs nr zpo fr soziett handelnde rechtsanwalt htte beklagte darauf hinweisen mssen trotz bewilligung prozesskostenhilfe weitergehenden gebhrensansprchen soziett ausgesetzt konnte vermutung beratungsgerechten verhaltens bghz ff vgl ganter aao htte beklagte umstand hingewiesen worden wre rechtsanwalt denjenigen rechtsanwalt beauftragt beiordnung wege prozesskostenhilfe gericht beantragt anspruch soziett persnlich wre entstanden rechtsanwalt verhltnis ziett damaligen arbeitgeberin arbeitsvertraglich befugt vertrge eigenen namen abzuschlieen fr entscheidung unerheblich arbeitsvertrag rechtsanwalts wirksam verhalten verpflichten interessen mandanten zuwiderluft vgl ganter aao klger zieht grundsatz zweifel meint jedoch anspruch beklagten befreiung streitgegenstndlichen honoraranspruch richte ausschlielich rechtsanwalt jenigen rechtsanwalt beklagte beraten schlielich allein beigeordnet worden sei ansicht trifft pflicht beklagte fr nachteiligen folgen vertragsschlusses soziett hinzuweisen beauftragung desjenigen anwalts hinzuwirken schlielich beigeordnet wrde traf soziett vertragspartnerin beklagten verschulden angestellten mandat einverstndnis beklagten fr bearbeitete gem bgb zuzurechnen vgl bgh urt september aao gegenteiliges ergibt urteil iv zivilsenats bundesgerichtshofs september aao rechtsfolge vorvertraglichen pflichtverletzung verpflichtung schadensersatz klger rechtsnachfolger soziett verpflichtet denjenigen zustand herzustellen bestnde vertrag soziett beklagten geschlossen worden wre abs bgb grundsatz treu glauben bgb verbietet durchsetzung anspruchs glubiger erlangte schuldner herauszugeben htte dolo agit qui petit quod statim redditurus est gleiches gilt schuldner glubiger befreiung verbindlichkeit verlangen bgb zahlt befreiungsglubiger schuld freizustellen erwirbt erstattungsanspruch befreiungsschuldner hauptglubiger befreiungsschuldner iden tisch heit hauptglubiger erlangten betrag weiteres schuldner zurckzuzahlen htte ganter raebel lohmann vill pape vorinstanzen ag hamburg barmbek entscheidung lg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz september verfahren wegen fhrung zusatzbezeichnung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr schmidt rntsch richterin lohmann rechtsanwlte prof dr ster prof dr quaas september beschlossen antragsteller kosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten rechtsmittel zurckgenommen abs brao entsprechend anzuwendenden senat bghz abs brao geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt zwei drittel gegenstandswerts streits ber fhrung fachanwaltsbezeichnung senat beschl april anwz njw insoweit juris entspricht tolksdorf schmidt rntsch ster lohmann quaas vorinstanz agh celle entscheidung agh ii'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin mrz abs stpo ausspruch ber gesamtstrafen aufgehoben weitergehende revision angeklagten abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen schweren raubes vier fllen davon drei fllen tateinheit vorstzlicher krperverletzung einbeziehung freiheitsstrafe urteil amtsgerichts tiergarten mrz gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt angeklagten wegen schweren raubes drei fllen davon zwei fllen tateinheit vorstzlicher krperverletzung weiteren gesamtfreiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt rechtsmittel sachrge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet abs stpo recht weist generalbundesanwalt antragsschrift darauf urteil amtsgerichts tiergarten mrz angeklagte wegen mai begangenen gefhrli chen krperverletzung bewhrung ausgesetzten freiheitsstrafe sieben monaten verurteilt worden hinsichtlich tatzeitraum mai september angeklagten begangenen vier taten zsurwirkung zukommt urteilen amtsgerichts tiergarten februar geldstrafe wegen fahrens fahrerlaubnis tateinheit gebrauch haftpflichtversicherten kraftfahrzeugs tatzeit august amtsgerichts bernau mrz bewhrung ausgesetzte freiheitsstrafe drei monaten wegen betruges tatzeit november amtsgerichts tiergarten april geldstrafe wegen erschleichens leistungen tatzeit oktober amtsgerichts tiergarten april geldstrafe wegen unerlaubten waffenbesitzes tatzeit september genannten urteil amtsgerichts tiergarten mrz besteht gesamtstrafenlage stgb deswegen urteilen ausgesprochenen strafen ungeachtet vollstreckungstands geldstrafenverurteilungen bgh nstz rr entscheidung stpo gesamtstrafe zurckzufhren liegen neu abzuurteilenden taten mehreren stpo gesamtstrafe zurckzufhrenden verurteilungen darf strafen fr neu abgeurteilten taten strafe letzten vorverurteilung gesamtstrafe gebildet bereits erste neuen taten gesamtstrafenfhige vorverurteilung bildet zsur bgh aao ausspruch ber gesamtstrafe daher aufzuheben senat macht mglichkeit abs buchst stpo gebrauch verweist sache landgericht zurck bemerkt gesamtstrafbel acht jahren neun monaten angesichts vielzahl gewichts angeklagten landgericht zugebilligten milderungsgrnde gravierend bersetzt erscheint neu entscheidende tatgericht eher einsatzstrafe drei jahren neun monaten freiheitsstrafe orientieren feststellungen knnen bestehen bleiben neu entscheidende tatgericht gehindert weitere feststellungen treffen sofern bisherigen widersprechen basdorf brause dlp schaal knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet mrz kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs bb cf vermieter verwendete formularmige klausel wonach mieter gewerberaum gegenber ansprchen vermieters zahlung mietzinses minderungsrecht wegen mngeln mietsache geltend sei vermieter mngel vorstzlich grob fahrlssig vertreten zweifel dahin auszulegen minderung wegen sonstiger mngel vollstndig ausschliet mieter mglichkeit rckforderung miete bgb verbleibt klausel benachteiligt mieter unangemessen deswegen unwirksam bgh urteil mrz xii zr olg mnchen lg mnchen xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr hahne richter fuchs dr ahlt richterin dr zina richter dose fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen august aufgehoben rechtsstreit erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin fordert beklagten rckstndige mieten fr bround kellerrume beklagten berufen darauf mietzins hlfte gemindert sei beklagte rechnet behaupteten rckgewhranspruch wegen zuvor zuviel bezahlter miete hlfte verlangt hilfsweise widerklagend fr fall aufrechnung ausgeschlossen sei rckzahlung angeblich zuviel gezahlten miete beklagte mietete vertrgen august klgerin brorume mnchen monatlichen mietzins fest zehn jahre sowie selben gebude kellerraum befristet jahr verlngerungsklausel monatlichen mietzins beklagte geschftsfhrer beklagten mithaftung fr miete brorume bernommen mietvertrag bezglich brorume enthlt folgende allgemeine geschftsbedingungen klgerin aufrechnung minderung mngel mietsache mieter gegenber mietzinsanspruch forderungen vermieterin vertrag unbestrittenen rechtskrftig festgestellten gegenforderungen aufrechnen bzw rckbehaltsrecht ausben geltendmachung schadensersatzansprchen mieter wegen mangels mietsache wegen verzugs vermieterin beseitigung mangels ausgeschlossen sofern vermieterin mangel bzw vollzug mngelbeseitigung vorstzlich grob fahrlssig vertreten mieter gegenber ansprchen vermieterin zahlung mietzinses nebenkosten minderungsrecht wegen mngeln mietsache geltend sei vermieterin mngel vorstzlich grob fahrlssig vertreten gilt fr strungen mietgebrauchs einwirkungen auen instandhaltung instandsetzung schnheitsreparaturen schden mieter verpflichtet laufende instandhaltung instandsetzung inneren genutzten mietrume eigene kosten durchzufhren reparatur instandsetzungspflicht fr schden mieter vertreten jhrlichen hchstbetrag jahresmiete einschlielich mehrwertsteuer begrenzt laufenden schnheitsreparaturen mieter whrend mietzeit sptestens fnf jahre eigene kosten fachgerecht vorzunehmen geschftsrume fenster schreiben september rgte beklagte klgerin bezugnahme mndliche beanstandungen funktionsfhigkeit klimaanlage gleichzeitig wurde klgerin aufgefordert anlage einwandfreien zustand bringen lassen schreiben april wies beklagte bezugnahme schreiben september mangelhafte lftungsanlage forderte klgerin april mitzuteilen wann unternehmen einschlielich april monate wurde mietzins vollstndig teilweise aufrechnung vorbehaltlos erbracht seit mai zahlt beklagte weder fr geschfts kellerrume miete klgerin zunchst beklagte monatliche miete fr beide rume mai juli hhe insgesamt zuzglich zinsen kosten mahnverfahren geltend gemacht einspruch beklagten vollstreckungsbescheid klage ausstehende miete einschlielich juni hhe erweitert auerdem beklagten hinsichtlich broraummiete nebst zinsen verklagt beklagten wesentlichen geltend mietzins sei anfang gemindert belftungsanlage mangelhaft sei soweit mai volle mietzins gezahlt worden sei beklagte rckgewhranspruch hhe hlfte vereinbarten mietzinses rckgewhranspruch ab mai bestehenden geminderten mietzinsanspruch klgerin aufgerechnet fr fall aufrechnung mietvertrages unzulssig sei beklagte hilfsweise widerklage erhoben erster instanz beantragt klgerin zahlung verurteilen landgericht klage vollem umfang stattgegeben widerklage abgewiesen abgesehen davon beweisaufnahme davon ausgegangen knne mangel vorliege sei etwaiges mietminderungsrecht beklagten verwirkt mietzins vorbehaltlos ber zeitraum monaten ungekrzt beglichen berufung beklagten erfolg geblieben dagegen wenden beklagten senat zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision zulssig revisionsantrge teil revisionsbegrndung abs nr zpo beklagten zulssiger weise begrndung nichtzulassungsbeschwerde enthaltenen antr ge bezug genommen vgl bgh beschluss dezember iii zb njw revision beklagten erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht oberlandesgericht ausgefhrt beklagte dadurch seit august beginn zahlungseinstellung monate lang vollen mietzins entrichtet etwaiges minderungsrecht fr strittigen zeitraum mai juni verwirkt klausel abs mietvertrages wonach mieter mindern knne vermieter mangel vorstzlich grob fahrlssig vertreten sei allgemeine geschftsbedingung klgerin wirksam haftungsausschluss sei schon gegenber verbraucher unbedenklich nr bgb ergebe klausel sei daher erst recht kaufmnnischen verkehr gegenber beklagten wirksam hinzu komme beklagte mehrjhrige beanstandungslose begleichen vollen mietzinses fr verwirkung ausreichende vertrauensgrundlage geschaffen beklagten htten vorgetragen beklagte ber mglichkeit mietminderung nachgedacht agb klgerin daran gehindert gesehen erst recht htten vorgetragen gedankenablauf klgerin mitgeteilt htten beklagte nie ernsthaft versucht hinsichtlich behaupteten mangels vielfltigen minderung beschrnk ten ansprche mieters anzumelden etwa beseitigung klagen auerordentlich kndigen kndigung anzudrohen insbesondere nie frist beseitigung gesetzt nie voraussetzungen dafr geschaffen vermieterin grob fahrlssig vorstzlich sinne mietminderungsmglichkeit einschrnkenden agbklausel gehandelt htte beklagten stehe anspruch erstattung berzahlungen beginn mietverhltnisses einstellung zahlung erfolgt sollen fr zeit sei minderungsanspruch verwirkt brigen scheitere rckforderung bgb ber eventualwiderklage rckzahlung zuviel gezahlter miete sei berufungsinstanz entscheiden ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand erfolg macht revision allerdings geltend klage sei bereits bgb unbegrndet stehen mieter mietsache mangelhaft revisionsverfahren gunsten beklagten unterstellen mietvertraglichen gewhrleistungsansprche vielmehr gegenber anspruch vermieters miete einrede erfllten vertrages bgb erheben senatsurteil april xii zr nzm beklagten einrede instanzgerichten geltend gemacht brauchten einrede erfllten vertrages ausdrcklich erheben erforderlich wille eigene leistung hinblick ausbleiben gegenleistung zurckzuhalten eindeutig erkennbar bgh urteile oktober viii zr njw juni viii zr njw daran fehlt beklagten berufen ausschlielich darauf eingeklagte mietzinsforderung hlfte aufgrund minderung hlfte aufgrund aufrechnung mietrckgewhransprchen geschuldet bzw erloschen sei unwirksam jedoch revision recht geltend macht klausel abs mietvertrages wonach mieter mietminderungsrecht wegen mngeln mietsache geltend sei vermieterin mngel vorstzlich grob fahrlssig vertreten unklar klausel dahingehend auszulegen mieter mangel vermieter grob fahrlssig vorstzlich vertreten umfassend minderungsrecht ausgeschlossen minderung sofortigen abzug laufenden miete vorgenommen mieter recht verbleibt minderungsbetrag gesondert bgb verlangen knnen bundesgerichtshof klausel wonach mieter gegenber mietzins nebenkosten aufrechnen minderungsoder zurckbehaltungsrecht geltend fr eindeutig sinne angesehen minderungsrecht umfassend verwirklichung abzug geschuldeten mietzins ausgeschlossen mieter insoweit bereicherungsanspruch verwiesen bghz ebenso klausel fr eindeutig angesehen pchter recht aufrechnung minderung herabsetzung pachtzinses verzichtet soweit gesetzlich zulssig soweit rechtskrftig festgesetzten forderungen vorgenannten rechte gel tend gemacht senatsurteil januar xii zr njw rr klausel minderungsrecht abzug pachtzins verwirklicht bleibe pchter unbenommen gesonderte klage aufgrund bgb erheben liegt fall jedoch vorliegende klausel sinne ausgelegt mieter bereicherungsanspruch verbleibe gesamtschau vermieter gestellten allgemeinen geschftsbedingungen legt jedoch nahe vollstndiger ausschluss minderungsrechts mieters vorliegt abs allgemeinen geschftsbedingungen ergibt jedwede schadensersatzansprche mieters wegen mangels mietsache wegen verzugs vermieterin beseitigung mangels ausgeschlossen sofern vermieterin mangel bzw vollzug mngelbeseitigung vorstzlich grob fahrlssig vertreten blick hierauf spricht dafr folgenden klausel ber minderungsrecht mieters ebenfalls umfassender ausschluss gewollt infolge unklarheit abs bgb anzuwenden wonach zweifel auslegung lasten verwenders klgerin gehen klausel somit dahin verstehen minderung vollstndig ausschliet mieter mglichkeit rckforderung bgb verbleibt wobei prfen scheinbar kundenfeindlichste auslegung inhaltskontrolle standhlt vgl palandt heinrichs bgb aufl rdn instanzgerichte vertreten weitgehend auffassung vollstndige ausschluss minderung allgemeinen geschftsbedingungen benachteilige mieter unangemessen sei unwirksam kardinalpflichten de nen pflicht vermieters gehre mieter mietsache vertragsgemen gebrauch geeigneten zustand erhalten drfen ausgeschlossen davon vertragsuntypische vorhersehbare schden erfasst wrden formularmiger ausschluss gewhrleistung sei wirksam mieter mglichkeiten verblieben gleichgewicht leistung gegenleistung herzustellen vgl kg ge olg mnchen zmr lg hamburg nzm weitergehend olg naumburg nzm literatur vorwiegend ansicht absoluter ausschluss mietminderung inklusive etwaiger rckerstattungsansprche mieter unangemessen sinne bgb benachteilige deswegen unwirksam sei wolf eckert ball handbuch gewerblichen miet pacht leasingrechts aufl rdn emmerich emmerich sonnenschein miete aufl bgb rdn herrlein kandelhard mietrecht aufl bgb rdn lindner figura opr stellmann geschftsraummiete kap rdn fritz gewerberaummietrecht aufl rdn schmidt futterer eisenschmidt mietrecht aufl bgb rdn ff kraemer bub treier handbuch geschfts wohnraummiete aufl kap iii rdn bub bub treier kap ii rdn erman jendrek bgb aufl bgb rdn gilt ansicht senates fr vorliegende klausel wonach minderungsrecht mieters vollstndig ausgeschlossen sei vermieter mangel grob fahrlssig vorstzlich vertreten klausel verstt quivalenzprinzip benachteiligt gewerblichen mieter unangemessen htte klausel vollen mietzins zahlen obwohl vermieter mietgebrauch vertragsgem gewhrt wegen mangels abs bgb ge schuldete miete bgb automatisch mindert falle wre austauschverhltnis empfindlich gestrt widersprche quivalenzprinzip bewirkte unangemessene risikoverlagerung ungunsten mieters vgl sternel gedchtnisschrift fr sonnenschein revision macht recht geltend voraussetzungen klimaanlage fehlerhaft beklagte minderungsrecht verwirkt htte recht verwirkt berechtigte lngere zeit geltend macht obwohl lage wre verpflichtete rcksicht gesamte verhalten berechtigten darauf einrichten durfte eingerichtet recht zukunft geltend bghz senatsurteil oktober xii zr nzm verwirkung unterfall unzulssigen rechtsausbung aufgrund widersprchlichen verhaltens versto treu glauben besteht illoyalitt verspteten geltendmachung anspruchs hiervon jedoch vorliegenden fall rede beklagte miete ber monate vorbehaltlos bezahlt entsprechend ausfhrungen oberlandesgerichts davon auszugehen beklagte vorgetragen ber mglichkeit mietminderung nachgedacht hiervon wegen allgemeinen geschftsbedingungen mietvertrag abgerckt revision rgt vergeblich ausfhrungen berufungsgerichts verfahrensfehlerhaft seien beklagte bereits klageerwiderung spter berufungsbegrndung vorgetragen hinblick abs mietvertrages minderung zunchst gehindert gesehen zpo verfahrensrge geltend gemacht berufungsurteil gebe parteivorbringen unrichtig vielmehr verbleibt parteien fall antrag zpo tatbestandsberichtigung bgh urteil januar ii zr njw rr musielak ball zpo aufl zpo rdn allerdings kommt hierauf entscheidend mageblich vielmehr klgerin ihrerseits verwendung unwirksamen klausel ber ausschluss minderung vorvertraglichen pflichten verstoen rechnen beklagte unwirksamkeit klausel sofort auftreten mangels erst spter erkennen widersprchliches verhalten vorzuwerfen wre minderung berufen klgerin konnte somit wegen eigenen vertragsverstoes darauf vertrauen beklagte wegen groen zeitablaufs recht mehr geltend voraussetzungen verwirkung demnach gegeben berufungsurteil daher aufzuheben rechtsstreit oberlandesgericht zurckzuverweisen notwendigen feststellungen trifft hahne fuchs zina ahlt dose vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet februar weber justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb abs abs abs kreditgeber darlehen gegenber mehreren gesamtschuldnern wegen schuldhafter vertragsverletzung gekndigt bleibt whrend verzugs gesamtschuldners rckzahlung anspruch kreditgebers fortzahlung vertraglich vereinbarten zinsen bghz konkurs gesamtschuldners unberhrt bgh urteil februar xi zr olg rostock lg schwerin xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter nobbe richter dr schramm dr bungeroth dr mller dr joeres fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock november insoweit aufgehoben klgerin ber hinausgehender zinsanspruch dm fr zeit juni dezember dm fr zeit dezember dezember aberkannt worden berufung beklagten urteil kammer fr handelssachen landgerichts schwerin dezember insoweit zurckgewiesen klgerin ber zinsen hinaus weitere zinsen dm juni dm dezember dezember dezember zuerkannt worden beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand revisionsinstanz streiten parteien ber hhe zinsforderung klgerin inzwischen unstreitig gewordenen beklagten beglichenen darlehensforderung liegt folgender sachverhalt zugrunde rechtsvorgngerin klgerin gewhrte gmbh co kg folgenden kg dezember darlehen dm zinsen fest vereinbarter laufzeit rckzahlung drei raten jeweils dm dezember jahre weitgehender bernahme geschftsbetriebs fortfhrung kernbestandteils firma beklagte fiel kg mai konkurs dadurch wurde rechtsstreit unterbrochen klgerin rckzahlung darlehens verklagt worden klgerin kndigte januar wegen unpnktlicher zinszahlungen darlehen gegenber beklagten erhob juni klage landgericht verurteilte beklagte zahlung dm nebst zinsen seit januar berufung beklagten insoweit erfolg berufungsgericht klgerin zinsen hhe lediglich fr zeit januar juni zuerkannte zinsforderung fr zeit seit juni herabsetzte revision verlangt klgerin weitere zinsen dm juni dezember dm dezember dezember entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt beantragten umfang wiederherstellung landgerichtlichen urteils form fristgerecht eingelegte revision zpo statthaft vorliegenden rechtsstreit vermgensrechtliche ansprche geht wert beschwer klgerin berufungsurteil dm bersteigt berufungsgericht wert beschwer klgerin entgegen abs satz zpo festgesetzt mute erkennende senat nachholen vgl bgh beschlu oktober xii zr wm dabei wert berufungsgericht aberkannten teils zinsforderung zugrunde legen zinsen nebenforderungen sinne abs zpo geltend gemacht klgerin berufungsurteil zinspunkt beschwert revision ausschlielich zinsforderung gegenstand vgl bgh urteile mai ix zr wm mrz vii zr wm jeweils nachw erkennende senat beschwer klgerin daher dm festgesetzt revision sache begrndet klgerin ber berufungsgericht zuerkannten zinsen hinaus anspruch weitere zinsen dm juni dezember dm dezember dezember berufungsgericht klgerin fr zeit seit juni zinsen zuerkannt begrndung wesentlichen ausgefhrt klgerin stehe vertrag dezember darlehensforderung kg fr beklagte abs satz hgb hafte vertraglich vereinbarten zinsen knne klgerin jedoch juni tag klageerhebung liegenden wirksamen kndigung darlehens verlangen fr zeit danach stnden gem abs abs bgb lediglich zinsen darber hinausgehenden verzugsschaden dargelegt ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung wesentlichen punkt stand berufungsgericht allerdings darin zuzustimmen klgerin fr zeit wirksamen kndigung darlehensvertrags vertraglichen zinsanspruch schliet indessen revision recht geltend macht gesichtspunkt schadensersatzes gerechtfertigten zinsanspruch hhe ursprnglichen vertragszinses darlehensgeber schuldhafte vertragsverletzungen gegenseite auerordentlichen kndigung darlehens veranlat jedenfalls gegenseite rckzahlungsverpflichtung verzug kommt anstelle verzgerungsschadens abs bgb entsprechender anwendung rechtsgedankens abs bgb bisherigen vertragszins schadensersatz wegen nichterfllung vorzeitig beendeten darlehensvertrags verlangen bghz nachw zinsanspruch bezieht offene darlehenskapital umfang beschrnkt darlehensgeber rechtlich geschtzte zinserwartung vorliegenden fall ergibt feststellungen berufungsgerichts klageerhebung liegende auerordentliche kndigung darlehensvertrages klgerin beklagten januar zahlungen mehr erbracht ausdrcklich verweigert schuldhaft veranlat worden beklagte fllig gestellte darlehen ungeachtet erhobenen klage zunchst zurckgezahlt befand teilzahlung dm dezember voller hhe darlehenskapitals rckzahlung restlichen darlehenssumme dezember dm verzug umfang fr klgerin aufgrund darlehensvertrags dezember rechtlich gesicherte zinserwartung bestanden vertrages feste darlehenslaufzeit voller hhe dm dezember hhe verbleibender dm dezember vorgesehen rechtlich gesicherte zinserwartung klgerin entgegen ansicht revisionserwiderung erffnung konkurses ber vermgen kg mai entfallen dabei offenbleiben konkurserffnung berhaupt einflu darlehensforderung klgerin kg konnte forderung schon vorher auerordentliche kndigung gegenber kg fllig kg hhe entfallenen vertragszinsen schadensersatzpflichtig geworden fall knnte beklagte fr darlehensschuld kg gem abs bgb gesamtschuldnerin haftete vgl baumbach hopt hgb aufl rdn konkurs kg fr herleiten bgb wirken bgb bezeichneten tatsachen soweit schuldverhltnis ergibt fr gesamtschuldner person eintreten erffnung konkursverfahrens dadurch gem abs ko bewirkte flligkeit betagter forderungen uert wirkungen gegenber betroffenen gesamtschuldner sinn zweck abs ko sicherzustellen konkursforderungen interesse beschleunigten abwicklung konkursverfahrens glubiger schon normalen flligkeit geltend gemacht konkurstabelle angemeldet knnen wirkungen auerhalb konkursverfahrens ko deshalb anerkannt mithaftung gesamtschuldnern brgen berhrt rgz insbesondere recht vorzeitigen zahlung gewhrt rg lz kuhn uhlenbruck ko aufl rdn abgesehen davon lt vorzeitige flligkeit darlehensforderung rechtsgedanken abs bgb schadensersatzanspruch klgerin hhe regulren ablauf vertrages entrichtenden vertragszinsen weder ko vorschriften gegenber gemeinschuldnerin karsten schmidt jz geschweige gegenber beklagten entfallen nr ko steht allenfalls geltendmachung anspruchs konkursverfahren entgegen beseitigt schadensersatzanspruch iii berufungsurteil mute daher umfang aufgehoben revision angegriffen worden weitere tatschliche feststellungen erforderlich konnte senat sache entscheiden abs nr zpo klgerin revision verlangten weiteren zinsen zuerkennen nobbe dr schramm dr mller dr bungeroth dr joeres'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof lienen richterin bundesgerichtshof sost scheible richter bundesgerichtshof hubert dr schfer beisitzende richter staatsanwltin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts wuppertal august strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagte wegen ttung neugeborenen kindes totschlags fr schuldig befunden freiheitsstrafe zwei jahren verhngt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt urteil wendet staatsanwaltschaft verletzung materiellen rechts gesttzten revision ungunsten angeklagten eingelegte rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten revisionsbegrndung deutlich macht ungeachtet umfassend gestellten aufhebungsantrags wirksam strafausspruch beschrnkt bghr stpo abs antrag rechtsmittel erfolg landgericht folgende feststellungen getroffen tatzeit jhrige angeklagte kongolesischer herkunft obwohl deutschland gut integriert stark traditionellen vorstellungen zentralafrikas geprgt kommt insbesondere verhltnis eltern ausdruck deren haushalt lebt deren entscheidungen heute unterordnet jahr kurzen beziehung angola stammenden mann schwanger geworden sah heftigen vorwrfen eltern ausgesetzt zunchst hauses verwiesen worunter angeklagte litt nachdem rckkehr elternhaus geduldet worden versprach nie vorkommen empfand tiefe scham eltern derart enttuscht ende dezember wurde sohn michael geboren grund anhaltender schuldgefhle zog angeklagte obwohl ausbildung fortsetzte fachabitur erlangte immer mehr zurck hielt zumeist hause kmmerte sohn jedoch auerhalb familie kaum kontakte november bemerkte grund einmaligen sexuellen kontakts erneut schwanger geworden angst eltern lie jemandem offenbaren schwangerschaftsabbruch durchfhren sommer lernte angeklagte zeugen kennen weiteres mal ungewollt schwanger wurde bereits ende jahres beendete beziehung zeugen ausgenutzt fhlte februar schwangerschaft feststellte klar bereits weit fortgeschritten abbruch vornehmen knnen grund introvertierten hoher selbstunsicherheit geprgten persnlichkeit angst eltern empfand situation subjektiv ausweglos verdrngte schwangerschaft sowie bevorstehende geburt vollstndig ging gewohnt arbeit familie soziales umfeld bemerkten sichtbar fortschreitende schwangerschaft verbergen versuchte entweder wollten bemerken sonntag mitte ende mai setzte whrend vorbergehenden abwesenheit brigen familienmitglieder fr angeklagte berraschend geburtsvorgang angeklagte legte badewanne brachte lebendes mdchen welt angst verzweiflung eltern knnten kind vorfinden familie verstoen geriet starken erregungszustand spontanen entschluss folgend neugeborene kind ttete zwei dreimal mund nase zuhielt mehr bewegte anschlieend verbarg leiche neugeborenen nachgeburt verpackt plastiktte keller hauses beseitigte sodann bad spuren geburt wurde heftigen schuldgefhlen geqult ging bereits nchsten tag gewohnt arbeit leiche kindes wurde erst ca halbes jahr spter stark verwestem zustand aufgefunden landgericht erheblich verminderte steuerungsfhigkeit angeklagten tatzeit sinne stgb bejaht strafe zustzlich abs stgb gemilderten strafrahmen minder schweren falles totschlags alt stgb entnommen ii strafausspruch hlt rechtlicher nachprfung stand bereits annahme erheblich verminderter schuldfhigkeit durchgreifenden bedenken unterliegt kommt einwendungen beschwerdefhrerin doppelte milderung strafrahmens stgb bewilligung strafaussetzung bewhrung erhebt bereinstimmung psychiatrischen sachverstndigen strafkammer davon ausgegangen angeklagte begehung tat hintergrund selbstunsicheren leicht beeinflussbaren mangelhaften problemlsungskonzept ausgestatteten persnlichkeit ferner blick spezielle familire situation insbesondere tief verwurzelte angst eltern kind entdeckt sodann verstoen sowie bercksichtigung stark belastenden situation berraschenden heimlichen geburt psychischen ausnahmezustand befunden schwere eingangsmerkmal schweren seelischen abartigkeit entsprochen infolge bermchtig gewordener gefhle angst verzweiflung ausweglosigkeit sei steuerungsfhigkeit angeklagten tatzeitpunkt sicher erheblich eingeschrnkt urteilsgrnde belegen psychische ausnahmezustand angeklagten eingangsmerkmal stgb zuzuordnen voraussetzungen erheblich verminderter steuerungsfhigkeit daher festgestellt strafrahmenverschiebung abs stgb rechtsfehlerhaft erweist landgericht sachverstndigen folgend zunchst psychische erkrankung angeklagten ausgeschlossen ferner freilich einzelnen begrnden jedoch blick hierdurch schwerwiegend beeintrchtigte lebensfhrung angeklagten ergebnis rechtsfehlerfrei vgl bgh nstz rr davon ausgegangen persnlichkeitsdefizite angeklagten lediglich merkmale akzentuierten persnlichkeit seien jedoch keinerlei krankheitswert aufwiesen festgestellte erregungszustand dauer trat akut konkreten belastungssituation schieden krankhafte seelische strung schwere seelische abartigkeit infolge persnlichkeitsstrung eingangsmerkmale sinne stgb fr annahme verminderten steuerungsfhigkeit vgl fischer stgb aufl rdn sicht strafkammer fr verminderte steuerungsfhigkeit ausschlaggebende mehreren ursachen beruhende psychische ausnahmezustand angeklagte begehung tat befunden urteil eingangsvoraussetzung stgb zugeordnet rechtsprechung anerkannt uerster erregung handelnden tter tiefgreifende bewusstseinsstrung vorliegen hochgradige affektive ausnahmezustand intensitt erreicht auswirkung einsichts steuerungsfhigkeit krankhaften seelischen strungen sinne stgb gleichwertig wobei hintergrund verhaltens tters whrend tat untersuchen beurteilen vgl bghr stgb bewusstseinsstrung vorliegen getroffenen feststellungen einzig betracht kommenden eingangsmerkmals sinne stgb landgericht insoweit eindeutigen ausfhrungen urteil indes ausdrcklich ausgegangen vielmehr bereinstimmung sachverstndigen dargelegt tatzeitraum htten angeklagten hinweise tiefgreifende bewusstseinsstrung etwa sinne affekts bestanden angeklagte geschehnisse wahrgenommen detailliert erinnert einzelfall offen bleiben teilweise berschneidenden eingangsvoraussetzungen stgb schuldfhigkeit beeintrchtigender psychischer zustand zuzurechnen jedenfalls feststeht merkmale unterfllt deswegen schuldfhigkeit aufgehoben erheblich vermindert urteilsfeststellungen indes entnommen landgericht vielmehr gerade offen gelassen berhaupt eingangsmerkmal stgb vorliegt erneuten prfung voraussetzungen stgb beachten kindsttungen sinne stgb af erhebliche verminderung schuldfhigkeit kaum betracht kommen tterin auer belastung geburt schon unabhngig hiervon bestehenden geistig seelischen beeintrchtigungen festzustellen vgl bghr stgb abs kindsttung bgh nstz rr psychische ausnahmesituation mutter kind gleich geburt ttet fall jedoch anwendung stgb bercksichtigung finden bgh nstz rr empfehlen fr neue hauptverhandlung sachverstndigen hinzuzuziehen becker lienen hubert sost scheible schfer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja winteraktion uwg nr werbung fr vermittlung erwerbs vorratsgesellschaft vermittlern angesprochenen rechtsanwlten steuerberatern wirtschaftsprfern fr vermittlung teilnahme gewinnspiel attraktiven gewinn smart cabriolet angeboten unlauter nr uwg bgh urteil juli zr olg kln lg bonn zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli richter dr bergmann pokrant dr schaffert dr kirchhoff dr koch fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juli kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte ag grndet gesellschaften vorrat veruert zeitraum november februar fhrte internet winteraktion bezeichnete werbemanahme hie winter aktion november februar groe vorratsgesellschaft kleinem smart cabrio oben genannten zeitpunkt verschenkt ag vermittlern anwaltskanzleien steuerberatern wirtschaftsprfern etc erwerbern groen vorratsgesellschaft kleines smart cabriolet mssen dafr tun vermittlung erwerb vorratsgesellschaft erhalten gesellschaftsunterlagen ordner firma fertig los gesellschaftsordner befindet whrend winteraktion faxvordruck namen erworbenen gesellschaft bitte schtzen anzahl ordner smart cabrio insassen geschlossenem verdeck passen teilen schtzung faxdokument klgerin zentrale bekmpfung unlauteren wettbewerbs werbung wettbewerbswidrig beanstandet beklagte unterlassung erstattung abmahnkosten hhe nebst zinsen anspruch genommen landgericht klage stattgegeben lg bonn urt juris oberlandesgericht olg kln grur rr berufung beklagten magabe zurckgewiesen beklagten androhung nher bezeichneter ordnungsmittel untersagt geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs werbeaktion fr vermittlung eigenen angeboten produkten teilnahme gewinnspiel beworben durchzufhren personen wendet interessen dritter entscheidung beachten nmlich rechtsanwlte steuerberater wirtschaftsprfer wrtlich inhaltsgleichen nachstehenden ankndigungen geworben folgt oben wiedergegebene werbetext berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klgerin stnden klageansprche beanstandete werbeaktion beklagten geeignet sei entscheidungsfreiheit sonstiger marktteilnehmer nr uwg unangemessenen unsachlichen einfluss beeintrchtigen genge umkehrschluss nr uwg folge koppelung absatzgeschfts gewinnspiel gegenber marktteilnehmern verbrauchern fr gesehen beeintrchtigung unangemessenen unsachlichen einfluss nr uwg anzunehmen schliee einzelfall werbeaktion absatzgeschft gewinnspiel koppele gegenber sonstigen marktteilnehmern unlauter nr uwg anzusehen werbeaktion aufgrund weiteren umstandes unangemessene unsachliche beeinflussung darstelle voraussetzung sei erfllt werbung angesprochenen rechtsanwlte steuerberater wirtschaftsprfer ttigkeit fr teilnahme gewinnspiel versprochen nmlich vermittlung groen vorratsgesellschaft interessen dritter nmlich erwerber wahren htten gefahr fllen gem nr uwg begegnen sei bestehe darin umworbene person gebotene kritische prfung produkts vernachlssige dritten unsachlich berate genuss aussicht gestellten vergnstigung kommen gefahr unsachlichen beratung sei objektivitt neutralitt verpflichteten berater erst bejahen rechnen sei ergebnis wegen mglichkeit teilnahme gewinnspiel fr dritten nachteiliges angebot produkt empfehle vielmehr genge mglichkeit teilnahme gewinnspiel geeignet sei berater treffenden wertungen einzuflieen angebote produkte eingehender prfen angeboten produkten falle gleichwertigkeit vorzug geben solle objektivitt beworbenen mehr verstndigen verbraucher erwartet mehr geschftlich notwendig blich beeintrchtigt vorliegenden fall sei bercksichtigung erwartungshaltung dritten stellung vergnstigungsempfngers sowie wertes art vergnstigung anzunehmen ii beurteilung gerichteten rgen revision bleiben erfolg berufungsgericht recht angenommen klgerin gem abs satz abs nr nr uwg beklagten unterlassung beanstandeten werbemanahme verlangen verkndung berufungsurteils gesetz unlauteren wettbewerb juli erste gesetz nderung gesetzes unlauteren wettbewerb dezember bgbl kraft getreten dezember gendert worden fr rechtliche beurteilung magebliche rechtslage dadurch allerdings inhaltlich verndert streitfall geht beurteilung rechtsanwlte steuerberater wirtschaftsprfer gerichteten werbemanahme gesichtspunkt dadurch sonstige marktteilnehmer unangemessene unsachliche einflussnahme entscheidungsfreiheit beeintrchtigt anwendungsbereich richtlinie eg ber unlautere geschftspraktiken unternehmen verbrauchern daher betroffen vgl art abs richtlinie berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen unangemessene unsachliche einflussnahme nr uwg betracht kommt angesprochene verkehr treffenden entscheidungen interessen dritter personen wahren beanstandete werbemanahme veranlasst entscheidung allein interesse dritten auszurichten davon leiten lassen versprochener vorteil vergnstigung zufliet vgl bgh urt zr grur wrp kleidersack urt zr grur wrp quersubventionierung laborgemeinschaften urt zr grur tz wrp nachlass selbstbeteiligung vgl ferner fezer steinbeck uwg rdn stuckel harte henning uwg aufl nr rdn khler hefermehl khler bornkamm uwg aufl rdn seichter jurispk uwg ullmann aufl nr rdn berufungsgericht beurteilung streitfall sei unangemessene unsachliche beeinflussung nr uwg anzunehmen erwartungshaltung derjenigen personen bercksichtigt hinsichtlich erwerbs vorratsgesellschaften beklagten rechtsanwlten steuerberatern wirtschaftsprfern beraten lieen stellung berater mgliche empfnger gewinnspiel ausgelobten vergnstigung sowie deren wert art abgestellt beurteilung begegnet rechtsgrnden bedenken berufungsgericht recht angenommen rechtsanwlte steuerberater wirtschaftsprfer beanstandete werbung vermittler vorratsgesellschaften beklagten richtet unabhngige berater vertreter auftraggeber rechtssachen sowie steuerlichen wirtschaftlichen angelegenheiten vgl abs brao satz abs stberg abs wpo grundstzlich objektiven neutralen entscheidung verpflichtet interessen auftraggeber wahrt stellung unabhngige interessen mandanten verpflichtete berater folgt unabhngig frage einzelfall versto bestimmte berufsrechtliche vorschriften etwa abs brao gegeben rechtsanwlte steuerberater wirtschaftsprfer beratung mandanten kauf vorratsgesellschaft erwgen allein interesse potentiellen erwerbers leiten dadurch beeinflussen lassen sollen empfehlung bestimmten angebots mglicherweise persnlich vergnstigung zufliet vorstehend angefhrten grundstzen unzulssige einflussnahme personen interessen dritter beachten angebot teilnahme gewinnspiel fr vermittlung beworbenen produkts bestehen teilnahmebedingungen insbesondere ausgelobte gewinn geeignet entscheidung vermittlers beeinflussen tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts streitfall erffnete mglichkeit teilnahme gewinnspiel knne berater treffenden wertungen einflieen angebote produkte eingehender prfen angeboten produkten gleichwertigkeit vorzug geben revisionsrechtlich beanstanden auffassung berufungsgerichts ausgelobten smartcabrio handele zumindest wert fr angesprochenen berufskreise interessanten gewinn begegnet rechtlichen bedenken entgegen ansicht revision berufungsgericht wrdigung streitfall liege unangemessene unsachliche einfluss nahme nr uwg wertung nr uwg ergebenden folgen verkannt revision sieht berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen jedenfalls gegenber sonstigen marktteilnehmern jedwede kopplung absatzgeschfts gewinnspiel nr uwg unlauter anzusehen entgegen ansicht revision kommt streitfall darauf absatzgeschft verknpfte angebot teilnahme gewinnspiel geeignet rationalitt nachfrageentscheidung angesprochenen verkehrsteilnehmer vollstndig hintergrund treten lassen blick regelung nr uwg sonstigen marktteilnehmern insoweit mastab anzulegen verbrauchern unlauterkeit beanstandeten werbemanahme beklagten folgt daraus angebot teilnahme gewinnspiel fr vermittlung groen vorratsgesellschaft deshalb unangemessene unsachliche einflussnahme vermittler angesprochenen berater ausgebt etwa wegen hhe art ausgelobten gewinns gefahr besteht rationalitt entscheidung berater vollstndig hintergrund tritt beworbene teilnahme gewinnspiel vielmehr unlautere unangemessene unsachliche einflussnahme beanstanden angesprochenen berater empfehlung fr bestimmtes angebot ausschlielich interesse mandanten zuflieenden mglichen persnlichen vergnstigung leiten lassen sollen gefahr unangemessenen unsachlichen beeinflussung entfllt berufungsgericht zutreffend angenommen deshalb mandanten angesprochenen berater entscheidung ber erwerb vorratsgesellschaft mglicherweise infolge aushndigung ordners gesellschaftsunterlagen gewinnspiel teilnahmebedingungen kenntnis erlangen eventuell gem bgb herausgabe etwaigen gewinns verlangen knnen vgl bgh urt ii zr njw berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen rahmen nr uwg darauf ankommt betreffende verhalten berufsrechtliche regelungen verstt wahrung beruflichen unabhngigkeit beraters gegenstand insbesondere unangemessene unsachliche beeinflussung nr uwg schon bejahen beanstandete werbemanahme geeignet angesprochenen berater eingehen bindung abs brao hinblick angebotene teilnahme gewinnspiel vermittlung beworbenen produkts veranlassen vgl verhltnis nr uwg verbotstatbestnden rztlichen berufsordnung bgh grur quersubventionierung laborleistungen anspruch ersatz abmahnkosten folgt abs satz uwg iii danach revision beklagten kostenfolge abs zpo zurckzuweisen bergmann pokrant kirchhoff schaffert koch vorinstanzen lg bonn entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb april zwangsverwaltungsverfahren nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zvg zwvwv abs bgb abs ai abs zwangsverwalter befugt beschlagnahmten grundstck gefhrten grundstcksbezogenen gewerbebetrieb schuldners fortzufhren ordnungsgemen nutzung grundstcks erforderlich dabei rechte schuldners betriebsmitteln eingreift unabhngig zugehrigkeit gewerbebetrieb absolut geschtzt bgh beschl april zb lg stralsund ag bergen rgen zivilsenat bundesgerichtshofes april vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter dr klein dr schmidt rntsch zoll richterin dr stresemann beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilkammer landgerichts stralsund juli aufgehoben sofortige beschwerde beschlu amtsgerichts bergen rgen mai zurckgewiesen kosten rechtsmittelverfahren schuldner tragen gegenstandswert rechtsbeschwerde grnde januar ordnete amtsgericht bergen rgen antrag glubigerin zwangsverwaltung rubrum bezeichneten grundstcks schuldners schlohotel zwei restaurants betrieb zwangsverwalter bestellte rechtsanwalt beantragte inbesitznahme grundstcks genehmigung hotel zumindest vorbergehend betreiben beschlu mai amtsgericht verwalter beantragte genehmigung fr bergangszeit abschlu pachtvertrags dritten erteilt sofortige beschwerde schuldners landgericht stralsund beschlu amtsgerichts aufgehoben zugelassenen rechtsbeschwerde deren zurckweisung schuldner beantragt erstrebt glubigerin wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung ii gem abs nr zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig begrndet beschwerdegericht hlt fortfhrung hotelbetriebs zwangsverwalter fr unzulssig befugnisse beschlagnahmte grundstck mithaftenden gegenstnde beschrnkten gewerbebetrieb schuldners immaterielle betriebsmittel firmenname beziehungen kunden lieferanten betriebsorganisation geschftsbcher gehrten sei demgegenber beschlagnahmefrei glubigern gebhrten deshalb einnahmen verwaltungsobjekt einnahmen gewerbebetrieb gelte grundstck gewerbebetrieb praktisch trennen lieen schuldner zwangsverwalter buchungsunterlagen fr hotel berlassen sei unmageblich zustimmung schuldners befugt sei gewerbebetrieb beschlag nahmten grundstck fortzufhren sinnvollen zwangsverwaltung seien grenzen gesetzt jedoch drften unterschiede zwangsverwaltung insolvenzverfahren ber vermgen schuldners verwischt hlt rechtlicher nachprfung stand zutreffend geht beschwerdegericht allerdings davon zwangsverwaltung einzelvollstreckungsmanahme handelt befugnisse zwangsverwalters beschlagnahme erfaten teil schuldnerischen vermgens beschrnken betreibt schuldner beschlagnahmten grundstck gewerbliches unternehmen teilt vermgen anordnung zwangsverwaltung deshalb beschlagnahmten insbesondere betriebsgrundstck nebst zubehr abs abs zvg bgb umfassenden teil brige beschlagnahme unberhrte betriebsvermgen vgl olg hamm olgr zwangsverwalter bt verwaltungs verfgungsbefugnis hinsichtlich beschlagnahmten teils hinsichtlich grundstcks darauf befindlichen gebude schuldner gehrenden betriebsinventars einrichtung hotel restaurants kche sowie geschirr wsche vorrte zhlen vgl bghz vollkommer ap bgb nr bl gefolgt beschwerdegericht soweit zwangsverwalter deshalb rechtlich gehindert sieht bisherige gewerbliche nutzung grundstcks hotel aufrechtzuerhalten allerdings erfat beschlagnahme grundstcks zwangsverwaltungsverfahren grundstck ausgebten gewerbebetrieb schuldners allg vgl olg hamm olgr stber zvg aufl anm vollkommer ap bgb nr bl hintzen rpfleger grundbesitz ablsbar ort ausgebt steht auer zweifel zwangsverwalter betrieb fortfhren darf schuldner entweder rume angemessenes entgelt vermieten grundstck verweisen mu olg celle rpfleger olg dresden mdr haarmeyer wutzke frster hintzen zwangsverwaltung aufl zwvwv rdn umstritten befugnisse zwangsverwalters dagegen betrieben grundlage fr bestimmte gewerbliche nutzung dauerhaft ausgebauten grundstcks gefhrt deren wirtschaftlicher schwerpunkt grundstck liegt vgl bghz grundstcksbezogenen unternehmen etwa hotel gaststtte freizeitpark vgl olg hamm olgr kurklinik vgl bag njw lassen einerseits beschlagnahmten grundstck lsen andererseits grundstck regel wirtschaftlich sinnvoll zweck genutzt fr besonders eingerichtet aa hinblick verpflichtung beschlagnahmte grundstck bestand besonderen nutzungswert erhalten abs zvg zwangsverwalter berwiegend berechtigt angesehen grundstcksbezogenes unternehmen eigenen namen fortzusetzen tatschlicher hinsicht mglich verletzung anderweitiger gesetzlicher vorschriften durchfhrbar rgz olg celle rpfleger olg dresden mdr fr tankstelle waschanlage fg saarland efg lag bremen db lg trier rpfleger mohrbutter drischler radtke tiedemann zwangsversteigerungs zwangsverwaltungspraxis aufl vollkommer ap bgb nr meyer stolte ewir dauenheimer bb herold db berges kts wohl selke zfir ff vgl rgz bb auffassung zwangsverwalter grundstcksbezogenes unternehmen schuldners dagegen weder verpachten fortfhren drfen andernfalls recht eingerichteten ausgebten gewerbebetrieb selbstndiges zwangsverwaltung erfates rechtsgut eingegriffen olg hamm olgr stber zvg aufl anm ff haarmeyer wutzke frster hintzen zwangsverwaltung aufl einl zwvwv rdn ff steiner hagemann zwangsversteigerung zwangsverwaltung aufl zvg rdn ff dassler muth zvg aufl rdn eickmann zwangsversteigerung zwangsverwaltungsrecht aufl hintzen rpfleger gelte unabhngig davon schuldner betriebsfortfhrung zustimme zvg festgelegte aufgabenkreis zwangsverwalters knne verfahrensbeteiligten erweitert stber aao anm haarmey wutzke frster hintzen aao zwvwv rdn steiner hagemann aao zvg rdn insoweit olg celle rpfleger lg bamberg rpfleger richardi rda wolle glubiger einnahmen gewerbebetrieb zugreifen sei mittelbar berlassung gewerbebetriebs pchter knne insolvenzverfahren ber vermgen schuldners erreichen olg hamm aao cc auffassung berzeugt indessen aufgaben zwangsverwalters bestimmen zweck zwangsverwaltung ansprche glubiger nutzungen beschlagnahmten grundstcks befriedigen deshalb recht pflicht handlungen vorzunehmen erforderlich grundstck wirtschaftlichen bestand erhalten ordnungsgem benutzen abs zvg vgl bgh beschl dezember ixa zb wm dabei anordnung verwaltung bestehende art grundstcksnutzung beibehalten abs zwvwv hierzu gewerbliche ttigkeiten erforderlich gehren aufgaben zwangsverwalters allg vgl stber aao anm haarmeyer wutzke frster hintzen aao zwvwv rdn steiner hagemann aao aufl zvg rdn dassler muth aao rdn umfassende einbeziehung grundstckszubehr verwaltungsmasse abs zvg recht hinzuziehung hilfskrften abs satz zwvwv deutlich verwalter dabei reine bodennutzung beschrnkt haarmeyer wutzke frster hintzen aao zwvwv rdn unternehmerischen ttigkeiten betrieb parkhauses campingplatzes tennishalle allgemein fr zulssig erachtet vgl stber aao anm haarmeyer wutzke frster hintzen aao zwvwv rdn steiner hagemann aao rdn rechtlichen grenzen ordnungsgemen nutzung grundstcks erforderlichen gewerblichen ttigkeit zwangsverwalters bestimmen danach betriebsfortfhrung verbunden richtig zwangsverwalter fortfhrung beschlagnahmten gewerbebetriebs schuldners berufen hierauf zielt eigenen namen rechnung masse ausgebte ttigkeit ab grundstcksbezogenes unternehmen fortsetzt zwangsverwalter kommt darauf beschlagnahmte grundstck besonderen wirtschaftlichen geprge gem nutzen hintergrund entschliet gewerbebetrieb schuldners aufrechtzuerhalten insbesondere angestellten vorhandene betriebsorganisation bernehmen mat stellung insolvenzverwalters olg hamm olgr insbesondere entscheidung universalsukzession gewerbebetrieb betreffenden schuldverhltnisse schuldners verbunden bag njw zwangsverwalter greift allein zweck ordnungsgemen nutzung grundstcks vorhandenen betriebsstrukturen zurck regel unsinnig abzuwickeln anschlieend neuen betrieb gleicher wirtschaftlicher prgung einzurichten vorschlag haarmeyer wutzke frster hintzen aao zwvwv rdn mag mittelbar verfgung ber beschlagnahmtes vermgen vgl senat bghz arbeitsrechtlich fortfhrung schuldnerischen betriebs vgl bag aao darstellen erster line erfllt zwangsverwalter zvg gesetzlich zugewiesene aufgabe grundstck nebst bestandteilen zubehr verkrperte wirtschaftliche sachgesamtheit vgl dauenheimer bb erhalten rahmen ordnungsgemer verwaltung zwecke zwangsverwaltung nutzen vgl rgz gehindert fortfhrung grundstcksbezogenen unternehmens zwangsverwalter insoweit unzulssigerweise weise beschlagnahmte rechte schuldners eingreift zutreffend vollkommer ap bgb nr bl entgegen ii bb dargestellten auffassung deshalb fall zwangsverwalter fortfhrung schuldnerischen gewerbebetriebs mittelbar beschlagnahme unterliegenden immaterielle bestandteile nutzt aa fehlt bereits eingriff schutzbereich rechts eingerichteten ausgebten gewerbebetrieb geschftsidee organisation know how good kundenstamm lieferantenbeziehungen hnliche immaterielle betriebsmittel fr genommen sonstiges recht sinne abs bgb gleichgestellt grundlage betrieb eingerichtet ausgebt soweit teil bestehenden wirtschaftlichen einheit vgl erman schiemann bgb aufl rdn recht eingerichteten gewerbebetrieb betriebsbezogene eingriffe beeintrchtigungen anspruch genommen grundlagen betriebs bedrohen funktionszusammenhang betriebsmittel lngere zeit aufheben ttigkeit inhabers frage stellen bgh urt januar vi zr njw abwehrfhiger eingriff setzt mithin zeitpunkt verletzungshandlung bestehenden funktionszusammenhang betriebsmittel voraus zusammenhang zeitpunkt entscheidung zwangsverwalters beschlagnahmten grundstck gefhrten gewerbebetrieb schuldners fortzusetzen jedoch mehr vorhanden organisatorische einheit betriebsvermgens bereits anordnung zwangsverwaltung bewirkte abs abs zvg beschlagnahme grundstcks zerfallen haarmeyer wutzke frster hintzen zwangsverwaltung aufl zwvwv rdn beschlagnahme folge schuldner verwaltungs verfgungsbefugnis ber betriebsgrundstck grundstcksbezogenen unternehmen zugeordneten sachen regel zubehr betriebsgrundstcks anzusehen bghz ber gesamten grundstck befindlichen schlichen betriebsmittel verliert abs zvg bgb schuldner auer stande gewerbebetrieb aufrechtzuerhalten vgl vollkommer ap bgb nr bl herold db bewirkt bereits anordnung zwangsverwaltung auseinanderfallen verfgungs verwaltungsbefugnis ber materielle immaterielle betriebsvermgen greift sptere entscheidung zwangsverwalters betrieb eigenen namen fortzusetzen bestehenden funktionszusammenhang betriebsmitteln fhrt gegenteil wiederherstellung wirtschaftlichen organisatorischen einheit bb brigen fehlte rechtswidrigkeit eingriffs recht gewerbebetrieb stellt offenen tatbestand dar inhalt grenzen erst interessen gterabwgung einzelfall konkret kollidierenden interessensphre ergeben st rspr vgl bghz rechtswidrigkeit eingriffs indiziert einzelfall heranziehung umstnde prfen bghz danach gebotenen abwgung interessen schuldners denen vollstreckung betreibenden glubiger stellt fortfhrung betriebs zwangsverwalter unzulssig dar erweist geradezu geboten drfte zwangsverwalter grundstcksbezogenen gewerbebetrieb fortfhren dritte verpachten mte schlieen grundstck schuldner entgelt berlassen zuletzt genannte mglichkeit hufig unzweckmig insbesondere zahlungsverhalten schuldners vergangenheit anla zwangsvollstreckung gegeben deshalb erwarten schuldner nutzungsentgelt alsbald schuldig bleiben recht gewerbebetrieb verpflichtet zwangsverwalter schuldner fortfhrung gewerbebetriebs ermglichen schtzt auswirkungen rechtmigen zwangsvollstreckung teile unternehmens bghz vorbergehende schlieung betriebs fhrt regelmig erheblichen wirtschaftlichen nachteilen fr grundstck fr unternehmen liegt daher weder interesse glubiger schuldners fr zwecke zwangsverwaltung lt grundstck nutzbar geeigneter pchter findet lohnend erscheint darauf neuen betrieb erffnen kaum aussichtsreich zwangsverwaltung hufig zwangsversteigerung grundstcks eingeleitet worden pchter deren abschlu sonderkndigung erstehers zvg rechnen mu vgl olg celle rpfleger selke zfir sicht schuldners bercksichtigen zwangsverwaltung vorbergehende manahme gedacht aufzuheben sobald ansprche glubiger befriedigt abs zvg aufhebung zwangsverwaltung erlangt schuldner verfgungs verwaltungsbefugnisse ber grundstck be schlagnahme erfaten schlichen betriebsmittel hiermit freilich wenig gedient gewerbebetrieb rahmen zwangsverwaltung eingestellt infolge auseinanderlaufens belegschaft verlusts kunden boden liegt gar zerstrt demgegenber stellt mildere belastung dar betrieb rahmen ordnungsgemen nutzung grundstcks zwangsverwalter fortgefhrt worden selke aao soweit zwangsverwaltung erster linie ziel beantragt worden zwangsversteigerung vorzubereiten bgh beschl dezember ixa zb wm liegt aufrechterhaltung bisherigen gewerblichen nutzung grundstcks interesse schuldners regel eher betriebsschlieung geeignet versteigerungserls gnstig beeinflussen fhrt hheren einnahmen glubiger weitergehenden rckfhrung verbindlichkeiten schuldners vgl olg celle rpfleger fortfhrung gewerbebetriebs stehen rechte schuldners entgegen soweit unabhngig zugehrigkeit unternehmen abs bgb geschtzt etwa gewerbliche schutzrechte namensrechte eigentum geschftsbchern nutzung zwangsverwalter ber vertragliche regelungen schuldner erreichen vgl bag njw vollkommer ap bgb nr bl fr zulssig halten allgemeinen stber zvg aufl zvg anm steiner hagemann zwangsversteigerung zwangsverwaltung aufl zvg rdn grundstzen zwangsverwalter befugt hotelbetrieb schuldners fortzufhren beschlagnahmefreie unabhngig zugehrigkeit gewerbebetrieb geschtzte rechtspositionen schuldners eingegriffen htte behauptet schuldner buchungsunterlagen freiwillig zwangsverwalter herausgegeben schuldner meint lediglich zwangsverwalter drfe hotel fhren msse dritten verpachten hierzu mag zwangsverwalter abs zvvwv gehalten geeigneten pchter findet solange gelingt grnden unzweckmig erscheint dargelegten erwgungen erforderlichenfalls fr gesamte dauer zwangsverwaltung vgl rgz befugt betrieb fortzusetzen iii angefochtene beschlu somit bestand senat lage sache entscheiden brigen grnde vorliegen fortfhrung hotelbetriebs zwangsverwalter entgegenstehen abs zpo insbesondere besitzt erforderliche ffentlich rechtliche genehmigung form stellvertretererlaubnis gastg vgl michel kienzle pauly gaststttengesetz aufl rdn fhrt wiederherstellung entscheidung amtsgerichts iv kostenentscheidung folgt abs abs zpo wenzel klein zoll schmidt rntsch stresemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss notz juli verfahren wegen weiterfhrung amtsbezeichnung nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja bnoto abs notar nachdem disziplinarverfahren ziel entfernung amt eingeleitet worden antrag amt entlassen worden bnoto dient verfahren ber weiterfhrung amtsbezeichnung umfassende klrung erhobenen disziplinarrechtlichen vorwrfe herbeizufhren vielmehr darf weiterfhrung amtsbezeichnung schon versagt ehemaligen notar gerichteten vorwrfe aktenlage plausibel bgh beschluss juli notz olg frankfurt bundesgerichtshof senat fr notarsachen vorsitzenden richter schlick richter wendt becker sowie notare dr ebner justizrat dr bauer juli beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats fr notarsachen oberlandesgerichts november zurckgewiesen antragsteller kosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegner beschwerdeverfahren entstandenen auergerichtlichen kosten erstatten geschftswert fr beide rechtszge festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwaltschaft zugelassen wurde jahr notar amtssitz bestellt disziplinarverfgung dezember setzte prsident landgerichts antragsteller wegen ver schiedener verste notariellen amtspflichten jahren geldbue dm fest dagegen antragsteller eingelegte beschwerde wies prsidentin oberlandesgerichts bescheid august zurck hiergegen gerichteten antrag antragstellers gerichtliche entscheidung wies oberlandesgericht beschluss februar magabe zurck geldbue ermigt wurde verfgung mrz leitete prsidentin oberlandesgerichts frmliches disziplinarverfahren antragsteller ziel amtsenthebung abs satz var bnoto setzte rechtskrftigen abschluss antragsteller beim landgericht anhngigen strafverfahrens enthob zugleich vorlufig amtes verfgung sttzt vielzahl weiterer ab begangener verste antragstellers notariellen amtspflichten antrag entlie prsidentin oberlandesgerichts antragsteller verfgung april august notaramt gleichzeitig nahm vorlufige amtsenthebung zurck august antragsteller beim antragsgegner beantragt ausscheiden notaramt bezeichnung notar auer dienst fhren drfen antrag prsident landgerichts bescheid mai abgelehnt gerichteten antrag antragstellers gerichtliche entscheidung oberlandesgericht beschluss november zurckgewiesen dezember zugestellte entscheidung richtet dezember beim oberlandesgericht eingegangene sofortige beschwerde antragstellers ursprngliches begehren weiterverfolgt ii sofortige beschwerde zulssig abs bnoto abs brao bleibt sache jedoch erfolg oberlandesgericht antrag gerichtliche entscheidung zutreffend zurckgewiesen antragsgegner ablehnung begehrens antragstellers ausscheiden notaramt bezeichnung notar auer dienst fhren weder gesetzlichen grenzen abs satz bnoto eingerumten ermessens berschritten zweck ermchtigung entsprechenden weise gebrauch gemacht vgl abs satz bnoto gem abs bnoto darf notar erlschen amtes bezeichnung notar grundstzlich mehr fhren zusatz erlschen amtes hinweist jedoch landesjustizverwaltung frheren anwaltsnotar abs satz bnoto erlaubnis erteilen frhere amtsbezeichnung notar zusatz auer dienst weiterzufhren entlassung bnoto amt scheidet regelung gesetzgeber erreichen eindruck unehrenhaften ausscheidens amt vermieden anwaltsnotar notarttigkeit etwa wirtschaftlichen berlegungen aufgibt daher darf justizverwaltung weiterfhrung amtsbezeichnung verweigern besondere grnde ausbung ermessens richtung rechtfertigen worin derartige grnde gesehen knnen regelt gesetz ausdrcklich ermessensausbung daher zweck orientieren regelung voraussetzungen denen abs bnoto erlaubnis erteilt gem abs satz bnoto gesetzgeber bisher versumten anpassung bestimmung nderung bnoto dritte gesetz nderung bundesnotarordnung gesetze august bgbl vgl custodis eylmann vaasen bnoto beurkg aufl bnoto rdn zurckgenommen entnehmen lsst gesetz verhindern unwrdiger frherer notar weiteren gebrauch amtsbezeichnung ansehen vertrauen schdigt notarberuf entgegengebracht dienstverfehlungen notars knnen daher rechtfertigen erlaubnis weiterfhrung amtsbezeichnung versagen wobei erforderlich verfehlungen freiwillige ausscheiden notars entfernung amt gefhrt htten insg senatsbeschluss mai notz dnotz rechtsprechung senats gengen andererseits leichte mittelschwere disziplinarverste schutz ungerechtfertigten eindruck amt unehrenhaften grnden aufgeben mssen verdient freiwillig amt scheidende anwaltsnotar erst mehr verfehlungen erheblichem gewicht dienstpflichten grob unredlicher weise verletzt dadurch vertrauen verlsslichkeit sicherheit notarieller amtsausbung schwer erschttert senat beschlsse august notz dnotz mai notz dnotz antragsteller einleitungsverfgung angelasteten amtsverste derart zahlreich wiegen teilweise fr schwer antragsgegner rahmen erffneten ermessens ausreichend gewichtig erachten durfte antragsteller erlaubnis abs satz bnoto versagen handelte vielzahl versten treuhandauflagen verbot handlungen mitzuwirken erkennbar unerlaubte unredliche zwecke verfolgen gebot unparteilichkeit pflichten abs satz beurkg grundsatz einheitlichkeit dienstvergehens fr beurteilung belang senat beschluss august notz dnotz entgegen ansicht antragstellers durfte antragsgegner entscheidung ergebnisse disziplinarrechtlichen vorermittlungen sttzen ergaben derart erdrckendes beweisbild fr kontinuierliche missachtung notarieller amtspflichten antragsteller geeignet ablehnung antrags abs satz bnoto rechtfertigen einzelpunkt tatschliche rechtliche detail durchdringende formelle aufklrung vorwrfe stattgefunden antragsteller wegen amtspflichtverletzungen teilweise bereits erheblichen schadensersatzleistungen verurteilt worden beachtliche grnde gemachten vorwrfe vorzubringen gewusst gegenteil verlangen entlassung amt bnoto ersichtlich bestreben getragen entfernung disziplinarrechtliches urteil abs satz var bnoto zuvor kommen trgt antragsteller notaramt eigenen motiven beziehungsweise hchst persnlichen grnden niedergelegt jedoch einzigen plausiblen grund nennen vermocht unabhngig laufenden disziplinar strafverfahren trotz weiterer ausbung berufs rechtsanwalts schritt htte veranlassen knnen ersichtlich sachlage dient verfahren abs bnoto antragsteller ursprnglich erhobenen vorwrfe nunmehr einzelnen klren formelle disziplinarverfahren gewande nachzuholen vielmehr antragsteller daran festhalten lassen antrag entlassung notaramt abschlieende disziplinarrechtliche klrung erhobenen vorwrfe verhindert vgl senatsbeschluss mrz notz rdn etwa gilt unschuldsvermutung geht weder straf disziplinarrechtliche ahndung vorgeworfenen verste allein darum antragsteller verhalten vertrauen verlsslichkeit sicherheit notarieller amtsausbung schwer erschttert antragsgegner angemessen ansehen durfte erlaubnis abs satz bnoto versagen entsprechend regelfall abs bnoto gestattet frhere amtsbezeichnung weiterzufhren recht antragsgegner darber hinaus feststehenden amtspflichtverletzungen bercksichtigt gegenstand disziplinarrechtlichen ahndung geldbue letztlich weniger gewichtigen disziplinarrechtlichen ahndung gefhrt werfen insoweit bezeichnendes licht notarielle amtsfhrung antragstellers kontinuierliche pflichtverste ber lngeren zeitraum erkennen lassen trotz disziplinarrechtlichen wrdigung antragsteller davon abhielten teils einschlgige verste erneut begehen einleitungsverfgung mrz beschrieben wurden alledem antragsgegner ermessensfehlerfrei entschieden sofortige beschwerde antragstellers unbegrndet erweist schlick wendt ebner becker bauer vorinstanz olg frankfurt main entscheidung not'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anw brfg juli verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidentin bundesgerichtshofs limperg richter prof dr knig dr remmert sowie rechtsanwlte dr martini dr kau juli beschlossen antrag klgers zulassung berufung urteil senats schsischen anwaltsgerichtshofs februar abgelehnt klger kosten zulassungsverfahrens tragen wert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde klger wendet widerruf zulassung rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls abs nr brao anwaltsgerichtshof hiergegen gerichtete klage abgewiesen berufung zugelassen antrag klgers zulassung berufung bleibt erfolg klger geltend gemachte zulassungsgrund ernsthaften zweifel richtigkeit angefochtenen urteils satz brao abs nr vwgo liegt anwaltsgerichtshof ausfhrungen senat bezug nimmt recht vermgensverfall klgers abs nr brao mageblichen zeitpunkt widerrufsverfgung angenommen st rspr vgl etwa bgh beschluss juni anwz brfg bghz rn ff fest steht klger zahlreiche titulierte forderungen hhe insgesamt weit ber million euro bestanden hinsichtlich zwangsvollstreckungsmanahmen kommen lassen mssen darunter vergleichsweise geringe verbindlichkeiten vgl etwa bgh beschlsse oktober anwz brfg rn august anwz brfg rn januar anwz brfg rn jeweils hinreichende beweisanzeichen fr eintritt vermgensverfalls vorhanden vgl bgh beschluss februar anwz brfg rn soweit klger darauf verweist wert grundstcks stollberg hhe forderungen ag weitem ber steige geht vornherein leere abgesehen davon wertgutachten ber grundstck entgegen zulassungsantrag wiederholten vortrag akten gelangt immobiliarvermgen relevanz entfalten betroffenen liquider vermgenswert tilgung verbindlichkeiten verfgung gestanden vgl bgh beschlsse juni anwz zvi oktober anwz brfg rn februar anwz brfg rn verfgbarkeit immobiliarvermgens zutreffenden ausfhrungen anwaltsgerichtshofs gerade gefehlt gleiches gilt fr klger selbstauskunft juni behauptete sonstige immobilienvermgen abermals belegte vortrag zulassungsantrag genannten bank mittlerweile namentlich lebensversicherung nennenswerte zahlungen zugeflossen seien verhilft antrag schon deswegen erfolg zahlungen erst zulassungswiderruf erfolgt wren mssten beurteilung wiederzulassungsverfahren vorbehalten bleiben vgl bgh beschluss juni anwz brfg aao seither st rspr durchzudringen vermag klger vortrag immer gelungen sei wege zwangsvollstreckung geltend gemachte forderungen ganz teilweise tilgen schriftsatz beklagten januar vorgelegte fortgefhrte forderungsliste spricht dafr wirtschaften neue schulden auflaufen lsst schulden ber gewissen zeitraum druck zulassungswiderrufs zwangsvollstreckungsmanahmen bezahlt fllen nachweis vermgensverfalls regelmig gefhrt angesehen st rspr vgl etwa bgh beschlsse oktober anwz brfg rn oktober anwz brfg rn vorbringen klgers zulassungsantrag bezug anwaltsgerichtshof beanstandete unvollstndigkeit selbstauskunft juni bercksichtigten verbindlichkeiten brigen nachvollziehbar forderung hierzu geschlossene vereinbarung juni kommt angesichts gewichts vielzahl sonstigen fr eintritt vermgensverfalls streitenden indizien mehr entscheidend jedoch wre klger gehalten tragfhigkeit vereinbarung wozu lage ge wesen nachweise etwa betreffend mietstand gegenber beklagten belegen daran fehlt weiterhin kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs satz brao limperg knig martini remmert kau vorinstanz agh dresden entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mai mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr beyer dr leimert dr frellesen fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle oktober aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin kaufte beklagten deren allgemeinen geschftsbedingungen fabrikneuen pkw volvo tdi combi zusatzausstattung preis dm kaufpreis wurde leasinggesellschaft gmbh co kg finanziert dezember wurde fahrzeug klgerin ausgeliefert klgerin begehrt wandelung kaufvertrages vorgetragen prospekt sei zuladung fahrzeuges kg angegeben tatschlich sei zuladung kg mglich sei zuladung kg angekommen fahrzeug kleine schwere lasten transportieren darauf kauf ausdrcklich hingewiesen klgerin nutzungsentschdigung dm angerechnet zahlung dm leasinggesellschaft verlangt zug zug rckgabe fahrzeuges volvo tdi combi beklagte geltend gemacht vertragsverhandlungen veraltete prospekt vorgelegen klgerin akten gereicht anlehnung geltenden eg richtlinien fr vertrag magebliche prospekt angaben enthalten leergewicht einschlielich gewichts fahrers kg durchschnittlichen tankbefllung kg insgesamt kg betrage zuladungslast kg zulssigen gesamtgewicht kg ergebe wege widerklage beklagte zahlung inspektions reparaturkosten hhe dm verlangt landgericht klage abgewiesen widerklage stattgegeben berufung klgerin klageanspruch geltend gemacht hhe dm berufungsgericht rechtsmittel klgerin zurckgewiesen revision verfolgt klgerin zuletzt gestellten antrag entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt klgerin stehe anspruch wandelung kaufvertrages wegen mangels fehlenden eigenschaft pkw wegen falscher zusicherung beklagte knne offenbleiben zeit verkaufsverhandlun gen gltige prospekt herstellerfirma leergewicht fahrzeugs kg zuladegewicht kg ausgewiesen verkufer beklagten daten richtig zugesichert angabe leergewichtes kg zuladegewichts kg sei fr klgerin zeitpunkt vertragsschlusses bergabe fahrzeugs vernnftigerweise dahingehend verstehen wagen angeboten worden sei leergewicht kg gehabt zuladung kg mglich sei mithin vernderung zuladung leergewicht erhhe zuladegewicht vermindere liege hand zuladegewicht zunchst gewicht fahrers tankfllung dasjenige zusatzausrstung vermindert mittleres gewicht fahrers kg gewicht mittleren tankfllung kg zugrunde gelegt betrage zuladegewicht kg klgerin htte zudem aufdrngen mssen gewicht einzelnen teile zusatzausrstung insgesamt kg betragen zulssige zuladegewicht herabsetze jedoch ausrstung wagens zusatzteilen natur sache leergewicht fahrzeugs erhht zuladegewicht verringert kg htte beklagte klgerin darauf hinzuweisen brauchen klgerin dargetan angaben verhandlungen bezglich befrdernden teile gemacht ii berufungsurteil hlt rge revision stand berufungsgericht entscheidungserhebliches beweis gestelltes vorbringen klgerin bergangen zpo klgerin berufungsbegrndung vorgetragen geschftsfhrer verkaufsverhandlungen mitarbeiter beklagten ausdrcklich gefragt leergewicht kg vorliegenden prospekt genannt worden sei einschlielich fahrer tankfllung verstehe mitarbeiter bejaht revision beanstandet recht berufungsgericht vernehmung zeugen beweis gestellte vorbringen unbercksichtigt gelassen verkaufsgesprch vertragsschlu unmittelbar vorausging klgerin behaupteten inhalt zeuge geschfts fhrer klgerin erklrte zuladung kg komme gewicht fahrzeugs einschlielich fahrer tankfllung hinzu vertrag ber verkaufte fahrzeug beschaffenheitsvereinbarung sinne abs bgb vgl bgh urteil november zr njw ii zustande gekommen abweichung zulssigen zuladegewichts bercksichtigung gewichts zusatzausrstung kg erheblich angaben zeugen mindert tauglichkeit combi fahrzeugs vertrag vorausgesetzten gebrauch zugrundelegung verkaufsgesprchs allgemeinen erwgungen berufungsgerichts frage unerheblich prospektangaben bereinstimmende erklrungen zusicherungen beklagten verkaufspersonals vernnftigerweise htten verstanden knnen erklrungen zeuge revisionsrechtlich unterstellenden vorbringen klgerin verkaufsgesprch abgegeben beklagte gebunden heit vorgedruckten text fr vertragsschlu verwandten formulars smtliche vereinbarungen seien schriftlich niederzulegen gelte fr nebenabreden zusicherungen sowie fr nachtrgliche vertragsnderungen genannte klausel steht wirksamkeit mndlich verhandlungspartnern besprochenen jedoch entgegen grundsatz vorranges individualabrede gem agbg freiheit vertragschlieenden formularvertrag vorgesehene schriftformklausel insoweit auer kraft setzen folgt mndlich vereinbarte wirksam zustande gekommen bghz hierfr erforderliche vertretungsmacht zeugen vgl bgh urteil mrz viii zr njw iii bb ergibt abs hgb gltigkeit behaupteten mndlichen beschaffenheitsvereinbarung dadurch ausgeschlossen beklagte ausweislich allgemeinen geschftsbedingungen fahrzeug schuldete stand technik fr vergleichbare fahrzeuge typs kaufgegenstandes auslieferung entsprach abschn vii agb gegenber formularvertraglichen beschaffenheitsvereinbarung abweichende individualabsprache vorrang agbg iii berufungsurteil mu daher aufgehoben sache berufungsgericht zurckzuverweisen erforderlichen feststellungen inhalt verkaufsgesprchs geschftsfhrer klgerin zeugen getroffen knnen dr deppert dr hbsch dr leimert dr beyer dr frellesen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln august soweit betrifft schuldspruch dahin gendert angeklagte versuchten totschlags tateinheit versuchtem schweren raub schuldig strafausspruch aufgehoben ii umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen iii weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten schweren raubes tateinheit versto waffengesetz wegen versuchten totschlags tateinheit versto waffengesetz gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt revision verletzung sachlichen rechtes rgt fhrt nderung schuldspruchs aufhebung strafausspruchs soweit darber hinausreichenden rechtsmittelerfolg erstrebt sinne abs stpo unbegrndet schuldspruch zweifacher hinsicht ndern mu verurteilung wegen tateinheitlich verbter waffendelikte fhren halbautomatischen selbstladekurzwaffe entfallen strafverfolgung insoweit verjhrt fnfjhrige verjhrungsfrist abs nr buchst waffg abs nr stgb letztmaligen unterbrechungshandlung november sa bd iv bl schon zeitpunkt anklageerhebung juni sa bd vi bl abgelaufen besteht versuchten schweren raub totschlagsversuch entgegen annahme landgerichts tateinheit abs stgb feststellungen zufolge angeklagte abgabe bedingtem ttungsvorsatz abgefeuerten pistolenschsse zeugen anhalten zwingen davon ausging zeugen bekannte code nummer gebude gelangen knnen ua abgabe schsse stellte daher totschlagsversuch dar zugleich sinne fortsetzung versuchten schweren raubes tatbestandsmige gewalthandlung hiernach gebotenen nderung schuldspruchs steht stpo entgegen angeklagte totschlagsvorsatz geleug net brigen gestndig htte genderten schuldvorwurf wirksam verteidigen knnen schuldspruchnderung einzelstrafen hieraus gebildeten gesamtfreiheitsstrafe grundlage entzogen senat verstehen entsprechend antrag generalbundesanwalts stelle gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren gleich hohe einzelstrafe setzen sicherheit auszuschlieen zutreffender annahme tat wegfall ausdrcklich straferschwerend bercksichtigten waffendelikte ua geringere strafe erkannt worden wre daher strafausspruch aufzuheben dagegen knnen feststellungen insgesamt aufrechterhalten bleiben ergnzungen vereinbar schliet fr neue entscheidung weist senat darauf ausreicht berlange verfahrensdauer angefochtenen urteil festgestellt worden ua allgemein strafmildernd bercksichtigen vielmehr mu ausma hierwegen gewhrten strafmilderung urteilsgrnden konkret bezeichnet exakt bestimmt bverfg nstz bghr stgb abs verfahrensverzgerung bghst jhnke niemller otten bode rothfu'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss mrz strafsache wegen brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs mrz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin november abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat fr anznden mehrerer hochwertiger kraftfahrzeuge eher milde rahmen verstndigung gefundene sanktion gnzlich fehlenden errterungen tatmotiv nachteil angeklagten frage gestellt sachlichrechtliche anhaltspunkte fr zweifel lediglich aufgrund alkoholkonsums eingeschrnkten schuldfhigkeit angeklagten ersichtlich basdorf brause knig schaal bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss august strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem ff abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera mrz antrag wiedereinsetzung vorigen stand unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten revision tragen grnde revision angeklagten unzulssig urteilsverkndung wirksam rechtsmittel verzichtet abs satz stpo hauptverhandlungsprotokoll ergibt angeklagte mitangeklagte verteidiger erklrt nehme urteil verzichte einlegung rechtsmittels gem abs stpo vorgelesene genehmigte erklrung nimmt beweiskraft protokolls stpo teil antrag angeklagten protokoll insoweit berichtigen beschlu vorsitzenden juli abgelehnt worden rechtsmittelverzicht unwiderruflich unanfechtbar grnde ausnahmsweise unwirksamkeit rechtsmittelverzichts htten fhren knnen liegen soweit beschwerdefhrer umstnden zusammenhang verhngten strafe zugrundeliegenden absprache herleiten beschwerdefhrer behaupteten einwirkungen strafkammer bewiesen geeignet wren unwirksamkeit rechtsmittelverzichts begrnden dahinstehen rechtsmittelverzicht schliet zugleich mglichkeit wiedereinsetzung vorigen stand bgh nstz rissing van saan detter otten bode elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke richter dr klinkhammer schilling dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss oberlandesgerichts mnchen zivilsenat zugleich familiensenat oktober uf aufgehoben beschwerde beteiligten beschluss amtsgerichts landshut juni abgendert antrag beteiligten dezember fr ttigkeit vormund staatskasse vergtung nebst auslagenersatz bezahlen zurckgewiesen erhebung gerichtskosten abgesehen auergerichtliche kosten erstattet grnde beteiligte begehrt fr ttigkeit vormund staatskasse vergtung ersatz aufwendungen beschluss juni bestellte amtsgericht beteiligten vormund fr minderjhriges kind amtsgericht antrag beteiligten vergtung fr jahr samt auslagenersatz festgesetzt antrag brigen zurckgewiesen hiergegen vertreter staatskasse folgenden beteiligter eingelegte beschwerde oberlandesgericht angefochtenen beschluss zurckgewiesen hiergegen wendet beteiligte beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde rechtsbeschwerde zulssig begrndet fhrt aufhebung beschwerdeentscheidung zurckweisung beteiligten gestellten antrages vorliegend findet gesetz ber verfahren familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit famfg anwendung vergtungsantrag dezember datiert zutreffend beschwerdegericht darauf hingewiesen antrag rahmen dauerverfahrens etwa vormundschaft gestellt endentscheidung sinne famfg fhrt selbstndiges verfahren sinne art abs fgg rg einleitet olg nrnberg famrz olg mnchen famrz rechtsbeschwerde zulssig statthaftigkeit rechtsbeschwerde ergibt abs famfg beschwerdegericht zugelassen rechtsbeschwerde brigen zulssig prsident landgerichts rechtsbeschwerde fr beteiligten eingelegt gem abs satz famfg postulationsfhig vgl senatsbeschluss juli xii zb famrz ii rechtsbeschwerde begrndet vereinsvormund bestellte verein beteiligte staatskasse weder vergtung aufwendungsersatz beanspruchen beschwerdegericht vertritt auffassung beteiligten stehe vergtungsanspruch analoger anwendung abs famfg folge rechtsprechung bundesverfassungsgerichts wonach berufsausbung vereins eingreife gesetzes wegen vergtung fr fhrung gerichtlich bertragenen vormundschaften versagen auffassung bundesgerichtshof beschluss mrz famrz angeschlossen ber vergtung fr ttigkeiten vormund bestellten vereins entschieden knnten aufgestellten grundstze vorliegende verfahren bertragen erwgungen bundesgerichtshofs knne entgegengehalten gesetzgeber kenntnis hchstrichterlich beanstandeten regelungs lcke bewusst gesetzesfassung festgehalten fr analogie versperrt knne davon ausgegangen verabschiedung fgg reformgesetzes spezielle problematik vergtung vereinsttigkeiten vormundschaften blickpunkt gesetzgebers gelangt sei analogie stehe entgegen hierfr tatschlichen grnden bedrfnis bestehe lasse kaum rechtfertigen verein vergtungsanspruch fr fall gewhren vereinsmitarbeiter gewissermaen tarnkappe persnlichen bestellung fr verein agiere vielmehr berzeuge erwgung bundesgerichtshofs gewhlte rechtliche konstruktion vormundschaft bzw pflegschaft einzelfall ankommen knne verein bestellung vormund vergtungsberechtigt sei vergtungsanspruch vereine stehe entgegen fr ttigkeit stdte gemeinden finanzielle untersttzung erfhren unbeschadet umfangs allenfalls einzelnen regionalen bereichen rechtsanspruch jederzeitigen vorbehalt krzung einstellung gewhrt ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand bgb vereinsvormund bestellte beteiligte ebenso wenig gem bgb betreuer bestellter verein staatskasse vergtung bzw aufwendungsersatz beanspruchen insoweit hlt senat rechtsprechung senatsbeschluss mrz xii zb famrz fest allerdings vergtung aufwendungsersatz betreuungsvereins bestehenden vorschriften vormundschaftsverein entsprechend anzu wenden vgl senatsbeschluss mrz xii zb famrz vergtungsanspruch beteiligten scheitert daran verein vormund bestellt worden abs abs satz bgb weder betreuer vormund bestellter verein vergtung beanspruchen ebenso wenig staatskasse gem abs satz bgb ersatz aufwendungen verlangen palandt diederichsen bgb aufl rn bzw abs bgb aufwandsentschdigung beanspruchen aa berwiegende meinung lehnt daher vergtungsanspruch betreuer bestellten vereins ab jrgens betreuungsrecht aufl bgb rn roth erman bgb aufl bgb rn mller zkj krit jaschinski jurispk bgb aufl vbvg rn aa lg ansbach beschluss februar hinweis senatsbeschluss mrz xii zb famrz ebenso lehnt herrschende meinung vergtungsanspruch vormund bestellten vereins ab olg koblenz famrz olg dsseldorf btprax hamdan hamdan jurispk bgb aufl bgb rn saar erman bgb aufl bgb rn anh rn mller zkj bb senat folgt auffassung soweit senat beschluss mrz xii zb famrz pflegschaftsrecht ausgefhrt fr vergtungsanspruch unerheblich sei mitarbeiter vereins verein vormund bestellt hlt daran mehr fest wortlaut abs bgb hierzu ausdrcklich erklrte wille gesetzgebers lassen vergtung betreuer bzw vormund bestellten vereins gesetzesbegrndung geltendem recht verein vormund weder vorschuss fr aufwendungen vergtung fr ttigkeit verlangen bt drucks gesetzgeber regelung bekannt fr betreuungsvereine fortgeschrieben weiteren begrndung entwurf betreuungsgesetzes mai ergibt bt drucks heit verein voraussetzungen abs betreuer bestellt abs ivm abs abs heute abs vergtung aufwendungsersatz lediglich ausreichendem vermgen betreuten verlangen hinzu kommt gesetzgeber einfhrung gesetzes ber verfahren familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit famfg veranlassung gesehen vorschrift abs bgb modifizieren vielmehr abs famfg ausdrcklich verwiesen einrumung vergtungs bzw aufwendungsersatzanspruchs betreuer bzw vormund bestellten vereins verfassungsrechtlich geboten senatsbeschluss mrz xii zb famrz bundesverfassungsgericht entschieden staat fr aufgaben deren ordentliche wahrnehmung ffentlichen interesse liegt staatsbrger private institutionen beruflich anspruch nimmt berufliches ttigkeitsfeld sogar zuweist sicherzustellen staatlicherseits anspruch genommen dafr angemessene entschdigung erhal ten bverfg famrz dabei bundesverfassungsgericht verlangt sowohl verein mitglied vergtungsanspruch zustehen msse vielmehr bemngelt beiden vergtung eingerumt worden sei bverfg famrz daher verfassungsrechtlicher sicht hinreichend bestellung vereinsmitarbeiters mglich vergtungsanspruch zieht gilt umso mehr verein gem abs satz halbsatz abs satz bgb willen bestellt somit regelmig bestellung mitarbeiter hinwirken brigen bestehen nachvollziehbare grnde warum gesetzgeber bestellung vereins vergtung abgesehen verein betreuer bzw vormund bestellt gericht mglichkeit auswahl betreuung bzw vormundschaft tatschlich durchfhrenden person einfluss nehmen verein bleibt falle bestellung zudem unbenommen ehrenamtliche hilfskrfte gem abs satz bgb vereinsbetreuer bestellt knnten bt drucks jrgens betreuungsrecht aufl bgb rn mller zkj aa palandt diederichsen bgb rn erfllung konkreten aufgabe heranzuziehen spricht vergtung jedoch mitarbeiter vormundschaftsvereins vormund bestellt verein hierfr vergtung beanspruchen zugunsten betreuungsvereins bestehenden vergtungsvorschriften abs satz bgb vbvg insoweit entsprechend vormundschaftsverein anzuwenden aa voraussetzungen fr anerkennung betreuungsvereins gem bgb wiederum vergtungsanspruch bedingen entsprechen wesentlichen anforderungen verein erfllen vereinsvormund gem bgb ivm sgb viii fr geeignet erklrt whrend betreuungsrecht jedoch betreuungsverein gem abs satz vbvg ivm abs bgb vergtungsanspruch einrumt fehlt entsprechende regelung zugunsten vormundschaftsvereins bb vorschriften vergtung betreuungsvereins zugunsten vormundschaftsvereins entsprechend anzuwenden streitig whrend wohl berwiegende auffassung rechtsprechung literatur entsprechende anwendung vorschriften vergtung betreuungsvereins vormundschafts bzw pflegschaftsrecht ablehnt bayoblg famrz famrz zimmermann famrz mller zkj spricht gegenauffassung fr analoge anwendung vgl olg koblenz famrz olg kln famrz oberloskamp schindler vormundschaft pflegschaft beistandschaft fr minderjhrige aufl rn erman westermann bgb aufl anh bgb rn cc senat erachtet analoge anwendung betreuungsverein eingerumten vergtungs aufwendungsersatzanspruches vormundschaftsverein ergebnis fr geboten abgrenzung senatsbeschluss mrz xii zb famrz indes vorschriften vergtung verfahrenspflegschaft abs fgg bzw abs famfg diejenigen vergtung betreuung abs satz bgb ivm vbvg entsprechend heranzuziehen sache ausbung vormundschaft geht dabei statt abs satz vbvg bezug genommenen vbvg speziell vergtung betreuers zugeschnitten vbvg anzuwenden vergtung vormunds betrifft analogie setzt planwidrige regelungslcke bzw unvollstndigkeit voraus bghz weitere voraussetzung beurteilung stehende sachverhalt vergleichbar gesetzgeber geregelt geprft gesetzgeber interessenabwgung gleichen grundstzen htte leiten lassen beim erlass entsprechend anzuwendenden gesetzesvorschrift gleichen abwgungsergebnis gekommen wre bghz voraussetzungen regelmig erfllt mitarbeiter anerkannten vormundschaftsvereins entsprechenden voraussetzungen abs satz bgb vormund bestellt besteht regelungslcke gesetzgeber vormundschaftsverein vergtungsanspruch bedacht lcke planwidrig besagt abs bgb verein vergtung bewilligt gem verweisung abs satz bgb abs bgb gilt jedoch gleichermaen fr betreuungsverein dennoch vergtung fr vereinsbetreuer bestellten mitarbeiter gewhren berprfung stehende tatbestand gesetzgeber geregelten vergleichbar gesetzesbegrndung betreuungsgesetz heit einbeziehung gebiet betreuung volljhriger ttigen vereinigungen regelung betreuungswesens dringend geboten vereinigungen kommt traditionell wichtige rolle grund gefhrten vereinsvormundschaften pflegschaften vergangenen jahren gerade seiten vereine wichtige fortschritte effizienten gestaltung vormundschafts pflegschaftsarbeit erzielt worden bt drucks einfhrung vereinsbetreuers abs satz bgb heit gesetzesbegrndung voraussetzung jeweils verein betreuungsverein anerkannt anreiz fr verein dafr erforderlichen mindestanforderungen vgl bgb erfllen darin bestehen vereinsbetreuer abs satz bgb stellt fall anstelle mitarbeiters bestimmte ansprche aufwendungsersatz vergtung zustehen bgb entsprechenden erwgungen gelten fr vormundschaftsverein seit wesentlichen anforderungen betreuungsverein erfllen bgb verein vormund bestellt knnen gem abs sgb viii verein gewhrleisten ausreichende zahl geeigneter mitarbeiter beaufsichtigen weiterbilden schden angemessen versichern ferner planmig gewinnung einzelvormndern einzelpflegern bemhen aufgaben einfhren fortbilden sowie bevollmchtigte beraten erfahrungsaustausch mitarbeitern ermglichen legt zudem gesetzesbegrndung mai verwendete zahlenmaterial zugrunde zeigt bedeutung mundschaftsvereine neben betreuungsvereinen jedenfalls gering danach gab seinerzeit etwa erwachsenenvormundschaften pflegschaften wovon amtsvormundschaften pflegschaften vereinsvormundschaften pflegschaften gefhrt wurden standen vormundschaften pflegschaften ber minderjhrige gegenber wovon amts vereinsvormundschaften pflegschaften ausmachten bt drucks analoge anwendung erscheint schlielich verfassungsrechtlichen grnden geboten genauso betreuungsverein fllt vormundschaftsverein art abs gg anwendungsbereich art abs gg vgl bverfg njw hnlich betreuungsvereinen gesetzgeber vormundschaftsvereinen gem abs sgb viii aufgegeben ausreichende zahl geeigneter mitarbeiter vorzuhalten gewinnung einzelvormndern einzelpflegern bemhen gesetzgeber konstruktion whlt aufgabenerfllung wesentlich ttigkeit entsprechend qualifizierten mitarbeitern sttzt erfordernis stndigen bereithaltung qualifizierten vereinspersonals angemessene vergtung festzusetzen bleibt festsetzung vergtungshhe unbercksichtigt vereine fixen vorhaltekosten fr qualifiziertes personal einsatz kommt berschreitet bestimmte vergtungshhe grenze zumutbarkeit verletzt grundrecht art abs gg bverfg njw betreuungsverein bercksichtigung entsprechend bestehenden vorhaltekosten vorgenannten sinne vormundschaftsverein allerdings erreichen mitarbeiter vereinsvormund bestellt verein hierfr eigener vergtungsanspruch zuerkannt brigen spricht gleichheitsgebot art abs ivm art abs gg fr entsprechende regelung ungleichbehandlung vereine trotz insoweit vergleichbaren tatbestnde rechtfertigen drfte demgem vbvg entsprechend anzuwenden gericht mitarbeiter bgb ivm sgb viii geeigneten vereins vormund bestellt ausschlielich teilweise ttig abs satz bgb analog freilich anstatt ausschlielich fr betreuer geltenden vergtungsvorschriften ff vbvg vbvg anzuwenden stundensatz vormunds regelt weitere folgen analogen anwendung vbvg berufsmigkeit ttigkeit handelnden vormunds gem abs satz ivm abs vbvg mehr festgestellt braucht bestellung mitarbeiters vereinsvormund einwilligung vereins bedarf abs satz bgb bestellten mitarbeiter eigener vergtungs aufwendungsersatzanspruch zusteht abs vbvg analog senat verkennt vormundschaftsvereine hinblick senatsbeschluss mrz xii zb famrz vertrauen eigenen vergtungsanspruch verein vormund bestellen lassen vergtung ebenso ausgeschlossen fr ttigen mitarbeiter vormund bestellt worden gegebenenfalls rechtsgrund auerhalb festsetzungsverfahrens anspruch beteiligten ergibt soweit vertrauen bisherige senatsrechtsprechung vormund bestellen lassen bedarf entscheidung anspruch steht rede hahne weber monecke schilling klinkhammer nedden boeger vorinstanzen ag landshut entscheidung olg mnchen entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet november bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb gd aa ha abs sgb vii abs alt gemeinsamen betriebssttte ttige unternehmer neben abs alt sgb vii haftungsprivilegierten verrichtungsgehilfen lediglich abs bgb gesamtschuldner haftet gegenber geschdigten grundstzen gestrten gesamtschuldverhltnisses haftung fr erlittene personenschden freigestellt vgl abs bgb innenverhltnis verrichtungsgehilfen geschftsherrn etwa bestehender arbeitsrechtlicher freistellungsanspruch bleibt dabei auer betracht haftung gemeinsamen betriebssttte ttigen unternehmers bleibt rahmen gestrten gesamtschuldverhltnisses flle beschrnkt denen haftung wegen vermuteten auswahl berwachungsverschuldens gem bgb eigene verantwortlichkeit schadensverhtung etwa wegen verletzung verkehrssicherungspflichten wegen organisationsverschuldens trifft bgh urteil november vi zr olg hamm lg hagen vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin reinigungskraft firma gmbh angestellt firma handelt tochterunternehmen beklagten beauftragt krankenhusern beklagten anfallenden mll entsorgen klgerin spten nachmittag mrz intensivstation krankenhuser mllsack behlter zog stach gebrauchten injektionsnadel rechten oberschen kel rechten daumen nadel befand samt spritze mllsack obwohl hierfr vorgesehenen gesonderten gef htte gelagert entsorgt mssen januar wurde klgerin hepatitis infektion diagnostiziert klgerin sieht ursache infektion verletzung mrz nimmt beklagte ersatz materiellen immateriellen schadens anspruch landgericht klage abgewiesen berufung klgerin berufungsgericht landgerichtliche urteil abgendert beklagte zahlung schmerzensgeld verurteilt sowie pflicht ersatz materieller knftiger immaterieller schden klgerin festgestellt zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts beklagte ersatz klgerin entstandenen schadens verpflichtet haftung beklagten scheitere abs sgb vii arbeitsunfall klgerin sei allein deren stammbetrieb firma gmbh zuzurechnen beklagten handele tochterunternehmen beklagten deren konzernabschlu einbezogen sei gehrten aufsichtsratsvorsitzende beklagten deren geschftsfhrer deren prokurist aufsichtsrat gmbh beklagte mageblichen einflu geschftsfhrung leitung gmbh sei definition abs sgb vii unternehmer sinne abs sgb vii derjenige anzusehen ergebnis unternehmens unmittelbar nachteil gereiche ausschlaggebend sei daher rechtsform unternehmen betrieben anhaltspunkte dafr vorlgen gmbh geschftsrisiko reinigungsunternehmens trage knne davon ausgegangen klgerin fr gmbh fr beklagte ttig geworden sei abs alt sgb vii sei haftung beklagten ausgeschlossen haftungsprivilegierung wegen betrieblicher ttigkeit gemeinsamen betriebssttte jedenfalls zugunsten gemeinsamen betriebssttte ttig gewordenen unternehmers greife beklagte ttig geworden sei fehle voraussetzung haftungsprivilegierung schlielich sei haftung grundstzen gestrten gesamtschuldverhltnisses ausgeschlossen danach beschrnkten fllen denen gesamtschuldner haftungsprivilegiert sei jedoch ansprche geschdigten person haftungsprivilegierten gesamtschuldner innenverhltnis gesamtschuldner endgltig entfiele schadensverteilung gestrt wre mitarbeiter beklagten davon ausgegangen msse leichteste fahrlssigkeit last gelegt knne stehe arbeitsrechtlicher freistellungsanspruch beklagte regelung abs bgb vorgehe beklagte innenverhltnis schaden insgesamt tragen klgerin ersatz vollem umfang verlangen knne ii beurteilung berufungsgerichts hlt revisionsrechtlicher berprfung stand entgegen auffassung revision berufungsgericht allerdings recht davon ausgegangen haftungsausschlu zugunsten beklagten abs sgb vii eingreift haftungsprivilegiert unternehmer sinne abs nr sgb vii beklagte mutterunternehmen reinigungsfirma gmbh klgerin beschftigt sgb vii entfllt grundstzlich haftung unternehmers fr personenschaden unternehmen ttiger unfallversicherter arbeitsunfall erlitten unternehmer legaldefinition abs nr sgb vii derjenige ergebnis unternehmens unmittelbar nachteil gereicht wer einzelfall gesamtbild bercksichtigung besonderen umstnde jeweiligen einzelfalls entscheiden brackmann handbuch sozialversicherung band gesetzliche unfallversicherung sgb vii sgb vii rdn hauck graeff rdn kk ricke rdn ff mehrtens rdn lauterbach watermann rdn ff wannagat sozialgesetzbuch sgb vii rdn dabei kommt rechtsform ausschlaggebende bedeutung vgl senatsurteil oktober vi zr versr bsge kkricke aao rdn streitfall firma gmbh gegenber beklagten ebenfalls gmbh handelt juristische person rechtlich selbstndiger unternehmer rechtlichen ausgestaltung mu beklagte fr beurteilung teilhabe unternehmen bezug beurteilungsrahmen abs sgb vii festhalten lassen daran vermag weder wirtschaftliche verflechtung beider unternehmen mutter tochterunternehmen umstand ndern aufsichtsrat firma gmbh aufsichtsratsvorsitzende geschftsfhrer prokurist beklagten ttig entgegen auffassung revision fhren weder teilweise personenidentitt verbundenen einflumglichkeiten beklagten tochterunternehmen lediglich juristisch verselbstndigte abteilung krankenhausunternehmens betrachten wre entgegen auffassung revision vorliegende fall demjenigen vergleichbar senatsurteil november vi zr versr zugrunde lag ging haftungsprivilegierung gemeinde sgb vii gemeinsamer trger schule skipiste unfall schlers beim sportunterricht ereignet vielmehr ging haftungsprivilegierung beklagten leiters gemeindlichen sportstttenverwaltung abs nr abs sgb vii rahmen vorbereitung durchfhrung sportunterrichts schulbetrieb eingegliederter betriebsangehriger unternehmens schule soweit senat zuvor revision verletzten schlers vi zr klage ersatz personenschadens gemeinde abweisende urteil olg dresden njw rr entscheidung angenommen beruhte darauf gemeinde trger schule vgl abs nr sgb vii zugleich sportsttte haftungsprivilegierter unternehmer sinne abs satz sgb vii davon unterscheidet mageblich vorliegende fall klgerin unfall rahmen ttigkeit fr beklagten unternehmer sinne abs nr sgb vii identische firma gmbh erlitten berufungsgericht recht revision unbeanstandet davon ausgegangen beklagte abs alternative sgb vii haftungsprivilegiert haftungsfreistellung norm knnte falls gemeinsame betriebssttte gehandelt zugunsten mitarbeiters beklagten wirken spritze vorschriftswidrig mllsack getan jedoch fr beklagte betriebssttte ttig vgl senatsurteile bghz urteil juni vi zr zip entgegen auffassung berufungsgerichts jedoch revision recht geltend macht haftung beklagten bgb ersatz klgerin entstandenen personenschadens grundstzen gestrten gesamtschuldnerausgleichs ausgeschlossen danach knnen fllen denen mehreren schdigern gesamtschuldverhltnis besteht ansprche geschdigten gesamtschuldner zweitschdiger betrag beschrnkt innenverhltnis gesamtschuldner erstschdiger endgltig entfiele schadensverteilung bgb sozialversicherungsrechtliche haftungsprivilegierung erstschdigers gestrt wre st rspr vgl etwa senatsurteile bghz februar vi zr njw juni vi zr zip beschrnkung haftung zweitschdigers beruht dabei gedanken einerseits haftungsrechtliche privilegierung heranziehung gesamtschuldnerausgleich unterlaufen andererseits mitbercksichtigung grundes haftungsprivilegierung nmlich anderweitigen absicherung geschdigten gesetzliche unfallversicherung gerechtfertigt wre zweitschdiger schaden alleine tragen lassen vgl grundlegend senatsurteil bghz ff bercksichtigung umstnde senat zweitschdiger hhe verantwortungsteils freigestellt erstschdiger innenverhltnis entfiele haftungsprivilegierung hinwegdenkt vgl bghz urteil juni vi zr aao dabei verantwortungsteil zustndigkeit fr schadensverhtung eigene anteil betreffenden schdigers schadensentstehung verstehen senatsurteile bghz juni vi zr aao denkt haftungsprivileg abs alternative sgb vii hinweg wrde beklagte abs bgb gesamtschuldner vermutetem auswahl berwachungsverschulden fr mitarbeiter verrichtungsgehilfen haften gebrauchte spritze klgerin verletzt vorschriftswidrig mllsack getan neben demjenigen bgb ersatz verursachten schadens verpflichtet fr schaden verantwortlich verhltnis zueinander abs bgb allein verpflichtet insoweit bestimmt sinne abs satz bgb beruht grundgedanken fllen denen seite gefhrdungshaftung haftung vermutetem verschulden seite jedoch erwiesenes verschulden vorliegt innenverhltnis derjenige ganzen schaden tragen nachweislich schuldhaft gehandelt vgl olg schleswig njw rr mko stein bgb aufl rdn palandt thomas bgb aufl rdn demgem entspricht stndigen rechtsprechung erkennenden senats derjenige seinerseits pflicht verletzt innenausgleich erfolg darauf berufen erfllung eben pflicht gengend berwacht worden vgl senatsurteil bghz htte mithin erstschdiger innenverhltnis beklagten verantwortung fr schadensentstehung haftungsprivilegierung abs alternative sgb vii alleine tragen wre gerechtfertigt beklagte zweitschdiger rahmen gestrten gesamtschuldverhltnisses gleichwohl fr personenschaden klgerin endgltig haften lassen ergebnis ndert entgegen auffassung berufungsgerichts etwa bestehenden arbeitsrechtlichen freistellungsanspruch erstschdigers beklagte frage bestimmung haftungsanteils unternehmers abweichend regelung abs bgb arbeitsrechtliche freistellungsanspruch bercksichtigung finden rechtsprechung literatur umstritten bejahend olg oldenburg lemkke otto nzv verneinend olg mnchen nzv zustimmender anmerkung tischendorf imbusch versr tischendorf versr abwgung mageblichen gesichtspunkte verneinen arbeitsrechtliche freistellungsanspruch rechtsinstitut arbeitsrechts arbeitnehmer grnden sozialen frsorgepflicht arbeitgebers wirtschaftlichen folgen fr umstnden ruinsen haftung fr bereits leicht fahrlssig begangene fehler entlastet zusammenhang risiken arbeitsverhltnisses begeht vgl bghz bage soziale bezug arbeitsverhltnis kommt insbesondere dadurch ausdruck arbeitnehmer verhltnis arbeitgeber abgestuft verschuldensgrad haftet leichtester fahrlssigkeit haftet vorsatz grober fahrlssigkeit haftet grundstzlich allein normaler fahrlssigkeit haftet quotenmig wobei gesamtumstnde schadensanla schadensfolgen billigkeitsgrundstzen zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwgen umstnden innerbetrieblichen schadensausgleich mithin arbeitsrechtlichen freistellungsanspruch determinieren denen je lage einzelfalls unterschiedliches gewicht beizumessen gehren neben grad arbeitnehmer anzulastenden verschuldens gefahrgeneigtheit arbeit hhe schadens arbeitgeber einkalkuliertes versicherung abdeckbares risiko stellung arbeitsnehmers betrieb hhe arbeitsentgelts mglicherweise risiko prmie enthalten knnen umstnden persnlichen verhltnisse arbeitnehmers etwa dauer betriebszugehrigkeit lebensalter familienverhltnisse bisheriges verhalten bercksichtigen vgl bage sowie bag versr besonderheiten innerbetrieblichen schadensausgleichs gelten grundstzlich jedoch innenverhltnis arbeitgeber arbeitnehmer beschrnken weder haftpflichtansprche auerhalb betriebes stehenden dritten st rspr vgl etwa bgh versr bag versr knnen umgekehrt haftungsprivilegierung arbeitnehmers rahmen gestrten gesamtschuldverhltnisses haftungsrechtliche verantwortlichkeit arbeitgebers verhltnis geschdigten auenstehenden dritten erweitern verteilung risikos verhltnis arbeitgeber arbeitnehmer bzw frsorgepflicht arbeitgebers gehen geschdigten grundstzlich bereits gamillscheg versr brigen senat bereits entschieden beim gestrten gesamtschuldverhltnis vertragliche regelungen haftungsfreistellung erst zweitschdiger grundstzlich bercksichtigt haftungsfreistellung wirtschaftlichen folgen haftung zugleich zustndigkeit schadensverhtung umfat ansonsten entfalten auenwirkung vgl bghz senatsurteil februar vi zr njw betraf flle denen vertragliche haftungsfreistellung zweitschdigers verhltnis haftungsprivilegierten erstschdiger ging rahmen gestrten gesamtschuldnerausgleichs fr anspruch geschdigten zweitschdiger nachteilig auswirken konnte umgekehrt fllen gilt denen zweitschdiger erstschdiger vertraglich haftungsfolgen freistellt hieraus argument fr rechtliche beurteilung arbeitsrechtlichen freistellungsanspruchs rahmen gestrten gesamtschuldnerausgleichs gewinnen lt olg mnchen nzv imbusch aao letztlich dahinstehen nichtbercksichtung arbeitsrechtlichen freistellungsanspruchs rahmen gestrten gesamtschuldverhltnisses bereits oben dargelegter rechtsnatur ergibt soweit literatur vgl imbusch aao schlielich vertreten urteilen bundesgerichtshofs denen haftungsfreistellungsanspruch arbeitnehmers bestehen gunsten eingreifenden kfz pflichtversicherung entfllt vgl senatsurteile bghz sowie bgh urteil dezember iv zr versr lasse bergreifendes prinzip ableiten schutzes beim eingreifen haftungsprivileges sgb vii bedarf letztlich offenbleiben arbeitsrechtliche freistellungsanspruch bereits oben genannten grnden auer betracht bleiben mu zudem wrde bercksichtigung auenverhltnis beim gestrten gesamtschuldverhltnis widersinnigen ergebnis fhren geschdigte fllen haftungsprivilegierten erstschdiger leichtere mittlere fahrlssigkeit last fiele arbeitgeber weitergehende schadensersatzansprche geltend knnte zumeist folgen fr verletzten schwereren fllen grober grbster fahrlssigkeit letzteren freistellungsanspruch grundstzlich besteht griffe gegensatz leichteren fllen einwand arbeitgebers gestrten gesamtschuldverhltnis verletzte ginge leer schwerlich rechtfertigendes ergebnis zutreffend tischendorf versr insoweit knnte betriebsfrieden schaden haftungsprivilegierte erstschdiger zeuge proze geschdigten arbeitgeber konflikt geraten wrde einerseits interesse haftungsreduzierung arbeitgebers eigenes verhalten lichte mglichst hohen verschuldensgrades darzustellen andererseits gefahr liefe grober fahrlssigkeit sozialversicherungstrger sgb vii regre genommen vgl otto nzv schlielich wrden auenverhltnis gleichgelagerte flle sachlichen grund ungleich behandelt haftungsprivilegierte personen sinne abs alternative abs sgb vii knnen sowohl betriebsangehrige betriebsangehrige vgl amtliche begrndung bt drs stnde haftungsprivilegierte verrichtungsgehilfe betrieblichen ttigkeit gemeinsamen betriebssttte versicherten ttigen unternehmens verletzt arbeitsverhltnis bgb haftenden unternehmer htte geschdigte jedenfalls grundstzen gestrten gesamtschuldverhltnisses hinblick abs bgb anspruch ersatz personenschadens insoweit arbeitsrechtlicher freistellungsanspruch gunsten erstschdigers betracht kme besteht sachlich gerechtfertigter grund arbeitgeber rahmen gestrten gesamtschuldverhltnisses abweichend gesetzlichen wertung verantwortlichkeit verhltnis verrichtungsgehilfen deshalb haften lassen innenverhltnis arbeitsverhltnis besteht alledem arbeitsrechtliche freistellungsanspruch rahmen wertenden betrachtungsweise gestrten gesamtschuldverhltnisses rolle spielen hierdurch rechtsprechung senats gemeinsamen betriebssttte ttige unternehmer abs alternative sgb vii haftungsprivilegiert frage gestellt vielmehr bleibt haftung gemeinsamen betriebssttte ttigen unternehmers rahmen gestrten gesamtschuldverhltnisses regelmig fllen erhalten denen haftung wegen vermuteten auswahl berwachungsverschuldens gem bgb eigene verantwortlichkeit schadensverhtung etwa wegen verletzung verkehrssicherungspflichten wegen organisationsverschuldens trifft vgl otto nzv imbusch aao berufungsgericht gelegenheit punkt standpunkt konsequenterweise berlegungen miteinbezogen rahmen neuen verhandlung nachzugehen gegebenenfalls feststellungen treffen tatschlich gemeinsame betriebssttte sinne senatsrechtsprechung gehandelt mller greiner pauge wellner sthr'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet april breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr abs enthlt protokoll feststellung anliegende entscheidung sei verkndet worden erbringt beweis dafr urteil grundlage schriftlich fixierten urteilsformel verkndet worden protokoll innerhalb fnfmonatsfrist zpo erstellt worden abgrenzung bgh urteil oktober vi zr njw beschluss februar ix zr bghr zpo urteilsverkndung bgh urteil april xii zr olg koblenz ag cochem xii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren weitere schriftsatzfrist verzichtet wurde vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke dr klinkhammer schilling dr nedden boeger april fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts koblenz juli aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten nachehelichen unterhalt letzten mndlichen verhandlung amtsgericht januar stattfand wurde termin verkndung entscheidung februar bestimmt februar findet akten verkndungsprotokoll folgendem wortlaut erschien aufruf niemand anliegende entscheidung wurde verlesen urteilsformel verkndet protokoll trgt unterschrift richters amtsgericht hinzuziehung protokollfhrers abgesehen inhalt protokolls vorlufig tonaufnahmegert aufgezeichnet worden sei akten folgt vollstndiges urteil laut unterzeichnetem verkndungsvermerk februar verkndet wurde oktober geschftsstelle gelangt urteil eingeheftet zwei schriftstze klgervertreters juni juli bitte bekanntgabe ergangenen entscheidung bzw akteneinsicht veranlasst wurde urteil wurde beklagten oktober zugestellt oktober legte beklagte berufung hinweis berufungsgerichts fnfmonatsfrist zpo sei verstrichen beklagte zunchst bestritten februar urteil verkndet worden sei spter geltend gemacht protokoll geflscht sei auerdem november wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist beantragt januar eingegangenem schriftsatz beklagte berufung innerhalb tag verlngerten berufungsbegrndungsfrist begrndet berufungsgericht berufung beweiserhebung vernehmung rag geschftsstellenbeamtin kanzleiangestellten unzulssig verworfen berufungsfrist gewahrt sei dagegen richtet senat zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde revision begrndet fr verfahren gem art abs fgg rg ende august geltende prozessrecht anwendbar rechtsstreit zeitpunkt eingeleitet worden vgl senatsurteil dezember xii zr famrz mwn berufungsgericht recht davon ausgegangen berufung fristgerecht eingelegt worden wre urteil amtsgerichts februar wirksam verkndet worden wre berufungsfrist betrgt monat beginnt zustellung vollstndiger form abgefassten urteils sptestens ablauf fnf monaten verkndung zpo zuletzt genannte frist wre oktober mithin mehr acht monate verkndung februar eingegangene berufung gewahrt worden fehlte dagegen wirksamen verkndung htte rechtssinn urteil vorgelegen vgl bghz gsz weshalb lauf fnfmonatsfrist htte beginnen knnen vgl bgh urteil oktober vi zr njw ii annahme berufungsgerichts urteil amtsgerichts sei februar wirksam verkndet worden hlt rechtlichen nachprfung stand abs satz zpo beachtung fr mndliche verhandlung vorgeschriebenen frmlichkeiten einschlielich verkndung urteils abs nr zpo protokoll bewiesen frmlichkeiten betreffenden inhalt allein nachweis flschung zulssig abs satz zpo nachweis berufungsgericht gefhrt angesehen begrndung wesentlichen ausgefhrt bekundungen zeugen sei frhjahr hufig vorgekommen angesetzten verkndungstermin urteilstenor vorgelegen richter zeuge schriftliche urteil erst verkndung abgesetzt unterschrieben kanzleiangestellte ausdrcklich erklrt verkndungsterminen verkndungsprotokolle akte gelegt schriftlicher tenor gefertigt worden sei zeuge betont schriftlicher tenor vorgelegen entscheidung verkndet htte trotz praxis separater urteilstenor akte befinde genge unrichtigkeit verkndungsprotokolls beweisen zeugen bereinstimmend erklrt htten htten nie einzelnen tenor akte entfernt htten ebenso ausdrcklich betont verkndung protokolliert worden sei schriftlicher tenor vorgelegen uere mngel sinne zpo weise verkndungsprotokoll indessen allein seitens beklagten behauptete protokollflschung fr durchgreifend erachtet worden hiervon unterscheiden frage urteil wirksam verkndet worden bewiesen entgegen auffassung revision fehlt allerdings schon deshalb nachweis wirksamen verkndung protokoll februar richter dagegen urkunds beamten geschftsstelle unterzeichnet worden ausweislich sitzungsniederschrift deren inhalt vorlufig tontrger aufgezeichnet protokoll sitzung hergestellt worden fr fall sieht abs satz zpo urkundsbeamte geschftsstelle richtigkeit bertragung prfen besttigen gilt sitzung zugezogen durchgefhrten beweisaufnahme beruhenden feststellungen berufungsgerichts revision angegriffen worden kanzleiangestellte verkndungsterminen allerdings vorbereitete verkndungsprotokolle formular akte gelegt vorlufige aufzeichnung protokolls richter somit erfolgt protokoll ber verkndung urteils hinzuziehung urkundsbeamten geschftsstelle erstellt wurde bedurfte deshalb allein unterschrift richters zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen urteil versto abs zpo verkndet wurde vollstndiger form abgefasst obwohl verkndung termin erfolgte mndliche verhandlung geschlossen worden hierin berufungsgericht einklang rechtsprechung bundesgerichtshofs wirksamkeit verkndung entgegenstehenden umstand gesehen vgl bgh beschlsse mrz iva zb bghr zpo abs urteil dezember vi zb njw aa grundstzlich erbringt protokollierung verkndung urteils verbindung abs nr zpo vorgeschriebenen aufnahme urteilsformel protokoll sei direkt anla ge protokoll abs zpo beweis dafr urteil sinne ordnungsgem heit grundlage schriftlich fixierten urteilsformel verkndet worden form verlautbarung verlesen urteilsformel bezugnahme hierauf setzt voraus urteilstenor zeitpunkt verkndung schriftlich niedergelegt beweis insoweit ordnungsgemen verkndung gilt rechtsprechung bundesgerichtshofs erbracht reinschrift protokolls beigefgte anlage urteilsformel enthlt verkndung vorliegenden niederschrift identisch erst nachtrglich hergestellt worden begrndung darauf abgestellt gesetzgeber vorschrift zpo klargestellt protokoll insgesamt anhand vorlufiger aufzeichnungen erst termin hergestellt knne erlaube gesetz nunmehr sptere bertragung vorlufig aufgezeichneten urteilsformel reinschrift deren verbindung protokoll protokollanlage derart nachtrglich hergestelltes protokoll sei erhhten beweiskraft zpo ausgestattet msse gelten protokoll verletzung vorschrift abs satz zpo unverzglich sitzung hergestellt worden sei vorlufigen aufzeichnungen versto abs zpo prozessakten genommen geschftsstelle aufbewahrt worden seien bgh urteil oktober vi zr njw beschluss februar ix zr bghr zpo abs urteilsverkndung bb rechtsprechung folgen dahinstehen vorliegenden fall nachtrglich sinne zpo beweiskrftiges protokoll erstellt worden protokoll nachtrglich hergestellt worden ergibt akte nmlich anschluss hieran eingehefteten urteil erst oktober geschftsstelle gelangt zeitpunkt fnfmonatsfrist bereits abgelaufen februar urteil verkndet worden grnden rechtssicherheit indessen unverzichtbar innerhalb fnfmonatsfrist beweiskrftiges protokoll ber verkndung urteils grundlage schriftlich fixierten urteilsformel erstellt offen gelassen bgh urteil mai zr bghz njw rn allein protokoll bewiesen inhalt urteil verkndet worden zeitpunkt verkndung hngt wiederum beginn berufungsfrist ab falls urteil erst ablauf fnfmonatsfrist zugestellt worden hierber ablauf fnfmonatsfrist akten gewissheit gewinnen ebenso feststellbar urteil rechtskraft erwachsen innerhalb sptestens ablauf fnf monaten verkndung beginnenden rechtsmittelfrist berufung eingelegt worden soweit bundesgerichtshof entschieden verkndung urteils protokoll bewiesen vorsitzende erst geraume zeit verkndungstermin erhebung fehlen unterschrift bemngelnden verfahrensrge rechtsmittelbegrndung protokoll unterzeichnet bgh urteil april viii zr njw betrifft rechtsprechung rechtslage einfhrung fnfmonatsfrist zpo dezember geltenden fassung zpo nachdem zpo jeweils af gesetz ber prozesskostenhilfe juni bgbl wirkung juni dahin ergnzt worden rechtsmittelfrist sptestens ablauf fnf monaten verkndung beginnt fr seitdem geltende rechtslage vorgenannten rechtsprechung mehr uneingeschrnkt festgehalten erstellung beweiskrftigen verkndungsprotokolls vielmehr ablauf fnfmonatsfrist rechtlich mehr zulssig erachten abgesehen davon konnte ordnungsgemes beweiskrftiges protokoll nachtrglich entstehen protokoll verantwortende richter zusammenhang sitzungsniederschrift verkndeten urteil herstellt wre grundstzlich beifgung richter unterzeichneten urteils erforderlich andernfalls beweiskrftig erkennendes protokoll htte hergestellt knnen oktober richter amtsgericht mehr dienst juli pensioniert worden ruhestand getretener richter rechtlichen grnden richterlichen ttigkeit gehindert bghz bverwg njw daher mehr befugt geflltes urteil unterschreiben sitzungsprotokoll herzustellen alledem kommt oktober nachtrglich erstellten protokoll beweiskraft beweis ordnungsgemen verkndung protokoll erbracht wirksame verkndung urteils februar nachgewiesen deshalb fnfmonatsfrist tag begonnen folge berufungsfrist erst zustellung urteils oktober begann oktober eingegangene rechtsmittel beklagten gewahrt wurde hahne weber monecke schilling klinkhammer nedden boeger vorinstanzen ag cochem entscheidung olg koblenz entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp februar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts kleve september kosten schuldners verworfen antrag schuldners bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerdeverfahren abgelehnt gegenstandswert festgesetzt grnde gem abs satz nr zpo abs inso statthafte rechtsbeschwerde unzulssig zulssigkeitsgrund gegeben abs zpo soweit beschwerdegericht zurckweisungsgrund abs nr inso erfllt erachtet willkrverbot art abs gg verletzt frage erfllbarkeit insolvenzplans insolvenzgericht mavolle prognosen erlaubt otte kbler prtting bork inso rn hintergrund wrdigung umsetzung plans rechtsverbindlichen veruerung grundstcks scheitert blickwinkel art abs gg beanstandet versto art abs gg scheidet sofern schuldner rechtsbeschwerde geltend macht schreiben mai beanstandung wirksamkeit insolvenzverwalterin vorgenommenen veruerungsgeschfts verstanden wissen wurde einwand beschwerdegericht bercksichtigt angefochtenen entscheidung eingehend verbindlichkeit insolvenzverwalterin erwerber geschlossenen veruerungsvertrages auseinandergesetzt rechtsbeschwerde angenommene grundsatzbedeutung liegt insolvenzplan infolge grundstcksverkaufs realisiert steht sohn schuldners fr fall umsetzung aussicht gestellte kapital erfllung ansprche glubiger verfgung antrag bewilligung prozesskostenhilfe mangels erfolgsaussicht abzulehnen satz zpo kayser gehrlein fischer vorinstanzen ag kleve entscheidung lg kleve entscheidung vill grupp'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch mai beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln mrz kosten klgerin zurckgewiesen streitwert grnde beschwerde zurckzuweisen zulassungsgrund dargelegt abs satz abs satz zpo rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung bundesgerichtshofs haftpflichtfall dr berufungsgericht schon landgericht ergebnis rechtsfehlerfrei entschieden beklagte wegen vorstzlicher verletzung anzeigeobliegenheit nr abs nr satz avb leistungspflicht frei klgerin oktober erhobene klage beklagten unstreitig weder unverzglich berhaupt angezeigt beschwerde meint beklagte drfe leistungsfreiheit berufen deckungsablehnung erhalt schreiben klgerin mai januar unverzglich erklrt beruft hierfr senatsurteil mrz iv zr njw rechtsschutzversicherung entsprechendes msse insoweit sache grundstzliche bedeutung gelten vergleich schon wegen unterschiedlichen regelung versicherungsbedingungen verfehlt beschwerde zeigt brigen rechtsansicht rechtsprechung literatur vertreten demzufolge umstritten worauf beschwerdeerwiderung recht hinweist brigen knnte vertragswidrige verzgerung entscheidung haftpflichtversicherers ber deckungspflicht auswirkungen fr knftige verhalten versicherungsnehmers haftpflichtangelegenheit vgl senatsurteil februar iv zr ii verffentlichung bghz bestimmt liegt versto anzeigeobliegenheit nr abs avb klgerin schadensanzeige gewerteten schreiben mai meint beschwerde nr abs avb sei agbg unwirksam klausel kundenfeindlichster auslegung verstehen sei versicherungsnehmer versicherungsfall zeitpunkt schriftlich anzuzeigen davon regelfall kenntnis fhre entgegen vvg versicherungsnehmer darlegen beweisen msse wann erstmals eintritt versicherungsfalls kenntnis erlangt darauf kommt schon deshalb klgerin falls obliegenheit nr abs avb unverzglichen anzeige klageerhebung oktober verletzt davon abgesehen setzt anzeigeobliegenheit nr abs avb stndiger rechtsprechung senats positive kenntnis versicherungsnehmers eintritt versicherungsfalls voraus vgl senatsurteil november iv zr versr iii aa entgegen ansicht beschwerde betrifft oktober klgerin erhobene spter insoweit zurckgenommene klage bezug klgerin versicherungsfall gegenstand klage dezember anschlieenden rechtskrftigen verurteilung klgerin dr ersten zweiten klage jetzigen klgerin identischer begrndung schadensersatz wegen versicherungsmaklerin obliegenden aufklrungs beratungspflichten geltend gemacht rcknahme ersten klage ndert daran schon deshalb dr klgerin zuvor termin februar streit verkndet parteien bezug genommenen akten rechtsstreits ergibt august erfolgte zahlung dm klgerin dr kommt danach beschwerde beanstandet allerdings recht berufungsgericht urkunden belegten vortrag klgerin kenntnis genommen zahlung sei kaskoentschdigung gegenber erhobene haftpflichtforderung geleistet worden ebenso unerheblich schreiben klgerin mai anzeige nr abs avb werten sowie klgerin zahlungsaufforderung september deren zugang berufungsgericht bergangen bestritten zustellung klage dezember erneut anzeigeobliegenheit verletzt annahme berufungsgerichts klgerin vorsatzvermutung nr satz avb abs satz vvg ausgerumt rechtsfehlerfrei soweit unterbliebene anzeige klageerhebung oktober geht beschwerde macht geltend sei bercksichtigen klgerin rechtsstreit stets anwaltlich vertreten seitens anwlte unterrichtung beklagten fr erforderlich gehalten worden sei darauf klgerin vertrauen drfen vortrag unsubstantiiert brigen neu revisionsinstanz unbeachtlich klgerin tatsacheninstanzen vorgetragen hinsichtlich klage oktober anwlten entsprechend beraten worden anwaltlichen rat anzeige beklagte vorzunehmen bezugnahme anwaltsschreiben beklagte april rede fall klage flugsportvereins worauf beklagte schriftsatz dezember zutreffend hingewiesen bereits erwhnten fehlerhaften ausfhrungen berufungsgerichts zweck zahlung dm august kommt haftpflichtfall beschwerde zeigt zulassungsrelevanten rechtsfehler berufungsgericht rechtlichen voraussetzungen leistungsfreiheit wegen wissentlicher pflichtverletzung nr avb hinweis senatsrechtsprechung zutreffend gesehen tatrichterliche wrdigung revisionsrechtlich beanstanden klgerin verkennt darum geht versicherungsnotstand vorlag bugeldbescheide recht ergangen kenntnisse ber regulierungsverhalten kaskoversicherers vertragsverlngerung mai schdigung kunden gerechnet pflichtver letzung bestand darin vorinstanzen richtig erkannt kunden ber bedenken seit april laufende ermittlungsverfahren aufsichtsbehrde aufgeklrt weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr krger richter prof dr schmidt rntsch dr roth richterinnen dr brckner weinland fr recht erkannt rechtsmittel klgers urteile zivilkammer landgerichts kln mrz amtsgerichts brhl juli kostenpunkt insoweit aufgehoben bzw gendert hinsichtlich stellplatzes nr anlage kaufvertrag januar notar dr urnr be zeichnet nachteil klgers entschieden worden weitergehenden rechtmittel zurckgewiesen beklagte verurteilt genannten flche aufgebrachte terrasse nebst aufbauten beseitigen flche stellplatz rasengittersteinen wiederherzustellen kosten rechtstreits smtlicher instanzen tragen klger beklagte rechts wegen tatbestand parteien mitglieder wohnungseigentmergemeinschaft teilende eigentmerin mglichkeit erhalten ber verwendung zuteilung zunchst auenstellpltze bezeichneten flchen je bedarf interesse entscheiden wurden teilungserklrung verschiedene regelungen ber ausgestaltung zuweisung sondernutzungsrechten aufgenommen insbesondere behielt teilende eigentmerin nachtragsurkunde jeweiligen eigentmer sondereigentumseinheit sondernutzungsrecht anlage teilungserklrung bestimmten auenstellpltzen einzurumen dahin sondereigentmer ausnahme teilenden eigentmerin gebrauch nutzen flchen ausgeschlossen darber hinaus teilende eigentmerin ermchtigt bevollmchtigt ausgestaltung verkauften einheiten sowie teilungserklrung ndern beklagte erwarb eigentumswohnung einheit nr aufgrund teilenden eigentmerin januar geschlossenen notariellen kaufvertrags nderung teilungserklrung wurden zugeteilt flche nr nutzung stellplatz flchen nr garten terrassenflche befugnissen hecke pflanzksten holz abzugrenzen beklagte errichtete gesamten genannten sondernutzungsrechten umfassten flchen holzterrasse grenzte zaun begrenzungssteine bepflanzungen ab hlt klger fr rechtswidrig verlangt beseitigung terrassenanlage wiederherstellung vorherigen zustands tatsacheninstanzen klage erfolg geblieben zugelassenen revision verfolgt klageantrag beklagte beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht steht standpunkt nutzung beklagten halte rahmen wirksam begrndeten sondernutzungsrechts verkuferin teilungserklrung notariellen kaufvertrag gendert teilungserklrung teilenden eigentmerin erteilte vollmacht sei wirksam klaren wortlaut erfasse nderungen einschrnkung sei daher hinreichend bestimmt mitwirkung smtlicher wohnungseigentmer bedurft aufgrund grundbuch eingetragenen teilungserklrung mitwirkung einrumung vernderung sondernutzungsrechten bereits ausgeschlossen seien gestaltung beklagten innerhalb genderten teilungserklrung vorgegebenen rahmens halte sei zustimmung blickwinkel baulichen vernderung entbehrlich ii revision teilweise erfolg berufungsgericht ansprche klgers bgb abs abs jedenfalls ergebnis recht verneint soweit beklagten flchen terrassen gartennutzung zugewiesen worden terrasse vorgenommenen gestaltung hlt innerhalb genderten teilungserklrung gesteckten rahmens bedrfen bauliche vernderungen abs grundstzlich zustimmung wohnungseigentmer senat jedoch bereits entschieden zustimmung bereits zuweisung sondernutzungsrechts enthalten soweit bauliche vernderungen eingang beschreibung sondernutzungsrechts gefunden inhalt jeweiligen sondernutzungsrechts blicherweise vorgenommen wohnungseigentumsanlage dadurch geprge verleihen urteil dezember zr njw mwn verhlt aa gestaltung nutzung sondereigentum beklagten sondernutzung terrasse garten zugewiesenen flchen schon aufgrund ursprnglichen fassung teilungserklrung nderung teilungserklrung lediglich konkretisiert worden beanstanden senat bereits urteil dezember aao insoweit zumindest vergleichbare eigentumsanlage betreffende fallgestaltung zugrunde liegt einzelnen ausgefhrt insbesondere hervorgehoben rede stehenden damals auenstellpltze bezeichneten flchen ausschluss brigen wohnungseigentmer allein verkuferin teilender eigentmerin zugewiesen worden verkuferin nchstliegender auslegung teilungserklrung darauf beschrnkt flchen erwerbern wohnungseigentum nutzung auenstellpltze zuzuweisen aao bb allerdings dahin gehende ermchtigung wege grundbucheintragung abs verdinglicht sachen grundbuchrechtlichen bestimmtheitsgrundsatz gengen senat urteil dezember aao urteil januar zr verffentlichung vorgesehen jedoch fall abnderungsbefugnis anlage gekennzeichnete flchen bezieht befugnisse klar umrissen cc ermchtigung inhaltskontrolle standhlt zuteilung sondernutzungsrechts rede stehenden inhalt innerhalb teilenden eigentmerin bgb zustehenden gestaltungsermessens hlt senat ebenfalls schon ausgesprochen insoweit senatsurteil dezember aao bezug genommen dd soweit klger tatschlicher hinsicht darauf verweist nichtwissen bestritten bauordnung fr land nordrhein westfalen notwendige zahl stellpltzen vorgenommenen nderung eingehalten fhrt rechtlichen bewertung fr vorliegen anspruchsvoraussetzungen bgb trgt klger darlegungslast senat urteil dezember aao ee beklagte gestalterischen vorgaben zugewiesenen sondernutzungsrechts gehalten fhrt zumindest teilweise rechtswidrigen nutzung allerdings sieht nutzungszuweisung teilende eigentmerin begrenzung terrassenflche hecke pflanzksten holz whrend beklagte stahlgitterzaun begrenzungssteine verwendet beseitigung baulichen nderung klger indes verlangen ber nr bestimmte ma hinaus beeintrchtigt abs beeintrchtigung tatgerichte sache rechtsfehlerfrei verneint wirksame zuweisung sondernutzungsrechts scheitert daran berufungsgericht feststellungen getroffen dingliche glubiger zuweisung zugestimmt klger diesbezgliches parteivorbringen verweist kommt mehr darauf zustimmung abs satz schon deshalb entbehrlich drfte ausschluss brigen wohnungseigentmer bereits negative komponente sondernutzungsrechts dinglicher inhalt wohnungs teileigentumsrechte geworden daher rechtstellung dinglicher glubiger nachfolgende zuweisung sondernutzungsrechts erwerber konkretisierung nderung nutzungszwecks zumindest regelfall verschlechterung mehr erfahren drfte senat urteil dezember zr njw vgl bayoblg njw kg zmr riecke schmid schneider aao rn mwn hintergrund scheidet anspruch wiederherstellung ca breiten plattierten ganges fensterfront einheit einstellpltzen begrndet klage dagegen soweit beklagte auenstellplatz zugewiesene flche ebenfalls holzterrasse versehen bauliche vernderung weder beschreibung zugewiesenen sondernutzungsrechts nutzung stellplatz gedeckt inhalt blicherweise vorgenommen wre abs zustimmung klgers notwendig ber nr bestimmte ma hinaus rechten beeintrchtigt garten terrassennutzungen blicherweise strkeren belastung einhergehen typischen nutzung flche stellplatz fall besonderen strungspotential holzterrassen vgl senat urteil oktober zr nzm liegt hand iii kostenentscheidung beruht abs abs zpo krger schmidt rntsch brckner vorinstanzen ag brhl entscheidung lg kln entscheidung roth weinland'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts itzehoe juli unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten heranwachsenden wegen diebstahls fllen schuldig gesprochen wegen reifeverzgerungen jugendstrafrecht angewendet wegen schdlicher neigungen jugendstrafe drei jahren verurteilt hhe jugendstrafe ausgefhrt nachhaltigen erzieherischen einwirkung eigentlich jugendstrafe drei jahren vier monaten fr erforderlich erachte wegen justizbehrden zuzurechnenden verfahrensverzgerung strafe vier monate reduzieren sei berprfung urteils grund revisionsrechtfertigung grnden antragsschrift generalbundesanwalts rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ermigung jugendstrafe wegen verstoes beschleunigungsgebot art abs satz mrk gibt anla folgendem hinweis strafermigung landgericht ersichtlich versucht strafsachen erwachsene straftter geltenden rechtslage rechnung tragen verzgert verfahren justizbehrden zuzurechnenden grnden strafgerichte bindenden rechtsprechung bundesverfassungsgerichts bverfg nstz vgl bgh nstz bghr stgb abs verfahrensverzgerung art ausma verzgerung festzustellen sodann ma kompensation ermigung verwirkten strafe konkret bestimmen jugendsachen strafverfolgungsbehrden gerichte mehr verfahren erwachsene gehalten tun unntige verfahrensverzgerungen auszuschlieen beschleunigungsgebot kommt jugendsachen wegen jugendgerichtsgesetz beherrschenden erziehungsgedankens gesteigerte bedeutung vgl eisenberg jgg aufl rdn rdn nr satz richtlinien jgg bringt forderung jugendstrafverfahren erzieherischen grnden mglichst schnell abschlu gebracht sollen deutlich ausdruck gilt gleichen mae fr heranwachsende jugendstrafrecht angewandt kommt einzelfall jugendsache gleichwohl erheblichen vermeidbaren verfahrensverzgerungen strafverfolgungsbehrden zuzurechnen erscheint fraglich kompensation bundesverfassungsgericht vorgeschriebenen weise ermigung verwirkten jugendstrafe feststellung art ausma verzgerung vorzunehmen einzelne entscheidungen bundesgerichtshofs vgl beschlu senats bgh stv ferner bgh beschl juni str vgl brunner dlling jgg aufl rdn knnten sinne verstanden senat hlt erneuter berprfung uneingeschrnkte bertragung erwachsenenstrafrecht geltenden grundstze fr bedenklich zumindest fllen denen schdliche neigungen verhngung jugendstrafe erforderlich erzieherische berlegungen hhe jugendstrafe ausschlaggebend bestimmen ausscheiden mssen ausfhrungen angefochtenen urteils denen einerseits jugendstrafe drei jahren vier monaten geboten erzieherisch nachhaltig angeklagten einzuwirken andererseits jugendstrafe jedoch wegen verstoes justiz artikel abs satz mrk vier monate reduzieren belegt kompensation verfahrensverzgerungen schablonenhafte bertragung grundanliegen jugendstrafrechts zuwiderlaufen wrde ausgleich fr verfahrensverzgerung darf fhren erziehung erforderliche vgl brunner dlling aao rdn ff eisenberg aao rdn dauer jugendstrafe unterschritten dadurch erreichung erziehungsziels gefhrdet versto beschleunigungsgebot art abs satz mrk deshalb mathematischen abschlag erzieherisch gebotenen jugendstrafe kompensieren vielmehr insoweit strafmildernd bercksichtigung finden knnen gedanken schuldausgleichs strafzumessung einflieen fragen brauchen nher errtert verschlechterungsverbot abs stpo erhhung jugendstrafe landgericht erzieherischen grnden fr notwendig erachtete dauer verbietet tolksdorf miebach lienen winkler becker'],['Soon']] [['berichtigter leitsatz nachschlagewerk ja bghz nein zpo blasenfreie gummibahn ii grundstzen treu glauben verpflichtung beweisbelasteten partei ergeben gegner gewisse informationen erleichterung beweisfhrung bieten wozu namentlich spezifizierung tatsachen gehren soweit beweisfhrung belasteten partei unverhltnismigen erschwerungen zugnglich whrend offenlegung fr gegner sowohl weiteres mglich zumutbar erscheint grundsatz findet patentverletzungsproze anwendung bgh urt september zr olg dsseldorf lg dsseldorf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen juli aufgehoben soweit unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung angeordnet worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt zugleich unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten fhrt sachrge aufhebung unterbringung sicherungsverwahrung brigen offensichtlich unbegrndet abs stpo schuld strafausspruch begegnen rechtlichen bedenken ii dagegen hlt anordnung unterbringung sicherungsverwahrung rechtlicher nachprfung stand zutreffend landgericht gem art abs satz art abs satz egstgb fr tatzeitraum geltenden stgb gesetzes neuordnung rechts sicherungsverwahrung begleitenden regelungen dezember bgbl anwendung gebracht dabei bedacht insoweit bundesverfassungsgericht urteil mai bverfge weitergeltungsanordnung angeordnete strikte verhltnismigkeitsprfung weiterhin anwendung kommt bgh urteil oktober str njw urteil mrz str senat entgegen ansicht generalbundesanwalts ausschlieen ermessen strafkammer stehende anordnung unterbringung rechtsfehler beruht handelt sexuellen bergriff angeklagten erst drei jahre alten kind hand beine griff vaginal analbereich anfasste eher unteren deliktsbereich anzusiedelnde tathandlung zudem angeklagte seit haftentlassung jahre gegenstndlichen straftat jahr strafrechtlich zuschulden kommen lassen insoweit durchaus mglich strafkammer zugrundelegung engeren prfungsmastabs anordnung unterbringung abgesehen htte fischer appl krehl schmitt ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar august bewhrungssache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern az js staatsanwaltschaft mnchengladbach az ar bew amtsgericht ibbenbren az ar amtsgericht steinfurt az ds js amtsgericht viersen az ds js amtsgericht steinfurt strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts august beschlossen abgabebeschluss amtsgerichts viersen mrz aufgehoben zustndig fr bewhrungsaufsicht nachtrglichen entscheidungen aussetzung verhngung jugendstrafe bewhrung beziehen jugendrichter amtsgericht viersen grnde amtsgericht viersen urteil juli entscheidung ber verhngung jugendstrafe gem jgg fr dauer zwei jahren bewhrung ausgesetzt nachdem verurteilte steinfurt verzogen bewhrungsberwachung gem abs satz jgg amtsgericht steinfurt bertragen ergnzend verfahren abs jgg amtsgericht steinfurt abgegeben amtsgericht steinfurt lehnt bernahme ab entscheidung jgg dient bewhrungsverfahren mageblich klrung frage schuldspruch missbilligte tat schdliche neigungen zurckzufhren deshalb jgg jugendstrafe nachtrglich verhngen aufgabe obliegt allein richter entscheidung jgg getroffen bgh stv etwa fall aussetzung jugendstrafe bewhrung gem abs satz jgg richter bertragen bezirk verurteilte aufhlt jgg verfahren aussetzung verhngung jugendstrafe regelt sieht mglichkeit gerade insbesondere verweisung abs satz jgg fehlt bghst ff bghr jgg berwachung grunde verfahren ganzen abs jgg richter neuen aufenthaltsorts abgegeben bghst eisenberg jgg aufl rn rissing van saan eschelbach fischer schmitt ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund august aufgehoben verfahren eingestellt soweit angeklagte fllen ii urteilsgrnde taten oktober verurteilt worden insoweit kosten verfahrens angeklagten entstandenen notwendigen auslagen staatskasse auferlegt schuldspruch dahin abgendert angeklagte unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge acht fllen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln fnf fllen schuldig ii gehende revision verworfen iii beschwerdefhrer brigen kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt revision urteil rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel fhrt teilweisen einstellung verfahrens nderung schuldspruchs brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen lieferte angeklagte abnehmer sterreich august kg november dreimal kg mai kg august dezember viermal kg ab mitte april siebenmal kg haschisch wirkstoffgehalt mindestens landgericht taten jeweils unerlaubtes handeltreiben betubungsmitteln geringer menge gem abs nr btmg gewrdigt rechtliche wertung trifft jedoch fr ab september begangenen taten btmg erst tag kraft getreten bgbl september begangenen taten erfllen tatbestand unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln abs nr abs satz satz nr btmg vgl bgh stv strafverfolgungsverjhrung fr unerlaubtes handeltreiben betubungsmitteln gem abs nr abs satz satz nr btmg fnf jahre betrgt abs nr abs stgb verjhrung erst haftbefehl amtsgerichts dortmund oktober bd ii bl unterbrochen wurde abs nr stgb hinsichtlich oktober begangenen taten strafverfolgungsverjhrung getreten amts wegen beachten insoweit mu urteil aufgehoben verfahren eingestellt vgl bgh beschlu januar str senat ndert schuldspruch entsprechend ab wobei gunsten angeklagten davon ausgeht drei taten november verjhrte november vier august dezember begangenen taten september strafbar abs nr btmg begangen wurde stpo steht schuldspruchnderung entgegen angeklagte vorwurf unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln abs nr abs satz satz nr btmg wirksamer bisher htte verteidigen knnen soweit verfahren eingestellt entfallen dafr festgesetzten einzelstrafen brigen strafausspruch trotz teileinstellung schuldspruchnderung bestehen bleiben angesichts strafzumessungsgrnde denen strafkammer minder schwere flle abs btmg rechtsfehlerfrei verneint zugleich ausdruck gebracht besonders schwere flle sinne abs satz satz nr btmg strafrahmen abs btmg vorliegen hlt senat fr ausgeschlossen fehler anzuwendenden recht strafzumessung nachteil angeklagten beeinflut vgl bgh beschlu mrz str hinblick teileinstellung verbleibenden einzelstrafen mal jahr monate zweimal jahr freiheitsstrafe schliet senat auerordentlich milde gesamtstrafe drei jahren drei monaten freiheitsstrafe eingestellten fllen verhngten einzelstrafen dreimal jahr freiheitsstrafe geringer ausgefallen wre meyer goner maatz athing kuckein ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar januar strafvollstreckungssache wegen befrderungserschleichung az js staatsanwaltschaft hannover az ds js amtsgericht hannover az brs brs brs landgericht oldenburg strafvollstreckungskammer amtsgericht vechta az nzs stvk landgericht hannover strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts januar beschlossen fr bewhrungsberwachung beschlssen landgerichts oldenburg strafvollstreckungskammer amtsgericht vechta juni brs brs urteil amtsgerichts hannover mai ds js verbindung beschluss landgerichts oldenburg strafvollstreckungskammer amtsgericht vechta juli brs landgericht strafvollstreckungskammer hannover zustndig grnde generalbundesanwalt zuschrift senat dezember zutreffend ausgefhrt landgericht strafvollstreckungskammer hannover aufnahme verurteilten justizvollzugsanstalt hannover juni fr bewhrungsberwachung zustndig geworden abs satz stpo zeitpunkt strafvollstreckungskammer landgerichts oldenburg ber verlngerung bewhrungsfristen abschlieend entschieden konkreten entscheidungen mehr befasst aufnahme justizvollzugsanstalt hannover vollstreckung ersatzfreiheitsstrafe erfolgte steht zustndigkeitsbegrndung entgegen ansicht landgerichts hannover entgegen strafvollstreckungskammer landge richts gem abs satz stpo unabhngig davon zustndig geblieben bestimmten entscheidung befasst vgl senatsbeschluss juli ars nstz rr appl kk stpo aufl rn frau vrinbgh prof dr rissing van saan wegen urlaubs gehindert unterschreiben fischer roggenbuck fischer cierniak schmitt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet juli herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja verbrkrg abs satz nr fassung mai juli abs satz september geltenden fassung darlehensvertrag entgegen abs satz nr verbrkrg angegebenes verbraucher gleichwohl bestelltes vollstreckbares schuldversprechen bestehende verbindlichkeit sichert kreditgeber zurckgewhren bgh urteil juli xi zr olg hamm lg hagen xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger dr matthias fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger wendet zwangsvollstreckung vollstreckbaren notariellen urkunde liegt folgender sachverhalt zugrunde klger damals jahre alter werkzeugmacher wurde vermittler geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital viertel miteigentumsanteil errichtenden eigen tumswohnung ha erwerben vermittler fr gmbh ttig seit groem umfang anlageob jekte vertrieb beklagte finanzierte notarieller urkunde april unterbreitete klger verkuferin kaufangebot erwerb miteigentumsanteils wohnung unterwarf gem urkunde wegen verpflichtung kaufpreiszahlung sonstigen zahlungsverpflichtungen vertrag sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen gem notariellen angebots bevollmchtigte verkuferin fr persnliche zwangsvollstreckungsunterwerfung gesamtes vermgen rahmen bestellung kaufpreisfinanzierungsgrundpfandrechte gem urkunde erklren finanzierung kaufpreises dm zuzglich nebenkosten unterzeichnete klger mai darlehensvertrag danach wurde kauf hilfe tilgungsfreien vorausdarlehens beklagten vertretenen landeskreditbank bank hhe dm sowie zweier bausparvertrge beklagten ber je dm finanziert bedingung fr auszahlung sowohl voraus bauspardarlehen vertrages nachweis ber eintragung grundschuld zugunsten beklagten ber dm nebst zinsen verkuferin nahm notarielle erklrung mai kaufangebot klgers notarieller grundschuldbestellungsurkunde selben tag bestellte klger hierbei vertreten alleinvertretungsberechtigten geschftsfhrer verkuferin sicherung valutierten vorausdarlehens zuteilung jeweiligen bausparvertrge auszureichenden bauspardarlehen zugunsten beklagten grundschuld hhe vorausdarlehensbetrags zuzglich jahreszinsen bernahm gem ziffer urkunde persnliche haftung fr zahlung grundschuldbetrages samt zinsen nebenleistungen unterwarf gegenber beklagten insoweit sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen klage begehrt klger zwangsvollstreckung vollstreckbaren notariellen urkunde mai fr unzulssig erklren soweit ziffer urkunde wegen grundschuldbetrags persnliches vermgen betrieben beruft darauf beklagte abs satz nr abs satz verbrkrg anspruch abstrakte schuldversprechen verbundene vollstreckungsunterwerfung gehabt sicherungsmittel darlehensvertrag angegeben worden sei kaufvertrag enthaltene bevollmchtigung verkuferin erklrung persnlichen zwangsvollstreckungsunterwerfung verpflichtung begrnde erster instanz klger ferner auffassung vertreten unterwerfungserklrung ziffer notariellen grundschuldbestellungsurkunde sei unwirksam vertreter erteilte vollmacht rechtsberatungsgesetz rberg verstoe auerdem benachteilige klausel grundschuldbestellungsurkunde beklagte berechtige vollstreckbare ausfertigung weitere nachweise erteilen lassen unangemessen schlielich beruft klger darauf sei vermittler arglistig ber erzielbare miete getuscht worden beklagten bekannt sei anstelle prognostizierten miete dm pro qm sei schon ersten jahr mietertrag dm pro qm erzielt worden landgericht klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klgers erfolg gehabt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag erstrebt wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefoch tenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht urteil wm verffentlicht wesentlichen ausgefhrt vollstreckungsgegenklage sei begrndet beklagte persnliche haftungsbernahme unterwerfung klgers sofortige zwangsvollstreckung rechtsgrund bzw dau ernden einrede behaftet erlangt msse daher gem abs satz alt bzw abs satz bgb herausgeben entgegen abs satz nr verbrkrg darlehensvertrag hinweis verpflichtung darlehensnehmers bestellung sicherheit form zwangsvollstreckungsunterwerfung enthalten gem abs satz halbs verbrkrg folge beklagte zwangsvollstreckungsunterwerfungserklrung klger fordern drfen rechtsprechung literatur streitige frage darlehensnehmer gleichwohl abschluss darlehensvertrages genannte sicherheit bestellt bereicherungsrechtlicher rckforderungsanspruch zustehe sei bejahen darlehensnehmer sei entgegen literatur vertretenen ansicht fllen schutzwrdig andernfalls umstand ausreichend rechnung getragen gesetz darlehensgeber sanktion fr nichtangabe sicherheit darlehensvertrag anspruch bestellung sicherheit gerade verwehre abs satz halbs verbrkrg liefe weitgehend leere rckgewhranspruch darlehensnehmers fllen vorliegenden art verneine klger sei schutzwrdig abschluss darlehensvertrages bekannt sei beklagte unterwerfung zwangsvollstreckung gesamtes vermgen verlangen kaufvertrag enthaltenen regelungen nderten hieran soweit rechtsprechung bundesgerichtshofs personalsicherheiten rechtsgrund trgen rechtfertige ergebnis knne bestehen schuldgrundes zweifel gezogen entscheidend sei gesetzgeber geforderte fehlende angabe sicherheit darlehensvertrag durchsetzung anspruchs entgegengestanden ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung entscheidenden punkt stand recht berufungsgericht allerdings davon ausgegangen parteien wirksame darlehensverbindlichkeit begrndet klger unterzeichnete kreditvertrag wegen fehlens pflichtangabe verbrkrg nichtig enthlt entgegen abs satz nr verbrkrg hinweis verpflichtung darlehensnehmers bestellung grundschuld bestellung sicherheit form abstrakten schuldversprechens bgb zwangsvollstreckungsunterwerfung fehlen abs satz nr verbrkrg erforderlichen angabe ber bestellende sicherheit lsst jedoch berufungsgericht richtig gesehen wirksamkeit kreditvertrags unberhrt senat bghz rechtsfolge verstoes abs satz nr verbrkrg abs satz verbrkrg lediglich beklagte angegebene sicherheit persnliche haftungsbernahme nebst vollstreckungsunterwerfung klger fordern entgegen auffassung berufungsgerichts steht kl ger recht vollstreckbare schuldversprechen bgb zurckzufordern berufungsgericht verkennt regelt verbraucherkreditgesetz rckgewhranspruch kreditnehmers fr gegebene sicherheiten legt abs satz nr verbrkrg lediglich fest bestellende sicherheiten vertrag anzugeben fehlen vorgeschriebenen angabe sicherheiten gem abs satz verbrkrg gefordert knnen bestimmung ansprche kreditnehmer zustehen kreditvertrag genannte sicherheit gleichwohl bestellt enthlt verbraucherkreditgesetz entgegen auffassung berufungsgerichts ergibt rckforderungsanspruch klgers ungerechtfertigter bereicherung gem ff bgb aa ausgangspunkt zutreffend geht berufungsgericht davon bestellung sicherheit wirksam sicherheit entgegen abs satz nr verbrkrg kreditvertrag angegeben mnchkomm bgb schrnbrand aufl rdn peters schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch aufl rdn langbein bauer breutel hofstetter krespach verbraucherkreditgesetz aufl rdn seibert handbuch gesetz ber verbraucherkredite nderung zivilprozessordnung gesetze verbrkrg rdn bb berufungsgericht jedoch literatur vertretenen auffassung meinung verbraucher knne darlehensvertrag genannte gleichwohl bestellte sicherheit persnliche haftungsbernahme fr zahlung grundschuldbetrags nebst zinsen nebenleistungen sowie unterwerfung sofortige zwangsvollstreckung bgb zurckverlangen kreditgeberin sicherheit wegen abs satz verbrkrg rechtsgrundlos bzw dauernden einrede behaftet erhalten bamberger roth mller bgb aufl rdn erman saenger bgb aufl rdn mnchkomm bgb schrnbrand aao blow blow artz verbraucherkreditrecht aufl bgb rdn ulmer ulmer habersack verbrkrg aufl rdn langbein bauer breutel hofstetter krespach aao seibert aao cc vermag erkennende senat frage bislang offengelassen bghz berwiegenden meinung rechtsprechung literatur olg dresden wm zust anm mues ewir peters grpper wub verbrkrg olg hamm beschluss mai umdruck soergel huser bgb aufl verbrkrg rdn staudinger kessal wulf bgb rdn peters rdn schimansky bunte lwowski peters mnscher bankrechts handbuch aao verbraucherdarlehensrecht mnstermann hannes verbrkrg rdn rottenburg westphalen emmerich rottenburg verbrkrg aufl rdn godefroid verbraucherkreditvertrge aufl rdn scholz verbraucherkreditvertrge aufl rdn drescher verbraucherkreditgesetz bankenpraxis rdn jedenfalls fr streit stehenden fall wirksame verbindlichkeit sichernden abstrakten schuldversprechens vollstreckungsunterwerfungserklrung anzu schlieen darlehensvertrag aufgefhrtes vollstreckbares schuldversprechen ber grundschuldbetrag ff bgb kondizierbar entgegen auffassung berufungsgerichts rechtsgrund wirksame darlehensverbindlichkeit sichert dabei dahinstehen klger persnlich abge schlossene immobilienkaufvertrag angesichts rechtsprechung bundesgerichtshofs wirksame verpflichtung stellung sicherheit inhalt darlehensvertrags ergeben vgl senatsurteile oktober xi zr wm tz mai xi zr tz mai xi zr tz juni xi zr wm tz kaufvertrag sofern entsprechende verpflichtung enthlt vgl senatsurteil mrz xi zr wm entsprechenden rechtsgrund stellung sicherheit schafft vgl olg celle urteil juli umdruck wegen enthaltenen regelungen jedenfalls geltendmachung rckforderungsanspruchs rechtsmissbruchlich wre hierzu bamberger roth mller aao rdn offenbleiben rechtsgrund fr bestellung sicherheit stets ergibt sichernde verpflichtung wirksamen verbraucherkreditvertrag willen beider parteien besteht sinne wohl scholz aao rckgewhranspruch klgers scheidet nmlich jedenfalls schon deshalb abstrakte schuldversprechen bgb verbindung vollstreckungsunterwerfung seinerseits rechtsgrund wirksame verbindlichkeit verbraucherkreditvertrag sichert personalsicherheiten abgegebene vollstreckbare schuldversprechen tragen rechtsgrund senatsurteile mrz xi zr wm oktober xi zr wm tz juni xi zr wm tz bedeutet besteht behaltensgrund solange gesicherte darlehensverbindlichkeit besteht darlehensvertrag angegebenes vollstreckbares schuldversprechen deshalb bestehende verbindlichkeit sichert kondizierbar ebenso olg hamm beschluss mai umdruck olg dsseldorf urteil dezember umdruck ergebnis ebenso olg dresden wm berufungsgericht zieht bestehen entsprechenden schuldgrundes zweifel meint allerdings entscheidend sei gesetzgeber geforderte fehlende angabe sicherheit darlehensvertrag durchsetzung anspruchs entgegenstehe hieran zutreffend beklagte wegen fehlenden angabe sicherheit darlehensvertrag anspruch deren bestellung erfolgreich durchsetzen knnte durchsetzung anspruchs steht streit klger sicherheit persnlichen schuldbernahme zwangsvollstre ckungsunterwerfung notariellen grundschuldbestellungsurkunde mai bereits bestellt erfolg beruft revisionserwiderung darauf widerspreche richtlinie ewg rates angleichung rechts verwaltungsvorschriften mitgliedsstaaten ber verbraucherkredit dezember abl eg nr umstand personalsicherheiten nationalem recht rechtsgrund tragen folge kreditinstitute kreditvertrag aufgefhrte sicherheiten behalten drften revisionserwiderung bersieht verbraucherkreditrichtlinie art abs kreditvertrge hauptschlich erwerb eigentumsrechten grundstck bestimmt anwendung findet senatsbeschlsse september xi zr wm september xi zr wm vgl bghz entgegen auffassung berufungsgerichts vermgen schutzzweckgesichtspunkte abs satz nr abs satz verbrkrg ergebnis rechtfertigen verbraucherkreditgesetz enthlt verbot stellung kreditvertrag angegebenen sicherheiten vgl peters schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch aao rdn drescher aao rdn sieht fehlenden angabe bestellenden sicherheiten abs verbrkrg fehlenden pflichtangaben nichtigkeit kreditvertrags peters schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch aao rdn berufungsgericht meint laufen abs satz nr abs satz verbrkrg verneinung rckforderungsanspruchs kreditnehmers keineswegs weitgehend leere vielmehr kreditgebende bank nichtangabe sicherheiten kreditvertrag gehindert nachhinein fordern insbesondere fllen denen sicherheit wirksam bestellt worden vgl hierzu senatsurteil mrz xi zr wm ff verbraucher verlangen sicherheit wirksam bestellen schutzzweck abs satz nr abs satz verbrkrg kreditnehmer davor bewahren abschluss darlehensvertrages forderung bank zustzlichen darlehensvertrag genannten sicherheiten berrascht peters schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch aao rdn rottenburg westphalen emmerich rottenburg aao rdn verbraucher abschluss darlehensvertrages bestellte weitere sicherheit daher schutzzweck abs satz nr abs satz verbrkrg vornherein erfasst informationsbedrfnis verbrauchers verbrkrg rechnung tragen bt drucks brigen schon deshalb genge getan klger abschluss darlehensvertrages abgegebenen notariellen kaufvertragsangebot darin enthaltenen sicherheitenbestellungsvollmacht ersehen konnte bevollmchtigte verkuferin hhe finanzierten kaufpreises grundschuld bernahme persnlichen haftung zwangsvollstreckungsunterwerfung gesamte vermgen klgers bestellen art umfang sicherheiten zusammenhang finanzierung eigentumswohnung daher unterzeichnung darlehensvertrages hinreichend bekannt vgl kessal wulf prtting wegen weinreich bgb aufl rdn iii berufungsurteil stellt grnden ergebnis richtig dar zpo wirksamkeit vollstreckungstitels gerichteten einwendungen klgers gegenstand ebenfalls erhobenen prozessualen gestaltungsklage analog abs zpo vgl bghz landgericht recht fr durchgreifend erachtet zutreffend klger recht rahmen berufung angegriffen landgericht ausgefhrt klger notariellen kaufvertragsangebot erteilte vollmacht abgabe persnlichen vollstreckungsunterwerfungserklrung rechtsberatungsgesetz verstt abschluss ganzen bndels vertrgen mannigfaltigem rechtlichen beratungsbedarf gegenstand sicherheitenbestellung reine vollzugshandlungen beschrnkt vgl bghz tz nachw entgegen auffassung klgers verstt notariellen urkunde mai enthaltene vollstreckbare schuldversprechen hhe grundschuldbetrages nebst zinsen nebenkosten agbg abs bgb aa bankblich persnlichen kreditschuldner identische grundschuldbesteller bankdarlehen regelmig formularmig zwangsvollstreckung gesamtes vermgen unterwerfen jahrzehntelanger stndiger rechtsprechung befassten senate bundesgerichtshofs schuldner formularmiges vollstreckbares schuldversprechen entgegen geboten treu glauben unangemessen benachteiligt bghz ff bgh urteile juli xi zr wm november xi zr wm oktober iv zr wm iv zr wm oktober september xi zr xi zr wm bkr november xi zr wm mai xi zr zitiert juris tz bb umstand bank recht eingerumt wurde insbesondere flligkeitsnachweis vollstreckbare ausfertigung notariellen urkunde erteilen lassen stellt unangemessene benachteiligung klgers dar grundschuldbetrag ber vollstreckbare schuldversprechen verhlt abschnitt nr grundschuldbestellungsurkunde fllig nachweisverzicht bezieht klauselerteilungsverfahren ff zpo dient lediglich vereinfachung nachweises problemlos gegebenen vollstreckungsvoraussetzungen oft praktikablen weise abs zpo ffentliche ffentlich beglaubigte urkunden gegenber notar nachgewiesen mssten bghz cc klger erster instanz fr gegenteilige rechtsauffassung angefhrte urteil vii zivilsenats bundesgerichtshofs september vii zr wm fhrt beurteilung entscheidung verstt agbg erwerber errichtenden hauses wegen werklohnforderung formularmig sofortigen zwangsvollstreckung unterwirft unternehmer berechtigt weitere nachweise vollstreckbare ausfertigung urkunde erteilen lassen begrndung vii zivilsenat ausgefhrt auftraggeber fall gefahr vorleistung ausgesetzt gesetzlichen regelung werkvertrages fremd sei bgb erwerber zudem gefahr laufe unternehmer betriebene zwangsvollstreckung vermgensverfall vermgenswerte endgltig verlieren erwgungen treffen vollstreckbaren schuldversprechen hhe grundschuldbetrages zugunsten bank ersichtlich dementsprechend vii zivilsenat vorgenannten entscheidung recht darauf hingewiesen entschiedene fall urteil ix zivilsenats dezember bghz vollstreckbaren schuldversprechen ber grundschuldbetrag zugrunde lag wesentlich unterscheidet soweit klger kurz mndlichen verhandlung oberlandesgericht eingereichten schriftsatz zustzlich vorvertragliches aufklrungsverschulden beklagten sttzt bekannt sei klger vertrieb arglistig ber erzielende miete getuscht worden sei berufungsgericht hierzu standpunkt konsequent bislang feststellungen getroffen iv angefochtene urteil alledem aufzuheben abs zpo sache endentscheidung reif weiteren sachaufklrung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo nobbe joeres ellenberger mayen matthias vorinstanzen lg hagen entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz mrz verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter basdorf dr ganter dr ernemann rechtsanwalt dr kieserling rechtsanwltinnen dr hauger kappelhoff mndlicher verhandlung mrz beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschlu anwaltsgerichtshofs berlin dezember zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller aufenthaltsort unbekannt seit rechtsanwaltschaft rechtsanwalt landgericht zugelas sen verfgung mrz antragsgegnerin zulassung rechtsanwalts wegen fehlender unterhaltung berufshaftpflichtversicherung gem abs nr brao widerrufen sofortige vollziehung verfgung angeordnet antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof dezember verkndetem beschlu zurckgewiesen ausweislich postzustellungsurkunde anschrift strae bergabe beschlu enthaltenden schriftstcks wohnung geschftsraum mglich wurde deshalb februar wohnung gehrenden briefkasten eingelegt hiergegen richtet februar beim anwaltsgerichtshof eingelegte sofortige beschwerde antragstellers vorsorglich beantragt wiedereinsetzung verstreichen mndlichen verhandlung gewhren ii sofortige beschwerde zulssig abs nr abs brao insbesondere form fristgerecht eingelegt dabei dahinstehen beschu anwaltsgerichtshofs wege ersatzzustellung abs brao abs fgg satz alt satz zpo seit juli geltenden fassung einlegen briefes briefkasten februar wirksam zugestellt frist einlegung sofortigen beschwerde lauf gesetzt worden frist einlegung sofortigen beschwerde februar wirksam gang gesetzt worden antragsteller montag februar beim anwaltsgerichtshof eingegangenen beschwerdeschriftsatz februar gewahrt gegebenenfalls zweiwchige frist februar samstag abgelaufen montag februar bgb ersatzzustellung einlegen schriftstckes briefkasten unwirksam anzusehen feststeht adressat zuzustellenden sendung wohnung geschftsrume denen zustellungsversuch unternommen wurde tatschlich inne vgl bgh beschl februar anwz bghr zustellungsmangel zpo geheilt angefochtene beschlu antragsteller zugegangen lag abfassung beschwerdeschriftsatzes februar inhalt anlage fotokopie briefumschlages zeigen antragsteller inhalt zuzustellenden schriftstckes tatschlich kenntnis genommen verlangt zpo fr tatschlichen zugang reicht adressat mglichkeit kenntnisnahme beschwerdefrist fall gewahrt geht antragsteller vorsorglich gestellte antrag wiedereinsetzung verstreichenlassen mndlichen verhandlung anwaltsgerichtshof leere rechtsmittel sache jedoch erfolg antragsteller macht geltend sei ordnungsgem mndlichen verhandlung dezember anwaltsgerichtshof geladen worden ladung sei anschrift strae wege ersatzzustellung niederlegung zpo erfolgt anschrift wohnung juli verstorbenen mutter sei letztmalig jahre polizeilich gemeldet zeitweilig aufgehalten sei abends regelmig weggegangen anderswo nchtigen antragsteller deshalb ersichtlich rgen verfahren anwaltsgerichtshof ausreichend rechtliches gehr gewhrt worden zuzuschreiben tatschlichen aufenthaltsort geflissentlich verschweigt brigen wre etwaiger verfahrensmangel dadurch geheilt antragsteller ebenfalls tatsacheninstanz beschlieenden senat gelegenheit uerung gehabt htte erreichbar wre ffentliche zustellung termin htte geladen mssen vgl bgh beschl april anwz oktober anwz brak mitt juni anwz njw rr anwaltsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen voraussetzungen fr widerruf zulassung abs nr brao mageblichen zeitpunkt widerrufsverfgung gegeben versicherer antragsteller bestehenden versicherungsvertrag schreiben mai sofortiger wirkung gekndigt kndigungsschreiben antragsteller anschrift strae zugegangen vorbringen antragstellers gibt insofern zweifeln anla rumt zeitweilig abend aufgehalten legt dar adresse mai gewohnt widerrufsgrund fehlenden unterhaltung berufshaftpflichtversicherung inzwischen weggefallen sei antragsteller weder dargetan ersichtlich hirsch basdorf kieserling ganter hauger ernemann kappelhoff'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar august strafsache wegen betrugs az ds js ag paderborn ecli de bgh ars strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts august beschlossen antrag bestimmung zustndigen gerichts zurckgewiesen grnde angeklagte namen beantragt amtsgericht paderborn verpflichten seinerseits antrag bestimmung gerichtlichen zustndigkeit gem stpo stellen gegenstand verfahrens grund fr behauptung rtlichen unzustndigkeit gerichts angaben entnehmen fr gegebenenfalls amts wegen treffende entscheidung bundesgerichtshofs gem stpo umstnden raum fischer appl eschelbach ribgh zeng wegen urlaubs unterschrift gehindert ott fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb juni notarkostenbeschwerdeverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art abs kosto abs grundgesetz vereinbar ermigung notargebhren krperschaften vereinigungen stiftungen gewhrt ausschlielich mildttige kirchliche gemeinntzige zwecke verfolgen bgh beschluss juni zb olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde kostenschuldnerin beschluss hanseatischen oberlandesgerichts juni zurckgewiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde kostenglubiger notar beurkundete november grundstckskaufvertrag fr kostenschuldnerin handelt gemeinntzige stiftung satzung zufolge frderung naturschutzes hamburg schwerpunkt naturschutzmanahmen naturraum tideelbe auerhalb naturschutzgebieten bezweckt kostenrechnung setzte notar zugrundelegung geschftswerts doppelte gebhr abs kosto betrag hhe entfllt antrag kostenschuldnerin gerichtliche entscheidung gebhrenermigung gem abs kosto erreichen vorinstanzen erfolg gehabt zugelassenen rechtsbeschwerde strebt kostenschuldnerin weiterhin abnderung kostenberechnung ii auffassung beschwerdegerichts kostenschuldnerin gebhrenermigung gem abs kosto gewhren wortlaut vorschrift sei eindeutig erweiterten auslegung zugnglich gesetzgeber privileg gebhrenermigung bewusst verfolgung mildttiger kirchlicher zwecke geknpft gleichbehandlungsgrundsatz art abs gg lediglich willkrliche ungleichbehandlung verbiete sei gewahrt gemeinntzige mildttige bzw kirchliche zwecke grundstzlich voneinander unterschieden begriff gemeinntzigkeit sei relativ umfassend viele nichtstaatliche hilfswerke kulturelle institutionen sportvereine krankenhuser gemeinntzige zwecke verfolgten dagegen seien mildttigen kirchlichen zwecke eng gefasst folge entwicklung steuerrechts weitgehenden gleichbehandlung verschiedenen zwecke gefhrt kostenberechnung notare sei steuererhebung unterscheiden gesetzlich vorgeschriebene ge bhrenermigung greife grundrechte notars art gg sei daher unbedingt notwendigen flle begrenzen iii gem abs satz kosto statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde sache erfolg beschwerdegericht abnderung kostenberechnung recht versagt gebhrenermigung gem abs abs kosto scheidet kostenschuldnerin weder mildttige kirchliche zwecke verfolgt gem abs kosto ermigen notargebhren bestimmten voraussetzungen fr genannten kostenschuldner insbesondere bund lnder gemeinden kirchen gebhrenermigung gem abs kosto krperschaften vereinigungen stiftungen gewhren ausschlielich unmittelbar mildttige kirchliche zwecke sinne abgabenordnung verfolgen mildttiger zweck setzt gem ao selbstlose untersttzung hilfsbedrftiger personen voraus kirchliche zwecke sinne ao liegen selbstlosen frderung religionsgemeinschaft krperschaft ffentlichen rechts eindeutigen wortlaut erstreckt anwendungsbereich norm kostenschuldnerin verfolgt weder mildttige kirchliche frderung naturschutzes gemeinntzige zwecke darunter gem abs satz ao ttigkeiten verstehen allgemeinheit materiellem geistigem sittlichem gebiet selbstlos gefrdert hierzu gehren frderung naturschutzes landschaftspflege sinne bundesna turschutzgesetzes naturschutzgesetze lnder abs satz nr ao abs kosto ausdrcklich norm ge nannten zwecke anwendbar entspricht einhelliger auffassung rechtsprechung literatur bayoblgz lg arnsberg kirche schwarz korintenberg lappe bengel reimann kosto aufl rn rohs rohs wedewer kosto rn hartmann kostengesetze aufl rn tiedtke diehn notarkosten grundstcksrecht aufl rn filzek kosto aufl rn notarkasse mnchen streifzug kostenordnung aufl rn entgegen auffassung rechtsbeschwerde kommt analoge anwendung vorschrift betracht regelungslcke fehlt gesetzgeber anwendungsbereich abs kosto bewusst eng begrenzt verweisung bestimmungen abgabenordnung naheliegende mglichkeit erstreckung gemeinntzige einrichtungen bersehen erscheint ausgeschlossen fr gewollt eng begrenzte reichweite gebhrenermigung spricht darber hinaus umstand mildttige kirchliche zweckrichtung begnstigt ausschlielich unmittelbar verfolgt vgl ao sogar einrichtungen satzungszweck sowohl mildttige gemeinntzige zwecke verfolgen deshalb gebhrenermigung gewhren bayoblgz lg arnsberg kirche schwarz korintenberg lappe bengel reimann kosto aufl rn hartmann kostengesetze aufl rn tiedtke diehn notarkosten grundstcksrecht aufl rn schmidt mittrhnotk entstehungsgeschichte norm besttigt auslegung abs kosto fassung juni erstmals enthaltenen beschrnkung gebhrenermigung krperschaften vereinigun gen stiftungen ausschlielich unmittelbar mildttige kirchliche zwecke verfolgen reagierte gesetzgeber entscheidung bundesverfassungsgerichts mrz vorgngerregelung abs kosto idf august bgbl teilweise fr nichtig erklrt worden bundesverfassungsgericht hielt damals gefasste pflicht gebhrenermigung fr unvereinbar berufsausbungsfreiheit notare art abs satz gg bverfge ff ermigungspflicht msse grnden allgemeinwohls gerechtfertigt notaren zumutbar gesetzgeber ermittlung einkommensauswirkungen fr notare konkret prfen bverfge ff vorgaben gesetzgeber gerecht gebhrenvergnstigung engen notar mglichst wenig belastenden rahmen halten vgl beschlussempfehlung bericht rechtsausschusses april bt drucks gesetzentwurf bundesrates mai bt drucks angesichts sachliche persnliche geltungsbereich gebhrenermigung abschlieend geregelt worden ausdehnung weit gefasste verfolgung gemeinntziger zwecke sinne ao liefe erklrten ziel gesetzgebers zuwider entgegen auffassung kostenschuldnerin abs kosto art abs gg vereinbar aussetzung verfahrens vorlage bundesverfassungsgericht art abs satz gg kommt betracht allgemeine gleichheitssatz art abs gg gebietet gesetzgeber wesentlich gleiches gleich wesentlich ungleiches ungleich behandeln st rspr vgl bverfge mwn gilt sowohl fr ungleiche belastungen fr ungleiche begnstigungen verboten daher gleichheitswidriger begnstigungsausschluss personenkreis begnstigung gewhrt personenkreis begnstigung vorenthalten bleibt je regelungsgegenstand differenzierungsmerkmalen ergeben unterschiedliche grenzen fr gesetzgeber art abs gg jedenfalls verletzt vernnftiger natur sache ergebender sonstwie einleuchtender grund fr gesetzliche differenzierung gleichbehandlung finden lsst dabei kommt entscheidend darauf ma ungleichbehandlung personen sachverhalten nachteilig ausbung grundrechtlich geschtzter freiheiten auswirken nhere mastbe kriterien dafr voraussetzungen einzelfall allgemeine gleichheitssatz gesetzgeber verletzt lassen abstrakt allgemein bezogen jeweils betroffenen unterschiedlichen sachund regelungsbereiche przisieren st rspr vgl bverfge bverfg njw rn jeweils mwn bereich notargebhren darf gesetzgeber ausschlieliche verfolgung mildttigen kirchlichen zwecken gegenber verfolgung gemeinntziger zwecke privilegieren aa ausgangspunkt gebhrenermigung hinblick grundrechte notare enge grenzen gesetzt insoweit besteht grundlegender unterschied begnstigungen steuerrecht whrend staat eigene einnahmen verzichtet steuerrechtliche privilegien gewhrt verpflichten gebhrenermigungsvorschriften notare berufliche leistungen fr entgelt erbringen erheblich regelgebhren liegt derartige normen verfassungsrechtlich berufsausbungsregelungen sinne art abs satz gg beurteilen bedrfen besonderen rechtfertigung nher bverfge demgegenber handelt seiten kostenschuldner relativ geringfgige finanzielle erleichterung regel existentiellem gewicht grund gesetzgeber auswahl begnstigten kostenschuldner lediglich verbot willkrlicher ungleichbehandlung beachten bb gemessen daran abs kosto getroffene auswahl privilegierten zwecke beanstanden besondere behandlung kirchlicher zwecke sinne ao begegnet bedenken gefrderten religionsgemeinschaften krperschaften ffentlichen rechts besonderen verfassungsrechtlichen schutz weimarer kirchenartikel unterliegen art gg art wrv daraus folgt staatliche verantwortung fr finanzielle ausstattung kirchen kirchlicher einrichtungen wohl prferenzposition soweit staat materielle verteilungsfunktionen wahrnimmt robbers listl pirson handbuch staatskirchenrechts aufl vgl ehlers sachs gg aufl art rn maunz drig korioth gg art rn bevorzugung verfolgung kirchlicher zwecke gegenber gemeinntzig eingestuften religisen zwecken abs nr ao hlt weiten gestaltungsspielraum gesetzgebers gebhrenermigung hinblick mildttige zwecke rechtfertigt jedenfalls berlegung kernbereich selbstloser gemeinwohlfrderung gehren vgl httemann gemeinntzigkeits spendenrecht aufl rn einrichtungen ausschlielich mildttige zwecke verfolgen untersttzen personen persnlich wirtschaftlich hilfsbedrftig vgl ao decken frsorgebereich ab selbstverstndlichen pflichten sozialstaats gehrt vgl bverfge betreffen gemeinntzig eingestuften zwecke allgemeinen wichtige staatliche aufgaben dabei geht qualitative ergnzung bereicherung staatlichen leistungsangebots hchst unterschiedlichen breit gefcherten bereichen vgl abs ao httemann aao rn iv kostenentscheidung veranlasst abs satz abs kosto festsetzung gegenstandswerts beruht abs satz abs abs kosto wobei differenz abgerechneten ermigten gebhr fr vertragsbeurkundung abs kosto ansatz bringen zzgl mwst gem abs kosto erhobene gebhr notar ohnehin mindestgebhr beschrnkt kosto weiteren gebhren ermigen abs kosto stresemann lemke brckner schmidt rntsch weinland vorinstanzen lg hamburg entscheidung oh olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet mrz seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein agbg bf ch art satz egbgb vertragsstrafenklausel allgemeinen geschftsbedingungen auftragnehmer fr arbeitstag versptung vertragsstrafe zahlen bt wirtschaftlich mehr vertretbaren druck auftragnehmer ungeachtet obergrenze unwirksam bgb art satz egbgb frage abschlu vergleichs parallelproze zurechnungszusammenhang unterbricht wirksam vereinbarte vertragsstrafe verzugsschaden geltend gemacht bgh urteil mrz vii zr olg naumburg lg dessau vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr thode dr ha dr kuffer prof dr kniffka fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben hinsichtlich dm bersteigenden betrages zuzglich zinsen hieraus nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand revisionsverfahren geht streit parteien darum beklagte zuerkannte restwerklohnforderung klgerin dm vertragsstrafe hhe dm parteien geschlossenen vertrag schadensersatzanspruch verzug vertrag beklagten auftraggeberin hhe dm aufrechnen klgerin beklagten montagearbeiten heizkraftwerk vertragspreis dm beauftragt beklagte ihrerseits subunternehmerin bau ag nachfolgend hmb hauptunternehmerin beauftragt vertragsgrundlage jeweils vob beklagten hmb beklagten gestellten allgemeinen geschftsbedingungen vertragsstrafe fr berschreitung endtermins hhe dm pro tag fristberschreitung vertragspreis mio dm vereinbart parteien untereinander vereinbarten fertigstellungstermin vier wochen bergabe montageplne arbeiten htten danach juli fertiggestellt mssen wurden erst dezember fertiggestellt grnden parteien streitig parteien fr berschreitung fertigstellungstermins allgemeinen geschftsbedingungen beklagten vertragsstrafe dm pro werktag vereinbart beklagte rechnet wegen berschreitung fertigstellungstermins klgerin anspruch schadensersatz hhe dm proze auftraggeberin hmb wege vergleichs abschlag dm werklohn vertragsstrafe wegen klgerin veranlaten verzgerung hingenommen hhe abschlags zuzglich darauf entfallenden kosten vorprozesses dm sei aufrechnung berechtigt eigenen vertrag klgerin stehe wegen berschreitung fertigstellungstermins vertragsstrafenanspruch hhe dm berufungsgericht klgerin restwerklohn hhe dm zuerkannt revision beklagten richtet dagegen berufungsgericht beklagten aufrechnung hiergegen versagt hhe dm bersteigenden betrages nachteil erkannt entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt umfang anfechtung aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht schuldverhltnis parteien findet brgerliche gesetzbuch dezember geltenden fassung anwendung art satz egbgb berufungsgericht ansicht beklagte knne etwaigen vertragsstrafe parteien geschlossenen vertrag hhe dm aufrechnen vertragsstrafenklausel sei ebenso vertragsstrafenvereinbarung beklagten hmb verschuldensunabhngig angelegt weiteren hinweis vob vereinbart sei sei trotz ergnzenden geltung vob unwirksam beklagte knne vergleich gegenber hmb bercksichtigte vertragsstrafe wegen verzgerter bauwerkserstellung klgerin verzugsschaden bgb weiterreichen vertragsstrafenklausel unwirksam sei fehle zurechenbaren ersatzfhigen konkreten vermgensschaden vertragsstrafe sei daher klgerin schaden ebensowenig zurechenbar angefallenen anteiligen prozekosten hhe dm ii hlt rechtlichen nachprfung teilweise stand erfolg wendet revision dagegen berufungsgericht beklagten aufrechnung vertragsstrafe vertrag klgerin hhe dm versagt recht beanstandet indes aufrechnung anspruch ersatz verzugsschadens hhe dm abgelehnt ergebnis zutreffend lehnt berufungsgericht aufrechnung beklagten vertragsstrafe ab klgerin vereinbart worden verfehlt ansicht berufungsgerichts vertragsstrafenklausel beklagten gestellten allgemeinen geschftsbedingungen sei deswegen unwirksam verschuldensunabhngig ausgestaltet sei parteien einbeziehung vob verschuldensabhngige vertragsstrafe vereinbart ergibt vertrag gegenteiliges ergnzt regelung nr vob sinn zweck vertrag stelle getroffene vereinbarung erforderlich nr vob vertragsstrafe regelnden vertragsklausel aufgefhrt gengt vob vertrag einbezogen vertragsstrafe gem nr vob fllig auftragnehmer verzug kommt verschuldensabhngig bgh urteil dezember vii zr verffentlichung bghz bestimmt grundstzen belang parteien geschlossenen vertrages vob bezug nimmt reicht parteien ergnzende geltung vob vereinbart vertragsstrafenklausel jedoch deswegen unwirksam hhe tagessatzes klgerin unangemessen benachteiligt abs agbg vertragsstrafenklausel allgemeinen geschftsbedingungen auftragnehmer fr arbeitstag versptung vertragsstrafe zahlen ungeachtet obergrenze unangemessen sinne abs agbg bgh urteil januar vii zr baur zfbr njw tagessatz auftragssumme bt wirtschaftlich mehr vertretbaren druck auftragnehmer allein verwirkung vertragsstrafensatzes wenigen tagen schpft unangemessener hhe erheblichen teil typischerweise erwartenden gewinns ab bgh urteil januar vii zr verffentlichung bestimmt vereinbarte tagesatz dm pro werktag vertragspreis dm entspricht tagessatz demnach deutlich berhht daher unwirksam recht beanstandet revision berufungsgericht beklagten aufrechnung ersatzanspruch gem bgb versagt berufungsgericht geht ergebnis begrndung zutreffend davon beklagten hmb vereinbarte vertragsstrafe unwirksam rechtsirrtum beeinflut ansicht berufungsgerichts zurechenbarer verzgerungsschaden liege deswegen vergleichsabschlu vertragsstrafenanspruch grunde bestanden beklagten hmb vereinbarte vertragsstrafe deswegen unwirksam verschuldensunabhngig gestaltet berufungsgericht nimmt rechtsfehlerhaft verschuldensunabhngige vertragsstrafe vereinbart hmb beklagten gestellten allgemeinen geschftsbedingungen ergnzend vob bezug genommen vertragsstrafe vorstehend aufgefhrten grnden vertragsverhltnis verschuldensabhngig gestaltet ziffer verhandlungsprotokolls mrz ausdruck gebracht vertragsstrafenklausel jedoch unwirksam vereinbarte tagessatz beklagte unangemessen benachteiligt abs agbg oben ausgefhrten grundstzen allgemeinen geschftsbedingungen hmb vereinbarte tagessatz dm pro tag fr fristgerechte fertigstellung vertragspreis mio dm unwirksam unangemessene grenze auftragssumme berschritten revision weist indes recht darauf klgerin ersetzender verzugsschaden vorliegen obwohl vertragsstrafe beklagten hmb wirksam vereinbart worden jedoch vergleich lasten beklagten bercksichtigt worden aa fr revisionsrechtliche beurteilung unterstellung berufungsgerichts auszugehen klgerin fertigstellung vertragsleistung verzug befand bb fristgerechte fertigstellung klgerin befand beklagte behauptung verzug vertragsleistung gegenber hmb geltendmachung vertragsstrafe hmb beruhte demnach bauverzgerung klgerin cc vertragsstrafenklausel unwirksam beklagten demnach geschuldet beanstanden berufungsgericht unterbrechung zurechnungszusammenhangs erwgung zieht erforderliche haftungsrechtliche zusammenhang fehlen geschdigte vllig ungewhnlicher unsachgemer weise schadenstrchtigen geschehensablauf eingreift weitere ursache setzt schaden endgltig herbeifhrt voraussetzung haftung schdigers fr zweithandlung geschdigten rechtfertigender anla bestand haftungsbegrndende reignis herausgefordert wurde ungewhnliche reaktion ereignis darstellt abschlu vergleichs schaden erst herbeifhrt rechtlichen zusammenhang unterbricht hngt umstnden einzelfalls ab erfolgsaussichten geschdigten falle gerichtlichen entscheidung interesse raschen streitbeendigung bercksichtigen bgh urteile mai iii zr njw januar ix zr njw berufungsgericht beurteilt unterbrechung haftungszusammenhangs allein angenommenen unwirksamkeit vertragsstrafe lt weitere wesentliche umstnde auer acht beklagte vorgetr agen vergleichsschlu eingelassen gericht ausdruck gebracht vertragsstrafenregelung knne rechtsbestndig angesehen revision weist darauf smtliche zeugen htten behauptung besttigt vorsitzende vorproze erklrt vertragsstrafe knne dran grundlage zurechnungszusammenhang verneint iii berufungsgericht zusammenhang feststellungen getroffen senat entscheiden urteil aufzuheben sache berufungsgericht weiteren verhandlung entscheidung zurckzuverweisen ullmann thode kuffer ha kniffka'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet oktober ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter ball richterin dr milger sowie richter dr achilles dr schneider dr bnger fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte mietete jahr rechtsvorgnger klgers wohnung berlin mitte damals einzelofen heizgert ausgestattet jahr baute einverstndnis damaligen vermieter eigene kosten gasetagenheizung schreiben november erbat klger beklagten vergeblich duldung anschlusses wohnung gebude inzwischen vorhandene zentralheizung amtsgericht klage abgewiesen landgericht urteil amtsgerichts abgendert klage stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht lg berlin ge begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt klger beklagte anspruch darauf anschluss wohnung zentralheizung dulden handele dabei modernisierung sinne abs bgb wohnung beklagten seitens vermieters einzelfen ausgestattet sei umstand beklagte wohnung aufgrund entsprechenden modernisierungsvereinbarung rechtsvorgnger klgers gasetagenheizung ausgestattet bleibe auer betracht mieter geschaffene modernisierungen rahmen abs bgb bercksichtigt drften anderenfalls htte mieter hand modernisierung vermieters eigene investitionen blockieren beklagte knne geltend modernisierung fr rcksicht erwartende mieterhhung unzumutbare hrte darstelle wohnung anschluss zentralheizung lediglich allgemein blichen zustand versetzt abs satz bgb ausgangspunkt fr beurteilung sei fr bemessung miete magebliche zustand mithin vermieter verfgung gestellte zustand einzelfen ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand berufungsgericht gegebenen begrndung anspruch klgers beklagte anschluss wohnung zentralheizung dulden bejaht senat erlass berufungsurteils entschieden kommt fr beurteilung frage vermieter geplante bauliche manahmen verbesserung mietsache sinne abs bgb anzusehen gegenwrtigen zustand mietsache einschlielich mieter rechtmig vorgenommenen verbesserungen lediglich mieter vertragswidrig vorgenommene vernderungen bleiben auer betracht senatsurteil juni viii zr wum rn mastab gilt fr beurteilung frage hrtefallprfung abs satz bgb unterbleibt mietsache vermieter beabsichtigte manahme lediglich zustand versetzt allgemein blich insoweit gegenwrtige zustand einschlielich mieter rechtmig vorgenommener vernderungen zugrunde legen abs satz bgb vorgesehene ausnahme hrtefallprfung interesse verbesserung allgemeinen wohnverhltnisse verhindern modernisierung lediglich allgemein blicher standard erreicht hinblick persnliche hrtegrnde mieters unterbleibt zielsetzung verbietet mieter rechtmig geschaffenen zustand standard bereits entspricht auer acht lassen ausschluss hrtefallprfung abs bgb deshalb begrndet frher vorhandenen einzelfen heutigen allgemein blichen zustand entsprechen gegenber bereits vorhandenen gasetagenheizung stellt inzwischen eingebaute zentralheizung wohnwertverbesserung dar regel gasetagenheizung deren einstellung mieter allein regeln zumindest ebenso komfortabel zentralheizung daher angenommen erst anschluss wohnung beklagten zentralheizung allgemein blicher wohnstandard erreicht wrde iii alledem urteil berufungsgerichts bestand daher aufzuheben abs zpo sache endentscheidung reif berufungsgericht hintergrund vertretenen rechtsauffassung folgerichtig feststellungen getroffen anschluss wohnung beklagten zentralheizung einsparung energie fhrt person hrtegrund sinne abs satz bgb vorliegt sache daher neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo ball dr milger dr schneider dr achilles dr bnger vorinstanzen ag berlin mitte entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet februar breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs abs angemessenen kosten umgangs barunterhaltspflichtigen elternteils kind knnen mavollen erhhung selbstbehalts entsprechenden minderung unterhaltsrelevanten einkommens fhren unterhaltspflichtigen anteilige kindergeld gem abs bgb ganz teilweise zugute kommt kosten mitteln bestreiten ber notwendigen selbstbehalt hinaus verbleiben anschlu senatsurteil januar xii zr famrz ff bgh urteil februar xii zr olg bamberg ag bamberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts bamberg februar aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nehmen beklagten vater zahlung kindesunterhalt anspruch april april geborenen kinder stammen geschiedenen ehe beklagten mutter leben elterliche sorge zusteht klage kindesunterhalt ab januar gruppe altersstufe dsseldorfer tabelle stand juli hhe monatlich jeweils dm verlangt amtsgericht beklagten antragsgem verurteilt dabei ausgesprochen unterhalt abzglich anrechenbaren kindergeldes fr erstes zweites kind derzeit dm abzglich dm zahlen sei kindergeldanteil hhe geschuldete unterhalt jeweiligen regelbetrages unterschreite anrechenbar sei dagegen gerichtete berufung beklagten anrechnung hlftigen kindergeldes herabsetzung unterhalts dm monatlich jeweils dm erstrebt blieb erfolglos zugelassenen revision verfolgt begehren entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache oberlandesgericht berufungsgericht davon ausgegangen beklagte leistung klgern zuerkannten unterhalts monatlich jeweils dm lage sei wesentlichen ausgefhrt fr jahr vorgelegten verdienstbescheinigungen beklagte monatliches nettoeinkommen dm erzielt abzug igen pauschale fr berufsbedingte aufwendungen dm verblieben hinzuzurechnen sei beklagten arbeitgeber steuerfrei gezahlten auslsung insgesamt dm jahr monatlich dm dm unterhaltsrechtlich relevante einkommen insgesamt dm belaufe abzug ab juli mageblichen notwendigen selbstbehalts dm verblieben fr unterhalt kinder dm mehr amtsgericht insgesamt dm zuerkannt anrechnung hlftigen fr klger gezahlten kindergeldes amtsgericht abs bgb zutreffend abgesehen genannten bestimmung verfassungsgem deshalb recht angewandt worden sei finde vorliegenden fall hinblick lediglich gruppe dsseldorfer tabelle geltend gemachten unterhaltsbetrge kindergeldanrechnung statt soweit revision hiergegen einwendet abs bgb sei strikter anwendung anderweitige entlastung unterhaltspflichtigen art art gg vereinbar gefolgt senat erla angefochtenen urteils entschieden dient vorschrift abs bgb seit januar geltenden fassung anrechnung kindergeldes unterbleibt soweit unterhaltspflichtige auerstande unterhalt hhe regelbetrages regelbetrag verordnung leisten sicherstellung schlichen existenzminimums kindes rcksicht zielsetzung senat bestimmung fr grundgesetz vereinbar gehalten senatsurteil januar xii zr famrz ff bundesverfassungsgericht ergebnis gelangt abs bgb art abs gg verstt soweit sicherung existenzminimums unterhaltsberechtigten kindes anrechnung kindergeldes kindesunterhalt leistungsfhigkeit barunterhaltspflichtigen elternteils abhngig macht betreuenden elternteil verpflichtet kindergeldanteil deckung defizits beim kindesunterhalt einzusetzen bverfg famrz ff sicherstellung existenzminimums regelung dauerhaft erreicht erscheint ungewi abs bgb mglicht verordnungsgeber gem abs bgb ber einkommensorientierte vernderung regelbetrge mageblich einflu gre nehmen prozentual nmlich mastab fr bestimmung existenzminimums angesetzt worden mithin regelbetrge entsprechend entwicklung durchschnittlich verfgbaren arbeitsentgelts ndern entsprechend existenzsichernden bedarf kindes erscheint zweifelhaft zukunft regelbetrages regelbetrag verordnung barexistenzminimum kindes entsprechen abs bgb bietet aufgrund konstruktion insofern geeigneten mastab dauerhaft gewhrleistet norm verfolgte ziel differenzierung kindergeldanrechnung rechtfertigt verfehlt rcksicht darauf gesetzgeber entscheidung bundesverfassungsgerichts gehalten regelmigen abstnden prfen zuhilfenahme bezugsgren prozentualen aufschlgen abs bgb gewhlte bemessung existenzminimums kindes tauglich richtig bestimmen bverfg aao fr geltungsdauer derzeitigen regelbetrag verordnung bezweifelt entwicklung allenfalls lngerfristig ergeben deshalb bestehen verfassungsmigkeit abs bgb weiterhin bedenken daraus folgt anrechnung hlftigen kindergeldes barunterhalt klger recht abgesehen worden bentigt dm dm anzusetzende existenzminimum klger mglichst weitgehend sicherzustellen dm dm hlftiges kindergeld dm revision macht geltend hherer kindesunterhalt monatlich jeweils dm jedenfalls deshalb geschuldet beklagten zuzubilligende selbstbehalt kosten ausbung umgangsrechts klgern erhhen sei betreffenden aufwendungen beliefen revisionsverfahren zugrunde legenden vortrag beklagten monatlich mindestens dm einwand erfolg versagen bisherigen rechtszustand inkrafttreten kindschaftsrechtsreformgesetzes juli beruhenden rechtsprechung senats umgangsberechtigte blichen kosten ausbung umgangsrechts entstehen fahrt bernachtungs verpflegungskosten hnliches allerdings grundstzlich tragen deshalb weder unmittelbar wege erstattung mittelbar wege einkommensminderung geltend weder gegenber unterhaltsberechtigten kind gegenber unterhaltsberechtigten ehegatten senatsurteile november xii zr famrz ablehnender anmerkung weychardt famrz juni xii zr famrz dabei senat magebend darauf abgestellt wahrnehmung persnlichen kontakts kind unmittelbar ausflu verantwortung elternteils hchstpersnlichen rechts bgb dadurch anfallenden belastungen handle kosten eigenen interesse kindes aufzubringen entlastung dienten staatliche vergnstigungen kindergeld verhltnis sorgeberechtigten elternteil hlftig zustehe abweichung grundstzen engen grenzen halten letztlich lebenshaltung kindes beeintrchtigen knne einkommensmindernde bercksichtigung kosten umgangsrechts etwa betracht kommen elternteil kindern entfernung wohne angesichts ohnehin beengter wirtschaftlicher verhltnisse kostenbelastung fr umgangsberechtigten schlechthin unzumutbar sei fhre umgangsrecht eingeschrnktem umfang ausben knne senatsurteil november aao rechtsprechung hinblick zwischenzeitlich vernderte rechtslage mehr uneingeschrnkt festgehalten bgb inzwischen anstelle weggefallenen bgb umgang kindes eltern regelt einerseits kind recht umgang elternteil andererseits elternteil umgang kind berechtigt verpflichtet abs bgb beides ausflu verantwortung fr wohl bgb abs bgb geregelten rechte pflichten stehen ebenso elterliche sorge elternteils schutz art abs satz gg bverfg famrz abs bgb greift recht unmittelbar anwendung allerdings folge barunterhaltspflichtigen elternteil anteilige kindergeld ganz teilweise mehr zugute kommt hierdurch mithin finanzielle entlastung hinsichtlich ausbung umgangsrechts entstehenden kosten erlangen vermag mu deshalb umgangskosten abzug unterhalts verbleibenden einkommen bestreiten soweit ber notwendigen selbstbehalt hinaus vorhandenen mittel hierfr ausreichen elternteil einschrnkung umgangskontakte veranlassen interessen kindes zuwiderlaufen rcksicht konstellation senat bereits urteil januar aao darauf hingewiesen erwgen umfang umgangskosten barunterhaltspflichtigen kindergeldanteil infolge vorschrift abs bgb teilweise zugute kommt blick neuregelung angemessenen minderung unterhaltsrechtlich relevanten einkommens angemessenen erhhung selbstbehalts unterhaltsverpflichteten fhren knnen bundesverfassungsgericht hlt vorgenannten unterhaltsrechtlichen mglichkeiten fr geeignete mittel sicherzustellen umgangskontakte kind unterhaltspflichtigen kosten scheitern nachdem insoweit mehr bzw mehr uneingeschrnkt einsatz kindergeldes verwiesen bverfg famrz aao unterhaltsrecht unterhaltspflichtigen mglichkeit nehmen darf umgangsrecht erhaltung eltern kind beziehung auszuben verbundenen kosten konsequenterweise unterhaltsrechtlich bercksichtigen soweit anderweitig insbesondere anteiligen kindergeld bestritten knnen ebenso wendl scholz unterhaltsrecht familienrichterlichen praxis aufl rdn luthin margraf handbuch unterhaltsrechts aufl rdn vgl olg frankfurt fpr andernfalls mte unterhaltspflichtige wegen betreffenden kosten leistungen sozialhilfe anspruch nehmen vgl mglichkeit dezember geltenden rechtslage bverfg famrz bverwg famrz rechtslage seit januar vgl mller kind prax darf gewhrung unterhalt sozialhilfebedrftig senatsurteil juli xii zr famrz umgang kind angemessen kosten demgem bercksichtigen richtet mageblich wohl abs satz bgb wegen betreffenden kosten regel anteilige kindergeld bersteigen drften fllen denen abs bgb eingreift erster linie mavolle erhhung notwendigen selbstbehalts unterhaltspflichtigen betracht kommen soweit kosten andernfalls gefhrdung selbstbehalts aufbringen knnte danach angefochtene urteil bestand aufzuheben sache oberlandesgericht zurckzuverweisen beklagte revision bezug genommenen schriftsatz vorgetragen umgangsrecht klgern zwei wochen wochenende auszuben kinder auto wohnort abzuholen dorthin zurckzubringen wobei einfache fahrtstrecke km betrage msse ferner wohnraum fr bernachtungen bereithalten verpflegung kinder wochenende sicherstellen vortrag mangels gegenteiliger feststellungen fr revisionsverfahren zugrunde legen beklagten zutreffenden ausfhrungen berufungsgerichts kindergeldanteil zugute kommt jedenfalls fr zeit ab juli ber notwendigen selbstbehalt seinerzeit monatlich dm hinaus rund dm monatlich mitteln verfgung standen spricht fr annahme kosten ausbung umgangsrechts aufzubringen vermag notwendiger selbstbehalt gefhrdet gilt fr bereithalten wohnraum fr bernachtungen kinder zustzlichen kosten anzusetzen ausnahmefllen abgesehen angemessen ausreichend drfte kinder wohnraumbedarf unterhaltspflichtigen entsprechenden rumlichkeiten unterzubringen beklagten belassende selbstbehalt deshalb bemessen lage versetzt hiervon neben eigenen notwendigen bedarf kosten umgangs kindern bestreiten erforderlichen feststellungen oberlandesgericht weiteren verfahren nachzuholen hahne bundesrichter sprick wegen dienstreise unterschrift verhindert weber monecke hahne wagenitz dose'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet september herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb sicherungseigentmer sicherungsabrede sicherungsgeber nutzungsrecht zusteht dritten vermietung sicherungsgutes gezogenen nutzungen gem abs satz alt bgb eingriffskondiktion herausverlangen bgh urteil september xi zr olg rostock lg stralsund xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung september vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock mai kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten entschieden worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klagende sparkasse nimmt beklagten entschdigung fr nutzung bowlingbahn anspruch kaufte bowlingbahn april eigen tumsvorbehalt lie september gemietete rume einbauen dezember bertrug rechtsvorgngerin klgerin folgenden klgerin kaufpreis finanzierte sicherungseigentum bowlingbahn bezahlung kaufpreises erfolgte september beklagten erwarben januar eigentum rumen bowlingbahn eingebaut worden fhrten mietverhltnis fort nachdem insolvent geworden kndigten november mietverhltnis bten vermieterpfandrecht eingebrachten sachen november vermieteten rume gmbh bow lingbahn weiterbetrieb landgericht klage zahlung nutzungsentschdigung fr zeit dezember mai hhe nebst zinsen zuknftige zahlung monatlicher entschdigungen hhe fr dauer nutzung beginnend juni abgewiesen berufungsgericht nachdem berufung klgerin abweisung klage zuknftige zahlung monatlicher nutzungsentschdigung unzulssig verworfen klage hhe nebst zinsen stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen beklagten klageabweisungsantrag vollem umfang entscheidungsgrnde revision insgesamt statthaft abs nr zpo berufungsgericht zulassung revision urteilstenor verurteilung beklagten nutzungsherausgabe fr monate juni mai beschrnkt beschrnkung unzulssig unwirksam revision unbeschrnkt zulssig vgl bgh urteil juni viii zr wm nachw zulassung revision tatschlich rechtlich selbstndigen teil gesamtstreitstoffes beschrnkt gegenstand teilurteils revisionsklger revision beschrnken knnte senat urteile mai xi zr wm mrz xi zr wm jeweils nachw fall gegenstand rechtsstreits einheitlicher grund hhe streitiger anspruch teilurteil gleichzeitiges grundurteil ber restlichen teil anspruches wre daher unzulssig abs satz zpo revision begrndet fhrt aufhebung angefoch tenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgerin sei aktivlegitimiert sicherungseigentum bowlingbahn erworben sei sicherungsbereignungsvertrag dezember hinreichend bestimmt bowlingbahnen zubehr bowlingcenter bezeichnet bowlingbahn sei gem bgb wesentlicher bestandteil grundstcks geworden vorbergehenden zweck grundstck verbunden verwalter insolvenzverfahren ber vermgen anspruch herausgabe verwertung bowlingbahn klgerin abgetreten beklagten seien gem abs abs bgb eingriffskondiktion herausgabe gezogenen nutzungen verpflichtet unberechtigte nutzung sei eingriff eigentum klgerin vermieterpfandrecht beklagten nutzungs besitzrecht gegeben beklagten htten vermietung bowlingbahn nutzungen gezogen bowlingbahn zubehr beklagten vermieteten rume sei sei entsprechender anwendung bgb vermuten beklagten mietrumen vermietet htten behauptung beklagten htten rume vermietet hierfr mietzins vereinbart sei ergebnis beweisaufnahme erwiesen klageforderung sei zeitlich deshalb begrenzt recht gem abs bgb bowlingbahn zunehmen seit ende mai verjhrt sei abs bgb eintritt verjhrung sei vermieter gegenber mieter besitz berechtigt schulde nutzungsentschdigung gelte verhltnis klgerin eigentmerin bowlingbahn vermieter gutglubig eigentum mieters eingebrachten sachen ausgehe erlange gegenber eigentmer fortdauerndes besitz nutzungsrecht regeln gutglubigen rechtserwerbs seien entsprechend anwendbar vermieter bestandskrftige besitz nutzungsrecht aufgrund besitzbergang begleitenden rechtsgeschfts gesetzliche folge verjhrung erlange hhe monatlichen nutzungsentschdigung sei gem zpo schtzen ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung wesentlichen punkt stand klgerin beklagten anspruch gem abs satz alt abs eingriffskondiktion herausgabe gezogenen nutzungen bgb rechtsfehlerfrei allerdings ausfhrungen beru fungsgerichts beklagten htten bowlingbahn gmbh vermietet daraus nutzungen sinne bgb gezogen bgb wonach verpflichtung veruerung belastung sache zweifel zubehr erstreckt gilt fr mietvertrge entsprechend bgh urteil september xii zr wm vorschrift enthlt auslegungsregel bowlingbahn zubehr vermieteten rume mietvertrag umfasst berufungsgericht deshalb rechtlich zutreffend davon ausgegangen gegenbeweis beklagten oblegen htte vgl baumgrtel strieder handbuch beweislast privatrecht aufl rdn staudinger wufka bgb neubearb rdn gegenbeweis berufungsgericht rechtsfehlerfrei gefhrt angesehen dabei entgegen auffassung revision wortlaut mietvertrages mietzweck betrieb bowlingbahn restaurant genannt auseinandergesetzt darin vereinbarte vermietung objekts besehen anhaltspunkt fr einbeziehung bowlingbahn mietvertrag gewertet rechtlich beanstanden brigen zeigt revision rechtsfehler beweiswrdigung berufungsgerichts versucht lediglich wrdigung eigene ersetzen berufungsgericht ferner rechtsfehlerfrei festgestellt klgerin sicherungseigentum bowlingbahn erworben sicherungsbereignungsvertrag dezember gengt bestimmtheitsgrundsatz rechtsprechung bundesgerichtshofes bereigneten sachen hinreichend bestimmt fr parteiabreden fr eigentumsbergang vereinbarten zeitpunkt kennt weiteres ersichtlich individuell bestimmten sachen bereignet worden bghz bgh urteile januar ii zr wm juli ii zr wm vertrag dezember gegenstand bereignung bestimmten bowlingcenter aufgestellten bowlingbahnen zubehr bezeichnet darin kommt hinreichend bestimmt ausdruck bowlingcenter befindlichen gegenstnde bereignet sollen bestandteil bowlingbahnen funktional betrieb bahnen bentigt bowlingbahn einbau bowlingcenter gem bgb wesentlicher bestandteil grundstcks geworden feststellung berufungsgerichts entgegen auffassung revision bereits deshalb rechtsfehlerfrei fr voraussetzungen abs satz bgb tatsacheninstanzen vorgetragen wurde berufungsgericht verkannt eingriffskondiktion sinne abs satz alt bgb eingriff zuweisungsgehalt rechtsguts voraussetzt wirtschaftliche verwertung kondiktionsglubiger vorbehalten vgl bghz nachw bgh urteil oktober iii zr wm daran fehlt klgerin sicherungseigentmerin eintritt verwertungsreife recht inanspruchnahme bowlingbahn gezogenen nutzungen zusteht vgl bgh urteil oktober viii zr wm art umfang verwertungsrechts sicherungsnehmers richten erster linie sicherungsbereignung zugrunde liegenden vereinbarungen sicherungsbereignungsvertrag dezember rumt klgerin recht nutzungen nr klgerin sicherungsbereignete sache eintritt verwertungsrechts herausverlangen freihndig abtretung herausgabeanspruchs ffentliche versteigerung verwerten recht sache nutzen bereits gezogene nutzungen herauszuverlangen sieht vertrag recht ergibt wesen treuhnderischen sicherungsabrede verwertungsarten veruerung nutzungsziehung verfall sicherungseigentums selbsteintritt sicherungsnehmers verwertungsbefugnis besondere vereinbarung umfasst sicherungseigentum volles ungebundenes eigentum gewhrleistet sicherungsnehmer fr fall nichterfllung forderung befriedigung sicherungsgut belsst sicherungsbereigneten gegenstand regelmig zunchst sicherungsgeber nutzung fortfhrung betriebes ermglichen zweck sicherungseigentums ndert zwangslufig eintritt vereinbarten voraussetzungen fr verwertung sicherungsnehmer weder verpflichtet verwertung sofort beginnen berechtigt vereinbarten weise geschftsbetrieb sicherungsgebers einzugreifen bgh urteil oktober viii zr wm deshalb gehrt neben veruerungsrecht weiteres recht etwa gezogenen nutzungen inhalt verwertungsbefugnis parteien sicherungsabrede vereinbart geschehen recht ziehung nutzungen stand deshalb berechtigten herausgabeverlangen klgerin sicherungsgeber iii angefochtene entscheidung stellt gegenwrti gen sach streitstand grnden richtig dar zpo anspruch klgerin gem abs satz bgb scheidet schon deshalb vermietung sache verfgung ber eigentum sache entsprechende anwendung vorschrift scheitert daran mietzins gegenwert darstellt beklagten anstelle klgerin sicherungseigentmerin erzielt vgl bghz dargelegt recht bowlingbahn vermietung nutzen anspruch gem abs satz satz bgb besteht vermietung bowlingbahn geschft klgerin dargelegt vermietung berechtigt abs bgb kommt grundlage fr eigenen anspruch klgerin ebenfalls betracht hiernach pfandglubiger vertraglich berechtigt nutzungen pfandes ziehen pfandschuldner gutzubringen vorschrift pfandglubiger nutzungen vertragliche ermchtigung ziehen entsprechend anwendbar nutzungen pfandschuldner geschft nutzung pfandes gutzubringen rgz olg frankfurt njw rr pww nobbe bgb rdn inhaberin anspruchs herausgabe gezogener nutzungen wre danach klgerin schuldner sicherungsgeber anspruch gem abs abs bgb vgl hierzu bgh urteil oktober viii zr wm gegenwrtigen sach streitstand ebenfalls bejaht berufungsgericht besitzrecht beklagten sinne abs satz bgb aufgrund verjhrung anspruchs beklagten gestattung wegnahme bowlingbahn abs satz abs bgb rechtsfehlerfrei verneint eintritt verjhrung dauerndes recht beklagten besitz bowlingbahn gegenber entstan vgl bghz abs satz bgb geforderte besitzberechtigung gegenber klgerin eigentmerin folgt daraus fehlen feststellungen berufungsgerichts mittelbaren besitz beklagten bowlingbahn bsglubigkeit beklagten bezug besitzrecht sinne abs bgb iv berufungsurteil demnach soweit angefochten aufzuheben abs zpo sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo berufungsgericht erforderlichen feststellungen tatschlichen voraussetzungen eigenen anspruchs klgerin abs abs bgb treffen nobbe joeres ellenberger mayen schmitt vorinstanzen lg stralsund entscheidung olg rostock entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mai kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april richter dr beyer ball dr leimert wiechers dr wolst fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts potsdam juli zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber rckzahlung provisionsvorschssen klgerin versicherungsunternehmen beklagte aufgrund agentur vertrages dezember oktober fr klgerin versicherungsvertreter ttig agentur vertrag beigefgten provisionsbestimmungen abschluprovisionen erst verdient versicherungsnehmer kranken lebensversicherungen erste jahresprmie sachversicherungen zwei jahresprmien voller hhe entrichtet vertreter vorschuweise gezahlte ab schluprovision fr lebensversicherungsvertrge ferner zurckzuzahlen solange soweit gezahlten beitrge bersteigt ausscheiden beklagten forderte klgerin abschluprovisionen versicherungsvertrgen zurck beklagten vermittelt worden darstellung klgerin storniert wurden bevor prmienzahlungen fr endgltige entstehung provisionsanspruchs erforderliche hhe erreicht klgerin rckzahlungsanspruch einbeziehung verwaltungsprovisionen verrechnung gegenforderungen beklagten beziffert amtsgericht zuerkannt weitergehende klage abgewiesen berufungsgericht klage hinsichtlich restlichen stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision klgerin entgegentritt erstrebt beklagte wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision erfolg daher zurckzuweisen berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgerin knne klage geltend gemachten umfang abschluprovisionen zurckfordern betreffenden beklagten vermittelten versicherungsvertrge seien ausgefhrt worden klgerin vertreten vorgelegten computerauszgen klgerin fllen denen provisionsvorschsse zurckfordere rechtsprechung erforderlichen manahmen getroffen nichtausfhrung vertrge abzuwenden darber hinausgehende verpflichtung versicherungsvertreter bersendung stornogefahrmitteilungen gelegenheit geben notleidend gewordenen vertrge nachzubearbeiten gegenber beklagten bestanden inzwischen diensten ausgeschieden sei hhe sei klage vollem umfang begrndet klgerin fr einzelnen versicherungsvertrag fr provisionsvorschsse zurckfordere dargelegt vertrag storniert worden sei prmienzahlungen fr endgltige entstehung provisionsanspruchs erforderliche hhe erreicht htten angaben beklagte bestritten ii beurteilung hlt angriffen revision stand auffassung berufungsgerichts provisionsrckzahlungsbegehren klgerin scheitere daran klgerin beklagten stornogefahrmitteilungen zukommen lassen frei rechtsfehlern abs hgb versicherungsvertreter abweichend abs hgb erst anspruch provision versicherungsnehmer prmie gezahlt provision versicherungsvertretervertrag berechnet entspricht agenturvertrag parteien getroffene provisionsregelung deren wirksamkeit sicht revision bedenken bestehen vorschrift abs hgb fr versicherungsvertreter gilt bgh urteil november zr versr senatsurteil mrz viii zr versr ii mnchkommhgb hoyningen huene rdnr nachw besteht allerdings anspruch provision feststeht unternehmer geschft ganz teilweise ausfhrt abgeschlossen worden anspruch provision entfllt falle nichtausfhrung soweit umstnden beruht unternehmer vertreten senatsurteil mrz aao nachw rcksicht besonderheiten natur versicherungsverhltnisses ergeben anerkannt versicherungsunternehmen regelfall gehalten klagewege sumige versicherungsnehmer vorzugehen auergerichtliche manahmen erfolglos geblieben hoyningen huene aao rdnr lwisch ebenroth boujong joost hgb rdnr bonvie versr je nachw nichtausfhrung stornierung vertrages vielmehr schon versicherungsunternehmen vertreten abs satz hgb notleidende vertrge gebotenen umfang nachbearbeitet bgh urteil november aao urteil november zr njw rr ii vgl senatsurteil mrz aao hoyningen huene aao rdnr lwisch aao rdnr jew nachw manahmen versicherungsunternehmen hiernach stornoabwehr ergreifen fall stornogefahrmitteilungen versicherungsvertreter zhlen rechtsprechung instanzgerichte schrifttum unterschiedlich beurteilt fr zeit beendigung versicherungsvertreterverhltnisses mitteilungen berwiegend fr erforderlich gehalten olg schleswig mdr olg frankfurt main versr olg saarbrcken versr kstner kstner thume handbuch gesamten auendienstrechts bd aufl rdnrn ff hoyningen huene aao rdnr brggemann grokommentar hgb aufl rdnr hopt handelsvertreterrecht aufl hgb rdnr umstritten demgegenber versicherungsunternehmen versicherungsvertreter stornogefahrmitteilungen zukommen lassen mu inzwischen diensten ausgeschieden lg mainz njw rr wohl olg kln njw lwisch aao rdnr hoyningen huene aao rdnr hopt aao rdnr aa olg schleswig olg frankfurt main olg saarbrcken jew aao olg karlsruhe versr kstner aao rdnr ff wohl brggemann aao rechtsprechung seinerzeit fr handelsvertreterrecht zustndigen zivilsenats bundesgerichtshofs bestimmen art umfang versicherungsunternehmen obliegenden nachbearbeitung notleidender versicherungsvertrge umstnden einzelfalls bgh urteil november aao urteil november aao ii auffassung erkennende senat teilt versicherungsunternehmen entweder eigene manahmen stornoabwehr ergreifen freilich art umfang ausreichend mssen streitfall darzulegen beweisen darauf beschrnken versicherungsvertreter stornogefahrmitteilung gelegenheit geben notleidend gewordenen vertrag nachzubearbeiten bgh urteil november aao stornogefahrmitteilungen somit mehreren stornoabwehr betracht kommenden mitteln denen versicherungsunternehmen wahl besteht demzufolge gegenber diensten versicherungsunternehmens stehenden vertreter weder pflicht obliegenheit stornogefahrmitteilungen verhltnis diensten versicherers ausgeschiedenen vertreter gelten klgerin daher beklagten geleisteten provisionsvorschsse zurckfordern soweit vermittelte versicherungsvertrge storniert worden bevor prmienzahlungen fr endgltige entstehung provisionsanspruchs erforderliche hhe erreichten soweit klgerin ergriffenen manahmen stornoabwehr ausreichend anzusehen erwgungen denen berufungsgericht voraussetzungen hinsichtlich klageforderung entsprechenden gesamtbetrages erfllt angesehen rechtsgrnden beanstanden feststellungen berufungsgerichts klgerin fr angaben stornierten vertrge computerauszge dargelegt prmienzahlungen versicherungsnehmer geleistet vertrag storniert worden nachdem trotz mahnung weitere zahlung erfolgt verfahrensrgen denen revision feststellungen angreift senat geprft fr durchgreifend erachtet zpo feststellungen berufungsgerichts klgerin fr versicherungsvertrge fr provisionen zurckfordert vorlage computerauszgen dargelegt sumigen versicherungsnehmer gemahnt worden jeweils mahnschreiben versandt worden beklagte bestritten vorgelegten computerauszgen ersichtlichen manahmen stornoabwehr berufungsgericht recht fr art umfang ausreichend erachtet inhalt maschinell erstellten mahnschreiben fr verschiedenen versicherungssparten versicherungsnehmer einstellung prmienzahlungen jeweils rahmen automatisierten mahnverfahrens drei aufeinanderfolgende mahnschreiben hinweis rechtsfolgen einstellung prmienzahlung ergeben teilweise androhung gerichtlicher manahmen wiederaufnahme zahlungen aufgefordert worden versicherungsnehmern zahlungsschwierigkeiten geraten klgerin darber hinaus schriftlich gesprchsangebot unterbreitet bereitschaft entgegenkommen bekundet weitergehender manahmen bedurfte jedenfalls anbetracht geringen hhe gefhrdeten provisionsansprche beklagten klage zurckgeforderten provisionen belaufen betrge hhe beklagte feststellungen berufungsgerichts revision insoweit angreift klgerin errechneten rckzahlungsansprche bestritten dr beyer ball wiechers dr leimert dr wolst'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr januar rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt januar beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgers zurckweisung rechtsmittels brigen urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht berufung klgers bezug geltend gemachte zurckbehaltungsrecht hinsichtlich rckbertragung grundschuld zurckgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt grnde parteien wechselseitig ansprche rckabwicklung verbraucherdarlehens widerruf klger geltend beklagte bank gewhrte klger august immobilienfinanzierung annuittendarlehen ber zinsbindung august darlehensrckzahlungsanspruch hausgrundstck grundschuld persnlicher haftungsbernahme vollstreckungsunterwerfung ber abgesichert vertragsangebot zwei widerrufsbelehrungen beigefgt nmlich fr verbraucherdarlehen fr fernabsatzgeschft denen jeweils widerrufsfrist zwei wochen monat angegeben funote dahin erlutert wurde widerrufsfrist gem abs satz bgb monat betrage widerrufsbelehrung erst vertragsschluss textform kunden mitgeteilt schreiben prozessbevollmchtigten oktober widerrief klger abschluss darlehensvertrags gerichtete willenserklrung forderte rckabwicklung vertrags beklagte zunchst verweigerte widerrufsbelehrung en fr ordnungsgem hielt klage klger feststellung begehrt beklagten abgeschlossene darlehensvertrag widerruf rckgewhrschuldverhltnis umgewandelt beklagten zahlungsanspruch mehr zustehe offene darlehensvaluta abzglich seit oktober geleisteten zahlungen bersteige ferner zahlung auergerichtlicher anwaltskosten verlangt beklagte hilfswiderklagend zahlung offenen darlehensvaluta hhe nebst zinsen verlangt landgericht feststellungsantrag klgers hilfswiderklage beklagten stattgegeben weitergehende klage abgewiesen dagegen gerichtete berufung klgers berufungsgericht magabe zurckgewiesen widerklage wegen unstreitig weiterer zahlungen klgers hhe gerechtfertigt sei berufungsgericht soweit interesse wesentlichen folgt begrndet landgericht klger hilfswiderklage beklagten rechtsfehlerfrei rckzahlung darlehensvaluta verurteilt widerklage sei zulssig ordnungsgem erhoben worden sei begrndet beklagten stehe insoweit rckzahlungsanspruch abs bgb juni geltenden fassung folgenden af abs bgb danach knne beklagte ausgezahlte nettodarlehenssumme zuzglich wertersatz fr widerruf eingerumte mglichkeit kapitalnutzung beanspruchen abrechnung sei beklagte recht davon ausgegangen bisher klger geleisteten zinsanteile gebrauchsvorteile gem abs satz halbs bgb zustnden klger hinblick abs satz halbs bgb vertraglichen quivalenzverhltnis festhalten lassen msse knne dahinstehen klageforderung nettodarlehenssumme zurckbleibe soweit klger erstmals ablauf berufungsbegrndungsfrist eingegangenen schriftsatz mrz zurckbehaltungsrecht geltend gemacht aufrechnung gegenanspruch erklrt knne darauf mehr berufen hinblick rckbertragung grundschuld geltend gemachten zurckbehaltungsrecht sei abs nr zpo prkludiert aufrechnung sei zpo unzulssig erstrebte gesamtabwicklung darlehens mehr tatsachen gesttzt knne ohnehin zpo fr verhandlung entscheidung berufung zugrunde legen seien hiergegen wendet klger nichtzulassungsbeschwerde widerklage erfolgte verurteilung wendet erreichen mchte beklagte nebst zinsen zahlen zug zug rckbertragung grundschuld ii nichtzulassungsbeschwerde teilweise erfolg fhrt gem abs zpo aufhebung angegriffenen urteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht soweit berufungsgericht berufung klgers bezug geltend gemachte zurckbehaltungsrecht hinsichtlich rckbertragung grundschuld zurckgewiesen art abs gg verpflichtet gericht ausfhrungen prozessbeteiligten kenntnis nehmen erwgung ziehen gebot rechtlichen gehrs prozessgrundrecht sicherstellen entscheidung frei verfahrensfehlern ergeht grund unterlassener kenntnisnahme nichtbercksichtigung sachvortrags parteien magaben art abs gg verletzt nichtzulassungsbeschwerde beanstandet recht berufungsgericht gehrswidrig vorbringen klgers geltend gemachten zurckbehaltungsrecht gem abs nr zpo unbercksichtigt gelassen insoweit neue vortrag berufungsinstanz unstreitig geblieben weshalb berufungsgericht gem abs nr zpo htte zurckgewiesen drfen unstreitige tatsachen erstmals berufungsrechtszug vorgetragen stets bercksichtigen bgh urteil november ix zr bghz ff beschluss juni gsz bghz rn unstreitige vortrag hinblick folgefragen beweisaufnahme erfordert bgh urteile november ix zr bghz oktober ix zr versr rn fr unstreitige einrede gilt bgh beschluss juni gsz bghz rn verletzung art abs gg entscheidungserheblich darlehensnehmer widerruf darlehensvertragserklrung gem abs satz bgb af abs bgb darlehensgeber eigenen vermgen erbrachten zins tilgungsleistungen zurckfordern sowie rckabtretung gewhrter sicherheiten verlangen vgl senatsurteil april xi zr bghz rn zustehende bgb zug zug erfllende gegenrecht rckbertragung bewilligten grundschuld klger schriftsatz mrz berufen vgl senatsurteil mrz xi zr bghz rn senatsbeschluss september xi zr njw rn beklagte bestand bestritten iii brigen weist senat nichtzulassungsbeschwerde klgers zurck rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo nheren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen ellenberger grneberg menges maihold derstadt vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mrz bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bb zpo besteht zwei voneinander unabhngigen schadensfllen hws verletzungen beitrag erstunfalls endgltigen schadensbild darin anlagebedingte neigung geschdigten psychischer fehlverarbeitung geringfgig verstrkt reicht haftung erstschdigers fr folgen zweitunfalls begrnden ergnzung senatsurteil november vi zr versr bgh urteil mrz vi zr olg bremen lg bremen vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr mller richter wellner richterin diederichsen richter sthr zoll fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen april kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger begehrt beklagten haftpflichtversicherer beklagten halter fahrer pkw schadensersatz verkehrsunfall februar volle haftung beklagten fr beklagten verursachten auffahrunfall steht auer streit juni wurde klger weiteren verkehrsunfall verwickelt klger behauptet nachdem bereits erstunfall hwsschleudertrauma vernderung halswirbelsule psychischen folgeschden erlitten sei gleichartigen zweitunfall verschlimmerung dauerhaften leidens gekommen folge beschwerden funktionsstrungen ber bliche ma cervi cal syndroms hinausgingen vollem umfang erstunfall anzulasten seien beklagte vorprozessual sachschden klgers ausgeglichen schmerzensgeld dm bezahlt klage klger weiteres schmerzensgeld mindestens dm sowie weiteren verdienstausfallschaden fr zeit unfalltag einschlielich hhe dm weiterer dm fr folgezeit geltend gemacht feststellung ersatzpflicht beklagten fr weitere sachschden beantragt landgericht erla teilanerkenntnisurteils verpflichtung beklagten ersatz materieller schden erstunfall festgestellt wurde klger weiteres schmerzensgeld dm zugebilligt ersatz erwerbsschaden dm fr ausfallzeit ca wochen erstunfall zuerkannt berufung klger erster instanz geltend gemachten schmerzensgeldanspruch mindestens dm verfolgt sowie ersatz verdienstausfallschadens hhe monatlich dm fr zeit april einschlielich mrz dm monatlich fr zeit juli februar april dezember geltend gemacht auerdem feststellung einstandspflicht beklagten fr materielle zukunftsschden beantragt berufungsgericht berufung klgers wegen weiterer schmerzensgeld fr begrndet erachtet berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger bisheriges begehren ausnahme feststellungsanspruchs entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts entscheidung abgedruckt rus ebenso olgr bremen beklagten fr april eingetretenen folgen erstunfalls einzustehen klger erstunfall leichte beschleunigungsverletzung erlitten organischen beeintrchtigungen htten ca sechswchigen arbeitsunfhigkeit gefhrt zudem sei klger aufgrund unfallbedingten psychischen strung form schleudertrauma syndroms wiederaufnahme berufsttigkeit april arbeitsunfhig darber hinaus rechtfertige weiteres schmerzensgeld ausreichende tatsachen fr bemessung verdienstausfallschadens zeitraum klger dargetan sptere zweitunfall juni eingetretene verletzungsfolgen seien beklagten zuzurechnen sachverstndige prof dr einerseits symptomfreie abheilung folgen erstunfalls zweitunfall angenommen andererseits sei restsymptomatik sowie davon ausgegangen folgen zweiten unfalls klger alten beschwerden form reinszenierung verstrkter ausprgung erleben lieen mndlichen anhrung sachverstndige dahin przisiert erstunfall allgemein anlagebedingt vorhandene vulnerabilitt klgers relativ geringem umfang gesteigert akzentuierter geworden sei erstunfall gleichwertig verhalten klgers zweiten schadensereignis geprgt weitere ereignis infolge vorausgegangenen geschehens umstnden schema reaktion anschlu ersten unfall reagiert seien beschwerdesymptomatik daraus resultierenden beeintrchtigungen erstunfall beim zweitunfall vorhanden schadensereignis verstrkt worden erhht worden sei vielmehr relativ geringfgig allgemeine disposition fehlverarbeitung hws schleudertraumas lediglich erhhung vulnerabilitt liegende fortwirkung erstunfalls knne berufungsgericht mehr mitursache psychischen folgen weiteren unfalls zugerechnet ii beurteilung hlt revisionsrechtlicher prfung ergebnis stand zutreffend rechtliche ausgangspunkt berufungsgerichts beklagten fr psychischen folgeschden klger unfall februar primr erlittenen hws verletzung grundstzlich haftungsrechtlich einzustehen stndiger rechtsprechung erkennenden senats erstreckt ersatzpflicht fr krper gesundheitsschaden einstandspflichtigen schdigers grundstzlich psychisch bedingte folgewirkungen herbeigefhrten haftungsbegrndenden ereignisses siehe senatsurteile bghz ff oktober vi zr versr april vi zr versr februar vi zr versr november vi zr versr november vi zr versr gilt fr psychische fehlverarbeitung haftungsausfllende folgewirkung unfallgeschehens hinreichende gewiheit besteht folge unfall eingetreten wre vgl senatsurteile bghz ff februar vi zr aao januar vi zr versr vorliegend primrverletzung deren folge psychische beeintrchtigung geltend gemacht fr begrndung haftungsrechtlichen zurechnungszusammenhangs unzureichende bagatelle bagatelle sinne rechtsprechung erkennenden senats vorbergehende alltagsleben typische hufig grnden besonderen schadensfall entstehende beeintrchtigung krpers seelischen wohlbefindens beeintrchtigungen gemeint sowohl intensitt art primrverletzung her ganz geringfgig blicherweise verletzten nachhaltig beeindrukken schon aufgrund zusammenlebens menschen daran gewhnt vergleichbaren strungen befindlichkeit ausgesetzt bghz senatsurteile februar vi zr november vi zr november vi zr jeweils aao klger erlittene hws schleudertrauma feststellungen berufungsgerichts sechswchigen arbeitsunfhigkeit aufgrund organischen beeintrchtigungen fhrte geht darber hinaus verletzungen fr alltagsleben typisch regelmig besonderen schadensereignis verbunden haftungsrechtlichen zurechnungszusammenhang ausschlieende renten begehrensneurose geschdigte unfall neurotischen streben versorgung sicherheit lediglich anla nimmt schwierigkeiten belastungen erwerbslebens auszuweichen vgl bghz senats urteile november vi zr vi zr november februar vi zr november vi zr jeweils aao kommt feststellungen berufungsgerichts betracht soweit berufungsgericht gleichwohl ablehnt zweitunfall aufgetretenen verletzungsfolgen erstunfall zuzurechnen erweist grundlage getroffenen feststellungen jedenfalls ergebnis zutreffend senat bereits mehrfach frage stellung genommen wann zwei aufeinander folgenden unfllen haftung erstschdigers fr zweitunfall betracht kommt danach knnen bestimmten umstnden erstschdiger folgen spteren unfalls zugerechnet erstunfall endgltige schadensbild relevanter weise ausgewirkt berufungsgericht verneint revision zugrundeliegenden feststellungen einwendungen erhoben getroffenen feststellungen tragen jedenfalls ergebnis rechtliche beurteilung trifft rechtsprechung erkennenden senats haftungsausfllende kausalitt schon entfllt weiteres ereignis miturschlich fr endgltigen schaden geworden entscheidend vielmehr verletzungsfolgen erstunfalls zeitpunkt zweiten unfalls bereits ausgeheilt deshalb zweite unfall allein nunmehr vorhandenen schden gefhrt ausgeheilt vgl senatsurteile november vi zr versr november vi zr versr januar vi zr versr november vi zr versr vorliegenden fall berufungsgericht revision angreift aufgrund sachverstndigengut achtens feststellung getroffen beschwerdesymptomatik daraus resultierenden beeintrchtigungen ersten unfall beim zweiten unfallgeschehen vorhanden neue schadensereignis verstrkt wurden lediglich bereits vorhandene allgemeine disposition fehlverarbeitung hws schleudertraumas relativ geringfgig erhht worden erstunfall mithin senatsentscheidung november vi zr aao zugrunde liegenden fall schadensanflligkeit klgers erst geschaffen allgemeine anflligkeit fr neurotische fehlentwicklungen verstrkt fr schdiger grundstzlich einzustehen vgl bghz reicht berufungsgericht umstnden streitfalles zutreffend angenommen erforderlichen haftungsrechtlichen zurechnungszusammenhang erstunfall folgen zweitunfalls begrnden derart geringfgiger beitrag endgltigen schadensbild fr beurteilung zurechnungszusammenhangs gebotenen wertenden betrachtungsweise rechtfertigen erstschdiger fr folgen zweitunfalls haften lassen revision erfolg soweit versagung weiteren ersatzes verdienstausfallschadens fr zeit zweiten unfall wendet berufungsgericht entgegen auffassung revision beurteilung darlegungslast klgers abs zpo satz bgb gewhrten erleichterungen verkannt stndiger rechtsprechung senats bedarf selbstndig ttigen beantwortung frage verdienstausfallschaden erlitten prfung betriebene unternehmen unfall voraussichtlich entwickelt htte senatsurteile mrz vi zr versr juli vi zr versr dezember vi zr versr mrz vi zr versr februar vi zr njw berufungsgericht geht dabei rechtlichen ausgangspunkt zutreffend davon sowohl zpo bgb fr schadensberechnung schlssige darlegung ausgangs bzw anknpfungstatsachen verlangen aa fr schadensschtzung vorschriften bentigt richter ausgangssituation greifbare tatsachen anhand bestimmten sachverhalts sagen lt dinge schadensereignis weiterentwickelt htten tatsachen gewinnerwartung wahrscheinlich mu klger einzelnen darlegen beweisen erleichterte schadensberechnung satz bgb verbindung abs zpo lt vllig abstrakte berechnung erwerbsschadens form schtzung mindestschadens vgl senatsurteile bghz ff dezember vi zr versr mrz vi zr versr oktober vi zr versr juli vi zr aao januar vi zr versr januar vi zr versr bb grundlage berufungsgericht recht angaben klgers aufnahme ttigkeit assekuranzmakler kurz unfallgeschehen februar unzureichend feststellung verdienstausfallschadens angesehen revision bergangen gergte vortrag erschpft mitteilung klger kurz unfallereignis selbstndig gemacht selbstndige ttigkeit sei aufbau begriffen pauschale vorbringen lt prognose weiteren ausfhrungen berufungsgerichts dargelegt sei einkommen klger letzten jahren erstunfall erzielt unterlagen ber einkommen ttigkeit handelsvertreter jahre schtzgrundlagen htten dienen knnen vorgelegt worden seien stellt revision durchgreifend frage etwa verfahrensfehler aufzeigt annahme berufungsgerichts vorbringen klgers jahre beziehe liege schtzungsgrundlage weit zurck umstnden streitfalles rechtlich ebenfalls beanstanden erwerbsschaden selbstndig ttigen festzustellen rahmen bgb zpo regel erforderlich angebracht geschftsentwicklung geschftsergebnisse letzten jahren unfall anzuknpfen vgl senatsurteile mrz vi zr juli vi zr dezember vi zr februar vi zr aao allgemeine regeln darber zeitraum unfall grundlage prognose fr knftige hypothetische geschftsentwicklung heranzuziehen lassen dabei aufstellen mu vielmehr tatsachengericht rahmen zpo berlassen bleiben jeweiligen umstnden falles erforderlichen prfungsrahmen bestimmen senat urteil februar vi zr aao revision zeigt umstnde geboten erscheinen lassen vorbringen klgers lange zurckliegenden zeitrumen schadensereignis bercksichtigen vortrag erfolglosen grndung gmbh jahre zweiten unfall bietet ausreichenden anhaltspunkte beurteilung hypothetischen geschftsentwicklung zusammenhang hilft revision hinweis klger beweisantritt vorgetragen bliche geschftsfhrergehalt fr versicherungsmakler mindestens dm jhrlich betragen verkehrsunfall versicherungsmakler ttig sei rckschlsse einkommen klgers selbstndiger versicherungsmakler unfall lassen durchschnittsgehalt gmbh geschftsfhrers bereits deshalb ziehen revision weder konkreten sachvortrag klgers einzelheiten gmbh grndung aufzeigt verdienstmglichkeiten vergleichbar ttigkeit versicherungsmaklers derjenigen gmbh geschftsfhrers hinblick erwerbsmglichkeiten gleichstellen fhrte ergebnis unternehmer schaden abstrakt hhe gehalts gleichwertigen ersatzkraft geltend ersetzende schaden liegt wegfall minderung arbeitskraft setzt voraus ausfall beeintrchtigung arbeitsfhigkeit erwerbsergebnis konkret ausgewirkt vgl senatsurteile bghz ff mrz vi zr januar vi zr beide aao schlielich begegnet umstnden streitfalles rechtlichen bedenken berufungsgericht geschftsentwicklung assekuranzttigkeit klgers wiedererlangung arbeitsfhigkeit ab april anhaltspunkte fr schtzung erwartenden gewinns unfall ausgebten ttigkeit versicherungsmakler entnommen aa rechtsprechung senats drfen allgemeinen sowohl fr schwierige darlegung hypothetischen entwicklung geschftsbetriebs selbstndigen urteil mrz vi zr juli vi zr mrz vi zr februar vi zr aao fllen denen berufliche laufbahn geschdigten anfang schtzung verdienstausfalls strengen mastbe angelegt senatsurteile juli vi zr aao februar vi zr versr feststellung grundlagen fr prognose ber voraussichtliche entwicklung erwerbsttigkeit geschdigten unfallereignis deshalb grundstzlich zeitpunkt schadensereignisses abzustellen situation unfallzeitpunkt lediglich prognosefaktoren fr knftige entwicklung prognose mu tatrichter weitere faktoren regelmig erkenntnisse aufgrund entwicklungen einbeziehen erst unfallereignis letzten mndlichen verhandlung ergeben senat urteil dezember vi zr aao senat urteil oktober vi zr versr bb grundstze berufungsgericht miachtet ausfhrt klger vorgelegte gewinnermittlung fr zeitraum april dezember lasse ausreichender gewiheit darauf schlieen ttigkeit unfall tatschlich nachgegangen sei einkommen infolgedessen unfall voraussichtlich gehabt htte klger behauptet bereits jahren erstunfall ttigkeit handelsvertreter selbstndiger assekuranzmakler nachgegangen gleichwohl trotz entsprechenden auflage berufungsgerichts unterlagen ber ttigkeit eingereicht ausreichende schtzungsgrundlagen htten dienen knnen umstnden rechtsfehlerhaft berufungsgericht rahmen zpo berzeugung darber bilden konnte verdienstmglichkeiten april denen davorliegenden zeitraums arbeitsunfhigkeit vergleichbar iii kostenentscheidung ergibt abs zpo mller wellner sthr diederichsen zoll'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet februar herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz fassung januar sogenannten prsenzgeschft objektive auslegung ermittelter belehrungsfehler konkreten textform dokumentierten umstnde erteilung widerrufsbelehrung ausgerumt bgh urteil februar xi zr lg krefeld ag krefeld ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs gem abs zpo schriftlichen verfahren schriftstze januar eingereicht konnten vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr joeres dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber fr recht erkannt revision klger urteil zivilkammer landgerichts krefeld juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangen widerruf abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklrung erstattung geleisteten vorflligkeitsentschdigung klger schlossen beklagten februar finanzierung immobilie verbraucherdarlehensvertrag ber nominal laufzeit zehn jahren vertragsabschluss gestaltete mitarbeiter beklagten klger drei zeitgleich ort anwesend klgern erstmals vorgelegten schriftlichen vertragsunterlagen unterzeichneten darlehensvertrag folgende klgern ebenfalls unterschriebene widerrufsbelehrung beigefgt herbst wollten klger finanzierte immobilie verkaufen deshalb traten beklagte heran darlehen vorzeitig abzulsen beklagte machte abschluss aufhebungsvereinbarung zahlung vorflligkeitsentschdigung hhe abhngig klger gaben darauf gerichtete willenserklrung oktober vorbehalt berprfung geschlossenen darlehensvertrages einschlielich widerrufsbelehrung ab entrichteten beklagten beanspruchte vorflligkeitsentschdigung november widerriefen abschluss darlehensvertrags gerichtete willenserklrung amtsgericht klage erstattung vorflligkeitsentschdigung vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten abgewiesen dagegen gerichtete berufung berufungsgericht zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen klger zahlungsbegehren entscheidungsgrnde revision klger erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung ausgefhrt klgern erklrung widerrufs november widerrufsrecht mehr zugestanden beklagten erteilte widerrufsbelehrung widerrufsfrist wirksam lauf gesetzt beklagte klger deutlich ber beginn widerrufsfrist unterrichtet darlehensvertrag prsenzgeschft zustande gekommen sei fr beginn fristlaufs verstndiger wrdigung fr klger unzweifelhaft erkennbar erhalt klgern ausgehndigten beiden parteien unterschriebenen vertragsurkunde ankommen knnen berdies sei fehlerhafte belehrung klger unterstellt abschluss darlehensvertrags gerichtete willenserklrung abschluss aufhebungsvereinbarung mehr widerruflich schlielich sei klgern grundstzen treu glauben verwehrt widerruf beklagte geltend widerruf klger stelle unzulssige rechtsausbung dar jahrelanger anstandsloser vertragsdurchfhrung gar vollstndigen rckabwicklung allein ersparnis vorflligkeitsentschdigung diene widerrufsrecht klger sei verwirkt gerechnet zustandekommen darlehensvertrags seien zeitmoment widerruf ber achteinhalb jahre vergangen umstandsmoment sei erfllt klger seien erteilte belehrung unbestreitbar wesentlichen aufgeklrt worden unterliefen unternehmer belehrung fehler geringem gewicht sei weder sach interessengerecht verbraucher ber zustehende recht widerruf zumindest grundsatz informiert worden sei trotz jahrelang reibungslosen vertragsabwicklung praktisch ewiges widerrufsrecht zuzuerkennen anerkennung ewigen widerrufsrechts sei fr kreditwirtschaft unzumutbar knne unterstellt gesetzgeber aktuelle rechtsentwicklung tatschlich beabsichtigt kauf genommen ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher berprfung stand berufungsgericht rechtsfehlerfrei zustandekommen verbraucherdarlehensvertrags ausgegangen klger widerrufsrecht abs bgb unzutreffend dagegen einschtzung berufungsgerichts widerrufsbelehrung beklagten gesetzlichen anforderungen bgb art abs abs egbgb mageblichen dezember juni geltenden fassung knftig entsprochen beklagten vorformulierte widerrufsbelehrung gengte senat bestimmen senatsurteile dezember xi zr wm rn juli xi zr wm rn verffentlichung bestimmt bghz oktober xi zr wm rn verffentlichung bestimmt bghz angaben voraussetzungen fristbeginns gesetzlichen vorgaben rcksicht konkreten umstnde erteilung unwirksam senat wiederholt entschieden senatsurteile mrz xi zr bghz rn dezember xi zr wm rn sowie xi zr juris rn senatsbeschluss februar xi zr wm rn widerrufsbelehrung vorgaben abs satz bgb gengt fristbeginn wendung vertragsurkunde schriftliche darlehensantrag abschrift vertragsurkunde darlehensantrages wendung vertragsurkunde schriftliche vertragsantrag abschrift vertragsurkunde vertragsantrags bezeichnet dadurch unrichtige verstndnis nahegelegt widerrufsfrist beginne tag zugang widerrufsbelehrung versehenen vertragsantrags unternehmers rcksicht darauf verbraucher bereits abschluss vertrags gerichtete willenserklrung abgegeben weise missverstndliche formulierungen grenzt senat verbraucher gerichteten hinreichend deutlichen wendung vertragsurkunde schriftlicher antrag abschrift vertragsurkunde antrags ab verwendung personalpronomens wort antrag deutlich macht anlaufen frist schriftlichen abgabe vertragserklrung verbrauchers abhngig senatsbeschluss september xi zr wm rn dagegen begriff vertragsurkunde gesetzgeber abs satz bgb verwendet fr rcksicht umstnde zustandekommens darlehensvertrags niemals undeutlich abs satz bgb bezeichnet begriff vertragsurkunde beiden vertragsparteien unterzeichnete schriftliche original vertrags entsprechend begriff vertragsurkunde objektiv insbesondere dahin ausgelegt bestimmten kontext schriftlichen vertragsantrag darlehensgebers unternehmer genauer formulieren gesetzgeber senatsurteil november xi zr umdruck rn verffentlichung bestimmt bghz senatsbeschluss september xi zr wm rn soweit senatsurteil mrz xi zr bghz rn interpretiert knnte stellt senat ausdrcklich klar beklagte wendung vertragsurkunde schriftliche vertragsantrag abschrift vertragsurkunde vertragsantrags gebraucht klger fehlerhaft belehrt objektive auslegung ermittelte belehrungsfehler entgegen rechtsmeinung berufungsgerichts konkreten textform dokumentierten umstnde erteilung widerrufsbelehrung ausgerumt vgl olg dsseldorf urteil november juris rn olg zweibrcken urteile november juris rn ff dezember juris rn olg dsseldorf urteile februar juris rn januar juris rn ff olg kln urteil februar juris rn ff olg nrnberg urteil august juris rn ff gesetzlichen vorgaben sowohl fr widerrufsrecht fr formelle inhaltliche gestaltung widerrufsbelehrung handelt halbzwingendes recht gunsten verbrauchers senatsurteil januar xi zr wm rn bgh urteil mai iii zr wm rn halbzwingend intertemporal mageblichen recht vorgabe abs satz bgb verbraucher ber bedingungen widerrufsrechts inhaltlich vollstndig deutlich senatsurteil oktober xi zr wm rn textform gem bgb januar juni geltenden fassung urkunde dauerhaften wiedergabe schriftzeichen geeigneten weise person erklrenden nennt abschluss erklrung nachbildung namensunterschrift weise erkennbar macht bgh urteil april zr wm rn belehren schliet inhalt widerrufsbelehrung anhand textform dokumentierten gemeinsamen verstndnisses parteien magabe besonderen umstnde erteilung przisieren darin zugleich zulasten verbrauchers teilweiser verzicht formvorgaben abs satz bgb lge berufungsgericht sttzt gegenteilige ansicht tatschlich gar abweichendes gemeinsames verstndnis vertragsparteien sache darauf belehrungsfehler sei konkreten situation kausal geworden kausalitt belehrungsfehlers kommt indessen entscheidend belehrung missverstndliche fassung objektiv geeignet verbraucher ausbung widerrufsrechts abzuhalten vgl senatsurteile juni xi zr wm rn juli xi zr wm rn oktober xi zr wm rn bgh urteil juli iv zr njw rn gesetzlichkeitsfiktion abs bgb infov september juni geltenden fassung knftig beklagte berufen muster fr widerrufsbelehrung gem anlage abs bgb infov dezember mrz geltenden fassung verwendet senatsurteil juli xi zr wm rn ff rechtsfehlern behaftet auffassung berufungsgerichts abschluss darlehensvertrags gerichtete willenserklrung sei abschluss aufhebungsvereinbarung streng genommen vorzeitiger beendigung mehr widerruflich senat erlass berufungsurteils nher ausgefhrt zweck widerrufsrechts verbraucher mglichkeit geben geschlossenen vertrag einfache weise widerruf lsen sonstigen nichtigkeits beendigungsgrnden verbundenen gegebenenfalls weniger gnstigen rechtswirkungen kauf nehmen mssen deshalb verbraucher abschluss verbrauchervertrags gerichtete willenserklrung widerrufen vertrag zuvor gekndigt wurde gleiches gilt parteien vertrag ausbung widerrufsrechts einvernehmlich beendet zugleich ber widerrufsrecht vergleichen senatsurteil oktober xi zr wm rn mwn schlielich berufungsgericht magabe erlass berufungsurteils ergangenen senatsurteile juli xi zr wm rn ff ff verffentlichung bestimmt bghz xi zr wm rn ff voraussetzungen verkannt denen widerrufsrecht verbrauchers unzulssige rechtsausbung qualifiziert verwirkt iii berufungsurteil unterliegt mithin aufhebung zpo grnden richtig darstellt zpo klgern bgb verwehrt rechtsfolgen widerrufs berufen steht abschlieend fest gerade beendeten verbraucherdarlehensvertrgen vertrauen unternehmers unterbleiben widerrufs fr verwirkung allgemein geltenden magaben schutzwrdig erteilte widerrufsbelehrung ursprnglich gesetzlichen vorschriften entsprach folgezeit versumt verbraucher gem abs satz bgb nachzubelehren verwirkung vorliegt richtet letztlich tatrichter festzustellenden wrdigenden umstnden einzelfal les senatsurteile juli xi zr wm rn xi zr wm rn wrdigung senat berufungsgericht bisher lediglich anhand unzutreffender rechtlicher mastbe frage verwirkung auseinandergesetzt vorgreifen iv sache sinne klger endentscheidung reif abs zpo senat verweist daher neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurck abs satz zpo magabe senatsurteile juli xi zr wm rn xi zr wm rn ff oktober xi zr wm rn bgb weitere feststellungen treffen ellenberger joeres menges matthias dauber vorinstanzen ag krefeld entscheidung lg krefeld entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet juli holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterin diederichsen richter sthr fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juli kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt beklagten schadensersatz wegen kapitalanlage eingang klage mrz vorsitzende sache befassten zivilkammer landgerichts zusammenhang zustellung zpo verfgung april angeordnet beklagten hinblick angeordnete schriftliche vorverfahren notfrist zwei wochen anzeige verteidigungsbereitschaft gesetzt innerhalb zwei wochen gem abs satz zpo inland ansssigen zustellungsbevollmchtigten benennen anderenfalls eintretenden rechtlichen folgen zustellung schriftstcken aufgabe post anschrift beklagten vorsitzende hingewiesen verfgung klageschrift beklagten oktober magabe haager bereinkommens ber zustellung gerichtlicher auergerichtlicher schriftstcke ausland zivil handelssachen november bgbl ii folgenden hz zugestellt worden januar landgericht beklagte versumnisurteil schriftlichen verfahren antragsgem verurteilt einspruchsfrist zwei wochen festgesetzt urteil januar datierten vermerk urkundsbeamtin tag anschrift beklagten post aufgegeben worden antrag klgers versumnisurteil januar beklagten erneut frmlich diplomatischem zugestellt worden februar beklagte einspruch dagegen eingelegt urteil mrz landgericht einspruch unzulssig verworfen dagegen gerichtete berufung beklagten berufungsgericht zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte berufungsurteil urteil landgerichts mrz aufzuheben rechtsstreit landgericht zurckzuverweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt landgericht einspruch versumnisurteil recht gem abs satz zpo unzulssig verworfen rechtzeitig eingelegt worden sei abs satz zpo gelte versumnisurteil zwei wochen januar erfolgten aufgabe post mithin januar zugestellt daher sei drei wochen festgesetzte einspruchsfrist bereits februar abgelaufen regelungen zpo seien weder verfassungswidrig verletze anwendung hz sowohl klageschrift vorsitzenden getroffene anordnung bestellung zustellungsbevollmchtigten abs satz zpo seien ordnungsgem zugestellt worden beklagte danach zustellungen aufgabe post weiteren verfahren rechnen mssen htte rechtzeitige kenntnisnahme beschwerenden entscheidungen rechtsbehelfsmglichkeiten sicherstellen knnen anordnung zpo erfordere zwingend form gerichtsbeschlusses genge anordnung vorsitzenden zustellungsreformgesetz juni bgbl zpo stelle abs zpo getreten lediglich nr rpflg vorgesehene zustndigkeitsbertragung rechtspfleger aufgehoben wille gesetzgebers gesamten spruchkrper entscheidung befassen lasse gesetzesbegrndung hingegen erkennen vorsitzende zustellungen alleine anordne sei ersichtlich warum gerade fllen abs satz zpo spruchkrper entscheiden msse anordnung mangels begrndung ermessensausbung fehlerhaft wre sei deswegen jedenfalls nichtig verfgung geschftsstelle januar vermerk justizwachtmeisters januar nachgeholten schriftlichen besttigung urkundsbeamtin geschftsstelle ergebe versumnisurteil zwecks bersendung beklagte januar post aufgegeben worden sei datum januar nachgeholte vermerk abs satz zpo heile zunchst bestehenden mangel beurkundung beklagten gergt worden sei urkundsbeamtin geschftsstelle vermerk datum aufgabe post aufgenommen obwohl erst einlegung berufung berufungsgericht veranlasst worden sei mache beurkundung unwirksam erkenntnisgrundlage fr urkundsbeamtin geschftsstelle sei aktenvermerk leiters wachtmeisterei ber bergabe schriftstckes zustndige postunternehmen urkundsbeamte msse schriftstck post bergeben drfe angesichts massengeschfts zustellung aufgabe post erklrung zustndigen justizwachtmeisters form aktenvermerks genauso verlassen eigene wahrnehmungen zustellung aufgabe post weder inlndischer zustellungsbevollmchtigter prozessbevollmchtigter fr beklagte bestellt antrag klgers erfolgte nochmalige zustellung versumnisurteils januar bereits verstrichene einspruchsfrist erneut lauf setzen knnen wiederholte zustellung knne bereits rechtskrftiges urteil formelle rechtskraft verlieren daran ndere rechtsmittelbelehrung versumnisurteil frmlichen zustellung versehen sei wiedereinsetzung vorigen stand komme betracht frage verschuldens bercksichtigen sei beklagte aufgrund zustellung klageschrift anordnung zustellungsbevollmchtigten benennen kenntnis davon gehabt zustellungen knftig erwarten seien unzulssige einspruch abs satz zpo sei sachprfung prfung ordnungsgemen zustandekommens einspruch angefochtenen versumnisurteils verwerfen beklagten erhobene rge fehlenden internationalen zustndigkeit komme ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher berprfung stand landgericht einspruch beklagten versumnisurteil gem abs satz zpo zunchst prfen einspruch statthaft ordnungsgemen form frist eingelegt worden beklagte einspruchsfrist gewahrt einspruch gem abs satz zpo sachprfung rcksicht ordnungsgeme zustandekommen versumnisurteils verworfen bgh beschluss mrz ii zb njw rr rn ff saenger pukall zpo aufl rn entgegen auffassung revision schmlert beschrnkte prfungsumfang anspruch beklagten rechtliches gehr wirkungsvollen rechtsschutz rechtswidriger weise vgl einspruchsfrist verfahren arbeitsgericht bverfg beschluss januar bvl bverfge ff beruht rechtliche ausgestaltung versumnisverfahrens prgenden gedanken interesse prozessbeschleunigung fehlerhaftes versumnisurteil gewarnte partei besonders sorgfltiger prozessfhrung anzuhalten anspruch rechtliches gehr partei versumnisurteil ergangen interesse zgigen verfahrensfortgang fristgebundenen einspruch beschrnkt wegen verletzung prozessualen mitwirkungspflichten sumigen partei rechtsnachteile vorlufig vollstreckbares versumnisurteil zuzumuten vgl saenger pukall zpo aufl rn unterliegt einspruchsverfahren verschrften prozessfrderungspflicht vgl grunsky stein jonas zpo aufl rn fristgeme einspruch gengt anspruch rechtliches gehr sumigen versetzt prozess lage eintritt sumnis befand zpo einspruchsverfahren verbundenen allgemeinen erschwernisse fr inanspruchnahme rechtlichen gehrs einhaltung einspruchsfrist ergeben treffen ausland ansssige partei beklagte grundstzlich schrfer inland ansssige partei inlndische partei einspruchsfrist gebunden verfristung einspruchs mehr geltend sei ladung mndlichen verhandlung verfahren betreffende schriftstck ordnungsgem zugestellt worden klageschrift verfahrenseinleitendes schriftstck beklagten partei ordnungsgem zugestellt abs satz zpo vorgesehene belehrung erteilt worden erfordert situation ausland ansssigen beklagten weitergehenden rechtsschutz zustellung verfahrenseinleitenden schriftstcks entstehende prozessrechtsverhltnis begrndet prozessfrderungspflicht prozessgegners interesse klagenden partei effektiven rechtsschutz rechtfertigt ausland ansssigen partei aufzuerlegen inlndische zustellungsmglichkeit schaffen wirksamkeit verpflichtung zustellungsbevollmchtigten benennen hngt allerdings wirksamen zustellung verfahrenseinleitenden schriftstcks ab vgl senatsurteil november vi zr versr olg stuttgart urteil september juris rn zller geimer zpo aufl rn interesse effektiven rechtsschutzes inlandszustellung aufgabe post verfahrensverzgerung infolge verfahrensgang hemmender zustellungen ausland entgegengesteuert aufgrund hinweises folgen nichtbenennung zustellungsbevollmchtigten adressat schriftstcke gem abs satz zpo aufgabe post zugestellt hinreichend ber rechtlichen folgen unterrichtet verspteten einspruch bedarf danach bercksichtigung anspruchs ausland ansssigen partei faires verfahren rechtliches gehr ber abs zpo hinausgehenden prfungsumfangs gem abs satz zpo belehrten adressaten ausland bleibt unbenommen hilfe antrags wiedereinsetzung vorigen stand unverschuldeten versumnis einspruchsfrist rechte wahren regelung abs satz zpo zustellung aufgabe post anschrift auerhalb bundesgebiets auerhalb anwendungsbereichs verordnung eg nr europischen parlaments rates november ber zustellung gerichtlicher auergerichtlicher schriftstcke zivil handelssachen mitgliedstaaten zustellung schriftstcken aufhebung verordnung eg nr abl folgenden euzvo ansssigen zustellungsadressaten erlaubt streitfall weder vlkerrechtliche vereinbarungen ausgeschlossen verletzt verfahrensgrundrechte beklagten verstt art abs emrk beklagte trkei ausland auerhalb anwendungsbereichs euzvo art abs satz euzvo ansssig deshalb abs satz zpo vorgesehene zustellung aufgabe post vorrangigen regelungen euzvo vgl abs satz zpo ausgeschlossen vgl bgh urteil februar viii zr bghz rn ff zustimmender anmerkung grohmann gruschinske dzwir ff zller geimer zpo aufl rn entgegen auffassung revision daraus hergeleitet regelungen hz zustellungsvorschriften zpo vorgingen nationale gesetzgeber europischen zustellungsvorschriften erfassten grenzberschreitenden zustellungen durchfhrung auslandszustellungen aufgrund vlkerrechtlicher vereinbarungen getroffenen regelungen zpo integriert vgl bgh urteil februar viii zr aao mwn revision blick genommene anwendung ber wortlaut hinaus widersprche allgemeinen rechtsgrundsatz wonach ausnahmecharakter regelung wortlaut mehr gedeckten anwendung widerspricht regelung abs satz zpo zustellung aufgabe post verletzt weder anspruch auslndischen partei rechtliches gehr recht faires verfahren vgl zpo wonach belehrung ber folgen unterlassung benennung zustellungsbevollmchtigten bedurfte senatsurteil november vi zr versr bverfg beschluss februar bvr njw berechtigten interessen beider parteien rechtsstreits effektiven rechtsschutz einzelfall hinreichend dadurch rechnung getragen zustellung aufgabe post obligatorisch aufgrund pflichtgemen ermessen gerichts stehenden anordnung erfolgt abs satz zpo bestehende pflicht ber zustellungsfiktion belehren stellt auerdem sicher ausland ansssige partei drohenden rechtsnachteile bewusst benennung zustellungsbevollmchtigten vermeiden art abs emrk gewhrt beklagten weitergehende rechtsposition europische kommission fr menschenrechte fr auslnder zumutbar erachtet anstrengungen unternehmen ber inhalt zugestellter amtlicher schriftstcke gewissheit verschaffen dementsprechend ausland lebender rechtsmittelfhrer fr einhaltung einlegungs begrndungsfristen sorgen ganz allgemein gilt prozessrechtliche ausgestaltung fair trial grundsatzes weitgehend einzelnen vertragsstaaten berlassen bleibt hierbei bestehen weite gestaltungsspielrume vgl senatsurteil november vi zr versr mwn allerdings sogenannte versteckte diskriminierungen verboten nmlich regelungen benachteiligende rechtswirkung ausdrcklich auslndereigenschaft anknpfen deren voraussetzungen jedoch typischerweise auslndern gegeben offene versteckte diskriminierung enthlt abs satz zpo scheidet schon deshalb obliegenheit bestellung zustellungsbevollmchtigten voraussetzungen abs zpo inlnder trifft siehe roth iprax abgesehen davon diskriminierung vorliegen vorgenommene differenzierung sachlichen unterschieden regelnden sachverhalts rechnung trgt eugh urteil februar rs njw art abs emrk ausprgung gleichheitssatzes wonach gleiches gleich ungleiches eigenart verschieden behandeln abs satz zpo vorgesehene anknpfung pflicht benennung zustellungsbevollmchtigten umstand inlndische zustellungsmglichkeit besteht trgt sachlichen unterschied rechnung besteht gefahr stndigen verzgerung verfahrens ausland ansssige partei beteiligt fr gerichtliche zustellung laufe verfahrens gegenber innerstaatlichen zustellungsverfahren umstndliche langwierige internationalen rechtshilfe beschritten vgl bgh beschluss februar viii zb njw zustellung gem abs satz zpo verstt vlkerrechtliche vereinbarungen trkei hinsichtlich zustellung schriftstcken bestehen vgl olg stuttgart beschluss april beckrs olg hamm urteile august juris rn ff njw rr zustellung aufgabe post auslandszustellung fingierte form zustellung inland vgl senatsurteil november vi zr versr senatsbeschluss november vi zb versr bgh urteil februar viii zr bghz rn olg stuttgart urteil september juris rn heiderhoff euzw hublein hannich meyer seitz zpo reform rn hz steht anwendbarkeit zpo danach schon deshalb entgegen modalitten auslandszustellung geregelt vgl art abs hz frage berhaupt frmliche zustellung ausland vorzunehmen letzteres vielmehr nationale recht autonom beantworten vgl senatsurteil november vi zr versr zutreffend berufungsgericht anordnung zustellungsbevollmchtigten benennen vorsitzenden zustndigen zivilkammer landgerichts fr wirksam erachtet anordnung abs satz zpo vorsitzenden alleine entsprechenden spruchkrper getroffen worden berhrt jedenfalls deren wirksamkeit frage kompetenz fr anordnung rechtsprechung literatur umstritten einigkeit besteht zunchst insoweit originren einzelrichtersachen abs satz zpo anordnung abs satz zpo einzelrichter trifft prozessgericht vollstndig stelle kollegiums tritt vgl olg stuttgart beschluss april beckrs olg hamm urteil august njw rr fr rechtsstreit kollegialgericht zustndig sieht auffassung anordnung fr verfahren entscheidung zustndigen spruchkrper wirksamkeitsvoraussetzung vgl olg frankfurt main beschluss mrz njw rr baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rn saenger eichele zpo aufl rn zimmermann zpo aufl rn zller stber zpo aufl rn gegenauffassung hlt vorsitzenden fr zustndig htege thomas putzo zpo aufl rn mnchkommzpo hublein aufl rn rohe wieczorek schtze aufl rn roth stein jonas zpo aufl rn kessen prtting gehrlein zpo aufl rn zumindest sei allein getroffene anordnung wirksam olg kln urteil dezember mdr zuletzt genannte auffassung trifft aa erfolgt wortlaut abs satz zpo auslandszustellung ersuchen vorsitzenden prozessgerichts wohingegen abs satz zpo anordnung zustellungsbevollmchtigten benennen gericht bertrgt hieraus folgt jedoch zwingend letzterem fall zustndigen spruchkrper gefasster beschluss zustellung wirksam anordnet beide regelungen gehen vorschriften zurck frher unmittelbaren zusam menhang standen geht formulierung geltenden abs satz zpo wonach vorsitzende prozessgerichts handelt abs nr zpo fassung zustellungsreformgesetzes juni zurck dortige formulierung entspricht inhaltlich zpo inkrafttreten zustellungsreformgesetzes geltenden fassung vgl btdrucks vorschrift erfolgte ausland bewirkende zustellung mittels ersuchens zustndigen behrde fremden staates staat residierenden konsuls gesandten bundes vorsitzende prozessgerichts ersuchen verfasst damals ausdrcklich geregelt zustndigkeit gerichts abs satz zpo fr anordnung benennung zustellungsbevollmchtigten betrifft orientierte gesetzgeber zpo inkrafttreten zustellungsreformgesetzes geltenden fassung vorschrift weitgehend regelung zpo fassung januar rgbl beruhte zustndigkeit gerichts rede allein wortlaut abs satz zpo wonach gericht anordnen ausland ansssige partei zustellungsbevollmchtigten benennen steht mithin wirksamkeit anordnung vorsitzenden entgegen bb gesetzeswortlaut vorgegebenen begriff gericht immer mitglieder spruchkrpers verstehen wahrnehmung aufgabe vorsitzenden gemeint ergibt regelungen zustndigkeit fr vorbereitung mndlichen verhandlung treffenden manahmen zpo abs zpo veranlasst gericht abs zpo folgt vorsitzende bestimmtes mitglied prozessgerichts manahmen ergreift typischerweise vorsitzende fr mndliche verhandlung vorbereitenden manahmen zustndig passt anordnung zustellungsbevollmchtigten benennen hufig vorbereitende phase prozesses fallen ausschlielich funktionelle zustndigkeit spruchkrpers fallen fr ausschlieliche zustndigkeit kollegialgerichts spricht entscheidend zustellungsrecht fr bestimmte aufgaben zustndigkeitsverteilung vorsitzendem spruchkrper ausdrcklich regelt weist abs zpo befugnis gerichtsvollzieher behrde zustellung beauftragen ausdrcklich vorsitzenden prozessgerichts bestimmten mitglied normen regeln funktionelle zustndigkeit wiederum ausdrcklich beispielsweise sieht abs zpo mglichkeit gericht zustellung dokumente anordnet deren zustellung gesetzes wegen erforderlich satz zpo schreibt formlose mitteilung schriftstzen sachantrge enthalten gericht zustellung anordnet beiden letztgenannten fllen entscheidet regelmig vorsitzende verfgung vgl roth stein jonas zpo aufl rn rohe wieczorek schtze zpo aufl rn cc gesetzgeber juli kraft getretenen zustellungsreformgesetzes juni bgbl rede stehenden frage funktionellen zustndigkeit vorsitzenden mitglieder prozessgerichts befasst nr rpflg vorgesehene bertragung aufgabe rechtspfleger gestrichen anordnung benennung zustellungsbevollmchtigten fr inland ansssige parteien entfallen sei zustndigkeit gerichts fr ausland ansssigen parteien nunmehr ermessen stehende ent scheidung benennung zustellungsbevollmchtigten angeordnet begrndet vgl bt drucks hinblick schweigen gesetzesbegrndung frage funktionellen zustndigkeit spricht dafr gesetzgeber auseinandergesetzt wer funktioneller hinsicht anstelle bisher zustndigen rechtspflegers abs satz zpo vorgesehene anordnung treffen verfgung geschehen vgl olg kln urteil dezember mdr vorstehenden ausfhrungen rechtlich beanstanden anordnung zustellungsbevollmchtigten benennen vorsitzenden getroffen worden brigen wre verletzung funktionellen zustndigkeit schwerwiegender fehler dadurch zustellung klageschrift anordnung zustellung aufgabe post gegenber beklagten unwirksam wrden dd einhaltung vorschriften ber zustellungsverfahren insbesondere hinblick abs satz zpo ausgelste fiktion bedeutung zustellung fr beginn rechtsmittelfristen zukommt strenge anforderungen stellen vgl senatsurteil november vi zr versr bgh urteil mrz ix zr bghz vorschrift ber verfahren zustellungen verletzt zustellung dennoch unwirksam zweck verletzten verfahrensvorschrift erfordert verletzung rede stehenden funktionellen zustndigkeit innerhalb spruchkrpers fall vorschriften ber zustellung gewhrleisten anspruch zustellungsadressaten rechtliches gehr sicherstellen betroffene kenntnis zuzustellenden dokument nehmen rechtsverfolgung rechtsverteidigung darauf einrichten vgl bverfg beschluss juli bvr bverfge aufforderung zustellungsbevollmchtigten benennen funktionell zustndigen richter getroffen dadurch mglichkeit zustellungsadressaten dokumenten rechtsstreit betreffen kenntnis erlangen rechtliches gehr anspruch nehmen weise erschwert anordnung vorsitzenden gerichts erhlt zustellungsadressat verfahrenseinleitende schriftstck aufforderung zustellungsbevollmchtigten benennen belehrung ber mglichkeit zustellung aufgabe post fr fall zustellungsbevollmchtigter benannt unabhngig davon wer anordnung getroffen jedenfalls ber inhalt rechtsstreits informiert verdeutlicht bestellung prozessbevollmchtigten benennung zustellungsbevollmchtigten mglichkeit kenntnisnahme weiteren rechtsstreit betreffenden dokumenten zuverlssig sicherstellen wahrung rechte ttig fehlende funktionelle zustndigkeit anordnenden richters beeintrchtigt prozessuale rechtsposition ausland ansssigen partei mithin weise berhrt deshalb wirksamkeit anordnung anordnung deshalb unwirksam grnden versehen worden allein mangel begrndung fhrt nichtigkeit anordnung zumal unanfechtbar mnchkommzpo hublein aufl rn roth stein jonas zpo aufl rn zulssigen unterlassen begrndung ermessensfehler brigen anregung partei gebundenen richters geschlossen zutreffend berufungsgericht angenommen versumnisurteil gem abs satz zpo januar zugestellt gilt fr eintritt zustellungsfiktion erforderliche aufgabe post anschrift partei zustellungsvermerk urkundsbeamtin geschftsstelle bewiesen zustellungsvermerk abs satz zpo zeit anschrift schriftstck post gegeben wurde vermerken ersetzt zustellungsurkunde gem zpo bgh beschluss juni zb versr ebenso zustellungsurkunde vgl bt drucks vermerk wirksamkeitsvoraussetzung fr zustellung dient lediglich deren nachweis vgl olg stuttgart urteil september juris rn rohe wieczorek schtze zpo aufl rn roth stein jonas zpo aufl rn zller stber zpo aufl rn urkundsbeamte schriftstck post aufgeben reicht aufgrund erklrung justizwachtmeisters sonstigen gehilfen schriftstck post aufgegeben datum aufgabe anschrift empfngers schriftstcks beurkundet vgl bgh urteil januar iv zr bghz rohe wieczorek schtze zpo aufl rn roth stein jonas zpo aufl rn darf vermerk nachtrglich anfertigen sofern verantwortung fr richtigkeit bernimmt unerheblich zwischenzeitlich rechtsmittel eingelegt worden erfolg vermerk berhrt vgl bgh beschlsse oktober iii zb versr juli ii zb versr mnchkommzpo hublein aufl rn rohe wieczorek schtze zpo aufl rn roth stein jonas zpo aufl rn zller stber zpo aufl rn ablauf fnf monatsfrist setzt nachholung entgegen auffassung revision zeitliche grenze vgl unterschriftsnachholung richters bgh urteil januar zr njw fall anfertigung vermerks fr inhalt urkundsbeamte aktenmig niedergelegte tatschliche umstnde sttzt vergleichbar richterliche unterschrift gedeckten inhalt urteilsgrnden grundstzen streitfall tatsache aufgabe post zustellungsfiktion geknpft nachgeholten vermerk urkundsbeamtin erwiesen nachholung beurkundung zustellung urkundsbeamtin geschftsstelle gegebenen umstnden rechtlich unbedenklich schriftliche verfgung januar vollstreckbare ausfertigung urteils leiter wachtmeisterei zwecke zustellung aufgabe post zugeleitet beauftragte justizwachtmeister januar sendung zustndigen postunternehmen zwecke zustellung aufgegeben umstand schriftlichen vermerk gleichen tag besttigt allerdings irrigerweise stelle hierfr zustndigen urkundsbeamtin beurkundungsvermerk januar unterzeichnet grundlage aktenmigen niederlegung gangs zustellung konnte urkundsbeamtin beurkundungsvermerk nachholen urkundsbeamtin vermerk datum januar nachgeholt berhrt beweiskraft vermerk datiert braucht vgl bgh beschluss oktober iii zb versr rohe wieczorek schtze zpo aufl rn roth stein jonas zpo aufl rn beurkundung urkundsbeamtin verantwortung fr erklrung bernommen ausfertigung versumnisurteils januar anschrift beklagten post aufgegeben worden grundstzlich mglicher gegenbeweis vgl abs satz abs zpo gefhrt worden erneute frmliche zustellung januar vermag bereits februar eingetretene rechtskraft versumnisurteils durchbrechen erneute zustellung fehlerhafte belehrung ber bestehende mglichkeit rechtsbehelfs setzen frist nochmals lauf bgh beschlsse oktober ix zb njw rr november notz juris rn urteil dezember xii zr njw rn olg stuttgart beschluss mai njw rr olg hamm urteile august juris rn njw rr allein belehrung ber erffnete einspruchsmglichkeit vermochte schon wegen widersprchlichkeit inhalt januar erfolgten belehrung ber mglichen einspruch folgen unttigkeit deren empfang beklagten frage gestellt worden berechtigtes vertrauen beklagten begrnden beklagten wiedereinsetzung vorigen stand gem zpo gewhren wiedereinsetzung begrndenden tatsachen vorgetragen weise offenkundig amts wegen wiedereinsetzung gem abs satz halbsatz zpo gewhrt msste vgl bgh beschluss dezember xii zb njw rr rn grundstzlich wiedereinsetzung hinderndes verschulden bereits versto anordnung zustellungsbevollmchtigten benennen hergeleitet bgh beschluss juli ii zb versr rechtsstaatsgebot wurzelnden grundsatz fairen verfahrens wre unvereinbar ausland wohnenden partei abs satz zpo zugestellt geltendes versumnisurteil wegen verlustes postweg berhaupt erhlt rechtsbehelf einspruchs endgltig allein deshalb abzuschneiden zustellungsbevollmchtigten benannt vgl bgh beschluss juli ii zb aao gerken wieczorek schtze zpo aufl rn liegt fall allerdings gewhrung wiedereinsetzung vorigen stand scheidet mangels wiedereinsetzungsantrags prozessbevollmchtigte beklagten stets auffassung vertreten zustellung aufgabe post sei rechtsgrnden unwirksam einspruch rechtzeitig eingelegt vgl bgh beschluss september iii zb bghz regelung abs satz zpo erfordert auerdem tatsachen fr gewhrung wiedereinsetzung erforderlich innerhalb wiedereinsetzungsfrist vorzutragen senatsbeschlsse januar vi zb juris rn november vi zb juris rn bgh beschluss april xi zb njw rr rn vortrag zeigt revision galke zoll diederichsen wellner sthr vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober rechtsbeschwerdesache betreffend patentanmeldung bghr ja bghz nein nachschlagewerk ja anbieten interaktiver hilfe patg verfahren betrieb kommunikationssystems kunden rechner vorgenommene bedienhandlungen erfat zentralen rechner gemeldet protokolliert referenzprotokollen verglichen kunden voraussichtlich auftrag erteilen rechner interaktive hilfe anzubieten patentschutz zugnglich bgh beschl oktober zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter dr melullis richter scharen keukenschrijver richterin mhlens richter dr meier beck oktober beschlossen rechtsbeschwerde beschlu senats technischen beschwerdesenats bundespatentgerichts mai kosten rechtsbeschwerdefhrerin zurckgewiesen beschwerdewert festgesetzt grnde rechtsbeschwerdefhrerin juli verfahren betrieb kommunikationssystems patent angemeldet prfungsstelle anmeldung zurckgewiesen gegenstand patentanspruchs erfinderischer ttigkeit beruhe beschwerdeverfahren anmelderin antrag erteilung patents haupt hilfsantrag weiterverfolgt hauptantrag lautet patentanspruch verfahren betrieb kommunikationssystems wenigstens kunden rechner zentralen rechner ber netz miteinander verbindbar beinhaltend folgende schritte buchstaben eckigen klammern bundespatentgericht hinzugefgt aufrufen angebotsseite wenigstens angebot anbieters kunden kunden rechner zentralen rechner erkannt kunden zusammenhang angebotsseite kunden rechner vorgenommenen bedienhandlungen erfat echtzeit zentralen rechner gemeldet gemeldeten bedienhandlungen zentralen rechner fortlaufend protokoll eingetragen kontinuierlich referenzprotokollen verglichen ergibt vergleichen zeitpunkt vorgebbaren wahrscheinlichkeit kunde auftrag angebot eingeben kunden kunden rechner interaktive hilfe angeboten hilfsantrag lauten merkmale gemeldeten bedienhandlungen zentralen rechner fortlaufend protokoll eingetragen kontinuierlich referenzprotokollen vorgebbaren wahrscheinlichkeit darauf hinweisen kunde auftrag angebot eingeben mittels lernenden struktur bestimmt verglichen ergibt vergleichen zeitpunkt kunde auftrag angebot eingeben kunden kunden rechner interaktive hilfe angeboten bundespatentgericht beschwerde zurckgewiesen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde anmelderin ii kraft zulassung statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde bleibt sache erfolg bundespatentgericht ergebnis recht angenommen gegenstand anspruchs sowohl haupt hilfsantrag anmelderin patentschutz zugnglich anmeldung betrifft verfahren betrieb kommuni kationssystems wenigstens kunden rechner zentralen rechner ber netz miteinander verbindbar beschreibung zuletzt gestellten antrag patent zugrundegelegt erlutert klientenrechner seien ber internet servern gespeicherte angebotsseiten verschiedener anbieter angeboten produkten dienstleistungen aufrufbar dabei wiesen aufgerufenen angebotsseiten zumeist virtuellen warenkorb kunden gefllt knne bestellen virtuellen warenkorb befindlichen angebote aufgerufenen angebotsseite maske geffnet bestellausfhrung lieferadresse kreditkartennummer eingegeben mten dabei htten studien gezeigt berwiegenden anzahl vorgnge trotz geflltem virtuellen warenkorb bestellvorgang abgeschlossen auftrag angebote erteilt klientenrechner ttige kunde lage sei schritte erfolgreichen bestellen durchzufhren us patentschrift sei mglichkeit berwachen rechnersystem angezeigten inhalts beschrieben dabei knnten berwachungsinformationen erzeugt denen schlsse ber betrachten angezeigten inhalts betrachter gezogen knnten weiteren knne anhand berwachungsinformationen aktualisierter mageschneiderter inhalt ber netzwerk inhaltbereitstellungsstelle inhaltsanzeigestelle verfgung gestellt ausfhrungsform dabei berwachen inhaltsanzeigestelle mittels applettechnik eingeleitet durchgefhrt sei beispielsweise berwachbar oft anzeigevorrichtung angezeig ter zeiger vorgebbare flche anzeigevorrichtung austrete aufgabe erfindung angegeben verbessertes verfahren vorgenannten art schaffen anzahl erfolgreich abgeschlossener bestellvorgnge erhht aufgabe verfahren schritten gelst dadurch sei anbieter mglich drohenden kaufabbruch einzuschreiten kunden beispielsweise rahmen individuellen beratungsgesprchs eingeben auftrages bewegen bundespatentgericht ausgefhrt beanspruchte lehre liege technischem gebiet rechtsprechung bundesgerichtshofs sei verlangen prgenden anweisungen beanspruchten lehre lsung konkreten technischen problems dienten geltenden beschreibung angegebene aufgabe sei jedoch problemstellung technischer art problemstellung liege vielmehr geschftlichem gebiet sei etwa wunsch steigerung auftragsvolumens gleichzusetzen ansatz richtung verbesserung durchfhrung verfahrens verwendeten technischen mittel kundenrechner netz zentraler rechner sei angegebenen aufgabe erkennbar angegebene lsung liege technischem gebiet vordergrund patentanspruchs stehe lehre anzahl erfolgreich abge schlossenen bestellvorgnge dadurch erhhen bedienverhalten kunden ausgewertet geeigneten moment hilfe angeboten lehre beruhe technischen berlegungen hnge zutreffenden auswertung bedienverhaltens kunden verkaufs psychologischer hinsicht ab patentanspruch angegebene implementierung verkaufspsychologischen lehre beschrnke platte umsetzung datenverarbeitungsschritte manahmen ersichtlich wren berwindung besonderer technischer schwierigkeiten hinwiesen somit patentschutz rechtfertigen knnten rechtsbeschwerde demgegenber auffassung ver fahren automatisierte ablufe gegenstand htten wiederum hilfe rechnern mglich seien seien technisch anzusehen bundespatentgericht technische problem unzureichend erkannt gehe lediglich allgemein wunsch steigerung auftragsvolumens vielmehr sollten bestimmte technische manahmen probleme kunden bedienung bestellprogramms erkannt weitere technische automatisiert ablaufende manahmen hilfestellungen fr kunden bedienung programms bereitgestellt form daten hinterlegten verkaufspsychologische auswertung kundenverhaltens gewonnenen erkenntnisse lsten bestimmte technische aktionen bereitstellen interaktiven hilfe knne anzahl aufgerufenen seiten vermindern fhre verkrzung erforderlichen onlinezeit entlastung netzes rechtsbeschwerde erfolg rechtsprechung senats verfahren herbeifhrung angestrebten erfolges programms bedient hilfe datenverarbeitungsanlage gesteuert gewnschte erfolg erzielt schon wegen vorgangs elektronischen datenverarbeitung patentschutz zugnglich gesetz programme fr datenverarbeitungsanlagen patentschutz ausschliet abs nr abs patg mu beanspruchte lehre vielmehr anweisungen enthalten lsung konkreten technischen problems technischen mitteln dienen sen beschl zb grur elektronischer zahlungsverkehr fr bghz vorgesehen bghz suche fehlerhafter zeichenketten gilt rede steht beanspruchte lehre mathematische methode abs nr patg regel verfahren fr geschftliche ttigkeiten abs nr patg wiedergabe informationen abs nr patg erfindung anzusehen sofern anweisungen beansprucht denen konkretes technisches problem gelst kommt darauf patentanspruch verwendung algorithmus geschftlichen bereich liegenden zweck verfahrens informationscharakter verfahrensergebnissen abstellt hiervon bundespatentgericht sache ausgegangen dabei grenzen patentierbarkeit abs patg erfordernis technizitt bezug genommen ntigt deshalb aufhebung angefochtenen entscheidung soweit rechtsbeschwerde demgegenber meint sei sachgerecht verfahren hhere anforderungen vorrichtungen datenverarbeitung stellen denen rechtsprechung senats stets technischer charakter zukomme bghz sprachanalyseeinrichtung vernachlssigt abs nr patg beachten vorschrift programme fr datenverarbeitungsanlagen anlagen betrifft brigen ergibt ergebnis unterschied vorrichtungsmigen einkleidung lehre elektronischen datenverarbeitung bedient deren patentfhigkeit bejahen sofern hierbei lsung konkreten technischen problems mitteln gelehrt neu erfinderischen ttigkeit beruhen gewerblich anwendbar sen beschl aao auffassung bundespatentgerichts beanspruchten lehre liege technische wunsch steigerung auftragsvolumens zugrunde erfat allerdings rechtsbeschwerde recht geltend macht sachverhalt vollstndig technische problem erfindung gelst objektiv danach bestimmen erfindung tatschlich leistet patentschrift angegebene aufgabe demgegenber mageblich lediglich hilfsmittel fr ermittlung objektiven technischen problems bghz spinnturbine ii bghz formstein sen urt zr grur hochdruckreiniger interessierenden zusammenhang zudem beachten ausschlutatbestand abs nr patg schon eingreift wenigstens teil lehre konkretes technisches problem zugrundeliegt unschdlich bestandteil umfassenderen beanspruchte lehre gelsten problems seinerseits teilweise technischen charakter trgt sen beschl aao beanspruchte lehre bewirkt unmittelbar steigerung auftragsvolumens steigerung vielmehr lediglich endziel wirtschaftliche zweck konkreten patentanspruch gelehrten anweisungen sollen ermglichen angebot interaktiver hilfe kunden einzuwirken wahrscheinlichkeit erwarten trotz aufruf angebotsseiten bekundeten interesses andernfalls auftrag erteilen darin erschpft leistung beanspruchte verfahren erbringt folgt wiederum problem darin besteht anbieter rechtzeitig diejenigen informationen verschaffen denen bestimmte wahrscheinlichkeit ergibt zustzliches einwirken kunden folge problem indessen seinerseits technischer natur notwendigerweise einsatz beherrschbarer naturkrfte herbeifhrung kausal bersehbaren erfolges erfordert rechtfertigt beurteilung informationsverschaffung automatisch hilfe elektronischer datenverarbeitung erfolgen gengt annahme konkreten technischen problems sinne rechtsprechung senats konkretes technisches problem liegt schlielich mitteln zugrunde denen anbieter anspruchsgem bentigten informationen verschafft sollen bentigte information besteht zwei teilen bestimmten verhalten kunden bedie nung computers beispielsweise lngeren inaktivitt aktivierung links aufrufs standardhilfe deutsche offenlegungsschrift sp referenzverhalten referenzprotokollen festgehalten merkmal beanspruchten lehre sollen mittel angegeben deren hilfe beide informationen zentralrechner anbieters gleichzeitig verfgung gestellt vergleich reaktion kundenverhalten resultieren problem dadurch gelst kundenrechner vorgenommenen bedienhandlungen erfat echtzeit zentralrechner gemeldet merkmal technische prgung lsungsmittels zugrundeliegenden problems beschrnkt wiederum darauf informationserfassung bermittlung hilfe elektronischen datenverarbeitung vorzunehmen gengt beanspruchte lehre patentschutz zugnglich hinweise rechtsbeschwerde verfahren unmittelbar gebiet elektronik informatik herkmmlicher auffassung technisches gebiet betreffe schwierigkeiten kunden bedienung bestellprogramms technischen mitteln erfat wrden fhren zusammenhang technische charakter fr verfahren bentigten rechner steht auer zweifel daraus ergibt konkretes technisches problem merkmalen beanspruchten verfahrens gelst wrde gilt fr behauptung beanspruchte verfahren fhre verkrzung erforderlichen onlinezeit entgegen annahme bundespatentgerichts entlastung netzes entlastung netzes eintrte handelte technische wirkung beanspruchten verfahrens ergebnis vernderten nutzerverhaltens verfahren verhalten mag beeinflussen frdern knnen macht folgen technischen wirkung hilfsantrag anmelderin hauptantrag merkmal anweisung ergnzt referenzprotokolle mittels lernenden struktur bestimmen wrdigen bundespatentgericht hierzu ausgefhrt anspruch allgemeiner form genannten umstand entscheiden ber anbieten hilfe lernende struktur verwendet solle komme patentierbarkeit rechtfertigende eigenheit fr implementierung technischen nichttechnischen lehre datenverarbeitungssystem biete datenverarbeitungsfachmann breite palette realisierungsmglichkeiten auswahl wahrscheinlich anzunehmenden implementierung lernenden struktur software fachmann fr realisierung teilaufgabe beispielsweise auswertung vielzahl parametern theoretischen informatik bekannten algorithmen diejenigen auswhlen geeignetsten erschienen dabei seien anbietenden algorithmen komplexer art zhlen lernende strukturen darstellten lernphase intelligente entscheidungen optimal ausfhren knnten dagegen wendet rechtsbeschwerde erfolg einwand lernende struktur enthebe entwickler programms zeitaufwendigen gewichtung einzelnen parameter bedienerverhaltens lernende struktur finde selbstttig optimale gewichtung interaktive hilfe richtigen zeitpunkt einzusetzen wodurch erforderliche intellektuelle leistung ersetzt einsatz lernenden struktur stelle infolgedessen technische verbesserung verfahrens dar feststellung bundespatentgerichts merkmal lernenden struktur lediglich fr fachmann art bekannten komplexen algorithmus stehe greift rechtsbeschwerde algorithmus ebensowenig patentschutz zugnglich programm fr datenverarbeitungsanlagen konkretes technisches problem hilfe algorithmus gelst wrde zeigt rechtsbeschwerde erkennbar kostenentscheidung beruht abs satz patg iv mndliche verhandlung senat fr erforderlich gehalten melullis scharen mhlens keukenschrijver meier beck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zb vi zb april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs abs rechtsanwalt versendung fristgebundener schriftstze per telefax organisatorische vorkehrungen sicherzustellen telefaxnummer angeschriebenen gerichts verwendet gehrt anweisung bropersonal sendebericht ausgewiesene faxnummer ausdruck zuordnung angeschriebenen gericht berprfen macht beschwerdefhrer geltend anspruch rechtliches gehr sei gerichtliche versumnisse zusammenhang richterlichen hinweispflicht verletzt worden darzustellen entsprechenden hinweis reagiert insbesondere einzelnen vorgetragen htte vorgegangen wre mangels richterlichen hinweises zunchst unterbliebene ergnzung wiedereinsetzungsgesuch begrndenden vortrags glaubhaftmachung dabei ablauf fristen abs zpo rechtsbeschwerdeverfahren erfolgen ergibt ergnzungsbedrftigkeit grnden angefochtenen entscheidung ergnzung grundstzlich innerhalb frist fr rechtsbeschwerdebegrndung vorzunehmen bgh beschluss april vi zb vi zb olg koblenz lg koblenz ecli de bgh bvizb vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter galke richterin pentz richter offenloch richterin dr roloff richterin mller beschlossen rechtsbeschwerden klgers beschlsse zivilsenats oberlandesgerichts koblenz dezember januar kosten klgers unzulssig verworfen gegenstandswert fr beide rechtsbeschwerdeverfahren betrgt insgesamt grnde klger nimmt beklagten ersatz materieller immaterieller schden rztlichen behandlung anspruch landgericht beklagten zahlung schmerzensgeldes hhe verurteilt klage brigen abgewiesen juli zugestellte urteil klger rechtzeitig berufung eingelegt berufungsgericht berufungsbegrndungsfrist antrag klgers zweimal zuletzt november verlngert november datierte berufungsbegrndung ging beim berufungsgericht dezember hinweis vorsitzenden berufungsgerichts berufungsbegrndung sei versptet eingereicht worden klger de zember beantragt insoweit wiedereinsetzung vorigen stand gewhren begrndung antrags klger wesentlichen ausgefhrt zuverlssige sorgfltige rechtsanwaltsfachangestellte prozessbevollmchtigten frau vergangenheit keinerlei beanstandungen anlass gegeben berufungsbegrndung november per telefax berufungsgericht bermitteln anschluss sei jedoch belegt daraufhin sei zunchst telefax rechtsanwaltskanzlei versandt worden anschlieende nochmalige bermittlungsversuch berufungsgericht sei vermeintlich erfolgreich tatschlich sei indes faxnummer berufungsgerichts diejenige unmittelbar zuvor kontaktierten rechtsanwaltskanzlei eingegeben worden somit anstelle berufungsgerichts berufungsbegrndung erhalten kanzlei prozessbevollmchtigten klgers bestehe generelle anweisung faxnummer faxabsendung richtigkeit berprfen wiedereinsetzungsantrag eidesstattliche versicherung frau beigefgt kontrolle versendung berufungsbegrndung heit nachdem computer korrekte versendung gemeldet berprft seiten versendet wurden nochmalige kontrolle faxnummer mehr nachvollziehbaren grnden unterblieben angefochtenen beschluss dezember berufungsgericht beantragte wiedereinsetzung vorigen stand abgelehnt begrndung wesentlichen ausgefhrt rechtzeitig eingegangene wiedereinsetzungsgesuch sei sache erfolg sei glaubhaft gemacht klger verschulden gehindert sei berufung rechtzeitig begrnden vielmehr stnden versum nisse prozessbevollmchtigten raum klger gem abs zpo zurechnen lassen msse sei anwaltliche dienstanweisungen gewhrleisten kontrollierte flchtigkeiten schtzende eingabe faxnummer erfolge verwechslungsgefahr beim nummernabruf elektronischen zwischenablage organisatorisch vorzubeugen fr derartige anweisung sei ersichtlich darber hinaus msse sichergestellt nummernausdruck versendeprotokoll inhaltliche richtigkeit berprft mgliche vorab unerkannte fehler aufzudecken klger richtung vorgetragen eingereichten eidesstattlichen versicherungen erschliee einschlgige organisatorische vorgabe existiert htte angefochtenen beschluss januar berufungsgericht sodann verweis ablehnung wiedereinsetzung berufung unzulssig verworfen berufung innerhalb verlngerten berufungsbegrndungsfrist begrndet worden sei beide beschlsse wendet klger rechtsbeschwerden ii rechtsbeschwerden erfolg statthaft abs satz abs satz nr abs satz zpo insbesondere gesondert ergangenen beschlsse ber ablehnung wiedereinsetzung einerseits verwerfung berufung unzulssig andererseits gesondert anzufechten senatsbeschluss april vi zb njw bgh beschluss januar zb mdr rn unzulssig voraussetzungen abs zpo rechtsbeschwerde berufung unzulssig verwerfenden beschluss gewahrt mssen senatsbeschluss dezember vi zb njw rn mwn erfllt entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr zpo erforderlich insbesondere verletzen angefochtenen beschlsse anspruch klgers gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg rechtsstaatsprinzip vgl bverfg njw mwn zutreffend geht berufungsgericht davon klger glaubhaft gemacht verschulden prozessbevollmchtigen fristversumung klger abs zpo zuzurechnen vorliegt stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs rechtsanwalt versendung fristgebundener schriftstze per telefax organisatorische vorkehrungen sicherstellen telefax nummer angeschriebenen gerichts verwendet senatsbeschlsse mrz vi zb versr rn juni vi zb versr rn september vi zb versr rn bgh beschluss mrz xii zb famrz rn berufungsgericht anforderungen diesbezgliche anwaltliche sorgfaltspflicht insoweit berspannt gesonderte anwaltliche dienstanweisungen sowohl hinsichtlich kontrollierten flchtigkeiten schtzende eingabe faxnummer darber hinaus hinsichtlich nachtrglichen kontrolle eingegebenen faxnummer inhaltliche richtigkeit verlangt gengt insoweit weisung sichergestellt rechtzeitige kontrolle etwaige fehler eingabe faxnummer aufgedeckt insoweit berufungsgericht zutreffend gefordert anweisung prozessbevollmchtigten bropersonal fordern wonach sendebericht ausgewiesene faxnummer ausdruck zuordnung angeschriebenen gericht berprfen senatsbeschlsse mrz vi zb aao juni vi zb aao september vi zb aao bgh beschlsse august xii zb versr rn mrz xii zb aao beanstanden feststellung berufungsgerichts klger bestehen anweisung vorgetragen entgegen abs satz zpo glaubhaft gemacht aa frage wiedereinsetzung begrndenden tatsachen sinne abs satz zpo glaubhaft gemacht bestimmt zpo entwickelten grundstzen danach gengt geringerer grad richterlichen berzeugungsbildung behauptung glaubhaft gemacht sofern berwiegende wahrscheinlichkeit dafr besteht zutrifft feststellung berwiegenden wahrscheinlichkeit unterliegt grundsatz freien wrdigung gesamten vorbringens bb berufungsgericht angefochtenen beschluss dezember anforderungen berspannt glaubhaftmachung wiedereinsetzung stellen entgegen auffassung rechtsbeschwerde verhlt wiedereinsetzungsantrag beigefgte eidesstattliche versicherung rechtsanwaltsfachangestellten bestehen inhalt anwaltlichen anweisung berprfung gewhlten faxnummer angabe versicherung nochma lige kontrolle faxnummer mehr nachvollziehbaren grnden unterblieben sei lsst darauf schlieen angestellte kontrolle blicherweise vorgenommen darauf diesbezgliche anwaltliche anweisung bestand anforderungen rechtsprechung entsprach vgl senatsbeschluss juni vi zb aao rn darber hinaus rechtsbeschwerden erhobene gehrsrge wonach ablehnung wiedereinsetzung mangels glaubhaftmachung anweisung vorherigen hinweis berraschend sei greift dabei dahinstehen diesbezglicher hinweis gem zpo angezeigt wre anwaltlich vertretenen klger htte aufdrngen mssen vorgelegten eidesstattlichen versicherungen vortrag mageblichen anwaltlichen anweisung erfassten gerichtlichen hinweises bezug unvollstndigkeit glaubhaftmachung bedurft htte blick darlegungen rechtsbeschwerden ersichtlich angefochtenen entscheidungen angeblichen grundrechtsverletzung beruhen geht gerichtliche versumnisse zusammenhang richterlichen hinweispflicht beschwerdefhrer darzustellen entsprechenden hinweis reagiert insbesondere einzelnen vorgetragen htte vorgegangen wre vgl bgh beschluss februar xi zr njw rr urteil oktober iii zr njw rn beschluss mai iv zb juris rn mangels richterlichen hinweises zunchst unterbliebene ergnzung wiedereinsetzungsgesuch begrndenden vortrags glaubhaftmachung dabei ablauf fristen abs zpo rechtsbeschwerdeverfahren erfolgen vgl bgh beschlsse september ivb zb versr mai vii zb njw mai xii zb njw rn mrz xii zb famrz rn mrz vii zb njw rr rn januar viii zb wum rn dezember zb njw rn ergibt ergnzungsbedrftigkeit grnden angefochtenen entscheidung ergnzung grundstzlich innerhalb frist fr rechtsbeschwerdebegrndung vorzunehmen daran fehlt rechtsbeschwerdebegrndungen klger vorgetragen richterlichen hinweis berufungsgerichts erneut klargestellt htte anweisung kontrolle faxnummer gegeben gelegenheit gehabt htte eidesstattliche versicherung frau einzugehen dadurch vortrag versicherung przisieren gleichklang schriftstzlichen vortrag hinzuweisen ausweislich grnde angefochtenen entscheidungen schriftstzlichen vortrag bestehen anweisung fehlt glaubhaftmachung insoweit schriftstzlichen vortrag zurckbleibt htte vervollstndigung glaubhaftmachung bedurft beispielsweise vorlage ergnzenden eidesstattlichen versicherung brovorsteherin angestellten vorlage rechtsbeschwerdeverfahren weder erfolgt angeboten angekndigt worden entscheidung rechtsbeschwerdegerichts schlielich deshalb sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich berufung unzulssig verwerfenden beschluss berufungsgerichts januar klger berufungsverfahren gestellten sachantrge nher bezeichnet mssen gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs beschlsse rechtsbeschwerde unterliegen fr entscheidung mageblichen sachverhalt wiedergeben wobei rechtsmittel verfolgte rechtsschutzziel deutlich anderenfalls gesetz erforderlichen grnden versehen schon deshalb aufzuheben vgl senat beschlsse november vi zb juris rn mrz vi zb njw rn april vi zb njw rr rn jeweils mwn erforderlich tatschlichen feststellungen jeweils gebotene rechtliche berprfung beschlusses rechtsbeschwerdegericht ermglichen vgl senat beschlsse november vi zb aao mrz vi zb aao april vi zb aao fall berufung unzulssig verwerfenden beschluss januar hinsichtlich rechtsschutzziels ausgefhrt klger berufung urteil wendet klage abgesehen verurteilung zahlung schmerzensgeldes abgewiesen worden zugleich hinsichtlich erstinstanzlichen klageantrags tatbestand landgerichtlichen urteils verwiesen beschluss enthlt ferner verweis berufungsbegrndung berufungsantrge enthalten fr entscheidung ber allein magebliche frage berufungsgericht berufung recht wegen versumung berufungsbegrndungsfrist unzulssig verworfen weitere konkretisierung rechtsschutzziels wrtliche sinngeme wiedergabe berufungsantrge erforderlich vribgh galke urlaubsbedingt ortsabwesend deshalb unterschriftsleistung gehindert pentz offenloch pentz roloff mller vorinstanzen vi zb lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung vorinstanzen vi zb lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zb november sachen nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo nr geforderte minimale ma substantiierung hinsichtlich gem nr zpo bezeichnenden beweistatsachen jedenfalls erreicht antragsteller lediglich formelhafter pauschaler weise tatsachenbehauptungen aufstellt zugrunde liegenden sachverhalt beziehung setzen bgh beschluss november vi zb olg stuttgart lg heilbronn vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richterinnen diederichsen pentz richter offenloch richterin dr roloff beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart mrz kosten antragstellerin zurckgewiesen streitwert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragstellerin begehrt selbstndigen beweisverfahren begutachtung elf zeitraum september mrz durchgefhrten operationen rechten knies elf operationen stellt folgenden fragen operation indiziert ja indikation lag operation zugrunde ordnungsgem dokumentiert gab mglichkeiten therapie konnte operation vermieden ordnungsgem dokumentiert ber behandlungsmglichkeiten aufzuklren ber behandlungsmglichkeit aufgeklrt worden ja ordnungsgem dokumentiert ber risiken aufzuklren ber risiken aufgeklrt worden ja ordnungsgem dokumentiert diagnostik erforderlich indikation diagnose abzuklren diagnostik durchgefhrt unterlassen worden rntgenaufnahmen erforderlich ausreichend durchgefhrte diagnostik ausreichend insbesondere hinsichtlich gewhlten technik qualitt aufnahmen ordnungsgem dokumentiert diagnostik erforderlich operation vorzubereiten durchfhren knnen diagnostik durchgefhrt unterlassen worden rntgenaufnahmen erforderlich ausreichend durchgefhrte diagnostik ausreichend insbesondere hinsichtlich gewhlten technik qualitt aufnahmen ordnungsgem dokumentiert abzusehen operation schmerzen verbessern gar verschlimmern htten patientin schmerzhaftigkeit operation folgen verdeutlich mssen operation fachgerecht durchgefhrt dokumentiert worden htte operation verschoben sollen insbesondere wegen erhhter entzndungsparameter unklarer ursache nachsorge operation fachgerecht ordnungsgem dokumentiert wundheilung gesichert mussten rehabilitationsmanahmen veranlasst rechtzeitig veranlasst worden operation verbundene krankenhausaufenthalt notwendig lange entlassung krankenhaus verfrht entzndungsparameter erhht ja oft bzw wann lsst erhhung entzndungsparameter einzelnen erklren gibt dafr beweise ja htte ursache nachgegangen mssen wre mglich befunde htten erhoben mssen htte insbesondere bakteriologische untersuchung erfolgen mssen aufklrung dokumentation wre erforderlich htte patientin unklare ursache einhergehenden risiken fr operation wundheilung hingewiesen mssen symptomatische therapie angezeigt fachgerecht durchgefhrt worden insbesondere perioperative antibiotikaprophylaxe angezeigt regelgerecht aufklrung hinsichtlich alternativen risiken htte erfolgen mssen erfolgt dokumentiert radiologischen beurteilung diagnose symptomatische varusgonarthrose rechten kniegelenk radiologischer sicht richtig gestellt worden rechtfertigen erhobenen radiologischen befunde diagnose symptomatischen varusgonarthrose rechten kniegelenk wre weitere radiologische diagnostik abklrung diagnose symptomatische varusgonarthrose rechten kniegelenk erforderlich wre weitere radiologische diagnostik vorbereitung vorstehenden operationen erforderlich wre weitere radiologische diagnostik nachbereitung vorstehenden operationen erforderlich erklren radiologischen befunde schmerzen patientin allergie patientin allergien prothesen blich nein htte frhzeitiger allergie prothese betracht gezogen mssen vorab allergien testen ja test fachgerecht durchgefhrt dokumentiert worden erklren fragen nr entzndungsparameter insbesondere allergologischer sicht eindeutig bewhrte rztliche behandlungsregeln gesicherte medizinische erkenntnisse verstoen fehler begangen worden objektiver sicht mehr verstndlich erscheint arzt schlechterdings unterlaufen darf erhhung entzn dungsparameter ignoriert verdacht hinsichtlich etwaigen allergie prothese nachgegangen worden rehabilitation patientin einzelnen operationen notwendigen rehabilitationstherapien verordnet worden fachgerecht durchgefhrt dokumentiert worden rehabilitationsmanahmen verfrht begonnen worden dauer rehabilitation aufenthalt rehabilitationseinrichtungen kurz lang patientin heute rehabilitationsfhig ja rehabilitationsleistungen sollten durchgefhrt psyche patientin knnen schmerzen knie ursache gehabt beispiel psychosomatische ja vorab abgeklrt worden patientin zahlreichen operationen folgen psychisch beeintrchtigt erkrankt ja erheblich beeintrchtigung erkrankung wirkt alltag erwerbsfhigkeit bedarf patientin psychotherapeutischen psychiatrischen behandlung aufgrund operationen bzw folgen landgericht antrag durchfhrung selbstndigen beweisverfahrens unzulssig zurckgewiesen hiergegen erhobene sofortige beschwerde antragstellerin oberlandesgericht zurckgewiesen worden oberlandesgericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt antragstellerin antrag ii beschwerdegericht begrndung entscheidung ausgefhrt knne behauptung rztlicher behandlungsfehler vorliege gegenstand selbstndigen beweisverfahrens msse antragsteller bezeichnung gewisser anhaltspunkte behauptung behandlungsfehlers aufstellen ausforschung sei unzulssig grundstzen seien allgemein gehaltenen fragen beispielsweise allergien prothesen blich seien unzulssig insoweit behaupte antragstellerin schon behandlungsfehler ferner sei aufgabe selbstndigen beweisverfahrens weiteren folgen fr lebensfhrung antragstellers festzustellen senat sei angesichts vielzahl unzulssigen fragen verwehrt beweisfragen inhaltlich verndern umzuformulieren rahmen zulssigen bewegten unzulssig seien einzelne beweisfragen antrag insgesamt soweit antragstellerin berhaupt behandlungsfehler behaupte seien anhaltspunkte dafr dargetan lediglich konkret erscheinende vortrag operationen sei nahezu identisch konkrete darstellung antragsgegnerinnen antragstellerin weise behandelt fehle beweisfragen zielten vielmehr unzulssiger weise umfassende klrung frage ab mglicherweise voraussetzungen fr klage mehrere antragsgegnerinnen vorliegen knnten sei ersichtlich informationsgewinnung filterung weise erreichbar sei ziele selbstndigen beweisverfahrens gerichte prozessen entlasten parteien vermeidung rechtsstreits schnellen kosten sparenden einigung bringen seien ungefilterte berprfung gesamten krankengeschichte antragstellerin aufgrund insgesamt beweisfragen sachverstndige sechs verschiedener fachrichtungen schlechterdings erreichen statthafte abs satz nr zpo brigen zulssige abs zpo rechtsbeschwerde sache erfolg auffassung beschwerdegerichts streitfall bestehe anspruch durchfhrung selbstndigen beweisverfahrens hlt rgen rechtsbeschwerde stand dahinstehen umfang durchfhrung selbstndigen beweisverfahrens vorliegenden fall gem zpo statthaft vgl senat beschlsse januar vi zb bghz oktober vi zb versr rn september vi zb bghz rn beschwerdegericht recht angenommen selbstndiges beweisverfahren gerichtete antrag jedenfalls deshalb unzulssig antragstellerin tatsachen ber beweis erhoben bezeichnet nr zpo aa selbstndigen beweisverfahren bestimmt antragsteller antrag einleitung verfahrens gegenstand beweisaufnahme beweismittel eigener verantwortung bgh beschluss november vii zb njw tatsachen ber beweis erhoben bestimmen umfang beweisergebnisse zpo spter prozessgericht verwertet knnen bercksichtigt besonderen charakter selbstndigen beweisverfahrens verfolgten zweck rechtsstreit vermeiden mglicherweise niedrigere anforderungen darlegungslast ergeben deshalb angabe beweistatsachen groben zgen ausreichen jedenfalls minimum substantiierung bezug beweistatsachen fordern verfahrensgegenstand zweifelsfrei abgrenzbar sachverstndige grundlage fr bertragene ttigkeit vgl senat beschluss oktober vi zb versr rn bag eza zpo nr rn daher beweistatsachen sinne nr zpo jedenfalls ausreichend bezeichnet antragsteller lediglich formelhafter pauschaler weise tatsachenbehauptungen aufstellt zugrunde liegenden sachverhalt beziehung setzen bb liegt indes senat durchsicht beschwerdegericht bezug genommenen schriftsatzes antragstellerin oktober besttigt gefunden darin elf operationen aufgestellten behauptungen jeweils wortgleich einzelfallbezug formelhaft zudem formuliert mgliche fehlverhalten zusammenhang behandlung antragstellerin erfassen sollen trifft entgegen auffassung rechtsbeschwerde inhaltlichen wiederholungen lediglich vielzahl operationen bedingt eigenen vortrag antragstellerin ergibt verschiedenen operationen unterschiedlichen grnden erfolgt formelhaften behauptungen antragstellerin bercksichtigen wrden behauptet wortgleich operationen operationen oktober juni dezember januar mrz seien indiziert htten antragstellerin allergie ausgelst allergie bereits operation betracht gezogen mssen ber verwendeten materialien entschieden knnen ber deutschen bevlkerung htten nickel allergie hintergrund hufigkeit test falle durchgefhrt mssen steht offensichtlichem widerspruch rechtsbeschwerde wiedergegebenen vortrag antragstellerin allergie sei laufe krankengeschichte festgestellt worden revisionsoperationen gefhrt antragstellerin vorgelegten anlagen ergibt zudem operation oktober antragstellerin fulminante nickelallergie diagnostiziert worden grund knieendoprothese nickelfreie bioprothese ausgewechselt wurde operationen juni mrz wurde jeweils hypoallergen beschichtete prothese verwendet januar wurde prothese gar eingebracht bezugnahme antrag beigefgten umfangreichen krankenunterlagen reicht entgegen auffassung rechtsbeschwerde fr geforderte substantiierung anlagen knnen erluterung schriftstzlichen vorbringens urkundlichen beweis behauptungen dienen ersetzen knnen anlagen schriftstzliches vorbringen bgh beschluss september zb bgh report rn bgh urteil juli ii zr njw rn beschwerdegericht insbesondere gehalten sieben anlage bnden enthaltenen behandlungsunterlagen daraufhin durchzusehen ausreichende beweistatsachen entnehmen lassen hintergrund berufungsgericht recht angenommen geforderte minimale ma substantiierung hinsichtlich gem nr zpo anzugebenden beweistatsachen vorliegend erreicht antragstellerin versuch unternommen bekannte krankengeschichte zuhilfenahme krankenunterlagen konkret darzustellen grundlage bestimmte beweistatsachen bezeichnen formelhaften behauptungen antragstellerin daher abgrenzung verfahrensgegenstandes insgesamt geeignet zhlung beschwerdegerichts zhlung antragstellerin beweisfragen bezeichnen beweistatsachen sinne nr zpo zielen beschwerdegericht recht angenommen umfassende berprfung krankengeschichte antragstellerin magebliche sachverhalt erst ermittelt rge rechtsbeschwerde berufungsgericht abs zpo folgende hinweispflicht verletzt bleibt schon deshalb erfolg rechtsbeschwerde beweistatsachen angibt antragstellerin vermissten hinweis bezeichnet htte vgl bgh urteile oktober vii zr njw rr dezember viii zr njw rr mrz viii zr njw rr mai ix zr njw ball musielak voit zpo aufl rn rn galke diederichsen offenloch pentz roloff vorinstanzen lg heilbronn entscheidung oh ri olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen vorenthaltens veruntreuens arbeitsentgelt ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gttingen juni fall urteilsgrnde schuldspruch dahin abgendert angeklagte verletzung buchfhrungspflicht schuldig fllen urteilsgrnde sowie gesamtstrafenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vorenthaltens veruntreuens arbeitsentgelt drei fllen wegen vorstzlicher insolvenzverschleppung wegen betruges wegen bankrotts gesamtfreiheitsstrafe jahr drei monaten verurteilt urteil richtet revision angeklagten verfahrensrgen sachbeschwerde rechtsmittel sachrge beschlussformel ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo entgegen auffassung revision liegt verfahren bezglich fllen urteilsgrnde abgeurteilten taten vorenthaltens veruntreuens arbeitsentgelt wirksame anklageschrift daran anknpfend wirksamer erffnungsbeschluss wirtschaftsstrafkammer zugrunde ursprnglich amtsgericht strafrichter vorgelegte anklageschrift staatsanwaltschaft gttingen august umgrenzungsfunktion gerecht beschftigung anklage benannten arbeitnehmers lag anklagefall erfassten tatzeitraum august diesbezglich barmer gek zustndige einzugsstelle gleichzeitigem vorenthalten sozialversicherungsbeitrgen fr mehrere arbeitnehmer gegenber einzugsstelle liegt tat vgl bgh beschluss april str strafo lk mhrenschlager aufl rn fr tat fr fllen abgeurteilten taten juni juli teilt anklagesatz stellung angeklagten arbeitgeber geschftsort einzugsstelle gegenber entrichtenden sozialversicherungsbeitrge aufgeschlsselt arbeitnehmer arbeitgeberanteilen konkret bezeichneten beschftigungs beitragsmonaten angaben lassen abgrenzung taten weiteres fr erfllung umgrenzungsfunktion anklage bedurfte deshalb weder nherer angaben einknften einzelnen arbeitnehmer jeweiligen berechnungssatz fr hhe sozialversicherungsbeitrge differenzierung einzelnen personen auflistung taten beschftigungsmonaten abgegrenzt worden vgl bgh urteil januar str njw beschluss april str wistra jeweils abgrenzung olg celle beschluss juli ws olg hamm wistra insoweit bestehende mngel informationsfunktion anklageschrift lassen weiteren verfahren hinsichtlich gemeldeten arbeitnehmer schadensberechnung erfasst revisionsvorbringen geschehen gerichtliche hinweise gewhrung rechtlichen gehrs beheben vgl bgh urteile januar str bghst juli str bghst januar str bghst beschluss april str aao ii verfahrensrgen bleiben erfolg ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat rge nr stpo jedenfalls unbegrndet soweit uerungen abgelehnten rich ter berhaupt geeignet sollten besorgnis befangenheit begrnden jedenfalls dienstlichen erklrungen ausgerumt worden iii sachrge erzielt beschlussformel ersichtlichen teilerfolg landgericht angeklagten fall unrecht wegen bankrotts verurteilt abs nr stgb aufgefhrten tathandlungen festgestellt insoweit landgericht tenorierungsversehen unterlaufen einleitend entscheidungsgrnden ua klargestellt demgem rechtlichen bewertung tat rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen straftatbestand verletzung buchfhrungspflicht gem abs nr stgb zugrunde gelegt ua senat schuldspruch entsprechend berichtigt einzelstrafausspruch tenorierungsversehen betroffen verurteilung angeklagten wegen insolvenzverschleppung fall wegen betruges fall hlt sachlich rechtlicher nachprfung stand landgericht hierzu folgende feststellungen wertungen getroffen aa wirtschaftliche situation haftungsbeschrnkt angeklagten faktischen ge schftsfhrer geleitet wurde verschlechterte ende jahres mehrere ausgangsrechnungen auftraggebern wegen geltend gemachter werkmngel gezahlt wurden spteren insolvenzverfahren ber vermgen unternehmergesellschaft ug wurden verbindlichkeiten hhe ca euro tabelle angemeldet bereits ende januar fllig obwohl gesellschaft verkauf wesentlichen vermgenswert darstellenden immobilie kaufpreis insgesamt euro anfang februar drei teilzahlungen erhalten konnte verbindlichkeiten insolvenzantragstellung mrz mangels liquider mittel mehr begleichen lhne fr offiziell gemeldeten arbeitnehmer wurden mehr bezahlt sodass fr januar agentur fr arbeit insolvenzgeld euro leistete angeklagte kannte finanzielle situation ug bewusst ende januar ausreichenden liquiden mittel mehr zumindest wesentlichen teil flligen verbindlichkeiten begleichen knnen ende januar wahrscheinlich mangel liquiden mitteln kurzfristig behoben knnte obwohl danach sptestens zeitpunkt zahlungsunfhigkeit bestanden unterlie angeklagte fr gesellschaft insolvenzantrag stellen antragstellung erfolgte absichtlich verzgert sitz erwarteten insolvenz zunchst bad lauterberg mnchen verlegen angeklagte erhoffte hierdurch geruschlosere insolvenz gesellschaft formelle geschftsfhrerin ttige ehefrau angeklagten reichte erst mrz fr ug insolvenzantrag beim amtsgericht mnchen tat trotz finanziellen situation beauftragte angeklagte fr ug februar gmbh montage sanitrer einrichtun gen wohnung mnchen dabei hohe risiko bewusst auftrag gegebenen leistungen wrden bezahlt knnen tatschlich wurde rechnung sanitrunternehmens februar ber euro ug mehr beglichen erst august zahlte angeklagte persnlich euro gmbh tat bb feststellungen insolvenzreife ug fall landgericht folgende berlegungen gesttzt aussage insolvenzverwalters zunchst betriebswirtschaftlichen auswertungen ergebenden forderungen hhe rund euro realisierungsversuchen einziger vorgeblichen schuldner gezahlt spter lediglich forderungen hhe euro offen feststellen knnen insoweit seien mngeleinreden erhoben worden durchsetzbarkeit gefehlt forderungen gesellschaft htten tabelle insolvenzverfahren angemeldete forderungen glubigern gesellschaft hhe euro gegenber gestanden ende januar fllig seien verbindlichkeiten seien trotz zahlungseingnge immobilienverkauf insolvenzantragsstellung mitte mrz beglichen worden unterbliebenen gehaltszahlungen zeit unterstrichen desolate finanzlage gesellschaft fr zahlung fr januar geschuldeten sozialversicherungsbeitrge ausschliebar zunchst gestundet seien ebenfalls geld verfgung gestanden trotz zugangs liquiditt immobilienverkauf seien insolvenztabelle zufolge insolvenzerffnung gezahlt worden strafbarkeit wegen betruges fall landgericht darauf gesttzt angeklagte beginn jahres desolate finanzlage ug gewusst verurteilung fall wegen vorstzlicher insolvenzverschleppung gem abs abs inso tragfhig begrndet landgericht feststellung zahlungsunfhigkeit voraussetzung fr pflicht abs inso insolvenzantrag stellen falschen mastab angelegt aa abs inso schuldner zahlungsunfhig lage flligen zahlungspflichten erfllen feststellung zahlungsunfhigkeit erfolgt regel betriebswirtschaftliche methode setzt stichtagsbezogene gegenberstellung flligen verbindlichkeiten einerseits tilgung vorhandenen kurzfristig herbeizuschaffenden mittel andererseits voraus abgrenzung bloen zahlungsstockung methode prognose darber ergnzen innerhalb drei wochen frist wiederherstellung zahlungsfhigkeit hinreichend sicher rechnen etwa kredite zufhrung eigenkapital einnahmen normalen geschftsbetrieb veruerung vermgensgegenstnden bgh beschluss august str njw mwn daneben zahlungsunfhigkeit sinne abs inso wirtschaftskriminalistische beweisanzeichen belegt vgl bgh urteil juli str njw beschlsse august str aao juli str nstz rr warnzeichen kommen beispielsweise betracht ausdrckliche erklrung zahlen knnen ignorieren rechnungen mahnungen gescheiterte vollstreckungsversuche sowie nichtzahlung lhnen gehltern sozialversicherungsabgaben sonstigen betriebskosten bb hieran gemessen wirtschaftsstrafkammer rckblickenden beurteilung zahlungsunfhigkeit anschluss aussage insolvenzverwalters unzutreffend darauf abgestellt fraglichen zeitraum fllige verbindlichkeiten ug bestanden htten mitgeteilten zeitpunkt erffnung insolvenzverfahrens mehr beglichen worden seien frage insolvenzantragspflicht geltenden mastab verfehlt entscheidend liquidittsmangel besteht beseitigung innerhalb maximal drei wochen sicher rechnen vgl bgh beschluss august str aao siehe urteil oktober ix zr zip abgrenzend vereinfachten feststellung endgltiger zahlungsunfhigkeit insolvenzanfechtung cc hierauf beruht schuldspruch beweiswrdigenden ausfhrungen wirtschaftsstrafkammer erschliet weshalb spteren verfahren insolvenzverwalter offen festgestellten forderungen ug hhe euro zumindest teilweise durchsetzbarkeit bestanden weshalb fr angeklagten bereits januar erkennbar zudem nachvollziehbar weshalb wirtschaftsstrafkammer notverkauf tafelsilbers gesellschaft gewerteten immobilienverkauf ua indiziellen beweiswert fr etwa schon ende januar bestehende zahlungsunfhigkeit beigemessen feststellungen flossen dadurch gesellschaft monatswechsel januar februar zwei teilbetrgen insgesamt euro liquidittszuwachs berstieg ende januar flligen verbindlichkeiten festgestellten hhe rund euro weitem naheliegender wiederherstellung zahlungsfhigkeit htten erfllt knnen insoweit landgericht blick genommene umstand angeklagte verkaufserlse folgezeit ausgleich verbindlichkeiten eingesetzt verfehlt erneut anzulegenden mastab stellt taugliches indiz fr zeitlich vorgelagerten eintritt zahlungsunfhigkeit dar zahlungsunfhigkeit ug mithin ausreichend belegt hieran unmittelbar feststellungen fall februar sanitrunternehmen gmbh erteilten auftrag anknpfen verurteilung wegen betruges gem abs stgb ebenfalls aufzuheben aufhebung verurteilung fllen entzieht gesamtstrafenausspruch grundlage infolgedessen kam mehr jahr sechs monaten unzutreffende angabe gesamtstrafenhhe rahmen begrndung strafzumessungsentscheidung beschwerdefhrer aufgeworfene frage fehler entscheidung wirtschaftsstrafkammer ber strafaussetzung bewhrung ausgewirkt knnte mutzbauer schneider berger knig mosbacher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar september bewhrungssache wegen verstoes auslndergesetz az ds js amtsgericht kitzingen az stvk landgericht amberg strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts september beschlossen strafvollstreckungskammer landgerichts amberg fr bewhrungsaufsicht gem stpo treffenden nachtrglichen entscheidungen hinsichtlich urteil amtsgerichts kitzingen februar bewilligten strafaussetzung bewhrung zustndig grnde beschlu strafvollstreckungskammer landgericht amberg september wurde vollstreckung strafreste urteil amtsgerichts regensburg mai gesamtstrafenbeschlu amtsgerichts hersbruck august bewhrung ausgesetzt weiteren beschlu strafvollstreckungskammer mai wurde bewhrungszeit verlngert urteil amtsgerichts kitzingen februar wurde angeklagte freiheitsstrafe sechs monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wurde landgericht amberg strafvollstreckungskammer amtsgericht kitzingen erkennendes gericht streiten ber zustndigkeit fr bewhrungsaufsicht nachtrglichen entscheidungen stpo hinsichtlich urteil amtsgerichts kitzingen februar bewilligten strafaussetzung bewhrung ii bundesgerichtshof gemeinschaftliches oberes gericht entscheidung zustndigkeitsstreites berufen stpo zustndig strafvollstreckungskammer landgerichts amberg abs satz abs satz stpo nachtrgliche gesamtstrafenbildung gem stpo betracht kommt richtet zustndigkeit abs satz stpo magebend vielmehr abs stpo konzentrationsprinzip ausdruck verleiht vorschrift zustndigkeit gerichts fr nachtrgliche entscheidungen verfahren be grndet zustndigkeit einzelverfahren entscheidungen treffen gegeben wre entscheidungszersplitterung nmlich vermieden deshalb nachtrglichen entscheidungen gericht strafvollstreckungsbehrde konzentriert wobei zustndigkeit strafvollstreckungskammer stets zustndigkeit gerichts ersten rechtszuges verdrngt vgl bghst gilt gerade fllen denen verschiedene gerichte angeklagten rechtskrftig strafe verurteilt abs satz satz stpo strafvollstreckungskammer landgerichts amberg gem abs satz stpo zustndig geblieben fr entscheidungen treffen nachdem vollstreckung restes freiheitsstrafen bewhrung ausgesetzt wurde abs satz stpo entscheidet fllen absatzes strafvollstreckungskammer verweis flle absatzes sowohl absatz satz absatz satz erfat fr entscheidung bedeutung strafvollstrekkungskammer zustndig geblieben abs satz stpo fr unterscheidung flle dahin strafvollstreckungskammer gem abs satz zustndig abs satz stpo zustndig geblieben gibt sachlichen grund danach verdrngt entsprechend allgemeinen prinzip zustndigkeit strafvollstreckungskammer zustndigkeit gerichts ersten rechtszuges vgl senatsbeschlu april ars bode detter rothfu otten fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet april heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller schriftlichen verfahren schriftstze mrz eingereicht konnten fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts braunschweig august kosten klgerin zurckgewiesen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand klgerseite versicherungsnehmerin folgenden vn egehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rc kzahlung geleisteter versicherungsbeitrge fondsgebundenen ebensversicherung wurde aufgrund antrags vn vertragsbeginn dezember abgeschlossen oktober kndigte vn vertrag versicherer zahlte rckkaufswert schreiben april erklrte vn schlielich widerspruch abs satz vvg klage verlangt vn soweit fr revisionsverfahren bedeutung rckzahlung vertrge geleisteten beitrge nebst zinsen abzglich bereits gezahlten rckkaufswerts insgesamt auffassung vn versicherungsvertrag unwirksam versicherungsbedingungen seien antragstellung bermittelt worden belehrung ber widerspruchsrecht sei vertragsschluss hinreichend berreicht worden widerrufsfrist abs satz vvg sei mangels belehrung gang gesetzt worden ablauf frist gemeinschaftsrecht verstoenden abs satz vvg widerspruch erklrt knnen wegen verletzung vorvertraglichen aufklrungspflicht sei versicherer grundstzen verschuldens beim vertragsschluss schadensersatz verpflichtet amtsgericht klage abgewiesen landgericht hiergegen gerichtete berufung zurckgewiesen revision verfolgt vn klagebegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht offen gelassen versicherungsvertrag genannten policenmodell vvg antragstellung gltigen fassung folgenden vvg genannten antragsmodell abgeschlossen wurde vn anspruch rckzahlung prmien ungerechtfertigter bereich erung rechtsgrund stehe jedenfalls verwirkung entgegen fr vorinstanzen geltend gemachten auskunftsanspruch ber rckkaufswert fehle recht sschutzbedrfnis vortrag beklagten verkauf abtretung ag sei zweiter instanz mangels jedweden vortrags klgerseite unstreitig vn schon deshalb eig enen leistungsansprche mehr knne gebe auskunftsanspruch ii hiergegen gerichteten rgen revision greifen schon deshalb entsprechenden hinweis senats voraussetzungen revisionsinstanz amts wegen prfenden vgl bgh urteile april ii zr njw rn juli ii zr wm rn jeweils prozessfhrungsbefugnis vn dargetan berufungsgericht verkauf abtretung strei tgegenstndlichen forderung ag unstreitig festge stellt tatbestandliche feststellung revisionsverfahren bi ndend nachdem tatbestandsberichtigungsantrag berufungsverfa hren gestellt worden vn rahmen gewillkrten prozessstandschaft ermchtigt abgetretene forderung eigenen namen gerichtlich geltend revision darg etan mayen harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmller vorinstanzen ag braunschweig entscheidung lg braunschweig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet november potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzende richterin dr deppert richter ball dr leimert wiechers dr wolst fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni zurckgewiesen klgerin kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klgerin sparkasse nimmt beklagte leasinggesellschaft sparkassen rckzahlung bzw ersatz teils kaufpreises anspruch zuge refinanzierungsgeschfts fr ankauf leasingforderungen beklagten inzwischen zusammengebrochene flowtex technologie gmbh co kg knftig flowtex beklagte gezahlt flowtex vermietete gekaufte geleaste horizontalbohrsysteme bestehend horizontalbohrgert shelter bezeichneten versorgungseinheit deren hilfe rohre leitungen aufgraben erdoberflche verlegt knnen sogenannte servicegesellschaften operative geschft betrieben lieferantin deutschen spter italienischen hersteller bezogenen gerte trat ksk guided microtunneling technologies spezial tiefbaugerte gmbh co kg knftig ksk erscheinung laufe zeit gingen geschftsfhrer schmider dr kleiser flowtex geschftsfhrerin ksk betrgerischem zusammenwirken ber bohrsysteme ksk mehrfach leasinggesellschaften verkaufen denen flowtex jeweils entsprechende leasingvertrge abschlo ksk flieenden kaufpreiszahlungen wurden flowtex bezahlung leasingraten verwendet weise schlo flowtex mehr leasingvertrge ber horizontalbohrsysteme ab denen etwa existierten beklagte schlo jahren flowtex mehrere leasingvertrge ber insgesamt horizontalbohrsysteme ab klgerin fnf weiteren sparkassen refinanziert wurden grundlage refinanzierung rahmenvertrag parteien januar september sowie zusatzvereinbarung forderungskauf dezember september ber ankauf forderungen mietvertrgen zusatzvereinbarung enthlt folgende regelungen bedingungen fr kauf mietforderungen lgs beklagte haftet sparkasse fr rechtlichen bestand mietforderungen whrend laufzeit mietvertrages lgs haftet fr zahlungsfhigkeit mieter sowie fr risiko etwaigen rckabwicklung mietvertrages mittelbar unmittelbar zahlungsunfhigkeit mieters verursacht bergang mietforderungen obliegt sparkasse forderungsbeitreibung mietvertragskndigungen fhrung prozessen bestandshaftung betreffen obliegen lgs vorzeitiger beendigung mietvertrages stelle verkauften mietforderungen tretende ansprche insbesondere entsprechende schadensersatzansprche mieter gehen zeitpunkt entstehung sparkasse ber sicherung verkauften mietforderungen einschlielich stelle tretenden ansprche gem ziffer absatz sowie ansprche bestandshaftung gem ziffer bertrgt lgs hiermit sparkasse eigentum verkauften mietforderungen gehrenden jeweiligen mietvertrag nher bezeichneten mietausrstung lgs versichert ber sicherungsgut uneingeschrnkt verfgungsberechtigt insbesondere eigentumsvorbehalte lieferanten hersteller sowie rechte dritter bestehen bergabe sicherungsgutes sparkasse soweit sicherungsgut unmittelbarem besitz lgs befindet dadurch ersetzt lgs sicherungsgut sorgfalt ordentlichen kaufmanns unentgeltlich fr sparkasse verwahrt soweit sicherungsgut besitz dritter insbesondere mieter befindet tritt lgs herausgabeansprche dritten sparkasse ab parteien kamen erstmals september wegen mglichen ankaufs leasingforderungen beklagten flowtex kontakt klgerin zeigte interesse trat prfung bonitt flowtex dezember positiven beurteilung fhrte folge kaufte klgerin rahmen refinanzierung leasingvertrags beklagten flowtex dezember leasingforderungen barwert dm transaktion ging einzelnen folgt ksk berlie beklagten dezember datierte rechnungen ber angeblich bereits gelieferte jeweils eigenen identittsnummer gekennzeichnete horizontalbohrsysteme gesamtpreis dm zuzglich mehrwertsteuer grundlage bereitete beklagte leasingvertrag sowie abnahmeerklrung flowtex hinzufgung datums unterzeichnet wurden dezember nahmen vertreter klgerin treffen badenairpark hauptsitz flowtex gruppe teil anschlieenden umfangreichen bonittsprfung entschlo klgerin dezember leasinggeschft beklagten flowtex finanzieren dezember unterzeichnete beklagte leasingvertrag sogenannte antragseinreichung ber ankauf leasingforderungen erklrte annahme angebots abschlu forderungskaufvertrags gegenber klgerin dezember besichtigte mitarbeiter be klagten leasingvertrag umfaten systeme halle hauptsitz flowtex baden airpark aufgestellt dabei stellte fest bohrsysteme neu gerten angebrachten identittsnummern rechnungen ksk dezember angegebenen leasingvertrag bernommenen nummern bereinstimmten beklagte zahlte kaufpreis fr bohrsysteme dezember ksk bersandte eintrittsvereinbarung erklrte rckseite abgedruckten eintrittsbedingungen bestellung leasingnehmers flowtex gegenber ksk einzutreten eintrittsbedingungen folgendes geregelt gegenstand leasing nehmer liefern zahlung kaufpreises geht eigentum gegenstand uneingeschrnkt ber besitzverschaffung richtet ziffer vereinbarung klgerin berwies forderungskaufpreis dm januar beklagte anfang februar flog flowtex betrugssystem beiden geschftsfhrer flowtex wurden februar festgenommen zwischenzeitlich beide ebenso geschftsfhrerin ksk wegen dargestellten straftaten langjhrigen freiheitsstrafen verurteilt worden februar wurde erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen flowtex beantragt beklagte kndigte daraufhin leasingvertrag dahin flowtex bedient worden wegen wirtschaftlicher verschlechterung fristlos schreiben klgerin dezember forderte beklagte fristsetzung ablehnungsandrohung sicherungseigentum leasingobjekten verschaffen klage verlangt klgerin rckzahlung bzw ersatz erstrangigen teilbetrages forderungskaufpreises hhe dm umgerechnet landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt erstrebt klgerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht entscheidung parallelsache wm ff verffentlicht begrndung wesentlichen ausgefhrt klage geltend gemachte anspruch stehe klgerin rechtlichen gesichtspunkt forderungsverkuferin beklagte gem bgb fr rechtlichen bestand verkauften leasingforderungen einzustehen ergebe ziffer zusatzvereinbarung verbundvertrag parteien insofern gesetzlichen regelung abweiche beklagte bestand einredefreiheit verkauften forderungen fr zeit vertragsschlu garantiert sogenannten verittshaftung knne klgerin ansprche herleiten beklagte verkauften leasingforderungen vertragsgem verschafft haftungsbegrndender weise bestand verndert worden seien leasingvertrag beklagten flowtex sei wirksam zustande gekommen flowtex vertrag zwecke strafbarer schdigung abgeschlossen ndere daran anfechtungsrecht wegen arglistiger tuschung flowtex beklagte gebrauch gemacht gutglubigem opfer freistehe beklagten flowtex geschlossenen leasingvertrag knne klgerin anfechten anfechtungsrecht nebenrecht gem bgb zessionar bergehe beklagte msse entsprechend bgb behandeln lassen htte anfechtungsrecht gegenber flowtex ksk gebrauch gemacht beklagte unterliege weisungsrecht klgerin sei verpflichtet wahrung interessen klgerin schdigen fristlose kndigung leasingvertrags beklagte wegen wirtschaftlicher verschlechterung sei unschdlich insoweit ausschlielich bonittsrisiko betroffen sei klgerin fr forfaitierungsgeschft typischer weise bernommen haftung beklagten fr zahlungsfhigkeit mieter fr risiko etwaigen rckabwicklung mietvertrags mittelbar unmittelbar zahlungsunfhigkeit mieters verursacht sei ziffer dagegen ausgeschlossen eventuelle nichtigkeit kaufvertrge ksk vertragsbernahme beklagte fhre ermangelung einheitlichkeitswillens vertragsparteien nichtigkeit leasingvertrags klgerin gnstigeres ergebnis sei hilfe wegfalls geschftsgrundlage erreichen wirksamkeit kaufvertrge geschftsgrundlage leasingvertrags anzusehen fhre deren fehlen unwirksamkeit leasingvertrags flowtex fehlen geschftsgrundlage schuldhaft herbeigefhrt deswegen treu glauben daraus rechte herleiten knne verpflichtung flowtex zahlung leasingraten sei beginn vertragslaufzeit wirksam begrndet worden verleasten bohrsysteme htten tatschlich existiert leasingnehmerin besitz gehabt vertragsgem genutzt knnen flowtex anschlieend unterschlagen gegenstand leasingverhltnisse wodurch beklagten weitere gebrauchsberlassung unmglich geworden sei gem abs satz bgb anspruch beklagten leasingraten berhrt bestand leasingvertrags dadurch frage gestellt klgerin sicherungseigentum leasingobjekten verschafft worden sei klgerin sicherungseigentum jedenfalls gem bgb unangreifbar gutglubig erworben ausreiche erforderliche mittelbare besitz beklagten grnde wirksam abgeschlossenen leasingvertrag abschlu flowtex erklrt leasingsachen fr beklagte besitzen geheimer vorbehalt besitzmittlers sei fr erwerbstatbestand ebenso unbeachtlich heimliche absicht flowtex besitz beklagten brechen sptere manifestation absicht dafr klgerin sicherungseigentum mglicherweise dadurch verloren spterer finanzier bohrsystemen gutglubig eigentum erworben sicherungsbereigneten maschinen mehr identifizieren klgerin zuzuordnen seien beklagte einzustehen bestand verkauften leasingforderungen bestand sicherungseigentums fr gesamte vertragslaufzeit garantiert beklagte sei klgerin grund positiver vertragsverletzung schadensersatz verpflichtet etwaige versumnisse beklagten bezug prfung existenz wirksamer kaufvertrge seien fr entstehung schadens urschlich bestehe zweifel betrger ksk flowtex nachfrage vllig unverdchtige vertragserklrungen produziert geliefert htten argwohn hervorgerufen gleicher weise abschlu leasing forderungskaufvertrags eingetretenen schaden gefhrt htten gelte fr vorwurf beklagte verbleib verleasten maschinen gekmmert beklagte grund gehabt anzunehmen flowtex vertrag angegebenen standort leasingnehmer halten ber erfolgte lieferung verleasten bohrsysteme flowtex beklagte krperliche abnahme kontrolle identifikationsnummern hinreichend vergewissert austausch nummern betrugszwecken rechnen mssen flowtex gruppe erfolgreiches serises unternehmen gegolten wiederholter berprfung namhafte wirtschaftsprfer aufflligkeiten htten entdecken knnen berprfungsversuch geschftsfhrers beklag ten besichtigung bohrsystemen unterseite gerte kontrollzwecken klebepunkte angebracht nachfolgenden abnahme vorhanden belege berechtigten anla mitrauen gesehen klgerin htte kenntnis setzen mssen sei zustzliche vorsichtsmanahme werten mitrauen jeweils nahezu gleich groe anzahl bohrsystemen einzelnen leasingtranchen hervorrufen mssen dafr gebe unverdchtige erklrungen etwa jeweils gleich hohes finanzierungsvolumen beklagten vorliegenden erkenntnisse ber marktverhltnisse ksk seien unverdchtig hinblick gewhrleistungsansprche mglicherweise unzureichende finanzkraft fr klgerin bedeutung beklagten sei vorzuwerfen marktverhltnisse unzureichend ermittelt deshalb erkannt systeme berteuert seien markt mehr aufnahmefhig sei rasche expansion technologisch fortschrittlich geltenden horizontalbohrsysteme sei unplausibel zumal flowtex vorgegeben weitgespannten franchisesystems ausland bedienen ii beurteilung hlt angriffen revision stand zutreffend revision unbeanstandet geht berufungsgericht davon beklagte rahmenvertrag parteien getroffenen abreden forderungskauf bereinstimmung gesetzlichen regelung bgb fr rechtlichen bestand einredefreiheit verkauften leasingforderungen einzustehen ziffer abs bonittsrisiko forfaitierungsgeschften blich schlermann schmid burgk wm peters wm klgerin forderungskuferin bernommen worden ziffer abs revision vertritt gegenber auffassung beklagte msse deswegen fr entstandenen betrugsschaden einstehen entstehung verantwortungsbereich zuzuordnen sei allein sei ver tragspartnerin arglistige tuschung zustande gekommenen daher anfechtbaren vertrge flowtex ksk berblick ber geschftsvolumen insgesamt gehabt sei daher ehesten lage ausweitung geschftsbetriebs neue horizontalbohrsysteme wert milliarden dm allein jahren plausibilitt prfen fr interessenanalyse mageblichen abstrakten betrachtung sei betrugsrisiko allein beklagten keineswegs klgerin beherrschbar bonittshaftung klgerin finanzierungsleasing beziehe redlichen leasingnehmer leasinggegenstnden hinreichenden ertrge erwirtschaften deshalb leasingverpflichtungen mehr erfllen knne leasingnehmer dagegen schon vertragsschlu bewut falsche angaben vermgensverhltnissen gemacht vertragsschlu berhaupt erst ermglicht sei klgerin tragende bonittsrisiko betroffen betrugsrisiko vielmehr leasinggeber vertragspartner betrgerischen leasingnehmers tragen vertraglichen risikoverteilung sei daher interessenwidrig leasinggeber mglichkeit gegeben willkrlich ber ausbung anfechtungsrechts gegenber leasingnehmer ber haftungsverteilung refinanzierer befinden interessengerechter auslegung berufungsgericht versumt bercksichtigung abs bgb niedergelegten rechtsgedankens sei ziffer zusatzvereinbarung rahmenvertrag daher verstehen verittshaftung schon eingreife leasingvertrag wegen arglistiger tuschung ber wirtschaftlichen verhltnisse leasingnehmers anfechtbar sei leasingforderungen grunde uneinbringlich seien vermag senat folgen schon ansatz revision betrugsrisiko gehe lasten leasinggebers vertragspartner betrgerischen leasingnehmers sei bezweifeln risiko betrgerische machenschaften schaden erleiden trgt rahmen geschftlicher beziehungen betrger gert redliche vertragspartner betrgers steht risiko regelmig nher geschdigte dritte vorliegenden fall klgerin glubigerstellung eingetreten mu mehr gegebenen vertraglichen risikoverteilung gelten einstandspflicht leasinggebers rechtlichen bestand verkauften leasingforderungen beschrnkt haftung fr zahlungsunfhigkeit leasingnehmers deren folgen einschrnkung ausschliet gegenber revision vertretene auffassung klgerin risiko bonitt redlichen leasingnehmers bernommen findet regelwerk rahmenvertrags parteien ebensowenig gesetz sttze derartige einschrnkung bernahme bonittsrisikos klgerin wre entgegen auffassung revision interessengerecht klgerin bevor fr ankauf leasingforderungen entschied gelegenheit wirtschaftlichen verhltnisse leasingnehmerin flowtex eingehend prfen vergewissern deren angaben wirtschaftlichen verhltnissen unternehmens tatsachen entsprachen feststellungen berufungsgerichts revision angegriffen klgerin anschlu ersten kontakt parteien wegen mglichen ankaufs leasingforderungen flowtex september berprfung bonitt flowtex eingetreten gerade wirtschaftlichen verhltnisse leasingnehmerin abschlu leasingvertrags dezember gegenstand bonittsprfung kl gerin hinblick geplanten forderungskauf notwendig verbundene bernahme bonittsrisikos leasingnehmerin vornahm jedenfalls hintergrund gibt interessenlage fr auffassung revision her risiko tuschung ber wirtschaftlichen verhltnisse abschlu leasingvertrags sei beklagten tragen vertragspartei flowtex abgeschlossenen leasingvertrags wirtschaftlich profitieren abschlu vertrags refinanzierung ebenso klgerin engagement verbundenen risiken parteien vertraglich klar aufgeteilt klgerin vorab durchgefhrte bonittsprfung diente steuerung bernommenen risikos zahlungsunfhigkeit leasingnehmerin beklagte insoweit ber bessere erkenntnismglichkeiten verfgt htte klgerin berufungsgericht festgestellt bergangenen sachvortrag klgerin hierzu zeigt revision gilt ebenso fr ungewhnlich erscheinende ausweitung geschftsbetriebs flowtex neue bohrsysteme wert milliarden dm zwei jahren rechtsfehlerfrei berufungsgericht ferner angenommen verittshaftung beklagten dadurch ausgelst worden verkauften leasingforderungen etwa rechtlich existent wren leasingvertrag klgerin angekauften forderungen resultieren rechtswirksam zustande gekommen etwa vorhandener geheimer vorbehalt leasingnehmerin flowtex abgabe leasingantrags rechtsgeschftlich erklrte wahrheit gem satz bgb unbeachtlich zieht revision zweifel leasingvertrag gem abs bgb infolge anfechtung anfang nichtig anzusehen mglicherweise bgb zustehenden anfechtungsrecht gegenber flowtex beklagte revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts gebrauch gemacht bloe anfechtbarkeit leasingvertrags berhrt bestand verkauften leasingforderungen daher entgegen auffassung revision bestandshaftung beklagten auslsen klgerin revision bezweifelt leasingvertrag anfechten gefolgt revision ferner soweit eingreifen verittshaftung beklagten erwgung begrnden sucht fristlose kndigung leasingvertrags beklagte stelle verhltnis klgerin funktional betrachtet anfechtung wegen arglistiger tuschung ber wirtschaftlichen verhltnisse leasingnehmerin beim abschlu leasingvertrags dar revision rumt kndigung verhltnis beklagten flowtex selbstverstndlich anfechtung kndigung behandeln sei allein verhltnis kommt fr frage existenz verkauften forderungen indessen revision verpflichtung beklagten rckabwicklung forderungskaufvertrags daraus herleiten beklagte rahmenvertrag parteien ergnzender vertragsauslegung entnehmen sei fr verschaffung darber hinaus fr fortbestand sicherungseigentums klgerin verleasten bohrsystemen einzustehen darin gefolgt fr ergnzende vertragsauslegung fehlt entgegen auffassung revision schon planwidrigen regelungslcke senatsurteil april viii zr wm ii nachw vertrag entgegen auffassung revision etwa deswegen lckenhaft regelung darber enthlt wer risiko tragen leasingnehmer leasinggegenstand unterschlgt refinanzierer dadurch sicherungseigentum einbt risiko getroffenen vertraglichen regelung klgerin tragen beklagte verschaffung sicherungseigentums schuldet dagegen fr fortbestand einzustehen vermeintlich ergnzenden auslegung rahmenvertrags revision daher schlieung lcke vertrag inhaltliche abnderung vertraglichen risikoverteilung erreichen flowtex geschlossenen leasingvertrag deswegen geschftsgrundlage fehlt ksk flowtex angeblich geschlossenen kaufvertrge ber leasingobjekte beklagte eingetreten scheingeschfte nichtig bgb berufungsgericht recht offengelassen leasingnehmerin flowtex wre berufungsgericht zutreffend ausfhrt jedenfalls treu glauben verwehrt fehlen geschftsgrundlage leasingvertrags berufen fehlen geschftsgrundlage fhrenden umstnde vorstzlich herbeigefhrt revision zieht letzteres zweifel rumt leasingnehmerin flowtex zahlungsfhig wre leasingvertrag bedienen mte entgegen auffassung rechtslage fr verhltnis parteien mageblich leasingforderungen rechtswirksam begrndet worden leasingnehmer ungeachtet fehlens geschfts grundlage zahlung verpflichtet durchsetzung forderungen allein zahlungsunfhigkeit scheitert bestandshaftung beklagten bonittsrisiko klgerin tangiert beklagte wegen fehlens geschftsgrundlage leasingvertrag htte zurcktreten knnen bedeutung recht gebrauch gemacht insoweit gelten fr anfechtung wegen arglistiger tuschung klgerin wirksam forderungskaufvertrag zurckgetreten berufungsgericht recht angenommen beklagte klgerin gem ziffer zusatzvereinbarung rahmenvertrag geschuldete sicherungseigentum leasingobjekten verschafft haftung bgb gegeben klgerin sicherungseigentum verleasten bohrsystemen jedenfalls gutglubig erworben bgb rge revision beklagte vertragliche pflicht sicherungsbereignung leasinggegenstnde dadurch erfllen knnen klgerin lediglich kraft gutglubigen erwerbs eigentum verschafft greift revision macht geltend eigentumserwerb lastenfrei erfolgt abs bgb gutglubige erwerb klgerin anfechtungen ausgesetzt sei bloe mglichkeit eintritts umstnde beeintrchtigt erwerb sicherungseigentums eingetretene erfllungswirkung unangreifbare gutglubige erwerb eigentums reicht erfllung vertraglichen eigentumsverschaffungspflicht grundstzlich vgl bgb mnchkommbgb westermann aufl rdnr staudinger khler bgb rdnr feststellungen berufungsgerichts dingliche einigung parteien ziffer zusatzvereinbarung rahmenvertrag getroffenen abrede verbindung spezifizierten bestimmtheitsgrundsatz entsprechenden bezeichnung leasinggegenstnde leasingvertrag entnehmen rge revision dingliche einigung parteien bestimmtheitsgrundsatz gengt greift demgegenber antragseinreichung verweist leasingvertrag kopien schriftlichen bestellungen leasinggegenstnde jeweils angabe identifikationsnummern ausreichend bestimmt bezeichnen bereignung bgb kommt verhltnis parteien betracht erlangt gutglubige erwerber gem bgb eigentum entweder veruerer mittelbarer besitzer erwerber besitz dritten erlangt zweite alternative kommt betracht fr erste alternative mu feststehen beklagte vollendung erwerbstatbestands heit anbetracht bereits abschlu rahmenvertrags vorweggenommenen dinglichen einigung abtretung herausgabeanspruchs klgerin mittelbaren besitz bereignenden bohrsystemen berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt beklagte dezember zeitgleich annahme forderungskaufangebots klgerin verbundenen abtretung leasingrechtlichen herausgabeanspruchs klgerin zuvor flowtex unterbreitete leasingvertragsangebot gegenzeichnung angenommen rechtsverhltnis sinne bgb begrndet erlangung mittelbaren besitzes leasinggegenstnden weiteren erforderlich unmittelbare besitzer zeitpunkt willen fr mittelbaren besitzer anerkennung herausgabe anspruchs besitzen staudinger bund bgb rdnr mnchkommbgb joost aufl rdnr soergel stadler bgb aufl rdnr voraussetzung berufungsgericht senat heutigen tage entschiedenen fnf parallelfllen rechtsfehlerfrei erfllt angesehen getroffenen feststellungen trugen bohrsysteme mitarbeiter be klagten dezember abschlu leasingvertrags berprfte zeitpunkt leasingvertrag verzeichneten identifikationsnummern parallelfllen ausgerumte mglichkeit flowtex bereits zeitpunkt zustandekommens leasingvertrags aufgabe zunchst erklrten willens beklagten verleasten bohrsysteme fr beklagte besitzen dadurch manifestiert gerten angebrachten identifikationsnummern ausgetauscht wurden anschlieend ber bohrsysteme weiteren leasingvertrag leasinggeber abzuschlieen daher vorliegenden fall auszuschlieen sptere aufgabe willens flowtex fr beklagte besitzen kommt entgegen ansicht revision wre abtretung herausgabeanspruchs beklagte klgerin aufschiebenden bedingung zahlung forderungskaufpreises gestanden htte fall annahmeschreiben beklagten dezember enthlt derartige bedingung schadensersatzansprche beklagte wegen positiver vertragsverletzung berufungsgericht gleichfalls recht verneint beklagte mglicherweise gebotenen sorgfalt ber bestehen kaufvertrge flowtex ksk vergewissert eingetreten schon deshalb schadensersatz pflicht beklagten auslsen beklagte gegenber klgerin dahin gehende nachforschungspflicht bernommen davon abgesehen berufungsgericht mglichen sorgfaltsversto beklagten recht schadensurschlich angesehen erwgung berufungsgerichts betrger ksk flowtex htten entsprechende nachfrage vertragsdokumente erstellt beklagten berlassen verdacht erregt htten beanstanden entspricht berzeugung senats nachforschungen ber standorte flowtex geleasten bohrsysteme beklagte klgerin gegenber ebenfalls verpflichtet nachforschungen bestand zudem damaliger sicht beklagten anla aufgrund erkenntnisse beklagte grund gehabt knnte standorte smtlicher klgerin finanzierter systeme berprfen zeigt revision allein tatsache systeme flowtex befanden gab anla nachforschungen nachdem dafr verschiedene grnde beispielsweise vorhalten gerten reserve geben konnte klgerin gegenber bestehende vertragliche nebenpflicht beklagte dadurch verletzt knnte februar verdachtsmomente hinblick flowtex praktizierte betrugssystem aufgefallen ausfhrungen revision entnehmen revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts beklagte bohrsysteme ber leasingvertrag flowtex abgeschlossen augenschein genommen dabei vergewissert maschinen angebrachten identifikationsnummern entsprechenden angaben leasingvertrag lieferantenrechnungen shelter briefen bereinstimmten beklagte bessere erkenntnismglich keiten gehabt htte banken wirtschaftsprfungsgesellschaften feststellungen berufungsgerichts wiederholten berprfungen verdachtsmomente entdecken konnten fernliegend revision geltend gemacht fehlerfreien feststellungen berufungsgerichts bestanden sicht beklagten anhaltspunkte dafr flowtex vorhandene systeme austausch identifikationsnummern mehrmals leasen wrde bergangenen sachvortrag klgerin hierzu zeigt revision entgegen auffassung fehlte eindeutigen kennzeichnung leasinggegenstnde beklagte berufungsgericht festgestellt auswechseln identifikationsnummern rechnen mute nummern gewhnlichen schraubenzieher htten ausgetauscht knnen revision geltend macht berufungsgericht festgestellt worden daher revision bergangenes vorbringen aufzeigt revisionsinstanz unbeachtlicher neuer sachvortrag berdies widerspruch strafurteil landgerichts mannheim getroffenen feststellung steht typenschilder identifikationsnummern seien jeweils vier nieten maschinen angebracht worden dr deppert ball wiechers dr leimert dr wolst'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr juni rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter galke richter wellner richterinnen dr oehler dr roloff richter dr klein beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg juli zurckgewiesen grnde mageblichen rechtsfragen bereits rechtsprechung senats geklrt urteil oktober vi zr njw rr beschluss januar vi zr juris entscheidungen zugehrigen berufungsentscheidungen vi zr olg koblenz urteil november beckrs vi zr olg stuttgart urteil juni zfsch ergibt jedenfalls inmitten stehenden frage neueinstellungen insolvenzreife ergangen daraus ergibt bundesagentur fr arbeit anspruch bgb ersatz geleisteten insolvenzgeldes wegen verspteter insolvenzantragstellung fall neueinstellung arbeitnehmern kenntnis insolvenzreife grundstzlich darlegen beweisen rechtzeitige antragstellung gefhrt htte insolvenzgeld insgesamt geringerem umfang htte gezahlt mssen individuelle neu begrndete arbeitsverhltnis knnte demgegenber fr schadensermittlung insoweit abgestellt begrndung konkreten arbeitsverhltnisses deliktisch vorwerfbarer weise allein erfolgt wre anspruch insolvenzgeld begrnden wofr allgemeinen regeln bundesagentur fr arbeit darlegungs beweisbelastet wre zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde urteil olg dresden mai beckrs senatsbeschluss juli vi zr steht entgegen magebliche frage gegenstand beschwerdeverfahrens gemacht wurde vgl senatsbeschluss juli vi zr bghz bgh beschlsse oktober xi zr bghz ff januar zr bghz april xi zr njw berufungsentscheidung steht rechtsprechung senats einklang weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert galke wellner roloff oehler klein vorinstanzen lg amberg entscheidung olg nrnberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zr mrz rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter dr eick richter dr kartzke richterinnen granack sacher richter dr feilcke beschlossen senat beabsichtigt revision klgers urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts oktober einstimmigen beschluss zpo zurckzuweisen grnde grund fr zulassung revision liegt berufungsgericht revision abs satz nr zpo zugelassen hinblick unterschiedliche auffassungen oberlandesgerichtlichen rechtsprechung frage mngelbeseitigungskosten berechnete werkvertragliche schadensersatzanspruch gem bgb voraussichtlichen kosten durchgefhrten mngelbeseitigung entfallende tatschlich angefallene umsatzsteuer umfasst bejahend olg frankfurt ibr olg dsseldorf baur olg hamburg ibr verneinend olg mnchen njw rr berufungsgericht fr entscheidungserheblich gehaltene rechtsfrage rechtfertigt zulassung allgemein anerkannt rechtsfrage auslaufendes recht betrifft regel zulassung revision mehr rechtfertigen vermag vgl bgh be schluss november ii zr juris rn beschluss juli zr njw rr rn beschluss november xi zb juris rn gilt klrung fr berschaubaren personenkreis absehbarer zukunft bedeutung bgh beschluss november ii zr juris rn voraussetzungen fr derartige ausnahme klger dargetan angesichts zeitablaufs seit auerkrafttreten bgb dezember ersichtlich revision aussicht erfolg recht berufungsgericht angenommen mngelbeseitigungskosten berechnete schadensersatzanspruch gem bgb voraussichtlichen kosten bislang durchgefhrten mngelbeseitigung entfallende tatschlich angefallene umsatzsteuer umfasst aa rechtsprechung bundesgerichtshofs umfasst mngelbeseitigung geltend gemachter anspruch schadensersatz statt leistung gem nr abs abs bgb wegen mngel bauwerk voraussichtlichen mngelbeseitigungskosten entfallende umsatzsteuer bgh urteil juli vii zr bghz rn ff lichte erwgungen gesetzgeber schadensersatzansprchen wegen beschdigung sache bewogen umsatzsteuer berechnung herstellung erforderlichen geldbetrages herauszunehmen sofern tatschlich angefallen vgl bt drucks hlt bundesgerichtshof werkvertraglichen anspruch schadensersatz statt leis tung gem nr abs abs bgb fr berkompensation schadens bestellers angefallene umsatzsteuer bercksichtigt bgh urteil juli vii zr aao rn rechtsprechung entgegen auffassung revision festzuhalten revision herangezogene umstand werkvertraglichen anspruch schadensersatz statt leistung quivalenzinteresse bestellers integrittsinteresse betroffen ndert vorstehend genannten beurteilung bemessung schadens wertung vorgenommen berechtigte erwartung bestellers bercksichtigen schaden wahl fr mngelbeseitigung erforderlichen kosten bemessen knnen anspruch stelle geschuldeten erfllungsanspruchs tritt jedoch gerechtfertigt umfang schadensersatzes strker vergangenheit daran auszurichten dispositionen geschdigte besteller tatschlich schadensbeseitigung trifft vgl bgh urteil juli vii zr aao rn jedenfalls umsatzsteuer einschrnkung umsatzsteuer besteller aufwenden msste mngel dritte beseitigen liee dementsprechend bemessung hhe schadensersatzanspruchs bercksichtigen vgl bgh urteil juli vii zr aao rn rn schutzwrdige interessen bestellers einschrnkung beeintrchtigt bgh urteil juli vii zr aao rn bb recht berufungsgericht angenommen einschrnkung bezglich umsatzsteuer mngelbeseitigungskosten berechneten schadensersatzanspruch gem bgb gilt bundesgerichtshof urteil juli vii zr aao rn ff rn rechtsprechung ersatzfhigkeit umsatzsteuer lichte erwgungen gendert gesetzgeber schadensersatzansprchen wegen beschdigung sache bewogen umsatzsteuer berechnung herstellung erforderlichen geldbetrages herauszunehmen sofern tatschlich angefallen vgl abs satz bgb fassung zweiten gesetzes nderung schadensersatzrechtlicher vorschriften bundesgerichtshof angestellte wertung bezglich berkompensation schadens bestellers gilt jedoch gleichermaen fr mngelbeseitigungskosten berechnete werkvertragliche schadensersatzansprche gem bgb fr werkvertragliche ansprche schadensersatz statt leistung gem nr abs abs bgb erfolg rgt revision weiteren klger hauptantrag gestellten antrag nr mehr tatschlich aufgewendeter umsatzsteuer htte zugesprochen mssen ausgeurteilte betrag insoweit erhobene verfahrensrge senat geprft fr durchgreifend erachtet satz zpo besteht gelegenheit stellungnahme vorstehenden ausfhrungen binnen vier wochen zustellung beschlusses klger hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden eick kartzke sacher granack feilcke vorinstanzen lg lbeck entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen schweren raubs strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera mrz strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubs tateinheit versuchter schwerer ruberischer erpressung einzelstrafe acht jahre einbeziehung geldstrafe tagesstzen gesamtfreiheitsstrafe acht jahren woche verurteilt urteil gerichtete revision angeklagten verletzung sachlichen rechts rgt fhrt aufhebung strafausspruchs brigen unbegrndet sinne abs stpo strafausspruch bestand landgericht vorliegen minder schweren falles abs stgb rechtsfehler hafter begrndung verneint entscheidung minder schwerer fall vorliegt erfordert gesamtbetrachtung umstnde heranzuziehen wrdigen fr wertung tat tters betracht kommen gleichgltig tat innewohnen begleiten vorausgehen nachfolgen dabei wesentlichen entlastenden belastenden umstnde gegeneinander abzuwgen erst gesamteindruck entschieden auerordentliche strafrahmen anzuwenden st rspr vgl bghst bghr stgb minder schwerer fall prfungspflicht bgh nstz bgh beschl str ausfhrungen landgerichts strafrahmenwahl lassen besorgen gericht pflichtgemen ermessen obliegende gesamtwrdigung rechtsfehlerfreier weise vorgenommen dabei nmlich ausschlielich angeklagten belastende tatumstnde abgestellt reihe wesentlicher strafmildernder gesichtspunkte tterpersnlichkeit betreffen unbestraftheit zeit tat schwierige persnliche situation eigentlichen strafzumessung bercksichtigt mssen urteilsgrnde bestimmenden strafzumessungsumstnde mitteilen abs satz stpo bgh stv tatrichter gunsten lasten angeklagten sprechende umstand ausdrcklich angesprochen lt weiteres annehmen bersehen rechtsfehler liegt erst wesentlicher tat prgender gesichtspunkt erkennbar bercksichtigt wurde vgl bgh stv besorgen strafkammer tatumstnde wesentliche umstnde tterpersnlichkeit betreffen abwgung einbezogen senat angesichts hhe strafe ausschlieen urteil rechtsfehler beruht strafausspruch bedarf deshalb neuer verhandlung entscheidung vri inbgh dr rissing van saan ri inbgh elf infolge urlaubs unterschrift gehindert dr detter rothfu dr detter dr bode'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str str juni strafsache wegen nachtrglicher anordnung unterbringung sicherungsverwahrung strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen groen senat fr strafsachen gem abs gvg folgende rechtsfrage entscheidung vorgelegt steht anordnung nachtrglichen sicherungsverwahrung abs stgb entgegen betroffene erklrung erledigung unterbringung psychiatrischen krankenhaus abs stgb freiheitsstrafe verben zugleich unterbringung erkannt worden grnde beim strafsenat zwei durchfhrung verfahrens gvg verbundene revisionsverfahren anhngig denen revisionsfhrenden angeklagten gem abs stgb nachtrglich unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet worden beiden fllen angeklagten zeitpunkt erklrung erledigung unterbringung psychiatrischem krankenhaus abs stgb rest freiheitsstrafen verben zugleich unterbringung stgb erkannt worden angeklagte verfahren str freiheitsstrafe drei monaten tagen angeklagte jahr sechs monaten verfahren str senat beabsichtigt beide rechtsmittel unbegrndet verwerfen hieran sieht jedoch urteil strafsenats august str njw gehindert entscheidung strafsenat bezugnahme gesetzesmaterialien ansicht vertreten nachtrgliche anordnung unterbringung sicherungsverwahrung abs stgb regelmig betracht kommt angeklagte zeitpunkt erledigungsentscheidung abs stgb freiheitsstrafe verben zugleich unterbringung erkannt worden allerdings offen gelassen gilt erledigungsentscheidung fr kurze zeit freiheitsstrafe vollstrecken wre senat vermag auffassung anzuschlieen grundstzlich bestreben teilt vorschriften ber nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung wegen schwerwiegenden eingriffs freiheitsrechte betroffenen restriktiv auszulegen ansicht strafsenat vorgenommene auslegung gesetzeswortlaut sttze findet fr angefhrten gesetzesmaterialien unklar auffassung senats fhrt zudem strafsenat vorgenommene einschrnkung anwendungsbereichs abs stgb insbesondere blick diejenigen tter schuld stgb gehandelt daher freiheitsstrafe verhngt worden wertungswidersprchen schlielich knnte frage abs stgb enger gefassten abstze stgb anwendbar bloen zuflligkeiten vollstreckungsverfahrens abhngen hinsichtlich weiteren einzelheiten bezglich gegenstandes ablaufes beiden betroffenen revisionsverfahren darstellung anfragebeschluss senats februar nstz anm ullenbruch bezug genommen vorgenannten beschluss senat strafsenat bundesgerichtshofs angefragt entgegenstehenden entscheidung august festhlt brigen strafsenaten beabsichtigten entscheidung dortige rechtsprechung entgegensteht gegebenenfalls festgehalten strafsenat beschluss april ausgesprochen bisherigen rechtsprechung festhlt brigen strafsenate bundesgerichtshofs mitgeteilt dortige rechtsprechung beabsichtigten entscheidung entgegensteht ii senat legt streitige rechtsfrage groen senat fr strafsachen entscheidung abs gvg auffassung grundstzlicher bedeutung vorlage sowohl grnden divergenz rechtsprechung strafsenats abs gvg erfolgt begrndung vorlage nimmt senat ausfhrungen anfragebeschluss februar bezug lediglich antwortbeschluss strafsenats april angesprochenen zustzlichen gesichtspunkten ergnzend folgendes angemerkt wortlaut abs nr stgb wonach rahmen gefhrlichkeitsprognose ergnzend entwicklung verurteilten whrend vollzugs maregel heranzuziehen vgl rdn antwortbeschlusses lsst fr auffassung strafsenats herleiten genannte bestimmung verlangt fr gefhrlichkeitsprognose gesamtwrdigung betroffenen hervorhebung senat zeitpunkt entscheidung hierzu zhlt naturgem entwicklung vorausgegangenen strafvollzug niemand etwa frage stellen vollstndigen vorwegvollzug freiheitsstrafe abs stgb whrend vollzugs freiheitsstrafe erfolgte entwicklung verurteilten prognose abs nr stgb einzustellen gesichtspunkt ausdrcklich gesetzeswortlaut aufgenommen worden etwa whrend vollzugs maregel sowie whrend etwaigen strafvollzugs lsst rckschlsse bestimmten gesetzgeberischen willen zeigt gerade blick entsprechenden regelungen abs stgb denen nunmehr umgekehrt ausschlielich entwicklung verurteilten whrend strafvollzuges angesprochen hieraus bisher schluss einengung beurteilungsgrundlage gar anwendungsbereichs bestimmungen gezogen worden strafsenat herangezogene passage stellungnahme bundesrats april brdrucks beschluss entwurf gesetzes einfhrung nachtrglichen sicherungsverwahrung vgl rdn antwortbeschlusses fhrt auffassung senats ebenfalls bundesrat lediglich nher spezifizieren darauf hingewiesen vieles zuflligkeiten vollstreckungsverlaufs abhinge brigen reihe fragen bezeichnet auffassung eingehender errterung bedrften antwort bundesregierung hierauf hinweis erschpft begrndung fr stellungnahme bundesrats aufgeworfenen fragen basis vorgeschlagenen vorschrift nebst begrndung schlssig beantworten lassen btdrucks pauschalen bemerkung wohl kaum entnommen gesetzgeber bewusst hingenommen anwendbarkeit abs stgb senat anfragebeschluss aufgezeigten zuflligkeiten vollstreckungsverfahrens abhngig offen bleibt weiterhin verfahren entscheidung ber erledigung fr kurze zeit umstnden fr wenige tage freiheitsstrafe vollstrecken hinweis fragmentarische natur strafrechts erscheint wenig hilfreich lckenhaftigkeit folge gesetzesauslegung wortlaut norm niederschlag gefunden ultima ratio charakter nachtrglichen sicherungsverwahrung fhrt vermag erklren warum zwei gleichermaen gefhrlichen strafttern strafe maregel voll verbt abs stgb untergebracht wohingegen monate gegebenenfalls wenige tage freiheitsstrafe vollstrecken anschluss unmittelbar freiheit gelangt soweit strafsenat ausnahmen fr denkbar hlt erledigungsentscheidung fr kurze zeit freiheitsstrafe vollstrecken wre verweist senat darauf grenzen richterlicher rechtsschpfung berschritten wrden bundesgerichtshof zeitspanne anhalt gesetz willkrlich weniger sechs monate drei monate monat festlegen tepperwien maatz solin stojanovi kuckein ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ak april ermittlungsverfahren wegen verdachts mitgliedschaftlichen beteiligung auslndischen terroristischen vereinigung ecli de bgh bak strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschuldigten verteidiger april gem stpo beschlossen untersuchungshaft fortzudauern etwa erforderliche haftprfung bundesgerichtshof findet drei monaten statt zeitpunkt haftprfung allgemeinen vorschriften zustndigen gericht bertragen grnde beschuldigte befindet seit september aufgrund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs september az bgs untersuchungshaft gegenstand haftbefehls vorwurf beschuldigte seit ende region raqqa syrien nordwestsyrien ortschaft zaz zunchst mitglied lokalen miliz liwa owais al qorani beteiligt jabhat alnusra jan gehrt danach ende ahrar al sham deren kampfeinheit ahrar al tabqa schlielich jahr islamischen staat is beschuldigte drei fllen terroristischen vereinigung ausland beteiligt deren zwecke ttigkeit darauf gerichtet mord stgb totschlag stgb kriegsverbrechen vstgb gemeingefhrliche straftaten fllen abs stgb straftaten abs kwkg begehen strafbar gem abs nr abs nr abs stze abs stgb ii bisherigen ermittlungsstand sinne dringenden tatverdachts folgendem sachverhalt auszugehen syrien aufgewachsene beschuldigte wurde berzeugter anhnger jihadbewegung hielt nachfolgend geschilderten beteiligung ahrar al sham fr kampfgruppe liwa owais al qorani anfang region raqqa stadt tabqa wache sturmgewehr ausgerstet durchkommen syrischen armee verhindern danach lie beschuldigte sptestens ab februar kampfeinheit ahrar al tabqa militrparade august ahrar al sham unterstellte militrkleidung sturmgewehr marke kalaschnikow ak ausstatten fr einsatz soldat hilfsgtern lebensmitteln versorgen fr dienste fr organisation erhielt monatlich beschuldigte fuhr fahrzeuge ahrar al sham wurde februar februar posten ortschaft haid eingesetzt beobachtete bewegungen syrischen armee militrflughafen tabqa vormarsch gegnerischen regierungstruppen htte bekmpft februar nahm elftgigen kampf is stadt tabqa teil beschoss dabei siebenstckiges haus freiwilliger aufgabe kampfes gebude beim stadtwasserwerk tabqa bergaben mitglieder is beschuldigten vorgefertigten zettel unterschrieb bekundete unglubiger richtiger moslem zettel fhrte anschlieend ausweis zudem lie liste is registrieren beschuldigte stand zumindest anschlieend derart is eingegliedert kontrollpunkten wache ahrar al sham jahr gegrndeten kata ib ahrar al sham brigaden freien grosyrien hervorgegangen ende januar schloss kata ib ahrar al sham drei gruppierungen ahrar al sham zusammen verffentlichten video titel grndungserklrung harakat ahrar al sham al islamiya wurde streng islamische ausrichtung organisation betont ziel ahrar al sham erster linie sturz assad regimes gegensatz frheren verlautbarungen toleranz gegenber andersdenkenden glubigen rede nunmehr salafistische ausrichtung organisation betont schutz islam errichtung gesellschaftsordnung gesetz sharia weitere zwecke definiert ahrar al sham akzeptiert derzeitigen grenzen syrischen staates beabsichtigt dementsprechend islamischen staat errichtung anstrebt ber grenzen heutigen syriens hinaus auszudehnen politische lsung konflikts lehnt organisation ab bewaffnete kampf einzige mglichkeit angesehen politische system schaffenden staates basis sharia autoritr geprgt skularismus demokratie sieht ahrar al sham bel staat platz htten laufe jahres wurde ahrar al sham kmpfern strksten gruppierung innerhalb syrischen aufstands setzte kampf assad regime erster linie militrische mittel einsatztaktiken selbstmordattentate lehnte ab arbeitete operationen jan zusammen deren kmpfer dabei selbstmordanschlge begingen bereits seit jahr bzw vorgngerorganisation hufig enger zusammenarbeit gruppierungen spteren islamischen front fast wichtigen operationen syrischen aufstndischen beteiligt insbesondere offensive stadt aleppo juli einnahme provinzhauptstadt raqqa mrz zusammenarbeit jan islamischen staat irak syrien vorgngerorganisation is jihadistischen gruppierungen ab august offensive alawitische drfer gebirge provinz latakia zahlreiche zivilisten ermordet wurden sowie februar angriff zentralgefngnis aleppo wiederum jan weitere jihadistische vereinigungen teilnahmen ab mrz bestand dauerhaftes militrisches zweckbndnis jan seit september fhrt abu yahia al hamawi alias mohannad almasri ahrar al sham zentrale fhrung ahrar al sham besteht shura rat sowie bros fr militr religion finanzen humanitre aktivitten ffentlichkeitsarbeit organisation verfgt eigenen angaben ber eigenes medienbro verschiedenen videos verffentlicht verlautbarungen sowie bekenner propagandavideos sowohl ber soziale netzwerke ber eigene internetprsenz verbreitet weitere fhrungsebene fungieren anfhrer einzelnen syrischen provinzen kampfeinheiten berwiegend erbeuteten ehemaligen bestnden syrischen armee bewaffnet organisation verfgt ber befehls strukturen anweisungen planungen hheren ebene nachgeordneten umgesetzt is organisation militant fundamentalistischer islamischer ausrichtung ursprnglich ziel gesetzt gebiet heutigen irak historische region ash sham heutigen staaten syrien libanon jordanien sowie palstina umfassenden ideologie grndenden gottesstaat geltung sharia errichten schiitisch dominierte regierung irak regime syrischen prsidenten assad strzen zivile opfer nahm nimmt fortgesetzten kampf kauf ansprchen entgegenstellt feind islam begreift ttung feinde einschchterung gewaltakte sieht vereinigung legitimes mittel kampfes fhrung vereinigung ausrufen kalifats juni isig is umbenannte wodurch territorialen selbstbeschrnkung abstand nahm seit emir abu bakr albaghdadi inne al baghdadi sprecher kalifen erklrt worden muslime weltweit gehorsam leisten htten hinweise darauf zwischenzeitlich gettet wurde konnten bisher besttigt kalifen unterstehen stellvertreter sowie minister verantwortliche fr einzelne bereiche kriegsminister propagandaminister fhrungsebene gehren auerdem beratende shura rte verffentlichungen medienabteilung al furqan produziert ber medienstelle al tisam verbreitet eigenen twitterkanal internetforum nutzt kampfeinheiten verwendete symbol vereinigung besteht prophetensiegel weien oval inschrift allah rasul muhammad schwarzem grund berschrieben islamischen glaubensbekenntnis mehreren tausend kmpfer kriegsminister unterstellt lokale kampfeinheiten jeweils kommandeur gegliedert besetzten gebiete vereinigung gouvernements eingeteilt geheimdienstapparat eingerichtet manahmen zielen schaffen totalitrer staatlicher strukturen angehrige syrischen armee gegnerschaft is stehenden oppositionsgruppen auslndische journalisten mitarbeiter nichtregierungsorganisationen sowie zivilisten herrschaftsbereich is frage stellen sehen verhaftung folter hinrichtung ausgesetzt filmaufnahmen besonders grausamen ttungen wurden mehrfach isig bzw is zwecken einschchterung verffentlicht darber hinaus begeht vereinigung immer massaker teilen zivilbevlkerung auerhalb machtbereichs terroranschlge fr anschlge europa etwa frankreich belgien deutschland verantwortung bernommen dringende tatverdacht ergibt folgendem beschuldigte beteiligung ahrar al sham einzelheiten eingerumt gestndnis zeugen besttigt zudem beschuldigte youtube video beim fastenbrechen gebet anlsslich feier erkennen reprsentant ahrar al tabqa gute zusammenarbeiten kampfgruppe jan liwa owais al qorani eroberung stadt tabqa lobt beschuldigte schwrt kampf ruft mehrfach allah akbar hinblick beteiligung is beschuldigte registrierung is eingerumt soweit eingelassen sei ge gen is eingestellt gar geflchtet lsst vorfllen deutschen unterkunft vereinbaren denen beschuldigte is gegenber flchtlingen drastischen worten verteidigte fall gar drohen messer gegenber flchtlinge zeugen erzhlte beschuldigte freimtig einstzen darunter wacheschieben zudem lie beschuldigte april whatsapp chat bruder is anreden chatpartner unwidersprochen ausfhren is treue geschworen hinsichtlich weiteren einzelheiten dringenden tatverdacht begrndenden umstnden ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift mrz sowie ausfhrungen haftbefehl ermittlungsrichters beim bundesgerichtshof verwiesen danach beschuldigte hoher wahrscheinlichkeit wegen beteiligung mitglied terroristischen vereinigung ausland zwei fllen abs nr abs nr abs stze abs stgb gegebenenfalls fall jgg strafbar gemacht deutsches strafrecht anwendbar vgl einzelnen bgh beschluss oktober ak juris rn ff bundesministerium justiz fr verbraucherschutz abs satz stgb erforderlichen ermchtigungen hinsichtlich terroristischen vereinigungen ahrar al sham is erteilt hinsichtlich beteiligung beschuldigten ahrar al sham is hinreichender tatverdacht anzunehmen fr haftprfungsverfahren offenbleiben kampfeinheit liwa owais al qorani tat schlich jan gehrte neueres gutachten sachverstndigen dr februar frage gestellt eigen stndige terroristische vereinigung einzuordnen insoweit bundesministerium justiz fr verbraucherschutz bislang abs satz stgb strafverfolgung ermchtigt beschuldigten besteht haftbefehl ermittlungsrichters bundesgerichtshofs antragsschrift generalbundesanwalts zutreffend dargelegten grnden senat ergnzend verweist haftgrund fluchtgefahr abs nr stpo erwartende strafe begrndet erheblichen fluchtanreiz stehen weder hinreichende persnliche soziale bindungen entgegen annahme rechtfertigen beschuldigte verfahren deutschland stellen weniger einschneidende manahmen stpo kommen betracht besonderen voraussetzungen fr fortdauer untersuchungshaft ber sechs monate hinaus abs stpo anzunehmen besondere schwierigkeit besondere umfang ermittlungen urteil zugelassen rechtfertigen dauer untersuchungshaft seit verhaftung beschuldigten ermittlungen umfangreich fortgefhrt worden beschuldigte insgesamt fnf tagen vernommen worden daneben bislang zeugen vier mobiltelefone laptop sowie weitere unterlagen auszuwerten darunter audiodateien arabischer sprache whatsapp chatverlufe mussten hergestellt verfahren demnach haftsachen gebotenen beschleunigung gefrdert worden senat geht generalbundesanwalt zeitnahen abschluss ermittlungen weitere vollzug untersuchungshaft steht beschuldigten erhobenen tatvorwurf soweit grundlage entscheidung auer verhltnis abs satz stpo gericke tiemann leplow'],['Soon']] [['nachschlagewerk ja bghst nein verffentlichung ja stgb abs abs satz auslndische vorverurteilung innerstaatlichen mastben gemessen gesamtstrafenfhig wre rahmen allgemeinen strafzumessung blick gesamtstrafbel bercksichtigen bgh beschluss januar str lg hamburg str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen antrag angeklagten wiederein setzung vorigen stand versumung frist anbringung verfahrensrge zurckgewiesen revision urteil landgerichts hamburg november abs stpo unbegrndet magabe abs stpo verworfen angeklagte neben gesamtfreiheitsstrafe jahr monat weiteren gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt revisionen angeklagten genannte urteil abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen landgericht angeklagten wegen compu terbetruges fnf fllen jeweils tateinheit urkundenflschung sowie wegen hehlerei vier fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten angeklagten wegen computerbetruges acht fllen jeweils tateinheit urkundenflschung sowie wegen heh lerei gesamtfreiheitsstrafe jahr neun monaten verurteilt vollstreckung gesamtfreiheitsstrafen fr beide angeklagte bewhrung ausgesetzt angeklagten straf kammer wegen urkundenflschung zwei fllen sowie wegen betruges einbeziehung einzelstrafen bislang vollstreckten amtsgerichtlichen urteil juni auflsung gebildeten gesamtgeldstrafe gesamtfreiheitsstrafe jahr monat verurteilt sowie weitere gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren fnf monaten wegen urkundenflschung acht fllen sowie wegen versuchten betruges betruges vier fllen fall tateinheit urkundenflschung verhngt formelle sachlichrechtliche rgen gesttzten revisionen angeklagten bleiben zutreffenden grnden antragsschrift generalbundesanwalts erfolg dagegen revision angeklagten strafausspruch geringem umfang erfolg brigen unbegrndet abs stpo hinsichtlich angeklagten schuldspruch smtliche einzelstrafen sowie erste gesamtstrafausspruch iv urteilsgrnde frei rechtsfehlern rge verletzung art abs satz mrk wegen versehens zustellung urteils dringt aufgrund sachrge vermag senat geltend gemachten rechtsfehler berprfen fall erforderliche rge rechtsstaatswidrigen kompensationspflichtigen verfahrensverzgerung angeklagte form fristgerecht angebracht vgl bghr mrk art abs satz verfahrensverzgerung ablauf revisionsbegrndungsfrist beschwerdefhrer gestellte antrag wiedereinsetzung vorigen stand nachho lung begrndung rge schon deshalb unzulssig beschwerdefhrer verfahrensrge erneut formgerecht ausgefhrt versumte handlung fristgerecht nachgeholt abs satz abs satz stpo unvollstndigen rgevortrag vermag senat entnehmen verzgerung konkret wegen geltend gemachten zustellungsmangels eingetreten gegebenenfalls kompensieren dafr erforderliche berechnung anhand gestaffelten hchstfristen abs stpo vornehmen knnen wre zumindest anzahl hauptverhandlungstage mitzuteilen begrndung zweiten urteil gebildeten gesamtfreiheitsstrafe vi urteilsgrnde begegnet durchgreifenden sachlichrechtlichen bedenken strafkammer recht amtsgericht hamburg st georg rechtskrftiges urteil juni verhngten einzelgeldstrafen einzelfreiheitsstrafen fr flle ii ii ii urteilsgrnde nachtrgliche gesamtfreiheitsstrafe gebildet zsurwirkung amtsgerichtlichen verurteilung verbundenen nachteil mehrerer bildender gesamtfreiheitsstrafen hinreichend bercksichtigt erwgungen strafkammer indes lckenhaft soweit auslndische vorverurteilung rahmen gesamtstrafenbildung soweit ersichtlich unbercksichtigt geblieben vorverurteilung landgericht festgestellt beschwerdefhrer anlsslich diebstahls frhjahr dnemark verhaftet viermonatigen freiheitsstrafe verurteilt worden freiheitsstrafe verbte juni ua nachtrgliche gesamtstrafe sinne stgb dnischen erkenntnis brigen strafkammer festgesetzten einzelfreiheitsstrafen bilden ausland verhngte strafen nachtrglichen gesamtstrafenbildung ber stgb zugnglich gesamtstrafe auslndischen ge richt verhngten strafe schon wegen verbundenen eingriffs deren vollstreckbarkeit ausgeschlossen vgl bghst bghr stgb abs satz hrteausgleich bgh nstz rcksicht insoweit tragende entscheidung strafsenats bundesgerichtshofs bghr stgb abs satz hrteausgleich tatgericht veranlasst sehen rechtsprechung recht gesamtstrafenbildung entwickelten rechtsgedanken sogenannten hrteausgleichs fall bertragen hrteausgleich art scheidet demzufolge aburteilung ausland begangener straftaten deutschland mangels entsprechender rechtlicher tatschlicher voraussetzungen grundstzlich allenfalls theoretisch aspekt stellvertretenden strafrechtspflege mglich abs nr stgb nachteilsausgleich fr unterbliebene gesamtstrafenbildung sei fllen geboten mglichkeit verhngung milderen strafe einzigen verfahren deutschland tatschlich nie bestanden lag falle polnischen angeklagten anfrageverfahren strafsenats beschluss oktober str geuerten bedenken ausgangsberlegung vgl bgh strafo hlt erkennende senat allerdings ausdrcklich fest vermag insbesondere strafsenat vorgenommenen auslegung rahmenbeschlusses rates juli bercksichtigung mitgliedstaaten europischen union ergangenen verurteilungen neuen strafverfahren ji abl august folgen soweit daraus rechtsfolgen fr behandlung grundstzlich gesamtstrafenfhiger verurteilungen ausland deutschem strafrecht herzuleiten seien bghr aao freilich bezweckt rahmenbeschluss mitgliedstaat ergangene verurteilungen vollstreckt vgl art abs erwgungsgrund satz rahmenbe schlusses staat ergangene verurteilungen mssen willen rates indes mae bercksichtigt inland innerstaatlichem recht ergangene verurteilungen sollten gleichwertige wirkungen entfalten inland ergangene entscheidung erwgungsgrnde satz rahmenbeschlusses schon entnimmt senat gebot bercksichtigung frherer verurteilungen mitgliedstaaten deutschen strafzumessungsrecht dementsprechend heit beschlussempfehlung rechtsausschusses deutsches bundestages juli beschrnkung ausgleichs auslndische verurteilungen denen taten zugrunde liegen deutsches strafrecht htte anwendung finden knnen wre hingegen verurteilungen eu staaten vorgaben rahmenbeschlusses beschrnkung vorsieht vereinbaren bt drucks anfrageverfahren wegen divergenz rechtsauffassung strafsenats gleichwohl veranlasst abs satz gvg strafsenat zieht abweichende auslegung rahmenbeschlusses lediglich ergnzend fr versagung entsprechenden anwendung hrteausgleichs wegen unterbliebener gesamtstrafenbildung verurteilungen ausland heran begriff hrteausgleichs zutreffend eng einzelfall entgangene rechtsvorteile grundstzlich anwendbarer innerstaatlicher gesamtstrafenbildung bezogen vgl nher fall vorliegenden art tat anzuwenden vorlageverfahren art euv angezeigt rahmenbeschluss enthaltenen recht mitgliedstaaten jeweils unmittelbar wirkenden gebot vgl eugh urteil juni rs pupino njw gegenseitiger rcksichtnahme strafgerichtliche verurteilungen mitgliedstaaten nationalen gerichte deutschen strafrecht weiteres geltung verschafft entsprechende anwendung sogenannten hrteausgleichs zwingend erforderlich zureichend bercksichtigung gemessen innerstaatlichen mastben gesamtstrafenfhigen auslndischen vorverurteilung rahmen allgemeinen tatrichterlichen strafzumessung stgb hnlich bgh nstz rr freilich gemeinschaftsrechtlich eindeutig geboten entspricht stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs rcksicht wirkungen strafe fr knftige leben angeklagten erwarten gesamtstrafbel festsetzung neuen strafe abs satz stgb blick behalten vgl bghst theune lk stgb aufl rdn ff tatrichter danach grundstzlich gesamte gewicht verhngten strafe folgen entscheidung einzustellen vgl bgh aao schfer sander van gemmeren praxis strafzumessung aufl rdn ff sinne wegen neuerlichen verurteilung drohender widerruf vormals gewhrten strafaussetzung bewhrung insgesamt lngerer freiheitsentzug bercksichtigen vgl bghst aao gleiches gilt fr drohende ausweisung sofern einzelfall auergewhnliche hrte fr angeklagten darstellt vgl bghr stgb abs auslnder bgh stv fr berufs dienstrechtliche folgen verurteilung vgl bghr stgb abs schuldausgleich schfer sander van gemmeren aao rdn allgemeinen strafzumessungsrechtlichen sinne verstandene gesamtstrafbel etwa deckungsgleich strafsenat fr flle vorliegenden art ausgeschlossenen sogenannten hrteausgleich whrend hrteausgleich spezifischen systemimmanenten zuflligkeiten gesamtstrafenbildung geschuldeten nachteilen rechnung tragen vgl rissing van saan lk aufl rdn bringewat bildung gesamtstrafe rdn ff gesichtspunkt gesamtstrafbels auswirkungen strafe angeklagten blick rcksicht auslndische vorverurteilung bewirkte zusatzbelastung letztlich unterschied gesamtstrafenfhige vorverurteilung mitgliedstaat drittstaat herrhrt gebietet schon grundsatz strafgerechtigkeit jedenfalls gemeinschaftsrechtlichen gebot gegenseitiger rcksichtnahme rechnung tragen errterung auslndischen vorverurteilung mglicherweise verbundenen gesamtstrafbels schriftlichen urteilsgrnden regelmig notwendig grnden strafgerechtigkeit fr feststehende entsprechende bestrafungen drittlndern gelten strafzumessung dabei erkennen lassen inwieweit umstand strafmildernde wirkung beigemessen worden angesichts grundstzlicher geltung gesetzlichen grenzen strafrahmen vgl bgh nstz rr ganz gelagerten fllen anwendung vollstreckungslsung erwgen vgl bghst sowie senatsbeschluss dezember str tz aufnahme bghst bestimmt fr fall mehr mglicher gesamtstrafenbildung geldstrafe lebenslanger freiheitsstrafe ermangelung echten hrteausgleichs vgl hierzu senatsbeschluss januar str hlt senat zunchst indes generelle anwendung vollstreckungslsung flle art fr zwingend landgericht unterlassen zweiten gesamtfreiheitsstrafe dnischen vorverurteilung verbundene gesamtstrafbel urteilsgrnden darzulegen angesichts hhe einzelstrafen engen zeitlichen zusammenhangs ausdrckliche errterung ausnahmsweise entbehrlich vgl bgh nstz beruhen rechtsfehler vermag senat auszuschlieen liegt vielmehr ermangelung jeglicher zusam menhngender strafmilderung hand hintergrund ansonsten ausfhrlichen strafzumessungserwgungen strafkammer vermeidung weiterer verfahrensverzgerung angesichts krze ausland verhngten strafe begrenzten strafmildernden wirkung sieht senat teilaufhebung zurckverweisung ab vermindert betroffene zweite gesamtfreiheitsstrafe entsprechend abs stpo zwei monate vgl bgh nstz rr trotz geringen teilerfolgs revision angeklagten hlt senat fr unbillig angeklagten vollen rechtsmittelkosten belasten abs stpo basdorf raum schneider schaal knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof prof dr krehl dr eschelbach zeng richterin bundesgerichtshof dr bartel bundesanwltin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts kln dezember strafausspruch zugehrigen feststellungen ausnahme derjenigen ueren tatgeschehen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde aufhebung ersten urteils senatsbeschluss april str njw wobei feststellungen ueren tatgeschehen aufrecht erhalten wurden landgericht angeklagten angefochtenen urteil wegen betrugs fllen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten verurteilt sowie ausgesprochen davon zwei monate bereits vollstreckt gelten niederlanden erlittene auslieferungshaft verhltnis eins eins angerechnet urteil richtet sachrge gesttzte revision angeklagten rechtsmittel revisionshauptverhandlung strafausspruch beschrnkt revision umfang erfolg bindend gewordenen feststellungen tat beschloss angeklagte herbst whrend verbung freiheitsstrafe wegen gleichartiger taten kunden schwierigen finanziellen verhltnissen leasingfinanzierung anzubieten dabei vorschusszahlungen verlangen februar grndete gesondert verfolgten sitz unternehmen unterbreitete inte ressenten jeweils angebote fr finanzierung wobei vorausgebhr ab erteilung darlehenszusage hhe fnf hundert darlehenssumme verlangt wurde unmittelbar erbringung sonderzahlung bernahm refinanzierungsabteilung unternehmens sachbearbeitung forderte umfangreiche bonittsausknfte sowie vorlage weiterer unterlagen danach wurde vertrag jeweils hinweis verschulden kunden gekndigt machte kunden schadensersatzansprche geltend aufhebungsvereinbarung verzicht rckzahlung vorausgebhr zustimmten ber ausreichende mittel refinanzierungsmglichkeiten darlehensgewhrung kunden verfgte gegenstand verurteilung sonderzahlungen kunden aufgrund darlehenszusagen mitarbeiter teil flle angeklagte faktischer geschftsfhrer unternehmens aufgetreten neben personen vertragsabschluss mitgewirkt flle landgericht uneigentliches organisationsdelikt zugerechnet ii rechtsmittelbeschrnkung revisionshauptverhandlung generalbundesanwalt zugestimmt wirksam senat schliet unbeschadet vorliegens rechtsfehlers prfung stgb sogleich iii neues tatgericht feststellung schuldunfhigkeit angeklagten tatzeit gelangen wrde dagegen sprechen vorausplanung tat bereits haft lange dauer komplexen tatgeschehens iii revision verbleibenden umfang erfolg fhrt aufhebung strafausspruchs zugehrigen feststellungen feststellungen ueren tatgeschehen soweit doppelrelevant wirken bereits bindend geworden senat klargestellt senat aufgehobenen ersten urteil fehlen fhigkeit angeklagten einsicht unrecht betrugshandlungen rechtsfehlerfrei ausgeschlossen worden nunmehr landgericht angenommen tatzeit angeklagte unrechtseinsicht gehandelt fhigkeit verhaltenssteuerung einsicht schwere seelische abartigkeit entgegengestanden feststellung vorhandener unrechtseinsicht rechtsfehlerfrei jedoch unterliegt verneinung erheblichen verminderung hemmungsvermgens durchgreifenden rechtlichen bedenken feststellungen landgerichts leidet heute jhrige angeklagte histrionischen persnlichkeitsstrung narzisstischen dissozialen anteilen schon kind geld entwendet zuwendungen freundschaften erkaufen nie nahm spter intime beziehung gesamtes streben erwachsener darauf gerichtet mitarbeiter unternehmungen binden ersatzfamilie betrachtete vielzahl freizeitaktivitten einbezog untersttzte mitarbeiter finanziell sogar eltern personal gehrenden brder ange klagte reagierte indigniert beleidigt mitarbeiter wunsch engem kontakt verschlossen landgericht ausgefhrt liege vollbild persnlichkeitsstrung jedoch strung belastungsgewicht seelische krankheit erflle eingangsmerkmal schweren seelischen abartigkeit sinne stgb strung allerdings gefhrt angeklagte gesamten tatstruktur konstrukt geschaffen beruflich persnlichen chef sei strung sei persnlichkeit absolut prgend aufgrund selbstwertstrung rolle eingenommen besonders groartig erschienen lie fantasien ber finanzierungserfolg behandlung gesondert verfolgten knftigen nachfolger sinne dynasti scher grokonzerne seien narzisstische zge erkennen beziehungen verstrickt ber deren motivation spekulieren knne scheitern mussten ziehshne stets vorstellungen umzugestalten versucht gleichwohl strung leben angeklagten vergleichbar schwer hnlichen sozialen folgen beeintrchtigt krankhafte seelische strung soziales funktionsniveau sei dafr hoch stereotype lebensgestaltung drogenabhngigen vorgelegen unauffllig strukturierter tagesablauf sowohl arbeit freizeitverhalten eingeschlossen beruflich privat angeklagte ma flexibilitt gezeigt menschen krankhaften seelischen strung erwartet knne sei grundstzlich weise kontaktfhig patienten krankhaften seelischen strung etwa psychotischen residualsyndrom keinesfalls erwarten sei probleme affektregulation hnliche strungsbedingte beeintrchtigungen seien beobachten hintergrund sei festzustellen einsicht angeklagten unrecht serientaten ausgeschlossen sei beurteilung bestehen durchgreifende rechtliche bedenken lenken blick unrechtseinsicht angeklagten vernachlssigen frage beeintrchtigung hemmungsvermgens aa richtig bereits gesicherte diagnose histrionischen persnlichkeitsstrung narzisstischen dissozialen anteilen schweren seelischen abartigkeit stgb gleichzusetzen vgl bgh urteil januar str bghst jedoch eingangsmerkmal einzelfall befund erfllt dabei ausprgungsgrad strung einfluss soziale anpassungsfhigkeit bedeutung fr bewertung schwere persnlichkeitsstrung allgemeinen magebend alltag auerhalb delikts einschrnkungen sozialen handlungsvermgens gekommen bgh aao insoweit unterscheidung beruflichen privaten aktivitten angeklagten dadurch erschwert vielfltigen privaten aktivitten durchgngig einbeziehung mitglieder ersatzfamilie gerade ausdruck persnlichkeitsstrung vordergrund prfung mssten daher wahrnehmung eigenen personen emotionalen reaktionen konkrete gestaltung zwischenmenschlicher beziehungen impulskontrolle stehen vgl bgh beschluss dezember str bghr stgb seelische abartigkeit landgericht falschen blickwinkel beschftigt wre etwa unfhigkeit angeklagten intime partnerschaft einzugehen deren vollstndige ersetzung intensive berufliche private beziehung mitarbeitern ausdruck strung gesamtschau einzubeziehen deshalb grenzt landgerichtliche annahme vorliegens normalen sozialverhaltens hohem funktionsniveau scheinbar intaktes privatleben unzutreffender weise strungssymptomen ab zumindest landgericht bedeutung aspekts unklaren gelassen angemerkt ber grnde dafr angeklagte zweifelhafte beziehungen personen aufgenommen wusste stets ausgenutzt knnen spekuliert bb landgericht zielrichtung prfung eingangsmerkmal sinne stgb vorliegt schuldfhigkeit angeklagten sinne stgb erheblich beeintrchtigt hinblick frage hemmungsvermgens vernachlssigt frage unrechtseinsicht konzentriert deshalb fragwrdige gewichtung strung vorgenommen entscheidung hemmungsvermgen angeklagten tatzeit stgb bezeichneten grnde sinne stgb erheblich vermindert erfolgt prinzipiell mehrstufig vgl bgh urteil april str stv jedoch prfungspunkte miteinander verzahnt vgl problematik fischer stgb aufl rn zunchst feststellung erforderlich angeklagten strung psychiatrischen sinn vorliegt vollbild persnlichkeitsstrung eindeutig fall sodann ausprgungsgrad strung hinblick vorliegen eingangsmerkmals anschlieend erheblichkeit einflusses hemmungsvermgen gem stgb untersuchen hierzu richter jeweils fr tatsachenbewertung hilfe sachverstndigen angewiesen gleichwohl handelt frage vorliegens eingangsmerkmale stgb gesichertem vorliegen psychiatrischen befundes prfung erheblich eingeschrnkter steuerungsfhigkeit tatzeit rechtsfragen fragen landgericht nachvollziehbaren weise beantwortet vergleich bedeutung persnlichkeitsstrung angeklagten beeintrchtigung drogenschtigen wirkt unpassend jedenfalls strafkammer nher berprft inwieweit strungsbedingte sucht angeklagten danach mitglieder ersatzfamilie binden sozialverhalten hiermit engste verknpfte tatverhalten beherrscht prfung wre zudem festgestellte konsum angstlsenden medikaments lorazepam tavor konstellativer faktor einzubeziehen schlielich liegt erwgung landgerichts angeklagte ablufe ausschlielich betrug ausgerichteten unternehmen organisieren dabei vertrge entwerfen vermocht mensch residualsyndrom psychose htte leisten knnen fehlerhafter vergleich grunde fhigkeit bestimmten handeln tters enthlt abschlieende aussage ber mglichkeit ausreichende hemmungen handeln aufzubauen fischer krehl zeng eschelbach bartel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja rcktritt finanzministers kunsturhg bgb abs satz alt abs ah unbefugte kommerzielle nutzung bildnisses begrndet allgemeinen sei gesichtspunkt schadensersatzes ungerechtfertigten bereicherung anspruch zahlung angemessenen lizenzgebhr darauf ankommt abgebildete bereit lage wre entgelt lizenzen fr verbreitung ffentliche wiedergabe bildnisses einzurumen prominente persnlichkeit bereich zeitgeschichte regelmig dulden eigene bildnis dritten fr deren werbezwecke eingesetzt findet gterabwgung statt fhren verwendung fremden bildnisses werbeanzeige satirisch aktuellen tagesereignis auseinandersetzt betroffenen hingenommen bgh urt oktober zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr bornkamm pokrant dr schaffert dr bergmann fr recht erkannt revision beklagten urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat november aufgehoben berufung beklagten urteil landgerichts hamburg zivilkammer januar abgendert klage abgewiesen klger trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand klger oskar lafontaine trat mrz mtern bundesminister finanzen vorsitzender spd zurck beklagte betreibt konzerntochter autovermieters ag fahrzeug leasing geschft warb jeweils einwilligung klgers mrz welt sonntag halbseitigen mrz frankfurter allgemeinen zeitung doppelseitigen anzeige nachstehend verkleinert wiedergegeben portrtaufnahmen zeigen sechzehn mitglieder damaligen bundesregierung einschlielich klgers bild durchgestrichen weiterhin erkennbar klger beklagte zahlung fiktiven lizenzgebhr hhe dm anspruch genommen auffassung vertreten beklagte bekanntheitsgrad abgestellt bild werbezwecken zwangskommerzialisiert beklagte klage entgegengetreten landgericht beklagte zahlung hhe verur teilt klage brigen abgewiesen berufungsgericht berufung beklagten zurckgewiesen olg hamburg afp senat zugelassenen revision verfolgt beklagte trag klageabweisung klger beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht anspruch zahlung fiktiven li zenzgebhr hhe fr begrndet erachtet ausgefhrt knne dahinstehen klger anspruch bgb kug zustehe anspruch folge jedenfalls abs satz alt bgb beklagte bildnis klgers werbeanzeige genutzt rechtswidriger weise klger zustehende recht eigenen bild eingegriffen zugleich kosten vermgenswerten vorteil erlangt beklagte verffentlichung fotos recht klgers eigenen bild verletzt klger person zeitgeschichte sei voraussetzungen abs nr kug vorlgen sei verffentlichung bildnisses zulssig gem abs kug gebotene interessenabwgung ergebe berechtigte verffentlichung sprechende interesse klgers berwiege sei interesse beklag ten meinungsfreiheit art abs gg geschtzt rede stehende anzeige werbezwecken gedient enthalte form satire gegossene politische meinungsuerung frage zustzlich schutz kunstfreiheit art abs gg zukomme knne offenbleiben jedenfalls msse verffentlichungsinteresse beklagten persnlichkeitsrecht klgers zurckstehen allgemeine persnlichkeitsrecht klgers schtze interesse einwilligung dritten werbezwecken eingesetzt gerade personen ffentlichen lebens ohnehin besonderem mae beachtung kritik ffentlichkeit ausgesetzt seien mssten regel hinnehmen bildnisse werbung blickfang verwendet wrden deutlich vordergrund stehende zweck produktwerbung msse letztlich fhren allgemeine persnlichkeitsrecht geschtzte interesse klgers gegenber meinungs kunstfreiheit beklagten berwiege eingriff klger zustehende recht eigenen bild beklagte zugleich kosten vermgenswerten vorteil erlangt beklagte fiktive lizenzgebhr entrichten landgericht zutreffend geschtzt ii revision beklagten erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils abweisung klage klger steht geltend gemachte anspruch zahlung fiktiven lizenzgebhr weder abs satz alt bgb abs bgb kug smtliche ansprche setzen voraus beklagte klger rechtswidriger weise persnlichkeitsrecht einschlielich rechts eigenen bild verletzt daran fehlt verbreitung portrtaufnahme klgers fraglichen werbeanzeige bildnis bereich zeitgeschich te einwilligung grundstzlich zulssig abs nr kug verbreitung einzelfall berechtigtes interesse klgers verletzt worden abs kug erfolg beruft revision allerdings darauf beanstandete verffentlichung schutzzweck kug betreffe bildnis meint revision beanstandeten anzeige allein individualisierung klgers gedient htte namensschild ersetzt knnen vermag indessen daran ndern verffentlichung fotografie klgers schutzbereich rechts eigenen bild berhrt unterscheidet beanstandete verffentlichung fllen denen fotografie bekannten persnlichkeit deren zustimmung werbung eingesetzt dadurch sympathie imagewert abgebildeten geht beworbene produkt bertragen werbewirkung erzielt beanstandete anzeige vielmehr dadurch klger gescheiterten mitarbeiter probezeit darstellt wirkung beruht somit scherz kosten klgers bedeutet jedoch recht eigenen bild verbreitung ffentliche wiedergabe abbildung grundstzlich einwilligung abgebildeten abhngig macht berhrt wre unbegrndet rge revision bereicherungsanspruch scheide vornherein klger wegen fr bundesminister geltenden verbots besoldeter ttigkeiten art gg grnden politischen glaubwrdigkeit eigenen kommerziellen verwertung bildnisses gehindert sei recht berufungsgericht davon ausgegangen bereicherungsanspruch unabhngig davon besteht abgebildete bereit lage entgelt lizenzen fr verbreitung ffentliche wiedergabe abbildung gewhren unbefugte kom merzielle nutzung bildnisses stellt eingriff vermgensrechtlichen zuweisungsgehalt rechts eigenen bild allgemeinen persnlichkeitsrechts dar begrndet grundstzlich neben verschulden voraussetzenden schadensersatzanspruch anspruch eingriffskondiktion zahlung blichen lizenzgebhr vgl bgh urt zr grur wrp blaue engel ferner bverfg beschl bvr wrp tz bereicherungsgegenstand nutzung bildnisses herausgegeben abs bgb wertersatz leisten wer bildnis dritten unberechtigt fr kommerzielle zwecke ausnutzt zeigt wirtschaftlichen wert beimisst geschaffenen vermgensrechtlichen zuordnung verletzer festhalten lassen nutzung entsprechenden wertersatz leisten gilt unabhngig davon abgebildete bereit lage wre abbildung zahlung angemessenen lizenzgebhr gestatten zahlungsanspruch fingiert zustimmung betroffenen stellt vielmehr ausgleich fr rechtswidrigen eingriff betroffenen ausschlielich zugewiesene dispositionsbefugnis dar vgl mnchkomm bgb rixecker aufl anh rdn schricker gtting urheberrecht aufl urhg kug rdn wenzel strobl albeg recht wort bildberichterstattung aufl kap rdn ullmann afp soweit rechtsprechung bundesgerichtshofs entnehmen lsst schadens bereicherungsausgleich grundlage angemessenen lizenzgebhr grundstzliches einverstndnis abgebildeten vermarktung rechts eigenen bild voraussetze vgl bghz herrenreiter caterina valente bgh urt vi zr grur njw fuballtor daran festgehalten verbreitung fotografie klgers streitgegenstndlichen werbeanzeige gem abs nr kug vorbehaltlich prfung voraussetzungen abs kug sogleich erlaubt danach darf bildnis bereich zeitgeschichte einwilligung abgebildeten verbreitet portrtaufnahme klgers handelt steht jedenfalls fr unmittelbaren zeitlichen inhaltlichen zusammenhang rcktritt finanzminister spd vorsitzender auer zweifel bildnis bereich zeitgeschichte abs nr kug hieran vermag umstand ndern bildnis rahmen werbeanzeige verbreitet worden allerdings derjenige abs nr kug berufen schutzwrdigen informationsinteresse allgemeinheit nachkommt schutzwrdige informationsinteresse fehlt werbeanzeigen ausschlielich geschftsinteressen abbildung werbenden unternehmens dienen bghz paul dahlke bgh urt vi zr grur njw talkmaster foto urt vi zr wrp njw rr chris revue urt vi zr grur njw bob dylan cd bghz marlene dietrich bgh grur blaue engel bghz insbesondere fall bildnis bereich zeitgeschichte verwendet werbewert prominenten persnlichkeit auszunutzen beworbene produkt berzuleiten dagegen anwendungsbereich abs nr kug erffnet werbeanzeige neben werbezweck informationsgehalt fr allgemeinheit aufweist bgh grur bob dylan cd bghz vgl bverfg beschl bvr njw kommerzielle zusammenhang schliet verffentlichung information allgemeinheit dient vgl bgh urt zr kinski klaus de ii schutz art abs gg erstreckt kommerzielle meinungsuerungen reine wirtschaftswerbung wertenden meinungsbildenden inhalt verffentlichung bildnisses meinungsuerung transportiert ergnzt vgl bverfge benetton werbung bgh urt vi zr grur njw abschiedsmedaille bgh grur bob dylan cd bghz klger beanstandete werbeanzeige dient ausschlielich werbezweck enthlt zusammenhang abbildung klgers aktuelles ereignis bezogene politische meinungsuerung form satire beklagte klger mitarbeiter vergleicht bereits probezeit scheitert setzt ironischer weise umstand auseinander klger kurzer amtszeit finanzminister zurckgetreten meinungsbildende inhalt offensichtlichen werbezweck anzeige verdrngt abs nr kug grundsatz zulssige verbreitung bildnisses klgers verletzt konkret beanstandeten werbeanzeige berechtigte interessen abs kug abs kug erstreckt befugnis einwilligungsfreien verffentlichung bildnissen bereich zeitgeschichte verbreitung einzelfall berechtigtes interesse abgebildeten verletzt fall aufgrund umfassenden einzelfall orientierten gter interessenabwgung beantworten wegen eigenart per snlichkeitsrechts rahmenrechts fehlt absoluten schutzbereich rechts schutzumfang vielmehr jeweils abwgung schutzwrdigen interessen seite bestimmt bverfge bgh urt vi zr grur njw reden klima bghz dabei bercksichtigung intensitt rede stehenden eingriffs ermitteln vermgenswerten bestandteil persnlichkeitsrechts klgers greres gewicht beizumessen rechtsposition beklagte verbreitung werbeanzeige berufung art abs satz gg sttzt falle verwendung bildnisses werbeanzeige berufungsgericht recht angenommen regelfall allgemeine persnlichkeitsrecht einwilligung abgebildeten gegenber verffentlichungsinteresse werbenden berwiegen vgl schricker gtting aao urhg kug rdn stellt wesentlichen bestandteil allgemeinen persnlichkeitsrechts dar darber entscheiden weise eigene bildnis fr werbezwecke verfgung gestellt dabei steht allerdings umstand vordergrund verwendung bildnisses image werbewert abgebildeten ausgenutzt eindruck erweckt abgebildete identifiziere beworbenen produkt empfehle preise vgl bghz paul dahlke bgh wrp chris revue bghz erfolg wendet revision annahme berufungsgerichts erkennbare werbezweck fhre meinungsfreiheit beklagten gegenber persnlichkeitsrecht klgers zurcktreten msse streitfall geht ersichtlich darum image werbewert klgers beworbene unternehmerische leistung bertragen anzei ge erweckt eindruck empfehle klger beworbene produkt lsst allein begrnden klger verwendung bildnisses werbeanzeige hinnehmen fhren umstnde sowie gegenlufige interesse werbenden rahmen werbeanzeige satirisch spttischer form aktuellen politischen tagesereignis auseinandersetzen knnen interesse klgers verwendung bildnisses werbung verhindern zurcktreten beklagte nimmt rcktritt klgers finanzminister anlass fr satire verfassten werbespruch ber bloe aufmerksamkeitswerbung hinaus person klgers vorspann anpreisung dienstleistung vermarkten abbildung klgers behlt rahmen werbeanzeige zuordnung kommentierten politischen zeitgeschehen anzeige verwendet kontextneutrale portrtaufnahme gre anordnung ebenfalls werbeanzeige enthaltenen portrtaufnahmen weiteren fnfzehn mitglieder kabinetts einreiht abbildungen teil satirischen auseinandersetzung beklagten zeitgeschehen mittelpunkt klger steht politische auseinandersetzung rahmen werbeanzeige erfolgt beklagten eingesetzt aufmerksamkeit leasinggeschft lenken steht besonderen schutz meinungsuerungsfreiheit art abs satz gg streitfall interesse klgers erlaubnis werbeanzeige abgebildet gegenber ausbung freiheitsrechts zurcktreten werbung berhrt lediglich zivilrechtlich verfassungsrechtlich begrndeten schutz vermgenswerten bestandteile persnlichkeitsrechts vgl bverfg wrp tz ff ideellen teile allgemeinen persnlichkeitsrechts deren schutz menschenwrde garantie verfassungs wegen geboten streitfall betroffen beschdigung ansehens klgers beanstandete anzeige steht debatte danach angefochtene urteil aufzuheben sache entscheidung reif klage abzuweisen abs zpo iii kostenentscheidung beruht abs zpo ullmann bornkamm schaffert pokrant bergmann vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs gem abs zpo schriftlichen verfahren schriftstze september eingereicht konnten vorsitzenden richter prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen april kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht berufung klgerin gesichtspunkt unzureichenden aufklrung ber anfnglichen negativen marktwert zurckgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagte wegen angeblich fehlerhafter beratung zusammenhang abschluss swap geschfts anspruch klgerin mittelstndisches unternehmen august kontokorrentkredite hhe mehr mio verschiedenen banken hhe beklagten erhalten fr kredite klgerin variable zinsen zahlen august schlossen parteien rahmenvertrag fr finanztermingeschfte sowie streitgegenstndlichen zinssatz swapvertrag laufzeit september juni vertrag verpflichtete klgerin zahlung bezugsbetrag mio whrend beklagte verpflichtung zahlung zinsen hhe monats eur euribor reuters bezugsbetrag bernahm mrz wurden klgerin vierteljhrlichen fixingbesttigungen geschuldeten zahlungen insgesamt kontokorrentkonto klgerin beklagten verbucht folgezeit wurden zahlungen leistungsrckstandskonto gebucht klage begehrt klgerin insbesondere berufung mehrfacher hinsicht unzulngliche beratung ber swap geschft verurteilung beklagten freistellung klgerin smtlichen verpflichtungen aufgrund swap vertrags zahlung nebst verzugszinsen freigabe smtlicher sicherheiten sowie freistellung vorgerichtlichen rechtsanwaltskosten klage vorinstanzen erfolg senat revision klgerin berufungsurteil zugelassen soweit vorwurf unterbliebenen aufklrung ber anfnglichen negativen marktwert swap vertrags geht umfang verfolgt klgerin klagegebegehren entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt entscheidungsformel ersichtlichen umfang aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht olg mnchen wm begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgefhrt landgericht klage recht abgewiesen festgestellt fr anlageentscheidung klgerin urschliche fehlberatung mitarbeiter beklagten vorliege parteien beratungsvertrag bestanden beklagte pflicht aufklrung ber anfnglich negativen marktwert verstoen soweit klgerin senatsurteil mrz xi zr bghz verweise knne durchdringen streitgegenstndlichen swap finde lediglich austausch zinsstzen statt sei weder klgerin vorgetragen lgen sonstige anhaltspunkte dafr swap konstruktion lasten klgerin aufweise cms spread ladder swap vorgenannten senatsurteil ber anfnglich negativen marktwert allein eingepreisten einkalkulierten gewinnmarge bank resultiere sei aufzuklren entscheidend sei zusammenhang swap geschft konnexer darlehensvertrag zugrunde liege brigen fall sei ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher prfung stand unangegriffenen feststellungen berufungsgerichts bestand parteien anlageberatungsvertrag rechtsfehlerhaft berufungsgericht angenommen fall zinssatz swap vertrags streitgegenstndliche konzipiert sei bestehe beratungsvertragliche pflicht aufklrung ber anfnglichen negativen marktwert eingepreisten gewinnmarge bank resultiere einpreisen bruttomarge swap geschft umstand ber beratende bank rahmen objektgerechten beratung informieren msste senatsurteile januar xi zr wm rn ff april xi zr bghz rn mrz xi zr wm rn gesichtspunkt schwerwiegenden interessenkonflikts swap vertrgen zweipersonenverhltnis unabhngig deren konkreten bedingungen pflicht ber einpreisung anfnglichen negativen marktwerts nettogewinn kosten bank umfassenden bruttomarge sowie ber hhe aufzuklren sei swap vertrag dient konditionen konnexen kreditverhltnisses abzundern vgl senatsurteile april xi zr bghz rn ff mrz xi zr wm rn senatsbeschluss mrz xi zr juris rn verpflichtung beklagten aufklrung ber einpreisen anfnglichen negativen marktwerts wegen bestehens konnexen gegengeschfts entfallen gem grundstzen senat erlass berufungsurteils urteilen mrz xi zr wm rn ff juli xi zr juris rn aufgestellt swap vertrag feststellungen berufungsgerichts konnex beklagten gewhrten darlehen verknpft bezugsbetrag swap vertrags mio beklagte zurckzuzahlende darlehensvaluta deutlich berstieg iii berufungsurteil stellt grnden richtig dar zpo feststellungen berufungsgerichts ergibt beklagte unstreitig gewinnmarge streitgegenstndlichen swapvertrag eingepreist klgerin darauf hingewiesen feststellungen klgerin behauptet anfnglichen negativen marktwert swap vertrags hingewiesen worden klgerin geltend gemachte pflichtverletzung hinreichend dargelegt schlssiger vortrag unzureichenden aufklrung ber anfnglichen negativen marktwert swap vertrags setzt voraus kunde einpreisung anfnglichen negativen marktwerts verschweigen tatsache vortrgt dagegen kunde umfang anfnglichen negativen marktwerts beziffern sinne angabe grenordnung senatsbeschlsse oktober xi zr wm rn mrz xi zr juris rn sowie senatsurteil mrz xi zr wm rn zudem beklagte feststellungen berufungsgerichts beiden vorinstanzen eingerumt gewinnmarge streitgegenstndlichen swap vertrag eingepreist abrede gestellt klgerin darber aufgeklrt beklagte darauf berufen ber anfnglichen negativen marktwert ausschlielich gewinnmarge resultiere aufzuklren sei insbesondere behauptet klgerin hhe anfnglichen negativen marktwerts mitgeteilt schlielich kommt verschulden beklagten ausschlieender unvermeidbarer rechtsirrtum betracht senatsurteile mrz xi zr bghz rn april xi zr bghz rn juli xi zr juris rn iv berufungsurteil deshalb entscheidungsformel ersichtlichen umfang aufzuheben abs zpo sache endentscheidung reif neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo dabei senat mglichkeit abs satz zpo gebrauch gemacht fr weitere verfahren weist senat ausfhrungen urteilen april xi zr bghz rn ff mrz xi zr wm rn juli xi zr juris rn bezug antrag verurteilung beklagten freistellung klgerin smtlichen verpflichtungen aufgrund streitgegenstndlichen swap vertrags weist senat zudem urteil bundesgerichtshofs oktober iii zr wm rn ellenberger grneberg menges maihold derstadt vorinstanzen lg mnchen entscheidung hko olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz mrz anwaltsgerichtlichen verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter dr fischer terno richterin dr otten sowie rechtsanwlte dr schott dr frey dr wosgien mndlicher verhandlung mrz beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschlu senats anwaltsgerichtshofes freien hansestadt hamburg august zurckgewiesen antragsteller beschwerdeverfahren entstandenen kosten tragen antragsgegnerin erwachsenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren dm festgesetzt grnde antragsteller seit jahre rechtsanwalt zugelassen ursprnglich kanzlei eingerichtet verfgung mrz justizbehrde zulassung gem abs nr abs nr brao widerrufen rechtsanwalt kanzlei mehr unterhalte antragsteller beim anwaltsgerichtshof aufhebung widerrufs beantragt zustndigkeit zulassungssachen wirkung mrz justizbehrde rechtsanwaltskammer bergegangen anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung august zurckgewiesen beschlu dezember ffentliche zustellung entscheidung angeordnet ffentliche zustellung wurde ausgefhrt schriftstzen mrz antragsteller beschlu august sofortige beschwerde eingelegt auerdem wiedereinsetzung vorigen stand beantragt ii gem abs nr brao statthafte beschwerde zulssig ffentliche zustellung beschlusses august unrecht angeordnet worden gerichtsakten geht hervor rechtsanwaltskammer anwaltsgerichtshof schreiben juni darauf hingewiesen sei neue anschrift antragstellers adresse mitgeteilt worden beschwerdeverfahren antragsteller gerichtlichen verfgungen anschrift zugegangen erhalt besttigt htte daher versuch unternommen mssen erstinstanzliche entscheidung jetzigen wohnort antragstellers zuzustellen versumt wurde ffentliche zustellung versto abs zpo angeordnet worden verfahrensfehler folge fristauslsenden zustellung erstinstanzlichen entscheidung fehlt beschwerde schon deshalb rechtzeitig eingegangen infolge gerichtlichen zustellungsanordnung betroffenen lediglich wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt vgl bghz bverfg njw musielak wolst zpo aufl rdnr braucht entschieden sofortige beschwerde antragstellers jedenfalls deshalb zulssig rechtzeitig wiedereinsetzungsantrag gestellt gesuch rechtfertigenden gerichtlichen verantwortungssphre herrhrenden grnde schon akten erstinstanzlichen verfahrens weiteres ersichtlich antragsteller wiedereinsetzungsgesuch gleichzeitig formgerechte beschwerdeschrift ablichtung schriftsatzes beigefgt ebenfalls dahingestellt bleiben umstnden zweifelsfrei ersichtlich beschlu anwaltsgerichtshofs august wenden deshalb wiedereinsetzung falls notwendig allein wegen eventuell formeller mngel rechtsmittelschriftsatzes versagt vgl bverfg njw iii antrag festzustellen angefochtene beschlu wirksamkeit erlangt unbegrndet entscheidung anwaltsgerichtshofs dadurch wirksam geworden antragsteller bekannt gemacht worden abs brao abs fgg bekanntmachung vorschriften zivilprozeordnung ber zustellung erfolgen dadurch geschehen zustellung gem ff zpo ffentliche bekanntmachung vorgenommen worden erstinstanzliche entscheidung jedenfalls rechtlich existent geworden bghz iv brigen rechtsmittel erfolg zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft recht widerrufen worden gem abs nr brao zulassung gericht widerrufen rechtsanwalt kanzlei aufgibt pflicht brao befreit worden geschieht mu zugleich zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen abs nr brao niemand rechtsanwalt ttig drfen zugleich zulassung gericht besitzt vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen antragsteller kanzlei mehr unterhlt insoweit getroffenen feststellungen schliet senat danach zeitpunkt widerrufs kanzleiadresse antragstellers trschild bezeichnung verlag paul angebracht fehlte jeglicher hinweis rechtsanwaltskanzlei dortigen rumen anrufe angegebenen telefonnummer blieben erfolglos wurden lediglich anrufbeantworter entgegengenommen rckruf erfolgte zahlreiche zustellungsversuche scheiterten betreffenden rumen mehreren aufeinander folgenden tagen niemand anzutreffen antragsteller brigen tatsachen vorgetragen feststellungen entgegenstehen danach fehlte wesentlichen manahmen getroffen mssen errichtung anwaltskanzlei auen erkennbar darber hinaus antragsteller angegebenen adresse fr rechtsuchende publikum sowie gerichte behrden praktisch erreichbar demzufolge justizbehrde anordnung widerrufs brao eingerumten ermessen sachgerechter anforderungen verhltnismigkeitsgebots entsprechender weise vgl bverfg njw gebrauch gemacht vgl bgh beschl juni anwz brak mitt oktober anwz brak mitt september anwz offenbleiben einrichtung neuen kanzlei erla widerrufsbescheids beschwerdeverfahren bercksichtigt antragsteller entsprechenden sachverhalt behauptet vortrag geht hervor gegenwrtigen wohnort anwaltskanzlei eingerichtet antrag beschwerdeverfahren erledigung mehrerer antragsteller erstatteter strafanzeigen auszusetzen konnte stattgegeben deren ergebnis fr sachentscheidung bedeutung deppert fischer schott terno frey otten wosgien'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss za april zwangsversteigerungssache zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr krger richter prof dr schmidt rntsch richterin dr stresemann richter dr czub richterin weinland beschlossen antrag bewilligung prozesskostenhilfe zurckgewiesen grnde beteiligte landessparkasse oldenburg beantragte anordnung zwangsversteigerung grundstcks beteiligten hinweis abs satz gesetzes fr landesteil oldenburg betreffend landessparkasse oldenburg juli fassung abs nr nspg juli nieders gvbl vorschrift ersetzt vollstreckungsantrag landessparkasse vollstreckbaren schuldtitel beschluss mrz ordnete vollstreckungsgericht zwangsversteigerung ferner lie beitritt beteiligten sowie beschluss oktober beitritt beteiligten verfahren erinnerung beteiligten beschlsse mrz oktober erfolg geblieben landgericht sofortige beschwerde zurckgewiesen beteiligte beantragt fr durchfhrung zugelassenen rechtsbeschwerde prozesskostenhilfe bewilligen ii antrag bewilligung prozesskostenhilfe entsprechen beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet satz zpo beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen begrndet notwendige erfolgsaussicht vgl senat beschluss dezember zb rn juris erforderlich vielmehr anzufechtende entscheidung ungeklrte rechtsfragen aufwirft sache unzutreffend daran fehlt entscheidung beschwerdegerichts erweist unabhngig frage derentwegen rechtsbeschwerde zugelassen worden richtig landesrecht zugunsten beteiligten bestehende selbsttitulierungsrecht hherrangiges recht verstt erinnerung schuldners prfen dabei bedarf entscheidung umfang formelle unwirksamkeit vollstreckungstitels vollstreckungserinnerung zpo gergt vgl senat beschluss april zb dnotz materiell rechtlichen erwgungen folgende unwirksamkeit titels schuldner erinnerung jedenfalls geltend senat beschluss mai zb jurbro bgh beschluss april vii zb wm wegen formalisierten ausgestaltung vollstreckungsverfahrens frmlichen anforderungen gengender titel vollstreckungsorganen unbeschadet mglichen materiell rechtlichen fehlerhaftigkeit vollstrecken vgl bgh urteil mai vii zr bghz beschluss januar vii zb wm rn fr vollstreckungsklausel gesetz beteiligten selbsttitulierungsrecht eingerumt worden grundgesetz unvereinbar fr vergleichbare vorschrift olg oldenburg beschluss mrz juris wre materielle wirksamkeit vollstreckungstitels bzw antrags betroffen frage steht antrag stellende frmliche anforderung rechtmigkeit gesetzes vollstreckungstitel gleichstellt normative grundlage titels betreffende einwendung grundstzlich titelgegenklage zpo analog vgl bgh urteil mai vii zr bghz senat urteil januar zr rn juris mnchkomm zpo schmidt zpo aufl rn geltend gemacht ausnahmsweise gilt unwirksamkeit titels evident offen bleiben feststellung abs satz gesetzes fr landesteil oldenburg betreffend landessparkasse oldenburg hherrangiges recht verstt liegt zuletzt begrndung beschwerdegerichts deutlich macht hand weitergehende einwendungen antragsteller hinsichtlich beschlusses beitritt beteiligten zugelassen worden erhoben krger schmidt rntsch czub stresemann weinland vorinstanzen ag oldenburg entscheidung lg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil viii zr verkndet september ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz egbgb art mangels besonderen bergangsregelung art egbgb regelung bgb wonach vermieter abweichend getroffenen mietvertraglichen regelung befugt einseitig mietstruktur ndern betriebskosten ganz teilweise verbrauch verursachung mieter erfasst inkrafttreten mietrechtsreformgesetzes september bestehenden mietverhltnisse uneingeschrnkt anwendbar bgh versumnisurteil september viii zr lg berlin ag berlin tempelhofkreuzberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr hessel richter dr achilles richterin dr fetzer fr recht erkannt revision klger urteil zivilkammer landgerichts berlin mrz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand mietvertrag mai mietete beklagte rechtsvorgngerin klger vierzimmerwohnung mietvertrag ursprnglich monatliche kaltmiete dm vereinbart nebenkosten monatlich zahlenden betrag aufgefhrt schreiben dezember teilten klger beklagten beabsichtigten ab jahr wasserverbrauch ber einzubauenden kaltwasserzhler erfassen verbrauchsabhngig abzurechnen auerdem erklrten fr kosten wasserversorgung ab januar vorschussbetrag hhe monatlich nher erluterten erheben miete betrag krzen beklagte duldung einbaus wasserzhlers verweigerte erhoben klger zweiter instanz erfolgreiche duldungsklage lieen juli zwei kaltwasserzhler wohnung beklagten einbauen schreiben juli verlangten klger wegen eingebauten kaltwasserzhler modernisierungszuschlag erhhten miete monatlich auerdem erklrten wasserkosten ab juli verbrauchsabhngig abgerechnet wrden schreiben mai erteilten klger beklagten wasserabrechnung fr zeit juli dezember nachzahlungsbetrag ausweist erhhten vorauszahlungsbetrag ab juli klage begehren klger zahlung abrechnung mai ergebenden nachforderungsbetrages hhe weiteren betrags hhe fr vollstndig geleisteten vorschsse fr monate juli dezember jeweils nebst zinsen sowie zustimmung erhhung miete gem bgb amtsgericht klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klger berufungsgericht zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstreben klger verurteilung beklagten entsprechend klageantrgen entscheidungsgrnde revision erfolg ber rechtsmittel antragsgem versumnisurteil entscheiden beklagte mndlichen revisionsverhandlung trotz ordnungsgemer ladung anwaltlich vertreten inhaltlich beruht urteil indessen sumnis beklagten sachprfung bgh urteil april zr bghz berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgern stehe weder nachforderungsbetrag nebst zinsen erhhten vorschusszahlungen fr kalt bzw abwasser fr juli dezember hhe mietvertrag parteien lediglich vereinbarung inklusivmiete hinsichtlich wasserkosten enthalte knnten klger nunmehr mietstruktur einseitig umstellen vorauszahlungen bzw nachforderung wasserkostenabrechnung fr verlangen kosten teil vereinbarten inklusivmiete seien fr altmietvertrge bestehe grundstzlich bestandsschutz bundesgerichtshof viii zr fr derartige berliner altmietvertrge hinblick frage mglichkeit erhhung miete wegen gestiegener betriebskosten entschieden vermieter berechtigt sei erhhte betriebskosten mieter umzulegen sei ber umweg umstellung mietstruktur mglich anwendung abs bgb scheitere daran mietvertragsparteien gesonderte tragung wasser abwasserkosten vereinbart htten fehle entsprechenden anknpfungspunkten mietvertrag betriebskosten inklusivmiete enthalten seien meinung vertreten vermieter mglichkeit verbrauchsabhngigen abrechnung bruttokaltmiete nettokaltmiete umsteigen knne gelte jedoch fr altmietvertrge insoweit bestandsschutz stnden mieterhhungsverlangen sei bereits formalen grnden unwirksam hinsichtlich wasserkosten teilinklusivmiete vorauszahlungen fr wasserkosten unzutreffenden mietstruktur ausgehe ii beurteilung hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand unrecht berufungsgericht angenommen klger berechtigt seien einseitig mietstruktur ndern kaltwasserkosten verbrauchsabhngig beklagten umzulegen abs satz abs satz bgb zutreffend weist revision darauf vermieter abs satz bgb gesetzliche befugnis eingerumt bestimmten voraussetzungen einseitig mietstruktur ndern bruttokaltmiete nettokaltmiete verbrauchsabhngiger abrechnung gesondert erfassten kaltwasserkosten berzugehen wirksamkeit mieterhhungsverlangens berufungsgericht unrecht verneint gem abs satz bgb vermieter einseitige erklrung textform bestimmen betriebskosten zuknftig abweichend getroffenen vereinbarung ganz teilweise erfassten verbrauch erfassten verursachung umgelegt befugnis klger schreiben dezember gebrauch gemacht seit gerichtlich durchgesetzten einbau kaltwasserzhler beklagten gemieteten wohnung juli kaltwasserkosten klgern daher gem abs satz bgb verbrauchsabhngig beklagten umzulegen klger abrechnung mai getan regelung abs satz bgb ermglicht vermieter umstellung verbrauchsabhngige abrechnung unterschiedlichen verursachung rechnung trgt einhelliger auffassung rechtsprechung literatur vgl lg augsburg wum lg itzehoe zmr schmidt futterer langenberg mietrecht aufl bgb rn eisenschmid eisenschmid wall betriebskostenkommentar aufl rn kinne kinne schach bieber miet mietprozessrecht aufl rn palandt weidenkaff bgb aufl rn staudinger weitemeyer bgb neubearb rn berufungsgericht ansatz zustimmt besteht gem abs bgb recht vermieters nderung mietvertraglich vereinbarten mietstruktur fr diejenigen betriebskosten verbrauchsoder verursachungsabhngig erfasst zuvor bruttooder inklusivmiete betriebskostenpauschale vereinbart verstndnis regelung abs bgb entspricht willen gesetzgebers vorschrift sparsamen kostenbewussten umgang energie frdern mehr kostengerechtigkeit schaffen je hhe bisherigen miete verbrauchskosten kostenerhhung zulasten mieters bringen jedoch niedrigerem verbrauch kostenminderung denkbar andererseits regelung vermieterseite alt brutto teilinklusivmietvertrgen steigende betriebskosten mehr wirtschaftlich mehr kostengerechtigkeit bringen bt drucks staudinger weitemeyer aao rn einseitige nderungsbefugnis vermieters gilt parteien bislang teilweise gesonderte umlage betriebskosten vereinbart entspricht regelung abs nr mhg af wonach vermieter zuvor geltenden rechtslage befugt verbrauchsabhngigen abrechnungsmastab einzufhren allerdings hinsichtlich kosten wasserversorgung mllbeseitigung entgegen auffassung berufungsgerichts altmietvertrge hiervon ausgenommen aa vorschrift bgb mietrechtsreformgesetz juni bgbl neu brgerliche gesetzbuch eingefgt worden art mietrechtsreformgesetz seit september anwendbar allgemeinen grundstzen bedeutet vorschrift bgb zeitpunkt bestehenden mietverhltnisse anzuwenden soweit bergangsvorschrift art egbgb anderweitige regelung getroffen bt drucks staudinger weitemeyer aao rn rn gesetzgeber abs bgb art abs egbgb bgb besondere bergangsvorschrift geschaffen verbleibt allgemeinen grundstzen vorschrift abs bgb somit seit inkrafttreten mietrechtsreformgesetzes september uneingeschrnkt anwendbar bb gegenteiliges ergibt rechtsprechung senats erhhung miete wegen gestiegener betriebskosten senatsurteil januar viii zr ge ff danach vermieter altmietvertrag miete bestimmten betrag vorsieht berechtigt miete wegen gestiegener betriebskosten erhhen darum geht streitfall jedoch klger mieterhhung wegen gestiegener betriebskosten erklrt schreiben dezember herabsetzung miete mietstruktur gendert fr kaltwasserkosten verbrauchsabhngige abrechnung eingefhrt wre klgern vermietern brigen bereits alten rechtslage gem abs nr mhg af mglich daran neuregelung abs bgb gendert berufungsgericht gegebenen begrndung daher anspruch klger beklagten zahlung nachforderungsbetrags hhe abrechnung mai nebst zinsen verwehrt hinsichtlich geltend gemachten vorschusszahlungen fr hhe insgesamt zeitablauf abrechnungsreife eingetreten fr zeitraum knnen klger wasserkosten mehr vorschuss aufgrund abrechnung verlangen vgl senatsurteile mrz viii zr njw rn juni viii zr nzm rn mwn insoweit klgern gelegenheit klageumstellung gewhren nr abs zpo berufungsgericht meint steht anspruch zustimmung erhhung miete entgegen mieterhhungsverlangen dezember formalen grnden bereits deshalb unwirksam wre unzutreffenden mietstruktur ausginge mietstruktur betrifft brigen wirksamkeit inhaltliche richtigkeit mieterhhungsverlangens vgl senatsurteil juli viii zr njw rn ff iii alledem berufungsurteil bestand daher aufzuheben abs zpo rechtsstreit endentscheidung reif sache daher neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo ball dr frellesen dr achilles dr hessel dr fetzer vorinstanzen ag berlin tempelhof kreuzberg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter dr wenzel richter dr vogt tropf schneider dr lemke beschlossen antrag klgers wiedereinsetzung vorigen stand versumung revisionsfrist abgelehnt revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg mrz kosten klgers unzulssig verworfen streitwert betrgt dm grnde mndlichen verhandlung ber berufung klgers februar oberlandesgericht termin verkndung entscheidung mrz angesetzt tage verkndete berufung klgers zurckweisende urteil wurde prozebevollmchtigtem mrz zugestellt ber ausgang verfahrens unterrichtete korrespondenzanwalt klger schreiben mrz wies dabei ablauf revisionsfrist april schreiben blieb unbeantwortet wiederholte versuche klger telefonisch erreichen blieben erfolg klger mrz universittsklinik hannover eingewiesen herzen operiert worden entlassung april begab freunden sylt wurde nordsee klinik ambulant behandelt april fand reha klinik aufnahme wohin unmittelbar sylt begab entlassung mai nahm schreiben korrespondenzanwalts kenntnis mai beim bundesgerichtshof eingegangenen schriftsatz antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung revisionsfrist gestellt zugleich revision eingelegt ii wiedereinsetzung gewhrt klger glaubhaft gemacht zeit april ablauf revisionsfrist freunden erholung befand auerstande wre geeigneten person auftrag erteilen post kmmern zpo hierzu anla aufgrund mndlichen verhandlung februar deren niederschrift parteivertreter februar abgegangen bekannt mrz entscheidung angestanden sollten wozu vortrag fehlt prozebevollmchtigten davon abgesehen klger ber ergebnis mndlichen verhandlung unterrichten htte deren verschulden anrechnen lassen abs zpo klger glaubhaft gemacht auerstande wre sylt telefonisch schriftlich kontakt prozebevollmchtigten korrespondenzanwalt aufzunehmen ber ausgang berufungsverfahrens unterrichten hierzu wre kenntnis verkndungstermins wahrung prozessualen sorgfalt gehalten versptete rechtsmittel beschlu verwerfen zpo wenzel vogt schneider tropf lemke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix za januar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel prof dr gehrlein grupp richterin mhring januar beschlossen antrag schuldners bewilligung prozesskostenhilfe fr verfahren rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts kln juni abgelehnt grnde insolvenzgericht schuldner antrag weiteren beteiligten restschuldbefreiung versagt antrag erffnung insolvenzverfahrens eingereichten verzeichnis glubiger gerichteten forderungen mindestens grob fahrlssig weitere beteiligte deren forderung aufgefhrt abs nr inso sofortige beschwerde schuldners erfolg geblieben beantragt nunmehr prozesskostenhilfe fr verfahren rechtsbeschwerde ii voraussetzungen fr bewilligung prozesskostenhilfe liegen beabsichtigte rechtsverfolgung bietet hinreichende aussicht erfolg satz zpo rechtsbeschwerde wre unzulssig abs zpo begrndung antrags prozesskostenhilfe zeigt rechtssache grundstzliche bedeutung htte entscheidung rechtsbeschwerdegerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich wre zulssigkeitsgrund ersichtlich versagung restschuldbefreiung erfolgte zulssigen weiteren beteiligten whrend schriftlichen verfahren abgehaltenen schlusstermins glaubhaftmachung versagungsgrundes gestellten antrag abs satz abs inso objektiven voraussetzungen geltend gemachten versagungsgrundes unstreitig beurteilung subjektiven voraussetzungen vorsatz grobe fahrlssigkeit beschwerdegericht hchstrichterlichen rechtsprechung anerkannten begriff groben fahrlssigkeit zugrunde gelegt vgl etwa bgh beschl februar ix zb wm rn klrungsbedrftige grundsatzfragen wirft fall zusammenhang verfahrensgrundrechte schuldners verletzt insbesondere festgestellt beschwerdegericht tatschliches vorbringen schuldners kenntnis genommen erwogen dadurch anspruch schuldners rechtliches gehr art abs gg verletzt htte kayser raebel grupp gehrlein mhring vorinstanzen ag kln entscheidung ik lg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb april zwangsversteigerungsverfahren ixa zivilsenat bundesgerichtshofs richter raebel dr boetticher athing richterin roggenbuck richter zoll april beschlossen rechtsbeschwerde beschlu landgerichts mainz zivilkammer dezember kosten schuldnerin unzulssig verworfen beschwerdegericht rechtsbeschwerde beschlu zugelassen abs nr abs satz zpo rechtsbeschwerde erforderlich wre vgl bgh beschl mrz ix zb njw st rspr beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt vgl stber zwangsversteigerungsgesetz aufl einl raebel boetticher roggenbuck athing zoll'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet november heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle iv zr rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert dr schlichting wendt richterin dr kessal wulf richter felsch mndliche verhandlung november fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mai kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt hhere zusatzversorgungsrente beklagten september geboren ehemaligen ddr zuletzt beim magistrat berlin ost bezirksbauamt beschftigt ehe wiedervereinigung senatsbauverwaltung landes berlin bernommen januar beklagten versicherung angemeldet wurde neuer arbeitgeber zahlte folgezeit umlagen beklagten seit oktober erhlt klgerin neben rente bundesversicherungsanstalt fr angestellte versorgungsrente beklagten dm belief mitteilung beklagten november dabei klgerin ddr geleiste ten dienstzeiten bercksichtigt worden gem abs satz buchst doppelbuchst aa satzung beklagten versorgungsanstalt bundes lnder folgenden vbls satzungsnderung oktober genderten fassung vordienstzeiten denen umlagen beklagte gezahlt worden wurden schon satzungsnderung fr ermittlung gesamtversorgungsfhigen zeit hlfte bercksichtigt sog halbanrechnungsgrundsatz grundsatz vorgenommene neuberechnung einbeziehung ehemaligen ddr zurckgelegten vordienstzeiten klgerin nderte jedoch unstreitig hhe zusatzversorgungsrente seinerzeit geltenden satzung andererseits berechnung versorgungsrente grundstzlich vollen hhe klgerin gezahlten gesetzlichen rente auszugehen wurde beklagten gewhrte zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt gesetzliche rente satzung berechneten gesamtversorgung zurckblieb abs vbls bundesverfassungsgericht vollen bercksichtigung gesetzlichen rente trotz hlftigen anrechnung vordienstzeiten versto art abs gg gesehen ablauf jahres hingenommen knne versr njw klgerin meint deshalb seit januar mten ehemaligen ddr zurckgelegten vordienstzeiten errech nung zusatzrente voller hhe gesamtversorgungsfhige zeit angerechnet revision verfolgt klgerin berufungsgericht abgewiesene klage entscheidungsgrnde revision bleibt erfolg berufungsgericht klgerin derjenigen gruppe versorgungsrentenberechtigten zugerechnet schon dezember renten bezogen auffassung berufungsgerichts gehren berechtigte personenkreis fr bundesverfassungsgericht aao halbanrechnung vordienstzeiten beanstandet annehme falle klgerin halbanrechnung unzulssig satzung insoweit unwirksam sei knne klage erfolg stehe grundentscheidung beteiligten sozialpartner frage jedenfalls gericht wege ergnzender auslegung lckenhaft gewordenen vertrages geschlossen knne beklagte knne grundleistungsangebot gestalten msse sozialpartnern ausgehandeltes ergebnis umsetzen notwendig kompromihafte zge trage deshalb auslegung gesichtspunkt systemgerechtigkeit kaum zugnglich sei klage geforderte zustzliche leistung sei finanziellen auswirkungen beklagte abschtze etwa abrundung angebots werten erschttere beklagte wirtschaftlichen substanz deshalb msse mgliche neuregelung betracht gezogen vordienstzeiten berechnung beklagten gezahlten zusatzrente berhaupt mehr bercksichtigt knnten zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung berufungsgericht lag tarifvertrag ber betriebliche altersversorgung beschftigten ffentlichen dienstes mrz bisherige gesamtversorgungssystem beklagten grundsatz betriebstreue anknpfendes punktemodell ersetzt vordienstzeiten abgesehen bestandsschutz mehr bercksichtigt vgl gilbert hesse versorgung angestellten arbeiter ffentlichen dienstes ergl august teil anl hinblick darauf berufungsgericht anla gesehen satzung beklagten ergnzend auszulegen hlt ergebnis rgen revision stand senat bereits urteil september iv zr versr anwendung abs satz buchst doppelbuchst aa vbls fassung satzungsnderung oktober befat dabei offengelassen vollstndige ausschlu dienstzeiten ehemaligen ddr berechnung gesamtversorgungsfhigen zeit satzungsnderung abs satz vbls vorgenommen worden unwirksam sei jedenfalls knne beklagte bgb neuregelung gegenber versicherten berufen klgerin schon satzungsnderung beklagten gleichen regeln versichert fr mitglieder ffentlichen dienstes alten bundeslnder galten versicherte drften grundstzlich darauf vertrauen anmeldung zugesagten versorgungsansprche nachtrgliche nderung satzung beklagten gewicht fallenden weise entzogen wrden daran hlt senat fest klgerin vorliegenden verfahrens personengruppe gehrt denen gegenber beklagte bgb satzungsnderung vorgenommenen ausschlu dienstzeiten ddr berufen unstreitig revision rumt deshalb wirksamkeit satzungsnderung vorgetragenen argumente ankommt unstreitig jedoch beklagten zahlende rente klgerin erhht magabe senatsurteils september berechnet senat entscheidung allerdings gefordert vordienstzeiten uneingeschrnkt bercksichtigen magabe abs satz vbls satzungsnderung geltenden fassung mithin fr rentenberechnung bercksichtigen anmeldung klgerin beklagten umlagen beklagte gezahlt wurden umlagemonate hlfte gesamtversorgungsfhige zeit einzurechnen soweit revision bezug beschlu bundesverfassungsgerichts mrz njw anrechnung vordienstzeiten hlfte wendet senat urteil november iv zr versr klargestellt bedenken bundesverfassungsgerichts diejenigen rentnergenerationen betreffen januar rentenempfnger geworden fr generation klgerin vorliegenden verfahrens seit rente bezieht beschlu bundesverfassungsgerichts davon auszugehen verfassungsrechtlich etwa bedenkliche folgen halbanrechnung rahmen regelung komplizierten materie zulssigen generalisierung bleiben deshalb hinzunehmen beklagte satzung wirkung ab januar grundlegend gendert vgl banz nr neuregelung kommt vordienstzeiten berhaupt mehr vielmehr betriebsrente grundlage versorgungspunkten gezahlt fr zusatzversorgungspflichtige entgelt soziale komponente bonuspunkte magebend ff vbls aufgrund bergangsregelung abs vbls versorgungsrenten dezember geltenden satzungsrecht fr dezember versorgungsberechtigen besitzstandsrenten weitergezahlt entsprechend neufassung jhrlich jahr erhht klgerin macht geltend ersichtlich danach wirtschaftlichen ergebnis schlechter stnde rentenberechtigte fr neue sat zungsrecht gilt andererseits fehlt neufassung grundlage fr weitergehenden forderungen senat darber hinaus urteil februar iv zr versr klargestellt frheren ddr zurckgelegte vordienstzeiten voll angerechnet knnen entsprechenden umlagen arbeitgebers fr zeiten fehlt dadurch davon betroffenen versicherten grundrechten verletzt ergibt senat bereits zusammenhang regelung vbls ausgefhrt senatsurteil mai iv zr versr ii urteil bundesverfassungsgerichts april bverfge ff seiffert dr schlichting dr kessal wulf wendt felsch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen versuchter ntigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mrz gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin september soweit angeklagten betrifft ausspruch ber gesamtfreiheits strafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision angeklagten vorbezeichnete urteil verworfen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter ntigung einzelstrafe jahr verabredung schweren raub einzelstrafe drei jahre einbeziehung einzelstrafen sechs neun monaten urteil amtsgerichts oranienburg oktober ls geldstrafe tagesstzen euro strafbefehl amtsgerichts oranienburg april cs gesamtfreiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten verletzung sachlichen rechts rgt lediglich hinsichtlich ausspruchs ber verhngte gesamtfrei heitsstrafe erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo bestehen bleiben gesamtfreiheitsstrafe geldstrafe strafbefehl amtsgerichts oranienburg april cs zugrunde liegende tat november zeitlich zsur bildenden urteil amtsgerichts oranienburg oktober begangen wurde durfte strafe nachtrglichen gesamtstrafenbildung bercksichtigt gesamtstrafe daher bercksichtigung schlechterstellungsverbots neu festzusetzen tolksdorf miebach pfister winkler becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet dezember heinzelmann justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb haftung konzernbeherrschenden gesellschafters fr fehlerhafte angaben prospekt vertrieb immobilienanlage herausgegeben wurde bgh urteil dezember vii zr olg karlsruhe lg mannheim vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr dressler richter hausmann dr wiebel prof dr kniffka bauner fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juni kostenpunkt insoweit aufgehoben klage beklagten abgewiesen worden berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts mannheim dezember magabe zurckgewiesen klage wegen zinses ber erstinstanzlich zugesprochenen zinsanspruch hinausgeht abgewiesen beklagten tragen kosten berufungsverfahrens gesamtschuldner beklagte trgt kosten nichtzulassungsbeschwerde beklagte trgt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand klger verlangt schadensersatz mchte vermgensanlage erworbene teil sondereigentum hotel darin gelegenen hotelzimmer rckbertragen zusammenhang get tigten aufwendungen erstattet erhalten wirft beiden beklagten falsche angaben verkaufsprospekt klger objekt beklagten erworben nahezu alleingesellschafterin beklagten gmbh co kg knftig baubetreuerin deren mehrheitsgesellschafter beteiligung beklagte zugleich geschftsfhrer komplementr gmbh erwerbsvertrag klger fr beklagte deren vertreterin abgeschlossen smtlichen vertraglichen pflichten beklagten gegenber klger gesamtschuldnerin beigetreten erwerbsvertrag verknpft reihe weiterer vertrge klgers jeweils unterschiedlichen gesellschaften gruppe zwei vertrge betreffen hausverwaltung bewirtschaftung hotels vermietung hotelbetreiber gmbh klger finanzierungsvermittlungs bearbeitungsvertrag geschlossen gesellschaft beklagte beteiligt prospekt vertrieb hotelzimmer befassten gmbh herausgegeben worden enthlt angaben ber vermietung hotels hotelgewerbe erfahrenen betreiber ber bonitt sowie ber verschiedene bedingungen mietvertrages angaben wesentlichen punkten unvollstndig irrefhrend herausgestellt landgericht zahlungsklage beide beklagten beantragter hhe zug zug rckbereignung stattgegeben verpflichtung beiden beklagten ersatz weiteren schadens festgestellt oberlandesgericht berufung beklagten klarstellung landgerichtlichen tenors zinsanspruch zurckgewiesen beschwerde nichtzulassung revision erfolg berufung beklagten oberlandesgericht gerichtete klage abgewiesen dagegen wendet insoweit berufungsgericht zugelassene revision klgers entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht hlt revision frage stellt verschiedene angaben prospekt fr unzutreffend zumindest irrefhrend nimmt kausalitt prospektmngeln entscheidung klgers immobilie erwerben hlt voraussetzungen verwirkung verjhrung fr gegeben auffassung berufungsgerichts schuldet beklagte gleichwohl klger schadensersatz gegensatz beklagten prospektverantwortlicher sinne prospekthaftungsregeln sei prospekthaftung weiteren sinne komme betracht voraussetzungen prospekthaftung engeren sinne seien ebenfalls gegeben insbesondere beklagte anlagenobjekt besonderen einfluss ausbender gesellschafter mitverantwortlicher hintermann gestanden gebe verlsslichen anhaltspunkte dafr prospekt wissen verkehr gelangt sei beklagte bekundet jeweils technischen seite projekten befasst dagegen kaufmnnischen konzeption vertrieb allein beruflichen gesellschafterlichen stellung konzern lasse haftung beklagten hintermann begrnden bloe abstrakte mglichkeit einflussnahme genge vielmehr setze haftung einzelfall festzustellenden konkreten beitrag rahmen konzeptionierung vermarktung projektes voraus prospekt niederschlag gefunden mge beitrag blo wissen verteilung prospektes interessentenwerbung bestanden ii hlt rechtlichen berprfung stand beklagte grundstzen prospekthaftung engeren sinne fr schaden klgers einzustehen fr angaben prospekt verantwortlich bundesgerichtshof fr beteiligung publikumskg entwickelten grundstze haftung fr inhalt verkaufsprospektes bauherrenmodell anlagemodelle genannten hamburger modell orientiert sowie bautrgermodell bertragen entwickelt bgh urteil mai vii zr bghz urteil september vii zr bghz urteil september vii zr bghz jeweils vgl urteil november vii zr baur nzbau zfbr danach haftet person wegen falscher unvollstndiger prospektangaben unabhngig beteiligung vertrag erwerber genannter hintermann konzeption konkreten modells mageblich einfluss genommen fr herausgabe prospektes verantwortlich entscheidend mitwirkung unmittelbar gestaltung prospektes gegeben ausschlaggebend dagegen prospekt kenntnis verantwortlichen verkehr gebracht worden bgh urteil september aao beteiligter genannter hintermann anzusehen hngt jeweils umstnden einzelfalles ab wobei gesellschaftsrechtliche funktion sowie erhebliches wirtschaftliches eigeninteresse fr einflussnahme konzeption modells sprechen knnen bgh urteil september aao grundstzen haftet beklagte fr fehler prospekt berufungsgericht erforderlichen feststellungen getroffen weiterer vortrag erwarten senat sache abschlieend entscheiden abs zpo berufungsgericht rechtsfehlerhaft festgestellten umstnde vollstndig erforderlichen gesamtwrdigung bercksichtigt rechtlich zutreffende beurteilung festgestellten sachverhalts bejahung beherrschenden einflusses beklagten rede stehende projekt fhren lsst beurteilung bewerbung projekts erstellte prospekt kenntnis verkehr gebracht worden mag beklagten inhaltlich prospektgestaltung beteiligt beklagte vielfacher gesellschafter konzern beteiligungen gestaltet jedenfalls geschft klger beteiligten gesellschaften teils unmittelbar teils mittelbar hand befanden konnte vielfach verschachtelte herausragende gesellschafterstellung geschftspolitik konzeption verkaufsmodells bestimmen beklagte konzernleitung ttig auerdem unmittelbare mittelbare beteiligungen beherrschender gesellschafter gmbh fr prospekt verantwortlich zeichnete zudem projektplanungen befasst weiteren gesellschaftergeschftsfhrer gerade derjenigen gesellschaft erwerbsvertrag klger vertreterin beklagten tatschlich abgeschlossen vertragspflichten beklagten gegenber klger bernommen ausgeschlossen beklagte konzernbeherrschender gesellschafter zugleich gesellschafter geschftsfhrer vertragsschluss ttigenden einzelgesellschaft einfluss konzeption hotelprojektes genommen zumal alleingesellschafter erhebliches wirtschaftliches eigeninteresse verwirklichung projektes gestaltung hotelzimmerkonstruktion erarbeitet wurde besonderen person konzentrierten gesellschaftsrechtlichen konstruktion stellung geschftsfhrer ergibt ferner fehlerhafte prospekt kenntnis beklagten verkehr gebracht worden dabei unerheblich beklagte ber einzelheiten bescheid wusste gengt kenntnis gesamtkonzeptes sowie ausgabe prospektes interessierte publikum iii magabe zinsausspruch gleicher weise erforderlich entscheidung berufungsgerichts gegenber beklagten kostenentscheidung folgt abs satz abs zpo dressler hausmann kniffka wiebel bauner vorinstanzen lg mannheim entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet oktober kirchgener amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs satz nr nr hochpreisigen dressurpferd begrndet vorhandensein rntgenbefundes sofern kaufvertragsparteien anderslautende beschaffenheitsvereinbarung geschlossen fr genommen grundstzlich sachmangel abs satz bgb besttigung fortfhrung senatsurteile februar viii zr njw rn ff mrz viii zr bghz rn ff hierbei kommt entscheidend darauf hufig derartige rntgenbefunde vorkommen insoweit klarstellung senatsurteils februar viii zr aao rn verkufer dressurpferdes beim verkauf reitpferdes anderslautende beschaffenheitsvereinbarung kaufvertragsparteien dafr einzustehen tier gefahrbergang krank ebenfalls vertragswidrigen zustand befindet aufgrund bereits sicherheit zumindest hohe wahrscheinlichkeit besteht alsbald erkranken deshalb sonstigen grnden fr vertraglich vorausgesetzte beziehungsweise gewhnliche verwendung mehr einsetzbar besttigung fortfhrung senatsurteile mrz viii zr aao rn februar viii zr aao ecli de bgh uviiizr veruerung verkufer bereich pferdehandels ttigen selbstndigen reitlehrer pferdeausbilder ausschlielich privaten zwecken genutzten pferdes regelmig unternehmergeschft qualifizieren anschluss senatsurteile mrz viii zr njw rn september viii zr ii verffentlichung vorgesehen bgh urteil oktober viii zr olg mnchen lg mnchen ii viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr milger richter prof dr achilles dr schneider richterin dr fetzer richter dr bnger fr recht erkannt revision beklagten urteil oberlandesgerichts mnchen zivilsenat januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens senat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger kaufte ende jahres beklagten wege mndlich geschlossenen kaufvertrages damals jhrigen hannoveraner wallach preis dressur pferd grand prix prfungen einzusetzen beklagte selbstndig reitlehrer pferdetrainer ttig pferd zuvor fr eigene zwecke erworben dressurpferd ausgebildet nachdem zeugin klger pferd anschlieend verwendung turnieren verfgung stellen november probegeritten veranlassung klgers pferdeklinik ba november durchgefhrte groe ankaufsuntersuchung erheblichen befunde ergeben erfolgte bergabe pferdes klger januar rahmen tierrztlichen untersuchung wurde juni rechten facettengelenk vierten fnf ten halswirbel rntgenbefund festgestellt spter ergab weiterfhrende computertomographische untersuchung halswirbelsule diesbezglich hintere kaudale gelenkfortsatz vierten halswirbels rechts deutlich verndert klger macht geltend rntgenbefund sei ursache fr schwerwiegenden rittigkeitsprobleme unmittelbar bergabe gezeigt pferd lahme offensichtliche schmerzen widersetze reiterlichen einwirkung anwaltsschreiben juni erklrte vergeblicher fristsetzung nacherfllung rcktritt kaufvertrag forderte beklagten rcknahme pferdes vorliegenden rechtsstreit begehrt klger rckabwicklung kaufvertrages sowie feststellung annahmeverzuges verpflichtung beklagten klger entstehenden notwendigen aufwendungen fr unterhaltung ersetzen klage instanzen erfolg gehabt senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt klger stehe geltend gemachte anspruch rckzahlung kaufpreises zug zug herausgabe rckbereignung pferdes gem abs bgb dementsprechend anspruch daneben begehrten feststellungen parteien htten abschluss kaufvertrages zumindest stillschweigend beschaffenheitsvereinbarung dahingehend getroffen pferd rntgenbefund entsprechend demjenigen bereich facettengelenks aufweisen drfe beklagte anhrung rahmen mndlichen verhandlung november beim berufungsgericht eingerumt sei klger versehentlich protokolliert worden sei besttigt worden entsprechende befund bereits bergabe pferdes klger vorgelegen sachverstndige ausgefhrt sicht hoher wahrscheinlichkeit vorliegen befundes bergabe pferdes ausgegangen knne ankaufsuntersuchung letztlich zweidimensionale rntgenaufnahme weiteres bildgebendes material jedoch erst mehrere monate ankaufsuntersuchung erstellt worden sei deswegen knne ansicht sachverstndigen letztendlicher sicherheit vollstndig ausgeschlossen befund bergabe pferdes weiteren vernde rungen ausgesetzt sei gericht sei jedoch davon berzeugt rntgenbefund tatschlich bereits zeitpunkt ankaufsuntersuchung vorgelegen sachverstndige anlsslich ankaufsuntersuchung gefertigten rntgenbildern vernderungen bereich facettengelenks vierten fnften halswirbel erkennen knnen weiteren bildgebenden material weiteres einklang bringen lieen brigen deute zustand befundes darauf berwiegender wahrscheinlichkeit bereits dritten lebensjahr pferdes entstanden sei darber hinaus ergebe vorliegen rntgenbefunds bereits bergabe bgb befund innerhalb sechs monaten bergabe pferdes gezeigt reitlehrer pferdetrainer sei beklagte vertragsschluss selbstndig umsatzsteuerpflichtig mithin unternehmer sinne abs bgb ttig verkauf pferdes weiche weitgehend gewhnlichen ttigkeitsfeld beklagten ab gewerbe mehr zuzurechnen wre demgegenber klger vertrag verbraucher sinne bgb abgeschlossen ersichtlich sei pferd rahmen beruflichen ttigkeit gekauft art sponsoring zugunsten professionelle turnierreiterin ttigen zeugin fhre zwingend unternehmerischen ttigkeit klgers knne durchaus bereich hobbys zugeordnet ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand berufungsgericht gegebenen begrndung klger rckabwicklung kaufvertrages gem nr abs satz abs bgb weiteren begehrten zusam menhngenden feststellungen verlangen einerseits allein auffassung berufungsgerichts bereits bergabe streitgegenstndlichen pferdes bgb vorhandene rntgenbefund mangels nachweisbarer klinischer auswirkungen sachmangel begrnden vermag andererseits bislang hinreichende feststellungen fehlen klger behaupteten rittigkeitsprobleme unabhngig besagtem rntgenbefund bereits bergabe pferdes vorlagen entgegen auffassung berufungsgerichts kommt klger vermutung bgb zugute beklagte unternehmer gehandelt deshalb verbrauchsgterkauf vorliegt rechtsfehlerhaft berufungsgericht davon ausgegangen pferd sei bereits aufgrund streitgegenstndlichen rntgenbefunds sachmangel behaftet hierdurch obschon befund feststellungen gerichtlichen sachverstndigen hoher hoher wahrscheinlichkeit klinisch relevant klger bemngelten rittigkeitsproblemen gefhrt parteien vereinbarten beschaffenheit abgewichen sei abs satz bgb entgegen auffassung revision insofern allerdings beanstanden berufungsgericht grundlage ausfhrungen sachverstndigen berzeugung gelangt streitgegenstndliche rntgenbefund bereits gefahrbergang vorgelegen sachverstndige letztendlicher sicherheit lediglich wahrscheinlich festgestellt vernderungen betreffenden gelenkfortsatz wirbelsule gefahrbergang naturwissenschaftlicher sicht vollstndig ausschlieen konnte volle richterliche berzeugungsbildung abs zpo setzt absolute unumstliche gewissheit sinne wissenschaftlichen nachweises voraus fr praktische leben brauchbaren grad gewissheit zweifeln schweigen gebietet vllig auszuschlieen st rspr vgl bgh urteile april vi zr njw rn juni zr njw rn oktober viii zr njw rn verffentlichung bghz bestimmt jeweils mwn daher darf richter dadurch gutachter wahrscheinlichkeitsgrade festlegt bildung persnlichen berzeugung grad praktischen wahrscheinlichkeit abhalten lassen vgl bgh urteile oktober vi zr njw ii aa oktober viii zr aao rn jeweils mwn insofern berufungsgericht inhaltlicher auseinandersetzung sachverstndigen ausfhrungen rechtlich beanstandender weise schluss gelangt streitgegenstndliche rntgenbefund bereits gefahrbergang vorgelegen recht rgt revision jedoch auffassung berufungsgerichts bereits betreffenden rntgenbefund handele unabhngig davon hiermit klinische erscheinungen verbunden seien sachmangel sinne abs satz bgb ansatz erkennbar parteien ausdrcklich konkludent beschaffenheitsvereinbarung dahingehend getroffen knnten pferd rntgenbefund entsprechend sachverstndigen bereich facettengelenks festgestellten drfe aa stndigen rechtsprechung senats setzt beschaffenheitsvereinbarung sinne abs satz bgb voraus verkufer vertragsgem bindender weise gewhr fr vorhandensein eigenschaft kaufsache bernimmt bereitschaft erkennen gibt fr folgen fehlens eigenschaft einzustehen vgl senatsurteile juni viii zr bghz abs bgb af mrz viii zr njw rn april viii zr njw rn vereinbarung ausdrcklich insoweit streitfall allein betracht kommt schlssiges verhalten getroffen vgl senatsurteile juni viii zr njw rn april viii zr aao allerdings vorliegen beschaffenheitsvereinbarung abs satz bgb strenge anforderungen stellen geltung neuen schuldrechts kommt mehr zweifel eindeutigen fllen betracht st rspr zuletzt senatsurteile juni viii zr njw rn juni viii zr aao rn april viii zr aao september viii zr ii verffentlichung vorgesehen bb danach einzelfall beschaffenheitsvereinbarung bejahen frage erster linie tatrichter obliegenden vertragsauslegung senatsurteile juni viii zr aao rn april viii zr aao auslegung individualvereinbarung revisionsgericht eingeschrnkt darauf berprft gesetzliche allgemein anerkannte auslegungsregeln denkgesetze allgemeine erfahrungsstze verletzt wesentlicher auslegungsstoff auer acht gelassen wurde auslegung revision gergten verfahrensfehlern beruht st rspr vgl senatsurteile juli viii zr bghz rn oktober viii zr njw rn verffentlichung bghz vorgesehen april viii zr wm rn jeweils mwn rechtsfehler liegen revision zutreffend geltend macht indes berufungsgericht annahme zumindest stillschweigenden beschaffenheitsvereinbarung vorbezeichneten inhalt ausschlielich darauf gesttzt beklagte anhrung mndlichen verhandlung november beim berufungsgericht eingerumt klger entsprechenden vortrag versehentlich protokolliert worden sei besttigt tatschlich enthlt berufungsgericht bezug genommene sitzungsprotokoll diesbezglich zunchst folgende erklrung klgers erinnerung konkreten beschaffenheitsvereinbarungen ber rntgenklasse getroffen bezogen hierauf ergnzte beklagte besondere vereinbarungen erinnerung ebenso klger sagen besonderen punkte ausgemacht deren vorliegen ankaufsuntersuchung kauf zustande gekommen wre wre rntgenbefund laufe rechtsstreits herausgestellt schon ankaufsuntersuchung diesbezglichen ankaufprotokoll ausgewiesen worden wre fr klger grund kauf zustande kommt hierauf lsst parteien rechtsstreits dahin erkennbar betracht gezogene annahme berufungsgerichts parteien htten stillschweigend beschaffenheitsvereinbarung ber nichtvorhandensein bestimmter rntgenbefunde getroffen allerdings revision recht rgt ansatz sttzen fr abschluss beschaffenheitsvereinbarung abs satz bgb bedarf zweier aufeinander bezogener korrespondierender willenserklrungen ff bgb angebot annahme knnen durchaus stillschweigend mithin schlssiges verhalten abgegeben vgl hierzu senatsurteil juni viii zr aao mwn vorliegend erkennbar parteien ab schluss kaufvertrages abschluss entsprechenden vereinbarung gerichteten willen gebildet knnte geschweige wille irgendeiner form ausdruck gebracht worden wre gegenteil beide parteien mndlichen verhandlung beim berufungsgericht sogar ausdrcklich bereinstimmend erklrt besonderen vereinbarungen betreffend beschaffenheit getroffen wurden insofern konnte beklagte abschluss derartigen tatschlich getroffenen beschaffenheitsvereinbarung nachhinein einrumen berufungsgericht insoweit grundlegend verkannt nachtrgliche mutmaungen partei beklagten darber partei klger kenntnis vorliegen fehlen bestimmter eigenschaften kaufgegenstandes vertrag geschlossen wrde tatschlichen abschluss entsprechenden beschaffenheitsvereinbarung gleichzusetzen nachtrglich herbeifhren knnen richtigkeit mutmaungen partei besttigt berdies begleitumstnde denen anhaltspunkte fr konkludente beschaffenheitsvereinbarung ergeben knnten weder erkennbar parteien vorgetragen entscheidung berufungsgerichts stellt grnden richtig dar zpo begrndet insoweit beanstandenden auffassung berufungsgerichts bereits gefahrbergang vorhandene rntgenbefund fr genommen sachmangel pferdes abs satz bgb vermgen klger behaupteten diversen rittigkeitsprobleme jedenfalls bisherigem sachstand anspruch klgers inso weit vermutung bgb mangels unternehmerhandelns beklagten zugute kommt rckabwicklung kaufvertrages begrnden hinsichtlich rntgenbefundes letztlich offenbleiben parteien revision meint vertrag zustzlich verwendung hochklassiges dressurpferd sinne abs satz nr bgb vorausgesetzt worauf landgericht abgestellt darauf ankommt gem abs satz nr bgb fr gewhnliche verwendung eignet beschaffenheit aufweist derartigen dressurpferd blich klger erwarten konnte verwendungseignung pferdes steht beiden fllen frage gerichtliche sachverstndige bereits landgericht festgestellt ausfhrungen berufungsgericht bezug genommen klinische auswirkungen streitgegenstndlichen rntgenbefunds festzustellen vermochte aa senat bereits entschieden eignung klinisch unaufflligen pferdes fr vertraglich vorausgesetzte verwendung reitpferd schon dadurch beeintrchtigt aufgrund abweichungen physiologischen norm lediglich geringe wahrscheinlichkeit dafr besteht tier zuknftig klinische symptome entwickeln verwendung reitpferd entgegenstehen vgl senatsurteil februar viii zr njw rn ebenso wenig gehrt blichen beschaffenheit tieres hinsicht biologischen physiologischen idealnorm entspricht senatsurteil februar viii zr aao rn wertung trgt umstand rechnung tieren lebewesen handelt stndigen entwicklung unterliegen sachen individuellen anlagen ausgestattet dementsprechend daraus ergebenden unterschiedli chen risiken behaftet vgl senatsurteil mrz viii zr bghz rn kufer pferdes deshalb redlicherweise erwarten besondere beschaffenheits vereinbarung tier idealen anlagen erhlt regelfall rechnen erworbene tier hinsicht physiologische abweichungen idealzustand aufweist fr lebewesen ungewhnlich vgl senatsurteil februar viii zr aao verbundenen risiken fr sptere entwicklung tieres fr lebewesen typisch stellen fr genommen vertragswidrigen zustand dar verkufer tieres haftet fr fortbestand gefahrbergang gegebenen gesundheitszustands vgl senatsurteil mrz viii zr aao rn erwgungen gleichem mae dressurpferde bertragen wies trotz gefahrbergang vorhandenen kli nisch allerdings auswirkenden rntgenbefunds diesbezglich sachmangel sinne abs satz bgb beklagte verkufer nachdem anderslautende beschaffenheitsvereinbarung geschlossen wurde dafr einzustehen tier gefahrbergang krank ebenfalls vertragswidrigen zustand befindet aufgrund bereits sicherheit zumindest hohe wahrscheinlichkeit besteht alsbald erkranken vgl bereits senatsurteil mrz viii zr aao deshalb sonstigen grnden fr vertraglich vorausgesetzte beziehungsweise gewhnliche verwendung mehr einsetzbar beides vorliegend fall gerichtliche sachverstndige klinische auswirkungen streitgegenstndlichen rntgenbefunds weder fr zeitpunkt gefahrbergangs feststellen knnen zuknftig fr hinreichend wahrscheinlich erachtet bloe mglichkeit zuknftigen fortschreiten rntgenbefunds verwendung dressurpferd entgegenstehende klinische erscheinungen auftreten knnten dagegen geeignet fr mageblichen zeitpunkt gefahrbergangs eignung fr gewhnliche vertrag vorausgesetzte verwendung hindern vgl senatsurteil februar viii zr aao rn bb folgt daraus jedoch landgericht bezugnahme senatsurteil februar viii zr aao fr ausschlaggebend erachtet streitgegenstndlichen rntgenbefund ausfhrungen gerichtlichen sachverstndigen dressurpferden vergleichsweise selten auftretende morphologische vernderung handelt bercksichtigung zuvor genannten grundstze betreffend beim kauf tieres hinzunehmenden abweichungen idealnorm fr frage gefahrbergang vorliegender rntgenbefund negativ beschaffenheit abweicht pferden betreffenden altersgruppe preiskategorie blich kufer erwarten darf abs satz nr bgb entscheidend darauf ankommen hufig derartige rntgenbefunde pferden kategorie vorkommen insoweit klarstellung senatsurteil februar viii zr aao rn selten gar erstmalig auftretenden abweichung idealnorm vorstehend ii aa bereits ausgefhrt allein ausschlaggebend aufgrund bereits sicherheit hohe wahrscheinlichkeit besteht tier alsbald erkranken deshalb sonstigen grnden fr ver traglich vorausgesetzte beziehungsweise gewhnliche verwendung mehr einsetzbar kommt somit entscheidend darauf klger behaupteten diversen rittigkeitsprobleme lahmheit schmerzen widersetzlichkeit bereits gefahrbergang vorhanden hierzu berufungsgericht standpunkt allerdings folgerichtig feststellung getroffen rechtsirrig indes auffassung berufungsgerichts klger komme vermutung bgb zugute beklagte unternehmer abs bgb gehandelt deshalb verbrauchsgterkauf abs bgb vorliege klger bleibt vielmehr nachdem kaufsache entgegengenommen geltendmachung rechte bgb grundstzlich darlegungs beweisbelastet bgb vgl senatsurteil oktober viii zr aao rn ff aa unternehmer legaldefinition abs bgb natrliche juristische person rechtsfhige personengesellschaft abschluss rechtsgeschfts ausbung gewerblichen selbstndigen beruflichen ttigkeit handelt demgegenber bgb ab juni geltenden fassung bgbl verbraucher natrliche person rechtsgeschft zwecken abschliet berwiegend weder gewerblichen selbstndigen beruflichen ttigkeit zugeordnet knnen sowohl gewerbliche selbstndige berufliche ttigkeit setzen jedenfalls selbstndiges planmiges gewisse dauer angelegtes anbieten entgeltlicher leistungen markt voraus wobei gewinnerzielungsabsicht erforderlich vgl senatsurteile mrz viii zr aao rn mrz viii zr njw rn september viii zr aao ii mnchkommbgb micklitz purnhagen aufl rn mwn fr abgrenzung verbraucher unternehmerhandeln grundstzlich objektiv bestimmende zweckrichtung rechtsgeschfts entscheidend bgh beschluss februar iii zb bghz urteile november iii zr njw rn september viii zr aao dabei kommt mageblich jeweiligen umstnde einzelfalles insbesondere verhalten parteien vertragsschluss senatsurteil september viii zr aao mwn bb gemessen grundstzen beklagte entgegen auffassung berufungsgerichts unternehmer anzusehen ersichtlich abschluss streitgegenstndlichen kaufvertrags ausbung gewerblichen selbstndigen beruflichen ttigkeit gehandelt knnte ergeben feststellungen berufungsgerichts anhaltspunkte dafr beklagte vergangenheit bereits vereinzelt sogar regelmig pferde verkauft mithin irgendeiner weise bereich pferdehandels unternehmerisch ttig geworden knnte hiervon berufungsgericht ausgegangen revisionserwiderung bersieht demgegenber rahmen allgemeinen mutmaung wonach eben ungewhnlich sei pferdetrainer erfolgreich ausgebildete pferde anschlieend verkaufe beklagte ausdrcklichen tatbestandlichen feststellungen beruflich gerade ausschlielich pferde dritter personen ausbildete knnte erstmalige einmalige abschluss entsprechenden rechtsgeschfts jeweiligen umstnden einzelfalls zuknftiges unternehmerisches handeln ausgerichtet vgl etwa unternehmereigenschaft sogenannten existenzgrndern bgh be schluss februar iii zb aao urteil november iii zr aao hierfr gibt vorliegend jedoch keinerlei anhaltspunkte insbesondere erkennbar beklagte verkauf irgendeiner weise angeboten betrieben knnte vielmehr parteien unstreitig verkauf initiative klgers zurckging unmittelbaren umstnde kaufvertragsabschlusses sprechen planmiges gewisse dauer angelegtes gewerbliches vorgehen beklagten zumal kaufvertrag weder schriftlich geschlossen rechnung ausgestellt wurde magebender bedeutung demgegenber zweck veruerte gegenstand bislang genutzt worden anlass verkauft senatsurteil september viii zr aao ii veruerung verkufer privat genutzten pferdes entsprechend senatsrechtsprechung kraftfahrzeugen vgl senatsurteile mrz viii zr aao september viii zr aao regelmig unternehmergeschft qualifizieren insoweit berufungsgericht festgestellt beklagte streitgegenstndliche pferd zunchst ausschlielich eigenen zwecken ausgebildet trainiert verkauf beklagten dahin rein privat genutzten pferdes kam sodann parteien unstreitig bemhen klgers zustande somit verkauf pferdes gesichtspunkt ausschlielich privaten bereich beklagten zuzuordnen folgt vorliegend umstand selbstndige berufliche ttigkeit beklagten reitlehrer pferdeausbilder berufungsgericht zutreffend erkannt unternehmerischen bereich zuzuordnen revision recht rgt erfolgte verkauf dressurpferdes ausbung ttigkeit vermutung dafr vorgenommenen rechtsgeschfte unternehmers zweifel geschftlichen bereich zuzuordnen besteht senat insofern revisionserwiderung bezug genommenen urteil vielmehr lediglich fr fall gmbh formkaufmann gem abs hgb abs gmbhg entschieden verkauf beweglicher sachen verbraucher zweifel betrieb handelsgewerbes abs hgb gehrt branchenfremdes nebengeschft handelt bestimmungen ff bgb fr verbrauchsgterkauf fllt sofern gesetzliche vermutung abs hgb widerlegt senatsurteil juli viii zr njw rn vgl bgh urteil dezember xi zr bghz rn sinne senatsurteil mrz viii zr aao rn entsprechender allgemeiner selbstndig erwerbsttigen anzuwendender rechtsgedanke abs hgb jedoch entnehmen verbraucherschutz ausgerichteten bestimmungen bgb regelungsziel verfolgen publizitt vertrauensschutz gerichtete hgb vgl mnchkommbgb micklitz purnhagen aao rn erman saenger bgb aufl rn staudinger kannowski bgb neubearb rn palandt ellenberger bgb aufl rn jeweils mwn gegenansicht vielmehr setzt handeln ausbung gewerblichen selbstndigen beruflichen ttigkeit sinne abs bgb voraus gerade hinreichend engen zusammenhang eben erfolgt ttigkeitsspezifischer zusammenhang besteht ttigkeit reitlehrer pferdetrainer seite verkauf dressurpferdes jedoch weiteres jedenfalls gegebenen umstnden allenfalls uerlicher natur verkennt berufungsgericht vielmehr pauschal nhere begrndung annimmt verkauf pferdes weiche weitgehend unternehmerischen ttigkeit beklagten ab notwendige zusammenhang beruflichen ttigkeit bereits deshalb anzunehmen beklagten ausbildung kenntnisse pferdetrainer zugutegekommen insofern gunsten mittelbar erzielten verkaufspreis ausgewirkt knnten knnen nutzung beruflich erworbener kenntnisse fhigkeiten sowie insbesondere einsatz geschftlichen bereich gehrenden sachmitteln einzelfall durchaus fr zuordnung beurteilenden rechtsgeschfts unternehmerischen ttigkeit sprechen vorliegend fand ausbildung streitgegenstndlichen pferdes feststellungen berufungsgerichts ausschlielich eigenen zwecken bereits blick beabsichtigten spteren verkauf statt iii alledem angefochtene urteil berufungsgerichts bestand aufzuheben abs zpo sache ausgefhrten grnden endentscheidung reif neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo dabei macht senat mglichkeit abs satz zpo gebrauch fr weitere verfahren weist senat darauf nunmehr sache befassende senat berufungsgerichts rahmen gegebenenfalls erneuter hinzuziehung bereits bestellten sachverstndigen nachzuholenden feststellungen klger behaupteten rittigkeitsproblemen umstand auseinander zusetzen sachverstndige bereits bisherigen ausfhrungen probleme beim bereiten pferdes wegen klger erstmals sechs wochen bergabe tierrztliche klinik verbringen lie hoher wahrscheinlichkeit muskelverspannung rckenbereich pferdes zurckfhrte hierfr beklagte falsche reiterliche behandlung bergabe pferdes klger fr gering berwiegend wahrscheinlich erachtete berlegungen berufungsgericht berdies verkauf durchgefhrten proberitte zeugin sowie befundlose ankaufsunter suchung einzubeziehen dr milger dr achilles dr fetzer dr schneider dr bnger vorinstanzen lg mnchen ii entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen gefhrlichen eingriffs straenverkehr herbeifhrung unglcksfalls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs satz abs abs stpo beschlossen versumung frist fr antrag entscheidung revisionsgerichts verwerfungsbeschluss landgerichts dsseldorf mai angeklagten amts wegen wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt antrag angeklagten entscheidung revisionsgerichts vorbezeichnete beschluss landgerichts dsseldorf aufgehoben revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf mrz sowie antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung revisionseinlegungsfrist unzulssig verworfen davon abgesehen beschwerdefhrer kosten wiedereinsetzung kosten auslagen revisionsverfahrens aufzuerlegen jgg grnde landgericht angeklagten urteil mrz vorwrfen vorstzlichen gefhrlichen eingriffs straenverkehr herbeifhrung unglcksfalls tateinheit gefhrlicher krperverletzung beleidigung freigesprochen jeweiligen tatzeitpunkt zustand schuldunfhigkeit handelte indes einbeziehung urteils mrz angeklagte wegen versuchter schwerer brandstiftung zwei fllen verurteilt verhngung jugendstrafe gem jgg vorbehalten worden unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus angeordnet april beim landgericht eingegangenem schreiben angeklagte einspruch urteil mrz eingelegt wiedereinsetzung begehrt landgericht begehren angeklagten revision urteil mrz gesuch wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung rechtsmittelfrist ausgelegt beide rechtsmittel beschluss mai verteidiger beschuldigten zugestellt mai unzulssig verworfen beschluss enthielt auszugsweise folgende rechtsmittelbeleh rung verurteilte beschluss binnen woche zustellung schriftlichen beschlussgrnde entscheidung revisionsgerichts antragen angeklagten wurde beschluss mai formlos bersandt datum zugangs nachvollziehen lsst bersendung erfolgte hinweis frmliche zustellung beschlusses verteidiger angeklagten erfolgt sei gesonderte belehrung ber fristauslsende wirkung zustellung verteidiger erfolgte verwerfung begehren landgericht wendet angeklagte persnlich mehreren zeitraum mai juni gericht eingegangenen schreiben denen wiederum einspruch erhebt ii senat ber antrge angeklagten beschlussformel ersichtlich entschieden generalbundesanwalt zuschrift juli folgende ausgefhrt beschwerdefhrer gem abs satz stpo amts wegen wiedereinsetzung versumte frist abs stpo gewhren frist abs satz stpo versumt innerhalb gesetzlich vorgesehenen wochenfrist zustellung verteidiger mai lauf gesetzt worden abs stpo entscheidung revisionsgerichts angetragen konkreten umstnde einzelfalls gebieten indes beschwerdefhrer wiedereinsetzung versumte frist abs stpo gewhren beschwerdefhrer psychiatrischen krankenhaus freiheit entzogen psychisch kranker angesehen psychiatrischer behandlung bedarf grund fr last gelegten handlungen verantwortlich leidet insbesondere intelligenzminderung feststellungen landgerichts dsseldorf grad schwachsinns sinne stgb aufweist ua umstnde begrnden besondere schutzbedrftigkeit beschwerdefhrers vgl europischer gerichtshof fr menschenrechte urteil september juris rn bercksichtigung vermindern besonderen umstnde einzelfalles ausma verschuldens psychisch kranken beschwerdefhrer zuzurechnen formalistisch beschluss mai ergangene belehrung ber mglichkeit antrags abs stpo fr beschwerdefhrer bercksichtigung bestehender intelligenzminderung mglicherweise irrefhrend spricht davon verurteilte beschluss binnen woche zustellung entscheidung revisionsgerichts antragen begleitschreiben bersendung beschlusses mai sa bd vi bl lediglich hinweis erfolgt beschluss verteidiger frmlich zugestellt worden sei besonderer hinweis darauf zustellung fr lauf beschluss mai dargelegten rechtsmittelfrist mageblich erging indes ausgeschlossen beschwerdefhrer juristischer laie rechtsbegriff zustellung wirkungen stpo verkannt davon ausging verurteilte frist woche ab eigener kenntniserlangung wahren zumal intelligenzminderung grade schwachsinns leidet fr annahme spricht insbesondere inhalt schreibens mai sa bd vi bl darin fhrt beschluss mai erhalten wisse woche zeit einspruch einzulegen besondere schutzbedrftigkeit dadurch kompensiert beschwerdefhrer rechtsanwalt verteidigt wurde verteidiger aufgabe erlass beschlusses mai zustellung mai faktisch mehr wahrgenommen beschwerdefhrer eigenen angaben zufolge weder beschluss kenntnis gesetzt ber fr lauf rechtsmittelfrist relevanten wirkungen mai erfolgten zustellung belehrt vgl vermerk juli sa bd vi bl ebenso wenig seinerseits initiative ergriffen rechtsmittelfrist abs stpo wahren verteidiger proprio motu rechtsmittel einlegen willen beschuldigten zuwiderluft vgl meyer goner schmitt stpo aufl rn mwn sptestens zustellung beschlusses mai verteidiger jedoch kenntnis davon erlangt beschwerdefhrer offensichtlich urteil landgerichts dsseldorf mrz anfechten wolle htte anlass geboten belange beschwerdefhrers erneut eruieren rechte zumindest beratung belehrung wahren unterblieben vgl vermerk juli sa bd vi bl sodass verteidigung hinblick angeklagten bestehende intelligenzminderung sowie unterbringung besonderer frsorge bedurfte effektiv stattfand ausgeschlossen beschwerdefhrer formlos bersandten beschluss landgerichts dsseldorf mai erst mai kenntnis erlangt rekonstruktion postlaufs mglich vgl vermerk juli sa bd vi bl verteidiger beschwerdefhrers beschluss mai zugestellt worden beschwerdefhrer eigenen angaben zufolge beschluss zeit punkt kenntnis gesetzt vgl vermerk juli sa bd vi bl eigener unverschuldet irrtmlicher vorstellung htte beschwerdefhrer fall mai beim landgericht dsseldorf eingegangenes schreiben frist abs stpo gewahrt wahrung rechts beschwerdefhrers zugang gericht gebieten umstnde bercksichtigung garantien art abs mrk gewhrung wiedereinsetzung amts wegen dargelegten besonderen umstnde fallen alleinige verantwortung landgerichts dsseldorf steht gewhrung wiedereinsetzung indes entgegen vgl europischer gerichtshof fr menschenrechte urteil september juris rn vermindern ausma verschuldens psychisch kranken beschwerdefhrer zuzurechnen rechtlich persnlich schwierigen lage unterbringung psychiatrischen krankenhaus konfrontiert sah darber hinaus mehr aktiv verteidiger untersttzt wurde mae versagung wiedereinsetzung recht beschwerdefhrers zugang gericht kerngehalt beeintrchtigen wrde vgl europischer gerichtshof fr menschenrechte urteil september juris rn zeitraum mai juni gericht eingegangenen schreiben beschwerdefhrers sa bd vi bl ff begehren gerichtliche berprfung beschlusses mai hinreichend entnommen abs stpo erforderlichen antrag formal versptet gestellt mithin versumte rechtshandlung nachgeholt infolge gewhrenden wiedereinsetzung vorigen stand senat antrag beschwerdefhrers gem abs stpo ber beschluss landgerichts dsseldorf mai gesuch angeklagten gewhrung wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung frist einlegung revision urteil landgerichts dsseldorf mrz urteil gerichtete rechtsmittel unzulssig verworfen worden befinden beschluss aufzuheben wegen zugleich revisionsbegehren gestellten wiedereinsetzungsantrags landgericht verwerfung revision gem abs stpo mehr befugt vgl bgh beschlsse mrz str juris rn dezember str juris rn meyergoner schmitt stpo aufl rn entscheidung ber gewhrung wiedereinsetzung vorigen stand gem abs stpo landgericht entzogen revisionsgericht berufen eigener zustndigkeit sowohl ber wiedereinsetzungsgesuch abs stpo zulssigkeit revision auszulegenden rechtsmittels entscheiden abs stpo wiedereinsetzungsgesuch statthaft brigen unzulssig beschwerdefhrer wochenfrist einlegung revision abs stpo versumt begann fr anwesenheit angeklagten verteidigers verkndete urteil tag verkndung mrz endete mrz uhr schreiben beschwerdefhrers erstmals begehren anfechtung urteils ausdruck gebracht wurde ging erst april beim landgericht dsseldorf wiedereinsetzung gerichteter antrag indes angaben ber versumte frist grnde enthalten grund rechtsmittelfrist eingehalten konnte zeitpunkt wegfalls hindernisses darlegen angaben zulssigkeitsvoraussetzung mssen innerhalb wochenfrist abs satz stpo vorgebracht bgh nstz rr woran vorliegend gnzlich fehlt belehrung ber mglichkeit voraussetzungen wiedereinsetzung bedarf bgh beschluss mai str bezogen versumte frist einlegung revision abs stpo umstnde gegeben gewhrung wiedereinsetzung amts wegen anlass geben beschwerdefhrer wurde vorsitzenden tatgerichts anwesenheit verteidigers zeitpunkt urteilsverkndung bestellten ergnzungspflegerin ber mglichkeit voraussetzungen rechtsmittels revision belehrt vgl sa bd vi bl sowie pb bl nachgang urteilsverkndung errterten verteidiger beschwerdefhrers ergnzungspflegerin inhalt folgen ergangenen entscheidung sowie mglichkeit anfechtung erneut beschwerdefhrer ansinnen formuliert wurde rechtsmittel einzulegen vgl vermerk juli sa bd vi bl fhrt verwerfung entgegen abs stpo versptet eingelegten revision unzulssig gem abs stpo abs stpo entscheidung ber wiedereinsetzungsantrag berufene revisionsgericht vgl bgh beschluss dezember str juris rn schliet senat blick darauf eltern verurteilten sorgerecht entzogen rechtsanwltin fr dauer minderjhrigkeit ergnzungspflegerin bestellt worden zustellung verwerfungsbeschlusses landgerichts mai erfolgt bemerkt senat blick abs stpo lediglich ergnzend abgesehen davon betreuer bzw gesetzlicher vertreter per se empfangsberechtigt sinne abs stpo anzusehen vgl lr stpo graalmann scheerer aufl rn meyer goner schmitt rn jeweils mwn ergnzungspflegschaft rechts anwltin eintritt volljhrigkeit verurteilten bereits april erloschen sost scheible rinbgh roggenbuck urlaubsabwesend deshalb gehindert unterschreiben franke sost scheible quentin feilcke'],['Soon']] [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begrndung verworfen rechtskrftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz knnen pressemitteilung entnehmen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen vergewaltigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs abs analog stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn dezember verfahren abs stpo eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen sexueller ntigung verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte sexuellen ntigung acht fllen davon fall tateinheit vorstzlicher krperverletzung versuchten sexuellen ntigung drei fllen schuldig gehende revision verworfen angeklagte verbleibenden kosten rechtsmittels revisionsinstanz adhsionsverfahren entstandenen besonderen kosten nebenklgerinnen adhsionsklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung sexueller ntigung acht fllen davon fall tateinheit vorstzlicher krperverletzung versuchter sexueller ntigung drei fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt adhsionsentscheidung getroffen hiergegen eingelegte revision fhrt einstellung verfahrens fall ii urteilsgrnde nderung schuldspruchs brigen unbegrndet sinne abs stpo senat verfahren antrag generalbundesanwalts fall ii urteilsgrnde gem abs stpo vorlufig eingestellt feststellungen offen bleibt ntigungsmittel duldung sexuellen handlung griff scheidenbereich erzwungen worden annahme sexuellen ntigung sinne abs nr stgb fassung november daher belegt bloe berraschende vornahme sexualbezogenen handlung reicht dafr vgl bgh beschluss februar str nstz rr wolters ssw stgb aufl rn fall ii urteilsgrnde senat beschwer angeklagten auszuschlieen urteilsformel vergewaltigung sexuelle ntigung abgendert vgl bgh beschluss juli str nstz rr ausfhrungen landgerichts fall lassen eindeutig erkennen tatbestand regelbeispiels abs nr stgb fassung november tatschlich fr verwirklicht gehalten strafrahmen abs stgb ent nommene einzelstrafe einfluss zusammen verfahrenseinstellung fall ii urteilsgrnde ergibt daraus beschlussformel angefhrte schuldspruch stgb steht entgegen brigen weist urteil rechtsfehler nachteil angeklagten gesamtstrafe bestehen bleiben senat vermag auszuschlieen strafkammer grundlage verbleibenden einzelstrafen freiheitsstrafen hhe zwei jahren vier monaten jahr sechs monaten sieben mal jahr drei monaten zwei mal neun monaten mildere gesamtstrafe erkannt htte sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts lneburg februar aufgehoben festgestellt beschluss amtsgerichts lneburg november betroffenen rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen hansestadt lneburg auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene ukrainischer staatsangehriger abschiebung ukraine mrz reiste november erneut deutschland ber erforderlichen aufenthaltstitel verfgen antrag beteiligten behrde amtsgericht beschluss november haft sicherung abschiebung betroffenen fr dauer acht wochen angeordnet schreiben november drohte beteiligte behrde betroffenen abschiebung dezember wurde abgeschoben antrag feststellung rechtswidrigkeit haft landgericht zurckgewiesen rechtsbeschwerde verfolgt feststellungsantrag ii beschwerdegericht meint voraussetzungen fr anordnung zurckschiebungshaft gem abs abs satz nr aufenthg htten vorgelegen iii zulssige rechtsbeschwerde begrndet haft htte angeordnet drfen haftantrag anforderungen abs famfg entsprach vorliegen zulssigen haftantrags lage verfahrens amts wegen prfende verfahrensvoraussetzung versto begrndungszwang fhrt unzulssigkeit haftantrags st rspr siehe nher senat beschluss april zb fgprax rn beschluss juli zb nvwz rn beabsichtigten abschiebung behrde haftantrag abs satz nr famfg vollstreckungsvoraussetzungen darlegen denen abschiebungsandrohung abs aufenthg gehrt fehlt fr vollstreckung erforderlichen voraussetzung darf kraft gesetzes voll ziehbare ausreisepflicht abschiebung durchgesetzt senat beschluss september zb infauslr gengte haftantrag beteiligte behrde darin dargelegt abschiebung angedroht worden voraussetzungen fr absehen abschiebungsandrohung abs satz aufenthg vorgelegen fehlen entsprechender ausfhrungen haftantrag etwa deshalb unschdlich beschwerdegericht amtsgericht angeordnete abschiebungshaft fr haft sicherung zurckschiebung geltenden mastben gemessen rckkehrentscheidung voraussetzen beantragt beteiligte behrde abschiebungshaft einhergehenden strengeren verfahrenserfordernisse gebunden zurckschiebung mglich wre senat beschluss mrz zb nvwz rn daher kommt darauf voraussetzungen aufenthg fr zurckschiebung betroffenen angaben beteiligten behrde haftantrag festnahme vermutlich bereits ber halbes jahr deutschland aufgehalten vorlagen mangel antragsbegrndung fr zukunft geheilt worden behrde haftantrag nachtrglich ergnzt wofr gerichtsakten ersichtlich htte betroffene gelegenheit erhalten mssen erneuten persnlichen anhrung hierzu stellung nehmen vgl senat beschluss april zb fgprax rn beschluss august zb juris rn entgegen ansicht beteiligten behrde lsst umstand betroffene beschwerde landgericht mangel antragsbegrndung gergt erfordernis anhrung nachtrglichen ergnzung haftantrags entfallen iv kostenentscheidung folgt abs abs famfg abs satz kosto bercksichtigung regelung art emrk entspricht billigem ermessen hansestadt lneburg erstattung notwendigen auslagen betroffenen verpflichten festsetzung beschwerdewerts folgt abs kosto abs kosto stresemann lemke brckner schmidt rntsch weinland vorinstanzen ag lneburg entscheidung xiv lg lneburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein fgg abs bvormvg abs satz abs voraussetzungen zulssigen vorlage abs fgg gehrt rechtsauffassung vorlegende oberlandesgericht abweichen fr entscheidung oberlandesgerichts ausweislich inhalts entscheidung erheblich voraussetzungen abs satz nr abs berufsvormndervergtungsgesetz bgh beschlu juli xii zb olg schleswig ag norderstedt xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen sache schleswig holsteinische oberlandesgericht behandlung entscheidung eigener zustndigkeit zurckgegeben grnde beteiligten streiten hhe beteiligten zustehenden betreuervergtung mittellose betroffene wurde wegen geistesschwche entmndigt wurde fr vereinsbetreuer aufgabenkreisen bestimmung aufenthalts zustimmung rztlichen behandlungsmanahmen vertretung interessen gegenber psychiatrischen krankenhaus bestellt oktober wurde umzug betroffenen bisherige betreuer entlassen beteiligte berufsbetreuer fr aufgabenkreise bestellt vormundschaftsgericht beschlu mrz jahr angefallene vergtung beteiligten stundensatz dm bemessen hiergegen gerichtete sofortige beschwerde be teiligten landgericht beschlu oktober zurckgewiesen zugelassenen sofortigen weiteren beschwerde hlt beteiligte auffassung fest beteiligte sei diplombetriebswirt verfge ber nennenswerten fachkenntnisse wahrnehmung bertragenen aufgabenkreise besonders zugute kmen schleswig holsteinische oberlandesgericht mchte landgericht vertretenen ansicht folgen wonach abs berufsvormndervergtungsgesetzes bvormvg enthaltene vermutung fr nutzbarkeit besonderen vergtungssteigernden kenntnisse konkreten betreuung entfalle vormundschaftsgericht bestellung betreuers bestimmt geschehen sei mchte deshalb sofortige weitere beschwerde beteiligten zurckweisen sieht daran entscheidungen damals zustndigen zivilsenats oberlandesgerichts dresden mrz famrz juli famrz gehindert ausknfte vorsitzenden zivilsenats schriftliche mitteilung nunmehr zustndigen zivilsenats oberlandesgerichts dresden ergeben htten beruhten genannten entscheidungen auffassung vermutung abs bvormvg greife ausbildung betreuers kreis aufgaben pat auffassung halte oberlandesgericht dresden fest schleswig holsteinische oberlandesgericht deshalb sache gem abs fgg bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt ii sache vorlegenden oberlandesgericht entscheidung eigener zustndigkeit zurckzugeben vorlage zulssig voraussetzungen zulssigen vorlage gem abs fgg gehrt vorlegende oberlandesgericht weitere beschwerde ergangenen entscheidung oberlandesgerichts abweichen abweichung mu rechtsfrage betreffen beantwortung rechtsfrage mu fr beide entscheidungen erheblich bundesgerichtshof fr entscheidungserheblichkeit magebende rechtliche beurteilung falles vorlagebeschlu zugrunde gelegt gebunden prft rechtsauffassung vorlegende oberlandesgericht abweichen fr entscheidung oberlandesgerichts erheblich st rspr vgl etwa senatsbeschlsse juli xii zb famrz mrz xii zb famrz entscheidung oberlandesgerichts mu abweichenden beurteilung rechtsfrage beruhen dafr erforderlich ausreichend strittige rechtsfrage entscheidung oberlandesgerichts errtert beantwortet ergebnis fr entscheidung einflu senatsbeschlu oktober ivb zb famrz erfordernis fehlt vorliegenden fall entscheidung mrz aao oberlandesgericht dresden vereinsbetreuerin stundensatz abs satz nr bvormvg dm abzglich gem art bt ndg hchster stundensatz zugebilligt betreuerin verfgte ber art einigungsvertrag anerkannten hochschulabschlu diplomlehrerin fr mathema tik physik rahmen ausbildung ber vier semester fcher pdagogik psychologie belegt entsprechende hauptprfungen abgelegt auffassung oberlandesgerichts betreuerin fachkenntnisse erworben fr bertragenen wirkungskreise aufenthaltsbestimmung gesundheitsfrsorge nutzbar kernbereich vermittlung fachkenntnisse ausgerichtete hochschulausbildung erworben ausgangspunkt richtigkeit berprfen oberlandesgericht dresden anla zitierten entscheidung abs bvormvg hierzu vorlegenden oberlandesgericht thematisierten rechtsfrage auseinanderzusetzen betreuerin folgt oberlandesgericht dresden hchste stundensatz bereits abs satz nr bvormvg zuzubilligen voraussetzungen abs bvormvg kam deshalb vorschrift findet ebenso vorlegenden oberlandesgericht herausgestellte rechtsfrage entscheidung oberlandesgerichts dresden folglich erwhnung entscheidung juli aao oberlandesgericht dresden betreuer stundensatz abs satz nr bvormvg dm abzglich gem art bt ndg mittlerer stundensatz verweigert betreuer fr aufgabenkreise vertretung wohnungsangelegenheiten gegenber mtern sowie energieversorgung fr ffnen post bestellt verfgte ber berufsausbildung altenpfleger rahmen ausbildung nebenfchern rechtliche wirtschaftliche kenntnisse vermittelt worden auffassung oberlandesgerichts rechtskenntnisse fr betreuungen stets nutzbar ausbildung altenpfleger sei jedoch kernbereich vermittlung kenntnisse ausgerichtet fachwissen soziale kompetenz verhltnis betreuten zwischenmenschliche kommunikationsfhigkeit vermittle knne fr betreuung nutzbar sei einzelfall prfen jeweilige ausbildung betreuers voraussetzungen abs satz nr bvormvg mittlerer hchster stundensatz erflle sei fall ausbildung altenpfleger vermittle kernbereich medizinisches grundlagenwissen sowie kenntnisse ber pflege alten kranken menschen wissen sei jedoch fr konkrete betreuung nutzbar gesundheitssorge umfasse zugrundelegung beurteilung senat richtigkeit berprfen oberlandesgericht dresden anla vorlegenden oberlandesgericht herausgestellten rechtsfrage auseinanderzusetzen oberlandesgericht dresden rechtskenntnissen generelle betreuungsrelevanz zuerkannt rahmen ausbildung altenpfleger erwobenen fachwissen allgemeine nutzbarkeit fr betreuungen jedoch abgesprochen blieb fr anwendung abs bvormvg vornherein raum entscheidung oberlandesgericht dresden folglich abs bvormvg angesprochen vorlegenden oberlandesgericht thematisierte frage vorhaltung fr betreuungen allgemein nutzbaren fachwissens zwingend hhere vergtung betreuers bewirke falls vormundschaftsgericht abs satz bvormvg bestimme errtert vorlegenden oberlandesgericht mitgeteilten ausknfte vorsitzenden zivilsenats oberlandesgerichts dresden belegen geeignet abweichung sinne abs fgg begrnden vorliegen abwei chung mu entscheidungen denen abgewichen ergeben fall iii fr weitere verfahren weist senat folgendes abs satz nr bvormvg knpft vergtungssteigerung besondere ausbildung erworbene kenntnisse fr konkrete betreuung nutzbar kenntnisse mssen sinne conditio sine qua non fr ordnungsgeme amtsfhrung betreuers erforderlich gesetz begngt vielmehr potentiellen ntzlichkeit fachkenntnisse konkrete nutzung betreuer vorgehaltenen wissens verlangt vgl etwa mnchkomm wagenitz bgb aufl rdn vorlegende oberlandesgericht festgestellt fachkenntnissen studium betriebswirtschaft vermittelt ntzlichkeit gerade fr wahrnehmung beteiligten bertragenen aufgabenkreise zukommt dagegen drfte erinnern vorlegenden oberlandesgericht herangezogene regelung abs satz bvormvg normiert widerlegbare vermutung besondere kenntnisse betreuers fr betreuungen allgemein nutzbar fr konkrete betreuung nutzbar regelung sinngem anwenden knnen betreuer ber fachkenntnisse verfgt fr arten betreuung wohl fr bestimmte aufgabenkreise allgemein nutzbar deren nutzbarkeit deshalb fr konkrete betreuung vermutet konkrete betreuung aufgabenkreis umfat bt drucks linke spalte abs anwendung abs satz bvormvg setzt allerdings stets vorrangige feststellung allgemeinen nutzbarkeit fachkenntnisse voraus sei erfordernis jedwede art betreuungen sei betreuungen bestimmten aufgabenkreisen bezogen erster linie tatrichter obliegenden beurteilung drften strenge mastbe anzulegen fachwissen betriebswirtes allgemeine betreuungsrelevanz beimessen knnen drfte eher fernliegen fachwissen allgemeine ntzlichkeit fr gerade frage stehenden aufgabenkreise attestieren fehlt allgemeinen sei fr jedwede art betreuungen sei fr betreuungen bestimmten aufgabenkreisen geltenden nutzbarkeit fachkenntnissen bleibt fr anwendung abs satz bvormvg vornherein raum abs satz bvormvg steht entgegen hiernach mglichen anderweitigen bestimmung vormundschaftsgerichts vormundschaftsgericht vorrangig mglichkeit erffnet betreuer ber fr konkrete betreuung nutzbare fachkenntnisse verfgen berangebot weise qualifizierter betreuer wert beschftigen soergel zimmermann bgb aufl rdn vgl bt drucks zweifeln ziel hinblick mglichkeit betreuers nutzbarkeit fachkenntnisse nachzuweisen vergtungssteigerung abs satz nr bvormvg erwirken erreichbar mag vorschrift handhabe bieten vermutung abs satz bvormvg hinblick besonderen tatschlichen verhltnisse konkreten betreuung gleichsam vornherein widerlegen bewirkt jedoch sinn systematik widerlegung vermutung vorliegen vermutungsvoraussetzungen oben unterstellt flle abs satz bvormvg treffenden anderweitigen bestimmung vormundschaftsgerichts beschrnkt wre hahne sprick wagenitz weber monecke bundesrichter dr ahlt urlaubsbedingt verhindert unterschreiben hahne'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzverfahren ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp richterin mhring richter dr schoppmeyer juli beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts berlin april kosten weiteren beteiligten zurckgewiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde september wurde ber vermgen schuldnerin insolvenzverfahren erffnet weitere beteiligte insolvenzverwalter bestellt schuldnerin aufgrund schon erffnung insolvenzverfahrens bestehenden mietverhltnisses mieterin wohnung hierfr leistete insolvenzerffnung mietkaution hhe weitere beteiligte gab gegenber vermieter enthaftungserklrung abs satz inso ab schlussbericht oktober beantragte weitere beteiligte rahmen schlusstermins anzuordnen anspruch schuldnerin rckerstattung mietkaution ablauf laufzeit abtretungserklrung gem abs inso nachtragsverteilung vorbehalten bleibe beschluss februar hob insolvenzgericht insolvenzverfahren bestellte weiteren beteiligten treuhnder fr wohlverhaltensperiode wies antrag zurck hinsichtlich mietkaution nachtragsverteilung anzuordnen zurckweisung antrags gerichtete sofortige beschwerde weiteren beteiligten erfolg gehabt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt begehren ii rechtsbeschwerde gem abs satz nr zpo statthaft brigen zulssig sache jedoch unbegrndet beschwerdegericht ausgefhrt insolvenzverwalter treuhnder enthaftungserklrung gegenber vermieter schuldners abgebe seien smtliche ansprche bestehenden mietverhltnis insolvenzmasse entzogen wirksamwerden enthaftungserklrung erlange mieter verwaltungs verfgungsbefugnis ber mietverhltnis vollem umfang zurck gerade schutz vermieters gebiete enthaftungserklrung kaution erstrecken andernfalls knne vermieter beendigung mietverhltnisses etwaigen forderungen mietverhltnis kautions rckzahlungsanspruch mieters aufrechnen wille gesetzgebers stehe lsung entgegen ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand nachtragsverteilung allein betracht kommenden norm abs nr inso angeordnet schlusstermin gegenstnde masse ermittelt voraussetzungen liegen senat beschluss mrz ix zb zinso entschieden nher begrndet scheidet anspruch schuldners rckzahlung mietkaution gesetzlich zulssigen hhe abs abs satz bgb insolvenzmasse insolvenzverwalter fr wohnraummietverhltnis schuldners enthaftungserklrung abs satz inso abgibt liegt streitfall erklrung abs satz inso verbundene freigabe erstreckt dasjenige vermgen schuldners weiteren durchfhrung mietvertrags zuzuordnen insolvenzbeschlag frei deshalb insbesondere mietvertraglichen forderungen schuldners erst zeitpunkt wirksamwerdens enthaftungserklrung entstehen anspruch schuldners rckzahlung geleisteten mietkaution entsteht aufschiebend bedingt bereits leistung kaution sinn zweck mietkaution anspruch rckzahlung jedoch fortsetzung mietverhltnisses wirksamwerden enthaftungserklrung zuzuordnen bgh aao rn auslegung erklrung abs satz inso deren reichweite disposition insolvenzverwalters steht widerspricht geset zesmaterialien verlautbarten vorstellungen gesetzgebers bgh aao rn kayser gehrlein mhring grupp schoppmeyer vorinstanzen ag berlin mitte entscheidung ik lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar juni bugeldsache wegen verstoes niederschsische schulgesetz az owi amtsgericht oldenburg az ar jug amtsgericht tiergarten strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts juni gem stpo beschlossen zustndig fr nachtrglichen entscheidungen ber auflage beschluss amtsgerichts oldenburg april amtsgericht jugendrichter tiergarten grnde generalbundesanwalt zuschrift juni ausgefhrt amtsgericht oldenburg september geborenen betroffenen antrag verwaltungsbehrde april wegen verstoes niederschsische schulgesetz gem abs nr owig anstelle rechtskrftig festgestellten geldbue arbeitsauflage stunden gemeinntzige arbeit auferlegt erlass beschlusses androhung verhngung jugendarrests teilableistung stunden gemeinntziger arbeit betroffene berlin umgezogen beschluss februar amtsgericht oldenburg verfahren wichtigem grund gem abs owig abs jgg berlin abgegeben zentral zustndige amtsgericht tiergarten bernahme abgelehnt zustndig fr nachtrglichen entscheidungen ber auflage beschluss amtsgerichts oldenburg amtsgericht tiergarten abgabe zweckmig jugendlichen verhngung jugendarrest gem abs satz owig gelegenheit mndlichen uerung richter geben betroffenen darauf verweisen mglichen anhrung wohnort berlin oldenburg reisen wrde recht mndliche vorsprache unzumutbar erschweren brigen jugendliche erbrachten arbeitsstunden weisung jugendamts berlin jetzigen wohnsitz erbringen ebenfalls berwachung amtsgericht tiergarten berlin zweckmig erscheinen lsst schliet senat fischer appl eschelbach berger ott'],['Soon']] [['abschrift bundesgerichtshof beschluss iii zb januar rechtsstreit klger antragsteller beklagte antragsgegnerin prozebevollmchtigte ii instanz iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck galke dr herrmann beschlossen gesuch antragstellers prozekostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschlu zivilkammer landgerichts nrnberg frth dezember zurckgewiesen grnde senat geht zugunsten antragstellers davon rechtsbeschwerde oktober unzulssige rechtsmittel lediglich prozekostenhilfegesuch vorbereitung gesuch zurckzuweisen beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg zpo zweiten rechtszug ergangene entscheidungen landgerichts weiteres rechtsmittel rechtsbeschwerde statthaft sofern gesetz ausdrcklich bestimmt landgericht angefochtenen beschlu zugelassen abs zpo beide voraussetzungen liegen auerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzeswidrigkeit verletzung verfahrensgrundrech ten wre rechtsmittel statthaft begrndung landgericht antragsteller nher vermgens einkommensverhltnisse einzugehen beantragte prozekostenhilfe versagt sei sinn prozekostenhilfe klger ermglichen vielzahl prozessen geltendmachung honorarforderungen fhren gesetz zpo grundlage erscheint verfahren landgerichts verfassungsrechtlich bedenklich neuregelung beschwerderechts zivilprozereformgesetz bundesgerichtshof jedoch beschlsse beschwerdegerichte ausschlielich fllen abs zpo angerufen bghz bliebe landgericht allerdings unbenommen entschei dung nochmals berprfen schlick streck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick prof dr wagenitz dr ahlt dose beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts mnchen februar kosten zurckgewiesen beschwerdewert grnde parteien august geheiratet scheidungsantrag ehefrau antragstellerin geboren april ehemann antragsgegner geboren mrz dezember zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich dahin geregelt wege rentensplittings abs bgb versicherungskonto antragsgegners seekasse hamburg seekasse weitere beteiligte versicherungskonto antragstellerin bundesversicherungsanstalt fr angestellte bfa weitere beteiligte rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen november bertragen ferner lasten versorgung antragsgegners versorgungsanstalt bundes lnder vbl weitere beteiligte wege analogen quasisplittings abs vahrg versicherungskonto antragstellerin bfa rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen november begrndet dabei amtsgericht ausknften weiteren beteiligten ehezeitlichen august november abs bgb anwartschaften parteien gesetzlichen rentenversicherung bfa seekasse jeweils monatlich bezogen ende ehezeit hhe fr antragstellerin fr antragsgegner ausgegangen fr beide parteien vbl bestehenden anwartschaften amtsgericht anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewertet entsprechender dynamisierung anhand barwert verordnung fr antragstellerin monatlich versorgungsausgleich zugrunde gelegt whrend monatliche betrag fr antragsgegner umgewertet wurde versicherungsfall ende ehezeit bereits eingetreten hiergegen gerichtete beschwerde vbl oberlandesgericht zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde mchte vbl bestehenden anrechte parteien insgesamt statisch qualifiziert wissen parteien sowie bfa seekasse rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde vbl begrndet oberlandesgericht fr beide parteien vbl bestehenden anwartschaften anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch beurteilt entgegen auffassung rechtsbeschwerdefhrerin rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden versorgungsanrechte zusatzversorgung ffentlichen dienstes vbl neufassung satzung anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewerten vgl senatsbeschlu juli xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlusses anlage beigefgt hahne sprick ahlt wagenitz dose'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss za september zwangsvollstreckungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen antrag schuldners fr durchfhrung rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts dsseldorf juli prozesskostenhilfe bewilligen abgelehnt grnde antrag schuldners juli antrag bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde verstehen einziges rechtsmittel beschluss landgerichts juli betracht kommt rechtsbeschwerde schuldners bietet hinreichende aussicht erfolg zpo rechtsmittel beschluss landgerichts statthaft weder gesetz statthaftigkeit rechtsbeschwerde bestimmt beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen abs zpo nichtzulassung rechtsbeschwerde beschwerdegericht anfechtbar vgl bgh beschluss januar ix zb wum mwn bornkamm pokrant kirchhoff schaffert koch vorinstanzen ag dsseldorf entscheidung lg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja abs fortlaufend unpnktliche erfllung wohngeld zahlungsansprchen gemeinschaft wohnungseigentmer wohnungseigentmern fortsetzung gemeinschaft sumigen wohnungseigentmer unzumutbar entziehung wohnungseigentums abs rechtfertigen ordnungsgeme verwaltung nachhaltig beeintrchtigt entziehung grund sumige wohnungseigentmer beschlussfassung abgemahnt abmahnung abgesehen wohnungseigentmern unzumutbar erfolg verspricht wegen fehlender abmahnung ausreichender entziehungsbeschluss stellt rechtlich abmahnung dar erlaubt entsprechender beschlussfassung entziehungsklage betroffene wohnungseigentmer sei abgemahnten pflichten versumt gilt beklagte bercksichtigung umstnde insbesondere dauer wohlverhaltens annehmen darf abmahnung fhrenden vorgnge htten fr gemeinschaft erledigt bgh urt januar zr lg darmstadt ag darmstadt zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke dr schmidt rntsch dr roth fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilkammer landgerichts darmstadt dezember aufgehoben urteil amtsgerichts darmstadt juni abgendert klage abgewiesen klger tragen kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand parteien mitglieder wohnungseigentmergemeinschaft beklagte wohnung vermietet zahlte geschuldete wohngeld seit regelmig erst gerichtlicher geltendmachung rckstnde beliefen wirtschaftsjahr wirtschaftsjahr verlaufe rechtsstreits bezahlte wohnungseigentmerversammlung august beschloss gemeinschaft wohnungseigentmer ausnahme beklag ten wohnungseigentum entziehen fortlaufend zahlungsverpflichtungen gegenber verweigert erst aufwendige langwierige mahnverfahren erzwungen mssen beschluss wurde angefochten aufforderung klger august freiwillig wohnung verkaufen kam beklagte angebot klger september gerichtliche geltendmachung entziehungsbeschlusses zurckzustellen rckstnde oktober ausgeglichen wohngeld knftig pnktlich gezahlt wrden nahm beklagte anlass fr entsprechende zahlungen zahlte vielmehr erst urteil erster instanz klger mchten entziehungsbeschluss vorliegenden klage durchsetzen tritt beklagte entgegen amtsgericht beklagten antragsgem verurteilt berufungsgericht berufung beklagten zurckgewiesen dagegen richtet senat zugelassene revision beklagten entziehung wohnungseigentums verhindern klger beantragen revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde ansicht berufungsgerichts amtsgericht herangezogene entziehungsgrund zahlungsrckstands abs nr zwischenzeitlich erfolgten zahlung entfallen klage sei unabhngig hiervon abs begrndet klgern sei nmlich unregelmige unpnktliche zahlungsverhalten beklagten lnger zuzumuten abmahnung sei erforderlich liege klger beklagten gelegenheit freiwilligen verkauf gegeben zurckstellung gerichtlichen durchsetzung entziehungsbeschluss ausgleich rckstnde knftig pnktlicher zahlung aussicht gestellt htten ii hlt rechtlicher prfung ergebnis stand zutreffend geht berufungsgericht allerdings aktivlegitimation klger wohnungseigentmer wohngeldansprche deren unpnktliche unregelmige zahlung entziehungsklage gesttzt stehen wohnungseigentmern teilrechtsfhigen wenzel zwe gemeinschaft wohnungseigentmer senat bghz entscheidung darber sumigen wohnungseigentmer wohnungseigentum entzogen betrifft geltendem recht mitgliedschaft gehrt deshalb kompetenz verbandes palandt bassenge bgb aufl rdn abramenko zmr jennien zmr gemeinschaft wohnungseigentmer knnte einzelne wohnungseigentmer brigen ermchtigen zustehende ansprche geltend braucht ausdrcklich geschehen senatsurt juni zr njw ermchtigung wre beschluss ber entziehung sehen klger wren deshalb aktivlegitimiert entziehungsanspruch verband mehr wohnungseigentmern zustnde beanstanden ferner ausgangspunkt berufungsgerichts fortdauernd unpnktliche erfllung wohngeld zahlungsansprchen gemeinschaft wohnungseigentmer knne entziehung wohnungseigentums rechtfertigen entziehung wohnungseigentums setzt abs voraus betroffene wohnungseigentmer schweren verletzung gegenber wohnungseigentmern obliegenden verpflichtungen schuldig gemacht fortsetzung gemeinschaft mehr zugemutet verletzung gemeinschaftsbezogenen pflichten gehrt verletzung pflicht lasten kostentragung abs zeigt schon gesetz wohngeldrckstnde abs nr allerdings besonderen voraussetzungen regelbeispiel fr entziehung wohnungseigentums fhrende pflichtverletzung benennt abs nr entziehung wegen wohngeldrckstnden allerdings mglich wohnungseigentmer hhe betrags drei prozent einheitswerts wohnungseigentums bersteigt lnger drei monate verzug befindet abs rckstand erteilung zuschlags ausgleicht voraussetzungen liegen beklagte rckstand verurteilung erster instanz ausgeglichen versperrt rckgriff generalklausel abs abs nr hebt lediglich speziellen anwendungsfall abs beispielhaft hervor steht anwendung abs flle verletzung pflicht lasten kostentragung vornherein entgegen unpnktliche erfllung pflicht gewicht erlangen wohnungseigentmern fortsetzung gemeinschaft sumigen wohnungseigentmer unzumutbar macht fr abs bgb hnlichen voraussetzungen abhngige inhaltlich vergleichbare kndigung wohnraummietverhltnisses wichtigem grund wegen mietrckstnden anerkannt bgh urt januar viii zr njw mnchkomm bgb schilling aufl rdn schmidt futterer blank mietrecht aufl rdn ebenso bgb bgh urt september viii zr njw rr urt november xii zr njw rr fr entziehungsanspruch abs gilt gemeinschaftseigentum lsst sachgerecht verwalten wohnungseigentmer aufbringung dafr erforderlichen mittel beschlieen senat bghz gefassten beschlsse umsetzen wohngelder umlagen zahlen entzieht wohnungseigentmer gelegentlich geringfgig pflicht entstehen rechtsverfolgungskosten allerdings sumigen wohnungseigentmer angelastet knnten verhalten verwalter verwaltung befassten wohnungseigentmern je umfang hufigkeit zahlungsverzgerungen erforderliche planungssicherheit nehmen verwaltung nachhaltig beeintrchtigen gilt rckstnde auflaufen deshalb sonderumlagen beschlieen aufzubringen wohnungseigentmer mahnung klage verzgerung zahlt strt verhalten ordnungsgeme verwaltung gemeinschaftseigentums nachhaltig fortsetzung gemeinschaft unzumutbar berufungsgericht ange nommen eingeschrnkt berprfbare fr abs bgb bgh urt januar viii zr aao tatrichterliche wertung insoweit beanstanden beanstanden weitere annahme berufungsgerichts entziehung wohnungseigentums abs wegen fortlaufend unpnktlicher erfllung lasten kostentragungspflicht setze abmahnung voraus berufungsgericht allerdings zuzugeben abmahnung abs erwhnten vergleichsfall kndigung wohnraummietverhltnisses wichtigem grund vgl abs bgb ausdrcklich erwhnt teilweise abmahnung deshalb besonders angesprochen erman grziwotz bgb aufl rdn meyer wez wegen gewichts entziehungsgrundes verlangt lg tbingen njw rr kreuzer khler bassenge anwaltshandbuch wohnungseigentumsrecht teil rdn hogenschurz nzm inhaltlich ag erlangen zmr weitergehend wohl lg stuttgart njw rr wonach kumulation mehrerer pflichtverletzungen geringerem gewicht gengen herrschender ansicht unzumutbarkeit dagegen erst anzunehmen weniger einschneidende manahmen insbesondere abmahnung erfolglos geblieben olg kln zmr lg aachen zmr ag dachau zmr hnlich lg kln zmr anwkomm bgb schultzky rdn pick brmann pick merle aufl rdn palandt bassenge bgb aufl rdn kk riecke rdn mnchkomm bgb engelhardt aufl rdn niedenfhr schulze aufl rdn staudinger kreuzer bgb rdn weitnauer lke aufl rdn becker kmmel ott wohnungseigentum rdn strenger brmann pick aufl rdn erfolgloses verfahren herrschende ansicht berzeugt erfordernis abmahnung folgt zweck entziehungsklage systematik tatbestnde gesetzgeber entziehungsklage letztes mittel wiederherstellung gemeinschaftsfriedens gegenber genannten strenfried eingefhrt entwurfsbegrndung br drucks mndl erluterung beschlussempfehlung stenber wp strenfried wohnungseigentmer angesehen pflichten grob verletzt bswillig lsst ausnahmefllen abgesehen feststellen wohnungseigentmer zunchst einhaltung pflichten angehalten abmahnung erfolgt abmahnung regelbeispiel abs nr verlaufe gesetzgebungsverfahrens eingefhrt worden beschlussempfehlung bt drucks ausdrcklich angesprochen danach liegen voraussetzungen abs insbesondere wohnungseigentmer trotz abmahnung wiederholt grblich obliegenden pflichten verstt demnach bedarf fallgestaltung mindestens zweier pflichtverletzungen abmahnung brmann pick merle aao rdn kreuzer khler bassenge aao rdn kk riecke rdn niedenfhr schulze aao rdn hogenschurz nzm abmahnung zweiten vorliegenden fall nher liegenden regelbeispiel abs nr vorgeschrieben abmahnung entsprechender effekt dadurch erreicht entziehung abs entfllt rckstnde zuschlag ausgeglichen entziehungsklage lediglich wirkung abmahnung pflichtverletzungen vergleichbares gewicht mssen abmahnung verzichten fhrte vermittelbaren wertungswiderspruch abmahnung grundrecht eigentum art abs gg folgenden anforderungen vorschrift rechnung getragen eigentumsgrundrecht steht entziehung wohnungseigentum abs bestimmten grnden entgegen kommt vorliegen enger voraussetzungen betracht bverfg njw darf letztes mittel gemeinschaftsschdigenden wohnungseigentmer eingesetzt olg kln zmr lg landau wum lg aachen zmr lg kln zmr lg augsburg zmr ag dachau zmr becker kmmel ott aao rdn niedenfhr schulze aao rdn staudinger kreuzer aao rdn weitnauer lke aao rdn fall lsst grundstzlich beurteilen wohnungseigentmer abgemahnt worden wohnungseigentmer daher bestehenden zumutbaren mglichkeiten unterbindung strenden verhaltens auszuschpfen wozu abmahnung betroffenen wohnungseigentmers gehrt ausnahmsweise verzichtet etwa gemeinschaft unzumutbar offenkundig aussicht erfolg bietet ag dachau zmr kk riecke rdn sieht abs bgb fr mietrecht gesetzgeber schaffung ausdrcklich ausgerichtet entwurfsbegrndung aao gesetz gewordenen fassung strker angelehnt entwurf beschlussempfehlung aao abs satz bgb lsst kndigung dauerschuldverhltnisses pflichtverletzung liegenden wichtigen grund abmahnung erfolglos gilt abs satz abs bgb abmahnung unzumutbar erfolg verspricht grundstze gelten fr kndigung gesellschaftsverhltnisses abs satz nr bgb mnchkomm bgb ulmer aao rdn dienstoder arbeitsverhltnisses abs mnchkomm bgb henssler aao rdn grund einheitlichen wertung genannten tatbestnden insoweit vergleichbaren entziehungsklage abzuweichen erkennbar danach abmahnung erforderlich beklagte pflicht zahlung wohngelds ber jahre hinweg gerichtliche inanspruchnahme erfllt klger gemeinschaft ungeachtet fortgesetzt fr beklagten entsprechenden hinweis klar verhalten klger einleitung gerichtlicher verfahren durchsetzung gemeinschaftsansprche veranlasste sicht grundlage fortfhrung gemeinschaft erschtterte anlass entziehung wohnungseigentums gab abmahnung klgern zuzumuten weiteres mglich bedeutete verzgerung herstellung geordneter verhltnisse setzte nmlich abs nr pick brmann pick merle aao rdn erman grizwotz aao rdn mnchkomm bgb engelhardt aao rdn palandt bassenge aao rdn staudinger kreuzer aao rdn beschluss gemeinschaft voraus gengte vielmehr verwalter wohnungseigentmer aussprach selbstndig anfechtbar fr abs nr bayoblg njwrr abmahnung aussichtslos beklagte weder entziehungsbeschluss angebot klger durchsetzung beschlusses fristgerechtem ausgleich rckstnde knftig pnktlicher zahlung abstand nehmen anlass genommen rckstnde auszugleichen vielmehr wiederum gerichtliche entscheidung ankommen lassen besagt entziehung wohnungseigentums abs erforderliche abmahnung beklagten eindruck geblieben wre sicht ging klgern bislang ausgleich rckstnde rckstnde gerichtlich durchgesetzt ausgleich rckstnde wollten durchsetzung entziehungsbeschlusses verzichten mehr nmlich generelle nderung zahlungsverhaltens entziehung wohnungseigentums fr fall ging rckstnde spter ausglich konnte beklagte objektiver sicht erkennen sicht gemeinschaft durchsetzung zahlungsansprche begngt weitergehende konsequenzen ziehen unmissverstndlich deut lich vgl fr insoweit parallelen fall verhaltensbedingten kndigung bage bb lsst zudem erst entziehungsbeschluss beklagten gerichteten schreiben september nherem hinsehen entnehmen beklagten wurde erst klagebegrndung deutlich deshalb rechtfertigt verhalten schluss abmahnung unbeeindruckt gelassen htte erforderliche abmahnung konnten klger entgegen hilfserwgung berufungsgerichts nachholen zweifelhaft schon nachtrgliche abmahnungen betracht ziehenden schreiben klger august september inhaltlich anforderungen abmahnung gengen ersten schreiben entziehungsbeschluss erlutert beklagten gelegenheit gegeben abzuwenden vielmehr aufgefordert erfllen zweiten schreiben erklren klger bereit pnktlicher erfllung pflichten beklagten gerichtliche durchsetzung entziehungsbeschlusses zurckzustellen behalten dauer neuerlichen versto weitere beschlussfassung entziehungsklage erheben darin abmahnung gesehen fraglich offen bleiben abmahnung zugedachten zweck erfllen entziehungsbeschluss erfolgt woran fehlt wohnungseigentmer drohenden entziehungsbeschluss warnen lg aachen zmr kk riecke rdn sauren aufl rdn staudinger kreuzer aao rdn gleichzeitig erfahren tun beschluss vollzug vermeiden abmahnung sicherstellen brigen wohnungseigentmer entziehungsbeschluss fassen pflichtverletzung fortfhrung gemeinschaft unzumutbar macht sollen betroffenen wohnungseigentmer letzte mglichkeit verhaltensnderung geben bercksichtigen abmahnung rechtfertigung erklrung verhaltens vorbringt zweck erreicht abmahnung beschlussfassung erfolgt beschluss gefasst abmahnung druckmittel dienen gefassten beschluss durchzusetzen legitim bayoblgz kreuzer khler bassenge aao rdn staudinger kreuzer aao rdn nimmt abmahnung eigentlichen sinn gengt deshalb scheidet entziehung aufgrund gefassten entziehungsbeschlusses gefasste entziehungsbeschluss macht beklagten jedenfalls verbindung schreiben september klar gemeinschaft wohnungseigentmer fortdauernd unpnktliche zahlung wohngelder beklagten lnger hinnehmen anlass fr entziehung nehmen stellt inhaltlich abmahnung dar gemeinschaft wohnungseigentmer erfolgen olg hamburg zmr staundinger kreuzer aao rdn folge entziehungsgrund gegeben beklagte knftig sei zahlungsverpflichtungen vernachlssigendem umfang unpnktlich erfllt gemeinschaft knnte abs erforderlichen entziehungsbeschluss fassen entziehung klagen gilt beklagte bercksichtigung umstnde insbesondere dauer wohl verhaltens annehmen darf abmahnung fhrenden vorgnge htten fr gemeinschaft erledigt fr insoweit vergleichbaren fall verhaltensbedingten kndigung bag db nza iii kostenentscheidung beruht abs zpo krger klein schmidt rntsch lemke roth vorinstanzen ag darmstadt entscheidung lg darmstadt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg juli verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter prof dr knig seiters sowie rechtsanwlte prof dr quaas dr braeuer juli beschlossen antrag klgers zulassung berufung urteil senats bayerischen anwaltsgerichtshofs februar abgelehnt klger kosten zulassungsverfahrens tragen streitwert fr zulassungsverfahren festgesetzt grnde klger wendet widerruf zulassung rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls abs nr brao dagegen erhobene klage anwaltsgerichtshof abgewiesen berufung zugelassen hiergegen richtet klger zulassungsantrag ii satz brao abs vwgo statthafte antrag erfolg klger verfahrensfehler dargelegt entscheidung anwaltsgerichtshofs beruhen satz brao abs nr vwgo beanstandet abwesenheit verhandelt worden obwohl krank sei erkrankung rztliches attest glaubhaft gemacht stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs indessen hinblick vermgensverfall indizierte gefhrdung interessen rechtsuchenden mandanten strenge anforderungen verhinderungsgrund glaubhaftmachung stellen vgl zuletzt bgh beschluss mai anwz brfg juris rn rund stunde beginn verhandlung hereingereichte attest gengt anforderungen enthlt diagnose ermglicht berprfung fehlenden verhandlungsfhigkeit zudem htte fr klger anlass bestanden telefonischen kontakt gericht aufzunehmen rckfrage ber weitere vorgehen informieren vgl bgh beschluss dezember anwz brfg juris rn jedoch getan ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen urteils bestehen satz brao abs nr vwgo vermgensverfall abs nr brao vermutet insolvenzverfahren ber vermgen rechtsanwalts erffnet worden rechtsanwalt vollstreckungsgericht fhrende verzeichnis eingetragen beides gegeben klger magebenden zeitpunkt erlasses widerrufsbescheids schuldnerverzeichnis mehrere haftbefehle eingetragen juli wurde wegen steuerschulden hhe knapp insolvenzverfahren erffnet entgegen auffassung klgers hierauf basierenden vermutung schon erffnung insolvenzverfahrens grundlage entzogen geordnete vermgensverhltnisse vielmehr erst hergestellt schuldner entweder beschluss insolvenzgerichts restschuldbefreiung angekndigt wurde abs inso insolvenzgericht besttigter insolvenzplan inso angenommener schuldenbereinigungsplan inso vorliegt erfllung schuldner brigen forderungen gegenber glubigern befreit st rspr vgl zuletzt bgh beschluss mrz anwz brfg juris rn daran fehlt bestimmung abs nr brao entnehmen geht gesetzgeber grundstzlich gefhrdung interessen rechtsuchenden rechtsanwalt vermgensverfall befindet gefhrdung entfllt bereits insolvenzerffnung verbundene verfgungsbeschrnkung insolvenzschuldners bgh aao juris rn unterhaltung rechtsanwaltsanderkontos gleichfalls geeignet gefhrdung auszuschlieen vgl etwa bgh beschluss mrz anwz brfg juris rn iii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo festsetzung streitwerts abs satz brao tolksdorf knig quaas seiters braeuer vorinstanz agh mnchen entscheidung bayagh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen beihilfe mord mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer august gem abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts verden mai unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschriften februar bemerkt senat rge verteidigers angeklagten strafkammer entgegen stpo einlassung angeklagten unzureichend gewrdigt bereits zulssiger form erhoben wre unbegrndet entstehung einlassung teilt revision lediglich angeklagte hauptverhandlungstermin februar folgt eingelassen gibt sodann wortlaut zehnseitigen schriftlichen erklrung satz fr angeklagten nachfolgende einlassung verlesen vorangestellt revision teilt entgegen abs satz stpo weise sodann einlassung hauptverhandlung verwendung gefunden insbesondere wen schriftstck verlesen worden senat vermag daher prfen wortlaut einlassung inbegriff hauptverhandlung gemacht wurde gericht verlesung schriftstcks angeordnet durchgefhrt htte wre urkunde wortlaut hauptverhandlung eingefhrt worden htte revision mastab berprfung beweiswrdigung herangezogen knnen vgl bghst allerdings weist senat darauf gericht grundstzlich verpflichtet schriftliche einlassung angeklagten urkunde verlesen mndliche vernehmung verlesung schriftlichen erklrung gericht ersetzt bgh nstz abs satz stpo erfolgt vernehmung angeklagten sache magabe abs stpo grundstzlich mndliche befragung mndliche antworten vgl kk aufl rdn htte dagegen entgegen gesetzlichen regelung zunehmend praktiziert lediglich angeklagte verteidiger entsprechende erklrung verlesen anlage protokoll bergeben wre entsprechende mndliche vortrag gegebenenfalls erklrung angeklagten inhalt eigen mache gegenstand hauptverhandlung geworden aufgabe tatrichters wre beweisergebnissen inhalt mndlich vorgetragenen einlassung festzustellen urteilsgrnden wiederzugeben erforderlichen umfang wrdigen vgl bghst revisionsgerichtliche kontrolle richtigkeit wiedergabe einlassung wegen verbots rekonstruktion hauptverhandlung revisionsverfahren mglich ebenso park stv bedenken zulssigkeit verfahrensrge bestehen deshalb seite revisionsbegrndung pauschal dargestellt inwieweit wrdigung einlassung angeklagten vermit aufgabe revisionsgerichts zehnseitige einlassung seiten umfassenden insbesondere darstellung festgestellten tatsachen wrdigung auergewhnlich grndlichem umfangreichem urteil daraufhin vergleichen konkreten punkte beweiswrdigung behandelt worden erst erwiderungsschrift mrz ablauf revisionsbegrndungsfrist erfolgte derartige konkretisierung allerdings zulssigkeit rge mehr begrnden vermag rge wre unbegrndet generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend dargelegt jugendkammer einlassung angeklagten eingehend befat ersichtlich fr ergebnis wesentliche umstnde auer betracht geblieben wren grundsatz erschpfenden beweiswrdigung bedeutet tatrichter nebenschlichen aspekten wenig ergiebigen argumenten ausdrcklich auseinanderzusetzen htte st rspr vgl bgh nstz soweit beide angeklagte rgen landgericht beweisantrag rechtsanwltin teils landgerichts februar verlesung urzu unrecht abgelehnt offen bleiben hinreichend bestimmten beweisantrag gehandelt umstnde thematik behaupteten falschaussage genannt auslegung ablehnung beweisantrags bedeutungslos generalbundesanwalt fr mglich hlt vorgenommen htte nahe gelegen landgericht ablehnungsgrund sttzt wenig glcklichen formulierung ablehnungsbeschlusses weiteres erkennbar tatschlich grund heranziehen jedenfalls ausgeschlossen unterbliebenen verlesung urteils sachverhalt angeklagten geschehen zusammenhang stand beweiswrdigung nachteil angeklagten beruht jugendkammer rande aussage zeugen ba gesttzt ausdrcklich hervorgehoben fr berzeugungsbildung untergeordneter bedeutung ua vielzahl weiteren beweisen belegen angeklagte schon vorher zerstrung br hofes befat senat ausschlieen jugendkammer aussage zeugen ba ergebnis gelangt wre tolksdorf miebach wink ler pfister becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen versuchten besonders schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main september unbegrndet verworfen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil ergeben jedoch schuldspruch dahin gendert angeklagte wegen versuchten schweren raubes verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen schfer eschelbach grube zeng schmidt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts chemnitz september unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat richterliche sachkunde reicht regel landgericht getan hinzuziehung psychiatrischen sachverstndigen sexuelle prferenzstrung diagnostizieren verbindung vereinsamung altersabbau rahmen schuldfhigkeitsprfung gewichten vgl etwa bgh urteil dezember str bghr stgb sachverstndiger beschluss januar str nstz lk stgb schch aufl rn mwn jedoch angeklagte annahme verminderter schuldfhigkeit sinne stgb beschwert aufhebung schuldfhigkeit senat ausschlieen rechtsprechung bundesgerichtshofs ausnahmefall strafmildernd bercksichtigen tter kind einvernehmliche sexuelle kontakte rahmen besonders nahen tatopfer liebesbeziehung empfundenen verhltnisses erfolgen vgl bgh beschluss april str stv mwn abgesehen davon seiten opfers empfundenes liebesverhltnis festgestellt lge ausnahmefall schon deswegen geschdigte mdchen knapp jahre alten angeklagten bewusst tatzeiten hchstens elf jahre alt lernbehindert mutzbauer sander knig dlp mosbacher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln februar aufgehoben soweit verurteilt worden sache umfang aufhebung neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagte wegen betrugs fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt brigen freigesprochen verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten verfahrensrge erfolg liegt folgendes verfahrensgeschehen zugrunde verlesung anklagschrift hauptverhandlung februar wurde angeklagte darauf hingewiesen freistehe beschuldigung uern sache auszusagen ausweislich hauptverhandlungsprotokolls baten verteidiger angeklagten sodann unterbrechung hauptverhandlung fhrung rechtsge sprchs sitzungsvertreterin staatsanwaltschaft zustimmte hauptverhandlung wurde anschlieend unterbrochen wiedereintritt hauptverhandlung gab vorsitzende wesentlichen inhalt rechtsgesprchs verteidigern vertreterin staatsanwaltschaft kammer folgt bekannt sach rechtslage wurde errtert insbesondere wurde seitens verteidiger frage angesprochen falle gestndigen einlassung auervollzugsetzung haftbefehls darstellbar erschiene haftverschonung wurde fall gestndigen einlassung seitens kammer ausgeschlossen angesehen ansonsten verstndigung sinne stpo stattgefunden anschluss machte angeklagte urteil entnehmen lsst ua wesentlichen gestndige angaben sache protokoll weist spterer stelle hinweis verstndigung stattgefunden vernehmung einzelner zeugen wurde beweisaufnahme geschlossen angeklagte dargelegt verurteilt zugleich wurde haftbefehl auer vollzug gesetzt dagegen gerichtete beschwerde staatsanwaltschaft blieb erfolg vorsitzende strafkammer beisitzende richterin rahmen revisionsverfahrens jeweils dienstliche erklrungen abgeben bereinstimmend darin geschildert verteidigung angeregten rechtsgesprch wesentlichen frage haftverschonung gegangen sei dabei kammer falle gestndigen einlas sung haftverschonung ausgeschlossen angesehen vorsitzende gestndnis haftgrund etwa bejahenden verdunkelungsgefahr entfallen wrde verstndigung darber sei gekommen zeige schon umstand staatsanwaltschaft urteilsverkndung ergangene entscheidung ber auervollzugsetzung haftbefehls sofortige beschwerde eingelegt zudem sei angeklagte umfassend gestndig weshalb zahlreiche weitere zeugen gehrt worden seien teilweise freispruch erfolgt sei hinsichtlich anforderungen dokumentation transparenz verstndigungsgesprchen weist vorsitzende brigen darauf zeitpunkt hauptverhandlung angeklagte entscheidung bundesverfassungsgerichts entsprechende erfordernisse aufgestellt worden seien ergangen sei rge angeklagten liege verletzung verstndigung einhergehenden mitteilungs dokumentationspflichten gem abs abs stpo zulssig begrndet handelt unzulssige protokollrge beschwerdefhrer leitet verfahrensfehler umstand her sitzungsniederschrift inhalt gesprche auerhalb hauptverhandlung ziel verstndigung gefhrt wurden mitteilt rge zulssig vgl senat urteil juli str njw angeklagten sache gergte versto abs satz abs satz stpo liegt aa abs satz stpo teilt vorsitzende verlesung anklagesatzes errterungen stpo stattgefunden deren gegenstand mglichkeit verstndigung stpo ja deren wesentlichen inhalt vgl senat urteil juli str nstz mitteilungspflicht gem abs satz stpo beachten errterungen erst beginn hauptverhandlung stattgefunden vgl bt drucks meyer goner stpo aufl rn gesetz erreichen derartige errterungen stets ffentlichen hauptverhandlung sprache kommen inhaltlich dokumentiert gesprche auerhalb hauptverhandlung drfen informelles unkontrollierbares verfahren erffnen vgl bgh beschluss oktober str stv verfahrensbeteiligten ffentlichkeit sollen darber informiert errterungen stattgefunden darber standpunkte gegebenenfalls teilnehmern vertreten wurden seite frage verstndigung aufgeworfen wurde gesprchsteilnehmern zustimmung ablehnung gestoen vgl bverfg njw bgh beschluss oktober str stv gewhrleistung effektiven kontrolle mitteilung vorsitzenden hierber sofern abs stpo vorgeschrieben gem abs satz stpo protokoll hauptverhandlung aufzunehmen bb gemessen daran enthlt niederschrift ber hauptverhandlung februar informationen transparenz dokumentation verfahrensablufen zusammenhang mglichen verstndigungen stpo mitgeteilt mssen mangel protokollierung rechtsfehler verstndigungsverfahrens protokoll hauptverhandlung bewiesen verfahrensbeteiligten februar auerhalb hauptverhandlung gefhrte rechtsgesprch betraf schon grundlage protokoll enthaltenen angaben zulssigen gegenstand verstndigung sinne abs stpo lste entsprechende dokumentationspflichten entscheidung ber fortdauer untersuchungshaft urteilsverkndung urteil dazugehriger beschluss stpo vollstreckung untersuchungshaft grundstzlich zulssiger verstndigungsinhalt stuckenberg lwe rosenberg aufl rn moldenhauer wenske karlsruher kommentar stpo aufl rn protokoll hauptverhandlung fehlen hinsichtlich mglichen auervollzugsetzung haftbefehls angeklagte zulssigem gegenstand absprache ungeachtet umstands ber errterung haftfrage hinaus sach rechtslage umfassend errtert worden ebenfalls nher darzulegen wre wesentliche informationen ber inhalt gefhrten gesprchs lsst protokoll entnehmen frage auervollzugsetzung haftbefehls seiten verteidiger angeklagten angesprochen wurde strafkammer entscheidung falle gestndigen einlassung ausgeschlossen angesehen ergebnis festgehalten ansonsten verstndigung stattgefunden standpunkt staatsanwaltschaft hierzu eingenommen bedingungen auflagen etwa auervollzugsetzung betracht gekommen wre insoweit gegebenenfalls abweichende standpunkte eingenommen worden erwhnt hauptverhandlungsprotokoll wre mitteilung abs stpo ergebnis dahin fhrenden entscheidungsprozess jedenfalls grundzgen mitzuteilen erforderlich gilt mehr niederschrift gewhlte formulierung ansonsten verstndigung stattgefunden sogar fr annahme sprechen knnte sei insoweit bindende verstndigung zustande gekommen soweit strafkammer sache darauf beruft anforderungen dokumentation verstndigungsgesprchen erfllen knnen erst durchfhrung hauptverhandlung bundesverfassungsgericht gefordert worden seien bersieht schon bundesverfassungsgericht anforderungen neu aufgestellt auslegung gesetzeswortlauts entnommen bundesgerichtshof brigen hnliche verpflichtungen formuliert vgl bgh beschluss oktober str stv mangel transparenz dokumentation gesprche ziel verstndigung auerhalb hauptverhandlung gefhrt wurden fhrt regelmig beruhen urteils rechtsfehler ausgeschlossen vgl senat urteil juli str schon fehlen umfassenden dokumentation falle ergebnis zustande gekommenen verstndigung prozessverhalten angeklagten beeinflusst worden gilt mehr protokoll davon spricht ansonsten verstndigung stattgefunden lsst insoweit ausschlieen angeklagte entgegen spteren dokumentation hauptverhandlungsprotokoll davon ausgegangen knnte haftfrage verstndigung stattgefunden deshalb folge wesentlichen gestndig eingelassen fischer schmitt ott krehl zeng'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr september rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart sowie richter born sunder beschlossen beschwerden klgerin streithelfer beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen august zurckgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen grnde mehr vorliegt denen senat revision zulassen darf nichtzulassungsbeschwerden streithelfer beklagten vornherein unbegrndet soweit berufungsgericht anfechtungsklage stattgegeben rechtsstreit weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung senat verfahrensrgen geprft fr durchgreifend erachtet nichtzulassungsbeschwerde klgerin aufgeworfenen fragen zulassung revision ursprnglich htten rechtfertigen knnen offen bleiben fragen mehr entscheidungserheblich klgerin anfechtungsantrag festhlt rechtsschutzinteresse fehlt beschluss senats juli ii zr zip steht rechtskrftig fest angefochtene hauptversammlungsbeschluss juni beschluss hauptversammlung november wirksam aufgehoben worden rechtsschutzbedrfnis fr anfechtung hauptversammlungsbeschlusses entfllt grundstzlich aufhebung sei zeitigt folgewirkungen fr sach rechtslage drr spindler stilz aktg aufl rn schmidt grokomm aktg aufl rn ausnahmsweise fortbestehendes rechtsschutzinteresse klgerin streitfall dargetan insbesondere ergibt daraus juni bestellte besondere vertreter fr ttigkeit aufhebung beschlusses vergtung beansprucht rahmen aufgabenkreises besitzt besondere vertreter organqualitt bgh urteil dezember ii zr zip hffer aktg aufl rn mock spindler stilz aktg aufl rn spindler schmidt lutter aktg aufl rn jeweils bezzenberger grokomm aktg aufl rn grundstze fehlerhaften bestellung vgl bgh urteil april ii zr bghz ff urteil juli ii zr bghz rn anwendbar streitfall folge vollstndigen nichtigerklrung angefochtenen hauptversammlungsbeschlusses abberufung vollzogenen rechtshandlungen besonderen vertreters fr beklagte wirksam blieben dahin funktionsgerecht ausgebte ttigkeit besonderen vertreters vergten wre nheren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen kosten beschwerdeverfahrens tragen abs abs zpo klgerin gerichtskosten auergerichtlichen kosten streithelfer sowie auergerichtlichen kosten beklagten streithelferin vollem umfang streithelfer jeweils gerichtskosten auergerichtlichen kosten klgerin brigen tragen klgerin streithelfer beklagten auergerichtlichen kosten streitwert bergmann strohn born reichart sunder vorinstanzen lg mnchen entscheidung hko olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zb november rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr deppert richter ball dr leimert wiechers dr wolst november beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschlu zivilsenats oberlandesgerichts celle november aufgehoben beklagten versumung berufungsbegrndungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt wert beschwerdegegenstands grnde beklagte landgericht zahlung nebst zinsen verurteilt worden begrndung hiergegen rechtzeitig eingelegten berufung erst ablauf oktober verlngerten berufungsbegrndungsfrist oktober gericht eingegangen beklagte wiedereinsetzung versumte berufungsbegrndungsfrist beantragt vorgetragen ausweislich postausgangsbuchs kanzlei prozebevollmchtigten sei september gefertigte berufungsbegrndungsschrift selben tag oberlandesgericht bersandt worden glaubhaftmachung anwalt liche versicherung prozebevollmchtigten sowie eidesstattliche versicherung rechtsanwaltsgehilfin bezogen ii berufungsgericht beantragte wiedereinsetzung abgelehnt berufung beklagten mangels rechtzeitiger begrndung unzulssig verworfen begrndung ausgefhrt beklagte wiedereinsetzungsantrag bestehen ausgangskontrolle bro prozebevollmchtigten keinerlei angaben gemacht soweit statt darauf berufen berufungsbegrndungsschrift ausweislich postausgangsbuchs kanzlei prozebevollmchtigten september gericht bersandt worden sei angaben ausreichend glaubhaft gemacht anwaltliche versicherung prozebevollmchtigten eidesstattliche versicherung rechtsanwaltsgehilfin seien dafr ausreichend vielmehr htte vorlage postausgangsbuchs bedurft entsprechenden auflage gerichts oktober sei beklagte jedoch nachgekommen iii hiergegen gerichtete form fristgerecht eingelegte rechtsbeschwerde beklagten zulssig statthaftigkeit folgt abs satz verbindung abs satz zpo zulssigkeitsvoraussetzung abs nr zpo erfllt sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert angefochtene entscheidung verletzt beklagten verfassungsrechtlich garantierten anspruch rechtliches gehr art abs gg rechtsbeschwerde begrndet berufungsgericht hlt begrndung wiedereinsetzungsantrags beklagten fr ausreichend fhrt knne verschulden anwalts ausschlieenden rechtzeitigen absendung berufungsbegrndungsschrift ausgegangen postausgangsbuch zweifelsfrei ergebe fristwahrende schriftstck gefertigt postfertig gemacht abgeschickt worden sei versagung beantragten wiedereinsetzung beruht mithin allein darauf berufungsgericht entsprechende vorbringen beklagten deswegen glaubhaft gemacht ansieht postausgangsbuch vorgelegt worden begrndung durfte wiedereinsetzungsgesuch indessen zurckgewiesen beklagten zuvor gelegenheit gegeben worden berufungsgericht fr ausreichend erachtete glaubhaftmachung nachzuholen beklagte wiedereinsetzungsverfahren blich glaubhaftmachung vorbringens anwaltliche versicherung prozebevollmchtigten eidesstattliche versicherung rechtsanwaltsgehilfin bezogen eintrag postausgangsbuch vorgenommen sachlage durfte beklagte annehmen begrndung wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragenen tatsachen ausreichendem mae glaubhaft gemacht berufungsgericht gesehen beklagten demgem oktober schriftlich aufgefordert postausgangsbuch vorzulegen inhalt gerichtsakten jedoch feststellbar aufforderung berufungsgerichts beklagten erreicht empfangsbekenntnis prozebevollmchtigten beklagten worauf rechtsbeschwerde recht hinweist akten gelangt rechtsbe schwerdeverfahren beklagte vorgetragen eidesstattliche versicherung prozebevollmchtigten glaubhaft gemacht auflage berufungsgerichts vorlage postausgangsbuchs zugegangen sei umstnden davon ausgegangen beklagte entscheidung berufungsgerichts ber wiedereinsetzungsantrag auflage kenntnis erhalten gelegenheit auffassung berufungsgerichts erfolgte glaubhaftmachung wiedereinsetzungsgrundes nachzuholen angefochtene beschlu beruht darin liegenden verletzung rechtlichen gehrs auszuschlieen berufungsgericht wiedereinsetzung gewhrt htte auszug postausgangsbuch beklagte rechtsbeschwerdeverfahren akten gereicht entscheidung vorgelegt worden wre iv angefochtene beschlu daher aufzuheben beklagten wiedereinsetzung versumte berufungsbegrndungsfrist gewhren jedenfalls zwischenzeitlich erfolgten vorlage auszugs postausgangsbuch fr datum september entsprechenden eintrag enthlt glaubhaft gemacht berufungsbegrndungsschrift september hinreichend lange ablauf berufungsbegrndungsfrist oberlandesgericht abgesandt worden dr deppert ball wiechers dr leimert dr wolst'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet august seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb zpo auskunft vorbereitung vertraglicher schadensersatzansprche dauerschuldverhltnis dienen gengen fr auskunftsverlangen begrndete verdacht vertragspflichtverletzung wahrscheinlichkeit daraus resultierenden schadens anschluss bgh beschluss februar ii zr beckrs rn urteil juli viii zr njw voraussetzungen bezglich zuwiderhandlung wirksam vereinbartes konkurrenzverbot gegeben verbot geschtzte vorbereitung schadensersatzanspruchs regelmig auskunft ber umsatz verlangen vertragspartner verbotswidrigen konkurrenzttigkeit erzielt umsatz relevanten anhaltspunkt fr geschtzten entstandenen schaden gestalt entgangenen gewinns darstellen auslegung prozesserklrungen grundsatz beachten zweifel dasjenige gewollt mastben rechtsordnung vernnftig wohlverstandenen interessenlage entspricht berichtigung prozesshandlung ausgeschlossen offensichtlichen irrtum handelt anschluss bgh beschluss mrz viii zb njw rn sowie bgh beschluss november vii zb njw rr bgh urteil august vii zr olg dsseldorf lg dortmund vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung august vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter halfmeier dr kartzke prof dr jurgeleit fr recht erkannt revision beklagten urteil kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf juli kostenpunkt insoweit aufgehoben auskunftswiderklage hinsichtlich zeitraum november oktober filiale klgerin haus erzielten umstze warenverkufen abgewiesen wor umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen anschlussrevision klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten ansprche beendeten franchiseverhltnis klgerin betreibt bundesweit kette optik einzelhandelsgeschften teils eigene filialbetriebe teils franchisenehmern gefhrt beklagte november franchisenehmer klgerin grundlage geschftlichen zusammenarbeit parteien franchisevertrag november darin heit prambel optik fachgeschfte treten gegenber verbraucher markt einheitlich vorgenannten symbolen namen fr optik typischen werbestzen farbzusammenstellungen gleicher innerer uerer ausstattung anordnung einrichtung betriebsorganisation gegenstand geltungsbereich vertrages klgerin whrend laufzeit vertrages weder eigenes optik fachgeschft erffnen dritten recht erteilen seit fhren parteien zahlreiche rechtsstreitigkeiten gegeneinander denen wirksamkeit vertragskndigungen ging klgerin erklrt wurden denen beklagte klgerin betrieb optik fachgeschfts untersagen lassen rechtlichen auseinandersetzungen ergangenen gerichtsentscheidungen folge beklagte ab mrz mehr franchisenehmer klgerin auftrat ab august sodann vertriebssystem aufnahm zusammenarbeit november beendete klgerin erffnete mai eigene filiale haus beklagte nimmt klgerin wege stufenwiderklage wegen zuwiderhandlung ziffer franchisevertrags vereinbarte konkurrenzverbot auskunft schadensersatz anspruch hinsichtlich ersten stufe beklagte zunchst antrag angekndigt klgerin auskunftserteilung ber seit mrz filiale haus erzielten umstze verurteilen mndlichen verhandlung landgericht november auskunftsantrag magabe gestellt auskunft november begehrt mndlichen verhandlung landgericht april beklagte auskunft fr zeit november verlangt erklrt erklrung protokoll november auskunft november begehrt beruhe irrtum gemeint sei begrenzung november zuletzt beklagte erster instanz auskunft hinsichtlich zeitraums mai november verlangt landgericht widerklage ersten stufe stattgegeben klgerin teilurteil verurteilt beklagten auskunft form geordneten aufstellung erteilen ber zeit mai november filiale klgerin haus erzielten umstze warenverkufen werk sowie dienstleistungen urteil klgerin berufung eingelegt berufungsinstanz beklagte auskunfts schadensersatzanspruch verzichtet soweit umstze klgerin werk dienstleis tungen sowie insgesamt zeitraum november november geht berufungsgericht landgericht ausgesprochene auskunftsverurteilung dahin eingeschrnkt klgerin beklagten auskunft lediglich ber umstze warenverkufen erteilen zeit mai november filiale haus erzielt auskunftsklage brigen abgewiesen senat revision zugelassen soweit beklagte anspruch weiterverfolgt auskunft ber zeit november oktober filiale klgerin haus erzielten umstze warenverkufen erteilen anspruch verfolgt beklagte revision erstrebt insoweit wiederherstellung urteils landgerichts klgerin beantragt zurckweisung revision klgerin auerdem anschlussrevision eingelegt antrag vollstndige abweisung widerklage weiterverfolgt beklagte beantragt zurckweisung anschlussrevision entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung zurckverweisung sache soweit auskunftswiderklage hinsichtlich klgerin zeitraum november oktober filiale haus erzielten umstze warenverkufen abgewiesen worden anschlussrevision unbegrndet schuldverhltnis parteien bercksichtigung fr dauerschuldverhltnisse geltenden berleitungsvorschrift art satz egbgb fr verjhrung geltenden berleitungsvorschriften art egbgb rechtsvorschriften fassungen anwendbar fr dezember geschlossene vertrge gelten art satz egbgb berufungsgericht fhrt berufung klgerin sei berwiegend begrndet klgerin schulde beklagten lediglich fr zeitraum mai einschlielich november umsatzauskunft aufgrund zweiter instanz erklrten verzichts sei auskunftspflicht filialumstze warenverkufen beschrnkt auskunftsanspruch sei gesichtspunkt treu glauben gegeben parteien bestehenden rechtsbeziehungen brchten anspruchsberechtigte entschuldbarer weise ber bestehen umfang rechts ungewissen sei verpflichtete lage sei unschwer beseitigung ungewissheit erforderliche auskunft erteilen solle begehrte auskunft streitfall vertraglichen schadensersatzanspruch belegen msse bereits grunde feststehen vielmehr reiche schon begrndete verdacht vertragspflichtverletzung sowie feststellung fr leistungsanspruch hilfe begehrten auskunft geltend gemacht solle berwiegende wahrscheinlichkeit bestehe anforderungen ge messen sei klgerin beklagten auskunft verpflichtet bestehe begrndete verdacht klgerin mai november betrieb filiale konkurrenzverbot ziffer franchisevertrags verstoen sei hinreichend wahrscheinlich beklagte infolge vertragswidrigen verhaltens klgerin finanziellen schaden irgendeiner hhe erlitten fr zeit november november knne beklagte eingeklagte umsatzauskunft beanspruchen etwa zustehende schadensersatzansprche seien verjhrt mehr durchsetzbar infolgedessen sei bezifferung verjhrten ersatzanspruchs verfolgte auskunftsklage unbegrndet anspruch beklagten vertraglichen schadensersatz fr november begangenen vertragsverletzungshandlungen klgerin unterliege insgesamt dreijhrigen verjhrungsfrist streitfall verjhrungsfrist sptestens ablauf dezember laufen begonnen november sei franchisevertrag parteien ausgelaufen vertragsverletzungslage beendet bereits zeitpunkt beklagte kenntnis anspruchsbegrndenden verhalten nmlich betrieb filialgeschfts gehabt verjhrung sei folglich drei jahren ablauf dezember vollendet erhebung widerklage jahre beklagte ablauf verjhrungsfrist fr schadensersatzansprche gehemmt vertragswidriges verhalten klgerin mai november gegenstand htten allerdings beklagte zunchst widerklage fr gesamten streitbefangenen zeitraum november erhoben verbundene verjhrungshemmung sei fr klageansprche betreffend zeitraum november november nachtrglich fortfall geraten beklagte verhandlungstermin landgerichts november widerklage fr genannten zeitraum konkludent erklrter zustimmung klgerin zurckgenommen ansprche erst ablauf verjhrungsfrist verhandlungstermin april erneut eingeklagt teilweise rcknahme widerklage sei rechtshngigkeit widerklageforderung soweit zahlung schadensersatz fr zeit november november gerichtet sei rckwirkend entfallen dabei sei umfang zugleich verjhrungshemmende wirkung widerklageerhebung fortfall geraten folge betreffende ersatzanspruch beklagten ablauf dezember verjhrt sei verhandlungstermin april vorgenommene erweiterung widerklage sei verjhrungsrechtlich bedeutungslos zeitpunkt bereits verjhrung eingetreten sei ii anschlussrevision klgerin anschlussrevision begrndet soweit berufungsgericht konkurrenzverbotsklausel gem ziffer franchisevertrags fr wirksam erachtet anschlussrevision zweifel gezogen beurteilung lsst rechtsfehler erkennen vgl bgh urteil juli kzr beckrs wirksamkeit franchisevertrag enthalte nen klausel whrend laufzeit vertrages weder eigenes optik studio erffnen dritten recht erteilen erfolg wendet anschlussrevision dagegen berufungsgericht klgerin auskunft ber umstze warenverkufen verurteilt zeit mai november filiale haus erzielt stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs auskunftsanspruch gesichtspunkt treu glauben bgb gegeben parteien bestehenden rechtsbeziehungen bringen anspruchsberechtigte entschuldbarer weise ber bestehen umfang rechts ungewissen verpflichtete lage unschwer beseitigung ungewissheit erforderliche auskunft erteilen vgl bgh urteil juli viii zr njw ii begehrte auskunft vorbereitung vertraglicher schadensersatzansprche dauerschuldverhltnis dienen gengen fr auskunftsverlangen begrndete verdacht vertragspflichtverletzung vgl bgh beschluss februar ii zr beckrs rn urteil juli viii zr njw ii wahrscheinlichkeit daraus resultierenden schadens vgl bgh beschluss februar ii zr beckrs rn voraussetzungen bezglich zuwiderhandlung wirksam vereinbartes konkurrenzverbot gegeben verbot geschtzte vorbereitung schadensersatzanspruchs regelmig auskunft ber umsatz verlangen vertragspartner verbotswidrigen konkurrenzttigkeit erzielt umsatz relevanten anhaltspunkt fr geschtzten entstandenen schaden gestalt entgangenen gewinns darstellen vgl bgh urteil november viii zr njw ii auskunft seitens generalimporteurin verletzung vertraglich eingerumten kraftfahrzeugvertriebsrechts bgh urteil april viii zr njw auskunft seitens handelsvertreters verbotswidrig geschfte fr konkurrenzunternehmen vermittelt bgh urteil februar viii zr njw rr auskunft seitens herstellers gegenber vertragshndler vertragswidriger aufnahme parallelen direktvertriebs hersteller gemessen grundstzen revisionsrechtlich beanstanden berufungsgericht voraussetzungen fr ausgeurteilten auskunftsanspruch hinsichtlich zeitraums mai november fr gegeben erachtet aa rechtsfehlerfrei berufungsgericht begrndeten verdacht verletzung konkurrenzverbots gem ziffer franchisevertrags hinsichtlich genannten zeitraums bejaht angegriffenen feststellungen berufungsgerichts klgerin zeitraum mai mai filiale haus optik fachgeschft marke logo betrieben filiale seinerzeit ursprngliche warensortiment vertrieben worden berufungsgericht hinblick darauf fr unerheblich erachtet sortiment mageblichen sicht verbrauchers eindruck optik fachgeschfts frage gestellt knnen ebenfalls angegriffenen feststellungen berufungsgerichts klgerin zeitraum mai november nutzung marke logos sowie einsatz typischer werbeaussagen verzichtet jedoch betreffenden filialbetrieb dahin ueren erscheinungsbild gesamten geschftsorganisation optik fachgeschft gefhrt worden unverndert gelassen gesamte sonstige ladeneinrichtung einschlielich logo bekannten markanten blauen farbgestaltung angegriffenen feststellungen berufungsgerichts zeitraum verndert worden daraus berufungsgericht landgericht naheliegende gefahr hergeleitet angesprochene verkehr geschftslokal unverndert klgerin verbindung bringe tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts revisionsrechtlich eingeschrnkt berprfbar vgl bgh urteil januar zr bghz rn rahmen entgegen auffassung anschlussrevision beanstanden anschlussrevision erhobenen verfahrensrgen zpo senat geprft fr durchgreifend erachtet zpo erfolg rekurriert anschlussrevision prambel franchisevertrags neben auftritt klgerischen kennzeichen genannten weiteren elemente optik fachgeschfts wrdigung berufungsgerichts zugrunde liegende vertragsauslegung ziffer franchisevertrags klgerin erffnung fhrung optik fachgeschfts bereits verbietet geschft auenauftritt klgerischen kennzeichen betrieben revisionsrechtlich beanstanden entsprechendes gilt fr wrdigung berufungsgericht zugrunde liegende vertragsauslegung ziffer franchisevertrags klgerin erffnung fhrung optik fachgeschfts verbietet angesprochene verkehr geschftslokal anschluss vorangegangenen auenauftritt klgerischen kennzeichen aufgrund ladeneinrichtung farbgestaltung geschftslokalbezeichnung weiterhin klgerin verbindung bringt revisionsrechtlich beanstanden berufungsgericht einwand klgerin fr durchgreifend erachtet beachtung konkurrenzschutzes gem ziffer franchisevertrags knne beklagte zweck klausel whrend zeitraums mrz juli verlangen beklagte aufgrund unberechtigter kndigung seitens klgerin faktisch deren franchisesystem ausgeschieden gebotenen wertenden betrachtung bercksichtigung grundsatzes treu glauben bgb klgerin pflicht beachtung konkurrenzverbotsklausel gem ziffer franchisevertrags dadurch dispensieren weitere pflichtverletzung gestalt unberechtigten kndigung begeht erfolg wendet anschlussrevision ferner dagegen berufungsgericht fahrlssige verletzung konkurrenzverbots gem ziffer franchisevertrags hinsichtlich zeitraums mai november unbeschadet verfahren erlass einstweiligen verfgung hiesigen parteien ergangenen urteils landgerichts mai bejaht allerdings blieb hiesigen klgerin genannten urteil erlaubt optik abteilung filiale optikprodukte festanhaftenden produktbezeichnungen anzubieten vertreiben produkte innerhalb auerhalb abteilungen bewerben rechtsfehlerfrei berufungsgericht unverschuldeten rechtsirrtum klgerin verschulden ausschlieen wrde vgl bgh urteil april kzr njw iii verneint genannten urteil aufgrund summarischer prfung gewonnene vorlufige entscheidung verfahren erlass einstweiligen verfgung handelt vgl bgh urteil januar ivb zr njw ii vorlufigen entscheidung nr zpo weshalb klgerin darauf vertrauen durfte genannten urteil inhalt reichweite konkurrenzverbotsklausel endgltig zutreffend geklrt seien bb rechtsfehlerfrei berufungsgericht angenommen eintritt schadens beim beklagten irgendeiner hhe infolge vertragswidrigen verhaltens klgerin hinreichend wahrscheinlich tatrichterliche wrdigung wendet anschlussrevision erfolg erhobenen verfahrensrgen zpo senat geprft fr durchgreifend erachtet zpo erfolg macht klgerin insbesondere geltend verletzung konkurrenzverbots sei fr etwaigen umsatzrckgang wegen unberechtigten kndigung seitens klgerin urschlich gebotenen wertenden betrachtung bercksichtigung grundsatzes treu glauben bgb zurechnungszusammenhang verletzung konkurrenzverbots seitens klgerin daraus resultierender schden beim beklagten etwa gestalt umsatzrckgngen dadurch unterbrochen klgerin weitere vertragspflichtverletzung gestalt unberechtigten kndigung begeht iii revision beklagten berufungsgericht gegebenen begrndung abweisung auskunftswiderklage hinsichtlich zeitraums november oktober aufrechterhalten rechtlichen nachprfung hlt stand berufungsgericht antragstellung termin mndlichen verhandlung landgericht november teilrcknahme widerklage ausgelegt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs revisionsgericht wrdigung prozessualer erklrungen partei uneingeschrnkt nachprfen erklrungen auslegen vgl bgh urteil mai xi zr versr rn beschluss november vii zb njw rr ii urteil juni viii zr njw ii auslegung darf prozessrecht buchstblichen sinn ausdrucks haften wirklichen willen partei erforschen auslegung prozesserklrungen grundsatz beachten zweifel dasjenige gewollt mastben rechtsordnung vernnftig wohlverstandenen interessenlage entspricht vgl bgh beschluss mrz viii zb njw rn berichtigung prozesshandlung ausgeschlossen offensichtlichen irrtum handelt vgl bgh urteil mai xi zr versr rn beschluss november vii zb njw rr ii urteil mrz vi zr njw ii bfh beschluss august bfh nv datumsangabe november antragstellung termin mndlichen verhandlung landgericht november beruht offensichtlichen berichtigung zugnglichen irrtum prozessbevollmchtigten beklagten verstndiger wrdigung beachtung grundsatzes zweifel dasjenige gewollt mastben rechtsordnung vernnftig wohlverstandenen interessenlage entspricht genannten datumsangabe november datum vertragslaufzeitendes gemeint ankndigung schriftsatz beklagten mrz seite auskunftsanspruch begrenzt zeitraum november handelt zusammenhang schriftsatzes ergibt offensichtliches versehen schriftsatz mehrfach vertragslaufzeitende november bezug genommen seiten ab dezember angeblich klgerin vorgenommene vertragsverletzungshandlungen angefhrt seiten zutreffend berufungsgericht ausgefhrt datumsangabe november schriftsatz mrz damaligem sach streitstand datum vertragsbeendigung gemeint konnte seinerzeitige prozessstoff anlass fr annahme bot beklagte widerklagebegehren zeitlich ganz erheblich einschrnken fr datumsangabe november antragstellung termin mndlichen verhandlung landgericht november gilt unbeschadet vorangegangenen schriftsatzes klgerin oktober entsprechendes allerdings klgerin schriftsatz oktober seite ausgefhrt stimme teilweisen klagercknahme soweit beklagte auskunftsanspruch zeitraum november begrenze hierzu beklagte antragstellung termin mndlichen verhandlung landgericht november schriftstzlich geuert verstndiger wrdigung bercksichtigung grundsatzes zweifel dasjenige gewollt mastben rechtsordnung vernnftig wohlverstandenen interessenlage entspricht handelt datumsangabe november antragstellung termin mndlichen verhandlung landgericht november indes ebenfalls offensichtlichen irrtum versehen schriftsatz mrz seite wiederholt wurde plausiblen grund fr beschrnkung widerklagebegehrens zeitraum gerade november beklagte genannt grund ersichtlich klgerin konzediert nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung november bestimmtes ereignis datiert fr verhltnis parteien besondere relevanz zugekommen wre mangels teilrcknahme widerklage termin mndlichen verhandlung landgericht november verbleibt dabei verjhrung geltend gemachten vertraglichen schadensersatzanspruchs ebenso verjhrung auskunftsanspruchs erhebung widerklage feststellungen berufungsgerichts jahr erfolgte hinsichtlich relevanten zeitraums november oktober rechtzeitig gehemmt wurde art satz egbgb abs nr bgb dabei insoweit offenbleiben genannten ansprche dreijhrigen verjhrungsfrist bgb magabe berleitungsvorschrift art egbgb vierjhrigen verjhrungsfrist entsprechend hgb magabe berleitungsvorschrift art egbgb vgl bgh urteil juli viii zr njw rr aa entsprechenden anwendung vorschriften handelsvertreterrechts ei nen franchisevertrag unterliegen weiteren kommt darauf entgegen auffassung berufungsgerichts klagercknahme neuem recht abweichend regelung bgb anderweitige erledigung verfahrens einzustufen drfte folge hemmung gem abs satz bgb sechs monate klagercknahme endet vgl bt drucks palandt ellenberger bgb aufl rn mnchkommbgb grothe aufl rn erman schmidt rntsch bgb aufl rn senat sache entscheiden berufungsgericht hinreichenden feststellungen getroffen hinsichtlich zeitraums november oktober voraussetzungen fr geltend gemachten anspruch auskunft vorbereitung vertraglichen schadensersatzanspruchs wegen zuwiderhandlung konkurrenzverbot gem ziffer franchisevertrags dienen vgl vorstehend ii vorliegen sache deshalb umfang aufhebung berufungsgericht neuen verhandlung entscheidung zurckzuverweisen erforderlichen feststellungen treffen kniffka safari chabestari kartzke halfmeier jurgeleit vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrer generalbundesanwalts antrag mrz gem abs abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts dsseldorf september schuldsprchen dahin abgendert angeklagten beihilfe betrug schuldig strafaussprchen aufgehoben zugehrigen feststellungen bleiben aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehenden revisionen verworfen grnde landgericht angeklagten betruges schuldig gesprochen angeklagten deswegen freiheitsstrafe drei jahren zwei monaten verurteilt angeklagten freiheitsstrafe zwei jahren verhngt deren vollstre ckung bewhrung ausgesetzt revisionen angeklagten rgen verletzung materiellen rechts angeklagte be anstandet verfahren rechtsmittel sachrge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo schuldsprche wegen tterschaftlichen betruges bestand angeklagten jeweils beihilfe betrug stgb schuldig tatbeteiligten bemhten jahre zunchst erfolglos erwerb mantels aktiengesellschaft deren aktien vorspiegelung handle bereich regenerativer energien erfolgreich ttiges unternehmen gutglubige kapitalanleger verkaufen wollten schalteten deshalb wegen vermittlung mantelkaufs rechtsanwalt seinerseits angeklagten wandte angeklagten beherrschte holding luxemburg erwarb schlielich november eigene rechnung fr ton zug registrierte ag schweizer kanag ausgestattet kapital millionen stck inhaberaktien nennwert je chf zuvor freiverkehr deutschen brse ag aufgenommen worden selben tag veranlassten angeklagten weiterverkauf millionen stck aktien beherrschte su holding ltd fr ber erste kaufpreisrate deren zahlung zunchst million stck aktien bertragen sollten vertrag bereits quittung erteilt brigen aktien sollten su ltd drei tranchen zahlung jeweils weiteren kaufpreisrate bertragen finanziert sollten drei folgeraten wesentlichen vertrieb aktien kapitalanleger angeklagten wussten handelte ag reine vorratsgrndung operatives geschft eigenes vermgen angeklagten klar aufnahme operativer geschfte vornherein beabsichtigen rechneten jedenfalls su ltd berlassenen aktien berhhtem kurs entsprechend getuschte anlageinteressenten vertrieben wrden nahmen billigend kauf gelingen vertriebs deshalb gelegen davon wesentlichen zahlung kaufpreises holding abhing dadurch erwar tende kursanstieg wert verbliebenen aktienpakets erhhen wrde absprache fr rechtsanwalt auftretenden veranlassten angeklagten folge scheinorders ber aktien dadurch kursanstieg bewirken ebenso veranlassten erforderliche mitwirkung umfirmierung ag en holding ag nderung satzung ausgewiesenen unternehmenszwecks beteiligung unternehmen insbesondere energiebereich bernahme vertrieb aktien wegen organisatorischer schwierigkeiten seiten su beglichen ltd erheblich verzgerten offene kaufpreisforderung holding schlielich anderweitigen mitteln ab mai stattfindenden telefonvertrieb aktien angeklagten mehr beteiligt gewonnen konnten etwa anleger entstand gesamtschaden ca feststellungen tragen verurteilung angeklagten wegen mittterschaftlichen betruges abs abs stgb beteiligung mehrerer personen denen smtliche tatbestandsmerkmale verwirklicht handelt mittterschaftlich wer eigenen tatbeitrag tat einfgt teil handlung beteiligten umgekehrt handeln ergnzung eigenen tatanteils erscheint fischer stgb aufl rn mwn danach mittterschaft anzunehmen tatrichter aufgrund wertenden gesamtbetrachtung festgestellten umstnde prfen magebliche kriterien grad eigenen interesses tat umfang tatbeteiligung tatherrschaft wenigstens wille durchfhrung ausgang tat mageblich willen betreffenden abhngen st rspr vgl bgh urteile februar str njw januar str bghst mittterschaft erfordert dabei zwingend mitwirkung kerngeschehen ausreichen tatbestandsverwirklichung frdernder beitrag vorbereitungs untersttzungshandlung beschrnkt stets mitwirkung willensrichtung beteiligenden teil ttigkeit darstellen bgh urteil oktober str nstz beschluss juli str nstz erschpft demgegenber mitwirkung willen beteiligenden bloen frderung fremden handelns fllt lediglich beihilfe last abs stgb mastben begegnet annahme tterschaftlichen handelns angeklagten durchgreifenden rechtlichen bedenken tatrichter vorzunehmenden abgrenzung mittterschaft beihilfe beurteilungsspielraum zubilligt eingeschrnkter revisionsgerichtlicher berprfung zugnglich vgl senat urteil oktober str nstz entgegen auffassung generalbundesanwalts vermgen landgericht festgestellten tatsachen schluss angeklagten htten mitwirkungshandlungen teil ttigkeit demzufolge spteren betrgerischen aktienverkufe eigenen taten verstanden tragen beurteilungsspielraum jedenfalls berschritten wre schufen angeklagten mantelkauf weitergabe aktien erst voraussetzungen fr spteren betrgerischen anlagegeschfte beteiligten untersttzten gelingen anlagegeschfte einwirken aktienkurs mithilfe vortuschung operativen geschfts ueren erscheinungsbild zunchst typische beihilfehandlungen fr allein weder tatherrschaft willen schlieen lassen insbesondere unterscheidet beschaffung aktien wesentlich fallgestaltungen denen tter besorgung notwendiger tatmittel tatwerkzeuge dritte angewiesen aussicht genommenen anlagegeschfte darber hinaus willen angeklagten abhngen sollten ersichtlich sowohl art weise vertriebs insbesondere anlegern pro aktie abverlangten betrge einfluss angeklagten entzogen landgericht festgestellte interesse angeklagten gelingen geschfte vermag dere beurteilung rechtfertigen erzielten gewinnen angeklagten beteiligt allgemeines interesse steigenden aktienkurs erwirtschaftung kaufpreises brigen eigenen aufwendungen holding berstieg berhrte betrgerischen geschfte mittelbar senat ndert schuldsprche entsprechend ab stpo steht entgegen angeklagten zutreffender rechtlicher bewertung tat wirksamer htten verteidigen knnen abnderung schuldsprche fhrt aufhebung urteils strafaussprchen jeweils zugrunde liegenden feststellungen unzutreffenden rechtlichen bewertung tat indes berhrt knnen aufrechterhalten bleiben neue tatrichter ergnzende feststellungen treffen bisherigen widerspruch treten vribgh becker urlaubsbedingt gehindert unterschrift beizufgen pfister schfer pfister mayer menges'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb november zwangsverwaltungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zwverwvo abs satz abs mehrere grundstcke zwangsverwalter einziges wirtschaftsgut vermietet verpachtet fr einbezogenen grundstcke bestimmte miet pachtanteile feststellbar vergtung einheitlichen hundertstzen ungeteilten miet pachteinnahmen berechnen bgh beschlu november ixa zb lg dresden ag dresden ixa zivilsenat bundesgerichtshofs richter raebel athing dr boetticher richterin dr kessal wulf richter zoll november beschlossen rechtsbeschwerde zwangsverwalters beschlu zivilkammer landgerichts dresden august gendert beschwerde weiteren beteiligten schuldners zurckweisung rechtsmittels brigen vergtung zwangsverwalters fr ttigkeit abrechnungszeitraum nebst ersatz umsatzsteuer zusammen dm festgesetzt weitergehende rechtsbeschwerde zurckgewiesen kosten beschwerdeverfahrens weitere beteiligte schuldner beschwerdefhrer tragen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens einschlu auergerichtlichen kosten weiteren beteiligten fallen zwangsverwalter last gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt dm grnde antrag weiteren beteiligten ordnete amtsgericht dresden dezember zwangsverwaltung vorbezeichneten grundstcke gesellschaft brgerlichen rechts bestehend weiteren beteiligten gehren grundstcke dienen betrieb campingplatzes nebst daraufstehenden ferienhusern bungalows gaststtte nebengebuden verwalter wurde rechtsanwalt ttige rechtsbeschwerdefhrer bestellt verpachtete zwangsverwalteten gesellschaftsgrundstcke januar wirkung februar weiteren beteiligten aufgrund verstndigung mai wurden verpachtung rckwirkend beteiligten familie bewohnten bungalows nr grundstck bestandsverzeichnis nr einbezogen verpachtung grundstcke erbrachte jahr ertrag dm einschlielich pchter erstatteten umsatzsteuern soweit interesse beantragte zwangsverwalter fr jahr vergtung hhe doppelten regelsatzes erstattung entsprechender umsatzsteuern bewilligen begrndung forde rung doppelten regelsatz verwies zusatzaufwand haltung weiteren beteiligten wahrnehmung zwangsverwaltung ergeben amtsgericht setzte vergtung gesondert berechneten auslagen antragsgem dm fest sofortige beschwerde beteiligten ermigte landgericht vergtung zwangsverwalters einschlielich erstattung umsatzsteuern dm zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt zwangsverwalter wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung ii gem abs nr abs satz zpo statthafte zpo brigen zulssige rechtsbeschwerde teilweise begrndet fhrt gem abs zpo entsprechenden abnderung angefochtenen beschwerdeentscheidung weitere feststellungen bestimmung vergtungsanspruchs mehr treffen gem abs zvg zwangsverwalter vergtung gewhren deren berechnung bestimmt berleitungsvorschrift zwangsverwalterverordnung dezember bgbl zwvwv grundlage egzvg zvg erlassenen verordnung ber geschftsfhrung vergtung zwangsverwalters februar bgbl zwverwvo abs zwverwvo rumt zwangsverwalter vergtungsanspruch fr geschftsfhrung anspruch erstattung angemessener barer auslagen anspruch ersatz darauf entfallenden umsatzsteuer grundstcken vermieten verpachten genutzt erhlt verwalter kalenderjahr eingezogenen betrgen abs satz zwverwvo auslegung bundesgerichtshofes september bghz ersten mehrbetrag mehrbetrag darber hinausgehenden betrag hiernach errechneten grundbetrge fr abrechnungszeitrume regel faktor steigern sei htte wegen geringer degression einzelfall miverhltnis ttigkeit verwalters gesteigerten vergtung folge vgl einzelnen bgh beschl juni ixa zb zinso zip entwicklung rechtsprechung beschwerdegericht entscheidung bercksichtigen knnen ntigt entsprechenden nderung angefochtenen festsetzung beteiligten aufgegriffen beschwerdegericht besonders herausgestellt worden umstand vergtung zwangsverwalters ttigkeit vier grundbuchgrundstkken einheitlich abgelten insoweit jedoch festsetzungsgrundlagen beschwerdeentscheidung rechtlich ergebnis beanstanden gegenstand zwangsverwaltung grundbuchgrundstck verwaltet person mehrere grundstcke mu deshalb regelfall vergtung fr grundstck besonders berechnet zwangsvollstreckung eigentmer schuldner handelt jeweilige grundbuchgrundstck miet pachteinnahmen abs zwverwvo allerdings geeignete beziehungswert fr festsetzung zwangsverwaltervergtung einzelnen teilen vermietet verpachtet magebende teilberechnungsgrundsatz vielmehr ausdruck gedankens vergtung letztlich fr wirtschaftsgut miet pachteinnahmen erbringt eigenschaft zwangsverwaltung unterliegt einheitlich gesondert berechnet abstrakt typisierend erhht bzw ermigt aufwand zwangsverwalters zahl wirtschaftsgter wirtschaftseinheiten denen geschftsfhrung befassen gedanken lt zwangsverwalterverordnung februar ausdrcklich aufgestellte grundsatz ableiten mehrere grundstcke einziges wirtschaftsgut vermietet verpachtet einzelgrundstcke bezogene mietoder pachtanteile auszuweisen fr berechnung zwangsverwaltervergtung einheitlichen hundertstzen ungeteilten gesamteinnahmen anzusetzen liegt fall ursprnglich verpachtung ausgenommenen bungalows nr nachtrglich unselbstndige teile pachtgegenstandes bestimmung besonderen entgeltes einheitlichen nutzung unterstellt worden festsetzungsantrag zwangsverwalters entscheidungen vorinstanzen danach zutreffend vergtungsgrundlage gem abs zwverwvo einheitlichen pachteinnahmen jahres herangezogen umfassen pacht entfallende pchter vertragsgem ersetzte umsatzsteuer vgl haarmeyer wutzke frster hintzen zwangsverwaltung aufl zwvwv rn beschwerdegericht zwangsverwalter miverhltniszuschlag gem zwverwvo versagt bewegt getroffenen feststellungen rahmen rechtlich berprfbaren tatrichterlichen wrdigung fehlerhafte beurteilungsmastbe beschwerdegerichts insoweit erkennbar festzusetzende vergtung zwangsverwalters fr abrechnungszeitraum lt danach folgt errechnen eingezogene gesamtpacht dm grundbetrag zusammen multipliziert steigerungsfaktor ergibt daraus vergtung gem abs zwverwvo hierauf entfallen gem abs zwverwvo ersetzende umsatzsteuern festzusetzende gesamtbetrag vergtung dm beluft festsetzung weiteren auslagen beschlu amtsgerichts dresden mrz beschwerdegericht gendert hierauf erstreckt zulassung rechtsbeschwerde raebel athing kessal wulf boetticher zoll'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch juli beschlossen klgerin ratenfreie prozesskostenhilfe beiordnung rechtsanwalt dr plehwe bewilligt ii beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts saarbrcken dezember zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo rge berufungsgericht anspruch beklagten rechtliches gehr verletzt willkrlich entschieden entbehrt grundlage berufungsgericht anlage abs unten urteils ergibt kenntnis genommen antrags berschrift allgemeine hinweise schlusserklrung enthaltene belehrung ber nachmeldeobliegenheit hinweis schriftform trotz bezeichnung anhang zutreffend gewrdigt weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens streitwert terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen lg saarbrcken entscheidung olg saarbrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss januar strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts januar gem abs stpo beschlossen revision nebenklgerin urteil landgerichts koblenz juni unzulssig verworfen nebenklgerin kosten rechtsmittels angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde revision nebenklgerin unzulssig beantragt urteil landgerichts feststellungen aufzuheben sache erneuten verhandlung entscheidung strafkammer zurckzuverweisen rechtsmittel lediglich ausgefhrten sachrge begrndet hinblick regelung abs stpo unerllich klargestellt urteil ziel nderung schuldspruchs hinsichtlich gesetzesverletzung anficht anschlu nebenklger berechtigt st rspr vgl bghr stpo abs zulssigkeit kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn jhnke detter rothfu bode fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr juni rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs juni richter dr frellesen vorsitzenden richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider dr bnger beschlossen senat beabsichtigt revision einstimmigen beschluss gem zpo zurckzuweisen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt grnde entgegen auffassung berufungsgerichts besteht grund fr zulassung revision berufungsgericht grundstzlichen klrungsbedarf hinsichtlich frage bejaht wann intransparente kopplung mieterhhungsverlangens anderweitigen angebot vertragsnderung vorliegt frage rechtfertigt zulassung revision indes schon deshalb vorliegenden fall stellt mieterhhungsverlangen klgerin berufungsgericht zutreffend festgestellt anderweitiges angebot vertragsnderung gekoppelt deshalb wirksam brigen mieterhhungsverlangen bgb stellenden anforderungen rechtsprechung senats ohnehin geklrt berufungsgericht zitierte senatsurteil juli viii zr njw rn ff insoweit senat entwickelten grundstze jeweils entscheidung berufenen gericht jeweiligen einzelfall anzuwenden verleiht einzelfall zulassung revision rechtfertigende grundstzliche bedeutung revision aussicht erfolg berufungsgericht klage zustimmung mieterhhung recht zulssig erachtet deshalb berufung beklagten zwischenurteil amtsgerichts november zutreffend zurckgewiesen tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts klgerin mieterhhungsverlangen lediglich erhhung nettomiete erstrebt zustzlich vertragsnderung hinsichtlich nebenkostenbetrge weist rechtsfehler klgerin mieterhhungsverlangen bgb bezeichneten schreiben ausschlielich zustimmung erhhung nettomiete monatlich begehrt liegt hand bereits amtsgericht zutreffend ausgefhrt angaben ber vorauszahlungen informatorisch aufgenommen besteht gelegenheit stellungnahme binnen drei wochen ab zustellung beschlusses dr frellesen dr hessel dr schneider dr achiles dr bnger hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen ag pinneberg entscheidung lg itzehoe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller juli beschlossen senat beabsichtigt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln dezember gem satz zpo zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen grnde klgerseite versicherungsnehmer folgenden vn begehrt beklagten versicherer folgenden versicherer soweit fr revisionsverfahren bedeutung rckzahlung geleisteter versicherungsbeitrge fondsgebundenen lebensversicherung wurde aufgrund antrags vn versicherungsbeginn dezember genannten policenmodell vvg seinerzeit gltigen fassung folgenden vvg abgeschlossen folge zahlte vn versicherungsprmien schreiben februar erklrte vn wide rspruch gem vvg schreiben mrz hilfsweise kndigung versicherer akzeptierte kndigung zahlte rckkaufswert vn erhielt versicherungsschein versicherungsbedingungen verbraucherinformation versicherungsaufsichtsgesetzes vag schriftliche belehrung ber widerspruchsrecht gem abs satz vvg klage verlangt vn rckzahlung vertrag geleisteten beitrge nebst zinsen abzglich bereits gezahlten rc kkaufswerts auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ablauf frist gemeinschaftsrecht verstoenden abs satz vvg widerspruch erklrt knnen ii landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung zurckgewiesen berufungsgericht prmienrckerstattungsanspruch ungerechtfertigter bereicherung verneint vn prmien rechtsgrund geleistet sei ordnungsgem ber widerspruchsrecht abs satz vvg belehrt worden versicherungsvertrag sei ksam zustande gekommen abs satz abs satz vvg europisches recht verstoe bedrfe entsche dung ausbung widerspruchsrechts sei treuwidrig vn bekannt gemachte widerspruchsfrist beim vertragsschluss abe verstreichen lassen mehr sieben jahre prmien gezahlt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt vn klagebegehren iii voraussetzungen fr zulassung revision sinne abs zpo liegen rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo berufungsgericht revision zugelassen identischer widerspruchsbelehrung gleichem text versich erungsschein rechtsauffassung oberlandesgerichts karlsruhe belehrung fr unzureichend gehalten bweiche frage jedoch geklrt senat beschluss juni iv zr juris rechtsauffassung berufung sgerichts bereits gebilligt revisionsrechtlich beanstandungsfreier begrndung berufungsgericht revision meint entschieden widerspruchsbelehrung einbeziehung gesamtinhalts pol icenbegleitschreibens vn ausreichend deutlich mache unterlagen vorliegen mssen widerspruchsfrist beginnt senat genanntem beschluss tatrichterliche beurteilung berufungssenats fr revisionsrechtlich unbedenklich erklrt wonach wortgleiche widerspruchsbelehrung beklagten setzlichen anforderungen hinblick nennung fristau slsenden unterlagen policenbegleitschreiben gengt revision beschluss gem satz zpo zurckgewiesen senatsb eschlsse juni september iv zr juris entgegen ansicht revision gibt abweichende beurtei lung oberlandesgericht karlsruhe wortgleichen wide rspruchsbelehrung urteil august verffentlicht anlass nderung senatsrechtsprechung berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgef hrt trotz verwendung begriffs beilagen versicherungsschein hinreichend klar begriff angefhrten ve rbraucherinformationen unterlagen sinne widerspruchsbele hrung handelt bedenkenfrei berufungsgericht schlielich ansicht belehrung policenbegleitschreiben sei druc ktechnisch deutlicher form erfolgt berufungsurteil hlt rechtlicher prfung stand solchermaen policenmodell geschlossene versicherungsvertrge wegen gemeinschaftsrechtswidrigkeit vvg wirksamkeitszweifeln unterliegen vgl senatsurteil juli iv zr bghz rn ff bverfg versr rn ff streitfall dahinstehen revision begehrte vorlage gerichtshof europischen union sche idet bereits deshalb frage policenmodell genannten richtlinien unvereinbar entscheidungse rheblich ankommt berufungsgericht recht angenommen vn falle unterstellten gemeinschaftsrechtswidri gkeit policenmodells treu glauben wegen widersprchlicher rechtsausbung verwehrt jahrelanger durchfhrung vertrages angebliche unwirksamkeit berufen daraus ereicherungsansprche herzuleiten vgl einzelnen mastben senatsurteil juli aao rn bverfg aao rn ff vn verhielt objektiv widersprchlich zumindest vertraglich eingerumte bekannt gemachte widerspruchsfrist lie ve rtragsschluss jahre ungenutzt verstreichen vn zahlte ber jahre versicherungsprmien widerspruch gem vvg hilfsweise kndigung erklrte jahrelangen prmienzahlungen bereits vertragsschluss ber mglichkeit vertrag zustande kommen lassen belehrten vn beklagten schutzwrdiges vertrauen estand vertrages begrndet vertrauensbegrndende wirkung fr vn erkennbar anwendung grundstze treu glauben beeintrc htigt angesichts besonderen umstnde streitfalles pra ktische wirksamkeit gemeinschaftsrechts sinn zweck widerspruchsrechts vgl ergnzend senatsurteil juni iv zr versr rn mayen harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmller vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs abs stpo beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand begrndung revision gewhren verworfen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld november verworfen angeklagte kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit schwerer sowie gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe elf jahren verurteilt einziehung schraubendrehers angeordnet urteil richtet sachrge gesttzte revision angeklagten rechtsmittel sowie weiteren verteidiger angeklagten ferner gestellte antrag wiedereinsetzung revisionsbegrndungsfrist erfolg antrag wiedereinsetzung revisionsbegrndungsfrist unzulssig rechtsmittel generalbundesanwalt antragsschrift april zutreffend dargelegt rechtzeitig begrndet wurde daher gegenstandslos unmgliche rechtsfolge gerichtet unzulssig vgl bgh beschluss dezember str mwn revision generalbundesanwalt antragsschrift april dargelegten grnden unbegrndet sinne abs stpo ergnzend bemerkt senat senat entnimmt gesamtzusammenhang urteilsgrnde angeklagte stichen kopf nebenklgers einerseits strafkammer zumindest festgestellten bedingten ttungsvorsatz gehandelt andererseits fr fall erfolg eintreten tatschlich eingetretenen schweren folgen sinne abs nr stgb sichere folgen handlungen vorausgesehen vgl vorliegen direktem ttungsvorsatz wissentlichem herbeifhren schweren folgen sinne abs stgb bgh urteile januar str nstz dezember str njw juni str bghr stgb abs schwere krperverletzung mutzbauer roggenbuck bender schmitt quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet dezember bott justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja vvg abs satz bgb sgb xi abs abs satz vvg schliet auerordentliche kndigung krankheitskostenversicherungsvertrages versicherer fall weder krankheitskostenversicherung bisherigen versicherer basistarif abs vag fortgesetzt steht versicherungsnehmer anspruch abschluss derartigen vertrages bereich pflegepflichtversicherung auerordentliche kndigung versicherers ausgeschlossen abs sgb xi bgh urteil dezember iv zr olg brandenburg lg frankfurt iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr kessal wulf richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski mndliche verhandlung dezember fr recht erkannt zurckweisung weitergehenden rechtsmittel klgers urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts mai teilweise aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts frankfurt august teilweise gendert festgestellt pflegeversicherung tarif pvn versicherungsnummer parteien fortbesteht fristlose kndigung beklagten mai beendet wurde brigen bleibt klage abgewiesen kosten rechtsstreits tragen klger beklagte rechts wegen tatbestand klger selbstndiger unternehmer recyclingpark containerservice entrmpelung abrissarbeiten etc betreibt unterhielt beklagten seit krankheitskosten krankentagegeld pflegeversicherung herzoperation klger arbeitsunfhig erhielt krankentagegeld anlsslich besuches fr beklagte ttigen zeugen mai kam vorfall beklagte anlass nahm schreiben mai vertrag ber krankheitskosten krankentagegeld pflegepflichtversicherung fristlos kndigen ie beklagte sttzte kndigung darauf klger auendienstmitarbeiter ttlich bolzenschneider angegriffen bedroht lehnte ausdrcklich ab klger zumindest basistarif versichern durchgefhrter beweisaufnahme landgericht klage abgewiesen klger beantragt festzustellen krankheitskosten krankentagegeld pflegeversicherung parteien fortbesteht fristlose knd igung mai beendet worden hilfsweise beklagten aufzugeben krankheitskostenversicherung basistarif schlieen hiergegen gerichtete berufung klgers wiederholter beweisaufnahme erfolglos geblieben revision beantragt klger festzustellen krankheitskosten pflegeversicherung parteien fortbestehen fristlose kndigung beklagten mai beendet worden hilfsweise festzustellen krankheitskostenversicherung basistarif pflegeversicherung fortbestehen fristlose kndigung beklagten mai beendet worden hilfsweise beklagten aufzugeben klger krankheitskostenversicherung basistarif abzuschlieen entscheidungsgrnde rechtsmittel geringen teil erfolg berufungsgericht entscheidung versr verffentlicht ausgefhrt recht beklagten vertragsverhltnisse wirksam wichtigem grund gem abs bgb kndigen stehe hinsichtlich krankheitskostenversich erung kndigungsverbot abs satz vvg entgegen vorschrift sei teleologisch flle kndigung wegen prmienverzuges reduzieren soweit wortlaut schwerwiegende vertragsverletzungen versicherungsnehmers mfasst seien liege planwidriger regelungsberschuss erstreckung abs satz vvg denkbaren kndigungsgrnde stehe widerspruch privatrecht dominierenden gebot treu glauben sowie abs bgb enthaltenen grundsatz kndbarkeit dauerschuldverhltnissen wichtigem grund namentlich strafbarem verhalten versicherungsnehmers msse kndigung wichtigem grund mglich hinre ichender schutz versicherungsnehmers dadurch erreicht gegenber versicherer anspruch versicherung basistarif sei wichtiger grund kndigung vorhanden klger mitarbeiter versicherers ttlich ang egriffen whrend bezuges krankentagegeld gesprch kunden betriebenen recyclinghof ngetroffen ii hlt rechtlicher nachprfung wesentlichen stand revision unbeschrnkt zugelassen soweit ber ufungsgericht ausgefhrt revision zugelassen frage abs satz vvg kndigung krankheitskostenversicherung ausschliee grundstzlicher bedeutung sei folgt hi eraus beschrnkung zulassung krankheitskostenvers icherung abtrennbarer teil streitgegenstandes ausschluss zulassung revision wegen kndigung pflegepflichtvers icherung berufungsgericht differenzierung beiden versicherungen vorgenommen unt erschiedlichen regelungen abs satz vvg fr krankheitskostenversicherung abs sgb xi fr pflegepflichtversicherung erkannt absicht berufungsgerichts beschrnkung zulassung revision kndigungsmglichkeit krankheitskostenversicherung bestand mithin hauptantrag klgers feststellung kran kheitskostenversicherung tarif nk parteien fortbesteht fristlose kndigung beklagten mai beendet wurde begrndet recht beklagten fristlosen kndigung krankheitskostenversicherungsvertrages em abs bgb abs satz vvg ausgeschlossen grundstzlich steht parteien versicherungsvertrages recht kndigung wichtigem grund abs satz bgb senatsurteile mai iv zr versr rn juli iv zr versr allerdings bestimmt januar gesetz reform versicherungsvertragsrechts november bgbl neu gefasste abs satz vvg kndigung krankheitskostenversicherung pflicht abs satz vvg erfllt versicherer ausgeschlossen anwendungsbereich regelung erstreckt berwiegende mehrzahl bestehenden privaten krankheitskostenversicherungsve rtrge abs satz vvg april abgeschlossenen krankheitskostenversicherungsvertrge definition pflichtversicherung fallen hk vvg rogler aufl rn marko private krankenversicherung aufl rn abs satz vvg findet ber art abs egvvg versicherungsvertrag anwendung beklagte kndigung erst jahr erklrt versicherer trotz wortlauts abs satz vvg jedenfalls recht auerordentlichen kndigung vertrages abs bgb prmienverzug versicherungsnehmers schwere ve rtragsverletzungen etwa leistungserschleichungen sttzt unterschiedlich beurteilt aa teilweise auffassung vertreten abs satz vvg abschlieende regelung fr bereich kran kheitskostenversicherung enthalte art kndigung verbiete unabhngig davon ordentliche auerordentliche handele olg hamm voit prlss martin vvg aufl rn brmmelmeyer schwintowski brmmelmeyer vvg aufl rn sauer bach moser private krankenversicherung aufl mb kk rn lehmann grote bronkars versr hk vvg rogler rn ders jurispr versr anm langheid njw einschrnkungslosen wortlaut abs satz vvg sowie systematischen stellung satz darber hinaus begrndet ferner sei gesetzgeber gewhrlei stung durchgngigen krankenversicherungsschutzes fr brger gegangen ausnahmen kndigungsverbot nterlaufen drfe hinreichender schutz versicherers fr fall prmienverzuges ruhen vertrages abs vvg erreicht auerdem sei versicherer berechtigt voraussetzungen ff vvg vertrag zurckzutreten bzw anzufechten soweit demgegenber sptere kndigung gehe sei vvg spezialvorschrift abs abs satz vvg anzusehen schlielich seien gem abs sgb xi privaten pflegepflichtversicherung rcktrittsund kndigungsrechte versicherers ausgeschlossen solange kontrahierungszwang bestehe bb demgegenber geht ansicht davon abs satz vvg schlechthin auerordentliche kndigung wegen schwerwiegenden vertragsverletzung abs satz bgb untersage soweit flle prmienve rzugs gehe fr abs vvg sonderregelung enthalte insoweit sei teleologische reduktion vorschrift vorzunehmen olg celle versr olg brandenburg zfs olg oldenburg urteil november marko private krankenversicherung aufl rn ff mnchkomm vvg htt rn ff ders bach moser mb kk rn fortmann htt krankheitskostenversicherung krankenhaustagegeldversicherung aufl wandt versr aufl rn boetius private krankenversicherung vvg rn ff versr systemnderung privaten krankenversicherung pkv gesundheitsreform brand versr verfassungsrechtliche bedenken uernd reinhard looschelders pohlmann vvg aufl rn cc schlielich differenzierende positionen vert reten geht eichelberger davon abs satz vvg sei teleologisch dahin reduzieren auerordentliche kndigung zulssig sei soweit qualitativ quantitativ ber basistarif hinausreichenden versicherungsschutz beziehe versr hnlich nehmen marlow spuhl kndigung versicherers sei generell ausgeschlossen knne jedoch entsprechender nwendung abs satz vvg fortsetzung vertrages basistarif verlangen versr zweitgenannte ansicht trifft abs satz vvg teleologisch dahin reduzieren ausnahmslos lediglich uerordentliche kndigung wegen prmienverzugs verbietet whrend ine kndigung wegen sonstiger schwerer vertragsverletzungen voraussetzungen bgb mglich aa ausgangspunkt fr auslegung gesetzesvorschrift ausdruck gekommene objektivierte wille geset zgebers wortlaut gesetzesbestimmung sinnzusammenhang ergibt bgh urteil juni kzr bghz ziel gesetz objektivierten willen gesetzgebers erfassen dienen nebeneinander zulssigen gegenseitig ergnzenden methoden auslegung wortlaut norm sinnzusammenhang zweck sowie gesetzgebungsmaterialien entstehungsgeschichte hiervon ausgehend wortlaut vorschrift eindeutig brand aao schliet schlechthin kndigung krankheitskostenversicherung pflicht abs satz vvg erfllt versicherer differenzierung rdentlicher auerordentlicher kndigung erfolgt umstand regelung auerordentliche kndigungen erfasst ergibt zudem vergleich abs satz vvg weitere einschrnkungen ordentlichen kndigung geregelt rber hinaus vorgngervorschrift abs satz vvg lediglich ordentliche kndigung ausgeschlossen gesetzesbegrndung ergibt ferner kndigung sausschluss ziel erreicht versicherungsschutz uerhaft aufrecht erhalten versicherungsschutz fr deutschland lebenden personen bezahlbaren konditionen herzuste llen bt drucks bb eindeutige wortlaut verbietet allerdings norm teleologisch dahin reduzieren unmittelbar lediglich auerordentliche kndigung wegen prmienverzugs ausschliet rend fllen schwerer vertragsverletzung einzelfall auerordentliche kndigung abs bgb betracht kommen fr derartige teleologische reduktion etwa marko aao mnchkomm vvg htt aao rn ders bach moser mb kk rn brand aao teleologische reduktion setzt verdeckte regelungslcke sinne planwidrigen unvollstndigkeit gesetzes voraus bgh urteile november viii zr bghz rn november zr bghz rhl rhl allgemeine rechtslehre aufl derartige lcke besteht standpunkt gesetzes zugrunde liegenden regelungsabsicht beurteilen gesetz gemessen eigenen regelungsabsicht unvollstndig methodischen ansatz steht wortlaut norm entgegen sinn zweck teleologischen reduktion weit gefasste norm sachgerechten inhalt reduzieren htt brand je aao cc fr teleologische reduktion spricht zunchst entst ehungsgeschichte norm heit gesetzentwurf neufassung vvg endgltig gestalt vvg gesetz einging bt drucks regelung versicherungsschutz dauerhaft aufrechterhalten bisher verlieren ve rsicherte hufig altersrckstellungen dadurch versicherer kndigt zahlung folgeprmie verzug nunmehr ausgeschlossen versicherer regelung gering belastet leistungsanspruch versicherten abs weitgehend ruht whrend prmienzahlungsverzugs sumniszuschlge geltend gemacht knnen gesetzgeber ging erster linie darum vers icherungsnehmer folgen verlustes versicherungsschutzes kndigung wegen verzugs prmienzahlung schtzen altersrckstellungen erhalten demgegenber ergibt gesetzgebungsgeschichte versicherer auerordentliches kndigungsrecht versagt sofern schwerwiegende vertragsverletzungen auerhalb prmienverzugs geht insbesondere flle leistungserschle ichung sonstiger gegenber versicherer bzw mitarbe itern verbter straftaten schon bisherigen recht anerkannt kndigung wichtigem grund betracht kommen vgl senatsurteile mai aao rn juli aao olg koblenz versr lg essen dd vollstndiger ausschluss kndigungsrechts htte demgegenber folge versicherer fllen schwer ster vertragsverletzungen versicherungsnehmer gebunden bliebe versicherer wre gezwungen vertragsverhltnis ve rsicherungsnehmer fortzusetzen bereits vergangenheit ve rsucht betrgerische handlungen leistungen erschleichen mitarbeiter versicherers ttlich angreift nac hdem besuch ort festgestellt versicherungsnehmer trotz bezuges krankentagegeld gewerblichen ttigkeit nachging derart vollstndiger ausschluss kndigungsrechts schwerwiegenden vertragsverletzungen verstiee bgb ausdruck kommenden allgemeinen grundsatz zivilrechts dauerschuldverhltnisse vorliegen wichtigen grundes gekndigt knnen bgh urteil mai viii zr njw ii brand aao ee gesetzgeber versicherer allein bercksichtigten fllen prmienverzugs fr auerordentliche kndigung ausdrcklich ausgeschlossen swegs rechtlos stellen bestimmt abs vvg qualifizierten prmienrckstand ruhen versicherung eintritt whrend ruhenszeit haftet versicherer ausschlielich fr aufwendungen behandlung akuter erkrankungen schmerzzustnden sowie schwangerschaft mutterschaft weit ere leistungen erbringen ferner stehen sumniszuschlge versicherungsnehmer rckstnde inne rhalb jahres ausgeglichen versicherung basistarif fortgesetzt versicherer schon fr flle prmienverzugs hufig schlechten wirtschaftlichen pe rsnlichen situation versicherungsnehmers beruhen eingeschrnktem umfang leistungen erbringen versicherer erst recht kndigungsrecht zustehen versicherungsnehmer wesentlich schwerwiegendere vertragsverletzungen etwa leistungserschleichungen sonstige straftaten begeht brand aao ff gesetz schliet ohnehin mglichkeit versicherers krankheitskostenversicherungsvertrag lsen pflicht abs satz vvg erfllt finden wegen verletzung vorvertraglicher anzeig epflichten weiterhin ff vvg anwendung erfahren lediglich gem abs satz vvg modifikation dahin abs vvg krankenversicherung anzuwenden versicherungsnehmer verletzung anzeigepflicht vertr eten versicherer bleibt daher bereich pflichtversicherung abs vvg recht rcktritt vertrag bzw anfechtung wegen arglistiger tuschung verletzung anzeigepflicht anlsslich vertragsschlusses erhalten zudem bestimmt abs satz vvg versicherer antrag abschluss versicherung basistarif ablehnen antragsteller bereits versicherer versichert versicherer versicherungsvertrag wegen drohung arglistiger tuschung angefochten versicherungsvertrag egen vorstzlichen verletzung vorvertraglichen anzeigepflicht zurckgetreten ersichtlich warum versicherungsne hmer vertragsschluss anzeigepflicht verletzt versicherungsschutz nachtrglich rcktritt anfechtung seitens versicherers verlieren falle sonstigen schweren vertragsverletzung etwa leistungserschleichung ttlicher angriff mitarbeiter versicherers anspruch unvernderten fortbestand vertrages brand aao handelt fllen erst nachtrgliche strung zunchst einwandfrei zustande gekommenen vertragsverhltnisses whrend rcktritt anfechtung anzeig epflichtverletzung vertragsschluss beziehen inhaltlich vermag unterschiedliche behandlung rechtfertigen beim rcktritt anfechtung vertrag zunchst werk gesetzt worden erst nachtrglich aufdeckung anzeigepflich tverletzung rckwirkend beseitigt warum versicherer mglich hufig wesentlich gravierenderen vertragsverletzungen vertrag zumindest wirkung fr zukunft wichtigem grund kndigen knnen leuchtet gg interessen versicherungsnehmers dadurch rechnung getragen versicherungsschutz vollstndig verliert vielmehr weiterhin anspruch darauf gem abs vvg deutschland geschftsbetrieb zugelass enen versicherungsunternehmen basistarif abs vag versichert hh gefahr verlustes altersrckstellungen rechtfertigt vollstndigen ausschluss auerordentlichen kndigungsrechts gesetzgeber ausschluss ndigungsrechts ausdrcklich begrndet bisher viele versiche rte altersrckstellungen dadurch verlieren versicherer kndigt zahlung folgeprmie verzug bt drucks fall prmienverzuges seiten versicherungsnehmers unterschiedlichsten wirtschaftl ichen persnlichen grnde fllen sonstiger schwerer vertragsverletzungen vergleichen wer etwa leistungserschleichungen betrgerischer weise versucht leistungen versicherers erhalten anspruch auendienstmitarbeiter versicherers rahmen leistung sberprfung ttlich angreift folgen handelns gegebenenfalls verlust versicherungsschutzes einschlielich altersrckstellungen liegen knnen tragen ii schlielich steht zulassung auerordentlichen knd igung rechtsprechung bundesverfassungsgerichts entgegen entsprechenden regelungen fr verfassungsgem erachtet boetius private krankenversicherung rn ff brand aao urteil juni entschieden einfhrung basistarifs gesundheitsreform privaten krankenversicherung verfassungsmig bverfge ausgefhrt absolute kndigungsverbot abs satz vvg grundrechte versicherer unverhltnismig beeintrchtige aao gesetzgeber sei darum gegangen weitaus hufigsten fall vertragsverletzung nmlich prmienverzug kndigung versicherungsve rtrages verbundenen verlust altersrckstellung verhindern krankenversicherung personifiziertes masse ngeschft handele sei sachwidrig unzumutbar gesetzgeber kndigungsregelung wegen vertragsverle tzungen relativ selten vorkmen verzichtet ergnzend bundesverfassungsgericht beschluss juni entschieden grundstze kleine versicherungsvereine gegenseitigkeit anwendung fnden bverfge soweit flle vertragsverletzungen auerhalb prmie nverzuges gehe sei verletzung grundrechts art abs gg immer auszuschlieen insoweit seien beschwerdefhrer gehalten zunchst gegebenenfalls rechtsschutz fachgerichten suchen entscheidungen befassen mithin verfa ssungsmigkeit regelung insgesamt betreff en frage auslegung einfach gesetzlicher rechtsvorschriften stehen einschrnkenden auslegung norm fr flle sonstiger schwerer vertragsverletzungen entgegen brand aao boetius aao klger stellt revision mehr abrede beklagte wegen verhaltens form ttlichen angriffs deren mitarbeiter sachlich berechtigt krankheitskostenversich erungsvertrag wichtigem grund gem abs bgb fristlos kndigen erfolg revision antrag festzustellen pflegeversicherung parteien fortbesteht fristlose kndigung beklagten mai beendet wurde berufungsgericht bersehen insoweit abs satz vvg anwendung findet lediglich krankheitsko stenversicherung bezieht einschlgig vielmehr regelungen fr private pflegeversicherung sgb xi absatz bestimmt rcktritts kndigungsrechte versicherungsunternehmen ausgeschlossen solange kontrahierungszwang besteht regelung sollen grundstzlich auerordentliche kndigungsrechte versicherers ausgeschlossen gesetzesbegrndung ergibt bt drucks neu eingefhrte absatz schrnkt kndigungsund rcktrittsrechte versicherungsunternehmen kndigungsrecht gegeben fllen denen versicherungsnehmer versicherungsprmie verzug versicherungsschutz vertragsverletzungen aufrecht erhalten bleiben private pflege pflichtversicherung hinsicht sozialen pflegeversicherung gleichwertigen schutz gewhrleisten versi cherungspflichtigen ermglicht ve rtragswidriges verhalten versicherungspflicht unterlaufen leistungsverweigerungsrechte versich erungsunternehmen fr zeitraum versicherungsnehmer prmien entrichtet bleiben selbstverstndlich erhalten hieraus sozialversicherungsrechtlichen schrifttum geschlossen abs sgb xi auerordentliche kndigung versicherers ausgeschlossen grtner kasseler kommentar sozialversicherungsrecht rn ff stand juli udsching sgb xi aufl rn hk sgb xi gallon aufl rn abs sgb xi kommt abs satz vvg teleologische reduktion dahingehend betracht auerordentliche kndigung prmienverzug beruhenden schwerwiegenden vertragsverletzungen versicherungsnehmers mglich schrnkt zunchst gesetz mglichke it versicherers vertrag lsen weitergehendem umfang krankheitskostenversicherung abs sgb xi untersagt rcktrittsrechte versicherers wegen unzutreffender ang aben versicherungsnehmers vertragsschluss vgl grtner aao entspricht abs nr buchst abs nr sgb xi unternehmen berechtigt personen wegen vo rerkrankungen pflegepflichtversicherungsvertrag auszuschlieen bereich pflegepflichtversicherung besteht weitergehender kontrahierungszwang krankheitskostenversicherung jedenfalls rcktritt vertrag wegen verletzung vorve rtraglichen anzeigepflicht mglich etwa abs satz abs satz vvg ergibt hinzu kommt falle mglichkeit auerordentl ichen kndigung pflegepflichtversicherung versicherungsschutz vollstndig entfiele versicherungsnehmer sozialhilfeleistu ngen angewiesen wre bereich krankheitskostenvers icherung fehlt auffangnetz basistarifs vielmehr pfl egepflichtversicherung bereits struktur her basi starif krankheitskostenversicherung vergleichen handelt pflegepflichtversicherung krankheitskostenversicherung basistarif versicherungsvertrge denen inhalt umfang leistungen eingeschrnkt grundsatz privatautonomie unterliegen vielfach gesetzgeberische vorgaben berlagert etwa basistarif krankheitskostenve rsicherung art umfang hhe leistungen dritten apitel sgb entsprechen abs satz abs vag ferner darf beitrag fr basistarif hchstbetrag gesetzlichen krankenversicherung berschreiten wozu detaillierte reg elungen abs vag finden bereich pflegepflichtversicherung kommt gedanke gleichbehandlung solidarischen ausgleichs zustzlich regelung ber risik oausgleich sgb xi ausdruck hiernach mssen versicherungsunternehmen private pflegeversicherung betreiben ausgleichssystem schaffen erhalten dauerhafter ausgleich unterschiedlichen belastungen gewhrleistet auffassung gesetzgebers versicherungsunterne hmen mglich fr versicherungsnehmer risikogerechten beitrag kalkulieren bt drucks knnten einzelne unternehmen hufung genannten schlechten risiken benachteiligt daher sei ausgleich pflegeve sicherungsunternehmen unerlsslich gesetzgeber sogar gemeinsame kalkulation beitrge vorgeschrieben einheitsprmie verbunden aao vorstehendem ergibt bereich pflegepflich tversicherung vertragsfreiheit strkeren einschr nkungen unterliegt bereich krankheitskostenversicherung weitg ehende verteilung risiken gemeinschaft stattfindet hiermit wre unvereinbar versicherungsnehmer schweren vertragsverletzungen wichtigem grund gekndigt knnte entgegen abs sgb xi vorgesehenen versicherungspflicht mglichkeit mehr htte versicherer entsprechenden vertrag abzuschlieen fr beantragte aussetzung verfahrens gem art abs gg vorlage bundesverfassungsgericht besteht veranlassung lediglich einfachgeset zliche normauslegung handelt anhaltspunkte fr verfassung swidrigkeit regelung ersichtlich unbegrndet demgegenber weiteren hilfsantrge denen klger feststellung begehrt krankheitskoste nversicherung basistarif abs vag fortbesteht fristlose kndigung beklagten mai beendet wurde sowie hilfsweise beklagten aufzugeben kl ger krankheitskostenversicherungsvertrag basistarif abs vag abzuschlieen aa beklagte berechtigt gem abs bgb gesamten krankheitskostenversicherungsvertrag klger kndigen beschrnkung kndigungsrechts dahingehend di eses teil krankheitskostenversicherung bezieht ber basistarif hinausgeht kommt betracht abs vag versicherungsunternehmen sitz inland substitutive krankenversicherung betreiben branchenweiten einheitlichen basistarif anzubieten vertragslei stung art umfang hhe leistungen dritten kapitel fnften buches sozialgesetzbuches anspruch esteht jeweils vergleichbar gem abs satz vvg privaten versicherer verpflichtet einzelnen genannten pe rsonenkreis versicherung basistarif gewhren hieraus schrifttum teilweise geschlossen ausschluss auerordentlichen kndigungsrechts abs satz vvg beschrnke basistarif regelung sei teleologisch dahin reduzieren auerordentliche kndigung zulssig soweit qualitativ quantitativ ber basistarif hinausreichenden vers icherungsschutz bezieht eichelberger versr jedenfalls ergebnis hnlich marlow spuhl versr davon ausgehen kndigung versicherers sei generell ausg eschlossen knne jedoch entsprechender anwendung abs satz vvg versicherung vertrages basistarif verla ngen lsung spricht jedoch auerordentliche kndigung versicherer gem abs bgb ohnehin ausnahmefllen betracht kommt denen vertrauen verhltnis versicherer versicherungsnehmer nachhaltig dauer gestrt etwa betrgerischer leistungserschle ichung ttlichen angriffen versicherungsnehmers mitarbeiter versicherers fall versicherer zuzumuten kndigung vornherein vertragsteil erstrecken ber basistarif hinausgeht ausreichender schutz versicherungsnehmers dadurch erreicht gem abs vvg anspruch versicherung basistarif versicherer zusteht hierzu nachfolgend bb beschrnkung kndigungsrechts sprechen praktische erwgungen fraglich versicherer fall ausdrcklich auerordentliche kndigung te il versicherungsvertrages beschrnken ber basistarif hinausgeht wre fall msste kndigung einze lnen aufgefhrt jeweils tarife genannt kndigung bezieht diejenigen basistarif bestehen bleiben trge bersichtlichkeit verstndlichkeit bte gefahr brigen berechtigte kndigung formalen grnden unwirksam wre spricht automatische fortsetzung vertrages basistarif ke ineswegs immer wunsch gekndigten versicherungsnehmers entspricht liegt seiten versicherungsnehmern denen leistungserschleichungen sonstige schwerwiegende vertragsverletzu ngen nachgewiesen fern flle geben denen versicherungsnehmer eher daran interessiert basistarifve rtrag versicherer abzuschlieen bb unbegrndet zweite hilfsantrag kl ger beklagten aufgeben krankheitskostenvers icherungsvertrag basistarif abzuschlieen grundstzlich gem abs satz vvg versicherer verpflichtet einzelnen aufgefhrten personenkreis versicherungen basistarif abs vag gewhren abs satz vvg darf antrag abgelehnt antragsteller bereits versicherer versichert versicherer versicherungsvertrag wegen drohung arglistiger tuschung angefochten versicherungsvertrag wegen vorstzlichen verletzung vorve rtraglichen anzeigepflicht zurckgetreten derartiger fall rcktritts ff vvg anfechtung vvg bgb liegt unterschiedlich beurteilt abs satz vvg entsprechend fall anzuwenden versicherer vertrag berechtigt wichtigem grund gem abs bgb gekndigt ansicht pldiert fr analoge anwendung abs satz vvg kalis bach moser private krankenversicherung aufl vvg rn reinhard looschelders pohlmann rn mnchkomm vvg kalis rn lehnen entsprechende anwendung abs satz vvg fall fristlosen kndigung ab voit prlss martin rn eichelberger versr erstgenannte ansicht trifft abs satz vvg entsprechend fall anzuwenden versicherer ausnahmsweise berechtigt krankheitskostenversicherungsvertrag gem abs bgb wichtigem grund kndigen fall versicherungsnehmer anspruch darauf versicherer erneut vertrag basistarif abschliet vielmehr besteht anspruch gegenber versicherer hierfr spricht versicherer ausnahmsweise berechtigt vertrag wichtigem grund kndigen zuzumuten versicherungsnehmer vertragsverhltnis sei basistarif fortzusetzen schwere pflichtverletzung auerordentlichen kndigung fhrenden grnde ausdrcklich abs satz vvg genannten fllen anzeigepflichtverletzung bzw arglistigen uschung vergleichen argument sei einzusehen warum versicherer eher zuzumuten ve rtrag betrgerischen sonstiger weise vertragsbrchigen versicherungsnehmer schlieen bisherigen versicherer ve rmag berzeugen magebliche vertragsverletzung gerade bisherigen versicherer sphre au fnahmepflichtigen unternehmens ereignet begrndung bundesverfassungsgericht verfassungsgem anges ehen kontrahierungszwang basistarif versich erer trifft antragsteller aufnehmen mssen deren vertrag versicherer infolge anfechtung wegen drohung arglistiger tuschung bzw rcktritts wegen vorstzlicher verletzung vorve rtraglichen anzeigepflicht erloschen bverfge steht fest bisherigen versicherer entstandene vertrauensverlust neuen versicherer eintreten versicherungsnehmer versicherungsverhltnis beanstandungsfrei fhrt brigen stnde versicherer erneut recht auerordentlichen kndigung dr kessal wulf harsdorf gebhardt wendt felsch dr karczewski vorinstanzen lg frankfurt entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln mrz feststellungen aufgehoben soweit angeklagte verurteilt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer zustndige strafkammer landgerichts kln zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindes zwei fllen jeweils tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen sowie wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes drei fllen jeweils tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt brigen freigesprochen revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts ii revision angeklagten bereits sachrge vollem umfang erfolg eingehens verfahrensrgen bedarf daher mehr beweiswrdigung angefochtenen urteil weist rechtlich erhebliche mngel stpo sache tatrichters revisionsgericht grundstzlich hinzunehmen gilt beweiswrdigung lckenhaft unklar vgl bgh nstz fall landgericht sttzt verurteilung angeklagten hauptverhandlung eingelassen weitgehend gestndigen einlassungen ermittlungsverfahren wesentlichen unbedingt detail zuletzt hauptverhandlung erhobenen tatvorwrfen geschdigten bereinstimmten ua angeklagte ausweislich urteilsgrnde ermittlungsverfahren taten insbesondere tatablufe einzelnen ergreifen initiative geschdigte deren intensitt angeht gestanden strafkammer schlielich festgestellt sachlage htte strafkammer notwendigen vgl bgh njw wrdigung gestndnisse pauschale aussage beschrnken drfen vorprozessualen einlassungen angeklagten wesentlichen angaben geschdigten deckten einzelnen fllen aussage geschdigten hauptverhandlung wiederzugeben hinblick glaubhaftigkeit fr revisionsgericht nachvollziehbaren weise wrdigen unklar bereits inwieweit strafkammer feststellungen tatgeschehen ber gestndnis angeklagten hinausgehen angaben geschdigten sttzt soweit dabei angaben geschdigten ausdrcklich bercksichtigt fehlt umfassenden geschlossenen darstellung relevanten aussagen insbesondere angaben geschdigten hauptverhandlung mitgeteilt obwohl jedenfalls stadium ermittlungsverfahrens zentralen punkten aussage aussage stand beweislage tatrichter stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofes erkennen lassen umstnde entscheidung beeinflussen geeignet erkannt berlegungen einbezogen bgh nstzrr bgh stv zusammenhang wre nachvollziehbar darzulegen warum strafkammer geschdigten geglaubt angeklagten teilweise verurteilt brigen mangels entsprechender angaben geschdigten hauptverhandlung ua freigesprochen darber hinaus fehlt hinreichenden darstellung wrdigung eingeholten aussagepsychologischen gutachtens hlt tatrichter zuziehung sachverstndigen fr erforderlich deren ausfhrungen gedrngten zusammenfassenden darstellung mitteilung grunde liegenden anknpfungstatsachen daraus gezogenen schlussfolgerungen wiederzugeben revisionsgericht gebotene nachprfung ermglichen bgh nstz rr bgh stv anforderungen urteilsgrnde gerecht lediglich tat ii findet knappe wrdigung ausfhrungen sachverstndigen brigen enthlt urteil hinweis angaben geschdigten vorbereitenden schriftlichen sachverstndigengutachten angeblichen unfreiwilligkeit ihrerseits whrend sexuellen bergriffe angeklagten angeblicher gewaltanwendung hinreichend belegbar beurteilt ua auseinandersetzung urteilsfeststellungen weitgehend widersprechenden gutachten fehlt gnzlich fr neue hauptverhandlung weist senat folgendes neue tatrichter hinsichtlich tat ii genauere feststellungen treffen verhalten angeklagten erheblichkeitsschwelle stgb berschritten vgl bgh nstz bisherige feststellung tat angeklagte berhrte geschdigte ber deren kleidung vaginalbereich lsst schluss zweifelsfrei rechtfertigt brigen verhngung freiheitsstrafe jahr sechs monaten ausschluss minder schweren falls weiteren berprfen ii ii urteils aufgefhrten lebenssachverhalten generalbundesanwalt antragsschrift ausfhrlich dargelegt nmliche tat handelt gem abs satz stgb neu entscheidende strafkammer anrechnungsmastab hinsichtlich polen rahmen vorliegenden verfahrens erlittenen haft festzulegen abfassung urteils veranlasst senat schlielich darauf hinzuweisen aufgabe tatrichters rahmen beweiswrdigung begrndung dafr geben feststellungen gelangt grundlage verurteilung geworden halb gehalten hauptverhandlung verwendeten beweismittel urteil erschpfend wrdigen soweit bestimmte schlsse gunsten ungunsten angeklagten herleiten lassen bgh nstz andererseits urteilsgrnde aufgabe gang ermittlungen hauptverhandlung sowie abgeurteilten tat zusammenhang stehende randgeschehen einzelheiten wiederzugeben deshalb ntig fr feststellung urteilsgrnden beleg erbringen vgl bgh nstz meyer goner appl urteile strafsachen aufl rdn ff angabe beweisgrnde bewertung fr urteilsfindung magebenden beweismittel verlangt vielmehr geschlossene darstellung otten kuckein fischer rothfu appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schweren bandendiebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts ziffer antrag august gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt april ausspruch ber einziehung wertes tatertrgen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren bandendiebstahls vier fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt einziehung wertes tatertrgen hhe angeordnet rge verletzung formellen sachlichen rechts gesttzte revision entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen angeklagte mitglied bande deutschland arbeitsteilig hochwertige kraftfahrzeuge mittels funkstreckenverlngerer entwendete aufgabe angeklagten gemeinsam weiteren mitttern ort fahrzeuge ffnen mitgefhrte geflschte kennzeichen gestohlenen kraftfahrzeuge anzubringen wurden ffnen bandenmitglied polen gefahren weitere mittter binnen stunden einzelteile zerlegt anschluss weiterverkauft wurden gruppierung handelte enger absprache tatgenosse wusste notwendigkeit jeweiligen tatbeitrags konkreten ausfhrung gesamtvorhabens beteiligten wollten taten dauerhaft lebensunterhalt finanzieren art weise entwendeten angeklagte mittter oktober zunchst sdhessischen audi sq plus tdi wert unbekannt gebliebenen person polen berfhrt wurde fall anklage gleichen nacht stahlen angeklagte mittter stelle audi sportback wert angeklagte brachte fahrzeug polen wofr weiteren bandenmitgliedern beuteanteil hhe erhielt fall anklage november entwendeten angeklagte mittter sdhessischen audi sq wert unbekannten person polen berfhrt wurde fall anklage anschluss stahlen angeklagte mittter stelle audi avant wert fall anklage angeklagte polen fahren fr tatbeitrag wiederum erhalten bundespolizei angeklagten mehrstndiger fahrt entwendeten fahrzeug nhe polnischen grenze kontrollieren versuchte entkommen verunfallte whrend fluchtversuchs konnte festgenommen fahrzeug erlitt totalschaden wurde sichergestellt verwertet verwertungserls strafkammer festgestellt ii ausgefhrte verfahrensrge gengt anforderungen abs satz stpo daher unzulssig umfassende materiellrechtliche prfung urteils schuld strafausspruch angeklagten beschwerenden rechtsfehler ergeben hingegen einziehungsentscheidung bestand landgericht einziehungsentscheidung hhe abs stgb gesttzt einziehungsentscheidung unterfllt bereits deshalb aufhebung strafkammer versumt grundlagen berechnung urteil nher darzulegen bgh beschluss juni str nstz rr hierzu htte jedoch anlass bestanden strafkammer allein mitgeteilte gesamtsumme wertersatzeinziehung hhe offen lsst strafkammer betrag summe fahrzeugwerte fllen summe fahrzeugwerte fllen errechnet einziehungsanordnung strafkammer hhe brigen weder ersten zweiten berechnungsvariante feststellungen getragen aa einziehung wertes tatertrgen gem satz stgb knpft abs stgb setzt voraus tter rechtswidrige tat fr erlangt vermgenswert tat erlangt tter teilnehmer unmittelbar verwirklichung tatbestandes irgendeiner phase tatablaufs zugeflossen hierber tatschliche verfgungsgewalt ausben bgh urteil mai str juris rn mwn annahme mittterschaftlichen handelns vermag fehlende darlegung erlangung tatschlicher verfgungsgewalt ersetzen tatbeteiligten gesamtheit tat erlangten folge gesamtschuldnerischen haftung vgl hierzu senat beschluss juli str juris rn urteil april str zugerechnet beteiligten mitverfgungsgewalt hierber zukommen bgh beschluss april str nstz tatschlich senat beschluss dezember str wistra dabei gengt tatbeteiligte zumindest faktische bzw wirtschaftliche mitverfgungsgewalt ber vermgensgegenstand erlangte jedenfalls fall sinne rein tatschlichen herrschaftsverhltnisses ungehinderten zugriff betreffenden vermgensgegenstand nehmen konnte bgh urteil mai str aao sptere aufgabe mitverfgungsgewalt unerheblich bgh urteil juli str nstz rr satz stgb wertersatzeinziehung anzuordnen aufgrund beschaffenheit erlangten anordnung einziehung bestimmten gegenstandes undurchfhrbar beckok stgb heuchemer ed rn gesetzgeber stgb regelungsgehalt juni geltenden stgb verfall wertersatz inhaltliche nderung bernommen bt drucks wertersatzeinziehung erfolgt danach erlangte entscheidungszeitpunkt mehr vermgen empfngers befindet erlangte sache verarbeitet verbraucht verloren zerstrt unauffindbar beiseite geschafft vgl bgh urteil dezember str nstzrr mko stgb joecks aufl rn nk stgb saliger aufl rn satz stgb tritt wertersatzeinziehung neben einziehung erlangten abs stgb wert gegenstandes entscheidungszeitpunkt wert zunchst erlangten zurckbleibt fall erlangte gegenstand beschdigt worden fall wertersatzeinziehung hhe differenz wert zunchst unbeschdigt erlangten gegenstandes beschdigung reduzierten zeitwert entscheidungszeitpunkt anzuordnen beckok stgb heuchemer aao rn mko stgb joecks aao rn khler nstz fn bb mastben einziehung wertersatzes hhe flle gesttzt feststellungen tragen beiden fllen weder faktische wirtschaftliche mitverfgungsmacht angeklagten handelten gruppenmitglieder enger absprache angeklagte mittter unmittelbaren diebstahl beiden fahrzeuge beteiligt urteilsgrnden jedoch entnehmen angeklagte whrend diebstahlstat ungehinderten zugriff fahrzeuge anschluss personen polen gebracht wurden strafkammer festgestellt spter ber vermgenswert verkrperten mitverfgen konnte tatbeitrag beschrnkte beiden fllen mittterschaftliche ffnen fahrzeuge anbringen geflschten kennzei chen fr berfhrungsfahrt dritte vorzubereiten weder faktische wirtschaftliche mitverfgungsmacht belegt cc einziehung wertes tatertrgen hhe darauf gesttzt angeklagte fllen gestohlenen fahrzeuge polen berfhrte besa angeklagte whrend berfhrungsfahrt faktische herrschaft ber ungehinderten zugriff beiden fahrzeuge angesichts alleine angeklagten durchgefhrten transports fahrstrecke mehreren hundert kilometern daraus resultierenden fahrzeit mehreren stunden beiden fahrzeuge kurzfristig transitorisch berlassen vgl bgh urteil juni str juris rn wertersatzeinziehung hhe gleichwohl belegt wre fall hhe mglich jedoch beschrnkte fall differenz ursprnglichen verkehrswert hhe verwertungserls fahrzeugs hhe kammer indes festgestellt weitergehende wertersatzeinziehung fall ausgeschlossen einziehung fahrzeugs trotz beschdigung zunchst durchfhrbar blieb rckgewhr beziehungsweise ersatzanspruch verletzten verwertung fahrzeugs gunsten hhe verwertungserlses erloschen abs stgb strafkammer abs stgb gesttzte einziehungsanordnung hhe bestand aa einziehung abs stgb nf erstreckt frhere verfall grundstzlich unmittelbare erlangte bt drucks wenngleich gesetzgeber ersetzung wortes wort anwendungsbereich vorschrift erweitert bt drucks bruttoprinzip gestrkt abschpfung gesamtheit vermgenswerte dasjenige beschrnken tatbeteiligten drittbegnstigten unmittelbar verwirklichung tatbestands irgendeiner phase tatablaufs zugeflossen bt drucks mittelbar verwertung unmittelbaren tatbeute erlangte vermgenszuwchse knnen daher weiterhin surrogat aufgrund anordnung abs nr stgb nf eingezogen bgh urteil februar str juris rn gesetzgeber getroffene unterscheidung einziehung erlangten abs stgb nf einziehung surrogats abs nr stgb nf stellt klar einziehung abs stgb nf surrogate erstreckt bt drucks bgh urteil februar str aao bb angeklagte fall unmittelbar mitverfgungsgewalt gestohlenen audi sportback erlangt ermglicht einziehung fahrzeugwerts satz stgb betrag hhe erhielt anteil tatbeute fr anstelle gestohlenen fahrzeugs nachdem gegenzug mitverfgungsgewalt aufgegeben einziehung zustzlich wert erbeuteten autos scheidet deshalb aufgezeigten rechtsfehler fhren aufhebung gesamten einziehungsentscheidung landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen knnen aufrechterhalten bleiben neue tatrichter mitverfgungsgewalt angeklagten fahrzeugen fllen anklage sowie gegebenenfalls verwertungserls fahrzeugs fall anklage ergnzende feststellungen treffen schfer appl bartel eschelbach schmidt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet januar seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz parteien bgb werkvertrages voraus abschlagszahlungen vereinbart folgt etwaiger rckzahlungsanspruch aufgrund abrechnung ergebenden berschusses vertrag anschluss bgh urteil november vii zr baur nzbau urteil januar vii zr baur nzbau darlegung anspruchs satz bgb erbringung leistungen gekndigten internet system vertrag bgh urteil januar vii zr olg dsseldorf lg dsseldorf vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar richter dr eick halfmeier dr kartzke prof dr jurgeleit richterin sacher fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf dezember zurckgewiesen klgerin kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt beklagten rckzahlung vergtung vorzeitiger beendigung internet system vertrages parteien streiten darum gegebenenfalls hhe beklagten anspruch satz bgb zusteht klgerin betreibt ingenieurbro beklagte bietet gewerblich internetdienstleistungen september schlossen parteien sogenannten internet system vertrag typs premium ber erstellung nutzungsberlassung hosting betreuung internetprsenz ber laufzeit monaten vertragsschluss anschlusskosten hhe zahlen sodann jhrlich voraus monatliches entgelt hhe entrichten betrgen gesetzliche umsatzsteuer hinzuzurechnen september bat klgerin beklagte internetprsenz wegen geplanten umfirmierung mrz april verschieben hiermit erklrte beklagte einverstanden forderte gleichwohl entgelt fr ersten berechnungszeitraum klgerin zahlte folgezeit entgelt fr ersten drei vertragsjahre vorbehaltlich nachtrglichen leistungserbringung dezember erklrte klgerin kndigung begrndung beabsichtigte umfirmierung erfolge absehbarer zeit internetauftritt bisherigen firma mache sinn landgericht beklagte abweisung weitergehender nebenforderungen verurteilt klgerin insgesamt geleisteten nebst zinsen zahlen berufung beklagten berufungsgericht klage ausnahme beklagten anerkannten betrages nebst zinsen abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt klgerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision klgerin erfolg berufungsgericht meint klgerin ber anerkannten betrag hinaus rckzahlungsanspruch gem bgb weiteren leistungen seien rechtsgrund erfolgt beklagte gem satz bgb vergtungsanspruch hhe nachdem klgerin vertrag schreiben dezember frei gekndigt unternehmer msse begrndung anspruchs satz bgb grundstzlich vortragen anteil vertraglichen vergtung erbrachten erbrachten leistungen entfalle darber hinaus vertragsbezogen darlegen kosten hinsichtlich erbrachten leistungen erspart erst anforderungen gengende abrechnung vorgelegt sei sache bestellers darzulegen beweisen unternehmer hhere ersparnisse erzielt anrechnen lassen wolle unternehmer msse ber kalkulatorischen grundlagen abrechnung vortragen fr hhere ersparte aufwendungen darlegungs beweisbelasteten besteller sachgerechte rechtswahrung ermglicht anforderungen genge abrechnung beklagten vertrag abgerechnet htte beendigung vertrages leistung erbracht abrechnung sei jedenfalls zulssig kleiner teil geschuldeten leistung erbracht worden sei beklagte erkennbaren leistungen fr klgerin erbracht geschftsbetrieb beklagten darauf ausgerichtet sei vielzahl vertrgen hnlichen inhalts schlieen sei gerechtfertigt abrechnung verlangen speziell gegenber klgerin geschuldete leistung beziehe beklagte individuellen belange bedrfnisse kunden voraus kenne knne durchschnittliche kalkulation fr vertrag erstellen sei gerecht geworden kalkulierten ablauf vertragsverhltnisses skizziert voraussichtlich ersparten aufwendungen fahrtkosten fr medienberater porti registrierungskosten kosten fr bromaterial dargelegt darber hinaus lasse fr ersparten einsatz freier mitarbeiter fr ersparte hostingkosten anrechnen partei sei gehindert beklagte vorbringen laufe rechtsstreits ndern insbesondere berichtigen widersprchlichkeiten zweifel inhaltlichen richtigkeit kalkulation weckten lgen klgerin ergnzenden vortrag beklagten angemahnt bentige ausfhrungen beklagten kritisch hinterfragen hhere ersparnis sowie fllauftrge darzulegen beweisen reiche vorbringen beklagten nichtwissen bestreiten beklagte jahresabschluss vorgelegt personalkosten kosten fr freien mitarbeiter anzahl abgeschlossenen vertrge jahr vorgetragen weitere informationen geeignet wren vorgelegte abrechnung hinterfragen seien klgerin angemahnt worden klgerin weder dargelegt bewiesen beklagte hhere ersparte aufwendungen mglichkeit anderweitigen erwerbs gehabt vergtungsanspruch beklagten setze demnach monatlichen zahlungen je nebst anschlusskosten hhe insgesamt netto abzglich ersparter aufwendungen zusammen verbleibe somit rckzahlungsanspruch klgerin hhe ii hlt revisionsrechtlichen berprfung stand unrecht prft berufungsgericht allerdings rckzahlungsanspruch klgerin gesichtspunkt ungerechtfertigten bereicherung parteien bgb werkvertrages handelt vgl bgh urteil januar vii zr bghz rn urteil mrz iii zr bghz rn voraus abschlagszahlungen vereinbart folgt etwaiger rckzahlungsanspruch aufgrund abrechnung ergebenden berschusses vertrag vgl bgh urteil oktober vii zr baur rn nzbau vereinbaren vertragsparteien voraus abschlagszahlungen besteller berechtigtes interesse daran unternehmer kndigung vertrages abnahme zustehende endgltige vergtung bercksichtigung geleisteter voraus ab schlagszahlungen endgltigen rechnung abrechnet verpflichtung unternehmers besteller genannten rechnungen erteilen folgt vorlufigen charakter voraus abschlagszahlungen vgl bgh urteil januar vii zr baur nzbau urteil februar vii zr bghz vob vertrag besteller schlssig voraussetzungen fr anspruch auszahlung saldoberschusses schlussabrechnung vorzutragen vorhandene abrechnung unternehmers beziehen darlegen daraus berschuss ergibt korrektur etwaiger fehler ergeben msste ausreichend abrechnung ergibt hhe besteller voraus abschlagszahlungen geleistet zahlungen entsprechender endgltiger vergtungsanspruch unternehmers gegenbersteht vortrag beschrnken zumutbarer ausschpfung verfgung stehenden quellen kenntnisstand entspricht besteller grundstzen ausreichend vorgetragen unternehmer darlegen beweisen berechtigt voraus abschlagszahlungen endgltig behalten bgh urteile november vii zr baur nzbau september vii zr baur nzbau januar vii zr baur nzbau vertraglichen anspruch finden vorschriften bereicherungsrechts geltenden darlegungs beweislastgrundstze anwendung einwand revisionserwiderung geltend macht darlegungslast werkunternehmers anspruch satz bgb einklage automatisch folge gleichlaufende sekundre darlegungslast zulasten werkunternehmers gelte freien kndigung werkvertrags bereicherungsschuldner anspruch genommen luft daher leere berufungsgericht ergebnis zutreffend verteilung darlegungsund beweislast angenommen besteht unternehmer anspruch satz bgb einklagt parteien mehr frage gestellt feststellung berufungsgerichts klgerin vertrag schreiben dezember wirksam gem satz bgb frei gekndigt zutreffend ebenfalls mehr angegriffen berufungsgericht davon ausgegangen beklagte vertrag abrechnen durfte htte beendigung vertrags leistung erbracht vgl bgh urteil november vii zr baur nzbau berufungsgericht rechtsfehler einklang rechtsprechung bundesgerichtshofs davon ausgegangen fall insgesamt vereinbarten vergtung kndigungsbedingt fr erbrachten leistungen ersparten aufwendungen sowie anderweitiger erwerb abzuziehen erfolg rgt revision beklagte berechnete vertraglich vereinbarte netto gesamtvergtung hhe unzulssigerweise einmalige anschlusskosten hhe einbezogen unrecht bezieht senatsurteil mrz vii zr wm rn senat entschieden hierbei entgelt fr vertraglichen leistungen werkunternehmerin handele gegenteil darauf hingewiesen umstand betrag voraus vertragsschluss fllig folge entgelt fr vertraglichen leistungen damaligen klgerin jetzigen beklagten umstnde dafr anschlusskosten auerhalb fr vergtung satz bgb mageblichen vertraglichen quivalenzgefges zahlende betrge handelt weder vorgetragen ersichtlich vgl bgh urteil mrz vii zr aao anforderungen abrechnung gekndigten werkvertrages stellen hngt vertrag sowie abschluss abwicklung zugrunde liegenden umstnden ab ergeben daraus angaben besteller wahrung interesses sachgerechter verteidigung bentigt unternehmer ber kalkulatorischen grundlagen abrechnung vortragen fr hhere ersparte aufwendungen darlegungs beweisbelasteten besteller sachgerechte rechtswahrung ermglicht bgh urteil mrz vii zr zfbr anforderungen lassen schematisch festlegen ergeben vertragsgegenstand einzelfall bestimmt begrenzt dabei vertragsgestaltung vertragsinhalt bedeutung bgh urteil januar vii zr bghz unternehmer vortrag gegebenenfalls allgemeinen grundstzen nher substantiieren aufgrund stellungnahme seite relevant unklar deshalb ergnzungsbedrftig erfordert allerdings mehr hinweis gegenseite vortrag unternehmers sei schlssig bgh urteil januar vii zr aao berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen beklagte darlegungslast gengt aa unrecht rgt revision beklagte wesentlichen punkten widersprchlich vorgetragen berufungsgericht zuletzt berufungsinstanz gehaltenen vortrag zugrunde gelegt hierbei zutreffend davon ausgegangen partei gehindert vorbringen laufe rechtsstreits ndern insbesondere berichtigen bgh beschluss juli iv zr versr rn tatrichterliche wrdigung widersprchlichkeiten zweifel inhaltlichen richtigkeit kalkulation weckten vorlgen revisionsrechtlich beanstanden erhebliche rgen bringt revision lediglich lteren berholten vortrag verweist hiergegen bb unerheblich einwand revision beklagte berhaupt aufwendungen htte ttigen mssen daher fr gewhnlich vertragserfllung erforderlichen aufwendungen erspart davon speziellen aufwendungen fr vertrag gettigt beklagte abrechnung ausgegangen einzelnen dargelegt zustzlichen aufwendungen htte ttigen mssen aufgrund kndigung nunmehr erspart dementsprechend vergtung abzug gebracht brigen aufwendungen vertragserfllung erforderlich wren bestanden darstellung kosten fr fest angestellte personal denen erspart cc entgegen auffassung revision fehlt abrechnung beklagten bezug parteien geschlossenen vertrag konkreten klgerin ursprnglich beauftragten leistungen vertragsbezogene angaben sinne rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl urteil mrz vii zr cr rn handele bundesgerichtshof ausgefhrt pauschale vortrag unternehmers aufwendungen erspart ausreiche besteller hinweis darlegungslast unternehmers fr kalkulation erbrachten erbrachten leistungen hinreichend deutlich ausdruck gebracht klage geltend gemachten vergtungsanspruch anhand nachvollziehbaren vertragsbezogenen abrechnung berprfen bgh urteil mrz vii zr aao rn abstrakte darstellung geschftsbetrieb durchschnittlich angefallenen vertragsvolumens zahl bearbeitung vertrge beschftigten mitarbeiter geknpfte behauptung kndigung vertrages wrden aufwendungen erspart kapazitten fr anderweitigen erwerb frei mitarbeiter durchgehend voll beschftigt seien reiche fr schlssige darlegung vergtungsanspruchs satz bgb fall liegt berufungsgericht revision verfahrensrge angegriffen worden festgestellt beklagte kalkulierten ablauf vertragsverhltnisses klgerin skizziert voraussichtlich ersparten aufwendungen nmlich fahrtkosten fr medienberater porti registrierungskosten kosten fr bromaterial ersparte hosting kosten sowie ersparten einsatz freier mitarbeiter dargelegt nachvollziehbare vertragsbezogene abrechnung beanstanden darber hinaus auffassung berufungsgerichts beklagte durchschnittliche kalkulation fr vertrag abstellen drfe soweit individuellen belange bedrfnisse kunden voraus kenne dagegen erinnern ber durchschnitt hinausgehende anfallende betreuungsleistungen fr kunden gerade kalkuliert knnen unternehmer grundstzlich konkrete entwicklung kosten vortragen durchfhrung auftrages tatschlich entstanden wren erspart solange anhaltspunkte fr kostenentwicklung ergeben reicht jedoch ersparnis grundlage ursprnglichen kalkulation berechnet bgh urteil september vii zr baur nzbau anhaltspunkte fr besondere entwicklung ersichtlich dd unrecht vermisst revision angaben mitarbeiter kostenstzen arbeitsschritte htten erbringen mssen gemeinkosten kostenpositionen hierbei veranschlagen wren beklagte abrechnung dargelegt neben einzelnen beschriebenen arbeitsschritten fr ersparnisse anrechnen lsst vertragsdurchfhrung fest angestellten mitarbeitern erledigen aufgrund kndigung mitarbeiter entlassen auerdem hierdurch anderweitigen erwerb gehabt entsprechende dauerhafte vorhaltung materiellen personellen ressourcen unabhngig kndigung einzelner vertrge lage sei neue vertragsverhltnisse abzuschlieen fr darlegungslast frage anderweitiger erwerb vorliegt gelten weiteres prffhigen darlegung ersparten aufwendungen geltenden anforderungen whrend konkret vertragsbezogen ermitteln lassen deshalb nachvollziehbar vertrag ableiten lassen mssen kommt beim anderweitigen erwerb zunchst darauf inwieweit fllauftrag erlangt worden unternehmer bswillig unterlassen erlangen reicht deshalb grundstzlich unternehmer wahrheitsgem nachvollziehbar widerspruch vertragsumstnden ausdrcklich konkludent erklrt je wahrscheinlicher anderweitiger erwerb umso ausfhrlicher mssen angaben besteller jedoch grundstzlich verlangen unternehmer vornherein gesamte geschftsstruktur offenlegt beurteilung ermglichen auftrge kndigung akquiriert worden wren bgh urteil oktober vii zr bghz entspricht grundsatz umfang sekundren darlegungslast einerseits intensitt sachvortrags beweisbelasteten partei richtet andererseits grenzen zumutbarkeit prozessgegner treffenden offenbarungspflicht findet parteivortrag sekundren darlegungslast gengt tatsachengericht einzelfall beurteilen insoweit gebotene tatrichterliche wrdigung umstnde konkreten einzelfalls revisionsinstanz beschrnkt darauf berprft denkgesetze verstt verfahrensfehlerhafter tatsachenfeststellung beruht bgh beschluss januar xi zr wm rn berufungsgericht festgestellt klgerin hinweis gerichts ergnzenden vortrag beklagten angemahnt bentigte ausfhrungen beklagten kritisch hinterfragen hhere ersparnis sowie fllauftrge darzulegen beweisen reiche vorbringen beklagten einfach nichtwissen bestreiten beklagte darlegung jahresabschlusses vortrag personalkosten kosten fr freien mitarbeiter anzahl abgeschlossenen vertrge jahr darlegungslast gengt ausfhrungen lassen weder versto denkgesetze erkennen revision gergt verfahrensfehlerhafter tatsachenfeststellung beruhen iii kostenentscheidung beruht abs zpo eick halfmeier jurgeleit kartzke sacher vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover juni soweit angeklagten cengiz betrifft feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe drei jahren verurteilt revision verletzung nr stpo gesttzten verfahrensrge erfolg folgender verfahrensgang liegt zugrunde hauptverhandlung richtete vier angeklagte denen angeklagten mustafa suphi untersuchungshaft befanden verteidiger angeklagten suphi beantragte haftbefehl mandanten aufzuheben bzw auer vollzug setzen begrndung fhrte mitangeklagten cengiz befnden freiem fu strafkammer lehnte antrag ab erlie anschlieend haftbefehl angeklagten cengiz verkndung beschlsse wandte vorsitzende richter beiden angeklagten worten revisionsvortrag davon resultat antrge kollege hierbei deutete verteidiger angeklagten suphi daraufhin lehnte verteidiger angeklagten cengiz drei berufsrichter wegen besorgnis befangenheit ab haftbefehl sei berufsrichtern unterzeichnet vorsitzenden zitierten uerungen begrndet worden beschlu gericht befangenheitsantrag gem abs nr stpo unzulssig verworfen ablehnungsgrund angegeben sei erhob angeklagte hinweis gegenvorstellung ablehnungsgrund zitierten uerungen vorsitzenden angegeben gleichzeitig stellte neuen befangenheitsantrag drei berufsrichter bezog uerungen vorsitzenden darauf erla haftbefehls erkennen lasse richter angeklagten mehr unvoreingenommen gegenberstehen kammer sodann gegenvorstellung grnden unzulssigkeitsbeschlusses zurckgewiesen zweiten ablehnungsantrag weiterhin zutreffenden grnden beschlusses unzulssig verworfen rge mitwirkung abgelehnten vorsitzenden richters bezieht zulssig insbesondere beschwerdefhrer umstnde vollstndig vorgetragen beanstandeten uerung gefhrt davon uerungen gemacht worden freibeweisverfahren eingeholten dienstlichen uerungen auszugehen abgelehnte vorsitzende genauen wortlaut mehr erinnern bestreitet uerungen getan schriftlich mitgeteilter eindruck fr angeklagten verstndlicher form verfahrensstand erlutert sei verrgert ausgedrckt sagt darber uerungen sicht angeklagten bewertet konnten gilt fr eingeholten dienstlichen uerungen darin erschpfen brigen richter sitzungsvertreterin staatsanwaltschaft urkundsbeamtin wortlaut uerung mehr erinnern knnen senat volle berzeugung vermittelt worden zitierten uerungen tatschlich gefallen gengt schon wahrscheinlichkeit richtigkeit hinreichendem mae dargetan bghst bgh nstz liegt ablehnungsgesuch unrecht verworfen worden zitierten uerungen begrnden besorgnis befangenheit geeignet mitrauen unparteilichkeit vorsitzenden rechtfertigen abs stpo angeklagte wegen uerungen vorsitzenden davon resultat antrge kollege vernnftiger wrdigung umstnde begrndeten anla unvoreingenommenheit vorsitzenden zweifeln uerungen unmittelbar anschlu verkndung erlassenen haftbefehles konnte angeklagte dahin verstehen haft genommen worden wre verteidiger mitangeklagten suphi antrag aufhebung mandanten gerichteten haftbefehls gestellt htte entscheidung somit objektiven grnden veranlat darauf haftbefehl angeklagten zeitpunkt sache recht erlassen konnte kommt erla dargestellten worten kommentiert wurde konnte jedenfalls angeklagten befrchtung wecken vorsitzende lasse mehr sachlichen erwgungen leiten sei deshalb gegenber mehr unbefangen rissing van saan miebach pfister winkler lienen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz halten anlage sinne satz bgb schon rechtlichen befugnis gefolgert grundstck entsprechend inhalt dienstbarkeit nutzen vielmehr erforderlich dienstbarkeitsberechtigte anlage tatschlich fr eigene zwecke einsetzt bgh urteil dezember zr lg paderborn ag paderborn zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr krger richterin dr stresemann richter dr czub dr roth richterin dr brckner fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts paderborn mai kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klagende wohnungseigentmergemeinschaft verlangt beklagten beteiligung unterhaltungskosten fr privatstrae ber gemeinschaftseigentum stehende flurstck flur gemarkung altstadt bezeichnet vormals flurstck verluft grund stck geh fahrtrecht zugunsten eigentum beklagten stehenden grundstcke belastet bezug genommenen eintragungsbewilligung heit absichtserklrung fr vorstehende rechte berechtigten verpflichteten eigentmer vereinbarungen treffen denen bestimmt eigentmer gesamten dienstbarkeiten belasteten flchen insbesondere wegeund zufahrtsflchen kosten instandhaltung pflege sowie verkehrssicherung angemessenen verteilungsschlssel tragen flurstck betreibt pchter beklagten lebensmittelmarkt flurstck kundenparkplatz genutzt grundstcke verfgen ber anbindung ffentlichen straennetz ber privatstrae erreichen deren durchfahrt allerdings richtung verkehrszeichen anlage stvo fr kraftfahrzeuge verboten gegenrichtung strae verkehrsberuhigte zone zeichen anlage stvo ausgewiesen gleichwohl beiden fahrtrichtungen kunden lebensmittelmarktes genutzt beklagte verweigert beteiligung unterhaltung strae wendet hierzu insbesondere sei halter sinne satz bgb nunmehr verlangt klgerin beklagten jeweils entstandenen unterhaltungskosten fr erforderlich gehaltenen instandhaltungsrcklage amtsgericht zahlung nebst zinsen gerichtete klage abgewiesen dagegen gerichtete berufung erfolglos geblieben landgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin zahlungsanspruch beklagte beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht auffassung geltend gemachten ansprche scheiterten daran beklagte halter privatstrae angesehen knne satz bgb grundlage partei vorbringens lasse feststellen beklagte strae nutze deren nutzung dritte zurechenbarer weise veranlasst stets beklagte schlieung strae einverstanden erklrt betont ausbung wegerechts derzeit wert legen davon abgesehen klgerin aufgefordert privatstrae unbefugte nutzung sichern beklagte dienstbarkeit aufgeben wolle sei treuwidrig bgb abs bgb enthalte verpflichtung anlage halten stelle legitimes interesse dar beklagte geh fahrtrecht hinblick jederzeit mgliche vernderungen tatschlichen verhltnisse vorhalten wolle ii revision bleibt erfolg versagt recht berufungsgericht klage fr zulssig jedoch fr unbegrndet erachtet zulssigkeit klage geht berufungsgericht stillschweigend sache lage verfahrens amts wegen prfende befugnis klgerin bejaht geltend gemachten ansprche eigenen namen einzuklagen jedenfalls ergebnis beanstanden allerdings stehen geltend gemachten ansprche klagenden wohnungseigentmergemeinschaft materiell rechtlich inhaber ansprche satz bgb eigentmer belasteten grundstcks umstand vorliegend unstreitig gemeinschaftseigentum geh fahrtrecht betroffen macht deutlich dienstbarkeit grundstck grenzen abs rechtsfhigen wohnungseigentmergemeinschaft belastet lediglich miteigentum smtlicher wohnungseigentmer stehende grundstck gemeinschaftseigentum vermgen verbandes steht vgl senat beschluss mrz zb njw bgh beschluss dezember zb njw kommen anspruchsberechtigte satz bgb allein wohnungseigentmer betracht fr schadensersatzansprche bgb verletzung anspruches resultieren senat urteil november zr bghz sowie fr hinblick knftige unterhaltung strae geforderte instandhaltungsrcklage gilt fehlende rechtsinhaberschaft klgerin jedoch deshalb unschdlich wohnungseigentmergemeinschaft gesetzlicher prozessstandschaft handelt soweit gesetz befugnis verleiht rechte wohnungseigentmer auszuben vgl senat urteil januar zr njw mwn abs satz halbsatz wohnungseigentmergemeinschaft weiteres ausbung gemeinschaftsbezogenen rechte wohnungseigentmer befugt insoweit besteht geborene ausbungsbefugnis verbandes fr sonstige rechte gemeinsamer empfangszustndigkeit wohnungseigentmer gemeinschaftlich geltend knnen abs satz halbsatz kommt gekorene ausbungsbefugnis betracht lediglich zugriffsermessen besteht abgrenzung allgemeiner auffassung wertende betrachtung geboten whrend geborene ausbungsbefugnis voraussetzt interessenlage gemeinschaftliches vorgehen erforderlich gengt gekorenen rechtsausbung verband frderlich vgl ganzen klein brmann aufl rn ff riecke schmid elzer aufl rn timme dtsch rn ff ff jeweils mwn gemessen daran klgerin abs satz halbsatz befugt klageansprche eigenen namen geltend fr schadensersatzansprche verletzung gemein schaftseigentums gesttzt anerkannt geborene ausbungsbefugnis verbandes besteht jennien jennien aufl rn riecke schmid elzer aao rn deren durchsetzung etwa verfolgung unterlassungsanspruches bgb beschluss mrz zb njw mwn einzelnen mitgliedern gemeinschaft berlassen bleiben klein brmann aao rn timme dtsch aao rn vgl senat urteil dezember zr bghz ff vielmehr ansprche interesse geordneten verwaltung gemeinschaftseigentums einheitlich geltend gleiches gilt fr rede stehenden zahlungsansprche kern ebenfalls rechtswidrige inanspruchnahme gemeinschaftseigentums voraussetzen satz ansprchen erscheint vornherein gebndelte rechtsdurchsetzung verband sachgerecht recht berufungsgericht klage fr unbegrndet erach tet soweit klgerin instandhaltungsrcklage verlangt fehlt bereits anspruchsgrundlage satz gibt anspruch her vorschriften bgb entsprechenden anwendung rechts ber bruchteilsgemeinschaft eigentmer dienenden grundstcks benutzt vgl senat urteil november zr bghz ff lsst klage schon deshalb sttzen revision tatschliches vorbringen verweist aufgrund davon auszugehen wre klgerin beklagte sonstigen dienstbarkeitsberechtigten bildung rcklage gerichteten beschluss gefasst erstattung aufgewandten instandhaltungskosten gerichtete klage ebenfalls gerechtfertigt aa blick verletzung verpflichtung satz bgb gesttzte zahlungsklage legt berufungsgericht zutreffend zugrunde strae anlage sinne satz bgb handelt vgl senat urteil februar zr njw beklagte jedoch deren halter angesehen begriff haltens stellt satz bgb tatschlichen verhltnisse ab vgl mnchkomm bgb joost aufl bgb rn staudinger mayer bgb rn vgl soergel strner bgb aufl rn gesetz verpflichtung dienstbarkeitsberechtigten halten anlage kennt halten allgemeiner auffassung endet berechtigte nutzung auen erkennbar aufgibt haltereigenschaft schon rechtlichen befugnis gefolgert grundstck entsprechend inhalt wege fahrrechts nutzen vielmehr erforderlich dienstbarkeitsberechtigte anlage tatschlich fr eigene zwecke einsetzt mnchkomm bgb joost aao rn nk bgb otto bgb aufl bgb rn vgl staudinger mayer bgb aao rn vorliegen voraussetzung berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint feststellung berufungsgerichts beklagte strae eigenes befahren begehen genutzt revision angegriffen allein umstand beklagte grundstck verpachtet ursache dafr gesetzt kunden lieferanten lebensmittelmarktes eigentum wohnungseigentmer stehende strae richtung sogar verbotswidrig befahren begehen reicht fr bejahung haltereigenschaft bloe verursachung verhaltens dritter rechtfertigt weiteres schluss beklagte dadurch fr eigenen zwecke eingesetzt umstnde schluss zulassen knnten ersichtlich revision verweist tatschliches vorbringen ergibt beklagte recht dienstbarkeit vertragspartnern ausbung berlassen zumindest nutzung weges vertragspartner zugestimmt allerdings msste wertender betrachtung mittelbaren nutzung weges beklagten ausgegangen verpachtete flche befahren begehen dienenden grundstcks zweckentsprechend verwendet knnte verhlt jedoch pachtflche ber anschluss ffentliche straennetz verfgt inanspruchnahme ber gemeinschaftseigentum verlaufenden weges voraussetzung fr zweckentsprechende nutzung verpachteten gewerbeflche bb grundsatz treu glauben bgb verhilft klage erfolg bereits dargelegt dienstbarkeitsberechtigte verpflichtet eingerumten nutzungsmglichkeiten tatschlich gebrauch recht geht berufungsgericht davon grunddienstbarkeit hinblick mgliche tatschliche vernderungen vorgehalten berechtigte dinglichen recht folgenden befugnissen einstweilen gebrauch macht soweit revision darauf verweist grunddienstbarkeit nachtrglichen dauerhaften wegfall grunddienstbarkeit gesicherten vorteils erlischt ergibt daraus schon deshalb zugunsten klger erlschen dienstbarkeit rechtlichen gesichtspunkt anspruchsbegrndend sinne klageforderung wirkt davon abgesehen fr dauerhaften wegfall ersichtlich cc schlielich klage grnden gerechtfertigt entgegen auffassung revision folgt anspruch bezug genommenen eintragungsbewilligung bloe erklrung absicht solle berechtigten verpflichteten vereinbarung ber kosten instandhaltung pflege verkehrssicherung getroffen gebotenen nchstliegenden auslegung vgl senat beschluss februar zb bghz urteil juli zr nzm jeweils mwn dahin verstehen eigentmer herrschenden grundstcks htten instandhaltungskosten unabhngig tatschlichen ausbung dienstbarkeit flieenden befugnisse zahlen bereits zustandekommen anvisierten vereinbarungen iii kostenentscheidung beruht abs zpo krger stresemann roth czub brckner vorinstanzen ag paderborn entscheidung lg paderborn entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner sthr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen ffentliche zustellung revisionsschrift februar revisionsbegrndung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo grnde aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmchtigten mglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausfhrlichen darlegungen prozessbevollmchtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellungen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler sthr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung me olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof viii zr beschluss mai rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mai richter dr beyer dr leimert wiechers dr wolst dr frellesen beschlossen erinnerung beklagten kostenansatz bundesgerichtshofes zurckgewiesen grnde eingabe beklagten april erinnerung kostenansatz kostenrechnung mrz behandeln gkg erinnerung kostenbeamte abgeholfen unbegrndet beklagte gemeinsam beklagten teilurteil saarlndischen oberlandesgerichts mai revision eingelegt november zurckgenommen haftet daher fr revisionsverfahren entstandenen gerichtskosten gesamtschuldner neben beklagten gkg ko sten brigen zutreffend berechnet erinnerung kostenansatz insgesamt zurckzuweisen dr beyer dr leimert dr wolst wiechers dr frellesen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb september verfahren erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel kayser cierniak richterin lohmann september beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss zivilkammer landgerichts chemnitz juli aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten verfahrens rechtsbeschwerde landgericht zurckverwiesen gegenstandswert fr verfahren rechtsbeschwerde euro festgesetzt gerichtskosten fr verfahren erhoben grnde antragstellerin erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldnerin beantragt insolvenzgericht antrag zurckgewiesen erffnungsgrund zahlungsunfhigkeit glaub haft gemacht worden sei landgericht sofortige beschwerde bezugnahme begrndung entscheidung insolvenzgerichts zurckgewiesen rechtsbeschwerde rgt fehlen verwertbarer entscheidungsgrnde sowie versto pflicht gewhrung rechtlichen gehrs art gg landgericht vortrag antragstellerin berwiegend kenntnis genommen grundstzlicher bedeutung sei frage inwieweit eidesstattliche versicherung glubigers glaubhaftmachung insolvenzgrundes rahmen zulssigkeitsprfung gem abs inso geeignet sei whrend rechtsbeschwerdeverfahrens februar antrag finanzamts dresden insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin erffnet worden antragstellerin hauptsache fr erledigt erklrt beantragt nunmehr schuldnerin kosten verfahrens aufzuerlegen ii rechtsbeschwerde erfolg fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache landgericht antrag feststellung erledigung hauptsache zulssig fremdantrag antragsteller hauptsache fr erledigt erklren solange gericht erffnungsbeschluss erlassen gilt erffnungsbeschluss antrag ergangen erste antrag infolge prozessualer berholung erledigt bgh beschl november ix zb wm weiteren nachweisen gibt angehrte schuldner stellungnahme ab einseitig gebliebenen erledigungserklrung auszugehen bgh aao grundstze fr zivilprozess einseitigen erledigungserklrung klgers entwickelt worden gelten modifizierter form gericht prfen antrag erledigungserklrung zulssig erledigung hheren rechtszug erklrt rechtsmittel zulssig bgh aao rechtsbeschwerde abs nr zpo inso statthaft zulssigkeit folgt abs nr zpo angefochtene beschluss schon deshalb bestehen bleiben gesetzmigen grnden versehen beschlsse rechtsbeschwerde unterliegen mssen mageblichen sachverhalt wiedergeben ber entschieden feststellungen beschwerdegerichts grundlage entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs satz zpo vgl bgh beschl februar ix zb wm april ix zb wm fehlen tatschliche feststellungen rechtsprfung erfolgen ausfhrungen beschwerdegerichts berprfung ermglichen grnde zivilprozessualen sinne fhren aufhebung angefochtenen entscheidung abs nr zpo antrag glubigers gem inso zulssig glubiger rechtliches interesse erffnung insolvenzverfahrens forderung erffnungsgrund glaubhaft macht anforderungen darlegung glaubhaftmachung forderung erffnungsgrund stellen richtet umstnden jeweiligen falles titulierte forderung grund hhe schlssig darzulegen glaubhaftmachung tatschlichen voraussetzungen forderung beziehen richtet allgemeinen vorschriften inso zpo gleiches gilt fr erffnungsgrund glubiger aktuelle unpfndbarkeitsbescheinigung vorlegen tatsachen darlegen glaubhaft schluss zahlungsunfhigkeit unterschied zahlungsunwilligkeit bloen zahlungsstockung schuldners zulassen bedeutung insbesondere schuldner forderung tatschlichen grnden rechtsgrnden bestreitet deshalb zahlt berechtigung forderung zweifel zieht gleichwohl zahlungen leistet vorliegenden fall verhlt lsst weder angefochtenen beschluss landgerichts bezug genommenen beschluss insolvenzgerichts entnehmen iii hinsichtlich weiteren verfahrens sieht senat anlass hinweis gericht sofortigen beschwerde tatrichter deshalb eigene sachprfung vornehmen zustzlich ber gem abs zpo zulssigen neuen angriffs verteidigungsmittel entscheiden entscheidung ber nichterhebung gerichtskosten fr verfahren rechtsbeschwerde wegen unrichtiger sachbehandlung beruht gkg fischer raebel cierniak kayser lohmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr juni rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt juni beschlossen anhrungsrge klgerin beschluss senats mai unzulssig verworfen klgerin trgt kosten anhrungsrgeverfahrens grnde anhrungsrge beschluss senats mai ber senat mitwirkungsgrundstzen gem gvg berufenen spruchgruppe entscheidet bgh beschlsse juli iii zr njw rr august vi zr juris rn unzulssig klgerin entgegen abs satz abs satz nr zpo eigenstndige entscheidungserhebliche verletzung anspruchs gewhrung rechtlichen gehrs senat darlegt klgerin htte ausfhren mssen grnden meint zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde lasse schluss senat vortrag beachtet beschwerdeerwiderung vorliegt htte klgerin zudem auseinandersetzen dartun mssen zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde lasse bercksichtigung argumente gegenseite erklren senat bestimmtes vorbringen kenntnis genommen senatsbeschluss september xi zr juris rn bgh beschlsse dezember zr juris rn august zr juris rn mai iv zr juris rn daran fehlt klgerin beschrnkt darauf beanstanden beschluss senats mai sei nher begrndet auerdem wiederholt vorbringen beschwerdebegrndung sinne materielle rechtslage spreche fr sachliches anliegen abs satz abs satz nr zpo gerecht zumal anhrungsrge sache erhobene rge fehlerhaften rechtsanwendung senat verletzung art abs gg verstanden art abs gg schtzt fehlern verfahrens ergebnis richterlichen entscheidungsfindung bverfgk entgegen auffassung klgerin anforderungen darlegung eigenstndigen gehrsverletzung senat deshalb geringer beschluss senats mai ber verweis fehlen zulassungsgrnden hinaus weitere begrndung enthlt senatsbeschluss september xi zr juris rn bgh beschluss mai iv zr juris rn rechtsprechung bundesverfassungsgerichts geklrt ordentlichen rechtsmitteln mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche entscheidung einschlgigen ausnahmen abgesehen verfas sungs wegen begrndung bedarf gilt fr entscheidungen bundesgerichtshofs denen nichtzulassungsbeschwerde abs zpo zurckgewiesen bverfgk zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde abs zpo anhrungsrge zpo angefochten lediglich sekundre neue eigenstndige gehrsverletzung gergt bleibt einfluss begrndungserleichterungen beschlssen ber nichtzulassungsbeschwerde bverfgk ff ii brigen wre anhrungsrge unbegrndet senat anspruch klgerin gewhrung rechtlichen gehrs entscheidungserheblicher weise verletzt abs satz nr abs satz zpo senat vorbringen klgerin umfassend geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung abs satz halbsatz zpo abgesehen anwendungsbereich abs satz zpo entsprechend gilt bverfgk senatsbeschlsse september xi zr juris rn april xi za juris rn mai xi zr juris bgh beschlsse mai kzr juris april ix zr juris rn ellenberger grneberg menges maihold derstadt vorinstanzen lg krefeld entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen gewerbsmiger hehlerei ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers september gem abs nr abs abs abs analog satz stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg dezember verfahren eingestellt soweit angeklagte fall urteilsgrnde wegen versuchten betruges verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorbenannte urteil soweit angeklagten ah betrifft aa schuldspruch dahingehend gendert angeklagte wegen gewerbsmiger heh lerei acht fllen sowie wegen betruges tateinheit urkundenflschung sechs fllen angeklagte ah wegen gewerbsmiger hehlerei sechs fllen wegen betruges tateinheit urkundenflschung zwei fllen sowie wegen versuchten betruges tateinheit urkundenflschung verurteilt bb beiden angeklagten betreffenden aussprchen strafen fall anklage aufgehoben cc ausspruch ber einziehung wertes tatertrgen dahin neu gefasst angeklagten ah ge samtschuldner einziehung wertes tatertrgen hhe betrages euro darber hinaus angeklagten einziehung wertes tatertrgen hhe betrages euro davon euro gesamtschuldner angeordnet dd ausspruch ber einziehung dahingehend neu gefasst einziehung folgender gegenstnde angeordnet einziehung beschrnkt zulassungsbescheinigung teil ausgestellt januar landkreis leer namen deutscher reisepass mrz ausgestellt stadt bremerhaven namen mer dokumentennum dienstausweis firma namen ebenfalls zwei aufenthaltstitel ec karten ausgestellt namen weitergehende revision unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht jeweils freispruch brigen ange klagten wegen gewerbsmiger hehlerei neun fllen betruges tateinheit urkundenflschung sechs fllen sowie versuchten betruges tateinheit urkundenflschung gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren revidierenden angeklagten ah wegen gewerbs miger hehlerei sieben fllen betruges tateinheit urkundenflschung zwei fllen sowie versuchten betruges tateinheit urkundenflschung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren vier monaten verurteilt sowie einziehungs adhsionsentscheidungen getroffen ausgefhrte verfahrensrge sachrge gesttzte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg angegebenen umgang urteilsaufhebung gem stpo revidierenden mitangeklagten ah cken erstre feststellungen verschaffte angeklagte vielzahl fllen gestohlene autos soweit zuvor sichergestellt wurden gutglubige erwerber verkaufte fahrzeuge veranlassung fr ausgegebenen kennzeichen versehen worden kufern wurden geflschte zulassungspapiere bergeben taten bediente angeklagte teilweise mittterschaftlich mitangeklagten ah gesondert verfolgten handelte hilfe dritter antrag generalbundesanwalts stellt senat verfahren soweit angeklagte fall anklage wegen versuchten betruges tateinheit urkundenflschung verurteilt worden feststellungen belegen unmittelbares ansetzen tat brigen fhrt revision entsprechend antrag generalbundesanwalts nderung schuldspruchs zugunsten mitangeklagten ah annahme zwei tatmehrheitlich begangenen hehlereitaten tatkomplex ii urteilsgrnde flle anklage feststellungen getragen bernahmen angeklagten ah grund gemeinsamen tatplans beiden gestohlenen pkw bmw gutglubige erwerber gewinnbringend veruern zweck lieen entwendeten fahrzeuge april unbekannte tter begleitung pkw vorausfahrenden angeklagten garagengelnde unterstellen allein feststellungen lassen getrennten erwerbshandlungen entnehmen strafkammer htte deshalb rechtlichen wrdigung mehreren taten ausgehen drfen liegt hehlereitat hehler verschiedenen vortaten stammende sachen akt erwirbt vgl bgh beschluss mrz str nstz rr senat ndert schuldspruch entsprechend abs stpo weitere feststellungen erneuten hauptverhandlung erwarten steht stpo entgegen aufgezeigten rechtsfehler mitangeklagte ah betroffen schuldspruch ndernde entscheidung erstrecken satz stpo teilweise einstellung schuldspruchnderung begrnden aufhebung angeklagten nichtrevidenten ah fall anklage soim fall anklage verhngten strafen strafen fall bleiben bestehen jeweiligen gesamtstrafen dennoch bestand senat schliet landgericht fr hinsichtlich angeklagten fllen anklage ausgesprochenen strafen jahr zwei monaten jahr sechs monaten sowie hinsichtlich nichtrevidenten ah fall anklage verhngten strafe jahr angesichts jeweils verbleibenden einzelstrafen niedrigere gesamtfreiheitsstrafen verhngt htte zumal fllen unrecht tathandlungen schuld angeklagten genderte rechtliche bewertung berhrt bestehen bleiben ausspruch ber einziehung wertersatzes tatertrgen wobei neufassung nichtrevidenten ah betrifft satz stpo einziehung wertes tatertrgen gem satz stgb vgl art satz egstgb beluft hhe betrag insgesamt euro fr angeklagten ah gesamtschuldnerisch haften flle anklage betrag insgesamt euro fr angeklagte gesondert verfolgten gemeinsam gesamtschuldnerisch haftet fl le anklage sowie betrag euro fr angeklagte haftet fall anklage senat ndert spruch ber einziehung wertes tatertrgen demgem entsprechender anwendung abs stpo ab ausspruch ber einziehung gegenstnden bedarf konkretisierung stndiger rechtsprechung mssen einzuziehende gegenstnde tenor genau angegeben beteiligten vollstreckungsorganen klarheit ber umfang einziehung besteht vgl bgh beschlsse november str nstz mai str rn anforderungen kennzeichnung einziehungsgegenstnde gerecht soweit einziehungsanordnung hiesigen beschlussformel genannten dokumente umfasst bedarf jedoch zurckweisung urteilsgrnde ua enthalten insoweit erforderlichen angaben konkrete bezeichnung einzuziehenden gegenstnde entsprechender anwendung abs stpo senat nachgeholt vgl bgh beschlsse januar str rn mai str rn juni str rn soweit landgericht einziehung weiterer gegenstnde angeordnet sieht senat gem stpo hiervon ab mutzbauer sander berger schneider khler'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zb april rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr nobbe richter dr mller dr joeres richterin mayen richter dr grneberg april beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig juli kosten klgerin zurckgewiesen gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt grnde klgerin landgericht ansssige bank beklagten zahlung hilfsweise feststellung spruch genommen landgericht zahlungsantrag abgewiesen feststellungsantrag stattgegeben kosten rechtsstreits klgerin sowie beklagten auferlegt klgerin ansssigen rechtsanwlten vertreten wor mangels eigener rechtsabteilung stndig bearbei tung smtlicher rechtsangelegenheiten beauftragt kostenausgleich reisekosten abwesenheitsgelder prozessbevollmchtigten hhe angemeldet landgericht bercksichtigung kosten abgelehnt sofortige beschwerde klgerin erfolg beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt klgerin begehren ii gem abs satz nr zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde unbegrndet berufungsgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet beauftragung auswrtiger rechtsanwlte sei zweckentsprechenden rechtsverfolgung abs satz halbs zpo erforderlich vernnftige kostenbewusste partei eigenen sitz klagen wolle beauftrage beim prozessgericht zugelassenen rechtsanwalt knne prozessgericht leicht erreichen jederzeit problemlos persnlichen kontakt partei halten gesichtspunkte htten gleiche gewicht besonderes vertrauensverhltnis stndigen zusammenarbeit partei auswrtigen rechtsanwalt erwachsen sei ausfhrungen halten rechtlicher berprfung stand reisekosten abwesenheitsgelder prozessbevollmchtigten klgerin erstattungsfhig zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendig abs satz abs satz halbs zpo beauftragung auswrtigen rechtsanwalts beim prozessgericht auftreten zugelassen zweckentsprechenden rechtsverfolgung grundstzlich notwendig partei eigenen gerichtsstand klagt verklagt bgh beschlsse dezember zb njw februar vii zb njw rr tz bork stein jonas zpo aufl rdn mnchkomm giebel zpo aufl rdn htege thomas putzo zpo aufl rdn karczewski mdr rechtsbeschwerde macht demgegenber geltend klgerin lasse stndig rechtsangelegenheiten ansssigen prozessbevollmchtigten beraten vertreten meint verneinung erstattungsfhigkeit dadurch verursachten kosten unterlaufe grundsatz freien rechtsanwaltswahl wegfall lokalisationsprinzips singularzulassung berufungsanwlte geltung verschafft worden sei einwand greift interesse rechtsanwalt vertrauens vertreten lassen erlaubt partei kostenrechtliche nachteile auswrtigen rechtsanwalt gerichtlichen vertretung unabhngig davon beauftragen weit kanzlei wohn geschftssitz gerichtsort entfernt erstattungsfhig grundstzlich kosten prozessbevollmchtigten vorliegenden fall gegebenen auseinanderfallen gerichtsort einerseits geschfts wohnsitz partei andererseits entstehen bgh beschlsse mrz vii zb njw rr februar vii zb njw rr tz bedeutung besondere vertrauensverhltnis anwalt mandant fr regelung singularzulassung rechtsanwlten oberlandesgerichten vgl bverfge rechtfertigt ebenso wenig beurteilung umstand partei gem abs satz zpo landgericht amtsgericht landgericht zugelassenen rechtsanwalt vertreten lassen bgh beschluss februar vii zb njw rr tz besondere gegebenheiten einschaltung auswrtigen prozessbevollmchtigten erforderlich machten etwa erforderlichkeit spezialisierung rechtsgebiet klgerin vorgetragen allein stndige vertrauensvolle zusammenarbeit beauftragten rechtsanwlten hausanwlten reicht deren kostentrchtige mandatierung notwendig erscheinen lassen vgl bgh beschlsse dezember zb njw februar vii zb njw rr tz rechtsbeschwerde demnach unbegrndet zurckzuweisen nobbe mller mayen joeres grneberg vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet februar bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb hb abs dc schdiger darf geschdigten rahmen fiktiven schadensabrechnung gesichtspunkt schadensminderungspflicht sinne abs bgb gnstigere qualittsstandard gleichwertige reparaturmglichkeit mhelos weiteres zugnglichen freien fachwerkstatt verweisen geschdigte umstnde aufzeigt reparatur auerhalb markengebundenen fachwerkstatt unzumutbar besttigung senatsurteils oktober vi zr verffentlichung bghz vorgesehen bgh urteil februar vi zr lg halle ag halle saale vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter galke richter zoll wellner pauge sthr fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts halle mrz kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger macht anspruch restlichen schadensersatz verkehrsunfall november geltend pkw bmw touring erstzulassung april laufleistung km heckbereich beschdigt wurde betroffen stofnger heckklappe heckabschlussblech seitenwand unten abgasanlage volle haftung beklagten haftpflichtversicherers unfallgegners unstreitig klger rechnete fahrzeugschaden gegenber beklagten fiktiv bezugnahme eingeholtes sachverstndigengutachten grundlage stundenverrechnungsstze bmw vertragswerkstatt region netto reparaturkosten hhe insgesamt ab gutachten wiederbeschaffungswert restwert fahrzeuges angegeben beklagte zahlte klger vorgerichtlich fahrzeugschaden begrndung seien gleichwertige gnstigere reparaturmglichkeiten weiteres zugnglich berief dabei regulierungsschreiben beiliegenden prfbericht drei reparaturwerksttten anschrift telefonnummer benennung jeweiligen reparaturkosten angegeben ausgefhrt wurde reparaturwerksttten fachgerechte qualitativ hochwertige reparatur gewhrleistet sei hchsten reparaturkosten beliefen firma insgesamt netto wobei deren berechnung einzelnen aufgeschlsselt wurde drei beklagten prfbericht angefhrten werksttten mitglied zentralverbandes karosserie fahrzeugtechnik zertifizierte meisterbetriebe fr karosseriebau lackierarbeiten deren qualittsstandard regelmig dekra kontrolliert ausschlielich original ersatzteile verwendet kunden erhalten mindestens drei jahre garantie nachdem klger differenzbetrag eingeklagt beklagte laufe erstinstanzlichen verfahrens forderung hhe anerkannt beruhte darauf hinweis amtsgerichts firma kostenvoranschlag erstellen lie hhere stundenzahl fr lackierarbeiten zugrunde legte nunmehr reparaturkosten hhe ergaben amtsgericht klage zahlung verbleibenden differenzbetrages abgewiesen berufungsgericht zugelassene berufung klgers zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger klagebegehren entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts klger rahmen fiktiven schadensabrechnung kosten beanspruchen reparatur fahrzeuges firma entstanden wren knne sog porsche urteil bundesgerichtshofs bghz geschdigte schadensabrechnung grundstzlich markengebundenen vertragswerkstatt anfallenden reparaturkosten zugrunde legen msse jedoch mhelos weiteres zugngliche gnstigere gleichwertige reparaturmglichkeit verweisen lassen wirtschaftlich denkender geschdigter lage klgers htte reparatur firma sinne zweckmig angemessen angesehen beklagte klger lediglich abstrakt gnstigere reparaturbetriebe verwiesen drei reparaturbetriebe genannt arbeiten fahrzeug qualittseinbue durchfhren knnten erst geschdigte konkret aufzeige wegen nachteile risiken fr berechtigt halte abrechnung kostenintensivere aufgezeigte reparaturmglichkeit zugrunde legen sei reparaturmglichkeit umstnden gleichwertig anzusehen entscheidend sei zunchst fachliche wertigkeit reparatur gesichtspunkte spielten kauf lteren fahrzeugs hoher laufleistung untergeordnete rolle ii berufungsurteil hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand berufungsurteil steht einklang senatsurteil bghz ff sog porsche urteil berufungsurteil ergangenen senatsurteil oktober vi zr versr sog vwurteil vorgesehen verffentlichung bghz wegen beschdigung sache schadensersatz leisten geschdigte schdiger gem abs satz bgb herstellung erforderlichen geldbetrag beanspruchen insoweit erforderlich richtet danach verstndiger wirtschaftlich denkender fahrzeugeigentmer lage geschdigten verhalten htte vgl senatsurteile bghz dezember vi zr versr februar vi zr versr geschdigte leistet reparaturfall gebot wirtschaftlichkeit allgemeinen genge bewegt fr schadensbehebung abs satz bgb gezogenen grenzen schadensabrechnung blichen stundenverrechnungsstze markengebundenen fachwerkstatt zugrunde legt eingeschalteter sachverstndiger allgemeinen regionalen markt ermittelt vgl senatsurteil bghz whlt geschdigte vorbeschriebenen schadensberechnung gengt bereits wirtschaftlichkeitsgebot abs satz bgb begrnden besondere umstnde alter fahrzeuges laufleistung weitere darlegungslast geschdigten schdiger bzw haftpflichtversicherer schdigers geschdigten gesichtspunkt schadensminderungspflicht sinne abs bgb gnstigere reparaturmglichkeit mhelos weiteres zugnglichen freien fachwerkstatt verweisen schdiger darlegen gegebenenfalls beweisen reparatur werkstatt qualittsstandard her reparatur markengebundenen fachwerkstatt entspricht insoweit unangegriffenen feststellungen berufungsgerichts handelt beklagten aufgezeigten reparaturmglichkeit firma vergleich reparatur markengebundenen fachwerkstatt gnstigere gleichwertige reparaturmglichkeit unfallschden fahrzeug klgers wrden verwendung originalersatzteilen zertifizierten meisterbetrieb fr lackier karosseriearbeiten mitglied zentralverbandes karosserie fahrzeugtechnik instand gesetzt qualittsstandard regelmig unabhngigen prforganisationen kontrolliert kunden fachbetriebe drei jahre garantie gewhrt revision zeigt gesichtspunkte klger unzumutbar knnten beklagten aufgezeigte gnstigere gleichwertige reparaturmglichkeit wahrzunehmen soweit revision wegen entfernung firma wohnort klgers km zweifel daran uert fachwerkstatt klger weiteres zugnglich sei bereits berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen klger instanzen aufgezeigt markengebundene fachwerkstatt deutlich geringeren entfernung wohnort befindet weiterhin zeigt revision konkreten anhaltspunkte dafr preisen firma deren markt bliche preise vgl hierzu senatsurteil oktober vi zr aao sonderkonditionen aufgrund vertraglicher vereinbarungen beklagten handeln knnte revisionserwiderung weist insoweit zutreffend darauf beklagte schriftsatz juli klargestellt preise unabhngigen prfinstitut ermittelt wrden daher frei zugnglich seien markt blichen preise fachbetriebes allgemeinen weiteres erfahrung bringen lassen klger zusammenhang abweichendes mehr vorgetragen berufungsgericht rahmen zustehenden ermessens schadensschtzung zpo rechtsgrnden mehr gehalten gesichtspunkt aufzuklren soweit revision schlielich meint gleichwertigkeit beklagten aufgezeigten reparaturmglichkeit fehle schon deshalb klger markenwerkstatt drei jahre garantie gewhrt wrden kufer htte verweisen knnen bersehen unangegriffenen feststellungen berufungsgerichts klger reparatur firma deren arbeiten garantie drei jahren gewhrt wrde weitere umstnde klger gleichwohl unzumutbar knnten technisch gleichwertige reparaturmglichkeit auerhalb markengebundenen fachwerkstatt verweisen lassen vgl hierzu senatsurteil oktober vi zr aao zeigt revision feststellungen berufungsgerichts fahrzeug klgers zeitpunkt unfalls bereits mehr jahre alt laufleistung km sachlage spielen gesichtspunkte erschwernis inanspruchnahme gewhrleistungsrechten herstellergarantie kulanzleistungen regelmig rolle mehr lteren fahrzeugen frage bedeutung fahrzeug regelmig gewartet scheckheftgepflegt gegebenenfalls unfall repariert worden zusammenhang klger unzumutbar gnstigere gleichwertige weiteres zugngliche reparaturmglichkeit freien fachwerkstatt verweisen lassen konkret darlegt fahrzeug bisher stets markengebundenen fachwerkstatt warten reparieren lassen fall konkreten schadensberechnung besonderes interesse reparatur reparaturrechnung belegt vgl senatsurteil oktober vi zr aao voraussetzungen liegen feststellungen berufungsgerichts streitfall soweit revision nunmehr gleichwertigkeit reparatur firma begrndung abrede stellen markengebundene vertragswerkstatt handele klger auto gekauft warten erforderlichen reparaturen instand setzen lassen zeigt klger instanzen entsprechenden berufungsgericht bergangenen konkreten sachvortrag gehalten revisionsinstanz neuer sachvortrag grundstzlich rechtlich unbeachtlich vgl zpo alledem erweist revision unbegrndet halb kostenfolge abs zpo zurckzuweisen galke zoll pauge wellner sthr vorinstanzen ag halle saale entscheidung lg halle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb mai rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter rogge richter scharen keukenschrijver richterin mhlens richter dr meier beck mai beschlossen auerordentliche beschwerde beklagten beschlu zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember kosten unzulssig verworfen grnde beschwerdefhrerin angegriffene entscheidung oberlandesgericht hamm gem abs nr zpo zustndigkeitsbestimmung getroffen rtlich zustndiges gericht landgericht bestimmt ausgefhrt klgerin nehme be klagten bgb gesellschafter streitgenossen sinne zpo anspruch zustndigkeit landgerichts ergebe jedenfalls zweckmigkeitsgesichtspunkten bezirk gerichts htten beklagten allgemeinen gerichtsstand au erdem landgerichts wohnhafte beklagte bestimmung zustndiges gericht bedenken erhoben soweit schriftsatz november ausdrcklich bedenken bestimmung landgerichts geltend gemacht beruhe offenbar versehen auerordentlichen beschwerde beklagte erneute entscheidung ber zustndigkeit gerichts gem abs nr zpo erreichen macht geltend rechtsprechung schrifttum sei anerkannt auerordentliche beschwerde beschlu negativen kompetenzkonflikt zulssig sei sofern verweisungsentscheidung offensichtlich rechtsfehlerhaft sei sei insbesondere fllen bejaht worden denen grundstze rechtlichen gehrs verstoen worden sei entscheidende gericht beklagten rechtliches gehr gewhrt jedoch offenbar kenntnis genommen beklagte wiederholt nmlich schriftstzen juni juli juli fehlen rtlichen zustndigkeit landgerichts gergt eingehend begrndet ent scheidende gericht entgegen angenommen beklagte bestimmung landgerichts zustndiges gericht bedenken erhoben stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs kommt gesetz vorgesehene rechtsmittel auerordentlichen beschwerde wegen greifbarer gesetzwidrigkeit ganz ausnahmsweise betracht angegriffene entscheidung geltenden rechtsordnung schlechthin unvereinbar rechtlichen grundlage entbehrt gesetz inhaltlich fremd bghz voraussetzungen ersichtlich gegeben kostenentscheidung beruht zpo rogge scharen keukenschrijver mhlens meier beck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str str februar strafsache wegen nachtrglicher anordnung unterbringung sicherungsverwahrung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz prof dr kuckein richterin bundesgerichtshof solin stojanovi richter bundesgerichtshof dr ernemann beisitzende richter staatsanwltin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger verurteilten jrgen rechtsanwalt verteidiger verurteilten walter peter justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle beschlossen verfahren str str fr verfahren abs gvg miteinander verbunden ii senat beabsichtigt entscheiden anordnung nachtrglichen sicherungsverwahrung gem abs stgb steht entgegen betroffene erklrung erledigung unterbringung psychiatrischen krankenhaus abs stgb freiheitsstrafe verben zugleich unterbringung erkannt worden senat fragt strafsenat bundesgerichtshofs entgegenstehenden entscheidung august str njw festhlt brigen strafsenaten beabsichtigten entscheidung dortige rechtsprechung entgegensteht gegebenenfalls festgehalten iii verhandlung ausgesetzt grnde revisionssachen liegen folgende sachverhalte grunde verfahren str jrgen verurteilte urteil landgerichts bielefeld dezember wegen vorstzlichen vollrausches freiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt worden zugleich wurde zunchst sicherungsverwahrung gem abs stgb angeordnet feststellungen erheblich alkoholisiertem zustand tatzeit bak promille zechgenossen schlge faust taschenlampe sowie futritte misshandelt schdelhirntrauma mehrere gesichtsfrakturen erlitt landgericht ging davon verurteilte rauschtat gefhrliche krperverletzung zustand erheblich verminderter mglicherweise sogar vllig aufgehobener schuldfhigkeit begangen whrend trinkbeginn zeitpunkt sichberauschens voll schuldfhig feststellungen landgerichts lag beim verurteilten dissoziale persnlichkeitsstrung einsichts steuerungsfhigkeit hinsichtlich alkoholaufnahme beeintrchtigte jedoch erheblich anwendungsbereich stgb fiel deshalb lehnte landgericht unterbringung gem stgb ab unterbringung verurteilten stgb sah wegen mangelnder erfolgsaussichten ab revision angeklagten hob senat urteil beschluss januar nstz vgl senatsbeschluss august nstz anm neumann nstz maregelausspruch feststellungen verwarf revision brigen begrndung wurde ausgefhrt angeklagten nachteil daraus erwachsen drfe wegen rauschtat gefhrliche krperverletzung steuerungsfhigkeit mglicherweise aufgehoben anwendung zweifelssatzes wegen vollrausches verurteilt worden sei erneuter anwendung zweifelssatzes diesmal rechtsfolgenausspruch landgericht voraussetzungen stgb prfen abs stgb maregel vorzug geben mssen angeklagten wenigsten beschwere urteil landgerichts juni rechtskrftig seit august wurde verurteilten neben bereits rechtskrftig verhngten freiheitsstrafe unterbringung psychiatrischen krankenhaus gem stgb angeordnet feststellungen urteil litt verurteilte schweren dissozialen persnlichkeitsstrung fr betrachtet einsichts steuerungsfhigkeit erheblich beeintrchtigt jedoch dissozialen persnlichkeitsstrung alkoholsucht verurteilten wechselwirkung bestanden persnlichkeitsstrung sei fr fortbestehen alkoholsucht kausal tatzeit sei verurteilte entweder gar erheblich vermindert lage verhalten hinblick begangene gefhrliche krperverletzung steuern seien infolge andauernden zustandes zukunft erhebliche rechtswidrige taten erwarten gehe deshalb gefahr fr allgemeinheit ab november wurde maregel vollzogen beschluss landgerichts paderborn september wurde unterbringung gem abs satz stgb fr erledigt erklrt verurteilten persnlichkeitsstrung vorliege obwohl weiterhin gefhrlich sei voraussetzung fr weiteren vollzug maregel entfalle offene restfreiheitsstrafe tagen urteil landgerichts bielefeld dezember wurde bewhrung ausgesetzt verurteilte verbte restfreiheitsstrafe zeit oktober januar seit januar abs stpo erlassene unterbringungsbefehl landgerichts bielefeld vollzogen staatsanwaltschaft antrag oktober nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung verurteilten gem abs stgb beantragt landgericht bielefeld urteil februar entsprochen hiergegen wendet verurteilte revision verletzung formellen materiellen rechts rgt verfahren str walter peter wiederholt wegen mordes gefhrlicher krperverletzung vorbestrafte verurteilte urteil landgerichts saarbrcken september wegen vorstzlichen vollrausches freiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt worden zugleich landgericht unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb angeordnet verurteilung lag zugrunde verurteilte rausch tatbestnde gefhrlichen krperverletzung versuchten vergewaltigung sowie versuchten totschlags verwirklicht maregel landgericht persnlichkeitsstrung neigung verurteilten begehung schwerster sexuell motivierter straftaten begrndet urteil landgerichts trier februar wurde sicherungsverfahren erneut unterbringung verurteilten psychiatrischen krankenhaus angeordnet stgb gegenstand verfahrens begehung gefhrlichen krperverletzung nachteil prostituierten whrend flucht verurteilten maregelvollzug verurteilte befand ausnahme zeitraumes ca sechs monaten whrend erneut flchtig maregelvollzug beschluss november erklrte strafvollstreckungskammer landgericht saarbrcken gem abs stgb unterbringungsanordnungen fr erledigt zustand sinne stgb mehr gegeben sei zugleich lehnte aussetzung strafrestes urteil landgerichts saarbrcken september bewhrung ab ab dezember befand verurteilte sodann strafhaft strafende juni festgesetzt verurteilte somit anschluss erledigung unterbringung psychiatrischen krankenhaus restfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verben staatsanwaltschaft antragsschrift november nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung verurteilten gem abs stgb beantragt landgericht saarbrcken urteil april entsprochen hiergegen wendet verurteilte revision verletzung formellen materiellen rechts rgt senat beabsichtigt beide rechtsmittel unbegrndet verwerfen hieran sieht jedoch urteil strafsenats august str njw gehindert strafsenat entscheidung ausgesprochen erledigungserklrung unterbringung psychiatrischen krankenhaus abs stgb knne regelmig grundlage fr anordnung nachtrglichen sicherungsverwahrung abs stgb anderenfalls betroffene freiheit entlassen wre dagegen anschluss erledigung freiheitsstrafe verben zugleich unterbringung erkannt worden knne nachtrgliche sicherungsverwahrung regelmig voraussetzungen abs stgb abs stgb angeordnet strafsenat hierbei begrndung folgende passage gesetzesmaterialien btdrucks gesttzt anwendung vorschrift denjenigen fllen finden denen untergebrachte erkennenden gericht fr schuldunfhig gehalten deshalb unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet wurde parallel freiheitsstrafe verhngt konnte erfasst vorschrift daneben flle denen gericht anwendung stgb neben unterbringung psychiatrischen krankenhaus freiheitsstrafe verhngt denen freiheitsstrafe umkehrung regelmigen vollstreckungsreihenfolge abs stgb bereits vollzug maregel vollstndig vollstreckt wurde somit untergebrachte nunmehr maregel freiheit entlassen wre fllen denen erledigung maregel parallel verhngte freiheitsstrafe vollstre cken ergibt demgegenber zunchst bedrfnis fr nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung abs stgb neu kommt ggf ende vollzugs freiheitsstrafe nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung abs stgb neu betracht ausfhrungen materialien strafsenat gedeutet willen gesetzgebers fllen denen erledigung unterbringung zugleich anordnung verhngte freiheitsstrafe vollstrecken nachtrgliche sicherungsverwahrung zunchst ohnehin frage stehe spter anbetracht entlassung strafvollzug sollen allein gesetzlichen voraussetzungen abs stgb magebend hierbei verkannt derartiger wille gesetzgebers gesetzeswortlaut abs stgb niederschlag gefunden jedoch fr zulssig gehalten fall vorstellungen gesetzgebers gesetzesauslegung grunde legen ausschlielich gunsten strafrechtlichen bestimmung betroffenen auswirken strafsenat erwogen fllen denen erledigungsentscheidung fr kurze zeit strafe vollstrecken wre ausnahme gemacht knnte frage jedoch begrndung offen gelassen entscheidenden fall betroffenen mehr zehn monate freiheitsstrafe ersichtlich ansicht mehr kurze freiheitsstrafe vollstrecken senat teilt grundstzlich bestreben vorschriften ber nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung wegen schwerwiegenden eingriffs freiheitsrechte betroffenen restriktiv auszulegen vermag auffassung anwendung abs stgb ausscheidet sofern erledigungsentscheidung gleichzeitig unterbringung verhngte freiheitsstrafe vollstrecken gleichwohl anzuschlieen meinung insoweit kurzen lnger bemessenen freiheitsstrafen differenziert entscheidenden fllen erledigungsentscheidungen freiheitsstrafen fast vier monaten verfahren str jahr sechs monaten verfahren str vollstrecken frage blick entscheidung strafsenats august offen lassen fr nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung abs abs stgb liegen beiden verfahren gesetzlichen voraussetzungen dahingestellt bleiben berhaupt ja voraussetzungen auslegung gesetzen gesetzgeberischer wille bercksichtigung finden gesetzeswortlaut niederschlag gefunden jedenfalls trgt angefhrte stelle gesetzesmaterialien ansicht senats zugeschriebene deutung vielmehr unklar ihrerseits auslegungsbedrftig nmlich heit fllen denen erledigung maregel parallel verhngte freiheitsstrafe vollstrecken zunchst bedrfnis fr nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung abs stgb neu ergibt lsst formulierung zwanglos deutung bedrfnis jedenfalls spter nmlich ende strafvollzugs bestimmung besteht anschlieende satz ggf ende vollzugs freiheitsstrafe nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung abs stgb neu betracht komme zwingt deutung allein abs stgb anwendbar abs gesperrt gewhlten formulierungen lassen vielmehr auffassung senats konkurrenzverhltnis abstzen stgb absatz letztlich offen lassen zudem besorgen verfasser abfassung blick gehabt einzelfall voraussetzungen absatzes gegeben knnen enger gefassten abstze bleibt bereits materialien niedergelegte gesetzgeberische wille unklar grundlage fr korrektur fr gesehen eindeutigen gesetzesnorm strafsenat erwogene ausnahme fr kurze reststrafen wrde zudem mangels klaren grenzziehung groer rechtsunsicherheit auerordentlich sensiblen rechtskreis fhren wre obergerichtlich eindeutig bestimmte festlegung berschreitende reststrafe beispielsweise drei vier gar sechs monate vermeiden berschritte bundesgerichtshof jedoch auffassung senats grenzen richterlicher rechtsfortbildung auffassung strafsenats spricht brigen systematische auslegung abs stgb wortlaut erfasst bestimmung flle denen unterbringung psychiatrischen krankenhaus zustand beruhte schuldfhigkeit lediglich erheblich verminderte stgb stgb milderung strafe vorsieht fllen neben maregel stgb regelmig freiheitsstrafe verhngt maregel regel strafe vollzogen abs stgb vollzug maregel strafe teilweise nmlich lediglich zwei dritteln angerechnet abs stgb fllen unterbringung stgb daher regel strafrest vorhanden gefhrlichen ttern hinblick regelmig negative kriminalprognose verben herausnahme flle wrde abs stgb unwesentlichen teil anwendungsbereichs verlieren strafsenat vorgenommene einschrnkung anwendungsbereichs abs stgb fhrt wertungswidersprchen fhrt ergebnis fllen denen tter anlasstat schuld anordnung maregel freiheitsstrafe strafsenat jedenfalls offen gelassen geringer schuld verhngung kurzen freiheitsstrafe gehandelt sicherungsverwahrung abs stgb nachtrglich angeordnet knnte wohingegen nachtrgliche unterbringung tters tat groe schuld geladen daher hohe freiheitsstrafe verhngt worden engeren voraussetzungen abs stgb betracht kme frage abs stgb abs stgb anwendbar knnte zugrundelegung auffassung strafsenats zudem bloen zuflligkeiten vollstreckungsverfahrens abhngen knnen etwa nderungen vollstreckungsreihenfolge abs stgb fhren trotz verhngung freiheitsstrafe zeitpunkt erledigungserklrung freiheitsstrafe geringer strafrest vollstrecken hnliches gilt fr fall freiheitsentziehende manahmen weit erkannte freiheitsstrafe anzurechnen stgb entweder geringer strafrest verbleibt anwendbarkeit abs stgb fllen denen erledigungserklrung freiheitsstrafe vollstrecken fhrt schlielich sachlich gerechtfertigten ergebnissen gesetz sieht frist innerhalb entscheidung abs stgb treffen bestimmung abs stpo wonach staatsanwaltschaft antrag nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung sptestens sechs monate ende straf maregelvollzugs stellen betrifft flle abs stgb entscheidung abs stgb interesse sachgerechten ermessensentscheidung daher erst ablauf umstnden lngeren strafvollzugs bercksichtigung weiteren entwicklung verurteilten vollzug erfolgen anforderungen fr unterbringungsanordnung abs stgb geringer abs stgb insbesondere bedarf fr abs stgb fr abstze neuen tatsachen nova gesichtspunkt rechtfertigt annahme sperrwirkung abs stgb strafsenat entscheidung august zusammenhang rn njw recht ausgefhrt bestimmungen abs stgb abs stgb unterschiedliche regelungsinhalte whrend fllen abs stgb erkenntnisverfahren angeordnete freiheitsentziehende maregel unbestimmter dauer nachtrglich hinzugefgt geht abs stgb kern darum hochgefhrlichen tter bereits angeordnete erledigte freiheitsentziehende maregel unbestimmter dauer stgb freiheitsentziehende maregel unbestimmter dauer ersetzen schutzwrdiges vertrauen verurteilten bestimmten zeitspanne freiheit gelangen daher anwendungsbereich abs stgb jedenfalls geringerem mae fllen abs stgb tangiert tepperwien maatz solin stojanovi kuckein ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juni insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel kayser ne kovi juni beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilkammer landgerichts mhlhausen dezember kosten weiteren beteiligten unzulssig verworfen beschwerdewert festgesetzt grnde oktober eingegangenen antrag beantragte beteiligte glubigerin fortan glubigerin ber vermgen schuldnerin insolvenzverfahren erffnen selben tag beschlo amtsgericht sicherungsmanahmen ordnete allgemeines verfgungsverbot november wurde ber vermgen schuldnerin insolvenzverfahren erffnet weitere beteiligte insolvenzverwalter bestellt sofortige beschwerden schuldnerin anordnung sicherungsmanahmen insolvenzerffnung landgericht beschlsse amtsgerichts oktober november aufgehoben hiergegen wendet glubigerin rechtsbeschwerde ii inso abs nr zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulssig verwerfen stellt weder rechtsfrage grundstzlicher bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts inso abs zpo rechtsbeschwerde formuliert entscheidung vorinstanz erffnung insolvenzverfahrens wegen gehrsverstoes erster instanz aufzuheben grundstzliche rechtsfrage sttzt insoweit zulassungsgrund einheitlichkeitssicherung abs nr fall zpo begrndung ausgefhrt glubigerin beschwerdevorbringen schuldnerin rechtliches gehr erhalten schuldnerin sei erster instanz hinreichend rechtliches gehr gewhrt worden nmlich verfgung amtsgerichts oktober notliquidator schuldnerin oktober zugestellt worden sei vortrag urschlicher gehrsversto gericht ersten beschwerde hinreichend dargelegt beschwerdegericht gehrsversto amtsgericht insbesondere darin ge sehen schuldnerin erffnung insolvenzverfahrens november kenntnis gutachten sachverstndigen selben tage gehabt sachlage daten unstreitig verstt beschwerdegericht ausgesprochene aufhebung zurckverweisung sache jedenfalls verfassungsmige rechte glubigerin hinsichtlich landgericht zugleich aufgehobenen sicherungsmanahmen rgt rechtsbeschwerde nherer begrndung vorinstanz besondere umstnde hinreichend bercksichtigt setzt eigene wertung stelle derjenigen beschwerdegerichts stellt zulassungsgrund dar senat legt angefochtene entscheidung dahin ber insolvenzantrag abschlieend entschieden worden insolvenzgericht deshalb ber erffnungsantrag nochmals befinden weiteren begrndung entscheidung abgesehen abs satz zpo fischer ganter kayser raebel ne kovi'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember zwangsvollstreckungssache nachtrglicher leitsatz nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja mehrfachversto unterlassungstitel zpo abs fr zwangsvollstreckungsverfahren institut fortsetzungszusammenhangs festgehalten mehrere einzelakte denen schuldner tituliertes unterlassungsgebot verstt knnen fortgesetzte handlung einheitlichen tat zusammengefasst bgh beschl dezember zb olg karlsruhe lg mannheim zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr bergmann dr koch beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april kosten schuldnerin zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde euro festgesetzt grnde beschlussverfgung dezember untersagte land gericht mannheim schuldnerin androhung gesetzlichen ordnungsmittel geschftlichen verkehr wettbewerbszwecken fr gerte unterhaltungselektronik werben unzutreffende ersparnis angabe unzutreffenden unverbindlichen preisempfehlung herstellers hingewiesen glubigerin lie einstweilige verfgung schuldnerin januar zustellen schuldnerin wies mitarbeiter schriftlich verbot drohte konsequenzen fr fall nichtbefolgung lie schreiben mitarbeitern gegenzeichnen nahm jeweiligen personalak te darber hinaus instruierten geschftsfhrer verkaufsleiter schuldnerin smtliche angabe unverbindlichen preisempfehlungen werbung befassten mitarbeiter ber verbot notwendigkeit unbedingten beachtung mrz erschien werbebeilage mannheimer morgen werbung schuldnerin fr fernsehapparat marke panasonic preis hinweis unverbindliche preisempfehlung herstellers billiger angabe traf hersteller empfohlene preis betrug glubigerin beantragte daraufhin april festsetzung ordnungsmitteln schuldnerin beschluss september setzte landgericht schuldnerin ordnungsgeld fest juli warb schuldnerin anzeige mannheimer morgen fr fernsehapparat marke philips ber verkaufspreis befand durchgestrichener preis hinweis funote ergab dabei unverbindliche preisempfehlung herstellers handelte tatschlich betrug hersteller empfohlene preis fraglichen zeit glubigerin beantragt schuldnerin wegen erneuten verstoes juli ordnungsmittel verhngen schuldnerin antrag entgegengetreten landgericht mannheim schuldnerin weiteres ordnungsgeld hhe fr fall beigetrieben geschftsfhrer schuldnerin vollziehende ord nungshaft fnf tagen festgesetzt dagegen gerichtete sofortige beschwerde schuldnerin oberlandesgericht zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt schuldnerin antrag zurckweisung ordnungsmittelantrags ii beschwerdegericht angenommen landgericht wegen verstoes juli recht weiteres ordnungsmittel festgesetzt sei deshalb ausgeschlossen vollstreckungsschuldnerin bereits september ordnungsgeld wegen zuwiderhandlung beschlussverfgung festgesetzt worden sei verste mrz juli seien unselbstndige teilakte einheitlichen tat qualifizieren darber hinaus seien mehrfachen verste grundstzen ber fortsetzungszusammenhang einheitliche tat anzusehen rechtsfigur fortsetzungszusammenhangs sei aufgabe strafrechtlichem gebiet rahmen vollstreckung unterlassungstiteln mehr anzuwenden iii beurteilung gerichteten angriffe rechtsbeschwerde erfolg rechtsbeschwerde statthaft steht regelung abs satz abs zpo entgegen bestimmte ausschluss gilt fr verfgungsverfahren jedoch fr folgesachen bgh beschl zb njw beschl zb njw tz kosten abwehrschreibens bgh beschl zb tz jeweils fr kostenfestsetzungsverfahren musielak ball zpo aufl rdn zller heler zpo aufl rdn rechtsbeschwerde begrndet allgemeinen vollstreckungsvoraussetzungen liegen verhngung ordnungsmitteln beschlussverfgung angedroht worden einstweilige verfgung wurde zustellung parteibetrieb fristgerecht vollzogen streit steht schuldnerin werbung juli erneut unterlassungsgebot verstoen recht beschwerdegericht angenommen beiden verste gesichtspunkt natrlichen handlungseinheit tat angesehen knnen natrlichen handlungseinheit knnen zivilrecht zwangsvollstreckung mehrere fahrlssige verhaltensweisen zusammengefasst aufgrund rumlich zeitlichen zusammenhangs eng miteinander verbunden natrlicher betrachtungsweise einheitliches zusammengehrendes tun erscheinen vgl bghz krankenwagen ii bghz trainingsvertrag bornkamm hefermehl khler bornkamm uwg aufl rdn khler ebd streitfall handelt zwei verschiedene abstand vier monaten verffentlichte werbeanzeigen fr fernsehgerte unterschiedlicher hersteller umstnden beurteilung beschwerdegerichts beanstanden ebenfalls recht beschwerdegericht beiden anzeigen grundstzen ber fortsetzungszusammenhang einheitlichen tat zusammengefasst nachdem bundesgerichtshof strafrecht stammende rechtsinstitut fortsetzungszusammenhangs fr bereich strafrechts bghst ff aufgegeben senat rechtsbegriff fortsetzungs tat recht vertragsstrafe fr unanwendbar erklrt bghz trainingsvertrag besteht veranlassung institut fr zwangsvollstreckung festzuhalten khler hefermehl khler bornkamm aao rdn fezer bscher uwg rdn harte henning brning uwg rdn mnchkomm uwg ehricke rdn teplitzky wettbewerbsrechtliche ansprche verfahren aufl kap rdn melullis handbuch wettbewerbsprozesses aufl rdn stein jonas brehm zpo aufl rdn mnchkomm zpo gruber aufl rdn mankowski wrp olg nrnberg njw rr olg naumburg wrp schuschke walker sturhahn vollstreckung vorlufiger rechtsschutz aufl rdn zller stber aao rdn musielak lackmann aao rdn vermittelnd ahrens ahrens wettbewerbsprozess aufl kap rdn steht vertragsstrafe vertragsauslegung vordergrund deren hilfe kriterien fr zusammenfassung mehrerer teilakte zuwiderhandlung ermittelt mssen knnen zwangsvollstreckung bemessung ordnungsmittels grundstze fortgesetzten handlung umstnde bercksichtigt angemessen erscheinen lassen wiederholten versten vielfache fr einzelne zuwiderhandlung angemessen erachteten sanktion verhngen insbesondere prozessgericht bemessung rechnung stellen gegenber unternehmensleitung erhobene verschuldensvorwurf einzelne teilakt mitarbeiter begangen worden allein organisations berwachungsverschulden unternehmens sttzt streitfall zuletzt genannten gesichtspunkt entscheidung beschwerdegerichts erinnern beide verste unterlassen organisatorischen manahme ge schftsablauf zurckzufhren wren knnte herabsetzung ordnungsgeldes fhren zweiten versto gegenstand vorliegenden verfahrens schuldnerin bereits ersten versto gestellten ordnungsmittelantrag glubigerin kenntnis davon erhalten ergriffenen manahmen vermeidung weiterer verste offensichtlich ausreichten beanstanden beschwerdegericht verschulden schuldnerin bejaht grundstzlich sache glubigers versto verschulden darzulegen beanstandete zuwiderhandlung regelmig verhalten schuldners mitarbeiter liegt sphre zuzuordnen darzulegen manahmen ergriffen versto titulierte unterlassungsgebot verhindern khler hefermehl khler bornkamm aao rdn streitfall spricht allein umstand erneut anzeige unzutreffenden herstellerpreisempfehlung erscheinen konnte dafr schuldnerin hinreichenden vorsorgemanahmen getroffen weitere verste zuverlssig unterbinden wre umstnden sache darzulegen weshalb gleichwohl verschulden gegeben iii kostenentscheidung beruht abs zpo bornkamm pokrant bergmann bscher koch vorinstanzen lg mannheim entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter rogge richter prof dr jestaedt dr melullis scharen keukenschrijver fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf februar aufgehoben rechtsstreit anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger eigentmer ackerparzelle gemarkung flur flurstck hlfte bewirtschaftet vorbereitung akkerflche spargelanbau beauftragte klger beklagten sommer boden sog tiefspaten aufzubereiten tiefspaten sollten tiefe wasserundurchdringliche bodenschichten aufgebrochen vertikale humuserde angereicherte adern gnge geschaffen wurzeln spargelpflanzen ermglichten tiefere bodenschichten vorzudringen wegen mangelhafter durchfhrung verlangt klger beklagten schadensersatz behauptung beklagte fachgerechte bodenbearbeitung intensive vermischung bodenbestandteile herbeigefhrt verfestigung oberen bodenschichten ertragsausfall gefhrt zuletzt wegen ausgefallener ernteertrge bezifferten schadensersatz fr jahre feststellung weiteren ersatzanspruchs begehrt beklagte einrede verjhrung erhoben vorinstanzen klage abgewiesen revision klger schadenersatzanspruch vertrag unerlaubter handlung weiterverfolgt mndlichen verhandlung klgervertreter erklrt drei schadenspositionen genannten reihenfolge hilfsverhltnis geltend gemacht wrden beklagte bittet zurckweisung revision entscheidungsgrnde berufungsgericht schadensersatzanspruch klgers beklagten bgb wegen verjhrung verneint ausfh rungen berufungsgerichts lassen insoweit rechtsfehler erkennen erfolg revision hingegen soweit berufungsgericht klger schadensersatzanspruch bgb versagt berufungsgericht angenommen klger behauptete mangelhafte werkleistung beklagten erflle tatbestand eigentumsverletzung abs bgb tiefspaten nachhaltigen strung bodenskeletts starken verfestigung bodens oberen schichten gefhrt solcherart mangelhafte werkleistung sei eigentumsverletzung sinne abs bgb anzusehen bereits vorhandenes bisher unversehrtes eigentum schdigend eingegriffen worden sei anspruch sei verjhrt klger fr beginn verjhrungsfrist abs bgb erforderliche kenntnis schaden erst erlangt klage folge verjhrungsunterbrechung sei daher dezember rechtzeitig erhoben greift revision rechtsfehler insoweit ersichtlich berufungsgericht schadensersatzanspruch entgangenen gewinn hhe dm verneint klger geltend gemachte schaden abs bgb erfat ausgefhrt klger schaden begrndet ordnungsgemer bearbeitung bodens beklagten ha spargel jhrlichen reingewinn rund dm ernten knnen wegen falschen bodenbehandlung erdbeerfeld anlegen mssen ha ernte reingewinn dm entspreche klger begehre ersatz nichterfllungsschadens abs bgb verlangen knne weiteren klger anspruch darauf gesttzt wertverlust ackerflche betrage dm minderwert falsche bodenbearbeitung verursacht worden sei sei schlssig dargelegt genge klger behaupte htte verkauf ackerflche bearbeiten beklagten dm erzielen knnen spargelanbau geeignete flche gehandelt frhere beschaffenheit ackerbodens einzelnen beschreiben insbesondere grnde darlegen mssen feld bearbeitung beklagten spargelanbau geeignet gemacht htten klger getan brigen sei klger behauptete wertverlust nachvollziehbar schlielich knne klger weder kosten fr anschaffung spargelpflanzen dm aufwendungen fr pflege spargelpflanzen zeit dm ersetzt verlangen spargelpflanzen seien unmittelbar arbeiten beklagten beschdigt worden behauptete schaden berhre interesse klgers integritt eigentums greift revision erfolg eigentumsverletzung abs bgb dadurch adquat verursachte schaden ersetzen wobei umfang ersatzanspruchs ff bgb bemit schadensersatzan spruch wegen unerlaubter handlung richtet negative interesse geschdigte deshalb stellen stnde schdiger schdigende handlung vorgenommen htte daraus ergebende ersatzanspruch allerdings sonderfllen positive interesse gerichteten anspruch entsprechen fall gegeben geschdigte nachweisbar schdigende ereignis bestimmte gewinnbringende handlungen vorgenommen htte knnte gelten klger schdigende handeln beklagten nachweisbar weise eignung bodens spargelanbau hergestellt htte lt bisherigen sachvortrag klgers feststellen klger weiterhin ersatz bodenbearbeitung beklagten verursachten wertminderung grundstcks geltend gemacht kommt vortrag klgers betracht klger behauptet beweis gestellt ackerflche frher spargelbau geeignet sei acker preis dm pro htte verkaufen knnen unfachmnnischen bodenbearbeitung beklagten sei acker mindestens jahre lang mehr spargelanbau geeignet wert sei deshalb gefallen mglichen verkauf wrde dm weniger erzielen klger darlegungspflicht gengt berufungsgericht demgegenber meint verkehrswert landwirtschaftlich genutzter ackerflchen hnge mageblich qualitt bodens eignung fr anbau landwirtschaftlicher erzeugnisse ab klger deshalb frhere beschaffenheit ackerbodens einzelnen beschreiben insbesondere grnde darlegen mssen feld bearbeitung beklagten spargelanbau geeignet gemacht htten anhand preisbeispielen verkufen gleichwertiger bden betreffenden gebiet geringeren wert belegen mssen berspannt berufungsgericht anforderungen substantiierungspflicht klgers klger gengt darlegungspflicht anspruchsbegrndenden tatsachen behauptet getan brigen gutachten sachverstndigen dezember bezogen landgericht krefeld beweissicherungsverfahren parteien antrag klgers eingeholt worden bodenstruktur beklagten bearbeiteten ackerflche einzelnen darstellt gutachten ff klger schaden richtig berechnet berufungsgericht gegebenenfalls hinzuziehung sachverstndigen prfen dabei bercksichtigen geltend gemachten wertminderung bodens temporren schaden handelt wobei minderwert zeitweiligen verminderten ertragsfhigkeit bodens liegt klger schlielich behaupteten schaden begrndet spargelpflanzen gekauft jahr seien eingebrachten spargelpflanzen infolge mangelhaften bodenbearbeitung beklagten abgestorben auerdem fr pflege spargels nutzlos dm aufgewandt schaden kausal fehlerhafte bodenbehandlung beklagten verursacht worden entgegen auffassung berufungsgerichts schaden abs bgb erfat interesse klgers integritt eigentums berhrt beklagte klger veranlat spargelpflanzen tiefspaten boden einzubringen kl ger konnte durfte darauf vertrauen beklagte boden vertragsgem bearbeitet jedenfalls solange klger unsachgeme bearbeitung erkennen konnte daher konnte angefochtene urteil bestand erneuten behandlung berufungsgericht beweisantrgen klgers nachzugehen dabei greift zugunsten klgers zpo sowohl hinsichtlich darlegung schadens hinsichtlich schadensschtzung allerdings klger zuvor klageantrge berprfen klarzustellen schadensbetrge fr jahre fr jahre gelten rogge jestaedt scharen melullis richter bundesgerichtshof keukenschrijver beurlaubt verhindert unterschreiben rogge'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen betruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hildesheim mai feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen betruges acht fllen davon sechs fllen tateinheit unerlaubtem betreiben bankgeschften gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt auerdem einziehung wertersatz hhe angeordnet davon hhe gesamtschuldner gesondert verfolgten allgemeine sachrge verfahrensbean standung gesttzte revision angeklagten verfahrensrge erfolg urteil liegen wesentlichen folgende feststellungen wertungen zugrunde angeklagte vertrieb teilweise gemeinsam gesondert verfolgten verschiedene vorgeblich gewinnbringende sichere geldanlagen privatkunden handelte stets beteiligungen kunden nher definierten handelsgeschften gesellschaft fr angeklagte auftrat angeklagte sicherte kunden fllen vertraglich beteiligungssumme bernahme garantien dritter abgesichert sei angeklagte anfang angeleg ten gelder vertragsgem anzulegen gemeinsamen tatplan entsprechend betrieben sog schneeballsystem soweit eingeworbenen gelder fr lebensunterhalt verwendeten nutzten neuen anlegern eingezahltes geld berfllige zinszahlungen frher geworbene kunden leisten insgesamt angeklagten eingeworbenen geldern hhe erhielten anleger weise insgesamt zurck schneeballsystem zusammenzubrechen drohte veranlasste angeklagte absprache zeugin geldanlage hhe fall urteilsgrnde berwies betrag zielkonto angegebenes treuhandkonto notars persnlich bekannt absicht angeklagten entsprechend erschien geschft zeugin vereinbarte zahlung notaranderkonto besonderem mae seris sicher angeklagte sicherte berdies kapital rckzahlung grundschuld abgesichert behauptete gegenber notar fr absicherung grundschuld sorge tragen tatschlich notar anweisung erhalten angeklagte absicht entsprechenden auftrag erteilen gemeinsamen tatplan entsprechend wies angeklagte notar vielmehr zahlungseingang geld auszuzahlen fr eigene zwecke verbrauchen einlassung angeklagten fllen absicherung anleger garantien dritter insbesondere kreditversicherung sowie fall urteilsgrnde grundschuldbestellung vertraut strafkammer gefolgt begrndung ausgefhrt angeklagte geschdigten gegenber absicherung grundschuldbestellung behauptet gab ua ii verfahrensrge dringt liegt folgendes prozessgeschehen zugrunde hauptverhandlung beantragte verteidiger notar beweis tatsachen vernehmen zeugin notaranderkonto berwiesene betrag hhe ablsung grundschuld haus nordlb verwendet notar gleichzeitig angewiesen worden sei lastenfreien grundstck grundschuld absicherung einlage bestellen strafkammer lehnte antrag begrndung ab beweis gestellte tatsache ausgefhrte weisung angeklagten bereits abgeurteilten grundschuld absicherung anlegerin bestellen fr entscheidung unerheblich sei abs satz variante stpo insbesondere wrde ausgefhrte weisung daran ndern angeklagte anlegerin sichere ertragreiche anlage zugesagt stattdessen eingerumt notar anwies anlagesumme sinne anlegerin geschlossenen vertrages anzulegen berwiegend tilgung grundschulden bereits abgeurteilten brigen abzug hebegebhr freier verfgung auszukehren brigen htten vertraglich zugesicherten garantien dritter ohnehin existiert rge zulssiger weise erhoben worden abs satz stpo insoweit ausfhrungen antragsschrift generalbundesanwalts bezug genommen begrndet lehnt erkennende gericht beweisantrag wegen bedeutungslosigkeit behaupteten tatsache ab beweis gestellte tatsache bisherige beweisergebnis einstellen sei erwiesen vgl lr becker stpo aufl rn urteil darf widerspruch setzen etwa unerheblich bezeichneten tatsache bedeutung beimessen gegenteil beweis gestellten tatsache sttzen vgl bgh beschluss november str bghr stpo abs satz bedeutungslosigkeit urteile dezember str nstz januar str nstz vgl lr becker stpo aufl rn mwn verhlt indes strafkammer widerspruch begrndung ablehnungsbeschlusses urteil festgestellt notar gewiesen wurde zeugin gezahlte beteiligungssumme beweisantrag bezeichnete grundschuldbestellung abzusichern umstand ferner rahmen beweiswrdigung magebliche bedeutung beigemessen einlassung angeklagten absicherung geldanlagen garantien dritter sowie fall urteilsgrnde grundschuldbestellung vertraut hinblick darauf widerlegt angesehen notar entsprechende anweisung erteilt worden sei verfahrensversto beruht urteil abs stpo ausgeschlossen strafkammer rechtsfehler zumindest vorsatz angeklagten bezug eintritt vermgensschadens insbesondere fall urteilsgrnde verneint htte iii sache bedarf deshalb neuer verhandlung entscheidung abs stpo nunmehr entscheidung berufene strafkammer gelegenheit wert taten angeklagten erlangten abs satz stgb neu berechnen bisherigen anordnung insoweit bercksichtigung abs stgb betrag hhe einzuziehen liegt angesichts summe eingeworbenen gelder hhe sowie zurckgezahlten betrge hhe insgesamt ersichtlich rechen schreibfehler zugrunde schfer gericke tiemann spaniol berg'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr november rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr milger sowie richter dr achilles dr bnger beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgers beschluss oberlandesgerichts mnchen zivilsenat januar kostenpunkt bezglich entscheidung ber widerklage aufgehoben brigen nichtzulassungsbeschwerde beider klger zurckgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsinstanz berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr revisionsinstanz festgesetzt grnde parteien streiten ansprche lieferung photovoltaikanlagen klagenden eheleute auftragserteilung beklagten vereinbart klgerin teilanlage betriebshalle klger fr dcher bestimmten drei weiteren teilanlagen bezahlen sollten klgerin erhielt dementsprechend beklagten auftragsbesttigung bezglich fr betriebshalle bestimmten photovoltaikanlage klger fr brigen teilanlagen anlage betriebshalle klgerin zahlung hhe erbracht wegen parteien entstandenen meinungsverschiedenheiten vollstndig montiert worden klger verlangen insoweit schadensersatz wegen entgangener einspeisevergtung beklagte macht demgegenber geltend bezglich teilanlage vertragsaufhebung rckabwicklung ausschluss schadensersatzansprchen vereinbart worden sei brigen drei teilanlagen fr betrag hhe widerklage offen wurden mngelfrei errichtet klage begehren klger demontage betriebshalle montierten photovoltaikanlage zahlung nebst zinsen zug zug bergabe demontierten anlage ferner feststellung verzugs beklagten demontage annahme photovoltaikanlage sowie ersatz vorgerichtlicher anwaltskosten wege widerklage nimmt beklagte klger zahlung nebst zinsen anspruch landgericht beklagte demontage betriebshalle montierten teilanlage verurteilt klage brigen abgewiesen widerklage stattgegeben oberlandesgericht berufung klger beschluss abs zpo zurckgewiesen ii berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr beschwerdeverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt landgericht aufgrund durchgefhrten beweisaufnahme recht angenommen beklagte klgerin vertrag ber teilanlage betriebshalle klger weiteren vertrag ber brigen teilanlagen geschlossen vertrge seien jeweils getrennt behandeln abzurechnen widerklage klger wegen restlichen kaufpreises auftrag gegebenen drei teilanlagen sei deshalb begrndet klgerin beklagte rahmen rckabwicklung eigenen vertragsverhltnisses widerklage bersteigender anspruch rckzahlung kaufpreises zustehe knne angesichts getrennten vertragsverhltnisse bercksichtigt klger erstmals berufungsinstanz hilfsweise erklrte aufrechnung fr fall abgetretenen forderung klgerin sei bereits nr zpo unzulssig aufrechnung tatsachen gesttzt berufungsgericht verhandlung entscheidung ohnehin zugrunde legen ergebe daraus rckvergtungsansprche klgerin bisher gegenstand verfahrens seien auerdem sei bedingung erklrte aufrechnung ohnehin gem abs bgb unwirksam iii nichtzulassungsbeschwerde zulssig insbesondere beschwerdewert zpo nr egzpo erreicht sache teilweise erfolg fhrt gem abs zpo aufhebung berufungsurteils kostenpunkt bezglich entscheidung widerklage sowie umfang zurckverweisung sache berufungsgericht weitergehende nichtzulassungsbeschwerde unbegrndet angefochtene entscheidung verletzt entscheidungserheblicher weise anspruch klgers gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg zweiter instanz erklrte hilfsaufrechnung offensichtlich verfahrensfehlerhafter weise unbercksichtigt lsst auffassung berufungsgerichts berufungsinstanz erklrte aufrechnung sei schon deshalb unzulssig aufrechnung gestellte gegenforderung bisher streitgegenstand sei liefe darauf hinaus klagenderung erstmalige aufrechnung berufungsinstanz entgegen intention gesetzes gut nie zulssig wre kommt vielmehr darauf berufungsgericht fr beurteilung aufrechnung tatsachen zurckgreifen entscheidung ohnehin grunde legen voraussetzung gegeben klger abgetretene forderung klgerin rckzahlung fr betriebshalle geleisteten anzahlung beklagten schon verfahren landgericht behauptete vereinbarung ber rckabwicklung kaufvertrages betriebshalle gesttzt berufungsgericht vereinbarung zusammenhang klgern erhobenen schadensersatzansprchen dahin gewrdigt beklagte anlage demontieren dichtes dach wiederherstellen geleisteten anzahlungen zurckerstatten msse gem nr zpo erforderliche sachdienlichkeit gleichfalls bejahen zulassung aufrechnung gesamte parteien bestehende streit ber photovoltaikanlagen erledigt entgegen hilfsbegrndung berufungsgerichts aufrechnung deswegen unwirksam hilfsweise fr fall erklrt worden berufungsgericht zwei separaten kaufvertrgen ausgeht deshalb widerklageforderung berechtigt ansieht derartigen eventualaufrechnung prozess rechtsbedingung steht satz bgb entgegen allgemeine meinung vgl palandt grneberg bgb aufl rn mwn ebenso wenig begegnet bedenken klger abtretung bedingung vereinbart berufungsgericht widerklageforderung begrndet ansieht weitergehende nichtzulassungsbeschwerde zurckzuweisen sache insoweit weder grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern weitergehenden begrndung zurckweisung sieht senat gem abs satz halbsatz zpo ab ball dr frellesen dr achilles dr milger dr bnger vorinstanzen lg augsburg entscheidung olg mnchen augsburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb juli abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen sache oberlandesgericht frankfurt main weiteren behandlung sofortige weitere beschwerde verwiesen gerichtskosten einlegung rechtsmittels rechtsbeschwerde beim bundesgerichtshof entstanden erhoben grnde sache hilfsantrag betroffenen juli oberlandesgericht entscheidung ber zulssige weitere beschwerde verweisen beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde statthaft art abs satz fggrg inkrafttreten gesetzes reform verfahrens familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit september bgbl geltende recht anzuwenden freiheitsentziehung betroffenen antrag beteiligten jahre eingeleitet beendet kostenfestsetzungsantrag juni eingereicht wurde danach anzuwendenden abs fgg entscheidungen landgerichts ber beschwerden sofortige weitere beschwerde oberlandesgericht vorgesehen verfahren fr sofortige weitere beschwerde geltenden vorschriften fortzufhren vgl bgh beschl oktober iv zb bghz zweck sache antrag betroffenen fr entscheidung ber sofortige weitere beschwerde zustndige oberlandesgericht verweisen vgl bgh beschl november xii zb njw rr beschl juli xii zb njw rr entscheidung ber gerichtskosten rechtsbeschwerdeverfahrens richtiger sachbehandlung entstanden wren beruht abs satz kosto krger lemke czub stresemann roth vorinstanzen ag frankfurt main entscheidung xiv lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mai strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund sitzung mai teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr ernemann richter bundesgerichtshof dr appl prof dr krehl dr eschelbach richterin bundesgerichtshof dr ott bundesanwltin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts trier februar verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen mordes versuchter anstiftung mord lebenslanger freiheitsstrafe gesamtstrafe verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt rechtsmittel unbegrndet landgericht festgestellt vorgeschichte abgeurteilten taten gestaltete folgt tatopfer gehft abgelegenen dorf betrieben eigentum daran verloren lebenslanges wohnrecht zurckbehalten anwesen frher eltern gehrt ab jahre unrentabler weise bewirtschaftet zwangsversteigert spter kaufte zurck konnte kaufpreis aufbringen deshalb verkaufte pflegeheim errichten behielt lebens langes wohnrecht zimmer beschrnkt persnliche dienstbarkeit zimmer weder flieendes wasser strom verfgung lebte unrat spteren mitbewohnern kam fortlaufend streitigkeiten eigentums abfinden konnte verlust deshalb anwesen verkaufen zunchst scheiterte schlielich kauften angeklagte ehefrau jahre anwesen erwartung rger geben wollten fr fnf schferhunde zahlreiche katzen gengend platz natur nahe lehnte angebot wohnrecht abzukau fen ab januar kehrte besuch bekannten arbeit anschluss spt hause zurck machte tor zufahrt schaffen angeklagte erscheinen gewartet militrbekleidung geladener selbstladepistole hosenbund erschien kurzem wortwechsel zog angeklagte pistole schoss zweimal ttungsvorsatz leicht verletzt wurde dunkelheit fliehen konnte angeklagte wurde deshalb wegen versuchten totschlags freiheitsstrafe verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus wurde angeordnet angeklagte konnte untersuchungshaft fliehen hielt eintritt vollstreckungsverjhrung verborgen ehefrau folgte whrend flucht wurde abwesenheitspfleger fr angeklagten bestellt mutter vermittelte vermietung anwesens deren lebensgefhrten zeitraum zwi schen november april kehrten angeklagte ehefrau anwesen zurck bezogen mietern wohn rechtsinhaber ungenutzte rume anfangs kam streitigkeiten danach begannen wiederum wechselseitige strafanzeigen wochen auszug mieter juni haus unterbreitete angeklagte mieter angebot euro zahlen wrde tten lehnte ansinnen emprt ab berichtete le bensgefhrtin davon wies angebot zurck angeklagte nchsten morgen nachfragte danach kam schikanen angeklagten gegenber mietern schlielich auszogen strafanzeige erstatten sommer drohte angeklagte schaufel hand worten hirn kopf schla gen spter folgten weitere drohungen september kam uhr hause stellte auto einfahrt ab angeklagte blockiert danach wurde mehr gesehen september arzttermin anschlieend verabredet erschien mehr verschollen schwurgerichtskammer davon berzeugt angeklagte nacht september morgen september gettet anschlieend fuhr berzeugung gerichts auto km entfernte luxemburg stellte parkbucht ab abend september wurde auto abstellort zufllig beschdigt suche halter blieb erfolglos nachdem auto alsbald verschwinden entdeckt worden polizei deshalb anwesen aufsuchte verschwanden angeklagte ehefrau september pltzlich zurcklassen wsche leine unversorgten haustieren zwei wochen kehrten zurck behaupteten seien frankreich belgien urlaub auto bernachtet htten aufwndige weitere suche ermittlungsbehrden blieb erfolglos landgericht rahmen beweiswrdigung davon ausgegangen gettet wurde feststellungen gesundheitlich kaum beeintrchtigt depressiv fr annahme todes infolge krankheit besteht anlass fr selbstmord fehlt grund vereinbarung termine september sprechen auffassung tatgerichts dagegen verschollenheit deu tet ttungsverbrechen realisierung angeklagte wiederholt angesetzt angedroht angebot angeklagten tung fr geld zahlen landgericht zeugen beweis berzeugt annahme danach vorstzlich gettet wurde landgericht umstnde verschwindens gesttzt fahrzeug gefunden wurde beziehung ge habt zufllig bald entdeckte abstellen autos landgericht ablenkungsmanver bewertet ferner davon berzeugt angeklagte ehefrau unabhngig davon jedenfalls gese hen worden angeklagte ansicht schwurgerichts zudem motiv fr ttung unerwnschten mitbewohners vollendeten ttung vorangegangenen vortaten runden auffassung bild ab fr tatbegehung person fehle hinweis pltzliche verschwinden angeklagten ehefrau september sei ergnzender hinweis tterschaft angeklagten ehefrau tatgericht tterin ausgeschlossen deshalb ausgekommen ange klagte wegen bereits abgeurteilten ttungsversuchs zunchst untersuchungshaft befunden angeklagte leidet feststellungen schwurgerichtskammer schizotypen persnlichkeitsstrung begrndet ansicht jedoch eingangsmerkmal sinne stgb rechtlich landgericht ttung mord niedrigen beweggrnden bewertet vorangegangen wertung fehlgeschlagener versuch anstiftung habgiermord ii besetzungseinwand angeklagten geht fehl senat verweist urteile januar str februar str iii revision angeklagten unbegrndet verfahrensrgen greifen generalbundesanwalt genannten grnden sachbeschwerde bleibt erfolg versuch anstiftung mieters gericht rechtsfehlerfrei berzeugt rechtlich bewertung tat fehlgeschlagener versuch anstiftung mord einzuwenden rechtsprechung bundesgerichtshofs mord totschlag selbstndige tatbestnde danach begrnden mordmerkmale abs stgb strafbarkeit teilnehmer abs stgb anwendbar anwendung abs stgb ausscheidet deshalb kommt fr schuldspruch darauf tatbeitrag teilnehmers person darstellt akzessorisch haupttat verurteilen vgl senat urteil januar str bghst haupttter sicht angeklagten anstiftungsversuch stgb entgelt tten htte habgier vorgelegen daher beteiligungsversuch versuchte anstiftung habgiermord bewerten verurteilung angeklagten wegen vollendeten mordes niedrigen beweggrnden nmlich missliebigen mitbewohner beseitigen ebenfalls rechtsfehler erfolgt steht entgegen tatsachenfeststellungen eigentlichen tatgeschehen getroffen konnten tatsache verschollene tot wurde gefochtenen urteil rechtsfehlerfrei anhand gesamtumstnde pltzlichen verschwindens hilfe indizien festgestellt annahme ttungsverbrechens steht tatsache ablauf beim eigentlichen tatgeschehen unbekannt geblieben entgegen fr vorstzliche ttung art bewussten gewollten verursachung todes menschen ausreicht tatgericht rechtlich daran gehindert ausschlussverfahren konkret frage kommenden alternativen zurckweist rckschlsse vorstzliche verursachung todes opfers angeklagten ziehen methodische vorgehen allerdings tragfhige grundlage fr verurteilung wegen ttungsverbrechens fr feststellung tterschaft angeklagten relevanten alternativen mindestanforderungen tatrichterliche berzeugungsbildung gengenden weise abgelehnt wobei lebenserfahrung ausreichendes ma sicherheit gengt vernnftige blo denktheoretische mglichkeiten gegrndete zweifel zulsst vgl senat urteil august str bghst urteil november str bghr stpo beweiswrdigung richterlichen berzeugung erforderliche persnliche gewissheit setzt zudem ausreichende objektive grundlagen voraus deshalb mssen urteilsgrnde erkennen lassen beweiswrdigung nachvollziehbaren tatsachengrundlage beruht gericht gezogene schlussfolgerung bloe vermutung erweist mehr verdacht begrnden vermag vgl bgh urteil juli str nstz beschluss september str stv fehlen fr tterschaft personen angeklagten unmittelbar tatbezogene indizien darf fernliegende tatbegehung dritten weiteres auer betracht gelassen vielmehr mglichkeit tterschaft dritten anhand tatsachen ausgeschlossen angeklagten belasten knnen vgl bgh urteil januar str njw landgericht feststellung todes verschollenen konkreten einzelfall betracht kommende alternativen selbstttung krankheitsbedingten natrlichen todes schuldhaften verursachung todes dritte person erwogen jeweils rechtsfehlerfreien erwgungen verworfen dabei insbesondere bedeutung angeklagte ebenso tatopfer tatzeit zurckgezogen lebten kaum soziale kontakte ferner abgeschieden wohnten sachlage konkrete hinweise beteiligung dritten verschwinden verursachung todes fehlen angeklagte wiederholt interesse beseitigung person gezeigt ttung jahre sowie versuch anstiftung mieters mord jahre angesetzt nachdem mieter anwesen ausgezogen stand auer ehefrau angeklagten weitere person verfgung tter entweder eigenem antrieb aufgrund anstiftungshandlung angeklagten frage gekommen wre anforderungen beweiswrdigung hinsichtlich alternative auftragsgebers beim anstiftungsversuch bgh urteil dezember str nstz rr ehefrau angeklagten wurde landgericht rechtsfehlerfreier begrndung tterin ttungsverbrechens jahre ausgeschlossen mglichkeit dritte person gettet leiche be seitigt erweist theoretisch denkbare alternative tatrichterlichen berzeugungsbildung tterschaft angeklagten vorstzlichen ttung rechts wegen entgegen steht feststellung mordmerkmals rechtsfehlerfrei erfolgt allerdings setzt voraus smtlichen sachverhaltsvarianten tatrichter ausschpfung beweismittel ausschluss anderweitiger geschehensablufe fr mglich erachtet mordmerkmal erfllt vgl senat urteil dezember str nstz rr niedrige beweggrnde standen latent gesamtgesche hen insbesondere vollendeten ttung vorangegangenen taten ttung ausgerichtet streben angeklagten ber jahrzehnte hinweg darauf gerichtet lstigen mitbewohner los sachlage rechtlich beanstanden landgericht theoretisch mglichem vorliegen vertypter niedriger beweggrnde subsidire motiv bestimmenden handlungsantrieb eigentlichen tatbegehung grunde gelegt dabei handelt mindestfeststellung ausschluss derjenigen alternativen anforderungsprofil mordes zurckbleiben wrden denkbare weitere mordmerkmale hinzukommen knnten heimtcke art tatausfhrung feststellbar wrden verurteilung ebenfalls ausschlieen vorliegen erheblich verminderten hemmungsvermgens tatbegehung stgb landgericht rechtsfehlerfrei verneint irgendwelche einflsse alkohol drogenkonsum lagen nahe angeklagte soweit urteilsfeststellungen entnehmen generell konsum neigte landgericht allgemein festgestellte schizotype persnlichkeitsstrung gengt annahme vorliegens eingangsmerkmals sinne stgb anhaltspunkt dafr tatzeit strkerem mae dennoch fall knnte erkennbar sachlage rechtlich beanstanden landgericht grundsatz ausgegangen gesunde erwachsene vollem umfang schuldfhig ernemann appl eschelbach krehl ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet mai heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb anfechtung wechselbezglicher verfgungen erstversterbenden ehegatten dritten entsprechender anwendung bgb beschrnkt bgh urteil mai iv zr olg stuttgart lg heilbronn ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch lehmann richterinnen dr brockmller dr bumann mndliche verhandlung mai fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart mrz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt feststellung alleinerbenstellung verstorbenen mutter klgerin beklagte beiden leiblichen tchter ehepaares eltern parteien errichteten april handschriftliches gemeinschaftliches testament gegenseitig erben einsetzten bestimmten klgerin erbin zuletzt versterbenden ehegatten enterbten beklagte entzogen pflichtteil vater parteien verfasste auerdem jahr einzeltestament ehefrau alleinerbin einsetzte tod jahr lag nachlassgericht mutter abgelieferte einzeltestament mutter verstarb januar nachlassgericht erteilte erbschein parteien je hlfte erben auswies nachdem klgerin juli gemeinschaftliche testament tresor elternhauses gefunden lieferte beim nachlassgericht ab beantragte erteilung erbscheins alleinerbin mutter beklagte erklrte daraufhin schreiben juli gegenber nachlassgericht anfechtung testaments wegen motivirrtums eltern seien damals wtend entgegen deren wunsch sozialpdagogik statt medizin studiert eltern auerdem erfolgreich unterhaltsleistung verklagt bereits etwa jahr spter htten eltern jedoch vershnt landgericht feststellungsklage stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten zurckgewiesen dagegen richtet deren revision abweisung klage erstrebt entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht urteil zev anmerkung weidlich abgedruckt ausgefhrt klgerin sei aufgrund gemeinschaftlichen testaments april alleinerbin mutter geworden testament weder wirksam widerrufen angefochten worden sei verfgungen ehegatten schlusserbeneinsetzung klgerin seien wechselbezglich sinne abs bgb beklagte verfgung mutter schlusserbeneinsetzung gem bgb analog anfechten knnen mutter letztverstorbener ehegatte recht selbstanfechtung wechselbezglichen verfgung bereits fristablauf verloren gehabt jahresfrist bgb tod vaters laufen begonnen mutter vortrag beklagten zeitpunkt bereits kenntnis behaupteten motivirrtum gehabt fragen motivirrtum vorgelegen vater ggf widerruf wechselbezglichen verfgung trotz erkennens irrtums bewusst unterlassen msse nachgegangen entgegen literatur berwiegend vertretenen ansicht sei anfechtung wechselbezglichen verfgung erstversterbenden ehegatten dritten gem bgb analog ausgeschlossen andernfalls wrde beklagten recht einrumen nachteil berlebenden ehegatten gleichen ergebnis fhrte recht widerruf vater trotz kenntnis anfechtungsgrundes gebrauch gemacht htte vater lebzeiten wechselbezgliche verfgung widerrufen htte mutter darauf eigene letztwillige verfgung angemessen reagieren knnen beklagten tod eltern anfechtungsrecht hinsichtlich wechselbezglichen verfgung erstverstorbenen va ters zubilligte verletzte abs bgb geschtzten interessen mutter gericht halte auerdem dafr eltern beibehaltung testaments besttigung vorgenommen htten behauptete motivirrtum kausal geworden sei grund sei anfechtung mglich ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung punkten stand revisionsinstanz angegriffenen feststellungen berufungsgerichts verfgungen schlusserbeneinsetzung klgerin beide ehegatten gemeinschaftlichen testament wechselbezglich sinne abs bgb wirksame anfechtung verfgung vaters schlusserbenei nsetzung htte daher gem abs bgb unwirksamkeit entsprechenden verfgung mutter folge zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen beklagte verfgung mutter schlusserbeneinsetzung gem bgb analog anfechten konnte regelung dritter vertragsmige verfgungen erbvertrag mehr grund bgb anfechten recht erblassers verfgung grund anzufechten zeit erbfalls erloschen erbvertragliche vorschrift bgb wechselbezglichen verfgungen letztverstorbenen ehegatten gemeinschaftlichen testament entsprechend anwendbar senatsbeschluss juni iv zr zev rn se natsurteile mai iva zr famrz iv januar iv zr famrz entsprechende anwendung folgt engen verwandtschaft vlligen gleichheit rechtslage gegenber erbvertrag gebundenen erblasser berlebenden ehegatten besteht soweit wechselbezglich zugewendete ausgeschlagen rgz recht widerruf wechselbezglichen verfgung erlischt gem abs satz halbsatz bgb tod ehegatten berlebende ehegatte zeitpunkt erblasser beim erbvertrag grundstzlich verfgung gebunden gibt daher grund anfechtungsberechtigten dritten gegenber gemeinschaftlichen testament besser stellen berlebenden gebundenen ehegatten ebenso vertragserblasser lage versetzen unterlassen anfechtung freiem belieben anfechtungsrecht dritten zerstren vgl rg aao vorliegenden fall jahresfrist abs bgb fr selbstanfechtung mutter zeit erbfalls bereits bgelaufen beklagtenvortrag behaupteten motivir rtum anfechtungsgrund bereits vershnung bekla gten etwa jahr verfassen gemeinschaftlichen testaments erkannt anfechtungsfrist tod vaters jahr frhestmglichem anfechtungszeitpunkt laufen begonnen htte unrecht berufungsgericht angenommen motivirrtum vaters komme anfechtung verfgung vaters schlusserbeneinsetzung beklagte entsprechender anwendung bgb ausgeschlossen sei analoge anwendung vorschrift dritta nfechtung wechselbezglichen verfgung erstversterbenden ehegatten gemeinschaftlichen testament kommt betracht fehlt vergleichbaren interessenlage fr analogie neben planwidrigen regelungslcke erforderlich herrschende meinung literatur geht davon bgb anfechtung wechselbezglichen verfgungen erstversterbenden ehegatten dritte tod berlebenden entsprechend angewendet erstversterbenden ehegatten anfechtungsrecht widerrufsrecht hinsichtlich wechselbezglichen verfgungen zusteht vgl palandt weidlich bgb aufl rn mnchkomm bgb musielak aufl rn staudinger kanzleiter bgb bearbeitung rn soergel wolf bgb aufl rn mayer reimann bengel mayer testament erbvertrag aufl bgb rn beckogk braun bgb stand januar rn klessinger damrau tanck praxiskommentar erbrecht aufl rn nk bgb mig aufl rn litzenburger bamberger roth bgb aufl rn erman kappler bgb aufl rn muscheler erbrecht rn lg karlsruhe njw obiter dictum zweifelnd bayoblg zev ansicht zutreffend wegen unterschiedlichen ausgestaltung widerruf srechts erstversterbenden ehegatten beim erbvertrag bestehenden anfechtungsrechts weder bgb entsprechenden anwendung wechselbezgliche verfgung erstversterbenden ehegatten geeignet analogie angesichts bestehenden interessenlage erforderlich bgb ergnzt selbstanfechtungsrecht erbla sser beim erbvertrag gem bgb entsprechender anwendung berlebenden ehegatten beim gemeinschaftlichen te stament bgh urteile november iii zr famrz juli zr bghz hinsichtlich vertragsmigen bzw wechselbezglichen verfgungen zusteht selbstanfechtung erfordert anfechtungsgrnde sinne bgb anfechtung dritten gem abs bgb innerhalb jahres ab kenntnis anfechtungsgrund beendigung zwangslage erklrt falls anfechtungsrecht erblassers ablauf anfechtungsfrist besttigung bgb beim erbfall bereits erloschen daher gem bgb anfechtung dritten anfechtungsgrund gesttzt ausgeschlossen erblasser dagegen kenntnis anfechtungsgrund beginnt anfechtungsfrist fr laufen anfechtungsrecht beim erbfall erloschen drittanfechtung daher mglich bleibt besondere schutz willens erblassers beschrnkung drittanfechtung bgb folgt bindung vertragserblassers eigene verfgung bereits lebzeiten unterliegt bgb bringt allgemeinen gedanken ausdruck stets wille erblassers dafr magebend bleibt dritter seinerseits bestand letztwilligen verfgung angreifen darf rgz gebundene erblasser besttigung verfgung verstreichenlassen anfechtungsfrist dafr entscheidet anfechtbare verfgung trotz kenntnis anfechtungsgrundes gelten lassen sollen en tscheidung potentiellen erben gebunden grund eigenen anfechtungsrechts willen erbl assers entsprechende korrektur nachlassregelung vornehmen nnen mnchkomm bgb musielak aao rn vgl mayer aao rn dagegen erstversterbende ehegatte beim gemeinschaftlichen testament wechselbezglichen verfgungen gebunden anfechtungsrecht beschrnkt lebzeiten beider eh egatten wechselbezglichen verfgungen em abs bgb widerrufen dabei vorschriften ber form zugang widerrufserklrung abs satz bgb bgb beachten anfechtung erfordert widerruf weder grund besteht fr abs bgb vergleichbare frist anfechtungsrecht dritten reicht vornherein ber recht erblassers verfgung lsen hinaus beschrnkung drittanfechtung bgb bedarf widerrufsrecht erstversterbenden ehegatten zeit erbfalls sinne bgb bereits erloschen erlischt tod uneingeschrnkte analoge anwendung bgb erlschen widerrufsrechts erbfall htte daher folge anfechtung dritte immer unabhngig davon ausgeschlossen wre erblasser kenntnis tatsachen anfechtungsrecht begrnden wre mehr mglich wahren willen erblassers geltung verschaffen fr solch umfassenden ausschluss drittanfechtung wechselbezglichen verfgungen gemeinschaftlichen testament lsst gesetz jedoch entnehmen analoge anwendung bgb flle beschrnkt denen erstversterbende ehegatte verfgung trotz kenntnis spter begrndung anfechtung angefhrten grnde widerruft fllen fehlt mangels materieller bindung erstversterbenden vergleichbarkeit bgb geregelten fall vgl beckogk braun aao erstversterbende ehegatte befindet letztversterbende trotz kenntnis mglichen anfechtungsgrund situation fristgebunden entscheiden mssen verfgung anfechten andernfalls grundstzlich mehr beseitigende bindung eingehen bleibt unttig unterlassen allein daher verstreichenlassen fiktiven anfechtungsfrist entsprechenden rechtsfolgen gedeutet willen vielmehr ausschlielich prfung voraussetzungen drittanfechtungsrechtes vorliegen geltung verschafft anfechtung vornherein bgb beschrnken entscheidend insoweit stets wille erblassers ber recht verfgung lsen geht drittanfechtungsrecht hinaus entgegen ansicht berufungsgerichts entspr echende anwendung bgb verfgung erstversterbenden ehegatten interessen letztversterbenden ehegatten bestand wechselbezglichen verfgung vertraut begrndet bgb dient schutz vertragserben beim erbvertrag letztversterbenden ehegatten beim gemeinschaftlichen testament gesetzgeber begrndete schrift allein personen anfechtungsrecht grerem umfang zugestanden knne erblasser motive bd geschtzt daher interesse erblassers daran frei irrtum drohung sinne bgb gebildeter wille durchsetzt staudinger kanzleiter aao erfolgreiche anfechtung verf gung wechselbezgliche verfgung ehegatten gem abs bgb unwirksam entspricht gerade wechselbezglichkeit begrndenden willen ehegatten verf gungen miteinander stehen fallen sollen verweis berufungsgerichts schutz eh egatten empfangsbedrftigkeit widerrufs gem abs satz abs satz bgb ebenso bayoblg zev vermag beschrnkung drittanfechtung begrnden widerruf lebzeiten beider ehegatten ehegatte zugang widerrufserklrung lage versetzt darauf neue letztwillige verfgung reagieren regelfall mglichkeit drittanfechtung ersten erbfall fristgebundene bgb anfechtung lebzeiten erfolgen nachlassgericht anfechtungserklrung mitteilen abs satz bgb begrndung berufungsgerichts fr analogie bezieht daher allein vorliegenden sonderfall gemeinschaftliche testament nachlassgericht ersten erbfall vorlag daher drittanfechtung lebzeiten letztverstorbenen ehegatten erfolgen konnte allgemeiner grundsatz ehegatten bestand eigenen wechselbezglichen verfgungen tod vertrauen knnen besteht beim gemeinschaftlichen testament interesse ehegatten wirksamkeit eigenen verfgungen tritt konstellationen unabhngig davon zurck neuen verfgung vernd erung reagieren vgl weidlich zev beckogk braun aao rn recht berlebenden ehegatten ausschlagung gem abs satz halbsatz bgb gemeinschaftlichen testament lsen abbedungen senatsurteil januar iv zr njw rn hebt anschlieend eigenen verfgungen gem abs bgb grundstzlich unwirksamkeit amit wechselbezglich verbundenen verfgungen erstversterbenden ehegatten folge senatsurteil aao rn hilfserwgung berufungsgerichts trgt angefochtene entscheidung bisher getroffenen feststellungen ebenfalls nher begrndeten annahme eltern htten beibehaltung testaments besttigung vorgenommen behauptete motivirrtum sei kausal fr verfgung geworden fehlt ausreichende tatsachengrundlage bewusstes bestehenlassen letztwilligen verf gung dafr sprechen behauptete irrtum urschlich fr verfgung jedenfalls zeit erbfalles willen erblassers entsprach anfechtung daher ausgeschlossen bayoblg njw rr mnchkomm bgb musielak aao rn mayer aao rn palandt weidlich aao rn setzt voraus erblasser verfgung ta tschlich bewusst beibehlt wissen inhalt verfgung kenntnis irrtums dafr entscheidet daran festz uhalten nachlssigkeit passivitt gen grnden abnderung unterlsst vgl bayoblg njw rr staudinger otte bgb bearbeitung rn mnchkomm bgb leipold aufl rn berufungsgericht jedoch ausdrcklich offengelassen vater widerruf wechselbezglichen verfgung trotz erkennens ehaupteten motivirrtums bewusst unterlie fehlt feststellung testament bewusst bestehen lie feststellungen willen erblassers allein umstand testament existierte geschlossen erblasser testament besttigt behauptete motivirrtum sei kausal fr verfgung iii angefochtene entscheidung erweist grnden richtig mutter parteien verfgte gemeinschaftlichen testament neben schlusserbeneinsetzung klgerin enterbung beklagten steht jedoch fest falle unwirksamkeit schlusserbeneinsetzung enterbung beklagten fortbestnde daher gesetzliche erbfolge zugunsten klgerin eintrte vielmehr deutet berufungsgericht ansicht wirksame anfechtung schlusserbeneinsetzung gleichzeitig verfgte enterbung beklagten mutter entfallen liee ausdrckliche feststellungen willen erblass erin treffen htte falle wirksamen anfechtung schlusserbeneinsetzung nachzuholen andernfalls wre prfen beklagte gem abs bgb wechselbezgliche enterbung mutter wirksam angefochten iv eigene sachentscheidung senat mglich berufungsgericht ergnzende feststellungen treffen mayen felsch dr brockmller lehmann dr bumann vorinstanzen lg heilbronn entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja likeabike uwg nr lit wettbewerbliche eigenart erzeugnisses hngt gesamteindruck ab konkrete ausgestaltung bestimmte merkmale jeweiligen erzeugnisses vermitteln daher gestaltungsmerkmale verstrkt begrndet fr genommen geeignet verkehr herkunft erzeugnisses bestimmten unternehmen hinzuweisen bernahme merkmalen erzeugnisses freizuhaltenden stand technik angehren angemessenen lsung technischen aufgabe dienen wettbewerbsrechtlich unlauter dadurch hervorgerufene gefahr herkunftstuschung zumutbare manahmen vermeiden bgh urteil mai zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr schaffert dr koch grning fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin vertreibt bezeichnung likeabike holz gefertigte laufrder fr kinder begann jahr verkauf nachfolgend abgebildeten modells race modell entspricht fr geschftsfhrer klgerin prioritt mai eingetragenen internatio nalen geschmacksmuster dm klgerin ausschlielichen nutzungsrechte geschmacksmuster eingerumt jahr brachte klgerin modell mountain markt fr modell wurde jahr design preis verliehen seit oktober liefert nachfolgend abgebildete laufrad roten lenkergummigriffen farblich darauf abgestimmtem sattelbezug jahren brachte klgerin zwei weitere modelle heraus laufrdern oktober umsatz rund mio erzielt davon entfallen etwa mio modell mountain beklagte vertreibt bezeichnung bykie gleichfalls holz gefertigtes laufrad fr kinder nachfolgend abgebildete laufrad wurde frhestens november erstmals deutschen supermrkten nmlich rewe gruppe gehrenden penny mrkten kauf angeboten laufrad likeabike mountain klgerin laufrad bykie beklagten nachfolgenden abbildung einander gegenbergestellt klgerin hlt holzlaufrad bykie fr unzulssige nachahmung eingetragenen geschmacksmusters wettbewerbsrechtlich unlautere nachahmung modells mountain beklagte unterlassung auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht erstattung anwaltskosten anspruch genommen beklagte streithelfer patentanwlte gestaltung modells bykie beraten entgegengetreten landgericht beklagte geringen teil anwaltskosten antragsgem verurteilt berufungsgericht klage abgewiesen senat zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte streithelfer beantragen erstrebt klgerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klage sei weder gesichtspunkt ergnzenden wettbewerbsrechtlichen leistungsschutzes eingetragenen geschmacksmuster begrndet hierzu ausgefhrt laufrad bykie stelle nachahmung laufrads mountain dar vermeidbare tuschung abnehmer ber betriebliche herkunft herbeifhre laufrad mountain allerdings wettbewerbliche eigenart insbesondere prge gestaltung holzrahmens vorn rundlichen hinten spitz zulaufenden rahmenhlften vorn ffnung gabelkopfes trten hinten schrg unten richtung hinterachse verliefen gesamteindruck nachgeahmte erzeugnis mageblichen verkehrskreisen gewisse bekanntheit erreicht davon sei aufgrund verkaufsstckzahlen umstze auszugehen laufrad bykie ahme laufrad mountain jedoch weise herkunftstuschungen komme bernommenen gestaltungsmerkmale seien geeignet herkunft bestimmten unternehmen hinzuweisen magebliche gesamteindruck wettbewerbliche eigenart wrden gestaltung holzrahmens bedingt modell klgerin vermittle eindruck tempo rasanz ausgestaltung gedanke luftwiderstand gering halten rolle gespielt demgegenber wirke rahmen laufrads beklagten eher verspielt verschnrkelt abwechselnd breiter schmaler hinterrad ende fast spitz breiten rundung betrachter zusammenhang befestigungsschraube eindruck tierkopfes vermittle gewisser maen identischer nachbau wettbewerblich eigenartigen bestandteilen sei daher festzustellen klageschrift angefhrten ansprche geschmacksmuster sei klgerin zweitinstanzlich mehr zurckgekommen ansprche schieden muster zugrunde liegende modell race laufrad bykie greren gestalterischen abstand aufweise modell mountain ii beurteilung gerichtete revision klgerin folg erwgungen denen berufungsgericht ergnzenden wettbewerbsrechtlichen leistungsschutz gesttzten ansprche verneint halten rechtlichen nachprfung stand hinsichtlich mageblichen rechtsgrundlagen unterlassungsanspruch einerseits ansprchen auskunftserteilung schadensersatz andererseits unterscheiden zukunft gerichtete unterlassungsbegehren klgerin bestimmungen gesetzes unlauteren wettbewerb fassung dezember kraft getretenen ersten gesetzes nderung gesetzes unlauteren wettbewerb dezember bgbl folgenden uwg anzuwenden wiederholungsgefahr gesttzte unterlassungsanspruch besteht allerdings beanstandete verhalten beklagten zeit begehung zeit angebots laufrads bykie frhestens november juli kraft getretenen fassung gesetzes unlauteren wettbewerb juli bgbl folgenden uwg wettbewerbswidrig dagegen kommt fr frage klgerin schadensersatz anspruch hilfsanspruch durchsetzung auskunftsanspruch zusteht zeit beanstandeten handlungen geltende recht st rspr vgl bgh urt zr grur tz wrp gebckpresse fr beurteilung streitfalls magebliche nderung rechtslage allerdings eingetreten folgenden altem neuem recht unterschieden braucht nderungen abs nr uwg fr streitfall bedeutung beanstandete verhalten beklagten sowohl wettbewerbshandlung abs nr uwg geschftliche handlung abs nr abs uwg voraussetzungen unterlassungsanspruchs abs uwg schadensersatzanspruchs satz uwg gleich geblieben vorschrift nr uwg ber ergnzenden wettbewerbsrechtlichen leistungsschutz gilt ebenfalls unverndert fort richtlinie eg ber unlautere geschftspraktiken steht anwendung nr uwg entgegen vgl khler grur ff bezweckt vollstndige angleichung rechts mitgliedstaaten ber unlautere geschftspraktiken lsst anwendungsbereich daher ausdrcklich genannten ausnahmen abgesehen weder mildere strengere nationale regelungen erfasst jedoch unlautere geschftspraktiken wirtschaftlichen interessen verbrauchern beeintrchtigen art art abs richtlinie entsprechend bezwecken drei tatbestnde richtlinie jedenfalls vertrieb produktnachahmungen erfassen art abs lit kommerzielle herkunft art abs lit nr anhangs ebenso regelungen umsetzenden bestimmungen uwg abs satz nr be triebliche herkunft abs nr anhangs abs verbraucherschutz ansprche ergnzendem wettbewerbsrechtlichem leistungsschutz nr lit uwg unlauteres nachahmen erzeugnisses dienen dagegen vorrangig schutz individuellen leistung herstellers daneben interesse allgemeinheit unverflschten wettbewerb bgh urt zr grur tz wrp gartenliege liegt vorschrift nr uwg auerhalb anwendungsbereichs richtlinie bleibt unberhrt vgl begrndung entwurf ersten gesetzes nderung gesetzes unlauteren wettbewerb bt drucks berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen ansprche ergnzendem wettbewerbsrechtlichen leistungsschutz wegen verwertung fremden leistungsergebnisses unabhngig bestehen ansprchen geschmacksmusterrecht gegeben knnen besondere begleitumstnde vorliegen auerhalb sondergesetzlichen tatbestands liegen klgerin begrndet wettbewerbsrechtlichen anspruch beklagte merkmale laufrads mountain bernommen wettbewerbliche eigenart begrnden dadurch abnehmer ber betriebliche herkunft laufrads bykie vermeidbarer weise getuscht macht begleitumstnde geltend schutzbereich geschmacksmusterrechts fallen vgl bgh urt zr grur wrp blendsegel urt zr grur wrp pflegebett urt zr grur tz wrp baugruppe vgl verhltnis ergnzenden wettbewerbsrechtlichen leistungsschutzes gemeinschaftsgeschmacksmusterschutz bgh urt zr grur tz wrp jeans beschl zr grur tz wrp jeans ii bgh grur tz gebckpresse markenschutz bgh urt zr grur tz wrp stufenleitern urt zr grur tz wrp rillenkoffer wer dienstleistungen anbietet nachahmung dienstleistungen mitbewerbers darstellen handelt nr lit uwg unlauter vermeidbare tuschung abnehmer ber betriebliche herkunft herbeifhrt bestimmung nr uwg ergnzende wettbewerbsrechtliche leistungsschutz lediglich gesetzlich geregelt inhaltlich gendert worden rechtsprechung hierzu entwickelten grundstze weiterhin gelten vgl bgh urt zr grur wrp puppenausstattungen urt zr grur tz wrp handtaschen bgh grur tz rillenkoffer bgh urt zr grur tz wrp icon bgh grur tz gebckpresse danach vertrieb nachahmenden erzeugnisses wettbewerbswidrig nachgeahmte produkt ber wettbewerbliche eigenart verfgt besondere umstnde hinzutreten nachahmung unlauter erscheinen lassen verhlt nachahmung geeignet herkunftstuschung hervorzurufen nachahmer geeignete zumutbare manahmen vermeidung herkunftstuschung unterlsst dabei besteht wechselwirkung grad wettbewerblichen eigenart art weise intensitt bernahme sowie besonderen wettbewerblichen umstnden greren wettbewerblichen eigenart hheren grad bernahme geringere anforderungen besonderen umstnde stellen wettbewerbswidrigkeit nachahmung begrnden umgekehrt st rspr vgl bgh grur tz gebckpresse grundstzen berufungsgericht ausgegangen berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen laufrad likeabike mountain klgerin ber wettbewerbliche eigenart verfgt aa erzeugnis besitzt wettbewerbliche eigenart konkrete ausgestaltung bestimmte merkmale geeignet interessierten verkehrskreise betriebliche herkunft besonderheiten hinzuweisen st rspr vgl bgh grur tz icon bb berufungsgericht revision insoweit unbeanstandet insbesondere gestaltung holzrahmens merkmal laufrads likeabike mountain gesehen wettbewerbliche eigenart verleiht hierzu ausgefhrt gestaltung holzrahmens vorne rundlichen hinten spitz zulaufenden rahmenhlften vorne ffnung gabelkopfes trten hinten schrg unten richtung hinterachse verliefen prge gesamteindruck laufrads rahmenhlften vermittelten betrachter dadurch lenker hinterrad immer schmaler wrden eindruck windschnittiger schnelligkeit dadurch verstrkt gebogene sattel tieferliegender sitzflche nachfolgende schmutzabweiser schwingende linie bildeten cc entgegen darstellung revision berufungsgericht bercksichtigt fr laufrad klgerin rahmen flchige lenkergabel durchtrittsffnung charakteristisch beiden bereich aneinanderliegenden vorn rundlichen rahmenhlften hindurchtreten berufungsgericht ausgefhrt gestaltung gabelkopfes knne wettbewerbliche eigenart laufrads klgerin begrnden wichtige funktion zukomme vlliges versteuern verhindern dd revisionserwiderung macht vergeblich geltend nutzung allein technischen prinzips gabelkopf vorne hindurchragenden rahmens starkes einschlagen lenkers verhindert knne beklagten untersagt mglichkeiten gebe ziel erreichen ergnzende leistungsschutz fr technische erzeugnisse sei dadurch beschrnkt technisch notwendige angemessene technische lsungen ablauf hierfr bestehender sonderschutzrechte frei whlbar seien technisch notwendige merkmale merkmale gleichartigen erzeugnissen technischen grnden zwingend verwendet mssen knnen allerdings rechtsgrnden wettbewerbliche eigenart begrnden bernahme mehr sonderrechtsschutz stehender gestaltungsmerkmale rcksicht grundsatz freiheit standes technik wettbewerbsrechtlich beanstanden dagegen knnen merkmale technisch bedingt frei whlbar austauschbar erzeugnis wettbewerbliche eigenart verleihen bgh urt zr grur wrp bremszangen bgh grur pflegebett bgh urt zr grur wrp handtuchklemmen bgh grur tz stufenleitern grur tz gartenliege grur tz baugruppe bernahme derarti ger gestaltungsmerkmale revisionserwiderung wohl meint wettbewerbsrechtlich stets zulssig bernahme merkmalen freizuhaltenden stand technik angehren bercksichtigung gebrauchszwecks verkuflichkeit ware sowie verbrauchererwartung angemessenen lsung technischen aufgabe dienen grundstzlich wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen bgh grur bremszangen grur handtuchklemmen grur tz gartenliege gilt bernahme merkmale hervorgerufene gefahr herkunftstuschung zumutbare manahmen vermeiden bgh urt zr grur wrp laubhefter bgh grur pflegebett grur tz stufenleitern parteien beanstandeten feststellungen berufungsgerichts fr laufrad likeabike mountain gewhlte gestaltung gabelkopfes technisch zwingend notwendig starkes einschlagen lenkers verhindern vorgelegten modelle wettbewerblichen umfelds zeigen vielmehr hierfr zahlreiche technische lsungen gibt gestaltung gabelkopfes daher wettbewerblichen eigenart laufrads klgerin beitragen erfolg wendet revision annahme berufungsgerichts laufrad mountain klgerin laufrad bykie beklagten weise nachgeahmt vermeidbaren herkunftstuschungen komme aa tatrichterliche beurteilung angebot nachahmenden ware dienstleistung tuschung abnehmer ber betriebliche herkunft herbeifhrt revisionsinstanz darauf prfen tatrichter zutreffenden rechtlichen voraussetzungen ausgegangen sachvortrag umfassend bercksichtigt verste denkgesetze erfahrungsstze vorliegen vgl bgh grur tz handtaschen fehler liegen berufungsgericht sowohl grad wettbewerblichen eigenart laufrads klgerin bb intensitt bernahme wettbewerbliche eigenart laufrads klgerin begrndenden merkmale laufrad beklagten cc rechtsfehlerhaft bestimmt fehlt beurteilung gefahr herkunftstuschung bestehe grundlage bb berufungsgericht grad wettbewerblichen eigenart laufrads klgerin zutreffend bestimmt berufungsgericht recht davon ausgegangen bestimmung grades wettbewerblichen eigenart gesamteindruck nachgeahmten erzeugnisses abzustellen revision rgt jedoch erfolg berufungsgericht beurteilung tatschlich gesamteindruck laufrads mountain abgestellt einzelne lediglich mitprgende gestaltungselemente herausgegriffen wesentliche gestaltungselemente auer acht gelassen berufungsgericht angenommen magebliche gesamteindruck wettbewerbliche eigenart laufrads likeabike mountain wrden ausschlaggebend gestaltung holzrahmens geprgt laufrdern montain bykie bereinstimmende form unterhalb rahmens unten verjngenden sattelsttze fast identische form schmutzabweisers sattel jeweils vollflchigen holzfelgen gleichartige farbgebung lenkergummigriffen sattelbezug berufungsgericht landgericht dagegen ganz bewusst bestimmung wettbewerblichen eigenart herangezogen berufungsgericht wesentliche besonderheiten klagemodell ganzes ausmachen blick genommen bercksichtigt gesamteindruck erzeugnisses gestaltungsmerkmale bestimmt mitbestimmt fr genommen geeignet verkehr herkunft bestimmten unternehmen hinzuweisen derartige gestaltungsmerkmale knnen zusammenwirken wettbewerbliche eigenart verstrken begrnden gesamteindruck abhngt konkrete ausgestaltung bestimmte merkmale jeweiligen erzeugnisses vermitteln revision rgt erfolg berufungsgericht feststellungen landgerichts vorbringen klgerin bekanntheit laufrder klgerin erschpfend bercksichtigt bekanntheit nachgeahmten produkts fr frage vermeidbaren herkunftstuschung zwei gesichtspunkten bedeutung setzt gefahr tuschung ber betriebliche herkunft nachgeahmten erzeugnisses sofern original nachahmung nebeneinander vertrieben verkehr beide produkte unmittelbar miteinander vergleichen voraus nachgeahmte erzeugnis gewisse bekanntheit unerheblichen teilen angesprochenen verkehrskreise erlangt insoweit gengt bereits bekanntheit gefahr herkunftstuschung relevantem umfang ergeben nachahmungen vertrieben bgh grur handtuchklemmen grur tz jeans grur tz stufenleitern grur tz gartenliege grur tz gebckpresse berufungsgericht revision insoweit unbeanstandet angenommen laufrad klgerin likeabike mountain danach annahme vermeidbaren herkunftstuschung erforderliche bekanntheit mageblichen verkehrskreisen erlangt grad wettbewerblichen eigenart erzeugnisses tatschliche bekanntheit verkehr verstrkt bgh urt zr grur wrp wrme frs leben urt zr grur wrp messerkennzeichnung bgh grur pflegebett grur puppenausstattungen grur handtuchklemmen grur tz gartenliege revision rgt recht berufungsgericht bercksichtigt insoweit feststellungen landgerichts vorbringen klgerin bekanntheit laufrder auseinandergesetzt landgericht berufungsgericht hinsichtlich beweiswrdigung bekanntheit laufrads likeabike mountain ausdrcklich angeschlossen laufrad eingehender begrndung gewisse beachtliche bekanntheit zugebilligt klgerin zudem beklagten unbestritten vorgetragen pionier markt fr kinderlaufrder sei laufrder presse bonusprogrammen groem umfang werblich prsent seien berufungsgericht rechtsfehlerhaft geprft umstnden gesteigerte bekanntheit erhhte wettbewerbliche eigenart laufrads klgerin ergibt cc berufungsgericht darber hinaus intensitt bernah me wettbewerbliche eigenart begrndenden merkmale laufrads klgerin laufrad beklagten fr gefahr herkunftstuschung magebliche hnlichkeit beider laufrder rechtsfehlerhaft bestimmt berufungsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen beurteilung hnlichkeit gesamtwirkung einander gegenberstehenden produkte ankommt verkehr nimmt produkt gesamtheit bestandteilen wahr analysierenden betrachtung unterziehen st rspr vgl bgh grur messerkennzeichnung grur blendsegel grur puppenausstattungen grur handtuchklemmen grur tz handtaschen berufungsgericht jedoch tatschlich einzelne elemente beider laufrder betrachtung einbezogen miteinander verglichen ausgefhrt holzrahmen modells klgerin eindruck tempo rasanz vermittle whrend rahmen laufrads beklagten eher verspielt verschnrkelt wirke laufrad klgerin fllung felge holzflche wettbewerblich eigenartig angefhrt knne msse gewicht fallen laufrad beklagten neben ovalen ffnung bedienung ventils freigehalten sei zwei weitere kreisrunde lcher funktion aufweise ferner falle auge befestigung sattelsttze modell mountain zwei schrauben aufweise whrend modell bykie drei unbersehbaren schrauben versehen sei lenkgriff wettbewerblich eigenartig betrachtung einbezogen knne auer acht bleiben beim modell klgerin mittig fahrer verbreitere beim laufrad beklag ten dagegen vllig gerade gehalten sei frontalen blick lenkgriff zeige betrachter beim laufrad mountain gerade fhrung whrend beim laufrad bykie runde gestaltung wahrnehme sattel schmutzabweiser seien beiden produkten quasi identisch geformt sitzflche sattels sei beim modell mountain mitte unten gebogen whrend beim modell bykie ebenso schmutzabweiser gerade sei berufungsgericht zutreffenden rechtlichen ausgangspunkt gelst gesamteindruck einzelne gestaltungsmerkmale miteinander verglichen grad hnlichkeit beiden laufrder bestimmen berufungsgericht darber hinaus vernachlssigt beurteilung herkunftstuschung weniger unterschiede mehr bereinstimmungen produkte ankommt folgt erfahrungssatz verkehr rede stehenden produkte regelmig gleichzeitig wahrnimmt miteinander vergleicht auffassung aufgrund erinnerungseindrucks gewinnt bereinstimmenden merkmale strker hervortreten unterscheidenden st rspr vgl bgh grur tz handtaschen berufungsgericht daher zusammenhang rechtsfehlerhaft beiden laufrdern bereinstimmende form unterhalb rahmens unten verjngenden sattelsttze fast identische form schmutzabweisers sattel jeweils vollflchigen holzfelgen gleichartige farbgebung lenkergummigriffen beim sattelbezug hinreichend bercksichtigt ii bb ausgefhrt wettbewerbliche eigenart laufrads klgerin verstrken berufungsgericht umstand bedeutung beigemessen holzrahmen jeweiligen markennamen likeabike sowie bykie angebracht seien beiden bezeichnungen teilen klanglich hnlich seien bestehe blick unterschiedliche gre buchstaben verwendung schrifttyps art laufrad beklagten bezeichnung brechungen eingekreist weise insgesamt logo gestaltet worden sei erhebliche optische verschiedenheit beurteilung revision recht geltend macht frei rechtsfehlern bercksichtigt bezeichnung bykie bezeichnung likeabike klang sinn bike fahrrad hnelt annahme berufungsgerichts geschmacksmusterrechtliche ansprche schieden hlt revisionsrechtlichen nachprfung ebenfalls stand berufungsgericht hervorgehobenen umstand klgerin berufungsinstanz mehr klageschrift angefhrten ansprche geschmacksmusterrecht zurckgekommen geschlossen ansprche mehr weiterverfolgen landgericht klage gesichtspunkt ergnzenden wettbewerbsrechtlichen leistungsschutzes stattgegeben geltend gemachten ansprche geschmacksmusterrecht eingegangen angriffe berufung beklagten dementsprechend dagegen gerichtet landgericht anspruch ergnzendem wettbewerbsrechtlichem leistungsschutz bejaht klgerin daher anlass berufungsinstanz nochmals geschmacksmusterrechtlichen ansprchen uern berufungsgericht offenbar angenommen klgerin ansprche fallenlassen geprft derartige ansprche bestehen berufungsgericht gegebenen begrndung knnen ansprche geschmacksmusterrecht verneint aa grundlage klageantrge unterlassung sowie auskunftserteilung schadensersatz prioritt mai eingetragene geschmacksmuster gesttzt bestimmungen geschmacksmustergesetzes fassung geschmacksmusterreformgesetzes mrz bgbl bgb geschmacksmustergesetz mrz findet inkrafttreten angemeldete eingetragene geschmacksmuster anwendung soweit aufgrund gesetzlichen vorschriften geschmacksmusterreformgesetzes mrz ergibt vgl bgh grur tz baugruppe bb schutzfhigkeit klagegeschmacksmusters beurteilt allerdings geschmacksmustergesetz inkrafttreten geschmacksmusterreformgesetzes mrz bgbl juni geltenden fassung vgl bgh grur handtuchklemmen geschmacksmuster vorliegende oktober angemeldet eingetragen worden finden abs satz geschmmg weiterhin fr zeitpunkt geltenden bestimmungen ber voraussetzungen schutzfhigkeit anwendung revisionsverfahren zugunsten beklagten davon auszugehen klagemuster geschmmg musterfhig vgl bgh grur tz baugruppe sowie abs geschmmg neu eigentmlich vgl bgh grur tz baugruppe berufungsgericht fragen geprft cc berufungsgericht ansprche klagegeschmacksmuster deswegen verneint modell race laufrad bykie greren gestalterischen abstand modell mountain beurteilung ansprchen ergnzendem wettbewerbsrechtlichem leistungsschutz beurteilung ansprchen klagegeschmacksmuster bertragen bereits rechtlichen ausgangspunkt unrichtig ansprche unterschiedliche schutzvoraussetzungen anspruch geschmacksmuster anspruch ergnzendem wettbewerbsrechtlichem leistungsschutz voraussetzt gefahr vermeidbaren herkunftstuschung besteht demnach ansprche ergnzendem wettbewerbsrechtlichem leistungsschutz fr laufrad race angebot laufrads bykie ausschieden wegen gestalterischen abstands laufrdern gefahr herkunftstuschung bestnde knnte daraus weiteres geschlossen ansprche modell race entsprechenden geschmacksmuster ausgeschlossen iii danach berufungsurteil aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen bornkamm pokrant koch schaffert grning vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg mai verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft anhrungsrge bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterinnen lohmann dr fetzer sowie rechtsanwlte dr martini prof dr quaas mai beschlossen anhrungsrge senatsbeschluss januar kosten klgers zurckgewiesen grnde klger seit bezirk beklagten rechtsanwaltschaft zugelassen mai ergingen zwei haftbefehle abgabe eidesstattlichen offenbarungsversicherung nachdem glubiger insolvenzantrag gestellt ordnete insolvenzgericht oktober vorlufige verwaltung vermgens klgers bestellte insolvenzverwalter bescheid oktober widerrief beklagte zulassung klgers wegen vermgensverfalls mrz insolvenzverfahren ber vermgen klgers erffnet worden verwalter selbstndige ttigkeit klgers wirkung mai freigegeben klage klgers widerrufsbescheid erfolglos geblieben senat antrag klgers zulassung berufung urteil beschluss januar abgelehnt ii abs satz brao vwgo statthafte anhrungsrge senatsbeschluss januar unbegrndet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge senat begrndung zulassungsantrags vollstndig daraufhin geprft zulassung berufung rechtfertigt smtliche beanstandungen fr durchgreifend erachtet zulassung ablehnenden beschluss januar kern angriffe betreffende kurze begrndung satz brao abs satz vwgo beigefgt weiterreichenden begrndung sieht senat verfahrensabschnitt anlass satz brao abs satz vwgo anhrungsrge gem schriftsatz februar sowie weiteren schriftstze mrz april lassen deutlich erkennen klger verschiedenen punkten senatsrechtsprechung einverstanden art abs gg verpflichtet gerichte jedoch rechtsansichten partei folge leisten bverfge bgh beschluss juli zb grur rn kayser lohmann martini fetzer quaas vorinstanz agh frankfurt entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen versuchter vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen april feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter sexueller ntigung tateinheit vorstzlicher krperverletzung einbeziehung geldstrafe strafbefehl amtsgerichts essen august gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt dagegen wendet revision angeklagten sachrge rechtsmittel erfolg landgericht geprft angeklagte versuch sexuellen ntigung richtig vergewaltigung strafbefreiender wirkung zurckgetreten stgb hierzu bestand getroffenen feststellungen anla danach angeklagte abfinden ehemalige freundin juli wohnung bernachten lie annherungsversuche jedoch zurckwies bereits sexuell erregt absicht fate sexuellen handlungen geschlechtsverkehr notfalls gewaltanwendung erzwingen ua fluchtversuch verhinderte zunchst dadurch krftig haarschopf packte kam heftigen gerangel verlauf halskette abri gesicht schlug ganzes haarbschel ausri wehrte nase bi dabei ring nasenflgel ri schlielich gelang befreien wohnung strae laufen slip bekleidete angeklagte folgte haustr blieb stehen zeugin zurief hast umsonst gemacht ua whrend unmittelbarer nachbarschaft gelegenen gaststtte lief hilfe bat kehrte angeklagte wohnung zurck spter vorlufig festgenommen wurde sachlage htte landgericht frage freiwilligen rcktritts versuch errtern mssen auseinandergesetzt angeklagten mglich wre opfer erreichen tatplan durchzufhren darauf verzichtet versuch wegen flucht frau fehlgeschlagen zusammenhang bedeutung weit bereits angeklagten entfernt haustr innehielt alkoholische beeintrchtigung angeklagten dabei ebenfalls bedenken aufgezeigte mangel zwingt aufhebung fr gesehen rechtlich beanstandenden verurteilung wegen tateinheitlich begangener vorstzlicher krperverletzung vgl bghr stpo aufhebung kuckein kk aufl rdn neue tatrichter verneinung strafbefreienden rcktritts kommen beachten tat tter einsatz ntigungsmittels vornahme sexuellen handlung weiteren ausfhrung geplanten vergewaltigung gehindert schuldspruch versuchte vergewaltigung bezeichnen vgl bgh nstz hinsichtlich gesamtstrafenbildung prfen inwieweit strafe urteil amtsgerichts essen juni einzubeziehen vgl trndle fischer stgb aufl rdn maatz richter bgh dr kuckein richter bgh dr ernemann infolge urlaubs ortsabwesend deshalb verhindert unterschreiben maatz athing'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes ii zr urteil rechtsstreit verkndet november boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dr rhricht richter dr hesselberger prof dr henze kraemer richterin mnke fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten beklagten kosten grundstckserschlieungs bauprojekt bernehmen gemeinsame durchfhrung parteien planten klger weiteren rechtsmittelverfahren mehr beteiligt klger kauften oktober notariellem vertrag gesellschafter selben tag gegrndeten gesellschaft brgerlichen rechts mehrere grundstcke kreis fr rund mio dm bebauen wurden auflassungsvormerkungen gesichert bisher eigentum grundstcken erworben september trat beklagte bestehende gesellschaft brgerlichen rechts aufschiebender bedingung zustimmung geschftsleitung mittels abzuschlieenden vereinbarung vermgen sowie gewinn verlust beteiligt neugesellschaft bisher angefallenen kosten gesellschaft bernehmen altgesellschaftern privat getragenen aufwand aufnahme darlehen ausgleichen alt neugesellschafter unterwarfen neueintritt beklagten neuen gesellschaftsvertrag gem anlage anlage beklagte neugesellschafter aufgefhrt mrz schlossen gesellschaft brgerlichen rechts folgenden beklagte beklagte gesellschaftsvertrag gbr planung bebauung grundstcke bernahme technischen kaufmnnischen baubetreuung vermietung vermarktung bebauten unbebauten grundstcke teilen vorsah ttigkeitsbereiche gesellschafter nher regelte beklagte erhielt anteil beklagte vertragsabschlu beteiligte gesellschaft brgerlichen rechts restanteil schreiben april wies beklagte darauf genehmigung projekts vorstand vorliege kndigte vereinbarung vorsorglich mai berief beklagte darauf vertrag sei wirksam zustande gekommen kndigte ebenfalls vorsorglich klger ansicht beklagten seien gesellschaft wirksam beigetreten nimmt wegen anteiliger notarkosten sowie freistellung verbindlichkeiten gegenber finanzamt eb wegen grunderwerbsteuer anspruch beide vorinstanzen klage abgewiesen revision klgers senat entscheidung berufungsgerichts urteil oktober ii zr wm aufgehoben sache berufungsgericht zurckverwiesen berufung klger wiederum zurckgewiesen hiergegen richtet revision klgers entscheidungsgrnde revision fhrt nochmaligen zurckverweisung sache berufungsgericht ausfhrungen berufungsgerichts sei genehmigung vertrages gesamtvorstand beklagten erforderlich halten allerdings revisionsrechtlicher nachprfung stand bisher unstreitig projekt vorstand beklagten genehmigt mute klger vorlage schreibens februar ausdrcklich vorgetragen schriftsatz mai besttigt versuch revision vereinbarung september dahin auszulegen zustimmung ge samtvorstandes geschftsleitung bereiches hog gemeint sei widerspricht deshalb eigenen vortrag klger ii berufungsurteil leidet jedoch schweren verfahrensmangel soweit feststellt zustimmung gesamtvorstands sei erteilt worden beweiswrdigung berufungsgericht ausdrcklich we hr glaubwrdigkeit ra zeugen dr bu zeuge la seien abgestellt seien zeugen glaubwrdig unglaubwrdig zeugin beweisaufnahme richter oberlandesgericht dr ri einzelrichter stattgefunden richter endentscheidung mehr mitgewirkt vernehmungsprotokollen finden glaubwrdigkeit zeugen vermerke hinweise liegt versto grundsatz unmittelbarkeit beweisaufnahme zpo kollegialgericht grundsatz dadurch gewahrt mitglied gerichts zeugenvernehmung teilnimmt brigen entscheidung berufenen richter formlos ber persnlichen eindrcke unterrichtet soweit glaubwrdigkeit zeugen geht mu erkennende gericht spruchbesetzung persnlichen eindruck zeugen gewonnen aktenkundige stellungnahme parteien zugngliche beurteilung zurckgreifen knnen bgh urt februar xi zr njw vorliegenden fall beiden erfordernisse erfllt fehler entgegen meinung revisionserwiderung beklagten argument welt geschafft berufungsgericht entscheidung zustzlich erwgungen persnlichen glaubwrdigkeit sachlichen inhalt aussagen gesttzt erwgungen seien fr allein geeignet entscheidung tragen berufungsgericht glaubwrdigkeit zeugen stellung nimmt erhebliche bedeutung beimit stehen fallen bekundungen zeugen glaubwrdigkeit verfahrensfehler revisionserwiderung beklagten meint erwgung ausgerumt berufungsgericht wahrheit glaubhaftigkeit zeugenaussagen ausfhrungen gemacht berufungsgericht eindeutig glaubwrdigkeit zeugen stellung genommen ging glaubhaftigkeit aussagen glaubwrdigkeit zeugen jedenfalls lt berufungsgericht wiederholt glaubwrdigkeit spricht stelle ausdrcklich glaubhaftigkeit unterscheidet ausschlieen iii hinweis berufungsgerichts schluentscheidung sei beabsichtigt unterbleiben neuer beweisantrge widerspruchs verwertung einzelrichter durchgefhrten beweisaufnahme rgeverzicht abgeleitet iv berufungsgericht verfahrensfehler beseitigen erforderlichenfalls weitere feststellungen treffen angefochtene urteil aufzuheben sache zurckzuverweisen rhricht hesselberger kraemer henze mnke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zb mrz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr berufungsbegrndung berufungsantrag angekndigt erster instanz abgewiesene klage teilweise weiterverfolgt dabei berufungssumme unterschritten berufungsantrag schluss mndlichen verhandlung berufungsgericht erweitert soweit erweiterung fristgerecht eingereichten berufungsbegrndung gedeckt bgh beschluss mrz vi zb lg mnchengladbach ag viersen vi zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter galke richter wellner richterin diederichsen richter pauge richterin pentz beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilkammer landgerichts mnchengladbach september kosten klgerin unzulssig verworfen streitwert fr beschwerdeverfahren grnde klgerin verlangt beklagten restlichen schadensersatz verkehrsunfall beklagte regulierte schaden pkw klgerin grundlage haftungsquote fr beklagte hhere erstattung gerichtete klage amtsgericht urteil mai abgewiesen urteil prozessbevollmchtigten klgerin mai zugestellt worden schriftsatz juni eingegangen beim berufungsgericht selben tag klgerin dagegen berufung eingelegt berufungsbegrndungsschrift juli folgende antrge angekndigt beklagten gesamtschuldner aufhebung angegriffenen urteils verurteilen klgerin nebst zinsen hhe punkten ber basiszinssatz seit rechtshngigkeit zahlen beklagten gesamtschuldner aufhebung angegriffenen urteils verurteilen klgerin forderung prozessbevollmchtigten wegen angefallener vorprozessualer geschftsgebhren hhe freizustellen begrndung ausgefhrt haftungsquote ergebe bereits verschuldensunabhngig fahrzeug beklagten ausgehenden betriebsgefahr finde darber hinaus eigenes verschulden namentlich versto stvo bercksichtigung sei haftungsquote deutlich oberhalb betrages anzusiedeln hinblick feststellungen sachverstndigen ursprnglich vorgetragene haftungsquote mehr aufrechterhalten jedoch davon ausgegangen jedenfalls haftungsquote wechselseitigen verursachungsbeitrge zutreffend wrdige verfgung juli berufungsgericht klgerin unzulssigkeit berufung blick angekndigten antrge hingewiesen schriftsatz august klgerin fr mndliche verhandlung antrag angekndigt beklagten aufhebung angegriffenen urteils gesamtschuldner zahlung nebst zinsen hhe punkten ber basiszinssatz seit rechtshngigkeit verurteilt august berufungsgericht erneut darauf hingewiesen berufung unzulssig sei angegriffenen beschluss berufung unzulssig verworfen begrndung ausgefhrt berufungssumme erreicht sei zunchst beschrnkter berufungsantrag berufungssumme unterschreite knne zulssiger weise schluss mndlichen verhandlung berufungsgericht erweitert erweiterung fristgerecht eingereichten berufungsbegrndung gedeckt sei stehe ablauf berufungsbegrndungsfrist fest erweiterung berufungsantrages mehr mglich sei drfe berufung ursprnglich angekndigten berufungsantrag unzulssig verworfen klgerin ablauf berufungsbegrndungsfrist juli begrndet warum abweichung ausfhrungen berufungsbegrndung antrge klageschrift wiederhole amtsgerichtliche entscheidung haftungsquote beklagten feststelle tatschlichen rechtlichen erwgungen unzutreffend sei seien erweiterten berufungsantrge fristgerecht eingereichten berufungsbegrndung gedeckt ii gem abs satz nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig voraussetzungen abs zpo rechtsbeschwerde berufung unzulssig verwerfenden beschluss gewahrt mssen rechtsbeschwerde aufgezeigt erfllt warum rechtssache grundstzliche bedeutung zukme fortbildung rechts beziehungsweise sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts notwendig knnte zeigt rechtsbeschwerde allgemeiner form gefhrten griffe rechtsbeschwerde auffassung berufungsgerichts auerdem unberechtigt berufung gem abs satz zpo unzulssig verwerfen statthaft gesetzlichen form frist eingelegt begrndet voraussetzung berufungsgericht zutreffend erkannt erfllt berufungsbegrndung entspricht formanforderungen abs satz nr zpo soweit darlegt jedenfalls haftungsquote wechselseitigen verursachungsbeitrge zutreffend wrdige hinsichtlich hheren haftungsquote fehlen jedoch angriffe angefochtene urteil soweit berufung gesetzlichen form begrndet abs nr zpo statthaft insoweit wert beschwerdegegenstands bersteigt grundstzlich erst grundlage mndlichen berufungsverhandlung gestellten antrags entschieden wert beschwerdegegenstands berufungssumme erreicht berufungssumme unterschreitender berufungsantrag schluss mndlichen verhandlung berufungsgericht wertgrenze abs nr zpo bersteigenden umfang erweitert solange mglichkeit besteht darf berufung deshalb begrndung unzulssig verworfen berufungssumme sei erreicht vgl bgh beschlsse november viii zb njw rr oktober viii zb njw rr rn gilt sobald feststeht erweiterung berufungssumme unterschreitenden berufungsantrags ausgeschlossen verhlt erweiterung berufungsantrags ablauf berufungsbegrndungsfrist schon berufungsbe grndung angefhrte grnde gesttzt streitfall setzt berufungsbegrndung haftung beklagten auseinander erweiterung berufungsantrags haftungsquote mithin fristgerecht eingereichten berufungsbegrndung haftungsquote verhlt gedeckt grunde berufungsgericht bezug rechtsprechung bundesgerichtshofs bgh beschluss oktober viii zb aao rn zutreffend ausgefhrt berufung schon unzulssig verwerfen berufungsklger berufungsantrag angekndigt berufungssumme erreicht berufung ablauf berufungsbegrndungsfrist hinsichtlich teils beantragten abnderung angefochtenen urteils berufungssumme erreicht anforderungen abs satz nr zpo gengenden weise begrndet erweiterung antrags schriftsatz august eingegangen gericht august vermochte berufung zulssig lassen erweiterte berufungsantrag berufungsbegrndung gedeckt frist berufungsbegrndung juli abgelaufen mangel begrndung ablauf berufungsbegrndungsfrist mehr geheilt iii kosten rechtsbeschwerdeverfahrens gem abs zpo klgerin aufzuerlegen galke wellner pauge diederichsen pentz vorinstanzen ag viersen entscheidung lg mnchengladbach entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen betruges versuchten betruges strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer dezember einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts bckeburg april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch soweit urteil angeklagten betrifft tagessatz fr fall ii urteilsgrnde verhngte einzelgeldstrafe festgesetzt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antragsschriften generalbundesanwalts bemerkt senat landgericht versumt fall ii urteilsgrnde angeklagten einzelgeldstrafe tagesstzen verhngt tagessatzhhe festzusetzen senat daher entsprechender anwendung abs stpo tagessatzhhe gesetzlichen mindestsatz festgesetzt vgl bgh beschluss august str rge angeklagten landgericht beweis antrag inaugenscheinnahme telefongesprchs frheren mitangeklagten mrz unrecht fr entscheidung tatschlichen grnden bedeutung abgelehnt abs satz stpo bleibt ergebnis erfolg landgericht beweisantrag allein begrndung abgelehnt beweisende tatsache lasse zwingenden schlsse darauf angeklagte tatbeteiligt sei mastab greift kurz landgericht htte auseinandersetzen mssen fr fall erwiesenseins beweistatsache schlsse hieraus gunsten angeklagten mglich wren gegebenenfalls grundlage bisherigen beweisaufnahme schlsse ziehen wrde vgl meyer goner schmitt stpo aufl rn mwn senat schliet jedoch urteil mangel begrndung ablehnungsbeschlusses beruht behauptete inhalt telefongesprchs nichtssagend unmglichkeit beeinflussung tatrichterlichen berzeugungsbildung gunsten lasten angeklagten weiteres hand liegt becker hubert mayer schfer spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch november beschlossen anhrungsrge oktober senatsurteil september kosten klgers zurckgewiesen grnde bergangen gergte vorbringen senat bercksichtigt jedoch fr unerheblich gehalten worden rgebegrndung beanstandet kern angesichts klgerseite schon tatsacheninstanzen umfangreich dargelegten wirtschaftlichen verhltnisse beklagten ausreichender anlass fr systemumstellung zusatzversorgung ffentlichen dienst bestanden senat revisionsinstanz gehaltenen vortrag ausreichend beachtet senat jedoch vorbezeichneten klagvortrag kenntnis genommen allerdings rechtsgrnden fr entscheidungserheblich erachtet insbesondere wegen tarifvertragsparteien blick deren tarifautonomie art abs gg zugebilligten einschtzungsprrogative fr beurteilung wirtschaftlichen situation beklagten knftige finanzierbarkeit getragenen zusatzversorgungssystems anhrungsrge erhobene einwand tarifvertragsparteien angegriffenen entscheidung weit gehende einschtzungsprrogative zugestanden belegt lediglich rechtsauffassung senats tragweite schutzes tarifautonomie art abs gg klgerseite geteilt versto verfahrensgrundrecht art abs gg zeigt terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen ag kln entscheidung lg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schwerer sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dessau rolau april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ecli de bgh str ergnzend verwerfungsantrag generalbundesanwalts anzumerken rge verletzung nr stpo stpo zulssig erhoben abs satz stpo revisionsbegrndung inhalt verteidiger berlassenen daten cds verhlt sost scheible roggenbuck bender ecli de bgh str cierniak feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil anwz brfg verkndet juli boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle verwaltungsrechtlichen anwaltssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brao abs nr abs satz vwgo abs abgrenzung einfachen belehrung beziehungsweise prventiven hinweises belehrenden hinweis beziehungsweise missbilligende belehrung rechtsanwaltskammer besttigung fortfhrung senatsurteile juli anwz brfg bghz rn oktober anwz brfg njw rn juli anwz brfg juris rn november anwz brfg njw rn rechtsanwaltskammer bezug rechtsanwalt beabsichtigtes verhalten einfache belehrung beziehungsweise prventiven hinweis erteilt verwaltungsakt erlassen feststellung rechtmigkeit beabsichtigten verhaltens gerichtete vorbeugende feststellungsklage rechtsanwalts grundstzlich zulssig spezielles besonders schtzenswertes gerade inanspruchnahme vorbeugenden rechtsschutzes gerichtetes interesse besteht verweisung rechtsanwalts nachtrglichen rechtsschutz fr unzumutbaren nachteilen verbunden wre fortfhrung senatsbeschluss februar anwz brfg juris rn mwn senatsurteil juli anwz brfg njw rr rn bgh urteil juli anwz brfg agh hamm wegen anwaltlicher werbung ecli de bgh uanwz brfg bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr kayser richter dr bnger dr remmert sowie rechtsanwltin schfer rechtsanwalt dr wolf fr recht erkannt berufung klgers urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen mai zurckgewiesen klger kosten berufungsverfahrens tragen gegenstandswert berufungsverfahrens festgesetzt tatbestand klger seit mitglied beklagten anfang jahres bat beklagte beurteilung berufsrechtlichen zulssigkeit beabsichtigten bezeichneten schockwerbung fr kanzlei klger werbezwecken kaffeetassen verbreiten soweit interesse drei verschiedenen aufdrucken bildern beigestellten textzeilen sowie kontaktdaten kanzlei klgers versehen sollten wegen einzelheiten aufdrucke gegenstand vorliegenden verfahren streit stehenden werbemanahme tatbestand parteien ergangenen senatsurteils oktober anwz brfg njw sowie seite hiesigen klageschrift tatbestand angegriffenen urteils anwaltsgerichtshofs seite bezug genommen beklagte erteilte klger daraufhin zwei belehrende hinweise denen aufforderte vorgenannte werbung wegen unvereinbarkeit anwaltlichen berufsrecht wettbewerbsrecht unterlassen dagegen gerichtete klage anwaltsgerichtshof abgewiesen berufung klgers senat vorerwhnten urteil oktober zurckgewiesen senat oben genannte werbung berufsrechtlichen gebot sachlicher berufsbezogener unterrichtung brao abs bora vereinbar angesehen mageblichen sicht angesprochenen verkehrskreise darauf abziele gerade reierische sexualisierende ausgestaltung aufmerksamkeit betrachters erregen folge etwa vorhandener informationswert hintergrund gerckt gar mehr erkennbar sei derartige werbemethoden seien geeignet rechtsanwaltschaft serise sachwalterin interessen rechtsuchender beschdigen vorbezeichnete senatsurteil gerichtete verfassungsbeschwerde klgers bundesverfassungsgericht beschluss mrz bverfg njw entscheidung angenommen bundesverfassungsgericht hierbei hervorgehoben schutzzweck brao sei sicherung unabhngigkeit rechtsanwalts organ rechtspflege stellung rechtsanwalts sei interesse rechtsuchenden brgers insbesondere werbung vereinbar reklamehaftes anpreisen vordergrund stelle eigentlichen leistung anwalts mehr tun unabdingbaren vertrauensverhltnis rahmen mandats vereinbaren lasse bverfg aao rn mwn schreiben mrz fragte dr rechtswis senschaftliche dienstleistungen ug haftungsbeschrnkt deren geschftsfhrer klger seit november legal ser vices ug haftungsbeschrnkt firmiert beklagten bedenken verwendung oben genannten bildmotive kaffeetassen werbezwecken hinzufgung bezeichnung erstgenannten unternehmergesellschaft bestnden beklagte beantwortete anfrage schreiben april wesentlichen folgt sollten nunmehr angekndigte werbung ber dr rechtswissenschaftliche dienstleistungen ug schalten wre fr rechtsanwalt eindeutig versto abs bora wrden rechtsanwalt zulassen eigener person ug fr hchstrichterlich untersagte werbung betreibt wettbewerbsrecht ganz selbstverstndlich umgehungsversuche unerlaubte wettbewerbswidrige handlung darstellen wre wettbewerbswidriges verhalten ug berufsrechtlicher versto rechtsanwalts dr gegenber rechtsanwaltskammer erklren werbung schalten abteilung iii rechtsanwaltskammer vorgang unmittelbar generalstaatsanwaltschaft prfung einleitung anwaltsgerichtlichen anschuldigungsverfahrens bersenden drfen daher bitten gegenber erklren werbung vornehmen klage begehrt klger feststellung verwendung oben genannten bildmotive kaffeetassen werbemedien dr rechtswissenschaftliche dienstleistungen ug haftungsbe schrnkt versto deren geschftsfhrer anwaltli ches berufsrecht darstelle hilfsweise erstrebt klger aufhebung belehrenden hinweis angesehenen schreibens beklagten april soweit darin vorbezeichneten bildmotive versto anwaltliches berufsrecht untersagt worden seien anwaltsgerichtshof klage abgewiesen begrndung wesentlichen ausgefhrt klage sei sowohl hinsichtlich hauptantrags hilfsantrags unzulssig unzulssigkeit erster linie erhobenen feststellungsklage ergebe zugrundelegung rechtsstandpunkts klgers wonach schreiben beklagten april belehrenden hinweis verwaltungsakt handele bereits grundsatz subsidiaritt feststellungsklage abs satz brao abs vwgo fr klger bestnde fall mglichkeit anfechtungsklage erheben abs satz brao abs vwgo schreiben beklagten april handele belehrenden hinweis sinne rechtsprechung bundesgerichtshofs vielmehr gehe ber blo prventive auskunft regelungscharakter hinaus bringe schreiben ausdruck beklagte bestimmtes verhalten klgers fr berufsrechtswidrig erachte schreiben allerdings weder entscheidungsformel festgestellt bestimmtes verhalten rechtswidrig sei konkretes verbot unterlassungsgebot ausgesprochen schreiben frmlich zugestellt worden sei sei rechtsmittelbelehrung beigefgt vielmehr beschrnke schreiben darauf klger ber rechtliche einschtzung beklagten kenntnis setzen gegebenenfalls vorzunehmende bersendung vorgangs generalstaatsanwaltschaft prfung einleitung anwaltsgerichtlichen anschuldigungsverfahrens anzukndigen folge schreiben weiteres beklagte gerade erteilung belehrenden hinweises beabsichtigt sofern klger beabsichtigten verhalten festhalte unterrichtungspflicht gegenber generalstaatsanwaltschaft brao nachkommen lage versetzen vorbezeichnete prfung vorzunehmen beklagte zugleich ausdruck gebracht rgeverfahren erst recht belehrenden gar einfachen hinweis fr ausreichend erachte enthalte schreiben lediglich prventiven hinweis regelungscharakter beklagten beabsichtigte verhalten handele schreiben beklagten sonstige hoheitliche manahme berufsrechtliche rechte pflichten klgers beeintrchtigen geeignet wre satz halbs brao entgegen auffassung klgers knne rechtsschutzmglichkeit mittels feststellungsklage daher gesichtspunkt gelagerten akts ffentlicher gewalt belastender auenwirkung angenommen schreiben beklagten lediglich hinweis absicht enthalte ablauf genannten frist generalstaatsanwaltschaft gem brao unterrichten fehle fr feststellungsklage jedenfalls gem abs satz brao abs halbs vwgo erforderliche interesse klgers baldigen feststellung sei sache beklagten rahmen prognoseentscheidung entscheiden anhaltspunkte fr verdacht schuldhaften verletzung pflichten anwaltsgerichtlichen manahme geahndet knne bestnden unterrichtungspflicht brao ausgelst wolle rechtsanwalt vorfeld unterrichtung brao geuerte rechtsauffassung rechtsanwaltskammer hinsichtlich vorliegens schuldhaften pflichtverletzung angreifen sehe gesetz dafr selbstreinigungsverfahren brao schtzenswertes interesse rechtsanwalts rechtmigkeit verhaltens daneben mittels feststellungsklage verwaltungsrechtliche anwaltssache gegenber rechtsanwaltskammer geltend sei ersichtlich sei klger weiteres zuzumuten entweder entschlieung generalstaatsanwaltschaft abzuwarten selbstreinigungsverfahren betreiben beziehungsweise beklagte erteilung belehrenden hinweises entschlieen dagegen anfechtungsklage vorzugehen angesichts systems gesetzlich verfgung gestellter rechtsschutzmglichkeiten bestehe bedrfnis fr zustzliche rechtsschutzmglichkeit mittels feststellungsklage seitens klgers fr fall unzulssigkeit feststellungsklage hilfsweise erhobene anfechtungsklage sei ebenfalls unzulssig schreiben beklagten april verwaltungsakt handele hiergegen wendet klger anwaltsgerichtshof zugelassenen berufung aufhebung angefochtenen urteils erstrebt klagebegehren weiterverfolgt hchsthilfsweise feststellungsbegehren mndlichen verhandlung senat antrag beschrnkt sei festzustellen versto geschftsfhrer unternehmergesellschaft anwaltliches berufsrecht darstelle verteilung oben genannten kaffeetassen jeweils exemplare pro motiv limitierten stckzahl autowerksttten zwecke sozialkritischen diskussion erfolgen solle beklagte ver teidigt urteil anwaltsgerichtshofs hlt vorbezeichneten antrag fr unzulssig entscheidungsgrnde berufung satz brao statthaft brigen zulssig satz brao abs vwgo jedoch sache erfolg anwaltsgerichtshof klage recht abgewiesen klage anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen sowohl hinsichtlich hauptantrag verfolgten feststellungsbegehrens hinsichtlich hilfsweise geltend gemachten anfechtungsklage unzulssig feststellungsklage klger festgestellt wissen verwendung tatbestand genannten bildmotive kaffeetassen werbezwecken dr rechtswissenschaftliche dienst leistungen ug haftungsbeschrnkt versto deren geschftsfhrer anwaltliches berufsrecht darstelle wegen fehlender statthaftigkeit unzulssig abs satz brao abs vwgo allerdings feststellungsantrge verfahren anwaltsgerichtsbarkeit seit nderung verfahrensrechts september verbundenen wegfall vorschriften ff brao mehr grundstzlich unzulssig senatsbeschluss februar anwz brfg juris rn mwn senatsurteil juli anwz brfg njw rr rn steht zulssigkeit feststellungsklage wovon anwaltsgerichtshof zutreffend ausgegangen bereits gesetzliche vorrang gestaltungsklage form anfechtungsklage abs satz brao abs alt vwgo entgegen abs satz brao abs satz vwgo verfahrensgegenstndlichen schreiben beklagten april handelt klger meint verwaltungsakt abs satz brao satz vwvfg gestalt belehrenden hinweises beziehungsweise missbilligenden belehrung vielmehr einfache belehrung beziehungsweise prventiven hinweis aa gem abs nr brao obliegt vorstand rechtsanwaltskammer kammermitglieder fragen berufspflichten beraten belehren gem abs nr brao vorstand zudem erfllung mitgliedern kammer obliegenden pflichten berwachen recht rge handhaben rechtsprechung literatur anerkannt aufgabe beratung belehrung gem abs nr brao zunchst recht vorstands rechtsanwaltskammer folgt kammermitgliedern deren anfrage amts wegen beseitigung bestehender knftiger zweifel auffassung rechtsanwaltskammer bestimmten berufsrechtlichen frage mitzuteilen etwa schuldvorwurf rechtsanwalt verbinden einfachen belehrungen beziehungsweise prventiven hinweise regel geeignet rechte rechtsanwalts beintrchtigen daher grundstzlich anwaltsgerichtlich anfechtbar vgl senatsurteile juli anwz brfg bghz rn oktober anwz brfg njw rn senatsbeschlsse august anwz njw rn oktober anwz brfg juris rn bverfge bverfg njw rn weyland feuerich weyland brao aufl brao rn ff lauda gaier wolf gcken anwaltliches berufsrecht aufl brao rn ff hartung henssler prtting brao aufl brao rn ff stndiger rechtsprechung senats besteht fr kammervorstnde insoweit mglichkeit berufsrechtswidrigem verhalten hoheitliche manahme einfachen belehrung beziehungsweise prventiven hinweis einerseits sanktion frmlichen rge brao andererseits sogenannten belehrenden hinweis beziehungsweise missbilligende belehrung erteilen vgl senatsbeschlsse oktober anwz brfg aao dezember anwz brfg juris rn senatsurteile oktober anwz brfg aao juli anwz brfg juris rn jeweils mwn siehe ferner bverfge ff bverfg njw aao bverfg anwbl rn agh celle brak mitt rn weyland feuerich weyland aao brao rn ff aa lauda gaier wolf gcken aao brao rn hartung henssler prtting aao brao rn brao rn grundlage abs nr brao ergangenen belehrenden hinweise beziehungsweise missbilligenden belehrungen namentlich handlungsverbot handlungs unterlassungsgebot aussprechen rechtsstellung rechtsanwalts eingreifende verwaltungsakte anzusehen dementsprechend anfechtungsklage angegriffen knnen vgl bgh urteile oktober anwz brfg aao rn november anwz brfg njw rn jeweils mwn senatsbeschluss dezember anwz brfg aao dabei senat vormals geltenden verfahrensrecht mehrfach ausgesprochen ausknfte rechtsanwaltskammern ber rechtmigkeit knftigen verhaltens rechtsanwalts verhalten geht vorliegenden fall grundstzlich anfechtbar schuld feststellen rechte eingreifen vgl senatsbeschlsse juli anwz bghz november anwz njw rr april anwz brak mitt mrz anwz njw rn rechtsprechung senat allerdings ebenfalls rede stehenden bildmotive betreffenden urteil oktober anwz brfg aao rn dahingehend fortentwickelt beurteilung geboten bescheid rechtsanwaltskammer auslegung magebenden objektiven erklrungswert sicht empfngerhorizonts ber einfache belehrung beziehungsweise prventiven hinweis hinausgeht ebenso senatsurteil november anwz brfg aao gesichtspunkte rahmen insoweit vorzunehmenden auslegung fr vorliegen belehrenden hinweises beziehungsweise missbilligenden belehrung sprechen senat insbesondere angesehen bescheid rechtsanwaltskammer entscheidungsformel versehen bescheid rechtswidrigkeit bestimmten verhaltens festgestellt konkretes verbot ausgesprochen bescheid insgesamt erkennen lsst rechtsanwaltskammer bereits verbindliche regelung aufgeworfenen fragen festgelegt darber hinaus spricht rechtsprechung senats fr vorliegen verwaltungsakts bescheid rechtsmittelbelehrung versehen rechtsanwalt frmlich zugestellt worden senatsurteile oktober anwz brfg aao november anwz brfg aao rn jeweils mwn bb grundstzen ausgehend handelt vorliegenden fall beurteilenden schreiben beklagten april belehrenden hinweis beziehungsweise missbilligende belehrung einfache belehrung beziehungsweise prventiven hinweis fehlt entgegen auffassung klgers verwaltungsakt beklagte genannte schreiben klger frmlich zugestellt schreiben eindeutige berufsrechtliche daneben wettbewerbsrechtliche bewertung klger angekndigten knftigen verhaltens vorgenommen eindeutige rechtliche bewertung indessen notwendiger inhalt einfachen belehrung vermag daher fr alleine verwaltungsaktcharakter schreibens begrnden rechtsanwaltskammer oben dargestellt rahmen abs nr brao aufgabe rechtsanwalt auffassung bestimmten berufsrechtlichen frage mitzuteilen dadurch bestehende knftige zweifel beseitigen zweck erfordert berufsrechtliche beratung nachsuchenden rechtsanwalt bereits einfache belehrung abs nr brao sichere orientierungshilfe fr verhalten geben fr einfache belehrung beziehungsweise prventiven hinweis vorliegen verwaltungsakts spricht insbesondere beklagte schreiben april frheren bescheiden senatsurteil oktober anwz brfg zugrunde lagen weder vorhandenen entscheidungsformel begrndung konkretes handlungsverbot gebot konkretes unterlassungsgebot ausgesprochen ausspruch indes bereits erwhnt sowohl rechtsprechung senats literatur starkes gewicht fr rechtliche einordnung beurteilenden manahme rechtsanwaltskammer beigemessen vgl senatsurteile oktober anwz brfg aao rn november anwz brfg aao senatsbeschlsse januar anwz brfg juris rn dezember anwz brfg aao siehe ferner senatsurteile november anwz brfg njw rr rn oktober anwz brfg juris rn jeweils mwn bverfge lauda gaier wolf gcken aao rn hartung henssler prtting aao brao rn ausspruch konkreten handlungsverbots gebots konkreten unterlassungsgebots liegt grundstzlich kern ber einfache belehrung beziehungsweise prventiven hinweis regelungscharakter hinausgehenden verbindlichen regelung aufgeworfenen fragen sinne oben genannten rechtsprechung senats rechtsanwaltskammer festgelegt vorliegen verwaltungsakts ausgegangen beklagte dementsprechend hierzu berufungserwiderung ausgefhrt belehrenden hinweise enthielten stets konkrete aufforderung bestimmtes verhalten unterlassen inhalt schreibens beklagten april hingegen sollten abschlieende entscheidung regelung vorgenannten sinne generalstaatsanwaltschaft vorbehalten bleiben art wettbewerbsrechtlichen abmahnung formulierten bescheid beklagten geht deutlich hervor beklagte beurteilung rechtmigkeit beabsichtigten werbemanahme vornehmen jedoch ber unterlassungspflicht klgers befinden zunchst berlassen innerhalb bestimmten frist geforderte abgabe unterlassungserklrung insoweit klarheit schaffen nichtabgabe unterlassungserklrung vorgang generalstaatsanwaltschaft prfung voraussetzungen anwaltsgerichtlichen verfahrens abgegeben absehen eigenen entscheidung ber unterlassungspflicht beklagte zugleich ausdruck gebracht weder ausspruch belehrenden hinweises beziehungsweise missbilligenden belehrung rgeverfahren brao ausreichend ansieht befassung generalstaatsanwaltschaft ziel verhngung anwaltsgerichtlicher manahmen fr erforderlich hlt brao vorliegen verwaltungsakts spricht schlielich angegriffene schreiben beklagten wiederum gegensatz bescheiden beklagten ber senat urteil oktober anwz brfg befinden rechtsmittelbelehrung enthlt senat bereits mehrfach erteilung rechtsmittelbelehrung wichtiges merkmal fr vorliegen hoheitlichen manahme gestalt belehrenden hinweises beziehungsweise missbilligenden belehrung hervorgehoben vgl senatsurteile juli anwz brfg bghz rn oktober anwz brfg aao rn november anwz brfg aao senatsbeschlsse juli anwz njw ii august anwz njw rn november anwz njw rn januar anwz brfg juris rn dahingestellt bleiben hauptantrag klgers verfolgte feststellungsklage deshalb unstatthaft gegebenen fall rechtsanwaltskammer ausgesprochenen einfachen belehrung beziehungsweise prventiven hinweises bereits feststellungsfhigen rechtsverhltnis parteien fehlt abs satz brao abs vwgo art wahrnehmung abs nr brao geregelten aufgaben rechtsanwaltskammer fr statthaftigkeit feststellungsklage erforderliche grad konkretisierung beziehungsweise verdichtung rechtsverhltnisses kammer rechtsanwalt gegeben schmidt rntsch gaier wolf gcken aao brao rn hinweis darauf anderenfalls rechtsanwaltskammer mitgliedern vorfeld festlegung verbindliche regelung meinungsaustausch ber rechtsfragen treten knne jedenfalls klger feststellungsinteresse abs satz brao abs halbs vwgo weder dargetan gegebenen umstnden ersichtlich klage verfahren anwaltsgerichtsbarkeit siehe oben feststellung bestehens nichtbestehens rechtsverhltnisses begehrt klger gem abs satz brao abs halbs vwgo berechtigtes interesse baldigen feststellung senatsbeschluss februar anwz brfg juris rn mwn senatsurteil juli anwz brfg njw rr rn interesse schliet schutzwrdig anzuerkennende interesse rechtlicher wirtschaftlicher ideeller art senatsbeschluss februar anwz brfg aao bverwg nvwz rn jeweils mwn st rspr voraussetzungen liegen bezug feststellungsantrag klgers klger fr unzutreffend erachteten schreiben beklagten april oben einzelnen dargestellt einfache belehrung beziehungsweise prventiven hinweis handelt insbesondere konkretes unterlassungsgebot hinsichtlich klger beabsichtigten werbemanahme ausgesprochen worden beklagte bereits verbindliche regelung aufgeworfenen fragen festgelegt vielmehr abschlieende rechtliche beurteilung generalstaatsanwaltschaft vorbehalten worden begehrt klger feststellungsantrag sache vorbeugenden rechtsschutz zielt beklagten fr fall klger geforderte unterlassungserklrung abgeben angekndigte unterrichtung generalstaatsanwaltschaft brao bezweckte prfung einleitung anwaltsgerichtlichen ermittlungsverfahrens vorbeugende abwehr durchfhrung angekndigten werbung mglichen weitergehenden verwaltungs manahme beklagten etwa gestalt belehrenden hinweises beziehungsweise missbilligenden belehrung rge brao verwaltungsgerichtliche rechtsschutz wegen grundsatzes gewaltenteilung jedoch grundstzlich vorbeugend nachgngig ausgestaltet vgl bverwg nvwz rn mwn nvwz rr rn vorbeugende feststellungsklage sonstige vorbeugende verwaltungsgerichtliche klage zulssig spezielles besonders schtzenswertes gerade inanspruchnahme vorbeugenden rechtsschutzes gerichtetes interesse besteht gegeben betroffene zumutbarer weise verwaltungsgerichtsordnung grundstzlich angemessen ausreichend angese henen nachtrglichen rechtsschutz befrchtete beeintrchtigung verwiesen worten verweis nachgngigen rechtsschutz fr klger unzumutbaren nachteilen verbunden wre st rspr vgl bverwg urteil oktober juris rn beschluss mai juris rn bverwg nvwz rn nvwz rr rn jeweils mwn liegt fall indes schtzenswertes rechtliches interesse klgers bereits vorfeld beabsichtigten werbemanahme gerichtliche entscheidung ber deren zulssigkeit erhalten entgegen auffassung klgers ersichtlich anwaltsgerichtshof zutreffend ausgefhrt klger vielmehr trotz hchstrichterlich bereits erfolgten klrung wonach oben genannten aufdrucke berufsrechtlichen sachlichkeitsgebot anwaltlicher werbung unvereinbar daher insoweit unzulssig trotz beklagten rechtlichen grundlage schreiben april ausgesprochenen einfachen belehrung gegenteiligen rechtsauffassung geplanten werbemanahme festhlt weiteres zuzumuten insbesondere entschlieung generalstaatsanwaltschaft frage mglichen anwaltsgerichtlichen anschuldigung abzuwarten zudem besteht fr klger worauf anwaltsgerichtshof ebenfalls zutreffend hingewiesen mglichkeit generalstaatsanwaltschaft genanntes selbstreinigungsverfahren abs satz brao beantragen vgl hierzu bverfgk feststellungsklage wre brigen deshalb erfolg versagen unbegrndet beabsichtigte werbemanahme stellt entgegen auffassung klgers versto geschftsfhrer dr rechtswissenschaftliche dienstleistungen ug haftungs beschrnkt anwaltliches berufsrecht dar vergeblich macht klger demgegenber geltend gesellschaft sei mitglied beklagten unterstehe daher ebenso wenig hinsichtlich nebenamt ausgebten ttigkeit deren geschftsfhrer berufsaufsicht beklagten klger verkennt hierbei rechtsanwalt worauf beklagte schreiben april zutreffend hingewiesen infolge brao abs bora ausgeformten berufsrechtlichen sachlichkeitsgebots daran mitwirken darf dritte fr werbung betreiben fr verboten abs bora vgl hierzu einzelnen lewinski hartung scharmer bora fao aufl bora rn ff prtting henssler prtting aao brao rn trger feuerich weyland aao bora rn jedoch fall klger beabsichtigte werbung fr rechtsanwalt senat bereits entschieden senatsurteil oktober anwz brfg aao rn ff siehe ferner bverfg njw berufsrechtlichen gebot sachlicher berufsbezogener unterrichtung brao abs bora vgl hierzu einzelnen senatsurteile oktober anwz brfg aao rn ff november anwz brfg aao rn mwn vereinbar daher unzulssig klger deshalb gem abs bora verbindung brao abs bora untersagt verbot dadurch umgehen geschftsfhrer dr rechtswissenschaftliche dienstleistungen ug haftungsbeschrnkt darauf hinwirkt fr unzulssige werbung gesellschaft vorzunehmen lassen klger hilfsweise fr gegebenen fall unzulssigkeit feststellungsklage geltend gemachte aufhebung schreibens beklagten april bleibt ebenfalls erfolg anwaltsge richtshof zutreffend angenommen hierin sehende anfechtungsklage statthaft daher unzulssig anfechtungsklage statthaft klage aufhebung verwaltungsaktes begehrt abs satz brao abs alt vwgo verwaltungsakt handelt oben einzelnen ausgefhrt schreiben klgerin april jedoch deshalb kommt vorliegen verwaltungsakts anknpfende rge klgers angegriffene vorgenannte schreiben beklagten sei ordnungsgemen verfahren zustande gekommen wovon wegen seitens beklagten gewhrten einsichtnahme deren verwaltungsvorgnge ausgehe entgegen schreiben enthaltenen angabe beschluss zustndigen abteilung iii beklagten beruhe hierauf bezogenen mndlichen verhandlung senat hilfsweise gestellten beweisantrgen klgers deshalb entsprechen antrgen zugrunde liegende annahme handele angegriffenen schreiben klgerin verwaltungsakt zutrifft beweis gestellten tatsachen zustandekommen schreibens entscheidungserheblich klger mndlichen verhandlung senat zustzlich hchsthilfsweise gestellte oben genannte antrag unzulssig antrag bezeichnete manahme inhalt anfrage klgers mrz beklagten demgem gegenstand hierauf erfolgten angegriffenen schreibens beklagten april bereits grund fehlt feststellungsinteresse klgers abs satz brao abs halbs vwgo ii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs satz brao abs gkg kayser bnger schfer remmert wolf vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november gem abs stpo analog abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts schwerin mai magabe unbegrndet verworfen hinsichtlich fall ii urteilsgrnde verhngten geldstrafe tagessatzhhe euro festgesetzt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo allerdings strafkammer hinsichtlich fall ii urteilsgrnde verhngten einzelgeldstrafe festsetzung tagessatzhhe unterlassen bedarf einzelgeldstrafe einzelfreiheitsstrafen gesamtfreiheitsstrafe bilden bgh beschluss april str mwn entsprechender anwendung abs stpo setzt senat tagessatzhhe mindestsatz euro abs satz stgb fest franke appl meyberg eschelbach schmidt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ak juni ermittlungsverfahren wegen mitgliedschaft terroristischen vereinigung ecli de bgh bak strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts sowie beschuldigten verteidigers juni gem stpo beschlossen untersuchungshaft fortzudauern etwa erforderliche weitere haftprfung bundesgerichtshof findet drei monaten statt zeitpunkt haftprfung allgemeinen grundstzen zustndigen gericht bertragen grnde beschuldigte wurde november vorlufig festgenommen befindet seit november zunchst aufgrund haftbefehls amtsgerichts dresden tag az gs untersuchungshaft haftbefehl ermittlungsrichter bundesgerichtshofs beschluss april bgs aufgehoben haftbefehl selben tag bgs ersetzt gegenstand nunmehrigen haftbefehls vorwurf beschuldigte juli november fnf fllen rdelsfhrer gruppe freital beteiligt vereinigung deren zwecke ttigkeiten darauf gerichtet seien mord stgb totschlag stgb bzw gemeingefhrliche straftaten insbesondere fllen abs stgb begehen strafbar gem abs nr abs nr abs stgb vier fnf flle jeweils tateinheitlich september freital sprengstoffexplosion abs stgb herbeigefhrt fremde sache beschdigt stgb unmittelbar angesetzt mittels gefhrlichen werkzeugs mittels leben gefhrdenden behandlung person verletzen abs nr abs stgb nacht oktober dresden gemeinschaftlich beschuldigten sprengstoffexplosion abs stgb herbeigefhrt fremde sache beschdigt stgb unmittelbar angesetzt mittels gefhrlichen werkzeugs beteiligten gemeinschaftlich person verletzen abs nr abs stgb november freital gemeinschaftlich beschuldigten sprengstoffexplosion abs stgb herbeigefhrt unmittelbar angesetzt vier menschen niedrigen beweggrnden heimtckisch tten stgb wobei menschen mittels gefhrlichen werkzeugs beteiligten gemeinschaftlich mittels leben gefhrdenden behandlung verletzt abs nr stgb sowie fremde sache beschdigt stgb zeitraum juli november gemeinschaftlich beschuldigten freital orten explosionsverbrechen vorbereitet abs nr stgb ii voraussetzungen fr fortdauer untersuchungshaft ber sechs monate hinaus liegen beschuldigte haftbefehl ermittlungsrichters bundesgerichtshofs vorgeworfenen taten dringend verdchtig bisherigen ermittlungsstand sinne dringenden tatverdachts folgendem sachverhalt auszugehen aa beschuldigte sieben mitbeschuldigte weitere personen bildeten sptestens juli gruppe freital personenvereinigung lngere zeit angelegt darauf ausgerichtet rechtsextremistische ideologie begehung anschlgen gewaltsam durchzusetzen fortlaufenden anschlagsplanungen sahen insbesondere sprengstoffanschlge asylbewerbern bewohnte unterknfte wohnungen politisch andersdenkender mittels pyrotechnischer sprengkrper begangen sollten mehreren fllen begangen wurden dabei wurden sprengkrper teilweise auen fensterscheiben platziert wodurch glas splitterbomben wirkten insoweit nahmen mitglieder vereinigung jedenfalls flle ttung menschen angegriffenen rumlichkeiten aufhielten billigend kauf taten sollten politisch andersdenkende eingeschchtert asylbewerber ausreise deutschland veranlasst rechtsextreme fremdenfeindliche gesinnung dokumentierten mitglieder vereinigung gemeinsamen persnlichen hufig tankstelle freital abgehaltenen treffen sozialen netzwerken internet chatgruppen letzterer bediente vereinigung anschlagsplanungen verabredungen wobei instantmessaging dienst verwendete einrichtung geheimer verschlsselter chatgruppen ermglichte mglichkeit machten sogenannten schwarzen chat ausschlielich heftige aktionen besprochen wurden teilnehmer ausschlielich terroristen gebrauch innerhalb organisation beschuldigte mitbeschuldigte mageblich fr planung organisation anschlge ver antwortlich wobei beschuldigte mitgliedern ausfhrung anschlgen zukommenden rollen zuwies explosivstoffen experimentierte etwa verzgerte explosionszeit allgemein wirkung pyrotechnischer sprengkrper testen innerhalb vereinigung ebenfalls treibende kraft agierende mitbeschuldigte zudem lage gleichgesinnte personen mobilisieren sofern zwecken vereinigung bentigt wurden mitbeschuldigte hingegen internet spezialist aufgabe bernommen informationen ber linke szene sammeln mitglieder vereinigung agierten konspirativ verschlsselungs lschungsfunktionen verwendeten instantmessaging dienstes bewusst einsetzten darber hinaus codierten sprache bedienten etwa sprengkrper obst bezeichneten kurzbezeichnungen bs fr buttersure benutzten gruppentreffen ffentlichen orten etwa genannten tankstelle dienten besprechung gemeinsamen ziele persnlichen rahmen innerhalb gruppierung wurde deren vorgehen mitgliedern diskutiert entscheidungen wurden gemeinsam gegebenenfalls abstimmungen getroffen wobei auffassungen beschuldigten mitbeschuldigten entsprechend funktion initiatoren orga nisatoren anschlgen groes gewicht zukam verlauf diskussionen entwickelte gruppenspezifische eigendynamik wechselseitigen bestrkung gruppenmitglieder auffassungen bereitschaft beitrug anschlgen vereinigung beteiligen folglich sahen gegenseitig verpflichtet gemeinsamen aktionen gruppierung beteiligen erwarteten mitgliedern beteiligten mitbeschuldigten erklrte mitwirkung anschlge gar gruppenzwang ausgesetzt gesehen anschlge wurden koordiniertes arbeitsteiliges zusammenwirken jeweils beteiligten gruppenmitglieder vorbereitet etwa ber schwarzen chat treffpunkt uhrzeit teilnehmerkreis mitzubringende tatmittel vereinbart wurden mitbeschuldigte kl leistete zudem aufkl rungsarbeit mitgliedern kamen logistische aufgaben etwa transport mitttern tatort steuern fluchtwagens vereinbarten treffpunkten regelmig nhe tatorte lagen sammelpunkte dienten fanden zudem weitere besprechungen details jeweiligen tatausfhrung statt beschuldigte mageblich prgte bb gruppierung heraus wurden jedenfalls nachfolgend beschriebenen anschlge bzw weitere straftaten begangen nachfolgend vereinigung mehr anschlge straftaten zuzurechnen bedarf derzeit weiterer ermittlungen nacht september mitternacht brachte beschuldigte pyrotechnischen sprengsatz typ cobra detonation zuvor auen kchenfenster asylbewerbern bewohnten unterkunft strae freital angebracht explosion ausgelste druckwelle zerbarst fensterscheibe fensterrahmen wurde deformiert glas kunststoffsplitter flogen kche schlugen vier meter fenster entfernten gegenberliegenden wand teilweise flogen splitter geffnete kchentr angrenzenden flur tatzeit wohnung aufhaltenden acht personen blieben deshalb unverletzt kche flur befanden rumen schliefen beschuldigten wirkung verwendeten sprengsatzes bekannt wusste wohnung asylbewerbern genutzt wurde darauf kam gerade naheliegende mglichkeit kchenraum wohnung nachtzeit bewohnern wohnung betreten alsdann herumfliegenden splittern zumindest gravierend verletzt knnten ebenfalls bewusst besteht ermittlungsrichter bundesgerichtshofes haftbefehl einzelnen dargelegten grnden dringende tatverdacht tat beschuldigten tat vereinigung gruppe freital handelte bestehende anhaltspunkte mitglieder vereinigung ausfhrung beteiligt sinne dringenden tatverdachts erhrten lassen bedarf weiterer ermittlungen nacht oktober verbten beschuldigte mitglieder gruppe freital gemeinsam weiteren personen sprengstoffanschlag bewohner linksgerichteten alternativen wohnprojekt mangelwirtschaft genutzten wohnhauses strae anschlag racheakt vereinigung bewohnern fr vermeintlichen angriff linksgerichteter personen teilnehmer blockade turnhalle verantwortlich machten flchtlingsunterkunft eingerichtet schwarzen chat verabredeten beschuldigte zuvor abwarten propagiert erste schlag links erfolgen mitbeschuldigten verlauf oktober nchtlichen angriff gebude wobei bereits besprochen wurde wer tatmittel etwa sprengkrper buttersure mitbringen knne beschuldigte bernahm pyrotechnischen sprengstze zusammen setzen uhr trafen teilnehmenden mitglieder gruppe freital zunchst tankstelle freital begaben spter ab uhr dresdner gruppe gleichge sinnten turnhalle zusammentrafen beschuldigte teilnehmer dresdner gruppe grundstck vorher ausgekundschaftet brcke nhe wohnprojekts kam personen bestehende gruppe angreifer zusammen wurden mehrere sprengstze buttersure versehene hergestellt beschuldigte mitbeschuldigte verteilten weitere deutschland zugelas sene sprengmittel steine anwesenden teilten tatbeteiligten gruppen dresdner teilnehmer griffen entsprechend beschuldigten entwickelten tatbeteiligten detailliert erluterten tatplan ab uhr zusammen mitbeschuldigten haus vorne wobei manver ablenkung dienen ei gentlichen angriff fhrten beschuldigte mitbeschuldigte anfhrer sowie mitbeschuldigten se sch zusammen ande ren personen hinterseite grundstcks warfen zahlreiche sprengstze steine fensterffnungen hauses denen indes sachschaden anrichteten buttersure versehenen sprengkrper inneren hauses detonation bringen wollten beabsichtigten haus unbewohnbar misslang mitbeschuldigten anvisierten fensterffnungen trafen beschuldigte weiteren tatausfhrenden mitglieder vereinigung denen erhebliche sprengkraft verwendeten deutschland zugelassenen pyrotechnischen sprengkrper bekannt nahmen gravierende verletzung anwesenden bewohner hauses billigend kauf raumaufteilung kenntnis konnten deshalb ausschlieen rumen anvisierten fenstern personen aufhalten wrden aufgrund bekannten gefhrlichkeit verwendeten sprengstze beschuldigten mgliche todesgefahr bewohner angegriffenen hauses brachten bewusst tat flchteten beschuldigte weiteren tatausfhrenden mitglieder vereinigung mehreren pkws tatort laufe oktobers planten beschuldigte weitere mitglieder vereinigung anschlag asylbewerberunterkunft dienende wohnung wi strae freital trafen uhr genannten tankstelle freital fuhren zunchst gemeinsam tschechien mehrere deutschland zugelassene pyrotechnische sprengkrper erwarben schon vorher mitbe schuldigten kl telefonisch errtert gruppe abend treffen wolle bisschen eskalieren uhr kam beschuldigte erneut mitbeschuldigten kl we sch sowie lebensgefhrtin tankstelle zusammen treffen beschlossen anwesenden anschlag asylbewerberunterkunft auszufhren besprachen tatmodalitten vorherige auskundschaften tatrtlichkeit sowie aufgabenverteilung ausfhrlich abschluss planung verlieen beteiligten zunchst bereich tankstelle trafen nachdem beschuldigte beisein mitbeschuldigten wohnung sprengstze prpariert uhr grundschule mehreren fahrzeugen feld nhe asylbewerberunterkunft fuhren nacht november uhr stellten beschuldigte sowie mitbeschuldigten sch sodann drei fenstern genannten wohnung jeweils deutschland zugelassenen pyrotechnischen sprengkrper typ cobra fensterbrett ab brachten annhernd zeitgleich zndung bekannt zwei fenster schlafzimmer dritten kche wohnung befanden innenscheiben doppelverglasten fenster zerbarsten teilweise handtellergroe splitter fenstern liegenden innenrume geschleudert wurden bewohner tatzeit bett lag wurde herumfliegenden splitter gesicht verletzt erlitt mehrere schnittverletzungen stirn drei bewohner konnten nachdem abbrennende lunte bemerkt warnruf flur retten wodurch weitere mgliche gravierende verletzungen verhindert konnten mitbeschuldigten kl we warteten ab redegem nhe tatorts weitere geschehen beobachteten ausfhrung anschlags flohen beschuldigte beiden tatausfhrenden mitbeschuldigten mitbeschuldigten we gesteuerten fluchtwagen mitbeschuldigten verlieen beobachtungsposten beschuldigten sowie weiteren beteiligten mitgliedern vereinigung sprengwirkung eingesetzten sprengkrper gefhrlichkeit insbesondere konkreten begehungsweise splitterwirkung fensterscheiben bekannt nahmen tod wohnung befindlichen asylbewerber deren anwesenheit wussten gleichwohl kauf tat trotz vorfeld aufgekommener bedenken dabei menschen schaden kommen knnten ausfhrten bedenken wurden beschuldigten vielmehr ausdrcklich zurckgestellt verletzungsrisiken angesprochen ausfhrte anschlieend lachte beschuldigte plante mitgliedern vereinigung herbeifhrung weiterer sprengstoffexplosionen denen leib leben menschen fremde sachen bedeutendem wert gefhrdet sollten ausfhren knnen fuhren mitglieder vereinigung bereits oben dargelegt tschechien deutschland zugelassenen pyrotechnischen sprengkrpern versorgen durchsuchung wohnung beschuldigten wurden sprengkrper mehrere behltnisse schwarzpulver sowie zndlunten zndschnur sichergestellt beschuldigte last gelegten taten dringend verdchtig dringende tatverdacht ergibt insbesondere auswertung mobiltelefon mitbeschuldigten kl sichergestellten protokolle namentlich schwarzen chats ergebnissen telekommunikationsberwachungsmanahmen vernehmungen zahlreicher mitbeschuldigter teilweise vereinigungsmitglieder beschuldigten erheblich belastet wegen einzelheiten nimmt senat bezug ausfhrliche beweisergebnissen belegte sachverhaltsdarstellung haftbefehl ermittlungsrichters bundesgerichtshofs rechtlicher hinsicht aufgrund ermittlungsergebnisses zunchst dringende verdacht belegt freital vereinigung gegrndet begehung ttungsdelikten sowie sprengstoffverbrechen gerichtet beschuldigte rdelsfhrer beteiligte strafbar gem abs nr abs nr abs stgb vereinigung sinne ff stgb gewisse dauer angelegter freiwilliger organisatorischer zusammenschluss mindestens drei personen unterordnung willens einzelnen willen gesamtheit gemeinsame zwecke verfolgen derart beziehung stehen einheitlicher verband fhlen st rspr vgl zuletzt etwa bgh beschluss juli str jz vereinigung terroristischen zwecke ttigkeit begehung straftaten gem katalogen abs stgb gerichtet zielsetzung internen willensbildungsprozess mitglieder gedeckt gruppenwille erleichtert einzelnen begehung straftaten drngt gefhl persn licher verantwortung zurck woraus vereinigungsbezogene gefhrlichkeit sinne greren personenzusammenschlssen liegenden typischen eigendynamik ergibt vgl bgh urteil dezember str bghst gruppe freital erfllte entgegen vorbringen verteidigers beschuldigten bisherigen ermittlungsergebnis hoher wahrscheinlichkeit voraussetzungen zusammensetzung ausrichtung ergeben vorliegen personellen zeitlichen organisatorischen elements willenselement beschriebene verhalten willensbildung gemeinsame diskussion abstimmung belegt vereinigung begangenen taten erweisen zugrundelegung bisherigen ermittlungsergebnisses straftaten sinne abs nr abs nr stgb sprengstoffanschlge unabhngig frage ohnehin anwendung abs nr stgb fhrenden ttungsvorsatzes ziel politisch andersdenkende einzuschchtern asylbewerber verngstigen bundesrepublik deutschland verlassen wrden vorgehen politisch andersdenkende asylbewerber infolgedessen mehr sicher geschtzt fhlen knnten tiefgreifenden beeintrchtigung inneren sicherheit vertrauens bevlkerung gewhrleistung fhrt erfllt voraussetzungen abs stgb zumal anschlge vielzahl auslnderfeindlicher straftaten gesamten bundesgebiet einreihen vgl bgh beschluss januar str njw mwn beschuldigte gehrte derjenige anschlge wesentlichen plante vorbereitete darber hinaus mitttern anschlgen jeweilige aufgabe zuwies zweifel durchfhrung einzelner anschlge zerstreuen vermochte siehe oben rdelsfhrern vereinigung bte mitglied vereinigung mageblichen einfluss ttigkeiten nahm durchfhrung anschlge teil beteiligte ausweislich chatprotokolle brigen rege verbandsleben fall bb begrnden bereits aufgefundenen sprengkrper zusammenhang brigen ausrichtung vereinigung beschuldigte dringend verdchtig tateinheitlich rdelsfhrerschaft terroristischen vereinigung vgl bgh beschluss juli str jz explosionsverbrechen abs stgb vorbereitet strafbar gem abs nr stgb brigen fllen beschuldigte jeweils dringend verdchtig allein mittter anschlgen beteiligt wodurch wiederum jeweils tateinheitlich rdelsfhrerschaft terroristischen vereinigung fllen sprengstoffexplosion herbeifhrte abs stgb idealkonkurrierend zustzlich fall bb versuchte vier menschen niedrigen beweggrnden heimtckisch tten stgb dabei menschen mittels gefhrlichen werkzeugs beteiligten gemeinschaftlich mittels leben gefhrdenden behandlung verletzte abs nr stgb sowie fremde sache beschdigte stgb dringende verdacht beschuldigten ttungsvorsatz vorlag ergibt mageblich bekannten besonderen ge fhrlichkeit fensterscheiben angebrachten sprengladungen zudem bedenken mitglieder vorfeld konkreten anschlags zurckstellte dabei ausdruck brachte gefhrlichkeit tathandlung erkannte dadurch ergebnis dafr sorgte vereinigungsmitglieder gleichwohl weiteren anschlagsvorbereitung beteiligten generalstaatsanwaltschaft dresden sachverhalt rechtlicher hinsicht bewertet fhrt abweichenden beurteilung fllen bb jeweils versuchte menschen mittels gefhrlichen werkzeugs sowie mittels leben gefhrdenden behandlung fall bb bzw beteiligten gemeinschaftlich fall bb verletzen jeweils fremde sache beschdigte besteht worauf ermittlungsrichter bundesgerichtshofs zutreffend abgestellt haftgrund fluchtgefahr abs nr stpo beschuldigte fall verurteilung empfindliche freiheitsstrafe erwarten erheblichen fluchtanreiz begrndet stehen hinreichende persnliche soziale bindungen ledigen beschuldigten entgegen daneben liegt sowohl blick abs stgb blick jedenfalls fall versuchte ttungsdelikt haftgrund schwerkriminalitt abs stpo genannten umstnde begrnden gefahr ahndung tat weitere inhaftierung beschuldigten vereitelt knnte vorschrift gebotenen restriktiven auslegung vgl meyer goner schmitt stpo aufl rn mwn angewendet zweck untersuchungshaft weniger einschneidende manahmen deren vollzug erreicht stpo besonderen voraussetzungen fr fortdauer untersuchungshaft ber sechs monate hinaus abs stpo liegen umfang verfahrens sachakten umfassen bereits stehordner ermittlungen indes abgeschlossen verfahren richtet mittlerweile acht beschuldigte besondere schwierigkeit urteil innerhalb sechs monaten nachdem beschuldigte untersuchungshaft genommen worden zugelassen insoweit insbesondere bercksichtigen umstnde annahme dringenden tatverdachts gefhrt gruppe freital stelle terroristische vereinigung dar schon mangels zustndigkeit gegenstand ermittlungen generalstaatsanwaltschaft dresden bercksichtigung strukturen ermittlungen fr abgeschlossen gehalten anklage jugendschffengericht dresden erhoben steht fortdauer untersuchungshaft mithin entgegen vermag vorwurf verzgerten sachbehandlung etwa deshalb begrnden generalbundesanwalt seinerseits neue anklage erhoben gilt jedenfalls derzeit blick verfahrensbernahme erst april verfahren gebotenen besonderen beschleunigung gefhrt worden seit inhaftierung beschuldigten zahlreiche ermittlungsmanahmen durchgefhrt worden generalbundesanwalt einzelnen zuschrift mai aufgefhrt insbesondere auswertung anlsslich festnahme mehreren mitbeschuldigten durchsuchungen insgesamt objekten april sichergestellten datentrger mobiltelefone computer speichermedien dauert gleiches gilt fr bereits anlsslich festnahmen november sichergestellten elektronischen asservate sowohl anzahl asservate bestehende sperrcodes dauer auswertungsmanahmen bedingt ebenso bedarf auswertung chatprotokolle geschalteten telefonberwachungsmanahmen observationsmanahmen videoaufzeichnungen treffpunkt gruppe tankstelle weiterer ermittlungen weitere vollzug untersuchungshaft steht alledem auer verhltnis bedeutung sache falle verurteilung erwartenden strafe becker ribgh hubert befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker gericke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet dezember pellowski justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja gg art bgb stpo zusammenhang berprfung ermittlungsverfahren getroffenen staatsanwaltschaftlichen beziehungsweise richterlichen manahmen denen beurteilungsspielraum entscheidungstrgers besteht entwickelten grundstze vertretbarkeit manahme gelten fr beurteilung ansprchen enteignungsgleichem eingriff ermittlungshandlung vertretbar entfllt rechtswidrigkeit eingriffs voraussetzung haftung enteignungsgleichem eingriff besttigung senatsurteils mai iii zr versr geltendmachung anspruchs enteignendem eingriff vorliegen sonderopfers beschlagnahme presseerzeugnisses betroffenen kapitalgesellschaft regelmig verneinen eingreifen strafverfolgungsbehrden bewusst riskantes verhalten gesellschaftsorgans veranlasst worden besttigung fortfhrung senatsurteile februar iii zr bghz mrz iii zr bghz bgh urteil dezember iii zr olg mnchen lg mnchen ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters reiter sowie richterinnen dr liebert dr arend fr recht erkannt revision beklagten urteil oberlandesgerichts mnchen zivilsenat november insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden insgesamt folgt neu gefasst berufung beklagten grundurteil landgerichts mnchen zivilkammer januar aufgehoben klage abgewiesen berufung klgers zurckgewiesen klger kosten rechtsstreits instanzen tragen rechts wegen tatbestand klger geschftsfhrender gesellschafter london ansssigen ltd macht beklagten freistaat eigenem abgetretenem recht ersatzansprche hhe zusammenhang beschlagnahme presseerzeugnissen geltend ltd vertrieb deutschland ab januar wchent lich erscheinende journal zeitungszeugen herausgeber klger zeit nationalsozialismus damaligen presselandschaft befasste einzelnen ausgaben jeweils zwei drei faksimilenachdrucke zeitungen ausgewhlten tages beigelegt nachdrucke vierseitigen zeitungsmantel eingelegt kurze historische abhandlungen jeweiligen zeitungsausgaben enthielt teil wurden groformatige ns propaganda plakate beigefgt grund strafanzeige beklagten leitete staatsanwaltschaft januar ermittlungsverfahren kl ger wegen verwendung kennzeichen verfassungswidriger organisationen stgb versten urheberrecht urhg beantragte beim amtsgericht erlass beschlagnahme beschlusses wurde selben tag erlassen wobei beschlagnahme beilagen vlkischer beobachter mrz ns propagandaplakat reichstag flammen beschrnkt wurde folgezeit wurden bundesweit circa vollstndige exemplare ausgabe journals beschlagnahmt beschwerde klgers hob landgericht staatsschutzkammer beschluss april beschlagnahmeanordnung durchgefhrten ermittlungen zureichenden tatschlichen anhaltspunkte sinne anfangsverdachts fr strafbares verhalten klgers ergeben htten etwaiges urheberrecht beklagten sei lngstens jahren ab erscheinen ausgabe vlkischen beobachters mrz abgelaufen bestehe verdacht kennzeichen verfassungswidriger organisationen hakenkreuze strafbarer weise verwendet verbreitet worden seien jedenfalls knne klger sozialadquanzklausel abs stgb berufen bisherigen erkenntnissen publikation ziel staatsbrgerlicher aufklrung verfolge ermittlungsverfahren klger wurde folgezeit gem abs stpo eingestellt sodann stellte amtsgericht fest klger fr beschlagnahme zeitraum januar april erlittenen vermgensschaden grunde staatskasse entschdigen sei generalstaatsanwaltschaft sprach klger entschdigung aufhebung bescheids knappes jahr spter forderte generalstaatsanwaltschaft bereits gezahlten entschdigungsbetrag erfolglos zurck rckforderung wurde spter beschrnkt landgericht klger gesttzt abgetretenen anspruch ltd enteignendem eingriff entschdigung grunde zugesprochen dagegen gerichteten berufungen klgers beklagten erfolglos oberlandesgericht lediglich tenor erstinstanzlichen urteils dahingehend abgendert klger grunde zugesprochene entschdigung enteignungsgleichem eingriff abgetretenem recht ltd beruhe brigen klage hinsichtlich geltend gemachten ansprche gesetz ber entschdigung fr strafverfolgungsmanahmen streg sowie amtspflichtverletzung aufopferung enteignendem eingriff abgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision mchte beklagte vollstndige abweisung klage erreichen nichtzulassung revision berufungsurteil gerichtete beschwerde klgers senat zurckgewiesen entscheidungsgrnde zulssige revision beklagten erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils soweit nachteil beklagten erkannt worden berufung abweisung entschdigungsklage berufungsgericht begrndung entscheidung ausgefhrt ansprche klgers gesetz ber entschdigung fr strafverfolgungsmanahmen bestnden eigentmer beschlagnahmten zeitschriften sei voraussetzungen fr zurechnung etwaigen schadens ltd vorlgen insofern seien ansprche abgetretenem recht gegeben ltd juristische person begnstigte grundentscheidung ansprche streg geltend knne ansprche amtshaftung scheiterten daran weder staatsanwaltschaft ermittlungsrichter amtspflichtwidrig gehandelt htten beantragung erlass beschlagnahmebeschlusses seien bezogen damaligen ermittlungsstand vertretbar grund uerst komplexen sach rechtslage htten staatsanwaltschaft ermittlungsrichter zeit punkt beantragung erlasses beschlagnahmeanordnung verletzung beklagten zustehenden urheberrechts beilagen verffentlichten zeitungen ausgehen drfen hintergrund bestehenden beurteilungsspielraums sei beschlagnahmebeschluss tragende tatverdacht sinne stgb zeitschrift zeitungszeugen sprachrohr ns ideologie eingesetzt gezielt kunden rechtsextremen politischen spektrum anzusprechen weder unverstndlich unvertretbar ansprche aufopferung seien verneinen grundrecht pressefreiheit art abs satz gg schutzgtern art gg leben freiheit krperliche unversehrtheit allgemeine aufopferungsanspruch beziehe vergleichbar sei berufungsgericht jedoch klger abgetretenen entschdigungsanspruch ltd enteignungsgleichem eingriff be jaht beschlagnahmebeschluss januar stelle rechtswidrige manahme sinne enteignungsgleichen eingriffs dar hierin liege widerspruch vertretbarkeit manahme bejaht rechtswidrigkeit rahmen prfung amtspflichtverletzung verneint worden sei fragen vertretbarkeit rahmen bgb rechtswidrigkeit rahmen enteignungsgleichen eingriffs seien zwangslufig gleich bewerten rechtsinstitute unterschiedlichen prfungsmastben orientierten rahmen vertretbarkeit komme amtstrger entscheidungszeitpunkt zustehender beurteilungsspielraum strker tragen frage eventuell spter festgestellten rechtswidrigkeit bemesse dagegen vorrangig objektiven kriterien konkreten fall gegebenenfalls erst aufgrund nachtrglicher klrung schwieriger rechtsfragen eingang spter treffende entscheidung rechtsmittelgerichts fnden weiteren voraussetzungen enteignungsgleichen eingriffs seien erfllt beschlagnahmebeschluss stelle eingriff art gg geschtzten eingerichteten ausgebten gewerbebetrieb ltd dar weiteren sei vorliegen sonderopfers schwelle enteignungsrechtlich zumutbaren berschreite bejahen insbesondere schliee prfung amtshaftung bejahte vertretbarkeit manahme annahme entschdigungsfhigen sonderopfers jedenfalls auerhalb spruchrichterprivilegs abs satz bgb generell ii beurteilung hlt rechtlichen nachprfung punkten stand klger weder eigenem abgetretenem recht ltd anspruch schadensersatz entschdigung ge genber klger erklrte zession ging leere zutreffend allerdings berufungsgericht davon ausgegangen entschdigungsansprche klgers ltd abs nr streg bestehen gleiches gilt fr ansprche aufopferung hiergegen nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erhobenen rgen klgers senat fr unbegrndet befunden berufungsgericht darin zuzustimmen weder staatsanwaltschaft ermittlungsrichter beantragung beziehungsweise erlass beschlagnahmeanordnung amtspflichtwidrig abs satz bgb art satz gg verhalten senat geht stndiger rechtsprechung davon staatsanwaltschaftliche handlungen denen beurteilungsspielraum entscheidungstrgers besteht einleitung ermittlungsverfahrens erhebung ffentlichen klage beantragung haftbefehls durchsuchungs beschlagnahmeanordnung amtshaftungsprozess richtigkeit vertretbarkeit berprfen grundstze richter anwendbar auerhalb richterspruchprivilegs abs satz bgb ber entsprechende manahmen entscheiden staatsanwaltschaft gericht zustehende beurteilungsspielraum daraus ergibt erfahrungsstze verwerten einbeziehung wertender gesichtspunkte bestimmte tatschliche umstnde wrdigen dadurch gekennzeichnet subsumtion sachverhalts tatbestand norm eindeutige antwort gibt vielmehr mehr richtige entscheidung geben heit verschiedene betrachter knnen pflichtwidrig handeln unterschiedlichen ergebnissen gelangen vertretbarkeit darf deshalb verneint voller wrdigung belange funktionstchtigen strafrechtspflege betreffende entscheidung mehr verstndlich vgl senatsurteile april iii njw april iii zr bghz mai iii zr versr oktober iii zr njw mai iii zr wm november iii zr bghz rn beckogk drr bgb rn stand juli jeweils mwn dabei ausfllung unbestimmten rechtsbegriffs vertretbarkeit aufgabe tatrichters revisionsgericht daraufhin berprft rechtsbegriff verkannt denkgesetze allgemeine erfahrungsstze verletzt fr beurteilung wesentlichen umstnde bercksichtigt senatsurteile oktober mai jeweils aao darlegungs beweislast dafr staatsanwaltschaftliches richterliches handeln unvertretbar insoweit amtspflichtwidrig trgt grundstzlich derjenige amtshaftungsanspruch geltend macht senatsurteil november aao rn allerdings knnen anspruchsteller erleichterungen form sekundren darlegungslast zugute kommen bverfg njw rn magaben berufungsgericht vertretbarkeit vorgehensweise staatsanwaltschaft ermittlungsrichters blickwinkel verhltnismigkeit beschlagnahmeanordnung recht bejaht prfung stpo erforderlichen tatverdachts durfte berufungsgericht insbesondere leichte trennbarkeit beilagen ns presseerzeugnisse genannten zeitungsmantel erluterungstexten sowie umstand abstellen inhaltliche distanzierung klgers beilagen abgedruckten nationalsozialistischen gedankengut unscheinbar platziert whrend hakenkreuze durchmesser cm beigefgte ns propagandaplakat breite cm hhe cm markant erscheinung traten anfangsverdacht straftat abs nr abs nr stgb ebenso wenig tatrichterliche wrdigung beanstanden angesichts uerst komplexen komplizierten sach rechtslage notwendigkeit eilentscheidung sei vertretbar hinsichtlich ausga be vlkischen beobachters mrz starken anfangsverdacht verletzung beklagten zustehenden urheberrechts bejahen strafbarkeit abs urhg beurteilung etwaiger ersatzansprche klgers beziehungsweise ltd ber beschluss januar ausgehende beschlagnahme zeitungsmntel auer betracht bleiben fehlerfrei getroffenen feststellungen vorinstanzen berschieenden vollzug beschlagnahmeanordnung zustzlicher schaden verursacht worden zutreffenden erwgungen landgerichts berufungsgerichts bezug genommen erweist manahme entscheidung entschlieung staatsanwaltschaft beziehungsweise ermittlungsrichters bercksichtigung zuzubilligenden beurteilungsspielraums vertretbar wirkt bereits tatbestandsebene erst verschuldensebene amtshaftungsanspruchs haftungseinschrnkung begrenzt objektiven umfang wahrzunehmenden pflichten dementsprechend bereits amtspflichtverletzung verneinen beckogk drr aao rn stein itzel schwall praxishandbuch amtsund staatshaftungsrechts aufl rn konsequent fall rechtmigkeit manahme entscheidung auszugehen wre widersprchlich einerseits vertretbarkeit bestimmten ermittlungshandlung bejahen andererseits vorgehensweise einzig richtige lsung anzusehen beckogk drr aao zivilgericht amtshaftungsprozess verwaltungs gerichtliche entscheidung gebunden rechtswidrigkeit rede stehenden manahme festgestellt tatbestandsebene frage vertretbarkeit stellen prfung verbleiben fehlerhafte rechtsanwendung amtstrger verschulden vorwerfbar beckogk drr aao liegt fall staatsschutzkammer landgerichts beschlagnahmebeschluss amtsgerichts januar beschwerde klgers beschluss april aufgehoben wurde jedoch worauf beklagte recht hinweist wovon berufungsgericht ausgegangen verbindlich festgestellt ermittlungsrichter rechtswidrige beschlagnahmeanordnung erlassen vielmehr gericht anordnungsvoraussetzungen grundlage entscheidungszeitpunkt gegebenen ermittlungsstands berprft gem stpo eigene sachentscheidung meyer goner schmitt stpo aufl rn getroffen staatsschutzkammer nunmehr grund fortschreitens ermittlungen verdachtsintensitt bewertet ermittlungsrichter vermag vertretbarkeit ursprnglich getroffenen entscheidung zweifel ziehen zumal beschlagnahme wegen fristablaufs abs stpo bereits formalen grnden aufzuheben rechtsfehlerhaft berufungsgericht allerdings entschdi gungsanspruch ltd enteignungsgleichem eingriff bejaht davon ausgegangen vertretbarkeit beschlagnahmeanordnung einfluss bejahung rechtswidrigkeit manahme sei allein objektiven kriterien beurteile entschdigungsanspruch enteignungsgleichem eingriff setzt voraus rechtswidrig art gg geschtzte rechtsposition hoher hand unmittelbar eingegriffen hoheitliche manahme unmittelbar beeintrchtigung eigentums herbeifhrt berechtigten dadurch besonderes zugemutetes opfer fr allgemeinheit auferlegt st rspr vgl senatsurteile mrz iii zr bghz januar iii zr bghz rn jeweils mwn dabei bedarf annahme entschdigungspflichtigen sonderopfers regelmig besonderen begrndung umstand ergibt rechtsposition betroffenen rechtswidrig eingegriffen senatsurteil mrz iii zr bghz rn beckogk drr aao rn mwn berufungsgericht vorgenommene unterscheidung vertretbarkeit manahme rahmen amtshaftungsanspruchs objektiven unrichtigkeit rechtswidrigkeit rahmen anspruchs enteignungsgleichem eingriff lsst rechtsfehlerhaft auer betracht oben dargestellte einschrnkung haftung amtshaftungsprozess konsequenzen fr verschuldensunabhngigen anspruch enteignungsgleichem eingriff zusammenhang berprfung staatsanwaltschaftlichen richterlichen manahmen ermittlungsverfahren entwickelten grundstze vertretbarkeit manahme gelten fr beurteilung ansprchen enteignungsgleichem eingriff ebenso amtshaftungsprozess beschlagnahme deren aufrechterhaltung rahmen anspruchs wegen enteignungsgleichen eingriffs richtigkeit allein darauf berprfen vertretbar danach vertretbarkeit verneinen entscheidung voller wrdigung belange funktionstchtigen strafrechtspflege mehr verstndlich bedeutet bejahung vertretbaren manahme fhrt amtspflichtverletzung bereits tatbestandsebene entfllt rechtswidrigkeit eingriffs voraussetzung haftung enteignungsgleichem eingriff verneinen senatsurteil mai iii zr versr beckogk drr aao rn entgegen auffassung berufungsgerichts ergibt senatsurteil januar iii zr bghz rn ff abweichendes entscheidung betrifft rechtswidrigkeitsbegriff sinne abs buchst nordrhein westflischen ordnungsbehrdengesetzes bereich spielen senat entwickelten grundstze fr berprfung staatsanwaltschaftlicher beziehungsweise richterlicher manahmen ersichtlich rolle entscheidung berufungsgerichts erweist deren grnden richtig zpo anspruch enteignendem eingriff landgericht angenommen scheidet ebenfalls ltd vollzug beschlagnahmeanordnung unzumut bares sonderopfer erlitten umstand berufungsgericht abgetretenem recht entschdigung gesichtspunkt enteignungsgleichen eingriffs grunde zugesprochen klage hinsichtlich etwaigen anspruchs ltd enteignendem eingriff abgewiesen steht ei ner prfung alternativen anspruchsgrundlage beklagten betriebenen rechtsmittelverfahren entgegen mehreren anspruchsgrundlagen verneinende grundurteil fhrt insoweit schon rechtskraft fhig innerprozessualen bindungswirkung betrags rechtsmittelverfahren gem abs zpo grundstzlich bercksichtigen bgh urteil juli vi zr njw zller vollkommer zpo aufl rn fr rechtsmittelzug gilt bindungswirkung allerdings eingeschrnkt reichen beiden klagegrnde vorliegenden fall quantitativ gleich weit erkennt gericht begrndet enteignungsgleicher eingriff gesttzte grundurteil voller sieg klgers folge aberkennung klagegrunds forderung mangels beschwer rechtsmittel einlegen zller vollkommer aao grund rechtsmittelgericht gehalten weiteren abgelehnten klagegrund amts wegen prfen senatsurteil januar iii zr wm verneinte klagegrund dagegen umfang reicht zuerkannte beschwerte klger darauf verweisen einschrnkende grundurteil rechtsmittel anzugreifen vgl zller vollkommer aao ber anschlussrevision klgers fr fall eingelegt worden senat ansonsten prfung klagebegehrens gesichtspunkt enteignenden eingriffs gehindert sehen daher mangels bedingungseintritts entscheiden anspruch enteignendem eingriff setzt voraus rechtmige hoheitliche manahme betroffenen unmittelbar nachteilen fhrt rechtlichen tatschlichen grnden hinnehmen schwelle enteignungsrechtlich zumutbaren bersteigen st rspr vgl senatsurteile mrz iii zr bghz februar iii zr njw mrz iii zr bghz rn jeweils mwn sonderopfer beim enteignungsgleichen eingriff rechtswidrigkeit hoheitlichen manahme begrndet geprft einwirkungen rechtsposition betroffenen sozialbindungsschwelle berschreiten verhltnis ebenfalls betroffenen personen besondere schwere aufweisen verhltnis betroffenen personen gleichheitsversto bewirken senatsurteil mrz aao rn beckogk drr aao rn ossenbhl cornils staatshaftungsrecht aufl jeweils mwn sinn hoheitliche manahme sozialbindungsschwelle berschreitet ausdruck sozialbindung eigentums begreifen lsst aufgrund umfassenden beurteilung umstnde einzelfalles entschieden senatsurteil mrz aao beckogk drr aao abverlangen sonderopfers ffentlichen interesse regelmig verneinen nachteilig betroffene freiwillig gefhrliche situation begeben deren folgen letztlich herbeigefhrt deshalb grundstzlich tragen vgl senatsurteile mai iii zr bghz september iii zr bghz mrz aao rn beckogk drr aao rn mwn wer daher schuldhaft anschein polizeilichen gefahr hervorruft anspruch enteignendem eingriff ersatz vermgensnachteils hierauf zurckzufhrenden polizeilichen manahme entstanden beckogk drr aao fall rechtssphre unbeteiligten dritten eingegriffen vielmehr betroffene fr sachlage verantwortlich pflicht polizei handeln begrndet senatsurteile februar iii zr bghz mrz aao entgegen mndlichen verhandlung geuerten auffassung klgervertreters gilt gedanke prventiv polizeilichen bereich manahmen strafverfolgung entschdigung abs satz streg ausgeschlossen soweit beschuldigte strafverfolgungsmanahme vorstzlich grob fahrlssig verursacht leicht fahrlssige verursachung gem abs abs nr streg versagung entschdigung fhren meyer goner schmitt aao streg rn verallgemeinernd festzustellen derjenige privates erlaubtes verhalten hinblick etwaige nachteilige einwirkungen geschtzt konflikt privaten ffentlichen interessen hervorruft hinnehmen folgen regelmig sphre zugeordnet gleichheitswidriges sonderopfer darstellen senatsurteil mrz beckogk drr jeweils aao anwendung grundstze voraussetzungen entschdigungspflichtigen sonderopfers ltd verneinen frage weitere feststellungen betracht kommen senat entscheiden magebend dabei ltd unbe teiligte dritte anzusehen deren rechtssphre beschlagnahme zufllig eingegriffen worden vielmehr eingreifen strafverfolgungsbehrden riskante verhalten klgers veranlasst worden geschftsfhrender gesellschafter ltd verantwortlicher sinne abs nr stgb bewusst fr grenzwertige verffentlichung journals zeitungszeugen entschieden markanter wiedergabe hakenkreuzes beifgung groformatiger nspropagandaplakate gleichzeitiger unaufflliger inhaltlicher distanzierung bereits ausgefhrt begrndete vorgehensweise vertretbar anfangsverdacht fr straftaten stgb abs urhg ltd verhalten organs zurechnen lassen darauf berufen sei unzumutbares sonderopfer fr allgemeinheit abverlangt worden alledem dahinstehen annahme berufungsgerichts zutrifft richterliche beschlagnahmeanordnung eingriff art gg geschtzten rechte ltd gefhrt nummer ausgefhrten grnde treffen abgetretenen ansprche ltd eigenem recht geltend gemachten forderungen klgers aufgeworfene frage entwertungsschadens gesellschaftsanteile entscheidungserheblich iii angefochtene urteil demnach aufzuheben soweit nachteil beklagten entschieden worden abs zpo sache endentscheidung reif senat berufung beklagten klage insgesamt abweisen abs zpo herrmann seiters liebert reiter arend vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sachenrberg abs beruhte mitbenutzung grundstcks nachbarn ddr zeiten inkrafttreten zivilgesetzbuchs januar getroffenen schuldrechtlichen vereinbarung grundstckseigentmer daraus whrend geltungsdauer zivilgesetzbuchs duldung mitbenutzung verpflichtet fr bereinigungsanspruch abs sachenrberg raum fall fehlt bereinigungslage mitbenutzung zivilrechtlich abgesichert bgh urt mrz zr olg dresden lg chemnitz zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidt rntsch richterin dr stresemann richter dr czub fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien eigentmer benachbarter grundstcke chemnitz schriftlicher vereinbarung februar gestattete damalige eigentmer klgern gehrenden grundstcks seinerzeitigen eigentmer heute beklagten gehrenden grundstcks rechtsnachfolgern spl abortfallwsser ber grundstck abzufhren seitdem verluft grundstck beklagten unterirdische abwasserleitung gartenteil grundstcks klger mndet sammelschacht klger abwasser leiten schacht abwasser ffentliche kanalisation abgeleitet dingliche sicherung leitungsrechts erfolgte klger grundstck erben desjenigen eigentmers erworben jahr nachbarn verlegung abwasserleitung gestattet verlangen beklagten beseitigung leitung landgericht klage abgewiesen berufung klger hilfsweise verurteilung beklagten zahlung entschdigung beantragt erfolglos geblieben senat zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgen klger berufungsinstanz gestellten antrge entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts mssen klger vorhandensein benutzung leitung dulden beklagten mitbenutzungsrecht grundstck klger zustehe einigung frheren grundstckseigentmer sei vereinbarung mitbenutzung grundstcks klger sinne zgb anzusehen bereits inkrafttreten zivilgesetzbuchs ddr januar bestanden abs satz egzgb fortbestehe mitbenutzungsrecht berechtige verpflichte rechtsnachfolger eigentmer herrschenden dienenden grundstcks grundbuch eingetragen sei art abs egbgb gelte recht belasteten grundstck klgern hilfsweise gestellten zahlungsantrag hlt berufungsgericht fr unbegrndet dafr gesetzliche grundlage gebe hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand ii unrecht nimmt berufungsgericht beklagten art abs egbgb aufgrund mitbenutzungsrechts abs zgb recht grundstck klger zustehe annahme jahr rechtsvorgngern parteien getroffene vereinbarung inkrafttreten zivilgesetzbuchs ddr januar egzgb mitbenutzungsrecht sinne abs zgb fr eigentmer heute beklagten gehrenden grundstcks begrndet begegnet rechtlichen bedenken abs satz egzgb norm berufungsgericht fr ansicht sttzt ergibt vorschrift fr bestehen inkrafttreten zivilgesetzbuchs begrndeten rechte pflichten zeitpunkt geltende recht magebend spricht dafr fr nutzungsrecht seite fr duldungspflicht seite vorschriften brgerlichen gesetzbuchs zeitraum mageblich blieben zivilgesetzbuch ddr galt allerdings abs satz egzgb zivilgesetzbuch inkrafttreten bestehenden zivilrechtsverhltnisse anzuwenden daraus geschlossen inhalt geltung brgerlichen gesetzbuchs abgeschlossenen vertrags dauernde gebrauchsberlassung gerichtet ab januar entsprechenden bestimmungen zivilgesetzbuchs ergab mitbenutzungsrecht sinne abs zgb entstanden wre og ddr nj indes offen bleiben ddr zeiten magebliche rechtsverhltnis vorschriften zivilgesetzbuchs brgerlichen gesetzbuchs anzuwenden beiden fllen beklagte recht grundstck klger erlangt aa vereinbarung jahr gestattungsvertrag bgb galt beklagten recht grundstck klger zustehen dingliche sicherung leitungsrechts eintragung grunddienstbarkeit unterblieb bb entstand aufgrund vereinbarung mitbenutzungsrecht abs zgb steht beklagten ebenfalls recht grundstck klger revision rgt nmlich erfolg berufungsgericht abs satz gbberg bersehen vorschrift erlischt grundbuch eingetragenes mitbenutzungsrecht ablauf dezember eigentmer vorher notariell beurkundeter beglaubigter form bestehen rechts anerkannt eintragung bewilligt inhaber rechts eigentmer abgabe erklrungen unterbrechung verjhrung bgb geeigneten weise verlangt frist abs sachenr dv ablauf dezember lngstens jedoch tag verlngert worden seit ffentliche glaube grundbuchs fr art abs egbgb bezeichneten mitbenutzungsrechte vollem umfang gilt letzten nderung art abs egbgb art abs nr zweiten eigentumsfristengesetzes dezember bgbl ffentliche glaube grundbuchs ablauf dezember vollem umfang wiederhergestellt seit januar gelten art abs egbgb bestimmten ausnahmen ffentlichen glauben grundbuchs mehr beklagte htte deshalb ablauf dezember klgern formgerechte anerkennung bewilligung eintragung ansicht berufungsgerichts bestehenden mitbenutzungsrechts erreichen bewilligung eintragung unterbrechung verjhrung geeigneten form insbesondere erhebung klage verlangen mssen vgl senat urt mrz zr wm geschehen rechtsvorgngerin beklagten jahr verurteilung klger duldung betretens benutzung grundstcks zweck reparatur unterhaltung abwasserleitung verlangt klage schsnrg hilfsweise notleitungsrecht bgb nachbarliche gemeinschaftsverhltnis gesttzt setzte voraus beklagten mitbenutzungsrecht grundstck klger zustand klage deshalb geeignet verjhrung anspruchs bewilligung eintragung bestehenden mitbenutzungsrechts sinne bgb unterbrechen vgl senat urt mrz zr wm etwaiges mitbenutzungsrecht beklagten wre deshalb ablauf dezember erloschen beklagte grundstck klger besitzrecht art abs satz buchst egbgb fehlt dafr notwendigen bereinigungslage sachenrechtsbereinigungsgesetz besitzmoratorium art abs egbgb sogenannten hngenden flle beschrnkt denen nutzungsberechtigung ddr zeiten vorschriften entsprechend abgesichert jedenfalls zweifelhaft vielmehr besteht umfang besitzer grundstckseigentmer sachenrechtsbereinigungsgesetz bertragung eigentums belastung grundstcks verlangen abschluss bereinigung senat urt juli zr viz beklagte jedoch abs sachenrberg belastung grundstcks klger dienstbarkeit dinglichen absicherung leitungsrechts verlangen falls aufgrund vereinbarung jahr januar mitbenutzungsrecht sinne abs zgb begrndet wurde scheidet anspruch beklagten wre grundstzlich fall abs nr sachenrberg danach mitbenutzer grundstckseigentmer bestellung dienstbarkeit verlangen neben voraussetzungen mitbenutzungsrecht zgb begrndet wurde gleichwohl fehlte bereinigungslage aa rechtsprechung senats urt oktober zr zov generell strungen erschlieung grundstcken beitrittsgebiet auftreten sachenrberg bereinigen sachverhalte denen mitbenutzung fremden grundstcks zivilrechtlichen absicherung entbehrte verwaltungspraxis ddr ddrtypischen gegebenheiten rechtmig angesehen wurde entscheidend deshalb umstand mitbenutzung ddr zeiten zumindest faktischer schutz zukam bb lediglich de facto respektiertes nutzungsverhltnis liegt inanspruchnahme heute klgern gehrenden grundstcks fr abwasserleitung nachbargrundstcks erfolgte aufgrund jahr voreigentmern getroffenen vereinbarung berechtigte verpflichtete rechtsnachfolger vertragsschlieenden ddr zeiten grundstckseigentmer fr rechtsnachfolger eigentmers gunsten vereinbarung getroffen wurde folgt abs bgb abs satz egzgb bzw zgb abs satz egzgb vereinbarung insoweit vertrag zugunsten dritter damaligen eigentmer vereinbart seinerzeitige eigentmer heute beklagten gehrenden grundstcks rechtsnachfolger ableitung abwsser ber nachbargrundstck berechtigt sollten rechtsnachfolger eigentmers benutzung grundstcks fr verlegung abwasserleitung gestattete bertragung eigentums klger erben seit zgb eingerumte gestattung gebunden somit mitbenutzung grundstcks klger ddr zeiten zivilrechtlich gesi chert ddr typisches vollzugsdefizit bereinigungslage fhrt hinblick rechtliche sicherung erkennen grund fehlt bereinigungsanspruch beklagten januar mitbenutzungsrecht sinne abs zgb entstanden ablauf dezember erloschen deshalb dahingestellt bleiben abs nr sachenrberg erfassten fall mitbenutzungsrecht begrndet wurde fall gleichsteht mitbenutzungsrecht bestand spter deshalb erlosch weder berechtigte verpflichtete innerhalb gesetzlichen frist eintragung rechts grundbuch herbeigefhrt schuldrechtliche pflicht klger inanspruchnahme grundstcks fr abwasserleitung dulden ergibt vereinbarung februar grundstck erben desjenigen voreigentmers erworben seinerzeit verlegung leitung gestattet gestattung klger gebunden schuldrechtliche vereinbarungen begrnden rechte pflichten grundstzlich fr vertragsschlieenden fr rechtsnachfolger vgl senat urt april zr dnotz ausnahme grundsatz gilt zugunsten klger etwa deshalb damalige grundstckseigentmer erklrt vereinbarung fr rechtsnachfolger gelten solle vertrag lasten dritter kennt rechtsordnung fr brgerliche gesetzbuch mageblich siehe bghz berufungsurteil weder grnden richtig darstellt zpo sache endentscheidung reif abs zpo aufzuheben abs zpo sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo nmlich standpunkt konsequent bisher geprft voraussetzungen abs schsnrg vorliegen nachholen krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen lg chemnitz entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neubrandenburg oktober magabe unbegrndet verworfen entsprechend antragsschrift generalbundesanwalts september konventionswidrige verfahrensverzgerung festgestellt nebenklgerin zugesprochene anspruch hhe nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz erst ab september verzinsen hinsichtlich weiteren zinsanspruchs entscheidung abgesehen vgl bgh beschluss dezember str strafo senatsbeschluss januar str brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels sowie insoweit adhsionsverfahren entstandenen besonderen kosten tragen auslagenerstattung findet statt vgl senatsbeschluss januar str bghr stpo abs satz auslagenerstattung sost scheible roggenbuck franke cierniak mutzbauer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet dezember pellowski justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja baugb abs satz auerhalb enteignungs besitzeinweisungsverfahrens abschluss kaufvertrags vertrags ber einrumung nutzungsrechten grundstckseigentmer erwartende enteignung besitzeinweisung abgewendet gelten vertragsparteien grundstzlich ausschlielich regeln brgerlichen rechts besttigung senat urteile juli iii zr bghz mai iii zr bghz oktober iii zr njw rr sowie bgh urteil februar zr nvwz rn steht entsprechenden anwendung abs satz baugb derartige vertragskonstellationen entgegen bgh urteil dezember iii zr ag dresden lg dresden ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert reiter sowie richterin pohl fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts dresden oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber erstattung rechtsberatungskosten beklagte verabschiedete jahr hochwasserschutzkonzept fr umsetzung erhhung grundstck klgers ehefrau befindlichen sttzmauer verbringung mehrerer erdanker liegenschaft erforderte folgezeit traten anwaltlich beratene klger beklagte vertreten landestalsperrenverwaltung ltv vertragsverhandlungen ber einrumung beschrnkten persnlichen dienstbarkeit umsetzung hoch wasserschutzkonzepts bereits entwurfsfassung vertrags april enthielt folgenden satz parteien kurzfristigen einigung kommen ltv enteignungs besitzeinweisungsverfahren beantragen erlass planfeststellungsbeschlusses durchfhrung hochwasserschutzmanahmen april schlossen eheleute ltv juni gestattungs dienstbarkeitsvertrag ltv recht einrumten einmalige vergtung teil grundstcks ausbau unterhaltung hochwasserschutzmauer erdanker nutzen enthlt vertrag regelung abgaben lasten anlass durchfhrung vereinbarten schutzmanahmen entstehen sowie kosten fr eintragung dienstbarkeit ltv tragen seien klage verlangt klger erstattung verauslagter kosten fr rechtsberatung zusammenhang abschluss gestattungs dienstbarkeitsvertrags hhe nebst zinsen amtsgericht klage abgewiesen berufung klgers landgericht urteil abgendert beklagten antragsgem verurteilt hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten wiederherstellung erstinstanzlichen klageabweisenden urteils begehrt entscheidungsgrnde zulssige revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht klger anspruch erstattung anwaltliche vertretung abschluss gestattungs dienstbarkeitsvertrages beklagten entstandenen rechtsberatungskosten grundlage abs schswg abs schsenteg absatz satz baugb analog zuerkannt gerade einleitung enteignungsverfahrens knne fr betroffenen eigentmer rechtliche beratung geboten gelte insbesondere bereits konkrete enteignungsvorhaben zielende drucksituation bestehe enteignungsbegnstigten gegenberstehe regel rechtskundig beraten sei voraussetzungen seien bejahen fr klger bestehende drucksituation sei vergleichbar situation einleitung enteignungs besitzeinweisungsverfahrens enteignungsrecht begnstigten grundstck klgers konkretisiert sei klger zuzumuten einleitung beteiligten geschlossenen vereinbarung angekndigten enteignungs besitzeinweisungsverfahrens abzuwarten genuss erstattung rechtsanwaltskosten gelangen knnen entscheidung bundesgerichtshofs september iii zr bghz ff zeige zudem frheren rechtsprechung baugb aufwendungen eigentmers enteignungsverfahren vorgelagerten besitzeinweisungsverfahren entstanden seien erstattungsfhig angesehen worden seien neuregelung baugb gesetzgeber bisherige rechtsprechung baugb bezug genommen lege schluss nahe einheitlichen neuregelung baugb zumindest analoge anwen dung vorschrift flle ausgeschlossen sollen denen frheren rechtsprechung entwickelten kriterien kosten anwaltlichen vertretung vorfeld eigentlichen enteignungsverfahrens erstattet worden seien ii erwgungen berufungsgerichts halten angriffen revision stand klger anspruch erstattung rechtsberatungs kosten grundlage abs satz baugb abs schswg abs schsenteg recht berufungsgericht ausgefhrt baugb verbindung genannten bestimmungen anhngigkeit enteignungsverfahrens entstandenen kosten unmittelbare anwendung findet baugb regelt erstattungspflicht hinsichtlich kosten fr enteignungsverfahren ff baugb sieht absatz satz gebhren auslagen rechtsanwalts sonstigen bevollmchtigten erstattungsfhig hinzuziehung notwendig voraussetzung fr unmittelbare anwendung norm allgemeiner ansicht enteignungsverfahren eingeleitet worden siehe schrdter breuer baugb aufl rn dyong ernst zinkahn bielenberg krautzberger baugb rn stand mai brgelmann reisnecker baugb rn rn stand september woran vorliegend fehlt entgegen rechtsauffassung berufungsgerichts ergibt erstattungsanspruch entsprechenden anwendung abs satz baugb abs schswg abs schsenteg aa abs satz baugb auerhalb frmlichen enteignungs besitzeinweisungsverfahrens getroffene einigungen analog anwendung finden hchstrichterlich bislang entschieden fachliteratur umstritten whrend teilweise ansicht vertreten analoge anwendung abs satz baugb sei grnden gesetzessystematik gewhrleistung einheitlicher ergebnisse geboten olg dresden urteil februar juris rn ff battis battis krautzberger lhr baugb aufl rn gelzer busse fischer entschdigungsanspruch enteignung enteignungsgleichem eingriff rn ff lehnt berwiegende teil literaturstimmen entsprechende anwendung vorschrift systematischen erwgungen ab dyong aao holtbrgge berliner kommentar baugb rn stand juli pasternak aust jacobs pasternak enteignungsentschdigung aufl rn allerdings analoge anwendung baugb vorschlgt aao rn petz beckok baugb rn stand oktober brgelmann reisnecker aao bb senat schliet zuletzt genannten ansicht stndiger senatsrechtsprechung gelten grundstzlich auerhalb enteignungs besitzeinweisungsverfahrens abschluss kaufvertrags vertrags ber einrumung nutzungsrechten grundstckseigentmer erwartende enteignung abgewendet vertragsparteien ausschlielich regeln brgerlichen rechts auerhalb enteignungs besitzeinweisungsverfahrens getroffenen vereinbarungen rein privatrechtlicher natur rckgriff normen ffentlichen rechts grundstzlich ausgeschlossen senat urteile juli iii zr bghz april iii zr bghz mai iii zr bghz april iii zr njw oktober iii zr njw rr siehe bgh urteile dezember zr njw februar zr nvwz rn entspricht berwiegenden auffassung literatur vgl schrdter breuer aao rn gaentzsch baugb rn krohn lwisch eigentumsgarantie enteignung entschdigung aufl rn ff brgelmann reisnecker aao rn stand april rn stand dezember zweifelnd wohl battis aao rn gassner freihndige grunderwerb ffentlichen hand ff krebs ff entsprechende vertrge unterscheiden einigung rahmen bereits anhngigen enteignungsverfahrens baugb vorgesehen rechtsprechung senats anerkannt grundstze besonderen fallgestaltungen anwendung kommen senatsurteile februar iii zr bghz januar iii zr bghz ff mrz iii zr bghz rn ff liegt allerdings genannten entscheidungen senat vorangegangenen planfeststellungsverfahren ansprche dritter enteignungsentschdigung fr erlittenen rechtsverlust bejaht obwohl fr planvorhaben bentigten grundstcke freihndig veruert worden senatsurteil mrz betraf frage betreiberin fernmeldenetzes entschdigungsansprche abs nr bbergg fr verlegung grundstck bundesstrae betriebenen freileitung strae bergbaugebiet weichen bentigten wegeparzellen trger straenbaulast folge verlustes leitungsrechts entwidmet freihndig veruert worden senat hielt anwendung materiellen enteignungsvorschriften fr gerechtfertigt rechtsverlust bereits verwaltungsakt nmlich zuvor erlassenen planfeststellungsbeschluss hoheitlicher seite unentrinnbar vorgezeichnet sei mache fr frage entschdigung unterschied liegenschaft vermeidung frmlichen enteignung freihndig veruert worden sei aao rn urteilen februar aao januar aao denen jeweils durchschneidung jagdbezirks neubau bundesautobahn beziehungsweise bahntrasse zugrunde lag stellte senat zugunsten teilweise freihndig erfolgten veruerung grundstcke beteiligten jagdgenossenschaften gesamtbetrachtung danach seien jagdrechte ungeachtet freihndigen veruerung betroffenen grundstcke ergebnis ausbung enteignungsrechts beeintrchtigt worden urteil februar aao ff beziehungsweise stand enteignenden zugriffs geworden urteil januar aao entschiedenen flle insofern zugrunde liegenden sachlage vergleichbar ltv getroffenen vertraglichen bereinkunft planfeststellungsverfahren vorausging fr grundstckseigentmer rechtsbeeintrchtigung unentrinnbar vorgezeichnet grundlage planfeststellungsbeschlusses htte gegenber enteignungs vorheriges besitzeinweisungsverfahren eingeleitet knnen ltv einigung zustande gekommen wre grundstckseigentmern angekndigt worden allein rechtfertigt anwendung enteignungsrechtlicher entschdigungsregelungen hingegen vgl senat urteil april iii zr njw kennzeichnend fr senatsentscheidungen januar februar mrz jeweils zugrunde liegende interessenlage nmlich ansprche veruernden grundstckseigentmer entschdigungen dritter rede standen deren rechte infolge eigentumsbertragungen fortfall gerieten zugrundeliegenden vertrgen beteiligt mglichkeit gegenber vorhabenberechtigten zusammenhang freihndigen grundstcksveruerung eigene vertragliche entschdigungsansprche begrnden bestand verlust rechte betroffenen grundstcken stellte fr dritten unausweichliche konsequenz hoheitlichen planungsaktes dar grundlage fr einigung jeweiligen grundstckseigentmer begnstigten vorhaben derartige konstellation jedoch gegeben vielmehr stand knftig dienstbarkeit betroffenen grundstckseigentmern frei ltv auerhalb frmlichen enteignungs besitzeinweisungsverfahrens vertragliche bereinkunft treffen verfahren abzuwarten whlen grundstckseigentmer freihndigen veruerung einrumung nutzungsrechten gleichen mae schutzbedrftig auerhalb vertragsverhltnisses stehender dritter folge vertraglichen bereinkunft grundstckseigentmers ffentlichen hand vorhabenbegnstigten rechtsbeeintrchtigung rechtsverlust erleidet kommt auerhalb enteignungs besitzeinweisungsverfahrens vertragsschluss zustande hngt allein willen durchsetzungsvermgen vertragsparteien ab rechtsverhltnis einzelnen ausgestalten sache beteiligten rahmen privatautonomie geprgten vereinbarungen vertragliche regelung ber ersatz freistellung rechtsberatungskosten fr geboten halten durchzusetzen vermgen dabei verkennt senat grundstckseigentmer abschluss vertrags aufgrund fr fall scheiterns verhandlungen angedrohten einleitung enteignungs besitzeinweisungsverfahrens drucksituation befunden mgen entgegen auffassung berufungsgerichts ansicht breuers schrdter breuer aao rn rechtfertigt bestehen drucksituation fr genommen allerdings geltung abs satz baugb auerhalb enteignungs besitzeinweisungsverfahrens erfolgte freihndige veruerungen belastungen grundstcks auszudehnen situation tritt vielen sonstigen verhandlungskonstellationen grunde vermag senat ausfhrungen klgervertreters mndlichen verhandlung anzuschlieen strukturelle ungleichheit lasten grundstckseigentmers geltend gemacht freihndige verhandlungen ber belastung veruerung grundstcks eintritt fr fall scheiterns verhandlungen betracht kommende enteignungs besitzeinweisungsverfahren engen gesetzlichen voraussetzungen beachtung eigentmer zustehenden grundrechtsschutzes durchgefhrt falle einleitung verfahrens grundstckseigentmer keinesfalls schutzlos gestellt gedrngt fhlen privatrechtliche einigung preis einzuwilligen senatsurteil september iii zr bghz entgegen rechtsansicht berufungsgerichts aussage entsprechenden anwendung abs satz baugb gegebenen situation entnehmen entscheidung erging hintergrund damaligen rechtslage erstattungsfhigkeit enteigneten enteignungsverfahren erwachsenen kosten fr rechtsberatung vertretung gesetzlich geregelt entsprach stndigen rechtsprechung derartige kosten grundlage bbaug erstattungsfhig seien senat urteile april iii zr njw de zember iii zr njw sowie weiteren nachweise senatsentscheidung september aao berufungsgericht bezug genommenen urteil september senat entschieden kosten fr rechtsberatung vertretung analoger anwendung bbaug erstattungsfhig seien eigentlichen enteignungsverfahren vorgelagerten behrdlichen besitzeinweisungsverfahren entstanden seien komme besitzeinweisungsverfahren gegenber enteignungsverfahren gewisse selbstndigkeit betreffe wesentliche einschneidende vorwirkung enteignung aao neufassung bbaug zuge baurechtsnovelle gesetzgeber zwischenzeitlich rechtsgrundlage fr erstattung kosten anwaltlichen vertretung enteignungsverfahren geschaffen bt drucks genannten senatsentscheidung beurteilenden fall besitzeinweisungsverfahren allerdings gerade eingeleitet worden getroffene vereinbarung diente vielmehr vermeidung verfahrens senatsentscheidung september analogen geltung bbaug angestellten erwgungen daher gegebene konstellation bertragbar sinne battis aao rn deshalb verfngt hinweis berufungsgerichts bbaug bezug nehmenden erwgungen gesetzgebers neuregelung baugb aao vorstehenden grnden scheidet pasternak aao rn vorgeschlagene analoge anwendung baugb vorliegende fallgestaltung iii sache berufungsgericht zurckzuverweisen weitere feststellungen erforderlich rechtsstreit deshalb endentscheidung reif abs satz abs zpo klger berufungsbegrndung zweifel richtigkeit tatsachenfeststellungen amtsgerichtlichen urteil bezug vertraglichen kostenerstattungsanspruch angebracht rechtsstandpunkt folgerichtig berufungsgericht berufungsangriffen bislang befasst gegebenenfalls vorinstanz rgen revision betreffend hhe anspruchs befassen einzugehen senat vorliegenden verfahrensstand veranlassung herrmann tombrink reiter remmert pohl vorinstanzen ag dresden entscheidung lg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann februar beschlossen rechtsbeschwerde schuldners beschluss zivilkammer landgerichts frankenthal pfalz oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erheben grnde angefochtenen beschluss landgericht sofortige beschwerde schuldners zutreffenden grnden angefochtenen beschlusses zurckgewiesen insolvenzgericht schuldner beantragte restschuldbefreiung versagt ii angefochtene beschluss grnden versehen ntigt aufhebung gem abs nr zpo beschlsse rechtsbeschwerde unterliegen mssen mageblichen sachverhalt ber entschieden wiedergeben rechtsbeschwerdegericht grundstzlich demjenigen sachverhalt auszugehen beschwerdegericht festgestellt abs satz zpo fehlen tatschliche feststellungen rechtlichen berprfung lage ausfhrungen beschwerdegerichts berprfung ermglichen grnde zivilprozessualen sinne rechtsbeschwerdegericht unabhngig vorliegenden rge amts wegen bercksichtigen st rspr vgl bgh beschl juni ix zb njw mai ix zb rn september ix zb rn vorliegenden fall lassen ausfhrungen beschwerdegerichts verfahrensgegenstand erkennen landgericht feststellungen tatschlicher hinsicht getroffen umfang beschwerdegericht erstinstanzliche feststellungen bestimmte aktenbestandteile bezug nehmen darf vgl abs satz nr zpo braucht entschieden beschluss insolvenzgerichts juni enthlt ebenfalls geschlossene sachverhaltsdarstellung grnden beschlusses lsst entscheidungserhebliche sachverhalt hinreichend entnehmen umstnden kommt darauf schuldner erstbeschwerde nher begrndet hk kayser zpo rn iii wegen bezeichneten verfahrensfehlers senat gem gkg angeordnet gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erheben fischer raebel cierniak vill lohmann vorinstanzen ag neustadt weinstrae entscheidung lg frankenthal entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil zr verkndet november wilms justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb kufer rechtsnachfolger rechte verkufers baugenehmigung eingetreten stellplatzablsesumme wegen erlschens baugenehmigung erstattet worden herausverlangen bgh versumnis urteil november zr olg frankfurt main lg kassel zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter tropf dr lemke dr gaier dr schmidtrntsch fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kassel oberlandesgerichts frankfurt main dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte zahlung verurteilt worden umfang aufhebung berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts kassel april zurckgewiesen kosten rechtsmittelverfahren trgt klger urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand beklagte eigentmerin grundstcks strae dezember erhielt genehmigung errichtung appartment hotels genehmigung stellplatzauflage verbunden teil zahlung abgelst konnte aufgrund vereinbarung juli zahlte beklagte ablsesumme dm stadt notariellem vertrag september verkaufte grundstck bauarbeiten aufgenommen worden fr dm klger absicht getragen bau wohn bro geschftshaus weiterzufhren nahm hinblick entwicklung immobilienmarktes ort baumanahme abstand stadt zahlte ablsesumme erlschen baugenehmigung beklagte zurck klger beklagte zahlung hhe ablsesumme anspruch genommen landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hhe dm stattgegeben revision erstrebt beklagte wiederherstellung urteils landgerichts entscheidungsgrnde berufungsgericht auffassung ergnzender auslegung kaufvertrags parteien sei beklagte verpflichtet rechte stadt getroffenen ablsevereinbarung klger abzutreten rckerstattung summe weiterzugeben klger erwerb eigentums baugenehmigung ergebenden rechte eingetreten sei sei ablsesumme zugute gekommen gesonderter ausgleich hierfr sei kaufvertrag vorgesehen spreche dafr beklagte nichtausfhrung baus rckerstattungsanspruch berlassen anderenfalls wrde ausgewogene verhltnis leistung gegenleistung vermuten sei durchbrochen hlt rechtlichen berprfung stand ii rckzahlung ablsesumme beklagte ergnzende auslegung kaufvertrags parteien rechnung tragen mglich ergnzende auslegung gericht bereits vornehmen vertrag punkt streitfall erheblich erweist offen lt erforderlich vielmehr planwidrige lcke vereinbarten bghz dadurch gekennzeichnet parteien getroffenen regelung bestimmtes ziel erreichen wollten wegen lckenhaftigkeit vereinbarten gelungen bgh urteil mrz viii zr njw lcke tritt fllen bereich parteien regelungsbedrftig angesehen senatsurteil januar zr bghr bgb ergnzende auslegung ergnzungsbedrfnis entsteht innerhalb wirklich gewollten vereinbarungen bgh urteil dezember xii zr bghr aao ergnzende auslegung lcke mu anfang bestanden allein frage kommen knnte infolge nachtrglicher umstnde eingetreten bgh urteil juni iii zr njw gegensatz grundstzen ber fehlen wegfall geschftsgrundlage bgb anpassung gewollten wirklichkeit liquidation scheitern anpassung dienen geht ergnzenden vertragsauslegung soweit nachtrgliche umstnde veranlat darum vereinbarten zutage tretenden planvorstellungen durchbruch verhelfen ansatzpunkt besteht daher ermittlung parteien angemessener abwgung interessen redliche vertragspartner schlieung lcke unternommen htten hypothetischer rechtsgeschftlicher wille bghz feststellungen berufungsgerichts lt entnehmen kaufvertrag parteien rechtlich ber leistungsaustausch hinausgehenden erfolg gerichtet wre erwerb eigentums grundstck rckte klger allerdings wovon berufungsgericht abs hbo ausgeht fr rechtsnachfolgerinnen rechtsnachfolger geltung verwaltungsakte anordnet rechtsstellung beklagten adressatin baugenehmigung unmittelbar gesetzlicher anordnung mittelbar vertraglicher gestaltung beruhende ergebnis mag wozu feststellungen allerdings fehlen vertraglichen regelungszweck erfat worden anhaltspunkt fehlt dafr klger mehr rechtliche mglichkeit bauvorhaben ausnutzung stellplatzablsung durchzufhren geboten hiervon gebrauch machte lag allein eigentum begrndeten befugnis baugrundstck belieben verfahren bgb brigen konnte grundlage getroffenen feststellungen davon ausgegangen klger rechtlich gesicherte mglichkeit verschafft abweichend genehmigten plnen hotel beabsichtigte bebauung wohn bro geschftshaus ausnutzung stellplatzablsung verwirklichen klger ging vorgelegte korrespondenz stadtverwaltung zeigt davon verwirklichung vorhabens nderungsgenehmigung erforderlich feststellung berufungsgerichts fr parteien kaufabschlu anla bestanden ber mgliche rckerstattung ablsebetrages nichtbebauung grundstcks nachzudenken somit gefolgert vereinbarung sei lckenhaft anpassung kaufvertrags wegen wegfalls geschftsgrundlage kommt frage geschftsgrundlage vertragsinhalt oben mag mglichkeit klgers rechte baugenehmigung dezember auszuben dafr beiderseitigen fr jeweilige gegenseite erkenn baren vorstellungen parteien gemeinsame geschftswille darauf beruht htte klger erworbenen ffentlich rechtlichen stellung gebrauch machte vorteil stellplatzablsung sicherte bghz anhaltspunkte gegeben berufungsgericht gesichtspunkt ergnzenden vertragsauslegung errterten umstnde geben hierfr her prfung gleichgewichts leistung gegenleistung bersieht berufungsgericht leistung beklagten darauf beschrnkte klger eigentum mglichkeit verschaffen baugenehmigung stellplatzablsung nutzen umstand hiervon bereich liegenden grnden absah fhrt quivalenzstrung schon gar wrde gelten stellplatzablsung wovon berufungsgericht mglicherweise ausgeht eingang kaufpreiskalkulation beklagten gefunden htte wenzel tropf gaier lemke schmidt rntsch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli rinke justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz nr begrndet frhere nutzung verkauften grundstcks gefahr erheblichen schadstoffbelastungen weist unabhngig kauf verfolgten zweck regel bliche beschaffenheit sinne abs satz nr bgb bgh urteil juli zr olg schleswig lg flensburg ecli de bgh uvzr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele richterin haberkamp fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte bundesrepublik deutschland eigentmerin qm groen grundstcks teil bundeseisenbahnvermgens folgenden bev hierbei handelt rechtsfhiges sondervermgen bundes seit zeiten reichsbahn grundstck sechs gleise verlegt jahr fr bahnbetrieb genutzt wurden schrotthandel vermietet notariellem vertrag dezember kaufte klgerin grundstck fr rund sachmngelhaftung wurde gem abs kaufver trags ausgeschlossen absatz vertrags wurde ausdrcklich geregelt bev garantie fr freiheit kaufgegenstandes nher definierten altlasten hierauf gerichteten verdachts abgibt ferner erklrte bev abs darber bekannt anhaltspunkte vorliegen darauf hinweisen knnten kaufflche umweltschdigende stoffe abgelagert eingesickert wren garantien abgegeben klgerin nutzte grundstck zunchst abstellflche fr lastkraftwagen jahr bebauen stellte dabei erhebliche bodenbelastung fest soweit interesse rckabwicklung vertrags zahlung schadensersatz feststellung annahmeverzugs ersatz vorgerichtlicher anwaltskosten gerichteten klage landgericht stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht klage abgewiesen senat zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt klgerin urteil landgerichts wiederherstellen lassen entscheidungsgrnde berufungsgericht meint geltend gemachten ansprchen stehe vertraglich vereinbarte ausschluss sachmngelhaftung entgegen beklagte sei gem bgb gehindert berufen frhere nutzung bahnbetriebsgelnde fr zwecke schrotthandels stelle schon sachmangel dar sei knftige bebaubarkeit grundstcks stillschweigend vertragsgegenstand gemacht worden nutzung anhaltspunkte fr entstehung altlasten bestnden sei vorliegend auszugehen bahnbetrieb sechs gleisen jahr lasse gefhrdung bodens altlasten ableiten behandlung gleisschwellen frheren zeiten heute mehr zugelassenen bio herbi insektiziden erlaube schluss verunreinigung bodens nahezu fnfzig jahre einstellung bahnbetriebs heute vorhanden sei unabhngig davon scheine kleineres rangiergelnde gehandelt ber verpachtung schrotthandel aufgeklrt mssen klgerin dargelegt nheren angaben art gelagerten schrotts fehle ohnehin sei klage mangels kausalitt etwaigen verschweigens fr willensentschluss klgerin unbegrndet klgerin sei nutzung bahnbetriebsgelnde hinreichend bekannt sei geschftsfhrer einstellung bahnbetriebs erst fnf jahre alt verstorbener vater sei ebenfalls geschftsfhrer jedenfalls urkundslage vertragsschluss aktiv geschftsniederlassung familie mageblichen zeitraum durchgehend nhe grundstcks befunden msse nutzung bahnbetriebszwecken bekannt hchstrichterliche rechtsprechung wonach kausalitt arglistig verschwiegenen sachmangels fr kaufentschluss erforderlich sei gelte fr objektiv verzeichnende mngel fr altlastenverdacht schlielich beklagte verdacht arglistig verschwiegen weder sei mageblichen mitarbeiter altlast bekannt knne weisungen internen verwaltung bev gefolgert beklagten altlastenverdacht zurechenbar bekannt sei ii revision begrndet grundlage bisherigen feststellungen weder geltend gemachte rckabwicklungsanspruch nr bgb schadensersatzanspruch nr bgb verneint rechtsfehlerfrei verneint berufungsgericht allerdings ansprche kontamination bodens ergeben mangels gegenteiliger feststellungen fr revisionsverfahren davon auszugehen grundstck bereits gefahrbergang kontaminiert mangelhaft insoweit beklagte vertraglich vereinbarten ausschluss sachmngelhaftung berufen bgb steht entgegen arglistiges verschweigen konkreten kontamination setzt nmlich subjektiver hinsicht voraus beklagte kenntnis zumindest fr mglich hielt vgl senat urteil mrz zr njw rr urteil april zr njw rn berufungsgericht rechtsfehler verneint verfahrensfehlerhaft erweist dagegen annahme berufungsgerichts frhere nutzung grundstcks bahnbetriebsgelnde stelle sachmangel dar ausgangspunkt berufungsgericht verkennt frhere nutzung grundstcks offenbarungspflichtigen sachmangel darstellen grundstck nutzung industriegelnde schon jahrzehnte zurckliegt vornherein altlastenverdchtig einzustufen vgl bgh urteil oktober iii zr dnotz insoweit bghz abgedruckt olg celle njw rr liegt frhere nutzung gefahr erheblichen schadstoffbelastungen begrndet darauf beruhender sachmangel hchstrichterlichen rechtsprechung anerkannt worden fr frhere nutzung wilde mllkippe senat urteil juli zr njw deponie bgh urteil mrz iii zr bghz werksdeponie jahren letzten jahrhunderts senat urteil mrz zr njw tankstelle senat urteil oktober zr njw ii grundstck vergangenheit weise genutzt worden lsst grundlage bisherigen feststellungen beurteilen hinsichtlich nutzung schrottplatz nimmt berufungsgericht vertretbar fr genommen altlastenverdacht begrnde klgerin besondere gefahrentrchtige formen schrottlagerung etwa altautoverwertung behauptet liegt hinblick frheren bahnbetrieb hierzu klgerin vorgetragen aufgrund ber jahrzehnte hinweg erfolgten intensiven fahr abstell verladebetriebs bahngleisen gefahr erheblichen schadstoffbelastung grundstcks insbesondere schmiermittelverluste unkrautbekmpfung bahnschwellenimprgnierung entstanden sei beklagten namentlich fachkundigen bev bekannt sei aa vortrag erheblich richtigkeit unterstellt wre grundstck mangelhaft dabei dahinstehen annahme berufungsgerichts parteien htten zuknftige bebauung stillschweigend vertragsgegenstand gemacht beklagten erhobenen gegenrge standhielte unerheblich berufungsgericht beklagte annimmt hiermit beschaffenheitsvereinbarung gem abs satz bgb meint nher liegen drfte knftige bebauung vertragsschluss vorausgesetzte verwendung sinne abs satz nr bgb ansieht vgl hierzu senat urteil mrz zr nzm rn jedenfalls wiese grundstck sachmangel gem abs satz nr bgb vorschrift kaufgegenstand fr gewhnliche verwendung eignen beschaffenheit aufweisen sachen gleichen art blich kufer art sache erwarten begrndet frhere nutzung verkauften grundstcks gefahr erheblichen schadstoffbelastungen weist unabhngig kauf verfolgten zweck regel bliche beschaffenheit sinne abs satz nr bgb vgl mkobgb westermann aufl rn gaier nzm grundstckskufer blicherweise jedenfalls rechnen zustandsstrer fr beseitigung mglichen altlast herangezogen vgl abs bbschg gaier nzm unabhngig ffentlichrechtlichen folgen stellt gefahr schadstoffbelastungen nahezu denkbaren grundstcksnutzung wertmindernden faktor dar blich grundstckskufer erwartet zudem erwiese vortrag klgerin abs kaufvertrags enthaltene erklrung unrichtig wonach bev anhaltspunkte vorliegen darauf hinweisen knnten kaufflche umweltschdigende stoffe abgelagert eingesickert wren bb infolgedessen htte berufungsgericht angebotenen sachverstndigenbeweis nachgehen mssen einschtzung liege nahe eisenbahnbetrieb vorhandenen sechs gleisen heute vorhandene kontaminationen verursacht erschpft vermutung stellt unzulssige vorweggenommene beweiswrdigung dar ersichtlich tatschlichen grundlage berufungsgericht annahme gelangt warum ber beurteilung frage erforderliche sachkunde verfgt gleiches gilt soweit berufungsgericht betrieb zge herrhrende verunreinigungen begrndung verneint scheine kleineres rangiergelnde gehandelt abgesehen davon klger beweisantritt vorgetragen verunreinigungen knnten gerade rangier abstellgleise verursacht fr revisionsgericht erkennbar konkreten unterlagen berufungsgericht erkenntnisse gewonnen woraus insoweit sachkunde herleitet urteil stellt grnden richtig dar zpo berufungsgericht klage mangels kausalitt etwaigen verschweigens fr willensentschluss klgerin fr unbegrndet hlt vater jetzigen geschftsfhrers verwaltungsgesellschaft klgerin kenntnis bahnbetrieb gehabt msse mehreren grnden rechtsfehlerhaft aa zunchst schliet kenntnis kufers sachmangel sachmngelhaftung voraussetzungen abs bgb hiervon unterscheidende frage verkufer berufung vertraglich vereinbarten ausschluss sachmngelhaftung gem bgb verwehrt obwohl arglist fr kaufentschluss kausal stellt kufer gerade kenntnis sachmangel kaufvertrag gebotenen aufklrung ber unverndert geschlossen htte verhielt berufungsgericht festgestellt bb dahingehende feststellungen ohnehin entbehrlich rechtsprechung senats urschlichkeit arglist fr kaufentschluss rahmen bgb unerheblich bestimmung kufer allein unredlichen freizeichnung verkufers schtzen senat urteil juli zr bghz rn sofern voraussetzungen vorliegen denen ber frhere nutzung aufgeklrt besteht objektiv offenbarungspflichtiger sachmangel berufungsgericht meint setzt bgb altlastenverdacht voraus sachmangel arglistig verschwiegen wurde norm differenziert verschiedenen arten sachmngeln schlielich rechte klgerin abs satz bgb ausgeschlossen voraussetzung hierfr wre vertragsschluss frhere nutzung bahnbetriebsgelnde verbundene gefahr bodenkontamination kannte geschftsfhrer verwaltungsgesellschaft klgerin ber kenntnisse verfgte verneint berufungsgericht allerdings meint zusammenhang bgb vater jetzigen geschftsfhrers frherer geschftsfhrer msse kenntnis nutzung gehabt insoweit schon zweifelhaft berufungsgericht positive feststellung trifft lediglich vermutung anstellt feststellung handeln stnde substanzlos raum klgerin zutreffend hervorhebt bedrfte aufgrund erheblichen zeitablaufs mehr vierzig jahren ende bahnnutzung vertragsschluss fr annahme fortwhrenden positiven kenntnis besonderer anhaltspunkte zudem erkennbar warum frheren geschftsfhrer nutzung bahnbetriebsgelnde ausgehende gefahr bodenbelastung bekannt verbleibende unsicherheiten wirkten lasten beklagten trgt verkuferin darlegungs beweislast fr kenntnis klgerin sachmangel sinne abs satz bgb vgl senat urteil november zr bghz rn gilt fr behauptung klgerin frhere geschftsfhrer lange vertragsschluss geschftsleben zurckgezogen wissenszurechnung gem bgb analog ebenfalls entgegenstnde iii fr weitere verfahren weist senat folgendes tuschung verschweigen offenbarungspflichtigen mangels handelt arglistig sinne bgb wer sachmangel mindestens fr mglich hlt gleichzeitig wei rechnet billigend kauf nimmt vertragsgegner sachmangel kennt offenbarung vertrag vereinbarten inhalt geschlossen htte vgl senat urteil mrz zr njw gericht beweisaufnahme auffassung gelangen nutzung bahnbetriebsgelnde sachmangel darstellt msste bercksichtigung sachverstndigen erkenntnisse beurteilen genannten voraussetzungen arglist fachkundigen bev vorliegen beachtung rechtsprechung wissenszurechnung juristischen personen vgl senat urteil dezember zr bghz ff mageblich insoweit kenntnisstand verkufers vertragsschluss liegen umstnde aufgrund deren davon ausgehen darf schadstoffbelastung bestehe trotz gefahrentrchtigen nutzung subjektive seite arglist verneinen nher bgh urteil oktober iii zr dnotz insoweit bghz abgedruckt soweit beklagte revisionserwiderung darauf sttzt aufgrund unmittelbaren nachbarschaft betrieb klgerin davon ausgehen drfen frhere bahnbetrieb bekannt trgt sekundre darlegungslast sache verkufers diejenigen umstnde rumlicher zeitlicher inhaltlicher weise konkretisieren aufgrund deren trotz unterbliebener eigener aufklrung davon ausgegangen kufer kenntnis mangel gefahr bodenbelastung aufgrund nutzung gehabt eingehend senat urteil november zr bghz rn stresemann brckner kazele weinland haberkamp vorinstanzen lg flensburg entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar verfahren erffnung insolvenzverfahrens ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel dr pape grupp richterin mhring januar beschlossen vorlageverfgung aufgehoben sache landgericht magdeburg zurckgegeben entscheidung ber vorbringen schuldners schreiben dezember grnde bundesgerichtshof entscheidung ber widerspruch beschluss landgerichts november berufen schuldner rechtsbeschwerde inso zpo gvg eingelegt rechtsbeschwerde vorliegen rechtsbehelf ausdrcklich rechtsbeschwerde bezeichnet sofern beteiligter allgemeinem sprachgebrauch deutlich macht berprfung instanzenzug bergeordnete gericht begehren bgh beschluss mrz ix zb wm schreiben dezember jedoch entnommen schuldner hiermit rechtsmittelgericht anrufen schuldner vorgebracht nher bezeichnete umstnde beanstandeten beschluss bercksichtigt worden seien hintergrund nochmalige bearbeitung gebeten schuldner landgericht abnderung getroffenen entscheidung ersucht rechtsmittel eingelegt ber anhrungsrge inso zpo gegenvorstellung auszulegende eingabe daher landgericht befinden kayser raebel grupp pape mhring vorinstanzen ag magdeburg entscheidung lg magdeburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zb april beschwerdesache vii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dr dressler richter hausmann dr wiebel prof dr kniffka bauner beschlossen sofortige beschwerde klgers kostenentscheidung urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe november kostenpflichtig verworfen beschwerdewert grnde sofortige beschwerde klgers ausschlielich kostenentscheidung urteil berufungsgerichts wendet gem abs zpo unzulssig rge greifbaren gesetzeswidrigkeit kostenentscheidung berufungsurteil begrndet auerordentlichen rechtsbehelf vgl bgh beschlu oktober viii zr njw kostenentscheidung folgt zpo dressler hausmann kniffka wiebel bauner'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss notz juli verfahren wegen einkommensergnzung fr jahr bundesgerichtshof senat fr notarsachen vorsitzenden richter schlick richter wendt becker sowie notare dr ebner justizrat dr bauer juli beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats fr notarverwaltungssachen oberlandesgerichts dresden dezember zurckgewiesen antragsteller gerichtskosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auslagen erstatten geschftswert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde antragsteller notar amtssitz antragsgegnerin einkommensergnzung fr kalenderjahr geltend gemacht bescheid mrz antragsgegnerin hhe zuerkannt hiergegen antragsteller mrz beim oberlandesgericht antrag gerichtliche entscheidung gestellt begehren antragsgegnerin teilweiser aufhebung genannten bescheides verpflichten fr kalenderjahr weitere einkommensergnzung zahlen hhe betrages beteiligten verlauf oberlandesgerichtlichen verfahrens hauptsache bereinstimmend fr erledigt erklrt oberlandesgericht beschluss dezember bescheid mrz hhe mehrbetrages aufgehoben antragsgegnerin verpflichtet antragsteller insoweit beachtung rechtsauffassung oberlandesgerichts neu bescheiden weitergehenden antrag zurckgewiesen beschluss antragsteller dezember zugestellt worden hiergegen schriftsatz januar beim oberlandesgericht eingegangen selben tag sofortige beschwerde eingelegt greift oberlandesgerichtlichen beschluss soweit antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen worden begehrt antragsgegnerin zahlung weiterer einkommensergnzung fr kalenderjahr hhe verpflichten macht hierzu geltend oberlandesgericht antragsgegnerin unrecht fiktive raumkosten fr kanzleirume sowie fiktive kosten fr weiteren pkw stellplatz einkommensverringernden berufsausgaben bercksichtigt antragsgegnerin verteidigt angefochtene entscheidung ii sofortige beschwerde zulssig abs bnoto abs brao bleibt sache jedoch erfolg zutreffend oberlandesgericht antragsgegnerin zahlung weiterer einkommensergnzung antragsteller verpflichtet soweit bescheid mrz betrag anerkannt erweist rechtmig verletzt antragsteller daher rechten vgl abs satz bnoto gem art abs satz satzung antragsgegnerin seit januar geltenden fassung gewhrt antragsgegnerin ttigkeitsbereich amtierenden notar berufseinkommen kalenderjahr besoldung richters amtsgericht besoldungsgruppe eingangsstufe gem abs zweiten besoldungs bergangsverordnung freistaat sachsen gleichem familienstand zurckbleibt einkommensergnzung hhe unterschiedsbetrages art abs satz satzung hierfr berufseinkommen notars gem bestimmungen berechnen anlage vorschrift einkommensergnzungssatzung folgenden eergs enthalten danach bemisst berufseinkommen berufseinnahmen sonstigen einnahmen notars abzglich berufsausgaben berufsausgaben zhlen sachausgaben fhrung notarstelle insbesondere fr bereithaltung amtsrume vertraglich zahlende miete jedoch fr bewltigung urkundsaufkommens erforderliche broflche sowie hhe ortsblichen mietzinses anerkannt abs buchst eergs grundlage beanstanden antragsgegnerin streit stehenden betrag berufsausgaben einkommensmindernd abgesetzt folge fr kalenderjahr antragsteller gewhrende einkommensergnzung summe erhht fiktive mietkosten hhe weiterer antragsteller betreibt kanzlei rumlichkeiten eigentum stehen berufsausgaben hierfr fiktiven monatlichen mietzins pro quadratmeter angesetzt wissen whrend antragsgegnerin lediglich ortsblich anerkennt kanzlei antragstellers ber erstreckt errechnet insoweit fr jahr insgesamt weniger berufsausgaben meinung antragstellers geboten hiergegen wendet antragsteller erfolg gem abs buchst eergs fr bereithal tung amtsrume vertraglich zahlende miete ortsblicher hhe einnahmen notars abzusetzen fllt beim antragsteller antragsgegnerin erkennt jedoch notar eigenen rumen amtiert ortsblichen mietzins fr entsprechende rumlichkeiten fiktive berufsausgaben einkommensmindernd antragsteller gnstige auslegung abs buchst eergs senat grunde legen antragsgegnerin handhabung jedenfalls selbstbindung eingegangen erkennbar festhalten lassen vgl custodis eylmann vaasen bnoto beurkg aufl bnoto rdn jedoch lsst fehlbeurteilung erkennen antragsgegne rin ortsbliche vergleichsmiete pro quadratmeter ansetzt sttzt hierzu erhebungen landesamtes fr vermessung geoinformation nutzwert kleinstdten wonach fr brorume mittlerem monatlicher mietzins gezahlt erhebung ermittelten daten zweifelt antragsteller grundsatz soweit geltend macht fr derartige quadratmetermiete seien brorume anmietbar erfordernissen notariats gengten fr geeignet tauglichkeit erhebungen landesamtes tragfhige schtzgrundlage zweifel ziehen konkreter beleg rtlichen verhltnisse erhebungen landesamtes signifikanter weise abwei chen hiermit verbunden vgl abs satz bnoto brigen verkennt antragsteller ohnehin schtzung fiktiven ortsblichen miete geht antragsgegnerin hierbei vornherein grerer beurteilungsspielraum zusteht etwa fall wre tatschlich gezahlte miete wegen angeblicher ortsunblichkeit vollem umfang berufsausgabe abzug bringen vertrauensschutz dahin antragsgegnerin trotz belegter nderungen mietmarkt zukunft hhere fiktive quadratmetermiete anerkennt antragsteller beanspruchen zuschlag fr archiv hhe weiterer antragsteller dachboden fr notariat genutzten gebudes archiv aktenlagerung eingerichtet hierfr antragsgegnerin vergangenheit fiktiven zuschlag jeweils ortsblich anerkannte fiktive raummiete zustzlich berufsausgaben abzug gebracht antragsteller bisher beanstandet worden hiervon antragsgegnerin ersichtlich zuknftig abweichen grundlage quadratmetermiete ergibt fiktive monatsmiete fr kanzleirume hiervon antragsgegnerin bercksichtigt weder antragsteller dargelegt ersichtlich grund berechnungsweise gendert hherer betrag ansatz gebracht msste fiktive kosten fr stellplatz hhe weiterer antragsgegnerin vergangenheit berechnung einkommensergnzung zunchst fiktive kosten fr zwei stellpltze anerkannt bringt nunmehr wegen zuschnitts notariats antragstellers bereits seit abrechnung fr kalenderjahr stellplatz monatlich ansatz hiergegen entgegen auffassung antragstellers erinnern berufsausgaben notar tatschlich entstanden antragsgegnerin abzug bringen notwendig angemessen satz eergs fr fiktive berufsausgaben gelten antragsteller bauordnungsrechtlichen grnden jahre zwei stellpltze vorhalten sog notwendige stellpltze garagen vgl bauo lsa bauo lsa erkennbar zusammenhang erteilung baugenehmigung verbindung einrichtung notariats fraglichen gebude antragsteller derartige auflage erteilt worden wre behauptet daher ersichtlich rechtsgrnden gehalten wre stellplatz verfgung stellen antragsgegnerin umstnden berufsausgaben fiktiven kosten fr stellplatz anerkennt beanstanden urkundsaufkommen notars weiteren stellplatz fr angestellten urkundsbeteiligten bewltigt knnte vgl abs buchst eergs schon sachvortrag antragstellers erkennbar beschwerde daher insgesamt erfolg bleiben schlick wendt ebner becker bauer vorinstanz olg dresden entscheidung dsnot'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenate freiburg september kosten magabe zurckgewiesen monatliche ausgleichsbetrag beschwerdewert grnde parteien dezember geheiratet scheidungsantrag ehefrau antragstellerin geboren november ehemann antragsgegner geboren dezember april zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich dahin gehend geregelt lasten versorgung antragstellerin beim landesamt fr besoldung versorgung baden wrttemberg lbv weiterer beteiligter wege quasisplittings abs bgb versicherungskonto antragsgegners landesversicherungsanstalt baden wrttemberg lva weitere beteiligte rentenanwartschaften hhe monatlich mrz begrndet dabei amtsgericht ausknften weiteren beteiligten ehezeitlichen dezember mrz abs bgb anwartschaften antragstellerin beim lbv bercksichtigung absenkung hchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsnderungsgesetzes hhe monatlich bfa weitere beteiligte hhe monatlich mrz sowie antragsgegners lva hhe monatlich mrz ausgegangen hiergegen gerichtete beschwerde lbv oberlandesgericht zurckgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv weiterhin geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsnderungsgesetzes fehlerhaft durchfhrung versorgungsausgleichs angewandt parteien sowie bfa lva rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde wesentlichen begrndet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember durchgefhrt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden fr berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschrnkt hchstruhegehaltssatz gem beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember bgbl mageblich fassung art abs nr versorgungsnderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlsse november xii zb xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlsse anlage beigefgt senat ausgefhrt fllt versorgungsfall whrend bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag ffentlichrechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag gegebenenfalls spter schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prfung vorbehalten sofern voraussetzungen fr schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschlu november xii zb antragsstellerin vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafr versorgungsausgleich frheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften fr antragsgegner quasisplitting aufgrund herabgesetzten hchstversorgungssatzes begrndet anwartschaften antragsgegners gesetzlichen rentenversicherung fr zeit juli juli zustzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert antragstellerin versto halbteilungsgrundsatz mehr hlfte tatschlich zustehenden ehezeitbezogenen versorgungsanwartschaften genommen sollten wegen systembedingten unterschiede ergebnis korrekturen erforderlich hinblick gegenwrtigen renten pensionsrechtlichen unsicherheiten abschlieend beurteilt mssen gegebenenfalls abnderung abs nr vahrg vorbehalten bleiben abnderung monatlichen ausgleichsbetrags beruht nunmehr erforderlichen anwendung baden wrttembergischen bemessungsfaktors fr hinsichtlich sonderzuwendung gesetz ber anpassung dienst versorgungsbezgen bund lndern sowie nderung dienstrechtlicher vorschriften september bgbl verbindung artikel gesetzes regelung rechts sonderzuwendung baden wrttemberg oktober gbl anwendung jeweils zeit entscheidung geltenden bemessungsfaktors vgl zuletzt senatsbeschlu september xii zb famrz ff hahne sprick wagenitz weber monecke ahlt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii za august rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter ball richterin hermanns richter dr achilles dr schneider sowie richterin dr fetzer beschlossen antrag beklagten beiordnung notanwalts zurckgewiesen grnde fr beiordnung notanwalts fr beschwerdeverfahren landgericht krefeld bundesgerichtshof zustndig beiordnung notanwalts fr rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts krefeld juni kommt mangels erfolgsaussicht betracht abs zpo rechtsbeschwerde statthaft weder statthaftigkeit fr fall gesetz ausdrcklich bestimmt landgericht rechtsbeschwerde beschluss zugelassen abs zpo ball hermanns dr schneider dr achilles dr fetzer vorinstanzen ag kempen entscheidung lg krefeld entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb mrz wohnungseigentumssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs abs auslegung grundbuch eingetragenen befugnis wohnungseigentmers dach gemeinschaftlichen gebudes funkfeststation betreiben fhrt betrieb mehrzahl anlagen gestattet wre bgh beschl mrz zb olg mnchen lg mnchen ag mnchen zivilsenat bundesgerichtshofes mrz vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen sofortige weitere beschwerde antragsteller beschluss zivilkammer landgerichts mnchen januar aufgehoben sofortige beschwerde antragsgegnerin beschluss amtsgerichts mnchen august zurckgewiesen antragsgegnerin trgt gerichtskosten rechtsmittelverfahren auergerichtliche kosten erstattet geschftswert verfahrens betrgt grnde beteiligten wohnungseigentmer wohnanlage antragsgegnerin wohnungseigentmerin heit nr antragsteller brigen wohnungseigentmer grundbuch eingetragenen gemeinschaftsordnung go jeweilige eigentmer einheit nr berechtigt dach gebudes standortbezogene funkfeststation antennenanlage einschlielich hierfr erforderlichen einrichtungen anlagen insbesondere stromanschluss stromzhler technikeinheit uneingeschrnkt errichten aufzubauen baulich ndern instand setzen instand halten dauernd unterhalten nutzen funkfeststation besteht insbesondere versorgungseinheit antennentrgern antennenanlage dach gebudes befindet derzeit mobilfunkanlage antragsgegnerin beabsichtigt montage zweier weiterer anlagen hiergegen wenden antragsteller amtsgericht entsprechenden unterlassungsantrag stattgegeben sofortige beschwerde antragsgegnerin landgericht antrag zurckgewiesen meint vorhaben antragsgegnerin bedeute gemeinschaftsordnung zulssige bauliche nderung vorhandenen anlage oberlandesgericht mnchen mchte hiergegen gerichteten sofortigen weiteren beschwerde antragsteller stattgeben sieht daran beschluss oberlandesgerichts kln februar nzm gehindert sache deshalb bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt ii vorlage statthaft abs nr abs abs abs fgg vorlegende gericht ansicht vorhaben antragsgegnerin bedeute errichtung weiterer eigenstndiger funkfeststationen neben bereits vorhandenen anlage sei gemeinschaftsordnung gedeckt gestattung funkfeststation errichten sei sinne zahlworts verstehen vorhandene funkfeststation beschluss gemeinschaftsordnung bestanden spreche vieles dafr bestehende anlage rechtlich abgesichert entspreche sptere versuch ursprnglichen eigentmers wohnanlage gestattung errichtung mehrerer funkanlagen erweitern demgegenber vertritt oberlandesgericht kln vergleichsentscheidung nahezu wortgleiche gemeinschaftsordnung betrifft ansicht berechtigte sei errichtung weiterer anlagen befugt formulierung funkfestanlage sei sinne unbestimmten artikels verstehen zweck abgrenzung gegenber mglichen technischen einrichtungen bestehe beschrnkung anzahl anlagen bedeute divergenz vorlegenden oberlandesgericht oberlandesgericht kln rechtfertigt vorlage betrifft abweichung lediglich auslegung rechtsgeschfts nmlich grundbuch eingetragenen gemeinschaftsordnung bestandteil teilungserklrung rede stehende regelung jedoch ber bezirk oberlandesgerichts hinaus verwendung findet weist normhnlichen charakter deshalb bundesrechtlichen vorschrift sinne abs fgg gleichzustellen vgl senat bghz bgh bghz iii sofortige weitere beschwerde zulssig abs abs nr abs fgg sache erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung entgegen ansicht beschwerdegerichts knnen antragsteller abs satz bgb abs antragsgegnerin verlangen montage weiterer mobilfunkanlagen unterlassen landgericht bereinstimmung beteiligtenbezeichnung antragsschrift wohnungseigentmer ausnahme antragsgegnerin antragsteller angesehen trifft neueren rechtsprechung senats bildet wohnungseigentmergemeinschaft teilrechtsfhigen verband beteiligter gerichtlichen verfahrens senat bghz ff soweit bewirtschaftung gemeinschaftlichen gebudes grundstcks abschluss rechtsgeschften dritten erforderlich erfolgt insoweit rechtsfhigen verband abgeschlossenen vertrgen berechtigt verpflichtet gerichtliche verfahren wegen ansprchen vertrgen bzw verband anhngig verhltnis wohnungseigentmer zueinander ansprche erfllung regelmigen besonderen beitrge verband zugeordnet daher gegenber wohnungseigentmern gerichtlich geltend verband jedoch weder mitglied eigentmergemeinschaft miteigentmer grundstcks unterlassungsansprche miteigentum grundstck stehen daher weder verband knnen entsprechenden beschluss wohnungseigentmer verband gerichtlich geltend gemacht vgl senat bghz ferner wenzel zwe briesemeister zwe demharter nzm entspricht inanspruchnahme antragsgegnerin antragsteller verband ermchtigender beschluss wohnungseigentmer antragsgegnerin gerichtlich verlangen errichtung weiterer mobilfunkstationen dach gebudes unterlassen getroffen antrag deshalb zurckzuweisen antragsteller vorliegenden verfahren gemeinschaftlichen bevollmchtigten rechtsanwalt wirksam vertreten wren bevollmchtigte antragsteller verwalterin eigentmergemeinschaft beauftragt worden interessen antragsteller gegenber antragsgegnerin gerichtlich geltend abs verwaltervertrages august verwalter gerichtlichen verfahren ermchtigt genehmigung verwaltungsbeirat fachkundigen rechtsanwalt einzuschalten manahmen treffen wahrung frist abwendung sonstigen rechtsstreits rechtsnachteils erforderlich regelung verwalter angelegenheiten aufschub nchsten ordentlichen eigentmerversammlung dulden befugnis geben ansprche wohnungseigentmer hinblick mitberechtigung grundstck gebude wahren hieran anerkennung rechtsfhigkeit wohnungseigentmergemeinschaft entscheidung senats juni bghz ff insoweit gendert interessengerechte auslegung verwaltervertrag wohnungseigentmergemeinschaft verwalterin vgl abramenko zmr enthaltenen bestimmung nunmehr dahin fhrt verwalter genannten fllen bevollmchtigt ansprche verbands namen gemeinschaftsbezogenen ansprche miteigentum namen wohnungseigentmer wahrzunehmen hierzu rechtsanwalt untervollmacht erteilen voraussetzungen bestimmung liegen antragstellung juli lag eilbedrfnis montage weiterer funkeinrichtungen dach hauses antragsgegnerin stand unmittelbar bevor zustimmung verwaltungsbeirats beauftragung rechtsanwalts geltendmachung hiergegen gerichteten ansprche antragsteller antragsgegnerin verwalterin juni erteilt worden entscheidung neuerrichtung beschwerdegericht meint lediglich bauliche nderung funkfeststation vorliegt hngt mageblich davon ab gemeinschaftsordnung anlage verstehen gemeinschaftsordnung definiert funkfeststation einrichtung drei bauteilen besteht nmlich antennentrgern antennenanlage versorgungseinheit daraus ergibt einheit ber bauteile verfgt verstndnis gemeinschaftsordnung funkfeststation darstellt vorhaben daher vorliegenden fall montage smtlicher drei komponenten gerichtet bedeutet erweiterung bestehenden errichtung weiteren anlage recht gewhrt go antragsgegnerin auslegung gemeinschaftsordnung senat gericht sofortigen weiteren beschwerde vornehmen senat bghz ergibt lediglich aufstellung einzigen funkfeststation gestattet auslegung grundbuch eingetragenen gemeinschaftsordnung auslegung grundbucheintragungen allgemein wortlaut sinn abzustellen unbefangener sicht nchstliegende bedeutung eintragung ergibt umstnde auerhalb eintragung knnen herangezogen besonderen verhltnissen einzelfalls fr jedermann weiteres erkennbar senat bghz soweit gemeinschaftsordnung sondernutzungsrecht gewhrt hinsichtlich rtlichen situation fall jedoch hinsichtlich entstehungsgeschichte ordnung einzelnen regelungen soweit grundbuchinhalt ergeben kg njw rr olg karlsruhe zmr kk elzer rdn kreuzer festschrift fr merle anwendung grundstze vorliegenden fall vorlegenden gericht fr wesentlich angesehenen auslegungskriterien bedeutung beigemessen weder tatsache abfassung gemeinschaftsordnung bereits funkfestanlage vorhanden gesichtspunkt sptere nderung gemeinschaftsord nung gescheitert unbefangenen betrachter bekannt fr weiteres erkennbar umstnde ergeben weder tatschlichen situation grundbuch mssen gebotenen auslegung daher auer betracht bleiben mageblich fr entscheidung go errichtung mehrerer mobilfunkanlagen berechtigt vielmehr allein wortlaut regelungszweck systematik bestimmung wortlaut regelung allein lassen eindeutigen erkenntnisse deren auslegung gewinnen vorinstanzen zutreffend ausgefhrt wort deutschen sprache sowohl zahlwort unbestimmter artikel gebraucht regelungszweck systematik go ergibt jedoch bezeichnung vorliegenden fall jedenfalls sinne zahlworts verstehen aa enthlt gemeinschaftsordnung go entsprechende vorschrift besteht deren zweck mageblich darin widerstreitenden interessen jeweiligen berechtigten einerseits brigen wohnungseigentmer andererseits hinblick nutzung dachs regeln regelungsbedarf besteht dabei sicht beider seiten zweierlei hinsicht zunchst erforderlich qualitt erlaubten nutzung regeln gegenber unzulssigen gebrauchsformen abzugrenzen insoweit weist oberlandesgericht kln zutreffend darauf erlaubnis errichtung funkfeststation nutzung mgliche technische einrichtungen ausgeschlossen entgegen auffassung oberlandesgerichts kln verfolgt vorschrift jedoch darber hinaus weiteres ziel sicht beteiligten besteht regelungsbedarf allgemeinen qualitativer erst recht quantitativer hinsicht anzahl erlaubten funkfeststationen dach gemeinschaftlichen gebudes nmlich fr smtliche beteiligten erheblicher wirtschaftlicher bedeutung dabei stehen interessen jeweiligen berechtigten brigen wohnungseigentmer gegenber whrend berechtigte errichtung mehrerer anlagen hhere mieteinnahmen mobilfunkbetreibern erzielen wohnungen eigentmer gravierenden wertverlust fhren vgl kniep wum bobka rdm informationsdienst fr sachverstndige angesichts widerstreitenden interessen davon auszugehen bestimmung zweifel art umfang erlaubten nutzung regelung herbeifhren bb ergebnis systematische auslegung bestimmung besttigt entscheidender bedeutung dabei gemeinschaftsordnung berechtigten errichtung festfunkstation deren wiederaufbau gestattet fr gesonderte benennung befugnis besteht grund erlaubnis errichtung anlage einmaliges ereignis bezieht ausdrckliche gestattung wiederaufbaus sinnvoll erklren errichtung funkfeststationen jederzeit beliebiger anzahl zulssig fehlt bedrfnis befugnis wiederaufbau anlage regeln regelung vernnftigen gegenstand gemeinschaftsordnung enthaltene berechtigung errichtung einzigen anlage beschrnkt fall frage be fugnis wiedererrichtung anlage deren zerstrung beseitigung bedeutung gewinnen iv entscheidung ber gerichtskosten beschwerderechtszge folgt satz entspricht billigem ermessen antragsgegnerin aufzuerlegen unterlegen hingegen besteht anlass wohnungseigentumssachen geltenden grundsatz satz abzuweichen wonach beteiligten auergerichtlichen kosten tragen festsetzung geschftswerts beruht abs orientiert angegriffenen wertfestsetzungen vorinstanzen krger klein czub stresemann roth vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung wx'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke richter dr klinkhammer schilling dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss oberlandesgerichts mnchen zivilsenat zugleich familiensenat oktober uf aufgehoben beschwerde beteiligten beschluss amtsgerichts landshut juni abgendert antrag beteiligten dezember fr ttigkeit vormund staatskasse vergtung nebst auslagenersatz bezahlen zurckgewiesen erhebung gerichtskosten abgesehen auergerichtliche kosten erstattet grnde beteiligte begehrt fr ttigkeit vormund staatskasse vergtung ersatz aufwendungen beschluss november bestellte amtsgericht beteiligten vormund fr drei minderjhrige kinder amtsgericht antrag beteiligten vergtung fr jahr samt auslagenersatz festgesetzt antrag brigen zurckgewiesen hiergegen vertreter staatskasse folgenden beteiligter eingelegte beschwerde oberlandesgericht angefochtenen beschluss zurckgewiesen hiergegen wendet beteiligte beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde rechtsbeschwerde zulssig begrndet fhrt aufhebung beschwerdeentscheidung zurckweisung beteiligten gestellten antrages vorliegend findet gesetz ber verfahren familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit famfg anwendung vergtungsantrag dezember bzw januar datiert zutreffend beschwerdegericht darauf hingewiesen antrag rahmen dauerverfahrens etwa vormundschaft gestellt endentscheidung sinne famfg fhrt selbstndiges verfahren sinne art abs fgg rg einleitet olg nrnberg famrz olg mnchen famrz rechtsbeschwerde zulssig statthaftigkeit rechtsbeschwerde ergibt abs famfg beschwerdegericht zugelassen rechtsbeschwerde brigen zulssig prsident landgerichts rechtsbeschwerde fr beteiligten eingelegt gem abs satz famfg postulationsfhig vgl senatsbeschluss juli xii zb famrz ii rechtsbeschwerde begrndet vereinsvormund bestellte verein beteiligte staatskasse weder vergtung aufwendungsersatz beanspruchen beschwerdegericht vertritt auffassung beteiligten stehe vergtungsanspruch analoger anwendung abs famfg folge rechtsprechung bundesverfassungsgerichts wonach berufsausbung vereins eingreife gesetzes wegen vergtung fr fhrung gerichtlich bertragenen vormundschaften versagen auffassung bundesgerichtshof beschluss mrz famrz angeschlossen ber vergtung fr ttigkeiten vormund bestellten vereins entschieden knnten aufgestellten grundstze vorliegende verfahren bertragen erwgungen bundesgerichtshofs knne entgegengehalten gesetzgeber kenntnis hchstrichterlich beanstandeten regelungs lcke bewusst gesetzesfassung festgehalten fr analogie versperrt knne davon ausgegangen verabschiedung fgg reformgesetzes spezielle problematik vergtung vereinsttigkeiten vormundschaften blickpunkt gesetzgebers gelangt sei analogie stehe entgegen hierfr tatschlichen grnden bedrfnis bestehe lasse kaum rechtfertigen verein vergtungsanspruch fr fall gewhren vereinsmitarbeiter gewissermaen tarnkappe persnlichen bestellung fr verein agiere vielmehr berzeuge erwgung bundesgerichtshofs gewhlte rechtliche konstruktion vormundschaft bzw pflegschaft einzelfall ankommen knne verein bestellung vormund vergtungsberechtigt sei vergtungsanspruch vereine stehe entgegen fr ttigkeit stdte gemeinden finanzielle untersttzung erfhren unbeschadet umfangs allenfalls einzelnen regionalen bereichen rechtsanspruch jederzeitigen vorbehalt krzung einstellung gewhrt ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand bgb vereinsvormund bestellte beteiligte ebenso wenig gem bgb betreuer bestellter verein staatskasse vergtung bzw aufwendungsersatz beanspruchen insoweit hlt senat rechtsprechung senatsbeschluss mrz xii zb famrz fest allerdings vergtung aufwendungsersatz betreuungsvereins bestehenden vorschriften vormundschaftsverein entsprechend anzu wenden vgl senatsbeschluss mrz xii zb famrz vergtungsanspruch beteiligten scheitert daran verein vormund bestellt worden abs abs satz bgb weder betreuer vormund bestellter verein vergtung beanspruchen ebenso wenig staatskasse gem abs satz bgb ersatz aufwendungen verlangen palandt diederichsen bgb aufl rn bzw abs bgb aufwandsentschdigung beanspruchen aa berwiegende meinung lehnt daher vergtungsanspruch betreuer bestellten vereins ab jrgens betreuungsrecht aufl bgb rn roth erman bgb aufl bgb rn mller zkj krit jaschinski jurispk bgb aufl vbvg rn aa lg ansbach beschluss februar hinweis senatsbeschluss mrz xii zb famrz ebenso lehnt herrschende meinung vergtungsanspruch vormund bestellten vereins ab olg koblenz famrz olg dsseldorf btprax hamdan hamdan jurispk bgb aufl bgb rn saar erman bgb aufl bgb rn anh rn mller zkj bb senat folgt auffassung soweit senat beschluss mrz xii zb famrz pflegschaftsrecht ausgefhrt fr vergtungsanspruch unerheblich sei mitarbeiter vereins verein vormund bestellt hlt daran mehr fest wortlaut abs bgb hierzu ausdrcklich erklrte wille gesetzgebers lassen vergtung betreuer bzw vormund bestellten vereins gesetzesbegrndung geltendem recht verein vormund weder vorschuss fr aufwendungen vergtung fr ttigkeit verlangen bt drucks gesetzgeber regelung bekannt fr betreuungsvereine fortgeschrieben weiteren begrndung entwurf betreuungsgesetzes mai ergibt bt drucks heit verein voraussetzungen abs betreuer bestellt abs ivm abs abs heute abs vergtung aufwendungsersatz lediglich ausreichendem vermgen betreuten verlangen hinzu kommt gesetzgeber einfhrung gesetzes ber verfahren familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit famfg veranlassung gesehen vorschrift abs bgb modifizieren vielmehr abs famfg ausdrcklich verwiesen einrumung vergtungs bzw aufwendungsersatzanspruchs betreuer bzw vormund bestellten vereins verfassungsrechtlich geboten senatsbeschluss mrz xii zb famrz bundesverfassungsgericht entschieden staat fr aufgaben deren ordentliche wahrnehmung ffentlichen interesse liegt staatsbrger private institutionen beruflich anspruch nimmt berufliches ttigkeitsfeld sogar zuweist sicherzustellen staatlicherseits anspruch genommen dafr angemessene entschdigung erhal ten bverfg famrz dabei bundesverfassungsgericht verlangt sowohl verein mitglied vergtungsanspruch zustehen msse vielmehr bemngelt beiden vergtung eingerumt worden sei bverfg famrz daher verfassungsrechtlicher sicht hinreichend bestellung vereinsmitarbeiters mglich vergtungsanspruch zieht gilt umso mehr verein gem abs satz halbsatz abs satz bgb willen bestellt somit regelmig bestellung mitarbeiter hinwirken brigen bestehen nachvollziehbare grnde warum gesetzgeber bestellung vereins vergtung abgesehen verein betreuer bzw vormund bestellt gericht mglichkeit auswahl betreuung bzw vormundschaft tatschlich durchfhrenden person einfluss nehmen verein bleibt falle bestellung zudem unbenommen ehrenamtliche hilfskrfte gem abs satz bgb vereinsbetreuer bestellt knnten bt drucks jrgens betreuungsrecht aufl bgb rn mller zkj aa palandt diederichsen bgb rn erfllung konkreten aufgabe heranzuziehen spricht vergtung jedoch mitarbeiter vormundschaftsvereins vormund bestellt verein hierfr vergtung beanspruchen zugunsten betreuungsvereins bestehenden vergtungsvorschriften abs satz bgb vbvg insoweit entsprechend vormundschaftsverein anzuwenden aa voraussetzungen fr anerkennung betreuungsvereins gem bgb wiederum vergtungsanspruch bedingen entsprechen wesentlichen anforderungen verein erfllen vereinsvormund gem bgb ivm sgb viii fr geeignet erklrt whrend betreuungsrecht jedoch betreuungsverein gem abs satz vbvg ivm abs bgb vergtungsanspruch einrumt fehlt entsprechende regelung zugunsten vormundschaftsvereins bb vorschriften vergtung betreuungsvereins zugunsten vormundschaftsvereins entsprechend anzuwenden streitig whrend wohl berwiegende auffassung rechtsprechung literatur entsprechende anwendung vorschriften vergtung betreuungsvereins vormundschafts bzw pflegschaftsrecht ablehnt bayoblg famrz famrz zimmermann famrz mller zkj spricht gegenauffassung fr analoge anwendung vgl olg koblenz famrz olg kln famrz oberloskamp schindler vormundschaft pflegschaft beistandschaft fr minderjhrige aufl rn erman westermann bgb aufl anh bgb rn cc senat erachtet analoge anwendung betreuungsverein eingerumten vergtungs aufwendungsersatzanspruches vormundschaftsverein ergebnis fr geboten abgrenzung senatsbeschluss mrz xii zb famrz indes vorschriften vergtung verfahrenspflegschaft abs fgg bzw abs famfg diejenigen vergtung betreuung abs satz bgb ivm vbvg entsprechend heranzuziehen sache ausbung vormundschaft geht dabei statt abs satz vbvg bezug genommenen vbvg speziell vergtung betreuers zugeschnitten vbvg anzuwenden vergtung vormunds betrifft analogie setzt planwidrige regelungslcke bzw unvollstndigkeit voraus bghz weitere voraussetzung beurteilung stehende sachverhalt vergleichbar gesetzgeber geregelt geprft gesetzgeber interessenabwgung gleichen grundstzen htte leiten lassen beim erlass entsprechend anzuwendenden gesetzesvorschrift gleichen abwgungsergebnis gekommen wre bghz voraussetzungen regelmig erfllt mitarbeiter anerkannten vormundschaftsvereins entsprechenden voraussetzungen abs satz bgb vormund bestellt besteht regelungslcke gesetzgeber vormundschaftsverein vergtungsanspruch bedacht lcke planwidrig besagt abs bgb verein vergtung bewilligt gem verweisung abs satz bgb abs bgb gilt jedoch gleichermaen fr betreuungsverein dennoch vergtung fr vereinsbetreuer bestellten mitarbeiter gewhren berprfung stehende tatbestand gesetzgeber geregelten vergleichbar gesetzesbegrndung betreuungsgesetz heit einbeziehung gebiet betreuung volljhriger ttigen vereinigungen regelung betreuungswesens dringend geboten vereinigungen kommt traditionell wichtige rolle grund gefhrten vereinsvormundschaften pflegschaften vergangenen jahren gerade seiten vereine wichtige fortschritte effizienten gestaltung vormundschafts pflegschaftsarbeit erzielt worden bt drucks einfhrung vereinsbetreuers abs satz bgb heit gesetzesbegrndung voraussetzung jeweils verein betreuungsverein anerkannt anreiz fr verein dafr erforderlichen mindestanforderungen vgl bgb erfllen darin bestehen vereinsbetreuer abs satz bgb stellt fall anstelle mitarbeiters bestimmte ansprche aufwendungsersatz vergtung zustehen bgb entsprechenden erwgungen gelten fr vormundschaftsverein seit wesentlichen anforderungen betreuungsverein erfllen bgb verein vormund bestellt knnen gem abs sgb viii verein gewhrleisten ausreichende zahl geeigneter mitarbeiter beaufsichtigen weiterbilden schden angemessen versichern ferner planmig gewinnung einzelvormndern einzelpflegern bemhen aufgaben einfhren fortbilden sowie bevollmchtigte beraten erfahrungsaustausch mitarbeitern ermglichen legt zudem gesetzesbegrndung mai verwendete zahlenmaterial zugrunde zeigt bedeutung mundschaftsvereine neben betreuungsvereinen jedenfalls gering danach gab seinerzeit etwa erwachsenenvormundschaften pflegschaften wovon amtsvormundschaften pflegschaften vereinsvormundschaften pflegschaften gefhrt wurden standen vormundschaften pflegschaften ber minderjhrige gegenber wovon amts vereinsvormundschaften pflegschaften ausmachten bt drucks analoge anwendung erscheint schlielich verfassungsrechtlichen grnden geboten genauso betreuungsverein fllt vormundschaftsverein art abs gg anwendungsbereich art abs gg vgl bverfg njw hnlich betreuungsvereinen gesetzgeber vormundschaftsvereinen gem abs sgb viii aufgegeben ausreichende zahl geeigneter mitarbeiter vorzuhalten gewinnung einzelvormndern einzelpflegern bemhen gesetzgeber konstruktion whlt aufgabenerfllung wesentlich ttigkeit entsprechend qualifizierten mitarbeitern sttzt erfordernis stndigen bereithaltung qualifizierten vereinspersonals angemessene vergtung festzusetzen bleibt festsetzung vergtungshhe unbercksichtigt vereine fixen vorhaltekosten fr qualifiziertes personal einsatz kommt berschreitet bestimmte vergtungshhe grenze zumutbarkeit verletzt grundrecht art abs gg bverfg njw betreuungsverein bercksichtigung entsprechend bestehenden vorhaltekosten vorgenannten sinne vormundschaftsverein allerdings erreichen mitarbeiter vereinsvormund bestellt verein hierfr eigener vergtungsanspruch zuerkannt brigen spricht gleichheitsgebot art abs ivm art abs gg fr entsprechende regelung ungleichbehandlung vereine trotz insoweit vergleichbaren tatbestnde rechtfertigen drfte demgem vbvg entsprechend anzuwenden gericht mitarbeiter bgb ivm sgb viii geeigneten vereins vormund bestellt ausschlielich teilweise ttig abs satz bgb analog freilich anstatt ausschlielich fr betreuer geltenden vergtungsvorschriften ff vbvg vbvg anzuwenden stundensatz vormunds regelt weitere folgen analogen anwendung vbvg berufsmigkeit ttigkeit handelnden vormunds gem abs satz ivm abs vbvg mehr festgestellt braucht bestellung mitarbeiters vereinsvormund einwilligung vereins bedarf abs satz bgb bestellten mitarbeiter eigener vergtungs aufwendungsersatzanspruch zusteht abs vbvg analog senat verkennt vormundschaftsvereine hinblick senatsbeschluss mrz xii zb famrz vertrauen eigenen vergtungsanspruch verein vormund bestellen lassen vergtung ebenso ausgeschlossen fr ttigen mitarbeiter vormund bestellt worden gegebenenfalls rechtsgrund auerhalb festsetzungsverfahrens anspruch beteiligten ergibt soweit vertrauen bisherige senatsrechtsprechung vormund bestellen lassen bedarf entscheidung anspruch steht rede hahne weber monecke schilling nedden boeger vorinstanzen ag landshut entscheidung olg mnchen entscheidung uf klinkhammer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick prof dr wagenitz dr ahlt dose beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu senats fr familiensachen schleswigholsteinischen oberlandesgerichts schleswig februar kosten zurckgewiesen beschwerdewert grnde parteien mai geheiratet scheidungsantrag ehemannes antragsteller geboren mrz ehefrau antragsgegnerin geboren august september zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich geregelt beschwerden antragsgegnerin weiteren beteiligten oberlandesgericht entscheidung versorgungsausgleich abgendert neu gefat dabei wege rentensplittings abs bgb versicherungskonto antragstellers landesversicherungsanstalt schleswig holstein lva weitere beteiligte ver sicherungskonto antragstellerin bundesversicherungsanstalt fr angestellte bfa weitere beteiligte rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen august bertragen auerdem lasten versorgung antragstellers versorgungsanstalt bundes lnder vbl weitere beteiligte wege analogen quasisplittings abs vahrg versicherungskonto antragsgegnerin bfa rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen august begrndet schlielich lasten versorgung antragstellers schleswig holsteinischen landwirtschaftlichen alterskasse alterskasse weitere beteiligte realteilung mitgliedskonto antragsgegnerin alterskasse rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen august begrndet dabei oberlandesgericht ausknften weiteren beteiligten ehezeitlichen mai august abs bgb anwartschaften parteien gesetzlichen rentenversicherung lva bfa jeweils monatlich bezogen ende ehezeit hhe fr antragsteller fr antragsgegnerin sowie alterskasse ebenfalls monatlich bezogen ende ehezeit hhe fr antragsteller fr antragsgegnerin ausgegangen fr antragsteller vbl bestehenden anwartschaften oberlandesgericht umgewertet antragsteller ehezeitende bereits altersrente bezog daher monatlich versorgungsausgleich zugrunde gelegt zugelassenen rechtsbeschwerde mchte vbl bestehenden anrechte antragstellers insgesamt statisch qualifiziert wis sen parteien bfa rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde vbl begrndet oberlandesgericht fr antragsgegner vbl bestehenden anwartschaften leistungsstadium volldynamisch beurteilt entgegen auffassung rechtsbeschwerdefhrerin rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden versorgungsanrechte zusatzversorgung ffentlichen dienstes vbl neufassung satzung anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewerten vgl senatsbeschlu juli xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlusses anlage beigefgt hahne sprick ahlt wagenitz dose'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet november herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr grneberg maihold sowie richterin dr menges fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats kammergerichts berlin dezember kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger nehmen beklagte entschdigungseinrichtung wertpapierhandelsunternehmen entschdigung einlagensicherungsund anlegerentschdigungsgesetz folgenden eaeg anspruch parteien steht streit beklagte berechnete handelsverluste abzug bringen durfte klger beteiligten gemeinschaftlich november juli anlagebetrag insgesamt einschlielich agio phoenix managed account folgenden pma phoenix kapitaldienst gmbh folgenden gmbh eigenen namen fr gemeinsame rechnung anleger verwalteten kollektivanlage deren gegenstand nummer geschftsbesorgungsvertrag einbezogenen allgemeinen geschftsbedingungen anlage kundengelder termingeschften futures optionen fr gemeinsame rechnung spekulationszwecken vorrang stillhaltergeschften gmbh ende sogenannten grauen kapitalmarkt ttig ab januar wurde wertpapierhandelsbank eingestuft aufsicht bundesaufsichtsamtes fr wertpapierhandel unterstellt bereits ab mitte gmbh begonnen fr pma eingegangenen verpflichtungen termingeschften mehr aktuellen marktwert null bewerten eingetretene verluste verschleiern ab legte gmbh geringen teil kunden vereinnahmten gelder vertragsgem termingeschften groteil gelder wurde wege schneeballsystems fr zahlungen altanleger fr laufenden geschfts betriebskosten verwendet weise erhielten klger auszahlung ber anlegern wurden monatliche kontoauszge bermittelt tatschlichen handelsverlauf widerspiegelten mrz untersagte bundesanstalt fr finanzdienstleistungsaufsicht gmbh weiteren geschftsbetrieb stellte mrz entschdigungsfall fest juli wurde ber vermgen gmbh insolvenzverfahren erffnet beklagte ermittelte grundlage berprften berechnungen insolvenzverwalters ausgehend rekonstruierten tatschlichen handelsverlauf pma fr anleger verlauf endstand anlage fr konten klger ergab abzug handelsverluste jeweils mrz endbetrag insgesamt klage verlangen klger beklagten zahlung anlagesumme agio nebst rechtshngigkeitszinsen abzglich auszahlung beklagten bereits erbrachten teilentschdigungen insgesamt handelsverluste htten abgezogen drfen landgericht klage bercksichtigung beklagten abgegebenen teilanerkenntnisses hhe vollem umfang stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht klage hhe nebst zinsen fr begrndet erachtet brigen abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehren klger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt klgern stehe beklagte entschdigungsanspruch abs abs eaeg zuerkannten hhe bemesse ausgangspunkt hhe gmbh bestehenden anspruchs abs bgb rckzahlung fr pma eingezahlten gelder agio sowie tatschlich erzielten gewinne verluste anlage seien abzuziehen soweit unterschlagung veruntreuung entstanden seien herausgabeanspruch umfasse mittel ausfhrung auftrags investition termingeschfte verbraucht worden mehr vorhanden seien sichtweise stimme schutzzweck einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetzes berein danach wrden ansprche geschtzt unmittelbar verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren richteten wozu ansprche wegen verletzung vertraglicher pflichten gehrten etwa fall unterschlagung untreue ansprche kunden verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren vereitelt wrden seien kundengelder dagegen vertragsgem verwendet worden knnten derartige ansprche beeintrchtigt worden anlage verlusten gefhrt danach ergebe grundlage berechnung beklagten fr klger offener entschdigungsanspruch hhe soweit klgerseite berechnung beklagten frage stelle sei unbeachtlich klgerseite trage darlegungs beweislast fr hhe umfang geltend gemachten entschdigungsanspruchs hierzu genge bloe darlegung einzelnen auszahlungen vielmehr msste falle bestreitens beklagte entwicklung anlage gewinnen verlusten darlegen beweisen bestimmung handelsverluste gehe bestimmung hhe anleger gegenber institut zustehenden forderung etwa aufrechnungsforderung instituts sinne abs satz eaeg hinsichtlich beklagte darlegungs beweispflichtig wre ergebe bgb wonach auftragnehmer darlegungs beweislast fr verwendung erhaltenen einlagen tragen wrde beweislastgrundstze seien entschdigungsanspruch abs abs eaeg anwendbar dabei selbstndigen gesetzlichen anspruch handele voraussetzungen umfang eigenstndig geregelt seien weiteren komme beweislastumkehr betracht beklagte beweis tatschlichen handelsverlufe nher stehe klgerseite beklagte treffe allenfalls sekundre darlegungslast vorliegend konkreten berechnungen nachgekommen sei vorbringen sei klgerseite gengend entgegengetreten gelte insbesondere soweit klgerseite abrede stelle handelsverluste vereinbarungsgeme handelsttigkeit gmbh mitteln pma berhaupt entstanden seien substantiierten vortrag sei klgerseite schuldig geblieben brigen beschrnke rechtsmeinung handelsverluste seien bercksichtigen soweit klgerseite vorbringe beklagten htten kontoauszge daten vorgelegen sei mangels benennung konkreter unterlagen unsubstantiiert ii beurteilung hlt revisionsrechtlicher prfung stand revision zurckzuweisen berufungsgericht bemessung entschdigungsanspruchs klgerseite abs abs eaeg recht beklagten berechneten handelsverluste anspruchsmindernd bercksichtigt gmbh finanzkommissionsgeschften befasstes kreditinstitut abs satz nr kwg feststellungen berufungsgerichts beklagten entschdigungseinrichtung zugeordnetes institut abs nr abs satz nr eaeg eintritt entschdigungsfalles bundesanstalt fr finanzdienstleistungsaufsicht gem abs abs eaeg festgestellt berufungsgericht rechtsfehlerfrei verbindlichkeit gmbh gegenber klgerseite wertpapiergeschften bejaht klgerseite gmbh geschftsbesorgungsvertrag ber anschaffung veruerung finanzinstrumenten derivate abs stze kwg eigenen namen fr fremde rechnung geschlossen worden dabei handelt senat urteil september xi zr bghz rn ff einzelnen begrndet finanzkommissionsgeschfte sinne abs satz nr kwg somit wertpapiergeschfte abs eaeg bestand verbindlichkeit gmbh gegenber klgerseite geschftsbesorgungsvertrag gem abs satz eaeg mageblichen fassung gesetzes juni bgbl vgl hierzu senatsurteil november xi zr bghz rn verbindlichkeiten wertpapiergeschften verpflichtungen instituts rckzahlung geldern anlegern wertpapiergeschften geschuldet gehren fr deren rechnung zusammenhang wertpapiergeschften gehalten senat urteil november xi zr bghz rn ff entschieden einzelnen begrndet vorschrift klgerseite gmbh geltend gemachte anspruch rckzahlung eingezahlten gelder grundlage abs fall bgb erfasst vertragswidrig verwendeten anlagegeldern handelt gelder anleger gehren fr rechnung zusammenhang wertpapiergeschften gehalten einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetz bezweckt gerade schutz anlegers vertragsverletzungen instituts anspruch kunden rckzahlung eingezahlten vertragswidrig verwendeten gelder vereiteln senatsurteil november aao rn entgegen auffassung revision umfasst entschdigungsanspruch berufungsgericht zutreffend angenommen beklagten berechneten tatschlichen handelsverluste gem abs satz eaeg verbindlichkeiten wertpapiergeschften bereits erwhnt verpflichtungen instituts rckzahlung geldern anlegern wertpapiergeschften geschuldet gehren fr deren rechnung zusammenhang wertpapiergeschften gehalten handelsverluste aufgrund vertragsgemen anlage gelder entstanden davon erfasst ergibt allerdings berufungsgericht meint bereits unmittelbar entschdigungsanspruch abs abs eaeg zugrundeliegenden herausgabeanspruch einzelnen anlegers gmbh abs fall bgb danach beauftragte geschftsbesorger grundstzlich verpflichtung auftragsausfhrung erhaltene gelder zurckzuzahlen frei auftragsgem weitergeleitet bestimmungsgem verbraucht vgl bgh urteile oktober iii zr njw oktober iii zr bghreport oktober iii zr wm rechtsprechung ix zivilsenats bundesgerichtshofs ausnahmsweise fall anleger gmbh bzw insolvenzverwalter ber deren vermgen entgegenhalten knnen wegen vorgehens gmbh betrgerischer weise neue anleger werben vertraglichen verpflichtungen entsprechend vorgefassten absicht grob verletzen anspruch rckzahlung einlage grundsatz treu glauben bgb verluste wenigen gettigten anlagegeschften vermindert darf vgl bgh urteile dezember ix zr wm rn februar ix zr wm rn september ix zr wm rn einwand steht klgerseite indes gegenber beklagten entgegen auffassung revision rahmen entschdigungsanspruchs abs abs eaeg schutzzweck einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetzes rahmen bestimmungsgemen verwendung anlegergelder tatschlich angefallene handelsverluste bemessung entschdigungsanspruchs abs abs eaeg bercksichtigen gesetzesbegrndung juni geltenden fassung abs eaeg sollen schutzbereich norm verpflichtungen wertpapiergeschften fallen vertraglichen hauptleistungspflichten gehren dagegen beispielsweise schadensersatzansprche beratungsfehlern bt drucks neufassung abs eaeg vierte finanzmarktfrderungsgesetz juni bgbl sollten willen gesetzgebers wesentlichen redaktionelle unklarheiten normtextes beseitigt vgl bt drucks schutzbereich vorschrift unberhrt gelassen insbesondere erweitert wenngleich unterscheidung hauptleistungspflichten schadensersatzansprchen beratungsfehlern hinblick darauf zweifelhaft beratungsleistung vertragliche hauptleistungspflicht darstellen gesetzgeber verfolgte ziel klar geschtzt ansprche anlegers unmittelbar verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren richten gehren ansprche wegen verletzung vertraglicher pflichten etwa falle unterschlagung untreue ansprche kunden verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren vereitelt vgl bgh urteile november xi zr bghz rn mwn oktober xi zr wm rn ersatz tatschlich entgangenen gewinns ausgleich verlusten aufgrund fehlerhaften anlagestrategie entstanden unterfallen daher schutz einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetzes senatsurteil november xi zr aao eingrenzung schutzbereichs europarechtskonform abs satz eaeg beruht art abs richtlinie eg europischen parlaments rates mrz ber systeme fr entschdigung anleger abl eg nr bestimmt anleger gelder zurckzuzahlen geschuldet gehren fr rechnung zusammenhang wertpapiergeschften gehalten weiterhin gewhrleistet norm anleger finanzinstrumente zurckgegeben gehren fr rechnung zusammenhang wertpapiergeschften gehalten verwahrt verwaltet anspruch anlegers gleich handelsverlusten rahmen bestimmungsgemen verwendung anlegergelder entstanden richtlinie erwgungsgrund unterstreicht gewhren entgegen auffassung berufungsgerichts steht rechtsprechung ix zivilsenats bundesgerichtshofs entgegen rahmen abs abs inso gesttzten rckgewhranspruchs insolvenzverwalters ber vermgen gmbh anleger wegen gmbh geleisteten auszahlungen handelsverluste bercksichtigt vgl urteile dezember ix zr wm rn februar ix zr wm rn september ix zr wm rn insoweit kommt nmlich darauf gmbh geltendmachung etwaiger gegenpositionen verwirkt insolvenzverwalter grundsatz voll zivilrechtlich geprgte rechtsposition schuldners einrckt dagegen verhltnis entschdigungseinrichtung anleger bestimmung umfangs entschdigungsanspruchs abs abs eaeg fall richtet oben umrissenen schutzzweck anlegerentschdigung entschdigung fr tatschlich erlittene handels kursverluste vorsieht berufungsgericht schlielich entgegen auffassung revision fr bemessung handelsverluste recht berechnung beklagten zugrundegelegt diesbezgliche einfache bestreiten klgerseite fr ausreichend erachtet aa gem abs satz eaeg richtet entschdigungsanspruch anlegers hhe umfang gegenber bestehenden verbindlichkeiten wertpapiergeschften bercksichtigung etwaiger aufrechnungs zurckbehaltungsrechte instituts bemessung entschdigungsanspruchs erfolgt danach zwei schritten zunchst hhe umfang verbindlichkeiten wertpapiergeschften festzustellen umfassen abs satz eaeg verpflichtungen instituts rckzahlung geldern anlegern wertpapiergeschften geschuldet gehren fr deren rechnung zusammenhang wertpapiergeschften gehalten sodann etwaige aufrechnungsund zurckbehaltungsrechte instituts klren gegebenenfalls allgemeinen grundstzen entschdigungsanspruch gegenberzustellen allgemeinen grundstzen darlegungs beweislast anleger hhe geltend gemachten entschdigungsanspruchs darzulegen gegebenenfalls beweisen whrend entschdigungseinrichtung etwaigen aufrechnungs zurckbehaltungsrechten instituts vortragen vgl hierzu bgh urteile november xi zr bghz rn oktober xi zr wm rn dabei anleger zunchst darstellung erbrachten einzahlungen agio geleisteten auszahlungen beschrnken verlangt darber hinaus auszahlung tatschlich erzielter gewinne darlegen dagegen etwaigen verlusten soweit deren entstehung verschwiegen worden vortrag halten sache entschdigungseinrichtung deren aufgaben abs satz eaeg gehrt angemeldeten ansprche prfen zweck stehen abs abs eaeg genannten ermittlungsbefugnisse vgl hierzu bgh urteil september xi zr bghz rn ff entschdigungseinrichtung ausschpfung verfgung stehenden ermittlungsmglichkeiten einzelnen anleger zustehende entsch digungssumme detailliert nachvollziehbar berechnet anleger unbenommen berechnung anzugreifen kommt insoweit gem abs zpo gesteigerte darlegungslast blo einfaches pauschal gesamte rechenwerk bezogenes bestreiten unbeachtlich entschdigungseinrichtung steht gleichermaen anleger auerhalb darzulegenden geschehensablaufs beginn entschdigungsverfahrens nhere kenntnis magebenden tatsachen vgl bgh urteil juli xi zr juris rn mwn wm abgedruckt fr zurechnung kenntnis instituts fehlt rechtsgrundlage entschdigungseinrichtung steht sicht anleger lager sachlage anleger nachprfungsfhigen vortrag entschdigungseinrichtung hhe handelsverluste substantiiert bestreiten entgegentreten bb magaben berufungsgericht bestreiten klgerseite recht unerheblich angesehen deshalb ermittlung entschdigungshhe berechnung beklagten zugrundegelegt angegriffenen feststellungen berufungsgerichts beklagte gesamte handelsttigkeit gmbh zusammenhang pma aufgeklrt einzelnen nachvollzogen hierzu unterlagen insolvenzverwalters ausgewertet sachlich rechnerisch berprft weise beklagte gewinne verluste pma einzelnen handelsperioden ermittelt grundlage kontenverlufe einzelnen anleger nachgezeichnet konkreten berechnungen klgerseite substantiiert bestritten insbesondere aufgezeigt konkreten positionen berechnungen fehlerhaft sollen brigen berufungsgericht einwendungen kl gerseite auseinandergesetzt revision insoweit rechtsoder verfahrensfehler dartut grnden erkennbar revision stellt lediglich frage vereinnahmten gelder vertragsgem termingeschfte angelegt worden seien pauschale vortrag gengt indes anforderungen klgerseite obliegende gesteigerte darlegungslast wiechers joeres maihold vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung grneberg menges'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss august strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gttingen dezember gem abs stpo aufgehoben zugehrigen feststellungen soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde verurteilt worden sowie ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten maregelausspruch weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern sechs fllen sowie wegen vornahme exhibitionistischer handlungen drei fllen davon fall tateinheit ttlicher beleidigung schuldig gesprochen einbeziehung anderweitig verhngten freiheitsstrafe ersten gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt angeklagte wurde ferner wegen sexuellen missbrauchs kindern besitzes kinderpornografischer schriften sowie widerstandes vollstreckungsbeamte tateinheit fahrlssiger krperverletzung weiteren gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt landgericht zudem laptop angeklagten eingezogen fhrungsaufsicht angeordnet revision erzielt sachrge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo insoweit bleiben schuld einzelstrafaussprche sowie zweite gesamtstrafe zugrunde liegenden feststellungen smtliche feststellungen person angeklagten aufrechterhalten fall ii urteilsgrnde sexueller missbrauch kindes gem abs nr stgb landgericht aussage elf jahre alten zeugin tterschaft ange klagten berzeugt schuldspruch fall bestand landgericht ansatz akzeptierte alibibehauptung erschpfend ausgewertet vgl bgh njw brause nstz landgericht bekundungen damaligen freundin angeklagten richtig unterstellt ua angeklagte uhr pkw arbeitsstelle abgeholt minuten dauernden fahrt auerhalb northeims gelegenen marktkauf gefahren sei minuten dauernden einkauf gettigt htten bezahlung erfolgte laut elektronisch erstelltem beleg uhr per ec karte belastung kontos angeklagten uhr ua landgericht sieht differenz minuten ende einkaufs zeugin geschildert uhr zahlungsbeleg ausgewiesenen zeitpunkt uhr zeitraum angeklagte tatausfhrung genutzt ua beweisfhrung lsst abgesehen nheren berlegungen aufenthalt angeklagten beim bezahlvorgang schon auer acht angesichts einkaufsendes uhr ausgeschlossen erscheint angeklagte tatzeit kurz uhr ua offensichtlich unmittelbarer nhe marktkaufs befindlichen tatort erscheinen konnte darber hinaus landgericht beweiswert elektronisch erstellten zahlungsbelege ausgeschpft vgl bgh wistra eventuell htten freilich zeitangaben zeugin mehr zwei jahre zurckliegende einkauf minuten gedauert kritischer bewertet mssen alldem landgericht etwa besondere qualitt aussage belastungszeugin enthoben fall ii urteilsgrnde bedarf demnach neuer aufklrung bewertung wegfall schuldspruchs fhrt aufhebung ersten gesamtfreiheitsstrafe anordnung maregel fhrungsaufsicht neue tatgericht gelegenheit umfang anrechnung angeklagten erfllten bewhrungsauflage tenor bestimmen vgl bghst basdorf hubert brause schneider schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ct paradies urhg abs abs vervielfltigungsstck werkes sinne abs urhg liegt werk internet gestellt worden person sinne abs urhg blichen weise vervielfltigungsstck werkes urheber bezeichnet angabe stelle angebracht derartigen werken blicherweise urheber benannt bezeichnung inhaltlich erkennen lsst urheber werkes wiedergibt angabe vermag vermutung urheberschaft abs urhg begrnden verkehr darin bezeichnung natrlichen person erkennt verpflichtung unterlassung handlung fortdauernder strungszustand geschaffen wurde mangels abweichender anhaltspunkte regelmig dahin auszulegen unterlassung derartiger handlungen vornahme mglicher zumutbarer handlungen beseitigung strungszustands umfasst unterlassungsschuldner erfllung unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls dritte einzuwirken soweit einfluss nehmen bgh urteil september zr olg nrnberg lg nrnberg frth zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr bscher richter pokrant dr koch dr lffler richterin dr schwonke fr recht erkannt revision klgers urteil oberlandesgerichts nrnberg zivilsenat april aufgehoben soweit nachteil klgers erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verkauft bezeichnung ct paradies ber internetseite www ct paradies de sogenannte cherished teddies sammelfiguren form teddybren beklagte vertreibt ber internetplattform ebay ebenfalls sammelfiguren mitarbeiterin beklagten fand lichtbilder teddies ber bildersuche google verwendete illustration ebay angebote beklagten klger mahnte beklagte november wegen verwendung fotografien ab beklagte erklrte daraufhin schreiben november zuknftig internet insbesondere ebay unterlassen bilder denen klger urheberrecht innehat zustimmung vervielfltigen bzw vervielfltigen lassen bearbeiten bearbeiten lassen verbreiten verbreiten lassen fr fall zuknftigen zuwiderhandlung ziffer genannte unterlassungsverpflichtung klger billigem ermessen festzusetzende vertragsstrafe streitfall zustndigen gerichtsbarkeit angemessene hhe berprfende vertragsstrafe zahlen darber hinaus erstattete klger anwaltskosten hhe zahlte schadensersatz hhe obwohl beklagte verkauf ebay erhalt abmahnung beendet bilder november ebay ber suchfunktionen erweiterte suche beobachtete artikel rubrik beendete auktionen abrufbar klger mahnte beklagte deshalb november erneut ab beklagte gab wiederum strafbewehrte unterlassungserklrung ab klger vorgetragen rede stehenden abbildungen cherished teddies jahr kamera sony dschxsv angefertigt nimmt beklagte zahlung schadensersatz hhe vertragsstrafen hhe erstattung kosten beiden abmahnungen hhe insgesamt jeweils nebst zinsen anspruch schadensersatzanspruch klger grundstzen lizenzanalogie berechnet dabei honorartabelle mittelstandsge meinschaft fotomarketing mfm tabelle zugrunde gelegt wegen unbefugten nutzung bilder vergtung pro bild wegen fehlens urheberbenennung jeweils igen aufschlag beansprucht fr nutzung bildern weise schadensersatzanspruch errechnet davon macht klage teilbetrag geltend vertragsstrafeanspruch klger vorgetragen beklagte verpflichtung unterlassungserklrung november verstoen lichtbilder suchfunktionen lschen lassen daher zahlung vertragsstrafen hhe jeweils insgesamt verlangt davon macht wege teilklage geltend beklagte entgegengetreten wege widerklage soweit bedeutung feststellung beantragt klger ansprche zahlung schadensersatz vertragsstrafen zustehen ber bereits klage geltend gemachten forderungen hinausgehen landgericht beklagte bercksichtigung bereits gezahlten schadensersatzes zahlung restlichen schadensersatzes sowie erstattung abmahnkosten hhe jeweils nebst zinsen verurteilt brigen klage abgewiesen widerklage landgericht soweit fr revisionsinstanz bedeutung stattgegeben berufung klger beantragt beklagte verurteilen weitere schadensersatz sowie vertragsstrafe jeweils nebst zinsen zahlen widerklage abzuweisen anschluss berufung beklagte soweit bedeutung beantragt klage insgesamt abzuweisen berufungsgericht berufung klgers zurckgewiesen anschlussberufung klage zurckweisung anschlussberufung brigen insgesamt abgewiesen senat zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klger zuletzt gestellten antrge entscheidungsgrnde berufungsgericht klage unbegrndet widerklage soweit bedeutung begrndet angesehen angenommen klger stnden wegen verffentlichung fotografien ebay schon deshalb ansprche zahlung schadensersatz vertragsstrafen sowie erstattung abmahnkosten angenommen knne urheber lichtbilder sei ausgefhrt klger knne vermutung urheberschaft abs urhg fr anspruch nehmen knne offenbleiben bestimmung streitfall anwendbar sei obwohl klger internet gestellten fotografien krperliche werkexemplare handele urhebervermutung greife schon deshalb bezeichnung ctparadies lichtbilder bezeichnet seien weder name deckname klgers knstlerzeichen sei beweis urheberschaft klgers ergebe weder vorgelegten unterlagen vorgelegten cd cd befindlichen fotodateien sei lediglich ersichtlich sieben lichtbilder kamera sony dsc hxsv gefertigt worden seien rubrik autor copyright enthielten dateien eintragungen weiteren beweis fr urheberschaft klger angeboten anspruch zahlung vertragsstrafen stehe darber hinaus entgegen unterlassungserklrung november belassen lichtbilder internet umfasse beziehe allein vervielfltigung bearbeitung verbreitung bilder beklagte allenfalls recht ffentlichen zugnglichmachen bilder verletzt beurteilung gerichtete revision klgers erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht soweit nachteil klgers erkannt worden klage hinreichend bestimmt soweit klger zahlung schadensersatz hhe vertragsstrafen hhe begehrt abs nr zpo klageschrift bestimmte angabe gegenstandes grundes erhobenen anspruchs sowie bestimmten antrag enthalten mangel bestimmtheit klage revisionsverfahren amts wegen beachten st rspr vgl mangelnden bestimmtheit klagegrundes bgh urteil dezember zr njw urteil juli ix zr njw rn mangelnden bestimmtheit klageantrags bgh urteil februar zr bghz betreibervergtung auskunftsantrag urteil juni zr grur rn wrp restwertbrse ii mwn unterlassungsantrag soweit klger klage zahlung schadensersatz hhe vertragsstrafen hhe beansprucht grund erhobenen ansprche hinreichend bestimmt teilklage mehrere prozessual selbstndige zahlungsansprche geltend gemacht deren summe geltend gemachten teilbetrag bersteigt gengt bestimmtheitserfordernis abs nr zpo klger angibt eingeklagte betrag einzelnen ansprche verteilen reihenfolge gericht ansprche prfen knnte unberwindlichen schwierigkeiten bestimmung streitgegenstandes materiellen rechtskraft kommen bgh urteil dezember iii zr bghz bgh njw bgh urteil juni ii zr njw urteil februar zr grur wrp hotelfoto bgh njw rn bgh urteil mai ii zr wm rn klger macht antrgen zahlung schadensersatz vertragsstrafen jeweils mehrere prozessual selbstndige ansprche wege teilklage geltend antrag zahlung schadensersatz sttzt klger verletzung urheberrechtlich geschtzter rechte fotografien dabei handelt mehrere prozessual selbstndige ansprche fotografie eigenes schutzrecht besteht vgl bgh grur rn restwertbrse ii schutzrecht eigenen streitgegenstand bil det vgl bgh urteil januar zr grur rn wrp peek cloppenburg iii mwn klger verfolgt ansprche wege teilklage ansicht stehe wegen verletzung rechte fotografien schadensersatzanspruch hhe je fotografie davon macht klage teilbetrag geltend antrag zahlung vertragsstrafen verfolgt klger mehrere prozessual selbstndige ansprche wege teilklage vgl bgh grur hotelfoto auffassung beklagte fllen verpflichtung unterlassungserklrung verstoen weshalb vertragsstrafen hhe je versto beanspruchen knne davon verlangt klage teilbetrag klger angegeben eingeklagten betrge einzelnen ansprche verteilen sollen reihenfolge gericht ansprche prfen klageantrge knnen dahin ausgelegt klger jeweiligen teilklage gleichmig rechtsverletzungen bzw zuwiderhandlungen entfallenden teilbetrag begehrt vgl auslegung prozesserklrungen bgh urteil august vii zr njw rn steht entgegen jeweiligen teilklage geltend gemachte betrag gleichmig jeweiligen teilklage zugrundeliegenden prozessual selbstndigen ansprche verteilen lsst soweit klage hinreichend bestimmt folge unzulssig abzuweisen klger vorinstanzen mangelnde bestimmtheit grundes erhobenen ansprche zahlung schadensersatz vertragsstrafen hingewiesen worden berufungsgericht gegebenen begrndung knnen ansprche verneint ii iii senat aufgrund berufungsgericht bislang getroffenen feststellungen abschlieend beurteilen derartige ansprche bestehen umstnden klger wiederzuerffnenden berufungsrechtszug gelegenheit geben klage insoweit gebotenen weise konkretisieren ii klger erhobene anspruch zahlung schadensersatz wegen verletzung urheberrechtlich geschtzter rechte lichtbildern berufungsgericht gegebenen begrndung verneint wer urheberrecht urheberrechtsgesetz geschtztes recht widerrechtlich schuldhaft verletzt verletzten gem abs satz urhg ersatz daraus entstehenden schadens verpflichtet mangels abweichender feststellungen berufungsgerichts fr nachprfung revisionsinstanz unterstellen rede stehenden fotografien gem abs urhg lichtbilder urheberrechtlich geschtzt ferner davon auszugehen mitarbeiterin beklagten dadurch fotografien illustration ebayangebots beklagten verwendet widerrechtlich ausschlieliche recht lichtbildners abs urhg vervielfltigung abs nr urhg ffentlich zugnglichmachen abs satz nr urhg lichtbilder eingegriffen schlielich unterstellen beklagte fr mitarbeiterin haftet zudem schuldhaft gehandelt berufungsgericht angenommen klger stehe wegen verffentlichung fotografien ebay schon deshalb anspruch zahlung schadensersatz angenommen knne urheber lichtbilder sei begrndung schadensersatzanspruch klgers verneint berufungsgericht ergebnis recht angenommen klger erfolg urhebervermutung abs urhg berufen ii annahme berufungsgerichts klger fr urheberschaft beweis erbracht angetreten hlt nachprfung dagegen stand ii berufungsgericht ergebnis recht davon ausgegangen klger urhebervermutung abs urhg sttzen aa wer vervielfltigungsstcken erschienenen werkes original werkes bildenden knste blichen weise urheber bezeichnet beweis gegenteils urheber werkes angesehen abs halbsatz urhg gilt fr bezeichnung deckname knstlerzeichen urhebers bekannt abs halbsatz urhg regelung gem abs urhg lichtbildern entsprechend anwendbar demnach derjenige vervielfltigungsstcken erschienenen lichtbildes blichen weise lichtbildner angegeben beweis gegenteils lichtbildner angesehen gilt fr bezeichnung deckname knstlerzeichen lichtbildners bekannt bb internetseite klgers eingestellten fotografien handelt vervielfltigungsstcke lichtbildern vervielfltigungsstck werkstck handelt begriffsnotwendig krperliche festlegung werkes vgl bgh urteil mai zr bghz grundig reporter urteil januar zr grur rn wrp motezuma eingreifen urhebervermutung setzt daher voraus urheberbezeichnung krperlichen werkexemplar angebracht worden dagegen anwendbar werk lediglich unkrperlicher form wiedergegeben thum wandtke bullinger urheberrecht aufl rn wiebe spindler schuster recht elektronischen medien aufl urhg rn unkrperlichen wiedergabe werkes etwa ffentlichen vortrag ffentlichen auffhrung urheber richtigkeit namensangabe gleichem mae berwachen anbringung urheberbezeichnung original vervielfltigungsstcken werkes mglich vgl begrndung regierungsentwurfs urheberrechtsgesetz bt drucks iv krperliches werkexemplar vervielfltigungsstck sinne abs urhg liegt entgegen ansicht berufungsgerichts allerdings werk internet gestellt worden einstellen werkes internet setzt bertragung werkes vorrichtung wiederholbaren wiedergabe bild tonfolgen vervielfltigung abs urhg herstellung vervielfltigungsstcks abs urhg werkes voraus etwa elektronische datei lichtbildes festplatte servers hochgeladen weise internet einzustellen vervielfltigungsstck lichtbildes hergestellt danach vermutung urheberschaft begrnden person internetseite urheber bezeichnet vgl olg kln wrp rn lg berlin rd aa lg mnchen rd vgl lg frankfurt rd schulze dreier schulze urhg aufl rn umstand internet eingestellte werke darber hinaus unkrperlicher form ffentlich zugnglich gemacht unkrperliche ffentliche wiedergabe voraussetzungen abs urhg erfllt steht anwendung vorschrift entgegen cc klger internetseite eingestellten fotografien jedoch blichen weise lichtbildner bezeichnet person blichen weise vervielfltigungsstck werkes urheber bezeichnet bezeichnung stelle angebracht derartigen werken blicherweise urheber angegeben vgl bgh urteil februar zr grur rn wrp kranhuser mwn bezeichnung inhaltlich erkennen lsst urheber werkes benennt vgl loewenheim schricker loewenheim urheberrecht aufl rn dreyer dreyer kotthoff meckel urheberrecht aufl urhg rn ahlberg ahlberg gtting beckok urhr stand juli urhg rn fr bezeichnung person lichtbildner gelten voraussetzungen entsprechend berufungsgericht festgestellt klger internetseite eingestellten lichtbilder seien angabe ct paradies bezeichnet allerdings festgestellt bezeichnung angebracht fr nachprfung revisionsinstanz daher zuguns ten klgers unterstellen angebracht lichtbildern blicherweise bezeichnung lichtbildners befindet angabe ct paradies lsst jedoch inhaltlich erkennen klger lichtbildner fotografien bezeichnet ergibt entgegen ansicht berufungsgerichts allerdings schon daraus bezeichnung brgerlichen namen decknamen knstlerzeichen klgers handelt angaben knnen inhaltlich erkennen lassen urheber werkes lichtbildner lichtbildes bezeichnen vgl initialen bgh urteil juli zr bghz buchhaltungsprogramm angabe ct paradies bezeichnet klger jedoch deshalb blichen weise lichtbildner fotografien verkehr darin angabe natrlichen person sieht voraussetzung urheberbezeichnung fragliche bezeichnung tatschlich natrlichen person zuzuordnen verkehr hinweis natrliche person verstanden schpferprinzip urhg natrliche person urheber lichtbildner vgl lichtbildner vogel schricker loewenheim aao urhg rn schulze dreier schulze aao rn jeweils mwn angabe vermag daher vermutung urheberschaft lichtbildnerschaft abs urhg begrnden verkehr darin bezeichnung natrlichen person erkennt weist angabe dagegen juristische person kommt fr vermutung ermchtigung abs urhg rechtsinhaberschaft abs urhg betracht vgl schulze dreier schulze aao rn klger verkauft bezeichnung ct paradies sogenannte cherished teddies benutzt angabe geschftlichen verkehr name firma besondere bezeichnung geschftsbetriebs unternehmens abs satz markeng firma einzelkaufmanns geschftsbezeichnung einzelunternehmers natrlichen person zuzuordnen daher grundstzlich geeignet urheber werkes bezeichnen voraussetzung fr annahme urheberbezeichnung jedoch verkehr bezeichnung hinweis natrliche person sieht vgl lg frankfurt rd bezeichnung ct paradies erfllt voraussetzung entnehmen dabei bezeichnung natrlichen person handelt dd daher dahinstehen werk bereits sinne abs urhg 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nachprfung dagegen stand aa berufungsgericht angenommen beweis urheberschaft klgers ergebe weder vorgelegten unterlagen vorgelegten cd cd befindlichen fotodateien sei lediglich ersichtlich sieben lichtbilder kamera sony dsc hxsv gefertigt worden seien rubrik autor copyright enthielten dateien eintragungen darber hinaus sei bekannt sogenannten exif dateien frei erhltlichen programmen jederzeit nderbar seien weiteren beweis fr urheberschaft klger angeboten obwohl beklagte mehrmals mangelnden nachweis hingewiesen bb revision beanstandet recht berufungsgericht vortrag klgers cd befindlichen fotodateien handele originaldateien ber hhere auflsung internetseite eingestellten dateien verfgten wrdigung behauptung klgers einbezogen lichtbilder angefertigt berufungsgericht wesentlichen prozessstoff auer acht gelassen behauptung klgers wahr daraus anhaltspunkt fr richtigkeit behauptung ergeben sei urheber lichtbilder cc berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen klger weiteren beweis fr urheberschaft angeboten klger erster instanz beweis behauptung bilder jahr kamera sony dsc hxsv gefertigt ehefrau zeugin benannt berufungsinstanz weder pauschal erstinstanzlichen beweisangebote bezug genommen konkret rede stehende beweisangebot wiederholt offenbleiben angesichts prozessverlaufs davon auszugehen klger beweisantrag stillschweigend gegenstand berufungsvorbringens gemacht vgl bgh urteil januar ii zr bghz liegt deshalb fern beweis gestellte vorbringen erstmals berufungsinstanz erheblich geworden standpunkt landgerichts unerheblich ansicht klger komme urhebervermutung abs urhg zugute berufungsgericht rechtsauffassung teilte kam nunmehr beweis gestellte vorbringen klgers revision macht recht geltend berufungsgericht umstnden jedenfalls gem abs satz zpo erklrung klgers hinwirken frheren beweisantrag aufrecht erhlt vgl bgh urteil juni vi zr njw klger htte vorbringen revision erneut ehefrau zeugin benannt beweisangebot klgers entgegen ansicht revisionserwiderung wegen unzureichender bestimmtheit nachzuweisenden tatsachen unbeachtlich fr beweisantritt gengt vortrag tatsachen verbindung rechtssatz geeignet geltend gemachte recht entstanden erscheinen lassen bgh urteil april ii zr njw rr rn danach zeugenbeweis gestellte behauptung klgers lichtbilder gefertigt hinreichend bestimmt erweist wahr steht fest klger lichtbildner fotografien frage wann klger einzelnen fotografien gefertigt fr feststellung urheberschaft unerheblich allenfalls rahmen beweiswrdigung bedeutung iii revision wendet ferner erfolg dagegen berufungsgericht klage antrag zahlung vertragsstrafen abgewiesen verspricht schuldner glubiger fr fall unterlassungsverpflichtung gehriger weise erfllt zahlung geldsumme strafe strafe gem bgb zuwiderhandlung unterlassungsverpflichtung verwirkt beklagte gegenber klger november strafbewehrte unterlassungserklrung abgegeben mangels abweichender feststellungen berufungsgerichts fr nachprfung revisionsinstanz unterstellen klger unterlassungserklrung vertragsstrafeversprechen angenommen somit entsprechende vereinbarung parteien zustande gekommen berufungsgericht angenommen anspruch klgers zahlung vertragsstrafen scheide schon deshalb angenommen knne urheber bilder sei begrndung vertragsstrafeanspruch verneint vgl oben rn berufungsgericht angenommen anspruch zahlung vertragsstrafen stehe entgegen unterlassungserklrung november belassen lichtbilder internet umfasse beziehe allein vervielfltigung bearbeitung verbreitung bilder beklagte allenfalls recht ffentlichen zugnglichmachen bilder verletzt angesichts eindeutigen wortlauts knne erklrung dahin ausgelegt unterlassen ffentlichen zugnglichmachens umfasse beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand auslegung individueller vertragsstrafevereinbarungen revisionsinstanz daraufhin nachzuprfen gesetzliche auslegungsregeln anerkannte auslegungsgrundstze denkgesetze erfahrungsstze verfahrensvorschriften verletzt vgl bgh urteil juli zr grur rn wrp kinderwrmekissen mwn urteil oktober zr grur rn wrp einwilligung werbeanrufe ii auslegung vertragsstrafevereinbarung parteien berufungsgericht verletzt anerkannte auslegungsregeln unterlassungsvertrge fr vertragsauslegung geltenden grundstzen auszulegen magebend demnach wirkliche wille vertragsparteien bgb ermittlung neben erklrungswortlaut beiderseits bekannten umstnde insbesondere art weise zustandekommens zweck vereinbarung sowie interessenlage parteien heranzuziehen vgl bgh grur rn kinderwrmekissen mwn grur rn einwilligung werbeanrufe ii auslegung vertragsstrafevereinbarung berufungsgericht verletzt auslegungsgrundsatz buchstblichen juristischen sinn begriffs verbreiten haftet wirklichen willen parteien hinreichend bercksichtigt allerdings erfasst verbreiten sinne urhg inverkehrbringen vervielfltigungsstcken zustandekommen zweck vereinbarung sowie interessenlage parteien ergibt jedoch eindeutig parteien begriff verbreiten bereinstimmend sinne verstanden einstellen internet verbundene ffentliche zugnglichmachen fotografien bezeichnet objektiven erklrungsinhalt formulierung bereinstimmend abweichendes verstndnis vertragsparteien geht bgb objektiven erklrungsinhalt falsa demonstratio non nocet st rspr vgl bgh urteil mai zr bghz njw rn urteil mrz iii zr juris rn jeweils mwn vertragsstrafevereinbarung daher grundstzlich verhalten umfasst tatbestand ffentlich zugnglichmachens urhg erfllt ergebnis entspricht zweck unterlassungsvertrags regelmig darin liegt verletzungshandlung vermutung wiederholungsgefahr auszurumen durchfhrung gerichtlichen verfahrens entbehrlich vgl bgh urteil juli zr grur wrp olympiasiegerin ziel wrde wortlaut verhafteten auslegung berufungsgerichts erreicht unterlassungsanspruch klgers verbot ffentlichen zugnglichmachens bezog abs abs satz nr urhg anhaltspunkte fr gegenteilige auslegung sprechen ersichtlich abweichende auslegung vereinbarung berufungsgericht verstt ferner auslegungsgrundsatz mehreren mglichen auslegungen derjenigen vorzug geben vertragsbestimmung tatschliche bedeutung zukommt regelung ansonsten ganz teilweise sinnlos erweisen wrde vgl bgh urteil mrz ii zr njw mwn vereinbarung parteien allein nutzung bildern internet betrifft bilder internet inverkehrbringen vervielfltigungsstcken verbreitet knnen wre vereinbarung parteien sinnlos begriff verbreiten sinne berufungsgerichts verstehen wre grund auslegung vorzug geben wonach begriff vereinbarung parteien ffentlich zugnglichmachen lichtbilder internet umfasst vertragsstrafeansprche deshalb ausgeschlossen beklagte aufgrund unterlassungserklrung verpflichtet wre beim betreiber internetplattform ebay lschung ber suchfunktionen erweiterte suche beobachtete artikel rubrik beendete auktionen abrufbaren ffentlich zugnglichen fotografien hinzuwirken senat vertragsstrafeversprechen auslegen auslegung individueller vereinbarungen grundstzlich tatrichter vorbehalten revisionsinstanz eingeschrnkt nachprfbar vgl oben rn tatrichter jedoch gebotene auslegung unterlassen hlt auslegung nachprfung stand revisionsgericht vereinbarung auslegen erforderlichen feststellungen bereits getroffen worden gilt einzige auslegung mglich st rspr vgl bgh urteil september vii zr bghz urteil november viii zr bghz urteil dezember zr njw urteil dezember kzr grur rn wrp jette joop unterlassungsversprechen dahin auszulegen beklagte rahmen mglichen zumutbaren beseitigung einstellen fotografien internet geschaffenen strungszustands verpflichtet aa verpflichtung unterlassung handlung fortdauernder strungszustand geschaffen wurde mangels abweichender anhaltspunkte regelmig dahin auszulegen unterlassung derartiger handlungen vornahme mglicher zumutbarer handlungen beseitigung strungszustands umfasst verletzungshandlung andauernden rechtswidrigen verletzungszustand hervorgerufen besteht neben unterlassungsanspruch beseitigungsanspruch vgl bgh urteil januar zr grur gebudefassade urteil oktober ix zr bghz teplitzky wettbewerbsrechtliche ansprche verfahren aufl kap rn kap rn mwn bornkamm khler bornkamm uwg aufl rn bscher fezer uwg aufl rn dabei handelt selbstndige ansprche grundstzlich unterschiedlicher zielrichtung glubiger hand anspruch beide ansprche geltend macht fallgestaltung allerdings bereits unterlassungsanspruch beseitigung verletzungszustands verlangen teplitzky aao kap rn folgt daraus dauerhandlung nichtbeseitigung verletzungszustands gleichbedeutend fortsetzung verletzungshandlung bgh grur gebudefassade vereinbaren parteien fall unterlassungsverpflichtung regelmig davon auszugehen verpflichtung beseitigung verletzungszustands umfasst anhaltspunkte dafr bestehen allein verpflichtung unterlassung zuknftiger verletzungshandlungen erfassen letzteres etwa fall parteien vereinbarung eindeutig unterlassung beseitigung unterscheiden vgl bgh urteil oktober iii zr mmr rn bb danach unterlassungsversprechen beklagten dahin auszulegen verpflichtung umfasst einstellen fotografien internet geschaffenen strungszustand beseitigen soweit beklagten mglich zumutbar schliet verpflichtung rahmen mglichen zumutbaren beim betreiber internetplattform ebay lschung ber suchfunktionen erweiterte suche beobachtete artikel rubrik beendete auktionen abrufbaren fotografien hinzuwirken lichtbilder dadurch mitarbeiterin beklagten fr auktionen beklagten internetplattform ebay verwendet unbefugt ffentlich zugnglich gemacht geworden verletzungshandlung fortdauernden verletzungszustand begrndet ffentlichzugnglichmachen dauerhandlung bgh urteil oktober zr grur rn wrp kunstausstellung online archiv besteht daher verpflichtung verletzungshandlung unterlassen vielmehr besteht verpflichtung verletzungszustand beseitigen unterlassungsanspruch daher verlangt unterlassen lichtbilder erneut internet ffentlich zugnglich vielmehr verlangt geeignete manahmen sicherzustellen bereits internet eingestellten lichtbilder mehr ffentlich zugnglich vgl olg karlsruhe nordemann fromm nordemann aao urhg rn streitfall bestehen anhaltspunkte dafr unterlassungsversprechen ausnahmsweise verpflichtung beseitigung verletzungszustands erstreckt vertragsstrafeversprechen bezieht zuknftige zuwiderhandlungen zustandekommen vereinbarung liegen jedoch stellt fortdauernde beeintrchtigung zuknftige zuwiderhandlung dar besonders eng wortlaut orientierte auslegung unterlassungsversprechens wegen vereinbarung verhltnis bedeutung gesicherten unterlassungsanspruchs besonders hohen vertragsstrafe geboten vgl hierzu bgh grur hotelfoto beklagte unterlassungsversprechen zahlung vertragsstrafe klger begehrten hhe zahlung klger billigem ermessen festzusetzenden streitfall angemessenheit zustndige gericht berprfenden vertragsstrafe verpflichtet verpflichtung beseitigung verletzungszustands umfasst verpflichtung rahmen mglichen zumutbaren betreiber internetplattform ebay einzuwirken entfernen rubrik beendete auktionen weiterhin ffentlich zugnglichen lichtbilder veranlassen vgl ott wrp unterlassungsschuldner erfllung unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls dritte einzuwirken soweit einfluss nehmen vgl reichweite unterlassungstitels khler khler bornkamm aao rn iv berufungsgericht angenommen klger stehe schon deshalb anspruch erstattung abmahnkosten abs satz urhg fassung juli beklagte beiden abmahnungen mangels nachweises urheberschaft klgers berechtigt seien begrndung geltend gemachte anspruch verneint vgl oben rn berufungsgericht beklagten widerklage verfolgten antrag feststellung klger ansprche zahlung schadensersatz vertragsstrafen zustehen ber bereits klage geltend gemachten forderungen hinausgehen fr begrndet erachtet ausfhrungen verwiesen denen klage verfolgten ansprche verneint begrndung feststellungsantrag beklagten stattgegeben vgl oben rn danach berufungsurteil revision klgers aufzuheben sache grundlage bislang getroffenen feststellungen endentscheidung reif neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckzuverweisen fr weitere verfahren folgendes hingewiesen soweit prfung schadensersatzanspruchs frage verschuldens beklagten ankommen berufungsgericht beachten zusammenhang unerheblich beklagte erhalt abmahnung november angebote ebay beendet lichtbilder entfernt vielmehr kommt insoweit allein darauf beklagte hinsichtlich einstellens lichtbilder ebay tatbestand vervielfltigens urhg ffentlich zugnglichmachens urhg verwirklicht worden schuldhaft verhalten klger lizenzanalogie errechnete schadensersatzanspruch pro fotografie bislang getroffenen feststellungen jedenfalls vollkommen unverhltnismig erscheinenden hhe begrndet klger landgericht angenommen fr fall elektronischen verweises internetseite kostenlose lizenz fr nutzung fotografien angeboten wre rechtlich unbedenklich rahmen schadensschtzung landgericht getan mageblich wirtschaftlichen wert elektronischen verweis bewirkten werbung fr internetseite klgers abzustellen landgericht wert pro bild bemessen betrag wegen fehlender urheberbenennung klgers pro bild verdoppelt soweit prfung vertragsstrafeanspruchs frage ankommen beklagte unterlassungserklrung november verstoen november lichtbilder ebay abrufbar berufungsgericht prfen beklagten november mglich zumutbar lichtbilder entfernen lassen beklagte danach unterlassungsverpflichtung verstoen berufungsgericht erwgen beklagte bercksichtigung urheberrecht geltenden strengen sorgfaltsanforderungen vgl bgh urteil oktober zr njw rr rn scannertarif mwn geringes verschulden trifft lediglich versumt fotografien untergeordneten internetseite ebay entfernen beklagte schuldhaft unterlassungsverpflichtung verstoen spricht dafr streitfall einzige zuwiderhandlung vorliegt vgl bgh urteil januar zr bghz ff trainingsvertrag mwn beklagte einzige beseitigungshandlung unterlassen bscher koch richter bgh pokrant ruhestand daher verhindert unterschreiben bscher lffler schwonke vorinstanzen lg nrnberg frth entscheidung olg nrnberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen gewerbsmiger steuerhehlerei strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts stendal september unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo senat stellt hinblick antragsschriften generalbundesanwalts januar recht aufgezeigte offensichtliche fassungsversehen klar angeklagten jeweils wegen gewerbsmiger steuerhehlerei fnf fllen wegen versuchter gewerbsmiger steuerhehlerei verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen nack wahl jger hebenstreit sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen august unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat erhobene formalrge wegen ablehnung einholung medizinischen sachverstndigengutachtens gesttzten beweisantrages bleibt erfolglos generalbundesanwalt antragsschrift januar zutreffend ausgefhrt strafkammer beweisantrag erhobene behauptung kombination akupunktur infiltrationsbehandlung sei medizinisch sinnlos recht tatschlichen grnden bedeutungslos abgelehnt einwand revision strafkammer antrag hinsichtlich weiteren beweis gestellten tatsache vllig ungewhnliche ziffern textkombination akupunktur infiltrationsbehandlung schluss analoge abrechnung medizini scher leistungen zulsst beruflich medizinischen abrechnungen vertrauten person bekannt fehlerhaft abgelehnt bleibt erfolg versagt revision hebt darauf ab strafkammer ber angebot medizinischen sachverstndigen stellungnahme allerdings beweis tatsache ungeeignet wre hinaus fachrichtung qualifikation geeigneten sachverstndigen htte benennen mssen lsst unbercksichtigt jeweils konkrete kenntnis erfahrungsstand abrechnungen verschiedenen geschdigten einzelnen betrauten personen allgemein sachverstndigen leiter abrechnungsabteilung groen versicherungsunternehmens beantwortet ebenso bersieht revision strafkammer mglichkeit fahrlssigen nichterkennens geschdigten versicherungen berlegungen einbezogen verdeutlicht bereits angegriffenen ablehnungsbeschluss enthaltene passus zudem fr vorliegen betrugstatbestands relevant tuschung leicht htte erkannt knnen berlegung findet schriftlichen urteilsgrnden strafkammer ausdrcklich ausfhrt angeklagte fall nachfragen versicherer vorformulierte antworten vorbereitet brigen verweist senat zutreffenden ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift januar ergnzende vorbringen verteidigers schriftsatz februar entkrftet nack wahl jger graf sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso zpo rechtsbeschwerdeverfahren erstmals gestellter vollstreckungsschutzantrag unbeachtlich bgh beschluss november ix zb lg chemnitz ag chemnitz ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter dr kayser prof dr gehrlein vill november beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts chemnitz mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil entschieden worden sofortige beschwerde schuldners beschluss amtsgerichts chemnitz februar insgesamt zurckgewiesen kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens trgt schuldner gegenstandswert festgesetzt grnde beschluss september erffnete amtsgericht chemnitz eigenantrag insolvenzverfahren ber vermgen schuldners bestellte weiteren beteiligten insolvenzverwalter schuldner selbstndiger unternehmer autohaus betrieb bezieht privaten lebensversicherung monatliche berufsunfhigkeitsrente antrag schuldners rente pfandfrei stellen beteiligten einbehaltene betrge auszubezahlen amtsgericht chemnitz insolvenzgericht zurckgewiesen sofortige beschwerde schuldners landgericht chemnitz rente pfandfrei gestellt jedoch weitergehenden antrag auszahlung einbehaltenen betrge zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt beteiligte rente insolvenzbeschlag unterwerfen ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo brigen zulssig abs satz zpo sache erfolg arbeitseinkommen verweisung abs satz inso ff zpo entnehmen hhe pfndbaren teils insolvenzmasse gezogen entscheidung streitfllen ber reichweite pfndbarkeit gem abs satz inso insolvenzgericht besonderem vollstreckungsgericht vorbehalten darum richtet rechtsmittelzug fllen insolvenzordnung allgemeinen vollstreckungsrechtlichen vorschriften rechtsbeschwerde danach zulssig beschwerdegericht entscheidung ber sofortige beschwerde schuldners zpo zugelassen wurde bgh beschl april ix zb zvi bgh beschl januar ix zb zip beteiligte insolvenzverwalter gem abs satz inso beschwerdebefugt landgericht gemeint privaten lebensversicherung beruhende renten ehemaliger freiberufler selbstndiger seien einklang entscheidung bundesfinanzhofs njw arbeitseinkommen sinne abs lit zpo qualifizieren sei lichte gesetzesinitiative bundesregierung grund ersichtlich weshalb berufsunfhigkeits zusatz rente ehemaligen arbeitnehmers pfndungsschutz geniee whrend privaten lebensversicherung herrhrende berufsunfhigkeitsrente ehemaligen selbstndigen uneingeschrnkt pfndbar sei rechtsbeschwerde begrndet rentenbezge schuldners arbeitseinkommen sinne abs lit zpo anzusehen darum mangels denkbaren pfndungsschutzes vollem umfang insolvenzbeschlag unterliegen abs satz inso grundsatz inso wonach gesamte vermgen schuldners insolvenzmasse fllt findet inso einschrnkung gegenstnde zwangsvollstreckung ausgesetzt gehren gem abs satz inso insolvenzmasse auerdem unterwirft abs satz inso arbeitseinkommen grenzen pfndbarkeit insolvenzbeschlag gem ff zpo unpfndbare teil arbeitseinkommens bestandteil insolvenzmasse wre schuldner bezogene rente arbeitseinkommen qualifizieren knnte insolvenzmasse rcksicht etwaigen pfndungsschutz verringern rechtsprechung schrifttum danach streitentscheidende frage private versicherungsrenten fall schuldners selbstndig freiberuflich ttig gewesenen personen abs lit zpo arbeitseinkommen darstellen infolge einordnung pfndungsschutz zukommt kontrovers beurteilt berwiegend angenommen versorgungsrenten versicherungsnehmern selbstndigen beruf ausgebt arbeitseinkommen sinne abs lit verstehen olg frankfurt main versr lg frankfurt rpfleger lg braunschweig njw rr stber forderungspfndung aufl rn mnchkomm zpo smid aufl rn ff musielak becker zpo aufl rn baumbach lauterbach hartmann zpo aufl rn thomas putzo htege zpo aufl rn hk zpo kemper aufl rn walker schuschke walker vollstreckung vorlufiger rechtsschutz bd aufl rn berner rpfleger rechtsbeschwerdeerwiderung vertretenen gegenansicht beschftigungsstatus versicherungsnehmers nachrangig ansieht sozialen erwgungen versorgungscharakter leistungen vordergrund rckt versicherungsrenten frherer freiberufler abs lit genannten bezgen gleichzustellen stein jonas brehm zpo aufl rn wieczorek lke zpo aufl rn boewer bommermann lohnpfndung lohnabtretung rn bock speck einkommenspfndung walter lohnpfndungsrecht aufl gleichenstein zvi senat schliet zuerst genannten auffassung wortlaut systematik zpo bringen zweifelsfrei ausdruck versicherungsvertrgen beruhende rentenbezge beamten arbeitnehmern abs lit zpo einschrnkenden voraussetzungen pfndbaren arbeitseinkommen gleichgestellt aa pfndungsschutz sieht abs zpo magabe ff zpo fr arbeitseinkommen gehren legaldefinition abs zpo dienst versorgungsbezge beamten arbeits dienstlhne ruhegelder hnliche ausscheiden dienst arbeitsverhltnis gewhrte fortlaufende einknfte ferner hinterbliebenenbezge schlielich sonstige vergtungen fr dienstleistungen art erwerbsttigkeit schuldners vollstndig wesentlichen teil anspruch nehmen neben aktiven einknften beamten arbeitnehmer erstreckt abs zpo pfndungsschutz deren versorgungsbezge ruhegelder je status versorgungsberechtigten dienstherrn arbeitgeber gerichtet versorgungsrenten pfndungsschutz folgerichtig erfasst soweit frheren dienst arbeitsverhltnis beruhen hk zpo kemper aao rn erstreckt abs letzter halbsatz zpo pfndungsschutz gewisse wiederkehrende vergtungen selbstndigen beruf ausbender personen vgl etwa bghz selbstndige entsprechend rechtlichen status weder dienstherrn arbeitgeber rentenansprche erwerben knnen gunsten rahmen abs zpo fr pfndungsschutz renten vornherein raum mithin rechtssystematisch gerechtfertigt arbeitseinkommen engeren sinn einknfte beamten arbeitnehmer bezeichnen tho mas putzo htege aao rn jeweils anfang bb anknpfung schutzzweck abs zpo ver sorgungsbezge beamten ruhegelder arbeitnehmer arbeitseinkommen zuordnet gewhrt abs lit zpo abhngig beschftigten versicherungsrechtliche altersvorsorge fr angehrigen begrndet ebenfalls vollstreckungsschutz arbeitnehmer anstelle betrieblichen ruhegeldes ergnzung hierzu versicherungsleistungen bezieht gleicher weise glubigerzugriff geschtzt schuldner etwa betriebsrente ber ausreichende arbeitsrechtliche versorgungsbezge verfgt schutz vorschrift fallen eindeutigen sinnzusammenhang ausschlielich privaten renten ruhegehalt hinterbliebenenversorgung art abs zpo ersetzen abs zpo lediglich renten ruhegelder abhngigen beschftigungsverhltnis schtzt rahmen abs lit zpo versicherungsleistungen handeln anlass ausscheidens dienst arbeitsverhltnis begrndet musielak becker aao stber aao thomas putzo htege aao rn hk zpo kemper aao rn berner aao cc hintergrund knnen versicherungsrenten personen abschluss versicherungsvertrages entweder beamte arbeitnehmer arbeitnehmerhnlichen beschftigungsverhltnis standen arbeitseinkommen gleichgestellt olg frankfurt main versr fortlaufende renteneinknfte freiberuflich berhaupt berufsttig gewesener personen demgegenber arbeitseinkommen sinne abs lit zpo lg braunschweig njw rr einfhrung nunmehr privaten altersrenten beruflich selbstndiger personen pfndungsschutz zuerkennenden vorliegend bereits mangels darauf zugeschnittenen sachvortrags schuldners unanwendbaren zpo gesetz pfndungsschutz altersvorsorge mrz bgbl gesetzgeber ausdruck gebracht bt drucks altersrenten personenkreises regelungsinhalt abs lit zpo arbeitseinkommen bilden darum vorschrift pfndungsschutz genieen schuldner selbstndigem erworbenen rentenansprche folglich abs lit zpo geschtzt rechtliche wrdigung steht einklang gleichheitsgrundsatz art abs gg verbindung art abs gg folgenden sozialstaatsprinzip abs lit zpo verbundene ungleichbehandlung selbstndigen verhltnis personen beamte arbeitnehmer berufsttig beruht ansehung art abs gg gerechtfertigten sozialpolitischen erwgung pfndungsschutz abhngig beschftigten gewhren mag gesetzgeber zusammenhang einfhrung zpo ausdruck gebracht berlegung selbstndigen aufgrund gehobenen sozialen stellung hhere verantwortlichkeit mndigkeit zukomme fr genommen mehr allein geeignet unterschiedliche behandlung rechtfertigen bt drucks immerhin sprechen bereinstimmung bundesfinanzhof bfh urt juni vii njw pfndung kapitallebensversicherung befasst entgegen auffassung beschwerdegerichts pfndbarkeit privaten altersversorgung selbstndiger geuert reihe weiterer gesichtspunkte fr verfassungsmigkeit bisherigen gesetzlichen regelung erscheinen selbstndige heute geringerem mae schutzbedrftig ausbung ttigkeit regelmig verknpften hheren erwerbschancen weitergehende vollstreckungsrechtliche inanspruchnahme nahelegen steht selbstndigen frei sgb vi eintritt gesetzliche rentenversicherung pfndungsschutz ausgestattete abs sgb ff zpo versorgungsbezge vgl bgh beschl august ixa zb njw erwerben gesetzgeber darum gehalten zulssige eigenverantwortliche gestaltung altersvorsorge vollstreckungsrechtlich gleich behandeln vorliegend bedarf bereits verfahrensrechtlichen grnden prfung inwieweit zpo aufgrund verweisung inso erffneten insolvenzverfahren anwendbar vgl mnchkomminso ganter aufl rn weiteren nachweisen fn schuldner erstmals rechtsbeschwerdeverfahren zpo berufen vollstreckungsschutz antrag schuldners gewhrt vorinstanzen frage befasst feststellungen getroffen rechtsbeschwerdeverfahren antrag mangels tatschlicher feststellungen vordergerichte wirksam nachgeholt olg kln nzi hk inso kirchhof aao rn mnchkomminso ganter aao rn dr fischer dr ganter prof dr gehrlein dr kayser vill vorinstanzen ag chemnitz entscheidung lg chemnitz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr februar rechtsstreit ecli de bgh bxzr zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher sowie richterinnen dr kober dehm dr marx beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision klger urteil zivilkammer landgerichts kln februar beschluss zurckzuweisen klger erhalten gelegenheit stellungnahme binnen monats zustellung beschlusses grnde klger verlangen beklagten luftfahrtunternehmen ei ne ausgleichszahlung jeweils art abs buchst verordnung eg nr europischen parlaments rates februar ber gemeinsame regelung fr ausgleichs untersttzungsleistungen fr fluggste fall nichtbefrderung annullierung groer versptung flgen aufhebung verordnung ewg nr nachfolgend fluggastrechteverordnung klger buchten beklagten fr juni flug kln bonn kos griechenland tatschlich erreichten klger zielflughafen erst folgetag zunchst vorgesehenen flugzeug versptung mehr zehn stunden ursache hierfr ursprnglich vorgesehene flugzeug beim landeanflug flughafen heraklion etwa fnfeinhalb stunden geplanten abflug kln bonn landeklappen mwe getroffen wurde ausweislich sogleich durchgefhrten inspektion mehr verkehrssicher endgltigen reparatur passagiere deutschland berfhrt amtsgericht klageantrag erkannt berufungsgericht klage abgewiesen hiergegen wenden klger berufungsgericht zugelassenen revision beklagte entgegentritt ii voraussetzungen fr zulassung revision liegen mehr nachfolgend revision aussicht erfolg nachfolgend mageblichen zeitpunkt revisionsgerichtlichen entschei dung vgl bgh beschluss januar zr njw rr rn fehlt revision verkennt gesetzlichen voraussetzungen fr zulassung revision rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts einheitlichkeit rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz nr zpo einordnung vogelschlags auergewhnlicher umstand sinne art abs fluggastrechtevo grundstzlichen anforderungen luftfahrtunternehmen vermeidung annullierung groen versptung zumutbaren manah men rechtsprechung gerichtshofs europischen union bundesgerichtshofs geklrt berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen beklagte art abs fluggastrechtevo ausgleichszahlung verpflichtet insoweit annullierung gleichstehende eugh urteil november slg sturgeon condor groe versptung fluges auergewhnliche umstnde zurckging trotz ergreifung zumutbarer manahmen vermeiden lieen fr klgern gebuchten flug vorgesehene flug zeug feststellungen berufungsgerichts vogelschlag beschdigt worden darin liegt auergewhnlicher umstand sinne art abs fluggastrechtevo eugh urteil mai njw rn pe kov travel service bgh urteil september zr njw rn ff vogelschlag vermeidbar festgestellt revision geltend gemacht versptung geht sinne art abs fluggastrechtevo vogelschlag zurck konnte feststellungen berufungsgerichts beklagten zumutbaren manahmen verhindert siehe voraussetzung bgh urteil august zr bghz rn ausfhrungen berufungsgerichts ver sptung vogelschlag tatschlich ergriffenen manahmen verhindert konnte beklagten weiteres eigenes flugzeug verfgung stand unverzglich durchgefhrten bemhungen fehlgeschlagen angefragten gesichtspunkten flugzeuggre sicherheitsstandards erfolgswahrscheinlichkeit ausgewhlten unternehmen flugzeug chartern lassen rechtsfehler erkennen revision angegriffen entgegen auffassung beklagten ange lastet schdigenden ereignis weiteren vorkehrungen getroffen aufgrund entsprechenden vertraglichen vereinbarung unternehmen nebst besatzung vorgehaltenes ersatzflugzeug zurckgreifen knnen berufungsgericht zumutbarkeit anlassunabhngiger vorkehrungen vogelschlag verneint rechtsprechung senats verwiesen fluggastrechteverordnung verpflichtung begrndet konkreten anlass vorkehrungen etwa vorhalten ersatzflugzeugen treffen folgen auergewhnlicher umstnde begegnen knnen bgh urteil juni zr njw rn ff urteil september zr njw rr rn vorhalten ersatzmaschine gehrt grundstzlich hlt angriffen revision stand vorkehrungen luftverkehrsunternehmen vermeidung versptungen zumutbar anlassunabhngige vorkehrungen zumutbar soweit guter fachlicher praxis getroffen mssen bereits gewhnlichem ablauf luftverkehrs geringfgige beeintrchtigungen luftverkehrsunternehmen auer stande setzen vertraglichen verpflichtungen nachzukommen flugplan wesentlichen einzuhalten hieraus ergeben anforderungen ausgestaltung flugplans kapazitten flotte anzupassen gewisse zeitre serve zwei flgen vorzusehen bgh urteil juni zr njw rn jedoch obliegenheit mehrere ersatzmaschinen fr fall vorzuhalten flugzeug infolge auergewhnlich sinne art abs fluggastrechtevo anzuerkennenden umstands abnutzungsbedingten defekts ausfllt innerhalb eingeplanten zeitreserve behoben derartiger ausfall wre geringfgige beeintrchtigung anzusehen fr fllen eintretende annullierungen gleichstehende groe versptungen besteht ausgleichspflicht unabhngig davon greren flotte berhaupt vermeidbar wren umgekehrt bilden fllen auergewhnlicher umstnde allein vorhandenen gegebenen situation erreichbaren ressourcen mastab fr vermeidung annullierung groen versptung zumutbaren manahmen bgh njw rn erwgungen gelten unabhngig davon hufig luftverkehrsunternehmen flughafen nutzt fr einzelfall ersatzflugzeug bentigt steht entgegen senat zumutbarkeit ersatzflugzeug vorzuhalten zunchst fr fall seltener angeflogenen flughafens bgh urteil september zr njw rn erst spter grundstzlich verneint statistische wahrscheinlichkeit angeben lsst auergewhnliche auergewhnliche umstnde eintreten trotz flugplan angemessenen kapazitt durchfhrung flugs entgegenstehen ort zeit umfang frequenz kapazittsengpssen regelmig vorhersagen lassen wre letztlich rechtsprechung formulierte anforderung anlassunabhngige vorsorgemanahmen willkrlich unerheblich daher luftfahrtunternehmen verfgbarkeit gegebenenfalls bentigten ersatzflugzeugs statt verzicht vollstndige auslastung eigenen flotte vorsorgliche rahmenvereinbarungen charterunternehmen sicherstellen knnte jederzeitigen abruf geeigneten flugzeugs gestatteten rahmenvereinbarungen stellten ebenfalls anlassunabhngige vorkehrungen dar dafr mageblichen grundstzen ebenso wenig zumutbar anzusehen meier beck grabinski kober dehm bacher marx hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen ag kln entscheidung lg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter vill cierniak richterin lohmann richter dr detlev fischer april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts oktober kosten klgers zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde zulssig zpo jedoch unbegrndet rechtssache grundstzliche bedeutung abs satz nr zpo weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz nr zpo entgegen ansicht nichtzulassungsbeschwerde weist vorliegende fallgestaltung grundsatzbedeutung fr verjhrungsbeginn magebliche frage november beklagten erteilte mandat beendet wurde einzelfallbezogen lsst verallgemeinern berufungsgericht zutreffend angenommen beklagte hinblick schreiben november zuvor abgeschlossenen abfindungsvergleich davon ausgehen konnte weiteren handlungen erfllung erteilten mandats mehr erwarten vgl bgh urt november ix zr njw bereinstimmung hierzu steht ferner angegriffenen feststellungen berufungsgerichts mandat november gebhrenmig abgerechnet wurde bgh aao nichtzulassungsbeschwerde verjhrungseinrede beklagten gerichtete einwand unzulssigen rechtsausbung bgb greift hchstrichterlichen rechtsprechung einwand strenge anforderungen stellen gegenber groben versto treu glauben durchgreifen bgh urt november ix zr zip urt februar ix zr zip klger zusammenhang geltend gemachte verhalten beklagten weist berufungsgericht zutreffend ausgefhrt gewicht weiteren begrndung abgesehen geeignet wre klrung beizutragen denen revision zuzulassen abs satz zpo dr gero fischer vill lohmann cierniak dr detlev fischer vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen gewerbsmiger geldflschung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldspruch dahin gendert angeklagte gewerbsmigen geldflschung drei fllen sowie geldflschung schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen becker pfister mayer hubert spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen unerlaubter abgabe betubungsmitteln jugendliche jahren strafsenat bundesgerichtshofs november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts regensburg august unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubter abgabe betubungsmitteln person ber jahre jugendliche jahren zehn tatmehrheitlichen fllen fall hiervon tateinheit unerlaubter unmittelbarer verbrauchsberlassung betubungsmitteln person ber jahre jugendliche jahren tatmehrheit versuchtem bestimmen person jahren person ber jahre unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt angeklagten eingelegte revision unzulssig angeklagte wirksam rechtsmittel verzichtet vgl abs satz stpo hauptverhandlungsprotokoll ergibt erfolgte urteilsverkndung rechtsmittelbelehrung angeklagten wurde zudem unterbrechung hauptverhandlung gelegenheit gegeben verteidiger besprechen anschlieend erklrten staatsanwalt verteidiger angeklagte rechtsmittelverzicht erklrung wurde vorgelesen genehmigt rechtsmittelverzicht prozesshandlung widerrufen wegen irrtums angefochten zurckgenommen vgl senat beschluss februar str nstz grnde ausnahmsweise unwirksamkeit rechtsmittelverzichts fhren wrden weder vorgetragen ersichtlich verstndigung vgl abs satz stpo fand statt angeklagte besttigt ebenso wenig gibt anhaltspunkte fr unzulssige willensbeeinflussung angeklagten insbesondere wurde zudem vielfach vorverurteilten angeklagten gericht wirksame rechtsmittelbelehrung erteilt angeklagten vermissten weiteren aufklrung verteidiger bedurfte infolge wirksamen rechtsmittelverzichts angegriffene urteil rechtskrftig angeklagten zudem versptet eingelegte revision mithin unzulssig verwerfen abs stpo graf jger fischer mosbacher br'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts marburg februar schuldspruch gendert angeklagte schuldig sexuellen mibrauchs kindern fllen fall tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen sowie krperverletzung strafausspruch fllen gesamtstrafenausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs kindern fllen tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen davon drei fllen tateinheit berlassen pornografischer schriften personen jahren drei fllen tateinheit krperverletzung sowie wegen krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel beschluformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo verurteilung angeklagten wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen gem abs nr stgb fllen wegen berlassen pornografischer schriften personen jahren abs nr stgb fllen wegen krperverletzung fllen bestand insoweit generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt verfolgungsverjhrung eingetreten abs nr stgb verjhrung steht entgegen vergehen stgb tateinheitlich sexuellem mibrauch kindern zusammentreffen tateinheit unterliegt gesetzesverletzung eigenen verjhrung vgl bgh nstz schuldspruchnderung wegen teilweiser verjhrung fhrt aufhebung ausspruchs ber einzelstrafen fllen ber gesamtstrafe landgericht zumessung strafen fr taten fllen strafrahmen abs stgb ausdrcklich bercksichtigt angeklagte verjhrten straftatbestnde stgb bzw stgb stgb verwirklicht senat daher sicher ausschlieen gesichtspunkt straffindung beeinflut bercksichtigt verjhrte taten geringerem gewicht vgl bghr stgb abs vorleben vgl beschl senats oktober str straferschwerend gewertet knnen fr strafe fall beruhen ausgeschlossen obwohl ausdrckliche erwhnung bercksichtigung verwirklichung stgb erfolgt einzelstrafen fllen gesamtstrafe mssen daher neu zugemessen zugehrigen feststellungen knnen bestehen bleiben lediglich wertungsfehler rede stehen ergnzende feststellungen getroffenen widersprechen zulssig bode detter fischer otten roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja werbung fr telefondienstleistungen pangv abs satz uwg anforderungen angabe preisen gem pangv bestehen allein blick unmittelbar angebotenen beworbenen produkte fr produkte fr verwendung angebotenen beworbenen produkte erforderlich kompatibel anbieten telefonendgerten telefonanschlussdienstleistungen enthlt hinblick durchschnittskunden bekannten mglichkeiten verbindungsdienstleistungen anbieter erbringen lassen pre selection call by call zugleich angebot verbindungsdienstleistungen fr durchschnittskunden insoweit irrefhrend bgh urt dezember zr olg mnchen lg mnchen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr kirchhoff dr koch fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen februar aufgehoben berufung beklagten urteil kammer fr handelssachen landgerichts mnchen april abgendert klage abgewiesen klgerin kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand beklagte deutsche telekom ag bezeichnet angebotenen isdn telefonanschluss festnetz tarifstrukturen fr entgelte verbindungen festnetz isdn xxl nutzung isdn xxl telefonanschlusses verbindungen beklagten hergestellt gem tarif isdn xxl abgerechnet sofern kunde verbindungen dauerhafte voreinstellung pre selection whlen bestimmten kennziffer einzelnen verbindung call by call anbieter herstellen lsst beklagte bietet ferner versenden textnachrichten short message service sms mglichkeit besteht fr kunden telefonverbindungen anbieter herstellen lassen juni verbreitete beklagte werbebroschre beiden ersten seiten folgt verkleinert wiedergegeben gestaltet klgerin mobilfunknetz betreibt sieht hierin irrefhrende werbung beklagte versprechen freie sms inklusive tarif isdn xxl bewerbe ber inanspruchnahme tarifs anfallenden verbindungsentgelte aufzuklren wegen kopplung beworbenen telefonanschluss verbindungstarif handele beklagte preisangabenverordnung zuwider zudem deshalb wettbewerbswidrig grenzen gebhren fr verbindungsdienstleistungen aufzeige klgerin beklagte deswegen unterlassung anspruch genommen beklagte demgegenber geltend gemacht parteien bestehe wegen unterschiedlichen mrkte fr festnetz telefondienstleistungen mobilfunk dienstleistungen schon wettbewerbsverhltnis verbindungen isdn xxl anschluss anbieter hergestellt knnten gingen angesprochenen verkehrskreise davon werbung fr anschluss zugleich telefontarife beworben wrden verbindung werbung fr anschluss angebot sms nachrichten kostenlos versenden begrnde ebenfalls einheitliches angebot fr anschluss verbindungsdienstleistungen handele kostenpflichtigen teil kostenlosen teil gebildetes zulssiges paketangebot seien sms festnetzdienstleistungen teil telefontarifs sowohl behaupteten irrefhrung geltend gemachten versto preisangabenverordnung fehle zudem sei anbieter festnetz telefondienstleistungen hinsichtlich informationspflichten abs tkv privilegiert beklagte insoweit bestehenden pflichten nachgekommen klageanspruch sei brigen verjhrt landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben senat zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag klageabweisung klgerin beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht klageanspruch gesichtspunkten rechtsbruchs nr uwg uwg jeweils abs satz abs pangv irrefhrung abs uwg uwg fr begrndet erachtet hierzu ausgefhrt gegenstand angegriffenen werbung seien neben broschre genannten gerten anschluss isdn xxl tarif isdn xxl abgerechneten verbindungsleistungen unentschieden bleiben knne versprechen kostenlosen sms nachrichten werbung fr sonstigen beklagten angebotenen kostenpflichtigen verbindungsdienstleistungen darstelle einheitliche bewerben leistungen anschlusses ergebe funktionalen zusammenhang telefonanschluss verbindungsdienstleistungen anschluss sei sinnlos ber verbindungen hergestellt knnten inanspruchnahme verbindungsdienstleistungen setze anschluss voraus funktional aufeinander bezogenen leistungen biete beklagte einheitlich bedrfe gesonderten willensbettigung benutzer beworbenen anschlusses verbin dungsdienstleistungen beklagten anspruch nehmen gegenteil besonderen willensbettigung verbindungsdienstleistungen anbieters anzunehmen daraus ergebenden verpflichtung verbindungsherstellung verbundenen kosten hinreichend deutlich sei beklagte nachgekommen gebhren fr hergestellten verbindungen dargestellt wrden knne angesprochene verkehr inanspruchnahme tarifs verbundene wirtschaftliche belastung anhand angaben werbebroschre kosten isdn xxl anschlusses einschtzen umstand beklagte verpflichtung gem abs tkv erfllt lasse versto preisangabenverordnung unberhrt verhalten beklagten sei daher gesichtspunkt rechtsbruchs sowie wegen irrefhrung angesprochenen verkehrskreise wettbewerbswidrig klageanspruch sei verjhrt ii beurteilung hlt rechtlichen nachprfung entscheidenden punkt stand berufungsgericht unrecht angenommen beklagte msse beanstandeten werbebroschre grundgebhr fr isdn xxl telefonanschluss preise fr angebotenen telefongerte entgelte nennen fr darber herzustellenden verbindungen berechne beklagte verstt insoweit berufungsgericht gemeint bestimmungen preisangabenverordnung handelt daher gesichtspunkt rechtsbruchs nr uwg uwg wettbewerbswidrig fr durchschnittlichen abnehmer telefondienstleistungen erkennbar beanstandeten werbebro schre lediglich telefonendgerte telefonanschlsse dagegen verbindungsdienstleistungen angeboten abs satz pangv derjenige letztverbrauchern gegenber dienstleistungen gewerbsmig anbietet angabe preisen bewirbt dafr zahlenden endpreise anzugeben leistungen knnen soweit blich gem abs satz pangv stattdessen verrechnungsstze angegeben angaben mssen abs satz pangv allgemeinen verkehrsauffassung grundstzen preisklarheit preiswahrheit entsprechen genannten anforderungen bestehen allerdings allein blick unmittelbar angebotenen beworbenen produkte gelten dagegen fr produkte lediglich etwa bentigte verbrauchsmaterialien zubehr ersatzteile kundendienstleistungen leistungen mittels angebotenen beworbenen produkte anspruch genommen knnen fr verwendung angebotenen beworbenen produkte erforderlich kompatibel anbieter werbende daher preisangabenverordnung angabe preise weiterer erforderlicher kompatibler produkte verpflichtet angebotsprogramm daher gegebenenfalls immerhin indirekt mitbewirbt senat allerdings preisangabenverordnung bestehende verpflichtung anbieter mobiltelefonen bejaht fr verbraucher abschluss netzkartenvertrags verbundenen kosten deutlich kenntlich lag allerdings zugrunde kostenlose fast kostenlose erwerb mobiltelefons abschluss netzkartenvertrags erkauft wurde vielfach unbetrchtliche schlussgebhren sowie insbesondere fr bestimmten zeitraum voraus festgelegte monatliche grundgebhren gesprchsgebhren anfielen vgl bghz ff handy fr dm unterschied steht erwerbern produkte beklagte klgerin beanstandeten werbebroschre angeboten frei verbindungsdienstleistungen entweder generell wege dauerhaften voreinstellung pre selection whlen bestimmten kennziffer einzelnen verbindung call by call anbieter erbringen lassen mglichkeiten durchschnittlich informierten verstndigen abnehmer telefondienstleistungen gelufig knnen schwierigkeit anspruch genommen dementsprechend sicht erwerb beklagten beanstandeten werbebroschre beworbenen produkte allein ber verbindungsdienst bestimmten mobilfunkbetreibers einsetzbaren mobiltelefon entscheidung immerhin weiteres abzundernde vorentscheidung hinblick wahl anbieters gert anspruch nehmenden telefondienstleistungen verbunden mndlichen revisionsverhandlung errterte umstand zumindest vergangenheit wohl grere teil anschlussinhaber beklagten angebotenen verbindungsdienstleistungen weiterhin anspruch genommen fhrt insoweit abweichenden beurteilung beklagte dadurch preisangabenverordnung verstoen klgerin beanstandeten broschre fr sms dienstleistungen angabe preisen geworben verpflichtung angabe end preise besteht werbung angebot gem abs satz pangv angabe preisen erfolgt durchschnittlich informierte verstndige abnehmer telefondienstleistungen beanstandeten werbebroschre uwg uwg irregefhrt insbesondere broschre gegenber unzutreffende eindruck erweckt erwerb beworbenen produkte verpflichte weiterhin verbindungsdienstleistungen beklagten anspruch nehmen ebenso wenig anlass werbung broschre konkreten hinweis verbindungsdienstleistungen beklagten verstehen iii entscheidung berufungsgerichts stellt deshalb ergebnis zutreffend dar zpo beanstandeten werbeanzeige wert beim erwerb isdn xxl anschlusses versprochenen kostenlosen sms nachrichten genannt verbot entscheidungsfreiheit kunden unangemessenen unsachlichen einfluss beeintrchtigen nr uwg uwg abzuleitende verpflichtung angabe wertes einzelnen leistungen besteht kopplungsangeboten ebenso zugaben ausnahmsweise wertangabe gefahr besteht verbraucher entweder unzureichende information vgl bghz kopplungsangebot tuschung ber tatschlichen wert angebots insbesondere ber wert angebotenen zusatzleistung vgl bghz gesamtpreisangebot bgh urt zr grur tz wrp zeitschrift sonnenbrille unlauterer weise beeinflusst davon streitfall ausgegangen iv danach urteil berufungsgerichts aufzuheben klage abnderung landgerichtlichen urteils kostenfolge abs satz zpo abzuweisen bornkamm bscher kirchhoff schaffert koch vorinstanzen lg mnchen entscheidung hko olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi za januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo satz abs ende rechtsmittelfrist wegen allgemeinen feiertages hinausgeschoben betreffende tag ort rechtsmittel einzulegen gesetzlicher feiertag entsprechendes gilt fr prozesskostenhilfegesuch innerhalb frist einzulegen fr beabsichtigte rechtsmittel vorgeschrieben bgh beschluss januar vi za olg mnchen lg mnchen ii vi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterin diederichsen richter sthr beschlossen antrag klgers prozesskostenhilfe abgelehnt grnde beabsichtigte nichtzulassungsbeschwerde bietet hinreichende aussicht erfolg satz zpo allgemeiner auffassung rechtsprechung schrifttum ende rechtsmittelfrist wegen allgemeinen feiertages hinausgeschoben betreffende tag ort rechtsmittel einzulegen gesetzlicher feiertag fr ablauf rechtsmittelfrist bundeseinheitlichen feiertag mithin verhltnisse ort sitzes gerichts mageblich vgl bag bage njw db bsg mdr oberverwaltungsgericht fr land brandenburg njw bayvgh mnchen njw ovg mnster beschluss februar juris rn mnchkommzpo gehrlein aufl rn musielak stadler zpo aufl rn zller stber zpo aufl rn entsprechendes gilt fr prozesskostenhilfegesuch innerhalb frist einzulegen fr beabsichtigte rechtsmittel vorgeschrieben danach klger prozesskostenhilfeantrag fr beabsich tigte nichtzulassungsbeschwerde rechtzeitig eingelegt art bayerischen feiertagsgesetzes fassung januar bayrs ii gemeinden berwiegend katholischer bevlkerung mari himmelfahrt gesetzlicher feiertag sitz bundesgerichtshofs karlsruhe entgegen auffassung klgers bestehen dagegen verfassungsrechtlichen bedenken vgl oberverwaltungsgericht fr land brandenburg aao ovg mnster aao rn galke zoll diederichsen wellner sthr vorinstanzen lg mnchen ii entscheidung mo olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn soweit betrifft adhsionsausspruch ziff ii iv tenors kostenausspruch soweit tragung besonderen kosten entschdigungsverfahrens verurteilt aufgehoben entscheidung ber entschdigungsantrag adhsionsklgerin abgesehen weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen adhsionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen staatskasse auferlegt sonstigen verfahren erwachsenen auslagen trgt beteiligte grnde landgericht angeklagten wegen schwerer ruberi scher erpressung zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt zustzlich angeklagten zusammen mitangeklagten gesamtschuldner verurteilt ei nen schmerzensgeldbetrag zusammen mitangeklagten weiteren betrag adhsionsklgerin zah len darber hinaus verpflichtung ausgesprochen adhsionsklgerin jeglichen weitergehenden materiellen immateriellen schaden entstanden entsteht ersetzen verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten tenor ersichtlichen erfolg brigen offensichtlich unbegrndet landgericht adhsionsklgerin konkret bezifferte schmerzensgeldbetrge hhe differenziert hinsichtlich tatbeteiligten zugesprochen zugleich festgestellt jeglicher weiterer materieller immaterieller schaden ersetzen sei hhe schmerzensgeldes bezugnahme gesetzliche vorschriften bgb stgb tatopfer eingesetzten kriminellen energie unrechtsgehalt tat sowie tat verursachten krperlichen seelischen folgen begrndet ua begrndung trgt adhsionsausspruch zeigt lediglich formelhaft allgemein gltige kriterien fr bemessung schmerzensgeldbetrgen hinblick konkret zugrunde liegende tat ansatzweise deutlich warum ausgeurteilten betrgen zudem unterschiedlich hinsichtlich einzelner tatbeteiligter fhrt darber hinaus deutlich kammer dabei regelmig erforderlich persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse tatbeteiligten bercksichtigt solch floskelhaften begrndung adhsionsentscheidung bestand ausfhrungen ausgesprochenen verpflichtung erstattung weitergehenden schadens finden urteilsgrnden verletzungen nebenklgerin dauer zukunftsschaden wahrscheinlich urteilsgrnden entnehmen sachlage wre deshalb erforderlich darzutun warum ausspruch gleichwohl gerechtfertigt vgl bgh beschluss juli str zurckverweisung sache neuen verhandlung allein ber adhsionsanspruch kommt betracht vgl bgh nstz entscheidung hierber deshalb abzusehen erstreckung aufhebung adhsionsausspruchs nichtrevidenten kommt betracht liegt fall stpo aufhebung wegen gesetzesverletzung anwendung strafgesetzes erfolgt vgl bgh stv bgh nstz amts wegen prfende verfahrensvoraussetzung geht kostenentscheidung beruht abs satz abs stpo rissing van saan eschelbach schmitt krehl ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet juli freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs cc provisionsanspruch nachweismaklers namen vermieters bekannt gegeben nachweis abschluss hauptvertrages jahr mehr vergangen streitet mehr ergebender schluss ursachenzusammenhang fr makler bgh urteil juli iii zr olg mnchen lg mnchen iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa galke dr herrmann fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte ca broflche anmieten wandte deswegen november klger makler wies darauf provision ttig bersandte selben tag kurzexpos mietobjekten darunter betreffenden vermieter teilte klger allerdings beklagte interesse broflche mieten hielt fr teuer besichtigung rume vermittlung klgers kam januar beauftragte beklagte makler vertrag juni mietete beteiligung klgers brorume klger beansprucht beklagten maklerprovision klagt auskunft ber mietvertragsdaten insbesondere ber hhe miete widerklagend begehrt beklagte feststellung zahlungsansprche klgers wegen anmietung brorumen bestehen landgericht klage abgewiesen widerklage stattgegeben berufungsgericht beklagte antragsgem verurteilt auskunft erteilen widerklage abgewiesen senat zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt klger knne beklagten auskunft ber mietvertrags daten verlangen zustehende maklerprovision bemessen knnen parteien htten november nachweismaklervertrag geschlossen klger beklagten schlielich wahrgenommene mietgelegenheit nachgewiesen beklagten vermieter brorume genannt darauf sei beklagten vorerst angekommen damals erforderlichen informationen erhalten grundsatz treu glauben sei daran gehindert klger fehlende mitteilung vermieters entgegenzuhalten nachweisttigkeit sei ferner urschlich fr abschluss mietvertrages dafr spreche vermutung streitfall widerlegt worden sei lgen mglicherweise jahre erstnachweis klger vertragsschluss zwischenzeit htten fernmndliche kontakte parteien stattgefunden mitarbeitern beklagten sei dezember januar bewusst klger erstmals nachgewiesen ii berufungsurteil hlt rechtlichen prfung entscheidenden punkt stand aufgrund bisherigen feststellungen auskunftsanspruch klgers angenommen widerklage beantragte feststellung klger provisionsanspruch zustehe versagt berufungsgericht anschluss landgericht davon ausge gangen parteien nachweismaklervertrag abs satz bgb zustande gekommen revision angegriffen beanstanden revision wendet erfolg annahme beru fungsgerichts klger maklernachweis erbracht beklagte sei gem bgb gehindert fehlende mitteilung vermieters eingeklagten provisionsanspruch entgegenzuhalten nachweismakler obliegende maklerleistung besteht gem abs bgb nachweis gelegenheit abschluss vertrages rechtsprechung bundesgerichtshofs mitteilung maklers kunden gemeint lage versetzt konkrete verhandlungen ber angestrebten hauptvertrag einzutreten kunde derartige verhandlungen einleiten erfhrt wen wegen angestrebten vertrages wenden immobilienmakler kauf anmietung interessierten kunden allgemeinen konkrete grundstck kenntnis bringen namen anschrift mglichen verkufers vermieters nennen vgl bgh urteile februar iva zr wm oktober iva zr njw rr januar iva zr wm januar iva zr wm siehe olg dsseldorf olg report olg hamm njw rr staudinger reuter bgb rn mnchkommbgb roth aufl rn trotzdem ausreichender nachweis sinne abs bgb vorliegen makler namen vertragspartners mitgeteilt namhaftmachung interessenten entbehrlich mitteilung angaben ber objekt weiteren nachforschungen feststellung interessenten erforderlich etwa anschrift verkufers rtlichen bezeichnung grundstcks bereinstimmt nichtnennung eigentmers provisionsanspruch ferner fall bringen maklerkunden vorerst person ankam zunchst ber geeignetheit grundstcks schlssig gegenteilige auffassung nhme gengend bedacht darauf preisgabe erforderlichen daten nachgewiesenen objekts wesentliche geldwerte maklerleistung bereits erbracht ermittlung eigentmers makler vorbei fr zahlungsunwilligen maklerkunden lage leichtes vgl bgh urteil februar aao siehe urteile oktober aao januar aao olg dsseldorf aao olg hamm aao staudinger reuter aao rn mnchkommbgb roth aao rn grundstzen berufungsgericht ausgegangen danach zulssigen ausnahmefall angenommen wonach provisionsschdlich makler namen vermieters nennt gegebenen unvollstndigen nachweis interesse auftraggebers zunchst voll befriedigt vgl staudinger reuter aao kunde hauptvertrag spter makler vorbei abschliet provisionsanspruch maklers hngt davon ab kunden arglist last fllt insbesondere entgegen etwa olg hamm aao erforderlich kunde eigentmer vermieter gezielt eigene faust ermittelt maklerprovision spsren vollstndige adresse vermieters spter eingeschalteten makler mitgeteilt kunden einzelfall berufung unvollstndigkeit unterstellt kausalen erstnachweises versagt vgl bgh urteil januar aao wurde erstmakler provision deshalb abgesprochen kunden weitere informationen ber person verkufers vorenthalten feststellungen berufungsgerichts be zug genommenen feststellungen landgerichts fragte mitarbeiterin beklagten november klger wegen anmietung brorumen mnchen klger bersandte beklagten sogleich kurzexpos allerdings vermie ter nennen beklagte wurde hierdurch erstmals brogebude hingewiesen august besichtigten mitarbeiter beklagten treffen jedoch klger makler vermittelt zugleich blieben parteien fernmndlicher verbindung dabei gab beklagte klger erkennen weiterhin denjenigen ansah dezember rief erster nachgewiesen angestellter beklagten klger teilte hinterkopf klger objekt besichtigen solle angeboten klger best tigte seinerseits schreiben dezember januar teilte klger telefonisch beklagte makler eingeschaltet entsprechenden vorhalt klgers versicherte entscheidenden stellen beklagten wrden unterrichtet klger angesichts erstnachweises maklerprovision fr fall mietung beanspruche beklagte mietete mitwirkung klgers sachlage beanstanden berufungsge richt beklagte fr gehindert bgb ansah geltend klger vollstndigen nachweis erbracht revision wendet jedoch recht dagegen beru fungsgericht urschlichkeit nachweisttigkeit klgers fr abschluss mietvertrages ausgegangen makler gelegenheit vertragsabschluss nachgewiesen nachweisttigkeit vertragsschluss angemessenem zeitabstand nachfolgt ergibt daraus schluss ursachenzusammenhang beiden vgl senat bghz bgh urteil september iv zr njw schon rgz angemessener zeitabstand schlussfolgerung rechtfertigte rechtsprechung bundesgerichtshofs vier monate senat bghz aao ca drei fnf monate bgh urteil september aao mehr em halbe jahr senatsurteil september iii zr njw angesehen worden lagen erstnachweis klgers november vertragsschluss juni indes rund monate vergleichbaren fllen obergerichtliche rechtsprechung wegen lngeren zeitraums nachweis vertragsschluss kausalittsvermutung beiden abgelehnt gewhnlichen darlegungsund beweislast maklers fr kausalzusammenhang nachweis vertragsschluss belassen vgl olg hamburg olg report olg bremen olg report olg frankfurt njw rr siehe staudinger reuter aao rn wesentlichen beizutreten jedenfalls jahr mehr nachweis hauptvertragsschluss vergangen streitet mehr ergebender schluss ursachenzusammenhang fr makler gilt nachweis hauptvertrag bezieht kunde sogleich erst zwei jahren schlieen umstand kausalittsvermutung gelsten tatrichterlichen kausalittsprfung gewicht berufungsurteil geht indessen weiteres hinsichtlich ttigkeit klgers kausalittsvermutung fr vertragsschuss prft umstnde falles eineinhalb jahre erstnachweis vertragsschluss entkrftet verneint wre jedoch insoweit revision recht zunchst fragen berhaupt kausalittsschluss vgl senat bghz rechtfertigender angemessener zeitlicher zusammenhang nachweis vertragsschluss bestand davon htte gegebenen abstand rund monaten fehlen besonderheiten ausgefhrt mehr rede knnen klger htte folglich vollen beweis fr kausalitt erbrachten nachweises fr abschluss mietvertrages erbringen mssen betreffende kausalittsvermutung gesttzte feststellung berufungsgerichts bestand iii senat gehindert sache entscheiden bedarf neuen tatrichterlichen wrdigung klger erbrachte nachweis urschlich fr abschluss mietvertrages schlick streck kapsa herr richter bundesgerichtshof dr herrmann infolge urlaubsabwesenheit gehindert unterschreiben galke schlick vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin mrz gem abs stpo rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen besonders schweren raubes drei fllen schweren raubes sieben fllen davon fall tateinheit versuchter freiheitsberaubung weiteren fall tateinheit schwerer ruberischer erpressung weiterer tateinheit versuchter freiheitsberaubung wegen diebstahls waffen tateinheit schwerer ruberischer erpressung wegen diebstahls gesamtfreiheitsstrafe neun jahren sechs monaten verurteilt wirksam rechtsfolgenausspruch beschrnkte sachrge verfahrensrge gefhrte revision angeklagten insbesondere unterlassen anordnung maregel stgb richtet erfolg feststellungen beging jahre alte heroinabhngige angeklagte april juni insgesamt zehn berflle geschfte tankstellen denen teilweise messer teilweise geladene ungeladene ptb waffe walter einsetzte bargeld zigaretten mobiltelefone erbeutete taten motiviert angst entzugserscheinungen ua darber hinaus brach angeklagte april opel kadett abend folgetages nutzte stelle unverschlossen abstellte juni kurz begehung letzten berfalls drogeriemarkt zwang fahrerin opel vectra vorzeigen ungeladenen ptb waffe pkw berlassen entfernte unmittelbar beiden taten angeklagte heroin konsumiert stand einfluss droge heroinrausch verursachte ua revision angeklagten bereits sachrge erfolgreich ablehnung anordnung maregel stgb begrndung rechtsfehlerhaft anlehnung ausfhrungen sachverstndigen vertritt landgericht auffassung unterbringung hinreichend konkrete aussicht behandlungserfolg verspreche einschtzung darauf gesttzt angeklagten ernsthaften therapiewillen fehle nderungsmotivation eher ungerichtet sei ablehnung hauptverhandlung begrndet brauche lngeres landgericht ansatz zutreffend erkennt therapieunwilligkeit tters erfolgsaussicht maregel sprechender umstand fall jedoch grnde wurzeln etwaigen motivationsmangels festzustellen berprfen therapiebereitschaft fr erfolg versprechende behandlung geweckt vgl bgh nstz rr dar landgericht setzt insoweit naheliegenden mglichkeit auseinander angeklagten gegenber sachverstndigen hauptverhandlung geuerte ablehnung entziehungsbehandlung motiv getragen stattdessen angeklagten erster linie ausdrcklich erstrebte unterbringung psychiatrischen krankenhaus erreichen soweit landgericht sachverstndigen folgend darauf abstellt zunchst sozialtherapie vorgenommen erfolg versprechende entziehungsbehandlung gewhrleisten trgt ablehnung unterbringung angeklagten stgb dabei bleibt nmlich unbeachtet angeklagte zunchst regelvorschrift abs satz stgb teil freiheitsstrafe unerheblicher dauer vollstreckung maregel verben fr sozialtherapeutische behandlung genutzt zeitpunkt regulren bergangs angeklagten vollstreckung maregel abgeschlossen kommt grundstzlich nachtrgliche anordnung vollzugs weiteren teils strafe frage abs satz stgb verzicht unterbringung lsst sachverstndigen bernommenen auffassung begrnden fachwelt sei anerkannt verhngung freiheitsstrafen ber drei jahren erfolgsaussichten jahr freiheitsstrafe ber drei jahren erheblich abnhmen gerade suchtbehandlung therapiebemhungen erfolg versprchen strafvollzug zumindest teilweise tglichen leben freiheit erprobt knnten ua gerade umstand gesetzgeber einfhrung abs satz stgb langen freiheitsstrafen vorwegvollzug teils strafe vorsieht rechnung getragen vgl bt drucks schlielich vermag berufung strafkammer darauf ausgangsbedingungen fr unterbringung entziehungsanstalt ungnstig seien hinweis bgh stv verzicht unterbringung angeklagten rechtfertigen entlastung maregelvollzugs ttern ungnstigen ausgangsbedingungen ziel umgestaltung stgb sollvorschrift gesetz sicherung unterbringung psychiatrischen krankenhaus entziehungsanstalt bgbl vgl bt drucks grundlage ermessensvorschrift kommt absehen unterbringung entziehungsanstalt indes besonderen ausnahmefllen betracht vgl bgh beschluss september str schneider nstz ersichtlich ausnahmefall vorliegt senat hlt aufhebung gesamten rechtsfolgenausspruchs fr angezeigt umfassende neubeurteilung frage anordnung maregeln gem stgb neuer begutachtung zusammenhngenden bemessung strafen ermglichen zumal bereits ausfhrungen urteils frage schuldfhigkeit angeklagten darauf beruhend prfung unterbringung psychiatrischen krankenhaus frei bedenken ausfhrungen landgerichts annahme voraussetzungen stgb ausnahme lediglich anwendung zweifelssatzes insgesamt wenig stringent insbesondere erschliet weiteres weshalb fr frage sicheren lediglich grundlage zweifelssatzes beruhenden annahme erheblichen verminderung steuerungsfhigkeit leistungsverhalten angeklagten tatsituation ankommen erkennbar weshalb akute heroinintoxikation vorletzten raub juni uhr rolle gespielt letzten selben tag uhr begangenen berfall sachverstndigen geht landgericht davon angeklagten dissoziale persnlichkeitsstrung vorliege jedoch einfluss einsichtsfhigkeit gehabt steuerungsfhigkeit whrend begehung taten erheblich eingeschrnkt urteil lsst dabei indes erkennen aufgrund tatsachen sachverstndige diagnose gestellt fundierte auseinandersetzung zusammenhang wre deshalb erforderlich angeklagten vergangenheit bereits forensisch psychiatrische diagnosen gestellt wurden diagnose sachverstndigen hiesigen verfahren abweichen gilt zumal hintergrund sachverstndigen zudem erst spt gewonnenen erkenntnisse zusammenhang frherer unterbringungen angeklagten psychiatrischen krankenhaus vgl hierzu ua angefochtene urteil trifft festlegung dahingehend diagnostizierte persnlichkeitsstrung bereits kriterium schweren seelische abartigkeit erfllt erfllung eingangskriteriums stgb lediglich steuerungsfhigkeit angeklagten etwa erheblich beeintrchtigt diagnose schweren persnlichkeitsstrung gleichbedeutend derjenigen schweren seelischen abartigkeit sinne stgb gelangt neue tatgericht rechtsfehlerfrei diagnose persnlichkeitsstrung prfen symptome vorliegen gesamtheit leben angeklagten vergleichbar schwer hnlichen folgen stren belasten einengen krankhafte seelische strungen vgl bgh nstz rr bghr stgb zustand danach schwere seelische abartigkeit festzustellen motivischer zusammenhang psychischer strung tatgeschehen besteht liegt nahe erheblichen verminderung steuerungsfhigkeit ausgewirkt pla nung taten landgericht sachverstndigen wenige ausnahmen feststellt ua spricht weiteres dagegen vgl bgh strafo basdorf schneider raum brause knig'],['Soon']] [['abschrift bundesgerichtshof beschluss anwst juli anwaltsgerichtlichen verfahren wegen verletzung anwaltlicher pflichten bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richter dr ernemann dr frellesen richterin lohmann sowie rechtsanwlte dr frey prof dr ster prof dr quaas juli gem abs satz brao einstimmig beschlossen beschwerde rechtsanwalts nichtzulassung revision urteil senats bayerischen anwaltsgerichtshofs april zurckgewiesen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ganter ernemann frey frellesen ster lohmann quaas vorinstanzen agh mnchen entscheidung bay agh ii'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april familiensache nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja versausglg pauschalierung teilungskosten sinne versausglg bestehen grundstzlichen bedenken fall pauschalen teilungskosten fr anrecht allerdings hchstbetrag begrenzen anschluss senatsbeschluss februar xii zb famrz mglichkeit pauschalierung teilungskosten ersetzt jedoch fllen denen versorgungstrger konkret hhere teilungskosten darlegt angemessenheitsprfung gericht besonderheiten einzelfalles vorbringen versorgungstrgers bercksichtigen anschluss senatsbeschluss februar xii zb famrz bgh beschluss april xii zb olg kln ag kln xii zivilsenat bundesgerichtshofs april richter dose weber monecke schilling dr gnter dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts kln mai aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen verfahrenswert grnde beteiligten streiten ber versorgungsausgleich januar zugestellten antrag amtsgericht familiengericht februar geschlossene ehe antragstellers folgenden ehemann antragsgegnerin folgenden ehefrau rechtskrftig geschieden folgesache versorgungsausgleich geregelt whrend ehezeit februar dezember abs versausglg beide eheleute anwartschaften gesetzlichen rentenversicherung beteiligten erworben ehemann zeit zudem anrechte betrieblichen altersversorgung beteiligten folgenden deutsche welle erlangt deutsche welle kapitalwert ehezeitanteils hhe errechnet teilungskosten geltend gemacht ausgleichskapitalwert ergibt amtsgericht versorgungsausgleich durchgefhrt jeweils wege internen teilung bezogen dezember ende ehezeit lasten anrechts ehemannes beteiligten deutsche rentenversicherung bund folgenden drv bund entgeltpunkte konto ehefrau beteiligten deutsche rentenversicherung knappschaft bahn see folgenden drv knappschaft bahn see lasten anrechts ehefrau drv knappschaft bahn see entgeltpunkte konto ehemannes drv bund bertragen weiteren ebenfalls wege internen teilung bezogen dezember ende ehezeit lasten anwartschaften ehemannes deutschen welle anrechte hhe gunsten ehefrau bertragen dabei amtsgericht teilungskosten begrenzt magebliche versorgungsordnung benannt oberlandesgericht beschwerde deutschen welle bercksichtigung geltend gemachten teilungskosten begehrt zurckgewiesen hiergegen richtet oberlandesgericht zugelassene rechtsbeschwerde deutschen welle begehren verfolgt ii rechtsbeschwerde gem abs famfg statthaft zulassung rechtsbeschwerde oberlandesgericht senat gebunden abs satz famfg brigen zulssig rechtsbeschwerde erfolg fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache oberlandesgericht oberlandesgericht entscheidung famrz verffentlicht folgt begrndet deutschen welle pauschal geltend gemachten teilungskosten lgen ehezeitlichen deckungskapitals bandbreite gesetzgebungsverfahren genannten pauschale deckungskapitals knne jedoch festgestellt hhe konkreten fall angemessen sinne versausglg sei betrag gemessen verffentlichten rechtsprechung literatur bislang genannten beziehungsweise bekannt gewordenen betrgen hoch sei deutsche welle aufwand bercksichtigung kosten hhe rechtfertigen wrde ansatzweise dargelegt beweisantritt deutschen welle sachverstndigengutachten darber einzuholen externe verwaltung betrieblichen versorgungsanwartschaften dritte kosten geltend gemachten hhe verursachen wrden sei nachzugehen ansatz kosten kostenmastab versausglg entspreche wren kosten hoch verwaltungskosten externer dienstleister ledig lich kostendeckend berechnet wrden darin gewinnmargen enthalten seien konkrete anknpfungstatsachen fr prfung angemessenheit entstehenden kosten deutsche welle dargelegt sachverstndigengutachten eingeholt knnen aufforderung deutschen welle gem abs satz famfg teilungskosten einzelheiten vorzutragen bedurft bereits familiengericht problem unzureichender darlegung kosten angesprochen deutsche welle beschwerdevorbringen wiederum zulssigkeit pauschale deckungskapitals abstelle rge antragstellers unzureichenden konkreten darlegung weitere stellungnahme erfolgt sei msse davon ausgegangen deutsche welle konkreten teilungskosten vortragen knne wolle letzteren fall interesse allein dahin gehe rechtsfrage klren lassen begrenzung teilungskosten oberlandesgericht hlt vorliegenden fall rechtlichen nachprfung stand gem versausglg versorgungstrger internen teilung ff versausglg entstehenden kosten jeweils hlftig anrechten beider ehegatten verrechnen soweit angemessen eheleute interne teilung entstehenden angemessenen kosten hlftig tragen sofern versorgungstrger kosten geltend macht versorgungstrger teilungskosten versausglg aufwand ersetzt verlangen aufnahme zustzlichen versorgungsberechtigten versorgungssystem entsteht senatsbeschluss februar xii zb famrz rn ff erfasst daher neben kosten fr einrichtung neuen kontos rahmen kontenverwaltung erwachsenden mehrkosten olg celle betrav olg nrnberg fur olg karlsruhe famrz johannsen henrich holzwarth familienrecht aufl versausglg rn palandt brudermller bgb aufl versausglg rn wick betrav mwn lucius veit gro betrav mwn unabhngig formulierung internen teilung ergibt auslegung vorschrift bercksichtigung gesetzgeberischen intention interne teilung entstehenden kosten eheleuten hlftig tragen versausglg sichergestellt organisatorische mehraufwand versorgungstrger vergtet interne teilung fr versorgungstrger kostenneutral erfolgt bt drucks soweit oberlandesgericht begrenzung teilungskosten beanstandet verkennt kriterien fr angemessenheitsprfung versausglg bergeht vorbringen deutschen welle versausglg versorgungstrger rahmen internen teilung angemessene teilungskosten anrechten beider ehegatten verrechnen angemessenheit geltend gemachten teilungskosten gericht amts wegen famfg prfen dabei gem abs famfg berechtigt hinblick amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet versorgungstrger mitgeteilten werte nher erlutern lassen hlt bercksichtigung wesentlichen umstnde fr unangemessen geringeren versor gungstrger beanspruchten betrag verrechnen offen lsst gesetzgeber allerdings wonach angemessenheit einzelnen bestimmt btdrucks aa senat bereits entschieden pauschalierung teilungskosten grundstzlichen bedenken bestehen senatsbeschluss februar xii zb famrz rn ff konkrete berechnung tatschlich anfallenden kosten regelfall unverhltnismig hohen aufwand verursacht gesetzesmaterialien ausdrcklich darauf hingewiesen pauschalierung teilungskosten mglich bt drucks frhere rechtsprechung realteilung abs vahrg bezug genommen siehe olg braunschweig olgr olg frankfurt famrz olg celle famrz vgl olg karlsruhe famrz pauschale kostenabzge deckungskapitals gebilligt wurden weitere parameter fr pauschalierung rechtsprechung literatur sog stckkosten kombination festbetrags prozentpauschale diskutiert senatsbeschluss februar xii zb famrz rn deutsche welle vorliegend entsprechend versorgungstarifvertrag ziff bestimmungen umsetzung tarifvertrags kosten hhe barwerts ehezeitanteils jedoch begrenzt ansatz gebracht bb erfolgt pauschalierung form prozentsatzes intern teilenden ehezeitlichen kapitalwerts begrenzung hchstbetrag erforderlich bedenken grenzenlose prozentuale be rechnung teilungskosten deswegen begrndet kapitalwert auszugleichenden anrechts bezug ausgleich verursachten verwaltungsaufwand kapitalwert anrechts lsst rckschluss tatschlich entstehenden teilungskosten dient lediglich pauschalierungsgrundlage ausgewogenes verhltnis auszugleichenden anrecht teilungskosten insoweit wahrung verhltnismigkeitsprinzips sicherstellen pauschalierung grundlage geht zudem mischkalkulation versorgungstrgers einher bestimmten anrechten hhere teilungskosten umgelegt tatschlich angefallen gegenzug kleineren anrechten niedrigere teilungskosten rahmen mischkalkulation wre allerdings kostenabzug unangemessen anrechte ehegatten empfindlich schmlern wrde auer verhltnis tatschlichen aufwand versorgungstrgers stnde vermeidung auer verhltnis stehenden belastungen erscheint daher fr art pauschalen berechnung teilungskosten notwendig teilungskosten fr auszugleichendes anrecht hchstbetrag begrenzen senatsbeschluss februar xii zb famrz rn vgl bt drucks allerdings vorstellungen gesetzgebers bestimmung wertgrenzen zunchst versorgungstrgern berlassen bleiben lediglich kontrolle familiengericht unterliegt insbesondere versorgungstrger gerade bereich betrieblichen altersversorgung hchst unterschiedlich strukturiert bt drucks dabei gesetzgeber bercksichtigt umfang kosten konkreten einzelfall entscheidend struktur versorgungszusage anzahl versorgungsberechtigten abhngt verallgemeinerungsfhige aussagen hhe betrieblichen direktzusagen entstehenden kosten mglich vgl bt drucks rechtsprechung literatur zeichnet tendenz ab teilungskosten falle pauschalierung fr eigenstndige anrecht hchstbetrag begrenzen vgl berblick bisherigen entscheidungen brudermller njw wick betrav hchstbetrag gesetzgeber verlangte begrenzung angemessene kosten sicherstellen ermglicht kombination prozentualen berechnung teilungskosten verwaltungseffiziente berechnungsmglichkeit rahmen mischkalkulation hchstbetrag vielen fllen angemessen folgt schon daraus versorgungstrger regelmig hheren teilungskosten geltend cc mglichkeit pauschalierung teilungskosten ersetzt jedoch fllen denen versorgungstrger konkret hhere teilungskosten darlegt angemessenheitsprfung gericht erfordert bercksichtigung besonderheiten einzelfalles gesamten vorbringens versorgungstrgers senatsbeschluss februar xii zb famrz rn bleiben gericht dabei zweifel versorgungstrger abs satz famfg amts wegen antrag beteiligten auffordern einzelheiten berechnung nher erlutern amtsgericht argumentation angesetzten teilungskosten seien berzogen angemessen ausreichend bercksichtigt vorschlag deutschen welle korrigiert oberlandesgericht entscheidung besttigt davon abgesehen deutsche welle abs satz famfg aufzufordern einzelheiten wertermittlung nher erlutern bereits familiengericht problem unzureichender darlegung kosten angesprochen sachverstndigengutachten oberlandesgericht eingeholt deutsche welle konkreten anknpfungstatsachen fr prfung angemessenheit dargelegt verkennt oberlandesgericht anforderungen konkrete angemessenheitsprfung einzelfall deutsche welle bereits beschwerdeverfahren keineswegs geltendmachung pauschalen prozentsatzes deckungskapitals beschrnkt zustzlich ausgefhrt insbesondere bercksichtigung konkreten umstnde einzelfalls teilungskosten angemessen seien dabei alter ehefrau verhltnismig lange zeitspanne verwaltung kontos anwartschafts leistungsphase hingewiesen bestimmten kostenanfall pro monat errechnet darber hinaus deutsche welle kosten externen verwaltung bezug genommen entgegen ansicht oberlandesgerichts argumentation vornherein ausscheiden kostenmastab versausglg widerspreche gerade kleineren arbeitgebern entsprechenden betriebsstruktur mglichkeit offen stehen etwa verwaltung versorgungskonten arbeitnehmer erforderliche versicherungsmathematische berechnungen dritten vornehmen lassen insbesondere blichen praxis seit jahren entspricht zustzliche einstellung verwaltungspersonal wirtschaftlich unangemessen wre soweit ermittlung teilungskosten unangemessen hohe gewinnmargen geltend gemacht ber angemessenheitsprfung einzelfall korrigiert oberlandesgericht vortrag aufgegriffen versorgungstrger entgegen abs satz versausglg aufgefordert einzelheiten wertermittlung nher erlutern allein bezugnahme allgemeine erfahrungswerte gengt teilungskosten obergrenze bersteigen anforderungen gerichtliche angemessenheitsprfung sache endentscheidung reif senat verwehrt abschlieend entscheiden sache oberlandesgericht zurckzuverweisen gelegenheit geben besonderheiten betrieblichen altersversorgung deutschen welle konkret vorzutragenden umstnde sonstigen finanzierung verwaltungskosten ggf sachverstndiger hilfe bewerten tatrichterliche angemessenheitsprfung einzubeziehen vgl senatsbeschluss februar xii zb famrz rn darber hinaus oberlandesgericht rechtsprechung senats bercksichtigen internen teilung versausglg geboten erscheint tenor gerichtlichen entscheidung fassung datum versorgungsregelung benennen entscheidung zugrunde liegt senatsbeschluss januar xii zb famrz rn ff amtsgerichtlichen beschluss findet entsprechende benennung oberlandesgericht gelegenheit magebliche versorgungsordnung festzustellen tenor anzupassen dose weber monecke gnter schilling nedden boeger vorinstanzen ag kln entscheidung olg kln entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet januar brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs satz insolvenzgericht sachverstndig beraten antragstellenden glubiger dahin beschieden antrag ablehnen masse voraussichtlich ausreiche kosten verfahrens decken glubiger knne leistung kostenvorschusses abwenden glubiger wegen daraufhin erbrachten vorschusses ersatzanspruch zustehen insolvenzgericht verfahrensfehlerhaft tatschlichen grundlagen prognoseentscheidung hinreichend ermittelt bgh urteil januar ix zr lg bochum ag recklinghausen ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts bochum mrz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte ehemann dezember gesellschafterin mbh fortan schuldne rin tag deren geschftsfhrerin klgerin bauunternehmen fr schuldnerin werkleistungen erbracht werklohn stand teilweise offen dezember nderten beklagte ehemann firma schuldnerin gmbh beriefen beklagte geschftsfhrerin ab bestellten eigenen angaben spanien wohnhafte neuen geschftsfhrerin selben tage veruerten beklagte ehemann geschftsanteile unternehmens gewissen angeblich ebenfalls spanien wohnhaften klgerin erstritt wegen offenen forderungen januar mrz schuldnerin zahlungstitel ber sowie ber jeweils zuzglich zinsen schuldnerin erste titulierten forderungen erfllte beantragte klgerin februar beim insolvenzgericht eingegangenem schriftsatz januar erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldnerin antragsschrift erhob vormaligen gesellschafter vorwurf ausplnderung gesellschaft benannte insoweit mehrere anfechtungstatbestnde wies manipulativen austausch geschftsfhrung erklrte bereitschaft kostenvorschuss fr durchfhrung insolvenzverfahrens entrichten insolvenzgericht beauftragte sachverstndigen kam gutachten ergebnis mangels liquiditt fall zahlungsunfhigkeit schuldnerin gegeben sei verfgbare freie masse verfgung stehe klgerin weiterhin bereit sei vorschuss angekndigten hhe zahlen schreiben mrz wies insolvenzgericht beteiligten darauf erffnungsgrund vorliege jedoch schuldnerische vermgen voraussichtlich ausreiche kosten insolvenzverfahrens decken mglichkeit erffnet deckung verfahrenskosten vorschuss schreiben bezeichneten konten einzuzahlen gehe vorschuss binnen tagen erffnungsantrag mangels masse abgewiesen wer vorschuss leiste knne erstattung person verlangen entgegen vorschriften gesellschaftsrechts erffnungs antrag pflichtwidrig schuldhaft gestellt daraufhin zahlte klgerin vorschuss eingang betrages erffnete insolvenzgericht mrz insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin februar eingereichten klage verlangt klgerin erstattung geleisteten vorschusses zuzglich zinsen beklagte pflichtwidrig unterlassen insolvenzantrag stellen anfang dezember sei schuldnerin lngst insolvenzreif amtsgericht klage stattgegeben landgericht abgewiesen zugelassenen revision erstrebt klgerin wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde zulssige revision begrndet fhrt aufhebung ange fochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt vorschrift abs inso erffne ersatzanspruch fr fall vorgeschossene betrag gerade deckung andernfalls ungedeckten verfahrenskosten erforderlich bestimmung deckung kosten ber lassen worden sei bestimme objektiven kriterien klgerin streitgegenstndlichen betrag vorschuss gezahlt knne jedoch festgestellt objektiv deckung verfahrenskosten erforderlich sei abweisung antrags mangels masse vermeiden insolvenzerffnungsverfahren eingeschaltete sachverstndige gutachten weder grundbesitz schuldnerin darauf ruhenden belastungen bewertet wesentlichen darauf abgestellt verfgbare freie masse vorhanden sei bereitschaft klgerin zahlung kostenvorschusses hingewiesen weiterfhrende ermittlungen insolvenzgericht gettigt klgerin verfgung mrz anheimgegeben vermeidung abweisung mangels masse vorschuss aussicht gestellten hhe zahlen erffneten verfahren herausgestellt ausreichend masse vorhanden sei verfahren vorschusszahlung erffnen zahle glubiger situation geschehe eigenes risiko wahrnehmung verfahrensrechte htte mngel gutachtens hinweisen gegebenenfalls abweisung mangels masse rechtsmittel einlegen mssen auslegung abs inso fhre verlagerung risikos unzureichender ermittlungen antragsverpflichteten sei sinn zweck vorschrift unvereinbar ii ausfhrungen halten rechtlicher prfung stand vorschrift abs satz inso gewhrt zulssiger weise vorschuss sinne abs satz inso abs satz inso geleistet ersatzanspruch setzt neben insolvenzverschleppung voraus kostenvorschuss gerade zweck geleistet worden insolvenzverfahren trotz massearmut erffnung zuzufhren schon erffnete verfahren weiterzufhren vgl hk inso kirchhof aufl rn danach knnen wirkliche massekostenvorschsse jedoch rechtlich qualifizierende zahlungen allgemeine massedarlehen vgl bgh beschl november ix zr nzi hk inso kirchhof aao jaeger schilken inso rn fk inso schmerbach aufl rn prozesskostenvorschsse hk inso kirchhof aao erstattungsfhigen schaden begrnden objektiven kriterien beurteilen bezeichnung zahlung massekostenvorschuss glubiger treuhnder insolvenzverwalter demgegenber belanglos bgh beschl november ix zr aao rechtliche einordnung zahlung klgerin massekostenvorschuss vorgenannten sinne allgemeines massedarlehen hngt deshalb grundstzlich davon ab verfahrenskosten voraussichtlich deckende masse eingang vorschusses objektiv vorhanden abs satz inso antrag erffnung verfahrens mangels masse schon abzuweisen vermgen schuldners voraussichtlich ausreichen kosten verfahrens decken gilt mastab anwendungsbereich abs inso andernfalls knnte vorschrift zweck erfllen demjenigen glubiger abweisung zulssigen insolvenzantrags wegen masselosigkeit hinnehmen msste abwendungsbefugnis einzurumen regressmglichkeit eigenantrag verpflichteten verbunden fr rckgriffsanspruch abs inso reicht soweit vorschrift geforderte voraussichtliche masselosigkeit rede steht insolvenzgericht grundlage eingeholten sachverstndigengutachtens abweisung mangels masse beteiligten ankndigt erbetene vorschuss daraufhin eingezahlt allerdings gehrt feststellung massekostendeckung insolvenzgericht amts wegen ermittelnden umstnden abs inso prfung darf schon wegen weitreichenden rechtsfolgen entscheidung abs satz inso vgl hierzu hk inso kirchhof aao rn oberflchlich erfolgen insbesondere darf gericht weiteres angaben schuldners verlassen vorlufige insolvenzverwalter einstellung allenfalls unverbindlich anregen gleiches gilt vorlufiger insolvenzverwalter ernannt fr bestellten sachverstndigen gelangt gutachten annahme massearmut darf insolvenzgericht entscheidung hierauf gem inso verbindung zpo sttzen gutachten fr nachvollziehbar widerspruchsfrei hlt bgh beschl juni ix zb zip frage beurteilung insolvenzgerichts sachverstndigen einschtzung folgt zutrifft prognoseentscheidung risiko verbunden fehlprognose trotz ausschpfung gebotenen erkenntnisquellen insolvenzgericht kommen fall abs satz inso abs inso erfasst ergibt unmittelbar wortlaut abs satz inso voraussichtlich insolvenzgericht erkenntnisquellen rahmen abs inso gebotenen amtsermittlung hingegen ausgeschpft sachverhalt unzureichend aufgeklrt beruht ankndigung verfahrenserffnung abs satz inso mangels masse abzulehnen verfahrensfehler risiko verfahrensfehlern behafteten fehlprognose ebenfalls derjenigen person zuzuweisen entgegen vorschriften gesellschaftsrechts antrag erffnung insolvenzverfahrens pflichtwidrig schuldhaft erst versptet gestellt aa verstndnis abs satz inso wortlaut vorschrift gedeckt danach unterscheidet insolvenzgericht verlautbarte prognose zahlung abwendungsbetrages gem abs satz inso fhrt rechtsfehlern behaftet mglichkeiten antragstellenden glubigers leistung vorschusses weitere klrung sachverhalts hinzuwirken trotz abs inso eingerumten beschwerdebefugnis begrenzt regel zeitaufwendig feststellung voraussichtlichen massearmut fllt zudem weitgehend verantwortungsbereich tatrichters hchstrichterliche klrung zeitfaktor vernachlssigt selten herbeizufhren gegebenenfalls rgende aufklrungsmangel abs inso verbindung zpo einfacher rechtsan wendungsfehler zulssigkeit rechtsbeschwerde grundstzlich rechtfertigen vgl inso abs zpo hk zpo kayser aufl rn verbindung rn wre antragstellende glubiger bereit erklrt deckung verfahrenskosten ausreichenden geldbetrag vorzuschieen wegen etwaiger zweifel anforderung vorschusses insolvenzgericht ausreichend ermittelten tatsachengrundlage beruht gehalten beschwerdeweg beschreiten regressmglichkeit abs satz inso erhalten liefe brigen intention gesetzgebers zuwider vorliegen insolvenzgrundes insolvenzverfahren mglichst schnell erffnen vgl bt drucks rechtzeitige erffnung insolvenzverfahrens regelmig bessere verfahrensergebnisse erzielen lassen fllen besonders geboten denen umstnde vorliegen einleitung unternehmensbestattung gesellschafter hindeuten abgesehen hiervon darf antragstellende glubiger si cheren seite sehen insolvenzgericht ankndigung verfahrenserffnung mangels masse abzulehnen zugleich ausdruck bringt derjenige vorschuss leiste weiteren voraussetzungen abs inso antragspflichtigen erstattung verlangen knne fall besteht fr vorschuss leistenden glubiger veranlassung feststellung massearmut zweifeln bb demgegenber antrag verpflichtete organ schuldnerin regelmig hand rechtzeitige antragstellung risiko inanspruchnahme rckgriff glubigers vermeiden fllt verantwortungsbereich ermittlungsmglichkeiten insolvenzgerichts hinsichtlich vermgens liquidittslage gesellschaft zeitraum verursachten insolvenzverschleppung verschlechtern sinn zweck abs inso erscheint deshalb angemessen fehlprognose liquidittslage zeitpunkt entscheidung ber verfahrenserffnung verfahrenswidrigen handhabung abs inso lasten geht iii angefochtene urteil somit aufzuheben abs zpo sache berufungsgericht zurckzuverweisen endentscheidung reif abs satz zpo wiederholten berufungsverfahren insbesondere prfen beklagte antrags pflichten verletzt schon ausscheiden geschftsfhrung objektiv insolvenzgrund vorgelegen vgl abs gmbhg ganter raebel pape kayser grupp vorinstanzen ag recklinghausen entscheidung lg bochum entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz verkndet oktober justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja drig abs satz vwgo abs feststellung inhalts dienstlichen beurteilung richters wrdigung darin verwendeten formulierungen grundstzlich sache tatsachengerichte unterliegt revisionsverfahren eingeschrnkten berprfung bgh urteil oktober riz dienstgericht fr richter landgericht leipzig prfungsverfahren richters arbeitsgericht antragsteller revisionsklger revisionsbeklagter verfahrensbevollmchtigte rechtsanwlte antragsgegner revisionsbeklagter revisionsklger wegen anfechtung manahme dienstaufsicht bundesgerichtshof dienstgericht bundes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter bundesgerichtshof prof dr bergmann richterin bundesgerichtshof safari chabestari richter bundesgerichtshof dr drescher sowie richter bundesarbeitsgericht reinfelder dr spinner fr recht erkannt revisionen antragstellers antragsgegners urteil dienstgerichts fr richter landgericht leipzig april zurckgewiesen antragsteller antragsgegner kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand beteiligten streiten darber antragsteller formulierungen dienstlichen beurteilung januar richterlichen unabhngigkeit beeintrchtigt antragsteller steht seit richterlichen dienst antragsgegners seit mrz vorsitzender kammer arbeitsgericht vorher arbeitsgericht ttig juli fertigte damalige prsident schsischen landesarbeitsgerichts anlassbeurteilung fr zeit januar februar nachgehende regelbeurteilung fr zeit januar dezember wurde urteil verwaltungsgerichts leipzig februar aufgehoben zugelassene berufung wies schsische oberverwaltungsgericht urteil september zurck januar fertigte jetzige prsident schsischen landesarbeitsgerichts erneut dienstliche beurteilung fr zeitraum januar dezember hinsichtlich beurteilungszeitraums januar februar anlassbeurteilung juli verwiesen beurteilung schliet gesamturteil entspricht anforderungen brigen folgenden wortlaut feststellungen prsident schsischen landesarbeitsgerichts anlassbeurteilung getroffen konnte beurteilende richter arbeitsgericht whrend beurteilungszeitraumes mrz dezember beim arbeitsgericht weitgehend besttigen herr zeit mrz dezember eingegangene verfahren bearbeiten erledigte zeitraum verfahren davon urteil vergleich jahre herr eingehende verfahren bearbeiten erledigte verfahren davon urteil vergleich bestand erhhte verfahren ende jahres herrn kammer mehr belastet kammern arbeitsgerichts herr bereitwillig fachkammer fr eingruppierungsfeststellungsklagen arbeitgeber ffentlichen dienstes beginn ttigkeit beim arbeitsgericht bernommen streitigkeiten fhrten regelmig hheren zahl urteilen grunde wurden allerdings sogenannten eingruppierungsfeststellungsstreitigkeiten doppelt gezhlt herr entsprechend entlastet fhrte herr vergleich kammern geringsten eingnge bercksichtigung fachzustndigkeit berbelastet herr terminiert zgig kndigungsschutzverfahren entsprechend absatz arbgg bevorzugt terminiert lsst feststellen entsprechend absatz arbgg bestimmt herr kammertermin gescheiterten gteverhandlung konkrete auflagen hinweisbeschlsse erfolgen sechs wochen danach entsprechend absatz arbgg bereitet herr kammerverhandlungen regelmig verhandlung entscheidungsreife zugefhrt knnen urteilen einschlielich teilurteils herr zweiundzwanzig monaten mrz dezember verkndete lagen innerhalb drei wochen frist absatz bzw absatz arbgg vollstndig abgesetzter form geschftsstelle verfahren bestimmte herr verkndungstermine verfahren lagen entscheidungen entgegen absatz satz arbgg zeitpunkt verkndung abgesetzt seit beginn aufnahme ttigkeit beim arbeitsgericht stieg zahl abgesetzter urteile schnell bereits juni herr drei urteile monat mrz abgesetzt folgenden diejenigen urteile aufgefhrt ende bernchsten verkndung folgenden monats abgesetzt worden insgesamt lagen urteile innerhalb drei wochen verkndung abgesetzter form februar zehn urteile abgesetzt deren verkndungstag mehr sieben monate zurck lag ende dezember urteile abgesetzt deren verkndungstag mehr monate zurck lag obwohl herr entscheidungsfreudiger richter schafft regel urteile innerhalb gesetzlich vorgegebenen fristen abzusetzen mglicherweise fehlt herrn innere einstellung erforderliche selbstdisziplin lage arbeitsablufe effektiv beachtung gesetzlichen vorgaben gestalten ganz erheblichen verzgerungen sowohl bezglich anzahl abgesetzter urteile bezglich dauer nichtabsetzens verbundenen nachteiligen folgen fr prozessparteien begrnden bercksichtigung anlassbeurteilung juli herrn nichtverwendbarkeit richteramt gravierende fehlleistung herrn kernbereich beurteilenden ttigkeit gleicht herr leistungen gebieten beurteilung wurde antragsteller februar erffnet hiergegen gerichteter widerspruch wurde widerspruchsbescheid august zugestellt september zurckgewiesen oktober beim dienstgericht fr richter eingegangenen antrag begehrt antragsteller feststellung unzulssigkeit bestimmter formulierungen angegriffenen beurteilung daneben beurteilung klage verwaltungsgericht angefochten antragsteller auffassung vertreten beurteilung enthalte unzulssige manahmen dienstaufsicht richterlichen unabhngigkeit beeintrchtigten antrag bezeichneten ausfhrungen dienstvorgesetzten zielten nderung verhaltens kernbereich richterlicher ttigkeit hinzunehmen bereit sei antragsteller beantragt festzustellen folgenden ausfhrungen dienstlichen beurteilung prsidenten schsischen landesarbeitsgerichts januar unzulssige manahmen dienstaufsicht handelt bestand erhhte verfahren ende jahres kndigungsschutzklagen entsprechend absatz arbgg bevorzugt terminiert lsst feststellen konkrete auflagen hinweisbeschlsse erfolgen sechs wochen danach verfahren bestimmte herr verkndungstermine verfahren lagen entscheidungen entgegen absatz satz arbgg zeitpunkt verkndung abgesetzt antragsgegner zurckweisung antrags beantragt auffassung beurteilung gebe lediglich tatschliche handlungsweisen antragstellers dienstgericht fr richter antrag fr zulssig teilweise fr begrndet gehalten passage kndigungsschutzklagen entsprechend abs arbgg bevorzugt terminiert lsst feststellen sei missverstndlich knne verbindung vorherigen ausfhrungen verstanden kndigungsschutzklagen zgiger streitigkeiten terminieren seien betreffe kernbereich richterlicher ttigkeit nehme mindestens psychologisch einfluss reihenfolge bearbeitung amtsgeschfte brigen angegriffenen passagen handele hingegen bloe feststellungen wertungen weisungen enthielten antragsteller verfolgt revision ursprnglichen antrag soweit erfolg geblieben antragsgegner erstrebt revision vollstndige zurckweisung antrags entscheidungsgrnde zulssigen revisionen beider beteiligter unbegrndet angegriffene entscheidung hlt revisionsrechtlichen prfung stand zutreffend dienstgericht fr richter angefochtene dienstliche beurteilung ausschlielich daraufhin berprft antragsteller richterlichen unabhngigkeit beeintrchtigt beurteilung brigen rechtmig entscheiden abs drig untersteht richter dienstaufsicht soweit unabhngigkeit beeintrchtigt abs drig umfasst dienstaufsicht vorbehaltlich absatzes befugnis richter ordnungswidrige art ausfhrung amtsgeschftes vorzuhalten ordnungsgemer unverzgerter erledigung amtsgeschfte ermahnen demgem sieht abs schsrig periodi sche beurteilung eignung befhigung fachlicher leistung richtern lebenszeit hinweis beurteilung richterlicher amtsgeschfte abs drig ergebenden beschrnkungen beachten stellungnahme inhalt richterlicher entscheidungen unzulssig soweit richterliche unabhngigkeit inhalt dienstlichen beurteilung beeintrchtigt unzulssig allerdings schon fall darin richterliche amtsfhrung spezifisch richterliche fhigkeiten bewertet entspricht vielmehr zweck dienstliche beurteilung verletzt richterliche unabhngigkeit direkte indirekte weisung hinausluft richter knftig verfahren entscheiden richtung dienstliche beurteilung richters psychologischen einflussnahme enthalten unzulssig enthaltene kritik richter veranlassen knnte zukunft verfahrens sachentscheidung kritik treffen st rspr vgl etwa bgh urteil juni riz bghz rn urteil september riz njw rr urteil august riz njw schutzbereich sachlichen richterlichen unabhngigkeit gehren erster linie eigentliche rechtsfindung mittelbar dienenden sach verfahrensentscheidungen einschlielich ausdrcklich vorgeschriebener interesse rechtsuchenden dienender richterlicher handlungen konkreten verfahren aufgabe richters recht finden rechtsfrieden sichern zusammenhang stehen sog kernbereich st rspr vgl etwa bgh urteil juni riz bghz rn mwn dienstaufsichtlichen manahmen grundstzlich entzogen sei liegt offensichtlicher zweifel entrckter fehlgriff bgh urteil april riz driz dementsprechend verhandlungsfhrung dienstaufsicht weitgehend entzogen bgh urteil februar riz njw rn hingegen unterliegt richterliche amtsfhrung insoweit dienstaufsicht sicherung ordnungsgemen geschftsablaufs uere form erledigung dienstgeschftes fragen geht kernbereich rechtsprechungsttigkeit weit entrckt ueren ordnung gehrig angesehen knnen st rspr vgl etwa bgh urteil juni riz bghz rn urteil februar riz njw rn etwa vorhalt unangemessen langer urteilsabsetzungsfristen zulssige ausbung dienstaufsicht bgh urteil januar riz driz urteil mrz riz driz urteil januar riz bghz feststellung inhalts dienstlichen beurteilung wrdigung darin einzelfall verwendeten formulierungen grundstzlich sache tatsachengerichte unterliegt revisionsverfahren eingeschrnkten berprfung vgl abs satz drig abs vwgo sofern durchgreifenden verfahrensrgen erhoben revisionsgericht grundstzlich urteil getroffenen tatschlichen feststellungen gebunden st rspr vgl etwa bverwg urteil januar bverwge mwn tatrichterli che wrdigung uerung erklrung beurteilung darauf berprfen anerkannte auslegungsregeln denkgesetze allgemeine erfahrungsstze verstt wesentlicher tatsachenstoff fr auslegung bedeutung auer betracht gelassen wurde rechtsfehlern beruht vgl bgh urteil februar riz njw rn urteil april riz driz bverwg urteil januar bverwge rn gemessen daran wrdigung dienstlichen beurteilung dienstgericht revisionsrechtlich beanstanden verfahrensrgen beteiligten erhoben sonstige rechtsfehler lsst entscheidung dienstgerichts erkennen revision antragstellers zeigt rechtsfehler soweit dienstgericht prfungsantrag fr unbegrndet erachtet aa dienstgericht rechtsfehlerfrei angenommen formulierung bestand erhhte verfahren ende jahres antragsteller unabhngigkeit beeintrchtigt dienstgericht formulierung dahin gewrdigt handele bloe darstellung tatschlichen gegebenheiten wertung weisung beanstanden beurteilung zunchst eingangszahlen kammer beurteilenden zeitrumen genannt gegenbergestellt viele verfahren erledigt wurden zulssig vgl bgh urteil august riz njw antragsteller angegriffen folgenden belastung kammer antragsteller inne verhltnis belastung kammern arbeitsgericht gesetzt hiergegen bestehen bedenken angegriffene formulierung erspart lediglich leser berechnen auswirkungen verhltnis eingangs erledigungszahlen kammerbestand dafr notwendigen zahlen enthlt beurteilung eingriff unabhngigkeit antragstellers darstellung bercksichtigung kontextes verbunden dadurch bestimmten art behandlung erledigung eingehenden rechtsstreite veranlasst entgegen auffassung revision durfte dienstgericht wertung inhalt schreibens prsidenten landesarbeitsgerichts schsische staatsministerium justiz april auer betracht lassen weder dienstlichen beurteilung bezug schreiben hergestellt enthlt entsprechende formulierungen bb annahme dienstgerichts formulierung konkrete auflagen hinweisbeschlsse erfolgen sechs wochen danach sei geeignet antragsteller richterlichen unabhngigkeit beeintrchtigen hlt ebenfalls revisionsrechtlichen berprfung stand dienstgericht nimmt formulierung sei ausschlielich beschreibend stelle dar zeitspanne gteverhandlung auflagen hinweisbeschlsse antragsteller verfasst wrden weder sei darin aufforderung sehen beschlsse bereits gteverhandlung verknden bewertung zeitspanne lang rechtsfehler zeigt revision hinblick auslegung mehr meint angegriffenen formulierung liege missbilligung verbot auerhalb gteverhandlung auflagenbeschlsse erlassen stellt lediglich wertung antragsteller dar anhaltspunkte fr auslegungsfehler dienstgerichts benennt brigen weist revision zutreffend darauf gesetz zwingenden fr verfahren gleichermaen geltenden vorgaben zeitpunkt erlasses entsprechender beschlsse macht gem abs arbgg fall gescheiterten gteverhandlung termin streitigen verhandlung bestimmen regelmig praxis unmittelbar anschliet entsprechende gesetzeskonforme handhabung antragsteller beurteilung ausdrcklich bescheinigt streitige verhandlung abs satz arbgg sodann vorzubereiten mglichst termin erledigt dabei sollen satz soweit erforderlich auflagen hinweise parteien erfolgen konkrete vorgaben zeitpunkt macht norm hingegen bestimmt abs arbgg rechtsstreitigkeiten ber bestand arbeitsverhltnisses fall erfolglosen gteverhandlung beklagten entsprechende frist setzen ausreichend klage erwidert vorschrift dient besonderen beschleunigung verfahren ber bestandsstreitigkeiten gmp germelmann arbgg aufl rn klger gleichzeitig frist replik gesetzt absatz ermessen vorsitzenden gestellt darstellung beurteilung dienstgericht vorgenommenen auslegung entspricht prozessualen lage arbeitsgerichtsgesetz cc gleiches gilt hinsichtlich formulierung verfahren bestimmte herr verkndungstermine verfahren lagen entscheidungen entgegen abs satz arbgg zeitpunkt verkndung abgesetzt dienstgericht nimmt insoweit erste satz gebe rein beschreibend vielen fllen verkndungstermine gem abs satz arbgg bestimmt worden seien kontext knne negative wertung geeignet wre verhalten antragstellers einfluss nehmen entnommen deshalb komme darauf bestimmung verkndungstermins vorsitzenden alleine kammer erfolge dienstgericht fr auslegung relevanten umstnde bercksichtigt revision stellt auslegung lediglich auslegung wertung missbilligung gegenber rechtsfehler aufzuzeigen hinsichtlich zweiten satzes angegriffenen textpassage geht dienstgericht rechtsfehlerfrei davon abs drig tatsachen bezogene zulssige wertung vorliegt bezieht absetzen urteile gesetzlichen vorgaben fall bestimmung verkndungstermins abs satz arbgg bestimmt urteil gesonderten termin verkndet verkndung vollstndiger form abgefasst vorschrift entsprechend wortlaut allgemeiner auffassung zwingend angesehen bcf creutzfeldt arbgg aufl rn dwell lipke kloppenburg arbgg aufl rn erfk koch arbgg aufl rn gmp germelmann arbgg aufl rn umstritten lediglich verkndungstermin verlegen urteil ursprnglichen termin vorliegt vgl dwell lipke kloppenburg arbgg aufl rn erfk koch arbgg aufl rn gmp germelmann arbgg aufl rn abs satz arbgg verfahren bcf creutzfeldt arbgg aufl rn brigen betrifft norm kernbereich richterlichen ttigkeit ueren ordnungsbereich geht inhalt getroffenen entscheidungen art vorbereitung uere form erledigung abgeschlossener richterlicher geschfte bgh urteil oktober riz njw rn nza verletzung abs satz arbgg durfte antragsteller vorgehalten darin unzulssiger eingriff unabhngigkeit sehen wre revision antragsgegners ebenfalls unbegrndet dienstgericht rechtsfehlerfrei angenommen formulierung kndigungsschutzklagen entsprechend absatz arbgg bevorzugt terminiert lsst feststellen sei geeignet antragsteller unabhngigkeit beeintrchtigen aa dienstgericht geht davon formulierung knne verstanden beurteilten zeitraum bevorzugte terminierung bestandsstreitigkeiten festsetzung gtetermins erfolgt sei sttzt annahme insbesondere wertung formulierung zusammenhang vorhergehenden satz wonach antragsteller zgig terminiere angegriffene passage knne beurteilten verstanden trotz insgesamt zgiger terminierung kndigungsschutzverfahren generell zgiger terminieren sei formulierung geeignet rahmen abs arbgg bestehenden richterlichen spielraum unzulssiger weise einzuschrnken antragsteller anzuhalten bestimmten gesetz fr fallgestaltungen zwingend vorgegebenen reihenfolge vorzugehen bb revision antragsgegners wendet auslegung vertritt auffassung angegriffene formulierung erschpfe wertung gar missbilligung feststellung tatsachen zeigt wrdigung dienstgerichts formulierung knne zusammenhang vorangehenden feststellung antragsteller zgig terminiere dahin verstanden kndigungsschutzklagen seien zgiger streitigkeiten terminieren rechtsfehlern beruht anerkannte auslegungsregeln denkgesetze allgemeine erfahrungsstze verstt wesentlichen tatsachenstoff unbercksichtigt lsst rechtsfehler erkennbar cc entscheidung dienstgerichts hinblick rechtliche wertung formulierung knne daher einflussnahme kernbereich richterlicher ttigkeit verstanden beeintrchtige richterliche unabhngigkeit antragstellers frei rechtsfehlern abs arbgg gteverhandlung bestandsstreitigkeiten innerhalb zwei wochen klageerhebung stattfinden fr verfahren gibt hingegen konkrete bestimmung darber wann gteverhandlung erfolgen wieweit verpflichtung abs arbgg reicht insbesondere fllen hiervon abgewichen etwa vorsorglich termine fr bestandsschutzstreitigkeiten freigehalten gmp germelmann mssen arbgg umstritten aufl vgl etwa rn einerseits andererseits bcf creutzfeldt arbgg aufl rn entgegenstehenden ge richtspraxis dwell lipke kloppenburg arbgg aufl rn vorliegen unabnderlicher grnde sptere durchfhrung gtetermins fr zulssig erachtet beispielsweise klage ffentlich zuzustellen krankheit urlaub vorsitzenden vertretung vorhanden vielzahl bestandsschutzstreitigkeiten terminieren vgl gmp germelmann arbgg aufl rn dwell lipke kloppenburg arbgg aufl rn schwab weth korinth arbgg aufl rn deshalb bedarf einzelfall beachtung abs arbgg wertenden entscheidung richters wann gtetermin anzusetzen terminierung einzelnen rechtsstreits frage wann verfahren richter erledigt gehrt kernbereich richterlichen ttigkeit unterliegt schutz eingriffen rahmen dienstaufsicht bgh urteil november riz njw rn dienstvorgesetzte rahmen dienstaufsichtlicher manahmen berechtigt offensichtlich zweifelsfrei bestehende rechtslage hinzuweisen bgh urteil november riz njw rn richter unverzgerten erledigung rechtsstreitigkeiten anzuhalten solange unzulssiger erledigungsdruck ausgebt bgh urteil november riz njw rr rn allerdings darf unzulssiger einfluss reihenfolge bearbeitung amtsgeschfte genommen bgh urteil november riz njw rr rn solange gesetzliche regelungen richterlichen entscheidungsspielraum vorgegeben zwingende vorgabe reihenfolge gteverhandlungen terminieren enthlt abs arbgg ii kostenentscheidung beruht abs satz drig verbindung abs vwgo streitwert euro festgesetzt abs satz abs gkg bergmann safari chabestari reinfelder drescher spinner vorinstanzen dienstgericht fr richter beim lg leipzig entscheidung dg'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kleve september unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts bemerkt senat rechtlich unbedenklich strafkammer wrdigung angeklagten angaben mitangeklagten belastenden protokoll hauptverhandlung ersichtlichen umstand auseinandergesetzt aussage sache ber verteidiger erklren lassen weiteren fragen mehr beantworten weitere berprfung angaben fragen vorhalte unmglich gemacht fr prozeverhalten generalbundesanwalt anfhrt durchaus verschiedene ursachen denkbar jedoch wre erwarten tatrichter auseinandersetzt verhalten anla zweifeln glaubhaftigkeit bisherigen aussage gibt angesichts brigen beweisergebnisses insbesondere aufgriffssituation grenze unwahrscheinlichkeit begleitung derartigen rauschgifttransportes ahnungslosen begleiter aufflligen lsen einfachen fahrkarte amsterdam widersprchlichen wenig berzeugenden einlassungen angeklagten weitere zeugin widerlegt worden senat ausschlieen urteil unterlassenen errterung beruht beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen kutzer miebach pfister winkler lienen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet juli holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kunsturhg frage zulssigkeit bildberichterstattung einwilligung abgebildeten prominenten situation privaten alltag shopping putzfrau mallorca bgh urteil juli vi zr kg lg berlin vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vizeprsidentin dr mller richter wellner richterin diederichsen richter sthr zoll fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts november zurckweisung weitergehenden revision teilweise aufgehoben berufung beklagten urteil landgerichts zurckweisung weitergehenden berufung abweisung klage brigen teilweise abgendert beklagte verurteilt meidung fr fall zuwiderhandlung festzusetzenden ordnungsgeldes ersatzweise ordnungshaft ordnungshaft monaten letzteres vollziehen vorstandsmitglieder unterlassen bild frau nr august seite verffentlichte foto erneut geschehen verffentlichen klgerin kosten ersten rechtszuges tragen kosten berufungsverfahrens gegeneinander aufgehoben gerichtskosten revisionsverfahrens trgt klgerin beklagte auergerichtlichen kosten revisionsverfahrens gegeneinander aufgehoben rechts wegen tatbestand klgerin bekannte deutsche fernsehjournalistin beklagte verffentlichte verlegten zeitschrift foto klgerin putzfrau beim einkaufen puerto andratx mallorca zeigt foto dazugehriger text befanden bebilderten seite berschrift los mallorca bild begleittext versehen ard talkerin beim shopping putzfrau fischerdorf puerto andratx finca liegt romantisch mandelbumen rande andratx entsprechenden antrag klgerin landgericht beklagte verurteilt unterlassen bildnisse privaten alltag klgerin verffentlichen verbreiten verffentlichen verbreiten lassen bild frau nr august seite geschehen verurteilung gerichtete berufung beklagten kammergericht teilweise fr begrndet erachtet beklagte nunmehr klageabweisung brigen entsprechend klgerin berufungsinstanz gestellten ersten hilfsantrag verurteilt unterlassen fotos klgerin verffentlichen bild frau nr august seite geschehen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte begehren soweit berufungsgericht nachteil entschieden klgerin revision zurckgenommen entscheidungsgrnde berufungsgericht auffassung erste hilfsantrag klgerin beklagten untersagen lassen wolle fotos klgerin verffentlichen bild frau nr august seite geschehen sei zulssig begrndet antrag ziele verurteilung beklagten entsprechend kerntheorie wonach betroffener exakte wiederholung verletzungshandlung verbieten lassen knne knftigen wesensgleichen eingriff konkreten verletzungsform geringfgig abweiche charakteristisch sei vorliegenden fall klgerin besorgungen bzw beim flanieren mallorca sei begleitung abgebildet worden sei bild zustzlicher nachrichtenwert hinsichtlich klgerin zukomme abwgung rahmen kug msse insbesondere bercksichtigung entscheidungen egmr bundesverfassungsgerichts recht beklagten freie berichterstattung gegenber persnlichkeitsrecht klgerin zurcktreten ii revision beklagten teilweise erfolg soweit verurteilung beklagten ersten hilfsantrag klgerin wendet berufungsgericht ersten hilfsantrag begehrte verbot fotos klgerin verffentlichen bild frau nr august geschehen zutreffend dahin ausgelegt antrag verurteilung beklagten entsprechend vorgenannten kerntheorie zielt hinreichend bestimmt sinne abs nr zpo entgegen auffassung berufungsgerichts hilfsantrag form jedoch unbegrndet klgerin weitgehender unterlassungsanspruch entsprechenden anwendung abs satz abs abs bgb kug art abs abs gg zusteht erkennende senat zwischenzeitlich entschieden lsst wettbewerbsrecht entwickelte kerntheorie recht bildberichterstattung bertragen vgl senatsurteile november vi zr versr vi zr njw senat neueren rechtsprechung zulssigkeit bildverffentlichungen vgl senatsurteile mrz vi zr versr vi zr versr juni vi zr versr juli vi zr versr entscheidung egmr juni hannover bundesrepublik deutschland njw ff geuerten bedenken rechnung getragen zugleich klargestellt fr zulssigkeit bildverffentlichung einzelfall abwgung informationsinteresse ffentlichkeit interesse abgebildeten schutz privatsphre bedarf wobei begleitende wortberichterstattung wesentliche rolle spielen interessenabwgung jedoch bezug bilder vorgenommen gar bekannt denen insbesondere offen bleibt kontext verffentlicht vgl senatsurteil bghz ff entsprechenden mglichkeiten derart vielgestaltig vorbeugenden unterlassungsklage erfasst knnen kerngleiche verletzungshandlungen beschrnken vorweggenommene abwgung mehr weniger vermutungen sttzen knnte konkreten verletzungsfall vollstreckungsverfahren nachgeholt msste verbietet schon hinblick bedeutung betroffenen grundrechte klage jedoch begrndet soweit klgerin weiteren hilfsantrag berufungsinstanz wiederholung konkreten bildverffentlichung gewandt beklagte berufungsbegrndung erklrt vorgerichtlich abgegebene unterlassungsverpflichtungserklrung mehr gebunden fhlen diesbezglich wiederholungsgefahr verneint erkennende senat bereits mehreren neueren entscheidungen abgestufte schutzkonzept kug bildverffentlichungen prominenten bercksichtigung rechtsprechung egmr insbes entscheidung juni hannover bundesrepublik deutschland aao erlutert vgl etwa urteile oktober vi zr versr ff november vi zr versr ff mrz vi zr versr ff juli vi zr versr ff verfassungsrechtliche beanstandungen insoweit ergeben vgl bverfg beschluss februar bvr njw ff aa abgestuften schutzkonzept drfen bildnisse person grundstzlich einwilligung abgebildeten verbreitet kug hiervon macht abs kug ausnahme bildnisse bereich zeitgeschichte handelt personen un ter blickwinkel zeitgeschichtlichen ereignisses sinn abs nr kug einwilligung verbreitung bildnisses dulden mssten verbreitung abbildung unabhngig davon orten abgeschiedenheit aufgehalten zulssig hierdurch berechtigte interessen abgebildeten verletzt abs kug bb magebend fr frage bildnis bereich zeitgeschichte handelt begriff zeitgeschehens begriff darf eng verstanden hinblick informationsbedarf ffentlichkeit umfasst vorgnge historisch politischer bedeutung ganz allgemein zeitgeschehen fragen allgemeinem gesellschaftlichem interesse mithin interesse ffentlichkeit bestimmt unterhaltende beitrge meinungsbildung stattfinden beitrge knnen meinungsbildung umstnden sogar nachhaltiger anregen beeinflussen sachbezogene informationen vgl senat urteile dezember vi zr versr anmerkung gerlach jz mrz vi zr aao bverfg bverfge njw informationsinteresse besteht indes schrankenlos vielmehr einbruch persnliche sphre abgebildeten grundsatz verhltnismigkeit begrenzt berichterstattung keineswegs immer zulssig konkret grenze fr berechtigte informationsinteresse ffentlichkeit aktuellen berichterstattung ziehen lsst bercksichtigung jeweiligen umstnde einzelfalles entscheiden cc kern presse meinungsbildungsfreiheit gehrt presse gesetzlichen grenzen ausreichenden spielraum be sitzt innerhalb publizistischen kriterien entscheiden ffentlichen interesses fr wert hlt meinungsbildungsprozess herausstellt angelegenheit ffentlichem interesse senat urteile november vi zr aao mrz vi zr aao bverfg bverfge egmr urteil november beschwerde nr karhuvaara iltalehti finnland njw ff egmr urteil juni beschwerde nr hannover deutschland aao bedeutung pressefreiheit hinweis art emrk hervorgehoben ausgefhrt presse demokratischen gesellschaft wesentliche rolle spiele aufgabe sei informationen ideen fragen allgemeininteresse weiterzugeben steht oben dargelegten begriff zeitgeschichte einklang dd vorschrift abs kug nimmt sinn zweck regelung intention gesetzgebers ausnahme einwilligungserfordernis kug rcksicht informationsinteresse allgemeinheit pressefreiheit anwendung abs kug erfordert hiernach abwgung rechten abgebildeten art abs emrk art abs abs gg einerseits rechten presse art abs emrk art abs gg andererseits grundrechte pressefreiheit art abs gg schutzes persnlichkeit art abs abs gg ihrerseits vorbehaltlos gewhrleistet pressefreiheit findet schranken art abs gg allgemeinen gesetzen zhlen kug art emrk kug enthaltenen regelungen sowie art emrk verbrgte uerungsfreiheit beschrnken zugleich bestandteile verfassungsmigen ordnung gem art abs gg persnlichkeitsschutz auslegung anwendung schrankenregelungen abwgende zuordnung zueinander gerichte interpretationsleitenden bedeutung schrankenregelung bestimmten grundrechtsposition rechnung tragen sowie entsprechenden gewhrleistungen europischen menschenrechtskonvention bercksichtigen hierbei beachten bestimmung reichweite art abs emrk privaten leben einzelnen gewhrten schutzes situationsbezogene umfang berechtigten privatheitserwartungen einzelnen bercksichtigen vgl bverfg beschluss august bvr njw gewhrleistung art abs emrk anspruch schutz staatlichen gerichte verffentlichung bildnissen einzelnen alltagsleben einschlieen vgl egmr urteil juni beschwerde nr hannover deutschland ff aao ber reichweite schutzes konkreten fall bercksichtigung art abs satz gg art abs emrk gewhrleisteten uerungsfreiheit art abs emrk geregelten schranken ebenfalls wege abwgung entscheiden vgl egmr beschluss juni beschwerde nr minelli schweiz urteil oktober beschwerde nr gourguenidze georgien ff grundrecht schutz persnlichkeit unterliegt schrankenregelung art abs halbs gg schranken neben grundrechten art abs gg insbesondere vorschriften ber verffentlichung fotografischer abbildungen personen ff kug erwhnten abgestuften schutzkonzept sowohl schutzbedrfnis abgebildeten person medien wahrgenommenen informationsin teressen allgemeinheit rechnung trgt vgl bverfg bverfge beschluss februar bvr aao daneben beschrnkt art emrk verbrgte freiheit uerung verbreitung sowie empfangs meinungen einschluss informationen schutz persnlichkeit schutz art abs emrk schliet insbesondere verffentlichung fotoaufnahmen bebilderung medienberichterstattung vgl bverfg beschluss februar bvr aao egmr urteile dezember beschwerde nr verlagsgruppe news gmbh sterreich nr juni beschwerde nr hannover deutschland aao ber zulssigkeit beschrnkungen rechts manahmen staatlichen gerichte schutz privatlebens abgebildeten rechtsprechung egmr gleichfalls wege abwgung art emrk verbrgten anspruch achtung privatlebens entscheiden vgl bverfg beschluss februar bvr aao egmr urteil oktober beschwerde nr gourguenidze georgien abwgung kollidierenden rechtsgtern bercksichtigung art abs gg verbrgten vermutung fr zulssigkeit berichterstattung presse bildung ffentlichen meinung beitragen vgl bverfge beschluss februar bvr aao art abs emrk verbrgten uerungsfreiheit besonderes gewicht beizumessen berichterstattung presse beitrag fragen allgemeinem interesse leistet vgl bverfg beschluss februar bvr aao egmr urteil november beschwerde nr karhuvaara iltalehti finnland urteil mrz beschwerde nr nsbergs blad norwegen garantie pressefreiheit dient allein subjektiven rechten presse gleicher weise schutz prozesses ffentlicher meinungsbildung meinungsbildungsfreiheit brger uerungen presse regel bildung ffentlichen meinung beitragen daher zunchst vermutung zulssigkeit fr rechtssphre berhren vgl bverfg bverfge rechtsprechung egmr besteht wenig spielraum gewhrleistung art abs emrk zurcktreten lassen falls medienberichterstattung bezug sachdebatte allgemeinem interesse aufweist vgl egmr urteile oktober beschwerde nr lindon frankreich dezember beschwerde nr pedersen baadsgaard dnemark art abs gg gebietet allerdings generell unterstellen visuellen darstellung privat alltagsleben prominenter personen beitrag meinungsbildung verbunden sei fr allein rechtfertigte belange persnlichkeitsschutzes zurckzustellen ee grundstzen reichweite schutzes rechts eigenen bild davon beeinflusst information breite ffentlichkeit massenmedien berfhrt engen personenkreis begrenzt bleibt andererseits gewicht persnlichkeitsrecht gegebenenfalls beschrnkenden pressefreiheit davon beeinflusst berichterstattung angelegenheit betrifft ffentlichkeit wesentlich berhrt vgl bverfg bverfge beschluss januar bvr njw egmr urteil oktober beschwerde nr gourguenidze georgien entscheidung bild person abzudrucken kontext bestimmten berichts rcken nutzen medien grundrechtlich geschtzte befugnis entscheiden fr berichtenswert halten dabei jedoch persnlichkeitsschutz betroffener bercksichtigen bundesverfassungsgericht beschluss februar bvr aao dargelegt knnen prominente personen allgemeinheit mglichkeiten orientierung eigenen lebensentwrfen bieten sowie leitbild kontrastfunktionen erfllen normalitt alltagslebens meinungsbildung fragen allgemeinem interesse dienen bereits bverfge gilt fr unterhaltende beitrge wesentlichen bestandteil medienbettigung pressefreiheit geschtzt zumal publizistische wirtschaftliche erfolg presse unterhaltende inhalte entsprechende abbildungen angewiesen bedeutung visueller darstellungen betrchtlich zugenommen hiernach gilt pressefreiheit fr unterhaltende beitrge ber privat alltagsleben prominenten sozialen umfelds einschlielich nahestehender personen allerdings bedarf gerade unterhaltenden inhalten besonderem ma abwgenden bercksichtigung kollidierenden rechtspositionen betroffenen fr abwgung pressefreiheit persnlichkeitsrecht betroffenen mageblicher bedeutung presse konkreten fall angelegenheit ffentlichem interesse ernsthaft sachbezogen errtert informationsanspruch publikums erfllt bildung ffentlichen meinung beitrgt lediglich neugier leser privaten angelegenheiten prominenter personen befriedigt vgl bverfg bverfge insoweit bverfg beschluss februar bvr aao hervorgehoben selbstbestimmungsrecht presse entscheidung erfasst informationsinteresse gewichten gewichtung zweck abwgung gegenlufigen interessen betroffenen vielmehr fall rechtsstreits gerichten obliegt allerdings hinblick zensurverbot art abs satz gg inhaltlichen bewertung etwa wertvoll wertlos seris unseris abzusehen prfung beschrnkt ausma bericht beitrag fr ffentliche meinungsbildung erbringen ff informationswert bildberichterstattung soweit bild schon fr ffentliche meinungsbildung bedeutsame aussage enthlt kontext dazugehrenden wortberichterstattung ermitteln bilder knnen wortberichte ergnzen dabei erweiterung aussagegehalts dienen etwa authentizitt geschilderten unterstreichen knnen beigefgte bilder berichteten geschehen beteiligten personen aufmerksamkeit lesers fr wortbericht wecken vgl senat bghz urteil oktober vi zr njw beschrnkt begleitende bericht allerdings darauf lediglich anlass fr abbildung prominenter personen schaffen berichterstattung beitrag ffentlichen meinungsbildung erkennen lsst angezeigt verffentlichungsinteresse vorrang persnlichkeitsschutz einzurumen gg daneben bildberichterstattung fr gewichtung belange persnlichkeitsschutzes anlass umstnde bercksichtigen denen aufnahme entstanden etwa ausnutzung heimlichkeit beharrlicher nachstellung bedeutsam situation betroffene erfasst dargestellt beeintrchtigung persnlichkeitsrechts wiegt schwerer visuelle darstellung ausbreitung blicherweise ffentlicher errterung entzogenen einzelheiten privaten lebens thematisch privatsphre berhrt betroffene umstnden typischer weise berechtigte erwartung durfte medien abgebildet rumliche privatheit geprgten situation auerhalb rtlicher abgeschiedenheit momenten entspannung gehen lassens auerhalb einbindung pflichten berufs alltags fall grundstze klgerin anzuwenden aufgrund langjhrigen ttigkeit nachrichtensprecherin fernsehjournalistin moderatorin person ffentlichen interesses anzusehen vgl abgrenzung personnage public public figure personnalit politique politician personne ordinaire ordinary person egmr urteile januar beschwerde nr sciacca italien ff oktober beschwerde nr gourguenidze georgien einstufung ausfhrungen bundesverfassungsgerichts folge ber person grerem umfang berichtet darf ber personen information hinreichenden nachrichtenwert orientierungsfunktion hinblick allgemeinheit interessierende sachdebatte abwgung schwerwiegenden interessen betroffenen ergibt verffentlichung entgegenstehen streitfall fhren grundstze folgender abwgung beanstandete bild zeigt worauf begleittext hinweist klgerin vllig belanglosen situation beim shopping putzfrau fischerdorf puerto andratx mallorca beanstandete bild teil berichts ber los mallorca jeweils beifgung fotografien ber anwesenheit sog prominenter klgerin insel berichtet nachrichtenwert berichterstattung keinerlei orientierungsfunktion hinblick allgemeinheit interessierende sachdebatte beschrnkt lediglich information klgerin zurzeit mallorca aufhalte ferienhaus besitze viele menschen mitunter begleitung einkaufen gehe berichterstattung befriedigung unterhaltungsinteresses bestimmter leser dient mag mglicherweise worauf streitfall allerdings ankommt reine wortberichterstattung zulssig rechtfertigt jedoch klgerin eingriff persnlichkeitsrecht verffentlichung bildes privatsphre gehrenden situation einwilligung abs nr kug hinnehmen insoweit ergibt gebotene abwgung persnlichkeitsrecht klgerin pressefreiheit beklagten letztere zurckzutreten hieran vermag hinweis revision ndern klgerin gelegenheiten ffentlichkeit ber presse einblicke privatleben gewhrt vgl insoweit gelagerten fall senatsurteil oktober vi zr aao nichtannahmebeschluss bverfg versr iii kostenentscheidung ergibt abs abs abs zpo mller wellner sthr diederichsen zoll vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet april brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brao abs satz fassung september abs satz fassung dezember gesetz neuregelung rechtsberatungsrechts dezember bgbl art satz bereits dezember konnten vergtungsansprche rechtsanwlten wirksamer zustimmung schuldners nichtanwlte abgetreten voraussetzung rechtskrftige feststellung forderung erfolglosen vollstreckungsversuch ankam bgh urteil april ix zr lg stuttgart ag stuttgart ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr ganter richter raebel dr kayser richterin lohmann richter dr pape fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts stuttgart februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger wurde arzthaftungsprozess rechtsanwlte vertreten klger dafr vergtung anwen dung bundesrechtsanwaltsgebhrenordnung rechtsanwaltsvergtungsgesetzes art kostenrechtsmodernisierungsgesetzes mai bgbl schuldet parteien streitig beklagte rechtsschutzversicherer klgers juli abgerechneten kosten ausnahme bundesrechtsanwaltsgebhrenordnung verlangten mehrbetrages beglichen hhe streitbetrages beansprucht klger freistellung forderung gmbh beauftragte rechtsanwaltssoziett ih ren vergtungsanspruch abgetreten gmbh lsst forderungen einziehen klger unterzeichnete mrz rechtsanwl ten vorgelegte zustimmungserklrung folgenden halts erklre ausdrcklich einverstanden weitergabe zwecke abrechnung geltendmachung jeweils erforderlichen informationen insbesondere daten mandantenkartei name geburtsdatum anschrift gegenstandswert prozessdaten verlauf honorarsatz gmbh abtretung mandat ergebenden forderungen gmbh zustimmung gilt fr laufenden zuknftigen mandatierungen sofern rechtsschutzversichert bevollmchtige beauftrage hiermit gmbh deren prozessbevollmchtigte geltendmachung freistellungsansprche mandatsverhltnis hierdurch entstehen weiteren kosten fr fall geltendmachung schadensersatzansprchen gegner bevollmchtige beauftragung rechtsanwalts namen einziehung forderung hierbei entstehen fr aufwendungen kosten gmbh entscheidung honorarfor derungen ankauft bonitt zahlungsfhigkeit prfen hierzu gmbh auskunft auskunftei kreditschutz organisation schufa eg crefo einholen wurde darber aufgeklrt rechtsanwalts gegenber gmbh leistungen rechnung stellen fr eigene rechnung einziehen ber berechnung forderung unterschiedliche auffassungen geben rechtsanwalt etwaigen auseinandersetzung zeuge gehrt entbinde rechtsanwalt anwaltlichen schweigepflicht soweit fr abrechnung geltendmachung forderungen erforderlich ausfertigung einverstndniserklrung erhalten vorinstanzen klage erfolglos geblieben beru fungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger sachantrag entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht anspruch klgers beklagte abs vvg abs buchst arb ansprchen gmbh freizustellen verneint abgetretene spruch streitige resthonorar rechtsanwlte gem abs satz brao fassung gesetzes neuordnung berufsrechts rechtsanwlte patentanwlte september bgbl bgb nichtig sei zustimmung klgers genge danach fr wirksame abtretung gesetz auerdem wirksamkeitsvoraussetzung genannte rechtskrftige forderungsfeststellung mitsamt ersten fruchtlosen vollstreckungsversuch glubigerin abtretung sei unterblieben aufzhlende wortlaut anzuwendenden gesetzes lasse umdeutung kumulativen wirksamkeitsvoraussetzungen alternative redaktionsversehen gesetzgebers knne festgestellt dagegen wendet revision recht ii gesetzgeber art nr gesetzes neuregelung rechtsberatungsrechts dezember bgbl mangelhaftigkeit bisherigen abs satz brao erkannt vorschrift nunmehr folgt gefasst abtretung vergtungsforderungen bertragung einziehung rechtsanwlte rechtsanwaltliche berufsausbungsgemeinschaften zulssig brigen abtretung bertragung zulssig ausdrckliche schriftliche einwilligung mandanten vorliegt forderung rechtskrftig festgestellt einwilligung mandant ber informationspflicht rechtsanwalts gegenber neuen glubiger einziehungsermchtigten aufzuklren neue glubiger einziehungsermchtigte gleicher weise verschwiegenheit verpflichtet beauftragte rechtsanwalt bundesregierung begrndung gesetzgeber beschlossenen entwurfes ausgefhrt schutzzweck regelung anwaltliche verschwiegenheitspflicht abzusichern erfordere ausdrckliche schriftliche einwilligung mandanten rechtsanwalt forderungsabtretung bertragung einziehung gestatten mandant rechtsanwalt pflicht verschwiegenheit entbinden knne sei konsequent mandanten entscheidung berlassen anwalt vergtungsforderungen nichtanwlte abtreten drfe neue regelung ermgliche insbesondere rechtsanwlte inkasso honorare verrechnungsstellen bertragen abtretung knne rahmen factoring finanzierungsinstrument genutzt bt drucks zutreffenden erwgungen abs satz brao anzuwendenden fassung september art abs art abs art abs gg garantierten freiheits eigentumsrechten unvereinbar rechtsanwalt durfte freiheit ber vergtungsansprche verfgen entsprechende verpflichtungen einzugehen sachlichen grund geboten beschrnkt vgl bghz ff bereits frher bundesgerichtshof abs stberg entschieden gleichgelagerte vorschrift interesse glubigerschutzes hheren verfassungsrechtlichen anforderungen pfndungshindernisses erfllt bghz senat urteil mrz bghz rn revisionserwiderung beruft verfassungsmigkeit abs brao fassung september hinblick angewendeten satz vorschrift bejaht entscheidungserhebliche problematik satzes spielte entscheidung rolle gesetzgeber stand beseitigung verfassungswidrigen zustandes offen jedenfalls wirksame zustimmung mandanten gengen abtretung vergtungsansprchen mitteilung vergtungsgrundlagen zessionar ermglichen rechtsanwalt aufgrund abtretungsvertrages bgb regelfall schuldet deshalb fhrte verfassungswidrigkeit abs satz brao fassung september nichtigkeit vgl bverfge ii gesetzgeber htte demgem schlieung gesetzeslcke nichtigkeit altregelung entstanden abhelfende nderung abs satz brao rckwirkend kraft setzen mssen gesetzgeber art satz gesetzes neuregelung rechtsberatungsrechts bersehen art angeordneten nderungen bundesrechtsanwaltsordnung ausnahme aufhebung einheitlich tage verkndung kraft treten lassen verfassungs wegen gebotene sonderregelung fr rckwirkendes inkrafttreten neuen abs satz brao september inkrafttreten vorgngerregelung fehlt gesetzeslcke daher wege verfassungskonformer auslegung schlieen bundesgerichtshof eigener zustndigkeit entscheiden verwerfungsmonopol bundesverfassungsgerichts art abs gg einzugreifen vorlage bundesverfassungsgericht grundstzlich geboten gericht mittelbar anzuwendendes gesetz fr ungltig hlt bverfge gilt jedoch davon gltigkeit ungltigkeit unmittelbar anzuwendenden gesetzes abhngt gesetz art satz gesetzes neuregelung rechtsberatungsrechts verfassungskonform auszulegen auslegung wre wegen zweckwidrigkeit vorgngerregelung mglich infolge grundrechtsbezuges nichtigkeit abs satz brao fassung september folge htte verfassungspolitische bestimmung art abs gg autoritt demokratisch legitimierten gesetzgebers gegenber richterlichen prfungsrecht abzusichern bverfge rechtfertigt gegebenen umstnden gleichfalls vorlage bundesverfassungsgericht parlamentarische gesetzgeber bereits mangelhaftigkeit abs satz brao fassung september erkannt fr zukunft abgeholfen gebietet achtung autoritt geluterten gesetzgeberischen willen mglichkeit planwidrig angeordnete rckwirkung neuen rechts vollen durchbruch verhelfen trgt verfassungskonforme auslegung art satz gesetzes neuregelung rechtsberatungsrechts rechnung iii entscheidung bedarf streitfall rckwirkung abs satz brao fassung dezember aufklrungspflicht glubigers gem abs satz brao teilhat klger inhalt zustimmungserklrung ber umfang mglichen informationsweitergabe zessionarin einziehung ermchtigte verrechnungsstelle vorwegnahme abs satz brao bereits hinreichend aufgeklrt worden schutzzweck berhrten geheimhaltungsrechts ausreichend revisionserwiderung leugnet hinblick bgb unrecht klger geschuldete anwaltshonorar wirksam abgetreten worden dahinstehen allein magebende zustimmung klgers berhaupt nachtrglich einbezogene vertragsbedingung sinne abs satz abs bgb gewertet knnte bezweifelt formularmige zustimmung gem abs bgb handelt klger formularmiger belehrung eigenhndiger unterschrift rechtfertigende einwilligung informationsweitergabe beauftragten rechtsanwalt erklrt inhaltliche bedenken wirksamkeit erklrung bestehen jedenfalls hinblick bgb mandant schutzzweck geheimhaltungsrechts ausreichenden weise ber folge belehrt worden gesetzgeber nunmehr ausdrcklich bestimmt vgl mayer anwbl zustimmung vertragsbernahme namentlich bezeichneten dritten abtretungsempfngerin nr buchstabe bgb formularmig erteilt darauf formularmige einverstndnis mandanten bonittsprfung zessionarin einschlielich abfrage kreditschutzorganisationen wirksam verneinend mayer aao kommt streitfall zustimmung mandanten forderungsabtretung informationsweitergabe gem bgb bleibt etwaigen mangel klausel ber bonittsprfung unberhrt bonittsprfung vergtungsschuldners jedenfalls wegen mglicherweise abs arb abs arb abs zpo folgenden unpfndbarkeit befreiungsanspruchs rechtsschutzversicherten mandanten erforderlich offen bleiben sachverhalt neuregelung gengende aufklrung rechtsanwalt wirksamkeit verfgungsgeschfts ber betroffenen vergtungsanspruch berhrt wegen verschwiegenheitspflicht wirksamen zustimmung abhngige berechtigung nimmt unterrichtungspflicht zedenten gegenber zessionar gem bgb nachzukommen vgl bghz ff bverfg njw iv berufungsurteil grunde richtig zpo revisionserwiderung nachprfung gestellte ansicht einzelner instanzgerichte ag stuttgart ags anm kilian zustimmung mandanten abtretung anwaltshonorars sei rechtsschutzversicherer gegenber abs arb abs arb unwirksam versicherte einseitig ber rechtsschutzanspruch verfge beruht rechtsirrtum anspruch klger abgetreten macht rechtsstreit gerade persnlich geltend zessionarin vergtungsanspruchs klger insoweit ausdrcklich vollmacht erteilt vinkulierung rechtsschutzanspruchs unabtretbarkeit befreiungsanspruchs ausnahme abtretung vergtungsglubiger schon bgb ergibt schtzen rechtsschutzversicherer davor einzelfall wegen geschuldeten anwaltshonorars versicherte freigehalten zessionar pfndungspfandglubiger vgl bghz rechtsanwalts auseinandersetzen mssen landgericht berechtigung gebhrenforderung klger freigehalten rvg deren flligkeit gem abs satz rvg abs brago feststellungen getroffen sache revisionsinstanz spruchreif weiteren prfung berufungsgericht zurckverwiesen ganter raebel lohmann kayser pape vorinstanzen ag stuttgart entscheidung lg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet dezember ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist november vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider dr bnger fr recht erkannt revision beklagten anschlussrevision klgers urteil zivilkammer landgerichts berlin mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht hinsichtlich begrndetheit klage hinsichtlich widerklage bezglich ab juli fr dmmung steildcher fassaden fr erneuerung heizung fenster rolllden haustren schlieanlage bezglich ab oktober fr dmmung kellerdecken bezglich ab februar fr anlage neuen mllplatzes begehrten mieterhhung jeweils nachteil beklagten sowie bezglich ab februar fr erneuerung rolllden begehrten mieterhhung nachteil klgers entschieden brigen revision anschlussrevision zurckgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger seit mieter wohnung mehrfamilienhaus beklagten schreiben mai februar kndigte beklagte umfangreiche modernisierungsmanahmen wrmedmmung steildachflchen fassaden kellerdecken erneuerung heizung haustren samt schlieanlage fenster treppenhusern wohnung klgers sowie einbau neuer rolllden beklagte begann september ausfhrung angekndigten baumanahmen nahm folgezeit entsprechend baufortschritt fnf modernisierungsmieterhhungen nmlich schreiben dezember ab mrz schreiben april weitere ab juli schreiben juli weitere ab oktober schreiben november weitere ab februar schlielich schreiben april weitere ab juli spteren mieterhhungen wiederholte beklagte vorsorglich frheren mieterhhungen fr fall bisher wirksam geworden klger erstinstanzlich feststellung begehrt ersten beiden mieterhhungserklrungen geschuldete miete gendert beklagte widerklagend zahlung ersten vier mieterhhungserklrungen fr einzelnen bezeichnete zeitrume ergebenden erhhungsbetrge begehrt insgesamt nebst zinsen amtsgericht negativen feststellungsklage hinsichtlich ersten beiden mieterhhungserklrungen stattgegeben widerklage abgewiesen hiergegen beklagte berufung klger anschlussberufung eingelegt beide parteien klage widerklage jeweils erweitert klger begehrt feststellung miete miet erhhungserklrungen dezember april april gendert beklagte begehrt widerklagend zahlung erhhungsbetrgen nunmehr insgesamt nebst zinsen berufungsgericht urteil amtsgerichts zurckweisung rechtsmittel brigen abgendert negative feststellungsklage bezug leistungswiderklage umfassten zeitraum fr unzulssig erachtet brigen festgestellt miete fr wohnung klgers aufgrund ersten beiden mieterhhungserklrungen erhht bezglich fnften mieterhhungserklrung april negativen feststellungsklage ausnahme fr steildachdmmung erneuerung haustren fenster wohnung treppenhusern fr pergola sowie hinsichtlich vorsorglich wiederholten vorausgegangenen mieterhhungen ausnahme fr erneuerung rolllden wrmedmmung kellerdecken heizungsmodernisierung sowie fr schlieanlage begehrten mieterhhung stattgegeben brigen klage abgewiesen widerklage klger abweisung weitergehenden widerklage zahlung nebst zinsen verurteilt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag sowie widerklageantrag anschlussrevision verfolgt klger feststellungsbegehren soweit feststellungsklage unzulssig hinblick mieterhhung hinsichtlich pergola unbegrndet abgewiesen worden entscheidungsgrnde revision anschlussrevision teilweise erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt soweit zulssig sei hinblick ersten beiden mieterhhungserklrungen erhobene feststellungsklage begrndet mieterhhungserklrungen htten rechtsgestaltende wirkung seien bedingungsfeindlich beklagte mieterhhungsverlangen unzulssiger weise bedingung geknpft vorbehalten baustopp entstandenen mehrkosten weitere mieterhhung geltend sofern mehrkosten anderweit ersetzt erhalte bewirkte abhngigkeit beabsichtigten gestaltung bedingung fhre unwirksamkeit vorgenannten mieterhhungserklrungen hinsichtlich fnften erhhungserklrung sei feststellungsklage soweit zulssig teilweise begrndet miete wegen kosten fr fassadendmmung erhht beklagte teil widersprchlich vorgetragen abzuziehenden instandsetzungskosten ausreichend dargelegt instandsetzungsbedarf herstellung gleichmigen fassade umfasst vorhandenen putzschden vereinzelt untergeordneter bedeutung seien bewertung beklagten nunmehr vorgelegte skizzenhafte aufma gesttzt putzschden greren bereichen darstelle brigen beklagte anteil instandsetzungsbedrftigen fassadenflchen bezeichnet jedoch trotz richterlichen hinweises dargelegt gerstkosten fr beseitigung putzschden angefallen wren kammer knne gem zpo schtzen vorgelegten vertrge kostenaufstellungen gerstkosten auswiesen hinblick erneuerung kellerelektrik gegensprechanlage knne beklagte mieterhhung beanspruchen wohnwertverbesserung sinne abs bgb af sei insoweit gegeben beseitigung gefahrenquellen schaffung elektroinstallationen heutigen vorstellungen fr gesundes sicheres wohnen erforderlich seien stelle instandhaltungsmanahme dar kammer sei bekannt wohnanlage ursprnglich gegensprechanlage gehabt berprften wohnungen funktionsfhig sei folge deshalb auffassung beklagten kosten seien umlagefhig feststehe defekte gegensprechanlage beginn mietverhltnisses funktioniert kosten fr neuen mllstandort knne beklagte mangels darlegung voraussetzungen abs bgb af namentlich wohnkomfortverbesserung weder gegenstand feststellungsklage bildenden vierten mieterhhungserklrung fnften mieterhhungserklrung ab juli umlegen brigen sei feststellungsklage soweit angegriffenen fnften mieterhhungserklrung vorsorglich wiederholten frheren mieterhhungsverlangen erstrecke unbegrndet nachdem beklagte vorbehalt hinsichtlich hhe abgesetzten fiktiven instandsetzungskosten erhhungserklrung mehr erklrt stehe umstand wirksamen mieterhhung mehr entgegen klger schulde deshalb wirkung ab juli entsprechenden mieterhhungen fr steildachdmmung neuen fenster wohnung treppenhusern sowie fr neuen haustren einwnde klgers hhe abzug gebrachten instandsetzungsanteils lieen auseinandersetzung vorbringen beklagten tatschlich angefallenen kosten erkennen klger schulde auerdem sptestens ab juli jeweils geltend gemachte mieterhhung wegen umlage kosten fr wrmegedmmten rolllden kellerdeckendmmung fr modernisierung heizung fr erneuerung schlieanlage fr drei erstgenannten manahmen sei verbundene heizenergieeinsparung parteien unstreitig hinsichtlich kellerdeckendmmung klger zudem erheblichen einwendungen mieterhhung erhoben einsicht abrechnungsunterlagen gehabt kosten hinreichend bestritten gelte fr wrmegedmmten rolllden fenster wohnung treppenhaus sowie fr hauseingangstr hinsichtlich schlieanlage erhhung gebrauchskomforts sicherheit gefhrt klger instandsetzungsaufwand nachvollziehbar dargelegt ebenso sei nachvollziehbar weshalb fr mangelfrei arbeitende technisch berholte heizungsanlage instandsetzungsbedarf bestanden solle widerklage sei geringen teil hhe begrndet soweit ersten drei mieterhhungserklrungen sttze sei unbegrndet beklagte aufgrund vierten erhhungserklrung ab februar anspruch zahlung monatlichen mieterhhung fr kellerdeckendmmung fr heizungsmodernisierung wegen einbaus rolllden wegen neuen schlieanlage auerdem knne aufgrund fnften erhhungserklrung ab juli monatlich erhhte miete wegen erneuerung holzpergola verlangen ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung teilweise stand recht berufungsgericht allerdings angenommen voraussetzungen fr modernisierungsmieterhhung gem bgb af teil baumanahmen gegensprechanlage kellerelektrik vorliegen unten ebenfalls zutreffend berufungsgericht entschieden beklagte miete neben revisionsverfahren mehr streit stehenden erhhung fr herstellung pergola wegen wrmedmmung dachflchen kellerdecken erneuerung fenster haustren sowie modernisierung heizung schlieanlage wirksam erhht unten jedoch berufungsgericht insoweit richtigen zeitpunkt fr wirksamwerden mieterhhung angesetzt frheren mieterhhungen april juli wegen auffassung unzulssigen bedingung sowie wegen mangelnder substantiierung fr modernisierung angesetzten kosten rechtsfehlerhaft fr unwirksam erachtet unten berufungsgericht gegebenen begrndung beklagten weder fr fassadendmmung begehrte mieterhhung versagt unten fr einbau neuer rolllden begehrte mieterhhung zugesprochen unten berufungsgericht darin beizupflichten erneuerung gegensprechanlage kellerelektrik modernisierungsmieterhhung rechtfertigt tatrichterliche wrdigung berufungsge richts beklagte insoweit dargelegt hierdurch gegenber bisher vertraglich geschuldeten zustand verbesserung sinne abs satz bgb mai geltenden fassung bewirkt worden sei rechtsgrnden beanstanden frei rechtsfehlern hingegen annahme berufungsgerichts errichtung eingezunten abschliebaren mllplatzes modernisierungsmieterhhung rechtfertigt gem art abs nr egbgb finden vorliegenden rechtsstreit bgb mai geltenden fassung folgenden jeweils af anwendung klger modernisierungsankndigungen abs satz bgb af mai zugegangen hinsichtlich gegensprechanlage berufungsgericht entgegen auffassung revision zutreffend darauf abgestellt baumanahmen beklagten lediglich vorhandene anlage ersetzt wurde beklagte htte daher nher darlegen mssen inwieweit neue anlage wohnwertverbesserung erzielt wurde ber bloe instandsetzung defekten vorhandenen anlage hinausgeht hieran fehlt bergangenen sachvortrag beklagten hierzu zeigt revision hinsichtlich brigen elektroinstallationen berufungsgericht wohnwert komforterhhung ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint dabei zutreffend davon ausgegangen mieter modernisierten altbauwohnung mangels abweichender vertraglicher vereinbarung jedenfalls mindeststandard erwarten zeitgemes wohnen ermglicht einsatz fr haushaltsfhrung allgemein blichen elektrischen gerte erlaubt senatsurteile juli viii zr wum ii februar viii zr wum rn hierzu gehrt bereitstellung stromversorgung betrieb gewhnlichen haushaltsgerte ermglicht senatsurteile juli viii zr aao februar viii zr aao mindeststandard liegender zustand wohnung vertragsgem eindeutig vereinbart mieter einverstanden erklrt senatsurteile juli viii zr aao februar viii zr aao rn entsprechende feststellungen berufungsgericht jedoch revision unbeanstandet getroffen recht beanstandet revision hingegen berufungsgericht errichtung eingezunten abschliebaren mllplatzes modernisierungsmanahme sinne abs bgb af angesehen berufungsgericht rechtsfehlerhaft verkannt schaffung sicherheitseinrichtung regelmig verbesserung mietsache verbunden beeintrchtigung mietgebrauchs unbefugte entgegengewirkt berufungsgericht offenbar meint entfllt darin liegende verbesserung deshalb schliemechanismus notwendigerweise bettigt gleiche gilt fr umstand neue mllplatz fr mieter haus entfernt bisherige mllstandort dafr mllplatz nunmehr auerhalb grundstcks unzumutbarer entfernung wohnung klgers befindet wohnwertverbesserung dadurch entscheidend eingeschrnkt bestehen anhaltspunkte rechtsfehlerfrei berufungsgericht angenommen voraussetzungen modernisierungsmieterhhung hinblick dmmung steildachs kellerdecken modernisierung heizung einbau neuen schlieanlage erneuerung fenster wohnung treppenhusern sowie haustren vorliegen neue schlieanlage erheblichen komfortverbesserung verbunden brigen manahmen parteien auer streit steht anschlussrevision zweifel gezogen einsparung energie fhren weitere tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts beklagte hinblick aufgewendeten kosten etwaigen instandsetzungsaufwand jeweils darlegungslast gengt klger vorbringen hinreichend bestritten frei rechtsfehlern anschlussrevision hinsichtlich feststellungen geltend gemachten verfahrensrgen senat geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung zpo abgesehen entgegen auffassung berufungsgerichts mieterhhung wegen soeben genannten baumanahmen erst aufgrund vierten mieterhhungserklrung november wirkung ab februar hinsichtlich dmmung kellerdecken modernisierung heizung einbaus neuen schlieanlage beziehungsweise aufgrund fnften mieterhhungserklrung april wirkung ab juli hinsichtlich dmmung steildachs erneuerung fenster wohnung treppenhusern sowie haustren eingetreten allerdings berufungsgericht ergebnis darin beizupflichten erste erklrung dezember mieterhhung bewirkt mieterhhungserklrung schon formellen grnden unwirksam ausreichenden angaben anteil instandsetzungskosten enthlt derartige angaben erforderlich baumanahmen handelte erheblichen umfang umlegbare instandsetzungsmanahmen enthielten aa gem abs bgb af erhhungserklrung darzulegen inwiefern durchgefhrten baulichen manahmen gebrauchswert mietsache nachhaltig erhhen allgemeinen wohnverhltnisse dauer verbessern nachhaltige einsparung energie wasser bewirken senatsurteil januar viii zr njw rn mieterhhung automatisch kurzer zeit wirksam erluterungspflicht unzumutbare nachteile fr mieter dadurch verhindern berechtigung mieterhhung berprfen bt drucks mhg vgl bt drucks inhaltsgleichen vorschrift bgb allerdings formelle wirksamkeit mieterhhungsverlangens berhhten anforderungen stellen gengt mieter grund mieterhhung anhand erluterung plausibel nachvollziehen senatsbeschluss april viii arz bghz mwn abs satz mhg senatsurteil januar viii zr aao vgl bverfg njw ebenso emmerich sonnenschein miete aufl rn bb modernisierungsmanahme fllige instandsetzungsmanahmen erspart instandsetzung entfallende kostenanteil mieter umgelegt kg wum schmidtfutterer brstinghaus mietrecht aufl rn vgl senatsurteil mrz viii zr njw ii preisgebundenen wohnraum modernisierungsmieterhhungserklrung deshalb hervorgehen umfang durchgefhrten manahmen fllige instandsetzungskosten erspart wurden emmerich sonnenschein aao rn schmidt futterer brstinghaus aao bgb rn insoweit berhhten formellen anforderungen begrndungserfordernis stellen bedarf entgegen teilweise vertretenen auffassung umfassenden vergleichsrechnung hypothetischen kosten bloen instandsetzung schmidt futterer brstinghaus aao blank brstinghaus miete aufl rn beckokbgb schller stand mai rn jeweils mwn vielmehr erforderlich ausreichend ersparten instandsetzungsaufwand zumindest angabe quote aufgewendeten gesamtkosten nachvollziehbar darzulegen kg aao lg kassel wum lg stralsund wum lg dresden wum jeweils mhg lg landau pfalz zmr lg berlin zmr erman dickersbach bgb aufl rn soergel heintzmann bgb aufl rn jurispk bgb heilmann aufl bgb rn emmerich sonnenschein aao cc ersten mieterhhungserklrung beklagte ersparten instandsetzungskosten durchgefhrten baumanahmen wrmedmmung steildachflchen erneuerung fenster treppenhusern wohnung klgers lediglich ausgefhrt baumanahmen instandsetzungsaufwendungen erspart jeweiligen kosten angegebenen gesamtkosten bereits vorab bercksichtigt jedoch kosten betragsmig form quote nher bezeichnen gengt entgegen auffassung revision formalen anforderungen bgb af klger weise ungefhres bild grenordnung bercksichtigten instandsetzungsaufwands plausibilitt umgelegten kosten konnte mieterhhungserklrung enthaltenen verweis modernisierungsankndigung februar ergibt fr auslegung mieterhhungserklrungen weiteren schriftwechsel vertragsparteien zurckgegriffen senatsbeschluss august viii zr wum rn modernisierungsankndigungen enthalten allerdings ebenfalls informationen abzug gebrachten instandsetzungsaufwendungen zweiten mieterhhungserklrung april beklagte durchgefhrten manahmen hingegen abs bgb af gengenden weise erlutert verdeutlicht baumanahmen reine modernisierungsmanahme ansieht deshalb abzug fr instandsetzungsaufwendungen abgesehen brigen nunmehr bercksichtigten instandsetzungskosten beziffert entgegen auffassung berufungsgerichts mieterhhungserklrung deswegen unwirksam beklagte mieterhhung unzulssiger weise davon abhngig gemacht bauverzgerungen entstandenen mehrkosten dritter seite ausgeglichen erhalte mieterhhungserklrung gestaltungserklrung vgl senatsurteil februar viii zr wum ii kndigung staudinger bork bgb neubearb vorbem ff rn bedingungsfeindlich berufungsgericht vorliegen bedingung rechtsfehlerhaft bejaht wrdigung senat gebunden tatrichterliche auslegung willenserklrungen soweit individualerklrungen geht revisionsinstanz eingeschrnkt darauf berprft gesetzliche allgemein anerkannte auslegungsregeln denkgesetze erfahrungsstze verletzt wesentlicher auslegungsstoff auer acht gelassen worden st rspr vgl senatsurteile april viii zr bb rn juni viii zr njw rn jeweils mwn rechtsfehler liegt jedoch aa gem bgb auslegung einseitiger willenserklrungen wirkliche wille erklrenden erforschen buchstblichen sinn ausdrucks haften deshalb tatrichter einseitige empfangsbedrftige willenserklrung auszulegen erklrungsempfnger treu glauben bercksichtigung verkehrssitte empfngerhorizont verstehen bgh urteil mai iv zr njw rn mwn senatsbeschluss august viii zr aao bb auslegungsregel berufungsgericht ausreichend bercksichtigt verkannt bereits wortlaut mieterhhungserklrung bedingung bestimmung rechtswirkungen geschfts knftigen ungewissen ereignis abhngig macht mnchkommbgb westermann aufl rn staudinger bork aao rn entgegensteht beklagte deutlich gemacht sicht bestehenden verzgerungsschaden erster linie gegenber fr baustopp verantwortlichen mietern geltend wolle lediglich vorbehalten falle scheiterns weitere mieterhhungen soweit mglich gesonderte unabhngige erklrung nachzuholen soweit abzug instandsetzungskosten beiden nachfolgenden mieterhhungserklrungen jeweils vorsorglich rechtsanspruch verpflichtung jederzeit widerruflich bezeichnet gilt zustze etwa dahin verstehen beklagten bezug erklrung zugrunde liegenden berechnung rechtsbindungswille gefehlt htte beklagte geltendmachung mieterhhung verdeutlicht ab juli zahlung bezifferten erhhten miete begehrt dafr hinsichtlich geltend gemachten erhhungsbetrages sogleich htte binden zwei modernisierungsankndigungen vorbereiteten form fristgerechten erklrung rechtliche gestaltungswirkung wirtschaftlichen sinn htte nehmen ergeben verstndiger wrdigung anhaltspunkte cc wirksamkeit zweiten mieterhhungserklrung steht entgegen beklagte weitere mieterhhungen wegen fertiggestellter modernisierungsmanahmen vorbehalten mieterhhungsverlangen bgb af grundstzlich erst abschluss arbeiten gestellt wurden vorliegend tatschlich trennbare manahmen durchgefhrt knnen mehrere mieterhhungserklrungen fr jeweils abgeschlossenen manahmen erfolgen erman dickersbach aao rn schmidt futterer brstinghaus aao rn mieter bereits abgeschlossenen baumanahmen bereits profitiert unangemessen rahmen bgb af eingerumten mglichkeiten hierfr erforderlichen kosten beteiligen fr fassadendmmung begehrte mieterhhung beklagten berufungsgericht gegebenen begrndung versagt erfolg rgt revision allerdings berufungsgericht hinblick zustand fassade lichtbilder wrdigung einbezogen selbstndigen beweisverfahren mieter erstellt worden erhobene rge verfahren zpo sei eingehalten worden senat geprft fr durchgreifend erachtet nheren begrndung zpo abgesehen revision macht recht geltend berufungsgericht substantiierungsanforderungen hinsichtlich instandsetzungskosten berspannt dadurch versumt entscheidungserheblichen sachvortrag beklagten art abs gg gebotenen weise kenntnis nehmen angebotenen beweise erheben sachvortrag begrndung anspruchs schlssig erheblich partei tatsachen vortrgt verbindung rechtssatz geeignet erforderlich geltend gemachte recht person partei entstanden erscheinen lassen angabe nherer einzelheiten erforderlich soweit fr rechtsfolgen bedeutung anforderungen erfllt sache tatrichters beweisaufnahme einzutreten dabei gegebenenfalls benannten zeugen vernehmende partei weiteren einzelheiten befragen sachverstndigen beweiserheblichen streitfragen unterbreiten senatsurteil februar viii zr njw rn senatsbeschlsse juli viii zr ii februar viii zr wum rn oktober viii zr njw rn jeweils mwn beschriebenen anforderungen vorbringen beklagten gerecht beklagte berufungsgericht verkannt substantiiert dargelegt anteil fassade fr instandsetzungsbedrftig gehalten auerdem behauptet kleineren putzarbeiten gerst hilfe langen leiter htten durchgefhrt knnen fr behauptungen zeugen sachverstndigenbeweis angetreten beweise htte berufungsgericht erheben mssen erforderlichen feststellungen treffen zumindest geeignete schtzgrundlage ermitteln berufungsgericht auerdem davon ausgegangen dmmung auenfassade modernisierungsmanahme sinne bgb af darstellt erheblicher teil kosten fr fassadenarbeiten umlagefhigen modernisierungsaufwand betrifft sofern genaue feststellungen ersparten instandsetzungskosten mglich sollten htte berufungsgericht jedenfalls mindesterhhungsbetrag gem zpo schtzen mssen revision rgt recht berufungsgericht anforderungen rechtsfehlerhaft berspannt steht grunde fest forderung besteht bedarf lediglich ausfllung hhe kommt glubiger gem abs zpo beweiserleichterung abs zpo zugute unterschied strengen anforderungen abs zpo reicht entscheidung ber hhe forderung erhebliche gesicherter grundlage beruhende wahrscheinlichkeit fr richterliche berzeugungsbildung bgh urteile mai viii zr njw rn april ix zr njw rr ii sache anspruchstellers diejenigen umstnde vorzutragen gegebenenfalls beweisen vorstellungen anspruchshhe rechtfertigen sollen enthlt diesbezgliche vortrag lcken unklarheiten regel jedoch gerechtfertigt jedenfalls irgendeiner hhe berechtigten ersatz versagen tatrichter vielmehr pflichtgemem ermessen beurteilen zpo wenigstens schtzung mindestbetrages mglich darf schtzung erst gnzlich unterlassen mangels jeglicher konkreter anhaltspunkte vllig luft hinge daher willkrlich wre st rspr bgh urteile mai viii zr aao dezember vii zr njw rn juli viii zr njw rn juni viii zr njw rr rn oktober xii zr wm grundstze berufungsgericht auer acht gelassen mglichkeit schtzung instandsetzungsaufwandes einhergehenden schtzung erhhungsbetrages gesehen rechtsfehlerhaft durchfhrung schtzung davon abhngig gemacht beklagte weiteren vortrag fr erforderlich erachteten gerstkosten hlt anschlussrevision recht geltend macht wrdigung berufungsgerichts vorgenannten grundstzen hinblick fr einbau neuer rolllden begehrte mieterhhung frei rechtsfehlern berufungsgericht entgegen auffassung anschlussrevisionserwiderung verkannt klger vortrag beklagten bezglich rolllden sei instandsetzungsaufwand erspart worden substantiiert bestritten klagende mieter beweisantritt sowie bezugnahme selbstndigen beweisverfahren eingeholte sachverstndigengutachten instandsetzungsbedarf wohnung vorhandenen rolllden vorgetragen klger angefhrten sachverstndigengutachten ergibt rollladen schlafzimmer hinsicht defekt sei deshalb komplett ersetzt msse entgegen auffassung berufungsgerichts angabe nherer einzelheiten erforderlich bestehen umfang behaupteten instandsetzungsbedarfs tatrichterlich aufzuklren gegebenenfalls rckgriff zpo ausfhrungen gelten oben ii genannten grnden bereits ab zweiten mieterhhungserklrung april geltend gemachten zeitpunkt mieterhhung juli iii alledem berufungsurteil bestand soweit berufungsgericht bezglich mieterhhung ab juli wegen dmmung steildcher fassaden sowie erneuerung heizung fenster rolllden haustren schlieanlage ab oktober wegen dmmung kellerdecken ab februar wegen anlage neuen mllplatzes nachteil beklagten sowie bezglich mieterhhung ab februar wegen erneuerung rolllden nachteil klgers entschieden insoweit berufungsurteil daher aufzuheben abs zpo weitergehende revision weitergehende anschlussrevision zurckzuweisen umfang aufhebung entscheidungsreife sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo dr milger dr hessel dr schneider dr achilles dr bnger vorinstanzen ag berlin charlottenburg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes zr urteil rechtsstreit verkndet dezember walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck prof dr bornkamm dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen januar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beide parteien betreiben einzelhandel elektrogerten klgerin sitz mnchen gehrt media markt saturn gruppe beklagte bundesweit ttiges unternehmen sitz mannheim zahlreichen orten darunter grfelfing mnchen filialen unterhlt mai bewarb beklagte werbebeilage hilfe verschiedener presseerzeugnisse mehreren sddeutschen stdten derem heidelberg nrnberg mnchen verbreitet wurde wasserkocher marke philips preis dm dabei wies ehemalige unverbindliche preisempfehlung herstellers hhe dm wirklichkeit betrug jngste jahr stammende herstellerpreisempfehlung dm klgerin beanstandete werbung schreiben mai irrefhrend verlangte abgabe strafbewehrten unterlassungserklrung daraufhin teilte beklagte schreiben juni zutraf selben tage gegenber konzernunternehmen media markt heidelberg strafbewehrte unterlassungserklrung abgegeben ferner erwirkte media markt nrnberg wegen werbung juli beim landgericht mannheim einstweilige verfgung einreichung zustellung vorliegenden klage gab beklagte insoweit abschluerklrung ab einstweilige verfgung verzicht rechtsmittel verbindliche regelung anerkannte klgerin standpunkt vertreten gegenber media markt heidelberg abgegebene unterlassungserklrung stelle klaglos angesichts rechtsprechung landgerichts mannheim knne darauf verlassen unterwerfungserklrung beklagten wirtschaftsraum mnchen erstrecke klgerin ttig sei dementsprechende klarstellung ergnzung fehle abgegebenen unterlassungserklrung klgerin beantragt beklagte androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs elektrische haushaltsgerte hinweis ehemalige unverbindliche preisempfehlung bewerben angegebenen hhe bestand insbesondere sddeutschen zeitung mai erfolgt beklagte einwand entgegengetreten klgerin handele rechtsmibruchlich hierzu vorgetragen aufgrund beanstandeten werbung insgesamt acht abmahnungen klgerin unternehmen media markt saturn konzerns erhalten smtliche manahmen verfolgung einheitlichen wettbewerbsverstoes wrden zentral rechtsanwaltskanzlei gesteuert fr verschiedenen konzernunternehmen gleichlautende schriftstze eingereicht landgericht klage stattgegeben dagegen gerichtete berufung beklagten erfolg olg mnchen olg rep revision deren zurckweisung klgerin beantragt verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht mibrauchseinwand abs uwg fr durchgreifend erachtet beanstandeten verhalten irrefhrende werbung uwg gesehen hierzu ausgefhrt interesse klgerin bekmpfung beanstandeten wettbewerbsverhaltens wiege streitfall schwerer interesse beklagten unntigen rechtsverfolgungskosten belastet beiden parteien bestehe harter konkurrenzkampf insbesondere bereich preiswerbung ausgetragen unrichtige angabe unverbindlichen preisempfehlung herstellers aufgrund verbundenen anlockenden wirkung erhebliches gewicht rechtsverfolgung klgerin sei absicht beherrscht beklagte schdigen klgerin gewichtige grnde ungeachtet vorgehens weiterer konzernunternehmen eigenen titel erstreiten bestehe unsicherheit ber rumliche reichweite regional beschrnkt ttigen konzernunternehmen erwirkten unterlassungstitels dadurch sei gefahr gegeben konzernunternehmen erstrittener titel zugunsten klgerin eingesetzt knne titelinhaber mglicherweise interesse weitgehenden rechtsverfolgung abgesprochen sei denkbar rtlich beschrnkt ttige titelinhaber werbung beklagten regionen medien berwache grund klgerin beeintrchtigendes verhalten einschreite geltend gemachten unterlassungsanspruch stehe brigen weder unterwerfungserklrung beklagten gegenber media markt heidelberg erla einstweiligen verfgung gegenber media markt nrnberg abgegebene abschluerklrung entgegen erklrungen wegfall wiederholungsgefahr gefhrt ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg fhren aufhebung zurckverweisung recht macht re vision geltend berufungsgericht beklagten erhobenen einwand rechtsmibrauchs hinreichend auseinandergesetzt sachverhalt insofern erschpfend gewrdigt bundesgerichtshof verkndung angefochtenen urteils mehreren verfahren denen gesellschaften mediamarkt saturn konzern klgerinnen aufgetreten betont klagebefugnis interesse effizienten rechtsverfolgung vielzahl anspruchsberechtigten zusteht verfolgung sachfremder ziele insbesondere mibraucht darf gegner mglichst hohe prozekosten belasten anhaltspunkte fr abs uwg mibruchliche geltendmachung unterlassungsanspruchs knnen verschiedenen prozessualen situationen ergeben hinweis mibruchliches vorgehen darin sehen anspruchsberechtigter not neben verfahren einstweiligen verfgung gleichzeitig hauptsacheverfahren anstrengt abzuwarten beantragte verfgung erlassen gegner endgltige regelung akzeptiert mibrauch ferner naheliegen konzernmig verbundene unternehmen rechtsanwalt vertreten naheliegende mglichkeit streitgenssischen vorgehens nutzen vernnftigen grund getrennte verfahren anstrengen mehrere fr versto verantwortliche personen gesellschaften jeweils gesondert anspruch genommen folge unterliegenden partei tragenden kosten nahezu verdoppeln bghz mibruchliche mehrfachverfolgung bgh urt zr grur wrp neu bielefeld urt zr grur wrp neu bielefeld ii urt zr grur wrp falsche herstellerpreisempfehlung mehrere konzernunternehmen zufllig rechtsanwalt vertreten bernimmt entsprechender weisung konzernmutter grundlage zusammenflieenden informationen zentrale koordinierung rechtsverfolgungsmanahmen mssen zentralen steuerung ergebenden koordinierungsmglichkeiten ziel fr gegner schonenderen vorgehens ausgeschpft mibruchliches verhalten fall erst bejahen aufdrngende mglichkeiten schonenderen vorgehens genutzt etwa zwei konzernunternehmen beim selben gericht gleichen zeit wegen verstoes getrennten verfahren vorgehen vielmehr mssen falle koordinierten rechtsverfolgung weitergehende koordinierungsmglichkeiten genutzt voraussetzung konzernunternehmen verschiedenen stdten ansssig gehalten unntige parallelprozesse dadurch verhindern beispielsweise gemeinsames vorgehen sitz beklagten verstndigen muttergesellschaft klage prozestandschafterin ermchtigen unabhngig davon mibrauch bereits gleichzeitigen abmahnung schuldners mehrere konzernunternehmen ergeben tatbestand abs uwg bezieht mibrauch gerichtliche mibrauch aue rgerichtliche geltendmachung unterlassungsanspruchs bereits auergerichtliche geltendmachung unterlassungsanspruchs rechtsmibruchlich fragliche anspruch gerichtlich mehr geltend gemacht streitfall mibruchliches verhalten abs uwg anzunehmen grundlage bislang getroffenen feststellungen abschlieend beurteilt revision rgt recht vorbringen beklagten zahlreiche hinweise mibruchliches vorgehen klgerin beklagte entnehmen beklagte einzelnen vorgetragen sei wegen wettbewerbsverstoes selben tag klgerin insgesamt acht konzerngesellschaften gleichlautende selben anwalt verfate schreiben abgemahnt worden schon vorbringen spricht fr koordinierung vorgehens verschiedenen konzerngesellschaften fraglichen anwalt darber hinaus beklagte mnchner schwestergesellschaft klgerin parallel vorliegenden klage eingereichtes hauptsacheverfahren sowie zwei parallele nrnberger verfahren verwiesen auerdem htten zeitpunkt erhebung vorliegenden klage bereits konzernunternehmen erstrittene unterwerfungs abschluerklrungen vorgelegen klgerin konzernintern zurckgreifen knnen schlielich beklagte schreiben konzernmutter klgerin mrz vorgelegt darstellung beklagten weisung konzernleitung entnehmen lt verfolgung wettbewerbsversten zentral rechtsanwalt st koordi nieren lassen fr rechtsmibrauch gesichtspunkt gleichzeitigen einleitung hauptsache verfgungsverfahren bestehen vorliegend allerdings anhaltspunkte ersichtlich klgerin auer anhngigen hauptsacheverfahren verfgungsverfahren angestrengt sollten konzernunternehmen wegen rede stehen wettbewerbsverstoes zeitgleich verfgungs hauptsacheverfahren betrieben freilich form entgegen darstellung revision weder vorgetragen festgestellt liee allein daraus mibruchliches vorgehen klgerin schlieen entgegen ansicht revision ergibt daraus beklagte zeitpunkt erhebung vorliegenden klage bereits strafbewehrte unterlassungserklrung gegenber media markt heidelberg abschluerklrung gegenber media markt nrnberg abgegeben fr mibrauch abs uwg zeitpunkt klageerhebung mute klgerin aufgrund damals rechtsprechung verbreiteten ansicht rechnen gerichte unterlassungsglubiger rumlich begrenzten schutz titel unterwerfungserklrung zubilligen wrden rumlich begrenzt markt glubiger ttig vgl bghz mibruchliche mehrfachverfolgung inzwischen bundesgerichtshof freilich klargestellt wettbewerbsrechtlicher unterlassungsanspruch grundstzlich rumlich begrenzt fr gesamte bundesgebiet besteht ebenso unbegrenzt ausgesprochenes verbot gesamten bundesgebiet durchsetzbar rumlich begrenzten geschftsbereich unterlassungsglubigers ankommt vgl bgh urt zr grur wrp vorratslcken bghz mibruchliche mehrfachverfolgung jedoch mibruchliches verhalten angesehen klgerin hinblick damals verbreitete rechtsprechung instanzgerichte eigenen gerichtlichen vorgehen veranlat gesehen soweit revision mnchner schwesterunternehmen erstrittene rechtskrftige unterlassungsurteil verweist lt unbercksichtigt beklagte umstand erst schlu mndlichen ve rhandlung berufungsinstanz nachgelassenen schriftsatz vorgetragen schriftsatz berufungsgericht wiedererffnung mndlichen verhandlung htte veranlassen mssen gergt revision bergangen gergte vorbringen beklagten ntigt dagegen folgenden gesichtspunkten nheren prfung aa mibrauch gleichzeitigen abmahnung beklagten mehrere konzernunternehmen ergeben bereits dargelegt mibruchlich erweisen mehrere rechtsanwalt vertretene konzernunternehmen mitbewerber jeweils getrennt gleichzeitig ziel abmahnen zahlung abmahnung entstandenen anwaltskosten veranlassen konzernunternehmen fall zuzumuten vorgehen weise aufeinander abzustimmen abmahnung entweder konzernunternehmen gemeinsam ausgesprochen bb unabhngig davon mibrauch streitfall art weise gerichtlichen geltendmachung unterlassungsanspruchs ergeben vorbringen beklagten insofern anhaltspunkte entnehmen jedoch nheren aufklrung bedrfen beklagte vorgetragen mnchner konzernschwester ebenfalls beklagte wegen verstoes vorgegangen sei allerdings knnte hieraus vorwurf mibrauchs geben beim landgericht mannheim oberlandesgericht karlsruhe gefhrte verfahren mehr weniger zeitgleich begonnen worden wre fall regel eingreifen zwei stadt ansssige selben rechtsanwalt vertretene konzernschwestern mglichkeit streitgenssischen vorgehens nutzen mssen statt zwei getrennte prozesse anzustrengen stellt berufungsgericht fest wettbewerbsrechtliche vorgehen unternehmen media markt saturn konzerns beklagten behauptet rechtsanwalt st koordiniert worden knnen daraus hinweise mibruchliches vorgehen klgerin ergeben mehr weniger zeitgleich konzernunternehmen wegen verstoes klageverfahren eingeleitet offenen tatschlichen fragen ungeachtet zulssigkeit rechtsstreits berhren deshalb revisionsgericht amts wegen prfen zweckmigerweise vgl bgh grur falsche herstellerpreisempfehlung berufungsgericht klren sache zurckzuverweisen gelangt berufungsgericht wiederum ergebnis klage zulssig prfen vorratslcken entscheidung bundesgerichtshofs bgh grur vorratslcken wiederholungsgefahr besteht entscheidung klargestellt worden media markt nrnberg erstrittene beklagten endgltige regelung anerkannte einstweilige verfgung landgerichts mannheim rumlich beschrnkt fr beklagten gegenber media markt heidelberg abgegebene unterwerfungserklrung gilt rumliche beschrnkung abgegeben worden rumlich unbeschrnkte unterlassungsverpflichtung ergibt iii danach angefochtene urteil aufzuheben sache erneuten verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen entscheidung ber kosten revision bertragen erdmann starck bscher bornkamm schaffert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz dezember verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr deppert richter schlick richterin dr otten richter dr frellesen sowie rechtsanwlte dr schott dr frey dr wosgien dezember beschlossen hauptsache erledigt gerichtliche gebhren auslagen beiden rechtszgen erhoben auergerichtliche auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren grnde februar rechtsanwaltschaft zugelassene antragsteller nahm april beschftigung cherungs ag versi verfgung mai widerrief tragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft abs nr brao wegen unvereinbarkeit ttigkeit beruf rechtsanwalts anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen dagegen antragsteller sofortige beschwerde eingelegt laufe beschwerdeverfahrens antragsteller rechte zulassung rechtsanwaltschaft verzichtet antragsgegnerin grund zulassung antragstellers bestandskrftigem bescheid september abs nr brao widerrufen daraufhin beteiligten hauptsache fr erledigt erklrt senat davon abgesehen kosten fr erledigte verfahren erheben erstattung auergerichtlicher auslagen anzuordnen bercksichtigung umstandes hinsichtlich angefochtenen widerrufsverfgung mai grenzfall fr widerrufsgrund abs nr brao vorgelegen billigkeit entspricht zpo fgg deppert schlick schott otten frey frellesen wosgien'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet november kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb pflicht anlageberaters wirtschaftspresse hinblick fr vertriebenen anlageprodukte relevante pressemitteilungen zeitnah durchzusehen bgh urteil november iii zr olg karlsruhe freiburg lg konstanz iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe freiburg november kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht berufung beklagten klage hhe landgericht ausgeurteilten betrags nebst zinsen hieraus hhe prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz seit dezember zug zug abtretung anspruchs klgers insolvenzmasse gesellschaft fr vermgensplanung finanzdienstleistungen mbh vertreten insolvenzverwalter rechtsanwalt dr abgewiesen umfang aufhebung berufungsurteils berufung beklagten urteil landgerichts konstanz september zurckgewiesen weitergehende revision zurckgewiesen gerichtskosten ersten instanz klger beklagte tragen klger auergerichtlichen kosten beklagten auergerichtlichen kosten beklagten tragen beklagte auergerichtlichen kosten klgers tragen brigen trgt partei auergerichtlichen kosten kosten berufungsrechtszugs klger beklagte tragen kosten revisionsrechtszugs klger beklagte tragen rechts wegen tatbestand klger macht abgetretenem recht ehefrau schadenser satz wegen fehlerhaften beratung zusammenhang zeichnung beteiligung stillen beteiligungsgesellschaft gbr gel tend sofort vollziehbarer verfgung november untersagte damalige bundesaufsichtsamt fr kreditwesen gesell schaft fr vermgensplanung finanzdienstleistungen mbh sitz berlin gem kwg fassung bekanntmachung september bgbl weitere betreiben einlagegeschften grundlage sogenannter stiller gesellschaftsvertrge ordnete rckabwicklung einlagegeschfte bundesaufsichtsamt gab pressemitteilung dezember bekannt dezember wur de handelsblatt kleinen meldung ber sieben zeilen titel bankenaufsicht geht ber untersagungs verfgung berichtet beklagte bezog handelsblatt wertete dezember kam beratungsgesprch beklagten klger ehefrau aufgrund gesprchs unterzeichnete ehefrau klgers empfehlung beklagten geschftsfhrers beklagten beitrittserklrung stillen beteiligungsgesellschaft gbr berlin beteiligungsbetrag dm schreiben dezember besttigte gmbh ehefrau klgers eingang beitrittserklrung bersandte gleichzeitig gegengezeichnetes rckkaufsangebot nachdem ehefrau klgers schreiben gmbh november untersagungsverfgung bundesaufsichtsamtes fr kreditwesen erfahren dabei gebeten worden abwendung drohenden insolvenz bereits investierten geld neue beteiligung einzugehen wandte geschftsfhrer beklagten bitte rat empfahl dringend beteiligung erneut unterzeichnen geld verloren sei april wurde insolvenzverfahren ber firma gmbh erffnet oktober zahlte beklagte klger ehefrau hintergrund zahlung verhandlungen ber darlehen wobei parteien streitig endgltigen einigung kam wortlaut klger ehefrau sowie geschftsfhrer beklagten februar unterschriebenen darlehensvertrags zahlung zinsloses sptestens dezember rckzahlbares darlehen gewhrt landgericht klage beklagte hhe nebst zinsen hieraus hhe prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz seit dezember zug zug abtretung anspruchs klgers insolvenzmasse gesell schaft fr vermgensplanung finanzdienstleistungen mbh vertreten insolvenzverwalter rechtsanwalt dr stattgegeben weiteren festgestellt beklagte verpflichtet klger fehlerhaften anlageberatung beklagten dezember hinsichtlich zeichnung anteils stillen beteiligungsgesellschaft gbr entstehende schden ersetzen weiterge hende klage abgewiesen beklagten eingelegte berufung erfolg gehabt oberlandesgericht klage insgesamt abgewiesen ber beklagten berufungsrechtszug erklrte aufrechnung hinsichtlich geltend gemachten darlehenrckforderungsanspruchs hhe entscheiden senat zugelassenen revision verfolgt klger zahlungsanspruch entscheidungsgrnde revision ganz berwiegend erfolg auffassung berufungsgerichts klage unbegrndet klger schadensersatzansprche abgetretenem recht zusammenhang erwerb anteils stillen beteiligungsgesellschaft gbr zedentin zustnden ehefrau klgers beklagten beratungsvertrag bestanden mangelhafte aufklrung ber risiken anlage sei jedoch ergebnis beweisaufnahme festzustellen insbesondere knne pflichtwidrigkeit darin gesehen geschftsfhrer beklagten zedentin ber handelsblatt verffentlichte untersagungsverfgung bundesanstalt fr kreditwesen informiert pflichten anlageberaters gehre ganz bestimmte tageszeitungen handelsblatt lesen knne dahingestellt bleiben pflichtverletzung sei jedoch deshalb verneinen lektre kleinen meldung ber vorgehen bundesaufsichtsamtes fr kreditwesen handelsblattes beklagte beratungsgesprch bzw spter vollzogenen beitritt verlangt knnen abstand drei tagen erscheinen artikels dezember beitrittsunterzeichnung dezember sei knapp pflichtverletzung bejahen knnen auswertung tageszeitungen sei zeitnah pflichtgem wchentlich erfolge gelte jedenfalls soweit wichtigsten tglichen schlagzeilen kleinere meldungen platzierten artikel handele unerheblich sei geschftsfhrer beklagten zehn publikationen wirtschaftspresse gelesen erwiesen sei ber untersagungsverfgung publikationen berichtet worden sei haftung beklagten knne vorliegen zeichnung beitritts liegenden pflichtverletzung gesttzt beklagte dezember nachvertraglichen pflichten verletzt zedentin rechtzeitig einzahlung einlage unterlassungsverfgung hingewiesen beklagte dezember positive kenntnis untersagungsverfgung erlangt sei voraussetzung fr nachwirkende treuepflicht erfllten beratervertrag sptere unterrichtung htte erfolgen mssen knne dahingestellt bleiben festgestellt knne schadenseintritt zeitpunkt htte verhindert knnen ii klger steht schadensersatzanspruch hhe abs satz bgb berufungsurteil hlt insoweit angriffen revision stand ehefrau klgers zedentin beklagten bestand beratungsvertrag tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts nimmt revision fr gnstig gegenrge beklagten bleibt dagegen erfolg anleger anlageberater allgemeinen hinzuziehen ausreichenden wirtschaftlichen kenntnisse gengenden berblick ber wirtschaftliche zusammenhnge erwartet mitteilung tatsachen insbesondere deren fachkundige bewertung beurteilung hufig wnscht persnlichen verhltnisse zugeschnittene beratung senatsurteil mai iii zr njw rr vertragsschluss reicht anleger dienste beraters anspruch nimmt ttigkeit beginnt senatsurteil april iii zr njw rr rn ausgehend einlassung geschftsfhrers beklagten mndlichen verhandlung landgericht wrdigung berufungsgerichts parteien beratungsvertrag zustande gekommen rechtlich beanstanden verstt weder denkoder erfahrungsstze beruht unzureichenden bercksichtigung vorgetragenen tatsachen geschftsfhrer begriff beratungsgesprch fr gesprche klger ehefrau verwandt geschildert rat suchend beklagte gewandt anlageformen geld investiert geschftsfhrer beklagten verschiedenen frage kommenden anlageformen renten aktienfonds klger ehefrau errtert beratungsttigkeit aufgenommen beklagte pflichten beratungsvertrag zedentin verletzt untersagungsverfgung bundesaufsichtsamts fr kreditwesen hingewiesen beratungsvertrag anlageberater mehr plausibilittsprfung verpflichtet bezug anlageobjekt beratung diejenigen eigenschaften risiken beziehen fr jeweilige anlageentscheidung wesentliche bedeutung knnen anlageberater deshalb gehalten anlage empfehlen blichem kritischem sachverstand prfen anleger diesbezgliches unterlassen hinzuweisen anlageberater bezug bestimmte anlageentscheidung kompetent geriert aktuelle informationen ber anlageobjekt verschaffen empfehlen gehrt auswertung vorhandener verffentlichungen wirtschaftspresse privaten anleihe danach ber zeitnahe gehufte negative berichte brsenzeitung financial times deutschland handelsblatt frankfurter allgemeinen zeitung unterrichtet senatsurteil mrz iii zr njw rr rn erfllung informationspflichten anlageberaters ber empfohlene anlage gehrt grundstzlich smtliche publikationsorgane vorzuhalten denen artikel ber angebotene anlage erscheinen knnen vielmehr anlageberater entscheiden auswahl trifft solange ber ausreichende informationsquellen verfgt senatsurteil mrz aao rn bgh urteil oktober xi zr njw rn beeinflusst frage pflichtverletzung unterlassene aufklrung ber mitteilungspflichtige pressemitteilungen dadurch organisationsmangel beruht auszuwertende presseerzeugnis gar bezogen weitergabe information anleger schlicht vergessen wurde vgl bgh urteil juli xi zr njw insoweit bghz abgedruckt beklagte pflichten beratungsvertrag ehefrau klgers verletzt weder darauf hingewiesen meldung handelsblatt dezember anlage fonds mehr mglich entgegennahme anlagegeldern untersagt worden gebotene auswertung wirtschaftspresse insbesondere handelsblatts hinblick fonds vorgenommen berufungsgericht offen gelassen beklagte pflicht auswertung handelsblatts frage jedoch bejahen ausgefhrt gehrt handelsblatt rechtsprechung besonders hervorgehobenen vier fhrenden organen wirtschaftspresse gebotenen auswertung presseberichten vorrangig bercksichtigen vgl senatsurteil mrz aao rn bgh urteil oktober aao rn bedeutet organe minimalen pflichtenprogramm gehrt arendts haftung fr fehlerhafte anlageberatung lang informationspflichten wertpapierdienstleistungen einschrnkend vortmann wub sicherlich handelsblatt brsenzeitung mag dahinstehen jedenfalls lektre handelsblatts fr anlageberater unverzichtbar handelsblatt bietet werktglich erscheinende zeitung spezieller ausrichtung wirtschaftsfragen diesbezglich breiten informationsspektrum ganz besonderem mae gewhr aktuell ber wichtige fr anlageberatung relevante nachrichten informiert pflichtverletzung beklagten gegensatz auffassung berufungsgerichts deshalb verneint zeitpunkt beratungsgesprchs dezember kenntnis mageblichen artikel handelsblatt dezember htte mssen gegensatz auffassung berufungsgerichts reicht kenntnisnahme informationen handelsblatts erst woche durchsicht zeitung erscheinungstag erforderlich dahinstehen jedenfalls ablauf drei tagen geboten allgemeinen anleger erwarten berater aktuelle informationen ber anlageprodukt beschafft zeitnah berichte wirtschaftspresse kenntnis nimmt vgl senatsurteil mrz aao rn bgh urteil oktober aao rn dabei blick behalten gerade finanzmrkte relevante informationen unmittelbar reagieren deshalb aktualitt informationen besondere bedeutung zukommt darber hinaus wovon berufungsgericht ebenfalls ausgeht erscheinungsweise jeweiligen presseorgans beurteilung einzubeziehen regelmig darf davon ausgegangen presseorgan informationsgehalt ausgabe erscheinungsintervall abgestimmt grundstzlich zumutbar innerhalb erscheinungsintervalls jeweilige zeitschrift bzw zeitung lesen dabei sammeln auer acht gelassen darf tageszeitungen schon wenigen tagen flle informationen eingeschrnkt kenntnis genommen knnen deshalb fr werktglich erscheinende presseerzeugnisse bercksichtigung berechtigten interessen anlegers hinblick beratung aufgrund aktueller informationen jedenfalls kenntnisnahme ablauf drei tagen mehr pflichtgem anlageberater engen zeitlichen vorgaben unzumutbares abverlangt versteht jeweiligen presseorgane vollstndig lesen reicht vielmehr relevante artikel angebotenen anlageprodukten durchzusehen nachrichten vollstndig auszuwerten fr vorliegenden fall bedeutet beklagte handelsblatt dezember montag sptestens dezember htte durchsehen mssen htte dezember information ber untersagungsverfgung bundesaufsichtsamtes fr kreditwesen gehabt htte anlage fonds abraten mssen unterlassung vertreten entgegen auffassung beklagten pflichtverletzung wegen unzureichender auswertung wirtschaftspresse deshalb verneinen revisionsrechtlich gunsten unterstellen pressemitteilung bundesaufsichtsamtes fr kreditwesen handelsblatt verffentlicht worden vergeblich verweist beklagte rechtsprechung bundesgerichtshofs wonach gehufte negative berichte allgemein anerkannten publikationen wirtschaftspresse entsprechenden hinweispflichten fhren vgl senatsurteil mrz aao rn bgh urteil oktober aao rn genannten entscheidungen lagen fallgestaltungen grunde denen presseberichten wesentlichen werturteile ber renditeaussicht risiken jeweiligen anlage abgegeben wurden darum geht anlagegesellschaft zustndige aufsichtsbehrde kerngeschft untersagt worden aufklrung fall geboten betreffende mitteilung fhrenden presseorgane erscheint pflichtverletzung beklagten fr schaden kausal ge worden anlage fonds kenntnis artikel unterblieben wre dafr besteht lebenserfahrung gegrndete vermutung st rspr vgl zuletzt senatsbeschluss april iii zr juris rn steht entgegen ehefrau klgers spter bekanntwerden untersagungsverfgung bundesaufsichtsamtes fr kreditwesen zeichnung anlage wiederholt zeitpunkt dadurch motiviert drohenden kapitalverlust insolvenz gmbh vermeiden weise anla gebetrag retten daraus daher schluss gezogen ehefrau klgers htte dezember pressemitteilung anlage fonds abhalten lassen ehefrau klgers schaden hhe ent standen anlagebetrag entgangenen anderweitig erzielbaren gewinn zusammensetzt anlagebetrag htte feststellungen landgerichts durchschnittlich anlegen knnen zeit dezember september feststellung beklagten berufungsverfahren angegriffen worden nunmehrige gegenrge geltend macht rendite ursprnglich klger klageschrift geltend gemachten sei sicheren anlage erzielen stellt feststellung landgerichts frage anspruch klgers jedoch hhe untergegan gen aufgrund aufrechnung beklagten klger ehefrau gesamtschuldner bestehenden rckzahlungsanspruch hhe dahingestellt bleiben betrag darlehensrckzahlung geschuldet beklagte geltend macht ungerechtfertigter bereicherung abs satz alt bgb einigung ber darlehen zustande gekommen klger einwendet letzteren fall steht anspruch entgegen auffassung klgers alt bgb entgegen beklagte kenntnis nichtschuld gezahlt eigenem vortrag klgers standen parteien ber gewhrung darlehens verhandlung zusammenhang erfolgte zahlung alt bgb greift leistung kenntnis umstandes wirksamer vertrag geschlossen worden beiderseitigen erwartung erbracht zuknftig zustandekommen vgl bgh urteil juli zr njw urteil oktober zr njw bghz staudinger lorenz bgb neubearbeitung rn unerheblich klger erhobene verjhrungseinwand inzwischen eingetretener verjhrung aufrechnung beklagten bgb ausgeschlossen aufrechnungslage bereits flligkeit rckforderung beklagten unverjhrter zeit eingetreten bercksichtung erst berufungsverfahren geltend gemachten aufrechnung steht zpo entgegen klger rgelos eingelassen einwilligung erklrt vgl bghz prfung zugrunde liegenden tatsachen parteien unstreitig verhandlung entscheidung ohnehin zugrunde legen berufungsurteil gem zpo teilweise aufzuhe ben senat sache entscheiden sache endentscheidung reif weitere sachaufklrung berufungsgericht erwarten schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg konstanz entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni strafsache wegen vorenthaltens arbeitsentgelt strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan vorsitzende richter bundesgerichtshof dr miebach winkler lienen schaal beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg september verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen vorenthaltens arbeitsentgelt fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt worden verletzung sachlichen rechts gesttzte revision unbegrndet nachprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben feststellungen angeklagte tatzeitraum inhaber einzelfirma geschftsfhrer geflgelzerlege gmbh sowie su wild wild geflgelzerlege gmbh ber firmen setzte jahren groer zahl selbstndige lohnschlachter zerlegebetrieben davon einzelne sogenannte subunternehmer getroffenen vereinbarungen eigene beschftigte entweder selbstndige unternehmer beauftragen arbeitnehmer bzw geringfgig beschftigte anstellen fr gesetzlichen pflichten selber haften sollten subunternehmer meldeten teil arbeitnehmer zustndigen kassen regel wchent licher stunden basis monatseinkommen dm wobei tatschliche arbeitsleistung jedoch wesentlich hher lag tatschlich smtliche eingesetzten zerleger angeklagten bekannten tatschlichen verhltnissen zeit selbstndig arbeitnehmer sozialversicherungspflichtigen arbeitsverhltnis vorarbeitern kolonnen zusammengefat arbeitszeit zerlegebetriebes richten weisungen vorarbeiters angestellten zerlegebetriebes unterworfen vergtung fester stundenlohn vereinbart wobei tatschlich geleisteten arbeitsstunden entlohnt wurden fr zwlf monate september august kam angeklagte verantwortlichen drei firmen obliegenden verpflichtung sptestens entstehung lohnanspruchs folgenden monats arbeitnehmerbeitrge drei zustndigen einzugsstellen aok aok aok abzufh ren vorenthaltenen beitrge landgericht folgt ermittelt pro monat wurde summe ausgangsrechnungen betreuten zerlegebetriebe bundesgebiet einzelnen erfat prozentuale beteiligung zerlegebetriebes bestimmt lhne selbstndigen einschlielich subunternehmer wurden monatlich zusammengefat gesamtlohnsumme ergab gesamtlohnsumme monatlich pro zerlegebetrieb ermittelten monatlichen prozentzahl multipliziert dadurch ergab fr zweigbetrieb monatliche lohnsumme ermittelten lohnsummen pro zerlegebetrieb innerhalb aok bezirks addiert jeweils gltigen aokbeitragssatz gesamtsozialversicherungsbeitrag ermittelt wertung landgerichts summe arbeitnehmerbeitrge jeweils zustndigen einzugsstelle flligkeitstermin vorenthalten wurden vgl ua fehlerquellen etwa hinblick beitragsbemessungsgrenzen auszugleichen landgericht vorenthalten angenommenen beitrgen sicherheitsabschlag vorgenommen gewonnenen betrge dm dm ua abgeurteilten fllen strafzumessung zugrundegelegt getroffenen feststellungen tragen rechtliche wertung landgerichts angeklagte arbeitgeber fllen arbeitnehmerbeitrge sozialversicherung bundesanstalt fr arbeit jeweils zustndigen einzugsstelle vorenthalten erfolg wendet revision arbeitgeberstellung angeklagten sinne abs stgb firmen angeklagten zerlegebetrieben abgeschlossenen werkvertrge jeweils berlassung arbeitnehmern arbeitsleistung gegenstand smtliche angeklagten beschriebenen weise eingesetzten selbstndigen einschlielich subunternehmer allein mageblichen tatschlichen verhltnissen umfassende weisungsgebundenheit entlohnung festen stundenstzen einbindung betriebsablauf jeweiligen zerlegebetriebes eigenes unternehmerisches risiko arbeitnehmer sozialversicherungspflichtigen arbeitsverhltnis trotz unerlaubten arbeitnehmerberlassung gilt angeklagte lohnzahlender verleiher gem abs abs stze sgb iv gegenber einzugsstelle arbeitgeber neben entleiher fr arbeitsentgelt entfallenden gesamtsozialversicherungs beitrag einzutreten vgl gribbohm lk aufl rdn nachw bedenken landgericht vorgenommene berechnung vorenthaltenen arbeitnehmerbeitrge greifen ergebnis hhe geschuldeten beitrge bestimmt grundlage sgb iv berechnenden arbeitsentgelts gesetzlich satzung jeweiligen krankenkasse festgelegten beitragsstzen vgl sgb deshalb grundstzlich feststellung monatlich vorenthaltenen beitrge fr flligkeitszeitpunkt gesondert genaue anzahl arbeitnehmer beschftigungszeiten lhne sowie hhe beitragssatzes rtlich zustndigen aok festzustellen bghr stgb sozialabgaben nachw landgericht jedoch mangels entsprechender buchfhrung angeklagten berechnung vorgenommen grundlage verfgung stehenden unterlagen fr stgb rechtlich erheblichen tatschlichen umstnde hhe jeweils vorenthaltenen sozialbeitrge geschtzt vorgehensweise gegebenen umstnden zulssig vgl bghst dabei landgericht ausdrcklich auseinandergesetzt gegebenenfalls umfang beitragsschuld angeklagten zahlungen subunternehmer erfllt wurde obwohl feststellungen zumindest einzelne subunternehmer gesamtzahl urteil mitgeteilt entsprechend angeklagten getroffenen vereinbarung tatschlich arbeitnehmer zustndigen kassen angemeldet ua fernliegt beitrge fr entrichtet subunter nehmer arbeitgeber anzusehen soweit fr arbeitnehmer angeklagten fristgerecht beitrge zustndige einzugsstelle abgefhrt knnen zahlungen angeklagten jedoch zugute kommen folge hinsichtlich subunternehmern gezahlten betrge bereits objektive tatbestand vorenthaltens arbeitsentgelt person angeklagten erfllt knnte landgericht ersichtlich dadurch rechnung tragen tabellarischen auflistung ausgezahlten nettolhne zustndigen aoks zumeist geringfgig beschftigte gemeldeten arbeitnehmer deren lhne unbercksichtigt gelassen vgl ua rissing van saan miebach lienen winkler schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja grosse tselheft uwg nr abs hwg abs bgb gd beantwortung frage mehreren gegenstnden rtselhefte bestehende zuwendung sinne abs hwg geringem wert gesamtwert gegenstnde abzustellen abs hwg geregelte verbot wertreklame abstrakten gefahr unsachlichen beeinflussung begegnen werbung geschenken ausgehen gefahr sinne individuellen beeinflussbarkeit zuwendungsempfnger bewerten anwendungsbereich abs uwg kommt haftung fr verrichtungsgehilfen bgb betracht bgh urteil april zr olg karlsruhe lg karlsruhe zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler fr recht erkannt revision beklagten anschlussrevision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlegt rtselzeitschrift rtsel aktuell apotheken entgeltlichen abonnement stckpreis beziehen knnen kunden weiterzugeben beklagte tochterunternehmen beklagten inhaberin zulassung fr apothekenpflichtige arzneimittel fr werben verteilte apotheken unentgeltlich kostenlosen weitergabe apothekenkunden bestimmtes seiten umfassendes heft titel grosse tselheft seiten nachfolgend verkleinert schwarz wei wiedergegeben brigen innenseiten rtsel samt auflsungen abgedruckt ausnahme schwarzer schrift gehaltenen fuzeile wund mund gesund mund befand werbung ansicht klgers handelt beklagte kostenlosen berlassung rtselhefte apotheken wettbewerbswidrig angebot heilmittelwerbegesetz verbotene zuwendung darstellt apotheker unangemessen unsachlich beeinflusst gezielten behinderung klgers sowie marktstrung allgemeinen marktbehinderung fhrt wettbewerbsversto sei beklagten anzulasten mrz erhobenen klage klger zunchst beklagte anspruch genommen klage november zugestelltem schriftsatz beklagte erweitert klger beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr wettbewerbszwecken apothekern unentgeltlich rtselhefte weitergabe apothekenkunden gewhren apothekern unentgeltliche gewhrung rtselheften weitergabe apothekenkunden anzukndigen anzubieten insbesondere rtselheft format cm cm seiten rtsel nebst lsungen abgesehen abdruck werbeslogans insbesondere slogans wund mund gesund mund normaler schriftgre unteren rand rtselseiten vier seiten werbung fr arzneimittel beklagten insbesondere fr enthlt insbesondere rtselheft aufgemacht ausgestaltet urteil anlage kopie beizufgende heft groe rtselheft auerdem klger beklagten auskunftserteilung anspruch genommen feststellung schadensersatzpflicht beklagten sowie ersatz abmahnkosten nebst zinsen begehrt beklagten geltend gemacht rtselhefte stellten zuwendung apotheker werbung gegenber endkunden dar beklagte zudem einrede verjhrung erhoben landgericht klage abgewiesen berufung klgers beklagten antragsgem unterlassung sowie zahlung berwiegenden teils klger verlangten abmahnkosten nebst zinsen verurteilt worden darber hinaus berufungsgericht beklagte auskunftserteilung verurteilt deren schadensersatzpflicht festgestellt senat zugelassenen revision mchten beklagten wiederherstellung landgerichtlichen urteils erreichen klger beantragt revision zurckzuweisen verfolgt anschlussrevision berufungsgericht abgewiesenen antrge beklagte auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht beklagte beantragt anschlussrevision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht unterlassungsantrag beide beklagte begrndung stattgegeben kostenlose abgabe rtselhefte beklagte apotheker sei abs satz hwg unzulssige werbegabe daher nr uwg unlauter aushndigung rtselhefte apotheker bezwecke werbung fr arzneimittel gegenber endkunden biete apotheker darber hinausgehenden zweitnutzen aufgrund blickfangmigen hinweises titelseite gratis ausgabe exklusiv apotheke spa apotheke rckseite berschriebenen stempelfeldes knne apotheker heft kunden werbegeschenk prsentieren dafr kosten aufwenden mssen wegen vielzahl rtsel bezug beworbenen arzneimittel seien rtsel bloes beiwerk produktwerbung bten kunden apotheker vorteil wert zuwendung sei geringwertig belaufe gebotenen gesamtbetrachtung apotheker typischerweise hefte verfgung gestellt bekmen herstellung etwa pro stck kosteten klger beklagte geltend gemachte unterlassungsanspruch sei ebenso wenig verjhrt verhltnis begrndeten ansprche schadensersatz auskunftserteilung klger verantwortlichkeit beklagten erst aufgrund klageerwiderung beklagten betracht ziehen mssen innerhalb danach laufenden verjhrungsfrist klage erhoben beklagte rckseite rtselheftes genannt worden sei heft klger jedenfalls zeitpunkt beklage gerichteten abmahnung ende februar vorgelegen sei grob fahrlssig beklagte bereits zeit verantwortliche fr wettbewerbsversto betracht ziehen beanstandete rtselheft enthalte hinweise beklagte internetadresse de deren internetseite gefhrt beklagte zudem verantwortlichkeit fr verteilung hefte zunchst abrede gestellt klger abgemahnt worden sei beklagte msse verhalten beklagten gem abs uwg zurechnen lassen aufgrund vertraglicher vereinbarungen knne beklagte beherrschenden einfluss vertriebshandlungen beklagten ausben begrndet seien dagegen beklagte geltend gemachten ansprche schadensersatz kunftserteilung beklagte sei fr wettbewerbsversto tterin verantwortlich schadensersatz auskunftsverpflichtung umfassende zurechnung verhaltens beklagten bgb scheide vorschrift sonderregelung abs uwg verdrngt revision beklagten anschlussrevision klgers begrndet fhren aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht revision beklagten erfolg klger wiederholungsgefahr abs satz uwg gesttzte unterlassungsanspruch begrndet grundlage gegenwrtig geltenden rechts unterlassung verlangt handlung schon zeitpunkt begehung wettbewerbswidrig st rspr vgl bgh urteil september zr grur rn poker internet hinsicht fr entscheidung erheblichen nderungen rechtslage eingetreten berufungsgericht ausdrcklichen feststellungen getroffen wann streitgegenstndliche rtselheft apotheken weitergegeben worden beklagte februar abgemahnt wurde jedoch zuvor fall wirkung dezember kraft getretene nderung gesetzes unlauteren wettbewerb erfordert unterschiedliche rechtliche bewertung beanstandeten verhaltens stellt sowohl wettbewerbshandlung abs nr uwg geschftliche handlung abs nr uwg dar bestimmung nr uwg gendert worden steht soweit marktverhaltensregelungen schutz gesundheit sicherheit verbrauchern unionsrechtskonformer weise dienen richtlinie eg einklang st rspr vgl bgh urteil oktober zr grur rn wrp delan mwn hwg zumindest insoweit fall bestimmung anbieten ankndigen gewhren werbegaben gegenber angehrigen fachkreise beschrnkt vgl mand prtting medizinrecht aufl hwg rn mwn berufungsgericht bislang getroffenen feststellungen rechtfertigen allerdings beurteilung klger knne beklagten unterlassung unentgeltlichen weitergabe rede stehenden rtselhefte apotheker nr uwg hwg beklagten zustzlich abs uwg verlangen ebenso wenig erweisen klageantrge auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht erstattung abmahnkosten grundlage feststellungen begrndet berufungsgericht allerdings zutreffend angenommen klger mitbewerber beklagten sinne abs nr abs nr uwg beide anbieter rtselheften fr apotheken konkreten wettbewerbsverhltnis zueinander stehen revision wendet jedoch erfolg beurteilung berufungsgerichts beanstandete verhalten beklagten sei sinne nr uwg unlauter verbot gewhrung werbegaben abs hwg verstoe aa bestimmung abs satz hwg lsst anwendungsbereich heilmittelwerbegesetzes daher insbesondere produktbezogener werbung fr arzneimittel abs nr hwg zuwendungen sonstige werbegaben leistungen sowohl publikumswerbung werbung gegenber fachkreisen lediglich abs satz nr hwg geregelten fllen begriff werbegabe abs satz hwg dabei weit auszulegen erfasst grundstzlich zusammenhang werbung fr arzneimittel gewhrte unentgeltliche vergnstigung vgl bgh urteil juni zr grur wrp fortbildungs kassetten urteil august zr grur rn wrp arzneimitteldatenbank doepner hwg aufl rn bb berufungsgericht recht angenommen unentgeltliche berlassung beanstandeten rtselhefte apotheker allein werbung fr arzneimittel gegenber apotheken kunden bezweckt apothekern darber hinausgehenden zweitnutzen bietet verbot werbegaben produktbezogener werbung fr heilmittel abstrakten gefahr unsachlichen beeinflussung werbeadressaten begegnen gefahr besteht adressaten zuwendung zugedachtes werbegeschenk ansehen vgl bgh grur fortbildungs kassetten grur rn arzneimitteldatenbank werbegaben sinne abs satz hwg daher unentgeltlichen werbehilfen angehrige heilberufe abzugrenzen denen werbung gegenber endverbrauchern mittelpunkt steht sicht empfnger vorwiegend eigenen interesse herstellers dienen vgl olg dsseldorf urteil november juris rn ff doepner aao rn grning reinhart heilmittelwerberecht bd lief juni hwg rn spickhoff fritzsche medizinrecht hwg rn brixius blow ring artz brixius hwg aufl rn mand prtting aao hwg rn aa seidl collier heilmittelwerberechtliche wertreklameverbot werbehilfen knnen allerdings zugleich werbegaben einzel zwischenhndler ber werbung gegenber endverbraucher nchstabnehmer hinausgehenden gewichtigen zweitnutzen bieten geeignet kaufentschluss einzel zwischenhndlers beeinflussen vgl bgh urteil mrz zr grur cognac portionierer doepner aao rn spickhoff fritzsche aao hwg rn brixius blow ring artz brixius aao rn mand prtting aao hwg rn angesichts hinweise jeweilige apotheke titelseite rckseite hefte sowie vielzahl rtsel deren inneren denen unwesentlich arzneimittelwerbung beigefgt tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts apotheker knne rtselheft werbegeschenk prsentieren kosten aufwenden mssen rechtsgrnden beanstanden vergeblich wendet revision hiergegen beklagten htten bestritten apothekenkunden werbecharakter fr wahrnhmen berufungsgericht gegenteilige feststellung sachverstndigengutachten htte treffen drfen endkunden werbecharakter fr erkennen sicht apothekers werbegabe gunsten handeln cc abgabe rtselhefte handelt zuwendung geringem wert sinne art abs richtlinie eg relevante unsachliche beeinflussung werbeadressaten ausgeschlossen erscheint vgl bgh urteil september zr grur rn wrp dankesch berufungsgericht beurteilung werts zuwendung recht gesamtwert berlassenen rtselhefte abgestellt zutreffend festgestellt wert deutlich ber grenze liegt unsachliche beeinflussung vornherein ausgeschlossen anzusehen wre fr wertbemessung kommt verbrauchs verkehrswert werbegabe allgemeinen fr durchschnittsadressaten wobei werbeaufdrucke wert mindern vgl brixius blow ring artz brixius aao rn fr allein geringwertig anzusehende zuwendungen gebndelt gewhrt regelmig summeneffekt abzustellen vgl seidl collier aao verhltnis apothekenkunden einzelnes rtselheft erhlt vermgensgegenstand geringem wert handeln mag entspricht wert rtselhefte fr apotheker summe ersparten kosten vgl lg bonn urteil september juris rn dd revision rgt jedoch erfolg berufungsgericht entscheidung bercksichtigt nutzen fr apotheker geeignet deren entscheidung beworbene mittel beziehen kunden abzusetzen aufgrund wirtschaftlicher interessen unsachlich beeinflussen zweck abs hwg besteht darin weitgehende eindmmung wertreklame arzneimittelbereich abstrakten gefahr unsachlichen beeinflussung begegnen ei ner werbung geschenken ausgehen vgl bgh urteil januar zr grur wrp kleidersack grning reinhart aao hwg rn gefahr unsachlichen beeinflussung jedoch sinne individuellen beeinflussbarkeit zuwendungsempfnger bewerten vgl brixius blow ring artz brixius aao rn grning reinhart aao uwg rn senat ergehen berufungsurteils entscheidung arzneimitteldatenbank grur rn unionsrechtlichen hintergrund wertreklameverbots art abs richtlinie eg ergangenen rechtsprechung gerichtshofs europischen union vgl urteil april slg rn euzw association of the british pharmaceutical industry dargelegt sollen grundstzlichen verbot wertreklame verkaufsfrderungspraktiken verhindert geeignet angehrigen gesundheitsberufe wirtschaftliches interesse verschreibung abgabe arzneimitteln wecken gefrdert medizinische pharmazeutische praxis berufsregeln entspricht grundlage bislang getroffenen feststellungen frage aufgrund wirtschaftlicher interessen individuelle beeinflussbarkeit anzunehmen abschlieend beantwortet danach offen gegebenenfalls umfang erhalt beanstandeten rtselhefte davon abhngt apotheker beklagten mittel bezieht unmittelbare kopplung bezug erhalt rtselhefte mindest vorstellbar apotheker beworbene mittel hoffnung weiteren unentgeltlichen bezug rtselhefte vermehrt empfehlen dadurch deren finanzierung begnstigen gegenber hersteller dankbar zeigen frage dabei hinblick darauf apotheker gewhnt vielfltiger weise werbegaben ausgestattet realistische mglichkeit handelt tatrichter beantwortet berufungsurteil stellt soweit revision angegriffen grnden richtig dar zpo rede stehende unentgeltliche zuwendung rtselhefte erweist gem abs satz hwg unzulssig genannten bestimmung umsetzung art abs richtlinie eg enthaltenen regelung deutsche recht dient werbegaben fr angehrige heilberufe beim vorliegen voraussetzungen abs satz hwg zulssig verwendung rztlichen tierrztlichen pharmazeutischen praxis bestimmt werbegabe darf danach mageblich privaten nutzen empfngers dienen hinblick wortlaut art abs richtlinie eg gewhrung vorteils fr praxis belang gengt allerdings frderung zwecks praxis vgl doepner aao rn grning reinhart aao hwg rn mand prtting aao hwg rn voraussetzung erfllen beanstandeten rtselhefte nutzen fr apotheker hauptschlich darin besteht rahmen apothekenbetriebs werbegeschenk berreichen knnen bislang getroffenen feststellungen annahme gefahr unsachlichen individuellen beeinflussung rechtfertigen weder unlauterkeit nr uwg form unangemessenen unsachlichen einflussnahme entscheidungsfreiheit apotheker davon ausgegangen beklagte sinne nr uwg unlauterer weise kundenstamm klgers eingedrungen vgl lg hamburg md mwn klger angefhrten gesichtspunkt allgemeinen marktbehinderung verhalten beklagten untersagt bislang getroffenen feststellungen schon davon ausgegangen verhalten beklagten mitbewerbern substantiellen einbuen gefhrt deren wirtschaftliche existenz bedroht ii anschlussrevision klgers begrndet erfolg rgt anschlussrevision allerdings berufungsgericht htte schadensersatzhaftung auskunftsverpflichtung beklagten schon deshalb bejahen mssen beanstandeten rtselhefte dadurch eigener person verkehr gebracht beklagte ber beherrschungs gewinnabfhrungsvertrag vertriebsgesellschaft genutzt deren verhalten erst ermglicht entsprechende mittelbare tterschaft erforderte beklagten eigenen interesse veranlasste zuwiderhandlung kontrolle beklagten ber handeln beklagten rtselhefte getroffenen feststellungen apotheken verteilt vgl khler khler bornkamm uwg aufl rn hinblick zweite voraussetzung scheidet mittelbare tterschaft jedenfalls unmittelbar handelnde beklagte betreffenden wettbewerbsversto seinerseits tterschaftlich begangen htte annahme allenfalls betracht kommenden mittterschaft setzt gemeinschaftliche tatbegehung bewusstes gewolltes zusammenwirken voraus st rspr vgl bgh urteil juni zr grur rn wrp automobilonlinebrse khler khler bornkamm aao rn mwn dafr fehlt bereits hinreichenden sachvortrag klgers anschlussrevision verhilft erfolg rtselheften angegebene internetadresse internetauftritt beklagten fhrt daraus folgt teilnahme beklagten beanstandeten verhalten beklagten wege intellektueller mitwirkung beurteilung berufungsgerichts tterschaftliches verhalten beklagten lasse feststellen beruht entgegen ansicht anschlussrevision fehlerhaften beweiswrdigung beklagte abmahnung klger ergangenen schreiben anwlte allerdings ausfhren lassen beanstandete rtselheft abgebe dabei zugleich hervorgehoben abgabe heftes lediglich fr endkunden bestimmte werbung sei beurteilung berufungsgerichts beklagte allein darauf berufen rtselhefte zulssige werbehilfen seien zugleich eigene tathandlung einzurumen berschreitet danach grenzen zulssigen tatrichterlichen beweiswrdigung anschlussrevision wendet erfolg dagegen berufungsgericht ansprche klgers beklagte schadensersatz auskunftserteilung bgb verneint anwendung bgb steht abs uwg enthaltene regelung entgegen bestimmung abs uwg verhin dern inhaber unternehmens abhngigen dritten verstecken begrndet daher zustzlichen selbstndigen anspruch inhaber unternehmens vgl bgh urteil april zr grur wrp franchise nehmer abs uwg af khler khler bornkamm aao rn harte henning bergmann uwg aufl rn mnchkomm uwg fritzsche rn gilt wortlaut fr unterlassungs beseitigungsansprche erfasst sinn zweck auskunftsansprche durchsetzung abwehransprche dienen vgl begrndung regierungsentwurfs uwg bt drucks bgh urteil februar zr grur wrp schwarze liste khler khler bornkamm aao rn mnchkomm uwg fritzsche rn fezer bscher uwg aufl rn dagegen gilt ansonsten vergleichbaren regelungen abs abs markeng fr schadensersatzansprche uwg zusammenhang stehende auskunftsansprche vgl bgh urteil februar zr grur rn wrp direktansprache arbeitsplatz ii khler khler bornkamm aao rn fezer bscher aao rn mnchkomm uwg fritzsche rn fritzsche gloy loschelder erdmann handbuch wettbewerbsrechts aufl rn teplitzky wettbewerbsrechtliche ansprche verfahren aufl kap rn mwn schon grund erweist annahme berufungsgerichts bestimmung abs uwg stehe anwendung bgb rahmen uwg entgegen zutreffend zudem liefe berufungsgericht bejahte sperrwirkung gerade erklrten zweck regelung abs uwg zuwider glubigern wettbewerbsrechtlicher ansprche strkere stellung verschaffen beklagte erfllt bgb person verrichtungsgehilfen gestellten anforderungen danach verrichtungsgehilfe wer weisungen geschftsherrn abhngig einflussbereich allgemein konkreten fall steht gewisser weise abhngig ttigkeit bertragen worden dabei vorausgesetzte weisungsrecht braucht einzelne gehen gengt geschftsherr ttigkeit handelnden jederzeit beschrnken entziehen zeit umfang bestimmen vgl bgh urteil juni zr grur wrp restaurantfhrer fezer bscher aao rn selbstndige unternehmen allgemeinen stellung verrichtungsgehilfen bgb erforderlichen abhngigkeit weisungsgebundenheit gegenber geschftsherrn fehlt vgl mnchkomm bgb wagner aufl rn beim vorliegen besonderer umstnde allerdings ausgeschlossen rechtlich selbstndiges unternehmen soweit ttigkeit ausbt weisungen unternehmens unterworfen verrichtungsgehilfe vgl bgh urteil februar xi zr wm buxbaum grur fr abgrenzung kommt rechtliche ausgestaltung beziehung gesellschaftsrechtlichen status entscheidend vielmehr tatschlichen verhltnissen eingliederung organisationsbereich geschftsherrn erfolgt handelnde weisungen unterliegt vgl olg kln urteil oktober juris rn staudinger belling borges bgb rn mnchkomm bgb wagner aao rn soergel krause bgb aufl rn jeweils mwn wegen beklagten abgeschlossenen beherrschungsund gewinnabfhrungsvertrags fall iii urteil berufungsgerichts erweist alledem weder gegebenen begrndung grnden richtig deshalb aufzuheben abs zpo weitergehende feststellungen treffen revisionsinstanz nachgeholt knnen sache endentscheidung reif daher neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo bislang getroffenen feststellungen rechtfertigen annahme keinerlei wirtschaftlich relevante kopplung erhalt rtselhefte bezug besteht fr unzulssige werbegabe sinne abs satz hwg erforderliche voraussetzung individuellen beeinflussbarkeit zuwendungsempfnger vornherein ausgeschlossen angesehen revision macht geltend beklagte stelle rtselhefte insoweit bereinstimmenden vortrag parteien auslage bereiten apotheker verfgung bezug werbegabe nachfrage kunden beruhe darstellung steht widerspruch vortrag sowohl klgers beklagten apotheken erhielten rtselhefte zusammenhang abnahme mittels beworben vorrtig sei hierzu berufungsgericht feststellungen getroffen berlassung rtselhefte erweist abs satz nr hwg zulssig danach gilt verbot werbegaben fr unentgeltlich verbraucher abzugebende zeitschriften aufmachung ausgestaltung kundenwerbung interessen verteilenden person dienen entsprechenden aufdruck titelseite zweck erkennbar herstellungskosten geringwertig berufungsgericht recht davon ausgegangen frage geringwertigkeit herstellungskosten hinblick gegenber angehrigen heilberufe zwingenden vorgaben art abs richtlinie eg herstellungskosten apotheker berlassenen hefte beurteilen darin tatschliche wert vertriebsstufe berlassenen zuwendung ausdrckt abgabe exemplaren je grenze geringwertigkeit berschritten sichtweise fhrt entgegen annahme revision kundenzeitschriften allenfalls werbewirksamen kleinstauflage zulssig wren fr zulssigkeit werbegabe gegenber apothekenkunden regelmig einzelnes exemplar erhlt kommt gesamten herstellungskosten apotheker berlassenen exemplare berlassung kundenzeitschriften grerer stckzahl apotheker zulssig geeignet deren entscheidung beworbene mittel beziehen nachfolgend kunden abzusetzen aufgrund wirtschaftlicher interessen unsachlich beeinflussen vgl oben rn berufungsgericht recht angenommen beklagte geltend gemachten ansprche verjhrt klger rechtsfehlerfreien feststellungen berufungsgerichts erst zugang klageerwiderung davon ausgehen beklagte sinne abs nr uwg fr beanstandete handlung verantwortlich nachfolgend daraus beklagte abgeleiteten sprche innerhalb verjhrungsfrist sechs monaten abs satz uwg gerichtlich geltend gemacht fr beginn verjhrungsfrist abs nr uwg erforderliche kenntnis grob fahrlssige unkenntnis person verletzers setzt voraus verletzten fr identifizierung verantwortlichen relevanten tatsachen vollstndig sicher bekannt infolge grober fahrlssigkeit unbekannt risikolosen einigermaen aussichtsreichen erfolg klage versprechen verletzten daher verstndiger wrdigung sachlage klage zuzumuten vgl bgh urteil mai zr grur rn wrp mecklenburger obstbrnde khler khler bornkamm aao rn teplitzky aao kap rn getroffenen feststellungen davon ausgegangen klger bereits zugang klageerwiderung positive kenntnis person beklagten derjenigen beanstandete rtselheft apotheker abgegeben entgegen ansicht revision beruhte klger insoweit fehlende kenntnis grober fahrlssigkeit aa grob fahrlssige unkenntnis liegt glubiger kenntnis fehlt verkehr erforderliche sorgfalt ungewhnlich grobem mae verletzt ganz naheliegende berlegungen angestellt naheliegende erkenntnis informationsquellen genutzt unbeachtet gelassen htte einleuchten mssen persnlich schwerer obliegenheitsversto verfolgung anspruchs vorzuwerfen vgl bgh urteil november vi zr njw rr rn mwn bb berufungsgericht grundstze beachtet angenommen klger fr beanstandete verhalten bereits kenntnis rtselhefte beklagte dafr verantwortliche person betracht ziehen mssen beurteilung trgt umstand rechnung glubiger grundstzlich gehalten ttig schuldner ermitteln vgl bgh njw rr rn mwn berufungsgericht bercksichtigt beklagte rckseite rtselhefts genannt umstand zwingenden hinweis beklagte diejenige angesehen rtselheft apotheker verteilt darin lediglich pflichtangabe sinne abs hwg erblickt cc einzelfall allerdings annahme naheliegen derjenige werbung fr arzneimittel pharmazeutischer unternehmer sinne abs nr hwg benannt fr werbung verantwortlich berufungsgericht jedoch gebotenen gesamtbetrachtung beachtet heft angabe internetadresse beklagten hinweise vorhanden deren verantwortlichkeit fr verteilung rtselhefte hindeuteten eindruck wurde hervorgehobene unternehmensbezeichnung beklagten unteren rechten ecke hefte sowie dadurch verstrkt beklagte eigene tatbegehung zugestanden verantwortlichkeit fr verteilung rtselhefte vorprozessualen korrespondenz klar abrede gestellt unkenntnis person verletzers beruhte zumindest unklaren gestaltung beklagten verteilten rtselhefte sowie verhalten genannten beklagten hintergrund konnte berufungsgericht groben sorgfaltsversto klgers hinsichtlich unkenntnis beklagte fr beanstandete werbung verantwortlich tatrichterlicher wrdigung sachverhalts angestellten erwgungen rechtsversto verneinen schlielich fehlt verantwortlichkeit beklagten fr beanstandete handlung klageabweisung insoweit grundlage bislang getroffenen feststellungen betracht kommt berufungsgericht festgestellt beklagten beklagten deren hundertprozentigem tochterunternehmen beherrschungs gewinnabfhrungsvertrag bestand beklagte beherrschenden einfluss vertriebshandlungen beklagten nehmen konnte wobei einfluss vertrieb rtselheften beworbenen arzneimittels umfasste grundlage revision angegriffenen feststellungen berufungsgericht recht angenommen beklagte beim vertrieb mittels sinne abs uwg beauf tragte beklagten daher insoweit fr unlauteres verhalten beklagten einzustehen aa rahmen abs uwg beauftragter selbstndiges unternehmen sofern betriebliche organisation betriebsinhabers weise eingegliedert einerseits bestimmenden durchsetzbaren einfluss beauftragte unternehmen andererseits geschftlicher erfolg betriebsinhaber zugutekommt insbesondere fall beauftragte unternehmen streitfall tochterunternehmen betriebsinhabers ber funktion reinen holding gesellschaft hinaus beherrschen einfluss ttigkeit tochterunternehmens ausbt bgh urteil april zr grur wrp dekor ii bb entgegen ansicht revision besteht anlass grundstzen abzuweichen bonitt tochtergesellschaft durchsetzbarkeit gerichteter ansprche zweifelhaft einrede vorausklage unmittelbar handelnden gesetz weder vorgesehen angelegt widersprche zudem sinn zweck abs uwg getroffenen regelung folge htte glubiger wettbewerbsrechtlichen unterlassungsanspruchs fllen diejenigen personen hinreichender aussicht erfolg anspruch nehmen knnte strung lauteren wettbewerbs unmittelbar verursacht inhaber unternehmens geschftlichen handlungen zugutekommen sollen wettbewerbsrechtlichen haftung jedoch keinesfalls abhngigen dritten verstecken knnen st rspr vgl bgh urteil juni zr grur rn wrp telefonaktion mwn fr weitere verfahren weist senat darauf berufungsgericht rahmen hinweispflicht abs satz zpo errtern fassung unterlassungsantrags tatschlichen klagebegehren entspricht klger gestellte unterlassungsantrag hauptteil insbesondere zustze generelle verbot gerichtet apothekern unentgeltlich rtselhefte weitergabe apothekenkunden gewhren anzukndigen anzubieten wettbewerbsrechtlichen unterlassungsantrag interesse hinreichenden rechtsschutzes gewisse verallgemeinerungen gestattet sofern form charakteristische konkreten verletzungsform ausdruck kommt st rspr vgl bgh urteil juni zr bghz rotes kreuz urteil oktober zr grur rn wrp verbotsantrag telefonwerbung jeweils mwn vorliegende antragsfassung umfasst jedoch rtselhefte hinweise abgebende apotheke enthalten zweit nutzen fr apotheker wettbewerbswidriges verhalten fehlt weit gefasster unterlassungsantrag unbegrndet vgl bgh urteil mrz zr grur rn wrp nderung voreinstellung mwn abweisung klage unterlassungsantrag scheidet allerdings klger vorrangig verbot unentgeltlichen abgabe arten rtselheften apotheker verbot hefte erstrebt beanstandeten merkmalen rtselheft beklagten entsprechen streitfall jedoch zweifelsfrei umfang klger ziel verfolgt unentgeltliche weitergabe rtselhefte verbieten gestellter insbesondere antrag dient allerdings erluterung erster linie beantragten abstrakten verbots klger deutlich falls weitergehenden rechtsansicht durchdringt jedenfalls unterlassung konkret beanstandeten verhaltens begehrt vgl bgh urteil oktober zr grur rn wrp versandkosten mwn auslegung klagebegehrens heranzuziehende klagebegrndung knnte allerdings annahme rechtfertigen klger lediglich verteilung rtselhefte beanstandet merkmale konkret angegriffenen hefts erfllten danach wre unterlassungsantrag entgegen antragsfassung vornherein verbot merkmalen verletzungsform beschrnkt bornkamm bscher kirchhoff schaffert lffler vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung kfh iiiolg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts deggendorf dezember feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht verurteilte angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit vorstzlicher krperverletzung freiheitsstrafe fnf jahren dagegen gerichtete revision angeklagten rge verletzung stpo erfolg beweiswrdigung sttzt mageblich beweismittel inbegriff hauptverhandlung schuldspruch basiert schriftlichen urteilsgrnden inaugenscheinnahme tatortfotos bl ua feststellungen schuldfhigkeit angeklagten beruhen gutachten sachverstndigen dr hauses rztlicher direktor bezirkskranken sachverstndige angeklagten persnlich explo riert untersucht untersuchungsergebnisse hauptver handlung erkennbare widersprche fehler vorgetragen bestand anla sachverstndigen folgen ua tatschlich tatortfotos gegenstand beweisaufnahme deren inaugenscheinnahme wurde ausweislich sitzungsniederschrift ausdrcklich verzichtet zwecke vernehmungshilfe vorgehalten worden konnten aufnahmen verhandlungsablauf zeugen wurden gehrt eigentlichen tatgeschehen lie angeklagte pauschal sachverstndige dr nahm hauptverhandlung berhaupt teil tag zuvor abgeladen worden senat vermag auszuschlieen urteil verfahrensfehlern bewertung erhobenen beweise beruht umfassend gestndige angeklagte kerngeschehen anwalt zutreffend sinne anklagevorwurfs eingerumt ua ausweislich sitzungsniederschrift bl verlauf hauptverhandlung zusammenfassung vorbereitenden schriftlichen gutachtens dr april festgestellt wurde aussetzungen vorlgen rechtsfolgenausspruch antrag damaligen verteidigers entsprach strafkammer trotz einschlgigen vorstrafen stgb errterte beschwert angeklagten nack wahl hebenstreit boetticher graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet november herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr grneberg maihold sowie richterin dr menges fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats kammergerichts berlin dezember fassung berichtigungsbeschlusses dezember kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger nehmen wege rechtsnachfolge erbfall beklagte entschdigungseinrichtung wertpapierhandelsunternehmen entschdigung einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetz folgenden eaeg anspruch parteien steht streit beklagte berechnete handelsverluste abzug bringen durfte rechtsvorgnger klger beteiligten dezember jeweils hlftig gemeinschaftlich auerdem jeweils zusammen mehr rechtsstreit beteiligten klger anlagebetrag insgesamt einschlielich agio phoenix managed account folgenden pma phoenix kapitaldienst gmbh folgenden gmbh eigenen namen fr gemeinsame rechnung anleger verwalteten kollektivanlage deren gegenstand nummer geschftsbesorgungsvertrag einbezogenen allgemeinen geschftsbedingungen anlage kundengelder termingeschften futures optionen fr gemeinsame rechnung spekulationszwecken vorrang stillhaltergeschften gmbh ende sogenannten grauen kapitalmarkt ttig ab januar wurde wertpapierhandelsbank eingestuft aufsicht bundesaufsichtsamtes fr wertpapierhandel unterstellt bereits ab mitte gmbh begonnen fr pma eingegangenen verpflichtungen termingeschften mehr aktuellen marktwert null bewerten eingetretene verluste verschleiern ab legte gmbh geringen teil kunden vereinnahmten gelder vertragsgem termingeschften groteil gelder wurde wege schneeballsystems fr zahlungen altanleger fr laufenden geschfts betriebskosten verwendet anlegern wurden monatliche kontoauszge bermittelt tatschlichen handelsverlauf widerspiegelten mrz untersagte bundesanstalt fr finanzdienstleistungsaufsicht gmbh weiteren geschftsbetrieb stellte mrz entschdigungsfall fest juli wurde ber vermgen gmbh insolvenzverfahren erffnet beklagte ermittelte grundlage berprften berechnungen insolvenzverwalters ausgehend rekonstruierten tatschlichen handelsverlauf pma fr anleger verlauf endstand sei ner anlage fr konten rechtsvorgnger klger ergab abzug handelsverluste jeweils mrz endbetrag insgesamt wovon jeweils betrag entfiel klage verlangen klger beklagten zahlung anlagesumme agio nebst rechtshngigkeitszinsen abzglich beklagten bereits erbrachten teilentschdigungen insgesamt jeweils handelsverluste htten abgezogen drfen landgericht klage vollem umfang stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht klage hhe jeweils fr begrndet erachtet brigen abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehren klger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt klgern stehe beklagte entschdigungsanspruch abs abs eaeg zuerkannten hhe bemesse ausgangspunkt hhe gmbh bestehenden anspruchs abs bgb rckzahlung fr pma eingezahlten gelder agio sowie tatschlich erzielten gewinne verluste anlage seien abzuziehen soweit unterschlagung veruntreuung entstanden seien herausgabeanspruch umfasse mittel ausfhrung auftrags investition termingeschfte verbraucht worden mehr vorhanden seien sichtweise stimme schutzzweck einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetzes berein danach wrden ansprche geschtzt unmittelbar verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren richteten wozu ansprche wegen verletzung vertraglicher pflichten gehrten etwa fall unterschlagung untreue ansprche kunden verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren vereitelt wrden seien kundengelder dagegen vertragsgem verwendet worden knnten derartige ansprche beeintrchtigt worden anlage verlusten gefhrt danach ergebe grundlage berechnung beklagten fr klger offener entschdigungsanspruch hhe jeweils soweit klgerseite berechnung beklagten frage stelle sei unbeachtlich klgerseite trage darlegungs beweislast fr hhe umfang geltend gemachten entschdigungsanspruchs hierzu genge bloe darlegung einzelnen auszahlungen vielmehr msste falle bestreitens beklagte entwicklung anlage gewinnen verlusten darlegen beweisen bestimmung handelsverluste gehe bestimmung hhe anleger gegenber institut zustehenden forderung etwa aufrechnungsforderung instituts sinne abs satz eaeg hinsichtlich beklagte darlegungs beweispflichtig wre ergebe bgb wonach auftragnehmer darlegungs beweislast fr verwendung erhaltenen einlagen tragen wrde beweislastgrundstze seien entschdigungsanspruch abs abs eaeg anwendbar dabei selbstndigen gesetzlichen anspruch handele voraussetzungen umfang eigenstndig geregelt seien weiteren komme beweislastumkehr betracht beklagte beweis tatschlichen handelsverlufe nher stehe klgerseite beklagte treffe allenfalls sekundre darlegungslast vorliegend konkreten berechnungen nachgekommen sei vorbringen sei klgerseite gengend entgegengetreten gelte insbesondere soweit klgerseite abrede stelle handelsverluste vereinbarungsgeme handelsttigkeit gmbh mitteln pma berhaupt entstanden seien substantiierten vortrag sei klgerseite schuldig geblieben brigen beschrnke rechtsmeinung handelsverluste seien bercksichtigen soweit klgerseite vorbringe beklagten htten kontoauszge daten vorgelegen sei mangels benennung konkreter unterlagen unsubstantiiert ii beurteilung hlt revisionsrechtlicher prfung stand revision zurckzuweisen berufungsgericht bemessung entschdigungsanspruchs klgerseite abs abs eaeg recht beklagten berechneten handelsverluste anspruchsmindernd bercksichtigt gmbh finanzkommissionsgeschften befasstes kreditinstitut abs satz nr kwg feststellungen berufungsgerichts beklagten entschdigungseinrichtung zugeordnetes institut abs nr abs satz nr eaeg eintritt entschdigungsfalles bundesanstalt fr finanzdienstleistungsaufsicht gem abs abs eaeg festgestellt berufungsgericht rechtsfehlerfrei verbindlichkeit gmbh gegenber klgerseite wertpapiergeschften bejaht klgerseite gmbh geschftsbesorgungsvertrag ber anschaffung veruerung finanzinstrumenten derivate abs stze kwg eigenen namen fr fremde rechnung geschlossen worden dabei handelt senat urteil september xi zr bghz rn ff einzelnen begrndet finanzkommissionsgeschfte sinne abs satz nr kwg somit wertpapiergeschfte abs eaeg bestand verbindlichkeit gmbh gegenber klgerseite geschftsbesorgungsvertrag gem abs satz eaeg mageblichen fassung gesetzes juni bgbl vgl hierzu senatsurteil november xi zr bghz rn verbindlichkeiten wertpapiergeschften verpflichtungen instituts rckzahlung geldern anlegern wertpapiergeschften geschuldet gehren fr deren rechnung zusammenhang wertpapiergeschften gehalten senat urteil november xi zr bghz rn ff entschieden einzelnen begrndet vorschrift klgerseite gmbh geltend gemachte anspruch rckzahlung eingezahlten gelder grundlage abs fall bgb erfasst vertragswidrig verwendeten anlagegeldern handelt gelder anleger gehren fr rechnung zusammenhang wertpapiergeschften gehalten einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetz bezweckt gerade schutz anlegers vertragsverletzungen instituts anspruch kunden rckzahlung eingezahlten vertragswidrig verwendeten gelder vereiteln senatsurteil november aao rn entgegen auffassung revision umfasst entschdigungsanspruch berufungsgericht zutreffend angenommen beklagten berechneten tatschlichen handelsverluste gem abs satz eaeg verbindlichkeiten wertpapiergeschften bereits erwhnt verpflichtungen instituts rckzahlung geldern anlegern wertpapiergeschften geschuldet gehren fr deren rechnung zusammenhang wertpapiergeschften gehalten handelsverluste aufgrund vertragsgemen anlage gelder entstanden davon erfasst ergibt allerdings berufungsgericht meint bereits unmittelbar entschdigungsanspruch abs abs eaeg zugrundeliegenden herausgabeanspruch einzelnen anlegers gmbh abs fall bgb beauftragte geschftsbesorger grundstzlich verpflichtung auftragsausfhrung erhaltene gelder zurckzuzahlen frei auftragsgem weitergeleitet bestimmungsgem verbraucht vgl bgh urteile oktober iii zr njw oktober iii zr bghreport oktober iii zr wm rechtsprechung ix zivilsenats bundesgerichtshofs ausnahmsweise fall anleger gmbh bzw insolvenzverwalter ber deren vermgen entgegenhalten knnen wegen vorgehens gmbh betrgerischer weise neue anleger werben vertraglichen verpflichtungen entsprechend vorgefassten absicht grob verletzen anspruch rckzahlung einlage grundsatz treu glauben bgb verluste wenigen gettigten anlagegeschften vermindert darf vgl bgh urteile dezember ix zr wm rn februar ix zr wm rn september ix zr wm rn einwand steht klgerseite indes gegenber beklagten entgegen auffassung revision rahmen entschdigungsanspruchs abs abs eaeg schutzzweck einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetzes rahmen bestimmungsgemen verwendung anlegergelder tatschlich angefallene handelsverluste bemessung entschdigungsanspruchs abs abs eaeg bercksichtigen gesetzesbegrndung juni geltenden fassung abs eaeg sollen schutzbereich norm verpflichtungen wertpapiergeschften fallen vertraglichen hauptleistungspflichten gehren dagegen beispielsweise schadensersatzansprche beratungsfehlern bt drucks neufassung abs eaeg vierte finanzmarktfrderungsgesetz juni bgbl sollten willen gesetzgebers wesentlichen redaktionelle unklarheiten normtextes beseitigt vgl bt drucks schutzbereich vorschrift unberhrt gelassen insbesondere erweitert wenngleich unterscheidung hauptleistungspflichten schadensersatzansprchen beratungsfehlern hinblick darauf zweifelhaft beratungsleistung vertragliche hauptleistungspflicht darstellen gesetzgeber verfolgte ziel klar geschtzt ansprche anlegers unmittelbar verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren richten gehren ansprche wegen verletzung vertraglicher pflichten etwa falle unterschlagung untreue ansprche kunden verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren vereitelt vgl bgh urteile november xi zr bghz rn mwn oktober xi zr wm rn ersatz tatschlich entgangenen gewinns ausgleich verlusten aufgrund fehlerhaften anlagestrategie entstanden unterfallen daher schutz einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetzes senatsurteil november xi zr aao eingrenzung schutzbereichs europarechtskonform abs satz eaeg beruht art abs richtlinie eg europischen parlaments rates mrz ber systeme fr entschdigung anleger abl eg nr be stimmt anleger gelder zurckzuzahlen geschuldet gehren fr rechnung zusammenhang wertpapiergeschften gehalten weiterhin gewhrleistet norm anleger finanzinstrumente zurckgegeben gehren fr rechnung zusammenhang wertpapiergeschften gehalten verwahrt verwaltet anspruch anlegers ausgleich handelsverlusten rahmen bestimmungsgemen verwendung anlegergelder entstanden richtlinie erwgungsgrund unterstreicht gewhren entgegen auffassung berufungsgerichts steht rechtsprechung ix zivilsenats bundesgerichtshofs entgegen rahmen abs abs inso gesttzten rckgewhranspruchs insolvenzverwalters ber vermgen gmbh anleger wegen gmbh geleisteten auszahlungen handelsverluste bercksichtigt vgl urteile dezember ix zr wm rn februar ix zr wm rn september ix zr wm rn insoweit kommt nmlich darauf gmbh geltendmachung etwaiger gegenpositionen verwirkt insolvenzverwalter grundsatz voll zivilrechtlich geprgte rechtsposition schuldners einrckt dagegen verhltnis entschdigungseinrichtung anleger bestimmung umfangs entschdigungsanspruchs abs abs eaeg fall richtet oben umrissenen schutzzweck anlegerentschdigung entschdigung fr tatschlich erlittene handels kursverluste vorsieht berufungsgericht schlielich entgegen auffassung revision fr bemessung handelsverluste recht berechnung beklagten zugrundegelegt diesbezgliche einfache bestreiten klgerseite fr ausreichend erachtet aa gem abs satz eaeg richtet entschdigungsanspruch anlegers hhe umfang gegenber bestehenden verbindlichkeiten wertpapiergeschften bercksichtigung etwaiger aufrechnungs zurckbehaltungsrechte instituts bemessung entschdigungsanspruchs erfolgt danach zwei schritten zunchst hhe umfang verbindlichkeiten wertpapiergeschften festzustellen umfassen abs satz eaeg verpflichtungen instituts rckzahlung geldern anlegern wertpapiergeschften geschuldet gehren fr deren rechnung zusammenhang wertpapiergeschften gehalten sodann etwaige aufrechnungsund zurckbehaltungsrechte instituts klren gegebenenfalls allgemeinen grundstzen entschdigungsanspruch gegenberzustellen allgemeinen grundstzen darlegungs beweislast anleger hhe geltend gemachten entschdigungsanspruchs darzulegen gegebenenfalls beweisen whrend entschdigungseinrichtung etwaigen aufrechnungs zurckbehaltungsrechten instituts vortragen vgl hierzu bgh urteile november xi zr bghz rn oktober xi zr wm rn dabei anleger zunchst darstellung erbrachten einzahlungen agio geleisteten auszahlungen beschrnken verlangt darber hinaus auszahlung tatschlich erzielter gewinne darlegen dagegen etwaigen verlusten soweit deren entstehung verschwiegen worden vortrag halten sache entschdigungseinrichtung deren aufgaben abs satz eaeg gehrt angemeldeten ansprche prfen zweck stehen abs abs eaeg genannten ermittlungsbefugnisse vgl hierzu bgh urteil september xi zr bghz rn ff entschdigungseinrichtung ausschpfung verfgung stehenden ermittlungsmglichkeiten einzelnen anleger zustehende entschdigungssumme detailliert nachvollziehbar berechnet anleger unbenommen berechnung anzugreifen kommt insoweit gem abs zpo gesteigerte darlegungslast blo einfaches pauschal gesamte rechenwerk bezogenes bestreiten unbeachtlich entschdigungseinrichtung steht gleichermaen anleger auerhalb darzulegenden geschehensablaufs beginn entschdigungsverfahrens nhere kenntnis magebenden tatsachen vgl bgh urteil juli xi zr juris rn mwn wm abgedruckt fr zurechnung kenntnis instituts fehlt rechtsgrundlage entschdigungseinrichtung steht sicht anleger lager sachlage anleger nachprfungsfhigen vortrag entschdigungseinrichtung hhe handelsverluste substantiiert bestreiten entgegentreten bb magaben berufungsgericht bestreiten klgerseite recht unerheblich angesehen deshalb ermittlung entschdigungshhe berechnung beklagten zugrundegelegt angegriffenen feststellungen berufungsgerichts beklagte gesamte handelsttigkeit gmbh zusammenhang pma aufgeklrt einzelnen nachvollzogen hierzu lagen insolvenzverwalters ausgewertet sachlich rechnerisch berprft weise beklagte gewinne verluste pma einzelnen handelsperioden ermittelt grundlage kontenverlufe einzelnen anleger nachgezeichnet konkreten berechnungen klgerseite substantiiert bestritten insbesondere aufgezeigt konkreten positionen berechnungen fehlerhaft sollen brigen berufungsgericht einwendungen klgerseite auseinandergesetzt revision insoweit rechtsoder verfahrensfehler dartut grnden erkennbar revision stellt lediglich frage vereinnahmten gelder vertragsgem termingeschfte angelegt worden seien pauschale vortrag gengt indes anforderungen klgerseite obliegende gesteigerte darlegungslast wiechers joeres maihold grneberg menges vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl dr boetticher dr kolz hebenstreit staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt sitzung revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts traunstein juni verworfen kosten rechtsmittels angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen trgt staatskasse rechts wegen grnde berzeugung strafkammer umfang vorsatzes angeklagten beruht rechtsfehlerfreien beweiswrdigung nack wahl kolz boetticher hebenstreit'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen ausbeuterischer dirigierender zuhlterei strafsenat bundesgerichtshofs februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen juli feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde revision verfahrensrge erfolg bestellung bisherigen wahlverteidigers rechtsanwalt pflichtverteidiger angeklagten verletzte recht wirksame verteidigung art abs buchst mrk angeklagte dritten verhandlungstag wahlverteidiger schriftlich vorbereiteten antrag mandat entzogen grund vorgebracht verteidiger nahegelegt gestndnis abzulegen wahrheit entspreche dadurch sei vertrauensverhltnis mehr gegeben verteidiger antrag stellung genommen erklrt seinerseits mandat wegen gestrten vertrauensverhltnisses niederlege darauf landgericht rechtsanwalt pflichtverteidiger angeklagten bestellt begrndung angefhrt vertrauensverhltnis verteidiger angeklagten sei bercksichtigung behauptungen angeklagten standpunkt vernnftigen verstndigen angeklagten gestrt entscheidung beanstandet revision recht steht berufung angeklagten gestrtes vertrauensverhltnis bestellung bisherigen wahlverteidigers pflichtverteidiger jedenfalls entgegen angeklagten vorgetragenen behauptungen erheblich ersichtlich unzutreffend bghr stpo abs entpflichtung verteidiger erhobenen vorwrfen einzelnen geuert landgericht beschlu ersichtlich behauptungen angeklagten ausgegangen wortlaut intention verstanden konnten verteidiger wider besseres wissen gestndnis geraten lag darin umstand sicht verstndigen angeklagten geeignet erscheint vertrauensverhltnis beeintrchtigen verteidiger erteilte rat wirklich steht freilich fest landgericht htte sachverhalt aufklren knnen mssen verteidiger detaillierten stellungnahme aufforderte wre verteidiger berechtigt angeklagte schweigepflicht entbunden htte durfte erhobenen vorwurf wehr setzen fehler liegt darin landgericht behauptung angeklagten ungeprft entscheidung zugrundegelegt aufgestellt geeignet strung vertrauensverhltnisses darzutun nachtrgliche klrung frage senat wre mehr geeignet verhltnis geklagtem verteidiger bereinigen dadurch sachgerechte verteidigung ermglichen fr neue hauptverhandlung darauf hingewiesen falle ii urteilsgrnde schuldspruch wegen dirigierender zuhlterei bisher festgestellten tatsachen getragen falle verurteilung wegen urkundenflschung ii strafzumessungserwgung motiv angeklagten sei hohem mae mibilligenswert rechtlich angreifbar ber antrag staatsanwaltschaft mnchen jetzigen wahlverteidiger angeklagten rechtsanwalt dr gem abs stpo zurckzuweisen neu erkennende strafkammer entscheiden schfer maul wahl granderath schluckebier'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vorausbezahlte telefongesprche ii zpo bereinstimmende offensichtlich unzutreffende angaben parteien erstinstanzlichen verfahren streitwert patentverletzungsverfahrens widerlegbares indiz fr wirtschaftlichen wert klagebegehrens bgh beschluss oktober zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr meier beck richterin mhlens richter grning dr grabinski hoffmann beschlossen verbleibt festsetzung streitwerts beschluss senats mrz grnde nachdem senat urteil februar zr klagepatent fr nichtig erklrt klgerin vorliegenden patentverletzungsverfahren klage zurckgenommen senat streitwert fr verfahren euro festgesetzt beklagten berprfung streitwertfestsetzung anhebung euro gebeten unabhngig frage beklagten ziel heraufsetzung streitwerts gegenvorstellung erheben knnen bgh beschluss februar iva zr njw rr anhebung streitwerts jedenfalls veranlasst streitwertfestsetzung euro landgericht beruhte bereinstimmenden angaben beider parteien beklagten einverstndnis weiteren verfahrensverlauf teil gerichtliche anforderung erfolgten angaben teilweisen rechnungslegung besttigt zeitpunkt rahmen nichtzulassungsbeschwerde hhe streitwerts zweifel gezogen ende dezember anwaltsschriftsatz erklrt wegen insolvenz lschung beklagten weitere auskunfterteilung mehr mglich sei allerdings gericht bereinstimmende angaben parteien hhe streitwerts gebunden angaben kommt jedoch offensichtlich unzutreffend erhebliches gewicht insbesondere erstinstanzlichen verfahren zeitpunkt sptere kostentragungspflicht offen abgegeben angaben zeitpunkt gemacht grere objektivitt erwarten spteren einschtzung erfolgt kostentragungspflicht bereits feststeht bgh beschluss mai zr bereinstimmenden angaben rechtskrftigen abschluss verfahrens deshalb widerlegbares indiz fr richtigkeit festgesetzten streitwerts angaben beklagten gesuch streitwert berprfen gengen hiernach stellenden anforderungen fr nachtrgliche abnderung streitwerts beklagten legen dar warum entgegen eigenen einschtzung erst geraume zeit rechtskrftigem abschluss verfahrens informationen ber hhe umstze erhalten beziehen insoweit lediglich eidesstattliche versicherung zeugen entnehmen bemhungen daten fr auskunfterteilung erhalten zunchst erfolglos geblieben seien zeugen vorliegenden datenbestnde denen umstze teilweise vertragspartnern teilweise produkten erfasst ergben befnden jedoch eindruck zeugen originalzustand htten zusammengestellten ergebnisse angaben widerlegen annahme bisher einvernehmlich parteien angenommene streitwert angemessen meier beck mhlens grabinksi grning hoffmann vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz april verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofes prof dr hirsch richter dr fischer basdorf dr ganter rechtsanwlte dr kieserling dr wllrich sowie rechtsanwltin dr hauger april mndlicher verhandlung beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschlu senats bayerischen anwaltsgerichtshofs april zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren dm festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwaltschaft zugelassen zulassung verfgung prsidentin oberlandesgerichts juli gem abs nr brao wegen vermgensverfalls widerrufen worden antrag gerichtliche entscheidung anwalts gerichtshof zurckgewiesen hiergegen richtet sofortige beschwerde antragstellers ii rechtsmittel zulssig abs nr brao bleibt jedoch sache erfolg voraussetzungen abs nr brao fr widerruf zulassung rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls schon gesetzliche vermutung infolge eintragung antragstellers vollstreckungsgericht fhrende verzeichnis zpo mageblichen zeitpunkt widerrufsverfgung hinreichend belegt angefochtenen beschlu zugrunde liegenden widerrufsverfgung vollstndig zutreffend dargetan ersichtlich widerrufsgrund entfallen wre vgl voraussetzungen feuerich braun brao aufl rdn antragsteller weiterhin drei haftbefehlen schuldnerverzeichnis eingetragen nachweis einkommens vermgensverhltnisse nunmehr geordnet gefhrt weiteres zuwarten kommt wiederholter belehrung antragstellers ber nachweispflicht betracht schlielich steht fllen vermgensverfalls regelmig anzunehmende gefhrdung interessen rechtsuchenden frage mittlerweile antragsteller wegen untreue nachteil mandantin wegen falscher versicherung eides statt begangen anschlieenden zwangsvollstreckungsverfahren rechtskrftig bestraft beiden fllen jeweils annahme voraussetzungen erheblich verminderter schuldfhigkeit freiheitsstrafe bewhrung hirsch fischer kieserling basdorf wllrich ganter hauger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen bankrotts ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim dezember feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen vier fllen bankrotts gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt feststellung abs stpo getroffen revision angeklagten sachrge erfolg feststellungen tragen schluss kammer angeklagte sinne abs stgb vier auszahlungen hhe je euro jeweils zahlungsunfhigkeit gmbh herbeigefhrt weder enthalten feststellungen rechenwerk auswirkungen abflsse zahlungsunfhigkeit spter insolvenz geratenen gmbh konkret belegt urteilsgrnden brigen entnommen gegenteil stellt kammer stelle fest ausgekehrten betrgen ber mio euro unmittelbar gesellschaft zurckgeflossen beweiswrdigung hlt zweierlei hinsicht revisionsrechtlicher berprfung stand generalbundesanwalt zuschrift einzelnen zutreffend ausgefhrt gengt urteil anforderungen rechtsprechung darstellung beweiswrdigung anstatt zusammenfassende beweiswrdigung vorzunehmen dokumentiert urteil lediglich beweisaufnahme angaben angeklagten aussagen zeugen inhalt urkunden mitgeteilt fehlt insbesondere auseinandersetzung umfangreichen einlassung angeklagten reihe entlastender gesichtspunkte vorgebracht kammer rahmen beweiswrdigung weder aufgegriffen abgehandelt feststellung drohenden zahlungsunfhigkeit rechtsfehlerfrei beweiswrdigend belegt fllen vorliegenden verlangt rechtsprechung hierfr entweder stichtagsbezogene gegenberstellung flligen verbindlichkeiten einerseits tilgung vorhandenen kurzfristig herbeizuschaffenden mittel andererseits bewertung sog wirtschaftskriminalistischer anzeichen vgl senat beschluss august str nstz mwn gegenberstellung gewhlt darstellung liquidittslage ausgewhlten stichtagen aussagekrftig revisionsgericht kontrolle mglich landgericht zutreffenden voraussetzungen ausgegangen nachvollziehbaren rechenweg gewhlt bgh beschluss februar str njw mwn vorliegend korrespondiert feststellung zahlungsunfhigkeit lediglich angaben zeugen rechtsanwalt hirte ergebnis unterdeckungsquote verschiedenen stichtagen berichtet ua sachverstndige zeugin hingegen sachbearbeiterin fr buchprfung beim landeskriminalamt konnte aufgrund mangelhaften buchhaltung entscheidenden stichtagen liquidittsstatus berechnen ua konkrete stichtagsbezogene gegenberstellung sinne fehlt mithin raum jger mosbacher cirener br'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr juli rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter wiechers richter dr mller dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger juli beschlossen senatsbeschluss juni wegen offenbarer unrichtigkeit abs zpo dahingehend berichtigt seite zeile anstatt klgers heien klgers wiechers mller mayen joeres ellenberger vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof ix zb beschluss dezember gesamtvollstreckungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer dr ganter kayser dezember beschlossen auerordentliche beschwerde schuldnerin beschlu zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts oktober kosten unzulssig verworfen streitwert fr beschwerdeverfahren dm festgesetzt grnde entscheidungen oberlandesgerichte grundstzlich beschwerde zulssig abs satz zpo auerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzeswidrigkeit gegeben angefochtene entscheidung verstt verfahrensgrundrechte insbesondere beruht umstand schuldnerin verfahren auerordentlichen weiteren beschwerde glubigerin gehrt worden gegenvorstel lung auerordentlichen beschwerde november weder tatschlicher rechtlicher hinsicht gesichtspunkte vorgetragen geeignet entscheidung oberlandesgerichts ernsthaft frage stellen brigen gehrversto sachliche entscheidung oberlandesgerichts ber gegenvorstellung geheilt aufhebung entscheidung landgerichts wege auerordentlichen weiteren beschwerde zumindest vertretbar beruht willkr kreft kirchhof fi scher ganter kayser'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zr juni rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr hahne richter dose dr klinkhammer schilling dr nedden boeger beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts frankfurt main januar kosten beklagten verworfen wert beschwerdegegenstandes grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft wert revision geltend machenden beschwer beklagten bersteigt wertgrenze nr egzpo beschwer bemisst gem zpo billigem ermessen verfahren unentgeltliches wohnrecht gegenstand zpo anzuwenden parteien streiten sache darber unstreitig vereinbarte wohnrecht gemeinsam zusteht klger allein ausschluss beklagten gegenstand verfahrens bestand wohnrechts inhalt bzw umfang erscheint angemessen bewertung dreieinhalbfachen jahresnutzungswert anlehnung zpo anzusetzen vgl senatsbeschluss oktober xii zr njw rr nachdem beklagte jahresnutzungswert fr streitgegenstndliche wohnung abzug anteils fr garagenstellpltze glaubhaft gemacht betrgt dreieinhalbfache davon allerdings bercksichtigen beklagte ergebnis gemeinsame ausbung wohnrechts anstrebt beschwer hlfte ermittelten betrages liegt somit betrgt hahne dose schilling klinkhammer nedden boeger vorinstanzen lg limburg entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln september unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen berbrdung revision angeklagten nebenklger entstandenen notwendigen auslagen kommt betracht erfolglosem rechtsmittel sowohl angeklagten nebenklgers trgt notwendigen auslagen bghr stpo abs satz auslagenerstattung jhnke detter otten bode elf'],['Soon']] [['nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja abs satz stgb abs stgb ermessensausbung anwendung abs satz abs stgb entscheidung egmr eugrz bgh beschluss juli str lg frankfurt str alt str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen nachtrglicher anordnung unterbringung sicherungsverwahrung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision verurteilten urteil landgerichts frankfurt november gem abs stpo aufgehoben antrag nachtrgliche unterbringung sicherungsverwahrung zurckgewiesen unterbringungsbefehl landgerichts frank furt august aufgehoben verurteilte sache unverzglich freien fu setzen kosten verfahrens einschlielich rechtsmittelkosten notwendigen auslagen verurteilten fallen staatskasse last entscheidung ber entschdigung verurteilten wegen erlittenen strafverfolgungsmanahmen bleibt landgericht vorbehalten landgericht frankfurt urteil november beschwerdefhrer erneut nachtrgliche unterbringung sicherungsverwahrung gem abs satz verbindung abs stgb angeordnet hiergegen richtet revision verurteilten verletzung materiellen rechts beanstandet rechtsmittel erfolg wiederholt wegen sexualdelikten unterschiedlicher art schwere kinder vgl senatsbeschluss mrz str tz insoweit bghr stgb abs satz voraussetzungen abgedruckt vorbestrafte verurteilte urteil landgerichts frankfurt april wegen vergewaltigung tateinheit sexuellem missbrauch kindern sexuellem missbrauch schutzbefohlenen acht fllen sowie wegen sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fllen gesamtfreiheitsstrafe zwlf jahren verurteilt worden einzelstrafen fr vergewaltigungsflle betrugen jeweils vier jahre sechs monate verurteilung lag zugrunde beschwerdefhrer jahren brandenburg wiederholt sexuelle handlungen acht bzw neun jahre alten stieftochter vorgenommen fllen vollzog zumeist mitwirkung ehefrau kind festhielt vaginalen geschlechtsverkehr mdchen ersten acht fllen geschdigten geleisteten widerstand berwand gewalt urteil wurde januar hinsichtlich schuld strafausspruchs rechtskrftig hinsichtlich frage anordnung maregel zunchst verurteilte psychiatrischen krankenhaus untergebracht worden insoweit erfolgter aufhebung bundesgerichtshof wurde maregel erneut angeordnet trat rechtskraft juli gesamtfreiheitsstrafe zwlf jahren verbte verurteilte vollstndig seit august befindet aufgrund beschlusses landgerichts frankfurt august vollzug einstweiligen unterbringung gem abs stpo urteil oktober landgericht frankfurt antrag staatsanwaltschaft april verurteilten gem abs satz verbindung abs stgb nachtrglich unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet urteil senat beschluss mrz aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung strafkammer landgerichts zurckverwiesen grund fr aufhebung rechtsfehlerfreier bejahung formellen voraussetzungen abs satz verbindung abs stgb darlegungen landgerichts gebotenen anforderungen gefhrlichkeitsprognose gerecht wurden angefochtenen entscheidung landgericht nunmehr erneut nachtrgliche unterbringung verurteilten sicherungsverwahrung angeordnet ii revision verurteilten fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckweisung antrags staatsanwaltschaft nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung landgericht sachlichen voraussetzungen abs satz stgb ansatz rechtsfehlerfrei bejaht april kraft getretenen bestimmung unterbringung sicherungsverwahrung nachtrglich angeordnet verurteilten ausgehende gefahr bereits zeitpunkt verurteilung erkennbar sicherungsverwahrung rechtlichen grnden verhngt konnte verurteilten konnte rechtlichen grnden verurteilung april sicherungsverwahrung erkannt vorschrift stgb damals beitrittsgebiet begangene taten anwendbar art abs egstgb eingefgt anlage kapitel iii sachgebiet abschnitt ii nr einigungsvertrages bgbl ii abs satz stgb grundstzlich taten anwendbar inkrafttreten mithin april begangen worden ausschlielich straftaten deren aburteilung verhngung sicherungsverwahrung rechtsgrnden ausgeschlossen sicherungsverwahrung rechnet maregeln besserung sicherung nr stgb fr abs stgb zeitpunkt entscheidung geltende recht magebend ergibt abs stgb verbindung art abs mrk letzterer geltungsbereich abs satz stgb abweichende gesetzliche bestimmung gem abs stgb angesehen europische menschenrechtskonvention wurde vlkerrechtlicher vertrag bundesgesetzgeber deutsche recht transformiert innerhalb deutschen rechtsordnung kommt regelungen konvention rang einfachen bundesrechts europische menschenrechtskonvention interpretation nationalen rechts rahmen methodisch vertretbarer auslegung beachten anzuwenden bverfge dabei entscheidungen europischen gerichtshofs fr menschenrechte heranzuziehen aktuellen entwicklungsstand konvention widerspiegeln bverfg aao urteil kammer europischen gerichtshofs fr menschenrechte fnfte sektion rechtsache bundesrepublik deutschland individualbeschwerde nr dezember eugrz sicherungsverwahrung ungeachtet einordnung deutschen recht maregel besserung sicherung sinne mrk strafe qualifizieren fr rckwirkungsverbot art abs mrk gilt rdn europische gerichts hof fr menschenrechte begrndet sicherungsverwahrung freiheitsstrafe freiheitsentziehung verbunden sei bundesrepublik deutschland wesentlichen unterschiede vollzug freiheitsstrafe sicherungsverwahrung gebe rdn daher entschiedenen fall bundesrepublik deutschland zahlung schadensersatz beschwerdefhrer verurteilt anwendung stgb fassung januar bgbl hchstfrist sicherungsverwahrung fr erstverwahrte zehn jahren abs satz stgb teilweise aufgehoben worden altflle art abs satz mrk verstoe rdn ff entscheidung endgltig nachdem antrag bundesregierung verweisung rechtssache groe kammer mai abgelehnt worden art abs art abs lit mrk unmittelbar betroffen genannten entscheidung rckwirkende geltung stgb allerdings stellt nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung gem abs satz stgb rechtlichen voraussetzungen allein straftaten ab bereits inkrafttreten norm begangen wurden gerichtshof anordnung rckwirkung angefhrten argumente abs satz stgb zugrundeliegenden fallkonstellationen bertragbar vgl kinzig nstz mller stv eisenberg njw laue jr peglau jurispr strafr anm davon ausgegangen gerichtshof versto art abs mrk insoweit annehmen wrde beanstandet entscheidung gerichtshofs ber entschiedenen einzelfall hinaus strukturelle mngel nationalen rechts gebietet verpflichtung innerstaatlichen beachtung mrk ungeachtet deren art mrk einzelfall beschrnkten bindungswir kung konventionskonforme ausgestaltung nationalen rechts gollwitzer lwe rosenberg stpo aufl mrk verfahren rdn abs bverfgg vergleichbare vorschrift wonach verfassungsorgane bundes lnder sowie gerichte behrden entscheidungen bundesverfassungsgerichts gebunden gehrt bindung gesetz recht gewhrleistungen europischen menschenrechtskonvention ausformung rechtsprechung gerichtshofs bercksichtigen vgl bverfg aao rangzuweisung europischen menschenrechtskonvention einfaches bundesrecht fhrt deutsche gerichte konvention gesetzesrecht bundes rahmen methodisch vertretbarer auslegung beachten anzuwenden bverfg aao solange auslegungs abwgungsspielrume erffnet trifft pflicht konventionsgemen auslegung vorrang geben gilt allerdings beachtung entscheidung gerichtshofs eindeutig entgegenstehendes gesetzesrecht verletzen wrde bverfg aao zulssigkeit konventionskonformer auslegung endet grnden gesetzesbindung gerichte gegenteilige wille nationalen gesetzgebers hinreichend deutlich erkennbar giegerich grote marauhn hrsg emrk gg konkordanzkommentar europischen deutschen grundrechtsschutz kap rdn grundstzen fllen abs satz stgb rckwirkungsverbot gem art abs mrk abweichende gesetzliche bestimmung abs stgb angesehen interpretation sinne wrde unmittelbaren kollision betroffenen vorschriften fhren ergebnis vollstndige verwerfung abs satz stgb hinauslaufen brigen regelungen stgb wrde abs satz stgb jeglicher anwendungsbereich genommen geltung norm zeitpunkt begehung anlasstat abgestellt msste anwendung art abs mrk abweichende regelung abs stgb stehen gesetzeswortlaut abs satz stgb sowie eindeutige wille gesetzgebers entgegen vorschrift wurde altfallregelung geschaffen ausdrcklich gewhrleistet entscheidung ber nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung neu tatsachen bercksichtigt knnen tatgericht rechtlichen grnden entscheidung verwerten durfte btdrucks prfung sollen tatsachen einbezogen zeitpunkt verurteilung bereits erkennbar sogar bekannt btdrucks aao beispielhaft verweisen gesetzesmaterialen vorliegende fallgestaltung aufgrund damals gltigen fassung art egstgb aburteilung beitrittsgebiet begangener anlasstaten sicherungsverwahrung angeordnet konnte btdrucks aao raum fr anwendung art abs mrk rahmen erffnet abs satz stgb ausdrcklich ausschlielich fr altflle gilt entscheidungen senate bundesgerichtshofs stehen rechtsauffassung senats entgegen frage abs stgb verbindung art abs mrk anwendung abs satz stgb widerstreitet soweit ersichtlich bundesgerichtshof entschieden worden strafsenat beschluss mai str frage anwendung abs stgb altflle stellung genommen soweit auffassung vertreten abs stgb verbindung art abs mrk anwendung abs stgb altfllen zuwiderlaufe handelt fall divergenz gem abs gvg gegensatz regelung abs satz stgb verbleibt fr abs stgb strafsenat vertretenen auffassung anwendungsbereich fllen denen anlassverurteilung inkrafttreten norm erfolgte norm erschpft geltung fr altflle senat deshalb entscheiden bezug abs stgb rechtsauffassung strafsenats anschlieen wrde angesichts entscheidung europischen gerichtshofs fr menschenrechte hlt indes ermessensausbung landgerichts revisionsgerichtlicher berprfung stand fllen stgb trifft tatgericht ermessensentscheidung rahmen vertrauensschutz verurteilten sowie freiheitsrecht schutzbedrfnis allgemeinheit abzuwgen anwendung abs satz stgb strafgerichte darber hinaus blick behalten verfassungsrechtliche grundsatz verhltnismigkeit gebieten ber gesetzlichen beschrnkungen anwendungsbereichs norm hinaus erheblichen eingriffen freiheitsrechte betroffenen verbundene nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung verzichten gesamtabwgung einzelfall berwiegen freiheitsrechte gegenber allgemeininteressen ergibt bverfg kammer njw dargestellten grundstzen ermessensausbung gewhrleistungen europischen menschenrechtskonvention ausformung europischen gerichtshof fr menschenrechte einzubeziehen abwgung gerichtshof geforderte konventionsgeme gewichtung einflieen gollwitzer aao rdn konforme anwendung frage stehenden norm gewhrleisten ausfhrungen gerichtshofs vereinbarkeit art abs mrk streiten rahmen gesichtspunkt vertrauensschutzes gewichtig zugunsten verurteilten gleiches gilt fr erwgungen gerichtshofs ebenfalls angenommenen verletzung art abs satz mrk mithin freiheitsrechts verurteilten diesbezglich hlt gerichtshof genannten entscheidung freiheitsentziehung ber ursprnglich fr sicherungsverwahrung geltende zehnjahresfrist hinaus fr art abs satz lit mrk gerechtfertigt ausreichender kausalzusammenhang verurteilung beschwerdefhrers fortdauernden freiheitsentzug liege rechtfertigung freiheitsentziehung art abs satz lit mrk komme ebenfalls betracht gefahr weiterer schwerer straftaten konkret spezifisch genug sei gerichtshof fr stgb aufgezeigten bedenken ebenfalls regelung abs satz stgb bertragen danach beruht nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung verurteilung sinne art abs satz lit mrk setzt schuldfeststellung wegen straftat auferlegung strafe freiheitsentziehenden manahme voraus eugrz aao rdn entscheidung ber nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung enthlt indes schuldfeststellung anlassverurteilung abgestellt zugrundelegung europischen gerichtshof fr menschenrechte vertretenen grundstze aao rdn hinreichender kausaler zusammenhang anordnung unterbringung sicherungsverwahrung besteht verurteilung beschwerdefhrers jahr bedeutete sptestens zwlf jahren haft entlassen wrde unabhngig entlassung bestehenden gefhrlichkeit nachtrgliche einfhrung stgb htte sicherungsverwahrung untergebracht knnen unterbringung wurde nachfolgende gesetzesnderung jahre mglich geschah aufgrund neuen gerichtlichen erkenntnisses hintergrund konventionskonformer ermessensausbung grundstzlichen berwiegen freiheitsrechtes vertrauensschutzes beschwerdefhrers auszugehen ungeachtet frage abs satz stgb insgesamt lichte gewhrleistungen europischen menschenrechtskonvention auszulegenden vgl bverfge bverfg kammer eugrz vertrauensgrundsatz art abs gg verbindung art abs gg vereinbar vgl bgh njw nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung grundlage vorschrift allenfalls hchstgefhrlichen verurteilten betracht kommen denen gefahrenprognose konkreten umstnden person verhalten ableiten lsst erscheint denkbar entscheidung gerichtshofs eugrz folgenden rechtsauffassung eingriff freiheitsrecht verurteilten bercksichtigung hchster stufe schutzwrdigen vertrauens unabnderbarkeit anlassverurteilung verhngten rechtsfolge einerseits sicherheitsinteressen allgemeinheit andererseits rahmen lasten getroffenen abwgungsentscheidung gerechtfertigt derart schwerwiegendes konkreten anhaltspunkten manifestierendes gefhrdungspotential belegen feststellungen landgerichts sachverstndig beraten landgericht berzeugung gelangt jahre alte aufgrund schlaganfalls jahr beweglichkeit eingeschrnkte verurteilte wegen hanges begehung erheblicher sexualstraftaten gefhrlich beim verurteilten handele dissoziale persnlichkeit deren lebensweg mangels inneren wertesystems starker egozentrik wahrnehmung persnlichen insbesondere sexuellen bedrfnisse geprgt sei massive verleugnung sowie einhergehende mangelnde therapeutische aufarbeitung begangenen straftaten verhinderten selbstkritische auseinandersetzung persnlichkeit sowie aufbau empathie getragenen wertesystems persnlich keitsstruktur nunmehr seit ber jahren andauernden haftzeit trotz berwiegend guter fhrung gendert bestehe hohe wahrscheinlichkeit verurteilte falle entlassung haft knftig sexualstraftaten gegebenenfalls erneut enthemmenden wirkung alkohol gesamten spektrum seit lebensjahr begangenen taten begehen landgericht fortbestehende gefhrlichkeit ver urteilten ergebnis dissozialen prgung persnlichkeit lebensweges abgeleitet begangenen straftaten niedergeschlagen verbunden umstand nie therapeutischen aufarbeitung straftaten bereit hinreichend konkrete hinweise begehung knftiger straftaten hchster schwere landgericht demgegenber festgestellt indes grundlage angefochtenen urteil ergangenen entscheidung europischen gerichtshofs fr menschenrechte jedenfalls erforderlich nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung abs satz stgb rechtfertigen knnen nachdem landgericht bereits zurckverweisung sache senat beschluss mrz ergnzende feststellungen beleg gefahrenprognose getroffen schliet senat weitergehende feststellungen getroffen knnen hinreichend konkreten anhaltspunkten basierende gefahrenprognose person verurteilten begrnden wegen rechtsgrnden eingetretenen ermessensreduzierung zurckverweisung sache abgesehen maregelanordnung demzufolge aufzuheben trag staatsanwaltschaft entsprechender anwendung abs stpo zurckzuweisen verurteilte unverzglich freien fu setzen entscheidung ber entschdigung beschwerdefhrers wegen seit ende strafhaft erlittenen strafverfolgungsmanahmen bleibt wegen greren sachnhe landgericht vorbehalten brause sander knig schneider bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr november rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider beschlossen antrag beklagten bewilligung prozesskostenhilfe abgelehnt beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet satz zpo senatsurteil dezember viii zr wum bereits geklrt frage berechtigung fristlosen kndigung wegen nachhaltiger strung hausfriedens psychisch kranken mieter tatrichter obliegt belange vermieters mieters mieter bercksichtigung wertentscheidungen grundgesetzes gegeneinander abzuwgen aao ii vorliegenden fall strungen behinderten sohn beklagten geht gelten tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts erforderlichen abwgung rahmen abs nr bgb vorgenommen rechtsgrnden beanstanden ball dr frellesen dr achilles dr hessel dr schneider vorinstanzen ag bonn entscheidung lg bonn entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja fluch karibik urhg bgb abs nr urheber grob fahrlssiges verhalten sinne abs nr bgb allein aufgrund fehlender marktbeobachtung angelastet urheber aufgrund nachprfbarer tatsachen klare anhaltspunkte fr anspruch abs satz urhg anspruch beziffern hierzu angaben dritten bentigt anspruch richtet regelmig erhebung stufenklage zuzumuten verjhrung hemmen synchronisationsleistungen synchronsprechers fr person hauptdarstellers kinofilms blicherweise derart marginal anwendungsbereich urhg generell ausgeschlossen bgh urteil mai zr kg berlin lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats kammergerichts juni zurckweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht verhltnis beklagten klage hinsichtlich auskunftsantrags bezifferten zahlungsantrags wegen kinoauswertung filme fluch karibik ii fluch karibik iii abgewiesen verhltnis beklagten berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts berlin dezember umfang berufungsantrge klgers auskunfts bezifferter zahlungsantrag wegen video dvd auswertung filme fluch karibik iii zurckgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger schauspieler synchronsprecher fr deutschsprachige fassung spielfilmproduktionen fluch karibik kinostart deutschland september fluch karibik ii kinostart deutschland juli fluch karibik iii kinostart deutschland mai synchronisierte jeweils johnny depp gespielte hauptrolle jack sparrow vertragspartner klgers produktion fluch karibik nachfolgend fluch karibik ag produktionen fluch karibik ii fluch karibik iii ag klger erhielt fr erste produktion grundlage vertraglich vereinbarten grundgage zusatzhonorar je take gesprochener abschnitt satz satzteil szene gesamthonorar fr produktionen fluch karibik ii iii pauschalhonorar jeweils gegenzug bertrug smtliche nutzungsrechte erbrachten knstlerischen leistungen jeweiligen vertragspartner deutschland ansssigen beklagten usa ansssige beklagte gehren walt disney konzern rede stehenden spielfilme produziert beklagten erlse kinoverwertung filme beklagten erlse video dvd vermarktung deutschland zugeflossen klger behauptet beklagten htten erlse kinoverwertung sowie video dvd vermarktung brigen deutschsprachigen raum schweiz sterreich erhalten klger auffassung stehe aufgrund herausragenden erfolgs filme angemessene weitere beteiligung ertrgen beklagten verwertung leistungen erzielt htten klger beklagten wege stufenklage auskunft zahlung anspruch genommen wobei gegenber beklagten ansprche hinsichtlich kinoauswertung gegenber beklagten hinsichtlich video dvd fernsehauswertung gegenber beklagten hinsichtlich fernsehausstrahlung geltend gemacht ursprnglich beklagte wegen video dvd auswertung verfolgten ansprche klger fr erledigt erklrt beklagten klage entgegengetreten beklagten wegen ansprche hinblick film fluch karibik einrede verjhrung erhoben beklagte internationale zustndigkeit deutscher gerichte gewandt landgericht teilurteil beklagte hinblick filme fluch karibik ii iii antragsgem auskunft verurteilt einnahmen gewerblichen gewerblichen vorfhrung deutschsprachigen kinofassungen genannten filme zugeflossen aufgeschlsselt kalenderjahren territorien deutschland schweiz sterreich sowie aufschlsselung kinobesucherzahlen hinsichtlich einseitig fr erledigt erklrten teils klage festgestellt beklagte verpflichtet darauf entfallenden teil kosten rechtsstreits tragen brigen landgericht ausnahme zweite stufe beklagte geltend gemachten zahlungsantrags wegen filmproduktionen fluch karibik ii fluch karibik iii klage beklagten unbegrndet beklagte unzulssig abgewiesen entscheidung klger beklagte berufung eingelegt beklagte rechtsmittel vollstndige abweisung klage begehrt rcknahme berufung gegenber beklagten klger berufungsinstanz beantragt beklagte verurteilen bezglich filmproduktion fluch karibik auskunft erteilen einnahmen gewerblichen gewerblichen vorfhrung deutschsprachigen kinofassung films zugeflossen aufgeschlsselt kalenderjahren territorien deutschland schweiz sterreich sowie aufschlsselung kinobesucherzahlen betragsmig festzusetzende weitere angemessene beteiligung zuzglich mehrwertsteuer sowie zinsen hieraus hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz europischen zentralbank seit juli fairnessausgleich filmauswertung genannten filmproduktion zahlen beklagte verurteilen bezglich deutschsprachigen fassungen filmproduktionen fluch karibik fluch karibik ii fluch karibik iii auskunft erteilen einnahmen video dvd vermarktung genannten filmproduktionen zugeflossen aufgeschlsselt kalenderjahren territorien deutschland schweiz sterreich angabe stckzahlen verkauften vervielfltigungsstcke betragsmig festzulegende weitere angemessene beteiligung zuzglich mehrwertsteuer sowie zinsen hieraus hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz europischen zentralbank seit januar fairnessausgleich fr verwertung genannten filmproduktionen bereich home entertainment video dvd zahlen beklagte verurteilen bezglich deutschsprachigen fassungen filmproduktionen fluch karibik fluch karibik ii fluch karibik iii auskunft erteilen hufig genannten produktionen deutschsprachigen sendegebiet deutschland sterreich schweiz beklagten lizenzierte sendeunternehmen ausgestrahlt worden erlse beklagten daraus zugeflossen aufgeschlsselt kalenderjahren territorien deutschland schweiz sterreich festzulegende weitere angemessene beteiligung zuzglich mehrwertsteuer sowie zinsen hieraus hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz europischen zentralbank seit mrz fairnessausgleich fr erlszufluss gem vorstehend zahlen berufungsgericht berufung klgers zurckgewiesen klage berufung beklagten insgesamt abgewiesen kg grur rr dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgers klagebegehren umfang zweitinstanzlichen antrge weiterverfolgt beklagten beantragen rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht beklagten geltend gemachten auskunfts zahlungsansprche abs abs urhg bgb verneint begrndung ausgefhrt geltend gemachten auskunftsansprche seien gegeben bereits greifbaren anhaltspunkte dafr vorlgen klger beklagten zahlungsansprche abs urhg klger synchronsprecher verhltnis beitrgen brigen knstler leistungsschutzberechtigten untergeordneten beitrag deutschen sprachfassung filme geleistet regelmig anspruch fairnessausgleich begrnden knne vertragspartner klgers htten beitrag pauschalhonoraren angemessen sinne abs urhg abgegolten weitere beteiligung abs urhg stehe klger daher weshalb stufenklage verfolgten zahlungsantrge abzuweisen seien ansprche wegen films fluch karibik seien brigen ablauf dezember jahr erhobenen klage verjhrt beklagte sei verpflichtet fr erledigt erklrten teil klage entfallenden kosten tragen klger wegen untergeordneten knstlerischen beitrags insoweit schon anspruch abs urhg zustehe revision teilweise erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht soweit auskunftsanspruch beklagte wegen kinoauswertung filme fluch karibik ii fluch karibik iii hierauf bezogenen unbezifferten zahlungsantrag sowie auskunftsanspruch beklagte wegen video dvd auswertung filme fluch karibik iii berufungsantrag klgers hierauf bezogenen unbezifferten zahlungsantrag berufungsantrag klgers fr unbegrndet erachtet weitergehende revision unbegrndet beklagte rechtsmittelbeklagte revisionsverfahrens revision fhrt beklagte revisionsschrift allerdings neben beklagten revisionsbeklagte gleichwohl revision beklagte gerichtet mngel parteibezeichnung rechtsmittelschriften unbeachtlich anbetracht jeweiligen umstnde vernnftigen zweifel person rechtsmittelklgers rechtsmittelbeklagten bestehen vgl bgh urteil juli zr njw beschluss november xi zb njw rr rn erforderliche klarheit ber rechtsmittelbeklagten wege auslegung rechtsmittelschrift zeitpunkt ablaufs rechtsmittelfrist vorliegenden unterlagen gewonnen zhlt vorliegend berufungsurteil revision revisionsschrift vorgelegt ergibt beklagte sache anfnglich berufungsverfahren beteiligt klger beklagte gerichtete berufung berufungsbegrndung zurckgenommen berufungsverfahren beklagte kostenentscheidung abgesehen anschlieend mehr beteiligt bestanden deshalb bereits revisionseinlegung vernnftigen zweifel revision beklagte gerichtet ii revision klgers verhltnis beklagten revision klgers beklagte teil erfolg revision verfolgt klger beklagte auskunftsanspruch hierauf bezogenen bezifferten zahlungsanspruch wegen filme fluch karibik iii revision wegen revisionsantrge zweitinstanzlichen schlussantrge klgers bezug genommen zweitinstanzlichen schlussantrge erfassten rede stehenden ansprche wegen filme fluch karibik ii iii klger zurckweisung berufung beklagten beantragt landgericht hinblick filme verurteilt worden revision erfolg soweit dagegen wendet berufungsgericht auskunfts zahlungsanspruch abs abs urhg bgb beklagte hinblick kinoauswertung films fluch karibik fr unbegrndet erachtet nachstehend ii erfolg bleiben angriffe revision dagegen berufungsgericht feststellungsantrag fr unbegrndet erachtet nachstehend ii entgegen ansicht revisionserwiderung abweisung unbezifferten zahlungsantrags landgericht hinblick film fluch karibik allerdings rechtskraft erwachsen klger berufungsbegrndung mrz auskunftsantrag antrag unbezifferten zahlungsantrag antrag angekndigt unschdlich vorschrift abs nr zpo berufungsbegrndung erklrung enthalten inwieweit urteil angefochten abnderung beantragt erfordert notwendig frmlichen antrag reicht vielmehr innerhalb berufungsbegrndungsfrist eingereichten schriftstze berufungsklgers gesamten inhalt ergeben umfang ziel urteil angefochten vgl bgh beschluss november viii zb njw streitfall berufungsbegrndung eindeutig entnehmen rechtsmittel klgers abweisung unbezifferten zahlungsantrags hinblick film fluch karibik richtete landgericht auskunftsund zahlungsantrag begrndung verneint ansprche seien ver jhrt ansicht klger berufungsbegrndung sowohl hinblick auskunfts zahlungsantrag angegriffen auskunftsanspruch beklagte wegen kinoauswertung films fluch karibik jedenfalls ende verjhrt aa hilfsanspruch bezifferung zahlungsanspruchs geltend gemachte auskunftsanspruch bgb verjhrt verhltnis hauptanspruch selbstndig bgb innerhalb drei jahren vgl bgb af bgh urteil dezember zr grur vorentwurf ii abs bgb beginnt regelmige verjhrungsfrist drei jahren schluss jahres anspruch entstanden glubiger anspruchsbegrndenden umstnden person schuldners kenntnis erlangt grobe fahrlssigkeit htte erlangen mssen ausbende knstler bgb auskunft verlangen aufgrund nachprfbarer tatsachen klare anhaltspunkte fr anspruch abs urhg bestehen vgl bgh urteil dezember zr grur rn wrp mambo no hinsichtlich fraglichen auskunftsanspruchs bgb kommt danach kenntnis grob fahrlssige unkenntnis klgers greifbaren anhaltspunkten aufflliges missverhltnis ertrgen vorteilen beklagten filmauswertung sinne abs satz urhg schlieen lassen gengt klgerseite kenntnis grob fahrlssige unkenntnis berdurchschnittlich erfolgreichen kinoauswertung films fluch karibik beklagte grobe fahrlssigkeit setzt dabei objektiv schweren subjektiv entschuldbaren versto anforderungen verkehr erfor derlichen sorgfalt voraus grob fahrlssige unkenntnis liegt glubiger kenntnis fehlt verkehr erforderliche sorgfalt ungewhnlich grobem mae verletzt ganz naheliegende berlegungen angestellt beachtet htte einleuchten mssen persnlich schwerer obliegenheitsversto eigenen angelegenheit anspruchsverfolgung vorgeworfen knnen vgl bgh urteil november vi zr njw rr rn urteil februar vi zr njw rn bb berufungsgericht zutreffend angenommen auskunftsanspruch bgb beklagte hinblick kinoauswertung films fluch karibik gem abs bgb verjhrt klger sptestens jahr entweder kenntnis herausragenden erfolg films deutschland allgemein zugnglichen quellen erlangt erfolg aufgrund grober fahrlssigkeit wusste erfolg macht revision geltend berufungsgericht anforderungen verkannt kennenmssen stellen allerdings berechtigten allein aufgrund fehlender marktbeobachtung grobe fahrlssigkeit angelastet vgl czychowski fromm nordemann urheberrecht aufl rn schricker haedicke schricker loewenheim urheberrecht aufl rn wandtke grunert wandtke bullinger urheberrecht aufl rn allgemeinen marktbeobachtungspflicht berufungsgericht ausgegangen vielmehr grob fahrlssige unkenntnis klgers lang andauernden kinoauswertung films fluch karibik deutschen grostdten breiten resonanz lokalen berregionalen presse sowie medien berichterstattung jahr ber os car nominierungen mehreren kategorien gefolgert tatrichterliche wrdigung revisionsverfahren eingeschrnkt berprfbar lsst rechtsfehler erkennen erfolg rgt revision berufungsgericht vorbringen klgers auseinandergesetzt blockbuster erfolg films jahren wegen groen beruflichen beanspruchung zahlreiche hauptrollen dortmunder stadttheater zeitraum kenntnis erlangen knnen berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen berichterstattung ber fraglichen film deutschen grostdten einschlielich dortmund derart umfangreich klger wirklich kenntnis gehabt kenntnis erfolg films bewusst verschlossen ebenfalls erfolg macht revision geltend klger zunchst kenntnis davon gehabt anspruch weitere beteiligung jahr ausbende knstler erstreckt worden sei fr grob fahrlssige unkenntnis kommt zutreffende rechtliche wrdigung vgl bgh njw rr rn recht berufungsgericht davon ausgegangen zahlungsanspruch abs satz urhg beklagte wegen spielfilms fluch karibik abs bgb verjhrt fr verjhrung zahlungsanspruchs klgers gegenber beklagten abs urhg kommt kenntnis grob fahrlssige unkenntnis umstnde denen aufflliges missverhltnis vereinbarten gegenleistung sinne abs satz urhg ertrgnissen vorteilen beklagten aufgrund filmauswertung ergab setzt kenntnis grob fahrlssige unkenntnis dritten beklagten erzielten ertrge vorteile voraus vgl schricker haedicke schricker loewenheim aao rn wandtke grunert wandtke bullinger aao rn zhlen etwa verwerter erzielten bruttoerlse gewinn vgl bgh urteil september zr grur rn wrp boot ausreichend glubiger aufgrund grob fahrlssig unbekannt gebliebenen tatsachen zugemutet durchsetzung ansprche bestimmte person aussichtsreich risikolos klage erheben vgl bgh urteil oktober vi zr njw bgh njw rr rn dabei glubiger anspruch abschlieend beziffern knnen gengt etwa feststellungsklage erheben entsprechendes gilt glubiger erhebung stufenklage zuzumuten vorliegend fall vortrag klgers aufgrund nachprfbarer tatsachen klare anhaltspunkte fr anspruch abs satz urhg vorlagen revision ebenfalls erfolg soweit dagegen wendet berufungsgericht feststellungsantrag vgl ziff landgerichtlichen urteilsformel fr unbegrndet erachtet aa klger klage beklagten auskunft ber erlse video dvd vermarktung filme fluch karibik iii beansprucht antrag klger erster instanz hauptsache fr erledigt erklrt beklagte erledigungserkl rung angeschlossen landgericht htte danach ber frage entscheiden mssen rechtsstreit insoweit hauptsache erledigt meinung unbegrndeten antrag antrag feststellung pflicht ersatz prozesskosten ausgelegt vgl bgh urteil mai iii zr njw antrag fr begrndet erachtet berufungsgericht feststellungsantrag dagegen unbegrndet angesehen bb berufungsgericht auskunftsanspruch beklagte hinblick video dvd auswertung filme fluch karibik iii recht verneint greifbare anhaltspunkte fr anspruch abs urhg beklagte wegen video dvd auswertung klger dargelegt gegenteiliges zeigt revision revision dagegen erfolg soweit dagegen wendet berufungsgericht auskunftsanspruch klgers beklagte wegen kinoauswertung filmproduktionen fluch karibik ii fluch karibik iii verneint berufungsgericht rechtlichen ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen leistungsschutzberechtigter bereits aufgrund nachprfbarer tatsachen klare anhaltspunkte fr anspruch abs urhg bestehen auskunftserteilung bgb gegebenenfalls rechnungslegung bgb verlangen einzelnen weiteren voraussetzungen anspruchs ermitteln zahlende vergtung berechnen knnen vgl bgh urteil dezember zr grur wrp musikfragmente bgh grur rn mambo no grur rn boot annahme berufungsgerichts auskunftsanspruch beklagte wegen filme fluch karibik ii iii sei begrndet klger greifbaren anhaltspunkte fr abs satz urhg erforderliche auffllige missverhltnis dargelegt hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand aa gem abs urhg derjenige urheber nutzungsrechte eingerumt verlangen berechtigten verpflichtet nderung vertrags einzuwilligen urheber nutzungsrechte bedingungen eingerumt fhren vereinbarte gegenleistung bercksichtigung gesamten beziehungen urheber werknutzer aufflligen missverhltnis ertrgen vorteilen nutzung werks steht nutzungsrechtsinhaber nutzungsrecht bertragen weitere nutzungsrechte eingerumt ergibt auffllige missverhltnis ertrgnissen vorteilen dritten haftet dritte urheber abs urhg unmittelbar magabe absatzes bercksichtigung vertraglichen beziehungen lizenzkette rechte ausbenden knstlers vorschrift urhg entsprechend anwendbar abs satz urhg bb berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen klger fr deutschsprachige fassung filme fluch karibik ii iii erbrachten leistung synchronisierung johnny depp dargestellten rolle jack sparrow knstlerische darbietung sinne urhg handelt vgl bgh urteil september zr grur wrp synchronisationssprecher reich schwarz hartlieb schwarz handbuch film fernseh videorechts aufl kap rn bscher wandtke bullinger aao rn klger nutzungsrechte leistungen bertragen beklagte ausgewertet cc erfolg wendet revision annahme berufungsgerichts missverhltnis sinne abs satz urhg vereinbarten vergtung beklagten verwertung erzielten ertrgen sei bereits deshalb ausgeschlossen klger untergeordneten beitrag gesamtwerk erbracht berufungsgericht davon ausgegangen lediglich untergeordneter beitrag branchenbliches pauschalhonorar abgegolten beitrag regelmig anspruch urhg begrndet angenommen beitrge klgers verhltnis beitrgen brigen urheber untergeordnet einzustufen seien originr schauspielerischen leistung johnny depp beitrag leisten knnen deutsche textfassung sei vorgegeben worden eigenschpferischer beitrag stimmliche darstellung hauptdarstellers filmen beschrnkt sei spielraum eher begrenzt zudem seien wortbestimmenden sequenzen immer einsatz technischer tricks effekte zahlreicher nebendarsteller komparsen lngerer kampf action grusel klamaukszenen unterbrochen denen figur jack sparrow entweder vielen beteiligten erscheinung trete denen teil nonverbale geschehen dominiere fr untergeordnete bedeutung ttigkeit spreche umstand synchronisation filme fluch karibik iii insgesamt zwlf tage umfasst zugestimmt berufungsgericht unrecht voraussetzungen aufflligen missverhltnisses sinne abs satz urhg hinweis untergeordnete ttigkeit klgers verneint rechtsprechung senats urhg af rahmen auslegung urhg zurckgegriffen vgl beschlussempfehlung bericht rechtsausschusses gesetzentwurf bundesregierung strkung vertraglichen stellung urhebern ausbenden knstlern bt drucks setzt anspruch weitere angemessene beteiligung voraus leistung ausbenden knstlers urschlich fr ertrge vorteile nutzung werks gezogen vgl bgh urteil januar zr bghz comic bersetzungen insoweit urheber ausbende knstler eher untergeordneten beitrag gesamtwerk erbracht generell anwendungsbereich urhg ausgeschlossen vgl urhg af bgh urteil juni zr grur kinderhrspiele gnzlich untergeordneten leistungen blicherweise pauschalhonorar abgegolten aufflliges missverhltnis vergtung verwertung erzielten vorteilen vornherein ausgeschlossen urhg af bghz comic bersetzungen bgh grur kinderhrspiele urhg beschlussempfehlung bericht rechtsausschusses bt drucks mastben annahme berufungsgerichts ansprche klgers abs urhg seien allein hinblick geringe bedeutung beitrags klgers gesamtwerk vornherein ausgeschlossen frei rechtsfehlern berufungsgericht hohe anforderungen beitrag klgers ausbender knstler fr gesamtwerk filme fluch karibik ii iii gestellt gnzlich untergeordneten gleichsam marginalen beitrgen anspruch urhg ausgeschlossen davon leistung synchronsprechers synchronisierung hauptdarstellers films bernommen allgemeinen ausgegangen vgl reich schwarz hartlieb schwarz aao kap rn wandtke leinemann berufungsgericht angenommen synchronisierungsleistung fr eindruck dargestellten filmfigur wesentlich mitprgende bedeutung entspricht feststellungen landgerichts wonach stimme menschen besonderes persnlichkeitsmerkmal darstellt fr erscheinung jeweiligen trgers fr wahrnehmung person dritte regelmig wesentliche prgende rolle spielt ttigkeit synchronsprechers synchronisierung hauptdarstellers bloe ablesen vorgegebenen textes beschrnkt stimmliche nachspielen jeweiligen filmszenen erfordert regelfall davon ausgegangen synchronisationsleistung fr hauptdarsteller films sei untergeordneter bedeutung fr gesamtwerk anspruch abs urhg vornherein ausgeschlossen ergibt ausfhrungen berufungsgerichts verhltnis wortbestimmten szenen denen figur jack sparrow beteiligt brigen teilen fraglichen filme ausfhrungen berufungsgerichts hierzu allgemein gehalten rckschluss erlauben sprachanteil hauptfigur jack sparrow sei gering aufgrund besonderen umstnde streitfalls marginalen bedeutung synchronisationsleistungen klgers auszugehen sei revision ebenfalls erfolg soweit abweisung beklagte gerichteten zahlungsantrags hinblick filme fluch karibik ii iii gerichtet berufungsgericht unbezifferten zahlungsantrag begrndung verneint anspruch abs satz abs satz urhg sei wegen geringen bedeutung beitrags klgers gegeben beurteilung bestand vorstehend rn abweisung unbezifferten zahlungsantrags umfang grundlage entzogen iii revision klgers verhltnis beklagten revision klgers verhltnis beklagten teilweise erfolg revision unbegrndet soweit dagegen wendet berufungsgericht auskunfts zahlungsansprche beklagte hinblick fernsehauswertung filme fluch karibik iii verneint berufungsantrge klgers revision dagegen erfolg fhrt umfang aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht soweit ansprche auskunft zahlung wegen video dvdvermarktung filme fluch karibik iii fr unbegrndet erachtet berufungsantrge klgers berufungsgericht auskunfts zahlungsantrag klgers beklagte abs abs satz urhg hinblick untergeordnete bedeutung beitrags gesamtwerk verneint annahme hlt vorstehend dargestellten grnden revisionsrechtlichen nachprfung stand rn auskunfts zahlungsanspruch klgers beklagte wegen video dvd vermarktung films fluch karibik abs bgb verjhrt revision rgt zusammenhang recht feststellungen berufungsgerichts frage wann klger kenntnis anspruchsbegrndenden umstnden grob fahrlssige unkenntnis vorlag kinoauswertung films beziehen berufungsgericht hingegen festgestellt wann beklagte video dvd auswertung begonnen wann verjhrungsfrist anspruchs beklagte lauf gesetzt worden berufungsurteil stellt hinblick verneinung auskunfts zahlungsanspruchs klgers beklagte wegen fernsehauswertung filme fluch karibik iii allerdings grnden richtig dar zpo beklagte behauptet tv sendelizenzen vergeben ausstrahlung fraglichen filme fernsehen erlse erzielt vortrag klger bestritten danach besteht streitfall beklagte weder weitergehender auskunfts zahlungsanspruch wegen filmauswertung abs urhg iv revision klgers danach berufungsurteil aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen soweit berufungsgericht auskunftsund zahlungsanspruch beklagte wegen kinoverwertung filme fluch karibik ii iii beklagte wegen video dvd vermarktung filme fluch karibik iii verneint fr weitere verfahren weist senat folgendes beantwortung frage aufflliges missverhltnis gegenleistung fr einrumung nutzungsrechts vereinbarten vergtung urhebers nutzung werks erzielten ertrgen vorteilen dritten besteht setzt senat erlass berufungsurteils entschieden zunchst feststellung urheber vereinbarten vergtung dritten erzielten ertrge vorteile voraus sodann vergtung bestimmen nachhinein betrachtet insbesondere bercksichtigung erzielten ertrge vorteile angemessen sinne abs satz urhg schlielich prfen vereinbarte vergtung blick angemessene vergtung aufflligen missverhltnis ertrgen vorteilen steht vgl bgh grur rn boot aufflliges missverhltnis liegt jedenfalls vereinbarte vergtung hlfte angemessenen vergtung betrgt gesamten beziehungen urhebers nutzungsberechtigten bercksichtigen knnen magabe umstnde bereits geringere abweichungen aufflliges missverhltnis begrnden vgl bgh grur rn boot vgl beschlussempfehlung bericht rechtsausschusses bt drucks prfung aufflliges missverhltnis sinne abs satz urhg besteht berufungsgericht ertrgnisse vorteile betrachtung einzubeziehen verbreitungshandlungen deutschsprachigen ausland sterreich schweiz ergeben ausland ausgefhrte nutzungshandlungen unterfallen vorliegend abs urhg klger vertragspartner gem art egbgb fr rechtsbeziehungen deutsches recht gewhlt vgl schulze dreier schulze urheberrechtsgesetz aufl rn norde mann schiffel fromm nordemann aao rn urheber leistungsschutzberechtigte nutzungsberechtigte anwendung deutschen rechts wirksam vereinbart anwendungsbereich urhg jedenfalls deutschland erfolgte nutzungshandlungen begrenzt streitfall rechteeinrumung inland beschrnkt vereinbarte vergtung sowohl inlndische auslndische nutzungshandlungen abgegolten prfung aufflligen missverhltnisses ertrgnisse vorteile dritten nutzung ausland einzubeziehen beurteilung greifbare anhaltspunkte fr aufflliges missverhltnis bestehen weitere vergtung klgers hhe fr werbemanahmen einzurechnen prfung aufflliges missverhltnis besteht gesamten beziehungen urhebers leistungsschutzberechtigten verwerter bercksichtigen vgl bgh grur rn boot vergtung geeignet aufflliges missverhltnis auszuschlieen berhaupt erst vergleich beteiligten erzielten ertrgen gegebenenfalls erteilung begehrten ausknfte ergeben frage daher erst weiteren stufe verfahrens bezifferung zahlungsansprche klren frage greifbare anhaltspunkte fr aufflliges missverhltnis vorliegen berufungsgericht umstand bercksichtigen klger fr synchronisation filme fluch karibik ii iii etwa dreifach hohes entgelt erhalten fr film fluch karibik zeitpunkten vergtungen fr synchronisationsleistungen klgers fr filme fluch karibik ii iii vereinbart wurden erfolg filmes fluch karibik bekannt hintergrund klger gegenber vergtung fr ersten film hhere honorar erhalten basis frage beurteilen aufflliges missverhltnis vorliegt berufungsgericht prfen natur auskunftsbegehrens treu glauben abgeleiteten anspruchs vorliegend grenzen auskunftspflicht ergeben scheidet seiten berechtigten geforderten angaben erreichung vertragszwecks unbedingt erforderlich setzt seiten verpflichteten voraus auskunftsbegehren unzumutbaren aufwand beeintrchtigung berechtigter interessen nachkommen vgl bgh grur musikfragmente grur rn boot revision macht zusammenhang geltend verlangte auskunft betrfe vertrauliche informationen ber betriebsinterne vorgnge klger beansprucht auskunft beklagten ber einnahmen vorfhrung deutschsprachigen kinofassung fraglichen filme angabe kinobesucherzahlen beklagten ber einnahmen video dvd vermarktung angabe verkauften stckzahlen beklagten aufgegliederten angaben schtzenswertes geheimhaltungsinteresse schwer wiegt dahinter auskunftsinteresse klgers zurcktreten msste dargelegt weiteres ersichtlich bornkamm pokrant bscher ribgh dr koch urlaub daher unterschreiben bornkamm lffler vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache alias wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts juli gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bckeburg februar feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels nebenklgern dadurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe zehn jahren verurteilt hiergegen gerichtete rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision erfolg feststellungen tragen verurteilung angeklagten wegen vollendeten totschlags angeklagte geriet lebensgefhrtin spter getteten wegen deren trennungsabsichten streit tt lichkeiten alkoholisierten frau schtzen ergriff getragenen halstuch hielt zunchst ausgestrecktem rechtem arm abstand sodann entschloss drosseln hierzu zog stehend krftigen drehbewegung rechten faust halstuch frau bekam atemnot weiteren verlauf verfrbte gesichts haut rtlich violett stauungsblutungen kopf halsbereich traten schlielich wurde frau bewusstlos beine wegsackten gleich wohl lockerte angeklagte griff setzte drosselung fort sptestens ab zeitpunkt vertraute mehr ernsthaft darauf frau berleben wrde nahm tod billigend kauf insgesamt hielt angeklagte drosselung ber zeitraum zwei drei minuten aufrecht frau verstarb zentralem atem kreislaufregulations versagen infolge sauerstoffmangels geht tter whrend handelns krperverletzungs ttungsvorsatz ber wegen vollendeten totschlags verurteilt tode fhrenden gegebenenfalls todeseintritt beschleunigenden handlungen ttungsvorsatz ausgefhrt steht dagegen fest auszuschlieen fr todeseintritt bereits handlungen urschlich tter krperverletzungsvorsatz vorgenommen kommt verurteilung wegen krperverletzung todesfolge versuchten totschlags betracht bgh nstz njw fr zentrale regulationsversagen urschliche sauerstoffmangel erst dadurch hervorgerufen wurde angeklagte opfer ber erkannten eintritt bewusstlosigkeit hinaus strangulierte gegebenenfalls bereits gang befindliches tode fhrendes krperliches geschehen beschleunigte feststellungen indes entnehmen neue tatrichter gelegenheit tatgeschehen insgesamt neue feststellungen treffen becker lienen schfer sost scheible mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes anerkenntnisurteil xi zr rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter wiechers richter dr grneberg maihold pamp sowie richterin dr menges fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november aufgehoben berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts frankfurt main august abgendert folgt neu gefasst beklagte verurteilt klger nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit juni zahlen kosten rechtsstreits beklagten auferlegt streitwert revisionsverfahrens betrgt rechts wegen wiechers grneberg pamp maihold menges vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz juli prfungsverfahren antragsteller revisionsklger antragsgegner revisionsbeklagter wegen anfechtung manahme dienstaufsicht bundesgerichtshof dienstgericht bundes juli mndliche verhandlung vorsitzenden richter bundesgerichtshof prof dr erdmann richter bundesgerichtshof dr siol dr boetticher seiffert richterin bundesgerichtshof solin fr recht erkannt revision antragstellers urteil bayerischen dienstgerichts fr richter mnchen september zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen rechts wegen tatbestand antragsteller zeit oktober dezember staatsanwalt staatsanwaltschaft ttig seit juli richter amtsgericht mnchen strafsachen befat september erlie antragsteller abteilung anhngigen strafverfahren ds geklagten haftbefehl angeklagte wurde aufgrund haftbefehls september festgenommen beantragte selben tage mnd liche haftprfung wurde september antragsteller durchgefhrt haftfortdauer anordnete aufgrund hauptverhandlung november verurteilte antragsteller angeklagten wegen vorstzlicher krperverletzung tateinheit bedrohung freiheitsstrafe vier monaten deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wurde gleichzeitig ordnete haftfortdauer urteil legten sowohl staatsanwaltschaft rechtskundigen verteidigte angeklagte berufung letzterer beantragte berufungsschrift november november gericht einging november antragsteller kenntnis genommen wurde zugleich aufhebung haftbefehls ber antrag wurde erst mehr zwei monaten entschieden nachdem angeklagte schreiben januar landgericht gewandt haftsache ge kennzeichneten akten antragsteller unterschriebenen urteil dezember eingegangen schreiben wies angeklagte darauf amtsgericht verhngte freiheits strafe januar vollem umfang verbt landgericht hob daraufhin haftbefehl januar ordnete entlassung angeklagten berufungshauptverhandlung wurden beide berufungen zurckgenommen prsident amtsgerichts hielt antragsteller schreiben august gem drig unterlas sung alsbaldigen vorlage antrags aufhebung haftbefehls antragsteller fr zustndig angesehene landgericht ordnungswidrige art ausfhrung amtsgeschfts erachte dabei legte prfung hinblick grundsatz richterlicher unabhngigkeit rechtsauffassung antragstellers zugrunde wonach entscheidung ber haftaufhebungsantrag berufungsgericht treffen sei allerdings erst eingang akten dafr zustndig erfolglosem widerspruch vorhalt antragsteller bayerische dienstgericht fr richter mnchen angerufen feststellung beantragt vorhalt bescheid august richterliche unabhngigkeit beeintrchtigende manahme dienstaufsicht darstelle deswegen unzulssig sei antrag dienstgericht urteil september zurckgewiesen begrndung ausgefhrt prsidenten amtsgerichts ausgesprochene vorhalt beziehe ausschlielich darauf antragsteller alsbaldige vorlage antrags aufhebung haftbefehls beim landgericht veranlat daher betreffe vorhalt grundstzlich dienstaufsichtlichen manahme entzogenen kernbereich richterlicher ttigkeit bereich ueren ordnung abs drig vorhalte dienstvorgesetzten zulssig seien vorhalt sei sachlich gerechtfertigt antragsteller langjhriger ttigkeit staatsanwalt strafrichter bekannten beschleunigungsgebot haftsachen zuwiderhandelnd getan haftentlassungsantrag november beschleunigt entscheidung landgericht zuzufhren pflicht wre wegen einzelheiten begrndung entscheidungsgrnde angefochtenen urteils verwiesen revision verfolgt antragsteller begehren wendet ansicht dienstgerichts wonach vorhalt kernbereich richterlicher amtsttigkeit beziehe vorhalt sei sachlich gerechtfertigt vorlage berufung grtmglicher beschleunigung gefrdert brigen antragsteller meinung art sachbehandlung lcke durchgngig gewhrenden rechtsschutz haftsachen entstanden sei begrndung zustndigkeit landgerichts haftkontrolle beim amtsgericht verbleibe antragsteller beantragt aufhebung urteils bayerischen dienstgerichts fr richter mnchen september dg festzustellen vorhalt prsidenten amtsgerichts august fassung widerspruchsbescheids prsidentin oberlandesgerichts november richterli che unabhngigkeit beeintrchtigende manahme dienstaufsicht darstelle deswegen unzulssig sei antragsgegner beantragt revision zurckzuweisen wegen nheren einzelheiten vorbringens revisionsbegrndung dezember revisionserwiderung februar bezug genommen entscheidungsgrnde zulssige revision begrndet bayerische dienstgericht fr richter recht davon ausgegangen vorhalt prsidenten amtsgerichts manahme dienstaufsicht zulssig antragsteller richterlichen unabhngigkeit beeintrchtigt abs drig untersteht richter dienstaufsicht soweit richterliche unabhngigkeit beeintrchtigt eigentliche rechtsfindung dienstaufsicht entzogen zugleich mittelbar dienenden vorbereitenden nachfolgenden sach verfahrensentscheidungen interesse wirksamen schutzes richterlichen unabhngigkeit ebenfalls kernbereich richterlicher ttigkeit zuzurechnen vgl bghz bgh urteile januar riz njw oktober riz driz bereich manahmen dienstaufsicht zulssig offensichtlichen zweifel entrckten fehlgriff handelt vgl bghz bgh urteil dezember riz driz andererseits geht gesetz abs drig davon richterliche amtsttigkeit teilbereichen dienstaufsicht zugnglich gibt abs drig dienstvorgesetzten ausdrcklich befugnis richter ordnungswidrige art ausfhrung dienstgeschften vorzuhalten ordnungsgemer unverzglicher erledigung ermahnen entspricht daher stndiger rechtsprechung dienstgerichts bundes richterliche amtsfhrung insoweit dienstaufsicht liegt sicherung ordnungsgemen geschftsablaufs uere form erledigung amtsgeschfte fragen geht kernbereich eigentlichen rechtsprechung weit entrckt ueren ordnung gehrig anzusehen bghz bgh urteil juni riz driz antragsteller beanstandete vorhalt bezieht ausschlielich verzgerte vorlage haftaufhebungsantrages prsident amtsgerichts wendet rechtsauffassung antragstellers antrag angeklagten november berufung verbundenen zusatzantrag haftprfung landgericht darstelle ber eingang berufung entscheiden hlt antragsteller lediglich haftsachen geltende beschleunigungsgebot miachtet akten haftaufhebungsantrag weder schnellstmglich sogleich fertigung zustellung urteils berufungsgericht vorgelegt dienstgericht insoweit revisionsrechtlich beanstandender weise ausgefhrt beispielsweise hinweis haftentlassungsantrag anllich vorlage akten staatsanwaltschaft november htte erfolgen knnen hinweis spteren verfgungen unterblieben vorhalt bezieht mithin bereich ueren ordnung dienstvorgesetzte sofern weiteren voraussetzungen abs drig vorliegen befugt richter ordnungswidrige ausbung ttigkeit vorzuhalten fr zukunft ermahnung allgemein anzuhalten amtsgeschfte ordnungsgem erledigen bghz bgh urteile januar riz njw november riz njw vorhalt beeintrchtigt richterliche unabhngigkeit betroffenen richters soweit antragsteller darber hinaus geltend macht vorhalt sei sachlich gerechtfertigt vorlage berufung landgericht grtmglicher beschleunigung gefrdert einwendungen vorliegenden verfahren unbeachtlich dienstgericht anfechtung manahme dienstaufsicht grnden abs drig darber entscheiden manahme unabhngigkeit richters beeintrchtigt hingegen prfen allgemein rechtmig sachlich gerechtfertigt insoweit verwaltungsrechtsweg gegeben vgl bghz bgh urteil september riz njw kostenentscheidung beruht abs satz drig abs vwgo wert streitgegenstandes fr revisionsverfahren entsprechend abs satz abs satz gkg dm festgesetzt erdmann siol seiffert boetticher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo abs satz gebietskrperschaft brgerlichen rechtsstreit zwei jeweils unabhngigen verfassungsorganen zuzuordnende stellen vertreten prsident bundesverfassungsgerichts generalbundesanwalt obsiegensfall gleichwohl kosten rechtsanwalts erstattet verlangen bgh beschluss januar iii zb olg karlsruhe lg karlsruhe iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizeprsidenten schlick richter drr dr herrmann seiters tombrink beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe november zurckgewiesen beklagte kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen streitwert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde parteien streiten kostenfestsetzungsverfahren frage beklagte bundesrepublik deutschland erstattung kosten zweier prozessbevollmchtigter verlangen klgerin beklagte zugrunde liegenden rechtsstreit ersatz schden anspruch genommen klgerin ansicht gemeinschaftsrechtswidrige entscheidungen bundesgerichthofs bundesverfassungsge richts zuvor gefhrten zivilprozess entstanden sollen landgericht gemeinschaftsrechtlichen staatshaftungsanspruch gesttzte klage abgewiesen klgerin kosten rechtsstreits auferlegt beklagte landgericht sowohl prsidenten bundesverfassungsgerichts generalbundesanwalt beim bundesgerichtshof vertreten worden beide eigene anwlte beauftragt fr beklagte abschluss instanz jeweils festsetzung kosten beantragt landgericht beiden kostenfestsetzungsantrgen entsprochen sofortige beschwerde klgerin oberlandesgericht soweit interesse kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben klgerin verpflichtet worden prsidenten bundesverfassungsgerichts vertretenen beklagten nebst zinsen erstatten hiergegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde beklagten meint besondere stellung bundesverfassungsgerichts selbstndiges verfassungsorgan neben generalbundesanwalts vertreter bundes erfordere getrennte anwaltliche vertretung bergeordneten stelle fehle etwaige meinungsverschiedenheiten betreffend prozessfhrung bindend entscheiden knne zudem sei einzigen anwalt prozessfhrung deshalb zuzumuten entgegen abs brao gezwungen wre widerstreitende interessen vertreten zumal erhobenen vorwrfen unterschiedliche art begegnen sei ii zulssige rechtsbeschwerde sache erfolg abs satz zpo unterliegende partei gegner entstandenen kosten erstatten soweit zweckentsprechenden rechtsverfolgung verteidigung notwendig erstattenden kosten gehren insbesondere gesetzlichen gebhren auslagen rechtsanwalts obsiegenden partei abs satz zpo abs satz zpo bestimmt hierzu kosten mehrerer anwlte insoweit erstatten kosten rechtsanwalts bersteigen person rechtsanwalts wechsel eintreten hiernach beklagte anspruch erstattung kosten rechtsanwalts recht rechtsbeschwerde beanstandet beschwerdegericht davon ausgegangen parteien prozessrechtsverhltnis bestand beklagte ungeachtet vertretung zwei stellen parteifhige rechtspersnlichkeit prsident bundesverfassungsgerichts generalbundesanwalt mithin verschiedenen parteien voraussetzungen denen obsiegende partei erstattung kosten fr zwei rechtsanwlte verlangen erfllt rechtsprechung lsst ber abs satz zpo vorgesehenen fall anwaltswechsels hinaus unterschiedlichen grnden ausnahmen vgl bersicht musielak wolst zpo aufl rn unterbevollmchtigung siehe bgh beschlsse november vi zb njw rr oktober viii zb njw verkehrsanwalt siehe bgh beschluss september iv zb njw vgl henssler deckenbrock mdr ff zeitgleiche beauftragung mehrerer anwlte hauptbevollmchtigte partei allerdings grundstzlich notwendig beziehungsweise kostenerstattung fr zweiten rechtsanwalt abs satz zpo ausgeschlossen erachtet bork stein jonas bork zpo aufl rn hartmann baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rn henssler deckenbrock aao jeweils mwn fr gebietskrperschaft gilt rechtsstreit aufgrund vertretungsregelungen mehrere stellen vertreten grundstzlich kostenerstattung fr rechtsanwalt verlangen olg koblenz anwbl olg kln jurbro ff anwbl olg mnchen mdr olg frankfurt jz zller herget zpo aufl rn stichwort behrde hieran ndert vertretung berufenen stellen getrennte verfassungsorgane darstellen beziehungsweise unterschiedlichen verfassungsorganen zuzuordnen aa olg hamburg jurbro konstellation legislative exekutive anspruch genommen wurden verklagten gebietskrperschaft kostenmig rechte zweier streitgenossen eingerumt aa richtig derartigen fllen gemeinsame vertretungsbehrde bergeordnete stelle vertretung koordinieren knnte regel existiert verhlt streitfall bundesgerichtshof soweit rechtsprechungsaufgaben wahrnimmt verwaltungsgeschftsbereich bundesministeriums justiz zugeordnet abschnitt nr abs lit anordnung ber vertretung bundes geschftsbereich bundesministers justiz ber verfahren vertretung april banz vertritt generalbundesanwalt beim bundesgerichtshof beklagte verfahren bundesgerichtshof betrifft gerichtlichen verfahren bundesverfassungsgericht betreffen vertritt demgegenber prsident beklagte abs gobverfg mangels entgegenstehenden regelung vertreter beklagten alleinigen prozessfhrung berechtigt bundesverfassungsgericht eigenstndiges verfassungsorgan generalbundesanwalt verfassungsorgan bundesregierung zuzuordnen fehlt gemeinsamen bergeordneten vertretung deren koordinierung berufenen stelle bb fehlen stelle rechtfertigt indessen einzelnen vertretung berufenen ministerien nachgeordneten behrden beziehungsweise verfassungs organe kostenrechtlich streitgenossen behandeln prozesspartei bleibt allein bundesrepublik deutschland jeweiligen behrden lediglich reprsentiert prinzip treu glauben wurzelnde gebot sparsamer prozessfhrung gebietet prozessgegner kostenmig umstand belastet einheitlichen vertretung verklagten gebietskrperschaft fehlt wrde berechtigten interessen brgers widersprechen einzelfall deshalb vervielfltigung prozesskosten kostenrisikos rechnen htte differenzierung staatlichen aufgaben mehrzahl vertretungsberechtigten stellen beklagten bringt olg mnchen aao olg kln anwbl aao baur anm olg frankfurt aao sowohl umstand krperschaft ffentlichen rechts mehrere stellen vertreten tatsache bestimmten konstellationen bergeordnete rechtlichen interessen koordinierende stelle fehlt verfassungsmige organisation krperschaft bedingt risiko interessenkonflikten wessen einzelplan etats geforderte leistung unterliegensfall begleichen wre meinungsverschiedenheiten mehreren organen entspringt internen organisation allein sphre krperschaft deshalb gefahr insofern gilt zivilprozess fr juristische personen privatrechts kostenmiger hinsicht prozessgegner bergewlzt etwaige interne interessenkonflikte juristische person vielmehr lsen gefahr gelingt kostenmiger hinsicht tragen olg kln jurbro aao vgl olg mnchen aao olg kln anwbl aao wre wrde staat gebiet zivilrechts brger gleichrangig gegenbersteht unzulssig bevorzugt olg kln anwbl aao recht juristische person vertretenden stelle eigenen anwalts bedienen zpo interessen geschftsbereichs wahren bleibt hiervon unberhrt lediglich zustzlich entstehenden kosten gegner erstatten hieran ndert bundesverfassungsgericht selbstndiges grundgesetz eigens benanntes oberstes verfassungsorgan bverfge gleichen stufe staatsorgane bundesprsident bundestag bundesrat bundesregierung steht statusdenkschrift jr nf richtig bundesverfassungsgericht gerichtshof sui generis wesentlichen fragen herausragender politischer bedeutung selbstndig entscheiden statusdenkschrift aao ff hervorgehobenen organstellung ausschlieliche zustndigkeit fr erfllung art gg bertragenen rechtsprechungsaufgaben gebiet verfassungsrechts folgt vielmehr bundesverfassungsgericht fiskalischen verwaltungsfragen unabhngig eigenen einzelplan bundeshaushalt sowie eigene verwaltung insoweit ministerium unterstellt bethge maunz schmidt bleibtreu bverfgg stand juli rn vgl umbach umbach clemens dollinger bverfgg mitarbeiterkommentar aufl rn ff herausgehobenen gegenber verfassungsorganen unabhngigen stellung bundesverfassungsgerichts ergibt staatsorganisationsrechtlicher protokollarischer hinsicht gleiche stufe gestellt weiteres neben bundesministerium justiz vertretung beklagten berufenes bundesministerium deshalb soweit geschftsbereich betroffen eigenstndigen vertretung beklagten berechtigt insbesondere braucht fhrung zivilprozesses parallel vertretung befugten bundesbehrde abzustimmen gar unterzuordnen unterliegt daher zweifel bundesverfassungsgericht rcksprache abstimmung generalbundesanwalt berechtigt eigenen rechtsanwalt beauftragen unabhngigkeit bundesverfassungsgerichts einerseits bundesregierung andererseits folgt brigen umgekehrt rechtsstreit geschftsbereich betroffene bundesministerium beziehungsweise vertretung beklagten berufene generalbundesanwalt prozessfhrung selbstndig unabhngig bundesverfassungsgericht vornehmen konnte insoweit eigenen anwalt beauftragen durfte hieraus ergibt indessen entgegen auffassung rechtsbeschwerde sowohl kosten prsidenten bundesverfassungsgerichts brgerlichen rechtsstreit bestellten prozessbevollmchtigten diejenigen weiteren rechtsanwalts vertretungsorgan beklagten beauftragt wurde unterlegenen gegner gem abs zpo erstatten wren selbstndigkeit vertretungen beklagten prsidenten bundesverfassungsgerichts stelle generalbundesanwalt beim bundesgerichtshof beruht grundgesetz vorgegebenen staats organisation beklagten fr beiden vertretung berufenen stellen mglichkeit folgt jeweils eigenen rechtsanwalts bedienen somit sphre beklagten zuzuordnen hinsicht besteht trotz besonderen stellung bundesverfassungsgerichts unterschied fallgestaltungen denen zwei ministerien nachgeordnete behrden unabhngig voneinander beklagte vertreten hieraus folgende risiko verdoppelung auergerichtlichen kosten oben buchstabe ausgefhrten grnden zivilprozess brger beklagte gleichrangig gegenber treten allein letztere tragen unbeachtlich klage zwei verschiedene vermeintliche amtspflichtverletzungen gesttzt klgerin richtern bundesverfassungsgerichts bundesgerichtshofs vorgeworfen htte beklagte hinsichtlich bundesverfassungsrichtern angelasteten entscheidung verteidigen knnen bezglich richtern bundesgerichtshofs vorgeworfenen verstoes pflicht vorlage gerichtshof europischen gemeinschaften gem seinerzeit mageblichen art abs egv bundesverfassungsgericht htte darauf zurckziehen knnen verfahren ber verfassungsbeschwerde insoweit willkr beziehungsweise evidenzmastab gelte vgl bverfge ff beschluss september bvr juris rn demgegenber htte fr bundesgerichtshof sofern vorprozess klgerin begnstigende norm materiellen gemeinschaftsrechts verletzt worden wre hinreichend qualifizierter versto gemeinschaftsrechtliche vorlagepflicht ausgereicht staatshaftungsanspruch begrnden vgl eugh slg rn mglicherweise niedrigere haftungsmastab mag nuancen rechtsverteidigung erfordert fr bundesverfassungsgericht notwendige schon erkennbar denkbaren differenzierungen prozessualen vorbringen widersprchlichen positionen rechtsverteidigung htten fhren knnen zudem prsidenten bundesverfassungsgerichts generalbundesanwalt beauftragten rechtsanwlte ersten rechtszug wesentlichen gleich vorgetragen schwerpunkt bereinstimmend fehlenden gemeinschaftsrechtsbezug ausgangsverfahrens hingewiesen derartigen fllen denen feststeht eigener prozessbevollmchtigter interessengerechten fhrung rechtsstreits erforderlich streitgenossen erstattungsfhigkeit kosten mehrerer rechtsanwlte ausgeschlossen bgh beschluss januar vi zb njw rr olg brandenburg beschluss april juris rn olg naumburg olgr vgl bgh beschluss mai xii zb njw rn ungeachtet knnten vorhandene interessengegenstze vertreter beklagten oben buchstabe ausgefhrten grnden kostenmig lasten prozessgegners gehen schlielich verfngt hinweis rechtsbeschwerde abs brao zuvor ausgefhrten grnden schon ersichtlich rechtsverteidigung beklagten prsidenten bundesverfassungsgerichts generalbundesanwalt beim bundesgerichtshof gegenstzliche positionen widerstreitende interessen zugrunde lagen besorgen jedenfalls beklagte risiko internen interessengegensatzes kostenmig allein tragen schlick drr seiters herrmann tombrink vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr krger richterin dr stresemann richter dr czub dr roth richterin dr brckner fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts nrnberg frth mai kosten klger zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien mitglieder wohnungseigentumsanlage wohnund teileigentum klgern gehrt teileigentumseinheit nr broraum gehrigem tiefgaragenstellplatz wohnzwecken vermietet bewirtschaftungskosten verwaltungskosten betriebskosten kosten fr instandsetzung instandhaltung einschlielich rcklagen gemeinschaftsordnung miteigentumsanteilen umgelegt einheit klger umfasst rund wohn ber nutzflche whrend miteigentumsanteil rund betrgt daraus ergibt gegenber umlage wohn nutzflchenanteilen mehrbelastung umzulegenden kosten rund wohnflchen anteile abstellt rund nutzflchenanteile abstellt klger beantragten eigentmerversammlung mrz beschlieen betriebskosten soweit bereits gem heizkostenverordnung verbrauch abgerechnet mehr miteigentumsanteilen gre jeweiligen wohnflche umgelegt antrag wurde abgelehnt klger beschluss angefochten beantragt beklagten verurteilen zuzustimmen betriebskosten entsprechend abgelehnten antrag wohnflchen hilfsweise nutzflchen verteilt beantragt beklagten erteilung zustimmung entsprechenden verteilung lasten gemeinschaftlichen eigentums sowie kosten instandhaltung instandsetzung ausnahme kosten verwaltung verurteilen amtsgericht klage hilfsantrgen stattgegeben beklagten verurteilt zuzustimmen betriebskosten soweit heizkostenverordnung verbrauch umgelegt sowie lasten kosten fr instandsetzung fr instandhaltung gemeinschaftlichen eigentums nutzflchen verteilt landgericht klage insgesamt abgewiesen zugelassenen revision klger wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung erreichen entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt klage gestellten antrgen fr zulssig verneint jedoch anspruch abs satz sei abweichung hundert anzusetzende eingriffschwelle fr anspruch nderung vereinbarten kostenverteilung berschritten klger umlegung kosten miteigentumsanteilen mehr zahlen mssten verteilung nutzflchen anspruch erfordere jedoch bercksichtigung fr beibehaltung vereinbarten verteilungsschlssels sprechenden umstnde bercksichtigen sei insbesondere kostenverteilungsschlssel bereits seit entstehung wohnungseigentmergemeinschaft bestehe anfang verfehlt erscheine gewerbeeinheiten seien nmlich grundstzlich hherem wert wohneinheiten knnten zudem besser hheren mietzins vermietet sei nutzung gewerblichen zwecken grundstzlich intensivere beanspruchung gemeinschaftlichen eigentums verbunden hhere kostenbeteiligung rechtfertige bercksichtigen sei dagegen klger teileigentum derzeit wohnzwecken nutzten zustimmung wohnungseigentmer dafr vorliege klger eigentum gewerbeeinheit erworben htten insoweit sei erheblich wohnnutzung einheit klger grund umstellung verbrauchsbezogene abrechnung kosten fr heizung warmwasser wasser abwasser jahr hheren belastung klger vereinbarte abrechnung miteigentumsanteilen gefhrt ii hlt rechtlicher berprfung stand zutreffend revision angegriffen berufungsgericht davon ausgegangen klger begehrte nderung kostenverteilungsschlssels widerspruch eigentmer voraussetzungen abs satz durchsetzen knnen vorschrift begrndet individual anspruch wohnungs teileigentmers miteigentmer abschluss nderungsvereinbarung festhalten geltenden regelung schwerwiegenden grnden bercksichtigung umstnde insbesondere rechte interessen wohnungseigentmer unbillig erscheint allerdings berufungsgericht bersehen abndernde vereinbarung insoweit erforderlich kosten geht fr deren genderte umlage gemeinschaft beschlusskompetenz fehlt instandhaltungskosten soweit erstrebte nderung verteilungsschlssels betriebskosten betrifft augenscheinlich gewollt ablehnende beschluss anzufechten entscheidung abs beantragen insoweit nderung verteilungsschlssels ebenfalls voraussetzungen abs satz verlangt siehe alledem senat urteil januar zr bghz daran fehlt schwerwiegender grund gesetzlichen abs gemeinschaftsordnung vereinbarten verteilung kosten miteigentumsanteilen abzuweichen setzt voraus geltende verteilungsschlssel fr nderung verlangenden eigent mer erheblich grundstzlich mindestens hundert hheren belastung verteilung kosten wohn nutzflchen fhrt vgl senat urteil juni zr njw rn mwn schwellenwert abweichung mehr hundert weit berschritten rechtsfehlerfrei berufungsgericht davon ausgegangen erhebliche mehrbelastung wohnungseigentmers allein anspruch abs satz nderung begrndet ma belastung alleinige kriterium fr beurteilung unbilligkeit festhaltens vereinbarten kostenverteilungsschlssel senat urteil januar zr njw rn juli zr njw rn hierzu bedarf abwgung gesamten umstnde einzelfalls senat urteil juli zr njw rn aa wrdigung sache tatrichters nachprfung entscheidung revisionsverfahren beschrnkt darauf rechtsbegriffe zutreffend erfasst ausgelegt fr beurteilung wesentlichen umstnde bercksichtigt sowie denkgesetze erfahrungsstze beachtet vgl senat beschluss oktober zb bghz urteil juli zr njw rn gemessen prfungsmastab hlt berufungsurteil rechtlichen prfung stand bb berufungsgericht tatbestandlichen voraussetzungen anspruchs abs satz richtig erfasst ausgelegt zugunsten klger deren erhebliche mehrbelastung kostenverteilung miteigentumsanteilen gegenber umlage nutzflchen bercksichtigt rechtsfehlerfrei umstand erkennbarkeit vermeintlich tatschlich sachgerechten kostenbelastung bereits erwerb teileigentums klger vertrauen beklagten bestand geltenden kostenverteilungsschlssels gegenbergestellt feststellung unbilligkeit festhaltens bisherigen regelung grundstzlich entgegenstehen vgl senat urteil januar zr njw rn schlielich bercksichtigt zuletzt genannten umstnde berbewertet drfen ursprnglich vereinbarte regelung anfang grund aufteilung wohnungseigentum eingetretener umstnde verfehlt unzweckmig erweist bayoblg njwrr wum kg njw rr revision erhebt insoweit einwnde cc wrdigung tatschlichen rechtlichen ver hltnisse berufungsurteil richtenden angriffe revision bleiben erfolg rechtlich beanstanden berufungsgericht trotz mehrbelastung klger kostenverteilung miteigentumsanteilen anspruch nderung kostenverteilungsschlssels nutzflchen wegen teilungsvereinbarung verschiedenartigen nutzung sondereigentumseinheiten verneint revision meint knnen klger deshalb nderung verteilungsschlssels verlangen teileigentum teilungserklrung abweichend wohnzwecken nutzen voraussetzungen anspruchs abs satz nderung kostenverteilungsschlssels bestimmen tatschlich ausgebten rechtlich zulssigen nutzung umstand teileigentumseinheit teilungsvereinbarung ergebenden zweck bestimmung vgl bayoblg fgprax abweichend wohnzwecken genutzt zurzeit wohnungseigentumseinheiten lasten gemeinschaftlichen eigentums beitrgt fhrt beibehaltung zulssigen nutzung beruhenden kostenverteilungsschlssels unbillig darstellt entscheidung frage festhalten bisherigen re gelung unbillig nmlich neben verhltnis kostenbelastung verursachung gesichtspunkte praktikabilitt verlsslichkeit verteilung daraus folgenden vorhersehbarkeit belastungen fr eigentmer bercksichtigen vgl klein brmann aufl rn anspruch nderung kostenverteilung jeweiligen tatschlichen nutzung einzelnen einheiten fhrte grundstzen widersprechenden wiederholten nderungen verteilungsschlssels darauf mssen eigentmer einlassen entgegen ansicht revision beanstanden berufungsgericht ergebnis gekommen sei wegen unterschiedlichen nutzungsarten sondereigentumseinheiten festzustellen ursprngliche bestimmung gre miteigentumsanteile danach bemessene verteilung kosten sachgerecht sei aa frage kostenverteilung miteigentumsanteilen eigentmer erheblich hhere last verteilung nutzflchen tragen unangemessen danach beurteilen einzelnen miteigentmer entfallenden kosten vertretbaren verhltnis eigentum verursachten kosten stehen vgl bayoblg njw rr wum unterschiedlicher nutzung sondereigentumseinheiten deren gre hinreichender mastab bestimmung anteiligen kostenverursachung bb richtig allerdings einwand revision gemischt genutzten objekten allgemeinen erfahrungssatz inhalts gibt wonach gewerbliche nutzung stets hhere kosten nutzung wohnzwecken verursacht anzunehmen vielmehr einzelne kosten mehr wohnungsnutzung mehr geschftlichen nutzung entstehen langenberg betriebskostenrecht wohn gewerberaummiete rn schmid handbuch mietnebenkosten aufl rn wobei jeweilige art gewerblichen nutzung ankommt cc fehlen erfahrungssatzes folgt jedoch daraus revision gezogene schluss teilungserklrung vorgesehene kostenverteilung anfang verfehlte regelung derartige bestimmungen hintergrund gewerbliche nutzung gebudeteilen jedenfalls erhhten publikumsverkehr verbunden regelmig vergleich wohneinheiten hheren betriebskosten strkeren beanspruchung bausubstanz fhrt gemeinschaftsordnungen gemischt genutzter wohnungseigentumsanlagen durchaus gelufig grundstzlich unangemessen objekt ersichtlich dahingehende feststellungen gibt revision zeigt vortrag klger kostenverteilung gemeinschaftsordnung bercksichtigung umstnde sachgerechte unbilligen ergebnissen fhrende regelung wre hinzu kommt umlage verbrauchsabhngigen betriebskosten sonstigen lasten nutzflchen keineswegs sachgerechten verursachung kosten teil wohnungseigentumseinheiten entsprechenden verteilung fhrte nmlich typisierenden generalisierenden betrachtung kostenverursachung grundlage teilungserklrung zulssigen nutzung sondereigentumseinheiten auszugehen kostenverteilung nutzflchen wre hintergrund sachgem teileigentumseinheiten bezogen quadratmeter nutzflche anteilig geringfgigen umfange mehr kosten verursachten wohnzwecken dienenden eigentumseinheiten dafr gibt jedoch anhaltspunkte vielmehr verursacht gewerbliche nutzung hohem publikumsverkehr insbesondere fr ebenfalls anlage gehrende gaststtte zutrifft regel hhere kosten nutzung wohnzwecken gewerblichen einheiten jedoch berproportional verteilenden kosten beitragen fhrt umlage gre nutzflche sachgerechten kostenverteilung erstrebte umlageschlssel danach besser geeignet unbilligkeiten vermeiden berufungsgericht schlielich entgegen ansicht revision verpflichtet beweis darber erheben grundlage teilungserklrung zulssigen nutzung teileigentums vereinbarte kostenverteilung miteigentumsanteilen kostenverursachung unangemessene mehrbelastung klger bewirkt beantragte verteilung nutzflchen demgegenber angemessenen kostenverteilung fhrte fr juli anhngig gewordenen verfahren nr zpo streitige verfahren ordentlichen gerichtsbarkeit gelten beibringungsgrundsatz beweisvorschriften zivilprozessordnung vgl klein brmann aufl rn timme elzer rn nderung vereinbarung abs satz verlangende eigentmer aussetzungen anspruchs vortragen beweis dafr anbieten klger getan htten zeigt revision jedoch iii kostenentscheidung folgt abs zpo krger stresemann roth czub brckner vorinstanzen ag nrnberg entscheidung lg nrnberg frth entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss envr verkndet januar brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungsverfahren nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja stadtwerke konstanz gmbh aregv ff anlage durchfhrung effizienzvergleichs ff aregv betrauten regulierungsbehrde steht auswahl einzelnen parameter methoden spielraum einzelnen aspekten beurteilungsspielraum aspekten regulierungsermessen gleichkommt enwg abs satz effizienzvergleich fr betreiber gasverteilernetzen fr erste regulierungsperiode deshalb rechtswidrig beteiligten netzbetreibern umfassende einsicht effizienzvergleich zugrunde liegende datenmaterial verwehrt worden aregv abs technische ausgestaltung netzes gehrt grundstzlich versorgungsaufgabe manahmen denen netzbetreiber obliegende versorgungsaufgabe erfllt aregv abs satz nr effizienzwert fr einzelnen netzbetreiber unzutreffend ermittelt worden angaben vergleichsparameter aufgrund irrefhrenden gestaltung eingabemasken fehlerhaft regulierungsbehrde gehalten betroffenen netzbetreiber korrektur dadurch verursachten fehleingaben ermglichen individuellen effizienzwert neu berechnen bgh beschluss januar envr olg stuttgart kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr meier beck richter prof dr strohn dr grneberg dr bacher dr deichfu beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen januar verkndete beschluss kartellsenats oberlandesgerichts stuttgart aufgehoben beschwerde betroffenen beschluss landesregulierungsbehrde dezember nummer aufgehoben landesregulierungsbehrde verpflichtet betroffene insoweit beachtung rechtsauffassung rechtsbeschwerdegerichts neu bescheiden weitergehenden rechtsmittel zurckgewiesen kosten auslagen beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben wert rechtsbeschwerdeverfahrens euro festgesetzt grnde betroffene betreibt gasverteilernetz beschluss dezember setzte landesregulierungsbehrde erlsobergrenzen fr jahre niedriger betroffenen begehrt fest festlegung liegt effizienzwert zugrunde landesregulierungsbehrde anhand bundesnetzagentur durchgefhrten effizienzvergleichs ermittelt betroffenen begehrte bereinigung effizienzwerts abs aregv lehnte landesregulierungsbehrde ab beschwerde betroffene soweit fr rechtsbeschwerdeverfahren interesse geltend gemacht berechnung effizienzwerts beruhe formellen materiellen rechtsfehlern beschwerdegericht beschwerde zurckgewiesen dagegen wendet betroffene beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde landesregulierungsbehrde bundesnetzagentur entgegentreten zulssige rechtsbeschwerde berwiegenden teil unbe grndet beschwerdegericht entscheidung olg stuttgart be schluss januar enwg juris wesentlichen folgt begrndet angegriffene festsetzung sei deshalb rechtswidrig beschwerdefhrerin einsicht bundesnetzagentur rahmen effizienzvergleichs erhobenen einzelangaben beteiligten unternehmen nehmen knnen verlangen stehe insbesondere geheimhal tungsinteresse beteiligten unternehmen entgegen deren identifizierung bleibe mglich daten anonymisiert wrden berlassung daten verschwiegenheit verpflichteten dritten sei erreichung betroffenen angestrebten ziels daten einzuschtzen gezielt hinterfragen bewerten geeignet bestimmungen anreizregulierungsverordnung ergebe zudem effizienzvergleich diktat vollkommen realittsgetreuen abbildung stehe netzbetreiber drfe darber hinausgehenden richtigkeitsmastab erzwingen deshalb sei gestattet ber verfahrensinstrument akteneinsicht eingespeisten daten kontrollieren wirklichkeitsgenaue abbildung wahren verhltnisse hinzuwirken beschwerdegericht richtigkeit daten amts wegen berprfen vortrag beteiligten sonstige umstnde sorgfltiger berlegung aufdrngenden mglichkeiten hierzu anlass gebe voraussetzung liege streitfall betroffene lediglich widersprchlichkeit abfrage durchmesserklassen eingabemaske energiedatenportals bundesnetzagentur angefhrt dargetan nachvollziehbar gemacht datengrundlage insgesamt untauglich geworden sei entgegen auffassung betroffenen leide angefochtene bescheid deshalb begrndungsmangel landesregulierungsbehrde wegen ermittlung effizienzwerts ausfhrungen bundesnetzagentur verwiesen dabei knne dahingestellt bleiben schon angefochtene bescheid ausreichende begrndung fragen enthalten eventueller rechtsfehler sei jedenfalls nachholung begrndung beschwerdeverfahren geheilt worden soweit beschwerdefhrerin rge erhobene datenbestand bilde wirklichkeit hinlnglich genau ab verkenne vorgaben anreizregulierungsverordnung stnden einklang einschlgigen ermchtigungsgrundlage unterlgen verfassungsrechtlichen bedenken vorbringen betroffenen bundesnetzagentur beim effizienzvergleich gewhlte vorgehensweise stehe widerspruch wissenschaftlichen standards gebe anlass einholung sachverstndigengutachtens bericht bundesnetzagentur gem enwg einfhrung anreizregulierung enwg ergebe effizienzvergleich gro angelegter fundiert ausgerichteter wissenschaftlicher begleitung durchgefhrt worden sei angesichts knne betroffene blanke behauptung gegenteiligen wissenschaftlichen standards berufen betroffene zudem aufgezeigt anwendung abweichenden ansatzes fr gnstigeren effizienzwert ergeben htte soweit betroffene schreibfehler definition leitungsdurchmesserklassen geltend mache trage nachteil ausgewirkt messstellen eingang vergleichsparameter gefunden htten erscheine fehlerhaft verordnung gebe parameter fr regulierungsperiode zwingend entsprechendes gelte fr betroffenen geltend gemachten besonderheiten stdtischen versorgungsstruktur genannten city effekt bereinigung effizienzwerts gem abs aregv landesregulierungsbehrde recht abgelehnt city effekt stelle besonderheit versorgungsaufgabe dar entsprechendes gelte fr umstand erheblicher teil leitungen grauguss bestehe betroffene zudem kostenanstze eingestellt notwendig einhergehende ersparnisse gegengerechnet ii beurteilung hlt rechtlichen berprfung lediglich punkt stand ausgestaltung aregv durchzufhrenden effi zienzvergleichs gesetz verordnung details punktgenau vorgegeben durchfhrung effizienzvergleichs betrauten regulierungsbehrde steht auswahl einzelnen parameter methoden vielmehr spielraum einzelnen aspekten beurteilungsspielraum aspekten regulierungsermessen gleichkommt abs satz enwg fr streitfall magebli chen fassung dezember relevanten punkten derzeit geltenden fassung unterscheidet erfolgt anreizregulierung vorgabe obergrenzen fr hhe netzzugangsentgelte fr gesamterlse netzzugangsentgelten innerhalb regulierungsperiode erzielt drfen hierbei effizienzvorgaben bercksichtigen drfen abs enwg beeinflussbare kostenanteile bezogen effizienzvorgaben abs satz enwg bestimmung unternehmensindividueller gruppenspezifischer effizienzziele grundlage effizienzvergleichs bercksichtigung insbesondere bestehenden effizienz jeweiligen netzbetriebs objektiver struktureller unterschiede inflationsbereinigten gesamtwirtschaftlichen produktivittsentwicklung versorgungsqualitt bezogener qualittsvorgaben sowie gesetzlicher regelungen bestimmt mssen gem abs satz enwg gestaltet ber regulierungsperiode verteilt betroffene netzbetreiber vorgabe nutzung mglichen zumutbaren manahmen erreichen bertreffen methode ermittlung effizienzvorgaben gem abs satz enwg gestaltet geringfgige nderung einzelner parameter zugrunde gelegten methode insbesondere vergleich bedeutung berproportionalen nderung vorgaben fhrt weitere materiell rechtliche vorgaben berlsst abs enwg rechtsverordnung nhere ausgestaltung methode anreizregulierung durchfhrung regeln abs satz nr enwg insbesondere nhere anforderungen zuverlssigkeit methode ermittlung effizienzvorgaben stellen abs satz nr enwg verordnungsermchtigung anreizregulierungs verordnung ausgefllt aa gem abs aregv fhrt bundesnetzagentur beginn regulierungsperiode bundesweiten effizienzvergleich effizienzwerte fr einzelnen netzbetreiber ermitteln abs aregv dabei aufwandsparameter vergleichsparameter bercksichtigen aufwandsparameter aregv ermittelten kosten anzusetzen abs aregv gem abs aregv zustzlich berechnung grundlage kosten vorzunehmen vergleichbarkeitsrechnung fr kapitalkosten abs nr aregv ergeben vergleichsparameter parameter bestimmung versorgungsaufgabe gebietseigenschaften heranzuziehen insbesondere geografischen geologischen topografischen merkmale strukturellen besonderheiten versorgungsaufgabe grund demografischen wandels versorgten gebietes abs satz aregv ermittelten effizienzwert ergibt individuelle effizienzvorgabe abs satz aregv bb anzuwendende methoden anlage nr aregv dateneinhllungsanalyse data envelopment analysis dea nichtparametrische stochastische effizienzgrenzenanalyse stochastic frontier analysis sfa parametrische methode vorgeschrieben anlage nr aregv vergleich druckstufen netzebenen einzubeziehen anlage nr aregv schreibt ferner durchfhrung dateneinhllungsanalyse fallende skalenertrge unterstellen anlage nr aregv effizienzgrenze netzbetreibern besten verhltnis netzwirtschaftlicher leistungserbringung aufwand gebildet fr netzbetreiber danach effizient ausgewiesen gilt effizienzwert prozent fr netzbetreiber entsprechend niedrigerer wert hierdurch entsprechend anforderung abs satz enwg sichergestellt effizienzvorgabe leistungs kosten verhltnis definiert erreichbarkeit zahlen relativ effizientesten netzbetreiber dokumentieren cc gesetzliche vorgabe nhere anforderungen zuverlssig keit methode ermittlung effizienzvorgaben formulieren fllt anreizregulierungsverordnung mehrere einander ergnzende vorgaben schreibt anlage nr aregv analysen identifikation extremen effizienzwerten ausreiern besonders weitreichende manahmen dabei fr dateneinhllungsmethode vorgegeben abweichung definierten effizienzmastab ineffizienz interpretiert bestimmt abs aregv abweichungen mittels dea sfa ermittelten effizienzwerten netzbetreibers hhere wert mageblich entsprechendes gilt gem abs satz aregv berechnung anhand aufwandsparameter bercksichtigung vergleichbarkeitsrechnung abs nr abweichender wert ergibt ergebnis mithin insgesamt vier ermittelten werten hchste bercksichtigt obwohl energiewirtschaftsgesetz anreizregulierungs verordnung hiernach sowohl hinsichtlich anzuwendenden methoden hinsichtlich bercksichtigenden aufwands vergleichsparameter entscheidende weichenstellungen vorgeben verbleiben ausgestaltung effizienzvergleichs einzelnen notwendigerweise erhebliche spielrume ff anlage aregv enthaltenen vorgaben trotz teil hohen regelungsdichte ausfllungsbedrftig ausfllung vorgaben kommen unterschiedliche wissenschaftliche methoden betracht auswahl konkreten methode abstrakten vorgaben verordnung entspricht verordnungsgeber zahlreichen stellen regulierungsbehrde berlassen soweit bestimmte parameter methoden vorgegeben aufzhlungen abschlieend rumen regulierungsbehrde ausdrcklich mglichkeit zustzliche parameter methoden heranzuziehen enthlt abs aregv aufzhlung versorgungsaufgabe bestimmenden parametern zwingend heranzuziehen erffnet regulierungsbehrde zugleich mglichkeit weitere parameter heranzuziehen fr abs aregv abschlieende aufzhlung enthlt strukturell vergleichbare regelung enthlt anlage nr satz aregv reihe methoden aufzhlt rahmen ausreieranalyse anwendung kommen knnen alternativen zustzlichen rckgriff methoden jedoch ausschliet spielrume bestehen deckt vorstellungen gesetzgebers gesetzlichen vorgaben methodenoffen gestaltet regulierungsbehrde anreizregulierungsmodell entwickeln bt drucks regulierungsbehrde erffneten spielrume kommen sichtlich aspekte beurteilungsspielraum hinsichtlich aspekte regulierungsermessen gleich effizienzvergleich erfordert gesetzlich vorgegebene zuverlssigkeit aufweisen komplexe modellierung mageblichen verhltnisse einzelnen netzen netzbetreibern einzelheiten rechtlich vorgegeben gesetzgeber bewusst vorgegeben worden auswirkungen gerichtliche kontrolldichte gerichtliche kontrolle reichen materiellrechtliche bindung instanz deren entscheidung berprft endet deshalb materielle recht verfassungsrechtlich unbedenklicher weise entscheidungsverhalten vollstndig determiniert bverfg beschluss dezember bvr bverfge urteil februar bvr bverfge bverwg urteil april bverwge rn inwieweit regulierungsbehrde erffneten spielrumen beurteilungsspielraum tatbestandsseite norm regulierungsermessen rechtsfolgenseite handelt bedarf abschlieenden entscheidung fr beiden kategorien geltenden kontrollmastbe unterscheiden bundesverwaltungsgericht entschieden bverwg urteil november nvwz rn eher verbal weniger sache ausbung beurteilungsspielraums darauf berprfen behrde gltigen verfahrensbestimmungen eingehalten richtigen verstndnis anzuwendenden gesetzesbegriffs ausgegangen erheblichen sachverhalt vollstndig zutreffend ermittelt eigentlichen beurteilung allgemeingltige wertungsmastbe gehalten insbesondere willkrverbot verletzt bverwge rn ausbung abwgung unterschiedlichen gesetzlichen zielvorgaben erfordernden regulierungsermessens gericht beanstanden abwgung berhaupt stattgefunden abwgungsausfall abwgung belangen eingestellt worden lage dinge eingestellt abwgungsdefizit bedeutung betroffenen belange verkannt worden abwgungsfehleinschtzung ausgleich objektiven gewichtigkeit einzelner belange auer verhltnis steht abwgungsdisproportionalitt vgl bverwge rn hnlich bundesverwaltungsgericht telekommunikationsrechtlichen entscheidungen angenommen bverwg nvwz rn weist beurteilung effizienzwerte besondere nhe regulierungsermessen effizienzwert bestimmt effizienzvorgabe eigentliche regelung gestalt festgesetzten erlsobergrenzen effizienzwert effizienzvorgabe ergebnis komplexen bewertung sowohl erfassung beurteilung mageblichen elemente sachverhalts auswahl mehreren frage kommenden rechtsfolgen erfordert hintergrund hlt durchfhrung effizienzver gleichs fr betreiber gasverteilernetzen fr erste regulierungsperiode angriffen rechtsbeschwerde stand rechtsbeschwerde zieht grundsatz zweifel bundesnetzagentur vorgaben fr effizienzvergleich beachtet energiewirtschaftsgesetz anreizregulierungsverordnung ergeben insbesondere erhobenen daten validierung unterzogen effizienzwerte mittels dateneinhllungsanalyse sowie stochastischen effizienzgrenzenanalyse ermittelt ausreier identifiziert vorgaben anlage nr aregv datenstzen entfernt ausfhrliche auftrag bundesnetzagentur verffentlichte ergebnisdokumentation november beachtung gesetzlichen auftrags dokumentiert nher erlutert erfolg beanstandet rechtsbeschwerde bundesnetz agentur modellparametrierung zureichende manahmen korrektur heteroskedastizitt aufwandsparameter etwa entsprechende ausgestaltung strterms anlage nr satz aregv unterlassen aa stochastische effizienzgrenzenanalyse anlage nr satz aregv erlutert parametrische methode funktionalen zusammenhang aufwand leistung form kostenfunktion herstellt abweichungen tatschlichen regressionsanalytisch geschtzten kosten symmetrisch verteilten strterm positiv verteilte restkomponente zerlegt strterm bercksichtigt festgestellten abweichungen effizienzmastab zufall beruhen knnen restkomponente ausdruck ineffizienz anlage nr stze aregv strterme entsprechen abweichung datenpunkte geraden regressionsanalyse menge datenpunkten gelegt strterme gleiche streuungsma liegt homoskedastizitt variiert streuungsma spricht streuungsungleichheit heteroskedastizitt fhrt verzerrten schtzwerten fr regressionskoeffizienten verzerrten effizienzwerten bb rechtsbeschwerde verkennt bundesnetzagentur erstellung modells fr stochastische effizienzgrenzenanalyse problem heteroskedastizitt rechnung getragen hierzu lineare kostenfunktion normierung unterzogen dergestalt anstelle absoluten kostenwerte diejenigen kosten herangezogen rechnerisch einzelnen anschlusspunkt entfallen ergebnisdokumentation rn hierzu ausgefhrt normierte lineare modelle seien gute konometrische eigenschaften gekennzeichnet seien leichter interpretieren loglineare modelle vermieden mgliche krmmungsprobleme zudem knnten hetero skedastizittsprobleme vermieden variablen logarithmierter form bentigen zusammenhang analyse effizienzwerte rn ergnzend ausgefhrt verwendung logarithmierten werten sei hherem rechenaufwand verbunden auerdem zeigten linearen normalisierten funktionen hhere rangkorrelation ergebnissen dateneinhllungsanalyse cc hintergrund entscheidung bundesnetz agentur heranziehung logarithmierter werte abzusehen rechtsfehlerhaft angesehen hlt vielmehr rahmen regulierungsbehrde methodenwahl zukommenden spielraums bundesnetzagentur wissenschaftlich anerkannten ansatz orientiert vorbringen betroffenen rechtsbeschwerde bezug nimmt grundstzlich mglich problem heteroskedastizitt allein wahl normiert linearen kostenfunktion begegnen aufgezeigte gefahr normierung zustzlichen verzerrung fhrt heteroskedastizitt ausschlielich bezug variablen vorliegt normierungsvariable variablen korreliert dafr sprechen zustzliche methoden heranzuziehen einschlielich betroffenen fr erforderlich gehaltenen logarithmierung vorbringen betroffenen jedoch frage wertenden betrachtung einzelfall ausweislich oben angefhrten darlegungen ergebnisdokumentation bundesnetzagentur fragen befasst deshalb fr heranziehung normierter linearer werte entschieden gefundenen ergebnisse besser ergebnissen dateneinhllungsanalyse korrelieren anlage aregv zusammen stochastischen effizienzgrenzenanalyse methode fr durchfhrung effizienzvergleichs vorgegeben entscheidung gesichtspunkt orientiert vorbringen betroffenen wissenschaftlicher sicht sachgerecht insbesondere gesichtspunkt rechnung trgt gesetz anwendung beider methoden zwingend vorschreibt daher vorgehensweise nahelegt zweifel diskrepanzen vermeidet entspricht entscheidung bundesnetzagentur vorgaben enwg sowie anlage aregv ergeben rechtsbeschwerde zeigt vortrag beschwerdegericht htte entnehmen mssen heranziehung normierter linearer werte wissenschaftlicher sicht unvertretbar methode eindeutig besser geeignet anzusehen wre betroffenen postulierte grundsatz verwendung logarithmierter funktionen sei gngige wissenschaftliche vorgehen bloe heranziehung normalisierter linearer werte komme engen voraussetzungen betracht vermag annahme rechtsfehlers rechtfertigen ergibt logarithmierung streitfall zwingend geboten soweit rechtsbeschwerde geltend macht sei anzunehmen streitfall zwei drei bedingungen fr heranziehung normalisierter linearer werte erfllt seien stellt vermutung konkrete anhaltspunkte gesttzt zustzlich ergebnisdokumentation angefhrten bereits errterten umstand erschttert ergebnisse beiden methodischen anstze berechnungsweise besser korrelieren dd angesichts all beanstanden beschwerdegericht einholung sachverstndigengutachtens abgesehen unrecht rgt rechtsbeschwerde zusammenhang beschwerdegericht bundesnetzagentur gerichtlich eingeschrnkt berprfbare beurteilungsspielrume zugebilligt mglichkeiten gerichtlicher erkenntnis beauftragung sachverstndigen erweitert angesichts oben aufgezeigten vorgaben energiewirtschaftsgesetz anreizregulierungsverordnung aufgabe gerichtlichen berprfung effizienzvergleichs modellierung vergleichsmethode regulierungsverfahren alternative modellierung beschwerdeverfahren ergnzen ersetzen einholung sachverstndigengutachtens darf zweck angeordnet modellierung vergleichsmethode regulierungsverfahren vorsorglichen berprfung mglicherweise wissenschaftlich angreifbare annahmen auswahlentscheidungen unterziehen rechtsfehler bundesnetzagentur davon abgesehen messstellendichte verhltnis messstellen ausspeisepunkten vergleichsparameter sinne abs aregv heranzuziehen hinsichtlich effizienzvergleichs fr stromverteilernetze senat angefochtenen beschluss ergangenen entscheidung beanstanden angesehen bundesnetzagentur neben vier abs satz aregv zwingend vorgeschriebenen sieben weiteren vergleichsparametern verhltnis zhl anschlusspunkten weiteren parameter herangezogen bgh beschluss oktober envr rde rn ff swm infrastruktur gmbh dafr mageblichen erwgungen gelten fr effizienzvergleich fr gasverteilernetze entsprechend rechtsbeschwerde zeigt zustzlichen gesichtspunkte beurteilung fhren aa abs satz aregv bundesnetzagentur fr ersten beiden regulierungsperioden aufgezhlten vier vergleichsparameter zwingend bercksichtigen satz vorschrift weitere parameter magabe abs aregv bercksichtigen daraus ergibt bereits ausgefhrt fr bundesnetzagentur spielraum sowohl hinsichtlich frage weitere vergleichsparameter heranzieht hinsichtlich frage parameter hierbei bercksichtigt bezugnahme abs aregv ergibt reduzierung entscheidungsspielraums null enthalten stze genannten vorschrift vorgaben dafr regulierungsermessen auszuben insbesondere auswahl parameter gem abs satz aregv methoden erfolgen stand wissenschaft entsprechen satz auswahl parameter strukturelle vergleichbarkeit mglichst weitgehend gewhrleistet hieraus ergibt einzige kombination parametern geben vorgaben entspricht kombinationen rechtswidrig anzusehen wren unrecht meint rechtsbeschwerde auswahl vergleichsparameter gem abs satz aregv qualitativen analytischen statistischen methoden erfolgen stand wissenschaft entsprechen sei auswahl letztlich ergebnis anwendung stand wissenschaft entsprechenden konometrischen rechenmodells ergebnisse kostentreiberanalyse ausgeworfen wrden schon ausfhrungen ergebnisdokumentation entnehmen wissenschaftlicher sicht unterschiedliche vorgehensweisen betracht kommen gewissen nachteilen verbunden denen einzig zutreffende bezeichnet gerade deswegen sieht abs satz aregv anhrung vertretern betroffenen wirtschaftskreise verbraucher auswahlentscheidung entscheidend parameter geeignet belastbarkeit effizienzvergleichs sttzen abs satz aregv ausgangslage bundesnetzagentur auswahlentscheidung fehlerfrei getroffen betracht kommenden parameter erwgungen einbezogen auswahl kriterien orientiert vorgaben gesetzes anreizregulierungsverordnung einklang stehen bb hinsichtlich stromverteilernetze senat ausschlaggebend erachtet verhltnis zhlpunkten messstellen entsprechen anschlusspunkten ausspeisepunkten entsprechen verhltnis gem abs satz nr aregv zwingend vergleichsparameter bercksichtigenden zahl anschlusspunkte teilweise wiederholend bgh rde rn ff ausfhrungen bundesnetzagentur verffentlichten ergebnisdokumentation ergnzende bercksichtigung parameters unternehmen insoweit besonders hohen wert aufweisen systematischen verbesserung effizienzwerts fhren wrde teilweise sogar verschlechterung aao rn fr gasverteilernetze gilt ergebnis verhltnis messstellen ausspeisepunkten parameter verhltnis zahl ausspeisepunkte teilweise wiederholend zahl ausspeisepunkte regel anzahl messstellen steigt ausfhrungen ergebnisdokumentation rn ff zustzliche einbeziehung kennzahl zhlpunkte ausspeisepunkte stromverteilernetzen erwhnt teil sogar gegenlufige effekte verzeichnet wurden signifikanten einfluss ergebnis effizienzvergleichs hintergrund hlt entscheidung bundesnetzagentur zustzlichen bercksichtigung gasverteilernetzen abzusehen ebenfalls rahmen eingerumten spielraums bedeutet regulierungsbehrde multikollinearitt rechtswidrig absolutes ausschlusskriterium behandelt htte cc rechtsbeschwerde aufgezeigte vortrag betroffenen wonach ergebnisdokumentation parameter ymeters xx allenfalls fr messstellen niederdruckbereich hinweise multikollinearitt ergeben fhrt schon deshalb abweichenden beurteilung darauf gesttzte verfahrensrge ablauf frist fr begrndung rechtsbeschwerde erhoben worden deshalb bercksichtigung finden darf abs enwg unabhngig davon wre rge ohnehin unbegrndet ausfhrungen ergebnisdokumentation wurde vergleichsparameter heranzogen fr druckstufen verwendet oben rn rn entspricht gesetzlichen vorgabe anlage nr satz aregv wonach ermittlung teileffizienzen fr einzelnen druckstufen erfolgen darf hintergrund beanstanden anzahl messstellen ersten stufe analyse angesichts fr niederdruckbereich ermittelten hinweise multikollinearitt durchgehend auer betracht gelassen wurde zumal vorbringen betroffenen gerade messstellen niederdruckbereich fr genannten city effekt ausschlaggebender bedeutung dd beurteilungsfehler daraus abgeleitet bundesnetzagentur anzahl zhlpunkte bzw messstellen fr zweite regulierungsperiode zustzlichen vergleichsparameter bercksichtigt auswahl parameter fr einzelne regulierungsperiode beruht jeweils tatschlichen grundlage schon deshalb deutet umstand bestimmter parameter fr regulierungsperiode herangezogen wurde weiteres darauf nichtbercksichtigung regulierungsperiode rechtswidrig erfolg wendet rechtsbeschwerde dagegen bundesnetzagentur einwohnerzahl fr versorgungsgebiete einzelne teile amtlichen gemeindeschlssel versehenen gebiets umfassen anhand verhltnisses betroffenen teilflchen ermittelt aa recht beschwerdegericht ergebnis gelangt betroffene aufgezeigt vorgehensweise beschwert vorbringen rechtsbeschwerde beanstandeten vorgehensweise benachteiligung netzbetreibern vorstellbar deren versorgungsgebiet teilflchen genannten art umfasst zeigt voraussetzung betroffenen vorliegt bb unabhngig davon vorgehensweise inhaltlich beanstanden abs satz aregv sieht ausdrcklich flchenbezogene durchschnittswerte gebildet drfen parameter beschreibung geografischer topografischer merkmale struktureller besonderheiten versorgungsaufgabe grund demografischen wandels bestimmen rede stehende vorgehensweise steht vorgabe einklang entgegen auffassung rechtsbeschwerde bundesnetzagentur gehalten flchenbezogene durchschnittswerte fr gebiete heranzuziehen vergleichbaren zersiedelungsgrad aufweisen zersiedelungsgrad ermitteln knnen bedarf angaben flche einwohnerzahl gebiets teilflchen fr amtlichen statistiken gesonderte einwohnerzahl gefhrt msste hierzu entweder eigene erhebung durchgefhrt einwohnerzahl anhand kriterien geschtzt eigene erhebung sieht bundesnetzagentur erwiderung rechtsbeschwerde zutreffend unverhltnismig schtzung anhand kriterien wre ihrerseits unsicherheiten verbunden angesichts all rechtsgrnden beanstanden bundesnetzagentur abs satz aregv ausdrcklich vorgesehene kriterium flche herangezogen ebenfalls erfolg rgt rechtsbeschwerde bundes netzagentur modellfindung normierte kostenfunktion zugrunde gelegt modellparametrierung hingegen normierte kostenfunktion beschwerdegericht hinblick rechtsbeschwerde wiedergegebenen vortrag betroffenen insoweit anlass sachverstndigengutachten einzuholen betroffene geltend gemacht rede stehende vorgehen sei wissenschaftlichen standards erheblichen bedenken ausgesetzt einwand beschwerdegericht recht hinreichend substantiiert angesehen bundesnetzagentur modellfindung modellparametrierung wissenschaftlich beraten lassen wesentlichen ergebnisse bereits mehrfach erwhnten ergebnisdokumentation verf fentlicht angesichts htte betroffene beschwerdeverfahren konkrete anhaltspunkte dafr aufzeigen mssen gewhlte vorgehensweise wissenschaftlicher sicht unvertretbar erscheint anhaltspunkte ergeben rechtsbeschwerde aufgezeigten vorbringen ebenfalls unbegrndet angriff rechtsbeschwerde dage gen bundesnetzagentur rahmen kostentreiberanalyse ermittlung ausreiern cooke sche distanzfunktion cook distance basis normierten werten herangezogen insoweit betroffenen erhobenen beanstandungen beschwerdegericht zutreffend hinreichend substantiiert angesehen betroffene lediglich ausgefhrt vorgehensweise bundesnetzagentur widerspreche wissenschaftlichen standards gengt vorliegenden zusammenhang rechtsfehler aufzuzeigen bundesnetzagentur einzelnen aufgezeigt weshalb wissenschaftlicher beratung rahmen kostentreiberanalyse normierte modellspezifikation normierte werte zugrunde gelegt vgl bereits oben weshalb werte jeweiligen stadium ausreieranalyse herangezogen angesichts htte betroffene zusammenhang konkrete anhaltspunkte dafr aufzeigen mssen gewhlte vorgehensweise wissenschaftlicher sicht unvertretbar erscheint vorbringen inhalts zeigt rechtsbeschwerde gilt soweit geltend macht unterschiedlichen vorgehensweisen wrden unterschiedliche unternehmen ausreier identifiziert entsprechendes gilt schlielich soweit rechtsbeschwerde gel tend macht bundesnetzagentur htte berprfung modells einfluss bercksichtigter parameter verteilung effizienzwerte robustheits second stage analyse weise vornehmen dr fen identifizierten variablen gemeinsam betrachtet parameter isoliert einfluss verteilung effizienzwerte untersuchen mssen insoweit zeigt rechtsbeschwerde konkreten anhaltspunkte dafr bundesnetzagentur wissenschaftlicher beratung gewhlte vorgehensweise widerspruch vorgaben enwg anreizregulierungsverordnung stehen knnte effizienzvergleich deshalb rechtswidrig anzu sehen beschriftung eingabemasken klar hervorging leitungen nenndurchmesser dn durchmesserklasse durchmesserklasse zuzuordnen bundesnetzagentur eingerumt beschrif tung eingabemaske fr lnge leitungen durchmesserklasse irrefhrend beschluss januar bf anlage eintrag nr getroffenen festlegung gehren klasse stahl gussrohre nennweite mindestens dn weniger dn kunststoffrohre auendurchmesser mindestens weniger mm eingabemaske bf findet hingegen angabe mm dn bzw mm lsst interpretation klasse leitungen fallen durchmesser dn bzw mm aufweisen angesichts auszuschlieen neben betroffenen angaben vorbringen sinne verstanden netzbetreiber rohre durchmesser klasse zugeordnet fr unternehmen geringeren effizienzwert fhrt rechtsfehler beschwerdegericht einschtzung gelangt daraus resultierende fehleingaben wesentlichen einfluss effizienzvergleich geblieben wesentlichen tatrichterlichem gebiet liegenden beurteilung durfte beschwerdegericht insbesondere bercksichtigen beschriftung eingabemasken abweichende interpretation zulie leitungen rede stehenden durchmessern lassen danach durchmesserklasse zuordnen angabe mm dn bzw mm versehen beschriftungen eingabemaske mithin offensichtlich widersprchlich widerspruch konnte rckfrage bundesnetzagentur rckgriff zugrundeliegende festlegung januar geringem aufwand aufgelst ergnzend durfte beschwerdegericht bercksichtigen umstand anhngigen beschwerdeverfahren vereinzelt beanstandet wurde angaben bundesnetzagentur whrend datenerhebung insoweit nachfragen korrekturen gekommen angesichts all rechtsgrnden beanstanden beschwerdegericht mglichen eingabefehlern ungenauigkeit ergeben grere bedeutung zugemessen mglichen flchtigkeitsfehlern beteiligten unternehmen eingabe einzelnen daten nie vollstndig vermeiden aufklren lassen verordnungsgeber hinnehmbar angesehen sonstige anhaltspunkte dafr datengrundlage fehler insgesamt untauglich geworden wre zeigt rechtsbeschwerde angefochtene verfgung deshalb rechtswidrig betroffenen umfassende einsicht effizienzvergleich zugrunde liegende datenmaterial verwehrt worden abs satz enwg einsicht informationen bundesnetzagentur erhoben deren akten gefhrt deren zustimmung zulssig zustimmung bundesnetzagentur erteilt entscheidung unterliegt senat zusammenhang inhaltsgleichen regelung abs satz gwb bereits entschieden gerichtlichen nachprfung entsprechender anwendung abs vwgo bgh beschluss februar kvz wuw de rn kosmetikartikel rechtsfehler beschwerdegericht davon abgesehen gem abs satz enwg zwischenverfahren entscheidung ber offenlegung daten anzuordnen aa rede stehenden informationen geschftsgeheimnisse unternehmen vergleichs aufwandsparameter bundesnetzagentur mitgeteilt betriebs geschftsgeheimnisse unternehmen bezogenen tatsachen umstnde vorgnge offenkundig begrenzten personenkreis zugnglich deren nichtverbreitung rechtstrger berechtigtes interesse betriebsgeheimnisse umfassen wesentlichen technisches wissen weitesten sinne geschftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmnnisches wissen derartigen geheimnissen etwa umstze ertragslagen geschftsbcher kundenlisten bezugsquellen konditionen marktstrategien unterlagen kreditwrdigkeit kalkulationsunterlagen patentanmeldungen sonstige entwicklungsund forschungsprojekte gezhlt wirtschaftlichen verhltnisse betriebs mageblich bestimmt knnen vgl bverfg beschluss mrz bvr wuw de rn rede stehenden daten enthalten angaben kosten einzelnen unternehmen fr betrieb netze entstehen ber vergleichsparameter umstnde anhand ttigkeit netzbetreiber rahmen effizienzvergleichs bewertet daten angegriffenen feststellungen beschwerdegerichts offenkundig nichtverbreitung besteht berechtigtes interesse handelt geschftsgeheimnisse sinne abs enwg bb beschwerdegericht einschtzung gelangt offenlegung daten sachaufklrung erforderlich beurteilung ergebnis rechtsgrnden beanstanden recht beschwerdegericht davon ausgegangen regulierungsbehrden betriebs geschftsgeheimnisse grundstzlich dritte weitergeben drfen entgegen auffassung beschwerdegerichts ergibt allerdings abs aregv vorschrift begrndet besondere pflicht schutz betriebs geschftsgeheimnissen dient wesentlichen klarstellung ausdruck bringen aregv ermittelten effizienzwerte deren verffentlichung abs aregv angeordnet betriebs geschftsgeheimnisse darstellen br drucks regulierungsbehrden grundstzlich schutz betriebsund geschftsgeheimnissen verpflichtet ergibt indes schon vwvfg satz enwg ausdrcklich bezug nimmt abs satz enwg wonach einsicht unterlagen insbesondere versagen wahrung geheimnisse geboten beschwerdeinstanz gericht gem abs satz enwg offenlegung anordnen abwgung umstnde einzelfalles bedeutung sache interesse betroffenen geheimhaltung berwiegt zutreffend beschwerdegericht ferner bercksichtigt effizienzvergleich vorstellungen verordnungsgebers fr beteiligte netzbetreiber behrden netznutzer transparent nachvollziehbar black box darstellen darf br drucks beschluss gilt beschwerdegericht recht angenommen bundesnetzagentur ermittelten werte gem abs aregv fr festlegung erlsobergrenze zustndige landesregulierungsbehrde bermittelt beschwerdegericht zusammenhang ebenfalls recht bewertung eingestellt landesregulierungsbehrde streitfall abs aregv ausdrcklich vorgesehenen mglichkeit gebrauch gemacht abs aregv bermittlung gesamten datengrundlage gerade vorsieht mitteilung bundesnetzagentur landesregulierungsbehrde lediglich ausgangsdaten aregv aufwands vergleichsparameter jeweiligen netzbetreibers einzelnen rechenschritte jeweiligen ergebnisse fr effizienzvergleich zulssigen methoden enthalten rechtsfehler beschwerdegericht einschtzung gelangt offenlegung unternehmen mitgeteilten bundesnetzagentur bercksichtigten daten geboten betroffenen ermglichen deren inhaltliche richtigkeit berprfen allerdings steht auer zweifel sowohl individuelle effizienzwert netzbetreibers auswahl gewichtung ermittlung werts herangezogenen parameter inhalt zugrunde liegenden datenstze abhngen detaillierte berprfung beteiligten unternehmen bermittelten daten betroffene vorbringen rechtsbeschwerde ohnehin anstrebt stnde regelungskonzept anreizregulierungsverordnung einklang abs satz nr aregv sieht regulierungsbehrde durchfhrung effizienzvergleichs erforderlichen daten einholung ausknften netzbetreibern erhebt hieraus beschwerdegericht zutreffend angenommen gefolgert netzbetreiber vollstndigen wahrheitsgemen angaben verpflichtet system sanktionierung unzutreffender angaben umfassende berprfung angaben bundesnetzagentur dritte anreizregulierungsverordnung vorgesehen verordnungsgeber gehalten weitergehende manahmen berprfung daten bundesnetzagentur gerichte vorzusehen durfte davon ausgehen beteiligtes unternehmen regelfall vorstzlich unzutreffende ausknfte erteilen versehentlich unzutreffende einzelangaben angesichts breite datengrundlage ergebnis nennenswertem umfang auswirken anlass nheren berprfung besteht konkrete anhaltspunkte vorliegen zweifel richtigkeit bermittelten daten begrnden anhaltspunkte zeigt rechtsbeschwerde rechtsfehlerfrei beschwerdegericht offenlegung datengrundlage fr geboten erachtet betroffenen mglichkeit geben effizienzwert anhand fr mageblichen aufwands vergleichsparameter berechnen allerdings bundesnetzagentur einrumt offenlegung datengrundlage berprft effizienzwert ausgehend gem abs aregv mitzuteilenden parametern fr einzelnen netzbetreiber ergibt insbesondere effizienzwert werten derjenigen unternehmen abhngt effizientesten erwiesen entgegen auffassung beschwerdegerichts knnen angriffe betroffenen formelle rechtmigkeit verwaltungsentscheidung hintergrund schon deshalb unzulssig angesehen betroffene darlegt einhaltung gesetzlichen bestimmungen fr hherer effizienzwert ergeben wrde betroffenen unrecht zugang informationen verwehrt wrde bentigt effizienzwert berechnen wre angefochtene entscheidung regulierungsbehrde vielmehr schon aufzuheben ausgeschlossen knnte fr betroffene ordnungsgemem verfahren hherer effizienzwert ergbe entgegen auffassung rechtsbeschwerde versagung einsichtsrechts fr betroffene aspekt rechtlich beanstanden betroffene lage effizienzwert berechnen steht widerspruch vorgaben anreizregulierungsverordnung hherrangigem recht betroffene einschrnkung rechtlich hinzunehmen konsequenz spannungsverhltnisses berechtigten interesse einzelnen netzbetreibers mglichst weitgehender transparenz effizienzvergleichs berechtigten interesse vergleich beteiligten netzbetreiber betriebs geschftsgeheimnisse wahren hierfr insbesondere bedeutung kenntnis datengrundlage allenfalls mglichkeit erffnet ermittlung individuellen effizienzwerts zugrundeliegenden rechenschritte formale richtigkeit bereinstimmung zugrunde liegenden rechenmodell berprfen formalen rechenvorgang fehler unterlaufen erscheint eher fernliegend hintergrund rechtsgrnden beanstanden beschwerdegericht mangels konkreter anhaltspunkte richtigkeit berechnung einzelfall sprechen knnten weiteren aufklrungsbedarf insoweit verneint betroffenen geltend gemachte interesse daten einzusehen anhaltspunkten suchen beschwerdegericht recht ausreichend angesehen verbundene offenlegung geschftsgeheimnissen rechtfertigen ebenfalls rechtsfehler beschwerdegericht offen legung datengrundlage fr geboten gehalten richtigkeit berechnung zugrunde liegenden rechenmodells berprfen knnen theoretische mglichkeit grundlage erhobenen daten weitere modelle gesetzlichen vorgaben entsprechend deshalb durchfhrung effizienzvergleichs geeignet erweisen knnten beschwerdegericht rechtsfehlerfrei ausreichend fr eingriff berechtigte geheimhaltungsinteresse beteiligten unternehmen angesehen bundesnetzagentur getroffene auswahl knnte aspekt allenfalls rechtsfehlerhaft erweisen auswahlentscheidung datenmaterial nahegelegte alternativen betracht gezogen htte insoweit reicht bloe mglichkeit daten anhaltspunkte fr weitere angriffspunkte bundesnetzagentur gewhlte methodische anstze ergeben knnten offenlegung daten verbundenen nachteile fr beteiligten unternehmen angemessen erscheinen lassen konkrete anhaltspunkte rechtsfehler hindeuten knnten zeigt rechtsbeschwerde zusammenhang obwohl anfhrt effizienzvergleich sei bundesver band deutschen energie wasserwirtschaft beauftragtes unternehmen nachgebildet worden hierbei bundesnetzagentur effizienzvergleich einbezogenen strom gasnetze bercksichtigen knnen ergebnisse gutachtens benchmarking transparenz knnen schon wegen unterschiedlichen datengrundlage details ergebnissen bundesnetzagentur bereinstimmen dennoch erffnete gutachten betroffenen mglichkeit vortrag nher substantiieren hierzu bestand deshalb veranlassung gutachten bundesnetzagentur gewhlten methodischen anstzen befasst ergebnis gelangt letztlich gewhlte modell vergleichsweise gut abschneidet oben fr betroffenen hilfsweise begehrte offenlegung tengrundlage benennung jeweiligen unternehmen gilt rechtsbeschwerde angegriffenen tatschlichen feststellungen beschwerdegerichts wre anonymisierung datenstze deren zuordnung jeweiligen unternehmen regelfall mglich angesichts anonymisierte offenlegung daten beurteilen offenlegung ausdrcklicher benennung unternehmen recht beschwerdegericht anordnung offenlegung daten gegenber neutralen verschwiegenheit verpflichteten sachverstndigen abgesehen beweisfhrung schafft rechtsprechung bundesverfassungsgerichts geeignete mglichkeit aufklrung sachverhalts einschaltung sachverstndigen enthebt richter pflicht hinsichtlich sachverhalts ergebnisse gutachtens eigene berzeugung bilden daher drfen gutachterliche ergeb nisse ungeprft gerichtlichen entscheidung zugrunde gelegt zudem wrde rechtliche gehr verfahrensbeteiligten verkrzt einschrnkung rechtlichen gehrs nimmt rechtsordnung reihe fllen kauf etwa strafverfahrens ordnungsrecht aufgrund besonderer richtervorbehalte beteiligung betroffenen entschieden magabe tatsachenbeurteilung richter erfolgt bverfg wuw de rn vorliegenden zusammenhang kommt berlassung daten verschwiegenheit verpflichteten sachverstndigen danach betracht beschwerdegericht msste schlussfolgerungen sachverstndigen eigenen wrdigung unterziehen hierzu msste zugrundeliegenden tatsachen berprfen beteiligten rechtliches gehr einrumen wrden daten letztendlich beteiligten zugnglich entgegen auffassung rechtsbeschwerde offenle gung datengrundlage schlielich abs enwg art abs gg geboten aa abs enwg normierte erfordernis wonach regulierungsbehrde entscheidungen begrnden dient zweck beteiligten gericht berprfung entscheidung tatschlicher rechtlicher hinsicht ermglichen vgl danner theobald werk energierecht ergnzungslieferung enwg rn immenga mestmcker schmidt auflage gwb rn je mwn hierzu erforderlich ausreichend diejenigen tatschlichen rechtlichen erwgungen anzufhren denen rechtmigkeit ergangenen entscheidung ergibt vorliegenden zusammenhang oben einzelnen dargelegt wurde konkreten anhaltspunkte ersichtlich rechtlichen grn geboten erscheinen lassen berprfung bundesnetzagentur getroffenen auswahlentscheidung konzeption durchfhrung effizienzvergleichs dabei verwendete datengrundlage detail betrachten angesichts landesregulierungsbehrde gehalten datengrundlage beschwerde angefochtenen entscheidung offenzulegen bb weitergehende berprfungspflicht beschwerdegerichts ergibt art abs gg regelung abs enwg dient ebenso inhaltsgleiche regelung abs gwb bgh wuw de rn kosmetikartikel ausgleich verfassungsrechtlichen anspruch wirksamen rechtsschutz art abs gg gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg einerseits ausfluss grundrechte art gg gewhrenden geheimnisschutz insbesondere schutz betriebs geschftsgeheimnissen andererseits zugleich verfassungsrechtlichen anforderung praktischer konkordanz rechnung getragen vgl bverfg wuw de rn hierbei neben privaten interesse effektivem rechtsschutz je fallkonstellation ffentlichen privaten interesse geheimnisschutz ffentliche interesse wahrheitsfindung abwgung einzustellen bverfg wuw de rn kommt tatrichter rechtsfehlerfreier anwendung grundstze ergebnis offenlegung betriebs geschftsgeheimnissen durchfhrung zwischenverfahrens darber geboten knnen art abs gg grundstzlich weitergehenden aufklrungspflichten ergeben insbesondere zulssig geheimhaltungsinteresse grundstzlich rechtsschutzinteresse zurckzustellen bverfg wuw de rn streitfall beschwerdegericht grundlage abs enwg vorgenommene abwgung oben aufgefhrten grnden hintergrund verfassungsrechtlichen anforderungen denen vorschrift rechnung trgt beanstanden angesichts liegt verletzung art abs gg hintergrund beschwerdegericht ver sto abs enwg normierte anhrungspflicht rechtsfehlerfrei verneint gem abs enwg regulierungsbehrde beteiligten erlass entscheidung gelegenheit stellungnahme geben bestimmung gewhrleistet auerhalb anwendungsbereichs art abs gg verfassungsrechtlich geschtzte bverfg beschluss januar bvr bverfge rn recht einzelnen entscheidung rechte betrifft wort kommen einfluss verfahren ergebnis nehmen knnen danach betroffene netzbetreiber schon entscheidung ber festlegung erlsobergrenzen anreizregulierungsverordnung erkennen knnen tatschlichen rechtlichen grundlagen regulierungsbehrde ausgeht anforderungen landesregulierungsbehrde gewhlte verfahren gerecht betroffenen vorab entscheidungsentwurf bersandt inhalt abgesehen einwendungen betroffenen vorgenommenen nderungen wesentlichen inhalt angefochtenen bescheids bereinstimmt entgegen auffassung rechtsbeschwerde brauchte landesregulierungsbehrde verfahrensstadium datengrundlage effizienzvergleichs offenzulegen offenlegung daten oben einzelnen dargelegt wurde weder angefochtenen bescheid beschwerdeverfahren geboten grnden erlass angefochtenen entscheidung veranlasst jedenfalls ergebnis zutreffend beschwerdegericht bereinigung effizienzwerts betroffenen gem abs aregv abgelehnt hohe anteil gro dimensionierten niederdruckleitungen hohe anzahl gasdruckregelstationen vorbringen betroffenen darauf zurckzufhren versorgung vergangenheit stadtgas erfolgte stellen besonderheiten versorgungsaufgabe dar versorgungsaufgabe sinne abs satz aregv gehren anforderungen netzbetreiber auen herangetragen denen unzumutbarem aufwand entziehen abs satz nr aregv ausdrcklich aufgefhrten parameter flche versorgten gebiets anzahl anschlusspunkte jahreshchstlast rahmenbedingungen denen netzbetreiber beim betrieb netzes konfrontiert sieht unmittelbaren einfluss bgh beschluss oktober envr rde rn swm infrastruktur gmbh rede stehenden besonderheiten beschaffenheit betroffenen betriebenen netzes gehren parametern technische beschaffenheit netzes per se umstand netzbetreiber auen herangetragen einfluss technische ausgestaltung netzes gehrt vielmehr grundstzlich manahmen denen netzbetreiber obliegende versor gungsaufgabe erfllt hinblick lange nutzungsdauer einzelner netzkomponenten knnen historisch bedingte nachteile ergeben innerhalb zwei regulierungsperioden berwunden knnen soweit darauf beruht manahmen verbesserung netzstruktur vergangenheit unterblieben knnen nachteile allenfalls besonderheit versorgungsaufgabe qualifiziert unterbleiben verbesserungsmanahmen seinerseits umstnden beruht auen netzbetreiber herangetragen wurden unmittelbaren einfluss voraussetzungen streitfall vorliegen festgestellt rechtsbeschwerde geltend gemacht fehlt voraussetzungen fr bereinigung effizienzwerts betroffenen city effekt bezeichnete umstand verhltnis messstellen ausspeisepunkten vergleichsweise hoch rechtsprechung senats besonderheit versorgungsaufgabe darstellen bgh rde rn swm infrastruktur gmbh streitfall bereinigung effizienzwerts jedoch ausgeschlossen umstand erhhung relevanten kosten mindestens drei prozent fhrt senat bereits stelle entschieden knnen einzelne besonderheiten versorgungsaufgabe bereinigung effizienzwerts fhren jeweils fr gesehen mehrkosten fhren oberhalb abs satz aregv mageblichen august geltenden fassung normierten schwelle drei prozent abs nr aregv ermittelten kosten liegen zielsetzung vorschrift vereinbar auswirkungen einzelner abweichungen unterhalb schwellenwerts liegenden kostenerhhung fhren aufzusummieren bgh rde rn swm infrastruktur gmbh streitfall fhrt hohe verhltnis messstellen ausspeisepunkten rechtsbeschwerdeerwiderung unwidersprochen aufgezeigten vorbringen betroffenen mehrkosten deutlich unterhalb schwellenwerts liegen entgegen auffassung rechtsbeschwerde knnen geltend gemachte mehrkosten auffassung betroffenen ebenfalls besonderheiten stdtischen versorgungsstruktur bedingten nachteilen beruhen zusammenhang bercksichtigt stdtische versorgungsstruktur fr genommen besonderheit versorgungsaufgabe betroffene einzige effizienzvergleich beteiligte netzbetreiberin deren versorgungsgebiet stadt umfasst besonderheit versorgungsaufgabe sinne abs satz aregv kommen konkrete umstnde betracht einzelnen netzbetreiber besonderer weise betreffen umstand bildet vorliegenden zusammenhang allenfalls verhltnis messstellen ausspeisepunkten entgegen auffassung beschwerdegerichts umstand betroffene erhebung daten fr efffizienzvergleich leitungen nenndurchmesser dn wegen irrefhrender beschriftung eingabemasken durchmesserklasse zugeordnet vllig bedeutungslos vielmehr fhren effizienzwert fr betroffene basis fr netz zutreffenden angaben neu berechnen rechtsbeschwerde aufgezeigten beschwerdevor bringen betroffene aufgrund irrefhrenden angaben eingabemasken leitungen lnge km fehlerhaft durchmesserklasse durchmesserklasse zugeordnet bun desnetzagentur effizienzwert betroffenen basis eingabe ermittelt mangels abweichender tatschlicher feststellungen beschwerdegerichts vortrag rechtlichen berprfung angefochtenen beschlusses rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde legen grundlage sachverhalts fr betroffene mittelte effizienzwert fehlerhaft basis zutreffenden werte erneut berechnet aa fr einzelnen netzbetreiber ermittelter effizienzwert allerdings schon fehlerhaft fehlerhaften angaben netzbetreibers fr effizienzvergleich relevanten parametern beruht bereits oben bb ausgefhrt wurde verordnungsgeber interesse praktikabilitt davon abgesehen angaben einzelnen netzbetreiber fr effizienzvergleich mageblichen parametern detaillierten berprfung unterziehen methodischen ansatz wre bundesnetzagentur mndlichen verhandlung senat zutreffend geltend gemacht vereinbar netzbetreiber eingegebenen daten durchfhrung effizienzvergleichs weiteres korrigieren knnte netzbetreiber vielmehr interesse einheitlichkeit datengrundlage eigenen angaben grundstzlich festhalten lassen bb beurteilung jedoch geboten fehleingabe irrefhrende beschriftung eingabemasken verursacht worden bundesnetzagentur ausbung abs satz nr aregv zustehenden befugnisse erhebung fr effizienzver gleich bentigten daten standardisierte eingabemasken vorgibt auszugestalten sorgfltig gewissenhaft handelnden netzbetreiber zweifelsfreie zuordnung ermglichen anforderungen gengte eingabemaske fr leitungen durchmesserklasse beschriftung maske leitungen nenndurchmesser dn zugeordnet konnten aufgrund fehlerhaften gestaltung regulierungsbehrde gehalten betroffenen korrektur dadurch verursachten fehleingaben ermglichen individuellen effizienzwert betroffenen bundesnetzagentur neu berechnen lassen betroffene vergleich beiden eingabemasken htte erkennen knnen beschriftungen fr durchmesserklassen widersprchlich widerspruch rckgriff zugrunde liegende festlegung rckfrage bundesnetzagentur htte auflsen knnen fhrt abweichenden beurteilung genannte umstand mag fhren betroffene fehleingabe unerheblichen anteil mitverursacht verursachungsanteil bundesnetzagentur bedeutungslos elektronische abfrage daten hilfe standardisierten eingabemasken diente zweck aufwand erhebung daten fr beteiligten mglichst gering halten angesichts netzbetreiber gehalten detail berprfen inhalt eingabemasken dafr mageblichen rechtlichen vorgaben einklang steht deshalb fllt eingabefehler darauf beruht einzelne eingabemaske heraus verstndlich jedenfalls verantwortungsbereich bundesnetzagentur abs satz aregv steht erneuten berechnung effi zienzwerts entgegen abs satz aregv bleibt effizienzvergleich nachtrglichen nderungen aregv ermittelten ausgangsniveaus aufgrund rechtskrftiger gerichtlicher entscheidungen ergeben unberhrt voraussetzung schon deshalb erfllt nderung ausgangsniveaus geht berichtigung vergleichsparameters unabhngig davon steht vorschrift sinn zweck neuberechnung individuellen effizienzwerts aufgrund berichtigter ausgangswerte beurteilenden konstellation entgegen regelung abs satz aregv sichergestellt effizienzvergleich mal wiederholt fr einzelnes unternehmen aufgrund gerichtlichen entscheidung nderungen kostenbasis ergeben br drucks beschluss erwgung bezieht vorgesehenen effizienzvergleich insgesamt entwicklung modells entsprechend vorgaben anlage aregv anreizregulierungsverordnung darauf beruhende ermittlung effizienzwerte fr vergleich beteiligten netzbetreiber htte nachtrgliche nderung einzelner datenbasis eingeflossener werte erneute durchfhrung all schritte folge wrde einzelentscheidung erheblichen folgeaufwand bringen aufwand erscheint regel verzichtbar nderungen kostenbasis einzelnen netzbetreibers typischerweise wesentlichen nderungen datenbasis nderung effizienzwerte brigen netzbetreiber fhren fr denjenigen netzbetreiber ausgangswerte aufgrund besonderer umstnde korrigieren greift erwgung fr unternehmen ergibt schon wesentliche nderung effizienzwerts individuellen ausgangswerte wesentlichem umfang gendert nennenswerte auswirkungen tenbasis insgesamt geblieben deshalb fr nderung betroffenen netzbetreiber effizienzwert grundlage fr netzbetreiber herangezogenen datenbasis erneut berechnen herausstellt ursprnglichen berechnung aufgrund fehlers bundesnetzagentur unzutreffende werte fr vergleichsparameter herangezogen worden iii zurckverweisung beschwerdegericht geboten landesregulierungsbehrde zusammen bundesnetzagentur gebotene neuberechnung effizienzwerts aufgrund entscheidung senats vornehmen weiterer gerichtlicher tatsachenfeststellungen bedarf iv kostenentscheidung beruht enwg festsetzung gegenstandswerts senat betrag zugrunde gelegt erlsobergrenzen fr erste regulierungsperiode erhhen wrden effizienzwert betroffenen betragen wrde meier beck strohn bacher grneberg deichfu vorinstanz olg stuttgart entscheidung enwg'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen betruges anhrungsrge verurteilten strafsenat bundesgerichtshofs juli gem stpo beschlossen anhrungsrge verurteilten juli senatsbeschluss juni kosten zurckgewiesen grnde senat beschluss juni revision angeklagten urteil landgerichts hagen dezember unbegrndet verworfen anhrungsrge macht verurteilte geltend beschlussverwerfung zugrunde liegende antrag generalbundesanwalts juni nie zugegangen sei rechtsbehelf erfolg senat revisionsentscheidung weder verfahrensstoff tatsachen beweisergebnisse verwertet denen verurteilte zuvor gehrt worden wurde weder bercksichtigendes vorbringen bergangen sonstiger weise anspruch verurteilten rechtliches gehr verletzt daran ndert umstand verwerfungsantrag generalbundesanwalts zugegangen antrag pflichtverteidiger verurteilten juni empfangsbekenntnis zugestellt worden gengt anforderungen abs satz stpo angeklagte persnlich fall benachrichtigt bgh beschlsse september str nstz pfeiffer april str meyer goner schmitt stpo aufl rn revision eingelegt bgh beschluss dezember str strafo ergnzend protokoll geschftsstelle begrndet bgh beschluss september str nstz kostenentscheidung folgt entsprechenden anwendung abs stpo bgh beschluss april str sost scheible roggenbuck bender cierniak quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet januar preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs zpo abs nr rvg abs abs satz nr rvg vv nr nr vorgerichtliche ttigkeit rechtsanwalts erhebung voll streckungsabwehrklage lst allgemeine gebhr fr betreiben geschfts bgh urteil januar ix zr lg magdeburg ag wernigerode ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel richterin lohmann richter dr pape richterin mhring fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts magdeburg dezember kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand notariellen vertrag april erklrte klger zeitpunkt beklagten verheiratet umgerechnet darlehen schulden wegen anspruchs unterwarf sofortigen zwangsvollstreckung notariellen urkunde jahr spter verkaufte beklagten ideellen miteigentumsanteil gemeinsamen hausgrundstck vertrag vereinbarten parteien beklagte anstelle kaufpreises darlehensforderung verzichtete vertrag wurde vollzogen kenntnis umstnde lie beklagte klger zwischenzeitlich erfolgter scheidung mai anwaltlich auffordern darlehen nebst zinsen zusammen zurckzuzahlen rechtsanwlte klgers adressierten aufforderungsschreiben wurde androhung zwangsvollstreckung zahlungsfrist juli gesetzt klger lie forderung anwlte hinweis verrechnung notariellen kaufvertrag zurckweisen zugleich forderten anwlte beklagte abgabe vollstreckungsverzichtserklrung kndigten fr fall weigerung negative feststellungsklage beklagte gab daraufhin gewnschte verzichtserklrung ab gestand darlehensforderung erloschen sei klger fordert ersatz abwehr darlehensforderung einschaltung rechtsanwlte entstandenen kosten hhe fachen geschftsgebhr gem nr vv rvg nebst auslagenpauschale umsatzsteuer amtsgericht gebhrentatbestand nr vv rvg verfahrensgebhr zwangsvollstreckung erfllt angesehen klger hlftiges mitverschulden schadensentstehung zugerechnet trotz klarer rechtslage sogleich rechtsanwlte beauftragt berufungsgericht klage vollem umfang stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision unbegrndet landgericht angenommen klger stehe schadensersatzanspruch gem bgb grunde beklagte pflichten darlehensvertrag klger verletzt knapp bemessenen frist rckzahlung darlehens trotz vorangegangenen verzichts eingefordert schuldhaft gehandelt erlschen forderung fr offensichtlich sei kosten verteidigung klgers unberechtigte forderung entstandenen schaden ersetzen mitverschulden sei klger anzulasten beklagte forderungsschreiben scheidungsverfahren fr ttig gewesenen rechtsanwlte gesandt htte sogleich einschalten drfen berdies sei forderung hoch beklagte ber vollstreckbare urkunde verfgt deren durchsetzung binnen kurzer zeit angedroht hhe knnten klger abwehr forderung beauftragten rechtsanwlte fache geschftsgebhr gem nr vv rvg geltend mssten fache verfahrensgebhr fr ttigkeit zwangsvollstreckung gem nr vv rvg beschrnken blo formellen vollstreckungsvoraussetzungen materielle rechtslage htten einbeziehen mssen hierbei seien mgliche anfechtungsansprche hinblick april geschlossenen grundstcksbertragungs verzichtsvertrag prfen rechtfertige berschreiten nr vv rvg erwhnten durchschnittlichkeitsgrenze gebhren ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand ttigkeit klger beauftragten rechtsanwlte erfllt gebhrentatbestand nr vv rvg bestand titulierten anspruchs prfen ber parteien notariellen kaufvertragsurkunde verrechnungsabrede getroffen hierzu entfalteten ttigkeiten lsten geschftsgebhr geschftsgebhr gem nr vv rvg entsteht gem vorbemerkung abs fr betreiben geschfts einschlielich information systematischen stellung zweiten teil vergtungsverzeichnisses ergibt auergerichtliche ttigkeit handeln begriff betreiben geschfts weit auszulegen umfasst erste auftragsgeme unterhaltung auftraggeber anschlieende anlegen handakte entwurf schreibens schriftsatzes bersendung auftraggeber prfung durchsicht stellungnahme auftraggebers reinschrift schriftsatzes unterzeichnung absendung einreichung sowie akteneinsicht hartmann kostengesetze aufl vv rn voraussetzungen gegeben daneben verfahrensgebhr nr vv rvg ansatz gebracht braucht entschieden vorliegend verlangt prfung erfolgsaussichten vollstreckungsabwehrklage zpo negativen feststellungsklage vgl bgh urteil juni ix zr mdr mrz ix zr wm rn ei ner nichtigkeits restitutionsklage zpo bgb gesttzten schadensersatzklage wegen titelerschleichung sonstigen urteilsmissbrauchs vgl bgh urteil juni iv zr bghz mrz viii zr bghz ff september iii zr bghz ff dezember vi zr bghz ff beauftragte rechtsanwalt materielle rechtslage sowie beweislage vollem umfang durchdringen bearbeitungsaufwand unterscheidet demjenigen rechtsanwalt htte aufbringen mssen einleitung streitigen erkenntnisverfahrens zunchst auergerichtlichen bearbeitung falls betraut worden wre gleicht jeweilige bearbeitungsaufwand gibt rechtfertigung geschftsgebhr deshalb angefallen anzusehen mglicherweise konkurrenz gebhr nr vv rvg tritt aa befund besttigt vergleich gebhrenrechtlichen lage erhebung leistungsklage einerseits vollstreckungsabwehrklage andererseits erhlt rechtsanwalt unbedingten auftrag klageerhebung fhrt erfolgreich auergerichtliche verhandlungen gegner anspruch verfahrensgebhr gem nr vv rvg auergerichtlichen verhandlungen gehren gem abs satz nr rvg ttigkeit rechtszug lg augsburg versr lg berlin versr gerold schmidt mayer rvg aufl vv rn gerold schmidt mller rabe aao vv rn bischof bischof jungbauer bruer curkovic mathias uher rvg aufl nr vv rn gilt rechtsanwalt unbedingten auftrag erhebung vollstreckungsabwehrklage gem zpo erhalten einrei chung klage anspruch verfahrensgebhr gem nr vv rvg gerold schmidt mller rabe aao vv rn hartmann aao vv rn riedel subauer keller rvg aufl vv teil vorbem rn folglich gebhr erfolg auergerichtlicher verhandlungen klageeinreichung geltend rechtsanwalt leistungsanspruch verfolgen abwehren unbedingten auftrag klageerhebung bzw verteidigung gericht erhalten erfolgreiche auergerichtliche bemhungen gem nr vv rvg abrechnen gibt grund warum ttigkeit rechtsanwalts vorfeld vollstreckungsabwehrklage gebhrenrechtlich behandelt ttigkeit unbedingtem klageauftrag ttigkeit vorfeld leistungsklage sonstigen klage auerhalb zwangsvollstreckungsverfahrens gleich achten unbedingt erteiltem klageauftrag unterschiedlich vergten weise rechtsanwlte klgers fr gegenber beklagten ttig geworden sollten fr gegenber vollstreckbaren notariellen urkunde april erfllung einwenden htten mithin erfolglosigkeit zunchst betriebenen auergerichtlichen korrespondenz vollstreckungsabwehrklage erheben mssen bb art abs art abs gg verstoende gebhrenrechtliche ungleichbehandlung vorfeld vollstreckungsabwehrklage ttigen rechtsanwlte droht entgegen befrchtung revision begrndet fr vollstreckungsglubiger ttige rechtsanwalt vollstreckungsandrohung versehene aufforderung leistung zunchst gebhrenanspruch nr vv rvg sodann seiten vollstreckungsschuldners rechtsanwalt ttig titulierte forderung mehr vollstreckungsverfahrensrechtliche einwnde vollstreckungsschutzantrge ankndigt berechtigung forderung weise bekmpft vollstreckungsabwehrklage negative feststellungsklage bgb gesttzte schadensersatzklage wegen titelerschleichung titelmissbrauchs mnden wrde rechtsanwalt vollstreckungsglubigers verteidigung prfen mandanten ber weitere vorgehen beraten geschftsgebhr gem nr vv rvg verdient klger trifft mitverschulden schadensentstehung abs bgb anspruch schadensersatz umfasst regelmig schdigende ereignis verursachten kosten rechtsverfolgung gebhren rechtsanwalts erstattungsfhig knnen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs schdiger schlechthin schadensereignis adquat verursachten anwaltskosten ersetzen mageblichen sicht geschdigten rcksicht spezielle situation wahrnehmung rechte erforderlich zweckmig bgh urteil april viii zr wm november vi zr bghz ff dezember vi zr wm rn berufungsgericht angestellten erwgungen warum beauftragung rechtsanwlten sicht klgers erforderlich zweckmig begegnen jedoch rechtlichen bedenken insbesondere entspricht sowohl hchstrichterlicher rechtsprechung bgh urteil april viii zr wm allgemeinen rechtsgedanken vergleiche abs fall zpo klger herstellung waffengleichheit rechtsanwlte bedienen durfte nachdem beklagte rechtsanwlte durchsetzung vermeintlichen anspruchs eingeschaltet beklagte revisionsverfahren eingenommenen standpunkt klger zunchst angeblich einfache rechtslage prfen verteidigen knnen eigenes verhalten widerlegt sah veranlassung darlehensanspruch anwaltlicher hilfe geltend deshalb verstt mitverschuldenseinwand schlielich treu glauben bgb verhlt rechtlich unzulssiger weise widersprchlich klger rcksichtnahme erwartet gegenber gezeigt berufungsgericht schadenshhe ergebnis zutreffend bestimmt rechtsanwlten klgers berechnete fache geschftsgebhr nr vv rvg gem abs satz rvg verhltnis beklagten verbindlich unbillig rechtsanwlte klgers durften jedenfalls fache geschftsgebhr gem nr vv rvg rechnung stellen hhe fllt geschftsgebhr durchschnittlichen rechtssachen regelgebhr bgh urteil oktober vi zr njw rr rn vgl bt drucks rechtssache wenigstens durchschnittlich anzusehen bestimmt gem abs satz rvg einzelfall bercksichtigung umstnde umfangs schwierigkeit anwaltlichen ttigkeit bedeutung angelegenheit sowie einkommens vermgensverhltnisse auftraggebers ttigkeit rechtsanwlte klgers kriterien jedenfalls durchschnittlich aufwndig davon auszugehen rechtsanwlte berufungsgericht begrndung gebhrenhhe angenommen bertragung ideellen hlfte gemeinsamen grundstck parteien bercksichtigung etwaiger anfechtungen anfechtungsgesetz wirksamkeit berprfen mussten zustzlichen aufwand mussten jedenfalls hilfe einsichtnahme grundbuch berprfen grundstcksumschreibung gem vertrag april rechtswirksam vollzogen verzicht darlehensforderung aussicht erfolg einwenden konnten zutreffend berufungsgericht allerdings hervorgehoben sicht rechtsanwlte klgers berprfung etwaiger ansprche glubiger klgers anfechtung grundstcksbertragung durchaus notwendig erscheinen konnte schon beurkundende notarin vertragsschluss april darber belehrt nr ii vertrages berprfung letztlich konkrete anhaltspunkte dafr erbrachte selben vertrag vereinbarte verzicht darlehensforderung anfechtung grundstcksbertragung gefhrdet knnte unerheblich fr gebhrenhhe bedeutsam allein rechtsanwlte klgers vllig fern liegenden risiken erwgen berprfung anfechtungsmglichkeiten unerheblichen juristischen aufwand erzeugt auerdem wurde mandat mageblich dadurch bestimmt rechtsanwlte klger bereits titulierte forderung verteidigen mussten beklagte berdies auerordentliche knappe frist setzen lassen deren ablauf jederzeit vollstreckung beklagten erteilten titel rechnen angelegenheit bedurfte mithin besonders schnellen bearbeitung erhhung fachen regelgebhr fache gebhr gerichtlichen berprfung entzogen fr rahmengebhren entspricht allgemeiner meinung rechtsanwalt festlegung konkreten gebhr spielraum sog toleranzgrenze zusteht bgh urteil oktober aao rn gerold schmidt mayer aao rn anwkomm rvg onderka aufl rn ff mwn mayer kroi winkler rvg aufl rn mwn rmermann hartung rmermann schons rvg rn hlt anwalt innerhalb grenze festgelegte gebhr jedenfalls sinne abs satz rvg unbillig daher ersatzpflichtigen dritten hinzunehmen erhhung fall angemessenen regelgebhr rechtsanwlte klgers toleranzgrenze eingehalten kayser raebel pape lohmann mhring vorinstanzen ag wernigerode entscheidung lg magdeburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zb oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo unterstellt berufungsgericht vortrag berufungsfhrers eintragung berufungs berufungsbegrndungsfrist fristenkalender wahr darf zugleich vortrag unsubstantiiert beanstanden bgh beschluss oktober vi zb olg frankfurt lg frankfurt vi zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge zoll beschlossen rechtsbeschwerde klger beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main januar aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert grnde klger verlangen ersatz schden haus umgestrzte zeder nachbargrundstck beklagten verursacht worden landgericht urteil juli klage abgewiesen empfangsbekenntnis juli prozessbevollmchtigte klger empfang urteils besttigt august klger berufung eingelegt vorgetragen urteil landgerichts sei prozessbevollmchtigten juli eingegangen berufungs gericht berufung angefochtenen beschluss januar unzulssig verworfen begrndung wesentlichen ausgefhrt klger htten beweis gefhrt berufungsschrift august innerhalb gesetzlichen frist monat zustellung angefochtenen urteils beim berufungsgericht eingegangen sei empfangsbekenntnis prozessbevollmchtigten weise datum zustellung landgerichtlichen urteils juli anwaltliche versicherung dabei handele schreibversehen genge fr klgern erbringenden beweis gelte prozessbevollmchtigte klger berufungs berufungsbegrndungsfrist august september berechnet fristen rot fristenkalender fristablauf eingetragen worden seien sei dargetan beweis gestellt grund prozessbevollmchtigte klger entgegen inhalt empfangsbekenntnisses juli unterzeichnet weshalb juli zutreffendes zustellungsdatum betracht ziehen sei sei durchaus denkbar empfangsbekenntnis datum empfangs richtig wiedergebe fristen erst juli notiert worden seien ii angefochtene beschluss hlt angriffen rechtsbeschwerde stand rechtsbeschwerde klger gem abs satz abs satz nr zpo statthaft brigen zulssig abs nr alternative zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert vgl bverfg bverfge njw rr rechtsbeschwerde begrndet berufungsgericht durfte berufung begrndung unzulssig verwerfen klger htten bewiesen berufungsschrift rechtzeitig gericht eingegangen sei ausgehend vorbringen klger eingang berufungsschrift gericht august berufungsfrist gewahrt zpo berufungsgericht setzt vortrag urteil landgerichts sei erst juli prozessbevollmchtigten zugestellt worden erforderlichen weise auseinander richtig empfangsbekenntnis anwalts obgleich privaturkunde zpo zustellungsurkunde gem zpo beweis fr entgegennahme bezeichneten schriftstcks zugestellt fr zeitpunkt entgegennahme erbringt abs abs satz zpo vgl bverfg njw bgh beschluss juni vii zb versr verweist berufungsgericht rechtsfehler darauf gegenbeweis unrichtigkeit empfangsbekenntnisses zulssig dafr bloe mglichkeit unrichtigkeit gengt vielmehr mglichkeit richtigkeit empfangsbesttigung ausgeschlossen vgl senat urteil april vi zr versr bgh urteil januar viii zr njw andererseits drfen gegenbeweis stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs wegen beweisnot betroffenen partei berspannten anforderungen gestellt vgl senat beschluss mai vi zb versr klger vorgetragen datum juli empfangsbekenntnis beruhe schreibversehen prozessbevollmchtigten sei erstinstanzliche urteil erst juli zugegangen grund berufungsfrist august frist begrndung berufung september rot notiert beide fristen fristenkalender eingetragen vortrag anwaltlich versichert berufungsgericht vortrag wahr unterstellt vermisst jedoch angabe grundes prozessbevollmchtigte empfangsbekenntnis juli unterzeichnet angabe grundes weshalb juli zeitpunkt zustellung zutreffend sei begrndung nachvollziehbar erscheint willkrlich verstt art abs gg macht fehlerhafte auslegung gesetzes allein gerichtsentscheidung willkrlich willkr liegt vielmehr erst offensichtlich einschlgige norm bercksichtigt inhalt norm krasser weise missdeutet vgl bverfg njw verstndiger wrdigung grundgesetz beherrschenden gedanken schluss aufdrngt fehler sachfremden erwgungen beruht vgl bverfg beschluss juli bvr juris rn jedoch fall entscheidung beruht versto denkgesetze aa berufungsgericht bersieht klger schreibversehen grund fr fehlerhafte angabe geltend gemacht angabe grundes fr schreibversehen vermisst berufungsgericht regelmig nachzuvollziehen menschliches augenblicksversagen oft schon unmittelbaren anschluss mehr erklrt erst recht erst ablauf mehreren monaten bemerkt bb rechtsbeschwerde beanstandet ferner erfolg berufungsgericht klgern erklrung dafr verlangt grund angefochtene urteil prozessbevollmchtigten erst juli zugegangen sei entzog nmlich kenntnis prozessbevollmchtigte gegners urteil nher juli liegenden tag zugestellt erhalten soweit berufungsgericht klgern obliegenden beweis deshalb gefhrt ansieht eingetragenen fristen juli august erst juli notiert worden knnten obwohl urteil bereits juli zugestellt worden knne mglichkeit theoretisch geblieben irgendwelche anhaltspunkte dafr fhrt berufungsgericht berspannt anforderungen gegenbeweis abs satz zpo verstt deshalb verfassungsrechtlich gewhrleisteten anspruch gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes verbietet partei rechtsverfolgung aufgrund anforderungen sorgfaltspflichten versagen hchstrichterlicher rechtsprechung verlangt denen bercksichtigung entscheidungspraxis angerufenen gerichts rechnen vgl bverfg bverfge njw rr umstand prozessbevollmchtigten beklagten erstinstanzliche urteil bereits juli zugestellt worden deutet mglichkeit frheren zustellung vermag vollstn dige klrung umstnde abweisung berufung unzulssig fhren soweit berufungsgericht brigen anwaltliche versicherung prozessbevollmchtigten klger zustellung erstinstanzlichen urteils erst juli fr ausreichend erachten htte darauf hinwirken mssen zeugenbeweis angetreten prozessbevollmchtigte partei fortdauer funktion zeuge vernommen vgl senat urteil mai vi zr ezfamr zpo nr entsprechenden hinweis berufungsgericht jedoch unterlassen zpo konkreten zusammenhang art abs gg verstoen entsprechenden hinweis gehaltenen vortrag klger rechtsbeschwerdebegrndung nachgeholt genannten rechtsfehler entscheidungserheblich auszuschlieen berufungsgericht vollstndiger bercksichtigung vortrages klger entschieden htte angefochtene beschluss aufzuheben sache berufungsgericht erneuten entscheidung zurckzuverweisen abs satz zpo eigene entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs satz zpo angebracht mller greiner pauge wellner zoll vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts arnsberg dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ecli de bgh str ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat verfahrensbeanstandung verstoes satz satz stpo unbegrndet anwendung vorschriften erfolgte entfernung angeklagten fr dauer vernehmung nebenklgerin umfasste vernehmung vorangegangene belehrung nebenklgerin gem stpo ber wahrheitspflicht mglichkeit vereidigung belehrung stpo steht sofern sogar vernehmungsbegriff sinne stpo zugehrig anzusehen jedenfalls untrennbaren zusammenhang vernehmung vgl bgh urteil oktober str dallinger mdr beschluss mai str rn jeweils fr belehrungen stpo becker lwe rosenberg stpo aufl rn frister sk stpo aufl rn schmitt meyer goner schmitt aufl rn weitere verfahrensrge revision versto art abs emrk verbindung stpo geltend macht schon unzulssiger weise erhoben worden jedoch unbegrndet beschluss landgerichts bercksichtigung jugendlichen alters persnlichkeit nebenklgerin audiovisuelle vernehmung nebenklgerin stpo abgelehnt beanstanden verfahrensrge verstoes stpo bereits unzulssig indes grnden antragsschrift generalbundesanwalts sache unbegrndet sost scheible roggenbuck bender cierniak feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchter ruberischer erpressung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts ziffer antrag mai gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen september maregelausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter schwerer ruberischer erpressung wegen diebstahls zwei fllen wegen widerstands vollstreckungsbeamte tateinheit beleidigung versuchter krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren vier monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt stgb angeordnet dagegen gerichtete unausgefhrte sachrge gesttzte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegrndet abs stpo maregelanordnung hlt rechtlicher berprfung stand landgericht annahme hinreichende aussicht behandlungserfolg bestehe satz stgb tragfhig belegt begrndung annahme hinreichend konkreter behandlungsaussicht landgericht gehrten sachverstndigen folgend lediglich ausgefhrt behandlung angesichts hauptverhandlung entstandenen geuerten wunsches angeklagten erfolgversprechend erscheine strafkammer rechtlichen anforderungen bejahung konkreten behandlungsaussicht stellen gerecht geworden handelt angefhrten gesichtspunkt prognosegnstigen umstand hinweis vermag jedoch fr genommen annahme hinreichend konkreten erfolgsaussicht tragen soweit feststellungen gewichtige prognoseungnstige faktoren bestehen vgl senat beschluss januar str bghr stgb abs erfolgsaussicht fall bedarf gesamtwrdigung tterpersnlichkeit sonstigen prognoserelevanten umstnde vgl bgh beschluss april str nstz hieran fehlt landgericht blick genommen angeklagte bereits langjhrig betubungsmittelabhngig seit jahr methadonprogramm aufgenommen beikonsum art pflegt wobei berwiegend gelungen beikonsum abgabe fremdurin erfolgreich verheimlichen bisherige therapieversuche zustzlich emotional instabilen persnlichkeitsstrung leidenden angeklagten blieben erfolglos gilt fr angeordneten unterbringungen angeklagten entziehungsanstalt gleichermaen jahr angeordnete unterbringung mare gelvollzug wurde oktober wegen aussichtslosigkeit abgebrochen sptere therapieversuche zurckstellung weiteren strafvollstreckung gem btmg verliefen erfolgreich zeiten abstinenz mehr verzeichnen angeklagte konsumierte vielmehr jedwedes betubungsmittel vertrug prognostisch ungnstigen umstnde htte landgericht erforderliche gesamtwrdigung einstellen mssen darber hinaus htte landgericht frage vorwegvollzugs teils strafe abs satz stgb nher prfen urteilsgrnden erwgen mssen abs satz stgb sollvorschrift ausgestaltet ausnahmefllen anordnung vorwegvollzugs abgesehen vgl bgh beschluss november str strafo bedarf jedoch nherer darlegung errterung deshalb entbehrlich vorweg vollziehende teil strafe bereits vollstndig anrechnung erlittenen untersuchungshaft erledigt deshalb fr anordnung vorwegvollzugs raum wre vgl bgh beschluss januar str strafo voraussetzungen bercksichtigung halbstrafe zwei jahren zwei monaten strafkammer prognostizierten behandlungsdauer eineinhalb jahren urteilszeitpunkt sechseinhalb monate dauernden untersuchungshaft gegeben sache bedarf daher maregelausspruch neuer verhandlung entscheidung strafausspruch bestehen bleiben aufhebung maregelausspruchs berhrt senat sieht anlass folgendem hinweis urteilsgrnden mehrfach verwendete formulierung einsichts steuerungsfhigkeit angeklagten sei aufgrund akuten alkohol betubungsmittelgenusses sinne stgb erheblich vermindert begegnet rechtlichen bedenken einsichtsfhigkeit steuerungsfhigkeit sinne stgb unterscheiden knnen regel gleichzeitig aufgehoben bzw eingeschrnkt st rspr vgl bgh beschluss oktober str juris urteil november str bghst senat urteil januar str nstz rr fischer stgb aufl rn mwn senat entnimmt gesamtzusammenhang urteilsgrnde jedoch landgericht ungeachtet missverstndlichen formulierung tatschlich davon ausgegangen steuerungsfhigkeit angeklagten jeweiligen tatzeitpunkten erheblich vermindert schfer ribgh prof dr krehl befindet urlaub deshalb gehindert unterschreiben schfer grube bartel schmidt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr april patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr meier beck richterin mhlens richter dr grabinski hoffmann richterin schuster beschlossen vergtung gerichtlichen sachverstndigen fr bernachtung tagegeld zurckweisung weitergehenden antrags eur einschlielich umsatzsteuer festgesetzt grnde gerichtliche sachverstndige schreiben januar kosten fr bernachtung mai belegt hotelrechnung beinhaltet bernachtungskosten hhe eur sowie eur fr frhstck erstattungsfhig reinen bernachtungskosten hartmann kostengesetze aufl jveg rn fr anreisetag steht sachverstndigen auerdem ber bereits gewhrte tagegeld hinaus tagegeld eur jveg buchst estg knnen deshalb erstattet bernachtungskosten tagegeld eur eur eur zeitaufwand fr buchen flgen hotel fllt zeitaufwand fr reise bereits vergtet worden geltend gemachten transportkosten sachverstndige trotz aufforderung belegt meier beck mhlens hoffmann grabinski schuster vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni eu'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mai strafsache wegen handelns betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mai teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible richter bundesgerichtshof cierniak dr franke bender dr quentin beisitzende richter verhandlung verkndung vertreter generalbundesanwalts rechtsanwltin pflichtverteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts waldshut tiengen september verworfen kosten rechtsmittels notwendigen auslagen angeklagten fallen staatskasse last rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge elf fllen tatschlichen grnden freigesprochen hiergegen gerichtete revision staatsanwaltschaft verletzung formellen materiellen rechts gergt unbegrndet abs stpo verfahrensrgen zutreffenden grnden antragsschrift generalbundesanwalts februar erfolg nachprfung angefochtenen urteils grund beschwerdefhrerin nher ausgefhrten rge verletzung materiellen rechts rechtsfehler vorteil angeklagten ergeben sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg juli verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen wiederzulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr knig richterin dr fetzer sowie rechtsanwlte dr frey dr martini juli beschlossen antrag klgers berufung urteil ii senats anwaltsgerichtshofs baden wrttemberg september zugelassen grnde klger begehrt wiederzulassung rechtsanwaltschaft juli dezember wegen vermgensverfalls erfolgten zulassungswiderruf rechtsanwalt zugelassen antrag erneute zulassung rechtsanwaltschaft august beklagte bescheid februar abgelehnt widerspruch bescheid august zurckgewiesen hierauf erhobene klage anwaltsgerichtshof abgewiesen dagegen richtet antrag klgers zulassung berufung satz brao abs vwgo statthafte antrag erfolg berufung zuzulassen ernstliche zweifel richtigkeit erstinstanzlichen urteils bestehen satz brao abs nr abs satz vwgo zulassungsgrund setzt voraus einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlssigen argumenten frage gestellt bverfge bverfg nvwz nvwz rr njw bgh beschluss mrz anwz brfg juris rn klger auffassung anwaltsgerichtshofs beachtlichen argumenten angegriffen zulassungsverfahren allein mglichen summarischen berprfung ausgeschlossen angestrebte berufung erfolg verfahren berufungsverfahren fortgesetzt einlegung berufung bedarf satz brao abs satz vwgo rechtsmittelbelehrung berufung innerhalb monats zustellung beschlusses ber zulassung berufung begrnden begrndung beim bundesgerichtshof herrenstrae karlsruhe einzureichen begrndungsfrist ablauf gestellten antrag vorsitzenden verlngert begrndung bestimmten antrag enthalten sowie einzelnen anzufhrenden grnde anfechtung berufungsgrnde wegen verpflichtung berufungsverfahren vertreten lassen rechtsmittelbelehrung angefochtenen entscheidung bezug genommen mangelt erfordernisse berufung unzulssig satz brao abs vwgo darauf hingewiesen klger gem brao abs vwvfg verpflichtung obliegt aufklrung mageblichen sachverhalts mitzuwirken abs satz vwgo abs vwgo aufgegeben innerhalb frist fr begrndung berufung geordnete aufstellung einkommens vermgensverhltnisse vorzulegen einschlielich aufstellung smtlicher erhobener forderungen zins tilgungsplans hinsichtlich verbindlichkeiten gegenber kreissparkasse auerdem aufgegeben letzten steuererklrungen steuerbescheide ab jahre vorzulegen erklrungen beweismittel erst ablauf frist vorgelegt knnen grund zurckgewiesen zulassung freien berzeugung gerichts erledigung rechtsstreits verzgern wrde klger versptung hinreichend entschuldigt abs vwgo kayser knig frey fetzer martini vorinstanz agh stuttgart entscheidung agh ii'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet dezember bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb gg frage darlegungs beweislast fr eintritt schadens anleger wirtschaftsprfer wegen pflichtwidrigen besttigungsvermerks sinne hgb bgb schadensersatz anspruch nehmen begrndung aufnahme prospekte ber neu ausgegebene inhaberschuldverschreibungen htten vorhandene inhaberschuldverschreibungen wertlose neue eingetauscht flligkeit erfolgreich eingelst bgh urteil dezember vi zr olg dresden lg leipzig vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter galke richter wellner pauge sthr richterin pentz fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden januar kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt beklagten schadensersatz wegen besttigungsvermerks vgl hgb wirtschaftsprfer fr jahresabschluss folgenden juni erteilt nahm besttigungsvermerk prospekte denen ausgegebene inhaberschuldverschreibungen aufmerksam machte klgerin inhaberin schuldverschreibungen tranche nennwert januar fllig tauschte januar inhaberschuldverschreibungen tranche selben nennwert laufzeit juni antrag juni wurde september ber vermgen insolvenzverfahren erffnet klgerin behauptet aufgrund angeblich pflichtwidrig erteilten uneingeschrnkten besttigungsvermerks beklagten umtausch inhaberschuldverschreibungen entschlossen ansonsten htte flligkeit angelegten betrag zurckverlangt zurckerhalten auerdem htte beklagte besttigungsvermerk eingeschrnkt erteilt htte schon sommer hinsichtlich schuldverschreibungen tranche auerordentlich gekndigt landgericht zahlung zuzglich zinsen zug zug abtretung insolvenztabelle festgestellten forderung feststellung verpflichtung ersatz weiterer schden gerichtete klage abgewiesen berufungsgericht berufung klgerin zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klageansprche entscheidungsgrnde berufungsgericht gunsten klgerin unterstellt beklagte uneingeschrnkten besttigungsvermerk pflichtwidrig erteilt ebenso unterstellt klgerin zeichnung inhaberschuldverschreibungen januar besttigungsvermerk enthaltende prospekt bersandt wurde ansprche klgerin verneint jedenfalls haftungsausfllende kausalitt fehle folgendes ausgefhrt unabhngig davon beklagte vertraglich deliktisch hafte sei klgerin gem abs bgb stellen stnde inhaberschuldverschreibungen getauscht htte feststellen lasse umtausch januar flligen inhaberschuldverschreibungen zahlungen erbracht htte sei offen klgerin umtausch besser stnde dabei komme allein darauf klgerin gehaltenen inhaberschuldverschreibungen fllig htte zahlen knnen tatschlich gezahlt htte entscheidend sei fall wre beklagte pflichten verstoen htte besttigungsvermerk eingeschrnkt erteilt htte schaden sei deshalb entstanden vermerk dahin flligen forderungen anleger htte erfllen knnen knne bereits vortrag klgerin fr zpo hinreichenden sicherheit festgestellt prospekt uneingeschrnktem besttigungsvermerk weitere gelder htte einwerben knnen sei fraglich bloe mglichkeit weiteren einwerbens geldern sei geeignet berzeugung bilden gelder tatschlich eingeworben worden wren genauso gut mglich sei weiteren gelder mehr eingeworben htte deshalb januar flligen ansprche anleger htte erfllen knnen klgerin anleger umtausch inhaberschuldverschreibungen abstand genommen htten eigener lage fhig wre ansprche anleger erfllen htte klgerin vortragen mssen warum forderung dennoch erfllt htte allein tranchen rede stehenden prfvermerk prospektiert worden seien htten fr auszahlung januar erforderlichen geldmittel aufgebracht knnen gelte annahme htte vertrieb tranchen besttigung jahresabschlusses fortgesetzt anklageschrift strafverfahren verantwortlichen beklagten seien eingeworben worden fr zweiten jahreshlfte flligen inhaberschuldverschreibungen sei jedoch mehr geld erforderlich eingeworben worden sei mangels substantiierten vorbringens konkreter anknpfungspunkte sei einholung sachverstndigengutachtens abzusehen klgerin knne darauf berufen antrag erffnung insolvenzverfahrens htten fnf monate gelegen anwaltlicher hilfe mglich wre forderungen durchzusetzen klgerin knne schaden begrnden bisher gehaltene beteiligung sommer auerordentlich gekndigt htte beklagte besttigungsvermerk eingeschrnkt erteilt htte dargelegt bewiesen warum beteiligung fall gekndigt htte dahingehenden vermutung ausginge wrde fr klgerin fr nahezu anleger gelten htte vielzahl anlegern vorzeitig gekndigt wre insolvenz entsprechend frher eingetreten brigen fehle pflichtwidrigkeitszusammenhang verhalten beklagten klgerin geltend gemachten schaden beklagte sei gegenber kapitalgesellschaft beauftragt gewissenhaften prfung verpflichtet bekannt sei prfvermerk prospekt aufgenommen wrde komme haftung gem bgb gegenber anlageinteressenten betracht haftung wirtschaftsprfers knne reichen haftung desjenigen fr prospekt insgesamt verantwortlich sei prospektverantwortliche hafte jedoch knftigen anlegern anlegern bereits inhaberschuldverschreibungen erworben htten ii beurteilung berufungsgerichts hlt revisionsrechtlicher berprfung stand rechtsfehler berufungsgericht eintritt vermgensschadens umtausch inhaberschuldverschreibungen januar verneint bestehen bedenken dagegen berufungsgericht rahmen bgb beurteilung frage klgerin schaden entstanden beweisma abs zpo ausgegangen vgl senatsurteile mai vi zr verffentlicht februar vi zr versr bgh urteil november zr wm bedarf jedoch streitfall entscheidung revision anwendung gegenber zpo erleichterten beweismastabs fr gnstig hinnimmt zutreffend stellt berufungsgericht fr frage klgerin schaden erlitten wert rckzahlungsanspruchs januar ab ansatz entspricht differenzhypothese danach schaden grundstzlich vergleich infolge haftungsbegrndenden ereignisses eingetretenen vermgenslage derjenigen ereignis ergeben htte festgestellt vgl senatsurteil januar vi zr bghz rn bgh beschluss juli gsz bghz urteil mai ix zr njw insoweit bghz abgedruckt recht vergleicht deshalb berufungsgericht ermittlung hhe eingetretenen schadens tatschliche vermgenslage klgerin vermgenslage bestehen wrde beklagte pflichtgem gehandelt htte klgerin januar geld gezahlt inhaberschuldverschreibungen umgetauscht fallgestaltung bemisst schaden klgerin wert rckzahlungsanspruchs infolge umtausches geltend gemacht recht berufungsgericht klgerin fr entstehung schadens darlegungs beweisbelastet angesehen entspricht allgemeinen grundstzen wonach anspruchsteller anspruchsbegrndenden tatsachen darzulegen beweisen vgl senatsurteil dezember vi zr bghz rn aa entgegen ansicht revision behauptung beklagten schaden wre angeblich pflichtwidriges verhalten eingetreten einwand rechtmigen alternativverhaltens anzusehen fr schdiger darlegungs beweisbelastet vgl senatsurteil dezember vi zr bghz rn april vi zr versr bgh urteile november viii zr bghz mrz iii zr versr rn qualifiziertes bestreiten schadensentstehung werten vgl senatsurteil oktober vi zr versr rn gilt fr behauptung vermgensschaden sei deshalb eingetreten geschdigte ohnehin lediglich dauer uneinbringliche forderung verloren bgh urteil september ix zr versr dementsprechend schdiger einzelheiten nachweis fhren schuldner zahlungsunfhig wre vielmehr verteidigung schon erheblich umstnde darlegt zweifel zahlungsfhigkeit begrnden knnen vgl bgh urteil mrz ix zr bghz rn bb revision darin beigetreten beweislast hinblick beklagten pflichtwidrig geschaffenes verletzungsrisiko gunsten klgerin umkehre rechtsprechung revision bezieht trifft denjenigen vertragliche hinweisoder beratungspflicht verletzt beweislast dafr schaden pflichtgemem verhalten eingetreten wre geschdigte ber rat hinweis hinweggesetzt htte vgl bgh urteile juli vii zr bghz oktober ix zr njw juni iii zr versr rechtsprechung rede stehende fallgestaltung bertragbar geht deliktische haftung sinne bgb haftung wegen verletzung vertraglicher aufklrungspflichten frage betroffen geschdigte beratungskonform verhalten htte frage sittenwidriges verhalten vermgensschaden entstanden cc schlielich besteht anlass beklagten sekundre darlegungslast aufzuerlegen vorzutragende tatsache auerhalb wahrnehmungsbereichs klgerin liegt annahme sekundren darlegungslast setzt voraus nhere darlegung behauptenden mglich zumutbar whrend bestreitende wesentlichen tatsachen kennt zumutbar nhere angaben senatsurteil mrz vi zr bghz bgh urteil dezember ii zr bghz beklagten umstnde vermgensschaden klgerin begrnden knnen bekannt unschwer festgestellt knnten angenommen bezug relevanten vermgensverhltnisse beide parteien auenstehende beklagte mag wirtschaftsprfer ber besseres fachwissen verfgen aufgrund durchgefhrten abschlussprfung vermgensverhltnissen bereits befasst revision zeigt jedoch sachvortrag beklagte erledigung auftrags einblick vermgensverhltnisse auftraggeberin ausfhrungen denen berufungsgericht eintritt vermgensschadens konkreten umstnden streitfalls zugrunde gelegten beweisma abs zpo verneint begegnen rechtlichen bedenken aa berufungsgericht rechtsfehler rckzahlungsanspruch klgerin januar uneinbringlich deshalb wertlos angesehen verlust dauer uneinbringlichen forderung verringert wert vermgens deshalb schaden begrnden bgh urteile mrz ix zr bghz rn september ix zr versr mrz ix zr versr bb berufungsurteil begegnet rechtlichen bedenken soweit verneinung schadens klgerin fhrende annahme angeblich fehlerhafte besttigungsvermerk anleger erwerb inhaberschuldverschreibungen veranlasst vermutung sttzt anlageinteressenten htten fehlerhaften prospektangaben beteiligung abgesehen vgl bgh urteile mai ii zr bghz juli ii zr bghz september ii zr versr februar ii zr versr rn umstnden rechtlich beanstanden berufungsgericht mglichkeit prfvermerk beklagten weiteren gelder eingeworben htte deshalb januar flligen ansprche anleger htte erfllen knnen genauso gut mglich bewertet berufungsgericht festgestellt zweiten halbjahr flligen rckzahlungsansprche betrag summierten ber zeitraum eingeworbenen geldbetrgen lag revision zeigt klgervortrag konkrete umstnde benennt hhere liquiditt hinwiesen daher erfllung forderung klgerin erwarten lie zeigt vortrag anhaltspunkte ergeben warum gerade forderung klgerin erfllt htte vorbringen htte anwaltlicher hilfe forderung erffnung insolvenzverfahrens durchsetzen knnen bleibt bloe behauptung tragfhige grnde ersichtlich warum klgerin gegensatz anlegern gelungen wre feststellungen schadenshhe erhobenen verfahrensrgen greifen begrndung entscheidung insoweit gem satz zpo abgesehen recht berufungsgericht angenommen klgerin schadensersatzanspruch beklagten darauf sttzen htte sommer damals gehaltenen inhaberschuldver schreibungen auerordentlich gekndigt beklagte besttigungsvermerk eingeschrnkt versagt htte zutreffend berufungsgericht kausalitt behauptung klgerin unrichtigen besttigungsvermerks fr unterbliebene kndigung erwiesen erachtet klgerin kommt fr kausalittsnachweis zugrundelegung grundstze prospekthaftung anscheinsbeweis gute vermutung urschlichkeit schweren prospektfehlers vgl bgh urteil februar ii zr versr rn mwn gilt fr anlageentscheidung jedoch fr frage anleger aufgrund nachtrglicher kenntniserlangung auerordentlichen kndigung entschieden htte prospekt typischerweise wichtige erkenntnisquelle fr anlageentscheidung entschluss anlage auerordentlich kndigen beruht dagegen erkenntnissen anleger abschluss vertrags erlangt vielzahl quellen stammen knnen anleger spter ausgegebenen prospekten informiert denkbar keineswegs typisch beweis ersten anscheins setzt typischen geschehensablauf voraus bestimmten tatbestand lebenserfahrung bestimmte ursache fr eintritt bestimmten erfolgs hinweist senatsurteile juni vi zr bghz januar vi zr versr rn dafr erforderliche hohe wahrscheinlichkeit senatsurteil januar vi zr aao vgl pentz zfs besteht jedenfalls revision zeigt konkreten vortrag geeigneten beweisantritte darauf hinweisen klgerin htte un terbliebenen eingeschrnkten erteilung besttigungsvermerks erfahren bisherige beteiligung auerordentlich gekndigt htte galke wellner sthr pauge pentz vorinstanzen lg leipzig entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter dr kayser vill dr detlev fischer juli beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts kaiserslautern april aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde weitere beteiligte erffnungsverfahren ber vermgen schuldnerin vorlufigen insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt bestellt verfgungen ber arbeitsverhltnisse bedurften gleichfalls zustimmung spter bertrug insolvenzgericht zustzlich arbeitgeber funktion erffnung insolvenzverfahrens beantragte weitere beteiligte vergtung vorlufiger insolvenzverwalter einschlielich auslagen umsatzsteuer festzusetzen insolvenzgericht antrag hhe stattgegeben brigen zurckgewiesen hiergegen gerichtete sofortige beschwerde weiteren beteiligten erfolglos geblieben rechtsbeschwerde verfolgt insolvenzverwalter begehren vollem umfang ii rechtsmittel statthaft abs satz nr zpo abs inso zulssig abs nr fall zpo inso landgericht gebilligte berechnung vergtungsanspruchs vorlufigen insolvenzverwalters insolvenzgericht weicht allerdings erst spter ergangenen rechtsprechung senats ab rechtsbeschwerde fhrt aufhebung zurckverweisung landgericht ebenso insolvenzgericht berechnung vergtung vorlufigen insolvenzverwalters methodisch weise vorgegangen zunchst fiktive vergtung fr endgltigen insolvenzverwalter ermittelt dabei grundvergtung insgesamt angehoben fr angeordnete arbeitgeberfunktion fr vorfinanzierung insolvenzgeldes fr zwei monate fr vorgenommene betriebsfortfhrung fr intensive verkaufsverhandlungen betreffend geschftsbetrieb daraus ausgehend umstrittenen berechnungsgrundlage fiktive verg tung endgltigen verwalters errechnet wovon weiteren beteiligten zuzglich auslagen umsatzsteuer zuerkannt demgegenber senat beschluss dezember ix zb zip ff berechnungsweise vorzug gegeben vergtung vorlufigen insolvenzverwalters danach grundstzlich weise berechnen besondere umstnde ttigkeit erleichtern erschweren unmittelbar fr vorlufigen insolvenzverwalter mageblichen bruchteil vgl bgh beschl dezember ix zb zip januar ix zb zip verringern erhhen sache deshalb beschwerdegericht zurckzuverweisen abs satz zpo grundlage neuberechnung vergtung weiteren beteiligten erfolgen fr erneute sachbehandlung weist senat folgendes verschlechterungsverbot hindert insolvenzgericht stelle tretende gericht sofortigen beschwerde feststellung angemessenen vergtung abschlge nachteil beschwerdefhrers bemessen bisher geschehen soweit vergtungssatz insgesamt gemessen entscheidung insolvenzgerichts nachteil ndert vgl bgh beschl juni ix zb zip januar aao begehrt vorlufige verwalter hinblick insolvenzgericht angeordneten zustimmungsvorbehalt zuschlag ausgangssatz vergtung endgltigen verwalters konkret darzulegen verfgungen schuldners erheblichem umfang befassen mssen annhernd lckenlose aufzhlung einschlgigen vorgnge jedoch verlangt vgl bgh beschl dezember ix zb aao hinsichtlich auslagenpauschale darauf hinzuweisen rechtsbeschwerde entscheidung gestellte rechtsansicht abs insvv sei auslagenpauschale angefangenen kalendermonaten berechnen zutrifft vgl bgh beschl juli ix zb zip dr gero fischer dr ganter vill dr kayser dr detlev fischer vorinstanzen ag kaiserslautern entscheidung inso lg kaiserslautern entscheidung'],['Soon']] [['berichtigt beschluss vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil ii zr verkndet september stoll justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hgb mehrgliedrige atypisch stille gesellschaft aufgelst stillen gesellschafter rckzahlung zugeflossenen gewinnunabhngigen ausschttungen geschftsinhaber verpflichtet rckzahlungsanspruch gesellschaftsvertrag geregelt bgh urteil september ii zr lg berlin ag berlin spandau ecli de bgh uiizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september richter bundesgerichtshof prof dr strohn vorsitzenden richterin caliebe richter wstmann born sunder fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts berlin mrz aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts spandau abt mai zurckgewiesen beklagte trgt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand beklagte beteiligte beitrittserklrung dezember ag deren rechtsnachfolgerin beklagte gmbh co kg hierzu whlte beteiligungsprogramm classic einmaleinlage hhe zuzglich agios beide betrge vollem umfang eingezahlt atypisch stille gesellschaftsvertrag folgenden gv enthlt folgende regelungen gesellschaftskapital konten atypisch stillen gesellschafters fr gesellschafter geschftsinhaber fr einlage gesondertes kapitalkonto gefhrt folgenden unterkonten zusammensetzt einlagekonto gewinn verlustkonto sowie privatkonto einlagekonto gewinn verlustkonto sowie privatkonto jeweils dezember jahres miteinander verrechnen ergeben zusammen kapitalkonto gesellschafters einlagekonto einlagen einzelnen gesellschafters verbucht konto mageblich fr gewinn verlustbeteiligung einzelnen gesellschafters gewinn verlustkonto einzelnen gesellschafter zugewiesenen gewinn verlustanteile gebucht privatkonto agioforderungen agiozahlungen sowie auszahlungen entnahmen ausschttungen gem vertrags gebucht gesellschaftsbeschlsse gegenstand beschlussfassung auflsung gesellschaft bedarf gesellschafterbeschluss mehrheit abgegebenen stimmen beteiligung vermgen auseinandersetzungswert gesellschafter erhalten falle ausscheidens liquidation unternehmens geschftsinhabers entsprechend verhltnis erbrachten einlagen gesamtbetrag einlagen gesellschafter zeitpunkt voll eingezahlten grundkapital geschftsinhabers anteil seit beitritt unternehmen geschftsinhabers gebildeten vermgen einschlielich stillen reserven bilanzierten wirtschaftsgter bercksichtigung etwaigen geschftswerts einzelheiten ergeben regelungen vertrags weisen gem vertrags gefhrten konten einzelnen gesellschafters ausscheiden bercksichtigung zuzuordnenden stillen reserven negativsaldo ausscheidende gesellschafter verpflichtet gem erhaltenen auszahlungen entnahmen ausschttungen hhe negativsaldos gesellschaft zurckzuzahlen auszahlungen entnahmen ausschttungen diejenigen gesellschafter einlagen form einmaleinlage erbringen erhalten jhrlich gewinnunabhngige auszahlungen entnahmen ausschttungen lasten privatkontos hierbei handelt garantieverzinsung abfindungsguthaben beendigung atypisch stillen gesellschaft beendigung atypisch stillen gesellschaft steht gesellschaftern abfindungsguthaben errechnet magabe vertrags nachstehenden buchstaben folgt bersteigen auseinandersetzungsstichtag vgl buchstabe paragraphen verlustanteile entnahmen gesellschafter whrend gesamten gesellschaftszugehrigkeit erhalten eingezahlten einlagebetrag agio zuzglich ih rem gewinn verlustkonto gutgeschriebenen gewinnbeteiligungen insoweit ergebende negative betrag falle vertragsgemen austritts gesellschafter zunchst auseinandersetzungsanspruch gem buchstabe hhe anteiligen auseinandersetzungswerts verrechnet danach einmalanlegern negativer betrag verbleiben gesellschaft ausstehenden betrag maximal hhe empfangenen auszahlungen entnahmen ausschttungen zurckfordern jahren erhielt beklagte vertragsgem gewinnunabhngige ausschttungen hhe dezember beschlossen stillen gesellschafter umlaufverfahren nr gv erforderlichen mehrheit stille gesellschaft dezember liquidieren per dezember wies kapitalkonto beklagten verrechnung gewinngutschrift verlustbeteiligung einlage ausschttungen negativsaldo hhe klgerin darin enthaltenden ausschttungsbetrag gem nr gv klage geltend macht amtsgericht klage stattgegeben berufungsgericht klage berufung abgewiesen berufungsinstanz hilfsweise begehrte feststellung rckzahlungspflicht vollbeendigung atypisch stillen gesellschaft bestehe fr unzulssig gehalten hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgerin entscheidungsgrnde ber revision beklagte trotz ordnungsgemer ladung revisionsverhandlungstermin vertreten versumnisurteil entscheiden inhaltlich sumnis sachlichen prfung antrags beruht bgh urteil april zr bghz revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung wiederherstellung klagezusprechenden urteils amtsgerichts berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt rckzahlungsanspruch ergebe nr gv whrend nr gv anteil gesellschafters behandele falle ausscheidens liquidation unternehmens geschftsinhabers erhalte regele nr gv pflicht rckgewhr auszahlungen ausscheidenden gesellschafters vorliegend beschlossene liquidation atypisch stillen gesellschaft sei ausscheiden sinne anspruch knne nr gv gesttzt einlagepflicht betreffe beklagte gezeichnete einmaleinlage unstreitig geleistet gewinnunabhngigen auszahlungen gv erbrachte einlage verringerten sei gesellschaftsvertrag entnehmen mangels rckstands einlageleistung ergebe anspruch abs hgb darauf ankomme vorschrift liquidation stillen gesellschaft entsprechend anwendbar sei nr gv berechtige klgerin rckforderung ausschttungen bestimmung gehe fall vertragsgemen austritts gesellschafter eingetreten sei entsprechende anwendung regelung fall liquidation komme betracht bestehe nmlich wesentlicher unterschied vertragsgemen austritt stillen gesellschafters fortbestehenden unternehmen bewertung fortfhrungswerten erfolge liquidation stillen gesellschaft abwendung insolvenz unternehmens offenbleiben knne klageerweiterung form hilfsantrags berufungsinstanz unzulssig sei jedenfalls sei hilfsfeststellungsklage unzulssig ii hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand beklagte gem nr nr gv rckzahlung gem nr gv erhaltenen ausschttungen hhe verpflichtet erkennende senat erlass angefochtenen entscheidung urteil dezember ii zr zip ff rahmen revisionsgericht obliegenden objektiven auslegung st rspr bgh beschluss september ii zr zip rn beschluss september ii zr juris rn jeweils mwn mehrgliedrigen atypisch stillen gesellschaftsvertrags auszulegenden bestimmungen schon wortgleichen regelungen stillen gesellschaftsvertrgen gegenstand prospekthaftungsklagen vergleichbare gesellschaften bgh beschlsse februar ii zr ii zr ii zr ii zr ii zr jeweils juris entschieden berech nung abfindungsbetrags stillen gesellschafter beschluss dezember wirkung dezember eingetretenen vollbeendigung mehrgliedrigen atypisch stillen gesellschaft gv richtet urteil dezember ii zr zip rn senat insoweit ausgefhrt stille gesellschaft beschluss gesellschafter dezember wirkung dezember sinne nr gv beendet worden beendigung stillen gesellschaft steht gesellschaftern nr satz gv abfindungsguthaben berechnung gv nher geregelten auseinandersetzungswert bestimmt stillen gesellschaftern innenverhltnis kommanditisten eingerumten rechte soweit auflsung stillen gesellschaft berhaupt entfallen jedenfalls durchsetzung aufgrund auflsung gesellschaft ergebenden ansprche beschrnkt hinsichtlich vermgensmigen beteiligung unternehmen stillen gesellschafter magabe gv abzufinden beschlssen februar ii zr ii zr ii zr ii zr ii zr jeweils juris rn heit insoweit hinsichtlich rckzahlungspflicht rahmen auseinandersetzung atypischen stillen gesellschaft ausscheidens atypischen stillen gesellschafters ergibt abs buchst wortgleich nr buchst siehe lg hamburg urteil januar juris rn vorinstanz ii zr prospekt abgedruckten gesellschaftsvertrags rckzahlungspflicht gesellschaft besteht entnahmen verlustanteile einlagesumme gewinnanteile ermittelte abfindungsgutha ben bersteigen verrechnung deckung negativen kapitalkontos ausreicht senat sieht veranlassung auslegung regelungen gv abzuweichen gv verweist ausweislich berschrift sowie formulierung nr satz fr form beendigung mehrgliedrigen atypisch stillen gesellschaft gv sowie nachstehenden buchstaben mastab fr berechnung abfindungsguthabens stillen gesellschafter beendet atypisch mehrgliedrige stille gesellschaft jedenfalls beschluss gesellschafter aufzulsen bgh urteil dezember ii zr zip rn ff hingegen stille gesellschaft vertragsgemen austritt gesellschafters nr abs gv folgt aufgelst fall fortgesetzt rechtfertigt gv verbindung nr gv ausdrcklich klarzustellen pflicht rckzahlung gewinnunabhngigen ausschttungen austritt besteht regelung nr gv betreffend pflicht rckzahlung gewinnunabhngigen auszahlungen trgt umstand rechnung stillen gesellschafter vorliegenden vertraglichen konstruktion wirtschaftliche risiko unternehmens geschftsinhabers tragen angesichts verhltnisses geschftsherrn eingelegten kapitals hhe stillen einlagen hhe mio umstands stillen gesellschafter kommanditisten vergleichbare mitwirkungsrechte weitreichende befugnisse einflussnahme geschftsfhrung gestaltung kommanditgesellschaft einrumen nr nr gv einlagen stillen gesellschafter eigenkapitalcharakter vgl bgh urteil dezember ii zr zip stillen gesellschafter treten gem nr gv abfindungsansprchen rang erfllung forderungen glubigern geschftsinhabers zurck insolvenz geschftsinhabers stehen forderungen abs nr inso gesellschafterdarlehen nachrang gleich bgh urteil juni ix zr bghz rn auszahlungen knnen falle insolvenz geschftsherrn anfechtbar vgl bgh urteil juni ix zr bghz rn haas vogel nzi mylich wm fr fall beendigung stillen gesellschaft regelt nr gv umfassend bestehende pflicht stillen gesellschafter schulden geschftsinhabers soweit unternehmen entfallen beteiligt mglichst auszugleichen stillen gesellschafter sollen geschftsherrn schuldentilgung rckzahlung gelder ermglichen gewinn lasten vermgens unternehmens erhalten nr gv stellt klar pflicht schon grnden gleichbehandlung stillen gesellschafter trifft derartige zahlungen vermgen unternehmens geschftsinhabers erhalten unabhngig davon beendigung gesellschafterstellung kndigung gesellschafters ausschlieung auflsung stillen gesellschaft beruht ebenso verweist gv fr form ausscheidens stillen gesellschafters einzelheiten berechnung gv ausweislich bezeichnung abfindungsguthaben beendigung atypisch stillen gesellschaft regelt ergnzend weist senat darauf auslegung nr gv verstndnis vielzahl stillen gesellschaftern entspricht klgerin bzw vergleichbaren gesellschaften beteiligt senat anhngigen verfahren bekannten prospekthaftungsansprche darauf gesttzt ber verstndnis nr gv bzw wortgleichen regelungen ergebende pflicht rckzahlung gewinnunabhngigen auszahlungen falle beendigung stillen gesellschaft ordnungsgem aufgeklrt worden seien iii senat sache abschlieend entscheiden abs zpo berufungsgericht bezugnahme feststellungen amtsgerichts festgestellt voraussetzungen fr rckzahlungspflicht beklagten nr nr gv ausnahme rechtsfehlerhaft verneinten anwendbarkeit vorliegenden fall ausscheidens infolge beendigung gesellschaft erfllt klgerin gestellte hilfsantrag gegenstandslos geworden iv rechtsbehelfsbelehrung versumnisurteil sumige partei innerhalb notfrist zwei wochen zustellung versumnisurteils beginnt schriftlich einspruch beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwltin beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt unterzeichnete einspruchsschrift beim bundesgerichtshof herrenstrae karlsruhe postanschrift karlsruhe einlegen strohn caliebe born wstmann sunder vorinstanzen ag berlin spandau entscheidung lg berlin entscheidung bundesgerichtshof beschluss ii zr dezember rechtsstreit ecli de bgh biizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember richter prof dr strohn richterin caliebe richter wstmann born sunder beschlossen versumnisurteil september wegen offenbarer unrichtigkeit gem abs zpo tatbestand seite randnummer folgt berichtigt beklagte beteiligte dezember beitrittserklrung ag deren rechtsnach folgerin klgerin gmbh co kg strohn caliebe born ecli de bgh biizr wstmann sunder'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb juli rechtsbeschwerdeverfahren betreffend patent zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dr melullis richterinnen ambrosius mhlens richter asendorf grning beschlossen rechtsbeschwerde juli verkndeten beschluss senats technischen beschwerdesenats bundespatentgerichts kosten patentinhabers zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde rechtsbeschwerdefhrer verfahren betrei ben windenergieanlage sowie windenergieanlage betreffende deutsche patent streitpatent erteilt worden patentanspruch lautet verfahren betreiben windenergieanlage generator abgeben elektrischer leistung elektrisches netz wobei windenergieanlage rotor pitchgeregelten rotorblttern aufweist mittels deren verstellung leistung windenergieanlage eingestellt wobei generator netz abgegebene leistung abhngigkeit netzfrequenz elektrischen netzes eingestellt dadurch gekennzeichnet generator abgegebene netz eingespeiste leistung verringert netzfrequenz elektrischen netzes vorbestimmten netzfrequenzwert mehr ber sollwert bersteigt patentanspruch lautet windenergieanlage rotor rotorblttern pitchregelung rotor gekoppelten elektrischen generator abgeben elektrischer leistung elektrisches netz regelungseinrichtung frequenzaufnehmer messen ermitteln frequenz netz anliegenden elektrischen spannung strom wobei generator netz abgegebene elektrische leistung abhngigkeit netzfrequenz elektrischen netzes einstellbar dadurch gekennzeichnet generator abgegebene netz eingespeiste leistung verringerbar netzfrequenz elektrischen netzes vorbestimmten netzfrequenzwert mehr ber sollwert bersteigt verfahrensbeteiligten patent einspruch eingelegt patentinhaber patent erteilten fassung sowie zwei hilfsantrgen wegen deren wortlauts angefochtenen beschluss verwiesen verteidigt bundespatentgericht patent widerrufen gegenstand fr fachmann nahe liegender weise stand technik ergeben hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde patentinhabers geltend macht bundespatentgericht rechtliche gehr versagt einsprechenden rechtsbeschwerde entgegengetreten ii zulssige allein verletzung anspruchs rechtliches gehr abs nr patg gesttzte rechtsbeschwerde bleibt erfolg rechtsbeschwerdegrund abs nr patg trgt bedeutung verfassungsrechtlich gewhrleisteten anspruchs rechtliches gehr art abs gg fr rechtsstaatliches verfahren rechnung verfahrensbeteiligte rechte wirksam wahrnehmen knnen setzt voraus gericht tatschliche rechtliche vorbringen beteiligten kenntnis nimmt sachlich rechtliche verfahrensrechtliche entscheidungserheblichkeit prft ferner erkenntnisse verwertet denen verfahrensbeteiligten uern konnten beachtet gericht anforderungen versagt verfahrensbeteiligten rechtliche gehr sen beschl zb grur zahnstruktur zulassungsfreie rechtsbeschwerde wegen verletzung rechtlichen gehrs dient wahrung verfahrensgrundrechts verfahren beteiligten inhaltlichen berprfung angefochtenen entscheidung sachliche richtigkeit stndige rechtsprechung vgl sen beschl zb umdr angefochtene beschluss weist rechtsbeschwerde gergten mngel bundespatentgericht ausgefhrt entgegengehal tenen seiten buches heier windkraftanlagen netzbetrieben sei verfahrensbeteiligten zugestanden sowohl verfahren betreiben windenergieanlage generator abgeben elektrischer leistung elektrisches netz patentanspruch entsprechende windenergieanlage patentanspruch bekannt windenergieanlage weise rotor pitchgeregelten rotorblttern mittels deren verstellung leistung windenergieanlage eingestellt wobei generator netz abgegebene leistung abhngigkeit netzfrequenz elektrischen netzes eingestellt beispielsweise wrden regelung bild istwerte fr drehzahl frequenz zugefhrt abhngigkeit davon blattverstellwinkel leistung eingestellt erfassung frequenzwertes msse regelung frequenzaufnehmer messen ermitteln frequenz aufweisen seien merkmale oberbegriff patentansprche bekannt ausfhrungen entsprechen angaben absatz beschreibung streitpatents vorbringen einsprechenden einspruchsschrift ga patentinhaber worauf beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist frage stellung genommen ausgefhrt dokument offenbare mglicherweise merkmale oberbegriffs patentanspruchs lehre bezglich kennzeichnenden teils genau gegenteil schriftsatz juni ga ii daraus folgt patentinhaber gelegenheit ausgangspunkt angefochtenen beschlusses stellung nehmen tatschlich stellung genommen stellungnahme bundespatentgericht erkennbar erwgungen einbezogen verletzung verfahrensgrundrechts patentinhabers liegt insoweit ersichtlich soweit bundespatentgericht nheren begrndung auffassung seite sowie bild genannten schrift bezogen rgt rechtsbeschwerde lediglich inhaltliche richtigkeit darlegungen angefochtenen beschlusses offenbarungsgehalt schrift zulassungsfreien rechtsbeschwerde abs nr patg berprfung gestellt gilt fr weiteren darlegungen rechtsbeschwerde behaupteten fehlinterpretation offenbarungsgehalts schrift sowie dokuments preuenelektra rb angefochtenen beschluss bundespatentgericht ausfhrungen genannten schrift heier hinweise darauf entnommen zukunft wert windenergie netzsttzenden gre gesteigert knne beschluss regelung betriebsfhrung eingesetzten windkraftanlagen konventionellen kraftwerkscharakter nahe kommen beschluss daraus abgeleitet fachwelt priorittstag problem windenenergieanlagen auszubilden einzusetzen einerseits netzsttzend wirken andererseits groe energieausbeute ermglichen bekannt fachmann gehalten ber netzsttzenden gleichzeitig effektiven betrieb anlagen gedanken rechtsbeschwerde rgt bundespatentgericht zusammenhang politische aussage gemacht darauf hingewie sen fachmann sei brigen gehalten derartige berlegungen angesichts staatlichen internationalen frderung nutzung erneuerbarer energien anzustellen rb hierbei handle ex post betrachtung technischen gehalt rge betrifft inhaltliche richtigkeit angefochtenen beschlusses bereits ausgefhrt zulassungsfreien rechtsbeschwerde abs nr patg berprfung gestellt gleiches gilt hinsichtlich rechtsbeschwerde gergten ausfhrungen angefochtenen beschlusses dauer entwicklungs planungsarbeiten fr windkraftanlagen eltra dokumenten seite angefochtenen beschlusses genannten schriften denen bundespatentgericht hergeleitet berlegungen auffinden technisch wirtschaftlich vertretbaren kompromisses einander entgegen gesetzten anforderungen kraftwerksanlagen schon lange anmeldetag streitpatents fachwissen einschlgig ttigen fachwelt gehrten rechtsbeschwerde macht schlielich verletzung ver fahrensgrundrechts rechtliches gehr bezglich hilfsweise verteidigten fassungen streitpatents geltend rb soweit rechtsbeschwerde meint seite angefochtenen beschlusses heie allein merkmal sei fachmann deutschen offenlegungsschrift bekannten stand technik nahe gelegt bundespatentgericht patentinhaber mglichkeit stellungnahme einzurumen naheliegen einzelnen merkmals geprft kritisiert angesprochene dokument entgegen auffassung bundespatentgerichts netzfre quenz netzspannung befasst macht verletzung anspruchs rechtliches gehr vorliegen rechtsfehlers inhaltliche mngel angefochtenen beschlusses geltend berprfung angefochtenen entscheidung verfahren abs nr patg stattfindet mndliche verhandlung senat fr erforderlich gehalten patg kostenentscheidung folgt abs satz patg melullis ambrosius asendorf mhlens grning vorinstanz bundespatentgericht entscheidung pat'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klgerin kosten beschwerdeverfahrens tragen abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekten ausgewiesenen provisionsanteile seien zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekten ausgewiesenen werte anlagen provisionszahlungen beeintrchtigt worden davon ausgegangen provisionen htten investitionen fondsimmobilien geschmlert beschwerde soweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit beklagter revisionsklger prozessbevollmchtigte rechtsanwlte klger revisionsbeklagte prozessbevollmchtigter rechtsanwalt iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter dr wurm drr wstmann richterin harsdorf gebhardt beschlossen anhrungsrge klger senatsurteil januar zurckgewiesen klger kosten rgeverfahrens tragen grnde rechtsbehelf zulssig unbegrndet senat sachvortrag parteien vollstndig kenntnis genommen entscheidung bercksichtigt rechtsansicht senats kam beweiserhebung parteien streitigen vorfall art abs gg schtzt davor senat rechtsauffassung vertritt beschwerdefhrer wnschen vgl bverfge weiteren begrndung abgesehen schlick wurm wstmann vorinstanzen drr harsdorf gebhardt lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet mrz kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs egzpo nr unterhaltsberechtigter altersbedingt mehr erwerbsttig richtet unterhalt fr rente gedeckten bedarf allein bgb altersunterhalt abgrenzung senatsurteil februar xii zr famrz unterhaltsberechtigte zeit zustellung scheidungsantrags ehebedingt einkommen erzielen ehe htte erzielen knnen daraus folgenden rentennachteile rahmen bgb grundstzlich ehebedingte nachteile bercksichtigen gilt ehe verbundene vorteile kompensiert anschluss senatsurteil juni xii zr famrz rn frage unterhaltsberechtigte ehebedingt berufliche karriere verzichtet rahmen bgb allein gesichtspunkt ehebedingten nachteils bedeutung nacheheliche solidaritt erfasst demgegenber umstnde unabhngig ehebedingten nachteilen auswirkungen konkreten unterhaltsanspruch bgh urteil mrz xii zr olg braunschweig ag braunschweig xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke dr klinkhammer schilling dr nedden boeger fr recht erkannt revision klgers urteil senats fr familiensachen oberlandesgerichts braunschweig august kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgers zurckgewiesen worden sache umfang aufhebung erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger begehrt abnderungsklage wegfall prozessvergleich geregelten ehegattenunterhalts geborene klger geborene beklagte schlossen november ehe klger damals student beklagte angestellte sport gymnastiklehrerin geburt gemeinsamen sohnes juli setzte beklagte ttigkeit fr drei jahre nahm anschlieend teilzeitkraft parteien trennten erstmals jahr endgltig jahreswechsel dezember zugestellten scheidungsantrag wurde ehe parteien mrz geschieden seit arbeitete beklagte renteneintritt annhernd vollzeit juli schlossen parteien gerichtlichen vergleich wonach klger verpflichtete beklagte aufstockungsunterhalt hhe dm monatlich zahlen seit oktober inzwischen wiederverheiratete klger pensioniert beklagte trat august ruhestand amtsgericht abnderungsklage klger wegfall unterhaltsverpflichtung ab august begehrt teilweise stattgegeben klger verurteilt beklagte nachehelichen unterhalt ab juli zahlen berufung klgers oberlandesgericht amtsgerichtliche urteil teilweise dahin abgendert klger ab januar nachehelichen unterhalt hhe monatlich zahlen hiergegen wendet klger berufungsgericht zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils sowie zurckverweisung sache oberlandesgericht auffassung berufungsgerichts klger beklagte anspruch abnderung gerichtlichen vergleichs eintritt beklagten ruhestand einhergehenden auswirkungen versorgungsausgleichs htten beiderseitigen wirtschaftlichen verhltnisse wesentlich gendert renteneinkommen klgers monatlich vermindert beklagte erziele nunmehr renteneinknfte ber dahin erzielten erwerbseinkommen lgen darber hinaus seit abschluss vergleichs rechtsprechung bundesgerichtshofs begrenzung befristung streit stehenden aufstockungsunterhalts gendert gelte ab januar neuregelung bgb beklagten seien ehebedingte nachteile form rentennachteilen entstanden zustellung scheidungsantrages ende wegen kindesbetreuung voll erwerbsttig sei nachteile drften ausweislich versicherungsverlaufs fr beklagte geschtzten grenordnung monatlich belaufen vorbergehende erwerbslosigkeit beklagten zeiten schwangerschaft mutterschutzes kinderbetreuung juni januar eingeschrnkte ttigkeit zeit februar zustellung scheidungsantrages dezember ersichtlich ehebedingten nachteilen gefhrt nachteile versorgungsbilanz versorgungsausgleich ausgeglichen worden seien gesichtspunkt stattgefundenen karriereentwicklung lgen ehebedingte nachteile eher fern beklagte seit unterbrechung renteneintritt erlernten ehe ausgebten beruf gearbeitet wobei ausbildung bloe gymnastiklehrerin besonderen karrieresprnge erwarten lassen soweit beklagte behaupte verkrztes studium pdagogischen hochschule htte absolvieren knnen anschlieend richtige lehrerin besserem einkommen chancen verbeamtung eingestellt lasse darber nachhinein spekulieren vorgelegten zeugnissen erscheine zwingend anzunehmen beklagte heirat kindererziehung tatschlich zusatzstudium angriff genommen erfolgreich abgeschlossen lehrerin fr grund hauptschulen anstellung gefunden gar beamtenstatus erreicht htte danach konkrete ehebedingte nachteile grenordnung monatlich feststellbar seien rechtfertige vollstndige herabsetzung befristung unterhaltsanspruchs bgb beschrnke willen gesetzgebers kompensation ehebedingter nachteile bercksichtige darber hinausgehende nacheheliche solidaritt umstand knne insbesondere altehen denen ehepartner bereits rentenalter befinden bedeutung gewinnen parteien htten abschluss studiums klgers ende einkommen beklagten erlangung angemessenen lebensstandards bentigt erbschaft beklagten sei zumindest ausstattung angemessenen haushalts geflossen bereinstimmenden willen beider parteien entsprochen beklagte geburt gemeinsamen sohnes zunchst zumindest fr drei jahre arbeiten sollen mehrjhrigen berobligationsmigen erwerbsttigkeit beklagte klger bezug damals geschuldeten betreuungsunterhalt entlastet gerade frheren wiedereinstieg erlernten beruf verzicht zusatzausbildung ehebedingten nachteile gering gehalten erwerbsbiografie beklagten zeige entscheidung fr kind geburt kindes chance fr zusatzausbildung praktisch vertan sei zudem beklagte seit scheidung verrentung dauerhaften unterhaltsanspruch eingerichtet einrichten drfen daneben beklagte unterhaltsansprche neuen ehefrau ent gegenhalten lassen mssen bereits reduzierung unterhalts gefhrt kontrollberechnung ergebe insoweit klger beklagten bercksichtigung zweiten ehefrau monatlichen unterhalt hhe ab juli geschuldet htte beklagte auerdem keinerlei chancen mehr unterhaltsausfall eigene berufliche disposition abzufangen danach entspreche herabsetzung unterhalts monatlich ab januar billigkeit klger verfge immer ber renteneinknfte wesentlich ber renteneinknften beklagten monatlich lgen fortdauernder zahlung monatlich sei klger immer finanziell wesentlich besser gestellt beklagte wobei derzeitige ehefrau ber nahezu gleich hohe renteneinknfte beklagte verfge zeitlich unbefristete zahlung erscheine hinblick darauf unangemessen entgegen ansicht klgers knne davon ausgegangen beklagte unterhalt fr zeit ab renteneintritt verzichtet unterhaltsanspruch sei schlielich gem nr bgb verwirkt ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand fr verfahren gem art abs fgg rg ende august geltende prozessrecht anwendbar rechtsstreit zeitpunkt eingeleitet worden abnderung prozessvergleichs richtet somit zpo af vgl nunmehr famfg senats urteile bghz famrz rn november xii zr famrz rn recht berufungsgericht davon ausgegangen abnderungsklage zulssig allerdings findet entgegen ansicht prklusionsvorschrift abs zpo af vergleiche anwendung abnderung prozessvergleiches richtet allein materiellrechtlichen kriterien senatsurteile bghz famrz rn mwn november xii zr famrz rn berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen voraussetzungen fr abnderung vergleichs gem abs af abs nr zpo verbindung bgb vorliegen umstnde grundlage vertrags geworden vertragsschluss schwerwiegend verndert htten parteien vertrag inhalt geschlossen vernderungen vorausgesehen htten anpassung vertrages verlangt soweit teil bercksichtigung umstnde einzelfalls insbesondere vertraglichen gesetzlichen risikoverteilung festhalten unvernderten vertrag zugemutet abs bgb gemessen hieran abnderung streit stehenden vergleichs erffnet berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen wirtschaftlichen verhltnisse parteien eintritt ruhestand wesentlich verndert zudem ab schluss vergleichs rechtlichen verhltnisse bezogen mglichkeit nachehelichen unterhalt begrenzen gendert aa entgegen auffassung berufungsgerichts unterhaltsanspruch hinsichtlich streit stehenden abnderungszeitraumes ab august allerdings aufstockungsunterhaltsanspruch sinne abs bgb altersunterhaltsanspruch bgb qualifizieren steht entgegen beklagte bereits alter jahren ruhestand getreten anstatt zeitpunkt blich jahren vgl senatsurteil februar xii zr famrz palandt brudermller bgb aufl rn feststellungen berufungsgerichts schwerbehinderte beklagte erwerbsobliegenheit unterlegen htte festgestellt revision eingewandt brigen ersichtlich unterhaltsberechtigter altersbedingt mehr erwerbsttig richtet unterhalt fr rente gedeckten bedarf allein bgb altersunterhalt demgegenber setzt anspruch aufstockungsunterhalt abs bgb voraus unterhaltsberechtigte altersbedingt zumindest teilweise erwerbsttigkeit ausbt vgl senatsurteil februar xii zr famrz bb klger begehrte befristung somit ab renteneintritt beklagten altersunterhalt qualifizierenden anspruchs erstmals bgb januar kraft getretenen unterhaltsnderungsgesetz ermglicht worden allerdings htte gem abs satz bgb af schon unterhaltsrechtsreform mgliche herabsetzung ehelichen lebensverhltnissen bemessenen unterhalts angemessenen lebensbedarf ergebnis befristung gleichstehen knnen nmlich unterhaltsberechtigte letzteren erwirtschaften vgl bgb senatsurteil oktober xii zr famrz rn insoweit vergleichsabschluss wesentliche nderung rechtlichen verhltnisse eingetreten nderung senatsrechtsprechung abs abs satz bgb af beginnend senatsurteil april xii zr famrz danach nunmehr fr begrenzung unterhalts vorrangig vorliegen ehebedingter nachteile mehr allein ehedauer abzustellen letztere htte rechtsprechungsnderung insoweit zutreffenden ausfhrungen berufungsgerichts bercksichtigung zeit kindesbetreuung abs satz bgb af begrenzung entgegengestanden daher klger entsprechenden herabsetzung fr zeit inkrafttreten unterhaltsnderungsgesetzes zweites halbjahr gem bgb ausgeschlossen ansatz zutreffend berufungsgericht begrenzung unterhalts bgb zunchst unterhaltsbedarf bgb ermittelt dabei amtsgericht folgend rechtsprechung senats dreiteilung ausgegangen unterhalt beklagten hinblick zweite ehefrau klgers reduzieren krzung fr zeit ab juli beliefe unterhaltsanspruch beklagten berufungsgericht angestellten kontrollberechnung senatsurteil april xii zr famrz rn rund senat erlass berufungsurteils entschieden hlt dreiteilungsmethode rahmen bedarfsermittlung mehr fest genderten rechtsprechung unterhaltsanspruch nachfolgenden ehefrau auswirkungen unterhaltsbedarf geschiedenen ehefrau bgb anspruch allein rahmen leistungsfhigkeit unterhaltspflichtigen bgb bercksichtigen wobei mageblich rangverhltnisse ankommt senatsurteile dezember xii zr famrz rn ff xii zr famrz rn danach berufungsgericht bedarf beklagten rechtsfehlerhaft ermittelt rahmen bgb berufungsgericht durchgefhrte billigkeitserwgung hlt revisionsrechtlichen berprfung stand anspruch nachehelichen unterhalt abs satz bgb angemessenen lebensbedarf herabzusetzen ehelichen lebensverhltnissen orientierte bemessung unterhaltsanspruchs wahrung belange berechtigten pflege erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen kindes unbillig wre abs satz bgb anspruch nachehelichen unterhalt zeitlich begrenzen zeitlich unbegrenzter unterhaltsanspruch unbillig wre kriterien fr billigkeitsabwgung ergeben abs satz bgb danach billigkeitsabwgung insbesondere bercksichtigen inwieweit ehe nachteile hinblick mglichkeit eingetreten fr eigenen unterhalt sorgen nachteile knnen dauer pflege erziehung gemeinschaftlichen kindes gestaltung haushaltsfhrung erwerbsttigkeit whrend ehe sowie dauer ehe ergeben ehebedingter nachteil uerst regel darin unterhaltsberechtigte ehegatte nachehelich einknfte erzielt ehe kinderbetreuung erzielen wrde senatsurteil november xii zr famrz rn mwn anforderungen berufungsurteil gerecht abwgung fr billigkeitsentscheidung betracht kommenden gesichtspunkte aufgabe tatrichters revisionsgericht allerdings daraufhin berprft rahmen billigkeitsprfung magebenden rechtsbegriffe verkannt fr einordnung begriffe wesentliche umstnde unbercksichtigt gelassen senatsurteil juni xii zr famrz rn mwn revisionsrechtlichen berprfung unterliegt insbesondere tatrichter prozessstoff beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinandergesetzt wrdigung vollstndig rechtlich mglich denkgesetze erfahrungsstze verstt senatsurteil juni xii zr famrz rn mwn aa beurteilung berufungsgerichts wonach beklagte ehebedingte nachteile erlitten soweit zeit zustellung scheidungsantrags ende voll erwerbsttig sei infolge einbuen rente beklagen frei rechtsfehlern rede stehende nachteil altersversorgung oberlandesgericht geschtzt unmittelbar versorgungsausgleich erfasst hierzu senatsurteil juni xii zr famrz rn mwn mehr ehezeit fllt jedoch berufungsgericht verkannt einbue anderweit kompensiert ehebedingte nachteile entstanden ermitteln lage eheschlieung gewhlte rollenverteilung ergeben htte tatschlich bestehende lage gegenber gestellt dabei knnen zunchst entstandene nachteile ehe verbundene vorteile ehescheidung kompensiert worden senatsurteil juni xii zr famrz rn klger beklagten ausweislich unterhaltsvergleichs altersvorsorgeunterhalt geschuldet weshalb nachteil weise kompensiert worden senatsurteil juni xii zr famrz rn jedoch erzielt beklagte ausweislich feststellungen berufungsgerichts infolge versorgungsausgleichs renteneinknfte ber dahin erzielten erwerbseinkommen liegen danach drngt schluss beklagte wegen versorgungsausgleichs hhere rente erzielt heirat durchgehender erwerbsttigkeit getan htte wren oberlandesgericht angenommenen rentennachteile zumindest kompensiert soweit berufungsgericht ehebedingte nachteile gesichtspunkt stattgefundenen karriereentwicklung unbercksichtigt gelassen klger hierdurch beschwert bb ebenso wenig hlt gesichtspunkt nachehelichen solidaritt durchgefhrte billigkeitsabwgung revisionsrechtlichen berprfung stand bgb beschrnkt willen gesetzgebers kompensation ehebedingter nachteile bercksichtigt darber hinausgehende nacheheliche solidaritt insoweit gebotenen billigkeitsabwgung familiengericht einzelfall gebotene ma nachehelichen solidaritt festzulegen wobei abs satz bgb aufgefhrten gesichtspunkte bercksichtigen ehedauer gewinnt rahmen billigkeitsabwgung wirtschaftliche verflechtung gewicht insbesondere aufgabe eigenen erwerbsttigkeit wegen betreuung gemeinsamer kinder haushaltsfhrung eintritt senatsurteil november xii zr famrz rn mwn berufungsgericht vorgenommene abwgung anforderungen gerecht beanstanden jedoch berufungsgericht rahmen abwgung zugunsten beklagten bercksichtigt klger anfang ehe eigenes erwerbseinkommen sowie erbschaft untersttzt kindesbetreuung gekmmert ebenso wenig dagegen erinnern berufungsgericht vertrauen beklagten dauerhaften unterhaltsanspruch umstand beklagte keinerlei chancen mehr unterhaltsausfall eigene berufliche disposition abzufangen gunsten gewrdigt bereits berprfung unbilligkeit bgb bercksichtigen unterhaltsanspruch vereinbarung festgelegt gesetz nr egzpo klarstellt gilt unterhaltstiteln vereinbarungen dezember bestehenden rechtslage strkerem mae gesichtspunkt nr egzpo gesondert geregelt hindert heranziehung rahmen bgb beurteilung begrenzung hiernach vielmehr umfassenden interessenabwgung beruhen bercksichtigung titulierung rahmen bgb sogar geboten senatsurteil juni xii zr famrz rn brigen berufungsgericht vorgenommene billigkeitsabwgung jedoch fehlerhaft aa berufungsgericht fr bemessung nachehelichen solidaritt darauf abgestellt beklagte aufgrund seinerzeit vorherrschenden rollenverstndnisses eigene berufliche karriere verzichtet dabei verkannt aspekt allein fr frage bedeutung beklagte insoweit berufungsgericht verneinten ehebedingten nachteil erlitten gesetzgeber entsprechenden regelung bgb ausgleich nachteile bewirken dadurch entstehen unterhaltsberechtigte wegen aufgabenverteilung ehe insbesondere kinderbetreuung scheidung ausreichend fr eigenen unterhalt sorgen senatsurteil november xii zr famrz rn gesichtspunkt nachehelichen solidaritt erfasst demgegenber umstnde unabhngig ehebedingten nachteilen auswirkungen konkreten unterhaltsanspruch hinzu kommt berufungsgericht aspekt karriereverzichts widersprchlich gewrdigt einerseits rahmen prfung beklagte ehebedingten nachteil erlitten aufnahme lehramtsstudiums spekulation zurckgewiesen andererseits hypothetische karriere bemessung nachehelichen solidaritt zugunsten beklagten bercksichtigt ausgefhrt beklagte zusatzausbildung verzichtet ehebedingten nachteile gering gehalten erwerbsbiografie beklagten zeige entscheidung fr kind chance fr zusatzausbildung praktisch vertan sei ausfhrungen widersprchlich verzicht zusatzausbildung bedeutet umkehrschluss beklagte berufungsgericht beim ehebedingten nachteil spekulation verneinte option berhaupt gehabt htte berdies weitere berufungsgericht hieraus gezogene schluss wonach beklagte verzicht zusatzausbildung ehebedingten nachteile gering gehalten nachvollziehbar aufgabe mglichen karriere lsst ehebedingten nachteile erst entstehen bb recht rgt revision berufungsgericht abwgung zudem klger geleisteten unterhaltszahlungen gewrdigt rahmen bgb gesamtbelastung unterhaltspflichtigen unterhalt ebenfalls billigkeitskriterium senatsurteile november xii zr famrz rn mrz xii zr famrz rn grnden berufungsurteils lsst entnehmen klger erstmals trennungsunterhalt gezahlt genaue feststellungen hhe zeitraum leistung nachehelichen unterhalts fehlen indes obgleich klger instanzgerichtlichen verfahren hierzu konkret vorgetragen prozessvergleich juli ergibt jedenfalls klger unterhaltsnachzahlung dm seit august laufenden unterhalt monatlich dm ab januar dm zahlen cc berdies berufungsgericht frage auseinander gesetzt parteien wirtschaftlich miteinander verflochten zunehmende entflechtung wirtschaftlichen persnlichen verhltnisse geschiedenen ehegatten umso gewichtiger je scheidung zurckliegt ma geschuldeten nachehelichen solidaritt begrenzt vgl senatsurteile november xii zr famrz rn juni xii zr famrz rn juni xii zr famrz rn anlass fr bercksichtigung gesichtspunktes bestand schon deshalb beklagte frhe wiederaufnahme erwerbsttigkeit jahr kontinuierliche ttigkeit renteneintritt jahr lebensstellung bereits geburt kindes innehatte anknpfte hinzu kommt ehe zustellung scheidungsantrages lediglich rund jahre dauerte bezogen klger begehrten abnderungszeitpunkt august bereits seit ber jahren geschieden dd schlielich htte berufungsgericht billigkeitsabwgung unbercksichtigt lassen drfen beklagte versorgungsausgleich erhebliche aufbesserung rente erfahren nunmehr deutlich ber angemessenen lebensbedarf liegt beklagte hinsichtlich vertrauens unterhalt dispositionen getroffen htte denen zufolge unterhalt angewiesen wre demgegenber festgestellt beanstanden revision gergt hingegen ausfhrungen berufungsgerichts wonach davon ausgegangen knne beklagte unterhalt fr zeit ab renteneintritt verzichtet unterhaltsanspruch gem nr bgb versagen sei iii alledem angefochtene entscheidung bestand sache endentscheidung reif berufungsurteil aufzuheben sache oberlandesgericht zurckzuverweisen abs satz abs zpo iv zurckverweisung gibt berufungsgericht gelegenheit unterhalt beklagten magabe genderten senatsrechtsprechung senatsurteile dezember xii zr mdr rn ff xii zr mdr rn gem bgb erneut bestimmen bevor ber frage unterhaltsbegrenzung bgb entscheidet dabei zunchst prfen angenommenen rentennachteile versorgungsausgleich kompensiert worden daneben oberlandesgericht zusammenhang frage beklagte nichtaufnahme lehramtsstudiums amtsgericht bejaht ehebedingte nachteile erlitten senatsrechtsprechung sekundren darlegungslast unterhaltsberechtigten auseinanderzusetzen wonach hieran stel lenden anforderungen berspannt drfen senatsurteile oktober xii zr famrz rn oktober xii zr famrz rn gegebenenfalls berufungsgericht beklagten gelegenheit geben mssen konkreten auswirkungen geschilderten hypothetischen lebenslaufs darzulegen einwnde klgers einzugehen wonach verbeamtung hinsichtlich altersvorsorge nachteile erlitten htte hahne weber monecke schilling nedden boeger vorinstanzen ag braunschweig entscheidung olg braunschweig entscheidung uf klinkhammer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag oktober gem abs abs analog stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchengladbach april ausspruch ber verfall dahin gendert verfall wertersatz hhe angeordnet weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt verfall wertersatz hhe angeordnet rechtsmittel sachrge beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet abs stpo abs satz stgb gesttzte verfallsanordnung hhe bestand feststellungen angeklagten fr transport rund kg kokain kurierlohn aussicht gestellt worden tatschlich bergab lieferant rauschmittels angeklagten wurden schulden angeklagten frheren kokaineinkufen verrechnet angeklagte abgeurteilten tat sinne abs satz stgb erlangt verfall wertersatzes insoweit zulssig anordnung verfall abs satz stgb setzt voraus tter tat erlangt begriff umfasst gesamtheit materiellen vermgenszuflsse sog bruttoprinzip tatbeteiligte unmittelbar verwirklichung tatbestandes erzielt fischer stgb aufl rn danach htte landgericht verfall schulden angeklagten beim lieferanten verrechneten anordnen drfen vermeintlichen schulden begrndende vertrag nichtig bgb weder angeklagte lieferant ber entsprechende erlaubnis verfgten verstieen frheren drogenverkufe gesetzliches verbot abs nr btmg somit standen lieferanten betubungsmittelgeschften weder kaufpreisanspruch zivilrechtliche ansprche denen angeklagte aufrechnung versprochenen kurierlohn htte frei knnen vgl bgh beschluss mai str strafo senat betrag entsprechender anwendung abs stpo insgesamt fr verfallenen erklrten wertersatzbetrag abziehen geringe teilerfolg rechtsmittels rechtfertigt ermigung gebhr auferlegung teils auslagen staatskasse abs stpo becker schfer gericke mayer spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet oktober brk justizhauptsekretrin urkundsbeamt geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stornierungsentgelt bgb aeg elbv eisenbahninfrastrukturunternehmen entgelte fr benutzung eisenbahninfrastruktur eisenbahnverkehrsunternehmen beachtung eisenbahnrechtlichen entgeltgrundstze billigem ermessen bgb festzusetzen bgh urteil oktober kzr olg dsseldorf lg dsseldorf kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr strohn dr bacher dr lffler fr recht erkannt revision urteil kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf mrz kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte db netz ag tochtergesellschaft deutsche bahn ag eisenbahninfrastrukturunternehmen abs allgemeines eisenbahngesetz aeg unterhlt nahezu gesamte schienennetz deutschland klgerin eisenbahnverkehrsunternehmen nutzt netz rahmen schienengterverkehrs parteien streiten ber hhe entgelts fr stornierungen bedingungen netzzugangs einschlielich entgeltgrundstze legt db netz gem eisenbahninfrastruktur benutzungsverordnung eibv schienennetz benutzungsbedingungen fest deren grundla ge schliet netzzugang interessierten eisenbahnverkehrsunternehmen infrastrukturnutzungsvertrge vertrge wiederum grundlage fr ber konkrete trassennutzung abzuschlieenden einzelnutzungsvertrge einzelnutzungsvertrge entweder fr einjhrigen zeitraum gltigkeit netzfahrplans geschlossen fr nutzung trasse auerhalb netzfahrplans sog gelegenheitsverkehr eibv entgelte fr leistungen setzt db netz trassenpreislisten abs satz abs eibv fest jeweils fr netzfahrplanperiode gelten dezember kraft gesetzten trassenpreissystem tps erhhte db netz entgelte eisenbahnverkehrsunternehmen fr stornierung trassenbestellung zahlen klgerin widersprach erhhung klage begehrt feststellung erhhung stornierungsentgelte dezember unbillig vertragsverhltnis parteien auswirkungen landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten zurckgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht angenommen beklagten verlangte preis fr stornierungen sei abs bgb fr klgerin unverbindlich ausgefhrt vertragsverhltnis parteien sei bgb anwendbar einseitiges leistungsbestimmungsrecht beklagten ergebe sowohl infrastrukturnutzungsvertrag gesetz beklagte richte beim abschluss einzelnutzungsvertrge bereinstimmung eisenbahnrechtlichen bestimmungen jeweils gltigen trassenpreisliste einseitig festgelegt rume vertragspartnern keinerlei verhandlungsspielraum billigkeitskontrolle bgb preisrechtlichen bestimmungen allgemeinen eisenbahngesetzes eisenbahninfrastruktur benutzungsverordnung ausgeschlossen beklagten bleibe preisgestaltung privatautonomer ermessensspielraum ausreichender schutz zugangsberechtigten weder vorabprfungsverfahren bundesnetzagentur aeg nachprfungsverfahren aeg gewhrleistet prfungsbefugnisse bundesnetzagentur bezgen einhaltung eisenbahnrechtlichen vorschriften htten gewhrung freien netzzugangs blick daneben bleibe materielle zivilrecht anwendbar netzzugang privatrechtlich ausgestaltet sei streit ber pflicht zahlung nutzungsentgelten seien grundstzlich zivilgerichte entscheidung berufen regulierungsbehrde sei dagegen zumindest zurckhaltung geboten typisch zivilrechtliche streitfragen gehe beklagte sei obliegenden darlegungs beweislast nachgekommen aufgrund sektorspezifischen rechtsgrundstze sei hhe stornierung entgangenen einnahmen verwal tungsmehraufwands fr bemessung stornierungsentgelte mageblich beklagte zahlen vorgetragen deshalb knne umfang preisfaktoren festgestellt gehe lasten beklagten ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher berprfung stand berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen bgb preisfestsetzung beklagten anwendbar voraussetzung fr anwendbarkeit norm grundstzlich ausdrckliche konkludente rechtsgeschftliche vereinbarung partei einseitige willenserklrung inhalt vertragsleistung bestimmen bgh urteil oktober kzr bghz stromnetznutzungsentgelt urteil februar zr njw urteil april xi zr zip rn derartige vereinbarung infrastrukturnutzungsvertrag parteien sehen grundlage einzelnutzungsvertrge geschlossen geltung jeweiligen tarifpreisliste db netz vorsieht offen bleiben bgb fllen anwendbar denen parteien vertragsschluss ber preis konnten vertrag dennoch durchgefhrt zumutbare alternative verfgung stand bgh urteil april kzr bghz werkmilchabzug urteil februar kzr wuw de rn stromnetznutzungsentgelt ii liegt fall klgerin erhhung stornierungsentgelte db netz widersprochen jeweiligen einzelnut zungsvertrge db netz geschlossen dementsprechend stornierungsentgelte zuvor festgesetzten hhe gezahlt rechtsfolge einigungsmangels wre gem abs satz bgb einzelnutzungsvertrge zweifel wirksam zustande gekommen leistungsbeziehungen parteien bereicherungsrecht rckabzuwickeln wren erscheint interessengerecht vertragslcke sinnvoller weise analoge anwendung bgb geschlossen anwendung bgb berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen regelungen allgemeinen eisenbahngesetzes eisenbahninfrastruktur benutzungsverordnung ausgeschlossen aa mastbe eisenbahnrechtlichen regulierungsrechts decken vollstndig begriff billigkeit bgb eisenbahnrechtlichen regeln ziel bandbreite allgemein zulssiger entgelte bestimmen weder ber unterschritten darf abs aeg entgelte fr nutzung eisenbahninfrastruktur bemessen eisenbahninfrastrukturunternehmen fr erbringung pflichtleistungen absatz norm insgesamt entstehenden kosten zuzglich marktblichen rendite ausgeglichen dabei mastbe eisenbahninfrastruktur benutzungsverordnung beachten abs eibv berechnung entgelte anreize verringerung strungen erhhung leistungsfhigkeit schienennetzes schaffen abs eibv wegeentgelt bestandteil enthalten kosten umweltbezogener auswirkungen zugbetriebs knappheit schienenweg kapazitt rechnung trgt abs eibv mssen entgelte diskriminierungsfrei zweck regelungssystems besteht abs satz abs satz aeg darin eisenbahnverkehrsunternehmen diskriminierungsfreien zugang eisenbahninfrastruktur ermglichen weise betriebssicheres attraktives wettbewerbskonformes verkehrsangebot schiene gewhrleisten mastab billigkeit bgb bezieht dagegen interessenlage parteien bercksichtigung vertragszwecks bedeutung leistung deren angemessener gegenwert ermitteln bgh urteil oktober iii zr bghz rn ff urteil april zr njw rr rn ff urteil mai zr njw rr mastab eisenbahnrechtlichen entgeltbemessungsgrundstze konkretisiert vgl bgh urteil oktober kzr bghz stromnetznutzungsentgelt urteil februar kzr wuw de rn stromnetznutzungsentgelt ii urteil mrz kzr wuw de rn stromnetznutzungsentgelt iii dennoch verbleibt eigenstndiger anwendungsbereich fr bgb geboten erscheinen lsst norm neben ffentlich rechtlichen eisenbahnrecht anzuwenden ovg mnster rn kramer kunz eisenbahnrecht stand aeg rn bgb prfen db netz rahmen eisenbahnrechtlichen regulierungsrecht bestehenden ermessens preisfestsetzung ber diskriminierungsfreien netzzugang hinausgehenden interessen klgerin angemessen bercksichtigt bb fr anwendbarkeit bgb neben eisenbahnrechtlichen vorschriften spricht umstand entsprechenden verfahrensregeln unterschiedlich ausgestaltet klage abs bgb billige entgelt gericht festsetzen lassen eisenbahnverkehrsunternehmen weitere voraussetzungen erheben klage fhrt zwingend berprfung eisenbahninfrastrukturunternehmen festgesetzten entgelts gegebenenfalls herabsetzung billigem ermessen entsprechenden betrag wirkung ex tunc mglichkeiten eisenbahnverkehrsunternehmens allgemeinen eisenbahngesetz hoch empfundene preisforderung wehren dagegen deutlich schwcher ausgestaltet unternehmen rechtliche mglichkeit regulierungsbehrde vorabprfung entgelthhen abs nr abs nr aeg veranlassen wortlaut abs satz aeg einzelnutzungsvertrag wegen meinungsverschiedenheit ber angemessenen preis zustande gekommen antrag berprfung entgelte stellen vorschrift analog fall anwendbar vertrag trotz fehlens einigung ber teil entgeltregelung ber stornierungsentgelt brigen wirksam zustande gekommen bleibt jedenfalls ermessen regulierungsbehrde frage beanstandeten entgelte berprft hinsichtlich umfangs ermessens besteht schrifttum streit fr entschlieungsermessen kramer kunz eisenbahnrecht stand aeg rn schmitt schmitt staebe einfhrung eisenbahnregulierungsrecht rn jedenfalls regulierungsbehrde verpflichtet antrag ausnahmslos prfverfahren einzutreten unklar rechtsfolge begrndeten antrags heit abs aeg regulierungsbehrde eisenbahninfrastrukturunternehmen nderung entscheidung verpflichten vertragsbedingungen festlegen entgegenstehende vertrge fr unwirksam erklren abs satz aeg ausdrcklich geregelt wirkung fr zukunft geschehen rckwirkend ergibt wortlaut gesetzes jedenfalls erscheint zweifelhaft entscheidung regulierungsbehrde vertrge ber trassennutzungen erfassen zeitpunkt behrdlichen entscheidung schon abgeschlossen kurzfristig beantragten gelegenheitsverkehr vorkommen cc entgelte abs eibv fr eisenbahnverkehrsunternehmen gleicher weise berechnen steht anwendung bgb zugunsten unternehmens entsprechende klage zivilgericht erhoben entgegen entgelte art allgemeinen tarifs festgesetzt bgb anwendbar bgh urteil oktober kzr bghz stromnetznutzungsentgelt urteil februar kzr wuw de rn stromnetznutzungsentgelt ii urteil mrz kzr wuw de rn stromnetznutzungsentgelt iii urteil juni viii zr bghz rn gilt vorliegenden fall rechtsverhltnis eisenbahninfrastrukturunternehmen eisenbahnverkehrsunternehmen abs aeg zivilrechtlich ausgestaltet anwendung bgb erffnet diejenigen eisenbahnverkehrsunternehmen klage abs bgb erhoben gegebenenfalls hheres entgelt zahlen mssen klagenden nehmen steht entgegen anwendung mastbe bgb einzelfllen ohnehin unterschiedlichen ergebnissen fhren eisenbahninfrastrukturunternehmen festsetzung entgelte fr urteil zivilgerichts folgende netzfahrplanperiode etwaige sachlich gerechtfertigte schlechterstellungen unternehmen nderung tarifpreissystems beseitigen danach entgelte fr benutzung eisenbahninfrastruktur gem abs bgb billigem ermessen festzusetzen darlegungs beweislast fr tatschlichen voraussetzungen billigkeit bgb trgt derjenige leistungsbestimmungsrecht eingerumt bgh urteil februar viii zr bghz urteil oktober kzr bghz stromnetznutzungsentgelt db netz berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt db netz tatsachen denen billigkeit stornierungsentgelte ergeben ausreichender weise dargelegt revision rgt insoweit versto gebot rechtlichen gehrs berufungsgericht beweisantritten beklagten mglichkeiten weitervermietung stornierten trassen sowie erzielung dadurch bedingten mehrerlsen verletzung art abs gg nachgegangen sei rge unbegrndet beweisantritten zugrunde liegende sachvortrag berufungsgericht rechtsfehler angenommen geeignet berprfung beklagten festgesetzten stornierungsentgelte anhand merkmals billigen ermessens abs bgb ermglichen fehlen angaben umfang weitervermarktung stornierter trassen daraus erzielten umstzen infolge stornierung ersparten aufwendungen verbundenen verwaltungsmehraufwand htte beklagte preiskalkulation insoweit offenlegen mssen berufungsgericht erforderlichen feststellungen ermglichen getan geht lasten tolksdorf meier beck bacher strohn lffler vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aurich mai verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung einbeziehung urteil landgerichts aurich november verhngten strafen auflsung gebildeten gesamtstrafe gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren geldstrafe tagesstzen je zehn euro verurteilt vollstreckung freiheitsstrafe bewhrung ausgesetzt angeklagten ratenzahlung bewilligt hiergegen gerichtete revision bleibt erfolg nachprfung urteils durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben gesamtstrafenbildung htte landgericht geschehen vorgenommen drfen jedoch angeklagte beschwert landgericht einzelgeldstrafe tagesstzen verhngt urteil landgerichts aurich november fr drei taten zuhlterei tateinheit krperverletzung ruberische pressung erpresserischer menschenraub einzelstrafen zweimal jahr sowie jahr acht monaten freiheitsstrafe verhngt gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren gebildet worden angefochtenen urteil wrtlich mitgeteilten strafzumessungsgrnden urteils daneben gem stgb gesamtgeldstrafe tagesstzen je dm erkennen daraus ergibt landgericht entweder fr zwei drei taten gem stgb zustzliche geldstrafe verhngen festsetzung einzelstrafen unterlassen rechts irrig vgl bghr stgb geldstrafe gemeint geldstrafe zustzliche sanktion fr smtliche abgeurteilten taten jeweils bereicherung dienten verhngen knnen beiden fllen kommt mangels einzelstrafen nachtrgliche gesamtstrafenbildung betracht vgl bghst gilt fr fall lediglich bildung einzelnen zustzlichen geldstrafen stgb unterblieben einzelfreiheitsstrafen jedoch gebildet worden nachdem nachtrgliche gesamtstrafenbildung betracht kam htte tatrichter hrteausgleich bemessung neuen strafe vornehmen mssen schuldangemessenes gesamtma strafen erreichen gegebenenfalls wre daher frhere verurteilung schuldangemessene neue strafe entsprechend herabzusetzen bghst zurckverweisung festsetzung neuen einzelgeldstrafe bedarf neue tatrichter knnte wegen abs satz stpo geldstrafe mehr tagesstzen verhngen weitergehende herabsetzung landgericht fr schuldangemessen erach teten ohnehin bemhen mehr bewhrung aussetzungsfhige entscheidung vermeiden geprgten geldstrafe tagesstzen wege hrteausgleichs ansicht senats ausgeschlossen angeklagte gesamtstrafenbildung beschwert tolksdorf winkler lienen pfister hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub dr roth richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts verden september kosten klger unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde rechtsmittel unzulssig verwerfen beschluss berufungsgerichts abs nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde vorliegen abs zpo genannten voraussetzungen zulssig vgl bgh beschluss mai xii zb bghz woran fehlt bestimmung werts beschwerdegegenstands berufungsgericht beruht ermessensfehlern weiteren begrndung entscheidung abs satz satz abs satz zpo abgesehen stresemann czub brckner roth weinland vorinstanzen ag syke entscheidung lg verden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs mai gem abs satz stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts erfurt november verworfen soweit adhsionsentscheidungen richtet beschwerdefhrer kosten rechtsmittels neben adhsionsklgerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten urteil november wegen sexuellen missbrauchs kindern sieben fllen sowie wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern sechs fllen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten zugleich zahlung schmerzensgeldern hhe zweimal jeweils drei neben adhsionsklgerinnen verurteilt beschluss oktober senat revision angeklagten verworfen soweit schuld strafausspruch richtete zugleich entscheidung ber revision vorbezeichneten urteil getroffene adhsionsentscheidung sowie ber kosten rechtsmittels hinblick beschluss oktober str nstz rr strafsenaten beim groen senat fr zivilsachen eingeleitete anfrageverfahren frage bemessung schmer zensgeldes zurckgestellt abschlieenden entscheidung vorbehalten entscheidung vereinigten groen senate bundesgerichtshofs september vgs jr senat beschluss april str frage vorgelegt bemessung billigen entschdigung geld abs bgb wirtschaftlichen verhltnisse schdigers geschdigten bercksichtigt drfen ja mastben nunmehr adhsionsentscheidung gerichtete revision angeklagten verwerfen vereinigten groen senate entschieden bemessung billigen entschdigung geld abs bgb bgb umstnde falles bercksichtigt dabei wirtschaftlichen verhltnisse schdigers geschdigten vornherein ausgeschlossen knnen vereinigte groe senate beschluss september vgs schmerzensgeld stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs rechtlich doppelte funktion geschdigten angemessenen ausgleich bieten fr diejenigen schden fr diejenige lebenshemmung vermgensrechtlicher art ausgleichsfunktion zugleich gedanken rechnung tragen schdiger geschdigten fr angetan genugtuung schuldet genugtuungsfunktion st rspr grundlegend bgh groer senat fr zivilsachen beschluss juli gsz bghz ff bgh vi zivilsenat urteile oktober vi zr bghz november vi zr bghz dabei steht entschdigungs ausgleichsgedanke vordergrund hinblick zweckbestimmung schmerzensgeldes bildet rcksicht gre heftigkeit dauer schmerzen leiden entstellungen wesentlichste grundlage bemessung billigen entschdigung fr bestimmte gruppen immateriellen schden genugtuungsfunktion regelung entschdigung fr immaterielle schden wegzudenken besondere bedeutung bringt insbesondere vorstzlichen taten schadensfall hervorgerufene persnliche beziehung schdiger geschdigtem ausdruck natur sache bestimmung leistung bercksichtigung umstnde falles gebietet bgh groer senat fr zivilsachen beschluss juli gsz bghz vi zivilsenat urteil januar vi zr versr bemessung billigen entschdigung geld stehen deshalb hhe ma lebensbeeintrchtigung ganz vordergrund daneben knnen umstnde bercksichtigt einzelnen schadensfall besonderes geprge geben etwa grad verschuldens schdigers einzelfall wirtschaftlichen verhltnisse geschdigten diejenigen schdigers vereinigte groe senate beschluss september vgs juris rn bercksichtigender umstand dabei verletzung armen partei vermgenden schdiger etwa auergewhnlichen wirtschaftlichen geflle vereinigte groe senate be schluss september vgs juris rn tat richter ersten schritt umstnde falles blick nimmt prgenden umstnde auswhlt gewichtet dabei gegebenenfalls wirtschaftlichen verhltnisse parteien zueinander beziehung setzt ergibt einzelfall entschdigung billig vereinigte groe senate beschluss september vgs juris rn berprfung entscheidung revisionsgericht tatrichter regelmig gehalten fr schmerzensgeldbemessung prgenden einzelnen umstnde regelfall hhe ma lebensbeeintrchtigung entscheidung benennen rahmen daran anschlieenden gesamtwrdigung gegeneinander abzuwgen daraus einzelnen fall gerecht werdendes schmerzensgeld festzusetzen feststellungen wirtschaftlichen verhltnissen schdiger geschdigtem ausfhrungen deren einfluss bemessung billigen entschdigung dabei geboten wirtschaftlichen verhltnisse einzelfall besonderes geprge geben deshalb entscheidung ausnahmsweise bercksichtigt mussten vereinigte groe senate beschluss september vgs juris rn fr berprfung ausspruchs ber zuerkennung schmerzensgeldes adhsionsverfahren gilt danach folgendes nichtbercksichtigung wirtschaftlichen verhltnisse angeklagtem tatopfer stellt entgegen bisherigen rechtsprechung strafsenate bundesgerichtshofs regelmig rechtsfehler dar ausnahmsweise bercksichtigung vonnten wirtschaftlichen verhltnisse fall besonderes geprge geben etwa wirtschaftlichen geflle anzunehmen ausfhrungen wirtschaftli chen verhltnisse fall besonderes geprge geben regelmig erforderlich tatrichter wirtschaftlichen verhltnisse angeklagtem tatopfer fall besonderes geprge geben gleichwohl bemessung schmerzensgeldes bercksichtigt stellt regelmig rechtsfehler dar anhand tatrichterlichen erwgungen einzelfall prfen angefochtene adhsionsentscheidung darauf nachteil angeklagten beruhen bercksichtigung schlechter finanzieller verhltnisse angeklagten regelmig nachteil ausgewirkt hingegen liegt nahe einbeziehung wirtschaftlich schlechten situation tatopfers erhhung schmerzensgeldes gefhrt nachteilig ausgewirkt ii mastben gemessen begegnen adhsionsentscheidungen angefochtenen urteils bedenken landgericht ersichtlich ausma begangenen tatunrechts folgen fr opfer orientiert wirtschaftlichen verhltnisse angeklagtem geschdigten schmerzensgeldbemessung bercksichtigt urteilsgrnden zudem anhaltspunkte dafr finden etwa auergewhnliches geflle wirtschaftlichen leistungsfhigkeit tter opfern fall vorliegt wirtschaftliche situation sache besonderes geprge gibt auerachtlassung wirtschaftlichen verhltnisse entgegen bisheriger rechtsprechung beanstanden appl krehl zeng eschelbach grube'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mrz familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb nr ausschlu versorgungsausgleichs wegen grober unbilligkeit nr bgb ausgleichsberechtigte ehegatte whrend ehezeit weder erwerbsttig gemeinsamen haushalt berwiegend versorgt kosten ehegatten berufsausbildung absolviert ermglicht rahmen spteren berufsausbung eigene alterssicherung verschaffen bgh beschlu mrz xii zb olg hamm ag dortmund xii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen weitere beschwerde antragstellerin beschlu senats fr familiensachen oberlandesgerichts hamm november aufgehoben beschwerde antragsgegners beschlu amtsgerichts familiengericht dortmund mai zurckgewiesen kosten beschwerdeverfahrens verfahrens weiteren beschwerde gegeneinander aufgehoben beschwerdewert grnde parteien juli geheiratet scheidungsantrag ehefrau antragstellerin geboren januar ehemann antragsgegner geboren dezember mrz zugestellt worden amtsgericht familiengericht urteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig nachdem versorgungsausgleich abgetrennt worden weiteren amtsgericht versorgungsausgleich beschlu gem nr bgb ausgeschlossen dabei ausknften weiteren beteiligten beamtenrechtliche versorgungsanwartschaften ehefrau beim landesamt fr besoldung versorgung nordrhein westfalen lbv weiterer beteiligter hhe monatlich dm sowie gesetzliche rentenanwartschaften ehemannes bundesversicherungsanstalt fr angestellte bfa weitere beteiligte hhe monatlich dm bezogen februar grunde gelegt beschwerde ehemannes oberlandesgericht entscheidung amtsgerichts dahin gehend abgendert lasten fr ehefrau beim lbv bestehenden anwartschaften versicherungskonto ehemannes bfa monatliche rentenanwartschaften hhe dm bezogen februar begrndet zugelassenen weiteren beschwerde mchte ehefrau wiederherstellung amtsgerichtlichen entscheidung erreichen ehemann beantragt zurckweisung weiteren beschwerde weiteren beteiligten verfahren weiteren beschwerde geuert ii rechtsmittel erfolg fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckweisung beschwerde antragsgegners oberlandesgericht ausgefhrt anwendung hrteklausel nr bgb vorliegend gerechtfertigt sei bercksichtigung bewertenden umstnde durchfhrung versorgungsausgleichs grob unbillig erscheine ehefrau ehemann studium finanziert ausgleichspflichtige greren anteil hausarbeit kinderbetreuung wahrgenommen besonderheiten vorliegenden falles lgen jedoch darin ehefrau studium ehemannes erfolgreichen abschlu februar finanziert september dezember ehemann eigene erwerbsttigkeit ausgebt anschlieende zeiten arbeitslosigkeit seien unschdlich ehemann whrend studiums krften haushalt kinderbetreuung gekmmert woraus ehefrau jedenfalls insoweit partnerschaftliche gesinnung ehemannes schlieen knnen brigen ehemann gewissem umfang lebensunterhalt familie beigetragen nachbetrachtung heraus offensichtlich finanziellen erfolg zeitweiligen berufsttigkeiten whrend studiums berschtze schlielich seien ehemann bersiedlung deutschland ebenfalls berufliche nachteile entstanden erwgungen sachlage gerecht unterliegt erster linie tatrichterlichen beurteilung inwieweit durchfhrung versorgungsausgleichs grob unbillig nr bgb erscheint tatrichterliche bewertung verfahren weiteren beschwerde daraufhin berprfen wesentlichen umstnde bercksichtigt worden gericht ermessen gesetzeszweck entsprechenden weise ausgebt vgl senatsbeschlsse september xii zb famrz sep tember xii zb fpr april ivb zb famrz mrz ivb zb famrz februar ivb zb njw rr november ivb zb famrz oktober ivb zb famrz dabei oberlandesgericht indes ausreichend gewrdigt ehefrau fr gesamte ausbildung ehemannes deutschland aufgekommen abschlu studiums lediglich fr zeitraum september dezember eigenen beschftigung nachgegangen whrend ansonsten weiterhin einkommen ehefrau gelebt seinerseits angemessener weise dienst familie stellen feststellungen oberlandesgerichts ehefrau sogar geburt tochter parteien oktober erziehungsurlaub dezember oktober gearbeitet februar oktober teilzeitbeschftigte unterhaltsbedarf familie sicherzustellen ehefrau whrend sieben acht jahre parteien eheschlieung zusammengelebt erwerbsttigkeit nahezu allein fr unterhalt familie gesorgt geringen unregelmigen einknfte ehemann whrend studiums gelegenheitsarbeiten erzielt fallen demgegenber gewicht ehefrau somit sowohl studium ehemannes finanziert anschlieenden zeit arbeitslosigkeit unterhalten seite feststellungen oberlandesgerichts davon ausgegangen ehemann etwa fhrung haushaltes bernommen htte mithilfe geleistet wesentlichen kindesbetreuung unmittelbar geburt tochter beschrnkt rumt jahren betreuerin fr tochter herangezogen mute examensvorbereitungen daran gehindert htten tochter versorgen entgegen auffassung oberlandesgerichts fehlende haushaltsttigkeit ehemannes etwa partnerschaftliche gesinnung ausgeglichen oberlandesgericht umstnden hrteklausel nr bgb gebrauch gemacht vorliegen groben unbilligkeit sinne bestimmung strenge anforderungen gestellt anwendung hrteklausel kommt jeweils betracht aufgrund besonderer verhltnisse uneingeschrnkte durchfhrung versorgungsausgleichs grundgedanken rechtsinstituts unertrglicher weise widersprechen wrde vgl senatsbeschlsse september aao april aao mrz aao februar aao oktober aao wick versorgungsausgleich rdn liegt fall gesetzgeber versorgungsausgleich vornehmlich soziale lage desjenigen ehegatten verbessern wegen ehe bernommener aufgaben einschrnkungen beruflichen entfaltung genommen dadurch ehebedingte nachteile versorgungsrechtlichen lage erlitten st rspr senats seit bghz ff trifft ehegatten whrend ehezeit weder erwerbsttig haushalt versorgt ehemann ausbildung gewidmet zudem ermglicht rahmen spteren berufsausbung alterssicherung verschaffen erleidet ehebedingten nachteile aufbau eigener versorgungsanwartschaften steht insoweit geheiratet htte allerdings vermag fr allein grobe unbilligkeit sinne nr bgb begrnden fall grundkonstellation ab weicht gesetzgeber einfhrung versorgungsausgleichs augen stand entscheidend vielmehr senat bereits mehrfach ausgesprochen umstand erwerbsttige teil studium finanziert basis fr eigenes berufliches fortkommen aufbau eigenen altersversorgung verschafft wre grob unbillig rcksicht darauf versorgungsausgleich unterwerfen einkommen bereits form fr ehegatten verfgung gestellt wrde einkommen erwerbsttigen teils gleichsam zweiten mal nutzen ziehen vgl senatsbeschlsse april aao mrz aao februar aao oktober aao johannsen henrich hahne eherecht aufl rdn wick aao rdn danach vorliegend durchfhrung versorgungsausgleichs insgesamt auszuschlieen heirat juli trennung parteien oktober lebte ehemann zeit ab september nahezu ausschlielich einkommen ehefrau feststellungen oberlandesgerichts weder haushaltsfhrung bernommen berwiegend kindesbetreuung gewidmet umstnden wre grob unbillig ehefrau gleichwohl zustzlich versorgungsausgleich heranziehen wrde ehemann angaben studium frankreich htte abschlieen knnen vermag beurteilung rechtfertigen parteien erst juli geheiratet abbruch studiums frankreich ehebedingter nachteil gewertet zurckverweisung sache tatrichter bedarf senat sieht grundlage feststellungen berufungsgerichts abschlieenden entscheidung lage knnen voraussetzungen nr bgb regel erst geprft ermittelt versorgungsanrechte ehegatten ehezeit erworben erst abwgung umstnde mglich vgl johannsen henrich hahne aao rdn vorliegend bercksichtigen ausknfte weiteren beteiligten berufungsgericht feststellungen zugrunde gelegt naturgem zwischenzeitlich eingetretenen rechtsnderungen gesetz reform ffentlichen dienstrechts februar bgbl absenkung hchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember bgbl nordrhein westflischen bemessungsfaktor fr hinsichtlich sonderzuwendung gesetz ber anpassung dienst versorgungsbezgen bund lndern sowie nderung dienstrechtlicher vorschriften september bgbl verbindung abs gesetzes ber gewhrung sonderzahlung beamte richter versorgungsempfnger fr land nordrhein westfalen november gvbl sowie absenkung rentenniveaus gesetzlichen rentenversicherung gesetz reform gesetzlichen rentenversicherung frderung kapitalgedeckten altersvorsorgevermgens altersvermgensgesetz avmg juni bgbl gesetz ergnzung gesetzes reform gesetzlichen rentenversicherung frderung kapitalgedeckten altersvorsorgevermgens altersvermgensergnzungsgesetz avmeg mrz bgbl anwendung zeit ent scheidung geltenden versorgungsrechts sofern zeitlichen geltungswillen ehezeitlich erworbene versorgungsanrecht umfat vgl etwa senatsbeschlu september xii zb famrz ff rcksicht darauf ruhegehalt gezahlte jhrliche sonderzuwendung einheitlicher bestandteil beamtenversorgung dynamisierung bedarf vgl senatsbeschlsse februar xii zb famrz februar xii zb famrz september xii zb xii zb famrz aufgrund genannten rechtsnderungen weder gravierende nderung ermittelten betrages umkehr versorgungsausgleichs gunsten ehefrau betracht kommen senat erachtet deswegen fr ausgeschlossen beschwerdegericht vorliegenden gegebenheiten ermittlung zutreffenden betrge ermessen weise ausbt versorgungsausgleich insgesamt auszuschlieen entscheidet daher abschlieend hahne sprick wagenitz weber monecke dose'],['Soon']] [['bundesgerichtshof anwz beschluss april verfahren antragsteller beschwerdefhrer antragsgegnerin beschwerdegegnerin wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofes professor dr hirsch richter basdorf schlick richterin dr otten sowie rechtsanwlte professor dr salditt dr kieserling rechtsanwltin kappelhoff april mndlicher verhandlung beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschlu senats anwaltsgerichthofes landes nordrhein westfalen mrz zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren euro dm festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwaltschaft rechtsanwalt amtsgericht landgericht zugelas sen verfgung februar antragsgegnerin zulassung rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls gem abs nr brao widerrufen antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurckgewiesen hiergegen richtet sofortige beschwerde antragstellers ii rechtsmittel zulssig abs nr abs brao bleibt sache jedoch erfolg voraussetzungen fr widerruf zulassung rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls gem abs nr brao schon gesetzliche vermutung infolge eintragungen antragstellers vollstreckungsgericht fhrende verzeichnis zpo mageblichen zeitpunkt widerrufsverfgung hinreichend belegt angefochtenen beschlu zugrunde liegenden widerrufsverfgung zutreffend dargetan widerrufsgrund nachtrglich entfallen wre ersichtlich mai antragsteller eidesstattliche versicherung abgegeben beschlu amtsgerichts dezember ber vermgen rechtsanwalts insolvenzverfahren erffnet worden vermgensverfall interessen rechtsuchenden gefhrdet gefhrdung insbesondere dadurch ausgeschlossen erffnung insolvenzverfahrens verfgungsbeschrnkung antragstellers ber vermgen eintritt senat bereits be schlssen februar anwz brak mitt mrz anwz entschieden erffnung insolvenzverfahrens weder vermgensverfall beseitige regelmig verbundene gefhrdung interessen rechtsuchenden ausrume letztere insbesondere darin sehen mandanten vorbehaltlich guten glaubens honorar befreiend auftragnehmer zahlen knnen hirsch basdorf salditt schlick kieserling otten kappelhoff'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet mai heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist april vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter dr franke fr recht erkannt rechtsmittel parteien urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe januar aufgehoben urteil amtsgerichts karlsruhe juni gendert festgestellt beklagten gem satzung november erteilte startgutschrift wert klgerin dezember erlangten anwartschaft eintritt versicherungsfalles leistende betriebsrente verbindlich festlegt brigen klage abgewiesen weitergehenden rechtsmittel parteien zurckgewiesen kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben rechts wegen streitwert tatbestand beklagte versorgungsanstalt bundes lnder vbl aufgabe angestellten arbeitern beteiligten arbeitgeber ffentlichen dienstes wege privatrechtlicher versicherung zustzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewhren neufassung satzung november banz nr januar beklagte zusatzversorgungssystem rckwirkend dezember umstellungsstichtag umgestellt systemwechsel tarifvertragsparteien ffentlichen dienstes tarifvertrag altersversorgung mrz atv vereinbart wurde frhere versorgungstarifvertrag november versorgungs tv beruhende endgehaltsbezogene gesamtversorgungssystem aufgegeben punktemodell beruhendes betriebsrentensystem ersetzt neue satzung beklagten vbls enthlt bergangsregelungen erhalt systemumstellung erworbenen rentenanwartschaften wertmig festgestellt genannte startgutschriften neuen versorgungskonten versicherten bertragen dabei versicherte deren versorgungsfall eingetreten rentennahe rentenferne versicherte unterschieden rentennah wer januar lebensjahr vollendet tarifgebiet west beschftigt bzw umlagesatz abrechnungsverbandes west unterfiel pflichtversicherungszeiten zusatzversorgung januar vorweisen anwartschaften ca rentennahen versicherten weitgehend alten satzungsrecht ermittelt bertra gen anwartschaften brigen ca millionen rentenfernen versicherten berechnen demgegenber abs abs satz atv abs abs satz vbls abs betriebsrentengesetzes betravg unabhngig zugehrigkeit rentennahen rentenfernen jahrgang erhalten beschftigte januar mindestens jahre pflichtversichert startgutschrift fr volle kalenderjahr pflichtversicherung dezember mindestens versorgungspunkte vp teilzeitbeschftigung gemindert multiplikation dezember magebenden gesamtbeschftigungsquotienten abs atv abs vbls mrz geborene somit rentenfernen jahrgang zugehrige klgerin beklagte streiten ber zulssigkeit systemumstellung wirksamkeit bergangsregelung fr rentenferne versicherte hhe klgerin erteilten startgutschrift versorgungspunkten entspricht wert monatlich klgerin hlt beklagte fr verpflichtet eintritt versicherungsfalles betriebsrente mindestens hhe geringeren betrages gewhren zugrundelegung dezember gltigen alten satzung beklagten zeitpunkt zeitpunkt eintritts versicherungsfalles ergebe darber hinaus erstrebt verpflichtung beklagten ermittlung startgutschrift bestimmte verschiedenen klageantrgen nher konkretisierte berechnungselemente zugrunde legen beklagte sttzt antrag klagabweisung darauf beanstandete bergangsregelung fr rentenferne versicherte tarifvertrag mrz tarifvertragsparteien getroffene grundentscheidung zurckgehe rcksicht art abs gg geschtzte tarifautonomie ohnehin eingeschrnkten rechtlichen berprfung standhalte brigen wahre erteilte startgutschrift verfassungsrechtlich geschtzten besitzstand klgerin amtsgericht klage abgewiesen berufung klgerin landgericht klagabweisung brigen beklagte verpflichtet klgerin eintritt versicherungsfalles mindestens betriebsrente gewhren geringeren betrag berechnung zusatzrente frheren satzung umstellungsstichtag dezember eintritt versicherungsfalles entspricht startgutschrift entsprechenden antrag klgerin verwendung genannten nherungsverfahrens individuellen rentenauskunft gesetzlichen rentenversicherungstrgers berechnen dabei altersfaktor abs vbls anzuwenden dagegen wendet beklagte revision erstrebt wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils klgerin verfolgt revision bisherigen antrge hilfsweise begehrt feststellung erteilte startgutschrift wert dezember erlangten anwartschaft eintritt versicherungsfalles leistende betriebsrente verbindlich festlege entscheidungsgrnde revisionen beider parteien teilweise erfolg berufungsgericht ausgefhrt tarifvertragsparteien vereinbarten beklagten neuen satzung umgesetzten systemwechsel bestnden rechtlichen bedenken gestaltung bestimmungen ber errechnung startgutschrift seien tarifvertragsparteien folgend beklagte allerdings insoweit frei erdiente anwartschaften eingegriffen htten erdiente anwartschaft knne angesehen versicherungsrente dezember ergeben htte abs versorgungs tv november sei vielmehr ausdrcklich bestimmt pflichtversicherte anwartschaft dynamische versorgungsrente solle erwerben knnen wer wartezeit erfllt frheren satzung beklagten zeitpunkt verrentung fortbestehendem arbeitsverhltnis grundstzlich anspruch versorgungsrente erworben daraus sei bereits fr zeit erreichen rentenalters gesicherte rechtsposition sinne anwartschaft abzuleiten weiteres eingegriffen knne eingriff erdiente anwartschaft liege versicherter eintritt versicherungsfalles zeitpunkt systemwechsels alten satzung wesentlich hhere leistung erhalten htte startgutschrift ausgewiesen lasse abstrakt einzelfall ermitteln beklagten vorgelegten berechnungen sei jedenfalls zeit systemwechsels beraus groe verminderung errechneten rentenanwartschaft festzustellen meist ber langen zeitraum erstrecke jeweilige verminderung stelle erheblichen eingriff erdiente anwartschaft dar klgerin sei derartigen eingriff betroffen ansicht berufungsgerichts unterstellt tarifvertragsparteien derartige eingriffe beabsichtigt htten bewusst seien unerheblichen zahl fllen betrag startgutschrift geringer ausfallen versicherungsrente altem satzungsrecht tarifvertrag altersversorgung mrz atv lasse entnehmen bisherige gesamtversorgungssystem punktemodell ersetzt frheren gesamtversorgungssystem erworbenen anwartschaften punktemodell berfhrt sollten gehe altersvorsorgeplan november hervor vortrag beklagten finanziellen situation beteiligten besage ebenfalls darber tarifvertragsparteien derartigen eingriff gewollt htten beklagte geltend gemacht systemumstellung eingriff erdiente unverfallbare anwartschaften gefhrt sei mithin offensichtlich ungewollt zielvorgaben tarifvertrages altersversorgung mrz abgewichen somit unbeabsichtigte eingriff bestehende anwartschaften versicherten stehe unbewussten regelungslcke gleich letztere msse gerichten ergnzende auslegung geschlossen bercksichtigung treu glauben ausreichende anhaltspunkte fr mutmalichen willen vertragsparteien ergben bestimmte regelung objektiver betrachtung dringend geboten sei liege nahe tarifvertragsparteien lcke berufungsgericht getroffenen regelung geschlossen htten eingriffs geschtzte anwartschaften bewusst wren fordert berufungsgericht startgutschriften zugrunde gelegte voraussichtliche gesetzliche rente fr versicherte rentenfernen jahrgnge ausnahmslos genannten nherungsverfahren antrag jeweiligen versicherten anhand konkreten rentenauskunft gesetzlichen rentenversicherers berechnen sei bergangsregelung fr rentenfernen jahrgnge benachteilige letztere unangemessen gegenber rentennahen jahrgngen sachlicher grund fr ungleichbehandlung art abs gg sei ersichtlich art abs gg sei vereinbar altersfaktor gem abs vbls gruppe umstellungsstichtag bereits versicherten angewendet gleichheitswidrig schlechter gestellt gruppe erst seit januar beklagten versicherten personen ergebnis gebiete gleichheitssatz startpunkte altersfaktor multiplizierten entgegen ansicht klgerin msse errechnung dezember erdienten anwartschaft jedoch voller bercksichtigung vordienstzeiten erfolgen umstellung zusatzversorgungssystems seien tarifvertragsparteien folgend beklagte bundesverfassungsgericht bverfg versr geuerten auffassung gefolgt vordienstzeiten mssten ermittlung beklagten gewhrenden betriebsrente bercksichtigt ii hlt erlass berufungsurteils ergangenen senatsurteil november iv zr verffentlicht internetseite bundesgerichtshofs juris verffentlichung bghz vorgesehen ergibt rechtlicher nachprfung punkten stand zutreffend geht berufungsgericht davon satzung beklagten zustimmung versicherten gendert bisherigen gesamtversorgungssystem neue punktemodell betriebsrentensystem umgestellt konnte schliet beklagte seit vgl inkrafttreten satzung dezember wirkung januar beilage banz nr dezember gruppenversicherungsvertrge ab denen einzelnen arbeitnehmer lediglich versicherte bezugsberechtigte gruppenversicherung einbezogen beklagten beteiligten arbeitgeber versicherungsnehmer bghz stndig enthielt satzung beklagten seither nderungsvorbehalt fr bestehende versicherungen galt zustimmung versicherten satzungsnderungen voraussetzt wirksamkeit nderungsvorbehalts lediglich nderung einzelner satzungsregelungen beschrnkt umfassenden systemumstellung ermchtigt senatsurteil november aao tz bestehen bedenken satzungsnderungen daher zustimmung arbeitnehmers versichertem mglich senatsurteil november aao tz fr systemwechsel ausreichender anlass bestanden senatsurteil november aao tz schutz zeitpunkt systemwechsels bereits bestehenden rentenansprche anwartschaften bergangsbzw besitzstandsregelungen sicherzustellen insofern hngt frage inwieweit versicherte umstellung erworbenen rechten verletzt allein davon ab inwieweit bergangsvorschriften rechte wahren senatsurteil november aao tz fr ermittlung startgutschriften rentenferner pflichtversicherter abs abs satz atv abs abs satz vbls abs betravg bergangsregelung getroffen worden zielt darauf ab rentenfernen pflichtversicherten berechnung startgutschrift betriebsrentengesetz umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen rentenanwartschaften neue betriebsrentensystem bertragen senatsurteil november aao ii tz bergangsregelung entgegen ansicht berufungsgerichts grundsatz beanstanden senatsurteil november aao tz iii tz gilt soweit festschreibung mageblichen berechnungsfaktoren umstellungsstichtag abs abs satz atv abs abs satz vbls abs nr satz buchst abs satz betravg insbesondere arbeitsentgelts steuerklasse eingriffen erdiente dynamik grundstzen vertrauensschutzes geschtzten bereich fhrt senatsurteil november aao iii bb tz startgutschriften anwendung altersfaktors abs vbls verbundenen verzinsung teilnehmen verstt ebenfalls hherrangiges recht dynamisierung neuregelung entfallen abs atv abs vbls zunchst festgeschriebenen startgutschriften vielmehr insoweit dynamisiert bonuspunkte auslsen knnen tatschliche fiktive beteiligung beklagten bzw jeweils zehn bilanzsumme grten pensionskassen vgl abs satz vbls erwirtschafteten berschssen darstellen tarifvertragsparteien gewhlte beklagten satzung bernommene dynamisierung angesichts anlasses ziele systemumstellung zumindest vertretbar schon deshalb verfassungsrechtlich beanstanden tarifvertragsparteien insoweit tarifautonomie erffneten weiten handlungsspielraum berschritten senatsurteil november aao iii bb dd tz verletzung hherrangigen rechts schlielich weder darin gesehen bergangsregelung rentenfernen pflichtversicherten alten satzung zugesagte mindestleistungen insbesondere diejenige vbls entzieht umstand abs satz vbls ermittlung gesamtversorgungsfhigen zeit bercksichtigende hlftige anrechnung genannter vordienstzeiten bergangsregelung eingang startgutschriften rentenferner versicherter findet beides senat urteil november nher dargelegt aao iii tz zulssig errechnung startgutschrift fr ermittlung voll leistung hchstversorgung abzug bringende voraussichtliche gesetzliche rente gem abs satz atv abs satz vbls abs nr satz buchst betravg ausschlielich berechnung pensionsrckstellungen allgemein zulssigen verfahren genannten nherungsverfahren ermitteln allgemeinen gleichheitssatz art abs gg verstt senat urteil november offen gelassen aao iii tz frage bedarf entscheidung bergangsregelung fr rentenferne pflichtversicherte verstt jedenfalls anderweitig art abs gg schon deshalb unwirksam senatsurteil november aao iii tz durchgreifenden bedenken vereinbarkeit art abs gg begegnet nmlich abs satz atv abs satz vbls abs nr satz betravg startgutschriftenberechnung zugrunde legende versorgungssatz fr volle jahr pflichtversicherung senatsurteil november aao iii tz versorgungssatz fhrt senat urteil november einzelnen ausgefhrt aao iii tz sachwidrigen art abs gg verstoenden ungleichbehandlung innerhalb gruppe rentenfernen versicherten weiten handlungsspielraum tarifvertragsparteien mehr gedeckt ungleichbehandlung besteht darin arbeitnehmer lngeren ausbildungszeiten erwerb vollrente erforderlichen pflichtversicherungsjahre arbeitsleben erreichen knnen deshalb vornherein berproportionale abschlge hinnehmen mssen neben akademikern hiervon all diejenigen betroffen aufgrund besonderer anforderungen arbeitsplatzes ffentlichen dienst etwa abgeschlossenen berufsausbildung meisterbriefes handwerklichen beruf erst spter ffentlichen dienst eintreten senatsurteil november aao iii bb tz dargelegte verfassungswidrigkeit daraus ergebende unwirksamkeit detailregelung tarifvertrages mrz neuen satzung beklagten ndern wirksamkeit systemumstellung unwirksam lediglich abs abs satz atv abs abs satz vbls abs betravg fr rentenfernen versicherten getroffene bergangsregelung folge klgerin erteilte startgutschrift ausreichenden rechtlichen grundlage entbehrt legt wert klgerin umstellungsstichtag erdienten anwartschaft eintritt versicherungsfalles leistende rente verbindlich fest vgl senatsurteil november aao tz feststellung urteilsausspruch beschrnken weitergehenden begehren klgerin wegfall unwirksamen bergangsregelung verursachte lcke satzung beklagten gerichtliche regelung ersetzen zumindest bestimmte verbindliche vorgaben fr neuerrechnung startgutschrift festzuschreiben rcksicht art abs gg geschtzte tarifautonomie entsprochen ge richtliche entscheidung rechtsstaatsprinzip geboten vielmehr zunchst tarifvertragsparteien vorbehalten verfassungskonforme neuregelung treffen zusammenhang zugleich gelegenheit auswirkungen ausschlielichen anwendung nherungsverfahrens erneut bedenken terno dr schlichting dr kessal wulf seiffert dr franke vorinstanzen ag karlsruhe entscheidung lg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner sthr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen ffentliche zustellung revisionsschrift februar revisionsbegrndung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo grnde aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmchtigten mglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausfhrlichen darlegungen prozessbevollmchtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellun gen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler sthr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof dr miebach richterin bundesgerichtshof sost scheible richter bundesgerichtshof dr graf dr schfer beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts osnabrck november feststellungen aufgehoben revision angeklagten vorbezeichnete urteil feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen bedrohung verurteilt worden gesamtstrafenausspruch weitergehende revision verworfen sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen bedrohung wegen vorstzlicher krperverletzung gesamtgeldstrafe hhe tagesstzen je euro verurteilt hiergegen richten revisionen staatsanwaltschaft verurteilung wegen schweren raubes angeklagten allgemeinen sachrge freispruch anstrebt generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel staatsanwaltschaft vollem umfang erfolg angeklagten fhrt lediglich aufhebung verurteilung wegen bedrohung landgericht folgendes festgestellt angeklagte geraumer zeit laptop reparatur computerfachgeschft geschdigten zeugen gebracht tattag erschien erneut ladenlokal angeklagten zeugen kam alsbald wortgefecht aufforderung impulsiven angeklagten neuen laptop geben zutraf zeuge gert angeklagten beschdigt daraufhin legte zeuge laptop angeklagten verkaufstresen for derte geschft verlassen angeklagte nahm tresen liegendes kleines messer hielt geschdigten kurz bauch nachdem angeklagte zeugen abgelassen nahm ibm laptop verkaufspreis euro regal verlie ladenlokal zeuge folgte sogleich ergriff angeklagten gehweg erreicht notebook angeklagten entwinden versetzte zeugen nunmehr sto kopf wodurch blutende platzwunde oberlippe erlitt gezerre notebook setzte fort angeklagte davon ablie interesse daran verloren entfernte landgericht handlungen angeklagten lediglich bedrohung krperverletzung gewertet wegen wegnahmedeliktes angeklagten verurteilt vollendet versucht worden angeklagte versuch strafbefreiend zurckgetreten sei ii rechtsmittel staatsanwaltschaft fhrt aufhebung urteils landgericht prfung wegnahme laptops vollendet angeklagte gegenstand ablie engen mastab zugrunde gelegt annahme wegnahmehandlung sei vollendet hlt deshalb rechtlicher prfung stand rechtsprechung vollendung diebstahls fhrende wegnahme vollzogen fremder gewahrsam gebrochen neuer gewahrsam begrndet fr frage wechsels tatschlichen sachherrschaft entscheidend tter herrschaft ber sache derart erlangt behinderung alten gewahrsamsinhaber ausben bghst ff ber sache mehr verfgen seinerseits verfgungsgewalt tters brechen fischer stgb aufl rdn fall richtet anschauungen tglichen lebens bghst bereits gesicherten gewahrsam setzt tatvollendung voraus hiervon ausgehend lsst rechtsprechung handlichen leicht beweglichen sachen regelmig schon ergreifen festhalten bzw offene wegtragen gegenstands wegnahmehandlung gengen weist fllen denen tter leicht transportierenden gegenstand gebracht person jedenfalls ausschlieliche sachherrschaft umschlossenen herrschaftsbereich gewahrsamsinhabers verlassen vgl bgh dallinger mdr bghr stgb abs wegnahme olg karlsruhe nstz rr ru lk aufl rdn daran ndert grundstzlich beobachtung frischer tat betroffenen tters diebstahl heimliche tat entdeckung tters gibt vielmehr mglichkeit sache abzunehmen vgl bghr stgb aao grundstze zugrunde gelegt wegnahme laptops jedenfalls sptestens vollendet nachdem angeklagte hand ladenlokal herrschaftsbereich gewahrsamsinhabers verlassen steht landgericht meint ua entgegen angeklagte gegenstand offen wegtrug krper mitgefhrten tasche verborgen angeklagte alleinige tatschliche herrschaft ber gegenstand bereits bloe krperliche ergreifen fortschaffen gegenstands erlangt ergibt schon daraus ladeninhaber verfgungsgewalt willen angeklagten anwendung krperlicher gewalt wiederherstellen konnte vgl bgh mdr aao verteidigung besitzes bisherigen gewahrsamsinhaber erfuhr fortschaffen gegenstands herrschaftsbereich zustzliche erschwernis umstand angeklagten lediglich gelungen laptop wenige schritte ladenlokal entfernen kommt deshalb fall vorliegenden entscheidende bedeutung rechtsfehler fhrt revision staatsanwaltschaft aufhebung urteils insgesamt obwohl feststellungen vollendete wegnahme vollendeten diebstahl tragen senat sache entscheiden verurteilung angeklagten wegen ruberischen diebstahls stgb betracht kommt insoweit bedarf jedenfalls subjektiven tatseite weitere feststellungen aufhebung unterliegt wegen ausschliebaren sachlichen zusammenhangs wegnahmehandlung verurteilung angeklagten we gen bedrohung neue tatrichter deshalb gelegenheit sachverhalt gesichtspunkt raubtat abs nr stgb prfen iii rechtsmittel angeklagten fhrt aufhebung verurteilung wegen bedrohung getroffenen feststellungen belegen weder vorliegen objektiven subjektiven voraussetzungen abs stgb entgegen abs satz stpo geben urteilsgrnde fr erwiesen erachteten tatsachen denen gesetzlichen merkmale straftat gefunden subsumtion vorgenommen urteil lsst weder erkennen begehung verbrechens angeklagte zeugen bedroht stnden landgericht berzeugung vorsatz angeklagten messereinsatz gebildet bloe halten kleinen messers bauch geschdigten bedrohung vergehen krperverletzung vgl subjektiven seite bghst ff trger schluckebier lk aufl rdn becker miebach sost scheible ribgh dr schfer befindet urlaub daher gehindert unterschreiben graf becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss envr juli energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungsverfahren kartellsenat bundesgerichtshofs prsidentin bundesgerichtshofs limperg sowie richter prof dr strohn dr grneberg dr bacher dr deichfu juli beschlossen beschwerdefhrerin kosten rechtsbeschwerdeverfahrens einschlielich zweckentsprechenden erledigung angelegenheit notwendigen kosten beschwerdegegnerin tragen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde beschwerdefhrerin rechtsbeschwerde anerkennung kostenlast zurckgenommen beschwerdefhrerin daher entsprechend kostenbernahmeerklrung kosten rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen bereinstimmung beschwerdegericht wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt limperg strohn bacher grneberg deichfu vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen richter bundesgerichtshof dr bode vorsitzender richter bundesgerichtshof dr detter richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof prof dr fischer richterin bundesgerichtshof roggenbuck beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung verteidiger rechtsanwltin vertreterin nebenklgers justizhauptsekretrin justizangestellte verkndung urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts kassel august ausgenommen verurteilung wegen erwerbs halbautomatischen selbstladekurzwaffe sowie einziehungsanordnung zugehrigen feststellungen aufgehoben aufrechterhalten bleiben jedoch ueren feststellungen ttung ehefrau angeklagten revision nebenklgers vorgenannte urteil feststellungen aufgehoben soweit angeklagte freigesprochen worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags tateinheit unerlaubtem fhren halbautomatischen selbstladekurzwaffe sowie wegen unerlaubten erwerbs waffe gesamtfreiheitsstrafe elf jahren verurteilt halbautomatische selbstladepistole eingezogen vorwurf weiteren ttungsdelikts ttung schwurgerichtskammer angeklagten tatschlichen grnden freigesprochen feststellungen erwarb angeklagte jahre unbekannten person halbautomatische selbstladepistole waffe verwahrte betriebsgelnde juli erhielt kenntnis gercht ehefrau sptere tatopfer auereheliches verhltnis zweiten tatopfer august traf ange klagten betriebsgelnde angeklagten gelang ehefrau vorwand dorthin locken ber bros gelegenen wohnung kam zusammentreffen drei personen whrend aufenthalts wohnung wurde zwei schssen pistole entweder angeklagten ehefrau gettet anschlieend erscho angeklagte ehefrau waffe gegenber verstndigten polizeibeamten gegenber notarzt erklrte ehefrau zunchst erschossen selbstmord begangen entsprechende angaben machte hauptverhandlung landgericht sieht demgegenber erwiesen ehefrau angeklagten selbstmord begangen erschossen worden angeklagten ehe frau gettet worden hlt schwurgerichtskammer entgegen anklage tat angeklagten anlastet fr ungeklrt insoweit freigesprochen entscheidung wenden soweit angeklagte hinsichtlich vorwurfs ttung freigesprochen worden staatsanwaltschaft nebenklger verletzung sachlichen formellen rechts gesttzten revisionen staatsanwaltschaft erstrebt darber hinaus verurteilung angeklagten wegen mordes hinsichtlich ttung ehefrau ii beide rechtsmittel sachrge erfolg errterung verfahrensrgen bedarf daher spricht tatrichter angeklagten frei zweifel tterschaft berwinden vermag revisionsgericht regel hinzunehmen insoweit beurteilen tatrichter beweiswrdigung rechtsfehler unterlaufen fall beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungsstze verstt rechtlich beanstanden beweiserwgungen erkennen lassen gericht berspannte anforderungen verurteilung erforderliche berzeugungsbildung gestellt dabei beachtet absolute gegenteil denknotwendig ausschlieende niemandem anzweifelbare gewiheit erforderlich vielmehr lebenserfahrung ausreichendes ma sicherheit gengt vernnftige blo denktheoretische mglichkeiten gegrndete zweifel zult st rspr beweiswrdigung mu tatrichter festgestellten indizien auseinandersetzen geeignet beweisergebnis gunsten ungunsten angeklagten beeinflussen dabei mu urteilsgrnden ergeben einzelnen beweisergebnisse isoliert gewertet umfassende gesamtwrdigung einbezogen wurden indizien knnen gesamtheit gericht entsprechende berzeugung vermitteln mehrzahl beweisanzeichen jeweils fr allein nachweis tterschaft angeklagten ausreicht vgl bghr stpo beweiswrdigung beweiswrdigung unzureichende bgh nstz anforderungen urteil soweit angeklagte freigesprochen worden gerecht urteilsgrnde lassen berspannung anforderungen verurteilung besorgen annahme ehefrau angeklagten kme tterin hinsichtlich ttung betracht widerlegung einlassung angeklagten ehefrau selbstmord begangen uerst unwahrscheinlich fernliegend landgericht htte auseinandersetzen mssen wenigen fr tterschaft ehefrau angeklagten sprechenden gesichtspunkte schon dadurch relativiert worden angeklagte feststellungen versucht deren selbstmord vorzutuschen grundstzlich widerlegte einlassung allein grundlage angeklagten ungnstigen sachverhaltsfeststellung gemacht vgl bgh nstz mu gelten komplexen tatgeschehen teile einlassung unrichtig erwiesen fr beurteilung gesamten geschehens wesentlicher bedeutung losgelst teil beurteilt knnen fall darf beweiswrdigung widerlegung einlassung auer acht bleiben vgl bghr stpo berzeugungsbildung tatrichter htte rahmen gesamtwrdigung nachvollziehbar darlegen mssen hinreichende anhaltspunkte fr richtigkeit lebensfremd erscheinenden einlassung ttung bestehen kommt angaben angeklagten tathergang ganz erheblich glaubhaftigkeit verloren einlassung tatgeschehen jeweils ergebnis beweisaufnahme insbesondere bekundungen sachverstndigen anpate vgl ua wobei schwurgerichtskammer auseinandersetzt angaben angeklagte vorfllen frher gemacht soweit landgericht verurteilung ablehnt wrdigung hauptverhandlung erhobenen beweise zweifel verbleiben angeklagte gettet dabei indizien tterschaft angeklagten sprechen aufzhlt ua ff deutet fehlerhafte anwendung zweifelssatzes grundsatz gilt fr entlastende indiztatsachen denen lediglich schlu unmittelbar entscheidungsrelevante tatsache gezogen fr abschlieende zusammenfassende wrdi gung indiztatsachen vgl einzelnen bgh nstz bghr stpo beweiswrdigung gesamtwrdigung fehlt jedoch schwurgerichtskammer fr tterschaft angeklagten sprechenden grnde aufgezhlt isoliert gewrdigt gesamtprfung wrdigung beweisanzeichen jedoch vorgenommen erheblichen fr tterschaft angeklagten sprechenden gesichtspunkte htten jedoch gesamtabwgung wenigen tterschaft sprechenden gesichtspunkten einbezogen mssen lediglich summarische feststellung indizien bewertung anforderungen sachgerechte beweiswrdigung gerecht abgewogen mute insoweit berhrung tatwaffe hindeutenden dna spuren pistole ua hnden gesicherten schmauchspuren ua beweisbedeutung fr tterschaft zukam angeklagte selbstmord ehefrau vorgetuscht wovon landgericht rechtsfehlerfrei ausgeht berhren tatwaffe zusammenhang unbedingt erforderlich kontaktspuren tatopfers verursachen wichtig fr gesamtwrdigung wre motiv fr ttung fern lag nachdem angeklagte ehefrau vorwand gebracht anwesen begleiten ua wissen ange klagten befand fehlerhafte beweiswrdigung fhrt aufhebung urteils soweit angeklagte vorwurf ttung freigesprochen worden bestand urteil landgerichts soweit angeklagte hinsichtlich ttung ehefrau wegen totschlags stgb wegen mordes stgb verurteilt worden mgliche verurteilung angeklagten wegen ttung auswirkungen rechtliche einordnung tat nachteil ehefrau angeklagten zumindest annahme niedriger beweggrnde verdeckung straftat liegt fern rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen ueren tatgeschehen ttung bode knnen jedoch aufrechterhalten bleiben detter fischer otten roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr dezember rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr kessal wulf richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller dezember beschlossen kosten rechtsstreits tragen klger beklagte grnde juni geborene klger seit ffentlichen dienst beschftigt beklagten zusatzversichert lebt seit eingetragenen lebenspartnerschaft erstrebt beklagten verheirateter arbeitnehmer behandelt beklagte anlsslich umstellung zusatzversorgung beamtenhnlichen gesamtversorgung beitragsorientiertes betriebsrentensystem rentenanwartschaft berechnet klger dezember erworben hierbei fr lohnsteuer fr verheiratete geltende steuerklasse iii steuerklasse zugrunde gelegt auerdem klger mitg eteilt lebenspartner satzung versorgungsanstalt bundes lnder vbls fr ehega tten verstorbenen versicherten betriebsrentenberechtigten vorgesehene hinterbliebenenrente zahlen hinblick darauf klger beantragt festzustellen beklagte berechnung startgutschrift lohnsteuerklasse iii zugrunde legen lebenspartner fortbestehender lebenspartnerschaft hinterbliebenenrente vbls zahlen msse vorinstanzen klage abgewiesen senat revision klgers urteil februar zurckgewiesen versr verfassungsbeschwerde klgers bundesverfassungsgericht beschluss juli bvr festgestellt urteil senats sowie urteile land oberlandesgerichts klger grundrecht art abs gg verletzen soweit klage feststellung verpflichtung beklagten zahlung rente hinterbli ebenenrente vbls entspricht fr unbegrndet erachtet versr umfang bundesverfassungsgericht urteil senats aufgehoben sache zurckverwiesen verfahren betreffend zugrundelegung steuerklasse iii berechnung startgutschriften bundesverfassungsgericht abgetrennt eigenstndiges verfahren behandelt bvr senat teilurteil juli festgestellt beklagte verpflichtet fortbestehen lebenspartnerschaft klgers werner ableben klgers sat zungsgeme hinterbliebenenrente witwen witwerrente gewhren sowie kostenentscheidung schlussurteil vorbehalten versr grundlage urteils gerichtshofs europischen union eugh mai njw beklagte startgutschrift klgers neu zugrundelegung steuerklasse iii berechnet klger darauf verfassungsb eschwerdeverfahren hauptsache fr erledigt erklrt beschluss august bundesverfassungsgericht entschieden land baden wrttemberg bundesrepublik deutschland klger verfassungsbeschwerde entstandenen no twendigen auslagen je hlfte erstatten klger beantragt rechtsstreit verfahren beendenden beschluss ber kosten abzuschlieen beklagten aufzuerlegen beklagte tritt entgegen ii senat ber kosten entscheiden nac hdem verfahren hauptsache rechtskrftig abgeschlossen ber feststellungsantrag gewhrung satzungsgemen hinterbliebenenrente senat rechtskrftige teilurteil juli entschieden bezglich begehrten zugrundelegung lohnsteuerklasse iii berechnung startgutschrift klgers verbleibt revision klgers zurckweisenden senatsurteil februar bundesverfassungsgericht teil entscheidung senats aufgehoben eigene sachentscheidung getroffen nachdem klger verfa ssungsbeschwerdeverfahren diesbezglich fr erledigt erklrt ber kosten verfahrens senat gem abs zpo mndliche verhandlung beschluss entscheiden vgl mnchkomm zpo wagner aufl rn prtting gehrlein schneider zpo aufl rn zller vollkommer zpo aufl rn kosten rechtsstreits entfallen gem abs satz alt zpo klger beklagte kostenquote ergibt grundlage senat beschluss februar festgesetzten streitwerts hiervon entfallen antrag bezglich steuerklasse sowie antrag hinsichtlich hinterbliebenenrente whrend klger feststellungsantrag hinterbliebenenrente teilurteil senats juli obsiegt hinsichtlich feststellungsantrags bezglich steuerklasse zurckweisung revision klagabweisenden urteile vorinstanzen geblieben insoweit bundesverfassungsgericht senatsurteil aufgehoben verfassungsbeschwerdeverfahren fr erledigt erklrt worden fr teil rechtsstreits klg kosten tragen hieran ndert umstand eklagte nunmehr grundlage urteils eugh mai aao bereit erklrt startgutschrift klgers neu zugrundelegung steuerklasse iii berechnen auergerichtliche erklrung einfluss rechtskraft senatsentscheidung februar beklagte ferner ausdrcklich abgelehnt kostenbernahmeerklrung gem nr gkg abzugeben klger gegebenenfalls materieller kostenerstattungsanspruch beklagte zusteht verfahren entscheiden dr kessal wulf lehmann harsdorf gebhardt dr karczewski dr brockmller vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet april vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gmbhg inso abs wirkung eigenkapitalersetzenden gebrauchsberlassung nmlich gesellschaft bzw falle insolvenz insolvenzverwalter grundstck unentgeltlich nutzen darf endet ber vermgen vermietenden gesellschafters insolvenzverfahren erffnet abs inso sptestens ablauf insolvenzerffnung nachfolgenden kalendermonats fortfhrung bghz ff klarstellung bgh sen urt februar ii zr zip ff bgh urteil april ii zr olg brandenburg lg neuruppin ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts juli kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand mrz vermietete gem schriftlichem mietvertrag gmbh deren alleinige gesellschafterin ge schftsfhrerin eigentum stehende broflchen lagerrume fr monatliche nettokaltmiete dm zzgl mehrwertsteuer ber vermgen mieterin gmbh amtsgericht august insolvenzverfahren erffnet beklagten insolvenzverwalter bestellt ber vermgen vermieterin wurde januar insolvenzverfahren einsetzung klgers verwalter erffnet klger beklagten rckstndige miete fr monate august januar april verlangt beklagte mietverhltnis schreiben dezember gekndigt behauptet mietrume einvernehmlich januar klger zurckgeben lassen ab februar gmbh vermietet aufgrund wei tervermietung klger gebrauchsberlassungspflicht gengen knnen mietzinszahlung frei sei darber hinaus beklagte mietzinsforderungen klgers einrede eigenkapitalersetzenden nutzungsberlassung entgegengehalten landgericht klage abgewiesen berufungsgericht berufung klgers hhe teilbetrages miete fr april hhe stattgegeben hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde unbeschrnkt zulssige revision sache erfolg berufungsgericht zip begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgefhrt kndigung beklagten mietvertrag gem abs satz inso abs bgb erst juni beendet fr april geltend gemachte miete msse klger weitervermie tung anrechnen lassen folge mietforderung fr april lediglich betrage einwand mietzinszahlungspflicht sei abs bgb entfallen klger wegen gebrauchsberlassung gmbh auerstande sei beklagten gebrauch gewhren dringe wegen rechtsmissbruchlichkeit bgb einwand eigenkapitalersetzenden nutzungsberlassung greife hinblick abs satz inso ii ausfhrungen berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher berprfung stand entgegen ansicht revision geht berufungsgericht zutreffend bezugnahme gefestigte rechtsprechung bundesgerichtshofs bghz ff bgh urt dezember xii zr wm ff urt dezember xii zr nzm ff davon beklagte rechtsmissbruchlich handelt gegenber mietzinszahlungsanspruch klgers abs bgb beruft mieter rcksicht fortbestehenden mietvertrag gemieteten rumen ausgezogen miete mehr gezahlt vermietet vermieter daraufhin mietobjekt niedrigeren mietzins erzielbaren marktpreis entspricht bleibt mieter verpflichtet mietdifferenz zahlen gegenber mietzinsanspruch vermieters darauf berufen vermieter sei wegen weitervermietung gebrauchsberlassung mehr lage liegt fall revision angegriffenen zutreffenden ansicht berufungsgerichts endete mietvertrag ablauf juni zeitpunkt traf beklagten gem abs bgb verwendungsrisiko wurde verpflichtung entrichtung mietzinses dadurch befreit person liegenden grund aufgabe mietrume ausbung gebrauchsrechts gehindert klger seinerseits infolge berlassung beklagten gemieteten rume gmbh mehr erfllungsbereit weshalb beklagte gem abs bgb grundstzlich mehr zahlung miete verpflichtet wre wertung berufungsgerichts hierauf knne beklagte gem bgb berufen wendet revision erfolg berufungsgericht rahmen prfung beklagte rechtsmissbruchlich verhlt revision meint bercksichtigen frau alleingesellschafterin bereits ende verpflichtet wre insolvenzerffnung ber vermgen gmbh beantragen folge beklagte lange august insolvenzverwalter gmbh bestellt worden wre mietver hltnis gem abs satz inso abs bgb vorher ordentlich htte kndigen knnen mietverhltnis april beendet wre voraussetzung hierfr wre verletzung insolvenzantragspflicht frau berufungsgericht mangels reichenden vortrags fr einwand allgemeinen grundstzen darlegungs beweisbelasteten beklagten festgestellt berufungsgericht lediglich berlassungsunwrdigkeit gmbh festgestellt jedoch deren insolvenzreife insolvenzreife kredit bzw berlassungsunwrdigkeit jedoch eigenstndige anwendungsvoraussetzungen voneinander unabhngige tatbestnde krise sinne eigenkapitalersatzrechts sen urt april ii zr wm ff tz nachw hinzu kommt revision geltend gemachte mglichkeit beklagten mietvertrag vorzeitig kndigen vortrag ersetzt revision revisionsinstanz ohnehin mehr halten beklagte mietvertrag tatschlich dezember gekndigt htte hiergegen spricht brigen beklagte bereits aufgrund bestellung wirkung august mglichkeit gehabt htte mietverhltnis ordentliche kndigung mrz beenden dadurch fortbestehen mietzinsverpflichtung fr monat april verhindern erfolg wendet revision ansicht berufungsgerichts einwand eigenkapitalersetzenden nutzungsberlassung greife hinblick vorschrift abs inso berufungsgericht bereinstimmung stndigen rechtsprechung senats bghz ff ff sen urt januar ii zr zip urt februar ii zr zip festgestellt mietweise berlassung gewerberume alleingesellschafterin eigenkapitalersetzende leistung gmbh darstellte hierge gen revision recht erinnert insolvenzerffnung ber vermgen gmbh beklagte daher recht gewerberume unentgeltlich nutzen st rspr sen urt januar aao nachw recht endete jedoch berufungsgericht zutreffend entschieden gem abs satz inso ablauf monats januar hinblick januar ber vermgen vermietenden alleingesellschafterin erffnete insolvenzverfahren ab februar beklagte gegenber klger mietzinszahlung verpflichtet einrede eigenkapitalersetzenden nutzungsberlassung entgegenhalten knnen aa einrede eigenkapitalersetzenden nutzungsberlassung gegenber glubigern gesellschafters erhoben senat bereits fr fall vollstreckenden grundpfandglubigers wiederholt entschieden bghz ff sen urt januar ii zr zip januar aao februar aao danach tritt wirksamwerden wege zwangsverwaltung bewirkten beschlagnahme zsur fallen miet pachtzinsen haftungsverband grundpfandrechts grenzen bgb bestimmen darf eigentmer genannten zeitpunkt ber zinsen lasten grundpfandrechtsglubigers verfgen deshalb gesellschaft bzw insolvenzverwalter anwendung regeln ber eigenkapitalersatz grundstck beschlagnahme unentgeltlich nutzen beschlagnahme ndert nunmehr interessenkonflikt glubigern grundstckseigentmers gesellschaftsglubigern ersteren vorrang gebhrt eigenkapitalersetzend wirkende nutzungsberlassung zugrunde liegende rechtsverhltnis stehenlassen gesellschafterhilfe rechtscharakter nderung erfhrt vielmehr nutzungsentgeltsanspruch whrend dauer krise durchsetzbar stundung behandelt begriff vorausverfgung abs bgb fllt wirkung tritt beschlagnahme wirksamwerden beschlagnahme verliert danach gmbh bzw insolvenzverwalter recht betriebsgrundstck unentgeltlich nutzen gegenwert vermietung verpachtung erzielt steht vielmehr grundpfandrechtsglubigern grundlegend bghz aao bb abs inso erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen vermieters fr wirksamkeit vorausverfgungen vermieters ber miete form stundung rechtsfolgen beschlagnahme rahmen zwangsverwaltung recht unentgeltlichen nutzung endet sptestens ab bernchsten monat verfahrenserffnung bghz regelung abs inso kern vorgngerregelung konkursordnung abs ko bernommen worden bt drucks seite regelung abs bgb nahezu wrtlich nachgebildet ausgerichtet bghz aao nachw bereits geltung ko bestand dementsprechend ebenso wenig nunmehr abs inso streit darber kreis angesprochenen vorausverfgungen bgb bloe stundung sowie zeitliche rtliche gegenstndliche nderung zahlungsart gehren ko jaeger henkel ko aufl rdn kilger schmidt insolvenzgesetze aufl ko anm inso mnchkomminso eckert aufl rdn marotzke hk inso aufl rdn uhlenbruck berscheid inso aufl rdn braun kroth inso aufl rdn eigenkapitalersetzenden nutzungsberlassung vorausabtretung vergleichbare rechtsgeschftliche stundungsabrede liegt bghz endet daher eindeutigen wortlaut abs inso recht vorausverfgung begnstigten fall eigenkapitalersetzenden nutzungsberlassung mithin recht gesellschaft bzw insolvenzerffnung insolvenzverwalters grundstck berlassenen rume unentgeltlich nutzen ansprche eigenkapitalersetzender nutzungsberlassung unbeweglicher sachen insolvenz gesellschafters hinsichtlich durchsetzbarkeit sonderregelung gegenber sonsti gen eigenkapitalersatzrechtlichen ansprchen erfahren hinblick ausdrckliche gesetzliche regelung abs inso grundvermgen wirtschaftlichen nutzen insolvenzmasse vermieters zuordnet hinzunehmen soweit sen urt februar ii zr zip ff abweichendes ergeben hieran festgehalten goette kurzwelly caliebe kraemer drescher vorinstanzen lg neuruppin entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']] [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begrndung verworfen rechtskrftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz knnen pressemitteilung entnehmen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zb oktober rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter galke richter wellner richterin diederichsen richter pauge richterin pentz beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegnerin beschluss zivilsenats kammergerichts november aufgehoben sofortige beschwerde antragsgegnerin kostenfestsetzungsbeschluss landgerichts berlin juli dahingehend abgendert beschluss landgerichts berlin mrz antragsgegnerin antragsteller erstattenden kosten nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit mrz festgesetzt weitergehende kostenfestsetzungsantrag zurckgewiesen kosten rechtsmittelverfahren antragsteller tragen beschwerdewert grnde antragsteller nahm antragsgegnerin schriftsatz mrz wege einstweiligen verfgung unterlassung verbreitung folgender behauptung anspruch heute pullach lage moderne computer hacken entsprechende auftrge wrden deshalb externe spezialisten vergeben landgericht gab antrag statt erlegte antragsgegnerin kosten verfahrens gesonderten verfahren erwirkte antragsteller gleichlautende unterlassungsverfgung antragsgegnerin konzernrechtlich verbundene verlagsgesellschaft wegen weitgehend identischen berichterstattung vorprozessual prozessbevollmchtigten antragstellers beide antragsgegnerinnen einheitlichem schreiben mrz abgemahnt kostenfestsetzungsantrag antragsteller vergtung hhe fachen verfahrensgebhr gem rvg vv nr nebst auslagenpauschale umsatzsteuer gerichtsvollzieherkosten hhe insgesamt festsetzung angemeldet rechtspflegerin beim landgericht antrag entsprochen hiergegen antragsgegnerin sofortige beschwerde begrndung eingelegt verfolgung unterlassungsansprche getrennten verfahren sei rechtsmissbruchlich hierdurch verursachten mehrkosten notwendig sinne abs satz zpo antragsteller msse behandeln lassen antragsgegnerinnen verfahren anspruch genommen fall wren anwaltskosten hhe lediglich entstanden zugunsten antragstellers vorliegenden verfahren betrag hhe zuzglich gerichtsvollzieherkosten festgesetzt knne sofortige beschwerde erfolglos geblieben kammergericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt antragsgegnerin begehren ii beschwerdegericht auffassung antragsgegnerin erhobene einwand rechtsmissbruchlichen rechtsverfolgung kostenfestsetzungsverfahren bercksichtigung finden knne kostenfestsetzungsverfahren diene lediglich prozessgericht getroffene kostengrundentscheidung hhe auszufllen sei deshalb formale prfung kostentatbestnde beurteilung einfacher fragen kostenrechts zugeschnitten entscheidung parteien streitiger tatsachen komplizierter rechtsfragen sei verfahren vorgesehen grundstzen knne rechtspfleger kostenfestsetzungsverfahren berprfen vorgehen partei mehrere parteien vorgehen mehrerer parteien partei getrennten verfahren rechtsmissbruchlich sei frage gehe ausfllung konkreten kostengrundentscheidung krzung erstattungsansprche aufgrund umfangreicher materiellrechtlicher erwgungen entscheidungsmacht entscheidungsmglichkeiten rechtspflegers berschreite kompetenz prozessrichters gehre iii erwgungen halten rechtlichen berprfung stand rechtsbeschwerde gem abs satz nr zpo statthaft brigen zulssig statthaftigkeit steht entgegen angefochtenen beschluss verfahren erlass einstweiligen verfgung zugrunde liegt rechtsbeschwerde wegen abs satz abs satz zpo begrenzten instanzenzugs fall zulassung ausgeschlossen bgh beschluss februar zb bghz begrenzung gilt fr kostenfestsetzungsverfahren selbstndige folgesache eigenen rechtsmittelzug ausgestattet bgh beschlsse april zb njw april zb grur rn dezember zb njw rn rechtsbeschwerde sache erfolg entgegen auffassung beschwerdegerichts antragsgegnerin erhobene einwand antragsteller erwirken gleichlautenden weitgehend identische verffentlichungen gesttzten unterlassungsverfgungen getrennten verfahren ungerechtfertigt mehrkosten verursacht kostenfestsetzungsverfahren bercksichtigen einwand greift erscheint allerdings fraglich erstattungsfhigkeit getrennte geltendmachung unterlassungsansprche entstandenen erhhten rechtsanwaltsgebhren begrndung verneint kosten zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendig sinne abs satz zpo seien vgl bgh beschluss juli zb njw rr rn fr fall fechtungsklage mehrerer klger beschluss wohnungseigentmer olg kln jurbro olg hamburg mdr olg dsseldorf mdr jaspersen wache vorwerk wolf beckok zpo rn stand april ersatzfhigkeit rechtsanwaltsgebhren richtet abs satz zpo abs satz halbs zpo bestimmung gesetzlichen gebhren auslagen rechtsanwalts obsiegenden partei prozessen erstatten norm bildet insofern ausnahme fr anwendungsbereich grundstzlich gebotenen prfung notwendigkeit entstandener kosten zweckentsprechenden rechtsverfolgung rechtsverteidigung entbindet vgl bgh beschlsse november xii zb njw rn april zb njw mrz zb juris rn februar xi zb njw jeweils mwn bag njw mnchkommzpo giebel aufl rn jaspersen vorwerk wolf aao rn stand april jeweils mwn frage indes offen bleiben einwand antragsgegnerin kostenfestsetzungsverfahren jedenfalls gesichtspunkt rechtsmissbrauchs bercksichtigen aa gefestigten rechtsprechung bundesgerichtshofs bundesverfassungsgerichts unterliegt rechtsausbung zivilverfahren grundsatz treu glauben abgeleiteten missbrauchsverbot bgh beschlsse mai zb bghz rn mai xii zb njw rn urteil dezember viii zr bghz bverfg njw jeweils mwn ausfluss gesamte kosten recht beherrschenden grundsatzes verpflichtung prozesspartei anerkannt kosten prozessfhrung falle sieges gegner erstattet verlangen niedrig halten wahrung berechtigten belange vereinbaren lsst versto verpflichtung fhren festsetzungsverlangen rechtsmissbruchlich qualifizieren versto treu glauben festsetzung angemeldeten mehrkosten rechtspfleger kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen bgh beschlsse august zb njw rn mai xii zb aao rn ff kg kg report olg stuttgart olg report olg mnchen olg report mnchkommzpo giebel aao rn musielak lackmann zpo aufl rn jaspersen wache vorwerk wolf aao rn stand april baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rn eicken mathias kostenfestsetzung aufl rn vgl senatsurteil mrz vi zr afp bb rechtsmissbruchlich anzusehen antragsteller festsetzung mehrkosten beantragt dadurch entstanden mehrere gleichartige einheitlichen lebensvorgang erwachsene ansprche mehrere personen sachlichen grund getrennten prozessen verfolgt vgl bgh beschluss mai xii zb njw rn olg dsseldorf jurbro kg kg report olg mnchen olg report olg stuttgart olgreport gleiches gilt fr erstattungsverlangen bezug mehrkosten darauf beruhen mehrere prozessbevollmchtigten vertretene antragsteller engem zeitlichem zusammenhang weitgehend gleichlautenden antragsbegrndungen weitgehend iden tischen lebenssachverhalt sachlichen grund getrennten prozessen antragsgegner vorgegangen vgl olg frankfurt main jurbro olg stuttgart olg report olg mnchen olg report kg kg report mnchkommzpo giebel aao rn musielak lackmann aao jaspersen wache vorwerk wolf aao rn stand april grundstzen festsetzungsverlangen antragstellers soweit erstattung getrennte rechtsverfolgung entstandenen mehrkosten gerichtet rechtsmissbruchlich anzusehen antragsteller antragsgegnerinnen aufgrund einheitlichen anlasses gleichlautenden abstand zwei tagen verfassten antragsbegrndungen beim landgericht berlin unterlassung behauptung anspruch genommen landgericht antragsgegnerinnen weitere verbreitung angegriffenen behauptung jeweils gleichlautenden unterlassungsverfgungen untersagt zuvor prozessbevollmchtigten antragstellers beide antragsgegnerinnen einheitlichem schreiben mrz abgemahnt dadurch erkennen gegeben einheitlichen bearbeitung verschiedenen antragsgegnerinnen gerichteten unterlassungsansprche wege stand sachliche grnde fr getrennte geltendmachung gleichartigen unterlassungsansprche weder ersichtlich dargetan insbesondere begrndet aktenbearbeitung abwicklung verfahrens antragsteller gleichgerichtete ansprche einheitlichen lebensvorgang zwei antragsgegnerinnen verfolgt erhhten anforderungen getrennte rechtsverfolgung sachgem erscheinen lassen knnten vgl bgh urteil november zr njw rr rn antragsteller deshalb kostenrechtlich behandeln lassen einziges verfahren beiden antragsgegnerinnen streitgenossen gefhrt vgl bgh beschluss mai xii zb juris rn insoweit njw abgedruckt kg kgreport olg mnchen olg report mnchkommzpo giebel aao rn jaspersen vorwerk wolf aao rn stand april kosten rechtsverfolgung voller hhe erstattet verlangen anteilig bercksichtigung kosten parallelverfahrens steht anspruch ersatz hlfte fhrung verfahrens entstandenen fiktiven kosten vgl kg kg report htte antragsteller unterlassungsansprche beide antragsgegnerinnen einzigen verfahren verfolgt wren gesamtkosten hhe entstanden gebhren prozessbevollmchtigten antragstellers wren gem abs rvg gesamtgegenstandswert berechnen addition einzelnen unterlassungsantrge entfallenden gegenstandswerte hhe jeweils ergibt entstanden wren mithin kosten hhe fachen verfahrensgebhr gem rvg nr vv sowie post telekommunikationspauschale gem nr vv hhe insgesamt netto brutto mehrvertretungszuschlag gem nr vv wre dagegen angefallen gegenstand anwaltlichen ttigkeit hinsichtlich einzelnen antragsgegnerinnen nr abs vv vgl bverfg njw kg kg report hartmann kostengesetze aufl vv rn beiden antragsgegnerinnen wre kostenanteil zuzglich jeweiligen gerichtsvollzieherkosten vorliegend entfallen antragsteller antragsgegnerin erstattung verlangen kostenentscheidung beruht abs zpo galke wellner pauge diederichsen pentz vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung revision urteil landgerichts bad kreuznach dezember revision urteil unzulssig verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen grnde sowohl antrag wiedereinsetzung vorigen stand revision angeklagten unzulssig senat nimmt begrndung zutreffenden ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift mrz bezug ergnzend merkt senat wochenfrist abs stpo beginnt wegfall hindernisses kenntnis angeklagten schriftlichen urteil davon rechtsmittel fristgerecht begrndet wurde hierzu angeklagte vorgetragen brigen bestehen vorliegenden fall anhaltspunkte dafr angeklagten ausweislich hauptverhandlungsprotokolls erklrte rechtsmittelverzicht unwirksam knnte rissing van saan kuckein rothfu otten roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sachenrberg abs nr buchst bebauung grundstcks genossenschaft vertraglicher grundlage anspruch sachenrechtsbereinigungsgesetz fhren absicherung investition ber vertraglichen vereinbarungen hinaus rechtsvorschriften ddr augenblick bebauung vorgeschrieben mglich bgh urt september zr olg naumburg lg halle zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung september vorsitzenden richter dr wenzel richter dr vogt schneider prof dr krger dr klein fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg januar aufgehoben berufung klgerin urteil zivilkammer landgerichts halle juli zurckgewiesen klgerin kosten rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten berechtigung klgerin sachenrechtsbereinigungsgesetz vertrag januar verpachtete rechtsvorgngerin beklagten produktionsgenossenschaft dachdecker ofensetzerhandwerks folgenden pgh teilflche qm zweier aneinander grenzender grundstcke ver trge februar september wurde pachtflche schlielich qm erweitert dauer pachtverhltnisses dezember vereinbart vertrge gestatteten pchterin errichtung massiver gebude grundstcken errichtete gem genehmigter planung eigenen mitteln fnf sechs gebude legte grundstcke kfzwaschplatz klgerin rechtsnachfolgerin pgh feststellung berechtigung ankauf pachtflche beantragt landgericht klage abgewiesen berufungsgericht stattgegeben revision beklagten erstrebt wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht meint vertragliche grundlage bebauung grundstcke stehe beantragten feststellung entgegen bebauung pgh handele genehmigte geplante investition deren absicherung betroffenen grundstcke bauland htten bereitgestellt mssen hierzu notwendige enteignung sei zunchst mglich inkrafttreten baulandgesetzes juni gbl sei hindernis jedoch entfallen enteignung sei nachzuholen pgh volkseigentum berfhrenden grundstcken nutzungsrecht bestellen unterbleiben sei fhre situation hngenden fall sinne abs nr buchst sachenrberg qualifizieren vertragliche grundlage bebauung grundstcke berechtigung sachenrechtsbereinigungsgesetz entgegen stehe hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand ii anspruch klgerin sachenrechtsbereinigungsgesetz besteht vertragliche grundlage bebauung grundsstcke pgh schliet beantragte feststellung abs nr halbsatz sachenrberg wre entscheiden verpachtete flche grundstcke zeitpunkt bebauung volkseigentum genossenschaftliches eigentum berfhren wre bebauung hierdurch ber vertragliche sicherung hinausgehende sicherung htte erhalten mssen ergibt abs satz sachenrberg fr berufungsgericht herangezogenen bereinigungstatbestand abs nr buchst sachenrberg gilt gesetz ziel recht ddr begrndete begrndende rechtliche position nutzers brgerlichen rechts berfhren erwartung nutzers dauerhaftigkeit investition schtzen augenblick investition genossenschaft absicherung ber vertraglichen vereinbarungen hinaus recht ddr mglich scheidet daher anspruch sachenrechtsberingungsgesetz wegen vertraglichen grundlage bebauung eickmann rothe sachenrechtsbereinigungsgesetz rdn czub aao rdn absicherung investition spter erfolgt verbleibt hierbei sptere rechtsentwicklung ddr absicherung enteignung grundstcke erlaubt geboten htte bedeutung vgl czub czub schmidt rntsch frenz sachenrechtsbereinigungsgesetz rdn liegt fall vortrag klgerin bereit grundstcke teilen pachtflche pgh veruern enteignung aufbaugesetz september gbl mglich durchfhrungsverordnung aufbaugesetz september gbl ii zeitpunkt investitionen pgh erlassen grundstcke aufbaugebiet erklrt konnte ab schlu pgh geschlossenen pachtvertrge gestattung bebauung grundstcke gezwungen soweit pgh trotzdem bebauen konnte geplanten investitionsaufwand zeit abschlu langfristigen pachtvertrages sichern gebude gingen wesentliche bestandteile grundstcke eigentum ber blieben bewegli ches eigentum verfgung pgh vgl senatsurt mai zr viz magabe pgh errichtung gebude waschanlage entschlossen dabei verbleibt gewhrung weitergehenden schutzes ziel sachenrechtsbereinigungsgesetzes gedeckt gesetz dient umgesetzte sptere nderung rechtlichen regelungen ddr aufgrund deren ungesicherter investitionsaufwand nachtrglich sichern gewhrung ankaufsrechts anspruchs bestellung erbbaurechts geltung rechts bundesrepublik verewigen daher bedeutung baulandgesetz enteignung pachtflche verleihung nutzungsrechts volkseigentum berfhrenden grundstcken pgh mglich wurden nachtrglich ewige absicherung investitionsaufwandes pgh herbeigefhrt konnte mute zeitpunkt investitionen pgh bestand mglichkeit pgh investitionsentscheidung vielmehr vertragliche sicherung aufwands beschrnkt trotzdem bebauung grundstcke entschlossen risiko eingegangen errichteten gebude beendigung vereinbarten pachtzeit mehr nutzen knnen risiko sachenrechtsbereinigungsgesetz nachtrglich abnehmen gewhrung anspruchs erwerb pachtflche bestellung erbbaurechts grundstcken wrde klgerin besser stellen zeitpunkt aufwendungen stand erwarten konnte fr entscheidung rechtsstreits ebenso bedeutung beschlu ministerrats ber grundstze vorbereitung durchfhrung investitionen oktober gbl ii bebauung gepachteter grundstcke genossenschaften entgegen stand berufungsgericht meint beschlu enthielt bestimmungen aufgrund deren investor gesicherte rechtsposition htte verschaftt knnen wurde befolgt erwchst investor hieraus bereinigungsanspruch erwerber rechtspraxis ddr betonte erfordernis baufreiheit verlangte entgegen meinung berufungsgerichts absicherung investition fremdes grundstck dingliche dinglichen recht gleich kommende staatlich gewhrte berechtigung erfolgen vgl arlt rohde bodenrecht grundri besonderer teil kapitel iii nr gegensatz bebauung volkseigener grundstcke genossenschaften czub aao rdn stand recht ddr bebauung privater grundstcke genossenschaften grundstzlich entgegen regelte zgb deren zivilrechtliche rechtsfolgen danach fhrte bebauung privater grundstcke vertraglicher grundlage genossenschaft entstehen gebudeeigentum genossenschaft eben sachenrechtsbereinigungsgesetz bereinigungsbedrftig anerkannten rechtsposition nutzers wenzel schneider ribgh dr vogt ruhestand getreten mehr unterschreiben karlsruhe wenzel krger klein'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zb mai rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs beweis rechtzeitigen eingangs einwurf berufungsschrift nachtbriefkasten prozessbevollmchtigten rechtsmittelfhrers bgh beschluss mai vi zb lg dresden ag pirna vi zivilsenat bundesgerichtshofs mai vizeprsidentin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss zivilkammer landgerichts dresden november aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens grnde klger nimmt beklagten ersatz materieller immaterieller schden verkehrsunfall juli anspruch amtsgericht klage teil abgewiesen urteil prozess bevollmchtigten klgers august zugestellt worden schriftsatz september klger berufung eingelegt schriftsatz beim berufungsgericht ausweislich eingangsstempels oktober eingegangen zivilkammer landgerichts verfgung vorsitzenden oktober wurde kl ger darauf hingewiesen berufung unzulssig drfte berufungsfrist eingehalten drfte schriftsatz oktober beantragte klger wiedereinsetzung vorigen stand legte dar prozessbevollmchtigte klgers kenntnis oktober ablaufenden frist persnlich landgericht begeben berufungsschrift zusammen schriftsatz oktober uhr nachtbriefkasten gesteckt schriftsatz sei eingangsstempel oktober vermerkt worden voraussetzung fr wiedereinsetzung sei versumung frist unterzeichner schriftsatzes trage ausdrcklich frist versumt worden sei fr wiedereinsetzung raum bleibe mge gericht entscheiden unterzeichner sei sicher schriftstze bereits oktober briefkasten landgerichts gesteckt oktober feiertag post landgericht gebracht sei weiteres bereit gem abs zpo eides statt versichern verfgung oktober ordnete vorsitzende berufungsgerichts anfrage poststelle bzw oktober probleme technischer art beim nachtbriefkasten bekannt seien mitteilung poststelle herr weiterer vermerk akte seien tagen probleme aufgetreten mitteilung nachfrage beantwortung klger erfolgte schriftsatz oktober per fax selben tag beim landgericht eingegangen beantragte klger verlngerung berufungs begrndungsfrist november bat zunchst ber wiedereinsetzungsantrag entscheiden fristverlngerung vorsitzende berufungsgerichts antragsgem oktober gewhrt beklagten antrag wiedereinsetzung entgegengetreten schriftsatz klgers oktober enthalte beweisangebote bloe behauptung rechtzeitigen eingangs genge rechtzeitigkeit msse vielmehr vollen berzeugung gerichts nachgewiesen angefochtenen beschluss november landgericht berufung klgers antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist unzulssig verworfen begrndung wesentlichen ausgefhrt ausweislich posteingangsstempels sei berufung erst ablauf berufungsfrist oktober eingegangen eingangsstempel entfalte zpo beweiskraft gegenbeweis sei behauptung einwurfs oktober angetreten nachfrage brigen ergeben oktober technischen problemen gekommen sei wiedereinsetzungsantrag sei unzulssig einhaltung frist behauptet rechtsbeschwerde november begehrt klger angefochtenen beschluss aufzuheben sache erneuten entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen ii angefochtene beschluss hlt angriffen rechtsbeschwerde stand rechtsbeschwerde gem abs nr abs satz zpo statthaft brigen zulssig abs nr zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert vgl bverfge bverfg njw rr rechtsbeschwerde begrndet berufungsgericht durfte berufung begrndung unzulssig verwerfen klger beweis gestellt berufungsschrift rechtzeitig gericht eingegangen sei ausgehend vorbringen klgers einwurf berufungsschrift nachtbriefkasten oktober berufungsfrist gewahrt zpo vortrag setzt berufungsgericht erforderlichen weise auseinander richtig eingangsstempel landgerichts gem abs zpo beweis fr zeitpunkt eingangs schriftsatzes gericht erbringt abs zpo jedoch beweis unrichtigkeit darin bezeugten tatsachen vollen berzeugung gerichts zulssig allein kaum jemals vllig auszuschlieende mglichkeit nachtbriefkasten technischen grnden funktioniert abstempelung fehler unterlaufen reicht fhrung beweises jedoch andererseits drfen wegen beweisnot betroffenen partei gegenbeweis stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs berspannten anforderungen gestellt vgl bgh beschluss oktober xii zb bghr zpo abs satz fristablauf urteil oktober vii zr njw rr beschluss september iii zb versr urteil november iii zr njw auenstehende regel einblick funktionsweise gerichtlichen nachtbriefkastens sowie verfahren leerung anhaltspunkt fr etwaige fehlerquellen zunchst sache gerichts insoweit aufklrung ntigen manahmen ergreifen vgl bgh urteil oktober vii zr aao entspricht teil berufungsgericht formlose dienstliche uerung lediglich mittelbar eingeholt fr leerung nachtbriefkastens zustndigen personen nher bearbeitung post feiertagen einzelnen befragt nachzuholen dabei beachten beweisaufnahme parteien rechtsstreits gelegenheit kenntnisnahme eigenen wrdigung geben vgl abs satz abs zpo art abs gg rechtsbeschwerde weist darauf klger mglichkeit stellungnahme auskunft poststelle seinerseits beweis fr darstellung vernehmung prozessbevollmchtigten rechtsanwalt zeugen angeboten htte art abs gg verpflichtet brigen gericht ausfhrungen prozessbeteiligten kenntnis nehmen erwgung ziehen dabei gebot rechtlichen gehrs prozessgrundrecht sicherstellen fachgerichten treffende entscheidung frei verfahrensfehlern ergeht grund unterlassener kenntnisnahme nichtbercksichtigung sachvortrags parteien sinne gebietet art abs gg grundstzen zpo bercksichtigung erheblicher beweisantrge vgl bverfg njw rr mastben berufungsgericht art abs gg verletzt klger schriftsatz oktober vorgetragen berufungsschrift rechtzeitig einwurf briefkasten landgerichts berufungsgericht eingegangen sei schriftsatz prozessbevollmchtigte klgers zudem bereitschaft erklrt vortrag fristwahrung eides statt versichern angebot eidesstattliche versicherung anwalts beizubringen htte berufungsgericht unbedenklich benennung rechtsanwalts zeugen werten knnen zumindest htte beim klger anfragen mssen rechtsanwalt zeuge benannt vgl beschluss oktober xii zb aao abs zpo vorsitzende prozessgerichts nmlich parteien bedenken aufmerksam ansehung amts wegen bercksichtigenden punkte bestehen gengte berufungsgericht angekndigte bereitschaft eidesstattlichen versicherung rechtsanwalts beweisangebot htte vorsitzende darauf hinwirken mssen zeugenbeweis angetreten vgl senat urteil mai vi zr ezfamr zpo nr bgh beschluss februar ix zb versr prozessbevollmchtigte partei fortdauer funktion zeuge vernommen vgl senat urteil mai vi zr ezfamr zpo nr zller greger zpo aufl rn htte berufungsgericht aufklrungspflicht zpo ge ngt htte klger vortrag rechtsbeschwerde nher bezeichneten zeugen benannt angefochtene beschluss aufzuheben sache erneuten entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo mller greiner pauge diederichsen zoll vorinstanzen ag pirna entscheidung lg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet november brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november richter dr ganter raebel kayser cierniak richterin lohmann fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteile zivilsenats oberlandesgerichts hamm januar zivilkammer landgerichts essen april aufgehoben klage abgewiesen klgerin kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klgerin vermietete verkaufte baugerte baumaschinen gmbh co kg fortan schuldnerin zog rechnung gestellten betrge aufgrund erteilten einzugsermchtigung bankkonto schuldnerin mrz wurde beklagte vorlufigen insolvenzverwalter bestellt zugleich ordnete insolvenzgericht aufgeklrte sicherungsmanahmen mrz widerrief beklagte smtliche abbuchungen konto schuldnerin letzten sechs wochen mrz erfolgt hiervon wurden abbuchungen klgerin hhe dm erfat einwendungen zugrundeliegenden rechnungen erhoben infolge versagten genehmigung gab bank lastschriften zurck fr rckbelastung stellte klgerin dm rechnung ber vermgen schuldnerin insolvenzverfahren erffnet worden klgerin beklagten persnlich hhe rcklastschriften sowie rckbelastungskosten zahlung schadensersatz anspruch genommen vorinstanzen klage stattgegeben senat zugelassenen revision begehrt beklagte abweisung klage entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg berufungsgericht ausgefhrt widerruf lastschriften beklagte gegenber klgerin obliegenden sorgfaltspflichten ordentlichen gewissenhaften insolvenzverwalters verstoen recht widerruf zugestanden schuldnerin sei berechtigt lastschriften widerrufen hierfr berechtigten grnde vorgelegen htten beklagten vorlufigen insolvenzverwalter htten ber rechtsposition schuldnerin hinausgehenden befugnisse zugestanden lasten beschrnkungen bereits bestanden htten beachten gehabt sei vorgefundene rechtslage gebunden gelte fr mglichkeit widerspruchs konto schuldnerin belastende lastschrift ergebe abs satz nr inso vorschrift begrnde fr insolvenzverwalter gegenber dritten rechte bereits schuldner zugestanden htten ii begrndung hlt rechtlichen berprfung wesentlichen punkten stand frage voraussetzungen vorlufige insolvenzverwalter abs satz nr alt inso genehmigung kontobelastungen einzugsermchtigungsverfahren verhindern darf bislang ungeklrt geltung konkursordnung rechtsprechung auffassung vertreten worden konkursverwalter kontobelastungen widerspreche debetsaldo gemeinschuldners verringern sei glubiger schadensersatz verpflichtet olg hamm njw schrifttum frage umstritten meinungsstand vgl bgh urt november ix zr verffentlichung bghz vorgesehen inkrafttreten insolvenzordnung meinungsstreit fortgesetzt fr schadensersatzpflicht olg hamm zip lg erfurt wm baumbach hopt hgb aufl zweiter teil bankgeschfte rn bork zahlungsverkehr insolvenz rn ders ewir ders festschrift fr walter gerhardt ff cartano wub lastschriftverkehr fischer klanten bankrecht aufl rn van gelder schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch aufl rn hess hess weis wienberg inso aufl rn kling dzwir knees fischer zinso krepold bub rn obermller insolvenzrecht bankpraxis aufl rn ders zinso ders wub vi nr ko ott mnchkomm inso rn wohl uhlenbruck inso aufl rn lg berlin dzwir fehl dzwir fischer festschrift fr walter gerhardt ff rattunde berner dzwir rendels indat report senat auffassung vorlufiger insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt grundstzlich berechtigt belastung schuldner genehmigt widersprechen rechte beklagten bestellung vorlufigen insolvenzverwalter verliehen worden einzelnen vorgetragen worden klgerin beklagten vorwirft widerspruchsrecht mibraucht geht jedoch davon insoweit mindestens rechtsstellung vorlufigen insolvenzverwalters zustimmungsvorbehalt allerdings schuldner auerhalb insolvenz anerkennenswerte grnde fr widerspruch einzugsermchtigung gesttzte belastungsbuchung grundstzlich einzugsermchtigung erteilt anspruch glubigers unbegrndet begrndet schuldner zeitpunkt kontoauszug belastungsanzeige zugeht recht leistungsverweigerungs zurckbehaltungs aufrechnungsrechte geltend schuldner belastung girokontos einzugsermchtigungsverfahren zwecke widerspricht zahlungen begrndete einziehungsermchtigung gedeckte glubigeransprche rckgngig berwiesen htte widerruf berweisung mehr htte rckgngig knnen nutzt grundstzlich bank gegenber zustehende widerspruchsmglichkeit zweckfremd gegebenenfalls handelt vorstzlich ausfallrisiko ersten inkassostelle zuschiebt gegenber sittenwidrig bghz wm bgh urt mai ii zr wm desgleichen handelt sittenwidrig widerspruchsmglichkeit zweck einsetzt einzelnen glubiger begnstigen insolvenzrisiko lastschriftglubiger bertrgt bghz njw bgh urt mai vi zr njw schuldner gegenber lastschriftglubiger sittenwidrig handelt widerspruch belastung girokontos einzelnen glubiger begnstigen unmittelbar insolvenzantrag knftige masse zusammenhalten bundesgerichtshof entschieden vgl hierzu olg schleswig nzi vorliegenden fall bedarf stellungnahme insolvenzverwalter vorlufiger weitergehende rechte widerspruch zuvor schuldner verbreitete ansicht widerspruchsrecht umfang zustehe stellung erffnungsantrags schuldner gehabt unzutreffend aa insolvenzverwalter grundstzlich schuldner getroffenen abreden gebunden tritt verfahrenserffnung bestehende rechtslage bghz bgh urt november ix zr aao schuldner glubiger einziehungsermchtigung erteilt verschafft jedoch recht ber konto verfgen daher bedarf belastungsbuchung rechtlich wirksam genehmigung schuldners bghz bgh urt februar xi zr wm solange belastungsbuchung ausdrcklich konkludent genehmigt schuldner lastschrift widerspruch rckgngig bghz bgh urt dezember ix zr wm widerspruch besagt grunde genehmigung versagt grundstzlich gilt schweigen etwa zugegangene rechungsabschlsse genehmigung vgl bghz ber einflu neuen nr abs agb banken wonach belastungsbuchungen sechs wochen zugang entsprechender mitteilungen genehmigt gelten vorliegenden fall entscheiden bestimmung wurde erst april eingefhrt vorliegenden fall anwendbar deshalb glubiger senat parallelverfahren ix zr aao einzelnen dargelegt gutschrift konto belastungsbuchung schuldnerkonto immer lediglich schuldrechtlichen anspruch erfllung forderung ser anspruch nunmehr darauf gerichtet schuldner belastungsbuchung genehmigt erffnung insolvenzverfahrens geht schuldner zustehende mglichkeit widerspruchs einzugsermchtigungsverfahren vorgenommene belastungsbuchungen insolvenzverwalter ber bghz insolvenzerffnung zahlung dahin erfolgt mehr wirksam abs satz inso demgem darf insolvenzverwalter insolvenzerffnung grundstzlich belastungsbuchung mehr genehmigen weder abrede ber einziehungsermchtigung ausbung daraus folgenden befugnisse rechtsstellung glubigers gegenber schuldner verbessert gibt grund insolvenzrechtlich erteilung genehmigung besser stellen glubiger deren forderung herkmmlichem wege erfllt sollen geschuldete zahlung erhalten falle glubiger lediglich erfllte schuldrechtliche ansprche verfahrenserffnung insolvenzforderungen sinne inso ebensowenig glubiger schuldner bezahlten forderung ansprche masse unterbleiben zahlung positive forderungsverletzung vorstzliche sittenwidrige schdigung anzusehen sei insolvenzverwalter genehmigung einziehungsermchtigungsverfahren erfolgten belastungsbuchung begrndung verlangen unterlassen genehmigung sei rechtsmibruchlich vielmehr gegenteil richtig glubiger ungesicherte insolvenzforderung zusteht darf insolvenzverwalter erteilung genehmigung deren erfllung bewirken wre ebenso insolvenz zweckwidrig zahlung einzelnen insolvenzglubiger auerhalb gesetzlich vorgeschriebenen verteilungsverfahrens bb aufgrund gesetzlich obliegenden aufgaben vorlufige insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt widerspruch berechtigt zunchst gelten fr ausfhrungen aa entsprechend vorlufige insolvenzverwalter falls schuldner allgemeines verfgungsverbot auferlegt wurde knftige masse sichern erhalten abs satz nr inso daraus folgt forderungen einzelner glubiger erfllen somit schuldnervermgen vermindern darf einzelfall erfllung obliegenden aufgaben etwa fortfhrung schuldnerunternehmens interesse glubigergesamtheit erforderlich wenigstens zweckmig erscheint vgl bghz ziel grundstzlich vorlufige insolvenzverwalter orientieren lediglich zustimmungsvorbehalt ausgestattet wurde abs nr alt abs satz inso vgl uhlenbruck aao rn hk inso kirchhof aufl rn vorlufige insolvenzverwalter beiden erscheinungsformen knftige masse sichern erhalten sache erffnungsantrag unvollstndig erfllte verbindlichkeit schuldners vollstndig erfllen erfllungshandlung schuldners zustimmung wirksamkeit verleihen falls interesse glubiger liegt richtigkeit vorstehenden berlegungen erweist daran lage fr glubiger widerspruch unterbliebe insolvenzerffnung kaum gnstiger wre erfllung glubigerforderung genehmigung belastungsbuchung insolvenzerffnung anfechtbar nheren begrndung verweist senat insoweit genannte parallelverfahren cc dargestellten grnden benachteiligt rechtsfolge glubiger einziehungsermchtigung bedienen unbillig insolvenzrecht abkommen ber lastschriftverkehr auer kraft gesetzt widerspruch sittenwidrig knnte insolvenzmasse dadurch keinerlei vorteil erwachsen wre bedarf abschlieenden entscheidung allerdings widerspruch zunchst einflu passivmasse bewirkte forderung klgerin verblieb wre widerspruch unterlassen belastungsbuchung genehmigt worden wre forderung klgerin erloschen dafr wre forderung schuldnerbank gleicher hhe bgb entstanden indes vorlufiger insolvenzverwalter abs satz nr alt inso amt antritt erst berblick ber erfahrungsgem oft ungeordneten rechtlichen wirtschaftlichen verhltnisse schuldners verschaffen mu rechtlich geschtztes interesse daran zunchst vernderung verhltnisse unterbinden status quo bewahren gehrt zahlungen schuldners wirksam erfolgt einfriert regelmig lage etwa vorliegende unerledigte rechnungen rasch zuverlssig berechtigung berprfen hinzu kommt abflsse schuldnerkonto forderungen alt glubigern befriedigen schuldnerkonto debitorisch lediglich umschuldung fhren mehrfacher hinsicht nachteilig dadurch liquiditt schuldnerunternehmens geschmlert fall schuldnerkonto debitorisch mglicherweise ausgeschpftes kreditlimit eingerumt liquiditt fr fortfhrung schuldnerunternehmens unerllich fr insolvenzmasse vielfach gnstiger schuld insolvenz glubiger schuld bank abgelst worden regelmig bank fr kreditengagement sicherheiten bestellen lassen erfolgreiche widerspruch lastschrift deshalb fhren sicherheiten anspruch genommen verbessert aussichten sanierung schuldnerunternehmens vorlufige insolvenzverwalter sonach berechtigt einzugsermchtigungsverfahren erfolgten kontobelastung widersprechen liegt seite weder vorstzliche sittenwidrige schdigung bgb schuldhafte pflichtverletzung gem inso iii urteile vorinstanzen somit aufzuheben abs zpo sache spruchreif senat sache entscheiden abs zpo klage abweisen ganter raebel cierniak kayser lohmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb dezember insolvenzantragsverfahren nachschlagewerk bghz ja nein inso abs abs satz erffnungsgrund einzigen forderung antragstellenden glubigers abgeleitet forderung bestritten fr erffnung insolvenzverfahrens bewiesen fortfhrung rechtsprechung konkursordnung bgh beschluss dezember ix zb lg berlin ag charlottenburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter kayser vill dr detlev fischer dezember beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts berlin august kosten antragstellers unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde rechtsbeschwerde abs nr zpo abs inso statthaft jedoch unzulssig sache weder grundstzliche bedeutung abs nr zpo fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr zpo grundstzliche bedeutung rechtssache entscheidungserhebliche klrungsbedrftige klrungsfhige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fllen stellen bghz rechtsbeschwerde fr rechtsgrundstzlich gehaltene frage anforderungen glaubhaftmachung erffnungsgrundes gem abs satz inso stellen entscheidungserheblich vorliegenden verfahren konkret stellt vgl bgh beschl februar ix zb zinso glaubhaftmachung kam nmlich erffnungsgrund allein einzigen forderung antragstellenden glubigers abgeleitet bestritten forderung fr erffnung insolvenzverfahrens voll bewiesen bgh urt dezember iii zr zip olg hamm kts olg kln zip hk inso kirchhof aufl rn rn landgericht verkannt dadurch antragsteller beschwert landgericht gunsten geringere anforderungen gestellt jedenfalls landgericht bestehen forderung berzeugt beurteilung frage erffnungsgrund glaubhaft gemacht landgericht brigen weder willkrlich gehandelt anspruch antragstellers wirkungsvollen rechtsschutz verletzt gehrt aufgaben insolvenzgerichts bestand ernsthaft bestrittener rechtlich zweifelhafter forderungen berprfen fllt tatschliche rechtliche beurteilung eindeutig glubiger schon glaubhaftmachung gescheitert parteien prozessweg verweisen bgh beschl dezember aao beschl august ix zb zip mnchkomm inso schmahl rn brigen sei bemerkt landgericht zutreffend glaubhaftmachung vertraglicher ansprche verneint bereicherungsansprche glaubhaft gemacht angesehen antragsteller hinreichend substantiiert vorgetragen mindestansprche bestehen wert nachlasses bersteigen vortrag antragstellers hierzu unzureichend weiteren begrndung gem abs satz zpo abgesehen dr gero fischer dr ganter vill kayser dr detlev fischer vorinstanzen ag charlottenburg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts trier april aufgehoben festgestellt beschluss amtsgerichts trier januar betroffenen rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben stadt trier betroffenen zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen instanzen erstatten gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene armenischer staatsangehriger reiste september deutschland erfolglosem asylverfahren wurde dezember slowakische republik abgeschoben januar wurde diebstahlsversuch trier festgenommen dabei gab falsche personalien folgenden tag amtsgericht haft april sicherung abschiebung angeordnet beschwerde betroffene erfolgter abschiebung slowakische republik beantragt rechtswidrigkeit haftanordnung festzustellen landgericht zurckgewiesen rechtsbeschwerde verfolgt feststellungsantrag ii beschwerdegericht meint sei ausreichend betroffenen beginn richterlichen anhrung wesentlichen grnde haftantrags mitzuteilen einfach gelagerten sachverhalt handle brigen sei haftantrag beginn anhrung vorgelegt worden erforderlichen zustimmungen staatsanwaltschaften htten zeitpunkt haftanordnung vorgelegen zustimmung staatsanwaltschaft detmold erst stellung haftantrages erteilt worden sei schade iii zurckweisung feststellungsantrags famfg zulassung statthafte rechtsbeschwerde senat beschluss oktober zb fgprax bereits deswegen begrndet betroffene mglichkeit anhrung amtsgericht vorliegen einvernehmens staatsanwaltschaft detmold stellung nehmen beteiligte haftantrag januar mitgeteilt betroffenen weiteres ermittlungsverfahren staatsanwaltschaft detmold wegen diebstahls waffen gefhrt antwort anfrage staatsanwaltschaft einvernehmen abschiebung erteile liege folgetag teilte beteiligte vorlage besttigung staatsanwaltschaft detmold richterin amtsgericht per mail zustimmung zwischenzeitlich erteilt sei protokoll richterlichen anhrung betroffenen januar lsst jedoch entnehmen hierber kenntnis gesetzt wurde lediglich festgehalten wesentlichen grnde antrags bekannt gegeben worden seien dahingestellt bleiben betroffenen erforderlich wre vgl senat beschluss juni zb juris rn haftantrag anhrung kopie ausgehndigt wurde ausfhrungen beteiligten beschwerdeverfahren wonach betroffenen haftantrag verhandlung vorgelegt worden lsst entnehmen haftantrag ergnzende mail beteiligten ausgehndigt zumindest bekannt gegeben wurde grund ausgeschlossen lage angaben beteiligten behrde ber vorliegende einvernehmen staatsanwaltschaft vgl abs famfg uern entgegen auffassung beschwerdegerichts kommt allein darauf einvernehmen staatsanwaltschaft tatschlich vorlag gericht hiervon kenntnis haftantrag ergnzenden ausfhrungen beteiligten richten gericht betroffenen vgl senat beschluss mai zb njw gelegenheit hierzu gerichtlichen anhrung stellung nehmen senat beschluss september zb juris rn iv kostenentscheidung beruht abs satz abs famfg art abs emrk analog festsetzung beschwerdewerts folgt abs kosto abs kosto stresemann czub weinland brckner kazele vorinstanzen ag trier entscheidung xiv lg trier entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg mai ausspruch ber einziehung pkw audi amtliches kennzeichen nebst fahrzeugschlssel aufgehoben zugehrigen feststellungen bleiben aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen besonders schweren raubes sowie wegen versuchten raubes tateinheit sachbeschdigung hausfriedensbruch gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren drei monaten verurteilt pkw eigentum angeklagten nebst schlssel eingezogen revision angeklagten rgt verletzung materiellen rechts beanstandet verfahren rechtsmittel sachrge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo einziehungsentscheidung bestand generalbundesanwalt hierzu antragsschrift ausgefhrt entscheidung ber einziehung pkw audi gem abs abs nr stgb lsst erkennen landgericht ermessensentscheidung betracht gezogen pkw tatmittel abs stgb fall ii handelt surrogatgegenstand abs stgb fr tatbeute zeitlich frheren tat besonderheit vorliegenden fallkonstellation lag darin tat ii tatmittel verwendete ua eigentum angeklagten stehende ua pkw beuteanteil beschwerdefhrers fall finanziert wurde ua insoweit lsst ermessenserwgungen landgerichts abs stgb entnehmen bedacht einziehungsentscheidung durchsetzbarkeit ansprche geschdigten fall gefhrden deshalb gesamtabwgung betracht kommenden umstnde staatliche einziehung sperren knnten vgl joeks mnchener kommentar stgb aufl rn ber abs abs stgb abs stpo htte daher vorliegend entscheidung getroffen knnen einerseits tat verletzten ausreichend zeit gewhrt wegen offener ansprche gerichteten tat zivilrechtlichen titel verschaffen sichergestellten pkw vollstrecken andererseits auffangrechtserwerb staates sicherstellt beschwerdefhrer tatmittel verwendeten pkw zurck erlangt geschdigte ansprche geltend macht zwangsvollstreckung sichergestellte kraftfahrzeug betreibt einziehungsanordnung anstelle entscheidung abs abs stgb abs stpo drfte vorliegenden fallkonstellation allenfalls rahmen tatrichter abs stgb zustehenden ermessens bewegen befriedigung geschdigtenansprche anderweit ge sichert verletzte bereits entschdigt vgl barreto rosa nstz landgericht weder festgestellt entscheidung bercksichtigt daher bestehen bleiben aufhebung einziehung getroffenen feststellungen veranlasst fehlerhafte ermessensausbung wirkt feststellungen kommen jedoch ergnzende feststellungen betracht entscheidung abs abs stgb abs stpo anstelle einziehungsanordnung stnde neuen tatrichterlichen urteil abs stpo entgegen vgl meyer goner fs kleinknecht zumal falle vollstreckung geschdigten tat sichergestellten pkw angeklagten gerichteten zivilrechtlichen schadensersatzansprche reduzieren wrden gnstige umstand einziehungsentscheidung eintreten verschliet senat becker hubert gericke mayer spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mrz rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann dr gtz mrz beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberla ndesgerichts celle februar unzulssig verworfen beschwerde klgerin nichtzulassung revision vorgenannten urteil zurckgewiesen kosten beschwerdeverfahrens klgerin beklagte tragen streitwert davon entfallen beschwerde klgerin beschwerde beklagten grnde beschwerde beklagten unzulssig mindes tbeschwer gem nr satz egzpo mehr erreicht dabei zugrunde legen beklagte angefochtene urteil insoweit beschwert rechtsfehle rfrei getroffenen feststellungen berufungsgerichts fr rechtsa nwaltskosten klgerin hhe anspruch genommen betrag abschlag vorzunehmen feststellungsklage handelt entgegen auffassung beklagten rechtfertigen weder ine bindungswirkung urteils fr mitversicherer di gefahr weitergehenden inanspruchnahme klgerin schaden sersatz annahme hheren beschwer beklagte berufungsurteil umfang treffenden verurteilung beschwert haftung bernommene quote beschrnkt bekla gte erstrittenes urteil versicherungsbedingungen fr mitversicherer verbindlich insoweit unerheblich ersichtlich mageblichen zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung berufungsgericht vgl bgh beschlsse mrz viii zr juris rn dezember iii zr juris rn jeweils schadensersatzansprche klgerin raum standen lasten beklagten festgestellte deckungsverpflichtung fa llen knnten entsprechende tatsachen weder ausreichend dargelegt glaubhaft gemacht erfordernis enatsbeschluss juli iv zr zev rn auftraggeberin klgerin anspruchsschreiben dezember mehr verfolgung darin erhobenen anspruchs zurckgekommen nachdem bereits beendeten selbstndigen beweisverfahren ausfhrungsfehler klgerin festgestellt wurden dementsprechend beklagte schon klageerwiderung ausgefhrt anwaltsh onorar gestritten ii beschwerde klgerin unbegrndet rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfo rdert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo senat rgen verletzung art abs abs gg geprft fr durchgreifend erachtet iner nheren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr gtz vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen bestechung geschftlichen verkehr ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs mrz gem stpo beschlossen anhrungsrgen verurteilten mrz senatsbeschluss februar kosten zurckgewiesen grnde senat beanstandeten beschluss revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main november gem abs stpo unbegrndet verworfen hiergegen erhobenen anhrungsrgen verurteilten mrz erfolg zulssigen rechtsbehelfe unbegrndet liegt verletzung rechtlichen gehrs stpo senat weder verfahrensstoff tatsachen beweisergebnisse verwertet denen verurteilte zuvor gehrt worden wre wurde bercksichtigendes vorbringen bergangen sonstiger weise anspruch verurteilten rechtliches gehr verletzt umstand senat rechtsansicht verteidigung verurteilten kenntnis genommen ergebnis gefolgt stellt verletzung rechtlichen gehrs dar schon grundstzlich davon auszugehen gericht entgegengenomme ne vorbringen beteiligten kenntnis genommen erwgung gezogen vgl bverfg kammer beschluss juni bvr njw mwn zumal art abs gg verpflichtet antragsschrift generalbundesanwalts akte gereichtes vorbringen beteiligten ausdrcklich bescheiden vgl bgh beschluss april str nstz rr beschluss juni str bghr stpo abs verwerfung jeweils mwn jedenfalls wurde gesamte schriftliche vortrag verurteilten entscheidungsfindung senats bercksichtigt soweit verurteilte erstmals rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung revisionsverfahren beanstandet verletzung rechtlichen gehrs dargetan senat gesichtspunkt ebenfalls schon rahmen sachbehandlung befasst blick umfang schwierigkeit verfahrens weiteren verurteilten revisionen erhobenen zahlreichen materiell verfahrensrechtlichen beanstandungen grndliche vorbereitung senatsberatung einschlielich aufarbeitung vorhandener rechtsprechung literatur erforderlich machte wurde revisionsverfahren senat verzgert stets gefrdert fr anordnung vollstreckungsaufschubs senat raum bedarf nheren darlegung kostenentscheidung folgt entsprechenden anwendung abs stpo vgl bgh beschluss mai str beckrs schfer eschelbach grube zeng schmidt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar november justizverwaltungssache betreffend wegen neubescheidung generalstaatsanwaltschaft az zs generalstaatsanwaltschaft berlin az vas kammergericht berlin strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november beschlossen beschwerde antragstellers beschluss kammergerichts berlin juli az vas kosten unzulssig verworfen beschluss beschwerde angefochten abs satz stpo voraussetzungen abs abs gvg fr vorlage groen senate vereinigten groen senate liegen schon angesichts unzulssigkeit rechtsmittels rissing van saan roggenbuck appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet februar potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr beyer ball dr frellesen fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig november kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens senat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagten abgetretenem recht zahlung rckstndiger leasingraten restwertzahlung herausgabe leasingfahrzeugs beendigung leasingvertrages anspruch beklagte september oktober bmwvertragshndler gmbh co kg zeug erwerben geschftsfhrer autohauses neues fahrl gleichzeitig geschftsfhrer leasing gmbh co kg fol genden ehemalige rechtsanwalt nerseits alleingesellschafter genden beteiligt sei vermgens beteiligungs gmbh fol fr handelte auen ebenfalls geschftsfhrer drei unternehmen vermgensverfall geraten reihe flle boten verkufer ho sowie weiterer autohauses beklagten statt kaufes bmw coupe leasingmodell fr fahrzeug wonach einmalzahlung neuwagenpreises dm weiteren leasingraten mehr zahlen beklagten erklrten ho ausdrcklich angelegenheit fr einmalzahlung erledigt sei sei lage einmalbetrag geschickte anlage soviel geld erwirtschaften daraus leasingraten bezahlt knnten beklagten kmen keinerlei weitere forderungen entsprechend modell flens modell schlo beklagte september leasingvertrag tungsvertrag sowie verwal ab leistete vereinbarte einmalzahlung leasingvertrag rechnungsendbetrag hhe dm brutto sowie leasingdauer monaten aufgefhrt bruttoleasingrate betrug dm monatlich restwert leasingvertrag betrag dm bruttokaufpreises angegeben schriftliche verwaltungsvertrag sah beklagte neuwagenkaufpreises zahlte vertrages bernahm verpflichtung schuldbefreiender wirkung fr auftragge ber leasingraten zahlen sowie gegenber auftraggebern per juni dezember jeweiligen jahres ber geleisteten zahlungen ausweis gesetzlichen umsatzsteuer abrechnung erteilen vertrages verpflichtet beklagten fahr zeug ablauf leasingzeit ursprnglichen bruttokaufpreises erwerb anzubieten refinanziert wurden leasingvertrge klgerin datum juli sowohl glo balzession sicherungsbereignung leasingobjekte vereinbart leasingraten wurden fr sechs monate mai gezahlt danach zahlungen mehr erfolgten legte klgerin gegenber beklagten abtretung offen schreiben mai kndigte leasingvertrag wegen ausbleibens leasingzahlungen verlangte beklagten herausgabe fahrzeugs klage begehrt klgerin zahlung rckstndiger leasingraten hhe dm zuzglich mehrwertsteuer sowie zahlung leasingvertrag angegebenen restwertes dm mithin insgesamt dm nebst zinsen ferner verlangt herausgabe fahrzeugs beklagte hlt globalzession fr sittenwidrig ferner auffassung einmalzahlung verpflichtung leasingvertrag erfllt einmalzahlung schuldbefreiende wirkung gegenber entfaltet brigen ansicht lea singvertrag verstoe abs verbrkrg wesentliche vertragsbestimmungen insbesondere flligkeit einzelnen teilzahlungen option beklagten fahrzeug abschlu leasingdauer erwerben knnen vertragsurkunde fehlten beklagte verlangt widerklagend herausgabe kraftfahrzeugbriefs leasingfahrzeugs klgerin landgericht klage vollem umfang stattgegeben widerklage abgewiesen berufungsgericht beklagten hiergegen eingelegte berufung teil zinsen zurckgewiesen revision begehrt beklagte weiterhin klageabweisung vollem umfang herausgabe kraftfahrzeugbriefs klgerin entscheidungsgrnde berufungsgericht begrndung ausgefhrt globalzession sei sittenwidrig knebelung vorliege klgerin ausgesprochene kndigung komme nachdem vorgesehene leasingzeit jedenfalls sptestens mai abgelaufen sei sechs monatsraten gezahlt wor seien beklagte fahrzeug whrend gesamten leasingzeit besitz gehabt msse rckstndigen leasingraten zuzglich vereinbartem restwert zahlen daran ndere einmalzahlung schuldbefreiende wirkung gegenber entfaltet uerungen geschftsfhrers leasingnehmer zahlung wonach verpflichtungen ge genber leasinggesellschaft befreit seien knne schlu gezogen wirtschaftlichen zusammenbruch pflicht zahlung leasingraten geschlossenen leasingvertrag mehr stehen sollen erfllungsvereinbarung leasingnehmern spreche inhalt leasingvertrages verwaltungsvertrages daraus ergebe risiko fr scheitern modells leasingnehmern beklagten bestehen sollen stehe entgegen leasinggesellschaft einmalzahlung geworben interessenten wartung geweckt leasingnehmer einmalzahlung praktisch raten frei wrden daraus ergben ausreichenden anhaltspunkte dafr gegenber leasingnehmern modell liegende offensichtliche spekulationsrisiko bernommen verwaltungsvertrag lasse fr auffassung herleiten vertrag schuld leasingneh mer bernommen beklagte erfllungs vereinbarung getroffen erklrung einmalzahlung hhe neupreises angelegenheit fr beklagten erledigt sei sei entnehmen insoweit mehr erwartung kunden gehandelt ergebe schon weiteren erluterung autoverkufer bzw geschftsfhrer sei lage einmalbetrag geschickte anlage soviel geld erwirtschaften daraus leasingraten bezahlt knnten vorliegenden schriftlichen vertrge stnden erfllungsvereinbarung jedenfalls entgegen verwaltungsvertrages sei klargestellt worden verpflichtet sei schuldbefreiender wirkung ver einbarten leasingraten zahlen stelle finde verwaltungsvertrag pflicht leasingnehmer gendert monatlichen leasingraten leasingvertrag zahlen mehr zahlen knnen anderenfalls wre abs verwaltungsvertrages getroffene regelung wonach ge genber auftraggebern per juni dezember jeweiligen jahres ber geleisteten zahlungen abrechnung erteilen gehabt sinnlos liege versto verbraucherkreditgesetz finde anwendung fr kreditvertrge gelte beteiligten flens modell beabsichtigt seien spekulationsgeschft gehandelt erwartung verknpft sei rechtlich geschuldeten leasingraten hochprofitable kapitalanlage abdecken knnen geschft schutzzweck verbraucherkreditgesetzes tun ii ausfhrungen berufungsgerichts halten rechtlichen berprfung stand zutreffend allerdings berufungsgericht davon ausgegangen anspruch klgerin bereits wegen sittenwidrigkeit globalzession entfllt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs globalabtretung bankkunde gesamten gegenwrtigen zuknftigen forderungen geschften dritten sicherung knftiger ansprche abtritt kaufmnnischen verkehr grundstzlich wirksam vereinbart sofern dadurch wirtschaftliche bewegungsfreiheit zedenten bermig beeintrchtigt gefhrdung interessen zuknftiger glubiger zedenten eintritt bghz mssen stets weitere umstnde hinzukommen ehe vorwurf sittenwidrigkeit gerechtfertigt wegen besonderen verhltnisse mglichkeit schdigung dritter naheliegt vertragsschlieenden erkenntnis aufdrngen mute mglichkeit hoher wahr scheinlichkeit verwirklichen bank handelt ferner sittenwidrig kreditnehmer sicherheit vermgenswerte bertragen lt zugleich wirtschaftliche bewegungsfreiheit nimmt bgh urteil november ii zr njw ii bgh beschlu mrz iii zr njw rr fall gegeben gem ziff abtretungsvertrages juli blieb solange klgerin rechten gebrauch machte einziehung abgetretenen forderungen berechtigt weise zunchst verfahren geschftskosten zeit bestreiten konnte fr sittenwidrige knebelung tuschung glubiger ber kreditwrdigkeit fehlt anhaltspunkt klgerin stehen beklagten ge schlossenen leasingvertrag hergeleiteten zahlungsansprche geleisteten leasingraten vereinbarten restwert beklagten geleistete einmalzahlung bruttokaufpreises schuldbefreiende wirkung gegenber leasinggeberin firma entfaltet kommt wirkung erst zahlungen leasingraten klagefor derungen hingegen begrndet zusammenhang berufungsgericht verkannt auslegung vertraglichen vereinbarungen beklagten berufungsgericht wonach erfllungsvereinbarung getroffen sei beruht jedoch revision recht rgt rechtsfehlern auslegung vertragsvereinbarungen tatrichter vorbehalten revisionsgericht eingeschrnkt berprfbar bindet revisionsgericht verletzung gesetzlichen auslegungsregeln entwickelten allgemeinen auslegungsgrundstze vorgenommen worden denkgesetze allgemeine erfahrungsstze verstt unterbreiteten sachverhalt erschpfend gewrdigt st rspr zuletzt senat urteil dezember viii zr njw ii senat urteil september viii zr njw rr ii letzteres vorliegend fall berufungsgericht gesetzlichen auslegungsregeln bgb ausreichend beachtet berufungsgericht sttzt fr annahme beklagten erfllungsvereinbarung getroffen erster linie inhalt leasingvertrages sowie ergnzung leasingvertrag geschlossenen verwaltungsvertrages eingezahlten kapital schuldbefreiender wirkung fr beklagten vereinbarten leasingraten fr dauer leasing vertrages zahlen verwaltungsvertrag verpflichtung leasingnehmer gendert monatlichen leasingraten leasingvertrag zahlen hierzu mehr lage ergibt auffassung berufungsgerichts abs verwaltungsvertrages getroffenen regelung wonach gegenber auftraggebern per juni dezember jeweiligen jahres ber geleisteten zahlungen abrechnung erteilen unstreitigen uerungen fr handelnden ho wonach einmalzahlung angelegenheit fr beklagten erledigt sei berufungsgericht entnommen normalfall ordnungsgemen vertragserfllung gemeint sei jedoch regelung fr fall getroffen sollen zah lungsverpflichtungen folge leisten wrde erwgungen berufungsgericht auer acht gelassen auslegung willenserklrung erster linie wortlaut auszugehen st rspr vgl bghz bgh urteil januar xi zr wm njw ii oben wiedergegebenen erklrungen ho sowie ergnzend zeugenbeweis gestellten beklagtenvortrag liegt vereinbarung beklagten berechtigt erfllungswirkung gegenber dritten leisten abs bgb beru fungsgericht annahme vereinbarung rcksicht inhalt geschlossenen leasing sowie verwaltungsvertrages gehindert gesehen verkennt parteien rechtlich mglich vertrgen abweichende zusatzvereinbarung treffen hinweis berufungsgerichts darauf sog flens modell verbundene risiko erkennbar sei trgt schlufolgerung uerungen ho htten leasingnehmern erwartung hervorrufen knnen zahlung kaufpreises ausreichen vertraglich geschuldeten leasingraten begleichen vielmehr geht gerade frage beteiligten risiko tragen falls gelingen wrde jeweiligen einmalzah lung leasingnehmer smtliche leasingraten vereinbarten restwert erwirtschaften vertragspartnern steht frei vereinbaren wem risiko zugewiesen berufungsgericht brigen revision recht beanstandet unbestritten gebliebenen vortrag beklagten auer acht gelas sen smtlichen leasingnehmern beklagten anfang nachdem klgerin zession seitens offengelegt un ter folgendes geschrieben entgegen auffassung rechtsanwlte bank verwaltungsvertrages vereinbarte bernahme zahlungsverpflichtung firma bzw gmbh rechtswirksam bank erwhnte globalzession ansprche erfassen gesellschaft leasingnehmer mehr insoweit genehmigte schuldbernahme geschtzt bank daher weder zahlung herausgabe verlangen schreiben erst vertragsschlu verfat worden indizwirkung hinsichtlich vorstellung geschftsfhrer vertragsgestaltung schreiben mu entnommen ging geschftsfhrer davon einmalzahlung leasingnehmer ansprche daraus entsprechenden willen vertragsschlu geschlossen auslegung beklagten getroffenen vereinbarungen somit bestand berufungsurteil bereits grund aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen tatrichter gelegenheit geben tragfhige feststellungen ber inhalt parteien leasingvertrages vereinbarten treffen berufungsgericht erwgen beklagten benannten zeugen ho weiteren behauptung anhrt sei zugesagt worden kmen bezahlung einmaligen betrages hhe neuwagenpreises weiteren forderungen aufzuheben urteil berufungsgerichts insoweit beklagten ferner herausgabe fahrzeugs verurteilt widerklage herausgabe fahrzeugbriefs abgewiesen grundstzlich beklagte verpflichtet ablauf leasingzeit fahrzeug zurckzugeben allerdings beklagten geschlossenen verwaltungsvertrages recht erhalten wagen fr bruttokaufpreises eigentum erwerben berufungsgericht prfen klgerin entgegengehalten fr weitere verfahren weist senat folgendes berufungsgericht gegebenenfalls beweisaufnahme erneut annahme gelangen be klagten schuldbefreiende wirkung einmalzahlung vereinbart worden sei mte einwand beklagten befassen htten schadensersatzansprche zugestanden nunmehr klgerin entgegenhalten knne beklagte geltend gemacht bewut wahrheitswidrig behauptet leasingraten anlage einmalzahlung erwirtschaften abschlu leasingvertrages statt ursprnglich beabsichtigten kaufs fahrzeugs bestimmt berufungsgericht unrecht vorliegen schadensersatzanspruches beklagten befreiung beklagten verbindlichkeiten leasingvertrag gerichtet wre ber bgb wege dolo petit einrede klgerin entgegenhalten knnte abschlieend verneint recht rgt revision berufungsgericht beantragte beiziehung strafakten staatsanwaltschaft kiel zeugen vorgenommen scha densersatzanspruch beklagten mangels substantiierung abgelehnt argumentation berufungsgerichts wonach allenfalls betrug lasten klgerin handeln knnen jedoch lasten beklagten vorgetragen ebenfalls konzept geglaubt trgt unzutreffend annahme berufungsgerichts weitere behauptung beklagten betrugs unterschlagungsvorsatz schon abschlu leasingvertrages vorgelegen sei gleichsam blaue hinein erfolgt beweisaufnahme ergeben ho beklagten zugesichert msse auer einmalzahlung definitiv weiteren zahlungen erbringen bestehen allerdings gegenber ansprche leasingvertrag mehr schaden verursachende tuschungshandlung ausscheidet beklagte hingegen leasingvertrag weiteren zahlungen verpflichtet wre schdigende tuschungshandlung bewut wahrheitswidrigen behauptung sehen knne gezahlten einmalbetrag leasingraten erwirtschaften landgericht davon ausgegangen sogenannten flens modell gro angelegtes betrugsmanver gehandelt gegensatz kunden daran glaubten tat schlich erforderlichen betrge anlage einmalzahlungen leasingnehmer aufbringen knnen revision verweist dabei recht eigene vorbringen klgerin klageschrift vertragsmodell vermgensverwaltungsvertrag gro angelegter prinzip schneeballsystems beruhender betrug herausgestellt vortrag beklagte ausdrcklich eigen gemacht schlielich geht staatsanwaltschaft kiel anklageschrift wegen ei nes betruges nachteil klgerin davon zugleich anlage betrug lasten leasingnehmer vorliegen knnte behauptung blaue hinein daher rede darber hinaus berufungsgericht gegebenenfalls erneut verbraucherkreditgesetz hergeleiteten einwendungen beklagten auseinanderzusetzen zurckbehaltungsrecht verbrauchers vgl staudinger kessal wulf bgb aufl verbrkrg rdnr iii zurckverweisung senat mglichkeit abs satz zpo gebrauch gemacht dr deppert dr hbsch ball dr beyer dr frellesen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss oktober strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts rottweil februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts bemerkt senat beim angeklagten entnimmt senat gesamtin halt urteilsgrnde landgericht bewhrungsentscheidung trotz recht revision beanstandeten fehlerhaften formulierung ua beurteilung prognose zutreffenden prfungsmastab ausgegangen zudem aussetzung vollstreckung erkannten freiheitsstrafe hintergrund hierzu rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen fall ausgeschlossen strafkammer frage entziehung fahrerlaubnis einziehung fahrzeuge errterte beschwert angeklagten schfer nack schluckebier boetticher hebenstreit'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo unterbliebene vernehmung vaters angeklagten gesttzte aufklrungsrge bleibt erfolglos februar vater ebenso mutter angeklagten gegenber polizei erklrt angaben allerdings kam mrz polizeilichen vernehmung mutter nachdem entschlossen angaben dabei erklrte mann aussagebereit sei polizei wegen vernehmungstermins verbindung setzen revision teilt jedoch vater ausweislich verfahrensakten befindlichen vermerks kriminalbeamtin juni sb iv bl juni fernmndlich erklrt bleibe ursprnglichen entscheidung aussage seien ohnehin schon befragt worden knne sagen schon gesagt worden wre senat offenlassen schon allein umstand revision mitteilt statt behauptet verfahrensakten ergben anhaltspunkte dafr vater erklrung mutter mrz aussagebereitschaft mehr gehabt unzulssigkeit rge abs satz stpo fhrt vgl hierzu bgh nstz urteil november str gribbohm nstz jew jedenfalls brauchte strafkammer angesichts genannten vermerks annahme aufzudrngen revision vortrgt vernehmung vaters aussagen erwarten wren aussagen mutter familiren situation angeklagten relativiert widerlegt htten sachrge bleibt generalbundesanwalt dargelegten grnden erfolglos beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen schfer nack schluckebier wahl schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler beschlossen anhrungsrge senatsurteil januar kosten klgerin zurckgewiesen grnde gem zpo statthafte brigen zulssige anhrungsrge klgerin begrndet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivorbringens grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge klgerin einzelnen bezeichneten bergangen gergten vortrag senat vollem umfang bercksichtigt ii unrecht beanstandet klgerin senat htte rechtsstreit werbung berregionalen medien beschrnkt berufungsgericht zurckverweisen mssen klgerin richterlichen hinweis gelegenheit gehabt htte vorinstanzen fr relevant erachteten gesichtspunkt vorzutragen entsprechenden hinweis htte klgerin geltend gemacht zurck verweisung berufungsgericht vorzutragen beweis stellen berregionalen zeitschriften beschrnkung werbung bestimmte wirtschaftsrume ausklammerung bestimmten wirtschaftsrumen beilagenwerbung normalen anzeigenwerbung technisch mglich keineswegs unblich nennenswerten wirtschaftlichen mehraufwand fr werbenden verbunden sei zurckverweisung sache berufungsgericht klgerin richterlichen hinweis gelegenheit geben werbung bundesweit vertriebenen medien deren beschrnkter verbreitung vorzutragen bestand anlass knnen grundsatz vertrauensschutzes fairen verfahrens gebieten berufungsurteil aufzuheben partei gelegenheit geben gesichtspunkt vorzutragen abs zpo gebotener hinweis unterblieben vgl bgh urteil mrz zr bghz rn modulgerst ii urteil november zr grur rn wrp rechtsberatung lebensmittelchemiker davon streitfall rede berufungsgericht angenommen beklagte interesse bundesweiten prsentation unternehmens wahl ausgestaltung marketingkonzepts recht gezogenen grenzen frei annahme berufungsgerichts senat entscheidung zugrunde gelegt klgerin gegenrge angegriffen erforderlich klgerin rechnen senat sache entscheidet ungeachtet frage klgerin gegenrge annahme interesses beklagten bundesweiten werbung wenden bestand schon deshalb anlass fr zurckverweisung sache berufungsgericht frage beklagte schtzenswertes interesse bundesweiten werbung grundstzen rechts gleichnamigen zentralen fragen gehrte denen parteien erst richterlichen hinweis vortragen mussten entsprechend beklagte tatsacheninstanzen verfahren fr anspruch genommen unternehmenskennzeichen berregional werben drfen anbetracht bedurfte hinweises klgerin fehlenden interesse beklagten bundesweiten werbung vorzutragen klgerin rgt zumutbarkeit beschrnkung werbung regionalteile welt sonntag vorgetragen aufwendungen fr werbung regionen bayern berlin nordrheinwestfalen seien niedriger fr bundesweite werbung senat vortrag kenntnis genommen vorbringen jedoch fr entscheidungserheblich erachtet senat angenommen sei dafr ersichtlich beschrnkung werbung bundesweit vertriebenen medien wirtschaftsraum beklagte ttig sei vertretbarem aufwand einschrnkungen wirkung werbung mglich sei steht vorbringen klgerin entgegen soweit mglichkeit werbung regionalteilen bayern berlin nordrhein westfalen welt sonntag verweist kommt hierauf entscheidend beklagte groes handelsunternehmen regelmig interesse bundesweiten werbung beschrnkung lediglich regionalteile drei bundeslndern steht gleich klgerin dargelegt beklagten rumliche beschrnkung bundesweiter werbung zumutbar kommt darauf klgerin bercksichtigung umstands zusammenhang vermisst iii klgerin rgt senat umfangreichen vortrag klgerin gutachten gmbh juli hinreichend bercksichtigt rechtliche gehr klgerin verletzt zudem senat gutachten unbercksichtigt gelas sen gleiches gelte fr vortrag klgerin revisionsschriftsatz oktober schriftstzen instanzen denen klgerin einholung sachverstndigengutachten beantragt rgen folgt verletzung rechtlichen gehrs klgerin stehen zusammenhang frage werbung beklagten angebrachte aufklrende text anforderungen gengt unzutreffenden verkehrsverstndnis ausreichendem mae entgegenzuwirken reicht senatsrechtsprechung recht gleichnamigen verwechslungsgefahr hinnehmbares ma verringert zusammenhang senat klgerin angefhrten gutachten bercksichtigt geeignet angesehen sinne klgerin schlussfolgerung gelangen aufklrenden hinweise beklagten seien grundstzen rechts gleichnamigen unzureichend senat gutachten juli vortrag klgerin hierzu kenntnis genommen entscheidung erwogen allerdings ergebnis fragen gutachtens entscheidungserheblich angesehen fr beantwortung frage beklagten aufklrung leser angebrachte text sternchenhinweis ausreicht kommt antworten fragen meinungsforschungsgutachtens gmbh fr bedeutung aufkl renden hinweises belang etwa rahmen erstellung meinungsforschungsgutachtens befragter ansicht anzeige frage anzeige sehen lesen nennen bitte woran erinnern knnen sei wichtig aufklrenden hinweis eingeht gleiches gilt fr frage anzeige besondere information bemerkt fall anschlieenden zusatzfragen vorliegend beurteilende anzeige betrifft werbung fr hemden beklagte vertreibt testergebnis stiftung warentest herausstellt entsprechend richten befragten antworten gestellten fragen vorstehenden fragen ungeeignet ermitteln verkehr anzeige ber werbende unternehmen irregefhrt aufklrenden hinweise bercksichtigung grundstze rechts gleichnamigen ausreichend vielmehr berhaupt bedeutung frage gutachtens block bemerkt gelesen aufgefallen lediglich angesprochenen verkehrskreise mode bekleidung interessierten angegeben textblock aufgefallen wussten anzeige gehrt block bemerkt darauf text ganz halb wenig fast gelesen kommt entscheidend erforderlich text leicht erkennbar deutlich lesbar inhaltlich zutreffend sinn weiteres erfassbar geeignet unzutreffenden eindruck ausreichendem mae begegnen gegenteiliges ergibt klgerin herausgestellten zusammenfassung gutachtens beruht antworten fr entscheidung mageblichen fragen stellt unrecht frage befragten darauf ab text gelesen mageblich stattdessen angesproche nen verkehrskreise textblock bersehen anzeige zugerechnet gutachten zugrundeliegende werbung mode fr mei len enthlt vorliegenden rechtsstreit rede stehende werbung hinweis darauf zwei unabhngige unternehmen peek cloppenburg hauptsitz dsseldorf hamburg gibt unterschied fr verstndnis aufklrenden textes entscheidender bedeutung gutachten verhlt ersten abschnitt wirkung werbung beiheftern berregionalen zeitschriften regionalen abonnementzeitungen darum geht zusammenhang soweit zweiten abschnitt gutachtens strung kun denbeziehungen bundesweite werbung untersucht gutachten entweder entnehmen beschriebene werbung vorliegenden fall beurteilenden werbung vergleichbar gutachten wiedergegebene werbung bezug genom men deren beurteilung fr vorliegenden fall unergiebig klgerin rgt senat revisionsschriftsatz oktober weiteren antrag einholung sachverstndigengutachtens beweis gestellten vortrag verbraucherwahrnehmung unbercksichtigt gelassen trifft mageblich fr frage aufklrenden hinweise ausreichten wahrnehmung fraglichen anzeigen normal informierten angemessen aufmerksamen verstndigen durchschnittsverbraucher vgl eugh urteil oktober slg grur rn thomson life bgh urteil mrz zr grur rn wrp amarula marulablu beurteilung sichtweise durchschnittsver brauchers bedarf regelfall vorliegend einholung meinungsforschungsgutachtens vielmehr grundstzlich sache befasste richter verkehrsauffassung anzeige allgemeine publikum richtet beurteilen antrge einholung sachverstndigengutachtens gericht gebunden entscheidungspraxis steht einklang urteilen gerichtshofs europischen union vgl eugh urteil juli slg grur int rn gut springenheide tusky urteil september slg grur rn american bud ii gefestigte rechtsprechung senats geklrt vgl bgh urteil oktober zr bghz marktfhrerschaft urteil september zr grur rn wrp quersubventionierung laborgemeinschaften ii urteil september zr bghz rn biomineralwasser vorliegend ausnahmefall gegeben beurteilen klgerin aufgezeigt weiterhin frage aufklrenden hinweise ausreichen rechtlichen erwgungen grundstzen rechts gleichnamigen verknpft kennzeichenrechtliche gleichgewichtslage parteien wirtschaftlichen bettigung umfang kennzeichenrechtliche ansprche namensgleichen geltend knnen beschrnkungen unterworfen parteien verhltnis dritten hinnehmen mssen vgl bgh urteil mrz zr grur rn wrp peek cloppenburg urteil april zr grur rn ff wrp peek cloppenburg ii bornkamm pokrant koch bscher lffler vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel dr pape grupp richterin mhring januar beschlossen rechtsmittel weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts hannover august beschluss amtsgerichts insolvenzgericht hannover juni aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsmittelverfahren amtsgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde weitere beteiligte beschluss oktober vorlufigen insolvenzverwalter ber vermgen fortan schuldner bestellt worden november wurde insolvenzverfahren ber vermgen schuldners erffnet weitere beteiligte insolvenzverwalter bestellt februar weitere be teiligte schlussbericht vorgelegt zugleich festsetzung vergtung hhe fr ttigkeit vorlufiger insolvenzverwalter beantragt beschluss juni rechtspflegerin antrag zurckgewiesen vergtungsanspruch verjhrt sei sofortige beschwerde weiteren beteiligten erfolglos geblieben rechtsbeschwerde festsetzung beantragten vergtung hilfsweise zurckverweisung sache beschwerdegericht erreichen zulssigen rechtsmittel begrndet fhren aufhebung entscheidungen vorinstanzen zurckverweisung sache insolvenzgericht vergtungsanspruch weiteren beteiligten verjhrt senat zwischenzeitlich entschieden verjhrt vergtungsanspruch vorlufigen insolvenzverwalters festsetzung vergtung insolvenzgericht innerhalb dreijhrigen regelverjhrung bgb frist beginnt gem abs nr bgb schluss jahres insolvenzverfahren erffnet vergtungsanspruch mithin entstanden abschluss erffneten insolvenzverfahrens verjhrung jedoch anlehnung rechtsgedanken abs satz rvg gehemmt vgl bgh beschluss september ix zb zip rn ff angefochtene entscheidung daher bestand senat eigene sachentscheidung mglich sache zurckzuverweisen abs satz zpo hinblick darauf vergtungsantrag geprft worden hlt senat fr sachgerecht verfahren gem abs abs zpo aufhebung erstinstanzlichen entscheidung insolvenzgericht zurck zuverweisen vgl bgh beschluss juli ix zb bghz kayser raebel grupp pape mhring vorinstanzen ag hannover entscheidung lg hannover entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts hannover februar kosten weiteren beteiligten unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde rechtsbeschwerde gem abs satz nr zpo abs inso art eginso statthaft jedoch gem abs zpo unzulssig weder grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert stndiger rechtsprechung senats bemessung vorzunehmender abschlge grundstzlich aufgabe tatrichters rechtsbeschwerdeinstanz darauf prfen gefahr verschiebung mastben bringt bgh beschluss november ix zb zinso rn mwn juni ix zb zinso rn gefahr besteht bereinstimmung rechtsprechung senats vorinstanzen konkreten fall erforderlichen aufwand allgemeinen kriterien bewertet rechtsbeschwerde aufgeworfene frage gegenber normalverfahren unterdurchschnittliche anforderungen insolvenzverwalter abschlag abs insvv rechtfertigen fhrt insolvenzverwalter tatschlich entstandenen kosten vergtung mehr gedeckt geklrt magebend fr frage abschlag vorzunehmen umstand verwalter schwcher entsprechenden insolvenzverfahren allgemein blich anspruch genommen worden bgh beschluss mai ix zb zip rn gilt einzelfall auskmmlichen vergtung fhrt system insolvenzrechtlichen vergtungsverordnung immanent andernfalls mssten umgekehrt hheren berechnungsgrundlagen obergrenzen verhltnis tatschlich entstandenen kosten eingefhrt vergleichsrechnung anhand anzahl aufgewandten stunden verwalters mitarbeiter jedoch stattzufinden bgh beschluss mrz ix zb zinso rn mwn weise einzelfall auskmmliche vergtung ergeben insolvenzverwalter hinblick grundsatz querfinanzierung hinzunehmen bgh beschluss januar ix zb bghz mrz ix zb zip rn juni ix zb zinso rn kayser raebel lohmann vill pape vorinstanzen ag hannover entscheidung lg hannover entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet oktober kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb cb verwrecht allgemeines ffentlich rechtliche verpflichtungen auflsung landeswohlfahrtsverbnde baden wrttemberg verbundene bergang aufgaben stadt landkreise kommunalverband fr jugend soziales januar begrndet beteiligten krperschaften weder drittbezogene amtspflichten verwaltungsrechtliches schuldverhltnis fehlern schadensersatzansprchen krperschaft fhren knnten unterlassene information ber anhngiges gerichtsverfahren bgh urteil oktober iii zr olg stuttgart lg stuttgart iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vizeprsidenten schlick richter drr dr herrmann hucke seiters fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart mai aufgehoben berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts stuttgart mrz zurckgewiesen klger kosten rechtsmittelzge tragen rechts wegen tatbestand klagende landkreis nimmt landeswohlfahrtsverband wrttemberg hohenzollern abwicklung beklagter kommunalverband fr jugend soziales beklagter wege schadensersatzes ersatz aufwendungen anspruch rahmen eingliederungshilfe fr aufenthalt leistungsberechtigten werksttten fr behinderte kreisgebiet fr jahre hintergrund streits folgender zusammenhang reform verwaltungsstruktur badenwrttemberg wurden landeswohlfahrtsverbnde baden wrttemberghohenzollern ablauf dezember aufgelst gesetzes auflsung landeswohlfahrtsverbnde verkndet art verwaltungsstruktur reformgesetzes vrg juli gbl kommunalverband fr jugend soziales baden wrttemberg krperschaft ffentlichen rechts errichtet jugend sozialverbandgesetzes jsvg verkndet art vrg gbl gesetzes auflsung landeswohlfahrtsverbnde gehen dezember landeswohlfahrtsverbnden wahrgenommenen aufgaben stadt landkreise kommunalverband fr jugend soziales ber abs gesetzes ausfhrung zwlften buches sozialgesetzbuch agsgb xii verkndet art vrg gbl stadt landkreise rtliche trger kommunalverband fr jugend soziales berrtlicher trger sozialhilfe agsgb xii rtlichen trger fr sgb xii genannten hilfen darunter eingliederungshilfe fr behinderte menschen sachlich zustndig verwaltungsstruktur reformgesetz trat wesentlichen bestimmungen januar kraft zeit davor gehrte eingliederungshilfe zustndigkeit landeswohlfahrtsverbnde berrtliche trger sozialhilfe beklagten trger verschiedener einrichtungen werksttten fr behinderte kreisgebiet klgers folgenden werksttten bestand seit vereinbarung abs bshg vergtungsstze fr grundpauschale manahmepau schale festgelegt folgezeit einvernehmlich gesamtvergtung je betreuter person tag angehoben wurden jahr konnten vertragsparteien ber weitere erhhung vergtung einigung finden werksttten riefen schiedsstelle bshg vgl sgb xii ziel gesamtvergtung anzuheben whrend beklagte festsetzung beantragte beschluss april setzte schiedsstelle gesamtvergtung hhe wirkung ab februar fest hiergegen erhoben werksttten beklagte klage verwaltungsgericht urteilen mai abwies beide prozessparteien beantragten hiergegen herbst zulassung berufung verwaltungsgerichtshof lie beschlssen januar beide berufungen sache blieb angefochtenen urteilen beklagte verfahren fr abwicklung befindlichen beklagten fortfhrte frist begrndung berufung versumte werksttten anschlieend berufung zurcknahmen danach wurden seit streit stehenden differenzbetrge klger gezahlt verwaltungsgerichtlichen verfahren erst schreiben werksttten november kenntnis erhalten klger wirft beklagten ber beim verwaltungsgerichtshof anhngigen verfahren informiert wre geschehen htte zulassungsantrag zurcknehmen knnen beklagte offenen verbindlichkeiten abs gesetzes auflsung landeswohlfahrtsverbnde juni htte erfllen mssen ferner htte klger grundlage rundschreibens beklagten januar insoweit vorlage treten erstattung aufwendungen beklagten einzelfallnachweis verlangen knnen hilfsweise sttzt klger darauf beklagte berufungsbegrndungsfrist versumt wre geschehen htte vollem umfang obsiegt jahr kosten hhe erspart htte zuletzt zahlung nebst zinsen erstattung vorgerichtlicher anwaltskosten gerichtete klage landgericht abgewiesen hinblick zahlung finanzausgleich klger berufungsverfahren hauptsache insoweit einseitig fr erledigt erklrt zahlung nebst weiterer zinsen erstattung vorgerichtlicher anwaltskosten begehrt oberlandesgericht klger zuerkannt brigen antrgen wesentlichen entsprochen hiergegen richtet senat zugelassene revision beklagten wiederherstellung erstinstanzlichen urteils begehren entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht auffassung beklagten htten pflicht bergabe akten klger beziehungsweise pflicht information abstimmung ber laufenden prozesse verletzt gesetzli che neuregelung kompetenzen bertragung aufgaben klger sei verwaltungsrechtliches gesetzliches schuldverhltnis entstanden weitergabe akten entsprechender aufklrung information verpflichtet rechtsprechung bundesgerichtshofs sei anerkannt zusammenwirken privaten personen ffentlichen hand verwaltungsrechtliches schuldverhltnis begrndet knne besonders enges verhltnis einzelnen staat verwaltung begrndet worden sei mangels ausdrcklicher gesetzlicher regelung bedrfnis fr angemessene verteilung verantwortung innerhalb ffentlichen rechts vorliege grundstze seien verhltnis ffentlicher rechtstrger untereinander anzuwenden insoweit liege interessenlage sei anerkannt ffentlichen vertragsrecht allgemeinen vertragsrechtlichen grundstze anzuwenden seien weder gesetz ber kommunalverband fr jugend soziales baden wrttemberg stadt landkreisen einschlielich kreisangehrigen stdte rtliche jugendhilfetrger kommunalen landesverbnden landkreis stdte gemeindetag sowie beklagten abgeschlossene kommunale vereinbarung wahrnehmung aufgaben altenhilfe pflege behinderten jugendhilfe sgb xi xii viii kommunalverband fr jugend soziales folgenden kommunale vereinbarung htten verpflichtung kompetenz beklagten fhrung prozesse ber hhe eingliederungshilfe begrndet fr beklagten folge schon daraus dezember aufgelst worden sei beklagte abstimmung klger prozesse weiterfhren drfen soweit fr alleinige kompetenz fhrung prozesse anspruch nehme kommunalen vereinbarung mindestens informations aufklrungspflicht bestanden ii beurteilung hlt rechtlichen berprfung stand beanstanden allerdings ausgangspunkt berufungs gerichts beklagten klger ber anhngigen verfahren verwaltungsgerichtshof informieren unterblieben gesetzliche aufgabe neuen trger bertragen selbstverstndlich bisherige aufgabentrger tun neue trger ttigkeit aufnehmen gehrt insbesondere vollstndige bergabe akten abgeschlossen denen spteres ttigwerden neuen trgers erforderlich beklagte bisheriger aufgabentrger prinzipiell ebenfalls pflichtenlage ausging verdeutlicht verfahren vorgelegte umsetzung verwaltungsreform erarbeitete plan ber ablauf aufgabenbergangs rtliche trger januar darin beispiel aufgefhrt einzelfallakten denen laufende leistungen ber dezember hinaus gewhren januar rtlichen trger bergeben stelle ablaufplan heit punkt bergabestandards prozessakten laufenden rechtsverfahren wrden januar bergeben rtliche trger rechtsnachfolger wobei wunsch rck beauftragung denkbar sei allerdings beklagten hierunter berufungsgericht festgestellt einzelne leistungsempfnger betreffende akten verstanden akten ber pflegesatzverfahren vergtung leistungen ging einrichtungstrger laufend leistungsempfnger gliederungshilfe erbrachte punkt sieht ablaufplan beklagten lediglich rtlichen trgern aufstellung bestehender vereinbarungen einrichtungen verfgung gestellt insoweit griffen berlegungen beklagten jedoch kurz dabei stelle offen bleiben klger berechtigt wre whrend phase beklagte abs gesetzes auflsung landeswohlfahrtsverbnde bestehende forderungen verbindlichkeiten entstehungsgrund frheren haushaltsjahren zuzurechnen eigener verantwortung abzuwickeln verbandsvorsitzenden beklagten wahrzunehmende prozessfhrung einzuwirken ausgang verfahrens jedenfalls fr zeit ab januar klger rtlichen trger unmittelbar berhrte ber anhngige gerichtsverfahren informiert verletzung vorstehend errterten informationspflicht folgt indessen schadensersatzpflicht beklagten haftung amtshaftungsgrundstzen klger erster linie fr gegeben hlt kommt betracht klger schon geschtzter dritter sinne bgb aa amtspflichtverletzung geschdigte dritter bestimmt danach amtspflicht notwendig allein zweck gerade interesse wahrzunehmen amtspflicht begrndenden umreienden bestimmungen sowie besonderen natur amtsgeschftes ergibt geschdigte personenkreis zhlt belange sinn rechtlichen bestimmung amtsgeschfts geschtzt gefrdert sollen besteht gegenber schuldhafter pflichtverletzung schadensersatzpflicht hingegen personen gegenber amtspflichtverletzung fr mehr weniger nachteilig ausgewirkt ersatzpflicht begrndet mithin besondere beziehung verletzten amtspflicht geschdigten dritten bestehen vgl senatsurteile januar iii zr bghz februar iii zr bghz jeweils mwn bb umstand klger juristische person ffentlichen rechts steht einbeziehung schutzbereich allerdings vornherein entgegen allgemeinen verschiedenen krperschaften ffentlichen rechts bestehenden pflichten lediglich ordentliche verwaltung gewhrleisten amtstrger handelt insoweit wahrnehmung allgemeinen ffentlichen interesses rechtmig funktionierenden verwaltung dienstherr amtstrgers krperschaft erfllung gemeinsam bertragenen aufgabe gleichsinnig vertretung einander widerstreitender interessen derart zusammenwirken rahmen aufgabe teil einheitlichen ganzen erscheinen knnen pflichten amtstrger interesse frderung gemeinsam angestrebten ziels obliegen drittgerichtete amtspflichten angesehen deren verletzung auenrechtliche amtshaftungsansprche geschdigten krperschaft auslst juristische person ffentlichen rechts dritte anstellungskrperschaft amtstrgers weise gegenber steht fr verhltnis dienstherrn amtstrgers brger verletzung gegenber bestehenden amtspflicht beruft charakteristisch ersatz verlangende krperschaft anstellungskrperschaft amtspflicht verletzenden bediensteten hinblick wechselseitigen widerstreitenden amtstrger eben schutzes krperschaft willen wahrenden interessen beteiligten gewissermaen gegner gegenberstehen st rspr vgl senatsurteile juni iii zr bghz dezember iii zr bghz juni iii zr bghz rn oktober iii zr versr rn cc gemessen mastben gegnerstellung rede soweit verhltnis beklagten klger geht bernahm aufgaben eingliederungshilfe zuvor wahrzunehmen reibungsloser aufgabenbergang hinblick hilfeleistungen angewiesenen menschen notwendig soweit klger bezugnahme gesetzentwurf landesregierung hervorhebt abs gesetzes auflsung landeswohlfahrtsverbnde solle zustndigkeitsbezogene rechnungsabgrenzung fr zeitpunkt aufgabenbergangs bestehende forderungen verbindlichkeiten sicherstellen vgl lt drucks dementsprechend auferlegung verbindlichkeiten verschonen zeit ttigkeit beklagten fielen bestimmung rasche rechnungsabgrenzung beabsichtigt neuen trgern insoweit bestimmte rechte einrumen wrde bestimmung kurzen bergangszeitraum fr abwicklung bestehender forderungen verbindlichkeiten vorsieht vielmehr angelegt neuen trger forderungen verbindlichkeiten bergehen zeit juni rechnung landeswohlfahrtsverbnde abzuwickeln beklagten angeht zunchst anzumerken verbandsvorsitzender abs gesetzes auflsung landeswohlfahrtsverbnde aufgaben verbandsdirektoren auflsung whrend dauer abwicklung fortbestehend geltenden landeswohlfahrtsverbnde wahrzunehmen beziehung tritt bereits angefhrten grnden stellung gegenber neuen aufgabentrgern drittbezogene amtspflichten treffen brigen beklagte wirkung ab januar soweit rede stehenden aufgaben geht abs nr jsvg zustndig fr beratung untersttzung rtlichen trger beim abschluss leistungs vergtungs qualitts prfungsvereinbarungen rahmen achten elften zwlften buches sozialgesetzbuch wobei abs jsvg kommunale vereinbarung geschehen erledigung weiteren zustndigkeit rtlichen trgers fallenden aufgaben betraut fachlichem zusammenhang gesetz zugewiesenen aufgaben stehen rechtsvorschriften entgegenstehen bestimmungen steht vorstellung kommunalverband fr jugend soziales insoweit aufgaben landeswohlfahrtsverbnde bernimmt rtlichen trgern vorhandene beratungskompetenz erfahrung sinne kompetenzzentrums untersttzend verfgung stellt vergleichbare hilfeinfrastruktur bereichen behinderten alten jugendhilfe hinwirkt rtliche ebene darin untersttzt ausfhrung sozialleistungen erforderlichen sozialen dienste einrichtungen rechtzeitig ausreichend regional ausgewogen verfgung stellen vgl lt drucks geht rechtsprechung senats bezeichnete gleichsinnige erfllung klger beklagten gemeinsam bertragenen aufgabe pflichten interesse anvertrauten hilfebedrftigen auferlegt folge mglicher amtshaftungsansprche haftungsgrundlage verwaltungsrechtliches gesetzliches schuldverhltnis bergang aufgaben landeswohlfahrtsverbnde stadt landkreise kommunalverband fr jugend soziales begrndet worden wre aa sinngeme anwendung vertraglichen schuldrechts ausdruck allgemeiner rechtsgedanken ffentlich rechtliche verhltnisse entspricht gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs besonders enges verhltnis einzelnen staat verwaltung begrndet worden mangels ausdrcklicher gesetzlicher regelung bedrfnis fr angemessene verteilung verantwortung innerhalb ffentlichen rechts vorliegt senatsurteil juli iii zr bghz ff mastben senat wegen pflichtversten bediensteten strafvollzugs gegenber strafgefangenen lediglich amtshaftungsansprche fr mglich gehalten entschieden nebenpflicht bestehende frsorgepflicht staates anlass bietet ffentlich rechtliches schuldverhltnis strafgefangenen anzunehmen aao vertragshnliche beziehungen anwendung vertraglichen schuldrechts erlauben bundesgerichtshof hingegen verhltnis anschlussnehmers gemeinde hinsichtlich betriebs gemeindlichen abwasserkanalisation senatsurteile september iii zr bghz dezember iii zr njw rn beim betrieb wasserversorgung ffentliche einrichtung urteil oktober viii zr bghz fr anstaltliches nutzungsverhltnis benutzer hoheitlichen trger kommunalen schlachthofs senatsurteile mai iii zr bghz juni iii zr njw fr verhltnis beregnungswasser fr landwirtschaft bereitstellenden wasser bodenverbandes landwirten mitgliedern senatsurteil mrz iii zr versr rn fr verhltnis straenbaulasttrgers eisenbahnunternehmer bezug unterhaltung kreuzungsanlage senatsurteil januar iii zr njw rr rn fr rechtsverhltnis bund trger beschftigungsstelle angenommen anerkennung privatrechtlich organisierten beschftigungsstelle zivildienstes zdg begrndet senatsurteil mai iii zr bghz ff bb gemessen entscheidungen verwaltungsrechtliches schuldverhltnis anzuerkennen grund meisten flle denen rechtsprechung bisher verwaltungsrechtliches schuldverhltnis anerkannt leistungsbeziehungen geprgt verhltnis stelle ffentlichen hand privatperson bestehen nahe liegt entsprechenden leistungsstrungen brgerliche recht zurckzugreifen lediglich fr zivildienstbereich rechtsprechung ffentlichen hand rechte gegenber privaten beschftigungsstelle zugestanden ergnzenden anwendung schuldrechtlicher grundstze ergaben rechtsbeziehung besonderem mae weitgehenden bertragung hoheitlicher befugnis privaten trger beim gleichzeitigen verbleiben verantwortlichkeiten bundes gekennzeichnet vergleichbare konstellation bedrfnis fr ergnzende verteilung verantwortung beteiligten krperschaften ffentlichen rechts bestnde gegeben soweit verhltnis beklagten klger geht schon berhrungspunkte jeweiligen aufgabenwahrnehmung erkennen ber oben errterte selbstverstndlichkeit hinausgingen klger ber laufende anhngige verwaltungsverfahren informiert aufgabenbergang zusammenhngenden fragen gesetzgeber geregelt wechsel zustndigkeit tag vorgesehen hinsichtlich abwicklung altfllen fr lsung entschieden abs gesetzes auflsung landeswohlfahrtsverbnde bestimmten frist sechs monaten raschen umsetzung neuen verwaltungsstrukturen fhren dabei sicherheit bewusst flle geben knne denen abwicklung frist erledigt wrde zugleich interkommunalen finanzausgleich art vrg neu geordnet neben stadt landkreisen allgemeinen ausgleich fr bernahme aufgaben landeswohlfahrtsverbnde verschaffenden bestimmung fag gesetzgeber fag speziell eingliederungshilfe zugeschnittenen ausgleichstatbestand normiert fall klgers rcksicht mangelnden abwicklung jahre beruhende besondere belastung ausgleichszahlungen gefhrt hinsichtlich deren klger hauptsache einseitig fr erledigt erklrt angenommen gesetzgeber darauf angekommen wre ber errterten klaren praktikablen regelungen hinaus art abwicklung vorzusehen zuge aufgabenbergangs unvermeidlich versehen beteiligten krperschaften kommen konnte verhltnis beklagten besteht bereits angefhrte kommunale vereinbarung deren prambel bereinstimmung abs jsvg darauf hingewiesen kommunalverband fr beratung untersttzung rtlichen trger sozial jugendhilfe beim abschluss leistungs vergtungs qualitts entwicklungs prfungsvereinbarungen rahmen achten elften zwlften buches sozialgesetzbuch zustndig vereinbarung sieht wahrnehmung aufgaben einvernehmen rtlichen trger kommunalverband erfolgt wobei rtliche trger entscheiden einvernehmen hergestellt zugleich sollen vereinbarung landeseinheitliche umsetzung vertragsrechts sichergestellt kompetenzen erfahrungen landeswohlfahrtsverbnde deren stelle weitgehend personeller hinsicht kommunalverband tritt fr effiziente effektive umsetzung genutzt weiteren enthlt kommunale vereinbarung nhere regelungen aufgaben beklagte auftrag namen rtlichen trger bernimmt weise abzustimmen zusammenhang nr vereinbarung flle angesprochen denen schiedsstelle angerufen klageverfahren anschliet denen beklagte rtlichen trger schiedsstellen prozesspartei vgl abs vereinbarung vertritt vereinbarung jedoch vorliegend einschlgig dahinstehen falle verstoes beteiligten vereinbarung schadensersatzanspruch beteiligten entsprechend abs bgb betracht kommt unmittelbare anwendungsbereich vereinbarung erffnet trat unterzeichnung frhestens januar kraft bezog daher vorneherein vorliegenden altfall zeitraum ende gegenstand schadensersatzanspruchs klgers berufungsgericht tragend befrwortete entsprechende anwendung vereinbarung vorliegenden sachverhalt kommt frage bergangsregelung gesetzes auflsung landeswohlfahrtsverbnde beachten landeswohlfahrtsverbnden ber dezember hinaus aufgaben zuwies abs gesetzes konnten verbnde abwicklung ber dezember hinaus lngstens juni gegenseitigen einvernehmen jeweiligen rtlich zustndigen trger kosten laufende leistungsflle erledigen mithin fr altflle inkrafttreten verwaltungsstruktur reformgesetzes abgeschlossen zunchst landeswohlfahrtsverbnde abwicklung kommunalverband fr jugend soziales mitwirkung berufenen kooperationspartner neu zustndig gewordenen stadt landkreise landeswohlfahrtsverbnde abwicklung wa ren kommunalen vereinbarung beteiligt darber hinaus betracht ziehen abs gesetzes abwicklung forderungen verbindlichkeiten betraut bestand besteht bedrfnis fr erweiternde anwendung kommunalen vereinbarung pflicht neuen aufgabentrger ber stichtag anhngige schiedsstellen gerichtsverfahren informieren ergab bereits allgemeinen verwaltungsrechtlichen grundstzen siehe ausfhrungen soweit parteien weiterfhrung anhngigen prozesse beklagten fr sinnvoll erachtet htten htte diesbezglich sofern soweit einklang gesetzes auflsung landeswohlfahrtsverbnde bewerkstelligen wre beklagten einzelauftrag erteilt knnen ausdehnung anwendungsbereichs kommunalen vereinbarung einzig zweck weise haftung kommunalverbands vertragsrechtlichen grundstzen erreichen verbietet schon deshalb widerspruch gesetzlichen wertung ff bgb stnde denjenigen objektiv fremdes geschft auftrag ausfhrt haftungsmastab unterwerfen denjenigen erteilten auftrag fehlerhaft ausfhrt siehe nachfolgend brigen parteien ersichtlich davon ausgegangen kommunale vereinbarung vorliegend einschlgig beklagte ging davon soweit pflegesatzstreitigkeiten leistungserbringern bestanden stadt landkreise rechtsnachfolger beklagten geworden standpunkt immer geartete kooperation erforderlich klger wiederum nimmt fr anspruch unmittelbar informationserteilung anhngigen verwaltungsgerichtsprozessen zulassungsantrag sofort absprache beklagten zurcknehmen drfen eingetretenen schaden htte verhindern knnen umgehende rcknahme zulassungsantrags deren zulssigkeit bereits abwicklungskompetenz beklagten abs gesetzes auflsung landeswohlfahrtsverbnde juni sprach wre allerdings grundlage kommunalen vereinbarung erlaubt danach ausgefhrt vorrangig einvernehmliche lsung htte gesucht mssen erst einvernehmen htte herbeigefhrt knnen wre klger eigenmchtigen rcknahme zulassungsantrags befugt schadensersatzpflicht beklagten bgb entsprechend kommt vorliegend betracht beklagte rechtsirrigen auffassung bezglich rede stehenden pflegesatzstreitigkeiten wre allein stdte landkreise rechtsnachfolger beklagten geworden mithin beklagte prozesse meinung fortgefhrt sei ausschlielich eigenes fremdes geschft vgl abs bgb mag rechtsirrtum beklagten vermeidbar keinesfalls bewusst wahrheit fremdes geschft fhren liegt anwendungsbereich bgb ebenfalls erffnende angemate eigengeschftsfhrung sinne abs bgb schlick drr hucke herrmann seiters vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr februar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr ungernsternberg pokrant dr schaffert dr kirchhoff beschlossen gehrsrge senatsurteil oktober kosten klgers zurckgewiesen bergangen gergte vorbringen senat bercksichtigt worden bezieht wesentlichen abweichende rechtsansicht klgers werbeanzeige beklagten darin enthaltene abbildung klgers ausschlielich werbezwecken gedient senat rechtsansicht auseinandergesetzt begrndet warum werbeanzeige meinungsbildenden inhalt aufweist offensichtlichen werbezweck verdrngt tz urteils demzufolge senat meinungsbildenden inhalt einzelfall orientierten gter interessenabwgung abs kug bercksichtigt einzelnen begrndet warum klger vorliegenden fall verwertung bildnisses beanstandeten werbeanzeige hinnehmen tz urteils wegen unmittelbaren zeitlichen inhaltlichen zusammenhangs rcktrittserklrung klgers verffentlichung werbeanzeige kommt entgegen senat kenntnis genommenen abweichenden rechtsansicht klgers abwgung entscheidend darauf klger zeitpunkt erscheinens werbeanzeige bereits offiziell finanzminister entlassen worden bornkamm ungern sternberg schaffert pokrant kirchhoff vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember richter keukenschrijver dr grabinski dr bacher hoffmann richterin schuster fr recht erkannt berufung urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts april kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin europischen patents streitpatents inanspruchnahme prioritt schwedischen patentanmeldung juni mai angemeldet wurde streitpatent umfasst drei patentansprche betreffend verfahren wrmekonservieren behlters laminierten verpackungsmaterial patentanspruch verfahrenssprache englisch folgenden wortlaut method for heat preserving container made from laminated packaging material which has at least one plastic layer and is filled with goods the heat preservation being accomplished by means of heat and external pressure which is maintained during the holding time of the preservation process the container during subsequent cooling time being subjected to external supporting pressure characterized that the container made from laminated packaging material which said at least one plastic layer consists of plastic with memory selected from the group including polyolefins polyesters polyamides polyvinyl alcohols polycarbonates and acrylic polymers during said holding time is pressurized to such extent that said at least one plastic layer is concavely deformed and locked the form obtained and during said cooling time is subjected to such supporting pressure that it retains its deformed shape patentansprche unmittelbar patentanspruch rckbezogen klgerin geltend gemacht gegenstand patentansprche deutlich vollstndig offenbart sei fachmann ausfhren knne zudem gegenber stand technik patentfhig sei patentgericht streitpatent wegen fehlender patentfhigkeit fr nichtig erklrt dagegen wendet beklagte erstrebt weiterhin klageabweisung verteidigt streitpatent auerdem fnf hilfsantrgen auftrag senats prof wandte wissenschaften hochschule fr ange schriftliches gutachten erstattet mndlichen verhandlung erlutert ergnzt zudem klgerin gutachterliche stellungnahme prof dr vorgelegt hochschule entscheidungsgrnde berufung zulssig bleibt sache erfolg streitpatent betrifft verfahren wrmekonservierung behlters laminierten verpackungsmaterial beschreibung streitpatents ausgefhrt behlter fr wrmekonservierte erzeugnisse neben dosen glasbehltern laminierte einwegbehlter bekannt seien mehr zwei miteinander verbundenen schichten aufgebaut seien letztere htten gegenber dosen vorteil teuren rohmaterialien stahl aluminium hergestellt wrden zeichneten gegenber glasbehltern darin stoempfindlich seien zudem erlutert erwrmung geschlossenen flexiblen behlters inhalt druck innerhalb behlters ansteige behlterinhalt ausdehne gasdruck wassers zunehme druckanstieg teilweise expansion behlters kompensiert allerdings whrend wrmebehandlung explodieren vollstndig gefllt sei vermeiden wrden behlter etwa volumens gefllt zustzlicher raum oberhalb inhalts verbleibe wasserdampfdruck behlter vorher fr wrmebehandlung verwendete temperatur berechnet zudem knnten partialdrcke gase gesenkt abfllen luft inhalt sowie versiegeln luft zustzlich geschaffenen raum behlters entfernt streitpatent liegt technische problem aufgabe zugrunde verfahren wrmekonservierung behlters laminierten verpackungsmaterial verfgung stellen genannten nachteile aufweist patentanspruch folgt erreicht verfahren dient wrmekonservieren behlters behlter verpackungsmaterial hergestellt inhalten gefllt besteht wenigstens kunststoffschicht verpackungsmaterial laminiert kunststoffschicht besteht kunststoff formerinnerungsvermgen plastic with memory gruppe bestehend polyolefinen polyestern polyamiden polyvinylalkoholen polycarbonaten acrylpolymeren gewhlt wrmekonservierung durchgefhrt mittels wrme ueren druck whrend haltezeit konservierungsprozesses uere druck aufrechterhalten derartiger hhe ausgebt wenigstens kunststoffschicht konkaven form deformiert erzeugten form gesperrt whrend abkhlzeit behlter derartigen ueren sttzdruck ausgesetzt wenigstens kunststoffschicht deformierte form beibehlt patentanspruch schutz gestellte wrmekonservierungsverfahren bezieht behlter merkmalsgruppen bestimmten eigenschaften dabei fachmann ingenieur verpackungstechnik praktischer erfahrung gebiet verpackung wrmekonservierten stoffen handelt streitpatentschrift erlutert kunststoff formerinnerungsvermgen plastic with memory wenigstens kunststoffschicht laminierten verpackungsmaterials bestehen polymermaterial verstehen geeigneten temperatur deformiert beim abkhlen ursprngliche deformierte form einnimmt rn begriffsbestimmung fr fachliche verstndnis erfindungsgemen lehre magebend geht allgemeinen definition formerinnerungsvermgens memory effect soweit davon abweicht senat urteil mrz zr grur spannschraube bereits patentgericht zutreffend erkannt patentanspruch gibt wenigstens kunststoffschicht behlters whrend haltezeit uere druckausbung konkaven form deformiert entgegen ansicht beklagten lsst offen oberflche behlters ausgangszustand plan form quaders etwa oberflche konvex geometrische form aufweisen etwa zylindrische form deformierung wenigstens kunststoffschicht behlters uere druckausbung whrend haltezeit konkaven form erlaubt steht entgegen beschreibung stand technik beanstandet glasbehlter normalerweise zylindrischer form hergestellt wrden grunde effektiv gelagert knnten rn zylindrisch geformte behlter ausbung verfahrenslehre patentanspruch umfasst entsprechend legt patentanspruch fest wenigstens kunststoffschicht infolge ueren druckausbung oberflchen behlters konkaven form deformiert vielmehr hinreichend etwa zylindrisch geformten behlter uere druckeinwirkung lediglich konkaven deformierung boden deckelbereiches fhrt erfindungsgeme verfahren wrmekonservierung genannten behlter umfasst aufwrmzeit haltezeit abkhlzeit wobei allein beiden letztgenannten patentanspruch erwhnt aufwrmzeit betrifft zeitspanne erreichung gewnschten temperatur haltezeit zeit temperatur konstanten niveau gehalten abkhlzeit zeit temperatur mittels khlen autoklaven abgesenkt vgl rn whrend haltezeit erfindungsgem uerer druck derartiger hhe behlter ausgebt wenigstens kunststoffschicht konkaven form deformiert merkmal innen ausbeult patentanspruch schreibt ausbung ueren drucks deformation wenigstens kunststoffschicht konkaven form fhrt bereits beginn haltezeit einsetzen daher gleichermaen mglich wenigstens kunststoffschicht anfang haltezeit etwa konvexe form annimmt erst weiteren verlauf haltezeit aufgrund erst einsetzenden ausbung ueren drucks konkaven form deformiert verstndnis beschreibung ausfhrungsbeispiels streitpatentschrift gesttzt gleichfalls offen bleibt erhhte druckausbung schon beginn erst spteren zeitpunkt haltezeit einsetzt rn zudem knnte beschreibung insoweit konkreter fesgelegten ausfhrungsbeispiels einschrnkung anspruch gefassten verfahrenslehre fhren bgh urteil september zr bghz bodenseitige vereinzelungsvorrichtung konkaven form deformierte wenigstens kunststoffschicht whrend haltezeit gesperrt locked merkmal gemeint whrend haltezeit erzeugte konkave form wenigstens kunststoffschicht fr rest haltezeit gehalten ga sperren form notwendige voraussetzung dafr wenigstens kunststoffschicht anschlieenden abkhlzeit konkave form beibehalten whrend abkhlzeit behlter uerer sttzdruck ausgebt merkmal senat tritt ansicht patentgerichts wonach erfindungsgemen begriff sperrens einfrieren ende ende haltezeit erreichten konkaven form wenigstens kunststoffschicht verstehen sei rahmen lehre patentanspruch einfrieren vielmehr erst merkmal bewirkt whrend merkmal allein behalten sperren merkmal erzeugten konkaven form fr rest haltezeit betrifft vgl ga ii patentgericht angenommen beanspruchte verfahren neu sei verffentlichte europische patentanmeldung betreffe verfahren verpacken lebensmitteln insbesondere verfahren wrmekonservieren lebensmitteln behltern wrmekonservierung erfolge mittels wrme autoklaven ueren druck durchgefhrt whrend haltezeit konservierungsprozesses aufrechterhalten tabelle iv sei angegeben wrmekonservierung whrend haltezeit cooking cycle maximalen temperatur druck bar erfolge fachmann wertepaar temperatur drucks bar gelufig sei erkenne weiteres dampfdruckkurve wasser zugehrig angegebene druck sei berdruck zugehrigen temperatur autoklavenbetrieb behlter whrend haltezeit anschlieenden abkhlzeit uerer sttzdruck ausgebt tabelle iv seien druckwerte bar entnehmen abkhlzeit aufrechterhalten wrden funote geschehe erreichen temperatur behlterinhalts behlterwnde bestnden bevorzugt laminierten verpackungsmaterial wenigstens kunststoffschicht aufweise knnten kunststoffschicht polypropylen umfassen behlter verfgten somit wenigstens ber kunststoffschicht kunststoff formerinnerungsvermgen whrend abkhlzeit kunststoffschicht unterschreiten erweichungstemperatur gesperrt behandlung behlterform vorliege figur gezeigt merkmale seien hingegen offenbart verffentlichten japanischen patentanmeldung sho deutscher bersetzung sei ebenfalls verfahren wrmekonservieren behlters bekannt inhalten gefllt sei kmen quaderfrmige behlter laminierten verpackungsmaterial einsatz verpackungsmaterial weise wenigstens kunststoffschicht verformungen whrend behandlung ergebnis behandlung fnden entgegenhaltung angaben neuheit verfahrens anspruch streitpatents sei gegenber weiteren vorverffentlichungen gegeben verfahren anspruch beruht jedoch weiteren ausfhrungen patentgerichts erfinderischen ttigkeit erfindung solle verfahren wrmekonservieren vorzugsweise mittels feuchter hitze verpackungs laminat hergestellten inhalten gefllten behlters angegeben zuvor beschreibung erwhnten nachteile vgl oben aufweise befasse sterilisation behltern inhalten denen haltezeit gesamtinnendruck behlter druck behandlungsapparatur bzw autoklaven bersteige dadurch komme ende haltezeit auswlbung behlters auen auswlbung behlters auen lehre gezielt zugelassen einhergehende volumenvergrerung behlters druckanstieg inneren begegnen entgegenhal tung gebe anweisung druck autoklaven whrend abkhlzeit einzustellen abkhlung behlter inhalt unerwnschte verformung verbleibe druck msse einerseits ausreichend gro whrend haltezeit auen ausgewlbter bodenbereich behlters gezielt innen zurckgebogen reforming of the container vgl figur drfe andererseits bestimmte obergrenze berschreiten vernderung seitenwand figur gezeigt vermieden zeige fachmann sowohl ende haltezeit bestehende form behlterwnde beibehalten eindellen vermieden knne eingewlbte boden behlters rocker bottom entsprechend ursprnglichen form einstellen lasse fachmann erhalte somit lehre gezielte ausbung drucks autoklaven whrend abkhlung endgltige form behlters beeinflusst knne fachmann behlter eingefllten produkt wasserdampf autoklaven sterilisieren ende haltezeit herrschenden temperatur inhalts aufgrund eigenschaft produkts niedrigerer behlterinnendruck autoklaven herrschende dampfdruck wassers vorliege ergebe zwangslufig behlterwandung bzw wenigstens kunststoffschicht konkaven form deformiert wolle fachmann ende haltezeit wrmebehandlung autoklaven vorliegende konkave form behlters wenigstens kunststoffschicht beibehalten lehre dafr druck autoklaven abkhlzeit gezielt einzustellen ende haltezeit bestehende form wandungsteilen behlters unverndert aufrechterhalten bleibe beanspruchte verfahren somit fr fachmann naheliegender weise verbindung fachwissen ergeben iii angriffe berufung entscheidung bleiben ergebnis erfolg gegenstand patentanspruchs erteilten fassung neuheit fehlt bedarf abschlieenden entscheidung jedenfalls deshalb patentfhig fr fachmann naheliegender weise verbindung allgemeinen wissen knnen fachmanns ergeben deshalb erfinderischen ttigkeit beruht bereits patentgericht zutreffend erkannt befasst verbesserung verfahren wrmekonservieren kunststoffbehltern ff insbesondere laminierten kunststoffbehltern zumindest schicht gruppe polyolefine ff behltern sinne merkmalsgruppen patentanspruchs erteilten fassung dabei geht vorverffentlichung davon kunststoffbehlter thermischen behandlungsbedingungen neigen derart verformen seitenwnden dellen bucklings bodenwnden auswlbungen bulgings wippbden rocker bottoms entstehen derartige verformungen seien unerwnscht unansehnlich seien stapeln behlter behinderten verbraucher anzeichen fr mglicherweise verdorbenen lebensmittelinhalt angesehen knnten ff grund fr genannten unerwnschten verformungen liegt darin whrend thermischen behandlung innen druck behlter auen druck autoklaven bersteigt ff wobei disproportionale erhhung innendrucks behlter insbesondere erwrmungsbedingten anstieg luft gasen kopfraum behlters wrmeausdehnung produkts zurckzufhren ff bekannte abhilfemanahme sei dafr sorgen auendruck immer innendruck bersteige herkmmliche mittel dafr sei behandlung gefllten behlters wassermedium luftberdruck ausreichend sei innendruck auszugleichen entsprechend wrden nahrungsmittel behandelt allgemein bekannten retort beutel gepackt seien wesentliche nachteil lsung bestehe darin wrmebertragung wassermedium wirksam sei dampfatmosphre ff sollen demnach konfiguration kunststoffbehlter thermischen behandlung verbessert insbesondere auswlbungen bodens dellen seitenwnden vermieden ff hierzu offenbart fr verfahren wrmekonservierung kunststoffbehltern nahrungsmitteln gefllt neben mglichkeit behlter fllen schrumpfen patentanspruch mglichkeit behlter umzuformen annehmbare behlterkonfiguration erreichen patentanspruch wobei umformung insbesondere merkmal vorgesehen aufrechterhalten drucks au erhalb behlters erreicht innendruck innerhalb behlters bersteigt patentanspruch konkave umformung kunststoffbehlters ausbung ueren drucks whrend haltezeit konservierungsprozesses jedenfalls bodenbereich erfolgt entnimmt fachmann erluterungen zwei tabelle iv dargestellten versuchsreihen danach wurden jeweils mehrere warmgeformte wasser gefllte kunststoffbehlter thermisch dampfatmosphre whrend minuten behandelt ende thermischen sterilisationsprozesses einleiten khlwassers zeit temperatur konstanten niveau gehalten wurde wurde zweiten versuchsreihe auendruck behlter erhht nmlich bar statt ersten versuchsreiche bar vgl ff aufgrund umformung erhaltenen behlter wippbden rocker bottoms seitendellen sidewall panelling mehr ff vgl ff fachlicher sicht folgt daraus kunststoffbehlter bzw wenigstens kunststoffschicht erhhte druckausbung bodenbereich konkaven form deformiert wurden erzeugte form beginn abkhlens ende haltezeit gesperrt vgl ga steht entgegen kunststoffbehlter nachdem druckatmosphre behandelt wurden bodenbereich zunchst konkav konvex verformt uere druck lediglich bar eingestellt oben erlutert verlangt verfahrenslehre patentanspruch streitpatents deformierung kunststoffschicht konkaven form bereits anfang haltezeit erfolgt mglich vielmehr whrend zeitraums temperatur konstant gehalten zunchst konvexe erst konkave form herausbildet anfang erst weiteren verlauf haltezeit hinreichend erhhter uerer druck behlter ausgebt ausbung ueren drucks erlangte umformung deformation konkaven form darstellt folgt funote tabelle iv wonach behlter bodenausweitung innen mithin konkave form mm aufgewiesen ff konkave ausgestaltung zudem figur entnehmen erluterungen beschreibung gewnschte behlterkonfiguration thermischen behandlung umformen behlters darstellen ff funote tabelle iv schlielich erlutert behlter ausgebte gesteigerte uere druck zweiten ausfhrungsbeispiel whrend abkhlung aufrechterhalten wurde behlterinhalt abgekhlt sicht fachmanns folgt daraus kunststoffbehlter zeit abgekhlt wurde entsprechend merkmal streitpatents derartigen ueren sttzdruck ausgesetzt wurde kunststoffbehlter bzw wenigstens kunststoffschicht deformierte form beibehielt alledem merkmale beschreibung zweiten versuchsreihe tabelle iv offenbart allerdings weist beklagte darauf fr zylinderfrmigen kunststoffbehlter vorgesehene deckel laminierten material bestehe endverschluss metall aufweise zutreffend insoweit entgegenhaltung kunststoffbehlter beschrieben befllen metallendverschlssen versehen wurden bevor wrmekonserviert wurden vgl tabelle vierter wert metal end wall allerdings beschreibung allein zusammenhang tabelle iv dokumentierten beiden versuchsreihen erwhnt hinsichtlich tabelle iv dokumentierten versuchsreihen behlter beschreibung allein kunststoffbehlter bezeichnet materialbeschaffenheit deckel spezifiziert vgl ff ff lsst zumindest offen verfahrensablauf merkmale entsprechenden versuchsreihen ansonsten kunststoff bestehenden behlter metallendverschlsse aufwiesen zugunsten beklagten unterstellt sicht fachmanns tabelle iv dokumentierten versuchsreihen kunststoffbehltern durchgefhrt worden metallendverschlsse aufgewiesen beruht gegenstand patentanspruchs streitpatents erfinderischen ttigkeit nmlich sicht fachmanns naheliegend beschreibung zusammenhang zweiten versuchsreihe tabelle iv offenbarte konservierungsverfahren behlter anzuwenden ausschlielich laminierten verpackungsmaterial wenigstens kunststoffschicht formerinnerungsvermgen hergestellt entsprechende anregung konnte entnehmen behlter fr thermische konservierungsverfahren allgemein geeignet bezeichnet mehrschichtigen laminatstrukturen bestehen wobei insbe sondere polyolefinen bestehen knnen ff fachlicher sicht sprach danach dafr tabelle iv dokumentierte konservierungsverfahren ausschlielich kunststoff hergestellten behltern durchgefhrt patentanspruch fassung ersten hilfsantrags unterscheidet erteilten fassung dadurch behlter laminierten verpackungsmaterial erfindungsgeme verfahren wrmekonservieren ausgebt quaderfrmig ausgestaltet gegenstand derart ergnzten patentanspruchs zulssigkeit bedenken bestehen beruht erfinderischen ttigkeit fr fachmann naheliegender weise stand technik ergab besonders geeigneter gegenstand fr beschriebenen verpackungsverfahren zylindrische kunststoffbehlter genannt vgl etwa patentanspruch figuren etwa figuren gezeigt zusammenhang wrmekonservierungsverfahren fachmann jedoch neben zylindrischen quaderfrmige kunststoffbehlter bekannt figur hervorgeht gerichtlichen sachverstndigen verhandlungstermin besttigt wurde aufgrund fachwissens erschloss daher weiteres offenbarte umformungsverfahren vermeidung auswlbungen behlterwnden gleichermaen quaderfrmige kunststoffbehlter angewendet patentanspruch fassung weiteren hilfsantrge unterscheidet fassung ersten hilfsantrags dadurch quaderfrmige behlter erfindungsgeme verfahren wrmekonservieren ausgebt zustzlich falten laminierten verpa ckungsmaterial hergestellt worden zweiter hilfsantrag zustzlich plane oberflche aufweisen dritter hilfsantrag zustzlich verpackungsmaterial form blattes vorliegen vierter hilfsantrag schlielich zustzlich grundschicht material umfassen pappe papier handelt fnfter hilfsantrag vorgenannten fassungen zulssigerweise ergnzter patentanspruch beruht erfinderischen ttigkeit fr fachmann aufgrund fachwissens weiteres ergab offenbarte umformungsverfahren quaderfrmigen behlter angewendet vorgenannten zustzlichen eigenschaften aufweist gilt erluterungen gerichtlichen sachverstndigen insbesondere fr behlter patentanspruch fassung fnften hilfsantrags zustzlich grundschicht papier pappe aufweisen lag allgemeinen wissen fachmanns derartige behlter entsprechender ausgestaltung fr erfindungsgeme konservierungsverfahren hoher hitzeeinwirkung verwendet knnen iv kostenentscheidung beruht abs satz patg zpo keukenschrijver grabinski hoffmann bacher schuster vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni eu'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mrz entschdigungsrechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer raebel vill cierniak mrz beschlossen sofortige beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juli zurckgewiesen auergerichtlichen kosten beschwerdeverfahrens klger auferlegt grnde gesetzlicher grund fr zulassung revision abs beg liegt beschwerdebegrndung bezeichnete frage auslegung bgb fehlender ungewiheit vergleichsparteien ber ausgangsrechtsverhltnis unechter vergleich stellt berufungsurteil grundlage fr abschlu prozevergleichs jahre tatbestandlich entnehmen insbesondere offen beklagte hierdurch erweitertes irrtumsrisiko htte bernehmen berufungsgericht wirksamkeit vergleiches brigen bejaht parteien innerhalb vergleichsgegenstandes falschen voraussetzungen ausgegangen zweiten voraussetzung bgb streitverursachenden unkenntnis fehlt entsprechenden ausfhrungen berufungsgerichts lassen rechtsfehler erkennen rechtsfrage fr anwendung bgb gengt kenntnis sachlage weiteren aufklrung rechtsstreit darstellt parteien mglicherweise vergleich gekommen wre zitierte entscheidung reichsgerichts rgz zutreffend sinne berufungsurteils geklrt freilich miverstndlich formulierte tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts vergleich jahres geschftsgrundlage aufbaue psychisches leiden erblassers jetzigem erkenntnisstand naheliegend ausschliee entzieht revisionsrechtlichen berprfung rechtsgrundstzliche verfahrensrgen hiergegen erhebt beschwerde abweichung berufungsurteils entscheidungen bundesgerichtshofs liegt insoweit fr abs nr beg gilt allgemeine enge divergenzbegriff abweichung sinne setzt voraus anzufechtende entscheidung rechtsfrage beantwortet vergleichsentscheidung mithin rechtssatz aufstellt vergleichsentscheidung aufgestellten tragenden rechtssatz deckt vgl letzthin etwa bghz bgh beschl mrz zr wm daran fehlt sicherung einheitlichen rechtsprechung fr rechtlichen anforderungen geschftsgrundlage vgl bgb erfordert berufungsurteil gleichfalls entscheidung bundesgerichtshofs berufungsgericht punkt unabsichtlich rechtspre chung bundesgerichtshofs abgewichen wre folgen wrde rechtsfehler zulassung revision abs nr beg rechtfertigen vgl bgh beschl mrz iv zb rzw abs nr beg abs nr beg vorliegend bereits erkennbar berufungsurteil rechtsfehlerhaften verstndnis begriffs geschftsgrundlage beruht soweit klger bgb beruft fllt auerdem last erblasser ableben ende verlangen abnderung vergleichs hervorgetreten obwohl zweiten depression jahre anschlieenden behandlung prof dr mglichkeit phasenhaft verlaufenden psychasthenischen verfolgungssyndroms rechnen mute eigenart bemessung entschdigungsrente erkannt worden umstand anpassung vergleichs jahre klger geltend gemachten gesichtspunkten entgegenstehen vgl bgh urt februar ix zr lm beg nr rzw beschl januar ix zb bghr beg geschftsgrundlage gilt beschwerde meint infolge zeitablaufs ermittlung anspruchsvoraussetzungen erschwert hinsicht ohnehin entgegen ausfhrungen beschwerde daran erinnern klger erhhte kapitalentschdigung rente fr zeit ab januar begehrt mithin fr zeit tatsacheninstanzen erfolgsfalle zustzliche feststellungen htten getroffen mssen endlich soweit beschwerde rgt berufungsgericht abs beg verletzt rechtsfehler zulassung revision abs nr beg gleichfalls rechtfertigen berufungsgericht hilfsweisen anspruchsgrund allenfalls rentenanpassung jahre ab tragen knnte brigen rechtsprechung bundesgerichtshofs folgen zitiert bgh urt mai ix zr rzw ebenso seither urt mai ix zr bghr beg abs vergleich lm beg nr danach gelten vergleich bestimmte leiden verfolgungsbedingt anerkannt worden zeit schon vorhandene leistungsfhigkeit verfolgten beeintrchtigende leiden verfolgungsunabhngig sptere verschlimmerung knnte voraussetzung rentenanpassung fhren berufungsgericht tatrichterlich festgestellt anerkannten vegetativen dystonie anerkannten endogenen depression rahmen psychasthenischen syndroms mglicherweise dysthymie zusammenhang bestehe mithin zwei verschiedene erkrankungen handelt darstellung beschwerde iii verstehen dagegen versucht beschwerde weiteren behauptung psychische leiden erblassers sei vergleich falschen bezeichnung vegetativen dystonie anerkannt worden iii stelle bindenden tatrichterlichen wrdigung berufungsgerichts sachverhalt setzen revisionsrechtlich unzulssig berufungsgericht weiteren angenommen ersten phase endogenen depression verbliebenen beschwerden ausflle leistungsfhigkeit erblassers zeit vergleichsschlusses beeintrchtigt bu oben bezug leistungsfhigkeit hierbei entgegen beschwerde iii ersichtlich entschdigungsrechtlichen krankheitsbegriff bgh urt november ix zr rzw juli ix zr rzw januar ix zr rzw leiten lassen tatschliche annahme berufungsgerichts deckt vorbringen klgers hheren bewertungsrahmen vmde vgl beschwerde ii hauptschlichen klageziel anhebung entschdigung schon ab rechtfertigen beklagte schriftsatz april mitte krankheitswertige psychische beschwerden erblassers bereits zeitpunkt vergleichsabschlusses behauptet berufungsurteil findet stelle freilich feststellung erblasser somit zeit vergleichsschlusses grundsatz psychisch unauffllig bu unten hierin mglicherweise gewisser widerspruch tatrichterlichen annahmen gesehen berufungsurteil zugrunde liegen widerspruch findet deutlicher vorbringen beschwerde einerseits behauptet endogene depression erblassers sei zeit vergleichsschlusses vollstndig abgeklungen entschdigungsrechtlich fortbestehende krankheit vorgelegen andererseits geltend macht psychische verfolgungsleiden erblassers auswirkung erwerbsfhigkeit seit bestanden sei krankheitsbild vergleich zutreffend zugrundegelegt le diglich medizinischen eigenart weiteren gewichtung verkannt worden fr zulassung revision abs beg gibt vorgenannte umstand her tatrichterlichen wrdigung einzelfalls erschpft erfolg rgt beschwerde schlielich verletzung rechtlichen gehrs nichtbercksichtigung nachgelassenen schriftsatzes juni berufungsgericht behauptete verfahrensfehler gerichtsakte ersichtlich braucht nachgegangen berufungsurteil unterstellt auerachtlassung schriftsatzes beruht kreft fischer vill raebel cierniak'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja fluggastrechtevo art buchst art abs buchst art art abs luftverkehrsunternehmen grundstzlich ausgleichszahlung wegen nichtbefrderung verpflichtet fluggast ber besttigte buchung fr flug verfgt befrderung gebuchten flug verweigert bevor fluggast vorgesehenen zeit abfertigung fr gebuchten flug einfinden luftbefrderung bestandteil reise besttigte buchung reiseveranstalter hierber ausgestellten beleg ergeben vorweggenommene befrderungsverweigerung darin liegen fluggast zustimmung geplanten tatschlich durchgefhrten flug umgebucht luftverkehrsunternehmen zuzurechnende mitteilung reiseveranstalters entsprechend unterrichtet bgh urteil mrz zr lg dsseldorf ag dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr bacher dr deichfu sowie richterin dr kober dehm fr recht erkannt revision klger februar verkndete urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangen klger abgetretenem recht ehefrau leistung ausgleichszahlungen hhe insgesamt gem abs satz buchst art abs verordnung eg nr europischen parlaments rates februar ber gemeinsame regelung fr ausgleichs untersttzungsleistungen fr fluggste falle nichtbefrderung annullierung groer versptung flgen aufhebung verordnung ewg nr abl eu februar nachfolgend fluggastrechteverordnung ehefrau klgers buchte reiseveranstalter gmbh fr klger flugpauschalreise trkei hinflug dsseldorf antalya beklagten betriebene luftverkehrsunternehmen durchfhren fr oktober uhr flug vorgesehen oktober uhr ging mail postfach reisenden mitteilung gmbh hinflug umge bucht worden seien reisenden wurden mitteilung entsprechend oktober uhr beklagten planmig durchgefhrten flug antalya befrdert klger auffassung hierin fluggastrechteverordnung zahlung ausgleichsleistungen verpflichtende nichtbefrderung ursprnglich gebuchten beklagten ebenfalls planmig durchgefhrten flug liege amtsgericht klage stattgegeben berufung beklagten landgericht klage abgewiesen hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klger wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erstreben beklagte tritt rechtsmittel entgegen entscheidungsgrnde zulssige revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht angenommen klgern stehe spruch begehrte ausgleichszahlung fluggastrechteverordnung sei davon auszugehen reisenden ber besttigte buchung ber frheren flug verfgten beklagten abrede gestellt nichtbefrderung sinne verordnung knne jedoch angenommen voraussetze fluggste rechtzeitig abfertigung fr ursprnglich gebuchten flug schalter beklagten eingefunden htten zuzumuten wre trotz mitgeteilten umbuchung frheren flug flughafen einzufinden sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit davon ausgehen durften flug befrdert wre geltend gemachte ausgleichsanspruch verneinen jedenfalls fehle weiteren voraussetzung weigerung beklagten fluggste befrdern knne sicht fluggastes umbuchung zugestimmt weigerung ursprnglich vorgesehenen flug befrdern gleichkommen rechtsprechung bundesgerichtshofs knne vorzeitigen eintreffen fluggastes flugsteig stattfindenden ablehnung befrderung weigerung fluggast befrdern angenommen gegenber ausdruck gebracht daran fehle streitfall fluggste htten willen ursprnglich gebuchten flug teilzunehmen beklagten kundgetan obliege fluggast buchung nochmals aktiv teilnahmewunsch flug uern regel dadurch erfolge fluggast flugsteig einfinde flugzeug besteigen sei entbehrlich blicherweise abflugtag uernden teilnahmebegehren mitteilung ber umbuchung vierzehn tage abflug wege antizipierten befrderungsverweigerung vorgegriffen worden sei sei ersichtlich fluggste umbuchung akzeptiert befrderung ursprnglichen flug bestanden htten ii hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand berufungsgericht voraussetzungen geltend gemachten ausgleichsanspruchs wegen nichtbefrderung art art abs fluggastrechtevo entscheidenden punkt unzutreffend beurteilt berufungsgericht darin gefolgt anspruch wegen nichtbefrderung stets voraussetzt fluggast rechtzeitig abfertigung fr gebuchten flug eingefunden legen voraussetzung grundstzlich sowohl gerichtshof europischen union urteile oktober rodr guez cachafeiro iberia neas reas de espa sa euzw rn finnair oyi timy lassooy euzw rn bundesgerichtshof zugrunde urteil april xa zr njw rn rra urteil august zr njw rn rra beschluss dezember xa zr rra rn berufungsgericht wortlaut art buchst fluggastrechtevo wonach nichtbefrderung weigerung verstehen fluggste befrdern art abs fluggastrechtevo genannten bedingungen flugsteig eingefunden unrecht gefolgert rechtzeitige erscheinen fluggastes abfertigung vorzeitigen eintreffen reisenden flugsteig ausdruck gebrachten befrderungsverweigerung stets erforderlich formulierung voraussetzungen fr ausgleichsanspruch geht senat stndiger rechtsprechung davon fluggast gem art abs buchst fluggastrechtevo angegebenen zeit mangels minuten planmigen abflug abfertigung check eingefunden schon vorher mitnahme verweigert worden bgh njw rn rra njw rn rra entscheidungen flle vorzeitigen befrderungsverweigerung betrafen allerdings erwgung tragend fluggast jedenfalls abfertigung einfinden dahin befrderung verweigert worden vorlagebeschluss oktober zr njw rra senat fr mglich gehalten befrderungsverweigerung umbuchung zurckweisung fluggste flugsteig voraussetzt bgh rra rn frage aufgrund auergerichtlichen einigung parteien abschlieend entscheiden weder erscheinen abfertigung erscheinen ausgang ankommt luftverkehrsunternehmen bereits zuvor unzweideutig ausdruck gebracht fluggast befrderung gebuchten flug verweigern ergibt unmittelbar sinn zweck ausgleichsanspruchs wegen nichtbefrderung systematik fluggastrechteverordnung verordnung nimmt fall fluggast befrderung bereits verweigert bevor flugsteig eingefunden ausdrcklich blick vielmehr befrderungsverweigerung art buchst fluggastrechtevo gerade zurckweisung einsteigewilligen fluggastes flugsteig definiert angesichts fluggastrechtever ordnung angestrebten hohen schutzniveaus erscheinen ausgang dennoch fllen voraussetzung fr ausgleichsanspruch gefordert ausgleichsanspruch wegen nichtbefrderung art abs fluggastrechtevo besteht hierauf beschrnkt vgl eugh urteil oktober finnair oyi timy lassooy euzw rn verweigerung einstiegs abstzen vorschrift angesprochenen berbuchungsfllen fall luftverkehrsunternehmen art abs fluggastrechtevo zunchst versuchen flugsteig erschienene fluggste entsprechende vereinbarende gegenleistung freiwilligen verzicht buchung bewegen finden gengend freiwillige luftverkehrsunternehmen art abs fluggastrechtevo weiteren fluggsten befrderung verweigern gegenber ausgleichszahlung art fluggastrechtevo verpflichtet fr luftverkehrsunternehmen dagegen schon vorfeld erst erscheinen fluggste flugsteig absehbar betreffenden flug gebuchten fluggste befrdert knnen erklrt dementsprechend fluggsten schon frheren zeitpunkt art abs fluggastrechtevo vorgeschriebene vorgehensweise einzuhalten gebuchten flug befrdern wrde fluggastrechteverordnung angestrebten schutz fluggste zuwiderlaufen ausgleichsanspruch wegen nichtbefrderung konstellation erscheinen fluggastes flugsteig abhngig gemacht wrde fall wre bereits erscheinen abfertigung sinnlose umstnden etwa lngerer anreise flughafen betrchtlichem aufwand verbundene handlung fluggastes flug gast gleichwohl nhme knnte indessen weitere voraussetzung erfllen abschluss einsteigevorgangs flugsteig einzufinden abfertigung luftverkehrsunternehmen flugsteig gelangen knnte luftverkehrsunternehmen ausgleichsanspruch wegen nichtbefrderung dadurch entziehen bereits abfertigung verweigert wre schutz fluggastes ausgehhlt daher luftverkehrsunternehmen bereits zuvor unzweideutig ausdruck gebracht fluggast abfertigen ausgleichsanspruch art abs art fluggastrechtevo erscheinen fluggastes abfertigung abhngig gemacht sicht fluggastes situation vorzeitigen zurckweisung annullierung fluges vergleichbar beiden fllen gebuchten flug befrdert fr fall annullierung setzt fluggastrechteverordnung fr ausgleichsanspruch ausdrcklich persnliche erscheinen fluggastes abfertigung voraus fall vorzeitig mitgeteilten befrderungsverweigerung gelten lsst entgegen annahme berufungsgerichts beschluss bundesgerichtshofs april zr njw rr rra entnehmen entscheidung bundesgerichtshof ausgleichsanspruch wegen nichtbefrderung verneint zugrunde liegenden fall erklrung luftfahrtunternehmens gefehlt befrderungsverweigerung htte entnommen knnen klger verfahrens beendigung einsteigevorgangs flugsteig erschienen weder flugsteig abfertigung zurckgewiesen worden konnte verhalten uerung beklagten luftfahrtunterneh mens dartun vorzeitige zurckweisung ausdruck gebracht worden wre berufungsurteil weitere erwgung berufungsgerichts getragen fluggste htten umbuchung zumindest widersprechen mssen pflicht ausgleichszahlung entsteht allerdings schon fluggste gebuchten flug befrdert worden vielmehr einstieg flugzeug willen contre leur volont against their verweigert worden art abs fluggastrechtevo voraussetzung jedoch streitfall gleichfalls erfllt berufungsgericht zutreffend ausgefhrt bringt fluggast regel willen flugzeug besteigen bereits dadurch hinreichend ausdruck eben zweck beendigung einsteigevorgangs ausgang einfindet verzicht buchung ausfhrende luftverkehrsunternehmen berbuchten flug fluggste vereinbarende gegenleistung bewegen suchen bedeutet fluggste regelmig grundstzlich befrderungswunsch festhalten sache zustimmung umbuchung ausfhrende luftverkehrsunternehmen fluggsten willen befrderung verweigern darf gengend freiwillige finden erfolgt befrderungsverweigerung gegenber all denjenigen fluggsten willen angesichts angebotenen gegenleistung bereit erklrt umbuchung zuzustimmen befrderung insgesamt verzichten luftverkehrsunternehmen absehen fluggsten befrderung verweigern gar erst abfragt fluggste freiwillig befrderung gebuchten flug verzichten gegenleistung anbietet schon vorfeld unmittelbar mitteilt gebuchten flug befrdert knnen enthlt fluggsten verordnung vorgesehene mglichkeit uerung willens angesichts befrderungsverweigerung deren willen deshalb verneint fluggste umbuchung ausdrcklich widersprochen luftverkehrsunternehmen umbuchung grundstzen vorzeitige verweigerung befrderung ursprnglich gebuchten flug darstellt entsprechender anwendung art abs buchst fluggastrechtevo ausgleichszahlung befreit fluggast umbuchung flug vorschrift genannten bedingungen rechtzeitig mitteilt streitfall dahingestellt bleiben reisenden reiseziel spteren hinflug erst ber sechs stunden spter erreichen konnten htten entsprechend art abs buchst unterabs fluggastrechtevo mindestens zwei wochen planmigen abflugzeit ber nderung unterrichtet mssen voraussetzung streitfall erfllt mail reiseveranstalters oktober erst uhr auerhalb blichen geschftszeiten mail postfach reisenden eingegangen kenntnisnahme reisenden erst fr folgenden tag angenommen zeitpunkt betrug frist ursprnglich geplanten hinflug weniger zwei wochen iii rechtsstreit endentscheidung reif feststellungen berufungsgerichts erlauben entscheidung umbuchungsmitteilung reiseveranstalters beklagten zumindest zuzu rechnende erklrung ausdruck gekommen reisenden befrderung gebuchten besttigten flug verweigern feststellungen entnehmen klger ber besttigte buchung fr frheren flug verfgten buchung art buchst fluggastrechtevo umstand definiert fluggast ber flugschein beleg verfgt hervorgeht buchung luftverkehrsunternehmen reiseunternehmen gem art buchst fluggastrechtevo reiseveranstalter akzeptiert registriert wurde flugschein dabei art buchst fluggastrechtevo gltiges anspruch befrderungsleistung begrndendes dokument gleichwertiger papierloser elektronisch ausgestellter berechtigungsnachweis luftverkehrsunternehmen zugelassenem vermittler ausgegeben genehmigt wurde fluggastrechteverordnung definiert dagegen beleg hervorgeht buchung reiseveranstalter akzeptiert registriert wurde verstehen abschluss luftbefrderung umfassenden reisevertrags weiteres beleg angesehen steht schon entgegen reisevertrag notwendigerweise festlegung bestimmten flug sinne fluggastrechteverordnung enthalten regelung art buchst fluggastrechtevo ausdrcklich reiseveranstalter akzeptierte registrierte buchung erfasst angenommen buchungsbeleg stets luftverkehrsunternehmen stammen gegenber reisenden fluggast notwendig anschein erwecken luftverkehrsunternehmen stammen hinblick art abs buchst fluggast rechtevo enthaltene zustzliche erfordernis besttigung buchung vielmehr gengen fluggast reiseveranstalter beleg berlassen worden verbindlich vorgesehene luftbefrderung bestimmten typischerweise flugnummer uhrzeit individualisierten flug ergibt berufungsgericht feststellungen getroffen annahme tragen knnten fluggste htten entsprechend ersten voraussetzung fr geltend gemachten ausgleichsanspruch wegen nichtbefrderung ber erforderlichen besttigten buchungen fr flug dsseldorf antalya oktober uhr verfgt fhrt zusammenhang lediglich sei davon auszugehen klger mitreisende ehefrau ber besttigte buchung fr frheren flug verfgten beklagte abrede gestellt ausfhrungen lassen schon eindeutig erkennen angenommenen besttigten buchung fr flug flugschein weise belegtes verbindliches versprechen befrderung flug gehandelt beru fungsurteil wiedergegebenen vortrag beklagten erst tag abflug passagierlisten gmbh erhalten umbuchung fluggste kenntnis gehabt ergibt beklagte behauptet flugscheine fr flug ausgestellt behauptung teil tatbestands revisionsrechtlichen prfung jedenfalls zugrunde gelegt beklagte fr fluggste flugscheine ausgestellt fr beleg inhalt berufungsurteil zureichendes entnehmen ergibt klageschrift hierzu lediglich heit gegenstand reise sei flug flugunternehmen beklagten nachfolgend wrden geplanten tatschlichen flugdaten zusammengestellt sodann flugnummer uhrzeit gegenber gestellt lsst offen quelle geplanten flugzeiten entnehmen lsst klar erkennen verbindliche angaben luftbefrderungsvorgang besttigt worden aufgrund getroffenen feststellungen beurteilt umbuchungsmitteilung erklrung ausdruck gekommen reisenden befrderung frheren hinflug verweigern buchung reiseveranstalter ausgestellten beleg ergeben luftbefrderung bestimmten flug besttigt ausgeschlossen luftverkehrsunternehmen verweigerung erfllung befrderungsverpflichtung reiseveranstalter gelten lassen zumal verordnung senat ausgefhrt sprachfassungen ausdrcklich weigerung luftverkehrsunternehmen verlangt beschluss oktober zr njw rra rn knnte indessen inhalt umbuchungsmitteilung abhngen verstndigen reisenden verstanden darin antizipierte befrderungsverweigerung ausdruck kommt reiseveranstalter lediglich bestehenden vermeintlichen reiserechtlichen befugnis gebrauch macht zeitpunkt rckreise reisenden verndern bundesgerichtshof ber vorliegen befrderungsverweigerung entscheiden knnte zuvor vorlage gerichtshof europischen union zutreffenden auslegung fluggastrechteverordnung bezug anforderungen befrderungsverweigerung beteiligung reiseveranstalters bedarf dahinstehen vorabentscheidungsersuchen jedenfalls angezeigt solange inhalt umbuchungsmitteilung frage reisenden tatschlich ber besttigte buchung fr ursprnglich vorgesehenen hinflug verfgt geklrt berufungsurteil hiernach aufzuheben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckzuverweisen fehlenden feststellungen buchungsbesttigung genauen inhalt umbuchungsmitteilung nachzuholen meier beck grning deichfu bacher kober dehm vorinstanzen ag dsseldorf entscheidung lg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja vitro diagnostika uwg nr mpg importeur frankreich importierte medizinprodukte deutschsprachige umverpackung gebrauchsanweisung deutschland fach zwischenhndler zwecke weiterexports franzsischsprachige lnder abgibt handelt nr uwg mpg wettbewerbswidrig geeignete manahmen sicherstellt abnehmer tatschlich weiterexportiert endverbraucher deutschland abgibt bgh beschl juli zr olg dresden lg dresden zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr bergmann dr kirchhoff beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden juli kosten beklagten zurckgewiesen wert beschwerdeverfahrens grnde rechtssache weder grundstzliche bedeutung abs satz nr zpo erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz nr zpo beschwerde folgende rechtsfrage formuliert verstt importierender zwischenhndler medizinprodukte mitgliedstaat europischen gemeinschaft bezogen vorschriften produkte ordnungsgem etikettiert zwischenhndler fr ausschlielichen weiterexport abgibt gesetzes ber medi zinprodukte medizinproduktegesetz mpg fassung bekanntmachung bgbl zuletzt gendert art gesetzes nderung medizinproduktrechtlicher vorschriften bgbl verbindung richtlinie eg europischen parlaments rates oktober ber vitro diagnostika abl eg nr abgabe deutschsprachige etikettierung gebrauchsanweisung erfolgt liegt insbesondere derartigen fllen inverkehrbringen deutschland frage rechtfertigt zulassung revision abs satz zpo beantwortung hinreichend klar abs satz mpg drfen medizinprodukte abgesehen einzelnen bestimmten einschlgigen ausnahmen deutschland verkehr gebracht ce kennzeichnung magabe absatzes satz absatzes satz versehen gem abs satz mpg drfen ce kennzeichnung produkte versehen grundlegenden anforderungen mpg entsprechen bercksichtigung zweckbestimmung anwendbar gelten fr medizinprodukt zustzlich rechtsvorschriften diejenigen medizinproduktegesetzes deren einhaltung ce kennzeichnung besttigt darf hersteller medizinprodukt ce kennzeichnung versehen rechtsvorschriften erfllt abs satz mpg mpg ergeben grundlegenden anforderungen fr vitro diagnostika anforderungen anhangs richtlinie eg nr abs anhangs richtlinie eg mssen vitro diagnostika eigenanwendung gebrauchsanweisung etikettierung enthalten amtssprache jeweiligen mitgliedstaates bersetzt endverbraucher produkt eigenanwendung erhlt nr satz mpg inverkehrbringen entgeltliche unentgeltliche abgabe medizinprodukten verstehen gengt bertragung tatschlichen sachherrschaft schorn medizinprodukte recht stand oktober hill schmitt meyer leren wiko medizinprodukterecht mpg rdn rehmann rehmann wagner medizinproduktegesetz rdn verkauf zwischenhndler voraussetzungen erfllt europischen recht ergibt richtlinie eg vitro diagnostika richtline sowie richtlinie ewg rates juni ber medizinprodukte abl eg nr definieren inverkehrbringen erste entgeltliche unentgeltliche berlassung produkts hinblick vertrieb verwendung gemeinschaftlichen markt art abs lit richtlinie eg sowie art abs lit richtlinie ewg regeln erstmalige inverkehrbringen begriff erstmaligen inverkehrbringens wurde nr satz mpg umgesetzt vgl begrndung regierungsentwurfs mpg ndg bt drucks inverkehrbringen sinne richtlinien endet somit bereits medizinprodukt hersteller hndler berlassen worden hintergrund mageblichen richtlinien unschdlich nr satz mpg inverkehrbringen weiteren vertriebsstufen regelt vgl vg stuttgart urt pharmr genannten richtlinien geben regelungsziel berlassen nationalen gesetzgeber anforderungen fr weitere inverkehrbringen normieren vgl schorn medizinprodukte recht stand februar sowie stand oktober berufungsgericht vorschriften mpg dahin ausgelegt importeur frankreich importierte produkt deutschsprachige umverpackung gebrauchsanweisung deutschland fach zwischenhndler zwecke weiterexports reimports franzsischsprachige lnder abgibt wettbewerbsversto nr uwg mpg begeht geeignete manahmen sicherstellt abnehmer seinerseits vorschriften einhlt ware tatschlich exportiert reimportiert streitfall abnehmer beklagten endverbraucher deutschland abgibt auslegung rechtsgrnden beanstanden berufungsgericht recht davon ausgegangen importeur wegen vorschriften mpg bezweckten schutzes gesundheit bevlkerung bloe erklrung abnehmers ware exportieren verlassen darf erfordernis geeignete manahmen insbesondere vertragliche absprachen vereinbarung vertragsstrafe sicherzustellen angegebene exportzweck eingehalten schutz gesundheit bevlkerung geboten stehen bestimmungen art eg anwendung mpg auslegung berufungsgericht entgegen art satz eg jedenfalls berufungsgericht entscheidung zugrunde gelegten einschrnkenden auslegung stellt mpg folgende verbot importierte ware unverndert zwischenhndler abgeben drfen weder mittel willkrlichen diskriminierung verschleierte beschrnkung handels mitgliedstaaten dar art satz eg feststellung einzelfall geeignete manahmen ergriffen worden verhindern angeblich fr export bestimmte wa re bestimmungswidrig inland endverbraucher abgegeben obliegt tatrichter auffassung berufungsgerichts beklagte vorliegenden fall hinreichenden sicherungsmanahmen getroffen begegnet rechtsgrnden bedenken berufungsgericht insoweit rechtsfehlerfrei darauf abgestellt vortrag beklagten vertraglichen absprachen bestanden sicherstellten ware abredewidrig deutschland angeboten wurde beklagte verhltnis abnehmer vielmehr jeweils bloe konkludente erklrung vertragspartners bestellung bezogen ware entweder fr export fr inland bestimmt sei berufungsgericht zusammenhang rechtsfehlerfrei bercksichtigt beklagte besteller sowohl original verpackte umetikettierte ware geliefert nachhinein mglichkeiten berprfung bestanden ware tatschlich ausland weiterexportiert worden vertragliche vereinbarung geeigneter sicherungsmanahmen abredewidrige abgabe ware abnehmer inland beklagten zumutbar bislang konkreten anhaltspunkte dafr bestanden abredewidrig verhalten entgegen auffassung landgerichts kommt etwaigen interesse beklagten derartige vereinbarungen geschftsbeziehungen abnehmern belasten vorrang gegenber vorschriften mpg bezweckten schutz gesundheit bevlkerung vorlage gerichtshof europischen gemeinschaften gem art abs eg geboten auslegung streitfall rede stehenden vorschriften gemeinschaftsrechts vernnftigen zweifel bestehen weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen bornkamm pokrant bergmann bscher kirchhoff vorinstanzen lg dresden entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterin mhring richter meyberg mai beschlossen senat beabsichtigt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm mai gem satz zpo kosten beklagten zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen streitwert revisionsverfahrens festgesetzt grnde klger nimmt beklagten schweizer rechtsanwlte anwaltskanzlei rechtsform personengesellschaft gefhrt anwaltsvertrag wegen anwaltsfehlern beklagte juni beklagten gegrndete anwaltsgesellschaft form aktiengesellschaft schweizer recht schadensersatz anspruch beklagten passiva aktiva vormaligen anwaltsgesellschaft neue gesellschaft eingebracht htten deswegen schweizer recht neben beklagten fr deren anwaltsfehler hafte beklagten betreiben internetseite deutscher englischer sprache deutschland erreichbar deutschland lebende klger verbeamteter feuerwehrmann berufsttig erzielte vergangenheit nebeneinknfte selbstndiger ttigkeit architekt legte aufgrund vermgensverwaltungsvertrgen ab februar gelder vermgensverwaltungsgesellschaft firmensitz schweiz knftig unternehmen erlaubnis abs kwg anlageprodukte deutschland vertrieb jahr kndigte klger vertrge erhielt teilbetrag eingezahlten gelder zurck deswegen beauftragte rechtsanwlte neben weitere mandanten unternehmen vertraten geltendmachung schadensersatzansprchen sptestens sommer wurde klgerischen anwlten bekannt ber vermgen schweizer unternehmens sogenanntes nachlassverfahren schweizer recht anhngig schuldensanierung dient deswegen fragten ende beklagten bereit sei mandanten nachlassverfahren vertreten schreiben januar berlie beklagte klgerischen anwlten per email ausdrucken auftragsformulare vollmachten sowie formulare fr sogenannten forderungseingaben nachlassverfahren genannte schreiben geschdigten kunden unternehmens gerichtet stellte beklagte anwaltskanzlei nachlassverfahren erklrte bereitschaft geschdigten lassverfahren vertreten klgerischen anwlte vervielfltigten unterlagen leiteten anschreiben mandanten klger gab unterlagen unterschrieben datum januar anwlte zurck beklagten weiterleiteten danach klger beklagten forderungseingabe nachlassverfahren vertretung glubigerversammlungen beauftragt auftragsgem meldete beklagte klgerischen forderungen nachlassverfahren stimmte glubigerversammlung november namens klgers nachlassvertrag vermgensabtretung unternehmen glubigern vorbehaltlos parallel nachlassverfahren verklagte klger delegierten ehemaligen prsidenten verwaltungsrats verwaltungsrat unternehmens schadensersatz klage wurde abgewiesen schadensersatzansprche klgers anzuwendenden schweizer recht gem artikel abs bundesgesetzes ber schuldbetreibung konkurs schkg untergegangen seien regelung wahrt glubiger nachlassvertrag zugestimmt rechte mitschuldner brgen gewhrspflichtige sofern mindestens zehn tage glubigerversammlung deren ort zeit mitgeteilt abtretung forderung zahlung angeboten nunmehr verlangt klger wegen verlusts ansprche beklagten schadensersatz hhe teilweise form freistellung landgericht klage unzulssig abgewiesen berufung klgers oberlandesgericht landgerichtliche urteil aufgehoben sache weiteren verhandlung entscheidung landgericht zurckverwiesen berufungsgericht zugelassenen revision mchten beklagten wiederherstellung landgerichtlichen urteils erreichen ii auffassung berufungsgerichts angerufene landgericht mnster art abs art abs buchst fall lugano bereinkommen ber gerichtliche zustndigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen oktober knftig lug lugano bereinkommen international zustndig gegenstand klage seien ansprche klgers vertrag verbraucher geschlossen beklagten htten ttigkeit deutschland wohnsitzstaat klgers sowohl internetauftritt schreiben januar ausgerichtet mandanten klgerischen rechtsanwlte klger januar werbend angeschrieben anschreiben auftrags vollmachtformulare beigefgt htten beklagte knne verbrauchergerichtsstand deutschland verklagt sei vertragspartner klgers geworden vertrag jedoch bernahme mandate vorher bestehenden anwaltsgesellschaft bernommen knne deswegen rechtsnachfolgerin verbrauchergerichtsstand verklagt iii voraussetzungen fr zulassung revision liegen revision aussicht erfolg satz zpo berufungsgericht revision wegen frage zugelassen beklagten ttigkeit wohnsitzstaat klgers ausgerichtet frage mehr klrungsbedrftig senat urteil februar ix zr wm entschieden revision aussicht erfolg wertung berufungsgerichts beklagten htten anwaltliche ttigkeit deutschland ausgerichtet hlt eingeschrnkten revisionsrechtlichen berprfung stand vgl bgh aao rn dabei senat dahinstehen lassen beklagten allein ausgestaltung internetseite anwaltliche ttigkeit gerade deutschland ausgerichtet jedenfalls gesamtschau internetseite beklagten vorgenommenen ttigkeiten vertragsschluss erreichen ergibt ausrichten ttigkeit gerade deutschland aa internetseite beklagten enthlt allerdings allenfalls schwache anhaltspunkte fr ausrichten anwaltsttigkeit deutschland belegt internetauftritt beklagten ttigkeit mandanten ausland ausgerichtet verbraucher mandanten auszuschlieen dabei klger vorlage ei nes ausdrucks aktuellen internetseite beklagten erforderliche getan inhalt internetseite beklagten zeitpunkt vertragsschlusses frhestens januar beschreiben htte nunmehr beklagten oblegen vortrag gem abs zpo substantiiert bestreiten bgh aao rn deutscher englischer sprache abgefassten internetseite warben beklagten rechtsanwlte sprchen neben deutsch englisch franzsisch italienisch spanisch tibetisch wovon deutsch franzsisch italienisch landessprachen beklagten darauf hingewiesen personen unternehmen schweiz ausland vertreten boten international ausgerichtete rechtsberatung warben internationalen kompetenzen verwendeten domnennamen oberster stufe schweiz telefonnummer anschrift auslandsvorwahl lnderkennzeichen versehen interessenten konnten ber internetseite deutschland erreichen kontakt beklagten aufnehmen vgl bgh aao rn angebotenen dienstleistungen bezug forensische ttigkeit internationale charakter fehlte hindert nationalen gerichte aufgrund gesamtwrdigung festgestellten indizien dennoch ausrichten ttigkeit staat anzunehmen europischen gerichtshof aufgestellten kriterien fr alleine fr annahme merkmals ausrichtens erforderlich ausschlaggebend europische gerichtshof misst indiz internationalen charakters ttigkeit zudem begrenzte wirkung bgh aao rn bb berufungsgericht durfte schreiben beklagten januar werbeschreiben sehen ausrichten begrndet vgl bgh aao rn beklagten schreiben bedingungen anwaltsmandats erfragenden interessenten geantwortet weder namentlich zahl bekannte mandanten klgerischen anwaltskanzlei beworben vertragsschluss veranlassen entweder ausdrckliches angebot aufforderung abgabe angebots gemacht dadurch willen ausdruck gebracht deutschland ansssige mandanten abschluss anwaltsvertrages motivieren vgl bgh aao rn ff faktisch bereits ausgehandelten anwaltsvertrag ausweislich anschreibens januar gegeben bgh aao rn verbrauchergerichtsstand deswegen verneint klger anwaltsvertrag beklagten letztlich aufgrund dahin gehenden beratung empfehlung deutschen anwlte geschlossen merkmal ausrichtens spricht jedenfalls fehlende ber zurechnungszusammenhang modifizierende kausalitt motivation absatzfrdernde ttigkeit unternehmers erforderlich fr merkmal verbrauchers kommt darber hinaus tatschlich vorhandene schutzbedrftigkeit solange vertragspartner gutglubigen unternehmers eindruck erweckt handele beruflichen gewerblichen zwecken vgl bgh aao rn zudem vorliegend beklagten absatzfrdernden handlungen klgerischen anwlte zuzurechnen streitfall festgestellten umstnde sprechen fr gemeinsames vermarktungskonzept klgerischen anwlten beklagten deswegen empfehlung klgerischen anwlte beklagten beauftragen unternehmer zuzurechnen deren wissen teil konzeptes erfolgt vgl bgh aao rn ff rechtsfehler berufungsgericht festgestellt klger verbraucher sinne art lug aa rechtsprechung europischen gerichtshofs verbraucher natrliche personen privaten zweck vertrag schlieen beruflichen gewerblichen ttigkeit zugerechnet begriff verbrauchers eng auszulegen stellung person innerhalb konkreten vertrages verbindung natur zielsetzung subjektiven stellung person bestimmen person rahmen bestimmter geschfte verbraucher rahmen unternehmer angesehen fallen vertrge sonderregelung einzelperson bezug beruflichen gewerblichen ttigkeit zielsetzung unabhngig schliet beweislast fr verbrauchereigenschaft trgt derjenige darauf beruft bgh aao rn bb zutreffend berufungsgericht angenommen klger anwaltsvertrag allein nichtberuflichen nichtgewerblichen zwecken beklagten geschlossen anwaltsvertrag zugrundeliegenden kapitalanlagevertrge allein nichtberuflichen nichtgewerblichen zweck geschlossen darauf verwiesen klger sowohl anwaltsvertrag vermgensverwaltungsvertrge eigenen namen bezug ttigkeit architekt geschlossen vertragsunterlagen kapitalanlage schweiz belegen ansicht berufungsgerichts private zielsetzung klger wurde rahmen abgeschlossenen lebensversicherungen gesundheitlichen problemen befragt dabei wurde dienstfhigkeit feuertechnischer beamter abgestellt unternehmen beglckwnschte klger vertragsschluss wichtigen schritt fr private vermgensbildung getan daraus berufungsgericht geschlossen vertrag diente privates vermgen klgers anzulegen verwalten anhaltspunkte dafr willen anleger ber jahrzehnte hinweg einzuzahlende kapital letztlich betriebsvermgen htte zugefhrt sollen lgen seien plausibel gelte behauptung beklagten zutreffe klger mittel fr geldanlagen schweiz unversteuerten freiberuflichen einnahmen gezahlt tatrichterliche beweiswrdigung revisionsrechtlich erinnern grundstzlich tatrichter obliegende beweiswrdigung revisionsgericht lediglich daraufhin berprft tatrichter entsprechend gebot zpo streitstoff beweisergebnissen auseinandergesetzt beweiswrdigung vollstndig rechtlich mglich denkgesetze erfahrungsstze verstt bgh aao rn fehler weist revision rgt insoweit lediglich berufungsgericht gehrswidrig vortrag beklagten bergangen klger sei deswegen unternehmer anzusehen erlse selbstndigen ttigkeit architekt schweizer unternehmen angelegt bargeld deutschen fiskus vorbei schweiz geschafft angelegte geld entstamme deswegen privatvermgen sei betriebsver mgen privatvermgen berfhrt worden klger htte substantiiert vortragen nachweisen mssen angelegten gelder privatvermgen berfhrt privatvermgen schweiz transferiert deswegen entbehre auffassung berufungsgerichts klger verbraucher gehandelt tragfhigen grundlage behauptete gehrsversto liegt berufungsgericht vortrag beklagten bercksichtigt kam vortrag rechtsansicht berufungsgerichts jedoch ansicht berufungsgerichts richtig vortrag unerheblich klger geld fr kapitalanlagen unversteuerten einnahmen freiberuflich ttiger architekt entnommen deutschen fiskus vorbei eigenem namen schweiz anzulegen verfolgte wortlaut inhalt private vermgensanlage ausgerichtete anlagevertrag beruflichen gewerblichen zwecke entgegen ansicht beklagten mglicherweise strafrechtlich relevante herkunft geldes fr zweckbestimmung unerheblich anderenfalls wrde verbrauchergerichtsstand internationale zustndigkeit selten begrnden knnen verbraucher geldmittel fr privaten geschfte regelmig beruflichen einnahmen erwirtschaftet bgh aao rn soweit beklagten hinweis zpo rgen berufungsgericht nachweis angaben informatorisch angehrten klgers glauben drfen geld fr kapitalanlagen schweiz stamme bausparvertrag htte frau monatlich privaten ersparnissen gezahlt sollen beruht urteil hierauf berufungsgericht alternativ vortrag be klagten herkunft geldes unterstellt zutreffenden ergebnis gelangt herkunft geldes komme aufgrund konkreten vertragsgestaltung anwaltsvertrages vermgensanlagevertrge rechtlich geschfte klgers zusammenhang verwaltung eigenen privatvermgens lassen unternehmer insbesondere steht vorliegen gewinninteresses einordnung person verbraucher entgegen gilt anlage privatperson umfang annimmt kaufmnnische organisation erforderlich macht dahin stehen klger zutrifft vgl bgh aao rn beklagten knnen darauf berufen klger verhalten gegenber knftigen vertragspartnern eindruck erweckt handele beruflich gewerblichen zwecken nichtberuflich gewerblichen zweck geschftes deswegen htten erkennen mssen klger gegenber nie berufsbezeichnung privatperson aufgetreten ebenso wenig ergab anlagevertrag gegenstand anwaltlichen ttigkeit bezug beruflichen ttigkeit klgers beklagten forderungen klgers anlagevertrgen nachlassverfahren angabe berufsbezeichnung angemeldet deswegen anhaltspunkte htten berechtigen knnen beruflichen zweck anwalts anlagevertrages auszugehen vgl bgh aao rn verbrauchergerichtsstand art abs buchst lug verhltnis beklagten gegeben berufungsgericht zutreffend entschieden allerdings wurde beklagte erst abschluss anwaltsvertrages gegrndet wurde daher originr vertragspartnerin klgers sinne genannten regelung klger vorgetragen beklagte grndung geschft handelsregister eingetragenen einfachen gesellschaft rechtsanwlte bernommen aktiven passiven vortrag klgers schweizer recht folge beklagte klger neben beklagten gesamtschuldnerin hafte bleibt verbrauchergerichtsstand gegenber beklagten fr annahme internationalen zustndigkeit wohnsitz verbrauchers unerheblich vertragspartner rechtsnachfolger vertragspartners verbrauchervertrages art abs buchst art abs buchst eugvvo af nf art abs buchst lug verklagt beiden fllen verbrauchergerichtsstand gegeben bgh aao rn rahmen prfung zustndigkeit lugano bereinkommen erforderlich strittigen tatsachen sowohl fr frage zustndigkeit fr bestehen geltend gemachten anspruchs relevanz umfassendes beweisverfahren durchzufhren angerufene gericht prft stadium prfung internationalen zustndigkeit weder zulssigkeit begrndetheit klage vorschriften nationalen rechts ermittelt anknpfungspunkte staat gerichtsstands zustndigkeit bestimmung rechtfertigen daher darf nationale gericht soweit prfung zustndigkeit genannten bestimmung geht einschlgigen behauptungen klgers internationale zustndigkeit begrndenden merkmalen erwiesen ansehen bgh aao rn mithin revision aussicht erfolg steht grundstzliche klrung entscheidungserheblicher rechtsfragen erst einlegung berufungsgericht zugelassenen revision revisionszurckweisung beschluss zpo entgegen bgh beschluss februar iv zr nv rn zller heler zpo aufl rn kayser lohmann mhring pape meyberg hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen lg mnster entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober verfahren erffnung insolvenzverfahrens ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter raebel vill richterin lohmann richter dr detlev fischer oktober beschlossen wert verfahrens rechtsbeschwerde euro festgesetzt grnde antrag erffnung insolvenzverfahrens glubiger gestellt worden gebhr fr verfahren ber antrag betrag forderung jedoch wert insolvenzmasse geringer wert erhoben abs gkg gilt fr beschwerde glubigers abs satz gkg nennwert forderung rechtsbeschwerdefhrerin bersteigt hchstbetrag millionen euro abs gkg grundstzlich hchstbetrag zugrunde legen wre rechtsbeschwerde jedoch dargelegt eidesstattliche versicherung geschftsfhrers schuldnerin mai glaubhaft gemacht wert freien masse mehr euro betrgt eidesstattlichen versicherung angegebenen aktivierten planungs entwicklungsleistungen euro stehen zweifel fr befriedigung glubiger verfgung gleiches gilt fr vormerkung deren werthaltigkeit fhigkeit schuldnerin pfndungsglubigers abhngt zugrunde liegenden grundstckskaufvertrag erfllen abs bgb vorgetragen dr gero fischer raebel lohmann vill dr detlev fischer vorinstanzen ag dsseldorf entscheidung lg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vbvg abs aufenthalt mittellosen betreuten pflegefamilie grundstzlich aufenthalt heim anzusehen rechtfertigt betreuervergtung abs satz vbvg vorgesehenen geringeren arbeitsaufwand zugrunde legen ausnahme ergeben aufenthalt pflegefamilie heimtrger organisiert aufenthalt stndig kontrolliert begleitet umfassende aktuellen situation betroffenen grundstzlich unabhngige dadurch betreuer dauerhaft entlastende versorgungsgarantie bernommen daran fehlt familienpflege ambulante betreuung ausgerichteten organisation begleitet bgh beschluss januar xii zb olg stuttgart lg heilbronn xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar richter sprick richterin weber monecke richter prof dr wagenitz richterin dr zina richter dose beschlossen sache behandlung entscheidung eigener zustndigkeit oberlandesgericht stuttgart zurckgegeben grnde beteiligte mitarbeiterin beteiligten betreuungsverein eigenschaft vereins betreuerin mittellosen betreuten streit steht vergtung abs abs vormnderund betreuervergtungsgesetz vbvg betreute psychisch krank lebt pflegefamilie unterbringung familie erfolgt aufgrund formularvertrages betreuten vertreten betreuerin pflegefamilie ambulante psychiatrische dienste verein verfgung gestellten vertragsformular leistungspauschale vergtende aufgabe trger betreuten wohnens familienpflegetrger pflegefamilie betreute regelmigen abstnden bedarfsgerecht besuchen beide krisen alltagsbewltigung untersttzen koor dination durchfhrung verwaltungsrechtlichen angelegenheiten behilflich pflegefamilienverhltnis jederzeit pflichtgemem ermessen beenden fr anderweitige unterbringung betreuten sorgen pflegefamilie steht betreuten zimmer verfgung kchenzeile bad zusammen zwei pfleglingen familie nutzen verpflegung bernimmt betreute teilweise je befindlichkeit aktuellen qualitt beziehung pflegefamilie putzen zimmers ausschlielich betreuten wahrgenommen ebenso einnahme medikamente weitere einbeziehung pflegefamilie wnscht betreute fr tagesstruktur verantwortlich vormundschaftsgericht vergtungsanspruch beteiligten fr zeit januar dezember grundlage pauschalierten arbeitsaufwandes zwei stunden monat berechnet stunden festgesetzt auffassung vertreten aufenthalt betreuten pflegefamilie entspreche unterbringung heim beschwerde beteiligten landgericht betreuervergtung fr genannten zeitraum stunden festgesetzt pflegefamilie betreute untergebracht sei kriterien begriffs heim sinne abs vbvg erflle hiergegen richtet weitere beschwerde beteiligten oberlandesgericht mchte weiteren beschwerde entsprechen auffassung familienpflege kriterien fr aufenthalt heim generell erfllt betreuer betreu ungsverein pauschal vergtende arbeitsaufwand knne deshalb gem abs satz nr vbvg zwei stunden bemessen mittellose betreute pflegefamilie lebe betreuung bereits lnger zwlf monate bestehe vielmehr sei fall gem abs satz nr vbvg fr betreuung mittelloser ab jahr allgemein geltende zeitaufwand stunden zugrunde legen gelte unabhngig gegebenheiten einzelnen pflegefamilie deshalb komme darauf pflegefamilie zwei pfleglinge aufgenommen betreuten einfluss aufnahme betreuten htten ber eigene kochgelegenheit verfgten mahlzeiten familie einnhmen zimmer wsche selber reinigten insoweit hilfe familie anspruch nhmen deren haushalt berwiegend integriert seien tagesablauf gestalteten entscheidend sei vielmehr pflege familie schon grundsatz her pflege heim gleichstehe heim professionell gefhrt verfge ber geschultes personal pflege heim ausreichend gesichert sei schon einrichtung gengenden berwachung unterliege oberlandesgericht sieht beabsichtigten entscheidung allerdings beschuss oberlandesgerichts oldenburg famrz gehindert entscheidung oberlandesgericht pflege mittellosen betreuten familie aufenthalt heim angesehen fr betreuung verminderten pauschalen arbeitsaufwand gem abs satz vbvg ansatz gebracht dabei darauf abgestellt pflegefamilie entscheidenden fall umfassende vernderungen gesundheitszustandes hilfebedarfs einbeziehende versorgungsgarantie bernommen fr pflege vereinbarte entgelt weit ber mietzins fr betreuten familie verfgung gestellte zimmer hinausgehe betreute ber eigene kochgelegenheit verfge haushalt pflegefamilie integriert sei qualifizierung heim stehe entgegen pflegefamilie zwei betreute lebten magebend fr heimcharakter sei allein absicht pflegefamilie wechsel betreuenden personen jederzeit zuzulassen voraussetzung sei entscheidenden fall erfllt aufnahme betreuten pflegefamilie geprft pflegefamilie integrieren lasse aufnahme bestimmte bedingungen insbesondere besondere persnliche verbundenheit pflegefamilie betreuten geknpft sei schon pflegefamilie lebenden betreuten htten mglichkeit bestimmen wer knftig zusammenwohne ii vorlage unzulssig sache bereich freiwilligen gerichtsbarkeit oberlandesgericht begrndung rechtsauffassung gem abs fgg bundesgerichtshof vorzulegen gericht weitere beschwerde ergangenen entscheidung oberlandesgerichts abweichen bundesgerichtshof prfen streitigen rechtsfrage tatschlich abweichungsfall vorliegt begehrte stellungnahme rechtsfrage fr entscheidung oberlandesgericht vorgelegten falles tatschlich erheblich berprfen vorlegende oberlandesgericht bundesgerichtshof grundlage vorlagebeschluss mitgeteilten sachverhalts ausdruck gebrachten rechtlichen beurteilung falles ermglichen vorlagebeschluss deshalb einzelnen begrndete darlegungen ergeben befolgung abweichenden rechtsansicht beurteilung stehenden sachverhalt abweichenden fallentscheidung fhren wrde dementsprechend vorlage zulssig oberlandesgericht darlegt abweichung entscheidung treffen knnte senatsbeschluss bghz famrz mastben vorlage zulssig auffassung vorlegenden oberlandesgerichts pflege mittellosen betreuten familie grundstzlich aufenthalt heim folge qualifiziert fr vergtung betreuers betreuungsvereins abs satz vbvg vorgesehene niedrigere stundenansatz zugrunde gelegt pflegeeinrichtung verstndnis vorlegenden oberlandesgerichts dargelegt heim sinne vorschrift qualifizieren professionell gefhrt ber geschultes personal verfge pflege einrichtung gengenden berwachung unterliege verstndnis lebt betreute vorlagebeschluss zugrunde liegenden fall heim fr vergtung landgericht angeordnet abs satz vbvg vorgesehene hhere arbeitsaufwand vereinsbetreuerin ansatz bringen weitere beschwerde beteiligten unbegrndet wre folgt oberlandesgericht oldenburg vertretenen rechtsauffassung einzelfall wohnen betreuten pfle gefamilie aufenthalt heim sinne abs vbvg folge anzusehen fr betreuervergtung abs satz vbvg vorgesehene niedrigere stundenzahl ansatz bringen fr qualifikation heim entscheidend sollen gegebenheiten konkreten pflegefamilie dabei komme insbesondere intensitt eingliederung organismus pflegeinrichtung einrichtungen betreuten wohnens regelmig gegeben sei hinsichtlich familienpflege stellt oberlandesgericht oldenburg zahl familie betreuten ab kriterien einbindung einzelnen betreuten pflegefamilie insbesondere darauf familie fr betreuten vernderungen gesundheitszustand hilfebedarf umfassende versorgungsgarantie bernommen zugrundelegung rechtsauffassung oberlandesgerichts oldenburg kme vorlegende oberlandesgericht beabsichtigten entscheidung abweichenden beurteilung oberlandesgericht oldenburg fr aufenthalt heim genannten kriterien vorlagebeschluss zugrunde liegenden fall erfllt wren pflegefamilie umfassende versorgungsgarantie bernommen organisatorische integration betreuten familie intensitt erreicht htte fr eingliederung betreuten herkmmlich heim qualifizierenden pflegeeinrichtungen kennzeichnend indes weder festgestellt ersichtlich landgericht ermittelte sachverhalt spricht gegenteil eher fr lockeres wesentlichen verfgung stellung wohnraum kontrolle beschrnktes miteinander konkreten pflegefamilie fehlt vorliegenden fall heimtypischen intensitt betreuung pflegefamilie msste vorlegende oberlandesgericht rechtsaufassung oberlandesgerichts oldenburg folgte entscheidung gelangen fr vergtung betreuungsvereins abs satz vbvg vorgesehene fr betreuung heim lebende betreuten geltende hhere stundenansatz magebend weitere beschwerde beteiligten deshalb unbegrndet fehlt entscheidungserheblichkeit vorlagefrage folge vorlage unzulssig iii fr weitere verfahren weist senat folgendes betreuungsverein fr betreuungsleistung vereinsbetreuers zahlende vergtung bestimmt abs vbvg vergtende zeitaufwand betreuers vbvg pauschaliert pauschale aufgabenkreisen betreuers bemitteltheit mittellosigkeit betreuten differenziert stellt innerhalb differenzierung darauf ab betreute gewhnlichen aufenthalt heim ersten fall fr vergtung betreute mittellos betreuung seit mehr jahr besteht arbeitsaufwand betreuers zwei stunden monat zweiten fall stunden monat zugrunde gelegt danach magebende begriff heim anlehnung abs heimg abs vbvg definiert heime sinne vergtungsrechts danach einrichtungen zweck dienen volljhrige aufzunehmen wohnraum berlassen sowie tatschliche betreuung verpflegung verfgung stellen vorzuhalten bestand wechsel zahl bewohner unabhngig regelung beruht gesetz nderung betreuungs rechts ziel gesetzes vorschlge bund lnder arbeitsgruppe betreuungsrecht zurckgeht einfhrung pauschalierenden stundenanstzen abrechnung betreuervergtung vereinfachen ziel wrde worauf oberlandesgericht recht hinweist unzulnglich erreicht begriff aufenthalts heim wohnformen umfasste deren subsumtion heimbegriff umfngliche recherchen erfordern wrde beim aufenthalt betreuten familienpflege etwa konkreten sachlichen persnlichen gegebenheiten jeweiligen pflegefamilie sowie intensitt betreute tagesablauf organisation familie eingebunden gilt mehr gerichte feststellung laufe pflege zudem wandelbaren gegebenheiten angaben betreuers angewiesen wren vergtung wiederum ergebnis gerichtlichen feststellungen nachhaltig beeinflusst wrde praktisch sinnvoll erscheint danach striktes griffige leicht feststellbare kriterien gebundenes verstndnis vergtungsrechtlichen heimbegriffs hierfr spricht abschlussbericht bund lnderarbeitsgruppe betreuungsrecht fr berufsbetreuer zuzubilligenden arbeitsaufwand darauf abstellen betreute pflegeheim vergleichbaren einrichtung lebt bund lnder arbeitsgruppe betreuungsrecht abschlussbericht verffentlicht vormundschaftsgerichtstag betrifft betreuung bd formulierung gesetz geworden gesetzgeber gerichte offenbar mhe entheben einzelfall vergleichbarkeit konkreten wohnsituation betreuten pflegeheim prfen mssen allerdings vorlagefrage zeigt vergtungsrechtliche handhabung gesetz statt verwandten begriffs heim unbeschadet legaldefini tion abs vbvg einzelfall schwierigkeiten bringen schwierigkeiten lsst auffassung senats ehesten teleologische auslegung begegnen vgl etwa frschle betreuungsrecht rdn gesetz liegt vorstellung zugrunde aufwand rechtlichen betreuung erheblich danach unterscheidet betreute zuhause heim lebt aufenthalt heim drfte allerdings worauf vorlegende oberlandesgericht recht hinweist wohnformen anfallenden betreuungsaufgaben deshalb deutlich verringern heim herkmmlicherweise professionell heit geschulten heimleitung heranziehung ausgebildetem pflegepersonal gefhrt professionell gefhrten heim einhergehende organisationsapparat lsst jedenfalls zunehmender dauer heimbetreuung eigene organisatorische vorkehrungen betreuers mehr mehr entbehrlich berwachung tglichen pflege betreuer unbeschadet gelegentlicher kontrollen zumeist fr aufgabe verantwortlich zustndigen leitungspersonal heims berlassen daraus lsst umgekehrt herleiten wohnformen fr betreute professionelle fhrung ausgebildetes leitungs geschultes pflegepersonal kennen vergtungsrechtlichen heimbegriff unterfallen formal wortlaut weit greifende definition abs vbvg subsumieren lassen drfte beim aufenthalt betreuten pflegefamilien schon hinblick relativ geringe zahl wohnenden betreuten grere organisationsdichte ausschliet regelmige eigene kontrollttigkeit betreuers verzichtbar erscheinen lsst generell fall aufenthalt mittellosen betreuten pflegefamilie drfte deshalb rechtfertigen vergtung betreuers betreuungsvereins abs satz vbvg vorgesehenen geringeren arbeitsaufwand betreuers zugrunde legen magebend drfte vielmehr insoweit abs satz vbvg vorgesehene stundenansatz prfung gegebenheiten einzelnen pflegefamilie bedrfte anwendung abs satz vbvg hheren stundenansatzes insoweit olg schleswig famrz ausnahme mag ergeben unterbringung pflegefamilie trger organisiert sowie stndig kontrolliert begleitet heime vorbezeichneten sinn unterhlt umfassende betreuungsleistung geschultes personal vordergrund steht einzelfall betreuung betroffenen lediglich heim pflegefamilie fr individuellen betroffenen besonders geeignet erscheinenden wohnform ausgelagert fall betreuung betroffenen pflegefamilie organisation begleitung betreuten trger einheit angesehen familienpflege fr betreuer arbeitsersparende unterbringung heim beurteilt knnen worauf oberlandesgericht oldenburg recht abhebt trger umfassende aktuellen situation betroffenen grundstzlich unabhngige dadurch betreuer dauerhaft entlastende versorgungsgarantie bernommen voraussetzungen worauf vorlegende oberlandesgericht hinweist vorliegenden fall ambulante betreuung ausgerichtete organisation lediglich beratungs untersttzungsleistungen verpflichtet gegeben sprick weber monecke zina wagenitz dose vorinstanzen lg heilbronn entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet april ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs verkehrsanschauung bestimmenden begriff wohnens fallen berufliche ttigkeiten mieters auen erscheinung tretenden weise ausgebt geschftliche aktivitten mieters mieter ausschlielich wohnzwecken vermieteten rumen ausbt auen erscheinung treten vermieter vorherige vereinbarung dulden verpflichtung vermieters vertragswidrige nutzung mietrume gestatten kommt betracht beabsichtigten ttigkeit mieter darzulegen beweisen weitergehenden einwirkungen mietsache mitmieter ausgehen blichen wohnnutzung besttigung bgh urteil juli viii zr njw bgh urteil april viii zr lg berlin ag charlottenburg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr milger sowie richter dr achilles dr schneider fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin juni zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klger eigentmer mietshauses mutter beklagten mietete haus jahr wohnung tod januar lebte ab jahr mehr allein versorgen konnte zog beklagte wohnung mutter pflegen lebt seitdem beruf musiklehrer fr gitarre musikschule wegen pfle gettigkeit mehr vollem umfang musikschule ausben konnte gab bereits geringerem umfang jahr wohnung gitarrenunterricht erlaubnis klgers fr ausbung ttigkeit deren umfang auswirkungen hausfrieden parteien streitig holte beklagte schreiben februar zeigte beklagte klger tod mutter erklrte eintritt mietverhltnis anwaltsschreiben mrz kndigte klger mietverhltnis auerordentlich abs bgb gab begrndung beklagte ber mehrere jahre hinweg erlaubnis wohnung musikunterricht gegeben wohnung entgegen vertraglich vereinbarten nutzungsweck gewerblich genutzt wegen unterricht verursachten lrms sei hausfrieden unzumutbar beeintrchtigenden streitigkeiten mitmietern gekommen klage nimmt klger beklagten rumung wohnung anspruch schriftsatz august kndigte klger mietverhltnis zustzlich bgb fristlos gab begrndung lrmbelstigung dauere fort amtsgericht klage stattgegeben hiergegen gerichtete berufung beklagten landgericht zurckgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt rumungsanspruch klgers sei bgb begrndet mietverhltnis beklagte gem abs bgb tod mutter eingetreten sei sei aufgrund abs bgb gesttzten wirksamen kndigung klgers mrz beendet worden abs bgb fordernde person eingetretenen mieters liegende wichtige grund kndigung sei darin sehen beklagte erlaubnis klgers ber jahre hinweg wohnung gitarrenunterricht gegeben klger konkrete anhaltspunkte dafr vorgetragen deswegen vergangenheit zeiten denen beklagte mieter wohnung sei auseinandersetzungen haus lebenden mietern gekommen sei derartige auseinandersetzungen seien zukunft befrchten fhrten person beklagten liegenden unzumutbaren beeintrchtigung hausfriedens freiberufliche erteilung gitarrenunterricht stelle bliche wohnnutzung dar bedrfe rechtsprechung bundesgerichtshofs ttigkeit wegen haus kommenden schler auenwirkung entfalte erlaubnis vermieters vorliegend fehle klger beklagten mehrfach vergeblich aufgefordert gitarrenunterricht unterlassen rechtfertigten allein deshalb befrchtende weitere ausbung freiberuflichen ttigkeit willen vermieters daraus unwahrscheinlich ergebenden probleme mitmietern auerordentliche kndigung darauf vorhaltungen klgers hinsichtlich auseinandersetzungen mitmietern berhaupt zutrfen komme ii beurteilung berufungsgerichts hlt rechtlicher nachprfung stand revision zurckzuweisen recht berufungsgericht darin beklagte erlaubnis klgers wohnung gitarrenunterricht erteilt wichtigen grund auerordentlichen kndigung gem abs bgb gesehen rumungsanspruch deshalb abs bgb begrndet gem abs bgb vermieter mietverhltnis innerhalb monats nachdem endgltigen eintritt mietverhltnis kenntnis erlangt auerordentlich gesetzlichen frist kndigen person eingetretenen wichtiger grund vorliegt bedarf grundstzlichen entscheidung darber gegebenenfalls weise abs bgb genannte wichtige grund auerordentlichen kndigung abs bgb genannten wichtigen grund fristlosen kndigung unterscheidet jedenfalls grund beschaffen vermieter fortsetzung mietverhltnisses aufgrund umstnden unzumutbar macht person mieters liegen vgl senatsbeschluss april viii zr wum rn verhlt streitfall berufungsgericht zutreffend zitierten rechtsprechung senats fallen verkehrsanschauung bestimmenden begriff wohnens lediglich berufliche ttigkeiten mieter etwa huslichen arbeitszimmer auen erscheinung tretenden weise ausbt senat beispielhaft hierfr unterrichtsvorbereitung lehrers telearbeit angestellten schriftstellerische ttigkeit autors sowie empfang bewirtung geschftsfreunden angefhrt senatsurteil juli viii zr njw rn fr aufnahme derartiger ttigkeiten vertraglich vereinbarten nutzungszweck einklang stehen bedarf erlaubnis vermieters hingegen vermieter ausschlielich wohnzwecken vermieteten rumen geschftliche gewerbliche frei berufliche aktivitten mieters auen erscheinung treten grundstzlich entsprechende vorherige vereinbarung dulden senatsurteil juli viii zr aao rn beklagte ausschlielich wohnzwecken vermieteten rumen angaben drei werktagen woche zehn zwlf schlern gitarrenunterricht erteilt liegt vertragswidrige geschftliche aktivitt publikumsverkehr fr deren zulssigkeit vereinbarung parteien fehlt senat entschieden vermieter einzelfall treu glauben verpflichtet erlaubnis teilweisen gewerblichen frei beruflichen nutzung erteilen verpflichtung vermieters bestimmungen mietvertrags vertragswidrige nutzung gestatten jedoch betracht kommen beabsichtigten ttigkeit mieter darzulegen beweisen senatsurteil juli viii zr aao rn weitergehenden einwirkungen mietsache mitmieter ausgehen blichen wohnnutzung beispielhaft senat dabei ttigkeit mitarbeiter gewicht fallenden kundenverkehr genannt senatsurteil juli viii zr aao rn derartige ttigkeit handelt beklagten ausgebten ttigkeit berufungsgericht getroffenen feststellungen offensichtlich ball dr frellesen dr achilles dr milger dr schneider vorinstanzen ag berlin charlottenburg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember sicherungsverfahren ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts berlin juli magabe unbegrndet verworfen einziehungsentscheidung entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde einziehungsentscheidung bestand selbstndige einziehung gegenstands gem abs abs stgb strafkammer grundsatz verkannt sicherungsverfahren stpo selbstndigen einziehungsverfahren gem abs stpo mglich vgl bgh beschluss april str strafo mwn abs stpo erforderlich gesonderte antrag gestellt worden fehlt fr einziehung verfahrensvoraussetzung geringfgige teilerfolg revision rechtfertigt beschuldigten teilweise rechtsmittel entstandenen kosten auslagen freizustellen abs stpo mutzbauer sander knig schneider khler'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum september unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo soweit beschwerdefhrer verletzung grundsatzes ffentlichkeit nr stpo gvg rgt bemerkt senat landgericht vorschriften ber ffentlichkeit dadurch verletzt hauptverhandlungstag juli uhr uhr durchgefhrte sodann unterbrochene hauptverhandlung insgesamt fr tag fr uhr festgesetzten terminstunde stattfand mangel wurde indes wiederholung gesamten verfahrensabschnitts vorsitzenden kurzfristig fr selben tag auerhalb hauptverhandlung anberaumten zustzlichen fortsetzungstermin geheilt zuhrer termin mglicherweise kenntnis vermag versto grundsatz ffentlichkeit begrnden schutz vertrauens terminsankndigungen ffentlichkeitsgrundsatz umfasst vgl bgh nstz gerichtsgebude hinweise zeit ort zustzlichen termins angebracht beschwerdefhrer geltend gemacht beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen tepperwien kuckein solin stojanovi athing sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick prof dr wagenitz dr ahlt dose beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts mnchen mrz kosten zurckgewiesen beschwerdewert grnde parteien april geheiratet scheidungsantrag ehefrau antragstellerin geboren april ehemann antragsgegner geboren oktober juni zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich dahin geregelt wege rentensplittings abs bgb versicherungskonto antragsgegners bundesversicherungsanstalt fr angestellte berlin bfa berlin weitere beteiligte versicherungskonto antragstellerin bundesversicherungsanstalt fr angestellte gera bfa gera weitere beteiligte rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen mai bertragen ferner las ten versorgung antragsgegners versorgungsanstalt bundes lnder vbl weitere beteiligte wege analogen quaisplittings abs vahrg versicherungskonto antragstellerin bfa gera rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen mai begrndet dabei amtsgericht ausknften weiteren beteiligten ehezeitlichen april mai abs bgb anwartschaften parteien gesetzlichen rentenversicherung bfa jeweils monatlich bezogen ende ehezeit hhe fr antragstellerin fr antragsgegner ausgegangen fr antragsgegner vbl bestehenden anwartschaften amtsgericht anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewertet entsprechender dynamisierung anhand barwert verordnung fr antragsgegner monatlich versorgungsausgleich zugrunde gelegt hiergegen gerichtete beschwerde vbl oberlandesgericht zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde mchte vbl bestehenden anrechte antragsgegners insgesamt statisch qualifiziert wissen parteien bfa rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde vbl begrndet oberlandesgericht fr antragsgegner vbl bestehenden anwartschaften anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch beurteilt entgegen auffassung rechtsbeschwerdefhrerin rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden versorgungsanrechte zusatzversorgung ffentlichen dienstes vbl neufassung satzung anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewerten vgl senatsbeschlu juli xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlusses anlage beigefgt hahne sprick ahlt wagenitz dose'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz halbs justizmodernisierungsgesetzes august bgbl kostentragung bercksichtigung bisherigen streitstandes billigem ermessen abs satz halbs zpo fllen denen prozekostenhilfeantrag verbundene klage zustellung zurckgenommen wurde bgh beschlu februar xii zb olg frankfurt main lg wiesbaden xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschlu zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mrz aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerde oberlandesgericht zurckverwiesen klger rechtsbeschwerdefhrer prozekostenhilfe bewilligt rechtsanwalt dr kortm beigeordnet partei prozekosten monatliche raten ab april zahlen zahlungen bundeskasse leisten grnde oktober klger nachdem zuvor beklagten vergeblich frist abgabe erklrung gesetzt zustimmung beklagten kndigung gemeinsam abgeschlossenen bausparvertrags gerichtete klage eingereicht zugleich bewilligung prozekostenhilfe nachgesucht landgericht beklagten beglaubigte abschrift schriftsatzes bersandt aufgefordert prozekostenhilfegesuch klgers stellung nehmen beklagte daraufhin begehrte zustimmung kndigung bausparvertrags erklrt klger sodann klage zurckgenommen beantragt beklagten kosten verfahrens aufzuerlegen verhalten anla einreichung klage gegeben landgericht daraufhin beklagten gem abs satz zpo kosten auferlegt sofortige beschwerde beklagten oberlandesgericht entscheidung landgerichts abgendert kostenantrag klgers zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt klger kostenantrag ii rechtsmittel begrndet fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache oberlandesgericht auffassung oberlandesgerichts liegen voraussetzungen abs satz zpo fr antragsteller begehrte kostenentscheidung aufstellt kostenregelungen zpo bezgen parteien rechtsstreits jedoch erst fehlenden zustellung klage komme fr regelung abs satz zpo gelte prozekostenhilfeverfahren ergebe unanwendbarkeit abs satz zpo bri gen bereits daraus kostenerstattung verfahren abs satz zpo stattfinde ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand bundesgerichtshof erla angefochtenen beschlusses entschieden gesetz reform zivilprozesses juli bgbl eingefgte vorschrift abs satz zpo anwendbar klage zurckgenommen bevor zugestellt worden zustellung deshalb nachfolgend unterbleibt bgh beschlsse november viii zb famrz dezember vii zb zfbr auffassung inzwischen einfgung abs satz halbsatz zpo justizmodernisierungsgesetz august bgbl eingang gesetz gefunden angefochtene entscheidung erweist deshalb richtig prozekostenhilfeverfahren gerichtskosten entstanden auergerichtliche kosten gegner gem abs satz zpo erstatten klger nmlich prozekostenhilfe beantragt zugleich klage eingereicht richtig klage bezeichneter schriftsatz zunchst antrag gewhrung prozekostenhilfe gemeint etwa fall schriftsatz gebeten vorab ber gewhrung prozekostenhilfe entscheiden klagebegrndung weise klarstellt klageerhebung beabsichtigt vgl etwa senatsurteil mai xii zr famrz musielak foerste zpo aufl rdn vorliegenden fall schriftsatz klgers anhaltspunkte fr willensrichtung indes entnehmen klger gegenteil ausdrcklich erklrt klage erheben gleichzeitig prozekostenhilfe nachgesucht verstndnis geht ergebnis unbeschadet hilfsbegrndung letztlich wohl oberlandesgericht anderenfalls zulassungsfrage anwendbarkeit abs satz zpo vorliegenden fall ankme angefochtene entscheidung bestehen bleiben senat vermag sache abschlieend entscheiden oberlandesgericht standpunkt folgerichtig abs satz zpo obliegende ermessensentscheidung getroffen sache daher oberlandesgericht zurckzuverweisen entscheidung nachholt hahne sprick wagenitz weber monecke dose'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zb januar zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr unpfndbar gegenstnde schuldners ehegatte fortsetzung erwerbsttigkeit bentigt fortsetzung erwerbsttigkeit sinne abs nr zpo erforderliche gegenstnde knnen kraftfahrzeuge arbeitnehmer fr tglichen fahrten wohnung arbeitsplatz zurck bentigt bgh beschluss januar vii zb lg mhlhausen ag nordhausen vii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richter bauner richterin safari chabestari richter dr eick beschlossen rechtsbeschwerde glubigerin beschluss zivilkammer landgerichts mhlhausen januar zurckgewiesen glubigerin trgt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens grnde glubigerin betreibt drei vollstreckungstiteln wegen forde rung insgesamt zwangsvollstreckung schuldnerin schuldnerin erwerbsunfhig bezieht rente hhe etwa netto lebt zusammen ehemann drei kindern alter jahren dorf ehemann schuldnerin kreisstadt beschftigt regelmigen arbeitszeiten uhr uhr ab uhr fr fahrten arbeitsstelle verwendet pkw ford mondeo baujahr april preis erworben pkw schuldnerin zugelassen glubigerin gerichtsvollzieherin beauftragt pkw pfnden gerichtsvollzieherin auftrag abgelehnt dagegen eingelegte erinnerung glubigerin amtsgericht vollstreckungsgericht zurckgewiesen sofortige beschwerde beschluss erfolg geblieben beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen begehrt glubigerin gerichtsvollzieherin anzuweisen vollstreckungsauftrag auszufhren ii gem abs satz nr zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde unbegrndet beschwerdegericht entscheidung juris dokumentiert fhrt pkw sei gem abs nr zpo pfndbar fr fortsetzung erwerbsttigkeit ehemanns schuldnerin erforderlich sei bentige schuldnerin fahrzeug fr erwerbsttigkeit ehemann gehre abs nr zpo geschtzten personenkreis zwangsvollstreckungsrecht sei dadurch geprgt schuldner familie zumindest verbleiben msse bescheidenem umfang davon gelebt knne schuldner msse daher belassen diene fr notwendigen lebensunterhalt erforderlichen mittel erzielen dabei knne unterschied schuldner mittels fahrzeugs erwerbseinkommen erziele ehegatten verfgung stelle fr familienunterhalt sorgen knne bleibe ehemann schuldnerin pkw erhalten knne weiterhin unterhaltsverpflichtungen bgb erfllen weite auslegung abs nr zpo sei daher art gg geboten gegenmeinung wortlaut schliee abs nr zpo fr schuldner gelte knne grnden gefolgt pkw sei ausbung erwerbsttigkeit ehemanns schuldnerin erforderlich heute selbstverstndlich angesehen arbeitnehmer fahrzeug arbeitsstelle fahre sei ehemann schuldnerin zuzumuten gegebenenfalls stundenlang ffentliches verkehrsmittel warten lndlichen region familie wohne berhaupt verkehre unbestritten heie angefochtenen beschluss amtsgerichts sei gerichtsbekannt ffentliche verkehrsmittel realisierung arbeitszeiten ehemanns schuldnerin verfgung stnden hlt rechtlichen nachprfung stand zutreffend ansicht beschwerdegerichts schuldnerin knne abs nr zpo berufen obwohl ehemann pkw fr fahrten arbeitsstelle benutze schutzbereich vorschrift erstreckt aa berwiegenden auffassung rechtsprechung litera tur greift abs nr zpo beim schuldner pfndende gegenstand ehegatten fr eigene erwerbsttigkeit bentigt olg hamm dgvz lg nrnberg frth dgvz zller stber zpo aufl rdn stein jonas mnzberg zpo aufl rdn schuschke walker walker zpo aufl rdn mnchkommzpo gruber aufl rdn musielak becker zpo aufl rdn pg flury zpo rdn wieczorek schtze lke zpo rdn wortlaut norm orientierter ansicht abs nr zpo allein fr schuldner gelten olg stuttgart dgvz lg augsburg rpfleger thomas putzo htege zpo aufl rdn hk zpo kemper aufl rdn mller zwangsvollstreckung ehegatten ff bb erstgenannte meinung trifft dafr spricht gesetzeszweck pfndungsverbote abs zpo dienen schutz schuldners sozialen grnden ffentlichen interesse beschrnken durchsetzbarkeit ansprchen hilfe staatlicher zwangsvollstreckungsmanahmen ausfluss art gg art gg garantierten menschenwrde bzw allgemeinen handlungsfreiheit enthalten konkretisierung verfassungsrechtlichen sozialstaatsprinzips art abs art abs gg schuldner familienangehrigen wirtschaftliche existenz erhalten unabhngig sozialhilfe bescheidenes wrde menschen entsprechendes leben fhren knnen bgh beschluss mrz ixa zb njw rr famrz innerhalb allgemeinen rahmens abs nr zpo erreicht schuldner arbeitskraft fr familienangehrigen einsetzen knftig unterhalt fr familienangehrigen eigenen krften erwirtschaften knnen mnchkommzpo gruber aufl rdn wieczorek schtze lke zpo aufl rdn musielak becker zpo aufl rdn letztlich schtzt abs nr zpo daher unterhalt familie zller stber zpo aufl rdn stein jonas mnzberg zpo aufl rdn schuschke walker walker zpo aufl rdn schutz familie wre unvollkommen gegenstnde gepfndet knnten ehegatte schuldners fr erwerbsttigkeit bentigt familienunterhalt sichert wrde dadurch unmglich gemacht wesentlich erschwert unterhaltsverpflichtung bgb nachzukommen wirtschaftliche existenz familie wre gleicher weise gefhrdet pfndung beim erwerbsttigen schuldner ehegatte pfndenden gegenstand fr erwerbsttigkeit bentigt daher rahmen abs nr zpo entscheidend recht darauf hingewiesen ansonsten schuldner gesetzlich besser geschtzt wre schuldende ehegatte gegenstand fortsetzung erwerbsttigkeit bentigt olg hamm dgvz stein jonas mnzberg zpo aufl rdn ergebnis sinn zweck zpo bereinstimmung bringen wortlaut abs zpo zwingt auslegung richtig familie schuldners nummern ausdrcklich genannt whrend nummer schuldner rede daraus folgt jedoch gesetzgeber erweiternde auslegung vorschrift zulassen schutz familie sozialstaatsprinzip orientiert wertung weder rechtsbeschwerde meint direkt bgb daraus abgeleitet gem zpo fr fall eigen tumsvermutung bgb unbeschadet rechte dritter fr durchfhrung zwangsvollstreckung schuldner gewahrsamsinhaber besitzer gilt regelungen erleichtern glubigern ehegatten zugriff vermgen bgh urteil november viii zr njw zwangsvollstreckung schuldenden ehegatten schalten jedoch sozialpolitisch motivierten regelungen zpo lg nrnberg frth dgvz anm mmmler anwendung zpo zpo entgegen auffassung olg stuttgart dgvz sinnentleert regelung kommt vollem umfang geltung pfndungsmglichkeit lediglich gewahrsam zusammenhngenden gesichtspunkten eingeschrnkt unerheblich entgegen auffassung rechtsbeschwerde grnden derjenige eigentmer gegenstand fortsetzung erwerbsttigkeit nutzt schuldnerin deshalb eigentmerin fahrzeugs ehemann insolvenzverfahren befand kraftfahrzeugsteuerrckstnde ndert daran fahrzeug fortsetzung erwerbsttigkeit benutzt unrecht meint rechtsbeschwerde feststellung beschwerdegerichts fahrzeug sei fr ehemann schuldnerin fortsetzung erwerbsttigkeit erforderlich sei rechtsfehlerhaft erfolgt aa fortsetzung erwerbsttigkeit sinne abs nr zpo erforderliche gegenstnde knnen kraftfahrzeuge arbeitnehmer fr tglichen fahrten wohnung arbeitsplatz zurck bentigt olg hamm dgvz voraussetzung jedoch kraftfahrzeug fr befrderung erforderlich fall arbeitnehmer zumutbarer weise ffentliche ver kehrsmittel benutzen mnchkommzpo gruber aufl rdn inwieweit nutzung ffentlichen verkehrsmitteln zumutbar frage einzelfalles bercksichtigung verhltnisse schuldners ffentlichen verkehrsanbindung arbeitsverhltnisses entscheiden dabei rolle spielen schuldner beendigung arbeit regel zuzumuten ungewhnlich lange bus bahn fr hause warten schuschke walker walker zpo aufl rdn bb verfahrensfehler beschwerdegericht voraussetzungen gegeben angesehen dabei davon ausgegangen ehemann gelegentlich busverbindung normalen arbeitszeitende uhr uhr bentige zuzumuten sei zeit stundenlang ffentliches verkehrsmittel warten berhaupt verkehre aufgrund ausfhrungen amtsgerichts davon ausgegangen ffentliche verkehrsmittel realisierung arbeitszeit ehemanns schuldnerin verfgung stnden daraus weiteres entnommen ehemann schuldnerin uhr heimweg antreten zuzumuten ffentliche verkehrsmittel anspruch nehmen genauen abfahrzeiten ffentlichen verkehrsmittel mitgeteilt jedoch ergibt ausfhrungen vorinstanzen ehemann schuldnerin entweder stundenlang warten berhaupt busse mehr fahren feststellungen verfahrensfehlerfrei getroffen steht rechtsbeschwerde meint entgegen amtsgericht nichtabhilfebeschluss lndlich schwachen verkehrsanbindung gesprochen ersichtlich amtsgericht feststellung ehemann schuldnerin ffentliche verkehrsmittel realisierung arbeitszeit verfgung stnden frage stellen vielmehr besttigung darstellung verfahrensfehler landgerichts liegt darin entscheidung kenntnis genauen fahrzeiten ffentlichen verkehrsmittel getroffen beschwerde lndlich schwache verkehrsanbindung bestritten beschwerde neue verteidigungsmittel gesttzt abs satz zpo gleichwohl bestreiten landgericht anlass geben weitere aufklrung betreiben wre sache beschwerdefhrers ausfhrungen amtsgerichts unzureichenden verkehrsanbindung konkret anzugreifen geschehen pauschale bestreiten nichtwissen reichte soweit rechtsbeschwerde nunmehr daten fahrplan behauptet annahme amtsgerichts erschttern sollen zumutbare verkehrsverbindung stnde verfgung neue tatsachen rechtsbeschwerdeverfahren mehr bercksichtigt knnen beschwerdefhrer brigen weiteres bereits beschwerdeverfahren htte vorlegen knnen iii kostenentscheidung folgt abs zpo kniffka kuffer safari chabestari bauner eick vorinstanzen ag nordhausen entscheidung lg mhlhausen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zb august rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richter bauner richterin safari chabestari richter leupertz beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandgerichts stuttgart oktober verworfen beklagte kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen wert beschwerdegegenstandes grnde rechtsbeschwerde gem abs nr abs satz zpo statthaft jedoch unzulssig zulassungsgrnde sinne abs zpo vorliegen begrndung abgesehen geeignet wre klrung rechtsfragen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen abs satz zpo kniffka kuffer safari chabestari bauner leupertz vorinstanzen lg ulm entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet september weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja verkprospg abs satz verkprospv nr jeweils juli juni geltenden fassung brsg abs satz nr juli oktober geltenden fassung wendet emittent wertpapieren ausdrcklich unkundige brsenunerfahrene publikum bestimmt empfngerhorizont fr prospekterklrungen fhigkeiten erkenntnismglichkeiten durchschnittlichen klein anlegers allein anhand prospektangaben ber kapitalanlage informiert ber keinerlei spezialkenntnisse verfgt fall gehrt tatschlichen rechtlichen verhltnissen fr beurteilung angebotenen wertpapiere notwendig daher richtig vollstndig wertpapier verkaufsprospekt darzustellen mglichkeit erteilung nachteiliger weisungen beherrschende konzernmuttergesellschaft beherrschte konzerntochtergesellschaft verbundene erhhte gefahr fr rckzahlung konzerntochtergesellschaft gezahlten anlegergelder verantwortliche denen erlass prospekts ausgeht prospektveranlasser personen erfasst eigenes wirtschaftliches interesse emission wertpapiere darauf hinwirken unrichtiger unvollstndiger prospekt verffentlicht regelung lcke haftungsverpflichteten geschlossen insbesondere sollen konzernmuttergesellschaften haftung einbezogen konzerntochtergesellschaft wertpapiere emittiert bgh urteil september xi zr olg frankfurt main lg frankfurt main xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter wiechers richter dr ellenberger dr matthias pamp richterin dr menges fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagten prospekthaftung wertpapier verkaufsprospektgesetz rckabwicklung erwerbs inhaberschuldverschreibungen mittlerweile insolventen aktiengesellschaft anspruch ag nachfolgend ber deren vermgen september insolvenzverfahren erffnet wurde legte jahren insgesamt fnfundzwanzig inhaberschuldverschreibungen brsenzulassung rechnerischen gesamtvolumen mio beklagte firma mehrheitsaktionr grundlage ge winnabfhrungs beherrschungsvertrages herrschender unternehmer ihrerseits vertraglich herrschendes unternehmen mehreren toch tergesellschaften fr konzern wurde beklagten grund einzelweisungen liquidittsmanagement gefhrt folge hohe einzelzahlungen beklagten erfolgten rechnungswesen werthaltige forderungen ausgewiesen anfang jahres legte prospekt ausgewogene konditionen beworbene anleihe kennnummer hhe gesamtvolumens mio laufzeit drei jahren verzinst vorstand februar unterzeichnete bundesanstalt fr finanzdienstleistungsaufsicht bafin untersagte wertpapier verkaufsprospekt enthlt seite organigramm beteiligung beklagten einzelkaufmnnischer unternehmer durchgezogenen pfeil zahl dargestellt gegenlufiger gestrichelter pfeil gewinnabfhrungsvertrag erlutert seite befindet hinweis beklagte mehrheitsaktionr anteil grundkapital seite weitere erluterung darauf hingewiesen beklagten einzelkaufmann gewinnabfhrungs beherrschungsvertrag besteht seite fr geschftsjahr positives ergebnis mio mitgeteilt aufgrund beherrschungs gewinnabfhrungsvertrages organtrger abzufhren finanzielle lage beklagten bzw konzerns prospekt dargestellt seiten enthlt prospekt abschnitt berschrift risikohinweise mglichkeit totalverlustes folgt beschrieben fall insolvenz gesellschaft besteht risiko anleiheglubiger totalverlust anlage erleidet erste ffentliche angebot wertpapiere aufgrund prospektes fand februar statt danach zeichnete klger fnf inhaberteilschuldverschreibungen coupon nummern nennbetrag je nahm april kaufantrag klgers bersandte selben tag wertpapierurkunden klage begehrt klger verurteilung beklagten zahlung nebst zinsen zug zug bertragung rechte insolvenzverfahren ber vermgen erwerb inhaber teilschuldverschreibungen sowie feststellung annahmeverzugs landgericht klage teilurteil abgewiesen berufungsgericht kleinen teil zinsen stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg berufungsgericht begrndung nzg verffentlichten entscheidung wesentlichen ausgefhrt klage sei zulssig insbesondere sei abs satz aktg verhltnis beklagten anzuwenden mglicher ersatzanspruch beklagten verletzung weisungsbefugnissen konzern geltend gemachten anspruch verkauf schuldverschreibungen streitgegenstand verschieden sei klage sei hauptforderung abs nr verkprospg af abs satz brsg af begrndet berleitungsvorschrift abs satz verkprospg glten fr wertpapiere nichtkreditinstituten verkprospg vorschriften brsg jeweils fassung bekanntmachung juni zeitlich unbegrenzt prospekt juli verffentlicht worden sei sei fall erste ffentliche angebot sei februar erfolgt hinweis berleitungsvorschrift brsg anstatt brsg af stelle redaktionelles versehen dar klger klageschrift erwhnten inhaberschuldverschreibungen haftungszeitraum sechs monaten ersten ffentlichen angebot nmlich april erworben hiervon sei senat infolge vorgelegten annahmeerklrung berzeugt prospekt sei bezug beklagten bestehenden gewinnabfhrungs beherrschungsvertrag unvollstndig sinne abs verkprospg darauf hingewiesen beklagte abweichung gesetzeslage vorstand nachteilige weisungen erteilen knnen beklagten konzerngesellschaften ntzlich wren abs satz aktg umschrieben sei abhngigkeit rckzahlung unbekannten vermgenslage beklagten verschwiegen folge nr wertpapier verkaufsprospektverordnung verkprospv prospekt kurze beschreibung konzerns stellung emittenten geben konzernunternehmen sei folge verkprospv auskunft ber tatschlichen rechtlichen verhltnisse geben sei fr beurteilung angebotenen anlage notwendig seien einbeziehung folgen unternehmensvertrages beklagten sei beurteilung anlage notwendig daraus ergebe rckzahlung anlagebetrages geschftlichen erfolg beklagten abhngig sei anleger bleibe ber vermgensverhltnisse verwendungsabsichten beherrschenden unternehmers unklaren obwohl deckung rckzahlung leistungswillen beeinflusst sei weder unstreitig unvollstndigen schaubild seite seite prospekts enthaltenen hinweis gewinnabfhrungs beherrschungsvertrag lieen risikofaktoren unternehmensvertrag ergben bzw grad risikos beurteilen insbesondere wirtschaftliche lage konzerns deutlich sei fr rckzahlungserwartung bedeutung soweit seite allgemein risiko totalverlustes hingewiesen worden sei daraus besondere risiko unternehmensvertrag deutlich verstndnishorizont anlegers sei grundlage europarechtlichen vorgaben bestimmen wobei definitionen zeit europischen prospektrichtlinie leitfunktion mehr bernehmen knnten richtlinie eg november verlange art abs satz darlegung leicht analysierender verstndlicher form erwgungsgrnden sowie berufsstndischen anforderungen ergebe risiken anlage allgemein verstndlicher sprache ausfhrlich darzustellen gewichten seien hintergrund unkommentierte hinweis gewinnabfhrungs beherrschungsvertrag beklagten weder verstndnis kleinanlegers prospekt ausgewogene konditionen unstreitig gewandt durchschnittlichen anlegers gengt wirkungen gewinnabfhrungs beherrschungsvertrages allgemeinwissen gehrten juristisches wirtschaftswissenschaftliches fachwissen erforderten fehlende erluterung sei wesentlich wert anlage dadurch bestimmt rckzahlung sicher unsicher sei beklagte jedoch wegen aktg liquiditt vermgen entziehen knnen sei jeweiligen zeitpunkt jahresabschlussfeststellung ausgleich jahresfehlbetrages verpflichtet beklagte sei prospektverantwortlicher sinne abs ziff brsg af herausgabe prospektes veranlasst hierfr genge prospekt kenntnis verkehr gebracht worden sei ergebe daraus beklagte sowohl mehrheitsgesellschafter beherrschungsvertrag begnstigt sei unstreitig weisungen zahlungsflssen unmittelbar geschft eingegriffen haftungsausschluss brsg af komme betracht weder beklagte geltend gemacht klger wertpapiere ausschlielich grund umstnde erworben htte abs ziff brsg af vorwurf grob fahrlssigen unkenntnis entlastet abs brsg af bafin prospekt untersagt lasse verschulden schon deshalb entfallen inhaltliche prfung verfahren abs verkprospg af stattfinde verjhrung gem brsg af sei eingetreten schriftsatznachlass gem abs zpo gewhrt mssen senat frmlichen hinweis erteilt beklagten klar mssen prospektrechtliche schwerpunkt rechtsstreits beherrschung ergebenden lage finden knnte nachgereichte schriftsatz beklagten gebiete wiedererffnung mndlichen verhandlung gem zpo nachgereichte vorbringen unerheblich sei sei entnehmen darstellung auseinandersetzung prospekterstellung mitwirkenden beraters rechtsprechung fachliteratur vorhandenen blichkeiten erfolgt sei aufdrngende bedenken zerstreuen knnen ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung ergebnis stand revision zurckzuweisen rechtsfehlerfrei berufungsgericht klage zulssig behandelt entgegen ansicht revision steht insolvenz weder direkter analoger anwendung abs satz aktg klger verfolgten anspruch wertpapier prospekthaftung beklagten entgegen vorschrift abs satz aktg ersatzansprche abhngigen konzerngesellschaft inhaber herrschenden konzern unternehmens fr dauer insolvenzverfahrens aktionren glubigern insolvenzverwalter geltend gemacht knnen vorliegend einschlgig entgegen ansicht revision geht vorliegend weder insolvenzverfahren geltende gleichstellung glubiger insolventen gesellschaft liquidation reflexschden rechtsgrund nmlich spezialgesetzlichen prospekthaftung fuende ver antwortlichkeit beklagten prospektveranlasser beklagte zugleich herrschender unternehmer insolventen fhrt revision meint gerichtete ansprche verkprospg af brsg af wegen abs satz aktg whrend insolvenzverfahrens insolvenzverwalter geltend gemacht knnten revision verkennt ansprche beklagten missbrauch beherrschungsmacht geht insolvenzverfahren glubiger geltend gemacht sollen abs satz aktg davon wesensverschiedene eigene ansprche wegen verantwortlichkeit beklagten fr prospekt ausgewogene konditionen ergebnis recht berufungsgericht anspruch klgers beklagten bernahme wertpapiere erstattung erwerbspreises gem abs satz verkprospg abs satz brsg jeweils mageblichen fassung bejaht vorschriften erwerber wertpapieren deren beurteilung wesentliche angaben verkaufsprospekt unrichtig unvollstndig denjenigen denen erlass prospekts ausgeht bernahme wertpapiere erstattung erwerbspreises verlangen sofern erwerbsgeschft verffentlichung prospekts innerhalb sechs monaten seit zeitpunkt ersten ffentlichen angebots abgeschlossen wurde entgegen ansicht revision berufungsgericht fr streitentscheidenden zeitraum mageblichen haftungsnormen angewandt abs satz verkprospg fassung juni bgbl nachfolgend af finden verkaufsprospekte nichtkreditinstituten juli inland verffentlicht wurden verkprospg juli geltenden fassung bekanntmachung juni bgbl nachfolgend af vorschriften brsengesetzes juni richtig brsg fassung juni bgbl nachfolgend af weiterhin anwendung soweit revision einwendet berufungsgericht zitierte verkprospg fassung bekanntmachung juni existiere zutreffend beruht ersichtlich verwechslung abs satz verkprospg af fr april verffentlichte verkaufsprospekte fassung bekanntmachung juli verweist berufungsgericht ausdrcklich februar verffentlichten prospekt ausgegangen prfung gleichwohl verkprospg ff brsg af abs satz verkprospg af erwhnten richtigen fassung zugrunde gelegt ergibt schon zutreffenden hinweis redaktionsversehen gesetzgebers abs satz verkprospg af brsg af aufgefhrt obwohl vorschrift abs verkprospg af ebenfalls entsprechend anwendbar knnecke arndt vo verkprospg rn unzicker verkprospg rn fn entgegen ansicht revision berufungsgericht recht angenommen prospekt ausgewogene konditionen unvollstndig ersichtlich beklagte begnstigter gewinnabfhrungs beherrschungsvertrages vorstand nachteilige weisungen erteilen konnte beklagten konzerngesellschaften dienten abs satz aktg ab hngigkeit rckzahlung anlagebetrages offen gelegten vermgenslage geschftsmodell beklagten verschweigt aa abs satz verkprospg af prospekt fehlerhaft fr beurteilung wertpapiere wesentliche angaben verkaufsprospekt unrichtig unvollstndig verkaufsprospekt stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs brgerlich rechtlichen prospekthaftung engeren sinne ber umstnde wesentlicher bedeutung knnen sachlich richtig vollstndig unterrichten st rspr bgh urteil februar iii zr juris rn beschluss dezember ii zb wm rn jeweils mwn senatsurteil september xi zr wm rn gehrt aufklrung ber umstnde vertragszweck vereiteln knnen st rspr bgh urteil oktober ii zr bghz mwn bgh urteil februar iii zr juris rn beschluss dezember ii zb wm rn jeweils mwn aufklrungspflicht erstreckt umstnde denen feststeht wahrscheinlich anleger verfolgten zweck gefhrden bgh urteil september vii zr wm insofern bghz ff abgedruckt fr frage emissionsprospekt unrichtig unvollstndig kommt allein darin wiedergegebenen einzeltatsachen wesentlich darauf gesamtbild verhltnissen unternehmens vermittelt bgh urteil juni iii zr wm rn vgl bgh beschluss dezember ii zb wm rn gesamtbild bgh urteil november iii zr wm rn rahmen brgerlich rechtlichen prospekthaftung entwickelten grundstze rahmen verkprospg af zurckgegriffen olg dsseldorf urteil mrz juris rn unzicker verkprospg rn vgl bgh beschluss dezember ii zb wm rn davon geht unausgesprochen brige literatur assmann assmann schlitt koppcolomb wppg verkprospg verkprospg rn assmann assmann lenz ritz verkaufsprospektgesetz rn assmann assmann schtze handbuch kapitalanlagerechts aufl rn gro kapitalmarktrecht aufl brsg rn kind arndt vo verkprospg rn nittel ebermann assies beule heise strube handbuch fachanwalts bank kapitalmarktrecht aufl kap rn ff schwark kapitalmarktrechts kommentar aufl brsg rn verkaufsprospekt fr beurteilung wertpapiere wichtigen tatschlichen rechtlichen verhltnisse mglichst zeitnah darstellen bgh urteil juli ii zr wm brsg af aussagen verhltnissen vermgens ertrags liquidittslage unternehmens papiere kauf angeboten interessierten publikum zutreffendes gesamtbild vermitteln bgh urteile juli ii zr wm brsg af hierbei angaben wesentlich sinne abs verkprospg af anzusehen anleger eher anlageentscheidung bercksichtigen wrde assmann ass mann schlitt kopp colomb wppg verkprospg verkprospg rn mwn beantwortung frage prospekt unrichtig unvollstndig empfngerhorizont abzustellen dabei stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs kenntnisse erfahrungen durchschnittlichen anlegers abzustellen adressat prospektes betracht kommt bgh urteile juli ii zr wm juni iii zr wm rn senatsurteil februar xi zr wm bgh beschluss dezember ii zb wm rn brsenzulassungsprospekt rechtsprechung davon auszugehen anleger versteht bilanz lesen unbedingt eingeweihten kreisen gebruchlichen schlsselsprache vertraut braucht bgh urteil juli ii zr wm wertpapierprospekt fr wertpapiere brse gehandelt sollen kommt verstndnis prospekt angesprochenen interessenten bgh urteil juli ii zr bghz wendet emittent ausdrcklich unkundige brsenunerfahrene publikum durchschnittlich angesprochenen klein anleger erwartet bilanz lesen empfngerhorizont bestimmt daher fllen fhigkeiten erkenntnismglichkeiten durchschnittlichen klein anlegers allein anhand prospektangaben ber kapitalanlage informiert ber keinerlei spezialkenntnisse verfgt bb grundstzen berufungsgericht ergebnis recht angenommen prospekt sicht angesprochenen anleger unvollstndig unrecht berufungsgericht allerdings bestimmung anlegerhorizonts richtlinie eg europischen parlaments rates november betreffend prospekt beim ffentlichen angebot wertpapieren deren zulassung handel verffentlichen nderung richtlinie eg abl eg nr nachfolgend prospektrichtlinie herangezogen art richtlinie mitgliedsstaaten erst juli umzusetzen pflicht bundesrepublik deutschland prospektrichtlinie umsetzungsgesetz juni bgbl art satz rechtzeitig nachgekommen entgegen ansicht revisionserwiderung kommt ablauf richtlinie festgelegten umsetzungsfrist sowohl rechtsprechung europischen gerichtshofs eugh bundesgerichtshofs richtlinienkonforme auslegung bereits bestehender rechtsvorschriften grundstzlich betracht senatsurteile april xi zr wm rn ff sowie juni xi zr wm rn mwn indes berufungsgericht trotz fehlerhaften bezugnahme prospektrichtlinie ergebnis zutreffend ausdrcklich durchschnittlichen verstndigen anleger abgestellt prospekt angesprochen tatbestandlichen feststellungen zpo wandte prospekt jedenfalls kleinanleger wovon berufungsgericht zutreffend ausgegangen fhigkeiten erkenntnismglichkeiten ankommt entgegen ansicht revision beanstanden berufungsgericht gesamtbetrachtung heranziehung nr verkprospv juni geltenden fassung nachfolgend verkprospv af ergebnis gelangt prospekt ausgewogene konditionen sei bezug beklagten bestehenden beherrschungsvertag unvollstndig sinne abs verkprospg af tatschlichen rechtlichen verhltnissen fr beurteilung angebotenen wertpapiere notwendig daher richtig vollstndig darzustellen abs verkprospv af gehrt mglichkeit erteilung nachteiliger weisungen beklagten verbundene erhhte gefahr fr rckzahlung anlagegelder stellung emittentin innerhalb konzernstruktur nr verkprospv af vgl vo arndt vo verkprospg vermverkprospv rn ritz assmann lenz ritz verkaufsprospektgesetz verkprospv rn hennrichs schwark zimmer kapitalmarktrechts kommentar aufl verkprospv rn unzicker verkprospg vermverkprospv rn prospekt erluterte seiten ff lagebericht seite verbindung beherrschten unternehmen mageblich gerade bloen erwhnung gewinnabfhrungs beherrschungsvertrages hchst unvollstndig wiedergegebene einflussnahmemglichkeit herrschenden beklagten insbesondere deren vollstndig verschwiegenen umfang geprgt durchschnittliche klein anleger sorgfltiger eingehender lektre prospekts vgl senatsurteil mrz xi zr wm bgh urteile juni iii zr wm rn februar iii zr juris rn beschluss dezember ii zb wm rn erkennen beklagte aufgrund weisungsrechts unabhngig deren ertragslage vorteil nachteil kapital entziehen einlagen anleger zweckentfremden konnte prospekt senat ausgelegt senatsurteil mai xi zr wm rn mwn enthlt seite rechtsfehlerfreien unangegriffenen feststellungen berufungsgerichts ohnehin bezug konzernmige verflechtung unvollstndiges organigramm gestrichelten pfeil seite nochmals erwhnte bestehen gewinnabfhrungs beherrschungsvertrages beklagten dargestellt fr durchschnittlichen anleger daraus deutlich beherrschtes unternehmen beklagten inhaber herrschenden unternehmens jahresende verbleibenden gewinn abzufhren zumal genau seite lagebericht dahingehend konkretisiert organtrger geschftsjahr berweisende betrag mio betrgt derartige erluterung findet prospekt allerdings bezug mglichkeiten beherrschung beklagten gem abs satz aktg vorstand allgemeine gegebenen prospekt offengelegten vorbehalt vertrag bestimmt gem abs satz aktg sogar nachteilige weisungen erteilen sofern herrschenden unternehmen dienlich geht weit beherrschten unternehmen vermgensmig schdlich groem umfang liquiditt entzogen belange rcksicht nehmen mssen vgl mnchkommaktg altmeppen aufl rn emmerich emmerich habersack aktien gmbh konzernrecht aufl aktg rn hffer aktiengesetz aufl rn veil spindler stilz aktiengesetz aufl rn entscheidenden fall bedeutet beklagte mglichkeit per rechtmiger weisung emission inhaberschuldverschreibungen eingeworbenen gelder einzelkaufmnnisches unternehmen abzuziehen erfllung wertpapieren zugrunde liegenden leistungsversprechens jedenfalls wirtschaftlichen situation ber prospekt angaben enthlt abhngig derart weitgehende einflussnahmemglichkeit durchschnittlichen klein anleger entgegen auffassung revision weitere erluterung prospekt erschlieen revision erfolg entgegenhalten zulssigkeit nachteiliger weisungen ergebe schon blick gesetz abs satz aktg allein tatsache bestimmte fr anleger nachteilige rechtsfolgen einschlgigen rechtsnormen ableiten lassen entbindet prospektverantwortlichen grundstzlich pflicht anleger ber umstnde sachlich richtig vollstndig verstndlich unterrichten fr entschlieung wesentlicher bedeutung knnen vgl hinweis abs hgb geregelte wiederaufleben kommanditistenhaftung bgh beschluss november ii zr wm urteil mrz ii zr bghz rn revision meint ndern weder wirtschaftliche betrachtungsweise vertragskonzerns glubigerschutz dienenden konzernrechtlichen vorschriften aktg notwendigkeit aufklrung hinsichtlich rechtmigen fr beherrschte unternehmen nachteiligen weisungsmglichkeiten abs satz aktg dabei dahinstehen beklagten abs aktg ausgleich gegebenenfalls infolge derartiger weisungen entstehenden jahresfehlbetrages verlangen knnte unabhngig davon prospekt beschrieben durchschnittlichen klein anleger gelufig fhrt lediglich anlagegesellschaft schuldrechtlichen anspruch beklagten ber bonitt anleger prospekt ebenfalls unklaren ge lassen rechtsprechung bundesgerichtshofs bgh urteil dezember ii zr wm rn gehrt fr fall anlagegesellschaft wesentlichen beteiligung dritten unternehmen investiert darstellung geschftsmodells unternehmens sowie verbundenen chancen risiken fr anlageentscheidung bedeutsamen umstnden zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen streitfall anlagegesellschaft nachteil beherrschende unternehmen belieben liquiditt entzogen gilt htte anleger sowohl ber mglichkeit ber bonitt geschftsmodell beklagten aufgeklrt mssen daran fehlt prospekt enthlt seite hinweis allgemeine kauf inhaberschuldverschreibungen verbundene emittentenrisiko gerade erst gewinnabfhrungs beherrschungsvertrag entstandene konkrete risiko hinsichtlich rckzahlung anlagebetrages bleibt hingegen verborgen obliegt dabei allein anleger darber befinden zustzliche risiko eventuell bestehender anspruch anlagegesellschaft inhaber herrschenden unternehmens aktg wegen insolvenz beklagten realisiert eingehen prospekt ber allgemeinen risiken inhaberschuldverschreibung hinausgehende wagnis hingewiesen soweit revision verfahrensfehler rgt senat geprft fr durchgreifend erachtet zpo insbesondere frage prospekt bezug nachteiligen weisungen beklagten gegenber gesetzlichen vorgaben verkprospg af verkprospv af erfllt rechtsfrage sachverstndigenbeweis zugnglich diesbezglichen ungeeigneten beweisan gebot nachgegangen brauchte vgl bgh urteil februar zr grur rn darber hinaus fr entscheidung unerheblich ber prospekt erwhnten zahlungen hinaus weitere transaktionen verbundene unternehmen geleistet wurden seite prospekts abgedruckte besttigungsvermerk prfung jahresabschlusses befassten wirtschaftsprfungsgesellschaft richtig ergebnis recht berufungsgericht beklagten verantwortlichen prospektveranlasser abs verkprospg af abs satz nr brsg af angesehen aa abs satz nr brsg af derjenige prospektverantwortlicher erlass prospekts ausgeht darunter personen gefasst eigenes wirtschaftliches interesse emission wertpapiere vgl bt drucks darauf hinwirken unrichtiger unvollstndiger prospekt verffentlicht vgl nubaum kommentar brsengesetz fr deutsche reich ii assmann assmann lenz ritz verkaufsprospektgesetz rn unzicker verkprospg rn assmann assmann schtze handbuch kapitalanlagerechts aufl rn assmann assmann schlitt kopp colomb wppg verkprospg aufl verkprospg rn kind arndt vo verkprospg rn schwark schwark zimmer kapitalmarktrechts kommentar aufl brsg rn veranlasser wer emittenten steht neben geschftsleitung besonderen einfluss ausbt regelung lcke haftungsverpflichteten geschlossen insbesondere sollen konzernmuttergesellschaften haftung einbezogen konzerntochtergesellschaft wert papiere emittiert bt drucks hamann schfer wphg brsg verkprospg af rn schwark aao bereinstimmung brsenrechtlichen veranlasserhaftung bundesgerichtshof sogenannte hintermannhaftung brgerlichrechtlichen prospekthaftung engeren sinne entwickelt bgh urteil oktober ii zr bghz ff rechtsprechung konkretisierung abs satz nr brsg af herangezogen prospektverantwortlichkeit hintermannes auszugehen konzeption konkreten prospekt beworbenen vertriebenen modells mageblich einfluss genommen letztendlich fr herausgabe prospektes verantwortlich bgh urteile september vii zr bghz ff september vii zr bghz dezember vii zr wm november iii zr wm rn mwn dabei knnen gesellschaftsrechtliche funktion hintermannes sowie erhebliches wirtschaftliches eigeninteresse fr einflussnahme konzeption modells sprechen bgh urteile september vii zr bghz dezember vii zr wm entscheidend mitwirkung unmittelbar gestaltung prospektes gegeben ausschlaggebend dagegen prospekt kenntnis verantwortlichen verkehr gebracht worden bgh urteile november ii zr bghz september vii zr bghz dezember vii zr wm bb grundstzen berufungsgericht aufgrund verfahrensfehlerfrei getroffenen feststellungen ergebnis recht davon ausgegangen beklagte prospektverantwortlicher sinne abs satz nr brsg af beklagte einzelkaufmnnischer unternehmer konzernmutter emittierenden gesetzesbegrndung dritten finanzmarktfrderungsgesetz bt drucks unmittelbarer adressat veranlasserhaftung beklagte verfgte ber stammkapitals gewinnabfhrungs beherrschungsvertrag begnstigt feststellungen berufungsgerichts unstreitig weisungen zahlungsflssen unmittelbar geschft eingegriffen beklagte begnstigter emittentin bestehenden gewinnabfhrungs beherrschungsvertrages erhebliches wirtschaftliches eigeninteresse einwerbung weiterer anlegergelder ausgabe inhaberschuldverschreibungen eigeninteresse gepaart gesellschaftsrechtlichen funktion mehrheitsgesellschafter berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten tatschli chen eingreifen deren geschft erteilung weisungen zahlungsflssen belegen beherrschenden einfluss streitgegenstndliche emission vgl bgh urteil september vii zr bghz berufungsgericht festgestellte beherrschende einfluss beklagten lsst gezogenen schluss prospekt kenntnis erforderlichen einfluss beklagten verkehr gebracht worden mag beklagte inhaltlich prospektgestaltung beteiligt vgl bgh urteil dezember vii zr wm bgh urteil september vii zr bghz wrdigung umstnde einzelfalls berufungsgericht vertret bar naheliegend revision zusammenhang erhobene verfahrensrge senat geprft fr durchgreifend erachtet zpo entspricht vortrag beklagten leitungsmacht tatschlich gebrauch gemacht zudem entscheidungsgrnden befindliche dennoch tatbestandliche feststellung gem zpo bgh urteil april ix zr njw insoweit bghz abgedruckt stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofes verfahrensrge angegriffen zuvor antrag tatbestandsberichtigung zpo gestellt worden bgh urteile januar xi zr wm rn vgl bgh urteil dezember zr njw rn jeweils mwn woran fehlt ergebnis recht berufungsgericht urschlichkeit unvollstndigen prospektes fr anlageentscheidung klgers ausgegangen gem abs nr brsg af besteht anspruch brsg af wertpapiere grund prospekts erworben wurden trifft darlegungs beweislast fehlender kausalitt anspruchsgegner beklagte berufungsgericht ergebnis recht angenommen nachgekommen insbesondere weder ansicht fr kaufentscheidung mageblichen motive klgers benannt beweis fr behauptung fehlender kausalitt angeboten recht berufungsgericht angenommen beklagte vorwurf grob fahrlssiger unkenntnis unvollstndigkeit prospektangaben gem abs brsg af entlastet aa rge revision berufungsurteil leide insoweit absoluten revisionsgrund nr zpo schon deswegen erfolglos stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs anwendungsbereich nr zpo erffnet bergangenes verteidigungsmittel abwehr klage ungeeignet vgl bgh beschluss dezember zb bghz urteile januar ivb zr njw april ii zr njw rr mai vi zr wm senatsurteil februar xi zr wm liegt fall vortrag beklagten sei lediglich mehrheitsaktionr zeitpunkt dauer hhe verzinsung anleihen bestimmt inhalt verkaufsprospekte werbematerialien erarbeiten lassen unerheblich prospekt dargestellten negativen folgen gewinnabfhrungs beherrschungsvertrages verantwortlichkeit beklagten genannter hintermann besagt vortrag bb soweit revision darauf verweist sowohl erstinstanzliche gericht landeskriminalamt bafin htten fehler haftigkeit prospekts verneint schliet grob fahrlssige unkenntnis beklagten unvollstndigkeit prospektes allein ansicht erster instanz entscheidenden einzelrichters reicht insoweit prfung landeskriminalamts beschrnkte strafrechtliche verantwortlichkeit beklagten vorsatz voraussetzt erstreckte jedoch rede stehende grobe fahrlssigkeit umfassende prospekthaftung verkprospg billigung prospekts bafin schlielich fhrt schon deshalb ergebnis diesbezgliche prfung abs verkprospg af inhaltli che richtigkeitsgewhr bot vgl assmann assmann schlitt koppcolomb wppg verkprospg verkprospg rn mwn cc ergebnis recht wiedererffnung mndlichen verhandlung abs nr zpo unterblieben nachgereichten schriftsatz juni enthaltenen ausfhrungen mangelnden verschulden beklagten entgegen ansicht revision unerheblich beklagte vorgetragen smtliche rechtlichen fragen zusammenhang erstellung prospektes seien zeugen errtert teilweise seien rechtliche gutachten eingeholt worden rechtlichen gutachten htten insbesondere umfang art risikohinweise prospekt betroffen dabei sei zeugen insbesondere immer frage errtert worden inwieweit bestehen bedeutungen gewinnabfhrungs beherrschungsvertrages prospekten darzustellen sei hierbei sei beklagte gerade hinblick prospektadressaten beraten worden bedeutung verkaufsprospektgesetzes gemeint wohl verkprospv darin normierten anforderungen erteilung rechtskundeunterricht erstreckten vortrag geeignet fehlen grob fahrlssiger unkenntnis unvollstndigkeit prospektes sinne abs brsg af nachzuweisen daraus folgt zunchst beklagten problematik erluterung gewinnabfhrungs beherrschungsvertrages prospekt wohl bekannt desweiteren spricht lapidare aussage sei erteilung rechtskundeunterricht verpflichtet dafr sachgerechte aufklrung anleger darber beklagte begnstigter gewinnabfhrungs beherrschungsvertrages vorstand nachteilige weisungen erteilen konnte beklagten konzerngesellschaften dienten darber abhngigkeit rckzahlung anlagebetrages offen gelegten vermgenslage geschftsmodell beklagten abhing ernsthaft beabsichtigt entgegen vortrag beklagten htte erfordert smtliche auswirkungen vorschriften unternehmensvertrge erlutern lediglich anleger augen fhren recht nachteiligen weisungen rckzahlungsanspruch gefhrdet wre wenigen worten mglich danach spricht dafr beauftragung zeugen lediglich darum ging haftungsrisiken vermeiden rechtsprechung bundesgerichtshofs lsst bemhen informationsmaterial hilfe rechtsanwalts anforderungen rechtsprechung anzupassen vorsatz entfallen absicht geschieht anleger sachgerecht aufzuklren haftungsrisiken verringern anleger sachgerecht aufzuklren senatsurteile januar xi zr wm november xi zr wm jeweils mwn anspruch klgers gem brsg af verjhrt berufungsgericht stellt hintergrund anhngigkeit klage januar rechtsfehlerfrei fest sei ersichtlich klger bereits januar positive kenntnis unvollstndigkeit prospekts dagegen revision gefhrten einwnde greifen soweit geltend gemacht unterbliebene hinweis folgen gewinnabfhrungs beherrschungsvertrages beklagten sei sorgfltiger lektre prospekts bereits erwerb schuldverschreibungen april offensichtlich fhrt schon deshalb kenntnis klgers prospektmangel bloe erwhnung existenz derartigen vertrages durchschnittlichen anleger dargelegt gerade kenntnis rechts herrschenden unternehmens nachteiligen weisungen vermittelt auerdem wre zustzlich kenntnis vermgenslage geschftsmodells beklagten erforderlich prospekt klger ebenfalls verschafft wiechers ellenberger pamp matthias menges vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mai herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember insoweit aufgehoben vollstreckungsgegenklage klger abgewiesen wurde umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger wenden zwangsvollstreckung vollstreckbaren notariellen urkunde liegt folgender sachverhalt zugrunde klger damals jhriger technischer zeichner ehefrau damals ebenfalls jhrige kaufmnnische angestellte wurden jahr vermittler geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital eigentumswohnung ha erwerben vermittler fr gmbh ttig seit groem umfang anlageobjekte vertrieb beklagte finanzierte mehreren besuchen vermittlers wohnung klger denen beklagten stammenden formularen bausparantrge unterschrieben sowie schriftliche erklrung fr erwerbende objekt bestehenden mieteinnahmegesellschaft september beitraten unterbreiteten gmbh co kg nachfolgend ver kuferin notarielles kaufangebot notariell beurkundeter erklrung oktober annahm finanzierung kaufpreises dm schloss beklagte bausparkasse vertreterin landeskreditbank folgenden bank klgern oktober darlehensvertrag ber dm tilgungsfreies vorausdarlehen zuteilungsreife zweier beklagten abgeschlossener bausparvertrge ber dm dm dienen darlehensvertrag widerrufsbelehrung verbraucherkreditgesetz haustrwiderrufsgesetz beigefgt enthlt folgende bedingungen kreditsicherheiten genannten darlehen gesichert grundschuldeintragung zugunsten bausparkasse ber dm mindestens jahreszinsen bausparkasse berechtigt fr beantragte darlehen eingerumten sicherheiten fr glubigerin treuhnderisch verwalten bertragen auszahlungsbedingungen auszahlungen vorfinanzierungsdarlehen voraus sofortdarlehen zwischenkredite zugeteilten bauspardarlehen erfolgen bausparkasse folgende unterlagen vorliegen beitritt mieteinnahmegemeinschaft unserer zustimmung gekndigt darf besondere bedingungen fr vorfinanzierungen bausparkasse darlehen bank zuteilung bausparvertrages vertrge ablsen sobald umstnde eintreten schuldurkunde ziffer geregelt folge bausparkasse bestehende vertragsverhltnis eintritt darlehensvertrag bezug genommene vorformulierte schuldurkunde beklagten enthlt nr folgende regelung grundschuld dient sicherung gegenwrtigen knftigen forderungen glubigerin darlehensneh mer rechtsgrund soweit darlehensnehmer begrndet notarieller urkunde oktober wurde zugunsten beklagten kaufgegenstand grundschuld ber dm zuzglich jahreszinsen bestellt gem ziffer urkunde bernahmen klger persnliche haftung fr zahlung grundschuldbetrages samt zinsen nebenleistungen unterwarfen wegen persnlichen haftung glubigerin gegenber sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen klger widerriefen april abschluss vorausdarlehens gerichteten willenserklrungen berufung vorschriften haustrwiderrufsgesetzes nachdem rechtsnachfolgerin bank januar zusammenhang darlehensverhltnis zustehenden ansprche beklagte abgetreten nimmt klger notariellen urkunde oktober persnlich anspruch hiergegen wenden klger klage geltend gemacht titel sei wirksam errichtet worden fr begrndung persnlichen haftung wirksame vollmacht vorgelegen auerdem sichere notarielle schuldurkunde beklagte vollstreckung betreibe deren eigene ansprche abgetretene forderungen bank vorausdarlehen htten zudem wirksam widerrufen beklagte dauerhaft eng vermittlern zusammen gearbeitet hinreichend ber wirtschaftlichen risiken objekts aufgeklrt insbesondere unterdeckungen mietpools berhht kalkulierten miete gewusst vermittler kufern wahrheitswidrig erzielbare miete angegeben htten klgern sei anstelle tatschlich erzielbaren miete dm qm vermittler monatliche nettomiete dm qm verkauft worden weshalb rentabilitt erworbenen immobilie vornherein gegeben sei beklagte hilfswiderklagend rckzahlung geleisteten nettokreditbetrages zuzglich zinsen beantragt landgericht klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klger erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen klger klageantrag soweit vollstreckungsgegenklage betrifft entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt hinsichtlich vollstreckungsgegenklage aufhebung angefochtenen urteils insoweit zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht soweit fr revisionsverfahren bedeutsam wesentlichen ausgefhrt klger seien grund grundschuldbestellung nebst persnlicher haftungsbernahme unterwerfungserklrung nota riellen urkunde oktober verpflichtet zwangsvollstreckung vermgen dulden htten abschluss darlehensvertrages gerichteten willenserklrungen wirksam widerrufen grund beklagten zurechenbaren haustrsituation abschluss darlehensvertrags veranlasst worden seien einrede ergebe daraus rckgewhranspruch beklagten hwig parteien getroffenen sicherungsabrede erfasst sei weiterhin wirksam klgern erklrte widerruf ausdrcklich vorausdarlehen beziehe klger knnten rckzahlung darlehensvaluta hinweis abs verbrkrg verweigern vorschrift gem abs nr verbrkrg realkredite anwendbar sei einwendungsdurchgriff bgb komme ebenfalls betracht beklagte hafte vorvertraglichem aufklrungsverschulden voraussetzungen denen ausnahmsweise aufklrungs hinweispflicht kreditgebenden bank bestehe lgen forderung beitritt mietpool gem darlehensvertrages sei beklagte ber rolle kreditgeberin hinausgegangen bestreben gengenden absicherung kreditengagements bankblich typischerweise rolle kreditgebers verknpft sei klgern behauptete defizitre entwicklung mietpools begrnde hinweispflicht beklagten ber nachteile gewhlten finanzierungsart beklagte klger informieren mssen unzutreffende ermittlung beleihungswertes rechtfertige schadensersatzanspruch klger schon deshalb festsetzung ausschlielich interesse bank erfolge dafr kaufpreis angeblich enthaltene innenprovision hhe wesentlichen verschiebung relation kaufpreis verkehrswert gefhrt beklagte sittenwidrigen bervorteilung kufers verkufer ausgehen mssen fehle substantiiertem vortrag klger ii berufungsurteil hlt rechtlicher nachprfung entscheidenden punkt stand entgegen auffassung revision berufungsgericht allerdings recht davon ausgegangen grundschuld nebst persnlicher haftungsbernahme vollstreckungsunterwerfungserklrung darlehensnehmer erst zuteilungsreife bausparvertrge auszureichenden darlehen beklagten sichert abtretung erworbenen ansprche vorausdarlehen bank erkennende senat bereits zwei ebenfalls beklagte betreffenden fllen denen finanzierungskonstruktion identische vertragsbedingungen zugrunde lagen entschieden einzelnen begrndet bgh senatsurteile april xi zr wm dezember xi zr umdruck dortigen ausfhrungen gelten vorliegenden fall entsprechend liegt grundschuldbestellung oktober entsprechende sicherungsvereinbarung prozessparteien zugrunde klgern bank geschlossenen darlehensvertrag oktober geht hervor zugunsten beklagten bestellende grundschuld beiden kreditverhltnissen resultierenden ansprche sichern ursprngliche sicherungsabrede bestehen geblieben beklagte januar geschlossenen abtretungsvertrag bgb darlehensglubigerin wegen verbundenen beendigung treuhandvertrages wirtschaftlich inhaberin grundschuld haftungserweiternden persnlichen sicherheiten wurde ebenso senat bereits entschiedenen fllen ergibt ursprngliche treuhandabrede beklagten bank revision meint weiteres darlehensvertrag grundschuld abgetretene forderung vorausdarlehen sichert folgt nr schuldurkunde kreditpraxis bausparkassen bliche erstreckung grundschuldsicherungszwecks knftige forderungen fr vertragsgegner weder berraschend unangemessen agbg sofern forderungen bankmigen geschftsverbindung handelt grundstzlich originre abtretung erworbene forderungen dritter allgemeinen verkehrsanschauung bankmigen geschftsverbindung zugerechnet knnen hchstrichterlich seit langem anerkannt bgh senatsurteile april xi zr wm dezember xi zr umdruck recht berufungsgericht davon ausgegangen fr parteien ziffer grundschuldbestellungsurkunde vereinbarte persnliche haftung nebst vollstreckungsunterwerfung abweichendes gilt vielmehr teilen fllen vorliegenden art abstrakte schuldversprechen diesbezgliche unterwerfung darlehensnehmer sofortige zwangsvollstreckung sicherungszweck grundschuld bgh senatsurteile april xi zr wm dezember xi zr umdruck entgegen auffassung revision abs verbrkrg abs bgb abstrakte schuldanerkenntnis klger analog anwendbar senat abfassung revisionsbegrndung entschieden einzelnen begrndet fehlt bereits planwidrigen regelungslcke analoge anwendung rechtfertigen knnte bgh senatsurteile mrz xi zr wm april xi zr wm nachw rechtsfehlerfrei berufungsgericht angenommen klger vollstreckung notariellen urkunde erfolg widerruf abschluss darlehensvertrages gerichteten willenserklrungen abs hwig berufen knnen feststellung berufungsgerichts klger seien grund haustrsituation sinne abs satz hwig abschluss darlehensvertrages bestimmt worden wendet revisionserwiderung erfolg frage wrdigung einzelfalls berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandender weise festgestellt worden vgl bgh senatsurteile januar xi zr wm januar xi zr wm gesonderten zurechnung haustrsituation entsprechend abs bgb bedarf neuesten rechtsprechung bundesgerichtshofs bgh urteil dezember ii zr wm senat urteile februar xi zr wm april xi zr umdruck entgegen auffassung revisionserwiderung berufungsgericht recht davon ausgegangen widerruf klger april rechtzeitig erteilte widerrufsbelehrung verbraucherkreditgesetz geeignet einwchige widerrufsfrist abs hwig september gltigen fassung gang setzen vgl senatsurteil november xi zr wm infolge wirksamen widerrufs beklagte klger berufungsgericht recht angenommen abgetretenem recht gem abs hwig anspruch erstattung ausgezahlten nettokreditbetrages sowie marktbliche verzinsung senat bghz senatsurteile november xi zr wm juli xi zr zip oktober xi zr wm november xi zr wm mrz xi zr zip angesichts weiten feststellungen berufungsgerichts widerrufenen sicherungszweckerklrung ebenfalls persnliche haftungsbernahme zwangsvollstreckungsun terwerfung gesichert bgh senatsurteile november xi zr wm oktober xi zr wm jeweils nachw aa falle wirksamen widerrufs realkreditvertrages finanzierung kaufs immobilie darlehensnehmer rckzahlung kapitals hinweis abs verbrkrg begrndung verweigern darlehensvertrag finanzierten immobilienerwerb handele verbundenes geschft senat bghz bgh senatsurteile november xi zr wm mrz xi zr zip nachw verbrkrg findet eindeutigen wortlaut abs nr verbrkrg realkreditvertrge fr grundpfandrechtlich abgesicherte kredite blichen bedingungen gewhrt worden anwendung senat bghz senatsurteile november xi zr wm oktober xi zr wm november xi zr wm januar xi zr wm september xi zr bkr kredit sinne abs nr verbrkrg handelt streit stehenden darlehen rechtsfehlerfrei feststellung berufungsgerichts vorausdarlehen fr grundpfandrechtlich abgesicherte kredite blichen bedingungen gewhrt worden vgl hierzu bgh senatsurteile mrz xi zr wm november xi zr wm april xi zr umdruck greift revision macht jedoch geltend treuhnderisch gehaltene grundschuld nebst persnlicher vollstreckungsunterwerfung sei grundpfandrechtliche sicherheit sinne abs nr verbrkrg schon deshalb erfolg streitgegenstndliche grundschuld oben nher ausgefhrt ausdrcklichen wortlaut zugrunde liegenden darlehensvertrages sowohl zuteilung jeweiligen bausparvertrge auszureichenden bauspardarlehen beklagten vorausdarlehen bank absichert darber hinaus treuhandvertrag abtretung ansprche beklagte mittlerweile beendet worden beklagte wirtschaftlich inhaberin grundschuld geworden entgegen auffassung revision gebieten europarechtliche erwgungen beurteilung richtlinie ewg rates dezember angleichung rechts verwaltungsvorschriften mitgliedstaaten ber verbraucherkredit verbraucherkreditrichtlinie abl eg nr nderungsrichtlinie ewg rates februar abl eg nr gem art abs lit kreditvertrge erwerb eigentumsrechten grundstck gebude bestimmt anwendbar entgegen auffassung revision findet abs nr verbrkrg streitgegenstndliche zwischenfinanzierung anwendung vertritt mindermeinung literatur auffassung abs nr verbrkrg greife zwischenkredit seinerseits grundpfandrechtlich gesichert westphalen emmerich rottenburg verbrkrg aufl rdn nachw darlehensvertrages fall danach vorausdarlehen grundschuld gesichert bb zutreffend berufungsgericht einwendungsdurchgriff bgb hergeleiteten grundstzen rechtsprechung verbundenen geschft verneint rckgriff rechtsprechung finanzierten abzahlungsgeschft entwickelten einwendungsdurchgriff scheidet verbraucherkreditgesetz unterfallenden realkrediten bgh urteil januar xi zr wm nachw cc rechtliche beurteilung ergibt bercksichtigung erst angefochtenen entscheidung ergangenen urteile gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober rs wm ff schulte rs wm ff crailsheimer volksbank gerichtshof darin beantwortung vorgelegten fragen ausdrcklich betont richtlinie ewg rates dezember betreffend verbraucherschutz falle auerhalb geschftsrumen geschlossenen vertrgen abl eg nr dezember haustrgeschfterichtlinie verbietet verbraucher widerruf darlehensvertrages sofortigen rckzahlung darlehensvaluta zuzglich marktblicher zinsen verpflichten obwohl valuta fr kapitalanlage entwickelten konzept ausschlielich finanzierung erwerbs immobilie diente unmittelbar deren verkufer ausgezahlt wurde rechtsprechung erkennenden senats besttigt worden hwig folgenden rckzahlungsanspruch steht entgegen verbraucher ansicht gerichtshofs europischen gemeinschaften folgenden eugh haustrgeschfterichtlinie folgen entscheidungen eugh angesprochenen risiken kapitalanlagen vorliegenden art schtzen falle ordnungsgemen widerrufsbelehrung kreditgebenden bank htte vermeiden knnen entgegen literatur vertretenen meinung fischer db vur zustimmend hofmann bkr ff staudinger njw findet richtlinienkonforme auslegung analoge anwendung abs satz abs verbrkrg hwig dahin widerrufsbelehrung abs hwig versehenen darlehensvertrag verbundenen geschft rckzahlung verbraucher geleisteten zins tilgungsraten zug zug bertragung immobilie rckabzuwickeln sowohl haustrgeschfterichtlinie deutschen recht sttze aufgrund vorgenannten entscheidungen gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober steht fest abs hwig widerruf darlehensvertrages sofortige rckzahlung darlehensvaluta marktbliche verzinsung vorsieht haustrgeschfterichtlinie widerspricht darlehen fr kapitalanlage entwickelten konzept ausschlielich finanzierung erwerbs immobilie dient unmittelbar deren verkufer ausgezahlt worden haustrgeschfterichtlinie kennt verbundenes geschft gleiches gilt eindeutigen wortlaut abs nr verbrkrg fr realkreditfinanzierte immobiliengeschfte grundpfandkredit blichen bedingungen ausgereicht worden grundpfandkredit finanziertes immobiliengeschft bilden stndiger rechtsprechung erkennenden senats ausnahmslos verbundenes geschft senat bghz senatsurteile juli xi zr zip oktober xi zr wm januar xi zr wm november xi zr wm januar xi zr wm juni xi zr wm september xi zr bkr einwendungsdurchgriff rckabwicklung verbrkrg entgegen ansicht revision vornherein betracht kommen soweit eugh gemeint art haustrgeschfterichtlinie verpflichte mitgliedstaaten dafr sorgen verbraucher risiken kreditfinanzierten kapitalanlage schtzen falle widerrufsbelehrung kreditgebenden bank htte vermeiden knnen richtlinienkonforme auslegung deutschem recht berhaupt mglich wenigen fllen notwendig denen verbraucher darlehensvertrag anlsslich besuchs gewerbetreibenden beim verbraucher arbeitsplatz whrend gewerbetreibenden auerhalb geschftsrume organisierten ausflugs abgeschlossen bzw ange bot abgegeben art abs haustrgeschfterichtlinie denen verbraucher berdies erklrung abschluss hilfe darlehens finanzierenden geschfts gebunden frage darlehensvertrag finanzierte anlage verbundenes geschft bilden kommt entscheidungen gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober rs wm schulte rs wm crailsheimer volksbank verkennt mindermeinung richtlinienkonforme verbundgeschftslsung fordert bleibt vorgaben genannten entscheidungen zurck gewnschte rckabwicklung widerrufenen darlehensvertrages davon abhngig macht kredit immobilienkaufvertrag verbundenes geschft sinne verbrkrg bilden geht weit ber entscheidungen gerichtshofs hinaus immobilienkaufvertrag resultierende anlagerisiko rcksicht darauf widerrufsbelehrung abs hwig abschluss darlehensvertrages htte vermieden knnen kreditgebende bank verlagert kg zfir habersack jz weder haustrgeschfterichtlinie haustrwiderrufsgesetz rechtfertigen beide verbraucher haustrgeschften mglichkeit geben verpflichtungen geschft berdenken erwgungsgrund haustrgeschfterichtlinie geschften lsen fr unterbliebene widerrufsbelehrung kausal geworden entgegen vereinzelt gebliebenen ansicht derleder bkr ewir fehlt fr richtlinienkonforme auslegung abs hwig dahin darlehensnehmer falle unterbliebenen widerrufsbelehrung bereicherungsrechtlich empfnger darlehensvaluta anzusehen tragfhige grundlage abs hwig ausweislich entscheidungen eugh oktober rs wm schulte rs wm crailsheimer volksbank einschrnkung richtlinienkonform stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs bghz bgh urteile januar iii zr wm insoweit bghz abgedruckt mrz iii zr wm april iii zr wm juni ix zr wm senatsurteile september xi zr bkr april xi zr umdruck xi zr umdruck gesamten kommentarliteratur vgl blow verbraucherkreditrecht aufl bgb rdn erman saenger bgb aufl rdn mnchkommbgb ulmer aufl rdn palandt putzo bgb aufl rdn staudinger kessalwulf bgb neubearb rdn rdn palandt putzo bgb aufl rdn rgrk ballhaus bgb aufl rdn soergel huser bgb aufl bgb rdn darlehensnehmer darlehensbetrag sinne bgb empfangen empfnger namhaft gemachte dritte geld darlehensgeber erhalten sei dritte berwiegend interesse darlehensnehmers sozusagen verlngerter arm darlehensgebers ttig geworden gerichtshof europischen gemeinschaften entscheidung oktober rs wm nr schulte ausdrcklich davon ausgegangen darlehensnehmer kreditgebenden bank unmittelbar immobilienverkufer ausgezahlte darlehensvaluta erhalten spricht dafr empfang darlehens abs hwig lediglich rckabwicklung empfangener leistungen regelt verstehen bgb verbrkrg ergibt bgh senatsurteile april xi zr umdruck ff xi zr umdruck ff hinweis derleder widerrufenen darlehensvertrag sei auszahlungsanweisung darlehensnehmers unwirksam bersieht bereicherungsrechtlich anerkannt rckabwicklung anweisungsverhltnis deckungsverhltnis erfolgen anweisende zurechenbaren anlass zahlungsvorgang gesetzt etwa zunchst erteilte anweisung widerruft bghz ff ff ff ff gleiches gilt abs hwig insbesondere ff bgb angeht bghz besonders ausgestalteten bereicherungsanspruch regelt haltbar ansicht knops kulke wm vur investition darlehensvaluta immobilie ber widerrufsrecht belehrten darlehensnehmer sei unverschuldeten untergang empfangenen leistung sinne abs hwig auszugehen bereits dargelegt kreditnehmer darlehensvaluta weisungsgemen auszahlung immobilienverkufer empfangen falle widerrufs darlehensvertrages gegebene rckgewhranspruch kreditgebenden bank abs satz hwig entstanden darlehensnehmer lediglich bestimmte geldsumme zurckzahlen untergang valuta sinne abs hwig fr sachen fr wertsummenschuld gilt derleder bkr rede valuta bestimmungsgem bezahlung kaufpreises fr ausreichend werthaltige immobilie verwendet worden wer sieht verschiebt verwendungsrisiko unvertretbarer weise kredit finanzierung erwerbs bestimmten sache aufgenommen kreditgebende bank insbesondere rechtfertigen kreditnehmer verbundenen geschft zunchst immobilienkaufvertrag erst spter finanzierung kaufpreises notwendigen darlehensvertrag erforderliche widerrufsbelehrung abs hwig fehlt abschliet hinweis tonner tonner wm ff rechtsgedanken satz abs bgb anwendung kenntnis darlehensgebers immobilienerwerb verbundenen risiko ndert daran genannten normen nmlich rckgewhranspruch abs hwig lex specialis anwendung ff bgb grundstzlich ausschliet bghz anwendbar gesetzgeber bereicherungsrecht hwig jedenfalls ff bgb angeht bewusst derogiert davon wege richtlinienkonformer auslegung hwig dargelegt brigen grund besteht abgewichen vgl piekenbrock wm abgesehen davon wegfall bereicherung abs bgb empfang fr erwerb ausreichend werthaltigen immobilie verwendeten darlehens darlehensnehmer wei fr begrenzte zeit verfgung stehen bercksichtigung abs bgb stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs rede bghz bgh urteile april iii zr wm senatsurteile februar xi zr wm februar xi zr wm januar xi zr wm berufungsurteil hlt rechtlicher berprfung stand soweit berufungsgericht anspruch beklagten entgegenzusetzenden schadensersatzanspruch klger verschulden vertragsschluss verneint recht berufungsgericht allerdings frage befasst abschluss darlehensvertrages unterbliebenen widerrufsbelehrung abs hwig schadensersatzanspruch klger folgen derartiger schadensersatzanspruch anschluss erst erlass berufungsurteils ergangenen entscheidungen eugh oktober rs wm ff schulte rs wm ff crailsheimer volksbank diskutiert ziel eugh geforderten schutz verbrauchers folgen genannten risiken kapitalanlagen vorliegenden art verbrau cher falle darlehensvertrag verbundenen widerrufsbelehrung htte vermeiden knnen wege schadensersatzrechtlichen lsung umzusetzen scheidet anspruch vornherein aa dabei dahinstehen unterlassen art haustrgeschfterichtlinie erforderlichen belehrung ber widerruf entgegen bislang ganz berwiegend vertretenen auffassung bloe obliegenheitsverletzung echte pflichtverletzung anzusehen vgl olg bremen wm derleder bkr habersack jz offen bleiben haftung ohnedies mangels verschuldens ausscheidet beklagte jahre geschlossenen darlehensvertrag erfolgreich darauf berufen knnte gem abs hwig widerrufsbelehrung abs hwig fr entbehrlich halten drfen freitag wm habersack jz lang rsler wm piekenbrock wm sauer bkr wohl schneider hellmann bb thume edelmann bkr zweifelnd olg bremen wm lechner nzm fischer vur knops kulke vur reich rrig vur woitkewitsch mdr sei insoweit darauf hingewiesen gesetzgeber gewhlte wortlaut abs hwig haustrwiderrufsgesetz haustrgeschfte zugleich voraussetzungen geschfts verbraucherkreditgesetz erfllen anwendbar deutlich notwendigkeit widerrufsbelehrung abs hwig spricht erkennende senat belehrung deshalb ber einstimmung damals einhelligen meinung obergerichte olg stuttgart wm wm olg mnchen wm herrschenden ansicht literatur vgl nachweise bgh wm beschluss november xi zr wm ff erforderlich angesehen meinung erst aufgrund lautenden urteils gerichtshofs europischen gemeinschaften dezember rs wm ff heininger gendert bghz ff dahinstehen schlielich auffassung verschulden kreditinstitute sei rcksicht vorgaben gerichtshofs europischen gemeinschaften erforderlich olg bremen wm habersack jz hoffmann zip reich rrig vur wielsch zbb haltbar obwohl abs satz bgb sofern bestimmt fr vorsatz fahrlssigkeit gehaftet vgl lang rsler wm thume edelmann bkr bb schadensersatzanspruch wegen nichterteilung widerrufsbelehrung nmlich jedenfalls mangels kausalitt unterlassener widerrufsbelehrung schaden gestalt realisierung anlagerisiken zumindest immer ausgeschlossen verbraucher notariell beurkundeten immobilienkaufvertrag darlehensvertrag abgeschlossen htte verbraucher belehrung ber recht widerruf darlehensvertrages vermeiden knnen anlagerisiken auszusetzen olg frankfurt wm olg karlsruhe wm kg zfir palandt grneberg bgb aufl rdn ehricke zbb habersack jz hoppe lang zfir jordans ews lang rsler wm lechner nzm meschede zfir piekenbrock wm sauer bkr tonner tonner wm thume edelmann bkr differenzierend olg bremen wm hoffmann zip anspruch verschulden vertragsschluss ersatz schadens unterstellte pflichtverletzung unterbliebene widerrufsbelehrung abs hwig verursacht worden deutschen recht fremd entscheidungen gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober rs wm schulte rs wm crailsheimer volksbank gefordert deren klarem wortlaut mitgliedstaaten verbraucher folgen risiken kapitalanlagen vorliegenden art schtzen falle widerrufsbelehrung kreditgebenden bank abschluss darlehensvertrages haustrsituation htte vermeiden knnen anlagerisiken abschluss darlehensvertrages eingegangen fall entscheidungen gerichtshofs europischen gemeinschaften lassen mindermeinung literatur versucht derleder bkr knops wm schwintowski vur staudinger njw dahin uminterpretieren zeitliche reihenfolge anlagegeschft darlehensvertrag spiele fr haftung kreditgebenden bank rolle abgesehen davon wre erkennende senat deutschem recht lage ber widerrufsrecht belehrten darlehensnehmer anspruch ersatz schden geben unterbliebene widerrufsbelehrung verursacht worden haftung beklagten wegen verletzung eigenen aufklrungspflicht lsst berufungsgericht gegebenen begrndung ablehnen aa dabei erweist berufungsurteil allerdings rechtsfehlerfrei soweit berufungsgericht grundlage bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofs aufklrungsverschulden beklagten verneint stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs kreditgebende bank steuersparenden bauherren bautrgerund erwerbermodellen risikoaufklrung ber finanzierte geschft ganz besonderen voraussetzungen verpflichtet darf regelmig davon ausgehen kunden entweder ber notwendigen kenntnisse erfahrungen verfgen jedenfalls hilfe fachleuten bedient aufklrungs hinweispflichten bezglich finanzierten geschfts knnen daher besonderen umstnden konkreten einzelfalls ergeben fall bank zusammenhang planung durchfhrung vertrieb projekts ber rolle kreditgeberin hinausgeht allgemeinen wirtschaftlichen risiken hinzutretenden besonderen gefhrdungstatbestand fr kunden schafft entstehung begnstigt zusammenhang kreditgewhrungen sowohl bautrger einzelne erwerber schwerwiegende interessenkonflikte verwickelt bezug spezielle risiken vorhabens konkreten wissensvorsprung darlehensnehmer erkennen vgl etwa senat bghz sowie senatsurteile november xi zr wm mrz xi zr wm aufklrungsverschulden berufungsgericht geprften mglicherweise verletzten aufklrungspflichten festgestellt insoweit rechtsfehler unterlaufen wren rechtsfehlerfrei geht berufungsgericht davon beklagte darlehensvertrages vorgesehene bedingung auszahlung darlehensvaluta beitritt mietpool abhngig ber rolle finanzierungsbank hinausgegangen bestreben gengenden absicherung kreditengagements bankblich typischerweise rolle kreditgebers verknpft bgh senatsurteil mrz xi zr wm entgegen ansicht klger beklagte auszahlungsvoraussetzung besonderen gefhrdungstatbestand geschaffen aufklrung ber verbundenen risiken verpflichtet htte fehlt schon substantiiertem vortrag klger beitritt mietpool fr erworbene eigentumswohnung ha risiko leerstand wohnung miete erzielen mietpoolteilnehmer verteilt wurde fr nachteilig fr beklagten bekannte verschuldung mietpools ha herbst vorgetragen auerdem vorbringen klger entnehmen mietpool bereits abschluss darlehensvertrages beigetreten falle aufklrung ber angebliche verschuldung mietpools htten lsen knnen zutreffend berufungsgericht ferner angenommen kreditinstitute wert gestellten sicherheiten grundstzlich eigenen interesse sowie interesse sicherheit bankensystems dagegen kundeninteresse prfen bghz bgh senatsurteile april xi zr wm oktober xi zr wm november xi zr wm dementsprechend grundstzlich lediglich bankinternen zwecken erfolgten ermittlung beleihungswertes pflichtverletzung gegenber kreditnehmer ergeben berufungsgericht ferner davon auszugehen beklagte wegen angeblich weit berteuerten kaufpreises sowie finanzierten kaufpreis enthaltenen versteckten innenprovision aufklrungspflicht wegen fr erkennbaren wissensvorsprungs traf aufklrungspflicht bank ber unangemessenheit kaufpreises sonstige wissensvorsprung begrndende umstnde vorliegen ausnahmsweise anzunehmen bedingt versteckte innenprovision grnden wesentlichen verschiebung relation kaufpreis verkehrswert kommt bank sittenwidrigen bervorteilung kufers verkufer ausgehen st rspr vgl etwa bgh senatsurteile mrz xi zr wm mrz xi zr wm jeweils nachw stndiger rechtsprechung erst fall wert leistung knapp doppelt hoch wert gegenleistung st rspr vgl etwa senatsurteile januar xi zr wm mrz xi zr wm jeweils nachw fehlt revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts ausreichendem vortrag klger dargetan vermittler klger etwa vorspiegelung unzutreffenden verkehrswertes arglistig getuscht soweit klger darauf berufen beklagte ber etwaige nachteile finanzierung kaufpreises vorausdarlehen kombination zwei neu abzuschlieenden bausparvertrgen aufklren mssen berufungsgericht recht darauf verwiesen hieraus folgende etwaige aufklrungspflichtverletzung klgern begehrte rckabwicklung darlehensvertrages schon deshalb rechtfertige ersatz gewhlte finanzierung entstandenen mehrkosten fhre bgh senatsurteile dezember xi zr wm nachw januar xi zr wm berufungsgericht rechtsfehler festgestellt klger mehrkosten substantiiert dargetan bb ausfhrungen lsst haftung beklagten fr eigenes aufklrungsverschulden indes abschlieend verneinen interesse effektivierung verbraucherschutzes realkreditfinanzierten wohnungskufen immobilienfondsbeteiligungen verbundene geschfte behandelt knnen vgl verbundenen geschften senatsurteil april xi zr umdruck ff entscheidungen gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober rs wm ff schulte rs wm ff crailsheimer volksbank ausdruck kommenden gedanken verbraucherschutzes risiken kapitalanlagemodellen nationalen recht rechnung tragen ergnzt senat rechtsprechung bestehen aufklrungspflichten kreditgebenden bank fllen danach knnen anleger fllen institutionalisierten zusammenwirkens kreditgebenden bank verkufer vertreiber finanzierten objekts erleichterten voraussetzungen erfolg aufklrungspflicht auslsenden konkreten wissensvorsprung finanzierenden bank zusammenhang arglistigen tuschung anlegers unrichtige angaben vermittler verkufer fondsinitiatoren bzw fondsprospekts ber anlageobjekt berufen eigene aufklrungspflicht bank begrndende fallgruppe konkreten wissensvorsprungs bestimmten voraussetzungen beweiserleichterung form widerleglichen vermutung fr bislang darlehensnehmer darzulegende beweisende vgl bgh senatsurteil november xi zr wm kenntnis bank arglistigen tuschung verkufer fondsinitiator sowie eingeschalteten vermittler bzw verkaufs fondsprospekts ergnzt kenntnis bank arglistigen tuschung widerleglich vermutet verkufer fondsinitiatoren beauftragten vermittler finanzierende bank institutionalisierter art weise zusammenwirken finanzierung kapitalanlage verkufer vermittler sei ber benannten besonderen finanzierungsvermittler angeboten wurde unrichtigkeit angaben verkufers fondsinitiators fr ttigen vermittler bzw verkaufs fondsprospekts umstnden falles evident aufdrngt bank kenntnis arglistigen tuschung geradezu verschlossen dabei fr annahme institutionalisierten zusammenwirkens ausreichend bank brigen vertrieb kapitalanlagemodells beteiligten bereits vorab allgemeine finanzierungszusage gegeben vielmehr erforderlich verkufer fondsinitiator beauftragten vermittlern finanzierenden bank stndige geschftsbeziehungen bestanden knnen etwa form vertriebsvereinbarung rahmenvertrages konkreter vertriebsabsprachen bestanden vgl bgh urteil mrz iii zr wm senatsurteil mai xi zr wm vgl erman saenger bgb aufl rdn mnchkommbgb habersack aufl rdn staudinger kessal wulf bgb neubearb rdn daraus ergeben verkufer fondsinitiator eingeschalteten vermittlern bank brorume berlassen bank unbeanstandet formulare kreditgebers benutzt wurden vgl bghz bgh urteile februar iii zr wm februar iii zr wm oktober ii zr bkr november ii zr wm dezember ii zr wm senatsurteile september xi zr wm april xi zr umdruck etwa daraus verkufer vermittler finanzierenden institut wiederholt finanzierungen eigentumswohnungen fondsbeteiligungen objektes vermittelt vgl bghz olg bamberg wm finanzierung kapitalanlage verkufer vermittler angeboten wurde anzunehmen kreditvertrag aufgrund eigener initiative kreditnehmers zustande kommt bank finanzierung erwerbgeschfts sucht deshalb vertriebsbeauftragte verkufers fondsinitiators interessenten zusammenhang anlage verkaufsunterlagen sei ber benannten besonderen finanzierungsvermittler kreditantrag finanzierungsinstituts vorgelegt zuvor verkufer fondsinitiator gegenber finanzierung bereit erklrt vgl bghz bgh senatsurteil september xi zr wm evidenten unrichtigkeit angaben verkufers fondsinitiators fr ttigen vermittler bzw verkaufsoder fondsprospekts auszugehen objektiv grob falsch dargestellt aufdrngt kreditgebende bank kenntnis unrichtigkeit arglistigen tuschung geradezu verschlossen cc anwendung grundstze besteht revisionsverfahren zugrunde legenden sachverhalt eigene hinweisund aufklrungspflicht beklagten kenntnis grob falschen angaben vermittlers ber angeblichen monatlichen mieteinnahmen widerleglich vermutet gegenber klgern fr beklagte erkennbaren konkreten wissensvorsprung revisionsrechtlich zugrunde legenden vortrag klger wusste beklagte klger vermittler arglistig getuscht worden angebliche monatliche nettomiete verkaufte dm qm lag obwohl tatschlich erzielbare miete lediglich dm qm betrug unrichtigkeit angabe vermittlers angesichts gegenber erzielten mieterls rund berhhten kalkulation klgern verkauften monatlichen mieteinnahme evident konnte beklagten bersehen erkenntnis verschloss kenntnis beklagten fehlerhaften angaben miethhe widerlegbar vermutet fr annahme beweiserleichterung vorausgesetzten weiteren indizien revisionsverfahren mageblichen sachvortrag klger gegeben danach bestand beklagten verkuferin ei gentumswohnung eingeschalteten vermittlern institutionalisierte zusammenarbeit angebot finanzierung eigentumswohnungen strukturvertrieb vorsah grundlage planmigen arbeitsteiligen zusammenarbeit bildete gemeinsames vertriebskonzept beklagten verkuferin gruppe vermittlerin rahmen beklagte angeblich konkrete vorgaben anweisungen vertrieb gab entsprechend erfolgte finanzierung kaufpreises gruppe vermittelten eigentumswohnungen ausnahmslos abschluss vorausdarlehens zuteilung zwei zeitgleich geschlossenen bausparvertrgen getilgt insoweit bernahmen gruppe eingeschalteten untervermittler smtliche vertragsverhandlungen erwerbern etwa einholung selbstauskunft beibringung smtlicher unterlagen sowie ausfllen darlehens bausparantrge erhielten fr finanzierungszusage beklagten auszahlung vorausdarlehens machte beklagte beitritt kufer mieteinnahmegesellschaft abhngig stets gruppe gehrenden hm gmbh verwaltet wurde finanzierung kauf preises erfolgte ende verkauften ungefhr eigentumswohnungen beklagte klgern wurde finanzierung erworbenen eigentumswohnung eingeschalteten strukturvertrieb angeboten niemals persnlichen kontakt mitarbeitern beklagten vermittler ebenso vermittlern konzeptionelle finanzierungsbereitschaft beklagten bekannt benannte klgern gegenber finanzierendes institut legte entsprechenden darlehensantragsformulare beklagten unterschrift dd danach bestehende aufklrungspflicht wegen objektiven wissensvorsprungs ber speziellen risiken finanzierenden kapitalanlage beklagte fr wissensvorsprung angesichts institutionalisierten zusammenarbeit verkuferin eingeschalteten vermittlern sowie evidenten unrichtigkeit angaben miethhe erkennbar grundlage revisionsverfahren mageblichen sachverhalts verletzt klger grundsatz naturalrestitution satz bgb stellen schuldhafte aufklrungspflichtverletzung beklagten gestanden htten dabei lebenserfahrung konkreten fall widerlegen darlehensgeberin obliegt davon auszugehen klger aufklrung ber unrichtigkeit deutlich berhht angegebenen mieteinnahmen eigentumswohnung mangels rentabilitt erworben bzw kaufvertrag wegen arglistiger tuschung angefochten deshalb weder vorausdarlehen bank beiden bausparvertrge beklagten abge schlossen grundschuldbestellung bernahme persnlichen haftung nebst vollstreckungsunterwerfung notariell erklrt htten schadensersatzanspruch knnen klger inanspruchnahme notariellen vollstreckungsunterwerfungserklrung wegen bernommenen persnlichen haftung gem bgb entgegen halten iii schadensersatzanspruch klger feststellungen berufungsgerichts fehlen angefochtene urteil soweit vollstreckungsgegenklage abgewiesen worden aufzuheben abs zpo sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo nachdem parteien gelegenheit bisheriges vorbringen hinblick modifikation rechtsprechung ergnzen feststellungen arglistigen tuschung klger verkufer bzw vermittler eigentumswohnung institutionalisierten zusammenwirken beklagten verkuferin eingeschalteten vermittlern sowie angebot finanzierung eigentumswohnung zusammenhang verkaufsunterlagen zuvor erklrten finanzierungsbereitschaft beklagten treffen sollten danach voraussetzungen schadensersatzpflicht beklagten fr eigenes aufklrungsverschulden tuschungshandlungen vermittlers gegeben beachten realkreditfinanzierten wohnungskufen immobilienfondsbeteiligungen wegen abs nr verbrkrg verbundene geschfte behandelt drfen haftung bank zugerechnetem verschulden fr unwahre angaben vermittlers betracht kommt bank insoweit fehlverhalten anlagevermittlers zugleich kredit vermittelt unrichtige erklrungen ber kapitalanlage gem bgb zurechnen lassen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs senat festhlt rahmen kapitalanlagemodellen auftretende vermittler erfllungsgehilfe pflichtenkreis vertrieb eingeschalteten bank insoweit ttig verhalten bereich anbahnung kreditvertrages betrifft st rspr vgl etwa bghz senatsurteil mrz xi zr wm jeweils nachw mglicherweise falsche erklrungen wert objekts monatlichen belastung klger betreffen darlehensvertrag rentabilitt anlagegeschfts liegen auerhalb pflichtenkreises bank st rspr vgl senatsurteil mrz xi zr wm nachw nobbe joeres richter bundesgerichtshof dr ellenberger erkrankt deshalb gehindert unterschrift beizufgen mayen schmitt nobbe vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii za september rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vizeprsidenten schlick richter wstmann seiters tombrink reiter beschlossen anhrungsrge gegenvorstellung klgers beschluss senats august zurckgewiesen grnde beschluss august senat antrag klgers bewilligung prozesskostenhilfe fr beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts februar mangels hinreichender aussicht erfolg zurckgewiesen abs satz zpo entscheidung wendet klger schreiben september beschluss senats unanfechtbar abs satz abs nr abs zpo eingabe klgers soweit verletzung anspruchs rechtliches gehr geltend gemacht anhrungsrge brigen gegenvorstellung verstehen zulssig erhobene anhrungsrge zpo sache erfolg senat entscheidung vorgetragenen sachverhalt vollem umfang geprft insbesondere rge berufungsgericht klger zweiter instanz vorgelegte privatgutachten bercksichtigt senat vorbringen jedoch insgesamt erfolg versprechend sinne abs satz zpo erachtet gericht rechtsauffassung einnimmt klger wnscht stellt verletzung rechts gewhrung rechtlichen gehrs dar vgl bverfge soweit klger wege gegenvorstellung abweichenden einschtzung erfolgsaussichten rechtsverfolgung gelangt sieht senat nochmaliger berprfung sach rechtslage anlass entscheidung abzundern schlick vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung reiter'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen strafsenat bundesgerichtshofs april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts heidelberg oktober unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen drei fllen davon falle tateinheit sexuellem mibrauch jugendlichen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt zudem fr dauer vier jahren verboten arzt ausbung heilberufes weibliche jugendliche jahren untersuchen behandeln sowie weibliche personen jahren auszubilden beschftigen hiergegen gerichtete revision angeklagten verletzung sachlichen rechts rgt unbegrndet sinne abs stpo errterung bedarf lediglich folgendes revision beanstandet landgericht hauptverhandlung wrtlich protokollierten teil aussage zeugin beweiswrdigung einbezogen obwohl fr frage glaub wrdigkeit geschdigten zeugin bedeutsam sei deshalb htte errtert mssen strafkammer angeklagten taten bestritten wesentlichen aufgrund fr glaubhaft erachteten angaben geschdigten ausfhrlicher wrdigung beweise fr berfhrt erachtet revision mitgeteilte wrtlich protokollierte teilaussage zeugin ging kern dahin gesch digte zeugin gegenber frage angeklagten sexuell belstigt worden sei verneint urteil geht darauf indes sachlich rechtlicher mangel aufgezeigt revision grundstzlich behauptung gehrt tatgericht bestimmten aussage beweisperson auseinandergesetzt aussage urteil ergibt allein sache tatrichters ergebnisse beweisaufnahme festzustellen wrdigen dafr bestimmte ort urteil ber ergebnis verhandlung schuld straffrage festgehalten bindet revisionsgericht grundlage sachlich rechtlichen nachprfung urteils bghst bgh njw allerdings verfahrensrge beanstandet tatgericht gem abs satz stpo wrtlich niedergeschriebenen verlesenen genehmigten aussage auseinandergesetzt obwohl deren wrdigung geboten sei stpo bghst revision teilt entsprechende verfahrenstatsachen vortrag ungeachtet erklrung verletzung sachlichen rechts rgen verfahrensrge verstnde wrde indessen schon daran scheitern versptet erhoben wre revision zunchst innerhalb begrndungsfrist allgemeinen sachrge gerechtfertigt worden erst ablauf begrndungsfrist januar verteidigerin januar beim landgericht eingegangenen schriftsatz rede stehende beanstandung angebracht abs abs stpo darber hinaus wre verfahrensrge bezeichneten inhalts deshalb zulssig verfahrenstatsachen vollstndig vorgetragen abs satz stpo revision legt dar behauptet protokollierte teilaussage zeugin zeitpunkt urteilsberatung beweiserheblich tatrichter mu zeitpunkt urteilsfllung wesentlichen beweiserheblichen umstnde urteilsgrnden errtern inhalt aussage zeitpunkt beweiserheblich lt inbegriff hauptverhandlung aufgrund persnlichen eindrucks beweiswert beweismittel beurteilen widerspruch bekundungen zeugen aussagen verschiedener beweispersonen einfache erklrung zeugen sonstige beweismittel fr verfahrensbeteiligten zweifelsfrei gelst anla fr darlegung urteilsgrnden mehr bestand vgl bgh njw schfer stv wegen gesetz vorgeschriebenen anforderungen verfahrensrge abs satz stpo mu deshalb darlegung verlangt weiteren gang hauptverhandlung beweiserheblichkeit betreffenden beweismittels entsprechenden aussageteils wrdigung vermit verndert schfer aao daran fehlt endlich wre beanstandung verfahrensrechtliche rge unbegrndet lag hand geschdigte lange zeit scham getraut sachverhalt nahestehenden personen offenbaren auenstehenden person treffen einkaufsmarkt nmlichen grnden weiteres geschdigte erkennen gab landgericht verhalten geschdigten beweiswrdigung aufgegriffen begegnet jedenfalls durchgreifenden bestand urteils gefhrdenden rechtlichen bedenken gilt zumal blick brigen ausfhrliche beweiswrdigung strafkammer gutachten aussagepsychologischen sachverstndigen zurckgreift besonderen umstnde aussageentstehung berzeugungskrftig darstellt schfer nack schluckebier boetticher schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zb august rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo nebenintervenient gleich einfacher streitgenssischer streithelfer beteiligt dabei eigenem namen kraft eigenen prozessualen rechts neben hauptpartei handelt stellung auftreten heraus ausdruck kommenden prozessualen erklrung hauptpartei untersttzen fremden prozess partei streithelfer dabei einfacher streitgenssischer streithelfer auftritt deshalb frage parteistellung prozess betrifft allein art umfang dabei abs zpo zukommenden befugnisse bindung rechtsbeschwerdegerichts feststellungen berufungsgerichts un zulssigkeit berufung bgh beschluss august viii zb lg schwerin ag schwerin ecli de bgh bviiizb viii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzende richterin dr milger sowie richter dr achilles dr schneider dr bnger kosziol beschlossen streithelfer gefhrte rechtsbeschwerde klgerin beschluss landgerichts schwerin zivilkammer november aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens kammer berufungsgerichts zurckverwiesen gerichtskosten fr verfahren rechtsbeschwerde erhoben gegenstandswert rechtsbeschwerde grnde streithelfer klgerin mietete anfang wohnung beklagten schwerin mietsicherheit stellte selbstschuldnerische brgschaft klgerin ber nettomiete fr drei monate entsprechenden hchstbetrag mrz nahm beklagte klgerin wegen offener forderungen nebenkostenabrechnungen jahre hhe verbrgten hchstbetrages brgschaft anspruch woraufhin klgerin leistungsbestimmung zahlte nimmt beklagten klage rckzahlung geleisteten betrages nebst zinsen anspruch behauptungen nebenkostenabrechnungen unrichtig seien nachzahlungen htten beansprucht knnen streithelfer streitverkndung klgerin rechtsstreit seite beigetreten amtsgericht erkannte klageabweisung prozessbevollmchtigte streithelfers bezugnahme mrz sowohl prozessbevollmchtigten klgerin zugestellte urteil namens vollmacht streithelfers nebenintervenienten april berufung eingelegt wobei berufung berufung streithelfers berufungsklgers gekennzeichnet klgerin berufungsschrift namentlich genannt mai prozessbevollmchtigte streithelfers beantragt berufungsverfahren streithelfer beklagter frist begrn dung berufung monat verlngern vorsitzende berufungskammer entsprochen juni eingegangenem schriftsatz prozessbevollmchtigte streithelfers berufung streitverkndeten bezeichnete berufung begrndet zulssigkeit berufung darauf hingewiesen streithelfer klageantrag klgerin angeschlossen rechtskraft klageabweisenden urteils brgschaft gezahlten betrag klgerin erstatten msse mehr beschwert sei insoweit klgerin bereits mahnbescheid streithelfer erwirkt fristwahrend widerspruch eingelegt unmittelbar ausgang berufungsverfahrens betroffen sei nachdem vorsitzende berufungskammer verfgung juni darauf hingewiesen selbstndiges rechtsmittel streithelfers sei magabe zpo statthaft streithelfer schriftsatz juli zunchst widersprochen geltend gemacht knne gem zpo streitgenosse hauptpartei selbstndig willen untersttzten partei eigenen namen rechtsmittel einlegen weitere hinweisverfgung juli schriftsatz august erklrt unselbstndige berufung fr klgerin eingelegt weshalb entsprechende korrektur rubrums bitte beschluss november streithelfer rechtsbeschwerde wendet berufungsgericht nebenintervenienten fr klgerin eingelegte berufung unzulssig verworfen begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt berufung streithelfers sei sowohl unselbstndige berufung klgerin selbstndiges streitgenssische nebenintervention gesttztes rechtsmittel streithelfers unzulssig unselbstndige berufung spreche bereits streithelfer berufungsschrift april ausdrcklich berufungsklger bezeichnet anschlieend berufung fr streitverkndeten sowie begrndet worden sei erstinstanzliche entscheidung beschwere allerdings knne dahinstehen berufung bereits aufgrund berufungsschrift unselbstndige berufung streithelfers fr klgerin verstehen sei unselbstndigen berufung htte streithelfer widerspruch hauptpartei gesetzt klgerin sei nmlich gewillt weitere prozesshandlungen vorzunehmen inregressnahme streithelfers erkennen lassen erstinstanzliche urteil anfechten gelten lassen berufung sei daher allein selbstndige berufung streitgenssischen nebenintervenienten unabhngig willen hauptpartei geschehen eigenen namen denkbar voraussetzungen streitgenssischen nebenintervention sinne zpo deren grundlage berufung zunchst eingereicht worden sei deren vorliegen streithelfer lange verteidigt seien allerdings gegeben hintergrund august abgegebene erklrung streithelfers lege unselbstndige berufung fr klgerin bitte darum rubrum korrigieren deshalb parteiwechsel gefhrt unselbstndigen berufung einfachen nebenintervenienten zpo komme allein klgerin rolle hauptpartei wohingegen streithelfer zunchst angenommenen fall selbstndigen berufung streitgenssischen nebenintervenienten zpo nebenintervenient streithelfer hauptpartei sei zuletzt reklamierte unselbstndige berufung wiederum streithelfer zumindest innerhalb frist abs zpo de facto dato berhaupt begrndet erstinstanzliche urteil sei klgerin mrz zugestellt worden htte daher montag mai begrndet mssen antrag verlngerung tag ablaufenden frist begrndung berufung jedoch eigene berufung streithelfers selbstndigem nebenintervenienten hauptpartei bezogen jedoch parteiwechsel streithelfer unselbstndigem nebenintervenienten fr klgerin hauptpartei gefhrte berufung ergebe daraus antrag berufungsverfahren streithelfer beklagter gestellt worden sei sei berufung ausdrcklich fr streitverkndeten begrndet worden folge daraus rechtsmittel streitverkndeten rechtsprechung bundesgerichtshofs stets rechtsmittel fr hauptpartei sei ausdrcklichen erklrung rechtsmittel namens hauptpartei einlegen bedrfe gelte allein fr flle denen vornherein unzweifelhaft fall unselbstndigen nebenintervention gehe streithelfer berufung dagegen ausdrcklich eigenen namen erhoben richterlichen hinweis juni berufung magabe zpo statthaft drfte daran festgehalten sinne selbstndigen streitgenossen zpo stellung eigenstndigen haupt partei eigene beschwer abgestellt wohingegen fllen unselbstndigen berufung beschwer untersttzten hauptpartei ankomme fr berufung gefhrt erst schriftsatz august streithelfer unselbstndige berufung abgestellt worin jedoch erfolg fhrender versuch sehen sei gide zpo vorgenommene prozesshandlungen fr nebenintervenienten nachtrglich unselbstndigen nebenintervention fr klgerin umdeuten ii rechtsbeschwerde gem abs satz abs nr zpo statthaft abs zpo zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert berufungsgericht berufung streithelfers nachstehenden grnden unrecht abs zpo unzulssig verworfen dadurch streithelfer zugang berufungsinstanz unzumutbarer sachgrnden mehr rechtfertigender weise versagt zugleich verfassungsrechtlich ver brgten anspruch wirkungsvollen rechtsschutz art abs gg rechtsstaatsprinzip zulassungsrelevanter weise verletzt st rspr vgl bgh beschlsse mrz viii zb njw rn april viii zb wum rn juni iv zb njw rr rn jeweils mwn rechtsbeschwerde begrndet berufungsgericht meint streithelfer form fristgerecht eingelegte begrndete berufung abs zpo interessengerechten auslegung prozesshandlungen beginn partei berufungsverfahrens gefhrt klgerin hauptpartei berufungsverfahrens zulssiger weise lediglich einfacher streithelfer untersttzt wirksamkeit berufungseinlegung entgegenstehender wille klgerin erkennbar geworden insoweit kommt rechtsbeschwerde recht geltend macht fr zulssigkeit berufung berufungsgericht fr mageblich erachteten fragen parteistellung streitgenssischen nebenintervenienten zpo eingelegten rechtsmittel mglichkeiten nachtrglichen umdeutung rechtsmittels berufung einfachen nebenintervenienten allerdings vornherein streithelfer eingelegten berufung fr identitt rechtsmittel rechtsmittelfhrer daraus streitfall ergebenden rechtlichen anforderungen zulssigkeit rechtsmittels ergebnis bedeutung aa verhltnis streithelfers streitverkndetem parteien rechtsstreits bestimmt gem abs zpo grund stzen nebenintervention ff zpo danach sowohl einfache streitgenssische nebenintervenient berechtigt angriffs verteidigungsmittel geltend prozesshandlungen wirksam vorzunehmen zpo sowie rechtsmittel einzulegen vgl abs zpo bb rechtsmittel einfachen streithelfers stets rechtsmittel fr hauptpartei dabei parteirolle gelangt vielmehr liegt rechtsmitteleinlegung erklrung rechtsmittel beitritt bezeichneten partei untersttzen bgh urteile mrz iv zr versr januar zr njw ii oktober vi zr njw ii juni vii zr njw jeweils mwn eigene interessen verfolgt prozessuale untersttzung rechtsschutzinteresses partei beitritt bgh beschlsse dezember iii zb juris rn juni iii zb njw cc berufungsgericht meint rechtsmittel streitgenssischen nebenintervenienten zpo streithelfer sicht berufungsgerichts zunchst geriert stets rechtsmittel streithelfers fr hauptpartei streitgenssische nebenintervenient partei rechtsstreits berufungsgericht streitfall aufgeworfene frage identitt rechtsmittel rechtsmittelfhrer dadurch vermeintlich bedingten parteiwechsel seiten berufungsklgers deshalb gestellt rechtsstellung klgerin hauptpartei gendert htte streithelfer statt einfacher streitgenssischer nebenintervenient aufgetreten wre streitgenssische nebenintervention setzt gem zpo voraus vorschriften brgerlichen rechts prozessrechts rechtskraft hauptprozess erlassenen entscheidung gerade fr rechtsverhltnis nebenintervenienten prozessgegner bedeutung bgh beschluss juni zb njw rn mwn rcksicht strkere einwirkung urteils rechtlichen belange rumt gesetz streitgenssischen nebenintervenienten danach sinne zpo streitgenosse hauptpartei gilt eigenes prozessfhrungsrecht unabhngig willen untersttzten hauptpartei bgh beschluss oktober ivb zb njw ii daher frei fr einfachen nebenintervenienten geltenden beschrnkungen vgl halbs zpo prozesshandlungen widerspruch untersttzten partei vornehmen selbstndig einlegung rechtsmittels vgl abs zpo ansicht richtige entscheidung hinwirken bgh urteile februar xii zr bghz rn november ix zr bghz hierbei steht recht prozessfhrung prozess hauptpartei ziel untersttzung abgeleitetes partei unabhngiges selbstndiges recht bgh beschluss september ii zb njw rr aa dementsprechend hauptpartei streitgenssischen nebenintervenienten eigenstndig eingelegte rechtsmittel einfacher streithilfe vgl bgh beschluss juli zr njw ii mwn einheitliches rechtsmittel getrennt behandeln bgh urteil april ii zr njw ii bgh beschluss oktober ii zb versr ii mwn dadurch jedoch streitgenssische nebenintervenient partei rechtsstreits gilt zpo lediglich streitgenosse hauptpartei bgh beschluss dezember ia zr njw folgerichtig fhrt eigenen fremden prozess nmlich untersttzten hauptpartei bgh urteile februar xii zr aao rn januar zr njw ii jeweils mwn beschlsse mai ii zr juris rn september ii zb aao bb zugleich bleibt trotz vergleich einfachen streithilfe unabhngigeren stellung prozessgehilfe untersttzten partei bgh beschluss dezember ia zr aao selbstndige prozessfhrungsrecht streitgenssischen nebenintervenienten etwa abs zpo ausdruck kommt zwecke untersttzung wesen streithilfe recht prozessfhrung prozess hauptpartei ziel untersttzung dd nebenintervenient gleich einfacher streitgenssischer streithelfer beteiligt dabei eigenem namen kraft eigenen prozessualen rechts neben hauptpartei handelt stellung auftreten heraus ausdruck kommenden prozessualen erklrung hauptpartei untersttzen fremden prozess partei vgl bgh urteile oktober ix zb njw ii oktober vi zr njw ii beschluss januar vi zb njw rn jeweils mwn streithelfer vorliegend einfacher streitgenssischer streithelfer aufgetreten demgem frage parteistellung berufungsverfahren betrifft allein art umfang dabei abs zpo zukommenden befugnisse ee streithelfer berufung gesetzlichen konzeption entsprechend streitfall zweifel gezogenen stellung streithelfer klgerin heraus eingelegt begrndet berufungs berufungsbegrndungsschrift unmissverstndlich ausdruck gebracht gilt gleicher weise fr fristverlngerungsantrag fr berufungsgericht ungeachtet parteibezeichnung rubrum schriftsatzes jedenfalls kern zutreffend angenommen streithelfer ebenfalls bereits berufungsschrift mitgeteilten prozessualen stellung heraus gehandelt berufungsgericht davon ausgegangen streithelfer hauptpartei berufungsverfahrens handeln demgegenber grundlegenden verkennung prozessualen stellung nebenintervenienten vorstehend ii dd beruhende demgem unbeachtliche rechtliche schlussfolgerung entsprechendes gilt fr berufungsgericht rechtsirrig angenommenen parteiwechsel daraus ergeben streithelfer vorangegangener form fristgerechter berufungseinlegung begrndung streithelfer fr klgerin wenig zielfhrende rechtliche hinweise vorsitzenden berufungskammer zunchst veranlasst gesehen streitgenssischer nebenintervenient abs zpo bezeichnen hiervon eindruck hinweisverfgung mai sinne einfachen streithilfe abzurcken ausgangspunkt zutreffend berufungsgericht allerdings davon ausgegangen streithelfer einfacher streithelfer anzusehen beschrnkungen halbs bgb unterliegt urteil klgerin brgin beklagten glubiger interessierenden fall abs nr bgb abgesehen rechtskraftwirkung lasten streithelfers hauptschuldner entfalten wrde vgl mnchkommzpo gottwald aufl rn musielak voit musielak zpo aufl rn beckok zpo gruber stand mrz rn palandt sprau bgb aufl rn klgerin befugt streithelfer sicherstellung brgenregresses bgb geschehenen weise gem abs zpo streit verknden steht ebenfalls auer frage vgl musielak voit weth aao rn mwn entgegen auffassung berufungsgerichts berufung streithelfers allerdings deshalb gem halbs zpo unzulssig klgerin hauptpartei inanspruchnahme ausdruck gebracht htte rechtsmitteleinlegung widersprechen vgl bgh beschlsse juli ii zr juris rn november vii zb njw iii urteil januar zr wm ii jeweils mwn klgerin widerspruch erklrt aa dahingehend senat rechtsbeschwerdegericht mageblichen prozesshandlungen auslegen st rspr bgh urteile november ix zr wm rn august vii zr njw rn beschluss juli vii zb njw rn jeweils mwn wobei auslegung grundsatz folgen zweifel dasjenige gewollt mastben rechtsordnung vernnftig recht verstandenen interesse entspricht dabei buchstblichen sinn wortwahl partei haften st rspr bgh urteil oktober vi zr njw rn mwn vielmehr senat feststellungen berufungsgerichts unzulssigkeit berufung gebunden berufungsgericht hindernis wirksamen berufungseinlegung bejahte vorliegen widerspruchs klgerin amts wegen tatschlicher rechtlicher hinsicht prfen bgh urteil april iii zr njw rr rn beschlsse mai zb juris rn juni ix zb njwrr ii mwn bedeutet amtsermittlung tatsachen ausforschung wahrheit beim untersuchungsgrundsatz gebietet andererseits umfassende prfung gericht vorliegenden offenkundigen prozessstoffs senat daher genauso schon aufgabe berufungsgerichts wre akteninhalt ersichtlichen anhaltspunkte prfen wrdigen fr entscheidung frage bedeutung knnten widerspruch klgerin anfechtung erstinstanzlichen urteils streithelfer vorgelegen vgl bgh urteil mrz xii zr njw beschluss april vi zb njw ii bb vorliegen widerspruchs klgerin streit stehende rechtsmitteleinlegung berufungsgericht dagegen rechtsfehlerhaft bejaht widerspruch hauptpartei berufungsgericht zutreffend gesehen ausdrcklich erklrt reicht vielmehr schlssiges verhalten gesamtverhalten hauptpartei zweifelsfrei ergibt bgh beschlsse juli ii zr aao september vii zb njw rr rn november vii zb aao januar viii zb bghz urteil mrz zr wm rn wobei allein bloe unttigkeit bgh beschluss januar viii zb aao urteil dezember ii zr bghz zurcknahme hauptpartei zunchst eingelegten rechtsmittels gengen bgh beschluss november vii zb aao urteil mai vii zr njw ii steht mglicher widerspruch jedoch ntigen eindeutigkeit fest prozesshandlung zweifel wirksam anzusehen bgh urteile oktober ii zr njw rr iii mrz vii zr njw beschluss november vii zb aao vgl ferner urteil mrz zr aao gemessen voraussetzungen gengt fr zweifelsfreien widerspruch aufgrund gesamtverhaltens klgerin streithelfer wegen erster instanz vergeblich eingeklagten rckforderungsbetrages regress nimmt bgb fr allein allenfalls entnommen klgerin wegen betrages weiterhin schadlos halten verjhrungsrechtlich absichern daraus geht jedoch hervor einverstanden wre ziel ber streithelfer gefhrte berufung erreichen streitfall liegt vielmehr sogar ausdrcklich erklrtes einverstndnis klgerin prozessfhrung streithelfers ergibt berufungsgericht bergangenen schreiben prozessbevollmchtigten klgerin april berufungsgericht ansonsten angefochtenen beschluss behandelten schriftsatz streithelfers juli beigefgt darin findet neben hinweis klgerin gewillt sei weitere kostenauslsende manahmen ergreifen erklrung streithelfer natrlich unbenommen bleibe vorgenannte urteil zweiten instanz berprfen lassen cc streithelfer eingelegte berufung deshalb unzulssig berufungsbegrndung entgegen abs satz nr zpo verletzung angesichts fr klgerin gefhrten berufung allein mageblichen rechte klgerin geltend gemacht eigene rechtsverletzung abgestellt jedenfalls soweit streithelfer geltend gemacht beklagte sei vermieter nebenkostenabrechnungen seien gerechtfertigt gengen darlegungen zugleich etwaige rechtsverletzung klgerin geltend ber berufungsgericht befinden iii rechtsbeschwerde begrndet angefochtene entscheidung aufzuheben sache erneuten entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo dabei macht senat mglichkeiten abs satz zpo abs satz gkg gebrauch vrinbgh dr milger wegen urlaubsabwesenheit unterschrift verhindert dr achilles dr schneider karlsruhe dr achilles dr bnger kosziol vorinstanzen ag schwerin entscheidung lg schwerin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen senatsurteil januar gem abs zpo ersten absatz urteilstenors dahin berichtigt statt auskunftsantrag iii heit auskunftsantrag iii rn entscheidungsgrnde geht eindeutig hervor berufungsurteil insoweit aufzuheben berufungsgericht auskunftsantrag iii abgewiesen senatsurteil januar gem abs zpo ferner rn dahin berichtigt statt ab sten exemplar ab sten exemplar jeweils ab sten exemplar heit rn tatbestandes ergibt zweifelsfrei nr vertrags absatzschwelle exemplaren vereinbart bornkamm pokrant kirchhoff schaffert koch vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt ausgewiesene wert anlage provisionszahlungen beeintrchtigt worden davon ausgegangen provisionen htten investitionen fondsimmobilie geschmlert beschwerde insoweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil iii zr verkndet dezember kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo bgb abs brssel vo art nr buchst krankenhausaufnahmevertrag ergibt natur schuldverhltnisses sinne abs bgb einheitlicher leistungsort ort krankenhauses vergtungsanspruch krankenhauses umfasst deshalb gericht ort krankenhauses auerhalb anwendungsbereichs art nr buchst verordnung eg nr brssel vo fr vergtungsansprche krankenhauses international zustndig bgh versumnisurteil dezember iii zr kg berlin lg berlin iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vizeprsidenten schlick richter drr wstmann seiters tombrink fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats kammergerichts mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagten wegen stationren behandlung berlin gelegenen krankenhaus april juli september bercksichtigung abschlagszahlungen hhe rechnungen september november zahlung nebst zinsen anspruch beklagte serbischer staatsbrger wohnte zeitpunkt aufnahme krankenhaus wohnt heute belgrad trotz ordnungsgemer zustellung ladung rechtsanwalt vertreten lassen lediglich schriftlich mitgeteilt weder grund hhe forderung bestreite klage nherer begrndung fr unntig verfrht halte landgericht erlass versumnisurteils gerichtete klage unechtes versumnisurteil unzulssig abgewiesen kammergericht berufung klgerin zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin erstinstanzlich gestellten antrag entscheidungsgrnde revision begrndet beklagte verhandlungstermin vertreten versumnisurteil auszusprechen inhaltlich sachprfung beruht vgl bgh urteil april zr bghz berufungsgericht gesr auffassung rtliche hiervon abgeleitete internationale zustndigkeit mangels wohnsitzes beklagten inland ergeben knnte erfllungsort fr streitige verpflichtung beklagten ort krankenhauses wre abs zpo krankenhausaufnahmevertrag deutschland deutschen trger geschlossen worden sei demzufolge schwerpunkt vertrags deutschland liege sei zeitpunkt vertragsschlusses anwendbaren art abs egbgb deutsches recht heranzuziehen insoweit anzuwendenden abs bgb leistung ort erfolgen schuldner zeit entstehung schuldverhltnisses wohnsitz sofern ort parteien bestimmt umstnden insbesondere natur schuldverhltnisses entnehmen sei gegenseitigen vertrgen bestehe allgemeinen einheitlicher leistungsort msse grundstzlich fr verpflichtung gesondert bestimmt zweifel sei schon grundsatz verbraucherschutzes sowohl deutsche europische zivilrecht prge jeweilige wohnsitz schuldners leistungsort anlehnung honorarforderung rechtsanwalts betreffenden beschluss bundesgerichtshofs november arz bghz berufungsgericht auffassung hinsichtlich rede stehenden geldforderung bestehe bestimmte rtliche prferenz schuldverhltnis weise besonderheiten allein bestimmten leistungsort jeweiligen wohnsitz beklagten umstndegerecht lieen liege schwerpunkt vertragsverhltnisses klinikort dabei handele jedoch gesichtspunkt bestimmung leistungsorts sinne abs bgb bertragen knne weitere umstnde beim krankenhausaufnahmevertrag interessengerecht erscheinen lieen prozess ort klinik fhren seien anzuerkennen gelte namentlich fr selbstzahlende patienten gerichtsstand inland rechtsverfolgung ausland erschwert sei sei gesichtspunkt natur schuldverhltnisses sinne abs bgb unberhrt lasse brigen knne klgerin patienten inland allgemeinen gerichtsstand htten abs zpo allgemeinen geschftsbedingungen inlndischen gerichtsstand vereinbaren ii beurteilung hlt rechtlichen berprfung entscheidenden punkt stand zutreffend allerdings ausgangspunkt berufungsgerichts mangels inlndischen wohnsitzes beklagten besondere gerichtsstand erfllungsorts sinne abs zpo betracht kommt insoweit nheren beurteilung rcksicht zeitpunkt vertragsschlusses geltenden art abs egbgb deutsches recht heranzuziehen abs bgb leistung ort erfolgen schuldner zeit entstehung schuldverhltnisses wohnsitz dispositivnorm greift weder ort fr leistung bestimmt umstnden insbesondere natur schuldverhltnisses entnehmen richtig auffassung berufungsgerichts gegenseitigen vertrag notwendig einheitlicher leistungsort besteht grundstzlich fr verpflichtung gesondert bestimmt vgl bgh beschluss dezember arz njw urteile mrz ix zr njw mrz ix zr njw rr krankenhausaufnahmevertrag mangels verein barung ber leistungsort natur schuldverhltnisses einheitlicher leistungsort ort klinik fr vergtungsanspruch krankenhauses ergibt rechtsprechung literatur umstritten wegen erbringung vertragscharakteristischen leistung krankenhaus schwerpunkt vertragsverhltnisses bildet teilen rechtsprechung einheitlicher leistungsort ort krankenhauses angenommen vgl olg celle njw mdr bayoblg mdr mdr olg karlsruhe medr lg mnchen njw rr lg bremen versr vgl olg dsseldorf medr behandlungsvertrag zahnarzt demgegenber gerichte vorliegen besonderer grnde fr annahme einheitlichen erfllungsortes sprechen knnten verneint vgl neben berufungsgericht olg zweibrcken njw rr lg osnabrck njw rr lg mainz njw lg magdeburg njw rr lg hagen medr literatur berwiegen stimmen teil nhere begrndung fr einheitlichen leistungsort ort krankenhauses aussprechen vgl stein jonas roth zpo aufl rn mnchkommzpo patzina aufl rn zller vollkommer zpo aufl rn prtting gehrlein wern zpo aufl rn krankenhausaufnahmevertrag baumbach hartmann zpo aufl rn thomas putzo htege zpo aufl rn zimmermann zpo aufl rn staudinger bittner bgb neubearb rn mnchkomm bgb krger aufl rn palandt grneberg bgb aufl rn hk bgb schulze aufl rn hauser medr vgl honorarklage arztes praxisort schinnenburg medr ff unentschieden wohl musielak heinrich zpo aufl rn hk zpo bendtsen aufl rn wieczorek schtze hausmann zpo aufl rn bamberger roth unberath bgb aufl rn kerwer juris praxiskommentar bgb aufl rn zchling jud prtting wegen weinreich bgb aufl rn prechtel mdr ff lensing medr senat hlt fr vorzugswrdig beim krankenhausaufnahmevertrag natur schuldverhltnisses einheitlichen leistungsort ort krankenhauses anzunehmen einleitende bezugnahme berufungsgerichts grundsatz verbraucherschutzes deutsche europische zivilrecht prge trgt schlussfolgerung leistungsort sei zweifel jeweilige wohnsitz schuldners rechtsfolge ausgerichtete norm auswirkungen fragen gerichtlichen zustndigkeit htte zuge einfhrung verbraucher unternehmerbegriffs bgb bernahme verbraucherschtzender sondergesetze brgerliche gesetzbuch geschaffen worden fr bereich europischen union verbraucherschutz besonders entwickelt vielmehr mglich art nr buchst verordnung eg nr ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen person wohnsitz hoheitsgebiet mitgliedstaats mitgliedstaat verklagen ansprche vertrag ber erbringung dienstleistungen geht mitgliedstaat erbracht worden htten erbracht mssen vgl zustndigkeit krankenhausaufnahmevertrag olg oldenburg njw rr regelung abs bgb angeht bundesgerichtshof bezug honorarforderungen rechtsanwlten ausgefhrt gehe insoweit lediglich geld bestimmten rtlichen prferenz fehle vgl beschluss november arz bghz vertrag rechtlichen berater typischerweise rumlichen rechtlichen schwerpunkt kanzlei urteil mrz ix zr njw rr honoraranspruch steuerberaters vgl beschluss november ix zr dstr insbesondere bundesgerichtshof gedanken allein schwerpunkt abzustellen abgelehnt praktisch vertrag abs bgb vereinbarenden einheitlichen leistungsort fr beide vertragsparteien fhren wrde vgl beschluss november arz aao urteil oktober zr njw ungeachtet grundsatzes jedoch natur schuldverhltnisses einheitlicher leistungsort fr vertragspflichten ergeben etwa anerkannt beim klassischen ladengeschft tglichen lebens regelmig sofort ort stelle gezahlt beim bauwerkvertrag besteller hauptpflichten nmlich abnahme werks ort bauwerks erfllen wohlverstandenen interesse beider vertragsparteien liegt gerichtliche auseinandersetzung ber etwaige mngel bauwerks rumlicher nhe durchfhren knnen vgl beschlsse november arz aao dezember arz njw fr energie wasserlieferungsvertrag hinblick darauf abnehmer ort abnahme wesentliche nebenpflichten erfllen einheitlicher leistungsort fr vertragspflichten angenommen worden vgl bgh urteil september viii zr njw rcksicht angefhrten beschluss bundesgerichtshofs november schwerpunktberlegungen keinerlei bedeutung mehr htten sinne prechtel mdr verallgemeinerung richtig abs bgb dispositivnorm weist gerade natur schuldverhltnisses fr bestimmung leistungsortes vorrangige bedeutung bemerkung gemindert hierbei handele leerformel nebulsen begriff vgl prechtel aao bundesgerichtshof bezugnahme gesetzesmaterialien ausgefhrt merkmal fllen denen vertragsparteien unterlassen tatschlichen willen leistungsort ausdrckliches konkludentes verhalten ausdruck bringen jedenfalls deren mutmalichem willen rechnung getragen knnen mutmaliche wille beschaffenheit streitigen leistung ergeben natur schuldverhltnisses ersehen sofern besonderheiten konkreten schuldverhltnisses feststellen lassen erlaubt merkmal bewertung anhand typischen art vertragsverhltnisses streitige verpflichtung begrndet vgl beschluss november arz aao gemessen hieran bestehen dienstverhltnis rechtsanwalt steuerberater elemente beherbergungsvertrags vgl hierzu bgh urteil januar xii zr njw rr enthaltenden krankenhausaufnahmevertrag unterschiede leistungsort fr vergtungsanspruch ausstrahlen schwerpunkt patienten erbringenden leistungen liegt zweifellos ort klinik dadurch frage gestellt umstnden einzelne leistungen veranlassung krankenhauses selbstndigen liquidation berechtigten rzte dritten einrichtungen auerhalb krankenhauses erbracht kommt hinzu patient rechtliche pflicht ort krankenhauses vorgesehenen behandlung unterziehen behandlung entgegennehmen soweit mitwirkung erforderlich ort krankenhauses bentigt gesamte durchfhrung vertrags persnliche anwesenheit krankenhaus gebunden insofern natur schuldverhltnisses eigen patient ort krankenhauses behandlung bereit hlt zustimmend mitwirkt minder bewertet betracht kommende einzelne mitwirkungspflichten bestellers beim bauwerkvertrag vgl bgh beschlsse november arz aao dezember arz aao abnehmers beim energielieferungsvertrag vgl bgh urteil september viii zr aao rechtfertigt annahme einheitlichen leistungsorts fr vertragspflichten kommt hinzu krankenhuser leistungen krankenhausentgeltgesetz khentgg abzurechnen patienten krankenversicherungsschutz nachweisen gesetzlichen anspruch angemessene vorauszahlung abs satz khentgg ab achten tag krankenhausaufenthalts angemessene abschlagszahlung deren hhe bisher erbrachten leistungen verbindung hhe voraussichtlich zahlenden entgelte orientieren verlangt abs satz khentgg krankenhausaufnahmevertrag wegen erhebenden entgelte krankenhausentgeltgesetz richtet daher nhere vereinbarung ergnzung grundsatzes satz bgb immanent leistungen krankenhauses fall abs satz khentgg schon behandlung fall abs satz khentgg zwingend whrend dauer krankenhausaufenthalts zeitnah vergten entspricht recht krankenhauses voraus abschlagszahlungen verlangen knnen gilt vertrge regelungen sgb sowie abs khentgg zeitnahe vergtung anderweit sichergestellt abs satz khentgg gesetzlich versicherten patienten fall regelungszusammenhang entnommen krankenhuser leistungen rechtsanwalt weiteres vorschusszahlungen abhngig knnen akutfllen sofort behandeln mssen gefahr bewahrt sollen leistungen abschluss behandlung entlassung patienten vergtung mehr erhalten schlielich folgendes bercksichtigen blicherweise patient krankenhausbehandlung bentigt krankenhaus wohnortnhe aufsuchen abweichungen hiervon ergeben fllen denen krankenhaus besonders qualifiziert patient daher nimmt dienste gegebenenfalls weit abseits wohnort anspruch nehmen besonderem mae gilt patient ausland anreist entspricht mutmalichen willen kosten fr manahme aufbringt ort behandlung erwartet dispositionsfreiheit krankenhauses liegen wrde patienten behandeln lsst allgemeinheit sagen vielmehr zeichnet behandlung krankenhaus vielfach leistungen erbracht mssen ehe rechtlichen rahmenbedingungen etwa abschluss gerichtsstandsvereinbarung abs zpo einzelnen geklrt knnen gesichtspunkte schuldverhltnis krankenhausaufnahmevertrags eigen daher natur schuldverhltnisses bercksichtigung besonderen stellung krankenhauses ergnzend fr bestimmung leistungsorts herangezogen knnen iii besteht sonach fr klageforderung besondere gerichtsstand abs zpo ort krankenhauses berlin angefochtene urteil aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen sache entscheidet beklagte revisionsinstanz tatsacheninstanzen sumig rechtsmittelgericht bundesgerichtshof indes grundlage sumnis vorinstanz versumnisurteil sache erken nen vgl bgh urteil mai viii zr njw schlick drr seiters wstmann tombrink vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil oktober strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter basdorf richter dr raum richter dr brause richter schaal richter dlp beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts berlin april verworfen kosten rechtsmittels angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen staatskasse tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen krperverletzung todesfolge sowie wegen vorstzlicher krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren zehn monaten verurteilt staatsanwaltschaft rgt berprfung strafausspruchs beschrnkten rechtsmittel verletzung materiellen rechts generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel erfolg feststellungen schwurgerichtskammer erfuhr selbstwertgefhl gering ausgeprgte wenig kontaktfreudige konfliktscheue angeklagte september mittag bruder irak detonierte autobombe erheblich verletzt worden nachricht beschftigte beunruhigte angeklagten lief ziellos gegend umher trank folgezeit alkohol ereignis verdrngen weiteren verlauf tages suchte angeklagte lokal traf zeugin alkohol trin kend angeregt interessiert unterhielt mitternacht kam streit zeugin angeklagten verlauf gegenseitig beleidigten verrgerte angeklagte schlug zeugin sodann spontan verletzungsabsicht hand schulter worauf zeugin schmerzhafte blutende kopfplatzwunde zuzog beim sturz barhocker kopf tischkante gestoen schlichtend eingreifende wurde seits sofort ansonsten zurckhaltenden angeklagten aggressiv barhocker bedrngt wegstellte nachdem kontrahent ebenfalls barhocker ergriffen nachdem beide unmittelbar anschlieend rangelei fuboden verwickelt deren verlauf angeklagte stark blutende kopfplatzwunde erlitt wandte angeklagten ab angeklagte eigene verletzung wahrnahm ergriff sogleich spontan tresen stehenden schweren sowie durchmesser cm aufweisenden aschenbecher warf zwei meter entfernung richtung kopfes dadurch trug schdelfraktur epiduralblutung davon hirnstammeinklemmung hervorrief folgezeit kam verletzung versagen mehrfacher vitalfunktionen de zember verstarb landgericht geht davon angeklagte infolge alkoholgenusses entnahme blutprobe rcksicht eigene erhebliche verletzung angeklagten unterblieben beiden fllen blutalkoholkonzentration hchstens promille errechnet trinkmengenangaben mglicherweise steuerungsfhigkeit erheblich vermindert sei tat nachteil seien tatfolgen trotz alkoholischen beeinflussung fr angeklagten vorhersehbar schwurgerichtskammer brigen festgestellt durchschnittlich intelligente angeklagte wegen betruges versuchten be truges vorbestraft januar geldstrafe belegt worden stark alkoholisiertem zustand bistro verrgerung ber angeblich ausgesprochenes hausverbot fr gste alkoholische getrnke wert bestellt ua bezahlen knnen bzw rahmen strafzumessungserwgungen schwurgerichts kammer tat nachteil vorliegen minder schweren falles abs stgb verneint beiden fllen mglichkeit strafrahmenverschiebung abs stgb gebrauch gemacht strafzumessung engeren sinn landgericht deutliche alkoholisierung angeklagten erste inhaftierung jahr tat sowie erlittene verletzung strafmildernd bercksichtigt strafausspruch hlt sachlich rechtlicher prfung stand landgericht abs stgb strafrahmenverschiebung vorgenommen angeklagte folge alkoholisierung mglicherweise vermindert schuldfhig beanstanden derartigen fllen strafrahmenverschiebung vorgenommen tatrichter wertender betrachtung gesamtumstnde beurteilen dabei unterliegt pflichtgeme einschtzung tatrichters eingeschrnkt revisionsgerichtlicher berprfung bghst ff spricht erhebliche verminderung schuldfhigkeit aufgrund verantwortender trunkenheit regel strafrahmenverschiebung allerdings risiko begehung straftaten fr tter aufgrund persnlichen situativen verhltnisse einzelfalles vorhersehbar signifikant infolge alkoholisierung erhht bgh aao feststellungen landgerichts belegen rechtsfehlerfrei vorliegenden fall gerade fall landgericht festgestellt selten berma alkohol nehmende konfliktscheue uerst anpassungsfhige schwierigen situationen regelmig gehende angeklagte grundstzlich alkoholkonsum schwierigkeiten steuern kontrollieren knne ua feststellungen entnehmen alkoholaufnahme angeklagten tattag besonderen hchst nachvollziehbaren grund gehabt nmlich nachricht verletzung bruders irak explosion autobombe umstnden angesichts geringe alkoholischer beeinflussung einhergehende vorstrafe gewaltdelikt gegenstand konnte landgericht davon ausgehen risiko begehung straftaten infolge vorangegangenen alkoholgenusses signifikant erhht auseinandersetzung angeklagten zeugin entbrannte wegen engen zeitlichen zusammenhangs geschehnisse fr angeklagten aufheizenden situation fhrt umstand nunmehr auseinandersetzung verrgerten angeklagten schlichtend einschaltenden kam deren folge landgericht festgestellt geklagte sogleich spontan ua tresen stehenden aschenbecher ergriff warf bewertung revision erwgung generalbundesanwalts durchdringen angeklagte verlauf krperlichen auseinandersetzungen alkoholbedingten aggressivitt bewusst geworden sei einhergehende gefahr begehung weiterer gewaltdelikte erkannt deshalb veranlassung gehabt htte zurckzuziehen aufspaltung engem zeitlichen zusammenhang abgelaufenen gesamtgeschehens einschlielich inneren vorgnge angeklagten findet urteilsgrnden sttze vielmehr lebensnaher betrachtung einheitlichen geschehen auszugehen brigen engeren strafzumessungserwgungen begegnen durchgreifenden bedenken soweit revision beanstandet schwurgerichtskammer strafrahmenverschiebung fhrende alkoholbeeinflussung gewissermaen deckungsgleich strafmildernde umstnde bercksichtigt erfolg dadurch tatrichter deutliche ua alkoholisierung angeklagten anfhrt besonderen umstand grades alkoholisierung kontext besonderen ursache rechnung getragen vgl bgh nstz bereits mehr nochmalige bercksichtigung verminderten schuldfhigkeit angefhrt strafmildernden erwgungen landgerichts bezug angeklagten verbte untersuchungshaft frei rechtsfehlern landgericht gegensatz revision vollzug untersuchungshaft zugunsten angeklagten bercksichtigt zulssigerweise vgl bghr stgb abs lebensumstnde schfer sander van gemmeren praxis strafzumessung aufl rdn zustzliche angeklagten beschwerende umstnde gewrdigt hervorgehoben angeklagte erst mehr jahr tat haft genommen wurde inhaftierung erst alter jahren erste hafterfahrung gemacht ua desgleichen senat hinzunehmen schwurgerichtskammer verletzung angeklagten rahmen gesamtgeschehens erlitten strafmilderndes kriterium herangezogen zumal letztlich erst verletzung ausschlaggebend fr spontanentschluss tatbegehung darber hinaus vermisst revision unrecht bercksichtigung tathandlung nhe dolus eventualis begangenen totschlags landgericht fhrt prfung anwendung minder schweren falles abs stgb rahmen erwgungen strafschrfenden gesichtspunkten hohe pflichtwidrigkeit fahrlssigkeitsverstoes ua rcksichtslosigkeit ua grenzbereich bedingten vorsatz beschrieben schlielich lst bemessung einzelstrafen gesamtstrafe bestimmung gerechter schuldausgleich soweit unten gesagt msste lgen mehr innerhalb tatrichter eingerumten revision hinzunehmenden bemessungsspielraums fischer stgb aufl rdn angesichts schwurgerichtskammer aufgefhrten zumessungserwgungen festgesetzten einzelstrafen abs stgb reduzierten strafrahmen danach gefundene gesamtfreiheitsstrafe blick tod auerordentlich milde ergebnis unvertretbar niedrig basdorf raum schaal brause dlp'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg november verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richterinnen lohmann dr fetzer sowie rechtsanwlte prof dr ster dr martini november beschlossen antrag klgers zulassung berufung urteil senats hessischen anwaltsgerichtshofs mrz abgelehnt klger kosten zulassungsverfahrens tragen streitwert fr zulassungsverfahren festgesetzt grnde beklagte bescheid mrz zulassung klgers rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls abs nr brao widerrufen dagegen gerichtete anfechtungsklage klgers anwaltsgerichtshof erfolg geblieben hiergegen wendet klger antrag zulassung berufung ii antrag klgers zulassung berufung erfolg zulassungsgrund abs vwgo gegeben vgl satz brao abs satz vwgo ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen entscheidung satz brao abs nr vwgo bestehen zulassungsgrund setzt voraus einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlssigen argumenten frage gestellt st rspr vgl etwa senatsbeschluss oktober anwz brfg njw rr rn daran fehlt klger amtsgericht insolvenzgericht beschluss mai vorlufige verwaltung vermgens angeordnet stellt abrede mageblichen zeitpunkt zulassungswiderrufs vermgensverfall geraten macht jedoch geltend vermgensinteressen mandanten seien hierdurch zeitpunkt gefhrdet auffassung anwaltsgerichtshof recht gefolgt abs nr brao ausdruck gekommenen wertung gesetzgebers vermgensverfall rechtsanwalts grundstzlich gefhrdung interessen rechtsuchenden verbunden regelung sinne automatismus verstehen gefhrdung daher zwangslufig ausnahmslos schon vorliegen vermgensverfalls folgt gesetzlichen wertung vorrangigen interesse rechtsuchenden seltenen ausnahmefllen verneint knnen st rspr vgl etwa senatsbeschluss mrz anwz brfg juris rn annahme gefhrdung interessen rechtsuchenden falle vermgensverfalls beauftragten rechtsanwalts regelmig schon hinblick umgang fremdgeldern darauf mglichen zugriff glubigern gerechtfertigt st rspr vgl senatsbeschluss mrz anwz brfg aao gefhrdung rechtsuchenden mageblichen zeitpunkt ausgeschlossen einzelanwalt ttige klger dargetan fordern schutz interessen rechtsuchenden lage erforderlichen vorkehrungen trifft deren einhaltung vertragsrechtlich tatschlich sicherstellt setzt regelmig aufgabe ttigkeit einzelanwalt abschluss anstellungsvertrags anwaltssoziett voraus organisation soziett umfang ttigkeitsverpflichtung rechtsanwalts gegenber soziett getroffenen manahmen effektiven schutz interessen rechtsuchenden vertretungsfllen erwarten lsst st rspr vgl senatsbeschlsse april anwz brfg juris rn september anwz brfg njw rr rn jeweils klger einzelanwalt ttig daher wirksam darauf berwacht auferlegte beschrnkungen hinsichtlich annahme fremdgeld einhlt vgl senatsbeschluss mrz anwz brfg aao rn vorbringen sei bislang gefhrdung finanziellen interessen mandanten gekommen gengt gefhrdung mandanteninteressen auszurumen bereits erkennbar gegebenenfalls manahmen klger sicherung mandanteninteressen ergriffen hintergrund entbehrt vorwurf klgers grundlage anwaltsgerichtshof treffende amtsermittlungspflicht abs brao vwgo verletzt senat stndiger rechtsprechung aufgestellten strengen anforderungen ausrumung gefhrdung interessen rechtsuchenden verstoen klger anlehnung entscheidung niederschsischen anwaltsgerichtshofs august brak ff meint art abs gg vgl senatsbeschluss juni anwz brfg juris rn regelung abs nr brao dient schutz funktionsfhigkeit rechtspflege berragend wichtigen gemeinschaftsguts senatsbeschlsse februar anwz juris rn mrz anwz brfg aao rn mildere ebenso wirksame manahmen anliegen gesetzes gleicher weise rechnung trgen kommen betracht klger abs satz rdg hergeleitete unzulssige ungleichbehandlung personen auergerichtliche rechtsdienstleistungen erbringen ersichtlich dabei dahin stehen klger abs satz rdg hhere anforderungen vorliegen vermgensverfalls stellt abs nr brao brao ausdruck kommende leitbild anwaltsberufs weist rechtsanwalt besondere stellung allein unabhngiges organ rechtspflege umfassenden unabhngigen beratung vertretung rechtsuchenden berufen weitreichenden pflichten befugnisse berechtigen gesetzgeber hhere anforderungen eignung zuverlssigkeit rechtsanwlten stellen senatsbeschluss mai anwz juris rn klger geltend gemachte zulassungsgrund grundstzlichen bedeutung satz brao abs nr vwgo bereits schlssig dargelegt hierzu gehren ausfhrungen klrungsbedrftigkeit klrungsfhigkeit aufgeworfenen rechtsfrage sowie bedeutung fr unbestimmte vielzahl fllen auswirkung allgemeinheit begrndet warum korrigierendes eingreifen berufungsgerichts erforderlich st rspr vgl senatsbeschluss juni anwz brfg aao ausfhrungen lsst klger vermissen kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo festsetzung streitwerts abs satz brao tolksdorf lohmann ster fetzer martini vorinstanz agh frankfurt entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet oktober vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja aktg bgb gesellschaft ag kndigung gesellschafters wichtigem grund entsprechend abs satz satz nr bgb aufgelst wichtiger grund fr kndigung insbesondere vorliegen fortgang gesellschaftsgrndung daran scheitert mitgesellschafter erbringung einlage auerstande fr abwicklung aufgelsten ag entsprechend ff bgb deren gesellschafter entsprechend abs aktg vorstandsmitglieder zustndig anschluss bgh urt november zr zip bgh urteil oktober ii zr olg frankfurt main lg frankfurt main ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer dr strohn caliebe dr reichart fr recht erkannt revisionen urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mai kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin beklagte grndeten mrz notarieller urkunde beklagte aktiengesellschaft bereich telekommunikation ttig grundkapital hhe mio eingeteilt mio vinkulierte namensaktien bernahmen klgerin beklagte brigen aktien einlagen bar leisten sofort voller hhe zahlung fllig einbezahlt worden handelsregister eingetragene beklagte nahm geschftsttigkeit folgezeit erklrte beklagte leistung einlage auerstande august september forderte klgerin beklagte fristsetzung vergeblich leistung einlage vorher angedroht erklrte schlielich schrei ben oktober kndigung gesellschaft gegenber beiden beklagten wichtigem grund verlangte vorstand beklagten vorsitzender alleingesellschafter geschftsfhrer beklagten liquidation gesellschaft durchzufhren klage klgerin feststellungen begehrt beklagte ag gr kndigung oktober aufgelst worden antrag vorstandsmitglieder verpflichtet liquidation besorgen antrag rechtshngigkeit beklagte klgerin beklagte leistung einlagen aufgefordert beide beklagte ag knne kndigung entsprechender anwendung ff aktg aufgelst jedenfalls sei frage wichtigen grundes fr kndigung bercksichtigen vorsitzende aufsichtsrats vertreter mehrheitsaktionrin klgerin geschftsfhrer beklagten zugesagt fr grndung beklagten erforderliche kapital darlehensweise verfgung stellen zusage zurckgezogen zudem sei aufsichtsratssitzung beklagten juli beschlossen worden grndung ndern landgericht klage entsprochen berufung beklagten blieb erfolglos dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde revision unbegrndet klageantrag klageantrag berufungsgericht revision unbeanstandet annimmt gegenber beiden beklagten zulssig beklagte besteht mangels eintragung handelsregister juristische person abs aktg vorgesellschaft grndern bzw gesellschaftern verschiedenes krperschaftlich strukturiertes rechtsgebilde eigenen rechten pflichten bghz rechtsfhig sowie rechtsstreit parteifhig abs zpo vgl bgh urt november zr zip etwaige auflsung beklagten aufgrund kndigung klgerin oktober liee rechts parteifhigkeit gesellschaft liquidation unberhrt vgl bgh urt november aao antrag feststellung auflsung beklagten betrifft rechtsverhltnisse klgerin gegenber beiden beklagten sinne abs zpo gesellschafter gesellschaft stehen rechtsbeziehungen sowohl untereinander schulden ag insbesondere leistung versprochenen einlagen abs aktg vgl hffer aktg aufl rdn untereinander verpflichtet entstehung aktiengesellschaft frdern vgl flume allgemeiner teil brgerlichen rechts bd juristische person iii seite mnchkommaktg pentz aufl rdn scholz schmidt gmbhg aufl rdn anmeldung handelsregister gem abs aktg mitzuwirken vgl pentz aao rdn rhricht grokomm aktg aufl rdn verpflichtungen entfallen naturgem auflsung gesellschaft stelle ursprngli chen zwecksetzung vgl bghz tritt abwicklungszweck vgl hffer aao rdn folge anspruch leistung ausstehender einlagen allgemeinen grundstzen fr abwicklung erforderliche beschrnkt vgl mnchkommaktg hffer aufl rdn kraft klner komm aktg aufl vorbem rdn roth altmeppen gmbhg aufl rdn mnchkommbgb ulmer aufl rdn daraus ergibt zugleich klgerin berechtigtes interesse begehrten feststellung sinne abs zpo gegenber beiden beklagten ii entgegen ansicht revision berufungsgericht ergebnis recht auflsung beklagten aufgrund kndigung klgerin oktober festgestellt zumutbare form beendigung gesellschaft besteht fr klgerin rechtsprechung senats kapitalgesellschaft vorgelagerte gesellschaft organisationsform eigener art gesetz gesellschaftsvertrag statuierten grndungsvorschriften sowie recht angestrebten gesellschaftsform unterliegt soweit besonderen zweck vereinbar eintragung handelsregister voraussetzt vgl senat bghz aktiengesetz sieht auflsung eingetragenen gesellschaft kndigung vgl abs aktg zwangslufig fr gesellschaft gelten deren rechtsverhltnisse regelungsmaterie grndungsvorschriften gehren bruchstckhaft geregelt vgl hffer aktg aufl rdn handelsregister eingetragene kapitalgesellschaft gesellschaft dauerhaften bestand unternehmenstrgerin darauf ausgerichtet vorstufe juristischen person deren entstehung einziehung mindesteinlagen aktg anmeldung handelsregister abs aktg bewirken senat bghz ff tatschlich entstehung juristischen person kommt grndung schlielich scheitert phase offen vorgesellschaft fehlt verfestigte dauer angelegte struktur verselbstndigung juristischen person eigen vgl barz grokommaktg rdn ulmer ulmer habersack winter gmbhg rdn enge auswahl auflsungsgrnde aktg gmbhg rechtfertigt recht deshalb schrifttum angenommen zwingende charakter vorschriften aktiengesetzes abs wirksamkeit satzungsbestimmung auflsung gesellschaft kndigung vorsieht stadium gesellschaft entgegensteht mnchkommaktg hffer aao rdn vorliegenden fall fehlt entsprechende satzungsregelung schliet kndigung gesellschaft wichtigem grund entsprechendes kndigungsrecht findet abs satz satz nr bgb ausdruck allgemeinen nunmehr bgb kodifizierten rechtsgrundsatzes dauerschuldverhltnis wichtigem grund fristlos gekndigt kndigenden teil fortsetzung vertragsverhltnisses mehr zumutbar vgl mnchkommbgb ulmer aao rdn anlehnung hieran billigt senat stndiger rechtsprechung gesellschafter eingetragenen gmbh austrittsrecht wichtigem grund umstnde vorliegen weiteren verbleib gesellschaft unzumutbar bghz austrittsrecht sache kndigung gesellschaftsverhltnisses hinausluft fhrt allerdings auflsung gmbh bedarf umsetzung dadurch geschftsanteil eingezogen gmbhg gesellschafter dritten bernommen vgl bghz sen urt dezember ii zr njw rr setzt eintragung gesellschaft handelsregister voraus geschftsanteile vorher bestehen vgl senat bghz lutter bayer lutter hommelhoff gmbhg aufl rdn rdn ergebnis ebenso ausscheiden ag wege einstimmigen satzungsnderung mglich vgl abs aktg hffer aktg aufl rdn kraft klner komm aktg aufl rdn gmbh bghz erffnet beklagte klgerin geht vielmehr berufungsgericht feststellt gerade darum klgerin obliegende einlageverpflichtung erfllt obwohl beklagte ihrerseits leistungsbereit andererseits beklagte weder willens berhaupt lage anteile beklagten gem aktg kaduzieren vorschrift ebenfalls eintragung gesellschaft handelsregister voraussetzt vgl lutter klner komm aktg rdn rdn gehrlein grokomm aktg aufl rdn ebenso wenig klgerin minderheitsgesellschafterin lage auflsungsbeschluss herbeizufhren zumal satzung beklagten stimmrecht erst zahlung einlage beginnt sonach ausscheiden gesellschaft mglich allgemeine grundsatz abs satz satz nr bgb zuge kommen auflsungsklage entsprechender anwendung gmbhg hgb klgerin entgegen ansicht revision verwiesen fehlen austrittsrechts stadium gesellschaft legitimiert fr allein rckgriff weitergehende kndigungsrecht auflsungsfolge entsprechend bgb umgekehrt beruht umstand gesellschafter gmbh austrittskndigung anstelle auflsungskndigung entsprechend bgb zugebilligt darauf gmbhg interesse erhaltung gesellschaftsunternehmens auflsung klagewege engen voraussetzungen zulsst gedanke unternehmenserhaltung liegt neufassung abs hgb hrefg juni verhltnis hgb zugrunde vgl baumbach hopt aufl rdn rdn gleichen grund sieht aktiengesetz auflsungsklage einzelner aktionre erst gar eingangs ausgefhrt jedoch gesellschaft dauerhaften bestand unternehmenstrgerin darauf angelegt entstehung juristischen person ermglichen ohg senat bghz sofern geschftsttigkeit aufgabe eintragungsabsicht fortgesetzt vgl bghz grnden schrifttum anwendbarkeit allgemeinen grundsatzes bgb gesellschaft weit berwiegend befrwortet vgl barz grokomm aktg aufl anm eckardt geler hefermehl aktg rdn flume aao seite mnchhdb gesr iv hoffmann becking aufl rdn gmbh vgl baumbach hueck fastrich gmbhg aufl rdn lutter bayer lutter hommelhoff gmbhg aufl rdn huber fs fischer sowie insbesondere hachenburg ulmer gmbhg aufl rdn ders grokomm gmbhg rdn olg hamm gmbhr rowedder schmidt leithoff gmbhg aufl rdn schmidt grokomm aktg aufl rdn ders scholz gmbhg aufl rdn wohl roth altmeppen gmbhg aufl rdn zuzustimmen auffassung zumindest fr relevanten fall grnder trotz aufforderung notwendige mitwirkung vollendung juristischen person leistet endgltig scheitern droht schon gescheitert anzusehen vgl flume aao soweit darber hinaus auffassung vertreten endgltige scheitern gesellschaftsgrndung fhre schon kraft gesetzes entsprechend alt bgb auflsung gesellschaft rhricht grokomm aktg aufl rdn schmidt leithoff aao rdn schmidt grokomm aktg aao rdn mag fr exemplarisch genannten fall rechtskrftiger ablehnung eintragungsantrags zuzustimmen whrend ansonsten zeitpunkt auflsung infolge scheiterns grndung fr gesellschaftsorgane schwer beurteilen deshalb fixierung kndigung auflsungsbeschluss bedarf betreffende gesellschafter gefahr laufen fortfhrung geschfte gesellschaft unbeschrnkte auenhaftung personengesellschaftsrechtlichen grundstzen geraten vgl bghz kndigung auflsung gesellschaft fhrt unternimmt seite senat aao smtlichen gesellschaftern gesellschaft vermeidung auenhaftung verlangt nmlich erkennbarem scheitern grndung werbende geschftsttigkeit sogleich beenden gesellschaft abzuwickeln schon grund sowie be schleunigung abwicklung falle scheiterns grndung gesellschafter besagte kndigungsrecht langwierige auflsung gestaltungsurteil entsprechend gmbhg hgb gebote stehen grnde rechtssicherheit rechtsklarheit erzwingen entgegen ansicht revision notwendigkeit auflsungsklage entsprechend gmbhg hgb streit wirksamkeit kndigung falle zulssigen kndigungsklausel satzung geben ebenso wirksamkeit auflsungsbeschlusses streitig endgltige rechtsklarheit erst gerichtliche entscheidung geschaffen entgegen ansicht revision beklagte schon deshalb ohg qualifizieren folge anwendbarkeit abs nr hgb grndung geschftsttigkeit aufgenommen abgesehen davon beklagte gem tatbestand erstinstanzlichen urteils geschftsttigkeit form akquisition administration organisation aufgenommen gelten fr zulssige geschftsttigkeit rahmen gesellschaft besondere grundstze vgl bghz prozessparteien schon geraume zeit kndigung klgerin oktober eintragungsabsicht aufgegeben beklagte schon zeit kndigung unechte gesellschaft form ohg umqualifiziert vgl senat bghz mnchkommaktg hffer aao rdn baumbach hueck fastrich gmbhg aufl rdn vorgetragen vielmehr wurde vortrag beklagten ber ersatzlsungen fr finanzierung grndung verhandelt vgl unten rechtsfehler erachtet berufungsgericht wichtigen grund fr kndigung klgerin fr gegeben entgegen ansicht revision scheitert annahme wichtigen grundes wegen fehlender bereitschaft beklagten einlageleistung daran einlagen zeit kndigung klgerin vorstand beklagten eingefordert aktg klgerin angemahnt dahinstehen angesichts satzung beklagten bestimmten sofortigen flligkeit einlage vgl mnchkommaktg bayer aufl rdn vgl bghz vorstand beklagten vorsitzenden geschftsfhrer beklagten bekannten leistungsunfhigkeit beklagten aufforderung sinne abs aktg berhaupt bedurfte vorliegenden umstnden pure frmelei wre entscheidend vielmehr beklagte feststellungen berufungsgerichts leistung effektiv auerstande klgerin deshalb ergebnislosen fristsetzungen hinziehenden verhandlungen schlielich scheitern grndung ausgehen durfte bereits ausgefhrt berufungsgericht recht annimmt klgerin vorliegenden umstnden vorgehalten einlage beklagte geleistet vorinstanzlichen feststellungen beide beklagte hoher aufwendungen form grndungskosten mehr mio dm berhmt darunter gehaltsforderungen dm fr vorstandsvorsitzenden beklagten geschftsfhrer beklagten klgerin deshalb befrchten einlageleistung sofort deckung bestrittenen aufwen dungen verbraucht wrde schon wegen fehlender mindesteinlage beklagten voraussetzungen fr registeranmeldung beklagten aktg herbeigefhrt knnten entgegen ansicht revision scheitert kndigung klgerin daran beklagte anpassung grndungsvereinbarungen wegen wegfalls geschftsgrundlage verlangen konnte angeblich aufsichtsratsmitglied klgerin gegenber beklagten erteilte finanzierungszusage eingehalten worden abgesehen davon zusage feststellungen berufungsgerichts ohnehin vage klgerin erklrung dritten jedenfalls zugerechnet beklagte trotz unbestimmtheit genannten zusage beteiligung grndung beklagten bereit fand risiko geschftsgrundlage wre wre klgerin grund erst recht kndigung gem abs satz bgb berechtigt beklagten angebotene alternativlsung klgerin zumutbare anpassung wre danach beklagte herabsetzung grundkapitals erst erwerbende bereits eingetragene vorrats ag verschmolzen zweite ag spiel gebracht geht ber bloe anpassung hinaus lsst erkennen vorteile derartigen erheblich hheren grndungskosten verbundenen vorgehen htten ergeben sollen ebenso wenig ersichtlich weshalb nunmehr geringeres grundkapital fr erfolgreiche unternehmensfhrung ausreichen klgerin darauf eingehen gesellschaftsrechtlichen treuepflicht folgt eigenen interessen gegenber denjenigen beklagten zurckzustellen gleich bleibende beteiligung trotz geringen kapital einsatzes einzurumen vielmehr durfte klgerin hinziehenden verhandlungen grndung beklagten gescheitert ansehen kndigen klageantrag antrag feststellung vorstandsmitglieder beklagten deren liquidation besorgen gegenber beiden beklagten zulssig fehlt insoweit rechtsverhltnis prozessparteien klgerin postulierte abwicklungsverpflichtung vorstandsmitglieder gem abs aktg gegenber gesellschaft besteht jedoch drittrechtsverhltnis gegenstand feststellungsklage klger berechtigtes interesse klrung entsprechendes interesse senat zuletzt urteil oktober ii zr bghz zip angenommen soweit verletzung mitgliedschaftsrechten aktionrs pflichtwidriges vorstandshandeln geht liegt fall vorstand beklagten bisher kndigung klgerin abwicklungskonsequenzen gezogen zulssig feststellungsantrag entgegen meinung revision gegenber beklagten insoweit geht befugnisse beiden gesellschafterinnen untereinander verhltnis vorstand beklagten stadium gesellschaft weisungen grnder gebunden abs aktg gilt vgl schmidt grokomm aktg aufl rdn begehrten feststellung verhltnis beiden grndungsgesellschaf terinnen geklrt abwicklungsanweisung gegenber vorstandsmitgliedern rechtens gegenteilige weisung beklagten grundlage fr schadensersatzansprche klgerin feststellungsinteresse klgerin sinne abs zpo revision meint tatschlichen grnden bzw deshalb verneinen beklagten abwicklungsverpflichtung vorstandsmitglieder fr fall auflsung beklagten abrede genommen htten schon dadurch beklagten auflsung beklagten berhaupt bestreiten abweisung antrags begehren stellen zwangslufig abwicklungsverpflichtung vorstandsmitglieder abrede darber hinaus berufen darauf gem bisherigen rechtsprechung senats vorstandsmitglieder ag analog ff bgb deren gesellschafter abwicklung berufen seien hinweis bghz gmbh ii antrag feststellung abwicklungspflicht vorstandsmit glieder begrndet revision ausfhrt zivilsenat bundesgerichtshofs urteil november zr zip bereinstimmung neueren schrifttum vgl mnchkommaktg hffer aufl rdn mnchkommaktg pentz aao rdn davon ausgegangen fr abwicklung vorgesellschaft vorstandsmitglieder entsprechend ff gmbhg abs aktg zustndig tritt senat kompetenzverteilung ff bgb fremdorganschaft geprgten krperschaftlichen struktur gesellschaft passt haftungsverhltnisse grnder eintritt liquidationsstadium unberhrt bleiben anwendung allgemeinen grundsatzes bgb vorlie genden fall steht widerspruch grundsatz betrifft voraussetzungen auflsung modalitten abwicklung goette kraemer caliebe strohn reichart vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen schwerer sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts siegen mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat ausfhrungen landgerichts dna beimengungen angeklagten vagina geschdigten gesicherten spuren dna spuren angeklagten spitze kabelbinders ua gengen anforderungen bundesgerichtshof darlegungen dna vergleichsuntersuchungen stellt vgl bgh beschluss juli str beschluss april str urteil mrz str njw urteil mai str bghr stpo identifizierung beschluss mrz str bghr stpo identifizierung senat vermag jedoch auszuschlieen urteil rechtsfehler beruht sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen steuerhinterziehung versuchter steuerhinterziehung steuerhinterziehung steuerhinterziehung steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen senatsbeschluss februar wegen offensichtlichen schreibversehens grnden ii dahingehend berichtigt worte aussetzung gesetzes auslegung gesetzes ersetzt ribgh dr wahl urlaubsabwesend deshalb unterschrift gehindert nack nack hebenstreit rothfu sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache nachschlagewerk ja bghst nein verffentlichung ja stpo stpo findet zusammenhang kompensation rechtsstaatswidriger verfahrensverzgerungen sog vollstreckungsmodell anwendung bgh beschluss oktober str landgericht saarbrcken wegen besonders schwerer sexueller ntigung wegen freiheitsberaubung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer oktober gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts saarbrcken mrz schuldspruch klarstellung dahin gendert angeklagte besonders schwe ren sexuellen ntigung freiheitsberaubung schuldig aufgehoben soweit bezglich angeklagten kompensation verstoes art abs satz mrk vorgenommen worden soweit bezglich angeklagten entscheidung gem abs stgb ber vollstreckungsreihenfolge unterblieben ii umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen iii gehenden revisionen verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexueller ntigung tatmehrheitlich begangen freiheitsberaubung einbeziehung strafen zwei vorverurteilungen gesamtfreiheitsstrafe neun jahren verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet angeklagten wegen freiheitsberaubung einbeziehung strafen drei vorverurteilungen gesamtfreiheitsstrafe jahr verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt brigen angeklagten freigesprochen revisionen rgen angeklagten verletzung sachlichen rechts rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo landgericht bezglich angeklagten begangenen sexuellen ntigung recht qualifikation abs nr stgb verwirklicht angesehen urteilsformel verurteilung wegen besonders schwerer sexueller ntigung kenntlich vgl bgh strafo senat schuldspruch entsprechend gendert revisionen angeklagten fhren aufhebung urteils soweit landgericht hinsichtlich beschwerdefhrer davon abgesehen bisherigen feststellungen vorliegenden verfahrensverzgerungen sinne art abs mrk grundstzen beschlusses groen senats fr strafsachen bundesgerichtshofs januar gsst bghst nstz kompensieren zeitliche abstand taten urteil landgerichts betrgt mehr vier jahre sechs monate angeklagte juli verantwortlich vernommen worden angeklagte august landgericht anklage november beschluss april zugelassen termine fr hauptverhandlung fr zeit november november bestimmt november landgericht hauptverhandlung ausgesetzt psychiatrische begutachtung angeklagten frheren mitangeklagten sowie geschdigten angeordnet dezember februar anberaumte hauptverhandlung dauerte mrz landgericht hierzu ausgefhrt anhngigkeit verfahrens beginn ersten hauptverhandlung november sei bercksichtigung berlastung kammer unangemessen lang dauer unterbrechung hauptverhandlung sei bercksichtigung einholung psychiatrischen sachverstndigengutachten ebenfalls lang zumal jedenfalls begutachtung angeklagten zeit eingang anklageschrift ersten hauptverhandlungstermin htte durchgefhrt knnen gerichte zudem gehalten seien zgige mitwirkung sachverstndigen hinzuwirken landgericht bemessung sowohl einzel gesamtstrafen lange dauer verfahrens strafmildernd bercksichtigt ber rahmen strafzumessung vorgenommene mildernde anrechnung hinausgehende kompensation bisherigen verfahrensdauer grundstzen be schlusses groen senats fr strafsachen bundesgerichtshofs bghst aao fr geboten erachtet rechtsfehlerhaft aufgabe bisher praktizierten strafabschlagslsung kompensation verletzung beschleunigungsgebotes nunmehr anzuwendenden vollstreckungsmodell bemessung unrechtsund schuldangemessenen strafe entschdigung fr verletzung beschleunigungsgebotes art abs satz mrk vorzunehmenden kompensation trennen vgl bghst aao danach dienen feststellungen art ausma verzgerung sowie ursachen bisher vgl bgh nstz zunchst grundlage fr strafzumessung insofern tatrichter wertender betrachtung entscheiden umfang zeitliche abstand tat urteil sowie besonderen belastungen denen angeklagte wegen berlangen verfahrensdauer ausgesetzt straffestsetzung grenzen gesetzlich erffneten strafrahmens mildernd bercksichtigen vgl bghst justiz anzulastende verfahrensverzgerungen festgestellt neben bercksichtigung vorgenannten milderungsgrnde strafzumessung davon unabhngig kompensation verletzung beschleunigungsgebotes art abs satz mrk wege vollstreckungslsung vorzunehmen vgl bghst aao bgh urteil august str rdn soweit landgericht hinsichtlich beschwerdefhrer kompensation betreffenden verletzung beschleunigungsgebotes abgesehen konkreten ausma betreffenden verfahrensverzgerungen hinreichenden feststellungen getroffen vgl bghst aao bedarf sache daher neuer verhandlung entscheidung aufhebung feststellungen bedarf neue tatrichter zustzliche feststellungen verfahrensverzgerung treffen knnen bisherigen widerspruch setzen zunchst prfen hintergrund vorgenommenen strafmilderung kompensation ausdrckliche feststellung rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerung gengt fall feststellung urteilsgrnden klar hervortreten vgl bghst reicht entschdigung festzulegen bezifferte teil strafe kompensation verzgerung vollstreckt gilt kriterien fr bemessung vgl bghst aao fr erstreckung hinsichtlich beschwerdefhrer insoweit gebotenen aufhebung urteils frheren mitangeklagten revision eingelegt raum stpo findet anwendung aufhebung wegen gesetzesverletzung anwendung strafgesetzes erfolgt aufhebung erfolgt vielmehr landgericht rechtsfehlerhaft kompensation rechtsstaatswidriger verfahrensverzgerungen genannten vollstreckungsmodell abgesehen inhaltlich rechtsprechung egmr art abs art art mrk hierfr mageblichen kriterien ausrichtet vgl bghst aao grundlage fragen unrechts schuldund strafhhe abgekoppelten kompensation vgl bghst aao bgh urteil august str rdn versto art abs satz mrk bzw verfassungsrechtliche gebot gewhrung fairen verfahrens art abs art abs gg vgl meyer goner stpo aufl einl rdn mithin verletzung rechtsnorm ber verfahren sinne abs stpo vgl bgh beschluss juni ars abgrenzung materiellen recht vgl meyer goner aao rdn frisch sk stpo rdn jew verletzung normen gesetzesverletzung sinne stpo vgl meyer goner aao rdn wohlers sk stpo rdn aufhebung sachrge erfolgt soweit verzgerungen urteilserlass handelt grundstzlich erforderliche verfahrensrge vgl bghst meyer goner aao art mrk rdn fhrt analogen anwendung allgemeiner meinung vgl bghr stpo erstreckung kuckein kk stpo aufl rdn wohlers aao rdn ausnahmevorschrift eng auszulegenden vorschrift stpo revisionsgericht grund sachrge einzugreifen bereits urteilsgrnden ergibt rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung vorliegt insoweit sachlich rechtlicher errterungsmangel gegeben vgl bghst sachlich rechtliche mangel fall aufhebung fhrt liegt aufgabe frher praktizierten strafabschlagslsung anwendung stpo betracht gezogen worden vgl bgh nstz bgh beschluss november str insoweit bghst abgedruckt gesetzesverletzung anwendung materiellen strafrechts kompensation genannten vollstreckungsmodell allein wiedergutmachung verletzung art abs satz mrk entstandenen objektiven verfahrensunrechts dient betroffene gem art mrk anspruch vielmehr art staatshaftungsanspruch erfllt gleicher weise partei zivilprozesses verwaltungsrechtsstreit beteiligten brger erwachsen vgl bghst analoge anwendung stpo kommt brigen schon deshalb betracht frage rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung vorliegt individuellen umstnden einzelfalles fr angeklagten eigenstndig beurteilen vgl bgh urteil oktober str rdn revision angeklagten beanstandet ferner recht landgericht unterlassen gem stgb vollstreckungsreihenfolge festzulegen abs satz stgb gericht anordnung unterbringung entziehungsanstalt neben zeitlichen freiheitsstrafe ber drei jahren bestimmen teil strafe maregel vollziehen sache bedarf daher insoweit neuer verhandlung entscheidung aufhebung feststellungen bedarf insoweit neue tatrichter gegebenenfalls hinsichtlich dauer vorwegvollzugs ergnzende feststellungen fr treffende prognose treffen konkreten verweildauer angeklagten maregelvollzug rechnen maatz kuckein ernemann athing mutzbauer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof vi zr beschluss dezember rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main januar angenommen rechtssache grundstzliche bedeutung revision endergebnis aussicht erfolg beklagte trgt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm dr mller dr greiner pauge wellner sthr'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss blw april landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen april vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr czub gem abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen antrag beteiligten bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts oldenburg dezember zurckgewiesen beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet rechtsbeschwerde art abs satz fggrg anzuwendenden abs lwvg af mangels rechtsprechung bundesgerichtshofs oberlandesgerichts abweichenden rechtssatzes angefochtenen entscheidung statthaft wre krger lemke vorinstanzen ag lingen ems entscheidung lw olg oldenburg entscheidung czub'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss stb mrz ermittlungsverfahren unbekannt wegen mordes beschwerde zeugen erzwingung zeugnisses anordnung haft strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen beschwerde zeugen beschluss ermittlungsrichters bundesgerichtshofs september verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde generalbundesanwalt fhrt ermittlungsverfahren unbekannt wegen mordes mitgliedschaft terroristischen vereinigung straftaten gegenstand ttung damaligen hessischen ministers fr wirtschaft technik heinz herbert karry frankfurt main mai unbekannte mitglieder terroristischen vereinigung revolutionre zellen rz verfahren zeuge januar angaben gemacht ber gesprche ab frhjahr anfang angeh rigen revolutionren zellen gefhrt worden einzelne umstnde todes minister karry gegenstand gesprchen angaben zeugen beschwerdefhrer teilgenommen generalbundesanwalt nachdem beschwerdefhrer staatsanwaltschaftlichen vernehmung juli berufung stpo beantwortung frage sache verweigert richterliche vernehmung beantragt ermittlungsrichter bundesgerichtshofs beschwerdefhrer september beisein beigeordneten zeugenbeistands frau rechtsanwltin erklrt fragen beweisthema zuhrer gesprchen anlsslich ermordung minister karry gegenstand beantworten darauf ermittlungsrichter bundesgerichtshofs gem abs stpo angefochtenen beschluss zeugen ordnungsgeld ersatzweise fr je tag ordnungshaft festgesetzt erzwingungshaft lngstens dauer sechs monaten angeordnet vollziehung beugehaft jedoch entscheidung ber beschwerde deren anordnung ausgesetzt beschwerdeverfahren rechtsanwltin beantragt fr fall senat ansicht vertrete beschwerdefhrer stnde auskunftsverweigerungsrecht einsicht vollstndigen ermittlungsakten gewhren hiergegen generalbundesanwalt bedenken erhoben ii rechtsmittel hinsichtlich erzwingungshaft gem abs stpo zulssig bghst senat darber entscheiden beistand beschwerdefhrers begehrte akteneinsicht gewhrt worden akteneinsichtsrecht besteht sache bleibt beschwerde erfolg entscheidung ber akteneinsicht steht vorliegend generalbundesanwalt ermittlungsverfahren handelt abs satz halbs stpo daran ndert tatsache akten senat entscheidung ber beschwerde vorliegen fall abs satz halbs stpo deswegen gegeben gieg kk aufl rdn senat indes vereinfachungsgrnden davon abgesehen beschwerdefhrer darauf verweisen zunchst frmliche entscheidung generalbundesanwalts ber akteneinsichtsgesuch erwirken sodann ggf gem abs stpo ablehnung akteneinsicht gerichtliche entscheidung beantragen abs stpo abs gvg darber entscheiden htte anwaltlichen zeugenbeistand steht gegensatz verteidiger vgl abs stpo eigenes recht akteneinsicht rechtsstellung leitet zeugen ab eigenen rechte verfahrensbeteiligter weitergehenden befugnisse zeuge sofern verletzter akteneinsichtsrecht privatperson sinne stpo hansolg hamburg njw kg beschl februar bjs juris ignor bertheau lwe rosenberg stpo aufl rdn berechtigtes interesse kenntnis ermittlungsakten sinne abs satz stpo beschwerdefhrer gilt insbesondere soweit kenntnis zeugen aussage zeugen geht schon abs abs satz stpo folgt danach zeuge abwesenheit spter hrenden zeugen vernehmen whrend einlassung angeklagten sofern zeugenvernehmung abgegeben sitzungssaal verlassen zeuge weise unbeeinflusst kenntnis angaben dritter aussagen vgl meyer goner stpo aufl rdn insoweit stehen zugleich zwecke strafverfahrens akteneinsicht entgegen abs satz stpo beweiswert aussage beschwerdefhrers wre gemindert einzelnen wsste zeugen beweisthema bekundet beschwerdefhrer steht auskunftsverweigerungsrecht anspruch genommenen umfang abs stpo gewhrt zeugen recht auskunft fragen verweigern deren beantwortung angehrigen gefahr aussetzen wrde wegen straftat indes betracht kommt ordnungswidrigkeit verfolgt verfolgungsgefahr sinne abs stpo anzunehmen ermittlungsbehrde wahrheitsgemen aussage zeugen tatsachen entnehmen knnte einleitung ermittlungsverfahrens stpo veranlassen aufrechterhaltung verstrkung tatverdachts fhren knnte hierfr gengt bereits zeuge bestimmte tatsachen angeben msste lediglich mittelbar verdacht straftat begrnden beispiel fall wahrheitsge me beantwortung frage allein strafverfolgung auslsen jedoch teilstck mosaikartigen beweisgebude belastung zeugen beitragen knnte vgl bgh njw fr gefahr strafrechtlicher verfolgung konkrete tatschliche anhaltspunkte geben bloe vermutungen rein denktheoretische mglichkeiten reichen bgh nstz danach verfolgungsgefahr ausgegangen zeuge gem abs stpo grundstzlich berechtigt auskunft einzelne fragen verweigern ausnahmsweise umfassenden verweigerung auskunft befugt gesamte betracht kommende aussage mglicherweise strafbaren verhalten engem zusammenhang steht umfang vorgesehenen vernehmungsgegenstnde brig bleibt wozu gefahr verfolgung wegen straftat wahrheitsgem aussagen knnte vgl bgh nstz nstz rr gilt hinblick vernehmung einzelnen tatsachenkomplex gefahr beschwerdefhrer weder glaubhaft gemacht ersichtlich einzelnen gilt beschwerdefhrer urteil kammergerichts juli wegen herbeifhrens sprengstoffexplosion freiheitsstrafe zwei jahren strafaussetzung bewhrung verurteilt worden tat feststellungen rechtskrftigen urteils rahmen mitgliedschaftlichen beteiligung revolutionren zellen begangen danach april aufgefordert worden vereinigung beizutreten ansinnen wochen spter gefolgt mitglied schaft endete zerfall berliner gruppe revolutionren zellen frhjahr beschwerdefhrer erhobenen anklagevorwrfe mitgliedschaft terroristischen vereinigung stgb sowie herbeifhrens weiteren sprengstoffexplosion verfahren kammergericht zusammenhang verfahrensbeendenden absprache gem abs stpo ausgeschieden worden nachdem angeklagte gestndige einlassung abgegeben wrde beschwerdefhrer bekunden gesprchen teilgenommen ab frhjahr anfang angehrigen revolutionren zellen gefhrt worden wre gefahr erneuter verfolgung wegen vorwurfs mitgliedschaft terroristischen vereinigung aufgrund ausgeschiedenen rechtsverletzungen erstreckenden rechtskraft urteils kammergerichts zweifellos ausgeschlossen vgl meyer goner aao rdn liegen keinerlei anhaltspunkte dafr tat sachenbekundung beschwerdefhrer darber hinaus gefahr strafverfolgung wegen beteiligung ttung herrn karry bringen knnte ab frhjahr terroristischen vereinigung mitgliedschaftlich beteiligt steht seit jahren aufgrund gestndigen einlassung kammergericht fest zurecht generalbundesanwalt mehrfach darauf hingewiesen gebe keinerlei anhaltspunkte dafr beschwerdefhrer urteil kammergerichts festgestellten zeitpunkt sowie auflsung berliner gruppe mitglied revolutionren zellen gar ttungsverbrechen jahr beteiligt gleicher weise erkennen beschwerdefhrer gefahr strafrechtlicher verfolgung wegen sonstiger vorwrfe aussetzen knnte einrumen wrde gesprchen erkenntnisse ber mgliche beteiligte ttung gewonnen vermutungen darber angestellt folgezeit strafverfolgungsbehrden darber mitteilung alledem beschwerdefhrer fr pauschale verweigerung fragen komplex zuhrer gesprchen anlsslich ermordung minister karry gegenstand antworten stpo berufen angesichts schwere aufzuklrenden straftat anordnung erzwingungshaft verhltnismig becker pfister hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr dezember rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein zpo abs nr bauwesenvers unternehmerleistungen abu klausel abu grundstzliche bedeutung kommt rechtssache schon deshalb entscheidung auslegung klausel allgemeinen versicherungsbedingungen klausel abu abhngt dargelegt auslegung klausel ber konkreten rechtsstreit hinaus rechtsprechung rechtslehre beteiligten verkehrskreisen umstritten bgh beschlu dezember iv zr olg kln lg kln iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt richterin dr kessal wulf dezember beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln august kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde parteien bauleistungsversicherer streiten darber wer fr beim erweiterungsbau klranlage entstandenen schaden versicherungsschutz gewhren verband unterhielt auftraggeber bauvorhabens beklagten bauleistungsversicherung grundlage allgemeinen bedingungen fr bauwesenversicherung unternehmerleistungen abu klausel abu text abu klausel verbav ff prlss martin vvg aufl ff klausel berschrift tiefbauauftraggeber versicherungsnehmer heit folgt auftraggeber versicherungsnehmer entschdigung abu fr schden geleistet lasten versicherungsnehmers beauftragten unternehmer gehen soweit interesse einzelner unternehmer ausdrcklich ausgeschlossen fr bildung versicherungssummen nr abu treten stelle bauvertrages bausumme gesamten bauleistungen deren herstellungskosten herstellungskosten schlieen kosten stundenlohnarbeiten neuwert bauunternehmer gelieferten baustoffe bauteile verband beauftragte ingenieur bau gmbh hauptunternehmerin bauarbeiten schlo gmbh sbb ei nen nachunternehmervertrag ber stahlbetonarbeiten fr rundbecken hauptunternehmerin bauleistungsversicherung nachunternehmerin sbb unterhielt klgerin bauleistungsversicherung abu zusatzbedingung zusatzbedingung berschrift versicherung auftraggeber nr vereinbart versicherungsschutz besteht soweit interesse versicherungsnehmers fr einzelne bauleistungen versichert allgemeinen bedingungen fr auftraggeberversicherung gebudeneubauten abn versicherungsvertrag auftraggebers abu versicherungsvertrag unternehmers versicherungsnehmer vorliegenden jahresvertrages bauleistungen beauftragt april kam betonierarbeiten fr nachklrbecken ri stahlschalung schaden lasten sbb ging klgerin zahlte sbb bercksichtigung selbstbeteilung dm klgerin ansicht beklagte msse betrag voller hhe erstatten vertrag verban beklagten vereinbarte klausel sei interesse sbb nachunternehmerin mitversichert beklagte ausschlielich interesse rband un mittelbar beauftragten unternehmer deshalb sei klgerin gegenber sbb wegen subsidiarittsklausel nr zusatzbedingung eintrittspflichtig landgericht klage abgewiesen berufungsgericht hhe dm statt gegeben revision zugelassen hiergegen beklagte beschwerde eingelegt zulassung revision wiederherstellung landgerichtlichen urteils erstrebt ii nichtzulassungsbeschwerde sache erfolg beklagte geltend gemachten zulassungsgrund abs nr zpo dargetan berufungsgericht nimmt beide parteien sbb gegenber leistung verpflichtet somit doppelversicherung vorlag klgerin deshalb ausgleichsanspruch abs vvg zugebilligt klage etwa hlfte stattgegeben vereinbarung klausel vertrag verband beklagten seien interessen unternehmer mitversichert vertrag klgerin sbb vereinbarte subsidiarittsklausel greife auslegung klausel beschwerde grundstzliche bedeutung beimit berufungsgericht ausgefhrt klausel ermgliche tiefbau auftraggeber abnderung nr abu versicherungsnehmer versicherung eigenen risikos risikos auftragnehmer abu bereichen tief ingenieur wasser straenbau bauherr sonstige auftraggeber knnten bereich hochbaus allgemeinen bedingungen fr bauwesenversicherung gebudeneubauten auftraggeber abn versichern interesse auftragnehmer handwerker einbeziehen schden gebiet tief ingenieur wasser straenbaus seien abn versicherbar grund gebe vereinbarung klausel abu mglichkeit versicherung tiefbauauftraggebers versicherungsnehmer hinblick eigenes risiko auftragnehmer soweit nr klausel schden gehe lasten versicherungsnehmers beauftragten unternehmer gingen seien nachunternehmer vergebenen leistungen erfat wortlaut klausel schrnke anwendung leistungen unmittelbaren auftragnehmer wre beschrnkung gewollt htte nahegelegen weise ausdruck bringen schden betroffen sollten lasten versicherungsnehmers beauftragten unternehmers gingen sinn zweck klausel sprchen dafr nachunternehmer einzubeziehen klausel sinn versicherung auszudehnen versicherungsnehmer baumanahme beauftragten unternehmer abn solle interesse bau beteiligten versichert soweit schaden lasten gehe knne unterschied unternehmer bauherrn direkt nachunternehmer beauftragt worden sei klausel bernehme nr dementsprechend formulierung nr abn abn seien neben interessen bauherren sonstigen auftraggeber interessen auftragnehmer handwerker erfat bauherr versicherungsnehmer unmittelbar einflu auswahl beauftragten unternehmers nachunternehmer stehe auslegung entgegen entscheidend sei risiko bauleistung abgesichert solle anfalle dabei komme darauf bauherr bauleistungen direkt einzelne auftragnehmer handwerker auftrag gebe generalunternehmer dazwischen schalte gefahr vernderung risikostruktur bestehe beschwerde dargelegt bundesgerichtshof entschiedenen auslegungsfrage grundstzliche bedeutung zukommt grundstzliche bedeutung kommt rechtssache gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl beschlsse mrz zr njw ii oktober xi zr njw ii bghz ff jeweils entscheidungserhebliche klrungsbedrftige klrungsfhige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fllen stellen deshalb abstrakte interesse allgemeinheit einheitlichen entwicklung handhabung rechts berhrt beschwerdefhrer mu insbesondere ausfhren grnden umfang seite betreffende rechtsfrage umstritten tatschlichen wirtschaftlichen auswirkungen rechtsstreits fr vermgensinteressen parteien fr allgemeinheit besonderer bedeutung bgh beschlu mrz aao ii wenzel njw ii beschwerde vermag aufzuzeigen auslegung klausel abu ber konkreten rechtsstreit hinaus rechtsprechung rechtslehre umstritten tatschlichen wirtschaftlichen auswirkungen fr parteien fr allgemeinheit besonderer bedeutung berufungsurteil entgegenstehende ansichten literatur rechtsprechung beschwerde hinweisen legt dar versicherer klausel ebenso verstehen praxis bauleistungsversicherung zweifel ber auslegung klausel bestehen deshalb klrung urteil revisionsgerichts erforderlich zweifel richtigkeit auffassung berufungsgerichts fr senat ersichtlich berufungsgericht herangezogene vergleich formulierung nr abn wonach entschdigung geleistet fr schden lasten versicherungsnehmers beauftragten unternehmer gehen nr klausel lt sicht bauleistungsversicherungen befaten verkehrskreise vgl platen handbuch versicherung bauleistungen aufl rdn naheliegend erscheinen umfang beide klauseln versicherten interessen selben sinne verstehen hierfr spricht fr bildung versicherungssumme sowohl nr klausel nr abn gesamten bauleistungen deren herstellungskosten magebend abn einhellige beklagten geteilte auffassung interesse nachunternehmer mitversichert martin vw schirmer zverswiss rehm bauwesenversicherung aufl beck scher vob komm rmann anh rdn terno dr schlichting wendt seiffert dr kessal wulf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar restschuldbefreiungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp januar beschlossen antrag schuldners bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts stade dezember abgelehnt rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts stade dezember kosten schuldners unzulssig verworfen grnde schuldner prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerdeverfahren gewhrt rechtsbeschwerde aussicht erfolg inso satz zpo beschluss landgerichts enthlt rechtsfehler insolvenzund landgericht vorzeitige erteilung restschuldbefreiung recht verweigert insolvenzordnung sieht vorzeitige restschuldbefrei ung bundesgerichtshof allerdings entschieden analoger anwendung inso ausnahmsweise dennoch betracht kommt schuldner whrend wohlverhaltensphase insolvenztabelle festgestellten forderungen einschlielich verfahrenskosten getilgt darlegungs beweispflichtig fr tilgung schuldner bgh beschl mrz ix zb zinso beschl november ix zb rn schuldner vollstndige tilgung angemeldeter forderungen einschlielich verfahrenskosten vorliegenden fall dargelegt schreiben oktober erklrte aufrechnung behaupteten schadensersatzansprchen land niedersachsen vornherein ungeeignet voraussetzungen fr vorzeitige restschuldbefreiung herbeizufhren aufrechnung knnte gem bgb gnstigstenfalls erlschen tabelle angemeldeten ansprche landes fhren land jedoch ausweislich tabelle keineswegs einzige glubiger tabelle festgestellten ansprche glubiger aufrechnung auswirkungen ii schuldner unbedingt eingelegte rechtsbeschwerde gem abs satz zpo unzulssig verwerfen beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden abs satz zpo ganter raebel pape kayser grupp vorinstanzen ag cuxhaven entscheidung ik lg stade entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts konstanz juli unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat strafkammer feststellungen hang gefahrenprognose rechtsfehlerfrei umfassend ausgewertete bisherige delinquenz angeklagten deren bestehende bedingungsfaktoren gesttzt zulssiges verteidigungsverhalten hingegen angeknpft vgl hierzu bgh beschluss mrz str urteilsgrnden dargestellten ausfhrungen sachverstndigen tendenz angeklagten bagatellisieren leugnen vorschieben gedchtnislcke fehlenden bereitschaft folgen taten auseinanderzusetzen betreffen umgang frheren taten bezug vordelinquenz deutlich nack rothfu cirener graf radtke'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss september strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnster januar gem abs stpo aufgehoben strafausspruch fllen urteilsgrnde ausspruch ber gesamtstrafe weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung zwlf fllen wegen vorenthaltens arbeitsentgelt zwlf fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt hiergegen gerichtete verfahrensrgen nher ausgefhrten sachrge gefhrte revision beschlusstenor ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet gem abs stpo schuldspruch vorgebrachten einzelbeanstandungen grnden antragsschrift generalbundesanwaltes august gegenerklrung entkrftet unbegrndet brigen berprfung urteils schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben landgericht zutreffend davon ausgegangen innerhalb tatzeitrume lohnsteuerhinterziehung ao einerseits vorenthalten arbeitsentgelt stgb andererseits tatmehrheit gem stgb vorliegt vgl bghst bgh wistra soweit literatur teilweise ansicht vertreten vgl rolletschke wistra vogelberg pstr senat htte entscheidung februar str wistra rechtsprechung aufgeben beruht unzutreffenden verstndnis beschlusses letzten absatz gegebene hinweis betraf konkurrenzverhltnis lohn steuerhinterziehung vorenthalten arbeitsentgelt vielmehr ausgefhrt fr meldepflichten arbeitgebers gegenber sozialversicherungsrechtlichen einzugsstelle einerseits finanzamt andererseits unerheblich vertraglich bestehenden abs fingierten arbeitsverhltnis herrhren senat lediglich klargestellt allein umstand arbeitgeber meldepflichten sowohl fr vertraglichen arbeitnehmer fr arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher fiktion arbeitsverhltnis stehen nachkommt konkurrenzrechtlich fr genommen jenseits sonstigen voraussetzungen annahme tatmehrheit fhrt strafausspruch revision teilweise erfolg generalbundesanwalt insoweit ausgefhrt strafzumessung fllen urteilsgrnde bestand urteil lsst erkennen landgericht bercksichtigt angeklagte beitrge kommanditisten freiwilligen krankenversicherung krankenkassen abgefhrt allerdings erschpfende aufzhlung betracht kommenden strafzumessungserwgungen weder vorgeschrieben mglich daraus fr strafzumessung bedeutsamer umstand ausdrcklich angefhrt worden weiteres geschlossen tatrichter berhaupt gesehen gewertet st rspr vgl senat bghr stgb abs tatumstnde urteil mai str gilt grundstzlich fr revision angefhrten umstand arbeitgeberischen frsorge liegt jedoch sachlichrechtlicher fehler urteilsgrnden umstnde auer acht gelassen fr beurteilung unrechts schuldgehalts schwere tat besonderer bedeutung deren einbeziehung strafzumessungserwgungen deshalb nahe lag vgl bgh urteile juni str juli str trndle fischer stgb aufl rdn liegt fall stgb schtzt erster linie interesse solidargemeinschaft sicherstellung aufkommens mittel fr sozialversicherung vgl bt drs bverfg njw bgh njw martens wistra aufkommen gefhrdet soweit dritte subunternehmer aufgrund arbeitgeber getroffenen vereinbarung betroffenen arbeitnehmer zustndigen kassen angemeldet fristgerecht beitrge zustndige einzugsstelle abgefhrt knnen zahlungen arbeitgeber zugute kommen obwohl beitrge abgefhrt vgl bgh wistra insoweit abgedruckt bghr stgb arbeitgeber sozialabgaben zahlungen lagen sorgt arbeitgeber dafr arbeitnehmer freiwillige mitglieder gesetzlichen krankenversicherung vgl sgb versichert zahlt absprachegem krankenversicherungsbeitrge fr freiwillige mitgliedschaft beitrge lohn arbeitnehmer einbehlt krankenkasse abfhrt aufkommen mittel fr sozialversicherung hhe krankenversicherungsbeitrge ebenfalls gefhrdet zustndige einzugsstelle fr gesamtsozialversicherungsbeitrag krankenkasse krankenversicherung durchgefhrt vgl sgb iv tatsache arbeitgeber gem abs sgb iv erst rckgriff leistungen bruttoarbeitslohn arbeitnehmers abziehen darf vgl senat njw ndert ergebnis krankenkassenbeitrge erheblichen teil arbeitnehmerbeitrge sozialversicherung sinne abs stgb arbeitgeber veranlasste beitragszahlungen fr freiwillige mitgliedschaft gesetzlichen krankenversicherung daher fr beurteilung unrechts schuldgehalts schwere tat erheblicher bedeutung landgericht strafzumessung ausdrcklich schadenshhe einzelfall orientiert ua dabei arbeitnehmerbeitrge sozialversicherung einschlielich anteils fr krankenversicherung herangezogen stellt nichterrterung umstandes angeklagte fr teil beschftigten absprachegem krankenversicherungsbeitrge jeweiligen krankenkassen abgefhrt hierdurch arbeitgeber versicherungsschutz arbeitnehmer beigetragen ua errterungsmangel dar letztlich ausgeschlossen urteil rechtsfehler beruht stpo urteilsgrnden entnehmen hhe angeklagte zahlreichen fllen dafr gesorgt kommanditisten freiwillige mitglieder krankenversichert ua fr krankenkassenbeitrge gesetzlichen krankenversicherung abgefhrt grund beurteilt verhngten einzelstrafen trotz rechtsfehlers sinne abs satz stpo angemessen schliet senat somit gebotene aufhebung fllen urteilsgrnde verhngten einzelstrafen zieht aufhebung gesamtfreiheitsstrafe harms hger brause gerhardt schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet juni holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb hd sgb sgb aushandeln personenbezogener tarife fr befrderung gesetzlich krankenversicherter rettungswagen krankenkassen entsprechenden leistungserbringern bewegt rahmen verhandlungsermessens kostentrger erfllung ffentlich rechtlichen versorgungsauftrages berprfung wege schadensersatzpflicht mittelbar hiervon betroffenen grundstzlich zugnglich bgh urteil juni vi zr lg frankenthal ag bad drkheim vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts frankenthal juni kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin innungskrankenkasse verlangt beklagten gem sgb bergegangenem recht versicherten ersatz restlicher aufwendungen fr einsatz rettungswagens verkehrsunfall pferd beklagten fr unstreitig einzustehen wurde versicherte klgerin mai schwer verletzt mute deshalb rettungswagen kreisverbandes deutschen roten kreuzes rheinland pfalz folgenden drk unfallstelle zusammen weiteren verletzten krankenhaus transportiert fr transport versicherten zahlte klgerin drk berechnete benutzungsentgelt dm grundlage fr jahr getroffenen gebhrenvereinbarung verschiedenen kostentrgern krankenkassen rettungsdiensten sanittsorganisationen rheinland pfalz wiederum nr rahmenvertrages parteien august beruht nr rahmenvertrages gleichzeitiger befrderung mehrerer personen fr patienten volle benutzungsentgelt vergtet beklagten stehende haftpflichtversicherer hlt regelung fr unwirksam dementsprechend wegen gleichzeitigen transports zweier verletzter lediglich hlfte benutzungsentgeltes klgerin gezahlt amtsgericht klage zahlung restlichen stattgegeben landgericht hiergegen gerichtete berufung beklagten zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht auffassung vertreten komme darauf rahmenvertrag fr vertragspartner rechtswirksamkeit besitze sei nmlich unstreitig drk kreisverband anspruch genommene rettungsfahrzeug gehre jahr fr befrderung verletzten person rettungswagen gebhrenvereinbarung ergebenden benutzungsentgelte berechnet unabhngig davon jeweilige unfallopfer einzeln gemeinsam verletzten transportiert worden sei allgemeinen grundstzen scha densersatzrechts schdiger denjenigen zustand vermgenslage geschdigten herzustellen bestehen wrde schdigende ereignis eingetreten wre htte pferd beklagten unfall verursacht wren streitgegenstndlichen transportkosten angefallen umstand klgerin kosten voller hhe bezahlt obwohl auffassung beklagten haftpflichtversicherers zutreffend unterstellt rechnungsbetrag wegen unwirksamkeit rahmenvertrages gerechtfertigt sei knnten geschdigten schadensersatzanspruch insoweit klgerin bergegangen sei rechtsnachteile erwachsen knnte fall geschdigte schadenminderungsobliegenheit verstoen htte sei jedoch fall ii beurteilung hlt ergebnis revisionsrechtlicher berprfung stand klgerin gem sgb bergegangenem recht versicherten beklagten anspruch bgb ersatz fr befrderung verletzten drk gezahlten benutzungsentgelts voller hhe revision meint klgerin entgegen gesetzlichen bestimmungen vertrge leistungserbringern abgeschlossen grunde bergegangenen schadensersatzanspruch geltend knne auffassung rechtsgrnden gefolgt abs sgb geht gesetzlichen vorschriften beruhender anspruch ersatz schadens versicherungstrger ber soweit grund schadensereignisses kongruente sozialleistungen erbringen zugrundelegung beklagten unstreitig gestellten vorbringens klgerin rahmenvertrag sei bergeordneten rechtstrger landesverband dachverbandes klgerin wirkung fr abgeschlossen worden klgerin rettungstransport gegenber versicherten sgb sachleistung erbracht verpflichtet drk benutzungsentgelt rahmenvertrag verbindung entsprechenden gebhrenvereinbarung zahlen sachleistungsprinzip gilt grundstzlich bereich krankentransporte krankenkraftwagen notarztwagen rettungswagen krankentransportwagen rettungsdienste vgl bghz bghz fr verlegungstransport bsge olg koblenz njw rr niederschsisches ovg mdr hencke peters handbuch krankenversicherung aufl stand juli sgb rdn hfler kasseler kommentar sozialversicherungsrecht lfg dezember sgb rdn baier krauskopf soziale krankenversicherung lfg juni sgb rdn ebenso fr regelfall abs sgb eichendorfer jz knittel krauskopf aao sgb rdn hauk haines sgb lfg april rdn maydell gksgb lfg oktober rdn gem abs satz sgb bernimmt krankenkasse kosten fr fahrten einschlielich krankentransporte sgb fahrkosten zusammenhang leistung krankenkasse notwendig fall abs sgb genannter tatbestand erfllt worunter fahrt unfall schwer verletzten rettungswagen unfallstelle krankenhaus fllt fahrkosten einzelfall anerkannt regelt abs sgb benutzung krankenkraftwagens rettungsfahrzeugs grundstzlich sgb berechnungsfhige betrag abs nr sgb abs satz sgb schlieen krankenkassen verbnde vertrge ber vergtung leistungen rettungsdienstes ber entgelt fr krankentransporte dafr geeigneten einrichtungen unternehmen soweit landesrecht bestimmt fr streitfall gilt rheinland pfalz abs satz sgb entsprechende regelung abs rettdg rp sieht benutzungsentgelte landesebene verbnden kostentrger krankenkassen einerseits sowie landesverbnden sanittsorganisationen andererseits vereinbart weise vereinbarte benutzungsentgelt fr rettungstransport drk klgerin rechnung gestellt vgl bsge bezahlt worden beklagte wendet benutzungsentgelt fr fahrt lediglich dagegen gleichzeitiger befrderung mehrerer personen deren zahl geteilt nr rahmenvertrages fr patienten voller hhe vergtet entgegen auffassung revision handelt insoweit rahmenvertrag unzulssigen unwirksamen vertrag lasten dritter unzulssiger vertrag lasten dritter liegt unmittelbar rechtspflicht vertrag beteiligten dritten autorisierung entstehen vgl bgh beschlu januar zb njw rr landessozialgericht rheinland pfalz urteil november rdn landesarbeitsgericht brandenburg urteil oktober sa rdn gottwald mnchener kommentar bgb aufl rdn staudinger jagmann bgb aufl rdn vorliegenden fall handelt dagegen vertragliche vereinbarung jeweiligen kostentrger leistungserbringern ber krankenkassen bezahlenden benutzungsentgelte ergebnis belastende wirkung fr beklagten schdiger rahmen schadensersatzpflicht gem bgb fr transportkosten schwerverletzten geschdigten krankenhaus aufkommen mu stellt lediglich rechtlich insoweit unbeachtlichen reflex dar rahmenvertrag verstt entgegen auffassung revision kartellrechtliche vorschriften dabei offenbleiben krankenkassen verbnde rechtsbeziehungen ffentlich rechtlichen versorgungsauftrag erfllen insoweit berhaupt unternehmen sinne privatrechts einschlielich wettbewerbs kartellrechts handeln vgl bgh urteil mrz kzr versr jedenfalls rechtsbeziehungen krankenkassen leistungserbringern sgb genannten vorschriften abschlieend geregelt vgl bgh urteil mrz kzr aao sachlage revision erfolg geltend klgerin drk fr rettungsfahrt gezahlte benutzungsentgelt wirtschaftlichkeitsgebot entsprochen deshalb schadensersatzanspruch versicherten sgb voller hhe klgerin bergegangen sei aushandeln personenbezogener tarife fr befrderung gesetzlich krankenversicherter krankenkassen entsprechenden leistungserbringern bewegt rahmen verhandlungsermessens kostentrger berprfung wege schadensersatzpflicht mittelbar hiervon betroffenen grundstzlich zugnglich gbe gesetzlich sgb vergleichbaren landesrechtlichen vorschriften vorgesehene mglichkeit kostentrger leistungserbringern rettungsdienstleistungen rahmenvereinbarungen ber entgelte fr krankentransportleistungen abzuschlieen hierdurch preise einflu nehmen wre frage geschdigten anspruch genommene rettungsdienst feststellungen berufungsgerichts blicherweise dafr verlangten entgelte kalkuliert berprfung schdiger verschlossen berprfungsmglichkeit schdiger dadurch erffnet zustandekommen entgelte fr krankentransportleistungen kostentrger beteiligt versicherten leistungen rahmen sachleistungsprinzips verfgung stellen regelungssystem sgb bundesgesetzgeber bereich krankentransporte vorstellungen ausschpfung wirtschaftlichkeitsreserven strkung wettbewerbs leistungserbringern durchsetzen krankenkassen sollen versorgung versicherten mglichst weitem umfang vertragliche vereinbarung leistungsanbietern sicherstellen wodurch gezwungen leistungen marktgerecht anzubieten wodurch krankenkassen lage versetzt vergtungen magabe wirtschaftlichkeitsgebots sgb abs satz sgb auszuhandeln vertrge gnstigsten geeigneten anbietern abzuschlieen vgl bsge brigen erkennbar allein fahrtbezogene abrechnungsweise wirtschaftlichkeitsgebot entsprche klgerin kraft gesetzlichen auftrages verpflichtet klgerin worauf revisionserwiderung zutreffend hinweist tatsacheninstanzen plausibel dargelegt drk transportentgelte kombinierte personenbezogene pauschalen zugrundelegung voraussichtlich entstehenden gesamtkosten kalkuliere wobei gesamtkosten krankentransportdienstes kosten konkreten einsatzfahrt erschpften wesentliche kostenfaktoren investitionskosten kosten reservevorhaltung gem abs nr sgb hinzu kmen darber hinaus teilten patienten fall mehrfachbelegung krankentransportes krankenliege verletzte belege vollen platz eingerichtet vorgehalten msse schlielich sprchen fr drk gewhlte patientenbezogene abrechnung grnde praktikabilitt gerade sicht beteiligten krankenkassen fr ganz unwirtschaftlichen verwaltungsaufwand bedeuten wrde abrechnungsfall anzahl transportierten ermitteln mten vorliegend frage stehenden personenbezogenen benutzungsentgelt mithin ergebnis gesamtkalkulation handelt auffassung revision fahrtbezogene kalkulation rettungsfahrt zwei verletzten halbierung preises fhren mte keinesfalls zwingend iii kostenentscheidung ergibt abs zpo mller greiner pauge wellner sthr'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fc abs prozesspartei darf nutzung privaten kurierdienstes klner anwaltverein kurierdienst gmbh darauf vertrauen werktags aufgegebene postsendungen folgenden werktag regionalen auslieferungsgebiet ausgeliefert gilt konkrete anhaltspunkte dafr vorliegen einzelfall lngeren postlaufzeiten rechnen anschluss bgh beschluss mai zb njw rr bgh beschluss januar xii zb olg kln ag kln xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar richter sprick richterin weber monecke richter prof dr wagenitz richterin dr zina richter dose beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts kln september aufgehoben klger versumung frist begrndung berufung urteil amtsgerichts kln april wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt streitwert grnde parteien streiten trennungsunterhalt amtsgericht beklagte verurteilt klger rckstndigen unterhalt hhe nebst zinsen zahlen klage brigen abgewiesen urteil wurde prozessbevollmchtigten klgers april zugestellt mai eingegangenen schriftsatz legte klger amtsgerichtliche urteil berufung berufungsbegrndung klgers juni ging dienstag juni beim oberlandesgericht hinweis berufungsgerichts berufungsbegrndung versptet eingegangen sei beantragte klger gleichen tag eingegangenen schriftsatz juni wiedereinsetzung vorigen stand begrndung trug prozessbevollmchtigter berufungsbegrndung bereits freitag juni unterzeichnet rechtsanwaltsfachangestellten weisung bergeben schriftsatz gerichtsfach fr oberlandesgericht kln postannahmestelle fr rechtsanwlte amtsgericht kln einzulegen dabei rechtsanwalt angestellte darauf hingewiesen berufungsbegrndungsfrist juni ablaufe schriftsatz deswegen sicherheitshalber gleichen tag juni sptestens uhr entsprechende fach einzulegen sei entsprechend rechtsanwaltsfachangestellte oberlandesgericht kln adressierte berufungsbegrndung uhr fach eingelegt bediensteten postannahmestelle amtsgerichts kln wrden smtliche gerichtsfcher einschlielich gerichtsfaches fr oberlandesgericht kln letztmalig uhr geleert sei freitag juni verfahren worden vorsortierten schriftstze wrden nchsten werktag mitarbeitern klner anwaltverein kurierdienst gmbh entsprechenden gerichte angeliefert seien montag juni entsprechende schriftstze oberlandesgericht kln befrdert worden prozessbevollmchtigter kurierdienst klner anwaltvereins angeschlossen sei seit jahre einziger fall bekannt geworden mittags uhr gerichtsfcher postannahmestelle amtsgerichts kln eingelegter schriftsatz nchsten werktag schriftstck ausgewiesene gericht zugestellt worden sei vortrag klger eidesstattliche versicherungen pro zessbevollmchtigten rechtsanwaltsfachangestellter glaubhaft gemacht berufungsgericht klger beantragte wiedereinsetzung berufungsbegrndungsfrist versagt berufung unzulssig verworfen knne absender zuverlssigkeit postdienste verlassen vollstndiger richtiger anschrift versehenes ausreichend frankiertes schriftstck post gebe fr inanspruchnahme privaten befrderungsdienstes gelte entsprechend partei msse fall verzgerten bermittlung organisationsstruktur fr zeitgerechte befrderung darlegen regelmig kenntnis postdienstnutzers entziehe sei prozessbevollmchtigte klgers mitteilungen klner anwaltverein kurierdienst gmbh jedoch darauf hingewiesen worden einlegung fr oberlandesgericht kln sowie fr gerichte auerhalb kln bestimmten schriftstcks jeweilige fach postannahmestelle amtsgerichts kln gewhr fr fristgerechten zugang anwaltspost bernommen auerdem befinde ber fr oberlandesgericht kln bestimmten fach warnhinweisschild aufdruck fristsachen einlegen klger gleichwohl zwei tage fristablauf berufungsbegrndungsschriftsatz fach postannahmestelle amtsgerichts kln eingelegt darauf vertrauen drfen schriftsatz fristgerecht beim oberlandesgericht kln eingehe umstnden oblegen jedenfalls tag fristablaufs rckfrage geschftsstelle berufungsgerichts fristgerechten eingang berzeugen prozessbevollmchtigte klgers nachgekommen sei fristversumung verschulden klger zuzurechnen sei dagegen wendet rechtsbeschwerde klgers ii rechtsbeschwerde gem abs abs satz zpo abs nr zpo statthaft gem abs nr zpo zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs senatsbeschlsse februar xii zr famrz juli xii zb famrz dient rechtsinstitut wiedereinsetzung vorigen stand besonderer weise rechtsschutz rechtliche gehr garantieren daher gebieten verfahrensgrundrechte gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg rechtsstaatsprinzip rechtliches gehr art abs gg zugang gerichten verfahrensordnungen vorgesehenen instanzen unzumutbarer sachgrnden mehr rechtfertigender weise erschweren bverfge ff bghz grundsatz verstt angefochtene entscheidung berufungsgericht klger unrecht beantragte wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsbegrndungsfrist versagt versptete zugang beim oberlandesgericht verschulden prozessbevollmchtigten klgers zurckzufhren klger abs zpo zugerechnet knnte stndiger rechtsprechung bundesverfassungsgerichts bverfg njw njw rr bundesgerichtshofs senatsbeschluss juli xii zb famrz bgh beschlsse mai zb njw rr juli zb verffentlichung bestimmt drfen prozessbeteiligten verzgerungen briefbefrderung briefzustellung verschulden angerechnet darf vielmehr darauf vertrauen postlaufzeiten eingehalten seitens deutschen post ag fr normalfall festgelegt verantwortungsbereich liegt allein schriftstck rechtzeitig ordnungsgem abzugeben organisatorischen betrieblichen vorkehrungen deutschen post ag empfnger fristgerecht erreichen liegt konkrete anhaltspunkte dafr vorliegen einzelfall lngeren postlaufzeiten rechnen bverfg njw bgh beschlsse dezember viii zb njw januar ii zb njw gilt fr nutzung privater kurierdienste bverfg njw njw rr daran erlass postuniversaldienstleistungsverordnung pudlvo dezember bgbl gendert knnen danach deutsche post ag unternehmer universaldienstleistungen briefverkehr anbieten postlaufzeiten mehr frei festlegen vielmehr fr normalfall verbindlich vorgegeben ziff pudlvo mssen unternehmen sicherstellen werktagen aufgegebene inlandssendungen gesamten bundesgebiet jahresdurchschnitt mindestens ersten zweiten einlieferung folgenden werktag ausliefern prozentsatz auszuschlieen vorgeschriebenen brieflaufzeiten einzelfall verfehlt fr frage rechtsanwalt rechtzeitige zustellung schriftsatzes verlassen konnte unvorhersehbaren ausnahmeflle darauf abzustellen postlaufzeiten regelmig umfang eingehalten einzelnen brgern berechtigte vertrauen einhaltung postlaufzeiten begrndet gesetzlich vorgegebenen quoten fall konkrete anhaltspunkte deswegen niemand lngeren postlaufzeiten rechnen ernste gefahr fristversumung begrnden bgh beschlsse mai zb njw rr april ix zb njw klger vorgetragen eidesstattliche versicherung prozessbevollmchtigten glaubhaft gemacht briefsendungen mittags uhr entsprechenden gerichtsfach postannahmestelle amtsgerichts kln eingelegt stets nchsten werktag kurierdienst klner anwaltvereins schriftstck ausgewiesenen gericht zugestellt durfte deswegen darauf vertrauen oberlandesgericht adressierte bereits freitag juni entsprechende fach oberlandesgerichts eingelegte berufungsbegrndung sptestens montag juni beim berufungsgericht eingehen wrde dafr bedurfte weiteren vortrags organisationsstruktur kurierdienstes regelmig kenntnis nutzers entzieht organisation postverteilung obliegt allein anwaltverein einzelne anwalt mitglied anwaltvereins vertraglich kurierdienst verbunden gegenber angestellten anwaltvereins weder weisungs kontrollbefugt bverfg njw rr prozessbevollmchtigte klgers verantwortungsbereich liegende getan nmlich schriftstck rechtzeitig ordnungsgem aufgegeben organisatorischen betrieblichen vorkehrungen anspruch genommenen kurierdienstes empfnger fristgerecht erreichen konnte vgl senatsbeschluss juli xii zb famrz entgegen rechtsauffassung berufungsgerichts deswegen gehalten tag fristablaufs rckfrage geschftsstelle berufungsgerichts rechtzeitigen eingang berufungsbegrndung berzeugen schutzwrdigen vertrauen prozessbevollmchtigten klgers rechtzeitigen eingang berufungsbegrndung steht entgegen anspruch genommene klner anwaltvereinkurierdienst gmbh vertrgen nutzern zusicherung fr rechtzeitige ablieferung bestimmter schriftstze beim empfnger ablehnt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs bundesverfassungsgerichts rechtlich verbindliche zusicherung allein organisatorischen betrieblichen vorkehrungen regelmigem betriebsablauf anfallenden befrderungszeiten abzustellen verantwortung absenders liegt allein befrdernde schriftstck rechtzeitig ordnungsgem post geben normalem verlauf dinge empfnger fristgerecht erreichen bverfg njw rr prozessbevollmchtigten besonderen umstnde bekannt verlngerung normalen postlaufzeiten fhren knnen darf darauf vertrauen eingehalten bgh beschlsse september vi zb njw juli zb verffentlichung bestimmt schlielich folgt feststellungen berufungsgerichts wonach fach fr oberlandesgericht kln gerichteten schriftstze hinweisschild worten fristsachen einlegen gebracht verschulden prozessbevollmchtigten klgers entgegen rechtsauffassung berufungsgerichts mitteilung hinweis verzgerliche zustellung oberlandesgericht kln gerichteten schriftstze entnommen nher liegt vielmehr rechtsbeschwerde bedeutung hinweises darin finden schon einlegen fristsachen fr oberlandesgericht kln bestimmte fach frist wahrt gemeinsame briefannahmestelle beider gerichte handelt wegen hinweises prozessbevollmchtigte klgers deswegen befrchten berufungsbegrndung abweichend vorgetragenen eidesstattlich versicherten blichen ablauf zustelldienstes versptet beim berufungsgericht eingehen wrde prozessbevollmchtigten klgers somit verschulden versumung berufungsbegrndungsfrist trifft klger begehrte wiedereinsetzung vorigen stand bewilligen berufungsgericht berufung klgers deswegen unrecht unzulssig verworfen erneut ber rechtzeitig eingelegte begrndete berufung befinden sprick weber monecke zina wagenitz dose vorinstanzen ag kln entscheidung olg kln entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers dezember gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum juli magabe verworfen angeklagten einziehung wertes tatertrgen hhe euro gesamtschuldner angeordnet beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge vier fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren neun monaten verurteilt ferner einziehung wertes tatertrgen hhe gesamtbetrages euro angeordnet mastab fr anrechnung polen erlittener auslieferungshaft bestimmt hiergegen gerichtete revision angeklagten sachrge geringfgigen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo ausspruch ber einziehung wertes tatertrgen beschlussformel ersichtlichen umfang ndern annahme landgerichts angeklagte abgeurteilten rauschgiftgeschften betrag hhe euro erlangt satz abs stgb begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken landgericht gesamtbetrag euro verkauf insgesamt kilogramm marihuana fllen ii urteilsgrnde errechnet hierbei erzielten erlse euro pro kilogramm fall ii euro pro kilogramm fllen ii konnte hierbei jedoch sttzen feststellungen angeklagte betubungsmittel zunchst eigenstndig erwarb ausschlielich mittter gesondert verurteilte gewinnbringenden veruerung rauschgifts befasst angeklagte erhielt mittter sodann verauslagten einkaufspreis sowie gewinnanteil hhe mindestens euro ber verkaufserls gesamtheit folglich ausschlielich tatschliche verfgungsgewalt vgl fr erlangen sinne abs stgb faktische mitverfgungsgewalt erforderlich bloe annahme mittterschaftlichen handelns gengt bgh urteile juni str mai str grundlage rechtsfehlerfrei getroffenen urteilsfeststellungen bestimmt senat wert angeklagten abgeurteilten betubungsmittelstraftaten erlangten abs stpo analog dafr teilweise erstatteten einkaufspreise fr beschaffte marihuana abgestellt urteil teilt hhe zahlungen fllen ii urteilsgrnde geklagten urteilsfeststellungen insgesamt erlangten geldbetrge belaufen daher euro zweimal euro gewinnanteil euro euro anordnung einziehung tatertrgen wertes tatertrgen stgb mehreren beteiligten vermgenswert unmittelbar tat verfgungsmacht gewonnen gesamtschuldnerischen haftung auszugehen vgl bgh urteil mai str senat gem abs stpo analog angeordnet sost scheible cierniak quentin bender bartel'],['Soon']] [['nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stgb angeklagter wirksam rckgabe sichergestellter betubungsmittelerlse verzichtet bedarf aufgrund seit juli geltenden ff stgb regelmig frmlichen einziehung bgh urteil april str lg hamburg ecli de bgh str bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr mutzbauer vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr sander richterin bundesgerichtshof dr schneider richter bundesgerichtshof prof dr knig dr berger beisitzende richter oberstaatsanwltin beim bundesgerichtshof vertreterin generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts hamburg september verworfen kosten rechtsmittels angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen staatskasse tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe verurteilt sachrge gesttzte generalbundesanwalt vertretene revision staatsanwaltschaft wendet allein dagegen weder betubungsmittel verkaufserlse eingezogen worden bleibt erfolglos feststellungen landgerichts hielt angeklagte ende februar menge kg marihuana sowie amphetamine gewinnbringenden verkauf vorrtig april verkaufte marihuana brigen betubungsmittel wurden genannten tag polizei ebenso sichergestellt euro verkaufserls glaubhaft gestndige angeklagte hauptverhandlung rckga be sichergestellten gegenstnde verzichtet hinblick darauf landgericht davon abgesehen einziehungsentscheidung treffen revision staatsanwaltschaft meint seit juli geltenden ff stgb sei landgericht verpflichtet sichergestellten betubungsmittel gelder trotz verzichts angeklagten frmlich einzuziehen zudem obliegende prfung versumt angeklagte marihuanaverkufe ber erls bezeichneten euro hinaus einnahmen erzielt wirksam beschrnkte rechtsmittel bleibt erfolglos verpflichtung staatsanwaltschaft begehrten einziehungsentscheidungen treffen besteht lit rechts wegen beanstanden landgericht errtert angeklagte verkufen mehr genannten betrag erlangt lit entspricht stndiger rechtsprechung anordnung einziehung bzw verfalls sichergestellter gegenstnde regelmig bedarf angeklagter deren rckgabe wirksam verzichtet siehe bgh urteil juli str beschlsse november str nstz rr juni str bayoblg nstz rr kg nstz rr senat sieht anlass forensischen praxis bewhrten handhabung abzuweichen aa hinsichtlich einziehung sichergestellten betubungsmittel ohnehin juni geltende rechtslage mageblich art egstgb lediglich gesetz reform strafrechtlichen vermgensabschpfung april bgbl neu gefassten bestimmungen einziehung tatertrgen ff stgb verkaufserlses einziehung tatprodukten tatmitteln tatobjekten ff stgb inkrafttreten verbte taten anwendbar insoweit geltenden neuen regelungen fr angeklagten milder abs stgb tragfhiger grund bisherige rechtsprechung weiterhin anzuwendenden einziehungsrecht ndern ergibt bb fr neuen recht unterliegende einziehung taterlse gilt folgendes soweit beschwerdefhrerin ansicht darauf sttzt wortlaut abs stgb ordnet sei einziehung zwingend zeigt tragfhiges argument rumt norm gericht ermessen insofern gilt vorgngervorschrift abs satz stgb af bewusst gestrichen gesetzgeber freilich hrtevorschrift stgb af bestimmten voraussetzungen gestattete verfallsanordnung ganz teilweise unterlassen grundsatz verhltnismigkeit siehe hierzu konkretisierenden regelung vorgesehenen konstellationen jedoch stpo eingestellt worden vorschrift sieht brigen zuvor abs stpo af weitere prozessuale mglichkeiten einziehung abzusehen magebliche bedeutung fr auslegung kommt vorliegend gesetzesmaterialien erkennbaren willen gesetzgebers danach schrnkt neufassung vorschrift mglichkeit formlosen einziehung erlangten bt drucks bezugnahme analyse tatgerichtlichen praxis sogenannten auerge richtlichen einziehung rnnau vermgensabschpfung praxis aufl rn ff ferner gesetzgeber ziel verfolgt recht vermgensabschpfung vereinfachen sowie gerichte staatsanwaltschaften entlasten vgl etwa bt drucks wrde zuwiderlaufen tatgerichten pflicht aufzuerlegen urteil begrndende entscheidung gegenstnde einzuziehen deren rckgabe angeklagte wirksam verzichtet hinzu kommt derartige anordnung grundsatz verhltnismigkeit verletzen wrde verlangt staatliche manahme geeignet erforderlich verhltnismig engeren sinne vgl bverfg njw ff lr stpo khne aufl einl abschn rn angeklagter wirksam frheren besitz erwachsenden herausgabeanspruch bezglich drogengeschfte erlangten geldes aufgegeben ginge einziehung leere wre mithin ungeeignet ziel erreichen angeklagte bgb kauferls eigentum erwerben konnte hierzu khler nstz knnte mehr besitzrecht stgb entzogen dennoch vorgenommenen einziehungsanordnung kme gegenber deklaratorische bedeutung vgl olg dsseldorf nstz bayoblg nstz rr hinblick verhltnismigkeitsprinzip etwa entscheidungen abs stgb vergleichbarer weise anerkannt aufrechterhaltens genannten rechtsfolgen bedarf sofern bereits rechtskraft einbezogenen judikats wirksam geworden beispielsweise fr entziehung fahrerlaubnis stgb siehe bgh beschlsse oktober str nstz rr november str fr einziehungsanordnungen angenommen bgh beschluss juni str urteil juli str nstz rr jeweils ff stgb af fall eingriff eigentum dritten gestattenden sicherungseinziehung stgb bezug drogenerlse kaum je vorliegen ergibt einwand revisionsfhrerin formale einziehungsentscheidung kme staatlichen eigentumserwerb stgb trifft allgemeinheit blick erwerbsmglichkeiten brgerlichem recht vgl insbesondere bgb zudem einwand konstellation vorliegenden praktische bedeutung flle denen betubungsmittelerwerber strafverfolgungsbehrden wendet dealer kaufpreis hingegebene geld ausgezahlt bekommen senat bekannt geworden derartigen ansinnen bruchte entsprochen geld eigentum betreffenden stnde vielmehr wre sofern sogar anfangsverdacht handeltreibens besteht ermittlungsverfahren wegen erwerbs betubungsmitteln abs satz nr btmg einzuleiten verfahren knnte kauf verwendete geld abs satz stgb folge eigentumsbergangs staat eingezogen schlielich wrde beschwerdefhrerin erstrebte gesetzesverstndnis angeklagten mglichkeit nehmen entsprechende verzichtserklrung glaubhaft dokumentiert tat distanzieren tatgericht gesichtspunkt gezeigter reue milderen strafe bewegen strafmilderungsgrund bgh beschluss februar str nstz rr bayoblg nstz rr brauch nstz demgem landgericht angeklagten vorliegenden verfahren freiwillig erklrten verzicht rahmen strafzumessung zugute gehalten seitens beschwerdefhrerin vermissten prfung angeklagte betubungsmittelgeschften mehr euro erzielt landgericht freilich schon infolge insoweit erklrten verzichts entbunden diesbezgliche revisionsgerichtlicher berprfung eingeschrnkt zugngliche vgl bgh urteil dezember str beweiswrdigung erzielten verkaufserlsen weist jedoch durchgreifenden rechtsfehler vorteil angeklagten insbesondere lckenhaft landgericht feststellungen umfassende gestndnis angeklagten zugrunde gelegt erhobene beweismittel besttigte angaben insgesamt glaubhaft angesehen unterdurchschnittlichen wirkstoffgehalt gehandelten rauschgifts kriminaltechnischen untersuchung sichergestellten marihuanas entnommen soweit beschwerdefhrerin revisionsbegrndungsschrift generalbundesanwalt antragsschrift umstnde anfhren ansicht weiterer aufklrung bedurft htten wre fr revisionsgerichtliche prfung entsprechende verfahrensrge erforderlich erhoben worden entscheidung ber kosten rechtsmittels angeklagten erwachsenen notwendigen auslagen beruht abs satz abs satz stpo mutzbauer sander knig schneider berger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin januar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen april dahingehend richtig gestellt angeklagte freiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt worden brigen revision unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen fischer appl ott eschelbach zeng'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen februar unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten ersten rechtsgang wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge zwei fllen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen flle anklage einbeziehung strafe urteil amtsgerichts dorsten mai fassung berufungsurteils landgerichts essen september gesamtfreiheitsstrafe drei jahren wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fnf fllen flle anklage sowie wegen verstoes waffengesetz weiteren gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt revision angeklagten senat verurteilung angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fall anklage sowie gesamtstrafen zugehrigen feststellungen aufgehoben gehende revision verworfen landgericht zweiten rechtsgang verfahren hauptverhandlung hinsichtlich fall anklage abs stpo eingestellt verbleibenden bereits rechtskrftigen einzelstrafen fr flle anklage einbeziehung strafe oben genannten urteil gesamtfreiheitsstrafe drei jahren ebenfalls rechtskrftigen einzelstrafen fr flle sowie fr waffendelikt weitere gesamtfreiheitsstrafe vier jahren gebildet hiergegen wendet angeklagte mehrere verfahrensrgen ausgefhrte sachrge gesttzten revision rechtsmittel erfolg rge landgericht abs satz stpo verstoen mitteilung ber hauptverhandlung gefhrtes gesprch vorsitzenden staatsanwalt unterblieben sei mglichkeit einstellung verfahrens abs stpo hinsichtlich fall anklage gegenstand gehabt greift senat lsst offen rechtsprechung strafsenats bundesgerichtshofs wonach gesprche richtern staatsanwaltschaft ber teileinstellung verfahrens hauptverhandlung abs stpo transparenz dokumentationsregeln unterliegen abs abs satz stpo entnehmenden vorgaben entsprechen folgen vgl bgh urteil juni str nstz rn ablehnenden anmerkungen schneider nstz niemller jr ff dienstlichen erklrungen beteiligten ergibt vertreter staatsanwalt schaft vorfeld hauptverhandlung entsprechende anfrage vorsitzenden lediglich aussicht gestellt hauptverhandlung hinsichtlich fall anklage antrag abs stpo stellen fr verstndigung gem stpo typische verknpfung handlungsbeitrgen verfahrensbeteiligten einschluss angeklagten lag danach vgl bverfg beschluss april bvr nstz mwn niemller jr schneider nstz wurde besprechungsgegenstand bildende prozessuale verhalten konnex verfahrensergebnis gebracht vgl bverfg urteil mrz bvr nstz rn ungeachtet ausgeschlossen urteil unterbliebenen mitteilung beruht mastab vgl bgh beschluss juli str rn ff mwn fr verfahrensergebnis prozessverlauf relevante einwirkung aussageverhalten angeklagten konnte mitteilung mehr ausnahme fall anklage schon beginn hauptverhandlung weiteren schuldsprche einzelstrafen rechtskrftig folge zugrunde liegenden feststellungen denen strafzumessungsrelevanten feststellungen person zhlen bindend geworden ergnzende feststellungen mglich vgl bgh beschluss april str nstz sacheinlassung angeklagten erfolgten teileinstellung angeklagte einfluss nehmen konnte deshalb angehrt brauchte vgl bgh beschluss april str nstz kusch meyer goner stpo aufl rn schlielich schuldsprche einzelstrafen rechtskrftig kontrolle ffentlichkeit verhindern sachfremde licht ffentlichkeit scheuende umstnde gericht urteil einfluss gewinnen vgl bverfg beschluss januar bvr nstz mwn gewahrt geblieben strafkammer hauptverhandlung vorsitzenden angeregten teileinstellung gem abs stpo tenor feststellungen urteil ersten rechtsgang sowie beschluss bundesgerichtshofs november hauptverhandlung eingefhrt mageblichen gesichtspunkte fr anschlieende teileinstellung offengelegt gerichtliche entscheidungsprozess fr ber vorgesprch informierte ffentlichkeit durchschaubar vgl bgh urteil juni str nstz rge landgericht abs satz stpo verletzt angeklagte sacheinlassung ber schweigerecht belehrt worden sei bleibt ebenfalls erfolg bereits revisionsvortrag ergibt angeklagten schweigerecht bekannt vgl bgh urteil april str nstz pfeiffer meyer goner stpo aufl rn auffassung revision erneuten hauptverhandlung zweiten rechtsgang besondere mglicherweise sogar erweiterte hinweispflicht bestand wonach angeklagte entscheidung ausbung schweigerechts ersten rechtsgang gebunden sei findet gesetz sttze weiteren verfahrensrgen bleiben generalbundesanwalt genannten grnden erfolglos sachrge erschpft soweit fehlerhafte anwendung btmg geltend gemacht urteilsfremdem vorbringen zulssige aufklrungsrge erhoben brigen berprfung urteils aufgrund revisionsvorbringens rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo sost scheible roggenbuck bender cierniak quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss blw september landwirtschaftssache betreffend feststellung hofeigenschaft bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen september vorsitzenden richter dr wenzel richter dr vogt prof dr krger gem abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilsenats landwirtschaftssenat oberlandesgerichts hamm dezember kosten antragsgegners antragstellerin auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulssig verworfen geschftswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt dm grnde parteien geschwister streiten ber hofeigenschaft antragsgegner gehrenden hofgrundbuch blatt eingetragenen grundbesitzes antragstellerin ansicht grundbesitz sei zeitpunkt bergabe antragsgegner juni hof sinne hfeordnung eigenschaft spter infolge genderter nutzung antragsgegner verlo ren antrag feststellung hofeigenschaft zeitpunkt bergabe landwirtschaftsgericht entsprochen sofortige beschwerde antragsgegners erfolg geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt antragsgegner feststellungsbegehren besitzung hof sinne hfeordnung sei ii rechtsbeschwerde unzulssig beschwerdegericht zugelassen abs satz lwvg fall abs nr lwvg vorliegt antragsgegner abweichungsfall sinne norm dargelegt vgl nher bghz ff macht geltend angefochtene entscheidung stehe widerspruch senatsentscheidung april blw agrarr bersieht beschwerdegericht abstrakten rechtssatz aufgestellt rechtssatz bundesgerichtshofes entscheidung abwiche antragsgegner meint beschwerdegericht beurteilung frage hofeigenschaft rechtsfehler unterlaufen mageblichen grundstze konkreten einzelfall falsch angewendet interpretiert htte begrndet fr genommen zulssigkeit rechtsbeschwerde fhrenden abweichungsfall st senatsrechtsprechung vgl schon beschl juni blw agrarr gilt fr angebliche abweichung angefochtenen entscheidung urteil bundesgerichtshofes oktober iva zr bghz njw abgesehen davon urteil ber frage hofeigenschaft sinne hfeordnung verhlt iii kostenentscheidung beruht lwvg wenzel vogt krger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr verkndet juni fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja parfumflakon ii gemeinschaftsmarkenverordnung art abs brssel vo art nr gerichtshof europischen union auslegung art abs verordnung eg rates dezember ber gemeinschaftsmarke abl eg nr januar auslegung art nr verordnung eg rates dezember ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen abl eg nr januar folgende fragen vorabentscheidung vorgelegt art abs verordnung eg dahin auszulegen verletzungshandlung mitgliedstaat mitgliedstaat sinne art abs verordnung eg begangen worden handlung mitgliedstaat mitgliedstaat teilnahme erstgenannten mitgliedstaat mitgliedstaat begangenen rechtsverletzung erfolgt art nr verordnung eg dahin auszulegen schdigende ereignis mitgliedstaat mitgliedstaat eingetreten unerlaubte handlung gegenstand verfahrens ansprche abgeleitet mitgliedstaat mitgliedstaat begangen teilnahme erstgenannten mitgliedstaat mitgliedstaat erfolgten unerlaubten handlung haupttat besteht bgh beschluss juni zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler beschlossen verfahren ausgesetzt ii gerichtshof europischen union auslegung art abs verordnung eg rates dezember ber gemeinschaftsmarke abl eg nr januar auslegung art nr verordnung eg rates dezember ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen abl eg nr januar folgende fragen vorabentscheidung vorgelegt art abs verordnung eg dahin auszulegen verletzungshandlung mitgliedstaat mitgliedstaat sinne art abs verordnung eg begangen worden handlung mitgliedstaat mitgliedstaat teilnahme erstgenannten mitgliedstaat mitgliedstaat begangenen rechtsverletzung erfolgt art nr verordnung eg dahin auszulegen schdigende ereignis mitgliedstaat mitgliedstaat eingetreten unerlaubte handlung gegenstand verfahrens ansprche abgeleitet mitgliedstaat mitgliedstaat begangen teilnahme erstgenannten mitgliedstaat mitgliedstaat erfolgten unerlaubten handlung haupttat besteht grnde klgerin produziert vertreibt parfm kosmetikerzeugnisse leitet rechte nachfolgend abgebildeten fr parfmeriewaren eingetragenen dreidimensionalen schwarz weien gemeinschaftsmarke nr ab klgerin vertreibt gemeinschaftsmarke nachgebildeten farbig gestalteten beschrifteten flakon damenparfm davidoff cool water woman beklagte belgien ansssige gesellschaft betreibt grohandel parfms produktpalette gehrt damenparfm bezeichnung blue safe for women anbietet januar verkaufte parfm deutschland geschftsansssigen stefan klgerin vertrieb parfmerzeugnisses beklagte klageantrag abgebildeten parfmflakon markenverletzung unzulssige vergleichende werbung unlautere nachahmung gesehen behauptet markeninhaberin zino davidoff schweiz geltendmachung ansprche gemeinschaftsmarke ermchtigt beklagten sei bekannt stefan beabsichtigt belgien erworbene parfm deutschland weiterzuverkaufen klgerin beantragt beklagte verurteilen auskunft erteilen ber namen anschrift desjenigen beklagte kunden deutschland stefan warenhandel veruerten parfms bezeichnung blue safe for women nachstehend eingeblendeten flakon erworben vorlage lieferbelege hilfsweise ber namen anschrift desjenigen beklagte kunden deutschland stefan warenhandel veruerten parfms bezeichnung blue safe for women nachstehend eingeblendeten flakon erworben vorlage lieferbelege soweit verkufer deutschland geschftsansssig folgt vorstehend wiedergegebene abbildung klgerin nebst fnf prozentpunkten zinsen ber basiszinssatz seit september zahlen hilfsweise hierzu klgerin kostenforderungen verfahrensbevollmchtigten fr auergerichtliche vertretung abmahnverfahren betrag hhe freizustellen ii festzustellen beklagte klgerin schaden ersetzen vertrieb parfms bezeichnung blue safe for women ziffer bezeichneten ausstattung deutschland entstanden entstehen landgericht klage abgewiesen dagegen gerichtete berufung berufungsgericht magabe zurckgewiesen klage unzulssig abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren beklagte beantragt revision zurckzuweisen ii erfolg revision hngt auslegung art abs verordnung eg rates dezember ber gemeinschaftsmarke abl eg nr januar nachfolgend gmv art nr verordnung eg nr rates ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen dezember abl eg nr januar nachfolgend brssel vo ab entscheidung ber rechtsmittel deshalb verfahren auszusetzen gem art abs buchst abs aeuv vorabentscheidung gerichtshofs europischen union einzuholen berufungsgericht fr klage belgien ansssige beklagte internationale zustndigkeit deutscher gerichte gemeinschaftsmarkenverordnung art nr brssel vo verneint begrndung ausgefhrt beklagte deutschland rechtsverletzung begangen klgerin obliegenden beweis gefhrt beklagte parfmflakons deutschland geliefert vielmehr drfte gegenteil davon auszugehen kufer stefan beklagten belgien erworben abgeholt seien handlungsort ort primrschaden eingetreten sei zustndigkeit deutscher gerichte ergebe beihilfe beklagten etwaigen verletzungshandlung deutschen kufers vertrieb parfmflakons gemeinschaftsmarke verletze sei beklagte tterin knne teilnehmerin etwaigen verletzungshandlung deutschen kufers klgerin klagebegehren revisionsinstanz kumulativ gemeinschaftsmarke nr wettbewerbsrechtliche tatbestnde sowie hilfsweise soweit kumulative klagehufung ausscheidet erster linie gemeinschaftsmarke zweiter linie wettbewerbsrecht gesttzt fr beurteilung streitfalls kommt frage deutschen gerichte entscheidung ber ansprche auskunft schadensersatz erstattung vorgerichtlichen rechtsverfolgungskosten wegen verletzung klagemarke wegen verstoes wettbewerbsrechtliche tatbestnde international zustndig internationale zustndigkeit deutscher gerichte wegen verletzung gemeinschaftsmarke streitfall art abs gmv ergeben vorschrift entspricht art abs verordnung eg nr rates februar ber gemeinschaftsmarke abl eu nr mrz stelle verordnung eg getreten vorliegenden rechtsstreit findet jedoch hinblick fr beurteilung sachverhalts mageblichen zeitraum inkrafttreten verordnung eg nr april liegt verordnung anwendung vgl eugh urteil september grur rn wrp interflora marks spencer handlung auslser rechtsstreits fand januar statt verkauf parfmflakons beklagte stefan internationale zustndigkeit deutscher gerichte art abs gmv scheidet beklagte mitgliedstaat geschftsansssig internationale zustndigkeit entgegen ansicht revision art abs buchst gmv begrndet worden vorschrift art gerichtsstands vollstreckungsbereinkommens anzuwenden beklagte verfahren gemeinschaftsgericht einlsst inkrafttreten brssel vo mrz art abs stelle art gerichts vollstreckungsbereinkommens art abs buchst gmv art brssel vo getreten danach gericht zustndig beklagte verfahren einlsst mangel zustndigkeit geltend davon vorliegend ausgegangen beklagte unzustndigkeit angerufenen gerichts bereits ersten verteidigungsvorbringen schriftsatz mai gergt beklagte ausdrcklich fehlen internationalen zustndigkeit beanstandet mangelnde rtliche zustndigkeit zunchst angerufenen landgerichts berlin berufen reicht jedoch fr rge fehlen internationalen zustndigkeit ausdrcklich geltend gemacht rge vielmehr wovon zweifel auszugehen rge rtlichen unzustndigkeit enthalten vgl bgh urteil juni viii zr njwrr konkludenten rge fehlens internationalen zustndigkeit streitfall auszugehen beklagte rtliche unzustndigkeit angerufenen gerichts hinweis darauf geltend gemacht abnehmer stefan rede stehenden erzeugnisse belgien abgeholt darin liegt zugleich schlssige rge hinblick internationale zustndigkeit deutschen gerichte art abs gmv knnen verfahren art gmv genannten klagen widerklagen ausgenommen klagen feststellung nichtverletzung gemeinschaftsmarke anhngig gemacht gerichten mitgliedstaats anhngig gemacht verletzungshandlung begangen worden droht handlung art abs satz gmv begangen worden klagen sinne zhlen klagen wegen verletzung gemeinschaftsmarke art buchst gmv hierzu rechnet vorliegende klage klgerin auskunfts schadensersatzansprche sowie vorgerichtliche rechtsverfolgungskosten wegen verletzung gemeinschaftsmarke geltend macht fr internationale zustndigkeit deutschen gerichte kommt daher grundstzlich darauf klgerin inland begangene verletzungshandlung beklagten sinne art abs gmv schlssig vorgetragen vgl art nr brssel vo eugh urteil april grur rn wintersteiger products bgh urteil juli xi zr zip rn aa streitfall verletzung klagemarke beklagte inland daraus ergeben beanstandeten parfmflakons belgien abnehmer stefan veruert inland markenverletzung sinne art abs satz buchst gmv begangen klgerin behauptet beklagte parfmflakons deutschland geliefert whrend beklagte vorgetragen parfmflakons stefan belgien bergeben parteien ort verletzungshandlung anknpfungspunkt fr internationale zustndigkeit streitig fall trifft klgerin beweislast beklagte parfmflakons deutschland geliefert obliegenden nachweis lieferung deutschland klgerin revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts gefhrt daher vortrag beklagten klgerin hilfsweise eigen gemacht auszugehen abnehmer stefan parfmflakons belgien erworben deutschland transportiert beklagte hierzu geltend gemacht stefan parfmflaschen entgegen art abs satz buchst gmv inland vertrieben beklagte verkauf markenverletzung geholfen sei bekannt stefan belgien erworbene parfm deutschland weiterverkaufen beklagte sei gehilfin stefan begangenen markenverletzung deshalb ebenfalls fr verwirklichung verletzungstatbestandes verantwortlich reicht fr schlssiges vorbringen haftung beklagten gehilfin markenverletzung stefan einfuhr vertrieb parfmflakons deutschland stefan verletzung gemeinschaftsmarke sinne art abs satz buchst gmv darstellen beklagte hierzu beihilfe geleistet erfordert allerdings tatrichterliche feststellungen hierzu rechnen bestimmung kennzeichnungskraft klagemarke hnlichkeit kollisionszeichen erfassten zhlen feststellungen beklagte objektiven subjektiven voraussetzungen beihilfe markenverletzung verwirklicht tatrichterlichen feststellungen fehlen bislang jedoch unschdlich beurteilung begrndetheit klage gehren klrung schon prfung verletzungshandlung sinne art abs gmv erforderlich folglich prfung internationalen zustndigkeit deutscher gerichte art abs gmv vortrag klgerin zugrunde legen stefan parfmflakons entgegen art abs satz buchst gmv inland eingefhrt vertrieben beklagte verkauf belgien hierzu hilfe geleistet bb geklrt angesehen verletzungshandlung mitgliedstaat mitgliedstaat deutschland sinne art abs gmv begangen worden handlung mitgliedstaat mitgliedstaat vorliegend verkauf vertrieb parfmflakons beklagte stefan belgien beihilfe erstgenannten mitgliedstaat mitgliedstaat begangenen rechtsverletzung einfuhr vertrieb parfmflakons stefan deutschland geleistet berwiegend angenommen fr frage mitgliedstaat verletzungshandlung sinne art abs gmv begangen worden sowohl ort urschlichen geschehens handlungsort ort schaden eingetreten erfolgsort abzustellen bestimmung handlungs erfolgsorts mastben richten denen ort sinne art nr brssel vo bestimmt schdigende ereignis eingetreten vgl eisenfhr eisenfhr schennen gemeinschaftsmarkenverordnung aufl art rn bumiller durchsetzung gemeinschaftsmarke europischen union schaper durchsetzung gemeinschaftsmarke ff insbes knaak grur int schulte beckhausen wrp kouker mitt wichard zeup fayaz grur int fr beschrnkung handlungsort kohler festschrift everling kreuzer kltgen iprax inhaltsgleichen art abs ggv ruhl gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung aufl art rn offengelassen sterr ogh grur int fr beschrn kung marktort fr verletzungshandlungen sinne art abs gmv tilmann grur int senat neigt ebenfalls ergebnis hierfr sprechen sinn zweck art nr brssel vo art abs gmv zustndigkeitsregel art nr brssel vo beruht darauf streitigkeit gerichten ortes schdigende ereignis eingetreten besonders enge beziehung besteht grnden geordneten rechtspflege sachgerechten gestaltung prozesses zustndigkeit gerichte rechtfertigt eugh urteil oktober grur rn edate advertising martinez mgn eugh grur rn wintersteiger products berlegung liegt ersichtlich bestimmung art abs gmv zugrunde art abs gmv abweichende internationale zustndigkeit ort verletzungshandlung begrndet bertragung mastbe art nr brssel vo art abs gmv spricht systematik bestimmungen gemeinschaftsmarkenverordnung danach nimmt art abs buchst gmv vorschrift art nr eugv nunmehr art nr brssel vo anwendung regelt zustndigkeit art abs gmv gesondert daraus folgt zwangslufig art abs gmv art nr brssel vo abweichenden regelungsgehalt vorschriften ber internationale zustndigkeit art abs gmv bestimmen gerichtliche zustndigkeit teilweise abweichend vorschriften brssel verordnung zustndigkeitsbestimmung art gmv verordnungsgeber insgesamt eigenstndige regelung internationalen zustndigkeit gemeinschaftsmarkenverordnung geschaffen rckschlsse fehlende inhaltliche parallelitt art nr brssel vo art abs gmv erlaubt unterschiedliche wortlaut art nr brssel vo ort schdigende ereignis eingetreten art abs gmv verletzungshandlung begangen worden zwingt annahme beiden vorschriften htten unterschiedlichen inhalt vgl schaper aao fr ergebnis spricht vergleich art abs verordnung eg nr rates juli ber gemeinschaftlichen sortenschutz abl eg nr september vorschrift knnen verfahren fr klagen ansprche wegen verletzungshandlungen betreffen gericht ortes anhngig gemacht schdigende ereignis eingetreten fall gericht fr verletzungshandlungen zustndig mitgliedstaat begangen worden gehrt bestimmung verordnungsgeber begriff verletzungshandlung kurz zuvor erlassenen art abs gmv ort schdigenden ereignisses art nr eugv kombiniert umfasst ort schdigende ereignis eingetreten art abs satz verordnung eg nr erfolgsort art nr eugv art nr brssel vo angenommen vgl eugh urteil november slg rn njw mines de potasse alsace urteil juli slg njw rn zuid chemie art abs satz verordnung bestimmte entscheidungsbefugnis gerichts fr verletzungshandlungen mitgliedstaat begangen worden gehrt sinnvollerweise handlungsort beschrnkt vgl schaper aao naheliegenden sinn ergibt bestimmung dagegen verletzungshandlung mitgliedstaat begangen worden ort schdigenden ereignisses entsprechen gerichtsstand ort urschlichen geschehens handlungsort ort verwirklichung schadenserfolgs erfolgsort begrndet angerufene gericht ber verletzungshandlungen entscheiden gerichtsstand begrnden verordnungsgeber art abs verordnung eg nr rede stehenden begriffe gleichgesetzt spricht unterschiedliche wortlaut art abs gmv art nr brssel vo deren parallele auslegung rechtsprechung gerichtshofs europischen union art nr brssel vo bezeichnet ort schdigende ereignis eingetreten sowohl ort urschlichen geschehens ort verwirklichung schadenserfolgs vgl eugh urteil mrz slg grur int rn shevill eugh grur rn edate advertising martinez mgn vorliegenden revisionsverfahren vortrag klgerin davon auszugehen stefan beanstandeten parfmflakons deutschland eingefhrt weitervertrieben handlungs erfolgsort insoweit deutschland liegen kommt fr anwendung art abs gmv handlungs erfolgsort erwgen handlungs erfolgsort haupttat zugleich handlungs erfolgsort verletzungshandlung teilnehmers sinne art abs gmv begrndet vgl art nr brssel vo sterr ogh beschluss juli zfrv olg frankfurt zip zller geimer zpo aufl art eugvvo rn geimer schtze europisches zivilverfahrensrecht aufl art eugvvo rn kropholler hein europisches zivilprozessrecht aufl art eugvvo rn stein jonas wagner zpo aufl art eugvvo rn simotta fasching konecny kommentar zivilprozessgesetzen wien art eugvvo rn heinze einst weiliger rechtsschutz europischen immaterialgterrecht aa schlosser eu zivilprozessrecht aufl art eugvvo rn rauscher leible europisches zivilprozess kollisionsrecht art brssel vo rn weller iprax vgl art nr brssel vo vorabentscheidungsersuchen lg dsseldorf beschluss april riw anhngig beim eugh teilnehmer verletzungshandlungen haupttters zuzurechnen knnte fr frage verletzungshandlung teilnehmers sinne art abs gmv begangen handlungsort haupttat mageblich dementsprechend sterreichische oberste gerichtshof internationale zustndigkeit sterreichischen gerichte fr klage italienisches unternehmen bejaht verkauf markenrechtsverletzender italien sterreichische hndler beihilfe markenrechtseingriff hndler sterreich geleistet sterr ogh zfrv vorliegenden fall klagemarke vortrag klgerin stefan deutschland verletzt worden handlungs erfolgsort liegen insoweit inland beklagten teilnehmerin verletzungshandlung rahmen art abs gmv zuzurechnen wre internationale zustndigkeit deutscher gerichte vorliegend begrndet kommt fr anwendung art abs gmv ort verwirklichung schadenserfolgs erfolgsort kommt betracht ort verwirklichung schadenserfolgs haupttter zugleich ort anzusehen schadenserfolg teilnahmehandlung eingetreten vgl art nr brssel vo bgh urteil november xi zr bkr rn ff rechtsprechung gerichtshofs europischen union liegt art nr eugv gleiches gilt fr art nr brssel vo ziel verwirklichung ge ordneten rechtspflege zugrunde danach gericht mitgliedstaates verletzungshandlung erfolgt rtlich besten geeignet staat erfolgte handlung beurteilen umfang entsprechenden schadens bestimmen vgl eugh njw rn shevill gedanke ansicht senats zustndigkeit gemeinschaftsmarkengerichte art abs gmv wegen verletzung gemeinschaftsmarke bertragbar hintergrund besteht sicht senats beachtenswertes interesse zustndigkeit gemeinschaftsmarkengerichts art abs gmv ansprche haupttter beschrnken handlungen gehilfen erfassen tatbeitrag verwirklichung schadenserfolgs inland beigetragen annahme internationalen zustndigkeit deutscher gerichte art abs gmv spricht berufungsgericht herangezogene rechtsinstitut konsumtion berufungsgericht hierzu ausgefhrt haftung beklagten tterin etwaigen markenverletzung belgien schliee haftung teilnehmerin markenverletzung stefan deutschland leichtere begehungsform beihilfe schwerere haupttat konsumiert berlegung mchte senat folgen rechtsinstitut konsumtion entstammt strafrecht stellt unterfall gesetzeseinheit dar konsumtion unterfallen abgegoltene begleit nachtaten deren unrechts schuldgehalt bestrafung haupttat ausgeglichen etwa tatbestandsverwirklichung begleittat regelmige folge haupttat vgl bgh urteil juli str bghst beschluss april str nstzrr stree sternberg lieben schnke schrder stgb aufl vorbem ff rn ff fr schuldausspruch strafzumessung bedeutsame rechtsinstitut konsumtion frage ortes verletzungshandlung sinne art abs gmv sinngem bertragbar konsumtion beruht erwgungen unrechts schuldgehalt verschiedener straftatbestnde liegt verallgemeinerungsfhiges prinzip zivilrechtlichen deliktsrechts zugrunde dagegen teilnahme beklagten markenverletzung deutschland markenverletzung belgien zurcktritt sprechen unterschiedlichen rechtsfolgen markenverletzung belgien teilnahme markenverletzung deutschland ergeben beteiligt beklagte markenverletzung deutschland fr markenverletzung entstandenen schaden mitverantwortlich hufig deckungsgleich markenverletzung belgien verursachten schaden anwendung art abs gmv denjenigen beihilfe inland begangenen markenverletzung geleistet steht sicht senats vorschrift art abs gmv entgegen bestimmung art abs gmv zustndiges gemeinschaftsmarkengericht fr handlungen zustndig mitgliedstaat begangen worden drohen gericht sitz art abs gmv beschrnkt entscheidungsbefugnis angerufenen gerichts diejenigen verletzungshandlungen mitgliedstaat angerufenen gerichts begangen worden beschrnkung entscheidungsbefugnis entspricht rechtsprechung gerichtshofs europischen union art nr eugv art nr brssel vo wonach gerichte mitgliedstaats regelmig fr entscheidung ber diejenigen schden zustndig staat entstanden vgl eugh njw rn shevill grur rn edate advertising martinez mgn daraus lsst ansicht senats schluss ziehen internationale zustndigkeit gemeinschaftsmarkengerichts art abs gmv fr mitgliedstaat begangene untersttzungshandlung gehilfen staat sitzes gerichts haupttter begangenen markenverletzung besteht dagegen spricht gehilfen bgb tatbeitrag tters zuzurechnen folge gehilfe fr gesamten inland entstandenen schaden verantwortlich steht berlegung entgegen gehilfe tatbeitrag verwirklichung schadenserfolgs inland gefrdert klgerin klagebegehren unlauteren werbevergleich sinne abs nr uwg grundstze wettbewerbsrechtlichen leistungsschutzes nr buchst uwg gesttzt fr begrndung internationalen zustndigkeit deutscher gerichte kommt insoweit art nr brssel vo betracht stellen ii rn ff angefhrten fragen sinngem vgl lg dsseldorf beschluss april vorabentscheidungsersuchen beim eugh anhngig geklrt angesehen insoweit schdigendes ereignis sinne art nr brssel vo mitgliedstaat mitgliedstaat eingetreten unerlaubte handlung gegenstand verfahrens ansprche hergeleitet mitgliedstaat mitgliedstaat begangen worden vorliegend verkauf vertrieb parfmflakons beklagte stefan belgien teilnahme erstgenannten mitgliedstaat mitgliedstaat erfolgten unerlaubten handlung haupttters einfuhr vertrieb parfmflakons stefan deutschland besteht bornkamm pokrant koch bscher lffler vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg november verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo nheren errterung bedarf folgendes entgegen auffassung revisionsfhrers ergeben urteilsfeststellungen voraussetzungen verstoes grundsatz fairen verfahrens gem art abs satz mrk form unzulssigen tatprovokation rechtsprechung setzt versto voraus unverdchtige zunchst tatgeneigte person vertrauensperson polizei straftat verleitet bgh njw urteilsgrnde belegen jedoch weder angeklagte unverdchtig zunchst tatgeneigt mann vermittlung drogendealers gebeten worden dafr gengt ua mitgeteilte umstand angeklagte zunchst angegeben drogen tun mehrfach dringlich vermittlung gebeten worden fr allein verhalten rauschgifthandel verstrickte person tag legen dahin unbekannten mann rauschgiftgeschft angesprochen zunchst auszuloten mann polizei gegenbersteht angeklagte kontaktaufnahme tatschlich unverdchtig tatgeneigt ergeben urteilsfeststellungen stpo ergibt materiellrechtliche verpflichtung tatrichters einhaltung verfahrensrechtlicher vorschriften urteilsgrnden dokumentieren begrndungspflicht urteil strafsenats bundesgerichtshofs november entnehmen lediglich fr geboten erachtet urteilsgrnde ausdrckliche feststellungen aufzunehmen fall unzulssiger tatprovokation gegeben bgh njw ferner senat entscheidung empfehlung ausgesprochen staatsanwaltschaft dafr sorge trgt tatschlichen voraussetzungen tatverdachts bereits zeitnah ermittlungsakten dokumentiert aao entscheidung november zeitlich erla angefochtenen urteils landgerichts duisburg november ergangen konnten darin ausgesprochenen anforderungen empfehlungen strafkammer ohnehin bekannt senat neigt generalbundesanwalt antragsschrift juni vertretenen auffassung beschwerdefh rer verfahrensversto hilfe verfahrensrge geltend mu sofern tatschlichen voraussetzungen konventionsverstoes schon urteilsfeststellungen ergeben strafsenat konnte urteil november frage offen lassen verfahrensgeschehen urteilsfeststellungen entnehmen brigen revision vorgetragen aao auffassung wrde zudem rechtsprechung vergleichbaren fllen verletzung beschleunigungsgebots art abs mrk entsprechen ebenfalls verfahrensrge geltend sofern konventionsversto bereits urteil ergibt bghr mrk art verfahrensverzgerung dagegen prfung amts wegen verzgerung erst vorlage revisionsgericht auftritt vgl bgh wistra anforderungen abs satz stpo gengende verfahrensrge jedoch revisionsbegrndung entnehmen generalbundesanwalt zutreffend dargelegt htte beschwerdefhrer akteninhalt mitteilen mssen anhaltspunkte fr bestehen anfangsverdachts tatgeneigtheit angeklagten enthlt revisionsgericht ausreichende prfung ermglichen jedoch protokoll ber vernehmung vertrauensperson dezember ergibt angeklagte bereits anbahnung vermittlungsgesprche kontakte personen drogenszene eigenen angaben drogenlieferung niederlanden erhalten htte prfung verfahrensgeschehens amts wegen unzulssige tatprovokation ergeben letztlich entschieden mu prfung grundlage zulssigen verfahrensrge geboten wre rissing van saan miebach pfister winkler becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof vi zivilsenat geschftsstelle karlsruhe vi zb geschftsstellenberichtigung leitsatz senatsbeschlusses november dahingehend berichtigt entsprechend urschrift heien mu sgg holmes justizangestellte'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck pokrant dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln april aufgehoben berufung beklagten urteil kammer fr handelssachen landgerichts kln februar zurckgewiesen widerklage abgewiesen beklagte kosten rechtsmittel tragen rechts wegen tatbestand beide parteien betreiben einzelhandel unterhaltungselektronik telekommunikationsgerten klgerin gehrt gruppe unterhlt verbrauchermarkt frankfurt main beklagte gehrt handelsgruppe betreibt raum frankfurt main filialen bezeichnung radio mrz warb beklagte zeitung fr siemens funktelefon megaset hierbei stellte eigenen verkaufspreis ehemaligen unverbindlichen preisempfehlung herstellers gegenber letzten ehemals gltigen preisempfehlung herstellers entsprach klgerin erwirkte deswegen april einstweilige verfgung beklagten werbung untersagt wurde schreiben april erklrte beklagte einstweilige verfgung endgltige materiell rechtlich verbindliche regelung parteien anerkenne insbesondere verzichte rechte zpo widerspruch frist erhebung hauptsacheklage aufhebung wegen vernderter umstnde soweit zeitpunkt abgabe erklrung vorgelegen htten klargestellt einstweilige verfgung rumlich insoweit gltigkeit besitze klgerin verletzung spteren versto vorliegen abs nr uwg geltend knne klgerin erklrung hinblick enthaltene rumliche beschrnkung fr ausreichend erachtet beklagte unterlassung beanstandeten werbung anspruch genommen landgericht klage stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht klage abgewiesen beklagten deren widerklage betrag dm zugesprochen klgerin wegen auergerichtlichen kosten erster instanz erwirkten kostenfestsetzungsbeschlu gezahlt revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klgerin klageantrag sowie antrag abweisung widerklage entscheidungsgrnde berufungsgericht klage fr unbegrndet widerklage hingegen fr begrndet erachtet ausgefhrt fr zulssigkeit klage erforderliche rechtsschutzinteresse ergebe daraus streit ber rumliche reichweite titulierten unterlassungsanspruchs jedenfalls mglichkeit verfolgung unklarheiten ber inhalt tragweite abschluerkl rung insbesondere ber deren kongruenz einstweiligen verfgung ausgesprochenen verbot bestnden klage sei unbegrndet wiederholungsgefahr entfallen sei allerdings sei angegriffene werbung irrefhrend schreiben april genge abschluerklrung stellenden inhaltlichen anforderungen letzteres folge schon rumliche begrenzung enthaltenden klarstellenden zusatz beklagten bestand wirkung titulierten unterlassungsanspruchs vollstreckungsmglichkeit betroffen wegen abs uwg eingetretenen einschrnkungen verfolgbarkeit unterlassungsansprchen tatschlich wettbewerbshandlungen beschrnkt fr klgerin unmittelbar verletzte gem abs nr uwg berechtigte aktivlegitimiert sei durchgreifende bedenken gleichstellung verfgungstitels hauptsachetitel ergben daraus beklagten schreiben april erklrte verzicht rechte zpo einrede verjhrung erfat gesamtwrdigung verhaltens beklagten ergebe jedoch wiederholungsgefahr entfallen sei beklagte bereits vorprozessuale abmahnung klgerin erklrt wolle etwa ergehende einstweilige verfgung gelten lassen auerdem rechtsstreit einrede verjhrung berufen sei gegenteil unbeschrnkten verzicht rechte zpo ausgegangen rahmen gesamtschau bercksichtigende verhalten beklagten dokumentiere deren ernsthaften endgltigen unterlassungswillen sichergestellt sei einstweiligen verfgung verbotene wettbewerbshandlung knftig zuverlssig unterbleiben klgerin unterlegene partei kosten rechtsstreits tragen beklagten gem abs zpo bereits bezahlten auergerichtlichen kosten zurckzuzahlen ii hiergegen gerichtete revision klgerin erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung wiederherstellung klage stattgebenden urteils erster instanz abweisung beklagten zweiten rechtszug erhobenen widerklage beklagten schreiben april abgegebene abschluerklrung verbindung deren sonstigen verhalten deshalb ungeeignet aufgrund beklagten abrede gestellten wettbewerbsverstoes vermutende wiederholungsgefahr beseitigen verzicht einrede verjhrung enthalten deshalb unrecht hinblick regelung abs nr uwg rumlich beschrnkten reichweite einstweiligen verfgung april ausgegangen senat erla berufungsurteils mehrfach entschieden neuregelung klagebefugnis mitbewerbers abs nr uwg gefhrt wettbewerbsrechtliche ansprche fr mitbewerber unmittelbar verletzter abs nr uwg klagebefugt rumlichem ttigkeitsbereich entsprechend beschrnkt bgh urt zr grur wrp vorratslcken urt zr umdr mibruchliche mehrfachverfolgung verffentl bghz bestimmt urt zr umdr altunterwerfung iv danach rahmen gebotenen gesamtwrdigung sachverhalts einzubeziehende brige verhalten beklagten geeignet wiederholungsgefahr entfallen lassen gilt namentlich fr deren vorprozessuale abmahnung klgerin erfolgte erklrung etwa ergehende einstweilige verfgung gelten lassen beklagten entsprechend ankndigung abgegebene abschluerklrung zweifacher hinsicht eng gefat beklagten verfahren vorlufigen rechtsschutzes abgegebenen erklrungen beseitigten hinsichtlich einrede verjhrung bestehenden mangel denjenigen hinsichtlich rumlichen geltung erfolg revision klageabweisende entscheidung berufungsgerichts entfllt grundlage fr rckzahlung kostenfestsetzungsbeschlu landgerichts mrz festgesetzten auergerichtlichen kosten klgerin ersten instanz dementsprechend widerklage abzuweisen angesichts zwingenden regelung abs zpo hierzu weitergehender ausfhrungen revisionsbegrndung bedurfte iii kostenentscheidung beruht abs abs zpo erdmann starck bscher pokrant schaffert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts landshut dezember magabe unbegrndet verworfen tateinheit versuchtem totschlag erfolgte verurteilung wegen versuchten wohnungseinbruchsdiebstahls gefhrlicher krperverletzung sowie tateinheit versuchtem schweren raub erfolgte verurteilung wegen krperverletzung entfallen taten verjhrt schuldspruchberichtigung lsst strafausspruch unberhrt senat ausschlieen strafkammer geringere einzelstrafen verhngt htte zumal verjhrte taten straferschwerend gewertet knnen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen nack boetticher hebenstreit kolz graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter zoll wellner pauge sthr beschlossen kosten rechtsstreits beklagten auferlegt streitwert revisionsverfahrens grnde schriftsatz september zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten beklagten mitgeteilt revision geltend gemachte forderung anerkannt zuzglich zinsen bezahlt beklagte kosten rechtsstreits bernehmen schriftsatz september klgerin besttigt beklagte klageforderung bezahlt gleichzeitig klgerin rechtsstreit hauptsache fr erledigt erklrt beklagte erledigungserklrung belehrung widersprochen abs satz zpo beklagten bercksichtigung bisherigen sach streitstands billigem ermessen kosten rechtsstreits aufzuerlegen zpo ergibt besonderen umstnden vorliegenden falles schon daraus beklagte haftpflichtversicherer zahlung klageforderung rolle unterlegenen begeben beklagte revisionsbegrndung klgerin erwidert erledigungserklrung widersprochen erklrt kosten rechtsstreits bernehmen sachlage senat mehr prfen klgerin verfolgte forderung erledigungserklrung begrndet vgl senatsbeschlsse september vi zr juris september vi zr ags jeweils mwn galke zoll pauge wellner sthr vorinstanzen ag nrnberg entscheidung lg nrnberg frth entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr juni rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin ambrosius richter prof dr meier beck asendorf juni beschlossen anzeige richters dr gem zpo festgestellt besorgnis befangenheit gerechtfertigt grnde richter dr angezeigt groer mandant frheren kanzlei insbesondere bereichen vergaberecht ffentliches recht vertragsrecht ca etwa erheblichem umfang fr vergaberechtlich ttig danach gelegentlich rechtsgebiet zumindest jahre allerdings mehr mandaten ttig soweit erkennen terminierten sache vorinstanzen beauftragt parteien gelegenheit stellungnahme gegeben worden klgerin erklrt sicht sei grund ablehnung wegen besorgnis befangenheit gegeben beklagte geuert ii besteht besorgnis befangenheit besorgnis befangenheit setzt grund voraus geeignet mitrauen unparteilichkeit richters rechtfertigen abs zpo worten gegeben umstnde vorliegen berechtigte zweifel unparteilichkeit unabhngigkeit aufkommen lassen zpo mu objektive grnde handeln standpunkt partei vernnftiger betrachtung befrchtung wecken knnen richter stehe sache unvoreingenommen unparteiisch gegenber rein subjektive unvernnftige vorstellungen partei scheiden entscheidend prozebeteiligter vernnftiger wrdigung umstnde anla unvoreingenommenheit richters zweifeln bgh urt ixa zb njw rr anlegung mastabs befangenheit richters dr besorgen liegen umstnde bsen schein mglicherweise fehlenden unvoreingenommenheit begrnden herr dr vorliegenden sache vorab befat whrend zeit anwaltsttigkeit sache weder prozebevollmchtigten klgerin bestellt falle schon gesetzes wegen ausbung richteramts ausgeschlossen wre nr zpo klgerin sache beraten klgerin berhaupt vergaberecht betreut rolle spielt deshalb rechtlichen problematik falles unbefangen gegenbertreten herr dr steht nahen geschftlichen persnli chen beziehungen klgerin geschftliche beziehungen gestalt frheren mandatsverhltnisses bestanden inzwischen endgltig gelst etwa nahen persnlichen beziehungen gefhrt gegebenenfalls ende geschftlichen beziehung berdauert knnten frheren mandatsverhltnis vielmehr allenfalls bloe bekanntschaft leitenden angestellten klgerin verblieben besorgnis befangenheit begrnden stein jonas bork zpo aufl rdn rechtsprechungsnachweisen vgl demgegenber nahen persnlichen beziehung ablehnungsgrund ehe fhrungskraft bgh urt zr njw umstnden besteht vernnftiger betrachtung regel anla befrchtung richter frher rechtsanwalt amtspflicht unparteilichen entscheidung erfllen allgemeinen besorgen richter ehemaliger rechtsanwalt wegen frheren mandatsverhltnis herrhrenden bekanntschaft partei streitige rechtsfrage offen un befangen beurteilen besondere umstnde abweichende beurteilung rechtfertigen knnten vorliegenden fall ersichtlich melullis keukenschrijver meier beck ambrosius asendorf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof xii zb beschluss mrz familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr hahne richter gerber prof dr wagenitz fuchs dr ahlt beschlossen beschwerde antragsgegners beschlu zivilsenats senats fr familiensachen oberlandesgerichts stuttgart januar kosten unzulssig verworfen erhebung gerichtskosten abgesehen abs gkg wert grnde entscheidungen oberlandesgerichte gem abs zpo abgesehen vorliegenden ausnahmen sofortige beschwerde zulssig gilt fllen abs zpo abs zpo entscheidet ber ablehnung familienrichters richter amtsgerichts ablehnungsgesuch fr unbegrndet erklrenden beschlu amtsgerichts gem abs abs zpo sofortige beschwerde erffnet ber familiensachen oberlandesgericht entscheidet entscheidungen oberlandesgerichts abs zpo folgt sofortigen beschwerde angreifbar gilt ber ablehnung familienrichters abs zpo vorgesehen amtsrichter entsprechung frheren rechtslage abs zpo oberlandesgericht entschieden fall entscheidung oberlandesgerichts rechtsbeschwerde magabe zpo erffnet deren voraussetzungen vorliegen hahne gerber fuchs wagenitz ahlt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli vorusso amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr abs falle beifgung sachverstndigengutachtens pflicht vermieters begrndung mieterhhungsverlangens grundstzlich genge getan gutachten angaben ber tatsachen enthlt denen geforderte mieterhhung hergeleitet umfang mieter gestattet berechtigung erhhungsverlangens nachzugehen zumindest ansatzweise berprfen knnen sachverstndige somit aussage ber tatschliche ortsbliche vergleichsmiete treffen beurteilende wohnung rtliche preisgefge einordnen fortfhrung bgh urteil februar viii zr njw rn magabe mieterhhungsverlangen vermieters schon deshalb formellen grnden unwirksam folge klage zustimmung mieterhhung unzulssig abzuweisen wre sachverstndige betreffende wohnung ermittlung ortsblichen vergleichsmiete besichtigt bgh urteil juli viii zr lg bremen ag bremen ecli de bgh uviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist juni vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr schneider dr bnger dr schmidt fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts bremen mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt zustimmung erhhung miete fr beklagten gemietete qm groe wohnung mehrfamilienhaus bremen monatlich ab oktober mieterhhungsschreiben juni teilte klgerin beklagten ortsbliche vergleichsmiete fr wohnung monatlich je quadratmeter wohnflche betrage monatsmiete bercksichtigung kappungsgrenze je quadratmeter erhhe mieterhhungsverlangen nimmt begrndung bezug beigefgtes gutachten ffentlich bestellten vereidigten sachverstndigen dipl ing juni angaben ortsblichen vergleichs miete fr fnfzimmerwohnungen sowie benachbarten gebudes enthlt gutachten heit wohnungen konnten besichtigt mieter angetroffen wurden bereit erklrt deshalb gutachten frhere besichtigungen verfgung gestellten besichtigungsdaten auftraggebers wohnungsbeschreibungen auftraggebers bezug genommen wurden schon gengend wohnungen auftraggebers besichtigt ausstattung hnlich klage vorinstanzen erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klage sei unbegrndet mieterhhungsverlangen formell unwirksam sei zugrunde gelegte sachverstndigengutachten entspreche anforderungen abs nr bgb mindestanforderungen sachverstndigengutachten gengen mieter ermglichen mieterhhungsverlangen nachzuvollziehen ansatzweise prfen sei besichtigung konkreten wohnung mieters zwingend erforderlich wohnanlagen genge vielmehr besichtigung wohnung gleichen typs sogenanntes typengutachten gutachterlichen feststellungen ortsblichen vergleichsmiete mssten besichtigung gengenden anzahl wohnungen nahezu gleicher art gre ausstattung beschaffenheit innerhalb wohnanlage beruhen beschreibung sachverstndigen besichtigten musterwohnung msse mieter nachvollziehen knnen etwa ausstattung eigenen wohnung entspreche diesbezglich widersprchliche unverstndliche gutachten sachverstndigen sei fr mieter nachvollziehbar sachver stndige wohnungen anwesens besichtigt beziehe frhere besichtigungen auftraggeber verfgung gestellte besichtigungsdaten dabei sei schon nachvollziehbar worauf genau bezug genommen zudem htten sachverstndigen gutachten ausfhre arbeitsunterlagen lediglich angaben wohnflche baujahr verfgung gestanden daher fehle hinreichenden beschreibung etwaiger musterwohnungen angaben bestimmten ausstattungsmerkmalen anwesen wenige flchenmig stark variierende wohnungen aufweise sei darber hinaus schon fraglich berhaupt musterwohnung geeignet seien zudem differenziere gutachten hinsichtlich modernisierungsgrades wohnungen hinblick genau beschriebenen badezimmer bercksichtigung gesamtzustandes wohnungen insbesondere sei teil vorgenommene modernisierung heizkrper auer putz verlegten rohre auer betracht geblieben schlielich bewerte gutachten strae nebenstrae wohl grere strae straenbahnverkehr handele ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand berufungsgericht gegebenen begrndung klgerin geltend gemachte anspruch zustimmung begehrten mieterhhung abs abs bgb verneint ungeachtet umstands klage zustimmung mieterhhung formeller hinsicht wirksames mieterhhungsverlangen vorausgeht bereits unzulssig abzuweisen wre berufungsgericht meint unbegrndet vgl senatsurteile november viii zr njw rn oktober viii zr njw rn juli viii zr njw rr rn mai viii zr nzm ii berufungsgericht unrecht angenommen bezugnahme gutachten ffentlich bestellten vereidigten sachverstndigen dipl ing erklrte mieterhhungsverlangen klgerin juni genge gem abs nr bgb stellenden formellen anforderungen vorgenannten bestimmung begrndung mieterhhungsverlangens bgb grnden versehenes gutachten ffentlich bestellten vereidigten sachverstndigen bezug genommen rechtsfehlerhaft berufungsgericht insoweit angenommen mieterhhungsverlangen sei namentlich bereits deshalb for meller hinsicht unwirksam begrndung bezug genommenen gutachten entnehmen sei ermittlung ortsblichen vergleichsmiete besichtigung wohnung beklagten wohnung gleichen typs sachverstndige vorausgegangen sei entgegen verbreiteten ansicht wonach sachverstndige konkrete beziehungsweise fall typengutachtens jedenfalls vergleichbare wohnung besichtigt msse staudinger emmerich bgb neubearb rn schmidt futterer brstinghaus mietrecht auflage bgb rn mnchkommbgb artz auflage rn beckokg bgb fleindl stand april bgb rn hngt wirksamkeit mieterhhungsverlangens sachverstndigengutachten gesttzt formeller hinsicht besichtigung mietsache sachverstndigen ab wre annahme erfordernisses versto art abs gg verfassungsrechtlich geschtzte eigentumsrecht vermieters bverfg wum berufungsgericht jedoch verkannt abs nr bgb bereits einfachgesetzlicher hinsicht grundlage dafr bietet wirksamkeit sachverstndigengutachten gesttzten mieterhhungsverlangens formeller hinsicht besichtigung jeweiligen vergleichbaren wohnung abhngig aa abs nr bgb verlangt grnden versehenes gutachten bedeutet sowohl wortlaut zweckbestimmung vorschrift mieter interesse auergerichtlichen einigung tatsachen mitgeteilt mssen prfung vermieter bgb begehrten mieterhhung bentigt st rspr senats siehe urteile mai viii zr nzm rn februar viii zr njw rn sowie viii zr zmr rn begrndung mieterhhungsverlangens dient hingegen bereits nachweis ortsblichen vergleichsmiete fhren mieter etwaiges prozessrisiko abzunehmen vielmehr begrndungserfordernis mieter lediglich lage versetzen berechtigung mieterhhungsverlangens nachzugehen zumindest ansatzweise nachzuvollziehen senatsurteile februar viii zr aao rn sowie viii zr aao rn falle beifgung sachverstndigengutachtens begrndungspflicht grundstzlich genge getan gutachten angaben ber tatsachen enthlt denen geforderte mieterhhung hergeleitet umfang mieter gestattet berechtigung erhhungsverlangens nachzugehen zumindest ansatzweise berprfen knnen sachverstndige somit aussage ber tatschliche ortsbliche vergleichsmiete treffen beurteilende wohnung rtliche preisgefge einordnen senatsurteile mai viii zr aao februar viii zr aao rn sowie viii zr aao rn siehe bverfg wum njw vorgngerregelung abs gesetzes regelung miethhe mhg dezember bgbl bb magabe bedarf formeller hinsicht notwendigerweise vorherigen besichtigung betreffenden wohnung sachverstndigen wirksamkeitsvoraussetzung insoweit lediglich angaben sachverstndigen fr mieter nachprfbar siehe bereits bt drucks abs mhg mieter lage versetzt berechtigung mieterhhungsverlangens nachzugehen zumindest ansatzweise berprfen hngt revision recht geltend macht davon ab angaben gutachten konkreten beziehungsweise vergleichbaren wohnung enthlt davon sei vorherige wohnungsbesichtigung weise sachverstndige tatschlichen grundlagen fr angaben gewonnen quellen sachkunde fr beurteilung qualitt gutachtens bedeutsam jedoch klage zustimmung mieterhhung schon deshalb unzulssig abzuweisen begrndung mieterhhungsverlangens bezug genommene gutachten zugrunde gelegten daten weise wohnungsbesichtigung gewonnen vormaligen bundesministerium justiz herausgegebenen unverbindlichen hinweise fr erstellung sachverstndigengutachtens begrndung mieterhhungsverlangens abs mhg ergibt heit sachverstndige bewertende wohnung grundstzlich besichtigen andernfalls mieter eindruck gewinnen sachverstndige besonderen eigenheiten wohnung gengend bercksichtigt wum bedeutet indes vorherige besichtigung vertragswohnung sachverstndigen formalisierte verfahrensvoraussetzung fall nichtbeachtung unwirksamkeit mieterhhungsverlangens fhrte interesse vermieters liegende manahme darstellt geeignet berfls sige prozesse vermeiden bereitschaft mieters auergerichtlichen einigung frdert entgegen ansicht revisionserwiderung senat bisherigen rechtsprechung grundstzlichen besichtigungspflicht ausgegangen vorgenannten senatsurteilen februar jeweils juris rn beziehungsweise rn insoweit njw zmr abgedruckt revisionsinstanz zugrunde legenden sachverhalt besichtigung jeweiligen wohnung sachverstndige vorausgegangen gesichtspunkt beurteilung wirksamkeit mieterhhungsverlangens formeller hinsicht entscheidungserheblich unterbliebene besichtigung wohnung somit unwirksamkeit mieterhhungsverlangens abs nr bgb formellen grnden fhrt beruhen sachverstndige betreffende vergleichbare wohnung anlass streitgegenstndlichen mieterhhungsverlangens bereits frher besichtigt ebenso wenig kommt darauf berufungsgericht frage gestellt anwesen wohnung beklagten vergleichbare wohnung aufweist grundlage sogenannten typengutachtens knnte ebenfalls rechtsfehlerhaft berufungsgericht angenommen mieterhhungsverlangen sei deshalb formellen grnden unwirksam gutachten sachverstndigen modernisierung badezimmer undifferenziert beziehungsweise ungenau beschreibe gesamtzustand wohnung insbesondere hinsichtlich modernisierten heizkrper ber putz verlegten rohre unbercksichtigt lasse berdies sei strae mietsache liege gutachten angegeben nebenstrae grere strae bewerten etwaige mngel gutachtens hinsicht htten folge mieterhhungsverlangen bereits mangels abs nr bgb erforderlichen begrndung formellen grnden unwirksam wre wohnungsdatenblatt bestandteil gutachtens beschreibt zunchst bergreifend ausstattung wohnungen anwesens ausstattung bder dabei zwei kategorien beschrieben bad alt bad neu berufungsgericht bersehen beschreibung zahlreicher einzelheiten konkretisiert gutachten sachverstndige weiteren fnfzimmerwohnungen anwesens zunchst anzahl zimmer jeweiliger angabe art zimmer wohnflche sowie vorhandensein kellerraums kategorisiert sodann sachverstndige weitere aufgliederung modernisierungsgrad badezimmer vorgenommen einerseits ursprung andererseits modernisiert ergnzend klgerin mieterhhungsschreiben mitgeteilt kategorie wohnung beklagten einzuordnen sei weise fr mieter nachvollziehbare jedenfalls ansatz berprfbare aussagen ber ortsbliche vergleichsmiete einordnung beurteilenden wohnungen rtliche preisgefge getroffen worden soweit berufungsgericht unterbliebene angaben modernisierung heizkrpern ber putz verlegten rohren beanstandet sachverstndige ausgefhrt davon abgesehen sicht mietwertrelevante ausstattungsmerkmale bewertung einzustellen sofern vorgenannten umstnde fr ortsbliche vergleichsmiete be lang wren begrndete davon abweichende bewertung sachverstndige ebenso frage mietsache nebenstrae greren strae belegen allenfalls inhaltlichen fehler gutachtens unwirksamkeit mieterhhungsverlangens formeller hinsicht unzulssigkeit vermieter erhobenen zustimmungsklage fhrt rahmen begrndetheit klage prfen vgl senatsurteil oktober viii zr aao mwn siehe senatsbeschluss februar viii zr nzm rn iii urteil berufungsgerichts somit bestand aufzuheben abs zpo sache tatschlicher feststellungen begrndetheit klage zustimmung mieterhhung bedarf entscheidungsreif daher neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo dr milger dr hessel dr bnger dr schneider dr schmidt vorinstanzen ag bremen entscheidung lg bremen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts amberg februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat wendung rahmen strafzumessung angeklagte rein eigenschtigen motiven vllig rcksichtslos gehandelt ersichtlich tat ausdruck kommende besondere gesinnung kennzeichnen abs stgb landgericht ausdrcklich brandgeschehen betroffenen geschdigten bezogen ua schriftlichen urteilsgrnde dienen inhalt hauptverhandlung erhobenen beweise dokumentieren sollen ergebnis hauptverhandlung wiedergeben rechtliche nachprfung getroffenen entscheidung ermglichen vgl nher bgh nstz siehe bgh nstz rr schfer nack schluckebier wahl schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb januar verfahren vollstreckbarerklrung inlndischen schiedsspruchs iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizeprsidenten schlick sowie richter dr herrmann seiters dr remmert reiter beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegnerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle april sch kosten unzulssig verworfen weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs zpo wert beschwerdegegenstandes festgesetzt grnde gesetzes wegen statthafte abs satz nr abs satz abs nr fall zpo rechtsbeschwerde unzulssig abs zpo entgegen auffassung antragsgegnerin oberlandesgericht prfung anerkennung vollstreckung schiedsspruchs ergebnis fhrt ffentlichen ordnung ordre public widerspricht abs nr buchst zpo unzutreffenden rechtlichen mastab ausgegangen annahme oberlandesgerichts widerspruch ordre public offensichtlicher unvereinbarkeit wesentlichen grundstzen deutschen rechts vorliege daher einwand verletzung ordre public extremen ausnahmefllen greife zutreffend entspricht senatsrechtsprechung soweit rechtsbeschwerde abweichende rechtsauffassung ltere entscheidungen bundesgerichtshofs sttzt urteile mai vii zr bghz april vii zr bghz oktober kzr bghz oktober kzr bghz abs nr zpo fassung september bgbl ergangen danach konnte aufhebung beantragt anerkennung schiedsspruchs guten sitten ffentliche ordnung verstoen wrde entsprechende regelung enthielt abs nr zpo bezglich versagung vollstreckbarerklrung auslndischen schiedsspruchs insoweit wurde entscheidungen frage offensichtlichen unvereinbarkeit problematisiert vielmehr heit urteil oktober aao entscheidung schiedsgerichts zugrunde liegende rechtsauffassung geteilt deshalb zumindest vertretbar erscheint unerheblich geprft wurde guten sitten beziehungsweise ffentlichen ordnung gehrt gesetz neuregelung internationalen privatrechts juli bgbl wurden allerdings abs nr abs nr zpo dahin gendert aufhebung inlndischen schiedsspruchs beziehungsweise versagung vollstreckbarerklrung auslndischen schiedsspruchs auszusprechen anerkennung schiedsspruchs ergebnis fhrt wesentlichen grundstzen deutschen rechts offensichtlich unvereinbar insbesondere anerkennung grundrechten unvereinbar parallel nderung schiedsrecht wurde ordre publicvorbehalt art egbgb anwendung rechtsnormen staates abs nr zpo anerkennung auslndischer urteile entsprechend umformuliert gesetzesbegrndung vorbehaltsklausel kernbestand inlndischen rechtsordnung geschtzt wobei anlehnung neuere vlkervertragliche praxis insbesondere art eg schuldvertragsbereinkommens juni vorbehalt ordre public zusatz offensichtlich unvereinbar bewusst eng einschrnkend formuliert wurde vgl gesetzentwurf bundesregierung br drucks dementsprechend senat rechtsprechung vgl urteil juli iii zr njw darauf abgestellt schiedsspruch offensichtlich norm verletzt grundlagen staatlichen wirtschaftlichen lebens regelt offensichtlich deutschen gerechtigkeitsvorstellungen untragbaren widerspruch steht hierbei senat betont bloe verletzung materiellen rechts verfahrensrechts schiedsgericht entscheiden fr versto ausreicht schiedsspruch einzelheiten materiell rechtliche richtigkeit berprfen lediglich darauf elementaren grundlagen rechtsordnung verletzt beziehungsweise eklatanter versto materielle gerechtigkeit vorliegt hintergrund offensichtlichkeitskriteriums dabei letztlich verbot vision au fond heit verbot auslndische entscheidung schiedsspruch materielle richtigkeit berprfen europische gerichtshof vgl urteile mrz njw rn mai njw rn jeweils entsprechenden ordre public vorbehalt art nr eugv art nr eugvvo wort offensichtlich enthielt zusammenhang folgt umschrieben verbot nachprfung auslndischen entscheidung gesetzmigkeit gewahrt bleibt versto offensichtliche verletzung rechtsordnung vollstreckungsstaats wesentlich geltenden rechtsnorm grundlegend anerkannten rechts handeln zuge schiedsverfahrens neuregelungsgesetzes dezember bgbl allerdings inlndische ordre public abs nr buchst zpo neu gefasst worden bestimmung lautet nunmehr schiedsspruch aufgehoben gericht feststellt anerkennung vollstreckung schiedsspruchs ergebnis fhrt ffentlichen ordnung ordre public widerspricht kriterium offensichtlichkeit text mehr ausdrcklich angesprochen entstehungsgeschichte vgl gesetzentwurf bundesregierung bt drucks ergibt allerdings dafr gesetzgeber zudem fr schiedsverfahren anwendungsbereich unverndert gebliebenen art egbgb abs nr zpo insoweit bisherigen rechtslage ndern vielmehr nderung sprachliche grnde aao inhaltskontrolle schiedsspruchs jedoch ebenso bisherigem recht ausgeschlossen bleiben aao verstndnis norm wrde erklrten willen gesetzgebers zuwiderlaufen schiedsverfahrens neuregelungsgesetz schiedsgerichtsbarkeit alternative staatlichen justiz beziehungsweise staatlichen gerichtsbarkeit prinzip gleichwertige rechtsschutzmglichkeit strken aao hintergrund senat vgl beschluss oktober iii zb wm ausdrcklich festgestellt inkrafttreten schiedsverfahrens neuregelungsgesetzes aufhebung schiedsspruchs voraussetzt entscheidung ergebnis fhrt wesentlichen grundstzen deutschen rechts offensichtlich unvereinbar schiedsspruch sinn elementaren grundlagen rechtsordnung verletzt wobei widerspruch entscheidung zwingenden vorschriften deutschen rechts versto ordre public darstellt hieran hlt senat fest insoweit ergnzend anzumerken offensichtlichkeitskriterium inzwischen durchgngig neueren europischen regelungen ordre public vorbehalt verwandt vgl neben art nr eugvvo art buchst art buchst euehevo art buchst euunterhvo art buchst euerbrvo anerkennung entscheidungen sowie art rom vo art rom ii vo art rom iii vo art huntprot art euerbvo anwendung auslndischen rechts siehe abs nr famfg oberlandesgericht schon gar symptomati scher weise begriff ordre public verkannt brigen liegen antragsgegnerin geltend gemachten grnde fr zulssigkeit rechtsbeschwerde abgesehen davon teilt senat auffassung oberlandesgerichts anerkennung vollstreckung schiedsspruchs oberschiedsgerichts juni ergebnis fhrt ffentlichen ordnung widerspricht abs nr buchst zpo weitere begrndung abs satz zpo verzichtet schlick herrmann remmert vorinstanz olg celle entscheidung sch seiters reiter'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen untreue ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart oktober schadenswiedergutmachung zugehrigen feststellungen ausspruch ber einzelstrafe fall iii urteilsgrnde tatkomplex eheleute ausspruch ber gesamtfreiheitsstra fe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision magabe verworfen aufhebung ausspruchs ber vollstreckungsabschlag hhe sechs monaten weitere drei monate vollstreckt gelten grnde angeklagte ersten rechtsgang wegen vorstzlicher insolvenzverschleppung betrugs sechs fllen davon zwei fllen jeweils tateinheit untreue sowie wegen untreue zwei weiteren fllen davon fall tateinheit vorstzlichem bankrott gesamtfreiheits strafe drei jahren sechs monaten verurteilt worden davon landgericht drei monate wegen rechtsstaatswidriger verfahrensverzgerung fr vollstreckt erklrt urteil senat revision angeklagten beschluss august zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen betrugs sechs fllen zwei fllen davon tateinheit untreue verurteilt worden sowie ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe nunmehr zustndige strafkammer betrugsstraftaten stpo behandelt angeklagten wegen vorstzlicher insolvenzverschleppung untreue vier fllen davon fall tateinheit vorstzlichem bankrott gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt davon insgesamt sechs monate vollstreckt erklrt verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten verfahrensrge entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg abs stpo brigen unbegrndet abs stpo angeklagte beanstandet zutreffend strafkammer fall iii urteilsgrnde tatkomplex eheleute beweisantrag rechtsfehlerhafter begrndung abgelehnt liegt folgender verfahrensgang zugrunde hauptverhandlungstermin oktober angeklagte beantragt zeugen vernehmen eigen schaft vormaliger aufsichtsratsvorsitzender besttigen versteigerung immobilie vormaligen restaurant erzielten erlse vollstndig glubiger ag geflossen seien somit erls betrge teilbetrge beim angeklagten persnlich verblieben seien besttigen geschdigte vorgenannten versteigerungserls teilzahlung hhe erhalten antrag strafkammer begrndung zurckgewiesen handele scheinbar frmlichen beweisantrag insoweit beweis gestellte tatsache tatschliche grundlage aufs geratewohl blaue hinein behauptet worden sei bercksichtigung aktenlage bisherigen beweisergebnisses bestehe anhaltspunkt dafr geschdigte versteigerung erhalten knnte geschdigte zeugenvernehmung vielmehr ausdrcklich glaubhaft dargelegt zwangsversteigerung restaurants letztlich faktisch erhalten aufklrungsgesichtspunkten sehe kammer veranlassung antrag nachzugehen verfahrensrge begrndet gegenstndlichen beweisbegehren handelt beweisantrag beweisermittlungsantrag form beweisantrags gekleideten beweisbegehren ausnahmsweise allenfalls magabe aufklrungspflicht nachgegangen beweisbehauptung tatschlichen anhaltspunkt begrndete vermutung aufs geratewohl blaue hinein aufgestellt wurde ernstlich gemeinten schein gestellten beweisantrag handelt fr beurteilung aufs geratewohl gestellter antrag vorliegt sichtweise verstndigen antragstellers entscheidend kommt darauf tatgericht beantragte beweiserhebung fr erforderlich hlt vgl bgh beschluss april str mwn nstz mastab lsst beweisbehauptung aufs geratewohl aufgestellt ansehen beweisbehauptung tatschlichen anhaltspunkt eheleute jedenfalls konkret bezifferten betrag versteigerung restaurants erhalten geringfgiger betrag ua letztlich faktisch ablehnender beschluss rb konnte deshalb ungeachtet grnde strafkammer beschluss wrdigung gesamten beweisergebnisses zahlung geschdigten versteigerung restaurants angefhrt ernstlich gemeint gewertet jedenfalls landgericht erwgung beweis gestellte tatsache tatschliche grundlage behauptet worden sei grenzen vorgenannten rechtsprechung missachtet danach antragsteller grundstzlich verwehrt tatsachen gegenstand beweisantrags deren richtigkeit lediglich vermutet fr mglich hlt st rspr vgl bgh beschluss april str mwn nstz rechtsfehlerhaften ablehnung beweisantrags strafausspruch fall iii eheleute beruhen landgericht gunsten angeklagten bercksichtigt schaden hhe abtretung forderungen bertragung eigentmergrundschuld nachtrglich vermindert worden senat daher ausschlieen strafkammer niedrigere einzelstrafe verhngt htte beantragten beweis erhoben beweisbehauptung geschdigten htten weitere schadensaus gleich erhalten besttigt htte aufhebung einzelstrafe gesamtstrafausspruch grundlage entzogen entscheidung landgerichts ber kompensation fr rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung enthlt angeklagten nachteiligen rechtsfehler bedarf entscheidungsformel ersichtlichen neufassung strafkammer bersehen lediglich ber kompensation fr urteil ersten rechtsgang eingetretene verfahrensverzgerung entscheiden dennoch einheitliche gesamte verfahrensdauer bezogene angeklagten belastende entscheidung ber kompensation verfahrensverzgerung getroffen ausspruch landgerichtlichen urteil mrz drei monate verhngten gesamtfreiheitsstrafe vollstreckt gelten bereits rechtskraft erwachsen aufhebungsbeschluss senats betraf lediglich schuld strafausspruch hinsichtlich betrugsstraftaten nebst hiermit tateinheit stehenden untreuedelikte zugehrigen feststellungen gehrt entscheidung ber kompensation rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerung anordnung teil strafe vollstreckt gilt bgh urteile august str wistra august str bghst beschlsse februar str november str nstz daher konnte landgericht lediglich ber zustzliche kompensation fr danach eingetretene verzgerung entscheiden hierfr strafkammer kompensation drei monaten fr erforderlich erachtet htte daher weitere kompensation drei monaten anordnen mssen anregung generalbundesanwalts folgend senat entsprechende klarstellung tenors angefochtenen urteils vorgenommen raum graf fischer jger hohoff'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer juli gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts darmstadt januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rge verstoes satz stpo merkt senat rechtsfehlerhaften verwertung mitteilung gmbh beruht urteil senat schliet tatrichter verwertung zeugen geglaubt htte bode detter rothfu otten fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr bergmann dr koch fr recht erkannt revision urteil landgerichts hamburg kammer fr handelssachen juli kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin assekuradeurin transportversicherer gmbh hamburg weiteren versicherungsnehmerin nimmt beklagte paketbefrderungsdienst betreibt bergegangenem recht versicherungsnehmerin wegen verlusts transportgut schadensersatz anspruch versicherungsnehmerin beauftragte beklagte juni fi xen kosten befrderung vier paketen bestehenden warensendung hamburg luftenberg sterreich sendung kam empfngerin schreiben juni teilte beklagte versicherungsnehmerin sendung beschdigt gesamte inhalt vernichtet worden sei beklagte fr verlust ware versicherungsnehmerin gezahlt klgerin behauptet vier empfngerin abge lieferten paketen htten gesamtwert befunden transportversicherer versicherungsnehmerin htten fr verlust pakete versicherungsnehmerin bercksichtigung ersatzleistung beklagten gezahlt klgerin ansicht beklagte hafte fr verlust sendung unbeschrnkt ursache abhandenkommens unzureichend widersprchlich eingelassen beklagte zahlung nebst zinsen anspruch genommen beklagte demgegenber auffassung vertreten hafte wegen qualifizierten verschuldens vorprozessuale mitteilung versicherungsnehmerin sei standarderklrung aufgrund maschinellen massenbearbeitung ungeklrten fllen geschdigten herausgeschickt tatschlich sei sendung dadurch verlust geraten frachtcontainer sendung befunden nacht juni gelnde flughafen linz dritten entwendet worden sei gelnde sei diebstahlsgefahren gesichert amtsgericht klage stattgegeben dagegen gerichtete berufung beklagten erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag abweisung klage klgerin beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde vorinstanzen geltend gemachten schadensersatzanspruch art abs art cmr abs vvg fr begrndet erachtet berufungsgericht ausgefhrt klgerin vertretenen transportversicherer versicherungsnehmerin seien aktivlegitimiert beklagte hafte fr versicherungsnehmerin entstandenen schaden gem art abs art cmr unbeschrnkt sterreichische lagerhalter fr beklagte einzustehen schaden leichtfertig bewusstsein wahrscheinlichen schadenseintritts verursacht htten beklagte treffe bezug nheren umstnde schadensfalls sekundre einlassungsobliegenheit nachgekommen sei vortrag diebstahl ergriffenen sicherheitsmanahmen sei lckenhaft rechtfertige vorwurf qualifizierten verschuldens ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg berufungsgericht rechtsfehlerfrei voraussetzungen vertraglichen haftung beklagten fr rede stehenden verlust transportgut art abs cmr bejaht dabei zutreffend revision unbeanstandet davon ausgegangen beklagte versicherungsnehmerin fixkostenspediteurin hgb beauftragt worden haftung demgem grundstzlich bestimmungen ber haftung frachtfhrers art ff cmr aufgrund vertraglicher einbeziehung allgemeinen befrderungsbedingungen richtet erfolg wendet revision annahme berufungsgerichts beklagte schulde fr verlust transportgutes gem art abs art cmr schadensersatz gesetz allgemeinen befrderungsbedingungen vorgesehenen haftungsbeschrnkungen berufen knnen streitgegenstndlichen warenverlust leichtfertig bewusstsein verursacht schaden wahrscheinlichkeit eintreten berufungsgericht davon ausgegangen beklagten oblegen nheren umstnden warenverlustes konkret vorzutragen vorprozessual ansatzweise zutreffende begrndung fr eingetretenen schaden gegeben dagegen revision erinnert vorwurf qualifizierten verschuldens berufungsgericht darauf gesttzt beklagte sekundren darlegungslast betreffend ablauf rede stehenden schadensfalls einschlielich schadensverhinderung getroffenen organisatorischen kontrollmanahmen gengt beurteilung rechtsgrnden beanstanden entspricht stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bghz bgh urt zr versr tz aa grundstzlich anspruchsteller gehalten voraussetzungen fr wegfall zugunsten frachtfhrers bestehenden gesetzlichen vertraglichen haftungsbegrenzungen darzulegen gegebenenfalls beweisen danach trgt darlegungs beweislast dafr frachtfhrer leute vorstzlich leichtfertig bewusstsein gehandelt schaden wahrscheinlichkeit eintreten vgl bgh versr tz bgh urt zr transpr tz anspruchsteller obliegende darlegungs beweislast wovon berufungsgericht zutreffend ausgegangen jedoch dadurch gemildert frachtfhrer angesichts unterschiedlichen informationsstands vertragsparteien treu glauben gehalten soweit mglich zumutbar nheren umstnden schadensfalls eingehend vorzutragen sekundre darlegungslast beklagten bejahen klagevortrag umstnden falles qualifiziertes verschulden gewisser wahrscheinlichkeit nahelegt anhaltspunkte fr verschulden unstreitigen sachverhalt ergeben vgl bgh urt zr transpr insbesondere frachtfhrer substantiiert darzulegen sorgfalt konkret aufgewendet kommt umstnden einzelfalls schluss qualifiziertes verschulden gerechtfertigt bgh versr tz transpr tz spediteur frachtfhrer einlassungsobliegenheit gengt anspruchsteller voraussetzungen fr unbeschrnkte haftung frachtfhrers darlegen gegebenenfalls beweisen bgh transpr tz bb berufungsgericht recht angenommen vortrag klgerin erforderlichen wahrscheinlichkeit qualifiziertes verschulden beklagten hgb schlieen lsst voraussetzung fr unbeschrnkte haftung frachtfhrers art abs cmr beklagten transport sterreich bergebenen vier pakete verlust geraten whrend obhut schreiben juni beklagte versicherungsnehmerin lediglich mitgeteilt sendung beschdigt gesamte inhalt vernichtet worden sei unbestrittenen vortrag klgerin beklagte versicherungsnehmerin vorprozessual trotz mehrfacher nachfrage keinerlei einzelheiten schadensursache mitgeteilt aufgrund weigerung beklagten nheren umstnden schadensfalls angaben schadenshergang klageerhebung vllig ungeklrt geblieben rechtfertigt grundstzlich schluss grobes organisationsverschulden betriebsbereich beklagten folge prozess detailliert organisationsablufen betrieb verlust transportgut eingerichteten sicherheitsmanahmen vortragen vgl bgh transpr cc beklagte sekundren darlegungslast insoweit nachgekommen diebstahl frachtcontainers vier verlorengegangenen pakete unbestrittenen vortrag befunden schadensursache dargelegt ferner beklagte vorgetragen gelnde container entwendet worden sei hohen stacheldrahtzaun umgeben gittertor gesichert videoberwacht sei gelnde sei whrend nacht wachpersonal kontrolliert worden fahrer schlssel fr entwendeten lkw bro abgelegt beklagte obliegende darlegungslast unvollkommen erfllt zugrundelegung beklagten gehaltenen vortrags entgegen auffassung revision organisationsmngel betriebsbereich denkbar geschehensablufe naheliegend qualifiziertes verschulden schlieen lassen berufungsgericht recht angenommen grundlage vorbringens beklagten gut vorstellbar erscheint weder gelnde vortrag beklagten komplette transportfahrzeug entwendet wurde fahrzeug ausreichendem mae gesichert insbesondere offengeblieben weise etwa wegfahrsperre entwendete transportfahrzeug diebstahl gesichert gittertor gelnde beladene lkw abgestellt aufgeschlossen aufgebrochen wurde weshalb gerade aufzeichnung eigentlichen entwendung videoanlage unterblieben oft zeitabstnden gelnde wachpersonal kontrolliert wurde worauf bewachung erstreckt wachdienst seinerseits bezug einhaltung berwachungspflichten kontrolliert ebenso fehlen angaben streitgegenstndlichen schadensfall bereits diebsthlen beladenen transportfahrzeugen gekommen beklagte gegebenenfalls erhhung sicherheit unternommen beklagte dargelegt tter angeblich brogebude verwahrten fahr zeugschlssel verschafft recht berufungsgericht beklagten weiteren angabe namen beteiligten personen fahrer wachmannschaft zentrale kontrolle verlangt obwohl berufungsgericht beklagte rechtzeitig mndlichen berufungsverhandlung darauf hingewiesen konkreten punkten vortrag ergnzt msse beklagte ansatzweise nachgekommen umstnden rechtsgrnden beanstanden berufungsgericht annahme gelangt beklagte verlust vier pakete leichtfertig bewusstsein wahrscheinlichen schadenseintritts verursacht iii danach revision beklagten kostenfolge abs zpo zurckzuweisen bornkamm pokrant bergmann bscher koch vorinstanzen ag hamburg entscheidung lg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen steuerhinterziehung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle saale juni magabe unbegrndet verworfen angeklagte aufrechterhaltung strafaussetzung bewhrung gesamtfreiheitsstrafe neun monaten verurteilt worden beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde urteilsformel schriftlichen urteil verkndeten entspricht betrgt verhngte gesamtfreiheitsstrafe zehn monate urteilsgrnden hingegen neun monate worauf widerspruch beruht lsst urteil entnehmen offenkundiges fassungsversehen berichtigung zulassen knnte handelt auszuschlieen strafkammer niedrigere gesamtfreiheitsstrafe grnden genannte verhngen gesamtfreiheitsstrafe fr tat schuldangemessen erachtet senat deshalb gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt vgl bgh beschlsse dezember str august str weitergehende revision unbegrndet sinne abs stpo nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben geringfgige rechtsmittelerfolg rechtfertigt beschwerdefhrer teilweise kosten notwendigen auslagen freizustellen vgl abs stpo graf jger cirener bellay fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr rechtsstreit nachschlagewerk bghz verkndet januar brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle ja nein bgb rechtsanwalt beim abschlu vergleichs mitwirkt abfassung vergleichstextes fr vollstndige richtige niederlegung willens mandanten fr mglichst eindeutigen erst auslegung bedrftigen wortlaut sorgen bgh urteil januar ix zr olg saarbrcken lg saarbrcken ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz dr ganter raebel kayser fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts mrz aufgehoben berufung beklagten grundurteil zivilkammer landgerichts saarbrcken april magabe zurckgewiesen beklagte verpflichtet klger zuknftigen schaden ersetzen fassung nummer iv unterhaltsvergleichs mrz entstehen beklagte trgt kosten rechtsmittelinstanzen rechts wegen tatbestand verklagte rechtsanwalt vertrat klger scheidungsverfahren mrz verhandlungstermin familiengericht erla urteils ehe geschieden wurde schlossen eheleute vergleich klger zahlung unterhalt ehefrau beiden ehe hervorgegangenen kinder verpflichtete lag vorangegangene anwalt ehefrau formulierte privatschriftliche vereinbarung zugrunde beklagte mitgewirkt frage richters berufsbedingten aufwendungen klgers vereinbarung bercksichtigt schlug bevollmchtigte ehefrau aufwendungen anllich anpassung unterhalts aufgrund bevorstehenden wechsels steuerklasse klgers unterhaltsberechnung einzubeziehen sodann protokollierten vergleich hie nr iv fall wesentlichen vernderung derzeitigen einkommensverhltnisse insbesondere wechsel steuerklasse ehemannes abnderung vergleichs mglich wobei abnderung unabhngig vergleich gegebenen sach rechtslage erfolgen nachdem steuerklasse klgers september iii gendert worden geschiedene ehefrau herabsetzung unterhaltsbetrge jedoch abgelehnt erhob klger vertreten beklagten jahre abnderungsklage klage wurde urteil mrz richter schon whrend verfahrens drei vorlufige einstellung zwangsvollstreckung ablehnenden beschlssen ausdruck gebrachten begrndung abgewiesen nettoeinkommen klgers weniger wesentlich sinne abs zpo vermindert urteil wurde rechtskrftig klger hinweis beklagten urteil sei rechts mittel berufung gegeben erklrt wolle sache beruhen lassen klger nimmt beklagten vorwurf abschlu gerichtlichen vergleichs spteren abnderungsproze richtig beraten schadensersatz anspruch beantragt beklagten fr zeit juli einschlu kosten abnderungsverfahrens zahlung rund dm nebst zinsen verurteilen festzustellen verpflichtet sei zuknftigen schaden unterhaltsvergleich mrz ersetzen landgericht grundurteil klage grunde stattgegeben berufungsgericht abgewiesen revision verfolgt klger klageanspruch entscheidungsgrnde revision fhrt wiederherstellung erstinstanzlichen urteils urteil landgerichts obwohl grundurteil bezeichnet gesamtinhalt entscheidungsgrnde dahin auszulegen ber neben zahlungsantrag gestellten feststellungsantrag entschieden worden vgl mglichkeit auslegung bgh urt november iii zr wm ferner urt januar ix zr njw anm grunsky lm zpo nr bl wahrscheinlichkeit geschiedene ehefrau zeit unterhaltsbedrftig fall vernderung verhltnisse klger erneut unterhaltszahlung anspruch nimmt lt verneinen ii zahlungsklage geltend gemachte schadensersatzanspruch steht klger grunde feststellungsantrag begrndet entgegen ansicht berufungsgerichts beklagte anwaltlichen pflichten sowohl zusammenhang protokollierung unterhaltsvergleichs spteren abnderungsproze verletzt rechtsanwalt vertragsgestaltung mitwirkt abfassung vertragstextes fr richtige vollstndige niederlegung willens mandanten fr mglichst eindeutigen erst auslegung bedrftigen wortlaut sorgen vgl bgh urt juni ix zr wm zugehr sieg handbuch anwaltshaftung rn gilt fr abschlu vergleichs anforderungen streitfall formulierung nr iv vergleichstextes gerecht dabei kommt entgegen ansicht be klagten darauf mandat erst tage verhandlungstermins mrz erhalten einschrnkung mandats ergab daraus fr mitwirkung vergleichsschlu angegriffenen feststellung berufungsgerichts eheleute abschlu vergleichs darber nfolge scheidung eintretenden wechsel steuerklasse klgers unabhngig ausma dadurch bewirkten minderung nettoeinkommens unterhaltsleistungen grundlage bestehenden verhltnisse insgesamt neu berechnet sollten dahin klger hohen unterhaltszahlungen abfinden grund dafr drfte verhandlungstermin mangels kenntnis genauen daten endgltige berechnung mglich vergleichstext bringt besondere bedeutung erste vergleichsschlu eintretende steuerklassennderung ausdruck allgemein wechsel steuerklasse rede wre jedenfalls soweit erste anpassung geht unschdlich wortlaut vertragstextes eindeutig ergbe wechsel steuerklasse immer wesentliche vernderung einkommensverhltnisse betrachtet mag streng logischen interpretation indessen stellte gerade wegen verbalen erstreckung wechsel steuerklasse spteren rechtsanwender frage tatschlich wechsel unabhngig finanziellen auswirkungen fall wesentlichen vernderung einkommensverhltnisse gelten dabei konnte zweifel wirklich geringfgige einkommensnderung infolge steuerklassenwechsels anpassung fhren verstndnis nahelegen anpassung setze entsprechend gangsworten nummer iv textes immer wesentliche nderung voraus spter familienrichter vereinbarung tatschlich ausgelegt wobei freilich rechtsfehlerhaft beweis eheleute wirklich gewollt beklagten benannten zeugen vernommen pflicht beklagten rechtsberater klgers miverstndnis sorgfltige formulierung verhindern pflicht schuldhaft verletzt familiengericht urteil drei vorangegangenen beschlssen frage einstellung zwangsvollstreckung entnehmen abnderungsmglichkeit abs zpo gemessen steht einklang seit beschlu groen zivilsenats bundesgerichtshofs oktober bghz gefestigten rechtsprechung wonach vorschriften prozevergleiche anzuwenden abnderung vergleich enthaltenen unterhaltsvereinbarung allein materiellen recht richtet bgh urt september xii zr njw magebend danach erster linie parteien ber abnderungsmglichkeit vereinbart revision weist recht darauf nachdem rechtsfehler familienrichters abzeichnete aufgabe beklagten gericht rechtsgrundstze hinzuweisen vgl bgh urt juni ix zr wm darber hinaus verpflichtet erla anpassung unterhaltsleistungen ablehnenden urteils mrz klger ber unrichtigkeit entscheidung belehren gengte nhere erluterung erfolgsaussichten lediglich mglichkeit rechtsmitteleinlegung hinzuweisen entgegen ansicht revisionserwiderung gehrt besonderen auftrag aufgaben prozeanwalts mandanten anschlu instanz bschlieende gerichtliche entscheidung ber aussichten rechtsmittels belehren bgh urt juli ix zr wm pflichten beklagte schuldhaft verletzt pflichtverletzungen beklagten fr eintritt schadens ab wechsel steuerklasse hohen unterhaltsleistungen klgers urschlich geworden unmiverstndlicher formulierung prozevergleichs hinweis gegenber familiengericht unanwendbarkeit abstze zpo htte abnderungsklage stattgegeben mssen hierbei darauf abzustellen damalige proze pflichtgemem verhalten beklagten richtigerweise en tscheiden wre vgl bghz soweit unterlassene beratung ber erfolgsaussichten berufung geht grundsatz beratungsgemen verhaltens bghz ff bgh urt februar ix zr wm davon auszugehen klger rechtsmitteleinlegung entschlossen htte beklagte htte darlegung grnde fr erfolgsaussicht empfehlen soweit klger meinte fehlten ntigen geldmittel mglichkeit prozekostenhilfe hinweisen mssen beklagte vorinstanzen geltend gemacht klger treffe schadensentstehung mitverschulden erst kurz scheidungstermin beauftragt deshalb unvollstndig informieren knnen mangelnde information spielt jedoch pflichtverletzungen beklagten rolle soweit rechtliche bearbeitung rechtsanwalt anvertrauten falles geht kommt mitverschulden mandanten betracht bgh urt april ix zr wm beklagten vorinstanzen erhobene verjhrungseinrede begrndet soweit unzulngliche formulierung prozevergleichs geht begann dreijhrige verjhrungsfrist brao unabhngig zeitpunkt spteren schadenseintritts zugang schreibens beklagten mrz bericht ber termin mrz enthielt mandat beendet primrverjhrung deshalb einreichung regreklage mrz abgelaufen verjhrung jedoch sogenannten sekundranspruch vgl grundlegend bghz ff hinausgeschoben worden beklagte ablauf primren verjhrungsfrist begrndeten anla verhalten abschlu prozevergleichs mrz berprfen jahr zusammenhang anpassungsanspruch klgers erneut beauftragt wurde htte alsbald sptestens einstellung zwangsvollstreckung betreffenden beschlssen amtsgerichts klar mssen ungenaue verantwortende formulierung prozevergleich schaden klgers gefhrt konnte htte deshalb grundlage neuen auftragsverhltnisses klger mglicherweise bestehenden regreanspruch hinweisen mssen vgl bgh urt juni ix zr wm unterlie begann ablauf primrverjhrung sptestens beendigung neuen mandats dreijhrige verjhrung erneut zweite mandat beklagten endete jedenfalls zugang schreibens klger mrz urteil amtsgerichts mrz bitte vereinbarung rcksprachetermins bersandte verjhrung deshalb einreichung jetzigen alsbald zugestellten abs zpo klage mrz eingetreten soweit klger zugefgte schaden abnderungsproze begangenen pflichtverletzungen beklagten beruht begann neue primr verjhrung erla amtsgerichtlichen urteils mrz vgl bgh urt februar ix zr wm wiederum dreijhrige frist einreichung regreklage abgelaufen iii weiteren tatschlichen feststellungen treffen senat sache entscheiden landgerichtliche urteil aufhebung berufungsurteils klarstellung urteilsausspruch feststellungsanspruch erstreckt wiederherzustellen fr betragsverfahren weist senat darauf schadensersatzpflicht beklagten unterhaltszahlungen ab nderung steuerklasse september bezieht soweit danach ungerechtfertigt fr zeit davor klger oben erwhnten feststellung berufungsgerichts berhhten unterhaltsleistungen bewut hingenommen anla davon nherer erforschung sachverhalts abzuraten bestand entgegen ansicht revision fr beklagten kreft stodolkowitz raebel ganter kayser'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zb april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs verlust ablehnungsrechts tritt dadurch partei ablehnung richters wegen besorgnis befangenheit weitere verhandlung einlsst bgh beschluss april viii zb lg kleve ag kleve ecli de bgh bviiizb viii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider dr bnger beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts kleve juli zurckgewiesen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beklagte tragen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde klger erwarb beklagten gebrauchte pulverbeschichtungsanlage preis erhalt firma fr weiterverkaufte hierauf zunchst anzahlte nachdem klger seinerseits geschuldeten kaufpreis beklagte entrichtet erhielt firma beklagten anlage bergab mitarbeiter beklagten bar klage begehrt klger betrag schadensersatz beklagten beklagten vorgerichtlich bersandten schriftsatz prozessbevollmchtigten klgers klage anlage beigefgt kaufpreis fr anlage zweimal erhalten hhe betrages unrecht bereichert weswegen klger gesichtspunkt ungerechtfertigten bereicherung zahlung verlange beklagte forderung begrndung abgelehnt befrchte rckforderungsansprche firma klger nachweis firma beibringen wonach geltendmachung forderung berechtigt sei beklagte erhaltenen betrag herausgeben termin mndlichen verhandlung amtsgericht darauf hingewiesen klage klger vorgetragenen begrndung fr unschlssig halte schadensersatzforderung wegen nichterfllung sei ersichtlich maschine absprachegem besitz firma befinde falls klger allerdings vortrag beklagten hilfsweise eigen mache berdies zahlung firma beklagte bgb genehmige ergbe anspruch abs bgb fall bestehe fr beklagte gefahr danach erneut doppelt firma anspruch genommen daraufhin beklagte richter wegen besorgnis befangenheit abgelehnt hinweis gericht klger tipp gegeben bisher unschlssige klage schlssig knne anschlieend beide parteien protokoll erklrt entscheidung schriftlichen verfahren einverstanden amtsgericht daraufhin beschluss verkndet zunchst entscheidung ber befangenheitsantrag abgewartet solle amtsgericht ablehnungsgesuch unbegrndet abgewiesen hiergegen beklagten eingelegte sofortige beschwerde landgericht erfolg gehabt beschwerdegericht zugelassenen rechtbeschwerde erstrebt beklagte aufhebung angefochtenen beschlusses verfolgt befangenheitsgesuch ii rechtsbeschwerde abs satz nr zpo aufgrund zulassung landgericht statthaft brigen zulssig zpo jedoch sache erfolg beschwerdegericht ablehnungsgesuch rechtsfehlerhaft unzulssig behandelt ergebnis jedoch richtig entschieden abs zpo ablehnungsantrag unbegrndet beschwerdegericht ablehnungsgesuch beklagten bereits unzulssig angesehen beklagte ablehnungsrecht zpo verloren entscheidung schriftlichen verfahren abs zpo zugestimmt nachdem ablehnungsgesuch angebracht gehabt ablehnungsrecht entfalle grundstzlich partei anbringen gesuchs weiteren verhandlung verweigere entscheidend sei zpo einverstndnis partei person richters unwiderleglich vermutet kenntnis ablehnungsgrundes verhandlung einlasse beklagte anbringen ablehnungsgesuchs sinne zpo weiterverhandelt entscheidung schriftlichen verfahren zugestimmt einverstndniserklrung abs zpo sei antragstellung sinne zpo grundlage dafr schaffe gericht rechtsstreit weitere mndliche verhandlung entscheide beklagte htte ablehnungsrecht ausnahmsweise verloren abgelehnte richter weiterverhandeln unzulssiger weise gezwungen htte etwa drohung versumnisurteil erlassen derartiger ausnahmefall liege amtsgericht durchgefhrten handlungen seien abs zpo gestattet voraussetzungen brigen vorlgen beklagte fhre sogar richter erklrt anbringen befangenheitsgesuches drfe weiterverhandelt beurteilung beschwerdegerichts hlt rechtlicher nachprfung ergebnis stand ablehnungsgesuch zulssig entgegen auffassung beschwerdegerichts beklagte zpo gehindert ablehnungsgesuch mndlichen verhandlung gegebenen hinweis richters sttzen aa frage prozesspartei ablehnungsrecht zpo verliert mndliche verhandlung einlsst antrge stellt nachdem anforderungen zpo entsprechendes ablehnungsgesuch angebracht umstritten teil rechtsprechung literatur entfllt ablehnungsrecht zpo grundstzlich partei anbringen gesuchs weiteren verhandlung verweigert olg mnchen mdr olg dsseldorf olgr mnch kommzpo gehrlein aufl rn stein jonas bork zpo aufl rn sei einzusehen verlust ablehnungsrechts deshalb eintreten solle ablehnungsgesuch schon angebracht worden sei zpo stelle unwiderlegliche vermutung partei trotz bekannten ablehnungsgrundes verhandlung einlasse person richters einverstanden sei norm wolle verhindern gericht weitere prozessuale arbeit vornehme fall erfolgreichen ablehnung nutzlos ausnahme sei fllen zuzulassen denen partei gezwungen sehe verhandeln prozessuale nachteile verhindern olg dsseldorf aao gegenansicht hlt demgegenber grundstzlich fr unschdlich partei mndliche verhandlung einlsst nachdem befangenheitsgrund anbringung entsprechenden antrags geltend gemacht olg frankfurt main beschluss dezember juris rn zller vollkommer zpo aufl rn wieczorek schtze gerken zpo aufl rn prtting gehrlein mannebeck zpo aufl rn vossler mdr begrndung wortlaut regelungsgehalt zpo verwiesen bb letztgenannten auffassung gebhrt vorzug verlust ablehnungsrechts tritt partei ablehnung richters weitere verhandlung einlsst entspricht sowohl wortlaut zweck zpo bercksichtigt insbesondere regelungsgehalt rahmen ersten gesetzes modernisierung justiz august bgbl justizmodernisierungsgesetz geschaffenen abs zpo zpo partei richter wegen besorgnis befangenheit mehr ablehnen bekannten ablehnungsgrund geltend verhandlung eingelassen antrge gestellt gesetzeswortlaut regelt ausdrcklich fall partei trotz kenntnis ablehnungsgrundes zunchst darauf verzichtet geltend weitere verhandlung einlsst vgl bgh urteil dezember xii zr bghz beschlsse april riz juris rn februar viii zb njw rr rn entspricht zweck norm partei unbefangenheit richters zweifelt anzuhalten alsbald kund tun dadurch mglichkeit genommen rechtsstreit willkrlich verzgern bereits geleistete prozessuale arbeit nutzlos bgh beschlsse februar viii zb aao juni zb njw rn mwn soweit beschwerdegericht erstgenannte ansicht gedanken fruchtbar anwendungsbereich vorschrift ber wortlaut hinaus flle erstrecken denen partei anbringung ablehnungsgesuchs weiterverhandelt mithin weiteren verhandlung verweigert berzeugend gericht anbringung ablehnungsgesuches weiteres mglich termin beenden arbeit sache verwenden spter berflssig herausstellen knnte gesuch erfolg erffnet abs zpo gericht mglichkeit pflichtgemem ermessen termin ablehnungsgesuch fortzusetzen ansonsten vertagung verhandlung erforderlich wrde unterschied zpo geregelten situation partei ablehnungsgrund zunchst geltend macht richter tatsache be wusst gem abs satz zpo anbringung ablehnungsgesuchs liegende teil verhandlung wiederholt falls ablehnung fr begrndet erklrt insofern gebieten gedanken rechtssicherheit prozesskonomie regelung zpo ausdruck kommen norm ber wortlaut hinaus anzuwenden insbesondere aufgabe zpo jedwede gefahr berflssiger richterlicher arbeit zusammenhang ablehnungsgesuchen auszuschlieen vgl bgh beschluss januar xii zb njw rr rn verlust ablehnungsrechts eintritt partei ablehnung richters weitere verhandlung einlsst steht berdies einklang gesetzgeberischen intention neufassung zpo rahmen justizmodernisierungsgesetzes abs satz zpo termin trotz grundstzlichen handlungsverbotes abs zpo mitwirkung abgelehnten richters fortgesetzt richter whrend verhandlung abgelehnt wurde entscheidung ber ablehnung vertagung verhandlung erfordern wrde ablehnung fr begrndet erklrt anbringung ablehnungsgesuchs liegende teil verhandlung wiederholen abs satz zpo ausweislich gesetzesbegrndung bt drucks bertrgt vorschrift rechtsgedanken abs stpo zivilprozessordnung verzgerungseffekt rechtsmissbruchlicher ablehnungsgesuche vermeiden norm sieht gesetz umfngliche einschrnkung wartepflicht abs zpo entgegen ansicht beschwerdegerichts lnger besondere ausnahmesituationen handelt denen partei vermei dung prozessualer nachteile gezwungen sehen ablehnungsgesuch verhandlung teilzunehmen vielmehr partei bereits ablehnungsantrag gestellt zugemutet fortsetzung verhandlung verweigern verlust ablehnungsrechts zpo verhindern gleichzeitig verweigerung risiko einzugehen prozess abs zpo wirksam fortgesetzt mehr mitgewirkt wrde nmlich ablehnungsantrag gericht zurckgewiesen blieben vorgenommenen prozesshandlungen wirksam risiko dadurch beseitigt gericht vorliegenden fall anbringung befangenheitsgesuchs ausdrcklich erklrt drfe mehr weiterverhandelt anschluss daran letztlich widersprchlich einverstndnis parteien entscheidung schriftlichen verfahren protokollieren ablehnungsgesuch allerdings unbegrndet hierber entscheidet senat weitere feststellungen sache erwarten abs satz zpo gem abs zpo findet wegen besorgnis befangenheit ablehnung statt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit richters rechtfertigen entscheidend sicht richter ablehnenden partei vernnftiger wrdigung umstnde anlass gegeben unvoreingenommenheit objektiven einstellung richters zweifeln st rspr bgh beschlsse oktober zb bghz mrz zb njw rn januar vii zr njw rn bverfge jeweils mwn kriterium fr unparteilichkeit richters gleichbehandlung parteien ablehnung aussetzt sttze verfahrensrecht quidistanz parteien aufgibt berater seite macht bgh beschluss oktober zb aao vielmehr rahmen materiellen prozessleitung zpo vorgesehenen errterungen fragen hinweise zhlen vgl abs satz abs satz zpo verfgungsrecht parteien ber streitverhltnis deren alleinige befugnis beibringung prozessstoffes respektieren vgl bgh beschluss oktober zb aao entspricht intention gesetzgebers wonach neufassung zpo rahmen gesetzes reform zivilprozesses juli bgbl zivilprozessreformgesetz weiterhin grundsatz bleibt aufgabe gerichts fragen hinweise neue anspruchsgrundlagen einreden antrge einzufhren streitigen vorbringen parteien zumindest andeutungsweise bereits grundlage bt drucks entgegen auffassung rechtsbeschwerdebegrndung amtsgericht hinweis mndlichen verhandlung rahmen materiellen prozessleitungspflicht gehalten bereits klger klageschrift beigefgtes vorgerichtliches schreiben beklagte bezogen prozessbevollmchtigter ausfhrt beklagte kaufpreis zweimal erhalten deshalb ungerechtfertiger bereicherung auskehrung betrages verpflichtet sei formulierung ungeschickt rat klger abgefasste hinweis amtsgerichts sei klage schlssig klger vortrag beklagen eigen mache zahlung firma abs bgb genehmige begrndet deshalb ver stndiger wertung sicht beklagten besorgnis voreingenommenheit richters zugunsten klgers abgesehen davon regel ohnehin davon auszugehen partei gnstiges vorbringen gegners zumindest hilfsweise eigen macht vgl bgh urteile mrz ii zr juris rn januar zr njw rr bb bverfg njw rr darber hinaus erhebung klage mglicherweise schon stillschweigende genehmigung abs bgb liegen vgl bgh beschlsse juli ix zr njw rr rn januar ix zr njw rr rn zielte hinweis richters ersichtlich interessen beider parteien gerecht werdende lsung ab beklagte endgltiges behaltendrfen betrages gar beansprucht lediglich auskehrung klger begrndung abgelehnt befrchte rckforderungsansprche firma somit doppelte inanspruchnahme genau beseitigung unsicherheit zielte hinweis amtsgerichts danach ab nmlich klage falle genehmigung klgers gem abs bgb abs bgb begrndet sei fall auskehrung entgegenstehende gefahr nochmaligen inanspruchnahme beklagten firma mehr bestehe notwendigkeit pro zessualer manahmen etwa gem zpo anwaltlich vertretenen parteien insoweit beurteilen dr milger dr hessel dr schneider dr achilles dr bnger vorinstanzen ag kleve entscheidung lg kleve entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar mrz strafvollstreckungssache wegen betruges einwendungen vollstreckung az js staatsanwaltschaft limburg az stvk landgericht darmstadt az ws oberlandesgericht frankfurt main strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mrz beschlossen beschwerde antragstellers beschlu oberlandesgerichts frankfurt main februar az ws kosten unzulssig verworfen beschlu beschwerde angefochten abs satz stpo abs satz halbsatz stpo knnen beschlsse oberlandesgerichts sachen angefochten denen oberlandesgerichte ersten rechtszug zustndig sogenannte staatsschutzsachen gvg oberlandesgericht beschwerdegericht ber rechtsmittel beschwerdefhrers beschlu strafvollstreckungskammer landgerichts darmstadt entschieden rechtliches gehr bersendung antragsschrift generalbundesanwalts gewhrt worden beiordnung rechtsanwalts kommt angesichts unzulssigkeit beschwerde betracht rissing van saan otten roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz april verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft infolge vermgensverfalls bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter terno richter dr ernemann dr schmidt rntsch schaal sowie rechtsanwltinnen dr hauger kappelhoff rechtsanwalt dr martini mndliche verhandlung april beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats anwaltsgerichtshofs landes nordrheinwestfalen mrz zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittelverfahrens tragen antragsgegnerin dadurch entstandenen notwendigen auergerichtlichen kosten ersetzen gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwalt zugelassen neben zulassung rechtsanwalt notar juli teilte antragsgegnerin antragsteller wegen hufung gerichteten prozess vollstreckungsverfahren stelle frage vermgensverfalls antragsteller hierauf reagierte bat september erneut stellungnahme innerhalb vier wochen schreiben wurde antragsteller september bergabe angestellte zugestellt antragsteller brorumen anzutreffen reagierte hierauf november widerrief antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls abs nr brao bescheid wurde antragsteller wiederum bergabe mitarbeiterin zugestellt postzustellungsurkunde bezeichnet wurde bescheid antragsteller januar anwaltsgerichtshof eingegangenen schriftsatz antrag gerichtliche entscheidung gestellt zugleich wiedereinsetzung vorigen stand versumung antragsfrist beantragt angefochtenen beschluss anwaltsgerichtshof zurckweisung wiedereinsetzungsantrags antrag gerichtliche entscheidung unzulssig verworfen hiergegen richtet sofortige beschwerde antragstellers geltend macht wiedereinsetzung gewhrt mssen seien grnde fr vermgensverfall gegeben ii rechtsmittel erfolg anwaltsgerichtshof antrag antragstellers gerichtliche entscheidung recht unzulssig verworfen antrag abs satz brao innerhalb monats ab zustellung anwaltsgerichtshof einzureichen zustellung erfolgte ausweislich postzustellungsurkunde november bergabe mitarbeiterin antragstellers antragsteller beschftigte zeitpunkt zustellung mitarbeiterin postzustellungsurkunde angegebenen namen bezeichnung handelt versehen gemeint frau tag zustellung antragsteller beschftigt sendung entgegengenommen antragsteller abrede gestellt eigene sowie eidesstattliche versicherung mitarbeiterin geben anhaltspunkt dafr zusteller bescheid person antragsteller seinerzeit angestellten bergeben knnte antrag gerichtliche entscheidung deshalb dezember sonntag sptestens ablauf dezember anwaltsgerichtshof einzureichen tatschlich erst januar eingereicht worden versptet wiedereinsetzung versumung antragsfrist antragsteller gewhren abs brao abs satz fgg antragsteller verschulden verhindert antragsfrist abs satz brao einzuhalten antrag anwaltsgerichtshof wiedereinsetzung vorigen stand erteilen antrag innerhalb zwei wochen beseitigung hindernisses stellt tatsachen wiedereinsetzung begrnden glaubhaft macht hinderungsgrund darin liegen antragsteller ersatzzustellung gerichteten verfgung kenntnis bgh beschl februar ivb zb famrz bayoblg njwrr sternal keidel kuntze winkler fgg aufl rdn verschulden tritt unkenntnis zustellung bewirktes hindernis antragsteller unkenntnis anwendung sorgfalt bercksichtigung konkreten sachlage verkehr erforderlich vernnftigerweise zugemutet konnte abzuwenden imstande bayoblg sternal aao rdn voraussetzungen liegen fraglich schon antragsteller fehlende kenntnis bescheid substantiiert dargelegt begrndung antrags gerichtliche entscheidung wiedereinsetzung vorigen stand behauptet bescheid erhalten gekommen knnte legt antragsteller dar unklar schon mitarbeiterin schriftstck verfahren entsprechend angeblichen anweisung schreibtisch gelegt zunchst empfang aufbewahrt grnden stelle verlust geraten bietet antragsteller lediglich vage vermutung versehentlich akten geraten knnte ausreicht zweifelhaft offen bleiben antragsteller jedenfalls sorgfalt walten lassen gegebenen umstnden angezeigt wre aa mitarbeiterin angaben antragstellers amtliche post persnlich vertraulich gekennzeichnet ungeffnet antragsteller bergeben bro november fall post ungeffnet schreibtisch neben telefon legen bb schon anweisung gengte anforderungen antragsteller nmlich widerruf zulassung rechnen antragsgegnerin juli mitgeteilt aufgrund zahlreicher prozesse vollstreckungsverfahren anhaltspunkte fr vermgensverfall prfe grund zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen sei mitteilung aufforderung verbunden wirtschaftlichen verhltnissen uern frist antragsteller verstreichen lassen deshalb antragsgegnerin september erneut aufgefordert innerhalb vier wochen vermgensverhltnissen stellung nehmen geschah abzusehen antragsgegnerin schreiben angesprochenen prozesse vollstreckungsverfahren ausdruck vermgensverfalls bewerten widerruf aussprechen wrde antragsteller anhaltspunkte fr erlass widerrufsbescheids rechtsprechung senats vorsorge dafr treffen tatschlich ergehender widerrufsbescheid erreicht senat beschl januar anwz brak mitt feuerich weyland brao aufl rdn stellte anweisung antragsteller erteilt sicher danach schreiben falle abwesenheit schreibtisch gelegt angaben antragstellers post akten rutschen auer kontrolle geraten konnte gut sichtbar abgelegt jedenfalls erwarten sendungen antragsgegnerin ergnzende anweisung etwa vorabunterrichtung antragstellers abwesenheit besondere vorkehrung ablage schreibtisch verhindert gebotene ergnzung anweisung antragsteller vorgenommen cc zudem sichergestellt erteilte anweisung tatschlich eingehalten wurde ergibt schon eidesstattlichen versicherung mitarbeiterin konnte nmlich mehr sicher sagen brief tatschlich vorgesehen gleich schreibtisch gelegt entgegen anweisung zunchst empfang verwahrt unsicherheit konnte kommen umgehende ablage sendungen schreibtisch selbstverstndlich anweisungswidrige ablage empfang normalen geschftsgang anzunehmende alternative mglicherweise fehlende kenntnis antragstellers widerrufsbescheid daher grund jedenfalls unverschuldet cc darauf zustzliche anhaltspunkte fr organisationsdefizit berichten abwicklers rechtsanwaltskanzlei verwalters notariats ergeben kommt mithin bedarf entscheidung darber antragsteller ausreichend rechtliches gehr berichten gewhrt worden kanzleiabwickler notariatsverwalter persnlich inhalt berichte vernehmen entscheidung mndliche verhandlung ergehen beteiligten darauf verzichtet terno ernemann hauger schmidt rntsch kappelhoff vorinstanz agh hamm entscheidung schaal martini'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet januar kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja anfg abs satz bgb anfechtungsgegner bereitstellungsanspruch zahlung geldbetrags abwehren glubigerbenachteiligung beseitigt hierfr regel erwartende ergebnis zwangsversteigerung zeitpunkt magebend einlsungsbefugnis ausgebt darlegungs beweislast fr erwartende zwangsversteigerungsergebnis trifft zusammenhang allgemeinen anfechtungsgegner bgh urteil januar ix zr olg karlsruhe freiburg lg konstanz ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel richterin lohmann richter dr pape richterin mhring fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats freiburg oberlandesgerichts karlsruhe dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand ehemann beklagten nachfolgend vollstreckungsschuld ner wurde januar rechtskrftig zahlung nebst zinsen klgerin verurteilt deren vollstreckungsversuche weitgehend erfolglos blieben aufgrund vertrags februar erhielt beklagte ehemann hlftigen miteigentumsbruchteile reihenhaus bebauten grundstcken bl grundbuch lfd nr folgenden reihenhaus grundstck wohnungseigentum ebenda nungsgrundbuch bl strae woh geschenkt wurde fe bruar jahres alleineigentmerin liegenschaften grundbuch eingetragen klgerin ficht schenkweise bertragung liegenschaften landgericht beklagte verurteilt zwangsvollstreckung weggegebenen liegenschaften befriedigung klgerin rechtskrftig zuerkannten forderung hlftigen erls dulden berufung beklagten zugunsten klgerin wegen anfechtung betrag hinterlegt erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision begrndet rechtsstreit sache wegen fehlender feststellungen endentscheidung reif berufungsgericht vortrag klgerin fr mglich erachtet zwangsvollstreckung mehr beklagten hinterlegten betrag erlse obwohl festgestellten verkehrswerte reihenhauses belastungen eigentumswohnung belastungen erwartung sttzen beklagte berufungsinstanz behauptet zwangsversteigerung reihenhauses vermieteten eigentumswohnung ergebnisse ber festgestellten verkehrswerten aussicht stnden fr beweis angetreten beweisantritt beklagten berufungsgericht nachgegangen darauf hingewiesen beweisantritt hinreichend erachte verfahren rgt revision recht entscheidungserheblichen versto verfassungsgarantie rechtlichen gehrs gericht art abs gg berufungsurteil danach bestand bisherige beweisantritt beklagten allerdings gengend worauf berufungsgericht abs zpo htte hinweisen mssen amtliche auskunft vollstreckungsgerichts ber erzielten zwangsversteigerungsergebnisse vergleich zuvor festgesetzten verkehrswerten mglicherweise erteilt gestattet jedenfalls verlssliche prognose fr ansicht klgerin besonders liegenden verwertungsflle streitgegenstands zurckverweisung gibt beklagten nunmehr gelegenheit beweis behauptung weiteres sachverstndigengutachten beziehen grundlage amtlichen kaufpreissammlung mitgeteilten zuschlagsbeschlsse voraussichtliche zwangsversteigerungsergebnis fr anfechtung betroffene reihenhausgrundstck prfung etwaiger besonderheiten festgestellt vgl bgh urt oktober ix zr zip rn wertermittlungsstichtag insoweit fr reihenhausgrundstck zeitpunkt beklagte einlsungsbefugnis angemessenen bedingungen ausgebt vgl abs nr baugb brigen wegen wertnderungen mageblichen zeitpunkt mglicherweise eingetreten bewendet urteil bundesgerichtshofs september ix zr njw entwickelten grundstzen ii berufungsurteil insoweit fehlerhaft feststellung glubigerbenachteiligung rechtlich unzureichenden sachverstndigengutachten ersten instanz sttzt bereits dargelegt glubigerbenachteiligung infolge grundstcksschenkungen voraussetzung bereitstellungsanspruchs gem anfg alleiniger heranziehung allgemeinen grundstzen ermittelten verkehrswerte beurteilt geprft erls grundstck zwangsversteigerung voraussichtlich erbringen erbracht htte bgh urt oktober aao danach scheint besonderem mae zweifelhaft bertragung eigentumswohnung infolge belastungen erwartenden zwangsversteigerungserls ausschpften unanfechtbar vorliegen glubigerbenachteiligung anfechtungsvoraussetzung fr klgerin darlegungs beweislast trifft bgh aao daher zweiten berufungsdurchgang nachzugehen iii weiteren angriffe revision berufungsurteil dringen klgerin knnte beide liegenschaften beklagten insgesamt zwangsversteigern lassen anfechtbar bertragenen miteigentumsbruchteile vollstreckungsschuldners vereinigung denen beklagten untergegangen anfechtungsrechtliche folgenbeseitigung glubigerbenachteiligung ergreift jedoch halben zwangsversteigerungserls vgl bgh urt februar ix zr bghz juli ix zr zip rn beklagte beruft erheblicher weise befugnis pfandrechtshnlichen bereitstellungsanspruch vgl bgb abs satz anfg zahlung geldbetrags entsprechend bgb abzulsen wovon berufungsgericht zutreffend ausgeht einlsungsbefugnis anfechtungsgegners vgl jaeger glubigeranfechtung aufl anfg anm huber anfg aufl rn zweck bgb vgl bghz verweigert anfechtungsglubiger annahme einlsungsbetrags hinterlegt bereitstellungsanspruch erlischt gem bgb abs bgb verweisung hinterlegungsbetrag abzuwehren streit parteien geht seither darber hinterlegte einlsungsbetrag gengt folgen glubigerbenachteiligung beseitigen klgerin angefochtene bruchteilsbertragung reihenhausgrundstcks vollstreckungsschuldner beklagte erlitten revision mchte beweislast fr ungengende einlsungssumme klgerin berbrden meint beim sekundranspruch gem abs satz anfg abs bgb msse anfechtungsklger umfang glubigerbenachteiligung beweisen gelte insbesondere erls zwangsversteigerung ber festgestellten verkehrswert behauptet vgl mnchkomm inso kirchhof aufl rn fn zitierten urteil bgh februar viii zr njw jedoch letztlich offen gelassen beweislastfrage einlsungsbefugnis anfechtungsklger behauptet zwangsversteigerung bessere befriedigungsaussichten einlsungsbetrag hchstrichterlich geklrt schrifttum kaum behandelt vgl jaeger aao mitte beweislast anfechtungsgegner auffassung jaegers berufungsgericht ergebnis gefolgt trifft geht einlsungsbefugnis einwendung anfechtungsgegners bereitstellungsanspruch abs satz anfg gengende befriedigung geld erloschen abgewehrt schuldet anfechtungsgegner bereitstellung anfechtbar erworbenen sache beweisen glubigerbenachteiligung gebrauchmachen einlsungsbefugnis beseitigt steht einklang insolvenzrechtlichen rckgewhranspruch gem inso vertretenen richtigen auffassung anfechtungsgegner beweislast fr einwendung trgt glubigerbenachteiligung rckfhrung erlangten schuldnervermgen bereits vollstndig beseitigt vgl mnchkomm inso kirchhof aao rn fn rn lebenserfahrung ber verwertungsergebnisse grundstckszwangsversteigerungen rechtfertigt abweichende verteilung beweislast urteil bundesgerichtshofs februar aao abgeleitet vollstreckungsglubiger anfechtungsklger jedenfalls umstnde darlegen beweisen denen hervorgeht zwangsversteigerung geboten rechnen sei verkehrswert abzglich bestehen bleibender belastungen bersteigen daher beanstanden klgerin annahme ungewhnlich gnstigen verwertungsergebnisse zwangsversteigerung erwarten knnen sachvortrag untermauert allerdings wre ungewhnlich starkes bietinteresse persnlichen gegebenheiten wurzelt darzulegen iv fr weitere verfahren weist senat darauf revisionserwiderung vertretene standpunkt klgerin knne zwangssicherungshypothek fiktiven grundstcksbruchteil vollstreckungsschuldners eintragen lassen vgl bghz ergebnis fr klgerin verbessert zwangssicherungshypothek knnte beklagte befriedigungsrecht eigentmers gem bgb ausben angemessene befriedigungsangebot wrde jedenfalls anfechtungsrechtlich begrndeter entstehung zwangssicherungshypothek ma wertdeckung umfang glubigerbenachteiligung beschrnken deren folgenbeseitigung anfechtung bezweckt vgl bgh urt september aao raebel festschrift fr ganter ebenfalls prfungsbedrftige vgl bgh urt september aao rechtsschutzbedrfnis klgerin fr bruchteilszwangsverwaltung bisher erkennbar eigentumswohnung beklagten fehlt angesichts abs zvg vorrangig bedienenden belastungen erzielbaren berschuss reihenhaus entsprechendes ergebnis zweifelhaft jedoch steht klgerin mut malich bereits allein kapitalnutzung einlsungsbetrags insoweit gnstiger rechtsgedanken bgb klgerin hierauf verweisen lassen hinterlegte einlsungsbetrag angemessen kayser raebel pape lohmann mhring vorinstanzen lg konstanz entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil anwz brfg verkndet januar boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen weiterleitung stellungnahmen berufsrechtlichen beschwerdeverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brao abs abs nr abs abs stellungnahmen abs brao beteiligte rechtsanwalt betreffenden berufsrechtlichen aufsichts beschwerdeverfahren gegenber vorstand rechtsanwaltskammer abgibt bestandteil ber rechtsanwaltskammer gefhrten personalakte unterliegen verschwiegenheitspflicht vorstandsmitglieder rechtsanwaltskammer abs brao weiterleitung beschwerdefhrer bedarf grundstzlich zustimmung rechtsanwalts schweigen rechtsanwalts liegt konkludente zustimmung weiterleitung stellungnahme beschwerdefhrer rechtsanwaltskammer zuvor mitgeteilt zweitschrift stellungnahme sei grundstzlich weiterleitung verfasser eingabe bestimmt gelegenheit abschlieenden uerung geben soweit stellungnahme ausschlielich fr kammervorstand bestimmt solle msse darauf besonders hinweisen bgh urteil januar anwz brfg agh nordrhein westfalen ecli de bgh uanwzbrfg bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr kayser richter dr bnger dr remmert sowie rechtsanwlte dr braeuer dr kau fr recht erkannt berufung klgers urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen mai agh teilweise abgendert folgt neu gefasst festgestellt beklagte berechtigt stellungnahmen klgers aufsichtsverfahren iii abt zustimmung rechtsanwaltskammer weiterzuleiten brigen klage abgewiesen weitergehende berufung klgers zurckgewiesen kosten rechtsstreits tragen klger beklagte gegenstandswert fr berufungsverfahren festgesetzt tatbestand parteien streiten wesentlichen zulssigkeit weiterleitung stellungnahmen klgers gerichteten aufsichtsverfahren jeweiligen beschwerdefhrer ausdrckliche zustimmung klgers klger bezirk beklagten rechtsanwaltschaft zugelassen januar sprach beklagte gegenber aufsichtsverfahren iii abt wegen verstoes ttigkeitsver bot abs nr abs brao missbilligung lag beanstandung rechtsanwaltskammer beschwerdefhrerin august zugrunde eingang beschwerde forderte beklagte schreiben september klger brao auskunft schreiben heit zweitschrift stellungnahme grundstzlich weiterleitung verfasser eingabe bestimmt gelegenheit abschlieenden uerung geben soweit stellungnahme ausschlielich fr kammervorstand bestimmt mssen darauf besonders hinweisen anschluss gestalt bezugnahme gutachten erfolgte stellungnahme klgers september bermittelte geschftsfhrer beklagten schreiben oktober geschftsfhrerin beschwerdefhrerin bitte stellungnahme daraufhin erfolgte stellungnahme beschwerdefhrerin dezember floss weitgehend wortgleich schreiben beklagten klger dezember weitere stellungnahme klgers mai leitete beklagte begleitschreiben august neut beschwerdefhrerin bitte stellungnahme wurde oktober abgegeben parteien anhngigen verfahren einstweiligen rechtsschutzes agh erklrte geschftsfhrer beklagten schriftsatz april beklagte stellungnahmen klgers verfahren iii abt beschwer defhrerin weiterleiten erklrung wies schriftsatz juni nochmals weiteren klger betreffenden aufsichtsverfahren beklagten findet schreiben beklagten klger juni erneut schreiben beklagten september aufsichtsverfahren iii abt verwendete vorstehend wiedergegebene text klger daraufhin schreiben juli weiterleitung stellungnahme beschwerdefhrerin vorsorglich widersprochen klger auffassung vertreten weiterleitung stellungnahmen beschwerdefhrerin beklagte sei rechtswidrig verstoe verschwiegenheitspflicht brao feststellung begehrt beklagte berechtigt stellungnahmen aufsichtsverfahren iii abt drckliche zustimmung beschwerdefhrerin weiterzuleiten antrag weiteren feststellung begehrt vorgenannten aufsichtsverfahren beteiligten vorstandsmitglieder geschftsfhrer beklagten obliegende verschwiegenheitspflicht verletzt beschwerdefhrerin vorgenannten aufsichtsverfahren verfah rensbeteiligte fr beklagten gefhrte beschwerdeakte bestandteil personalakte antrge zudem verurteilung beklagten begehrt knftig unterlassen stellungnahmen beschwerdefhrer weiterzuleiten sei weiterleitung ausdrcklich einverstanden erklrt antrag beklagte auffassung vertreten fehle hinsichtlich antrge rechtsschutzinteresse klgers anwaltsgerichtshof klage unzulssig verworfen begrndung ausgefhrt bezglich klageantrags fehle erforderlichen feststellungsinteresse klgers hinsichtlich klageantrge feststellungsfhigen rechtsverhltnis hinsichtlich unterlassungsantrags dafr notwendigen interesse vorbeugendem rechtsschutz hiergegen wendet klger senat zugelassenen berufung entscheidungsgrnde berufung klgers zulssig tenor ersichtlichen umfang teilweise erfolg klageantrag klgers zulssig berwiegend begrndet abs satz brao abs vwgo zulssig aa abs vwgo erforderliche feststellungsinteresse gegeben anwaltsgerichtshof zutreffend ausgefhrt feststellungsinteresse klgers folge anwaltsgerichtshof anhngigen verfahren abgegebenen erklrung be klagten april stellungnahmen klgers verfahren iii abt mehr beschwerdefhrerin weiterleiten entfallen zwischenzeitlich erfolgte erklrung beklagten schreiben juni weiteren aufsichtsverfahren zeigt jedoch praxis festhlt stellungnahmen klgers betreffenden aufsichtsverfahren jeweiligen beschwerdefhrer weiterzuleiten klger zugestimmt hintergrund besteht bezug klger beanstandete verhalten beklagten gesichtspunkt wiederholungsgefahr feststellungsinteresse klgers sinne abs vwgo bb feststellungsantrag subsidir sinne abs vwgo gilt zunchst hinblick etwaiges knftiges strafverfahren mitarbeiter beklagten sowie hinblick anfechtungsklage klgers betreffend missbilligung januar bezug klger beanstandete weiterleitung stellungnahmen verfahren iii abt mag verfahren hinreichende gele genheit berprfung rechtmigkeit verhaltens beklagten gegeben angesichts aufsichtsverfahren fortgesetzten verhaltens besteht jedoch verfahrensbergreifendes interesse klgers begehrten feststellung gesichtspunkt wiederholungsgefahr hierauf grndender feststellungsantrag subsidir gegenber vorgenannten verfahren insbesondere klger darauf verwiesen wiederholung beanstandeten verhaltens beklagten stets aufs neue strafrechtlich wege anfechtungsklage beklagte deren mitarbeiter vorzugehen feststellungsantrag hinblick vorbeugenden unterlassungsantrag subsidir sinne abs vwgo verwaltungsprozess feststellungklage deshalb unzulssig abs vwgo klger unterlassungsantrag ziel htte stellen knnen vgl einschrnkenden auslegung anwendung abs vwgo bverwg njw eyermann happ vwgo aufl rn mwn allerdings klger unterlassungsantrag mglich vielmehr tatschlich gestellt frage feststellungsantrag abs vwgo unzulssig gleichzeitig unterlassungsantrag ziel gestellt bedarf indes vorliegend beantwortung klger un terlassungsantrag ausdrcklich erklrt begehre knftige unterlassung weiterleitung stellungnahmen aufsichtsverfahren iii abt seite schriftsatzes september feststellungsinteresse rahmen antrags gefahr wiederholung beanstandeten verhaltens beklagten weiteren aufsichtsverfahren begrndet seite schriftsatzes september rechtschutzziel klgers somit hinblick feststellungsantrag insoweit unterlassungsantrag verfahren iii abt beschrnkt weitergehend knftige aufsichtsverfahren bezogen jedenfalls hintergrund feststellungsantrag verhltnis unterlassungsantrag subsidir feststellungsantrag berwiegend begrndet beklagte berechtigt stellungnahmen klgers september mai aufsichtsverfahren iii abt zustimmung beschwerdefhrerin verfahren weiterzuleiten stellungnahmen klgers bestandteil beklagten ber gefhrten personalakte nachfolgend aa unterliegen verschwiegenheitspflicht abs brao nachfolgend bb zustimmung klgers weiterleitung stellungnahmen beschwerdefhrerin liegt nachfolgend cc aa stellungnahmen klgers betreffenden aufsichtsverfahren iii abt gefhrten personalakte bestandteil beklagten ber begriff personalakte brao einhelliger auffassung rechtsprechung literatur materiell verstehen fr frage vorgang personalakten gehrt kommt darauf gefhrt aufbewahrt formelles prinzip allein darauf rechtsanwalt inneren zusammenhang status rechtsanwalt betrifft senat urteil november anwz brfg njw rr rn mwn beschluss mrz anwz njw rn mwn schwrzer feuerich weyland brao aufl rn mwn zuck gaier wolf gcken anwaltliches berufsrecht aufl rn bestandteile personalakte somit unterlagen rechtsanwalt eingeleiteten aufsichts beschwerdeverfahren weyland feuerich weyland aao rn gldenzoph brak mitt hierzu zhlen stellungnahmen vorliegend rechtsanwalt beschwerden ungnstigen tatsachenbehauptungen abgibt gerichtet vgl senat beschluss mrz aao schwrzer aao rn mwn zuck aao rn bb stellungnahmen klgers unterlagen verschwiegenheitspflicht abs brao abs brao mitglieder vorstandes rechtsanwaltskammer ber angelegenheiten ttigkeit vorstand ber rechtsanwlte bewerber personen bekannt verschwiegenheit jedermann bewahren gleiche gilt fr rechtsanwlte mitarbeit herangezogen fr angestellte rechtsanwaltskammer verschwiegenheitspflicht unterliegenden angelegenheiten gehren inhalt rechtsanwaltskammer ber kammermitglied gefhrten personalakte zuck gaier wolf gcken aao rn mithin stellungnahmen aufsichts beschwerdeverfahren abs nr brao erfolgen letzteres ergibt zudem unmittelbar abs satz brao danach bleibt soweit kammervorstand gem abs satz brao beschwerdeverfahren beschwerdefhrer entscheidung kenntnis setzt brao unberhrt verweisung brao klargestellt mitteilung abs satz brao verschwiegenheitsgebot brao achten vgl regierungsentwurf gesetzes modernisierung verfahren anwaltlichen notariellen berufsrecht errichtung schlichtungsstelle rechtsanwaltschaft sowie nderung verwaltungsgerichtsordnung finanzgerichtsordnung kostenrechtlicher vorschiften bt drucks cc ausnahmen verschwiegenheitspflicht bezug stellungnahmen klgers gegeben ausnahme ergibt verfahrensrechten beschwerdefhrers beschwerdeverfahren abs nr brao beschwerdefhrer berufsrechtlichen beschwerdeverfahren beteiligter besitzt gesetzlichen konzeption ausnahme abs brao bestimmten mitteilungspflicht verfahrensrechte dritter gegenber verschwiegenheitspflicht vorstandes vollem umfang greift vgl senat beschluss november anwz brak mitt vg freiburg brak mitt lauda gaier wolf gcken aao rn gldenzoph aao brao rn sowie brao weiterleitung stellungnahmen rechtsanwalts betreffenden beschwerdeverfahren gesichtspunkt rechts beschwerdefhrers einsicht ber rechtsanwalt rechtsanwaltskammer gefhrte personalakte gerechtfertigt personalakte verschwiegenheitspflicht brao unterliegt kommt einsichtsrecht dritter betracht dafr ermchtigungsgrundlage besteht rechtsanwalt einverstanden vg freiburg aao schwrzer feuerich weyland aao rn zuck gaier wolf gcken aao rn hartung scharmer berufs fachanwaltsordnung aufl brao rn entsprechende ermchtigungsgrundlage besteht fllen vorliegenden art vgl eingehend akteneinsichtsrecht fr beschwerdefhrer berufsaufsichtsrechtlichen beschwerdeverfahren gldenzoph brak mitt ff ausnahme verschwiegenheitspflicht deshalb gegeben stellungnahmen klgers mitgeteilten tatsachen beschwerdefhrerin ohnehin bekannt beklagte befugt wre bekannte tatsachen mitzuteilen vgl hierzu weyland feuerich weyland aao rn lauda gaier wolf gcken aao brao rn jungfer brak mitt hartung henssler prttung brao aufl rn ders anwbl eich mdr verschwiegenheitspflicht absolutes uneingeschrnkt wahrendes schweigegebot offen bleiben beklagten beschwerdefhrerin weitergeleiteten stellungnahmen klgers enthielten tatsachen beschwerdefhrerin bekannt beinhaltete klger schreiben september bersandte gutachten informationen zustndigkeit klgers mitglied vorstands ag ag kon kreten aufgabenverteilung innerhalb ag bezug forde rungsmanagement insbesondere mitgeteilt grund klger smtliche vergtungsrechnungen unterzeichnete davon auszugehen umstnde beschwerdefhrerin zuvor bekannt hierauf deutet schreiben dezember hinsichtlich vorgenannten tatsachen ausdrcklich klger bersandte gutachten bezug genommen klger teilte schreiben mai weitere einzelheiten aufgabenbereich vorstandsmitglied ag forderungsmanagement ag zusammenarbeit rechtsanwaltsgesellschaft mbh sachbearbeitung flle rechtsanwaltsgesellschaft mbh insoweit ersichtlich internen regelungen vorgnge beschwerdefhrerin zuvor bereits bekannt befugnis beklagten weiterleitung stellungnahmen klgers ergibt schlielich natur inhalt zweck aufsichts beschwerdeverfahrens abs nr brao aufsichtsverfahren verfahren amts wegen erlangt kammervorstand kenntnis zureichenden tatschlichen anhaltspunkten fr vorliegen pflichtverletzung rechtsanwalts verpflichtet aufsichtsverfahren einzuleiten sachverhalt vollstndig aufzuklren weyland feuerich weyland aao rn lauda gaier wolf gcken aao brao rn aufklrungsmglichkeiten kammervorstands begrenzt vgl hierzu einzelnen weyland aao rn ff lauda aao rn ff rechtfertigt jedoch ausnahme verschwiegenheitspflicht brao hinblick stellungnahmen rechtsanwalts betreffenden beschwerdeverfahren wahrung verschwiegenheitspflicht rahmen amtshilfe vgl weyland aao rn insbesondere aufklrung sachverhalts rechtsanwaltskammer unangemessen erschwert bleibt kammervorstand unbenommen dritte personen mithin beschwerdefhrer erteilung ausknften bitten lauda aao rn weyland aao rn handelt hierbei ausknfte tatsachen rechtsanwalt stellungnahme vorgetragen knnen dritten gerichteten fragen bezugnahme stellungnahme rechtsanwalts gestalt reinen auskunftsbitte gestalt mitteilung verschwiegenheitspflicht unterliegenden tatsachen formuliert vorliegend erkennbar weiterleitung stellungnahmen klgers beklagte beschwerdefhrerin zweck erfolgte klger mitgeteilten neuen tatsachen aufzuklren handelt dabei tatsachen ausschlielich ttigkeit zustndigkeit klgers vorstehend genannten ebenfalls ansssigen gesellschaften betrifft rechtsanwaltskammer aufklrung entsprechenden sachverhalts htte beitragen knnen ersichtlich dementsprechend beinhalteten weiterleitung stellungnahmen klgers erfolgten schreiben rechtsanwaltskammer dezember oktober nahezu ausschlielich rechtliche ausfhrungen wurden beklagten klger gerichtetes schreiben dezember begrndung bescheids januar weitgehend bernommen weiterleitung stellungnahmen rechtsanwalts beschwerdefhrer indes zweck gerechtfertigt rechtliche bewertung sachverhalts beschwerdefhrer erhalten rechtliche bewertung verhaltens rechtsanwalts gegenstand beschwerde bildet stellungnahme vorgetragenen tatsachen bleibt vielmehr allein vorstand zustndigen rechtsanwaltskammer vorbehalten dd stellungnahmen klgers verschwiegenheitspflicht abs brao unterlagen durften zustimmung beschwerdefhrerin weitergeleitet einverstndnis erteilung auskunft gegenber dritten vgl lauda gaier wolf gcken aao brao rn zustimmung beteiligten rechtfertigung offenbarung geheimnissen sinne vwvfg vgl kopp ramsauer vwvfg aufl rn kallerhoff stelkens bonk sachs vwvfg aufl rn seitens beklagten klger eingerumte mglichkeit weiterleitung stellungnahme verfasser eingabe widersprechen gengt insofern klger erfolgte bermittlung stellungnahme beklagte deren hinweis soweit stellungnahme ausschlielich fr kammervorstand bestimmt solle msse darauf besonders hinweisen zustimmung weiterleitung stellungnahme insbesondere konkludente zustimmung ausgelegt kommt bereich verschwiegenheitspflicht brao konkludente zustimmung personen betracht deren angelegenheiten verschwiegenheitspflicht betrifft vgl konkludenten zustimmung beziehungsweise einwilligung bereich vwvfg stgb kallerhoff stelkens bonk sachs aao beckokvwvfg herrmann rn schnemann leipziger kommentar stgb aufl rn kargl kindhuser neumann paeffgen strafge setzbuch aufl rn feststellungsantrag klgers daher unbegrndet soweit notwendigkeit ausdrcklichen zustimmung geltend macht annahme konkludenten zustimmung allerdings zurckhaltung geboten verhindern erfordernis hinreichend eindeutigen zustimmung obliegenheit verschwiegenheitspflicht geschtzten personen ersetzt offenbarung geheim haltenden angelegenheiten widersprechen mssen vgl stgb kargl aao schnemann aao rn weitergabe patientenunterlagen vgl bgh urteil dezember viii zr njw sinn zweck verschwiegenheitspflicht brao gebieten restriktiven umgang annahme konkludenten zustimmung bekanntgabe geheim haltender umstnde dritte aufsichts beschwerdesachen knnte erforderliche prfung oftmals hinreichend vorgenommen beteiligte rechtsanwalt stellungnahme seinerseits abs brao obliegende verschwiegenheitspflicht verletzen wrde indes rahmen auskunftspflicht abs brao umstnden tatsachen vortragen dritte etwa mandanten betreffen bedarf schutz daten betroffenen dritten verschwiegenheitspflicht vorstandsmitglieder rechtsanwaltskammer gem brao verstanden verschwiegenheitspflicht brao pendant auskunftspflicht rechtsanwalts abs brao vgl lauda gaier wolf gcken aao brao rn weyland feuerich weyland aao rn berechtigte interesse dritter daran daten rahmen berufsrechtlichen aufsichts beschwerdeverfahrens kenntnis unbefugter gelangen gebietet zurckhaltung annahme konkludenten zustimmung verfahren betroffenen rechtsanwalts bekanntgabe stellungnahme beschwerdefhrer enthlt stellungnahme daten dritter knnten daten andernfalls allzu leicht kenntnis unbefugter gelangen aktiven handlung gestalt ausdrcklichen zustimmung rechtsanwalts kommt hinblick bekanntgabe stellungnahme enthaltenen daten beschwerdefhrer deutlich hhere warnfunktion konkludent erklrten zustimmung wegen vorgenannten grnden besonderen stellenwerts verschwiegenheitspflicht konkludente zustimmung hohe anforderungen stellen aushhlung verschwiegenheitspflicht geringe anforderungen zustimmung hinnehmbar bloen schweigen betroffenen daher regelfall zustimmung offenbarung tatsachen geschlossen verschwiegenheitspflicht unterliegen vielmehr verhalten eindeutig hervorgehen einhaltung verschwiegenheitspflicht verzichtet vgl vwvfg kopp ramsauer aao kallerhoff aao beckokvwvfg herrmann aao huck huck mller vwvfg rn eindeutiges verhalten klgers vorstehenden sinne liegt bermittlung stellungnahme beklagte beklagten verwendete formulierung wonach aufsichts beschwerdeverfahren betroffene rechtsanwalt besonders darauf hinweisen stellungnahme fr kammervorstand bestimmt gibt erfordernis zustimmung betroffenen zutreffend ersetzt erfordernis widerspruchsrecht betroffene rechtsanwalt vorgenannte formulierung fehlannahme verleitet msse weitergabe stellungnahme zustimmen lediglich widerspruchsrecht hintergrund bersendung stellungnahme klgers beklagte hinreichend deutliche konkludente ausbung mglicherweise bekannten zustimmungsrechts ausgelegt lediglich unterlassung ausbung verhltnis zustimmungserfordernis schwcheren widerspruchsrechts indes rechtfertigung offenbarung geheim haltenden tatsachen gengt hohe stellenwert verschwiegenheitspflicht bezweckte schutz daten dritter hierauf bezogene verschwiegenheitspflicht rechtsanwalts abs brao erfordern ausgefhrt annahme konkludenten zustimmung eindeutiges verhalten rechtsanwalts zweifel daran lsst weiterleitung stellungnahme zustimmt lediglich unterlassener widerspruch weiterleitung stellungnahme lsst sicheren rckschluss zustimmung gilt fr beklagten mndlichen verhandlung senat bezug genommene gesprch parteien mai eigenen vorbringen beklagten beinhaltete gesprch errterung hauptsache hingegen frage zustimmung klgers weiterleitung stellungnahmen beschwerdefhrerin feststellungsantrag klgers teilweise unzulssig brigen unbegrndet soweit feststellungsantrag verletzung verschwiegenheitspflicht gestalt weiterleitung stellungnahmen klgers beschwerdefhrerin festgestellt vgl klageschrift fehlt angesichts begrndeten feststellungsantrags abs vwgo erforderliche feststellungsinteresse verletzung verschwiegenheitspflicht rahmen feststellungsantrags beantwortende vorfrage siehe weitergehendes berechtigtes interesse klgers zustzlichen feststellung verletzung verschwiegenheitspflicht soweit weiterleitung stellungnahmen beschwerdefhrerin betroffen erkennbar klger erhlt insofern bereits feststellungsantrag hinreichenden rechtsschutz vgl egh berlin njw zulssigkeit feststellung verstoes abs brao gerichteten feststellungsklage betroffene andernfalls rechtsschutz htte letztlich erkennt klger ausfhrt klageantrge lgen dicht beieinander klageantrag htte zusammenfassen knnen zulassungsbegrndung september soweit antrag verletzung verschwiegenheitspflicht insoweit festgestellt vorstandsmitglieder beklagten geschftsfhrer beklagten bearbeitung aufsichtsverfahrens zumindest teilbereichen berlassen antrag unbegrndet dabei dahinstehen vorstandsmitglieder vorgehen befugt verletzung verschwiegenheitspflicht abs brao liegt schon deshalb geschftsfhrer beklagten jedenfalls vorbereitung ausfhrung kammervorstand beschlossenen manahmen ttig durfte beziehungsweise htte ttig knnen vgl hierzu schwrzer feuerich weyland aao rn hartung scharmer aao brao rn johnigk brak mitt kammervorstand befugt zweck stellungnahmen klgers dokumente berlassen verschwiegenheitspflicht abs brao unterlagen feststellungsantrge unzulssig dabei offen bleiben stellung rechtsanwaltskammer verfahrensbeteiligte aufsichtsverfahren iii abt vgl klageantrag frage ber klger beklagten gefhrte beschwerdeakte bestandteil personalakte vgl klageantrag berhaupt feststellungsfhige rechtsverhltnisse handelt rahmen feststellungsklage erforderlichen feststellungsfhigen rechtsverhltnis vgl bverwg njw egh berlin aao eyermann happ aao rn ff kopp schenke aao rn ff jedenfalls fehlt hinsichtlich antrge angesichts begrndeten feststellungsantrags abs vwgo erfor derliche feststellungsinteresse vorgenannten fragen handelt vorfragen bereits rahmen feststellungsantrags beantworten siehe aa cc weitergehendes berechtigtes interesse klgers diesbezglichen zustzlichen feststellung erkennbar erhlt insofern bereits feststellungsantrag hinreichenden rechtsschutz unterlassungsantrag ebenfalls unzulssig antrag begehrt klger vorbeugenden aufsichtsverfahren iii abt bezogenen rechtsschutz siehe oben bb zulssigkeit vorbeugenden rechtsschutzes setzt qualifiziertes gerade inanspruchnahme vorbeugenden rechtsschutzes gerichtetes rechtsschutzinteresse voraus bverwge mwn eyermann happ aao rn qualifiziertes rechtsschutzinteresse fehlt vorliegend anwaltsgerichtshof zutreffend ausgefhrt angesichts erklrung beklagten april verfahren agh stellungnahmen klgers verfahren iii abt beschwerdefhrerin weiterleiten mglicher weise zuvor gegebene rechtsschutzinteresse klgers entfallen erklrung april etwa deshalb rechtlich unverbindlich geschftsfhrer beklagten vorstand abgegeben wurde erklrung erfolgte verfahren anwaltsgerichtshof seitens geschftsfhrers be klagten gem abs satz vwgo vertretungsbefugten prozessbevollmchtigten beklagten prozessvollmacht ermchtigt bevollmchtigten entsprechend anwendbaren vgl eyermann schmidt aao rn bestimmung zpo rechtsstreit betreffenden prozesshandlungen einschlielich materiell rechtlicher erklrungen soweit streitgegenstand betreffen vgl mkozpo toussaint aufl rn zller vollkommer zpo aufl rn hierzu gehrte verfahren agh ab gabe erklrungen streitgegenstndlichen weiterleitung stellungnahmen klgers beschwerdefhrerin prozesshandlungen vertreter grenzen prozessvollmacht namen partei vornimmt wirken abs satz bgb unmittelbar fr partei wirkung besteht unabhngig innenverhltnis partei prozessbevollmchtigten mkozpo toussaint aao rn prozessbevollmchtigter daher fr juristische person bindende erklrung abgeben entsprechender beschluss zustndigen organe juristischen person gefasst worden internen zustndigkeiten beklagten mithin vorstehendem zusammenhang bedeutung ii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs abs vwgo streitwert bereinstimmung festsetzung anwaltsgerichtshof gem abs satz brao abs gkg festgesetzt kayser bnger braeuer remmert kau vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wuppertal juli verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerinnen dadurch entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern sechs fllen jugendstrafe verurteilt auerdem beiden nebenklgerinnen adhsionsverfahren schmerzensgeld zugesprochen strafausspruch beschrnkten revision beanstandet angeklagte gesttzt rge verletzung materiellen rechts bemessung jugendstrafe berprfung strafausspruchs antragsschrift generalbundesanwalts genannten grnden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben entgegen antrag generalbundesanwalts adhsionsentscheidung bestand fhrt zutreffend nebenklgerinnen wirksam gestellten adhsionsantrgen mangelt adhsionsantrag verletzten amts wegen prfende verfahrensvoraussetzung fr ausspruch ber entschdigung vgl bgh beschlsse oktober str stv dezember str bghr stpo abs antragstellung lr hilger stpo aufl rn mwn eindeutigen wortlaut aufhebung strafausspruches gerichteten revisionsantrags angeklagte adhsionsentscheidung jedoch angefochten abs satz stpo gem stpo prfung revisionsgerichts unterliegt beschrnkung rechtsmittels gefhrt adhsionsentscheidung rechtskraft erwachsen vgl fr anfechtung schuld strafausspruchs staatsanwaltschaft bgh urteil november str bghst radtke hohmann merz stpo rn enger rechtskraft schuldspruchs olg celle beschluss februar ss strafo lr hilger aao rn meyer goner schmitt stpo aufl rn mwn fallgestaltung trotz teilrechtskraft fehlen verfahrensvoraussetzung amts wegen bercksichtigen gegeben insoweit folgendem auszugehen verfahren wegen mehrerer taten einzelne bestandteile urteils etwa strafausspruch angefochten sog horizontale teilrechtskraft verfahrensvoraussetzungen stets prfen betreffen unmittelbar angefochtenen bestandteile verfahren wegen mehrerer taten rechtsmittel verurteilung wegen einzelner taten beschrnkt sog vertikale teilrechtskraft danach differenzieren einzelstrafen revision wendet rechtskrftigen einzelstrafen gesamtstrafe zurckzufhren regel fall beschrnkung rechtsmittels sichtlich ausgenommenen taten insoweit rechtskraft eingetreten gesamtstrafe frage steht verfahrensvoraussetzungen prfen tatgericht gesamtstrafe indes bilden wirkt fehlen verfahrensvoraussetzung soweit rechtskraft eingetreten mehr bgh urteil november str bghst vgl ganzen weitergehend beachtlichkeit verfahrenshindernissen fllen vertikaler teilrechtskraft lr franke aao rn rn meyergoner schmitt aao einl rn ff jew mwn bertragen beurteilende verfahrenskonstellation bedeuten grundstze fehlen verfahrensvoraussetzung wirksamen antragstellung mehr prfen adhsionsentscheidung rechtskraft erwachsen teilangefochtenen strafrechtlichen teil urteils einerseits angefochtenen brgerlich rechtlichen teil andererseits handelt voneinander verschiedene prozessgegenstnde wobei verfahrensvoraussetzung ausschlielich adhsionsausspruch betrifft fr strafausspruch indes bedeutung gewinnen generalbundesanwalt gem abs stpo beantragt teilangefochtene urteil adhsionsausspruch aufzuheben entscheidung adhsionsverfahren abzusehen hindert senat revision insgesamt gem abs stpo unbegrndet verwerfen aufhebungsantrag bezieht allein revision angefochtenen teil urteils insoweit bedarf entscheidung senats becker gericke tiemann spaniol berg'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr dezember rechtsstreit beklagter beschwerdefhrer prozessbevollmchtigte rechtsanwlte klgerin beschwerdegegnerin prozessbevollmchtigte rechtsanwltin iii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa dr herrmann wstmann beschlossen anhrungsrge beklagten senatsbeschluss oktober zurckgewiesen beklagte kosten rgeverfahrens tragen grnde anhrungsrge unbegrndet senat vorbringen nichtzulassungsbeschwerde einschlielich rgen verletzung rechtlichen gehrs vollem umfang geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung abgesehen gerichte verpflichtet einzelpunkte parteivortrags grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge gilt fr beschluss ebenso fr angegriffene entscheidung ber nichtzulassung revision abs satz zpo siehe ferner senatsbeschluss februar iii zr njw schlick wurm herrmann kapsa wstmann vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen rechtsbeschwerde glubigerin beschlu zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe august aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten beschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde gerichtlichem vergleich juli verpflichtete geschiedene ehemann glubigerin ab juni monatlich dm unterhalt zahlen tod unterhaltsschuldners beantragte glubigerin vollstreckbare ausfertigung vergleichs erben unterhaltsschuldners erteilen familiengericht wies antrag zurck dagegen gerichtete erinnerung glubigerin familiengericht abhalf wurde beschwerdegericht sofortige erinnerung behandelt zurckgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde glubigerin ii abs nr zpo statthafte zulssige rechtsbeschwerde erfolg oberlandesgericht beschwerde glubigerin zurckgewiesen auffassung unterhaltsvergleich knne erben unterhaltsschuldners umgeschrieben erben seien insoweit rechtsnachfolger schuldners vielmehr glubigerin gem bgb eigenstndigen unterhaltsanspruch erben wegen rechtsprechung literatur umstrittenen frage rechtsbeschwerde zugelassen senat grundsatzfrage beschlu august xii zb famrz ff verffentlichung bghz vorgesehen oberlandesgericht zeitpunkt angefochtenen entscheidung bercksichtigen konnte dahin entschieden unterhaltstitel gerichtlicher unterhaltsvergleich erben schuldners umgeschrieben grnde beschlusses vermeidung wiederholungen bezug genommen danach angefochtene entscheidung bestand senat jedoch eigenen entscheidung lage oberlandesgericht sicht folgerichtig weiteren vorausset zungen umschreibung zpo feststellungen getroffen hahne sprick wagenitz weber monecke dose'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter vill richterin lohmann richter dr fischer dr pape april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm mrz kosten klgerin zurckgewiesen wert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt grnde rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs zpo sache wirft rechtsfragen grundstzlicher bedeutung gewhrt empfnger anfechtbaren leistung erlangte zurck lebt forderung abs inso gleiches gilt fr nebenund sicherungsrechte bundesgerichtshof ko vorgngervorschrift inso wiederholt entschieden bgh urt oktober viii zr njw mrz xi zr wm jedenfalls fr gegebenen fall dritten gestellten akzessorischen sicherheit soweit ersichtlich instanzgerichtlichen rechtsprechung kommentarliteratur zweifel gezogen vgl etwa olg schleswig zip mnchkomm inso kirchhof aufl rn hk inso kreft aufl rn jaeger henckel inso rn ganter schimanski bunte lwowski bankrecht handbuch aufl rn rechtskraft urteils anfechtungsprozess wirkt brgen folgt unmittelbar gesetz abs zpo brge anfechtungsprozess beteiligt bindungswirkung nachteil brgen kommt betracht streit verkndet worden abs inso ergibt gegenteiliges umfang brgenhaftung richtet ff bgb abs inso hauptschuld besteht nie bestand etwa unanfechtbare erfllung erloschen wegen fehlenden rechtskrafterstreckung prozess glubigers brgen neu prfen schlielich zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich berufungsgericht klgerin rechtzeitig darauf hingewiesen entscheidung rechtsstreits davon abhing verrechnung sinne abs nr inso anfechtbar nachgeholte vortrag jedoch unschlssig klgerin aufgrund globalzession forderungen zeitraum juli ber geschftskonto eingezogen worden unanfechtbares absonderungsrecht erworben nr inso einziehung entstandene agb pfandrecht unanfechtbar gleiches gilt fr verrechnung juli vgl bghz rn wann eingezogenen forderungen entstanden werthaltig geworden klgerin angaben gemacht vorgetragen voraussetzungen anfechtungstatbestnde ff inso bereits zeitpunkt erfllt fr kosten anfechtungsprozesses haftet brge unabhngig vorliegen anfechtungsvoraussetzungen vgl bgh urt mrz aao olg schleswig zip weiteren begrndung abgesehen abs satz halbs zpo ganter vill fischer lohmann pape vorinstanzen lg bielefeld entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja teil berufsausbungsgemeinschaft uwg nr berufsordnung fr rzte landesrztekammer badenwrttemberg abs satz fall gg art abs bestimmung abs satz fall berufsordnung fr rzte landesrztekammer baden wrttemberg wonach umgehung berufsordnung gem berufsordnung zulssiger zusammenschluss gemeinsamen ausbung arztberufs insbesondere vorliegt beitrag arztes erbringen medizinischtechnischer leistungen veranlassung brigen mitglieder teilberufsausbungsgemeinschaft beschrnkt art abs gg gewhrleisteten berufsausbungsfreiheit unvereinbar deshalb nichtig bgh urteil mai zr olg karlsruhe lg mosbach zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar richter prof dr bscher pokrant prof dr schaffert dr koch dr lffler fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juni kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte partnerschaftsgesellschaft rzte angehren darunter vier radiologen partner nr partnerschaftsvertrags auerhalb bisherigen praxis zustzlich gemeinsamen standortbergreifenden erbringung privatrztlicher leistungen verbunden gem nr partnerschaftsvertrags erbringen leistungen jeweiligen normen privatrztlichen abrechnungen jeweiligen fachgebiet beruf vorbehaltenen privatmedizinischen leistungsmglichkeiten gemeinsamer leistungsinhalt leistungen namen gesellschaft abgerechnet nr partnerschaftsvertrags prozent partnerschaft erzielten gewinns vorab kpfen rest persnlich erbrachten anteil gemeinschaftlichen leistungen verteilt dabei stellt anordnung leistung insbesondere bereichen laboratoriumsmedizin pathologie bildgebenden verfahren leistungsanteil dar klgerin zentrale bekmpfung unlauteren wettbewerbs hlt beteiligung radiologen beklagten fr unzulssig umgehung berufsordnung fr rzte landesrztekammer baden wrttemberg weiteren berufsordnung diene wonach rzte fr zuweisung patienten weder vorteile gewhren versprechen lassen drfen landgericht klgerin deswegen erhobene klage abgewiesen lg mosbach urteil dezember juris zweiten rechtszug klgerin soweit fr revisionsinstanz bedeutung beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln untersagen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs radiologen rztliche teilberufsausbungsgemeinschaft gem berufsordnung landesrztekammer baden wrttemberg betreiben betreiben lassen soweit deren beitrag ber erbringen medizinischtechnischer leistungen veranlassung brigen partner rztlichen teilberufsausbungsgemeinschaft hinausgeht hilfsweise beklagten androhung ordnungsmitteln untersagen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs radiologen rztliche teilberufsausbungsgemeinschaft gem berufsordnung landesrztekammer baden wrttemberg betreiben betreiben lassen soweit deren beitrag ber durchfhrung knochendichtemessungen koronar computertomographien implantat computertomographien magnetresonanztomographien herzens mamma magnetresonanztomographien veranlassung brigen partner rztlichen teilberufsausbungsgemeinschaft hinausgeht klgerin berufungsinstanz zwei weitere hilfsantrge unterlassungsantrge gestellt denen verbot zustzlich darauf gesttzt gewinn grund weise verteilt anteil rzten persnlich erbrachten leistungen entspricht berufungsgericht ersten antrag stattgegeben olg karlsruhe wrp senat zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt erstrebt beklagte weiterhin vollstndige abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgericht unterlassung gerichtete klage ersten antrag begrndet angesehen ausgefhrt beklagte verstoe abs satz fall berufsordnung beitrag partnerschaft angehrenden radiologen ergebnis berufungsverhandlung allein knochendichtemessungen bestehe veranlassung gesellschafter vorgenommen wrden regelung abs satz fall berufsordnung sei sachgerechte vernnftige erwgungen gemeinwohls gerechtfertigt verfassungsrechtlich daher beanstanden gesundheitswesen seien manahmen gegenber patienten grundstzlich allein medizinisch sinnvollen auszurichten ausprgungen grundsatzes fnden fr bereich kassenarztrechts abs sgb sowie berufsordnung kassenarztrecht begegne gesellschaftsrechtlichen zusammenarbeit ausgehenden missbrauchsgefahr regelung inhaltlich abs satz berufsordnung bereinstimmenden abs satz zulassungsverordnung fr vertragsrzte rzte zv risiko umgehung verbots entgeltlichen zuweisung patienten sei besonders hoch beitrag mindestens gesellschafters teil berufsausbungsgemeinschaften erbringung medizinisch technischer leistungen beschrnke abs satz fall berufsordnung sei nationale regelung fr reglementierte berufe sinne art buchst richtlinie eg ber unlautere geschftspraktiken art abs richtlinie unberhrt bleibe fragliche bestimmung berufsordnung rechtfertige marktverhaltensregelung sinne nr uwg beantragte unterlassungsgebot charakteristische konkreten verletzungsform ausdruck komme ii hiergegen gerichtete revision beklagten begrndet fhrt zurckverweisung sache berufungsgericht klgerin zweiten rechtszug gestellten unterlassungsantrge hinreichend bestimmt sinne abs nr zpo ii beurteilung berufungsgerichts zuerkannte unterlassungsanspruch sei nr uwg verbindung abs satz fall berufsordnung begrndet hlt rechtlichen nachprfung jedoch stand bestimmung berufsordnung art abs gg gewhrleisteten berufsausbungsfreiheit unvereinbar nichtig ii rechtskrftiger abweisung klage klgerin ursprnglich gestellten unterlassungshauptantrag rede stehenden unterlassungsantrge hinreichend bestimmt sinne abs nr zpo umstand antrge weitgehend wortlaut abs satz fall berufsordnung angelehnt steht entgegen stndiger rechtsprechung darf verbotsantrag hinblick abs nr zpo derart undeutlich gefasst gegenstand umfang entscheidungsbefugnis gerichts abs zpo erkennbar abgegrenzt beklagte deshalb erschpfend verteidigen letztlich entscheidung darber beklagten verboten vollstreckungsgericht berlassen bleibt grund insbesondere unterlassungsantrge lediglich wortlaut gesetzes wiederholen grundstzlich unbestimmt unzulssig anzusehen gelten entweder bereits gesetzliche verbotstatbestand entsprechend eindeutig konkret gefasst anwendungsbereich rechtsnorm gefestigte auslegung geklrt klger hinreichend deutlich macht verbot umfang gesetzeswortlauts beansprucht unterlassungsbegehren konkreten verletzungshandlung orientiert bejahung bestimmtheit setzt fllen allerdings grundstzlich voraus parteien streit darber besteht beanstandete verhalten fragliche tatbestandsmerkmal erfllt bgh urteil februar zr grur rn wrp tribenuronmethyl mastben streitfall rede stehenden unterlassungsantrge hinreichend bestimmt anzusehen parteien besteht vorliegend streit darber beklagte teilberufsausbungsgemeinschaft sinne berufsordnung betreibt gemeinschaft radiologen partner beteiligt veranlassung brigen partner medizinisch technische leistungen erbringen parteien streiten tatschlicher hinsicht vielmehr allein darber inwieweit radiologen beklagten angehrenden rzten beratend seite stehen meinungen fremdbefunden fremdbildern uern formulierung hinausgeht klageantrgen unsicherheit rechtsstreit hineingetragen unbestimmtheit antrge fhrt soweit parteien weiterhin streit darber besteht betreffenden ttigkeiten beklagten angehrenden radiologen mangels abrechenbarkeit auer betracht bleiben mssen geht rechtsfragen denen gegebenenfalls gericht uern htte bestimmtheit klageantrge einfluss revision wendet jedoch erfolg beurteilung berufungsgerichts abs satz fall berufsordnung enthaltene regelung sei sachgerechte vernnftige erwgungen gemeinwohls gerechtfertigt daher verfassungsrechtlich beanstanden berufungsgericht insoweit vorgenommene beurteilung art abs gg grundrechtlich verbrgten berufsausbungsfreiheit unvereinbar abs satz berufsordnung drfen rzte berufsausbungsgemeinschaften zusammenschlieen zusammenschluss rzten gemeinsamen berufsausbung abs satz berufsordnung erbringen einzelner leistungen erfolgen lediglich umgehung berufsordnung geregelten verbots dient berufsordnung regelt unerlaubte zuweisung danach rzten gestattet entgelt vorteile fr zuweisung patienten versprechen gewhren lassen versprechen gewhren bestimmungen grundlage abs nr heilberufe kammergesetzes baden wrttemberg danach knnen berufsordnungen vorschriften ber gemeinsame ausbung berufsttigkeit sowie ber berufliche verhalten gegenber berufsangehrigen zusammenarbeit berufsangehrigen angehrigen berufe enthalten dienen zweck unabhngigkeit rztlicher entscheidungen merkantilen erwgungen gewhrleisten vgl ratzel ratzel lippert kommentar musterberufsordnung deutschen rzte mbo aufl rn unterliegen beide vorinstanzen angenommen wovon ebenfalls revision ausgeht rechtlichen bedenken gilt grundstzlich fr regelung abs satz fall berufsordnung wonach umgehung berufsordnung vorliegt gewinn teilberufsausbungsgemeinschaft grund weise verteilt anteil jeweiligen persnlich erbrachten leistungen entspricht ungleichmige gewinnverteilung regelmig umgehung verbots gewhrung unzulssigen vorteilen berufsordnung hinweisen entsprechendes gilt ferner fr bestimmung abs satz berufsordnung wonach anordnung leistung bereichen labormedizin pathologie bildgebenden verfahren leistungsanteil sinne abs satz berufsordnung darstellt regelung verhindert zuweisung patienten untersuchungsmaterial fr miteinander kooperierenden rzten vorteile versprochen gewhrt drfen innerhalb beruflichen kooperationen vergtende leistung behandelt art abs gg grundrechtlich verbrgten berufsausbungsfreiheit unvereinbar deshalb unwirksam dagegen regelung abs satz fall berufsordnung wonach umgehung berufsordnung gem berufsordnung zulssiger zusammenschluss gemeinsamen ausbung arztberufs immer vorliegt beitrag arztes erbringen medizinischtechnischer leistungen veranlassung brigen mitglieder teilberufsausbungsgemeinschaft beschrnkt berufsordnung frmliches landesgesetz handelt insoweit entscheidung bundesverfassungsgerichts gem art abs gg einzuholen vgl sturm detterbeck sachs gg aufl art rn mwn vielmehr senat ber vereinbarkeit rede stehenden bestimmung grundgesetz entscheiden aa abs satz fall berufsordnung arzt veranlassung rzte medizinisch technische leistungen erbringt beauftragenden rzten betriebenen teilberufsausbungsgemeinschaft beteiligen leistungsanteil erbringen medizinisch technischer leistungen beschrnkt frage gewinn entsprechend anteil jeweiligen persnlich erbrachten leistungen verteilt kommt zusammenhang berufsordnung fingiert umgehung folge verbots teil berufsausbungsgemeinschaft fllen denen unerlaubte zuweisung erkennbaren umstnden vorliegt bb abs satz fall berufsordnung enthaltene regelung stellt danach eingriff vertragsfreiheit betroffenen rzte dar vgl orlowski halbe karch vertragsarztrechtsnderungsgesetz aufl ff krafczyk lietz zmgr verletzt deren art abs gg gewhrleistete berufsausbungsfreiheit bestimmung abs satz fall berufsordnung greift art abs gg geschtzte berufsausbungsfreiheit schliet nher bezeichneten voraussetzungen beteiligung rzten medizinisch technische leistungen erbringen teilberufsausbungsgemeinschaften rzten berufsausbung gehrt recht beruflich zusammenzuschlieen bverfge beklagte partnerschaftsgesellschaft radiologen rzten zusammengeschlossen gem art abs gg schutz grundrechts ebenfalls berufen art abs gg wesen juristische personen privatrechts gleichstehende personengesellschaften privatrechts anwendbar bverfge vorliegenden fall beklagte beschrnkung rzte zusammenschlieen knnen recht freie berufsausbung beeintrchtigt eingriffe berufsausbungsfreiheit art abs gg vereinbar vernnftigen zwecken gemeinwohls dienen berufsttigen bermig unzumutbar treffen grundsatz verhltnismigkeit gengen vgl bverfg kammerbeschluss juni bvr grur wrp zahnarzt fr implantologie kammerbeschluss juli bvr grur wrp zahnrztehaus kammerbeschluss mrz bvr gesr medr zentrum fr zahnmedizin abs satz fall berufsordnung enthaltene regelung verstt grundsatz verhltnismigkeit statuierte abstrakte verbot geeignet zweck dienen unabhngigkeit rztlicher entscheidungen merkantilen erwgungen gewhrleisten insoweit weder erforderliches angemessenes mittel darstellt zweck erreichen dabei bercksichtigen bereits abs satz satz fall satz berufsordnung enthaltenen regelungen bestimmt geeignet genannten zweck dienen sehen verbot umgehung berufsordnung grundsatz gewinnverteilung anteil persnlich erbrachten dienstleistungen entspricht liegt darlegungs beweislast dafr bestimmungen unzulssige zusammenarbeit vorliegt demjenigen streitfall klgerin unzulssigkeit geltend macht darlegungs beweislast allerdings dadurch gemildert beklagte insoweit sekundre darlegungslast trifft hintergrund dafr ersichtlich bereits abs satz satz fall satz berufsordnung enthaltenen regelungen effektiven schutz formen beruflichen zusammenarbeit rzten gewhrleisten denen unabhngigkeit dabei treffenden rztlichen entscheidungen merkantile erwgungen beeintrchtigt abs satz fall statuierte verbot hinblick besondere anflligkeit medizinisch technischen berweisungsfcher fr kick back leistungen gerechtfertigt rztekammern verfgen ber verhltnismigere kontrollmechanismen knnen etwa gesellschaftsvertrge prfung vorlegen lassen vgl abs satz berufsordnung sowie erforderlichenfalls berufsrechtlichen mitteln gegensteuern vgl ratzel mller michels medr revision angefochtene urteil berufungsgerichts danach weder gegebenen begrndung berufungsgericht insoweit sicht folgerichtig feststellungen getroffen grnden bestand deshalb aufzuheben abs zpo klgerin zweiten rechtszug weiterhin dagegen gewandt landgericht verste abs satz fall berufsordnung verneint sache endentscheidung reif deshalb neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo senat davon abgesehen klage unterlassungsantrgen bereits abzuweisen antrge unterlassungsantrgen aufgegriffen klgerin verhltnis antrge antrgen klarstellen iii wiedererffneten berufungsinstanz berufungsgericht folgende gesichtspunkte bercksichtigen berufungsgericht vorstehend dargestellten mastben rn prfen weiteren hilfsweise gestellten unterlassungsantrge denen versto abs satz fall berufsordnung aufgegriffen hinreichend bestimmt sinne abs nr zpo bedenken weite fassung unterlassungsantrge knnten zurckzustellen entweder unterlassungsbegehren konkreten verletzungsform orientiert auslegungsbedrftige antragsformulierung hinzunehmen rechtsschutz hinblick unzulssige geschftliche handlung gewhrleisten vgl bgh urteil november zr grur rn wrp telefonwerbung fr individualvertrge ansicht berufungsgerichts vernehmung zeugen dr beklagten berufungsverfahren schriftsatz april aufgestellten behauptung ttigkeit radiologen innerhalb beklagten bestehe berwiegend darin rzten beratend seite stehen meinungen fremdbefunden fremdbildern uern deshalb verzichtbar behauptung widerspruch darstellung schriftsatz beklagten februar stand ttigkeit radiologen sei wesentlichen osteodensitometrie beschrnkt wiedererffneten berufungsrechtszug zusammenhang versto abs satz fall berufsordnung hierauf ankommen berufungsgericht beklagten hinsicht gehaltenen beweis gestellten vortrag unbercksichtigt lassen drfen angenommene widersprchlichkeit vorbringens beklagten nderte daran rechtfertigte insbesondere nichterhebung angebotenen beweises partei gehindert bringen laufe rechtsstreits ndern insbesondere berichtigen etwaige widersprchlichkeit parteivortrag allein rahmen beweiswrdigung bercksichtigen bgh urteil april zr transpr rn mwn zurckweisung beweisantrags fr beweiserhebliche tatsachen zulssig entweder beweis gestellte tatsache ungenau bezeichnet erheblichkeit beurteilt bezeichnung tatsache gewand bestimmt aufgestellten behauptung gekleidet blaue hinein aufgestellt beweisantrag deshalb rechtsmissbruchlich darstellt beweisantrag gestellt gelegenheit beantragten beweisaufnahme tatsachen erfahrung bringen genaueres vorbringen benennung weiterer beweismittel erst ermglichen vgl bgh urteil februar zr transpr rn versr bgh transpr rn jeweils mwn streitfall liegt flle bscher pokrant koch schaffert lffler vorinstanzen lg mosbach entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet februar heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle iv zr rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr nein vvg abs versicherer ausnahmsweise rechtsmibruchlich handelt ablauf frist abs vvg beruft tatrichter aufgrund umfassenden wrdigung umstnde einzelfalles entscheiden entscheidung revisionsgericht darauf berprfen tragfhigen tatsachengrundlage beruht erheblichen gesichtspunkte bercksichtigt denkgesetze erfahrungsstze verstt falschen wertungsmastab ausgeht bgh urteil februar iv zr olg celle lg hannover iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke mndliche verhandlung februar fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle dezember kosten beklagten revisionsverfahren entstandenen kosten streithelfers trgt zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger erhebt beklagten versicherungsverein gegenseitigkeit leistungsansprche wegen diebstahls yacht preise dm erworbene yacht vermittlung ehemaligen beklagten vertrag mai beim beklagten versicherungssumme dm selbstbeteiligung dm kaskoversichert vertrag liegen allgemeinen bedingungen fr kaskoversicherung wassersportfahrzeugen avb wassersportfahrzeuge zugrunde ersten seite versicherungsscheins oben rechts allein frhere beklagte darunter broanschrift betreuenden versicherungsmaklers genannt unteren teil deckblatts befindet unterschrift versicherers folgende text vollmacht versicherers mrz wurde yacht personal sportboothafens italien landliegeplatz hafengelnde wasser gelassen darauf folgenden tag boot klger gemieteten liegeplatz gebracht whrend beiden sicherheitsschlssel fr zugangstr salon yacht auerhalb bootes verwahrt wurden verblieben zndschlssel jeweils zweifacher ausfertigung fr beiden motoren unverschlossenen abgedeckten ablage unterhalb fahrstandes bord ebenso blieben drei bordnetzschlssel fr drei hauptschalter elektrischen anlage schalterschlssern stecken nacht mrz wurde yacht unbekannten ttern entwendet klger meldete schadensfall beklagten einverstndnis vollmacht beklagten zunchst verhandlungen ber schadensregulierung fhrte klger wurde dabei streithelfer anwaltlich vertreten erste schriftliche aufforderung auszahlung versicherungssumme erwiderte beklagte schreiben juli rcksprache fhrenden versicherer namentlich genannten beklagten msse mitteilen knne zahlungsaufforderung derzeit nachkommen zweite ebenfalls beklagte gerichtete zahlungsaufforderung streithelfers dr oktober meldete betreff rechtsanwalt fr teilte streithelfer schreiben november interessen kasko versicherers anwaltlich wahrnehme kndigte weitere rcksprache rechtsanwalt dr gerichteten schreiben november kndigte streithelfer erhebung klage beklagte sodann eingehend november gericht einreichte feststellung leistungspflicht kaskoversicherung gerichtete klage wurde beklagten dezember zugestellt schreiben dezember wandte rechtsanwalt dr betreff fr streit helfer teilte bezugnahme beiden vorangegangenen schreiben rcksprache kaskoversicherer lehne erhobenen anspruch ab leistung erbringen versicherungsfall grobe fahrlssigkeit versicherungsnehmers zurckzufhren sei schreiben schliet worten selbstverstndlich bekannt versicherer verpflichtung leistung frei anspruch leistung innerhalb sechs mo naten gerichtlich geltend gemacht abs vvg klger zunchst beklagte gefhrten rechtsstreit rgte schriftsatz juni fehlende passivlegitimation schriftsatz juli stellte streithelfer fr klger daraufhin antrag klage weiteren beklagten richten solle hlt schon wegen versumung frist abs vvg fr leistungsfrei auffassung erhobene klage feststellung leistungspflicht sei unzulssig klger leistungsklage htte erheben knnen brigen entfalle leistungspflicht deshalb klger smtliche motoren netzschlssel bord gelassen versicherungsfall grob fahrlssig herbeigefhrt klger meint beklagte knne angesichts besonderen umstnde falles ablauf frist abs vvg berufen msse fristgeme erhebung klage beklagte zurechnen lassen landgericht klage abgewiesen berufungsgericht stattgegeben revision begehrt beklagte weiterhin klagabweisung entscheidungsgrnde rechtsmittel erfolg berufungsgericht fhrt antrag feststellung beklagte sei verpflichtet klger vereinbarten selbstbehalt verminderten schaden diebstahl motoryacht mrz ersetzen sei zulssig feststellungsinteresse entfalle dadurch klger berufungsverfahren hilfsweise gestellten antrag geschehen leistungsklage erheben knnen beklagten groen versicherungsunternehmen knne erwartet verpflichtung schadensersatz rechtskrftigen feststellungsurteil freiwillig nachkomme zustzlich zahlung gerichteten vollstreckungstitels bedrfe landgericht berufungsgericht auffassung beklagte knne ablauf frist abs vvg berufen stelle rechtsmibruchlich dar besonderheit falles liege oberlandesgericht saarbrcken entschiedenen fall versr darin klage passiv legitimierte beklagte zeitpunkt beklagten fristsetzung abs vvg erklrten leistungsablehnung bereits erhoben sei dabei msse beklagte wissen schadensregulierung beauftragten beklagten klagerhebung zurechnen lassen gesichtspunkt treu glauben versicherungs verhltnis besonderem mae prge sei beklagte wegen wissens fehlerhafte klagerhebung angesichts gesamten umstnde falles gegenber beklagten verpflichtet leistungsablehnungsschreiben ausdrcklich klarzustellen zustndige versicherer sei hinweis wre klger lage versetzt worden erforderlichen parteiwechsel bereits laufenden rechtsstreit innerhalb sechsmonatsfrist herbeizufhren demgegenber verstoe treu glauben beklagte zudem prozebevollmchtigten vertreten lassen beklagte zunchst ablauf sechsmonatsfrist abgewartet sodann erstmals parteiwechsel laufenden rechtsstreit darauf berufen zweck abs vvg verzgerung klrung zweifelhafter ansprche interesse zeitnaher sachaufklrung verhindern versicherer bersicht ber stand vermgens wahren sei bereits erfllt leistungsablehnungsschreiben dezember abgefat worden sei schon zeitpunkt sei fr beklagten ersichtlich klger ansprche gerichtlich durchsetzen auergerichtlichen ablehnung zufrieden geben wolle klger sei rechtsstreit vorangegangenen regulierungsverhandlungen deutlichkeit person zustndigen versicherers hingewiesen worden schutzwrdig erscheine versicherungsschein sei mehrfach fhrenden versicherer rede obwohl mehrzahl versicherern vertrag beteiligt sei insbesondere beklagte mitversicherer lediglich versicherungsagentin maklerin sei komme versicherungsvertrag trotz hinweises handle vollmacht versicherers schwer verstndlich ausdruck zumal zusatz wassersport versi cherungen firmiere ziffer besonderen bedingungen wassersport kasko versicherung halbierung selbstbeteiligung fr fall aussicht gestellt wasserfahrzeug fnf jahre beklagten schadensfrei versichert sei schlielich rechtsanwalt beklagten vorgerichtlichen korrespondenz abgesehen verwendung kurzrubrums fr ausdrcklich klargestellt allein beklagte versicherer sei beklagte sei vvg leistung frei liege nahe auffassung berufungsgerichts klger persnlich verantwortenden verbleib motorund bordnetzschlsseln bord yacht grob fahrlssig anzusehen beklagte nachgewiesen yacht zuhilfenahme schlssel gestohlen worden sei knne vielmehr ausgeschlossen yacht hilfe bootes see geschleppt worden sei verbleib schlssel bord stelle schlielich gefahrerhhung sinne abs abs vvg dar dauerhaftigkeit vernderten zustandes fehle ii hlt rechtlicher nachprfung punkten stand klger vorrangig verfolgte feststellungsantrag zulssig obwohl klger klageziel bezifferten leistungsklage htte verfolgen knnen berufungsinstanz hilfsweise gestellte antrag zeigt fehlt grundstzlich feststellungsinteresse klger ziel leistungsklage erreichen jedoch besteht allgemeine subsidiaritt feststellungsklage gegenber leistungsklage vielmehr bleibt feststellungsklage zulssig durchfhrung gesichtspunkt prozewirtschaftlichkeit sinnvolle sachgeme erledigung aufgetretenen streitpunkte erwarten lt bgh urteile dezember iii zr bghr zpo abs feststellungsinteresse februar iii zr bghr zpo abs feststellungsinteresse jeweils februar iv zr njw rr insbesondere fall beklagte partei erwartung rechtfertigt rechtskrftiges feststellungsurteil rechtlichen verpflichtungen nachkommen weiteren zahlung gerichteten vollstreckungstitels bedarf bgh urteil september vi zr versr ii cc vgl bgh urteil juni zr njw rr ii bundesgerichtshof bereits mehrfach angenommen beklagten partei bank bgh urteile april xi zr njw mai xi zr njw ii insofern bghz abgedruckt dezember xi zr njw ii behrde bgh urteil juni iii zr njw groes versicherungsunternehmen bgh urteil september aao ii cc handelt umstnde genannte erwartung vorliegend erschttern knnten zeigt revision annahme tatrichters beklagte drfe vorliegenden fall treu glauben ablauf frist abs vvg berufen revisionsrechtlich beanstanden bgb verankerte prinzip treu glauben bildet rechten immanente inhaltsbegrenzung palandt heinrichs bgb aufl rdn anforderungen daraus einzelfall ergeben insbesondere berufung erworbene rechtsposition rechtsmibruchlich erscheint regelmig hilfe umfassenden bewertung gesamten fallumstnde entschieden bewertung vorzunehmen sache tatrichters demgem revisionsinstanz daraufhin berprfen tragfhigen tatsachengrundlage beruht erheblichen gesichtspunkte bercksichtigt denkgesetze erfahrungsstze verstt falschen wertungsmastab ausgeht vgl bghz bgh urteile dezember xi zr njw rr mrz viii zr njw rr ii mai vii zr njw iii rechtsfehler deckt revision berufung klagefrist abs vvg versicherer einzelfall bgb versagt rechtsprechung seit langem anerkannt vgl bgh urteil juni ii zr versr weitere rechtsprechungsnachweise prlss prlss martin vvg aufl rdn ferner rmer rmer langheid vvg aufl rdn zusammenhang urteilsgrnde berufungsurteils sicher entnommen berufungsgericht beklagten allein deshalb verwehrt ablauf frist abs vvg berufen leistungsablehnung zeitpunkt erfolgte beklagte bereits zurechenbare kenntnis davon klger irrtmlich klage beklagte eingereicht obwohl versicherer vielmehr tatrichter grundlage zutreffenden auslegung abs vvg erkennbar zeitlichen ablauf gestaltung versicherungsscheins inhalt versicherungsbedingungen firmenbezeichnung beklagten rahmen schadensregulierung gefhrte korrespondenz prozeverhalten beteiligten abgestellt daneben wesentliche gesichtspunkte bersehen unzutreffenden tatsachengrundlage ausgegangen worden wre revision behauptet ersichtlich revision bemht hinweis mehrere tatrichterliche entscheidungen oberlandesgerichte lediglich darum gnstigere abweichende bewertung berufungsgericht umfassend gewrdigten fallumstnde herbeizufhren kei nen erfolg berufungsurteil steht insbesondere divergenz entscheidung oberlandesgerichts saarbrcken januar versr oberlandesgericht abgelehnt versicherer geltendmachung leistungsfreiheit abs vvg versagen begrndung ausgefhrt reiche wahrung frist versicherer irgendwie davon kenntnis erhalte versicherungsnehmer versicherer verklagt entscheidungsgrnden jedoch entnehmen besonderen umstnden falles getragene einzelfallentscheidung handelt verallgemeinerung fhig liegt fall soweit berufungsgericht zulassung revision allgemeine klrung frage erwartet versicherer bereits erfolgter klage versicherungsnehmers falschen versicherer rahmen abs vvg stets gesonderte hinweispflicht treffe verkennt fragestellung revisionsrechtlichen grenzen berprfung bgb getroffenen einzelfallentscheidung zulassungsgrund sinne abs zpo deshalb gegeben erfolg wendet revision annahme berufungsgerichts beklagte rahmen vvg obliegenden nachweis dafr bord befindlichen schlssel fr motoren elektrische bordnetz miturschlich fr diebstahl geworden vgl bgh urteil juli iva zr versr ii gefhrt gegenrge klger beanstandet berufungsgericht un recht angenommen verlegung yacht beauftragte hafenpersonal reprsentantenstellung eingenommen sei dafr verantwortlich schlssel bord geblieben seien deshalb beruhen soweit revision geltend macht sei schon grundstzen anscheinsbeweises davon auszugehen belassen genannten schlssel bord miturschlich fr diebstahl geworden sei durchdringen voraussetzung fr anwendung anscheinsbeweises typischer geschehensablauf vorliegt umstnde gegeben ernsthaft mglich erscheinen lassen geschehen konkreten fall abgelaufen anscheinsregel typisch vorausgesetzt vgl bgh urteil juli vi zr njw ii beidem fehlt diebstahl groen motoryacht zhlt denjenigen lebensvorgngen regelmigkeit blichkeit hufigkeit geprgten muster abzulaufen pflegen vgl greger zller zpo aufl rdn hinzu kommt vorliegend gewichtige umstnde dafr sprechen boot klgers zumindest eigener motorkraft winter versandete hafenbecken verlassen konnte stattdessen hafen geschleppt mute motorbetrieb groen tiefgang soweit revision geltend macht klger vortrag berufungsinstanz aufrechterhalten trifft yacht spter see eigener motorkraft fahrt aufnahm weiterhin geschleppt wurde bekannt hierzu scheidet anscheinsbeweis wegen besonderheiten einzelfalles leistungsfreiheit beklagten wegen gefahrerhhung abs abs vvg berufungsgericht rechtlich zutreffender begrndung abgelehnt soweit revision geltend macht berufungsgericht vermite dauerhaftigkeit zustandes erhhter gefahrverwirklichung ergebe daraus motor netzschlssel stndig heit tage diebstahl whrend winterliegezeit yacht land bereits davor bord verwahrt worden seien findet feststellungen berufungsgerichts sttze verfahrensrge insoweit erhoben terno dr schlichting felsch wendt dr franke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen abgabe betubungsmitteln minderjhrige strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts flensburg dezember gem abs stpo schuldspruch dahin gendert angeklagte berlassung betubungsmitteln unmittelbaren verbrauch minderjhrige vier fllen abgabe betubungsmitteln minderjhrige schuldig zugehrigen feststellungen gesamten strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision abs stpo verworfen grnde landgericht angeklagten wegen abgabe betubungsmitteln minderjhrigen vier fllen berlassung betubungsmitteln unmittelbaren verbrauch minderjhrigen einbeziehung strafe frheren verurteilung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt allgemeine sachrge gesttzte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen lie angeklagte vier tagen tatzeitraum mrz april jhrigen sohn frheren lebensgefhrtin marihuana mitrauchen fr gemeinsamen konsum pfeife bzw joint gefllt flle urteilsgrnde schlielich berlie jugendlichen betubungsmittelkonsum inzwischen gefallen gefunden menge gramm marihuana davon konsumierte jugendliche gemeinsam mitschlern april bevor rauschgift anschlieend sichergestellt wurde fall urteilsgrnde schuldspruch hinsichtlich angewendeten tatbestandsvarianten abs nr btmg rechtsfehlerhaft antrag generalbundesanwalts entsprechend ndern danach angeklagte fall abgabe betubungsmitteln minderjhrige abs nr fall btmg ersten vier fllen jeweils berlassens betubungsmitteln unmittelbaren gebrauch minderjhrige abs nr fall btmg schuldig gemacht abgabe betubungsmitteln sinne vorschrift bedeutet gewahrsamsbertragung person freien verfgung gewahrsamsbertragung freien verfgung fehlt betubungsmittel angeklagte getan sofortigen verbrauch ort stelle hingegeben fallgestaltung weiteren tatbestandsvariante verbrauchsberlassung erfasst vgl abgrenzung bgh beschlsse juli str nstz rr februar str nstz patzak krner patzak volkmer btmg aufl rn richtigstellung schuldspruchs steht stpo entgegen strafzumessungsentscheidungen weisen durchgreifende rechtsfehler landgericht einzelnen taten jeweils vorliegen minder schweren falls sinne abs btmg verneint sowohl strafrahmenwahl konkreten strafzumessung strafschrfenden umstand bercksichtigt angeklagte lebensgefhrte mutter jugendlichen betreuungshnlichen verhltnis stand quasi rolle stiefvaters ua bewertung steht jedoch widerspruch feststellungen weiteren grnden angefochtenen urteils danach tatzeit jahre alten angeklagten gromtterlichen haushalt lebenden sohn lebensgefhrtin freundschaftliches verhltnis ua bestanden berzeugung landgerichts angeklagten klar jugendliche lteren bewundert gerade eher kumpelhafte beziehung vterliche handelt ua hierfr landgericht beweiswrdigung ersichtlich aussage gromutter gesetzlichen vertreterin jugendlichen gesttzt deren beschreibung engen freundschaftlichen verhltnisses sache bekundungen jugendlichen entspricht seien beiden zwei schulfreunde zwei alberne kinder ua fall landgericht zudem straferschwerend gewertet angeklagten berlassenen gramm marihuana mehr geringe normale menge gehandelt ungeachtet bereits zweifelhaften annahme bezglich beurteilenden cannabiskrauts gelte bruttogewichtsmenge gramm obergrenze geringen menge rechtsprechung fr cannabisharz haschisch bisweilen angenommen worden vgl bayoblg njw patzak aao teil rn mwn siehe bgh beschluss dezember str bghst landgericht ohnehin existenten vgl bgh beschluss april gsst bghst ff normalfall tatbestandsverwirklichung strafschrfende wirkung beigemessen hierdurch abs stgb verstoen senat daher ausschlieen landgericht rechtsfehlerfreier vorgehensweise anwendung abs btmg deshalb milderen einzelstrafen gelangt wre schon aufhebung einzelstrafen entzieht gesamtfreiheitsstrafe grundlage berdies ausspruch ber gesamtstrafe deshalb bestehen bleiben landgericht bezglich abs stgb einbezogenen freiheitsstrafe jahr zwei monaten urteil amtsgerichts schleswig juli delikt tatzeit benannt jedoch herangezogenen wesentlichen zumessungserwgungen nachvollziehbar dargestellt vorliegende urteil lsst deshalb vollstndige berprfung bildung gesamtfreiheitsstrafe vgl bgh beschlsse mai str nstz rr februar str schfer sander van gemmeren praxis strafzumessung aufl rn mwn fischer stgb aufl rn schlielich landgericht gesamtstrafenbildung strafschrfend bercksichtigt angeklagte zeitpunkt hauptverhandlung nunmehr zweifach vorbestraft sei ua rechtsfehlerhaft einbezogene strafe urteil amtsgerichts schleswig juli vorstrafe gewertet dabei verkannt verurteilung aktuellen verfahren zugrunde liegenden straftat erfolgt betracht kommt sander dlp berger knig bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr bornkamm pokrant dr bscher dr bergmann beschlossen antrag beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung revision zurckgewiesen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln mrz unzulssig verworfen beklagte trgt kosten revisionsverfahrens gegenstandswert festgesetzt fr revisionsverfahren grnde beklagte vertreibt deutschland bezeichnung pro arzneimittel klgerin spanien bezeichnung comprimidos markt bringt klgerin ansicht beklagte verletze rechte marke origi nalverpackung spanischen prparats bezeichnung pro berklebe beklagte unterlassung anspruch genommen landgericht beklagte antragsgem verurteilt hiergegen gerichtete berufung beklagten oberlandesgericht zurckgewiesen nichtzulassung revision berufungsurteil beklagte beschwerde eingelegt senat beschlu dezember revision zugelassen beschlu prozebevollmchtigten beklagten empfangsbekenntnis abs zpo dezember zugestellt worden verfgung mrz beklagte darauf hingewiesen worden bislang schrift revisionsbegrndung akten gelangt sei daraufhin beklagte schriftsatz mrz bezugnahme begrndung nichtzulassungsbeschwerde beantragt angefochtene urteil aufzuheben abnderung landgerichtlichen urteils klage abzuweisen beantragt versumung frist fr revisionsbegrndung wiedereinsetzung vorigen stand gewhren begrndung wiedereinsetzungsgesuchs trgt bro prozebevollmchtigten revisionsinstanz sei versumt worden revisionsbegrndungsfrist einzutragen kanzlei sei eintragung gesetzlichen richterlichen fristen einschlu fristen seit januar geltenden revisionsrechts organisiert beiden broangestellten angewiesen seien fristen selbstndig berechnen kontrollieren fristenkalender einzutragen zudem prozebevollmchtigten eintragung fristenkalender gesetzlichen fristen ausdrcklicher nennung ablaufdatums vorsorglich einzelfall mndlich angeordnet eintragung fristenkalender sodann zustzlich handakten vermerkt darber hinaus fhre broangestellten selbstndig computerliste fristen termine zustzlich erfasse prozebevollmchtigte fhre unabhngig sekretariat eigenen termin fristenkalender prozebevollmchtigter knne ausschlieen konkreten fall eintragung revisionsbegrndungsfrist beiden fristenkalendern computerliste handakte deshalb versumt worden sei groem zeitdruck gestanden zulassung revision annahme revision altem recht verwechselt weiteres ttigwerden erfordert htte beiden broangestellten schweren persnlichen familiren krise befunden bereits innerbetrieblichen strungen einschlielich fehler sekretariatsbereich gefhrt gehabt broangestellte sei dadurch zustzlich belastet ii revision unzulssig deshalb verwerfen abs satz zpo erst mrz daher innerhalb gesetzlichen frist zwei monaten seit zustellung nichtzulassungsbeschwerde beklagten stattgebenden entscheidung senats dezember abs satz abs satz zpo begrndet worden revision schon zugleich begrndung nichtzulassungsbeschwerde begrndet worden vgl bgh urt iv zr njw beschwerdebegrndung beklagten august enthlt darlegung zulassungsgrnde gengt daher anforderungen abs satz zpo versumung revisionsbegrndungsfrist beklagten wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt hierauf gerichteter antrag zulssig bleibt sache erfolg zpo partei wiedereinsetzung vorigen stand gewhren verschulden einhaltung frist gehindert wiedereinsetzungsantrag glaubhaft gemachten angaben schlieen verschulden prozebevollmchtigten beklagten revisionsinstanz versumung revisionsbegrndungsfrist partei mu abs zpo zurechnen lassen antrag wiedereinsetzung daher zurckzuweisen vgl bgh beschl zb njw beschl vi zb njw revisionsbegrndungsfrist abs satz zpo deren lauf zustellung beschlusses zulassung revision begann abs satz zpo fristenkalender rechtsanwalts beklagten eingetragen worden deshalb wurde frist versumt beklagte dargelegt unterbleiben eintragung verschulden prozebevollmchtigten revisionsinstanz beruht vortrag allgemeinen behandlung fristen bro prozebevollmchtigten grnden denen bro personal eintragung revisionsbegrndungsfrist unterlassen fr fristversumung urschliches verschulden prozebevollmchtigten ausgeschlossen empfangsbekenntnis ber zustellung senatsbeschlusses dezember unterzeichnet zurckgegeben obwohl datum zustellung handakten vermerkt aa fr fristbeginn falle zustellung empfangsbekenntnis darauf ankommt wann rechtsanwalt empfangsbekenntnis unterzeichnet vgl abs satz zpo bedarf darber besonderen vermerks bgh beschl vi zr njw sicherzustellen vermerk angefertigt magebliche datum zutreffend wiedergibt darf rechtsanwalt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs empfangsbekenntnis ber zustellung entscheidung rechtsmittelfrist laufen beginnt erst unterzeichnen zurckgeben handakten rechtsmittelfrist festgehalten vermerkt bgh beschl zr njw bb sorgfaltsgebot prozebevollmchtigte beklagten objektiv verletzt dezember empfangsbekenntnis unterzeichnet zurckgegeben revisionsbegrndungsfrist notiert vortrag beklagten davon ausgegangen insoweit verschulden trifft prozebevollmchtigten beklagten unterzeichnung empfangsbekenntnisses handakten vorgelegt worden berprft frist bereits notiert worden vorbringen beklagten ausgeschlossen erforderlich emp fangsbekenntnis erst vollstndiger fristensicherung unterzeichnet allgemeinen geschftsbetrieb rechtsanwalts zustndige gericht zurckgegeben vgl bgh njw unterzeichnet rechtsanwalt empfangsbekenntnis bevor frist fristenkalender eingetragen handakten vermerkt mu konkrete einzelanweisung erforderlichen eintragungen veranlassen vgl bgh njw konkrete einzelanweisung vorliegenden fall erteilt worden einzelanweisung entbehrlich ausreichende organisatorische manahmen getroffen worden erforderlichen eintragungen unterzeichnung empfangsbekenntnisses nachgeholt vgl bgh urt xii zr njw rr dahingestellt bleiben beklagte hinreichend vorgetragen organisatorischen manahmen bro prozebevollmchtigten fristensicherung zusammenhang unterzeichnung empfangsbekenntnisses bestanden vortrag allgemeinen behandlung fristen deren eintragung fristenkalender handakten computerliste lt entnehmen eintragungen unterzeichnung empfangsbekenntnisses rechtsanwalt erfolgen organisatorischen manahmen berprft fristensicherung einzelfall tatschlich erfolgt bevor empfangsbekenntnis gericht zurckgegeben getroffenen organisatorischen vorkehrungen antrag wiedereinsetzung hinreichend vorgetragen glaubhaft gemacht organisationsverschulden prozebevollmchtigten vermuten vgl bgh njw vortrag beklagten prozebevollmchtigter knne ausschlieen eintragung revisionsbegrndungsfrist zustellung senatsbeschlusses dezember unterblieben sei zulassung revision annahme revision altem recht verwechselt deshalb angenommen weiteres ttigwerden sei erforderlich entnommen fristversumung unverschuldeten irrtum prozebevollmchtigten beklagten beruht umstand prozebevollmchtigter groem zeitdruck stand dezember verschiedene arbeiten abzuschlieen vermag irrtum entschuldigen soweit beklagte zusammenhang anfhrt prozebevollmchtigter revisionsinstanz sei mglicherweise vorkorrespondenz bevollmchtigten tatsacheninstanzen beeinflut schreiben dezember annahme nichtzulassungsbeschwerde gesprochen darin gleichfalls umstand gesehen irrtum unverschuldet erscheinen lassen knnte somit eigenen vortrag beklagten ausgeschlossen fristversumung verschulden prozebevollmchtigten revisionsinstanz beruht beantragte wiedereinsetzung gewhrt wiedereinsetzung kommt schon betracht mitverschulden partei prozebevollmchtigten abs zpo ursache fr fristversumung bgh beschl zb njw rr kostenentscheidung beruht abs zpo ullmann bornkamm bscher pokrant bergmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen besonders schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag september gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf februar adhsionsausspruch aufgehoben entscheidung ber adhsionsantrag nebenklgers abgesehen weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen adhsionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen staatskasse auferlegt sonstigen verfahren entstandenen auslagen trgt beteiligte grnde landgericht angeklagten wegen besonders schwerer ruberischer erpressung fall ii wegen besonders schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung fall ii gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren zehn monaten verurteilt darber hinaus verurteilt fall ii geschdigten nebenklger schmer zensgeld hhe nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszins seit dezember zahlen verfahrensrge sachlich rechtliche beanstandungen gesttzte rechtsmittel angeklagten schuld strafausspruch unbegrndet sinne abs stpo demgegenber adhsionsentscheidung bestand landgericht begrndung hhe schmerzensgeldanspruchs lediglich ausgefhrt schwere verletzung nebenklgers unerheblichen wahrscheinlich bleibenden folgen einerseits schwere verschuldens angeklagten andererseits gegeneinander abgewogen derartige allgemeine erwgungen gengen anforderungen begrndungspflicht fr strafurteil getroffene entscheidung ber zivilrechtliche ansprche gilt insbesondere begrndung adhsionsentscheidung schon deutlich kammer dabei regelmig erforderlich persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse tatbeteiligten bercksichtigt st rspr vgl bgh beschlsse juli str nstz rr november str juris rn mwn zurckweisung sache allein wegen zivilrechtlichen teils entscheidung betracht kommt vgl meyer goner schmitt stpo aufl rn mwn sieht senat entscheidung ber adhsionsantrag ab schfer ribgh hubert wegen urlaubs unterschrift gehindert schfer gericke mayer spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb juni vergabenachprfungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abfallentsorgung ii gwb abs ff ff anspruch einhaltung bestimmungen ber vergabeverfahren darauf gesttzt angekndigte beschaffung entsorgungsleistungen vergabe dienstleistungskonzession gesetzwidrig sei wege ffentlichen auftrags erfolgen drfe nachprfungsinstanzen vierten teils gesetzes wettbewerbsbeschrnkungen zustndig bgh beschluss juni zb vergabekammer dsseldorf olg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs juni richter keukenschrijver richterin mhlens richter grning hoffmann sowie richterin schuster beschlossen rechtsbeschwerde beschluss vergabesenats oberlandesgerichts dsseldorf oktober kosten antragsgegnerin zurckgewiesen wert gegenstands rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde antragsgegnerin jahr stadt al leingesellschafterin gegrndete gesellschaft beschrnkter haftung deren unternehmensgegenstand bernahme kommunaler entsorgungs straenreinigungsaufgaben erfllungsgehilfe stadt prambel stadt antragsgegnerin februar konzessionsvertrag geschlossenen vereinbarung ergibt erfolgte grndung antragsgegnerin wege dienstleistungskonzession stadt ffentlich rechtlichem entsorgungstrger obliegende gesetzliche aufgabe bertragen stadtgebiet anfallenden abflle erfassen kreis verwertung beseitigung ber lassen wobei ffentlich rechtliche verantwortung aufgabentrger stadt verbleiben gewhrte antragsgegnerin fr stadtgebiet alleinige recht durchfhrung abfallsatzung stadt erforderlichen dienstleistungen ausnahme hoheitlichen manahmen auszufhren antragsgegnerin vertraglichen regelungen berechtigt rechte pflichten vertrag ganz teilweise dritte bertragen insbesondere unterkonzession vergeben bezugnahme bertragene ausschlieliche recht sammlung transport andienungspflichtigen abflle stadt machte antragsgegnerin ende verschiedenen presseer zeugnissen vergabe unterkonzession fr sammlung transport satzungsabfllen stadt bekannt entsorgung restabfllen papier pappe schadstoffen sperrigen abfllen sowie kompostierbaren pflanzenabfllen gegenleistung erteilung berechtigung bestehen satzungsunterworfenen nutzern ffentlichen einrichtung abfallentsorgung entgelte erheben dienstleistungskonzession verhandlungsverfahren vergeben bietergemeinschaften einsatz nachunternehmern zugelassen zahlung tariflhnen zugesichert nachdem antragstellerin durchfhrung vergabeverfahrens vergeblich gegenber antragsgegnerin gergt nachprfungsverfahren eingeleitet nherer begrndung erster linie geltend gemacht gehe vergabe dienstleistungskonzession son dern dienstleistungsauftrags brigen sei vergabe dienstleistungskonzession abs gesetzes frderung kreislaufwirtschaft sicherung umweltvertrglichen beseitigung abfllen kreislaufwirtschaft abfallgesetz krw abfg vereinbar vergabekammer beantragt antragsgegnerin verpflichten eingeleitete ausschreibungsverfahren aufzuheben fortbestehender beschaffungsabsicht auftrag bercksichtigung rechtsauffassung vergabekammer vergeben vergabekammer antragsgegnerin untersagt ausgeschriebene wettbewerbsverfahren vertragsabschluss beenden dagegen antragsgegnerin sofortige beschwerde eingelegt deren zurckweisung antragstellerin beantragt angefochtenen beschluss beschwerdegericht rechtsweg vergabenachprfungsinstanzen fr zulssig erklrt rechtsbeschwerde zugelassen ii zugelassene rechtsbeschwerde statthaft zulssig soweit beschwerdegericht begrndung entscheidung rechtsbeschwerde zuzulassen anderslautende rechtsprechung thringer olg vergaberecht hinweist dahinstehen sache bundesgerichtshof wege divergenzvorlage abs gwb htte vorgelegt knnen klrung zulssigkeit beschrittenen rechtswegs zulassung rechtsbeschwerde oberstes lan desgericht gesetz ausdrcklich vorgesehen abs satz gvg regelung verhltnis vergabesenaten oberlandesgerichte gerichten rechtswege gilt bundesgerichtshof bereits entschieden vgl bgh beschluss januar zb rn rettungsdienstleistungen iii iii sache rechtsmittel begrndet beschwerdegericht zustndigkeit vergabenachprfungsinstanzen streitfall bejaht wesentlichen ausgefhrt antragsgegnerin ueren anschein dienstleistungskonzession ausgeschrieben streitigkeiten vergabe konzessionen knnten vergabekammer vergabesenat gebracht jedoch seien vergabenachprfungsinstanzen abs gwb zustndig antragsteller geltend mache beabsichtigte vergabe verletze rechten abs gwb norm schtze versten vergaberechtliche bestimmungen vergabe ffentlicher auftrge davor leistungen dienstleistungsauftrge vergeben mssten umgehung vergaberechts dienstleistungskonzession beschafft sollten verhalte erteilung dienstleistungskonzession abs krw abfg unzulssig sei bestimmung knnten dritte erfllung aufgaben entsorgungspflichtigen stelle beauftragt dritte erfllungsgehilfe stelle ttig rechtsbeziehungen nutzer entstnden lediglich entsorgungspflichtigen stelle dritten einerseits nutzer andererseits dementsprechend knne entsorgungspflichtige stelle entgeltansprche gegenber nutzer erheben dienstleistungskonzession sei rahmen unzulssig pflichtenbertragung abs krw abfg deren rahmen vergabe dienstleistungskonzession betracht kommen knnte sei weder antragsgegnerin stadt gewollt voraussetzungen dafr abs krw abfg lgen bejahung zustndigkeit nachprfungsinstanzen beschwerdegericht greift rechtsbeschwerde erfolg begehren antragstellerin vierten teil gesetzes wettbewerbsbeschrnkungen vorgesehenen nachprfungsinstanzen gehrt rechtsweg beschreiten anlehnung grundstze beantworten denen fehlender ausdrcklicher rechtswegzuweisung gesetzgebers entscheiden streitigkeit ffentlich brgerlich rechtlich dafr kommt stndigen rechtsprechung gemeinsamen senats obersten gerichtshfe bundes natur rechtsverhltnisses dabei entscheidend wahre natur anspruchs sachvortrag klgers darstellt gms ogb beschluss juli gms ogb bghz mwn natur antragstellerin geltend gemachten anspruchs nachprfungsinstanzen vierten teil gesetzes wettbewerbsbeschrnkungen zustndig begehren antragstellerin geht dahin antragsgegnerin vergabe dienstleistungskonzession untersagen wahl vertragsart vergabestelle gesetzlich abs krw abfg verwehrt fr vergabe dienstleistungsauftrgen oberhalb einschlgigen schwellenwerts geltende vergaberecht beachten sei angriff wahl vierten teil gesetzes wettbewerbsbeschrnkungen unterliegenden vertragstyps sei statthaft macht antragstellerin sache einhaltung bestimmungen ber vergabeverfahren geltend abs gwb dafr zustndigkeit vergabekammern ff gwb vergabesenate ff gwb gegeben aa annahme oberlandesgerichts antragstellerin beanstandete vergabeverfahren sei vereinbarung dienstleistungskonzession gerichtet rechtsbeschwerde gnstig angegriffen begegnet rechtlichen bedenken entspricht weiteren rechtsprechung bundesgerichtshofs vergabe dienstleistungskonzessionen anwendungsbereich vierten teils gesetzes wettbewerbsbeschrnkungen fllt bgh beschluss februar zb bghz rn bahnverkehr rhein ruhr beschluss januar zb vergaber rn ff rettungsdienstleistungen iii hinzutreten besonderer umstnde wren vergabekammer vergabesenat zustndig bb streitfall kommt jedoch hinzu beschaffung fraglichen entsorgungsleistungen wege erteilung dienstleistungskonzession vorbringen antragstellerin rechtsbeschwerde infrage gestellten ausfhrungen oberlandesgerichts regelung abs krw abfg entgegensteht recht oberlandesgericht rahmen zustndigkeitsprfung wahl dienstleistungskonzession vertragsart antragsgegnerin voraussetzungen vergaberechtswidrigen de facto vergabe gleichgesetzt handelt vergabestelle ffentlichen auftrag unmittelbar unternehmen erteilt obwohl unternehmen gesetzliche gestattung vergabeverfahren beteiligt abs nr gwb regelung ermglichen vergaberechtswidrig erteilter auftrag nachtrglich geordneten vergabeverfahren zugefhrt regelungsgegenstand abs nr gwb unterscheidet streitfall graduell unerheblichen umstand antragsgegnerin teilnahmewettbewerb erffnet leistung brigen frei restriktionen fr vergabe ffentlicher auftrge oberhalb einschlgigen schwellenwerte geltenden vergaberechts vergeben cc erfolg bleibt einwand rechtsbeschwerde nachprfungsverfahren seien verste vergaberechtliche vorschriften prfen denen oberlandesgericht herangezogenen bestimmungen krw abfg abfallgesetzes landes nordrhein westfalen zhlten anspruch abs gwb schliet recht durchfhrung ordnungsgemen vergabeverfahrens beschaffung anwendungsbereich vierten teils gesetzes wettbewerbsbeschrnkungen unterliegenden leistung erzwingen vergabestelle beschaffungsvorgang ausschreibungspflichtig erachtet deshalb frmliches vergabeverfahren abschlieen durchsetzung vergabeverfahrens vorzeichen geht antragstellerin streitfall weist lediglich besonderheit erfolg begehrens lage sachverhalts davon abhngt antragsgegnerin beschaffung leistung vergabe dienstleistungskonzession aufgrund gesetzlichen regelung untersagt unmittelbar bestimmungen ber vergabeverfahren sinne abs gwb rechnen abs krw abfg aufgehoben art gesetzes neuordnung kreislaufwirtschafts abfallrechts februar bgbl vgl wesentlichen inhaltsgleiche bestimmung art vorgenannten gesetzes neuordnung kreislaufwirtschafts abfallrechts geschaffenen gesetzes frderung kreislaufwirtschaft sicherung umweltvertrglichen bewirtschaftung abfllen kreislaufwirtschaftsgesetz krwg frage inzidenter rahmen zustndigkeit nachprfungsinstanzen fallenden prfung beantworten beschaffungsvorgang antragstellerin geltend gemacht bestimmungen ber vergabeverfahren sinne abs gwb unterliegt abs krw abfg gegebenenfalls stelle regelung getretene norm abschluss dienstleistungskonzession streitfall entgegensteht losgelst frage beurteilt deshalb zulssigkeit rechtswegs begrnden rahmen prfung begrndetheit nachprfungsantrags abschlieend klren dd zielfhrend fr standpunkt antragstellerin einwand abgrenzung dienstleistungsauftrag konzession diene festlegung vergaberechtsweg erffnet sei abgrenzung erwgungen oberlandesgerichts umgehung vergaberechts konterkariert lsst vorstehend errterten umstand auer acht antragstellerin nachprfungsinstanzen gehrende verletzung rechte abs gwb geltend macht antragsgegnerin rede stehende beschaffung dienstleistungskonzession ttigen wolle oberlandesgericht deshalb recht auffassung vertreten petitum unternehmens interesse auftrag abs gwb gegenstand dienstleistungskonzession msse dienstleistungsauftrag ausgeschrieben abschluss konzessionsvertrages aufgrund gesetzlicher regelung statthaft sei vergabekammer beschwerdegericht geltend sei iii kostenentscheidung beruht abs zpo keukenschrijver mhlens grning richter hoffmann urlaub ortsabwesend deshalb unterschreiben keukenschrijver schuster vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vii verg'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen antrag nebenklgerin geboren april fr revisionsinstanz prozekostenhilfe fr bestellung rechtsanwalts bewilligen abgelehnt grnde voraussetzungen fr beistandsbestellung abs satz stpo liegen fr nebenklgerin geb april nebenklgerin lebensjahr vollendet abs stpo rechtfertigt gewhrung prozekostenhilfe anwaltliche vertretung hinblick allein angeklagten eingelegte revision erforderlich abs satz stpo revision generalbundesanwalt antrag ausgefhrt schuldspruch unbegrndet sinne abs stpo soweit senat beschlu heutigen tag strafausspruch teilweise aufgehoben berhrt interessen nebenklgerin gesetzlicher wertung rande beschrnkung anfechtungsrechtes abs stpo ergibt vgl bghr stpo abs prozekostenhilfe abs prozekostenhilfe bgh beschlsse mrz str mai str bode detter fischer otten roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar april strafvollzugssache wegen zugnglichmachen gesetzen az ws generalstaatsanwaltschaft stuttgart az stvk stvk stvk stvk jeweils landgericht ulm az ws ws vas ws ws ws jeweils oberlandesgericht stuttgart strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen gegenvorstellung beschluss senats februar zurckgewiesen antrag aktenkopie abgelehnt grnde gegenvorstellung mrz gibt senat weder mglichkeit anlass beschluss februar abzundern angefochtenen beschlsse oberlandesgerichts stuttgart gem abs satz stpo beschwerde entzogen neuer sachvortrag erfolgte fr beschwerdefhrer beantragte aktenkopie bundesgerichtshof abschluss beschwerdeverfahrens rckgabe akten oberlandesgericht stuttgart rechtlichen gesichtspunkt zustndig vgl abs stpo abs satz stvollzg soweit antrag senatsheft beziehen besteht gesondertes akteneinsichtsrecht vgl senat beschluss februar ars juris rn mwn senat weist darauf weitere eingaben sache mehr beantwortet fischer eschelbach ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr oktober rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter raebel vill richterin lohmann richter dr detlev fischer oktober beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juli zurckgewiesen klgerin kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde wert tragen grnde rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs zpo rechtsprechung bundesgerichtshofs geklrt grundsatz wonach verjhrung ansprchen zpo bgb rechtskrftigem abschluss arrestverfahrens beginnt ausnahmslos gilt insbesondere beginnt lauf verjhrungsfrist bereits abschluss eilverfahrens hauptsacheverfahren rechtskrftig abgeschlossen bgh urt mrz ix zr wm november ix zr wm falls arrest aufgehoben hauptsacheverfahren rechtskrftiges urteil ergeht hohem mae dafr spricht arrest anfang gerechtfertigt bgh urt mai ix zr wm rechtskrftigen abschluss hauptsacheverfahrens deutsch land steht gleich staat hauptsacheverfahren rechtskrftig abgeschlossen urteile deutschland rechtskrftig anerkannt hiervon abweichendes urteil darf deutschland mehr ergehen hk zpo drner rn musielak zpo aufl rn zller geimer zpo aufl rn sofern mitgliedsstaat europischen union ber hauptsache weiteres verfahren anhngig verfahren fr beginn verjhrung anspruchs zpo jedenfalls unerheblich urteil verfahren deutschland gem art nr eugv anerkannt drfte klrungsbedrftig wurde berufungsgericht zutreffend gesehen divergenz entscheidungen bundesgerichtshofs liegt berufung verjhrung treu glauben verstoen widersprchliches verhalten partei lsst rechtsordnung jedoch grundstzlich rechtsmissbruchlich dadurch fr teil vertrauenstatbestand geschaffen wurde besondere umstnde rechtsausbung treuwidrig erscheinen lassen bgh urt juni zr njw klrungsbedrftige rechtsfragen grundstzlicher bedeutung stellen zusammenhang berufungsgericht vorliegen vertrauenstatbestandes zutreffend verneint brigen handelt entscheidung einzelfall weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen dr gero fischer raebel lohmann vill dr detlev fischer vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mhlens richter dr bergmann grning fr recht erkannt revision beklagten dezember verkndete urteil zivilkammer landgerichts berlin aufgehoben rechtsstreit neuer verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger macht beklagte luftfahrtunternehmen eigenem abgetretenem recht ansprche verordnung eg nr europischen parlaments rates februar ber gemeinsame regelung fr ausgleichs untersttzungsleistungen fr fluggste fall nichtbefrderung annullierung groer versptung flgen aufhebung verordnung ewg nr abl nr kurz verordnung geltend klger buchte fr drei mitreisende gmbh flug berlin tegel ber mnchen fort myers zurck ber dsseldorf berlin tegel vertrag sah ausfhrendes luftfahrtunternehmen fr ersten letzten teilabschnitt beklagte fr zweiten dritten flugabschnitt unternehmen gruppe kurz start berlin tegel erklrte pilot instrumente druckverlust hydraulik anzeigten maschine wurde daraufhin warteposition verbracht etwa minuten gab pilot bekannt reparatur lngere zeit anspruch nehme passagiere maschine verlassen mssten klger mitreisenden wurden flug berlin ber new york atlanta fort myers umgebucht wurden gepck neue bordkarten ausgehndigt erreichten fort myers stunden spter ursprnglich geplant zunchst fr flug vorgesehene maschine flog etwa stunden spter passagiere mnchen klger geltend gemacht beklagte flug berlin mnchen annulliert klage ausgleichszahlung gem art abs buchst art abs satz buchst verordnung hhe pro person insgesamt nebst zinsen verlangt amtsgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolglos geblieben zugelassenen revision klger entgegentritt verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde zulssige revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet anspruch klgers eigenem abgetretenem recht bgb folge art abs buchst verbindung art abs satz buchst verordnung annullierung gebuchten flugs vorgelegen bercksichtigung umstnde ergebe beklagte geplanten flug durchgefhrt klger mitreisenden seien flugzeug flugnummer wiederaushndigung gepcks umbuchung erneutem einchecken ber genderte flugroute ziel befrdert worden daran ndere flug berlin mnchen fnf stunden minuten spter allerdings passagiere stattgefunden pilot fluggsten mitgeteilt msse schadhaftes hydraulikventil ausgewechselt reparatur lngere zeit anspruch nehmen passagiere mssten maschine verlassen schalter beklagten umbuchung flug vornehmen lassen ver ordnung darauf abstelle fr flug mindestens platz gebucht sei knne individuelle befrderungsmglichkeit einzelnen passagiers ankommen entscheidend msse vielmehr kollektive befrderung gruppe passagieren buchung fr transport entschieden htten begriff flugs knne daher weder allein flugnummer fluggert bestimmen vielmehr sei darauf abzustellen gruppe passagieren ursprnglichen planung transportiert sollen wesentlich gleicher zusammensetzung befrdert sei ursprnglich gebuchten passagiere flug befrdert worden liege deswegen lediglich versptung maschine tatschlich spter mnchen geflogen sei entscheidendes merkmal fr durchfhrung flugs sinne verordnung sei transport passagieren daher knne verbringen leeren flugzeugs nchsten einsatzort flugdurchfhrung angesehen beklagte knne art abs verordnung berufen knne dahinstehen annullierung undichtigkeit hydraulik verteilergehuse zurckgegangen sei beklagten behaupteten wartungsarbeiten durchgefhrt worden seien bedrfe vorliegend entscheidung technischer mangel entlastungsgrund betracht kommen knne jedenfalls stelle cockpit angezeigter geringer fllstand hydrauliksystems aufgrund undichtigkeit auergewhnlichen umstand sinne verordnung dar allgemeiner lebenserfahrung knnten flssigkeiten luft gas gefllten technischen komponenten undichtigkeiten auftreten erkennen knnen wrden derartige gerte fllstandsanzeigern ausgestattet vorliegend sei entsprechende anzeige cockpit vorhanden jedenfalls sei leckage komponente transportmittels durchaus bekanntes hchst selten auftretendes ungewhnliches ereignis ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand berufungsurteil bestand rechtliche beurteilung berufungsgerichts annullierung klger gebuchten flugs berlin tegel mnchen vorgelegen feststellungen getragen verordnung unterscheidet art individualisierbare fluggste treffenden nichtbefrderung annullierung letztere gesetzlichen definition art lit verordnung nichtdurchfhrung geplanten flugs fr mindestens platz reserviert differenzierung annullierung vollstndige aufgabe absicht flug vorgesehenen form durchzufhren insoweit erhlt daher subjektives element fr feststellung sinn zweck regelung allerdings tatschliche subjektive absicht fr luftfahrtunternehmen handelnden personen ankommen insbesondere erwgungsgrund ausdruck gekommenen anliegen annullierung verbundenen rgernissen unannehmlichkeiten fr fluggste entgegenzuwirken verordnung gerecht insoweit erkennbaren ueren umstnden ersichtliche absicht unternehmens bzw entscheidungstrger abgestellt hinsicht lassen tatrichterlichen feststellungen abschlieende bewertung allerdings berufungsgericht unstreitigen teil tatbestands ausgefhrt pilot etwa minuten bekannt gegeben reparatur nehme lngere zeit anspruch passagiere mssten maschine daher verlassen schalter beklagten umbuchung vornehmen formulierte begrndete aufforderung umbuchung stellt indiz fr vollstndige aufgabe absicht dar flug durchzufhren knnte daher insbesondere verbindung weiteren umstnden fehlen hinweisen falsche rechtliche tatschliche einordnung strung annullierung schlieen vgl sen vorlagebeschl zr njw weniger berechtigt erscheint annahme annullierung beklagte passagieren wegen anschlussflugs termingrnden htten warten knnen umbuchungsmglichkeit lediglich angeboten zwingend verweisen beklagte rechtsstreit geltend gemacht berufungsgericht zutreffend darstellung streitigen vorbringens ausgefhrt vorbringen beklagten berufungsverfahren wiedergegeben denjenigen passagieren wegen anschlussflugs termingrnden htten warten knnen grnden kulanz umbuchungsmglichkeit angeboten darstellung lag zunchst angebot serviceleistung verminderung folgen gegebenen versptung fall daraus fluggste angebot gebrauch luftfahrtunternehmen erfllung wnsche gelingt deshalb hergeleitet liege annullierung passagiere eigenen wunsch anderweitig befrdert wurden ursprnglich vorgesehene reparierte flugzeug stunden deshalb leer nchsten einsatzort verbracht wrde worauf revision hinweist zustzliche service ausfhrenden luftfahrtunternehmen nachteil gereichen verstndnis sinn zweck verordnung geboten wrde sogar je unterschiedlich auswirken innerstaatliche stark frequentierte flugroute handelt fluggste schneller umbuchen lassen langstreckenflug vorliegenden fall mageblich insoweit auen indifferenten umstand abgestellt letztlich fluggste flge fluggesellschaften umgebucht worden entgegen ansicht berufungsgerichts frage entscheidend ersatzflug weitere passagiere transportiert wurden liegt hand whrend reparaturarbeiten nachdem fluggste umgebucht konnten neue fluggste einfinden schlielich verspteten flug transportiert knnen vorliegen versptung bestnden zweifel frage annullierung zuflligen umstnden abhngen ursprnglich vorgesehenen fluggste umgebucht konnten zwischenzeitlich verspteten abflug neuen fluggste eingefunden beklagten behaupteten uerung darin liegenden angebot annahme fluggste lsst deren sicht aufgabe absicht befrderung vorgesehenen flug gleicher weise unstreitig bezeichneten uerung piloten herleiten warum berufungsgericht uerung trotz abweichenden vorbringens unstreitig behandelt lsst angefochtene urteil erkennen umfang widersprchlichkeit tragen feststellungen berufungsurteil daher fr senat bindend widerspruch deshalb unerheblich weiteren feststellungen berufungsgerichts unabhngig genauen inhalt uerung piloten annahme annullierung tragen knnte fr endgltige aufgabe flugs annullierung mag worauf berufungsgericht ebenfalls abgehoben einzelfall sprechen passagiere flugzeug verlassen mussten gepck ausgehndigt wurde vgl ag schneberg njw rr neue bordkarten ausgegeben wurden flugnummer flugzeug fluggesellschaft zusammen passagieren befrdert wurden vgl fhrich mdr sonderheft schmid njw ders njw gaedtke vur zwingend schluss jedoch neue abfertigung befrderung luftfahrtunternehmen knnen darauf zurckzufhren ausfhrende luftfahrtunternehmen etwa wege subcharter ersatzflugzeug angemietet vgl sen aao hierauf rckgabe gepcks beruhen darber hinaus rahmen reparatur notwendig geworden einzelne passagiere angebot anderweitiger befrderung gebrauch gemacht zugriff gepck ermglichen gepck fluggste maschine geholt zugeordnet ausgabe neuen bordkarte folge einsatzes ersatzflugzeugs berufungsgericht entscheidend angesehene umstand gruppe ursprnglich gebuchten passagiere wesentlichen gleicher zusammensetzung befrdert wurde tritt etwa befrderung ersatzmaschine erfolgt sen aao grundlage bisherigen tatrichterlichen feststellungen deshalb abschlieend beurteilt klger mitreisenden gebuchte flug berlin tegel mnchen annulliert worden lediglich fall versptung vorgelegen bedarf klrung rechtsfolgen annullierung versptung unterschiedlich geregelt klrung erbrigt vorliegenden fall rcksicht gewicht versptung senat auslegung verordnung fr denkbar gehalten mehr willen luftfahrtunternehmens ankommt durchfhrung flugs festzuhalten versptung lange dauert fr fluggast nichtdurchfhrung flugs gleichkommt deshalb annullierung auszugehen vgl sen vorlagebeschl zr njw ff umstnde indessen festgestellt ersichtlich wrden daraus ergeben klger mitreisenden ziel fort myers stunden spter vorgesehen erreichten art abs verordnung stellt verzgerte ankunft ab abflugversptung vgl fhrich mdr sonderheft schmid njw wagner vur ag kln urt juris iii berufungsgericht daher erneut frage nachzugehen beklagte klger gebuchten flug annulliert frage bejahen klren beklagte haftungsausschluss art abs verordnung berufen dabei richtige anwendung gemeinschaftsrechts offenkundig fr vernnftige zweifel raum bliebe vgl eugh rechtssache slg njw cilfit revisionsverfahren wre deshalb auszusetzen gem art eg vorabentscheidung ge richtshofs europischen gemeinschaften einzuholen vgl frage entlastung vorliegen technischen defekts sen vorlagebeschl zr verffentlichung bghr vorgesehen vorabentscheidungsersuchen gegenwrtigen verfahrensstadium scheidet nachdem offen berhaupt voraussetzungen haftung art abs buchst art abs verordnung erfllt berufungsgericht entscheidung ber kosten revision bertragen jedoch prfen blick alsbaldige klrung entscheidungserheblichen frage mglichkeit vorlage gerichtshof europischen gemeinschaften gebrauch macht melullis keukenschrijver bergmann mhlens grning vorinstanzen ag berlin wedding entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem stpo beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung revision urteil landgerichts paderborn mrz gewhren unzulssig verworfen grnde angeklagte wurde mrz wegen gefhrlicher krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt wurde mndlich rechtsmittelbelehrung erteilt urteil legte angeklagte schreiben mrz beim landgericht mrz einging revision hinweis frmliche urteilszustellung pflichtverteidiger erfolge wurde angeklagten urteilsabschrift bersandt pflichtverteidiger wurde urteil april empfangsbekenntnis zugestellt beschluss mai verwarf landgericht revision innerhalb begrndungsfrist revisionsantrge deren begrndung angebracht worden abs stpo gem verfgung mai juni ausgefhrt wurde wurde angeklagten bersendung beschlussabschrift mitgeteilt frmliche zustellung beschlusses pflichtverteidiger erfolgt wurde beschluss juni empfangsbekenntnis rechtsmittelbelehrung zugestellt schriftsatz juni zeigte jetzige verteidiger angeklagten vertrete schriftsatz berschrift vollmacht versehenes schreiben angeklagten juni beigefgt angeklagte jetzigen verteidiger gesprch gebeten begrndete revision schriftsatz juni beantragte angeklagten versumung frist begrndung revision wiedereinsetzung vorigen stand gewhren generalbundesanwalt hierzu ausgefhrt wiedereinsetzungsantrag jetzigen verteidigers unzulssig bereits formalen voraussetzungen fr sachliche prfung wiedereinsetzungsantrags versumung revisionsbegrndungsfrist fehlen bghr stpo abs verhinderung antrag verteidigers verhlt wann hindernis rechtzeitigen revisionsbegrndung entgegenstand wegfiel verteidiger vorgetragen versumnis sei verurteilten erstmals formlose mitteilung verwerfungsbeschlusses mai kenntnis gelangt entscheidend fr fristbeginn wochenfrist fr wiedereinsetzung nmlich zeitpunkt kenntnisnahme angeklagten zeitpunkt kenntnisnahme vormaligen pflichtverteidiger zumal betreiben revision beauftragt vgl bgh beschluss april str meyer goner stpo auflage rdnr wann verurteilten verwerfungsbeschluss letztlich bekannt gegeben wurde teilt wiedereinsetzungsantrag jedenfalls fllen denen wahrung frist abs stpo aktenlage offensichtlich gehrt formgerechten anbringung wiedereinsetzungsantrags antragsteller mitteilt wann hindernis fristwahrung entgegenstand weggefallen bgh beschluss januar str bghr stpo abs tatsachenvortrag bedenken bestehen hinblick ausreichende glaubhaftmachung eigene eidesstattliche versicherung verurteilten zulssiges mittel glaubhaftmachung bghr stpo abs glaubhaftmachung hierin sehende schlichte erklrung verurteilten reicht glaubhaftmachung grundstzlich stehen beweismittel verfgung handelt gerade nahe liegenden versumnisgrund kkmaul stpo aufl rdnr tritt senat zumal unverschuldete fristversumnis antragsteller vorgetragen tepperwien kuckein ernemann athing sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mrz herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb rberg art umfassender geschftsbesorgungsvertrag unzulssige rechtsberatung gerichtet daher wegen verstoes art rberg bgb nichtig davon schutzzweck grundstzlich auftraggeber geschftsbesorger erteilte vollmacht betroffen bgb sowie dungs anscheinsvollmacht bevollmchtigung rberg bgb nichtig allgemeinen grundstze ber dulkommen anwendung geschftsbesorgers gem art bgh urteil mrz xi zr olg nrnberg lg regensburg xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter nobbe richter dr bungeroth dr mller dr wassermann dr appl fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg mai aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klagende bank verlangt beklagten rckzahlung zweier darlehen finanzierung kaufpreises eigentumswohnung gewhrt liegt folgender sachverhalt zugrunde beklagte wurde november anlagevermittler geworben einsatz eigenkapital studentenappartement rahmen steuersparmodells kaufen gleichen tag unterbreitete steuerberatungsgesellschaft mbh folgen geschftsbesorgerin notarielles angebot abschlu umfassenden geschftsbesorgungsvertrages erwerb eigentumswohnung zugleich erteilte unwiderrufliche vollmacht vornahme rechtsgeschfte rechtshandlungen manahmen fr eigentumserwerb gegebenenfalls rckabwicklung erforderlich zweckdienlich erschienen wurde geschftsbesorgerin bevollmchtigt namens fr rechnung beklagten kauf werklieferungsvertrag darlehensvertrge erforderlichen sicherungsvertrge abzuschlieen geschftsbesorgerin nahm angebot notarieller erklrung schlo namens beklagten dezember bautrger notariellen kaufvertrag ber eigentumswohnung ab nahm finanzierung kaufpreises dm sowie nebenkosten gleichen tag klgerin zwischenkredit ber dm endgltigen darlehensvertrge ber dm dm wurden geschftsbesorgerin fr beklagten september oktober klgerin geschlossen seit april bediente beklagte aufgenommenen darlehen mehr klgerin kndigte daraufhin schreiben juli september darlehensvertrge fristlos klage nimmt beklagten rckzahlung restdarlehen anspruch beklagte hlt entgegen geschftsbesorgungsvertrag verbundene vollmacht seien wegen verstoes rechtsberatungsgesetz unwirksam demnach nichtigen darlehensvertrge seien zudem haustrwiderrufsge setz widerrufen worden auerdem hafte beklagte wegen unterlassener aufklrung fehlberatung schadensersatz zahlung dm zuzglich zinsen gerichtete klage vorinstanzen erfolg zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision beklagten begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung urteils wesentlichen ausgefhrt beklagte sei abschlu streitgegenstndlichen darlehensvertrge september oktober geschftsbesorgerin wirksam vertreten worden sei beiden geschlossene geschftsbesorgungsvertrag unzulssige ge schftsbesorgung sinne art rberg gerichtet infolgedessen wegen verstoes gesetzliches verbot gem bgb nichtig nichtigkeit erfasse geschftsbesorgerin erteilte vollmacht grundgeschft einheitliches rechtsgeschft sinne bgb bilde vollmacht sei gem bgb analog allgemeinen regeln ber duldungsvollmacht klgerin gegenber wirksam sei wegen bestreitens beklagten davon auszugehen notariell beurkundete vollmacht november klgerin abschlu endgltigen darlehensvertrge urschrift ausfertigung lediglich ablichtung vorgelegen abs abs bgb unmittelbar anwendbar seien schliee vollmacht entsprechender anwendung bgb gesichtspunkt allgemeinen rechtsscheins fr wirksam erachten beklagte mitteilung klgerin dezember ber vertrag dezember vorfinanzierung kaufpreises errichtete darlehenskonto geschwiegen november ermchtigung einzug forderungen erteilt gehaltsnachweis steuererklrung vorgelegt sowie sicherungszweckerklrung unterschrieben zurckgesandt nmlich abschlu endgltigen darlehensvertrge mitgewirkt klgerin daher davon ausgehen knnen beklagte hierauf beziehende handeln geschftsbesorgerin namen billige voraussetzungen abs nr hwig fr widerruf darlehensvertrge seien erfllt bestehe schadensersatzanspruch beklagten wegen verletzung aufklrungsund hinweispflicht stehe weder fest klgerin bezug speziellen risiken finanzierten geschfts gegenber konkreten wissensvorsprung gehabt htten hinreichende anhaltspunkte dafr ergeben rolle kreditgeberin berschritten ii ausfhrungen halten wesentlichen punkt rechtlicher berprfung stand revision allerdings gefolgt soweit meint darlehensvertragserklrungen seien beklagten gem abs nr hwig wirksam widerrufen worden rechtsprechung erkennenden senats bghz ff urteil mai xi zr wm kommt einschaltung vertreters fr widerruflichkeit vertragserklrung haustrwiderrufsgesetz grundstzlich haustrsituation vertretenen vollmachtserteilung vertreters abschlu darlehensvertrages fllen denen rechtsgeschft aufgrund bindenden weisung vertretenen sinne abs bgb zustande gekommen wertender betrachtung rechtliche beurteilung ergeben vgl senat bghz aao bedeutung fr ausnahmesituation ersichtlich revision vermag vergleichbare interessenlage aufzuzeigen indessen wendet revision recht ansicht berufungsgerichts geschftsbesorgerin erteilte vollmacht sei gem bgb analog allgemeinen regeln ber duldungsvollmacht klgerin gegenber gltig behandeln richtig allerdings rechtliche ausgangspunkt berufungsgerichts notariellen vollmachtserteilung zugrunde liegende umfassende geschftsbesorgungsvertrag sei wegen verstoes art abs satz rberg bgb nichtig neueren rechtsprechung bundesgerichtshofes bedarf derjenige ausschlielich hauptschlich abwicklung grundstckserwerbs rahmen bautrgermodells fr kufer besorgt erlaubnis art rberg erlaubnis abgeschlossener geschftsbesorgungsvertrag nichtig bghz ff senatsurteile september xi zr wm mai xi zr wm mrz xi zr urteilsumdr nachw vorliegenden streitfall oblag geschftsbesorgerin vertragsinhalt wahrnehmung wirtschaftlicher belange prfung rentabilitt zweckmigkeit investitionsentscheidung vielmehr stellt eingerumte befugnis ganzes bndel vertrgen fr beklagten abzuschlieen gewichtige rechtsbesorgende ttigkeit dar ber hinausgeht geschftsbesorgungen wirtschaftlicher art blich gewhnlich bettigung rechtlichem gebiet empfunden vgl bgh urteil mrz zr njw nichtigkeit geschftsbesorgungsvertrages erfat geschftsbesorgerin ausfhrung vertrags erteilte abschluvollmacht entgegen ansicht berufungsgerichts kommt hierfr entscheidend darauf vollmacht grundgeschft erkennbaren willen vertragsparteien einheitlichen rechtsgeschft gem bgb verbunden auswirkungen nichtigkeit geschftsbesorgungsvertrages geschftsbesorger treuhnder zwecke umfassenden geschftsbesorgung erteilte vollmacht streitig berufungsurteil zugrunde liegenden auffassung versto rechtsberatungsgesetz mittelbar nichtigkeit vollmacht fhren nichtigkeit geschftsbesorgungsvertrages gem bgb vollmacht durchschlgt edelmann db ganter wm sommer notbz begrndet verbot art rberg rechtsberater richte mithin nichtigkeit vollmacht fhren knne einseitiges rechtsgeschft vertragspartner rechtsberaters erteilt auffassung iii zivilsenats bundesgerichtshofes urteil oktober iii zr wm fhrt versto art rberg bgb demgegenber unmittelbar weiteres nichtigkeit vollmacht reiter methner vur ff begrndung iii zivilsenat schutzzweck rechtsberatungsgesetzes abgestellt art rberg diene schutz rechtsuchenden unsachgemer beratung vertretung sowie deren hufig nachteiligen rechtlichen wirtschaftlichen folgen sei reichen vertretung ermglichende vollmacht fr unwirksam erachtet erkennende senat bereits urteil mai xi zr wm ausdruck gebracht rcksicht zweckrichtung rechtsberatungsgesetzes iii zivilsenat bundesgerichtshofes vertretenen auffassung zuneigt urteil mrz xi zr urteilsumdr angeschlossen ebenso bgh urteil dezember ii zr wm abdruck bghz vorgesehen erfolgt vollmachtserteilung einseitige willenserklrung vertretenen siehe soergel leptien bgb aufl rdn mnchkomm schramm bgb aufl rdn differenzierend mller freienfels vertretung beim rechtsgeschft ff schliet wirksamkeit vollmacht schutzzweck art rberg beurteilen gegenteilige ansicht bercksichtigt hinreichend bevollmchtigung fllen vorliegenden art fester bestandteil rechtsberater einseitig vorgegebenen vertragsbedingungen darber hinaus regelmig frei widerrufen wre daher verfehlt besonderen umstnden unterschied einseitigen mehrseitigen rechtsgeschften schutzzweck art rberg vordergrund stellen entgegen auffassung berufungsgerichts streitige vollmacht weder entsprechender anwendung abs abs bgb allgemeinen regeln ber duldungsvollmacht klgerin gegenber fr wirksam erachten aa bgb sowie grundstze ber duldungsund anscheinsvollmacht allerdings revision meint anwendbar bevollmchtigung geschftsbesorgers unmittelbar art rberg verstt gem bgb nichtig bgb sowie grundstze duldungsund anscheinsvollmacht anwendungsflle allgemeinen rechtsgrundsatzes derjenige gutglubigen dritten gegenber zurechenbar rechtsschein bevollmchtigung setzt behandeln lassen mu wirksam vollmacht erteilt vgl bghz senatsurteil mai xi zr wm gilt soweit gesetzgeberische wertungen entgegenstehen grundstzlich rcksicht darauf grnden bevollmchtigung nichtig erweist vgl bghz senatsurteil oktober xi zr wm schutz rechtsverkehrs allgemeine rechtsscheinhaftung bezweckt ausreichend rechnung getragen dementsprechend erkennende senat bereits urteilen september xi zr wm mai xi zr wm davon ausgegangen vertragspartner versto vertreters rechtsberatungsgesetz schutz bgb bzw allgemeinen rechtsscheinhaftung geniet ausfhrungen revision geben abweichenden beurteilung anla verbot unerlaubter rechtsberatung richtet vertragspartner vertretenen rechtsuchenden vertreter rechtsuchenden sachunkundigen unbefugten rechtsberatern schtzen bghz betrifft innenverhltnis vertreter vertretenen vertragspartner gleichwohl schutz ff bgb sowie grundstze ber duldungs anscheinsvollmacht versagen besteht weniger anla vertretene gegebenenfalls unbefugten rechtsberater halten bb abs bgb setzt berufungsgericht verkannt voraus klgerin sptestens abschlu darlehensvertrge september oktober entweder original ausfertigung notariellen vollmachtsurkunde november vorgelegt worden vgl bghz senatsurteile oktober xi zr wm mai xi zr wm prozeparteien streitig vorgetragen feststellungen berufungsgericht insoweit getroffen revisionsinstanz geschftsbesorgerin erteilte vollmacht danach gem abs bgb wirksam behandelt cc allerdings wirksam erteilte vollmacht ber bgb hinaus allgemeinen rechtsscheinsgesichtspunkten geschftspartner gegenber wirksam behandeln vgl bghz ff fall vertrauen dritten bestand vollmacht umstnde vollmachtsurkunde anknpft grundstzen ber duldungsvollmacht schutzwrdig erscheint bghz senatsurteile oktober xi zr wm mai xi zr wm betracht kommen dabei ausschlielich vertragsschlu vorliegende umstnde duldungsvollmacht gegeben vertretene regel ber lngeren zeitraum wissentlich geschehen lt fr bevollmchtigung vertreter auftritt vertragspartner bewute dulden dahin versteht treu glauben verstehen darf vertreter handelnde bevollmchtigt st rspr siehe etwa bgh urteile mrz dezember zr ii zr lm wm bgb nr november vii zr wm mai iv zr versr senatsurteil mai xi zr wm umstand beklagte mitteilung klgerin dezember ber vertrag dezember vorfinanzierung kaufpreises errichtete darlehenskonto geschwiegen november ermchtigung einzug forderungen erteilt gehaltsnachweis steuererklrung vorgelegt sowie sicherungszweckerklrung unterschrieben zurckgesandt begrndet entgegen ansicht berufungsgerichts bezug streitgegenstndlichen darlehensvertrge september oktober rechtsschein fr duldungsvollmacht erkennende senat zitierten entscheidung oktober xi zr wm anwendung regeln ber duldungsvollmacht fall bejaht vertretene mitteilung bank ber einrichtung darlehenskonten fr geschwiegen vollmachtlosen vertreter zeitlich unmittelbar danach vorgenommenen abschlu darlehensvertrages gehindert kreditgebende bank verhalten vertretenen unabhngig wirksamkeit notariellen vollmacht dahin werten konnte vertreter handelnde vollmacht vorliegende streitfall revisionserwiderung meint verglichen mitwirkungshandlungen beklagten betreffen lediglich vorfinanzierung kaufpreises bezug erst rund neun monate spter geschftsbesorgerin namen abgeschlossenen darlehensvertrgen fr annahme beklagte hinsichtlich vertrge rechtlich relevanten rechtsschein grundstzen duldungsvollmacht gegenber klgerin hervorgerufen fehlt daher notwendige tatsachengrundlage klgerin abschlu endgltigen darlehensvertrge notarielle vollmachtsurkunde november vertraut mitwirkungshandlungen beklagten fr bewutes dulden handelns geschftsbesorgerin gehalten grundlage willensentscheidungen gemacht tatsacheninstanzen geltend gemacht worden iii urteil berufungsgerichts daher aufzuheben abs zpo sache endentscheidung reif berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo darber beweis erheben klgerin ab schlu darlehensvertrge herbst notarielle ausfertigung vollmachtsurkunde november vorgelegen nobbe bungeroth wassermann mller appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zb april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs erwirkung kostenfestsetzungsbeschlusses bedarf rechtsnachfolger titel ausgewiesenen kostenglubigers zpo umschreibung titels gestalt lautenden vollstreckbaren ausfertigung bgh beschluss april viii zb lg berlin ag tempelhof kreuzberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter ball richterin dr hessel richter dr achilles dr schneider sowie richterin dr fetzer beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss zivilkammer landgerichts berlin august zurckgewiesen antragstellerin kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen beschwerdewert festgesetzt grnde beklagten urteil amtsgerichts tempelhof kreuzberg februar zahlung rckstndiger miete verurteilt worden kosten rechtsstreits auferlegt worden klgerin damaligen verfahrens mutter antragstellerin november verstorben urteil amtsgerichts eingelegte berufung beklagten zurckgenommen landgericht beschluss september daraufhin ausgesprochen beklagten berufung entstandenen kosten tragen akten rechtsstreits vernichtet worden antragstellerin festsetzung mutter beiden instan zen entstandenen kosten insgesamt beantragt kostenfestsetzungsverfahren generalvollmacht verstorbenen mutter vorgelegt glaubhaft gemacht deren alleinerbin geworden sei amtsgericht kostenfestsetzungsantrag zurckgewiesen hiergegen eingelegte sofortige beschwerde erfolglos geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt antragstellerin kostenfestsetzungsantrag ii abs satz nr zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde bleibt sache erfolglos beschwerdegericht wesentlichen ausgefhrt antragstellerin fehle befugnis antrag kostenfestsetzung stellen vollstreckbaren titel glubigerin kostenerstattungsanspruchs ausgewiesen sei kostenfestsetzung rechtsnachfolger titel genannten kostenerstattungsglubigers betrieben bedrfe vorherigen erteilung vollstreckbaren ausfertigung zpo daran fehle streitfall glaubhaftmachung alleinerbenstellung antragstellerin genge fr antragsbefugnis ebenso wenig vorlage generalvollmacht titel ausgewiesenen kostenglubigerin beurteilung beschwerdegerichts hlt rechtlicher nachpr fung stand auffassung beschwerdegerichts antragstellerin fehle befugnis kostenfestsetzungsantrag stellen frei rechtsfehlern gem abs zpo anspruch erstattung pro zesskosten aufgrund zwangsvollstreckung geeigneten titels geltend gemacht antragsbefugt demnach grundstzlich derjenige gunsten titel kostengrundentscheidung ff zpo ergangen vgl bgh beschluss oktober vii zb njw tz stirbt titel genannte kostenglubiger rechtshngigkeit tritt rechtskraftwirkung urteils voraussetzungen zpo fr rechtsnachfolger grunde zugesprochenen kostenerstattungsanspruch durchsetzen knnen bedarf rechtsnachfolger zpo umschreibung titels gestalt lautenden vollstreckbaren ausfertigung kg jurbro olg karlsruhe jurbro olg mnchen mdr wieczorek schtze steiner zpo aufl rdnr stein jonas bork zpo aufl rdnr mnchkommzpo giebel aufl rdnr thomas putzo htege zpo aufl rdnr baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rdnr musielak wolst zpo aufl rdnr zller herget zpo aufl rdnr unmittelbar gesetz ergebende voraussetzung antragsbefugnis rechtsnachfolgers titelglubigers kostenfestsetzungsverfahren zieht rechtsbeschwerde unrecht zweifel soweit rechtsbeschwerde meint titelumschreibung bedrfe schon deswegen kostenfestsetzungstitel existiere umgeschrieben knne verkennt vorliegend nachweis kostenglubigerschaft hauptsachetitel geht unabdingbare voraussetzung kostenfestsetzungstitels darstellt rechtsbeschwerde meint gelten bereits laufendes kostenfestsetzungsverfahren tod titelglubigers unterbrochen rechtsnachfolger aufgenommen bedarf entscheidung fall gegeben rechtsbeschwerde angefhrte senatsurteil dezember viii zr njw betrifft beurteilenden fall vergleichbaren sachverhalt ball dr hessel dr schneider dr achilles dr fetzer vorinstanzen ag berlin tempelhof kreuzberg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg eltern minderjhrigen kindes ablauf gerichtlichen genehmigung gedeckten unterbringung kindes berechtigt eigenen namen antrag feststellung rechtswidrigkeit stellen anschluss senatsbeschlsse februar xii zb famrz oktober xii zb famrz bgh beschluss november xii zb olg kln ag dren xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr gnter dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts kln november zurckgewiesen verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebhrenfrei abs satz kosto grnde beteiligten eltern juli geborenen betroffenen amtsgericht antrag jugendamtes deren unterbringung psychiatrischen klinik november genehmigt oberlandesgericht eltern eingelegte beschwerde zurckgewiesen dagegen richtet eltern eigenen namen eingelegte rechtsbeschwerde ablauf unterbringungsdauer nunmehr feststellung rechtswidrigkeit beschlsse amtsgerichts oberlandesgerichts erstreben ii rechtsbeschwerde abs satz nr famfg statthaft zulssig sache bleibt erfolg beteiligten eltern fehlt fr feststellung rechtswidrigkeit famfg antragsberechtigung eltern nr abs abs nr famfg erledigte manahme beschwerdebefugt fhrt antragsberechtigung famfg famfg setzt eindeutigen wortlaut voraus beschwerdefhrer erledigte manahme rechten verletzt worden senatsbeschlsse februar xii zb famrz rn oktober xii zb famrz rn argumentation rechtsbeschwerde konstellationen vorliegenden art eltern dennoch gestattet msse interessen kindes feststellung rechtswidrigkeit wahrzunehmen vermag berzeugen insbesondere luft eigenstndiges antragsrecht eltern antragsrecht famfg rechtsbeschwerde meint weitgehend leer vielmehr bleibt jeweiligen gesetzlichen vertreter kindes eltern fall sorgerechtsentziehung ergnzungspfleger mglich namen antrag famfg stellen vgl senatsbeschluss bghz famrz rn rcksicht geschftsfhigkeit bestehende verfahrensfhigkeit kindes ab vollendung lebensjahres abs famfg ausgeschlossen sodass antrag namen kindes insbesondere fall gestellt ttig darauf vorliegenden fall eltern jedenfalls zeitweise elterliche sorge entzogen worden betroffene zudem inzwischen volljhrig kommt schlielich entscheidend eltern entsprechenden antrag namen betroffenen bereits gestellt dose klinkhammer botur gnter guhling vorinstanzen ag dren entscheidung olg kln entscheidung ii uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof xii zb beschluss oktober familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dr blumenrhr richter gerber prof dr wagenitz fuchs dr ahlt beschlossen rechtsmittel landesversicherungsanstalt niederbayern oberpfalz beschlu zivilsenats zugleich familiensenat oberlandesgerichts mnchen april aufgehoben nr absatz entscheidungssatzes endurteils amtsgerichts familiengericht freyung februar teilweise abgendert folgt neu gefat versicherungskonto nr antrags stellers landesversicherungsanstalt niederbayern oberpfalz versicherungskonto nr antragsgegnerin landesversicherungsanstalt niederbayern oberpfalz weitere rentenanwartschaften hhe monatlich dm bezogen juni bertragen monatsbetrag bertragenden anwartschaften entgeltpunkte umzurechnen gerichtskosten rechtsmittelverfahren tragen parteien je hlfte auergerichtliche kosten verfahren erstattet beschwerdewert dm grnde dezember geschlossene ehe parteien wurde ehefrau antragsgegnerin juli zugestellten antrag ehemanns antragsteller verbundurteil februar geschieden insoweit rechtskrftig seit april versorgungsausgleich geregelt whrend ehezeit dezember juni abs bgb erwarben ehegatten tatrichterlichen feststellungen jeweils rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung landesversicherungsanstalt niederbayern oberpfalz weitere beteiligte lva juni geborene ehefrau hhe dm juni geborene ehemann hhe dm jeweils monatlich bezogen juni zeitpunkt endes ehezeit bezog ehemann rente wegen erwerbsunfhigkeit hhe dm daneben bezieht versorgung zusatzversorgungskasse baugewerbes vvag hhe dm monatlich anwartschaften beruht ehezeit erworben wurden amtsgericht versorgungsausgleich dahin geregelt rentenanwartschaften ehemanns lva hhe monatlich dm bezogen juni versicherungskonto ehefrau lva bertragen auerdem wege erweiterten splittings abs nr vahrg abs bgb versicherungskonto ehemanns lva weitere rentenanwartschaften hhe monatlich dm bezogen juni versicherungskonto ehefrau lva bertragen fr umrechnung statischen betriebsrente ehemanns dynamische anwartschaft deren barwert barwertverordnung fr verfassungswidrig erachtet bezugnahme literatur verffentlichte ersatztabellen dm ermittelt grundlage dynamische anwartschaft hhe monatlich dm umgerechnet hiergegen gerichteten beschwerde lva gergt amtsgericht umrechnung statischen anwartschaften zwingend angeordneten anwendung barwertverordnung absehen drfen oberlandesgericht beschwerde zurckgewiesen dagegen richtet zugelassene weitere beschwerde lva weiterhin abnderung entscheidung versorgungsausgleich begehrt ii weitere beschwerde begrndet oberlandesgericht angenommen barwertverordnung sei verfassungswidrig bermigen abwertung bewerteten anrechte fhre daher gleichheitssatz verletze beruhe darauf barwertverordnung veralteten biometrischen rechnungsgrundlagen beruhe etwaige hinterbliebenenversorgung barwertbildung unbercksichtigt bleibe dynamik gesetzlichen rente beamtenversorgung immer wesentlich rechnungszins barwertverordnung liege deshalb seien anstelle tabellen barwertverordnung jahre verffentlichten ersatztabellen glockner gutdeutsch famrz fr barwertermittlung heranzuziehen amtsgericht korrekt getan ausfhrungen halten rechtlicher berprfung stand erkennende senat beschlu september entschieden gerichte ermittlung barwerte fr statische teildynamische anwartschaften grundstzlich weiterhin barwertverordnung deren tabellen gebunden ersatztabellen zurckgegriffen senatsbeschlu september xii zb verffentlichung vorgesehen beschlu abdruck beigefgt verwiesen danach knnen entscheidungen vorinstanzen bestand senat anhand tatrichter zugrunde gelegten versorgungsausknfte seiten beteiligten einwnde erhoben wurden bedenken ersichtlich entscheiden seiten ehemanns ehezeit erworbene anwartschaften lva regelaltersrente hhe dm versorgungsausgleich einzubeziehen ehemann bezogenen erwerbsunfhigkeitsrente liegt geringere anzahl entgeltpunkten zugrunde zukunft zahlenden altersrente vgl senatsbeschlu april ivb zb famrz fr umgekehrten fall daneben versorgung zusatzversorgungskasse baugewerbes vvag hhe ende ehezeit bereits bezogenen rente dm monatlich entsprechend jahresrente dm bercksichtigen br drucks deren anwartschaften whrend ehezeit erworben wurden rechnen unbefristet ge zahlte rente eintritt ruhestand entfllt wert versorgung gleicher nahezu gleicher weise steigt wert gesetzlichen rentenversicherung beamtenversorgung ehezeitlich erworbene anteil versorgung gem abs bgb dynamische rente umzurechnen geschieht zunchst barwert anwartschafts leistungsstadium statischen anrechts fr fall alters invaliditt zugesagt tabelle barwertvo ermittelt anzuwendenden barwertfaktor alter ehemanns ende ehezeit jahre ergibt barwert dm umrechnung dynamisches anrecht betrag fiktiv gesetzliche rentenversicherung eingezahlt betrag daher fr ende ehezeit geltenden umrechnungsfaktor rechengrenbekanntmachung entgeltpunkte umgerechnet sodann hilfe aktuellen rentenwerts abs bgb rente gesetzlichen rentenversicherung ergibt dynamisierte rente monatlich dm dm entgeltpunkte dm dm ehemann daher whrend ehezeit insgesamt anwartschaften hhe monatlich dm erworben seiten ehefrau ehezeit erworbene anwartschaften lva hhe monatlich dm bercksichtigen dementsprechend gem abs bgb ehemann werthheren anwartschaften erworben hhe dm dm dm ausgleichspflichtig bezglich lva erworbenen anwartschaften familiengericht richtig rentensplitting abs bgb hhe dm durchgefhrt anrecht ehemanns betriebliche altersversorgung richtet inlndischen privatrechtlich organisierten versorgungstrger realteilung zult unterliegt daher grundstzlich schuldrechtlichen ausgleich vahrg anstelle schuldrechtlichen ausgleichs jedoch nr vahrg hhe monat entfallenden teils ende ehezeit magebenden bezugsgre sgb iv dm whrend ehe erworbenes anrecht verpflichteten art bertragung begrndung anrechten ausgeglichen ausgleich herangezogen ausgleich erfolgt daher wege erweiterten splittings nr vahrg hhe dm monatlich dm bezogen juni hchstbetrag abs bgb dm berschritten bertragenen rentenanwartschaften abs bgb entgeltpunkte umzurechnen blumenrhr gerber wage nitz fuchs ahlt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg september verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen anwaltlicher werbung ecli de bgh banwz brfg bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richter dr bnger dr remmert sowie rechtsanwltin schfer rechtsanwalt dr wolf september beschlossen anhrungsrge klgers senatsurteil juli kosten zurckgewiesen grnde senat urteil juli wegen nheren begrndung verwiesen berufung klgers urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen mai zurckgewiesen hiergegen wendet klger anhrungsrge anhrungsrge gem abs satz brao vwgo statthaft unbegrndet senat bercksichtigendes entscheidungserhebliches vorbringen klgers bergangen anspruch rechtliches gehr art abs gg sonstiger weise verkrzt senat hlt brigen entscheidung sache weiterhin fr zutreffend kayser bnger schfer remmert wolf vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet mai kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr widerrufsrecht angestellten arbeitsplatz abschluss brgschafts schuldmitbernahmevertrages fr verbindlichkeiten arbeitgebers bestimmt worden bgh urteil mai xii zr lg frankfurt ag eberswalde xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzende richterin dr hahne richter fuchs dr ahlt richterin dr zina richter dose fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts frankfurt juni kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt beklagten miete mietvertrag november ber lkw klger gewerblich fahrzeuge vermietet lie bestellung kundin gmbh mitarbeiter lkw deren betriebsgelnde bringen aufforderung mitarbeiters klgers unterzeichnete beklagte fahrer inzwischen insolventen gmbh angestellt formularvertrag mieter neben bevollmchtigten kunde mieter bezeichneten gmbh klger ansicht beklagte sei neben gmbh mieter geworden behauptet beklagte sei vertragsabschluss ausdrcklich haftung mietvertrag hingewiesen worden beklagte behauptet unterschrift lediglich entgegennahme lkw quittieren ausschlielich arbeitgeberin gmbh gemietet worden sei mitarbeiter klgers darauf hingewiesen mieter lkw solle hilfsweise beklagte vertrag wegen arglistiger tuschung irrtums angefochten amtsgericht klage abgewiesen berufung klgers erfolglos geblieben landgericht zugelassenen revision verfolgt klger klageantrag entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt beklagte sei mieter geworden beantwortung mieter formularmietvertrag erfragten angaben person wohnort personalausweisnummer fhrerscheinnummer setzten voraus beklagte fragen gelesen verstanden stellung mieter spreche mehrere vertrag getroffene vereinbarungen gmbh beklagten unterschrieben worden seien daraus folge lediglich vereinbarungen gmbh klger geltung htten knne dahingestellt bleiben vertrag infolge anfechtung beklagten nichtig sei vertrag sei jedenfalls bezug einbeziehung beklagten sittenwidrig sinne abs bgb situation beklagten vertragsschluss sei arbeitnehmers vergleichbar fr schulden arbeitgebers verbrge brgschaftsbernahme arbeitnehmers fr geschftskredit arbeitgebers sei gem abs bgb sittenwidrig arbeitnehmer brgschaftserklrung hauptschuldner ausnutzung geschftlichen unerfahrenheit sorge bestand arbeitsplatzes veranlasst worden sei besonders grobes missverhltnis verpflichtungsumfang leistungsfhigkeit brgen bestehe beklagte wirtschaftlich forderung klgers unabsehbare zeit vllig berfordert reiche fr anwendbarkeit bgb folgen vertrages fr unterlegenen vertragsteil ungewhnlich belastend seien typisierbare fallgestaltung handele strukturelle unterlegenheit vertragsteils erkennen lasse haftungsrisiko sei fr beklagten berschaubar nmlich neben haftung fr miete ansprche verspteter rckgabe lkw smtliche weiteren ansprche klgers etwaigen beschdigung untergang gemieteten sache ergeben knnten bernommen verhltnis gmbh zeitpunkt rckgabe verwendung lkw einfluss nehmen knnen sei fr mitarbeiter klgers kenntnis klger gem abs bgb zurechnen lassen msse weiteres erkennbar mangels entgegenstehender anhaltspunkte hand gelegen wagen bernehmende fahrer ausschlielich auftrag interesse arbeitgebers ttig geworden sei intern verfgungsbefugnis ber fahrzeug gehabt untergeordnete stellung beklagten sei zuletzt daraus erkennbar allein berechtigt sei mietvertrge namen gmbh abzuschlieen bedeutung ausma bernommenen risikos beklagte angestellter fahrer abschtzen knnen sei fr angestellten ungewhnlich belastend fr smtliche ansprche haften mietvertrag ber lkw ergeben einsatz ausschlielich frheren arbeitgeber zugute kommen solle weiteren sei beachten inanspruchnahme beklagten angestellten regelmig erst fr klger wirtschaftlich interessant sei gmbh insolvent geworden sei angestelltenverhltnis mehr fortbestehe ausgeprgter unterlegenheit vertragspartners komme entscheidend darauf weise vertrag zustande gekommen sei insbesondere berlegene vertragspartner verhalten vorliegenden fall htte klger fahrzeug unstreitig ausgehndigt beklagte mietvertrag unterschrieben htte beklagte gelegenheit ausdrcklich ber mietvertraglichen verpflichtungen belehrt worden sei knne dahinstehen geschehen sei ndere daran geschftlich ungewandte beklagte annehmen mssen damaligen arbeitgeber bertragene aufgabe entgegennahme lkw erfllen knnen dokument unterzeichne konflikt sei fr abschlussvertreter klgers deutlich ii ausfhrungen berufungsgerichts halten revisionsrechtlichen prfung begrndung ergebnis stand bestehen durchgreifende bedenken tatrichterlicher feststellung wrdigung vertrages beruhende annahme berufungsgerichts beklagte sei neben gmbh mieter lkw geworden berufungsgericht auslegung willenserklrung beklagten anerkannte auslegungsgrundstze insbesondere gebot beiden seiten interessengerechten auslegung verstoen bghz bgh urteil november viii zr njw davon ausgegangen beklagte allein deshalb mieter geworden sei vertrag ber zeile mieter unterschrieben gestellten fragen wohnort personalausweisnummer fhrerscheinnummer beantworten knnen zuvor gelesen verstanden dabei bercksichtigt berufungsgericht hinreichend objektive erklrungswert willenserklrung beklagten danach bestimmt erklrung zeit wirksamwerdens treu glauben klger verstanden bgh urteil feb ruar ix zr njw rr dafr allein wortwahl mieter herangezogen vielmehr gesamte vertragsinhalt mageblich darber hinaus begleitumstnde bercksichtigen soweit schluss sinngehalt abgegebenen erklrung zulassen bgh urteil oktober ix zr njw rr schon vertragsinhalt spricht willen beklagten abschluss mietvertrages wesentlichen vertraglichen vereinbarungen haftungsreduzierung abschluss insassenunfallversicherung verbot nutzung lkw ausland einbeziehung kenntnisnahme agb formularvertrag gesondert vorgesehenen unterschriftsfeldern bevollmchtigten gmbh mieter beklagten unterschrieben worden angesichts hierfr gesondert vorgesehenen unterschriftsfelder davon auszugehen abschluss vereinbarungen deren unterzeichnung voraussetzt unterzeichnung besonders hervorgehobenen vereinbarungen wichtige bestandteile mietvertrages handelt davon auszugehen mieter unterzeichnet sollten unterzeichnung beklagten jedoch erfolgt begleitumstnde vertragsunterzeichnung weisen darauf beklagte mietvertrag abschlieen beklagte arbeitsplatz arbeitgeberin klger miete bestellten lkw entgegengenommen daraus ergab fr vertreter klgers erkennbar beklagte weder sachliches persnliches interesse miete lkw neben arbeitgeberin eigenes verfgungsrecht ber lkw stand angesichts daraus folgenden interessenlage beklagten durfte klger unterschrift beklagten formularvertrag dahin verstehen beklagte mieter rechten pflichten persnlichen angaben beklagten ergibt gilt vertreter klgers beklagten haftung mietvertrag hingewiesen daraus knnte allenfalls abschluss schuldmitbernahme brgschaft geschlossen dahingestellt bleiben parteien schuldmitbernahmevertrag brgschaftsvertrag abgeschlossen worden gegebenenfalls wegen ungewhnlicher belastung struktureller unterlegenheit beklagten gem abs bgb nichtig wre beklagte jedenfalls etwaigen vertragsabschluss gerichtete willenserklrung wirksam gem bgb widerrufen abs nr abs nr abs satz bgb verbraucher vertrag unternehmer entgeltliche leistung gegenstand binnen frist zwei wochen widerrufen mndliche verhandlung arbeitsplatz abschluss vertrages bestimmt worden mndliche verhandlung bestellung arbeitsplatz gefhrt worden widerrufsfrist beginnt zeitpunkt verbraucher belehrung ber widerrufsrecht textform mitgeteilt worden abs satz bgb fr belehrung unternehmer darlegungs beweispflichtig vorliegenden fall wurde lkw unstreitig arbeitgeberin beklagten gmbh telefonisch bestellt mitarbeiter klgers deren betriebsgelnde gebracht gmbh angestellte beklagte arbeitsplatz streitige vertrag beklagten lkw fr arbeitgeberin entgegennehmen unterzeichnet worden betracht kommende schuldmitbernahme brgschaftsvertrag weder gewerblichen selbstndigen beruflichen ttigkeit beklagten zugerechnet vertrag ber entgeltliche leistung vgl bghz bgh urteil mrz xi zr njw eugh njw auslegung richtlinie fr widerrufsrecht beklagten kommt allein darauf verbraucher vertrag haustrsituation abgeschlossen voraussetzungen fr hauptschuldnerin gmbh vorliegen unerheblich bghz abs satz nr bgb dient schutz verbrauchers gefahr anbahnung vertrages ungewhnlichen rumlichen situation berrumpelt unberlegten geschftsabschluss veranlasst gefahr schuldbernehmer brge haustrsituation befindet unabhngig davon ausgesetzt hauptschuldner ebenfalls situation befindet bghz klger weder dargelegt beweis gestellt beklagte ordnungsgem ber widerrufsrecht belehrt worden entsprechende verfahrensrge wurde rechtlichem hinweis revisionsinstanz erhoben beklagte somit widerruf berechtigt willenserklrung widerrufen anfechtungserklrung wegen arglistiger tuschung irrtums schriftsatz august hinreichend deutlich ausdruck gebracht etwaigen vertrag gelten lassen verwendung wortes widerruf hierfr erforderlich bgh urteile oktober viii zr njw april zr njw widerrufserklrung beklagten etwaiger brgschafts schuldmitbernahmevertrag rckabwicklungsverhltnis umgewandelt ergibt anspruch klgers beklagten ersatz nutzungen gem abs satz bgb abs satz nr abs bgb lkw beklagten gmbh alleiniger mieterin gebrauch berlassen genutzt worden urteil berufungsgerichts somit ergebnis richtig erweist revision zurckzuweisen hahne fuchs zina ahlt dose vorinstanzen ag eberswalde entscheidung lg frankfurt entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil november strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen richterin dr gerhardt vorsitzende richter dr raum richter dr brause richter schaal richter prof dr jger beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts grlitz april verworfen sofortige beschwerde staatsanwaltschaft getroffene entschdigungsanordnung zurckgewiesen staatskasse trgt kosten rechtsmittel angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf betrugs freigesprochen entschdigung zugebilligt hiergegen wendet staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertretenes rechtsmittel bleibt erfolg staatsanwaltschaft angeklagten last gelegt faktischer geschftsfhrer vbg knftig vbg gemeinsam onkel vorlage unrichtiger bautenstandsmitteilungen betrgerisch auszahlung etwa dm kreditfinanzierten kaufpreisen fr eigentumswohnungen erlangt hierzu landgericht folgendes festgestellt vbg befasste ankauf altbauten sanierte gebude teilte eigentumswohnungen verkaufte eigentumswohnungen dritte dabei bernahm verhandlungen banken erwerb eigentumswohnung finanzierten verkauf wohnungen erfolgte sanierung vbg verkuferin verwendete wesentlichen gleichlautende notarielle mustervertrge danach wurde kaufpreis entsprechend fortschritt bauarbeiten fllig gestellt zudem rumten kufer eigentumswohnungen vbg finanzierungsvollmacht hierzu traten kufer anspruch auszahlung darlehensvaluta gegenber bank vbg verkuferin ab vbg schaltete fr durchfhrung sanierung zunchst fremdfirmen ab bernahm onkel angeklagten bauleitung grndete anraten angeklag ten tbg knftig tbg angeklagte schloss namens vbg jahr generalunternehmervertrag sanierung fnf objekten vbg festpreis mio dm gegenstand spter kam erweiterungen vertrages hierunter fielen sanierungsvorhaben krischelstrae teichstrae tbg pauschalpreis dm bzw dm je quadratmeter saniert sollten bauleitung oblag wurde ange klagten berwachung bautenstnde beauftragt hinsichtlich objekte krischelstrae teichstrae eigentumswohnungen aufgeteilt jeweils fnf kufer veruert worden bescheinigte bautenstand erstellte bau tenstandsanzeigen jeweils november briefkopf eigenschaft bauleitender architekt gleichzeitig unterzeichnete selben tag wohnungsberga beprotokolle vertreter sieben kufern angeklagten vertreter vbg verkuferin unterschrieben wurden aufgrund bautenstandsmitteilungen wohnungsbergabe protokolle finanzierenden zugeleitet wurden kam auszahlung darlehensvaluta aufgrund finanzierungsvollmacht vbg ausbezahlt wurde tatschlich bautenstandsanzeigen unrichtig arbei ten beendet haus krischelstrae angeklagte weitgehend fremdunternehmen anfang fertig gestellt anwesen teichstrae wurden arbeiten mehr aufgenommen tbg geriet ende wirtschaftliche schwierigkeiten mrz stellte fr tbg insolvenzantrag landgericht sah bezglich angeklagten gemeinschaftlich begangenen betrug erwiesen einlassung angeklagten onkel vertraut mithin gewusst bautenstnde tatschlich erreicht worden seien lasse widerlegen angeklagte massiv belastet reiche jedoch strafkammer entsprechenden vorsatz angeklagten berzeugen ii staatsanwaltschaft formellen materiellen rgen angegriffene urteil landgerichts hlt rechtlicher berprfung stand verfahrensrgen bleiben erfolglos entgegen auffassung staatsanwaltschaft landge richt beweis tatsache zeuge unglaubwrdig aussage unglaubhaft gestellten antrag recht frmlichen beweisantrag behandelt vgl bghst ff beweisziel beschrieben bedarf nheren darlegung brigen begegnet rge formeller hinsicht bedenken antrag ergangene landgerichtliche beschluss auszugsweise mitgeteilt abs satz stpo zusammenhang erhobene aufklrungsrge unzu lssig staatsanwaltschaft meint vernehmung damaligen staatsanwalts leitenden kriminalbeamten seien aufklrungsgesichtspunkten erforderlich legt dar tatsachen htten bewiesen sollen zudem teilt durchsuchung vernommene sachbearbeitende kriminalbeamte ausgesagt wre jedoch fr prfung weiteren aufklrungsbedrftigkeit bedeutung abs satz stpo landgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei antrag staatsanwaltschaft verlesung strafanzeige abge lehnt antrag beweis unglaubwrdigkeit zeugen gestellt mithin gleichfalls frmlicher beweisantrag rge zudem unvollstndig abs satz stpo polizeiliche vernehmung bezug genommen deren halt mitgeteilt abgelehnte verlesung strafanzeige gesttzte aufkl rungsrge unzulssig enthlt bestimmte tatsachenbehauptung unterlassenen beweiserhebung htte bewiesen sollen verhlt brigen zeugen vernommenen verfasste strafanzeige vorgehalten sem hauptverhandlung eingefhrt wurde vorhalt stpo protokollieren wre meyer goner stpo aufl rdn liegt nahe zumal urteilsgrnde strafanzeige beziehen sachrge unbegrndet entgegen auffassung generalbundesanwalts liegt darstellungsmangel einlassung angeklagten wurde zusammenhngend wiedergegeben bautenstandsmitteilungen sowie bergabeprotokolle inhaltlich ebenfalls fr revisionsgerichtliche berprfung ausreichenden umfang beschrieben hinsichtlich bautenstandsmitteilungen angeklagten verfasst wurden unrichtig gengte allgemeine umschreibung erkennbar inwiefern einzelne details tatschlich erreichten bautenstands fr subjektive tatseite beim angeklagten bedeutung gewinnen knnten wesentliche inhalt angeklagten umschriebenen bergabeprotokolle lsst urteilsgrnden entnehmen danach angeklagte wahrheitswidrig anwesenheit wohnungsbergabe einzelne kufer unterschrift besttigt inwiefern genaue wortlaut brigen angeklagten eingerumten unrichtigen bergabeprotokolle fr revisionsgerichtliche kontrolle bedeutung knnte ersichtlich beweiswrdigung hlt ebenfalls rechtlicher berprfung stand revisionsgericht grundstzlich hinnehmen tatrichter angeklagten freispricht zweifel tterschaft berwinden vermag beweiswrdigung sache tatrichters revisionsgerichtliche prfung beschrnkt darauf rechtsfehler unterlaufen sachlichrechtlicher hinsicht fall beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungsstze verstt bgh wistra bgh njw insoweit bghst abgedruckt berprfung unterliegt ebenfalls landgericht berspannte anforderungen fr verurteilung erforderliche gewissheit gestellt vgl bgh nstz rr bgh nstz bgh wistra jeweils rechtsfehler darin liegen tatrichter feststellungen naheliegende schlussfolgerung gezogen konkrete grnde anzufhren ergebnis sttzen knnen weder hinblick zweifelssatz geboten zugunsten angeklagten sachverhalte unterstellen fr deren vorliegen zureichenden anhaltspunkte vorhanden vgl bgh nstz rechtsfehler sinne zeigt revision aa beweiswrdigung landgerichts entgegen auffassung generalbundesanwalts lckenhaft enthlt auseinandersetzung motiv warum fr tbg falsche bautenstandsmitteilungen verfasst knnte landgericht verweist schlechte wirtschaftliche situation tbg kurze zeit spter insolvenzantrag stellen liegt motiv hand naheliegend auen dokumentierte bautenstand innenverhltnis abrechnungsgrundlage gebildet angesichts finanziellen bedrngung knnte berwindung sei ner liquidittskrise geglaubt risiko genommen angeklagten mitarbeitern entdeckt weitergehenden errterungen hierzu berdies zwangslufig spekulativ bleiben wrden landgericht gedrngt sehen bb landgericht indizien beweiswert rechtsfehlerhaft falsch bewertet gilt fr angeklagten unterzeichneten falschen bergabeprotokolle abgesehen davon bergabe flligkeitsbegrndend fertigstellung landgericht angeklagten bewussten fal schen erklrung bergabe wohnung anwesend schluss ziehen wonach wusste rechnete entsprechender baufortschritt erreicht sei hierdurch anforderungen richterliche berzeugungsbildung berspannt htte durfte landgericht einlassung angeklagten widerlegt ansehen bergabeprotokolle bro vbg ausgedruckt unterschrieben auslaufen sonderabschreibung fr immobilien neuen bundeslndern starker termindruck geherrscht zumal letztgenannte gesichtspunkt zeugen vernommenen bankangestellten hi besttigt wurde brauchte landgericht indiz greres gewicht rahmen beweiswrdigung einzurumen allerdings formulierung missverstndlich unterzeichnung wohnungsbergabeprotokolle zwingendes indiz fr vorsatz angeklagten darstelle senat besorgt jedoch aufgrund gesamtzusammenhangs urteilsgrnde strafkammer auffassung knnte zwingende indizien knnten belastend wirken wre unzutreffend weitere gang darstellung belegt strafkammer verkannt kaum seite wrdigt nmlich belastende aussage sammenhang brigen festgestellten indizien wozu vorher abgehandelten falschen bergabeprotokolle zhlten cc hierin liegt beschwerdefhrerin vermisste gesamtwrdigung landgericht jeweiligen indizien nochmals einzeln benennen dabei gab indizien geeignet einlassung angeklagten sttzen erhebliche umfang geschftsttigkeit wobei vielzahl fllen sanierungsvorhaben beanstandungsfrei abgewickelt worden landgericht sachlage letzte zweifel berwinden konnte auszuschlie en vermochte angeklagte ge tuscht wurde revisionsgericht hinzunehmen iii nher ausgefhrte beschwerde staatsanwaltschaft feststellung entschdigungspflicht weist senat zurck insoweit berprfung rechtsfehler ergeben gerhardt schaal raum jger brause'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja versausglg abs ausgangsverfahren versorgungsausgleichs bersehene vergessene verschwiegene anrechte knnen wege abnderungsverfahrens versausglg nachtrglich ausgeglichen abnderungsverfahren gem versausglg wegen wertnderung versorgungsausgleich einbezogenen anrechts erffnet anschluss senatsbeschluss juli xii zb verffentlichung bghz bestimmt bgh beschluss juli xii zb kammergericht berlin ag tempelhof kreuzberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer schilling dr gnter dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats kammergerichts berlin juni kosten antragsgegnerin zurckgewiesen beschwerdewert grnde verfahren betrifft abnderung entscheidung versorgungsausgleich mai geschlossene ehe antragstellers folgenden ehemann antragsgegnerin folgenden ehefrau wurde urteil juni rechtskrftig geschieden zugleich wurde versorgungsausgleich durchgefhrt feststellungen familiengerichts beide ehegatten whrend ehezeit mai juli abs bgb af anrechte gesetzlichen rentenversicherung erworben ehefrau verfgte daneben ber anwartschaft versorgungsanstalt bundes lnder folgenden vbl versorgungsausgleich wurde dahinge hend geregelt lasten anwartschaften ehefrau versicherungskonto ehemanns rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung hhe monatlich dm begrndet wurden weitere anwartschaften beiden ehegatten angegeben worden wurden dementsprechend versorgungsausgleich einbezogen entscheidung versorgungsausgleich wurde juli rechtskrftig ehefrau bezieht seit rente wegen erwerbsunfhigkeit ehemann bezieht seit vollrente wegen alters februar beantragte ehefrau abnderung versorgungsausgleichsentscheidung einbeziehung erst nachtrglich bekannt gewordenen zusatzrente ehemanns zusatzversorgungskasse baugewerbes ag folgenden soka bau hinweis amtsgerichts ehefrau voraussichtlich vergleich ausgangsentscheidung versorgungsausgleich hherem mae gegenber ehemann ausgleichspflichtig wre nahm ehefrau antrag zurck amtsgericht antrag ehemanns oktober ausgangsentscheidung versorgungsausgleich wirkung november abgendert rentenkonto ehemanns deutschen rentenversicherung amtsgericht konto ehefrau anrecht hhe entgeltpunkten bertragen anrecht ehemanns soka bau wurde bertragung anrechts hhe monatlich gunsten ehefrau geteilt lasten anrechte ehefrau deutschen rentenversicherung vbl amtsgericht wege internen teilung zugunsten ehemanns anrecht hhe entgeltpunkten gesetzliches rentenkonto anrecht hhe versorgungspunkten vbl bertragen beschwerde soka bau oberlandesgericht entscheidung amtsgerichts teilweise dahingehend abgendert ausgleich versorgung ehemanns soka bau stattfindet hiergegen eingelegten rechtsbeschwerde begehrt antragsgegnerin wiederherstellung amtsgerichtlichen entscheidung ii rechtsbeschwerde sache erfolg oberlandesgericht entscheidung folgt begrndet anrecht ehemanns soka bau knne nachtrglich versorgungsausgleich einbezogen anwendungsfall versausglg liege wesentliche wertnderung sinne abs versausglg voraussetze wiederum ausgangsentscheidung vergessenen anrechten gegeben sei gesetzesmaterialien eindeutig hervorgehende wille gesetzgebers sei darauf gerichtet ausgangsentscheidung versorgungsausgleich bercksichtigte anrechte mehr wege abnderung entscheidung gem versausglg nachtrglich versorgungsausgleich einbezogen knnten rechtsprechung abnderung versorgungsausgleichsentscheidung allein darauf gesttzt sei ursprnglich anrecht vergessen worden sei folgerichtig fr zulssig erachtet vorliegenden fall abnderungsbegehren ausschlielich bislang unbercksichtigtes anrecht wesentliche wertnderung anrechts gesttzt sei nachtrgliche einbeziehung vergessenen anrechts eindeutigen willen gesetzgebers eindeutigen wortlaut gesetzes ausgeschlossen gesetzgeber reform versorgungsausgleichs zugunsten rechtssicherheit totalrevision umfnglicher fehlerkorrektur entschieden august mageblichen vahrg mglich sei vereinzelt geuerte verfassungsrechtliche bedenken wonach vertrauen betroffenen fortbestand vahrg vergleichbaren regelung neuem recht schtzen sei erschienen wenig berzeugend gesetzgeber stehe frei rechtssicherheit vorrang umfassenden fehlerkorrektur geben betroffene ehegatte sei anbetracht mglichkeit wiederaufnahmeverfahrens abs famfg zivilrechtlicher schadensersatzansprche zudem schutzlos gestellt verletzung gleichen teilhabe whrend ehe erworbenen anrechten gem art abs gg scheine daher gegeben bedrfe entscheidung ehefrau aufgrund februar gestellten spter zurckgenommenen antrags mglich wre wege totalrevision vahrg vorzugehen nachdem versorgungsausgleichsgesetz bereits april verkndet worden sei sei abnderungsproblematik neuem recht zeitpunkt antragsrcknahme bereits bekannt ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand oberlandesgericht zutreffenden erwgungen davon ausgegangen versausglg nachtrgliche einbeziehung ausgangsentscheidung versorgungsausgleich vergessenen verschwiegenen anrechten zulsst aa abs versausglg ndert gericht entscheidung ber ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich august geltenden recht ergangen wesentlichen wertnderung ab ausgleich einbezogenen rechte versausglg teilt totalrevision neuem recht knnen wortlaut abs versausglg diejenigen anrechte unterworfen abzundernden ausgangsentscheidung erfasst anrechte deren einbeziehung erst neue recht ermglicht sollen gesetzesbegrndung ebenso auer betracht bleiben versorgung ausgangsentscheidung bersehen wurde damals verfahrensgegenstand sei bt drucks gegenber bisherigen vahrg abnderung formell materiell rechtskrftiger entscheidungen versorgungsausgleich weitem umfang zulie nachtrgliche einbeziehung ausgangsverfahren vergessenen verschwiegenen anrechte erlaubte wurden abnderungsmglichkeiten gesetzliche neuregelung somit erheblich eingeschrnkt verfolgt gesetzgeber ziel voraussetzungen fr abnderungsverfahren besser allgemeinen regeln rechtskraftdurchbrechung abzustimmen entscheidungen versorgungsausgleich erwachsen formelle materielle rechtskraft gegenstand versorgungsausgleichsverfahrens ehezeitende vorhandenen versorgungsausgleich grundstzlich unterfallenden versorgungsanwartschaften anrechte ehegatten natur versorgungsausgleichsverfahrens amtsermittlungsverfahren folgt smtliche vorhandenen anrechte gegenstand verfahrens unabhngig davon ehegatten mitgeteilt wertausgleich scheidung grundstzlich unterfallendes anrecht fehlerhaft ausgeglichen gericht bekannt bersehen wurde liegt fehlerhafte entscheidung ablauf beschwerdefrist rechtskraft erwchst materielle rechtskraft erwchst entscheidung dabei insoweit versorgungsanwartschaften tatschlich ausgeglichen inhalt weiteren zeitpunkt scheidung ausgleichsreifen anrechte vorhanden senatsbeschluss juli xii zb verffentlichung bghz bestimmt sptere korrektur ausgangsentscheidung rahmen abnderungsverfahrens versausglg wrde durchbrechung rechtskraft fhren whrend verfassungsrechtlich gebotene mglichkeit abnderung versorgungsausgleichsentscheidung fr fall anrechte ehegatten scheidung tatschlichen rechtlichen grnden eintritt versorgungsfalls wesentlich verndern bverfg famrz weiterhin erhalten bleibt steht ber mglichkeit regulren rechtsmittelverfahrens hinausgehendes gesondertes abnderungsverfahren korrektur fehlern ausgangsentscheidung mehr verfgung entsprechende anwendung versausglg ausgangsverfahren verschwiegene vergessene anrechte scheidet mangels planwidriger regelungslcke ebenfalls senatsbeschluss juli xii zb verffentlichung bghz bestimmt bb abweichendes gilt abnderungsverfahren versausglg grnden durchzufhren vereinzelt literatur vertreten nachtrglicher ausgleich durchfhrung versorgungsausgleichs ausgangsverfahren vergessenen verschwiegenen anrechts wege abnderungsverfahrens versausglg mglich wegen wesentlichen wertnderung ursprnglich versorgungsausgleich einbezogenen anrechts mglichkeit abnderung erffnet abs versausglg durchzufhrende totalrevision erstrecke fehlerhaft einbezogene anrecht vgl gtsche famrb ansicht folgen ebenso fa famr gutdeutsch wagner aufl kap rn steht einklang wortlaut versausglg wonach diejenigen anrechte abnderung zugnglich ausgangsentscheidung versorgungsausgleich einbezogen gesetzesbegrndung versausglg finden konkreten ausfhrungen ausgangsverfahren vergessene verschwiegene anrechte grnden erffneten abnderungsverfahren versausglg auszugleichen gesetzesbegrndung famfg enthlt insoweit anhaltspunkte soweit heit bislang geltendem recht rahmen begrenzten abnderung bezug entsprechende anrecht fehlerkorrektur erfolgen versorgungstrger gehalten objektiv falsche konten fortzufhren bt drucks bezieht erkennbar fall abnderungsverfahren wegen wesentlichen wertnderung anrechts ehezeitende erffnet zugleich sonstige berechnungs buchungsfehler anrecht betreffen mitkorrigiert knnen fehlerkorrektur hinblick ausgangsentscheidung vergessene verschwiegene anrechte ergibt daraus gerade erstreckung abnderung ausgangsverfahren fehlerhaft einbezogene anrechte widersprche gesetzgeberischen willen voraussetzungen fr abnderungsverfahren besser allgemeinen regeln rechtskraftdurchbrechung abzustimmen ursprngliche versorgungsausgleichsentscheidung erwchst oben ausgefhrt ablauf beschwerdefrist formelle materielle rechtskraft inhalt weiteren zeitpunkt scheidung versorgungsausgleich unterfallenden ausgleichsreifen anrechte auszugleichen versausglg sieht durchbrechung rechtskraft ausgangsentscheidung hinsichtlich ausgleich einbezogenen anrechte insoweit durchbrechung rechtskraft erforderlich rechtlichen tatschlichen vernderungen ende ehezeit beruhende wertnderung versorgungsausgleich einbezogenen anrechts korrigieren knnen weitergehende korrektur ausgangsentscheidung nachtrgliche einbeziehung ausgangsentscheidung vergessenen verschwiegenen anrechts dagegen geboten einschrnkung abnderungsmglichkeiten versorgungsausgleichsentscheidungen august geltenden recht ergangen begegnet rechtsbeschwerde meint verfassungsrechtlichen bedenken aa verstt verfassungsrechtliche rckwirkungsverbot art abs art abs satz gg rechtsstaatsprinzip ivm art abs gg versorgungsausgleichsgesetz bisherigen vahrg entsprechende abnderungsmglichkeit nachtrglichen erfassung ausgangsentscheidung vergessenen verschwiegenen anrechten vorsieht fhrt anwendung versorgungsausgleichsgesetzes vernderung bereits inkrafttreten gesetzes bestehenden verfahrensrechtlichen abnderungsmglichkeit whrend ehefrau frherer rechtslage ber vahrg einbeziehung ausgangsverfahren unbercksichtigt gebliebenen anrechts ehemanns soka bau htte erreichen knnen neuer rechtslage verwehrt auswirkungen beruhen rckerstreckung zeitlichen anwendungsbereichs versorgungsausgleichsgesetzes darauf versorgungsausgleichsgesetz regelungen fr abnderung altem recht ergangenen entscheidungen versorgungsausgleich treffen notwendigerweise vergangenheit liegende umstnde anknpft rechtsbeschwerde weist recht darauf fr gesetze gegenwrtige abgeschlossene rechtsbeziehungen fr zukunft einwirken trotz grundstzlichen zulssigkeit gesichtspunkt vertrauensschutzes je lage verhltnisse verfassungsrechtliche grenzen ergeben knnen hierbei vertrauen fortbestand rechtszustands bisherigen gesetzlichen regelung bedeutung gesetzgeberischen anliegens fr wohl allgemeinheit abzuwgen allerdings stehen vertrauen mglichkeit nachtrglichen abnderung rechtskrftigen versorgungs ausgleichsentscheidung gewichtige interessen allgemeinheit gegenber denen gesetzgeber vorrang einrumen durfte entscheidung gesetzgebers abnderungsvorschriften besser allgemeinen regeln rechtskraftdurchbrechung abzustimmen rechtsstaatsprinzip folgenden prinzip rechtssicherheit mehr gewicht gegenber absoluten fehlerkorrektur versorgungsausgleichsentscheidungen einzurumen deswegen verfassungsrechtlich unbedenklich senatsbeschluss juli xii zb verffentlichung bghz bestimmt bb art abs ivm art abs gg gewhrleistete halbteilungsgrundsatz steht einschrnkung abnderungsmglichkeit rechtskrftigen versorgungsausgleichsentscheidungen entgegen versorgungsausgleich entspricht grundgesetzlichen gewhrleistung art abs ivm art abs gg wesen ehe grundstzlich gleiche berechtigung beider ehepartner gehrt vermgensrechtlichen beziehungen ehepartner auflsung ehe auswirkt versorgungsausgleich ehezeitbezogenen versorgungswerte gleichmig eheleuten aufzuteilen ehegatte hlfte ehezeit erworbenen versorgungsanrechte erhlt abnderungsverfahren versausglg gesetzgeber fr versorgungsausgleichsentscheidungen august geltenden recht ergangen hinreichende vorkehrungen dafr getroffen halbteilungsgrundsatz nachtrglichen vernderungen whrend ehe erworbenen versorgungsanwartschaften gengt bundesverfassungsgericht vorgegebenen mastbe grundstzlichen abnderbarkeit rechtskrftigen versorgungsausgleichsentscheidungen derartigen fllen beachtet halbteilungsgrund satz gebietet jedoch mglichkeiten fr abnderung versorgungsausgleichsentscheidungen eintritt rechtskraft fr flle vorzusehen denen bloe fehler ausgangsentscheidung materiell unrichtigen ausgleichsergebnis fhren fllen ziel halbteilung werts whrend ehe erworbenen anrechte verfehlt verletzung halbteilungsgrundsatzes steht fllen innerem zusammenhang risiko nachtrglichen vernderung scheidung ausgeglichenen anrechte beruht fehlerhaften rechtsanwendung insoweit steht gesetzgeber frei grundsatz rechtssicherheit grundsatz absoluten fehlerkorrektur stellen senatsbeschluss juli xii zb verffentlichung bghz bestimmt dose klinkhammer gnter schilling nedden boeger vorinstanzen ag tempelhof kreuzberg entscheidung kg berlin entscheidung uf'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss august strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen festgestellt angeklagte revision urteil landgerichts berlin dezember wirksam zurckgenommen rechtsmittel entstandenen kosten tragen ergebnis durchgefhrten freibeweisverfahrens senat wirksamkeit protokoll urkundsbeamtin haftanstalt januar erklrten rechtsmittelrcknahme angeklagten durchgreifenden bedenken dienstlichen erklrungen berufsrichter folgen ausreichende deutschkenntnisse angeklagten fr besprechung postkontrolle rande hauptverhandlung dabei besteht fr verteidiger vermutete personenverwechslung anhalt bezug besprechung zweiten teil aufgenommenen protokolls lsst hinreichendes verstndnis angeklagten gesamten inhalt gegenber urkundsbeamtin abgegebenen erklrungen ableiten davon urkundsbeamtin entgegennahme unterzeichnung protokolls ausgegangen vorhalt abweichenden bewertung verteidiger mangels konkreter erinnerung vorgang insbesondere frage zuziehung dolmetschers aufnahme protokolls missverstndnis ausschliet ndert beurteilung angesichts gesicherten schlsse konkreten erinnerung berufsrichter inhalt weiteren protokollierung basdorf hubert brause schneider schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr dezember rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein prof dr pape grupp richterin mhring dezember beschlossen gegenvorstellung prozessbevollmchtigten klgers senatsbeschluss oktober dahin abgendert streitwert festgesetzt grnde klger verlangten zinsbetrag hhe handelt nebenforderung gem abs halbs zpo fr streitwert unbeachtlich wre miteingeklagter anspruch nebenforderung verhltnis hauptforderung betracht kommenden anspruch heraus beurteilt hauptforderung nebenforderung abhngigkeitsverhltnis stehen sachlich rechtlich abhngen forderungen dagegen materiellem recht hinblick entstehung gleichrangig nebenforderung dabei kommt dasjenige materielle recht fr jeweiligen streitgegenstand mageblich bgh beschluss februar vi zb versr rn mastben verfolgte zinsanspruch nebenforderung eingestuft klger macht schaden geltend verlust notariellen urkunde oktober verbrieften forderung ber dm nebst zinsen seit oktober zusammensetzt sachlage stehen hauptforderung zinsforderung selbstndig abhngigkeitsverhltnis nebeneinander zinsforderungen ausnahmsweise nebenforderungen teil einheitlichen gesamtanspruchs anzunehmen schaden eingeklagt entgangene zinsen mitumfasst vgl bgh beschluss mrz ix zr rn januar ix zr rn kayser gehrlein grupp pape mhring vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja gmbhg abs abs abs gmbhg idf oktober abs unterbleibt versicherung entsprechend abs gmbhg anmeldung etwaiger wirtschaftlichen neugrndung einhergehender satzungsnderungen verbindende offenlegung wirtschaftlichen neugrndung gegenber registergericht haften gesellschafter umfang unterbilanz zeitpunkt besteht wirtschaftliche neugrndung entweder anmeldung satzungsnderungen aufnahme wirtschaftlichen ttigkeit erstmals auen erscheinung tritt klarstellung bgh beschlsse november ii za rn ii za rn fehlender offenlegung wirtschaftlichen neugrndung tragen gesichtspunkt unterbilanzhaftung anspruch genommenen gesellschafter darlegungs beweislast dafr zeitpunkt wirtschaftliche neugrndung auen erscheinung getreten differenz statutarischen stammkapital wert gesellschaftsvermgens bestanden verpflichtung gesellschafters zeitpunkt wirtschaftlichen neugrndung bestehende unterbilanz auszugleichen geschftsanteil rckstndige leistung fr erwerber geschftsanteils haftet bgh urteil mrz ii zr olg mnchen lg traunstein ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mrz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter insolvenzverfahren ber vermgen vertriebs gmbh schuldnerin schuldnerin wurde dezember sitz firma gmbh folgenden gmbh handelsregister eingetragen gegenstand unternehmens vertrieb medizinischen heil hilfs pflegemitteln sowie handel art jahresabschluss dezember verfgte schuldnerin ende jahres ber aktiva juli beschloss gesellschafterversammlung nderung firma vertriebs gmbh verlegte sitz gesellschaft nderte unternehmensgegenstand berief bisherigen ge schftsfhrer ab bestellte stelle neue geschftsfhrerin neue geschftsfhrerin nahm ab zeitpunkt geschfte entsprechend genderten unternehmensgegenstand vertrieb schlsselfertig herzustellenden gebuden generalbernehmerin nderungen wurden juli eingegangene anmeldung september handelsregister eingetragen beklagte erwarb dezember einzigen geschftsanteil schuldnerin nennbetrag dm zahlung betrages mrz zahlte stammkapital insgesamt beschluss februar wurde ber vermgen schuldnerin insolvenzverfahren erffnet klger stellte klageerhebung forderungen hhe tabelle fest betrag beansprucht gesichtspunkt verlustdeckungshaftung beklagten landgericht klage abgewiesen berufungsgericht vollem umfang stattgegeben hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht olg mnchen zip entscheidung wesentlichen folgt begrndet aufnahme operativen ttigkeit innerhalb gesellschafterbeschluss juli erweiterten geschftszwecks handele mantelverwendung registergericht wirtschaftliche neugrndung htte offengelegt mssen unterbliebene offenlegung fhre grundstzlich zeitlich unbeschrnkten gesellschafterhaftung beklagten erffnet sei nachweis vollstndigen deckung statutarischen stammkapitals zeitpunkt revitalisierung gesellschaft entlasten ausreiche gesellschafter lediglich differenz stammkapital zeitpunkt anmeldung tatschlich vorhandenen gesellschaftsvermgen haften lassen knne offen bleiben insoweit darlegungs beweisbelastete beklagte insoweit pauschalen vortrag beschrnkt differenz stammkapital wert gesellschaftsvermgens vorgelegen stammeinlage mrz erfolgten einzahlungen fhrten haftungsbefreiung wirtschaftliche neugrndung lse neue einlagepflicht erfllung mache klger geltend beklagte hafte erwerberin geschftsanteile fr ansprche unterbilanzhaftung ii ausfhrungen halten revisionsgerichtlicher nachprfung stand beklagte haftet entgegen auffassung berufungsgerichts hhe erffnung insolvenzverfahrens februar insolvenztabelle festgestellten forderungen insgesamt haftung gesellschafter gmbh unterlassener offenlegung wirtschaftlichen neugrndung vielmehr umfang unterbilanz begrenzt zeitpunkt besteht wirtschaftliche neugrndung auen erscheinung tritt revision dagegen erfolg soweit geltend macht haftung beklagten scheide insgesamt schon deshalb verpflichtung offenlegung wirtschaftlichen neugrndung verstoen unterbilanzhaftungsanspruch fall wirtschaftlichen neugrndung handelt geschftsanteil rckstndige leistung fr erwerber geschftsanteils abs gmbhg oktober geltenden fassung vgl abs gmbhg einstehen ausgangspunkt zutreffend berufungsgericht angenommen aufnahme geschfte gendertem unternehmensgegenstand juli wirtschaftliche neugrndung darstellt wirtschaftliche neugrndung anzusehen eintragung handelsregister juristische person abs abs gmbhg bereits entstandene gmbh unternehmensloser rechtstrger besteht sodann unternehmen ausgestattet hierbei macht unterschied bewusst fr sptere verwendung vorrat gegrndete gesellschaft unternehmen ausgestattet erstmals geschftsbetrieb aufnimmt bgh beschluss dezember ii zb bghz vgl bgh beschluss mrz ii zb bghz fr ag alte mantel rahmen frheren unternehmensgegenstands ttig gewesenen unternehmenslos gewordenen gmbh wiederverwendet bgh beschluss juni ii zb bghz wirtschaftliche neugrndung gewhrleistung kapitalausstattung dienenden grndungsvorschriften gmbh gesetzes einschlielich registergerichtlichen kontrolle entsprechend anzuwenden bgh beschluss dezember ii zb bghz beschluss juni ii zb bghz recht berufungsgericht vorgnge juli wirtschaftliche neugrndung verwendung leer gewordenen mantels gmbh beurteilt aa rechtsprechung senats liegt wirtschaftliche neugrndung anzusehende mantelverwendung gmbh leere hlse geworden aktives unternehmen mehr betreibt fortfhrung geschftsbetriebs sei wesentlicher umgestaltung einschrnkung erweiterung ttigkeitsgebiets irgendeiner wirtschaftlich gewichtbaren weise anknpfen entsprechende anwendung grndungsvorschriften wirtschaftliche neugrndung sollen interesse geschftsverkehrs vorkehrungen dagegen getroffen leer gewordener gesellschaftsmantel geschftsbetrieb neuen alten gesellschaftern dient vermeidung rechtlichen neugrndung prventiv wirkenden glubigerschtzenden regeln beschrnkte haftung gewhrleistenden kapitalgesellschaft gnzlich neue geschftsttigkeit gegebenenfalls aufzunehmen bgh beschluss juni ii zb bghz beschluss januar ii zr zip rn bb angegriffenen feststellungen vorinstanzen vormalige geschftsbetrieb schuldnerin eingestellt worden sommer nderten gesellschafter unternehmensgegenstand firma gesellschaftssitz bestellten neue geschftsfhrerin nahmen verwendung leer gewordenen geschftsmantels schuldnerin neue geschftsttigkeit entsprechend genderten unternehmensgegenstand erkennbar dabei irgendeiner wirtschaftlich gewichtbaren weise vormalige ttigkeit angeknpft wurde entsprechende anwendung grndungsvorschriften gmbh gesetzes wirtschaftliche neugrndung fhrt tatsache wiederverwendung inzwischen leer gewordenen gesellschaftsmantels gegenber registergericht offenzulegen satzungsmigen stammkapital auszurichtende versicherung gem abs gmbhg verbinden bgh beschluss juli ii zb bghz offenlegung wirtschaftlichen neugrndung schuldnerin juli erfolgt unrecht meint berufungsgericht entsprechende anwendung kapitalaufbringung betreffenden grndungsvorschriften gmbh gesetzes fhre unterbliebener offenlegung wirtschaftlichen neugrndung gegenber registergericht grundstzlich zeitlich unbeschrnkten haftung gesellschafter restlosen befriedigung gesellschaftsglubiger unterbleibt ordnungsgeme offenlegung wirtschaftlichen neugrndung haftung gesellschafter vielmehr umfang unterbilanz begrenzt zeitpunkt besteht wirtschaftliche neugrndung auen erscheinung tritt rechtlichen grndung gmbh haften gesellschafter eintragung bestehenden gmbh fr verbindlichkeiten gesellschaft hhe unbeschrnkt erkennenden senat entwickelten haftungsmodell besteht einheitliche grnderhaftung form eintragung gmbh andauernden verlustdeckungshaftung eintragung geknpften vorbelastungs unterbilanz haftung bgh urteil januar ii zr bghz kommt eintragung haften gesellschafter fr verbindlichkeiten zustimmung eintragung aufgenommenen geschftsttigkeit fr differenz statutarischen stammkapital abzglich satzungsmig festgelegten grndungsaufwands wert gesellschaftsver mgens zeitpunkt eintragung bgh urteil mrz ii zr bghz urteil oktober ii zr bghz urteil september ii zr zip entsprechend beteiligungsquote bgh urteil februar ii zr zip urteil januar ii zr bghz unterbleibt eintragung gmbh haften gesellschafter gmbh ebenfalls unbeschrnkt fr gesellschaftsvermgen gedeckten verluste gegensatz unterbilanzhaftung bedarf auffllung stammkapitals bgh urteil januar ii zr bghz ff beide haftungsinstrumente innenhaftung ausgestaltet verlustdeckungshaftung durchbrechung innenhaftungsprinzips einzelfall anerkannt vgl bgh urteil januar ii zr bghz urteil oktober ii zr zip haftungsmodell fr rechtliche grndung gmbh lsst uneingeschrnkt situation wirtschaftlichen neugrndung bertragen rechtlichen grndung gmbh besteht zeitpunkt wirtschaftlichen neugrndung bereits eingetragene gmbh gesellschaftern trennender rechtstrger fr grundstzlich haftungsbeschrnkung gesellschaftsvermgen abs gmbhg gilt aa rechtsprechung erkennenden senats wirtschaftliche neugrndung vollem umfang grndungsvorschriften verfolgte regelungsabsicht gesetzgebers einzubeziehen ausstattung gesellschaft gesetzlich vorgeschriebenen haftungsfonds sicherzustellen registergericht daher entsprechend gmbhg grndungsprfung einzutreten jedenfalls erbringung mindeststammeinlagen falle sacheinlagen deren werthaltigkeit be ziehen abs abs gmbhg entscheidender verfahrensrechtlicher anknpfungspunkt fr kontrolle registergericht anlsslich wirtschaftlichen neugrndung abzugebende anmeldeversicherung abs gmbhg danach versichern abs gmbhg bezeichneten leistungen geschftsanteile bewirkt gegenstand leistungen weiterhin jedenfalls endgltig freien verfgung geschftsfhrer befindet bgh beschluss dezember ii zb bghz beschluss juli ii zb bghz urteil juli ii zr zip rn umstand wirtschaftliche neugrndung anmeldung einhergehender eintragungspflichtiger vernderungen fr registergericht immer weiteres erkennen trgt rechtsprechung bundesgerichtshofs dadurch rechnung offenlegung wirtschaftlichen neugrndung gegenber registergericht verlangt dadurch gewhrleistet wirtschaftliche neugrndung gebotenen weise offenkundig gemacht zugleich effektivitt unverzichtbaren registergerichtlichen prventivschutzes glubigergefhrdenden wirtschaftlichen verwendung rechtsform gmbh verstrkt bgh beschluss juli ii zb bghz urteil juli ii zr zip rn materiell rechtlichen haftungsebene modell unterbilanzhaftung falle wirtschaftlichen neugrndung rechtsprechung senats magabe anwendung gebracht mageblicher stichtag fr haftung gesellschafter versicherung entsprechend abs gmbhg anmeldung etwaiger wirtschaftlichen neugrndung einhergehender satzungsnderungen verbindende offenlegung gegenber handelsregister gewhrleistung unver sehrtheit stammkapitals ber zeitpunkt hinaus ordnungsgem offengelegten wirtschaftlichen neugrndung veranlasst rechtlichen grndung erst eintragung vollzogen vgl abs gmbhg bedarf verwendung vorratsgesellschaft leeren gesellschaftsmantels bereits frher gmbh wirksam entstandene rechtstrger weiteren rechtlichen existenz zustzlichen konstitutiven eintragung mehr auerdem glubigerschutz unversehrtheit stammkapitals zeitpunkt offenlegung hinreichend gengt gesellschafter rechtstrger nunmehr tatschlich neue unternehmen werbende gmbh zeitverlust vollzug setzen bestimmungsgemen verwendung stammkapitals betrieb beginnen knnen bgh beschluss dezember ii zb bghz beschluss juni ii zb bghz urteil juli ii zr zip rn bb unterbleibt demgegenber versicherung entsprechend abs gmbhg anmeldung etwaiger wirtschaftlichen neugrndung einhergehender satzungsnderungen verbindende offenlegung wirtschaftlichen neugrndung haftung gesellschafter unterbilanz begrenzt zeitpunkt besteht wirtschaftliche neugrndung entweder anmeldung satzungsnderungen aufnahme wirtschaftlichen ttigkeit erstmals auen erscheinung getreten streitfall juli unstreitigen sachverhalt neu bestellte geschftsfhrerin schuldnerin rahmen erweiterten unternehmensgegenstands ttig wurde sofern beiden entscheidungen senats november ii za zip rn ii za dstr rn ausdruck gekommen hieran festgehalten teil obergerichtlichen rechtsprechung schrifttums allerdings ansicht vertreten gesellschafter ebenso situation unterbliebenen ersteintragung gmbh unterbliebener offenlegung wirtschaftlichen neugrndung zeitlich unbegrenzten verlustdeckungshaftung unterliegen vgl olg jena zip olg jena nzg bachmann nzg ff hffer njw krolop zip melchior ewir wachter bb hueck fastrich baumbach hueck gmbhg aufl rn schfer bork schfer gmbhg rn schfer henssler strohn gmbhg rn bayer lutter hommelhoff gmbhg aufl rn ders festschrift goette limmer spindler stilz aktg aufl rn raiser veil recht kapitalgesellschaften aufl rn hiergegen unterschiedlichen begrndungs lsungsanstzen durchgreifende einwnde erhoben vgl kg zip adolff gesellschaftsrecht diskussion altmeppen db gz gehlich zip habersack ag heidenhain nzg heidinger zgr hermanns znotp herresthal servatius zip peetz gmbhr podewils gmbhr priester zhr schall nzg schmidt zip wahl schult nzg werner gmbhr wicke nzg mnchkommgmbhg wicke rn emmerich scholz gmbhg aufl rn ulmer ulmer habersack winter gmbhg rn wilhelm kapitalgesellschaftsrecht aufl fn rechtsprechung senats anwendung grndungsvorschriften gmbh gesetzes wirtschaftliche neugrndung tragende zweck umgehung kapitalaufbringungsregeln unterliegenden grndung verwendung bereits existenten unternehmenslosen rechtstrgers entgegen wirken rechtfertigt neu grnder ber zeitpunkt wirtschaftliche neugrndung anmeldung etwaiger wirtschaftlichen neugrndung einhergehender satzungsnderungen aufnahme wirtschaftlichen ttigkeit erstmals auen erscheinung tritt hinaus fr aufbringung stammkapitals persnlich haften lassen sinn zweck entsprechenden anwendung grndungsvorschriften kapitaldeckung gesellschaft zeitpunkt wirtschaftlichen neugrndung sicherzustellen wirtschaftlichen neugrndung verbundenen gefahren fr wirksamen glubigerschutz bestehen sowohl anschluss vorratsgrndung zusammenhang wiederbelebung leeren mantels ausstattung neuen unternehmen beiden fllen besteht gefahr umgehung grndungsvorschriften folge gesetzliche gesellschaftsvertragliche kapitalausstattung beim neustart regelmig anmeldung eventueller wirtschaftliche neugrndung bedingter satzungsnderungen aufnahme wirtschaftlichen ttigkeit auen erscheinung tritt gewhrleistet vgl bgh beschluss dezember ii zb bghz beschluss juni ii zb bghz hieran sowohl registergerichtliche kontrolle materiell rechtliche haftungskonzept auszurichten offenlegung wirtschaftlichen neugrndung gegenber registergericht dabei rechtliche existenz gmbh begrndenden abs gmbhg haftungsbeschrnkung abs gmbhg bewirkenden ersteintragung gleichgesetzt aa etwa bachmann nzg bayer festschrift goette hffer njw besteht veranlassung haftung gesellschafter ausgleich verlusten erstrecken gesellschaftsvermgen zeitpunkt wirtschaftlichen neugrndung vermindert spezifischen verwendung bereits bestehenden rechtstrgers folgenden gefahren fr gesellschaftsglubiger entsprechen denjenigen denen grndungsvorschriften verfahren gesellschaftsgrndung entgegen getreten beiden fllen fehlen verlust stammkapitals gesellschaft vermieden verfahren ersteintragung gesellschaft geht allerdings risiken rechtlichen entstehen gesellschaft vorgelagerten ber eigentlichen zweck vorgesellschaft hinausgehenden geschftsaufnahme fr rechtsverkehr ergeben nachdem zuvor geltende vorbelastungsverbot senat aufgegeben worden bgh urteil mrz ii zr bghz ff falle verwendung bereits bestehenden rechtstrgers rahmen wirtschaftlichen neugrndung ergibt potentielle glubigergefhrdung dagegen etwaigen vorbelastungen gesellschaftsvermgens zeitraum entschluss gesellschafter schon entstandenen rechtstrger erstmals fr unternehmerische zwecke einzusetzen abschluss prfung registergerichts entsprechende anwendung grndungsvorschriften pflicht offenlegung wirtschaftlichen neugrndung gegenber registergericht vielmehr verhindert zeitpunkt aktivierung gesellschaft kapitaldeckung wegen mglicher verluste frheren existenz rechtstrgers gewhrleistet vgl heidinger meyding nzg erfolgreich argument begegnet erst pflicht offenlegung ermglichte zeitnahe staatliche kon trollverfahren legitimiere betrieb haftungsbeschrnkten unternehmens aa bachmann nzg goette dstr sicht bercksichtigt strukturellen unterschiede ersteintragung vorausgehenden registergerichtlichen prfungsverfahrens gegenber prfungsverfahren fall wirtschaftlichen neugrndung gebotenen ma ersteres zielt erster linie erwerb beschrnkung haftung gesellschaftsvermgen aufbringung teils stammkapitals voraussetzung fr haftungsbeschrnkung bewirkende eintragung abs gmbhg mageblicher zweck aufgrund pflicht offenlegung wirtschaftlichen neugrndung veranlassten registerrechtlichen prfung dagegen aufdeckung etwaigen kapitallcke neu grndern fr verwendung bereits existenten haftungsbeschrnkten rechtstrgers auszugleichen absicherung kapitaldeckung dient abgabe gmbhg haftungsbewehrten einzahlungsversicherung abs satz gmbhg nachforschungsrecht registergerichts gem abs satz gmbhg gegenber verfahren ersteintragung besteht eingeschrnkter prventivschutz heinze gmbhr herresthal servatius zip nutzung haftungsbeschrnkten rechtstrgers fr unternehmerische zwecke registergericht auerhalb verfahrens abs famfg unterbunden vgl olg frankfurt gmbhr neueintragung entsprechender staatlicher verleihungsakt verwendung rechtstrgers erst legitimiert erfolgt wirtschaftlichen neugrndung richtig regelmig erst pflichtgeme offenlegung wirtschaftlichen neugrndung verbindung abgabe erklrung abs abs satz gmbhg prfung registergerichts ermglicht olg jena zip heinze gmbhr erfolgreichen abschluss registergerichtlichen prfung verfahren ersteintragung bezogen unterbilanzhaftung konsequenzen geknpft registergericht abs satz gmbhg weitere nachforschungen anstellt ergeben entsprechend abs satz gmbhg abgegebenen versicherungen fehlerhaft heinze gmbhr jedenfalls wirtschaftliche neugrndung satzungsnderungen geschftsfhrerwechsel vollzieht registergericht erffnet unterlassene offenlegung abs satz gmbhg ablehnung eintragung sanktionieren annahme zeitlich hhe unbeschrnkten verlustdeckungshaftung gesellschafter etwa deshalb sanktionsmittel verletzung offenlegungspflicht geboten gesellschafter andernfalls offenlegungspflicht aktivierung leeren mantels gefahrlos ignorieren knnten sinn bachmann nzg bayer festschrift goette heidinger meyding nzg krolop zip unterlassene offenlegung wegen strafrechtlichen analogieverbots abs nr gmbhg strafbewehrt vgl bachmann nzg heidinger meyding nzg heinze gmbhr krafka zgr thaeter db michalski gmbhg aufl rn mnchkommgmbhg wicke rn aa schall nzg rechtfertigt glubiger besser stellen ordnungsgemer offenlegung stnde giedinghagen rulf ewir habersack ag hermanns znotp herresthal servatius zip peetz gmbhr schmidt zip wahl schult nzg nichtanwendung grundstze verlustdeckungshaftung steht wechsel haftungsmodells raum gesellschafter wirtschaftlich neu gegrndeten gesellschaft rahmen unterbilanzhaftung anteilig gegebenenfalls negativen wert gesellschaftsvermgens hhe zugesagten stammkapitals auszugleichen mithin kapitaldeckung gewhrleisten bergang differenzhaftung sinne anlehnung abs satz gmbhg haftung gegebenenfalls erneute zufhrung stammkapitals begrenzt verbunden anspruch klgers scheitert entgegen auffassung revision schon insgesamt daran beklagte wirtschaftlichen neugrndung beteiligt smtliche geschftsanteile schuldnerin erst aufnahme geschfte juli dezember erworben fr eventuelle zeitpunkt bereits entstandene unterbilanzhaftung veruerers msste beklagte gem abs gmbhg oktober geltenden fassung einstehen streitfall findet abs gmbhg af anwendung vorschrift regelt haftung erwerbers geschftsanteils fr geschftsanteil rckstndige leistungen rechtsgeschftlichen erwerb verknpfte rechtsfolge allgemeinen grundstzen intertemporalen rechts eggmbhg sieht insoweit spezielle bergangsregelung untersteht schuldverhltnis voraussetzungen inhalt wirkungen recht zeit entstehung galt art art art egbgb analog bgh urteil januar ii zr bghz rn gut buschow mithin zeitpunkt erwerbs geschftsanteils beklagte jahr geltenden recht verpflichtung gesellschafters zeitpunkt wirtschaftlichen neugrndung bestehende unterbilanz auszugleichen ebenso ansprche erbringung einlage differenzhaftung berbewertung sacheinlage geschftsanteil rckstndige leistung fr erwerber geschftsanteils abs gmbhg af haftet aa rechtsprechung senats haftet erwerber geschftsanteils veruerer einlageverpflichtung voller hhe erfllt bgh urteil mrz ii zr bghz urteil mai ii zr bghz person gesellschafters entstandene fllig gewordene einlageanspruch gesellschaft gesellschafterwechsel mehr entzogen bgh urteil mai ii zr bghz grundstze gelten fr differenzhaftungsanspruch berbewertung sacheinlage abs satz gmbhg vgl schon bgh urteil mrz ii zr bghz bb fr ebenfalls dienste sicherung realen kapitalaufbringung rechtlichen grndungsphase stehenden grndungsgesellschafter aufgrund mitgliedschaft pflicht nehmenden anspruch unterbilanzhaftung gilt hinblick vergleichbaren regelungsgehalt erkennende senat teilt darber hinaus herrschende meinung rechtsprechung literatur veruerer begrndete ansprche unterbilanzhaftung gesichtspunkt wirtschaftlichen neugrndung rckstndige leistungen geschftsanteil sinne abs gmbhg af darstellen olg frankfurt nzg olg dsseldorf nzg olg celle gmbhr bken gmbhr hermanns znotp herresthal servatius zip wachter bb wicke nzg bayer lutter hommelhoff gmbhg aufl rn ulmer ulmer habersack winter gmbhg rn mnchkommgmbhg heidinger rn hueck fastrich baumbach hueck gmbhg aufl rn rn ebbing michalski gmbhg aufl rn pfisterer saenger inhester gmbhg rn schfer bork schfer gmbhg rn wicke gmbhg aufl rn aa krolop zip podewils gmbhr wahl schult nzg anspruch unterbilanzhaftung gewhrleisten gesellschaft gesellschaftern versprochene satzung verlautbarte stammkapital wenigstens augenblick eintragung tatschlich wert unversehrt verfgung steht bgh urteil mrz ii zr bghz unterbilanzhaftungsanspruch gleichermaen fr sach fr bargrndung gilt dient aufgabe vorbelastungsverbots sicherstellung unversehrtheitsgrundsatzes grundstzlich anspruch leistung fehlender einlagen behandeln unterliegt deshalb hinblick herkunft regelungszweck ebenso fr sacheinlagen geltende differenzhaftung gmbhg strengen regeln kapitalaufbringung ursprngliche einlageschuld bgh urteil dezember ii zr bghz urteil januar ii zr bghz gemeinsamkeiten gleichbehandlung anwendungsbereich abs gmbhg af erforderlich gilt ausgleich unterbilanz gerichtete anspruch entsprechenden anwendung haftungsmodells zusammenhang wirtschaftlichen neugrndung beruht einwand abs gmbhg af passe haftungskonzept olg schles wig zip podewils gmbhr trgt abs gmbhg af grndungsstadium gesellschaft betreffende vorschrift frage stellt anwendung zusammenhang wirtschaftlichen neugrndung geboten vgl krolop zip geht vielmehr darum entsprechenden anwendung modells unterbilanzhaftung folgenden anspruch geschftsanteil rckstndige leistung handelt insoweit grund ersichtlich anspruch ausgleich unterbilanz rahmen wirtschaftlichen neugrndung behandeln entsprechenden zeitpunkt ersteintragung entstandenen anspruch unterbilanzhaftung gesellschafter infolge geschften eintragung gmbh vorgenommen davon abhngig geschfte bewirkten vorbelastungen gesellschaftsvermgens zustimmung gesellschafter begrndet worden bgh urteil mrz ii zr bghz urteil januar ii zr bghz entsprechend haften gesellschafter falle wirtschaftlichen neugrndung neu aufnahme geschfte zugestimmt vgl bgh beschluss juni ii zb bghz bayer festschrift goette nachw ders gmbhr umstand anspruch unterbilanzhaftung bestimmtes verhalten veruerers anknpft rechtfertigt allerdings erwerber haftung auszunehmen aa krolop zip wahl schult nzg erfordernis zustimmung gesellschafters aufnahme geschfte unterbilanzhaftungsanspruch mitgliedschaft abgekoppelten sekundranspruch wegen zustimmung aktivierung gesellschaftsmantels ratsgesellschaft neugrndungsvorgang gesellschafter vielmehr gerade trger mitgliedschaftsrechts objektiv zuzurechnen iii sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo senat abschlieend sache entscheiden berufungsgericht feststellungen getroffen gegebenenfalls umfang zeitpunkt wiederaufnahme geschfte juli deckungslcke vermgen gesellschaft satzungsmigen kapital bestanden fr wiedererffnete berufungsverhandlung weist senat folgendes klger prozessualen grnden gehindert klageantrag gesichtspunkt unterbilanzhaftung bezogen zeitpunkt wirtschaftlichen neugrndung juli sttzen behauptung berechnung differenz statutarischen stammkapital schuldnerin wert gesellschaftsvermgens juli liegt gegenber geltendmachung vollstndigen verlustdeckung februar klagenderung einfhrung neuen klagegrunds klagegrund tatsachen rechnen natrlichen standpunkt parteien ausgehenden betrachtungsweise vortrag klgers entscheidung gestellten tatsachenkomplex gehren vortrag klgers gibt dabei richtung parteien endgltige rechtsgewissheit erwarten bgh urteil dezember ix zr bghz identitt klagegrunds erst aufgehoben neue tatsachen kern klage angefhrten lebenssachverhalts verndert dabei wesentliche abweichungen handeln bgh beschluss oktober kzr njw rn nachw ersichtlich handelt beiden unterschiedliche zeitpunkte abstellenden anspruchsberechnungen geltendmachung verschiedener folgen einheitlichen vorgangs wirtschaftlichen neugrndung mithin einheitlichen lebenssachverhalts klage weiterhin verletzung kapitalaufbringungsvorschriften wirtschaftlichen neugrndung schuldnerin gesttzt rckt vernderten berechnung zeitlich sogar nher kern entscheidung gestellten haftungsbegrndenden tatsachenkomplexes heran darlegungs beweislast fr bestehen unterbilanzhaftungsansprchen trifft grundstzlich gesellschaft fall erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen insolvenzverwalter wobei insbesondere letzterer einzelfall wegen gesellschafter treffenden sekundren darlegungslast erleichterungen fr anspruch nehmen bgh urteil september ii zr zip urteil februar ii zr zip beweislastverteilung unterlassener offenlegung wirtschaftlichen neugrndung sach interessengerecht begrenztheit erkennbarkeit wirtschaftlicher neugrndungen trgt erkennende senat dadurch rechnung deren offenlegung gegenber registergericht verlangt unterbleibt gebotene offenlegung gesellschaftern ermglicht inaktiven haftungsbeschrnkten gesellschaft deren vermgen statutarische stammkapital deckt registergerichtlichen kontrolle unbehelligt wirtschaftsleben teilzunehmen ungeachtet offenlegung aufgabenbereich geschftsfhrers fllt gesellschafter geschftsaufnahme zugestimmt haftungsrechtlichen folgen fehlender offenlegung verantworten umgehung aufbringung statutarischen stammkapitals vertrauen rechtsverkehrs orientiert dienenden registergerichtlichen prventivschutzes rechtfertigt beweislastumkehr fllen fehlender offenlegung wirtschaftlichen neugrndung tragen gesellschafter daher darlegungs beweislast dafr zeitpunkt wirtschaftliche neugrndung auen erscheinung getreten differenz statutarischen stammkapital wert gesellschaftsvermgens besteht vgl altmeppen db hermanns znotp herresthal servatius zip peetz gmbhr schmidt zip wahl schult nzg wicke nzg ulmer ulmer habersack winter gmbhg rn enger podewils gmbhr habersack ag berufungsgericht durfte behauptung beklagten differenz stammkapital wert gesellschaftsvermgens vorgelegen ungeachtet revision zusammenhang erhobenen rgen schon deswegen unsubstantiiert behandeln klger anspruch bislang hinblick mageblichen zeitpunkt bestehende unterbilanz ausschlielich forderungen begrndet zeitpunkt erwerbs beklagte entstanden liegt daher zunchst klger klagebegehren neu auszurichten etwa bestehender unterbilanzhaftungsanspruch knnte einzahlung beklagten hhe mrz umfang erfllt worden jahresbilanz aktivierende anspruch unterbilanzhaftung geht gleichgltig bilanztechnische aktivierung stattgefunden ebenso wenig echte einlageanspruch erstattungsanspruch gmbhg automatisch zweckerreichung gesellschaft stichtag grnden ber stammkapitalziffer deckendes vermgen verfgt bgh urteil januar ii zr bghz dient anspruch abs gmbhg wiederaufbringung verbotene auszahlung verletzten stammkapitals gesellschaft deshalb funktional einlageanspruch gesellschaft vergleichen fr bestand wegen grundsatzes realen kapitalaufbringung rolle spielt stammkapital gesellschaft mglicherweise bereits weise gedeckt bgh urteil mai ii zr bghz urteil juni ii zr bghz rn derartige betrachtungsweise gilt erst recht fr vergleichbare situation unterbilanzhaftung zeitpunkt stichtages bestehende unterbilanz spter wiederauffllung haftungsfonds weise beseitigt worden anspruch unterbilanzhaftung senatsrechtsprechung grundstzlich anspruch leistung fehlender bareinlagen behandeln unterliegt deshalb strengen regeln kapitalaufbringung ursprngliche einlageschuld insoweit entsprechend geltenden grundsatz realen kapitalaufbringung unterbilanzhaftung fr sacheinlagen geltenden differenzhaftung gmbhg automatisches erlschen anspruchs faktische zweckerreichung infolge anderweitigen auffllung haftungsfonds ausgeschlossen bgh urteil januar ii zr bghz allerdings knnten einzahlungen insgesamt gesellschaftsvermgen mrz entsprechender tilgungsbestimmung geeignet seit juli etwa bestehenden anspruch ausgleich unterbilanz gem bgb ganz teilweise erfllen beklagte entsprechenden zahlungen etwa bestehenden anspruch unterbilanzhaftung umfassende tilgungszweckbestimmung vgl bgh urteil mrz ii zr bghz urteil januar ii zr bghz beschluss oktober ii zr zip rn abgegeben hngt gesamtumstnden ab zahlungen gefhrt bedarf weiterer aufklrung hierbei revisionsbegrndung vorgetragenen umstnde sowie eventueller ergnzender vortrag parteien wrdigen auslegung erklrungen beklagten zusammenhang einzahlungen bercksichtigen anspruch unterbilanzhaftung aufbringung statutarischen stammkapitals dient entsprechende tilgungszweckbestimmung wege auslegung feststellen lassen knnen zahlungen gleichwohl teilweise erlschen etwaigen unterbilanzhaftungsanspruchs gefhrt verbindlichkeit eindeutig objektiv zuordnen lassen insoweit gilt fortbestehenden einlageverpflichtung sowie beim erstattungsanspruch abs gmbhg vgl hierzu bgh urteil november ii zr bghz urteil januar ii zr bghz urteil januar ii zr bghz rn cash pool beschluss oktober ii zr zip rn urteil januar ii zr bghz rn bergmann strohn drescher reichart born vorinstanzen lg traunstein entscheidung hko olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar juli strafvollstreckungssache az stvk fa landgericht duisburg az stvk bew landgericht duisburg az stvk bew landgericht duisburg az js js staatsanwaltschaft aachen strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts juli gem stpo beschlossen zustndig fr entscheidung ber widerruf beschluss strafvollstreckungskammer landgerichts duisburg november stvk stvk stvk bewilligten strafaussetzung bewhrung strafvollstreckungskammer landgerichts duisburg grnde beschluss november setzte landgericht duisburg strafvollstreckungskammer vollstreckung weiteren unterbringung entziehungsanstalt sowie vollstreckung strafresten urteilen landgerichts aachen amtsgerichts dren bewhrung schreiben mai teilte bewhrungshelfer verurteilte seit april untersuchungshaft justizvollzugsanstalt aachen befinde juni erhielt landgericht duisburg abschrift landgericht aachen erhobenen anklage seit november befindet verurteilte aufgrund rechtskrftigen urteils landgerichts aachen straf bzw organisationshaft justizvollzugsanstalt aachen januar beantragte staatsanwaltschaft aachen widerruf strafaussetzung bewhrung zustndig strafvollstreckungskammer landgerichts duisburg begrndete sachliche rtliche zustndigkeit strafvollstreckungskammer landgerichts duisburg blieb gem abs satz stpo beschluss november erfolgten aussetzung strafrestes bewhrung fr entscheidung ber widerruf bestehen aufnahme verurteilten justizvollzugsanstalt aachen april fhrte fortwirkungszustndigkeit landgerichts duisburg beendet landgericht aachen fr entscheidung ber widerruf gem abs satz stpo rtlich zustndig wurde zeitpunkt straf organisationshaft untersuchungshaft verurteilten vollstreckt wurde vgl bgh beschluss august ars nstz rr bgh beschluss juli ars nstz rr kk stpo appl aufl rn zustndigkeit strafvollstreckungskammer landgerichts duisburg fr entscheidung ber widerruf strafaussetzung bewhrung strafvollstreckungskammer landgerichts aachen bergegangen justizvollzugsanstalt aachen vollzogene untersuchungshaft rechtskraft urteils landgerichts aachen november aktenzeichen kls js november organisations strafhaft berging zeitpunkt strafvollstreckungskammer landgerichts duisburg bereits frage bewhrungswiderrufs befasst abschlieenden entscheidung zustndigkeitswechsel verhindert eingang schreibens bewhrungshelfers mai bersendung anklageschrift juni strafvollstreckungskammer landgerichts duisburg frage widerrufs strafaussetzung befasst sinne abs satz stpo vgl bgh nstz rr widerrufssache befasst gericht schon sobald nachtrgliche entscheidung amts wegen erforderlich tatsachen aktenkundig widerruf strafaussetzung bewhrung erfordern knnen vgl bgh beschluss juli ars nstz rr tatsachen knnen eingang mitteilung verurteilte sache untersuchungshaft befindet erhebung neuen anklage strafvollstreckungskammer derartigen eingngen daraufhin veranlasst ausgang verfahrens abwartet lsst fortwirkende rtliche zustndigkeit entfallen bgh beschluss august ars nstz rr kk stpo appl aufl rn zustndigkeitswechsel tritt erst strafvollstreckungskammer landgerichts duisburg abschlieend ber frage entschieden befasst wurde vgl bghst kk stpo appl aufl rn fischer appl ott eschelbach zeng'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen sexuellen missbrauchs jugendlichen strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juli abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen intensitt sexualhandlungen ua abs abs hingewiesen basdorf raum schaal brause dlp'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juni rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann juni beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena august zurckgewiesen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens streitwert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde zpo statthaft brigen zulssig jedoch begrndet weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo rechtssache grundstzliche bedeutung beschwerde aufgeworfene rechtsfrage subjektiven voraussetzungen abs satz anfg angenommen knnen brge anspruch genommener schuldner vornahme angefochtenen handlung positiven wirtschaftlichen verhltnissen hauptschuldners ausging bisher hchstrichterlich entschieden lt jedoch grundlage vorhandenen rechtsprechung bundesgerichtshofs absichtsanfechtung abs satz anfg abs nr anfg abs inso nr ko abs nr geso beantworten rechtsprechung bundesgerichtshofs indizwirkung inkongruenten deckung vgl bgh urt dezember ix zr wm unentgeltlichen verfgung vgl bgh urt dezember ix zr wm entfallen schuldner wirksamwerden rechtshandlung zweifelsfrei liquide vgl bgh urt januar ix zr zip schuldner wirksamwerden rechtshandlung davon ausging sicherheit smtliche glubiger befriedigen knnen vgl bgh urt juli ix zr wm dezember aao mrz ix zr zip fall bertragen verpflichtete brgschaft anspruch genommen bedeutet indizwirkung entfllt brgschaftsschuldner wirksamwerden angefochtenen rechtshandlung zweifelsfrei liquide davon ausging sicherheit smtliche glubiger brgschaftsglubiger befriedigen knnen vorstellung brgen liquiditt hauptschuldners befriedigungsmglichkeiten kommt entscheidend allein brge davon ausging eigenen verbindlichkeiten erfllen knnen mag inanspruchnahme ungewi berufungsgericht zutreffend gesehen abweichende meinung nichtzulassungsbeschwerde landgerichtlichen entscheidung abgesehen aufzuzeigen vermocht fehlt klrungsbedrftigen rechtsfrage sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert ebenfalls entscheidung revisionsgerichts wre fall verfahrensgrundrechte verletzt worden wren versto willkrverbot vorlge vgl bghz derartige rechtsfehler zeigt nichtzulassungsbeschwerde jedoch weiteren begrndung abgesehen abs satz zpo fischer raebel cierniak vill lohmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld mai feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen gewerbsmigen handeltreibens betubungsmitteln fllen wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fall gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zehn monaten verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts generalbundesanwalt hierzu ausgefhrt revision rge verletzung nr stpo erfolg rge zulssig erhoben abs satz stpo revision teilt tatsachen konkrete rge begrnden rge sache erfolg erkennender richter richter landgericht sch sache zeuge vernommen wurde begriff sache weit auszulegen sachgleichheit setzt verfahrensidentitt voraus bghst sachgleichheit gegeben richter verfahren zeuge tatgeschehen vernommen worden abzuurteilen htte bghst vernehmung tatgeschehen dabei wiedergabe eigener wahrnehmung tatgeschehen vielmehr uerung zeuge fragen hinblick schuld straffrage spter richter tatschlicher rechtlicher hinsicht bewertet mssen vgl bghst vorliegend wurde rilg sch hauptverhandlung strafverfahrens zeuge vernommen wurde vorgeworfen bremen mindestens heroingemisch august bielefeld gebracht gemeinsam angeklagten weiteren person abzusetzen revisionsvortrag ausweislich anklageschrift wurde angeklagten vorgeworfen august grere menge heroin bremen erhalten berbracht wurde sa band mithin wurde richter landgericht sch sache wegen konkreten tatgeschehens zeuge vernommen tatsache vorliegende verfahren angeklagten punkt antrag staatsanwaltschaft gem abs stpo letztlich eingestellt wurde fhrt ergebnis zumal einstellung zeugenvernehmung zeitlich nachfolgte sa pb sinn vorschrift nr stpo nmlich schon anschein verdachtes parteilichkeit vermeiden bghst vorliegend zeuge verfahren angaben gemacht ber richtigkeit bersetzung polizeilichen tk protokollen vorliegenden verfahren hilfe dolmetschers stichprobenartig berprft wurde dabei zeuge abweichungen proto kolle tk aufmerksam gemacht vorliegenden verfahren sachverhalt bezglich abgeurteilten taten zuhilfenahme beweismittels wrdigen ber verlsslichkeit bersetzung polizeilichen tk protokollen zeuge verfahren angaben gemacht dadurch festlegung inhalt gemachten zeugenaussage gegeben zweifel unvoreingenommenheit fr vorliegende verfahren besorgen lassen knnte tritt senat tepperwien ribgh prof dr kuckein wegen urlaubs unterschrift gehindert athing tepperwien ernemann sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen verdachts unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz prof dr kuckein richterinnen bundesgerichtshof solin stojanovi sost scheible beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts arnsberg februar verworfen kosten rechtsmittels angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen staatskasse tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten tatschlichen grnden vorwrfen freigesprochen ca anfang september drei mitttern niederlanden kg haschisch ecstasytabletten unerlaubt deutschland eingefhrt anklagevorwurf nr fall september kg weies rauschgiftpulver unerlaubt besessen anklagevorwurf nr fall ca oktober auftrag gesondert verfolgten mittter unerlaubt kg ha schisch niederlanden deutschland eingefhrt anklagevorwurf nr fall staatsanwaltschaft wendet revision freisprche fllen rgt verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten erfolg verfahrensbeschwerden ablehnung beweisantrags einholung ethnologisch kulturanthropologischen gutachtens aussageverhalten belastungszeugen alexander verwertung eigenen verfahren gemachten angaben zeugen antragsschrift generalbundesanwalts september genannten grnden jedenfalls unbegrndet dahinstehen rgen bereits unzulssig erhoben weder beweisantrag februar samt anlage vollstndig schreiben instituts fr forensische ethnologie april urteile amtsgerichts soest landgerichts arnsberg mitgeteilt sachrgen denen beweiswrdigung landgerichts beanstandet rgen nrn revisionsbegrndung erfolg vorbestrafte angeklagte bestreitet last gelegten taten begangen feststellungen landgerichts beruhen anklagevorwrfe allein angaben zeugen einfuhr kg haschisch ecstasytabletten september fall beteiligt deswegen verurteilt wurde wissen fall angeblichen mittter angeklagten tatvorwurf allerdings bestritten landgericht glaubt angaben zeugen auszuschlieen sei fall angeklagten unrecht belastet vergnstigung btmg erhalten tatschilderung zeugen geringe konstanz erhebliche widersprche aufweise zeuge taten nachweislich teilbereichen un wahrheit gesagt nebengeschehen wechselnde angaben gemacht fall hlt strafkammer aussage zeugen verurteilung angeklagten fr ausreichend zeuge eingerumt angebliche mittter gegenber mglicherweise tat geprahlt landgericht davon berzeugen knnen tat tatschlich begangen wurde beweiswrdigung hlt rechtlicher nachprfung stand beweiswrdigung grundstzlich sache tatrichters revisionsgericht grund sachrge prfen tatrichter hierbei rechtsfehler unterlaufen st rspr vgl bghr stpo beweiswrdigung berzeugungsbildung generalbundesanwalt antragsschrift einzelnen ausgefhrt enthlt urteil angeklagten begnstigenden rechtsfehler insbesondere landgericht glaubwrdigkeitsbeurteilung zeugen recht erwogen angeklagten mglicherweise unrecht belastende angaben strafmilderung btmg verdienen vgl bghst bgh nstz rr stv strafkammer wesentlichen angeklagten be entlastenden umstnde bedacht fall aussage aussage steht besonders strenge anforderungen verurteilung fhrende beweiswrdigung stellen st rspr vgl bghr stpo beweiswrdigung freisprechende entscheidung landgerichts revisionsgericht rechtsgrnden hinzunehmen wrdigung mglich wre soweit beschwerdefhrerin revisionsbegrndung eigene beweiswrdigung vornimmt revisionsverfahren gehrt tepperwien maatz solin stojanovi kuckein sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen antrag beschwerdefhrers august aufhebung verwerfungsbeschlusses august abs stpo zurckgewiesen grnde rechtliche gehr verletzt vielmehr unterliegt beschwerdefhrer gegenvorstellung rechtsirrtum bezugnahme entscheidung bundesgerichtshofs nstz verwerfungsbeschlu senat erkennbar frage tatvollendung abgestellt gefhrlichen krperverletzung fall bgh nstz beurteilen gemeinsam geplanten gerade vollendeten raub feststellungen angeklagte einsatz astes schlagwerkzeug mittter mitbekommen gebilligt besprochene tat gemeinsam durchfhren schlug daraufhin faust opfer endgltig fall bringen widerstandsunfhig geld ungehindert wegnehmen knnen ua danach angeklagte vollendung erschwerten tat abs nr stgb abs nr stgb mitgewirkt beschwerdefhrer urteilsfremd modifizierte sachverhalt ersetzung wortes messer wort ast geht daher feststellungen angefochtenen urteils vorbei ribgh dr boetticher befindet urlaub daher unterschrift gehindert nack nack hebenstreit kolz elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag juli gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg mrz aufgehoben jedoch bleiben feststellungen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes drei fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt allgemeine sachrge gesttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg feststellungen landgerichts missbrauchte angeklagte juli sowie zwei weiteren gelegenheiten verlauf jahres april geborenen tatzeiten zwlfein halb dreizehneinhalb jahre alten urteil gesamtzusammenhang entnehmen angeklagte alter jungen kannte wusste opfer kind aufhebung urteils fhren feststellungen knnen indes vollstndig bestehen bleiben rechtsfehlerfrei getroffen insoweit bleibt revision angeklagten erfolglos neue tatrichter allein entscheiden angeklagte kenntnis alter jungen ergnzende feststellungen persnlichen verhltnissen angeklagten mglich sofern bislang getroffenen widersprechen becker pfister mayer lienen menges'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mrz rechtsstreit ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape dr schoppmeyer meyberg mrz beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg dezember kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandswert grnde landgericht beklagten klageabweisung brigen rckzahlung anwaltshonorar hhe nebst zinsen auergerichtlichen kosten verurteilt urteil fristgerecht eingelegte berufung beklagte innerhalb september verlngerten frist begrndet berufungsbegrndungschrift erst folgetag gericht eingegangen september zugestellten gerichtlichen hinweis beklagte schriftsatz september beim berufungsgericht selben tag per telefax eingegangen wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung berufungsbegrndungsfrist beantragt begrndung antrages ausgefhrt prozessbevollmchtigten angewiesene bermittlung berufungsbegrndungsschrift per telefax september aufgrund kanzleiversehens unterblieben sei gem allgemeinen anweisung wrden zustndigen rechtsanwalt ausgearbeiteten schriftstze sptestens tag fristablaufs persnlich unterschrift vorgelegt deren unterzeichnung erteile ausgebildeten rechtsanwaltsfachangestellten jeweils mndliche weisung schriftsatz fristwahrend vorab per telefax bermitteln dabei berprfen kontrollieren bermittlung ordnungsgem vollstndig richtigen empfnger erfolgt sei auftrag sei unverzglich persnlich auszufhren ordnungsgemer erledigung mitarbeiterin anweisenden rechtsanwalt mndliche rckmeldung erteilen erst danach verantwortlichen rechtsanwalt weisung erteilt ablauffrist fristenkalender gestrichen angestellten wrden sorgfltig berwacht regelmig kontrolliert hierbei seien bislang keinerlei unregelmigkeiten bermittlung fristgebundener schriftstze per telefax festgestellt worden konkreten fall prozessbevollmchtigter rechtsanwaltsfachangestellte kanzlei seit mehreren jahren beschftigte zuverlssige mitarbeiterin nachmittag september hinweis bevorstehenden fristablauf mndlich angewiesen schriftsatz vorab per telefax berufungsgericht bersenden mitarbeiterin auftrag angenommen anwalt nachfrage stunde spter ausfhrung mitgeteilt daraufhin weisung lschung frist fristkalender erteilt rechtsanwaltsfachangestellte beklagten bezug genommenen eidesstattlichen versicherung erklrt sei allgemein angewiesen ordnungsgeme bermittlung telefax schreiben anhand jeweiligen sendeberichts vollstndigkeit richtigkeit berprfen vorliegend datum ende bertragungsvorgangs sowie vollstndige anzahl seiten richtige telefaxnummer oberlandesgerichts berprft abhaken sendebericht vermerkt aufgrund aktuellen stresssituation dabei bersehen sendebericht stelle ok vermerks text bes enthalten beklagten kopie vorgelegte sendebericht enthielt neben vermerk komm bes weiteren angaben start sep ende sep seiten dauer berufungsgericht berufung unzulssig verworfen antrag wiedereinsetzung zurckgewiesen hiergegen wendet beklagte rechtsbeschwerde ii abs satz nr abs satz abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig begrndet berufungsgericht fr ausgeschlossen erachtet fristversumung beklagten gem abs zpo zuzu rechnenden anwaltlichen organisationsmangel ausgangskontrolle kanzlei prozessbevollmchtigten beruhe sei vorgetragen bro prozessbevollmchtigten ausgangskontrolle eingerichtet sei gestuften schutz fristversumungen versendung schreiben per telefax biete beklagten geschilderte handhabung lschung frist vorgabe verantwortlichen rechtsanwalts allein grundlage versicherung fristwahrenden handlung ausfhrenden brokraft vorsehe stelle ausreichenden ersatz fr nochmalige selbstndige ausfhrung fristwahrenden handlung nachgelagerte abschlieende allabendliche kontrolle erledigung fristgebundener sachen hierzu beauftragte brokraft dar gebotenen durchsicht sendeprotokolls ende arbeitstages wre aufgefallen bermittlung berufungsbegrndung berufungsgericht tatschlich erfolgt begrndung berspannt anforderungen allabendliche ausgangskontrolle allerdings fehler ergebnis entscheidung auswirkt rechtsanwalt organisatorische vorkehrungen dafr sorge tragen fristgebundener schriftsatz rechtzeitig gefertigt innerhalb laufenden frist beim zustndigen gericht eingeht zweck sicherstellen akten verfahren denen rechtsmitteleinlegungs rechtsmittelbegrndungsfristen laufen rechtzeitig vorgelegt ausgangskontrolle einzurichten zuverlssig gewhrleistet fristwahrende schriftstze tatschlich hinausgehen st rspr vgl bgh beschluss februar iii zb njw rn april vii zb njw rr rn mwn bermittlung fristwahrender schriftstze per telefax gengt rechtsanwalt pflicht ausgangskontrolle angestellten anweist anhand sendeberichts gegebenenfalls inhalts akte berprfen bermittlung vollstndig richtigen empfnger erfolgt erst danach darf frist fristenkalender gestrichen vgl bgh beschluss mai xii zb njw rn februar ix zb rn dezember zb njw rn auerdem gehrt ausgangskontrolle anordnung rechtsanwalts gewhrleistet erledigung fristgebundenen sachen ende arbeitstags anhand fristenkalenders beauftragten brokraft nochmals selbstndig berprft vgl bgh beschluss dezember vi zb njw rr rn dezember vi zb njw rn februar iii zb njw rn jeweils mwn allgemeine kanzleianweisung berprfung per telefax bermittelten schriftstcks anhand sendeprotokolls fehlt prfung erledigung fristgebundenen sachen abend inhaltliche prfung sendeprotokolls umfassen bgh beschluss februar ii zb njw rn besteht indes allgemeine kanzleianweisung rechtsanwalt anzuordnende ausgangskontrolle ende arbeitstags falle bermittlung schriftsatzes per telefax erneute inhaltliche berprfung sendeberichts erstrecken vgl bgh beschluss februar aao august vii zb njw rr rn rechtsanwalt anzuordnenden ausgangskontrolle ende arbeitstags gehrt beauftragte bro kraft berprft telefaxbermittlung berhaupt sendebericht vorliegt vgl bgh beschluss april zb rn gemessen hieran lsst schuldhafte unterlassen ausgangskontrolle ende arbeitstags ursache fr fristversumung beklagten ausschlieen konnte beschwerdefhrer glaubhaft sendebericht vorlag gengt umstnden streitfalles jedoch unterlassene ausgangskontrolle ursache auszuschlieen vorgelegte bermittlungsprotokoll anlage bersichtlich sendestatus ok fr erfolgreiche sendungsbermittlung bes fr besetzt bertragene seitenzahl dauer sendung eingetragen sendestatus gegensatz angaben sendeprotokoll kennzeichen versehen bereits berprft worden danach auszuschlieen ende arbeitstags september gebotenen prfung telefaxbermittlung berhaupt sendebericht vorliegt blick konkreten bermittlungsbericht aufgefallen wre telefax versandt worden wre gewhnlichen lauf dinge ansonsten pflichtgemem verhalten eingesetzten brokraft berufungsfrist versumt worden iii kostenentscheidung beruht abs zpo kayser lohmann schoppmeyer pape meyberg vorinstanzen lg nrnberg frth entscheidung olg nrnberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja aufenthg abs satz fehlen zulssigen haftantrag objektiv erforderlichen angaben einvernehmen strafverfolgungsbehrden abschiebung zunchst rechtswidrige haft sptere erteilung einvernehmens erst rechtmig betroffenen insoweit rechtliches gehr gewhrt bgh beschluss september zb lg frankfurt ag frankfurt zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr krger richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt april zurckweisung rechtsmittels brigen gendert festgestellt beschluss amtsgerichts frankfurt mrz betroffenen rechten verletzt inhaftierung abschiebungshaft zeit mrz april rechtswidrig betroffenen instanzen entstandenen zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen landkreis auferlegt brigen findet auslagenerstattung statt gerichtskosten erhoben gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene vietnamesischer staatsangehriger reiste eigenen angaben november bundesrepublik deutschland erfolglosen asylverfahren ausreisepflichtig mrz wurde polen deutschland rckberstellt beschluss gleichen tage amtsgericht antrag beteiligten behrde lngstens juni haft sicherung abschiebung angeordnet beschwerde betroffenen landgericht anhrung april beschluss gleichen tag zurckgewiesen senat antrag betroffenen aussetzung vollzugs sicherungshaft wege einstweiligen anordnung zurckgewiesen beschluss mai za juris rechtsbeschwerde begehrt abschiebung mai feststellung rechtswidrigkeit inhaftierung ii beschwerdegericht nimmt haftgrnde abs satz nr aufenthg meint wegen inzwischen erteilten einvernehmens ermittelnden strafverfolgungsbehrden sei versto abs satz aufenthg gegeben iii zulssige rechtsbeschwerde teilweise begrndet beschwerdegericht beschwerde insoweit unrecht zurckgewiesen haftanordnung beruhende inhaftierung entscheidung rechtswidrig auslnder ffentliche klage erhoben strafrechtliches ermittlungsverfahren eingeleitet darf gem abs satz aufenthg einvernehmen zustndigen staatsanwaltschaft abgeschoben fehlen haftantrag amts wegen prfen ausfhrungen einvernehmen obwohl beigefgten unterlagen weiteres ergibt ffentliche klage strafrechtliches ermittlungsverfahren anhngig antrag unzulssig st rspr vgl senat beschluss januar zb fgprax rn beschluss februar zb fgprax rn ff brigen verletzung abs satz aufenthg rechtsbeschwerdeverfahren entsprechende rge bercksichtigen dabei fr verletzung genannten rechtsnorm unerheblich schon haftrichter anhaltspunkte fr diesbezgliche prfung antrag stellende behrde pflichtwidrig unterlassen haftantrag schwebende ermittlungsverfahren hinzuweisen fall ebenfalls erforderlich wre erteilung einvernehmens antrag darzulegen einvernehmen staatsanwaltschaft essentielle haftvoraussetzung darstellt kommt insoweit allein objektive rechtslage senat beschluss mai zb fgprax rn einvernehmen erst haftanordnung erteilt betroffenen haftvoraussetzung gem art abs gg rechtliches gehr gewhrt grund zunchst rechtswidrige haft bereits objektiven erteilung einvernehmens rechtmig erst betroffene stellung nehmen gemessen daran haftantrag senat entscheidung ber einstweilige aussetzung vollziehung abschiebungshaft offen gelassen zulssig weder beigefgten unterlagen ergab betroffenen strafrechtliche ermittlungsverfahren anhngig allerdings amtsgericht betroffenen anhrungsprotokoll zufolge darber belehrt aussageverweigerungsrecht angaben umfasse anhngige strafverfahren betreffen daraus knnte mglicherweise folgern amtsgericht wege kenntnis strafrechtlichen ermittlungen betroffenen erlangt fall wurde dadurch schlssige antrag beteiligten unzulssig amtsgericht htte erteilung einvernehmens gem famfg aufklren antrag gegebenenfalls zurckweisen mssen insoweit rgt rechtsbeschwerde recht einvernehmen mehrerer strafverfolgungsbehrden tatschlich erforderlich entgegen abs satz aufenthg vorlag staatsanwaltschaft dresden hauptzollamt berlin einvernehmen erst inhaftierung mrz schriftlich erteilt seiten staatsanwaltschaft berlin angaben zufolge vertreter beteiligten mndlichen anhrung gemacht mrz erteilt worden lagen objektiven haftvoraussetzungen erst tag zunchst rechtswidrige haft beschwerdeinstanz rechtmig geworden beschwerdegericht betroffenen ausweislich anhrungsprotokolls insoweit gelegenheit stellungnahme gegeben weiteren begrndung gem abs famfg abgesehen iii kostenentscheidung beruht abs satz abs famfg abs satz kosto bercksichtigung regelung art abs emrk entspricht billigem ermessen landkreis beteiligte behrde angehrt erstattung teils notwendigen auslagen betroffenen verpflichten kostenquote entspricht verhltnis gesamten haftzeitraums zeitraum fr rechtsmittel erfolg festsetzung beschwerdewerts folgt abs kosto abs kosto krger stresemann brckner czub weinland vorinstanzen ag frankfurt entscheidung xiv lg frankfurt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen vorwurfs bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kaiserslautern januar maregelausspruch ausspruch ber einziehung feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten vorwurf bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubten ausbung tatschlichen gewalt ber halbautomatische selbstladekurzwaffe ber angemeldete schuwaffe freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus einziehung beim angeklagten sichergestellten feinwaage nebst gewichten sowie sichergestellten funkscanners angeordnet revision rgt angeklagte verletzung materiellen rechts rechtsmittel erfolg bisherigen feststellungen konsumierte angeklagte seit etwa jahren drogen jahren anfang jahres monatlich etwa kg haschisch durchsuchung wohnung januar wurden kg haschisch thc gehalt sichergestellt davon jedenfalls grenze geringen menge berschreitender teil gewinnbringenden weiterverkauf gedacht ua zimmer haschisch gefunden wurde bewahrte angeklagte zwei funktionsfhige schuwaffen drei patronen geladene kleinkaliberpistole angeklagte seit etwa zehn jahren zehn patronen geladene kleinkalibergewehr einlassung seit achten lebensjahr besitz auffassung landgerichts beging angeklagte paranoiden schizophrenie leidet rechtswidrige tat entgegen auffassung revision zutreffend bewaffnetes handeltreiben betubungsmitteln geringer menge abs nr btmg tateinheit unerlaubten ausbung tatschlichen gewalt ber halbautomatische selbstladekurzwaffe abs nr buchst waffeng ber angemeldete schuwaffe abs nr waffeng gewertet zustand schuldunfhigkeit landgericht ausgefhrt bereinstimmung sachverstndigen sieht kammer betubungsmittelmibrauch symptomatisch fr grunderkrankung angeklagten wobei hang haschischkonsum selbstgewhltes mittel bekmpfung paranoiden angst spannung unruhe anzusehen gewisser weise steht befund sachverstndigen einklang einlassung angeklagten angab haschisch linderung physischer schmerzen konsumieren handeltreiben betubungsmittel angeklagten steht unmittelbaren zusammenhang hang finanzierung konsums erforderlich daher kammer davon berzeugt delikt btmg zustand steuerungsunfhigkeit begangen worden ausfhrungen sachverstndigen kammer insoweit eigen macht waffendelikte ebenfalls symptomatisch fr krankheit angeklagten hang bewaffnung paranoiden ngsten angeklagten herrhrt waffendelikte angeklagte demnach zustand steuerungsunfhigkeit begangen ua anordnung unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus landgericht folgende erwgungen gesttzt folge dauerhaften zustandes weitere gleichgelagerte taten erwarten grunderkrankung behandelt kammer macht insoweit nachvollziehbaren ausfhrungen sachverstndigen dr eigen wonach hoher wahrscheinlichkeit erwarten angeklagte erneut alten verhaltensmuster verfallen solange medizinische grundproblem unbehandelt bleibt daher rechnen angeklagte drogenmissbrauch fortsetzt folge erneut darauf angewiesen symptomatischen konsum handel betubungsmitteln finanzieren allein schon erhhte wahrscheinlichkeit erneuten handeltreibens betubungsmitteln stellt gefhrdung allgemeinheit dar manahme stgb erfordert tritt besonderheit hinzu erhhte wahrscheinlichkeit dafr besteht angeklagte wegen paranoiden ngste zumindest bewaffnet somit erneut qualifizierter weise betubungsmittelgesetz verstoen ua bisherigen feststellungen geeignet anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus gem stgb tragen setzt zunchst positive feststellung lnger andauernden vorbergehenden geistigen defekts voraus schuldunfhigkeit stgb zumindest erhebliche verminderung schuldfhigkeit stgb begrndet ferner tter zustand rechtswidrige tat begangen annahme stgb rechtfertigenden dauerhaften defekt zurckzufhren heit urschlichen symptomatischen zusammenhang steht ferner mu gesamtwrdigung tat tter ergeben aufgrund zustandes ber bloe mglichkeit hinausgehende wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger taten besteht st rspr vgl bghst bgh nstz rr voraussetzungen fr anordnung unterbringung schon deshalb rechtsfehlerfrei dargetan getroffenen feststellungen belegen steuerungsfhigkeit angeklagten begehung rechtswidrigen tat ausgeschlossen landgericht angenommen zumindest erheblich vermindert magebend fr beurteilung schuldfhigkeit zeit tter gehandelt satz stgb erstreckt handeln tters jahrelange ausbung tatschlichen gewalt ber beiden sichergestellten waffen hierzu gehrenden einzelakte erwerb besitz betubungsmittels bewertungseinheit verbindende handeltreiben ber lngeren zeitraum findet stgb anwendung schuldunfhigkeit begrndende zustand whrend gesamten tatzeitraums gegeben wobei schuldumfang jedoch lediglich zeitweiliger schuldunfhigkeit whrend tatbegehung tatteile beschrnkt fr tter verantwortlich vgl jhnke lk aufl rdn entsprechendes gilt fr anwendung stgb vgl bgh nstz jhnke aao rdn landgericht weder nhere feststellungen getroffen zeitraum angeklagte tatbestand bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln erfllende tathandlung begangen steuerungsfhigkeit angeklagten aufgrund zustandes whrend gesamten tatzeitraums ausgeschlossen jedenfalls erheblich vermindert brigen lt urteilsgrnden sicher entnehmen inwieweit angeklagten begangene rechtswidrige tat folge paranoiden psychose erstmals november manifestiert insoweit fehlt schon klaren beschreibung zustands auffassung landgerichts ausschlu steuerungsfhigkeit gefhrt urteilsgrnden hierzu lediglich mitgeteilt angeklagte november polizei aufgesucht behauptet fahrzeugen mafia verfolgt hauptverhandlung angeklagte dahin eingelassen zuweilen stimmen hre denen stimmen personen handele versuchten hypnotisieren daraus lt feststellungen allerdings bereits seit jahren andauernde betubungsmittelmibrauch landgericht meint symptomatisch fr grunderkrankung angeklagten anzusehen entnehmen rechtswidrige tat auffassung landgerichts annahme stgb rechtfertigenden dauerhaften defekt urschlichen symptomatischen zusammenhang steht zustand erhebliche rechtswidrige taten erwarten lt vgl bgh njw aufgezeigten rechtsfehler fhren aufhebung rechtsfolgenausspruchs feststellungen denjenigen rechtswidrigen tat vgl bgh nstz aufrechterhaltung feststellungen rechtswidrigen tat kommt schon deshalb betracht bisher hinreichenden feststellungen zeitraum angeklagte rechtswidrige tat begangen zustand whrend zeitraums getroffen worden neue tatrichter gegebenenfalls frage unterbringung angeklagten stgb prfen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien urlaubsbedingt ortsabwesend deshalb verhindert unterschreiben kuckein athing kuckein solin stojanovi ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof rothfu hebenstreit dr graf prof dr jger erster staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklgerin urteil landgerichts bayreuth oktober feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten freigesprochen angeklagten anklage folgendes last gelegt worden juli angeklagte praxisrumen jhrigen patienten folgenden darmspiege lung koloskopie durchgefhrt sei behandelnden urologen erbeten worden blut stuhl befunden nachdem juli ber risiken untersuchung aufgeklrt worden sei einwilligungserklrung koloskopie unterschrieben koloskopie normalen befund hinweis blutungsquelle ergeben angeklagte daher entschlossen anschluss kolo skopie magenspiegelung vorzunehmen dabei sei angeklagten klar einfluss fr koloskopie verabreichten narkotika gestanden sei zustand fr durchfhrung magenspiegelung genutzt erneute sedierung vermeiden andererseits einwilligung fr magenspiegelung gegeben sei zuvor ber eingriff verbundenen risiken aufgeklrt worden wirksame aufklrung abgabe rechtsgltigen einwilligungserklrung seien jedoch zeitpunkt wegen einflusses verabreichten narkotika betracht gekommen sei angeklagten klar dennoch durchfhrung gastroskopie begonnen jedoch daran scheiterte lage einfhren endoskops speiserhre schluckbewegungen untersttzen angeklagte endoskop ca cm einfhren knnen angesichts konkreten untersuchungssituation sei angeklagten erfahrenen gastroenterologen sofort klar untersuchung innewohnende bekannte risiko perforation speiserhre bekanntermaen ihrerseits lebensbedrohlichen mittelfellentzndung fhren knnte signifikant erhht sei gleichwohl versucht nachdem entfernung endoskops aufgefordert leer schlucken sofort erneut endoskop einzufhren zweiten anlauf sei einfhren untersuchungsgertes wiederum lnge etwa cm gelungen angeklagte daraufhin beschlossen zunchst etwa zwei stunden zuzuwarten erneut untersuchung anzugehen uhr sei wirkung narkotika zwischenzeitlich nachgelassen angeklagten weitere ampulle dormicum gespritzt worden einsetzen wirkung medikaments angeklagte erneut male erfolglos versucht endoskop zufhren insoweit angeklagte jeweils angesichts konkreten situation kauf genommen risiko speiserhrenperforation verwirklichen lebensbedrohliche mittelfellentzndung erleiden knne gerade jhrigen patienten hoher wahrscheinlichkeit tode fhren knnte versuchen sei angeklagten eingefhrte endoskop perforation speiserhre gekommen deren absehbaren weiteren folgen trotz juli klinikum durchgefhrten operation anschlieender intensivmedizini scher behandlung schlielich september verstorben sei angeklagten sei bewusst durchfhrung magenspiegelung unmittelbar anschluss darmspiegelung medizinisch indiziert sei magenspiegelung htte erfolgter aufklrung einwilligung jederzeit spter durchgefhrt knnen dafr indikation ergeben htte hinblick speiserhrenperforation hieraus ergebenden tode fhrenden komplikationen angeklagte wenigstens fahrlssig gehandelt anklage ging daher verbrechen krperverletzung todesfolge stgb landgericht teilweiser abweichung anklage ua hauptverhandlung folgende feststellungen getroffen ergebnislosen befund darmspiegelung angeklagte ausschliebar ber bevorstehende magenspiegelung aufgeklrt zustimmung eingeholt allerdings aufgrund andauernden sedierung lage rechtserheblicher weise magenspiegelung einzuwilligen angeklagte erkannte gleichwohl fhrte untersuchung wobei mindestens zwei versu chen aufgrund schluckbeschwerden gelang endoskop einzufhren pause ca zwei stunden wurden mindestens zwei weitere erfolglose versuche unternommen wobei zuvor wegen nachlassenden wirkung sedierung zustzliches dormicum injiziert wurde versuche kam perforation speiserhre wobei festgestellt versuche geschah angeklagte sofortigen durchfhrung magenspiegelung nochmalige anreise bi nchternen zustand ersparen ging davon vorgehensweise einverstanden wrde tatschlich htte einwilligung erklrt manahme ordnungsgem ber notwendigkeit ber risiken mglichen komplikationen aufgeklrt worden wre wurde juli klinikum eingewiesen juli speiserhre operiert befand bereits besserung schlielich komplikationen lungenentzndung mediastinalabszess kam schlielich multiorganversagen tod september fhrten auszuschlieen rahmen stationren aufenthalts klinikum fehlern kam leben ordnungsgemer behandlung htte gerettet knnen wurde mglicherweise lange falsches antibiotikum verwendet spt ausgetauscht allerdings wre angeklagten verursachte verletzung speiserhre krankenhausaufenthalt einhergehenden komplikationen gekommen auffassung strafkammer liegt strafbares verhalten angeklagten rztliche handeln sei hypothetische einwilligung gerechtfertigt vorwerfbare fehler versuchten durchfhrung magenspiegelung seien angeklagten nachzuweisen strafkammer zieht verschiedenen indizien schluss sofortigen magenspiegelung zugestimmt htte wirksam aufgeklrt worden wre darber hinaus meinung strafbarkeit stgb betracht kme rechtfertigung hypothetische einwilligung ausginge angeklagten verursachte verletzung beruhe fahrlssigkeit sei magenspiegelung immanente komplikation strafbarkeit wegen fahrlssiger ttung stgb komme ebenfalls betracht angeklagten sorgfaltspflichtverletzung treffe allein aufgrund feststellung speiserhrenperforation knne fehlerhaftes verhalten angeklagten geschlossen freisprechende urteil richten revisionen staatsanwaltschaft nebenklgerin ehefrau vgl abs nr stpo beide rgen verletzung materiellen rechts erstreben verurteilung angeklagten wegen krperverletzung todesfolge stgb rechtsmittel erfolg ii angefochtene urteil staatsanwaltschaft nebenklgerin erhobene sachrge feststellungen aufzuheben urteil landgerichts entspricht bereits anforderungen gem abs satz stpo freisprechendes urteil stellen freispruch tatschlichen grnden worauf landgericht erster linie abstellt begrndung urteils abgefasst revisionsgericht berprfen tatrichter beweiswrdigung rechtsfehler unterlaufen deshalb tatrichter regel tatvorwurf einlassung angeklagten zunchst geschlossenen darstellung diejenigen tatsachen objektiven tatgeschehen festzustellen fr erwiesen hlt bevor beweiswrdigung darlegt grnden fr schuldspruch erforderlichen zustzlichen feststellungen objektiven subjektiven tatseite getroffen konnten st rspr vgl einzelnen bgh urteil juni str mwn mindestanforderungen darstellung freisprechenden urteils erfllt fehlt bereits geschlossenen darstellung festgestellten tatsachen landgericht setzt wiedergabe feststellungen erst erfolgten darmspiegelung schildert geschehene kurz senat beurteilen landgericht brigen mitteilung anklagevorwurfs bekannten weiteren feststellungen getroffen worauf formulierung teilweiser abweichung anklage hindeuten knnte festgestellt gegenber angeklagten ber schmerzen hals brustbereich geklagt ausfhrungen beweiswrdigung knnen einzelne weitere feststellungen entnommen deutlichkeit geschlossene darstellung hinreichend ersichtlich einlassung angeklagten vorab erforderlich geschlossen dargelegt vereinzelt beweiswrdigung gestreift senat schon daher gehindert angefochtene urteil umfassend abschlieend rechtsfehler untersuchen beweiswrdigung leidet darber hinaus durchgreifenden rechtsfehlern revisionsgericht grundstzlich hinzunehmen tatgericht angeklagten freispricht zweifel tatbegehung berwinden vermag revisionsgerichtliche prfung beschrnkt darauf tatgericht rechtsfehler unterlaufen sachlichrechtlicher hinsicht etwa fall beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungsstze verstt rechtsfehlerhaft tatgericht beweiswrdigung darauf beschrnkt einzelnen belastungsindizien gesondert prfen jeweiligen beweiswert prfen gesamtabwgung fr tterschaft sprechenden umstnde vorzunehmen revisionsgerichtlichen berprfung unterliegt ferner berspannte anforderungen fr verurteilung erforderliche gewissheit gestellt worden st rspr vgl etwa bgh urteil juni str mwn beweiswrdigung hypothetischen einwilligung bereits widersprchlich kammer klaren ausfhrungen beiden sachverstndigen angeschlossen wonach aufgrund verabreichten medikaments dormicum aufklrung wegen mangelnder aufnahmefhigkeit mglich ua gleichwohl leitet gesprchen unmittelbar magenspiegelung weiteres unerhebliches indiz dafr ab geschdigte sofortigen magenspiegelung zugestimmt htte wirksam aufgeklrt worden wre ua zeit punkt aufklrungsfhig verhalten indiz fr einwilligung hergeleitet soweit ua zusammenhang angaben arzthelferin wiedergegeben feststellungsblock hierzu enthalten vgl oben ii unklar strafkammer glaubhaftigkeit aussage berzeugt mageblichen einzelheiten gesprche mitgeteilt einschtzung zeugin sei wegen nachlassenden wirkung sedierung ansprechbar lsst weiteres ausfhrungen sachverstndigen einklang bringen wonach aufklrung wegen mangelnder aufnahmefhigkeit mglich widerspruch angaben sachverstndigen denen kammer ausdrcklich folgen ua geht davon sedierung lediglich amnesie eingetreten ua verstndigung mglich fehlende aufnahmefhigkeit grundstzlich amnesie unterscheiden jedenfalls zunchst festgestellt aufnahmefhigkeit fr entsprechende aufklrung vorhanden konnte wirksame einwilligung erteilen durfte verhalten derartiger schluss gezogen senat bereits sicher ausschlieen widersprchlichen berlegungen tatrichters diesbezgliche beweiswrdigung beruht zumal hierin unerhebliches indiz ua gesehen landgericht rahmen begrndung fr annahme hypothetischen einwilligung rechtsfehlerhaft unzutreffenden ausgangspunkt ausgegangen feststellung magenspiegelung grundstzlich indiziert sagt darber untersuchung eilig erfolgen vorherige einwilligung einge holt konnte wahrung persnlichkeit patienten erforderliche selbstbestimmungsrecht vgl bgh urteil oktober str bghst steht voreiligen rztlichen manahme entgegen zumal dringende heilbehandlung lediglich untersuchung diagnosegrnden handelt berzeugungsbildung einzustellen beweiswrdigung lckenhaft strafkammer teilt einlassung angeklagten sei notfall ausgegangen ber schmerzen hals brustbereich geklagt ua tatrichter glaubhaft angesehen deshalb festgestellt lsst urteilsgrnden sicher entnehmen bejahendenfalls htte landgericht errtern mssen umstand annahme einwilligung schon deshalb entgegengestanden htte angeklagte magenspiegelung einfhrung endoskops speiserhre vornehmen schluckbeschwerden mglicherweise htte deshalb zeitpunkt magenspiegelung gewnscht wre allenfalls untersuchungsmethode einverstanden senat insgesamt ausschlieen aufgezeigten rechtsfehlern freisprechende urteil beruht konnte schon deshalb verneint neue tatrichter feststellungen treffen strafbarkeit angeklagten sei stgb sei stgb sei stgb ergeben knnen strafbarkeit hinblick hilfserwgungen strafkammer ua fehlenden fahrlssigkeit sorgfaltspflichtversto angeklagten vornherein verneinen tatrichter angehrten sachverstndigen uern sammenhang risiko perforation speiserhre erhht patient bereits schmerzen hals brustbereich schluckbeschwerden iii neue tatrichter gelegenheit folgendes beachten ergeben neuen feststellungen angeklagte einwilligung glaubte kommt strafbarkeit stgb betracht spezifische gefhrlichkeit kausalen krperverletzung todesfolge niedergeschlagen angeklagten hinsichtlich folge wenigstens fahrlssigkeit last liegt stgb verbotsirrtum gegeben arzt fehlen einverstndnisses fr mglich eingriff fr zulssig hlt medizinisch geboten vermeidbarkeit irrtums jedoch kaum je zweifelhaft vgl bgh urteil oktober str bghst vgl einzelnen fischer stgb aufl rn hingegen festgestellt angeklagte irrig angenommen htte vorheriger befragung erweiterung zugestimmt liegt erlaubnistatbestandsirrtum entsprechend stgb behandeln vgl hierzu bgh urteil juli str nstz rr bgh urteil juni str nstz bgh beschluss mrz str bghst ff rechtswidrigkeit entfllt patient wahrheitsgemer aufklrung tatschlich durchgefhrte operation eingewilligt htte vgl bgh urteil januar str nstz ordnungsgemer aufklrung einwilligung unterblieben wre arzt nachzu weisen verbleiben zweifel grundsatz dubio pro reo gunsten arztes davon auszugehen einwilligung ordnungsgemer aufklrung erfolgt wre vgl bgh beschluss oktober str stv mwn betracht kommt bestrafung wegen fahrlssiger ttung stgb todesfolge individuell vorhersehbar vermeidbar zumindest wegen fahrlssiger krperverletzung stgb nack rothfu graf hebenstreit jger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zb mrz verfahren nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja aktg abs satz abs satz umwg jew fassung august zpo spruchverfahren abs satz aktg umwg richten antragsfrist abs satz aktg entsprechend zpo gewahrt einleitungsantrag rechtzeitig unzustndigen gericht eingereicht worden jedoch sache erst fristablauf aufgrund verweisungsbeschlusses zustndigen gericht eingegangen bgh beschluss mrz ii zb olg karlsruhe lg karlsruhe ii zivilsenat bundesgerichtshofes mrz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly prof dr gehrlein dr strohn caliebe beschlossen sofortige beschwerde beteiligten beschluss iii kammer fr handelssachen landgerichts karlsruhe mrz aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten sofortigen beschwerde landgericht zurckverwiesen grnde beteiligten minderheitsaktionre beteiligten deren hauptversammlung verlangen hauptaktionrin beteiligten juni bertragung aktien brigen aktionre minderheitsaktionre hauptaktionrin abfindung je stckaktie beschloss bertragungsbeschluss wurde august handelsregister karlsruhe eingetragen bekanntmachung eintragung erfolgte august nachrichten september erschienenen zentralhandelsre gisterbeilage bundesanzeigers oktober stellten beteiligten landgericht mannheim per telefax antrag gerichtliche bestimmung angemessenen barabfindung gem abs satz aktg art wp dezember bgbl folgenden aktg zugleich vorsorglich gestellten verweisungsantrag landgericht mannheim beschluss februar fr unzustndig erklrt verfahren landgericht karlsruhe kammer fr handelssachen zustndiges gericht abgegeben akten februar eingegangen landgericht karlsruhe beschluss mrz antrag beteiligten unzulssig abgewiesen deren antragstellung rtlich unzustndigen landgericht mannheim fristwahrend abs satz aktg angesehen dagegen beteiligten sofortige beschwerde eingelegt beschwerdegericht zip mchte sofortigen beschwerde stattgeben eingang antrags beteiligten oktober unzustndigen landgericht mannheim entsprechender anwendung zpo fr fristgerecht hlt rechtsmittel stattgebenden entscheidung sieht jedoch beschluss kammergerichts november zip gehindert befolgung inhaltlich gleichlautenden vorschrift umwg august geltenden fassung folgenden geuerten rechtsansicht antragstellung rtlich unzustndigen gericht antragsfrist umwandlungsrechtlichen spruchverfahren gewahrt sofortige beschwerde zurckweisen msste daher sache gem abs satz abs satz spruchg abs fgg bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt ii voraussetzungen fr vorlage abs fgg beschwerdegericht vorlagebeschluss angefhrten grnden gegeben vorlegende gericht hlt antragsfrist gem abs satz aktg innerhalb zweimonatsfrist erfolgte anrufung unzustndigen gerichts spterer verweisung sache zustndige gericht fr gewahrt whrend kammergericht entscheidung november fr inhaltlich vergleichbare vorschrift umwg gegenteiligen standpunkt gestellt vorlagepflicht entfllt beschwerdegericht zutreffend angenommen deshalb entscheidung kammergerichts gesetzesnorm ergangen beabsichtigte abweichung abs fgg liegt lediglich beurteilung gleichen rechtsfrage handelt entscheidung abgewichen tatbestand gesetzlichen vorschrift ergangen mageblich gleichheit rechtsfrage gesetzes st rspr vgl bghz vgl keidel meyer holz fgg aufl rdn nachw voraussetzung liegt bereits wesentlichen gleiche gesetzeswortlaut fristbestimmung fr entsprechenden antrge erkennen lsst ersichtlich rechtsfrage einhaltung antragsfrist beiden spruchverfahren unterschiedlich beantwortet vorlagepflicht steht schlielich entgegen aufgrund spruchverfahrensgesetzes juni bgbl spruchg sowohl spruchverfahren gem aktg barabfindung anteilsinhabern anlsslich umwandlung rechtstrgern betreffenden verfahren umwandlungsgesetzes nunmehr einheitlich bestimmungen spruchverfahrensgesetzes anwendung finden vgl nr spruchg bergangsvorschrift abs satz spruchg fr verfahren denen antrag gerichtliche entscheidung september gestellt worden entsprechenden tag geltenden vorschriften aktiengesetzes umwandlungsgesetzes anzuwenden iii sofortigen beschwerden beteiligten soweit wegen deren einlegung september fr beschwerdeverfahren vorschriften neuen spruchverfahrensgesetzes anwendbar abs satz spruchg zulssig insbesondere form fristgerecht einreichung rechtsanwalt unterzeichneten beschwerdeschrift eingelegt worden vgl abs satz spruchg rechtsmittel sache erfolg fhren aufhebung angefochtenen entscheidung landgerichts zurckverweisung sache zwecks neuer verhandlung entscheidung abs satz spruchg abs fgg landgericht antrag beteiligten gerichtliche nachprfung abfindung unrecht verfristet zurckgewiesen entgegen ansicht landgerichts wurde analog zpo eingang antrags beteiligten einleitung spruchverfahrens rtlich unzustndigen landgericht mannheim oktober erst november ablaufende antragsfrist abs satz aktg gewahrt sache aufgrund abgabebeschlusses landgerichts mannheim februar erst ablauf ausschlussfrist februar zustndigen landgericht karlsruhe anhngig geworden falle vorliegenden squeeze out aktg minderheitsaktionre einschlgige aktienrechtliche spruchverfahren abs satz aktg enthielt allerdings weder besondere ber verweisung aktg anwendbaren vorschriften fgg allgemeine regelungsnorm hinsichtlich frage wahrung materiell rechtliche ausschlussfrist ausgestalteten antragsfrist abs satz aktg derartigen fllen denen antrag innerhalb frist unzustndigen gericht eingeht jedoch erst fristablauf verweisung zustndige gericht gelangt auffassung senats konstellation aktienrechtlichen spruchverfahrens abs satz aktg freiwilligen gerichtsbarkeit zugeordneten echten streitverfahrens zivilrechtsstreit gegenstzliche interessen gegenberstehen fr zivilprozess geltende vorschrift ber verweisung rechtsstreits anrufung unzustndigen gerichts zpo entsprechend anzuwenden analogen anwendung zpo echte streitsachen fgg vgl allgemein keidel schmidt aao rdn rdn ff jew nachw bghz gleichartigen aktienrechtlichen ausschlussfrist abs satz aktg bayoblg nzg olg dresden nzg zust anm dreher schnorbus ewir aktg olg celle njw kubis mnchkomm aktg aufl rdn hffer aktg aufl rdn antragsfrist abs satz aktg bilda mnchkomm aktg aao rdn umwg zpo betracht ziehen kg zip lutter krieger umwg aufl rdn dehmer umwg aufl rdn kallmeyer meister klcker umwg aufl rdn schmitt hrtnagl stratz umwg aufl rdn semler stengel vollhard umwg rdn abs satz zpo rechtsstreit aufgrund antrag erlassenen verweisungsbeschlusses eingang akten darin bezeichneten gericht anhngig verfahrenseinheit bleibt dadurch gewahrt bisherigen prozesshandlungen wirken fort daher stndiger hchstrichterlicher rechtsprechung ausschlussfrist gewahrt falls klage fristablauf rtlich sachlich unzustndigen gericht erhoben antrag klgers zustndige gericht mag ausschlielich zustndig verwiesen vgl bghz nachw vgl zller greger zpo aufl rdn nachw ebenso materiellrechtlichen anfechtungsfrist abs aktg hffer aao rdn schmidt grokomm aktg aufl rdn zllner klner komm aktg aufl rdn falschen gerichtszweig erhobene klage reicht wahrung ausschlussfrist verweisung derartigen rechtsstreits gerichtszweig tritt erhebung klage frist gewahrt wirkung bereits zeitpunkt klage erhoben worden vgl abs gvg abs gvg bghz fr bereich vorliegenden fall einschlgigen streitigen verfahrens freiwilligen gerichtsbarkeit bundesgerichtshof entsprechende anwendbarkeit zpo bereits bejaht bezogen wohnungseigentumsverfahren entschieden frist anfechtung wohnungseigentmerbeschlusses abs satz ebenfalls materielle ausschlussfrist handelt anrufung rtlich unzustndigen wohnungseigentumsgerichts gewahrt bghz angesichts erscheint analoge anwendung fr zivilrechtsstreit geltenden norm zpo spruchverfahren gem aktg sowie umwg streitverfahren freiwilligen gerichtsbarkeit mangels vorhandenseins entsprechenden spezialregelung fgg geboten zpo bereich einheit verfahrens verweisung gewahrt bestimmung dient zudem rechtssicherheit verfahrensbeschleunigung vgl zller greger aao rdn allein umstand mglicherweise geraume zeit ablauf antragsfrist zunchst angerufenen unzustndigen gerichten wege verweisung verfahren zustndige gericht gelangen knnen rechtfertigt offenbar bislang herrschenden meinung umwg vertreten worden vgl kg aao lutter krieger aao rdn dehmer aao rdn kallmeyer meister klcker aao rdn schmitt hrtnagl stratz aao rdn semler stengel vollhard aao rdn anrufung unzustndigen gerichts hinblick wahrung ausschlussfrist entgegen zpo fr wirkungslos erachten zweck antragsfrist verfahren beschleunigen nmlich schon deshalb entsprechende anwendung zpo entscheidend beeintrchtigt worauf oberlandesgericht zutreffend hingewiesen unzustndige gericht aufgrund verfahrensfrderungspflicht grundstzlich gehalten mglichst zeitnah fehlende unzustndigkeit hinzuweisen streitverfahren entsprechenden antrag verweisen dabei knnen antragsgegner streitigen spruchverfahren beteiligten gesellschaften dadurch verfahrensbeschleunigung beitragen alsbald unzustndigkeit ausgeschlossenen minderheitsaktionren angerufenen gerichts hinweisen tatsache september kraft getretenen spruchgesetz fr neuen rechtslage beurteilenden flle neue dreimonatige frist fr antrag gerichtliche entscheidung fllen abs satz spruchg abgesehen anrufung zustndigen gerichts allenfalls einreichung zunchst zustndigen gericht gewahrt abs satz spruchg rechtfertigt absehen analogen anwendung zpo fr alten spruchverfahrensrecht unterliegenden flle schon deswegen sicher verfahren spruchg kontradiktorischen verfahren nher steht zpo entsprechend angewendet landgericht bislang lediglich verfahrensrechtlichen zulssigkeit antrags befasst zurckverweisung verfahrens gericht erstmaligen sachlichen prfung geboten verweisung vorlegende oberlandesgericht erstmaligen sachentscheidung kommt betracht verlust instanz gleichkme goette kurzwelly strohn gehrlein caliebe vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung akte kfh iii olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet dezember seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gsb abs baugeldverwendungspflicht abs gsb erstreckt bewilligte darlehensbetrge deren auszahlung flliger durchsetzbarer anspruch darlehensnehmers besteht abgerufen bgh urteil dezember vii zr olg stuttgart lg ellwangen vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter dr eick richter kosziol richter dr kartzke fr recht erkannt revision beklagten grund teilurteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart august zurckgewiesen revision beklagten grund teilurteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart august aufgehoben soweit nachteil beklagten entschieden worden revision klgerin grund teilurteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart august aufgehoben soweit nachteil klgerin hinsichtlich schadens entschieden worden nichterfllung schlussrechnungen mrz mrz geltend gemachten restwerklohnforderungen resultiert umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten schadensersatz wegen zweckwidriger verwendung baugeld klgerin betreibt bauunternehmen beklagten dezember mitglieder vorstands stiftung brgerlichen rechts fortan stiftung rechtsfhigkeit dezember erlangt beklagte seit november mitglied seit dezember vorsitzender vorstands beklagte seit august hauptamtlicher geschftsfhrer stiftung seit dezember ebenfalls mitglied vorstands stiftung deren stiftungsvermgen zeitpunkt stiftungserrichtung betrug errichtete vier mehrfamilienhuser heizzentrale hackschnitzelbunker rahmen projekts gesamtprojekt wurde vvag vvag finanziert darlehensvertrag september bewilligte vvag stiftung verzinsliches darlehen hhe mio verwendungszweck durchfhrung projekt auszahlung baufortschritt erfolgen wobei abruf teilbetrgen frist zehn werktagen beibringung geeigneter belege anzukndigen darlehen wurde grundschuld hhe mio baugrundstck gesichert dezember wurde ursprngliche darlehen zwei darlehen hhe mio mio ersetzt wobei darlehensvertrge vvag vvag aufgeteilt wurden dezember bewilligte vvag stiftung weiteres darlehen hhe baugrundstck eingetragene grundschuld sicherte weiteren darlehen jahren beauftragte stiftung klgerin erd entwsserungs beton maurerarbeiten fr rahmen genannten projekts errichtenden bauwerke haus haus heizzentrale hackschnitzelbunker geltung vob vereinbart klgerin stellte fertigstellung leistungen schlussrechnungen schlussrechnung juni klgerin fr haus erbrachte leistungen abrechnete restliche vergtung rechnung stellte zahlte stiftung freigabe schlussrechnung mrz klgerin fr heizzentrale hackschnitzelbunker erbrachte leistungen abrechnete stellte stiftung restliche vergtung rechnung schlussrechnung mrz klgerin fr haus erbrachte leistungen abrechnete stellte stiftung restliche vergtung rechnung september kndigten darlehensvertrge stiftung stellte februar insolvenzantrag wurde beschluss insolvenzgerichts april mangels masse abgewiesen klgerin beanspruchte restliche vergtung insgesamt nebst zinsen schadensersatz beklagten eingeklagt wobei gesamtschuldner anspruch genommen landgericht beklagten gesamtschuldner verurteilt klgerin nebst zinsen zahlen hinblick hhe unstreitigen teilbetrag genannten schlussrechnung juni darber hinaus schadensersatzanspruch klgerin beklagten gesamtschuldner grunde fr gerechtfertigt erklrt hiergegen eingelegte berufung beklagten erfolglos geblieben soweit verurteilung zahlung nebst zinsen gerichtet brigen berufung insofern erfolg gehabt berufungsgericht klgerin schadensersatzanspruch beklagten gesamtschuldner grunde bezglich ber hinausgehenden restlichen vergtung schlussrechnung juni bezglich weiteren schlussrechnungen geltend gemachten vergtung zuerkannt berufungsgericht revision zugelassen parteien berufungsurteil revision eingelegt beklagten verfolgen revision klageabweisungsbegehren klgerin erstrebt revision wiederherstellung landgerichtlichen urteils hinsichtlich schadens nichterfllung schlussrechnungen mrz mrz geltend gemachten restwerklohnforderungen resultiert entscheidungsgrnde revision beklagten begrndet revision beklagten fhrt aufhebung berufungsurteils soweit nachteil beklagten entschieden worden umfang aufhebung zurckverweisung sache berufungsgericht revision klgerin fhrt aufhebung berufungsurteils soweit nachteil klgerin hinsichtlich schadens entschieden worden nichterfllung restwerklohnforderungen gem schlussrechnungen mrz mrz resultiert umfang aufhebung zurckverweisung sache berufungsgericht streitfall gesetz ber sicherung bauforderungen juni gsb dezember geltenden fassung anzuwenden vgl bgh urteil august vii zr baur rn nzbau zfbr berufungsgericht urteil baur verffentlicht fhrt klgerin beklagten gesamtschuldner grunde schadensersatzanspruch bezglich restlichen vergtung schlussrechnung juni gem abs bgb gsb hinsichtlich unstreitigen teils restforderung hhe seien beklagten gesamtschuldner zahlung verurteilen hinsichtlich weiteren schlussrechnungen klgerin schadensersatzanspruch klgerin gehre kreis gesetz ber sicherung bauforderungen geschtzten baubeteiligten stiftung sei darlehensnehmerin empfnger baugeld sinne abs gsb mittelzuflssen stiftung darlehensvertrgen baugeld sinne abs gsb rahmen modifizierten baugelddarlehens gehandelt bereitstellung grundschulden baugrundstcken stiftung abgesicherten kontokorrentkredits sei baugeld sinne abs gsb entstanden einrumung kreditlinie stiftung tatschliche verfgungsgewalt ber darlehensmittel erlangt beklagten htten hinreichend dargelegt darlehensmittel ausschlielich fr darlehenszweck verwendet worden seien baugeldeigenschaft sei kndigung darlehen september entfallen folge erst danach abgerechneten leistungen klgerin fr heizzentrale hackschnitzelbunker fr haus mehr schutz abs gsb erfasst wrden insoweit scheide haftung beklagten dagegen fr stiftung mglichkeit verpflichtung bestanden fr schlussrechnung juni notwendigen mittel vorlage rechnung abzurufen geschftskonto bereitzuhalten juni sei stiftung abruf entsprechenden darlehensmittel kontokorrentkredit mglich jedenfalls august seien mittel geflossen beklagten htten organe stiftung bedingtem vorsatz fehlende sicherung baugeldforderung klgerin schlussrechnung juni herbeigefhrt entsprechende verantwortung treffe beklagten hauptamtlichen geschftsfhrer besonderen vertreter stiftung gem bgb ii revision beklagten berufungsurteil hlt rechtlichen nachprfung ergebnis stand soweit nachteil beklagten entschieden worden zutreffend geht berufungsgericht davon gsb schutzgesetz sinne abs bgb zugunsten bauglubiger vgl bgh urteil august vii zr aao rn urteil november vi zr baur zfbr klgerin personenkreis zhlt rechtsfehlerfrei revision beklagten zweifel gezogene wrdigung berufungsgerichts darlehensgeber stiftung vereinbarung verwendungszwecks darlehensvertrgen baugeld begrndet abs gsb baugeld betrge zwecke bestreitung kosten baus weise gewhrt sicherung ansprche geldgebers hypothek grundschuld bebauenden grundstck dient darlehensgeber anlass bauvorhabens verfgung gestellten mittel knnen baugeld angesehen vereinbarungen darlehensnehmers darlehensgeber vorsehen darlehen bewilligt darlehensnehmer verbindlichkeiten gegenber personen tilgen herstellung baus aufgrund werk dienst werklieferungsvertrags beteiligt bgh urteil dezember vi zr baur zfbr zweckbestimmung ausgezahlte betrag bestreitung kosten baues dienen inhalt darlehensvertrags bgh urteil april str bghst grundlage baugeldgewhrung knnen kreditgeschfte verschiedener art kredite laufender rechnung bestimmten hchstbetrag bgh urteil januar vi zr baur zfbr darlehensvertrag verwendung mittel sowohl abs satz gsb genannten zwecken zwecken vorgesehen handelt modifiziertes baugelddarlehen derartigen darlehensvertrgen insoweit verwendung abs satz gsb genannten zwecken vorgesehen baugeld begrndet vgl bgh urteil dezember vi zr baur zfbr urteil april str bghst baubuch gefhrt worden allerdings davon ausgegangen smtliche kurz whrend bauzeit grundbuch lasten baugrundstcks eingetragenen hypotheken grundschulden geldleistungen sichern bestreitung baukosten gewhrt wurden baugeld solange empfnger betrge darlegt bzw beweist tatschlich ganz teilweise bestreitung kosten baues gewhrt worden vgl bgh urteil dezember vi zr baur zfbr entsprechend grundstzen berufungsgericht recht revisionen unbeanstandet angenommen stiftung bewilligten darlehen modifizierte baugelddarlehen nmlich grundpfandrechtlich gesicherte kredite fr durchfhrung projekts handelt bestreitung smtlicher rahmen durchfhrung projekts anfallender kosten darunter baukosten bestimmt verwendungszweck darlehensvertrgen ausdrcklich durchfhrung projekts vereinbart berufungsgericht bezug genommenen feststellungen landgerichts stiftung baubuch gefhrt beklagten aufgeschlsselt hhe bewilligten darlehen bestreitung baukosten einerseits zwecken andererseits bestimmt weshalb davon auszugehen bewilligten darlehen insgesamt baugeld gegenstand ergebnis erfolg wendet revision beklagten dagegen berufungsgericht stiftung empfnger baugeld hhe klgerischen forderungen erachtet wrdigung berufungsgerichts stiftung einrumung kreditlinie tatschliche verfgungsgewalt ber gesamten abrufbaren baugeld einzustufenden darlehensbetrag erlangt hlt allerdings rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht zusammenhang getroffenen feststellungen jedoch davon auszugehen stiftung baugeld jedenfalls hhe klgerischen forderungen erhalten weshalb berufungsurteil insoweit ergebnis grnden richtig darstellt gem abs gsb baugeld geldbetrge zweck bestreitung kosten baues gewhrt gewhrung setzt funktionszusammenhang verwendungsgebot abs gsb nherer umschreibung abs gsb dient voraus darlehensnehmer verfgungsgewalt ber darlehensbetrge erlangt vgl bgh urteil oktober vi zr baur urteil januar vi zr baur begriff innehabung dispositionsbefugnis verstehen bgh urteil oktober vi zr aao verstndnis findet besttigung abs gsb verwendungsgebot notwendigen grundlage empfnger baugeld faktische mglichkeit rechtliche befugnis besitzt baugeld verwenden bgh urteil oktober vi zr baur dispositionsbefugnis erfordert baugeldempfnger ber baugelddarlehensbetrag weiteres verfgen fall betrag bar ausbezahlt konto baugeldempfngers gutgeschrieben worden baugeldverwendungspflicht abs gsb darlehensbetrge erstrecken baugelddarlehensgeber anweisung baugeldempfngers unmittelbar dritten auszahlt vgl bruns glckner berg fachanwaltskommentar bau architektenrecht baufordsig rn baufordsig baugeldverwendungspflicht erstreckt indes bewilligte darlehensbetrge deren auszahlung flliger durchsetzbarer anspruch darlehensnehmers besteht abgerufen vgl stammktter gesetz ber sicherung bauforderungen aufl rn rn vgl bgh urteil oktober vi zr baur hagelberg kommentar reichsgesetz ber sicherung bauforderungen juni anm mergel sicherung bauforderungen recht praxis hagenloch handbuch gesetz ber sicherung bauforderungen gsb rn erstreckung baugeldverwendungspflicht abgerufene darlehensbetrge spricht zunchst wortlaut abs satz gsb baugeldverwendungspflicht empfnger baugeld auferlegt abs satz nr gsb geldbetrge abstellt deren auszahlung erfolgen darber hinaus sprechen sinn zweck abs gsb derartige erstreckung baugeldverwendungspflicht abgerufene darlehensbetrge wre darlehensnehmer verwehrt vollstndigen inanspruchnahme bewilligten baugelddarlehens mittel etwa eigenmittel grundpfandrechtlich gesicherte kreditmittel statt abgerufenen darlehensbetrge bestreitung kosten baus einzusetzen soweit oberlandesgericht hamm baur ebenso joussen ingenstau korbion vob aufl anhang rn baufordsig annimmt empfang baugeld liege schon kontokorrentkredit triftigen grund darin liegen knnte zuflsse ausreichen wider erwarten eigene mittel eingesetzt sollen abgerufen findet abs gsb hinreichende grundlage entsprechend grundstzen unterlag stiftung streitfall schon einrumung kreditlinie verwendungsgebot abs gsb bezug gesamten abrufbaren baugeld einzustufenden darlehensbetrag vgl wolff messerschmidt voit privates baurecht aufl baufordsig rn baufordsig stiftung abgeschlossenen darlehensvertrgen ausdrcklich bereitstellung darlehens auszahlung darlehensbetrge feststellungen berufungsgerichts geschftskonto stiftung erfolgte unterschieden baugeldverwendungspflicht stiftung erstreckte entsprechend vorstehend ausgefhrten abgerufene darlehensbetrge berufungsgericht zusammenhang getroffenen feststellungen jedoch davon auszugehen stiftung baugeld jedenfalls hhe klgerischen forderungen erhalten weshalb berufungsurteil insoweit ergebnis grnden richtig darstellt berufungsgericht unangefochten festgestellt stiftung bewilligten darlehen denen kontokorrentkredite handelte durchschnittlich ca mio valutiert saldo darlehen september ca mio betrug aufgrund kontokorrentkredits baugeld empfangene gesamtbetrag unbedingt identisch gunsten kreditinstituts bestimmten zeitpunkt ausgewiesenen saldo kreditzinsen kosten saldo beeinflussen knnen saldo hher baugeld empfangene gesamtbetrag vgl bgh urteil januar vi zr baur zfbr bercksichtigung darlehensvertrgen vereinbarten zinsstze laufzeit darlehen hhe genannten salden jedoch ausgeschlossen stiftung baugeld empfangene gesamtbetrag geringer summe klgerischen restwerklohnforderungen ausfhrungen denen berufungsgericht verletzung baugeldverwendungspflicht seitens stiftung bejaht halten rechtlichen nachprfung revision beklagten recht rgt stand berufungsurteil stellt jedoch insoweit ergebnis grnden richtig dar berufungsgericht sieht verletzung baugeldverwendungspflicht darin stiftung notwendigen mittel fr schlussrechnung juni kontokorrentkredit abgerufen abruf erstreckt baugeldverwendungspflicht abs gsb indes vorstehend ii errtert berufungsgericht getroffenen feststellungen stiftung baugeldverwendungspflicht abs gsb grnden verletzt aa baugeldempfnger haftet einzelnen bauglubiger gesamten baugeldbetrag fr bauforderung baugeld fr bauforderungen verbraucht bgh urteil juli vi zr baur zfbr fr beweis verstoes baugeldempfngers verwendungspflicht abs gsb gengt regelmig nachweis baugeld mindestens hhe forderung bauglubigers erhalten baugeld mehr vorhanden fllige forderung bauglubigers erfllt worden wre bgh urteil dezember vii zr baur nzbau zfbr sache anspruch genommenen anderweitige ordnungsgeme verwendung geldes auszahlung bauglubiger darzulegen beweisen vgl bgh urteil dezember vii zr aao urteil august vii zr baur rn nzbau zfbr modifizierten baugelddarlehen baugeldanteil ausgewiesen entspricht schutzzweck gesetzes ber sicherung bauforderungen rechtsprechung bundesgerichtshofs anspruch genommenen darlegungs beweislast dafr zuzuweisen bestreitung baukosten verwendeten gelder vertraglich vereinbarten verwendungszweck zugefhrt worden entnahme gelder verringerung hhe festgelegten baugeldes eingetreten vgl bgh beschluss september vi zr baur trgt anspruch genommene modifizierten baugelddarlehen darlegungs beweislast dafr darlehensmittel insgesamt vertraglich vereinbarten verwendungszwecken zugefhrt worden vgl stammktter gesetz ber sicherung bauforderungen aufl rn verbleiben zweifel darlehensbetrge fr vertraglich vereinbarte verwendungszwecke ausgegeben worden geht lasten vgl stammktter aao rn bb streitfall genannten voraussetzungen fr nachweis verstoes stiftung verwendungspflicht abs gsb erfllt feststellungen berufungsgerichts bereits ii errtert davon auszugehen stiftung baugeld jedenfalls hhe klgerischen forderungen darunter restwerklohnforderung gem schlussrechnung juni erhalten parteien zweifel gezogenen ausfhrungen landgerichts empfange nen baugeld mehr vorhanden restwerklohnforderung klgerin gem schlussrechnung juni bezglich stiftung oktober unstreitig rechnungsprfung zahlung hhe freigegeben wurde betrag erfllt cc kndigung september lsst zuvor bereits erfolgte verletzung gsb unberhrt vgl mergel sicherung bauforderungen recht praxis dd rechtsfehlerfrei berufungsgericht bercksichtigung vorstehend genannten grundstze darlegungs beweislast modifizierten baugelddarlehen angenommen beklagten ordnungsgeme verwendung ausgezahlten darlehensbetrge fr vertraglich vereinbarten darlehenszweck nachgewiesen erfolg macht revision beklagten insoweit geltend inhalt darlehensvertrge sei darlehenszweckwidrige verwendung ausgeschlossen darlehensvertraglichen vereinbarungen wonach auszahlung teilbetrgen baufortschritt ankndigung beibringung geeigneter belege abhngig gemacht wurde ordnungsgeme verwendung ausgezahlten darlehensbetrge nachgewiesen hiermit konkrete verwendung betreffenden stiftung ausgezahlten darlehensbetrge belegt erfolg macht revision beklagten weiteren geltend berufungsgericht stiftungssatzung niedergelegten weit gefassten stiftungszweck fehlerhafterweise folgerungen bezglich mglichkeit zweckwidrigen verwendung ausgezahlten darlehensbetrge gezogen allerdings lsst stiftungszweck zweckwidrige verwendung belegen ndert daran beklagten ordnungsgeme verwendung ausgezahl ten darlehensbetrge fr vertraglich vereinbarten darlehenszweck nachgewiesen ergebnis recht berufungsgericht persnliche haftung beklagten bejaht beklagten ehemalige mitglieder vorstands stiftung fr anspruch abs bgb gsb passivlegitimiert aa empfnger baugeld juristische person haftet gesetzliche vertreter abs bgb gsb whrend amtszeit vorstzlich baugelder zweckwidrig verwendet deshalb bauglubiger zustehende werklohnforderung erfllt vgl bgh urteil november vi zr baur zfbr urteil august vii zr baur rn nzbau zfbr zugriff konkret verfgungsbefugte natrliche person wre schutzfunktion vorschrift typischen fall insolvenz baugeldempfngers meist frage gestellt vgl bgh urteil november vi zr baur zfbr juristische person baugeld erhalten mehrere gesetzliche vertreter unterliegt grundstzlich baugeldverwendungspflicht abs gsb haftet fr zweckwidrige verwendung vgl bgh urteil oktober vi zr baur zfbr rgz entsprechendes gilt fr mitglieder mehreren personen bestehenden vertretungsberechtigten organs juristischen person baugeld erhalten interne zustndigkeitsvereinbarungen mehrgliedrigen geschftsleitung knnen allerdings beschrnkung haftungsrechtlichen verantwortlichkeit einzelner mitglieder fhren vgl bgh urteil oktober vi zr bghz deliktischen verantwortlichkeit geschftsfhrers gmbh fr vorstzliche vorenthalten arbeitnehmerbeitrgen sozialversicherung ferner rgz rgz jeweils vereinbarungen bezglich geschftsfhrung zusammenhang verwendung baugeld mehreren mitgliedern organs juristischen person baugeld empfangen gilt entsprechendes bb entsprechend grundstzen beklagten ehemalige mitglieder vorstands stiftung passivlegitimiert berufungsgericht bezug genommenen feststellungen landgerichts tag abschlusses ersten darlehensvertrags september tag kndigung darlehen september durchgngig mitglieder vorstands gesetzlichen vertreters bgb stiftung vorstehend ii errterte verletzung baugeldverwendungspflicht fllt amtszeit beklagten fr gnstige interne zustndigkeitsvereinbarung vorstand stiftung hinsichtlich erfllung gesetz ber sicherung bauforderungen ergebenden pflichten beschrnkung verantwortlichkeit ergeben knnte beklagten geltend gemacht rechtlichen nachprfung hlt ergebnis stand berufungsgericht bedingten vorsatz beklagten bejaht aa berufungsgericht bezieht vorsatz beklagten fehlende sicherung restwerklohnforderung gem schlussrechnung juni nichtabruf entsprechenden darlehensbetrags ausfhrungen beziehen verletzung baugeldverwendungs pflicht objektiv besteht deshalb rechtsfehler beeinflusst berufungsgericht brigen getroffenen feststellungen ergibt jedoch beklagten bezglich verletzung baugeldverwendungspflicht vorstehend ii errtert wurde bedingter vorsatz vgl bgh urteil dezember vii zr baur nzbau zfbr last fllt berufungsgericht unangefochten festgestellt vorstandsmitgliedern darunter beklagten herkunft mittel fr durchfhrung projekts darlehen vvag form anschubfinanzierung anfang bekannt berufungsgericht ferner unangefochten festgestellt vorstandsmitgliedern darunter beklagten umstnde darlehensgewhrung denen grundpfandrechtliche absicherung gehrt leistungserbringung klgerin schlussrechnung juni gefhrt bekannt bb erfolglos bleibt einwand beklagten berufungsgericht htte ergebnis kommen mssen ehrenamtlich vorstandsmitglieder ttig gewesenen beklagten ebenso ehrenamtlich vorstandsmitglied ttig gewesene beklagte unvermeidbaren verbotsirrtum unterlegen seien verletzung schutzgesetzes gsb bezglich verbotsirrtums vorliegen vorsatz genannten schuldtheorie beurteilen bgh urteil juli vi zr baur zfbr danach entlastet verbotsirrtum unvermeidbar fahrlssigem verbotsirrtum demgegenber sanktion vorsatztat ausgeschlossen vgl bgh urteil juli vi zr aao verbotsirrtum unvermeidbar tter trotz umstnden falles persnlichkeit sowie lebens berufskreis zuzumutenden anspannung gewissens einsicht unrechtmige handelns gewinnen vermochte setzt voraus geistigen erkenntniskrfte eingesetzt etwa auftauchende zweifel nachdenken erforderlichenfalls einholung rat beseitigt htte tter gehriger anspannung gewissens unrechtmige tuns erkennen knnen verbotsirrtum verschuldet vgl bgh urteil juli vi zr aao entsprechend grundstzen berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen beklagten ebenso beklagte wegen unvermeidbaren verbotsirrtums haftung abs bgb gsb frei berufungsgericht bezug genommenen feststellungen landgerichts wies projekt finanzierungsvolumen mio feststellungen berufungsgerichts berschuss erzielt angesichts grenordnung umfangs rahmen projekts entfalteten bauttigkeit htten beklagten ebenso beklagte unbeschadet ehrenamtlichkeit vorstandsttigkeit anlass gehabt einschlgigen regeln erkundigen vertraut ansonsten baugewerbe ttig sollten hinblick zentrale stellung stiftung darlehensnehmerin bauvertragspartei beklagten ebenso beklagte hiervon weder projektbegleitende einflussnahme darlehensgeber abschluss generalplanervertrags stiftung gmbh architektenund ingenieurleistungen bertragen wurden enthoben iii revision beklagten revision beklagten fhrt aufhebung berufungsurteils soweit deren nachteil entschieden worden umfang aufhebung zurckverweisung sache berufungsgericht rechtlichen nachprfung hlt allerdings vorstehend ii genannten grnden ergebnis stand berufungsgericht verletzung baugeldverwendungspflicht seitens stiftung bejaht berufungsgericht gegebenen begrndung indes persnliche haftung beklagten bejaht beklagte ehemaliges mitglied vorstands stiftung abs bgb gsb persnlich schadensersatzpflichtig whrend amtszeit november begann vorstzlich baugelder zweckwidrig verwendet deshalb restwerklohnforderung gem schlussrechnung juni vollstndig erfllt wurde beklagte ttigkeit fr finanzen stiftung zustndiger geschftsfhrer august aufgenommen abs bgb gsb persnlich schadensersatzpflichtig whrend amtszeit vorstzlich baugelder zweckwidrig verwendet deshalb restwerklohnforderung gem schlussrechnung juni vollstndig erfllt wurde vgl bgh urteil november vi zr baur zfbr haftung prokuristen juristischen person beklagten entgegen auffassung berufungsgerichts vorstzliche verletzung baugeldverwendungspflicht angelastet fr abruf fr schlussrech nung juni notwendigen mittel sorge getragen insoweit fehlt vorstehend ii genannten grnden bereits objektiven verletzung baugeldverwendungspflicht berufungsurteil stellt insoweit ergebnis grnden richtig dar feststellungen berufungsgerichts darlehen stiftung durchschnittlich ca mio valutiert saldo darlehen september ca mio betrug erlauben schluss beklagten whrend jeweiligen amtszeit baugelder zweckwidrig verwendet fehlt insoweit hinreichenden feststellungen stiftung whrend jeweiligen amtszeit beklagten baugeld hhe klgerischen forderungen darunter restwerklohnforderung gem schlussrechnung juni erhalten stiftung whrend jeweiligen amtszeit bereits zuvor erhaltenes baugeld hhe vorhanden berufungsurteil daher bestand soweit nachteil beklagten entschieden worden senat lage entscheiden klage insoweit grnden abzuweisen einwand berufungsgericht htte ergebnis kommen mssen ehrenamtlich vorstandsmitglied ttig gewesene beklagte unvermeidbaren verbotsirrtum unterlegen sei revision beklagten vorstehend ii genannten grnden erfolg iv revision klgerin revision klgerin fhrt aufhebung berufungsurteils soweit nachteil klgerin hinsichtlich schadens entschieden worden nichterfllung restwerklohnforderungen gem schlussrechnungen mrz mrz resultiert umfang aufhebung zurckverweisung sache berufungsgericht klgerin mndlichen verhandlung november klargestellt revision wiederherstellung landgerichtlichen urteils lediglich hinsichtlich schadens erstrebt nichterfllung restwerklohnforderungen gem schlussrechnungen mrz mrz resultiert berufungsurteil hlt rechtlichen nachprfung stand soweit umfang nachteil klgerin entschieden worden berufungsgericht gegebenen begrndung schadensersatzanspruch klgerin abs bgb gsb wegen nichterfllung restwerklohnforderungen gem schlussrechnungen mrz mrz abschlieend verneint ergebnis recht berufungsgericht allerdings angenommen haftung beklagten knne daraus hergeleitet stiftung darlehensbetrge bezahlung schlussrechnungen mrz mrz abgerufen erfolgte abruf darlehensbetrgen stellt vorstehend ii ausgefhrt verletzung baugeldverwendungspflicht dar gleichwohl revision klgerin erfolg geltend macht sachverhalt fr revisionsinstanz auszugehen haftung beklagten abs bgb gsb verneint fr revisionsinstanz davon auszugehen stiftung baugeld hhe klgerischen forderungen erhalten ses geld whrend jeweiligen amtszeit beklagten zweckwidrig verwendet worden sachverhalt schadensersatzanspruch klgerin beklagten abs bgb gsb wegen nichterfllung restwerklohnforderungen gem schlussrechnungen mrz mrz unbeschadet umstands gegeben forderungen erst kndigung darlehen insolvenzantragstellung seitens stiftung fllig vgl nr abs vob geworden bestand fr stiftung verpflichtung werklohnforderungen bauglubigern flligkeit baugeld bezahlen vgl olg bamberg urteil februar juris rn gleichwohl fllt schaden nichterfllung genannten restwerklohnforderungen liegt schutzbereich gsb heraus schadensersatzanspruch abs bgb gsb setzt schutzzweck voraus baugeldempfnger baugeld pflichtgemer verwendung gerade schadensersatz begehrenden bauglubiger zugewandt htte vgl hagenloch handbuch gesetz ber sicherung bauforderungen gsb rn baugeldempfnger haftet einzelnen bauglubiger gesamten baugeldbetrag fr bauforderung baugeld verbraucht bgh urteil juli vi zr baur zfbr bauglubiger vollen ausfall hhe zweckwidrig verwendeten baugeldes verlangen freilich magabe baugeldempfnger zahlungen hhe betrags irgendwelche gegenber frei vgl rgz berufungsurteil daher bestand soweit nachteil klgerin hinsichtlich schadens entschieden worden nichterfllung restwerklohnforderungen gem schlussrechnungen mrz mrz resultiert senat sieht mangels hinreichender feststellungen insbesondere berechtigung forderungen lage entscheiden nichtzulassungsbeschwerde klgerin entscheidung ber beschwerde klgerin nichtzulassung revision berufungsurteil veranlasst beschwerde hilfsweise fr fall eingelegt wurde revision teilweise zugelassen fall vi fr neue verhandlung berufungsgericht weist senat vorsorglich folgendes entsprechend ausfhrungen ii davon auszugehen stiftung baugeld jedenfalls hhe klgerischen forderungen erhalten empfangenen baugeld mehr vorhanden rechtsfehlerfrei berufungsgericht angenommen beklagten bercksichtigung grundstze darlegungs beweislast modifizierten baugelddarlehen ordnungsgeme verwendung ausgezahlten darlehensbetrge fr vereinbarten verwendungszweck nachgewiesen weshalb verletzung baugeldverwendungspflicht seitens stiftung auszugehen soweit haftung beklagten fr nichterfllung restwerklohnforderungen gem schlussrechnungen mrz mrz geht berufungsgericht feststellungen vorsatz beklagten sowie gegebenenfalls berechtigung restwerklohnforderungen treffen darlegungs beweislast fr schaden dadurch entsteht baugeld zweckentfremdet wurde trgt bauglubiger vgl bgh urteil august vii zr baur rn nzbau zfbr soweit haftung beklagten fr nichterfllung restwerklohnforderungen gem schlussrechnungen juni mrz mrz geht berufungsgericht feststellungen treffen stiftung whrend jeweiligen amtszeit beklagten baugeld hhe klgerischen forderungen erhalten stiftung whrend jeweiligen amtszeit beklagten bereits zuvor erhaltenes baugeld hhe vorhanden klgerin bauglubiger fr hhe stiftung baugeldempfnger erhaltenen baugeldes darlegungs beweis pflichtig vgl bgh urteil dezember vi zr baur zfbr darlegungs beweislast bezieht zeitpunkte erhalts baugeld seitens stiftung kniffka safari chabestari kosziol eick kartzke vorinstanzen lg ellwangen entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet dezember boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr henze prof dr goette dr kurzwelly richterin mnke fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm mai kostenpunkt soweit pflicht klgerin tragung auergerichtlichen kosten beklagten betrifft insoweit aufgehoben beklagten werklohnansprche fr positionen bodenbehandlungsanlage vorhalten boden lsen lagern aberkennt umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien durchfhrung bodensanierungssowie erd tiefbauarbeiten beim bau teilstcks autobahn bereich schlo sog dach arbeitsgemeinschaft dach arge zusammengeschlossen arge erhielt auftrag parteien erbrachten jeweiligen eigenstndigen leistungen nachunternehmer arge beendigung arbeiten kam ber aufteilung arge gezahlten werklohns kontoguthabens arge vorliegenden klage widerklage gefhrten rechtsstreit soweit revisionsverfahren interesse streiten parteien darber beklagten fr leistungskomplexe bodenbehandlungsanlage vorhalten boden lsen lagern anteil auftraggeber entsprechend vertrag arge hierfr gezahlten werklohn zusteht landgericht fr positionen bodenbehandlungsanlage vorhalten boden lsen lagern gezahlte vergtung gutachten sachverstndigen folgend parteien verhltnis klgerin beklagte geteilt berufungsgericht klgerin hinsichtlich beider positionen jeweils zugesprochen arge berechnet differenz arge auftraggeber fr positionen vertragsgem zahlenden hheren vergtung gewinn arge behandelt parteien hlftig geteilt revision wendet beklagte fr ungnstige aufteilung werklohns insoweit senat revision angenommen brigen angenommen entscheidungsgrnde revision beklagten fhrt umfang annahme aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht oberlandesgericht ansicht leistungsanteil beklagten hinsichtlich position bodenbehandlungsanlage vorhalten feststellen lasse sachverstndige beklagten vergtung zugebilligt indes feststellungen getroffen nhere plausibilittserwgungen angestellt beklagte insoweit berhaupt ttig sei revision rgt recht berufungsgericht insoweit eigene sachkunde darzulegen ber auffassung sachverstndigen hinweggesetzt anhrung berufungsverhandlung ausweislich darber gefertigten berichterstattervermerks festgehalten sachverstndigen zufolge arge gezahlte vergtung fr einrichten vorhalten bodenbehandlungsanlage parteien anteil aufzuteilen anteil durchfhrung brigen titel auftrag gegebenen leistungen klgerin beklagte entspricht berufungsgericht fr position einrichtung anlage akzeptierte vorgehen erluterung gutachtens landgericht begrndet derartigen positionen blich sei vergtung akribie danach verteilen wer einzelnen arbeiten jeweils ausgefhrt argument jedenfalls fr rede stehende position vorhaltens anlage geltenden tatsache rechnung getragen insoweit exakt massen zeitaufwand erfassende ttigkeiten ging laufende berwachung gebrauchstchtigkeit funktionstchtigkeit anlage ggf beseitigung auftretender mngel dafr vorgehaltenen gert handelt vorhalten anlage pauschale leistung darin zeigt pauschal angeboten ebenso pauschal abgerechnet worden berufungsgericht weder dargetan weshalb gleichwohl aufteilung sachverstndige fr geboten erachtet betracht kommt insoweit ber entsprechende eigene sachkunde verfgt vorwurf sachverstndige htte feststellungen treffen plausibilittsberlegungen anstellen mssen beklagte berhaupt ttig geworden sei geht fehl richtig beklagte anteil werklohn fr vorhalten bodenbearbeitungsanlage beanspruchen htte arge gewinn beteiligen wre berhaupt vorhalten anzusehenden leistungen erbracht htte jedoch festgestellt rcksicht aussage berufungsgericht zeuge vernommenen mitarbeiters klgerin kaum festgestellt erklrt beklagte rahmen position einrichten bodenbehandlungsanlage angelegten straen whrend bodensanierung radlader ordnung gehalten berufungsgericht beklagten vergtungsanteil fr position boden lsen lagern begrndung aberkannt leistungsanteil ihrerseits sei erweislich berufungsverhandlung vernommenen zeugen zufolge beklagte arbeiten beteiligt sachverstndige ursprnglich gegenteilige auffassung revidiert arbeiten allein klgerin zugeschrieben ausfhrungen halten ebenfalls revisionsrechtlicher prfung stand lassen revision recht beanstandet auer acht zeugenvernehmung berufungsinstanz jedenfalls grund vergtungsforderung bedurfte leistungen beklagten position zuzurechnen parteien bereits erster instanz unstreitig klgerin berufungsverfahren abrede gestellt worden verkennen zudem reichweite erklrung sachverstndigen berufungsverhandlung mndlichen verhandlung landgerichts mrz parteien position unstreitig gestellt klgerin boden aufgehoben aufgeladen gelagert beklagte jedoch aushubstelle notwendigen ausgeschriebenen planierarbeiten durchgefhrt bschung profiliert hierauf erklrung sachverstndigen termin mrz gesttzt insoweit gutachten august dm fr leistung beklagten angemessen erachteten quadratmeterpreis bleibe landgericht beklagten vergtung dm zugesprochen berufungsverfahren klgerin gemeint beklagte einbau bodens vorgenommen hierfr preis dm allerdings fr hoch gehalten bestritten beklagte planier bschungsarbeiten ausgefhrt arbeiten gehrten berufungsgericht eingeholten ergnzungsgutach ten sachverstndigen januar zufolge position vorbringen klgerin konnte beweisaufnahme berufungsgericht daher allenfalls hhe beklagten fr unstreitigen arbeiten zustehenden werklohns gehen grund anspruchs zeugenaussagen leistungsanteil beklagten besttigt besagt etwa beklagte planier bschungsarbeiten ausgefhrt zeugen positionsberschrift genannten ttigkeiten boden lsen laden lagern geuert bodenentnahmestelle ausgefhrten sonstigen leistungen beteiligten offensichtlich hinsicht befragt worden berufungsgericht miversteht sachverstndigen annimmt unstreitig position gehrenden planier bschungsarbeiten letztlich allein klgerin zugeschrieben uerung berufungsverhandlung hinsichtlich position sei ursprnglich leistung beklagten ausgegangen jedoch richtig erwiesen einbau bodens zelte klgerin vorgenommen bezieht offensichtlich gerade unstreitigen beklagten lsen abfahren kontaminierten bodens aushubstelle vorgenommenen arbeiten auffllen ausgleichen entstandenen senken betrafen sache berufungsgericht zurckzuverweisen ergnzender anhrung parteien ber verteilung werklohns fr streitigen positionen neu befindet ergebenden basis ber klage widerklage entscheidet dabei bercksichtigen beklagte fr position erster instanz ber klgerin arge zustehende vergtung hinausgehenden betrag dm fr reklamierte worauf klgerin berufungsbegrndung hingewiesen rhricht henze kurzwelly goette mnke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen unerlaubten bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen mrz schuldspruch dahin gendert hinsichtlich tat anfang september tateinheitliche verurteilung wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge entfllt gesamten rechtsfolgenausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln jeweils geringen mengen fllen sowie wegen unerlaubten bewaffneten handeltreibens tateinheit unerlaubter einfuhr betubungsmitteln jeweils geringen mengen fall gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision verletzung formellen materiellen rechts rgt rechtsmittel fhrt nderung schuldspruchs aufhebung rechtsfolgenausspruchs brigen unbegrndet sinne abs stpo berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung nderung schuldspruchs insoweit folge landgericht angeklagten wegen tat anfang september wegen tateinheitlich verwirklichter unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge schuldig gesprochen tatbestand tritt rechtlich unselbstndiger teilakt bewaffneten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zurck weber btmg rdn rechtsfolgenausspruch hlt insgesamt rechtlicher prfung stand revision verfahrensrge erfolg verletzung gerichtlichen hinweispflicht geltend macht landgericht strafschrfend gewertet taten september september insoliert stehen ergebnis fortsetzung gleichgelagerten taten jahren anfang darstellen ua hinsichtlich zuletzt genannten tatzeitraums strafkammer verfahren gem abs stpo vorlufig eingestellt tatzeitraum fallenden taten revision zweifel zieht hauptverhandlung prozeordnungsgem festgestellt worden vgl bgh beschlu august str schoreit kk aufl rdn revision rgt recht landgericht angeklagten darauf hingewiesen ausgeschiedene verfahrensstoff strafschrfend bercksichtigt knne bghst kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn rdn hinweis ausnahmsweise entbehrlich vgl bgh nstz anm rie angeklagte taten urteil ausweist gestanden deshalb konnte verteidigungsverhalten angeklagten tatvorwrfen beschrnkung abs stpo beeinflut hinweis erforderlich angeklagten gelegenheit geben antrge schuldgehalt einstellung betroffenen taten strafhhe einflu nehmen verfahrensversto beruht strafausspruch landgericht frheren taten ausdrcklich gesamtstrafenbemessung errtert senat jedoch ausschlieen erwgungen einzelstrafen nachteil angeklagten beeinflut brigen weisen strafzumessungserwgungen sachlich rechtlichen fehler aufhebung strafausspruchs insgesamt fhrt landgericht nmlich bemessung einzelstrafen ganz wesentlich lasten angeklagten besondere verwerflichkeit vorgehens bercksichtigt darin erblickt angeklagte durchfhrung beschaffungsfahrten arglosigkeit vaters bedenkenlos ausgenutzt ua hiergegen wre rechtsgrnden einzuwenden arglosigkeit vaters angeklagten durchfhrung beschaffungsfahrten berzeugung strafkammer fest stnde davon gesamtzusammenhang urteilsgrnde jedoch weiteres ausgegangen landgericht vater angeklagten vorwurf strafbaren beteiligung einfuhrfahrten subjektiven grnden freigesprochen beruht freispruch ergebnis darauf gericht indizien fr verurteilung geng en ua legt jedenfalls nahe landgericht freispruch vaters aufgrund zweifelsgrundsatzes gelangt sachlage htte landgericht zweifelsgrundsatz uneingeschrnkt fr feststellung strafzumessungstatsachen gilt trndle fischer stgb aufl rdn ebenfalls gunsten angeklagten anwenden mssen danach htte unbeschadet ersichtlich vater entlastenden angaben angeklagten davon ausgehen drfen vater arglos ber strafbemessung deshalb insgesamt neu befinden bestand urteil ferner soweit anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb abgesehen worden feststellungen drogenkonsum angeklagten lag prfung anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt nahe angeklagte begann drogenkonsum bereits whrend schulzeit zwei begonnene lehren konnte angeklagte wegen fortwhrenden drogengebrauchs ende fhren jahr begann statt haschisch nunmehr heroin regelmig konsumieren tagesablauf wesentlichen drogenkonsum bestimmt ua verbung haftstrafe geriet angeklagte schnell drogen heroin ab fang spritzte trotz substituierung methadon erlitt angeklagte wiederholt kompletten rckfall alten drogenkonsum ua verfahrensgegenstndliche handeltreiben betubungsmitteln diente angeklagten beigebrauch drogen neben methadon substituierung finanzieren substituierung methadon wurde schlielich festnahme angeklagten untersuchungshaft fortgesetzt sachlage stellt durchgreifenden rechtsfehler dar landgericht frage vorliegens hanges sinne abs stgb auseinandergesetzt drogenkonsum angeklagten ersichtlich hinzuziehung sachverstndigen getroffenen einschtzung landgerichts erheblichen verminderung steuerungsfhigkeit gefhrt steht annahme hanges sinne abs stgb entgegen st rspr bghr stgb ablehnung bgh urteil august str angeklagten hinreichend konkrete aussicht behandlungserfolges besteht vgl bverfge ff urteilsgrnden entnommen tatsache ausschlielich angeklagte revision eingelegt steht etwaigen nachholung unterbringung entgegen abs satz stpo bghst beschwerdefhrer nichtanwendung stgb rechtsmittelangriff ausgenommen vgl bghst meyer goner maatz athing kuckein ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum mai strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit krperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten urteil fhrt aufhebung strafausspruchs brigen generalbundesanwalt verfahrensrgen beanstandung schuldspruchs antragsschrift oktober zutreffend nher ausgefhrt unbegrndet sinne abs stpo feststellungen ehefrau freundes angeklagten kenntnis ehemannes intimes verhltnis angeklagten auszug gemeinsamen wohnung hindern aufhalten lie boden stie rucksack taschen treppe herabgehen versetzte krftigen sto wodurch treppe hinabstrzte nase lippe blutete ua kam erneuten auseinandersetzung angeklagte wortgewandt situation mehr gewachsen fhlte gedemtigt beschlo vergewaltigen dadurch seinerseits demtigen ua deshalb zwang widerstand wrgen brach oralverkehr strafkammer strafe strafrahmen abs satz stgb entnommen begrndung ausgefhrt tat weiche durchschnitt gewhnlich vorkommenden flle ab gerechtfertigt wre strafrahmen abs stgb anzuwenden wertung besonderheiten falles gerecht landgericht bedacht angeklagte unerheblich vorbestraft tat augenblick heraus beging geschdigte ergnzen mageblich entstehung tatsituation beigetragen landgericht deswegen schon vorliegen minder schweren falles bejahen htte zugunsten angeklagten bercksichtigen mssen geschdigten lnger andauernde intime beziehung bestanden landgericht wesentlichen umstand vgl bgh nstz stv bgh beschlu mai str trndle fischer stgb aufl rdn strafrahmenwahl beachtet mu strafe neu zugemessen hierbei neue tatrichter wrdigen ha ben angeklagten erzwungene oralverkehr angeklagten geschdigten ungewhnliche sexualpraktik meyer goner kuckein athing'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen bestechlichkeit ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten strafausspruch urteil landgerichts flensburg juni folgt gendert abs stpo angeklagte verwarnt verurteilung geldstrafe tagesstzen je euro bleibt aufrechterhaltung ausspruchs ber vollstreckt angesehene geldstrafe tagesstzen sowie gewhrte ratenzahlung vorbehalten brigen revision unbegrndet verworfen abs stpo angeklagte kosten rechtsmittels tragen jedoch gebhr hlfte ermigt staatskasse trgt angeklagten rechtsmittel entstandenen notwendigen auslagen hierdurch entstandenen gerichtlichen auslagen je hlfte grnde landgericht angeklagten wegen bestechlichkeit tateinheit beihilfe betrug beschlussformel genannten geldstrafe verurteilt entscheidung ber vollstreckt anzusehende geldstrafe ratenzahlungsanordnung getroffen hiergegen wendet revision angeklagten verfahrensrge rge verletzung sachlichen rechts rechtsmittel schuldspruch abs stpo unbegrndet hingegen strafausspruch bestand allein verwarnung strafvorbehalt gem stgb auszusprechen genannte vorschrift ausnahmecharakter erfordert grundstzlich ermessensentscheidung tatgerichts allerdings besonderheit falles ermessen strafkammer derart verengen allein verwarnung strafvorbehalt betracht kommt fall revisionsgericht besondere sanktion gem stgb erkennen bgh urteil februar str bghst mwn liegt angesichts landgericht festgestellten auergewhnlichen umstnde tat erstinstanzlicher verurteilung bald zehn jahre vergangen hiervon entfallen allein zeitraum anklage erffnung hauptverfahrens ber vier jahre belastungen verfahren lnge beigetragen angeklagte dienstunfhig erkrankt ferner zwischenzeitlich ruhestand versetzt worden disziplinarverfahren ausgesetzt darber hinaus feststellungen tatgerichts davon auszugehen angeklagte eigenntzig gehandelt tat gewissermaen augen zweiten brgermeisters stattgefunden schlielich schaden jeweils betroffenen anliegern gering umstnden erkennt senat beschlussformel verhngte sanktion stpo treffende entscheidung ber dauer bewhrungszeit bleibt landgericht vorbehalten mutzbauer dlp berger knig bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hagen september strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes freiheitsstrafe drei jahren verurteilt soweit rge verletzung materiellen rechts gesttzte rechtsmittel angeklagten schuldspruch richtet unbegrndet sinne abs stpo ii strafausspruch indes bestehen bleiben landgericht hinreichenden feststellungen persnlichen verhltnissen angeklagten insbesondere werdegang lebensverhltnissen getroffen fr strafzumessung deren rechtliche berprfung grundstzlich kenntnis werdegang lebensverhltnissen angeklagten wesentlich revisionsgericht berprfen zumessung verhngten freiheitsstrafe drei jahren gebotenen wertenden gesamtschau tatgeschehens sowie tters fr persnlichkeit vorleben nachtatverhalten aussagekrftigen umstnde beruht vgl senatsbeschluss juli str bgh beschluss mrz str beschluss mrz str jeweils mwn landgericht teilt angefochtenen urteil lediglich drei vorstrafen angeklagten zugrunde liegenden tatschlichen feststellungen tatgeschehen verweist brigen darauf feststellungen persnlichen verhltnissen werdegang angeklagten getroffen konnten hierzu hauptverhandlung angaben machte durfte strafkammer jedoch begngen vielmehr gehalten weise nheres ber person erfahrung bringen etwa verlesung feststellungen person vorverurteilungen hinblick urteil amtsgerichts iserlohn februar freiheitsstrafe sechs monaten deren voll streckung bewhrung ausgesetzt wurde wre ferner vernehmung damaligen bewhrungshelfers betracht gekommen sache bedarf daher strafausspruch neuer verhandlung entscheidung senat erforderlichen sicherheit ausschlieen nhere feststellung persnlichen verhltnisse angeklagten festsetzung fr gnstigeren freiheitsstrafe gefhrt htten mutzbauer roggenbuck franke cierniak bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo kaum nachvollziehbar milde strafe sachfremde erwgung vollstreckung hheren dauer untersuchungshaft bersteigenden strafe htte bewhrung ausgesetzt mssen bewhrungskontrolle umstnden unangemessenen aufwand erfordert htte angeklagten deutschland festen wohnsitz ua angeklagte beschwert beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen winkler miebach lienen pfister becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankenthal dezember strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe neun jahren verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel sachrge strafausspruch erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo strafausspruch bestand strafschrfend landgericht bercksichtigt angeklagte gleich drei tatbestandsalternativen abs stgb verwirklicht rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen angeklagte krperverletzung mittels gefhrlichen werkzeugs leben gefhrdenden behandlung abs nr stgb begangen entgegen auffassung landgerichts mittels hinterlistigen berfalls sinne abs nr stgb beschwerdefhrer schuldspruch wegen gefhrlicher krperverletzung ausdrcklich revisionsangriff ausgenommen steht sachlichen rechtlichen nachprfung entgegen tateinheit revision wirksam einzelne rechtliche gesichtspunkte schuldspruchs beschrnkt vgl bghst meyer goner stpo aufl rdn hinterlist setzt voraus tter opfer pltzlich hinten angreift dabei planmig verdeckung wahren absicht gerichteten weise vorgeht dadurch berfallenen abwehr erwarteten angriffs erschweren vorbereitung verteidigung auszuschlieen vgl bgh nstz bghr stgb stgb hinterlist jew planmig verdeckung ausgerichtetes verhalten angeklagten landgericht getroffenen feststellungen jedoch entgegen auffassung generalbundesanwalts entnommen vielmehr fasste angeklagte danach entschluss nebenklgerin berfallen erst nachdem vorbeigegangen angeklagte nebenklgerin unbemerkt hinten nherte zwei enden fest verknotete schnrsenkel hals legte drosselte angeklagte fr angriff lediglich berraschungsmoment ausgenutzt gengt fr hinterlist sinne abs nr stgb st rspr vgl bgh nstz erwgung landgerichts tat sei aufgrund begehungsweise geeignet sicherheitsgefhl bevlkerung schwerwiegend be eintrchtigen lsst besorgen bemessung hhe verhngten freiheitsstrafe generalprventiven erwgungen leiten lassen schutz allgemeinheit abschreckung angeklagten mglicher knftiger rechtsbrecher rechtfertigt schwerere strafe angemessen wre gemeinschaftsgefhrliche zunahme hnlicher straftaten aburteilung stehen festgestellt worden vgl bgh strafo jedoch belegt revision beanstandet zudem recht landgericht strafmildernden bercksichtigung angeklagten hinsichtlich gefhrlichen krperverletzung abgelegten gestndnisses gehindert gesehen einlassung deren entwicklung zeigt lediglich beweislage rechnung trug taktischen berlegungen getragen fall gestndnis wesentlich strafmildernde bedeutung fehlen vgl bghst bgh dar jew dafr verhlt geben urteilsgrnde jedoch her beurteilung motive fr ablegung gestndnisses zweifel fr angeklagten gnstigsten mglichkeit auszugehen vgl bgh dar auszuschlieen aufgezeigten rechtsfehler bemessung hhe bislang strafrechtlich ganz unerheblich erscheinung getretenen angeklagten verhngten strafe ausgewirkt hebt senat strafausspruch zugrunde liegenden feststellungen knnen jedoch bestehen bleiben rechtsfehlerfrei getroffen worden ergnzende feststellungen hierzu widerspruch stehen zulssig maatz ribgh prof dr kuckein ribgh dr ernemann urlaubsbedingt ortsabwesend deshalb verhindert unterschreiben maatz sost scheible athing'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet september herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vob nr abs bgb recht auftraggebers selbstbeseitigung mangels entsteht nr abs vob ebenso nr bgb fruchtlosem fristablauf geltendmachung geld gerichteten gewhrleistungsanspruchs auftraggeber gegenber auftragnehmer bedarf fllen entsteht anspruch auftraggebers zahlung gerichteten gewhrleistungsbrgschaft nr abs vob genannten voraussetzungen vorliegen gewhrleistung gesttzter zahlungsanspruch geltend gemacht widerspricht schutzzweck rechtsinstituts verjhrung beginn verjhrungsfrist leistungsaufforderung glubigers knpfen hand htte verjhrungsbeginn notwendigkeit verjhrungshemmender manahmen weitgehend beliebig hinauszuzgern besttigung senatsurteils januar xi zr bghz rn bgh urteil september xi zr olg frankfurt main lg wiesbaden xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni richter dr joeres vorsitzenden richter dr grneberg maihold pamp richterin dr menges fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main januar aufgehoben berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts wiesbaden februar zurckgewiesen klger kosten rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte versicherung gewhrleistungsbrgschaft anspruch beklagte beruft verjhrung klger schloss me gmbh folgenden hauptschuldnerin september werkvertrag ber fassadenarbeiten neubau hochhauses fr geltung ver dingungsordnung fr bauleistungen teil damals geltenden fassung mai folgenden vob vereinbart wurde beklagte bernahm urkunde oktober fr hauptschuldnerin gegenber klger selbstschuldnerische vertragserfllungs gewhrleistungsbrgschaft gesamthhe dm august wurde ber vermgen hauptschuldnerin insolvenzverfahren erffnet deren leistungen nahm klger april ab bezahlte werklohn ausnahme vereinbarten gewhrleistungseinbehalts august traten schden fassade laufe sommers herbstes teile gehsteig herabstrzten einholung sachverstndigengutachtens verlangte klger schreiben oktober insolvenzverwalter ber vermgen hauptschuldnerin fassade schutz personen herabfallende bruchstcke sichern lehnte insolvenzverwalter oktober ab schreiben oktober kndigte klger ersatzvornahme sicherungsmanahmen forderte insolvenzverwalter november mngel fassade beseitigen fruchtlosem ablauf frist leitete klger dezember selbststndiges beweisverfahren lie jahren sicherungsmanahmen durchfhren jahren mngel beseitigen schreiben dezember nahm beklagte wegen kosten sicherungsmanahmen mngelbeseitigung gewhrleistungsbrgschaft anspruch aufforderung klgers verzichtete beklagte dezember dezember einrede verjhrung sofern verjhrung hauptschuld bzw anspruchs brgschaft bereits eingetreten dezember klger erlass mahnbescheids beantragt beklagten januar zugestellt worden anspruchsbegrndung klger geltend gemachten zahlungsanspruch hhe nebst zinsen weiterverfolgt landgericht klage abgewiesen berufung klgers berufungsgericht klage stattgegeben revision zugelassen entscheidungsgrnde zulssige revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils wiederherstellung landgerichtlichen urteils abs zpo berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt anspruch klgers sei verjhrt brgschaftsforderung jahr entstanden sei brgen gerichtete anspruch entstehe flligkeit gesicherten forderung brgen gerichteten leistungsaufforderung bedrfe gewhrleistungsbrgschaft geldforderungen sichere trete sicherungsfall erst nachbesserungs nacherfllungsanspruch geldanspruch bergegangen sei fr weitergehende inhalte sicherungsabrede gebe vorliegende bauvertrag her schuldrechtsmodernisierung geltenden werkvertraglichen gewhrleistungsmodell auftraggeber anspruch minderung schadensersatz zugestanden werkunternehmer fruchtlos frist fr nachbesserung ablehnungsandrohung gesetzt worden sei verzichte auftraggeber ablehnungsandrohung komme fristablauf schwebezustand auftraggeber knne weiterhin nachbesserung verlangen unternehmer sei allerdings gehindert zustimmung auftraggebers durchzufhren knne auftraggeber anspruch kostenvorschuss erstattung kosten drittnachbesserung verlangen fall entstehe brgschaft gesicherte anspruch erst geltendmachung geldforderung benachteilige brgen unangemessen unbefristete brgschaft bernommen auerdem sei ersichtlich anspruchswahl auftraggebers zwangslufig sachwidrigen grnden erst spt erfolgen hnge durchsetzbarkeit gewhrleistungsbrgschaft umstnden ab denen einzelfall vertragspartner besondere bedeutung beigemessen sei jedoch interesse rechtssicherheit hinzunehmen streitfall klger gegenber hauptschuldnerin ablehnungsandrohung ausgesprochen sodass ablauf aufforderungsschreiben oktober gesetzten frist dargestellten schwebezustand gekommen sei klger geltendmachung geldanspruchs aufgelst sei anspruch geldzahlung jahr entstanden ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung wesentlichen punkt stand unrecht berufungsgericht verjhrungseinrede erfolg versagt brgschaftsanspruch jahr sinne abs nr bgb entstanden deswegen verjhrungsfrist verzicht beklagten einrede verjhrung verstrichen sei zutreffend revision unangegriffen berufungsgericht davon ausgegangen art abs satz egbgb fr streitige brgschaftsforderung dreijhrige verjhrungsfrist bgb seit januar geltenden fassung mageblich januar ursprnglich geltende dreiigjhrige verjhrungsfrist abgelaufen vgl senatsurteil dezember xi zr wm rn lauf verjhrungsfrist begann abs bgb ende jahres brgschaft gesicherte gewhrleistungsanspruch entstanden rechtlichen ausgangspunkt beanstanden annahme berufungsgerichts anspruch selbstschuldnerischen brgschaft entstehe sinne abs nr bgb grundstzlich flligkeit gesicherten hauptschuld gefolgt jedoch auffassung berufungsgerichts hauptforderung erstattung kosten fr mngelbeseitigung sei jahr entstanden klger fristsetzung nachbesserung deren ablehnung angedroht dadurch bewirkten schwebezustand zahlungsaufforderung aufgelst anspruch abs nr bgb zeitpunkt entstanden erstmalig geltend gemacht wege klage durchgesetzt setzt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs grundstzlich flligkeit anspruchs voraus erst zeitpunkt abs halbs bgb glubiger erfolg leistung fordern gegebenenfalls ablauf verjhrungsfrist klageerhebung unterbinden bgh urteile februar viii zr bghz dezember vii zr bghz januar zr wm juli xi zr wm rn jeweils mwn rechtsfehlerfrei nimmt berufungsgericht danach fehlen vereinbarungen parteien jedenfalls ansprche vorliegenden selbstschuldnerischen brgschaft zugleich gesicherten forderung entstehen fr beginn verjhrungsfrist leistungsaufforderung bedarf bgh urteile januar xi zr bghz rn juli xi zr wm rn mrz xi zr juris rn september xi zr wm rn februar vii zr wm rn rechtsfehlerhaft jedoch auffassung berufungsgerichts geldanspruch sei entstanden klger frist mngelbeseitigung gesetzt deren ablehnung angedroht vob deren geltung angegriffenen feststellungen berufungsgerichts streitfall vereinbart wurde verlangt nr abs begrndung selbsteintrittsrechts auftraggebers neben vorliegend unstreitig erfolgten fristsetzung nachbesserung androhung auftraggebers beseitigung mangels fristablauf ablehnen abweichend fr wandelung minderung geltenden regelung abs satz bgb af bgh urteile september vii zr bghz dezember xi zr wm rn entsteht klaren wortlaut nr abs vob selbsteintrittsrecht auftraggebers bereits erfolglosem ablauf fr nachbesserung gesetzten frist weitere voraussetzungen bestehen kg berlin mdr nikisch weick vob teil aufl rn wirth ingenstau korbion vob aufl nr rn vgl ders vob aufl vob abs rn ff insoweit entspricht nr abs vob rahmen bgb werkvertrages fr recht selbstvornahme geltenden abs bgb af bzw nr nf bgb nf ablehnungsandrohung auftraggebers ebenfalls vorsehen bgh urteil februar vii zr bghz entgegen auffassung berufungsgerichts scheitert entstehung hauptforderung erstattung mngelbeseitigungskosten daran klger ablehnung nachbesserung hauptschuldnerin angedroht einstandspflicht beklagten brgschaft setzt revisionserwiderung meint voraus klger hauptschuldnerin wegen kosten ersatzvornahme zahlung anspruch nimmt geldzahlung gerichtete sekundre gewhrleistungsanspruch auftraggebers entsteht vielmehr zahlungsaufforderung ablauf aufforderungsschreiben oktober erfolglos gesetzten frist mngelbeseitigung fehlen ausdrcklichen regelung allgemeinen davon auszugehen brge gewhrleistungsbrgschaft fr erfllungsinteresse fr gegenstndliche nachbesserung werkleistung haften bgh urteile september vii zr bghz september vii zr wm brgschaftsfall tritt danach auftraggeber geld gerichteten gewhrleistungsanspruch erworben berufungsgericht revision unangegriffen festgestellt gilt streitfall zeitpunkt geld gerichteter anspruch auftraggebers vorschuss fr ersatzvornahme mangelbeseitigung erstattung kosten mangelbeseitigung fllig brgschaftsanspruch entstehen lsst umstritten teilweise dafr erfllung tatbestandlichen anspruchsvoraussetzungen vgl abs bgb af bgb nf bzw nr abs vob darauf beruhende mglichkeit inanspruchnahme auftragnehmers fr ausreichend erachtet vgl olg frankfurt main olgr frankfurt funke baur gro ibr klein klein koos baur lubojanski ibr may ibr ders baur schmitz vogel zfir schmitz ibr online ibr reihe sicherheiten fr bauvertragsparteien stand rn vogel jurisprprivbaur anm ders ewir wellensiek ibr wolff ibr ebenso wohl olg brandenburg urteil juni juris rn olg schleswig urteil juni juris rn drossart kuffer wirth handbuch fachanwalts bau architektenrecht aufl rn heiermann mansfeld heiermann riedl rusam aufl vob rn offen gelassen schulze hagen kniffka ibr online kommentar bauvertragsrecht stand bgb rn gegenansicht verlangt darber hinaus tatschliche geltendmachung bezifferten zahlungsanspruchs etwa vorschuss erstattung fr kosten ersatzvornahme auftraggeber olg kln wm olg dresden beschluss oktober juris rn olg karlsruhe beschluss dezember juris rn alfes ibr online bruer nzbau joussen ibr motzke juris privbaur anm nobbe schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch aufl rn schulze hagen baur thode wub trapp werner baur erkennende senat schliet auffassung anspruch auftraggebers gewhrleistungsbrgschaft entsteht voraussetzungen nr abs vob vorliegen zustzlich auftraggeber auftragnehmer gegenber gewhrleistung gesttzten zahlungsanspruch geltend msste aa wortlaut vorschrift setzt nmlich selbstbeseitigungsrecht auftraggebers ebenso nr bgb lediglich fruchtlosen fristablauf voraus vgl bgh urteil februar vii zr bghz kg mdr wirth ingenstau korbion vob aufl nr rn fr auffassung entstehung geld gerichteten gewhrleistungsanspruchs verlange zudem tatschliche inanspruchnahme unternehmers auftraggeber findet weder wortlaut nr abs vob bgb af nr nf bgb nf sttze auftraggeber fristablauf zustehende wahlrecht hlt somit entstehung zueinander auswahlverhltnis stehenden gewhrleistungsrechte schwebe setzt flligkeit wahl stehenden ansprche voraus begriff flligkeit beschreibt zeitpunkt ab glubiger leistung fordern zeitpunkt glubiger leistung tatschlich fordert bgh urteile januar zr wm juli xi zr wm rn vgl bruer nzbau bb entgegen revisionserwiderung begegnet bedenken auftraggeber gleichzeitig fllige ansprche nachbesserung vorschuss zahlung vielmehr kennzeichen anspruchskonkurrenz mehrere fllige ansprche nebeneinander bestehen mithin tatbestandsvoraussetzungen nr abs vob erfllt auftraggeber auftragnehmer fristablauf entweder erstattung kosten drittnachbesserung ggf kostenvorschuss hierfr verlangen nachbesserung werkleistung bestehen lediglich auftragnehmer gehindert zustimmung auftraggebers nachbesserung durchzufhren ab ablauf nachbesserungsfrist allein entscheiden ansprche auftragnehmer geltend bgh urteil februar vii zr bghz mwn vgl beck scher vob kommentar kohler aufl nr rn riedl mansfeld heiermann riedl rusam aufl vob rn wirth ingenstau korbion vob aufl vob abs rn ausbung wahlrechts auftraggeber beantwortet worauf revision zutreffend hinweist mithin frage bestehenden gewhrleistungsansprche auftraggeber geltend begrndet jedoch dahin bestehenden anspruch cc gewhrleistungsbrgschaft gesicherte geldanspruch nr abs vob entsteht tatbestandlichen voraussetzungen geld gerichteten gewhrleistungsanspruchs auftraggeber geschaffen wurden mansfeld heiermann riedl rusam aufl vob rn vgl senatsurteil dezember xi zr wm rn wandelungsanspruch ab zeitpunkt auftraggeber geltend gemacht klageweise durchgesetzt deswegen entgegen auffassung revisionserwiderung fr entstehung geldanspruchs erforderlich endgltige zahlungsanspruch anspruch vorschuss auftraggeber teilweise beziffert gegenstand leistungsklage gengt mglichkeit feststellungsklage erheben bgh urteile februar vii zr bghz dezember vii zr bghz juni vii zr bghz rn juli ii zr wm rn vgl palandt ellenberger bgb aufl rn mnchkommbgb grothe aufl rn grund kommt darauf revisionserwiderung meint klger vorrangigen gewhrleistungseinbehalt zunchst erhebung bezifferten vorschussklage gehindert dd entstehen brgschaftsforderung hngt davon ab auftraggeber auftragnehmer getroffene sicherungsabrede haftung brgen ausbung wahlrechts bzw bezifferung zahlungsanspruchs vorsieht aa olg kln wm brgschaftsbestellung zugrunde liegenden sicherungsabrede ergibt regelmig umfang brgschaft glubiger anspruch genommen darf vgl bgh urteile januar vii zr bghz september vii zr wm soweit glubiger sicherungsabrede berechtigt vereinbarte brgschaft anzufordern brge abs satz bgb entsprechende einrede berufen vgl bgh urteile februar ix zr bghz mrz ix zr bghz danach betrfe einwand glubiger sei konkreten sicherungsabrede berechtigt brgschaft entstehen hauptforderung erst spteren zeitpunkt anzufordern jedenfalls flligkeit hauptforderung bestand brgschaftsverpflichtung vgl mnch kommbgb habersack aufl rn brge auftraggeber sicherungsabrede leistungsverweigerung berechtigende einrede entgegenhalten daher gegenber anspruchsentstehung sinne abs nr bgb nachgelagerte frage vgl may baur vogel ewir revisionserwiderung geforderte anknpfung beginns verjhrungsfrist fr gewhrleistungsbrgschaft geltendmachung bezifferten zahlungsanspruchs auftraggeber widerspricht zudem zweck verjhrung brgenverpflichtung aa rechtsinstitut verjhrung dient schutz schuldners herstellung rechtsfriedens ablauf verjhrungsfrist unvereinbar beginn verjhrungsfrist einseitig leistungsaufforderung glubigers brgschaftsforderung zahlungsverlangen auftraggebers auftragnehmer knpfen hand htte verjhrungsbeginn notwendigkeit verjhrungshemmender manahmen weitgehend beliebig hinauszuzgern vgl bgh urteile januar xi zr bghz rn mrz xi zr juris rn juli xi zr wm rn juni vii zr bghz rn siehe bruer nzbau bb danach frher eintretende notwendigkeit verjhrung hemmende manahmen ergreifen erhht haftungsrisiko gewhrleistungsbrgen zwangslufig schulze hagen baur thode wub hemmung verjhrung gengt erhebung unbezifferten feststellungsklage wegen abs bgb fllt gefahr brge knnte frhzeitig verzug geraten schler njw schulze hagen baur gewicht vgl senatsurteil januar xi zr bghz rn hohmann wm zumal glubiger informationen hauptschuld brge zumutbaren anstrengungen erlangen mitzuteilen bgh urteil februar vii zr wm rn frhzeitigen inanspruchnahme anspruchssicherung gewhrleistungsbrge schlielich dadurch entgehen streitfall beklagte fr bestimmten zeitraum erhebung verjhrungseinrede verzichtet cc hinweis revisionserwiderung knne schuldrechtsreform dreijhrigen regelverjhrung unterliegende brgschaftsforderung gesicherten gewhrleistungsansprchen verjhren trifft beruht jedoch getrennten schicksal beider forderungen stellt weder spezifische folge verjhrungsbeginns brgschaftsforderungen flligkeit gesicherten forderung besonderheit werkvertragsrechts dar vgl senatsurteil september xi zr wm rn ebenso beruht gesetzgeberischer entscheidung auftraggeber unterschiede verjhrungsfristen nutzen flligkeit brgschaftsverpflichtung spte geltendmachung gewhrleistungsrechten verzgern vgl schmitz vogel zfir verschiedenen zeitpunkten ablaufende verjhrungsfristen hauptforderung brgschaft bgb hingenommen liefern rechtfertigung verjhrung brgenhaftung dadurch erschweren erst geltendmachung auftraggeber auftragnehmer zustehenden geldanspruchs entstehung gesicherten hauptforderung beginn verjhrungsfrist fhren vgl trapp werner baur entgegen auffassung revisionserwiderung ergibt parteien geschlossenen brgschaftsvertrag revisionsgericht ausgelegt weitere tatschliche feststellungen erforderlich dadurch rechtsstreit abschlieenden entscheidung gefhrt vgl bgh urteile september xii zr bghz juli xi zr wm rn jeweils mwn zudem handelt brgschaftsurkunde allgemeine geschftsbedingungen sinne abs bgb ber bezirk berufungsgerichts hinaus verwendung finden senat deshalb auslegen st rspr vgl senatsurteil juni xi zr bghz rn mwn parteien brgschaftsvertrags steht frei statt entstehens hauptforderung deren geltendmachung flligkeitsvoraussetzung brgschaft vereinbaren senatsurteile januar xi zr bghz rn mrz xi zr juris rn juli xi zr wm rn ff vgl bgh urteil dezember vii zr bghz vereinbarung parteien weder ausdrcklich schlssiger weise getroffen wortlaut formularmigen brgschaftsurkunde oktober liefert dafr anhalt gesetzlichen regelungen abweichende vereinbarung parteien flligkeit brgschaft ergibt ergnzenden vertragsauslegung entgegen auffassung revisionserwiderung rahmen schuldrechtsmodernisierung erfolgte neugestaltung verjhrungsregelung verdeckte regelungslcke entstanden parteien erkannt geschlossen htten lcke bekannt wre vgl bgh urteile september xii zr bghz november zr njw rr jeweils mwn vielmehr folgen neuen verjhrungsvorschriften fr bestehende rechtsverhltnisse bergangsvorschriften detailliert geregelt vgl art egbgb ebenso rechtfertigt fehlende gleichlauf verjhrungsfrist gewhrleistungsansprche parteien monaten vereinbart dreijhrigen regelverjhrung bgb fr brgschaftsverpflichtung gilt ergnzende vertragsauslegung vgl schulze hagen kniffka ibr online kommentar bauvertragsrecht stand bgb rn aa olg karlsruhe wm joussen ingenstau korbion vob aufl vob abs rn fllen denen verjhrungsfrist gesicherten schuld ber regelmige verjhrungsfrist drei jahren hinausreicht brgschaftsglubiger ausreichend gelegenheit verjhrungshemmende manahmen ergreifen vgl olg frankfurt main olgr frankfurt olg brandenburg urteil juni juris rn ff belastet unbillig einzelfall zustzlich abs nr bgb hinausgeschobenen fristbeginn geschtzt senatsurteil februar xi zr wm rn mwn vgl bgh urteil juni vii zr bghz rn danach entstand beklagte gerichtete brgschaftsforderung klgers ablauf aufforderungsschreiben oktober gegenber insolvenzverwalter hauptschuldnerin gesetzten nachbesserungsfrist abs nr bgb subjektiven voraussetzungen verjhrungsbeginns abs nr bgb lagen zeitpunkt ebenfalls klger kenntnis beklagten schuldnerin brgschaftsverpflichtung ebenso umstnden sowohl flligkeit geld gerichteten gewhrleistungsanspruchs brgschaftsverpflichtung begrndeten unstreitigen sachverhalt insbesondere mngel fassade bekannt ursachenklrung auftragnehmerin gerichteten aufforderungsschreiben sachverstndigengutachten eingeholt klger revisionserwiderung meint ordnungsgemen geltendmachung baumangels klageverfahren lage vorprozessuale klrung mangelursachen erfordert objektive beschreibung mangelerscheinungen ausreicht vgl bgh beschluss november vii zb njw rr rn bgh urteil januar vii zr nzbau wrden gelten wovon berufungsgericht ausgeht klageforderung ansprche schadensersatz enthalten sollten fristsetzung nachbesserung eintritt schadens fassade sommer herbst entstanden wren iii berufungsurteil erweist grnden richtig zpo revisionserwiderung meint klger unzumutbar unverjhrter zeit verjhrung hemmende manahmen einzuleiten verjhrungsbeginn setzt gem abs nr bgb grundstzlich kenntnis anspruch begrndenden tatsachen voraus erforderlich anspruchsberechtigte bekannten tatsachen zutreffenden rechtlichen schlsse zieht kenntnis liegt forderungsinhaber erhebung klage sei form feststellungsklage erfolg versprechend risikolos mglich bgh urteile mai iii zr bghz april iii zr bghz januar iii zr bghz rn juni xi zr wm rn september xi zr wm rn rechtsunkenntnis allerdings ausnahmsweise zweifelhafter unbersichtlicher rechtslage verjhrungsbeginn hinausschieben bgh urteile februar ix zr wm juli iv zr wm rn september xi zr wm rn juni xi zr wm rn fr beginn verjhrung hinreichende kenntnis vorhanden wesentlichen tatfrage beurteilung revisionsgerichts unterliegenden begriff zumutbarkeit klageerhebung geprgt bgh urteile mai iii zr bghz april iii zr bghz september xi zr wm rn juni xi zr wm rn grundstzen ablauf klger fr nachbesserung gesetzten frist subjektiven voraussetzungen verjhrungsbeginns gem abs nr bgb erfllt berufungsgericht grundlage auffassung konsequent feststellungen getroffen auffassung senats klger unzumutbar binnen nachfolgenden drei kalenderjahre verjhrung hemmende manahmen ergreifen trifft urteil erkennenden senats januar xi zr bghz rn ff umstritten anspruch selbstschuldnerischen brgschaft flligkeit gesicherten forderung erst zustzlichen leistungsaufforderung glubigers entsteht gilt oben nher dargestellt fr entschiedene frage brgschaft geld gerichteten gewhrleistungsanspruch nr abs vob sichert erst geltendmachung entsteht jedoch klger wegen rechtsunsicherheit unzumutbar rechtzeitig manahmen ergreifen verjhrung gehemmt htten fllen denen umstrittene rechtsfrage person richtigen anspruchsgegners vgl bgh urteil februar ix zr wm vgl bitter njw bestehen anspruchs betrifft vgl senatsurteile september xi zr wm rn dezember xi zr njw rn klger gegenseitig ausschlieenden wegen rechtsverfolgung whlen zwangslufig mglicherweise unzumutbaren kostenrisiko belastet sicht klgers meinungsstreit rechtsprechung literatur lediglich unsicher verjhrung hemmende manahmen bereits innerhalb drei fristsetzung nachbesserung folgenden kalenderjahren ergreifen beginn verjhrungsfrist dadurch hinausschieben konnte bezifferten geltendmachung ansprche zunchst absah fall stand danach offen ersten drei kalenderjahren fristsetzung inanspruchnahme beklagten brgin hemmung verjhrung herbeizufhren besonderen grnden unzumutbar wre ersichtlich oberlandesgericht olg kln wm vergleichbaren fallgestaltung vorsorglich auftraggeber gewhrleistungsbrgen erhobene feststellungsklage mangels rechtsschutzbedrfnis abgewiesen beruht hinzunehmenden allgemeinen risiko rechtslage tatsacheninstanzen unterschiedlich gesehen vgl bgh urteil dezember iii zr wm rn ohnehin htte klger hemmung verjhrung ebenso klage brgin vorschuss fr ersatzvornahme mangelbeseitigung erstattung ersatzvornahmekosten herbeifhren knnen ablauf frist nachbesserung stand fr klger infrage verjhrung brgschaftsansprche jedenfalls klageerhebung ersten drei kalenderjahren fristsetzung mangelbeseitigung hemmen konnte klger unabhngig vorliegenden meinungsstreit rechtsprechung literatur erffneten einschlgt vermeintliche rechte wahren wirtschaftliche vorteile nutzen hindert verjhrungsbeginn vgl senat urteil januar xi zr wm rn iv angefochtene urteil demnach aufzuheben abs zpo weiteren feststellungen treffen konnte senat sache entscheiden abs zpo berufung klgers landgerichtliche urteil zurckweisen joeres grneberg pamp maihold menges vorinstanzen lg wiesbaden entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen einschleusens auslndern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts detmold dezember soweit betrifft feststellungen aufgehoben fall urteilsgrnde ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen einschleu sens auslndern vier fllen sowie hehlerei gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt revision rgt angeklagte verletzung materiellen rechts rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen offensichtlich unbegrndet sinne abs stpo verurteilung wegen hehlerei gem abs stgb fall urteilsgrnde feststellungen getragen danach fasste angeklagte entschluss hochwertiges kraftfahrzeug anzumieten anschlieend vorlage geflschter papiere eigene rechnung verkaufen gegenber vermieter angeklagte anschlieend bewusst wahrheitswidrig behaupten fahrzeug gestohlen wurde fr plan vermochte angeklagte gesondert verfolgten gewinnen daraufhin autovermietung kln entsprechend gemeinsamen tatplan pkw mercedes benz anmietete anzahlung mietzins leistete ber nahm fahrzeug bergab verlassen gelndes autovermietung parallelstrae wartenden angeklagten angeklagte verbrachte fahrzeug sogleich zusammen anderweitig verfolgten belgien verkaufte unbekannten abnehmer teil erlses behielt fr zeigte folge polizei kln diebstahl fahrzeugs zuvor angeklagte telefonisch erklrt angaben dabei anzeige glaubhaft akzeptiert hehlerei begeht wer zuvor tat geschaffenen rechtswidrigen vermgenszustand aufrechterhlt vortter abs stgb genannten begehungsformen einverstndlich zusammenwirkt daher knnen weder tter mittter vortat wohl anstifter gehilfe vortters zugleich hehler bgh beschluss dezember gsst bghst beschluss oktober str bghst fischer aufl rn stree hecker schnke schrder aufl rn mwn landgericht geprft angeklagte mittter anderweitig verfolgten begangenen betrugs abs stgb nachteil autovermietung obwohl feststellungen gemeinsamer tatplan aufenthalt angeklagten tatzeit tatortnhe sofortige bernahme fahrzeugs nahe liegt fall kme bestrafung wegen hehlerei mehr betracht wertung landgerichts angeklagte hehlerei unerhebliche geldbetrge erwirtschaftet ua rechtsfehlerfrei belegt abs satz stpo urteilsgrnden umstnde anzufhren zumessung strafe fr gericht bestimmend darstellung mageblichen tatsachen deren bewertung dabei angelegt revisionsgericht rechtliche nachprfung mglich bgh urteil november str bghst hieran fehlt landgericht feststellungen angeklagten erzielten kaufpreis entfallenden anteil daran getroffen daher nachvollzogen fr bewertung erzielten vermgensvorteils tragfhige grundlage gibt aufhebung verurteilung fall urteilsgrnde verhngten einzelstrafe verliert gesamtstrafe grundlage mutzbauer roggenbuck schmitt franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss april strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lbeck november verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubes fnf jahren freiheitsstrafe verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet hiergegen richtet allgemeine sachrge gesttzte revision nachprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ergnzend bemerkt senat maregelausspruch landgericht unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet obwohl beim angeklagten bestehende hang begehung weiterer straftaten sinne abs nr stgb allein polytoxikomanie ergibt unterbringung entziehungsanstalt mangels hinreichend konkreter erfolgsaussicht abgelehnt entscheidung deren weiterer konsequenz angeklagte sicherungsverwahrung unterzubringen landgericht entscheidung bundesverfassungsgerichts mrz bverfge ff nstz wesentlich erhhten anforderungen grad erfolgsaussicht entziehungsbehandlung stgb rechnung getragen beurteilung sachverstndig beratenen tatrichters lt angesichts jahrzehntelangen intensiven zeiten strafvollstreckung unterbrochenen konsums harter drogen angeklagten mehrfach gegenber sachverstndigen strafkammer erklrten entschiedenen ablehnung therapie sowie ankndigung methadon substitution beikonsum drogen verzichten rechtsfehler erkennen vgl bgh nstz rr tolksdorf winkler lienen pfister becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund august soweit angeklagte verurteilt worden feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln fllen dabei fllen tateinheit unerlaubter gewerbsmiger abgabe betubungsmitteln minderjhrige gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt brigen freigesprochen ferner einziehung gegenstnden angeordnet revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel sachbeschwerde erfolg angeklagte veruerte zeit sommer festnahme juni teil minderjhrigen abnehmer haschisch mengen sieben gramm lngerfristig regelmig damaligen heroinkonsum finanzieren ua annahme landgerichts angeklagte dadurch soweit wute abnehmer volljhrig tateinheit gewerbsmiger unerlaubter abgabe betubungsmitteln minderjhrige unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln schuldig gemacht beanstanden revision strafbarkeit handeltreibens haschisch geltend gemachten verfassungsrechtlichen bedenken teilt senat vgl bverfge ff bverfg njw verurteilung deshalb bestand landgericht konkurrenzverhltnis einzelnen verkaufsgeschften rechtsfehlerhaft beurteilt smtliche bettigungen vertrieb akt erworbenen betubungsmittel beziehen tat unerlaubten handeltreibens anzusehen bereits erwerb besitz betubungsmitteln zweck gewinnbringender weiterveruerung bereitgehalten tatbestand handeltreibens bezug gesamtmenge erfllen spteren veruerungsgeschfte soweit rauschgift betreffen unselbstndige teilakte sinne bewertungseinheit tat gehren st rspr bghst bghr btmg bewertungseinheit bewertungseinheit kommt absatzdelikten abgabe betubungsmitteln minderjhrige betracht bgh nstz geboten festgestellte einzelverkufe bewertungseinheit zusammenzufassen nher konkretisierte mglichkeit besteht ganz teilweise verkaufsvorrat stammen vgl bgh stv bghr btmg bewertungseinheit jew liegen hinweise nahelegen feststellungen kaufte angeklagte haschisch unbekannt gebliebenen lieferanten verpackte sodann marktblichen einzelportionen wobei grammpreis dm entsprechend marktblichen kleindosen aufteilte dabei kam entscheidend darauf lngere sicht haschischverkufen kontinuierliche erhebliche einknfte erzielte somit eigenen tglichen heroinkonsum finanzieren knnen ua bereits ausgangssituation legt nahe angeklagte tatzeitraum jeweils grere teilmengen haschisch kostengnstig erworben weiterverkauf beabsichtigte gewinnspanne erzielen knnen vgl bgh beschlu november str zudem angeklagte fllen ii urteilsgrnde jeweils zugleich drei minderjhrige konsumeinheiten gramm fllen ii urteilsgrnde haschisch mengen fnf sieben gramm bzw drei gramm abnehmer verkauft deutet darauf zumindest verkaufsakte einkaufsmenge bezogen beurteilung selbstndige rauschgiftgeschfte bewertungseinheit zusammenzufassen erster linie sache tatrichters wertung revisionsgericht rechtsfehler berprfen vgl bgh nstz bgh beschlu juli str urteil verhlt frage zusammenfassung einzelner rauschgiftgeschfte insoweit revisi onsrechtlicher berprfung entzieht verurteilung bestehen bleiben bedenken begegnet brigen annahme landgerichts verhngte gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sei tat schuldangemessen ausgesprochen milde bisherigen feststellungen zugunsten angeklagten davon auszugehen insgesamt lediglich etwa haschisch veruerte neuen hauptverhandlung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb erneut prfen soweit landgericht hinweis plausiblen ausfhrungen sachverstndigen wegen inzwischen therapiebedingt eingetretenen stabilisierung angeklagten bestehen gefahr sinne abs stgb verneint lt weiteres feststellungen scheitern frherer therapieversuche vereinbaren zumal angeklagte tatzeitraum trotz substitution methadon tglich zwei gramm heroin injizierte maatz kuckein solin stojanovi athing'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch urteilsformel dahin klargestellt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen schfer lienen mayer hubert menges'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mrz betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz betreuervorschlag abs satz bgb erfordert weder geschftsfhigkeit natrliche einsichtsfhigkeit betroffenen vielmehr gengt betroffene willen wunsch kundtut bestimmte person solle betreuer motivation betroffenen fr frage betreuungsrechtlich beachtlicher vorschlag vorliegt bedeutung etwaigen missbruchen gefahren hinreichend begrenzte letztlich wohl betroffenen abstellende bindungswirkung vorschlags begegnet anschluss senatsbeschluss juli xii zb famrz bgh beschluss mrz xii zb lg limburg lahn ag wetzlar ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts limburg lahn september aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen wert grnde jahre geborene betroffene leidet geistigen behinderung sinne minderbegabung bzw schweren intelligenzminderung seit beteiligte mitarbeiterin betreuungsvereins betreuerin fr smtliche angelegenheiten einschlielich postangelegenheiten bestellt ersatzbetreuer betreuungsverein beteiligter persnlichen kontakt betroffenen zusammen ehemann nichte deren lebensgefhrten nichte gehrenden anwesen lebt konnte betreuerin pflegen zugang anwesen betroffenen nichte verwehrt wurde zeitpunkt sptestens ber aufhebung verlngerung betreuung beschlossen oktober bestimmt mitte november amtsgericht entsprechende prfung eingetreten sachverstndigengutachten sowie stellungnahmen betreuungsbehrde betreuerin eingeholt betroffene wiederholt angehrt dabei betroffene schon rahmen betreuungserrichtung wunsch geuert nichte betreuerin bestellt mge beschluss juli amtsgericht betreuung verlngert grnden hierzu auszufhren bestellten ersatz betreuern belassen beschwerde betroffene allein betreuerauswahl gewandt bestellung nichte verlangt landgericht beschwerde zurckgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde betroffenen weiterhin ziel verfolgt nichte betreuerin ii rechtsbeschwerde erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache landgericht prfungsgegenstand rechtsbeschwerdeverfahrens allein frage betreuerauswahl somit voraussetzungen betreuerbestellung vorgelegen hierauf bereits beschwerde vorgenommene anfechtung verlngerung betreuung betreuerbestellung umfassenden einheitsentscheidung landgericht richtig erkannt zulssiger weise beschrnkt vgl senatsbeschluss juli xii zb famrz rn mwn beschrnkung verfahren ber verlngerung bestehenden betreuung famfg erfolgt beschwerdeentscheidung zulassungsfreie rechtsbeschwerde gem abs satz nr famfg statthaft senatsbeschluss juli xii zb famrz rn mwn ansicht landgerichts nichte recht betreuerin bestellt worden bereits beginn betreuung bestehenden bedenken deren eignung betreuerin seien weiterhin gegeben bestehe eindruck dominante nichte leicht beeinflussende manipulierende betroffene auenwelt abschirme betroffene eigene bedrfnisse angst nichte uere deren anordnungen eigenen wnsche fge bertragung betreuung nichte sei befrchten betroffene tglich hoftor medikamenten versorgende pflegedienst gekndigt einzige auenkontakt betroffenen gekappt mgliche verschlechterung situation betroffenen bleibe gegebenenfalls vllig unbemerkt bestellung dritten person betreuer ebenfalls kontakt betroffener betreuer fhren ablehnung betreuerin erfolge hinblick deren person wegen grundstzlicher vorbehalte betroffenen nichte einmischung angelegenheiten befrchteten familienfremden betreuer hlt rechtlicher nachprfung stand grundlage bislang getroffenen feststellungen verstt betreuerauswahl vorinstanzen abs satz bgb regelung bgb legt mastab fr betreuerauswahl erstentscheidung verlngerung betreuung fest folgt rechtscharakter verlngerungsentscheidung erneute vollstndige einheitsentscheidung ber betreuung ergibt abs satz famfg fr verlngerung bestellung betreuers verfahrensvorschriften ber erstmalige anordnung manahme entsprechend gelten vgl senatsbeschluss juli xii zb famrz rn mwn daher abs satz bgb beachten vorschrift rumt tatrichter auswahl betreuers ermessen person betreuer bestellen betroffene wnscht wille betroffenen unbercksichtigt bleiben bestellung vorgeschlagenen person wohl zuwiderluft setzt voraus aufgrund umfassenden abwgung relevanten umstnde grnde erheblichem gewicht ergeben bestellung vorgeschlagenen person sprechen konkrete gefahr bestehen vorgeschlagene betreuung betroffenen wohl fhren annahme konkreten gefahr beruht prognoseentscheidung gerichts fr naturgem erkenntnisse sttzen nheren zurckliegenden vergangenheit wurzeln soweit eignung vorgeschlagenen person geht mssen erkenntnisse geeignet wohl betroffenen gefhrdenden eignungsmangel fr zukunft bezogen betreuung umfassten aufgabenkreis begrnden vgl senatsbeschlsse juli xii zb famrz rn mwn mrz xii zb verffentlichung bestimmt betroffene immer sinne abs satz bgb vorgeschlagen nichte betreuerin bestellen vorschlag erfordert weder geschftsfhigkeit natrliche einsichtsfhigkeit vielmehr gengt betroffene willen wunsch kundtut bestimmte person solle betreuer motivation betroffenen fr frage betreuungsrechtlich beachtlicher vorschlag vorliegt bedeutung etwaigen missbruchen gefahren vielmehr hinreichend begrenzte letztlich wohl betroffenen abstellende bindungswirkung vorschlags begegnet vgl senatsbeschlsse juli xii zb famrz rn mwn mrz xii zb verffentlichung bestimmt landgericht umstnde festgestellt rechtfertigen wrden vorschlag entsprechen soweit eindruck abhebt nichte schirme betroffene ab betroffene stelle angst eigene wnsche zurck stellt vermutung berzeugung wahrheit bestimmten umstands dar darber hinaus mitgeteilt tatsachen vermutung sttzt gleiches gilt fr befrchtung landgerichts nichte falle bestellung betreuerin trotz gem abs satz abs bgb gegenber betreuungsgericht bestehenden auskunftsund berichtspflichten pflegedienst kndigen unabhngig davon landgericht frage auseinandergesetzt befrchtung berechtigung unterstellt etwa bestellung verschiedener betreuer fr abgegrenzte teile aufgabenkreises begegnet knnte schlielich trgt pauschale verweis landgerichts beschwerde erstbestellung betreuerin ersatzbetreuer ergangenen beschluss annahme bestellung nichte laufe wohl betroffenen zuwider teil damals schon viele jahre zurckliegende vorflle bezug genommen inwiefern zeitpunkt jetzigen beschwerdeentscheidung eignung nichte sinne abs bgb entgegenstehen legt landgericht dar angefochtene beschluss daher gem abs famfg aufzuheben sache landgericht zurckzuverweisen abs satz famfg auswertung akteninhalts weiteren gegebenenfalls anhrungen etwa betroffenen nichte umfassenden ermittlungen feststellungen eignung nichte gem abs bgb treffen deren bestellung wohl betroffenen zuwiderluft weiteren begrndung entscheidung abgesehen geeignet wre klrung rechtsfragen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen abs famfg dose klinkhammer nedden boeger schilling guhling vorinstanzen ag wetzlar entscheidung xvii lg limburg lahn entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja peek cloppenburg markeng nr gleichgewichtslage zwei branche verschiedenen standorten ttigen gleichnamigen handelsunternehmen besteht dadurch gestrt beiden unternehmen unternehmenskennzeichen internetadresse internetseiten verwendet dabei ausreichend deutlich internetauftritt unternehmens handelt abgrenzung bgh urt zr grur wrp hufeland de bgh urteil mrz zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr schaffert dr koch fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf oktober zurckweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf juli teilweise abgendert klage vollstndig abgewiesen berufung parteien urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf juli zurckgewiesen kosten rechtsmittel gegeneinander aufgehoben rechts wegen tatbestand beiden rechtlich wirtschaftlich voneinander unabhngigen parteien fhren jeweils unternehmensbezeichnung peek cloppenburg kg beklagte fhrt namen seit klgerin jedenfalls seit parteien betreiben jeweils bekleidungshuser mehreren filialen beklagte hauptsitz hamburg norddeutschen raum klgerin hauptsitz dsseldorf brigen bundesgebiet parteien besteht abrede bundesgebiet zwei wirtschaftsrume aufgeteilt partei standort partei bekleidungshuser erffnet klgerin inhaberin registrierten internet domainnamens peekundcloppenburg de seit august internetadresse bestandteil mail adresse peekundcloppenburg de benutzt bewirbt internetauftritt klgerin bezeichnungen peekundcloppenburg com peek cloppenburg de sowie pundc de com abrufbar beklagte inhaberin registrierten internetdomainnamen de puc online de peek cloppenburg de peek cloppenburg com denen website betreibt september wies beklagte regionalen printwerbung domainnamen de puc online de seit september wirbt domainnamen peek cloppenburg de seit november bestandteil mail adresse peek cloppenburg de benutzt beklagte verwendet internetseite bezeichnung peek cloppenburg weitere zustze website bezeichnung peek cloppenburg versehene werbebeilagen eingestellt klgerin behauptet ber lteren rechte geschftlichen bezeichnung peek cloppenburg verfgen gegrndete peek cloppenburg gmbh geschftsbetrieb vollstndig bertragen macht geltend parteien bestehe hinsichtlich berechtigung nutzung unternehmensbezeichnung peek cloppenburg jedenfalls gleichgewichtslage beklagte beanstandete verwendung geschftlichen bezeichnung rahmen internetauftritts verletze klgerin beantragt beklagte androhung gesetzlichen ordnungsmittel verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr internetadresse domainnamen peek cloppenburg de benutzen erstens hilfsweise internetadresse domainnamen peek cloppenburg de werblich herauszustellen insbesondere geschieht folgt zweitens hilfsweise fr fall ersten hilfsantrag stattgegeben internetadresse domainnamen peek cloppenburg de benutzen falls benutzer ersten ffnenden internetseite deutlich gemacht homepage klgerin handelt internetadresse domainnamen peek cloppenburg com benutzen hilfsweise internetadresse domainnamen peek cloppenburg com benutzen falls benutzer ersten ffnenden internetseite deutlich gemacht homepage klgerin handelt mail adresse domainnamen peek cloppenburg de benutzen erstens hilfsweise mail adresse domainnamen peek cloppenburg de werblich herauszustellen insbesondere geschieht folgt zweitens hilfsweise fr fall ersten hilfsantrag stattgegeben mail adresse domainnamen info peek cloppenburg de benutzen mail adresse homepage hingewiesen benutzer ersten ffnenden internetseite deutlich macht homepage klgerin handelt ersten seite homepage kennzeichnung eigenen geschftsbetriebs lediglich firmenschlagwort peek cloppenburg verwenden gleichzeitig benutzer ersten ffnenden internetseite deutlich gemacht homepage klgerin handelt insbesondere geschieht folgt seiten homepage ersten ffnenden seite folgen kennzeichnung eigenen geschftsbetriebs lediglich firmenschlagwort peek cloppenburg verwenden gleichzeitig benutzer seiten deutlich gemacht homepage klgerin handelt insbesondere geschieht folgt hilfsweise homepage newsletter anzubieten ganzes paket vorteilen bietet insbesondere informationen ber interessante aktionen besondere preisangebote topaktuelle beilagen einladungen attraktiven gewinnspielen dabei lediglich peek cloppenburg bezeichnen gleichzeitig nutzer deutlich gemacht homepage klgerin handelt insbesondere geschieht folgt ber homepage werbebeilagen verbreiten lediglich peek cloppenburg gekennzeichnet insbesondere geschieht folgt beklagte verurteilen auskunft darber erteilen seit wann umfang handlungen begangen festzustellen beklagte klgerin schaden ersetzen begangenen handlungen entstanden entstehen hilfsweise festzustellen beklagte verpflichtet klgerin herauszugeben handlungen kosten beklagten rechtlichen grund erlangt beklagte fr fall verurteilung widerklage erhoben beantragt klgerin androhung gesetzlichen ordnungsmittel verurteilen unterlassen internetadresse domainnamen www peekundcloppenburg de benutzen internetadresse domainnamen www peekundcloppenburg com benutzen internetadresse domainnamen www peek cloppenburg de benutzen jeweils hilfsweise internetadresse domainnamen benutzen ersten ffnenden internetseite deutlich anzumerken gibt zwei rechtlich wirtschaftlich voneinander unabhngige unternehmen firmennamen peek cloppenburg kg dsseldorf hamburg befinden webseite firma peek cloppenburg kg dsseldorf jeweils hilfsweise internetadresse domainnamen benutzen ersten ffnenden internetseite deutlich anzumerken peek cloppenburg besteht zwei rechtlich wirtschaftlich unabhngigen unternehmen firma peek cloppenburg kg dsseldorf firma peek cloppenburg kg hamburg befinden webseite firma peek cloppenburg kg dsseldorf jeweils uerst hilfsweise internetadresse domainnamen benutzen ersten ffnenden internetseite deutlich anzumerken homepage firma peek cloppenburg kg hamburg handelt mail adresse domainnamen peekundcloppenburg de benutzen 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handelt kontaktseite kennzeichnung unterhalten gleichzeitig deutlich anzumerken gibt zwei rechtlich wirtschaftlich voneinander unabhngige unternehmen firmennamen peek cloppenburg kg dsseldorf hamburg befinden webseite firma peek cloppenburg kg dsseldorf hilfsweise kontaktseite kennzeichnung unterhalten gleichzeitig deutlich anzumerken peek cloppenburg besteht zwei rechtlich wirtschaftlich unabhngigen unternehmen firma peek cloppenburg kg dsseldorf firma peek cloppenburg kg hamburg befinden webseite firma peek cloppenburg kg dsseldorf hilfsweise kontaktseite kennzeichnung unterhalten gleichzeitig deutlich anzumerken homepage firma peek cloppenburg kg hamburg handelt seite aktuelle werbung kennzeichnung unterhalten gleichzeitig deutlich anzumerken gibt zwei rechtlich wirtschaftlich voneinander unabhngige unternehmen firmennamen peek cloppenburg kg dsseldorf hamburg befinden webseite firma peek cloppenburg kg dsseldorf hilfsweise seite aktuelle werbung kennzeichnung betreiben gleichzeitig deutlich anzumerken peek cloppenburg besteht zwei rechtlich wirtschaftlich unabhngigen unternehmen firma peek cloppenburg kg dsseldorf firma peek cloppenburg kg hamburg befinden webseite firma peek cloppenburg kg dsseldorf hilfsweise seite aktuelle werbung kennzeichnung betreiben gleichzeitig deutlich anzumerken homepage firma peek cloppenburg kg hamburg handelt klgerin verurteilen auskunft darber erteilen seit wann umfang handlungen begangen festzustellen klgerin verpflichtet beklagten schaden ersetzen begangenen handlungen entstanden entstehen hilfsweise festzustellen klgerin verpflichtet beklagten herauszugeben handlungen kosten klgerin rechtlichen grund erlangt landgericht beklagte abweisung weitergehenden klage verurteilt peek cloppenburg de unterlassen zweiter hilfsantrag internetadressen peek cloppenburg com hilfsantrag verwenden sowie website email adresse info peek cloppenburg de zweiter hilfsantrag ersten seite website firmenschlagwort peek cloppenburg benutzen antrag jeweils ersten ffnenden internetseite deutlich website klgerin handelt ber website lediglich peek cloppenburg gekennzeichnete werbebeilagen verbreiten antrag darber hinaus beklagte insoweit auskunftserteilung verurteilt antrag schadensersatzpflicht festgestellt hauptantrag widerklage landgericht klgerin abweisung weitergehenden widerklage verurteilt unterlassen internetadressen www peekundcloppenburg de uerster hilfsantrag peekundcloppenburg com uerster hilfsantrag www peek cloppenburg de uerster hilfsantrag sowie website mail adresse peekundcloppenburg de antrag verwenden jeweils ersten ffnenden internetseite deutlich anzumerken website beklagten handelt ferner firmenschlagwort peek clop penburg kg dsseldorf peek cloppenburg ersten seite internetauftritts verwenden weiterer hilfsantrag kontaktseite kennzeichnung peek cloppenburg kg dsseldorf kontakt unterhalten weiterer hilfsantrag seite aktuelle werbung kennzeichnung peek cloppenburg kg dsseldorf betreiben weiterer hilfsantrag jeweils deutlich anzumerken website klgerin handelt darber hinaus beklagte insoweit auskunftserteilung verurteilt antrag schadensersatzpflicht festgestellt hauptantrag entscheidung gerichteten berufungen klgerin weitergehenden klageantrge antrag abweisung widerklage beklagte klageabweisungsantrag weitergehenden widerklageantrge weiterverfolgt berufungsgericht berufung klgerin zurckgewiesen berufung beklagten urteil landgerichts teilweise abgendert klage vollstndig abgewiesen ber berufungen parteien entscheidung landgerichts hinsichtlich fr fall verurteilung beklagten erhobenen widerklage berufungsgericht entschieden senat zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klgerin klageantrge entscheidungsgrnde berufungsgericht unternehmenskennzeichen gesttzte ansprche klgerin abs markeng verneint ausgefhrt berechtigung beklagten unternehmensbezeichnung beschriebenen weise fhren richte recht gleichnamigen dabei knne dahinstehen partei priorittsltere unternehmensbezeichnung peek cloppenburg berufen knne parteien seit jahrzehnten deutschen markt koexistierten unternehmensbezeichnung bildung domainnamens benutzt gelte gleichnamigen gerechtigkeitsprinzip prioritt registrierung domainnamens danach knne beklagte unternehmensbezeichnung sowohl domainname zuvor vergebenen schreibweise entsprechenden seite fr ber seite verbreitete werbeschriften verwenden klgerin unterlassungsanspruch htte beklagte sei deshalb unterlassung klarstellungen verpflichtet seit jahrzehnten parteien bestehende gleichgewichtslage gestrt htte strung warenvertrieb ber verkaufssttten unterschiedlichen regionen deutschlands gekennzeichneten gleichgewichtslage liege darin beklagte ab jahre aufbau internetprsenz geschftsttigkeit regionen ausgedehnt denen bislang klgerin ttig sei hinsichtlich internetauftritts parteien jahre neue gleichgewichtslage gebildet beklagte nachfolgend gestrt knnte ii revision klgerin teilweise erfolg fhrt teilweisen aufhebung berufungsurteils wiederherstellung landgerichtlichen urteils berufungsgericht gegebenen begrndung knnen klgerin geltend gemachten ansprche verneint berufungsgericht landgericht ausfhrungen insoweit verwiesen zutreffend revision unbeanstandet davon ausgegangen beide parteien zeichen peek cloppenburg kg seit jahrzehnten geschftlichen verkehr bezeichnung unternehmen verwenden gem abs satz abs markeng schutz unternehmenskennzeichens erworben schutz firmenschlagwort peek cloppenburg zukommt berufungsgericht recht angenommen streitfall hinblick darauf unternehmenskennzeichen parteien jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzt worden priorittsgrundstzen recht gleichnamigen entwickelten grundstzen beurteilen grundstzen knnen klgerin erhobenen ansprche jedoch berufungsgericht gegebenen begrndung verneint inhaber geschftlichen bezeichnung dritte geschftliche bezeichnung hnliches zeichen geschftlichen verkehr unbefugt weise benutzen geeignet verwechslungen geschtzten bezeichnung hervorzurufen unterlassung abs markeng verschulden schadensersatz abs markeng anspruch nehmen dritte gleichfalls inhaber geschftlichen bezeichnung nutzung zeichens erlaubt fr bestimmung vorrangs zusammentreffenden unternehmenskennzeichenrechte grundstzlich zeitrang mageblich abs markeng zeitpunkt rechtserwerbs abs markeng aufnahme benutzung abs satz markeng bestimmen nr markeng inhaber geschftlichen bezeichnung jedoch recht dritten untersagen geschftlichen verkehr namen benutzen sofern benutzung guten sitten verstt beurteilung flle gleichnamigkeit denen geschtzte bezeichnung brgerlichen namen gebildeten bezeichnung zusammentrifft bundesgerichtshof grundstze entwickelt rahmen nr markeng unverndert anwendbar bgh urt zr grur tz wrp hansenbau danach inhaber priorittslteren kennzeichenrechts verwechslungsgefahr hinnehmen trger priorittsjngeren namensrechts dadurch hervorruft namen geschftsverkehr fhrt trger priorittsjngeren namensrechts schutzwrdiges interesse benutzung redlich handelt erforderliche zumutbare tut verwechslungsgefahr auszuschlieen hinnehmbares ma vermindern st rspr vgl bgh urt zr grur rmer gmbh bgh grur tz hansen bau ingerl rohnke markeng aufl rdn fr flle gleichnamigkeit entwickelten grundstze gelten entsprechend gleichgewichtslagen dadurch entstanden rechte verwechslungsfhigen unternehmensbezeichnungen jahrelang unbeanstandet nebeneinander bestanden derartigen fllen inhaber priorittslteren kennzeichenrechts inhaber priorittsjngeren kennzeichenrechts nutzung zeichens allein berufung zeitlichen vorrang untersagen redlich erworbenen besitzstand einbrechen nutzung zeichens inhaber priorittsjngeren kennzeichenrechts trotz bestehender verwechslungsgefahr grundstzlich dulden vgl fezer markenrecht aufl markeng rdn inhaber kennzeichenrechts dings regel hinnehmen inhaber kennzeichenrechts verwechslungsgefahr erhht gleichgewichtslage strt schutzwrdiges interesse benutzung erforderliche zumutbare tut erhhung verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken vgl bgh urt zr grur wrp hotel krone urt zr grur wrp stoll urt zr grur wrp transatlantische bghz ff altenburger spielkartenfabrik ingerl rohnke aao rdn berufungsgericht zutreffend angenommen sen grundstzen streitfall darauf ankommt klgerin tatschlich rechtsnachfolgerin gegrndeten peek cloppenburg gmbh gegenber gestattung peek cloppenburg gmbh gegrndeten beklagten priorittsltere recht unternehmenskennzeichen peek cloppenburg kg firmenschlagwort peek cloppenburg zusteht parteien jedenfalls seit jahr seit nahezu jahren aufgrund getroffenen abgrenzungsvereinbarung unternehmenskennzeichen deutschen markt unbeanstandet nebeneinander bestehen redlicher weise jeweils schtzenswerten besitzstand unternehmensbezeichnungen erlangt rechtsstreit priorittsgrundstzen entscheiden fr rechtliche beurteilung kommt vielmehr allein darauf beklagte beanstandete verwendung geschftlichen bezeichnung verwechslungsgefahr erhht dadurch parteien bestehende gleichgewichtslage gestrt gegebenenfalls schutzwrdiges interesse beanstandeten verwendung geschftlichen bezeichnung berufen zudem erforderliche zumutbare getan erhhung verwechslungsgefahr entgegenzuwirken berufungsgericht angenommen klgerin geltend gemachten ansprche seien danach schon deshalb unbegrndet beklagte parteien bestehende gleichgewichtslage gestrt zugestimmt hinsichtlich berechtigung nutzung verwechslungsfhigen unternehmenskennzeichens bestehende gleichgewichtslage erhhung verwechslungsgefahr gestrt verwechslungsgefahr sinne abs markeng bercksichtigung mageblichen umstnde beurteilen wobei wechselwirkung besteht hnlichkeitsgrad einander gegenberstehenden bezeichnungen kennzeichnungskraft klagezeichens wirtschaftlichen abstand ttigkeitsgebiete parteien st rspr vgl bgh grur tz hansen bau erhhung verwechslungsgefahr danach insbesondere verstrkung hnlichkeit einander gegenberstehenden bezeichnungen verringerung abstands wirtschaftlichen ttigkeitsbereichs parteien ausdehnung sachlichen rumlichen ttigkeitsgebiets partei lasten partei ergeben streitfall folgt erhhung verwechslungsgefahr strung gleichgewichtslage daraus beklagte bezeichnungen peek cloppenburg de peek cloppenburg com internetadressen bezeichnung info peek cloppenburg de mail adresse benutzt beworben bezeichnung peek cloppenburg internetseite eingestellten werbebeilagen verwendet deutlich peek cloppenburg zwei voneinander unabhngige unternehmen handelt unterschiedlichen regionen bundesgebiets ttig berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen al lein selbstdarstellung lokal regional ttigen unternehmens internet darauf schlieen lsst unternehmen rumlichen ttigkeitsbereich gesamte bundesgebiet darber hinaus ausgedehnt weithin blich unternehmen grnden immer bestimmten rumlichen wirkungskreis beschrnkt internet darstellen rumliche ausweitung ttigkeitsbereichs verbunden bgh urt zr grur tz wrp hufeland de berufungsgericht jedoch bercksichtigt internetauftritt beklagten internetauftritt kreiskrankenhauses rechtsstreit hufeland de beurteilen ausreichend deutlich ergibt beklagten unternehmen rumlich beschrnkten wirkungskreis handelt internetauftritt beklagten geht feststellungen landgerichts berufungsgericht insoweit bezug genommen hinreichend klar hervor peek cloppenburg zwei voneinander unabhngige unternehmen handelt bundesgebiet untereinander zwei wirtschaftsrume aufgeteilt unternehmen standorten unternehmens bekleidungshuser betreibt publikum landgericht getroffenen feststellungen allgemein bekannt zwei voneinander unabhngige unternehmen gleichen namens existieren umstand parteien gegenber verkehr jahren gemeinsame berregionale werbung bezeichnung peek cloppenburg gemeinsames ueres erscheinungsbild unternehmen aufgetreten drfte lebenserfahrung eindruck beigetragen peek cloppenburg handele einziges unternehmen internetauftritt beklagten begrndet daher gefahr publikum internetwerbung beklagten unternehmen bekleidungshuser klgerin bezieht gefahr besteht insbesondere fr publikum wirtschaftsrumen denen klgerin ttig bekleidungshuser klgerin bekleidungshuser beklagten gibt vgl olg hamburg urt juris tz ff internetauftritt klgerin zurckweisung berufung klgerin klage teilweise abweisende urteil landgerichts stellt jedoch grnden richtig dar zpo klgerin geltend gemachten ansprche unterlassung nutzung hauptantrag bewerbung erster hilfsantrag domainnamens peek cloppenburg de internetadresse unterlassung nutzung domainnamens peek cloppenburg com internetadresse hauptantrag unterlassung nutzung hauptantrag bewerbung erster hilfsantrag domainnamens peek cloppenburg de mail adresse begrndet beklagte verwendung bewerbung internetadressen peek cloppenburg de peek cloppenburg com mail adresse peek cloppenburg de ii ausgefhrt verwechslungsgefahr unternehmenskennzeichen klgerin peek cloppenburg erhht parteien bestehende gleichgewichtslage gestrt jedoch schutzwrdiges interesse unternehmensbezeichnung bestandteil internet mailadressen verwenden wer eigenen namen eigene unternehmensbezeichnung eigene firmenschlagwort domainnamen registriert verwendet bewirbt braucht trgern namens inhabern unternehmensbezeichnung firmenschlagworts regel weichen beim streit domainnamen gilt gleichnamigen gerechtigkeitsprinzip prioritt registrierung st rspr vgl bgh grur tz hufeland de abweichendes ergibt streitfall daraus klgerin bezeichnung peekundcloppenburg de bereits seit august internetadresse bestandteil mail adresse peekundcloppenburg de benutzt wirbt whrend beklagte september internetadressen de puc online de erst seit september internetadressen peek cloppenburg de seit november mail adresse peek cloppenburg de gebrauch genommen werbung herausgestellt berufungsgericht angenommen zeitraum sei jedenfalls deutlich kurz ersten schritte gleichnamigen unternehmen internet gleichsam fr zukunft weise zementieren beklagte knftig verwendung domainnamen kurzform beschrnkt sei allein klgerin domainnamen langform benutzen drfe tatrichterliche wrdigung lsst rechtsfehler erkennen dahinstehen beklagte gefahr verwechslungen dadurch entgegenwirken knnte unternehmensbezeichnung internetadressen mail adresse unterscheidenden zusatz beifgt peek cloppenburg hamburg de beklagte verpflichtung minderung verwechslungsgefahr dadurch gengen ersten seite internetauftritts deutlich macht eigenen internetauftritt klgerin handelt vgl ii dabei handelt milderes mittel gnzliches verbot verwendung angegriffenen bezeichnungen vgl bgh urt zr grur wrp vossius de gleichfalls unbegrndet anspruch klgerin unterlassung nutzung firmenschlagworts peek cloppenburg seiten internetauftritts ersten seite folgen hauptantrag unterlassung angebots newsletters nutzung bezeichnung peek cloppenburg hilfsantrag jeweils deutlich internetauftritt klgerin handelt website feststellungen landgerichts blicherweise ber startseite aufgerufen beklagte startseite ausreichend deutlich darauf hinzuweisen internetauftritt klgerin handelt vgl ii wre unverhltnismig entsprechenden hinweis smtlichen folgeseiten verlangen revision rgt erfolg annahme landgerichts website blicherweise ber startseite aufgerufen sei erfahrungswidrig trefferanzeigen suchmaschinen elektronische verweisungen links gibt unmittelbar unterseiten internetauftritts fhren steht annahme entgegen website zumeist ber startseite aufgerufen zudem sucht lebenserfahrung unerhebliche anzahl internetnutzern elektronische verweisung unterseite internetauftritts geleitet worden danach startseite umstnden steht erforderliche ausfhrlichkeit klarstellenden hinweises gesichtspunkt verhlt nismigkeit gebot hinweises folgeseiten homepage entgegen newsletter bezeichnung peek cloppenburg versehenen internetseite angeboten feststellungen landgerichts berufungsgericht eigen gemacht kunden rumlichen einzugsgebiet beklagten abonniert parteien regionalen standorten bereits seit jahrzehnten erheblichem umfang zeitungsbeilagen unbeanstandet bezeichnung peek cloppenburg unterscheidungskrftige zustze aufgetreten fehlt insoweit bereits erhhung verwechslungsgefahr soweit berufungsgericht berufung beklagten urteil landgerichts teilweise abgendert klage vollstndig abgewiesen senat entscheiden weiteren feststellungen erwarten sache endentscheidung reif vgl abs zpo klgerin geltend gemachten ansprche unterlassung nutzung bezeichnungen peek cloppenburg de zweiter hilfsantrag peek cloppenburg com erster hilfsantrag internetadressen bezeichnung peek cloppenburg de mailadresse website zweiter hilfsantrag firmenschlagworts peek cloppenburg ersten seite internetauftritts antrag jeweils ersten ffnenden internetseite deutlich internetauftritt beklagten handelt anspruch unterlassung verbreitung lediglich peek cloppenburg gekennzeichneten werbebeilagen ber website antrag begrndet beklagte verpflichtet erforderliche zumutbare tun beanstandete verwendung geschftlichen bezeichnung erhhte verwechslungsgefahr hinnehmbares ma vermindern hierzu erforderlich beklagten zumutbar ersten seite internetauftritts deutlich internetauftritt klgerin handelt vgl bgh grur vossius de verwendung beanstandeten internetadressen danach unzulssig startseite berhaupt derartigen hinweis enthlt landgericht recht angenommen beklagten vorgeschrieben entsprechenden hinweis einzelnen gestalten hinweis allgemeinen hinreichend deutlich leicht erkennbar deutlich lesbar insbesondere blick bildschirm erfasst ausreichender schriftgre verfasst werbebeilage beklagten bestrittenen vorbringen klgerin pdf datei website eingestellt daher interessenten ausgedruckt beklagte dadurch ermglicht werbebeilage losgelst website papierform verbreiten begrndet verwechslungsgefahr hinweis startseite internetauftritts ausreichend entgegenwirken ausschluss verwechslungsgefahr daher erforderlich beklagten zumutbar unterlassen website werbebeilage einzustellen bezeichnung peek cloppenburg versehen ansprche auskunftserteilung antrag feststellung schadensersatzpflicht hauptantrag soweit vorste hend ii genannten antrge hilfsantrge beziehen gleichfalls begrndet anspruch feststellung schadensersatzpflicht beklagten besteht umfang verurteilung unterlassung abs markeng beklagte jedenfalls fahrlssig gehandelt erkennbar grenzbereich rechtlich zulssigen bewegt eigenen einschtzung abweichende beurteilung rechtlichen zulssigkeit fraglichen verhaltens betracht ziehen vgl bgh grur vossius de anspruch auskunftserteilung gleichfalls umfang verurteilung unterlassung gewohnheitsrechtlich anerkannter hilfsanspruch vorbereitung schadensersatzanspruchs bgb gegeben berufungsgericht standpunkt folgerichtig ber berufungen parteien entscheidung landgerichts hinsichtlich fr fall verurteilung beklagten erhobenen widerklage entschieden beklagte wesentlichen spiegelbildliche antrge hilfsantrge gestellt bedingung fr entscheidung ber widerklage nunmehr teilweisen verurteilung beklagten eingetreten weiteren feststellungen erwarten senat grundlage landgericht getroffenen feststellungen berufungsgericht bezug genommen sache entscheiden danach erweist beurteilung landgerichts hinsichtlich widerklage zutreffend berufung parteien daher insoweit unbegrndet fr beklagte gleichen grundstze gelten fr klgerin begrndung weitgehend vorstehenden ausfhrungen verwiesen hinsichtlich internetadressen klgerin geltend gemachten unterlassungsansprche insoweit begrndet beklagte unterlassung nutzung adressen verlangt ersten ffnenden internetseite deutlich anzumerken internetauftritt klgerin handelt jeweils uerster hilfsantrag begrndung ausfhrungen ii ii verwiesen entsprechend gelten anspruch unterlassung nutzung mail adresse peekundcloppenburg de antrag besteht ebenfalls fr fall mail adresse website hingewiesen benutzer ersten ffnenden seite deutlich internetauftritt klgerin handelt vgl ii ii beklagte klgerin lediglich anspruch unterlassung weiterer hilfsantrag firmenschlagwort peek cloppenburg kg dsseldorf peek cloppenburg ersten seite internetauftritts verwenden ersten ffnenden seite deutlich anzumerken internetauftritt klgerin handelt vgl ii ii anspruch unterlassung antrag hilfsantrge bezeichnungen folgeseiten internetauftritts verwenden dagegen begrndet vgl ii beklagte klgerin verlangen unterlassen kontaktseite kennzeichnung peek cloppenburg kg dsseldorf kontakt unterhalten weiterer hilfsantrag seite aktuelle werbung kennzeichnung peek cloppenburg kg dsseldorf betreiben weiterer hilfsantrag jeweils deutlich anzumerken internetauftritt beklagten handelt landgericht angenommen kontaktseite seite aktuelle werbung fnden wegen attraktivitt erhhte aufmerksamkeit gefahr zuordnungsverwirrung besonders gro sei erscheine klgerin vorzunehmenden interessenabwgung daher zumutbar seiten verffentlichen deutlich darauf hinweise internetauftritt beklagten handele ausfhrungen lassen rechtsfehler erkennen ansprche auskunftserteilung antrag feststellung schadensersatzpflicht hauptantrag jeweils umfang begrndet klgerin unterlassung verurteilt worden vgl iii revision klgerin danach berufungsurteil zurckweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufzuheben berufungsgericht berufung beklagten urteil landgerichts teilweise abgendert klage vollstndig abgewiesen berufung parteien urteil landgerichts zurckzuweisen kostenentscheidung beruht abs satz fall abs zpo bornkamm pokrant schaffert bscher koch vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes januar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidt rntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen anhrungsrge beklagten beschluss senats november zurckgewiesen grnde senat bersehen schriftliche abrechnung mietpools fr jahr november erstellt worden allein datum folgt jedoch beklagten bereits zeitpunkt vertragsschlusses januar unterdeckung mietpools kannten vielmehr ergibt kenntnis daraus berufungsurteil bu abs wiedergegebenen vortrag ende jah res planmig wohnungsleerstnde herbeigefhrt unterdeckung mietpools fhren krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen lg lneburg entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen gewerbsmiger steuerhehlerei strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts potsdam juli gem abs stpo smtlichen rechtsfolgenaussprchen hinsichtlich art hhe hinterzogenen einfuhrabgaben zugehrigen feststellungen aufgehoben verfallsanordnung entfllt weitergehenden revisionen angeklagten abs stpo unbegrndet verworfen jedoch magabe nachfolgenden neufassung schuldsprche schuldig angeklagte gewerbsmigen steuer hehlerei fnf fllen gewerbs bandenmigen betrugs vier fllen sowie unterschlagung zwei fllen angeklagte gewerbsmigen steuer hehlerei vier fllen gewerbs bandenmigen betrugs fnf fllen sowie unterschlagung zwei fllen angeklagte gewerbsmigen steu erhehlerei drei fllen sowie gewerbs bandenmigen betrugs fnf fllen angeklagte sa gewerbsmigen steu erhehlerei sowie gewerbs bandenmigen betrugs drei fllen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten folgt verurteilt angeklagten wegen gewerbs bandenmiger steuerhehlerei fnf fllen wegen betrugs vier fllen wegen unterschlagung zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten angeklagten wegen gewerbs bandenmiger steuerhehlerei vier fllen wegen betrugs fnf fllen wegen unterschlagung zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten angeklagten freispruch brigen wegen gewerbs bandenmiger steuerhehlerei drei fllen wegen betrugs fnf fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sowie angeklagten sa freispruch brigen wegen gewerbs bandenmi ger steuerhehlerei wegen betrugs drei fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten lasten angeklagten sa landgericht verfall sichergestellten bargeldbe trgen hhe euro us dollar britischen pfund angeordnet revisionen angeklagten urteil tenor ersichtlichen teilerfolg brigen grnden antragsschrift generalbundesanwalts februar unbegrndet sinne abs stpo schuldsprche tenor ersichtlich berichtigen brigen berprfung urteils bezglich schuldsprche rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben feststellungen tragen schuldsprche wegen steuerhehlerei ao fllen iii buchstaben denen angeklagten absatzhilfe auftrag unbekannt gebliebenen hinterleute jeweils abschluss vortaten leisteten vgl bgh njw senat feststellungen hinreichender deutlichkeit entnehmen taten zigaretten bezogen hinsichtlich einfuhrabgaben zoll tabaksteuer einfuhrumsatzsteuer sinne abs abs ao hinterzogen wurden steuerstrafnormen ao sehen bandenmige steuerhehlerei abs ao verweist hinsichtlich anzuwendenden strafrahmens fr fall gewerbsmigen tatbegehung rechtsfolge ao kennzeichnung taten steuerhehlerei bandenmig begangen deshalb schuldsprchen entfallen landgericht htte rechtsfehlerfrei angenommener gewerbs bandenmigen begehung betrugstaten abs stgb verbrechensqualifikation entsprechend tenorieren mssen holt senat einzel gesamtstrafen bestand strafzumessung steuerhehlereifllen leidet jedenfalls folgenden durchgreifenden rechtsfehlern landgericht ungeachtet besonderheiten einzelflle teilweise mehrfaches voneinander abweichenden hhe hinterziehungsbetrge angeklagten weitere begrndung stets fr identische einzelstrafen verhngt bereits begegnet bedenken landgericht strafzumessung mageblich hhe hinterzogenen abgaben abgestellt fr senat nachvollziehbar warum differenzen bemessung einzelstrafen ausgewirkt zudem beteiligungen fllen iii buchstaben denen zigaretten auslieferung englischen abnehmer sichergestellt wurden gleichen strafen brigen fllen geahndet worden auseinandersetzung entlastenden umstand sicherstellung htte verhngung gleich hoher strafen indes bedurft senat ausschlieen rechtsfehlerhafte strafzumessung tatkomplex iii straffindung brigen fllen unterschlagungen betrugstaten beeinflusst zumal betrugstaten ungeachtet teil deutlich unterschiedlichen schadensumfanges jeweils gleichen einzelstrafen verhngt wurden nunmehr berufenen tatrichter insgesamt neue stimmige strafenbildung ermglichen hebt senat daher smtliche strafen stgb angeordnete verfall beim angeklagten sa sichergestellten geldes ebenfalls bestand landgericht rechtsfehlerfrei davon berzeugt geldbetrgen belohnung angeklagten fr beteiligung verfahrensgegenstndlichen taten handelt indes landgericht bedacht erheblich hheren zivilrechtlichen ansprche betrugstaten geschdigten firmen gmbh gmbh sowie anspruch steuerfiskus ge ao ao vgl bgh wistra verfall gem abs satz stgb ausschlieen neue tatgericht insgesamt neu vorzunehmenden strafzumessung strafen fr unterschlagungen strafrahmen abs stgb entnehmen bisherigen feststellungen belegen ausreichend sattelzge angeklagten sinne abs stgb anvertraut weitere feststellungen hierzu angesichts zeitablaufs besonderheiten einzelfalls auszuschlieen zudem neue tatrichter art hhe hinterzogenen einfuhrabgaben mindestschaden annehmen weise darzulegen bundesgerichtshof hierzu aufgestellten grundstzen vgl bghr ao abs berechnungsdarstellung gengt basdorf gerhardt brause jger raum'],['Soon']] [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begrndung verworfen rechtskrftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz knnen pressemitteilung entnehmen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz verkndet dezember brigaldino justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle dezember prfungsverfahren staatsanwalts antragsteller revisionsklger prozessbevollmchtigter land antragsgegner revisionsbeklagter wegen entlassung richterverhltnis probe bundesgerichtshof dienstgericht bundes mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter bundesgerichtshof prof dr bergmann richter bundesgerichtshof dr joeres prof dr fischer richterin bundesgerichtshof safari chabestari richter bundesgerichtshof pamp fr recht erkannt revision antragstellers beschluss dienstgerichtshofes fr richter oberlandesgericht hamm senat august zurckgewiesen antragsteller trgt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand geborene antragsteller bestand april erste juristische staatsprfung note befriedigend november zweite juristische staatsprfung note vollbefriedigend generalstaatsanwalt kln ernannte januar berufung richterverhltnis probe staatsanwalt erteilte dienstleistungsauftrag staatsanwaltschaftlichen dienst staatsanwaltschaft leitende oberstaatsanwalt beurteilte fhigkeiten leistungen personal befhigungsnachweisungen august august durchschnittlich umsetzung abteilung november wurde antragsteller vorgeworfen reihe verfahren erheblicher verzgerung bearbeitet sowie pflicht objektiven unvoreingenommenen beurteilung verletzt daraufhin eingeleiteten frmlichen disziplinarverfahren wurde inzwischen rechtskrftige disziplinarverfgung oktober verweis antragsteller verhngt personal befhigungsnachweisung juni beurteilte leitende oberstaatsanwalt antragsteller folgt sach fachkompetenz beamte fundierten kenntnissen materiellen formellen strafrechts behrde eingetreten einschlgigen verwaltungsvorschriften zumeist ekannt geistig rege vielseitig interessiert herr besitzt gute auffassungsgabe weist denkund urteilsvermgen ferner grundstzlich lage wesentlichen strafrechtlich relevanten umstnde erkennen beamte jedoch rechtskenntnisse erwartet notwendig anhand praktischen befassung zugewiesenen verfahren erweitern vertiefen knnen fehlt ferner vielfach fhigkeit theor etisches wissen praxisgerecht umzusetzen emotionalen fak toren rumt unangemessen unvertretbar hohe bede utung tragfhiges judiz deshalb eingeschrnkt entwickeln knnen neben verfgungen abschlussentscheidungen inhaltlich rechtlich vertretbar bearbeitung greren anzahl verfahren beanstanden ermittlungsfhrung zeigte schwchen notwendigkeit anordnungen sachaufklrung immer nachzuvollziehen teils wurden polizeilich angeregte verfahrensstand angezeigte gerichtliche manahmen beantragt gegenvorstellungen kriminalbeamten gefhrt prfung ermittlungsttigkeit ergeben neben nennenswerten verzug gefrderten sachen insbesondere erhebliche anzahl verfahren grerer bedeutung greren umfangs sowie tatschlich rechtlich hherem schwierigkeitsgrad gar teils monatelanger verzgerung bearbeitet abgeschlossen arbeitsweise vermochte zahl offenen verfahren ezernats rahmen halten jedoch geriet dezernat hinblick bzw hinreichend bearbeiteten komplizierteren bzw umfnglichen verfahren missstand schlielich wegen bedeutung gerade verfahren mehr hinnehmbar letzten umsetzung deshalb sicht behrdenleitung nvermeidbar geworden wurde zunchst aufgegeben einstellungen ab einstellungsverfgungen bescheid ablehnung polizeilich angeregter gerichtlicher manahmen abteilungsleiter bi lligung vorzulegen danach wurden jedoch mehrere verfahren ber monate bearbeitet hierbei handelte unerhebliche zahl einfach zgig regel kurzen einste llungsverfgung abzuschlieender vorgnge auerdem wu rde festgestellt vielzahl schubweise ber lngere zeit bearbeitung bertragene ujs sachen unerledigt liegen lassen amtsverstndnis frei unbegrndeter vorei ngenommenheit wiederholt beurteilung angezeigten tat begrndeten vorurteilen verfahrensbeteiligte beeinflusst gezeigt verfgungen abschlussentscheidungen sprachlich verstndlich abgefasst stil allerdings unntig schroff verfahrenserleichternden verfahrensbeschleunigenden bestimmungen macht brauch mitund ge vortrag gut vorbereitet staatsanwalt drckt verstndlich hauptverhandlung tritt angemessen schlussvortrag gibt verhandlungsergebnis zutreffend antrge finden beachtung ausbildung zugewiesenen referendarinnen referendare bezieht tgliche dezernatsarbeit ii persnliche kompetenz staatsanwalt vielseitig interessiert tritt ruhig bewahrt auftretenden belastungen uerlich gleichmut jedoch aufgebracht au seinandersetzungen scheut eigenen schwchen erkennt bedingt planung eigenen arbeit mngel viele beanstandeten verfahren entweder gar mehr vertretbaren zeitrumen bearbeitet dienstzimmer wiederholt akten ber monate hinweg angesammelt erledigungsrckstnden wirkt nachhaltig aufsicht entgegen mitunter verweigert erledigung grnden voreingenommenheit greren belastungen unverhltnismig groem zeitaufwand verwendung freizeit teilweise urlaubs arbeitszeit gewachsen hierunter leiden motivation entschlusskraft entscheidungsbereitschaft neuen technischen arbeitsmitteln macht gebrauch hinweise ratschlge nimmt schwer oft beharrt ansicht herr weisungen abteilungsleitung schriftlich wiederholt widersprochen gelegentlich wurden ganz ignoriert teilweise abgelehnt dienstliches verhalten berhaupt vorgesetzten abteilungsleiterin rtern iii soziale kompetenz staatsanwalt besitzt charakterlich beanstandende persnlichkeit hilfsbereit verhlt behrdenangehrigen gegenber kollegial herr drckt allgemeinen klar gibt kenntnisse neigt widerspruch recht behalten ausgleich kompromiss bemht iv fhrungs leitungskompetenz schriftlichen ersuchen sonstigen anweisungen hinreichend deutlich allerdings stoen anordnungen ermittlungsbeamten teils unverstndnis gelingt gegenber eigenen standpunkt berzeugend vermitteln zumal telefon ischen rckfragen weniger erluternd anweisend auftritt beamte berhaupt strenger dienst fachaufsicht aufgaben gerecht hinblick stellung vorausgesetzte selbstverantwortl iche arbeitsweise bietet persnlicher fachlicher eignung dauer gewhr amt staatsanwalts gestellten anforderungen erforderlichen weise erfllen herrn seit amtsantritt mehrfach abteilungswechsel chance gegeben rden fhigkeiten anleitung hilfestellung abteilungsleiter entwickeln mglichkeit letztlich genutzt notwendige en twicklung abstellen auftretenden schwchen konnte festgestellt fhigkeiten leistungen dezernenten unterdurchschnittlich beurteilung generalstaatsanwalt kln zusatzbeurteilung juli entgegen trat erhobene klage wies verwaltungsgericht kln rechtskrftiges urteil juli ab antragsgegner entlie antragsteller verfgung november abs nr drig ablauf monats dezember justizdienst landes nordrhein westfalen begrndung fhrte inhalten beurteilung leitenden oberstaatsanwalts zusatzbe urteilung generalstaatsanwalts kln innerhalb seit andauernden probezeit fr amt staatsanwalts bewhrt insbesondere fachlichen leistungen entsprechen anforderungen berufsbild staatsanwalts daher gehalten justizdienst landes nordrhein westfalen entlassen widerspruch antragstellers entlassungsverfgung wies antragsgegner dezember zurck zugleich ordnete sofortige vollziehbarkeit entlassungsverfgung antrag antragstellers stellte dienstgericht aufschiebende wirkung her hiergegen gerichtete beschwerde antragsgegners wies dienstgerichtshof zurck januar antragsteller beim dienstgericht antrag gestellt entlassungsverfgung november widerspruchsbescheid dezember aufzuheben begrndung ausgefhrt januar ernannt worden sei sehe abs drig entlassung ablauf monats dezember entlassung zugrunde liegende personalund befhigungsnachweisung juni sei rechtsfehlerhaft gegenstand disziplinarverfgung bildenden vorwrfe lediglich verhngung verweises gefhrt htten rechtfertigten entlassung dienstgericht urteil dezember entlassungsverfgung november widerspruchsbescheid dezember aufgehoben begrndung ausgefhrt entlassung gem abs nr drig setze voraus richter probe fr richteramt geeignet sei dahingehende entscheidung antragsgegner getroffen halte antragsteller staatsanwalt fr ungeeignet arauf komme angesichts klaren wortlauts abs nr drig berufung antragsgegners dienstgerichtshof beschluss juli urteil dienstgerichts aufgehoben antrag antragstellers magabe zurckgewiesen entlassung januar wirksam verfgung mai entlie antragsgegner antragsteller weiteres mal nunmehr gem abs drig entlassungsverfgung diesbezglichen widerspruchsbescheid hob dienstgericht urteil juni ber hiergegen gerichtete berufung antragsgegners entschi eden vorliegenden verfahren erkennende senat en tscheidung dienstgerichtshofes juli urteil september wegen verfahrensfehlers aufgehoben sache dienstgerichtshof zurckverwiesen beschluss august urteil dienstgerichts abgendert antrag antragstellers magabe zurckgewiesen entlassung januar wirksam begrndung dienstgerichtshof ausgefhrt formellen voraussetzungen abs nr drig seien erfllt gesetzlich vorgesehene entlassungszeitpunkt stehe entgegen umdeutung entlassung nchst mglichen zeitpunkt januar zulssig sei entlassungsverf gung sei materiell rechtmig antragsgegner begriff eignung verkannt angefhrten grnde trgen urteil nichteignung fr amt staatsanwalts fr richteramt dafr sei mageblich antragsteller arbeitsa nfall gewachsen sei einfachere verfahren vorziehe komplizierte verfahren lngere zeit unbearbeitet lasse hinzu komme arbeitsweise erforderliche objektivitt vermissen lasse antragsgegner entlassungsverfgung widerspruchsbescheid nichteignung antragstellers fr amt staatsanwalts nichteignung fr richteramt ge uert berufungsbegrndung nachgeholt sei rechtlich beanstanden entlassungsverfgung wesen gendert worden sei begrndungsmangel sinne abs abs nr vwvfg nrw vorliege wendungsbereich vorschriften sei erffnet entla ssungsverfgung verfahrensrechtlichen anforderungen vwvfg nrw genge lediglich materiell rechtlich rechtsgrnde getroffene entscheidung sachlich rechtfertigten verfehle sei begrndungsmangel sinne vwvfg nrw objektiv unrichtige begrndung gegebene begrndung trage beurteilung nichteignung fr richteramt berufungsbegrndung ausdruck gebrachte beurteilung sei rechtlich relevante wesensnderung entlassungsverfgung antragsgegner sei unrichtigen sachverhalt ausgegangen entscheidung rechtskrftigen dienstlichen beurteilungen juni juli zugrunde legen drfen ermessensfehler liege zugelassenen revision verfolgt antragsteller egehren wegen vorbringens schriftstze oktober november verwiesen antragsteller beantragt beschluss dienstgerichtshofs fr richter oberlandesgericht hamm august aufzuheben berufung antragsgegners zurckzuweisen hilf sweise angefochtenen beschluss aufzuheben sache dienstgerichtshof fr richter oberla ndesgericht hamm zurckzuverweisen antragsgegner beantragt revision zurckzuweisen wegen vorbringens schriftsatz november verwiesen entscheidungsgrnde zulssige nr abs abs drig revision unbegrndet abs nr drig gesttzte entlassung antragstellers richterverhltnis probe rechtlich bea nstanden formellen voraussetzungen vorschrift erfllt entlassungsverfgung antragsteller beachtung frist sechs wochen entlassungstag abs drig november ausgehndigt worden entlassung erfolgte ablauf vierten jahres ernennung richter probe allerdings konnte antragsteller januar richter probe ernannt worden entlassungsverfgung heit ablauf monats ezember erst januar entlassen insoweit berufungsgericht rechtsfehlerfrei umdeutung orgenommen entlassung unzulssigen termin entlassung nchst zulssigen termin angesehen wille entlassungsbehrde zugrunde liegt richterverhltnis nchst zulssigen termin beenden bgh urteil september riz bghz wille liegt antragsgegner entgegen auffassung revision unzulssigen entlassungsdatum festgehalten erstinstanzlichen schriftsatz april ausdrcklich erklrt entlassung antragstellers fall erfolgen deshalb wege auslegung umdeutung entlassung nchst mglichen termin januar auszugehen sei entlassungsverfgung materiell rechtlich beanstanden stndiger rechtsprechung dienstgerichts bundes stellt entscheidung frage richter probe fr ric hteramt geeignet abs nr drig akt wertender erkenntnis dar gewhrt dienstherrn beurteilungsspielraum gerichtliche berprfung darauf beschrnkt egriff eignung verkannt unrichtiger sachverhalt zugrunde elegt worden allgemein gltige wertmastbe beachtet sachfremde erwgungen angestellt worden bgh urteile november riz driz august riz umdruck september riz driz vgl allgemein normativ erffneten beurteilungsspielrumen behrden bverfge aa entgegen auffassung revision antragsgegner begriff eignung verkannt setzt entlassungsverfgung widerspruchsbescheid ausdrcklich eignung antragstellers fr richteramt fr amt staatsanwalts auseinander rechtsprechung dienstgerichts bundes anerkannt ungeeignetheit staatsanwaltschaftlichen dienst erprobten richters probe allein aufgrund nichteignung staatsanwalt zustzliche erprobung richterdezernat festgestellt gh urteile november riz driz august riz umdruck berufungsgericht insoweit rechtsfehlerfrei darauf abg estellt staatsanwaltschaftlichen dienst festgestellte se lektive arbeitsweise mangelnde objektivitt antragstellers ungeac htet unterschiedlichen statusrechts weisungsgebundenheit staatsanwalts ungeeignetheit fr richteramt begr nden funktionsfhige rechtspflege staat gewhrleisten erfordert richter bereit lage bertr agenen aufgaben eigenverantwortlich bercksichtigung rbeitsbelastung zgig erledigen bgh urteile mrz riz driz september riz driz pflicht verantwortungsbewusstsein sowie einsatzbereitschaft richters angesichts richterlichen unabhngigkeit einflussmglichke iten dienstherrn erheblich einschrnkt hohe anforderungen ste llen richter vornehmlich einfache verfahren frdert verfa ren hherem schwierigkeitsgrad grerem umfang grerer bedeutung verzgert bearbeitet auerdem frei voreingenommenheit vorurteilen gegenber verfahrensbeteiligten anforderungen gerecht fr ernennung ric hter lebenszeit geeignet beurteilung antragsgegner wahrnehmung beurteilungsspielraums vorgenommen entlassung sverfgung november bezugnahme dienstliche beurteilung juni widerspruchsbescheid dezember ausdruck gebracht bezeichnet en eignungsmngel insbesondere selektive arbeitsweise mangel nde objektivitt antragstellers entscheidenden grnde fr ausgesprochene entlassung begrndung gengt ung eachtet umstandes antragsgegner entlassungsverfgung widerspruchsbescheid zunchst eignung fr richteramt eignung fr amt staatsanwalts abgestellt verfahrensrechtlichen anforderungen vwvfg nrw antragsgegner entlassungsverfgung iderspruchsbescheid falschen beurteilungsmastab zugrunde elegt vielmehr bereits zeitpunkt bescheide offenkundig fehlende objektivitt selektive arbeitsweise antra gstellers ungeeignetheit fr richteramt begrnden au sdrckliche erwhnung ungeeignetheit fr richteramt erufungsbegrndung stellt deshalb weder wesensnderung inen neuerlass entlassungsverfgung dar bringt lediglich bereits aufgrund entlassungsverfgung wide spruchsbescheid bezeichneten eignungsmngel offen zutage liegende ungeeignetheit fr richteramt erneut ausdruck bb antragsgegner unrichtigen unzureichend ermittelten sachverhalt ausgegangen durfte en tlassungsverfgung dienstliche beurteilung leitenden oberstaatsanwalts juni zusatzbeurteilung generalstaatsanwalts kln juli zugrunde legen vgl bgh urteil november riz driz beurteilungen erhobene verwaltungsgerichtliche klage antragstellers rechtskrftig abgewiesen worden rev ision erhebt beurteilungen einwnde mehr entlassung beruht senat bereits sache ergangenen urteil september riz ausdruck gebracht ermessensfehler bedarf entscheidung personalrat staatsanwlte generalstaatsanwaltschaft entlassung antragstellers beteiligen revision meint beteiligung berufungsgericht ausdrcklich feststellt jedenfalls stattgefunden antragsgegner personalrat schreiben november ber beabsichtigte entlassung unterrichtet personalrat vorsitzende november mitgeteilt stellungnahme absehe antragsgegner entgegen auffassung revision streitgegenstndliche entlassungsverfgung november weitere entlassungsverfgung mai konkludent aufgehoben fr willen antragsgegners entlassungsverfgung november aufzuheben fehlt anhaltspunkt antragsgegner vielmehr dadurch vorliege nden rechtsstreit weiteren entlassungsverfgung mai betrieben unmissverstndlich ausdruck gebracht entlassungsverfgung november festhlt einwnde revision rechtsprechung bu ndesverwaltungsgerichts buchholz bbg nr bbg nr vorsorgliche zweite entlassung fr fall erste entlassung unwirksam aufgehoben ulssig entscheidungserheblich wirksamkeit zweiten streitgegenstndlichen ersten entla ssungsverfgung betreffen ii kostenentscheidung beruht abs satz drig abs vwgo wert streitgegenstandes fr revis ionsverfahren entsprechend abs satz abs satz abs satz nr gkg festgesetzt worden bergmann safari chabestari joeres fischer pamp vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung dg olg hamm entscheidung dgh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli weschenfelder amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz nr begrndet frhere nutzung grundstcks altlastenverdacht weist sachmangel abs satz nr bgb weitere umstnde hinzutreten mssen insbesondere bedarf fr annahme sachmangels zustzlichen tatsachen vorhandensein altlasten hindeuten bgb verschweigt verkufer bekannte frhere nutzung grundstcks altlastenverdacht begrndet handelt objektiv arglistig bgb bezogen subjektiven tatbestand arglist hlt verkufer sachmangel mindestens fr mglich frhere nutzung grundstcks kannte zumindest fr mglich hielt altlastenverdacht begrndet insoweit mssen konkreten verkufer bekannten tatsachen hinzutreten altlastenverdacht erhrten macht verkufer bekannten frheren gefahrentrchtigen nutzung grundstcks schluss mglichen altlastenverdacht gezogen geltend vertragsschluss angenommen altlastenverdacht sei ausgerumt anhand objektiver ecli de bgh uvzr umstnde plausibel fr entsprechende umstnde trifft sekundre darlegungslast bgh urteil juli zr olg saarbrcken lg saarbrcken zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele dr hamdorf fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben arglistige verschweigen frheren nutzung grundstcks gesttzte beklagten ge samtschuldner gerichtete klage hinsichtlich zahlungsantrags hhe weiteren nebst zinsen hinsichtlich antrags feststellung pflicht ersatz weiterer schden abgewiesen berufung klgers insoweit zurckgewiesen worden umfang aufhebung rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger erwarb beklagten notariellen kaufvertrag september mehrere gewerbepark bebaute grundstcke haftung beklagten fr sachmngel wurde ausgeschlossen ausnahme haftung fr vorsatz arglist beklagte beruf bauingenieur geschftsfhrer komplementrin beklagten grundstcke jahre hochund tiefbauunternehmen erworben bekannt grundstcken jahren asphaltmischanlage fr regionalen straenbau sowie klrschlammrckhaltebecken betrieben worden damalige verkuferin beklagten geschlossenen vertrag versichert bodenverunreinigungen bekannt seien klger verlangt soweit interesse beklagten gesamtschuldner wegen aufgrund frheren nutzung grundstcke behauptung bestehenden altlastenverdachts schadensersatz hhe wertdifferenz kaufobjekt mangelfreiem mangelbehaftetem zustand nebst zinsen sowie feststellung beklagten gesamtschuldner verpflichtet weitere erwerb grundstcke zusammenhang entstehende schden ersetzen oberlandesgericht erstmals berufungsinstanz gestellten antrge abgewiesen senat zugelassenen revision deren zurckweisung beklagten beantragen verfolgt klger antrge entscheidungsgrnde berufungsgericht lsst offen hinsichtlich streitgegenstndlichen grundstcke altlastenverdacht besteht fiele jedenfalls vertraglich vereinbarten haftungsausschluss berufung beklagten haftungsausschluss stehe bgb entgegen hinsichtlich altlastenverdachts sei weder vertragliche beschaffenheitsvereinbarung vorgetragen klger bewiesen beklagte altlastenverdacht arglistig verschwiegen allein kenntnis vormaligen betrieb asphaltmischanlage klrschlammrckhaltebeckens knne arglistiges beklagten zuzurechnendes verhalten beklagten bezglich bestehens altlastenverdachts geschlossen sei schon verdacht belastung grundstcks altlasten fehler kaufsache jedoch konkreten verdacht konkrete gewichtige tatsachen vorhandensein altlasten nahelegten bestehe klger widerlegte mglichkeit beklagte angesichts verkuferin gegebenen zusicherung davon ausgegangen sei altlasten vorhanden seien altlastenverdacht bestehe zudem beweisaufnahme ergeben demontage vergleichbarer anlagen blicherweise fundamente herausgerissen eventuelle verunreinigungen ausgebaggert worden seien klger bewiesen beklagte konkreten kontamination grundstcke kenntnis gehabt ii hlt rechtlicher nachprfung stand grundlage feststellungen berufungsgerichts anspruch klgers beklagte nr bgb ersatz sachmangelbedingter schden hinsichtlich erworbenen grundstcke verneint zugunsten revision davon auszugehen frhere nutzung streitgegenstndlichen grundstcke objektiv altlastenverdacht sachmangel begrndet besteht aufgrund frheren nutzung grundstcks altlastenverdacht stellt bereits berufungsgericht offenbar voller tragweite erkannt regelmig offenbarungspflichtigen sachmangel dar altlastenverdchtiges grundstck weist unabhngig kauf verfolgten zweck regel schon wegen risikos ffentlich rechtlichen inanspruchnahme wegen altlastenverdacht verbundenen wertminderung bliche beschaffenheit abs satz nr bgb vgl senat urteil juli zr zfir rn grundstck nutzung industriegelnde schon jahrzehnte zurckliegt vornherein altlastenverdchtig einzustufen vgl bgh urteil oktober iii zr dnotz insoweit bghz abgedruckt senat urteil juli zr aao rn liegt frhere nutzung gefahr erheblichen schadstoffbelastungen begrndet et wa ehemaligen wilden mllkippe senat urteil juli zr njw tankstelle senat urteil oktober zr njw ii nutzung grundstcks werksdeponie sechziger siebziger jahren letzten jahrhunderts anschlieend durchgefhrte entsorgung stellt hchstrichterlichen rechtsprechung offenbarungspflichtigen sachmangel dar deponie immer mglichkeit rechnung gestellt abflle gelagert wurden wegen chemischen zusammensetzung besondere gefahr darstellen senat urteil mrz zr njw bgh urteil mrz iii zr bghz berufungsgericht offenbar meint frheren nutzung grundstcks abgeleitete altlastenverdacht konkrete gewichtige tatsachen untermauert vorhandensein altlasten nahelegen konkret naheliegend begrndet frhere nutzung grundstcks objektiv altlastenverdacht weist vielmehr sachmangel abs satz nr bgb weitere umstnde hinzutreten mssen insbesondere bedarf fr annahme sachmangels zustzlichen tatsachen vorhandensein altlasten hindeuten zutreffend geht berufungsgericht rechtlichen ausgangspunkt davon beklagte hinsichtlich mangels vertraglich vereinbarten ausschluss sachmngelhaftung berufen klger beweist behaupteten mangel arglistig verschwiegen bgb rechtsfehlern beeinflusst jedoch auffassung arglistige verschweigen altlastenverdacht ergebenden sachmangels setze voraus verkufer aufgrund konkreter gewichtiger tatsachen konkreten naheliegenden verdacht hinsichtlich tatschlichen vorhandenseins altlasten gehabt aa arglistig bgb handelt tuschung verschweigen offenbarungspflichtigen mangels wer sachmangel mindestens fr mglich hlt gleichzeitig wei rechnet billigend kauf nimmt vertragsgegner sachmangel kennt offenbarung vertrag vereinbarten inhalt geschlossen htte vgl senat urteil mrz zr njw bb verschweigt verkufer bekannte frhere nutzung grundstcks altlastenverdacht begrndet handelt objektiv arglistig bgb bezogen subjektiven tatbestand arglist hlt verkufer sachmangel mindestens fr mglich frhere nutzung grundstcks kannte zumindest fr mglich hielt altlastenverdacht begrndet insoweit mssen konkreten verkufer bekannten tatsachen hinzutreten altlastenverdacht erhrten kommt etwa frheren nutzung deponie wilde mllkippe darauf verkufer kenntnis konkret hingelangten materialien schadstoffen vgl senat urteil mrz zr njw bgh urteil mrz iii zr bghz senat urteil juli zr njw kufer offenbarung frheren nutzung gerade mglichkeit untersuchung baugrundes abschtzung etwaiger mehrkosten falle bernahme mangelhaften grundstcks gegeben zielrichtung aufklrungspflicht liefe zuwider verkufer offenbarungspflicht erst trfe konkrete ber wissen frhere nutzung hinausgehende anhaltspunkte dafr grundstck tatschlich kontaminiert entscheidung erweist grnden richtig zpo insbesondere abweisung klage aufgrund erwgung berufungsgerichts bestehen bleiben arglistiges handeln beklagten sei deshalb dargelegt bewiesen erwerb grundstcke damaligen verkuferin vertraglich versichert worden sei bodenverunreinigungen bekannt seien angaben zeugen blich sei erwerb grundstcke beklagten erfolgten demontage entsprechenden anlagen fundamente herauszureien eventuelle verunreinigungen auszubaggern arglistiges handeln verneinen umstnde vorliegen aufgrund verkufer davon ausgehen darf schadstoffbelastung bestehe trotz gefahrentrchtigen nutzung vgl senat urteil juli zr zfir rn mwn beispielsweise liegen verkufer dritter etwa vormaliger eigentmer grundstck negativem ergebnis altlasten untersuchen tatschlich vorhandene schadstoffe spezialfirma beseitigen lassen vgl senat urteil februar zr njw rn ff fr beseitigung hausbock holzhaus vergleichbare umstnde berufungsgericht festgestellt aa angefhrten umstnde lassen nmlich objektiv schluss frhere nutzung begrndeter altlastenverdacht ausgerumt verkuferin bodenverunreinigungen bekannt besagt fr genommen ber bestehen tatschlichen kontamination grundstcks trennenden altlastenverdachts aussage zeugen bliche vorgehensweise demontage altanlagen fall klger verkauften grundstcke angewendet wurde offen fehlen feststellungen hierdurch altlastenverdacht vollstndig unmittelbaren umgebung anlagen beseitigt worden wre bb lsst ausschlieen beklagte aufgrund gegebenheiten gleichwohl davon berzeugt altlastenverdacht mehr bestand fehlte subjektiven tatbestand arglist vorsatz abgekoppelt sache leichtfertige grob fahrlssige unkenntnis ersetzt darf senat urteil april zr njw rn verhalten angefochtenen urteil entnommen berufungsgericht genannten umstnde zugrundelegung unzutreffenden rechtlichen ausgangspunkts nmlich annahme bercksichtigt klger ber frhere nutzung grundstcks hinaus konkrete tatsachen darzulegen denen beklagte altlastenverdacht schlieen dienten beleg darlegungen klgers ausreichten wr digung subjektiven seite arglist berufungsgerichts standpunkt anlass iii berufungsurteil daher bezogen interessierenden antrge bestand aufzuheben rechtsstreit berufungsgericht zurckzuverweisen abs abs satz zpo rechtsstreit entscheidung reif abs zpo berufungsgericht sicht folgerichtig feststellungen sachverstndigenbeweis gestellten behauptung klgers getroffen frhere nutzung streitgegenstndlichen grundstcke begrnde typischerweise altlastenverdacht zudem berufungsgericht bercksichtigung dargestellten mastbe neu beurteilen voraussetzungen subjektiven tatbestands arglistigen tuschung hinsichtlich altlastenverdacht begrndenden frheren nutzung grundstcke vorliegen dabei beklagten gelegenheit geben rahmen sekundren darlegungslast etwaigen entlastenden umstnden ergnzend vorzutragen dabei folgendes bercksichtigen macht verkufer bekannten frheren gefahrentrchtigen nutzung grundstcks schluss mglichen altlastenverdacht gezogen geltend vertragsschluss angenommen altlastenverdacht sei ausgerumt anhand objektiver umstnde plausibel fr entsprechende umstnde trifft se kundre darlegungslast kufer grundstzlich objektiven subjektiven tatbestand arglist darzulegen beweisen kommen insoweit beweiserleichterungen zugute senat bereits entschieden fr negative tatsache unterbliebenen offenbarung beweispflichtige kufer grundstzen sekundren darlegungslast lediglich verkufer rumlicher zeitlicher inhaltlicher weise spezifizierende aufklrung ausrumen senat urteil november zr bghz rn ebenso bezug subjektiven tatbestand arglist sache verkufers diejenigen umstnde rumlicher zeitlicher inhaltlicher weise konkretisieren aufgrund trotz unterbliebener eigener aufklrung davon ausgegangen kufer kenntnis mangel gehabt senat urteil november zr aao rn gilt verkufer frheren gefahrentrchtigen nutzung grundstcks kenntnis daraus resultierenden altlastenverdacht fr mglich gehalten behauptet sei davon ausgegangen verdacht sei ausgerumt fall obliegt diejenigen objektiven umstnde konkretisieren denen annahme beruhte berufungsurteil unterliegt insoweit aufhebung zurckverweisung berufungsgericht klage hinsichtlich schadensersatzansprche gegenber beklagten abgewiesen ausgeschlossen berufungsgericht persnliche haftung beklagten bejaht htte voraussetzungen objektiven subjektiven tatbestands arglistigen tuschung zutreffend erkannt htte fr fall klger grunde schadensersatzanspruch beklagten nr bgb zustehen schadenshhe folgendes hinzuweisen kufer rahmen sog kleinen schadensersatzes ausgleich mangelbedingten minderwerts ersatz mngelbeseitigungskosten verlangen senat urteil april zr bghz rn verlangt klger ausgleich merkantilen minderwerts erworbenen grundstcke erschpft zwingend betrag wert grundstcke wegen bestehenden altlastenverdachts gemindert beweist kufer grundstcke tatschlich kontaminiert vielmehr kontamination be rechnung minderwerts einzustellen haftung verkufers fr sachmangel frheren gefahrentrchtigen nutzung grundstcks ergibt altlastenverdacht begrndet erfasst folgen verdachts realisiert stresemann brckner kazele weinland hamdorf vorinstanzen lg saarbrcken entscheidung olg saarbrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen anstiftung mord strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz dezember soweit betrifft feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagte wegen anstiftung mord lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel verfahrensrge nr stpo erfolg generalbundesanwalt antragsschrift februar hierzu ausgefhrt behauptete versto nr stpo gegeben landgericht vereidigung zeugen beschlossen gefhrt beschlu frage auseinander setzen zeugen vereidigung gem nr stpo entgegen stehende verdacht beteiligung tat gegenstand untersuchung besteht gem stpo mu absehen vereidigung begrndet anordnung vornahme vereidigung bedrfen gesetzliche regelfall begrndung dagegen grundstzlich verhlt jedoch beteiligungsverdacht gesamtumstnden nahe liegt fr revisionsgericht berprfbare begrndung nichtanwendung nr stpo auszuschlieen tatgericht voraussetzungen eidesverbots verkannt bghst fall lag verdacht beteiligung tat angeklagten sinne nr stpo verdacht vergehens stgb anzusehen vgl bghst anschlu bghst bgh lm stpo nr bgh urteile dezember str mrz str april str zumindest verdacht bestand belegen schriftlichen urteilsgrnde gewichtige verdachtsmomente entnehmen errterung voraussetzungen eidesverbots nr stpo unentbehrlich machten ausweislich wiedergabe aussage zeugen ua angeklagte kr gegenber bereits wochen verschwinden ke geuert mann beseitigt msse mitangeklagten gefhrlich wege stehe glaubwrdigkeit zeugen verl lichkeit angaben hegte tatgericht geringsten bedenken frage zeuge ankndigung beschwerdefhrerin ernst genommen verhalten urteilsgrnde ausdrcklich gesamtzusammenhang lge annahme tatgericht knnte insoweit zweifel gehabt jedoch fern ua wegs wiedergabe ankndigung beschrnkt einzelnen grnde mitgeteilt jedenfalls sicht beschwerdefhrerin notwendigkeit angekndigten vorhabens nachvollziehbar erscheinen lassen konnten zudem schlssigkeit darstellung folgerichtig aneinander reihenden vorgnge ankndigung hinweisen versteck leiche fahrzeug ua ersichtlich wesentliches kriterium fr bewertung glaubhaftigkeit htte teilen ernsthaftigkeit gefehlt htte zeuge zumindest zweifel gehabt htte schlssigkeit insgesamt frage gestellt jedenfalls umstnden weiteres unterstellt tatrichter sei davon ausgegangen zeuge ankndigung ernst genommen vielmehr genau rechtsprechung bghst angefhrte fall gegeben revisionsgericht ausdrckliche auseinandersetzung voraussetzungen vereidigungsverbots tatgericht begrndung fr nichtanwendung nr stpo versto vorschrift annehmen mu urteil verfahrensfehler beruht erforderlichen sicherheit ausgeschlossen aussage zeugen fr tatrichterliche berzeugung erheblicher bedeutung zeuge beeidet fr bewertung erheblich geworden verletzung nr stpo ntigt demgem aufhebung urteils soweit angeklagte kr betrifft errterung weiteren revisionsbegrndung verteidigers ra erhobenen gefhrten verfahrensrgen sachrge bedarf grunde mehr beurteilung schliet senat trotz gewichts vielfltigen angeklagte sprechenden beweisumstnde senat ausschlieen urteil vereidigungsfehler beruht niemller detter otten bode rothfu'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet februar boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs erkennbar mehrdeutigen parteivortrag mu gericht anla nehmen fragerecht auszuben partei klarstellung vorbringens ermglicht bgh urteil februar ii zr olg oldenburg lg oldenburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr rhricht richter dr hesselberger prof dr henze kraemer richterin mnke fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg oktober aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand geschftsfhrer klgerin schuldet beklagten gem notariellem schuldanerkenntnis januar dm beklagte betreibt daraus zwangsvollstreckung februar pferde pfnden lassen reiterhof untergestellte klgerin widerspruchsklage erhoben behauptung gepfndeten pferde seien eigentum landgericht teilurteil hinsichtlich pferdes vater gr muttervater ent schieden zwangsvollstreckung insoweit fr unzulssig erklrt berufung beklagten klage hinsichtlich pferdes abgewiesen worden revision erstrebt klgerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht rechtsfehlerfrei revision unbeanstandet angenommen klgerin eigentum pferd vorlage abstammungsnachweis zuchtbuch nachgewiesen vermutung abs satz bgb fr streite zureichende anhaltspunkte dafr fehlten zeitpunkt pfndung mittelbare besitzerin tieres sei recht rgt revision jedoch berufungsgericht sei verfahrensfehlerhaft auffassung gelangt klgerin frheren zeitpunkt mittelbaren besitz pferd gehabt abs bgb berufungsgericht htte schlu mndlichen verhandlung eingereichten schriftsatz klgerin oktober anla nehmen mssen mndliche verhandlung wiederzuerffnen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofes gericht wiedererffnung bereits geschlossenen mndlichen verhandlung verpflichtet neuen vorbringen partei ergibt bisherige verhandlung lckenhaft letzten mndlichen verhandlung sachgemem vorgehen veranlassung ausbung fragerechts bestanden htte vgl sen urt februar ii zr njw lag berufungsgericht grund berufungserwiderung klgerin angenommen zchterin mai versteigerungswege veruerte tier oktober anlieferte besitzmittler fr klgerin ttig unterstellvertrag vortrag klgerin unstreitig vertretungsbefugten gesellschafterin ri geschlossen worden sei besitzmittler fr klgerin fr deren gesellschafterin sei annahme beruhte jedoch zumindest nachtrglich erkennbaren miverstndnis klagende gmbh berufungserwiderung hinblick schreiben oktober zchterin gebeten wurde veruerte pferd oktober anzuliefern wrtlich vorgetragen geschftsfhrer klgerin weisung alleingesellschafterin schreiben verfat herrn unterstellvertrag abgeschlossen berufungsgericht bezog pronomen letzten halbsatz substantiv alleingesellschafterin entnahm daraus klgerin vorgetragen alleingesellschafterin unterstellvertrag geschlossen mag dahinstehen auslegung zunchst entgegen ansicht revision versto denkgesetze erfahrungsstze mglich wre jedenfalls ebenso gut mglich pronomen substantiv klgerin beziehen falle wre vortrag berufungserwiderung dahingehend verstehen klagende gmbh unterstellvertrag geschlossen besitz vermittelte schon unschwer erkennende mehrdeutigkeit vorbringens klgerin berufungserwiderung htte berufungsgericht anla ausbung fragerechts geben mssen hinzu kommt klgerin nachgelassenen schriftsatz oktober klargestellt vorbringen gemeint berufungsgericht verstanden ausdrcklich ausgefhrt mittelbarer besitzer klgerin dadurch geworden frau ric pferd besitzmittler herrn geheiperson klgerin ausgehndigt besitz grund unterstellvertrages fr klgerin ausbte vorbringen lie zweifel daran klgerin zustande gekommenen unterstellvertrag behaupten berufungsgericht miverstanden verstand berufungsgericht neuen vortrag klgerin ergab bisherige verhandlung berufungsgerichts lckenhaft differenz verstndnis klgerischen darstellung unterstellvertrag verstndnis klgerin trotz erkennbarer mehrdeutigkeit vortrags aufgedeckt bisherige verfahren fehlerhaft berufungsgericht erforderliche klrung erkennbaren mehrdeutigkeit klgerischen vorbringens unterlassen berufungsgericht demnach gegebenen wiederffnungspflicht weder wegen errterung eigentumserwerb zusammenhang stehenden tatsachen berufungsverhandlung enthoben wegen erklrung prozebevollmchtigten klgerin knne ber schriftstzlichen vortrag hinausgehende angaben abs zpo htte oberlandesgericht klgerin verstndnis berufungserwiderung unmiverstndlich hinweisen mssen sachdienliche klarstellung vortrags ermglichen vgl senat aao feststellungen angefochtenen urteils lassen ebenso wenig protokoll berufungsverhandlung erkennen hinweis erfolgt geht auffassung revisionserwiderung fehl klgerin htte sorgfltiger prozefhrung vorsorglich antrag zpo stellen mssen verfahrensfehler berufungsgerichtes kompensiert htte entscheidung erweist grnden richtig zpo entgegen ansicht berufungsgerichts spricht vieles dafr geschftsfhrer pferd auktion mai fr klgerin ersteigerte umstnden liegt nahe geschftsfhrer klgerin obwohl alleingesellschafter allein vertretungsberechtigter geschftsfhrer gesellschaft erst august wurde grund schon damals beherrschenden stellung gesellschaft hielt vier fnftel stammkapitals gesellschaft deren vollmacht vertretung handelte betrieb hengstaufzucht ausbildung ber klgerin angesichts beherrschenden stellung gesellschaft vollmacht klgerin vertraglich verpflichten ernstlich zweifel gezogen gebot wurde entweder klgerin verstanden insoweit ausdrcklichen erklrung bedurft htte beteiligten verkehrskreisen veranstalter auktion verein absatzfrderung tiere eigenen namen fr rechnung zchter verkaufte bekannt geschfte ber pferde jeweils fr klgerin abschlo jedenfalls grundstzen unternehmensbezogenen geschfts erwerb tieres handelte klgerin zuzurechnen vorstehende beurteilung findet besttigung darin rechnung vereins absatzfrderung dezember klgerin gerichtet darin steuerberatungsgesellschaft klgerin gefertigten aufstellungen hengst per dezember dezember anlagevermgen klgerin gefhrt wurde entgegen ansicht berufungsgerichts besteht schlielich zweifel daran schreiben oktober zchterin ablieferung ersteigerten pferdes aufgefordert wurde klgerin zugerechnet mu briefbogen klgerin gefertigt handschriftlich vorgenommene nderung unteren rand macht ausdrcklich eigenschaft unterzeichnenden geschftsfhrer klgerin aufmerksam demgegenber kommt tatsache bezeichnung klgerin anschrift firmenbriefbogen unzureichend zuvor anllich bernahme restlichen fnftels gesellschaftsanteile ge schftsfhrer klgerin august vorgenommenen nderungen gesellschaftsvertrages angepat worden bedeutung ii sache berufungsgericht zurckzuverweisen senat eigene entscheidung ber frage wem unterstellvertrag geschlossen mglich erwiderung beklagten oktober nachgelassenen schriftsatz klgerin oktober ergibt beklagte vortrag klgerin ber unterstellvertrag bestreitet berufungsgericht daher nachdem parteien gelegenheit abschlieendem vortrag komplex erhalten beweisantritten klgerin nachzugehen rhricht hesselberger kraemer henze mnke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet juni bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sgb vii abs alt haftungsprivilegierung unternehmers unfall gemeinsamen betriebssttte sinne abs alt sgb vii bgh urteil juni vi zr olg mnchen augsburg lg augsburg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge sthr fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen zivilsenate augsburg mai aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt beklagten materiellen immateriellen schadensersatz fr verletzungen unfall februar erlitten beklagte einzelunternehmer baugewerbe ttig februar dachdeckerarbeiten garage bauherrn karl beauftragt deren durchfhrung stellten firma beklagten beschftigte gerst vier eisernen gerstbcken bestand denen dielen lagen seitenschutz vorhanden firma klger arbeitnehmer beschftigt spenglerarbeiten bernommen unfalltag klger zusammen arbeitskollegen sch dachrinne befestigungshaken montieren stieg gerst aufgrund unbeabsichtigten stoes arbeiten beschftigten bauherrn verlor gleichgewicht strzte boden dabei erlitt erhebliche verletzungen klger behauptet gerst entgegen regeln fr sicherheit gesundheitsschutz gerstbau allgemeiner teil din bauberufsgenossenschaft seitenschutz gehabt seien bohlen vorschriftswidrig befestigt meint beklagte deshalb unfall verschuldet anspruch sei abs alt abs sgb vii ausgeschlossen klger angemessenes schmerzensgeld ersatz bezifferter materieller schden sowie feststellung begehrt beklagte verpflichtet smtliche weiteren zuknftigen schden unfall setzen soweit ansprche sozialversicherungstrger sonstige dritte bergehen landgericht klage abgewiesen berufung klgers erfolg revision verfolgt klger klagebegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht haftung beklagten fr gesundheitsschden klgers verneint beklagten haftungsprivileg abs abs sgb vii zugute komme klger sei gemeinsamen betriebssttte abs sgb vii unternehmens arbeitgebers unternehmens beklagten ttig geworden unternehmen seien zufllig betriebssttte zusammen getroffen gemeinsames ziel sei herstellung gesamtbauwerks ausfhrung jeweils bauherrn vergebenen gewerkes ii berufungsurteil hlt revisionsrechtlichen berprfung stand entgegen auffassung revision ansicht berufungsgerichts zutrifft baustelle rede ste hende unfall zugetragen fr unternehmen beklagten arbeitgebers klgers gemeinsame betriebssttte sinne abs alt sgb vii vgl verstndnis begriffs senatsurteile bghz ff januar vi zr versr greift vorschrift abs sgb vii vorgesehene haftungsprivilegierung gunsten beklagten revision rgt recht berufungsgericht getroffenen tatschlichen feststellungen beklagte versicherter unternehmer vorbergehende betriebliche ttigkeit gemeinsamen betriebssttte verrichtet dabei klger verletzt somit voraussetzungen fr haftungsfreistellung unternehmers abs alt sgb vii fehlen feststellungen lt nmlich entnehmen beklagte baustelle ttig geworden senat erla berufungsurteils ergangenen urteil juli vi zr versr ff verff vorgesehen bghz ff entschieden unternehmer grundstzlich abs alt sgb vii haftung fr gerichteten ansprche bgb wegen gesundheitsschadens gemeinsamen betriebssttte ttigen unternehmens befreit ausnahmsweise kommt haftungsfreistellung versicherten unternehmer zugute gemeinsamen betriebssttte betriebliche ttigkeit verrichtet dabei versicherten unternehmens verletzt folgt sinn zweck vorschrift deren rechtfertigung gesichtspunkt sog gefahrengemeinschaft findet vgl senatsurteile juli vi zr aao vi zr versr verffentlichung vorgesehen bghz ff aao jeweils hinweis bverfge gesichtspunkte fllen sgb vii rolle spielen wahrung betriebsfriedens haftungsersetzung stelle schadensersatzes tretenden leistungen unfallversicherung unternehmer finanziert kommen dagegen fall abs alt sgb vii tragen knnen deshalb haftungsausschlu generell fr unternehmer wirkt rechtfertigen vgl senatsurteil juli vi zr aao hiernach beklagte haftung freigestellt angefochtene urteil bestand dr mller dr greiner pauge diederichsen sthr'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr juli rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter galke richterinnen pentz dr oehler dr roloff sowie richter dr klein beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klger beschluss zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg september zurckgewiesen klger tragen kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert grnde nichtzulassungsbeschwerde zeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo rgen klger ausgangspunkt zutreffend berufungsgericht antrag verlngerung frist stellungnahme gem abs satz zpo erteilten hinweis bersehen legen beschwerdefhrer gebotenen weise dar zurckweisung berufung gehrsversto beruht darlegung erforderte darstellung klger falle gelegenheit uerung richterlichen hinweis abs satz zpo vorgetra gen htten vgl bgh beschluss februar xi zr njwrr beschwerde fhrt hierzu lediglich klger htten sekundre darlegungslast beklagten umstnden brandentstehung geltend gemacht vortrag abschnitt iii nichtzulassungsbeschwerdebegrndung htten klger frage schadensverursachung beklagten verhalten nmlich frage bootshausbrand beim betanken bootes beklagten verursacht worden dagegen legt beschwerde dar klger beachtung fristverlngerungsantrags frage vortrag gehalten htten inwieweit beklagten diesbezglich zumindest fahrlssigkeitsvorwurf wre htten klger selbstndig tragende weitere begrndung berufungsgerichts beklagten sei annahme verursachung brandes betanken bootes jedenfalls verschuldensvorwurf stellungnahme abs satz zpo angegriffen klger vortrag dahingehend gehalten htten beklagte brand ber bloe betanken hinausgehende fahrlssigkeit verursacht knnte beklagte rahmen beschwerde angenommenen sekundren darlegungslast htte uern mssen legt nichtzulassungsbeschwerde dar weiteren begrndung abgesehen abs satz halbsatz zpo galke pentz roloff oehler klein vorinstanzen ag mritz entscheidung olg hamburg entscheidung bsch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum oktober unbegrndet verworfen sofortige beschwerde angeklagten kostenentscheidung vorbezeichneten urteils dahin gendert auferlegung verfahrenskosten abgesehen angeklagte nebenklgern entstandenen notwendigen auslagen tragen davon abgesehen angeklagten kosten revisionsverfahrens aufzuerlegen abs jgg jedoch auslagen nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen kosten beschwerdeverfahrens angeklagten beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen auslagen trgt staatskasse grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung jugendstrafe zwei jahren vier monaten verurteilt urteil richtet revision angeklagten rge verletzung formellen materiellen rechts zugleich wendet angeklagte sofortigen beschwerde kostenentscheidung angefochtenen urteils kosten verfahrens einschlielich notwendigen auslagen nebenklger auferlegt worden whrend revision angeklagten erfolglos bleibt fhrt sofortige beschwerde beschlussformel ersichtlichen nderung landgerichtlichen kostenentscheidung verfahrensrgen zutreffenden grnden antragsschrift generalbundesanwalts mrz erfolg soweit revision verletzung vorschriften ber beweisantragsrecht darin sieht landgericht antrgen beiziehung strafakten bundeszentralregisterauszgen hinsichtlich zeugen sc dung rechtsanwalt nachgekommen sei revisionsbegrn bzw bemerkt senat ergnzend landgericht antrge ermangelung zulssiger beweisbehauptungen jeweils rechtsfehlerfrei beweisermittlungsantrge aufgefasst landgericht einzelnen antrge ergangenen beschlssen ausgefhrt drngten beweiserhebungen zudem nachprfung angefochtenen urteils grund sachrge rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo insoweit nimmt senat ausfhrungen generalbundesanwalts bezug ii hingegen kostenentscheidung angefochtenen urteils gerichtete sofortige beschwerde angeklagten erfolg angesichts gegenwrtig beengten wirtschaftlichen verhltnisse angeklagten nderung absehbarer zukunft erwarten lassen gem jgg auferlegung kosten gerichtlichen auslagen abzusehen eigenen auslagen angeklagten jgg umfasst daher tragen vgl senatsbeschluss mrz str nstz rr sost scheible roggenbuck quentin franke feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen bestimmens person jahren person ber jahren unerlaubten handel betubungsmitteln handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer juli gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts siegen januar feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen raubes verurteilt wurde ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision angeklagten verworfen revision angeklagten urteil landgerichts siegen januar verworfen kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge wegen raubes wegen versuchter ruberischer erpressung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit bestimmen person jahren unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt brigen angeklagten freigesprochen urteil wenden angeklagten sachrge angeklagte zudem verfahrensrgen rechtsmittel angeklagten hinsichtlich verurteilung wegen raubes erfolg fhrt aufhebung gesamtstrafe brigen revision angeklagten insgesamt unbegrndet rechtsmittel angeklagten sachrge erfolg soweit verurteilung wegen raubes berfall september richtet tatgericht fllen denen gutachten sachverstndigen folgt wesentlichen anknpfungstatsachen ausfhrungen gutachters darzulegen rechtsmittelgericht prfen beweiswrdigung tragfhigen tatsachengrundlage beruht schlussfolgerungen gesetzen logik erfahrungsstzen tglichen lebens erkenntnissen wissenschaft mglich vgl bgh beschlsse august str bghst september str nstz dabei drfen anforderungen tatgericht gutachten stellen sachlichrechtlichen anforderungen inhalt urteilsgrnde gleichgesetzt mgliche fehlerquellen errtern einzelfall veranlassung gibt vgl bgh beschluss august str aao ganzen bgh urteil mrz str fllen dna untersuchung reicht fr revisionsgericht berprfung ergebnis dna untersuchung beruhenden wahrscheinlichkeitsberechnung plausibel regelfall tatgericht mitteilt viele systeme untersucht wurden unabhngig voneinander vererbbar mithin produktregel anwendbar inwieweit bereinstimmungen untersuchten systemen ergeben wahrscheinlichkeit festgestellte merkmalkombination erwarten sofern angeklagte fremden ethnie angehrt zudem darzulegen inwieweit auswahl vergleichspopulation bedeutung vgl bgh urteil mrz str mwn ggf geringeren anforderungen vielzahl weiterer gewichtiger indizien bgh beschluss oktober str nstz hieraus ergebenden anforderungen gengen darlegungen landgerichtlichen urteil strafkammer sttzt berzeugung tterschaft angeklagten wesentlich ergebnis untersuchung dna mischspur tat tter getragenen overall gesichert worden hierzu teilt landgericht lediglich beim vergleich analysedatei erfassten vergleichswer te spur person wahrscheinlichkeit mrd bundesrepublik lebenden bevlkerung vergleichspopulation angeklagten stamme ua aufhebung verurteilung wegen raubes aufhebung ausspruchs ber gesamtfreiheitsstrafe folge brigen rechtsmittel angeklagten revision angeklagten insgesamt generalbundes anwalt antragsschrift juni dargelegten grnden erfolg abs stpo ergnzend bemerkt senat revision angeklagten lediglich hngt frage tatrichter prfung tterschaft angeklagten anthropologisches identittsgutachten erholen qualitt vorhandener lichtbilder berwachungskamera ab zunchst beurteilen tataufnahmen anknpfungstatsachen fr gutachten geeignet bgh urteil februar str rn nstz zweifel wege freibeweises etwa befragung sachverstndigen klren qualitt lichtbilder fr sachverstndige beurteilung ausreicht dabei mastab sachverstndige sichere eindeutige schlsse ziehen vielmehr erholung gutachtens schon geboten folgerungen tterschaft angeklagten mehr weniger wahrscheinlich gutachten hierdurch bercksichtigung sonstigen beweisergebnisses einfluss berzeugungsbildung gerichts erlangen vgl bgh urteil dezember str stv fassung schuldspruchs kennzeichnung mittterschaft urteilstenor gemeinschaftlich verweist senat kommentierung meyer goer stpo aufl rn sost scheible roggenbuck bender mutzbauer quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr dezember rechtsstreit ecli de bgh bviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr milger richterinnen dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger kosziol beschlossen antrge beklagten beiordnung zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts notanwalt fr verfahren anhrungsrge gewhrung frist beauftragung bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts zurckgewiesen anhrungsrge beklagten senatsurteil oktober kosten unzulssig verworfen grnde beklagten revisionsverfahren vertretenden rechtsanwlte abgelehnt anhrungsrge vorgenannte senatsurteil einzulegen offensichtlich unzulssig aussichtslos sei gehrsversto senats knne dargelegt umstand senat rechtsauffassung beklagten gefolgt sei begrnde verletzung anspruchs rechtliches gehr zweitinstanzliche prozessbevollmchtigte beklagten beantragt nunmehr notanwalt beklagten fr durchfhrung verfahrens anhrungsrge zpo bestellen beantragt revisionsverfahren anhrungsrge fortzusetzen beklagten frist beauftragung bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts setzen ii antrag beiordnung notanwalts fr beklagten gem abs zpo rechtzeitig innerhalb frist fr einlegung anhrungsrge gestellt worden abs satz zpo voraussetzungen abs zpo fr beiordnung notanwalts jedoch erfllt beantragte beiordnung zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten beklagten notanwalt kommt bereits deshalb betracht parteien bundesgerichtshof bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt vertreten lassen mssen abs satz zpo gilt fr revisionsverfahren erhobene anhrungsrge vgl senatsbeschlsse mai viii zb njw juni viii zb juris rn jeweils mwn rechtsbeschwerde soweit antrag beklagten dahin verstehen hilfsweise beiordnung bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts notanwalt erstrebt erfolg ebenfalls versagen aa beklagten angestrebten ziel bestellung notanwalts abs zpo gerechtfertigt anhrungsrge urteil bundesgerichtshofs darf gesetzlichen vorschriften beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt erhoben begrndet trgt verantwortung fr fassung beiordnung bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts allein zweck rechtsbehelf entgegen rat prozessbevollmchtigten einzulegen durchzufhren hierbei rechtlichen berlegungen beklagten grundlage begrndungsschriftsatzes wrde sinn zweck zulassungsbeschrnkung zuwiderlaufen darin besteht rechtspflege leistungsfhige revisionssachen besonders qualifizierte anwaltschaft strken rechtsuchenden kompetent beraten bundesgerichtshof unzulssigen rechtsmitteln entlasten stnde beiordnung widerspruch eigenverantwortung rechtsanwalts vgl senatsbeschlsse november viii zr juris rn dezember viii zr njw rn mnchkommzpo toussaint aufl rn jeweils mwn bb beiordnung notanwalts kommt brigen deshalb betracht rechtsverfolgung schreiben beklagten revisionsverfahren vertretenden prozessbevollmchtigten november genannten grnden aussichtslos erscheint abs zpo vorbringen zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten beklagten gefertigten antragsschrift vermag beurteilung ndern antrag beklagten frist beauftragung bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts setzen entsprechen gesetz sieht fristsetzung zudem beklagte bereits bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwlte vertreten gem abs zpo statthafte innerhalb frist abs satz zpo eingelegte anhrungsrge unzulssig bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden anhrungsrge brigen deshalb unzulssig gesetzlich vorgeschriebenen darlegung abs satz abs satz nr zpo neuen eigenstndigen entscheidungserheblichen gehrsverletzung senat vgl hierzu senatsbeschlsse august viii zr juris rn ff viii zr juris rn ff jeweils mwn fehlt siehe vermeintlich bergangen gergten vorbringen beklagten insbesondere rn ff angegriffenen senatsurteils anhrungsrge wre brigen vorstehenden erwgungen zumindest unbegrndet daraus ergibt zugleich senat anspruch beklagten rechtliches gehr entscheidungserheblicher weise verletzt abs satz nr abs satz zpo dr milger dr hessel dr bnger dr fetzer kosziol vorinstanzen ag potsdam entscheidung lg potsdam entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr dezember sachen vi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter galke richterin diederichsen richter pauge richterin pentz richter offenloch beschlossen anhrungsrge klgers beschluss senats november kosten klgers zurckgewiesen grnde gem zpo erhobene gehrsrge begrndet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen brauchen jedoch vorbringen beteiligten grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge bgh beschluss februar iii zr njw abs satz zpo revisionsgericht begrndung beschlusses ber nichtzulassungsbeschwerde entscheidet absehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen mglichkeit senat vorliegenden fall gebrauch gemacht entscheidung ber zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde vorbringen klgers vollem umfang geprft grnde fr zulassung revision entnehmen knnen zulassungsgrund insbesondere deswegen gegeben berufungsgericht grundlage ausfhrungen sachverstndi gen prof dr prof dr st fehler aufklrung mutter klgers ber alternative schnittentbindung fr klger geltend gemachten schden urschlichen behandlungsfehler verneint vertretbaren wrdigung begutachtung berufungsgericht nichtzulassungsbeschwerde lediglich eigene auffassung gnstige wrdigung entgegengesetzt zulassung revision begrndenden rechtsfehler aufzuzeigen zulassung revision schon deshalb gerechtfertigt nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung auffassung klgers hinreichend nichtzulassungsbeschwerdebegrndung auseinandergesetzt vertretbar berufungsgericht aufklrung ber mglichkeit risiken schnittentbindung gegenber mutter klgers fr erforderlich gehalten abwgung risiken fr mutter erwartenden vorteile sectio dabei medizinisch vertretbare alternative gehandelt unterrichtung ber alternative behandlungsmglichkeit erforderlich fr medizinisch sinnvolle indizierte therapie mehrere gleichwertige behandlungsmglichkeiten verfgung stehen jeweils unterschiedlichen belastungen patienten fhren unterschiedliche risiken erfolgschancen bieten vgl senatsurteile september vi zr bghz november vi zr versr februar vi zr bghz mai vi zr versr gem allgemeinen grundsatz braucht geburtsleitende arzt normalen entbindungssituation mglichkeit schnittentbindung medizinisch indiziert deshalb echte alternative vaginalen geburt besondere veranlassung mglichkeit schnittentbindung sprache bringen klger vorgeburtlichen untersuchungsergebnissen makrosom tag ge burt uhr uhr erfolgte ultraschallmessung erbrachte normbereich liegende messwerte lag spter festgestellte geburtsgewicht ber normbereich schwangerschaftswoche betrgt diskrepanzen letzten schwangerschaftsdrittel durchaus mglich fehlmessung biologische faktoren etwa dicke bauchdecke mutter klgers mglicherweise beeinflusst sachverstndige prof dr darauf hingewiesen krpergre mutter klgers cm makrosomie kindes vornherein befrchtet risiko sei gebrenden gre cm prgnant kinder erstgebrenden jungen mttern mutter klgers rauchen seien erfahrungsgem kleiner medizinischen leitlinien stehe adipsen schwangeren sogar fr fall vorliegenden makrosomie vaginale entbindung vordergrund streitfall erhhte operationsrisiko infolge adipositas per magna mutter klgers fr schnittentbindung signifikant umstnden beurteilung berufungsgerichts bercksichtigung konstitution befindlichkeit mutter konkreten situation medizinisch vertretbare alternative entbindung sectio rzten beklagten vertretbar abgelehnt worden beanstanden unbegrndet rge klgers senat ausfhrungen nichtzulassungsbeschwerde wonach vordergericht versto willkrverbot verletzung anspruchs klgers rechtliches gehr annahme vorwerfbaren diagnosefehlers gelangt sei bergangen vortrag bleibt fr haftung beklagten erheblich alleine eintreten schulterdystokie groben behandlungsfehler indiziert brigen fr geltend gemachten schden urschliches rztliches fehlverhalten erwiesen galke diederichsen pentz pauge offenloch vorinstanzen lg dessau rolau entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mrz rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski dr schoppmeyer mrz beschlossen anhrungsrge urteil senats oktober kosten klgers zurckgewiesen grnde anhrungsrge begrndet senat bergangen gergte vorbringen bercksichtigt fr durchgreifend erachtet anhrungsrge erffnet soweit klger eigenen rechtsansichten stelle rechtsauffassung senats setzen hervorgehoben sei folgende sagt versicherer abwehrdeckung treten deren rechtsfolgen versicherer ausdrcklich anzugeben klger hinsicht bergangen gergte vorbringen senat auslegung erklrungen be klagten bercksichtigt fr durchgreifend erachtet soweit klger geltend macht versicherer knne versicherungsnehmer mehr abwehrdeckung verweisen versicherungsnehmer rechtsanwalt geforderte ve rgtung bezahlt senat insoweit bergangen gergten vortrag bercksichtigt fr durchgreifend erachtet unerheblich entscheiden wre versicherungsnehmer kosten bezahlt klger auslegung vvg bergangen gergte vorbringen senat bercksichtigt fr durchgreifend erachtet senat anlass urteil frage uern art richtlinie rates juni koordinierung rechts verwaltungsvorschriften fr rechtsschutzversicherung rl ewg fall erfasst versicherer deckungsschutz zusagt versicherungsnehmer edoch versicherer vertragsgem gewhrte art deckungsschutzes verlangt vvg insoweit vorgaben art rl ewg einklang stand richtlinienkonforme auslegung mglich erforderlich weder gegenstand parteivortrags rechtsprechung liter atur umstritten klger angefhrten stelle berufungsbegrndung weist darauf vvg umsetzung richtlinie diente ausfhrungen etwaigen umsetzungsdefizit notwendigkeit richtlinienkonformen auslegung finden kommentarliteratur geht davon vvg entspricht vvg richtlinienkonform begriff streitfall richtlinie konflikt versicherungsnehmer gegner wendt van bhren plote arb aufl rn bauer harbauer arb aufl vvg rn armbrster prlss martin vvg aufl rn brige stimmen literatur halten vvg fr richtlinienkonform schrder frerkes konfliktbeilegungsmechanismen rechtsschutzversicherung ff vvg zweifel art rl ewg lediglich ablehnung deckungsschutzes regelt verfasser kommentar rechtsschutz richtlinie europischen gemeinschaft rechtsschutz europa vgl mller vw schirmer dar darum geht entscheidung senats beklagte deckungsschutz abgelehnt klger deckung form zugesagt kostenschutz gebhrenforderung rechtsanwlte gewhren mayen felsch dr karczewski harsdorf gebhardt dr schoppmeyer vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet juni stoll justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gmbhg abs satzungsgem versammlungsleiter gesellschafterversammlungen gmbh berufener gesellschafter unterliegt abstimmung ber antrag versammlungsleitung hinblick interessenkonflikt einzelnen gegenstnden tagesordnung entziehen stimmverbot abs gmbhg hinblick interessenkonflikt bgh urteil juni ii zr olg naumburg lg magdeburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart dr drescher fr recht erkannt rechtsmittel klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg august aufgehoben urteil kammer fr handelssachen landgerichts magdeburg februar teilweise abgendert folgt neu gefasst festgestellt herrn unterschriebene protokoll ber ordentliche ge sellschafterversammlung mbh august ma frau gebude unterschriftendatum august kei nerlei rechtswirkung erzeugt protokollierten beschlsse nmlich insbesondere abberufung klgers versammlungsleiter berufung herrn bestimmung frau einziehung geschftsanteile klgers abberufung klgers geschftsfhrer versammlungsleiter protokollfhrerin kndigung anstellungsvertrages klgers geschftsfhrer bestellung bdo abschlussprfer fr feststellung jahresabschlusses nichtig weitergehende klage abgewiesen ersten rechtszug angefallenen gerichtskosten auergerichtlichen kosten klgers trgt beklagte hhe achtel eigenen auergerichtlichen kosten ersten rechtszugs trgt beklagte hlfte brigen kosten ersten rechtszuges trgt klger kosten berufungs revisionsverfahrens beklagten auferlegt rechts wegen tatbestand klger neben beklagten geschftsfhrer beklagten gmbh zugleich geschftsanteil deren gesellschafter weitere gesellschafter anteil ebenfalls beklagte anteil stimmrecht beklagte revisionsverfahren beteiligt neben klger beklagte satzung obliegt leitung gesellschafterversammlungen aufsichtsratsvorsitzenden fehlen aufsichtsrats dienstltesten geschftsfhrer august fand gesellschafterversammlung beklagten statt tagesordnungspunkte einladung einziehung geschftsanteils klgers abberufung geschftsfhrer kndigung geschftsfhrer anstellungsvertrages angekndigt beklagte aufsichtsrat klger dienstl teste geschftsfhrer versammlungsleitung bernehmen daraufhin entstand streit darber klger wegen interessenkollision amt versammlungsleiters ausgeschlossen folge wurden zwei protokolle erstellt ber klger versammlungsleitung mitwirkung beauftragen rechtsanwalts protokollfhrer durchgefhrte gesellschafterversammlung ber gesellschafterversammlung teilnahme beklagten versammlungsleitung geschftsfhrer beklagten protokollfhrung rechtsanwltin pro tokoll gesellschafterversammlung beklagten wurde beschlossen geschftsanteil klgers einzuziehen geschftsfhrer abzuberufen anstellungsvertrag kndigen protokoll gesellschafterversammlung klgers wurde beschlossen beklagten geschftsfhrer abzuberufen beklagte erhob parallelverfahren be schlsse gesellschafterversammlung klgers anfechtungs nichtigkeitsklage klger klage beantragt festzustellen beklagte geschftsfhrer abberufen worden klageantrag beschlsse herrn geleiteten gesellschafterversammlung entsprechenden protokoll festgehalten nichtig hilfsweise fr nichtig erklrt klageantrag landgericht klage abgewiesen berufung klger klageantrag beklagte weiterverfolgt berufung zurckgewiesen worden dagegen wendet klger erkennenden senat zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision erfolgreich fhrt gem abs zpo hebung berufungsurteils teilweiser abnderung landgerichtlichen entscheidung feststellung nichtigkeit gem klageantrag berufungsgericht begrndung entscheidung ausge fhrt beschlsse gesellschafterversammlung vorsitz versammlungsleiters seien wirksam klger sei hinsichtlich ersten drei tagesordnungspunkte einziehung geschftsanteils klgers ab berufung klgers geschftsfhrer kndigung anstellungsvertrages abs gmbhg stimmrecht ausgeschlossen klger deshalb weiteres amt versammlungsleiters ausgeschlossen sei knne offen bleiben jedenfalls liege ausschluss stimmrecht wichtiger grund fr abberufung versammlungsleiter abstimmung stimmrecht gehabt sei stimmen beklagten wirksam versammlungsleiter abberufen worden hinsichtlich weiteren tagesordnungspunkte bestellung abschlussprfers feststellung jahresabschlusses sei klger versammlungsleiter infolge sofortigen zugangs erklrung ber abberufung geschftsfhrer mehr geschftsfhrer sei hinsichtlich versammlungsleiters rerin protokollfh frmlichen beschlsse gefasst worden seien sei angesichts alleinigen stimmrechts beklagten unschdlich ebenfalls bedeutung sei klger bestellung neuen versammlungsleiters angehrt worden sei anhrung entzogen ordnungsmige gesellschafterversammlung durchgefhrt anfechtungsklage sei unbegrndet klger erst berufungsbegrndung vorgebrachten anfechtungsgrnde knnten wegen ablaufs monatsfrist abs aktg mehr bercksichtigt ii ausfhrungen halten revisionsgerichtlicher prfung stand abwahl klgers versammlungsleiter unwirksam klger geleitete gesellschafterversammlung mageblich zusammen kunft beklagten leitung herrn dagegen bloe scheinversammlung scheinversammlung gefassten beschlsse nichtig berufungsgericht allerdings recht davon ausgegangen klger bezug ersten drei tagesordnungspunkte stimmrecht ausgeschlossen rechtsgedanken abs gmbhg gesellschafter verwehrt richter eigener sache abzustimmen gilt sowohl fr einziehung geschftsanteils person gesellschafters liegenden wichtigen grund bayer lutter hommelhoff gmbhg aufl rn scholz schmidt gmbhg aufl rn ebenso fr ausschlieung bghz offen gelassen bgh urteil dezember ii zr wm fr abberufung geschftsfhrer wichtigem grund bghz auerordentliche kndigung geschftsfhreranstellungsvertrages bgh urteil oktober ii zr njw liegt fall angekndigten beschlsse sollten jeweils wegen person klgers liegenden wichtigen grundes gefasst berufungsgericht jedoch rechtsfehlerhaft angenommen interessenkonflikt ergebe berechtigung gesellschafterversammlung beklagten inhalt satzung versammlungsleiter berufenen klger stimmen amt abzuwhlen dabei kommt darauf voraussetzungen stimmenmehrheit satzungsmig bestimmter versammlungslei ter amt abberufen fr abberufung satzungsnderung satzungsdurchbrechenden gesellschafterbeschluss hffer ulmer habersack winter gmbhg rn bttcher grewe nzg fr abberufung einfacher mehrheit vorliegen wichtigen grundes dagegen bayer aao rn ebenso fr ag grokomm aktg mlbert aufl rn beschluss ber abwahl klgers versammlungsleiter weder satzungsndernden dreiviertel mehrheit abs gmbhg einfacher mehrheit gefasst worden klger unterlag entgegen auffassung berufungsgerichts abstimmung stimmverbot deshalb konnte beklagte hlftigen stimmanteil entsprechenden beschluss herbeifhren versammlungsleiter zugleich gesellschafter grundstzlich recht entscheidung ber abwahl anlass betreffenden interessenkonflikts bezug gegenstand tagesordnung mitzustimmen werner gmbhr hoffmann kster gmbhr zllner baumbach hueck gmbhg aufl anh rn sogar automatischen ausschluss amt versammlungsleiters annehmen weder abs gmbhg darin ausdruck kommenden rechtsgedanken niemand solle richter eigener sache ttig besteht insoweit stimmverbot voraussetzung fr stimmverbot aufgrund bestimmten interessenkonflikts typischerweise rechnen gesellschafter abstimmung eigenen interessen leiten lassen interessen gesellschaft form interesses korrekten gesetzeskonformen verhandlungsleitung beschlussfeststellung hintanstellen hffer aao rn davon weiteres ausgegangen wer frage geht versammlungsleiter wegen bezug tagesordnungspunkt bestehenden interessenkonflikts abberufen versammlungsleiter einfluss gang versammlung weder beschlussgegenstnde tagesordnung absetzen versammlung vertagen scholz schmidt seibt aao rn regelmig feststellung ergebnisses abstimmungen bertragen stimmen zhlen vorlufig entscheiden einzelne stimmen wegen stimmverbots bercksichtigen festgestellte beschlussergebnis vorlufig verbindlich auer nichtigkeit anfechtungsklage beseitigt bghz bgh urteil februar ii zr zip tz feststellung versammlungsleiter jedoch ermessen gesetzlichen regeln gmbhg einhalten fr grundstzliches stimmrecht abstimmung ber abwahl versammlungsleiters sprechen praktische erwgungen stimmverbot bezug tagesordnungspunkt besteht einzelfall umstritten wrde stimmverbot abwahl versammlungsleiter erstrecken knnte vorliegenden fall pattsituation kommen satzungsmig berufene versammlungsleiter hlt fr zustndig gegenseite prsentiert versammlungsleiter kommt parallelen gesellschafterversammlungen derartige schwierigkeiten gilt soweit mglich vermeiden brigen gesellschafter einzelfall bestehende mglichkeit versammlungsleiter amt ordnungsgem ausbt unzumutbar belastet verletzt versammlungsleiter grundlegende regeln wegen verhaltens wichtigem grund abberufen brigen knnen gesellschafter wirksamkeit versammlungsleiter festgestellten beschlsse anfechtungs nichtigkeitsklage nachprfen lassen annahme stimmverbot fhrender interessenkonflikt hinsichtlich gegenstands tagesordnung begrnde stimmverbot abstimmung ber versammlungsleitung steht widerspruch senatsurteil mrz ii zr njw darin senat bezug tagesordnungspunkt bestehendes stimmverbot abs satz alt gmbhg entscheidung erstreckt punkt tagesordnung abgesetzt lag fallgestaltung zugrunde mehrheitsgesellschafter interesse daran vertrag gesellschaft abhngigen unternehmen gesellschafterversammlung errtert wurde senat dabei gedanken leiten lassen gesellschafter ber geschftsordnungsantrag abstimmt ebenso befangen abstimmung ber hauptsache dargelegt abstimmung ber person versammlungsleiters regelfall goette strohn reichart caliebe drescher vorinstanzen lg magdeburg entscheidung olg naumburg entscheidung hs'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli weschenfelder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vermg abs satz buchstabe satz bauliche investitionen verfgungsberechtigten wohnraummodernisierung sinne abs satz nr buchstabe invorg anlsslich gebotener instandsetzungen erfolgten erhaltung bewirtschaftung vermgensgegenstands erforderlichen manahmen sinne abs satz buchstabe vermg macht verfgungsberechtigte anspruch abs satz vermg berechtigten geltend mieten zeit oktober juni anrechnen lassen vermg abs satz nr verfgungsberechtigte gegenber anspruch berechtigten herausgabe mieten pauschalierten verwaltungskosten abs ii bv fr leer stehende wohnungen aufrechnen bgh urteil juli zr olg dresden lg dresden zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli richterin prof dr schmidt rntsch richter dr czub richterin weinland richter dr kazele dr gbel fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden mrz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten mitglieder zwei erbengemeinschaften erben eigentmer landwirtschaftlichen unternehmens sog ritterguts verfolgungsbedingt verkau fen rittergut gehrenden grundstcke flurstcke gemarkung wurden eigentum volkes ber fhrt wohnhusern bebaut wurden oktober grund einigungsvertrags eigentum fortan klgerin bestandskrftigem bescheid bundesamtes fr zentrale dienste offene vermgensfragen dezember wurden grundstcke beklagten vermgensgesetz zurckbertragen klgerin verlangt beklagten ersatz fr umfangreiche baumanahmen gebuden zeit oktober rckgabe januar entstandenen kosten insgesamt denen seit juli vereinnahmten nettomieten bruttomieten abzglich betriebs erhaltungs verwaltungskosten unstreitiges guthaben beklagten betriebskostenabrechnung abzieht restbetrag zzgl zinsen klage geltend gemacht beklagten klageabweisung widerklage herausgabe mieten hhe zzgl zinsen beantragt landgericht beklagten abweisung weitergehenden klage zahlung zzgl zinsen verurteilt widerklage abgewiesen urteil beklagten berufung eingelegt abweisung klage erfolgsfall zahlung entsprechend widerklage angestrebt oberlandesgericht abnderung erstinstanzlichen urteils beklagten zahlung zzgl zinsen verurteilt klage brigen abgewiesen weitergehende berufung beklagten zurckgewiesen senat zugelassenen revision verfolgen beklagten berufungsinstanz gestellten antrge klgerin beantragt zurckweisung revision entscheidungsgrnde ansicht berufungsgerichts steht klgerin beklagten kostenerstattungsanspruch abs satz vermg fr auergewhnlichen erhaltungsaufwand insgesamt erstattenden kosten verfgungsberechtigten gegenber berechtigten beklagten abs satz vermg erlaubten manahmen gehrten durchgefhrten baumanahmen klgerin kostenaufwand seien entweder mietern gegenber geschuldet abs satz buchstabe vermg stellten erhaltungsmanahmen abs satz buchstabe vermg sicherung weiteren vermietbarkeit vermeidung leerstand dar kosten klgerin fr auergewhnlichen erhaltungsmanahmen seien abs satz vermg herauszugebenden mieten zeit juli rckbertragung abzuziehen klgerin davor vereinnahmten nutzungsentgelte blieben dagegen unbercksichtigt abgerechneten baumanahmen juli vorgenommen worden seien bruttomieten klgerin recht betriebs laufenden erhaltungs verwaltungskosten abgezogen klgerin knne zudem verwaltungskosten gem pauschale ii bv fr fr vermieteten wohnungen ansatz bringen abs satz vermg herauszugebende mieten aufrechnen ii hlt rechtlicher prfung drei punkten stand klgerin erstattung kosten fr durchgefhrten baumanahmen gem abs satz vermg verlangen recht wenden beklagten auffassung berufungsgerichts investitionen sanierung modernisierung wohnraum schon deshalb fr erhaltung bewirtschaftung vermgenswerts erforderliche manahmen sinne abs satz buchstabe vermg seien knftige vermietung wohnungen sicherten risiko leerstnden verringerten berufungsurteil allerdings ausgangspunkten fehlerfrei aa stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs berechtigte bestandskrftiger entscheidung ber rckbertragung entsprechender anwendung abs satz vermg verpflichtet verfgungsberechtigten kosten erstatten abs satz vermg erlaubten rechtsgeschften entstanden grundlegend bgh urteil juni iii zr bghz seitdem senat urteil juni zr wm urteil mai zr viz urteil mrz zr njw rr bgh urteil mai iii zr wm urteil november iii zr wm bb abs satz buchstabe vermg verfgungsberechtigten bauliche manahmen pflege obhut ber mietobjekt schutz eigentums mieter erlaubt denen vermieter mietern gegenber verpflichtet senat urteil mai zr viz bgh urteil mai iii zr wm urteil april iii zr bghz abs satz buchstabe vermg verfgungsberechtigte vornahme tatschlichen manahmen senat urteil april zr bghz urteil dezember zr njw rr rn abschluss rechtsgeschfte bspw bau kreditvertrgen senat urteil dezember zr njw rr rn be rechtigt erhaltung bewirtschaftung vermgenswerts erforderlich gehren geschfte tatschlichen wirtschaftlichen bestand vermgenswertes dienen bgh urteil juni iii zr bghz soweit baumanahmen gebuden deren erhaltung instandsetzung notwendig senat zulssigkeit verbundener modernisierungen bejaht ersetzten teile bausubstanz haustechnischen anlagen funktionstchtig erneuerung wirtschaftlich geboten zustand bebauung weit blichen standards entfernt gebude mehr sinnvoll bewirtschaften lie senat urteil februar zr njw rr rn investition gesichtspunkt erforderlich jedoch objektivierten sicht berechtigten wirtschaftlichen dispositionen verfgungsberechtigten beurteilen bauliche investition zudem objektiver betrachtung manahme investition erhaltung instandsetzung vermgenswerts darstellen tatsache modernisierung fhrt lediglich zwangslufige vermeidbare folge senat urteil februar zr aao rn investitionen verfgungsberechtigten instandhaltung bauwerks bewirtschaftung mssen baulichen manahmen abs nr buchstabe invorg abgegrenzt deren hauptzweck modernisierung wohnraum nher unten bb cc richtig schlielich gem abs satz vermg kosten auergewhnlicher erhaltungsmanahmen ersetzen jhrlichen nutzungen deckenden aufwand gehren senat urteil juni zr wm ur teil mai zr viz urteil februar zr njw rr rn bgh urteil april iii zr bghz beschluss november iii zr wm gewhnlichen erhaltungsaufwand verfgungsberechtigte tragen einnahmen laufenden erhaltungs verwaltungskosten decken senat urteil juni zr viz insoweit rechte aufrechnung gegenber anspruch berechtigten herausgabe juli vereinnahmten mieten beschrnkt abs stze vermg durchgefhrten baumanahmen wohngebuden jhrlichen einnahmen bestreitenden aufwand gehandelt bereits hinblick verhltnis kosten jhrlichen bruttomieten zweifelsfrei danach berufungsgericht rechtsfehlerfrei kosten fr erdgasumstellung anschluss abwassernetz stilllegung kleinklrgrube dacherneuerung gesetzlichen verpflichtungen beruhenden erhaltung gebudesubstanz erforderlichen auergewhnlichen erhaltungsaufwand angesehen fr klgerin kostenerstattung gem abs satz vermg verlangen gefolgt berufungsgericht weiteren annahme umfangreiche sanierung modernisierung anwesens jahren stelle gnze gem abs satz vermg ersatzpflichtige auergewhnliche erhaltungsmanahme dar aa berufungsgericht geht anschluss rechtauffassung oberlandesgerichte frankfurt main viz naumburg olg nl weiten auslegung begriffs erhaltung bewirtschaftung erforderlichen manahmen abs satz buchstabe vermg vorschrift erfasst seien bauliche manahmen entwicklung wohnungsmarkts weitere vermietung zukunft sicherten erforderlichkeit baulichen investition altbau sei daher neunziger jahren jahrhunderts neuen lndern blichen standard oft unsanierten wohnungen absehbarer zeit wohnungsmarkt entwickelnden standard beurteilen bb folgen ergibt allerdings entgegen ansicht beklagten daraus verfgungsberechtigten ber erhaltung vorhandenen standards hinausgehende modernisierende instandsetzungen erst erlaubt wren leerstand gekommen instandsetzungen anpassung zeitpunkt manahme blichen standard darf verfgungsberechtigte beachtung wirtschaftlicher grundstze bgh urteil april iii zr viz insoweit bghz abgedruckt vornehmen wohnungen leer stehen senat urteil februar zr njw rr rn rechtsfehler berufungsgerichts liegt vielmehr darin befrwortete weite auslegung begriffs erhaltung bewirtschaftung erforderlichen manahmen abs satz buchstabe vermg regelungskonzept gesetzgebers unterliefe berechtigten berforderte gesetzlichen regelungen ber unterlassungsanspruch berechtigten abs vermg sog verfgungssperre sollen zwei divergierende interessen ausgleich bringen seite sollen dispositionsbefugnis berechtigten zwischenzeitliche verfgungen gesichert senat urteil dezember zr bghz restituierende vermgenswert wirtschaftliche aushhlung manahmen verfgungsberechtigten geschtzt bgh urteil juni iii zr bghz urteil mai iii zr wm seite verhindert verfgungsberechtigte etwa blick mglicherweise unzureichende amortisation aufwendungen erhaltung bewirtschaftung vermgensgegenstands notwendigen manahmen absieht gebude nachteil mietern verfallen erforderlichen ausgleich interessen dient abgrenzung instandsetzungs erhaltungsmanahmen modernisierungsmanahmen bestimmten voraussetzungen zulssig aa instandsetzungs erhaltungsmanahmen deren kosten laufenden ertrgen gedeckt verfgungsberechtigten grundstzlich insoweit erlaubt hierzu verpflichtet abs satz buchstabe vermg kosten manahmen gemeinde stelle erstattet abs satz buchstabe fall satz vermg grundsatz macht abs satz vermg abs satz buchstabe vermg ausnahme auergewhnliche aufwendungen zeitraum restitutionsantrag rckbertragung erhaltung bewirtschaftung vermgenswerts notwendig berechtigte rckbertragung ersetzen laufende einnahmen gedeckt daran restitutionsverfahren verbundene zeitablauf ndern andernfalls berechtigte spteren rckbertragung gerechtfertigten vorteil zge vgl senat urteil juli zr njw rr rn bgh urteil november iii zr wm ersatzfhig kosten manahmen durchfhrung zwangslufig modernisierung fhrt senat urteil februar zr njw rr rn bb erhaltungs instandsetzungsmanahmen bedingte modernisierungen deren kosten einnahmen bestritten knnen darf verfgungsberechtigte vornehmen gemeindliche anordnung ergangen abs satz buchstabe vermg anordnung kosten manahme gemeinde stelle magabe abs baugb erstattet abs satz vermg liegen voraussetzungen darf verfgungsberechtigte wohnraummodernisierungen sinne abs nr buchstabe invorg bauliche manahmen gebrauchswert bestehenden wohnraums nachhaltig erhhen allgemeinen wohnverhltnisse dauer verbessern nachhaltige einsparungen heizenergie wasser bewirken grund investitionsvorrangbescheids abs invorg innerhalb gesetzlich bestimmten hchstgrenzen bescheid festgesetzten betrag kosten berechtigten vornehmen abs satz abs satz invorg erstattung kosten verfgungsberechtigte abs satz invorg bedingungen bescheids verlangen zuvor erfolg vereinfachtes rckbertra gungsverfahren anmelder investitionsvorrangbescheid vermg stattgefunden gesetzliche differenzierung voraussetzungen umfang erstattung kosten wrde berufungsgericht befrworteten weiten auslegung begriffs erhaltung bewirtschaftung vermgensgegenstands erforderlichen manahmen abs satz buchstabe vermg unterlaufen knnte verfgungsberechtigte rentierliche bauliche manahmen sinne baugb weiteres durchfhren rckbertragung berechtigten ersatz aufwendungen verlangen kostenerstattung gemeinde ffentlichen stelle magabe abs baugb erfolgt htte einschrnkenden regelung abs stze vermg bedurft ebenso verhielte verfgungsberechtigte wegen verbesserung vermietbarkeit ersatz aufwendungen fr wohnraummodernisierung beanspruchen knnte berechtigten zuvor bertragung investitionsvorrangbescheid invorg angeboten wurde bgh urteil mai iii zr wm einschrnkungen wre sicherzustellen verfgungssperre abs satz vermg zweck erfllt berechtigte wre risiko ausgesetzt erfolgter restitution kosten fr bauliche manahmen tragen mssen erhaltung wiederherstellung substanz geboten rechnen wrde wirtschaftlich mehr weniger groem umfang frchte gesetz zustehenden restitution gebracht gerade unterlassungspflicht abs satz vermg verhindern weiten auslegung begriffs erhaltung bewirtschaftung vermgensgegenstands erforderlichen manahmen letztlich verbundene befugnis verfgungsberechtigten berwlzung kosten berechtigten entsprche rolle verfgungsberechtigten vermgensgesetz zukommt hnelt treuhnders senat urteil februar zr njw rr rn abs satz vermg verfgungsberechtigte erlaubten rechtsgeschfte fhren interesse berechtigten rcksicht wirklichen mutmalichen willen erfordert bgh urteil juni iii zr bghz wohnraumodernisierungen fall deren kosten gar grundstzlich gebotener inanspruchnahme ffentlicher frdermittel vgl bgh urteil april iii zr viz insoweit bghz abgedruckt knftigen mieteinnahmen finanzieren lassen verfgungsberechtigte staat frdermittel enthalten widerspricht beachtenden interesse mutmalichen willen berechtigten dennoch rentierlichen modernisierungen vornimmt cc entscheidung berufungsgerichts ber umfang beklagten erstattenden kosten beruht rechtsfehler fr erstattungsanspruch wesentliche grenze baumanahmen erhaltung denen modernisierung allerdings flieend baumanahmen verfgungsberechtigten knnen elemente enthalten denen je gewichtung erhaltung instandsetzung modernisierung vordergrund standen weshalb einordnung tatrichter vorbehalten vgl senat urteil mai zr viz bgh urteil mai iii zr wm revisionsgericht prft jedoch tatrichterliche einordnung grund lage rechtsfehlerfreien auslegung anzuwendenden rechtsvorschriften erfolgt fall durchgefhrten baumanahmen erneuerung sanitr elektroanlagen einbau zentralen heizungsanlage statt ofenheizungen erneuerung fenster tren wrmedmmung giebelwnde anbringung zuvor vorhandener fliesen bdern kchen kern manahmen wohnraummodernisierung sinne abs nr buchstabe invorg klgerin vorgelegten unterlagen ber projektierung planung berwachung nmlich sanierung modernisierung energiesparmanahme einschlielich modernisierung bezeichnet worden gegenteilige einordnung erhaltungsmanahmen sinne abs satz buchstabe vermg berufungsurteil beruht richtigen anwendung vorschrift rechtsfehlerhaft verneint berufungsgericht anrechnung zeit oktober juni klgerin erzielten mietertrge kostenerstattungsanspruch gem abs satz vermg verfgungsberechtigte berechtigten ersatz fr auergewhnlichen erhaltungsaufwand verlangen nutzung grundstcks finanziert worden senat urteil mrz zr njw rr erstattungsanspruch umfasst zweck vorgenommenen aufwendungen seit oktober bgh urteil juni iii zr bghz urteil november iii zr bghz anspruch verfgungsberechtigte anrechnen lassen kosten amortisiert worden senat urteil mrz zr njw rr bgh urteil april iii zr bghz beschluss november iii zr wm macht verfgungsberechtigte anspruch abs satz vermg berechtigten geltend geltend gemachten kosten ertrge vermgensgegenstand einschlielich mieten zeit oktober juni abzuziehen ansicht berufungsgerichts verfgungsberechtigte zeitraum angefallenen mieten anrechnen lassen msse erstattungsanspruch begrndenden manahmen juli vorgenommen verweisung geschftsbesorgungsrecht abs satz vermg vereinbar befugnis besorgers geschftsherrn ersatz aufwendungen herauszugebende sache verlangen deren nutzungen teilweise behalten recht fremd vgl senat urteil mrz zr njw rr abs satz vermg gesttzte einwand klgerin bercksichtigt unterschiedlichen voraussetzungen rechtsfolgen ansprche berechtigten mietherausgabe abs satz vermg verfgungsberechtigten erstattung kosten fr auergewhnliche erhaltungsmanahmen abs satz vermg juli flligen mieten abs satz vermg verfgungsberechtigten verbleiben vgl senat urteil februar zr njw rr rn trifft fr anspruch berechtigten herausgabe mieten anspruch gegenber verfgungsberechtigte allerdings abs satz vermg bezeichneten kosten anspruch erstattung auergewhnlichen erhaltungskosten gem abs satz vermg rechnen verbleibenden mieten anrechnen lassen mssen senat urteil juli zr viz verhlt jedoch verfgungsberechtigte berechtigten anspruch abs satz vermg wegen nutzungen gedeckten auergewhnlichen erhaltungsaufwands geltend macht geht krzung anspruchs berechtigten herausgabe mieten darum berechtigte verfgungsberechtigten darber hinaus zahlungen leisten eigenem vermgen zuschieen rechtfertigen soweit verfgungsberechtigte tatschlich ausfall erlitten senat urteil mrz zr njw rr klger allerdings juni vereinnahmten mieten gewhnlichen betriebs erhaltungs verwaltungskosten zeit absetzen verbliebenen berschsse anspruch abs satz vermg anrechnen lassen bgh beschluss november iii zr wm vgl senat urteil mrz zr njw rr recht beanstanden beklagten berufungsgericht gebilligten abzug pauschalierter verwaltungskosten abs satz nr vermg fr leer stehenden wohnungen richtig verfgungsberechtigte wohnungen rckgabe berechtigten kostenlos interesse verwalten bt drucks senat urteil februar zr njw rr rn bgh urteil februar iii zr bghz bgh beschluss november iii zr wm verfgungsberechtigte gegenber anspruch berechtigten mietherausgabe jedoch pauschalierten verwaltungskosten abs ii bv fr leer stehende wohnungen aufrechnen ansatz deshalb berechtigt verfgungsberechtigten pflichten vermietung beauftragten verwalters treffen berechtigten neuvermietung verpflichtet schuldet herausgabe miet pacht hnlichen nutzungsverhltnis zeitraum juli bestandskraft rckbertragungsbescheids flligen entgelte jedoch derjenigen vermgensgegenstand erzielen knnte senat urteil mai zr njw rr rn anmeldung entstehenden treuhandhnlichen rechtsverhltnis verpflichtet berschuss erwirtschaften senat urteil juni zr njw rr rn entgelt fr nutzung rumen vereinbaren senat urteil juli zr zov rn gesetzlich zulssige mieterhhungen gegenber mietern durchzusetzen senat urteil mai zr njw rr rn eingeschrnkte pflichtenkreis verfgungsberechtigten rechtfertigt anspruch pauschale fr verwaltung leerstehender wohnungen ergibt daraus verfgungsberechtigte berechtigten erhaltung bausubstanz verpflichtet vgl bgh urteil dezember iii zr njw rr verpflichtung erfordern anwesen notwendigkeit entsprechender manahmen prfen rechtfertigt entgelt fr verwaltungskosten hhe abs satz nr vermg abs ii bv bestimmten pauschale soweit erhhter aufwand durchfhrung erhaltung bausubstanz erforderlichen au ergewhnlichen manahmen entsteht hierfr allerdings entgelt hhe verlangen hausverwaltern fr koordinationsund berwachungsleistungen blicherweise berechnet vgl senat urteil august zr njw rr rn fr darlegung jedoch verwaltungskostenpauschale zurckgegriffen unbegrndet dagegen angriffe beklagten berufungsgericht gebilligten abzug gewhnlichen bauerhaltungskosten abs nr vermg vereinnahmten bruttomieten darlegung erhaltungskosten verweisung anlage enthaltenen aufstellung tabelle beigefgten rechnungen gengt anforderungen bestimmung anspruchsgrunds abs nr zpo grundsatz gilt anspruch selbstndig verfolgt wege prozessaufrechnung geltend gemacht bgh urteil november viii zr bghz zutrifft aufrechnung schon klger berechnung anspruchs erfolgt deshalb offen bleiben bezeichnung herauszugebenden mieten anzurechnenden gegenanspruchs abs nr vermg klageschrift anforderungen abs nr zpo entspricht anspruch angabe fr laufende bauunterhaltung kosten gem anlage beigefgten aufstellung angefallen seien hinreichend beschrieben erfordernis gengt anspruch glubiger fr schuldner identifizierbar bezeichnet nhere individualisierung konkrete bezugnahme schriftstcke erfolgen bgh urteil februar viii zr njw rr magebende sachverhalt bestimmtheit klage vollstndig beschrie ben anspruch schlssig substantiiert dargelegt worden bgh urteil juli zr njw vorbringen klgerin gengte anforderungen abs zpo vortrag anspruchsbegrndenden tatsachen umfang mndlicher schriftstzlicher vortrag bezugnahme anlagen substituiert bestimmt vorzutragenden gegenstand inhalt anlagen richtig insoweit einwand beklagten grenzen abs zpo mglichen verweisung anlagen berschritten gericht entscheidungserheblichen sachverhalt heraussuchen bgh urteil oktober iv zr njw urteil mai ix zr njw beschluss dezember ix zr ibr darlegungserfordernis jedoch gengt klger anspruch erstattung laufenden kosten gefhrten verwaltung geordnete aufstellung beifgung belege rechnungen begrndet sofern erforderlichen informationen ber grund aufwands entnehmen lassen vgl bverfg njw bgh beschluss juli ix zr wm rn soweit fall bedarf allerdings einzelforderungen bezogenen darlegung anspruchsgrunds hinweis berufungsgerichts abs satz zpo jedoch erfolgt rechtlich beanstanden berufungsgericht klgerin laufenden aufwand fr erhaltung abs satz nr vermg geltend gemachten kosten soweit vorbringen kleinere reparaturen revisionen betreffen rechnungen vorgelegt worden gem zeit juli januar gestellten rechnungen bewiesen angesehen berechtigte allerdings vorbringen verfgungsberechtigten grund hhe geltend gemachter erhaltungskosten substantiiert eigenen positiven angaben bestreiten manahmen wahrnehmungsbereich abgespielt senat urteil mai zr viz pauschales bestreiten berechtigten obliegenheit verstt vortrag gegners erklren abs zpo deshalb prozessrechtlich unbeachtlich verfgungsberechtigte richterlichen hinweis aufwand vorlage unterlagen einzelnen begrndet vgl bgh urteil juni iii zr viz insoweit bghz abgedruckt beschluss november iii zr wm siehe senat beschluss juni zr zfir schon deswegen dahinstehen berufungsgericht darauf gesttzt beweis klgerin behaupteten erhaltungsaufwand erhoben beweiswrdigung berufungsgerichts vernehmung fr verwaltung objekts zustndigen beamten zeugen aufwand allgemein stichpunktartig rechnungen vernommen berzeugung gekommen klgerin behaupteten rechnungen belegten aufwendungen kosten erhaltung vermgenswerts gehandelt revisionsrechtlich beanstanden ebenfalls erfolg beklagten geltend kostenerstattungsanspruch klgerin betrag abgezogen msse privater verfgungsberechtigter gewhrung staatlicher frdermittel fr durchgefhrten baumanahmen erspart htten steht schon entgegen gesetz derartigen abzug fiktiven ersparnis berechtigten verfgungsberechtigten erstattenden kosten vorsieht darin liegt ungerechtfertigte benachteiligung beklagten gegenber restitutionsberechtigten denen privater verfgungsberechtigter gesetzliche regelung nmlich sachgerecht soweit erhaltungsaufwand geht bercksichtigung derartigen fiktiven ersparnis erhaltungsaufwand fhrte anwendung abs satz nr vermg absurden ergebnis verfgungsberechtigte abs satz vermg mieten herausgeben msste erhaltung vermgenswerts verwenden verwendet nichtbercksichtigung staatlicher frdermanahmen kostenerstattungsanspruch abs satz vermg beanstanden erhaltung instandsetzung vermgensgegenstands notwendigen manahmen mssen unabhngig davon durchgefhrt zulagen sonderabschreibungen zinsverbilligte kredite usw gefrdert berechtigte aufwand tragen erhaltungs instandsetzungsmanahmen erst zeitpunkt anfallen staatliche frderungen mehr umfang ersten jahren beitritt gewhrt iii berufungsurteil danach aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen abs abs satz zpo sache grundlage festgestellten sachverhltnisses endentscheidung abs zpo reif fr neue verhandlung weist senat folgendes kosten klgerin durchgefhrten baumanahmen zuerkannten hhe gem abs satz vermg beklagten erstatten anspruch insgesamt unbegrndet aufwendungen erstattungsfhige kosten enthalten sanierung modernisierung erhaltung instandsetzung gebudes einherging erstattung darauf entfallenden teils kosten verfgungsberechtigte darber hinausgehende modernisierung durchgefhrt berechtigten gem abs satz vermg beanspruchen vgl kg kgr geltendmachung abs satz vermg ersetzenden teilbetrags gesamtaufwand geht allerdings erhhten darlegungsanforderungen einher wre klgerin vorzutragen zuge sanierung durchgefhrten baumanahmen allein deshalb erforderlich abnutzung alterung witterungseinflsse einwirkungen dritter entstandenen baulichen sonstigen mngel ordnungsgem beseitigen vgl bgh urteil april xii zr njw rr soweit baulichen investitionen darber hinausgegangen manahmen durchzufhren wren klgerin erhaltung bewirtschaftung erforderliche notwendigerweise einhergehenden modernisierungen beschrnkt htte feststellungen vortrag fehlen bisher erst grundlage wre gegebenenfalls schtzung erhaltung instandsetzung entfallenden kostenanteils zpo mglich klgerin zudem neuberechnung anspruch gem abs satz vermg anzurechnenden mieten zeit oktober januar abzglich gewhnlichen erhaltungskosten verwaltungskosten zeitraum vorzunehmen wobei pauschale abs ii bv fr vermieteten wohnungen ansatz bringen schmidt rntsch kazele czub weinland gbel vorinstanzen lg dresden entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mai rder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gmbhg abs aktg abs gesellschafter darlehen nehmenden darlehen gebenden gesellschaft beteiligt finden finanzierungshilfe darlehen gebenden unternehmens eigenkapitalersatzvorschriften anwendung gesellschafter gewhrung abzug kredithilfe unternehmen bestimmenden einfluss ausben insbesondere geschftsfhrungsorgan hilfe gewhrenden gesellschaft entsprechende weisungen erteilen st rspr vgl sen urt februar ii zr zip nachw aktiengesellschaft schwestergesellschaft gemeinsamen muttergesellschaft beherrscht gmbh schwestergesellschaft gesellschafterin beteiligt krise finanzierungshilfe gewhrt belassen kommt anwendung eigenkapitalersatzregeln betracht weder schwestergesellschaft muttergesellschaft rechtlich lage bestimmenden einfluss entscheidung hilfe gewhrenden aktiengesellschaft nehmen kredithilfe belassen abgezogen vielmehr entscheidet hierber allein deren vorstand eigener verantwortung abs aktg bgh urteil mai ii zr olg karlsruhe lg karlsruhe ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer dr strohn caliebe dr reichart fr recht erkannt rechtsmittel klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe august abgendert folgt neu gefasst klgerin insolvenzverfahren amtsgericht az gmbh ber vermgen angemeldete forderung insolvenztabelle festgestellt beklagte kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand beklagte verwalter januar erffneten insolvenzverfahren ber vermgen gmbh nachfolgend schuldne rin schuldnerin august aktiengesellschaft fr fr nachfolgend anteil beteiligt aktien sitz geschfts befanden be ag klgerin deren aktien ag gehalten wurden gewhrte schuldnerin mehrere darlehen september handelsregister eingetragene fusion ag ag bank ag wurde gemeinsame muttergesellschaft sowohl klgerin bank ag klgerin offene darlehensforderungen schuldnerin hhe insgesamt eintragung insolvenztabelle angemeldet beklagte geltend gemacht darlehen komme wegen unternehmensverbindung eigenkapitalersatzfunktion klgerin darlehen trotz kndigungsmglichkeit stehen gelassen obwohl schuldnerin fr klgerin erkennbar sptestens mrz kreditunwrdig sei landgericht klage abgewiesen berufung klgerin blieb erfolglos hiergegen wendet klgerin berufungsgericht zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision klgerin erfolg fhrt aufhebung ange fochtenen urteils abnderung landgerichtlichen entscheidung verurteilung beklagten berufungsgericht begrndung entscheidung ausge fhrt darlehensforderungen klgerin seien nachrangige insolvenz forderungen abs nr inso behandeln klgerin sei normadressatin gmbhg stehe gesellschafter schuldnerin gleich hierfr genge klgerin schwestergesellschaft schuldnerin krise finanzierungshilfe gewhrt trotz erkennbarer kreditunwrdigkeit schuldnerin gegebenen darlehen stehen gelassen ii beurteilung hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand entgegen auffassung berufungsgerichts klgerin normadressatin abs gmbhg deshalb darlehensforderungen nachrangige abs nr inso teilnahme insolvenzverfahren verwiesen gmbhg adressat regeln ber eigenkapitalersatz gesellschafter gmbh vgl senat bghz ff klgerin gesellschafterin schuldnerin allerdings gelten stndigen rechtsprechung senats eigenkapitalersatzregeln ausnahmsweise fr finanzierungshilfen dritter dritte wirtschaftlicher betrachtung gesellschafter gleichsteht insbesondere unternehmen zutreffen gesellschafter horizontal vertikal verbunden vgl bghz ff sen urt oktober ii zr zip juni ii zr zip november ii zr zip verbindung weise bestehen dritte gesellschafter gesellschafter schuldnerin gesellschafterin schuldnergesellschaft beteiligt fhrt jedenfalls anwendung eigenkapitalersatzvorschriften dritte aufgrund qualifizierten mehrheit anteile stimmrechte bestimmenden einfluss gesellschafter ausben sen urt november ii zr zip tz nachw ausgestaltet beteiligung sinn dadurch begrndet gesellschafter beiden gesellschaften darlehen nehmenden darlehen gebenden gesellschaft letztgenannten mageblich beteiligt magebliche beteiligung sinn gegeben gesellschafter entscheidungen kredit gebenden unternehmens nmlich gewhrung abzug kredithilfe unternehmen bestimmenden einfluss ausben insbesondere geschftsfhrungsorgan hilfe gewhrenden gesellschaft gesellschafterbeschlsse gem nr gmbhg entsprechende weisungen erteilen sen urt februar ii zr zip juni ii zr aao november ii zr aao gengt gmbh vorbehaltlich abweichenden regelung stimmmacht satzung beteiligung mehr senat aao revision recht rgt kommt grundstzen anwendung eigenkapitalersatzvorschriften klgerin betracht klgerin gesellschafter gesellschafterin schuldnerin steht lediglich ber schwestergesellschaft ebenso bank ag beherrscht schuldnerin verbindung ber bank ag vermittelte verbindung gesellschafterin klgerin rechtfertigt finanzie rungshilfe klgerin gesellschafterhilfe gleichzustellen stel lung schwestergesellschaft klgerin verschaffte rechtsmacht klgerin veranlassen schuldnerin kredit gewhren belassen verbindung klgerin mageb liche beteiligung sinne senatsrechtsprechung beurteilen wre wohl gesellschafterin bank ag entscheidung klgerin ber gewhrung belassung kredithilfe schuldnerin htte steuern knnen dahinstehen ebenso wenig bank ag muttergesellschaft klgerin rechtlich lage entscheidenden einfluss geschftspolitik klgerin nehmen darber bestimmen schuldnerin finanzierungshilfe belassen abgezogen konnte klgerin beteiligte bank ag ber besetzung aufsichtsrats klgerin entscheiden abs nr aktg geschfte klgerin jedoch vorstand fr geschftsfhrung aktiengesellschaft zustndigen organ eigener verantwortung geleitet abs aktg aufsichtsrat aktiengesellschaft vorstand bestellt abberuft aktg geschftsfhrung berwachen aktg verschaffte bank ag musterfall gmbh entsprechenden gesellschaftsrechtlich fundierten weisungsbefugnisse gegenber vorstand klgerin vgl sen urt februar ii zr zip tz fr kapitalaufbringung denen bestimmte manahmen durchzusetzen lage wre vorstand klgerin entscheidung frei schuldnerin finanzierungshilfe gewhren belassen weisungen gesellschaftsorgane gro aktionren klgerin gebunden hffer aktg aufl rdn goette kraemer caliebe strohn reichart vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes oktober vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen tenor oktober verkndeten urteils gem zpo dahin berichtigt wrtern berufung beklagten wrter streithelferin eingefgt krger klein czub stresemann roth vorinstanzen ag kamenz entscheidung lg bautzen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss kzr oktober rechtsstreit kartellsenat bundesgerichtshofs oktober prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr raum dr strohn dr lffler beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf juni zurckgewiesen rechtssache weder grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo annahme berufungsgerichts beklagte schulde rckzahlung erhaltenen nettoentgelte erstattung darauf gezahlten mehrwertsteuer rechtlich unbedenklich erfllt jedenfalls voraussetzungen denen revision zugelassen knnte nheren begrndung gem abs halbs zpo abgesehen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert tolksdorf meier beck strohn raum lffler vorinstanzen lg kln entscheidung kart olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr januar patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr meier beck richter keukenschrijver richterin mhlens richter dr grabinski dr bacher beschlossen senatsurteil november wegen offensichtlichen schreibfehlers dahin berichtigt aktenzeichen seite rn ae zitierten entscheidung zr zr lautet meier beck keukenschrijver grabinski mhlens bacher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr dezember rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg dr matthias sowie richterinnen dr menges dr derstadt beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klger beschluss zivilsenats oberlandesgerichts koblenz mrz kosten unzulssig verworfen streitwert grnde nichtzulassungsbeschwerde klger unzulssig wert klgern revision geltend machenden beschwer bersteigt nr satz egzpo abs zpo wert feststellung klger beklagten ab zeitpunkt widerrufs streitgegenstndliche darlehen zins tilgungsleistungen leisten richtet ebenso hinblick klageziel vergleichbare feststellung infolge wirksamen widerrufs erfolgten umwandlung darlehensverhltnisses rckgewhrschuldverhltnis hauptforderung klger gem abs satz bgb juni geltenden fassung verbindung ff bgb beanspruchen knnen beluft senatsbeschlsse januar xi zr wm rn ff mrz xi zr bkr rn juli xi zr juris rn daneben negative feststellung klger beklagten mehr aufgrund rckgewhrschuldverhltnisses errechneten saldo schulden eigenstndigen darber hinausgehenden wert senatsbeschlsse mrz aao rn juli aao rn ellenberger grneberg menges vorinstanzen lg mainz entscheidung olg koblenz entscheidung matthias derstadt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen schwerer krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo abs abs satz stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld november ausspruch ber gesamtstrafe magabe aufgehoben nachtrgliche gerichtliche entscheidung ber gesamtstrafe stpo treffen gehende revision verworfen entscheidung ber kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen bleibt fr nachverfahren gem stpo zustndigen gericht vorbehalten ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift april bemerkt senat strafkammer zumessung einzelstrafe wegen schwerer krperverletzung angefhrte erwgung zulasten angeklagten falle gewicht geschehen konkreter anlass zugrunde lag ua bestehen bereits generalbundesanwalt antragsschrift geuerten bedenken landgericht fr tat verhngte einzelstrafe angemessen abs stpo rechtsfolge angemessen sinne abs stpo angesehen revisionsgericht grundlage feststellungen angefochtenen urteils bercksichtigung mageblichen gesichtspunkte insbesondere stgb fr strafzumessung erheblichen umstnde beurteilen vorliegend mglich fr strafzumessung erforderlichen feststellungen landgericht getroffen worden daher weiteren feststellungen mehr bedarf hinweises vorgehensweise gem abs stpo bedurfte wegen grnden versehenen antrags generalbundesanwalts april senat entscheidung insofern sttzt angenommen angeklagte kenntnis raum stehenden strafzumessungsentscheidung revisionsgerichts erlangt vgl bverfg beschluss juni bvr rn bverfge angeklagte verteidiger zugestellten antrag generalbundesanwalts geuert neue strafzumessungsrelevante umstnde bekannt geworden senat grundlage zutreffend ermittelten vollstndigen aktuellen strafzumessungssachverhalts stellungnahme generalbundesanwalts fr strafzumessung relevanten umstnde deren konkretes gewicht abwgen entscheiden landgericht wegen schwerer krperverletzung verhngte einzelstrafe angemessen vgl bverfg aao rn aufzuheben jedoch gesamtstrafe strafkammer einzelstrafen fr tat november strafbefehl amtsgerichts halle januar gebildet insofern strafkammer abfassung schriftlichen urteilsgrnde bemerkt voraussetzungen abs stgb infolge vollstndiger vollstreckung strafe strafbefehl mehr gegeben weder teil aufhebung urteils unterlassen hrteausgleichs bemessung einzelstrafe fr tat november bzw angeklagte beschwert nunmehr gesamtstrafe einzelstrafen fr angefochtenen urteil abgeurteilten taten bilden gem abs stpo wege nachtrglichen gerichtlichen entscheidung gem stpo erfolgen aufhebung rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen bedarf ergnzende feststellungen knnen jedoch getroffen sost scheible roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr rechtsstreit nachschlagewerk verkndet mai justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle ja bghz nein bghr ja bgb sachenrechtliche bestimmtheitsgebot schliet grundstzlich beteiligten bestimmung ausbungsbereichs dienstbarkeit tatschlichen ausbung berlassen fortfhrung senatsrechtsprechung zuletzt bghz bgb erlschen dienstbarkeit teilung belasteten grundstcks setzt voraus berechtigte tatschlich rechtsinhalt dienstbarkeit grund rechtsgeschftlich vereinbarter ausbungsregelung dauernd rechtlich gehindert ausbung teile belasteten grundstcks erstrecken bgh urt mai zr olg mnchen lg landshut zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr wenzel richter prof dr krger dr klein dr lemke dr gaier fr recht erkannt revision klgerinnen nebenintervenientin urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen oktober aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts landshut april zurckgewiesen kosten rechtsmittelverfahren einschlielich kosten nebenintervention trgt beklagte rechts wegen tatbestand privatschriftlichem vertrag dezember bertrug rechtsvorgnger nebenintervenientin bohr abbaurecht fr kieselsaure tonerde zwei grundstcke flurstcke nrn gesamtflche tagwerk gemarkung beklagte wurde vereinbart beklagte solle durchfhrung probebohrungen mitteilen flchengren fr abbau tones frage kommen bestimmt vertrages davon betroffenen plannummern zugunsten beklagten beschrnkt persnliche dienstbarkeit fr abbaurecht grundbuch eingetragen kaufpreis fr ton dm fr abbaufhige tagwerk vereinbart regelungen zahlungsweise findet lit klausel beklagte weiteren abbaufhigen ton beim abbau festgestellt gleichen oben vereinbarten bedingungen anspruch nehmen schreiben dezember erklrte beklagte beiden grundstcken teilflche tagwerk fr abbaurecht beanspruchen forderte rechtsvorgnger nebenintervenientin fr obenbezeichnete flche gunsten beschrnkte persnliche dienstbarkeit eintragen lassen daraufhin rumte rechtsvorgnger nebenintervenientin notarieller urkunde dezember beklagten beschrnkte persnliche dienstbarkeit gem abgeschlossenen vertrages dezember alleinige ausschlieliche recht grundstk ken fl nr flche tagwerk fr bleicherde brauchbare tonerde auszubeuten gleichzeitig bewilligte eintragung dienstbarkeiten betroffenen grundstcken januar wurde grundbuch zugunsten beklagten jeweils recht ausbeutung tonerde gem bewilligung dezember eingetragen hinblick bereits geschlossenen vertrag ber abbaugebiet einigten vertragsparteien nachtragsvereinbarung mrz ber erweiterung fr abbau tonerde anspruch genommenen flche insgesamt tagwerk schreiben november teilte beklagte nebenintervenientin beabsichtige gem abbauvertrag dezember bentonittagebau flurstcke nrn erweitern legte bevollmchtigten nebenintervenientin weiterem schreiben januar karte vertraglich gesicherte abbaugebiet tagwerk eingezeichnet angrenzende mgliche erweiterungsflche angedeutet folgezeit versuchte beklagte vergeblich fr erweiterten abbau vorgesehene areal etwa tagwerk nebenintervenientin erwerben statt kauften klgerinnen nebenintervenientin notarieller urkunde august vermessende teilflchen beider grundstcke insgesamt tagwerk hierbei wurden neben grundstckspreis gesonderte preise fr grundstcken vorhandenen rohbentonit kiesvorkommen vereinbart verkauften teilflchen liegen auerhalb bereiches tagwerk beklagte vertraglich gesichert fr abbau tonerde anspruch nimmt umfat weitgehend geforderte erweiterungsflche vermessung teilflchen zuschreibung klgerinnen seit november eigentmerinnen neu entstandenen grundstcks flurstck nr je eingetragen grundstck wurde belastung beschrnkten persnlichen dienstbarkeit zugunsten beklagten bertragen klgerinnen verlangen beklagten zustimmung lschung grundstck flurstck nr lastenden dienstbarkeit auffassung dienstbarkeit sei wegen miachtung be stimmtheitsgebotes wirksam bestellt fall erstrecke dienstbarkeit nachdem beklagte abbaugebiet konkretisiert brigen flchen grundstck dagegen vertritt beklagte meinung vereinbarungen abbauvertrag dezember erlaube dienstbarkeit weitere abbauflchen anspruch nehmen option gegenber nebenintervenientin gebrauch gemacht landgericht klage stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht klage abgewiesen hiergegen richtet revision klgerinnen nebenintervenientin deren zurckweisung beklagte beantragt entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt wiederherstellung landgerichtlichen urteils berufungsgericht ansicht beklagten stehe beschrnkte persnliche dienstbarkeit gesamtflche frheren flurstcke nrn dienstbarkeit umfat sei daher flche gebildeten trennstcks flurstck nr sachenrechtliche bestimmtheitserfordernis sei miachtet worden bela stung beide grundstcke gesamtheit erfat rtliche ausbungsbeschrnkung sei rechtsinhalt dienstbarkeit bestellungsurkunde genannten tagwerk sei ausma aktuellen tonerdekaufs bezeichnet worden rechtsgeschftliche festlegung ausbungsstelle sei erfolgt insbesondere bestellungsurkunde bezug genommene vertrag dezember bringe parteiwillen ausdruck beklagten dienstbarkeit beschrnkung teilflche einzurumen ausbungsstelle msse vertraglich festgelegt parteien seien gehindert nutzungsberechtigten fixierung ausmaen beschrnkten ausbeutungsrechts berlassen anspruch bgb stehe klgerinnen ebenfalls dienstbarkeit diene nmlich sicherung verjhrten option beklagten abbauflche lit vertrages dezember erweitern zugrundeliegende vereinbarung sei schlielich sittenwidrig wucherhnliches geschft scheide marktverhltnisse jahr mageblich seien fr erweiterten abbau jedenfalls anpassung entgelts heutigen verhltnisse mglich sei hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand ii entgegen auffassung berufungsgerichts steht klgerinnen gegenber beklagten geltend gemachte anspruch grundbuchberichtigung bgb soweit grundbuch zugunsten beklagten beschrnkte persnliche dienstbarkeit grundstck klgerinnen flurstck nr verlautbart stimmt wirklichen rechtslage berein wirksame entstehen rechtsvorgnger nebenintervenientin zugunsten beklagten bestellten beschrnkten persnlichen dienstbarkeiten berufungsgericht allerdings ergebnis recht bejaht insbesondere stellt entnahme bodenbestandteilen tonerde grundstcksnutzung dar abs bgb inhalt beschrnkten persnlichen dienstbarkeit vgl senat urt september zr njw fr grunddienstbarkeit entgegen ansicht revision rechtsinhalt dienstbarkeiten hinreichend bestimmt fr notwendige bestimmtheit dinglicher rechte berufungsgericht beachtet grundbuch aufgenommene eintragungsvermerk bezug genommene eintragungsbewilligung entscheidend vgl senat urt januar zr njw urt november zr lm bgb nr demnach mageblichen inhalt grundbuchs senat uneingeschrnkt auslegen senat bghz hierbei stndiger rechtsprechung senats hinblick ffentlichen glauben grundbuchs verkehrsschutz senat bghz vorrangig wortlaut sinn eintragung abzustellen grundbuch darin bezug genommenen eintragungsbewilligung fr unbefangenen betrachter nchstliegende bedeutung ergibt umstnde auerhalb urkunden drfen insoweit herangezogen besonderen verhltnissen einzelfalles fr jedermann weiteres erkennbar senat bghz weder eintragungsvermerk januar eintragungsbewilligung urkunde dezember bezug nimmt lassen rechtsgeschftlich vereinbarte ausbungsstelle fr abbau tonerde erkennen hieraus folgt beklagten eingerumten dienstbarkeiten gesamten betroffenen grundstcke lasten vgl senat urt april zr bb entgegen auffassung berufungsgerichts bedeutet jedoch beklagte abbaurecht gesamten flche beider grundstcke ausben wurde vielmehr gesamtbelastung beiden grundstcke dienstbarkeiten beschrnkung ausbung realen teil grundstcke verbunden aa eintragungsbewilligung notariellen urkunde dezember nmlich ii bestimmt dienstbarkeiten gegenstand deren inhalt abbau tonerde flche tagwerk beiden genannten grundstcke beschrnkt flche erheblich flche belasteten grundstcke zurckbleibt ergibt zwangslufig ausbung abbaurechts insgesamt genannte teilflche erstrecken bb soweit berufungsgericht meint flchenangabe sei ausma aktuellen tonerdeverkaufs umschrieben lt auer acht wortlaut eintragungsbewilligung geschilderten auslegungsgrundstzen magebliche bedeutung zukommt hinweis mglichkeit nachtrglichen erweiterung abbauflche inhalt dienstbarkeit entnommen verstndnis ergibt berdies erwhnung lediglich tagwerk begrenzten abbaufl che sinn inhalt dienstbarkeit abbaurecht gesamtflche grundstcke htte deren ordnungsgeme bezeichnung eintragungsbewilligung gengt angabe umfangs recht gegenwrtig ausgebt wre fr rechtsinhalt dienstbarkeit belang htte regelung rahmen schuldrechtlichen beziehungen parteien vgl senat bghz vorbehalten knnen ergebnis ndert berufungsgericht auslegung notariellen urkunde beigeschlossene kausal vertrag dezember herangezogen vgl senat urt januar zr njw mag wegen vereinbarten rechts beklagten lit vertrages weitere flchen grundstcke fr abbau tonerde anspruch nehmen abbaurecht fr satz vertrages bestellung dienstbarkeit vereinbart wurde gesamtflche bezogen verstehen magebliche bedeutung erlangen nachdem wortlaut sinn eintragungsbewilligung ausbung begrenzten dienstbarkeit fhren fr unbefangenen dritten liegen nmlich umstnden zwei mglichkeiten nahe entweder geht davon vertragsparteien einvernehmlich versehentlich geringeren dinglichen sicherung vereinbart zufriedengegeben schliet wortlaut abweichenden willen vertragsparteien ersteres lt inhalt tatschlich bestellten dinglichen rechte unberhrt whrend letzterem auslegung grundbucheintragung bedeutung zukommt vgl senat bghz berufungsgericht herangezogenen regelung berlassung verkehrs lagerflchen vertrages dezember fr ermittlung inhalts dienstbarkeiten entnommen bestellung dienstbarkeit satz vertrages ausdrcklich fr abbaurecht vereinbart vertragswerk hinsichtlich brigen flchen lediglich vereinbarung obligatorischen rechts beklagten vorsehen vertrages rechtsvorgnger nebenintervenientin verpflichtet whrend vertragsdauer dritten bohr abbaurechte einzurumen lt ebenfalls fr auslegungsergebnis berufungsgerichts herleiten nher liegt sogar gegenteiliges verstndnis wre beklagte dienstbarkeit dinglich gesichert bedrfte vereinbarten schuldrechtlichen unterlassungsverpflichtung mehr cc berufungsgericht berdies bercksichtigte nachtragsvereinbarung jahre fr auslegung eintragungsvermerks geschilderten grundstzen bercksichtigung finden handelt hierbei umstand auerhalb grundbucheintragung darin bezug genommenen eintragungsbewilligung fr jedermann weiteres erkennbar hiernach ausbung dienstbarkeiten teilflchen belasteten grundstcke gre insgesamt tagwerk erfat unzureichende bestimmtheit dinglichen rechte folge dienstbarkeit teil grundstcks beschrnken neben ber abschreibung abs gbo deren ersetzung abs gbo mglichkeit erffnet belastung gesamten grundstcks dienstbarkeit ausbungsstelle rechtsgeschft festzulegen vgl abs abs satz bgb damaligen vertragsparteien gebrauch gemacht insbesondere ausbungsflche rechtsgeschftlich inhalt dienstbarkeit gemacht vielmehr satz vertrages dezember beklagte ergebnis ausgebrachten bohrungen darber befinden flchen grundstcke fr abbau anspruch nehmen flchengren deren lage beklagten mitzuteilen weshalb mangels kenntnis grundstckseigentmers bestimmten ausbungsflche deren vereinbarung ausscheidet jedoch unschdlich parteien mssen nmlich fall gesamtbelastung grundstcks dienstbarkeit trotz gewollter ausbungsbeschrnkung rechtsgeschftliche vereinbarung bestimmung ausbungsstelle treffen knnen vielmehr geschehen tatschlichen ausbung berlassen ausbungsstelle inhalt belastung mu bewilligung eindeutig bezeichnet bleibt dagegen festlegung ausbungsstelle tatschlichen ausbung berechtigten berlassen besteht eintragungserfordernis grnden wahrung bestimmtheitsgebotes senat bghz urt januar aao beschl mrz zb njw vgl senat urt oktober zr njw gilt bezeichnung ausbungsstelle fr bestellende recht belastende grundstck derart essentieller bedeutung festlegung wesen dienstbarkeit erkennbar wre vgl etwa kg njw olg hamm olgz bedarf entscheidung zugunsten beklagten bestellten beschrnkten persnlichen dienstbarkeiten lassen nmlich rechtsge schftliche vereinbarung ausbungsstelle inhalt belastung betroffenen grundstcke erkennen wesenskern dienstbarkeiten bereits recht festgelegt belasteten grundstcken bestimmtem umfang tonerde abbauen drfen vgl senat bghz fr leitungsdienstbarkeit obwohl dienstbarkeiten danach wirksam entstanden knnen klgerinnen beklagten zustimmung berichtigung grundbuches verlangen teilung belasteten grundstcks bestehen rechte grundstzlich teilgrundstcken fort vgl bayoblg dnotz folgt abs bgb erlschen beschrnkten persnlichen dienstbarkeit beiden trennstcke grundbuch daher hinsichtlich dienstbarkeit unrichtig zuschreibung kleineren greren trennstck entstandene neue grundstck klgerinnen einheitliches recht vgl staudinger ring bgb rdn mitbertragen wurde fr klgerinnen anspruch bgb erffnet vgl senat urt februar zr njw bgb realer teilung belasteten grundstcks mehrere selbstndige grundstcke teilflchen dienstbarkeit frei auerhalb ausbungsbereichs liegen fr anwendung bgb erforderliche realteilung vorliegend hinsichtlich grundstcke erfolgt flurstcken nrn entsprachen jeweils inhaltsgleichen beschrnkt persnlichen dienstbarkeiten belastet gem vereinbarungen kaufvertrag klgerinnen nebenintervenientin wurden teilflchen vermessen buchung selbstndige grundstcke zuschreibung schlielich eigentum klgerinnen stehenden grundstck fhrten weitere voraussetzung fr erlschen zugunsten beklagten grundstck klgerinnen eingetragenen dienstbarkeit erfllt ausbungsbereich beschrnkten persnlichen dienstbarkeiten beklagten erfat neu entstandene grundstck klgerinnen aa erforderliche beschrnkung dienstbarkeit bestimmten teil belasteten grundstcks gegeben berechtigte lediglich zeit teilung anspruch genommene flche benutzen darf eigentmer ausbung rechts teilen grundstcks dulden braucht vgl staudinger ring aao rdn gengend berechtigte zeitpunkt teilung bestimmten teil grundstcks nutzt jedoch berechtigt nutzung flchen erstrecken berechtigte mu vielmehr unmittelbar rechtsinhalt dienstbarkeit grund rechtsgeschftlich vereinbarter ausbungsregelung dauernd rechtlich tatschlich gehindert bestimmte teile belasteten grundstcks benutzen bayoblgz bayoblg dnotz kg njw bereits kgj rgrk bgb rothe aufl rdn mnchkomm bgb falckenberg aufl rdn erman kchenhoff grziwotz bgb aufl rdn bb inhalt zugunsten beklagten bestellten dienstbarkeiten deren ausbung bestimmte teilflchen beiden ungeteilten grundstcke beschrnkt bereits ausgefhrt nutzung belasteten grundstcke abbau tonerde flche tagwerk begrenzt bestimmung ausbungsstelle tatschlichen ausbung beklagte berlassen bestimmung traf beklagte mglicherweise schon ergebnis probebohrungen vorfeld schreibens dezember rechtsvorgnger nebenintervenientin mitteilte flche tagwerk abbau brauchbarer ton ergeben jedenfalls steht seit schreiben beklagten januar zweifelsfrei fest bereich belasteten grundstcke beklagte abbaurecht tatschlich ausben schreiben beigefgten karte vertraglich gesicherte abbaugebiet gekennzeichnet beklagte unverndert festhlt ausgewiesene abbauflche tagwerk zuzglich tagwerk nachtragsvereinbarung mrz flche entspricht dienstbarkeit beschrnkt beklagte ausbung rechts weiteren flchen mehr anspruch nehmen mithin rechtlich dauer ausgeschlossen beklagte ausbung dienstbarkeit abbau tonerde weiteren teilflchen belasteten grundstcke betreiben beklagte rechte dienstbarkeit beanspruchten flchen ausbeutung grundstcke gewissermaen erschpft geschilderten sinne abschlieende ausbungsbereich dienstbarkeit unstreitig zusammenhngende flche belasteten grundstcke erstreckt deren teilung neu gebildeten grundstck klgerinnen zhlt wurde bgb belastung frei beklagte vertrag dezember immer durchsetzbaren schuldrechtlichen anspruch berlassung weiterer flchen frheren grundstcke ausbeutung tonerde bestellung entsprechenden dienstbarkeit bedarf entscheidung insbesondere dahinstehen vertrag revision geltend gemacht wucherhnliches geschft wegen sittenwidrigkeit nichtig abs bgb beklagte inzwischen verstrichene zeit ausbung etwa eingerumten optionsrechts wegen verjhrung verwirkung entsprechend bgb gehindert entscheidungserheblich daher berufungsgericht bercksichtigung erklrungen zeugen benannten mitarbeiters beklagten verfahrensrecht insbesondere bestimmungen zeugenbeweis verstoen etwaige schuldrechtliche ansprche beklagten ausbeutung weiterer flchen vgl senat bghz bestellung dienstbarkeit inhalt knnen fr bgb beachtlichen erweiterung ausbungsbereichs bestehenden dinglichen rechte fhren mageblich insoweit bereits ausgefhrt allein inhalt beschrnkten persnlichen dienstbarkeiten einschlielich etwaigen ausbungsregelung beanspruchte option knnte beklagte bgb hergeleiteten berichtigungsanspruch allenfalls einwand unzulssiger rechtsausbung dolo facit qui petit quod statim redditurus est entgegenhalten vgl senat urt juni zr njw klgerinnen berechtigte anspruch bgb jedoch gegenber beklagten umstnden neubestellung erloschenen dienstbarkeit verpflichtet etwaige schuldrechtliche verpflichtung bestellung dienstbarkeit trfe nmlich fall nebenintervenientin rechtsnachfolgerin vertragspartners beklagten nachdem inzwischen mehr eigentmerin trennstcke hinsichtlich erlschen dienstbarkeit geltend gemacht knnen beklagten gegenber allenfalls schadensersatzansprche etwa bgb zustehen iii kostenentscheidung folgt abs satz abs abs zpo wenzel krger lemke klein gaier'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet april schick justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist mrz fr recht erkannt revision klgerseite urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand klgerseite versicherungsnehmer folgenden vn begehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rckzahlung geleisteter versicherungsbeitrge kapitallebensversicherung wurde aufgrund antrags vn vertragsbeginn november genannten policenmodell vvg antragstellung gltigen fassung folgenden vvg abgeschlossen mrz kndigte vn vertrag versicherer zahlte rckkaufswert schreiben mai erklrte vn widerspruch abs satz vvg klage verlangt vn rckzahlung vertrag geleisteten beitrge nebst zinsen abzglich bereits gezahlten rckkaufswerts insgesamt auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ablauf frist gemeinschaftsrecht verstoenden abs satz vvg widerspruch erklrt knnen landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung zurckgewiesen revision verfolgt vn klagebegehren entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils urckverweisung sache berufungsgericht prmienrckerstattungsanspruch ungerechtfertigter bereicherung verneint versicherer ordnungsgem ber widerspruchsrecht belehrt vertrag sei gem abs satz vvg jahr zahlung ersten prmie rckwirkend endgltig wirksam geworden hinzu komme vn widerspruchsrecht verzichtet vollzug vertrages begonnen jahr lang weder verbra ucherinformation versicherungsbedingungen angefordert vertragsschluss widersprochen ii revision begrndet anspruch prmienrckzahlung abs satz alt bgb vn berufungsgericht gegebenen begr ndung versagt parteien geschlossene versicherungsvertrag schafft rechtsgrund fr prmienzahlung infolge widerspruchs vn wirksam zustande gekommen wide rspruch ungeachtet ablaufs abs satz vvg normierten jahresfrist rechtzeitig aa revisionsrechtlich beanstandenden feststellungen berufungsgerichts belehrte versicherer vn bercksichtigung vorbringens revisionserwiderung ordnungsgem abs satz vvg ber widerspruchsrecht policenbegleitschreiben oktober widerspruchsfrist angabe zeiteinheit tage angegeben gegebenenfalls ordnungsgeme widerspruchsbele hrung antrag belehrung zusammenhang bersendung police ersetzten senatsurteil januar iv zr versr vgl bgh urteil juni xi zr njw rn fr fall bestimmte abs satz vvg widerspruchsrecht jahr zahlung ersten prmie erlischt widerspruchsrecht bestand ablauf jahresfrist zeitpunkt widerspruchserklrung fort ergibt richtlinienkonforme auslegung abs satz vvg grundlage vorabentscheidung gerichtshofs europischen union dezember versr senat urteil mai iv zr bghz rn entschieden einzelnen begrndet regelung msse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert anwendungsbereich zweiten dritten richtlinie lebensversicherung anwendung findet fr davon rfasste lebens rentenversicherungen sowie zusatzversicherungen lebensversicherung grundstzlich widerspruchsrecht fortbesteht vn ordnungsgem ber recht widerspruch belehrt worden verbraucherinformation versicherungsbedingungen erhalten einzelnen senatsurteil mai aao rn bb kndigung versicherungsvertrages steht spteren widerspruch entgegen vgl senatsurteil mai aao rn erlschen widerspruchsrechts beiderseits vollstndiger leistungserbringung kommt ebenfalls betracht vgl senatsurteil mai aao rn cc soweit berufungsgericht verzicht vn iderspruchsrecht angenommen hlt rechtlicher nachprfung stand stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs feststellung verzichtwillens strenge anforde rungen stellen bgh urteil mrz vi zr versr rn verhalten vn htte ausreichender deutlichkeit erkennen lassen mssen widerspruchsrecht verzichtet wobei gebot interessengerechten auslegung beachten erklrung zugrundeliegenden umstnden beso ndere bedeutung beizumessen vgl bgh urteil september ii zr wm rn grundstze berufungsgericht angesichts fehlens ordnungsgem en widerspruchsbelehrung ausreichend beachtet bereicherungsrechtlichen rechtsfolgen europarechtswidrigkeit abs satz vvg wirkung ab zugang widerspruchs ex nunc beschrnken ine rckwirkung entspricht effektivittsgebot einzelnen senatsurteil mai aao rn hhe umfasst rckgewhranspruch abs satz alt bgb uneingeschrnkt gezahlten prmien vielmehr vn bereicherungsrechtlichen rckabwicklung jedenfalls kndigung vertrages genossenen versicherungsschutz anrechnen lassen wert versicherungsschutzes bercksichtigung prmienkalkulation bemessen lebensversicherungen etwa risikoanteil bedeutung zukommen senatsurteil mai aao rn hierzu feststellungen fehlt rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuve rweisen parteien gelegenheit ergnzendem vortrag geben vgl senatsurteil mai aao rn mayen harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmller vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats freiburg oberlandesgerichts karlsruhe mai kosten klger zurckgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde statthafte nichtzulassungsbeschwerde brigen zulssig sache bleibt jedoch erfolg frage pflichten einlegung verfassungsbeschwerde beauftragten rechtsanwalts gehrt prfen gehrsrge gem zpo instanz eingelegt worden grundstzliche bedeutung weiteres bejahen hiervon instanzgerichte ausgegangen grundsatzfrage lichte justiziellen grundrechte art gg umkehr beweislast jedenfalls beweiserleichte rungen geboten eigentmer kausalittsnachweis ber ausma wasserverunreinigungen fr schden eigentum verantwortlich wofr weitere amtliche hinweise gibt fhren knnen fr zustand wassers verantwortliche kommune pflichtwidrig unterlassen hierfr erforderlichen messungen durchzufhren bzw dokumentieren kommt ausgangsrechtsstreit bereits gegenstand verfahrens gemacht worden schon verfahren verfassungsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts nrnberg gestellt erstmaligen geltendmachung hierauf gesttzten verfassungsverstoes verfassungsbeschwerde htte grundsatz subsidiaritt entgegengestanden verlangt neben erschpfung rechtsweges sofern bestimmte normauslegung angestrebt verfassungsrechtliche erwgungen begrndbar antrag zulassung rechtsmittels rechtsmittel verletzung verfassungsrecht gesttzt verfassungsversto schon instanzen geltend gemacht bverfge nichtzulassungsbeschwerde trgt bereits verfahren landgericht weiden oberlandesgericht nrnberg geltend gemacht worden umkehr beweislast sei verfassungsrechtlichen grnden geboten beschftigt insoweit entscheidungen landgerichts freiburg oberlandesgerichts karlsruhe regressprozess beklagten anforderungen gerichte beweislast einlegung verfassungsbeschwerde beauftragten beklagten anzulasten verfahren gem zpo durchgefhrt verfahren htte lediglich be reits vorliegender gehrsversto gergt erstmals verfassungsrechtliche argumentation verfahren eingebracht knnen brigen voraussetzungen denen ffentliche versorgungsleistungen geschdigter abnehmer beweislastumkehr berufen wasserversorger untersuchungs dokumentationspflichten nachgekommen rechtsprechung bundesgerichtshofs geklrt bgh urt januar vi zr njw zulassung revision nochmaligen klrung frage bedarf untersuchungs dokumentationspflichten verletzt worden somit voraussetzungen fr beweislastumkehr vorliegen einzelfall prfen kommt hierbei subsumtionsirrtum rechtfertigt zulassung revision nichtzulassungsbeschwerdebegrndung geht davon berufungsgericht voraussetzungen fr annahme beweislastumkehr beweislasterleichterungen gegebenen einzelfall befasst unzufriedenheit klger ergebnis gebotenen verfassungsrechtlichen erwgungen gesttzten entscheidung berufungsgerichts stellt grund dar gehrsverletzung auszugehen weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen ganter raebel pape kayser grupp vorinstanzen lg freiburg entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet november stoll amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja gmbhg abs satz legitimationswirkung abs satz gmbhg greift eingezogenen geschftsanteilen allein unberechtigte satzungsgeme bernahme versammlungsleitung stellt gmbh relevanten verfahrensmangel dar nichtigkeit anfechtbarkeit smtlicher versammlungsleitung gefassten beschlsse fhrt vielmehr bedarf hierfr fall fr beschlussfassung urschlichen relevanten durchfhrungsfehlers versammlungsleitung bgh urteil november ii zr olg kln lg kln ecli de bgh uiizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr drescher richter wstmann sunder dr bernau richterin grneberg fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln dezember zurckweisung weitergehenden rechtsmittels zurckweisung revision klgers kostenpunkt insoweit aufgehoben beschlsse gesellschafterversammlung beklagten juli uhr uhr tagesordnungspunkten fr nichtig erklrt worden berufung klgers umfang zurckgewiesen kosten rechtsstreits klger beklagten auferlegt rechts wegen tatbestand klger vater gesellschafter beklagten klger hielt geschftsanteile hhe vater geschftsanteile hhe geschftsanteile hhe stammkapitals geschftsfhrer beklagten klger mrz bertrug vater klgers anteil klger mrz wurde gesellschafterversammlung einziehung geschftsanteile klgers nennbetrag eur sowie eur geschftsanteils vaters nennbetrag eur sowie aufstockung geschftsanteils beschlossen beginn versammlung bevollmchtigte vertreter klgers anteilsbertragung klger geltend gemacht entsprechend genderte notarielle gesellschafterliste mrz vorgelegt allerdings handelsregister aufgenommen erfolgte mrz einziehung anteile sowohl klger vater klage erhoben klage klgers wurden beschlsse ber einziehung geschftsanteils nennbetrag ber aufstockung geschftsanteils fr nichtig erklrt hinsichtlich einziehung geschftsanteils nennbetrag wurde klage abgewiesen klage vaters einziehung geschftsanteils nennbetrag ebenfalls erfolg beide entscheidungen rechtskrftig aufnahme entsprechend aktualisierten gesellschafterliste erfolgte august zuvor fand juli uhr uhr gesellschafterversammlung beklagten statt wider spruch klgers versammlungsleitung bernahm beschlsse folgenden tagesordnungspunkten gefasst wurden top nichtfeststellung jahresabschlusses top thesaurierung gewinns top entlastung geschftsfhrung fr top nichtfeststellung jahresabschlusses top thesaurierung gewinns top entlastung geschftsfhrers top entlastung geschftsfhrers top entlastung geschftsfhrers top bestellung neuen geschftsfhrers top abschluss beratervertrgen top aufrechterhaltung hausverbots abstimmungen wurden stimmen fr fr fr jeweils stimmen klgers gezhlt beschlsse betreffend eigene entlastung fr jahr tagesordnungspunkte denen jeweils stimme enthielten stimmte stets fr klger stets vorgeschlagenen beschluss stellte jeweils beschlussfassung gem beschlussvorschlag fest auer tagesordnungspunkt feststellung entlastung erteilt wurde klger beantragt beschlsse tagesordnungspunkten fr nichtig erklren hilfsweise nichtigkeit festzustellen landgericht klage abgewiesen berufungsverfahren klger klageerweiternd feststellung beantragt geschftsanteil nr hhe beschluss mrz eingezogen worden sei inhaber geschftsanteile nr hhe nr hhe mehrheitsgesellschafter beklagten sei berufungsgericht beschlsse tagesordnungspunkten urteil dezember fr nichtig erklrt klage brigen top abgewiesen begrndung ausgefhrt stimme anteil stammkapitals jeweils ausschlag fr mehrheit gegeben klger inhaber anteils legitimiert sei materiell rechtlich ber anteil verfgt rechtskrftigen abschluss vorprozesse bestandskrftiger wirksamer beschluss ber einziehung geschftsanteils nr nennbetrag vorliege formell sei hinsichtlich eingezogenen geschftsanteils legitimiert legitimationswirkung abs satz gmbhg fall einziehung greife demnach fehlerhafte bercksichtigung gesellschafterstimmen sei urschlich fr beschlsse tagesordnungspunkten stimmverbote klgers gem bzw analog abs gmbhg insoweit ersichtlich seien gelte insbesondere fr negativ gefassten beschlussantrge tagesordnungspunkten sei jedoch tagesordnungspunkten denen klger stimmverbot unterlegen bzw gesellschafterliche treuepflicht ablehnung entgegengestanden insoweit ergebe kausaler beschlussmangel daraus bernahme versammlungsleitung befugt sei fr beschlussfassung letztlich allein stimmrechtsausbungen gesellschafter versammlungsleitung magebend sei beschluss januar berufungsgericht vorherigem hinweis urteil wegen offensichtlicher unrichtigkeit zpo dahingehend berichtigt zusatz top tenor gestrichen klageerweiternden feststellungsantrge klgers tatbestand aufgenommen abweisung antrge entscheidungsgrnden ausfhrungen bestandskrftigen einziehung geschftsanteils nr verwiesen urteil beide parteien revision eingelegt soweit nachteil entschieden worden entscheidungsgrnde revision klgers revision beklagten teilweise erfolg beide revisionen gem abs nr zpo statthaft entgegen ansicht beklagten berufungsgericht revision gunsten zugelassen zulassung revision tenor berufungsurteils enthlt einschrnkung begrndung zulassungsentscheidung berufungsgericht revision hinblick darauf zugelassen fr entscheidung ber beschlsse top magebliche frage geltung abs satz gmbhg fr eingezogene geschftsanteile hinreichend geklrt sei entnehmen allerdings beschrnkung zulassung begrndung zulassungsentscheidung ergeben entscheidungsgrnden ausreichender klarheit hervorgeht berufungsgericht mglichkeit revisionsrechtlichen nachprfung wegen abtrennbaren teils entscheidung erffnen vgl bgh urteil mai zr wm mwn insoweit bghz abgedruckt fall urteilsgrnden zulassungsrelevant angesehene rechtsfrage aufgefhrt fr eindeutig abgrenzbaren selbstndigen teil streitstoffs stellt gegenstand teilurteils eingeschrnkt eingelegten rechtsmittels entscheidungsgrnden berufungsurteils gebotenen deutlichkeit ergeben revision bezglich partei zugelassen worden deren nachteil berufungsgericht klrungsbedrftig empfundene rechtsfrage entschieden st rspr siehe bgh beschluss april viii zr njw rn mwn ausreichend jedoch berufungsgericht lediglich begrndung fr zulassung genannt erkennbar zulassung revision teil streitgegenstands beschrnken begrndung genannte rechtsfrage betroffen vgl bgh urteil januar xii zr bghz mwn fehlt hinreichend klaren beschrnkung zulassung berufungsgericht klrungsbedrftig angesehene rechtsfrage fr unterliegen beklagten hinsichtlich berufungsgericht fr nichtig erklrten tagesordnungspunkte bedeutung ange sichts einleitenden formulierung sicher davon ausgegangen berufungsgericht darin einzigen zulassungsgrund gesehen angabe weiterer ansicht ebenfalls gegebener zulassungsgrnde abgesehen jedenfalls lsst begrndung erforderlichen klarheit entnehmen begrndung fr zulassungsentscheidung geben zugleich beschrnkung entscheidung beschlssen tagesordnungspunkten bzw gunsten beklagten vornehmen demnach unbeschrnkte zulassung erstreckt urteil zpo berichtigten fassung abweisung feststellungsantrge klgers berichtigungsbeschluss wirkt zeit verkndung urteils zurck neue fassung gilt ursprngliche vgl bgh urteil dezember zr bghz beschluss mai iv zb famrz mwn insoweit zulassungsentscheidung berufungsgerichts gilt gilt unabhngig davon berufungsgericht recht zpo vorgegangen klger geltend macht urteilsergnzung zpo htte vornehmen mssen berichtigungsbeschluss rechtskrftig fr revisionsverfahren bindend rechtskrftige berichtigungsbeschlsse revisionsgericht grundstzlich sachliche richtigkeit einhaltung grenzen zpo berprfen knnen unbeachtet bleiben wegen offenkundiger schwerer mngel unwirksamkeit anzunehmen vgl bgh urteil juli ix zr bghz urteil november xii zr njw mwn etwa fall voraussetzungen zpo nachtrglich erstmals statthaftigkeit rechtsmittels herbeigefhrt vgl bgh urteil mrz iii zr bghz ff urteil juli vi zr bghz urteil juli ix zr bghz beschluss mai vi zb njw beschluss tatschlich berichtigung zpo gegenstand gesetzliche grundlage ergangen vgl bgh urteil januar iii zr njw fall liegt berufungsgericht berichtigungsbeschluss angenommen abweichung verkndeten senatsberatung gewollten urteilsfassung hintergrund sitzungsprotokoll aufgenommenen feststellungsantrge offensichtlich sei hinblick darauf verkndete urteil ii nr entscheidungsgrnde ausfhrungen berufungsgerichts wirksamen einziehung geschftsanteils nr gegenstand feststellungsantrge klgers enthielt vertretbar jedenfalls entbehrt berichtigungsbeschluss gesetzlichen grundlage sache revision klgers erfolg revision beklagten teilweise begrndet klger wendet erfolg dagegen berufungsgericht antrag beschlsse tagesordnungspunkten fr nichtig erklren entsprochen revision beklagten insoweit begrndet nichtigerklrung beschlsse tagesordnungspunkten wendet hinsichtlich brigen fr nichtig erklrten beschlsse unbegrndet klger gesellschafter beklagten anfechtungsbefugt jedenfalls inhaber geschftsanteils nr ber einzie hung rechtskrftig fr nichtig erklrt wurde handelsregister aufgenommenen gesellschafterliste eingetragen ber anfechtungsbefugnis hinaus besonderes rechtsschutzinteresse klgers bezug beanstandeten beschlsse erforderlich gesellschafter recht darauf gesellschafterversammlung beschlsse fasst gesetz satzung bzw gesellschaftsvertrag einklang stehen vgl bgh urteil februar ii zr bghz mnchkommgmbhg wertenbruch anh rn bayer lutter hommelhoff gmbhg aufl anh rn zllner noack baumbach hueck gmbhg aufl anh rn berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen klger beschlussfassung juli jedenfalls formell gem abs satz gmbhg hinsichtlich geschftsanteils nr nennbetrag legitimiert stimme daher diesbezglich htte gewertet mssen abs satz gmbhg gilt verhltnis gesellschaft fall vernderung personen gesellschafter umfangs beteiligungen inhaber geschftsanteils wer handelsregister aufgenommenen gesellschafterliste eingetragen greift vermutung abs gmbhg stehen betreffenden gesellschafter smtliche mitgliedschaftsrechte stimmrecht gegenber gesellschaft wahre berechtigung ankommt vgl bgh urteil januar kzr zip rn dentalartikel abs gmbhg af verse henssler strohn gesr aufl gmbhg rn winter gehrlein born simon gmbhg aufl rn mwn klger zeitpunkt beschlussfassung juli inhaber geschftsanteils nr handelsregister aufgenommenen gesellschafterliste ausgewiesen seit mrz inhaber eingetragen gesellschafterliste einziehung geschftsanteils enthalten erst august aufgenommen wurde legitimationswirkung abs satz gmbhg greift entgegen ansicht beklagten eingezogenen geschftsanteilen einziehung untergang bzw vernichtung betroffenen geschftsanteils folge vgl bgh urteil september ii zr bghz bereits mitteilung beschlusses gesellschafter wirksam weder nichtig fr nichtig erklrt vgl bgh urteil november ii zr bghz rn steht entgegen aa abs satz gmbhg gilt wortlaut vernderung personen gesellschafter umfangs beteiligung danach unterscheiden worauf vernderung beruht einziehung geschftsanteils personelle nderung folge davon betroffene gesellschafter geschftsanteil mehr besitzt gesellschafterstellung insgesamt verliert besitzt geschftsanteile tritt jedenfalls nderung umfang beteiligung gleiches gilt fr beteiligung brigen gesellschafter einziehung kapitalerhhung verbunden dementsprechend anteilseinziehung literatur berwiegend vorschrift erfasst angesehen sei vernderung person gesellschafters kapitalvernderungen einziehung vernderung umfang beteiligung vgl fastrich baumbach hueck gmbhg aufl rn noack baumbach hueck gmbhg aufl rn beckok gmbhg wilhelmi stand rn sosnitza michalski heidinger leible schmidt gmbhg aufl rn bayer lutter hommelhoff gmbhg aufl rn ders festschrift marsch barner mnchkommgmbhg heidinger aufl rn altmeppen roth altmeppen gmbhg aufl rn rn pentz rowedder schmidt leithoff gmbhg aufl rn scholz seibt gmbhg aufl rn ulmer lbbe gmbhg aufl rn hasselmann nzg kleindiek gmbhr wolff bb wagner gmbhr wachter gmbhg mayer dnotz vossius db aa menkel nzg pentz festschrift marsch barner ff bb begrndung regierungsentwurfs neufassung abs gmbhg bt drucks ergibt eingezogene anteile legitimationswirkung erfasst sollten gesetzesbegrndung neufassung vorschrift oktober geltende regelung abs gmbhg af veruerung geschftsanteils rechtsgeschftlicher bertragung abtretung gelten formen anteilsbergangs insbesondere gesamtrechtsnachfolge verkehrsfhigkeit gmbh anteilen gesetzesbegrndung dadurch eingeschrnkt eintragung gesellschafterliste zeitnah erfolgen knne daraus ergibt eingezogene geschftsanteile neuregelung erfasst sollten einziehung geschftsanteils gibt anteilsbergang eigentlichen sinne schtzende verkehrsfhigkeit geschftsanteil fllen rechtsgeschftlichen gesetzlichen anteilsbergangs etwa erbfllen umwandlungen einziehung untergeht menkel nzg daraus folgt zwingend einziehung neuregelung ausgenommen fr einbeziehung spricht vielmehr situation einziehung anteilsbertragung jedenfalls wirtschaftlich insoweit vergleichbar fall einziehung zuvor existenter anteil nunmehr mehr bisher berechtigten zusteht anteilige vernderung beteiligungsquoten brigen gesellschafter bewirkt rechtlich wohl ergebnis anwachsung anteils personengesellschaft entspricht vgl mnchkommgmbhg strohn aufl rn mwn ulmer habersack ulmer gmbhg aufl rn mwn cc brigen regelungen gmbhg ausschluss legitimationswirkung eingezogenen geschftsanteilen entnehmen besondere regelung abs satz gmbhg fr handlungen erwerbers geschftsanteils lsst rckschluss deswegen allgemeine regelung satz vorschrift fr flle gilt bzw gelten denen erwerber geschftsanteils gibt aa menkel nzg gleiche gilt fr regelung abs gmbhg betreffend gutglubigen erwerb regierungsbegrndung ausdrcklich fr existente geschftsanteile gelten bt drucks beide regelungen sprechen eher fr erstreckung abs satz gmbhg eingezogene anteile legiti mationswirkung absatzes bereits vernderung personen gesellschafter umfangs beteiligung anknpft wohingegen absatz satz absatz vorschrift enger gefasst ausdrcklich erwerb bzw erwerber anteils voraussetzen trifft einwand aufnahme einziehung anwendungsbereich abs satz gmbhg wrde ausdrcklichen willen gesetzgebers widersprechen legitimationswirkung fr existente geschftsanteile vorgesehen menkel nzg geltung abs satz gmbhg fr eingezogene geschftsanteile folgt zwingend abs gmbhg fall einziehung anwendbar wre abs gmbhg vernderung erwerb voraussetzt dd sinn zweck abs satz gmbhg sprechen zudem fr erstreckung eingezogene geschftsanteile regelung missbrauchs geldwschebekmpfung transparenz ber anteilseignerstrukturen bewirken regierungsentwurf bt drucks dient rechtssicherheit innerhalb gesellschaft klare verhltnisse geschaffen wer verhltnis gesellschaft berechtigt verpflichtet vgl verse henssler strohn gesellschaftsrecht aufl gmbhg rn scholz seibt gmbhg aufl rn mnchkommgmbhg heidinger aufl rn anliegen transparenzgewinnung einziehung geschftsanteils mehr greift anteilseigner einziehung gesellschafterstellung verliert vermgensverschiebungen kriminellem hintergrund gesellschaftsrechtlicher grundlage mehr mglich seien menkel nzg pentz festschrift marsch barner mag dahingestellt bleiben jedenfalls widersprche ziel schaffung rechtssicherheit klarheit wrde eingezogene anteile formellen legitimationswirkung vorschrift ausnehmen stattdessen materielle rechtslage abstellen berechtigung bzw verpflichtung gesellschafters gegenber gesellschaft fall einziehung schwierige aufwendige materiellrechtliche prfung erfordern wrde formelle legitimation fhren wettlauf gesellschaft gesellschafter stattfindet gesellschaft mglichst rasch nderung gesellschafterliste herbeizufhren betroffene gesellschafter verhindern sucht gesetzgeber neuregelung abs gmbhg bewirkten erheblichen aufwertung gesellschafterliste verbunden weise situation schutzbedrfnis beiderseits beteiligten ggf neben mglichkeit einstweiligen rechtsschutzes rechnung tragen bedarf entscheidung ee dagegen macht beklagte erfolg geltend abs gmbhg literatur existenten richtig aufgenommenen geschftsanteil schmidt voraussetze gmbhg aufl ebbing rn michalski heidinger leible beckok gmbhg wilhelmi stand rn pfisterer saenger inhester gmbhg aufl rn pentz festschrift marsch barner begrndet auffassung literatur gesellschafterliste berechtigung person bestehenden geschftsanteil unwiderleglicher vermutungswirkung ausweisen jedoch existierenden anteil fiktiv entstehung bringen knne mag fr flle gelten denen gesellschafterliste geschftsanteil ausgewiesen zeitpunkt existiert fall einziehung frher existierender anteil flschlich weiterhin liste eingetragen legitimationswirkung abs satz gmbhg fhrt scheinbaren entstehung nie existierenden scheinbaren fortbestand frher vorhandenen geschftsanteils ff beklagte meint stehen sinn zweck gmbhg einbeziehung eingezogener geschftsanteile anwendungsbereich abs satz gmbhg entgegen ergibt insbesondere beklagten angefhrten rechtsprechung senats wirksamkeit einziehung bereits mitteilung einziehungsbeschlusses betroffenen gesellschafter einziehungsbeschluss weder nichtig fr nichtig erklrt bgh urteil januar ii zr bghz rn senat entscheidung begrndet andernfalls entstehende schwebelage rechtskrftigen entscheidung ber wirksamkeit einziehungsbeschlusses erhebliche nachteile fr gesellschaft ausgeschiedenen gesellschafter fall mitgliedschaftlichen rechte jedenfalls grundstzlich zunchst erhalten blieben obwohl zumindest wichtiger grund person einziehung gefhrt gesellschaft verbleibenden gesellschaftern gerade unzumutbar sei gelte nachteile weiteren mitgliedschaft strenfrieds weitgehend vermeiden ausfhrungen betreffen jedoch materiell rechtliche legitimation betroffenen gesellschafters verhalten entscheidenden frage materiellrechtlichen legitimation vorrang gewhren betroffene mehr materiell immer formell abs satz gmbhg legitimiert fortbestehende schwebelage ebenfalls nachteiligen situation fr gesellschaft fhren reicht allein deswegen anwendung gesetzlich angeordneten legitimation abzusehen zudem schwebelage unsicherheit ber gesellschafterstellung betroffenen fall anfechtung einziehungsbeschlusses legitimationswirkung liste begrndet unsicherheit ber vorliegen materiellrechtlichen einziehungsvoraussetzungen gg folgen beklagten schlielich darin klger abs gmbhg aufgrund eingezogenen geschftsanteils allenfalls anfechtungsbefugt sei wohingegen bezug anteil abgegebenen stimmen berprfung wirksamkeit beschlsse juli bercksichtigt drften beschrnkung legitimationswirkung abs gmbhg fortbestand allein anfechtungsbefugnis zweck regelung rechtssicherheit verhltnis gesellschaftern gesellschaft schaffen vereinbaren wirksamkeit stimmrechtsausbung letztlich komplexen rechtlichen prfung abhngig gemacht wrde zudem widersprche bereits oben genannten grundsatz eingetragenen aufgrund abs gmbhg smtliche mitgliedschaftsrechte insbesondere stimmrecht gesellschafter weiterhin zustehen vgl verse henssler strohn gesr aufl gmbhg rn mwn winter gehrlein born simon gmbhg aufl rn mwn berufung klgers abs gmbhg verstt treu glauben bgb beklagte macht erfolg geltend gesellschafter wisse anteil eingezogen wurde beantragte korrektur eingereichten gesellschafterliste aktiv verhindert jedenfalls wirksamkeit einziehung spter gerichtlich besttigt treu glauben mehr darauf berufen knne dahin ausgebten gesellschafterrechte seien wirksam aa klger nderung gesellschafterliste verhindern versucht bereits deshalb vorzuwerfen wirksamkeit einziehung evident bewusst gilt parteien streitig ungeklrt wichtiger grund fr einziehung geschftsanteils person vaters vorlag geschftsanteil zeitpunkt einziehung bertragen bertragung gesellschafterliste eingetragen bb zudem wrde legitimationswirkung abs satz gmbhg unterlaufen wrde geltendmachung nachtrglich festgestellter wirksamkeit einziehung unrichtigkeit fortbestehenden eintragung generell treuwidrig ansehen wren zeit rechtskrftigen entscheidung ber wirksamkeit einziehung beteiligung eingetragenen gesellschafters gefassten beschlsse wiederum unsicherheit ausgesetzt nachhinein wirksam gefasst bzw anfechtbar erweisen knnten unsicherheit regelung abs gmbhg gerade vermieden abs gmbhg af regelte deswegen ausdrcklich erwerber veruerer gegenber gesellschaft bezug gesellschaftsverhltnis vorgenommene rechtshandlungen gelten lassen regelung neufassung gmbhg gestrichen worden regierungsbegrndung gesetzentwurfs geschah allein deshalb regelungsbedrfnis mehr sah geregelten rechtsfolgen bereits abs gmbhg ableiten lieen bt drucks rckwirkung listennderung dagegen abs satz gmbhg fr handlungen erwerbers erfolgter unverzglicher aufnahme neuen liste register vorgesehen daher gesellschafterbeschlsse mitwirkung unrichtig eingetragenen gesellschafters gefasst wurden nderung korrektur gesellschafterliste wegen mitwirkung anfechtbar bzw bleiben wirksam vgl verse henssler strohn gesellschaftsrecht aufl gmbhg rn mnchkommgmbhg heidinger aufl rn mwn gleichen grnden ausbung stimmrechte klger versto gesellschafterliche treuepflicht gewertet entgegen ansicht beklagten klger gehalten jedenfalls stimmrecht bezug eingezogenen anteil gerichtlichen entscheidung ber wirksamkeit einziehung ruhen lassen berufung abs gmbhg darauf gesttzte ausbung stimmrechte knnte berhaupt treuepflichtverletzung gewertet betroffene gesellschafter positiv wirksamkeit einziehung wei aufdrngen fall danach fehlerhafte nichtbercksichtigung stimmen klgers bezug geschftsanteil nr indes teil angefochtenen beschlsse unrichtigen beschlussfeststellung gefhrt unrichtige beschlussfeststellung aufgrund unrichtiger stimmzhlung liegt fehler fr festgestellte beschlussergebnis urschlich vgl scholz schmidt gmbhg aufl rn zllner noack baumbach hueck gmbhg aufl anh rn nr satz satzung beklagten beschlsse gesellschafter einfacher stimmenmehrheit gefasst soweit gesetz gesellschaftsvertrag mehrheit vorschreiben satz gewhren je geschftsanteils stimme gilt antrag fall stimmengleichheit abgelehnt danach beschlussfeststellungen tagesordnungspunkten wegen unrichtiger stimmzhlung unrichtig klger hinsichtlich geschftsanteils nr nennbetrag hinsichtlich geschftsanteils nr nennbetrag stimmberechtigt bezglich beschlsse stimmrechtsverbot analog abs satz gmbhg unterlag konnte stimme geschftsanteil nr nennbetrag jeweils ausschlag fr mehrheit gem abs satz satzung geben vielmehr htte aufgrund neinstimmen klgers ablehnung beschlsse festgestellt mssen gilt fr beschlsse tagesordnungspunkten aa entgegen auffassung berufungsgerichts unterlag klger beschlssen tagesordnungspunkten betreffend nichtentlastung geschftsfhrer fr jahre stimmrechtsverbot analog abs satz gmbhg berufungsgericht anwendungsbereich abs satz gmbhg rechtsfehlerhaft eng gefasst angenommen vorschrift greife wortlaut gesellschafter beschlussfassung positiv entlastet solle hiesigen negativen fassung beschlussantrge fall sei entlastung sinne abs satz gmbhg billigung geschftsfhrung gesellschafters positiven sinne verstehen missbilligung abs satz gmbhg genannten fall interessenkollision geknpfte stimmverbot ber gesetzeswortlaut hinaus fr gesellschafterbeschlsse verallgemeinerungsfhig darauf abzielen verhalten gesellschafters billigen missbilligen vgl bgh urteil januar ii zr bghz urteil april ii zr zip rn missbilligung geschftsfhrung klgers vorgeschlagenen beschlussfassung verbunden entlastung begrndung beschlussantrags wegen vorgeworfener unberechtigter zahlungen deren ausma derzeit feststehe erteilt blick darauf sowie stimmverbot ausdruck kommenden grundgedanken gesellschafter richter eigener sache vgl bgh urteil januar ii zr bghz unterlag klger daher beschlssen stimmrechtsverbot demnach stimmen wirksam gefasst wurden bb bezglich beschlusses tagesordnungspunkt entlastung fr jahr revision beklagten bereits deshalb be grndet klger laut antrag angegriffene beschluss gefasst beschlussergebnis festgestellt wurde vielmehr protokoll ersichtlichen feststellung fr ge schftsjahr entlastung erteilt worden cc fr beschlussfassung tagesordnungspunkten nichtbercksichtigung bezug eingezogenen geschftsanteil abgegebenen stimmen klgers ebenfalls urschlich geworden feststellung berufungsgerichts klger stimmrechtsverbot analog abs satz gmbhg unterlag soweit beschluss punkt abschluss beratervertrgen abgelehnt wurde gesellschafterliche treuepflicht ablehnung beschlsse betreffend nichtabschluss beratervertrgen vater aufrechterhaltung hausverbots fr vater entgegenstand revisionsrechtlich beanstanden klger frage gestellt schlielich juli gefassten beschlsse entgegen ansicht klgers bereits deswegen smtlich fr nichtig erklren unberechtigt versammlungsleitung bernommen allerdings leitung versammlung befugt nr satz satzung fhrt vorsitz versammlung anwesende gesellschafter grte beteiligung hlt hilfsweise derjenige einvernehmen anwesenden vorsitzenden bestimmt klger hinsichtlich geschftsanteile nr nr hinsichtlich beteiligung insgesamt legitimiert kam stellung versammlungsleiters darin liegende verfahrensmangel fhrt jedoch anfechtbarkeit beschlusses gem bzw analog abs aktg relevant bzw berufungsgericht rechtfehlerfrei verneint aa abzustellen dabei relevanz fr mitgliedschafts bzw mitwirkungsrecht gesellschafters sinne beschluss anhaftenden legitimationsdefizits wertenden schutzzweck verletzten norm orientierten betrachtung rechtsfolge anfechtbarkeit gem abs aktg rechtfertigt vgl bgh urteil oktober ii zr bghz urteil oktober ii zr zip rn anfechtbarkeit danach ausgeschlossen verfahrensversto fr sachgerechte meinungsbildung objektiv urteilenden gesellschafters erforderliche relevanz fehlt vgl bgh urteil oktober ii zr zip rn bb relevanz berufungsgericht rechtsfehlerfrei begrndung verneint letztlich versammlungsleitung stimmrechtsausbung beiden gesellschafter fr beschlsse magebend sei feststellung fehlender relevanz unberechtigten bernahme versammlungsleitung fr sachgerechte meinungsbildung ausbung gesellschafter rechtlich beanstanden klger weist zutreffend darauf aufgabe versammlungsleiters fr ordnungsgeme neutrale sachgerechte effiziente erledigung versammlungsgegenstnde sorgen vgl bayer lutter hommelhoff gmbhg aufl rn rmermann michalski heidinger leibl schmidt gmbhg aufl rn ff scholz seibt gmbhg aufl rn kraft funktion einfluss inhalt entscheidungen nehmen darf vgl mnchkommgmbhg liebscher aufl rn daraus folgt bereits unberechtigte bernahme versammlungsleitung relevanten verfahrensmangel smtlicher leitung gefassten beschlsse darstellt vielmehr bedarf fr beschlussfassung urschlichen relevanten fehlers versammlungsleiters durchfhrung versammlung feststellungen berufungsgerichts einerseits klger vater andererseits erhebli ches zerwrfnis bestand reicht danach fr annahme relevanten verfahrensmangels ii soweit klger revision feststellung begehrt geschftsanteil nr eingezogen wurde mehrheitsgesellschafter beklagten rechtsmittel ebenfalls erfolg berufungsgericht zutreffend angenommen rechtskrftigen abweisung klagen klgers vaters einziehung geschftsanteils nr ber mrz bestandskrftiger wirksamer einziehungsbeschluss vorliegt klger daher mehrheitsgesellschafter beklagten entgegen ansicht klgers steht rechtskraft klageabweisungen vorprozessen rechtskrftig fest einziehungsbeschluss mrz wirksam klger macht erfolg geltend rechtskraft abweisung klage einziehungsbeschluss erstrecke fehlen anfechtungsgrnden nichtigkeitsgrnden dortigen verfahren beantragt beschluss fr nichtig erklren hilfsweise nichtigkeit festzustellen rechtskraft entscheidungen vorprozessen erstreckt unabhngig formulierung dortigen klageantrags sowohl anfechtungs nichtigkeitsgrnde vorgetragenen lebenssachverhalt anfechtungs nichtigkeitsklage verfolgen materielle ziel nmlich richterliche klrung nichtigkeit gesellschafterbeschlusses wirkung fr jedermann urteil februar ii zr bghz soweit klagen lebenssachverhalt zugrunde liegt gericht subsumtion beantwortende revisible rechtsfrage aktg aktg analog anwendung findet insoweit liegt streitgegenstand dementsprechend erstreckt rechtskraft nichtigkeits anfechtungsklage ergehenden urteils unabhngig formulierung klageantrags sowohl beurteilung nichtigkeits anfechtungsgrnden aufgrund vorgetragenen sachverhalts klagen rechtskrftig abgewiesen erhebung weiteren klage identischem streitgegenstand gleichgltig form unzulssig klage stattgegeben erhebung erneuten derartigen klage wechsel klageart ebenfalls ausgeschlossen vgl bgh urteil februar ii zr bghz drr spindler stilz aktg aufl rn hffer schfer mnchkommaktg aufl rn gilt entgegen ansicht klgers fllen denen feststellung nichtigkeit beantragt wurde nichtigkeitsantrag weitergehender antrag anfechtungsantrag einschliee vielmehr senat antrag nichtigerklrung antrag feststellung unwirksamkeit bzw nichtigkeit umgedeutet vgl bgh urteil september ii zr zip ersichtlich revision geltend gemacht klger begrndung klage beschlussmngelgrnde aufgrund lebenssachverhalts bereits gegenstand vorprozesse berufen vgl bgh urteil februar ii zr zip rn klger revision geltend gemachte einwand beklagten geltend gemachten einziehungsgrnde htten tatschlich vorgelegen vater gerichtete angebliche grnde person vaters gesttzte einziehungsbeschluss sei ohnehin aufgrund erfolgten anteilsabtretung leere gegangen vielmehr bereits gegenstand vorprozesse steht rechtskraft dortigen entscheidungen erneuten klage einziehungsbeschluss entgegen erfolg macht klger geltend einziehungsbeschluss betreffend geschftsanteil nr sei leere gegangen grnde person vaters gesttzt worden sei obwohl klger zeitpunkt einziehung bereits materiell rechtlich inhaber geschftsanteils sei zutreffend grnde fr zwangseinziehung geschftsanteils person gesellschafters vorliegen mssen zeitpunkt einziehungsbeschlusses mrz vater klgers inhaber betroffenen geschftsanteils handelsregister aufgenommenen gesellschafterliste eingetragen konnte bzw beklagte trotz anteilsbertragung mrz abs satz gmbhg berufen wonach vater klgers verhltnis weiterhin anteilsinhaber galt beklagte berechtigt geschftsanteil grnden person vaters klgers lagen einzuziehen vgl fastrich baumbach hueck gmbhg aufl rn verse henssler strohn gesellschaftsrecht aufl gmbhg rn mnchkommgmbhg heidinger aufl rn bayer lutter hommelhoff gmbhg aufl rn lutter kleindiek lutter hommelhoff gmbhg aufl rn scholz seibt gmbhg aufl rn beklagte stattdessen person klgers ht te abstellen knnen abs satz gmbhg wortlaut verhltnis gesellschafters gesellschaft fr geltendmachung mitgliedschaftsrechten regeln daher verhltnis gesellschaft gesellschafter mitgliedschaftspflichten kaduzierung einziehung handelsregister aufgenommenen liste eingetragene gesellschafter gelten gesellschaft statt wahren anteilsinhaber anspruch nehmen knnte bedarf entscheidung gesellschaft jedenfalls wirkung abs satz gmbhg berufen aktualisierte gesellschafterliste bereits mrz handelsregister aufgenommen wurde gibt anlass beurteilung abs satz gmbhg insoweit anwendbar vorschrift bezieht bereits wortlaut rechtshandlungen erwerber bezug gesellschaftsverhltnis bereits vorgenommen ausbung mitwirkungsrechten bereits eintragung ermglichen begrndung regierungsentwurfs bt drucks jedoch dienen bereits erfolgte einziehung geschftsanteils materiell rechtlich rckgngig berufung beklagten abs gmbhg verstt treu glauben beklagte mitteilung klgers anteilsabtretung beginn gesellschafterversammlung vorgelegte aktualisierte gesellschafterliste weiteren erkenntnisse bertragung berechtigtes interesse einziehung geschftsanteils vaters klgers anbetracht zerrt teten verhltnisses abzusprechen stellt berufung formelle legitimation vaters treuwidrig dar drescher wstmann bernau sunder grneberg vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja kunststoffbgel patg gebrmg vorstellen schutzrechtsverletzenden gegenstandes zweck aufnahme listung handelsunternehmens handelsunternehmen gerichtetes anbieten sinne patg gebrmg listung lieferanten handelsunternehmens veranlasst gegenstnde nachzufragen fr lieferungen insbesondere verkaufshuser handelsunternehmens deutschland verwenden patg abs gebrmg abs schadensersatzpflicht fr benutzungsform anbietens umfasst schaden schutzrechtsinhaber infolge schutzrechtsverletzenden lieferungen dritter entsteht schutzrechtsverletzende angebotshandlung adquat zurechenbar verursacht worden bgh urt mai zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter dr melullis richter scharen keukenschrijver asendorf dr kirchhoff fr recht erkannt revision klgerin teilurteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf oktober urteilsspruch iii erster absatz aufgehoben umfang aufhebung rechtsstreit neuer verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen kostenentscheidung bleibt schlussurteil berufungsgerichts vorbehalten rechts wegen tatbestand klgerin inhaberin deutschen gebrauchsmusters klagegebrauchsmuster wschebgel kunststoff betrifft nachdem klagegebrauchsmuster zeitablauf februar erloschen begehrt beklagte rechnungslegung verurteilen pflicht schadensersatz festzustellen schutzanspruch klagegebrauchsmusters lschungsverfahren bundespatentgericht fr schutzfhig erachteten fassung lautet wschebgel kunststoff insbesondere polystyrol querschnitt doppel frmig vertikale stegwand obergurt untergurt aufweist bgelenden aufnahme bundes unterhosen unten gerichtete klemmen angeordnet je wesentlichen starren widerlagerteil einstckig verbundenen federnden zunge zusammensetzen wobei spalt widerlagerteil zunge leichten einfhren einzuklemmenden wscheteils trichterartig erweitert federnde zunge widerlagerteil ber wesentlichen freiliegenden spalt unterbrochenen kunststoffring verbunden querschnitt mindestens vorzugsweise grer querschnitt ober untergurtes wschebgels zunge vorspannung widerlagerteil drckt beklagte gehrt weltweit ttigen gruppe stellt wschebgel her vertreibt beklagte stellte dezember bgel xxx hinweis textilhandelsunternehmen daraufhin ausschlielicher bezugsquelle listung aufgenommen wurde beliefern knnen mssen wschehersteller ware gelistete bgel hngen wschehersteller fragen deshalb jeweiligen regionalen markt ttigen bgelherstel lern entsprechende bgel beklagte vorgetragen bgel xxx sei schwedischen aktiebolag entwickelt patent angemeldet worden woraufhin konstruktion herstellungsknow how jeweiligen unternehmen gruppe vermittelt wurden klgerin macht geltend beklagte whrend schutzdauer klagegebrauchsmusters wschebgel hergestellt vertrieben lehre klagegebrauchsmusters gebrauch machten zunchst anlage berreichten bgel verwiesen landgericht antrge rechnungslegung feststellung schadenersatzpflicht antragsgem erkannt berufung beklagten klgerin ziel angeschlossen verurteilung beklagten rechnungslegung schadensersatz vielzahl weiterer nher bezeichneter vorgelegter wschebgel erstrecken klgerin vorgetragen wschebgel recycling mll deutscher verkaufshuser sommer herbst gefunden beklagte eingerumt wschebgel typenbezeichnung xxx linken unteren nase sogenannten formnest nummern aufweisen stammen klgerin vorgetragen angegriffenen bgel formnestern seien srl italien hergestellt worden dieje nigen formnestern ltd hongkong diejenigen formnestern nehmerin indonesien lizenz nachdem klgerin klage beim landgericht dsseldorf eingereicht beklagte dezember gegenber freistellungserklrung fr wegen verletzung klagegebrauchsmusters erhobene ansprche abgegeben bestrittenem vortrag beklagten freistellungserklrung hergestellte klage angegriffene bgel beziehen angefochtene teilurteil berufungsgericht klage hinsichtlich wschebgel formnest stattgegeben entscheidung ber ansprche hinsichtlich beklagten hergestellten wschebgel formnestern schlussurteil vorbehalten ansprche klgerin wegen wschebgeln formnestern berufungsgericht abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt klgerin teilurteil ausgesprochene teilweise klageabweisung aufzuheben beklagte hinsichtlich genannten bgel verurteilen beklagte tritt rechtsmittel entgegen entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt umfang aufhebung zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht hinsichtlich bgel formnestern allein gegenstand revision berufungsgericht offen gelassen klagegebrauchsmuster verletzen wh rend laufzeit deutschland geliefert worden klage insoweit schon deshalb abgewiesen weder eigene benutzungshandlungen beklagten vorlgen haftung beklagten fr benutzungshandlungen dritter anstifter gehilfe anzunehmen sei hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand zutreffend geht berufungsgericht davon vorstellen gebrauchsmusterverletzenden bgels zweck aufnahme listung handelshauses anbieten gebrmg listung wschelieferanten veranlasst bgel gelisteten typs nachzufragen fr lieferungen insbesondere deutsche verkaufshuser verwenden knnte je umstnden einzelfalls benutzung deutschen gebrauchsmusters ausscheiden listung ausdrcklich eindeutig lieferungen bgel benutzung ausland beschrnkt wre daran fehlt patg umfasst begriff anbietens gebrmg vorbereitende handlungen zustandekommen spteren geschfts ber schutz stehenden gegenstand ermglichen frdern sollen benutzung gegenstands einschliet verteilen werbeprospekts listung bestimmt geeignet interesse gelisteten gegenstand wecken betreffende geschftsabschlsse ermglichen vgl sen urt zr grur kupplung fr optische gerte ergibt urteil senats zr grur heiluferdetektor senat ausgefhrt ausstellung patentgeschtzter gegenstnde leistungsschau berblick ber stand technik bestimmten gebiet gebe charakter verkaufsausstellung reiche schlechthin fr annahme schutzrechtsverletzenden be nutzung abgesehen davon verneinung benutzung danach grundlage umfassenden wrdigung umstnde einzelfalls mglich beurteilende listung schon deshalb teilnahme leistungsschau vergleichbar wschelieferanten verpflichtet gelisteten bgel fr lieferungen benutzen fernliegt listung berblick ber stand technik gebiet bgelfabrikation aufzufassen berufungsgericht meint jedoch bemhen beklagten listung sei anbieten entsprechender produkte beklagten anbieten produkte unternehmen konzerns sehen insoweit darlegungs beweispflichtige klgerin einzelnen dargelegt beweis gestellt beklagte listung namen vollmacht gesamten gruppe gehandelt listung produkte hause beklagten bezogen ganz generell derartiges produkt sofern unternehmen konzerns stamme berufungsgericht verweist zusammenhang darauf gesellschaften gruppe vortrag beklagten vllig selbstndig seien eigenverantwortlich produzierten beklagten gegenber abgegebene freistellungserklrung gebe fr handeln beklagten wirkung fr konzerngesellschaften her insoweit vortrag beklagten auszugehen sei freistellungserklrung beziehe hergestellte klage angegriffene bgel ausfhrungen berufungsgericht tatbestand anbietens gebrmg eng ausgelegt prozessstoff erschpft anbieten selbstndige benutzungsform vgl bgh urt zr grur bckereimaschine sen urt zr grur europareise deshalb bedeutung anbieter angebotene ausfhrungsform herstellt dritten bezieht interesse gesetzeszweck gebotenen effektiven rechtsschutzes fr schutzrechtsinhaber begriff anbietens wirtschaftlichen sinne verstehen entscheidend inland begangene handlung objektiven erklrungsgehalt schutzrechtsverletzenden gegenstand nachfrage verfgung stellt ebensowenig anbieten sinne gebrauchsmusterund patentgesetzes angebot bgb voraussetzt deshalb erforderlich anbietende bevollmchtigt beauftragt fr abschluss geschften ber schutzrechtsverletzenden gegenstand dritten werben unerheblich anbieten gegenstnde bezieht dritten unternehmen infolge anbietens generierte nachfrage erst hergestellt mssen beeintrchtigung interessen schutzrechtsinhabers dabei geringer beim anbieten bereits hergestellter gegenstnde grundlage berufungsurteils fr revisionsrechtliche beurteilung davon auszugehen beklagte bgel xxx dezember vorgestellt beklagten beabsichtigt wurde daraufhin listung aufgenommen erfolgte listung gem anlage ax hinweis alleinige bezugsquelle wobei englischsprachige listung deutsche wschelieferanten richtete bezug bestimmten unternehmen gruppe etwa beklagten aufwies be schrnkung bgel bestimmten formnestangaben listung ebensowenig entnehmen wschelieferanten ausland insbesondere asien wurden infolge listung angabe alleiniger bezugsquelle veranlasst bgel xxx fr etwa beklagten beliebigen unternehmen gruppe nachzufragen schwestergesellschaften beklagten teil gruppe auftretenden lizenznehmern konzerns gruppenunternehmen fr bgel xxx lieferfhig entsprechende herstellungs know how beklagte wusste zugnglich beklagte angeboten bgel xxx liefern einverstndnis listung ebenfalls erklrt unternehmen gruppe wschelieferanten bgeln xxx fr be liefern knnten beklagte belieferung bgel xxx unternehmen gruppe sinne abs gebrmg angeboten berufungsgericht auffassung bgel typ xxx zwangslufig klagegebrauchsmuster verletzen mussten ausfhrungsformen mglich merkmale schutzrechts verwirklichten hierauf kommt jedoch erklrungsinhalt lieferangebots beklagten bestimmen beklagte bgel xxx formnestangabe listung vorgestellt bezglich bgels berufungsgericht angefochtenen teil entscheidung festgestellt gebrauchsmuster klgerin verletzt zeigt bgeltyp xxx ge brauchsmusterverletzende ausfhrungsformen einschloss listung ausfhrungsformen beschrnkt gebrauchsmuster verletzten bezog verletzungsformen bgels xxx beklagte handelte hinsichtlich verletzung gebrauchsmusters klgerin jedenfalls fahrlssig feststellungen beru fungsgerichts konnte beklagte fachunternehmen gebrauchsmusterverletzung herstellung vertrieb hergestellten wschebgel formnest zumindest erkennen konnte erkennen listung bgels xxx enthaltene lieferangebot gebrauchsmusterverletzende ausfhrungsformen umfasste beklagte mindestens fahrlssig bgel angeboten gebrauchsmuster klgerin verletzten klgerin gem abs abs gebrmg grunde ersatz gebrauchsmusterverletzung entstandenen schadens verpflichtet soweit bezifferung schadensersatzanspruchs klgerin erforderlich steht anspruch rechnungslegung beklagte beklagte abs gebrmg ersatz verpflichtender schaden streitfall allerdings betracht kommen soweit infolge beklagten veranlassten listung tatschlich beklagten zurechenbarer weise lieferungen gebrauchsmusterverletzender bgel deutsche filialen gekommen unberechtigte anbieten geschtzten gegenstands eigenstndige benutzungsform gem abs gebrmg selbstndige schadensersatzpflicht knpft typischerweise entsteht rechtsinhaber unberechtigte anbieten jedoch schaden allerdings schaden jedenfalls eintreten infolge anbietens tatschlich geschftsabschlssen lieferungen kommt geschtzten gegenstand betreffen rechtsinhaber lieferungen entstandene schaden gebrauchsmusterverletzende angebotshandlung adquat zurechenbar verursacht ersatzpflicht anbietenden verletzers umfasst anderenfalls wrde schadensersatzpflicht fr benutzungsform anbietens praxis hufig leer laufen obwohl anbieten grundstzlich lieferungen entstandene schden zurckzufhren knnen ansprche klgerin anspruch rechnungslegung knnen ausfhrungsformen bgels xxx beziehen klagegebrauchsmuster verletzen zudem bereits antrag klgerin zutreffend begrenzt bgel unternehmen gruppe einschlielich deren lizenznehmern hergestellt unternehmen konzerns deutschland geliefert wurden territoriale geltungsbereich deutschen gebrauchsmusters bundesgebiet beschrnkt berufungsgericht bislang feststellungen getroffen unternehmen bgel formnestern stammen aa klgerin macht geltend bgel formnestern stammten tern srl italien diejenigen formnes ltd hongkong zutreffen setz ten geltend gemachten ansprche klgerin hinsichtlich bgel voraus entsprechenden ausfhrungsformen tatschlich klagegebrauchsmuster verletzten whrend geltungsdauer deutsche filialen geliefert wurden hierzu fehlen bislang feststellungen berufungsgerichts sollten fraglichen bgel klgerin beweisantritt ga ii zeugnis vortrgt deutschen verkaufshusern recycling mll angefallen knnte lebenserfahrung allerdings schluss nahelegen bgel deutschen verkaufssttten benutzt wurden bb hinsichtlich bgel formnestern trgt klgerin seien lizenznehmerin indonesien produziert worden insoweit berufungsgericht eigene feststellungen herkunft bgel treffen dabei aufklren mssen lizenznehmer allgemeinen jedenfalls konkret indo nesische lizenznehmer ebenso schwestergesellschaften beklagten bgel xxx herstellen durften schlielich bezglich bgel formnestern bislang feststellungen getroffen klagegebrauchsmuster verletzten deutschland whrend geltungsdauer gebrauchsmusters benutzt wurden hinsichtlich bgel formnestern berufungsgericht klage abgewiesen klgerin versumt darzulegen beweis stellen unternehmen lizenznehmer konzerns bgel hergestellt worden sollen vielmehr klgerin behauptung beklagten bgel kennzeichnung seien plagiat lediglich unglaubwrdig zurckgewiesen bu hinsichtlich bgel formnestern allgemein vermutung geuert stammten gesellschaften bu bezglich bgel klgerin benutzungshandlungen beklagten dargelegt trifft beklagte benutzungshandlung form anbietens bezglich bgeln unternehmen gruppe gegebenenfalls deren lizenznehmern vorgenommen listung bezog bgel xxx vgl bu lieferanten geln angabe recht fhren listung erfasst listung schloss daher plagiate dritter berufungsgericht zusammenhang sachvortrag parteien ausge schpft anlage ax vorgelegten listung ergibt bgel xxx ausschlielich unternehmen gruppe beziehen spricht jedenfalls zunchst dafr recyclingmll aufgefundene bgel typ xxx konzern stammen klgerin vorgetragen bgel eingeprgten firmennamen bezeichnung artikel xxx versehen seien zutreffend darauf hingewiesen nahezu durchlaufende nummerierung formnester bekannt gewordenen bgel fr deren herkunft konzern spricht bercksichtigung umstnde berufungsgericht herkunft bgel gruppe einschlielich deren lizenznehmern erneut prfen berufungsgericht zudem bercksichtigen treu glauben patent gebrauchsmusterverletzungsprozess erleichterung beweisfhrung fr beweisbelastete partei gebieten knnen gilt namentlich fr spezifizierung tatsachen soweit beweisfhrung belasteten partei unverhltnismigen erschwerungen zugnglich whrend offenlegung fr gegner weiteres mglich zumutbar erscheint sen urt zr grur blasenfreie gummibahn ii zr grur stapeltrockner sachverhalt liegt jedenfalls hinsichtlich bezeichnungspraxis formnest nummern gruppe bgel kenn zeichnung beklagte lediglich vorgetragen kennzeichnung gebe gruppe bu nachdem klgerin behauptung unsubstantiiert unglaubwrdig bestritten htte berufungsgericht prfen mssen beklagten abverlangt konnte formnest kennzeichnung gruppe verschiedenen schwestergesellschaften lizenznehmern tatschlich verwendeten formnester fr bgel typs xxx einzelnen erlutern klgerin entsprechenden darlegung lage melullis scharen keukenschrijver ribgh asendorf infolge urlaubs unterschrift gehindert melullis kirchhoff vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape grupp richterin mhring september beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln mrz kosten klgerin unzulssig verworfen wert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde unzulssig wert klgerin revision geltend machenden beschwer bersteigt gem nr satz egzpo fassung gesetzes erleichterung umsetzung grundbuchamtsreform baden wrttemberg sowie nderung gesetzes betreffend einfhrung zivilprozessordnung wohnungseigentumsgesetzes dezember bgbl zpo fassung gesetzes reform zivilprozesses juli bgbl einschlielich dezember magabe anzuwenden beschwerde nichtzulassung revision berufungsgericht zulssig wert revision geltend machenden beschwer bersteigt vorliegend fall nichtzulassungsbeschwerde unabhngig hiervon deshalb unzulssig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt abs satz zpo unterzeichnet worden kayser lohmann grupp pape mhring vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts weiden opf oktober soweit angeklagten betrifft schuldspruch hinsichtlich tat urteilsgrnde zugrunde liegenden feststellungen gesamtstrafausspruch ausspruch ber dauer vorwegvollzugs aufgehoben abs stpo weitergehende revision unbegrndet verworfen abs stpo umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge drei tatmehrheitlichen fllen sowie wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe acht jahren sechs monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt vorwegvollzug zwei jahren drei monaten angeordnet hiergegen wendet angeklagte sachrge gesttzten revision beschlussformel ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet fall urteilsgrnde hlt annahme tterschaftlich begangener einfuhr betubungsmitteln geringer menge rechtlicher nachprfung stand landgericht zutreffend davon ausgegangen tatbestand einfuhr eigenhndigen transport betubungsmittels ber grenze erfordert mittter einfuhr sinne abs stgb beteiligter deshalb rauschgift person inland verbracht voraussetzung dafr geltenden landgericht zugrunde gelegten grundstzen allgemeinen strafrechts tatbegehung objektiv frdernder beitrag teil ttigkeit darstellt handlungen ergnzung eigenen tatanteils erscheinen lsst bgh beschlsse mai str stv september str nstz gegeben tatrichter grundlage umfassend wertenden betrachtung festzustellen besonderer bedeutung dabei grad eigenen interesses tater folg einfluss vorbereitung tat tatplanung umfang tatbeteiligung teilhabe tatherrschaft jedenfalls wille durchfhrung ausgang tat mageblich willen betreffenden abhngen dabei entscheidender bezugspunkt merkmalen einfuhrvorgang bgh beschluss mai str stv weber btmg aufl rn mwn ausschlaggebende bedeutung dabei indes interesse beschaffenden betubungsmittelmenge handel treibenden gelingen einfuhrvorgangs zukommen falle gewinnt insbesondere tatherrschaft einfuhr wille hierzu gewicht bgh aao weber aao rn bloes veranlassen beschaffungsfahrt einfluss deren durchfhrung gengt dagegen bgh aao beschluss februar str stv mwn ausgehend grundstzen wertung landgerichts angeklagte sei fall urteilsgrnde tterschaftlichen einfuhr betubungsmitteln geringer menge schuldig bestand feststellungen einfuhr fall urteilsgrnde beschrnken darauf angeklagte rauschgift bislang unbekannten person liefern lassen entsprechend landgericht wertung tterschaftliche begehung allein darauf gesttzt fahrt veranlassung beiwohnenden angeklagten zurckzufhren sei magebliches interesse verbringung drogen deutschland einfluss fahrt landgericht hingegen festgestellt gilt jedoch fall urteilsgrnde landgericht tterschaft einfluss angeklagten einfuhrvorgang sttzt angeklagte rauschgift tschechischen republik transportfahrzeug versteckt senat vorliegenden fall ausschlieen angeklagte vorwurf anstiftung einfuhr htte verteidigen knnen scheidet umstellung schuldspruchs schon grund neuen tatgericht widerspruchsfreie feststellungen ermglichen hebt zugrunde liegenden feststellungen schuldspruch aufhebung schuldspruchs fall urteilsgrnde zieht aufhebung sowohl gesamtstrafausspruchs anordnung dauer vorwegvollzugs raum jger fischer cirener br'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen bewaffneten unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts ziffer antrag april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn september strafausspruch sowie hinsichtlich anordnung ber vorwegvollzug aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen waffen begangenen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe drei jahren acht monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet bestimmt erkannten freiheitsstrafe zehn monate maregel vollziehen einziehungsentscheidung getroffen rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten beschluss formel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet abs stpo sachrge veranlasste umfassende berprfung angefochtenen urteils hinblick schuldspruch unterbringung angeklagten entziehungsanstalt sowie einziehungsentscheidung angeklagten beschwerenden rechtsfehler ergeben hingegen strafausspruch anordnung vorwegvollzugs bestand landgericht strafrahmenwahl bercksichtigung strafmildernden strafschrfenden faktoren rechtsfehlerfrei festgestellt zunchst regelstrafrahmen abs btmg angemessen erachtet zustzlicher bercksichtigung aufklrungshilfe angeklagten btmg sonstigen strafzumessungserwgungen minder schweren fall sinne abs btmg angenommen landgericht blick sperrwirkung abs btmg angesichts umfangs drogengeschfts ablehnung minder schweren falles abs btmg strafzumessung engeren sinn strafrahmen zehn jahren freiheitsstrafe grunde gelegt begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken beim unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln steht qualifikationstatbestand bewaffneten handeltreibens abs nr btmg gesetzeskonkurrenz grundtatbestand abs btmg sowie weiteren qualifikationstatbestnden abs abs btmg bgh urteil februar str njw lk stgb rissing van saan aufl vorbemerkung ff rn gesetzeskonkurrenz entfaltet ebenso tateinheit gem abs satz stgb zurcktretende delikt vermeidung wertungswidersprchen sperrwirkung hinsichtlich mindeststrafe st rspr vgl bgh urteil april str bghst urteil februar str aao lk stgb rissing van saan aao fr verdrngenden verdrngten strafgesetz vergleichenden mindeststrafen gilt ermittlung gerechten strafe geht konkrete betrachtung jeweils vorliegende spezialgesetzliche allgemeinen teil strafgesetzbuches vorgesehene strafmilderungsgrnde bercksichtigen schnke schrder sternberg lieben bosch stgb aufl rn mastben landgericht strafrahmenbestimmung bedacht fr strafrahmen abs btmg angesichts abgelehnten minder schweren falles abs btmg verbrauchten vertypten strafmilderungsgrundes satz nr btmg strafrahmenmilderung abs nr stgb betracht gekommen wre folge gemilderte mindestgrenze abs btmg drei monaten freiheitsstrafe sperrwirkung fr mindeststrafe abs btmg ausgelst htte bgh beschluss august str strafo senat ausschlieen zumessung freiheitsstrafe rechtsfehler beruht strafkammer aufklrungshilfe angeklagten magebliche bedeutung beigemessen vertypten strafmilderungsgrund annahme minder schweren falles abs btmg gerechtfertigt urteilsgrnden gesamtzusammenhang erwgungen entnehmen ausschlieen strafkammer bercksichtigung aufgezeigten ge sichtspunkte ermittlung kombinationsstrafrahmens fr abs btmg strafrahmenverschiebung betracht gezogen htte innerhalb mageblichen strafrahmens abs btmg sechs monaten zehn jahren niedrigeren freiheitsstrafe gelangt wre aufhebung strafausspruchs entzieht anordnung vorwegvollzugs grundlage aufhebung urteilsfeststellungen bedarf aufgezeigten wertungsfehler neue tatgericht strafrahmenwahl strafzumessung grundlage bislang getroffenen feststellungen vorzunehmen ergnzende feststellungen neue tatrichter treffen soweit widerspruch bisherigen feststellungen treten schfer krehl grube bartel schmidt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel dr kayser cierniak januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts bielefeld april kosten weiteren beteiligten unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde weitere beteiligte zeit januar mrz vorlufiger zustimmungsvorbehalt ausgestatteter verwalter verfahren erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldnerin acht verschiedenen standorten farben tapeten teppichen gardinen werkzeugen handelte bodenbelge verlegte whrend erffnungsverfahrens wurde betrieb fortgefhrt weitere beteiligte beantragt vergtung vorlufiger insolvenzverwalter zuzglich auslagenersatz umsatzsteuer festzusetzen berechnungsgrundlage wert verwalteten vermgens angegeben darin enthalten fr warenbestand insolvenzgericht antrag entsprochen sofortige beschwerde schuldnerin landgericht beschluss april vergtung herabgesetzt warenbestand bercksichtigen sei rechtsbeschwerde erstrebt weitere beteiligte aufhebung beschwerdeentscheidung ii rechtsmittel statthaft abs satz inso abs satz nr zpo jedoch unzulssig abs zpo weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts begrndung auffassung warenbestand berechnungsgrundlage einzustellen beschwerdegericht darauf hingewiesen weitere beteiligte entgegen abs insvv hinreichend dargelegt umfang warenbestand ende erffnungsverfahrens gehabt lediglich letzte inventur schuldnerin berufen dezember warenbestand ungefhr ausgewiesen wovon teil wert ca stammsitz eingelagert sei grund betriebswirtschaftlichen auswertung behauptet gesamte bestand sei mrz vorhanden tatschlich seien anfang april wert rund eingelagert brigen geschehen sei weitere beteiligte angeben knnen komme hinzu ersichtlich sei umfang warenbestand absonderungsrechte bestnden nennenswerten ttigkeiten weitere beteiligte insoweit entfaltet entgegen ansicht rechtsbeschwerde gibt vorliegende fall senat veranlassung leitlinien fr auslegung abs insvv aufzustellen insbesondere braucht allgemein entschieden vorlufige insolvenzverwalter berechnungsgrundlage vergtung aufzunehmenden warenbestand weise darlegen ergebnis letzten inventur ausgeht fortgefhrten buchhaltung warenzugnge abgnge rechnerisch ermittelt jedenfalls bekannten tatsachen rechnerischen ergebnis annhernd einklang bringen lassen verfahren untauglich verhlt weiteren beteiligten auftrag gegebene untersuchung fr anfang april ergeben wert ca vorhanden weitere beteiligte fhrt darauf zurck entweder vorangegangene inventur bchern ausgewiesene ergebnis gehabt knne geschftsfhrer schuldnerin spter heimlich weggeschafft htten auffassung weiteren beteiligten mglich warenbestand ende jahres weit unterhalb dafr angesetzten wertes gelegen fehlt grundlage fr darauf aufbauenden berechnungen nichtbercksichtigung warenbestandes beschwerdegericht somit rechtsbeschwerdegericht korrigieren kommt frage umfang hieran absonderungsrechte bestanden weitere beteiligte erheblichem mae befasst weiteren begrndung gem abs satz zpo abgesehen fischer ganter kayser raebel cierniak vorinstanzen ag bielefeld entscheidung lg bielefeld entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bayreuth dezember ausspruch ber verfall zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt hinsichtlich geldbetrags euro verfall angeordnet angeklagte wendet materiellen sachrge urteil rechtsmittel ausspruch ber verfall erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo landgericht festgestellt angeklagte zeitraum sommer mrz fllen metamphetamin geringer menge handel getrieben wobei fllen jeweils gramm fall gramm handelte angeklagte seit vielen jahren sozialleistungen lebt ber keinerlei vermgen verurteilung zugrunde liegenden rauschgiftgeschften verfgt feststellungen kammer verkufen mindestens euro erlst weshalb kammer insoweit verfall angeordnet ausspruch landgerichts ber anordnung verfalls bestand strafkammer festgestellt fr verfallen erklrte geldbetrag euro mehr beim angeklagten vorhanden daher strafkammer gem abs satz stgb gehalten prfen verfallsanordnung abgesehen vgl bghst derartige ermessensentscheidung strafkammer erkennbar vorgenommen anwendung vorschrift schied angesichts tatsache angeklagte ber einknfte verkauf mehr verfgt brigen vermgenslos sowie angesichts langjhrigen erwerbslosigkeit fortgeschrittenen alters voraussichtlich sozialleistungen bersteigenden einknfte mehr vorneherein bedarf daher neuer verhandlung entscheidung gegebenenfalls hhe euro reichender betrag fr verfallen erklrt fr fall neue tatrichter anwendung stgb gelangt darauf hingewiesen vorliegenden fall straftat erlangte verkaufserls mehr vorhanden gem stgb verfall wertersatz anzuordnen wahl rothfu radtke graf zeng'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen verabredung ungenehmigten vermittlung vertrages ber erwerb kriegswaffen revision angeklagten ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag november gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz mrz soweit angeklagten betrifft jeweiligen strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten angeklagten nichtrevidierenden jeweils wegen verabredung ungenehmigten vermitt lung vertrages ber erwerb kriegswaffen freiheitsstrafe jahr drei monaten strafaussetzung bewhrung verurteilt verfahrensbeanstandungen rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten zugunsten angeklagten gem stpo entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg abs stpo brigen rechtsmittel angeklagten unbegrndet sinne abs stpo verfahrensrgen bleiben generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt erfolglos sachrge fhrt aufhebung strafausspruchs zugehrigen feststellungen wohingegen schuldspruch bestand landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen bemhten angeklagten juni januar einvernehmen miteinander waffengeschft vermitteln mindestens ungarn befindliche kampfflugzeuge typs mig irak geliefert sollten vertragsverhandlungen handelten kuferseite fr irakische regierung erscheinung trat verantwortliche zweier firmen sitz bagdad moskau verkuferseite vertreter bosnischen firma spter ungarischen firma beteiligt angeklagten mail verkehr verhandlungsparteien eingebunden angeklagte hielt auerdem mndlichen kontakt verkuferseite ansprechpartner mittelsmann fr whrend angeklagte kontakt kuferseite pflegte vertreter fr handelte angeklagten versprachen erhebliche provisionszahlung september kam stetige mitwirkung angeklagten entwurf vorvertrages ber verkauf nunmehr kampfflugzeugen typs mig nebst zubehr preis mio usd vorvertrag wurde allerdings geschlossen beabsichtigte geschft kapitalbeschaffungsschwierigkeiten kuferseite scheiterte blieben bemhungen angeklagten letztlich erfolglos feststellungen rechtfertigen verurteilung wegen verabredung ungenehmigten vermittlung vertrages ber erwerb kriegswaffen abs abs nr kwkg abs stgb nheren ausfhrungen bedarf folgendem zutreffend landgericht davon ausgegangen handlungen angeklagten vermittlung auslandsgeschfts ber kriegswaffen zielten versuchsstadium erreicht lag bindendes vertragsangebot ber lieferung wesentlichen fr vertragsschluss notwendigen angaben enthielt vgl bgh urteil juni str nstz beschluss februar str bghr kwkg abs nr versuch ebenso rechtsfehlerfrei landgericht vorgenommene beurteilung angeklagten sinne abs stgb verabredeten verbrechen begehen zumindest stillschweigender bereinkunft unbedingten entschluss gefasst mittter abs stgb wesentlichen grundzgen bereits konkretisierten kaufvertrag ber kampfflugzeuge vermitteln vgl hierzu bgh urteile juni str aao november str bghr kwkg abs nr vermitteln olg dsseldorf beschluss oktober iii ws nstz mkostgb heinrich aufl kwkg rn entschluss mittterschaftlichen tatbegehung steht entgegen feststellungen angeklagte ger verkufer zuzuordnen whrend angeklagte mehr laim lager kufer stand fr betubungsmittelhandel rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt zusammenwirken veruerers erwerbers mittterschaft selbstn dige tterschaft darstellt beurteilung darin begrndet beide geschftspartner gegenberstehen gegenstzliche interessen verfolgen gemeinsames ttigwerden allein art deliktsverwirklichung vorgegeben vgl bgh beschluss juli ars njw urteil september str nstz beschlsse mrz str bghr stgb abs teilnahme juli str strafo beurteilende fallkonstellation rechtsgedanke indes bertragen beiden angeklagten verfolgten gerade gegenstzlichen interessen vielmehr gemeinschaftliches handeln gleichlaufenden provisionsinteresse bestimmt stand provision mio usd raum angeklagten weiteren verkuferseite ttigen beteiligten aufgeteilt ua weiteren urteilsgrnden hinreichend sicher entnehmen angeklagten fest unternehmensstrukturen beiden seiten beteiligten firmen eingebunden vermittlung koordination beabsichtigten auslandsgeschfts eigenverantwortlichen erledigung berlassen wurden vgl insbesondere ua verbleibende geringfgige unklarheiten etwa dergestalt inwieweit angeklagte lediglich kontakt kuferseite pflegte ua vertre ter fr handelte ua schaden daher strafzumessung hlt indes revisionsgerichtlicher berprfung stand strafkammer rechtsfehlerhaft unterlassen minder schweren fall abs kwkg prfen festgesetzte strafe abs abs satz abs stgb gemilderten strafrahmen abs kwkg entnommen gegebenen umstnden indes errtern minder schwerer fall gegeben annahme infolge vorliegens gesetzlich vertypten milderungsgrundes abs abs satz stgb jedenfalls fern lag ergibt folgendem sieht gesetz sonderstrafrahmen minder schweren falles zugleich vertypter milderungsgrund gegeben vorrangig minder schwere fall prfen rahmen dabei gebotenen gesamtwrdigung strafzumessungserheblichen umstnde vertypte milderungsgrund festgestellten sonstigen milderungsgrnden hinzutretend fr minder schweren fall begrnden erst tatrichter anwendung milderen sonderstrafrahmens bercksichtigung vertypten milderungsgrundes fr gerechtfertigt hlt darf konkreten strafzumessung wegen milderungsgrundes herabgesetzten regelstrafrahmen zugrunde legen vgl bgh beschlsse februar str nstz mrz str juris rn mkostgb miebach maier aufl rn ff schfer sander van gemmeren praxis strafzumessung aufl rn ff strafausspruch daher bestand ausgeschlossen strafkammer geringere strafe erkannt htte minder schweren fall abs kwkg geprft htte hierfr vorgesehene strafrahmen freiheitsstrafe drei jahren geldstrafe unerheblich abs abs satz abs stgb gemilderten strafrahmen abs kwkg freiheitsstrafe drei monaten drei jahren neun monaten zurckbleibt aufhebung strafausspruchs gem stpo angeklagten erstrecken dargelegte rechtsfehler gleich ermaen betrifft becker schfer spaniol gericke berg'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr bergmann dr koch fr recht erkannt revision urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat april kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin deutsche post ag weltweit grten brief paket transport kurierdienstleistungsunternehmen inhaberin prioritt februar aufgrund verkehrsdurchsetzung eingetragenen wortmarke nr post fr dienstleistungen briefdienst frachtdienst expressdienst paketdienst kurierdienstleistungen befrderung zustellung gtern briefen paketen pckchen einsammeln weiterleiten ausliefern sendungen schriftlichen mitteilungen sonstigen nachrichten insbesondere briefen drucksachen warensendungen wurfsendungen adressierten unadressierten werbesendungen bchersendungen blindensendungen zeitungen zeitschriften druckschriften schutz geniet weiterhin inhaberin zahlreicher marken bestandteil post gebildet rechnet wortmarke nr deutsche post prioritt august fr dienstleistungen transportwesen briefdienst frachtdienst kurierdienstleistungen sowie telekommunikation eingetragen zugunsten klgerin zudem wortmarke nr dp prioritt januar eingetragen fr transport befrderung gtern paketen postgut pckchen sendungen schriftlichen mitteilungen sonstigen nachrichten einsammeln weiterleiten ausliefern vorgenannten sendungen briefdienst frachtdienst kurierdienstleistungen weiterhin fr klgerin wort wort bildmarken wortbestandteilen euro euromail fr transportwesen briefdienst frachtdienst kurierdienstleistungen eingetragen beklagte ep europost ag co kg firmierte transport logistik telekommunikationssektor ttiges unternehmen beklagte persnlich haftende gesellschafterin beklagten firmierte frher ep europost ag beklagte inhaberin januar angemeldeten fr klageantrag angefhrten dienstleistungen eingetragenen wortmarke nr ep europost februar angemeldeten fr klageantrag wiedergegebenen dienstleistungen eingetragenen wortmarke nr ep europost economy post april angemeldeten fr klageantrag angefhrten dienstleistungen eingetragenen wort bildmarke ep europost klgerin geltend gemacht marken unternehmens kennzeichen wrden verwendung kennzeichen beklagten verletzt soweit fr revisionsinstanz bedeutung bean tragt beklagte verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr zeichen ep europost fr dienstleistungen briefksten metall computergerte netze gespeicherte computerprogramme elektronische vorrichtungen fr netzdienste fr abrechnung frankierung postsendungen elektronischem frankierungskontrollgerte frankiermaschinen briefmarken briefksten weder metall mauerwerk telekommunikation geschtzte signalbertragung ausknfte bezug telekommunikation elektronische bertragung nachrichten informationen gesicherte transporte transport lagerwesen post versandwesen nmlich zustellung auslieferung briefen paketen verpackung anmietung auftrag fr rechnung dritter sowie vermietung transportmitteln ausknfte bezug transport befrderung lagerung verpackung kurierdienste fachliche betreuung beratung forschung entwicklung bezug telekommunikation transport befrderung lagerung verpackung erstellen programmen fr datenverarbeitung umwandlung datenelementen elektronische dokumente zeichen ep europost economy post fr dienstleistungen briefksten metall computergerte programme gespeicherte computerprogramme elektronische apparate instrumente soweit klasse enthalten insbesondere apparate instrumente leiten schalten umwandeln speichern regeln kontrollieren elektrizitt gerte aufzeichnung bertragung wiedergabe ton bild cd player insbesondere fr cd roms chips integrierte schaltkreise kodierer datenverarbeitung diskettenlaufwerke telefon telegrafendrhte drucker fr computer ton bildempfangsgerte entstrgerte fr elektrizitt fernschreiber fernsehapparate fernsprechapparate elektrodynamische signal fernsteuergerte filmkameras frankierungskontrollgerte funksprechgerte funktelegrafiegerte elektro koaxialkabel elektrische schaltgerte integrierte schaltkreise wechselsprechapparate mobiltelefone elektrische berwachungsapparate verbindungsteile elektrizitt verteilerschrnke elektrizitt verteilertafeln elektrizitt videobildschirme vorgenannten insbesondere verwendung erstellung computernetzen fr abrechnung frankierung postsendungen elektrischem frankiermaschinen briefmarken briefksten weder metall mauerwerk versicherungswesen finanzwesen geldgeschfte immobilienwesen insbesondere finanzanalysen einziehung auenstnden ausgabe krediten bankgeschfte homebanking beleihen gebrauchsgtern finanzielle beratung bernahme brgschaften kautionen vergabe darlehen factoring finanzielle schtzungen versicherungs bank grundstcksangelegenheiten finanzierungen vermittlung vermgensanlagen fonds gebudeverwaltung verpachtung verwaltung vermittlung immobilien investmentgeschfte elektronischer kapitaltransfer kreditvermittlung vermgensverwaltung treuhnder telekommunikation geschtzte signalbertragung ausknfte bezug telekommunikation elektronische bertragung nachrichten informationen gesicherte transporte transport lagerwesen post versand wesen nmlich zustellung auslieferung briefen paketen verpackung anmietung auftrag fr rechnung dritter sowie vermietung transportmitteln ausknfte bezug transport befrderung lagerung verpackung kurierdienste technische beratung forschung entwicklung bezug telekommunikation transport befrderung lagerung verpackung erstellen programmen fr datenverarbeitung konvertieren computerprogrammen daten ausgenommen physische vernderungen konvertieren daten dokumenten physischen elektronische medien umgekehrt zeichen ep europost fr dienstleistungen briefksten metall computergerte programme elektronische vorrichtungen verwendung erstellung computernetzen gespeicherte computerprogramme elektronische vorrichtungen fr netzdienste fr abrechnung frankierung postsendungen elektronischem frankierungskontrollgerte frankiermaschinen briefmarken briefksten weder metall mauerwerk telekommunikation geschtzte signalbertragung ausknfte bezug telekommunikation elektronische bertragung nachrichten informationen gesicherte transporte transport lagerwesen post versandwesen nmlich zustellung auslieferung briefen paketen verpackung anmietung auftrag fr rechnung dritter sowie vermietung transportmitteln ausknfte bezug transport befrderung lagerung verpackung kurierdienste beratung forschung entwicklung bezug telekommunikation transport befrderung lagerung verpackung erstellen computerprogrammen fr datenverarbeitung konvertieren computerprogrammen daten ausgenommen physische vernderungen konvertieren daten dokumenten physischen elektronische medien umgekehrt benutzen benutzen lassen unterlassen slogan economy post geschftlichen verkehr zusammenhang kurierdienstleistungen befrderung zustellung auslieferung briefen paketen benutzen benutzen lassen lschung deutschen markenregistrierungen nr ep europost nr ep europost economy post sowie nr ep europost gegenber deutschen patent markenamt einzuwilligen klgerin beklagten auskunftserteilung anspruch genommen feststellung schadensersatzverpflichtung begehrt landgericht klage abgewiesen lg hamburg md berufung klgerin erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren beklagten beantragen revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht klgerin beklagten geltend gemachten ansprche marken abs nr abs markeng unternehmenskennzeichen abs markeng verneint begrndung ausgefhrt wortmarke post klgerin wort wort bildmarken beklagten bestehe verwechslungsgefahr abs nr markeng dienstleistungen post versandwesens fr kollidierenden marken geschtzt seien bestehe dienstleistungsidentitt brigen knne hochgradige dienstleistungsund warenhnlichkeit unterstellt klagemarke post verfge bercksichtigung vorge legten demoskopischen gutachten ber schwache kennzeichnungskraft gegenteiliges folge intensiven benutzung marke klgerin behaupteten werbeaufwendungen klagemarke post angegriffenen zeichen fehle erforderliche zeichenhnlichkeit marken beklagten wrden wortbestandteil post geprgt komme kollisionszeichen selbstndig kennzeichnende stellung danach bestehe weder unmittelbare verwechslungsgefahr verwechslungsgefahr weiteren sinn verwechslungsgefahr aspekt serienzeichens sei ebenfalls gegeben haus rein beschreibende begriff post aufgrund wiederholter verwendung stammbestandteil zeichenserie durchgesetzt grnden bestehe verwechslungsgefahr abs nr markeng klagemarke deutsche post weiteren stammbestandteil post gebildeten klagemarken einerseits angegriffenen marken beklagten andererseits brigen stehe geltend gemachten unterlassungsanspruch aufgrund klagemarke post vorschrift nr markeng entgegen begriff post sei fr dienstleistungen fr kollisionszeichen geschtzt seien beschreibend weise stark beschreibende anklnge verwendung angegriffenen zeichen sei hinblick ffnung staatlichen postmonopols gemeinschaftsrechtlich erwnschten wettbewerbs unlauter vorstehenden ausfhrungen ergebe unternehmenskennzeichen klgerin unterlassungsanspruch abs markeng herleiten lasse unterlassungsantrge seien weiterhin aufgrund bekanntheitsschutzes klagemarke post unternehmenskennzeichens klgerin abs nr abs markeng begrndet ausfhrungen nr markeng folge ausnutzung beeintrchtigung unterscheidungskraft wertschtzung bekannten zeichen post rechtfertigenden grund unlauterer weise erfolge unterlassungsanspruch folge wortmarke nr dp klagemarke euromail sowie weiteren wort wort bildmarken bestandteil euro klgerin rechtserhaltende benutzung marken dargelegt verwechslungsgefahr klagemarken angegriffenen zeichen beklagten liege ebenfalls fr klageantrag begehrte verbot verwendung slogans economy post jedweder verletzungsform fehle bereits begehungsgefahr beklagten htten slogan isoliert zusammenhang bezeichnung ep europost benutzt fehle auerdem markenmiger gebrauch angegriffenen slogans zudem seien voraussetzungen nr markeng gegeben eingriff schutzbereich klagekennzeichen gegeben sei bestnden weiteren klageantrgen verfolgten ansprche einwilligung lschung marken auskunftserteilung schadensersatzanspruch sei gegeben revision unbegrndet annahme berufungsgerichts klgerin stehe unterlassungsanspruch beklagte klagemarke nr post verwendung marken nr ep europost nr ep europost economy post nr ep europost hlt rechtlichen nachprfung stand vorliegenden verletzungsprozess bestand klagemarke post auszugehen marke steht kraft marke eingeleiteten lschungsverfahren abgeschlossen senat beschwerdeentscheidungen aufgehoben denen bundespatentgericht lschungsantrge deutschen patent markenamts besttigt vgl bgh beschl zb post ii solange lschungsanordnung markeng rechtskrftig besteht verletzungsverfahren nderung schutzrechtslage verletzungsrichter eintragung marke gebunden bgh urt zr grur tz wrp post klagemarke post kollisionszeichen besteht jedoch verwechslungsgefahr abs nr markeng berufungsgericht prfung zutreffend angenommen dienstleistungen fr klagemarke geschtzt dienstleistungen bereiche briefdienst frachtdienst kurierdienst angegriffenen marken dienstleistungsidentitt besteht fr verhltnis smtlicher brigen dienstleistungen kollisionszeichen hochgradige dienstleistungs warenhnlichkeit angenommen hinblick vielzahl dienstleistungen bezug transportwesen aufweisen fr angegriffenen marken ebenfalls geschtzt zumindest zweifelhaft berufungsgericht jedoch feststellungen dienstleistungshnlichkeit getroffen hochgradige hnlichkeit unterstellt obliegt jedoch tatrichterliche beurteilung dienstleistungen einander hnlich bgh urt zr grur tz wrp kinderzeit demzufolge fr rechtliche beurteilung revisi onsinstanz zugunsten klgerin hochgradiger dienstleistungshnlichkeit auszugehen soweit berufungsgericht dienstleistungsidentitt festgestellt berufungsgericht angenommen klagemarke post verfge ber allenfalls schwache kennzeichnungskraft rein beschreibende bezeichnung komme fr eingetragenen dienstleistungen originre unterscheidungskraft marke sei aufgrund verkehrsdurchsetzung eingetragen worden verkehrsdurchsetzung klagemarke normale gesteigerte kennzeichnungskraft erlangt bercksichtigen sei bezeichnung post rahmen staatlichen monopols benutzt worden sei klgerin zeitpunkt entscheidung berufungsinstanz immer ber gesetzliche exklusivlizenz verfge zeichennutzung innerhalb staatlicher monopole beruhe wettbewerber ausschlieenden gesetzeslage begrnde wettbewerbliche leistung rechtfertige zuerkennung normaler gesteigerter kennzeichnungskraft bercksichtigen sei gemeinschaftsrechtliche ziel liberalisierung postmarktes beschrnkung schutzumfangs klagemarke wettbewerbern versagt kennzeichen hnliche weise bilden brigen klgerin vorgetragenen umstnde knnten steigerung kennzeichnungskraft ebenfalls bewirken behaupteten werbeaufwendungen seien hinblick klagemarke post substantiiert vorgelegten verkehrsbefragungen seien ebenfalls geeignet steigerung kennzeichnungskraft belegen beurteilung beigetreten fr revisionsverfahren vielmehr normaler kennzeichnungskraft klagemarke post auszugehen aa bestimmung kennzeichnungskraft relevanten umstnde bercksichtigen denen insbesondere eigenschaften marke haus besitzt marke gehaltene marktanteil intensitt geographische verbreitung dauer benutzung marke werbeaufwand unternehmens fr marke teil beteiligten verkehrskreise gehren dienstleistungen aufgrund marke bestimmten unternehmen stammend erkennen eugh urt slg grur int tz wrp lloyd urt slg grur int tz wrp chevy urt slg grur tz wrp nestl mars bb berufungsgericht allerdings ergebnis zutreffend davon ausgegangen klagemarke post verkehrsdurchsetzung abs markeng schutzfhig eintragung beschreibende angabe schutzhindernis abs nr markeng entgegensteht vorschrift marken eintragung ausgeschlossen ausschlielich angaben bestehen verkehr bezeichnung art beschaffenheit bestimmung sonstiger merkmale dienstleistungen dienen knnen dienstleistungen beschreibenden begriff auszugehen markenwort verschiedene bedeutungen mglichen bedeutungen dienstleistungen beschreibt vgl eugh urt slg grur tz doublemint urt slg grur tz postkantoor bgh beschl zb grur tz wrp spa ii berufungsgericht recht angenommen begriff post deutschen sprache einerseits einrichtung briefe pakete pckchen befrdert zustellt andererseits befrderten zugestellten gter briefe karten pakete pckchen bezeichnet letztgenannten bedeutung beschreibt post gegenstand dienstleistungen beziehen fr marke eingetragen begriff deshalb angabe ber merkmal rede stehenden dienstleistungen nr markeng bgh urt zr wrp tz city post bgh grur tz post abs nr markeng bgh beschl zb post ii cc ausfhrungen berufungsgerichts denen allenfalls schwache kennzeichnungskraft aufgrund verkehrsdurchsetzung eingetragenen marke angenommen halten dagegen rechtlichen nachprfung stand fr revisionsverfahren vielmehr normalen kennzeichnungskraft klagemarke auszugehen aufgrund verkehrsdurchsetzung eingetragene marken verfgen regelmig ber durchschnittliche kennzeichnungskraft vgl bgh urt zr grur wrp marlborodach bgh grur tz kinderzeit kennzeichnungsschwche fr derartige zeichen angenommen hierfr besondere tatschliche umstnde vorliegen bghz kinder entgegen ansicht berufungsgerichts knnen besonderen stnde darin gesehen rechtsvorgngerin klgerin deutsche bundespost frheres monopolunternehmen ausschlielich postbefrderung deutschland betraut seit teilweisen ffnung marktes fr postdienstleistungen fr private anbieter erjahren vorigen jahrhunderts besonderes interesse unternehmen verwendung fraglichen dienstleistungen beschreibenden wortes post kennzeichnung dienstleistungen besteht rechtsprechung gerichtshofs europischen gemeinschaften verbietet rahmen art abs satz markenrl abs markeng umgesetzt differenzierung unterscheidungskraft festgestellten interesse daran bezeichnung fr benutzung unternehmen freizuhalten vgl eugh urt slg grur tz wrp chiemsee mastab beurteilung kennzeichnungskraft aufgrund verkehrsdurchsetzung eingetragenen klagemarke auszugehen deren kennzeichnungskraft rechtsgrnden geringer bemessen wettbewerbern markenmige benutzung klagemarke identischer hnlicher form ermglichen vgl ingerl rohnke markengesetz aufl rdn bscher bscher dittmer schiwy gewerblicher rechtsschutz urheberrecht medienrecht markeng rdn vielmehr bedrfnis wettbewerbern abweichende hnliche weise gebildete kennzeichen fr dienstleistungen verwenden schutzschranke nr markeng beim schutz bekannter kennzeichen rahmen merkmals rechtfertigenden grund unlauterer weise rechnung tragen nr markeng bgh wrp tz city post grur tz post abs markeng bgh urt zr grur wrp tagesreport bghz tagesschau allerdings umstand markeninhaber ber monopolstellung verfgt einfluss vorliegen voraussetzungen verkehrsdurchsetzung abs markeng vgl art abs markenrl eugh urt slg grur tz wrp philips remington beurteilung kennzeichnungskraft klagemarke derartigen situation anbieter aufgrund monopolstellung bestimmte leistung einziger anbietet darauf achten verkehr haus beschreibende angabe angebotenen leistung angebot monopolisten identifiziert bezeichnung nunmehr hinweis betriebliche herkunft angebotenen leistung betrachtet fall liegt nahe verkehr gattungsbegriff inhaber verbindung bringt darin zugleich herkunftshinweis erblicken vgl bghz nhrbier bgh beschl zb grur tz wrp lotto entsprechendes gilt markeninhaber vergangenheit ber monopolstellung verfgte gegenwrtige verkehrsauffassung beeinflusst mastben berufungsgericht ausgegangen unterstellt klgerin rechtsvorgngerin deutsche bundespost bezeichnung post ber viele jahrzehnte zusammenhang erbringung dienstleistungen sowie werbung intensiv benutzt benutzung deutsche bundespost rechtsvorgngerin klgerin zeichenrechtlich zuzuordnen berufungsgericht jedoch feststellungen getroffen angesprochenen verkehrskreise beschreibenden begriff post klgerin aufgrund frheren monopolstellung verbindung bringen zeichen herkunftshinweis auffassen fr revisionsverfahren daher zugunsten klgerin davon auszugehen umstand publikum rede stehenden bezeichnung post gekennzeichneten dienstleistungen klgerin stammend erkennt benutzung bezeichnung post marke klgerin rechtsvorgngerin beruht besteht anhalt fr unterdurchschnittliche kennzeichnungskraft verkehrsdurchgesetzt eingetragenen klagemarke entgegen ansicht revision besteht allerdings veranlassung berdurchschnittliche kennzeichnungskraft klagemarke post anzunehmen berufungsgericht werbeaufwendungen klgerin zeitraum jhrlich millionen millionen begrndung gesteigerten kennzeichnungskraft klagemarke herangezogen klgerin angegeben anteile werbeaufwendungen klagemarke post entfallen dagegen erinnert revision rechtsfehler ersichtlich entsprechendes gilt fr klgerin vorgelegten benutzungsbeispiele fr verwendung klagemarke post feststellungen berufungsgerichts klagemarke berwiegend gemeinsam farbe gelb unternehmenskennzeichen deutsche post ag teilweise zusammen stilisierten posthorn verwandt schluss berdurchschnittliche steigerung kennzeichnungskraft klagemarke post aufgrund verwendungsbeispiele berufungsgericht daher recht gezogen berufungsgericht steigerung kennzeichnungskraft klagemarke post ber fr verkehrsdurchsetzung erforderliche ma hinaus klgerin vorgelegten verkehrsbefragungen entnommen hierzu ausgefhrt gutachten mai weise anteil gesamtbevlkerung bezeichnung post markeninhaberin zuordneten verkehrsgutachten fr november dezember ergnzungsgutachten folge zuordnungsgrad gesamtbevlkerung hheren grad verkehrsdurchsetzung geht revision meint jedoch durchsetzungsgrad folge gesteigerte kennzeichnungskraft klagemarke zugestimmt durchsetzungsgrad klgerin ebenfalls geltend gemacht folgt gesteigerte kennzeichnungskraft aufgrund verkehrsdurchsetzung eingetragenen klagemarke post fr feststellung einzelfall erforderlichen durchsetzungsgrades festen prozentstzen ausgegangen sofern besondere umstnde abweichende beurteilung rechtfertigen untere grenze fr annahme verkehrsdurchsetzung unterhalb angesetzt vgl bgh beschl zb grur wrp reich schoen beschl zb grur tz wrp milchschnitte handelt jedoch begriff fraglichen dienstleistungen gattung glatt beschreibt kommen bedeutungswandel verkehrsdurchsetzung erst deutlich hheren durchsetzungsgrad betracht bgh grur tz lotto bekannter beschreibender begriff langen intensiven benutzung marke unterscheidungskraft abs markeng erlangen fr bekannte geographische herkunftsangabe eugh grur tz chiemsee art abs markenrl fezer markenrecht aufl rdn dementsprechend senat inkrafttreten markengesetzes einzelfall hohe nahezu einhellige verkehrsdurchsetzung notwendig angesehen vgl bghz kinder bgh grur tz lotto grur tz kinderzeit ebenso strbele strbele hacker markengesetz aufl rdn gamm bscher dittmer schiwy aao markeng rdn wohl lange marken kennzeichenrecht rdn schultz schultz markenrecht aufl rdn davon glatt beschreibenden begriff post auszugehen durchsetzungsgrad deutlich ber anforderungen verkehrsdurchsetzung bezeichnung post fr rede stehenden dienstleistungen abs markeng gengt vgl bgh beschl zb post ii jedoch berdurchschnittlichen kennzeichnungskraft klagemarke fhrt gegenteiliges folgt gutachten januar gutachten klgerin erst abschluss tatsacheninstanzen vorgelegt neuer tatsachenvortrag revisionsinstanz bercksichtigung finden berufungsgericht zeichenunhnlichkeit klagemarke post angegriffenen marken ep europost ep europost economy post ausgegangen deshalb verwechslungsgefahr abs nr markeng verneint rechtsgrnden beanstanden aa beurteilung zeichenhnlichkeit jeweilige gesamteindruck gegenberstehenden zeichen bercksichtigen schliet umstnden mehrere bestandteile komplexen marke fr marke gedchtnis angesprochenen verkehrskreise hervorgerufenen gesamteindruck prgend knnen eugh urt slg grur tz wrp thomson life bgh beschl zb grur tz wrp coccodrillo ausgeschlossen zeichen bestandteil zusammengesetzte marke komplexe kennzeichnung aufgenommen selbstndig kennzeichnende stellung behlt erscheinungsbild zusammengesetzten marke komplexen kennzeichnung dominiert prgt eugh grur tz thomson life bgh grur marlboro dach bgh urt zr grur wrp mustang identitt hnlichkeit selbstndig kennzeichnenden bestandteils angemeldeten eingetragenen marke lterem zeitrang vorliegen verwechslungsgefahr abs nr markeng bejahen dadurch angesprochenen verkehrskreisen eindruck hervorgerufen fraglichen dienstleistungen zumindest wirtschaftlich miteinander verbundenen unternehmen stammen eugh grur tz thomson life bghz tz malteserkreuz bb berufungsgericht davon ausgegangen angegriffenen zeichen bestandteil post geprgt weiteren bestandteile zusammengesetzten zeichen hintergrund treten verkehr anlass angegriffenen zeichen zergliedernd betrachten frage herkunftshinweises allein jeweiligen bestandteil post orientieren verkehr vielmehr bestandteil sachangabe auffassen lsst rechtsfehler erkennen revision angegriffen revision wendet vielmehr annahme berufungsgerichts klage marke post behalte zusammengesetzten kollisionsmarken selbstndig kennzeichnende stellung angriff revision erfolg beurteilung gesamteindrucks zusammengesetzter zeichen liegt grundstzlich tatrichterlichem gebiet revisionsverfahren eingeschrnkt darauf berprft unzutreffender rechtsbegriff zugrunde liegt erfahrungsstze denkgesetze verstt wesentliche umstnde bercksichtigt vgl bgh urt zr grur wrp telekom berufungsgericht davon ausgegangen bestandteil post angegriffenen zeichen eigenstndige kennzeichnende stellung zukommt recht daraus gefolgert verkehr begriff post zusammengesetzten zeichen beschreibend auffasst erkennt verkehr kollisionszeichen klagemarke bekannte zumindest erkennbare firmenschlagwort post klgerin besteht streitfall anhalt dafr wortbestandteil post zusammengesetzten kollisionsmarken selbstndig kennzeichnende stellung behlt mangels zeichenhnlichkeit unmittelbare verwechslungsgefahr verwechslungsgefahr weiteren sinne ausgeschlossen berufungsgericht verwechslungsgefahr klagemarke post angegriffenen marken aspekt serienzeichens angenommen dagegen wendet revision erfolg aa verwechslungsgefahr aspekt serienzeichens begriff gedanklichen inverbindungbringens eingang markenrechtsrichtlinie markengesetz gefunden vgl eugh urt slg grur int tz il ponte finanziaria habm bainbridge bgh beschl zb grur tz wrp pantohexal art verwechslungsgefahr erst prfen einander gegenberstehenden zeichen streitfall unmittelbar miteinander verwechselbar greift zeichen bestandteil bereinstimmen verkehr stamm mehrerer zeichen unternehmens sieht deshalb nachfolgenden bezeichnungen wesensgleichen stamm aufweisen inhaber zuordnet bgh urt zr grur tz wrp kinder ii bb verwechslungsgefahr aspekt serienzeichens scheidet streitfall schon deshalb erkennbarkeit bestandteils post serienzeichen klgerin angegriffenen marken fehlt berufungsgericht zusammenhang rechtsfehlerfrei festgestellt publikum kollisionszeichen gesamtbegriff zergliedernd versteht bestandteil post angegriffenen marken sachangabe ansieht vielzahl unternehmen marken unternehmenskennzeichen bestandteil post nutzen berufungsgericht angenommen markenrechtlichen unterlassungsanspruch klgerin stnde zudem schutzschranke nr markeng entgegen beurteilung hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand soweit identische dienstleistungen rede stehen fr bereiche briefdienst frachtdienst kurierdienstleistungen angegriffenen marken fall aa vorschrift nr markeng art abs lit markenrl umsetzt gewhrt marke inhaber recht dritten verbieten marke identisches hnliches zeichen angabe ber merkmale dienstleistungen insbesondere art beschaffenheit geschftlichen verkehr benutzen sofern benutzung guten sitten verstt voraussetzungen schutzschranke nr markeng streitfall erfllt bb beklagte benutzt klagemarke bereinstimmenden bestandteil post kollisionszeichen bezeichnung dienstleistungen fr dienstleistungen befrderung zustellung briefen paketen beschreibt bestandteil post angegriffenen zeichen gegenstand dienstleistungen beklagten beziehen daher angabe ber merkmal dienstleistungen beklagten nr markeng bgh grur tz post wrp tz city post cc senat zwei vorliegenden sachverhalt vergleichbaren fllen denen klgerin klagemarke zeichen city post neue post vorgegangen versto anstndigen gepflogenheiten gewerbe handel verneint bgh grur post wrp city post dabei mageblich umstand abgestellt rechtsvorgngerin klgerin frheres monopolunternehmen ausschlielich postbefrderung deutschland betraut seit teilweisen ffnung marktes fr postdienstleistungen fr private anbieter jahren vorigen jahrhunderts besonderes interesse unternehmen verwendung rede stehenden dienstleistungen beschreibenden worts post kennzeichnung dienstleistungen besteht entsprechende beschrnkung schutzumfangs klagemarke wrden erst spter markt eintretenden privaten wettbewerber vornherein benutzung wortes post ausgeschlossen ausschlielich phantasie bezeichnungen verwiesen art markenrl markeng dienen interessen markenschutzes freien warenverkehrs sowie dienstleistungsfreiheit weise einklang bringen markenrecht rolle wesentlicher teil systems unverflschten wettbewerbs spielen eugh grur tz gerolsteiner brunnen grur tz gillette urt slg grur tz adidas wettbewerbern neu bisher monopolstrukturen gekennzeichneten markt auftreten benutzung beschreibenden begriffs post gestatten verwechslungsgefahr gleichlautenden fr rechtsnachfolgerin bisherigen monopolunternehmens eingetragenen bekannten wortmarke besteht dadurch tritt beschrnkung schutzumfangs klagemarke beschrnkung wegen schutzschranke nr markeng vorliegenden fall kern bereits dadurch angelegt beschreibende angabe marke verwendet entgegen ansicht revision kommt entscheidend darauf beklagte kennzeichnung dienstleistungen unternehmens zwingend begriff post angewiesen be zeichnungen whlen knnte beschrnkung schutzumfangs allerdings angemessenes ma dadurch verringern neu hinzutretenden wettbewerber zustze alleinstellung benutzten markenwort abgrenzen mssen anlehnung weitere kennzeichen markeninhaberin posthorn farbe gelb verwechslungsgefahr erhhen drfen erwgungen wendet revision erfolg begrndung entscheidungen senats heutigen tag verwiesen urt zr zr zr jeweils abschnitt ii erwgungen gelten streitfall entsprechend soweit dienstleistungsidentitt rede steht berufungsgericht angenommen schutzschranke nr markeng hinsichtlich dienstleistungen kollisionszeichen gegeben fr identitt dienstleistungen besteht fr klagemarke eingetragen hiergegen bestehen allerdings bedenken berufungsgericht einzelnen festgestellt weiteres ersichtlich begriff post fr vielzahl dienstleistungen fr angegriffenen marken eingetragen merkmalsangabe frage streitfall jedoch offenbleiben klgerin steht geltend gemachte unterlassungsanspruch unabhngig vorliegen voraussetzungen nr markeng schon mangels verwechslungsgefahr abs nr markeng abschnitt berufungsgericht unterlassungsanspruch verwendung marken ep europost ep europost economy post fr rede stehenden dienstleistungen aufgrund bekanntheitsschutzes klagemarke post fr begrndet erachtet abs nr abs markeng dagegen gerichteten angriffe revision greifen berufungsgericht rahmen prfung verwechslungsgefahr zeichenhnlichkeit klagemarke post angegriffenen zeichen recht verneint beurteilung zeichenhnlichkeit abs nr markeng mastbe anzulegen prfung tatbestandsmerkmals rahmen abs nr markeng bgh urt zr grur wrp ferrari pferd bgh grur tz kinder ii mangels hnlichkeit kollidierenden marken kommt schutz bekannten marke abs nr abs markeng gesttzter unterlassungsanspruch betracht ii klgerin unterlassungsanspruch verwendung marken ep europost ep europost economy post erfolg unternehmenskennzeichen deutsche post ag firmenschlagwort post vollstndigen firmenbezeichnung sttzen abs markeng abgeleiteten ansprche scheiden mangels verwechslungsgefahr fehlt zeichenhnlichkeit kollidierenden zeichen hierzu vorstehend grund scheidet unterlassungsanspruch abs markeng aufgrund schutzes bekannten unternehmenskennzeichens klgerin iii entsprechendes gilt fr klagemarke deutsche post gesttzten unterlassungsanspruch abs nr abs markeng iv klgerin steht begehrte unterlassungsanspruch aufgrund wortmarke nr dp gem abs nr abs markeng berufungsgericht recht angenommen klagemarke dp angegriffenen zeichen ep europost ep europost economy post verwechslungsgefahr mangels zeichenhnlichkeit ausscheidet davon ausgegangen zeichen ep europost weder zeichenbestandteil ep geprgt buchstabenkombination zusammengesetzten zeichen selbstndig kennzeichnende stellung inne ausfhrungen halten revisionsrechtlichen nachprfung stand tragen verneinung unterlassungsanspruchs klagemarke dp selbstndig kommt daher darauf klagemarke dp angegriffenen zeichen ep europost verwechselbar wre angegriffene zeichen buchstabenkombination ep geprgt wrde berufungsgericht zustzlichen begrndung verneint revision zusammenhang alleine angegriffen unterlassungsanspruch klagemarke dp angegriffene zeichen ep europost economy post gegeben insoweit gelten vorstehenden ausfhrungen entsprechend klgerin begehrte verbot benutzung zeichen ep europost ep europost economy post gemeinschaftswort bildmarke nr em euromail weiteren bestandteil euro gebildeten wort wort bildmarken herleiten markenrechtliche ansprche abs nr abs markeng deutschen marken gem abs markeng ausgeschlossen klgerin rede stehenden marken innerhalb fnfjahresfrist markeng rechtserhaltend abs markeng benutzt entsprechendes gilt gem art abs lit art abs gmv fr gemeinschaftsmarke euromail ebenfalls mageblichen zeitraum rechtserhaltend art abs gmv benutzt worden berufungsgericht angenommen klgerin rechtserhaltende benutzung smtlich zeitraum eingetragenen marken dargelegt dagegen gerichteten angriffe revision erfolg ernsthaften benutzung abs markeng art abs gmv auszugehen marke entsprechend hauptfunktion garantierung ursprungsidentitt dienstleistungen fr eingetragen wurde benutzt fr dienstleistungen absatzmarkt erschlieen sichern wobei benutzung symbolisch erfolgen darf vgl eugh grur int tz il ponte finanziaria habm bainbridge berufungsgericht rechtserhaltende benutzung rede stehenden marken aufgrund vorbringens klgerin festzustellen vermocht revision rgt zusammenhang vorbringen klgerin internetauftritt marken europack europremium bergangen internetauftritt ergeben allerdings ausreichenden anhaltspunkte fr ernsthafte symbolische benutzung bestandteil euro gebildeten klagemarken vi klgerin steht unterlassungsanspruch verwendung slogans economy post klagekennzeichen berufungsgericht unterlassungsanspruch begrndung verneint fehle bereits erforderliche begehungsgefahr fr klgerin geltend gemachten unterlassungsanspruch klgerin benutzung slogans kombination bezeichnung ep europost beklagten vorgetragen ausfhrungen lassen rechtsfehler erkennen wiederholungsgefahr fr verwendung slogans economy post scheidet beklagten revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts wortfolge isoliert verwendet benutzung zeichenkombination ep europost economy post begrndet erstbegehungsgefahr fr isolierte verwendung rede stehenden slogans vii klageantrge sowie ii einwilligung lschung marken beklagten auskunftserteilung sowie klageantrag iii feststellung schadensersatzverpflichtung eben falls unbegrndet angegriffenen zeichen verletzen schutzbereich smtlicher klagekennzeichen gilt fr bezeichnung europost gegenstand auskunftsantrags ii sowie feststellungsantrags iii insoweit gelten vorstehenden ausfhrungen klageantrag verfolgten unterlassungsansprchen entsprechend viii erfolg sttzt klgerin geltend gemachten ansprche nunmehr wettbewerbsrechtliche ansprche abs abs uwg schutzrechtsverletzungen streitgegenstand prozessuale anspruch klageantrag klger anspruch genommene rechtsfolge konkretisiert lebenssachverhalt bestimmt klger begehrte rechtsfolge herleitet bghz tz markenparfmverkufe bgh grur tz kinder ii vortrag ber entstehung bestand schutzrechts teil lebenssachverhalts bestimmt klger ber streitgegenstand neben ansprchen schutzrecht wettbewerbsrechtliche ansprche gesichtspunkt irrefhrung geltend gemacht handelt grundstzlich unterschiedliche streitgegenstnde kern jeweiligen sachverhalts unverndert vgl bgh urt zr grur wrp telefonkarte davon auszugehen irrefhrungsgefahr abs uwg geltend gemacht vorschrift art abs lit richtlinie ber unlautere geschftspraktiken umsetzt geschftliche handlung irrefhrend verwechslungsgefahr marke kennzeichen mitbewerbers hervorruft kennzeichenverletzungen markengesetz setzt irrefhrungstat bestand gesttztes verbot voraus fehlvorstellung geeignet marktverhalten gegenseite beeinflussen bgh urt zr grur tz wrp regenwaldprojekt urt zr grur tz wrp saugeinlagen zudem aktivlegitimation unterschiedlich ausgestaltet whrend verfolgung wettbewerbsrechtlicher ansprche grundstzlich abs uwg angefhrten beteiligten aktivlegitimiert stehen kennzeichenrechtliche ansprche inhaber schutzrechts mastben klgerin geltend gemachten ansprche wegen irrefhrender werbung aufgrund verwechslungsgefahr klagemarken abs uwg gegenber kennzeichenrechtlichen ansprchen weiterer streitgegenstand neuen streitgegenstand klgerin revisionsverfahren einfhren bgh grur tz kinderzeit grur tz kinder ii berufungsgericht wettbewerbsrechtliche ansprche aufgrund irrefhrender werbung bergangen revision innerhalb revisionsbegrndungsfrist gergt kostenentscheidung folgt abs zpo bornkamm bscher bergmann schaffert koch vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet september heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitze nde richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist august fr recht erkannt revision klgerseite urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand klgerseite versicherungsnehmerin folgenden vn begehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rc kzahlung geleisteter versicherungsbeitrge rentenversicherung wurde aufgrund antrags vn versicherungsbeginn november genannten policenmodell vvg seinerzeit gltigen fassung folgenden vvg abgeschlossen vn erhielt versicherungsschein versicherungsbedingungen verbraucherinformation versicherungsaufsichtsgesetzes vag sowie anschreiben belehrung ber widerspruchsrecht gem abs satz vvg enthielt schreiben januar erklrte widerspruch gem vvg hilfsweise kndigung vertrages versicherer akzeptierte kndigung zahlte rckkaufswert klage verlangt vn rckzahlung vertrag eleisteten beitrge nebst zinsen abzglich bereits gezahlten rckkaufswerts auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ordnungsgem belehrt worden sei vvg lebensversicherungsrichtlinien europischen union vereinbar sei landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung zurckgewiesen revision ve rfolgt vn klagebegehren entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils urckverweisung sache berufungsgericht prmienrckerstattungsanspruch ungerechtfertigter bereicherung verneint versicherer vn inhaltlich hinreichend deutlich ber widerspruchsrecht belehrt belehrung sei drucktechnisch ordnungsgem vn htte daher widerspruchsrecht innerhalb tagen zugang unte rlagen ausben mssen abs satz abs satz vvg stehe einklang europischem recht ii revision begrndet anspruch prmienrckzahlung abs satz alt bgb vn berufungsgericht gegebenen begrndung versagt parteien geschlossene versicherungsvertrag schafft rechtsgrund fr prmienzahlung infolge widerspruchs vn wirksam zustande gekommen wide rspruch ungeachtet ablaufs abs satz vvg normierten jahresfrist rechtzeitig aa entgegen ansicht berufungsgerichts belehrte versicherer vn ordnungsgem sinne abs satz vvg ber widerspruchsrecht widerspruchsbelehrung mageblichen policenbegleitschreiben gengt inhaltlichen anforderungen fristbeginn berlassung unterlagen knpft fehlt eindeutige benennung abs satz vvg fristauslsenden unterlagen danach beginnt lauf frist erst versicherungsnehmer vers cherungsschein unterlagen abs vvg vollstndig vorliegen unterlagen gehren versicherungsbedingungen verbraucherinformation vag benannt entgegen ansicht berufungsgerichts ergibt fr vn einbeziehung gesamtinhaltes policenbegleitschreibens unterlagen berlassen worden mssen widerspruchsfrist gang gesetzt nirgends aufgefhrt insoweit unterscheidet streitfall konstellationen entscheidungen verfahren iv zr iv zr zugrunde lagen fr fall ordnungsmen widerspruchsbelehrung bestimmte abs satz vvg widerspruchsrecht jahr zahlung ersten prmie erlischt widerspruchsrecht bestand ablauf jahresfrist zeitpunkt widerspruchserklrung fort ergibt richtlinienkonforme auslegung abs satz vvg grundlage vorabentscheidung erichtshofs europischen union dezember versr senat urteil mai iv zr bghz rn entschieden einzelnen begrndet regelung msse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert anwendungsbereich zweiten drit ten richtlinie lebensversicherung anwendung findet fr davon rfasste lebens rentenversicherungen sowie zusatzversicherungen lebensversicherung grundstzlich widerspruchsrecht fortbesteht vn ordnungsgem ber recht wi derspruch belehrt worden verbraucherinformation versicherungsbedingungen erhalten bb hilfsweise kndigung versicherungsvertrages steht widerspruch entgegen vgl senatsurteil mai aao rn erlschen widerspruchsrechts beiderseits vollstndiger leistungserbringung kommt ebenfalls betracht vgl senatsurteil mai aao rn bereicherungsrechtlichen rechtsfolgen europarechtswidrigkeit abs satz vvg wirkung ab zugang widerspruchs ex nunc beschrnken ine rckwirkung entspricht effektivittsgebot einzelnen senatsurteil mai aao rn hhe umfasst rckgewhranspruch abs satz alt bgb uneingeschrnkt gezahlten prmien vielmehr vn bereicherungsrechtlichen rckabwic klung jedenfalls kndigung vertrages genossenen versicherungsschutz anrechnen lassen wert versicherungsschutzes bercksichtigung prmienkalkulation bemessen lebensversicherungen etwa risikoanteil bedeutung zukommen senatsurteil mai aao rn hierzu feststellungen fehlt rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuve rweisen parteien gelegenheit ergnzendem vortrag geben vgl senatsurteil mai aao rn dabei vorgaben senatsurteile juli iv zr versr rn ff iv zr versr rn ff sowie november iv zr versr rn ff beachten mayen harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmller vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zr juli rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richterin dr zina richter dr klinkhammer dr gnter dr nedden boeger beschlossen antrag beklagten zwangsvollstreckung urteil landgerichts mnchen dezember verbindung beschluss oberlandesgerichts mnchen juni einstweilen einzustellen zurckgewiesen grnde beklagte urteil landgerichts dezember rumung herausgabe brorumen verurteilt worden beschluss bezeichnetem ergnzungsurteil landgericht april gehrsrge beklagten stattgegeben tatbestand urteils dezember beklagten gestellten antrag zpo ergnzt entscheidungsgrnden abgewiesen beklagte ersetzenden nachteil vollstreckung dargetan berufungsgericht beide entscheidungen eingelegten berufungen verbunden rumungsurteil gerichtete berufung beklagten beschluss abs zpo zurckgewiesen beschluss urteil landgerichts fr vorlufig vollstreckbar erklrt beklagten nachgelassen zwangsvollstreckung si cherheitsleistung hhe abzuwenden sofern klger vollstreckung sicherheit gleicher hhe leistet einlegung nichtzulassungsbeschwerde beantragt beklagte innerhalb verlngerter begrndungsfrist zwangsvollstreckung landgerichtlichen urteil verbindung berufungsbeschluss einstweilen einzustellen begrndung trgt rumungsvollstreckung fr mehr auszugleichende nachteile folge nutze rume betriebssttte wre fall rumung gezwungen betrieb einzustellen wodurch geschaffenen arbeitspltze gefhrdet wrden sei rumliche nhe kunden angewiesen sei mglich angemieteten rume untergeschoss gebudes ersatzweise nutzen verschulden klgers fertig gestellt seien ii einstellungsantrag beklagten begrndet revision fr vorlufig vollstreckbar erklrtes urteil eingelegt ordnet revisionsgericht antrag zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt vollstreckung schuldner ersetzenden nachteil bringen wrde berwiegendes interesse glubigers entgegensteht abs zpo verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde gilt entsprechend abs satz zpo stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs kommt einstellung betracht schuldner versumt berufungsrechtszug vollstreckungsschutzantrag gem zpo stellen obwohl antrag mglich zumutbar wre senatsbeschlsse april xii zr famrz rn juni xii zr njw rr rn september xii zr njw rr voraussetzungen fr einstellung zwangsvollstreckung fehlt beklagte berufungsrechtszug beantragt ausspruch vorlufigen vollstreckbarkeit urteil landgerichts dahin abzundern zwangsvollstreckung hinsichtlich rumungsanspruchs sicherheitsleistung einstweilen eingestellt antrag berufungsgericht gem zpo abgelehnt antrag fr dauer berufungsverfahrens gilt ber erlass berufungsurteils hinaus wirkt ersetzt jedoch erforderlichen antrag zpo dahin berufungsgericht beklagten entscheidung vollstreckungsschutz gewhren vgl senatsbeschlsse september xii zr njw rr april xii zr gut september xii zr grundeigentum antrag zpo beklagte berufungsinstanz gestellt einstellungsantrag rahmen berufung ergnzungsurteil zielte allein einstellung zwangsvollstreckung rumungstitel landgerichts fr dauer berufungsverfahrens dafr spricht neben ausdrcklichen begrndung beklagte entscheidung abs zpo beantragt korrektur vorinstanzlichen fehlerhaften entscheidung zweitinstanzlichen sachentscheidung ermglicht zller herget zpo aufl rn wieczorek schtze hess zpo aufl rn ff stein jonas mnzberg zpo aufl rn beklagten besonderen grnden unmglich berufungsverfahren vollstreckungsschutzantrag stellen antrag zpo sachantrag ebenso berufungsantrge gem zpo mndlichen verhandlung gestellt senatsbeschluss oktober xii zr famrz verfahren berufungsgericht berufung mndliche verhandlung beschluss abs zpo zurckweist fr anwendung zpo raum rein schriftlichen verfahren antrge bereits einreichung schriftsatzes wirksam gestellt hk zpo saenger aufl rn musielak huber zpo aufl rn aufgrund hinweises berufungsgerichts beabsichtigte berufungszurckweisung beschluss abs zpo konnte beklagte darauf einstellen voraussichtlich gelegenheit bestehen etwaigen vollstreckungsschutzantrag mndlichen verhandlung stellen grnde weshalb mglich zumutbar stellung schriftstzlichen schutzantrages rechnung tragen dargelegt vgl bgh beschluss mrz zr njw rn abgesehen davon stellt verpflichtung rumung brorumen berufsausbung genutzt unersetzlichen nachteil sinne abs zpo dar glubigerinteressen ausnahmsweise zurcktreten mssten beklagten dadurch weitere berufsttigkeit keineswegs erschwert gar unmglich gemacht worden unbenommen ersatzrume bemhen berufsausbung fortzusetzen vgl senatsbeschluss august xii zr njw rr mglich sei weder dargetan glaubhaft gemacht dose zina gnter klinkhammer nedden boeger vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge revision angeklagten strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag februar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wuppertal august soweit mitangeklagten betrifft urteilsformel dahin przisiert sichergestellten heroin eingezogen aufgehoben soweit betrag wertersatz beiden angeklagten gesamtschuldnerisch eingezogen wurde umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision angeklagten verworfen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit besitz betubungsmitteln geringer menge fllen schuldig gesprochen geklagten gesamtfreiheitsstrafe drei jahren revidierenden mitangeklagten gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt auerdem sichergestellten betubungsmittel sowie betrag wertersatz beiden angeklagten gesamtschuldnerisch eingezogen urteil wendet angeklagte sachrge rechtsmittel lediglich beschluformel ersichtlichen umfang erfolg schuld strafausspruch begegnet rechtlichen bedenken insoweit erweist revision antragsschrift generalbundesanwalts januar dargelegten grnden unbegrndet sinne abs stpo dagegen bedarf einziehung betubungsmitteln przisierung hlt wertersatzeinziehung sachlichrechtlichen nachprfung stand landgericht ausspruch ber einziehung sichergestellten betubungsmittel grundlage stgb abs btmg bgh nstz rr rnnau vermgensabschpfung praxis rdn einzuziehenden gegenstnde gengend genau bezeichnet vgl trndle fischer stgb aufl rdn weber btmg aufl rdn einziehung betubungsmitteln gehrt angabe art menge einzuziehenden rauschgifts senat bezeichnung nachholen urteilsgrnde erforderlichen angaben enthalten vgl bghr btmg beziehungsgegenstand anordnung gesamtschuldnerischen einziehung betrags bestand betubungsmittelgeschften erzielter erls unterliegt einziehung stgb dementsprechend stgb landgericht entscheidung gesttzt anwendbar handelt weder tatmittel tat hervorgebrachten gegenstand vgl bghr btmg geld obgleich feststellungen voraussetzungen verfallsanordnung stgb hinreichend entnehmen senat urteilsformel dahingehend abndern verfall wertersatz hhe angeordnet ausweislich urteilsgrnde angeklagten einnahmen heroinverkufen lebensunterhalt sowie lohn sonstige kosten gemeinsam betriebenen tatzeit notleidenden firma bestritten bedarf deshalb tatrichterlicher prfung verfallsanordnung fr angeklagten unbillige hrte sinne abs satz stgb bedeuten wrde ausbung abs satz stgb eingerumten ermessens verfall ganz teilweise abgesehen vgl bghr stgb hrte derartige ermessensentscheidung strafkammer bislang vorgenommen brigen bersehen fllen verkauf jeweils heroin gekommen anordnung deshalb berhhten erls zugrunde gelegt sache bedarf daher umfang aufhebung gem stpo revidierenden angeklagten erstrecken erneuten verhandlung entscheidung tolksdorf miebach wink ler pfister becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes zr urteil rechtsstreit verkndet november walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr erdmann richter dr ungern sternberg pokrant dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision deutschland inc co ohg urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf februar aufgehoben sache fortsetzung verfahrens inc berufungsgericht zurckverwiesen entscheidung ber kosten revision bertragen rechts wegen tatbestand klgerin transportversicherer gmbh mnchen nimmt beklagte deutschland inc sitz folgenden inc abgetretenem bergegangenem recht wegen verlustes transportgut schadensersatz anspruch landgericht zahlung dm nebst zinsen gerichteten klage ausnahme geringen teils zinsen stattgegeben dagegen rechtsanwlte inc ersten rechtszug vertreten namens adresse inc geschftsansssigen deutschland inc co ohg folgenden ohg berufung eingelegt berufungsgericht berufung ohg unzulssig verworfen hiergegen richtet revision ohg aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht erstrebt klgerin beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht berufung unzulssig angesehen angefochtene urteil beschwerten ohg eingelegt worden sei hierzu ausgefhrt berufung fhrende ohg vorgetragen beklagte inc identisch persnlich haftenden gesellschafterinnen sei weshalb weder bloe firmennderung rechtsnachfolge umwandlung vorliege ebensowenig liege eigenen vortrag berufungsklgerin lediglich umstnden insbesondere berufungsschrift beigefgten urteil erster instanz entnehmende versehentliche falschbezeichnung berufung fhrenden partei berufungsklgerin schlielich angesprochene mglichkeit gewillkrten parteiwechsels zweiten instanz setzte zulssige berufung auerdem zustimmung gegners voraus vorliegenden fall seien beide voraussetzungen erfllt ii hiergegen gerichtete revision gem zpo statthaft brigen zulssig revision fhrende ohg gem darlegungen nachfolgender ziffer iii entgegen auffassung berufungsgerichts tatschlich berufungsklgerin steht entgegen ohg berufungsurteil allerdings formell beschwert beklagten partei jedoch sachantrge stellt materielle beschwer mageblich fr reicht nachteilige rechtskraftfhige inhalt angefochtenen entscheidung streitfall spruch berufung ohg unzulssig sei kosten berufungsverfahrens tragen bgh urt iv zr njw reichold thomas putzo zpo aufl vorbem rdn iii revision ohg sache erfolg oberlandesgericht berufungsurteil unrecht davon ausgegangen verfahren landgericht unterlegene inc urteil erster instanz beschwerte ohg berufungsklgerin sei stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofes gehrt notwendigen inhalt berufungsschrift neben abs zpo ausdrcklich normierten voraussetzungen weiterhin angabe fr wen wen rechtsmittel eingelegt dabei mssen berufung neuer verfahrensabschnitt dahin sache befaten gericht erffnet grnden rechtssicherheit erzielung geordneten verfahrensablaufs parteien rechtsmittelverfahrens insbesondere person rechtsmittelfhrers verstndiger wrdigung gesamten vorgangs rechtsmitteleinlegung ablauf berufungsfrist fr berufungsgericht gegner zweifel ausschlieenden weise erkennbar bghz ff bgh beschl iii zb njw beschl vi zb njw beschl vii zb njw beschl vi zb njw rr jeweils bedeutet jedoch erforderliche klarheit ber person berufungsklgers ausschlielich ausdrckliche bezeichnung erzielen wre wege auslegung berufungsschrift etwa vorliegenden unterlagen gewonnen bgh njw danach streitfall mageblichen zeitpunkt ablaufs berufungsfrist berufungsgericht damaligen zeit berufungsschrift beigefgte urteil landgerichts vorlagen anla zweifeln inc berufungsklgerin stand entgegen berufungsschrift ohg angabe inc abweichenden gesetzlichen vertretung bezeichnet bercksichtigung nmlich ohg berufungsschrift beklagte berufungsklgerin bezeichnet beigefgten urteil landgerichts inc zweifelsfrei beklagte ausgewiesen konnten fr berufungsgericht klgerin deren damaliger sicht vernnftigen zweifel daran bestehen ohg berufungseinlegung versehentlich anstelle brigen anschrift geschftsansssigen inc berufungsklgerin benannt worden vorstehend ausgefhrten fr frage wer berufungsfhrer anzusehen allein mageblich insoweit fr berufungsgericht gegner ablauf berufungsfrist erkennbar geworden mithin unerheblich berufungsgericht gemeint revisionserwiderung geltend macht versehentliche falschbezeichnung ausweislich eigenen spteren vorbringens berufung tatschlich vorgelegen danach ohg unrecht rechtsnachfolgerin inc angesehen iv klgerin parteiwechsel beklagtenseite berufungsverfahren einverstanden erklrt berufungsurteil unrecht revisionsklgerin ergangen konnte daher bestand deshalb aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen nunmehr anhngige berufungsverfahren inc klgerin durchfhrt erdmann ungern sternberg bscher pokrant schaffert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii za april prozesskostenhilfeverfahren iii zivilsenat bundesgerichtshofs april vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann seiters reiter beschlossen ablehnungsgesuch antragstellers april unzulssig verworfen anhrungsrge antragstellers senatsbeschluss mrz kosten zurckgewiesen grnde beschluss mrz senat antrag antragstellers februar bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts januar mangels hinreichender erfolgsaussicht zurckgewiesen dagegen antragsteller schriftsatz april gehrsrge erhoben darber hinaus schriftsatz april beschluss senats mrz beteiligten richter wegen besorgnis befangenheit abgelehnt ii ablehnungsgesuch unzulssig anhrungsrge begrndet htte gegenvorstellung erfolg ablehnungsgesuch abs zpo unzulssig richtet unterschiedslos smtliche senatsbeschluss mrz beteiligten richter besorgnis befangenheit konkreten angegriffenen senatsentscheidung enthaltenen anhaltspunkten vgl bgh beschluss oktober zr njw rr rn mwn persnlichen beziehungen richter beteiligten streitsache hergeleitet vgl senatsbeschluss august iii zr beckrs rn bgh beschluss april anwz beckrs rn mwn antragsteller beschrnkt allgemeine rechtsausfhrungen auffassung unrichtigen senatsbeschluss macht angeblich daraus folgenden versto grundgesetzlich garantierten rechte geltend ernsthafte umstnde besorgnis befangenheit abgelehnten richter rechtfertigen knnten weder substantiiert vorgetragen erkennbar substanzlosigkeit ablehnungsgesuchs dadurch besttigt antragsteller zahlreichen weiteren beim senat anhngigen verfahren obwohl vorliegenden fall zusammenhang stehen wesentlichen gleichlautende anhrungsrgen ablehnungsgesuche eingereicht ablehnungsgesuch unzulssig senat hierber besetzung abgelehnten richtern entscheiden senatsbeschluss aao bgh beschluss april aao anhrungsrge senatsbeschluss mrz unbegrndet senat angegriffenen entscheidung zugrunde liegenden beratung vorbringen antragstellers vollstndig bercksichtigt jedoch fr durchgreifend erachtet etwaige gegenvorstellung htte anhrungsrge erfolg bundesgerichtshof entscheidung ber rechtsbeschwerden voraussetzungen abs zpo befugt erfllt antragsteller bescheidung weiterer eingaben sache mehr rechnen schlick herrmann seiters wstmann reiter vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mrz herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb fr forderung mehrere sicherheiten bestellt worden besteht sicherungsgebern gesamtschuldverhltnis vertragliche vereinbarung ber haftungsquoten entstehen daraus rechte pflichten verhltnis beteiligten sicherungsgebern gehrt sicherheiten grundschuld erstrecken genannten rechte pflichten dritten belastete grundstck erwirbt bgh urteil mrz xi zr olg hamm lg mnster xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter nobbe richter dr siol dr bungeroth dr mller dr wassermann fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm februar aufgehoben berufung beklagten urteil einzelrichters zivilkammer landgerichts mnster dezember zurckgewiesen beklagte kosten rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen tatbestand klagende stadt nimmt abgetretenem recht beklagten brgschaft anspruch liegt folgender sachverhalt zugrunde beklagte gesellschafter gmbh folgenden bernahm jahre hchstbetragsbrgschaft dm fr ansprche bank gr kontokorrent kreditvertrag neben beklagten verbrgten weitere gesellschafter fr kredit betreibergesellschaft fachklinik vorgesehen investitionsvorhabens grundstck verwirklicht bank gr kndigte kredit jahre verlngerte rckzahlungsfrist jedoch mehrmals nachdem bank inanspruchnahme brgen angedroht bestellte grundstcksverwaltungsgesellschaft fachklinik gmbh damalige eigentmerin genannten grundstcks jahre zustzlichen absicherung grundschuld ber dm jahre drohte nunmehr bank gr firmierende bank gr vollstreckung grundschuld daraufhin schlo klgerin neue eigentmerin belasteten grundstcks dezember bank vereinbarung forderung dm gekndigten kontokorrentkredit klgerin verkaufte forderung nebst dafr bestellten sicherheiten klgerin abtrat lschungsbewilligung fr grundschuld erteilte klgerin verlangt beklagten zahlung dm nebst zinsen beklagte ansicht klgerin knne brgschaft anspruch nehmen ausgleichsanspr che sicherungsgeber zustnden allenfalls knne geringeren haftungsquote anspruch genommen weiteren brgen klgerin haftungsgemeinschaft gebildet landgericht klage stattgegeben berufungsgericht abgewiesen revision erstrebt klgerin zurckweisung berufung beklagten entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt wiederherstellung landgerichtlichen urteils berufungsgericht klgerin ansprche brgschaft beklagten ergebnis abgesprochen begrndung wesentlichen ausgefhrt abtretung hauptforderung bank sicherungsrechte klgerin bergegangen seien stnde klgerin grundstzlich brgschaftsanspruch beklagten anspruch knne beklagte jedoch ausgleichsanspruch analog bgb entgegensetzen ausgleichsanspruch sei gegeben brgschaft beklagten grundschuld grundstck jedenfalls umfang dm hauptforderung bank gesichert htten brgschaft grundschuld seien gleichstufige sicherungsmittel folge jeweiligen sicherungsgeber einander grundstzlich gesamtschuldner ausgleichspflichtig seien vorliegenden fall sei stillschweigend zustande gekommenen vereinbarung sinne abs bgb dahin auszugehen grundschuld vorrangig sicherheiten haften haftungsquote kopfteilen anteilen ausgeschlossen solle vereinbarung inhalt gehabt letztlich jeweilige grundstckseigentmer grundstck investiert worden sei allein fr investitionszwecken aufgenommenen kredite haften solle ergebe daraus klgerin ursprnglich gegenber treuhandanstalt verpflichtung bernommen grundstck investieren verpflichtung fachklinik gmbh weitergegeben aufgenommenen kredite gedient htten investitionspflicht nachzukommen spreche fr vereinbarung vorrangigen haftung grundschuldbestellers tatsache grundschuld bestellt worden sei bereits drohende inanspruchnahme brgen abzuwenden umstand grundstck erst grundschuldbestellung klgerin bergegangen sei ndere daran ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung entscheidenden punkt stand zutreffend allerdings ausgangspunkt berufungsgerichts klgerin vereinbarung dezember zugleich hauptforderung brgschaftsforderung beklagten erworben bedurfte besonderen bergang forderung gerichteten abrede brgschaftsforderungen bereits kraft gesetzes abs bgb neuen glubiger hauptforderung bergehen unrecht berufungsgericht jedoch angenommen beklagte knne brgschaftsforderung klgerin einwendungen gesamtschuldverhltnis sicherungsgeber fr kreditforderung sowie vereinbarung sicherungsgeber ber vorrangige haftung grundschuld bzw jeweiligen grundstckseigentmers entgegenhalten etwaigen gesamtschuldverhltnis sicherungsgeber ebenso etwa zustande gekommenen vereinbarung konnten fr beteiligten sicherungsgeber verhltnis zueinander rechte pflichten erwachsen klgerin gehrte personenkreis unterlag schon deshalb derartigen bindung stellung gesellschafterin fachklinik gmbh ihrerseits kreis sicherungsgeber gehrte nderte daran klgerin wurde dadurch sicherungsgeberin fr kreditforderung fachklinik gmbh grundschuld belastete grundstck erwarb sicherungsgebern mglicherweise bestehende rechtliche bindungen wurden dadurch klgerin erstreckt kl gerin erwerb grundstcks spter vertraglich bernommen htte beklagte sowie brgen erforderlich zugestimmt htten weder festgestellt vorgetragen soweit berufungsgericht angenommenen stillschweigend zustande gekommenen vereinbarung sicherungsgeber inhalt beizulegen versucht letztlich jeweilige grundstckseigentmer allein fr kredite haften scheitert verhltnis klgerin schon daran zustimmung vereinbarung berufungsgericht festgestellt wurde brigen ersichtlich schuldrechtliche vereinbarungen lasten dritten knnen zustimmung wirkungen entfalten ergebnis wrde entgegen ansicht berufungsgerichts ndern gesicherten kredite werterhhenden investitionen klgerin gehrende grundstck verwandt worden wren kommt daher darauf annahme berufungsgerichts fall sei angriffen revision stand hlt etwaige rechtliche bindungen sicherungsgebern fr kreditforderung klgerin geltendmachung brgschaftsforderung beklagten hindern vermgen kommt darauf bindungen berhaupt zustande gekommen bedarf daher auseinandersetzung ansicht revision berufungsgericht angenommene ausgleichspflicht sicherungsgeber untereinander regeln gesamtschuldverhltnisses scheitere vorliegenden fall besonderen umstnden erst lngere zeit brgschaftsbernahme erfolgten grundschuldbestellung ebenso offenbleiben annahme berufungsgerichts sicherungsgebern sei stillschweigende vereinbarung ber vorrangige haftung grundschuld fr gesicherte hauptforderung zustande gekommen angriffen revision stand hlt iii berufungsurteil daher aufzuheben abs zpo weitere feststellungen treffen konnte senat sache entscheiden abs nr zpo nobbe siol mller bungeroth wassermann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet juli herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert richterin ambrosius richter wendt richterin dr kessal wulf mndliche verhandlung juli fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig dezember aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger beschlu amtsgerichts april verwalter ber vermgen insolvenzschuldnerin bestellt worden nimmt eigenschaft beklagten schadensersatz wegen verletzung versicherungsvertraglicher pflichten anspruch insolvenzschuldnerin inhaberin einzelfirma betriebenen bckerei wurde seit jahre versicherungsfragen agenten beklagten zeugen betreut unterhielt beklagten betriebs haftpflichtversicherung februar wurde festgestellt leitungen betriebsgrundstck befindlichen heizltanks ber lngere zeit ausgetreten beseitigung schadens grundstck mute insolvenzschuldnerin dm aufwenden beklagte lehnte regulierung begrndung ab lagerung heizl verbundenen risiken htten gewsserschaden haftpflichtversicherung abgesichert mssen deswegen nimmt insolvenzschuldnerin beklagten wegen beratungs aufklrungsverschuldens schadensersatz anspruch zeugen sei beratungsverschulden vorzuwerfen ausdrckliche nachfrage jahre erklrt bestehe umfassender versicherungsschutz lagerung heizl verbundenen gefahren einschliee beklagte aufgrund jahren versandten fragebgen besonderen umweltrisiko gewut heizltanks ausgegangen sei fr sei erkennbar geworden vorstellung gebildet risiko sei vorhandenen betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt landgericht beklagten hhe betrages dm verurteilt beklagte fr beratungsverschulden zeugen einzustehen unabhngig davon hafte aufgrund eigenen aufklrungsverschuldens oberlandesgericht berufung beklagten unzulssig verworfen dagegen wendet revision entscheidungsgrnde zpo unbeschrnkt statthafte revision erfolg fhrt zurckverweisung sache berufungsgericht berufung beklagten mangels ordnungsgemer begrndung unzulssig verworfen beklagte beiden jeweils tragenden begrndungen angefochtenen urteils auseinandergesetzt nmlich frage zurechenbares beratungsverschulden agenten vorliege weiteren begrndung landgerichts hafte daneben wegen eigener aufklrungspflichtverletzung zusammenhang alljhrlich durchgefhrten fragebogenaktion liege ohnehin unzulssige pauschale bezugnahme erstinstanzlichen vortrag ii hlt nachprfung stand berufungsbegrndung mu abs nr zpo bestimmte bezeichnung einzelnen anzufhrenden grnde anfechtung berufungsgrnde sowie neuen tatsachen beweismittel beweiseinreden enthalten partei rechtfertigung berufung anzufhren zweck gesetzlichen regelung formale konkreten streitfall bezogene berufungsbegrndungen auszuschlieen dadurch zusammenfassung beschleunigung verfahrens zweiten rechtszug hinzuwirken allein schon berufungsbegrndung sollen gericht gegner erkennen knnen gesichtspunkte berufungsklger rechtsverfolgung verteidigung zugrunde legen insbesondere tatschlichen rechtlichen erwgungen erstinstanzlichen urteils bekmpfen grnde hierfr sttzen bgh urteil januar ii zr njw ii rechtsmittelbegrndung mu gesamte urteil frage stellen dabei fr zulssigkeit berufung gengen berufungsklger lediglich streitpunkte auseinandersetzt soweit diesbezglicher angriff geeignet angefochtenen urteil insgesamt grundlage entziehen reicht ausfhrungen prozessualen anspruch enthlt erstinstanzliche urteil zusammenhang erwgungen beanstandet hinsichtlich prozessualen ansprche gleichermaen geltung beanspruchen decken voraussetzungen fr verschiedenen ansprche gengt berufungsbegrndung einheitlichen rechtsgrund ganzen angreift bgh urteil januar zr njw ii bedarf differenzierender beanstandungen lediglich vorinstanz erhobenen ansprche jeweils unterschiedlichen tatschlichen rechtlichen grnden fr begrndet erachtet landgericht entscheidung mehreren voneinander unabhngigen selbstndig tragenden rechtlichen erwgungen begrndet mu beru fungsklger fr erwgungen darlegen warum auffassung angefochtene entscheidung sttzen bghz bgh urteil dezember vii zr njwrr ii angriffe tatschlicher rechtlicher hinsicht beachtlich unerheblich angefhrten berufungsgrnde brauchen weder schlssig rechtlich haltbar geht allein darum formellen anforderungen gengen bgh urteil mai iii zr njw ii berufungsgericht zutreffend erkannt beiden selbstndigen urteilsbegrndungen beschrnkter angriff ausgereicht htte landgerichtliche entscheidung insgesamt zweifel ziehen nmlich urteil hinsichtlich beratungsverschuldens zeugen fall gebracht bleibt eigene aufklrungsverschulden beklagten verurteilung gleichfalls beruht jedoch berufungsgericht darin folgen beklagte berufungsbegrndung tragenden erwgungen auseinandergesetzt inhalt begrndungsschrift vollstndig bercksichtigt reichweite darin vorgetragenen angriffe verkannt beklagte schon beginn berufungsbegrndung positive vertragsverletzung bejahende landgerichtliche entscheidung umfassend berprfung gestellt urkundlicher auswertung insolvenzschuldnerin versandten fragebgen betriebs haftpflichtversicherung ausgefhrt jahre seien bzw geschftsfhrenden mitarbeiter grenzen haftpflicht versicherungsvertrages bewut htten sptestens april positive kenntnis davon gehabt abschnitt fragebogens abgehandelten beispielhaft tankanlagen anlagen fr lagerung verwendung gewsserschdlicher stoffe beschriebenen umweltrisiken separat versichert seien daraus sei schlu ziehen insolvenzschuldnerin versicherung gewollt darin angriffe rechtliche tatschliche wrdigung erster instanz vorgebrachten streitstoffs erkennen aufklrungs beratungsbedrftigkeit insolvenzschuldnerin insgesamt frage stellen fr aufklrungsverschulden beklagten aufklrungsbedrftigkeit insolvenzschuldnerin notwendige voraussetzung fr zuzurechnendes beratungsverschulden zeugen sptere schaden vorangegangenen fehlerhaften beratung beruht beides kenntnis versicherungsnehmers unvollstndigkeit versicherungsschutzes entfallen gilt erst recht versicherungsnehmer bewut offene risiko abdeckende versicherung entschieden behaupteten kenntnis versicherungsnehmers fehlenden deckung gewsserschaden haftpflichtrisikos beklagte rechtliche grundlage sowohl beratungsverschulden agenten aufklrungsverschulden beklagten gesttzten anspruchs angegriffen beklagte schwerpunkt ausfhrungen beratungsverschulden zeugen gelegt schadet berufungsbegrndung lt erkennen streitgegenstand beschrnken weiteren aufklrungsverschulden betreffenden angriff ausnehmen inhaltliche trennung einzelnen angriffspunkte setzt abs nr zpo voraus reicht berufungsbegrndung gesamtschau erkennen lt grnden berufungsklger angefochtene urteil fr unrichtig hlt solange angriffe konkreten fall bezogen bleiben besondere gliederung berufungsbegrndung sprachliche hervorhebung jeweiligen angriffs ausdrckliche bezugnahme einzelne abschnitte angefochtenen urteils erforderlich entscheidend rechtsmittelbegrndung hinreichend deutlicher form ausdruck bringt gesichtspunkte rechtsmittelklger berufungsrechtszug zugrunde legen mchte bgh urteil november vii zr zfbr iii urteil juni vii zr njw rr ii terno seiffert wendt ambrosius dr kessal wulf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet juli preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja beurkg abs satz notar geschft beurkunden erkennbar rechtlich undurchfhrbar beteiligten darber belehren bnoto abs satz ansprche vertragspartner notarielle amtspflichtverletzung geschdigten falle inanspruchnahme seinerseits ersatzanspruch notar schutzbereich verletzten amtspflichten einbezogen scheiden anderweitige ersatzmglichkeit regelmig bgh urteil juli ix zr olg celle lg hannover ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli richter dr fischer dr ganter raebel kayser cierniak fr recht erkannt rechtsmittel klgers urteile zivilsenats oberlandesgerichts celle mai zivilkammer landgerichts hannover juni aufgehoben festgestellt beklagte verpflichtet klger smtliche schden ersetzen beurkundung kaufvertrge mai urkundenrollennummern entstanden beklagte trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand ber vermgen gmbh fortan schuldne rin wurde februar gesamtvollstreckungsverfahren erffnet betriebsgrundstck schuldnerin besa frhere anteilseignerin treuhandanstalt schuldrechtliches vorkaufsrecht rckauflassungsvormerkung gesichert nachrangig grundstck auerdem grundschuld belastet nachdem gesamtvollstrekkungsverwalter verklagten notar beurkundetem vertrag august betriebsgrundstck verkauft bte treuhandanstalt vorkaufsrecht daraufhin wurde kaufvertrag durchgefhrt mai beklagten beurkundeten vertrgen kaufte treuhnder klgers treuhandanstalt rckauflassungsvormerkung preis dm gesamtvollstreckungsverwalter grundstck preis dm ziel vertraglichen konstruktion erwerber rckauflassungsvormerkung gesicherte position rang grundschuld verschaffen vorhaben scheiterte beteiligten bersehenen vorschrift bgb danach ausbung schuldrechtlichen vorkaufsrechts ausgeschlossen verkauf wege zwangsvollstrekkung insolvenzmasse erfolgt erstritt rechtskrftiges urteil treuhandanstalt rckzahlung kaufpreises fr rckauflassungsvormerkung wurde daraufhin erstattet kaufpreis fr grundstck wurde bislang bezahlt vorstehenden sachverhalt ergebende gegenwrtige zuknftig entstehende schadensersatzansprche trat klger ab klage feststellung verpflichtung beklagten erhoben klger smtliche beurkundung kaufvertrge mai entstandene schden ersetzen landgericht oberlandesgericht klage abgewiesen dagegen wendet klger revision entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils antragsgemen feststellung berufungsgericht ausgefhrt beklagte abs beurkg klger gegenber obliegenden notariellen amtspflichten verletzt beurkundung abtretung rckauflassungsanspruchs damals geltende vorschrift bgb daraus ergebende unwirksamkeit rechtsgeschfts hingewiesen klger schlssig vorgetragen aufgrund pflichtverletzung schaden entstanden sei mglichen ersatzansprchen stehe jedoch verweisungsprivileg abs satz bnoto entgegen klger schuldhaft versumt gegenber treuhandanstalt anspruch groen schadensersatz durchzusetzen gegebenenfalls wre klger stellen gestanden htte treuhandanstalt notariellen vertrag geschuldete grundbuchposition verschafft htte berufung verweisungsprivileg sei beklagten deshalb verwehrt treuhandanstalt ihrerseits mglicherweise ersatzansprche gegenber beklagten htte geltend knnen grundstzlich scheide verweisungsprivileg anderweitig haftenden seinerseits privileg zustehe ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand klage gerechtfertigt ansicht vorderrichter beklagte notariellen amtspflichten verletzt abs satz bnoto auerachtlassung bgb bertragung rckauflassungsvormerkung beurkundet revisionserwiderung hingenommen ergebnis beanstanden entgegen meinung berufungsgerichts rechtsgeschft unwirksam rechtlich undurchfhrbar vertragsgegenstand rckauflassungsanspruch bertragung wre vormerkung bgb mitbergegangen gab vorkaufsrecht ausbung rckauflassungsanspruch htte auslsen knnen bgb ausgeschlossen notar angesonnen rechtlich undurchfhrbares geschft beurkunden mu beteiligten zumindest ber erkennbaren rechtlichen schwierigkeiten daraus folgenden haftungsrisiken vgl abs bgb belehren rechtliche undurchfhrbarkeit geschfts berhrt rechtliche tragweite abs beurkg annahme berufungsgerichts klger schlssig dargelegt schaden entstanden sei zumindest drohe wendet revisionserwiderung vorbringen beklagten ergibt schaden vollem umfang ausgeschlossen reicht begehrte feststellung auszusprechen schaden pflichtverletzung entstanden bestrittenen behauptung klgers htte beiden vertrge mai abgeschlossen beklagte problematik hingewiesen htte ansicht landgerichts berufungsgerichts mglichen ersatzansprchen knne beklagte verweisungsprivileg abs satz bnoto entgegenhalten revision erfolg angegriffen falls klger wovon berufungsgericht ausgegangen rechte gegenber treuhandanstalt bestmglich gewahrt unerheblich rechtsprechung bundesgerichtshofs schadensersatzanspruch dritten anderweitige satzmglichkeit anzusehen dritte ebenfalls schutzbereich verletzten notarpflichten einbezogen gegebenenfalls wrde notar falls geschdigten ersatzanspruch dritten verweisen drfte sofort anspruch genommen vgl bgh beschl dezember ix zr bghr bnoto abs satz subsidiaritt urt juli ix zr wm oktober iii zr njw schutzbereich notarpflichten knnen organe notar geschdigten juristischen person bgh beschl dezember aao rechtsgeschftlichen vertreter geschdigten bgh urt juli aao vertragspartei einbezogen bgh urt oktober aao vorliegenden fall treuhandanstalt schutzbereich verletzten amtspflicht einbezogen beklagte kufer vormerkungsgesicherten rckauflassungsanspruchs nmlich treuhnder klgers darber aufklren mute anspruch wegen bgb besteht traf entsprechende pflicht gegenber verkufer treuhandanstalt berufungsgericht zusammenhang darauf hingewiesen regreanspruch vertragspartners notar rechtlichen voraussetzungen unterliegen insbesondere wegen eigener mitverantwortlichkeit bgb eingeschrnkt verjhrt knne beide gesichtspunkte tragfhig aa frage anspruch vertragspartner anderweitige ersatzmglichkeit darstellt soweit regreanspruch notar wegen mitverschuldens bgb gemindert liegt bislang hchstrichterliche entscheidung spricht dafr verweisungsprivileg abs satz bnoto insoweit versagen regreanspruch vertragspartners bercksichtigung mitverschuldens besteht insofern mu notar falle inanspruchnahme rechnen senat braucht frage jedoch abschlieend entscheiden mitverschulden vorliegend betracht kommt notar durchfhrung amtsgeschfts recht fehlerhaft anwendet beteiligten mitverschulden regel vorwerfen etwa rechtskundig fehler htte bemerken knnen vgl bghz bgh urt juni ix zr wm mrz ix zr wm mitverschulden htte beklagte treuhandanstalt entgegenhalten knnen rechtsanwalt verkuferin ab schlu kaufvertrages vertreten selbstndig ttiger rechtsanwalt treuhandanstalt mandatiert wre gegebenenfalls htte anwaltlichen pflichten gegenber treuhandanstalt verletzt behauptung beklagten zutreffen idee beseitigung grundschuld ausbung vorkaufsrechts sei entwik kelt worden fiele pflichtverletzung mandanten zuzurechnendes mitverschulden gewicht treuhandanstalt htte ihrerseits regreanspruch rechtsanwalt falle wre gar doppelte verweisung mglich beklagte knnte klger inanspruchnahme treuhandanstalt treuhandanstalt inanspruchnahme verweisen liegt fall indessen selbstndig angestellter mitarbeiter treuhandanstalt ttig ergibt schreiben treuhandanstalt dezember beklagte klageerwiderung vorgelegt bb schutzbereich notarpflichten einbezogene vertragspartner regel infolge verjhrung gehindert seinerseits notar regre nehmen verjhrung vertragspartner zustehenden regreanspruchs frhestens laufen beginnen schaden entstanden dabei soweit frage anderweitigen ersatzmglichkeit geht schaden handeln vertragspartner inanspruchnahme zuerst geschdigten erwchst lange inanspruchnahme aussteht luft mithin verhltnis vertragspartners notar verjhrungsfrist anderweitige ersatzmglichkeit klger sonstiger hinsicht zpo aa klger rechtsanwalt persnlich ver treter treuhandanstalt vertrag ber bertragung rckauflassungsvormerkung abgeschlossen schadensersatzansprche mitarbeiter treuhandanstalt geniet obendrein schutz notariellen amtspflichten beklagten gegenber treuhandanstalt oblagen bb ansprche gesamtvollstreckungsverwalter scheiden anderweitige ersatzmglichkeit ebenfalls verkufer schutzbereich notariellen amtspflichten einbezogen vgl oben cc vortrag beklagten klger mglichkeit versumt zahlung grundstckskaufpreises dm lastenfreie eigentum grundstck erhalten gesamtvollstreckungsverwalter beklagte kaufpreisanspruch grundschuldglubigerin abgetreten berlassung lschungsbewilligung hinsichtlich grundschuld angeboten kaufpreissumme gezahlt annahme angebots htte schaden jedoch vermieden eigenen vortrag beklagten nmlich hinsichtlich kaufpreisanspruchs sachbefugt abtretung bank vorausgegangen iii angefochtene urteil grnden ergebnis richtig erweist zpo aufzuheben abs zpo senat sache entscheiden endentscheidung reif abs nr zpo klage stattgeben fischer ganter kayser raebel cierniak'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zb januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo richter allein deshalb entscheidung ber ablehnungsgesuch mitzuwirken spruchkrper abgelehnte richter angehrt mitwirkung geschftsverteilungsplan gerichts mitwirkungsgrundstzen spruchkrpers bestimmt bgh beschluss januar xi zb olg schleswig lg kiel xi zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr joeres richterin mayen richter dr grneberg januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig oktober kosten beklagten zurckgewiesen beschwerdewert grnde klgerin nimmt beklagten rckzahlung darlehens finanzierung immobilienfondsbeteiligung anspruch beklagten fordern widerklagend rckgewhr klgerin gezahlten zinsen beklagte darber hinaus rckabtretung klgerin sicherungshalber abgetretenen rechte lebensversicherung zivilsenat oberlandesgerichts urteil februar klage stattgegeben widerklage abgewiesen revision beklagten ii zivilsenat bundesge richtshofs urteil september ii zr berufungsurteil aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen begrndung ausgefhrt beklagten mssten weiteren zahlungen klgerin leisten htten anspruch rckgewhr bereits erbrachten leistungen april vorsitzende zivilsenats berufungsgerichts parteien darauf hingewiesen senat gesichtspunkt verfassungswidrigen unzulssigen rechtsfortbildung contra legem erhebliche bedenken bindungswirkung revisionsurteils hinweis gesttztes ablehnungsgesuch beklagten mitwirkung entscheidung berufenen richter zivilsenats oberlandesgericht mitglieder zivilsenats vertretersenats beschluss juni fr unbegrndet erklrt begrndung ausgefhrt verneinung bindungswirkung sei schlechterdings vertretbar hinweis lasse schlieen senat bedenken bindungswirkung nherer befassung sache errterung einwnde mndlichen verhandlung festhalten daran ndere abgelehnten richter bedenken mndlichen verhandlung parallelverfahrens bekrftigt htten verfahren zivilsenat urteil juni wm ausgefhrt verfahren ergangene revisionsentscheidung ii zivilsenats bundesgerichtshofes ii zr stelle verfassungsrechtlich unzulssige rechtsfortbildung contra legem dar entfalte bindungswirkung abs zpo weiteres ablehnungsgesuch ebenfalls mitglieder zivilsenats rechtsmissbruchlich unzulssig zurckgewiesen worden darauf folgenden mndlichen verhandlung prozessbevollmchtigte beklagten senat gefragt frage bindungswirkung stehe vorsitzende zivilsenats hierauf erklrt parteien senatsentscheidung juni wm bekannt ber bindungswirkung urteils ii zivilsenats sache senat gebhrender bercksichtigung inhalts senatsbeschlusses juni inhalts mndlichen verhandlung durchzufhrender endberatung entscheiden daraufhin prozessbevollmchtigte beklagten verhandlung beteiligten richter zivilsenats erneut wegen besorgnis befangenheit abgelehnt weitere mitglied zivilsenats richter oberlandesge richt parallelsache bitte beratung ber ablehnungsgesuch beiden beisitzenden richter zivilsenats gewandt bedenken zustndigkeit richter oberlandesgericht fr entscheidung ber ablehnungsgesuch erho ben daraufhin sache prsidium oberlandesgerichts angerufen zustndigkeit fr entscheidung richter oberlandesgerichts statter mitzuwirken verneint berichter mitglieder zivilsenats angefochtenen beschluss oktober ablehnungsgesuch fr unbegrndet erklrt rechtsbeschwerde zugelassen ii rechtsbeschwerde teilweise unzulssig brigen unbegrndet oberlandesgericht rechtsbeschwerde gem abs nr zpo beschrnkt frage ordnungsgemen besetzung zugelassen zulassung tenor angefochtenen entscheidung beschrnkung ausgesprochen grnden fhrt oberlandesgericht jedoch klrungsbedrftig sei frage gericht sinne zpo berbesetzten senat richter sei geschftsverteilung senats bestimmten abschlieend aufgezhlten fllen denen befangenheitsantrge gehren ttig generellen vertretung innerhalb senats ausgeschlossen sei klrungsbedrftig sei ferner frage instanzgerichte zweifeln ordnungsgemen besetzung mitwirkung betroffenen richters dennoch gvg vorgesehenen besetzung entschieden hierin liegt wirksame beschrnkung zulassung rechtsbeschwerde frage gesetzlichen richters sinne art abs satz gg beschrnkung zulassung rechtsbeschwerde entscheidungsformel ausgesprochen zulassung revision vgl bghz nachw entscheidungsgrnden ergeben fall begrndung oberlandesgerichts fr zulassung rechtsbeschwerde lsst zweifelsfrei erkennen oberlandesgericht frage gesetzlichen richters grundstzliche bedeutung beigemessen inhaltliche prfung ablehnungsgesuches recht einzelfallentscheidung klrungsbedrftige rechtsfragen angesehen beschrnkung zulassung rechtsbeschwerde zulssig zulassung revision stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs senat bghz urteil september xi zr zip nachw tatschlich rechtlich selbstndigen teil gesamtstreitstoffs beschrnkt gegenstand teilurteils zulssig beschrnkung teil streitstoffs ber zwischenurteil gem zpo bzw zpo beschluss gem abs gvg entschieden knnte bgh urteile dezember ivb zr wm februar iii zr wm insoweit bghz ff abgedruckt mai iii zr wm insoweit bghz ff ab gedruckt grundstzen fr beschrnkung zulassung rechtsbeschwerde entsprechend geltend zulassung rechtsbeschwerde wirksam frage ordnungsgemen besetzung oberlandesgerichts beschrnkt worden frage abgrenzbarer teil streitstoffes ber oberlandesgericht vorab beschluss htte entscheiden knnen vgl bverfge ff soweit rechtsbeschwerde zulssig unbegrndet oberlandesgericht ordnungsgeme besetzung folgt begrndet ber ablehnungsgesuch entscheide gericht abgelehnte richter angehre mitwirkung spruchkrper geschftsplanmigen vertreter ergnzt vertreter sei richter oberlandesgericht senatsinternen mitwirkungsgrundstzen zivilsenats positiv zugewiesenen sachen mitwirke denen ablehnungsentscheidungen gehrten geschftsverteilungsplan oberlandesgerichts wrden oberlandesgericht angehrenden hochschullehrer vertretung herangezogen ber frage ordnungsgemen besetzung senat richter berechtigung zweifelhaft sei vollstndiger besetzung gem gvg entscheiden ausfhrungen halten rechtlicher berprfung stand beschwerdegericht angefochtenen entscheidung abschnitt vii geschftsverteilungsplans fr oberlandesgericht vertretung zivilsenats berufenen mitgliedern zivilsenats ordnungsgem besetzt absoluter beschwerdegrund gem abs nr zpo liegt aa gem abs zpo entscheidet ber ablehnungsgesuch gericht abgelehnte angehrt mitwirkung gericht sinne regelung geschftsplanmigen vertreter ergnzte spruchkrper bgh beschluss mrz zr bgh report zller vollkommer zpo aufl rdn nachw richtet ablehnungsgesuch entscheidung mitwirkenden richter bestimmt geschftsplanmige vertreter berbesetzten mehr drei berufsrichtern besetzten spruchkrpern internen mitwirkungsgrundstzen spruchkrpers geschftsverteilungsplan gerichts hinblick art abs satz gg grundstzlich geboten fr berufsrichtern berbesetzte spruchkrper voraus abstrakten merkmalen bestimmen richter jeweiligen verfahren mitzuwirken gesetzlicher richter sinne art abs satz gg sowohl jeweilige spruchkrper gerichtlichen entscheidung mitwirkende richter bverfge nachw verfassungsgebot art abs satz gg begrndet subjektives recht partei gesetzlich zustehenden richter sinn vorschrift ergibt verfassungs wegen allgemeine regelungen darber bestehen mssen gericht spruchkrper richter entscheidung einzelfalls berufen dabei gesetzgeber fundamentalen zustndigkeitsregeln aufstellen vgl bverfge prozessgesetze bestimmen gerichte spruchkrpern fr verfahren sachlich rtlich instanziell zustndig ergnzend hierzu mssen geschftsverteilungsplne gerichte zustndigkeiten jeweiligen spruchkrper festlegen erforderlichen richter zuweisen innerhalb berbesetzten spruchkrpers mssen mitwirkungsregeln festlegen richter entscheidung einzelnen verfahren mitwirken erst regelungen gesetzliche richter genau bestimmt deshalb folgt beklagten allein tatsache richter oberlandesgericht zivilsenat vierter berufsrichter angehrte mitwirkung entscheidung ber befangenheitsgesuch berufen vgl musielak heinrich zpo aufl rdn bb richter oberlandesgericht oberlandesgericht recht angenommen mitwirkungsgrundstzen zivilsenats fr jahr geschftsplanmiger vertreter vertretung abgelehnten richter richtete deshalb allein abschnitt vi geschftsverteilungsplans fr oberlandesgericht zustndigkeit mitglieder zivilsenats vertretersenat zivilsenats folgt entgegen ansicht klgerin senat auslegung geschftsverteilungsplans oberlandesgerichts mitwirkungsgrundstze zivilsenats gem abs zpo gehindert erstreckt geltung regelungen ber bezirk oberlandesgerichts hinaus rechtsbeschwerde jedoch deren verletzung verletzung bundesrecht nmlich art abs satz gg abs zpo gesttzt lediglich prfung bundesrechtlichen vorschriften verletzt anhand geschftsverteilungsplans oberlandesgerichts mitwirkungsgrundstze zivilsenats erfolgen mitwirkungsgrundstzen richter oberlandesgericht hochschullehrer senat arbeitskraft angehrte mitwirkung entscheidung ber ablehnungsgesuch berufen vertreter senatsmitglieds bestimmt bearbeitet senatsinternen mitwirkungsgrundstzen ziffernmig festgelegte sachen soweit sonderzustndigkeit senats fallen ferner fungiert sitzungstagen denen mitwirkt zweiter beisitzer sachen denen berichterstatter brigen beisitzer senats wirkt beschwerdesachen vertritt senatsmitglied eigene vertretung geregelt angesichts regelung reicht allein mitgliedschaft zivilsenat zustndigkeit fr entscheidung ber vorliegende ablehnungsgesuch begrnden geschftsverteilungsplan oberlandesgerichts richter oberlandesgericht mitwirkung berufen abschnitt vi vii oberlandesgericht richter angehrenden hochschullehrer generell weder vertretung senatsvorsitzenden rahmen allgemeinen vertretungsregelungen herangezogen cc oberlandesgericht ber frage ordnungsgemen besetzung recht gem abs gvg vorgesehenen besetzung entschieden gericht soweit anlass zweifeln besteht zustndigkeit ordnungsgeme besetzung richterbank amts wegen prfen bverfge iii rechtsbeschwerde demnach teilweise unzulssig brigen unbegrndet zurckzuweisen nobbe mller mayen joeres grneberg vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo sofortige beschwerde angeklagten entscheidung landgerichts gem abs streg oben genannten urteil entschdigung abs streg fr zunchst januar juni allein wegen verdachts besonders schweren raubes insoweit wurde verfahren hauptverhandlung gem abs stpo eingestellt erlittene untersuchungshaft versagen verworfen landgericht grundsatz verfahrenseinheit zutreffend davon ausgegangen etwa neunmonatige untersuchungshaft gem satz jgg erkannte jugendstrafe jahr drei monaten gleichen verfahren wegen delikte verhngt wurde angerechnet deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wurde vgl bgh beschlsse mai str bghst mrz str verbte untersuchungshaft brigen ausweislich urteilsgrnde mageblicher grund dafr gnstige kriminalprognose festgestellt deshalb weitere vollstreckung bewhrung ausgesetzt konnte fall mglichen entschdigung fr erlittene untersuchungshaft gegeben beschwerdefhrer kosten beider rechtsmittel tragen nack rothfu jger hebenstreit cirener'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz db sehen geschfts befrderungsbedingungen frachtfhrers regelung fr hchstbetragshaftung fall verlusts transportguts liegt regelfall nahe fr frage ungewhnlich hoher schaden abs satz bgb droht zehnfachen betrag haftungsbegrenzung abs hgb art abs cmr auszugehen fortfhrung bgh urt zr njw transpr vorformulierte vertragsbedingungen abs satz hgb geringerer abs hgb vorgesehene hchstbetrag vereinbart worden zehnfachen betrag vereinbarten haftungshchstsumme auszugehen bgh urteil januar zr olg dsseldorf lg duisburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richter dr bergmann pokrant prof dr bscher dr schaffert dr koch fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf november kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin transportversicherer ag weiteren versenderin nimmt beklagte bergegangenem abgetretenem recht deutschland ag weiteren ag wegen verlusts transportgut schadensersatz anspruch versenderin beauftragte ag november befrderung neun paletten deren gesamtgewicht kg betrug madrid spanien ag gab trans portauftrag beklagte ihrerseits weiteren durchfhrung befrderung beauftragte bernahm schwarzer folie ummantelten paletten no ember versenderin gut wurde fr transport eingesetzten planenauflieger verladen fahrer fllte fr transport mitgebrachtes formular cmr frachtbriefs angaben mitarbeiters versenderin art warensendung betreffenden rubrik trug zunchst pc ware verladung gutes strich buchstaben pc frachtbrief fahrer traf november gelnde madrid ffnung plane wurde festgestellt neun versenderin bernommenen paletten mehr auflieger befanden klgerin versenderin fr verlust gutes hhe entschdigt klgerin behauptet abhanden gekommenen paletten htten computerflachbildschirme wert befunden ag beklagten auftragserteilung mitgeteilt transportgut computerkomponenten handele gut sei whrend transports beteiligung fahrers ge wusst pc ware transportiert gestohlen worden beklagte hafte deshalb unbeschrnkt planen lkw diebstahlsgefhrdeten gut ber nacht unbewachten frei zugnglichen parkplatz abgestellt worden sei klgerin nimmt beklagte daher zahlung nebst zinsen anspruch beklagte beteiligung fahrers entwendung transportgutes abrede gestellt geltend gemacht diebstahl knne whrend vorgeschriebenen ruhepause erfolgt fahrer november zeit uhr uhr unbewachten beleuchteten parkplatz schlafend lkw verbracht aufwachen fahrer starke kopfschmerzen versprt sei daher vermutlich dieben einleitung betubungsgases fahrerkabine auer gefecht gesetzt worden beklagte wert gutes kenntnis gehabt auftraggeberin auftragserteilung angaben gemacht htte art wert ware gekannt htte transportauftrag entweder angenommen fr transport vereinbarung hheren transportvergtung kofferauflieger zwei fahrern eingesetzt ber hohen wert gutes aufgeklrt worden sei treffe auftraggeberin schadensentstehung mitverschulden klgerin zurechnen lassen msse landgericht beklagte abweisung weitergehenden klage verurteilt klgerin nebst zinsen zahlen berufung klgerin berufungsgericht olg dsseldorf transpr klage zurckweisung anschlussberufung beklagten vollem umfang stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte abweisung klage soweit ber betrag nebst zinsen hinaus nachteil erkannt worden klgerin beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht unbeschrnkte haftung beklagten fr verlust gutes art abs art cmr angenommen klgerin zuzurechnendes mitverschulden ag verneint ausgefhrt ag fr verlust gutes gem art abs cmr zustehende schadensersatzanspruch sei abtretung klgerin bergegangen beklagte schulde warenverlust leichtfertig verursacht art cmr vollen schadensersatz schadensursache schadenshergang lgen dunkeln beklagte einlassungsobliegenheit nachgekommen sei fall sei leichtfertigen schadensverursachung seitens frachtfhrers auszugehen klgerin msse mitverschulden entstehung schadens zurechnen lassen ag ag be klagten wert gutes mitgeteilt frage stelle klgerin mitverschulden wegen unterlassenen hinweises gefahr ungewhnlich hohen schadens zurechnen lassen msse streitfall jedoch auergewhnlich hoher schaden gedroht frachtvertrag sei hinweispflicht versenders anzunehmen warenwert zehnfachen schadensersatzbetrag bersteige verlustfall gesetzlich vorgesehenen hchstbetragshaftung befrderungsbedingungen frachtfhrers vereinbarten haftungsobergrenze geschuldet danach hinweispflicht ag bestanden allgemeine geschftsbedingungen beklagten ag geschlossenen frachtvertrag einbezo gen worden seien htte hinweispflicht abs bgb erst bestanden wert warensendung zehnfachen cmr geschuldeten hchstbetrag berschritten htte tatschlich wert gutes etwa vierfache betrags belaufen ii revision beklagten erfolg berufungsgericht recht klgerin zurechenbares mitverschulden ag wegen unterlassens hinweises gefahr ungewhnlich hohen schadens abs satz bgb verneint berufungsgericht revision beschrnkt frage mitverschuldens wegen unterlassens hinweises gefahr ungewhnlich hohen schadens zugelassen tenor urteils findet angabe zulassung revision entscheidungsgrnden berufungsgericht ausgefhrt revision zugelassen bundesgerichtshof fr gesamte branche grundstzlich bedeutsame frage wertgrenze fr ungewhnlich hohen schaden anzusetzen sei frachtfhrer befrderungsbedingungen haftungshchstgrenzen festgesetzt bislang entschieden speditionsgewerbe versender seien darauf angewiesen mglichst bald klarheit darber wann regelfall drohenden ungewhnlich hohen schaden auszugehen sei frachtfhrer daher gem abs bgb tatschliche wert fracht bekannt gegeben msse berufungsgericht deutlich ausdruck gebracht vorgenommene beurteilung mitverschuldens frage unbeschrnkten haftung beklagten art cmr gegenstand mglichen revisionsgerichtlichen berprfung beschrnkung zulassung entgegen ansicht revision zulssig wirksam zulassung revision allerdings tatschlich rechtlich selbstndigen teil gesamtstreitstoffs beschrnkt beschrnkung zulassung einzelne mehreren anspruchsgrundlagen bestimmte rechtsfragen daher unzulssig st rspr vgl bghz bgh urt zr transpr berufungsgericht vorgenommene beschrnkung zulas sung revision frage mitverschuldens klgerin betrifft schon deshalb tatschlich rechtlich selbstndigen teil gesamtstreitstoffs daher wirksam berufungsgericht erlass grundurteils frage mitverschuldens abs bgb nachverfahren ber betrag htten vorbehalten knnen bghz tatschlich grundurteil erlassen unerheblich bghz streitfall besteht anhaltspunkt dafr einwand abs bgb vollstndigen wegfall haftung beklagten fhren knnte versender positive kenntnis davon frachtfhrer bestimmte gter befrdern setzt einlieferung bewusst ber entgegenstehenden willen frachtfhrers hinweg darin liegendes mitverschulden verlust gutes vollstndigen ausschluss haftung frachtfhrers fhren wegen organisationsverschuldens leichtfertig bewusstsein gehandelt schaden wahrscheinlichkeit eintreten vgl bgh urt zr transpr tz beklagte streitfall geltend gemacht auftraggeberin ag positive kenntnis davon gehabt beklagte gter derartigen wert befrdern vielmehr lediglich vorgetragen htte transportauftrag entweder angenommen fr transport vereinbarung hheren transportvergtung kofferauflieger zwei fahrern eingesetzt art wert ware gekannt htte vortrag vollstndiger haftungsausschluss beklagten gesttzt berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen mitverschuldenseinwand abs bgb falle qualifizierten verschuldens art cmr bercksichtigen recht zudem angenommen rahmen haftung art cmr knne anspruchsminderndes mitverschulden abs satz bgb daraus ergeben geschdigte unterlassen schdiger hinblick wert gutes gefahr ungewhnlich hohen schadens aufmerksam weder gekannt kennen mssen vgl bgh urt zr transpr versr urt zr transpr versr obliegenheit warnung gem abs satz bgb schdiger gelegenheit geben geeignete schadensabwendungsmanahmen ergreifen dabei kommt darauf auftraggeber wusste htte wissen mssen frachtfhrer gut grerer sorgfalt behandelt htte tatschlichen wert sendung gekannt htte auftraggeber trifft vielmehr allgemeine obliegenheit gefahr auergewhnlich hohen schadens hinzuweisen vertragspartner mglichkeit geben geeignete manahmen verhinderung dro henden schadens ergreifen daran schdiger jedoch gehindert kenntnis gefahr ungewhnlich hohen schadens bgh transpr bgh urt zr transpr berufungsgericht ergebnis recht angenommen streitfall ungewhnlich hoher schaden abs satz bgb gedroht berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen voraussetzung ungewhnlichen hhe schadens bestimmten betrag bestimmten wertrelation etwa unmittelbar gefhrdeten gut gesamtschaden angeben lsst frage ungewhnlich hoher schaden droht vielmehr regelmig bercksichtigung konkreten umstnde jeweiligen einzelfalls beurteilt hierbei mageblich sicht schdigers abzustellen bercksichtigen hhe vergleichbare schden erfahrungsgem selten erreichen insoweit mageblich sicht schdigers ankommt bedeutung hhe soweit mglichkeit vertraglichen disposition haftungsrisiken einerseits vertraglich eingeht andererseits vornherein auszuschlieen bemht bgh urt zr njw tz transpr berufungsgericht angenommen rahmen frachtvertrags bestehe hinweispflicht versenders abs satz bgb warenwert zehnfachen schadensersatzbetrag berschreite verlustfall befrderungsbedingungen frachtfhrers ausbedungenen haftungsbegrenzung gesetzlich vorgesehe nen hchstbetragshaftung geschuldet hierfr spreche umstand rechtsprechung bundesgerichtshofs transportschden paketdienstunternehmen hinweispflicht versenders angenommen worden sei warenwert zehnfachen betrag befrderungsbedingungen vorgesehenen haftungshchstgrenze berstiegen sofern gesetzliche hchstbetragshaftung ber betrag gelegen zudem shen allgemeinen deutschen spediteurbedingungen nr hinweispflicht auftraggebers warenwert zehnfachen betrag nr vorgesehenen haftungshchstgrenze je kilogramm rohgewicht berschreite regelungszusammenhang lasse vermuten speditionsgewerbe warenwert etwa zehnfachen haftungshchstbetrags ungewhnlich wertvolle fracht angesehen sei daher davon auszugehen sicht spediteure frachtfhrer transportschden wegen warenverlusts regelmig hher seien zehnfache betrag gesetzlichen haftungsbegrenzung auffassung berufungsgerichts hinweispflicht versenders bestehe abs satz bgb warenwert zehnfachen schadensersatzbetrag berschreite verlustfall befrderungsbedingungen frachtfhrers ausbedungenen haftungsbegrenzung gesetzlich vorgesehenen hchstbetragshaftung geschuldet hlt revisionsrechtlichen nachprfung ergebnis stand aa allerdings lsst schon weiteres regelung nr adsp herleiten warenwert etwa zehnfachen haftungshchstbetrags transportauftrgen vorliegenden art ungewhnlich wertvolle fracht anzusehen berufungsgericht soweit beurteilung nummern adsp angeknpft bercksichtigt haftungshchstgrenze nr adsp je kilogramm rohgewicht allein fr schden speditionellen gewahrsam gilt vgl bahnsen ebenroth boujong joost strohn hgb aufl ziff adsp rdn knorre transpr fr schden gut whrend transports befrderungsmittel eintreten gilt haftungsbegrenzung fr transportschden bestimmt nr adsp vielmehr fr befrderung gesetzlich festgelegte haftungshchstbetrag mageblich betrgt regelfall sowohl beim nationalen abs hgb beim grenzberschreitenden straengtertransport art abs cmr rechnungseinheiten je kilogramm rohgewicht umrechnungswert sonderziehungsrechts internationalen whrungsfonds abs hgb art abs cmr zeitpunkt beauftragung beklagten november damals lag wre demgem hhe entschdigungsleistung nr adsp etwa je kilogramm begrenzt wertgrenze kg nr adsp htte danach verhltnis betrag etwa zehnfache lediglich etwa fnffache belaufen bb zutreffend berufungsgericht jedoch davon ausgegangen fr frage ab wert transportgutes falle verlustes ungewhnlich hoher schaden abs satz bgb anzunehmen gesetz internationalen abkommen cmr vorgesehene haftungssummen anknpfungspunkte betracht kommen streitfall regelungen allgemeinen geschftsbedingungen beklagten auftraggeberin angeknpft fr grenzberschreitenden straengtertransport bestimmt art abs cmr schadensersatzleistung frachtfhrers fr gnzlichen teilweisen verlust sofern voraussetzungen art cmr erfllt rechnungseinheiten fr fehlende kilogramm rohgewichts bersteigen darf regelung fr parteien frachtvertrags zwingend art abs satz cmr vereinbarung nichtig rechtswirkung bestimmungen bereinkommens abweicht abs hgb gleichfalls rechnungseinheiten fr kilogramm rohgewichts sendung begrenzten hchstsumme haftung verlust beschdigungen transportguts fr vorschriften hgb entschdigung leisten dagegen parteivereinbarung abgewichen haftung gem abs satz nr hgb vorformulierte vertragsbedingungen abs hgb vorgesehenen betrag begrenzt betrag zwei vierzig rechnungseinheiten liegt drucktechnisch deutlicher gestaltung besonders hervorgehoben frachtfhrer befrderungsbedingungen haftungshchstgrenze bestimmt mithin verlust gutes straengtertransport haftung hhe rechnungseinheiten fr fehlende kilogramm rohgewichts sendung rechnen angesichts haftungsbegrenzungen erscheint senat insoweit bereinstimmung auffassung berufungsgerichts naheliegend frachtrecht gefahr besonders hohen schadens abs satz bgb fllen anzunehmen denen wert sendung zehnfachen betrag regelhaftung gem abs hgb art abs cmr bersteigt hiervon allerdings auszugehen parteien befrderungsvertrags streitfall hinsichtlich hchstsumme frachtfhrerhaftung vereinbarung getroffen sofern vorformulierte vertragsbedingungen abs satz hgb geringerer abs hgb vorgesehene hchstbetrag vereinbart wurde betrag auszugehen gefahr ungewhnlich hohen schadens regel naheliegend wert sendung zehnfache vereinbarten haftungshchstsumme bersteigt liegt aufgrund vorformulierten vertragsbedingungen vorgesehene haftungshchstsumme ber haftungshchstbetrag rechnungseinheiten kg abs hgb kommt regelfall gefahr ungewhnlich hohen schadens betracht wert sendung zehnfachen schadensersatzbetrag bersteigt verlustfall gem abs hgb geschuldet parteien befrderungsvertrags hchstbetragshaftung frachtfhrers dagegen individuell ausgehandelt kommt konkreten parteivereinbarung besonderes gewicht gegenber haftungshchstgrenzen abs hgb art abs cmr ausgerichtete bestimmung betrags ab ungewhnlich hohen schaden abs satz bgb auszugehen zurckzutreten danach streitfall verlust gutes ungewhn lich hoher schaden abs satz bgb gedroht ag beklagte auftragserteilung htte hinweisen mssen gewicht sendung kg wert sonderziehungsrechts auftragserteilung november htte art abs cmr ermittelnde haftungshchstbetrag betragen demgem htte fr fall verlusts transportguts besonders groer schaden abs satz bgb erst wert sendung mehr betracht gezogen mssen vortrag klgerin abhandengekommene ware jedoch betrag liegenden wert iii demnach revision beklagten kostenfolge abs zpo zurckzuweisen bergmann pokrant schaffert bscher koch vorinstanzen lg duisburg entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb august rechtsbeschwerdesache betreffend markenanmeldung nr nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja institut norddeutschen wirtschaft markeng abs nr fr vorliegen schutzhindernisses abs nr markeng kommt darauf anmelder bereits ber namens kennzeichenrecht verfgt dritte verwendung marke entsprechenden angabe zusammenhang beanspruchten dienstleistungen ausschlieen bezeichnung institut norddeutschen wirtschaft fr dienstleistungen druckereierzeugnisse betriebswirtschaftliche beratung marketing finanzielle beratung freihaltebedrftig bgh beschluss august zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr kirchhoff dr koch beschlossen rechtsbeschwerde anmelders beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts juli zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde anmelder institut norddeutschen wirtschaft beim deutschen patent markenamt eintragung wortfolge institut norddeutschen wirtschaft marke fr folgende dienstleistungen beantragt klasse druckereierzeugnisse jedweder art insbesondere zeitschriften zeitungen magazine kataloge bcher klasse betriebswirtschaftliche beratung organisationsberatung personalmanagementberatung beratung fragen geschftsfhrung erstellen geschftsgutachten marketing marktforschung meinungsforschung erstellen wirtschaftsprognosen ffentlichkeitsarbeit public relations herausgabe statistiken erteilung ausknften handels geschftsangelegenheiten organisation ausstellungen messen fr wirtschaftliche werbezwecke personal stellenvermittlung personalanwerbung herausgabe werbetexten vermarktung vermietung werbezeiten werbeflchen internet dateiverwaltung mittels computer zusammenstellen daten computerdatenbanken klasse finanzielle beratung investitionsberatung finanzanalysen investmentgeschfte vermgensmanagement fr dritte markenstelle deutschen patent markenamts anmeldung wegen fehlender unterscheidungskraft zurckgewiesen entscheidung deutschen patent markenamts gerichtete beschwerde erfolg geblieben bpatg beschluss juli pat juris zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt anmelder eintragungsbegehren ii bundespatentgericht angenommen eintragung marke stehe freihaltebedrfnis abs nr markeng entgegen hierzu ausgefhrt wortfolge sei fr beanspruchten dienstleistungen beschreibend setze sprachblich wrtern deutschen alltagssprache zusammen wortfolge gehe gesamtheit ber bedeutungsgehalt summe einzelbestandteile hinaus angesprochenen verkehrskreise verstnden wortfolge beschreibende angabe juristischen person privatrechts bestimmten fr bestimmte region angemeldeten dienstleistungen fr mitglieder bereitstelle nachfrage wortfolge erschpfe beschreibenden angabe erbringers anbieters adressaten sowie bezeichnung gegenstands inhalts bestimmung beanspruchten dienstleistungen annahme beschreibenden angabe stehe gewisse inhaltliche unbestimmtheit wortfolge entgegen soweit anmelder voreintragungen vorliegenden markenanmeldung entsprechender wortfolgen berufen seien entweder bereits gelscht angemeldeten marke vergleichbar iii zulssige rechtsbeschwerde unbegrndet bundespatentgericht rechtsfehlerfrei eintragungshindernis abs nr markeng bejaht vorschrift marken eintragung ausgeschlossen ausschlielich angaben bestehen verkehr bezeichnung art beschaffenheit bestimmung geographischen herkunft sonstiger merkmale dienstleistungen dienen knnen art abs buchst markenrl bernommene regelung gebietet versagung eintragung fragliche benutzung sachangabe beobachten verwendung jederzeit zukunft erfolgen vgl eugh urteil februar slg grur rn postkantoor bgh beschluss mrz zb grur rn wrp spa ii beschluss mai zb grur rn wrp vierlinden bundespatentgericht davon ausgegangen smtliche wrter angemeldeten wortfolge beschreibend begriff institut bezeichne lehr forschungseinrichtung kulturelle knstlerische wirtschaftliche organisation gebude entsprechende einrichtung organisation untergebracht sei institut bezeichnet wirtschaft gesamtheit einrichtungen manahmen produktion konsum wirtschaftsgtern verstanden bestandteil norddeutschen angemeldeten wortfolge beschreibe geographisch genau umrissenes gebiet innerhalb deutschlands nrdlich uerdinger linie erstrecke niederdeutsche dialekte gesprochen wrden nrdlichen regionen deutschlands gebildet zeichenbestandteil sei abkrzung fr rechtsform eingetragenen vereins wortfolge angesprochene publikum namen eingetragenen vereins auffassen einzugsgebiet mitglieder bettigungsfeld zusammengesetzt sei bestimmten region fr bestimmtes gebiet beanspruchten dienstleistungen fr mitglieder bereitstelle bentige angemeldeten knnten angemeldeten marke bezeichneten einrichtung herausgegeben deren ttigkeitsbereich wirtschaftlichen themen fragestellungen norddeutschen raums befassen dienstleistungen klassen fr marke angemeldet sei knnten marke bezeichneten institut erbracht seien bestimmt ber norddeutschen raum informieren mitgliedern gebiet hilfestellungen wirtschaftlichen fragen leisten ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand entgegen auffassung rechtsbeschwerde weist wortfolge institut norddeutschen wirtschaft zusammenhang fraglichen dienstleistungen mehrdeutigen begriffsinhalt vielmehr verfgt angemeldete wortfolge ber bundespatentgericht angenommenen beanspruchten dienstleistungen beschreibenden inhalt weiteres unklarheiten erfasst beschreibenden sinngehalt erkennt verkehr unmittelbar eindeutig darauf ankommt norddeutschland bezeichnete geographische gebiet genau umrissen gegenstand beanspruchten dienstleistungen wortfolge inhaltlich exakt bezeichnet beschreibende benutzung sachangabe fr dienstleistungen setzt voraus bezeichnung ber feste begriffliche konturen verfgt vgl bgh grur rn spa ii inhalt druckereierzeugnisse gegenstand beanspruchten dienstleistungen brauchen daher wortfolge thematisch genau konkretisiert beschreibenden angabe allgemein gehaltenen aussage auszugehen umfangreiches themengebiet druckereierzeugnisse gegenstnde dienstleistungen beziehen beschreibt vgl bgh beschluss februar zb grur wrp bcher fr bessere welt rechtsbeschwerde verhilft rge erfolg angemeldete wortfolge sei gesamtheit beschreibend unternehmensbezeichnung haus unterscheidungskrftig sei unternehmensbezeichnung mittelbar herkunft betrieb stammenden dienstleistungen kennzeichne fr frage wortfolge fr beanspruchten dienstleistungen verkehr beschreibend aufgefasst bedeutung wortfolge bezeichnung vereins ber originre kennzeichnungskraft verfgt verbandsnamen rechtsprechung anerkannt anforderungen fr unterscheidungskraft grozgiger mastab anzulegen verkehr daran gewhnt bezeichnungen sachbegriff gebildet jeweiligen ttigkeitsbereich gelehnt hufig geographischen angabe kombiniert vgl bgh urteil juli zr grur rn wrp haus grund iii urteil mrz zr grur rn wrp verbraucherzentrale verkehr entnimmt derartigen bezeichnungen ttigkeitsgebiet vereins angelehnt konkret vereinssatzung beschreiben hufig herkunftshinweis mag bezeichnung institut norddeutschen wirtschaft vereinsnamen verhalten verkehr feststellungen bundespatentgerichts hinweis einzugsgebiet mitglieder bettigungsfeld vereins entnimmt daraus ergibt zwangslufig beschreibung mitgliederstruktur ttigkeitsbereichs konkret gesamtbezeichnung geringen voraussetzungen erfllt derartigen vereinsnamen stellen senat braucht frage vereinsname anmelders originr kennzeichnungskrftig jedoch abschlieend entscheiden unterstellt wortfolge gengt anforderungen originr unterscheidungskrftigen vereinsnamen stellen lsst rckschluss darauf fr beanspruchten dienstleistungen sinne abs nr markeng beschreibend frage richtet allgemeinen markenrechtlichen grundstzen mastben schutzes vereinsnamen denen kombination geographischen angabe verbunden schlagwortartigen bezeichnung ttigkeitsgebiets fr originre kennzeichnungskraft gengen erfolg macht rechtsbeschwerde geltend annahme eintragungshindernisses abs nr markeng stehe umstand entgegen dritte freien verwendung wortfolge interesse knnten anmelder verwendung aufgrund gleichlautenden vereinsnamens untersagen knnte allerdings verfolgt schutzhindernis abs nr markeng allgemeininteresse liegende ziel zeichen angaben merkmale dienstleistungen beschreiben fr eintragung beantragt frei verwendet knnen bedeutet fr vorliegen schutzhindernisses mageblicher bedeutung wre anmelder bereits ber namens kennzeichenschutz verfgt gestattet dritte verwendung entsprechenden angabe zusammenhang beanspruchten dienstleistungen hindern voraussetzungen schutzhindernisses abs nr markeng losgelst person anmelders prfen eintragung angemeldeten zeichens weiteres recht erwirbt fortbestehen namens kennzeichenrechts unabhngig dritten bertragen vgl bgh beschluss november zb grur rn wrp casino bremen recht bundespatentgericht angenommen anmelder angefhrten voreintragungen ergebnis fhren etwaige entscheidungen ber hnliche anmeldungen soweit bekannt rahmen prfung bercksichtigen gleichen sinn entscheiden keinesfalls bindend vgl eugh beschluss februar slg grur rn bild digital zvs zeitungsvertrieb stuttgart bundespatentgericht voraussetzungen abs nr markeng zutreffend bejaht kommt weiteren voreintragungen begrndeten eintragungen marken weitergehenden informationen hinblick beurteilung konkreten anmeldung entnommen knnen berufung gleichbehandlungsgrundsatz rechtlichen vorgaben entsprechenden entscheidung abgesehen darf vgl eugh grur rn bild digital zvs zeitungsvertrieb stuttgart bgh beschluss august zb grur rn wrp supergirl beschluss august zb wrp rn markenr freizeit rtsel woche bornkamm pokrant kirchhoff bscher koch vorinstanz bundespatentgericht entscheidung pat'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen geldwsche strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts berlin juli gem abs stpo feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen geldwsche neun fllen versuchter geldwsche zwei fllen verurteilt angeklagte ki gesamtfreiheitsstrafe drei jahren vier monaten angeklagten zwei jahren acht monaten urteil gerichteten jeweils sachrge gesttzten revisionen angeklagten entsprechend antrag generalbundesanwalts erfolg feststellungen landgerichts fhrte angeklagte faktisch gmbh folgenden schafter geschftsfhrer zeuge fhrung wurde angeklagte ki teilte angeklagte ki angeklagten formeller gesell ua buch bernommen herbst kon takt zwei deutschen verbindung bank stehe berweisungen konten veranlassen knnten angeklagten klar betrgerische berweisungen handeln wrde ua bereit konten fr berweisungen ziel konten verfgung stellen treffen angeklagten november erluterten beiden ki erwhnten deutschen kontakt mitarbeitern bank htten berweisungen bankkonten veranlassen knnten jeweiligen kontoinhaber bemerken wrden ua daraufhin kamen angeklagten zeugen kil weiteren unbekannten tter berein gemein schaftlich arbeitsteilig konten ber wiesenen gelder abzuheben hintermnner weiterzureichen unbefugt berwiesenen betrge sollten provision erhalten wurde vereinbart geschftsfhrer zeugen kil unbekannten mittter bankfilialen bersetzer fungierten firmenkonten eingegangene gelder abheben berweisungen weiterleiten abgehobenen summen angeklagten weitergeben wrden angeklagte ki geld mnner weiterreichen entsprechend tatplan wurden konten dreier geschdigter commerzbank ag november betrge euro euro euro drei konten berwiesen drei verschiedenen banken isbank unterhielt groe teile eingegangenen betrge wurden november zeugen kil teilweise hilfe unbekannten mittters abgehoben ber ange klagten unbekannten hintermnner weitergereicht veranlasste berweisung hhe euro zugunsten begnstigten hongkong wurde isbank ausgefhrt november suchte erneut filiale isbank weitere euro abzuheben wurde festgenommen auszahlung erfolgte urteil hlt sachlich rechtlicher prfung stand landgericht vorschrift abs satz stgb auseinandergesetzt obschon feststellungen hierzu drngten generalbundesanwalt insoweit ausgefhrt landgericht geht freilich eher kursorischer weise davon unbekannten hintermnner commerzbank einzelnen geldbetrge betrgerischer weise angeklagten kontrollierten konten berwiesen vgl ua ua oben ua getroffenen eher rudimentren feststellungen verlauf treffens angeklagten zwei unbekannten deutschen november geht hervor gesprchspartnern mitwirkung tatprojekt zugesagt hierfr bankkonten gmbh verfgung gestellt angeklagten gesamtkontext geschehens davon ausgehen mussten hinterleute commerzbank hiervon kenntnis erlangen verfgung gestellten konten tatplankonform abwicklung unredlichen transaktionen nutzen wrden htte landgericht blick abs satz stgb beweiswrdigend errtern mssen angeklagten aufgrund zusage mitwirkung geplanten taten benennung konten wegen beihilfe betrug drei fllen geschehen wegen geldwsche bestraft knnen vorstehend aufgedeckte errterungsdefizit ntigt aufhebung urteils zugrunde liegenden feststellungen schuldspruchberichtigung kommt betracht urteilsfeststellungen hierfr hinlnglich dicht eindeutig zudem stnde prozedere ohnedies vorschrift abs stpo entgegen schliet senat senat hebt feststellungen insgesamt neuen tatgericht mglichkeit umfassenden stimmigen feststellungen geben neue tatgericht bercksichtigung abs satz stgb wiederum strafbarkeit angeklagten abs nr stgb gelangen auseinanderzusetzen angeklagten volle verfgungsgewalt ber berwiesenen betrge bereits deren eingang konten erst deren abhebung erlangten tatbestandsmerkmal verschaffens verlangt tter aufgrund bertragungshandlung einverstndnis vortter eigene tatschliche verfgungsgewalt ber sache erwirbt folge vortter mglichkeit verliert sache einzuwirken schmidt krause lk stgb aufl rn sander schneider berger dlp bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb november zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo abs abs schuldner verfahren vollstreckungsgegenklage zwangsvollstreckungsverfahren einwand hren vollstreckbare anspruch sei erfllt bgh beschlu november ixa zb lg stade ag cuxhaven ixa zivilsenat bundesgerichtshofs richter raebel lienen richterinnen dr kessal wulf roggenbuck richter zoll november beschlossen rechtsbeschwerde schuldnerin beschlu zivilkammer landgerichts stade februar aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerde beschwerdegericht zurckverwiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens grnde schuldnerin rechtskrftig verurteilt worden sdstlichen bereich grundstcks flche zwei metern entlang strae fnf metern entlang grenze nachbargrundstck glubiger fachgerecht vorhandenen waschbetonplatten glubiger befestigen teilstck glubigern pkw erreichen grundstcks befahren glubiger beantragt ersatzvornahme kosten schuldnerin ermchtigen verurteilen kostenvorauszahlung hhe leisten glubiger behaupten schuldnerin streitgegenstndliche flche fachgerecht waschbetonplatten versehen amtsgericht antrag zurckgewiesen schuldnerin unstreitig vorgenommene befestigung flche waschbetonplatten zweck glubigern befahren pkw ermglichen erflle sofortige beschwerde glubiger landgericht ermchtigt schuldnerin auferlegte handlung deren kosten vornehmen lassen schuldnerin gem abs zpo verurteilt vornahme handlung glubiger entstehenden kosten vorschu zahlen dagegen wendet schuldnerin zugelassenen rechtsbeschwerde ii gem abs nr abs satz zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde schuldnerin begrndet beschwerdegericht auffassung schuldnerin erfllungseinwand gehrt knne vollstrekkungsgegenklage gem zpo verweisen sei erfordere entscheidung ber erfllungseinwand beweisaufnahme verzgere einwand gebotene zgige zwangsvollstreckung ber gebhr sei deshalb zwangsvollstreckungsverfahren bercksichtigen sei fall frage verlegung waschbetonplatten fachgerecht erfolgt sei sachverstndigengutachten eingeholt mte hlt rechtsbeschwerde entgegen wortlaut abs zpo nichterfllung verpflichtung schuldner voraussetzung fr ermchtigung abs zpo sei dafr spreche frage erfllung verfahren prfen sei prfung verfahren zpo sei prozekonomisch zumal fr dafr ebenfalls prozegericht zustndig sei verzgerung zwangsvollstreckung knne schuldner vollstreckungsgegenklage erreichen substantiierten behauptung erfllungseinwandes msse gericht zwangsvollstreckung einstweilen einstellen frage einwand erfllung seitens schuldners vollstreckungsverfahren zpo beachten seit langer zeit literatur rechtsprechung umstritten ablehnenden auffassung beschwerdegericht angeschlossen mu schuldner erfllungseinwand stets wege vollstreckungsgegenklage zpo verfolgen rgz kg invo olg celle olg report olg dsseldorf baur olg hamm mdr olg koblenz mdr olg mnchen invo thomas putzo zpo aufl rn baur strner zwangsvollstreckungsrecht bruns peters zwangsvollstreckungsrecht aufl huber festschrift fr franz merz ff paulus zivilprozerecht aufl rn begrndung darauf abgestellt zpo gesetzgeber vorgesehene sei materielle einwendungen erfllung zwangsvollstreckungsverfahren geltend wortlaut abs zpo lasse wahl zwangsvollstreckungsverfahren sei stark formalisiert erfllungseinwand darin systemwidrig erfllung gehre nr nr zpo zeige eingeschrnkt prfungskompetenz vollstrek kungsorgans entscheidung ber erfllungseinwand vollstrekkungsverfahren erwachse rechtskraft liee einwand erfllung vollstreckungsverfahren knnte schuldner immer neuen behauptungen vollstreckungsverfahren vorschuleistung lnge ziehen berechtigten interessen glubigers durchsetzung rechtskrftigen titels unterlaufen schlielich bestnde gefahr widersprechender entscheidungen schuldner vollstreckungsverfahren unterliege danach vollstreckungsgegenklage erhebe schuldner erleide verweisung vollstreckungsgegenklage hingegen nachteil angesichts einstellungsmglichkeit zpo seien verfahren letztlich gleichwertig vermittelnden ansicht erfllungseinwand vollstreckungsverfahren zpo bercksichtigen tatsachen unstreitig liquiden beweismitteln festzustellen offenkundig olg bamberg rpfl kg invo njw rr olg dsseldorf invo mdr olg hamm baur olg kln invo olg report njw rr olg mnchen invo njw rr olg naumburg invo olg rostock invo olg schleswig schlha musielak lackmann zpo aufl rn wieczorek schtze storz zpo aufl rn schuschke walker vollstreckung vorlufiger rechtsschutz aufl zpo rn gottwald zwangsvollstreckungsrecht aufl zpo rn bttner famrz guntau jus bestimmte beweismittel zwangsvollstreckungsverfahren bercksichtigen seien zeige rechtsgedanke nr zpo sei erfllung unstreitig fehle glubiger rechtsschutzinteresse ergbe notwendigkeit beweisaufnahme nhme glubiger vorteil vollstreckbaren titels weitere vermittelnde ansicht einwand beachten prfung geht unstreitig schuldner vorgenommene handlung vollstreckungstitel gengt rgz zpo olg hamm invo olg karlsruhe justiz olg kln olg report olg stuttgart justiz schneider mdr schuschke ewir fllen sei antrag glubigers dahin verstehen schuldner solle wege zwangsvollstreckung angehalten ber hinaus bereits geschehen sei leisten gegenber antrage vollstreckungsgericht prfen glubiger schuldtitel berechtigt sei dasjenige ber bisherige hinaus mehr verlange schuldner erzwingen auffassung einwand erfllung grundstzlich verfahren zpo bercksichtigen olg karlsruhe invo olg kln njw rr jmblnw olg mnchen mdr olg nrnberg njw rr wib zust anm pape olg schleswig schlha olg thringen invo olg zweibrcken invo jurbro alternativkommentarzpo schmidt rhein rn baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rn zller stber zpo aufl rn mnchkomm schilken zpo aufl rn stein jonas brehm zpo aufl rn bischoff njw gerhardt jahre bundesgerichtshof festgabe wissenschaft band iii ders vollstrekkungsrecht aufl schilken festschrift fr gaul ff schon wortlaut zpo spreche dafr erfllungseinwand vollstreckungsverfahren bercksichtigen nichterfllung sei danach tatbestandliche voraussetzung dafr glubiger ersatzvornahme ermchtigen sei sinn zweck zpo glubiger rechtsschutz gewhren wegen erfllung schuldner mehr brauche schuldner schutzwrdiges interesse daran erfllungswirkung handlungen geprft bevor glubiger mglicherweise unsinnigen kostspieligen ersatzvornahmen ermchtigt erneute vornahme handlung fr schuldner beweis erfllung vereitele sei prozekonomisch einwand verfahren zpo prfen zustndig sei beiden fllen prozegericht anderenfalls neues verfahren prozestoff notwendig wrde prozegericht verfahren zpo zivilprozessualen mglichkeiten sachverhaltsaufklrung vollstreckungsgegenklage verursache hingegen neue kosten sei gegenber verfahren zpo schwerflliger einstweiligen anordnung zpo schuldner ggf eigenen eidesstattlichen versicherung unschwer erreichen knne sei angesichts grundstzlich dreistufigen instanzenzuges weiterer verzgerung rechnen letztgenannten ansicht zuzustimmen schuldner verfahren vollstreckungsgegenklage zwangsvollstreckungsverfahren einwand hren vollstreckbare anspruch sei erfllt schon wortlaut zpo spricht dafr nichterfllung geschuldeten handlung tatbestandliche voraussetzung fr erla ermchtigungsbeschlusses lautende formulierung zpo steht entgegen zusammenhang zpo gelesen lt wortlaut unschwer dahin verstehen merkmal nichterfllung zpo angeknpft unterschiedli che anwendungsbereich deutlich hervorgehoben erheblichkeit erfllungseinwands verfahren zpo entspricht annahme gesetzgebers kostenvorschrift satz zpo zwangsvollstreckungsnovelle dezember bgbl neu gefat mglichkeit rechnung tragen vollstreckungsantrge glubigers teilweise erfolgreich schuldner nachweist vertretbare unvertretbare handlung teilweise erfllt vgl insoweit entwurfsbegrndung bt drucks prfung erfllungseinwands ermchtigungsverfahren zpo statt erst vollstreckungsgegenklage prozekonomisch sinnvoll beweiserhebung ber einwendungen schuldners soweit ntig beiden verfahren mglich liegt stets hnden prozegerichts vollstreckungsgericht verfahren zpo ohnehin grundstzlich verpflichtet beweis erheben beispielsweise einholung sachverstndigengutachtens hhe notwendigen kostenvorschusses abs zpo vgl bgh urt oktober vii zr njw vollstreckungsverfahren wrde beschleunigt schuldner vollstreckungsgegenklage verweisen wrde nhmen glubiger vorliegenden fall schuldnerin leistenden kostenvorschu erneute verlegung waschbetonplatten wre arbeit schuldnerin beseitigt verlre mglichkeit fr erfllung beweis erbringen erhebung vollstreckungsgegenklage mte schuldnerin mithin vollstreckungsaufschub zpo gewhrt erhebung vollstreckungsgegenklage wrde verfahren angesichts verfahren einzuhaltenden fristen somit letztlich verzgert brigen wre vorliegenden fall reichsgericht rgz vertretenen meinung vollstreckungsgericht entscheidung ber wand zustndig darum geht schuldnerin unstreitig vorgenommenen handlungen titel gebietet frage prozegericht vollstreckungsgericht aufgrund kenntnis inhalt rechtsstreits ehesten entscheiden verfahren danach beschwerdegericht zurckzuverweisen notwendigen feststellungen treffen raebel lienen roggenbuck kessal wulf zoll'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mrz strafsache wegen zuhlterei strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mrz teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof dr bode richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof prof dr fischer richterin bundesgerichtshof roggenbuck beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklgerin urteil landgerichts aachen september soweit angeklagten be trifft schuldspruch dahin gendert angeklagte schuldig tateinheitlichen ausbens tatschlichen gewalt ber halbautomatische selbstladekurzwaffe schuwaffe fall schweren menschenhandels zwei tateinheitlichen fllen tateinheit menschenhandel zuhlterei einschleusen auslndern jeweils drei tateinheitlichen fllen flle menschenhandels fall menschenhandels tateinheit zuhlterei einschleusen auslndern jeweils drei tateinheitlichen fllen flle gesamten strafausspruch ausnahme einzelfreiheitsstrafe fall zugehrigen feststellungen aufgehoben ii umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel jugendkammer landgerichts zurckverwiesen iii revision nebenklgerin genannte urteil tenor dahin ergnzt adhsionsverfahren entscheidung ber hhe schmerzensgeldanspruchs abgesehen iv weitergehenden rechtsmittel verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten freispruch brigen wegen tateinheitlichen ausbens tatschlichen gewalt ber halbautomatische selbstladekurzwaffe schuwaffe wegen einschleusens auslndern tateinheit zuhlterei zwei fllen wegen einschleusens auslndern tateinheit zuhlterei menschenhandel drei fllen sowie wegen versuchten menschenhandels gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt festgestellt nebenklgerin kr grunde schmerzensgeldanspruch wegen angeklagten nachteil begangenen taten zusteht staatsanwaltschaft erstrebt sachrge gesttzten revision generalbundesanwalt vertreten verurteilung angeklagten fall wegen menschenhandels abs nr stgb fllen wegen schweren menschenhandels abs stgb sowie verhngung berufsverbots anordnung verfalls wertersatz nebenklgerin wendet ebenfalls sachrge gesttzten rechtsmittel freispruch vorwurf krperverletzung erstrebt ebenfalls verurteilung angeklagten fllen wegen menschenhandels wegen schweren menschenhandels abs nr stgb rechtsmittel teilweise erfolg teil zugunsten angeklagten revision staatsanwaltschaft rechtsmittel staatsanwaltschaft fhrt verschrfung schuldspruchs fllen fr angeklagten gnstigen nderung bezug konkurrenzverhltnisse aufhebung gesamten strafausspruchs ausnahme einzelstrafe fr waffendelikt fall folge brigen rechtsmittel staatsanwaltschaft unbegrndet landgericht bordellbetrieb angeklagten wesentlichen festgestellt angeklagte unterhielt ab anfang bar bordellbetrieb berwiegend frauen osteuropa beschftigte bedrngter wirtschaftlicher lage befanden illegal touristenvisum deutschland aufhielten hufig zwanzig jahre alt interesse ttigkeit prostituierte deutschland hofften prostitution gengend geld verdienen gesicherte existenz aufbauen knnen angeklagte reiste regelmig litauen lnder neue frauen anzuwerben touristinnen drei monate legal deutschland aufhalten konnten angeklagten bewut unzulssig frauen barbetrieb prostitution nachgehen lassen ausreichend informiert daher zunchst schockiert frauen regel ber arbeits lebensbedingungen bordellbetrieb angeklagten frauen beginn gefgig angeklagten binden wurde ersten wochen lohn bargeld ausgezahlt vielmehr wurde rechnung fr aufwendungen angeklagten aufgemacht fahrt deutschland einkleidung usw deren summe zunchst abgearbeitet mute eigene buchfhrung frauen untersagt erst wochen erfolgten barzahlungen dahin frauen mittellos danach konnten eigenstndig einkaufen zeitweise nahm angeklagte psse frauen besitz teilweise standen frauen verfgung landgericht konnte feststellen abnahme passes frauen flucht hindern sollten haus jedoch mglichst selten greren gruppen verlassen aufzufallen etagentr obergeschosses anweisung angeklagten tagsber verschlossen bleiben mitangeklagte brigen frauen jeweils aufschlieen mute ber anweisung frauen hufig ausgang gewhren setzte regelmig hinweg ging teilweise gemeinsam einkaufen feststellungen allgemeinen arbeits lebensbedingungen betrieb angeklagten zugrundeliegende beweiswrdigung landgerichts lt rechtliche bewertung feststellungen rechtsfehler erkennen insbesondere lckenhaft widersprchlich stellt berspannten anforderungen tatrichterliche berzeugungsbildung gilt fr spter errternde beweiswrdigung einzelfllen beweiswrdigung trgt rechtsprechung gestellten anforderungen beweislage hinreichend rechnung aussage aussage gegenberstehen vgl hierzu bghst bgh nstz rr bghr stpo beweiswrdigung jeweils fllen stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs regel umfassende darstellung relevanten aussagen geboten tatrichter mu erkennen lassen umstnde entscheidung beeinflussen knnen erkannt berlegungen einbezogen vgl bgh nstz rr anforderungen beweiswrdigung landgerichts gerecht steht entgegen landgericht unterschiedlichen aussagen nebenklgerin ermittlungsverfahren aussagen zeuginnen nher mitteilt inhalt aussagen kam ergebnis landgericht rechtlich beanstandenden grundstzlichen erwgungen fr beweiskrftig erachtet landgericht sttzt feststellungen wesentlichen einlassungen gestndigen angeklagten mitangeklagten brige beweisauf nahme punkten objektiviert verifiziert konnten soweit feststellungen hiervon abweichen sttzt landgericht auswertung telefonberwachungen sowie glaubhaften bekundungen zeugin fall demgegenber jugendkammer ausfhrlicher aussageinhalt betreffender begrndung dargelegt erhebliche zweifel richtigkeit angaben nebenklgerin auer stande gesehen feststellungen allein deren angaben sttzten jugendkammer deren bekundungen daher insoweit bercksichtigt beweismittel besttigt wurden whrend hauptverhandlung unerreichbaren zeuginnen flle hielt jugendkammer fr beurteilung glaubhaftigkeit aussagen persnliche vernehmung hauptverhandlung fr unerllich tatrichterliche beurteilung beweiswerts genannten zeugenaussagen rechtsgrnden beanstanden fllen bedurfte nheren darstellung aussageinhalte beweiswrdigung brigen lckenhaft jugendkammer entgegen vorbringen beschwerdefhrerin naheliegenden mglichkeiten tathergangs unerrtert gelassen beweisumstnden gezogenen schlsse mglich zwingend brauchen vorbringen sttzt beschwerdefhrerin weitgehend tatsachen festgestellt verfgbaren beweismitteln festgestellt konnten teilweise ersetzt beschwerdefhrerin bewertung beweisergebnisses unzulssigerweise eigene ii allgemeinen hintergrund ergibt sachlich rechtliche prfung landgericht abgeurteilten einzelflle folgendes fall landgericht angeklagten wegen einschleusens auslndern tateinheit zuhlterei abs nr stgb verurteilt schuldspruch wegen zuhlterei einschrnkenden auslegung strafvorschrift lichte seit januar geltenden prostitutionsgesetzes vgl hierzu bgh beschl august str verffentlichung bghst bestimmt bestand angeklagte nebenklgerin beschrnkenden manahmen ber betrieblich notwendige hinaus erheblich entscheidungsfreiheit beschrnkt vgl ua konnte ersichtlich frei entscheiden einzelne freier abzulehnen beschwerdefhrerin beanstandet recht angeklagte wegen menschenhandels abs nr stgb verurteilt wurde tatbestandsmerkmale abs abs nr stgb sowie schweren menschenhandels stgb dagegen erfllt landgericht einzelfall festgestellt anfang april brachte angeklagte damals jhrige nebenklgerin kr bar prostituierte arbeiten nebenklgerin ende januar mitwirkung angeklagten ausbung prostitution litauen deutschland gebracht worden folgenden monaten deutschland niederlanden prostituierte gearbeitet anfang april angeklagte erfahren knne nebenklgerin bordell arbeiten lassen nebenklgerin hielt damals niederlanden wegen erkrankung zuletzt autowerkstatt gearbeitet angeklagte holte nebenklgerin niederlanden ab brachte betrieb oben beschriebenen bedingungen prostituierte ttig angeklag te anschein legalen aufenthalts wahren achtete darauf nebenklgerin brigen frauen ablauf visums heimat zurckkehrten danach erneut einreisten mai fuhr nebenklgerin daher bus litauen zurck angeklagten versichert schnell mglich zurckzukehren angeklagte tat wegen menschenhandels abs nr alt stgb strafbar gemacht nebenklgerin jahre alt angeklagte nebenklgerin eingewirkt fortsetzung prostitution bestimmen einwirkung sinne tatbestandsalternative setzt voraus person eingewirkt aktuellen willen prostitutionsausbung beenden reicht vielmehr tter person einwirkt davon ausgeht mglicherweise prostitution beenden vgl bghst ff derartiges einwirken aufgrund allgemeinen arbeits lebensbedingungen betrieb angeklagten ttigen prostituierten jedenfalls anfangszeit ttigkeit deshalb gegeben angeklagte frauen ersten wochen lohn bargeld ausgezahlt beginn gefgig binden ua feststellungen belegen dagegen angeklagte nebenklgerin manahmen gebracht prostitution fortzusetzen abs nr alt stgb festgestellt nebenklgerin zeit prostitution tatschlich aufgeben einschrnken bringen fortsetzung prostitution liegt person bereits prostitution nachgeht prostitution aufgeben einschrnken tter gebracht bisherigen umfang aufrechtzuerhalten veranlassen umfangreicheren ttigkeit vgl trndle fischer stgb aufl rdn nebenklgerin jedoch fr tatabschnitt festgestellt erkennbar prostitution aufgeben einschrnken auslandsspezifisch hilflose lage nebenklgerin feststellungen landgerichts gegeben bereits bordellen deutschland niederlanden ttig zeit prostituierte gearbeitet arbeit autowerkstatt gefunden umstnden festgestellt trotz einschrnkenden lebens arbeitsbedingungen betrieb angeklagten hilflosen lage befand ebensowenig danach tatbestandlichen voraussetzungen abs stgb erfllt zwangslage sinne abs satz vgl trndle fischer aao rdn entgegen vorbringen revision erschwerenden merkmale schweren menschenhandels abs nr stgb festgestellt nebenklgerin gewalt drohung empfindlichen bel list aufnahme bzw fortsetzung prostitution bestimmt list angeworben worden vgl ua wertung landgerichts steht widerspruch festgestellten lebens arbeitsbedingungen prostituierten betrieb angeklagten frauen ber umstnde zunchst schockiert erkennbar nebenklgerin geltend gemacht voller kenntnis umstnde ttigkeit angeklagten einverstanden wren dagegen spricht zuletzt nebenklgerin spter wiederholt prostitutionsausbung dorthin zurckkehrte flle landgericht angeklagten wegen einschleusens auslndern tateinheit zuhlterei abs nr stgb menschenhandel abs nr stgb jeweils zwei fllen verurteilt insoweit schuldspruch abgesehen konkurrenzverhltnissen vgl hierzu unten iii beanstanden beschwerdefhrerin beanstandet recht angeklagte wegen schweren menschenhandels abs nr stgb verurteilt wurde insoweit unterscheidet situation beiden zeuginnen grere selbstndigkeit belegenden verhaltensweisen nebenklgerin fall landgericht hierzu festgestellt zeit nebenklgerin bordell angeklagten arbeitete fuhr litauen warb april beiden damals jhrigen zeuginnen fr ttigkeit prosti tuierte deutschland verdeutlichte gesten betreiber sexclubs sei prostituierte arbeiten sollten bestimmende art gelang angeklagten beiden jungen frauen mitfahren deutschland veranlassen prostituierte fr arbeiteten anwerbung psse zeigen lassen kannte namen alter frauen beide deutsch sprachen wurden deutschland nebenklgerin ttigkeit arbeits lebensbedingungen bordell angeklagten eingewiesen dreimonatiger ttigkeit fuhren beiden frauen angeklagten litauen zurck blichen wartefrist reisten gingen betrieb angeklagten erneut prostitution anfang august verlieen betrieb angeklagten bordellen prostitution nachzugehen beweiswrdigung feststellungen rechtlich beanstanden insbesondere rechtsfehlerhaft landgericht einlassung angeklagten fr unwiderlegt erachtet tragfhige beweismittel weitergehenden feststellungen standen verfgung verfahrensrge beschwerdefhrerin hierzu erhoben tatopfer zeugen unerreichbar lag rahmen rechtsfehlerfrei ausgebten tatrichterlichen ermessens landgericht fr prfung glaubhaftigkeit frher ermittlungsverfahren protokollierten angaben zeuginnen deren persnliche vernehmung fr geboten erachtete nhere darstellung aussagen urteilsgrnden umstnden entbehrlich angeklagte fllen wegen schweren menschenhandels abs nr stgb strafbar gemacht angeklagte beiden frauen litauen gewerbsmig angeworben aufnahme prostitution deutschland bestimmen dabei kannte hilflosigkeit beiden tatopfer aufnahme ttigkeit fr fremden deutschland befinden wrden hilflosigkeit sinne menschenhandels liegt opfer konkreten lage persnlichen fhigkeiten lage ansinnen prostitutionsausbung eigener kraft entziehen auslandsspezifischen hilflosigkeit auszugehen opfer deutschen sprache mchtig ber barmittel verfgt bezglich unterkunft verpflegung tter angewiesen wobei hilflosigkeit wegnahme passes verstrkt vgl bgh nstz voraussetzungen beiden tatopfern jedenfalls fr erste phase aufenthalts deutschland aufgrund persnlichen situation verbindung allgemeinen lebensund arbeitsbedingungen bordell angeklagten vollem umfang gegeben angeklagte tateinheitlich brigen taten tatbestand schweren menschenhandels erfllt tatbestnde wurden tateinheitlich verwirklicht vgl bghst fall angeklagte rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen wegen versuchten wegen vollendeten menschenhandels abs nr stgb strafbar gemacht entgegen zusicherung gegenber angeklagten jhrige nebenklgerin rckkehr litauen mai absicht weiterhin betrieb angeklagten prostituierte arbeiten vereinbarte rckreisetermin verstrichen angeklagten klar nebenklgerin zurckkommen daraufhin sprach telefonat eindringlich forderte zurckzukehren ttigkeit prostituierte fortzusetzen daraufhin nderte nebenklgerin meinung hilfe bekannten betrieb angeklagten zurckkehren statt angeklagten brachte bekannte willen bordell staatsanwaltschaft macht recht geltend angeklagte vollendeten menschenhandel begangen erste alternative abs nr stgb unternehmensdelikt tat bereits vollendet tter tatopfer eingewirkt aufnahme fortsetzung prostitution bestimmen vgl bghst bgh nstz angeklagte getan mehr prostitution bereite nebenklgerin nachdrckliche telefonische zureden fortsetzung prostitution veranlassen darber hinaus angeklagte nebenklgern sinne zweiten alternative abs nr stgb gebracht prostitution fortzusetzen wegen nachdrcklichen telefonats angeklagten tatschlich entscheidung nderte deutschland zurckkehrte prostitution fortzusetzen willen nebenklgerin betrieb angeklagten zunchst bordell geschah fr rechtliche beurteilung gesichtspunkt menschenhandels unwesentliche abweichung tatplan soweit staatsanwaltschaft darber hinaus verurteilung wegen schweren menschenhandels erstrebt rechtsmittel erfolg fr sachlich rechtliche prfung allein magebende inhalt angefochtenen urteils enthlt anhaltspunkte dafr angeklagte erschwerenden umstnde abs nr stgb verwirklicht insbesondere anzeichen dafr erkennbar angeklagte nebenklgerin gefhrten telefonat bedroht inhalt telefonats dahin festgestellt eindringlich nebenklgerin eingeredet drohung landgericht angaben nebenklgerin grundstzlich fr zuverlssig hielt nhere darstellung schilderung telefonats entbehrlich aufklrungsrge hierzu staatsanwaltschaft erhoben fall schuldspruch wegen einschleusens auslndern tateinheit zuhlterei menschenhandel hlt sachlich rechtlichen prfung stand hierzu getroffenen feststellungen beruhen rechtsfehlerfreien beweiswrdigung rechtfertigen verurteilung wegen schweren menschenhandels landgericht insoweit festgestellt nebenklgerin floh bordell kehrte ende mai litauen zurck mitte juli traf zufllig angeklagten zusammen beiden frauen flle litauen aufhielt angeklagte forderte eindringlich beiden frauen deutschland fahren fr arbeiten zumal schulden direkte drohung entschlo nebenklgerin aufforderung angeklagten folgen ankunft betrieb angeklagten juli ging nebenklgerin schlieung bar mrz prostitution zeit reiste mindestens viermal litauen januar vermittlung angeklagten scheinehe deutschen staatsangehrigen namens kr einzugehen scheinehe aufenthaltser laubnis fr deutschland erlangen hochzeit blieb nebenklgerin etwa monat litauen angeklagte drngte zeit mehrfach telefonisch rckkehr dabei machte gegenber forderungen hhe dm geltend kosten fr arrangieren scheinehe vorauszahlungen zusammensetzten revision geltend gemachte lcke beweiswrdigung feststellungen liegt landgericht schliet ausdrckliche bedrohung nebenklgerin gesprch litauen konkludente bedrohung errtert landgericht aufgrund beweislage gab hierfr tragfhige beweismglichkeit landgericht sttzt feststellungen erster linie einlassung gestndigen angeklagten gegenbeweis allein verfgbaren angaben nebenklgerin hlt landgericht insoweit fr tragfhig weitere beweismittel besttigt wurden betracht kmen hierfr allenfalls beiden zeuginnen unerreichbar deren frher protokollierte aussagen landgericht persnliche vernehmung glaubhaftigkeit prfen konnte weitergehende erwgungen mglichen inhalt gesprchs angeklagten nebenklgerin litauen muten daher notwendigerweise rein spekulativ bleiben landgericht hierauf eingelassen sachlichrechtlich beanstanden entsprechendes gilt fr nhere feststellungen inhalt spteren telefonate eingehen scheinehe denen angeklagte forderung dm geltend machte mgliche anwendung list vortuschen wirklichkeit bestehenden forderung mu daher bereich vermutung bleiben somit beanstanden landgericht angeklagten wegen schweren menschenhandels abs nr stgb verurteilt fall fall landgericht angeklagten wegen einschleusens auslndern tateinheit zuhlterei abs nr stgb verurteilt beschwerdefhrerin beanstandet recht angeklagte wegen menschenhandels abs nr stgb verurteilt wurde oktober traf damals jhrige zeugin ar beitslos perspektive fr sah suche arbeit bekannten nebenklgerin kr zusammen zeugin bereit art arbeit bernehmen bekannte arbeit deutschland vorschlug zeugin hierzu bereit schlo ttigkeit prostituierte nebenklgerin versprach zeugin chef angeklagten sprechen nebenklgerin klrte zeugin zusammentreffen ber tatschlichen arbeits lebensbedingungen bar angeklagten versuchte ttigkeit prostituierte betrieb abzuraten vielmehr stellte kontakt angeklagten her weiteres anwerben angeklagten fhrte zeugin mangels alternative entschied bar angeklagten prostitution nachzugehen wurde zeugin arbeit eingewiesen mute selben abend trotz periode ersten kunden bedienen heimlich notierte ende zahl kunden zunchst fahrtkosten weiteren angeklagten geltend gemachten aufwendungen abarbeiten mute erhielt erstmals silvestertag bargeldzahlung februar kam zeugin geplant deutschland zurck ging schlieung betriebs mrz prostitution beweiswrdigung feststellungen lckenhaft annahme angeklagte gegenber zeugin list angewendet dadurch aufnahme prostitution betrieb bestimmt ber herrschenden arbeitsbedingungen tuschte liegt fern zeugin kenntnis umstnde litauen betrieb angeklagten zurckkehrte weiterhin prostitution nachging tathergang angeklagte tatbestand menschenhandels abs nr stgb erfllt zeugin betrieb angeklagten ebenso zeuginnen befand flle zumindest ersten barzahlung silvester auslandsspezifisch hilflosen lage insoweit nheren begrndung abschnitt ii verwiesen angeklagte zeugin eingewirkt fortsetzung prostitution bestimmen insoweit nheren begrndung nebenklgerin betreffenden abschnitt ii verwiesen angeklagten magebenden tatumstnde bekannt vorstzlich gehandelt erfllt angeklagte dagegen fall erschwerenden tatumstand schweren menschenhandels abs nr stgb angeklagte zeugin sinne tatbestands angeworben anwerben aktivwerden werbenden sinne nachdrcklichen einwirkens willensentschlieung opfers vgl trndle fischer stgb aufl rdn fr magebende telefongesprch angeklagten zeugin festgestellt entfllt anwerben list zumal zeugin kenntnis umstnde unterbrechung ttigkeit betrieb angeklagten zurckkehrte schlieung ttig iii konkurrenzen tatrichterliche beurteilung konkurrenzen taten zugunsten angeklagten prfen stpo fhrt nderung konkurrenzverhltnisses dahin taten sowie taten jeweils tateinheitlich verwirklicht wurden angeklagte fllen wegen schweren menschenhandels zwei tateinheitlichen fllen tateinheit menschenhandel zuhlterei sowie einschleusen auslndern jeweils drei tateinheitlichen fllen strafbar gemacht angeklagten betrieb praktizierten manahmen dirigierenden zuhlterei menschenhandels sinne abs nr stgb richteten zumindest zeitweise gleichzeitig nebenklgerin zeuginnen vgl bgh beschl august str abdruck bghst bestimmt beschl juli str oktober str ebenso erfolgte hierdurch untersttzung beim illegalen aufenthalt fr drei frauen gleichzeitig manahmen berschneidet schwere menschenhandel fllen beiden verbrechen tateinheitlich verwirklicht wurden fllen angeklagte tateinheitlich wegen menschenhandels zuhlterei einschleusens auslndern zwei tateinheitlichen fllen strafbar gemacht angeklagten getroffenen manahmen schlieung betriebs mrz gleichzeitig nebenklgerin sowie zeugin richte ten selbstndige tat bleibt daneben fall bestehen iv verfall wertersatz soweit revision anordnung verfalls wertersatz erstrebt erfolg anordnung steht schon abs satz stgb entgegen betroffenen frauen handelt verletzte sinne vorschrift vgl bgh beschl februar str dezember str nstz stv jeweils zumindest taten dirigierenden zuhlterei schadensersatzanspruch gem abs bgb abs satz stgb sowie schmerzensgeldanspruch abs bgb angeklagten zusteht nebenklgerin adhsionsverfahren grunde bereits schmerzensgeldanspruch zuerkannt bekommen jedenfalls prostitutionsgesetz getroffenen wertentscheidung weder rechtsgeschfte zusammenhang prostitutionsausbung gem abs bgb sittenwidrig nichtig rechtliche hinderungsgrnde ersichtlich wonach prostituierte rechtswidrige einbuen jedenfalls prostitutionserlsen bestehenden vermgens wege schadensersatzanspruches geltend knnen vgl bgh nstz stv strafvorschrift stgb selbstbestimmungsrecht prostituierten schtzt vgl trndle fischer aao rdn finanzieller abhngigkeit ausbeutung zuhlter bewahren vgl bghst handelt schutzgesetz sinne abs bgb vgl bgh stv verfallsanordnung stgb kommt wegen vorrangs stgb betracht vgl bgh nstz rr berufsverbot erwgungen jugendkammer absehen berufsverbot stgb lassen rechtsfehler erkennen senat schliet hinblick nderungen schuldspruchs sowohl lasten gunsten angeklagten auswirken gefahrenprognose landgerichts dahin ndert nunmehr berufsverbot verhngt mte vi senat konnte schuldspruch aufgrund bisher getroffenen feststellungen ndern weitergehende zustzliche feststellungen aufgrund gegebenen beweislage verfgbaren beweismittel erneuten hauptverhandlung erwarten stpo steht schuldspruchnderung entgegen genderten schuldspruch enthaltenen tatvorwrfe bereits anklageschrift september enthalten nderung schuldspruchs fllen aufhebung zugehrigen einzelstrafen folge entzieht gesamtfreiheitsstrafe grundlage bestehen bleibt somit einzelfreiheitsstrafe fall revision nebenklgerin soweit nebenklgerin freispruch angeklagten vorwurf krperverletzung wendet rechtsmittel offensichtlich unbegrndet beweiswrdigung landgerichts lt rechtsfehler erkennen einlassung angeklagten tatvorwurf aussage zeugen landgericht hinreichend mitgeteilt gewr digt soweit nebenklgerin fall verurteilung angeklagten wegen menschenhandels betreffenden fllen wegen schweren menschenhandels erstrebt rechtsmittel selben umfang selben grnden teilweise erfolg rechtsmittel staatsanwaltschaft obigen grnde insoweit verwiesen revision nebenklgerin unzulssig soweit nebenklgerin beanstandet landgericht davon abgesehen stpo ber hhe nebenklgerin zustehenden schmerzensgeldes entscheiden lediglich festgestellt schmerzensgeldanspruch grunde gerechtfertigt unzulssigkeit rechtsmittels ergibt abs stpo danach steht antragstellerin adhsionsverfahren rechtsmittel insoweit gericht entscheidung gem stpo absieht offengelassen bghst soweit landgericht ber grund anspruchs rechtskrftig entschieden entscheidung ber hhe schmerzensgeldes abgesehen findet verhandlung ber betrag zustndigen zivilgericht statt vgl abs satz stpo allerdings urteilsformel dahin ergnzen adhsionsverfahren entscheidung hhe anspruchs abgesehen vgl bgh beschl juni str urt mai str rissing van saan bode otten ribgh fischer urlaubsbedingt ortsabwesend deshalb unterschrift gehindert rissing van saan roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen gewerbsmigen bandenbetrugs strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag august gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf dezember schuldspruch dahin gendert angeklagte wegen betrugs sieben fllen verurteilt strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung hinsichtlich verurteilung wegen betrugs sieben fllen feststellung gewerbsmigen handelns sinne abs satz nr stgb rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo dagegen verurteilung aufgrund qualifikationsnorm abs stgb wegen gewerbsmigen bandenbetrugs bestand urteilsfeststellungen lediglich angeklagte tter bande verbunden ua angefochtenen urteil ergangenen entscheidung groen senats fr strafsachen mrz nstz setzt begriff bande jedoch zusammenschlu mindestens drei personen voraus sachlage ausgeschlossen neuer tatrichter falle zurckverweisung feststellen weitere personen etwa bereich jugoslawischen abnehmer fortgesetzten begehung straftaten angeschlossen senat daher schuldspruch betrug sieben fllen abgendert fhrt aufhebung strafausspruchs strafkammer berwiegend wenig ber jahr freiheitsstrafe liegende einzelstrafen verhngt ausgeschlossen strafbemessung hheren mindeststrafe qualifikationsnorm abs stgb orientiert niedrigeren strafen gelangt wre naheliegt wegen gewerbsmigen begehung besonders schweren fall betrugs abs satz nr stgb angenommen htte brigen weist senat darauf mageblicher vermgensschaden erlangung vorbergehenden verfgungsmacht ber sache deren wert zeitpunkt verfgung gelangt sache spter etwa grund polizeilicher ermittlungen geschdigten zurck lediglich frage spterer schadenswiedergutmachung rissing van saan miebach pfister winkler lienen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet februar weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs mehrfache einlegung berufung fhrt vervielfachung berufungsverfahren einheitlichen rechtsmittel ber einheitlich entscheiden gilt einreichung berufungsschriften verschiedenen gerichten berufungen verweisung gericht entscheidung vorliegen bgh urteil februar xi zr olg frankfurt main ag frankfurt main xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr wassermann dr appl dr ellenberger fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main april kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin reisebro betreibt nimmt vertragsunternehmen beklagte kreditkartenunternehmen kreditkartengeschft anspruch februar schlo beklagte klgerin vertrag ber akzeptanz visa electron karten allgemeinen geschftsbedingungen vorgesehen beklagte flligen forderungen klgerin karteninhaber kauft bestimmte voraussetzungen erfllt nr abs allgemeinen geschftsbedingungen wurde folgendes vereinbart vertragsunternehmen steht beklagte dafr kartenbelastungen fr leistungen rahmen geschftsbetriebes erfolgen gewhnlichen geschftsbetrieb gehrenden leistungen insbesondere kreditgewhrungen geldzahlungen zugrunde liegen vermittlungsauftrag vereinbarung leistungsvergtung verpflichtete ehepaar schweiz mai fr vermittlung objekts klgerin sofort fllige leistungsvergtung hhe chf zahlen zahlung erfolgte per kreditkarte beklagte schrieb betrag klgerin abzglich provision umsatzsteuer gut nahm spter rckbelastung klgerin ende klgerin deutschen niederlassung klage zahlung dm nebst zinsen erhoben beklagte macht geltend klgerin vermittelte vertrag sei timesharing vertrag sei unwirksam gehre gewhnlichen geschftsbetrieb klgerin sei deshalb kartenakzeptanzvertrag erfat amtsgericht klage stattgegeben nachdem termin mndlichen verhandlung september berufungsinstanz landgericht klargestellt worden klage angegebene geschftsfhrer klgerin lediglich leiter niederlassung deutschland schweiz ansssige klgerin handelsregisterauszug vorgelegt hierbei unselbstndige deutsche niederlassung handelt beklagte oktober berufung amtsgerichtliche urteil beim oberlandesgericht eingelegt wiedereinsetzung vorigen stand versumung fristen einlegung begrndung berufung beantragt beschlu dezember landgericht antrag beklagten fr funktionell unzustndig erklrt sache oberlandesgericht verwiesen berufung beklagten wiedereinsetzung vorigen stand zurckgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde revision unbegrndet oberlandesgericht zugelassene revision beklagten statthaft abs nr zpo berufungsgericht revision urteilsformel einschrnkung zugelassen allerdings weiteres nachvollziehbaren begrndung zulassung erfolge wegen bislang hinreichend geklrten voraussetzungen zulssigkeit rechtsmittels lt entgegen ansicht revisionserwiderung einschrnkung entnehmen revision sei zugunsten klgerin zugelassen worden klgerin berufungsurteil beschwert beschrnkung zulassung revision frage zulssigkeit berufung wre auerdem unzulssig folge beschrnkung zulassung unwirksam wre senatsurteile mai xi zr wm september xi zr wm april xi zr wm oktober xi zr wm verffentlichung bghz vorgesehen ii berufung beklagten entgegen ansicht revisionserwiderung unzulssig beklagte urteil amtsgerichts sowohl beim landgericht beim oberlandesgericht berufung eingelegt legt partei bestimmte entscheidung mehrfach berufung handelt rechtsmittel ber stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs einheitlich entscheiden bghz bgh beschlsse juli ivb zr njw oktober zb njw september ii zb wm juli ix zb njw gilt einreichung berufungsschriften verschiedenen gerichten jedenfalls berufungen verweisung gericht entscheidung vorliegen oberlandesgericht entgegen ansicht revisionserwiderung funktionell zustndiges gericht ber einheitliche berufung beklagten entschieden zustndigkeit ergibt oberlandesgericht gemeint allerdings abs nr buchst gvg viii zivilsenat bundesgerichtshofs erst erla angefochtenen urteils verffentlichten beschlu januar viii zb wm entschieden abs nr buchst gvg berufungsverfahren regelmig verfahren amtsgericht unangegriffen gebliebene inlndische bzw auslndische gerichtsstand partei zugrunde legen nachprfung rechtsmittelgericht grundstzlich entzogen erkennende senat schliet auffassung entspricht grundsatz rechtssicherheit abgeleiteten postulat rechtsmittelklarheit gebietet rechtsuchenden berprfung gerichtlicher entscheidungen klar vorzuzeichnen insbesondere prfung ermglichen voraussetzungen rechtsmittel zulssig vgl bverfge wrde berufungsinstanz neues vorbringen amtsgericht unstreitigen gerichtsstand partei konsequenzen fr zulssigkeit berufung zugelassen wrde zugang verfahrensordnungen eingerumten instanzen unzumutbarer sachgrnden mehr rechtfertigender weise erschwert art abs gg verletzt vgl bverfge funktionell zustndig wre danach oberlandesgericht landgericht erster instanz amtsgericht unstreitig klgerin gmbh sitz bundesrepublik deutschland handelte gleichwohl angefochtene urteil funktionell zustndiges gericht erlassen worden landgericht nmlich beschlu dezember fr funktionell unzustndig erklrt sache entsprechender anwendung zpo oberlandesgericht verwiesen gem abs satz zpo verweisungsbeschlu fr bezeichnete gericht bindend gilt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofes allerdings willkr beruht hierfr gengt beschlu inhaltlich unrichtig fehlerhaft willkr liegt vielmehr erst beschlu rechtliche grundlage fehlt fall verweisungsbeschlu verstndiger wrdigung grundgesetz beherrschenden gedanken mehr verstndlich erscheint offensichtlich unhaltbar bgh beschlsse juli arz njw rr juni arz njw jeweils nachw fall landgericht erla verweisungsbeschlusses verkannt abs satz zpo fr fall fehlenden funktionellen zustndigkeit gilt vgl bghz bgh beschlu juli xii zb njw rr ausnahmen grundsatz fr fall anerkannt aufgrund meistbegnstigungsgrundsatzes berufung verschiedenen gerichten eingelegt vgl bghz bgh beschlsse oktober ivb arz njw juli xii zb aao landgericht ergebnis gelangt hinblick rechtsstaatlichen grnden gebotene gewhrleistung staatlichen rechtsschutzes fall erforderlich sei zpo entsprechend anzuwenden grundlage annahme landgerichts fr entscheidung ber berufung beklagten sei oberlandesgericht zustndig jedenfalls willkrlich oberlandesgericht ber berufung beklagten deshalb zustndiges gericht entschieden sache revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revision interesse wesentlichen ausgefhrt anspruch zahlung kartenumstze stehe klgerin nr nr allgemeinen geschftsbedingungen parteien geschlossenen vertrages vertrag handele abstraktes schuldversprechen sinne bgb aufschiebenden bedingung einreichung vertragsgemer zahlungsbelege stehe klgerin anforderungen vertrages entsprechenden beleg vorgelegt sei unstreitig anspruch klgerin stehe nr abs allgemeinen geschftsbedingungen beklagten entgegen klausel solle verhindert karteninhaber kartenausgeber dafr vorgesehenen stellen unkontrolliert kostenfrei bargeld verschaffen knnten darber hinaus abschlu vertrgen ber sach dienstleistungen ausgeschlossen solle folge wortlaut klausel unmittelbar sei ersichtlich warum reisevermittlungsumstze akzeptiert sollten umstze vertrgen ber leistungen zweifel umfang ausschlutatbestandes gingen agbg lasten beklagten verwenderin allgemeinen geschftsbedingungen enthielten vorbehalt time sharinggeschfte ausnehme anspruch klgerin stehe entgegen wirksamer anspruch kunden mglicherweise zustehe anspruch klgerin beklagte beruhe abstrakten schuldversprechen einwendungen vertrag vertragsunternehmen kunden seien beklagten daher grundstzlich versagt parteien htten leistungsfreiheit beklagten nr allgemeinen geschftsbedingungen vorgesehen unwirksamkeit time sharing vertrgen davon erfat darber hinaus lasse vortrag beklagten weder erkennen vertrag ber teilzeitwohnrechte vorliege seitens kunden wirksamer widerruf erfolgt sei ii beurteilung hlt rechtlicher berprfung stand klgerin vertragsunternehmen beklagte kreditkartenunternehmen geltend gemachten hhe anspruch auszahlung gettigten kreditkartenumsatzes erfolg macht revision geltend kreditkartenzahlung zugrunde liegenden rechtsgeschft handele vermittlung time sharing vertrags geschft gehre gewhnlichen geschftsbetrieb reisebros vermittlung time sharing vertrages liegt auerhalb gewhnlichen geschftsbetriebes reisebros beim time sharing handelt regel zeitanteilige nutzungsrechte ferienimmobilien ferienwohnungen ferienhusern hildenbrand kappus msch time sharing teilzeit wohnrechtegesetz drasdo teilzeit wohnrechtegesetz einfhrung rdn mnch kommbgb franzen aufl rdn time sharing tourismusprodukt vgl staudinger martinek bgb einl tzwrg rdn bedeutung kommt abs satz teilzeit wohnrechtegesetz ausdruck anwendung gesetzes entgeltliche nutzung wohngebudes erholungs wohnzwecken geknpft vermittlung ferienwohnungen deshalb vermittlung time sharing vertrgen geschftsbetrieb reisebros gehren weist sowohl handelsregistereintragung klgerin gewerbeanmeldung deutschen niederlassung geschftszweck vermittlung teilzeitwohnrechten deshalb zweifel daran bestehen vermittlung vertrge gewhnlichen geschftsbetrieb klgerin gehrt beklagten bekannt belang unrecht revision auffassung anspruch klgerin vertragsunternehmen vermeintliche unwirksamkeit kunden geschlossenen vermittlungsvertrages entgegenhalten knnen neueren rechtsprechung senats vertragsverhltnis kreditkartenunternehmen vertragsunternehmen forderungskauf abstraktes schuldversprechen anzusehen bghz ff senatsurteile mrz xi zr wm xi zr wm wobei entstehung anspruchs aufschiebenden bedingung unterzeichnung bergabe ordnungsgemen belastungsbeleges karteninhaber steht rechtsprechung parteien zweifel gezogen festzuhalten kreditkartenunternehmen knnen einwendungen valutaverhltnis kreditkarteninhaber vertragsunternehmen vorbehaltlich getroffener abweichender vertraglicher vereinbarungen deshalb entgegenhalten vertragsunternehmen kreditkartenunterneh men rechtsmibruchlich anspruch nimmt rechtsmibruchliche inanspruchnahme liegt vertragsunternehmen formale rechtsposition ersichtlich treuwidrig ausnutzt fall offensichtlich liquide beweisbar vertragsunternehmen forderung valutaverhltnis karteninhaber zusteht bghz nachw unterstellt klgerin schweiz ansssigen kunden geschlossene vertrag ber sterreich auszubendes teilzeitnutzungsrecht widerruflich fall rechtzeitige ausbung widerrufs kunden streitig ungeklrt revision erfolg darauf berufen unwirksamkeit vermittlungsauftrags folge jedenfalls teilzeit wohnrechtegesetz vereinbarung sofort flligen vermittlungsprovision hhe ca preises umgehung anzahlungsverbots teilzeit wohnrechtegesetzes darstelle versto teilzeit wohnrechtegesetz normierte anzahlungsverbot fhrt zutreffender ganz herrschender meinung unwirksamkeit gesamten vertrages fordern annehmen anzahlung fr unternehmer verboten mnchkommbgb franzen aufl rdn bamberger roth eckert bgb rdn erman saenger bgb aufl rdn palandt putzo bgb aufl rdn iii revision somit zurckzuweisen nobbe mller appl wassermann ellenberger'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg juni abs stpo unbegrndet verworfen revision angeklagten vorge nannte urteil abs stpo dahin gendert angeklagte wegen beihilfe brandstiftung tateinheit beihilfe diebstahl wegen versuchten betruges zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe zehn monaten strafaussetzung bewhrung verurteilt wegen tatmehrheitlicher beihilfe diebstahl verhngte einzelstrafe sechs monaten freiheitsstrafe entfllt weitergehende revision angeklagten abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen begrndung urteilsnderung zutreffenden ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift april verbindung urteilsausfhrungen ua bezug genommen harms basdorf raum tepperwien schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet februar vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja hgb abs satz tatbestandsmerkmal fortfhrung bisherigen firma setzt voraus verwendete bezeichnung ff hgb zulssige firma entscheidend prgende teil alten firma verkehr unternehmen gleichsetzt weitergefhrt fortfhrung senatsentscheidung november ii zr njw bgh urteil februar ii zr olg oldenburg lg oldenburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr goette dr kurzwelly kraemer richterin mnke fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg april aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin kauffrau zwei vollstreckbare titel ber dm dm jeweils zuzglich zinsen erwirkt hinsichtlich erteilung vollstreckungsklausel beklagte begrndung begehrt beklagte fhre handelsgeschft ss bisherigen firma fort handelsregister eingetragen vertrieb lebensmittelzustze vorgegebenen rezepturen fr abnehmer mischte auslieferte verwendete briefkpfen bezeichnung hs handelsagentur lieferant additiven fr lebensmittelindustrie bezeichnung lediglich zusatz gmbh ergnzt handelt juni gegrndete september handelsregister eingetragene beklagte frheren anschrift ss verwendung deren frherer telefon faxnummern addi tiven fr lebensmittelindustrie landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten abgewiesen revision erstrebt klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt zurckverweisung sache berufungsgericht offen gelassen beklagte handelsgeschft fortgefhrt jedenfalls deren fir ma fortgefhrt haftung beklagten abs satz hgb ausscheide benutzung wortfolge hs handelsagentur lieferant additiven fr lebensmittelindustrie beklagte genge dafr dabei geschftsbezeichnung firma handele firmenfortfhrung sei anzunehmen kern ff hgb fr kaufmann berhaupt mglichen firma bernommen betriebenen firma einzelkaufmanns gehandelt name inhaberin kern firma gebildet beklagte jedoch bernommen initialen hs reichten insoweit hlt revisionsrechtlicher prfung stand firmenfortfhrung liegt verwendete bezeichnung ff hgb mgliche firma ii abs satz hgb knpft haftung nachfolgers fr betrieb unternehmens begrndete verbindlichkeiten vorgngers kontinuitt unternehmens tritt fortfhrung firma auen erscheinung weshalb gesetz firmenfortfhrung voraussetzungen fr auslsung haftung nachfolgers vgl senat urt november ii zr njw firmenfortfhrung anzunehmen mu sicht mageblichen verkehrs beurteilt senat aao fr sicht kommt firmenrechtliche zulssigkeit unzulssigkeit alten neuen beider firmen entscheidend allein bisherigen geschftsinhaber tatschlich gefhrte erwerber weitergefhrte firma derart prgende kraft besitzt verkehr unternehmen gleichsetzt verhalten erwerbers fortfhrung bisherigen firma sieht dabei spielen gewisse nderungen alten firma rolle sofern prgende teil alten firma neuen beibehalten senat aao grundstze mssen gelten unzulssigkeit tatschlich gefhrten firma darauf beruht altem recht sogenannter firmenkern geltende brgerliche familienname vorname geschftsinhabers entgegen abs hgb ausgeschriebener abgekrzter form gefhrt kommt fr anwendbarkeit abs hgb entscheidend darauf eigentlich prgende kraft bezeichnung alte unternehmen bekannt fortgefhrten bestandteil ausgeht frherem gesetzgeber handelsrechtsreform inzwischen zutreffender anerkennung bedeutung derartiger zustze fr kennzeichnung unternehmens verkehrsgeltung genderten firmenrecht lediglich firmenzusatz galt kriterien mu unvernderte weiterbenutzung bezeichnung hs handelsagentur lieferant additiven fr lebensmittelindustrie beklagte firmenfortfhrung gem hgb gewertet zusammenstellung ausnahme fr genommen unaufflligen einzelnen bestandteile verwendung fremdworts additive statt alltglichen sprachgebrauch blichen deutschen begriffs zustze bezeichnung unverwechselbaren kennzeichen unternehmens beifgung zusatzes gmbh ndert daran iii zurckverweisung erfolgt berufungsgericht sicht zutreffend fr entbehrlich angesehenen feststellungen ber vorliegen weiteren tatbestandsmerkmale abs satz hgb nachholen gibt beklagten zugleich mglichkeit berufungsgericht bedenken annahme vorzutragen geschfte handelsagentur lieferant wesentlichen additiven fr bezeichnung hs lebensmittelindustrie betrieben rhricht goette kraemer kurzwelly mnke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb januar zwangsversteigerungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofes januar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen rechtbeschwerde schuldners beschlsse zivilkammer landgerichts gieen juni amtsgerichts gieen februar aufgehoben soweit darin vorteil beteiligten nr befunden worden zuschlag versagt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde beteiligte schuldner eigentmer rubrum nher bezeichneten grundstcke deren zwangsversteigerung angeordnet worden ersten versteigerungstermin mrz schuldner gesamtausgebot grundstcke verzicht einzelausgebot beantragt darauf terminen mai oktober dezember mehr zurckgekommen versteigerungstermin oktober neben betreibenden glubigern schuldner verfahrensbevollmchtigten zugegen vollstreckungsgericht antrag beteiligten glubigerin blick rubrum genannten grundstcke beschlossen versteigerungsbedingungen festgestellt doppelausgebot grundstcke bzw gruppenausgebot erfolgen solle anwesenden beteiligten hiergegen termin einwnde erhoben sodann durchgefhrten versteigerung beteiligte meistbietender geblieben schriftsatz februar schuldner eingewandt erteilung zuschlages stehe entgegen termin einzelausbietung verzichtet worden sei brigen msse verzicht woran fehle protokoll erklrt sei auszuschlieen einzelausbietung hherer versteigerungserls erzielt worden wre beschluss februar vollstreckungsgericht beteiligten zuschlag erteilt sofortige beschwerde schuldners erfolglos geblieben landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde mchte versagung zuschlags erreichen soweit vollstreckungsgericht weiterem beschluss februar beteiligten grundstck zugeschlagen verfolgt schuldner anfechtung zuschlages ii beschwerdegericht auffassung zvg sei verletzt schuldner einzelausgebot wirksam verzichtet termin anwesenden antrag beteiligten widersprochen beschluss vollstreckungsgerichts seien einwendungen erhoben worden bereits dadurch sei schlssige verzichtserklrung begrndet worden gelte umso mehr schuldner antrge gestellt insbesondere sicherheitsleistung verlangt selber fr heren versteigerungstermine verzicht einzelausgebot gesamtausgebot beantragt protokollierung verzichts sei erforderlich iii gem abs nr abs satz zpo statthafte zpo brigen zulssige rechtsbeschwerde begrndet fhrt versagung zuschlags nr zvg absehen einzelausgebot hlt rechtlichen berprfung stand allerdings geht beschwerdegericht recht davon einzelausgebot abgesehen darf abs satz zvg genannten beteiligten hierauf verzichten vgl senat beschl oktober zb verffentlichung bestimmt legt zutreffend zugrunde schuldner ersten versteigerungstermin mrz erklrte verzicht einzelausgebot verfahrensrechtlich berholt mehr fortwirkt vgl stber zvg aufl rdn hintzen dassler schiffhauer zvg aufl rdn beschwerdegericht nimmt jedoch unrecht schuldner versteigerungstermin oktober erneut einzelausgebot verzichtet senat bereits allerdings erst beschlussfassung beschwerdegericht entschieden verzicht positives tun eindeutigem erklrungsgehalt voraussetzt zudem stets protokollieren senatsbeschluss oktober aao daran fehlt versteigerungstermin anwesende schuldner verfahrensbevollmchtigter verzicht einzelausgebot erklrt htte lsst protokoll schon entnehmen ausdrcklich vermerkter vorgang gleichwohl zusammenhang brigen protokollierten ergeben protokollierte vorgang protokollierten schlechterdings denkbar etwa protokollierten rckgabe sicherheit geschlossen zuvor geleistet worden senatsbeschluss oktober aao vergleichbar verhlt jedoch termin anwesenden beteiligten antrag beteiligten widersprochen lsst zusammenspiel umstand schuldner sicherheitsleistung verlangt brigen einwendungen erhoben denknotwendig zwingend schluss verzichtserklrung brigen positiven tun eindeutigem erklrungsgehalt rede offen gelassen senat bislang ausnahmefllen einzelausgebot verzichtserklrung anwesender beteiligter blickwinkel rechtsmissbrauchs unterbleiben senatsbeschluss oktober aao frage braucht entschieden aufgezeigten umstnde verstndiger gesamtwrdigung fr annahme rechtsmissbrauches ausreichen auszuschlieen einzelausgebot hherer versteigerungserls erzielt worden wre zuschlag bercksichtigung vorschrift zvg versagen iv kostenentscheidung veranlasst anwendung ff zpo steht grundstzlich entgegen vgl insbesondere senat bghz beteiligten zuschlagsbeschwerde daran anschlieenden rechtsbeschwerdeverfahren regel parteien sinne zivilprozessordnung gegenber stehen bestimmung gegenstandswerts beruht abs abs satz gkg vgl senat beschl oktober zb ags krger klein czub stresemann roth vorinstanzen ag alsfeld entscheidung lg gieen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zr juli rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr thode dr ha dr wiebel wendt beschlossen revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mrz angenommen rechtssache grundstzliche bedeutung revision aussicht erfolg vgl zpo auslegung beschlusses bverfg juni pbvu bverfge getrennten berechnung abs hoai bedarf fr prfbare schlurechnung schon deshalb gebudebezogen aufzugliedern gegebenenfalls kosten gem hoai voll gemindert gar grundlage honorarabrechnung sollen vgl bgh urteil november vii zr baur zfbr daran fehlt schlu mndlichen verhandlung nachgereichten neuberechnung gesamtkosten lediglich einzelnen gebude anteilig umgelegt gab berufungsgericht deshalb anla mndliche verhandlung wiederzuerffnen klger tragen kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm ullmann thode wiebel ha wendt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vbvg abs satz nr hhe betreuervergtung erworbenem abschluss diplomgesellschaftswissenschaftler parteihochschule karl marx beim zentralkomitee sed bgh beschluss mai xii zb lg berlin ag pankow weiensee xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr neddenboeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts berlin januar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerde landgericht zurckverwiesen gerichtsgebhren fr verfahren rechtsbeschwerde erhoben beschwerdewert grnde beteiligte folgenden betreuer wurde berufsbetreuer betroffenen bestellt ehemaligen ddr abschluss diplomgesellschaftswissenschaftler parteihochschule karl marx beim zentralkomitee sed erworben fr abrechnungszeitraum september juni beantragte betreuer grundlage stundensatzes festsetzung pauschalen vergtung hhe insgesamt verwaltungswege anweisungen oktober januar september august bewilligt ausgezahlt wurde antrag bezirksrevisors amtsgericht vergtung rckwirkend zugrundelegung stundensatzes insgesamt festgesetzt dagegen gerichtete beschwerde betreuers erfolglos geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt festsetzung verwaltungswege gewhrten vergtung ii rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache landgericht landgericht bezugnahme betreuungssache ergangenen verffentlichten beschluss september dargelegt betreuer absolvierte studium sed parteihochschule kernbereich vermittlung betreuungsrelevanter kenntnisse ausgerichtet sei deshalb erhhung betreuervergtung abs satz nr vbvg rechtfertige weiteren fortbildungsmanahmen rechtfertigten erhhten stundensatz vertrauensschutz knne betreuer berufen vertrauen bestndigkeit vergangenheit gewhrten vergtung schutzbedrftig sei sptestens erlass vergtungssache ergangenen kammerentscheidung septem ber ebenfalls betreuer beteiligt sei rechnen mssen voraussetzungen fr hhe geltend gemachten vergtung vorlagen sofern danach zweifel ber jeweils zutreffende vergtungshhe bestanden htten betreuer festsetzung vergtung amtsgericht beantragen mssen ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand beschwerdegericht annahme betreuer erworbene abschluss parteihochschule karl marx sei kernbereich vermittlung betreuungsrelevanter kenntnisse ausgerichtet magebenden tatsachen vollstndig fehlerfrei festgestellt gewrdigt abs satz nr vbvg erhlt betreuer erhhten stundensatz ber besondere fr betreuung nutzbare kenntnisse verfgt abgeschlossene lehre vergleichbare abgeschlossene ausbildung erworben aa besondere fr betreuung nutzbare kenntnisse ber jedermann gebote stehende wissen hinausgehende kenntnisse betreuer lage versetzen aufgaben wohl betreuten besser effektiver erfllen senatsbeschluss januar xii zb famrz rn vgl bt drucks kenntnisse hinblick darauf betreuung rechtliche betreuung handelt abs bgb regelmig rechtskenntnisse senatsbeschluss august xii zb njw rr rn bb abgeschlossenen lehre vergleichbar ausbildung staatlich reglementiert zumindest staatlich anerkannt formalen abschluss aufweist vermittelte stand wissen fhigkeiten art umfang lehre entspricht kriterien knnen insbesondere ausbildung verbundene zeitaufwand umfang inhalt lehrstoffes zulassungsvoraussetzungen herangezogen vgl senatsbeschlsse januar xii zb famrz rn vergleichbarkeit studium oktober xii zb famrz rn vergleichbarkeit abgeschlossenen lehre fr annahme vergleichbarkeit ausbildung lehre sprechen abschlussprfung erworbene qualifikation zugang beruflichen ttigkeiten ermglicht deren ausbung blicherweise ausgebildeten krften vorbehalten prfung vergleichbarkeit tatrichter strenge mastbe anzulegen senatsbeschlsse april xii zb njw rr rn april xii zb famrz rn ausgehend mastben annahme beschwerdegerichts betreuer erworbene abschluss parteihochschule karl marx wenigstens fr ausbung betreuungsttigkeit nutzbaren unterweisung niveau lehre entsprochen feststellungen getragen beurteilen knnen bedarf feststellungen art umfang ausbildung parteihochschule karl marx darber hinaus klren ausbildung fr betreuung nutzbare fachkenntnisse vermittelt worden feststellungen klrungen angefochtenen beschluss enthalten angefochtene beschluss nimmt lediglich bezug sache ergangenen landgerichtsbeschluss september inhalt jedoch senat zugnglich senat daher berprfen landgericht beurteilung frage betreuer erteilte ausbildung fr betreuung nutzbare fachkenntnisse vermittelt worden zutreffenden grundlagen ausgegangen insbesondere senat angriff rechtsbeschwerde nachgehen landgericht absolvierten studium vermittelten lehrinhalte anhand beralterter lehrplne fr lehrgang berprft fr relevante studienzeit gltigkeit mehr gehabt htten sache daher nachholung notwendigen feststellungen art umfang ausbildung parteihochschule karl marx jahren nutzbarkeit vermittelten kenntnisse fr betreuung beschwerdegericht zurckzuverweisen weiteren begrndung entscheidung abgesehen geeignet wre klrung rechtsfragen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen abs famfg bedeutung vertrauensschutzes bereits senatsbeschluss november xii zb famrz rn ff geklrt landgericht darin entwickelten grundstze vorliegenden fall anzuwenden dose schilling nedden boeger gnter botur vorinstanzen ag pankow weiensee entscheidung xvii lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin september einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen ergnzend begrndung antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat annahme mordmerkmals grausamkeit bestehen rechtlichen bedenken feststellungen landgerichts fr zutreffend erachtete einlassung angeklagten verantwortlichen vernehmung juni sttzen angeklagte dreieinhalbjhrige tochter anfang mai schlafend wohnung zurckgelassen eingesperrt bekannten begeben innerhalb nchsten zwei drei tage entschlossen mehr wohnung zurckzukehren wobei bewut tochter irgendwann verhungern verdursten wrde ua paar tagen bewut kind passiert msse erst recht wohnung zurckgekehrt sehen ua woche daran gedacht tochter tot mte klar kind ganz erbrmlich verhungern lassen mai klar tochter mehr leben wrde ua tatschlich aufgrund langandauernden verhungerns qualvoll gestorben wertung tat sei gefhlloser unbarmherziger gesinnung angeklagten heraus erfolgt landgericht darauf abgestellt angeklagte verlauf wochen fragen tochter wiederholt unzutreffenden aufenthalt kindes verschleiernden antworten reagiert unrichtige angaben gemacht erklren warum wohnung gehen konnte berzeugung landgerichts deshalb mehrfach gedanklich situation tochter auseinandergesetzt dabei immer tochter entschieden ua besorgen landgericht knnte wertung auer acht gelassen angeklagte gesamten tatzeitraum zustand erheblich verminderter steuerungsfhigkeit aufgrund krankhaften seelischen strung alkoholintoxikation verbindung persnlichkeitsstrung alkoholabhngigkeit befunden ribgh dr miebach urlaubsbedingt abwesend deshalb unterschrift gehindert rissing van saan rissing van saan pfister winkler lienen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum august feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe vier jahren verurteilt revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt sachbeschwerde erfolg feststellungen stach angeklagte klappmesser richtung linken brustbereichs geschdigten traf linken bauchbereich stuhl erhob angeklagten zuvor schon messer nackenbereich verletzt wehr setzen daraufhin zusammensackte ver setzte angeklagte stich linke schlfe angeklagte hinsichtlich bauchstichs wegen versuchten mordes angeklagt bestritten stich bewut herbeigefhrt vielmehr sei verletzung abwehrbewegung geschdigten hervorgerufen worden widerlegung einlassung landgericht insbesondere tiefe stichverletzung relation klingenlnge tatmessers genaue lnge ermittelt konnte ua abgestellt schuldspruch abs nr nr stgb wegen verwendung gefhrlichen werkzeugs leben gefhrdenden behandlung wesentlichen bauchstich gesttzt revision beschwerdefhrers dringt allgemeinen sachrge beweiswrdigung vorsatz angeklagten widersprchlichen feststellungen urteil beruht vgl bgh beschl januar str meyer goner stpo aufl rdn generalbundesanwalt fhrt antragsschrift zutreffend bezglich lnge klinge sttzt kammer angaben gestndigen angeklagten jedoch urteilsgrnden ungefhr cm ua cm ua wiedergegeben beweiswrdigung geht kammer weitere erwgungen cm langen klinge kommt ergebnis stich komprimierung krpers cm vorgelegen einlassung angeklagten unbeabsichtigten stich verletzung spreche ua hierbei urteilsgrnden entnehmen erwgungen kammer fr jeweiligen angaben entschieden dahinstehen urteilsgrnden getroffene feststellung lnge stichkanals cm beanstanden beschwerdefhrer versto stpo gergt generalbundesanwalt rahmen sachrge vertreten entsprechend fehlerfrei festgestellten stichkanallnge wre klingenlnge ebenfalls cm komprimierung krpers auszugehen senat ausschlieen urteil rechtlich fehlerhaften teil beweiswrdigung vorsatz beruht abs stpo strafkammer argument komprimierung ersichtlich wucht stichs abgestellt mglicherweise davon ausgegangen derartige feststellung einlassung angeklagten widerlegen knnen urteil insoweit lediglich nachlssig gefat mag gibt revisionsgericht gleichwohl mglichkeit beruhen urteils dargelegten unvollstndigkeit beweiswrdigung auszuschlieen bgh stv landgericht sttzt schuldspruch gefhrlichen krperverletzung zustzlich unmittelbar bauchverletzung nachfolgenden vorstzlichen messerstich schlfenbereich geschdigten ua angeklagten eingerumt senat braucht entscheiden insoweit getroffenen feststellungen beschwerdefhrer zulssiger begrndeter weise verfahrensrge ange griffen worden aufgezeigte rechtsfehler strafausspruch berhrt aufhebung schuldspruchs smtlichen zugrundeliegenden feststellungen fhrt betrifft beweiswrdigung bauchstich innerhalb einheitlichen geschehens schwerwiegendste drei verletzungshandlungen anzusehen schuldumfang wesentliche modalitten tathergangs vgl bgh beschl november str beschl mai str kuckein kk aufl stpo rdn aufhebung schuldspruchs angeklagten eingelegten rechtsfolgenausspruch erfolgreichen revision geboten urteilsgrnden schuldspruch rechtsfehler zugunsten angeklagten ergeben erneuten hauptverhandlung grund entsprechenden einbeziehung weiterer straftatbestnde schuldangemessene ahndung tat beachtung verschlechterungsverbotes abs stpo mglich knnte vgl bghr stpo aufhebung rechtsfehler feststellungen hinreichend belegten annahme schwurgerichtskammer sehen mglicherweise vorliegenden unbeendeten totschlagsversuch sei angeklagte jedenfalls freiwillige abstandnahme weiteren tatausfhrung abs satz alternative stgb zurckgetreten ua soweit strafkammer hierfr ausfhrt angeklagte bemerkt geschdigte verletzt jedoch tdlich verwundet sei ua steht einklang festgestellten besorgnis angeklagten stich lebensgefhrdende wirkung htte knnen ua neue tatrichter mu daher gelegenheit erhalten grundlage widerspruchsfrei getroffener feststellungen gesamte tatgeschehen umfassend rechtlich bewerten fr neue hauptverhandlung empfehlen medizinischen sachverstndigen hinzuzuziehen verletzungsbild geschdigten rckschlsse tatgeschehen lebensgefhrlichkeit begehungsweise gezogen sollen tepperwien kuckein athing'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli restschuldbefreiungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr fischer grupp richterin mhring juli beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts paderborn mai kosten beteiligten unzulssig verworfen grnde sofortige beschwerde beteiligten rechtsbeschwerde auszulegen hierdurch allgemeinem sprachgebrauch berprfung instanzenzug bergeordnete gericht begehrt vgl bgh beschluss mrz ix zb wm rechtsbeschwerde bereits statthaft beschwerdegericht zugelassen worden nachdem vorschrift inso gesetz oktober bgbl wirkung oktober aufgehoben worden findet rechtsbeschwerde beschwerdeentscheidungen insolvenzverfahren statt beschwerdegericht zugelassen worden inso abs satz nr zpo neuregelung gem art satz eginso rechtsbeschwerde beschwerdeentscheidungen anzuwenden inkrafttreten neuen rechts erlassen worden bgh beschluss dezember ix zb wm rn angefochtene entscheidung mai erlassen worden findet neue recht anwendung rechtsbeschwerde berdies unzulssig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt abs satz abs satz zpo eingelegt worden kayser gehrlein grupp fischer mhring vorinstanzen ag paderborn entscheidung lg paderborn entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zb november rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs abs rvg nr rvg vv weist berufungsgericht bezugnahme abs zpo verspteten eingang berufungsbegrndung bringt hinweis berufungsbeklagten kenntnis berufungsbeklagte regelmig veranlassung innerhalb hinweis verbundenen stellungnahmefrist kostenauslsende manahmen ergreifen bgh beschluss november viii zb olg mnchen lg kempten viii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter ball richterin dr milger richter dr achilles dr schneider sowie richterin dr fetzer beschlossen rechtsbeschwerde klger beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juni kosten zurckgewiesen beschwerdewert grnde erster instanz unterlegenen beklagten urteil landgerichts kempten september berufung oberlandesgericht eingelegt berufung verlngerung berufungsbegrndungsfrist dezember telefax dezember begrndet berufungsgericht verfgung gleichen tage folgenden hinweis erteilt frist berufungsbegrndung verlngerung dezember abgelaufen berufungsbegrndung per fax eingegangen abs zpo hingewiesen ii frist stellungnahme wochen ab zustellung verfgung beklagten stellungnahme abzugeben berufung februar zurckgenommen woraufhin berufungsgericht beschluss gleichen tage kosten berufung auferlegt zuvor prozessbevollmchtigten klger unmittelbar eingang verfgung dezember stellungnahme abgegeben dabei beantragt berufung unzulssig verwerfen anschlieenden kostenfestsetzungsverfahren klger fache verfahrensgebhr nr vv rvg zuzglich gebhrenerhhung nr vv rvg erstattung angemeldet landgericht verfahrensgebhr lediglich hhe fachen betrages zuzglich gebhrenerhhung nr vv rvg festgesetzt sofortige beschwerde klger festsetzung angemeldeten fachen verfahrensgebhr weiterverfolgt oberlandesgericht zurckgewiesen hiergegen wenden klger oberlandesgericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii zulssig erhobene rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht begrndung ausgefhrt frage falle rechtzeitig begrndeten berufung ablauf berufungsbegrndungsfrist berufungsbeklagten gestellter verwerfungsantrag erstattungsanspruch volle verfahrensgebhr auslse sei rechtsprechung oberlandesgerichte umstritten richtigerweise sei jedoch sofortige stellung antrags berflssig widerspreche grundsatz sparsamen prozessfhrung hiernach bestehe erstattungsanspruch fr manahmen fr zweckentsprechende rechtsverfolgung rechtsverteidigung objektiv not wendig seien abs satz zpo daran fehle schon deshalb berufungsgericht fristeinhaltung gem abs satz zpo ohnehin amts wegen prfen erst recht msse gelten verwerfungsantrag gerichtlicher hinweis vorausgegangen sei erteilt worden sei verhltnis klgern hinweis erforderlich sei fr veranlassung stellungnahme bestanden zumal inhalt gerichtlichen verfgung fristsetzung ab zustellung gelten sollen hinweis prozessbevollmchtigten klger jedoch lediglich formlos bersandt worden sei fr klger wre erst stellungnahme angezeigt beklagten anlass hinweises grnde fr wiedereinsetzung vorigen stand vorgetragen htten hlt rechtlichen nachprfung stand fache verfahrensgebhr nr vv rvg entsteht berufungsverfahren vorbemerkung abs vv rvg fr betreiben geschfts einreichen schriftstzen gericht gehrt allerdings ermigt verfahrensgebhr nr vv rvg vorzeitigen beendigung auftrags fache vorzeitige beendigung liegt auftrag endigt bevor rechtsanwalt schriftsatz sachantrge sachvortrag enthlt eingereicht danach fr prozessbevollmchtigten klger aufgrund eingereichten schriftsatzes dezember fache verfahrensgebhr entstanden hiervon jedoch frage unterscheiden klger kosten voller hhe beklagten erstattet verlangen knnen erstattungsfhigkeit setzt abs satz halbs zpo voraus antrag verwerfung berufung enthaltende schriftsatz prozessbevollmchtigten klger zweckentsprechenden rechtsverteidigung notwendig erstattung aufgewendeten kosten partei insoweit beanspruchen prozessrechtsverhltnis folgenden obliegenheit nachgekommen kosten mglichst niedrig halten bgh beschlsse juli zb njw tz juli vi zb njw tz berufungsbeklagter obliegenheit verletzt ablauf frist begrndung berufung verwerfung rechtsmittels beantragt spruchpraxis oberlandesgerichte sowie kostenrechtlichen schrifttum unterschiedlich beurteilt meinungsstand kg njwrr gegebene fallgestaltung diejenige beschluss zivilsenats bundesgerichtshofs juli zb zugrunde gelegen dadurch gekennzeichnet berufungsgericht aktenlage eindeutig verspteten eingang berufungsbegrndung bezugnahme abs zpo hierin geregelte amtsprfung zulssigkeitsvoraussetzungen sowie beabsichtigte verwerfung berufung beschluss unzulssig hingewiesen klgern berufungsbeklagten kenntnis gebracht sachlage einhellig angenommen fr berufungsbeklagten veranlassung besteht kostenauslsende manahmen ergreifen vorteilhaften ankndigung berufungsgerichts zugleich weitgehend abgeschlossene meinungsbildung beurteilung zulssigkeitsfrage ausdruck kommt berufungsbeklagter unttigbleiben jedenfalls ablauf gesetzten frist ersichtlich weder rechtsnachteile befrchten anlass prozesssituation fr risikobehaftet einzuschtzen davon ausgehen abgabe stellungnahme verfahrensab schluss wesentlich beschleunigen vgl bghz tz ankndigung einspruchsverwerfung gem zpo bag njw olg koblenz mdr lag dsseldorf jurbro musielak wolst zpo aufl rdnr mnchkommzpo giebel aufl rdnr zller herget zpo aufl rdnr berufung thomas putzo htege zpo aufl rdnr schliet senat ball dr milger dr schneider dr achilles dr fetzer vorinstanzen lg kempten entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen diebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrcken februar verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde einbruchsdiebstahl september verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte diebstahls vier fllen jeweils tateinheit sachbeschdigung schuldig ausspruch ber einziehung wertes tatertrgen dahin ergnzt angeklagte insoweit gesamtschuldner haftet weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen diebstahls fnf fllen jeweils tateinheit sachbeschdigung einbeziehung strafe frheren verurteilung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zwei monaten verurteilt zudem einziehung wertersatz angeordnet verurteilung gerichtete rgen verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo verfahren fall ii urteilsgrnde antrag staatsanwaltschaft abs stpo einzustellen strafe fr angeklagten last gelegten einbruchsdiebstahl september nachteil landratsamtes ottweiler verhngen wre neben strafen angeklagten brigen erkannt worden gewicht fallen wrde hinsichtlich tat fraglich landgericht getroffenen feststellungen schuldspruch wegen vollendeten diebstahls bezug tatbestandsmerkmal zueignungsabsicht tragen diebstahl wre vollendet angeklagte mittter gerade schlsseltresore enthaltenen schlssel zuzueignen beabsichtigt htten schuldspruchnderung hinsichtlich anzahl abgeurteilten diebstahlstaten ergibt vorgenommenen teileinstellung trotz entfallens einstellung betroffenen einzelstrafe ausspruch gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben angesichts hhe einsatzstrafe drei jahren drei monaten freiheitsstrafe fall ii hhe verbleibenden drei freiheitsstrafen jahr acht monaten fall ii jahr zehn monaten fall ii jahr acht monaten fall ii sowie einbezogenen freiheitsstrafe hhe jahr drei monaten schliet senat strafkammer wegfallende strafe mildere gesamtfreiheitsstrafe vielfach einschlgig vorbestraften angeklagten festgesetzt htte senat ordnet ergnzend landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen anordnung einziehung wertes angeklagten erlangten gesamtschuldnerische haftung vgl bgh urteil juli str mwn geringfgige erfolg rechtsmittels rechtfertigt kostenermigung abs stpo mutzbauer sander berger schneider khler'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter prof dr schmidt rntsch dr czub richterin weinland richter dr kazele beschlossen beschwerde streithelfer nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln dezember zurckgewiesen streithelfer tragen kosten beschwerdeverfahrens ausnahme klgern entstandenen kosten gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde klger eigentmer grundstcks jahren jahrhunderts erschlossenen baugebiet oberhalb grundstcks klger liegt waldgrundstck beklagten befindet bachlauf durchgngig wasser fhrt bach grundstck beklagten ausgehendes danach strae verlegtes rohrsystem oberflchenwasser entwsserungssystem strae abgeleitet leitung wurde beklagten hergestellt streithelfer wasserverband frheren eigentmern tiefer gelegenen grundstcke grund gegenber gemeinde rechtsvorgngerin streithelferin bernommenen verpflichtung erschlieung baugebiets angelegt wurde streitig juni kam starkregen berflutung bachlaufs wobei erdmassen hang abrutschten mure grundstck klger gelangten parteien angegriffenen sachverstndigengutachten beruhenden feststellungen berufungsgerichts bestand ursache fr wild abflieende wasser darin grundstck beklagten befindlichen einlauf rohrsystem schutz verstopfung ungeeignetes gitter angebracht laub zugesetzt verstopfte gitter wre rohrsystem lage wassermassen berflutung tiefer liegenden grundstcke abzuleiten schadensereignis einlauf rohrsystem streithelfer verlegt einlauf versehen worden klger denen abrutschen erdmassen schaden grundstck hhe entstanden beklagten ersatz betrags verlangt wasserverband stadtgemeinde sowie stadtwerken streit verkndet landgericht klage hhe zzgl zinsen stattgegeben oberlandesgericht abgewiesen streithelfer nichtzulassungsbeschwerde wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung erreichen ii berufungsgericht entscheidung zfw ff verffentlicht verneint anspruch klger ausgleich gemisch sand steinen schlamm entstanden schden anspruch abs satz bgb bestehe deshalb beklagte naturereignis zurckgehende beeintrchtigung grundstcks klger weder eigene handlungen ermglicht pflichtwidriges unterlassen herbeigefhrt beklagte rohrleitung angelegt ziehe nutzen sei unterhaltungspflicht eigentmers fr flieenden gewssern befindlichen anlagen lwg nrw fr deren zustand verantwortlich fr unterhaltungspflicht knne allein eigentum grundstckseigentmers bgb grundstck befindlichen teilen anlagen abgestellt eigentmer befugnis bestand zustand anlage einzuwirken liege beklagte grund beschrnkungen eigentums wasserecht abs nr whg af abs nr whg berechtigt sei bauliche nderungen rohrleitung anbringen blttern waldabfllen zusetzenden gitters rohreinlauf vorzunehmen beklagte lediglich anlage grundstck dulden beklagte sei wegen verletzung verkehrssicherungspflicht abs bgb klgern schadensersatz verpflichtet treffe unterhaltungspflicht fr anlage zudem weder vorgetragen ersichtlich sei gitter montiert worden wre ergebe schadensersatzpflicht beklagten umstand jahren umgefallene gitter einlauf aufgestellt iii nichtzulassungsbeschwerde streithelfer zurckzuweisen revision sicherung einheitlichen rechtsprechung abs satz nr fall zpo wegen vorgetragenen abweichung berufungsurteils entscheidungen oberverwaltungsgerichts mnster zfw ff zfw ff urteil juni verffentlicht juris sowie oberlandesgerichts dsseldorf urteil april verffentlicht juris auslegung lwg nrw zuzulassen gergte abweichung entscheidungserheblich nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten rechtsfragen inhalt umfang wasserrecht ergebenden pflichten eigentmers anlage oberirdischen gewsser stellen rechtsstreit vielmehr ergebnis richtig entschieden klgern weder nachbarrechtlicher ausgleichsanspruch entsprechend abs satz bgb schadensersatzanspruch abs bgb wegen verletzung verkehrssicherungspflicht zusteht bereits zweifelhaft vorinstanzen angenommen beklagte abs bgb eigentmer teile angelegten allein schutz grundstcke dienenden rohranlage soweit grundstck befinden knnte anlage selbstndiges eigentum abs satz bgb bestehen frage bedarf jedoch entscheidung angegriffene berufungsurteil jedenfalls grnden ergebnis richtig ausgleichsanspruch abs satz bgb klger beklagten besteht anspruch setzt voraus eigentmer grundstcks strer sinne abs bgb fr beeintrchtigung grundstcks verantwortlich vgl bgh urteil april iii zr bghz natur ereignisse ausgelsten strungen schlammlawine starkregen eigentmer grundstcks zuzurechnen eigene handlungen ermglicht beeintrchtigung erst pflichtwidriges verhalten herbeigefhrt worden senat urteil mrz zr bghz bgh urteil april iii zr aao verhlt jedoch einlass dritten schutz bertritt wassers tiefer gelegene grundstcke angelegten rohrleitung ordnungsgem errichtet erhalten gewartet worden eigentmer hher gelegenen grundstcks verpflichtet erhaltung reinigung abflusses fr ausreichenden schutz tiefer gelegenen grundstcke sorgen bgh urteil april iii zr aao vielmehr grundstzlich deren eigentmer schutz grundstcke kmmern wozu berechtigt knnen hher gelegenen grundstck dafr erforderlichen schutzmanahmen etwa anlegen rohres schutz bebauten grundstcke wild abflieendem oberflchenwasser ergreifen bgh urteil april iii zr aao befugnis errichtung rohranlage hher gelegenen grundstck schutz tiefer gelegenen baugebiet gelegenen grundstcke allerdings unternehmen entwsserung zustehen behrdliche anordnung begrndet vgl lwg nrw gesetzliche pflicht eigentmers oberliegenden grundstcks schutze tiefer gelegenen grundstcke errichteten anlagen erhalten wasserrecht lwg nrw geregelt whg begrndet genannten wasserrechtlichen vorschriften sollen allein nachteilige auswirkungen gewsser beeintrchtigungen schdliche gewsservernderungen anlagen oberirdischen gewssern verhindern jedoch benachbarte grundstcke anlage austretendem bzw anlage abgefhrtem wild abflieendem oberflchenwasser schtzen vgl olg hamm urteil januar juris rn beklagte wegen verletzung verkehrssicherungspflicht klgern gegenber abs bgb schadensersatz verpflichtet sache geschdigten eigentmer bzw streithelfers darum kmmern allein schutz tiefer gelegenen grundstcke fr deren nutzung gefhrlichen unkontrolliert abflieenden oberflchenwasser dienende rohranlage geeigneten zustand befindet nichtzulassungsbeschwerde zusammenhang anspruch abs bgb gergte verletzung art abs gg liegt offensichtlich berufungsgericht parteivortrag feststellungen sachverstndigen bergangen htte weder aufgezeigt ersichtlich lediglich rechtauffassung klger streithelfer gefolgt beklagte grundstckseigentmer fr verwendung ungeeigneten schachtabdeckung ber rohranlage verantwortlich sei vermag vorwurf verletzung art abs gg begrnden anspruch gewhrung rechtlichen gehrs gericht kenntnisnahme erwgung parteivorbringens entscheidung verpflichtet berdies unrichtigen rechtsansicht partei folgen vgl bverfge iv kostenentscheidung folgt abs abs zpo stresemann schmidt rntsch weinland vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung czub kazele'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape september beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz april kosten klgers zurckgewiesen kosten streithelfers tragen gegenstandswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde beschwerde unbegrndet gesetzlichen grund zulassung revision dargelegt ausfhrungen berufungsgerichts schaden stehen einklang rechtsgrundstzen bundesgerichtshofs vgl bgh urteil dezember xi zr bghz ff iii februar ix zr wm obersatzabweichung fhrt beschwerde geboten wre vgl bgh beschluss mrz ix zr wm rn ff beschwerde unzulssiger weise tatbestand umfassenden steuerlichen rechtlichen prfung investitions vorhabenplanung auftraggeberin umfassenden prfung anlagekonzepts berhaupt gleichsetzen jedoch technischen finanziellen kaufmnnischen berechnungen eingeschlossen wrde weit gezogene pflicht beklagten gegenber klger berufungsgericht verfahrensgrundrechtsverletzung verneint fr erweiterte warnpflicht beklagten jenseits gegenstands vertraglichen hauptpflichten vgl bgh urteil februar aao ii aufgrund wissenszurechnung fehlt gegenber klger auftraggeber grundlage wrde schutzzweck vertraglichen hauptpflichten erweitern prospekthaftung vgl bgh urteil juli ii zr bghz schon erwerbsaufwand klgers schaden schon fr zulssigkeit feststellungsantrags erforderliche schadenswahrscheinlichkeit berufungsgericht magabe ersatzfhigen schadens prfen vgl bghz mastab verlassen nichtwiederaufholung zunchst eingetretenen steuerbelastung kam ergebnis umstand allein mglicherweise verletzten pflichten beklagten schadensbegrndend bghz aao ansatzpunkt fr zusammenhang beanstandeten verfahrensgrundrechtsverletzungen berufungsgerichts erkennbar verletzung prozessualer handlungsnormen vortrag klgers bergangen herangezogenen beurteilungsnormen materiellen rechts erheblich erachtet weiteren begrndung entscheidung gem abs satz zpo abgesehen kayser raebel lohmann vill pape vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter terno richterinnen dr kessal wulf harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg dezember zurckgewiesen rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo senat gergten grundrechtsverste artt abs abs gg geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert terno kessal wulf karczewski harsdorf gebhardt lehmann vorinstanzen lg oldenburg entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb november rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rvg abs abs satz verfahren ber einspruch versumnisurteil vorausgegangene verfahren gebhrenrechtlicher hinsicht angelegenheit rechtsanwalt jedenfalls analoger anwendung abs satz rvg erneut gebhren verlangen einspruch versumnisurteil mehr zwei kalenderjahre zustellung urteils eingelegt worden gerichtlichen verfahren ttig bgh beschluss november zb olg brandenburg lg frankfurt ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr kazele richterin haberkamp richter dr hamdorf beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts november zurckweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben kostenfestsetzungsbeschluss landgerichts frankfurt oktober hhe nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit september nachteil klgerin abgendert worden umfang aufhebung sofortige beschwerde beklagten genannten kostenfestsetzungsbeschluss zurckgewiesen klarstellend neu gefasst beklagten klgerin aufgrund urteils landgerichts frankfurt juli erstattenden kosten nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit september festgesetzt gerichtsgebhren fr beschwerde rechtsbeschwerdeverfahren erhoben klgerin entstandenen auergerichtlichen kosten rechtsmittelverfahren trgt beklagte gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde klgerin nahm beklagte feststellung unwirksamkeit notariellen grundstckskaufvertrags anspruch landgericht verurteilte beklagte versumnisurteil juni antragsgem legte verfahrenskosten bewilligte ffentliche zustellung entscheidung setzte januar beklagte verfahrensgebhr terminsgebhr nebst auslagen insgesamt betrag fest januar beklagte einspruch versumnisurteil eingelegt unwirksamkeit ffentlichen zustellung geltend gemacht widerklage sowie eventualwiderklage erhoben landgericht juli versumnisurteil aufrechterhalten widerklage hilfsantrag stattgegeben beklagten weiteren kosten rechtsstreits auferlegt gebhrenstreitwert festgesetzt klgerin verlangt festsetzung weiterer kosten darunter erneute verfahrensgebhr sowie terminsgebhr landgericht kosten antragsgem festgesetzt sofortige beschwerde beklagten oberlandesgericht beschluss abgendert weitere kosten hhe festgesetzt zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt klgerin festsetzungsantrag beklagte beantragt zurckweisung rechtsmittels ii beschwerdegericht entscheidung rpfleger verffentlicht meint prozessbevollmchtigten klgerin knnen insgesamt verfahrens terminsgebhr gebhrenstreitwert verlangen fr ttigkeit einspruch erhielten zustzliche vergtung abs satz rvg voraussetzung fr anwendung vorschrift sei rechtsanwalt neu beauftragt nachdem frhere auftrag seit mehr zwei kalenderjahren erledigt sei daran fehle sei zustellung versumnisurteils erledigung auftrags sinne abs satz rvg gekommen rechtsanwlten sei neuer auftrag erteilt worden neuer auftrag wre kostenrechtlich zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendig anzusehen abs satz zpo einspruch versumnisurteil verfahren fortgesetzt liege gebhrenrechtlich angelegenheit vorschrift abs satz rvg sei analog anwendbar fehle planwidrigen regelungslcke bundesgerichtshof fr fall anfechtung prozessvergleichs angenommene lcke gesetzgeber einfgung satz jahr geschlossen verdeutliche erfordernis erteilung neuen auftrags allein fr flle entbehrlich angesehen iii erwgungen halten rechtlichen prfung stand entgegen ansicht beschwerdegerichts knnen prozessbevollmchtigten klgerin fr ttigkeit einspruch beklagten versumnisurteil erneute verfahrensgebhr nr vv rvg zustzlich terminsgebhr nr vv rvg terminsgebhr nr vv rvg verlangen handelt verfahren einspruch versumnisurteil gebhrenrechtlich angelegenheit abs rvg vorschrift abs satz rvg entsprechend anwendbar erneute gebhren fr weitere anwaltliche ttigkeit entstehen rechtsfehlerfrei geht beschwerdegericht zunchst davon verfahren ber einspruch versumnisurteil vorausgegangene verfahren gebhrenrechtlicher hinsicht angelegenheit allg ansicht vgl olg celle jurbro olg koblenz jurbro kg jurbro olg kln beschluss november juris rn beschluss juni juris rn hartmann kostengesetze aufl rvg rn gerold schmidt mayer rvg aufl rn rn regelung brago wonach verfahren ber einspruch versumnisurteil besondere angelegenheit galt gesetz ber vergtung rechtsanwltinnen rechtsanwlte rechtsanwaltsvergtungsgesetz rvg mai bgbl bernommen worden bleibt deshalb nr rvg ausdruck kommenden allgemeinen regel gerichtliche verfahren rechtszug angelegenheit vgl bgh beschluss mrz iii zb njw rr rn ahlmann riedel subauer aufl rvg rn hartmann kostengesetze aufl rvg rn gerold schmidt mayer aufl rvg rn zulssige einspruch devolutiveffekt versetzt prozess soweit einspruch reicht lage zurck eintritt versumnis befand zpo rechtsanwalt gebhren fr ttigkeit einspruch fordern abs rvg entsteht verfahrensgebhr nr vv rvg ursprnglich aufgrund ersten termins angefallene terminsgebhr nr vv rvg geht terminsgebhr nr vv rvg vgl kg jurbro olg koblenz mdr herget zller zpo aufl rn hnnekens rpfleger beschwerdegericht meint knnen prozessbevollmchtigten klgerin fr weitere ttigkeit deshalb erneute vergtung fordern beklagte einspruch mehr zwei kalenderjahre erlass versumnisurteils eingelegt dahinstehen unmittelbar abs satz rvg folgt vorschrift jedenfalls analog anwendbar abs satz rvg gilt weitere ttigkeit rechtsanwalts neue angelegenheit frhere auftrag seit mehr zwei kalenderjahren erledigt erledigung frheren auftrags prozessbevollmchtigten klgerin geht beschwerdegericht rechtsfehlerfrei aa fr erledigung auftrags sinne abs satz rvg abs satz rvg gefundene definition begriffs abzustellen bgh beschluss august xii zb famrz rn vgl urteil mrz vii zb njw rn abs satz brago danach auftrag erledigt anwalt verpflichtungen anwaltsvertrag vollstndig erfllt fall weiteren handlungen erfllung auftrags mehr erwarten entscheidung frage wann zeitpunkt erreicht hngt umstnden einzelfalls ab allgemeine regeln lassen aufstellen vgl bgh beschluss november ix zr juris rn mwn dabei bedeutung anwalt auftrag erfllt ansieht vgl bgh urteil oktober vi zr njw rinkler fischer vill fischer rinkler chab handbuch anwaltshaftung aufl rn ziel braucht erreicht gerold schmidt mayer rvg aufl rn bb daran gemessen klgerin erteilte anwaltsauftrag erledigt beklagte juni ergangene ffentlich zugestellte versumnisurteil innerhalb gericht abs zpo bestimmten einspruchsfrist einspruch eingelegt einspruch ggf verbindung wiedereinsetzungsantrag mussten prozessbevollmchtigten klgerin jedenfalls mehr rechnen nachdem jahresfrist abs zpo abgelaufen beschwerdegericht meint abs satz rvg voraussetzt anwalt fr ttigkeit verfahren einspruch versumnisurteil neuer auftrag erteilt worden offen bleiben aa allerdings beschwerdegericht insoweit rechtsprechung vii xii zivilsenats bundesgerichtshofs sttzen beschluss mrz vii zb njw rn abs brago beschluss august xii zb famrz rn danach abs satz rvg anwendbar rechtsanwalt erledigung frheren auftrags neuer auftrag erteilt neuen auftrag fehle prozessvergleich beendeter prozess anfechtung mehr zwei kalenderjahre abschluss fortgesetzt sei erforderlich verfahren fortgesetzt anwalt weiterhin beauftragt bleibe bgh beschluss august xii zb aao rn bb rechtsprechung berwiegend zustimmung kg famrz finanzgericht baden wrttemberg ags ahlmann riedel subauer aufl rvg rn schneider wolf anwk rvg aufl rn enders hartung schons enders rechtsanwaltsvergtungsgesetz aufl rn ff ablehnung erfahren kritiker geltend wortlaut abs satz rvg erfordernis neuen auftrags ergebe winkler mayer kroi rvg aufl rn weisen zudem darauf rechtsanwalt auftrag erledigt sei msse stets neu beauftragt ttig knne konkludent erfolgen vgl hansens rvg report ders rvg report onderka ags cc tatschlich zweifelhaft fr anwendung abs satz rvg erteilung neuen auftrags ankommt spricht vieles dafr vorschrift anwendbar anwalt angelegenheit ttig alte auftrag scheinbar erledigt deshalb fortbesteht gesetzgeber abs rvg situation beschrieben anwalt angelegenheit ttig dafr grundstzlich mehr gebhren verdienen erhalten htte vornherein weiteren ttigwerden beauftragt worden wre satz anwalt gebhren verlangen knnen frhere auftrag seit mehr zwei kalenderjahren sinne abs satz rvg erledigt satz weitere ttigkeit neuen auftrag erfordert drfte unmageblich frage entschieden rechtsanwalt jedenfalls analoger anwendung abs satz rvg erneut gebhren verlangen einspruch versumnisurteil mehr zwei kalenderjahre zustellung urteils eingelegt worden gerichtlichen verfahren ttig kommt darauf ttigkeit neuen scheinbar erledigten alten auftrag beruht aa vorschrift abs satz rvg trifft aussage ttigkeit rechtsanwalts einspruch mehr zwei kalenderjahre erlass versumnisurteils eingelegt worden neue angelegenheit sinne vorschrift gilt knnte rechtsanwalt fr ttigkeit gebhren verlangen neuer auftrag sinne rechtsprechung vii xii zivilsenats bundesgerichtshofs erteilt wrde htte gesetzgeber fallgestaltung bersehen obwohl vorschrift grunde liegenden gedanken rechtsanwalt lange zeit vergangen vollkommen neu einarbeiten bt drucks vorgngerregelung abs satz brago erfasst fallkonstellation schaffung abs satz rvg bzw inhaltsgleichen abs satz brago aufdrngte lsst unterbliebenen regelung bewusste entscheidung gesetzgebers anspruch anwalts erneute gebhren entnehmen deshalb planwidrigen lcke auszugehen lcke analoge anwendung abs satz rvg schlieen vorschrift zugrunde liegende gedanke rechtsanwalt lange zeit vergangen vollkommen neu einarbeiten passt mehr zwei kalenderjahren einspruch versumnisurteil eingelegt verfahren fortgesetzt rechtsanwalt wegen zeitablaufs neu angelegenheit einarbeiten wre unbillig fr weitere ttigkeit erneut gebhren erhalten wrde bb analogen anwendung abs satz rvg entgegenstehender wille gesetzgebers ergibt beschwerdegericht meint abs satz rvg gesetz reform kapitalanleger musterverfahrensgesetzes kapmug nderung vorschriften oktober bgbl geschaffenen regelung lsst beredtes schweigen gesetzgebers schlieen verbieten knnte abs satz rvg weitere flle analog anzuwenden gesetzgeber hinblick rechtsprechung xii zivilsenats beschluss august xii zb famrz lediglich sicherstellen fall vergleichsanfechtung fall wiedererffnung verfahrens antrag klgers beendigung verfahrens grundlage musterverfahren geschlossenen vergleichs gleichgestellt bt drucks daraus gefolgert abs satz rvg abschlieende regelung treffen weitere analoge anwendung abs satz rvg ausschlieen vergtung prozessbevollmchtigten klgerin fr ttigkeit einspruch versumnisurteil beantragt erteilung unbedingten prozessauftrags jahr geltenden recht berechnen abs satz abs rvg verfahrensgebhr nr vv rvg abs rvg betrgt terminsgebhr nr vv rvg hinzurechnung postentgeltpauschale nr vv rvg umsatzsteuer nr vv rvg hhe belaufen beklagten klgerin erstattenden weiteren kosten rechtsbeschwerde daher zurckweisung rechtsmittels brigen beschluss berufungsgerichts entsprechend abzundern iv kostenentscheidung folgt abs nr zpo nr kv gkg fr beschwerde rechtsbeschwerdeverfahren billigem ermessen bestimmen gerichtsgebhr erheben stresemann schmidt rntsch haberkamp kazele hamdorf vorinstanzen lg frankfurt entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer august gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts darmstadt januar magabe unbegrndet verworfen bezeichnung taten gemeinschaftlich urteilstenor entfllt anordnung einziehung entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen schuld strafaussprchen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben bezeichnung taten gemeinschaftlich urteilstenor entfllt mittterschaftliche begehungsweise gehrt gesetzlichen tatbestand bezeichnung urteilsformel aufzunehmen anordnung einziehung fehlerhaft hinreichenden konkretisierung einzuziehenden gegenstnde fehlt auffhrung augenscheinsobjekten anklageschrift bezeichnung urteil ersetzen prozesskonomischen grnden lsst senat anordnung entfallen rissing van saan bode fischer otten roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet januar vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art abs ca bgb abs bb aktg schuldrechtlicher vertrag aktiengesellschaft aktionr wonach aktionr aktien gesellschaft unentgeltlich bertragen vertrag beendet jedenfalls nichtig aktionr aktien zuvor entgeltlich erworben bgh urteil januar ii zr lg dsseldorf ag dsseldorf ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterinnen caliebe dr reichart sowie richter sunder fr recht erkannt revision beklagten zurckweisung revision klgerin urteil kammer fr handelssachen landgerichts dsseldorf april fassung berichtigungsbeschlusses juni kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten entschieden worden berufung beklagten urteil amtsgerichts dsseldorf juli teilweise abgendert folgt neu gefasst klage abgewiesen kosten rechtsstreits trgt klgerin rechts wegen tatbestand klagende aktiengesellschaft betreibt verbundsystem fr versicherungsmakler satzung besteht unternehmensgegenstand darin versicherungsmaklern hilfen untersttzungsmittel verfgung stellen berufsbild maklers ergeben smtliche aktionre versicherungsmakler auerdem ber partnerschaftsvertrag klgerin verbunden rahmen bietet klgerin partnern beratungs untersttzungsleistungen beklagte selbstndige versicherungsmaklerin ttig schloss mai partnerschaftsvertrag klgerin darin vorgesehen partner vinkulierte namensaktien klgerin nominalwert jeweils erwerben einmalige bearbeitungsgebhr hhe sowie weitere beitrge zahlen vertrag beiden vertragsparteien dreimonatigen frist ablauf kalenderjahres gekndigt abs vertrages heit beendigung vertragsverhltnisses gibt partner aktien unentgeltlich bertragung neuen partner zurck beklagte erwarb aktien klgerin fr insgesamt schreiben september kndigte klgerin partnerschaftsvertrag dezember klgerin verlangt klage unentgeltliche rckbertragung aktien beklagte wehrt dagegen erstrebt hilfsweise verurteilung herausgabe zug zug zahlung angemessenen abfindung amtsgericht klage einschrnkung stattgegeben bertragung aktien zug zug zahlung geschehen beiderseitigen berufungen landgericht zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revisionen verfolgen parteien jeweiligen rechtsschutzbegehren entscheidungsgrnde revision klgerin erfolg revision beklagten fhrt dagegen teilweisen aufhebung landgerichtlichen urteils abweisung klage abs zpo berufungsgericht begrndung entscheidung ausgefhrt anspruch rckbertragung aktien ergebe entweder abs partnerschaftsvertrages abs satz alt bgb ordentliche kndigung abs partnerschaftsvertrages sei rechtsprechung sogenannten hinauskndigungsklauseln wirksam dagegen stelle pflicht aktien unentgeltlich bertragen unangemessene benachteiligung abs nr bgb dar sei deshalb unwirksam wirksam bleibe pflicht aktien zahlung nennwerts bertragen ii ausfhrungen frei rechtsfehlern regelung abs partnerschaftsvertrages wonach beendigung vertrages beklagte verpflichtet aktien klgerin unentgeltlich zurckzubertragen gem abs bgb nichtig guten sitten verstt rechtsfolge verstoes entgegen auffassung berufungsgerichts nichtigkeit gesamten klausel abs partnerschaftsvertrages berufungsgericht festgestellt satzung klgerin pflicht aktionre ergibt aktien beendigung partnerschaftsvertrages klgerin zurckzubertragen ebenso wenig satzung begrndete pflicht aktionre festgestellt fall aktien beitrittswilligen dritten bertragen derartige satzungsklauseln zulssig wren grundsatz beschrnkten satzungsautonomie abs aktg verstoen wrden zulssigkeit rgz ff bayoblg wm ff wiedemann bertragung vererbung mitgliedschaftsrechten handelsgesellschaften westermann rosener festschrift quack rgz ff dafr becker zgr ff grunewald ausschluss gesellschaft verein bedarf somit entscheidung pflicht rckgabe aktien klgerin vielmehr allein abs partnerschaftsvertrages ergeben klausel indes nichtig rechtsprechung schrifttum allerdings anerkannt aktionre aufgrund allgemeinen vertragsfreiheit schuldrechtliche nebenabreden treffen darin regelungen vorsehen knnen satzung aktiengesellschaft zulssig wren bgh urteil september ii zr zip urteil juni ii zr bghz urteil november ii zr zip rn schutzgemeinschaftsvertrag ii olg karlsruhe wm ff rhricht grokomm aktg aufl rn ff hffer aktg aufl rn ff seibt schmidt lutter aktg aufl rn ff mnchkommaktg pentz aufl rn ff limmer spindler stilz aktg aufl rn ff arnd arnold kk aktg aufl rn ff mayer mittbaynot noack gesellschaftervereinbarungen kapitalgesellschaften ff ebenso fr gmbh bgh urteil mai ii zr bghz januar ii zr zip urteil februar ii zr zip urteil oktober ii zr zip urteil oktober ii zr zip rn ff beschluss mrz ii zr zip rn knnen etwa gesellschafter familiengesellschaft vereinbaren aktionr aktiengesellschaft ausscheiden aktien brigen gesellschaftern kauf anbieten bgh urteil september ii zr zip urteil juni ii zr bghz zulssige ziel verfolgt kreis aktionre familienmitglieder beschrnken gleiche gilt fr regelungen aktionrskreis personen beschrnkt gemeinsames merkmal aufweisen friedewald personalistische aktiengesellschaft regel derartige absprache gesellschaft brgerlichen rechts begrndet vgl bgh beschluss september ii zr zip rn entsprechende schuldrechtliche nebenabrede aktionren getroffen worden vielmehr klagende aktiengesellschaft jeweils knftigen aktionr vereinbart beendigung geschlossenen partnerschaftsvertrages infolge fristgemen kndigung seitens klgerin aktien klgerin unentgeltlich zurckzubertragen derartige abrede verstt guten sitten abs bgb aa schuldrechtliche vereinbarung aktiengesellschaft jeweiligen aktionr knnen grundstzlich rechte pflichten begrndet gegenwrtigen knftigen aktionre treffen sollen mitgliedschaftlicher natur wiedemann gro kommaktg aufl rn rhricht grokommaktg aufl rn zllner kk aktg aufl rn ebenso fr gmbh ulmer ulmer habersack winter gmbhg rn aa becker zgr fn meinungsstand mnchkommaktg oechsler aufl rn abreden vielmehr notwendige materielle satzungsbestandteile bgh urteil oktober ii zr bghz ebenso fr gmbh bgh urteil oktober ii zr bghz wirksam knnen satzung aufgenommen etwa recht zwangseinziehung sinne aktg schuldrechtliche abrede aktiengesellschaft aktionren begrndet vgl mayer mittbaynot hffer aktg aufl rn ae bb klgerin jeweiligen aktionre schuldrechtliche vertrge geschlossen nmlich partnerschaftsvertrge denen ergebnis bindung aktionre erreichen wollten schrifttum bereinstimmung obiter dictum bayerischen obersten landesgerichts wm meinung vertreten schuldrechtliche nebenabreden aktionre gesellschaft seien zulssig ziel verfolgten ergnzung satzungsmigen vinkulierung aktien abs aktg bestimmten aktionrskreis erhalten barthelme braun ag ff schanz nzg merkt grokomm aktg aufl rn mnchkommaktg bayer aufl rn hefermehl bungeroth geler hefermehl eckardt kropff aktiengesetz rn ebenso fr schuldrechtliche vereinbarungen zustzlichen zahlungen gesellschaft drygala kk aktg aufl rn lutter kk aktg aufl rn hffer aktiengesetz aufl rn geht dabei etwa fall ausgabe belegschaftsaktien rckbertragung aktien fr fall sichergestellt mitarbeiter unternehmen ausscheidet bayoblg wm ff gegenmeinung hlt derartige andienungspflichten fr unzulssig stellt darauf ab gesellschaft rahmen nebenabrede vorstand vertreten vorstand widerspruch innergesellschaftlichen kompetenzordnung ber zusammensetzung hauptversammlung bestimmen knne mglichkeit auerhalb zustimmungserfordernisses vinkulierung aktien abs aktg seien enge grenzen gesetzt etwa verbot abs aktg zeige aktionr verpflichten drfe stimmrecht weisungen vorstands auszuben fehle vorstand geschftsfhrungsbefugnis abschluss derartiger vereinbarungen immenga ag otto ag ff hnlich schon rudolf fischer ehrenberg handbuch gesamten handelsrechts iii band cc meinung grundstzlich folgen braucht anlass vorliegenden falles entschieden jedenfalls schuldrechtlicher vertrag aktiengesellschaft aktionr unwirksam danach aktionr verpflichtet beendigung vertragsbeziehung entgeltlich erworbenen aktien entschdigungslos gesellschaft zurckzubertragen rechtsprechung bundesverfassungsgerichts bundesgerichtshofs fllt aktie verkrperte anteilseigentum schutz art abs gg bverfg zip rn zip rn daimler chrysler zip dat altana zip bgh urteil november ii zr bghz beschluss mrz ii zb bghz schutzbereich eigentumsgarantie umfasst substanz anteilseigentums mitgliedschaftsrechtlichen vermgensrechtlichen ausgestal tung beispielsweise betroffen ausschluss aktionrs bverfg zip rn grundstzlich aktionr aktien eingezogen gesellschaft ausgeschlossen volle wert aktien ersetzen entschdigungsloser unangemessen geringen abfindung verbundener ausschluss greift unzulssig vermgensmige rechtsposition aktionrs verstt deshalb grundstzlich eigentumsgrundrecht art abs gg guten sitten abs bgb grunewald ausschluss gesellschaft verein mnchkommaktg oechsler aufl rn becker brgers krber aktg aufl rn olg mnchen zip mnchhdbgesriv krieger aufl rn grundsatz gilt zwangseinziehung sinne aktg bertragung aktien ff aktg gegebenenfalls zwangsweisen ausschluss auerhalb satzung getroffenen schuldrechtlichen abrede beruht grund ersichtlich aktieneigentum eingriffe aufgrund schuldrechtlicher abreden geringer schtzen eingriffe satzungsbestimmung gesetz beruhen aktionr begrndung aktionrsstellung eingriffsmglichkeit einverstanden erklrt gilt fr satzungsmige einziehungsrecht ebenso fr mglicherweise anzuerkennendes ausschlieungsrecht aufgrund schuldrechtlichen abrede jedenfalls aktionr aktien entgeltlich erworben verletzt pflicht unentgeltlichen rckbertragung aktien eigentumsgrundrecht daher bestand dd rechtsfolge verstoes nichtigkeit gesamten klausel abs partnerschaftsvertrages weder gnzende vertragsauslegung entsprechende anwendung bgb umdeutung aufrechterhalten ergnzende vertragsauslegung bgb entsprechende anwendung bgb kommt schon deshalb betracht rechtsprechung bundesgerichtshofs wegen sittenwidrigen verhltnisses leistung gegenleistung nichtiges rechtsgeschft grundstzlich anpassung leistungen vertretbares ma aufrechterhalten vgl bgh urteil mai zr njw urteil juli ii zr bghz urteil mrz ii zr bghz kommt hinzu weder umstnde festgestellt ersichtlich aufgrund ermittelt knnte regelung parteien angemessener abwgung interessen treu glauben getroffen htten unwirksamkeit klausel abs partnerschaftsvertrages bedacht htten vgl etwa bgh urteil mrz viii zr njw rn urteil november xii zr juris rn gilt fr umdeutung bgb fr fall satzung angeordneten entschdigungslosen zwangseinziehung schrifttum angenommen regelung gestattete entgeltliche einziehung umzudeuten vgl mnchkommaktg oechsler aufl rn mwn dafr angefhrt gestattete einziehung beschluss hauptversammlung erfordert deshalb strengen bestimmtheitsgrundsatz unterliegt angeordnete zwangseinziehung abs aktg beteiligung hauptversammlung vorstand vollzogen deshalb bleibt gestatteten zwangseinziehung hauptversammlung vorbehalten angemessene abfindung jedenfalls deren bemessungsgrundstze festzulegen lutter kk aktg aufl rn fr satzung vorzusehenden formen zwangseinziehung gelten dagegen fr etwaige ausschlussmglichkeit kndigung aufgrund schuldrechtlichen abrede insoweit fehlt schon mglichkeit wege umdeutung zustndigkeit hauptversammlung begrnden brigen umdeutung hypothetischen parteiwillen orientieren bgh beschluss september iii zb wm rn hypothetische parteiwille angesichts vielgestaltigkeit schuldrechtlicher abreden weiteres sinne gestatteten zwangseinziehung angenommen ebenso gut htten parteien unwirksamkeit pflicht entschdigungslosen rckbertragung aktien bewusst wre rckbertragung gnzlich verzichten knnen partnern zahlenden laufenden gebhren hher ansetzen knnen kapital fr etwaige abfindungszahlungen aufzubringen somit schon pflicht bertragung aktien klgerin begrndet worden frage offen bleiben angemessene abfindung gegebenenfalls bemessen wre bergmann strohn reichart caliebe sunder vorinstanzen ag dsseldorf entscheidung lg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss september strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen november strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagte wegen untreue sechzehn betrugs sechs fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten angabe hheren gesamtfreiheitsstrafe urteilsgrnden ua generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt offensichtliches fassungsversehen bl verurteilt rechtswirksam strafausspruch beschrnkte revision angeklagten verfahrensrge erfolg scheitern hauptverhandlung erfolgten verstndigungsgesprches wonach schon gesprch gestndige angeklagte rechtsmittelverzicht freiheitsstrafe zwei jahren bewhrung verurteilt verhngte landgericht weitere beweise erhoben worden wren freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten fr beteiligten vernderung fr strafzumessung erheblichen sachlage erkennbar htte trotz uerungen angeklagten letzten wort angesichts gericht aussicht gestellten strafhhe ausdrcklichen hinweises bedurft vgl bghst nstz njw schfer nack boetticher wahl schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mrz betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs bgb betreuer darf fr aufgabenkreise bestellt denen betreuung erforderlich fr aufgabenkreise betreuungsbedarf besteht aufgrund konkreten gegenwrtigen lebenssituation betroffenen beurteilen dabei gengt handlungsbedarf betreffenden aufgabenkreis jederzeit auftreten anschluss senatsbeschlsse februar xii zb juris juli xii zb famrz bgh beschluss mrz xii zb lg koblenz ag st goar ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr botur richterin dr krger beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts koblenz april aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde rechtsbeschwerde wendet ursprnglich bevollmchtigte ehefrau betroffenen bestellung tochter betroffenen betreuerin betroffene leidet mittelschwerer demenz rascher progredienz freien willensbildung betroffene krankheitsbedingt mehr lage februar erteilte betroffene damaligen langjhrigen lebensgefhrtin beteiligten umfassende vorsorgevoll macht whrend zugleich betreuungsverfgung tochter beteiligte betreuerin vorschlug damals geschftsfhig inhalt vorliegenden sachverstndigengutachtens zweifelhaft august heiratete betroffene beteiligte zeitpunkt geschftsunfhig beteiligte widerrief schreiben september vorsorgevollmacht zugunsten beteiligten amtsgericht beschluss dezember beteiligte betreuerin folgenden aufgabenkreisen bestellt vermgenssorge vertretung gegenber behrden versicherungen renten sozialleistungstrgern gesundheitsfrsorge aufenthaltsbestimmung entgegennahme ffnen anhalten post rahmen bertragenen aufgabenkreise wohnungsangelegenheiten abschluss nderung kontrolle einhaltung heim pflegevertrages geltendmachung rechten betreuten gegenber bevollmchtigten widerruf erteilten vollmachten dagegen gerichtete beschwerde landgericht zurckgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde beteiligte weiterhin einrichtung betreuung fr betroffenen vorgeht ii rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache landgericht beschwerdegericht begrndung entscheidung ausgefhrt prfung erforderlichkeit betreuung msse betreuungsbedrftigkeit betreuungsbedarf unterschieden betreuung willen betroffenen setze kumulativ voraus psychische krankheit krperliche geistige seelische behinderung hieraus resultierende unvermgen angelegenheiten ganz teilweise besorgen erforderlichkeit betreuerbestellung wegen nichtvorhandenseins hilfen voraussetzungen lgen betroffene leide zumindest mittelschweren demenz alzheimer typ sei mehr lage angelegenheiten besorgen vorsorgevollmacht februar stehe einrichtung betreuung entgegen beteiligte vorsorgevollmacht september wirksam widerrufen betroffene errichtung vorsorgevollmacht geschftsunfhig sei brauche deswegen abschlieend entschieden auslegung beteiligten angefochtenen entscheidung bertragenen aufgabenkreises ergebe zweifelsfrei befugnis widerruf vorsorgevollmacht ausdrcklich eigenstndiger aufgabenkreis zugewiesen worden sei ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand gem abs satz bgb darf betreuer fr aufgabenkreise bestellt denen betreuung erforderlich fr aufgabenkreise betreuungsbedarf besteht aufgrund konkreten gegenwrtigen lebenssituation betroffenen beurteilen dabei gengt handlungsbedarf betreffenden aufgabenkreis jederzeit auftreten vgl senatsbeschlsse februar xii zb juris rn juli xii zb famrz rn mwn beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen beteiligten erteilte vorsorgevollmacht februar erforderlichkeit betreuung entgegensteht nachdem beteiligte vollmacht wirksam widerrufen vgl senatsbeschluss bghz famrz indessen bislang getroffenen feststellungen hinsichtlich aufgabenkreises geltendmachung rechten betreuten gegenber bevollmchtigten ausreichend soweit amtsgericht erhobene psychiatrische sachverstndigengutachten januar st elisabeth krankenhaus lahnstein psychiatrie leitender arzt priv doz dr ergebnis kommt betroffene heirat august geschftsfhig amtsgericht gesonderten beschluss februar aufgabenkreis betreuung hinsichtlich stellung antrags eheaufhebung erweitert aufgabenkreis vorliegend streitgegenstndlich weitere feststellungen konkreten rechten betroffenen gegenber beteiligten geltend gemacht sollen beschwerdegericht getroffen kommt beschwerdegericht ergebnis betreuung recht angeordnet betreuerauswahl richtigkeit berprfen vgl senatsbeschluss mai xii zb famrz rn deshalb htte beschwerdegericht angespannten verhltnis tochter ehefrau betroffenen auseinandersetzen mssen widerruf vorsorgevollmacht beseitigt worden fehlen jegliche feststellungen beteiligte geeignet erscheint rechte betroffenen wahren nachdem ungeklrte vorwurf raum steht zusammenwirken bruder versucht konten betroffenen ber insgesamt rund kndigen geld ebenso insgesamt girokonto betroffenen jeweils hlftig konten geschwister transferieren angefochtene beschluss deshalb bestand senat sache abschlieend entscheiden landgericht zunchst erforderlichen feststellungen frage betreuungsbedarfs betreuerauswahl treffen weiteren begrndung entscheidung abgesehen geeignet wre klrung rechtsfragen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen abs famfg dose schilling botur gnter krger vorinstanzen ag st goar entscheidung xvii lg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet januar heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja akb abs satz abs vvg abs erkenntnismglichkeiten versicherers uniwagnis datei lassen aufklrungsobliegenheit versicherungsnehmers angaben vorschden unberhrt bgh urteil januar iv zr saarlndischesolg lg saarbrcken iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke mndliche verhandlung januar fr recht erkannt revision urteil zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts mrz kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte gehaltenen kraftfahrzeug teilversicherung wegen behaupteten diebstahls pkw anspruch versicherungsvertrag liegen allgemeine bedingungen fr kraftfahrtversicherung akb zugrunde darstellung klgers ereignete diebstahl fahrzeugs zeitpunkt entwendung wert zeit februar februar zeigte klger diebstahl polizei februar unterrichtete beklagte telefonisch schadensfall bitte beklagten ausfllung schadenmeldung fr fahrzeugentwendungen sowie fr sachverstndigen bestimmten schadensformulars kam klger mrz fr beklagte bestimmten formular beantwortete klger fragen danach fahrzeug zuvor bereits beschdigt worden sei klger fr schaden dritter seite entschdigung erhalten jeweils nein fr sachverstndigen vorgesehenen schadensformular vermerkte klger frage weiteren innerhalb letzten jahres durchgefhrten reparaturen auswechslung zahnriemens sowie nachlackierung stostange erst nachfrage beklagten beantwortete frage anzahl art reparierten bzw unreparierten vorschden tatschlich fahrzeug klgers oktober verkehrsunfall beschdigt worden davon erfuhr beklagte zunchst ber anfrage gesamtverband deutschen versicherungswirtschaft gdv gefhrten genannten uniwagnisdatei konnte beklagte entnehmen wegen schadens fahrzeug klgers oktober ansprche haftpflichtversicherer erhoben reparaturschaden vorgelegen gutachten abgerechnet worden rckfrage haftpflichtversicherer erhielt beklagte mrz damals erstellte sachverstndigengutachten reparaturkosten auswies daraufhin lehnte beklagte klger fr behauptete entwendung begehrte versicherungsleistung ab nichtangabe vorschden obliegenheit abs satz akb verletzt landgericht klage zahlung wert entwendeten fahrzeugs abzglich selbstbeteiligung abgewiesen berufung erfolg geblieben revision verfolgt klger zahlungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht entscheidung versr abgedruckt meint beklagte sei wegen verstoes klgers aufklrungsobliegenheit abs satz abs akb abs vvg leistungsfrei deshalb knne offen bleiben fahrzeug klgers tatschlich entwendet worden sei klger fragen schden fahrzeug versicherungsfall bzw erhaltenen entschdigungsleistungen sowohl schadensmeldung fr beklagte fr sachverstndigen bestimmten formular verneint objektiv falsche angaben gemacht brigen klger schadenmeldung fr fahrzeugentwendungen vorgenommenen eintragungen lieen schluss entgegen behauptung objektiv weder irrefhrenden missverstndlichen fragen vorschden fall entwendung verstanden verpflichtung klgers offenbarung vorschden sei dadurch entfallen beklagte schadensanzeige bzw schadensmeldung nachprfungen angestellt liege natur sache hieraus knne klger zunchst fr herleiten umstand beklagte eingang schadensanzeige schadensmeldung gdv unterhaltene uniwagnis datei abgerufen auskunft ber klger verschwiegenen umstnde verlangt rechtfertige beurteilung aufklrungsbedrfnis versicherers verneint knne angaben versicherungsnehmers generell recherche datei berprfe sei fraglich komme jedenfalls betracht datei umfassende vollstndige kenntnis ber vorschden verschaffe deshalb befrchten msse mehr nunmehr bekannte verschwiegen worden sei vollstndige informationsmglichkeit biete uniwagnis datei ergebnis beweisaufnahme indessen reihe kleinerer versicherer sei datei gar angeschlossen schon deshalb sei anzunehmen relevanten daten enthalte abgesehen generellen fehleranflligkeit computerdateien aufgrund versehentlich unterbliebener eingabe korrekter bertragung daten sei bercksichtigen bestnde uniwagnis datei systembedingt unvollstndig seien datei angeschlossenen versicherer seien gehalten fall totalentwendung bestimmte daten betroffenen kraftfahrzeugs melden etwa identittsnummer amtliches kennzeichen sowie fahrzeugtyp mgliche beschdigungen jeweilige name versicherungsnehmers jedoch besonderen voraussetzungen mitgeteilt verdacht betruges nachteil versicherers berhaupt meldung datei erfolge hnge zuletzt davon ab zustndige sachbearbeiter aufgabe erflle entsprechenden daten korrekt bermittle daher sei sichergestellt fahrzeug betreffenden daten datei gespeichert seien enthalte dateieintrag namen telefonnummer meldenden versiche rers knne abfragende versicherer nachfragen sei bereitschaft herausgabe vorhandener informationen angewiesen deren bermittlung regelmig zeit anspruch nehme vorliegenden fall beklagte uniwagnisdatei erfahren wegen schadens oktober haftpflichtansprche geltend gemacht gutachtenbasis abgerechnet worden weiteren informationen einschlielich schadengutachtens erst nachfrage damaligen haftpflichtversicherer mrz erhalten fr beklagte daher sowohl abfrage vorschden betreffendes informations aufklrungsbedrfnis bestanden vorsatzvermutung abs vvg klger widerlegt weiteren falle folgenlosen obliegenheitsverletzung erforderlichen voraussetzungen fr leistungsfreiheit versicherers seien gegeben klger sei ber mglichen anspruchsverlust unwahren bzw unvollstndigen angaben ausreichend belehrt worden versicherer vorliegenden fall angaben versicherungsnehmers regelmig anhand recherchen uniwagnis datei richtigkeit berprfen pflege sei korrekte darstellung vorschden angeblich entwendeten kraftfahrzeugs versicherungsnehmer fr versicherer hohem interesse fr prfung entschdigungspflicht deren verschweigen generell geeignet interessen versicherers ernsthaft gefhrden klger treffe erhebliches verschulden ii hlt rechtlicher nachprfung stand revision hlt berufungsurteil entgegen berufungsgericht verkenne vorliegenden falle schon aufklrungsbedrfnis beklagten gefehlt aufklrungsbedrftigen tatsachen bereits bekannt seien komme berufen leistungsfreiheit betracht frage kenntnis versicherers aufklrungsbedrfnis entfallen lasse komme darauf woher wessen veranlassung kenntnis erlangt reiche kenntnis vorschden aufgrund eigenen recherche erlangt msse insbesondere gelten versicherer sachbearbeiter anweise regelmig anfrage uniwagnisdatei durchzufhren anweisung folge nmlich versicherer angaben versicherungsnehmer vorschden grundstzlich glauben schenke diene frage vorschden schadensmeldeformular ersichtlich mehr versicherer kenntnis vorschden verschaffen bercksichtigung gegebenen zeitlichen ablufe msse davon ausgegangen beklagte schon zeitpunkt bersendung schadensfragebgen klger kenntnis vorschden uniwagnis datei zuverlssig sei fall vollstndigen informationen fhre stehe entgegen erhalte versicherer ber datei kenntnis vorschaden seien jedenfalls konkret benannten tatsachen kenntnis zuzurechnen insoweit aufklrungsbedrfnis mehr bestehe vorliegenden falle beklagte datei zunchst erfahren fahrzeug schon zuvor reparaturschaden erlitten stehe schon berufung leistungs freiheit entgegen insoweit sei beklagte vergleichbar nachfrageobliegenheit rahmen vorvertraglichen anzeigeobliegenheit gehalten nachfrage beim haftpflichtversicherer vollstndige kenntnis verschaffen revision durchdringen abs satz akb versicherungsnehmer verpflichtet tun aufklrung tatbestandes minderung schadens dienlich obliegenheit trgt gedanken rechnung versicherer sachgeme entschlsse fassen knnen darauf verlassen knnen versicherungsnehmer richtige lckenlose angaben ber versicherungsfall macht enttuscht versicherungsnehmer vertrauen vorstzlich fragen versicherers richtig beantwortet hinterher darauf berufen versicherer wahren sachverhalt rechtzeitig erfahren erforderlichen kenntnisse anderweitig verschaffen knnen st rspr vgl senatsurteil januar iv zr versr letzteres wrde verkennung aufklrungsobliegenheit bedeuten wrde gegenteil verkehrt recht lge verwandelt aufklrung gehaltene versicherungsnehmer vorstzliche verletzung rechtfertigen knnte versicherer lage sei unrichtigkeit unvollstndigkeit angaben durchschauen senatsurteil juni iva zr versr daraus folgt blick rede stehende uniwagnisdatei dateiabfrage fr versicherer erkenntnis mglichkeiten ber versicherungsnehmer aufzuklrende umstnde ergeben lsst aufklrungsobliegenheit versicherungsnehmers zunchst grundstzlich unberhrt erkenntnismglichkeiten lassen aufklrungsinteresse versicherers regelmig entfallen datei offenkundig darauf ausgerichtet versicherungsbetrug entgegenzuwirken zielt mithin darauf aufklrungsobliegenheit versicherungsnehmers verkrzen dient deren vorstzliche verletzung aufzudecken kammergericht versr bereits generellen weisung versicherers schadensfllen dateiabfrage vorzunehmen stets sogleich interesse versicherers aufklrung versicherungsnehmer verneinen wrde erstrebte schutz versicherungsbetrug schutz fr unredlichen versicherungsnehmer verkehrt dafr folgende erwgungen mageblich erfolgt dateiabfrage erst eingang versicherungsnehmer ausgefllten fragebogens versicherers aufklrungsobliegenheit nher konkretisiert frage vorschden abfrage vornherein keinerlei einfluss mehr gegenber versicherungsnehmer bestehende aufklrungsinteresse versicherers versicherungsnehmer aufklrungsobliegenheit gengen vorstzlich verletzt verletzung dateiabfrage aufgedeckt liegt hand erlangte kenntnis versicherers nachtrglich gewissermaen rckwirkend aufklrungsbedrfnis entfallen vorliegenden falle konstellation auszugehen ergibt feststellungen berufungsgerichts reichender deutlichkeit darin festgehalten abfrage sei schadenanzeige bzw schadenmeldung erfolgt davon auszugehen dateiabfrage bereits unmittelbar telefonischen schadensanzeige eingang versicherungsnehmer beantworteten fragen vorschden beim versicherer erfolgt lassen daraus gewonnenen erkenntnisse aufklrungsinteresse versicherers unberhrt aa allerdings senat urteil januar aao ausgesprochen aufklrungsbedrfnis versicherers knne fehlen versicherer trotz unvollstndigen angaben versicherungsnehmers kenntnis verschwiegenen umstnden entscheidung lag zugrunde versicherer angegebene erst wenige monate zurckliegende vorschaden kaskoschaden schon deshalb bekannt reguliert worden versicherer weiterer nachforschungen bedurfte denen versicherer gerade gehalten senatsurteil aao unmittelbare aktuelle eigene kenntnis verschwiegenen umstand rechtfertigte aufklrungsbedrfnis versicherers folge verneinen berufung leistungsfreiheit wegen obliegenheitsverletzung erfolg blieb bb berufungsgericht entscheidung daher recht entnommen wegfall aufklrungsinteresses blick abfrage uniwagnis datei allenfalls betracht kommen knnte versicherer mittels datei erlangten informationen umfassende vollstndige kenntnis ber vorschden verschafft wrde befrchten msste mehr nunmehr bekannte verschwiegen revision unangegriffenen feststellungen berufungsgerichts gerade fall datei bietet derart vollstndige informationen berufungsgericht nher dargelegten grnden hinzu kommt vorschden ohnehin erfassen versicherer gemeldet wurden soweit revision erwgt versicherer knne hnlich erkennbar unvollstndigen angaben versicherungsnehmers rahmen vorvertraglichen anzeigeobliegenheit nachfrage gehalten deren unterlassen sanktion leistungsfreiheit nehme verkennt zweck rechtfertigung grundgedanken aufklrungsobliegenheit eingangs nher dargelegt sache versicherungsnehmers bekannten umstnde versicherer vollstndig offenbaren sache versicherers nachforschungen ermitteln versicherungsnehmer vorstzlich verschwiegen terno dr schlichting felsch wendt dr franke vorinstanzen lg saarbrcken entscheidung olg saarbrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli langendrfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs heizkostenvo vereinbarung wohnungseigentmer heizkosten ausschlielich verbrauch abzurechnen mehrheitsbeschluss gendert abs heizkostenvo abs nderung verteilungsschlssels fr heizkosten heizkostenverordnung vereinbar bestimmt fassung verordnung erstmaliger geltung neuen schlssels kraft bgh urteil juli zr lg dessau rolau ag magdeburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke richterin dr stresemann richter dr czub fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts dessau rolau november kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien mitglieder wohnungseigentmergemeinschaft klger wendet eigentmerversammlung august gefassten beschluss verteilungsschlssel fr heizkosten dahin gendert wurde ab januar verbrauch wohnflche abzurechnen gemeinschaftsordnung bestimmt verteilungsschlssel drei vierteln stimmen gendert sah ursprnglich verteilung heizkosten je hlfte verbrauch wohnflche ende eigentmerversammlung einstimmig beschlossen heizkosten verbrauch verteilen beschluss august amtsgericht fr ungltig erklrt worden landgericht klage abgewiesen zugelassenen revision verfolgt klger beschlussanfechtung entscheidungsgrnde berufungsgericht meint nderung verteilungsschlssels gem abs einfacher mehrheit beschlossen knnen komme deshalb darauf gemeinschaftsordnung bestimmte quorum drei vierteln stimmen erreicht sei abs heizkostenvo zeitpunkt beschlussfassung geltenden fassung wonach verteilungsschlssel ablauf drei abrechnungszeitrumen erstmaliger bestimmung gendert knne stehe mehrheitsbeschluss entgegen beschrnkung ab januar geltenden fassung heizkostenverordnung mehr enthalten sei inhaltlich komme deshalb darauf angefochtene beschluss ordnungsgemer verwaltung entspreche sei fall insbesondere fhre neue verteilung groben benachteiligung einzelner eigentmer ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher nachprfung stand rechtsfehler nimmt berufungsgericht zunchst verteilungsschlssel mehrheitsbeschluss gendert konnte abs knnen wohnungseigentmer stimmenmehrheit beschlieen betriebskosten gemeinschaftlichen eigentums sondereigentums sinne abs bgb unmittelbar gegenber dritten abgerechnet statt verhltnis miteigentumsanteile abs verbrauch verursachung erfasst mastab verteilt genannte vorschrift begrndet kompetenz wohnungseigentmer verteilungsschlssel mehrheitsbeschluss abweichend abs bestimmten mastab abweichend wohnungseigentmer vereinbarten beschlossenen verteilungsschlssel regeln vgl senat urt juli zr verffentlichung bestimmt sowie brmann becker aufl rdn timme bonifacio rdn beschlusskompetenz vereinbarung wohnungseigentmer weder eingeschrnkt ausgeschlossen abs entgegenstehende bestimmungen gemeinschaftsordnungen unwirksam gilt inkrafttreten neufassung juli gesetz nderung wohnungseigentumsgesetzes gesetze mrz bgbl bereits bestanden vgl bt drucks entgegen auffassung revision beschlusskompetenz mehrheit deshalb eingeschrnkt wohnungseigentmer einstimmig rein verbrauchsabhngige verteilung heizkosten beschlossen rechtsgeschftliche bestimmung sinne heizkostenvo anzusehen folgt daraus nderung mastabes wiederum einstimmig gefassten beschluss erforderte heizkostenvo bleiben rechtsgeschftliche bestimmungen unberhrt hhere abs abs heizkostenvo genannten hchststze hundert vorsehen privatautonomie vorrang vorschriften heizkostenordnung insoweit eingerumt deren ziel nutzer sparsamen gebrauch energie anzuhalten vereinbarung gebudeeigentmer nutzern bererfllt worden vgl lammel heizkostenvo aufl rdn vereinbarung voraussetzungen rechtsgeschftliche bestimmung gendert unterliegt grundstzlich privatautonomie gilt jedoch fr wohnungseigentmern getroffene rechtsgeschftliche bestimmung entspricht verhltnis gemeinschaft wohnungseigentmer einzelnen wohnungseigentmern konzeption heizkostenverordnung verhltnis gebudeeigentmer nutzer abs nr heizkostenvo privatautonomie wohnungseigentmer abs begrenzt befugnis mehrheit verteilung heizkosten rahmen abs bestimmen ggf wiederholt ndern vereinbarungen eingeschrnkt ausgeschlossen darf festlegung verteilungsschlssels einstimmig gendert abs unzulssig recht nimmt berufungsgericht ferner regelung abs satz nr heizkostenvo wonach verteilungsschlssel ablauf drei abrechnungszeitrumen erstmaligen bestimmung gendert wirksamkeit angefochtenen beschlusses entgegensteht dezember geltenden fassung heizkostenabrechnung abrechnungszeitrume anzuwenden januar begonnen abs heizkostenvo fr spter beginnende abrechnungszeitrume gilt dagegen neufassung verordnung entsprechende beschrnkung fehlt fassung mageblich nderung verteilungsschlssels wirkung fr januar beginnenden abrechnungszeitraum beschlossen worden zeitpunkt beschlussfassung kraft getreten unerheblich wohnungseigentmer berechtigt beschlsse knftige abrechnungszeitrume betreffen geltenden gesetzen verordnungen auszurichten soweit zwingende vorschriften rede stehen grundsatz ordnungsgemer verwaltung hierzu verpflichtet vgl riecke schmid aufl heizkostenvo rdn niedenfhr kmmel vandenhouten aufl rdn dabei offen bleiben angefochtene beschluss blick beabsichtigte neuregelung heizkostenordnung gefasst worden mageblich inhalt fr betroffenen abrechnungszeitraum geltenden recht vereinbar beabsichtigt eher zufall beruht unerheblich frei rechtsfehlern schlielich annahme berufungsgerichts beschlossene nderung verteilungsschlssels ordnungsgemer verwaltung entspricht gilt sowohl fr fr nderung dahinstehen nderung beschluss festgelegten kostenverteilungsschlssels sog zweitbeschluss ordnungsgemer verwaltung entspricht sachlicher grund fr bestimmung neuen abrechnungsmastabs besteht angesichts gesetzgeber betonten strkung mehrheit wohnungseigentmer allerdings zweifelhaft erscheint vgl jennien aufl rdn bt drucks li sp unten mehr verbot willkrlichen nderung angesprochen ebenso bedarf entscheidung vorschrift abs satz nr heizkostenvo nderung heizkostenvo gewhlten abrechnungsmastabes vorliegen sachgerechten grundes abhngig macht vorliegend einschlgig aufgabe verteilungsschlssels heizkostenverordnung entspricht nmlich regel sachgerecht anzusehen soweit darin bestimmte verbrauchsabhngig abzurechnende kostenanteil geringer vorgeschrieben folgt schon daraus abrechnungsmastab innerhalb gemeinschaft wohnungseigentmer beachtende vgl abs nr heizkostenvo heizkostenverordnung verstt ordnungsgemer verwaltung entspricht verbrauchsabhngig abzurechnender kostenanteil mehr begegnet zweifeln hinblick verteilungsgerechtigkeit heizkostenverordnung vorgesehene festkostenansatz mindestens beruht annahme gesamtkosten unabhngig individuellen verbrauchsverhalten entstehen zudem festanteil nachteile einzelner nutzer nivelliert lage wohnung haus ergeben vgl kreuzberg wien handbuch heizkostenabrechnung aufl wunsch mehrheit umstnde knftig bercksichtigen stellt sachgerechten grund fr nderung verteilungsschlssels dar nderung wahl neuen verteilungsschlssels entspricht ordnungsgemer verwaltung nderungen umlageschlssels wege abs wohnungseigentmern aufgrund selbstorganisationsrechts gestaltungsspielraum eingerumt wohnungseigentmer drfen heizkostenverordnung zulssigen mastab whlen interessen gemeinschaft einzelnen wohnungseigentmer angemessen ungerechtfertigten benachteilung einzelner fhrt vgl bt drucks dabei auswahl angemessenen kostenverteilungsschlssels strenge anforderungen stellen nderung verteilungsmastabs zwangslufig kostenlast wohnungseigentmers auswirkt brmann becker aufl rdn beschlossene abrechnung verbrauch wohnflche heizkostenverordnung vorgesehener mastab demnach beanstanden aufgrund besonderer umstnde einzelfalls unbilligen verteilung heizkosten fhren knnte klger geltend gemacht iv kostenentscheidung folgt abs zpo krger lemke zugleich fr ribgh dr klein wegen urlaubs verhindert unterschreiben stresemann vorinstanzen ag magdeburg entscheidung lg dessau rolau entscheidung czub'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth april nachfolgenden korrekturen urteilsformel unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo schuldsprche folgt gefat schuldig schweren raubes raubes tateinheit krperverletzung versuchten raubes tateinheit krperverletzung schweren ruberischen erpressung verabredung raubes versuchten computerbetrugs gefhrlichen krperverletzung betrugs tateinheit urkundenflschung mibrauch ausweispapieren sowie versuchten betrugs tateinheit mibrauch ausweispapieren schuldig beihilfe raub zwei fllen verabredung raubes versuchten computerbetrugs versuchten betrugs tateinheit urkundenflschung hehlerei gefhrlichen krperverletzung betrugs tateinheit urkundenflschung mibrauch ausweispapieren sowie versuchten betrugs tateinheit mibrauch ausweispapieren rechtsfolgenausspruch beiden angeklagten dahingehend ergnzt sterreich erlittene freiheitsstrafe mastab angerechnet beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen begrndung verweist senat antragsschriften generalbundesanwalts august sowie ergnzend bgh nstz wahl schluckebier hebenstreit kolz elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr august rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs august vizeprsidentin dr mller richter wellner richterin diederichsen richter sthr zoll beschlossen anhrungsrge klgers mai senatsbeschluss april zurckgewiesen kosten rgeverfahrens klger tragen grnde ber statthafte vgl zller vollkommer zpo aufl rn brigen zulssige anhrungsrge entscheidet senat regulren spruchgruppe vgl bgh beschlsse juli iii zr verffentlicht iii zr bgh report jeweils anhrungsrge begrndet art abs gg gerichte verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen gerichte brauchen jedoch vorbringen beteiligten grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge bgh beschluss februar iii zr njw art abs gg gewhrt schutz entscheidungen sachvortrag beteiligten grnden formellen materiellen rechts teilweise ganz unbercksichtigt lassen vgl bverfge st rspr abs satz zpo revisionsgericht begrndung beschlusses ber nichtzulassungsbeschwerde entscheidet absehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen mglichkeit senat vorliegenden fall weitgehend gebrauch gemacht brigen ergibt kurzbegrndung beschlusses april senat anhrungsrge klgers bergangen beanstandete vorbringen wonach berufungsurteil spter fnf monate verkndung abgesetzt worden sei bercksichtigt fr zulassungs erheblich erachtet mller wellner sthr diederichsen zoll vorinstanzen lg gieen entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil viii zr verkndet november mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein nmv wirksamkeit nebenkostenabrechnung bgh versumnisurteil november viii zr lg berlin ag neuklln viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november richter dr hbsch vorsitzenden richter dr beyer dr leimert wiechers dr frellesen fr recht erkannt revision klgerin anerkenntnisteil schluurteil zivilkammer landgerichts berlin mrz umfang zugelassenen revision aufgehoben teilweise abgendert beklagten gesamtschuldner verurteilt klgerin weitere dm zahlen wegen zinsanspruchs ten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand klgerin beklagten bestand grundlage schriftlichen mietvertrages mrz mietverhltnis ber wohnrume haus strae monatlicher mietzins inklusive nebenkostenvorauszahlungen umlagen dm vereinbart schreiben mrz kndigten beklagten mietverhltnis ab sofort klgerin vermietete wohnung juni derweitig beklagten leisteten zahlungen klgerin zunchst beklagten vereinbarte miete inklusive nebenkostenvorauszahlungen umlagen fr zeit mrz juni klageweise geltend gemacht umlagenabrechnung november berechnete klgerin beklagten hinblick nebenkosten nachforderung dm fr zeit mrz juni nachforderung klgerin sodann berufungsinstanz wege klageerweiterung geltend gemacht berufungsgericht klage insoweit abgewiesen revision hhe teilbetrages dm nebst anteiligen zinsen zugelassen revision erstrebt klgerin verurteilung beklagten zahlung weiterer dm nebst zinsen fr beklagten mndlichen verhandlung ber revision niemand erschienen klgerin erla versumnisurteils beantragt entscheidungsgrnde ber revision klgerin antragsgem versumnisurteil entscheiden inhaltlich beruht entscheidung allerdings sumnisfolge bercksichtigung gesamten sach streitstandes bghz ii berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt klgerin anspruch nachzahlungsbetrag betriebskostenabrechnung november sei innerhalb abrechnungsfrist erstellt sei jedoch formell unwirksam betriebskostenabrechnung grundstzlich aufgeschlsselte geordnete zusammenstellung kosten enthalten ferner angabe ntigenfalls erluterung verteilungsschlssels sowie berechnung anteils mieters abzug vorauszahlungen betriebskostenabrechnung klgerin november stelle jedoch tatschlich geleisteten vorschsse beklagten mietvertraglich vereinbarten sollvorschsse entstandenen kosten gegenber iii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand unrecht meint landgericht nebenkostenabrechnung klgerin november sei formell unwirksam klgerin entstandenen betriebskosten beklagten geschuldeten abrechnung vorschu bezeichneten nebenkostenvorauszahlungen abzug gebracht anspruch vermieters mieter nachzahlung entstandener vorauszahlungen gedeckter betriebskosten erst fllig vermieter ordnungsgeme betriebskostenabrechnung erstellt abrechnung mu allgemeinen anforderungen bgb entsprechen geordnete zusammenstellung einnahmen ausgaben enthalten soweit besonderen abreden getroffen abrechnung gebuden mehreren wohneinheiten regelmig folgende mindestangaben aufzunehmen zusammenstellung gesamtkosten angabe erluterung zugrunde gelegten verteilerschlssel berechnung anteils mieters abzug voraus zahlungen mieters senat urteil november viii zr njw aa hinsichtlich vorauszahlungen vermieter grundstzlich mieter abrechnungszeitraum tatschlich geleisteten vorauszahlungen abzug bringen mieter mu berprfen knnen erbrachten leistungen vermieter berechnung saldoforderung bercksichtigt abrechnung lediglich geschuldeten vorschsse aufgefhrt entspricht jedenfalls anforderungen ordnungsgeme betriebskostenabrechnung zeitpunkt erteilung abrechnung mieter fr abrechnungszeitraum keinerlei vorauszahlungen erbracht offenen vorauszahlungsansprche vermieter bereits eingeklagt abrechnungsreife sinne abs satz nmv eingetreten beklagten fr streitigen abrechnungszeitraum weder mietzahlungen vorschuzahlungen betriebskosten erbracht erteilung abrechnung november klgerin bereits zahlung rckstndigen miete betriebskostenvorauszahlung geklagt zeitpunkt fr abrechnungsjahr abrechnungsreife abs satz nmv eingetreten vgl abs bgb klgerin berechtigt vereinbarten vorauszahlungsansprche geltend situation konnte klgerin betriebskostenabrechnung november differenz verauslagten betriebskosten geschuldeten vorauszahlungen ergebenden saldo geltend fr durchschnittlich gebildeten juristisch betriebswirtschaftlich geschulten mieter insoweit abzustellen vgl bgh aao abrechnung weiteres erkennbar klgerin bereits einge klagten offenen vorauszahlungen gesondert verlangte saldo abrechnung dm lediglich fall zahlung vorschsse ergebenden nachzahlungsbetrag geltend machte iv bezglich zinsanspruches bedarf tatschlicher feststellungen sache daher insoweit erneuten verhandlung entscheidung landgericht zurckzuverweisen dr hbsch dr beyer wiechers dr leimert dr frellesen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr verkndet juni fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja richtlinie eg art abs buchst art abs buchst agg abs nr gerichtshof europischen union auslegung richtlinie eg rates juni anwendung gleichbehandlungsgrundsatzes unterschied rasse ethnischen herkunft abl juli folgende fragen vorabentscheidung vorgelegt fllt vergabe stipendien forschungs studienvorhaben ausland frdern sollen eingetragenen verein begriff bildung sinne art abs buchst richtlinie eg falls frage bejahen stellt vergabe vorlagefrage genannten stipendien teilnahmevoraussetzung deutschland erworbenen ersten juristischen staatsexamens mittelbare diskriminierung bewerbers sinne art abs buchst richtlinie eg dar bewerber unionsbrger vergleichbaren abschluss europischen union angehrenden staat erworben wahl abschlussorts ethnischen herkunft bewerbers zusammenhang steht jedoch aufgrund inlndischen wohnsitzes flieender beherrschung deutschen sprache inlnder mglichkeit inlndischen jurastudium erste juristische staatsexamen abzulegen macht dabei unterschied stipendienprogramm diskriminierende merkmale anzuknpfen ziel verfolgt absolventen jurastudiums deutschland frderung forschungs studienvorhabens ausland kenntnis auslndischer rechtssysteme auslandserfahrung sprachkenntnisse vermitteln bgh beschluss juni zr olg kln lg bonn ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff prof dr koch feddersen beschlossen verfahren ausgesetzt ii gerichtshof europischen union auslegung richtlinie eg rates juni anwendung gleichbehandlungsgrundsatzes unterschied rasse ethnischen herkunft abl juli folgende fragen vorabentscheidung vorgelegt fllt vergabe stipendien forschungs studienvorhaben ausland frdern sollen eingetragenen verein begriff bildung sinne art abs buchst richtlinie eg falls frage bejahen stellt vergabe vorlagefrage genannten stipendien teilnahmevoraussetzung deutschland erworbenen ersten juristischen staatsexamens mittelbare diskriminierung bewerbers sinne art abs buchst richtlinie eg dar bewerber unionsbrger vergleichbaren abschluss europischen union angehrenden staat erworben wahl abschlussorts ethnischen herkunft bewerbers zusammenhang steht jedoch aufgrund inlndischen wohnsitzes flieender beherrschung deutschen sprache inlnder mglichkeit inlndischen jurastudium erste juristische staatsexamen abzulegen macht dabei unterschied stipendienprogramm diskriminierende merkmale anzuknpfen ziel verfolgt absolventen jurastudiums deutschland frderung forschungs studienvorhabens ausland kenntnis auslndischer rechtssysteme auslandserfahrung sprachkenntnisse vermitteln grnde klger italienischer staatsbrger deutschland geboren wohnhaft jahr erwarb universitt armenien akademischen grad bachelor of laws beklagte eingetragener verein vergibt rahmen satzungszwecks stipendien klger wandte mail dezember kurz geburtstag beklagte vergabe stipendien rahmen bucerius jura programms beklagten einging programm frderung juristischer forschungs studienvorhaben ausland gegenstand beklagte antwortete mail januar verwies darauf bewerber erste juristische staatsprfung absolviert mssten hierauf entgegnete klger selben tag erworbene fnfjhrige abschluss sei zweiten juristischen staatsexamen vergleichbar drittland richteramt ttigkeit anwalt befhige gab bedenken teilnahmevoraussetzung diskriminierung wegen ethnischen sozialen herkunft allgemeine gleichbehandlungsgesetz verstoen knne februar endete bewerbungsfrist fr bucerius juraprogramm beklagten zeitpunkt bewarb klger folgezeit tauschten parteien unterschiedlichen standpunkte rahmen weiteren schriftverkehrs klger geltend gemacht ablehnende haltung beklagten bewerbung abgehalten worden klger beklagte beseitigung unterlassung benachteiligung wegen alters herkunft zahlung feststellung verpflichtung zahlung weiteren schadensersatzes fr reisekosten anspruch genommen landgericht klage abgewiesen berufung klgers erfolg geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klger klage geltend gemachten ansprche erfolg revision hngt auslegung art abs buchst art abs buchst richtlinie eg rates juni anwendung gleichbehandlungsgrundsatzes unterschied rasse ethnischen herkunft abl juli ab entscheidung ber rechtsmittel deshalb verfahren auszusetzen gem art abs buchst abs aeuv vorabentscheidung gerichtshofs europischen union einzuholen berufungsgericht geltend gemachten ansprche begrndet angesehen hierzu ausgefhrt voraussetzungen anspruchsgrundlagen betracht kommenden abs allgemeinen gleichbehandlungsgesetzes agg lgen vergabe teilnahme bucerius jura programm sei zivilrechtliches schuldverhltnis sinne abs nr agg persnlichkeit bewerber magebliche rolle auswahlentscheidung spiele erfordernis ersten juristischen staatsprfung benachteilige klger deutschen sprache flieend mchtig sei aufgrund ethnischen herkunft sei unabhngig ethnischen herkunft mglich deutschland genannte prfung absolvieren erwerb abschlusses armenien stehe zusammenhang ethnischen herkunft klgers ii klage geltend gemachten ansprche scheitern schon versumung klagefrist abs satz agg nachfolgend ii entscheidung rechtsstreits hngt vielmehr davon ab vergabe stipendien forschungs studienvorhaben ausland gefrdert sollen eingetragenen verein begriff bildung sinne art abs buchst richtlinie eg fllt nachfolgend ii unmittelbare diskriminierung gegeben nachfolgend ii entscheidung rechtsstreits hngt sofern geltungsbereich richtlinie eg art abs buchst erffnet davon ab teilnahmevoraussetzung ersten juristischen staatsexamens vergabe stipendien bewerber entgegen art abs buchst richtlinie eg mittelbar diskriminiert bewerber unionsbrger vergleichbaren abschluss auerhalb europischen union erworben wahl abschlussorts ethnischen herkunft bewerbers zusammenhang steht jedoch aufgrund inlndischen wohnsitzes flieender beherrschung deutschen sprache inlnder mglichkeit jurastudium inland erste juristische staatsexamen abzulegen nachfolgend ii aa bb steht frage bildungspolitische ziel diskriminierende merkmale anknpfenden stipendienprogramms sachliche rechtfertigung sinne art abs buchst richtlinie eg darstellt nachfolgend ii cc fehlenden bewerbung versumung abs satz agg vorgesehenen frist geltendmachung anspruchs scheitert klage klger zuge korrespondenz beklagten bewerbung innerhalb beklagten gesetzten frist abgehalten worden nachdem beklagte mail mrz mitgeteilt altersbeschrnkung festgehalten jedoch sei klger erworbene abschluss zweiten juristischen staatsexamen vergleichbar beklagte anwaltsschreiben mai somit innerhalb frist abs satz agg ansprche geltend gemacht revision erfolg vergabe stipendien beklagte begriff bildung sinne abs nr agg fllt art abs buchst richtlinie eg umgesetzt worden vgl bauer krieger agg aufl rn klrung frage dient vorlagefrage art abs buchst richtlinie eg bestimmt richtlinie fr personen ffentlichen privaten bereichen einschlielich ffentlicher stellen bezug bildung gilt frage vergabe stipendien art abs buchst richtlinie eg fllt blick darauf zweifelsfrei beantworten vorschrift entwurfsfassung vorschlag europischen kommission fr richtlinie rates anwendung gleichbehandlungsgrundsatzes unterschied rasse ethnischen herkunft abl april folgenden wortlaut bildung einschlielich ausbildungsbeihilfen stipendien strikter beachtung verantwortung mitgliedstaaten fr lehrinhalte gestaltung bildungssystems sowie vielfalt kulturen sprachen ausdrckliche nennung stipendien ebenso diejenige ausbildungsbeihilfen anfhrung beachtung verantwortung mitgliedstaaten endgltigen fassung art abs buchst richtlinie eg mehr enthalten nennt nunmehr allein bildung revisionserwiderung macht geltend streichung stipendien wortlaut vorschrift spreche dafr stipendienvergabe anwendungsbereich richtlinie eg falle demgegenber schrifttum standpunkt vertreten begriff bildung sinne abs nr agg art abs buchst richtlinie eg weit verstehen leistungen erstreckt bildungsangeboten bestehen stipendien ausbildungsbeihilfen wahrnehmung bildungsangebots ermglichen sollen vgl schiek agg rn mnchkomm bgb thsing aufl agg rn adomeit mohr agg aufl rn oetker gedchtnisschrift fr eckert bezug stiftungen gemeinntzige vereine krit reuter festschrift fr adomeit ff erfolg revision hngt vorlagefrage bejahen davon ab teilnahmevoraussetzung ersten juristischen staatsexamens vergabe stipendien bewerber entgegen art abs buchst richtlinie eg abs agg umgesetzt mittelbar diskriminiert bewerber unionsbrger vergleichbaren abschluss auerhalb europischen union erworben wahl abschlussorts ethnischen herkunft bewerbers zusammenhang steht jedoch aufgrund inlndischen wohnsitzes flieender beherrschung deutschen sprache inlnder mglichkeit inlndischen jurastudium erste juristische staatsexamen abzulegen fraglich ziel diskriminierende merkmale anknpfenden stipendienprogramms absolventen jurastudiums deutschland frderung forschungs studienvorhabens ausland kenntnis auslndischer rechtssysteme auslandserfahrung sprachkenntnisse vermitteln sachliche rechtfertigung sinne art abs buchst richtlinie eg darstellt klrung fragen zielt vorlagefrage abs agg umsetzung art richtlinie eg dient vgl bittner oppermann rust falke agg rn benachteiligung grnden rasse wegen ethnischen herkunft begrndung sonstiger zivilrechtlicher schuldverhltnisse sinne abs nr agg unzulssig nennung sonstiger zivilrechtlicher schuldverhltnisse erstreckt vorschrift diskriminierungsschutz ber abs nr agg genannten massen versicherungsgeschfte hinaus smtliche schuldverhltnisse sofern abs nr agg geregelten bereiche darunter bildung abs nr agg betreffen vgl bittner oppermann rust falke aao rn vorlagefrage fr fall bejahung vorlagefrage gestellt erffnung anwendungsbereichs richtlinie eg richtlinie deutsches recht umsetzenden allgemeinen gleichbehandlungsgesetzes auszugehen unmittelbare benachteiligung sinne abs agg art abs buchst richtlinie eg kommt streitfall betracht aa abs agg blick benachteiligung wegen rasse ethnischer herkunft art abs buchst richtlinie eg umgesetzt worden vgl meinel heym herms agg aufl rn unmittelbare benachteiligung gegeben person wegen agg genannten grundes weniger gnstige behandlung erfhrt person vergleichbaren situation erfhrt erfahren erfahren wrde nachteilig auswirkende manahme direkt agg verbotene merkmal anknpfen wobei unerheblich anknpfung offen verdeckt erfolgt vgl bage rn bage rn verdeckte anknpfung handelt agg enthaltenes merkmal angeknpft untrennbaren zusammenhang vorschrift genannten grund steht vgl bverfg famrz rn bage rn regierungsentwurf gesetzes umsetzung europischer richtlinien verwirklichung grundsatzes gleichbehandlung bt drucks vgl ferner richtlinie ewg eugh urteil november slg rn dekker richtlinie eg eugh urteil mrz nza rn government department the board of management of community school adomeit mohr aao rn schleusener ders suckow voigt aao rn schiek aao rn bb art richtlinie eg abs agg genannten merkmale benachteiligung grnden rasse wegen ethnischen herkunft weit auszulegen blick art richtlinie eg obligatorischen unionsrechtlichen auslegung begriffe deren erwgungsgrund genannte internationale bereinkommen beseitigung form rassendiskriminierung mrz bgbl ii zurckgegriffen vgl regierungsentwurf gesetzes umsetzung europischer richtlinien verwirklichung grundsatzes gleichbehandlung bt drucks bage rn wonach kriterien rasse hautfarbe abstammung nationaler ursprung volkstum gehren verwendung begriffs rasse erwgungsgrund richtlinie eg akzeptanz theorien impliziert denen versucht existenz verschiedener menschlicher rassen belegen rechtsprechung bundesarbeitsgerichts knnen ethnischen gruppierung bevlkerungsteile verstanden gemeinsame herkunft lange gemeinsame geschichte kultur zusammengehrigkeitsgefhl verbunden vgl bage rn dubler ders bertzbach agg aufl rn palandt ellenberger bgb aufl agg rn mnchkomm bgb thsing aao agg rn staatsangehrigkeit zhlt ethnischen herkunft art abs richtlinie eg unterschiedliche behandlung wegen staatsangehrigkeit richtlinie erfasst scheinbar allein staatsangehrigkeit abstellende differenzierung allerdings benachteiligung wegen ethnischen herkunft beinhalten tatschlich zugehrigkeit volks kulturgemeinschaft fr zurckstellung tragend vgl regierungsentwurf gesetzes umsetzung europischer richtlinien verwirklichung grundsatzes gleichbehandlung bt drucks bage rn schleusener ders suckow voigt agg aufl rn dubler ders bertzbach aao rn meinel heyn herms aao rn danach erfasst begriff ethnischen herkunft sowohl flle denen benachteiligung bestimmte herkunft betrifft denen benachteiligung allein daran anknpft betroffene inlndischer herkunft vgl ffentlichen bekundung unternehmens menschen fremder herkunft einzustellen eugh urteil juli slg njw feryn ferner bage rn dubler ders bertzbach aao rn palandt ellenberger aao rn cc klger beanstandete ausschreibungskriterium abschluss ersten juristischen staatsexamens knpft weder offen verdeckt direkt art richtlinie eg sowie agg verbotenen merkmale rasse ethnischen herkunft berufungsgericht recht revision unbeanstandet festgestellt erste juristische staatsexamen absolventen rechtswissenschaftlichen studiums deutschland unabhngig ethnischen herkunft abgelegt handelt verdeckte unmittelbare benachteiligung aufgrund umstands erste juristische staatsexamen absolventen rechtswissenschaftlichen studiums deutschland offensteht zwingender zusammenhang erfolgreichen prfungsabschluss ethnischen herkunft besteht zusammenhang besteht ferner aufgrund umstands voraussetzung fr zulassung prfung durchlaufen inlndischen universittsstudiums vgl exemplarisch berliner juristenausbildungsgesetzes erreichen hierfr erforderlichen voraussetzungen ebenfalls angehrigen ethnien offensteht ausschreibung stipendiums stellt brigen inlndische herkunft bewerber ab danach knnen kandidaten deutsche staatsangehrigkeit bewerben berechtigung hochschulzugang deutschland deutschen auslandsschule erworben gem bafg genannten voraussetzungen deutschen staatsangehrigen gleichgestellt staatsangehrigkeit mitgliedstaates union schweiz besitzen letzten hochschulabschluss bachelor master diplom staatsexamen deutschland erworben auffassung senats liegt mittelbare diskriminierung sinne art abs buchst richtlinie eg abs agg klger benachteiligten vergleichsgruppe zhlt zudem beanstandete zugangsvoraussetzung rechtmiges ziel sachlich gerechtfertigt allerdings unionsrechtlich zweifelsfrei aa abs agg blick diskriminierung wegen rasse ethnischer herkunft umsetzung art abs buchst richtlinie eg dient vgl meinel heym herms aao rn liegt mittelbare benachteiligung anschein neutrale vorschriften kriterien verfahren personen wegen agg genannten grundes gegenber personen besonderer weise benachteiligen knnen sei betreffenden vorschriften kriterien verfahren rechtmiges ziel sachlich gerechtfertigt mittel erreichung ziels angemessen erforderlich rechtsprechung gerichtshofs europischen union liegt etwa mittelbare diskriminierung aufgrund geschlechts nationale manahme neutral formuliert anwendung wesentlich mehr arbeitnehmer geschlechts arbeitnehmer geschlechts benachteiligt vgl eugh urteil oktober slg rn gerster urteil oktober slg rn brachner urteil juni beckeurs riezniece urteil mrz nza rn government department the board of management of community school agg ergangenen rechtsprechung bundesarbeitsgerichts mittelbare benachteiligung daraus folgen vorschriften wesentlichen ganz berwiegend personen betreffen agg angefhrten merkmale erfllen mittelbare benachteiligung ferner darin liegen vorschriften voraussetzungen knpfen personen agg erfasst leichter erfllt gilt tatbestandsvoraussetzungen norm besonders nachteil personen auswirken denen merkmal agg besteht vgl bage rn rn bag nza rn prfung mittelbaren benachteiligung erfordert bildung vergleichsgruppen persnlichen geltungsbereich differenzierungsregel entsprechend zusammengesetzt gesamtheit personen regelung erfasst gesamtheit personen gegenberzustellen regelung benachteiligt vergleich gruppen prfen trger merkmals art richtlinie eg agg oben genannten sinn besonders benachteiligt vgl bage rn bag nza rn bb auffassung senats liegt mittelbare diskriminierung sinne art abs buchst richtlinie eg abs agg klger benachteiligten vergleichsgruppe zhlt streitfall macht klger geltend auswahlkriterium ersten juristischen staatsexamens benachteilige personen fremder ethnischer herkunft ber ausland erworbenen gleichwertigen abschluss verfgten stipendienvergabe typischerweise deutschland studieren knnten klger macht geltend italienischer staatsangehriger universitt armenien akademischen grad bachelor of laws erworben benachteiligten gruppe zhlen berufungsgericht fr klger feststellungen gleichwertigkeit klger armenien erlangten abschlusses ersten juristischen staatsexamen getroffen revisionsinstanz zugunsten klgers gleichwertigkeit abschlsse unterstellen revision darin zuzustimmen beanstandete ausschreibungsvoraussetzung zuerkennung stipendiums bestehen inlndischen prfung abhngig macht durchlaufen inlndischen rechtswissenschaftlichen universittsstudiums abgelegt interessenten auswahl ausschliet denen aufgrund auslndischen herkunft studium deutschland gleicher weise entsprechend leicht mglich ausland universittsstudium gleichwertigen rechtswissenschaftlichen abschluss erlangt klger streitfall allerdings aufgrund ethnischen herkunft benachteiligt revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts wohnt klger deutschland beherrscht deutsche sprache flieend unabhngig ethnischen herkunft mglich deutschland erste juristische staatsexamen absolvieren berufungsgericht revision unbeanstandet festgestellt wahl abschlussortes armenien zusammenhang ethnischen herkunft klgers stand umstnden auffassung senats mittelbare benachteiligung klgers zugangsvoraussetzung ersten juristischen staatsexamens festzustellen klger zhlt aufgrund auslndischen herkunft benachteiligten vergleichsgruppe zugangsvoraussetzung ersten juristischen staatsexamens gleicher weise inlnder htte erreichen knnen ergebnis unionsrechtlicher hinsicht allerdings zweifelsfrei gerichtshof europischen union entschieden sachverhalt stadtviertel wesentlichen personen roma herkunft wohnen smtliche stromzhler hhe sechs sieben metern masten freileitungsnetzes angebracht whrend zhler brigen stadtvierteln hhe weniger zwei metern angebracht begriff diskriminierung aufgrund ethnischen herkunft art abs richtlinie eg unterschiedslos anzuwenden gleichviel fragliche manahme personen bestimmten ethnischen herkunft personen herkunft betrifft manahme zusammen ersteren weniger gnstig behandelt besonderer weise benachteiligt eugh urteil juli eugrz rn chez razpredelenie bulgaria ad komisia za zashtita ot diskriminatsia danach konnte bewohnerin stadtteils diskriminierungsschutz berufen obwohl gleiche ethnische herkunft bevlkerungsmehrheit stadtteil begrndung gerichtshof europischen union darauf verwiesen schutzzweck richtlinie eg eng definiert darf diskriminierungsschutz erwgungsgrund fr personen gilt angehrigen bestimmten ethnie beschrnkt eugh eugrz rn ff chez razpredelenie bulgaria ad komisia za zashtita ot diskriminatsia auffassung senats lsst entscheidung fr klger gnstiges ableiten entbindet insbesondere erfordernis person mittelbare benachteiligung geltend macht benachteiligten vergleichsgruppe fall smtliche bewohner diskriminierenden manahme betroffenen stadtteils unabhngig ethnischen herkunft streitfall absolventen denen aufgrund auslndischen herkunft inlndischer abschluss gleicher weise entsprechend leicht mglich angehren klger zhlt getroffenen feststellungen streitfall benachteiligten vergleichsgruppe erste juristische staatsprfung umstnden streitfalls gleicher weise inlndern offenstand cc auffassung senats liegt mittelbare diskriminierung sinne art abs buchst richtlinie eg abs agg deshalb beanstandete zugangsvoraussetzung rechtmiges ziel sachlich gerechtfertigt erreichung verfolgten ziels angemessen erforderlich art abs buchst richtlinie eg abs agg mittelbare benachteiligung gegeben betreffenden vorschriften kriterien verfahren rechtmiges ziel sachlich gerechtfertigt mittel erreichung ziels angemessen erforderlich gerichtshof europischen union blick art ewg vertrag richtlinie ewg rates februar angleichung rechtsvorschriften mitgliedstaaten ber anwendung grundsatzes gleichen entgelts fr mnner frauen abl nr geregelten grundsatz gleichen entgelts fr mnner frauen gleicher arbeit entschieden bloe umstand rechtsvorschrift wesentlich grere zahl weiblicher mnnlicher arbeitnehmer treffe stelle mittelbare diskriminierung dar gewhlten mittel legitimen ziel sozialpolitik betroffenen mitgliedstaats dienten erreichung verfolgten ziels geeignet erforderlich seien sofern diskriminierung aufgrund geschlechts tun htten eugh urteil februar slg nza rn lewark vgl eugh urteil februar abl eg nr rn roks gerichtshof europischen union hierzu ferner entschieden sachliche rechtfertigung fr unterschiedliche entlohnung vollzeit teilzeitarbeit darin bestehen unternehmer objektiv gerechtfertigten wirtschaftlichen grnden ziel verfolgt unabhngig geschlecht arbeitnehmers anreiz vollzeitarbeit geben eugh urteil mrz rs slg njw rn jenkins streitfall liegt sachliche rechtfertigung diskriminierendes merkmal anknpft bildungspolitischen zielsetzung beklagte bucerius jura programm verfolgt satzung frdert beklagte hochschulbildung junger menschen deren hohe wissenschaftliche knstlerische begabung deren persnlichkeit besondere leistungen dienste allgemeinheit erwarten lassen inhalt ausschreibung bezweckt bucerius juraprogramm besonders qualifizierten absolventen jurastudiums deutschland frderung forschungs studienvorhabens ausland kenntnis auslndischer rechtssysteme auslandserfahrung sprachkenntnisse vermitteln zielsetzung knpft diskriminierendes merkmal insbesondere inlndische herkunft ausschreibungsbedingungen kandidaten deutsche staatsangehrigkeit bewerben knnen hochschulzugangsberechtigung deutschland deutschen auslandsschule erworben gem bafg genannten voraussetzungen deutschen staatsangehrigen gleichgestellt staatsangehrigkeit mitgliedstaates union schweiz besitzen letzten hochschulabschluss bachelor master diplom staatsexamen deutschland erworben siehe rn hierbei handelt auffassung senats rahmen art abs buchst richtlinie eg abs agg beachtliche mittelbare diskriminierung ausschlieende motivation besonders qualifizierten absolventen studiums deutschland rcksicht herkunft stipendium anreiz gegeben deutsche recht bezogene ausbildung ausland durchgefhrtes forschungs studienvorhaben ergnzen frderung internationalen ausrichtung absolventen deutsche rechtssystem bezogenen studiengang durchlaufen gesellschaftlich erwnscht kommt internationalen verstndigung zugute deutschland ansssiger eingetragener verein darauf beschrnkt absolventen studiums deutschland frdern angesichts begrenzt vorhandener finanzieller mittel daraus folgenden notwendigkeit frdermanahmen sachlichen gesichtspunkten fokussieren beachtung ziele richtlinie eg beanstanden sofern hierbei streitfall diskriminierende merkmale abgestellt rahmen auslegung art abs buchst richtlinie eg bercksichtigt gesellschaftlich erwnschte bereitschaft privater spender vergabe stipendien wohlttigen untersttzungsmanahmen bildungsbereich leiden knnte diskriminierende merkmale anknpfende anderweitig sachlicher weise zielgruppe orientierte bewerberauswahl sachlich gerechtfertigt angesehen wrde beklagten verlangte zugangskriterium deutschland absolvierten ersten juristischen staatsexamens erweist sicht senats erreichung verfolgten ziels angemessen erforderlich bscher schaffert koch kirchhoff feddersen vorinstanzen lg bonn entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat zwei unterschriften versehenen gutachten direktors instituts fr rechtsmedizin universitt erlangennrnberg august handelt ersichtlich behrdengutachten stpo verlesen bgh stv schfer nack schluckebier boetticher hebenstreit'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung oktober sitzung dezember denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof dr miebach winkler becker hubert beisitzende richter leitender oberstaatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung oktober verteidiger justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts kiel januar feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen krperverletzung todesfolge tateinheit vorstzlichem unerlaubten verabreichen betubungsmitteln freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt revision rgt angeklagte verletzung materiellen rechts rechtsmittel erfolg feststellungen angeklagte geschdigten jahre kennengelernt alkoholabhngig litt krampfanfllen deren vermeidung medikamente einnahm krperlicher zustand schlecht hnde zitterten funktion beine gestrt behindertengerechtes dreirdriges fahrrad benutzen mute nachdem angeklagte erfahren ge legentlich heroin spritzte konsumierte zweimal zusammen heroin whrend angeklagte dabei rauschgift rauchte injizierte heroin danach machte angeklagten beiden fllen weggetretenen eindruck reagierte jedoch ansprache abend august traf angeklagte zechkumpa nen supermarkt aufhielt dose bier hand zeitpunkt bereits erhebliche mengen bier getrunken zeigte wegen alkoholgewhnung jedoch ausfallerscheinungen angeklagte kamen berein gemeinsam heroin kon sumieren absprachegem besorgte angeklagte rauschgift begab wohnung nachdem beide zunchst weiteren alkohol getrunken holte angeklagte nahegelegenen wohnung spritzenbesteck kochte hlfte erworbenen heroins ascorbinsure wasser injizierte rauschgift wirkung empfand gemessen langjhrigen erfahrung normal stellte leichter rauschzustand nachdem spritze heiem wasser desinfiziert worden kochte angeklagte hlfte heroins band arm ab konnte wegen zitterns hnde spritze mehr setzen bat daher angeklagten heroin injizieren hielt hierzu linke armbeuge entgegen angeklagte kam bitte alsbald injektion verstarb heroininto xikation atemzentrum lhmte todeseintritt wurde erhebliche alkoholisierung blutalkoholkonzentration oo begnstigt landgericht ansicht angeklagte krperverletzung todesfolge abs stgb schuldig gemacht tod geschdigten krperverletzung form heroininjektion typischerweise verbundene risiko verwirklicht angeklagte leichtfertig sinne abs nr btmg gehandelt jedenfalls sinne einfacher fahrlssigkeit vorhersehen vermeiden knnen krperverletzung sei gerechtfertigt trotz einwilligung geschdigten guten sitten verstoen stgb irrtum angeklagten ber wirksamkeit einwilligung sei vermeidbar stgb ii schuldspruch hlt revisionsgerichtlicher prfung aufgrund erhobenen sachrge stand rechtlich beanstanden allerdings landgericht nachdem leichtfertige todesverursachung sinne abs nr btmg festzustellen vermochte vornherein daran gehindert gesehen angeklagten krperverletzung todesfolge abs stgb schuldig sprechen abs nr btmg tatvariante verabreichens betubungsmitteln todesfolge steht abs stgb verhltnis privilegierender spezialitt vgl hierzu allg stree schnke schrder stgb aufl ff rdn folge htte abs stgb anwendbar verurteilung abs nr btmg mangels leichtfertigkeit todesverursachung betracht kommt privilegierende spezialitt besondere form gesetzeskonkurrenz liegt strafgesetz merkmale strafvorschrift aufweist dadurch unterscheidet wenigstens weiteres merkmal enthlt frage kommenden sachverhalt genaueren spezielleren gesichtspunkt erfat bgh njw rissing van saan lk aufl ff rdn tter spezialvorschrift privilegiert fall rckgriff allgemeinere delikt ausgeschlossen hierdurch privilegierung beseitigt wrde vgl bghst speziellere vorschrift tter begnstigen anhand zwecks vorschrift inne ren zusammenhangs miteinander konkurrierenden bestimmungen willens gesetzgebers prfen bghst rissing van saan aao mastben liegen voraussetzungen privilegierender spezialitt knnte derartiges konkurrenzverhltnis beiden vorschriften hindeuten abs nr btmg todesfolge notwendiges durchgangsstadium todeseintritt objektiv stets krperverletzung beinhaltet vgl bghst bgh nstz leichtfertiger herbeifhrung todes verwirklichung qualifikationstatbestandes gengen lt hierfr lediglich freiheitsstrafe zwei jahren androht whrend abs stgb freiheitsstrafe drei jahren vorsieht obwohl fr verursachung todes form fahrlssigkeit tatbestandserfllung ausreicht stgb indessen steht annahme privilegierender spezialitt entgegen verabreichung betubungsmitteln todesfolge fall tatbestandlichen voraussetzungen krperverletzung todesfolge erfllt vorstzliche verabreichen betubungsmitteln abs satz nr buchst btmg beinhaltet notwendig vorstzliche krperverletzung sinne abs stgb betubungsmittel knnen konsumenten wirkungen hervorrufen gesundheitsschdigung sinne abs stgb darstellen insbesondere fall rauschzustnden krperlichem unwohlsein insbesondere abklingen rauschwirkungen suchtbildung bzw entzugserscheinungen fhren bgh njw vgl lilie lk aufl rdn wer betubungsmittel verabreicht hierdurch derartige wirkungen bzw erscheinungen betroffenen erzielt zumindest sinne bedingten vorsatzes billigend kauf nimmt verwirklicht daher objektiven subjektiven tatbestand vorstzlichen krperverletzung jedoch mu betubungsmittelkonsum bzw betubungsmittelgabe gesundheitsschdigung dargestellten sinne fhren insbesondere beim konsum leichter drogen geringer dosis mssen normalen krperfunktionen derart nachteilig beeinflut sei vorbergehenden pathologischen zustand vgl bghst gesprochen wer verabreichung betubungsmitteln derartige wirkungen hervorrufen billigend kauf nimmt macht daher vorstzlichen krperverletzung schuldig dementsprechend begeht vorstzliche krperverletzung todesfolge aufgrund besonderer umstnde etwa allergischer reaktionen gesundheitlicher vorschdigungen betroffenen sonstiger konstellativer faktoren wirkungen betubungsmittels unvorhergesehen tod opfers fhren konnte mute mgliche folge voraussehen kommt insoweit leichtfertig handelte verurteilung abs nr btmg betracht trifft lediglich vorwurf einfacher fahrlssigkeit schuldspruch stgb mglich todesfolge berhaupt vorgeworfen allein abs satz nr buchst btmg bestrafen verurteilung wegen krperverletzung todesfolge scheidet dagegen beinhaltet danach verabreichung betubungsmitteln todesfolge notwendig vorstzliche krperverletzung todesfolge trotz vergleich abs stgb fr todesfolge abs nr btmg geforderten erhhten grades fahrlssigkeit gleichzeitig niedrigerer strafrahmenuntergrenze systematische konkurrenzrechtliche verhltnis beiden vorschriften sinne privilegierender spezialitt deuten hhere strafrahmenuntergrenze abs stgb beruht darauf vorschrift ber tatbestandlichen aussetzungen abs nr btmg hinaus stets vorliegen vorstzlichen krperverletzung voraussetzt angeklagte straflos eigenverantwortlichen selbstverletzung bzw selbstttung beteiligt verurtei lung wegen krperverletzungs ttungsdelikts daher gesichtspunkt ausgeschlossen nunmehr stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs unterfllt eigenverantwortlich gewollte verwirklichte selbstgefhrdung grundstzlich tatbestnden krperverletzungs ttungsdelikts gefhrdung opfer bewut eingegangene risiko realisiert wer gefhrdung veranlat ermglicht frdert daher wegen krperverletzungs ttungsdelikts verurteilt nimmt geschehen teil soweit strafbarkeit wegen ttung krperverletzung geht tatbestandsmiger strafbarer vorgang grundlegend bghst ff siehe bghst bgh nstz bgh njw jew magebliches abgrenzungskriterium strafloser beteiligung eigenverantwortlichen selbstgefhrdung bzw verletzung grundstzlich tatbestandsmigen fremdgefhrdung verletzung trennungslinie tterschaft teilnahme liegt tatherrschaft ber gefhrdungshandlung allein gefhrdeten zumindest hieran beteiligenden begeht eigene tat grnden akzessoriett wegen fehlender haupttat geschdigten straffrei insg gegenteiligen ansichten rechtsprechung schrifttum bgh njw fllen stellt vielmehr frage tterschaftlich handelnde aufgrund einwilligung geschdigten gerechtfertigt hinblick darauf angeklagte injizieren heroins eigenhndig vornahm insbesondere sprit ze setzen konnte landgericht rechtsfehlerfrei tterschaftliches handeln angeklagten angenommen tatsache injektion willen mitwirkung abhing ndert hieran danach beanstanden landgericht objektiven subjektiven tatbestandlichen voraussetzungen abs stgb erfllt angesehen angeklagte he roininjektion rauschzustand gesundheitsbeschdigung sinne abs stgb hervorrufen wirkungen heroins fhrten indessen tod opfers verwirklichte spezifische gefahr bewut vorgenommenen krperverletzung verbunden folge angesichts generellen gefhrlichkeit heroinkonsums deutlichen alkoholisierung gesundheitlicher vorschdigung fr angeklagten vorhersehbar vermeidbar landgericht entgegen ansicht revision ebenfalls rechtsfehlerfrei dargelegt dagegen halten ausfhrungen landgerichts mglichen rechtfertigung krperverletzungstat einwilligung sowie zusammenhngenden irrtumsproblematik rechtlicher prfung stand landgericht ansicht krperverletzung sei rechtswidrig trotz einwilligung heroininjektion guten sitten verstoen stgb trifft ergebnis jedoch landgericht grundlagen sittenwidrigkeitsurteils zutreffend erkannt blick rechtsfehlerfreie beurteilung irrtumsfragen verstellt gem stgb einwilligung verletzten person vorgenommene krperverletzung rechtswidrig tat trotz einwilligung guten sitten verstt strafgesetzbuch knpft somit rechtsfolgen einwilligung auerrechtliche ethisch moralische kategorien prfung rechtfertigung krperverletzungstat einwilligung geschdigten daher punkt weniger akt normativ wertender gesetzesauslegung vielmehr empirischer feststellung bestehender moralberzeugungen begriff guten sitten fr gesehen allerdings konturenlos strafbegrndendes element strafrecht integriert gert konflikt grundgesetzlichen bestimmtheitsgebot art abs gg daher verfassungsrechtliche bedenken stgb erhoben worden vgl nachw stree schnke schrder aao rdn teilt senat jedoch mu begriff guten sitten kern beschrnkt gebot vorhersehbarkeit staatlichen strafens gengt bedeutet versto krperverletzungstat guten sitten angenommen allgemein gltigen moralischen mastben vernnftigerweise frage gestellt knnen eindeutigen makel sittenwidrigkeit behaftet stree schnke schrder aao sinne krperverletzung trotz einwilligung geschdigten allgemein gebrauchten umschreibung sittenwidrig anstandsgefhl billig gerecht denkenden verstt vgl bghst hirsch lk aufl rdn versto wertvorstellungen einzelner gesellschaftlicher gruppen tat befaten strafgerichts gengt daher lt mastben sittenwidrigkeit sicher feststellen scheidet verurteilung wegen krperverletzungsdelikts stree aao hirsch aao rdn jew allgemein gltigen vernnftigerweise anzweifelbaren sittlichen wertmastbe allgemeinkundig stehen daher kenntnisnahme revisionsgericht offen darlegung tatrichterlichen urteil bedarf vgl bghst bayoblgst olg dsseldorf njw kuckein kk aufl rdn meyergoner cierniak stv wortlaut stgb entscheidend tat guten sitten verstt unerheblich daher makel einwilligung anhaftet bghst bgh nstz demgem prfung sittenwidrigkeit tat allein daran anknpfen tat verwerfliche zwecke verfolgt etwa vorbereitung vornahme verdeckung vortuschung straftat horn wolters sk stgb lfg august rdn unlauteren zielen dienen vielmehr immer betracht nehmen krperverletzung wegen besonderen gewichts jeweiligen tatbestandlichen rechtsgutsangriffs namentlich umfangs opfer hingenommenen krperlichen mihandlung gesundheitsschdigung grades verbundenen weiteren leibes lebensgefahr unvereinbar guten sitten erscheint vgl hirsch aao rdn tat verfolgte weitergehende unlautere zwecke ebenfalls fr sittenwidrigkeitsurteil relevant vgl nachw hirsch aao rdn sowie stree aao rdn bghst sittenwidrigkeit tat wegen geringfgigkeit verletzungen trotz krperverletzung verfolgten verwerflichen zwecks vorgetuschte geiselnahme verneint wurde senat vorliegendem fall offen lassen weder geschdigte angeklagte verfolgten heroininjektion weitergehenden zweck rauschzustand herbei zufhren unmittelbares symptom heroin bewirk ten gesundheitsbeschdigung sinne abs stgb ber tat hinausreichende zwecksetzung daher erkennbar makel sittenwidrigkeit daher tat allein wegen maes rechtsgutsverletzung verbundenen weitergehenden gefahren fr leib leben zukommen danach gilt folgendes aa entgegen ansicht landgerichts einverstndliche heroininjektion schon deswegen sitten gem stgb rechtswidrig angeklagte tat jedenfalls abs satz nr buchst btmg strafbar gemacht stgb beschrnkt heranziehung ethisch moralischer mastbe freiheit einzelnen ber individualrechtsgut krperlichen unversehrtheit freiem belieben disponieren hiervon trennen schutz berindividueller rechtsgter ber einzelne verfgen hlt gesetzgeber fr erforderlich handlung gefahr krperverletzung birgt schutz derartiger universalrechtsgter etwa sicherheit straenverkehrs stgb volksgesundheit btmg gesonderten vorschriften strafe stellen einwilligung derartige handlung tatschlich krperlichen unversehrtheit gesundheit geschdigten fr strafbarkeit tters vorschriften belang vgl bghst einwilligung htte somit verurteilung angeklagten abs nr btmg entgegengestanden vgl bghst ff schuldspruch abs satz nr buchst btmg hindern andererseits lt strafrechtlichen schutz derartiger universalrechtsgter mittelbar schutz individualrechtsgtern mitbewirken bghst fr beant wortung frage ableiten konkreten einzelfall einwilligung geschdigten verletzung individualrechtsguts krperlichen unversehrtheit allgemein anerkannten sittlichen wertvorstellungen unvereinbar vgl bghst olg hamm mdr bayoblgst endri malek betubungsmittelstrafrecht aufl rdn bb senat vermag erkennen konsum illegaler drogen heute allgemein anerkannten anzweifelbaren wertvorstellungen generell unvereinbar guten sitten angesehen gleiches gilt fr krperverletzung einverstndliche verabreichen illegalen betubungsmittels verursacht entsprechend erachten verschiedene autoren strafrechtlichen schrifttum fr mglich verabreichen betubungsmitteln bewirkte krperverletzung einwilligung betroffenen gerechtfertigt etwa hirsch aao rdn weber btmg aufl rdn endri malek aao voraussetzungen umstnden gesundheitsschdigung einvernehmliches verabreichen betubungsmitteln allgemein anerkannten moralischen mastben sittlich verwerflich entzieht allerdings genereller betrachtung allgemein reicht hierfr allein verabreichen harter drogen mageblich vielmehr grad konkrete tat gesundheits bzw suchtgefahren begrndet verstrkt allgemeinem sittlichen empfinden grenze moralischer verwerflichkeit berschritten vorausschauender objektiver betrachtung mageblichen umstnde betroffene verabreichen betubungsmittels konkrete todesgefahr gebracht lag wurde wegen gesundheitlichen vorschdigung bereits bestehenden alkoholintoxikation heroininjektion unmittelbar lebensgefahr gebracht tatschlich tod herbeigefhrt trotz einwilligung injektion ange klagten hierdurch begangene krperverletzung daher gem stgb rechtswidrig insoweit landgericht ergebnis folgen cc jedoch erweisen grundlage darlegungen landgerichts irrtum angeklagten ber wirksamkeit einwilligung rechtlich tragfhig sitten rechtswidrigkeit krperverletzung trotz einwilligung opfers folgt konkreten lebensgefahr heroininjektion fr entstand erkannte angeklagte gefahr etwa schwere gesundheitlichen vorschdigung ma todeseintritt begnstigenden alkoholisierung unzutreffend einschtzte davon ausging heroin knne zuvor lediglich leichten rauschzustand fhren irrte ber sittliche rechtliche bewertung tat stgb ber tatschlichen voraussetzungen rechtfertigungsgrundes derartiger erlaubnistatbestandsirrtum verbotsirrtum stgb entsprechend regeln tatbestandsirrtums abs stgb behandeln bghst vgl stree aao rdn vorliegen irrtums landgericht geprft positiv festgestellt lediglich angeklagte gefhrlichkeit tuns htte erkennen knnen verurteilung angeklagten wegen krperverletzung todesfolge daher bestand fhrt aufhebung gesamten urteils schuldspruch wegen tateinheitlichen verabreichens betubungsmitteln abs satz nr buchst btmg rechtlich beanstanden iii nunmehr entscheidung berufene strafkammer vorab prfen angesichts krperlichen geistigen zustands berhaupt wirksame einwilligung abgeben konnte vielmehr bereits hierfr erforderliche einsichts urteilsfhigkeit fehlte vgl bghst bgh nstz lenckner schnke schrder aao ff rdn letzteres fall insoweit frage stellen angeklagte erkannte insoweit irrtum ber tatschlichen voraussetzungen wirksamen einwilligung befand rechtfertigung betracht kommenden fahrlssigen ttung einwilligung leben gefhrdende handlung angeklagten scheidet schon wegen sittenwidrigkeit krperverletzungstat lenckner aao rdn daher dahinstehen ansicht strafsenats folgen wre tatschlich eingetretenem tod knne einwilligung opfers lebensgefhrdung fall rechtfertigende wirkung hinsichtlich todesfolge entfalten obwohl handlung soweit lediglich krperverletzung geschdigten bewirkt einwilligung gerechtfertigt bghst bgh vrs bgh beschl juni str insoweit nstz abgedruckt vgl demgegenber beachtlichen argumente lenckner aao rdn tolksdorf miebach winkler becker hubert nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung stgb ja btmg abs nr abs nr btmg tatvariante verabreichens betubungsmitteln todesfolge steht abs stgb verhltnis privilegierender spezialitt rechtswidrigkeit krperverletzung einverstndliche verabreichen illegaler betubungsmittel bewirkt bgh urt dezember str lg kiel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch lehmann richterin dr brockmller september beschlossen revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe november kosten klgers verworfen streitwert grnde klger gemeinntziger verbraucherschutzverein nimmt beklagte unterlassungsklagengesetz darauf anspruch unterlassen beim abschluss rechtsschutzversicherungsve rtrgen verwandte sogenannte kostenminderungsklausel gem cc arb neue versicherungsvertrge einzub eziehen abwicklung bestehender vertrge erufen klausel lautet auszugsweise versicherungsnehmer vermeiden unntige erhhung kosten erschwerung erstattung gegenseite verursachen knnte daneben begehrt klger erstattung rahmen vorgerichtlichen abmahnung entstandenen anwaltskosten streitwert hhe zuzglich zinsen landgericht unterlassungsantrag erstattungsantrag hhe abweisung weitergehenden zahlungsbegehrens stattgegeben berufung beklagten anschlussberufung klgers erfolg berufungsg ericht revision begrndung zugelassen streit stehende frage vielzahl versicherungsvertrgen betrifft daher grundstzliche bedeutung beikommt revision verfolgt klger kostenerstattungsb egehren abgewiesenen hhe ii revision klgers statthaft abs nr zpo berufungsgericht revision zugunsten beklagten jedoch zugunsten klgers zugelassen ergibt zulassung einschrnkenden entscheidung sformel auslegung urteilsgrnde stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs beschrnkung revision entscheidungsgr nden ergeben bgh beschlsse mai xi zr wm rn april vi zr mdr rn urteil september ii zr wm rn jeweils auslegung tenors lichte urteilsgrnde beschrnkung revisionszulassung einzelne prozessparteien betracht kommen sofern zulassung klrung grundstzlich angesehenen rechtsfrage erfolgt berufungsgericht nachteil prozesspartei entschieden betroffen bgh urteil november zr mdr zller heler zpo aufl rn zulassung wirkt zugunsten gegnerischen partei urteil vllig grunde angreift bgh beschlsse mai aao juli iii za bghz urteile november viii zr njw rr mai xii zr bghz jeweils beschrnkung unbeschrnkter zulassung urteilsausspruch anzuerkennen klar eindeutig entscheidungsgrnden entnehmen lsst bgh urteile mai ix zr wm rn januar xii zr bghz dezember vii zr bghz fall berufungsgericht revision ausdrcklich blick streitgegenstndlichen frage betroffene vielzahl versicherungsvertrgen zugelassen bezug besteht unterlassungsbegehren klgers erfassten kostenminderungsklausel gngigen allgemeinen versicherungsbedingungen rechtsschutzversicherungen enthalten vgl arb cc arb cc abgedruckt prlss martin armbrster vvg aufl arb cc abgedruckt harbau bauer arb aufl arb ii cc abgedruckt prlss martin armbrster vvg aufl frage erstattungsfhigkeit vorgerichtlichen rechtsverfolgungskosten weist lchen bezug entgegen auffassung revision klgers versicherungsvertrgen behandelt richtet gem uklag abs satz uwg danach aufwendungen erforderlich erstattungsfrage spezifikum versicherungsvertrgen stellt vielmehr generell rahmen abmahnungen unterlassungsbegehren jedweder art zulassungsfhige fragen versicherungsvertrgen einschlielich einbezogenen versicherungsbedingungen allgemeinen streitgegenstndlichen kostenminderungsklausel besonderen davon ngesprochen berufungsgericht deutlich ausdruck gebracht beklagten gelegenheit geben entscheidung wirksamkeit klausel berprfen lassen klger angegriffenen feststellungen fehlenden notwendigkeit abmahnung rechtsanwalt einzuschalten berufungsgericht dagegen berprfung gestellt entscheidungsgrnde belegen insoweit umstrittenen klrungsbedr ftigen rechtsgrundstzen ausgegangen wille revision ber zugesprochenen teil klage hinaus fr klgerseite zuzulassen entnehmen dafr gibt erkennbaren anhalt mayen wendt lehmann felsch dr brockmller vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer september gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts halle oktober zugehrigen feststellungen aufgehoben hinsichtlich beider angeklagten aa soweit wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge verurteilt worden fall ii urteilsgrnde jedoch bleiben insoweit feststellungen weiterverkauf gelieferten gramm kokain bestehen bb ausspruch ber gesamtstrafe hinsichtlich angeklagten soweit verfall geldbetrages hhe euro angeordnet worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehenden revisionen verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge sowie wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge sechs fllen gesamtfreiheitsstrafen sieben jahren mg bzw acht jahren sechs monaten verurteilt auerdem sichergestelltes kokaingemisch eingezogen verfall angeklagten mg sichergestellten bargeldes gegenber angeklagten verfall geldbetrages hhe euro angeordnet hiergegen eingelegten revisionen fhren jeweils sachrge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen zuschrift generalbundesanwalts juli angefhrten grnden offensichtlich unbegrndet sinne abs stpo verurteilung angeklagten fall ii urteilsgrnde wegen mittterschaftlich begangener unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge abs nr btmg hlt rechtlicher nachprfung stand hierzu getroffenen feststellungen vereinbarte angeklagte insel mallorca lebenden rauschgifthndler namens lieferung kokainprobe schickte daraufhin kurier gramm kokainzubereitung spanien halle saale wurde rauschgift anweisung angeklagten ange klagten mg bernommen folge verhandelte angeklagte ber preis hauptlieferung erfolgreichen ab schluss verhandlungen lie weitere gramm kokainzuberei tung kurier spanien halle saale bringen insgesamt gelieferten gramm kokainzubereitung cocain hydrochloridanteil wurden angeklagten gewinn weiterverkauft tterschaft teilnahme unerlaubten einfuhr betubungsmitteln richten ff stgb entwickelten allgemeinen grundstzen mittter einfuhr daher wer rauschgift eigenhndig ber grenze transportiert personen bundesgebiet verbringen lsst bgh beschluss oktober str njw wesentliche anhaltspunkte fr mittterschaft grad eigenen interesses erfolg tat umfang tatbeteiligung vorhandensein tatherrschaft durchfhrung ausgang tat mageblich willen betreffenden abhngen bgh urteile november str nstz januar str bghr btmg abs nr einfuhr juni str bghr btmg abs nr einfuhr daher schon veranlassen einfuhr betubungsmitteln tterschaftliche einfuhr gesehen beschrnkt kufer darauf betubungsmittel ausland bestellen bleibt vllig verkufer beauftragten kurieren berlassen bestellten betubungsmittel deutschland gelangen scheidet annahme mittterschaft regelmig bgh beschluss januar str bghr btmg abs nr einfuhr dagegen mittterschaftliche einfuhr kufers bejahen verbringen rauschgifts ber deutsche grenze teil verkufer vereinbarten gesamtkonzepts bgh urteil august str bghr btmg abs nr einfuhr urteil enthlt feststellungen inwieweit angeklagten einfluss gestaltung einfuhrvorgangs hierauf bezogene vereinbarungen getroffen wurden sache bedarf daher insoweit neuer verhandlung entscheidung rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen menge qualitt gelieferten rauschgiftes sowie gewinnbringenden weiterverkauf ua letzter absatz ua erster absatz knnen bestehen bleiben aufhebung verurteilung fall ii urteilsgrnde dafr verhngten einzelstrafen verlieren gesamtstrafenaussprche grundlage ii gegenber angeklagten getroffene anordnung ver falls geldbetrages euro aufzuheben landgericht feststellungen gesamtschuldnerischen haftung getroffen strafkammer recht versucht stgb angeklagten verkauf betubungsmittel erzielten erlse abzuschpfen dabei jedoch dargelegt warum insofern zumindest teilweisen gesamtschuldnerischen haftung angeklagten mg ausgeht unerlsslich angeklag ten feststellungen taten gemeinsam begangen angeklagte mg entgegennahme kaufpreiszahlungen ab nehmer befasst sodass davon ausgegangen verfgungsmacht geld fall haften angeklagten beim verfall wertersatz gesamtschuldner bgh beschluss november str nstz vgl urteil oktober str bghst umstand landgericht hinsichtlich angeklagten mg stgb verfallsanordnung abgesehen fhrt wegfall gesamtschuldverhltnisses darin verzicht unmittelbare inanspruchnahme angeklagten sehen brigen wirkungen gesamtschuld innenregress fortbestehen anordnung abs stpo bedarf anordnung wertersatzverfall stgb ausspruchs ber gesamtschuldnerische haftung mehrerer tter teilnehmer schon tatrichterlichen urteil abs stpo verfallsanordnung strafurteil zivilgerichtlichen zahlungstitel ff stpo vollstreckt erfordert zivilgerichtlichen urteil entsprechend verwendeten formulierungen aufnahme urteilszeitpunkt bekannten gesamtschuldnerischen haftung schon titel bgh beschluss november str nstz vgl beschluss juli str mutzbauer roggenbuck quentin franke reiter'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr juni rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter bundesgerichtshof galke richter wellner sthr richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen anhrungsrge mai senatsbeschluss mai kosten klgerin zurckgewiesen grnde gem zpo statthafte brigen zulssige gehrsrge begrndet art abs gg gerichte verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen gerichte brauchen jedoch vorbringen beteiligten grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge bgh beschluss februar iii zr njw abs satz zpo revisionsgericht begrndung beschlusses ber nichtzulassungsbeschwerde entscheidet absehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen mglichkeit senat vorliegenden fall gebrauch gemacht entscheidung ber zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde vorbringen klgerin vollem umfang geprft grnde fr zulassung revision entnehmen knnen brigen ergibt weder abs satz zpo wonach beschluss kurz begrndet unmittelbar verfassungsrecht verpflichtung weitergehenden begrndung entscheidung ansonsten htte partei hand mittels anhrungsrge zpo bestimmung abs satz zpo nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln gesetzesbegrndung gehrsrge entscheidung ber nichtzulassungsbeschwerde eingelegt begrndungsergnzung herbeizufhren bt drucks vgl senatsbeschluss september vi zr rn bgh beschlsse februar iii zr njw juli iii zr njw rr galke wellner oehler vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung sthr roloff'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zb september rechtsbeschwerdeverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz abs umstnden einzelfalls feststeht fr beauftragung eigenen rechtsanwalts streitgenossen sachlicher grund besteht mithin rechtsmissbruchlich dadurch verursachten kosten notwendig sinne abs zpo erstattungsfhig liegen beklagter rechtsanwalt zugleich gesellschafter geschftsfhrer mitbeklagten gesellschaft beschrnkter haftung vertritt ausschlielich kanzlei ttige rechtsanwltin vertreten lsst bgh beschluss september vi zb olg hamm lg dortmund ecli de bgh bvizb vi zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter galke richter wellner richterinnen dr oehler dr roloff richter dr klein beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm august kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde rechtsbeschwerdefhrer wendet kostenfestsetzungsbeschluss klger rechtsbeschwerdegegner nahm beschwerdefhrenden rechtsanwalt folgenden beklagter gesellschaft beschrnkter haftung folgenden beklagte deren alleingesellschafter geschftsfhrer rechtsbeschwerdefhrer erfolglos schadensersatz anspruch nachdem erster instanz zunchst rechtsbeschwerdefhrer prozessbevollmchtigter beklagten aufgetreten lie kanzlei ttige rechtsanwltin mitteilen nunmehr ausschlielich vertreten trat wei terhin terminen mndlichen verhandlung fr beklagten wobei untervollmacht rechtsanwltin vorlegte urteil mrz landgericht klage abgewiesen beklagten festsetzung kosten fr erste instanz voller hhe beantragt rechtspfleger bercksichtigung erhhungszuschlags fr mehrvertretung lediglich hlfte festgesetzt beklagten hingenommen verfahren ber klgern eingelegte berufung gemeinsam unterzeichneten schriftsatz verwendung briefkopfs weiteren rechtsanwlten bestehenden soziett folgenden soziett beklagte fr beklagte rechtsanwltin fr beklagten gemeldet weitere stellungnahme gemeinsam unterzeichneten schriftsatz abgegeben berufungserwiderungen getrennten schriftstzen erfolgt wobei beiden prozessbevollmchtigten jeweils vortrag bezogen urteil januar oberlandesgericht berufung zurckgewiesen rubrum prozessbevollmchtigte beklagten soziett angegeben abschluss berufungsverfahrens prozessbevollmchtigte beklagten rechtsanwaltskosten hhe fr berufungsverfahren angemeldet zunchst antragsgem festgesetzt wurden daraufhin eingelegten sofortigen beschwerde klger half rechtspflegerin ab setzte klgern erstattenden kosten insgesamt fest beauftragung unterschiedlicher rechtsanwlte verursachten mehrkosten notwendig seien nachdem aufgrund februar gestellten insolvenzantrags ber vermgen beklagten april insolvenzverfahren erffnet worden insolvenzverwalter festsetzung kosten fr berufungsverfahren beantragt wobei beauftragung gemeinsamen rechtsanwalts beklagten ausgegangen ber antrag entschieden beschwerdegericht kostenfestsetzungsbeschluss landgerichts gerichtete sofortige beschwerde beklagten hiesigen rechtsbeschwerdefhrers zurckgewiesen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde rechtsbeschwerdefhrer kostenfestsetzungsantrag weiterverfolgt ii statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde abs nr zpo begrndet beschwerdegericht anspruch erstattung geltend gemachten kosten verneint sachlicher grund fr beauftragung jeweils eigener rechtsanwlte bestanden verhalten beklagten daher rechtsmissbruchlich sei verschiedenen rechtsgrnden anspruch genommen worden seien ergebe eigenen verhalten widerstreitenden interessen gesehen unterschiedliche rechtsverteidigung fr geboten gehalten htten tatschlich getrennte unabhngige bearbeitung angelegenheit verschiedene prozessbevollmchtigte sei erkennen et gelte deshalb ber vermgen beklagten insolvenzverfahren erffnet worden sei hlt rechtlichen berprfung angriffen rechtsbeschwerde stand recht beschwerdegericht gemeint beklagten stehe lediglich anspruch ersatz hlftigen kosten gemeinsam beauftragten rechtsanwalts abs satz abs satz zpo rge rechtsbeschwerde beschwerdegericht sei unrecht grundsatz abgegangen kostenrechtlich obsiegende streitgenosse kosten eigenen rechtsanwalts erstattet verlangen knne greift aa notwendigen kosten zweckentsprechenden rechtsverfolgung rechtsverteidigung gehren gem abs satz abs satz zpo regel gebhren auslagen rechtsanwalts streitgenossen erster instanz gemeinschaftlichen rechtsanwalt vertreten lassen berufungsrechtszug jeweils eigenen rechtsanwalt vertreten verbleibt rechtlichen ausgangspunkt abs satz zpo angeordneten erstattungsfhigkeit kostenfestsetzungsverfahren massenverfahren zgigen mglichst unkomplizierten abwicklung bedarf erstattungsfhigkeit kosten jeweils eigenen rechtsanwalts besonderen atypischen konstellationen verneint senat beschluss juni vi zb wm rn bgh beschluss oktober zb njw rn mwn liegt etwa umstnden einzelfalls feststeht fr beauftragung eigenen rechtsanwalts sachlicher grund besteht mithin rechtsmissbruchlich fall doppelt geltend gemachten kosten notwendig sinne abs zpo erstattungsfhig folgt parteien bestehenden prozessrechtsverhltnis partei treu glauben verpflichtet kosten prozessfhrung niedrig halten bgh beschlsse mai xii zb njw rn mai ix zb wm rn vgl bverfg njw bb vorliegenden fall dahinstehen beschwerdeerwiderung meint soziett vertretung beklagten berufungsinstanz beauftragt vergtung gem rvg anfall mehrvertretungszuschlags ohnehin verdient wre vgl teubel mayer kroi rechtsanwaltsvergtungsgesetz aufl rn erstattung geltend gemachten kosten rechtsbeschwerdefhrer verlangen berufung gemeinsam unterzeichneten bestellungsschriftsatz angegeben beklagte ausschlielich rechtsbeschwerdefhrer persnlich ausschlielich rechtsanwltin vertreten worden anwendung obigen grundstze beschwerdegericht zutreffend angenommen angesichts vorliegenden einzelfall festgestellten umstnde rechtsbeschwerdefhrer gewhlte vertretung rechtsmissbruchlich soweit rechtsbeschwerde meint streitfall rechtfertige schon latent bestehende interessenkollision beauftragung verschiedener anwlte bergeht rechtsbeschwerdefhrer veranlasst ttigwerden fr beklagte abzusehen beklagte beklagte sowohl erster zweiter instanz vertreten mitbeklagten geschftsfhrer vertreten lassen zeigt interessenkollision vorgelegen wren beteiligten person beklagten bestehenden interessenkonflikt ausgegangen htte beklagte beklagten rechtsanwalt beauftragt vgl olg kln beschluss juni jurbro entgegen ansicht rechtsbeschwerde stellen unterschiedliche charakter beklagten geltend gemachten ansprche einerseits vertraglicher andererseits deliktischer natur umstand beklagte rechtsanwalt organ rechtspflege sachlichen grnde fr gewhlte mandatierung dar rechtsbeschwerdefhrer wegen verbundenen vorteile vgl senat urteil juli vi zr bghz senat fr anwaltssachen urteil oktober anwst bghst angelegenheit soziett betreuen lassen htte nahegelegen blich vgl bgh beschluss mai xii zb njw rn soziett mandatieren deren briefkopf traten ausweislich beschwerdegericht bezug genommenen schriftstze einheitlich sowohl rechtsanwltin rechtsbeschwerdefhrer eigene briefkpfe verwendeten sachlicher grund dafr rechtsbeschwerdefhrer berufung briefkopf soziett alleinigen gesonderten vertretung beklagten sowie persnlich rechtsanwltin bestand demgegenber ersichtlich konnte vielmehr zweck etwaigen kostenerstattungsanspruch lasten klger entgegen grundsatz soziett vergtung gem rvg verdient vgl teubel mayer kroi rechtsanwaltsvergtungsgesetz aufl rn verdoppeln soweit rechtsbeschwerde schlielich darauf hinweist landgericht beklagten geltend gemachten kosten weiteres erstattet bergeht beklagten zwei rechtsanwlte soziett zwei unterschiedliche kanzleien vertretung beauftragt landgericht daher recht zugunsten beklagten hlfte kosten festgesetzt beauftragung gemeinsamen prozessbevollmchtigten beklagten entstanden wren steht umstand erlass urteils berufungsverfahren ber vermgen beklagten insolvenzverfahren erffnet worden entgegen aa obsiegende streitgenossen prozess gemeinsamen rechtsanwalt vertreten lassen erhlt rechtsanwalt gebhren abs rvg auftraggeber gebhren auslagen anspruch nehmen schulden wrde rechtsanwalt auftrag ttig geworden wre abs rvg erstattungsanspruch einzelnen streitgenossen gegenber prozessgegner beschrnkt abs satz zpo grundstzlich betrag fr jeweilige prozessfhrung notwendig erwiesen streitgenossen somit hinsichtlich seite insgesamt angefallenen anwaltskosten anteilsglubiger gem bgb hoch jeweils gegner beanspruchende kostenanteil bestimmt innenverhltnis streitgenossen wobei abs bgb zweifel davon auszugehen streitgenosse gleicher beteiligung rechtsstreit zweifel entfallenden bruchteil gemeinsamen prozesskosten aufzuwenden hheren betrag bruchteil streitgenosse fordern glaubhaft macht aufgewendet aufwenden bgh beschluss april viii zb njw rr mkozpo schulz aufl rn ff fall wegen zahlungsunfhigkeit streitgenossen innenverhltnis ausgleich erlangen vermag rechtsanwalt auenverhltnis gem abs rvg vollen gebhren auslagen haftet bb liegt recht beschwerdegericht davon ausgegangen rechtsbeschwerdefhrer vorliegenden fall obsiegende streitgenosse entscheidung bundesgerichtshofs april viii zb aao zugrundeliegenden fallgestaltung abs rvg abs brago af beruhenden anspruch dritten rechtsanwalts gegenber sieht fr innenverhltnis insolventen beklagten ausgleich erlangen knnte rechtsbeschwerdefhrer mglichen anspruch rechtsanwltin ausgesetzt beruht abs rvg gewhlten rechtsmissbruchlichen mandatierung cc trifft entgegen ansicht rechtsbeschwerde streitfall kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten insolvenzverwalters ergehen drfe mithin klger hheren kosten entstnden ohnehin tragen htte voller hhe zugunsten beklagten festgesetzt wrden insolvenzverwalter berechtigt kostenerstattungsanspruch beklagten geltend erffnung insolvenzverfahrens geht verwaltungs verfgungsbefugnis ber prozessuale anspr che schuldners unabhngig davon insolvenzverwalter ber rechtsstreit eintritt bgh beschluss dezember ix zb nzi rn anspruch prozesskostenerstattung gehrt insolvenzmasse erstattungsforderung begrndende sachverhalt whrend insolvenzverfahrens verwirklicht wurde inso unterliegt verwaltungs verfgungsbefugnis insolvenzverwalters inso bgh versumnisurteil februar ix zr njw rr rn rechtsbeschwerdefhrer demgegenber auffassung kostenerstattungsanspruch gem inso abs zpo abs zpo masse gehre vgl bgh beschluss dezember aao rn ae bleibt unbenommen insolvenzverwalter diesbezglich feststellung anspruch nehmen frage mas sezugehrigkeit kostenerstattungsanspruchs klrung zuzufhren vgl bgh urteil januar ix zr wm rn mwn galke wellner roloff oehler klein vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin mhring november beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten revision beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf september zugelassen revision beklagten vorbezeichnete beschluss aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen wert revisionsverfahrens festgesetzt grnde klgerin nimmt beklagte anwaltssoziett eigenem abgetretenem recht ehemannes schadensersatz anspruch geraten forderung eg darlehensvertrag finanzierung fondsbeteiligung diente anzuerkennen ansicht klgerin htte ehemann widerruflichkeit vertrages haustrwiderrufsgesetz einwenden knnen landgericht beklagte zahlung nebst zinsen zug zug bertragung fondsanteile sowie zahlung weiterer nebst zinsen verurteilt annahmeverzug beklagten festgestellt berufung beklagten urteil beschluss gem abs zpo zurckgewiesen worden ii revision zuzulassen begrndet fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache berufungsgericht abs abs abs zpo berufungsgericht beweis gestellten vortrag beklagten ehemann klgerin konditionen darlehensvertrages bereits unterzeichnung april gekannt bezugnahme zpo fr unbeachtlich gehalten vorgehen findet prozessrecht sttze art abs gg partei gehindert vorbringen laufe rechtsstreits ndern etwaige widersprchlichkeit parteivortrag allein rahmen beweiswrdigung bercksichtigen bgh urteil april zr zvb rn zudem beklagte verhandlungen ehemann klgerin zeugen st beteiligt schon deshalb versto prozessuale wahrheitspflicht zpo vorgeworfen gehalten einzelheiten vorgangs vorzu tragen eigene kenntnis konnte vgl bgh urteil november viii zr njw rr mai vi zr njw rr entgegen ansicht berufungsgerichts htte vorgenannte vorbringen beklagten gem abs nr abs satz nr zpo zugelassen mssen abs satz nr zpo neue angriffs verteidigungsmittel zuzulassen gesichtspunkt betreffen gericht ersten rechtszuges erkennbar bersehen fr unerheblich gehalten worden ansicht landgerichts kam umstnde abschlusses darlehensvertrages april termin mndlichen verhandlung juni wurden parteien darauf hingewiesen komme darauf wann zedenten fondsbeteiligung erstmals angeboten worden sei beweisbeschluss juli lautete folgerichtig sei beweis darber erheben mrz gezeichneten beteiligung gekommen sei landgerichtliche urteil befasst ausschlielich inhalt beratung mrz sowie frage darlehensvertrag verbundenes geschft sinne abs verbrkrg angesehen beklagte daher anlass vortrag klgerin umstnden abschlusses darlehensvertrages april auseinanderzusetzen ausgeschlossen verste art abs gg entscheidung berufungsgerichts ausgewirkt klgerin beweispflichtig fr tatschlichen voraussetzungen pflichtverletzung beklagten vgl bgh urteil mrz ix zr bghz rn dafr empfehlung darle hensforderung anzuerkennen sach rechtslage entsprach mandanten gnstigen beweislastregeln etwaigen ausgangsprozesses rechtsstreit anwalt anzuwenden bgh urteil juni ix zr bghz darlegungs beweispflichtig fr vorliegen haustrsituation deren kausalitt fr abschluss vertrages jedoch verbraucher bgh urteil januar xi zr bghz beschluss september ii zr wm rn urteil mai ii zr wm rn bgb vertragsverhandlungen privatwohnung verbrauchers gefhrt kommt sodann whrend zusammenkunft abschluss vertrages regel davon ausgegangen haustrsituation fr vertragsschluss jedenfalls miturschlich geworden folge verbraucher bestimmung vertragsschluss konkret darlegen beweisen engen zeitlichen zusammenhang verhandlungen vertragsschluss ausgehende indizwirkung nimmt zunehmendem zeitlichen abstand ab gewissen zeit ganz entfallen zeitraum hierfr erforderlich bedeutung mglicherweise umstnden rahmen kausalittsprfung zukommt frage wrdigung einzelfalls bgh urteil mai xi zr wm rn beklagten behauptete qualifiziertes bestreiten haustrsituation deren kausalitt fr abschluss darlehensvertrages wertende klgerin daher widerlegende vorkenntnis ehemannes klgerin umstand gegebenenfalls wrdigung einzubeziehen wre kayser vill pape lohmann mhring vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen sofortige beschwerde staatsanwaltschaft angeklagten urteil landgerichts waldshut tiengen mai zuerkannte entschdigung fr strafverfolgungsmanahmen verworfen kosten beschwerdeverfahrens angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen trgt staatskasse grnde landgericht angeklagten vorwurf mordes freigesprochen entschdigung fr einzelnen aufgefhrte strafverfolgungsmanahmen insbesondere untersuchungshaft zuerkannt abs satz streg staatsanwaltschaft urteil revision entschdigungsentscheidung sofortige beschwerde eingelegt hinsichtlich sofortigen beschwerde heit rahmen revisionsbegrndung lediglich insoweit solle revisionsurteil abgewartet senat revision staatsanwaltschaft urteil heute unbegrndet verworfen zugleich entscheidung ber sofortige beschwerde berufen abs satz streg verbindung abs satz stpo ausspruch ber entschdigung hiergegen gerichtete sofortige beschwerde wre gegenstandslos senat urteil landgerichts aufgehoben htte vgl franke kk aufl rdn grnde basis urteils landge richts bestand entschdigungsentscheidung frage stellen knnten vgl streg weder staatsanwaltschaft vorgetragen ersichtlich bleibt rechtsmittel erfolglos senat weist folgendes urteil mai wurde damalige mitangeklagte freigesprochen wurde ebenfalls entschdigung zuerkannt insoweit staatsanwaltschaft revision sofortige beschwerde eingelegt revision gegenber landgericht zurckgenommen sofortige beschwerde entscheidung ber rechtsmittel oberlandesgericht karlsruhe berufen vgl franke aao rdn nack wahl kolz schluckebier elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zr april rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr hahne richter fuchs richterin dr zina richter dose dr klinkhammer beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz juli zurckgewiesen rechtssache weder grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo abs bgb entfllt rechtliche vaterschaft grundstzlich erst aufgrund anfechtung statusprozess rechtskrftig festgestellt mann vater kindes senat besonderen ausnahmefllen inzidente prfung zugelassen rechtliche vaterschaft besteht rechtsprechung allerdings flle beschrnkt denen bestehen vaterschaft bloe vorfrage antrags somit rechtskraft erwchst vgl zuletzt bghz famrz senatsbeschluss juni xii zb famrz feststellungsantrag beklagte abkmmling erblassers sei zielt hauptantrag allerdings inzidente prfung vaterschaft anfechtung vaterschaft ab statusverfahren bgb mglich fr hilfsantrag gilt entscheiden landgericht hierber entschieden weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo wert hahne fuchs dose zina klinkhammer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zr september rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr eick dr kartzke prof dr jurgeleit richterin granack beschlossen antrag klger beiordnung notanwalts zurckgewiesen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg februar kosten verworfen gegenstandswert grnde rechtsanwlte fr klger nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wegen differenzen ber erfolgsaussicht rechtsmittels begrndung abgesehen mandat niedergelegt nachdem klger bedingung einreichung beschwerdebegrndung benennung einarbeitung nachgewiesenen fakten gemacht klger daraufhin beiordnung notanwalts weiteren durchfhrung nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beantragt ii voraussetzungen fr beiordnung notanwalts fr klger gem abs zpo erfllt klgern angestrebten ziel bestellung notanwalts zpo gerechtfertigt nichtzulassungsbeschwerde darf gesetzlichen vorschriften beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt begrndet trgt verantwortung fr fassung beiordnung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts allein zweck eingelegte rechtsmittel entgegen rat bisherigen prozessbevollmchtigten durchzufhren hierbei rechtlichen berlegungen klger grundlage begrndungsschriftsatzes wrde sinn zweck zulassungsbeschrnkung zuwiderlaufen darin besteht rechtspflege leistungsfhige revisionssachen besonders qualifizierte anwaltschaft strken rechtsuchenden kompetent beraten bundesgerichtshof unzulssigen rechtsmitteln entlasten stnde beiordnung widerspruch eigenverantwortung rechtsanwalts vgl bgh beschlsse februar vii zr juris rn november xi zr njw juni vi zr versr viii zr gut rn rn november dezember viii zr njw rn iii nichtzulassungsbeschwerde kosten klger unzulssig verwerfen innerhalb zuletzt august ver lngerten frist beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt begrndet worden kniffka eick jurgeleit kartzke granack vorinstanzen lg halle entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts heilbronn januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat erst revisionsverfahren aufgestellte behauptung verteidigung angeklagte sei tatzeitpunkt mehr deutscher staatsangehriger besttigt senat wege freibeweises eingeholten stellungnahme bundesministeriums innern oktober liegen aufgrund mitgeteilten umstnde anhaltspunkte dafr deutsche staatsangehrigkeit angeklagten stag entfallen knnte verteidigung stellungnahme bundesministeriums innern mehr entgegen getreten soweit revision rgt strafkammer unrecht abgelehnt strafzumessung wegen tat nr abs jgg vorgesehenen mglichkeit gebrauch anstelle lebenslanger freiheitsstrafe freiheitsstrafe zehn fnfzehn jahren erkennen liegt anbetracht auergewhnlichen umstnde falles rechtsfehler strafkammer beachtung senatsentscheidung juli str stv zukunftsprognose allein hohe ma tatschuld abgestellt wrdigung nachtatverhaltens bekundungen angeklagten gegenber sachverstndigen einzelnen dargelegt weshalb angeklagten heranwachsenden abgeschlossener reifeentwicklung handelt mehr wesentlich prgbar spezialprventiv ansprechbar wertung senat hinzunehmen nack wahl hebenstreit boetticher graf'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen ntigung erinnerung kostenansatz strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen erinnerung verurteilten kostenansatz februar unbegrndet zurckgewiesen verfahren ber erinnerung gebhrenfrei kosten erstattet gem abs gkg zulssige erinnerung unbe grndet kostenbeamtin beim bundesgerichtshof abs satz abs gkg recht gebhr hhe fr revisionsverfahren gebhr hhe fr beschwerdeverfahren angesetzt hhe gebhr fr revisionsverfahren ergibt ziffern kostenverzeichnisses hhe gebhr fr beschwerdeverfahren ergibt ziffer kostenverzeichnisses senat entscheidet gem abs gvg beset zung fnf mitgliedern einschlielich vorsitzenden vgl festsetzung anwaltlichen pauschvergtung bundesgerichtshof bgh strafo abs gvg entsprechende regelung existiert fr bundesgerichtshof einzelrichterregelung abs gkg fr bundesgerichtshof treffende entscheidungen daher unanwendbar harms basdorf brause gerhardt schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen mrz aufgehoben soweit anordnung unterbringung entziehungsanstalt abgesehen worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision unbegrndet verworfen grnde revision unbegrndet sinne abs stpo soweit schuldspruch strafausspruch wendet dagegen urteil sachrge aufzuheben soweit landgericht stgb angewendet nichtanwendung revisionsangriff ausgenommen landgericht festgestellt angeklagte heroinabhngig tatzeit verhaftung tglich gramm heroingemisch injizierte abgeurteilten taten beging grund drogensucht mittel fr kauf heroin verschaffen ua steuerungsfhigkeit grund suchtdrucks mglicherweise erheblich vermindert ua stgb urteil errtert rahmen strafzumessungserwgungen landgericht vielmehr ausgefhrt kammer erklre schon zustimmung zurckstellung strafvollstreckung gem abs btmg rechtsfehlerhaft feststellungen tatrichters drngte prfung voraussetzungen maregelanordnung gem stgb voraussetzungen gegeben anordnung zwingend ermessen tatrichters gestellt bghst bgh nstz rr senatsbeschluss mrz str st rspr anordnung darf hinblick mgliche zurckstellung btmg abgesehen vgl senatsbeschluss april str bgh beschluss oktober str beschluss juli str st rspr unterbringung neuen tatrichter steht entgegen allein angeklagte revision eingelegt abs satz stpo tatrichter anordnung maregel niedrigere strafe erkannt htte senat ausschlieen strafausspruch rechtsfehler daher berhrt rothfu ernemann ri inbgh roggenbuck wegen urlaubsabwesenheit verhindert unterschreiben rothfu fischer appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss envr verkndet oktober brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr raum dr strohn dr grneberg dr bacher beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen juli verkndete beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf aufgehoben beschwerde betroffenen beschluss bundesnetzagentur januar aufgehoben bundesnetzagentur verpflichtet betroffene beachtung rechtsauffassung senats neu bescheiden weitergehenden rechtsmittel zurckgewiesen kosten auslagen beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens tragen betroffene drei viertel bundesnetzagentur viertel wert rechtsbeschwerdeverfahrens millionen euro festgesetzt grnde betroffene betreibt elektrizittsverteilernetz schreiben september erffnete bundesnetzagentur amts wegen verfahren festlegung erlsobergrenzen fr jahre betroffene beantragte einbeziehung erweiterungsfaktors sowie anpassung erlsobergrenze wegen vorliegens zumutbaren hrte hinblick gestiegene kosten fr beschaffung verlustenergie beschluss januar legte bundesnetzagentur erlsobergrenzen niedriger betroffenen begehrt fest legte hierbei effizienzwert zugrunde ermittlung ausgangsniveaus aregv nahm krzungen beim zinssatz fr fremdkapital beim bercksichtigenden eigenkapital kalkulatorischen gewerbesteuer abweichend begehren betroffenen stellte berechnung ferner generellen sektoralen produktivittsfaktor aregv antrge bercksichtigung erweiterungsfaktors sinne aregv anerkennung hrtefalls sinne abs satz nr aregv lehnte ab hiergegen gerichtete beschwerde betroffenen beschwerdegericht zurckgewiesen dagegen wendet betroffene beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehren beschwerdeinstanz wesentlichen weiterverfolgt hinsichtlich kosten fr beschaffung verlustenergie verfolgt abgabe freiwilligen selbstverpflichtung gem abs satz aregv antrag anerkennung hrtefalls hinsichtlich generellen sektoralen produktivittsfaktors beteiligten rechtsstreit hauptsache bereinstimmend fr erledigt erklrt bundesnetzagentur tritt rechtsmittel entgegen ii zulssige rechtsbeschwerde teil erfolg brigen unbegrndet bestimmung ausgangsniveaus begrndet rechtsbeschwerde soweit bestimmung ausgangsniveaus fr bestimmung erlsobergrenzen gem aregv wendet beschwerdegericht ausgefhrt abs aregv sei fr erste regulierungsperiode ergebnis kostenprfung letzten genehmigung netzentgelte heranzuziehen fr anpassung sptere entwicklungen sei raum anpassung rechtsprechung bundesgerichtshofs weitere kostenpositionen htten bercksichtigt mssen heranziehung preisindizes seien deshalb mglich bundesnetzagentur sei verpflichtet kalkulatorische gewerbesteuer blick gunsten betroffenen vorgenommene anpassung eigenkapitalverzinsung aktualisieren beurteilung hlt rechtlichen berprfung stand rechtsprechung senats ermittlung ausgangsniveaus abs aregv entgegen auffassung beschwerdegerichts hchstrichterliche rechtsprechung auslegung anwendung stromnetzentgeltverordnung bercksichtigen bgh beschluss juni envr rde rn ff enbw regional ag ergebnis letzten kostenprfung darf bernommen soweit rechtsprechung widerspruch steht widerspruch sinne setzt allerdings voraus netzbetreiber entgeltgenehmigungsverfahren kostenpositionen geltend gemacht deren anerkennung regulierungsbehrde unrecht abgelehnt soweit netzbetreiber bestimmte kostenpositionen entgeltgenehmigungsverfahren geltend gemacht daran zusammenhang abs aregv festhalten lassen bgh beschluss januar envr rde rn gemeindewerke schutterwald aa entgegen auffassung beschwerdegerichts htte bundesnetzagentur danach risikozuschlag fremdkapitalzinsen hierzu bgh beschluss august kvr wuw de rn ff rheinhessische energie bercksichtigen mssen nachzuholen steht entgegen betroffene beschwerde letzte genehmigung netzentgelte verzichtet fr einbeziehung unrecht bercksichtigten kostenpositionen erforderlich ausreichend netzbetreiber entgeltgenehmigungsverfahren regulierungsbehrde geltend gemacht unerheblich demgegenber hchstrichterlichen rechtsprechung widerspruch stehende entgeltgenehmigung angefochten bb bercksichtigen geleistete anzahlungen kosten fr anlagen bau hierzu bgh beschluss august kvr rde rn ff vattenfall kostenpositionen betroffene entgeltgenehmigungsverfahren hinreichender weise geltend gemacht steht entgegen betroffene entgeltgenehmigungsverfahren aufstellung kalkulatorischen eigenkapitals entsprechend damaligen vorgaben bundesnetzagentur entsprechende position ausgewiesen betroffene bundesnetzagentur beigezogenen akten letzten entgeltgenehmigungsverfahrens bk blatt ergibt zusammen antrag genehmigung netzentgelte eingereichten bilanz dezember fr geleistete anzahlungen anlagen bau betrag euro ausgewiesen hieraus htte bundesnetzagentur zutreffender rechtlicher beurteilung folgern knnen mssen position beim kalkulatorischen eigenkapital bercksichtigen betroffene gehalten betrag weitere formulare aufstellungen sonstige anlagen entgeltgenehmigungsantrag bernehmen ohnehin entsprechende rubrik vorgesehen cc anzupassen ferner kalkulatorische gewerbesteuer hinblick bundesnetzagentur vorgenommenen nderungen eigenkapitalverzinsung wegen neufestlegung zinsstze juli senat bereits entschieden folgt stromnev vorgeschriebenen anbindung kalkulatorischen gewerbesteuer bemessungsgrundlage kalkulatorischen eigenkapitalverzinsung vernderung bemessungsgrundlage gewerbesteuer anzupassen abs stromnev ergibt entgegen auffassung bundesnetzagentur bgh rde rn gemeindewerke schutterwald betroffene entsprechende anpassung bereits neufestlegung zinsstze abgeschlossenen entgeltgenehmigungsverfahren beantragt unerheblich anpassung kalkulatorischen gewerbesteuer ergibt rechnerische folge nderung bemessungsgrundlage bedarf oben behandelten kostenpositionen zustzlichen tatschlichen vorbringens seitens netzbetreibers recht beschwerdegericht verpflichtung bundesnetz effizienzwert agentur bereinigung effizienzwerts gem abs satz aregv verneint beschwerdegericht offengelassen betroffe nen angefhrten gesichtspunkte besonderheit sinne genannten vorschrift darstellen bereinigung effizienzwerts sei jedenfalls deshalb ausgeschlossen betroffene nachgewiesen umstnde erhhung relevanten kosten mindestens drei prozent gefhrt htten fhrung abs satz aregv vorgeschriebenen nachweises sei erforderlich mehrkosten gleichen mastben berechnet wrden ausgangskostenbasis sei betroffene nachgekommen insbesondere berechnung kalkulatorischen abschreibungen gem stromnev kalkulatorischen eigenkapitalverzinsung gem stromnev vorgenommen ergnzenden vorbringen erteilung gerichtlichen hinweises ergebe mehrkosten hhere anzahl zhlpunkten verursacht worden seien hhe kostenpositionen jahres eingeflossen seien aufwandsparameter effizienzvergleichs bildeten ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung ergebnis stand betroffene erhhung relevanten kosten mindestens drei prozent dargelegt aa erfordernis erhhung abs nr aregv ermittelten kosten mindestens drei prozent gewhrleistet prfung struktureller besonderheiten grundstzlich wirtschaftlich bedeutsamen einzelfllen allgemeinen effizienzvergleich aregv ergnzt br drucks ausnahmecharakter vorschrift rechnung tragen wurde dafr magebliche schwellenwert laufe normsetzungsverfahrens drei prozent erhht ausschlaggebend dafr erwgung grundstzlich netzbetreiber besonderheiten versorgungsaufgabe rechnen teils kostenerhhend teils kostenreduzierend wirken deshalb hufig ausgleichen bereinigung ausnahmefllen erfolgen besonderheiten bestehen deutlich hhere kosten folge br drucks beschluss daraus ergibt mehrkosten insoweit bercksichtigt knnen rede stehende besonderheit versorgungsaufgabe verursacht besteht besonderheit darin kosten verbundene leistung einrichtung betrieb zhlpunkten berdurchschnittlich hufig erbracht gengt deshalb mehrkosten allein anhand zahl leistungseinheiten fr leistungseinheit durchschnittlich anfallenden kosten berechnen vorbringen betroffenen lediglich differenz anzahl netz vorhandenen zhlpunkte theoretischen anzahl durchschnittlichen verhltnis anschluss zhlpunkten ergbe ermittelt letzten entgeltgenehmigungsverfahren genehmigten preis fr messung messstellenbetrieb abrechnung mulitpliziert gengt deshalb nachweis abs satz aregv normierten voraussetzungen betroffene htte vielmehr darlegen beweis stellen mssen umfang kosten fr zhlpunkte gerade dadurch angestiegen pro anschlusspunkt mehr zhlpunkte vorhanden durchschnitt entspricht ansatz genehmigten preise dafr ungeeignet durchschnittlichen kosten zhlpunktes widerspiegeln berechnungsweise ergibt nmlich kosten zhlpunktes anschlusspunkt weitere zhlpunkte zugeordnet durchschnittlichen kosten entsprechen beispiel hinblick zuordnung gemeinsamen anschlusspunkt erwartende rumliche nhe zhlpunkte wegen besonderheiten deutlich geringer erforderlich wre daher nachweis mehrkosten gerade dadurch entstehen anzahl zhlpunkten pro anschlusspunkt ber durchschnitt liegt beschwerdegericht zutreffend erkannt bb bundesnetzagentur gehalten entstandenen mehrkosten amts wegen ermitteln abs satz aregv kommt bereinigung effizienzwerts betracht netzbetreiber nachweist genannten voraussetzungen vorliegen regulierungsbehrde grundstzlich obliegende pflicht ermittlung amts wegen gem abs satz nr aregv erforderlichen tatsachen ermittlung bereinigten effizienzwerte bezieht insoweit eingeschrnkt regulierungsbehrde deshalb grundstzlich gehalten sachverhalt besonderheiten erforschen bereinigung effizienzwerts fhren knnen vielmehr obliegt netzbetreiber besonderheiten aufzuzeigen erforderlichenfalls nachzuweisen regulierungsbehrde relevantes vorbringen netzbetreibers bercksichtigen bedarf ergnzungen veranlassen fr beurteilung zustzlich erforderliche tatsachen beispiel daten netzbetreiber soweit fr beurteilung relevant gegebenenfalls amts wegen ermitteln streitfall lag betroffenen relevanten kosten darzulegen beweis stellen beschwerdegericht erteilten hinweis geschehen beschwerdegericht rechtsmittel insoweit deshalb recht unbegrndet angesehen cc entgegen auffassung rechtsbeschwerde bundes netzagentur gehalten frage kostenbelastung steigender anzahl zhlpunkten proportional entwickelt heranziehung daten netzbetreibern ermittlungen amts wegen klren fr frage abs satz aregv relevante kostenerhhung vorliegt lediglich kostensituation betroffenen netzbetreibers bedeutung obliegt deshalb darzulegen beweis stellen mehrkosten aufgrund rede stehenden besonderheit versorgungsaufgabe entstehen anforderungen hinweis beschwerdegerichts ergnzte vortrag betroffenen gerecht betroffene vorbringen insoweit modifiziert zuletzt genehmigte messentgelt zhlpunkte entfallenden kosten angegeben dabei jedoch fr kosten zhlpunkts anhand gesamten messkosten ermittelten durchschnittswert angesetzt entsprechendes gilt fr nochmals modifizierten berechnungen anlage rechtsbeschwerdebegrndung vorgelegt worden betroffene konkreten mehrkosten vorbringen ermitteln ber dafr erforderliche datenmaterial verfgt fhrt abweichenden beurteilung nachweis relevanten kostensteigerung obliegt abs satz aregv netzbetreiber trgt deshalb risiko nichterweislichkeit betroffene aufgrund allgemeinen handels steuerrechtlichen vorschriften mehr gehalten ordnungsgemen darlegung erforderlichen unterlagen aufzubewahren unterlagen unternehmensinternen grnden verfgung stehen fhrt verlagerung risikos erweiterungsfaktor erfolg rechtsbeschwerde soweit betroffene bercksichtigung erweiterungsfaktors fr erste jahr regulierungsperiode begehrt beschwerdegericht ausgefhrt fr erste jahr regu lierungsperiode komme bercksichtigung erweiterungsfaktors wortlaut systematik sowie sinn zweck regelung aregv betracht rechtsprechung senats abs aregv be hlt rechtlichen berprfung ergebnis stand urteilenden konstellation unmittelbar wohl entsprechend anzuwenden bgh rde rn ff enbw regional ag bundesnetzagentur htte deshalb vorbringen betroffenen wonach tatbestandsvoraussetzungen vorschrift fr jahr erfllt nachgehen mssen nachzuholen erfolg bleibt rechtsbeschwerde soweit be kosten fr verlustenergie handlung kosten fr verlustenergie wendet beschwerdegericht ausgefhrt betroffene msse nchst anpassung individuellen effizienzvorgabe gem abs aregv anstreben soweit ausreiche komme nachrangig anpassung abs satz nr enwg betracht fr begehren abs aregv betroffene vorgetragen bundesnetzagentur sei deshalb gehalten voraussetzungen vorschrift einzelnen prfen aa entgegen auffassung beschwerdegerichts anwen hlt rechtlichen nachprfung ergebnis stand dung abs satz nr aregv allerdings schon deshalb ausgeschlossen betroffene individuelle anpassung effizienzvorgabe gem abs aregv hingewirkt senat bereits entschieden kommt anwendung allgemeinen regelung abs satz nr aregv stets betracht unzumutbare hrte ursachen beruht regelungen aregv einzelne teilaspekte betreffen erfasst darf anwendung hrtefallregelung allgemeinen billigkeitskontrolle einzelnen vorschriften anreizregulierungsverordnung ergebenden erlsobergrenzen fhren eintritt unvorhersehbaren ereignisses deshalb verneinen betreffende umstand speziellere anpassungs korrekturregelungen abschlieend geregelt risikobereich netzbetreibers zugewiesen letzteres unvor hergesehenen anstieg kosten fr beschaffung verlustenergie indes fall bgh rde rn ff enbw regional ag bb entgegen auffassung bundesnetzagentur stellt betroffenen geltend gemachte anstieg kosten fr beschaffung verlustenergie innerhalb jahres rund unvorhersehbares ereignis sinne abs satz nr aregv dar senat bereits mehrfach kostensteigerungen grenordnung unvorhersehbares ereignis angesehen bgh rde rn enbw regional ag beschluss oktober envr rn pvu energienetze gmbh bgh rde rn gemeindewerke schutterwald vorgetragene steigerung liegt grenordnung cc beschwerdegericht jedoch begehren betroffenen ergebnis recht unbegrndet angesehen betroffene dargelegt anstieg kosten fr unzumutbaren hrte gefhrt rechtsprechung senats darf beantwortung frage fr netzbetreiber eintritt unvorhersehbaren ereignisses zumutbare hrte entstanden gestiegene einzelne kostenposition blick genommen vielmehr gesamtbetrachtung kosten vermgenssituation netzbetreibers anzustellen unzumutbarkeit setzt voraus entgeltbildung magaben anreizregulierungsverordnung fr netzbetreiber wirtschaftlich untragbaren ergebnis fhrt insbesondere netzbetreiber angemessene wettbewerbsfhige verzinsung eigenkapitals verbleiben gesetzlich garantierte eigenkapitalverzinsung bestimmten hhe gefordert treten kostensteigerungen vornherein fr begrenzten zeitraum netzbetreiber eher zuzumuten vorbergehend geringere verzinsung eigenkapitals hinzunehmen dauerhaften fr erheblichen teil regulierungsperiode erwartenden kostensteigerungen fall dabei bercksichtigen netzbetreiber einzelne kostensteigerung verursachte gesamtbelastung kosten vermgenssituation wirtschaftlich vertretbare rationalisierungsmanahmen zumindest teilweise auffangen netzbetreiber daher bezogen gesamte netz darzulegen gestiegenen kosten bercksichtigung sonstiger vernderungen kosten vermgenssituation kalkulatorische eigenkapitalverzinsung auswirken insoweit amtsaufklrungspflicht regulierungsbehrde abs enwg abs satz nr aregv mitwirkungslast netzbetreibers begrenzt obliegt ermittlung sachverhalts mitzuhelfen insbesondere bekannten tatsachen beweismittel anzugeben bgh rde rn ff enbw regional ag vorliegenden verfahren betroffene lediglich anstieg kosten fr beschaffung verlustenergie jahr geltend gemacht sonstigen kosten vermgenssituation vorgetragen angefochtenen entscheidungen bedrfen deshalb aufhebung betroffenen insoweit gelegenheit ergnzendem vortrag geben betroffene sptestens beschwerdegericht beschluss mrz erteilten hinweis anlass entsprechenden ergnzung vortrags beschwerdegericht hinweisbeschluss abs satz nr aregv schon deshalb fr anwendbar bezeichnet mglichkeit anpassung effizienzvorgabe abs aregv vorrangig sei vorschrift erforderlich betroffene umfassend kosten vermgenssituation vortrgt rechtsbeschwerde zeigt betroffene trag hinblick darauf ergnzt erhebt verfahrensrge verletzung untersuchungsgrundsatzes beschwerdegericht geltend gemacht aufgezeigt konkreten ermittlungen beschwerdegericht unterlassen ergebnis gefhrt htten iii senat verweist sache beschwerdegericht rck offenen fragen knnen bundesnetzagentur neu erffneten verwaltungsverfahren entschieden fr neubescheidung rechtliche rahmen entscheidung senats vorgegeben iv kostenentscheidung beruht satz enwg tolksdorf raum grneberg strohn bacher vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet dezember heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja besondere bedingungen fr berufsunfhigkeits zusatzversicherung bb buz abs fr beurteilung berufsunfhigkeit bleibt zuletzt gesunden tagen ausgebte ttigkeit magebend versicherte erstmaligen eintritt versicherungsfalles zunchst leidensbedingt eingeschrnkten ttigkeit nachging vereinbarung konkreten verweisungsmglichkeit begrndet beendigung vergleichsttigkeit erneut leistungspflicht versicherers versicherte gesundheitlichen grnden unverndert auerstande gesunden tagen ausgebten ttigkeit nachzugehen bgh urteil dezember iv zr olg schleswig lg kiel ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bumann mndliche verhandlung dezember fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts november kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger unterhlt beklagten rentenversicherung eingeschlossener berufsunfhigkeits zusatzversicherung parteien streiten darum beklagte verpflichtet klger weiterhin zusatzversicherung versprochenen leistungen erbringen versicherungsvertrag liegen besondere bedingungen fr berufsunfhigkeits zusatzversicherung folgenden bb buz zugrunde auszugsweise folgt lauten berufsunfhigkeit sinne bedingungen vollstndige berufsunfhigkeit liegt versicherte infolge krankheit krperverletzung krfteverfalls rztlich nachzuweisen vorau ssichtlich mindestens drei jahre auerstande beruf auszuben ttigkeit ausbt bisherigen lebensstellung entspricht gilt fr nachprfung berufsunfhigkeit anerkennung feststellung unserer leistungspflicht berechtigt fortbestehen de berufsunfhigkeit grad nachzuprfen dabei knnen erneut prfen versicherte ttigkeit sinne ausbt wobei ttigkeiten bercksichtigen versicherte aufgrund neu erworbener kenntnisse fhigkeiten ausbt berufsunfhigkeit weggefallen grad weniger vermindert knnen leistungen einstellen klger hno arzt seit januar zunchst gemeinschaftspraxis ab dezember einzelpraxis selbstndig ttig ab jahr kam kompletten arthrose rechten schultergelenks dadurch bedingt ei nschrnkungen beruflichen ttigkeit seit fhrte klger patienten ambulanten chirurgischen eingriffe praxis operationen belegkrankenhaus mehr stel lte februar assistenzrztin kleinere ambulante eingriffe vornahm weitere rztliche ttigkeiten ausbte denen aufgrund gesundheitlichen beeintrchtigungen mehr lage nachdem klger jahre leistungen berufsunfhigkeits zusatzversicherung beantragt erkannte beklagte leistungspflicht ab april erbrachte ab mai vertraglich vereinbarten leistungen schreiben august teilte klger beklagten praxis medizinisches versorgungszentrum mvz bergegangen seitdem trgerunternehmen angestellt sei auerdem rztlichen leiter mvz bestellt worden beklagte kndigte schreiben april leistungen nachprfungsverfahren mai einzustellen bedingungsgeme berufsunfhigkeit liege mehr klger seit august ausgebte ttigkeit bisherige lebensstellung wahre klage versicherungsleistungen klger zeitraum ab april zustzlich darauf gesttzt ttigkeit mvz unstreitig aufgrund aufhebungsvereinbarung mrz geendet seit mai klger monatliches honorar praxisvertreter gemeinschaftspraxis tig landgericht klage abgewiesen berufung klgers oberlandesgericht zurckweisung weitergehenden rechtsmittels rentenleistungen ab april lngstens november zuerkannt beklagte erstattung zei traum april november gezahlter beitrge verurteilt zudem festgestellt klger berufsunfhig sinne vers icherungsvertrages sei ab dezember beitrge zahlen revision erstrebt beklagte wied erherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde rechtsmittel erfolg berufungsgericht soweit fr revisionsverfahren belang angenommen konkrete verweisungsmglichkeit beklagten sei beendigung ttigkeit klgers mvz entfallen sei nunmehr erneut voraussetzung fr nspruch klgers neue gesundheitliche beeintrchtigungen ei ngetreten seien berufsunfhigkeit abs bb buz begrndeten aufgrund verweisung ttigkeit derjenigen gesunden tagen sei vielmehr immer tigkeit eintreten beschrnkungen abzustellen anerkenntnis beklagten gefhrt htten anerkenntnis sei beklagte weiterhin gebunden ergebnis nachprfungsve rfahrens gerade gesundheitliche vernderung besseren sei allein entscheidend fr frage leistungspflicht eklagten sei klger immer ttigkeit ausbe bisherigen lebensstellung entspreche sei fr ttigkeit praxisvertreter verneinen tatsache beklagte abs bb buz berechtigt sei anspruchsvoraussetzungen jederzeit lasten versicherten berprfen fhre treu glauben versicherte nachprfung verlangen knne immer ttigkeit ausbe bisherigen lebensstellung entspr eche ansonsten ginge risiko spterer nachteiliger arbeitsplatzvernderungen ausschlielich lasten versicherten klger ttigkeit beim mvz aufgrund persnlichen zerwr fnisses beendet handele dabei bliches arbeit splatzrisiko ttigkeiten angestelltenverhltnis jederzeit verwirklichen knne ii hlt rechtlicher berprfung ergebnis stand revision zulssig insbesondere gem abs nr zpo aufgrund zulassung berufungsgericht insoweit statthaft beklagte getroffene feststellung berufsunfhigkeit klgers wendet entgegen auffa ssung revisionserwiderung feststellung zula ssung ausgenommen ausweislich urteilstenors berufungsgericht revis ion fr zeitraum ab april zugelassen zulassung rechtsmittels gegenstand verurteilung beklagten beschrnken darber hinausgehende beschrnkung zulassung lsst grnden angefochtenen entscheidung entnehmen berufungsgericht frage fr grundstzlich kl rungsbedrftig gehalten konkreten verweisungsmglichkeit vergleichsttigkeit gesunden tagen ausgebte beruf anknpfungspunkt fr berufsunfhigkeit sei vergleichs ttigkeit beendet annahme begrndung zulassungsentscheidung aufgeworfene frage lasse tatschlicher rechtlicher hinsicht unabhngig frage berufsunfhigkeit klgers eantworten bercksichtigt revisionserwiderung voraussetzungen begriffs bedingungsgemer berufsunfhigkeit ausreichend versicherte bisherigen beruf gesundheitlichen grnden mehr ausben steht bedingungsgeme berufsunfhi gkeit sinne abs bb buz eintritt versicherungsfalles fest vielmehr hinzukommen versicherte ttigkeit ausbt bisherigen lebensstellung entspricht berufsunfhigkeit beklagten bedingungen zugrunde gelegten definition demgem igenstndiger juristischer begriff kombination rechtlic hen medizinischen aspekten enthlt vgl senatsurteile september iv zr versr juris rn september iv zr bghz ii juris rn neuhaus berufsunfhigkeitsversicherung aufl rn frage verweisbarkeit versicherten ve rgleichsttigkeit einschliet revision indessen unbegrndet entgegen rge revision berufungsgericht feststellungsklage zutreffend insoweit zulssig behandelt klger berufsunfhigkeit festgestellt wissen mchte richtig frage bedingungsgemer berufsunfhigkeit fr genommen feststellungsfhiges rechtsverhltnis sinne abs zpo vgl senatsurteil mrz iv zr juris rn handelt klageantrge jedoch prozesserklrungen auszulegen fr ausl egung erkennende senat revisionsgericht vornehmen ebenso materiell rechtlichen willenserklrungen allein wortlaut erklrung magebend entscheidend vielmehr erklrte wille begleitumstnden zuletzt interessenlage hervorgehen zweifel gilt mastben rechtsordnung vernnftig wohlverstandenen interessenlage entspricht vgl bgh beschluss april vi zb njw rr rn urteile april ix zr wm rn september vi zr versr rn st rspr zugrundelegung mastabs entsprach int eresse klgers feststellung befreiung beitr agspflicht fr haupt zusatzversicherung erreichen hierbei ging davon vorliegen bedingungsgemer berufsunfhigkeit zutrifft notwendige rechtliche vorfrage fr anspruch wille erkennbar lediglich feststellung beitragsbefreiung gerichtet berufsunfhigkeit begr ndungselement anspruchs beitragsbefreiung ansieht macht ereits zusammenfassung beider fragen einheitlichen klag eantrag deutlich recht rgt revision hingegen annahme berufungsgerichts unzutreffend beklagte sei ungeachtet nachprfungsverfahren erfolgten nderungsmitteilung rahmen erstfeststellung berufsunfhigkeit klgers erfolgte anerkenntnis gebunden leistungseinstellung wegen verbesserung gesundheitszustands klgers erfolgt sei aa wirksame nderungsmitteilung beklagten end eten vielmehr leistungspflicht konkreten versicherungsfall bindung abgegebenes anerkenntnis versicherer wege nachprfungsverfahrens gem bb buz anerkenntnis geschaffenen selbstbindung abrcken vgl senatsurteil mrz iv zr njw rn bereits anerkannte leistungspflicht beseitigen senatsurteile april iv zr versr ii juris rn februar iv zr bghz iii juris rn gedehnte versicherungsfall vgl senatsurteil juni iv zr bghz rn beendet hk vvg mertens aufl bb buz rn bb beseitigung selbstbindung versicherers wege nachprfungsverfahrens folgt frhere leistung spflicht versicherers beendigung vergleichsttigkeit auflebt versicherte vielmehr wiederum leistungen erhalten neuen leistungsantrag stellen neuhaus berufsunfhigkeitsversicherung aufl rn entgegen auffassung berufungsgerichts ergibt grundsatz treu glauben versicherte angesichts jederzeitigen bedingungsgemen nachprfungsrechts versicherers falle konkreten verweisung seinerseits nachprfung verlangen immer ttigkeit ausbt bisherigen bensstellung entspricht derartiges eigenes nachprfungsrecht versicherten findet wortlaut bedingungen sttze symmetriegesichtspunkten weder blick ve rtragsschluss abgegebene leistungsversprechen versicherers zweck berufsunfhigkeitsversicherung geboten eigenes nachprfungsrecht versicherten zudem erforderlich unbenommen jederzeit erneut leistungen beantragen whrend versicherer leistungsanerkenntnis nter erschwerten voraussetzungen nachprfungsverfahrens lsen gleichwohl bleibt revision erfolg feststellungen berufungsgerichts ergibt nmlich beim klger ab april voraussetzungen bedingungsgemer berufsunfhigkeit sinne abs bb buz erneut vorliegen versicherte beruf klgers zeitpunkt neuen versicherungsfalles ttigkeit selbstndigen hno arztes ausbte bevor aufgrund arthrose rechten schultergelenks ztliche ttigkeit einschrnken insbesondere operationen mehr durchfhrte klger ttigkeit ab april gesun dheitlich weiterhin ausben beklagte bestritten aa revision meint beruht angefochtene entscheidung unzutreffenden verstndnis erufsunfhigkeits zusatzversicherung versicherten berufs stndiger rechtsprechung senats fr prfung bedingungsgeme berufsunfhigkeit eingetreten grundstzlich letzte konkrete berufsausbung magebend gesunden tagen ausgestaltet solange leistungsfhigkeit versicherten ei geschrnkt senatsurteile februar iv zr versr rn februar iv zr versr ii juris rn januar iv zr versr juris rn september iv zr versr juris rn vgl nunmehr abs vvg frhere rspr umgesetzt terno klenk looschelders pohlmann vvg aufl rn gilt fr versicherungsbedingungen vorliegenden abs bb buz denen versicherte auerstande beruf auszuben entgegen auffassung revision bedarf vereinbarung sogenannten ttigkeitsklausel versicherten beruf weise bestimmen htte vielmehr funktion versicherungsschein genanntes allgeme ines berufsbild anstelle konkreten gesunden tagen zuletzt ausg ebten ttigkeit versicherten beruf berufsunf higkeit erst eintrte versicherten gesamte al lgemeine berufsbild verschlossen wre vgl gebert steinbeck veith grfe gebert versicherungsprozess aufl rn rixecker beckmann matusche beckmann versicherungsrechts handbuch aufl rn olg kln bb aufgrund arthrose rechten schultergelenks eing eschrnkte rztliche ttigkeit klger zunchst hno praxis anschlieend angestellter mvz ausbte wurde versicherten beruf klgers sinne abs bb buz berufswechsel eintritt versicherungsfalles ausschlielich le idensbedingt bleibt ausgangspunkt fr beurteilung berufsunf higkeit wechsel ausgebte beruf vgl senatsurteil november iv zr versr juris rn lcke prlss martin vvg aufl rn hra te rbille hra mnchener anwaltshandbuch versicherungsrecht aufl rn grundsatz ebenso insbesondere zeitlichen grenzen klenk looschelders pohlmann vvg aufl rn ne uhaus berufsunfhigkeitsversicherung aufl rn vgl benkel hirschberg lebens berufsunfhigkeitsversicherung aufl buz rn mnchkomm vvg drner aufl rn hk vvg mertens aufl rn rixecker beckmann matusche beckmann versicherungsrechts handbuch aufl rn ff olg saarbrcken versr gilt versicherte erstmaligen eintritt versicherungsfalles zunchst weiterhin leidensbedingt eingeschrnkte ttigkeit ausgebt beendigung ttigkeit erneut versicherungsansprche geltend macht ergibt auslegung abs bb buz allgemeine versicherungsbedingungen auszulegen durchschnittlicher verstndnis bemhter versicherungsnehmer verstndiger wrdigung aufmerksamer durchsicht bercksichtigung erkennbaren sinnzusammenhangs versteht senat surteil juni iv zr bghz st rspr dabei durchschnittliche versicherungsnehmer wortlaut klausel entnehmen bedingungsgeme berufsunf higkeit eintritt infolge krankheit krperverletzung krft everfalls ausbung berufs auerstande leidensbedin gte einschrnkung beruflichen fhigkeiten begrn det danach gerade versicherungsfall berufsunfhi gkeitsversicherung deren erkennbarem zweck absichern feststellung einschrnkung bedarf jedoch ve gleichsmastabs versicherungsnehmer berufliche leistungsfhigkeit gesunden tagen verstehen bedi ngungsgem festgelegte grad berufsunfhigkeit erst nspruch zugesagten leistungen gibt orientiert fortlaufend absinkenden leistungsniveau versicherten vergleichsmastab vgl senatsurteil september iv zr versr juris rn daher definition versicherten berufes bestimmen andernfalls set zten zuknftige versicherungsansprche immer fortschreite nde verschlechterung gesundheitszustands voraus versich erungsnehmer abs bb buz entnehmen whrend versicherungsdauer verschlechterter gesundheitlicher zustand bereits versicherungsfall ausgelst fr restliche laufzeit versicherung neuen normalzustand knftig eintritt bedingungsgemer berufsunf higkeit messen wre klauselverstndnis wrde versprochene unverminderte beitrge erworbene vers icherungsschutz whrend versicherungsdauer zunehmend entwertet vgl rixecker beckmann matusche beckmann versicherungsrechtshandbuch aufl rn hra terbille hra mnchener anwaltshandbuch versicherungsrecht aufl rn fr durchschnittlichen versicherungsnehmer weder abs bb buz versicherungsbedingungen brigen erkennbar versicherungsschutz fr beruf gesunden tagen zeitlichen grenze unterliegen knnte einschrnkende regelung fehlt klauseln versicherungsne hmer daher verstndiger wrdigung versicherungsbedi ngungen entnehmen ab wann gesundheitlich verminderte leis tungsfhigkeit daran angepasste berufsttigkeit weiteren versicherten normalzustand knnte weshalb zeitliche grenzen konstruiert knnen entgegen neuhaus berufsu nfhigkeitsversicherung aufl rn drei jahre benkel hirschberg lebens berufsunfhigkeitsversicherung aufl buz rn fnf jahre cc steht annahme bedingungsgemer berufsunfhigkeit entgegen klger beendigung ersten versicherungsfalles erneuten leistungsantrag inzwischen eendete ttigkeit mvz ausgebt beklagte wirksam verwiesen vereinbarung konkreten verweisungsmglic hkeit begrndet beendigung vergleichsttigkeit erneut leistungspflicht versicherers versicherte gesundheitl ichen grnden unverndert auerstande gesunden tagen ausgebten ttigkeit nachzugehen durchschnittliche versicherungsnehmer entnimmt wortlaut abs bb buz bedingungsgeme berufsunfhigkeit eintritt ausbung berufs auerstande ttigkeit ausbt bisherigen lebensstellung entspricht verdeutlicht versicherer verweisung ttigkeiten ausben knnte ausbt ausg eschlossen tatschliche ausbung and eren ttigkeit abgestellt versicherungsnehmer zugleich beweispflicht dafr enthoben gesundheitlichen grnden vergleichsttigkeit ausben knnen whrend vereinbarung abstrakten verweisungsmglichkeit berufsunfhigkeit ei ntritt versicherte ausbung vergleichsberufs ausschlielich gesundheitlichen grnden mehr lage vgl senatsurteil februar iv zr versr rn erhhten voraussetzungen fr eintritt ve rsicherungsfalles ortlaut vorliegenden klausel ersichtlich fr versicherungsnehmer erkennbar unverndertem gesundheitszustand zeitweilige ausbung vergleichsttigkeit ber deren beendigung hinaus fr zukunft verlust versicherungsschutzes versicherten beruf fhrt trifft daher beendigung konkreten verweisungsttigkeit gesundheitlichen grnden versicherte risiko realisiert entgegen rixecker beckmann matusche beckmann versicherungsrechts handbuch aufl rn mnchkomm vvg drner aufl rn grnde klgers fr beendigung zwischenzeitlich ausge bten vergleichsttigkeit kommt somit dd rechtsfehlerfrei berufungsgericht davon ausgegangen beklagte klger ausgehend ausgangsberuf seit mai ausgebte ttigkeit praxisvertreter verweisen festellung berufungsgerichts ttigkeit sei ttigkeit niedergelassener hno arzt hinsichtlich bisherigen lebensstellung vergleichbar revisionsrech tlich beanstanden hierbei kommt revision meint allein einkommensverlust vergleichba rkeit arbeitsbedingungen wahrung sozialen status versicherten insoweit rechtsgrnden beanstanden berufungsgericht davon ausgeht ttig keit praxisvertreter komme gleiche soziale wertschtzung niedergelassenen facharztes eigener praxis mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo beweiserhebung zeugenvernehmung deshalb entbehrlich beweis gestellten tatsachen privatgutachten belegt richtigkeit gegner bestreitet unzulnglichkeit gutachtens substantiiert darzulegen bgh urteil juli viii zr lg oldenburg ag delmenhorst viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter ball richter dr frellesen dr achilles richterin dr hessel sowie richter dr schneider fr recht erkannt revision klger urteil zivilkammer landgerichts oldenburg november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit gaspreiserhhungen beklagten einseitig vorgenommen wurden woh nenden klger bezogen tarifkunden erdgas beklagten kommunalen versorgungsunternehmen zeitpunkt streitigen preiserhhungen einziges unternehmen privathaushalten stadtgebiet leitungsgebundene lieferung erdgas anbot beklagte erhhte arbeitspreis fr erdgas heizgastarif oktober cent kwh cent kwh oktober cent kwh januar cent kwh jeweils zuzglich mehrwertsteuer klger widersprachen preiserhhung klage klger feststellung begehrt beklagten parteien geschlossenen gaslieferungsvertrag oktober oktober januar vorgenommenen erhhungen arbeitspreises erdgas unbillig unwirksam seien beklagte klageabweisung hilfsweise bestimmung parteien geltenden arbeitspreises erdgas oktober oktober beantragt amtsgericht klage stattgegeben ausgefhrt mangels darlegung preiskalkulation beklagten knne deren hilfsantrag entsprechen amtsgericht zugelassene berufung beklagten landgericht klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstreben klger wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt feststellungsbegehren klger sei zulssig unbegrndet beklagten festgesetzten gaspreise unterlgen zumindest entsprechender anwendung abs bgb gerichtlichen billigkeitskontrolle stattfinde vertragspartei leistungsbestimmungsrecht eingerumt sei leistungsbestimmungsrecht ergebe avbgasv streitigen preiserhhungen htten fraglichen zeitrumen liegenden bezugskostensteigerungen gelegen htten preisvergleich gasversorgern bundesgebiet durchaus marktblich erwiesen erfolgten erhhungen entscheidungsrahmen beklagten billigkeitsgrundstzen abs bgb entsprochen htten rahmen billigkeitsprfung abs bgb sei anerkannt jedenfalls weitergabe gestiegenen bezugskosten tarifkunden grundsatz billigkeit entspreche vorliegend beklagte bezugskostensteigerungen preiserhhungen oktober oktober januar grunde lgen dezidiert vorgetragen bezugskostensteigerungen vorlage entsprechenden wirtschaftsprfungsberichts unabhngiger wirtschaftsprfer nachgewiesen bescheinigung wirtschaftsprfungsgesellschaft ber preisentwicklung zeit januar oktober vermge durchaus darzulegen beweisen entsprechende bezugskostensteigerung stattgefunden wirtschaftsprfungsunternehmen klargestellt basis vorgelegten vertrge insbesondere erdgasliefervertrge buchungsbelege prfung erfolgt sei warum unterlagen aussagekrftig sollten beziehungsweise weiteren unterlagen fr erforderlich gehalten htten sei klgern substantiiert dargelegt worden pauschale bestreiten ermittelten ergebnisse sei zusammenhang daher beachtlich bestehe verpflichtung beklagten gesamten betriebswirtschaftlichen unterlagen insbesondere kalkulation gesamtpreises offen legen vorgelegten preisvergleichen januar januar januar ergebe fr beklagte vergleich rund gasversorgungsunternehmen bundesgebiet fr ermittelten gaspreisindex jeweils landesdurchschnitt mittelfeld anbieter angesiedelt sei insoweit beklagte vorlage unbestrittenen preisvergleiche zudem nachgewiesen preis marktblich anzusehen sei entspreche beklagten verlangte gaspreis regelmig fr vergleichbare leistungen markt verlangten entgelt verlangten preiserhhungen lgen rahmen marktblichen gesichtspunkt bewege beklagte verlangten erhhungen rahmen bgb eingerumten entscheidungsspielraumes umstand beklagten lieferanten zahlende gaspreis preis fr leichtes heizl gekoppelt sei lasse streitigen preiserhhungen unbillig sinne abs bgb erscheinen entspreche einseitig bestimmte preis fr genommen billigkeit knne fr vertragsverhltnis leistung bestimmenden bestimmung unterworfenen partei geltende regelung bgb herangezogen vorgelagerten stufe lieferkette vereinbarten preise gerichtlichen kontrolle unterziehen schlielich seien preiserhhungen deshalb unbillig etwa bereits preiserhhung geforderten tarife beklagten unbillig berhht wren voraussetzung fr bercksichtigung sockeltarifs entscheidung ber billigkeit preiserhhungen sei insoweit tarife handele beklagten einseitig billigem ermessen bestimmen seien berprfung oktober geltenden tarife komme somit betracht vereinbarte preise gehandelt entsprechende anwendung bgb scheide fehle insoweit monopolstellung beklagten grundlage entsprechenden anwendung bgb mge beklagte einzugsbereich leitungsgebundener versorgung gas unmittelbaren wettbewerber gehabt gasversorgungsunternehmen wrmemarkt substitutionswettbewerb anbietern konkurrierender heizenergietrger heizl strom kohle fernwrme gestanden ii beurteilung hlt rechtlichen nachprfung punkten stand berufungsgericht gegebenen begrndung klgern geltend gemachte unbilligkeit streitigen gaspreiserhhungen verneint zutreffend berufungsgericht klage fr zulssig gehalten insbesondere klger rechtliches interesse feststellung unwirksamkeit gaspreiserhhungen abs zpo leistungsklage knnen schon deshalb verwiesen rechtsschutzziel gegebenen negativen feststellungsklage leistungsklage erreicht bghz tz recht berufungsgericht streitigen erhhungen gastarife billigkeitskontrolle gem abs bgb unterzogen vorschrift findet anwendung einseitig vorgenommenen tariferhhungen grundlage abs verordnung ber allgemeine bedingungen fr gasversorgung tarifkunden avbgasv juni bgbl streitfall anzuwenden beklagte zustehenden leistungsbestimmungsrecht sinne abs bgb gebrauch gemacht vgl bghz tz senatsurteil november viii zr njw verffentlichung bghz vorgesehen tz zutreffend berufungsgericht beklagten oktober oktober januar vorgenommenen tariferhhungen denen klger widersprochen billigkeitskontrolle unterzogen entgegen auffassung revision erfasst billigkeitskontrolle streitfall gesamten beklagten rechnung gestellten gastarif einschlielich preissockels tarife gebildet oktober gegolten preiserhhung deshalb billigkeit widersprechen bereits zuvor geltenden tarife gasversorgers unbillig berhht gilt jedoch preise streitgegenstndlichen preiserhhung versorger einseitig festgesetzt parteien vereinbart worden bghz tz senatsurteil november aao tz vereinbarte preise handelt verhltnis parteien september geltenden tarifen vertraglich vereinbart parteien zunchst abschluss gasversorgungsvertrages beklagten geforderten preis preis allgemeinen tarif beklagten fr leitungsgebundene versorgung gas handelte soweit beklagte folgezeit gem abs avbgasv einseitig preiserhhungen vorgenommen klger tarifen basierenden jahresrechnungen unbeanstandet hingenommen weiterhin gas bezogen angemessener zeit berprfung billigkeit etwaiger preiserhhungen bgb verlangen entgegen auffassung revision ber beklagten oktober gefor derten gegenber vertragsschluss geltenden allgemeinen tarif erhhten preise konkludent vertragliche einigung parteien zustande gekommen vgl bghz tz senatsurteil november aao tz fr billigkeitskontrolle parteien vertragsschluss spter vereinbarten preise entsprechender anwendung bgb wegen monopolstellung beklagten raum allerdings stand klgern feststellungen amtsgerichts berufungsgericht gem abs nr zpo bezug genommen mageblichen zeitraum gasanbieter verfgung beklagte deshalb fr kartellrechtliche beurteilung sachlich rumlich relevanten gasversorgungsmarkt marktbeherrschend vgl bghz tz bghz gleichwohl entsprechende anwendung bgb vorschrift entwickelten monopolrechtsprechung vgl bghz tz gerechtfertigt umfassenden gerichtlichen kontrolle allgemeinen tarifen preisen gasversorgungsunternehmens analoger anwendung abs bgb steht entgegen intention gesetzgebers zuwider liefe staatliche prfung genehmigung tarife wiederholt abgelehnt gerichtlichen kontrolle billigkeit tariffestsetzung fnde fr betroffene gasversorgungsunternehmen preisregulierung statt tarif auffassung gerichts unbillig berhht deshalb urteil bestimmen wre einzelnen senatsurteil november aao tz tatrichterlichen ausfhrungen anwendung bgb konkreten fall knnen revisionsgericht darauf berprft berufungsgericht begriff billigkeit verkannt gesetzlichen grenzen ermessens berschritten ermessen zweck ermchtigung entsprechenden weise gebrauch gemacht rechtlich unzutreffenden ansatz ausgegangen zugang fehlerfreien ermessensentscheidung versperrt bghz tz senatsurteil november aao tz streitfall bereits feststellung fr ermessensausbung erheblichen tatsachen berufungsgericht revision recht rgt vgl senatsurteil oktober viii zr wm ii cc rechtsfehlern beeinflusst berufungsgericht allerdings darlegungs beweislast dafr streitigen preiserhhungen billigkeit entsprechen zutreffend beklagten derjenigen auferlegt leistungsbestimmung gem abs bgb billigem ermessen treffen senatsurteil november aao tz recht berufungsgericht angenommen billigkeit bloen weitergabe gestiegenen bezugskosten beklagte geltend macht grundstzlich bejahen bghz tz senatsurteil november aao tz beklagte behauptet steigerungen eigenen bezugskosten vollem umfang kunden weitergegeben sei aufgrund langjhrigen bezugsverpflichtung vorlieferantin ag gebunden vorlieferantin zahlende gaspreis sei preisentwicklung lpreises gekoppelt aufgrund sei bezugspreis folgt gestiegen jeweils bezogen bezugspreis januar april cent kwh oktober cent kwh januar cent kwh april cent kwh juli cent kwh oktober cent kwh januar cent kwh demgegenber tarifpreis zeitraum bezogen preis januar bercksichtigung april erfolgten preissenkung cent kwh oktober cent kwh oktober cent kwh januar cent kwh erhht substantiierung vortrags beklagte besttigung wirtschaftsprfungsgesellschaft vorgelegt aa beklagte anforderungen schlssige darlegung bezugskostensteigerung grundlage sinne bgb billigem ermessen entsprechenden preiserhhung gengt entgegen auffassung revision bedurfte offenlegung smtlicher unterlagen insbesondere kalkulation gesamtpreises absolute hhe energieversorgungsunternehmen vorlieferanten vereinbarten gezahlten bezugspreise kommt fr vorliegen bezugskostensteigerung bestimmten zeitraum fr daran anknpfende beurteilung billigkeit preiserhhung gegenber abnehmer bgb unmittelbar preisnderungsklausel vorlieferantenverhltnis richtig angewandt heit bezugskostensteigerung danach zutreffend berechnet wurde rechtsfrage fr deren beantwortung tatrichter ausgangspreise kennen preisnderungsklausel auslegen anwenden msste tatschliche frage wege beweisaufnahme klren vgl senatsurteil november aao tz beklagte zulssiger weise vgl senatsurteil november aao tz beweis fr dargelegte bezugskostensteigerungen benennung mitarbeiter sowie wirtschaftsprfers genannte besttigung unterzeichnet zeugen angetreten allerdings vermag wirtschaftsprferbesttigung berufungsgericht meint bezugskostensteigerungen beweisen besttigung privatgutachten vergleichbar parteivortrag beweismittel sinne ff zpo handelt bezugnahme gerichts parteivortrag behandelnde besttigung bestrittenen tatsachen eigene berzeugungsbildung erhebung angebotenen beweise vernehmung beklagten benannten zeugen ersetzen vgl bverfge ff bghz bb entgegen auffassung berufungsgerichts klger revision recht geltend macht vortrag beklagten bezugskostensteigerungen einschlielich inhalts besttigung wirtschaftsprfungsgesellschaft prozessual ausreichender weise bestritten partei darf ber tatsachen entwicklung bezugskosten beklagten fr klger gegenstand eigenen wahrnehmung abs zpo nichtwissen erklren grundstzlich verpflichtet tatsachen berprfen nher uern knnen genannte sekundre behauptungslast primr darlegungsbelastete partei auerhalb darzulegenden geschehensablaufs steht deshalb prozessgegner ausnahmsweise zumutbar bentigten informationen verschaffen kommt streitfall vornherein betracht primr darlegungsbelastete beklagte mageblichen tatsachen eigener anschauung kennt vgl senatsurteil september viii zr juris tz klger mussten daher substantiiert darlegen warum besttigung wirtschaftsprfungsgesellschaft benannten unterlagen aussagekrftig sollen weiteren unterlagen fr erforderlich hielten klage htte mithin beweisaufnahme ber beklagten behaupteten bezugskostensteigerungen abgewiesen drfen recht beanstandet revision ferner wrdigung berufungsgerichts beklagte bewege verlangten erhhungen rahmen bgb eingerumten ermessensspielraums preiserhhungen rahmen marktblichen lgen dabei offen bleiben billigkeitskontrolle einseitigen preiserhhung bgb basis vergleichs gaspreisen versorgungsunternehmen erfolgen vorliegenden fall fehlt jedenfalls geeigneten vergleichspreisen marktpreis regionalen gasversorgungsmarkt beklagte bedient scheidet vergleichsmastab vornherein beklagte mageblichen zeitraum alleinige anbieterin leitungsgebundener versorgung erdgas beurteilung billigkeit preiserhhung beklagten heranziehung vergleichsmarktkonzeptes sinne abs nr halbs gwb kommt betracht unerheblich insoweit beklagte feststellungen berufungsgerichts vergleich rund gasversorgungsunternehmen bundesgebiet fr ermittelten gaspreisindex jeweils landesdurchschnitt mittelfeld anbieter angesiedelt fehlt feststellungen inwiefern vergleich einbezogenen versorgungsunternehmen beklagten insbesondere rume denen leistungen anbieten beklagten versorgten gebiet vergleichbar vgl senatsurteil november aao tz zutreffend berufungsgericht allerdings ausgefhrt fr vertragsverhltnis leistung bestimmenden bestimmung unterworfenen partei geltende regelung bgb herangezogen vorgelagerten stufe lieferkette vereinbarten preise gerichtlichen kontrolle unterziehen bghz tz schliet indessen jedenfalls weitergabe kostensteigerungen verhltnis abnehmer unbillig anzusehen versorger bercksichtigung zuzubilligenden unternehmerischen entscheidungsspielraums mglichkeit preiserhhung betriebswirtschaftlichen grnden vermieden htte recht preiserhhung avbgasv dienen energieversorgungsunternehmen beliebigen preisen einkauft gnstigere beschaffungsalternativen prfen verhltnis vorlieferanten preisanpassungsklauseln preissteigerungen akzeptiert ber hinausgehen anpassung markt marktentwicklung vorlieferantenverhltnis erforderlich senatsurteil november aao tz dafr beklagten geltend gemachten bezugskostensteigerungen vorgenannten sinne unntige kosten handelt ergeben durchgreifenden anhaltspunkte beklagte vortrgt kommunales gasversorgungsunternehmen geringer nachfragemacht branchenblichen lpreisbindung entziehen konnte scheidet mglichkeit gasbezugs preisbindung gnstigere beschaffungsalternative sofern marktgegebenheiten berhaupt besteht lpreisbindung vorlieferantenverhltnis korrekt umgesetzt worden beklagte geltende gemachte preiserhhung vorlieferanten bezugsvertrgen tatschlich schuldete rahmen beweisaufnahme ber beklagten behauptete bezugskostensteigerung klren vgl senatsurteil november aao tz iii alledem angefochtene urteil bestand aufzuheben abs zpo weiterer tatschlicher feststellungen erhhung bezugspreises fr beklagte gegebenenfalls entwicklung sonstigen kosten gasversorgung bedarf sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo fr weitere verfahren weist senat folgendes offen beklagten angebotene beweisfhrung ausreichen berzeugung tatrichters bezugskostensteigerung beklagten behaupteten umfang begrnden zpo weiteren verlauf rechtsstreits beispielsweise aufgrund beklagten angebotenen sachverstndigenbeweises darauf ankommen macht revision allerdings erfolg geltend beklagte msse rechtsstreit uneingeschrnkt gesamte kalkulation offen legen hngt vielmehr davon ab bezglich daten einzelnen geschtztes interesse beklagten geheimhaltung gegenber gericht sachverstndigen klgern ffentlichkeit besteht inwiefern fr beweisfhrung bercksichtigung ergebnisse beantragten zeugenvernehmung gerade geschtzten daten sachverstndigen zugnglich gemacht mssten dafr bedarf gegebenenfalls weiteren substantiierten sachvortrags beklagten offenlegung konkreten geheimnisse nachteile befrchten htte unterstellt beklagte msste rahmen beweiserhebung daten offen legen denen geschtztes geheimhaltungsinteresse bedrfte sodann abwgung gebot effektiven rechtsschutzes schutz betriebs geschftsgeheimnissen weitestgehenden ausgleich gerichtet dabei zunchst inanspruchnahme prozessualen mglichkeiten ausschlusses ffentlichkeit strafbewehrten nr stgb verpflichtung prozessbeteiligten geheimhaltung nr abs abs satz gvg betracht ziehen vgl senatsurteil november aao tz entgegen auffassung revision lsst entgegenhal ten beklagte sei grundrechtsfhig prozent stadt gehre beklagte grundrechte art gg berufen knnte vgl bverfg njw bedeutete interesse geheimhaltung betriebs geschftsgeheimnissen sinne nr gvg vornherein auer betracht bleiben htte vorstehend dargestellte gebot abwgung ausgleichs gebot effektiven rechtsschutzes geheimnisschutz erfasst rechtliche interesse schutz betriebs geschftsgeheimnissen unabhngig davon verfassungsrechtlich abgesichert vgl bverwge bercksichtigung belange gemeinde grundstckseigentmerin abfallrechtlichen planfeststellung bezugskostensteigerung gesttzte preiserhhung allerdings unbillig soweit anstieg rcklufige kosten bereichen ausgeglichen bghz tz senatsurteil november aao tz gesichtspunkt parteien bisher eingegangen berufungsgericht ergebnis kommen preiserhhungen billigkeit entsprechen hilfsantrag beklag ten bestimmung parteien geltenden arbeitspreises erdgas oktober oktober bercksichtigen gegebenenfalls kartellsenat bundesgerichtshofs vorbehaltene stellungnahme klgern aufgeworfenen frage etwaigen preismissbrauchs beklagten abs nr gwb gegenwrtigen verfahrensstadium veranlasst ball dr frellesen dr hessel dr achilles dr schneider vorinstanzen ag delmenhorst entscheidung iv lg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim mai strafausspruch feststellungen aufgehoben weitergehende revision unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurckverwiesen grnde angeklagte wurde wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge wegen handeltreibens betubungsmitteln fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren neun monaten verurteilt grund revisionsrechtfertigung gebotene berprfung urteils schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo strafausspruch dagegen bestehen bleiben abs stpo jugendkammer nr btmg geprft obwohl hierzu anla bestand angeklagte hauptverhandlung ebenso schon ermittlungsverfahren angegeben verkaufte rauschgift landsmann bezogen jugendkammer beschrnkt feststellung sei mglicherweise lieferant sei allerdings seit august unbekannten aufenthalts rahmen strafzumessung nr btmg angesprochen offenbar jugendkammer auffassung bestimmung sei schon deshalb unanwendbar gegenwrtig unbekannten enthalts darauf ankommt betreffenden angaben angeklagten richtig falsch hlt rechtlicher prfung stand nr btmg verlangt aufklrungserfolg kriminalpolitischen bedeutung vgl bgh njw hierfr reicht begrndung verdachts verbundene schaffung aufklrungsmglichkeit erforderlich vielmehr strafverfolgungsbehrden grund angaben angeklagten abgesicherte erkenntnisse tatgenossen deren tatbeitrgen gewonnen prfung aufklrungserfolg sinne vorliegt tatrichter weder gehalten angaben angeklagten nachzugehen braucht abzuwarten stellen entsprechende ermittlungen durchgefhrt fr frage aufklrungserfolg vorliegt kommt vielmehr entscheidend berzeugung tatrichters hauptverhandlung vgl bgh stv zweifelssatz dabei allerdings anzuwenden bghr btmg nr aufdeckung franke wienroeder btmg aufl rdn krner btmg aufl rdn tatrichter jedoch rechtlich gehindert aufklrungserfolg bejahen fr richtigkeit angaben angeklagten weiteren beweismittel gibt vgl franke wienroeder aao rdn liegen daher angaben angeklagten mglicherweise grundlage annahme aufklrungserfolgs knnen deren bewertung nachvollziehbar darzulegen revisionsgericht prfung ermglichen aufklrungserfolg zutreffend angenommen abgelehnt wurde vgl bgh stv schfer praxis strafzumessung aufl rdn jugendkammer vorgenommene nhere bewertung angaben angeklagten lieferanten deshalb entbehrlich gegenwrtig unbekannten aufenthalts steht anwendbarkeit nr btmg entgegen angaben angeklagten berzeugung tatrichters sache zutreffend belastete bisher ergriffen konnte bgh stv ber strafausspruch mu alledem neu befunden senat weist darauf prfung aufklrungserfolges sinne nr btmg zeitpunkt erneuten hauptverhandlung abzustellen bghr btmg nr aufdeckung nack wahl schluckebier boetticher kolz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr september rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer dr leimert dr wolst dr frellesen beschlossen antrag beklagten prozekostenhilfe zurckgewiesen grnde beabsichtigte rechtsverfolgung bietet trotz zulassung revision berufungsgericht hinreichende aussicht erfolg entscheidungserhebliche frage deretwegen berufungsgericht revision zugelassen nmlich sogenannten betreuten wohnen miete wohnung mietvertrag vereinbarten betreuungsleistungen untrennbare einheit bildet hchstrichterlich beantwortet hierbei handelt jedoch rechtsfrage klrung revisionsgericht bedarf vgl senatsbeschlu september viii zr mdr njw rr nachw mietvertrag zugleich vorgesehene betreuung mieters wohnanlage deren errichtung zwecken ffentlichen mitteln gefrdert worden bereitstellung wohnung untrennbar verbunden liegt hand berufungsgericht zutreffend genommen daher mieter lediglich vertragsteil betreuungsleistungen kndigen nutzung preisgnstigen wohnung erhalten dr deppert dr beyer dr wolst dr leimert dr frellesen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet juni herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter wiechers richter dr ellenberger maihold dr matthias pamp fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg mrz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger wenden zwangsvollstreckung notariellen urkunden zusammenhang rechtsvorgngerin beklagten bank folgenden beklagte finanzierten erwerb eigentumswohnung errichtet wurden beklagte verlangt widerklagend rckzahlung darlehen klger wurden anlagenvermittler geworben zwecks steuerersparnis errichtende eigentumswohnung wohnanlage erwerben auftragsformular vermittlers verwandte berechnungsbeispiel weisen vermittler zahlende bearbeitungsgebhr hhe zzgl umsatzsteuer vermittlungsauftrag heit auerdem vertriebsbeauftragte ihrerseits verschiedene vermittler beauftragt nachweismakler fr vermittlungsmakler fr erwerber ttig jeweilige vermittler berechtigt auftraggeber bearbeitungsgebhr kalkulierten aufwandes zzgl umsatzsteuer jeweiliger hhe eigene rechnung vereinnahmen rckseite vermittlungsauftrags abgedruckten allgemeinen geschftsbedingungen iv vergtung provision ausgefhrt vermittler regel vergtungsanspruch gegenber vorgenannten prospektanbietern beteiligungs betriebsgesellschaften grundlage geschlossenen vertrgen weiteren verwandte vermittler verkaufsprospekt hinsichtlich kalkulierten gesamtaufwandes folgende angaben enthlt viii aufteilung kalkulierten gesamtaufwandes aufgrund vorgesehenen konzeption ergibt grundstck gebude incl vertrieb marketing technische baubetreuung konzeption aufbereitung prospektgestaltung finanzierungsvermittlung davon fr zwischenfinanzierung endfinanzierung ek vorfinanzierung nebenkostengarantie zinsgarantie davon fr leistungen gem ziff ii zinsgarantievertrages gem ziff iii zinsgarantievertrages mietvermittlung mietgarantie steuerberatung davon fr leistungen gem ziff ii stb vertrages gem ziff ii stb vertrages abwicklungsauftrag bauzeitzinsen notar gewerbesteuer sonstiges position grundstck gebude incl vertrieb marketing provisionen dritte hhe brutto gesamtaufwands enthalten klgern bevollmchtigte steuerberatungsgesellschaft mbh folgenden treuhnderin schloss namens klger bautrgerin dezember notariellen kauf werklieferungsvertrag auflassung ber eigentumswohnung nr preis dm darin bernahmen klger anteil gesamtgrundstck lastenden grundschuld beklagten zuvor bautrgerin notarielle urkunde dezember bewilligt worden jeweiligen eigentmer sofort vollstreckbar zugleich bernahmen klger hhe anteiligen grundschuldbetrages dm persnliche haftung unterwarfen persnlichen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen darber hinaus schloss treuhnderin namens klger jahren beklagten mehrere darlehensvertrge deren valuta hhe insgesamt dm finanzierung gesamtaufwands zuzglich disagio bearbeitungsgebhr agio verwandt wurde nachdem klger bedienung finanzierungsdarlehen eingestellt kndigte beklagte darlehen schreiben januar betrieb zwangsvollstreckung klage wenden klger gesttzt schadensersatzansprche wegen vorvertraglicher aufklrungspflichtverletzung zwangsvollstreckung persnliche vermgen notariellen kauf werklieferungsvertrag sowie grundschuldbestellungsurkunde begehren auerdem rckzahlung disagios bezahlter zinsen beklagte verlangt widerklagend offenen darlehenssaldo landgericht vollstreckung urkunden fr unzulssig erklrt zahlungsantrag sowie widerklage dagegen abgewiesen hiergegen gerichtete berufung beklagten berufungsgericht zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren widerklageantrag entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils sowie zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren belang wesentlichen ausgefhrt zwangsvollstreckung beklagte sei wegen entgegenstehender schadensersatzansprche unzulssig haftung beklagten grnde darauf klger ber erkannte arglistige tuschung ber hhe provision aufgeklrt klgern sei gezielt unrichtige eindruck erweckt worden fr vermittlung erwerbs eigentumswohnung lediglich berechnungsbeispiel ausdrcklich genannte bearbeitungsgebhr zzgl umsatzsteuer anfallen obwohl tatschlich einvernehmen bautrgermodell beteiligter einschlielich beklagten bank wesentlich hhere vertriebsprovisionen vertrieb geflossen seien zeuge vernommene vermittler angegeben gegenber kunden stets bearbeitungsgebhr brutto offen gelegt jedoch erwhnt vertrieb ber auenprovision hinaus innenprovision erhalte beratungsgesprche seien stets vertrieb vorgegebenen muster abgelaufen eindruck vermittelt weiteren provisionen zahlen seien beratungsgesprch dabei erstellten berechnungsbeispiel htten klger deshalb entnehmen mssen falle erwerbs immobilie auenprovision brutto zustzlich gesamtaufwand zahlen htten vermittlungsauftrag sei ebenfalls mittel tuschung kunden enthaltene hinweis bearbeitungsgebhr brutto kalkulierten gesamtaufwands beziehe lediglich berechnungsbeispiel genannte klgern vermittler zahlende auenprovision kunde knne ausfhrungen entnehmen gesamtaufwand weitere provision erheblicher hhe enthalten sei hnliches gelte fr rckseite vermittlungsauftrags abgedruckten allgemeinen geschftsbedingungen denen gleichfalls anfall hhe provision verschleiert wrden schlielich seien klger verwendeten vertriebsprospekt getuscht worden kunden groe aufwandsposition fr grundstck gebude elf weitere positionen teilweise weniger gesamtaufwands ausmachten vorgespiegelt gesamtaufwand seien weitere provisionen enthalten jedenfalls erheblichen hhe gesamtaufwands daran ndere zusatz incl vertrieb marketing auflistung erwecke eindruck dabei allenfalls marginalien zweitgrte aufwandsposition handele fr vorliegen arglist sei ort ttigen vermittler arglistige verhalten vertriebsgesellschaften abzustellen vorsatzausschlieender rechtsirrtum vertriebs scheide tuschung sei zumindest miturschlich fr klgern abgegebene willenserklrung kenntnis beklagten evidenten arglistigen tuschung vertrieb grundstzen institutionalisierten zusammenwirkens vermutet beklagte schuldhaft gehandelt wegen schadensersatzanspruchs msse beklagte klger stellen htten anlagegeschft abgeschlossen anspruch beklagten rckzahlung darlehen bestehe deshalb sei unschdlich klger schadensersatzanspruch einzelnen beziffert bertragung eigentumswohnung angeboten htten schadensersatzanspruch sei verjhrt vollstreckungsgegenklage grnden erfolg sei beklagten erhobene widerklage unbegrndet ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher prfung mehreren punkten stand zutreffend berufungsgericht allerdings davon ausgegangen klger geltend gemachten schadensersatzanspruch aufklrungspflichtverletzung gem bgb inanspruchnahme vollstreckungsunterwerfung entgegenhalten knnen vermeintliche schadensersatzanspruch klger grundstzen naturalrestitution abs bgb darauf gerichtet klger stellen schuldhafte aufklrungspflichtverletzung stnden vgl senatsurteile juni xi zr bghz rn oktober xi zr wm rn mai xi zr bghz rn anspruch knnen klger gem bgb inanspruchnahme vollstreckungsunterwerfung entgegenhalten vgl senatsurteile oktober xi zr wm rn mai xi zr bghz rn ae hiergegen gerichtete revisionsangriff klger knnten schadensersatzanspruch schon deswegen erfolg einwenden insbesondere bercksichtigung anzurechnender mieteinnahmen steuervorteile beziffert htten greift erfolg geltend gemachten anspruches naturalrestitution htte vollstndige rckabwicklung anlagegeschfts folge vgl senatsurteile juni xi zr bghz rn oktober xi zr wm rn mai xi zr bghz rn unabhngig betracht kommenden vorteilsausgleichung vgl bgh urteil juli iii zr wm rn mwn knnte beklagte daher jedenfalls rckzahlung offenen darlehensvaluta verlangen derentwegen vollstreckung betreibt revision bersieht weiteren rckabwicklungsanspruch darauf gerichtet klger vollstreckbaren schuldanerkenntnis befreien senatsurteil mai xi zr bghz rn beklagte revision meint falle rckabwicklung anspruch herausgabe vorteilen bereits erbrachten zins tilgungsleistungen bersteigen anspruch schuldanerkenntnis gesichert deshalb dahinstehen rechtsfehlerhaft berufungsgericht jedoch angenommen beklagte sei klgern schadensersatz verpflichtet klger ber erkannte arglistige tuschung ber hhe vertriebsprovisionen aufgeklrt berufungsgericht verkannt beratende lediglich kreditgebende bank stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofes steuersparenden bauherren bautrgerund erwerbermodellen risikoaufklrung ber finanzierte anlagegeschft ganz besonderen voraussetzungen verpflichtet etwa fall bank bezug spezielle risiken vorhabens konkreten wissensvorsprung darlehensnehmer erkennen st rspr senatsurteile juni xi zr bghz rn mai xi zr bghz rn kaufpreis enthaltene vertrieb gezahlte versteckte innenprovision immobilienerwerb finanzierende kreditinstitut anlageberatungsvertrag geschlossen wurde darlehensnehmer grundstzlich hinweisen st rspr senatsurteile juni xi zr bghz rn mai xi zr bghz rn dezember xi zr wm gilt schon deshalb veruerung immobi lie berteuerten kaufpreis stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs fr verkufer weiteres aufklrung verpflichtenden umstand darstellt kufer nmlich grundstzlich anspruch erwerb objekts verkehrswert bleibt vielmehr vertragsparteien grenzen sittenwidrigkeit wuchers berlassen kaufpreis vereinbaren gilt umso mehr verkaufspreis ber reinen verkehrswert liegende gewinnanteile vertriebskosten enthalten grundstzlich verpflichtung verkufers schon gar finanzierenden bank besteht kufer ungefragt nhere aufschlsselung kaufpreises immobilie geben darin enthaltenen provisionsanteil offen legen gilt erst wesentlichen verschiebung relation kaufpreis verkehrswert kommt bank sittenwidrigen bervorteilung kufers verkufer ausgehen st rspr senatsurteile juni xi zr bghz rn mrz xi zr wm jeweils mwn letzteres berufungsgericht festgestellt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs liegt dagegen aufklrungspflichtiger wissensvorsprung bank positive kenntnis davon kreditnehmer geschftspartner fondsprospekt ber finanzierte geschft gem bgb arglistig getuscht wurde vgl senatsurteile juni xi zr bghz rn juli xi zr wm rn jeweils mwn unrecht berufungsgericht arglistige tuschung klger vertrieb begrndung bejaht klgern sei gezielt unrichtige eindruck erweckt worden fr vermittlung erwerbs eigentumswohnungen falle lediglich berechnungsbeispiel vermittlungsauftrag genannte provision zzgl umsatzsteuer whrend tatschlich weitere vertriebsprovision angefallen sei position verkaufsprospekt aufgefhrten gesamtaufwandes enthalten sei richtig vielmehr klger anfall weiteren vertriebsprovision deutlich hingewiesen wurden lediglich deren hhe offenbart worden darin liegt jedoch unabhngig bestehen etwaiger streitgegenstndlicher ansprche prospektverantwortliche arglistige tuschung klger gem bgb aa verkaufsprospekt senat auslegen bgh urteile mrz iii zr wm rn juli ii zr wm rn heit aufschlsselung gesamtaufwandes grundstck gebude incl vertrieb marketing daraus fr klger weiteres ersichtlich position entfallenden anteil gesamtaufwandes aufgeschlsselter teil fr vertrieb marketing enthalten verkennt berufungsgericht auffassung anleger dadurch gesamtaufwand verkaufsprospekt einerseits groe position andererseits elf weitere positionen teilweise weniger aufgeteilt sei darber getuscht anteil fr vertrieb marketing groen position betrage hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand bezifferten hhe positionen kalkulation gesamtaufwandes prospekt hhe position enthaltenen vertriebsprovision geschlossen existiert erfahrungssatz inhalts hhe einzelner positionen preiskalkulation zusammensetzung preisbestandteils bzw hhe darin enthaltener bezifferter unterpositionen geschlossen knnte gilt unabhngig hhe bezifferten preisbestandteile deshalb angenommen unbezifferte unterposition bersteige bezifferten sonstigen preisbestandteile geringfgig gegenteilige annahme berufungsgerichts bercksichtigt zudem ebenso gesamte argumentation revisionserwiderung unterschied anleger direkt dritte zahlenden vergtung einerseits verkufer kaufpreis finanzierten vertriebs kosten andererseits blicherweise auen innenprovisionen voneinander abgegrenzt vgl wagner assmann schtze handbuch kapitalanlagerechts aufl rn hhe prospekt ausgewiesenen provisionen positionen handelt auenprovisionen treuhnderin konzeptionsgem aufgrund ausdrcklicher vollmacht namen rechnung anlegers direkt dritte fr zustzliche dienstleistungen nebenkostengarantie mietgarantie steuerberatung zahlen hierauf prospekt hingewiesen position grundstck gebude incl vertrieb marketing gibt demgegenber bautrgerin zahlenden kaufpreis hierauf entfallende anteil gesamtaufwandes nher aufgeschlsselt nachvollziehbar daher auffassung berufungsgerichts hhe dritte zahlenden auenprovisionen hhe bautrgerin tragenden kaufpreis entrichtenden vertriebsprovisionen geschlossen knnte kalkulation gesamtaufwandes prospekt vielmehr lediglich entnommen sonstigen entgelte auenprovisionen anleger neben kaufpreis zahlen bb arglistige tuschung lsst formularmigen vermittlungsauftrag vorformulierten passagen berechnungsbeispiel entnehmen allgemeine geschftsbedingungen wegen offensichtlichen verwendung ber einzelfall hinaus senat ausgelegt knnen st rspr vgl bgh urteil juli zr njw mwn vermittlungsauftrag weist lediglich anleger direkt vermittler zahlende vergtung enthlt jedoch unzutreffenden abschlieenden erklrungen ber anfall hhe sonstiger vertriebsprovisionen vermittlers beteiligter gegenteil ausdrcklich darauf hingewiesen vertriebsbeauftragte verschiedene vermittler beauftragt nachweismakler fr vermittlungsmakler fr erwerber ttig dadurch offen gelegt verschiedene vermittler vertrieb kapitalanlage betraut zustzlich nachweismakler fr zwischengeschaltete vertriebsbeauftragte ttig schon daraus deutlich anlsslich vermittlung anlegers neben bearbeitungsgebhr zzgl umsatzsteuer weitere vertriebsprovisionen anfallen darber hinaus rckseite vermittlungsauftrages abgedruckten allgemeinen geschftsbedingungen iv vergtung provision ausdrcklich klargestellt vermittler regel weitere vergtungsansprche sonstige beteiligte hinweis eindeutig entgegen auffassung berufungsgerichts unklarheitenregel agbg af abs bgb anzuwenden berufungsgericht geht auerdem fehl soweit vermittler verwandten berechnungsbeispiel arglistige tuschung entnimmt woraus tuschung ergeben heit marketing bearbeitungsgebhr incl mwst gesamtaufwand enthalten ersichtlich ausweislich feststellungen berufungsgerichts tatschlich einzige provision zustzlich gesamtaufwand anfiel neben auenprovision innenprovision anfllt jedenfalls gesagt aufschlsselung gesamtaufwandes verkaufsprospekt ergibt vielmehr dargelegt gem position gegenteil brigen weist revision recht darauf berechnungsbeispiel ersichtlich bezweckte gesamteinnahmen gesamtausgaben klger gegenberzustellen berechnungsbeispiel diente folglich information ber zusammensetzung gesamtaufwands lediglich bearbeitungsgebhr fand erwhnung zustzlich gesamtaufwand anfiel cc schlielich feststellung berufungsgerichts klger seien mndliche angaben vermittlers arglistig getuscht worden bestand klger unrichtige angaben vermittlers arglistig getuscht worden allerdings frage wrdigung konkreten einzelfalls tatrichter revisionsinstanz grundstzlich beschrnkter nachprfung unterliegt senatsurteil september xi zr wm rn ae mwn prfen insoweit tatrichterliche wrdigung vertretbar verfahrenswidriger tatsachenfeststellung beruht streitstoff umfassend widerspruchsfrei versto denk erfahrungsstze gewrdigt worden vgl senatsurteile oktober xi zr wm juni xi zr bghz rn jeweils mwn berprfung halten feststellungen berufungsgerichts stand vermittler danach beratungsgesprchen anfall innenprovisionen hingewiesen ergab jedoch bereits grunde prospekt vermittlungsauftrag zudem berufungsgericht falschen angaben vermittlers hinsichtlich anfalls hhe innenprovisionen festgestellt wiedergegebene ergebnis beweisaufnahme trgt revision recht rgt schlussfolgerung klger seien davon abgehalten worden fragen stellen sei eindruck vermittelt worden weiteren provisionen zahlen mssen anhaltspunkte hierfr ersichtlich dd vorliegende sachverhalt unterscheidet senat entschiedenen fllen denen prospekte urkunden falsche eindruck abschlieenden darstellung vertriebskosten vermittelt dadurch irrtum anlegers ber hhe vertriebskosten erregt worden senatsurteile juni xi zr bghz rn ff mrz xi zr wm rn juli xi zr wm rn ae senatsurteil juni xi zr aao rn ging insbesondere angaben ber provisionen zugunsten zweier vermittlungsgesellschaften falsche anschein erweckt worden provisionen wrden abschlieend beziffert davon beim vorliegenden vermittlungsauftrag angesichts ausdrcklichen hinweises weitere vergtungsansprche vermittlers rede zutreffend deshalb oberlandesgerichte fr vorliegenden vergleichbare formulierungen verkaufsprospekten vermitt lungsauftrgen berechnungsbeispielen arglistige tuschung anleger ber hhe kaufpreis enthaltenen vertriebsprovisionen verneint vgl olg braunschweig urteil november olg frankfurt urteile juni jeweils unverffentlicht vgl senatsbeschluss februar xi zr juris arglistige tuschung ber vertriebsprovisionen genannten grnden ausscheidet bedarf entscheidung darber berufungsgericht revision geltend macht kausalitt arglist kenntnis beklagten arglistigen tuschung unrecht bejaht iii berufungsurteil deshalb aufzuheben abs zpo sache mangels ausreichender tatschlicher feststellungen abschlieenden entscheidung reif erneuten verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo klger ausweislich berufungsgericht bezug genommenen feststellungen landgerichts lediglich materiell rechtliche einwendungen titulierten ansprche sinne abs bgb erhoben unwirksamkeit vollstreckungstitels geltend gemacht gegenstand prozessualen gestaltungsklage analog abs zpo vollstreckungsabwehrklage verbunden st rspr vgl senatsurteil mrz xi zr bghz rn mwn berufungsgericht entscheidung hierber getroffen gegebenenfalls nachzuholen senat weist insoweit allerdings darauf entgegen ausfhrungen landgerichts ersichtlich weshalb grundschuldbestellungsurkunde dezember nichtig treuhnderin bautrgerin zugunsten beklagten grundschuld bestellt gem abs satz zpo jeweiligen eigentmer sofort vollstreckbar ausfhrungen landgerichts unwirksamen vertretung klger treuhnderin gehen deshalb leere berufungsgericht auerdem sicht folgerichtig feststellungen widerklage geltend gemachten darlehensforderung getroffen insbesondere hhe gegebenenfalls nachzuholen vribgh wiechers wegen krankheit verhindert deswegen unterschreiben ellenberger maihold ellenberger matthias pamp vorinstanzen lg oldenburg entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle februar verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen diebstahls verurteilt wurde umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last schuldspruch dahin abgendert angeklagte diebstahls fnf fllen vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis fnf fllen schuldig gehende revision angeklagten verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis fnf fllen wegen diebstahls sechs fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet hiergegen richtet rechtsfolgenausspruch beschrnkte revision verletzung formellen materiellen rechts rgt verfahren hinsichtlich tat einzustellen verfahrensvoraussetzung fehlt brigen rechtsmittel angeklagten unbegrndet beschrnkung rechtsmittels rechtsfolgenausspruch wirksam gilt fr tat ii urteilsgrnde bewertung trick diebstahl landgericht vorgenommen beruht vollstndigen widerspruchsfreien feststellungen vgl meyer goner stpo aufl rn lge entsprechend ansicht generalbundesanwalts tatsachengrundlage dagegen betrug wrde bloen subsumtionsfehler handeln steht indes wirksamkeit revisionsbeschrnkung entgegen vgl bgh urteil mrz str juris rn meyer goner aao rn mwn senat daher beantragten schuldspruchberichtigung gehindert vgl meyer goner aao rn kk paul aufl rn verfahren jedoch teilweise einzustellen hinsichtlich diebstahls fall ii urteilsgrnde weder strafantrag gestellt staatsanwaltschaft generalbundesanwalt besondere ffentliche interesse strafverfolgung bejaht fall ladendiebstahl beute wert euro liegt strafantrag vgl schreiben staatsanwaltschaft juli entgegen ansicht strafkammer staatsanwaltschaft besondere ffentliche interesse strafverfolgung anklageerhebung konkludent bejaht grundstzlich mglich regel bejahen sofern umstnden ergibt vgl fischer stgb aufl rn letzteres fall staatsanwaltschaft tat anklageschrift diebstahlsvorwrfe ausschlielich gewerbsmigen diebstahl abs satz stgb gewrdigt besondere ffentliche interesse strafverfolgung ausdrcklich hinsichtlich spter stpo ausgeschiedenen sachbeschdigung bejaht liegt mithin fern staatsanwaltschaft abs stgb stgb bersehen vgl fall anklage wegen gefhrlicher verurteilung wegen einfacher krperverletzung bgh beschluss dezember str juris rn beim diebstahl geringwertiger sachen wirksamer bestehender strafantrag bejahung besonderen ffentlichen interesses strafverfolgung staatsanwaltschaft voraussetzung fr entsprechende verurteilung positiv vorliegen scheidet schuldspruch wegen diebstahls schon hieran vorliegend zweifel bestehen deshalb gebotenen einstellung verfahrens gem stpo steht beschrnkung rechtsmittels rechtsfolgenausspruch entgegen senat vorliegen verfahrensvoraussetzungen amts wegen prfen st rspr vgl etwa bgh beschluss august str weitere nachweise kk kuckein aao rn senat schliet verurteilung fall bemessung einzelstrafen brigen anordnung maregel beeinflusst tatrichter angesichts verbleibenden einzelstrafen jahr vier monate jahr drei monate zwei mal jahr fnf mal acht monate mal sechs monate fr tat ii urteilsgrnde verhngte einzelstrafe sechs monate geringere gesamtfreiheitsstrafe verhngt htte revision angeklagten urteil landgerichts halle februar brigen generalbundesanwalt antragsschrift juni dargelegten grnden erfolglos entsprechenden verwerfung gem abs stpo senat fall ii urteilsgrnde betreffenden antrag generalbundesanwalts allein schuldspruchberichtigung gehindert st rspr vgl bgh beschluss april str zulssigkeit wiederholten anordnung unterbringung entziehungsanstalt verweist senat ergnzend stgb sost scheible roggenbuck bender mutzbauer quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb september familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs abs durchfhrung ffentlich rechtlichen wertausgleichs zugunsten beamtenverhltnis stehenden ehegatten begrndung rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung schon deshalb zweckverfehlt unwirtschaftlich anrechten regel anspruch zahlung erwerbsminderungsrente realisieren lsst festhaltung senatsbeschluss mrz ivb zb famrz kommunaler wahlbeamter ende ehezeit fr versetzung ruhestand erforderliche wartezeit erfllt wartezeit falle wiederwahl erfllen dienstverhltnis versorgungsanrecht beamtenrechtlichen grundstzen erworben sptere wiederwahl hinblick erwerb versorgung abnderungsfall vahrg fr versorgungsausgleich bleibt fllen wert nachversicherung gesetzlichen rentenversicherung mageblich wahlbeamte ernennung ffentlich rechtlichen dienstverhltnis anspruch versorgung gestanden frheren dienstverhltnis anrechnung wahlbeamter zurckgelegten zeiten ruhegehaltfhiger dienstzeiten ergebenden beamtenrechtlichen versorgungsanwartschaften sofern rckfhrung dienstverhltnis entlassung wahlbeamter gesichert erscheint bgh beschluss september xii zb kg berlin ag tempelhof kreuzberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke fuchs dose beschlossen weitere beschwerde antragstellerin anschlussbeschwerde antragsgegners beschluss zivilsenats senat fr familiensachen kammergerichts berlin februar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten weiteren beschwerde kammergericht berlin zurckverwiesen beschwerdewert grnde parteien streiten abnderung verbundentscheidung versorgungsausgleich mrz geschlossene ehe parteien wurde aufgrund juni zugestellten scheidungsantrages verbundurteil juni geschieden versorgungsausgleich durchgefhrt sowohl jahre geborene antragstellerin folgenden ehefrau jahre geborene antragsgegner folgenden ehemann zeitpunkt erstentscheidung ber versorgungsausgleich aktive beamte whrend gesetzlichen ehezeit mrz mai abs bgb ausschlielich beamtenrechtliche versorgungsanwartschaften erworben ehemann oberamtsrat besoldungsgruppe landesbehrde ttig jahre erstmals mitglied bezirksamtes berlin gewhlt entlassung bisherigen dienstverhltnis bezirksstadtrat besoldungsgruppe ernannt wurde amt bekleidete ehemann wiederwahl jahre ehezeitende jahre laufende wahlperiode fiel ehemann ablauf wahlperiode erforderliche achtjhrige wartezeit fr anspruch ruhegehalt bezirksamtsmitglied erreichen konnte erteilte versorgungstrger hhe beamtenrechtlichen versorgung ehemannes erstverfahren auskunft grundlage besoldung frheren amtes oberamtsrat deren ehezeitanteil hochrechnung gesamtruhegehaltfhigen dienstzeit erreichen allgemeinen altersgrenze november monatlich dm angegeben wurde standen seiten ehefrau beamtenrechtliche versorgungsanwartschaften gegenber deren ehezeitanteil versorgungstrger dm mitgeteilt erstentscheidung wurde versorgungsausgleich grundlage ausknfte weise geregelt lasten beamtenrechtlichen versorgungsanwartschaften ehemannes zugunsten ehefrau rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung hhe monatlich dm bezogen mai begrndet wurden ehemann wurde juli mitglied bezirksamtes berlin fr weitere wahlperiode wiedergewhlt dezember ruhestand versetzt bezieht seither beamtenrechtliche versorgungsbezge ehemaliger bezirksstadtrat besoldungsgruppe schreiben februar stellte ehefrau antrag entscheidung versorgungsausgleich hinblick genderte besoldung ehemannes abzundern amtsgericht familiengericht holte neue versorgungsausknfte dabei ging davon beamtenrechtlichen versorgungsanrechte ehemannes nunmehr besoldungsgruppe bestimmen seien beschluss april nderte familiengericht verbundurteil enthaltene regelung versorgungsausgleich dahingehend ab lasten beamtenrechtlichen versorgung ehemannes versicherungskonto ehefrau rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung hhe monatlich dm begrndet wurden entscheidung legte ehemann beschwerde laufe beschwerdeverfahrens wurde ehefrau wegen dienstunfhigkeit juni ruhestand versetzt zusammenhang gestellter antrag ehefrau gewhrung rente wegen verminderter erwerbsfhigkeit versorgungsausgleich erworbenen gesetzlichen rentenanwartschaften wurde beteiligten damaligen bundesversicherungsanstalt fr angestellte begrndung abgelehnt ehefrau letzten fnf jahren eintritt verminderten erwerbsfhigkeit pflichtbeitragszeiten umfang drei jahren aufzuweisen hiergegen gerichtetes sozialgerichtliches verfahren blieb erfolg daraufhin beantragte ehefrau familiengericht beschwerdegericht weitergeleitetes schreiben juni gem abs bgb rckbertragung rentenanwartschaften beamtenversorgung beschluss februar nderte beschwerdegericht angefochtene entscheidung familiengerichts zurckweisung weitergehenden beschwerde dahin ab lasten beamtenrechtlichen versorgung ehemannes zugunsten ehefrau anrechte gesetzlichen rentenversicherung hhe monatlich dm begrndet wurden ii beschwerdegericht ausgefhrt entscheidung familiengerichts sache insoweit korrigiert msse fr ehefrau aufgrund vorzeitigen ruhestands genderte versorgungsausknfte bercksichtigen seien ehemann sei ende ehezeit wahlbeamter beamter zeit zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung erstverfahren juni sei wiederwahl bezirksratsmitglied sicher zeitpunkt festgestanden entsprechende ruhegehaltfhige dienstbezge erwerben allerdings schon ehezeitende aussicht wiederwahl bestanden derartige wiederwahl knne daher abnderungsverfahren vahrg bercksichtigt ehezeit erworbenen beamtenrechtlichen versorgungsanrechten ehemannes hhe monatlich dm stnden beamtenrechtliche versorgungsanrechte ehefrau hhe dm gegenber hhe hlfte wertdifferenz ausgleich begrndung anwartschaften gesetzlichen rentenversicherung fr ehefrau lasten beamtenversorgung ehemannes vorzunehmen sei umstand ehefrau daraus anspruch zahlung invalidittsversorgung erwerbe reiche anderweitige regelung versorgungsausgleichs abs bgb rechtfertigen ehefrau verbleibe beamtin anspruch ruhegeld allgemeinen vorschriften anwendung abs vahrg zugunsten ehemannes komme betracht durchfhrung versorgungsausgleichs einnahmen verblieben eigenbedarfsstze erheblich berstiegen iii hiergegen richten beschwerdegericht zugelassenen weiteren beschwerden beider parteien nachdem ehemann beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegte weitere beschwerde zurckgenommen rechtsmittel ehefrau angeschlossen ehefrau erstrebt beschwerde anderweitige regelung versorgungsausgleichs abs bgb whrend ehemann anschlussbeschwerde dagegen wendet beschwerdegericht ebenso familiengericht abnderungsverfahren versorgungsbezge ehemaliger bezirksstadtrat besoldungsgruppe wertausgleich eingestellt zulssigen rechtsmittel fhren aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache beschwerdegericht weitere beschwerde ehefrau erfolg wendet weitere beschwerde ehefrau allerdings auffassung beschwerdegerichts vorliegenden fall abnderung erstentscheidung hinblick anderweitige regelung versorgungsausgleichs abs bgb betracht kommt abs nr vahrg erffnet durchbrechung materiellen rechtskraft erstentscheidung beim vorliegen bestimmter abschlieend geregelter abnderungsgrnde wichtigste abnderungsgrund vernderung wertunterschiedes wertausgleich einbezogenen anrechte abs nr vahrg klarstellung aufgefhrter unterfall vernderung wertunterschiedes erstmalige einbeziehung zeitpunkt erstentscheidung flschlich recht verfallbar behandelten schuldrechtlichen versorgungsausgleich berlassenen anrechte ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich abs nr vahrg gleichzeitige vernderung wertunterschiedes erffnet nderung ausgleichsform einstieg abnderungsverfahren flschlich recht schuldrechtlichen versorgungsausgleich berlassenes anrecht sptestens zeitpunkt abnderungsentscheidung realteilung abs vahrg analoges quasi splitting abs vahrg ffentlich rechtlich ausgeglichen fr anrecht magebliche versorgungsregelung realtei lung eingefhrt versorgungstrger ffentlich rechtlichen status erlangt abs nr vahrg drei abnderungsgrnde regeln einstieg abnderungsverfahren abschlieend senatsbeschluss bghz ff abnderungsverfahren vahrg jedenfalls allein darauf gesttzt versorgungsausgleich sei entgegen erstentscheidung abs bgb weise regeln ansicht vertreten abs bgb gesttzte anderweitige regelung versorgungsausgleichs abnderung unterliegt fr beurteilung unwirtschaftlichkeit zweckverfehlung mageblichen umstnde gendert rechtsgedanken abs nr vahrg abnderung immer betracht komme ausgleich gebotenen begrndung bertragung anrechten ffentlich rechtlichen wertausgleich gefhrt mnchkomm drr bgb aufl vahrg rdn liegt fall gerade begehren ehefrau umgekehrt darauf gerichtet begrndung anrechten ffentlich rechtlichen wertausgleich geregelten versorgungsausgleich anderweitigen regelung unterstellen abnderungsziel fr genommen verfahren vahrg zugnglich vorliegenden fall sachverhalt allerdings insoweit gelagert einstieg abnderungsverfahren ber begehrte nderung ausgleichsform ber nderung wertunterschiedes abs nr vahrg erfolgt indessen beschwerdegericht recht durchfhrung ffentlich rechtlichen wertausgleichs begrndung anrechten gesetzlichen rentenversicherung wege quasi splittings abs bgb obwaltenden umstnden weder zweckverfehlt unwirtschaftlich angesehen beamten beamtenhnliche versorgungsanrechte gem abs nr bgb ausgeglichen lasten spteren versorgungsbezge verpflichteten fr berechtigten vorhandenen schaffenden rentenversicherungskonto gesetzliche rentenanwartschaften begrndet quasi splitting regelung lie gesetzgeber gedanken leiten unmittelbare aufteilung beamtenrechtlichen versorgungsanrechte verbundene gewhrung direkten versorgungsanspruchs berechtigten dienstherrn verpflichteten beamtenrechtlichen grnden ausgeschlossen vgl johannsen henrich hahne eherecht aufl rdn bastian roth stielow schmeiduch eherg rdn soergel lipp bgb aufl rdn stegmller schmalhofer bauer beamtenversorgungsgesetz kommentar stand september erl nr versorgungsanrechte beamten beruhen ffentlich rechtlichen dienst treueverhltnis ergebenden fortdauernden anspruch dienstherrn alimentation frsorge eintritt ruhestand vgl bverfg nvwz besoldung versorgung insoweit einheitliche schon begrndung lebenslangen beamtenverhltnisses garantierte gegenleistung beamten standesgemen lebensunterhalt eigenen mitteln ermglichen ehe familiengemeinschaft entspringenden natrlichen sorge wirtschaftliche wohl angehrigen ber tod hinaus freizustellen geforderte gewissenhafte hingabe dienst loyale pflichterfllung sichern bverfge weise steht alimentation beamten familie dienstherrn untrennbaren zusammenhang rechts beziehungen beamten dienstherrn daneben systemimmanente besonderheiten invalidittsversorgung beamtenrechtlichen grundstzen bercksichtigen geschtzten rechtsstellung beamten gehrt amt statusrechtlichen sinne besondere verfassungsrechtliche schutz art abs gg beamtenstatus schliet daher frage frsorglichen verpflichtung dienstherrn versorgung beamten wegen dienstunfhigkeit mastben beurteilen danach beamte dienstpflichten entweder konkreten amt berufen worden amtsgemen aufgabengebiet erfllen vgl hierzu bverwg nvwz grundstze knnen statusfremde personen unmittelbare anwendung finden fr personenkreis zugang invalidittsversorgung versorgungsausgleich erworbenen beamten beamtenhnlichen anrecht systemfremden mastben erffnet knnte grundstzlichen erwgungen realen teilung beamtenrechtlichen versorgungsanrechte entgegenstehen beide ehegatten beamtenverhltnis stehen umstritten fr sog konditionierte realteilung schulz weidner fur ff staudinger rehme bgb bearbeitung januar rdn wohl erman klattenhoff bgb aufl rdn ablehnend dagegen soergel lipp aao rdn stegmller schmalhofer bauer aao erl nr vgl nunmehr abschlussbericht bundesministerium justiz eingesetzten kommission strukturreform versorgungsausgleichs oktober ff bedarf nheren errterung mgliche anspruch geschiedenen beamten gewhrung ruhegeldes versorgungsausgleich erworbenen anrecht beamten lsst jedenfalls alimentationsanspruch ge gen eigenen dienstherrn herleiten besteht deshalb zweifel hergebrachten grundstzen berufsbeamtentums fr gesetzgeber fall pflicht ergab versorgungsausgleich realteilung beamtenrechtlichen versorgungsanrechte regeln beide ehegatten beamtenrechtlichen dienst treueverhltnis stehen schulz weidner aao gesetzgeber gewhlte form ffentlich rechtlichen versorgungsausgleichs grundsatz bndelung versorgungsanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung stellt grundstzlich geeigneten dar verfassungsrechtlich gebotene gleiche berechtigung ehegatten gemeinschaftlich erworbenen versorgungsvermgen art abs gg art abs gg realisieren vgl zuletzt bverfg famrz ausnahme gesetzlich geregelten ausgleichsmechanismus unterliegt abs bgb strengen mastben johannsen henrich hahne aao rdn vorschrift anwendbar bergeordnete ziel versorgungsausgleichs nmlich sicherung sozial schwcheren ehegatten schaffung eigenstndigen versorgung zwingenden ausgleichsformen ffentlich rechtlichen versorgungsausgleichs erreicht anwendung abs bgb beamtenverhltnis stehenden berechtigten senat bereits jahre stellung bezogen senatsbeschluss mrz ivb zb famrz abs avg aa magebliche rechtslage seither wesentlich gendert allgemeiner ansicht versorgungsausgleich begrndeten bertragenen anrechte pflichtbeitragszeiten ge setzlichen rentenversicherung vermittelt vgl bsge ff folge wegen dienstunfhigkeit ruhestand versetzter beamter regel genannte drei fnftel belegung pflichtbeitragszeiten abs nr abs nr sgb vi erfllen vgl ausnahmen strtz zbr schon deshalb zugang invalidittsversorgung gesetzlichen rentenversicherung versorgungsausgleich pflichtbeitragszeiten bertragen knnen hierdurch erworbenen anrechte vorbergehenden erhhung ruhegehaltsatzes abs beamtvg bercksichtigt erhhung verbeamtung rentenversicherungspflichtig beschftigten beamten wegen zurckgelegten ruhegehaltfhig bercksichtigten pflichtbeitragszeiten gesetzlichen rentenversicherung gewhrt vgl bverwg buchholz art gg nr wege quasi splittings durchgefhrte versorgungsausgleich beamten hinsicht allerdings mittelbar heranziehung erworbenen anrechte erfllung rentenrechtlichen wartezeit sechzig kalendermonaten abs nr beamtvg zugute kommen vgl stegmller schmalhofer bauer aao erl nr kmmel ritter beamtenversorgungsgesetz stand februar rdn bb senat seinerzeit ausgefhrt versorgungsausgleich angestrebte verbesserung sozialen sicherung ausgleichsberechtigten ehegatten regel ausbleibenden auswirkungen versorgungsausgleichs hhe invalidittsversorgung grundstzlich frage gestellt versicherungsschutz wegen frhinvaliditt gesetzlichen rentenversicherung komme beamten gleiche bedeutung beamteten ehegatten beamter sei risiko bereits teilweise dadurch abgesichert gesundheitsschaden dienstunfall leistungen unfallfrsorge beanspruchen knne wozu falle dienstunfhigkeit zahlung besonderen ruhegehaltes abs beamtvg gehre fllen einbue dienstfhigkeit beamte erfllung beamtenrechtlichen wartezeit vorausgesetzt versetzung ruhestand anspruch ruhegeld allgemeinen vorschriften prfung frage versorgungsausgleich erreichte rentenrechtliche position wirtschaftlich vertretbaren ergebnis sinne abs bgb fhrt berwiege fr beamten erlangung anspruchs altersruhegeld zumal knftige beamtenrechtliche versorgung ausgleichsberechtigten ehegatten wegen versorgungsausgleich beruhenden gesetzlichen rente wegen abs beamtvg gekrzt senatsbeschluss mrz aao senatsrechtsprechung literatur berwiegend zustimmung gefunden vgl johannsen henrich hahne aao rdn rgrk wick bgb aufl rdn bamberger roth bergmann bgb rdn hoppenz triebs familiensachen aufl rdn staudinger rehme aao rdn wohl bergner aao anm rahm knkel klattenhoff handbuch familiengerichtsverfahrens stand februar rdn kritik erfahren soergel lipp aao rdn insbesondere hinblick gleichheitssatz art abs gg verfassungsrechtliche bedenken wegen ungleichbehandlung dienstunfhigen beamten erwerbsgeminderten arbeitnehmern beim zugang versorgungsausgleich erworbenen anrechten falle frhinvaliditt geuert worden versorgungsausgleich erworbenen anrechte fr erwerbsgeminderten arbeitnehmer beim bezug invalidittsversorgung wegen abs nr sgb vi unmittelbar rentensteigernd auswirken vgl schulz weidner aao vermag senat angesichts unterschiedlichkeit beiden versorgungssysteme folgen aa eintritt dienstunfhigkeit beamten einerseits erwerbsminderung arbeitnehmers andererseits liegen wesentlich gleichgelagerten sachverhalte grunde dadurch zugang invalidittsversorgung jeweiligen versorgungssystem erffnet allerdings vllig andersartigen voraussetzungen fr zugang beamtenversorgung magebliche gesichtspunkt verminderte leistungsfhigkeit ausschlielich statusbezogen anhand anforderungen beamten bertragenen gleichwertigen amtes beurteilen system gesetzlichen rentenversicherung fremd insbesondere inkrafttreten gesetzes reform renten wegen verminderter erwerbsfhigkeit dezember bgbl bisherigen kategorien berufs erwerbsunfhigkeit beseitigt wurden neuen rechtslage kommt feststellung minderung erwerbsfhigkeit leistungsvermgen versicherten zeitlicher hinsicht denkbaren ttigkeit allgemeinen arbeitsmarkt fr ehemalige berufsunfhigkeitsrente bedeutsame kriterium subjektiven zumutbarkeit verweisungsttigkeit versicherten zumindest rahmen bundessozialgericht entwickelten mehrstufenschemas st rspr vgl hierzu bsge absicherung beruflichen status gewhrleistete spielt ausgenommen bergangsrecht abs sgb vi rolle mehr sicht reformgesetzgebers deshalb berufsschutz unerwnschte privilegierung versicherten besonderer ausbildung herausgehobener beschftigung auswirkte vgl wannagat pohl sozialgesetzbuch stand september sgb vi rdn bb zugang erwerbsminderungsrente versorgungsausgleich erworbenen anrechten unterliegt system gesetzlichen rentenversicherung fr anspruchsteller gleichen regeln fehlt wegen dienstunfhigkeit ruhestand versetzten beamten persnlichen voraussetzungen fr gesetzliche erwerbsminderungsrente leistungsvermgen erforderlichen zeitlichen umfang herabgesetzt wrde beim zugang invalidittsversorgung verhltnis arbeitnehmer gleichen leistungsvermgen wesentlich ungleich behandelt gewisse ungleichbehandlung besteht fllen denen ruhestandsbeamte persnlichen voraussetzungen fr gesetzliche erwerbsminderungsrente erfllen wrden zugang versorgung ausschlielich versicherungsrechtlichen voraussetzungen scheitert flle gemessen gesamtzahl frhpensionierungen wegen dienstunfhigkeit allerdings eher selten vorkommen versorgungssituation beamten arbeitnehmers bestehen grundlegenden systembedingten unterschiede ungleichbehandlung gleichermaen erwerbsgeminderter beamter arbeitnehmer dadurch gerechtfertigt beamter aufgrund verfassungsrechtlicher gewhrleistung fr versorgungsfall wegen dienstunfhigkeit vollalimentation rechnen fr funktionen sowohl grund zusatzversorgung bernimmt vgl hierzu zuletzt bverfg nvwz bghz demgegenber sichert gesetzliche erwerbsminderungsrente sozialversicherungspflichtigen arbeitnehmer lediglich grundversorgung weiteres davon ausgegangen etwaige betriebliche altersversorgungssysteme invalidittsrisiko abdecken darber hinaus versorgungslage derjenigen dienstunfhigen beamten verbeamtung rentenversicherungspflichtig beschftigt hinblick vorbergehende erhhung ruhegehaltsatzes beamtvg bereits seit januar insoweit verbessert anspruch erhhung ruhegehaltsatzes wegen gesetzlichen rentenversicherung zurckgelegten pflichtbeitragszeiten mehr daran geknpft dienstunfhige beamte gleichzeitig regelmig strengeren persnlichen voraussetzungen fr invalidittsversorgung gesetzlichen rentenversicherung erfllt vgl hierzu birkle ria beamter deshalb sozialen absicherung falle dienstunfhigkeit versorgungsausgleich erworbenen anrechte gleichem mae angewiesen sozialversicherungspflichtig beschftigter arbeitnehmer grundstzlichen beurteilung einfhrung genannten versorgungsabschlages fr wegen dienstunfhigkeit ruhestand versetzten beamten abs beamtvg januar gendert zumal auswirkungen versorgungsabschlages gerade fr jngere beamte gleichzeitig vorgenommene verdopplung zurechnungszeit abs beamtvg weitgehend abgefangen vgl stegmller schmalhofer bauer aao erl nr beschlussempfehlung innenausschusses bt drucks cc fr beamten daher bertragung rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung zweck versorgungsausgleichs verfehlt zumal invalidittsfall ausfall versorgungsausgleich erworbenen anwartschaften entstehende versorgungslcke regel zeitlich berschaubaren umfang zugang gesetzlichen altersrente erffnet weder allgemei ne gleichheitssatz halbteilungsgrundsatz gebieten daher abweichung gesetzlichen ausgleichsform quasi splittings anderweitige regelung sinne abs bgb allein umstand anderweitige regelung fr berechtigten einzelfall wirtschaftlicher darstellen knnte reicht fr anwendung abs bgb vgl bergner aao anm sachlage beurteilt ende ehezeit vergleichsweise jungen beamten dienstunfhigkeit sicher erwarten soergel lipp aao zustzlich verlust invalidittsversorgung weitere benachteiligung berechtigten transferverluste umwertung volldynamischer anrechte besorgen rahm knkel klattenhoff aao braucht obwaltenden umstnden entschieden ii anschlussbeschwerde ehemannes demgegenber hlt auffassung beschwerdegerichts fr versorgungsausgleich beamtenrechtliche versorgung ehemannes bezirksstadtrat besoldungsgruppe mageblich geworden sei rechtlichen berprfung stand abs berliner gesetzes ber rechtsverhltnisse bezirksamtsmitglieder bamg fassung april gvbl tritt mitglied ablauf amtszeit erst ansprchen beamtenrechtliche versorgung ruhestand bezirksamt seit acht jahren angehrt mitglied bezirksamts ablauf amtszeit ruhestand versetzt zeitpunkt entlassen abs bamg beschwerdegericht verkennt ehemann ende ehezeit mai versor gungsanrecht beamtenrechtlichen grundstzen dienstverhltnis bezirksamtsmitglied erworben beim voraussichtlichen ablauf seinerzeit laufenden wahlperiode ende bezirksamt acht jahre angehrt htte unrecht sttzt beschwerdegericht ansicht jahre mithin ende ehezeit erfolgten wiederwahl verbundene erwerb beamtenrechtlichen versorgungsanrechts bezirksamtsmitglied abnderungsverfahren vahrg bercksichtigt knnte senatsbeschlsse september xii zb famrz januar xii zb famrz beiden entscheidungen ging allein darum kommunalen wahlbeamten gesamtzeit sinne abs nr satz bgb allgemeinen beamtenrechtlichen altersgrenze ablauf amtszeit auszurichten frage senat dahin entschieden ende zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung erstverfahren laufenden wahlperiode abzustellen etwaigen wiederwahl beamten verbundenen verlngerung gesamtzeit abnderungsverfahren abs nr vahrg rechnung tragen senatsbeschlsse september xii zb aao januar aao genannten entscheidungen verhielten somit allein berechnung ehezeitanteils streitigen frage wahlbeamte ende ehezeit ffentlich rechtlichen dienstverhltnis berhaupt schon versorgungsanrecht beamtenrechtlichen grundstzen erworben kommunaler wahlbeamter ehemann beamter zeit zeitbeamten zunchst prfen ablauf amtszeit erforderlichen voraussetzungen fr eintritt ruhestand erfllen fall grundstzlich dienstverhltnis entlassen gem sgb vi gesetzlichen rentenversicherung nachzuversichern johannsen henrich hahne aao rdn entstehen falle beamtenrechtlichen versorgungsanwartschaften insoweit unterscheidet rechtsstellung entlassenen zeitbeamten rechtsstellung widerrufsbeamten zeitsoldaten denen wert whrend amtszeit erdienten versorgung ausscheiden dienstverhltnis ebenfalls nachversicherungswert anzusetzen johannsen henrich hahne aao rdn vorliegenden fall besteht indessen besonderheit ehemann bereits ernennung bezirksamtsmitglied beamtenrechtlichen dienstverhltnis land berlin gestanden abs satz bamg mitglied bezirksamtes ernennung landesbeamter dienstbezgen ablauf amtszeit ruhestand tritt innerhalb monats stellenden antrag frheren dienstbehrde beamtenverhltnis bernommen ende ehezeit bestand deshalb fr ehemann wegen bezirksamt zurckgelegten zeiten anwartschaft nachversicherung gesetzlichen rentenversicherung bereits verfestigte aussicht beamtenrechtliche versorgung falle rckfhrung vorherige dienstverhltnis daran besonderen voraussetzungen mehr geknpft rckfhrung falle entlassung ehemannes bezirksamtsmitglied erwarten beruht erstentscheidung recht ausknften beamtenrechtlichen versorgungsanwartschaften vorherigen dienstverhltnis bertragenen amt oberamtsrat besoldungsgruppe anrechnung bezirksamt zurckgelegten ablauf wahlperiode zurckzulegenden zeiten ruhegehaltfhigen dienstzeiten bessere erkenntnisse liegen insoweit beschwerdegericht zunchst eingeholten ausknfte fiktiven nachversicherungswert gesetzlichen rentenversicherung ankommt demgegenber hing ende ehezeit realisierung versorgung bezirksamtsmitglied besoldungsgruppe wiederwahl ehemannes ablauf zweiten amtszeit jahre ab wiederwahl fr dritte amtszeit ermglichte erwerb beamtenrechtlichen versorgungsanwartschaft bezirksamtsmitglied abnderungsverfahren abs nr vahrg bercksichtigung finden blick tragweite gesetzlichen stichtagsregelung beurteilen dabei tatschlichen nachehezeitlichen vernderungen versorgungshhe rckwirkend ehezeitbezogenen wert ndern vernderungen unterscheiden bezug ehezeitlichen erwerbstatbestand aufweisen letztere bleiben auer betracht versorgungsausgleichssystem einfhrung vahrg grundsatz ehezeitbezogenen erwerbs festhlt senatsbeschluss oktober xii zb famrz insoweit kommt fr abnderungsverfahren darauf ehemann bereits ehezeit hinreichend verfestigte aussicht beamtenrechtliche versorgung bezirksamtsmitglied senat vergangenheit mehrfach ausgesprochen frage verfestigung aussicht erwerb beamtenrechtlichen versorgungsposition grundstzlich danach beurteilen ehezeit eingegangene dienstverhltnis gewhnlichem verlauf beamtenverhltnis lebenszeit sonstiges versorgungsanwartschaften ausgestattetes ffentlich rechtliches dienstverhltnis einmndet senatsbeschlsse bghz januar ivb zb famrz senat sowohl zeitsoldaten senatsbeschlsse bghz aao ff november ivb zb famrz oktober xii zb famrz widerrufsbeamten senatsbeschluss januar aao erwgung verneint sptere bernahme dienstverhltnis lebenszeitbeamter berufssoldat reihe weiterer voraussetzungen prfungen abhngt bezug mehr ehezeit ablauf dienstzeit zeitsoldat widerrufsbeamter zeit ehezeitende fllt sptere bernahme lebenszeit angelegtes dienstverhltnis entsprechenden versorgungsanrechten fllen bedeutung grundlage fiktiven nachversicherungswerts ermittelnde wertausgleich form quasi splittings direkter anwendung abs bgb lasten neuen dienstherrn bestehenden anwartschaften auszugleichen gleichen mastben versorgungsaussichten kommunalen wahlbeamten beurteilen hngt realisierung versorgungsaussicht ausgang ehezeitende stattfindenden wahl ab angesichts wahlausgang verbundenen unwgbarkeiten regel angenommen wiederwahl beamten bisheriges gleichwertiges amt gewhnlichen verlauf darstellt vielmehr erfordernis wiederwahl erwerb versorgungsanrechts besondere persnliche voraussetzungen geknpft denen ehegatte ende ehezeit anteil mehr verbleibt daher grundsatz nachehezeitliche erwerb beamtenrechtlichen position abnderungsverfahren auer betracht bleibt staudinger rehme aao vahrg rdn demgegenber abnderungsverfahren abs nr vahrg falle vorzeitigen ruhestands allerdings bercksichtigen wegen geringeren gesamtzeit einerseits vomhundertsatz fr berechnung ruhegehalts sinken senatsbeschluss november ivb zb famrz andererseits fr versorgungsausgleich magebliche ehezeitanteil steigen senatsbeschluss september xii zb famrz daher eintritt ehemannes ruhestand dezember eingetretenen vernderungen berechnung ruhegehaltsatzes ehezeitanteils rechnung tragen erstentscheidung zugrunde liegende hochrechnung ruhegehaltfhigen zeiten erreichen regelaltersgrenze jahre mehr tatschlichen verhltnissen entspricht insoweit handelt verfahren abs nr vahrg weiteres zugngliche rckwirkende nderung ehezeitbezogenen wertes bereits ehezeit gesichert begrndeten aussichten ehemannes beamtenrechtliche versorgung frheren dienstverhltnis obwaltenden umstnden ergebnis voraussichtlich zugunsten ehefrau auswirken revision erstentscheidung gunsten beschwerdegericht angenommenen umfang erwarten steht annahme abnderung angesichts wirtschaftlichen verhltnisse parteien fr ehemann unbillige hrte sinne abs vahrg bedeuten knnte vgl hierzu senatsbeschluss september xii zb aao liegt insoweit zutreffenden ausfhrungen beschwerdegerichts fern iii angefochtene entscheidung gegenber rechtsmitteln beider parteien deshalb bestand beschwerdegericht absenkung versorgungsniveaus beamtenversorgung versorgungsnderungsgesetz dezember bgbl naturgem bercksichtigen konnte beiden ehegatten versorgungsbezge gewhrt mindestversorgung gem abs satz beamtvg bersteigen absenkung versorgungsniveaus voraussichtlich beide ehegatten auswirken arg abs satz beamtvg dabei absenkung bemessungsfaktors fr individuellen ruhegeldsatz berechnung versorgungsausgleichs bercksichtigen hchstruhegeldsatz erreicht senatsbeschluss november xii zb famrz behandlung sog abflachungsbetrages ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich gleiches gilt fr krzung jhrlichen sonderzuwendungen zeit entscheidung geltenden bemessungsfaktor versorgungsausgleich bercksichtigen st rspr senatsbeschluss november aao hahne sprick fuchs weber monecke ribgh dose urlaubsbedingt verhindert unterschreiben hahne vorinstanzen ag tempelhof kreuzberg entscheidung kg berlin entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april entschdigungsrechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel vill dr fischer dr pape april beschlossen sofortige beschwerde klgerin nichtzulassung revision einstimmigen beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle september unzulssig verworfen auergerichtlichen kosten beschwerdeverfahrens klgerin auferlegt grnde klgerin begehrt wegen verschlimmerung anerkannten verfolgungsleidens erhhung entschdigungsrente beklagte land bescheid februar ablehnte hiergegen fristgerecht eingegangene klage landgericht sachurteil abgewiesen zulssige berufung klgerin oberlandesgericht einstimmigen beschluss zurckgewiesen hiergegen erhebt klgerin beschwerde zulassung revision bundesgerichtshof erstrebt ii beschwerde klgerin zurckweisung berufung beschlusswege unstatthaft entscheidung oberlandesgerichts form gem abs beg abs zpo beanstanden danach berufung verfahren entschdigungsgerichten einstimmigen beschluss zurckgewiesen beschluss abs zpo unanfechtbar bgh beschl juli ix zb njw rr ganter raebel fischer vill pape vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sachenrberg abs fr bestimmung restnutzungsdauer gebudes wertermittlung abs satz halbsatz nr sachenrberg mageblichen wertermittlungsstichtag zeitpunkt besichtigung gebudes gerichtlich bestellten sachverstndigen abzustellen ermittlung restwerts frherer investitionen abs satz sachenrberg neuherstellungswert altersabschreibung geminderte sachwert gebudes zugrunde legen fr berechnung sog investitionspauschale abs satz sachenrberg fr anrechenbare jahre sachwert gebudes abschluss berlassungsvertrags zugrunde legen bgh urt mrz zr olg brandenburg lg potsdam zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke dr schmidt rntsch dr roth fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand land brandenburg gelegene grundstck klgerinnen wurde wohnhaus bebaut vermerk grundbuch september staatliche verwaltung veb fortan kwv gestellt beklagten bewohnen haus seit zunchst aufgrund mietvertrags kwv wirkung juli aufgrund berlassungsvertrags berlassungsvertrag gebudewert mark ddr angegeben wertermittlung fhrt verschiedene instandsetzungen beziffert mark ddr beklagten beauftragter sachverstndiger ermittelte juli gebuderestwert investitionen beklagten stichtag dezember hhe dm gebuderestwert investitionen dm daraufhin verlangten beklagten august klgerinnen bestellung erbbaurechts sachenrechtsbereinigungsgesetz fr teilflche qm lehnten klgerinnen ab beklagten ausreichenden investitionen vorgenommen htten feststellung beantragt beklagten ansprche sachenrechtsbereinigungsgesetz zustehen landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten zurckgewiesen dagegen richtet senat zugelassene revision beklagten abweisung klage anstreben klgerinnen beantragen zurckweisung revision entscheidungsgrnde berufungsgericht sachverstndig beraten ergebnis gelangt begrndung anspruchs bestellung erbbaurechts grundstck erforderliche investitionsvolumen mehr hlfte gebudesachwerts vier festgestellten wertermittlungsstichtagen dezember dezember dezember oktober knapp verfehlt wurde fr berechnung altersbedingten wertminderung magebliche restnutzungsdauer gebudes bestimme verhltnissen wertermittlungsstichtagen verhltnissen besichtigung gebudes gerichtlich bestellten sachverstndigen mrz wert anzurechnenden frheren investitionen beklagten sei anhand jeweils mageblichen gebudesachwerte berechnen fr berechnung investitionspauschale sei gebudesachwert jahr nutzung mageblich sachverstndigen ermittelt wert wertermittlungsstichtagen zugrunde gelegt worden sei sei unschdlich ergebnis nachteil beklagten verndere ii hlt revisionsrechtlichen berprfung stand zutreffend geht berufungsgericht allerdings davon beklagten klgerinnen bekmpfte anspruch bestellung erbbaurechts grundstck sachenrberg zusteht grundstck stehende gebude mehr hlfte sachwerts investiert vornahme investitionen deren bercksichtigung jeweils beklagten nutzen grundstck klgerinnen angegriffenen feststellungen berufungsgerichts aufgrund berlassungsvertrags kwv anforderungen art egbgb gengt abs satz nr sachenrberg anspruchsberechtigte nutzer sachenrberg anwendbar beklagte grundstck sachenrberg bereinigungsfhigen weise nutzen reicht festgestellte nutzung grundstcks eigenheim abs abs nr satz buchstabe sachenrberg aufgrund berlassungsvertrags beklagten bauliche manahmen umfang vorgenommen abs satz nr sachenrberg mageblichen fassung grundstcksrechtsbereinigungsgesetzes oktober bgbl verlangt vornahme investitionen umfang berufungsgericht unrecht verneint feststellung senat berprfen tatrichterliche wertung revisionsverfahren eingeschrnkt berprfbar tatrichter wert gebudes einerseits investitionen gebude anderseits feststellt steht grundstzlich ermessen senatsurt juli zr njw januar zr njw rr gilt tatrichter unzutreffenden grundlagen ausgeht senat bghz geeignetes senatsurt januar aao verfahren gewhlt widerspruch gesetzlichen vorgaben steht senatsurt oktober zr njw zuletzt genannte fall liegt berufungsgericht bestimmung sachwerts gebudes gesetzlichen vorgaben punkten beachtet aa sachwert gebudes abs satz halbsatz nr sachenrberg fr zeitpunkt festzustellen nutzer investitionsmanahme sinne abs satz halbsatz sachenrberg beendet nutzer quote investitionszeitpunkt erfllen olg brandenburg viz sodass manahmen gebudesachwert investitionen zeitpunkt vornahme gegenberzustellen insoweit angegriffenen feststellungen berufungsgerichts dezember dezember dezember oktober gebudesachwerte wertermittlungsstichtagen abs satz sachenrberg ausdrcklich klarstellt begrndung regierungsentwurfs fr grundstcksrechtsbereinigungsgesetz bt drucks stichtage oktober liegen wertmastben ddr sachwertverfahren wertv festzustellen entwurf bundesregierung fr sachenrechtsbereinigungsgesetz bt drucks bundesministerium justiz stellungnahme gegenber petitionsausschuss deutschen bundestages wrtlich wiedergegeben zank simon nj mnchkommbgb wendtland aufl sachenrberg rdn eickmann bischoff sachenrechtsbereinigung stand sachenrberg rdn czub czub schmidt rntsch frenz sachenrechtsbereinigungsgesetz stand rdn fr abs satz buchstabe sachenrberg lg frankfurt viz mageblich grundlage gelegentlich formuliert eickmann bischoff mnchkomm bgb wendtland jeweils aao heutige wert wert mageblichen wertermittlungsstichtagen czub rdn sachwertermittlung drfen investitionen aufwendungen nutzers bercksichtigt bb grundstze berufungsgericht jedenfalls berechnung altersbedingten wertminderung eingehalten hierbei geboten eickmann bischoff aao sachenrberg rdn mastben wertermittlungsverordnung ausgerichtet insoweit bewertungsgrundstze ddr zugrunde gelegt rechtlich beanstanden annahme normalnutzungsdauer jahren berufungsgericht ausgegangen entspricht gebude beurteilenden art anlage wertermittlungsrichtlinien bundesanzeiger beilage nr dezember annahme revision angegriffen revision beanstandet recht vorgehen berufungsgerichts ermittlung fr berechnung alterswertabschreibung entscheidenden restnutzungsdauer gebudes auffassung berufungsgerichts beurteilt restnutzungsdauer gebudes zeitpunkt besichtigung gerichtlichen sachverstndigen mrz manahmen verlngerung gesamtnutzungsdauer gebudes fhren seien abs wertv bercksichtigen investitionen nutzers beruhten investitionen mssten alterswertabschreibung bercksichtigt knnten geschehen wertabschlge wegen instandhaltungsrckstaus gem wertv wegen sonstiger umstnde wertv bercksichtigt berechnungsweise gefolgt widerspruch vorgaben abs satz halbsatz sachenrberg steht berufungsgericht gewhlte methode berechnung alterswertabschreibung verfehlt gesetzlich bestimmten wertermittlungsstichtag abs wertv ermittlung verkehrswerts grundstcks magabe wertv allgemeinen wertverhltnisse grundstcksmarkt zustand grundstcks zeitpunkt zugrunde legen wertermittlung bezieht fr berechnung gebudesachwerts werts investitionen nutzers abs satz halbsatz nr sachenrberg gilt abs satz sachenrberg verweist ausdrcklich abs wertv vorschrift nimmt wertv indes fr satz erforderlichen wertermittlungen bezug gibt wertermittlungsstichtage deren verhltnisse fr wertermittlung mageblich sollen deshalb zugrundlegung mastbe wertv fiktive neuherstellungswert gebudes zeitpunkt errichtung jahre festzustellen zank simon nj hiervon neben abschreibung wegen reparaturrckstands olg brandenburg viz zank simon nj vogel ge altersbedingte wertminderung abzusetzen jeweiligen wertermittlungsstichtag tag ergeben wrde nutzer fragliche investition beendete zank simon nj schliet fr berechnung alterswertminderungssatzes entscheidende restnutzungsdauer gebudes zeitpunkt besichtigung gerichtlichen sachverstndigen beurteilen vielmehr jeweiligen wertermittlungsstichtag beurteilen vielen fllen fhren restnutzungsdauer rechnerisch differenz normalnutzungsdauer berufungsgericht jahren ansetzt wertermittlungsstichtag bereits verstrichenen zeitraum abzuleiten zwingend drften etwa renovierungs sanierungsarbeiten eigentmers bernahme gebudes nutzer abs satz sachenrberg abs wertv bercksichtigt soweit etwa abschluss berlassungsvertrags berechnung kaution schmidt rntsch zov festgestellten wert gebudes ergeben gesetzgeber vorgegebene berechnungsweise technisch rechtlich mglich wre erkennbar berufungsgericht bislang schwierigkeiten angewendet viz viz nderung vorschrift grundstcksrechtsbereinigungsgesetz oktober bgbl erfordert nderung praxis stellt vielmehr verweis sachwert berlassenen gebudes klar wert geschilderten weise berechnet begrndung regierungsentwurfs bt drucks ermittlung restnutzungsdauer gebudes zeitpunkt besichtigung gerichtlich bestellten sachverstndigen gebot abs satz halbsatz nr sachenrberg gerecht sachwert gebudes bercksichtigung baulichen investitionen nutzers berechnen bedeutet entgegen ansicht revision bauliche manahmen ordnungsgemem gebrauch bliche gesamtnutzungsdauer gebudes verlngert abweichend abs wertv vergleichswertberechnung abs satz halbsatz nr satz sachenrberg fall unbercksichtigt bleiben mssen bercksichtigung manahmen gegenteil ausgefhrt etwa geboten eigentmer bernahme gebudes durchgefhrt abs satz halbsatz nr sachenrberg lsst ermittlung sachwerts gebudes bauliche manahmen nutzers bercksichtigen erreichen baulichen manahmen feststellung sachwerts insgesamt ermittlung faktoren unbercksichtigt bleiben anhand berechnen drfen deshalb ermittlung restnutzungsdauer gebudes bercksichtigt vorgabe lsst berufungsgericht vorgenommene bewertung zeitpunkt besichtigung gebudes gerichtlich bestellten sachverstndigen daran ndern berufungsgericht vorgenommenen abzge wegen reparaturrckstands wertv kommen manahmen betracht vorhandenen reparaturrckstand ausgleichen manahmen aufwertung gebudes fhren sollen knnen abzge verzerrungen ermittlung sachwerts ausgleichen denen berechnungsmethode berufungsgerichts fhrt gelangt berufungsgericht restnutzungsdauer jahren wohingegen angebrachten linearen berechnung restnutzungsdauer bzw jahren fr bewertungsstichtag bzw jahren fr bewertungsstichtag bzw jahren fr bewertungsstichtag bzw jahren fr wertermittlungsstichtag ergeben gefolgt berufungsgericht berechnung restwerts abs satz sachenrberg anzurechnenden frheren investitionen berufungsgericht mchte wert anhand wgungsanteilen sachwert gebudes ermitteln abstellen wgungsanteile gesamtwert gebudes beanstanden eickmann bischoff aao sachenrberg rdn zank simon nj beanstanden wgungsanteile grundlage sachwerts gebudes wert ermittlungsstichtagen berechnet sollen fhrt nmlich vgl vogel ge einseitigen benachteiligung nutzers nutzer investitionen neubaukosten vorgenommen zeitbedingten wertverlust grundlage sachwerts gebudes wertermittlungsstichtagen berechnen wrde wertverlust sachwert gebudes bereits enthaltene altersbedingte wertverlust gebudes ansatz gebracht steht abs satz sachenrberg entgegen wonach nutzer restwert investition erhalten ziel lsst erreichen altersbedingte wertverlust investitionen neubaukosten ermittelt matthiessen viz unzutreffend berechnung sog investitionspauschale abs satz sachenrberg danach nachgewiesenen investitionen nutzers fr jahr nutzung abschluss berlassungsvertrages oktober jahren gestaffelter prozentsatz jeweiligen gebuderestwerts fr nachgewiesene investitionen hinzuzurechnen auffassung berufungsgerichts jeweiligem gebuderestwert jhrlich ermittelnde sachwert gebudes gemeint auslegung wortlaut vorschrift mglich teilweise gesehen czub czub schmidt rntsch frenz aao rdn zwingend wortlaut lsst verweisung jeweiligen gebuderestwert verweisung gebuderestwert jeweils unterschiedlichen zeitpunkten abschlusses berlassungsvertrags verstehen vorschrift eingangsteil ausgangspunkt nimmt sinne gesetzgeber aufgetretenen auslegungszweifel matthiessen viz zank nj klren begrndung regierungsentwurfs grundstcksbereini gungsgesetz bt drucks verstndnis vorschrift zugedachten zweck gerecht abs satz sachenrberg umstand rechnung tragen nutzer ber jahre hinweg vorgenommen laufenden investitionen oft nachweisen begrndung anrufung vermittlungsausschusses sachenrberg bundesrat bt drucks sollten nachgewiesenen investitionen abschreibung fr abnutzung steuerrecht ausgerichtete investitionspauschale hinzugerechnet eickmann bischoff aao sachenrberg rdn czub czub schmidtrntsch frenz aao rdn anknpfungspunkt pauschale steuerrecht jahr anschaffung abschluss berlassungsvertrags funktionell entspricht verstnde vorschrift berufungsgericht zugrunde gelegten sinne wrde investitionspauschale zudem zweimal alterswertabschreibung gekrzt alterswertabschreibung liegt bereits nutzungsjahren niedriger werdenden stzen pauschale berechnung pauschale restwert einzelnen nutzungsjahr htte zustzlichen wertverlust jeweils eingetretenen altersbedingten wertverlust gebudes folge krzung stnde widerspruch zweck nderung verstndnis vorschrift verfehlte brigen angestrebte erleichterung praktischen handhabung erforderte betrchtlichen mehraufwand gerichtlichen verfahren gebuderestwert fr einzelne oft vielen nutzungsjahre ermittelt msste jeweiligen gebuderestwert vorschrift deshalb einzelnen jahr nutzung gegebenen gebuderestwert unterschiedlichen zeitpunkt abschlusses berlassungsvertrge bestehende gebuderestwert verstehen berlassungsvertrag fr gesamte anrechenbare nutzungszeit mageblich vgl begrndung regierungsentwurfs btdrucks hirschinger nj sache berufungsgericht zurckzuverweisen fr abschlieende entscheidung erforderlichen feststellungen fehlen krger klein schmidt rntsch lemke roth vorinstanzen lg potsdam entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lneburg dezember magabe unbegrndet verworfen angeklagte mordes tateinheit raub todesfolge schuldig bgh urteil januar str bghst nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen becker lienen mayer schfer menges'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen besonders schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt september feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen besonders schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe zehn jahren verurteilt dagegen gerichtete verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision sachrge erfolg feststellungen begab angeklagte unbekannt gebliebenen mittter unmaskiert verwendung handschuhen juli richtig juli uhr anwesen metallhndlers einzubrechen bargeld schmuck entwenden ber vergittertes kellerfenster gelangten angeklagte mittter innere gebudes begaben ersten obergeschoss anwesens gelegene wohnung geschdigten geschdigte tter wohnung berraschte fassten entschluss nunmehr gewalt preisgabe aufbewahrungsorts bargeld schmuck bewegen ausfhrung tatentschlusses traten hinten inzwischen flur wohnung getretenen geschdigten heran packten gemeinsam nacken hals drckten boden tter fixierte heftig wehrenden geschdigten boden whrend tter faust kopf tatopfers einschlug zahlreiche heftige tritte versetzte kopf oberkrper nierengegend trafen unerkannt bleiben zog tter kapuze jacke gesicht whrend tter kopf handtuch bedeckte tter holte nunmehr langes fleischermesser klingenlnge rund zentimetern kche hielt geschdigten unmittelbar hals forderte anzugeben bargeld schmuck mutter aufbewahre eindruck drohung erklrte geschdigte bargeld tragetasche zimmer befinde angeklagte unbekannt gebliebener mittter legten viele decken geschdigten sodass kaum luft bekam tter suchte erfolglos tasche bargeld zurckkam schlugen traten beide tter erneut geschdigten wrgten schlielich krawatte anschlieend wickelten fest decken fesselten hnden fen stromkabeln krawatten schlugen wiederholt viereckigen gegenstand kopf wodurch geschdigte bewusstsein verlor nachdem schlielich geschdigten beschriebene tragetasche geld kassette bargeldbetrag hhe euro befand gefunden genommen versprhten feuerlscher lschschaum wohnung spuren verwischen anschlieend schraubten wohnung angebrachten rauchmelder ab legten feuerlscher badewanne ab verlieen wohnung beute tat verursachte sachschaden belief rund euro geschdigten gelang befreien hilfe holen wurde krankenhaus eingeliefert zunchst intensivstation aufgenommen wurde festgestellt rippenserienfraktur bruch rippe links pneumothorax links ausgedehntes weichteilund mediastinalemphysem monokelhmatom links sowie trommelfellverletzung links augapfelverletzung sowie gehirnerschtterung erlitten gehr dauerhaft geschdigt ii revision angeklagten sachrge erfolg tatrichterliche beweiswrdigung hlt rechtlicher berprfung stand landgericht berzeugung tterschaft angeklagten entscheidend dna spur gesttzt ua bzw ua tatort aufgefundenen abgerissenen fingerkuppe arbeits handschuhs gesichert worden insoweit angestellten beweiserwgungen nachvollziehbar lckenhaft ausweislich beweiserwgungen tatort feuerlschpulver abgerissene fingerkuppe handschuhs sichergestellt worden nhere einzelheiten art material beschaffenheit handschuhfragments sowie genauer auffindeort mitgeteilt fingerkuppe landgericht sei mischspur gesichert worden mehreren personen deutlich unterschiedlichen spurenanteilsmengen verursacht worden sei angaben viele personen verursacher mischspur betracht kommen enthalten urteilsgrnde geschdigte sei landgericht verursacher dominie renden spurenanteils betracht ziehen dna merkmale angeklagten seien durchgehend sechzehn voneinander unabhngigen dnamerkmalssystemen mischspur festgestellt worden angeklagte sei somit verursacher spurenanteils mischspur betracht ziehen keinesfalls auszuschlieen ausschlusswahrscheinlichkeit betrage gruppe millionen zufllig ausgewhlten personen sei mithin person erwarten mitverursacher mischspur betracht komme sei daher unwahrscheinlich person angeklagte rein zufllig spurenleger ausgeschlossen knne daraus landgericht schluss gezogen dna angeklagten handschuhfragment befunden hierin angeklagten zentral belastendes indiz gesehen beweiserwgungen unklar lckenhaft aa ausfhrungen lage spur handschuhfragment unklar sachverhaltsfeststellungen festgehalten dnamaterial angeklagten ua sichergestellten fingerkuppe befunden rahmen beweiswrdigung mitgeteilt dnamaterial bzw handschuhfingerkuppe sichergestellt worden sei ua demgegenber gibt urteil inhalt hauptverhandlung verlesenen beiden molekulargenetischen gutachten hessischen landeskriminalamts dahin zwei stellen innenseite handschuhfingerkuppe ausgeschnitten untersucht worden seien beiden stellen handschuhfingerkuppe sei mischspur gesichert worden mehreren personen deutlich unterschiedlichen spurenanteilsmengen verursacht worden sei aufgrund nachgewiesenen dna merkmale sei geschdigte verursacher dominierenden spurenanteils mischspur betracht ziehen angaben lage mischspur auenseite handschuhfragments lediglich schreibversehen handelt erscheint zweifelhaft landgericht angenommen angeklagte handschuhe tatort mitgebracht vgl ua annahme lsst weiteres weiteren befund vereinbaren geschdigte hauptspurenverur sacher innenseite handschuhfingerkuppe gesicherten mischspur betracht ziehen annahme handschuh gesicherten spur liee ergebnis jedoch zwanglos vereinbaren bb darber hinaus gengen darlegungen urteilsgrnden brigen insoweit bestehenden anforderungen tatgericht fllen denen gutachten sachverstndigen folgt wesentlichen anknpfungstatsachen ausfhrungen gutachters darzulegen revisionsgericht prfen beweiswrdigung tragfhigen tatsachengrundlage beruht schlussfolgerungen gesetzen logik erfahrungsstzen tglichen lebens erkenntnissen wissenschaft mglich st rspr vgl senat urteil juli str juris rn darstellung ergebnisse molekulargenetischen vergleichsuntersuchung beruhenden wahrscheinlichkeitsberechnung auszugestalten wahrscheinlichkeitsberechnung fr revisionsgericht nachvollziehbar insoweit fllen besonderheiten forensischen fragestellung aufweisen ausreichend tatrichter urteilsgrnden mitteilt viele systeme untersucht worden inwieweit bereinstimmungen untersuchten systemen ergeben wahrscheinlichkeit festgestellte merkmalskombination weiteren person erwarten bgh beschluss april str beschluss oktober str nstz rr urteil juni str njw erfordernis angabe untersuchten merkmale unabhngig voneinander vererbbar vgl nunmehr bgh urteil juni str nstz fr darstellung bewertung mischspuren spuren mehr zwei allele dna system aufweisen knnen jedoch je umstnden konkreten einzelfalls strengere anforderungen gelten vgl bgh beschluss januar str nstz rr dabei regelmig angabe empfehlen viele spurenverursacher betracht kommen typ mischspur handelt vgl senat beschluss november str nstz rr spurenqualitt bedeutung anzahl spurenverursacher ulbrich gemeinsame empfehlungen projektgruppe biostatistische dna berechnungen spurenkommission biostatistischen bewertung dna analytischen befunden nstz klassifikation mischspuren schneider nstz hieran fehlt landgericht mitteilung beschrnkt dna merkmale angeklagten durchgehend sechzehn voneinander unabhngigen dna merkmalsystemen mischspur festgestellt worden seien tatrichterlichen ausfhrungen lsst entnehmen viele spurenverursacher betracht kommen formulierung mehrere personen deutlich unterschiedlichen spurenanteilsmengen mischspur verursacht deutet darauf mischspur jedenfalls mehr zwei spurenverursachern handelt cc schlielich lsst landgericht spurenlage gezogene folgerung fingerkuppenfragment handschuhs gesicherte spur dna angeklagten enthalte nichtausschliebarkeit spurenverursachung herleiten vgl senat beschluss november str nstz rr vgl empfehlungen spurenkommission nstz senat vermag auszuschlieen urteil darlegungsmngeln beruht strafkammer weitere beweisanzeichen fr tterschaft angeklagten herangezogen weiteren beweisanzeichen gegenber dna spur untergeordnete bedeutung beigemessen hinzu tritt weiteren beweiserwgungen rechtlich unbedenklich erscheinen soweit landgericht angenommen biostatistische befund angaben zeugen gesttzt davon be richtete tochter angeklagten erzhlt raubzug schmuck erbeutet erschliet annahme tterschaft angeklagten sttzen knnte ausweislich feststel lungen verfahrensgegenstndlichen tat schmuck bargeld erbeutet worden soweit tatrichter genetische spurenlage angaben zeugen erhrtet sieht begegnet erwgung rechtlichen bedenken tatrichter aussage zeugen hinsichtlich telefonberwachungsmanahmen gewonnenen erkenntnisse dahin wiedergegeben tochter angeklagten ganz eindeutig ber tat gesprochen beweiserwgungen geben jedoch wertung polizeibeamten tragenden tatschlichen gesprchsinhalt daher nachvollziehbar landgericht weiteres angeklagten belastendes indiz bercksichtigt tter tter whrend tatausfhrung glaubhaften angaben geschdigten angesprochen angeklagte eingerumt freunden genannt gleichwohl vermag senat beruhen urteils darlegungsmngeln sicher auszuschlieen sache bedarf daher insgesamt neuer verhandlung entscheidung appl eschelbach grube bartel ribgh schmidt wegen urlaubs unterschrift gehindert appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen beihilfe betrug ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrerin august gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim dezember aufgehoben verfahren eingestellt kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten fallen staatskasse last grnde landgericht angeklagte wegen beihilfe betrug zwei tatmehrheitlichen fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt hiervon wegen berlanger verfahrensdauer jahr freiheitsstrafe fr vollstreckt erklrt revision macht angeklagte verfahrenshindernis verjhrung geltend beanstandet brigen verletzung materiellen rechts revision fhrt wegen verfolgungsverjhrung einstellung verfahrens feststellungen landgerichts untersttzte angeklagte anderweitig verfolgten usa operierenden zeit september jahreswechsel abwick lung betrgerischer geldanlageschfte nachteil diverser anleger mindestens anlagegeschften sog portfolio gesamtanlagevolumen mio us dollar fall urteilsgrnde zeit ab jahreswechsel untersttzte abwicklung betrgerischer geldanlagegeschfte sog portfolio weiteren anlagegeschften gesamtanlagevolumen mio us dollar fall ii urteilsgrnde angeklagte half umset zung schneeballsystem ausgestalteten betrgerischen anlagemodells wahrnehmung verwaltungsaufgaben erstellte dabei aufstellungen listen ber kunden vereinnahmten anlagegelder erledigte zunehmend selbstndig anfallenden zahlungsverkehr zahlte scheinrenditen anleger provisionen vermittler ua nachdem juni juli mehreren vermittlern polizeiliche durchsuchungen stattgefunden tauchte anfang august folge fr vermittler anleger mehr erreichbar danach fhrte angeklagte ttigkeit zunchst fort nahm ende september verschiedene willkrliche auszahlungen dabei familienangehrigen ua ii taten verjhrt verfahren daher einzustellen vgl bgh beschluss mai str verjhrung fr verfolgung taten betruges gem abs stgb betrgt fnf jahre abs nr abs stgb beim erlass angeklagte gerichteten richterlichen durchsuchungsanordnung stpo februar verjhrung gem abs satz nr stgb nochmals htte unterbrochen knnen verjhrungsfrist fr beide taten bereits abgelaufen endete ablauf februar landgericht angeklagte wegen zweier taten beihilfe betrug gem abs stgb verurteilt dabei untersttzung abwicklung betrgerischen anlagegeschfte getrennt portfolio jeweils einheitliche beihilfe betrug ge wertet taten sptestens ende september beendet untergetaucht angeklagte ttigkeit fr einschlielich vornahme auszahlungen anleger eingestellt zeitpunkt begann verjhrung stgb nachdem zustndige oberstaatsanwalt auszahlungen eingegangener anlagegelder angeklagte altanleger erfahren februar ermittlungsverfahren wegen verdachts geldwsche stgb eingeleitet beauftragte telefonisch landeskriminalamt angeklagte zeugin verfahren wegen betruges vernehmen anschluss ver nehmung beschuldigte wegen geldwsche belehren auftrag wurde polizeibeamtin ermittlungsakten befind lichen vermerk niedergelegt ea viii bl hierdurch wurde ver jhrung verfahrensgegenstndlichen taten wirksam gem abs satz nr stgb unterbrochen aa telefonischen auftrag polizei angeklagte beschuldigte wegen geldwsche belehren lag anordnung sinne abs satz nr stgb bekanntzugeben ermittlungsverfahren eingeleitet anordnung bestimmte form gebunden daher mndlich schlssige handlung ergehen vgl bgh urteil april str bghst mwn allerdings erfordert feststellung verjhrungsfrist abgelaufen hierfr ausreichende transparente entscheidungsgrundlage voraussetzungen verjhrungsunterbrechenden anordnung mssen deshalb verfahrensbeteiligten inhalt zeitpunkt ergehens erkennbar wirkung abgeschtzt knnen vgl bgh beschluss mai str bghst urteil april str bghst juli str fr wirksamkeit anordnung betroffenen einleitung ermittlungsverfahrens bekannt geben ausreichend fr deren zeitpunkt inhalt konkrete anhaltspunkte akten ergeben vgl bgh beschluss september str behrdliche wille vornahme unterbrechungshandlung gewissheit feststellen lsst vgl bgh aao bghst mwn bgh urteil oktober str bghst bedeutet jedoch mndliche anordnung unterbrechungswirkung entfalten sogleich aktenkundig gemacht sternberglieben bosch schnke schrder stgb aufl rn verweis owig ergangenen entscheidungen bayoblg beschluss oktober owi vrs olg hamm beschluss september ss owi nstz vielmehr spter erstellter polizeilicher vermerk ermittlungsakten verfahrens genommen ausreichend verhlt machte polizeibeamtin rahmen ermittlungs verfahrens anordnung erst deutlich spteren zeitpunkt vermerk aktenkundig verfahrensbeteiligten konnten vermerk jedoch klar entnehmen anordnung verjhrungsunterbrechende manahme erfolgt hieraus folgenden wirkungen lauf verjhrungsfrist einstellen bb anordnungszeitpunkt zugunsten angeklagten februar auszugehen tag staatsanwaltschaft ermittlungsverfahren angeklagte eingeleitet ausweislich polizeibeamtin gefertigten vermerks genaue zeitpunkt landeskriminalamt verfahrenseinleitung angeklagte erfuhr mehr feststellbar jedoch zeugin bereits februar auflistung dahin bekannten ttigkeiten angeklagten fr gefertigt cc unterbrechungswirkung erstreckt tat prozessualen sinne einzelne gesetzesverletzung ergibt grenze unterbrechungswirkung objektiven umfang tat gericht letztlich darstellt vgl bgh urteil oktober str bghr stgb abs urteil lk stgb schmid aufl rn dagegen bedeutung brechungshandlung vornehmende strafverfolgungsorgan tat beurteilt sachverhalt rechtliche einordnung nachtrglich verndern sofern identitt tat gewahrt bleibt vgl bgh beschluss mrz str bghst lk stgb schmid aao mwn verjhrungsunterbrechung erfasste daher gesamte landgericht beihilfe betrug zwei tatmehrheitlichen fllen gewertete tatgeschehen lebenssachverhalt oberstaatsanwalt angeordnete bekanntgabe verfahrenseinleitung gegenber angeklagten bezog teil landgericht abgeurteilten taten oberstaatsanwalt ersichtlich lediglich angeklagten untertauchen vorgenommenen geldzahlungen blick genommen mgliche geldwschehandlungen gewertet belegt mail mrz ea viii bl mitteilt angeklagte hinsichtlich betrugstaten halb zunchst zeugin vernommen worden sei verdacht beihilfe haupttat gegeben verfahren vorwurf geldwsche zugrunde gelegen geldwsche gewerteten handlungen ende september andauerten teil landgericht jeweils einheitliche beihilfe betrug gewerteten untersttzungshandlungen angeklagten betrgerischen anlagegeschften fllen ii urteilsgrnde einordnung tatverdachts geldwsche seitens staatsanwaltschaft anordnung bekanntgabe ermittlungsverfahrens steht daher verjhrungsunterbrechung hinsichtlich gesamten abgeurteilten tatgeschehens ebenso wenig entgegen umstand staatsanwaltschaft dabei davon ausgegangen angeklagte sei untertauchen betrugstaten beteiligt beschrn kung verfolgungswillens auswirkungen sachliche reichweite verjhrungsunterbrechenden manahmen mehrzahl prozessualer taten mglich vgl bgh beschluss april str wistra innerhalb einheitlichen geschehens februar anschluss zeugenvernehmung vorgenommene belehrung angeklagten wegen geldwsche betruges beschuldigte konnte bekanntgabe verfahrenseinleitung verjhrung erneut unterbrechen rechtsprechung bundesgerichtshofs bilden smtliche manahmen abs satz nr stgb einheit sobald genannten unterbrechungshandlungen durchgefhrt worden verjhrung nr aufgezhlten manahmen erneut unterbrochen vgl bgh beschluss juni str bghr stgb abs nr einheit beschluss juni str nstz weitere verjhrungsunterbrechende handlungen wurden angeklagte gerichteten durchsuchungsanordnung gem stpo februar mehr vorgenommen anordnung bekanntgabe verfahrenseinleitung februar neu begonnene verjhrung abs satz stgb endete mithin februar fristberechnung vgl fischer stgb aufl rn somit verfahrensgegenstndlichen taten verjhrt iii entscheidung ber kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten beruht abs satz nr stpo senat abs satz nr stpo eingerumten ermessen dahin gebrauch gemacht davon abzusehen notwendigen auslagen staatskasse aufzuerlegen unbillig staatskasse hiermit belasten magebend dafr verfahrenshindernis bereits anklageerhebung bestand erkennbar tatrichterlichen hauptverhandlung htte aufgeklrt mssen vgl bgh beschluss dezember str nstz rr mwn prozessual vorwerfbares verhalten angeklagten ersichtlich iv verpflichtung entschdigung angeklagten gesetz ber entschdigung fr strafverfolgungsmanahmen streg ber senat gem streg befinden verfahren abschlieende senatsentscheidung getroffen vgl bgh beschluss dezember str nstz rr mwn besteht grnde derartige entschdigung rechtfertigen knnten wurden beschwerdefhrerin rahmen revisionsbegrndungsschrift einstellung verfahrens wegen verjhrung beantragt weder geltend gemacht anderweitig erkennbar graf jger radtke cirener hohoff'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb mrz abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke prof dr schmidtrntsch richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss zivilkammer landgerichts bremen februar beschluss amtsgerichts bremen februar betroffene rechten verletzt gerichtskosten erhoben zweckentsprechenden notwendigen auslagen betroffenen instanzen trgt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene nigerianische staatsangehrige reiste eigenen angaben januar flugzeug spanien deutschland wurde februar bordell polizei festgenommen februar beantragte beteiligte haft sicherung abschiebung antrag heit wegen verdachts illegalen erwerbsttigkeit prostitution illegalen aufenthalts wurde betroffene polizei festgenommen antrag beigefgt personalbogen betroffenen beschuldigte gefhrt sowie beschuldigtenvernehmung beschluss gleichen tag amtsgericht haftantrag entsprochen whrend hiergegen gerichteten erfolglosen beschwerdeverfahrens betroffene spanien abgeschoben worden rechtsbeschwerde mchte betroffene aufhebung landgerichtlichen entscheidung feststellung erreichen anordnung abschiebungshaft rechtswidrig ii auffassung beschwerdegerichts haftanordnung amtsgerichts rechtmig abs satz nr nr aufenthg genannten haftgrnde htten vorgelegen iii hlt rechtlicher nachprfung stand rechtsbeschwerde abs satz nr satz famfg abs satz aufenthg zulassung statthaft siehe senat beschluss oktober zb rn beschluss juli zb infauslr beschluss mai zb nvwz brigen zulssig famfg zulssigkeit steht entgegen abschiebung be troffenen whrend beschwerdeverfahrens erstmals rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragen worden bindung rechtsbeschwerdegerichts insoweit fehlenden feststellungen beschwerdegerichts abs satz famfg zpo besteht verfahrensrge abs satz abs famfg mssen neue tatsachen rechtsbeschwerdegericht bercksichtigt lage verfahrens amts wegen prfende zulssigkeitsvoraussetzung betreffen keidel meyer holz famfg aufl rn vgl bgh urteil februar ii zr njw rr mwn revisionsverfahren gilt fr tatsachen ende beschwerdeverfahrens bereits vorgelegen beteiligten bisher vorgetragen worden vgl schulte bunert weinreich unger famfg aufl rn verhlt abschiebung eingetretene erledigung hauptsache neben antragstellung feststellungsinteresse verfahrensrechtliche voraussetzung feststellungsentscheidung abs famfg vgl keidel budde famfg aufl rn rechtsbeschwerdebegrndung gestellte antrag erfasst feststellung rechtsverletzung entscheidung beschwerdegerichts betroffene aufhebung beschwerdeentscheidung beantragt antrag gengt rechtsschutzziel jedoch auslegung ermittelnden willen vielmehr zweifel dasjenige gewollt mastben rechtsordnung vernnftig recht verstandenen interesse entspricht vgl senat beschluss mrz zr njw rn beachtung grundstze begrndung rechtsbeschwerde feststellung rechtsverletzung entscheidung beschwerdegerichts antrag betroffenen umfasst allein wortlaut antrags orientierte auslegung bedeutete rechtswegverkrzung rechtsschutzanspruch betroffenen art abs gg verletzen wrde vgl bverfg beschluss juli bvr infauslr vgl senat beschluss dezember zb umdruck rechtsbeschwerde begrndet haftanordnung amtsgerichts angefochtene entscheidung beschwerdegerichts betroffene freiheitsgrundrecht art abs satz gg verletzt haft htte schon deshalb angeordnet drfen haftantrag unzulssig aa zulssiger haftantrag vorliegt lage verfahrens amts wegen prfen vgl senat beschluss dezember zb rn verffentlichung bestimmt beschluss april zb fgprax jeweils mwn unerlsslichen zulssigkeitsvoraussetzungen gehrt abs satz nr famfg antragsbegrndung insbesondere angaben voraussetzungen durchfhrbarkeit abschiebung enthlt senat beschluss januar zb juris rn bb anforderungen antrag beteiligten februar gerecht abs satz aufenthg darf auslnder ffentliche klage erhoben strafrechtliches ermittlungsverfahren eingeleitet einvernehmen zustndigen staatsanwaltschaft ausgewiesen abgeschoben liegt einvernehmen scheidet anordnung haft sicherung ab schiebung auslnders senat beschluss februar zb rn verffentlichung bestimmt beschluss januar zb juris rn beschluss januar aao rn beschluss august zb infauslr beschluss juni zb nvwz rn fehlen haftantrag ausfhrungen einvernehmen obwohl beigefgten unterlagen weiteres ergibt ffentliche klage erhoben worden strafrechtliches ermittlungsverfahren gefhrt antrag unzulssig senat beschluss februar zb rn beschluss januar zb rn beschluss januar zb rn haftantrag beteiligten beschuldigtenvernehmung betroffenen beigefgt dennoch fehlen ausfhrungen generellen einzelfall erteilten einvernehmen staatsanwaltschaft vgl senat beschluss februar zb rn verffentlichung bestimmt beschluss januar zb juris rn abschiebung betroffenen iv kostenentscheidung beruht abs satz abs famfg abs satz kosto bercksichtigung regelung art abs emrk entspricht billigem ermessen freie hansestadt bremen krperschaft beteiligte angehrt erstattung notwendigen auergerichtlichen auslagen betroffenen verpflichten senat beschluss mai zb fgprax rn festsetzung gegenstandswerts folgt abs kosto kosto krger lemke brckner schmidt rntsch weinland vorinstanzen ag bremen entscheidung xiv lg bremen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen bestechung geschftlichen verkehr ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs mrz gem stpo beschlossen anhrungsrge nebenbeteiligten mrz senatsbeschluss februar kosten zurckgewiesen grnde senat beanstandeten beschluss revision nebenbeteiligten urteil landgerichts frankfurt main november gem abs stpo unbegrndet verworfen hiergegen erhobene anhrungsrge verurteilten mrz erfolg zulssige rechtsbehelf unbegrndet liegt verletzung rechtlichen gehrs stpo senat weder verfahrensstoff tatsachen beweisergebnisse verwertet denen verurteilte zuvor gehrt worden wre wurde bercksichtigendes vorbringen bergangen sonstiger weise anspruch verurteilten rechtliches gehr verletzt umstand senat rechtsansicht verteidigung verurteilten kenntnis genommen ergebnis gefolgt stellt verletzung rechtlichen gehrs dar schon grundstzlich davon auszugehen gericht entgegengenomme ne vorbringen beteiligten kenntnis genommen erwgung gezogen vgl bverfg kammer beschluss juni bvr njw mwn zumal art abs gg verpflichtet antragsschrift generalbundesanwalts akte gereichtes vorbringen beteiligten ausdrcklich bescheiden vgl bgh beschluss april str nstz rr beschluss juni str bghr stpo abs verwerfung jeweils mwn jedenfalls wurde gesamte schriftliche vortrag verurteilten entscheidungsfindung senats bercksichtigt kostenentscheidung folgt entsprechenden anwendung abs stpo vgl bgh beschluss mai str beckrs schfer eschelbach grube zeng schmidt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss notz brfg juli verfahren wegen besetzung notarstelle bundesgerichtshof senat fr notarsachen juli vorsitzenden richter galke richter wstmann prof dr radtke sowie notare mller eising dr frank beschlossen antrag klgers zulassung berufung urteil senats fr notarsachen oberlandesgerichts mnchen november kosten abgelehnt streitwert festgesetzt grnde antrag zulassung berufung unbegrndet ernstliche zweifel richtigkeit entscheidung oberlandesgerichts abs nr vwgo verbindung satz bnoto bestehen rechtswidrig verletzt klger rechten beklagte abgelehnt klger notarstelle bertragen vgl abs satz bnoto satz vwgo beklagte durfte eingehaltene mindestverweildauer derzeitigen amtssitz klgers sttzen erfolg wendet klger beklagten bercksichtigte stellungnahme rheinischen notarkammer abstimmung justizverwaltung nordrhein westfalen frage mindestverweildauer fr notare konkreten fall abgewichen knne macht insoweit geltend knne ausgeschlossen grundrechtsrelevante belange berufung erfolgte mindestverweildauer gefhrt htten dabei sei schon jhrlich verffentlichten notarverzeichnissen unschwer entnehmen unterschreitung mindestverweildauer seltenheit wachsender zahl beobachten sei sachverhalt sei aufgeklrt worden berufung rheinischen notarkammer erfllte mindestverweildauer rechtlich beanstanden einziehung klger derzeit verwalteten notarstelle fr fall bertragung streitgegenstndlichen notarstelle klger vorgesehen senat bereits vorangegangenen stellenbesetzungsverfahren beschluss november berufung rheinischen notarkammer einvernehmen landesjustizverwaltung nordrhein westfalen mindestverweildauer klgers derzeitigen notarstelle rechtmig bewertet senatsbeschluss november notz brfg njw rr bezug genommen klger dagegen erhobene verfassungsbeschwerde bundesverfassungsgericht beschluss mrz bvr entscheidung angenommen worden prfung interessen geordneten rechtspflege berufung mindestverweildauer rechtfertigen stets einzelfall orientieren vgl bverfg njw rr entscheidend deshalb verhltnisse ort betreffend konkrete notarstelle dementsprechend insoweit allgemein gehaltene vortrag klgers schon flle gegeben denen mindestverweildauer nordrhein westfalen eingehalten worden sei geeignet berufung einhaltung mindest verweildauer betreffend derzeit klger verwaltete notarstelle frage stellen erfolg bleibt rge klgers abs satz bnoto amtssitzverlegung beachtung belange geordneten rechtspflege gestatte rechtfertige rechte art gg hinblick berufung abgebenden landesjustizverwaltung mindestverweildauer einzuschrnken rechtsprechung bundesverfassungsgerichts gengt abs satz bnoto eingriff berufsausbung hinblick wechsel ortes amtsausbung legitimieren vgl bverfg aao unbehelflich weitere einwand klgers interessen geordneten rechtspflege seien dadurch beeintrchtigt streitgegenstndliche stelle seit jahren besetzt worden sei vorangegangenen vorliegende bewerbungsverfahren dienen gerade zweck interessen geordneten rechtspflege entsprechend notar bestellen verzgerungen verzicht ausgewhlter bewerber infolge durchgefhrter gerichtsverfahren eingetreten knnen interessen geordneten rechtspflege einhaltung mindestverweildauer hinsichtlich derzeit klger eingenommenen notarstelle aufgewogen interessen geordneten rechtspflege vielmehr weitest gehenden bercksichtigt klger notarstelle rahmen mindestverweildauer weiterhin ausbt streitgegenstndliche stelle zgig ausgewhlten bewerber besetzt verletzung rechte art abs gg art abs gg hinblick berufung mindestverweildauer liegt rechtsprechung bundesverfassungsgerichts steht art gg bercksichtigung mindestverweildauer bundesland entgegen bverfg aao fehl geht rge klgers art abs gg sei verletzt anfrage rheinischen notarkammer deren antwort abstimmung justizverwaltung nrw beteiligung durchgefhrt worden sei deshalb mglichkeit stellungnahme gehabt begrnde verletzung art emrk ernstliche zweifel richtigkeit entscheidung oberlandesgerichts jedoch aufgezeigt vielmehr art abs gg verletzt art abs gg gewhrleistet hinreichende mglichkeit grundstzlich erlass entscheidung mindestens schriftlich tatschlicher rechtlicher hinsicht sache uern vgl bverfge vorliegenden fall bestand fr klger jedoch mglichkeit stellungnahme mitteilung rheinischen notarkammer juli klger bereits beklagten schreiben august vorangegangenen bewerbungsverfahren mitgeteilt klger klageschrift juli angesprochen worden streitgegenstndlichen bewerbungsverfahren klger deshalb hinreichend gelegenheit bereits vorangegangenen bewerbungsverfahren bekannten schreiben rheinischen notarkammer stellung nehmen verletzung rechts gewhrung rechtlichen gehrs versto art emrk deshalb erkennbar kostenentscheidung beruht abs vwgo verbindung abs satz bnoto festsetzung streitwerts folgt abs satz bnoto galke wstmann mller eising radtke frank vorinstanz olg mnchen entscheidung va not'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main august magabe urteilsformel jedoch dahin berichtigen beschwerdefhrer beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln zwei fllen schuldig unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen bode otten roggenbuck fischer appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb juni rechtsbeschwerdesache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz abs nr inso bestimmung inso steht bindung insolvenzverwalters schuldner geschftsbesorgungsvertrag vereinbarte schiedsklausel entgegen bgh beschluss juni zb olg hamburg ecli de bgh bizb zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler richterin dr schwonke beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegnerin beschluss hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat juni aufgehoben antrag antragstellers zwischenentscheid schiedsgerichts bestehend schiedsrichtern dr prof fe bruar aufzuheben festzustellen schiedsgericht entscheidung ber schiedsklage november geltend gemachten antrge unzustndig zurckgewiesen antragsteller trgt kosten verfahrens wert beschwerdegegenstands grnde antragsgegnerin schloss mai bereederungsvertrag unternehmensbeteiligungsgesellschaft mbh co kg folgenden schuldnerin eignerin schiffs vertrag verkauf schiffs automatisch en ziffer vertrags vergtung antragsgegnerin ziffer vertrags anhang geregelt ziffer anhangs antragsgegnerin vergtung fr leistungen zusammenhang verkauf schiffs hhe zuzglich etwaiger mehrwertsteuer kaufpreises erhalten ziffer vertrags enthlt schiedsvereinbarung folgenden wortlaut all disputes arising out of or connection with this contract or concerning its validity shall be finally settled by arbitration accordance with the arbitration rules of the german maritime arbitration association the arbitration proceedings shall be held hamburg and the english language antragsteller wurde beschluss amtsgerichts essen dezember vorlufigen insolvenzverwalter ber vermgen schuldnerin bestellt beschluss mrz wurde insolvenzverfahren erffnet antragsteller insolvenzverwalter ernannt schreiben mrz zeigte antragsteller antragsgegnerin bestellung erklrte fr schuldnerin antragsgegnerin bestehenden vertragsverhltnisse nichterfllung gem ff inso kaufvertrag april verkaufte antragsteller schiff preis us dollar verkauf schiffs machte antragsgegnerin anspruch hhe erzielten kaufpreises us dollar geltend leitete wegen anspruchs schiedsverfahren zwischenentscheid februar erklrte schiedsgericht fr zustndig antragsteller beantragt zwischenentscheid schiedsgerichts aufzuheben festzustellen schiedsgericht entscheidung ber schiedsklage november geltend gemachten antrge unzustndig oberlandesgericht antrag stattgegeben dagegen richtet rechtsbeschwerde antragsgegnerin deren zurckweisung antragsteller beantragt ii oberlandesgericht zustndigkeit schiedsgerichts verneint ausgefhrt antragsteller insolvenzverwalter sei ursprnglich schuldnerin antragsgegnerin wirksam vereinbarte schiedsklausel gebunden soweit antragsgegnerin schiedsklage verfolgten anspruch darauf sttze erffnung insolvenzverfahrens leistungen fr veruerung schiffs aufgrund vereinbarung antragsteller erbracht sei ersichtlich dafr schiedsvereinbarung bestehe soweit antragsgegnerin dagegen anspruchsgrundlage ursprnglichen bereederungsvertrag berufe sei erffnung insolvenzverfahrens insolvenzverwalter grundstzlich schiedsabrede gebunden bindung bestehe soweit insolvenzordnung beruhende insolvenzspezifische rechte insolvenzverwalters gehe unmittelbar schuldner abgeschlossenen vertrag ergben sei unabhngig davon fall bereederungsvertrag inso inso anzuwenden sei fragen streitfall beurteilen seien beruhten wesentlichen inhalt vertraglichen vereinbarung erklrungen parteien hinblick vertrag abgegeben htten vielmehr bestimmten rechtsfolgen mageblich insolvenzordnung sowohl voraussetzungen fr erlschen geschftsbesorgungsvertrags frage regele umfang vertrag fortbestehend gelte iii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr abs satz abs nr abs satz zpo zulssig abs zpo sache ebenfalls erfolg auffassung oberlandesgerichts unzustndigkeit schiedsgerichts ergebe streitfall entscheidungserheblichkeit insolvenzspezifischer rechte insolvenzverwalters hlt rechtlicher nachprfung stand antragsteller insolvenzverwalter grundstzlich schuldnerin antragsgegnerin ziffer bereederungsvertrags vereinbarte schiedsklausel gebunden bereederungsvertrag allerdings erffnung insolvenzverfahrens gem satz verbindung abs inso ex nunc erloschen bereederungsvertrag geschftsbesorgungsvertrag sinne satz inso handelt dienstvertrag auftragnehmer verpflichtet entgeltlich geschft auftraggebers besorgen aufgrund inso bestimmten entsprechenden anwendung abs inso erlschen geschftsbesorgungsvertrge erffnung insolvenzverfahrens gem abs satz zpo schiedsklausel streit ber zustndigkeit schiedsgerichts brigen vertragsbestimmungen unabhngige vereinbarung behandeln schiedsver einbarung weder gegenseitiger vertrag auftrag verwalter daher weder erfllung ablehnen erlischt schiedsvertrag erffnung insolvenzverfahrens bgh urteil februar vii zr bghz konkursordnung beschluss november iii zb zinso urteil april ix zr wm rn antragsgegnerin schiedsgericht geltend gemachte anspruch trotz erffnung insolvenzverfahrens schiedsvereinbarung erfasst antragsgegnerin macht schiedsgericht anspruch vergtung notgeschftsfhrung beendigung bereederungsvertrags gem abs inso geltend satz vorschrift beauftragte aufschub gefahr verbunden besorgung bertragenen geschfts fortzusetzen insolvenzverwalter anderweitig frsorge treffen abs satz inso bestimmt auftrag insoweit fortbestehend gilt umfasst anspruch beauftragten vertraglich vereinbarte vergtung fr rahmen berechtigter notgeschftsfhrung erbrachten leistungen streitigkeit ber antragsgegnerin beanspruchte vergtung notgeschftsfhrung schiedsklausel erfasst handelt anspruch zusammenhang bereederungsvertrag steht vergtungsanspruch notgeschftsfhrung gem abs inso beruht darauf auftrag insoweit fortbestehend gilt anspruch knpft vorher bestehenden auftrag bereederungsvertrag setzt voraus antragsgegnerin behaupteten vergtungspflichtigen leistungen zusammenhang verkauf schiffs stehen zusammenhang beendigung abwicklung bereederungsvertrags fr beurteilung rede stehenden anspruchs notgeschftsfhrung kommt insolvenzspezifisches recht insolvenzverwalters bindung schiedsvereinbarung entgegensteht aa insolvenzverwalter schuldner abgeschlossene schiedsvereinbarung gebunden soweit streit selbstndiges verfgungsgewalt schuldners entzogenes recht insolvenzverwalters bgh beschluss juni iii zb schiedsvz rn rechten verwalters gehrt etwa insolvenzanfechtung rckgewhranspruch insolvenzanfechtung abs inso folgt anfechtbar geschlossenen vertrag selbstndigen verfgungsgewalt schuldners entzogenen recht insolvenzverwalters schuldner materiellen streitverhltnis insolvenzanfechtungsansprche beteiligt ber disponieren bgh wm rn mwn ebenso verhlt wahlrecht insolvenzverwalters inso dabei handelt befugnis ursprnglich insolvenzschuldner zustand deshalb gegenstand vertraglichen vereinbarungen einschlielich entsprechenden schiedsabrede htte knnen gesetzlich insolvenzverwalter zustehendes recht bgh schiedsvz rn ae allgemein entfllt bindung insolvenzverwalters insolvenzschuldner erffnung insolvenzverfahrens geschlossene schiedsabrede rechte insolvenzverwalters geht unmittelbar insolvenzschuldner abgeschlossenen vertrag ergeben insolvenzordnung beruhen daher insolvenzspezifisch schuldner befugt ber verfgen einfluss darauf nehmen wann weise stelle geltend gemacht bgh schiedsvz rn demgegenber bleibt streit glubiger ausoder absonderungsrecht insolvenz schuldners zusteht bindung insolvenzverwalters schiedsvereinbarung bgh zinso obwohl glubigerrechte grundlage ebenfalls vorschriften insolvenzordnung finden ebenso bleibt insolvenzverwalter schiedsvereinbarung gebunden gem abs inso forderung einzieht schuldner sicherung anspruchs abgetreten bgh wm rn einziehungsrecht verwalter insolvenzordnung besonders verliehen schuldner htte einzuziehende forderung schiedsabrede unterliegt wirkt besondere einziehungsrecht verwalters gem abs inso jedoch eingezogen schuldner erffnung insolvenzverfahrens begrndete sicherungshalber abgetretene forderung ebenso sicherungsnehmer zahlungsklage schiedsvereinbarung gebunden wre gilt fr verwalter gem abs inso anstelle sicherungsnehmers forderung einzieht sicherungsnehmer schuldner erffnung insolvenzverfahrens wirksam geschaffene rechtslage insoweit hinzunehmen bgh wm rn bb oberlandesgericht angenommen ausfhrungen bundesgerichtshofs zusammenhang inso seien inso bertragbar vorschriften ergebenden rechtsfolgen seien abschlieend gesetz geregelt insoweit insolvenzspezifisch art inso regelten inso frage insolvenzverfahren erfllung rechtsgeschfte auswirke fr bereinstimmende beurteilung flle inso inso spreche ferner regelungen inso insgesamt inso verfgungsbefugnis schuldners entzogen seien insolvenzrechtlichen kernbereich zuzurechnenden vorschriften inso lieen ausnahmevorschrift abs inso trennen fr annahme insolvenzspezifischen rechts reiche inso bestimmte rechtsfolgen regelten insolvenzverwalter berufen knne ansprchen ausgesetzt sei vertrge gesttzt seien normen erlschten fr frage ansprche geschftsbesorgungsvertrag bestnden mssten vorfragen geklrt vertrag inso erloschen sei sowie gegebenenfalls umfang notgeschftsfhrung bejahen sei fingierten fortbestehen vertrags fhre dabei handele fragen insolvenzordnung geregelt seien vertrag cc erwgungen halten rechtlicher nachprfung stand soweit inso abs inso verweist vertragsinteressen geschftsbesorgers geschtzt vgl mnchkomm inso ott vuia aufl rn insolvenzspezifischen rechte insolvenzverwalters begrndet insoweit kommt darauf rechte beauftragten gem abs inso tatbestand gesetzlichen erlschens auftrgen geschftsbesorgungsvertrgen infolge erffnung insolvenzverfahrens gem abs inso anknpfen kraft gesetzes eintretende rechtsfolge stellt weder gestaltungsrecht insolvenzverwalters dar verleiht schuldrechtlichen anspruch entgegen ansicht oberlandesgerichts fr frage insolvenzspezifische rechte insolvenzverwalters rede stehen mageblich rechtsfolgen inso vertraglichen vereinbarungen geschftsbesorgungsvertrag verhalten vertragsparteien ergeben abschlieend gesetz geregelt fllen absonderungsrechte glubigern einziehung sicherheit abgetretener forderungen verwalter gem abs inso denen rechtsprechung bundesgerichtshofs insolvenzspezifischen rechte insolvenzverwalters betroffen vgl bgh zinso wm rn sowohl wahlrecht insolvenzverwalters inso vorschriften inso frage gegenstand insolvenzverfahren erfllung schuldner begrndeten rechtsgeschfte auswirkt inso verleihen inso insolvenzverwalter jedoch recht vielmehr handelt vergtungsansprchen abs inso vertragliche ansprche auftragnehmers abs inso gilt auftrag zugunsten beauftragten fortbestehend solange erffnung verfahrens verschulden kennt fr kenntniserlangung erbrachte vertragsgeme leistungen steht beauftragten vertragliche vergtung anspruch richtet allein schuldner geschlossenen geschftsbesorgungsvertrag insolvenzspezifische rechte verwalters betroffen insolvenzrechtlich allein regelung abs satz inso wonach beauftragte ersatzansprchen fortsetzung auftrags lediglich insolvenzglubiger liegen dagegen voraussetzungen notgeschftsfhrung gem abs inso beauftragte ersatzansprchen masseglubiger gem abs satz inso gilt auftrag insoweit heit fr notgeschftsfhrung erforderlichen umfang fortbestehend grundlage erbringung leistungen wege notgeschftsfhrung daraus erwachsenden vergtungsansprchen beauftragten danach leistungsumfang vergtungsregelung erffnung insol venzverfahrens schuldner abgeschlossenen vertrags notgeschftsfhrung beauftragte innerhalb besorgung bertragenen geschfts berechtigt soweit aufschub gefahr verbunden insolvenzverwalter anderweitig frsorge treffen beauftragte trotz eingetretenen erlschens auftragsverhltnisses sinne nachwirkenden treue frsorgepflicht gehalten erforderlichen manahmen abwehr drohenden gefahr fr masse treffen vgl mnchkomm inso ott vuia aao rn antragsgegnerin sttzt anspruch schiedsklage allein notgeschftsfhrung erffnung insolvenzverfahrens macht vergtungsanspruch gem ziffer verbindung anhang ziffer bereederungsvertrags fr zusammenhang verkauf schiffs erbrachte leistungen geltend vertraglichen absprache unterliegenden vergtungsanspruch fr rahmen notgeschftsfhrung erbrachte leistungen wirken bestimmungen insolvenzrechts vgl bgh wm rn aa umfang berechtigten notgeschftsfhrung mglichkeit insolvenzverwalters begrenzt anderweitig frsorge treffen dabei handelt insolvenzspezifische beschrnkung regelung notgeschftsfhrung abs satz inso entspricht allgemein fr auftragsrecht geltenden bestimmung satz bgb vorschrift galt gem abs satz ko inkrafttreten insolvenzordnung konkursrecht entsprechend vergleichbare regelungen notgeschftsfhrung finden abs bgb wiederum fllen abs abs bgb verwiesen rechtsgedanke liegt bestimmung abs bgb zugrunde handelt regelung notgeschftsfh rung allgemeinen rechtsgedanken liegt fern insolvenzspezifischen regelung auszugehen bb vertraglichen insolvenzspezifischen charakter vergtungsanspruchs antragsgegnerin steht entgegen insolvenzverwalter abwehr ansprchen grundstzlich erlschen bereederungsvertrags gem verbindung abs inso berufen fhrt strkeren insolvenzrechtlichen prgung sachverhalts abwehr ansprchen ab aussonderungsrechten insolvenzverwalter bindung schuldner erffnung insolvenzverfahrens geschlossene schiedsvereinbarung besteht vgl bgh zinso klage insolvenzverwalters feststellung erlschens bereederungsvertrags gem verbindung abs inso msste ebenfalls schiedsgericht erhoben oberlandesgericht angenommene gefahr unterschiedlichen zustndigkeit fr zahlungsklage beauftragten negativen feststellungsklage insolvenzverwalters besteht fr annahme bindung schiedsvereinbarung befreienden insolvenzspezifischen rechts reicht insolvenzverwalter bestimmte insolvenzordnung geregelte rechtsfolgen berufen ansprchen ausgesetzt grundlage insolvenzordnung erloschenen vertrgen finden weitere feststellungen mehr erforderlich senat sache entscheiden abs zpo rechtsbeschwerde stattzugeben schiedsgericht zustndigkeit recht festgestellt kostenentscheidung folgt abs zpo bscher schaffert lffler kirchhoff schwonke vorinstanz olg hamburg entscheidung schh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer dezember einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts oldenburg mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat soweit verteidiger angeklagten vortrgt mangels zulei tung protokollbands rge verletzung formellen rechts ausfhren knnen knnte darin gegebenenfalls antrag wiedereinsetzung revisionsbegrndungsfrist zwecke anbringung verfahrensrgen sehen antrag wre indes unzulssig landgericht akten august tage ablauf revisionsbegrndungsfrist antragsteller abgesandt august landgericht zurckgereicht versumte handlung antragsteller gleichwohl bislang nachgeholt abs satz stpo becker pfister mayer hubert spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit nachschlagewerk nein bghz nein bghr ja erbbauvo abs macht eigentmer zustimmung veruerung erbbaurechts eintragung vormerkung sicherung zinsanpassungsanspruchs abhngig verweigert grundbuchamt eintragung wegen mangelnder bestimmtheit anpassungsmastabs kufer verkufer frist einleitung ersetzungsverfahrens abs erbbauvo setzen folge vertrag fruchtlosem fristablauf unwirksam bgh beschl oktober zr olg hamm lg dortmund zivilsenat bundesgerichtshofes oktober vorsitzenden richter dr wenzel richter dr lambert lang tropf prof dr krger dr lemke beschlossen revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm oktober angenommen rechtssache grundstzliche bedeutung revision endergebnis aussicht erfolg klgerin trgt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm wenzel lambert lang krger tropf lemke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen besonders schwerer sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts trier april maregelausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels nebenklgerin hierdurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten urteil november wegen geiselnahme tateinheit besonders schwerer sexueller ntigung sexuellen missbrauchs kindern freiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet revision angeklagten nderte senat beschluss august str urteil schuldspruch dahin ab tateinheitliche verurteilung wegen geiselnah me entfiel zudem hob senat urteil rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen verwies sache insoweit landgericht zurck neu entscheidung berufene strafkammer angeklagten nunmehr freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt erneut unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet hiergegen wendet angeklagte revision verletzung materiellen rechts rgt rechtsmittel maregelausspruch erfolg brigen unbegrndet abs stpo maregelausspruch bestehen bleiben angefochtene urteil fr revisionsgericht nachprfbaren weise erkennen lsst angeklagte zustand leidet unterbringung stgb rechtfertigt gesetzlichen voraussetzung unterbringung psychiatrischen krankenhaus tter rechtswidrige tat zustand schuldunfhigkeit stgb verminderten schuldfhigkeit stgb begangen legt landgericht lediglich dar ua berzeugenden ausfhrungen sachverstndigen dr denen kammer folgt angeklagten begangene tat unmittelbarer ausfluss vorliegenden seelischen strungen schwachsinn sowie schwere seelische abartigkeit sodass eindeutige korrelation krankheit delinquenz sinne stgb besteht angeklagte leidet leichten intelligenzminderung icd hierdurch bedingten unvollstndigen persnlichkeitsstruktur sowie unreifen persnlichkeit icd uerst knappe darstellung ausma nher beschriebenen strungen lsst besorgen landgericht annahme angeklagte tat zustand erheblich verminderter schuldfhigkeit begangen senatsentscheidung august str geboten vgl bgh nstz rr kuckein kk aufl rn mwn neue feststellungen getroffen rechtsfehlerhaft feststellungen insoweit aufgehobenen urteil november fr gebunden gehalten senat anhand danach unzureichenden feststellungen beurteilen landgericht voraussetzungen stgb zutreffend bejaht ntigt aufhebung urteils appl schmitt krehl berger ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr februar rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr bergmann richter prof dr strohn richterin dr reichart sowie richter born sunder beschlossen anhrungsrge senatsurteil september kosten klgers zurckgewiesen grnde senat bergangen gergte vorbringen entscheidung bercksichtigt zudem bezieht feststellung berufungsgerichts sinnvolles zusammenwirken gesellschafter mehr erwarten entgegen auffassung klgers ausschlielich zusammenwirken rahmen fhrung geschfte gesellschaft schon bezug entscheidung erkennenden senats juni ii zr njw rr berufungsgericht ausgangspunkt subsumtion macht spricht dagegen begrenzung lsst rechtsgrnden fehlerhaften abwgung berufungsgerichts entnehmen berufungsgericht vermisst fr funktionieren personalistisch ausgestalteten gmbh erforderliche achtung hebt rahmen weiteren ausfhrungen entscheidend darauf ab scheitern lebensgemeinschaft klgers mitgesellschafterin verhltnis gesellschafter untereinander ausgewirkt berufungsgericht stellt hierbei fest klger private auseinandersetzung gesellschaft hineingetragen rede stehenden verhaltensweisen klgers verbalen entgleisungen zerrttung zumindest vertieft feststellungen berufungsgerichts lassen geschftsfhrerebene begrenzen berufungsgericht ersichtlich getan erkennende senat schlielich mageblichen umstnde stelle berufungsgerichts neu abgewogen fehlerhafte verstndnis berufungsgerichts vorliegen wichtigen grundes basis getroffenen feststellungen korrigiert bergmann strohn born reichart sunder vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg januar einstellung verfahrens abs stpo fall ii urteilsgrnde fall anklageschrift januar gem abs stpo ausspruch ber gesamtstrafe aufgehoben entfllt angeklagte wegen vergewaltigung tateinheit krperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren elf monaten verurteilt weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last brigen fallen kosten rechtsmittels beschwerdefhrer last soweit angeklagte wegen beleidigung geldstrafe einzelstrafe tagesstzen je euro verurteilt worden senat verfahren antrag generalbundesanwalts gem abs stpo eingestellt landgericht zsurwirkung vergewaltigung tatzeit beleidigung tatzeit ergangenen strafbefehls juni bersehen dementsprechend bildung gesamtstrafe drei jahren fr vergewaltigung tateinheit krperverletzung festgesetzten strafe zwei jahren elf monaten fr beleidigung ausgesprochenen geldstrafe rechtsfehlerhaft verbleibende revision unbegrndet sinne abs stpo strafausspruch fr vergewaltigung tateinheit krperverletzung oben aufgezeigten rechtsfehler berhrt daher bestehenbleiben harms hger gerhardt basdorf raum'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juli gem abs stpo rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision angeklagten abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem besitz betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe zwei jahren zehn monaten verurteilt revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen beschloss angeklagte seit ca jahren drogenmissbrauch betreibt bereits mehrfach wegen betubungsmittelstraftaten diebstahls vorbestraft grere mengen heroin zwecke weiterveruerung anzukaufen nahm deswegen kontakt drogenhndler heroingemisch wirkstoff gehalt hhc bergab angeklagte wurde anschluss polizeilich observierte bergabe festgenommen durchsuchung wohnung wurden weitere heroingemisch ferner marihuana haschisch sichergestellt seit angeklagte durchgngig polamidon substituiert beschaffte gleichwohl schwarzmarkt weiteres polamidon teilweise intravens konsumierte darber hinaus rauchte angeklagte tglich marihuana bzw haschisch hintergrund entschlusses ankauf grerer mengen heroins zwecke weiterverkaufs angespannte finanzielle situation angeklagten fr eigenen tglichen haschischkonsum sowie zustzlich schwarzmarkt erworbene polamidon etwa ml tglich unerhebliche geldmittel bentigte ua spter wohnung sichergestellten drogen fr eigenbedarf bestimmt heroin angeklagte angst entzugserscheinungen eiserne notreserve gelagert falls gelingen schwarzmarkt zustzliches polamidon erwerben ua sachlage htte landgericht frage schuldfhigkeit angeklagten errtern mssen vgl fischer stgb aufl rdn gleiche gilt fr voraussetzungen unterbringung entziehungsanstalt stgb rechtsfehler ntigt allein aufhebung strafausspruchs ausschluss schuldfhigkeit gesamtzusammenhang urteilsfeststellungen sicher ausscheidet angeklagte revision eingelegt wrde anordnung unterbringung hinzuziehung sachverstndigen satz stpo hindern abs satz stpo basdorf schneider raum brause knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja versausglg sgb vi abs teilung anrechten gesetzlichen rentenversicherung bleibt zugangsfaktor unbercksichtigt anschluss senatsbeschluss september xii zb famrz voraussetzungen fr anwendung hrteklausel versausglg fr verminderung zugangsfaktors mageblichen zeiten vorgezogenen rentenbezugs ausgleichspflichtigen person ganz teilweise innerhalb ehezeit zurckgelegt worden bgh beschluss mai xii zb olg stuttgart ag bblingen ecli de bgh bxiizb weitere beteiligte xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer schilling dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde beschluss familiensenats oberlandesgerichts stuttgart august kosten antragstellers zurckgewiesen beschwerdewert grnde beteiligten streiten versorgungsausgleich juli geschlossene ehe beteiligten eheleute wurde dezember zugestellten scheidungsantrag rechtskrftig geschieden ehegatten gesetzlichen ehezeit juli november verschiedene versorgungsanrechte erlangt geborene antragsteller folgenden ehemann drv bund anrecht gesetzlichen rentenversicherung ehezeitanteil entgeltpunkten ausgleichswert entgeltpunkten korrespondierender kapitalwert erworben daneben ehemann zwei anrechte betrieblichen altersversorgung ausgleichswerten erworben abschlieend gerichtlichen vergleich eheleute ber vermgensauseinandersetzung einbezogen worden geborene antragsgegnerin folgenden ehefrau anrecht gesetzlichen rentenversicherung drv badenwrttemberg ehezeitanteil entgeltpunkten ausgleichswert entgeltpunkten korrespondierender kapitalwert erlangt beide ehegatten altersrentner ehemann bezieht bereits seit august monate vorgezogenes altersruhegeld dementsprechend verminderten zugangsfaktor amtsgericht versorgungsausgleich ausschluss ausgleichs brigen anrechte dahingehend geregelt beiden ehegatten erworbenen gesetzlichen rentenanrechte grundlage versorgungstrgern vorgeschlagenen ausgleichswerte intern geteilt beschwerde ehemann ausgleich erworbenen anrechte drv bund gewendet dabei geltend gemacht blick halbteilungsgrundsatz altersrente vorgenommene versorgungsabschlag versorgungsausgleich mindestens wegen richtig monate vorzeitigen rentenbezugs bercksichtigt msse ende ehezeit zurckgelegt worden seien august november oberlandesgericht beschwerde zurckgewiesen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde ehemanns begehren beschwerdeverfahren weiterverfolgt ii rechtsbeschwerde begrndet beschwerdegericht ausgefhrt versorgungsabschlag internen teilung gesetzlichen rentenanrechts bercksichtigen sei bereits wortlaut gesetzes ergebe teilung ebene jeweiligen bezugsgren versorgungssystems erfolge denen zugangsfaktor gehre sei frheren recht ergangene rechtsprechung bundesgerichtshofs hinfllig geworden mehr tatschliche fiktive rentenbetrge ehezeitlich erworbene bezugsgren geteilt wrden ausfhrungen wendet rechtsbeschwerde erfolg recht zutreffender begrndung beschwerdegericht ehemann whrend ehezeit gesetzlichen rentenversicherung erworbenen entgeltpunkte hlftig geteilt hierbei vorzeitige inanspruchnahme altersrente verringerten zugangsfaktor bercksichtigen aa schon frherem recht schloss abs nr bgb fr gesetzliche rentenversicherung bercksichtigung geminderten zugangsfaktors danach renten rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung betrag zugrunde legen ende ehezeit ehezeit entfallenden entgeltpunkten bercksichtigung zugangsfaktors vollrente wegen alters ergbe zugangsfaktor sah gem abs nr lit sgb vi vorzeitiger inan spruchnahme altersrente gesetzlichen rentenversicherung fr kalendermonat abschlag niedriger bb allerdings wurden ff af bgb versorgungsausgleich rentenbetrge entgeltpunkte ausgeglichen grunde senat einschrnkende auslegung abs nr bgb fr geboten erachtet verminderten zugangsfaktor versorgungsausgleich insoweit bercksichtigt fr verminderung zugangsfaktors mageblichen zeiten vorgezogenen rentenbezugs innerhalb ehezeit zurckgelegt worden dadurch sah senat geltung frheren rechts gewhrleistet auszugleichende laufende rentenanrecht wirklichen renten wert stichtag ehezeitende fiktiven hheren wert ausgleichspflichtigen person erreichen regelaltersgrenze mehr erreicht konnte berechnung ausgleichsbetrages bercksichtigung finden rentenbetragsbezogenen verfehlung halbteilungsgrundsatzes kommen konnte vgl senatsbeschlsse oktober xii zb famrz rn mwn juni xii zb famrz cc rechtsprechung senats bercksichtigung zugangsfaktors ehezeitlicher inanspruchnahme vorgezogenen altersruhegelds ausnahmsweise zulie gesetzgeber rahmen strukturreform versorgungsausgleichs ausdrcklich aufgreifen neue recht bertragen vgl bt drucks bercksichtigung zugangsfaktors versorgungsausgleich neuem recht gesetzlichen rentenversicherung deshalb ausgeschlossen ausgleich mehr teilung tatschlicher fiktiver rentenbetrge abs abs versausglg teilung ehezeitlich erworbener bezugsgren erfolgt teilungsgegenstand gesetzlichen rentenversicherung dabei abs abs abs nr versausglg abs sgb vi ehezeitlich erworbenen entgeltpunkte berechnung vollrente wegen erreichens regelaltersgrenze individuellen zugangsfaktor ausgleichspflichtigen person multiplizierten persnlichen entgeltpunkte grundlage halbteilungsgrundsatz verletzt whrend ehezeit erworbene stammrecht form erworbenen entgeltpunkte ehegatten hlftig geteilt ausgleichspflichtige verbleibenden teil rente ausgleichsberechtigte bezieht rentenbetrag wegen vorzeitigen inanspruchnahme daraus folgenden lngeren rentenbezugsdauer genderten zugangsfaktor gemindert hngt eigenen entscheidung individuellen umstnden ab handelt somit personenbezogene anrechtsbezogene umstnde versorgungsausgleich bercksichtigen vgl senatsbeschluss september xii zb famrz rn mwn dd verbleibt fr ehemann geteilten anrecht geringere altersrente ehefrau ab erreichen regelaltersgrenze zusteht geht jedoch einher ehemann versorgungsabschlag gekrzte rente vorgezogen beantragt bereits erreichen regelaltersgrenze bezieht vorgezogener verlngerter rentenbezug spiegelt versicherungsmathematischen barwert betragshheren rente erst erreichen regelaltersgrenze anspruch genommen wrde wahl htte bezogen knnen senatsbeschlsse september xii zb famrz rn mai xii zb famrz rn bleibt unmittelbar bewertenden anrecht verminderte zugangsfaktor trotz ehezeitlicher verminderungszeiten versorgungsausgleich unbercksichtigt formale halbteilung ehezeit erworbenen bezugsgren erzielte ausgleichsergebnis weiteres ber anwendung versausglg korrigiert gesetzgeber dafr entschieden nichtbercksichtigung verminderten zugangsfaktors gesetzlich bestimmten regelfall darstellt senat stndigen rechtsprechung betont knnen hrteklauseln versorgungsausgleich generelle korrektur rein systembedingter belastungen fr ausgleichspflichtigen ehegatten ermglichen vgl senatsbeschlsse april xii zb famrz rn april xii zb famrz rn allein bloe rentenbezug ausgleichspflichtigen geminderten zugangsfaktor deshalb ausreichender grund fr anwendung versausglg zeiten vorzeitigen rentenbezugs ganz teilweise ehezeit fallen vgl wick versorgungsausgleich aufl rn palandt brudermller bgb aufl versausglg rn nk bgb rehbein aufl versausglg rn schliet freilich versorgungsausgleich fllen ganz teilweise ehezeit fallenden vorzeitigen rentenbezugs wertenden korrektur versausglg unterliegen nichtbercksichtigung verminderten zugangsfaktors gesamtwrdigung bedeutenden umstnde einzelfalls grob unbilligen ergebnis fhren wrde vgl johannsen henrich holzwarth fami lienrecht aufl versausglg rn nk bgb rehbein aufl versausglg rn vgl bereits bt drucks aa anlass prfung mag bestehen vorzeitige renteneintritt sofern ende ehezeit erfolgt gemeinsamen willen ehegatten getragen wurde vgl wick versorgungsausgleich aufl rn ausgleichsberechtigte ehegatte dabei vorzeitigen inanspruchnahme ruhegelds ausgleichspflichtigen ehegatten unterhaltsrechtlich profitiert vgl borth versorgungsausgleich aufl rn sachverhaltskonstellationen einzelfall unbillig sinne versausglg erscheinen ausgleichspflichtige ehegatte geminderten zugangsfaktor einhergehende wirtschaftliche belastung soweit ehezeitende zurckgelegten verminderungszeiten beruht durchfhrung versorgungsausgleichs knftig allein tragen whrend ehegatte demgegenber genuss ungekrzten rente geteilten anrecht kommt wertung setzt allerdings umfassende gesamtwrdigung umstnde voraus denen insbesondere wirtschaftlichen verhltnisse ehegatten gehren vgl olg stuttgart famrz bb mastben beschwerdegericht anwendung versausglg betracht ziehen mssen gericht braucht trotz familiensachen freiwilligen gerichtsbarkeit geltenden amtsermittlungsgrundsatzes famfg umstnden forschen anlass prfung hrteklausel geben knnten vielmehr darf gericht davon ausgehen ausgleichspflichtige person ausschlussrelevanten tatsachen vortrgt krzung ausgleichs anregt vgl senatsbeschluss mrz ivb zb famrz wick versorgungsausgleich aufl rn ehemann allein darauf berufen gesetzliche altersrente august verminderten zugangsfaktor bewilligt teil fr versorgungsabschlag magebenden verminderungszeit ende ehezeit november zurckgelegt worden vermag anwendung versausglg fr genommen rechtfertigen darber hinaus fehlt belastbaren tatsachenvortrag sonstigen erkennbaren gesichtspunkten obwaltenden umstnden nhere befassung hrteklausel versausglg htten gebieten knnen ausweislich angaben ehemanns scheidungsantrag lebten beteiligten eheleute unterbrochen kurzfristigen gescheiterten vershnungsversuch schon seit lngerer zeit getrennt ehemann august vorzeitigen ruhestand ging ehemann behauptet ehefrau ausdrcklich abrede genommen entscheidung vorzeitigen eintritt ruhestand gemeinsamen willensentschlieung eheleute beruhte schlielich weder ersichtlich vorgetragen ehefrau gewhrung vorgezogenen altersrente ehemann gegenber verzicht inanspruchnahme vorruhestandsregelung unterhaltsrechtlicher hinsicht profitiert htte dose klinkhammer ribgh schilling urlaub deswegen unterschreiben dose botur guhling vorinstanzen ag bblingen entscheidung olg stuttgart entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen ntigung strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts karlsruhe august magabe unbegrndet verworfen verurteilung wegen tateinheitlich begangener bedrohung entfllt abs stpo brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen krperverletzung wegen ntigung tateinheit bedrohung gesamtfreiheitsstrafe neun monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt hiergegen richtet revision angeklagten verletzung materiellen rechts rgt rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen erfolg abs stpo brigen unbegrndet abs stpo verurteilung wegen tateinheitlich begangener bedrohung stgb bestand delikt spezielleren vergehen ntigung stgb zurcktritt bedrohung mittel ntigung vgl bgh urteil august str bgh beschluss oktober str bgh beschluss april str senat deshalb schuldspruch entsprechend gendert schliet strafkammer beachtung konkurrenzrechtlichen verhltnisses niedrigere strafen erkannt htte verwirklichung zurcktretenden tatbestandes strafzumessung erschwerend bercksichtigt vgl bgh beschluss august str mwn gilt jedenfalls erfllung merkmalen verdrngten gesetzes gegenber tatbestand angewandten gesetzes selbstndiges unrecht enthalten vgl bgh beschluss mai str mwn liegt unrechtsgehalt bedrohung zeugen tode vorhalten messers strafbarkeit wegen ntigung vollstndig erfasst verwirklichung tatbestandes bereits drohung empfindlichen bel ausreicht geringfgige teilerfolg revision rechtfertigt beschwerdefhrer gem abs stpo teilweise rechtsmittel entstandenen kosten auslagen freizustellen nack rothfu jger elf sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet oktober kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk bghz ja nein bgb abs leistungsfhigkeit zahlung elternunterhalt anspruch genommenen ehefrau einknften mindestselbstbehalt infolge erheblich hheren einkommens ehemannes geringeren anteil barbedarf familie beteiligen mu angemessener unterhalt familienunterhalt gedeckt verpflichtung brigen einkommenslosen ehegatten zustehende taschengeld fr elternunterhalt einzusetzen bgh urteil oktober xii zr olg stuttgart ag backnang xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt fr recht erkannt revision urteil zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts stuttgart mrz kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger macht trger sozialhilfe bergegangenem recht ansprche elternunterhalt geltend november geborene mutter beklagten lebt seit august altenheim kosten heimaufenthalts renteneinknften vermgen sowie leistungen pflegeversicherung teilweise aufbringen konnte gewhrte klger sozialhilfe form hilfe pflege bshg streitigen unterhaltszeitraum betrugen monatlichen aufwendungen klgers durchschnittlich dm rechtswahrungsanzeigen oktober august wurde beklagte hilfeleistung unterrichtet darauf hingewiesen mutter grunde unterhaltspflichtig sei beklagte verheiratet unterhaltsberechtigte kinder herbst beklagte bereits seit zwei jahren arbeitslos bezog oktober arbeitslosengeld hhe dm monatlich november letztmalig hhe dm ehemann beklagten verfgt ber durchschnittliches monatliches nettoeinkommen dm eheleute bewohnten ende februar eigentumswohnung jeweils hlftigen miteigentum stand deren wohnwert monatlich dm belief seit mrz bewohnen neu errichtetes ebenfalls miteigentum stehendes einfamilienhaus eigentumswohnung notariellen kaufvertrag februar veruert worden beiden schwestern beklagten klger hhe monatlich dm bzw dm unterhaltsleistungen fr mutter herangezogen beklagten verlangt klger zahlung insgesamt dm zuzglich zinsen monatlich dm fr september oktober dm fr november monatlich dm fr dezember mrz auffassung vertreten november sei beklagte hhe geltend gemachten betrge aufgrund bezogenen arbeitslosengeldes leistungsfhig teilweise deckung familienbedarfs einzusetzen fr folgezeit knne taschengeld ehemann beanspruchen knne verlangten unterhaltszahlungen erbringen beklagte klage entgegengetreten hlt fr leistungsfhig zuzubilligende selbstbehalt hher sei bezogene arbeitslosengeld taschengeld fr unterhalt mutter einzusetzen sei amtsgericht klage hhe monatlich dm fr september oktober zuzglich zinsen stattgegeben berufung klger klagebegehren weiterverfolgt beklagte zurckweisung berufung beantragt wege anschluberufung klageabweisung begehrt soweit hheren unterhaltsleistungen monatlich dm monatliches arbeitslosengeld dm abzglich selbstbehalt dm verurteilt worden oberlandesgericht angefochtene urteil berufung teilweise abgendert beklagte antragsgem zahlung rckstndigen unterhalts dm zuzglich zinsen verurteilt anschluberufung zurckgewiesen urteil richtet zugelassene revision beklagten berufungsinstanz gestellten antrge weiterverfolgt entscheidungsgrnde rechtsmittel begrndet oberlandesgericht urteil olg report ff verffentlicht beklagte umfang klageforderung fr unterhaltspflichtig gehalten davon ausgegangen unterhaltsbedarf mutter ebensowenig grunde bestehende unterhaltspflicht beklagten fr parteien streit sei unterschiedlich beurteilt allein leistungsfhigkeit beklagten sei hhe geltend gemachten betrge gegeben hierzu oberlandesge richt fr zeitraum september november ausgefhrt fr beurteilung leistungsfhigkeit komme allein eigenen einknfte beklagten ehemann verpflichtet sei eigene geldmittel fr unterhalt schwiegermutter verfgung stellen gegebenenfalls inwieweit beklagte unterhaltspflichtig sei hnge zunchst davon ab hhe selbstbehalt zustehe insofern sei grundsatz dsseldorfer tabelle gegenber unterhaltsberechtigten eltern vorgesehenen erhhten selbstbehalt auszugehen dm fr unterhaltspflichtigen dm fr zusammenlebenden ehegatten belaufe unterhaltspflicht komme danach erst betracht bereinigte familieneinkommen betrag dm monatlich bersteige selbstbehaltstze seien allerdings durchschnittlichen einkommensverhltnissen heranzuziehen gehobenen wirtschaftlichen verhltnissen denen beklagte ehemann lebten entspreche familienbedarf dm lebenserfahrung konkrete darlegung beklagten sei geboten angemessenen unterhaltsbedarf familie dm zuzglich eventuellen vorteil mietfreiem wohnen zugrunde legen beklagte anteiligen bedarf dm zunchst voll einkommen decken msse stnde fr unterhaltszahlungen mehr verfgung betrachtungsweise sei gerechtfertigt bundesgerichtshof fallgestaltung unterhaltsanspruch volljhrigen kindes gegangen sei ausgefhrt msse unterhaltspflichtige verfgung stehenden geldmittel vielmehr fr unterhalt einsetzen soweit bestreiten eigenen angemessenen lebensunterhalts bentige komme betracht ehegatten leistende familienunterhalt auskmmlich sei unterhaltspflichtige hieraus angemessen unterhalten grundstze seien liegenden fall heranzuziehen fhrten annahme einkommen beklagten anteilig fr brigen ehemann aufzubringenden familienunterhalt bentigt deshalb teilweise fr unterhaltszwecke einzusetzen sei einkommen klgerin dm monatlich september oktober ehemannes dm monatlich belaufe anteil gesamteinkommen gesamtbedarf familie dm deshalb dm dm beitragen mssen monatlich dm freien verfgung verblieben seien november anteil beklagten gesamteinkommen rcksicht arbeitslosengeld dm betragen mithin dm familienunterhalt beisteuern mssen whrend dm verblieben seien betrge dm dm lgen ber klger insoweit geltend gemachten unterhaltsforderung dm bzw dm klger richtlinien jeweils freien einkommens fr unterhalt beanspruche hieran grundsatz gleichbehandlung gebunden sei ergebe rcksicht darauf vorliegenden fall einschrnkung beklagte nmlich berhaupt jedenfalls weit geringerem mae barbedarf familie beteiligen mssen mndlichen verhandlung eingerumt mageblichen zeitraum haushaltsfhrung bernommen sei aufgrund arbeitslosigkeit uneingeschrnkt lage verpflichtung familienunterhalt beizutragen erfllt fr unterhaltszwecke einkommen deshalb bercksichtigung richtlinien klgers jedenfalls ausreichender betrag verfgung gestanden beurteilung begegnet rechtlichen bedenken recht berufungsgericht voraussetzungen fr inanspruchnahme beklagten fr zeit september bejaht rcksicht rechtswahrungsanzeigen klgers zuletzt august abs satz bshg unterhalt fr vergangenheit gefordert unterhaltspflicht beklagten gegenber mutter steht grunde parteien streit ergibt bgb klger hhe ungedeckten heimkosten zugrunde gelegten unterhaltsbedarf beklagte einwendungen erhoben berufungsgericht deshalb sonstigen erwgungen anla beurteilung abzuweichen leistungsfhigkeit beklagten anbelangt berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen deren eigenen einknften ergeben ehemann steht auerhalb unterhaltsrechtsverhltnisses beklagten mutter rechtlich weder verpflichtet deren unterhalt beizutragen deren gunsten eigenen lebensfhrung einzuschrnken rechtlich beanstanden ferner ausfhrungen beklagten abs bgb belassenden angemessenen selbstbehalt senat inzwischen entschieden losgelst einzelfall vorliegenden lebensstellung einkommen vermgen sozialen rang verpflichteten entspricht bestimmt deshalb durchgehend festen betrag angesetzt vielmehr aufgrund konkreten umstnde bercksichtigung besonderen lebensverhltnisse inanspruchnahme elternunterhalt rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten anspruch vorliegen ermitteln gesichtspunkt tragen inzwischen meisten tabellen leitlinien oberlandesgerichte insoweit rechnung selbstbehalt unterhaltspflichtigen mindestbetrag angeben voraussetzungen mindestbetrge erhhen unterliegt letztlich verantwortlichen beurteilung tatrichters senatsurteil oktober xii zr famrz ff grundstzen steht einklang familienbedarf beklagten ehemannes konkreten vortrag hierzu bercksichtigung gehobenen gesamteinknfte lebenserfahrung aufwendigeren lebensfhrung niederschlagen deutlich ber mindeststzen liegenden betrag angesetzt berufungsgericht monatlich dm zuzglich eventuellen wohnvorteil angenommen familienbedarf dm entfllt beklagte anteil dm revision erhebt ansatz einwendungen macht geltend wegen dm bemessenen anteils beklagten familienbedarf scheide unterhaltsanspruch arbeitslosengeld niedriger sei soweit berufungsgericht gleichwohl ergebnis gelangt sei verkannt unterhaltsanspruch volljhrigen kindes gegenber elternteil geltenden grundstze fall inanspruchnahme elternunterhalt bertragen seien folge grundlegend verschiedenen lebenssituation jeweils herangezogenen unterhaltsschuldners auffassung berufungsgerichts msse fhren ehemann beklagten mittelbar unterhalt herangezogen wrde rge erfolg aa frage unterhaltsverpflichtung gegenber eltern besteht unterhaltspflichtige ber eigenes einkommen verfgt selbstbehalt liegt ehegatte wesentlich hhere einknfte rechtsprechung schrifttum einheitlich beantwortet teilweise vertreten fllen heranziehung unterhaltsleistungen mglich sei nmlich gemeinsamen familieneinkommen ehegatten davon auszugehen sei besser verdienende ehegatte groen anteil familienbedarf aufzubringen ehegatte teil geringeren einkommens einzusetzen brauche deshalb fr unterhaltsleistungen verfgung etwa olg hamm famrz ff lg bielefeld famrz anm henrich aao lg essen famrz vgl brigen zusammenstellungen gnther mnchner anwaltshandbuch rdn ff menter famrz meinung begegnet auffassung bedenken letztlich fhre ehepartner unterhaltspflichtigen zumindest indirekt unterhalt schwiegereltern kosten eigenen lebenszuschnitts finanzieren bereich erheblich ber durchschnitt liegenden einknften ehegatten entspreche nmlich regel lebensgestaltung familie beide ehegatten jeweiligen einknfte ausnahme kleiner betrge fr persnlichen bedarf voll fr familienunterhalt verfgung stellten familie entsprechend hohen lebensstandard geniee lebensstandard jedoch beeintrchtigt unterhaltspflichtige teil einknfte abzweigen solle daher fr familienbedarf mehr verfgung stehe folge lebenszuschnitt partners lcke schlieen knne beschnitten olg frankfurt famrz olg hamm njw rr vgl brigen zusammenstellungen gnther menter jeweils aao bb frage leistungsfhigkeit unterhaltsschuldners derartigen fllen grundstzlich beurteilen bedarf vorliegenden fall indessen entscheidung getroffenen feststellungen brauchten eheleute jeweiligen einknfte vollem umfang bestreitung angemessenen familienunterhalts einzusetzen beklagten eigenen einkommen mittel verblieben fr unterhaltszwecke verfgung stehen senat fallgestaltung unterhaltsbegehren volljhrigen kindes haushalt neuen ehe fhrenden stundenweise erwerbsttigen vater ging auffassung vertreten unterhaltspflicht setze abs bgb erst eigene angemessene unterhalt gefhrdet regel erst einknften oberhalb sogenannten selbstbehalts hhe bentigte unterhaltsschuldner einknfte deckung eigenen lebensbedarfs rechtlicher ansatzpunkt ehegatten fr unterhalt insoweit heranzuziehen verdiene einkommen unterhaltsrechtlich nachrangige volljhrige kind frheren ehe weitergeben knne bestehe sei billigkeitserwgungen ersetzen gleichwohl auffassung senats ausgeschlossen unterhaltsschuldner verfgung stehenden geldmittel unterhalt einzusetzen soweit bestreitung eigenen angemessenen lebensstandards bentigt derartiges kommt betracht erwerbsttigen neuen ehegatten bgb leistende familienunterhalt auskmmlich gegenber kindern frheren ehe barunterhaltspflichtige elternteil daraus sinne abs bgb angemessen unterhalten soweit ertrages nebenttigkeit angemessenen unterhalt neuen familie bedarf steht sowie umstnden teil barmittel neuen ehegatten rahmen familienunterhalts erfllung persnlichen bedrfnissen zuflieen fr unterhaltszwecke verfgung senatsurteil februar ivb zr famrz grundstze beurteilung vorliegenden fallgestaltung heranzuziehen ebenso hei humann unterhaltsrecht kap rdn luthin seidel handbuch unterhaltsrechts aufl rdn gerhardt handbuch fachanwalts familienrecht aufl rdn scholz erdrich praxishandbuch familienrecht teil rdn wendl pauling unterhaltsrecht familienrichterlichen praxis aufl rdn gnther aao rdn vgl olg frankfurt aao senat schon entscheidung februar xii zr famrz darauf abgehoben inanspruchnahme unterhalt fr volljhriges kind einerseits elternunterhalt andererseits lgen unterschiedliche lebensverhltnisse zugrunde unterhaltspflichtige regelmig rechnen mten kind vollendung lebensjahres unterhalt gewhren mssen berufsausbildung abgeschlossen whrend verpflichtung zahlung elternunterhalt allenfalls unerwarteten hilfsbedrftigkeit eltern betracht komme senat indessen begrndet rechtsfehlerhaft sei unterhaltstabellen angesetzten selbstbehalt durchschnittlichen einkommensverhltnissen mavollen zuschlag erhhen unterhaltsbegehren verwandter volljhriger kinder eltern beurteilen sei demgem allein rechtliche mglichkeit aufgezeigt worden unterhaltsansprche eltern gegenber kin dern hhe beurteilen insoweit unterhaltspflichtigen belassende angemessene selbstbehalt abweichend demjenigen gegenber volljhrigen kindern anzusetzen hher bemessen unterhaltspflicht kindern gegenber eltern grunde konnte dadurch ndern ergibt bgb allgemein verwandtenunterhalt regelt bestimmt gesteigert unterhaltspflichtigen angemessene selbstbehalt verbleiben letzterer sowohl beim deszendenten beim aszendentenunterhalt dadurch gewahrt unterhaltspflichtige ehegatten leistenden familienunterhalt angemessen unterhalten unterhalt entsprechend auskmmlich bemessen cc berufungsgericht zutreffend ausgefhrt beide ehegatten bgb verpflichtet arbeit vermgen familie angemessen unterhalten dabei steht ehegatten frei ehe fhren partner allein berufsttigkeit nachgeht familienarbeit widmet ebenso dafr entscheiden knnen beide beruf ganz teilweise auszuben hausarbeit kinderbetreuung teilen dritte ausfhren lassen ehegatten insofern gleiches recht gleiche verantwortung ausgestaltung ehe familienlebens zukommt leistungen rahmen vereinbarten arbeits aufgabenzuweisung erbringen gleichwertig anzusehen rcksicht darauf anspruch gleiche teilhabe gemeinsam erwirtschafteten soweit ehelichen lebensstandard prgt senatsurteil mrz xii zr famrz bverfg famrz hhe ehegatten leistenden familienunterhalts richtet verhltnis beiderseitigen unterhaltsrechtlich relevanten nettoeinkommen bgh urteil april vi zr famrz gppinger bumel unterhaltsrecht aufl rdn wendl scholz aao rdn soweit einkommen ehegatten bestreitung angemessenen familienunterhalts bentigt steht verfgung vgl wendl pauling aao rdn henrich famrz folge betreffende einkommensteil fr unterhaltszwecke eingesetzt sofern angemessene selbstbehalt unterhaltspflichtigen abs bgb gewahrt unterhaltspflichtige ehegatte fllen mittelbar unterhalt herangezogen eigener angemessener familienunterhalt gedeckt unterhaltsleistungen bedingte schmlerung einkommens ehegatten braucht kompensieren angemessener unterhalt gewahrt vgl hei humann aao kap rdn dd ausgehend hiervon verurteilung beklagten fr zeit september november rechtlich beanstanden zustehenden anteiligen familienunterhalt dm angemessen unterhalten zugleich eigenbedarf gewahrt eigenes fr familienunterhalt bentigtes einkommen fr unterhalt mutter einsetzen erwgungen denen berufungsgericht mgliche verletzung grundsatzes gleichbehandlung verneint erweisen rechtsbedenkenfrei fr zeit dezember mrz beklagte mehr ber einkommen arbeitslosengeld verfgte berufungsgericht leistungsfhigkeit umfang unterhaltsbegehrens folgender begrndung fr gegeben erachtet anspruch familienunterhalt umfasse anspruch taschengeld soweit ausreichende mittel vorhanden seien fr unterhaltsanspruch minderjhrigen kindes ha be bundesgerichtshof bereits entschieden grundstzlich fr barunterhalt taschengeld einzusetzen sei bundesverfassungsgericht auffassung ausdrcklich gebilligt taschengeld sei rahmen gesteigerten unterhaltspflicht allgemein unterhaltspflichtiges einkommen soweit notwendigen bzw angemessenen selbstbehalt bersteige gesetzlichen vorschriften behandelten unterhalt verwandten gerader linie gleich gesteigerte unterhaltsverpflichtung gegenber minderjhrigen gleichgestellten volljhrigen kindern daran ndere rangvorschrift bgb fr mangelfall bedeutung gesichtspunkt geringeren rangs unterhaltsanspruchs knne dadurch rechnung getragen taschengeld teilweise fr unterhalt herangezogen allgemeine bedarf beklagten aufgrund guten wirtschaftlichen verhltnisse gedeckt sei erhhter selbstbehalt berhrt erscheine angemessen etwa hlftige taschengeldbetrag fr unterhaltszahlungen eingesetzt bemessungsgrundlage fr taschengeldanspruch knne bereinigte nettoeinkommen ehegatten dienen hiervon seien fr zeit ab januar darlehensraten abzuziehen soweit wohnvorteil berstiegen beklagte fr erste halbjahr monatliche verbindlichkeiten dm fr neu errichtete haus geltend gemacht belastung wohnvorteil mindestens gleicher hhe ausgeglichen beklagte abrede gestellt lege taschengeldanspruch hhe etwa nettoeinkommens erwerbsttigen ehemannes beklagten zugrunde betrage anspruch jedenfalls rund dm monatlich klger geltend gemachte monatliche unterhaltsbetrag dm hlftigen taschengeldanspruch liege sei insoweit klage vollem umfang stattzugeben gelte fr monate januar februar obwohl eheleute erst mrz neu erstelltes haus bezogen erst genu hheren wohnvorteils gekommen seien bercksichtigung geringeren wohnvorteils fr eigentumswohnung fhre immer taschengeldanspruch dm rund dm nettoeinkommen ehemannes dm abzglich monatliche belastung dm zuzglich wohnwert dm dm davon hlfte hiervon rund dm entspreche klger geltend gemachten unterhaltsbetrag knne deshalb dahinstehen monatliche belastung hausbau tatschlich dm betragen kapitalertrge gemindert worden sei revision hlt fr rechtsfehlerhaft bemessung anspruchs elternunterhalt beklagten gezahltes taschengeld bercksichtigen taschengeld gehre angemessenen familienunterhalt bersteige monatlich dm rahmen abs bgb angemessenen unterhalts fr persnliche bedrfnisse anzusetzenden betrag taschengeld msse beklagten deshalb angemessener eigenbedarf verbleiben einwand verhilft revision erfolg entspricht rechtsprechung senats anspruch taschengeld bestandteil familienunterhalts bgb angemessenen familienunterhalt gehren kosten fr wohnung nahrung kleidung medizinische versorgung kulturelle bedrfnisse kranken altersvorsorge urlaub usw regel form naturalunterhalts gewhrt auerdem ehegatten anspruch angemessenen teil gesamteinkommens taschengeld geldbetrag befriedigung persnlichen bedrfnisse eigenem gutdnken freier wahl unabhngig mitsprache ehegatten ermglichen senatsurteil januar xii zr famrz kritisch braun njw ff haumer famrz ff bestandteil familienunterhalts richtet taschengeldanspruch ebenso ersterer hinsichtlich hhe einzelfall bestehenden einkommens vermgensverhltnissen lebensstil zukunftsplanung parteien rechtsprechung blicherweise quote verfgung stehenden nettoeinkommens angenommen senatsurteil januar aa entgegen auffassung revision taschengeld ehegatten rechtsprechung senats fr unterhalt minderjhriger kinder einzusetzen ebenfalls fr volljhrigenunterhalt vgl senatsurteil februar aao umstnde dafr sprechen wrden taschengeld gleichermaen rahmen unterhaltspflicht gegenber eltern unterhaltsrelevantes einkommen behandeln liegen ansicht senats taschengeld grundstzlich unterhaltspflichtiges einkommen deshalb fr unterhaltszwecke einzusetzen soweit angemessene notwendige selbstbehalt pflichtigen gewahrt bleibt kalthoener bttner niepmann rechtsprechung hhe unterhalts aufl rdn gnther aao rdn hei humann aao kap rdn wendl pauling aao rdn scholz stein erdrich aao teil rdn staudinger kappe engler bgb bearb rdn stollenwerk praxishandbuch unterhaltsrecht aufl stichwort elternunterhalt anm vgl olg kln njw rr verfassungsrechtliche bedenken hinblick grundrecht unterhaltspflichtigen ehegatten art abs gg bestehen auffassung se nats ohnehin einflu verwendung taschengeldes ehefrau vgl bverfg famrz einsatzpflicht besteht allerdings insoweit taschengeld deckung angemessenen bedarfs unterhaltspflichtigen bentigt berufungsgericht gesehen etwa hlftigen einsatz taschengeldbetrages fr angemessen gehalten allgemeine bedarf beklagten aufgrund guten wirtschaftlichen verhltnisse gedeckt sei daher gegenber mindestbetrag erhhter selbstbehalt berhrt wrdigung revisionsrechtlich beanstanden bestimmung angemessenen selbstbehalts obliegt tatrichter revisionsgericht eingeschrnkt darauf berprft anzuwendenden rechtsgrundstzen rechnung trgt angemessen vgl senatsurteile mrz aao oktober aao fall dabei verkennt senat auffassung vertreten unterhaltspflichtigen sei jedenfalls taschengeld hhe barbetrages abs bshg belassen sowie fr sozialhilfeempfnger geltende satz angemessen erhhen sei vgl hei humann aao kap rdn mglichen angemessenen taschengeldbetrag zeit abs bshg zeit nis erhhten selbstbehalts ebenso gnther aao rdn vgl empfehlung dgft arbeitskreis taschengeld verdienenden unterhaltspflichtigen ehegatten insoweit heranzuziehen soweit betrag dm ber schritten vermag beurteilung berufungsgericht jedoch frage stellen senat hlt fr rechtsfehlerhaft berufungsgericht vergleich beklagten belassenen taschengeldanteils barbetrag abs bshg angestellt spricht bereits dafr barbetrag teilweise gearteter bedarf bestreiten taschengeld barbetrag hilfeempfngern gewhrt anstalt heim leben hufig baren mittel verfgung darauf angewiesen hiervon etwa aufwendungen fr zeitungen schreibmaterial porti nahverkehrsmittel fu haarund kleiderpflege bestreiten sowie sonstige kleinigkeiten tglichen lebens finanzieren vgl schoch lpk bshg aufl rdn mergler zink bshg rdn oestreicher schelter kunz bshg rdn jedenfalls teil bedarfs ehegatten indessen bereits form naturalunterhalts leistenden familienunterhalt umfat vgl rwekamp taschengeldanspruch ehegatten pfndbarkeit gilt umso mehr je auskmmlicher bemessen abgesehen davon kommt zustzliche barbetrag abs bshg betrag hilfeempfngern zugute teil kosten heimaufenthalts tragen insofern erscheint zweifelhaft betreffende teilbetrag berhaupt bedarfsbezogen vgl mergler zink aao rdn schoch aa rdn rcksicht gesichtspunkte beurteilung berufungsgerichts revisionsrechtlich jedenfalls beanstanden weiteren berlegungen berufungsgerichts ebenfalls frei rechtsfehlern berechnungen treffen revision erinnert insofern mittelbare haftung ehemannes beklagten fr unterhalt schwiegermutter scheidet ebenso fr vorausgegangenen zeitraum verwendung taschengeldes einflu braucht hhe hiervon bestreitenden unterhaltsleistungen aufzustocken alledem erweist verurteilung unterhaltszahlungen fr zeit ab dezember gerechtfertigt beklagte schwestern gleich nahe verwandte fr unterhalt mutter anteilig einkommens vermgensverhltnissen aufzukommen abs bgb vermag beurteilung frage stellen anteile geschwister insgesamt ausreichen offenen unterhaltsbedarf mutter dekken bedurfte berechnung jeweiligen haftungsanteile zumal beklagte geltend gemacht schwestern seien geringem umfang anspruch genommen worden hahne sprick wagenitz weber monecke ahlt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag mai gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kleve dezember zugehrigen feststellungen aufgehoben schuldspruch soweit angeklagte wegen schweren raubes tateinheit versuchter gefhrlicher krperverletzung verurteilt worden ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung sowie wegen freiheitsberaubung tateinheit fahrlssiger krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren drei monaten verurteilt rge verletzung ma teriellen rechts gesttzte revision angeklagten beschlussformel ergebenden umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo schuldspruch wegen schweren raubes tateinheit versuchter gefhrlicher krperverletzung hlt rechtlichen nachprfung stand feststellungen landgerichts betrat sturmhaube maskierte angeklagte offen stehende terrassentr wohnung geschdigten hosentasche trug griffbereit pfefferspray elektroschocker gegenstnde erforderlichenfalls einsetzen etwaigen widerstand geplante wegnahme geld wohnung brechen geschdigte angeklagten bemerkte drckte elektroschocker mehrmals arm versuchte stromschlag auszulsen scheiterte jedoch sicherungsstift eingefhrt angeklagte mglicherweise gar geschdigte frchtete dennoch weitere krperliche bergriffe wies angeklagten deshalb geld handtasche umschlag portemonnaie fand nahm zudem ffnete geschdigte aufforderung angeklagten tresor weitere entnahm danach verurteilung wegen versuchter gefhrlicher krperverletzung bestand landgericht errtert angeklagte unbeendeten versuch gefhrlichen krperverletzung zurckgetreten abs satz stgb rechtsfehlerhaft feststellungen strafkammer angenommenen fehlschlag ver suchs tragen frage freiwilligen rcktritts prfung bedurft htte angeklagten technischen grnden gelungen stromsto auszulsen ersichtlich getan krperverletzungserfolg herbeizufhren urteilsgrnden lassen umstnde entnehmen daran gehindert konnten griffbereit verfgung stehenden vornherein einsatz vorgesehenen pfefferspray weitere krperliche angriffe geschdigte fhren fehlschlag krperverletzungsversuchs daher belegt vgl bgh beschluss mai gsst bghst urteil oktober str nstz ebenso wenig verhlt urteil frage angeklagte unfreiwillig davon absah geschdigte krperlich verletzen wre fall aufgrund uerer zwnge psychischer hemmungen mehr lage gesehen htte geschdigte nunmehr einsatz pfeffersprays anzugreifen angeklagte mglicherweise deshalb weiteren einwirkungen geschdigte absah bereits aufgrund folgenlosen einsatzes elektroschockers leib leben frchtete duldung wegnahme geldes veranlasst sah schliet rcktritt unbeendeten versuch steht entgegen angeklagte verwendung elektroschockers verfolgtes auertatbestandliches ziel geld geschdigten gelangen erreicht bgh beschluss mai gsst bghst beschluss september str nstz rr aufhebung schuldspruchs wegen versuchter gefhrlicher krperverletzung lsst rechtsfehler betroffene verurteilung wegen tateinheitlich begangenen schweren raubes entfallen kk gericke stpo aufl rn mwn wegfall fr tat verhngten einzelstrafe entzieht gesamtstrafenausspruch grundlage becker pfister gericke ribgh dr schfer befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix za januar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp januar beschlossen antrag gewhrung prozesskostenhilfe durchfhrung rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts fulda oktober zurckgewiesen grnde beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg zpo vorgesehene rechtsbeschwerde wre gem abs satz inso abs zpo zulssig sache weist rechtsfragen grundstzlicher bedeutung kommt entscheidung rechtsbeschwerdegerichts weder sicherung einheitlichen rechtsprechung fortbildung rechts betracht geltend gemachte verfahrensgrundrechtsversto liegt art abs gg verpflichtet gericht ausfhrungen antrge verfahrensbeteiligten kenntnis nehmen erwgung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge landgericht begrndung ausdrcklich senatsbeschluss september ix zb zip bezug genommen beschluss wurde ausgefhrt schuldner fragebogen dezember gegenber insolvenzgericht unvollstndige unrichtige angaben hinsichtlich vorhandener bankkonten gemacht ziffer fragebogens angegeben ber bankkonten verfgen hintergrund ging ziffer ausgesprochene befreiung einhaltung bankgeheimnisses leere insolvenzverwalter htte schweizerischen banken ausrichten knnen senat angefhrten beschluss ausdrcklich festgestellt insolvenzverwalter begehrte auslandsvollmacht notwendig wrdigung landgericht gefolgt umstnden raum fr annahme verfahrensgrundrechtsverletzung ganter gehrlein fischer vorinstanz lg fulda entscheidung vill grupp'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen angeklagten kosten versumung frist begrndung revision urteil landgerichts bochum strafkammer recklinghausen november wiedereinsetzung beschlu vorigen stand landgerichts gewhrt bochum februar revision angeklagten verworfen wurde gegenstandslos revision angeklagten vorgenannte urteil feststellungen aufgehoben soweit angeklagte fllen ii urteilsgrnde verurteilt worden ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten gewerbsmigen handeltreibens betubungsmitteln fllen davon fllen gemeinschaftlich handelnd gesondert verfolgten sowie wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit anstiftung unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt revision rgt angeklagte verletzung sachlichen rechts rechtsmittel wiedereinsetzung vorigen stand versumung revisionsbegrndungsfrist sachrge teilweise erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung gegenerklrung april rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben soweit landgericht fall ii urteilsgrnde wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit anstiftung unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt soweit landgericht anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb abgesehen hlt urteil rechtlicher nachprfung stand verurteilung angeklagten fllen ii urteilsgrnde wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln fllen kokainverkufe betriebenen lokalen caf babylon tee stube dagegen bestehen bleiben landgericht rechtsfehlerhaft tatmehrheitlich begangene taten angenommen bettigungen vertrieb akt erworbenen betubungsmittel beziehen tat unerlaubten handeltreibens anzusehen bereits erwerb besitz betubungsmitteln zweck gewinnbringender weiterveruerung bereitgehalten tatbestand handeltreibens bezug gesamtmenge erfllen tat gehren unselbstndige teilakte sinne bewertungseinheit spteren veruerungsgeschfte soweit rauschgift betreffen st rspr bghst bgh nstz geboten festgestellte einzelverkufe bewertungseinheit zusammenzufassen nher konkretisierte mglichkeit besteht ganz teilweise verkaufsvorrat stammen vgl bgh nstz jedoch rechtsfehlerhaft allein anzahl veruerungsgeschfte abzustellen konkrete anhaltspunkte dafr ergeben selbstndige rauschgiftgeschfte erwerbsmenge gettigt wurden liegt feststellungen verschaffte angeklagte etwa juni juli festnahme mai vielzahl kokainverkufen etwa bubbels regelmige fortlaufende einnahmequelle finanzierte lebensunterhalt angeklagte ungeklrte art weise lage greren mengen kokain beschaffen portionierte kokain bubbels verkaufte entweder lokalen beschftigte arbeiter verschiedene abnehmer fllen jeweils bubbels ii urteilsgrnde weiteren ii urteilsgrnde zusammengefaten fllen jeweils bubbels telefonberwachungen ergaben angeklagte monat teilweise telefonate fhrte nahezu ausschlielich verkauf rauschgift beschftigten ua danach liegt nahe kokain greren mengen vorrtig gehalten festgestellten verkaufsakte jedenfalls soweit engen zeitlichen zusammenhang stehen einkaufsmenge bezogen gilt insbesondere fr lieferungen enver dezember januar ii urteilsgrnde verkufe stefanie dezember carla ii urteilsgrnde ii urteilsgrnde ende november de zember beurteilung selbstndige rauschgiftgeschfte bewertungseinheit zusammenzufassen erster linie sache tatrichters wertung revisionsgericht rechtsfehler berprfen vgl bgh nstz urteil hierzu verhlt grnden zudem entnehmen lt gegebenenfalls hinsichtlich einzelverkufe gestndige angeklagte beschaffung veruerten kokains eingelassen entzieht insoweit revisionsrechtlichen berprfung danach gebotene aufhebung verurteilung fllen ii urteilsgrnde fhrt aufhebung ausspruchs ber gesamtstrafe urteilsausfhrungen rechtlichen wrdigung geben anla hinweis abs satz stpo grnde strafurteils anwendung gebrachte strafgesetz bezeichnen mssen bezugnahme paragraphen kette tenors ua gengt anforderungen gem abs satz stpo urteilsformel aufzunehmende rechtlichen bezeichnung tat gehren weder merkmal gemeinschaftlich handelnd merkmal gewerbsmig strafzumessungsregelung enthaltenden abs satz nr btmg vgl kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn meyer goner kuckein athing'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb april rechtsbeschwerdesache zivilsenat bundesgerichtshofes april vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof starck prof dr bornkamm dr bscher dr schaffert beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf oktober kosten klgerin unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde juli zugestellte urteil landgerichts juli legte klgerin montag august berufung september begrndete wegen versumung frist fr berufungsbegrndung beantragte klgerin wiedereinsetzung vorigen stand begrndung wiedereinsetzungsantrags trug klgerin prozebevollmchtigter ansonsten zuverlssige broleiterin sowohl inkrafttreten neuen zivilprozerechts januar rechtsnderungen frist begrndung berufung hingewiesen zustellung urteils landgerichts prozebevollmchtigter broleiterin blich anweisung erteilt fristen fr berufung berufungsbegrndung fristenkalender notieren entgegen weisung broleiterin frist fr berufungsbegrndung zunchst notiert erst unmittelbar einlegung berufung nachgeholt dabei sei berufungsbegrndungsfrist unzutreffenderweise zeitpunkt einlegung berufung berechnet worden frherem recht entsprochen ablauf berufungsbegrndungsfrist notierte vorfrist sei personal prozebevollmchtigten ebenfalls bersehen worden angefochtenen beschlu berufungsgericht antrag wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung berufungsbegrndungsfrist zurckgewiesen berufung klgerin unzulssig verworfen angenommen prozebevollmchtigte klgerin htte vorlage berufungsschrift vorlage gerichtsakten davon berzeugen mssen anweisung frist begrndung berufung notieren ordnungsgem nachgekommen worden sei ii abs nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulssig voraussetzungen abs zpo gegeben rechtsbeschwerde kommt entgegen meinung klgerin grundstzliche bedeutung abs nr zpo grundstzliche bedeutung rechtssache entscheidungserhebliche klrungsbedrftige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fllen stellen bgh beschl zb njw voraussetzungen erfllt streitfall mageblichen rechtsfragen rechtsprechung bundesgerichtshofes geklrt annahme berufungsgerichts prozebevollmchtigte klgerin htte vorlage berufungsschrift gerichtsakten ordnungsgeme notierung berufungsbegrndungsfrist berwachen mssen gesamtumstnden konkreten einzelfall bezogene feststellung rechtsanwalt darf empfangsbekenntnis ber zustellung urteils erst unterzeichnen zurckgeben mageblichen handakte ablauf rechtsmittelfrist vermerkt frist notiert vgl bgh beschl vi zb njw urt vii zr njw urt ix zr njw recht berufungsgericht angenommen verpflichtung rechtsanwalt zustellung gerichtlichen entscheidung hinsichtlich begrndungsfrist fr rechtsmittel trifft nachdem zweimonatige begrndungsfrist gem abs satz zpo zustellung vollstndiger form abgefaten urteils laufen beginnt allerdings prozebevollmchtigte sofern erforderlichen eintragungen handakte fristenkalender vornimmt besondere einzelanweisung bropersonal veranlassen vgl bgh beschl xi zb njw beschl iii zb njw rr anweisung prozebevollmchtigten klgerin voraussetzungen erfllte einzelanweisung stellen erscheint vorliegend zweifelhaft anweisung mageblichen fristen notieren blichen verfahrensweise praxis prozebevollmchtigten klgerin entsprach gefahr hand weisen eintragung fristen einzelfall unterbleibt frage beruhen jedenfalls konnte berufungsgericht grundlage rechtsprechung bundesgerichtshofes davon ausgehen vorlage berufungsschrift vorlage gerichtsakten sei prozebevollmchtigte klgerin verpflichtet eintragung berufungsbegrndungsfrist richtigkeit berprfen erteilte anweisung eintragung rechtsmittel rechtsmittelbegrndungsfrist enthielt angabe konkreten zeitpunktes lauf frist endete sah prozebevollmchtigte klgerin davon ab unterzeichnung rckgabe empfangsbekenntnisses mageblichen fristen vermerken erteilte blichen verfahrensweise entsprechende allgemeine anweisung notierung frist kam vorlage berufungsschrift gerichtsakten entsprechende verpflichtung prozebevollmchtigten betracht ordnungsgemen eintrag berufungsbegrndungsfrist berzeugen berechnung endes rechtsmittel rechtsmittelbegrndungsfrist besonders wichtige aufgabe routinemige fristberechnung handelt rechtsanwalt gut ausgebildeten sorgfltig berwachten bropersonal berlassen rechtsanwalt mu geeignete allgemeine anweisungen verllichen fristversumnisse mglichst vermeidenden geschftsgang hinwirken vgl bgh beschl vii zb njw beschl viii zb bgh rep zweifelhaften risikotrchtigen fllen mu rechtsanwalt berechnung frist allerdings kontrollieren vgl bgh beschl zb versr vgl bgh beschl zb njw handelt vorliegend entscheidung einzelfalls beurteilung berufungsgerichts nebeneinander berechnung rechtsmittelbegrndungsfristen abs satz zpo abs satz zpo sowie dadurch gekennzeichnet berufungsfrist montag ablief abs zpo verlngerung berufungsbegrndungsfrist eintrat rechtsbeschwerde sicherung einheitlichen rechtsprechung zulssig abs nr altern zpo angefochtene entscheidung einzelfallentscheidung rechtsprechung bundesgerichtshofes einklang steht iii rechtsbeschwerde daher kostenfolge abs zpo unzulssig verwerfen ullmann starck bscher bornkamm schaffert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rechtsstreit verkndet mai kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle sachenrberg abs nr satz buchst abs nutzung staatlicher billigung entgeltlich bernommenen wohngebudes grundlage nutzungsvertrages einbeziehung sachenrechtliche bereinigung rechtfertigen abs sachenrberg beschrnkt rechtsnachfolge nutzerseite einredemglichkeiten grundstckseigentmers erstreckt fr rechtsnachfolger geltenden regelungen abs sachenrberg hiervon erfate fallgestaltungen enthlt zustzlichen einredetatbestand bgh urt mai zr kg berlin lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr wenzel richter tropf schneider dr klein dr lemke fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats kammergerichts berlin mai aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klagende land folgenden klger eigentmer ehemals volkseigenen bebauten kleingartenparzelle beklagten besitz gehalten errichtete wohnlaube wurde festes gebude umgebaut oktober schlossen streithelfer beklagten damaligen nutzerin kaufvertrag ber gebude ab bezogen folgezeit rahmen wohnungstausches vereinbarung november berlie verband kleingrtner siedler kleintierzchter vksk streithelfern nutzung parzelle beginnend ab oktober dabei fr vksk handelnde vorstand kleingartenanlage unterzeichnete vorformulierten nutzungsvertrag eigenhndig versah vertragsformular stempel notariellem vertrag juni verkauften streithelfer gebude nebst zwischenzeitlich errichteter garage beklagten klger verlangt rumung herausgabe grundstcks landgericht klage stattgegeben berufung beklagten kammergericht entscheidung abgendert klage abgewiesen hiergegen richtet zugelassene revision klgers beklagten beantragen zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht spricht beklagten besitzrecht art abs satz egbgb abs abs nr satz sachenrberg bgb ursprnglich errichtete laube sei billigung staatlicher stellen wohnzwecken geeignetes gebude umgebaut eigenheim genutzt worden erwerb hauses htten streithelfer beklagten zeitweise gewohnt jahr lebensmittelpunkt gehabt hieraus folgende gesetzliche besitzrecht htten notariellem vertrag juni nebst zuknftiger sachenrechtsbereinigungsansprche beklagten bertragen klger knne hiergegen einrede fehlenden nutzung gebudes beklagten erheben voraussetzungen abs sachenrberg lgen grundstck zeitpunkt vertragsabschlusses beklagten bebaut sei ausfhrungen halten revisionsrechtlichen prfung punkten stand ii ausgangspunkt zutreffend geht berufungsgericht davon beklagten rumungsverlangen klgers mglicherweise gem abs bgb besitzrecht art abs satz egbgb nr abs nr abs abs nr abs sachenrberg entgegensetzen knnen htte gelten bereinigungsrechtliche ansprche beklagten abs sachenrberg ausgeschlossen wren hierzu bedarf weiterer tatschlicher feststellungen fhrt aufhebung zurckverweisung streithelfer infolge ankaufs gebudes nutzungstatbestand verwirklicht inkrafttreten sachenrechtsbereinigungsgesetzes nr abs nr sachenrberg erfat beklagten rechtsnachfolger eingetreten allerdings liegen fr berufungsgericht bejahte regelbeispiel abs nr satz sachenrberg hinreichenden feststellungen vorschrift bezieht grundstck wohnhaus geeignetes genutztes gebude befindet sachenrechtsbereinigung aufgrund vertrages nutzung bodenflchen erholung ff zgb billigung staatlicher stellen errichtet wurde berlassende wohnnutzung widersprochen berufungsgericht jedoch geklrt nutzungsgrundlage umbau ursprnglichen laube wohnhaus erfolgt weder festgestellt wer ausbau vorgenommen baulichen manahmen aufgrund nutzungsverhltnisses sinne ff zgb durchgefhrt worden bewertung januar begrndeter nutzungen vertragsverhltnisse ff zgb vgl abs egzgb sowie senat urt april zr viz fest steht lediglich grundstck kleingartenanlage liegt nutzung kleingartens innerhalb kleingartenanlage stellt unterfall allgemeinen nutzung bodenflchen erholung gem ff zgb dar bghz vornutzerin streithelfer drfte entsprechender nutzungsvertrag bestanden verkauf aufbauten jahr erfolgte vorgaben ziffer schtzungsrichtlinie fr ermittlung entschdigung nutzerwechsel kleingartens ausgabe abgedruckt kleingartenwesen kleintierzucht kleintierhaltung ungeklrt bleibt vornutzerin wohn gebude erstellt errichtung person etwa vksk verpchter berlassender vorgenommen wurde senat sachverhalt davon ausgehen gebude grundstckseigentmer erstellt worden streithelfer whrend besitzzeit baumanahmen durchgefhrt neuerrichtung gleichzustellen vgl abs sachenrberg abs satz nr sachenrberg bezeichneten fallgruppen regeln jedoch bereinigungsrechtlichen sachverhalte beim bau erwerb eigenheimen abschlieend vielmehr gesetzge ber abs satz sachenrberg auffangtatbestand geschaffen bislang unentdeckte flle bereinigung zugnglich macht soweit wertender betrachtung genannten regelbeispiele gleichzustellen sonstigen grnden gesetzlichen zielsetzung schutzbereich sachenrechtsbereinigungsgesetzes unterfallen vgl sachenr ndg rege bt drucks senat urt oktober zr wm bgh urt november viii zr wm senat urt mrz zr wm fallgestaltung vorliegend gegeben regelbeispiel abs nr satz sachenrberg greift deswegen festgestellt wurde parzelle befindliche wohnhaus aufgrund nutzungsvertrages ff zgb errichtet wurde brigen voraussetzungen dagegen erfllt streithelfer bernahmen billigung staatlicher stellen vksk sptestens jahr errichtetes wohngebude abgeltung vksk ermittelten zeitwerts eigenheim nutzten sowohl oktober folgezeit durchgngig wohnung lebensmittelpunkt aa rechtsfehlerfreien feststellungen berufungsgerichts lag jedenfalls jahr voraussetzungen abs nr sachenrberg entsprechender umbau ehemaligen laube wohnhaus geeignetes gebude berufungsgericht insoweit schtzungsprotokoll vksk september dokumentierten ausbauzustand gesttzt soweit revision hiergegen einwendet gebude sei stark sanierungsbedrftig daher fr dauerhaftes woh nen ungeeignet reicht vortrag angesichts jahr erfolgten staatlichen genehmigung wohnnutzung unten bb grundstzliche eignung gebudes wohnzwecken frage stellen jahr erreichte ausbauzustand ursprnglichen laube gengt anforderungen abs nr sachenrberg bb bauliche inanspruchnahme parzelle wohnzwecken zudem billigung staatlicher stellen erfolgt greift vorliegend vermutung abs satz sachenrberg festgestellt fr umbau laube wohnhaus bauzustimmung baugenehmigung bestimmten voraussetzungen vorstand sparte vksk htte erfolgen knnen vgl vo ber bevlkerungsbauwerke gbl erteilt worden entgegen auffassung berufungsgerichts kommt vermutung abs satz sachenrberg tragen nmlich hinreichend festgestellt wann umbau wohnhaus abgeschlossen worden wann oktober wahrende frist jahren laufen begonnen vgl senat urt mrz zr aao laube feststellungen berufungsgerichts jahr festes gebude umgebaut wurde bedeutet zeitpunkt umgestaltung wohnhaus beendet trotzdem staatlichen billigung bebauung kleingartenparzelle wohngebude auszugehen jedenfalls zusammenhang beantragten vollzogenen wohnungstausch erfolgt verschiedene staatliche stellen zugestimmt vgl czub czub schmidt rntsch frenz sachenrberg rdn wohnungswechsel mglicherweise zustndigen stellen genehmigt worden vgl abs zgb abs wlvo gbl ddr ndert vorliegen staatlichen billigung gesetzgeber lt ausdrckliche faktische gestattung fr entscheidung ber bodennutzung unzustndigen ber verwirklichung planwirtschaftlicher vorgaben bestimmenden stelle gengen vgl abs satz sachenrberg sowie beschluempfehlung rechtsausschusses bt drucks erman ebbing bgb aufl sachenrberg rdn zimmermann rdler raupach bezzenberger vermgen ehemaligen ddr sachenrberg rdn czub czub schmidt rntsch frenz aao rdn ff erfordernisse vorliegend erfllt wohnungstausch bewilligenden organe gem abs abs abs wlvo aufgaben wohnraumlenkung wahrzunehmen cc streithelfer nutzten angekaufte gebude folgezeit billigung staatlicher stellen aufgrund november vksk abgeschlossenen kleingartennutzungsvertrags gem ff zgb vorgelegte vertragsformular entgegen abs satz abs satz zgb eigenhndig vorstand kleingartenanlage unterzeichnet vgl autorenkollektiv kommentar zgb anm stempel versehen worden formmangel jedoch gem abs schuldranpg zumindest ex nunc geheilt vgl senat urt mai zr viz erman ebbing bgb aao sachenrberg rdn thiele krajewski schuldr ndg aufl stand schuldranpg rdn thiele winterstein aao stand august schuldranpg rdn ff heilungswirkung erstreckt schuldrechtliche vertrge wendungsbereich sachenrechtsbereinigungsgesetzes einbezogen trifft regelungen ber wirksamkeit vertrge setzt vielmehr voraus vertrge fr zustandekommen geltenden vorschriften rechtsverbindlich wirksamkeit streithelfern abgeschlossenen nutzungsvertrags scheitert fehlenden staatlichen genehmigung abs satz zgb abs gvvo gbl davon auszugehen genehmigung eingeholt wurde vgl praxis schuldr ndg rege bt drucks bestehen anhaltspunkte dafr genehmigung beantragt jedoch wegen unvereinbarkeit nutzerwechsels staatlichen zielen vgl abs abs gvvo verweigert worden somit zunchst schwebend unwirksame nutzungsvertrag spteren wegfall genehmigungserfordernisses vgl nr ersten zivilrechtsnderungsgesetzes juni gbl endgltig wirksam geworden vgl schuldr ndg rege bt drucks senat urt mrz zr wm thiele krajewski schuldr ndg aao schuldranpg rdn dd streithelfer beklagten nutzten oktober vgl abs sachenrberg wohngebude mglicherweise aufgrund vertragsverhltnisses ff zgb errichtet jedoch grundlage nutzungsvertrages staatlicher billigung entgeltlich bernommen wurde fallgestaltung rechtfertigt zielsetzung gesetzgebers ebenso abs nr satz sachenrberg genannte regelbeispiel einbeziehung sachenrechtliche bereinigung sachenrechtsbereinigungsge setz rumt investitionen schaffung erwerb wohnraum dienten bauliche investitionen wohnzwecken grundstzlich vorrang interessen grundstckseigentmer ausdrcklich sachenr ndg rege bt drucks schutzbedrftigkeit aufwendungen davon abhngen erstellung gebudes fr ankauf gettigt wurden vgl insb abs abs sachenrberg fr bezeichneten flle errichtung erwerb wohn gebuden gleichstellen vgl ferner schuldranpg sowie schuldr ndg rege bt drucks entscheidend vielmehr investitionen beschaffung wohnraum fr lebensfhrung unverzichtbaren gut dienten vgl bt drucks zentrale bedeutung wohnraums gesetzgeber veranlat grundlage nutzungsverhltnisses gem ff zgb errichteten garten wochenendhuser wohl deren staatlicher billigung erfolgten ausbau wohnhuser sog unechte datschen sachenrechtsbereinigung unterstellen vgl abs nr abs nr satz sachenrberg bt drucks vgl bghz angesichts aufgezeigten zielsetzung sachenrechtsbereinigungsgesetzes gerechtfertigt geboten regelbeispiel abs nr satz sachenrberg flle gleichzustellen denen ungeklrt ausbau errichteten laube wochenendhauses eigenheim aufgrund nutzungsverhltnisses ff zgb erfolgt denen ankufer eigenheims staatlicher billigung bezieht ablauf oktober grundlage vertrages sinne ff zgb nutzt beklagten aufgrund kaufvertrages juni streithelfern gem abs nr satz sachenrberg zustehende rechtsstellung eingetreten abs abs sachenrberg gilt unabhngig davon wirksam eigentum wohngebude erlangt aa sofern streithelfer sondereigentum wohnhaus erworben htten wren beklagten einzelrechtsnachfolger deren nutzerstellung eingetreten vgl czub czub schmidt rntsch frenz aao rdn erman ebbing bgb aao sachenrberg rdn sachenrberg rdn mnchkom bgb wendtland bgb aufl sachenrberg rdn vossius sachenrberg aufl rdn rdn rechtsgltige eigentumsbertragung setzt allerdings zunchst voraus vornutzerin streithelfer gem abs zgb bzw abs abs zgb vgl bt drucks bghz vgl wesel dtz bzw abs ff bgb abs satz egzgb vgl senat urt dezember zr njw sonstigen vorschriften gesondertes eigentum gebude erlangt grundlage berufungsgericht getroffenen feststellungen lt rechtsfrage jedoch beantworten bb gebude sondereigentum bestanden beklagten folglich eigentum hieran erlangt sollten gleichwohl abschlu kaufvertrages juni rechtsnachfolger streithelfer geworden ergibt abs satz nr halbs sachenrberg streithelfer knnen nutzerstellung kaufvertrag vornutzerin ableiten wiederum lage dinge gebude entweder errichtet rechtsvorgnger bernommen streitfall errichter streithelfern reichenden geschlossenen kette verkaufsfllen auszugehen wirksamen rechtsnachfolge streithelfer steht entgegen kaufvertrge ber sondereigentum verkufers stehendes bauwerk gem abs nr zgb nichtig fr flle trifft abs nr sachenrberg besondere regelung danach gilt rechtsnachfolger nutzer kufer gebudes selbstndiges gebudeeigentum entstanden sofern kaufvertrag oktober abgeschlossen worden bestimmung flle beschrnkt denen abs zgb vorgesehene selbstndige gebudeeigentum entstanden erfat grundstzlich genannten stichtag abgeschlossenen kaufvertrge ber gebude denen grundeigentum getrenntes eigentum sondereigentum begrndet worden wohl eickmann rothe sachenrechtsbereinigung sachenrberg rdn purps krau sachenrechtsbereinigung anspruchsgrundlagen rdn ergibt sinn zweck vorschrift gesetzgeber regelung ehemaligen ddr verbreiteten unzutreffenden vorstellung rechnung tragen fremdem grund errichteten gebude stnden eigentum nutzers knnten jedenfalls wirksam veruert vgl bt drucks rechtsgeschften rechtliche anerkennung versagt rechtswirklichkeit ehemaligen ddr ber jahrzehnte hinweg verbindlich erachtet wurden erwgun gen gelten fr abs zgb genannten flle berall sondereigentum stehende gebude bauliche anlagen grundstckseigentmer verkauft wurden aufgrund juni abgeschlossenen kaufvertrages streithelfer erworbene person bereinigungstatbestand abs nr sachenrberg erstarkte rechtsstellung beklagten bertragen mglicherweise eigentum kaufgegenstand erlangt jedenfalls abgeltung gebudewertes besitz staatlicher billigung fremden grundstck errichteten wohngebude erhalten besitzbertragung gengt beklagten nutzungsposition streithelfer verschaffen rechtsnachfolge abs satz nr halbs sachenrberg setzt naturgem erwerb gebudeeigentum voraus nr genannten errichter gebudes gesetz gerade eigenschaft nichteigentmer nutzerstellung eingerumt folgt zusammenhang abs satz nr nr nr sachenrberg folglich rechtnachfolge nutzers abs satz nr sachenrberg schon dadurch bewirkt kaufvertrag ber billigung staatlicher stellen erstelltes bauwerk abgeschlossen entgeltliche besitzbertragung vollzogen vgl senat urt november zr wm fr fall bertragung rechte hngenden anteilskauf umstand rechnung tragen gesetzgeber fr geltung brgerlichen gesetzbuches abgeschlossenen abs nr zgb nichtigen kaufvertrge bestimmung abs nr sachenrberg geschaffen fr danach erfolgenden kaufflle erbrigte regelung vgl bt drucks fehlendem sondereigentum gebude verschaffung gebudeeigentum gerichteter kaufvertrag regelmig gem bgb nichtig vielmehr drfte grundstzlich willen vertragsparteien entsprechen kaufvertrag zumindest hinsichtlich bertragung besitz geknpften nutzerposition geltung verleihen vgl bt drucks angesprochenen umdeutung bgb bedarf allerdings weise erreicht gebudekufer letztlich ebenfalls ziel eigentum kaufgegenstand erwerben eintritt nutzerstellung vorgngers sofern rechtlichen voraussetzungen hierfr vorliegen bereinigung nutzungsverhltnisses wege ankaufs bebauten grundstcksflche verlangen streitfall rechtsfehlerfreien feststellungen berufungsgerichts davon auszugehen kaufvertrag juni fehlenden gebudeeigentum verkufer scheitern folglich beklagten vorgnger wirksam deren nutzerstellung abgelst abs abs satz nr halbs sachenrberg zustzlichen abtretung knftiger bereinigungsrechtlicher ansprche vgl hierzu czub czub schmidt rntsch frenz aao rdn bedurfte zusammenhang erfordernis abs sachenrberg erst fr veruerungsflle inkrafttreten sachenrechtsbereinigungsgesetzes gilt einwand revision zustimmung grundstckseigentmers sei bertragung bereinigungsrechtlichen position ausgeschlossen nr bkleingg bestandsgeschtzte befugnis wohnnutzung laube zustimmung grundeigentmers bertragen knne greift vorschrift betrifft wohnnutzung lauben bedeutet gesetzgeber demjenigen nutzer kleingartenparzelle eigenheim errichtet ablsung wertes bernommen weitergehenden rechte sachenrechtsbereinigungsgesetz versagen vgl bghz alledem knnen beklagten rechtsnachfolger streithelfer inkrafttreten sachenrechtsbereinigungsgesetzes grundstzlich bereinigung nutzungsverhltnisses nr abs nr abs satz nr halbs abs abs sachenrberg verlangen besitzrecht art abs satz egbgb geltend gilt allerdings einredetatbestand sachenrberg eingreifen erfolg wendet revision annahme berufungsgerichts klger knne einrede fehlenden nutzung voraussetzungen abs sachenrberg erheben aa berufungsgericht verkennt zusammenspiel regelungen abs sachenrberg zuzugeben wortlaut abs sachenrberg darauf hinzudeuten scheint einrede fehlenden nutzbarkeit knne sonderrechtsnachfolger frheren nutzers genannten einschrnkungen entgegengehalten wohl wilhelms czub schmit rntsch frenz aao rdn sannwald gro stand mrz rdn knauber rvi stand april sachenrberg rdn fellhauer rdler raupach bezzenberger aao sachenrberg rdn deutung widerspricht jedoch sowohl gesetzessystematik sinn zweck sachenrberg legaldefinition abs satz halbs sachenrberg gelten gesamtrechtsnachfolger einzelrechtsnachfolger ursprnglichen nutzers nutzer vgl senat urt november zr wm abs nr anteilskauf czub czub schmidt rntsch frenz aao rdn vossius aao rdn eickmann rothe aao sachenrberg rdn mnchkom bgb wendtland aao sachenrberg rdn gesetzlich bestimmten nutzerstellung sonder rechtsnachfolgers ersichtlich bereich sachenrberg festgehalten vgl btdrucks ausdrcklich rechtsstellung nutzer beitritt nutzungsrechte erworben rede regelungszweck abs abs sachenrberg geboten vorschriften sollen abs abs sachenrberg regelmig jeweils aktuellen nutzer eingerumten ansprche einschrnken fr einrede abs abs sachenrberg darauf ankommen person anspruchsberechtigten derzeitigen nutzers genannten voraussetzungen vorliegen folglich grundstckseigentmer einrede erffnet sonder rechtsnachfolger ursprnglichen nutzers be nutzung mehr mehr aufnehmen nutzt dagegen bernommene gebude beabsichtigt zuknftige nutzung grundstckseigentmer einrede abs sachenrberg berufen frhere nutzer nutzung aufgegeben vgl eickmann rothe aao sachenrberg rdn purps krau aao rdn fr flle sieht abs sachenrberg vermeidung spekulationsgeschften mehr nutzenden veruerers grundstckseigentmer estimmten voraussetzungen ursprnglichen nutzer erffnete einrede nutzungsgewillten erwerber entgegensetzen einrededurchgriff vgl bt drucks bt drucks vgl ferner vossius aao rdn abs sachenrberg beschrnkt rechtsnachfolge nutzerseite einredemglichkeiten grundstckseigentmers erstreckt gegenteil fr rechtsnachfolger geltenden regelungen abs sachenrberg hiervon erfate fallgestaltungen enthlt zustzlichen einredetatbestand bb berufungsgericht durfte somit prfung abs sachenrberg begngen voraussetzungen ersichtlich vorliegen grundstck vertragsabschlu streithelfern bebaut rechtsfehlerfreien unangefochtenen feststellungen berufungsgerichts jahr durchgehend wohnzwecken genutzt wurde vielmehr htte klren mssen beklagten gebude nutzen wenigstens nutzung beabsichtigen abs satz nr sachenrberg frage mageblichen tatbestand berufungsurteils parteien streitig vergeblich wendet revision hiergegen beklagten htten erster instanz jedoch mehr berufungsverfahren vortrag klgers aufgabe wohnnutzung bestritten etwaige unrichtigkeit tatbestandes verfahrensrge abs nr zpo berichtigungsverfahren zpo geltend gemacht vgl bgh urt juni vii zr njw insoweit abgedruckt bghz urt april ix zr njw senat urt mrz zr aao tatbestandsberichtigung zpo vorliegend durchgefhrt wurde berufungsurteil festgestellte tatbestand fr revisionsgericht verbindlich zpo beweist zudem punkt mndlichen verhandlung vorgetragen wurde frheren schriftstzen vgl bgh urt juli ix zr njw bedarf weiterer tatschlicher feststellungen streitfall entscheidungserheblichen frage beklagten gebude wohnzwecken nutzen jedenfalls absehbarer zukunft entsprechenden nutzung rechnen abs satz nr satz sachenrberg sache daher erneuten verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen parteien hierbei gelegenheit berufungsgericht bislang fr erheblich erachteten punkt vorzutragen wenzel tropf schnei klein lemke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts itzehoe januar magabe unbegrndet verworfen angeklagte wegen vergewaltigung sexueller ntigung jeweils tateinheit sexuellem mibrauch kindes verurteilt liste angewendeten vorschriften folgt neu gefat abs stgb abs satz nr stgb strrg abs nr abs satz nr stgb str ndg abs nr abs satz nr stgb strrg stgb brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo soweit generalbundesanwalt zuschrift august ausfhrt angeklagte straftat nachteil zeugin wegen versuchter vergewaltigung wegen versuchten schweren sexuellen mibrauchs kindes schuldig gemacht weist senat darauf neben verurteilung wegen vollendeten grundtatbestandes abs stgb aburteilung wegen versuchter verwirklichung regelbeispiels abs stgb betracht kommt bgh njw beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen kutzer miebach lienen winkler becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin mrz einstimmig beschlossen revision nebenklgerin urteil landgerichts konstanz juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler ergeben abs stpo beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ecli de bgh str ergnzend bemerkt senat nebenklgerin begehrte verurteilung angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern sinne abs nr stgb schon deshalb erfolgen landgericht missbrauchstaten krperlichem kontakt sinne abs bzw abs stgb festgestellt verfahrensrge revision insoweit erhoben sost scheible roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr februar rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzende richterin dr kessal wulf richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts nrnberg zivilsenat november zurckgewiesen rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo berufungsgericht grundstze senatsurteils dezember iv zr versr rn vgl senatsurteil april iv zr versr rn verkannt wirkt ergebnis jedoch angefochtene entscheidung senat gergten grundrechtsverste artt abs abs gg geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert dr kessal wulf harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmller vorinstanzen lg nrnberg frth entscheidung olg nrnberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mrz ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb frage zurechnung verhaltens leasinggeber vorbereitung leasingvertrags betrauten lieferanten leasingnehmer hinweis angebliche kostenneutralitt gesamtgeschfts wissen leasinggebers abschluss werbevertrags anrt anschluss bgh urteile oktober viii zr njw juni viii zr njw rr frage vorliegens einheitlichen rechtsgeschfts leasingnehmer neben leasingvertrag werbevertrag dritten abschliet erstattung leasingraten empfehlung neukunden vorsieht anschluss bgh urteil juli viii zr njw bgh urteil mrz viii zr olg braunschweig lg braunschweig viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig mrz zurckgewiesen klger kosten revisionsverfahrens einschlielich kosten streithelfers beklagten tragen rechts wegen tatbestand klger schloss oktober vermittlung autohauses autoex import gmbh folgenden autohaus beklagten leasingvertrag ber fr geschftsbetrieb bestimmten pkw audi avant tdi automatic laufzeit monaten klger monatlich erbringenden leasingraten belaufen netto zuzglich gesetzlicher umsatzsteuer fahrzeug wurde klger autohaus bereits oktober ausgehndigt oktober traf klger zudem folgenden werbevertrag bezeichnete vereinbarung vertrags verpflichtete gegenleistung fr empfehlung mindestens drei neuen kunden zahlung mo natlichen werbekostenzuschusses klger nheren einzelheiten vereinbarung folgt geregelt wobei klger werbepartner bezeichnet hhe werbekostenzuschusses werbepartner monatliche darlehensrate hhe achthundertachtzig zahlen werbepartner erhlt monatlich folgenden werbekostenzuschuss fr maximal monate zahlung beginnt sofort fr ersten sechs monate euro ab monat achthundertachtzig betrag jeweils gltige gesetzliche mehrwertsteuer enthalten flligkeit werbekostenzuschusses werbekostenzuschuss jeweils monatsende fllig zahlung erfolgt ab folgemonats betrag somit belastung darlehnsrate konto folgendes konto werbepartners variante empfehlung fr mindestens neue kunden tritt vorleistung empfehlung nchsten monaten abschluss gebracht empfehlung gilt erfllt jeweiligen neuen kunden auto zugelassen klger fhrte autohaus drei neue kunden eben falls fahrzeug leasten werbevertrge abschlossen leistete vereinbarten werbekostenzuschuss november stellte danach zahlungen klger schreiben september focht klger leasingvertrag sowohl gegenber beklagten gegenber autohaus wegen arglistiger tuschung forderte beklagte vergeblich rckzahlung geleisteten leasingraten zug zug rckgabe fahrzeugs klger verlangt anrechnung gezogener gebrauchsvorteile geleisteten werbekostenzuschusses rckzahlung erbrach ter leasingraten hhe zuletzt nebst zinsen zug zug rckholung leasingfahrzeugs begehrt auerdem feststellung leasingvertrag erklrte anfechtung wirksam beendet worden sei beklagte rcknahme fahrzeugs annahmeverzug befinde landgericht klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klgers oberlandesgericht erfolg geblieben berufungsgericht beschrnkt zugelassenen revision verfolgt klger feststellungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt feststellungsbegehren klgers sei zulssig rechtliches interesse daran klarheit ber bestand rechtsbeziehungen beklagten erhalten sei jedoch unbegrndet klger ausgesprochene anfechtung leasingvertrags wegen arglistiger tuschung sei wirksam klger gegenber beklagten anfechtungsrecht zustehe anfechtung wegen tuschung ber fahrzeugwert angemessenheit leasingraten komme schon hinblick darauf betracht klger eigenen anga ben vertragsschluss ber mglichkeit unterrichtet sei fahrzeug gnstiger dritten beziehen arglistige tuschung ber refinanzierung leasingraten gesttzte anfechtung scheitere daran geschftsfhrer autohauses insoweit abgegebe nen erklrungen beklagten zuzurechnen seien lgen gewichtige anhaltspunkte dafr praktizierten ge schftsmodell sittenwidriges schneeballsystem gehandelt streithelfer bekannt sei autohaus schftsfhrer seien soweit handlungen geabgeschlosse nen werbevertrag betrfen dritte sinne abs bgb reprsentanten vertrauenspersonen beklagten ttig geworden erklrungen lieferanten abschluss atypischer sondervereinbarungen leasingnehmer betrfen seien leasinggeber regelmig zuzurechnen auerhalb lieferanten bertragenen pflichtenkreises abgegeben worden seien demzufolge seien aufklrungspflichtverletzungen tuschungshandlungen lieferanten nebengeschft bezgen leasinggeberin anzulasten beurteilung stehe urteil bundesgerichtshofs juli viii zr entgegen beklagte leasinggeber entschiedenen fall unstreitig kenntnis existenz zusatzvereinbarung gehabt unwirksamkeit leasingvertrags ergebe ei ner mglichen sittenwidrigkeit werbevertrags handele hierbei getrennte vertragsverhltnisse einheitlichen rechtsgeschft verbunden worden seien beklagte unstreitig kenntnis abschluss werbevertrags gehabt zurechnung wissens autohauses geschftsfhrers komme betracht wissensvertreter beklagten abs bgb eingesetzt seien beklagte rechnen mssen geschftsfhrer autohauses beauf tragter vermittler weitere personen untervermittler einschalten rechte wegen nichterfllung werbevertrags satz bgb abs bgb bgb af stnden klger schon deswegen leasingfahrzeug verbraucher bgb bezogen auerdem seien leasing werbevertrag derart miteinander verknpft leasinggeschft finanzierung werbevereinbarung dienen beide vertrge wirtschaftliche einheit bildeten ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand revision daher zurckzuweisen berufungsgericht feststellungsbegehren klgers allein gegenstand revisionsverfahrens rechtsfehlerfrei abgewiesen rechtliche verbindlichkeit leasingvertrags oktober weder schreiben september gegenber beklagten erklrte anfechtung wegen arglistiger tuschung sonstigen grnden entfallen demzufolge weitere antrag klgers feststellung verzugs beklagten rcknahme leasingfahrzeugs unbegrndet antrag klgers festzustellen leasingvertrag anfechtung wirksam beendet wurde dahin verstehen begehren feststellung bgb folgenden unwirksamkeit rechtsgeschfts beschrnkt klger letztlich besttigt wissen leasingvertraglichen bindungen mehr unterliegt rechtsschutzbegehren auszulegen mastben rechtsordnung vernnftig recht verstandenen interessenlage betroffenen partei entspricht vgl bgh beschluss november xi zb njw rr rn mwn grundstzen berufungsgericht ausgegangen reichweite feststellungsantrags errtert wohl umfassende prfung rechtslage vorgenommen rechtsfehlerfrei berufungsgericht unwirksamkeit leasingvertrags bgb verneint unstreitig beklagte klger abschluss werbevertrags bewogen eigene erklrungen beim klger unzutreffende einschtzung ber abschluss leasingvertrags verbundenen wirtschaftlichen belastungen hervorgerufen entgegen auffassung revision beklagte mgliches arglistiges verhalten autohauses geschftsfhrers bgb zurechnen las sen beklagte revision angegriffenen fest stellungen berufungsgerichts beim abschluss leasingvertrags unstreitig zustandekommen werbevertrags zusammenhang mglicherweise lieferantin deren geschftsfhrer verbten arglistigen tuschung klgers kenntnis besa verhalten entgegengehalten autohaus geschftsfhrer hierbei dritte sinne abs satz bgb gehandelt dritter gilt wer abgabe tuschenden erklrung wissen anfechtungsgegners vertrauensperson reprsentant auftritt senatsurteile september viii zr njw ii januar viii zr cr voraussetzungen entsprechen denjenigen fr erfllungsgehilfenstellung bgb gefordert senatsurteile september viii zr aao ii januar viii zr aao vorliegen allgemein wrdigung jeweiligen gesamtumstnde abwgung betroffenen interessen beurteilt vgl senatsurteile september viii zr aao ii januar viii zr aao aa grundstze berufungsgericht beachtet zweifel gezogen beklagte autohaus verhandlun gen abschluss leasingvertrags klger reprsentanten eingesetzt jedoch grundlage getroffenen feststellungen reprsentantenstellung lieferanten geschftsfhrers zusammenhang klger refinanzierungszwecken abgeschlossenen werbevertrag verneint lsst rechtsfehler erkennen entgegen auffassung revision rechtfertigt verhandlungsfhrer arglistig hervorgerufene motivirrtum anfechtung vorgenommenen rechtsgeschfts zurechenbarkeit verhaltens hilfsperson mastben bgb bestimmt senatsurteile september viii zr aao ii januar viii zr aao entscheidend vorgenommene handlung allgemeinen umkreis aufgabenbereichs gehrt wahrnehmung bestellt worden vgl bgh urteile dezember vi zr bghz februar vi zr njw rr ii dd senatsurteil oktober viii zr njw ii fall aufgetragenen verrichtung handlung kau saler zeitlicher zusammenhang innerer sachlicher zusammenhang besteht bgh urteil februar vi zr aao liegen dinge revision verweist vorbringen tatsacheninstanzen wonach beklagte autohaus software fr berechnung jeweiligen leasingraten etwaiger sonderzahlungen einschlielich dateien antragsformularen berlassen aushandlung vertragsmodalitten betraut inkassovollmacht fr sonderzahlungen ausgestattet autohaus betreuung notwendigen vertragsvorbereitung vgl hierzu senatsurteile november viii zr njw rr ii aa september viii zr aao dagegen aufgabe bertragen worden vermittlung geschften dritten anreize fr abschluss leasingvertrgen schaffen leasingnehmer lieferanten vorgespiegelt belastungen leasingvertrag wrden wirtschaftlicher hinsicht vertragspartner abzuschlieendes nebengeschft kompensiert lieferant regelmig ausbung gelegenheit leasinggeberin bertragenen aufgaben ttig vgl senatsurteil januar viii zr aao daran ndert klger angefhrte umstand fr fall abschlusses werbevertrags aussicht gestellte erstattung leasingraten ausschlaggebend dafr sei fr leasingfahrzeug entscheiden sicht auenstehenden erkennbar autohaus prakti zierte geschftsmodell leasingvertraglichen rechten pflichten inhaltlichen zusammenhang stand weder antragsformular leasingbesttigung enthalten ei nen hinweis abschluss werbevertrags revision bezug genommenen vorbringen klgers antragsformular handschriftlich vermerkte zusatz werbevertrag autohaus akzeptiert klger veranlasst worden neues formular unterzeichnen vermerk aufwies vorgang vorbringen klgers geschftsfhrer autohauses hinweis begrndet worden beklagte wisse bescheid durfte klger objektiver betrachtung angesichts gestaltung werbevertrags leasingbestellformulars davon ausgehen angepriesenen werbevertrag handele beklagten aufgezogenes geschftsmodell weitesten sinne deren pflichtenkreis fallende aufgabe beklagte werbevertrag vertragspartnerin beteiligt abschluss aufgaben zhlt autohaus fr erledigen praktizierte geschftsmodell hinblick reprsentantenstellung autohauses zurechnen lassen vgl hierzu senatsurteil juni viii zr njw rr ii olg dsseldorf olgr bb mgliches arglistiges verhalten geschftsfhrers autohauses beklagten gesichtspunkt verbundenen geschfts zuzurechnen bank anlagengeschft verbrauchers finanziert rechtsprechung bundesgerichtshofs vorliegen verbundenen geschfts verbrkrg heute bgb arglistige tuschung vermittlers ber anlageobjekt zurechnen lassen folge verbraucher fall darlehensvertrag bgb anfechten bgh urteile april xi zr bghz rn november xi zr bghz rn november xi zr njw rn jeweils mwn leasingvertrag werbevertrag bilden jedoch schon deswegen verbundenes geschft sinne abs abs bgb verbindung bgb af wirkung juni aufgehoben gesetz juli umsetzung verbraucherkreditrichtlinie zivilrechtlichen teils zahlungsdiensterichtlinie sowie neuordnung vorschriften ber widerrufs rckgaberecht bgbl klger leasingvertrag unangegriffenen feststellungen berufungsgerichts verbraucher sinne bgb abgeschlossen zudem setzt bgb af angeordnete entsprechende anwendung bgb finanzierungsleasingvertrge unternehmer verbraucher voraus vertrag ber lieferung ware erbringung leistung leasingvertrag derart verknpft leasing ganz teilweise finanzierung vertrages dient beide vertrge wirtschaftliche einheit bilden senatsurteil juli viii zr njw rn vorliegend fehlt schon vorliegen ersten voraussetzung vorgesehenen leistungen werbekos tenzuschsse leasingvertrag finanziert empfehlung neuer kunden erbracht sollten vgl senatsurteil juli viii zr aao umstand werbekostenzuschsse klger zahlenden leasingraten refinanziert sollten fhrt annahme verbundener vertrge sinne bgb vgl senatsurteil juli viii zr aao cc erfolg macht revision geltend beklagte msse handeln geschftsfhrers autohauses jedenfalls insoweit rechnen lassen arglistig wirksame einbeziehung werbe vertrags vertragsverhltnis beklagten vorgetuscht insoweit geschftsfhrer autohauses reprsentant vertrauensperson beklagten aufgetreten anraten abschluss werbevertrags stand bereits ii aa ausgefhrt inneren allenfalls kausalen zusammenhang autohaus beklagten bertragenen aufgaben fr mgliche vortuschung einheitlichen vertragsverhltnisses gilt insbesondere obliegt leasinggeber entgegen auffassung revision verpflichtung vertragsanbahnung darauf hinzuweisen falle kenntnis beteiligung abgeschlossenen subventionsvereinbarung vertragspartner beiden vereinbarungen teil einheitlichen rechtsgeschfts sinne bgb wrden leasinggeber weiteres rechnen lieferant leasingnehmer abschluss sondervereinbarungen subventionierung leasingraten antrgt beklagte schlielich etwaiges fehlverhalten deren mitarbeiter anrechnen lassen repr sentanten vertrauenspersonen beklagten erscheinung getreten macht revision geltend deren ttigwerden beklagten deswegen zurechnen kaufmnnischer lebenserfahrung rechnen mssen autohaus untervermitt ler einschalten rge bleibt jedoch schon deswegen erfolg beklagte bereits ausgefhrt autohauses reprsentanten erfllungsgehilfen anbahnung werbevertrags bedient deren mitarbeiter anbahnung lea singvertrags eingebunden frage erkennbarkeit ttigwerdens weiterer personen vgl hierzu bgh urteil januar vii zr njw ii mwn stellt frei rechtsfehlern annahme berufungsgerichts mgliche nichtigkeit werbevertrags wegen sittenwidrigkeit vgl etwa bgh urteil mrz iii zr njw rn mwn fhre gem bgb nichtigkeit leasinggeschfts knnen selbstndige vereinbarungen bestimmten umstnden einheitliches rechtsgeschft darstellen folge nichtigkeit vertrge gem bgb nichtigkeit gesamtvereinbarung fhrt gilt rechtsgeschfte mehreren urkunden niedergelegt unterschiedlichen geschftstypen angehren teil verschiedene personen beteiligt vgl bgh urteile mai zr wm iv april zr njw ii juli ix zr njw jeweils mwn verknpfung mehrerer vertrge einheitlichen rechtsgeschft setzt voraus willen vertragsschlieenden fr allein gelten miteinander stehen fallen sollen genannter einheitlichkeitswille vgl bgh urteile februar zr bghz mai zr aao april zr aao februar iii zr bghz oktober xi zr njw rr rn jeweils mwn vertragspartner einheitlichkeitswillen erkennen lsst anerkennt zumindest hinnimmt einheitlicher vertrag vorliegen bgh urteile dezember vii zr bghz juli ix zr aao vgl ferner senatsurteil juli viii zr aao rn erforderlich wille rechtlichen verknpfung rein wirtschaftlicher zusammenhang gengt fr allein bgh urteile mai zr aao februar zr njw ii insoweit bghz abgedruckt oktober xi zr aao gemessen grundstzen einheitliches rechtsgeschft sinne bgb vorliegt tatfrage ermittlung auslegung parteiwillens festzustellen bgh urteile april zr aao dezember vii zr aao februar iii zr aao oktober xi zr njw rn dabei bercksichtigen niederlegung mehrerer selbstndiger vertrge verschiedenen urkunden widerlegliche vermutung begrndet vertrge rechtlichem zusammenhang stehen sollen bgh urteile dezember vii zr aao juli ix zr aao grundstzen entgegen auffassung revision davon auszugehen leasing werbevertrag jeweils teil einheitlichen rechtsgeschfts wren folge mgliche nichtigkeit werbevertrags etwa wegen sittenwidrigkeit gem bgb nichtigkeit leasinggeschfts fhren wrde rechtliche verknpfung fllen angenommen denen vermittler leasingvertrags leasingnehmer besonderer hervorhebung verbundenen kostenneutralitt gesamtgeschfts abschluss dienstleistungsvertrags subventionscharakter antrgt leasinggeber entsprechende bewerbung gesamtgeschfts bekannt vgl senatsurteil juli viii zr aao daher senat fall gebotener auslegung bgb beiderseitigen erklrungen angenommen wirtschaftliche einheit beiden vereinbarungen vertragsinhalt leasinggeschftes geworden senatsurteil juli viii zr aao liegen dinge streitfall jedoch beklagten unangegriffenen feststellungen berufungsgerichts bekannt klger hinweis kostenneutralitt gesamtgeschfts abschluss werbevertrags angetragen worden antragsformular angebrachten zusatz werbevertrag beklagten zugegangen vielmehr wurde klger neu unterzeichnetes formular bermittelt vermerk enthielt wissen geschftsfhrers autohauses entsprechen anwendung abs bgb zuzurechnen vermittlung werbevertrags deren wissensvertreter ttig geworden wrde voraussetzen geschftsfhrer autohauses insoweit beklagten bertragene aufgabe wahrgenommen htte hierbei deren reprsentant ttig geworden wre vgl senatsurteile juni viii zr aao oktober viii zr aao ii bereits stelle ausgefhrt fall mangels kenntnis beklagten existenz werbevertrags konnte angebot klgers abschluss leasingvertrags dahin verstehen klger beide vertrge einheitlichen rechtsgeschft zusammengefasst wissen folglich wirtschaftliche einheit gesamtgeschfts inhalt leasingvertrags geworden erfolg macht revision geltend klger knne gem abs abs abs bgb freistellung verpflichtung zahlung leasingraten verlangen entgegen auffassung revision beklagte kenntnis abschluss werbevertrags verpflichtet klger vertragsverhandlungen vorsorglich darber belehren erfllungsgehilfen belehren lassen falle dritten mglicherweise gesondert stande kommenden subventionierungsvereinbarung beiden vertrge einheitlichen gesamtgeschft verknpft wrden sache nebengeschft abschlieenden leasingnehmers leasinggeber gegenber deutlich leasingvertrag verbund nebengeschft abschlieen revision verlangte belehrung liegt auerhalb pflichtenkreises beklagten ball dr milger dr fetzer dr hessel dr bnger vorinstanzen lg braunschweig entscheidung olg braunschweig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zr april rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr thode dr ha dr wiebel wendt beschlossen antrag beklagten beschwer urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts november mehr dm festzusetzen abgelehnt grnde recht berufungsgericht beschwer gem zpo entsprechend hhe klageforderung festgesetzt forderung berufungsinstanz mehr streit wertezusammenrechnung hilfsaufrechnung beklagte berufen abs gkg bereits fraglich prozessualen erklrung alledem greife diesbezgliche minderung hilfsweise aufrechnung schadensersatzanspruch berhaupt selbstndige aufrechnung neben verteidigungsmitteln enthlt jedenfalls kommt beschwererhhende bedeutung minderung aufrechnung mangelbedingten kosten beziehen ullmann thode wiebel ha wendt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes ii zr vers umnisurteil rechtsstreit verkndet februar boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr rhricht richter dr hesselberger prof dr goette dr kurzwelly kraemer fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock dezember kosten zurckgewiesen urteil vorlufig vollstreckbar rhricht hesselberger kurzwelly goette kraemer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb falle zweifelhafter forderungen entspricht regelmig interesse betroffenen behaupteten rckzahlungsansprchen folge leisten gilt jedenfalls mgliche rechtsverfolgung genehmigungsverfahren getroffenen feststellungen hinreichende aussicht erfolg deshalb entsprechenden prozess rechnen bgh beschluss januar xii zb lg traunstein ag mhldorf inn xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr neddenboeger dr botur beschlossen beteiligten versumung frist einlegung begrndung rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts traunstein mai wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts traunstein mai zurckgewiesen verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebhrenfrei abs satz ko beschwerdewert grnde beteiligte begehrt betreuerin genehmigung mutter betroffenen deren vermgen geldbetrag hhe insgesamt berweisen betroffene leidet chronischen psychose schizophrenen formenkreis betreuung umfasst aufgaben kreis vermgenssorge einwilligungsvorbehalt angeordnet betroffene erwarb beginn betreuung jahr eigentumswohnung zunchst bewohnte august zog betroffene pflegeheim bezahlung darlehensraten fr finanzierung wohnung erfolgte teilweise mutter betroffenen jahr verkaufte frhere betreuerin betroffenen genehmigung betreuungsgerichts eigentumswohnung fr antrag betreuerin berweisung eingangs genannten betrages mutter betroffenen betreuungsgerichtlich genehmigen amtsgericht zurckgewiesen landgericht beschwerde zurckgewiesen hiergegen wendet betreuerin landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde ferner beantragt versumung frist einlegung begrndung rechtsbeschwerde angefochtenen beschluss wiedereinsetzung vorigen stand gewhren ii rechtsbeschwerde zulssig betreuerin antragsgem wiedereinsetzung vorigen stand gewhren sache jedoch erfolg landgericht entscheidung begrndet beabsichtigte entnahme geldes versperrt angelegten bankguthaben auszahlung bzw berweisung mutter betroffenen genehmigungsfhig sei ordnungsgemer vermgensverwaltung entspreche insoweit sei betreuerin beabsichtigte verwendungs zweck beantragten entnahme prfen betreuungsgericht genehmigung erteilen betreute aussicht genommenen rechtsgeschft verpflichtet sei zahlung regeln ordnungsgemen vermgensverwaltung widerspreche amtsgericht zutreffend ausgefhrt sei betroffene weder wegen verarmung schenkers bgb wegen groben undanks bgb rckzahlung verpflichtet sei zweifelhaft betroffene bereicherungsrechtlichen grnden wegen zweckverfehlung wegen strung geschftsgrundlage rckzahlung verpflichtet sei knne dabei unterstellt zahlungen mutter betroffenen zusammenhang erwerb finanzierung wohnung gedient htten betroffene wohnung nutzen knne zweck sei erreicht worden betroffene eigentmerin jahr gekauften wohnung geworden sei umzug pflegeheim august bewohnt deckung heimkosten verkauf wohnung erforderlich sei knne rund zwlfjhrigen nutzung wohnung betroffene mehr davon ausgegangen zahlungen mutter betroffenen zweck verfehlt htten hinzu komme leistungen mutter indirekt betroffenen zugutekmen heimaufenthalt entstandenen knftig entstehenden kosten erls verkauften wohnung gedeckt wrden hierin bestehe entscheidender unterschied hchstrichterlich entschiedenen fllen denen schwiegereltern schwiegerkindern zuwendungen erwartung bestands ehe gemacht htten geschieden fllen zweck leistungen eigene kind untersttzen mehr erreicht ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand gem abs satz abs abs bgb bedarf betreuer fr berweisung gesperrten konto betreuten genehmigung betreuungsgerichts lg mnster rpfleger mnchkommbgb wagenitz aufl rn jurispk bgb lafontaine aufl rn mwn generell berweisung ag herborn famrz btkomm roth aufl rn mastab fr gerichtliche entscheidung ber genehmigung interesse betreuten gericht dabei gesamtabwgung nachteile sowie risiken prfenden geschfts fr betreuten vorzunehmen senatsbeschluss januar xii zb famrz rn gericht ausschlielich wohl interessen betreuten bercksichtigen belange dritter standpunkt verstndigen tragweite geschfts berblickenden volljhrigen stellen deshalb erwgungen zweckmigkeit ntzlichkeit anstellen magebender gesichtspunkt gesamtinteresse zeit tatrichterlichen entscheidung darstellt bayoblg famrz jurispk bgb lafontaine aufl rn genehmigung darf danach erteilt zahlungen ordnungsgemer vermgensverwaltung widersprechen vgl mnchkommbgb wagenitz aufl rn lassen risiken geschfts rahmen amtsermittlung vorzunehmenden prfung verlsslich abschtzen genehmigung versagen jurispk bgb lafontaine aufl rn mnchkommbgb wagenitz aufl rn gemessen hieran entscheidung landgerichts beanstanden landgericht zutreffend darauf abgestellt genehmigung erteilen betreute aussicht genommenen rechtsgeschft verpflichtet zahlung regeln ordnungsgemen vermgensverwaltung widerspricht beschwerdegericht dabei schenkung ausgegangen weder wegen verarmung schenkers wegen groben undanks zurckgefordert rechts wegen beanstanden dafr spricht landgericht entscheidung bezug genommene schreiben betreuerin november hieraus ergibt amtsgericht zutreffend ausgefhrt leistungen mutter erbe betroffenen angerechnet sollten ebenso wenig beanstanden landgericht begngt festzustellen zweifelhaft sei betroffene grnden strung geschftsgrundlage bgb gesichtspunkt ungerechtfertigten bereicherung bgb rckzahlung mutter verpflichtet sei falle zweifelhafter forderungen entspricht regelmig interesse betroffenen rckzahlungsansprchen folge leisten vgl olg celle famrz gilt jedenfalls mgliche rechtsverfolgung genehmigungsverfahren getroffenen feststellungen hinreichende aussicht erfolg deshalb entsprechenden prozess rechnen liegt fall getroffenen feststellungen betroffene zwlf jahre wohnung gewohnt erbe anrechenbaren leistung verfolgte zweck bereits teilweise erfllt auerdem landgericht recht hervorgehoben leistungen mutter indirekt betroffenen zugutekommen heimaufenthalt entstandene knftig entstehende kosten erls verkauften wohnung gedeckt mutter betroffene teilweisen finanzierung wohnung rechtsbeschwerde einrumt alter absichern beanstanden landgericht letztlich zweckerfllung qualifiziert betroffene mehr lage betreffende wohnung nutzen frage gehen wohnung enthaltene vermgenswert weise bestmglich alterssicherung genutzt betreuungsgerichtlichen genehmigung veruerung eigentumswohnung gem abs satz abs nr bgb entnehmen verkauf immobilie interesse betroffenen lag vgl genehmigungspflicht mnchkommbgb wagenitz aufl rn insbesondere dadurch gewhrleistet ff bgb verkaufserls mndelsicher anzulegen gefahr betroffene geld verschwendet besteht dose schilling nedden boeger gnter botur vorinstanzen ag mhldorf inn entscheidung xvii lg traunstein entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stberg steuerberater treuhandkommanditisten publikums kg gerichtete schadensersatzansprche kapitalanlegern verschulden vertragsverhandlungen unterlagen kurzen verjhrungsfrist gem stberg verjhrten jahren abgrenzung senatsurteil bghz bgh urteil mrz ii zr olg frankfurt lg frankfurt ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer mnke dr strohn dr reichart fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger wurde mrz anlagevermittler beteiligung kg folgenden kg geworben grundlage dafr prospekt gesellschaft erwarteten profit betriebenen immobiliengeschften aussicht stellte beklagten berufsbezeichnung steuerbevollmchtigter treuhandkommanditisten auswies prospekt beigefgten gesellschaftsvertrages einziger kommanditist kg kommanditeinlage dm jedoch berechtigt verpflichtet abschluss treuhandvertrgen kapitalanlegern hhen erhhte kommanditkapital treuhnderisch fr treugeber erwerben brigen vollwertige kommanditisten bzw unmittelbar beteiligte gesellschafter behandelt sollten nr nr gesellschaftsvertrages mrz erteilte klger beklagten treuhandauftrag erwerb beteiligung kg hhe dm zuzglich agios dm berwies betrag mai kg geriet herbst insolvenz kurz davor danach erfuhr klger geschftsfhrerin komplementrgmbh kg frau zugleich initiatorin kg vielzahl hnlicher kapitalanlagemodelle bereits seit verschiedene staatsanwaltliche ermittlungsverfahren wegen kapitalanlagebetruges gefhrt wurden konsultierte daraufhin wirtschaftsdetektei sptestens jahr ber mgliche haftung beklagten informierte februar mandatierte anwalt beklagten schreiben januar erfolglos zahlung schadensersatz hhe dm aufforderte schlielich juni klage einreichte klger meint beklagte sei gegenber schadensersatzpflichtig aufklrungspflichten zusammenhang beteiligungserwerb verletzt bereits strafrechtlichen ermittlungen frau gewusst sei bekannt prospekt genannten renditeerwartungen vllig unrealistisch seien beklagte erster linie einrede verjhrung gem stberg erhoben brigen sei fr prospekt verantwortlich publikation gekannt ebenso wenig sei initiierung gesellschaft beteiligt mitwirkung darauf beschrnkt anfrage frau unkenntnis angeblichen verfehlungen bereit erklrt treuhnder fungieren beide vorinstanzen klage wegen verjhrung gem stberg abgewiesen dagegen richtet senat nichtzulassungsbeschwerde klgers zugelassene revision klgers entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung zurckverweisung berufungsgericht meint etwaige schadensersatzansprche klgers beklagten prospekthaftung engeren sinne seien grundstzen urteil bundesgerichtshofs mrz bghz jedenfalls verjhrt ebenso verjhrt seien ersatzansprche klgers etwaigen aufklrungspflichtverletzung abschluss treuhandvertrages bghz damals geltende jhrige verjhrungsfrist gem bgb art abs egbgb berufsspezifische verjhrungsfrist drei jahren gem stberg eingreife treuhandttigkeit beklagten gem abs stberg berufsbild steuerberater gehrt rolle treuhandkommanditist belege ausgebten einfluss geschicke gesellschaft ebenfalls verjhrt sei etwaige sekundrhaftung beklagten steuerberater klger ablauf primrverjhrungsfrist stberg anwaltlich beraten sei ii angefochtene urteil hlt rechtlicher nachprfung stand berufungsgericht verkennt schon ansatz beklagte grundlage gesellschaftsvertrages kg november treuhnder fr werbenden kapitalanleger fungieren einziger kommanditist kg eigenbeteiligung dm einlage abschluss treuhandvertrgen knftigen anlegern erhhen knnen ndert daran sonach ebenso komplementr gmbh gesellschafter kg neben treuhnderstellung direkter vertragspartner knftigen anleger vgl sen urt juli ii zr zip ii nachw sollten rechtsbeziehungen beklagten treuhnder treten gem angaben prospekt beigefgten gesellschaftsvertrag unmittelbar kg beteiligte gesellschafter behandelt vgl sen urt mrz ii zr zip treuhnder eigenschaft gesellschafter prospekt gesellschaftsvertrag namentlich benannte beklagte zustandekommen beitritts kapitalanlegern einschluss klgers persnliches vertrauen anspruch genommen grundstzen vorvertraglicher haftung schadensersatzpflichtig soweit verpflichtung aufklrung knftigen vertragspartner ber nachteile risiken kapitalanlage schuldhaft gengte gilt stndiger rechtsprechung senats beteiligung publikumsgesellschaft verwendung prospekten angebahnt vgl sen urt juli aao nachw daraus resultierenden haftung wegen verschuldens vertragsverhandlungen knftigen mitgesellschaftern unterliegen rechtsprechung senats diejenigen gesellschafter publikumsgesellschaft erst grndung gesellschaft beigetreten einfluss knftige beitrittsverhandlungen ausgeschlossen vgl bghz personenkreis gehrt beklagte treuhandkommanditist einziger kommanditist prospektangaben jahr umgegrndeten kg grndungskommanditisten genannten grundstzen ggf vorvertraglichen haftung gegenber neu beitretenden anlegern unterliegt vgl sen urt juli ii zr zip zumindest gleichzustellen entgegen ansicht berufungsgerichts beklagte soweit vorvertragliche haftung gesellschafter kg gegenber klger frage steht berufsrechtliche verjhrungsvorschrift stberg berufen pflichten haftung gesellschafters richten unabhngig beruf vorschriften fr gesellschafter gleicher situation gelten fr verjhrung schadensersatzansprchen gesellschafter vorvertraglicher schuldhafter pflichtverletzung gegenber knftigen mitgesellschaftern gilt ersatzansprche verjhrten gem magabe art abs egbgb anzuwendenden bgb dezember erst jahren vgl senat bghz entsprechendes senat berufungsgericht missverstandenen urteil juli aao fall steuerberatungsgesellschaft treuhandgesellschafterin anlagegesellschaft sowie schon urteil mai ii zr bghz haftung wirtschaftsprfergesellschaft treuhandkommanditistin vgl wpo angenommen soweit senatsurteil november ii zr bghz anwendbarkeit verjhrungsvorschrift brao ersatzansprche rechtsanwalt gesellschaftertreuhnder wegen pflichtwidrigen verhaltens anbahnung treuhandverhltnisses knftigen gesellschaftern gegenteiliges entnehmen daran festgehalten brigen urteil entnehmen dortige beklagte neben treuhnderfunktion stellung vollwertigen gesellschafters objektgesellschaft beklagten vorliegenden rechtsstreits fall aspekt urteil bundesgerichtshofs mrz iva zr bghz wpo errtert sonstigen fllen denen bundesgerichtshof berufsspezifische verjhrungsvorschriften berater treuhnder zusammenhang kapitalanlagegesellschaften angewendet handelte gesellschafter anlagegesellschaft vgl urt april iva zr bghz januar vii zr bghz april vii zr wm november vii zr bghz juli vii zr njw januar vii zr wm oktober iii zr njw juni zr njw iii angefochtene urteil berufungsgericht gegebenen begrndung bestehen bleiben stellt deshalb ergebnis richtig dar abs gesellschaftsvertrages kg heit schadensersatzansprche gesellschaftsverhltnis drei jahre bekanntwerden haftungsbegrndenden sachverhaltes verjhren innerhalb ausschlussfrist sechs monaten kenntniserlangung schaden geltend gesellschaftsvertrge publikumsgesellschaften unterliegen hnlichen auslegung inhaltskontrolle allgemeine geschftsbedingungen vgl senat bghz urt november ii zr zip abgesehen davon genannte bestimmung schadensersatzansprche vorvertraglicher pflichtverletzung zumindest eindeutig erfasst vorliegende verkrzung verjhrung fr schadensersatzansprche gesellschaftsverhltnis einschlielich gesellschaftsorgane weniger fnf jahre unwirksam vgl senat aao vgl gerkan rhricht graf westphalen hgb aufl rdn zustzlich bestimmte ausschlussfrist deliktische ansprche erfasst ohnehin wegen abweichung bgb unwirksam vgl palandt heinrichs bgb aufl agbg rdn verjhrungsregelungen treuhandvertrages kommt fr rede stehenden ansprche klgers beklagten gesellschafter abschlieende entscheidung sache senat verwehrt berufungsgericht standpunkt konsequent haftungsgrund feststellungen getroffen zurckverweisung gibt berufungsgericht gelegenheit ggf ergnzendem parteivortrag nachzuholen goette kraemer strohn mnke reichart vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schfer richter bundesgerichtshof nack dr boetticher schluckebier hebenstreit staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin verteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts traunstein februar verworfen kosten rechtsmittels angeklagten sowie nebenklger hierdurch entstandenen notwendigen auslagen staatskasse tragen rechts wegen grnde generalbundesanwalt revision staatsanwaltschaft vertritt bereits antragsschrift juni ausgefhrt verneinung bedingten ttungsvorsatzes frei rechtsfehlern schfer nack schluckebier boetticher hebenstreit'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr roth richterin dr brckner richter dr gbel beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde beklagte mitglied klagenden wohnungseigentmergemeinschaft klage darauf gerichtet beklagte verurteilen mitarbeitern firma zugang eigentum stehenden woh nung gewhren durchbohren decke bodens wohnzimmer installation senkrecht verlaufenden kabelstrangs neu installierenden breitbandkabelanlage dulden amtsgericht klage klgerin oktober zugestellte urteil abgewiesen oktober landgericht briefpapier prozessbevollmchtigten klgerin geschriebene berufungsschrift eingegangen schriftsatz schliet maschinenschriftlichen namenszusatz darunter rechtsanwalt unmittelbar ber text be finden fr unterschrift vorgesehenen stelle zwei miteinander verbundene linien denen senkrecht waagerecht verluft hinweis vorsitzenden berufungsgerichts liege mangels unterschrift ordnungsgeme berufung klgerin wegen versumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand beantragt dezember berufungsbegrndung eingereicht landgericht berufung klgerin unzulssig verworfen rechtsbeschwerde klgerin aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache landgericht erreichen ii ansicht berufungsgerichts berufung unzulssig berufungsschrift ordnungsgem unterzeichnet sei schriftzug bestehe leicht bogenfrmigen strichen zueinander nahezu rechten winkel gesetzt worden seien individuellen merkmalen fehle vollstndig klgerin sei wiedereinsetzung vorigen stand gewhren antrag ordnungsgem unterzeichnet sei zudem mangele nachholung versumten prozesshandlung innerhalb antragsfrist dezember eingegangene berufungsbegrndung weise unterschrift zwei individualisierbare linien anforderungen unterschrift gengten wenngleich abgeschliffenen individualisierbaren schriftzug namens handele zeige bereits daran weder eides stattlichen versicherung vorangegangenen vermeintlichen unterzeichnungen schriftstze hnele iii rechtsbeschwerde erfolg gem abs satz nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr alt zpo unzutreffenden annahme ordnungsgem unterzeichneten berufungsschrift beruhende verwerfung berufung unzulssig verletzt klgerin verfahrensgrundrechten gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip vgl bgh beschluss mrz vi zb juris rn rechtsbeschwerde begrndet entgegen auffassung berufungsgerichts berufungsschrift ordnungsgem berufungsschrift bestimmender schriftsatz anwaltsprozess grundstzlich berufungsgericht postulationsfhigen rechtsanwalt eigenhndig unterschrieben nr abs zpo anforderungen gengende unterschrift verlangt identitt unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden schriftzug individuelle charakteristische merkmale nachahmung erschweren aufweist lesbar mssen wiedergabe namens darstellt absicht vollen unterschrift erkennen lsst flchtig niedergelegt starken abschleifungsprozess gekennzeichnet voraussetzungen vereinfachter lesbarer namenszug unterschrift anzuerkennen wobei bedeutung unterzeichner gleicher hnlicher weise unterschreibt dabei anbetracht variationsbreite unterschriften person aufweisen jedenfalls gesicherter urheberschaft grozgiger mastab anzulegen st rspr vgl bgh beschluss mrz vi zb juris rn senat beschluss januar zb juris rn anforderungen gengt schriftzug prozessbevollmchtigten klgerin berufungsschrift senat bindung ausfhrungen berufungsgerichts amts wegen prfen vgl bgh beschluss mrz vi zb juris rn mwn urheberschaft rechtsanwalt gibt zweifel ergibt schriftzug befindlichen maschinenschriftlichen zusatz schriftzug fehlt entgegen auffassung berufungsgerichts erforderlichen individualitt erkennbaren absicht vollen unterschriftsleistung aa erste element unterschrift beginnt rechts oben kleinen haken setzt gekrmmte linie links unten fort wobei krmmung unteren ende zunimmt erneuten haken rechts endet aufgrund kenntnis maschinenschriftlich mitgeteilten namens lsst linie vereinfachte form buchstabens ersten buchstabens vier buchstaben bestehenden familiennamens rechtsanwalt deuten zweite element beginnt hher ende ersten elements kurzen abwrtsbewegung setzt deutlich krftigerer strichfhrung beim ersten element wesentlichen horizontal rechts fort andeutung brigen buchstaben verstanden buchstaben lesbar fr annahme wirksamen unterschrift unerheblich beide elemente starken abschleifungsprozess gekennzeichnet weisen jedoch besondere merkmale ernsthaften zweifel daran aufkommen lassen urheber zwecke individualisierung legitimierung geleistete unterschrift handelt entsprechen ausweislich akten art rechtsanwalt gefertigte schriftstze blicherweise unterschreibt bzw bislang unterschrieben vgl bgh beschluss mai iv zb juris rn unterschriften wiedereinsetzungsgesuch berufungsbegrndung hiervon unterscheiden gebietet abweichende beurteilung hierbei erkennbar reaktion hinweis berufungsgerichts unzureichende unterschrift berufungsschrift handelte bb linien knnen bloe namensabkrzung handzeichen paraphe gewertet abgesehen davon wenigen buchstaben bestehenden namen unterscheidung bloer paraphe vollem namenszug ohnehin schwer treffen spricht vorliegend umstand zweite element schriftzuges deutlich mehr raum einnimmt namenswiedergabe befindliche wort rechtsanwalt eindeutig fr willen volle unterschrift leisten einzelne leicht gekrmmte bzw geschwungene linie gengt darstellung anfangsbuchstaben folgenden rests namens vgl bgh beschluss februar viii zb juris rn entscheidung berufungsgerichts stellt grnden richtig dar abs zpo berufungsbegrndung erst dezember berufungsgericht eingegangen whrend zweimonatige berufungsbegrndungsfrist abs zpo aufgrund oktober erfolgten zustellung angegriffenen urteils bereits dezember abgelaufen macht berufung unzulssig senat amts wegen prfen ausweislich akten klgerin dezember innerhalb berufungsbegrndungsfrist antrag verlngerung berufungsbegrndungsfrist januar gestellt ber antrag bercksichtigung obigen ausfhrungen ebenso berufungsbegrndung dezember ordnungsgeme unterschrift aufweist entschieden worden lsst akten entnehmen prozessbevollmchtigte klgerin eingangs berufungsbegrndung fr gewhrte fristverlngerung bedankt dokumentation akten findet jedoch fehlt entscheidung ber fristverlngerungsantrag hierfr gem abs satz zpo zustndigen vorsitzenden nachgeholt vgl bgh beschluss april vii zb njw rr senat beschluss april zb famrz stresemann schmidt rntsch brckner roth gbel vorinstanzen ag gieen entscheidung lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen ii oktober unbegrndet verworfen abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen fllen davon fllen tateinheit sexuellem missbrauch kindern fllen tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindern weiteren fall tateinheit vergewaltigung vorstzlicher krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe zwlf jahren verurteilt hiergegen richtet verfahrensbeschwerden sachrge begrndete revision angeklagten rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo hinsichtlich rge verletzung abs satz gvg ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts anzumerken rge erweist unbegrndet jedenfalls auszuschlieen entscheidung ungesetzlichen erweiterung ffentlichkeit beruht ausschluss ffentlichkeit erneuten vernehmung zeugin schutz angeklagten angeordnet worden revisionsvortrag ergebenden verfahrensgeschehen vgl anlage iii iv verhandlungstag betreffenden protokolls beantragte verteidiger jedoch erfolglos whrend vernehmung zeugin ffentlichkeit auszuschlieen weiteren verlauf verhandlung beantragte angeklagte sodann mitschriften exploration zeugin aussagepsychologische sachverstndige staatsanwaltlichen nachvernehmung verlesen antrgen nachgegangen worden jedoch berichteten beiden aussagepsychologischen sachverstndigen ausweislich urteilsgrnde senat zulssig erhobene sachrge zugnglich ausfhrlich ber angaben zentralen belastungszeugin explorationsgesprchen gilt fr polizeiliche vernehmungspersonen bezugspersonen zeugin denen gegenber angaben tatgeschehen gemacht erfolgte ffentlicher hauptverhandlung hintergrund auszuschlieen schutze persnlichen lebensbereichs zeugin angeklagten ffentlicher hauptverhandlung erfolgten schlussvortrgen gesichtspunkte errtert worden angeklagten entlastet htten raum graf radtke cirener br'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet juli weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt feststellung beklagten fr ag bzw ag rechtsstreit eingetreten vier swap vertrgen mehr schulden beklagte macht widerklagend erfllungsansprche swap vertrgen geltend rechtsvorgngerin beklagten knftig einheitlich beklagte stand klgerin gemeinde nordrhein westfalen rund einwohnern geschftsbeziehungen juli schloss beklagte klgerin formular rahmenvertrag fr finanztermingeschfte grundlage rahmen ecli de bgh uxizr vertrags schlossen parteien verschiedene einzelvertrge vier einzelvertrge gegenstand rechtsstreits gestalteten folgt mai einigten parteien zugleich auflsung swap geschfts flexi swap vertrag laufzeit mai november klgerin verpflichtete zahlung festen zinses hhe bezugsbetrag anfnglich solange monats euribor lag beklagte bernahm verpflichtung jeweils selben bezugsbetrag variablen zinssatz hhe monats euribors zahlen juni schlossen parteien zugleich teilweiser auflsung swap geschfts chf digital swap vertrag laufzeit dezember dezember klgerin bernahm verpflichtung zahlung je digitalbedingung je stand wechselkurses euro schweizer franken bezugsbetrag anfnglich beklagte verpflichtete zahlung variablen zinses hhe monats euribors jeweils selben bezugsbetrag november vereinbarten parteien zugleich vollstndigen ablsung schon juni bercksichtigten swapgeschfts cms bandbreiten swap vertrag laufzeit november november klgerin danach zahlung festen zinssatzes je digital bedingung je notierung jahres swapsatzes innerhalb vertraglich vereinbarten bandbreite bezugsbetrag mio verpflichtet beklagte bernahm verpflichtung zahlung festen zinssatzes hhe bezugsbetrag schlielich einigten parteien dezember chf zins whrungs swap vertrag laufzeit dezember dezember klgerin bernahm verpflichtung beklagten festen zins hhe bezugsbetrag anfnglich chf zahlen beklagte verpflichtete zahlung festen zinses hhe bezugsbetrag anfnglich vier swap vertrgen marktwert sicht klgerin unstreitig zeitpunkt abschlusses negativ hoch anfngliche negative marktwert festgestellt jedenfalls hhe jeweils eingepreisten bruttomarge offenbarte beklagte klgerin drei vier swap vertrge leistete klgerin insgesamt whrend swap geschften saldierung zinsersparnis hhe erwirtschaftete antrag festzustellen klgerin weiteren zahlungen oben angefhrten swap geschfte verpflichtet sei landgericht festgestellt beklagte sei verpflichtet klgerin verpflichtung weiteren zahlungen freizustellen soweit zahlungen anzurechnende vorteile gegenberstehen weitergehende zahlungsklage ber abgewiesen widerklage beklagten klgerin rechtskrftig verurteilt aufgrund sonstiger vertraglicher verpflichtungen swap geschften beklagte davon streitgegenstndlichen swap vertrge betreffend nebst zinsen zahlen berufung beklagten berufungsgericht zurckgewiesen dagegen richtet senat zugelassene revision begehren vollstndige abweisung klage weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht olg dsseldorf urteil juni juris soweit fr revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgefhrt beklagte schulde klgerin wegen anlsslich abschlusses swap vertrge jeweils wiederholten verletzung pflichten rahmenvertrag bzw rahmenvertrag vorgelagerten beratungsvertrag schadensersatz klgerin abschluss swap geschfte objektgerecht beraten unterlassen klgerin anfnglichen negativen marktwert swap geschfte hhe hinzuweisen aufklrungspflicht beklagte dadurch erfllt erklrt swap geschfte verfgten berhaupt ber ndernden positiven negativen marktwert swaps jeweils gewinnmarge eingepreist verdiene geld brief spanne hedging geschfte informationen htten darber ausgesagt markt abschluss swaps knftige entwicklung prognostiziere prognose anfnglichen negativen marktwert ausdruck finde marktwert gewinnspanne beklagten abbilde anzeige markt wahrscheinlichkeit verlusts klgerin aufgrund finanzmathematischer simulationsmodelle hher gewinns einschtze ebenso wenig deutlich beklagte gewinnspanne gerade dadurch realisiert chancen risiko profil swaps bewusst lasten klgerin ausgebildet aufklrungspflicht knpfe dabei mehr weniger komplexen struktur jeweiligen swaps weitere beratungspflichten ergeben knnten streitgegenstndlichen swapgeschften eigenen bedeutung anfnglichen negativen marktwerts beklagte aufklrungspflichten zumindest fahrlssig verletzt vermutung abs satz bgb widerlegt insbesondere berufungsgericht festzustellen vermocht beklagte unvermeidbaren rechtsirrtum befunden pflichtverletzung sei fr abschluss swap geschfte klgerin urschlich geworden soweit beklagte behaupte trage blaue hinein lasse rechtsverteidigung beklagten kausalittsfrage bereits offen wessen einschtzung willensbildung prfung fr geschftsabschluss relevanten umstnde ankommen solle klgerin entscheide handele rahmen kommunaler selbstverwaltung gremien sowie hierarchisch strukturierte entscheidungstrger weisungsempfnger verwaltung deshalb knne anlageentschluss schlechthin willensbettigung einzelner personen deren subjektive kenntnisse erfahrungen wertungen zurckgefhrt vorbringen beklagten stehe soweit wirtschaftlichen zusammenhnge auswirkungen gehe nachdrcklich vertretenen prmisse anfngliche negative marktwert lediglich klgerin angeblich grunde bekannte akzeptierte marge abbilde sei jedoch fall klgerin geschfte abgeschlossen htte darber aufgeklrt worden wre markt wahrscheinlichkeit verlustes aufgrund finanzmathematischer simulationsmodelle hher gewinns eingeschtzt markterwartung agiert trage beklagte zusammenhnge gerade abrede stelle beklagte vertragspartnern durchaus gnstigere konditionen angeboten ber verhandeln klgerin chance genommen klgerin sofort fr gnstig verlaufenen geschfte gesichtspunkt schadensersatzes rckabzuwickeln versucht widerlege kausalittsvermutung ebenfalls beklagte anfhre lasse zusammenhang unbercksichtigt bedeutung anfnglichen negativen marktwerts gleichsam geschftsneutralen marge erschpfe klgerin hinreichend deutlich gemacht worden sei umfang anfnglichen negativen marktwert abgebildeten erwartungen marktes agiere schadensersatzanspruch klgerin sei wphg august geltenden fassung knftig verbindung wphg verjhrt aufgrund einheitlichkeit rahmenvertrags einzelabschlsse sowie schadensberechnung sei anspruch klgerin erst abschluss unterzeichnung letzten swaps entstanden rahmenvertrag einzelgeschfte vertragseinheit verklammert ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung entscheidenden punkten stand rechtsfehlerhaft berufungsgericht angenommen erhebliche schdigung klgerin wegen unzureichenden information ber anfnglichen negativen marktwert swap vertrge knne verletzung pflichten abschluss rahmenvertrags juli geschlossenen beratungsvertrag rahmenvertrag resultieren trifft insoweit verweist senat ausfhrungen urteil april xi zr bghz rn ff berufungsgericht unrichtig angenommen unzureichende unterrichtung ber anfnglichen negativen marktwert swapvertrge stelle versto gebot objektgerechten beratung dar vorhandensein anfnglichen negativen marktwerts swapvertrags umstand ber beratende bank kunden rahmen objektgerechten beratung informieren msste nher senatsurteile april xi zr bghz rn ff januar xi zr wm rn ff verpflichtung swap vertrgen zweipersonenverhltnis anlsslich vertraglich geschuldeten beratung einpreisen bruttomarge offenbaren folgt vielmehr gesichtspunkt schwerwiegenden interessenkonflikts senatsurteile mrz xi zr bghz rn ff april aao rn ff januar aao rn mrz xi zr wm rn verpflichtung schliet berufungsgericht ergebnis zutreffend erkannt entsprechend senat entschiedenen fllen aufklrungspflicht gesichtspunkt schwerwiegenden interessenkonflikts verpflichtung information ber hhe eingepreisten bruttomarge senatsurteil april aao rn berufungsgericht auerdem anforderungen erheblichkeit vortrags beklagten widerlegung kausalittsvermutung berspannt vorbringen beklagten behauptung entnehmen verantwortlich handelnden klgerin nmlich frherer brgermeister kmmerer htten swap vertrge kenntnis grund hhe beklagten eingepreisten anfnglichen negativen marktwerts abgeschlossen beklagte entscheidungserhebliche tatsache fehlen haftungsbegrndenden kausalitt pflichtverletzung schaden unmittelbar gegenstand beweisantrags gemacht stellte sachvortrag beweisaufnahme richtig heraus stnde fehlende kausalitt pflichtverletzung fest weitere einzelheiten erluterungen substantiierung beweisantrags grundstzlich erforderlich senatsurteil mai xi zr bghz rn soweit berufungsgericht angenommen knne prfung frage vermutung aufklrungsrichtigen verhaltens widerlegt sei schlechthin willensbildung einzelner personen deren subjektive kenntnisse erfahrungen wertungen ankommen geht unzutreffenden rechtlichen mastab kommt abs bgb darauf gremien hierarchisch strukturierte entscheidungstrger klgerin swap vertrge geschlossen htten kenntnis grund hhe anfnglichen negativen marktwerts gehabt htten vielmehr htte berufungsgericht entschluss fr klgerin abschluss swap vertrge handelnden vertreter abstellen mssen frei rechtsfehlern schlielich feststellung berufungsgerichts beklagte knne klgerin betreffend swap vertrge mai juni november fr swapvertrag dezember berufungsgericht rechtzeitige hemmung verjhrung abs nr bgb zpo festgestellt entgegenhalten schadensersatzbegehren klgerin sei gem wphg wphg verjhrt klgerin einheitlicher schadensersatzanspruch zustehe verjhrung erst ab schluss letzten rahmenvertrag juli grndenden swap vertrags anlaufen knnen insoweit verweist senat ausfhrungen urteil april xi zr bghz rn ff iii entscheidung berufungsgerichts stellt grnden richtig dar zpo insbesondere parteien geschlossenen swap vertrge nichtig senatsurteile april xi zr bghz rn ff mrz xi zr wm rn iv angefochtene urteil mithin aufzuheben abs zpo senat sache entscheiden abs zpo gem grundstzen senat erlass berufungsurteils urteilen mrz xi zr wm rn ff juli xi zr umdruck rn aufgestellt swap vertrge bisherigen feststellungen berufungsgerichts vortrag beklagten konnex darlehen verknpft pflicht belehrung ber einpreisen anfnglichen negativen marktwerts bestanden entgegen rechtsauffassung revision kommt verschulden ausschlieender unvermeidbarer rechtsirrtum beklagten betracht senatsurteile mrz xi zr bghz rn april xi zr bghz rn senat dahin erkennen beklagte knne erfolgreich einrede verjhrung berufen steht fest schadensersatzanspruch klgerin abs abs bgb soweit swap vertrge mai juni november betrifft fahrlssige falschberatung beklagten gesttzt gem wphg verjhrt verjhrungsfrist lief abschluss jeweiligen vertrge drei jahre spter ab vorher gehemmt worden wre berufungsgericht rechtsstandpunkt folgerichtig feststellungen klgerin behaupteten vorsatzhaftung getroffen ihrerseits wphg fllt senat verjhrung durchentscheiden vgl senatsurteile april xi zr bghz rn mrz xi zr wm rn berufungsgericht rechtsstandpunkt wiederum konsequent feststellungen sonstigen beratungspflichtverletzungen beklagten getroffen denen beklagte gem abs satz bgb vermutung vorstzlichen handelns widerlegen msste verjhrung anspruchs gesichtspunkt verschweigens schwerwiegenden interessenkonflikts abgesehen kommen deshalb unverjhrte ansprche aufgrund sonstiger beratungsfehler betracht vgl senatsurteil april xi zr bghz rn fr weitere verfahren weist senat folgendes berufungsgericht berufung beklagten magabe oben dargestellten grundstze fr unbegrndet erachten zugleich entscheidungsformel landgerichts klarzustellen klgerin neben zahlungsklage negative feststellungsklage erhoben zugleich auffassung begrndeten teil anspruchs beklagten bezeichnet entsprechend htte landgericht teilweise begrndetheit klage unterstellt negative feststellung freistellung erkennen mssen vgl senatsbeschlsse januar xi zr njw rr rn xi zr juris rn bgh urteil oktober iii zr juris rn wegen zusatzes soweit zahlungen anzurechnende vorteile gegenberstehen zusammenschau urteilsgrnden dahin lesen landgericht vorteil hhe insgesamt anrechnen widerklage zuerkannte betrag enthalten feststellung klgerin gnstigsten falle dahin lauten festgestellt beklagten mehr schulde klgerin rechtsmittel eingelegt anrechnung rcksicht vereinbarkeit hchstrichterlichen grundstzen verbleiben berufungsgericht magabe vorgaben senatsurteils mrz xi zr wm rn ff weitere anrechenbare vorteile ermitteln rechtskrftig anrechenbar festgestellten vorteile entscheidungsformel beziffern konkreten vertragsbeziehung parteien zueinander zuzuordnen ellenberger maihold menges matthias dauber vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april weschenfelder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch richterinnen dr brckner weinland fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main april kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagten zahlung nebst zinsen verurteilt worden umfang aufhebung berufung klger urteil zivilkammer landgerichts darmstadt dezember zurckgewiesen klger tragen kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand beklagten gehrte je eigentumswohnung nachfolgend wohnung nr haus zwei wohnungen eigentmer wohnung nr eheleute wohnung betreffenden grundbuch zugunsten beklagten fr ersten verkaufsfall bestelltes vorkaufsrecht eingetragen eheleute wiesen beklagten august darauf bertragung vorkaufsrechts dritte fr unzulssig hielten notariellem vertrag mai verkauften beklagten klgern wohnung nr bertrugen vorkaufsrecht feststellung vorkaufsrecht vertrag bertragen wurde gerichtete klage eheleute klger beklagten erfolgreich daraufhin verlangten klger beklagten september schadensersatz wegen fehlgeschlagenen vorkaufsrechtsbertragung beklagten boten zahlung erklrten bereit verkauf wohnung nr vorkaufsrecht auszuben sodann wohnung klger verkaufen februar klageerhebung verkauften eheleute wohnung teilten klger beklagten anfang mrz worauf mrz vorkaufsrechtsausbung bereit erklrten kam jedoch parteien einigung ber art weise ausbung rechts abwicklung kaufvertrags erzielten klger beklagten zahlung minderung werts wohnung nr verlangt landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht beklagten zahlung nebst zinsen ersatz fr vergebliche aufwendungen verurteilt beschrnkt zugelassenen revision beklagten wiederherstellung landgerichtlichen urteils erreichen vorsorglich nichtzulassungsbeschwerde eingelegt klger beantragen zurckweisung rechtsmittel entscheidungsgrnde ansicht berufungsgerichts wohnung nr wegen unwirksamen bertragung vorkaufsrechts mangel behaftet beklagten seien jedoch schadensersatz verpflichtet verpflichtung bertragung vorkaufsrechts schuldhaft htten nachkommen knnen klger erwerb wohnung nr verfolgte ziel vorkaufsrecht wohnung nr erhalten weise spter deckung wohnbedarfs wohnung nr erwerben erreichen knnten seien gezwungen wohnung umzusehen knnten deshalb beklagten anstelle schadensersatz statt leistung ersatz kosten verlangen zusammenhang erwerb wohnung nr entstanden seien umzug erneut anfallen wrden nmlich maklerkosten notar grundbuchkosten grunderwerbsteuer umzugskosten renovierungskosten anspruch sei gemindert knne notwendigen sicherheit festgestellt klger ausbung vorkaufsrechts beklagten bernahme wohnung nr vorwerfbar vereitelt htten ii hlt rechtlicher nachprfung stand revision insgesamt statthaft abs nr zpo berufungsgericht sowohl tenor grnden ende angefochtenen urteils revision beschrnkt zugelassen nmlich hinsichtlich fr grundstzlich bedeutsam gehaltenen frage missglckte bertragung subjektiv persnlichen vorkaufsrechts mangel gleichzeitig verkauften eigentumswohnung darstellt wertmig bemessen fall schaden gemachten aufwendungen richtet beschrnkung zulassung rechtsmittels unzulssig zulassung revision stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs tatschlich rechtlich selbstndigen teil gesamtstreitstoffs beschrnkt gegenstand teilurteils revisionsklger revision beschrnken knnte unzulssig zulassung einzelne mehreren anspruchsgrundlagen bestimmte rechtsfragen beschrnken siehe urteil mai xi zr njw mwn danach scheidet beschrnkte revisionszulassung berufungsgericht bestimmte rechtsfragen geklrt wissen abtrennbaren teil streitgegenstands betreffen allerdings kommt sofern grund zulassung bestimmte rechtsfrage berufungsgericht nachteil prozesspartei entschieden beschrnkung zulassung revision einzelne prozessparteien betracht revisionszulassung wirkt fall zugunsten gegnerischen partei urteil grund angreift bgh beschluss mai xi zr njw rn mwn liegt jedoch berufungsgericht klage teil stattgegeben gesttzt antwort beiden gestellten fragen zulassungsentscheidung hinreichender deutlichkeit entnommen klgern gelegenheit berprfung urteils geben unklarheit folge revision beschrnkung zugelassen entgegen ansicht klger berufungsgericht zulassung revision wirksam grund klageanspruchs beschrnkt folge entscheidung soweit mitverschulden klger verhlt berprfung revisionsgericht unterliegt revisionszulassung wirksam mitverschuldenseinwand beschrnkt voraussetzung dafr berufungsgericht befugt wre zunchst grundurteil zpo erlassen frage mitverschuldens betragsverfahren vorzubehalten bgh urteil november zr njw rr mwn mglichkeit gegeben frage mitwirkenden verschuldens klgers darf nmlich betragsverfahren vorbehalten bleiben einwand mitverschuldens grund haftung trennen lsst beides einheitlich wrdigenden schadensereignis ableitet bgh urteil november zr aao mwn liegt fall beklagten werfen klgern gegenber freistellungserklrung abgegeben fall ausbung vorkaufsrechts flligen kaufpreis bereitgestellt einwand mitverschuldens erstreckt somit erster linie entstehung schadens abs bgb berhrt grund anspruchs hhe deshalb htte berufungsgericht bereits erlass zwischenurteils ber anspruchsgrund etwaiges mitverschulden klger bercksichtigen mssen fehlt somit wirksamen beschrnkung zulassung revision ausschlielich beschrnkung zulassung unwirksam revision deshalb unbeschrnkt zugelassen beklagten vorsorglich eingelegte nichtzulassungsbeschwerde gegenstandslos bgh beschluss mrz ii zr wm rn beschluss juli vii zr juris revision begrndet klger minderungsrecht steht weder schadensersatz aufwendungsersatz zutreffend nimmt berufungsgericht minderungsrecht abs abs nr alt bgb ausgeschlossen verkaufte eigentumswohnung mangel behaftet mageblichen rechtslage seit januar sache mangelhaft gefahrbergang vereinbarte beschaffenheit abs satz bgb dabei knnen smtliche eigenschaften sache beschaffenheit sinne abs satz bgb sowohl faktoren sache anhaften beziehungen sache umwelt verkehrsauffassung einfluss wertschtzung sache vgl senat urteil november zr njw rn beziehung ursprung kaufgegenstand subjektiv persnlichen vorkaufsrecht fr nachbarwohnung verkauften wohnung fehlt daran tatschliche bezug kaufgegenstand ausreicht bedarf entscheidung lsst feststellen parteien beschaffenheit wohnung nr dahingehend vereinbart subjektivpersnliche vorkaufsrecht gehren gegenrge hierzu erhoben worden revisionserwiderung hlt annahme nichtausbung vorkaufsrechts knne sachmangel verkauften eigentumswohnung abgesehen vielmehr fr rechtsfehlerhaft deshalb unterbliebene bertragung vorkaufsrechts mangel anzusehen klger minderungsrecht anspruch schadensersatz statt leistung abs abs abs satz alt bgb klger grunde beklagten verpflichtung bertragung vorkaufsrechts erfllen knnen pflichtverletzung abrede stellen vertreten klger weder pflichtverletzung entstandenen schaden dargelegt anhaltspunkte fr schadensschtzung berufungsgericht zpo vorgetragen aa entgegen durchgngig vertretenen ansicht kommt fr schadensberechnung wert vorkaufsrecht gehabt mageblichen zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung berufungsgericht ausschlielich fr ersten verkaufsfall bestellte recht erloschen beklagten ausgebt klger htten deshalb schaden weise berechnen mssen hypothetische vermgenslage wirksamen bertragung vorkaufsrechts ausbung jahr vermgenslage vergleichen nunmehr befinden getan berufungsinstanz schadensersatzansprche geltend gemacht schadenspositionen makler notar grundbuch umzugskosten grunderwerbsteuer sowie aufwendungen fr wohnungssuche fr fahrten fr wohnungsrenovierung fr zustzliche miete fr prozessfhrung eheleuten angesetzt hhe makler notar umzugs kosten geschtzt hhe brigen aufwendungen htte ansicht berufungsgericht schtzen mssen bb vortrag fr schadensberechnung unerheblich genannten schadenspositionen wren allenfalls bercksichtigen klger tatschlich wohnung gezogen wren wohnung eheleute hinzuerworben htten jedoch wohnung nr behalten weiterhin nutzen hinblick geltend gemachten kosten bisher schaden entstanden cc somit bleibt klgern erhobene gegenrge berufungsgericht unrecht anhaltspunkte fr schtzung nichtbertragung vorkaufsrechts entstandenen schadens zpo gesehen erfolg sttzen rge ausschlielich unterbliebene bewertung vorkaufsrechts klger anspruch ersatz vergeblicher aufwendungen bgb gibt anhaltspunkt dafr kosten berufungsgericht ersatzfhig ansieht ausschlielich hinblick erwerb vorkaufsrechts aufgewendet folge aufwand wegen fehlgeschlagenen rechtserwerbs nutzlos jedoch voraussetzung fr bestehen anspruchs vergebliche aufwendungen sinne bgb freiwillige vermgensopfer glubiger vertrauen erhalt leistung erbracht wegen nichtleistung vertragsgerechten leistung schuldners nutzlos erweisen aufwendungen kufers ge kaufte sache spter mangelhaft herausstellt demnach regel vergeblich kufer kaufsache wegen mangelhaftigkeit zurckgibt jedenfalls bestimmungsgem nutzen deshalb aufwendungen nutzlos bgh urteil juli viii zr bghz liegt jedoch klger beklagten erworbene wohnung behalten nutzen berufungsurteil somit aufzuheben abs zpo soweit berufung klger erfolgreich sache endentscheidung reif senat entscheiden abs zpo entgegen prozessbevollmchtigten klger mndlichen verhandlung senat vertretenen ansicht zurckverweisung sache berufungsgericht gelegenheit geben schadenshhe ergnzend vorzutragen dafr bestand schon bisher gengend anlass ausreichende mglichkeit berufungsgericht beschluss september betracht kommenden schadensersatzanspruch hingewiesen beklagten bereits berufungserwiderung darauf hingewiesen klger feststellungsklage erheben mssten schaden beziffern knnten vorgetragen fr berechnung schadenshhe vermgen klger deren hypothetischem vermgen fr fall wohnung nr vorkaufsrecht wohnung nr erworben htten vergleichen sei klger unbeachtet gelassen ergebnis zutreffend schadensberechnung wege rechtsfortbildung weise fr mglich gehalten doppelten wohnungskauf umzug entstehenden kosten kosten ersetzen erwerb wohnung nr ausbung vorkaufsrechts entstehen jedoch vorgetragen iii kostenentscheidung beruht abs abs zpo stresemann lemke brckner schmidt rntsch weinland vorinstanzen lg darmstadt entscheidung olg frankfurt darmstadt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg april verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen zulassung syndikusrechtsanwalt ecli de bgh banwz brfg bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidentin bundesgerichtshofs limperg richter seiters bellay rechtsanwalt dr lauer sowie rechtsanwltin merk april beschlossen antrag klgerin zulassung berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen februar abgelehnt klgerin trgt kosten zulassungsverfahrens etwaige auergerichtliche kosten beigeladenen erstattet wert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde beigeladene seit bezirk beklagten rechtsanwalt zugelassen seit gmbh geschftsfhrer neben beiden geschftsfhrern director human resources operations dsc gho ttig antrag beigeladenen beklagte bescheid mai syndikusrechtsan walt zugelassen hiergegen gerichtete klage anwaltsgerichtshof abgewiesen klgerin beantragt nunmehr zulassung berufung ii antrag klgerin satz brao abs vwgo statthaft brigen zulssig bleibt jedoch erfolg klgerin geltend gemachten zulassungsgrnde satz brao abs nr vwgo liegen fr zulassungsbegrndung gelten dabei grundstzlich gleichen anforderungen fr beschwerde nichtzulassung revision vgl senat beschluss mai anwz brfg juris rn mwn insoweit beschrnkt prfung zulassungsvoraussetzungen rechtsmittelbegrndung schlssig substantiiert dargelegt vgl bgh beschlsse juli vi zr bghz januar zr bghz september ix zb njw rr entscheidend deshalb fristgerecht geltend gemachten zulassungsgrnde begrndung genannten gesichtspunkte zulassungsgrnde bleiben auer betracht vgl kilimann feuerich weyland brao aufl rn schmidt rntsch gaier wolf gcken brao aufl rn siehe zulassungsverfahren verwaltungsgerichtsbarkeit roth posser wolff vwgo aufl rn mwn klgerin macht erster linie geltend ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen urteils bestnden satz brao abs nr vwgo ernstliche zweifel gegeben einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlssigen argumenten frage gestellt vgl senat beschlsse mrz anwz brfg juris rn august anwz brfg njw rn jeweils mwn entsprechende zweifel vermag klgerin frage stellt rechtsverhltnis beigeladenen gmbh anwaltliche ttigkeiten sinne abs brao geprgt sei darzulegen gesetzesbegrndung vgl bt drucks entscheidend anwaltliche ttigkeit kern beziehungsweise schwerpunkt ttigkeit darstellt mithin qualitativ quantitativ eindeutig prgende leistung rechtsanwalts rechtsverhltnis anwaltliche ttigkeit beherrscht klgerin rgt zusammenhang agh augenscheinlich hinreichend sauber getrennt drfte arbeitgeber beigeladenen gmbh sonstigen beteiligungsgesellschaften de bezie hungsweise arbeitgeber beigeladenen seite konzerngesellschaften seite unzulssig vermengt verwechselt weshalb beurteilung prgung ernstliche zweifel bestnden einwand vermag senat nachzuvollziehen anwaltsgerichtshof grundlage ttigkeitsbeschreibung erklrungen gmbh februar april beide beiden geschftsfhrern unterzeichnet sowie aufgrund anhrung beigeladenen termin oktober berzeugung gelangt beigeladene schwerpunkt anwaltlich ttig administrativen aufgaben rahmen funktion geschftsfhrer director geringen teil durchschnittlichen arbeitszeit ausmachen enthalten ttigkeitsbeschreibungen einleitend jeweils hinweis unternehmensgegenstand gmbh nmlich wesentlichen erbringen dienstleistungen bereich fhrungs verwaltungs beratungsfunktionen fr beteiligungsgesellschaften beziehungsweise konzern de unternehmensgegenstand tatbestand angefochtenen urteils erwhnt grnden angesprochen daraus lsst jedoch klgerin stelle ii vermutung bezeichnete annahme ableiten anwaltsgerichtshof gewichtung irrtmlich angenommen mittelpunkt streits stehenden anwaltlichen ttigkeiten beigeladenen personalbereich bezgen beteiligungsgesellschaften verhalten schilderung anwaltlichen ttigkeit weder erklrungen februar april anhrung beigeladenen deren jeweiligen inhalt anwaltsgerichtshof mageblich abgestellt diesbezglichen ausfhrungen angefochtenen urteil stellen insoweit gerade etwaige anwaltliche ttigkeiten zusammenhang beteiligungsgesellschaften ab soweit klgerin meint gmbh anfallenden anwaltlichen ttigkeiten anwaltlichen charakter erklrungen angefhrten aufgaben stellt klgerin frage umfang ausmachten richtigerweise weitem abend fllend seien sodass prgung auszugehen sei setzt persnliche meinung stelle wertung anwaltsgerichtshofs dabei ernstliche zweifel aufzuzeigen unternehmen mitarbeitern ttigkeitsbeschreibungen angesprochenen wesentlich eingestuften anwaltlichen bearbeitung smtlicher personalrelevanter rechtlicher themen betreuung arbeits sozialrechtlichen angelegenheiten gesellschaft interessenvertretung gegenber betriebsrat tatschlich wesentliche bedeutung hinblick prgung zukommt fr senat schlssig inhalt erklrung april angaben beigeladenen mndlichen verhandlung anwaltsgerichtshof bereinstimmt angefochtenen urteil gewichtung bezug genommen beschreibung februar einzelnen dargelegten anwaltlichen ttigkeiten groteil beigeladenen ausgebten ttigkeit demgegenber geschftsfhrerstellung einhergehenden administrativen aufgaben aufgrund funktionsverteilung geschftsfhrung beigeladene administrativen aufgaben personalsachen befasst untergeordneten teil gesamtttigkeit beiden geschftsfhrer insoweit weniger arbeitszeit beigeladenen geschtzt bewertung anwaltsgerichtshof entspricht unabhngig davon schtzung exakt zutrifft bestehen jedenfalls auffassung senats ernstlichen zweifel bewertung anwaltsgerichtshofs ttigkeit beteiligten streitgegenstndlichen aufgaben geprgt rechtsfragen grundstzlicher bedeutung satz brao abs nr vwgo stellen zulassungsgrund gegeben rechtsstreit entscheidungserhebliche klrungsbedrftige klrungsfhige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fllen stellen deshalb abstrakte interesse allgemeinheit einheitlichen entwicklung handhabung rechts berhrt schlssigen darlegung grundstzlichen bedeutung gehren ausfhrungen klrungsbedrftigkeit klrungsfhigkeit aufgeworfenen rechtsfrage sowie bedeutung fr unbestimmte vielzahl fllen auswirkung allgemeinheit begrndet warum korrigierendes eingreifen bundesgerichtshofs erforderlich vgl senatsbeschlsse mrz aao rn august aao rn klgerin hlt folgende fragen fr grundstzlich gewichtung anwaltlicher sonstiger ttigkeit arbeitsverhltnis fraglichen beigeladenen zeitlichen kriterien gleichsam zhlend inhaltlichen kriterien gleichsam wertend durchzufhren beweismittel fr beleg prgung mageblich geht reinen fakten rechtliche regelungen bercksichtigen insbesondere abdingbar insoweit scheitert zulassung bereits fehlenden darlegung entscheidungserheblichkeit erklrung klgerin klgerin angesichts erachtens ausreichenden vermutlich fakten irrtmlich vermengenden ermittlungen agh berzeugenden berblick ber zeitlichen anteile anwaltlichen ttigkeit beigeladenen besitzt auerdem bewertung anwaltlichen ttigkeit einerseits bestimmter managementaufgaben andererseits einschlgigen judikatur vorgenommen worden mssen letztlich darlegungen entscheidungserheblichkeit aufgeworfenen rechtsfragen unterbleiben berzeugt senat frage anwaltsgerichtshof aufklrungspflicht verletzt klgerin insoweit zitierte passage zulassungsbegrndung verfahren anwz brfg inhaltlich bernommen hiesigen verfahren berhaupt konkret thematisiert worden siehe ziffer verletzung aufklrungspflicht jedenfalls weder hinreichend dargelegt ersichtlich genauso wenig vermutete irrtum siehe ziffer aufgeworfenen fragen stehen bezug konkreten fall darlegung offenkundigen entscheidungserheblichkeit handelt abstrakte rechtsfragen deren beantwortung berufungsverfahren vorgesehen passage angesichts erachtens ausreichenden ermittlungen agh verbindung allgemeinen bemerkungen ziffer iii zulassungsbegrndung allgemeine kritik verfahrensweise anwaltsgerichtshofs zulassungsverfahren enthalten verstehen klgerin zulassungsgrund abs nr vwgo satz brao geltend wrde antrag erfolg verhelfen fehlt bereits ausreichenden darlegung konkreten weiteren ermittlungen anwaltsgerichtshof htte vornehmen sollen warum soweit klgerin entsprechenden beweisantrag gestellt notwendigkeit entsprechenden amtsermittlung anwaltsgerichtshof htte aufdrngen mssen vgl bverwg beschluss mai juris rn siehe bverwg njw njw rr iii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs abs vwgo streitwertfestsetzung folgt abs brao limperg seiters lauer bellay merk vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser prof dr gehrlein grupp april beschlossen beschwerde klgers revision urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig oktober zugelassen revision klgers vorbezeichnete urteil aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen wert revisionsverfahrens festgesetzt grnde klger verwalter juli eigenantrag mrz erffneten insolvenzverfahren ber vermgen gmbh co kg fortan schuldne rin brorume hallen beklagten gemietet aufhebungsvertrag berschriebenen vereinbarung dezember standen beklagten neben einmalbetrag brutto fr weiterhin lngstens berlassenen rumlichkeiten monatlich brutto schreiben januar teilte schuldnerin beklagten liquidittslage verschlechtert lage sei verpflichtungen vergleich bezeichneten vereinbarung dezember erfllen bot beklagten anlagevermgen erfllung abgeschlossenen vergleichs sicherheit datum januar berechnete schuldnerin beklagten fr fuhrpark sonstige anlagevermgen betrag brutto beklagte verrechnung hheren mietverbindlichkeiten tilgte klger hlt aufrechnung fr insolvenzrechtlich unwirksam erwerb aufrechnungsmglichkeit inkongruente deckung vorstzliche glubigerbenachteiligung anfechtbar sei hierzu geltend gemacht gegenforderung letzten monat antragstellung begrndet worden sei ber kaufpreis ausgestellte rechnung sei rckdatiert worden ergebe bewegungsbilanz steuerberaters schuldnerin abgang beim sachanlagevermgen erst fr monat mrz ausweise rechnungsnummer fraglichen rechnung sei doppelt vergeben worden umsatzsteuer sonderprfung finanzamts ergeben umsatz zusammenhang veruerung anlagevermgens mrz beim finanzamt eingegangenen umsatzsteuer voranmeldung fr januar enthalten sei landgericht klage stattgegeben berufungsgericht abgewiesen ii revision zulssig begrndet angefochtene urteil anspruch klgers rechtliches gehr art abs gg verletzt fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht abs zpo berufungsgericht verneinten anfechtbarkeit herstellung aufrechnungslage gem abs nr abs nr inso ausgefhrt aufrechnungslage sei allerdings inkongruente deckung herbeigefhrt worden beklagte schaffung aufrechnungslage anspruch gehabt objektive glubigerbenachteiligung sei ebenfalls verneinen klger jedoch bewiesen kaufvertrag erst mrz abgeschlossen worden sei zeuge st erforderlichen gewissheit besttigen knnen klger angefhrten indizien lieen zwingenden schluss kaufvertrag erst mrz geschlossen worden sei fr abschluss kaufvertrages letzten monat antragstellung knnte allerdings sprechen abgang gegenstnde bewegungsbilanz mrz gebucht worden sei hierdurch hervorgerufene indizwirkung jedoch schon dadurch frage gestellt andererseits kauferls januar gebucht worden sei allein aufgrund buchungstechnischen verfahrensweise sei sicherer schluss zeitpunkt kaufvertragsabschlusses ziehen demgegenber rgt nichtzulassungsbeschwerde wrdigung zwei wesentliche indizien vllig unbercksichtigt lasse januar datierte rechnung fr verkaufte anlagevermgen trage buchungsnummer sei schuldnerin doppelt vergeben worden betreffe rechnung ber verkauf europalette selben tage januar zeuge vernommene damalige geschftsfhrer schuldnerin st identitt rechnungsnummern besttigt dafr erklrung gehabt indizwirkung umsatzsteuerrechtlichen behandlung angeblichen veruerung anlagevermgens sei ebenfalls verfahrenswidriger weise unbercksichtigt geblieben gehrsrgen begrndet berufungsgericht versto art abs gg teile entscheidungserheblichen vorbringens klgers bergangen doppelte verwendung rechnungsnummer stellt fr doppelvergabe nachvollziehbare erklrung gibt starkes indiz fr manipulatives vorgehen rechnungsstellers dar hierzu vernommene zeuge st ausweislich sitzungsniederschrift plausible erkl rung dafr geben knnen warum umstrittene rechnung nummer trgt gerichtete hierbei fllt uere erschei nungsbild rechnung flle signifikanten bereinstimmungen ebenfalls akten befindlichen rechnungsdurchschrift januar folgenummer aufweist gerichtet gmbh gemeinsamen erscheinungsbild rechnungen weicht umstrittene rechnung reihe punkten ab beginnt schreibweise null setzt fort derjenigen jahreszahl gleich mehrere abweichungen fallen auge schreibweise umsatzsteuerposition manipulatives vorgehen schuldnerin rckverlegung anfechtungsrelevanten vorgnge weist umstand ergebnissen sonderprfung finanzamts ausweislich prfungsberichts september entsprechende umsatz vorsteuerbetrag veruerung anlagevermgens umsatzsteuer voranmeldung fr monat januar eingang gefunden entsprechende erklrung schuldnerin mrz beim finanzamt eingegangen nichtbercksichtigung betrge umstrittenen rechnung spricht ebenfalls dafr rechnung erst zeitpunkt letzten monat antragstellung erstellt nachteil glubigergesamtheit rckdatiert worden vorstehenden beweiswrdigung vollstndig unbercksichtigt gebliebenen umstnde lassen berufungsgericht verwerteten indiztatsachen licht erscheinen deuten gleich mehrere gewichtige umstnde darauf schuldner manipulativ vorgegangen freie teile anlagevermgens zugriff glubigergesamtheit entziehen stellt entgegen beweiswrdigung vorinstanz entlastendes indiz dar anfechtungsprozess vorgelegten ausdruck jahreskontos schuldnerin per september derzeitigen stand buchfhrung buchung kauferlses schon januar erfolgt verfahren berufungsgerichts findet vorschriften prozessrechts zpo materiellen rechts sttze verstt art abs gg angefochtene urteil beruht gehrsverletzung bereits fall ausgeschlossen gericht verfahrensfehlerfreiem vorgehen entschieden htte bverfge bgh urt juli zr njw liegt magebliche zeitpunkt abs inso abs nr inso geschtzten zeitraum wovon berufungsgericht zutreffend ausgeht ii urteilsgrnde beklagten erklrte aufrechnung insolvenzrechtlich unwirksam sachlage kommt verfahrensabschnitt mehr darauf vorinstanz klger recht versto art abs gg rgt angenommenen anfechtungszeitpunkt januar fllige zahlungsverpflichtungen festgestellt erster instanz unstreitigen sogar beklagten zugestandenen vorbringen klgers mieten fllig ablehnung deckungsanfechtung abs nr inso leidet deshalb ebenfalls gehrsversto ganter raebel gehrlein kayser grupp vorinstanzen lg lbeck entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen geldflschung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts limburg lahn august magabe bulgarien sache erlittene freiheitsentziehung mastab anrechnung findet unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan rothfu roggenbuck fischer schmitt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer mrz gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts frankfurt main juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben davon abgesehen beschwerdefhrern kosten rechtsmittels aufzuerlegen ergnzend bemerkt senat bestellung vorsitzenden richters landgericht stellvertretenden vorsitzenden prsidium kam bereits aufgrund allgemeinen geschftsverteilung fr jahr vertreter fr zeit urlaubsabwesenheit beiden berufsrichterinnen strafkammer verhinderung mitglieder strafkammer zugleich berufen vorsitz juni beginnenden hauptverhandlung fhren fischer appl berger schmitt eschelbach'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet oktober fitterer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle baulandsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja baugb abs ermessensausbung festlegung umlegungsgebiets geltungsbereich bebauungsplans verwirklichung umlegung dienen bezug stand erschlieung bzw bedarf flchen fr ffentliche nutzung einzelne bereiche unterschiedlich betroffen baugb abs abs fhrt umlegungsstelle umlegung verwirklichung bebauungsplans ermessensfehlerfrei einheitlichen umlegungsgebiet obwohl bezug stand erschlieung bzw bedarf flchen fr ffentliche nutzung einzelne bereiche unterschiedlich betroffen berechnung verteilungsmasse verteilung flchen notwendigkeit ergeben flchenabzge abs baugb flchenbeitrge abs baugb jeweiligen teilbereichen unterschiedlich anzusetzen bgh urteil oktober iii zr olg frankfurt main lg darmstadt iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr rinne richter streck schlick drr galke fr recht erkannt revision beteiligten urteil senats fr baulandsachen oberlandesgerichts frankfurt main februar zurckgewiesen beteiligten kosten revisionsrechtszuges tragen rechts wegen tatbestand beteiligten eigentmer bisher landwirtschaftlich genutzten grundstcken gemarkung stadt beteiligte flchen liegen geltungsbereich juni bekannt gemachten bebauungsplans nr bebauungsplan weist nordwestlichen bereich grundstcke beteiligten liegen verbreiterung weges sowie neue strae erschlieendes allgemeines wohngebiet sdstlichen bereich dorfgebiet sdlich bereits vorhandenen straen bzw wege schon frheren bebauungsplan nordseite angebaut konnte beteiligte beschlo verwirklichung bebauungsplans nr umlegung wobei sowohl bereich bereich einbezogen wurden november bekannt gemachte umlegungsplan oktober verteilung umlegungsmasse flchen vorsieht unterscheidet berechnung zuteilungen jeweils lage eingeworfenen flchen beiden genannten bereiche erfolgt fr verbreiterung weges anlage neuen erschlieungsstrae nordwestlichen bereich erforderliche flchenabzug lasten bereich eingeworfenen flchen whrend sdstlichen bereich flchenabzug unterbleibt vermindert zuerst genannten bereich sollanspruch betroffenen eigentmer flchenbeitrag wegen umlegung eingetretenen teile hhe wogegen zuletzt genannten bereich betreffende flchenbeitrag angesetzt grund fr unterscheidung sieht umlegungsstelle darin bereich zusammenhang umlegung erstmalig erschlossen wozu einerseits qm erschlieungsflchen bentigt andererseits wertsteigerung bisherigen rohbaulandes dm qm mindestens dm qm bewirkt whrend bereich bereits ber erforderlichen erschlieungsflchen verfgt umlegung eintretende vorteil eigentmer ersparnis verwaltungskosten vermessungs notar gerichtskosten usw erschpfe beteiligten umlegungsplan gunsten qm eingeworfene flche bercksichtigt abzug genannten flchenbeitrags sollanspruch qm errechnet ergebnis tatschlichen zuteilung qm geldleistung beteiligten dm qm dm festsetzt vergeblichem widerspruch antrag gerichtliche entscheidung angegriffen erster instanz beantragt betreffenden auszug umlegungsplan insoweit aufzuheben hherer flchenbeitrag festgesetzt wurde berufungsverfahren zustzlich hilfsantrge angebracht umlegungsplan insoweit aufzuheben eigentum eingreife bzw umlegungsplan insgesamt aufzuheben landgericht kammer fr baulandsachen oberlandesgericht senat fr baulandsachen antrag gerichtliche entscheidung instanzen unterschiedlichen fassungen zurckgewiesen zugelassenen revision verfolgen beteiligten begehren zuletzt gestellten hauptund hilfsantrgen entscheidungsgrnde revision erfolg antrag beteiligten aufhebung betreffenden teils umlegungsplans soweit hheren flchenbeitrag festsetzt berufungsgericht bereinstimmend kammer fr baulandsachen zutreffenden erwgung abgewiesen rahmen vorgenommenen aufteilung verteilungsmasse flchen baugb unstreitige wertsteigerung grundstcke beteiligten aufgrund umlegung jedenfalls dm qm dm qm berechnungen beteiligten sogar mehr gesetz hchstmglichen streitfall anrechnung vorgenommenen flchenabzugs abs baugb fr bentigten ffentlichen flchen verringernden flchenbeitrag ausgeglichen mu abs satz baugb rahmen hauptantrags beteiligten betreffenden teil umlegungsplans begrenzten betrachtung berufungsgericht ebenfalls recht hervorhebt rolle spielen beteiligten geltend eigentmer sdstlichen bereich statt flchenbeitrag lediglich htten belastet mssen beteiligten htten argumentation insoweit zutrfe anspruch gleichheit unrecht wiederholung vorbringen beteiligten gemachten fehlers verwaltung vgl schmidt bleibtreu klein gg aufl art rn jarass jarass pieroth gg aufl art rn gesichtspunkt vermag revision beteiligten entgegenzuhalten frage umlegungsplan ber belastung beteiligten igen flchenbeitrag hinaus wegen gerechtfertigter bevorteilung grundeigentmer bereich umlegungsgebiets rechtswidrig unten ii hauptantrag beteiligten betrifft ii angefochtene urteil hlt rechtlichen nachprfung stand soweit berufungsgericht hilfsantrge beteiligten abgewiesen beteiligten knnen aufhebung umlegungsplans november weder insoweit eigentum eingreift erster hilfsantrag insgesamt zweiter hilfsantrag beanspruchen nhere inhaltliche abgrenzung antrge ankommt ausgangspunkt fr weitere beurteilung feststellung be rufungsgerichts umlegungsgebiet zwei einander abgrenzbare bereiche umfat umlegung unterschiedlich auswirkt teilgebiet wurden verwirklichung bebauungsplans qm fr erschlieungsflchen straen bzw wege grnflchen bentigt umgekehrt fhrt hierdurch verwirklichte erstmalige erschlieung gebiets wertsteigerung grundstcke beteiligten eigentmer jedenfalls dm qm dm qm revisionsverfahren frage gestellten berechnungen beteiligten sogar mehr dagegen wurden umlegungsverfahren einbezogenen grundstcke bereich erst umlegungsverfahren bebaubar straen standen hinreichende erschlieungsflchen verfgung erfolg beteiligten revisionsverfahren weiterhin geltend bereich umlegungsvorteil mindestens erfahren rgen verfahrensmngeln feststellung berufungsgerichts fr umlegungsvorteil mehr bereich seien umstnde ersichtlich senat geprft fr durchgreifend erachtet zpo ausgehend hiervon nmlich notwendigkeit folgen umlegung angeht gebieten wesentlich unterschiedliche bereiche handelt wenden beteiligten erfolg umlegungsplan soweit aufteilung verteilungsmasse gerade unterschieden rechnung trgt berufungsgericht hlt allerdings umlegungsplan ansatz fr bedenklich berechnungen umlegungsstelle gebot verstieen sowohl flchenabzge abs baugb flchen beitrge abs baugb gleichmig vorzunehmen seien zwei gebiete vorhanden fr zuteilungsanspruch unterschiedlich bemessen sei htte vornherein aufteilung zwei getrennte umlegungsgebiete nahe gelegen berufungsgericht meint jedoch notwendigkeit aufteilung zwei umlegungsgebiete ausgehe folge daraus streitfall mangel umlegungsplans unterlassene frmliche aufteilung betreffe lediglich umlegungsverfahren festsetzungen umlegungsplans fr gesamte umlegungsgebiet inhaltlich denjenigen entsprchen aufteilung zwei umlegungsgebiete ergeben htten beteiligten wrden hierdurch rechten verletzt sonderopfer verhltnis beteiligten umlegungsverfahrens auferlegt ausfhrungen halten ergebnis rechtlichen nachprfung stand trifft schon beteiligten gewhlte verfahren rechtserhebliche mngel aufweist soweit statt berufungsgericht fr richtig hlt zwei frmlich getrennte umlegungsverfahren einerseits andererseits durchzufhren zuteilung umlegungsmasse beiden teilbereichen unterschiedliche berechnungen blick abs baugb abs baugb vorgenommen aa berufungsgericht allerdings darin beizupflichten gesetzlichen leitbild umlegung interessen betei ligten gleichermaen dienenden bodenordnungsverfahrens institute sowohl flchenabzugs sinne vorwegausscheidung ffentlichen nutzung bestimmten flchen umlegungsmasse ermittlung verteilungsmasse abs baugb flchenbeitrags falle verteilung masse verhltnis flchen gebotener ausgleich fr umlegung erwachsenen vorteile ermittlung zuteilungsanspruchs abs baugb typischerweise umlegungsgebiet belegenen grundstcke gleichmig treffen berufungsgericht verweist zusammenhang flchenabzug abs baugb ansatz recht abs baugb wonach umlegungsgebiet gelegenen grundstcke flche rechnerisch masse umlegungsmasse vereinigt grundstzlich einheitlicher flchenabzug danach einheitliche verteilungsmasse betracht kommen flchenbeitrag abs baugb grundstzlich einheitlicher prozentualer abzug fr zuteilungsgrundstcke gedacht vgl stemmler otto ernst zinkahn bielenberg krautzberger baugb rn bb grundstze vorstellung entsprechen umlegungsgebiete mglichst qualitativ homogene flchen enthalten sollen vgl stemmler otto aao zweckmigen gestaltung umlegungsgebiets magabe baubg wichtiger mastab knnen jedoch gerade hintergrund berufungsgericht hervorgehobenen wesen umlegung manahme inhaltsbestimmung eigentums ausmachenden prinzips gleichmigen belastung wertgleichen landabfindung vgl breuer schrdter baugb aufl rn stang schrdter baugb aao rn ausnahmslos gelten bezglich flchenbeitrags abs baugb rechtsprechung sowohl bundesgerichtshofes oberlandesgerichte schon verschiedentlich ausdruck gekommen urteil april iii zr njw senat ausgesprochen umlegung fr einzelnen grundstcke hinblick fr festgesetzte bauliche sonstige nutzung unterschiedliche bedeutung fhrt einzelnen flchen gleichen umlegungsvorteile zuwachsen vorteile fr einzelnen grundstcke gesondert ermittelt mssen gerade notwendigkeit verwirklichung grundsatzes wertgleichen abfindung land begrndeten vgl senat aao standpunkt sinne olg karlsruhe bwgz olg stuttgart nvwz vgl nichtannahmebeschlu senats dezember iii zr bghr baugb abs umlegungsplan zugrundeliegende berufungsurteil olg bamberg april abzugehen besteht grund entgegen revision enthlt senatsurteil april aao hinweis mglicherweise unterschiedliche bedeutung umlegung fr einzelnen grundstcke hinblick fr festgesetzte bauliche sonstige nutzung sachliche einschrnkung bertragung vorliegenden sachverhalt ausschliet hnlichen berlegungen ausnahmsweise vorwegzunehmende flchenabzug abs baugb verringerung verteilungsmasse berufungsgericht zutreffend hervorhebt ergebnis verkrzung fr beteiligten eigentmer errechnenden sollanspruchs verteilung masse fhrt einzelne gruppen umlegungsgebiet liegenden grundstcke beschrnkt gegebenenfalls wesentlich unterschiedlichen zielen umlegung deren auswirkungen betroffenen grundstcke rechnung getragen insoweit geht letztlich durchsetzung gerechten verteilung schon ermittlung fr verteilung mageblichen teilungsmasse vorwegausscheidung fr ffentliche nutzung vorgesehenen flchen abs baugb berufungsgericht annimmt gedanklicher zeitlich vorweg nehmender vorgang ausscheidung erfolgt ebenso verteilung verbleibenden masse beteiligten grundeigentmer umlegungsplan stang aao rn ausnahmsweise umlegungsgebiet beschaffen rede stehenden ffentlichen flchen wesentlichen ffentliche verkehrsflchen bestimmten abgegrenzten bereich umlegungsgebiets zugute kommen wiederum gesichtspunkt gleichmigen belastung eigentmer umlegungsgebiet ausgeschlossen gegebenenfalls sogar geboten gesamtrechenwerk verteilungsmasse anteil eigentmer ergeben flchenabzug sinne abs baugb fr sachlich begrenzten teil gebiets anzusetzen cc alternative hierzu kme fall vorliegt berufungsgericht fr richtiger hlt gestaltung umlegungsverfahrens dahin betracht vornherein zwei umlegungsgebiete festgesetzt zwei getrennte verfahren gegebenenfalls unterschiedlichen verteilungsmastben baugb durchgefhrt mten zwingende grnde dafr verfahrensweise gewhlt knnte gibt jedoch umlegungsgebiet begrenzen umlegung zweckmig durchfhren lt abs baugb beurteilung flchen zweckmigen durchfhrung umlegung einzubeziehen ermessensentscheidung angesichts vielgestaltigkeit verschiedenen planungssituationen eigentums flchenverhltnisse bodenwerte lage flchen planerischen zielsetzungen auswirkungen einbeziehung wirtschaftliche ergebnis umlegung erheblichen spielraum erfordert vgl stang aao rn streitfall darin umlegungsstelle statt zweier umlegungsverfahren zwei getrennten umlegungsgebieten umlegungsgebiet einheitlich festgesetzt dafr berechnungen magabe abs baugb bzw abs baugb unterschieden beiden gebietsarten rechnung getragen ermessensfehler gesehen immerhin bilden beiden teile umlegungsgebiets grundlage einheitlichen bebauungsplans rumliches funktionelles ganzes fall gesichtspunkt verfahrenskonomie dafr sprechen beide teile ungeachtet bestehenden unterschiede einheitlichen bodenordnungsverfahren unterwerfen erwgung berufungsgerichts zusammenhang materiellen mngeln umlegungsplans gegeben seien letztlich fr unschdlich gehaltenen bloen verfahrensfehler angenommenen unterlassenen frmlichen aufteilung zwei umlegungsgebiete unterscheiden kommt danach mehr ersten blick erscheint ausgangspunkt berufungsgerichts auffassung beteiligten seien eigenen rechten verletzt bedenklich vorliegende umlegung umgestaltung eigentums beteiligten fhrt sinne enteignung inhaltsbestimmung eigentums bloe verfahrensfehler eigentumsverhltnisse gestaltenden umlegungsplan rechtswidrig betreffen dadurch eigentumsrecht beteiligten vgl senatsbeschlu dezember aao berufungsgericht zitierte entscheidung bverwge wonach gewisse formelle materielle fehler planfeststellung fr schutz eigentums bestimmten betroffenen besonderen grnden einzelfalles unbeachtlich knnen vgl bverwge legt beurteilung nahe angesprochenen fallgestaltungen gegeben allerdings knnte bereits bestandskraft vorausgegangenen unterstellen unangefochten gebliebenen beschlusses ber einleitung umlegung schon umlegungsgebiet bezeichnen baugb ergeben fragen gestaltung umlegungsgebiets spter zusammenhang anfechtung umlegungsplans grundstzlich mehr geltend gemacht knnen vgl senatsurteil januar iii zr nvwz beschlu juli iii zr bghr baugb abs umlegungszweck darber hinaus knnte berlegungen berufungsgerichts rechtsgedanke vwvfg tragen kommen wonach aufhebung verwaltungsaktes nichtig allein deshalb beansprucht verletzung vorschriften ber verfahren zustande gekommen offensichtlich verletzung entscheidung sache beeinflut hintergrund zielsetzung vorschrift aufhebung allein wegen fehlern verwaltungsverfahren ausgeschlossen soweit gebot effektiven rechtsschutzes vereinbar vgl kopp ramsauer vwvfg aufl rn knnte bedeutung feststellungen berufungsgerichts umlegungsstelle umlegungsverfahren getroffenen entscheidungen ergebnis ausgefallen wren mithin rechtsstellung beteiligten wre umlegungsstelle vorliegende umlegung zwei formell getrennten verfahren abgewickelt htte fragen nher einzugehen gibt streitfall jedoch veranlassung rinne streck drr schlick galke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz oktober prfungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja drig abs nr rechtspfleger befugt manahme dienstaufsicht nr drig abs drig anzufechten bgh dienstgericht bundes urteil oktober riz dienstgerichtshof beim oberlandesgericht hamm dienstgericht beim landgericht dsseldorf justizamtmanns antragsteller revisionsklger land antragsgegner revisionsbeklagter wegen anfechtung manahme dienstaufsicht bundesgerichtshof dienstgericht bundes mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof prof dr kniffka dr joeres prof dr fischer sowie richterin bundesgerichtshof mayen fr recht erkannt revision antragstellers zurckgewiesen antragsteller trgt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand antragsteller justizamtmann rechtspfleger amtsgericht ttig wendet dienstgericht fr richter erhobe nen antrgen manahmen dienstaufsicht schreiben mrz teilte direktorin amtsgerichts antragsteller betreff prfung betreuungen vormundschaften pp denen vermgen mehr euro verwaltet verschiedenen verfahren kenntnis nehmen mssen antragsteller verfahrensbeteiligten zustimmung einsicht prsidenten landgerichts ersuche zustimmung bedrfe forderte antragsteller derartige zustimmungsanfragen verfahrensbeteiligten umgehend unterlassen etwaige prfung anstehende betreuungsakten ungeachtet nachgefragten erteilten zustimmung unverzglich weiterzuleiten disziplinarverfgung august erteilte prsident landgerichts zusammenhang verweis schriftsatz mrz antragsteller dienstgericht fr richter landgericht dsseldorf antrgen gewandt gem abs drig festzustellen disziplinarverfgung direktorin amtsgerichts magabe beamten disziplinarrechts landes nrw unvereinbar sachlichen unabhngigkeit art abs gg rpflg hauptamtlich planmig angestellten einzelrichters richterlichen verwendungsamt ttigen klgers sachlichen unabhngigkeit unvereinbare manahme unzulssige disziplinarmanahme abs drig insbesondere mrz aufforderung vizeprsidenten landgerichts androhung einleitung disziplinarischen manahmen erlassene dienstliche anweisung ab sofort betreuungs vormundschaftsgerichtlichen angelegenheiten unterlassen beteiligten magabe gesetzes verfassung rechtliches gehr faires verfahren gewhren unvereinbar sachlichen unabhngigkeit klgers dienstgericht fr richter antrag gerichtsbescheid juli unzulssig zurckgewiesen begrndung wesentlichen ausgefhrt antragsteller fehle fr antrag abs drig befugnis vorschriften deutschen richtergesetzes glten fr berufsrichter personenkreis gehre antragsteller dagegen gerichtete berufung antragstellers dienstgerichtshof fr richter oberlandesgericht hamm beschluss november zurckgewiesen begrndung dienstgerichtshof bescheid dienstgerichts bezug genommen ergnzend ausgefhrt antragsteller knne angefochtenen manahmen schon deshalb richterlichen unabhngigkeit verletzt eigenschaft rechtspfleger zustehe gesetzgeber deutlich gemacht rechtspfleger besondere richters gewissem umfang vergleichbare rechtsstellung zukomme fehle fr rechtsstellung richters charakteristische persnliche unabhngigkeit dienstrechtlich wahrnehmung richterlicher geschfte beamter gehobenen dienstes bleibe revision verfolgt antragsteller begehren macht wesentlichen geltend rechtspfleger sei gesetzgebung hchstrichterlichen rechtsprechung sachlich unabhngigen richter gleichgestellt fnden schutz richterlichen unabhngigkeit einfachen gesetzgeber geschaffenen schutzvorschriften unmittelbar anwendung antragsteller beantragt angefochtene entscheidung aufzuheben antragsgem entscheiden sache dienstgerichtshof fr richter zurckzuverweisen wegen weiteren vorbringens revisionsschrift mrz bezug genommen antragsgegner beantragt revision zurckzuweisen wegen vorbringens schriftsatz april verwiesen parteien entscheidung mndliche verhandlung einverstanden erklrt entscheidungsgrnde zulssige revision abs drig unbegrndet vorinstanzen prfungsantrag antragstellers recht unzulssig zurckgewiesen antragsbefugnis fehlt rechtspfleger befugt manahme dienstaufsicht nr drig nr lrig nw abs drig anzufechten dienstgericht fr richter magabe nr drig nr lrig nw zustndig fr anfechtungen manahme dienstaufsicht grnden abs drig anfechtung abs drig liegt behauptung richters zugrunde manahme dienstaufsicht unabhngigkeit beeintrchtige vorschriften gesetzes gelten soweit gesetz bestimmt fr berufsrichter drig vgl lrig nw berufsrichter sinne deutschen richtergesetzes derjenige ffentlichrechtlichen richterverhltnis lebenszeit zeit probe kraft auftrags bund land steht drig berufsrichter aushndigung urkunde ernannt drig gehren rechtspfleger deutsche richtergesetz trifft bestimmung rechtspfleger manahmen dienstaufsicht abs drig anfechten knnen rechtspfleger sachlich unabhngig gesetz gebunden rpflg rechtfertigt entgegen auffassung antragstellers anwendung abs drig erwgungen antragstellers sachlichen unabhngigkeit rechtspflegers vgl bverwg beschluss februar zitiert juris kommt vorinstanzen richtig gesehen fr zulssigkeit antrags dienstgericht fr richter dienstgericht fr richter angeregten verweisung verwaltungsgericht antragsteller widersetzt ii kostenentscheidung beruht abs satz drig vwgo wert streitgegenstandes fr revisionsverfahren festgesetzt abs satz abs gkg rissing van saan kniffka fischer joeres mayen vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung dg olg hamm entscheidung dgh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stade mrz magabe unbegrndet verworfen angeklagte schweren raubes tateinheit schwerer ruberischer erpressung sowie diebstahls vier fllen schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubes tateinheit ruberischer erpressung sowie wegen diebstahls sechs fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt verletzung sachlichen rechts gesttzte revision beschluformel ersichtlichen umfang erfolg brigen nachprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo schuldspruchnderung generalbundesanwalt antragsschrift wesentlichen folgendes ausgefhrt angefochtene entscheidung weist sachlich rechtlicher hinsicht lediglich insoweit angeklagten beschwerenden mangel jugendkammer nacht august nachteil geschdigten begangenen diebstahlshandlungen drei selbstndige taten angesehen wahrheit handelt hierbei fall natrlichen handlungseinheit beschwerdefhrer ort nmlich parkplatz zivildienstschule bu nacht ersichtlich sofort hintereinander drei pkw aufgebrochen daraus fremde gegenstnde entwendet vgl bgh nstz tatrichterlichen feststellungen rechtfertigen verurteilung wegen vier wegen sechs fllen diebstahls dadurch bedingte wegfall zwei einzelfreiheitsstrafen vier monaten erfordert aufhebung gesamtstrafenausspruchs erscheint ausgeschlossen tatrichter verbleibenden einzelfreiheitsstrafen fnf jahren drei monaten sechs monaten dreimal vier monaten geringere verhngte gesamtstrafe gebildet htte ruberische erpressung september ebenso tateinheitlich begangene raub qualifikationsvoraussetzungen abs nr stgb erfllt urteilstenor schwere ruberische erpressung bezeichnen senat verschlieen rissing van saan miebach pfister winkler lienen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja geschiebe zpo patg tatbestand mittelbaren patentverletzung gegenstand sachvortrags klagepartei unterlassungsantrag gestellt unzutreffend formuliert erkennen lt unterlassungsbegehren darauf gerichtet beklagten mittelbare patentverletzung untersagen mittelbare patentverletzung streitgegenstand folge gericht fassung unterlassungsantrags parteien errtern sachgerechte antragstellung hinzuweisen zpo ndert klger fassung unterlassungsbegehrens entsprechenden gerichtlichen hinweis unterfllt berichtigte unterlassungsbegehren regelung zpo bescheiden zustimmung beklagten sachdienlichkeit sinne zpo ankommt bgh urt januar zr olg mnchen lg mnchen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr melullis richter scharen keukenschrijver asendorf dr kirchhoff fr recht erkannt revision klgerin oktober verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen aufgehoben sache anderweiter verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin inhaberin wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten mrz angemeldeten europischen patents klagepatent nimmt beklagte wegen patentverletzung unterlassung auskunft schadensersatz anspruch klagepatent betrifft zahnprothetik lsbaren befestigung zahnprothesen brcken restgebi verwendete vorrichtung geschiebe durchfhrung einspruchsverfahrens frhere patentanspruch patentanspruch aufgenommen beschreibung angepat wurden wurde neue europische patentschrift november verffentlicht patentanspruch lautet fassung folgt geschiebe lsbaren befestigung zahnprothesen brcken restgebi bestehend matrize durchgehenden schlitz versehenen mittels konischen schraube aktivierbaren patrize deren lngsbalken steg angebracht schlitz versehen patrize durchgehenden schlitz mndet dadurch gekennzeichnet schraube innerhalb stegs parallel schlitzgrund schlitz einfhrbar konus schaftbereich schraube angeordnet wobei konus eingedrehter schraube mittleren bereich steges befindet bezogen gesamthhe beklagte vertreibt produktbezeichnung bun desweit geschiebe gem prospekt anlage fr geschiebe beklagten priorittsjngere deutsche patent erteilt beklagten vertriebene geschiebe ausfhrungsbeispiel fig abgebildet klgerin auffassung vertreten geschiebe beklagten mache merkmalen patentanspruchs klagepatents iden tischen gebrauch patrize geschiebes beklagten empfohlen mm gekrzt liege jedenfalls patentverletzung quivalente mittel zumindest mittelbare patentverletzung klgerin erster instanz beantragt beklagte verurteilen unterlassen patrizen bestandteil geschiebes lsbaren befestigung zahnprothesen brcken restgebi bestehend matrize durchgehenden schlitz versehenen mittels konischen schraube aktivierbaren patrize deren lngsbalken steg angebracht schlitz versehen patrize durchgehenden schlitz mndet gebiet bundesrepublik deutschland herzustellen anzubieten verkehr bringen zweck entweder einzufhren besitzen denen schraube innerhalb stegs parallel schlitzgrund schlitz einfhrbar denen konus schaftbereich schraube angeordnet wobei konus eingedrehter schraube mittleren bereich stegs befindet bezogen gesamthhe hilfsweise patrizen bestandteil geschiebes lsbaren befestigung zahnprothesen brcken restgebi bestehend matrize durchgehenden schlitz versehenen mittels konischen schraube ak tivierbaren patrize deren lngsbalken steg angebracht schlitz versehen patrize durchgehenden schlitz mndet gebiet bundesrepublik deutschland herzustellen anzubieten verkehr bringen zweck entweder einzufhren besitzen denen schraube innerhalb stegs parallel schlitzgrund schlitz einfhrbar denen konus schaftbereich schraube angeordnet wobei konus eingedrehter schraube mittleren bereich stegs befindet bezogen gesamthhe bercksichtigung mglicher krzungen abnehmer hilfsweise patrizen bestandteil geschiebes lsbaren befestigung zahnprothesen brcken restgebi bestehend matrize durchgehenden schlitz versehenen mittels konischen schraube aktivierbaren patrize deren lngsbalken steg angebracht schlitz versehen patrize durchgehenden schlitz mndet gebiet bundesrepublik deutschland herzustellen anzubieten verkehr bringen zweck entweder einzufhren besitzen denen schraube innerhalb steg anschlieenden zusatzteils parallel schlitzgrund schlitz einfhrbar denen konus schaftbe reich schraube angeordnet wobei konus eingedrehter schraube hhe mittleren bereichs steges befindet bezogen gesamthhe bercksichtigung mglicher krzungen abnehmer hilfsweise patrizen bestandteil geschiebes lsbaren befestigung zahnprothesen brcken restgebi bestehend matrize durchgehenden schlitz versehenen mittels konischen schraube aktivierbaren patrize deren lngsbalken steg angebracht schlitz versehen patrize durchgehenden schlitz mndet gebiet bundesrepublik deutschland herzustellen anzubieten verkehr bringen zweck entweder einzufhren besitzen denen schraube innerhalb steg anschlieenden zusatzteils parallel schlitzgrund schlitz einfhrbar denen konus schaftbereich schraube angeordnet wobei konus eingedrehter schraube hhe mittleren bereichs zusatzteils befindet darber hinaus antrag feststellung schadensersatzpflicht antrag auskunftserteilung gestellt beklagte klage entgegengetreten landgericht einholung gutachtens prof dr benutzung klagepatents quivalenten mitteln festge stellt klage unterlassungsantrgen abgewiesen beklagte hilfsantrag unterlassung auskunft verurteilt sowie schadensersatzpflicht beklagten festgestellt berufung beklagten berufungsgericht klage insoweit abgewiesen anschluberufung klgerin zurckgewiesen berufungsverfahren gestellten hilfsantrag klgerin klgerin beantragt beklagte verurteilen unterlassen patrizen bestandteil geschiebes lsbaren befestigung zahnprothesen brcken restgebi bestehend matrize durchgehenden schlitz versehenen mittels konischen schraube aktivierbaren patrize deren lngsbalken steg angebracht schlitz versehen patrize durchgehenden schlitz mndet deutschland benutzung deutschen teils ep berechtigte personen anzubieten liefern denen schraube innerhalb steg anschlieenden zusatzteils parallel schlitzgrund schlitz einfhrbar denen konus schaftbereich schraube angeordnet wobei konus eingedrehter schraube hhe mittleren bereichs zusatzteils befindet patrize mitsamt steg weit gekrzt konus eingedrehter schraube hhe mittleren bereichs steges befindet abnehmer meidung vertragsstrafe verpflichtet krzung vorzunehmen berufungsgericht nachdem beklagte bescheidung antrags zugestimmt sachlich beschieden antrag fr sachdienlich gehalten genderten antrag zugelassen hiergegen richtet revision klgerin ansprche wegen mittelbarer patentverletzung begehren verfolgt beklagte hilfsantrag verurteilen beklagte beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde zulssige revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht anderweiter verhandlung entscheidung klagepatent betrifft geschiebe lsbaren befestigung zahnprothesen brcken restgebi matrize durchgehenden schlitz versehenen mittels konischen schraube aktivierbaren patrize besteht deren lngsbalken steg angebracht schlitz versehen patrize durchgehenden schlitz mndet beschreibung klagepatents zufolge priorittstag geschiebe groer zahl vielen ausfhrungsformen bekannt gehren geschiebe denen patrizenkrper okklusalen gingivalen seite geschlitzt verbreiterung schlitzes speziellen werkzeugen schlitz gebildeten lamellen patrize aufgebogen aktiviert umschlieenden matrize festgeklemmt derartigen ausbildungen geschieben kritisiert klagepatent lamellen gebrauch prothese zusammendrcken sitz geschiebes lockert beschreibung spalte zeilen nennt beschreibung klagepatents geschiebe stand technik denen patrize durchgehenden steg versehen patrizenhlften partiell geschlitzten steg zusammengehalten lngsbalken patrize angebracht ausfhrungsform erfolgt spreizung schlitzes konischen kopf versehene schraube sagittal stirnflche geschlitzten patrize eingedreht ausfhrungsform kritisiert klagepatent auseinandergetriebenen patrizenkrper aktivierung starr federnden patrizenhlften schraubenkopf absttzen beschreibung spalte zeilen demgegenber lehre klagepatents geschiebe lsbaren befestigung zahnprothesen brcken restgebi geschaffen matrize durchgehenden schlitz versehenen mittels konischen schraube aktivierbaren patrize besteht deren lngsbalken steg angebracht schlitz versehen patrize durchgehenden schlitz mndet aktivierung federnd individuell einstellbare gleichmige friktion patrize matrize ermglicht beschreibung spalte zeile spalte zeile hierzu schlgt patentanspruch streitpatents aufgliederung berufungsgericht folgendes geschiebe lsbaren befestigung zahnprothesen brcken restgebi besteht matrize patrize patrize durchgehenden schlitz versehen patrize mittels konischen schraube aktivierbar lngsbalken patrize steg angebracht steg schlitz versehen schlitz mndet patrize hindurchgehenden schlitz schraube schlitz einfhrbar innerhalb stegs parallel schlitzgrund konus schaftbereich schraube angeordnet konus befindet eingedrehter schraube mittleren bereich steges bezogen gesamthhe landgericht folgend berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen gegenstand patentanspruchs klagepatents ausgebildetes geschiebe hiervon geht revision ii landgericht folgend berufungsgericht wortsinngeme verletzung klagepatents verneint revision nimmt abweisung hauptantrags hilfsantrge berufungsgericht verletzung klagepatents verwendung quivalenter mittel verneint hierauf gerichteten hilfsantrag abgewiesen revision nimmt abweisung klageantrags ebenfalls iii soweit berufungsgericht wegen mittelbarer patentverletzung berufungsinstanz gestellten hilfsantrag sachlich beschieden hlt berufungsurteil angriffen revision stand berufungsgericht hilfsantrag klagenderung sinne zpo gesehen mangels sachdienlichkeit zugelassen deren zulassung erledigung rechtsstreits verzgern wrde ausgefhrt ergebe schon daraus beklagte berechtigterweise neuen klageantrag eingelassen neu ber htte verhandelt mssen ferner wrden bisherigen tatsachenermittlungen ausreichen ber neuen antrag entscheiden beklagte geschiebe liefere verkrzt knne letztlich patentverletzend wirke sei bisher ausreichend diskutiert worden weiteres sachverstndigengutachten ber mglichkeit knnte unumgnglich bu greift revision erfolg entscheidung frage bedarf tatschlich klagenderung vorlag berufungsgericht rechtsbegriff sachdienlichkeit klagenderung sinne zpo verkannt grenzen ermessens berschritten beurteilung sachdienlichkeit klagenderung stndiger rechtsprechung objektive beurteilung ankommt inwieweit zulassung klagenderung sachlichen streitstoff rahmen anhngigen rechtsstreits ausrumt andernfalls gewrtigenden weiteren rechtsstreit vorbeugt bgh urt ii zr njw urt ii zr njw bereits klageschrift klgerin einzelnen vorgetragen geschiebe beklagten ausweislich werbeprospekts bestimmt seien abnehmern gekrzt krzung geschiebes beklagten deren abnehmer zumindest mittelbare patentverletzung vorliege hilfsantrgen klgerin antrge gestellt denen beklagten vertrieb geschieben bercksichtigung mglicher krzungen abnehmer beklagten untersagt tatbestand mittelbaren patentverletzung anbeginn prozesses streitgegenstand unterlassungsbegehrens darauf ursprnglichen hilfsantrge tatbestand mittelbaren patentverletzung zutreffend erfat zweifelhaft berufungsinstanz gestellte hilfsantrag behaupteten merkmale mittelbaren patentverletzung streitfall zutreffend angibt kommt tatbestand mittelbaren patentverletzung gegenstand sachvortrags klagepartei unterlassungsantrag gestellt unzutreffend formuliert erkennen lt unterlassungsbegehren darauf gerichtet beklagten mittelbare patentverletzung untersagen mittelbare patentverletzung streitgegenstand folge gericht fassung unterlassungsantrags parteien errtern sachgerechte antragstellung hinzuweisen zpo ndert klger fassung unterlassungsbegehrens entsprechenden gerichtlichen hinweis unterfllt berichtigte unterlassungsbegehren regelung zpo bescheiden stimmung beklagten sachdienlichkeit sinne zpo ankommt iv sache daher anderweiter verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen berufungsgericht ber hilfsantrag gegebenenfalls hinweis zutreffende antragstellung entscheiden erneuten entscheidung prfen berufungsgericht gemeint weitere sachaufklrung erforderlich bereits grundlage getroffenen feststellungen tatbestand mittelbaren patentverletzung betracht kommt setzt voraus angeblichen patentverletzer vertriebene mittel jeweiligen abnehmer bestimmt geeignet fr benutzung erfindung verwendet abs patg beschreibung patentschrift lst lehre streitpatents problem geschiebe auszubilden aktivierung federnd individuell einstellbare gleichmige friktion patrize matrize ermglicht beschreibung spalte zeilen dadurch konus schraubenschaft eingedrehter schraube mittleren bereich steges befindet beschreibung spalte zeilen wobei angabe mittlerer bereich steges beschreibung streitpatents gesamthhe steges bezogen klargestellt gesamthhe steges gesamthhe patrize verstehen beschreibung spalte zeilen beschreibung klagepatents erlutert lage konus mittleren bereich gesamthhe patrize beiden patrizenhlften ber deren gesamte lnge parallel gespreizt eingreifen konus basalen ende patrize eher spitzwinkligen spreizung fhren berufungsgericht revision angegriffen festgestellt macht geschiebe beklagten blick hierauf weder wortsinngem quivalente mittel gegenstand patentanspruch klagepatents gebrauch spreizung patrizenhlften verwendete konus bezogen hhe mittleren bereich basalen ende angeordnet krzung patrize rckt klgerin geltend gemacht mittlere bereich patrize deren basales ende heran ndert bisherigen feststellungen berufungsgerichts jedoch umstand spreizung patrizenhlften geschiebe beklagten deren basalem ende bezogen fr klemmwirkung eingesetzten teil steges erfolgt hinblick bisherigen feststellungen berufungsgerichts parteien gelegenheit geben abschlieend frage mittelbaren patentverletzung sachlich vorzutragen stellung nehmen melullis scharen asendorf keukenschrijver kirchhoff'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs entsprechend abs abs stpo beschlossen revision nebenklgerin urteil landgerichts heidelberg mrz magabe unbegrndet verworfen angeklagte sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen elf fllen schuldig kosten rechtsmittels angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen nebenklgerin tragen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern elf fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt vollstreckung strafe bewhrung ausgesetzt hiergegen wendet nebenklgerin verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revision beanstandet landgericht schuldspruch verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten tatbestands sexuellen missbrauchs schutz befohlenen gem abs nr stgb rechtsfehlerhaft unterlassen zulssige rechtsmittel sachrge beschlussformel ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo rechtsmittel nebenklgerin zulssig nebenklger urteil ziel anfechten rechtsfolge tat verhngt angeklagte wegen gesetzesverletzung verurteilt anschluss nebenklgers berechtigt abs stpo ziel revision nebenklgerin vorliegend ersichtlich angeklagte wegen tateinheit sexuellen missbrauch kindern stehenden ebenfalls verwirklichten tatbestandes sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen abs nr stgb tatzeit geltenden fassung strafrechtsnderungsgesetzes januar bgbl verurteilt ebenfalls gem abs nr stpo anschluss berechtigendes nebenklagedelikt handelt begehrt nebenklgerin richtige anwendung rede stehenden rechtsnormen schuldspruch bgh beschluss dezember str bghr stpo abs zulssigkeit konkurrenzverhltnis fhrt zulssigkeit revision rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen landgerichts fr verurteilung wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen gem abs nr stgb ausreichen angeklagten grovater nebenklgerin handelt sexuelle handlungen person achtzehn jahren vorgenommen wurden leiblicher abkmmling senat schuldspruch entsprechend gendert steht abs stpo entgegen ausgeschlossen gestndige angeklagte nderung rechtlichen bewertung taten effektiver htte verteidigen knnen rechtsfolgenausspruch vollem umfang bestehen bleiben landgericht rahmen strafzumessung lasten angeklagten ausdrcklich bercksichtigt angeklagte eigenen enkelin verging grovater zuneigung entgegenbrachte wichtige autorittsperson sah ua wurde stgb innewohnende spezielle schutzzweck tter opfer grovater enkelkind handelt landgericht bereits strafzumessungserwgungen strafschrfend einbezogen vorliegend senat daher ausschlieen bildung einzelstrafen gesamtfreiheitsstrafe rechtsfehlerhaften nichtbercksichtigung jeweils tateinheit verwirklichten weiteren tatbestands sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen schuldspruch beruhten stpo erhobenen verfahrensrgen generalbundesanwalt antragsschrift september nher ausgefhrten grnden erfolg senat revision nebenklgerin allein veranlasste schuldspruchnderung entsprechender anwendung abs stpo ausnahmsweise beschluss vornehmen gebotene schuldspruchberichtigung htte angeklagte sogar fr fall lediglich ber eigene revision befinden wre rahmen beschlussverwerfung hinzunehmen gehabt allein zugunsten angeklagten bestehende schutzzweck regelung abs stpo wonach urteilsaufhebung beschluss zuungunsten angeklagten revisi on staatsanwaltschaft nebenklgers vorgesehen vorliegenden bloen schuldspruchberichtigung mithin tangiert bgh beschluss februar str nstz rr vgl beschluss august str nstz rr kostenentscheidung beruht abs stpo geringfgige erfolg revision rechtfertigt nebenklgerin teilweise rechtsmittel entstandenen kosten auslagen freizustellen raum jger br radtke hohoff'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt mai aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung versto waffengesetz fhren halbautomatischen selbstladekurzwaffe freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt hiergegen eingelegte allgemeine sachrge gesttzte revision erfolg beweiswrdigung landgerichts schuldspruch wegen versuchten totschlags trgt feststellungen landgerichts unterhielt angeklagte mehrjhrige auereheliche beziehung nebenklgerin sommer endgltig getrennt angeklagte akzeptierte verfolgte berwachte nebenklgerin bedrohte wiederholt nebenklgerin mitteilte sexuelle beziehungen mann aufgenommen beschlo angeklagte dafr ben lassen tatnacht fuhr nebenklgerin zeugen gaststtte kennengelernt pkw groe innerstdtische parkflche beide beabsichtigten fahrzeug sexuell miteinander verkehren angeklagte nebenklgerin beobachtet verfolgt fuhr parkplatz zunchst fr nebenklgerin berraschend dicht neben fahrzeug entfernte kurz darauf jedoch nachdem motorraum versteckte halbautomatische pistole hervorgeholt kehrte zurck bedrohte nebenklgerin zeugen geladenen waffe nebenklgerin versuchte fliehen verursachte aufgrund panik jedoch fahrzeugdefekt parkplatz stehen kam bevor anhielt gab angeklagte ca entfernung schu ab pkw traf schu gezielt festgestellt angeklagte begab fahrzeug nebenklgerin bedrohte zunchst zeugen zwang vorhalt schuwaffe entfernen forderte nebenklgerin worten mut sterben hure mut ben fr angetan hast fahrzeug steigen nebenklgerin geriet todesangst versuchte rckbank pkw sicherheit bringen hierzu stand fahrzeug versuchte ber lehnen vordersitze hinweg hinten klettern stand dabei sitzflche beifahrersitzes rcken lag dach fahrzeugs oberkrper kopf rckwrtigen sitz gebeugt situation gab angeklagte unmittelbar geffneten fahrertr stand schrg unten gerichteter waffe kurz hintereinander zwei schsse nebenklgerin ab erste schu ging fehl zweite streifte rechten unterschenkel nebenklgerin traf linken fu beifahrersitz stand nebenklgerin schrie schmerz daraufhin floh angeklagte waffe zwei scharfen patronen geladen tatort landgericht bedingten ttungsvorsatz angeklagten bewiesen angesehen erwgung gesttzt angeklagte gezielt entfernung kaum meter geschossen genau dahin zielte zeugin engen rumlichen verhltnissen gerade aufhielt knne vernnftigen zweifel unterliegen tdliche verletzungen kauf nahm billigte sei allgemeinwissen erwachsenen menschen gezielten schu unmittelbarer nhe befindlichen menschen getroffen prinzipiell lebensbedrohlichen verletzungen rechnen ua strafbefreienden rcktritt versuch landgericht begrndung abgelehnt angeklagte gehrt nebenklgerin schmerz aufschrie sofortigen flucht erschliee tdlichen verletzungen rechnete gleichgltig sei daher davon ausgegangen herbeifhrung todeserfolgs erforderliche getan beweiswrdigung rechtsfehlerhaft mssen tatrichter gezogene schlsse zwingend feststellung subjektiver vorstellungen tters tatrichter obliegende gesamtwrdigung objektiven tatumstnde gesttzt rechtsfehlerhaft daher revisionsgericht beanstanden beweiswrdigung jedoch urteilsgrnde besorgnis begrnden tatrichter naheliegende abweichende mglichkeiten bedacht schlufolgerungen erfahrungsstze gesttzt form bestehen ergebnis beweiswrdigung bloe vermutung dar stellt mangel dadurch geheilt tatrichter urteilsgrnden zweifelsfreie berzeugung besonders nachdrcklich betont knnen schon erwgungen landgerichts feststellung bedingten ttungsvorsatzes bedenken begegnen feststellung angeklagte meter entfernung gezielt geschossen zumindest unklar landgerichtlichen feststellungen befanden krperteile nebenklgerin deren treffen naheliegende wahrscheinlichkeit tdlicher verletzungen bestand zeitpunkt schuabgabe blickfeld angeklagten angeklagte gezielt fu nebenklgerin scho findet hierin landgericht herangezogene erfahrungssatz grundlage wonach erwachsene mensch wisse gezielten schu menschen prinzipiell tdlich getroffen knne rechtsfehlerhaft insbesondere erwgungen landgericht annahme beendeten versuchs ausschlu gem abs satz stgb strafbefreienden rcktritts gesttzt erfahrungssatz wonach schmerzensschreie schu fu getroffenen opfers annahme nahelegen geschdigte person mglicherweise tdliche verletzungen erlitten gibt flucht versuchstters tatort allein schon regelungsgehalt abs satz stgb darauf geschlossen angenommen vollendung erforderliche getan abgrenzung unbeendeten beendeten versuch sinne abs satz variante stgb setzt vielmehr konkrete feststellungen kenntnis vorstellungsbild tters zeitpunkt letzten taterfolg abzielenden handlung voraus bghst st rspr vgl trndle fischer aufl rdn daran fehlt angesichts konkreten ueren tatumstnde gezielter schu fu laut schreiendes tatopfer lag annahme beendeten ttungsversuchs jedenfalls nahe erschpfende errterung wesentlichen beweisanzeichen verzichtet konnte rissing van saan bode rothfu otten fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr april rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter wiechers richter dr ellenberger maihold dr matthias pamp april beschlossen gehrsrge beklagten senatsurteil januar kosten zurckgewiesen senat anspruch rechtliches gehr entscheidungserheblicher weise verletzt abs satz nr abs satz zpo senat entscheidung feststellungen annahmen zugrunde gelegt denen beklagte gelegenheit stellung nehmen brigen verkennt beklagte senat berufungsgericht festgestellte gebhrenstruktur geschftsbesorgungsvertrages abgestellt ausdruck sittenwidrigen geschftsmodells vermittlers geschftsmodell verwirklicht gebhren gegebenenfalls einzelpunkten voller bereinstimmung geschftsbesorgungsvertrag klgern gezahlt worden wiechers ellenberger matthias maihold pamp vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb februar abschiebungshaftsache ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr stresemann februar richterinnen prof dr schmidt rntsch weinland richter dr gbel richterin haberkamp beschlossen rechtsbeschwerde beschluss landgerichts landshut zivilkammer juli kosten betroffenen zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde rechtsbeschwerde feststellungsantrag analog famfg statthaft sache jedoch begrndet amtsgericht art abs gg bzw inhaltlich bereinstimmend famfg normierte pflicht anordnung haft unverzglich angehrigen person vertrauens benachrichtigen verstoen bedarf entscheidung rechtswidrigkeit haftanordnungsbeschlusses folge htte senat beschluss januar zb verffentlichung bestimmt weiteren begrndung abgesehen abs famfg stresemann schmidt rntsch gbel weinland haberkamp vorinstanzen ag landshut entscheidung xiv lg landshut entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil juli strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzende richterin harms richter hger richterin dr gerhardt richter dr raum richter dr brause beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin verteidigerin justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts berlin november verworfen kosten rechtsmittels angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last rechts wegen grnde landgericht angeklagte wegen vorstzlicher krperverletzung einzelfreiheitsstrafe sechs monate wegen krperverletzung todesfolge einzelfreiheitsstrafe jahr zehn monate gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wurde staatsanwaltschaft dagegen nachteil angeklagten zunchst unbeschrnkt eingelegte revision wirksam wegen krperverletzung todesfolge verhngte strafe beschrnkt rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten bleibt erfolg versagt landgericht wesentlichen folgende feststellungen getroffen jahre alte angeklagte wuchs schwierigen lebensbedingungen halt gebende feste bezugsperson vermindert fhig sozialen belastungssituationen allgemein blichen weise begegnen februar lernte angeklagte jetzigen lebensgefhrten kennen whrend zuhlter haft befand drei monate spter wurde angeklagte schwanger mrz wurde sohn drei wochen frh geboren obwohl normal entwickelte schrie lebensgefhrten erfuhr angeklagte betreuung kindes untersttzung mai ertrug angeklagte schreien sohnes mehr kind ruhe bringen entschied spontan schmerz setzen packte linken bein drehte grob auen krper wickeltisch liegenden kindes herumgeschleudert wurde ua heftige drehung erlitt spiralbruch linken oberschenkelknochens juni krankenhaus versorgt wurde angeklagte hegte schuldgefhle gegenber sohn vereinbarte beim jugendgesundheitsdienst hausbesuch kinderrztin sozialarbeiterin erklrten angeklagten juni kleine schreien mutter rgern wolle sohn knne ausdrcken juni angeklagte schreienden nahrung verweigernden sohn spazierfahrt beruhigen schrie weitere minuten whrend angeklagte ausfahrt vorbereitete angeklagte verstand erneut warum kind immer schrie warum zufrieden bot warum endlich anpate aufhrte unwillen zeigen meinung fr kind tun gut versorgen pflegen wute darber hinaus tun persnlichkeitsbedingt einfhlungsvermgen bedrfnisse kin mangelte fhlte kritik empfundene schreien lebenssituation hausfrau mutter ohnehin bedingt identifizieren konnte irritiert berfordert sohn aufhren mge schreien raison bringen spontan unbeherrscht fate wagen liegende kind oberarmen schttelte zwei dreimal heftig zurck ruckartigen bewegungen kopfes ausgebildete muskulatur suglings schttelbewegungen halt fand rissen zahlreiche brckenvenen gehirn ua kam inneren einblutungen wahrscheinlich quetschung rckenmarks wodurch atemzentrum geschdigt wurde wurde sofort bewutlos rchelte trotz sofortiger rztlicher hilfe verstarb kind juni landgericht fr vorstzliche krperverletzung mai inzwischen rechtskrftig gewordene freiheitsstrafe sechs monaten erkannt freiheitsstrafe jahr zehn monaten wegen krperverletzung todesfolge strafrahmen abs stgb entnommen ii landgericht vorgenommene bestimmung strafrahmens bemessung strafe halten rechtlicher prfung stand strafzumessung frage gehrt minder schwerer fall vorliegt grundstzlich sache tatrichters aufgabe grundlage umfassenden eindrucks hauptverhandlung tat persnlichkeit tters gewonnen wesentlichen entlastenden belastenden umstnde festzustellen gegeneinander abzuwgen umstnden bestimmendes gewicht beimit wesentlichen beurteilung berlassen st rspr vgl bghst bghr stgb abs strafrahmenwahl revisionsgericht darf gesamtwrdigung vornehmen nachprfen tatrichter entscheidung rechtsfehler unterlaufen vgl bghst bgh stv bgh urt april str fall landgericht rechtsfehlerfrei zahlreiche gewichtige strafmilderungsgrnde dargelegt gunsten unbestraften angeklagten gestndnis betroffenheit erschtterung charakter tat spontane berforderungssituation entstandene kurzzeitige berreaktion herangezogen revision beanstandet schwurgericht vorteil angeklagten erfahrungssatz miachtet sieht revision darin landgericht motiv angeklagten deren willen festgestellt kind schmerzen bringen schreien aufzuhren widerspreche lebenserfahrung sei absolut fernliegend mutter handle sugling einsicht verhalten veranlat knne wertung vermag revision allgemeinen erfahrungssatz begrnden ausnahmen zult schlechthin zwingende folgerungen ergibt vgl bghst bgh nstz hintergrund vielfltiger fehleinschtzungen beruhender menschlicher verhaltensweisen handelt revision aufgezeigten verhalten weitverbreiteten medizinischen erkenntnisse beachtenden mtter lediglich wahrscheinlichkeitsbewertungen vgl bgh nstz aao landgericht ersichtlich gesamtbewertung beweise feststellung motivation angeklagten einbezogen strafzumessungserwgungen landgerichts lckenhaft landgericht umfang gewaltanwendung beim festhalten kleinkindes oberarmen heftigen schtteln krpers kinderwagen ausdrcklich erwogen landgericht hintergrund ausfhrlichen tatschilderung verpflichtet fr tathandlung angeklagten tat prgender bermiger kraftaufwand erforderlich landgericht ausreichend nachvollziehbar lasten angeklagten bercksichtigenden besonderheit auseinandergesetzt bereits zweiten bergriff angeklagten sohn handelte verletzung behandlung kindes krankenhaus intervention jugendgesundheitsdienstes verbundene appellfunktion miachtet schwurgerichtskammer erachtet gesichtspunkt dadurch relativiert angeklagte persnlichkeitsbedingt fhigkeit konflikte erkennen lsen eingeschrnkt sei problematischen grundsituation nmlich unterentwickelten einfhlungsvermgen unbeholfenheit unsicherheit umgang kind verschlossenheit gegenber kurzen zeitspanne gendert soweit revision ersichtlich gutachten psychiatrischen sachverstndigen dr tnzer ua getragenen ausfhrungen einwendet landgericht persnlichkeitsstruktur angeklagten bercksichtigen drfen handelt revisionsverfahren unbeachtlichen versuch wertung tatrichters eigene ersetzen schlielich zeigt revision errterungslcke soweit weitergehende erwgungen ber miglckte aufarbeitung ersten krperverletzung vermit wertung landgerichts erfahrungen angeklagten zusammenhang verletzung sohnes mai htte nachhaltigen vernderung persnlichkeit gefhrt hintergrund ausfhrlich dargestellten akzentuierung persnlichkeit revisionsrechtlich beanstanden gefundene mavolle strafe bestimmung gelst gerechter schuldausgleich vgl bghst harms hger raum gerhardt brause'],['Soon']] [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begrndung verworfen rechtskrftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz knnen pressemitteilung entnehmen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja frderverein buchprg abs abs nr abs uwg abs satz uwg af nr wer online buchhndler rahmen partnerprogramms frderverein schule fr bestellung schulbuchs ber internetauftritt frdervereins platzierten link provisionszahlung kaufpreises frderverein leistet verstt buchpreisbindung sofern buchkufer gebundenen buchpreis voller hhe entrichten provision frderverein buchkufer weitergeleitet unzulssige umgehung buchpreisbindung liegt kufer gegenzug vollen entrichtung gebundenen buchpreises wirtschaftlicher vorteil gewhrt erheblich preis bezogene kaufentscheidung relevanter weise beeinflussen gewhrung ideellen immateriellen vorteilen etwa vermittlung gefhls gutes getan reicht nheverhltnis kufer frderverein mitgliedschaft interessenvertretung ergibt wirtschaftlicher vorteil fr vermgen kufers verbunden annahme umgehung buchpreisbindung rechtfertigen bgh urteil juli zr kg berlin lg berlin ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr koch dr lffler richterin dr schwonke richter feddersen fr recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts juni kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger brsenverein deutschen buchhandels beklagte versandhandelsunternehmen vertreibt internetseite www de verlagsneue deutschland preisgebundene bcher beklagte arbeitetet rahmen eu partnerprogramms verein eltern freunde schule berlin nachfolgend frderverein zusammen internetseite frdervereins hie mrz folgt bestellungen wichtige mitteilung frdervereins liebe mitglieder ber bestell mglichkeit unserer homepage seit einrichtung sommer ber spenden bekommen herzlichen dank dafr ab sofort kommen bcherverkufe ber link frderverein gute bitte kunden bestellen ber seite kindern gutes tun knnen wnsche schne frhlingszeit bedanke schon mal fr mithilfe unterschrift vorsitzenden frdervereins internetseite frdervereins link eingebunden ber schulbcher beklagten bestellt konnten fr bestellung schulbuchs ber link erfolgte erhielt frderverein grundlage teilnahmebedingungen eu partnerprogramms beklagten werbekostenerstattung abhngig monatlichen umsatzvolumen kaufpreises betrug klger sieht angebot provisionszahlung frderverein versto buchpreisbindung versto nr uwg af beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verbieten beim verkauf preisgebundener bcher geltungsbereich buchpreisbindungsgesetzes provisionszahlung schulfrdervereine bewerben anzubieten durchzufhren landgericht klage stattgegeben lg berlin grur rr rd berufungsgericht urteil landgerichts aufgehoben klage abgewiesen kg grur rr berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt erstrebt klger wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht unterlassungsanspruch klgers abgelehnt begrndung ausgefhrt unterlassungsanspruch gem abs buchprg sei gegeben fehle zuwiderhandlung pflicht einhaltung festgesetzten preises fr verkauf bchern letztabnehmer letztabnehmer beklagten ber internetseite frdervereins gesetzten link schulbcher kauften mssten verlag festgesetzten endpreis voller hhe beklagte zahlen streitfall preisbindung dadurch umgangen beklagte frderverein rahmen partnerprogramms sogenannte werbekostenerstattung gewhre erstattung frderverein buchkufer weitergegeben beklagte letztabnehmern vorteil gewhrt buchpreisbindungsgesetz gedeckt sei ideelle immaterielle vorteile etwa vermittlung gefhls gutes getan seien ausreichend versto buchpreisbindung begrnden eltern ber link internetseite frdervereins preisgebundene bcher kauften erhielten dadurch geldwerten vorteil kinder frderverein werbekostenerstattung zuflieenden geldbetrag profitierten mittel frdervereins kmen gesamtheit schlerschaft zugute vermgen ber link einkaufenden eltern zuflieender wirtschaftlich messbarer mehrwert knne festgestellt eltern spenden frderverein gezwungen shen sei festzustellen bcherkauf rahmen partnerprogramms beklagten finanzielle aufwendungen frderverein ersparten unterlassungsanspruch ergebe zudem nr uwg af sei ersichtlich beanstandete verhalten beklagten fhigkeit eltern informierte entscheidung treffen unlauter beeintrchtigt finanzielle untersttzung frderung eigenen kindes sei erkennbar geringfgig eltern durchaus lage seien kaufentscheidung aspekte bercksichtigen kauf beklagten fr kauf buchhndler sprchen kauf ber beanstandeten link internetseite frdervereins anonym bleibe knne zudem festgestellt unzulssiger gruppenzwang solidarischen bestellung beklagten ausgebt beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg berufungsgericht recht angenommen klger geltend gemachte unterlassungsanspruch weder wegen verstoes buchpreisbindung gem abs buchprg gem abs nr uwg af zusteht berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen klger unterlassungsanspruch gem abs buchprg verbindung abs buchprg wegen verstoes buchpreisbindung zusteht gem abs buchprg unterlassung anspruch genommen wer vorschriften buchpreisbindungsgesetzes verstt gem abs buchprg derjenige bcher verlegt importiert preis einschlielich umsatzsteuer endpreis fr ausgabe buches fr verkauf letztabnehmer festsetzen geeigneter weise verffentlichen buchprg derjenige gewerbs geschftsmig neue bcher letztabnehmer verkauft buchprg festgesetzten preis einhalten berufungsgericht angenommen beklagte vorschriften buchpreisbindung verstoen kauf ber internetseite frdervereins befindlichen link htten kufer verlag festgesetzten endpreis voller hhe zahlen umstand beklagte frderverein fr verkufe werbekostenerstattung verspreche spter gewhre ndere daran beurteilung wendet revision erfolg beklagten frderverein versprochene gewhrte kostenerstattung rahmen partnerprogramms steht weder annahme wege saldierung festzustellenden vermgensmehrung beklagten hhe vollen endpreises entgegen liegt darin unzulssige umgehung preisbindung berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen streitfall unterschreitung gebundenen preises angekndigt gewhrt worden ber internetseite frdervereins vermittelten verkufen volle gebundene kaufpreis zahlen ferner recht angenommen unterschreitung gebundenen preises darin gesehen beklagte teil voller hhe vereinnahmten kaufpreises provisionszahlung frderverein versprochen gewhrt aa revision macht geltend bezugspunkt fr prfung verstoes buchpreisbindung sei senatsentscheidung gutscheinaktion beim buchankauf urteil juli zr grur wrp vermgen buchhndlers beim verkauf neuer bcher hhe gebundenen preises vermehrt daraus ergebe etwaige finanzielle verkaufsfrderungsmanahmen unmittelbar erfolgsabhngig buchverkauf zusammenhingen verboten knnten entscheidend sei trotz derartiger manahmen vermgenssaldierung buchverkauf beim verkufer vermgensmehrung gebundenen buchpreis ergebe streitfall fehle vermgensmehrung seiten beklagten zahlten isolierter betrachtung jeweiligen kufer schulbcher vollen kaufpreis beklagte vollstndig vereinnahme indessen entstehe partnerprogramm beklagten kufen ber internetseite frdervereins gunsten vorneherein provisionsanspruch vermindere kaufpreisanspruch rahmen treffenden saldierung minderung knne ausgeglichen betrachtet forderungsentstehung begleichen forderung verpflichtung gegenber schulfrderverein erfllt wrde entsprechend werthaltige gegenleistung vereins gegenberstnde daran fehle streitfall entgegen ansicht berufungsgerichts erbringe frderverein werthaltige vermittlungsleistung sinne bgb einmalige einrichtung links frderverein verursache beklagten auszugleichendes vermgensopfer hhe kaufpreises ber link erworbenen bcher zudem stehe verkehrssitte gewhrung vermittlungsprovisionen buchhndler entgegen zugestimmt bb entgegen ansicht revision folgt grundsatz gebundene kaufpreis vollstndig vermgen buchhndlers gelangen preisnachlsse gegenber letztabnehmer vermgensabflsse dritte fr verkaufsfrderungsmanahmen untersagt unmittelbar erfolgsabhngig buchverkauf zusammenhngen hinblick buchpreisbindungsgesetz bezweckte regulierung preiswettbewerbs buchhandel bezugspunkt fr prfung verstoes buchpreisbindung vermgen buchhndlers beim verkauf neuer bcher hhe gebundenen preises vermehrt bgh grur rn gutscheinaktion beim buchankauf voraussetzung erfllt letztverbraucher streitfall buchhndler vollen gebundenen preis entrichtet weitergehende prfung erforderlich letztabnehmer erbringende leistung allein erfllung geldschuld besteht buchhndler letztverbraucher erlaubt schuld teil einlsung letztverbraucher zuvor erworbenen gutscheins erfllen fall unterschreitung gebundenen preises vorliegen buchhndler fr ausgabe gutscheins entsprechende gegenleistung zugeflossen vgl bgh grur rn gutscheinaktion beim buchankauf deshalb erforderlich wege gesamtsaldierung bercksichtigung wertes kufer fr erwerb gutscheins erbrachten gegenleistung prfen vermgen buchhndlers beim verkauf neuen buches hhe gebundenen preises vermehrt worden bgh grur rn ff gutscheinaktion beim buchankauf fall vorliegend jedoch gegeben vorstehenden grundstzen wert letztabnehmer fr erwerb preisgebundenen buches entrichtenden leistung mageblich dabei allein verhltnis buchhndler letztabnehmer abzustellen buchhndler zusammenhang verkauf aufgewendeten werbe vertriebsaufwendungen denen aufwendungen fr gegebenenfalls vertrieb eingeschaltete dritte gehren demgegenber gesamtsaldierung einzubeziehen sinn zweck buchpreisbindungsgesetztes unterbindung jedweden wettbewerbs einzelhandelsstufe ausschlielich verhinderung preiswettbewerbs gegenber letztabnehmer wettbewerbsparameter berhrt fr buchhndler kosten verbunden bleibt buchhndler qualittswettbewerb unbenommen etwa vorhalten umfangreichen sortiments erffnung online bestellmglichkeiten gewhrleistung guten beratung geschulte verkufer ebenso gebietet buchpreisbindung buchhndler unternehmerischen handlungsfreiheit organisation vertriebs marketings beschrnken provisionspflichtige einschaltung dritter gehrt vgl grundstzlichen zulssigkeit gewhrung vermittlungsprovisionen gesetzentwurf bundesregierung bt drucks seite recht berufungsgericht davon ausgegangen beklagten frderverein versprochene gewhrte kostenerstattung rahmen partnerprogramms unzulssige umgehung preisbindungsvorschriften darstellt aa allerdings umgehung buchpreisbindung unzulssig darin liegt kaufpreis zunchst hhe gem buchprg festgesetzten endpreises vereinnahmt letztabnehmer wirtschaftlichen gesamtbetrachtung vgl bgh grur rn gutscheinaktion beim buchankauf ganz teilweise zurcker stattet gekoppelt erwerb preisgebundenen erzeugnisses vorteile gewhrt erwerb fr wirtschaftlich gnstiger erscheinen lassen vgl arzneimittelrechtlichen preisbindung bgh urteil september zr grur rn wrp dankesch mwn fllen verkufer endpreis zunchst erhalten wirtschaftlichen ergebnis sinne satz buchprg eingehalten auslegung zweck buchpreisbindung geboten festsetzung verbindlicher preise beim verkauf letztabnehmer umfangreiches breiten ffentlichkeit zugngliches buchangebot groen zahl verkaufsstellen sichern buchprg zweck erreicht unterschreitungen gebundenen preises wirksam verhindert bgh grur rn gutscheinaktion beim buchankauf grundstzen folgt beispielsweise provisionen verkufer dritten fr vermittlung verkufen letztabnehmern gewhrt letztabnehmer weitergegeben drfen vgl gesetzentwurf bundesregierung bt drucks seite bb mastben berufungsgericht ausgegangen umgehung preisbindungsvorschriften begrndung abgelehnt sei erkennen beklagte letztabnehmern vorteile gewhrt buchpreisbindung einklang stnden beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht angenommen ideelle immaterielle vorteile etwa vermittlung gefhls gutes getan rechtlich erheblich preisbindungsvorschriften gewhrung geldwerter wirtschaftlich fassbarer vorteile angewendet knnten zutreffende beurteilung revision rgen erho ben revision geht vielmehr ebenfalls davon gewhrung wirtschaftlicher vorteile fr endabnehmer versto buchpreisbindung begrnden berufungsgericht ferner angenommen fr prfung umgehung buchpreisbindung letztabnehmer zugewandten wirtschaftlichen vorteile auer betracht bleiben wirtschaftlich gewicht fallen folge abs nr buchprg ausdruck kommenden wertung gesetzgebers beurteilung ebenfalls frei rechtsfehlern gem abs nr buchprg verletzt letztverkufer pflicht buchprg anlsslich verkaufs buches geringem wert hinblick wert gekauften buches wirtschaftlich gewicht fallen abgibt ausnahmevorschrift gesetzgeberische wertung entnehmen buchpreisbindung unterbindende preiswettbewerb knne letztabnehmer zugutekommenden vorteile betroffen wirtschaftlich erheblich preis bezogene kaufentscheidung relevanter weise beeinflussen knnen ausgehend rechtlichen mastben berufungsgericht ausgeschlossen elternteil kufer kauf schulbuches beklagten hinreichend erheblichen wirtschaftlichen vorteil erhalte beklagten frderverein geleisstete werbekostenzuschuss komme ersichtlich gesamtheit schlerschaft zugute geldwerte vorteil letztabnehmer kind weitergegeben chance beschrnke guthaben partizipieren chance beziehe verschwin dend geringen bruchteil werbekostenerstattung dabei sei bercksichtigen hchstsatz werbekostenerstattung partnerprogramm beklagte erst unwahrscheinlich hohen zahl monatlichen buchverkufen erreicht sei wesentlichen tatrichterlichem gebiet liegende beurteilung hlt angriffen revision stand soweit revision geltend macht komme mathematisch exakten anteil einzelnen endabnehmers provision wirkung sinn verkaufsfrdermodells beklagten bndelung synergieeffekten allgemeine qualittssteigerung schule erreichen kindern dadurch gutes tun rechtsfehler berufungsgerichts dargelegt versucht lediglich tatrichterlichen wrdigung eigene sicht dinge entgegenzusetzen revisionsinstanz erfolg hinzu kommt revision sache fr einhaltung buchpreisbindung allein erhebliche erlangung unerheblichen wirtschaftlich messbaren vorteilen abstellt motivation gemeinsam eltern qualitt schulischen ausstattung erhhen weise fr kinder tun richtet erlangung ideeller preiswettbewerb betreffender vorteile blick buchpreisbindung ebenso unerheblich beispielsweise wunsch letztabnehmers kaufentscheidung rtliche buchhandlung untersttzen buchkauf museumsshop museum helfen berufungsgericht ferner angenommen bestehe buchkufer frderverein nheverhltnis dergestalt frderverein gewhrte zuwendung wirtschaftlich vorteil kufers angesehen knnte mitgliedschaft interessenvertretung begrndeten nheverhltnis kufer dritten sei wirtschaftlicher vorteil fr vermgen letztabnehmers verbunden kufer erspare eigenen finanziellen aufwendungen fr spende frderverein buchkufer sehe spende frderverein gezwungen rechtsfehlerfreie beurteilung wendet revision erfolg internetseite frdervereins angesprochenen vereinsmitglieder htten trotz formaljuristischen trennung privatperson juristischer person interesse daran konstituierte personenmehrheit wirtschaftlich profitiere bestellungen beklagten erzielten provisionen solle nmlich gemeinsam verfolgte vereinszweck kindern vorteile zukommen lassen gefrdert revision rechtsfehler berufungsgerichts dargelegt stellt sache wiederum fr buchpreisbindung unerhebliche motivation letztabnehmer ab ideelle vorteile erlangen revision macht auerdem geltend interesse vereinsmitglieder vermgensmehrung juristischen person gehe eigenes vermgensinteresse einher streitfall ausschttungen gewinnanteilen sonstige ausschttungen satzung vorgesehen seien auflsung vereins falle gem abs bgb vermgen gegebenenfalls mitgliedern revision bereits deshalb erfolg vermgen frdervereins gem satzung falle auflsung vereins schule zufllt brigen annahme revision mitglieder schulfrdervereins wrden buchbestellung rahmen partnerprogramms beklagten aussicht leiten lassen falle eventuellen auflsung vereins genuss werbekosten erstattung gemehrten vereinsvermgens kommen spekulativ lebenserfahrung einklang bringen ii berufungsgericht auerdem rechtsfehlerfrei angenommen klger unterlassungsanspruch gem nr uwg af verbindung abs uwg af zusteht beurteilung berufungsgerichts sei ersichtlich beanstandete verhalten beklagten fhigkeit eltern treffen informierten entscheidung unlauter beeintrchtigt hlt sowohl zeitpunkt zuwiderhandlung jahre geltenden recht abs nr uwg af zeit entscheidung juli mageblichen neuen recht abs abs satz nr uwg rechtlichen nachprfung stand klger geltend gemachten unterlassungsanspruch wiederholungsgefahr sttzt klage begrndet beanstandete verhalten beklagten sowohl zeitpunkt vornahme rechtswidrig zeitpunkt entscheidung revisionsinstanz rechtswidrig st rspr vgl bgh urteil februar zr grur rn wrp fressnapf mwn beanstandeten verhalten jahr entscheidung revisionsinstanz juli streitfall magebliche recht wirkung ab dezember zweite gesetz nderung gesetzes unlauteren wettbewerb bgbl novelliert worden dadurch nr uwg af geregelte tatbestand unlauteren beeinflussung entscheidungsfreiheit verbrauchers sonstigen marktteilnehmers neu geschaffene bestimmung uwg berfhrt entsprechend regelungen ber aggressive geschftspraktiken gem art richtlinie eg ber unlautere geschftspraktiken neu gefasst worden fr beurteilung streitfalls magebliche nderung rechtslage folgt hieraus jedoch rechtsprechung senats bereits nr uwg af unionsrechtskonform dahingehend auszulegen beeintrchtigung entscheidungsfreiheit verbraucher sinne nr uwg af vorliegt handelnde freiheit gem art richtlinie eg belstigung ntigung unzulssige beeinflussung sinne art buchst richtlinie eg erheblich beeintrchtigt vgl bgh urteil mrz zr grur rn wrp kreditkartenbersendung urteil april zr grur rn wrp zeugnisaktion urteil mrz zr grur rn wrp schufa hinweis urteil april zr grur rn wrp lebens kost fr streitfall allein betracht kommende unzulssige beeinflussung entscheidungs verhaltensfreiheit verbrauchers sonstigen marktteilnehmers erforderlich unternehmer machtposition gegenber verbraucher sonstigen marktteilnehmer ausbung druck anwendung androhung krperlicher gewalt weise ausnutzt fhigkeit verbrauchers sonstigen marktteilnehmers informierten entscheidung wesentlich einschrnkt art buchst verbindung art richtlinie eg abs satz uwg fr beeintrchtigung entscheidungsfreiheit fehlen streitfall rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen berufungsgerichts hinreichende anhaltspunkte revision macht geltend eltern streitfall suggeriert gesetzlichen pflicht elterlichen sorge kauf beklagten besser nachzukommen demgegenber sei elterlicher sicht anderweitigen kaufentscheidung unterbliebene frderung eigenen kindes verbunden revision rechtsfehler berufungsgerichts dargelegt berufungsgericht gesichtspunkt gewrdigt angenommen unlautere druckausbung liege umstand beim kauf buchhndler frderung eigenen kindes unterbleibe finanzielle untersttzung frderung eigenen kindes sei erkennbar geringfgig eltern durchaus lage seien kaufentscheidung aspekte bercksichtigen kauf beklagten fr kauf buchhndler sprchen tatrichterliche wrdigung lsst rechtsfehler erkennen berufungsgericht ferner rechtsfehlerfrei verneint partnerprogramm beklagten unlauterkeit fhrender gruppenzwang verbunden aa berufungsgericht angenommen knne festgestellt beanstandete verhalten beklagten gruppenzwang ausgebt kauf ber beanstandeten link internetseite frdervereins bleibe anonym frderverein erfahre namen vertragspartner beklagten geschften fr entgelt erhalte niemand erfahre eltern schulbcher gekauft htten knnten entscheidung treffen bcher hndler kaufen befrchten mssen eltern rechtfertigen mssen blogestellt solidarittsdruck entziehen wolle knne tun ansehensverlust hnliche nachteile kauf nehmen mssen bb tatrichterlichem gebiet liegende le benserfahrung einklang stehende beurteilung wendet revision erfolg soweit geltend macht eltern fr kauf beklagten ber link schulvereins entschieden drohe vorwurf unsolidarisch schulgemeinschaft gar gleichgltig gegenber frderung kindes verhalten legt rechtsfehler berufungsgerichts dar wertet festgestellten sachverhalt lediglich tatgericht weitere einwand revision jeweilige kaufentscheidung internet weiteres sichtbar sei bestehe immerhin technische mglichkeit ber ip nummer computers identifizierung kufer vorzunehmen bereits deshalb unerheblich neuen sachvortrag sttzt revisionsinstanz grundstzlich ausgeschlossen abs zpo revision legt dar berufungsgericht entsprechenden vortrag beklagten verfahrensfehlerhaft bergangen gleiches gilt hinblick einwand revision gruppendruck sei innerhalb vereinsstruktur deshalb anzunehmen vorwurf unsolidarischen verhaltens jedenfalls persnlichen gesprch eltern kindern untereinander drohe revision macht schlielich geltend besonderen fall preisge bundener bcher bestehe unsachliche beeinflussung bereits umstand sicht eltern rahmen kaufs beklagten mehr vergleich buchhndlern offeriert preisgebundenen produkten sei beeinflussung kaufentscheidung preis kostengesichtspunkte gesetzlichen wertung buchpreisbindungsgesetzes unzulssig revision erfolg sinn zweck buchpreisbindungsgesetztes unterbindung jedweden wettbewerbs einzelhandelsstufe ausschlielich verhinderung preiswettbewerbs gegenber letztabnehmer streitfall fehlt jedoch gerade entsprechenden versto buchpreisbindung danach revision klgers kostenfolge abs zpo zurckzuweisen bscher koch schwonke lffler feddersen vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet november walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja ausrstungsgegenstnde fr feuerlschzge gwb abs beschaffen gemeinden ber kommunalen spitzenverband gegrndete gesellschaft gemeinsame ausschreibungen durchfhrt nachfrage gemeinden bndelt liegt darin kartellverbot gwb fallendes verhalten kleine mittlere gemeinden knnen einkaufsgemeinschaften sinne abs gwb bilden bgh urteil november kzr olg celle lg hannover kartellsenat bundesgerichtshofs november prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter prof dr goette ball prof dr bornkamm dr raum fr recht erkannt revision urteil kartellsenats oberlandesgericht celle mai kosten klgerinnen zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerinnen handelsunternehmen unterschiedlichem umfang niederschsische kommunen ausrstungsgegenstnden fr feuerlschzge beliefern gegrndete beklagte ige tochter niederschsischen stdte gemeindebundes niederschsischen kommunen organisiert beklagte wurde errichtet einkauf kommunen koordinieren jahren informierte niederschsische stdte gemeindebund mitgliedsgemeinden einkauf feuerwehrfahrzeugen gehrigen ausrstungsgegenstnden ber beklagte wege sammelbestellung erfolgen solle bezog dabei initiative gemeinsam niederschsischen innenministerium ergriffen knftig feuerwehrbedarf sammelbestellungen befriedigen november forderte kommunale spitzenverband mitgliedsgemeinden entsprechende bedarfsmeldungen beklagte richten beschaffung preluftatmern tragkraftspritzen ber veranlassen nachdem oktober bereits erste ausschreibung stattgefunden schrieb beklagte juli insgesamt tragkraftspritzen preluftatmer europaweit ausschreibung gaben hersteller produkte direkt beklagte angebote ab klgerinnen wenden ausschreibungspraxis beklagten begehren klage verurteilung beklagten unterlassung nachfragebndelungen gemeinsamen ausschreibungen auffassung begrndet bndelung nachfragemacht verbotenes kartell sinne gwb freistellungsklausel abs gwb sei kommunen anwendbar miteinander wettbewerb stnden mithin wettbewerbssituation verbessert knne klgerinnen landgericht erfolg berufung beklagten oberlandesgericht klage abgewiesen olg celle njw rr revision erstreben klgerinnen wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision klgerinnen bleibt erfolg berufungsgericht unterlassungsanspruch gem gwb verneint begrndung ausgefhrt knne dahinstehen beklagte vorgenommene zusammenfhrung nachfrage einzelnen kommunen berhaupt kartellverbot gwb unterfalle ebenso knne offenbleiben inwieweit nachfragebndelung sprbarkeitsschwelle gwb berschreite verhalten beklagten erflle jedenfalls privilegierungstatbestand abs gwb regelung sei beschaffungsverhalten ffentlichen hand anwendbar fr kleinere mittlere gemeinden gelte insofern gleichermaen grundgedanke strukturelle nachteile geringen gre kommunen beruhten bildung einkaufskooperationen auszugleichen gewhlten form beschaffung fr einzelne gemeinde ber einzelfall hinausgehender bezugszwang begrndet ausschlutatbestand abs abs nr gwb liege wettbewerb markt wesentlich beeintrchtigt bestimmung relevanten marktes sei dabei sowohl anbieterseite nachfragerseite abzustellen rumlich relevante markt erstrecke gebiet gesamten bundesrepublik belege marktstruktur mehrere berregional ttige hndler geprgt sei nachfragepotential gesamten bedarfs fr freiwillige feuerwehren niedersachsen betrage tragkraftspritzen etwa preluftatmern etwa beklagten gelnge nachfragepotentials bndeln ergbe nachfragepotential beklagten insgesamt lge knne beeintrchtigung wettbewerbs ausgegangen soweit gelegentlich grere kommunen gemeinsamen beschaffung beklagte beteiligten lasse erlaubnistatbestand entfallen zweck beseitigung nachteilen fr kleine mittlere unternehmen gewahrt bleibe ii ausfhrungen berufungsgerichts halten rechtlicher berprfung stand zutreffend geht berufungsgericht davon wettbewerbsbeschrnkung horizontalverhltnis vorliegt beklagte nachfrageverhalten kommunen bndelt beklagte koordiniert nachfrageverhalten beauftragenden kommunen hinblick ausrstungsgegenstnde miteinander nachfragewettbewerb stehen bt koordinierungsttigkeit ige tochter niederschsischen stdte gemeindebundes spitzenverband beklagte gegrndet nachfrageverhalten kommunen bndeln insoweit steuerung nachfrageverhaltens gemeinden beklagte verlagert beklagte nimmt erheblichem umfang nachfrage fr gemeinden wahr funktion beklagten besteht darin bedarf hinsichtlich einzelnen feuerwehrausrstungsgegenstnde zusammenzufhren dadurch gnstigere preise bedingungen einkauf erzielen beklagte bewirkt hierdurch zugleich abstimmung gemeinden nachfrageverhalten gemeinden nachfrager jeweils ebene stehen liegt wettbewerbsbeschrnkung horizontalverhltnis verhalten unterfllt kartellverbot gwb vgl bgh beschl kvr wuw de lottospielgemeinschaft beklagte tritt dabei selbstndiger zwischenhndler nimmt funktion vermittlers spitzenverband bezweckten nachfragekoordination wahr beklagte trgt eigenes risiko gemeinden hinsichtlich jeweils konkreten beschaffungsmanahme beauftragen abnahme ware zahlung fixums hhe einkaufspreises verpflichtet beklagte zweckbestimmung fr kommunalen spitzenverband nachfrageverhalten einzelnen gemeinden abstimmt berufungsgericht recht jeweiligen einzelauftrgen kommunen vertikalvereinbarungen sinne ff gwb gesehen wettbewerbsbeschrnkung liegt nmlich verhltnis einzelnen gemeinden beklagten beziehungen gemeinden wettbewerbsverhltnis nachfrager untereinander faktisch dadurch aufheben jeweils beklagte beauftragen gemeinden nachfrager entsprechende absprache abstimmung vorgenommen koordination nachfrageverhaltens ber sogenannte sternvertrge erfolgen vgl zimmer immenga mestmcker gwb aufl rdn fllen verhaltensabstimmung ber vielzahl gleichartiger beauftragungen dritten bewirkt vgl bgh beschl kvr wuw zementverkaufsstelle niedersachsen entscheidend insoweit jeweiligen gemeinden ber beklagte nachfragebndelung be absichtigt erreicht dabei geht ttigkeit beklagten ber bloe vermittlung jeweils zugunsten einzelnen gemeinde hinaus liegt zusammenfhrung mehrerer gleichgerichteter beschaffungsvorhaben verschiedener gemeinden hand greres marktnachfragepotential erreichen insoweit vermittelt beklagte abstimmung beschaffungsvorgang beteiligenden gemeinden ihrerseits jedenfalls hinsichtlich konkreten nachfragevorgangs eigene nachfrager markt ausscheiden gesichtspunkt gwb dabei unschdlich verhaltensabstimmung ber dritten bewirkt zimmer immenga mestmcker aao rdn beauftragung beklagten dient nmlich fr betrachtet jeweils geringere nachfragemacht gemeinden bndeln hierdurch niedrigere preise gnstigere einkaufskonditionen fr beteiligten gemeinden erzielen gemeinden stehen nachfrager untereinander wettbewerb trger hoheitlicher gewalt unterfallen funktionellen unternehmensbegriff gesetz wettbewerbsbeschrnkungen wirtschaftlich bettigen abs gwb wirtschaftliche bettigung liegt nachfrage gemeinden markt ausrstungsgegenstnden fr feuerlschzge eindecken dabei spielt weder rolle nachfrage gegenstnde richtet unmittelbarem zusammenhang hoheitlichen ttigkeit stehen gemeinde hinblick nachgefragten gegenstand endverbraucher greift hoheitstrger zusammenhang erfllung aufgaben privatrechtsordnung bereitgestellten mitteln unterliegt bereich gleichen beschrnkungen teilnehmer dabei insbesondere wettbewerbsrecht gezogenen grenzen ttigkeit beachten bghz ff krankentransportbestellung bgh wuw de lottospielgemeinschaft recht berufungsgericht unbercksichtigt gelassen entsprechende nachfragebndelung geeignet sparsamkeitsgebot besonderem mae rechnung tragen grundsatz trgern hoheitlicher gewalt pflicht sparsamen wirtschaftlichen haushaltsfhrung berbrdet abs hgrg abs ngo vermag kartellverbot gwb einzuschrnken modifizieren insoweit findet rechtsgterabwgung statt vgl bunte wuw langen bunte kommentar deutschen europischen kartellrecht aufl gwb rdn bercksichtigung sparsamkeitsgebotes liefe ergebnis darauf hinaus wettbewerb beteiligenden trger hoheitlicher gewalt letztlich lasten marktteilnehmer vorteile erlangen knnten vgl hnlichen problemlage bercksichtigung sportpolitischer ziele bghz europapokalheimspiele jeweilige kommune vielmehr verpflichtung wirtschaftlichkeit sparsamkeit innerhalb allgemein geltenden kartellund wettbewerbsrechtlichen regelungen erfllen vgl ebenfalls rechtfertigung kartells angefhrten abwehreinwand bgh beschl kvr wuw de carpartner sinne sparsamkeitsgebot kartellverbot nachgelagert berufungsgericht rechtsfehlerfrei voraussetzungen freistellungstatbestandes abs gwb bejaht freistellungsregelung abs gwb gemeinden gebildeten einkaufskartelle anwendbar wortlaut bestimmung weiteres deutlich gesetzlichen berschrift mittelstandskartelle geregelt sollen verbesserung wettbewerbsfhigkeit kleiner mittlerer unternehmen geht regelungszusammenhang sowie normzweck vorschrift erschliet jedoch anwendbarkeit kommunale einkaufskartelle gemeinden blick wirtschaftliche bettigung unternehmen sinne gwb anzusehen kommt privilegierungsebene abs gwb auslegung unternehmensbegriffes betracht entgegen auffassung revision besteht hinsichtlich beschaffung gtern kommunen oben ausgefhrt wettbewerbsverhltnis insoweit nachfragettigkeit kommunen normzweck abs gwb umfat vgl olg dsseldorf wuw de magebliches ziel gesetzgebers strukturelle nachteile zugunsten kleiner mittlerer unternehmen gegenber grounternehmen auszugleichen schon allein aufgrund gre markt privilegiert strukturelle defizit darin ausdrckt gnstige beschaffungskonditionen schwieriger erzielen besteht verhltnis kleinen groen gemeinden gleicher weise verhltnis kleinen groen wirtschaftsbetrieben vgl bunte wuw differenzierung privatrechtlich ffentlich rechtlich strukturierten unternehmen verbietet deshalb kartellrechtlichen gesichtspunkten ber beklagte bewirkte bndelung nachfrage dient wettbewerbsfhigkeit sinne abs nr abs gwb verbessern insoweit schutzzweck vorschrift allein nachfragemarkt abzustellen strukturelle defizite nachfragemacht allein aufgrund geringeren gre ergeben ausgleichen vgl olg dsseldorf wuw de nachfragebndelung seiten kommunen bessere einkaufsbedingungen erreicht voraussetzung erfllt dabei unerheblich dienstleistungen beklagten beschaffung groen kommunen offenstehen mageblich nmlich ausschlu groer unternehmen bzw kommunen wettbewerbsfhigkeit kleiner mittlerer kommunen hierdurch verbessert lt erst recht erreichen groe kommunen beteiligen deren nachfragepotential kleinen mittleren gemeinden regelmig profitieren bunte wuw hiervon trennende frage beteiligung groen kommunen ebenso grounternehmen nachfragemacht mae verstrkt hierdurch wettbewerb wesentlich beeintrchtigt negative voraussetzung jedoch rahmen ausschlutatbestandes abs nr gwb prfen fr einkaufskooperationen abs gwb gilt vgl immenga immenga mestmcker aao rdn entgegen auffassung revision besteht ber einzelfall hinausgehender bezugszwang fr gemeinden gemeinden verpflichten feststellungen berufungsgerichts gegenber beklagten ausgeschriebene fr jeweilige kommune erworbene gert abzunehmen bedarf zwecke ausschreibung anmelden jedoch generell frei berhaupt ber beklagte veranlaten ausschreibungen beteiligen insoweit knnen jeweiligen gemeinden fall fall entscheiden beklagte beschaffung beauftragen allein umstand gemeinden gesichtspunkt wirtschaftlichkeit mglicherweise gedrngt sehen knnten beklagte praktisch immer einzuschalten begrndet ebensowenig allgemeinen beschaffungszwang ber beklagte umstand alleingesellschafter beklagten kommunaler spitzenverband bloe mglichkeit hufig gnstigeren einkauf zweck smtlicher einkaufskooperationen institut regelmig angelegt wirtschaftliche sogwirkung systemimmanent gesetz hingenommen generellen bezugszwang begrndet regelmig fr nachfragebndelung sprechende wirtschaftliche vorteil vgl begrndung rege gwb novelle gwb bt drs umstand kommunen gesetzlich sparsamer wirtschaftsfhrung angehalten ndert hieran sparsamkeitsgebot verpflichtet unmittelbar bezug ber beklagte allenfalls mittelbar einzelne gemeinde veranlassen ber beklagte beziehen reicht fr annahme allgemeinen bezugszwanges zudem bleiben sachverhaltskonstellationen denkbar denen bezug ber lokalen hndler etwa verbunden service wartungspaket wirtschaftlich insgesamt gnstigste lsung darstellen darber hinausgehende tatschliche rechtliche druckmittel einzelnen gemeinden beschaffung ber beklagte ntigen wrden weder vorgetragen ersichtlich berufungsgericht zutreffend wesentliche beeintrchtigung wettbewerbs sinne abs abs nr gwb ausgeschlossen aa einfgung einschrnkenden voraussetzung gesetzgeber erlangung allzu groen marktstrke einkaufsge meinschaften verhindern vgl begrndung aao erreicht einkaufskooperation ihrerseits nachfrager beschaffungsmarkt erhebliche strke fr herrschenden wettbewerbsbedingungen ergebnis schdlich ausdrcklich nochmals begrndung rege gwb novelle br drs beeintrchtigung wettbewerbsverhltnisse sinne abs nr gwb bedeutet daher revision meint marktverhltnisse fortbestehen mten bislang einkaufskooperation entwickelt kommt weder erhaltung bisherigen strukturen darauf bildung einkaufskooperation beschaffungsverhalten deren mitgliedern wesentlich verndert wesentliche beeintrchtigung vielmehr gegeben einkaufskooperation hohe nachfragemacht erreicht grenze zulssigkeit liegt dabei unterhalb schwelle marktbeherrschung vgl begrndung bt drs einzelfall aufgrund gesamtabwgung quantitativen qualitativen kriterien bestimmen qualitativ spielen dabei art intensitt wettbewerbsbeschrnkung entscheidende rolle vgl immenga immenga mestmcker aao rdn quantitativ bildet kooperative entfallende umsatzanteil vergleich markt insgesamt bestehenden nachfragevolumen insoweit magebende entscheidungskriterium bb prfung wettbewerbsbeeintrchtigung deshalb zunchst bestimmung relevanten marktes erforderlich fr abgrenzung relevanten marktes kommt sicht marktgegenseite anbieter feuerwehrartikel vgl bgh urt kzr wuw zuckerrbenanlieferungsrecht urt kzr wuw sonderungsverfahren mageblich nachfragebndelung auswirkt ber weichmglichkeiten anbieter bzw lieferanten verfgen ergibt schon schutzzweck vorschrift lediglich grennachteile kleinerer unternehmen auszugleichen dadurch wettbewerb insgesamt beeintrchtigen potentiell negativen auswirkungen hierdurch begrenzt sollen knnen marktgegenseite beziehen kartellierung nachfrage beeintrchtigt vgl immenga immenga mestmcker aao rdn ff vorliegenden fall allerdings berufungsgericht marktabgrenzung sowohl angebots nachfrageseite vorgenommen wirkt jedoch ergebnis berufungsgericht prfung kumulativ durchgefhrt weder blick nachfragenoch angebotsseite wesentliche beeintrchtigung wettbewerbs festgestellt cc erwgungen denen berufungsgericht wesentliche beeintrchtigung wettbewerbs seite anbieter verneint lassen jedenfalls rechtsfehler erkennen zutreffend berufungsgericht markt fr ausrstungsgegenstnde feuerwehrfahrzeugen eigenstndigen regional begrenzten markt angesehen recht daraus gefolgert anbieter bundesweit ttig versorgung ausrstungsgegenstnden fr feuerlschzge niedersachsen etwa sddeutschland ansssiges unternehmen erfolgt weiterhin zwei grere unternehmen bundesweit ttig brigen verkauft klgerin berregional vorwiegend sddeutschen raum weder regionale eigentmlichkeiten hhere transportkosten legen rumliche einschrnkung nahe gerade existenz berregional ttiger hndler zeigt marktgegebenheiten entsprechende rumliche begrenzung erfordern soweit revision niederschsischen raum regional ttigen kleineren hndler abhebt vermag belegen deren begrenztes einzugsgebiet besonderheiten marktes zusammenhang steht existenz etlicher kleiner hndler zwingt marktabgrenzung ausschlielich deren jetzigen erhaltung status quo gerichteten bedrfnissen vorzunehmen vielmehr prfen hndler rumlich entfernte nachfragekreise bedienen knnen wirtschaftlich zumutbar ausweitung rumlichen bezirks innerhalb absatzbemhungen stattfinden kleineren hndlern greren aufwand mglich zumal feuerlschzubehr hufig wege allgemeinen ausschreibungen nachgefragt deshalb notwendigkeit kundenpflege ber groe distanzen kleinere hndler zweigstellen schwierig bewerkstelligen wre geringerem umfang ergeben rumliche ausdehnung angebotspraxis lt erhebliche betriebliche umstrukturierung erreichen einwand revision gewohnheiten nachfrager seien starke traditionelle bindungen bestimmt erschwerten wesentlich ausweichen nachfrager berzeugt brigens niedersachsen gesamten bundesgebiet vordringen befindliche tendenz bndelung nachfrage verbundene wesentliche erweiterung europaweiten ausschreibungen bedingen insgesamt objektivierung wettbewerbs notwendigkeit wirtschaftlich gnstigste angebot abgeben mssen bislang ausschreibung bestehende traditionelle absatzbeziehungen preiswettbe werb stellen mssen insgesamt zunehmende anzahl ausschreibungen geprgte entwicklung bundesweiten markts fr ausrstungsgegenstnde feuerlschfahrzeugen mag fr kleinere hndler absatzchancen hinblick angestammten kommunalen abnehmer beeintrchtigen entwicklung erhht jedoch mglichkeit kleinerer hndler neue abnehmer gewinnen erffnet gleichzeitig chance regelmig umfangreichen ausschreibungen falle zuschlages hhere umstze erzielen schutzzweck kartellgesetzes gebietet hufig ausschreibung begrndeten lieferverhltnissen quasi bestandsschutz zuzugestehen wre folge revision erstrebten traditionelle bindungen sttzenden marktabgrenzung abgrenzung entspricht gegebenen marktstrukturen vielmehr kleineren hndlern jedenfalls mglich zumutbar vertriebskonzepte vernderten marktverhltnissen anzupassen absatzaktivitten potentielle abnehmer auszudehnen grerer rumlicher entfernung angesiedelt dd berufungsgericht vorgenommene marktabgrenzung sachlicher hinsicht gleichfalls beanstanden revision angestrebte einbeziehung beratungs service reparaturleistungen berufungsgericht rechtsversto abgelehnt danach gesichtspunkte ersichtlich zwingende verbindung serviceleistungen einerseits verkauf ausrstungsgegenstnde andererseits herstellen knnten getroffenen feststellungen produkte weder beschaffen wartungsarbeiten speziell geschultem personal hochspezialisierter betriebe auszufhren wren wegen art aufgabe besondere form ersatzteilvorratshaltung erforderlich wre nhe ansssige lokale unternehmen erbracht knnte revision beanstandet berufungsgericht bercksichtigt beschrnkung marktes fr kleineren hndler kleinteile brig blieben wegbrechen handels ausrstungsgegenstnden existenzbedrohung hndler fhren wrde zeigt gesichtspunkt weiteres wesentliche beeintrchtigung wettbewerbs mageblich nmlich insoweit mglichkeit ausweichens nachfrager rumliche ausdehnung verkaufsanstrengungen mglicherweise neue kunden erreichen hierzu berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt betreffende markt weiteres erlaubt vertriebskreis auszuweiten umsatzeinbrche lokalen geschft kompensieren kleineren hndler bislang unterlassen beruht lokale beschrnkung bettigung eigenen unternehmerischen entscheidung unternehmensstrategischen gesichtspunkte notwendig bedingungen marktes ergeben fr bestimmung relevanten marktes belang vgl bgh urt kzr wuw flaschenksten ee berufungsgericht grundlage zutreffend vorgenommenen marktabgrenzung merkmal wesentlichen beeintrchtigung wettbewerbs rechtsfehler bejaht gebndelte nachfrage entfallenden umsatzanteile rechtsfehlerfrei bestimmt bezogen gesamten bedarf deutschland zunchst niedersachsen entfallende quote fr kommunen getragenen freiwilligen feuerwehren errechnet dabei umsatzanteil bezglich artikels tragkraftspritze bezglich artikels preluftatmer festgestellt soweit klgerinnen geltend gemachte unterlassungsanspruch ausrstungsgegenstnde fr feuerwehren erfassen lassen insoweit hheren quoten feststellen berufungsgericht weiterhin lebensnah davon ausgegangen hchstens gesamten beschaffungsbedarfs kommunen ber beklagte geleitet schon zugrundelegung zahlen ergibt betroffenen umsatzanteile liegen zustzlich mu bedarf bercksichtigt betrieblichen feuerwehren berufsfeuerwehren flughafenfeuerwehren sonstigen privaten feuerwehren entsteht hinzurechnung gerichteten nachfragepotentials wrde nochmals niedrigeren quote fhren jedenfalls mrkten grenze wesentlichen beeintrchtigung abs nr gwb rechtsfehlerfreien feststellungen berufungsgerichts erreicht revision zeigt gesichtspunkte bewertung rechtfertigen knnten anbetracht zahlenverhltnisse entgegen auffassung revision dahinstehen nachfragebndelung ergebnis fhrt hersteller unmittelbar ausschreibungen beteiligen weise festgestellten umfang handelsebene insgesamt ausgeschaltet wrde wre aufgrund grenordnungen nachfragepotentials umstand geeignet erhebliche wettbewerbsbeeintrchtigung begrnden verletzung uwg gleichfalls ersichtlich ungeachtet klgerinnen spezifisch wettbewerbsrechtlichen ansprchen tatsacheninstanzen bislang vorgetragen scheidet versto generalklausel uwg deshalb vorgehensweise beklagten jedenfalls sittenwidrig sinne bestimmung entgegen auffassung revision liegt versto landesrechtliche vorschrift ngo gegenber gemeinden befugnis errichtung eigener wirtschaftlicher unternehmen begrenzt erwerbswirtschaftliche bettigung gemeinden unterbunden bloe beschaffungsttigkeit gemeinden ber ausgegliederte person privatrechts erfolgt erfllt voraussetzungen brigen fhrt allein versto entsprechende ffentlich rechtliche vorschrift anspruch marktteilnehmer uwg vgl bghz ff elektroarbeiten hirsch goette bornkamm ball raum'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes juli vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter tropf dr klein dr lemke dr schmidt rntsch beschlossen beklagte nachdem nichtzulassungsbeschwerde september verkndete urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts zurckgenommen rechtsmittels verlustig beklagte trgt nichtzulassungsbeschwerde entstandenen kosten insoweit betrgt wert beschwerdegegenstands fr gerichtskosten fr auergerichtlichen kosten magabe verhltnis klgerin anzusetzen brigen verbleibt senatsbeschlssen dezember april grnde entscheidung beruht abs zpo berechnung gegenstandswerts einerseits bercksichtigen april rcknahme nichtzulassungsbeschwerde beklagten wert nichtzulassungsbeschwerde beklagten zuzglich wert nichtzulassungsbeschwerde klgerin senatsbeschlu dezember insgesamt betrug andererseits umstand rechnung tragen verfahren teilweise revisionsverfahren fortgefhrt ber kosten erfolglosen teils nichtzulassungsbeschwerde klgerin bereits senatsbeschlu dezember entschieden worden fhrt anlehnung darin ausgesprochenen grundstze besonderen magaben fr gebhrenberechnung degression berechnung auergerichtlichen kosten bercksichtigen demnach gerichtskosten wert nichtzulassungsbeschwerde beklagten berechnen fr berechnung auergerichtlichen kosten gesamtwert beider nichtzulassungsbeschwerden zugrunde legen hhe anteil werts nichtzulassungsbeschwerde beklagten gesamtgegenstandswert anzusetzen wenzel tropf lemke klein schmidt rntsch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs abs ber restschuldbefreiung hinblick ende laufzeit abtretungserklrung bereits aufhebung insolvenzverfahrens entscheiden absonderungsberechtigter glubiger forderung fr ausfall tabelle festgestellt versagungsantrag stellen ausfall glaubhaft macht bgh beschluss oktober ix zb lg hamburg ag hamburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill raebel richterin lohmann richter dr fischer dr pape oktober beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten bezeichnete beschluss zivilkammer landgerichts hamburg oktober aufgehoben sache entscheidung ber kosten rechtsmittelverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde beschluss april wurde ber vermgen schuldners selbstndig ttigen architekten insolvenzverfahren erffnet weitere beteiligte insolvenzverwalter bestimmt prfungstermin januar wurden hinsichtlich weiteren beteiligten folgenden glubigerin forderungen kreditver bindlichkeiten insolvenztabelle aufgenommen vermerk versehen verwalter fr ausfall voller hhe festgestellt schuldner allerdings bestritten insolvenzgericht beraumte fr april glubigerversammlung anhrung glubiger antrag schuldners ankndigung restschuldbefreiung sowie erteilung restschuldbefreiung ablauf sechsjhrigen abtretungserklrung zugleich wurde darauf hingewiesen gesonderte anhrung inso erfolge mehr termin beantragte glubigerin schuldner gem abs nr inso restschuldbefreiung versagen insolvenzgericht versagungsantrag unzulssig zurckgewiesen landgericht hiergegen erhobene sofortige beschwerde glubigerin zurckgewiesen rechtsbeschwerde verfolgt glubigerin antrag restschuldbefreiung versagen ii rechtsbeschwerde abs af abs satz inso art satz eginso statthaft brigen zulssig inso abs zpo fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache beschwerdegericht angegriffene beschluss unterliegt aufhebung weist obwohl zustndige einzelrichterin selben tag gesondertem beschluss sache kammer bertragen lediglich unterschrift richterin beschlussrubrum dagegen kammer voller besetzung aufgefhrt mithin lediglich beschlussentwurf berichterstatte rin handelt fehlt richterlichen entscheidung zustndigen kammer vgl bgh urteil oktober ix zr bghz ff nichtbeschluss kommt rechtliche wirksamkeit unbeachtlich klarstellung ersatzlos aufzuheben vgl bgh urteil oktober aao februar ix zr njw fr weitere verfahren weist senat folgendes beschlussentwurf zinso verffentlicht gemeint versagung restschuldbefreiung schlusstermin beantragt msse sei mglicherweise anberaumung vorgezogenen anhrungstermins stellung versagungsantrgen verfahrensfehlerhaft jedenfalls sei glubigerin berechtigt versagungsantrag stellen absonderungsberechtigte glubigerin sei antragsberechtigt ausfall nachgewiesen htte unbeachtlich sei weshalb ausfall nachweisen beziffern knne ausfhrungen gefolgt aa annahme anberaumung vorgezogenen anhrungstermins stellung versagungsantrgen erscheine verfahrensfehlerhaft unzutreffend senat inzwischen wiederholt ausgesprochen gem abs inso ablauf sechs jahren erffnung insolvenzverfahrens ber antrag restschuldbefreiung entscheiden insolvenzverfahren abschlussreif bgh beschluss dezember ix zb bghz rn mai ix zb zinso rn februar ix zb rn nv zeitpunkt schlusstermin abgehalten anhrung insolvenzglubiger insolvenzverwalters treuhnders schuldners form durchgefhrt schlusstermin entspricht glubigerversammlung gem abs inso schriftlichen verfahren erfolgen bgh beschluss dezember aao rn mai aao rn glubiger knnen hierbei versagungsgrnde inso geltend schuldner obliegenheiten inso wohlverhaltensphase beachten knnen versagungsgrnde inso berufen bgh beschluss dezember aao rn anforderungen entspricht insolvenzgericht anberaumte durchgefhrte glubigerversammlung april bb unrecht wurde davon ausgegangen glubigerin sei befugt versagungsantrag stellen versagungsantrge knnen diejenigen glubiger stellen forderungen insolvenzverfahren angemeldet bgh beschluss februar ix zb zvi oktober ix zb zvi rn august ix zb nzi rn erst teilnahme insolvenzverfahren begrndet antragsberechtigung vgl pape pape uhlenbruck voigt salus insolvenzrecht aufl kap rn fr absonderungsberechtigten glubiger gilt grundstzlich absonderungsberechtigter persnliche forderung zumindest hhe ausfalls anmeldet nimmt allerdings insolvenzverfahren teil bgh beschluss mrz ix zb zvi mnchkomm inso ganter aufl rn glubigerin dagegen forderung angemeldet insol venzverwalter forderung fr fall ausfalls tabelle festgestellt absonderungsberechtigte glubiger zustzlich ausfall nachzuweisen schrifttum unterschiedlich beurteilt befrwortend fk inso ahrens aufl rn hk inso landfermann aufl rn hmbkomm inso streck aufl rn ablehnend nerlich rmermann inso rn schmerbach haarmeyer wutzke frster inso aufl rn schmidt privatinsolvenz aufl rn jew bezugnahme ag hamburg zinso fr vorliegende fallgestaltung ber versagung restschuldbefreiung hinblick ende laufzeit abtretungserklrung bereits entscheiden obwohl insolvenzverfahren abschlussreif vgl bgh beschluss dezember aao mai aao februar aao jedenfalls vollen nachweis sinne bezifferung abgestellt abs inso fhrende nachweis ausfalls rahmen schlussverteilung mithin zeitpunkt insolvenzverfahren abschlussreif setzt verwertung haftungsgegenstandes uhlenbruck inso aufl rn zumindest nachweis erfolgloser verwertungsversuch unternommen wurde mnchkomminso ganter aao rn uhlenbruck brinkmann aao rn voraus regelmig verwertung zeitpunkt abgeschlossen vgl hk inso lohmann aao rn genaue bezifferung ausfalls mglich handelt dagegen schlussverteilung vorausgehende verfahrensabschnitte findet hinblick vielfach ausstehende durchfhrung verwertung mastab anwendung geht abschlagsverteilungen abs inso stimmrecht planverfahren abs satz inso gengt glaubhaftmachung hkinso lohmann aao rn erst recht gilt absonderungsberechtigte glubiger insolvenzantrag stellt mglichen ausfall begrndet ausfall glaubhaft gemacht fehlt antrag rechtsschutzinteresse vgl bgh beschluss november ix zb zip rn hk inso lohmann aao fr vorliegende fallgestaltung ebenfalls kennzeichnend insolvenzverfahren abschlussreif mithin schlusstermin inso anberaumt absonderungsberechtigten insolvenzglubiger regelmig mglich vollen nachweis ausfalls fhren gengt daher ausfall glaubhaft gegenwrtigen verfahrensabschnitt zwangsversteigerungsverfahren abgeschlossen glubigerin beschwerdeverfahren vorgebracht bislang abgegebene meistgebot deutlich summe fr tabelle festgestellten forderungen liegen vortrag nachgegangen erheblich schuldner tabelle festgestellten forderungen bestritten fr beurteilung berechtigung glubigers versagungsantrag stellen belang widerspruch schuldners insolvenzglubiger tabelle angemeldeten forderung berhrt stellung insolvenzglubigers insolvenzverfahren folgt abs inso vgl fkinso ahrens aao rn restschuldbefreiungsverfahren insolvenzverfahren eng miteinander verbunden insbesondere versagung restschuldbefreiung bereits whrend insolvenzverfahrens ablauf abtretungsfrist schlusstermin inso erfolgen gesetzgeber entscheidung schuldner wohltat restschuldbefreiung gewhrt davon abhngig gemacht insolvenzglubiger begrndeten versagungsantrge stellen entscheidend gemeinschaft insolvenzglubiger abgestellt wozu absonderungsberechtigte glubiger gehrt nachinsolvenzlichen wirkung schuldnerwiderspruchs etwa inso hierbei bedeutung zukommen insbesondere versagungsantrag hindernde wirkung fk inso ahrens aao vill raebel fischer lohmann pape vorinstanzen ag hamburg entscheidung lg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr april rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter dr franke april beschlossen revision klgerinnen urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden oktober zurckgewiesen kosten revisionsverfahrens sowie notwendigen auslagen beklagten tragen klgerinnen je hlfte eigenen auslagen tragen streitwert grnde revision gem satz zpo zurckgewiesen voraussetzungen fr zulassung revision vorliegen rechtsmittel aussicht erfolg satz wegen weiterer einzelheiten nimmt senat bezug hinweis vorsitzenden februar satz abs satz zpo schriftsatz klgerinnen april beschlussfassung vorgelegen terno dr schlichting dr kessal wulf seiffert dr franke vorinstanzen lg dresden entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wiesbaden april schuldspruch dahin gendert angeklagte wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern drei fllen davon fall tateinheit vergewaltigung fall tateinheit vorstzlicher krperverletzung sowie wegen verbreitens kinderpornografischer schriften wegen besitzes kinderpornografischer schriften verurteilt feststellungen aufgehoben aa strafausspruch fllen ii urteilsgrnde bb gesamtstrafenausspruch cc soweit unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung angeordnet worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern drei fllen jeweils tateinheit vorstzlicher krperverletzung fall zudem tateinheit vergewaltigung sowie wegen verbreitens kinderpornografischer schriften fllen besitzes kinderpornografischer schriften gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet hiergegen gerichtete revision angeklagten sachrge beschlusstenor ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo schuldspruch dahin ndern angeklagte fall ii urteilsgrnde tateinheitlich schweren sexuellen missbrauch kindern wegen vorstzlicher krperverletzung verurteilt fllen ii urteilsgrnde entfllt rcksicht tatzeiten sommer erste verjhrung unterbrechende manahme durchsuchungsbeschluss dezember abs nr stgb verurteilung wegen tateinheitlicher krperverletzung insoweit verfolgungsverjhrung eingetreten abs nr stgb angeklagte rechtsmittel hinsichtlich schuldspruchs fall ii urteilsgrnde beschrnkt steht schuldspruchnderung fall ii entgegen senat prozesshindernis verjhrung amts wegen prfen vgl bgh wistra aufhebung strafausspruchs bedarf insoweit senat schliet landgericht zutreffender rechtlicher wrdigung verfolgungsverjhrung beiden fllen geringere einzelstrafen verhngt htte darber hinaus schuldspruch dahin ndern angeklagte wegen verbreitens kinderpornografischer schriften fall schuldig gemacht rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen fr anzahl angeklagten vorzuwerfenden taten darauf abzustellen tagen landgericht angenommen fllen beliebige teilnehmer tauschbrse rechner bereit gestellten kinderpornografischen filmdarstellungen zugreifen konnten vielmehr besteht angeklagten zuzurechnende tathandlung verbreitens sinne abs nr stgb darin pc client tauschbrse installierte zugriff dritter dateien ermglichte schuldspruchnderung steht beschrnkung rechtsmittels entgegen revision insoweit allein angegriffene strafausspruch losgelst landgericht abweichenden rechtlichen einordnung strafbarkeit angeklagten tat rechtssinne beurteilt rechtsmittelbeschrnkung daher unwirksam nderung schuldspruchs aufhebung strafausspruchs fllen ii folge neue tatrichter fr verbreiten kinderpornografischer schriften einzelstrafe festzusetzen gesamtstrafenausspruch bestand senat rcksicht darauf landgericht genannten fllen jeweils einzelstrafen fnf monaten verhngt ausschlieen zutreffender bewertung tat rechtssinne niedrigeren gesamtstrafe gelangt wre anordnung sicherungsverwahrung hlt rechtlicher berprfung stand landgericht fr maregelausspruch ansatz zutreffend abs stgb abs nr stgb fr anlasstaten dezember begangen wurden gem art abs satz egstgb geltenden fassung herangezogen aufgrund weitergeltungsanordnung bundesverfassungsgerichts bverfg urteil mai bvr bverfge ff eingeschrnktem umfang anwendbar indes liegt unterbringung sicherungsverwahrung vorschrift abs stgb pflichtgemen ermessen tatrichters urteil erkennen lassen grnden gericht entscheidungsbefugnis bestimmten weise gebrauch gemacht anforderungen angefochtene urteil gerecht ausdrckliche ausbung ermessens schriftlichen urteilsgrnden begrndung hangbedingten gefhrlichkeit angeklagten sinne abs nr stgb zugeschnitten entnehmen soweit kammer zusammenfassend hinweis persnlichkeitsstruktur angeklagten vorhandene pdophilie sowie fehlende auseinandersetzung delinquenz milderes mittel unterbringung sicherungsverwahrung verneint benennt umstnde obliegenden ermessensentscheidung bercksichtigen wren jedoch fehlt insoweit auseinandersetzung gesichtspunkten maregelentscheidung entgegenstehen knnten lassen urteilsgrnde erkennen tatrichter ausbung sei nes pflichtgemen ermessens erwogen letzte bergriff angeklagten mehrere jahre zurckliegt senat ausschlieen ermessensausbung wegfall anordnung unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung fhrt grundstzlich verwehrt fehlende ermessensentscheidung tatrichters ersetzen becker fischer schmitt appl krehl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer oktober gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts gttingen mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen revision angeklagten bemerkt senat ergnzend seit schulklasse illegale drogen konsumierende angeklagte bereits entziehungsanstalt untergebracht verhielt eher destruktiv probewohnen auerhalb entziehungsanstalt rahmen kg marihuana handel getrieben wurde geschlossen untergebracht setzte sowie nachfolgenden strafvollzug drogenkonsum fort entlassung strafhaft ende august blieb lediglich wenige monate abstinent bereits januar verfiel alte konsummuster ua einklang auffassung generalbundesanwalts vorzeichen ausgeschlossen landgericht errterung merkmals annahme hinreichend konkreten erfolgsaussicht sinne satz stgb gelangt wre rechtsfehlerhaften interpretation hangs satz stgb landgericht beruht urteil demgem abs stpo mutzbauer schneider knig dlp mosbacher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnster dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ecli de bgh str ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat strafschrfende erwgung landgerichts angeklagte taten ii laufender bewhrung begangen ua hinblick flle ii rechtsfehlerhaft taten angeklagte organisation mietverhltnisses ber fr cannabisplantage genutzte haus mithin whrend laufs bewhrungszeit untersttzungshandlung erbracht sost scheible bender paul feilcke grube'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november gem abs abs analog stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stade dezember schuldspruch dahin gendert verurteilung wegen tateinheitlich betrug begangener urkundenflschung fllen urteilsgrnde entfllt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen diebstahls fllen davon fllen tateinheit urkundenflschung sowie wegen betrugs tateinheit urkundenflschung zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt feststellung abs stpo getroffen dagegen richtet rgen verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen geringfgigen erfolg brigen generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgefhrt unbegrndet sinne abs stpo fllen urteilsgrnde strafkammer irrtmlich vorgenommene tateinheitlich jeweils zutreffenden schuldspruch wegen betruges hinzutretende verurteilung wegen urkundenflschung bestand folgt entgegen auffassung landgerichts allerdings daraus taten vorwurf urkundenflschung anklageschrift umfasst wre urteilsgrnden htten betrug urkundenflschung zueinander tateinheit gestanden landgericht vorliegen tatbestandvoraussetzungen stgb insoweit entscheidung berufen wre allerdings lsst worauf generalbundesanwalt antragsschrift recht hingewiesen urteilsfeststellungen entnehmen angeklagte genannten fllen neben betrug urkundenflschung beging nderung schuldspruchs lsst strafausspruch unberhrt landgericht ausgefhrt irrtmliche tateinheitliche verurteilung wegen urkundenflschung strafzumessung lasten angeklagten bercksichtigt geringfgige erfolg revision lsst unbillig erscheinen angeklagten gesamten kosten rechtsmittels belasten abs stpo becker pfister gericke schfer spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsbeschwerdesache betreffend marke nr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen rechtsbeschwerde markeninhaberin verkndungs statt april zugestellte beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde fr markeninhaberin seit november nr wortmarke post fr dienstleistungen briefdienst frachtdienst expressdienst paketdienst kurierdienstleistungen befrderung zustellung gtern briefen paketen pckchen einsammeln weiterleiten ausliefern sendungen schriftlichen mitteilungen sonstigen nachrichten insbesondere briefen drucksachen warensendungen wurfsendungen adressierten unadressierten werbesendungen bchersendungen blindensendungen zeitungen zeitschriften druckschriften durchgesetzte marke eingetragen antragstellerin lschung marke beantragt beschluss dezember markenabteilung deutschen patent markenamts lschung marke angeordnet beschwerde markeninhaberin erfolg geblieben hiergegen wendet markeninhaberin zugelassenen rechtsbeschwerde ii bundespatentgericht lschungsgrund abs markeng bejaht begrndung ausgefhrt eintragung angegriffenen marke fr registrierten dienstleistungen schutzhindernis abs nr markeng entgegengestanden weiterhin bestehe wort post sei angabe verkehr bezeichnung art dienstleistungen verwandt knne fr marke eingetragen sei diene bezeichnung dienstleistungseinrichtung briefe pakete geldsendungen gegenstnde entgegennehme befrdere zustelle post sei zudem sammel oberbegriff fr derartigen dienstleistungseinrichtung befrderten gter insbesondere schriftgut art bedeutung privatisierung deutschen post erhalten bestehende schutzhindernis sei weder eintragungszeitpunkt zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag verkehrsdurchsetzung berwunden worden verkehrsdurchsetzung msse folge benutzung marke groe bekanntheit bezeichnung reiche fr bestnden erhebliche zweifel wort post eintragungszeitpunkt markeninhaberin inland marke fr konkret beanspruchten dienstleistungen sachhinweis unternehmenskennzeichnung benutzt worden sei hufig sei bezeichnung teil komplexen zeichens zusammen weiteren bestandteilen abbildung posthorns hausfarbe gelb verwendet worden jedenfalls seien eintragungszeitpunkt durchgefhrten verkehrsbefragungen geeignet nachweis erbringen wort post beteiligten verkehrskreisen marke fr registrierten dienstleistungen durchgesetzt fr dienstleistungen glatt beschreibenden begriff sei nahezu einhellige verkehrsdurchsetzung erforderlich sei demoskopischen gutachten jahre ergebenden zuordnungswerten schon erreicht darber hinaus begegne ermittlung zuordnungsgrade gutachten durchgreifenden bedenken sei art fragestellung ergebnis einfluss genommen worden sei zurechnung antworten befragten teilweise rechtsfehlerhaft zugunsten markeninhaberin vorgenommen worden fr zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag ergebe aufgrund demoskopischen gutachtens ende anfang ergebnis gutachten folge zuordnungsgrad gutachten angenommene zuordnungsgrad erreicht reiche fr annahme nahezu einhelligen verkehrsdurchsetzung iii rechtsbeschwerde begrndet beurteilung bundespatentgericht voraussetzungen fr lschung eintragung marke post abs satz markeng mangels verkehrsdurchsetzung bejaht hlt rechtlichen nachprfung stand antragstellerin mndlichen verhandlung vertreten gleichwohl sache entscheiden sumnisfolgen rechtsbeschwerdeverfahren markengesetz vorgesehen vgl bgh beschl zb grur tz wrp cohiba bundespatentgericht ausdrcklich anzufhren zutreffend davon ausgegangen wort post abs markeng markenfhig wortzeichen grundstzlich abstrakt unterscheidung dienstleistungen gleich art geeignet erfolg wendet rechtsbeschwerde annahme bundespatentgerichts angegriffenen marke handele fr fraglichen dienstleistungen haus beschreibende angabe abs nr markeng vorschrift marken eintragung ausgeschlossen ausschlielich angaben bestehen verkehr bezeichnung art beschaffenheit bestimmung sonstiger merkmale dienstleistung dienen knnen dienstleistungen beschreibenden begriff auszugehen markenwort verschiedene bedeutungen mglichen bedeutungen dienstleistungen beschreibt vgl eugh urt slg grur tz doublemint urt slg grur tz postkantoor bgh beschl zb grur tz wrp spa ii bundespatentgericht recht angenommen begriff post deutschen sprache einerseits einrichtung briefe pakete pckchen befrdert zustellt andererseits befrderten zugestellten gter beispiel briefe karten pakete pckchen bezeichnet letztgenannten bedeutung beschreibt post gegenstand dienstleistungen beziehen fr marke eingetragen begriff deshalb angabe ber merkmal dienstleistungen nr markeng bgh urt zr wrp tz city post urt zr grur tz wrp post entgegen auffassung rechtsbeschwerde weist bezeichnung post zusammenhang rede stehenden dienstleistungen komplexen interpretationsbedrftigen begriffsinhalt vielmehr verfgt markenwort ber dienstleistung beschreibenden inhalt weiteres unklarheiten erfasst vgl bghz tz fussball wm beschreibenden sinngehalt erkennt verkehr unmittelbar eindeutig darauf ankommt begriff bezeichnung dienstleistungseinrichtung gegenstands dienstleistung verwendet fr gegenteilige ansicht sttzt rechtsbeschwerde erfolg entscheidung deutschen patent markenamts bezeichnung dienstleistung post soweit klasse enthalten rahmen markenanmeldung unklar angesehen wurde bestimmung abs nr markeng anmeldung verzeichnis dienstleistungen enthalten fr eintragung beantragt dabei dienstleistungen abs markenv bezeichnen klassifizierung einzelnen ware dienstleistung klasse klasseneinteilung abs markenv mglich klassifizierung dienstleistung gengt bloe angabe post verbindung klassenangabe weiteren zusatz etwa bezeichnung postdienstleistungen soweit klasse enthalten dienstleistung gegenstand beschreibt dienstleistung bezieht bezeichnung gegenstands dienstleistung reicht dagegen angabe merkmals abs nr markeng rechtsbeschwerde verhilft rge erfolg bundespatentgericht amtsermittlungspflicht rechtliche gehr markeninhaberin beurteilung verletzt begriff post merkmale dienstleistungen beschreibende angabe handelt frage markenwort fr beanspruchten dienstleistungen beschreibende angabe abs nr markeng bereits aufgrund schreibens markenstelle deutschen patent markenamts februar gegenstand eintragungsverfahrens marke schlielich kraft verkehrsdurchsetzung abs markeng eingetragen worden frage zudem gegenstand lschungsverfahrens deutschen patent markenamt schutzhindernis abs nr markeng bejaht gesonderten hinweises bundespatentgerichts eintragungshindernis abs nr markeng betracht kam bedurfte danach vgl bgh beschl zb grur tz wrp cigarettenpackung bundespatentgericht brauchte weiteren ermittlungen anzustellen wort post fr registrierten dienstleistungen beschreibende angabe darstellte mageblich fr beurteilung verkehrsauffassung smtlicher verbraucherkreise abnehmer interessenten dienstleistungen betracht kommen fr marke geschtzt vgl eugh urt slg grur tz chiemsee bgh beschl zb grur tz wrp lotto vorliegend allgemeine publikum angesprochenen verkehrskreisen gehrten daher richter bundespatentgerichts einholung sachverstndigengutachtens auffassung verkehrs beschreibenden gehalt begriffs post fr beanspruchten dienstleistungen feststellen konnten vgl bgh urt zr grur wrp stich buben bghz marktfhrerschaft rechtsbeschwerde jedoch erfolg soweit dagegen wendet bundespatentgericht voraussetzungen verkehrs durchsetzung marke post abs markeng zeitpunkt eintragung zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag verneint bundespatentgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen verkehrsdurchsetzung herkunftshinweis grundstzlich verwendung kennzeichnung marke markenmige lediglich beschreibende verwendung voraussetzt tatsache ware dienstleistung bestimmten unternehmen herrhrend erkannt benutzung zeichens marke beruhen benutzung dient angesprochenen verkehrskreise ware dienstleistung bestimmten unternehmen stammend identifizieren knnen vgl eugh urt slg grur tz wrp philips remington bgh beschl zb grur tz wrp visage bundespatentgericht erhebliche zweifel daran geuert markeninhaberin eintragungszeitpunkt zeichen post fr konkret beanspruchten dienstleistungen markenmig benutzt frage letztlich dahinstehen lassen fr rechtsbeschwerdeverfahren daher markenmigen verwendung zeichens post markeninhaberin schon eintragungszeitpunkt auszugehen bundespatentgericht angenommen begriff post fr fraglichen dienstleistungen hause glatt beschreibende gattungsbezeichnung handelt wegen teilweise bestehenden brigen lange zurckliegenden monopolstellung dadurch geprgten verkehrsanschauung verkehrsdurch setzung nahezu einhellige verkehrsbekanntheit marke erforderlich sei sei ergebnisse verkehrsbefragungen mai november dezember september oktober nachgewiesen ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung punkten stand aa bundespatentgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen markeninhaberin ungeachtet frheren postmonopols zeitpunkt entscheidung bundespatentgerichts teilbereich fortbestand durchsetzung marke berufen vgl eugh grur tz philips remington bgh grur tz lotto situation anbieter aufgrund monopolstellung bestimmte leistung einziger anbietet jedoch prfen verkehr haus beschreibende angabe angebotenen leistung angebot monopolisten identifiziert bezeichnung wirklich hinweis betriebliche herkunft angebotenen leistung betrachtet fall liegt nahe verkehr gattungsbegriff alleinigen anbieter verbindung bringt darin zugleich herkunftshinweis erblicken vgl bghz nhrbier entsprechendes gilt markeninhaber vergangenheit ber monopolstellung verfgte gegenwrtige verkehrsauffassung beeinflusst bb erfolg rgt rechtsbeschwerde indessen bundespatentgericht ausreichenden feststellungen getroffen zeitpunkt eintragung marke november zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag november voraussetzungen verkehrsdurchsetzung abs markeng vorgelegen htten bundespatentgericht davon ausgegangen fr erforderlich angesehene nahezu einhellige verkehrsdurchsetzung gesamtbevlkerung grundlage ergebnisse markeninhaberin vorgelegten demoskopischen gutachten eintragungszeitpunkt gegeben gutachten weise fr mai anteil gesamtbevlkerung bezeichnung post markeninhaberin zutreffend zuordneten verkehrsgutachten fr november dezember folge zuordnungsgrad gesamtbevlkerung werte reichten fr nahezu einhellige verkehrsdurchsetzung beurteilung bundespatentgerichts hlt angriffen rechtsbeschwerde stand frage marke infolge benutzung unterscheidungskraft abs markeng erlangt aufgrund gesamtschau gesichtspunkte beantworten zeigen knnen marke eignung erlangt fraglichen dienstleistungen bestimmten unternehmen stammend kennzeichnen dienstleistung leistungen unternehmen unterscheiden vgl eugh grur tz chiemsee art abs markenrl bgh grur tz visage dabei fr feststellung einzelfall erforderlichen durchsetzungsgrads festen prozentstzen ausgegangen sofern besondere umstnde abweichende beurteilung rechtfertigen untere grenze fr annahme verkehrsdurchsetzung unterhalb angesetzt vgl bgh beschl zb grur wrp reich schoen beschl zb grur tz wrp milchschnitte handelt jedoch begriff fraglichen dienstleistungen gattung glatt beschreibt kommen bedeutungswandel verkehrsdurchsetzung erst deutlich hheren durchsetzungsgrad betracht bgh grur tz lotto bekannter beschreibender begriff unterscheidungskraft art abs markenrl abs markeng langen intensiven benutzung marke erlangen fr bekannte geographische herkunftsangabe eugh grur tz chiemsee fezer markenrecht aufl rdn dementsprechend senat inkrafttreten markengesetzes einzelfall hohe nahezu einhellige verkehrsdurchsetzung notwendig angesehen vgl bghz kinder bgh grur tz lotto bgh urt zr grur tz wrp kinderzeit ebenso strbele strbele hacker markengesetz aufl rdn gamm bscher dittmer schiwy gewerblicher rechtsschutz urheberrecht medienrecht markeng rdn wohl lange markenund kennzeichenrecht rdn schultz schultz markenrecht aufl markeng rdn ansatz bundespatentgericht ausgegangen jedoch anforderungen vorliegen voraussetzungen abs markeng berspannt fr verkehrsdurchsetzung anteil nahezu gesamtbevlkerung begriff post hinweis bestimmtes unternehmen auffassen ausreichen lassen vgl knaak grur kahler grur markeninhaberin vorgelegte gutachten fr november dezember markeneintragung november zeitlich nchsten kommt wies anteil allgemeinen ver kehrskreise bezeichnung post befrderung briefen warensendungen hinweis bestimmtes unternehmen auffassten regelfall untere grenze deutlich berschritten anforderungen erfllt vorliegend verkehrsdurchsetzung glatt beschreibenden begriffs stellen voraussetzungen fr verkehrsdurchsetzung glatt beschreibenden begriffs drfen hoch angesiedelt verkehrsdurchsetzung praxis vornherein ausgeschlossen strbele strbele hacker aao rdn ders grur zudem besteht streitfall anlass hinblick spezifischen charakter hause fr rede stehenden dienstleistungen beschreibenden bezeichnung post besonders hohe anforderungen feststellung verkehrsdurchsetzung abs markeng stellen fall lotto bgh grur geht streitfall wandel gattungsbegriff herkunftshinweis beschreibende verwendung weitgehend ausgeschlossen post herkunftshinweis fr erbringung postdienstleistungen durchgesetzt steht beschreibende charakter begriffs post fr gegenstand dienstleistung auer zweifel schutzumfang wortmarke post daher wegen beschreibenden funktion angabe schutzschranke nr markeng eng bemessen wettbewerbern markeninhaberin kennzeichenmige verwendung verboten anstndigen gepflogenheiten gewerbe handel entsprechenden weise erfolgt fall wettbewerber benutzten kennzeichen zustze alleinstellung benutzten markenwort post abgrenzen anlehnung weitere kennzeichen markeninhaberin verwechslungsge fahr abs nr markeng erhhen vgl bgh grur tz post wrp tz city post bundespatentgericht beurteilung marke mangels verkehrsdurchsetzung entgegen markeng eingetragen worden zustzlich darauf gesttzt zuordnungswerte markeninhaberin eintragungsverfahren vorgelegten demoskopischen gutachten unzutreffend ermittelt worden seien gutachten ausgewiesenen zuordnungswert fr mai msse abschlag vorgenommen lenkend einfluss antworten seinerzeit befragten genommen worden sei gutachten folge daher verkehrsdurchsetzung gutachten sei vollziehbar zuordnungsgrad ermittelt worden sei abzusetzen sei anteil derjenigen befragten marke post markeninhaberin unternehmen zugerechnet htten zugunsten markeninhaberin drften antworten gewertet denen deutlich entnehmen sei befragten angemeldeten marke hinweis bestimmten geschftsbetrieb shen danach ergebe durchsetzungsgrad fr verkehrsdurchsetzung begriffs post ausreiche erwgungen bundespatentgerichts tragen annahme marke post sei mangels verkehrsdurchsetzung entgegen markeng eingetragen worden abs markeng erfolg rgt rechtsbeschwerde bundespatentgericht verkehrsdurchsetzung abs markeng eintragungszeitpunkt marke versto amtsermittlungsgrundsatz verneint markeninhaber feststellungslast falle unaufklrbarkeit auferlegt lschungsverfahren deutschen patent markenamt bundespatentgericht gem abs abs markeng amts wegen prfen eintragung marke schutzhindernis mageblichen zeitpunkt entgegenstand entscheidend schutzhindernis tatschlich vorlag eintragung fehlerhaft erfolgt bghz rippenstreckmetall ii bpatge ingerl rohnke markengesetz aufl rdn lsst nachhinein erforderlichen sicherheit mehr aufklren schutzhindernis eintragungszeitpunkt vorlag gehen verbleibende zweifel lasten antragstellers markeninhabers antragsteller lschungsverfahrens trgt fr voraussetzungen gnstigen rechtsnorm vorliegens schutzhindernisses lschungsverfahren feststellungslast bghz rippenstreckmetall ii bpatge fezer aao rdn ingerl rohnke aao rdn strbele strbele hacker aao rdn dohnle schultz aao markeng rdn bscher bscher dittmer schiwy aao markeng rdn dabei drfen allerdings antragsteller hinblick schwierigkeiten nachhinein fehlen verkehrsdurchsetzung eintragungszeitpunkt nachzuweisen vgl bpatg grur nahezu unberwindbaren beweisanforderungen auferlegt knnen beweiserleichterungen zugute kommen fehlen verkehrsdurchsetzung zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag umstnden rckschlsse fehlen verkehrsdurchsetzung eintragungszeitpunkt zulassen danach begegnet annahme bundespatentgerichts eintragungszeitpunkt htten voraussetzungen verkehrsdurchsetzung marke post vorgelegen durchgreifenden rechtlichen bedenken bundespatentgericht frage verkehrsdurchsetzung anhand gesamtschau relevanten umstnde beurteilt siehe oben iii bb ausschlielich markeninhaberin vorgelegten demoskopischen gutachten fr mai november abgestellt gutachten bundespatentgericht festgestellt abgesehen ausgewiesenen durchsetzungsgrad vgl oben iii bb wegen methodischer bedenken geeignet seien nachweis verkehrsdurchsetzung erbringen daraus ergibt fr lschung markeneintragung erforderliche positive feststellung verkehrsdurchsetzung mageblichen zeitpunkt vorlag bundespatentgericht methodische bedenken vorgelegten demoskopischen gutachten htte aufgrund amtsermittlungsgrundsatzes verfahrensbeteiligten errtern gelegenheit geben mssen bercksichtigung wechselseitigen mitwirkungspflichten relevanten umstnden ergnzend vorzutragen beweismittel vorzulegen soweit fr berzeugungsbildung erforderlich htte amts wegen demoskopisches gutachten einholen mssen verblieben danach zweifel vorliegen voraussetzungen verkehrsdurchsetzung durfte bundespatentgericht hinblick darauf feststellungslast antragstellerin markeninhaberin liegt lschung markeneintragung beschlieen cc bundespatentgericht davon ausgegangen zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag schutzhindernis abs nr markeng fortbestanden abs satz markeng hlt rechtlichen nachprfung ebenfalls stand markeninhaberin fr september oktober vorgelegte verkehrsumfrage entscheidung ber lschungsantrag zeitlich nchsten kommt weist durchsetzungsgrad ergebnis unwesentlich gutachten fr no vember dezember ermittelten wert liegt lsst richtigkeit unterstellt schluss marke herkunftshinweis durchgesetzt siehe oben iii bb bundespatentgericht allerdings gutachten jahre methodische bedenken erhoben ergebnis gelangt befragten personen marke post richtig zugeordnet htten wrdigung ergebnisse gutachtens jeweils zugunsten markeninhaberin lediglich anteil erreicht beurteilung bundespatentgerichts begegnet greifenden rechtlichen bedenken fr wrdigung fr eintragungszeitpunkt vorgelegten gutachtens november dezem ber gelten siehe oben iii bb bedenken beweiswert markeninhaberin vorgelegten demoskopischen gutachtens lassen schluss zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag voraussetzungen verkehrsdurchsetzung vorlagen iv danach angefochtene entscheidung aufzuheben sache anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurckzuverweisen abs markeng bornkamm bscher kirchhoff schaffert koch vorinstanz bundespatentgericht entscheidung pat'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mai weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle wiederaufnahmeverfahren xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr joeres dr wassermann richterin mayen fr recht erkannt nichtigkeitsklage kosten nichtigkeitsklgers abgewiesen rechts wegen tatbestand nichtigkeitsklger wendet nichtigkeitsklage gem abs nr zpo rechtskrftige verurteilung zahlung ingenieur architektenhonorar landgericht schafter nichtigkeitsklger gesell ohg gmbh co ohg gem ff hgb gesamtschuldner beklagten schluurteil mai zahlung dm nebst zinsen verurteilt oberlandesgericht berufung versumnisurteil februar zurckgewiesen versumnisurteil spruch nichtigkeitsklgers urteil oktober aufrecht erhalten ii zivilsenat bundesgerichtshofes revision nichtigkeitsklgers oktober ii zr beschlu angenommen nichtigkeitsklger macht geltend sei rechtsstreit ordnungsgem vertreten behauptet rechtsstreit erst herbst erfahren anschrift ba klageschrift mai niederlegung zugestellt worden bereits seit mehr gewohnt damaliger freund rechtsanwalt februar selbstmord begangen genannten anschrift wohnhaften eltern gelegentlich besucht nichtigkeitsklger betreffende post mitgenommen ausgehndigt rechtsanwalt klageschrift gebracht erst zweitinstanzlichen prozebevollmchtigten rechtsanwlte ir partner sowie spter prozebevollmchtigte revisionsverfahren rechtsanwltin beauftragt wei tere korrespondenz gefhrt nichtigkeitsklger sei unterrichtet worden gerichtlichen entscheidungen sonstigen schriftstcke rechtsstreit erhalten nichtigkeitsklger zunchst vorgetragen jahre kostenrechnung landeszentralkasse zahlungsgrund tekten ingenieure erhalten rechtsanwalt gmbh archiihm erklrt unrecht anspruch genommen angelegenheit erledigt angesehen mndlichen verhandlung senat vorgetragen juni mahnung lan deszentralkasse anwalt wegen gerichtskosten erhalten rechts bergeben erklrt msse irrtum handeln darauf verlassen rechtsanwalt br damaligen partner rechtsanwalt schreiben september darauf hingewiesen worden sei prozepartei sei erneut rechtsanwalt ge wandt jedoch weiterhin vorenthalten rechtsstreit anhngig sei ende august erneut gerichtskostenrechnung erhalten rechtsanwlte gr partner beauftragt rechtsstreit ermittelt un terrichtet htten sache erstrebt nichtigkeitsklger abweisung zahlungsklage bestreitet ohg gesellschafter geworden abschlu vertrages geschftsanteile herrn bertragen worden seien sei herrn wirksam vertreten worden bevollmchtigt notar zugleich rechtsanwalt partner rechtsanwalt beglaubigte unterschrift schriftlichen voll macht sei geflscht beweis graphologisches sachverstndigengutachten dr eingerumt juni datum bertragsvertrages vollmacht praxis sei rechtsanwalt vollmachtserklrung stellt beweis zeugnis rechtsanwlte dr gr nichtigkeitsklger beantragt nichtannahmebeschlu ii zivilsenats bundesgerichtshofes oktober ii zr zivilsenats oberlandesgerichts urteil oktober dadurch aufrecht erhaltene versumnisurteil gerichts februar soweit nichtigkeitsklger betrifft sowie schluurteil landgerichts mai zivilkammer soweit nichtigkeitsklger betrifft aufzuheben klage nichtigkeitsklger abzuweisen nichtigkeitsbeklagte beantragt nichtigkeitsklage abzuweisen behauptet nichtigkeitsklger rechtsanwalt prozevollmacht erteilt sei ber rechtsstreit unterrichtet worden rechtsanwalt mai kla geschrift august replik klageerwiderung bersandt rechtsstreit stehe zusammenhang grundstcksgeschften denen rechtsanwalt notar dr nich tigkeitsklger strohmann eingeschaltet htten beurkundungen verdienen knnen wegen weiteren einzelheiten parteivortrages schriftstze nichtigkeitsklgers november juni februar schriftstze nichtigkeitsbeklagten oktober dezember mrz jeweils nebst anlagen sitzungsprotokoll mai bezug genommen senat beweis erhoben vernehmung zeugin einholung schriftlicher aussagen zeugen ir geb pl sc br wegen ergebnisses beweisaufnahme schriftlichen aussagen mrz april sowie sitzungsprotokoll mai verwiesen entscheidungsgrnde klage zulssig unbegrndet frist gem abs abs satz zpo gewahrt vortrag nichtigkeitsklgers zufolge ohnehin unwirksamen zustellung beschlusses bundesgerichtshofes oktober oktober nichtigkeitsklage rechtzeitig montag november erhoben worden nichtigkeitsklger unstrittig bereits beschlu bundesgerichtshofes rechtsstreit erfahren steht zulssigkeit klage entgegen abs zpo nichtigkeitsklagen gem abs nr zpo anwendung findet klage sache erfolg ergebnis beweisaufnahme festgestellt nichtigkeitsklger rechtsstreit ordnungsgem vertreten fr handelnden rechtsanwlten prozevollmacht erteilt aa senat geht aufgrund glaubhaften aussage zeugin davon nichtigkeitsklger zeitpunkt zustellung klageschrift mehr zustelladresse wohnte fr eingehende post rechtsanwalt abgeholt wurde mglich zeugin daran mehr konkret erinnern konnte weise klageschrift unmittelbar rechtsanwalt gelangt fr sachvortrag kl gers spricht ferner rechtsanwlte nichtigkeitsklger erster zweiter instanz bzw revisionsverfahren vertreten schriftlichen zeugenaussagen besttigt nichtigkeitsklger rechtsanwalt beauftragt worden gesam te weitere korrespondenz gefhrt nichtigkeitsklger bekundungen zufolge weder persnlichen kontakt schriftverkehr kosten rechnung gestellt zahlungen erhalten zudem nichtigkeitsbeklagte erst zweitinstanzlichen entscheidungen zwangsvollstreckung nichtigkeitsklger betrieben bb fr sachvortrag nichtigkeitsklgers sprechenden umstnden stehen erhebliche indizien entgegen darauf hindeuten nichtigkeitsklger rechtsanwalt prozevoll macht erteilt bertragung vollmacht dere berechtigte rechtsanwalt nichtigkeitsklger ber verlauf rechtsstreits anfang unterrichtet nichtigkeitsklger rechtsanwalt unstreitig schriftliche prozevollmacht ausgestellt rechtsstreit betreffender handakte befand vollmacht umfat ausdrcklich befugnis bertragung vollmacht entnehmen wann fr rechtsstreit erteilt worden nichtigkeitsklger schlssig dargetan geschweige bewiesen vollmacht fraglichen rechtsstreit betrifft lediglich mglichkeit erwgung gezogen vollmacht ehescheidungsverfahren betrifft rechtsanwalt mandatiert erwiesen nichtigkeitsklger erst whrend revisionsverfahrens herbst rechtsstreit erfahren handakte rechtsanwalt befinden kopien schreiben mai august denen rechtsanwalt nichtigkeitsklger klageschrift replik klageerwiderung bersandt nichtigkeitsklger nachweisen knnen schreiben erhalten vorgetragen schreiben mai enthalte gre freundin erst herbst beziehungen aufgenommen zeige schreiben erst spter verfat rckdatiert worden sei vortrag erwiesen nichtigkeitsklger vernehmung freundin zunchst zeugin benannt verzichtet mehr zuverlssig erinnern knne darstellung nichtigkeitsklgers erst herbst rechtsstreit erfahren spricht ferner hierzu wechselnd vorgetragen zunchst behauptet erstmals jahre gerichtskostenrechnung erhalten erst nachdem rechtsanwalt br handakte rechtsanwalt original mahnung landeszentralkasse juni nichtigkeitsklger verfgung gestellt nichtigkeitsklger eingerumt erhalten mahnung kommt besondere bedeutung ebenso zahlungsaufforderung september nichtigkeitsbeklagte erwhnt nichtigkeitsklger ausweislich februar rechtsanwalt zugegangenen schreibens wute forderung hhe ca dm persnlich geltend machte auerdem nichtigkeitsklger mndlichen verhandlung senat besttigt ebenfalls rechtsanwalt br vorgeleg te nichtigkeitsklger zunchst erwhnte schreiben rechtsanwalt br september erhalten ha ben stellung prozepartei ausdrcklich erwhnt schlielich enthlt schreiben landeszentralkasse mai vermerk ber anruf nichtigkeitsklgers hintergrund grundlage vortrags nichtigkeitsklgers nachvollziehbar zunchst beschwichtigungen rechtsanwalt zufrieden gegeben schon frher nachdrcklicher vollstndiger aufklrung bestanden zugunsten nichtigkeitsklgers davon ausgegangen rechtsanwalt zeugen pf ge sagt nichtigkeitsklger verwendung geflschter unterlagen bedrohliche situation gebracht befreien msse rechtsstreit aufgrund sachverhalts nichtigkeitsklger gefhrt drfe kenntnis erlangen zunchst wissen zeugen pf gestellte behaup tung erwiesen nichtigkeitsklger zeugen mangels zuverlssigen erinnerungsvermgens verzichtet cc gesamtwrdigung erhobenen beweise verbleiben somit aufgrund sachvortrag nichtigkeitsklgers sprechenden indizien erhebliche zweifel richtigkeit behauptung sei rechtsstreit ordnungsgem vertreten weitere beweise erheben aa voraussetzungen fr beantragte vernehmung nichtigkeitsklgers partei gegeben vernehmung gem zpo scheidet nichtigkeitsbeklagte widersprochen parteivernehmung amts wegen gem zpo darf angeordnet aufgrund vorausgegangenen beweisaufnahme sonstigen verhandlungsinhalts bereits gewisse wahrscheinlichkeit fr beweisende tatsache spricht st rspr vgl bgh urteil juli zr njw nachw angesichts dargelegten zweifel richtigkeit sachvortrages nichtigkeitsklgers fall bb soweit nichtigkeitsklger beweis behauptung unterschrift vollmacht fr herrn sei geflscht einholung graphologischen sachverstndigengutachtens vernehmung zeugen dr gr beantragt brauchten beweise erhoben beweis gestellte behauptung nichtigkeitsklgers entscheidungserheblich unterstellte flschung unterschrift nichtigkeitsklgers wre indiz dargelegten zweifel anfnglichen unkenntnis nichtigkeitsklgers rechtsstreit fehlenden prozevollmacht fr prozebevollmchtigten ausrumen knnte gbe aufschlu ber nichtigkeitsklger rechtsanwalt getroffenen absprachen wre be hauptung nichtigkeitsbeklagten nichtigkeitsklger strohmann fr rechtsanwalt notar dr fungiert unvereinbar erscheint ausgeschlossen unterstellte flschung wissen nichtigkeitsklgers erfolgt etwa verteidigung etwaige inanspruchnahme ohggesellschafter erleichtern nichtigkeitsklger beweislast fr nichtigkeitsgrund ergebenden tatsachen trgt vgl bghz stein jonas grunsky zpo aufl rdn weiteren beweismittel angeboten beweisfllig geblieben kostenentscheidung beruht abs satz zpo nobbe richter bundesgerichtshof dr mller richter bundesgerichtshof dr wassermann wegen urlaubs gehindert unterschriften beizufgen joeres nobbe mayen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts leipzig mrz abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revision jeweils entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat auerachtlassen zsurwirkung urteils amtsgerichts leipzig september beschwert angeklagten wegen anderenfalls verhngten zwei lebenslangen gesamt freiheitsstrafen gesichtspunkt besondere schwere schuld mastab stgb geprft worden mutzbauer sander berger schneider feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr wenzel richter dr lambert lang tropf dr klein dr lemke fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg august aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts magdeburg september abgendert klage abgewiesen widerklage grunde berechtigt brigen rechtsstreit erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten kosten erschlieung grundstcks klgerin erbin verstorbenen ehemannes folgenden erblasser schlo dezember stadt folgenden stadt tauschvertrag ber mehrere grundstcke stadt erblasser eingetauschten grundstcke erschlossen bekannt beklagten aufgrund vertrages gem baugb erschlossen sollten tauschvertrag heit insoweit grundstcke herr tauschwege stadt erhlt erschlieungsbeitragspflichtig erschlieungsbeitrag ca dm qm betragen garantie dafr jedoch bernommen februar schlo stadt beklagen erschlieungsvertrag beklagte erschlo folgezeit grundstcke parzelle nr folgenden grundstck bertrug erblasser klgerin schreiben juli teilte beklagten knne wegen verlangten erschlieungskosten vertraglich vereinbarten erschlieungskostenanteil schreiben august berief darauf tauschvertrag hhe kosten bestimme schreiben september lehnte namen klgerin abschlu vertrages erstattung beklagten behaupteten kosten erschlieung grundstcks ab schreiben heit darber hinaus auffassung berhaupt erschlieungsvertrag notwendig erschlieungspflicht erschlieungspreis bereits tauschvertrag dezember ergibt juni trat stadt ansprche tauschvertrag beklagte ab mrz stellte beklagte klgerin fr erschlieung grundstcks dm rechnung klgerin hierauf klage antrag erhoben festzustellen beklagten wegen erschlieung grundstcks forderung hhe zustehe landgericht klage stattgegeben berufungsverfahren beklagte widerklage zahlung betrages dm erhoben berufungsgericht berufung zurckgewiesen widerklage abgewiesen revision erstrebt klgerin abweisung klage verurteilung beklagten zahlung entscheidungsgrnde berufungsgericht meint nachdem abschlu beklagten vorbereiteten kostenerstattungsvertrages erblasser namens klgerin abgelehnt worden sei fehle verpflichtung klgerin kosten erschlieung grundstcks erstatten tauschvertrag enthalte verpflichtung erblassers kosten tragen ankndigung stadt erschlieungsbeitrag hhe etwa dm qm erheben ffentlich rechtlichen ansprche zahlung erschlieungskostenbeitrags seien gegenstand erfolgten abtretung hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand ii soweit berufungsgericht klage stattgegeben angefochtene urteil schon deshalb aufzuheben klage unzulssig klgerin fehlt zulssigkeit klage notwendige feststellungsinteresse sachurteilsvoraussetzung revisionsinstanz amts wegen prfen rge revision kommt insoweit senat bghz seit ber beklagten widerklage geltend gemachten anspruch verhandelt worden konnte widerklage mehr einverstndnis klgerin zurckgenommen ber beklagten geltend gemachten anspruch vielmehr sachlich entscheiden feststellungsinteresse entfallen gilt fr ursprnglich allein verfolgte feststellung beklagten anspruch klgerin abgeschlossenen vertrag zustehe widerklage revisionsbeklagte meint nachtrglich laufe berufungsverfahrens stadt abgetretenen ansprche tauschvertrag beschrnkt worden dadurch beklagte widerklage hierauf gesttzt vielmehr weiterer streitgegenstand rechtsstreit einbezogen worden fr interesse klgerin ebenfalls ber abweisung beklagten geltend gemachten zahlungsanspruchs hinausgeht iii berufungsurteil rechtsfehlerfrei entscheidung widersprchlich berufungsgericht nimmt begrndung entscheidung landgerichts bezug hlt erblasser tauschvertrag fr verpflichtet kosten erschlieung tragen verneint passivlegitimation beklagten whrend berufungsgericht weiteren grnden urteils verpflichtung erblassers tauschvertrag verneint rechtsfehlerhaft berufungsgericht revision bezug genommenen schriftstcke erwgungen einbezogen schriftstcke revision meint fr auslegung tauschvertrages bedeutung auslegung objektive erklrungswert ermittelt grunde knnen fr auslegung umstnde bercksichtigung finden empfnger zugang willenserklrung erkennbar sptere umstnde knnen ermittlung bereinstimmenden parteiwillens rolle spielen ermittlung berufungsgericht unterlassen insoweit kommt darauf schreiben erblassers juli august september sowie abtretung stadt juni wrdigen schreiben juli geht vertraglich vereinbarten erschlieungskostenanteil schreiben august stellt erblasser verpflichtung seinerzeit be klagten behaupteten hhe grunde abrede schreiben september verweigert erblasser namens klgerin deren namen geschlossenen kostenerstattungsvertrag begrndung abschlusses vertrages bedrfe verpflichtung tragung erschlieungskosten bereits tauschvertrag ergebe verstndnis vertraglichen regelung erblasser stimmt berein stadt ansprche vertrag dezember juni beklagte abgetreten gegenstand abtretung knnen zivilrechtlichen ansprche vertrag ffentlich rechtlicher anspruch stadt erschlieungsbeitrag weder entstanden entstehen stadt erschlieung erblasser hingegebenen grundstcke vertrag februar beklagten bertragen erhebung erschlieungskostenbeitrags stadt erblasser nachfolger erblassers eigentum grundstck kam niemals betracht erblasser abschlu tauschvertrages bekannt stadt erschlieung durchfhren grundlage erschlieungsvertrages beklagte vornehmen lassen wrde fr annahme berufungsgerichts tauschvertrag enthalte ankndigung stadt beitrag erheben raum genannten schreiben ausdruck gekommene verstndnis erblassers inhalt vertraglichen regelung eingegangenen verpflichtung abtretung forderungen stadt tauschvertrag beklagte tatsache heranziehung grundstckseigentmer erstattung erschlieungskosten beitragsbescheid aufgrund beabsichtigten erfolgten erschlieung grundstcke beklagte ausschied lassen schlu erblasser gegenber stadt tauschvertrag verpflichtung bernehmen aufgrund erschlieung grundstcke entstehenden kosten bereich dm qm erschlieungstrger erstatten abs bgb anspruch stadt beklagten abgetreten beklagte klgerin erbin sowohl eigenem abgetretenem recht tauschvertrag anspruch nehmen insoweit rechtsstreit entscheidung reif verpflichtung klgerin grunde festzustellen abs zpo abschlieende entscheidung rechtsstreits senat mglich vereinbarung erblasser stadt tauschvertrag dezember entnommen erblasser verpflichtet htte unabhngig hhe tatschlich entstandenen kosten unabhngig frage kosten beklagten zutreffend grundstcke erschlieungsgebiets verteilt worden dm qm erschlieungstrger zahlen kosten erschlieung grundstcks klgerin dm qm betragen fr erschlieung grundstcke insgesamt entstandenen kosten zutreffend verteilt worden klgerin bestritten insoweit bedarf weiterer feststellungen wenzel lambert lang klein tropf lemke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mrz holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb aa schutz selbstbestimmungsrechtes patienten erfordert grundstzlich arzt patienten entscheidung ber duldung operativen eingriffs abverlangt fr eingriff bereits termin bestimmt schon zeitpunkt risiken aufzeigt eingriff verbunden erst spter erfolgte aufklrung fall versptet hierauf erfolgte einwilligung jedoch wirksam jeweils gegebenen umstnden patient ausreichend gelegenheit innerlich frei entscheiden deshalb stationrer behandlung aufklrung erst tag eingriffs grundstzlich versptet haftung wegen ausreichender rechtzeitiger aufklrung entfllt patient ber magebliche risiko bereits anderweitig aufgeklrt bgh urteil mrz vi zr olg koblenz lg mainz vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr ter dr greiner wellner pauge sthr fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz mrz aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger begehrt schadensersatz schmerzensgeld zwei beklagten klinikum beklagten durchgefhrten bandscheibenoperationen behauptung kompletten lhmung blase gefhrt nachdem april durchgefhrtes kernspintomogramm medio lateral gelegenen bandscheibenvorfall hhe rechts deutlicher komprimierung duralschlauches rechten nervenwurzel gezeigt suchte klger april beklagten klinik klagte ber seit mehr wochen bestehende lumboischialgien rechts fuheberparese rechts konservative therapien erfolglos geblieben strungen blasen mastdarmfunktion bestanden anhand seitens klgers mitgebrachten krankenunterlagen stellte beklagte operationsindikation lie klger fr samstag april operation vormerken april bett frei dementsprechend wurde klger april stationr klinik aufgenommen aufnahmeuntersuchung zeigten eingeschrnkte beweglichkeit bereich lendenwirbelsule positive nervenwurzeldehnungszeichen diskrete fuheberparese rechts abschwchung achillessehnenreflexes sowie hypsthesie dermatom rechts nachmittag klrte beklagte klger ber operationsrisiken klger unterzeichnete einwilligungsformular erwhnt handschriftlich mgliche komplikationen blutung nachblutung entzndliche komplikationen neurologische ausflle uhr erfolgte operation beklagten frheren beklagten anschlu april dauernden stationren aufenthalt fhrte klger rehabilitationsmanahme weiterhin ber beschwerden klagte wurde mai nochmals neurochirurgischen klinik beklagten aufgenommen neuerlicher aufklrung hinweis neurologische ausflle risiko erfolgte abend mai reoperation lediglich narbengewebe vorgefunden wurde whrend zweiten klinikaufenthaltes traten blasenentleerungsstrungen wobei allerdings genaue zeitpunkt dokumentiert wurde weiteren verlauf schilderte klger hufig wechselnde beschwerden sinne sensibilittsstrungen lhmungen bereich unteren extremitten neurologischen untersuchungen wurden abgesehen blasenentleerungsstrungen neurologischen defizite festgestellt wurde diagnose akuten psychogenen ausnahmezustands gestellt juni wurde klger voll mobil weitgehend schmerzfrei allerdings weiterhin gestrter blasenfunktion hause entlassen blasenentleerungsstrung bildete sodann ber wochen hinweg zunchst zurck trat jahr jedoch form blasenlhmung erscheinung klger derzeit darauf angewiesen sechsmal tag katheterisieren landgericht klage unbegrndet abgewiesen oberlandesgericht erstinstanzliche entscheidung teilurteil besttigt soweit frheren beklagten betraf bezglich beklagten angefochtenen schluurteil berufung zurckgewiesen revision frage rechtzeitigkeit aufklrung zugelassen revision verfolgt klger begehren gegenber beklagten entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts nachweis behandlungsfehlers gefhrt insoweit ergebe wegen fest gestellten dokumentationsmngel beweislastumkehr zugunsten klgers hinsichtlich beider operationen liege wirksame einwilligung sei aufklrung neurologische strungen erwhne nher erklren unzureichend laie neurologischen strung gravierende strungen lhmung blase verbinde vernehmung beiden parteien stehe fest beklagte klger april darauf hingewiesen seltenen einzelfllen lhmung blase eintreten knne seltenen fllen dauer sei aufklrung sei hinblick konkreten umstnde falles rechtzeitig erfolgt klger erforderlichkeit operation bereits tage davor gedanklich beschftigt bereits seit mittwoch festgestanden operiert msse nachdem samstag seltene risiko blasenlhmung mitgeteilt worden sei operation mehrere stunden zeit gehabt frage auseinander setzen operieren lassen wolle darber hinaus mglichkeit offen gestanden zweifeln vater freunde beides rzte telefonisch kontaktieren fr wider operation besprechen blasenstrung seltenes risiko handele klger eintritt schlimmen folge jedoch fr dementsprechend wenig wahrscheinlich gehalten ii ausfhrungen halten angriffen revision auffassung wendet aufklrung sei ausreichend rechtzeitig erfolgt durchweg stand beschrnkung revisionszulassung frage aufklrung rechtzeitig erfolgte hindert erkennenden senat prfen berufungsgericht rechtsfehlerfrei berzeugung gewonnen klger april ausreichend aufgeklrt worden revision zugelassen erfat zulassung streitgegenstand ber berufungsgericht entschieden vgl senatsurteil april vi zr versr bghz bgh urt februar iii zr njw auffassung berufungsgerichts klger inhaltlich ausreichend aufgeklrt worden sei revisionsrechtlicher sicht erinnern feststellung berufungsgerichts beklagte klger april risiko mglicherweise dauerhaften blasenlhmung hingewiesen lt entgegen auffassung revision rechtsfehler erkennen angriffe revision hiergegen beschrnken darauf eigene wrdigung stelle beweiswrdigung berufungsgericht setzen entgegen auffassung revision bedurfte aufklrung darber blasenlhmung schwchung zwangslufig intraoperative verletzung zurckzufhren mu infol ge verkettung unglcklicher umstnde entwickeln arzt begrenzt beeinflussen entscheidend verdeutlichung risikos wohingegen streitfall aufklrung darber bedurfte risiko unabhngig rztlichen vorgehen verwirklichen knne erfolg macht revision geltend beklagten verwendete einwilligungsformular fr rztlichen eingriff sei vllig unspezifisch unzureichend rechtsprechung erkennenden senats bedarf zwecke aufklrung grundstzlich vertrauensvollen gesprchs arzt patienten inhalt berufungsgericht berzeugungsbildung zulssigerweise abgestellt vgl senatsurteile januar vi zr versr schliet ergnzende verwendung merkblttern denen notwendigen informationen eingriff einschlielich risiken schriftlich festgehalten klger infolge verwendung formulars bezglich risiken eingriffs etwa deren verharmlosende darstellung irregefhrt worden wre ersichtlich klger behauptet recht wendet revision allerdings auffassung berufungsgerichts aufklrung nachmittag april operationstags rechtzeitig erfolgt sei insoweit geht berufungsgericht ansatz stndigen rechtsprechung erkennenden senats patient beabsichtigten eingriff rechtzeitig aufgeklrt mu hinreichende abwgung fr eingriff sprechenden grnde entscheidungsfreiheit selbstbestimmungsrecht angemessener weise wahren vgl senatsurteile mrz vi zr versr april vi zr versr juni vi zr versr april vi zr versr schutz selbstbestimmungsrechtes erfordert grundstzlich arzt patienten entscheidung ber duldung operativen eingriffs abverlangt fr eingriff bereits termin bestimmt schon zeitpunkt risiken aufzeigt eingriff verbunden allerdings erst spter erfolgte aufklrung fall versptet vielmehr hngt wirksamkeit hierauf erfolgten einwilligung davon ab jeweils gegebenen umstnden patient ausreichend gelegenheit innerlich frei entscheiden senatsurteile april vi zr aao juni vi zr aao je vorkenntnissen patienten bevorstehenden eingriff stationrer behandlung aufklrung verlaufe vortages grundstzlich gengen zeit erfolgt patienten wahrung selbstbestimmungsrechts erlaubt senatsurteil mrz vi zr aao hingegen reicht normalen ambulanten diagnostischen eingriffen grundstzlich aufklrung tag eingriffs erfolgt fllen mu jedoch patienten aufklrung ber art eingriffs risiken verdeutlicht eigenstndige entscheidung darber eingriff durchfhren lassen berlassen bleibt vgl senatsurteile april vi zr aao juni vi zr aao berufungsgericht geht davon wertung entscheidung erkennenden senats mrz vi zr versr abweicht deshalb revision zugelassen meint streitfall sei aufklrung aufgrund besonderer umstnde einzelfalls rechtzeitig anzusehen vermag senat folgen senatsurteil april dargelegt patient aufklrung vorabend operation regel verarbeitung mitgeteilten fakten treffenden entscheidung berfordert fr berraschend erstmals spten aufklrungsgesprch gravierenden risiken eingriffs erfhrt persnliche zuknftige lebensfhrung entscheidend beeintrchtigen knnen streitfall verwirklichte risiko gewicht dahinstehen aufklrung ohnehin erst tag eingriffs erfolgte dargelegten grundstzen jedenfalls versptet erkennende senat zusammenhang darauf hingewiesen sogar greren ambulanten eingriffen betrchtlichen risiken aufklrung erst tag eingriffs mehr rechtzeitig drfte zumal operationen gewhnlich untersuchungen vorangehen deren rahmen erforderliche aufklrung bereits erteilt senatsurteil juni vi zr aao umstnde einzelfalls geben anla rechtsprechung entwickelten grundstzen abzuweichen beklagte konnte klger bereits mittwoch april ber risiken bandscheibenoperation aufklren operativen eingriff riet zugleich operationstermin vereinbarte wre richtige zeitpunkt fr aufklrung rechtzeitige aufklrung notfalls zustzliche einbestellung patienten spteren zeitpunkt mglich wre klger beklagten feststellungen berufungsgerichts april krankenunterlagen mitbrachte lagen zeitpunkt wesentlichen informationen entscheidung fr operation fhrten april aufnahmeuntersuchung grundlegend neue gesichtspunkte ergeben wegen fehlenden bettes april statio nre aufnahme fr samstag april vereinbart wurde fr tag notfallmigen aufnahme gesprochen sachlage aufklrung nachmittag operationstages anbetracht mglichen erheblichen folgen eingriffs fr lebensfhrung patienten rechtzeitig erfolgt beklagte parteivernehmung darauf hingewiesen operation stelle handelte empfindlichsten menschen berhaupt zhle operateur bereich eintrete nerven blase darms damms verliefen beeinflut knnten anbetracht mglichen gravierenden folgen bentigte klger wahrung selbstbestimmungsrechts lngere bedenkzeit fr einwilligung operation umstand bereits seit tagen operationstermin wute wertung fhren abwgung entscheidend kenntnis operationsrisiken ankommt hinweis mgliche telefonische nachfrage vater freunde geht schon deswegen fehl feststeht klger verbleibenden zeit beginn operationsvorbereitungen erreicht htte ebenso kommt darauf oft risiko komplikation fhren konnte entscheidend vielmehr bedeutung risiko fr entschlieung patienten konnte gegebenen mglichen besonders schweren belastung fr lebensfhrung patienten rechtzeitige information ber risiko fr einwilligung patienten bedeutung risiko selten verwirklicht vgl senatsurteile bghz november vi zr versr gerade schwerwiegenden risiken knnen patienten veranlassen operation bestehender indikation hinterfragen ber etwaige alternativen informieren dabei sicht behandelnden arztes gleichwertige behandlungsmglichkeit handeln rechtzeitig aufgeklrte patient mu allerdings substantiiert darlegen spte aufklrung entscheidungsfreiheit beeintrchtigt plausibel rechtzeitig risiken operation verdeutlicht worden wren echten entscheidungskonflikt gestanden htte wobei allerdings substantiierungspflicht darlegung konflikts hohen anforderungen gestellt drfen vgl senatsurteile mrz vi zr versr juni vi zr versr april vi zr versr insoweit weist revision jedoch darauf klger grnde berufungsinstanz vorgetragen soweit revision ausreichende versptete aufklrung zweiten operation mai geltend macht erfolg rechtsprechung erkennenden senats entfllt haftung feststeht patient ber magebliche risiko bereits anderweit aufgeklrt wei eingriff einwilligt vgl senatsurteile februar vi zr versr januar vi zr versr oktober vi zr versr inhaltlich ausreichende aufklrung april erfolgt fr operation mai ausreichte gegenber ersten operation neues risiko ergeben iii abschlieende sachentscheidung senat mglich berufungsgericht standpunkt folgerichtig feststellungen verfahren relevanten fragen getroffen angefochtene urteil daher aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen mller greiner pauge wellner sthr'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar november jugendstrafsache wegen krperverletzung gerichtsstandsbestimmung az ds js amtsgericht ibbenbren js staatsanwaltschaft mnster ar amtsgericht oldenburg ecli de bgh ars strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts november beschlossen abgabebeschluss amtsgerichts jugendrichter ibbenbren september aufgehoben gericht weiterhin fr verhandlung entscheidung sache zustndig grnde jugendrichter amtsgerichts ibbenbren weiterhin fr untersuchung entscheidung sache zustndig abgabe verfahrens gem abs satz jgg kommt betracht zweckmig grnden zuschrift generalbundesanwalts vorliegend fall franke appl grube zeng schmidt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr mai rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgerin urteil zivilsenats pflzischen oberlandesgerichts zweibrcken juni insoweit aufgehoben berufungsgericht bercksichtigt klgerin wegen wirksame einwilligung durchgefhrten rechtswidrigen hysterektomie schmerzensgeld hhe ermessen gerichts gestellt zinsen seit rechtshngigkeit verlangt umfang kostenpunkt sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen klgerin macht insoweit recht verletzung anspruchs rechtliches gehr art abs gg geltend klgerin klageschrift bereits antrag schmerzensgeld fr vornahme hysterektomie gestellt berufung erstinstanzlichen antrge vollem umfang weiterverfolgt berufungsgericht htte deshalb schmerzensgeldanspruch berlegungen einbeziehen mssen obwohl ursachenzusammenhang operation schlaganfall klgerin feststellen konnte gesamtzusammenhang urteilsgrnde geht hervor behandeln ausschlielich ursachenzusammenhang gesundheitlichen beeintrchtigungen schden folge klgerin morgen mai erlittenen infarkts hysterektomie mu deshalb davon ausgegangen berufungsgericht betreffenden antrag klgerin entscheidung bercksichtigt verfahrensgrundrecht gewhrung rechtlichen gehrs entscheidenden punkt klagevorbringens verletzt zulassung revision durchfhrung revisionsverfahrens bedarf behebung verfahrensfehlers vielmehr revisionsgericht fllen verletzung rechtlichen gehrs januar kraft getretenen vorschrift abs zpo art gesetzes ber rechtsbehelfe verletzung anspruchs rechtliches gehr anhrungsrgengesetz dezember bgbl seite eingefgt worden nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden beschlu aufhebung angefochtenen urteils rechtsstreit berufungsgericht zurckverweisen vgl bgh beschlu april viii zr vorgesehen verffentlichung mglichkeit macht senat gebrauch streitwert fr beschwerdeverfahren festgesetzt mller greiner pauge diederichsen zoll'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja patg abs tatbestand mittelbaren patentverletzung erst erfllt abnehmer bereits bestimmung getroffen angebotene gelieferte fr benutzung erfindung geeignete mittel erfindungsgem verwenden greift vielmehr bereits lieferant wei umstnden offensichtlich abnehmer gelieferten mittel patentverletzender weise verwenden knpft insoweit hinreichend sichere erwartung lieferanten vorsorgemanahmen anbieter lieferant ware sowohl erfindungsgem weise verwendet treffen erwartung erfindungsgemen verwendung auszuschlieen tatrichter abwgung umstnde einzelfalls entscheiden bgh urt juni zr kammergericht lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter dr melullis richterin mhlens richter prof dr meier beck asendorf dr kirchhoff fr recht erkannt revision beklagten september verkndete urteil zivilsenats kammergerichts aufgehoben rechtsstreit neuer verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagten wegen patentverletzung anspruch inhaber juli angemeldeten mrz erteilten europischen patents klagepatents klagepatent betrifft raumdecke metallplatten heizen khlen eingesetzt patentanspruch lautet bezugszeichen verfahrenssprache deutsch metallplatten tragekonstruktion fr bestehende raumdecke heiz khlmedium durchstrmbare rohrfrmige leitungen erzielung gewnschter temperaturwerte innerhalb raumes trgt dadurch gekennzeichnet rohrfrmigen leitungen flexible rhrchen ausgebildet mattenfrmig zusammengefasst lose metallplatten direkt aufliegen beklagte deren geschftsfhrer beklagte stellt matten clina matten zusammengefasste rhrchen flexiblem kunststoff durchleiten heiz khlmediums her gmbh beklagte schlossen oktober vertrag ber zusammenarbeit gebiet vermarktung weiterentwicklung kapillarrohrsystems vertrag gestatteten wechselseitig kostenlose nutzung system betreffenden patente gebrauchsmuster ende vertragslaufzeit fr nutzung jeweiligen schutzrechte angemessene lizenzgebhr gezahlt kndigung vertrags gmbh verlangte beklagte scha densersatz hinblick gescheiterte zusammenarbeit gerichtliche verfahren endete prozessvergleich parteien vorliegenden rechtsstreit zunchst darum gestritten prozessvergleich beklagten benutzung klagepatents fr zukunft gestattete frage landgericht berufungsgericht verneint angenommen beklagte sei seit oktober mehr nutzung klagepatents berechtigt revisionsinstanz streiten parteien hierber mehr zeit abschluss prozessvergleichs verteilte beklagte installateure prfbericht tu berlin januar angaben planung ausfhrung deckenkonstruktion enthlt beschriebene konstruktion sieht kapillarrohrmatten metallkassetten eingelegt auerdem verteilte beklagte weiteren prfbericht juni wonach matten stahlblechkassetten eingelegt aufgeklebt sollten werbeprospekt beklagten heit clina matten metalldeckenplatten eingelegt wrden wobei einlegen schon werk erfolgen knne montage ort vereinfachen weiteren prospekt monteur montage khldecke gezeigt wobei bildunterschrift darauf hingewiesen clina matten metalldeckenplatten eingelegt referenzliste beklagten ber ausgefhrten projekte ausgefhrt etwa decken lose eingelegten khlmatten ausgefhrt inzwischen empfiehlt beklagte kunden ausfhrung deckenkonstruktion leitungsrhrchen lose aufliegen eingeklebt landgericht unterlassung rechnungslegung feststellung schadensersatzpflicht gerichteten klage stattgegeben beklagten verurteilt meidung ordnungsmitteln unterlassen bereich bundesrepublik deutschland flexiblen rhrchen bestehende matten dritten anzubieten liefern geeignet bestimmt leitung heiz khlmediums vorgesehen fr herstellung metallplatten tragekonstruktion fr bestehenden raumdecken denen matten direkt lose metallplatten aufliegen verwendet landgericht beklagten verurteilt klger darber rechnung legen umfang zuvor bezeichneten handlungen seit oktober begangen worden landgericht festgestellt beklagten verpflichtet klger schaden ersetzen handlungen entstanden knftig entstehen berufung erfolg geblieben urteil richtet senat zugelassene revision beklagten klageabweisung erstreben klger tritt rechtsmittel entgegen entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht neuer verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht davon ausgegangen mattenfrmig zusammengefasste rohrleitungen beklagten angebotenen clina matten darstellen wesentliches element erfindung pa tentanspruch klagepatents beziehen deshalb angebot matten mittelbare patentverletzung abs patg liegen hlt ergebnis revisionsrechtlicher prfung stand klagepatent betrifft raumdecke metallplatten tragekonstruktion besteht klagepatentschrift bezeichnet bekannt raumdecken platten tragekonstruktion rohre fr durchlauf heiz khlmediums befestigen dabei sei anzustreben verbindung metallplatten rohren mglichst gleichmig fest gut wrmeleitend sei hohe wrme bzw khlwirkung erzielen bekannten konstruktionen sei vielzahl rohrverbindungsstellen erforderlich wodurch montage erschwert gefahr undichtigkeiten erhhe auswechseln einzelner metallplatten rohre dadurch kompliziert hintergrund bezeichnet klagepatentschrift aufgabe erfindung metallplatten tragekonstruktion fr bestehende raumdecke heiz khlmedium durchstrmbare rohrfrmige leitungen erzielung gewnschter temperaturwerte innerhalb raums trgt schaffen einfach montieren lsst sptere reparatur wartungsarbeiten schwierigkeiten ermglicht wobei trotzdem hohe heiz bzw khlwirkung erreicht hierzu lehrt patentanspruch klagepatents raumdecke folgenden merkmalen raumdecke metallplatten tragekonstruktion raumdecke trgt rohrfrmige leitungen flexible rhrchen ausgestaltet mattenfrmig zusammengefasst lose metallplatten direkt aufliegen erzielung gewnschter temperaturwerte heiz khlmedium durchstrmt knnen merkmalen ergibt rhrchen lose aufgrund eigengewichts gewichts durchgeleiteten flssigkeit metallplatten aufliegen allein lose aufliegen hinreichende wrmebertragung stattfinden weitere anforderungen beschaffenheit rhrchen stellt patentanspruch hiernach bilden mattenfrmig zusammengefassten rohrleitungen wesentliches element erfindung auslegung patentanspruchs senat vornehmen stndiger rechtsprechung senats rechtsfrage patent auszulegen patentanspruch instanzenzug richtig erkannt inhalt verstanden worden bghz bodenseitige vereinzelungseinrichtung berufungsgericht festgestellt beklagten vertriebenen clina matten geeignet fr benutzung erfindung verwendet ausgefhrt gutachten gerichtlichen sachverstndigen sei auflage beklagten vertriebenen clina matten mittelbereich ca mm lnge mm breite gewhrleistet brigen kassettenbereich betrage auflage insgesamt unmittelbar bestehende kontaktflche ergebe klagepatentschrift angaben ber mindestauflageflche vorhanden seien genge auflage lehre klagepatents gebrauch greift revision erfolg macht geltend beklagten htten wiederholt darauf hingewiesen flexibilitt mglichkeit losen auflage erreichen sei kunststoffrhrchen geringen wanddurchmesser maximal mm aufwiesen verwendete kunststoff chemischen weichmachern versehen sei hierauf beschreibung klagepatents ausdrcklich hingewiesen beklagten dagegen setzten polypropylen fhre kontakt herstellende auflage aufgrund eigengewichts inklusive wasserfllung mglich sei hinzu komme clina matten erheblich greren rohrdurchmesser aufwiesen nmlich auendurchmesser mm wandstrke mm auendurchmesser mm wandstrke mm verminderter flexibilitt fhre auerdem htten beklagten vorgetragen matten beklagten werbeprospekten planungshandbchern datenblttern garantierten leistungs din wert qm erfllen fest deckenplatten verbinden seien wrmetransport unmittelbares loses allein besondere flexibilitt herbeigefhrtes aufliegen metalldecken erreicht feste verbindung mittels klebung entsprechender klemmvorrichtung berufungsgericht festgestellt rhrchen geklebt mssten beklagten garantierte khlleistung erreichen lege zugrunde treffe berufungsgericht gesttzt eingeholte sachverstndigengutachten angenommen grundkonzept klagepatents verlassen vielmehr gerade merkmal losen verbindung clina matten aufgegeben umstand prozentige kontaktaufnahme zustzliche manahmen beispielsweise verkleben clina matten gewhrleistet knne brigen fixierung vorgegebene wert qm erreicht knne berufungsgericht bercksichtigt vorbringen zeigt revision rechtsfehler argumentation revision macht beklagten garantierte normleistung ausgangspunkt berlegungen entgegen berufungsgericht recht gegenstand klagepatents ausgegangen fr frage mittelbare patentverletzung vorliegt kommt darauf normleistungen beklagten angebotenen matten erfllen sollen klagepatent lehrt bestimmten grad flexibilitt gibt ausma rhrchen aufliegen sollen ebenso garantiert bestimmte leistung etwa beklagten zugesagte normleistung daher beanstanden berufungsgericht aufgrund ausfhrungen gerichtlichen sachverstndigen tatrichterlicher wrdigung jedenfalls teilweise kontakt herstellendes wrmebertragung ermglichendes aufliegen clina matten trgerelement zugleich merkmal erforderliche flexibilitt bejaht revision macht erfolg geltend clina matten liefen einheitlich ber gesamte raumdecke wrden ma passend gre metallkassette gefertigt mittels steckverbindung decken bzw kapillarrohrmatten verbunden ausfhrungsform klagepatentschrift jedoch aufwendig bezeichnet klagepatent beziehe vielmehr durchgehende richtung ber gesamte decke erstreckende rohre ausfhrungen revision treffen patentanspruch setzt verlauf rhrchen ber gesamte decke voraus vielmehr revision geltend macht gegenstand patentanspruch klagepatent ausfhrungsformen beschrnkt denen rohrleitungen ber gesamte decke erstrecken soweit revision schlielich geltend macht berufungsgericht einwendungen beklagten anschluss anhrung gerichtlichen sachverstndigen anlass nehmen mssen mndliche verhandlung gem abs zpo erffnen folg vorbringen beklagten bezieht aussagen gerichtlichen sachverstndigen flexibilitt rhrchen clina matten entsprechenden beklagtenvortrag kommt jedoch oben dargestellt ii berufungsgericht recht subjektiven voraussetzungen mittelbaren patentverletzung bejaht patg erforderlich anbieter lieferant wei grund umstnde offensichtlich angebotenen gelieferten mittel geeignet bestimmt fr benutzung geschtzten erfindung verwendet gefestigter rechtsprechung senats bestimmung benutzung geschtzten erfindung sphre abnehmers liegender umstand zuletzt sen urt zr grur antriebsscheibenaufzug tatbestand mittelbaren patentverletzung jedoch erst erfllt abnehmer bestimmung patentverletzenden verwendung mittels tatschlich bereits getroffen anbieter lieferant wei greift vielmehr bereits bestimmung mittel patentverletzenden verwendung fr dritten sinne gesetzlichen tatbestands anbieter lieferanten fr patentgeme benutzung geeigneten mittel umstnden offensichtlich nachweis mittelbaren patentverletzung erleichtert rechtfertigt tatbestand bereits verwirklicht anzusehen sicht dritten objektiver betrachtung umstnden hinreichend sichere erwartung besteht abnehmer angebotenen gelieferten mittel patentverletzenden verwendung bestimmen gegenstand verletzungshandlung patg teilnahme versto abnehmers patentgesetz obliegenden pflichten eigene verletzungshandlung dritten dementsprechend senat mehrfach entschieden fr mittelbare patentverletzung versuchten vollendeten unmittelbaren verletzung patents abnehmer bedarf bereits angebot lieferung geeigneter mittel gengen subjektiven voraussetzungen bestimmung patentgemen verwendung erfllt bghz beheizbarer atemluftschlauch bghz flgelradzhler insbesondere gesetz einbezogenen unaufgeforderten ersten angebot bestimmung mittel fr patentgeme benutzung abnehmer sinne bereits getroffenen entscheidung indes regel vorliegen folge vielfach schon objektiv fehlen jedenfalls mageblichen kenntnisstand anbieters fraglich erscheinen natur patentgefhrdungstatbestand bghz beheizbarer atemluftschlauch bghz flgelradzhler entsprechend patg patentinhaber fall drohenden verletzung rechte schtzen vorschrift deshalb schon eingreifen sicht dritten hinreichend sicher erwarten abnehmer gelieferten mittel patentgemer weise verwenden gesetz aufgefhrten merkmale ausfllung subjektiven tatbestands wei umstnden offensichtlich erffnen mglichkeit erforderlichen kenntnisstand anbieters lieferanten drohenden verletzung rechte patentinhabers ber zwei alternativen festzustellen entweder dritten bekannt abnehmer mittel patentgemen benutzung bestimmt bestimmung umstnden einzelfalls offensichtlich erwarten etwa aufdrngt kenntnis offensichtlichkeit zwei wege erforderlichen hohen grad erwartung patentgemer verwendung mittel festzustellen hintergrund liegt notwendige hohe grad erwartung regelmig insbesondere anbieter lieferant benutzung vorgeschlagen berufungsgericht getroffenen feststellungen beklagte mglichkeit erfindungsgemer benutzung hingewiesen installateure prfbericht technischen universitt berlin januar verteilt konstruktion zeigt kapillarrohrmatten metallkassetten eingelegt ausfhrungsform zeigt beklagten verwendete werbeprospekt schlielich ergibt beklagten gefhrten referenzliste ber ausgefhrte projekte etwa decken lose eingelegten khlmatten ausgefhrt worden darauf beklagte inzwischen kunden empfiehlt deckenkonstruktion auszufhren leitungsrhrchen lose aufliegen eingeklebt kommt entscheidend begehungsgefahr fr weitere derartige verletzungen ausgerumt unterwerfungserklrung beklagten abgegeben vermutung gefahr wiederholung rechtswidrigen handlung regel dadurch beseitigt verletzer uneingeschrnkte bedingungslose versprechen vertragsstrafe angemessener hhe gesicherte unterlassungserklrung abgibt ernsthaften unterlassungswillen ausdruck bringt allein empfehlung kunden produkt bestimmten weise verwenden gengt anforderungen sen urt zr grur antriebsscheibenaufzug iii danach berufungsgericht recht voraussetzungen fr unterlassungsanspruch patg bejaht fassung urteilstenors berufungsgericht jedoch landgericht folgend beklagten untersagt flexiblen rhrchen bestehende matten dritten anzubieten liefern geeignet bestimmt leitung heiz khlmediums vorgesehen fr herstellung metallplatten tragekonstruktion fr bestehenden raumdecken denen matten direkt lose metallplatten aufliegen verwendet berufungsgericht unterlassungsausspruch einzelnen angebot lieferung erst festzustellenden gegebenenfalls erst nachfolgenden bestimmung abnehmer abhngig gemacht ausspruch vollstreckbar andererseits wre uneingeschrnktes verbot mglich mittel ausschlielich patentverletzender weise verwendung finden knnte scharen grur fall gefahr abnehmer beklagten mittel fr benutzung erfindung verwenden dadurch ausgerumt beklagten anbieten liefern mittels fr fall untersagt vornahme jeweiligen geschfts bestimmte manahmen ergreifen abnehmer verwendung mittels fr benutzung erfindung abhalten sollen scharen aao bloe empfehlung matten einzukleben allerdings gengen beklagte mglicherweise patentfreie verwendung empfiehlt ausgeschlossen kunden dadurch erzielende leistung gengt weiterhin matten lose einlegen vorteile einfacheren montage nutzen betracht kme etwa formulierung klageantrags urteilstenors dahin warnhinweis beklagten kunden erfolgen wonach loses einlegen rhrchen zustimmung klgers patentinhabers erfolgen darf vorsorgemanahmen anbieter lieferant ware sowohl patentverletzend patentfrei verwendet treffen bestimmt abwgung umstnde einzelfalls dabei bercksichtigen manahmen einerseits geeignet ausreichend mssen patentverletzungen hinreichender sicherheit verhindern andererseits vertrieb mittel patentfreien gebrauch unzumutbarer weise behindern sollen abwgung unterliegt tatrichterlicher wrdigung revisionsverfahren nachgeholt bgh urt zr grur metallspritzverfahren urt ia zr grur formsand ii wiedererffneten tatsacheninstanz daher zunchst entsprechende antragstellung hinzuwirken klagen wegen mittelbarer patentverletzung gerichte pflicht sachdienliche antrge hinzuwirken besondere beachtung widmen sen urt zr grur geschiebe etwa fr erforderlich gehaltene warnhinweis dabei rahmen unterlassungsanspruchs klger formulieren benkard patg aufl rdn iv berufungsgericht recht festgestellt beklagten klger schadensersatz verpflichtet hierfr gengt dargetan hinreichender wahrscheinlichkeit schaden entstanden bgh urt zr grur feststellungsinteresse ii daraus ergeben verletzungshandlungen beklagten unmittelbare verletzungen klagepatents folge gehabt sen urt zr grur antriebsscheibenaufzug soweit urteil antriebsscheibenaufzug entnehmen mindestens unmittelbare verletzungshandlung festgestellt msse stellt senat klar wahrscheinlichkeit schadenseintritts ausreichend oben dargestellten voraussetzungen mittelbaren patentverletzung brigen vorliegen wahrscheinlichkeit schadenseintritts berufungsgericht vorliegend recht bejaht beklagten kunden mglichkeit patentverletzender benutzung clina matten aufgezeigt patentverletzende einfachere lose einlegen matten patentfreie manahmen beispielsweise verkleben ersetzen mussten bestimmte wrmebertragung erreichen wollten dabei ergibt beklagten gefhrten referenzliste ber ausgefhrte projekte etwa lose eingelegten rhrchen ausgefhrt alledem besteht hinreichende wahrscheinlichkeit klger verhalten beklagten schaden entstanden melullis mhlens asendorf meier beck kirchhoff vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zb september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja kapmug zpo abs nr abs nr bgb feststellungsziel sinne abs satz kapmug bildet eigenstndigen streitgegenstand kapitalanleger musterverfahrens ordnungsgeme rechtsbeschwerdebegrndung kapitalanlegermusterverfahren verlangt angabe rechtsbeschwerdegrnden fr feststellungsziel rechtsbeschwerde verfolgt vertrag ber ersterwerb schuldverschreibung emittierenden bank institutionellen ersterwerbern kommt grundstzlich schutzwirkung zugunsten zweiterwerber rechtsbeschwerdeinstanz musterverfahren neue feststellungsziele erweitert ecli de bgh bxizb feststellungsziel fehlerhaftigkeit kapitalmarktinformation insbesondere folgende aussagen festzustellen hinsichtlich folgenden feststellungsziel wiedergegebenen aussagen hinreichend bestimmt weder musterparteien einzelne beigeladene knnen feststellungsziele vorlagebeschluss landgerichts erweiterungsbeschluss oberlandesgerichts verfahrensgegenstand musterverfahrens geworden teilweise zurcknehmen musterentscheid ergeht smtliche beteiligten bereinstimmend erklren verfahren beenden bgh beschluss september xi zb olg frankfurt main lg frankfurt main xi zivilsenat bundesgerichtshofs september vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr matthias sowie richterinnen dr menges dr derstadt dr dauber beschlossen rechtsbeschwerden musterklgers rechtsbeschwerdefhrers musterentscheid oberlandesgerichts frankfurt main april insoweit unzulssig verworfen zurckweisung antrge unrichtigkeit bzw unvollstndigkeit konditionenblatts hinsichtlich feststellungsziel buchstaben aufgelisteten aussagen sowie hinsichtlich darstellung laufenden gebhr anhang konditionenblatts richten rechtsbeschwerden musterklgers rechtsbeschwerdefhrers vorbezeichnete musterentscheid aufgehoben soweit oberlandesgericht feststellungsziele zurckgewiesen insoweit erweiterungsbeschluss oberlandesgerichts frankfurt main januar fassung berichtigungsbeschlusses februar gegenstandslos brigen rechtsbeschwerden musterklgers rechtsbeschwerdefhrers magabe zurckgewiesen erweiterungsbeschluss oberlandesgerichts frankfurt main januar fassung berichtigungsbeschlusses februar hinsichtlich feststellungsziele gegenstandslos gerichtskosten rechtsbeschwerdeverfahrens auergerichtlichen kosten musterbeklagten tragen musterklger rechtsbeschwerdefhrer beigetretenen folgt musterklger rechtsbeschwerdefhrer beigetretene beigetretener beigetretener beigetretener beigetretene beigetretener beigetretener beigetretener beigetretene beigetretener beigetretener beigetretener beigetretener beigetretene beigetretener beigetretene beigetretener beigetretener beigetretener beigetretener beigetretener beigetretener beigetretene beigetretene beigetretene beigetretener beigetretener beigetretene beigetretener beigetretene beigetretener beigetretener beigetretener beigetretener beigetretene beigetretener beigetretene beigetretener beigetretener beigetretener beigetretene beigetretener beigetretene beigetretener beigetretene beigetretener beigetretene beigetretener beigetretener beigetretener beigetretener beigetretene beigetretener beigetretener beigetretener beigetretene beigetretener beigetretener beigetretener beigetretene beigetretener beigetretener beigetretener beigetretene beigetretener beigetretener beigetretener beigetretener beigetretene beigetretener beigetretener beigetretene beigetretener beigetretene beigetretene beigetretene beigetretene beigetretener beigetretene beigetretener beigetretene beigetretene beigetretener beigetretene beigetretener auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahren tragen musterklger rechtsbeschwerdefhrer beigetretenen streitwert rechtsbeschwerdeverfahrens hinsichtlich gerichtskosten festgesetzt gegenstandswert fr auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens fr prozessbevollmchtigten musterklgers rechtsbeschwerdefhrers beigetretenen fr prozessbevollmchtigten musterbeklagten festgesetzt grnde parteien streiten rahmen verfahrens kapitalanleger musterverfahrensgesetz kapmug ber unrichtigkeit emission zertifikat herausgegebenen konditionenblatts sowie ber bestehen vertraglichen haftungsgrundlage jahr trat herr musterbeklagten london ansssigen geschftsbank kontakt emission zertifikats veranlassen mittels index wertentwicklung herrn verwalteten portfolios hedgefonds bezogen vorschlag entsprechend emittierte musterbeklagte mrz stck inhaber lautenden schuldverschreibung zertifikat folgenden schuldverschreibung ei nem nennwert je rckzahlung januar fllig entwicklung referenz index folgen index abhngen wertentwicklung fondsgesellschaft ltd abbildete wiederum zielfonds investieren ltd wurde gmbh folgenden invest mentmanagerin verwaltet deren handeln herrn bestimmt wurde emission lag konditionenblatt zugrunde angaben einlsungsbetrag anhang beschreibung index anhang angaben kosten gebhren anhang anleihebedingungen anhang risikohinweise anhang enthalten konditionenblatt heit seite emittentin bernimmt verantwortung fr angaben konditionenblatt besttigt angemessener sorgfalt berprft konditionenblatt enthaltenen angaben bestem wissen richtig angaben ausgelassen wurden deren auslassung hierin enthaltenen angaben irrefhrend erscheinen lassen knnte ausnahme informationen index betreffen hierin enthaltenen informationen index betreffen wurden auszgen zusammenfassungen geschftsberichten ffentlich verfgbaren informationsquellen entnommen zugesichert ereignisse datum konditionenblatts eingetreten marktpreis index somit marktpreis wert schuldverschreibungen beeintrchtigen knnen verffentlicht worden nachtrgliche verffentlichung ereignisse verffentlichung unterlassen verffentlichung wesentlichen zuknftigen ereignissen index betreffen knnen negativ marktpreis wert schuldverschreibungen auswirken anhang konditionenblatts seite emissionsgebhr hhe jhrlich angegeben sowie laufende gebhr hhe jhrlich jeweils bezogen nennwert entsprechende betrag indexstand abgezogen musterbeklagte begab schuldverschreibung institutionellen geschftspartner bank ag wege zweiterwerbs anleger vertrieben ebenfalls initiative herrn ruar legte musterbeklagte feb sub trust spter umbenannt deren einzige investorin herrn sub trust sub trust wurde ebenfalls kontrollierte investmentmanagerin verwaltet musterbeklagte begab cppi schuldverschreibungen hebelzertifikate jeweils wertentwicklung waltung sub trust abhingen ver sub trust vereinbarte musterbeklagte herrn anlagerichtlinien fr rckzahlung cppi schuldverschreibungen bernahm musterbeklagte garantie strafbare handlungen flschen depot kontoauszgen herr deutlich bessere finanzielle situation tat schlich erzielte gewinne verwalteten fondsgesellschaften vorgetuscht zudem hielt herr beim sub trust vereinbarten anlagerichtlinien leitete musterbeklagten gezahlte investitionssumme beherrschte unternehmen rechtskrftigem urteil landgerichts wrzburg juli wurde herr wegen betrugs lasten musterbeklagten zusammenhang sub trust wegen urkundenflschung steuerhinterziehung freiheitsstrafe zehn jahren acht monaten verurteilt zusammenhang sub trust erlitt musterbe klagte schaden hhe etwa millionen fondsgesellschaften investmentmanagerin zwischenzeitlich insolvent musterbeklagte teilte schuldverschreibung wertlos sei seit jahr erhoben zahlreiche anleger beim landgericht frankfurt main schadensersatzklage musterbeklagte musterverfahren oberlandesgericht frankfurt main anleger geltend gemacht musterbeklagten sei vertragsverhltnis sui generis zustande gekommen pflichten musterbeklagte verwenden mehrfacher hinsicht fehlerhaften konditionenblatts unterlassen nachtrglichen hinweises fehlerhaftigkeit verletzt zudem begrndung haftung musterbeklagten darauf berufen musterbeklagten institutionellen ersterwerbern zustande gekommener vertrag erwerb schuldverschreibung eigenem namen rechnung zweiterwerber gegenstand gehabt schutzwirkung zugunsten zweiterwerber entfaltet vertrag schutzwirkung zugunsten dritter sei musterbeklagte verpflichtet zweiterwerber ber fehlerhaftigkeit konditionenblatts unterrichten schlielich musterbeklagten vorgeworfen verwenden konditionenblatts sinne bgb sittenwidrig vorstzlich geschdigt stgb verstoen beihilfe sinne bgb sittenwidrigen vorstzlichen schdigung herrn geleistet oberlandesgericht vorlagebeschluss landgerichts september eingeleitete musterverfahren zwei beschlsse januar berichtigt februar februar erweitert letzten erweiterungsbeschluss oberlandesgericht feststellung fehlerhaftigkeit konkret aufgelisteter aussagen konditionenblatts unterpunkte gerichtete feststellungsziel antrag musterklgers einfgen wortes insbesondere auflis tung dahingehend erweitert konditionenblatt einzeln kumulativ unrichtige unvollstndige angaben enthlt insbesondere folgende aussagen musterentscheid april oberlandesgericht feststellungsantrge zurckgewiesen musterentscheid musterklger beigeladener rechtsbeschwerde eingelegt untersttzung beigeladene rechtsbeschwerdeverfahren seiten musterklgers beigetreten musterklger weitere rechtsbeschwerdefhrer beigetretenen wenden rechtsbeschwerdeverfahren dagegen oberlandesgericht fehlerhaftigkeit konditionenblatts verneint feststellungsziel institutionellen ersterwerbern musterbeklagten zustande gekommenen vertrag schutzwirkung zugunsten anleger beigemessen feststellungsziele soweit oberlandesgericht zustandekommen vertrags sui generis musterbeklagten anlegern sowie voraussetzungen deliktischen haftung musterbeklagten verneint rechtsbeschwerden angegriffen hauptantrag verfolgen musterklger rechtsbeschwerdefhrer beigetretenen feststellungsziel fassung erweiterungsbeschlusses oberlandesgerichts februar feststellungsziele beantragen festzustellen konditionenblatt insbesondere unterpunkten aufgelisteten aussagen unrichtige unvollstndige aussagen enthlt feststellungsziel vertrag erwerb schuldverschreibung namen kufers rechnung zweiterwerbers gegenstand schutzwirkung zugunsten zweiterwerbers entfaltet feststellungsziel verwenden konditionenblatts verletzung vertrag schutzwirkung zugunsten dritter resultierenden schutzpflichten dar stellt feststellungsziel unterbliebener hinweis musterbeklagten gegenber zweiterwerbern unrichtigkeit unvollstndigkeit konditionenblatts erwerb schuldverschreibung zweiterwerber verletzung vertrag schutzwirkung zugunsten dritter resultierenden schutzpflichten darstellt feststellungsziel ansprche verletzung vertrag schutzwirkung zugunsten dritter resultierenden schutzpflichten regelverjhrung bgb unterliegen feststellungsziel sowie anspruchskonkurrenz spezialgesetzlichen prospekthaftung stehen spezialgesetzliche verjhrung fr verletzung schutzpflichten geltende regelverjhrung bgb sperrt feststellungsziel feststellungsziel fehlerhaftigkeit konditionenblatts gestellten hilfsantrag erstreben rechtsbeschwerden fr fall senat bisherige formulierung fr ausreichend bestimmt erachtet feststellung konditionenblatt unrichtige unvollstndige aussagen enthlt nmlich statt insbesondere unterpunkten aufgefhrten aussagen darber hinaus gesondert feststellung konditionenblatt unvollstndige angaben enthlt darber informiert seit anfang november musterbeklagten gesprche ber emission kapitalgarantierter schuldverschreibungen sog cppi schuldverschreibungen musterbeklagte gefhrt worden wobei kapitalgarantierten schuldverschreibungen mittels index referenzportfolio bezogen sollten wiederum gmbh verwalten sollten verwaltung vorbezeichneten referenzportfolios verwaltender sub trust eingerichtet februar gmbh vereinba rung verwaltung sub trusts zustande gekommen aufgrund anlageentscheidungen frei treffen konnte smtliches ltd ltd investie rendes kapital kauf finanzprodukten musterbeklagten verwendet musterklger rechtsbeschwerdefhrer beigetretenen ansicht oberlandesgericht antrag feststellungsziel insbesondere folgende aussagen zutreffend dahin ausgelegt prfen sei konditionenblatt ber buchstaben konkret zitierten aussagen hinaus grundlage musterklger beigeladenen gehaltenen vortrags sonstiger weise unrichtig unvollstndig sei grundlage verstndnisses oberlandesgericht feststellung treffen mssen konditionenblatt anfang unvollstndig sei ber interessenkonflikte musterbeklagten einschlielich interessenkonflikte provisionseinnahmen aufgeklrt worden sei htten angaben ber interessenverflechtungen musterbeklagten herrn beherrschten unternehmen rahmen kapitalanlagemodells htten ttig sollen gefehlt bestimmtheitsgebot erfordern grund fehlerhaftigkeit konditionenblatts entscheidungsgrnden nennen feststellungsziel konkret auszuformulieren trage hilfsantrag rechnung sei bislang gestellten hauptantrag minus enthalten unterstellt hilfsantrag genannten feststellungen knnten grundlage bislang gestellten antrags feststellungsziel getroffen rgen rechtsbeschwerden verletzung richterlichen hinweispflicht htte oberlandesgericht erfordernis feststellungsziele antrag auszuformulieren hingewie sen htte musterklger erweiterungsantrag gem kapmug entsprechend formulierten hilfsantrag gestellt rechtsbeschwerden musterklgers rechtsbeschwerdefhrers soweit zulssig geringem umfang erfolg oberlandesgericht ergebnis recht davon ausgegangen vertrag ersterwerber musterbeklagten schutzwirkung zugunsten zweiterwerber zukommt rechtsbeschwerden fhren insoweit aufhebung musterentscheids dagegen wenden oberlandesgericht lasten feststellungen getroffen aufgrund mehr ankommt erfolg rechtsbeschwerden geltend oberlandesgericht feststellungen prospektfehler wegen unterbliebener darstellung interessenkonflikte musterbeklagten getroffen feststellungsziel gegenstand musterverfahrens oberlandesgericht frankfurt main begrndung musterentscheids wm ff wesentlichen ausgefhrt vertrag sui generis sei erwerbern schuldverschreibungen musterbeklagten zustande gekommen unmittelbare vertragliche ansprche anleger ergben begebungsvertrag vertragspartner ersten abnehmer institutionellen geschftspartner musterbeklagten geworden seien entgegen ansicht musterklgers sei vertraglichen konstruktion weite rer zustzlicher vertrag anlegern zweiterwerber schuldverschreibungen hinzugekommen rechtswirkungen begebungsvertrags seien automatisch erwerb schuldverschreibungen zweiterwerber bertragen worden feststellungsziel aussagen konditionenblatt seien unrichtig angaben denen musterklger unrichtigkeit konditionenblatts herleite htten zeitpunkt herausgabe prospekts kenntnissen musterbeklagten entsprochen konditionenblatt mehrfach deutlich gemacht informationen berprft worden seien wiedergegeben indexbildenden stelle mitgeteilt worden sei grund enthalte konditionenblatt aussage musterbeklagten genannten angaben richtig seien folge vorgaben eingehalten worden seien ndere daran jedenfalls zutreffend mitgeteilt worden seien ausschlaggebend sei allein zeitpunkt verffentlichung prospekts hinblick beschluss februar erweiterte fassung feststellungsziels sei feststellung treffen konditionenblatt sei etwaige auslassungen unrichtig weiteren angaben vorzunehmen seien ergebe nachfolgenden ausfhrungen entgegen mndlichen verhandlung geuerten schriftsatz mrz vertieften ansicht musterklgers gebe konditionenblatt zahlung laufenden gebhr hhe deshalb unrichtig darauf hingewiesen bank erhalte anbetracht offenen formulierung fr anleger aufdrngen mssen musterbeklagte fliee insoweit irrtum ausgelst knnen bank gebhr erhalten fhre hinblick ausfhrungen seite konditionenblatts unrichtigkeit dortigen hinweis ausgenommen nachfolgenden punkt dargelegten soweit emittentin bekannt weitere person beteiligt angebot interessen ausschlaggebender bedeutung seien personen gemeint wirtschaftliches interesse angebot htten wirtschaftliches interesse vertrieb htten feststellungsziel vertrag erwerb schuldverschreibung namen kufers rechnung zweiterwerbers gegenstand entfalte schutzwirkung zugunsten zweiterwerbers annahme vertrags schutzwirkung zugunsten dritter scheide letztlich geschdigten eigene vertragliche ansprche vertragspartner zustnden sei fall vortrag musterklgers htten erwerb schuldverschreibungen anlageberatungs bzw anlagevermittlungsvertrge zugrunde gelegen htten ebenfalls informationspflichten ergeben anlegern htten ermglichen sollen wirtschaftlichen folgen investition abzuschtzen soweit musterklger mndlichen verhandlung zweifel gezogen jeweilige zeichnungsvorgang grundlage anlageberatung jedenfalls anlagevermittlung erfolgt sei setze eigenen vortrag widerspruch feststellungsziel vertrag ber erwerb schuldverschreibung schutzwirkung zugunsten zweiterwerber entfalte komme mehr darauf musterbeklagte verwenden konditionenblatts feststellungsziel bzw unterlassen nachtrglichen hinweises fehlerhaftigkeit feststellungsziel gegenber zweiterwerbern bestehende schutzpflichten verletzt htte feststellung ansprche verletzung schutzpflichten regelverjhrung bgb unterlgen sei treffen fr spezialgesetzliche prospekthaftungsansprche verkprospg brsg af dreijhrige verjhrungsfrist gegolten verffentlichung prospekts begonnen mithin jahr geendet lngere frist brgerlichem recht wrde sinn regelung rechtssicherheit zeitnah herbeizufhren konterkarieren feststellungsziel grund sei festzustellen ansprche verletzung schutzpflichten anspruchskonkurrenz spezialgesetzlichen prospekthaftung stnden spezialgesetzliche regelverjhrung fr ansprche verletzung schutzpflichten geltende regelverjhrung bgb sperre auerdem fehle entsprechenden schutzpflichten feststellungsziel musterbeklagte zweiterwerber verwenden konditionenblatts sittenwidrig vorstzlich geschdigt bgb fehle jedenfalls dahingehenden vorsatz feststellungsziele verwenden konditionenblatts unrichtigen vorteilhaften angaben gemacht nachteilige tatsachen verschwiegen abs nr stgb insoweit fehle bereits darlegung erforderlichen vorsatzes zudem sei konditionenblatt bezogen mageblichen zeitpunkt verffentlichung unrichtig feststellungsziel ebenso wenig musterbeklagte verwenden konditionenblatts gem bgb objektiv beihilfe gegenber zweiterwerbern seitens herrn begangenen sittenwidrigen vorstzlichen sch digung geleistet feststellungsziel ii ausfhrungen halten soweit rechtsbeschwerden zulssig angegriffen wurden gegenstandslos gewordenen feststellungsziele betreffen rechtlicher berprfung stand rechtsbeschwerden musterklgers rechtsbeschwerdefhrers berwiegend zulssig soweit feststellung fehlern konditionenblatts erstreben feststellungsziel teilweise unzulssig rechtsbeschwerden rechtzeitig eingelegt begrndet worden abs satz kapmug abs satz abs zpo gleiches gilt fr beitritte rechtsbeschwerdeverfahren beteiligten rechtsbeschwerde musterklgers untersttzung beigetreten abs satz satz kapmug rechtsbeschwerdeverfahren musterklger musterrechtsbeschwerdefhrer gefhrt abs satz kapmug rechtsbeschwerden formulieren ordnungsgemen rechtsbeschwerdeantrag abs satz kapmug abs nr zpo antrag benennt feststellungszielen angegriffenen teile musterentscheids lsst erkennen abnderungen beantragt vgl senatsbeschlsse oktober xi zb bghz rn kapmug af november xi zb wm rn verffentlichung bghz vorgesehen insbesondere formulierung hauptantrags feststellungsziel steht entgegen zulssigkeit rechtsmittels setzt notwendig bestimmten antrag sinne abs nr zpo voraus solange ziel rechtsmittels bestimmter weise erkennbar vgl bgh beschluss juni iii zb juris rn gengt formulierung feststellungsziels bestimmten antrag stel lenden anforderungen fhrt unzulssigkeit rechtsmittels unzulssigkeit feststellungsziels rechtsbeschwerdeantrag feststellungsziel trotz selektiven begrndung sogleich entnommen bestimmte prospektfehler oberlandesgericht verneint rechtsmittelangriff ausgenommen sollen rechtsbeschwerden verfolgen hauptantrag unverndert erstinstanzliche fassung geltend grundlage formulierung insbesondere folgende aussagen sei umfassend prfen konditionenblatt hinblick buchstabenkatalog aufgefhrten aussagen grundlage vortrags musterklgers beigeladenen sonstiger weise fehlerhaft sei angriff zurckweisung feststellungsziel zusammengefassten antrge fehlerhaftigkeit konditionenblatts begrnden rechtsbeschwerden jedoch htte unvollstndigkeit konditionenblatts festgestellt mssen interessenkonflikte musterbeklagten vertrieb sub trust bezogenen cppi schuldverschreibungen hebelzertifikate dargestellt worden seien hinsichtlich weiteren prospektfehler zurckweisung antrge feststellungsziel erfasst rechtsbeschwerden daher mangels ordnungsgemer begrndung unzulssig abs satz kapmug abs nr zpo aa gem abs nr zpo ordnungsgeme rechtsbeschwerdebegrndung umstnde bezeichnen denen rechtsverletzung ergibt rechtsbeschwerdegrnde mehreren streitgegenstnden teilbaren streitgegenstand rechtsbeschwerdebegrndung grundstzlich teile angegriffenen entscheidung erstrecken hinsichtlich abnderung beantragt andernfalls rechtsmittel fr begrndeten teil unzulssig verwerfen berufung bgh urteile dezember vi zr njw rr rn juni ii zr wm rn mrz vi zr versr rn revision bgh beschlsse juli ii zr wm rn mai iv zr njw rr rn bb anforderungen gengt einheitliche begrndung rechtsbeschwerden beitritte soweit geltend macht oberlandesgericht htte grundlage formulierung insbesondere folgende aussagen unvollstndigkeit konditionenblatts deshalb feststellen mssen interessenkonflikte musterbeklagten vertrieb sub trust bezogenen cppi schuldverschreibungen hebelzertifi kate dargestellt worden seien zurckweisung feststellungsantrge hinsichtlich weiterer prospektfehler fehlt jegliche angabe rechtsbeschwerdegrnden sinne abs nr zpo ausfhrungen hierzu wren jedoch erforderlich rechtsbeschwerden insoweit ordnungsgem begrnden bezeichnung feststellungsziel zusammengefassten begehren unrichtigkeit konditionenblatts mehrfacher hinsicht festzustellen handelt einheitlichen gergten fehler umfassenden streitgegenstand jeweils unterschiedliche streitgenstnde mageblichen seit november geltenden fassung kapitalanleger musterverfahrensgesetzes oktober gesetzgeber begriff feststellungsziels einzelnen vorlage erweiterungsbeschluss formulierten fragen november geltenden fassung folgenden kapmug af streitpunkte bezeichnet wurden abs satz abs nr abs kapmug af gleichgesetzt vgl bt drucks fortan streitgegenstand musterverfahrens abs satz kapmug legaldefinierte feststellungsziel bestimmt vorlagebeschluss abs satz abs kapmug formuliert erwei terungsbeschluss abs kapmug gegenstand musterverfahrens geworden senatsbeschluss november xi zb wm rn kk kapmug hess aufl einl rn rn kk kapmug kruis aufl rn musielak voit musielak zpo aufl rn musterverfahren bezweckt einzelnen feststellungszielen unterbreiteten fragen bindungswirkung fr prozessgerichte abs kapmug ausgesetzten verfahren klren abs satz satz kapmug zweck entsprechend bildet feststellungsziel sinne abs satz kapmug gesondert begehrte feststellung vorliegen nichtvorliegen anspruchsbegrndenden anspruchsausschlieenden voraussetzung klrung rechtsfrage gesondertes rechtsschutzbegehren mithin eigenstndigen streitgegenstand musterverfahrens zivilprozessualen streitgegenstandsbegriff vgl senatsurteil juli xi zr wm rn mwn unrichtigkeit unvollstndigkeit kapitalmarktinformation hinsichtlich mehrerer aussagen festgestellt handelt angeblich fehlerhaften unzureichenden aussage eigenstndiges feststellungsziel sinne abs satz kapmug begehren musterverfahren darauf gerichtet generell klren kapitalmarktinformation fehlerhaft aa kk kapmug kruis aufl rn rn ff anspruchsbegrndende voraussetzungen sinne abs kapmug konkreten umstnde unrichtigkeit auslassung kapitalmarktinformation einzelfall begrnden sollen buchstaben feststellungsziel aufgefhrten aussagen bezogen einzelne gergte unrichtigkeiten auslassungen abschluss musterverfahrens bindungswirkung feststeht bestehen knnen prozessgerichte weitere anspruchsvoraussetzungen beispielsweise verschulden kausalitt prfen vgl maier reimer wilsing zgr alledem bildet beanstandete aussage auslassung konditionenblatts eigenstndigen streitgegenstand musterverfahrens einheitliche begrndung rechtsbeschwerden beitritte gengt anforderungen abs nr zpo daher gergten fehler wegen unzureichender darstellung interessenkonflikte musterbeklagten soweit rechtsbeschwerden geltend oberlandesgericht htte grundlage formulierung feststellungsziels fassung erweiterungsbeschlusses februar feststellen mssen konditionenblatt hinsichtlich darstellung interessenkonflikte musterbeklagten unvollstndig sei wenden insoweit angegriffenen entscheidung liegende beschwer aa allerdings erstreckt zurckweisende entscheidung oberlandesgerichts angeblichen prospektfehler fr inhalt entscheidung grundstzlich wortlaut entscheidungsformel mageblich klageabweisenden entscheidungen deren tenor aufschlsse zulsst erschliet bindungswirkung entscheidung allerdings stets erst tatbestand entscheidungsgrnden einschlielich parteivorbringens bgh urteile mrz zr wm mai zr njw auslegung jedoch begrenzt mglich interesse rechtssicherheit allein halten richter erkennbar ausdruck gebracht bgh urteile september viii zr njw rr rn februar zr njw rn bgh beschluss april vi zb njw rr rn jeweils mwn danach oberlandesgericht ber antrag feststellungsziel buchstaben aufgelisteten aussagen hinaus prospektfehler insoweit verneint musterklger anlsslich erweiterungsantrags februar geltend gemacht darstellung laufenden gebhr anhang sei unrichtig zurckweisung antrags festzustellen konditionenblatt unrichtige unvollstndige angaben enthlt insbesondere folgende aussagen deutung zuliee solle festgestellt kapitalmarktinformation sei insgesamt fehlerfrei ergibt bestimmte prospektfehler begrenzte entscheidungsumfang hinreichender deutlichkeit grnden musterentscheids oberlandesgericht ausdruck gebracht hinblick ergnzungsantrag erweiterte fassung feststellungsziels prfung veranlasst sehen auslassung deshalb vorliegt darstellung laufenden gebhr anhang konditionenblatts unzureichend oberlandesgericht frage weit entscheidungsbefugnis feststellungsziel unrichtige unvollstndige angaben enthlt insbesondere folgende aussagen reicht auseinandergesetzt daher liegt annahme fern ber abgehandelten prospektfehler hinausreichende entscheidung treffen gar ausdruck bringen einschlielich englischen bersetzung ber seiten umfassende konditionenblatt insgesamt fr fehlerfrei halten vielmehr oberlandesgericht ersichtlich davon ausgegangen erweiterung musterverfahrens insbesondere formulierung gefhrt zusammenhang erweiterungsantrag beanstandete darstellung laufenden gebhr anhang gegenstand musterverfahrens geworden bb rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt bewusste entscheidung gerichts ber auffassung mehr anhngigen prozessualen anspruch streitgegenstand entscheiden rechtsmittel angefochten whrend ergnzungsverfahren zpo verfahrensabschlieende beschlsse musterentscheid entsprechende anwen dung findet vgl bgh beschlsse oktober zb njwrr rn august ix zr juris kkkapmug rimmelspacher aufl rn musielak voit musielak zpo aufl rn lediglich schlieung vermeintlichen entscheidungslcke gerichtet deshalb unzulssig korrektur inhaltlich falschen entscheidung begehrt bgh urteile dezember zr njw rn august vii zr bghz rn juni zr juris rn bgh beschluss april viii zr juris rn liegt fall oberlandesgericht rechtsbeschwerden verfolgten feststellungsziel unvollstndigkeit prospekts wegen fehlender darstellung interessenkonflikte musterbeklagten bewusst entscheidung getroffen rechtsbeschwerden geltend feststellungsziel fassung erweiterungsbeschlusses februar gefhrt rechtsbeschwerdebegrndung prospektfehler beanstandete fehlende darstellung interessenkonflikte musterbeklagten zusammenhang vertrieb sub trust bezogenen cppi schuldverschreibungen he belzertifikate verfahrensgegenstndlich sei wre richtig wrde bewusste nichtbescheidung angeblichen prospektfehlers unrichtigen auslegung feststellungsziels beruhen soweit rechtsbeschwerden musterrechtsbeschwerdefhrers rechtsbeschwerdefhrers zulssig geringen teil begrndet oberlandesgericht ersterwerbern musterbeklagten geschlossenen vertrag recht schutzwirkung zugunsten zweiterwerber beigemessen feststellungsziel dementsprechend feststellung verletzung schutzpflichten gerichteten feststellungsziele feststellungsziele zutreffenden grnden zurckgewiesen rechtsbeschwerden fhren jedoch insoweit aufhebung musterentscheids oberlandesgericht feststellungen verjhrungsfrist anspruchskonkurrenz vertrag schutzwirkung zugunsten dritter resultierenden ansprche getroffen feststellungsziele mangels bestehens ansprche mehr ankommt erfolg rechtsbeschwerden indes geltend oberlandesgericht htte fehler konditionenblatts wegen fehlender darstellung interessenkonflikte musterbeklagten vertrieb sub trust bezogenen cppi schuldverschreibungen hebelzertifikate feststellen mssen oberlandesgericht ergebnis recht angenommen vertrag musterbeklagten ersterwerber erwerb schuldverschreibung rechnung zweiterwerbers gegenstand schutzwirkung zugunsten zweiterwerbers entfaltet feststellungsziel aa musterklger beigeladene deren antrag feststellungsziele erweiterungsbeschluss oberlandesgerichts januar fassung berichtigungsbeschlusses februar einbezogen worden begrndung vertrags schutzwirkung zugunsten dritter ausschlielich deutsches sachrecht bezogen demnach feststellungsziel ausschlielich darauf ausgerichtet begehrte feststellung anwendung deutschen rechts ergibt senat prfen htte sachrecht ausgangsverfahren anwendung kommen vgl abs satz kapmug bb rechtsinstitut vertrags schutzwirkung fr dritte beruht ergnzenden vertragsauslegung knpft hypothetischen willen parteien gem bgb bercksichtigung treu glauben erforschen bgh urteil november iii zr njw rr rn mwn einbeziehung dritten schutzwirkung vertrags setzt voraus sinn zweck vertrags erkennbaren auswirkungen vertragsgemen leistung dritten einbeziehung bercksichtigung treu glauben erfordern vertragspartei fr vertragsgegner erkennbar redlicherweise rechnen geschuldete obhut frsorge gleichem mae dritten entgegengebracht danach dritter vertrag folgenden sorgfalts schutzpflichten einbezogen hauptleistung inhalt vertrags bestimmungsgem berhrung kommen schutzwrdiges interesse glubigers einbeziehung dritten schutzbereich vertrags besteht interessen schuldners erkennbarkeit zumutbarkeit haftungserweiterung rechnung getragen dritte schutzbedrftig senatsurteil mai xi zr bghz rn bgh urteile oktober iii zr juris rn november aao rn jeweils mwn cc voraussetzungen erfllt vertrag musterbeklagten institutionellen ersterwerbern ebenso einsele wub habersack zip thelen bkr dabei spielt rolle feststellungsziel bezeichneten vertrag erwerb schuldverschreibung namen kufers rechnung dritten nachfolgend zweiterwerber gegenstand schuldrechtliche teil begebungsvertrags gemeint verbriefte recht entstehen bringt vgl mnchkommbgb habersack aufl rn ff rn staudinger marburger bgb neubearb rn neben begebungsvertrag geschlossener kaufvertrag musterbeklagte verpflichtet ersterwerbern eigentum urkunde verschaffen vgl einsele wub dahinstehen ebenfalls erwgungen oberlandesgerichts fehlenden schutzbedrfnis zweiterwerber frei rechtsfehlern falls erkennbar woraus berechtigtes interesse institutionellen ersterwerber einbeziehung zweiterwerber schutzbereich musterbeklagten geschlossenen vertrags herleiten lassen schutzwrdiges interesse glubigers einbeziehung dritten anzunehmen dritten entweder rechtliche beziehung persnlicher frsorge obhutspflicht sozialer abhngigkeit besteht wohl wehe flle derart enge bindung besondere schutzpflichten gegenber dritten aufgrund sonderverbindung gestalt vertrags zumindest geflligkeitsverhltnisses besonderen sozialen kontakts obliegen bgh urteil november iii zr njw rr rn mwn beides fall personenrechtlicher einschlag verhltnis ersterwerber kunden ersichtlich gegeben rahmen absatzkette treffen zwischenhndler gegenber kunden allgemeinen schutzpflichten annahme stillschweigend vereinbarten haftungsausdehnung herstellers endabnehmer objektiven interessenlage nahe legen knnten bgh urteile november vi zr wm insoweit bghz abgedruckt mai vi zr wm oktober xi zr njw gilt anhaltspunkte dafr musterbeklagte ersterwerber ausdrcklich stillschweigend vereinbart htten vertragliche schutzpflichten enderwerber schuldverschreibungen erstrecken ebenfalls ersichtlich bundesgerichtshof entsprechenden willen parteien angenommen person ber besondere staat anerkannte sachkunde verfgt auftragsgem gutachten testat abgibt erkennbar gebrauch gegenber dritten bestimmt deshalb willen bestellers entsprechenden beweiskraft ausgestattet bgh urteile juli zr bghz mai iii zr bghz rn juni ix zr bghz rn lsst vorliegende fallkonstellation vergleichen bloe kundgabe informationen emission schuldverschreibungen zugrunde liegenden konditionenblatt fhrt musterbeklagte gegenber ersterwerbern informations prfpflichten vertraglicher grundlage bernommen htte schon gar angenommen wille vertragspartner ersten erwerbs sei darauf gerichtet informationen konditionenblatt grundlage anlageentschlusses zweiterwerbern zweiterwerber knnen allein daraus musterbeklagten herausgegebene kapitalmarktinformation vertraut infolgedessen schaden erlitten eigene vertragliche ansprche musterbeklagte herleiten besondere berufliche wirtschaftliche stellung vermag allenfalls typisiertes vertrauen garant fr prospekt begrnden vertrauen ausschlielich spezialgesetzliche bzw prospekthaftungsansprche engeren sinne geschtzt ansonsten vorgaben gesetzgebers zeitlichen grenzen geltendmachung ansprche unterlaufen knnten senatsurteil juli xi zr wm rn mwn vgl einsele wub musterbeklagte zusammenhang gesellschaften gruppe finanzinstrumente emittiert fr beurteilung institutionellen ersterwerber schutzwrdiges interesse einbeziehung zweiterwerber geschlossenen vertrag entgegen ansicht rechtsbeschwerden belang demzufolge oberlandesgericht feststellungsziele verletzung vertrag schutzwirkung zugunsten dritter bestehenden schutzpflichten feststellungsziele zutreffender begrndung zurckgewiesen fragen kommt mehr ersterwerb schuldverschreibungen gerichtete vertrag schutzwirkung zugunsten zweiterwerber entfaltet senat bereits entschieden einzelnen begrndet oberlandesgericht kapitalanleger musterverfahren fortlaufend prfen fr einzelnen feststellungsziele sachentscheidungsinteresse fortbesteht fall grundlage bisherigen ergebnisse beantragte feststellung ausgesetzten verfahren gefrdert entscheidungserheblichkeit einzelner feststellungsziele aufgrund vorausgegangenen prfung musterverfahren entfallen zugrundeliegende vorlagebeschluss abs kapmug erweiterungsbeschluss abs kapmug hinsichtlich feststellungsziele gegenstandslos geworden tenor grnden musterentscheids ausdruck bringen senatsbeschluss november xi zb wm rn grundstzen oberlandesgericht feststellungzielen recht sachentscheidung getroffen insoweit tenor angegriffenen musterentscheids lediglich klarzustellen vgl bgh beschluss juli ii zb wm rn teilweise erfolg rechtsbeschwerden jedoch soweit zurckweisung begehrten feststellungen verjhrungsfrist anspruchskonkurrenz ansprchen verletzung schutzpflichten vertrag schutzwirkung zugunsten dritter wenden feststellungsziele fragen oberlandesgericht lasten musterklgerseite sachlich entschieden obwohl deren entscheidungserheblichkeit aufgrund vorausgegangenen prfungsergebnisse musterverfahrens ebenfalls entfallen insoweit angegriffene musterentscheid unabhngig davon entsprechenden ausfhrungen oberlandesgerichts richtig allein deshalb aufzuheben fragen verjhrungsfrist anspruchskonkurrenz ansprche ausgangsverfah ren mehr entscheidungserheblich knnen feststellungsziel ergebnis gefhrt ansprche vertrag schutzwirkung zugunsten dritter bestehen zugrundeliegende erweiterungsbeschluss oberlandesgerichts januar fassung berichtigungsbeschlusses februar hinsichtlich feststellungsziele gegenstandslos erfolg rechtsbeschwerden geltend oberlandesgericht htte feststellen mssen konditionenblatt wegen fehlenden darstellung interessenkonflikte musterbeklagten vertrieb sub trust bezogenen cppi schuldverschreibungen hebelzertifikate fehlerhaft sei oberlandesgericht angeblichen prospektfehler recht entscheidung getroffen feststellungsziel umfasst zpo entsprechend aa rechtsbeschwerdeerwiderung meint fhrt umstand feststellung anspruchsgrundlage gerichteten feststellungsziele vertrag sui generis vertrag schutzwirkung zugunsten dritter deliktische ansprche erfolg entscheidungserheblichkeit feststellung prospektfehlers gerichteten feststellungsziels verneint knnte folge zugrunde liegende erweiterungsbeschluss februar insoweit gegenstandslos geworden wre rechtsbeschwerdegericht fortlaufend prfen sachentscheidungsinteresse entfallen grund vorausgegangenen prfungsergebnisse feststeht beantragte feststellung ausgesetzten verfahren gefrdert vgl senatsbeschluss november xi zb wm rn jedoch fall feststellungsziel lsst weder ursprnglichen fassung vorlagebeschlusses landgerichts fassung erweiterungsbeschlusses oberlandesgerichts erkennen prospektfehler ausschlielich anspruchsbegrndende voraussetzung vertraglicher vertragshnlicher deliktischer ansprche festgestellt sollen kapitalmarktinformation fehlerhaft stnde fest feststellung ausgesetzten verfahren gefrdert knnte aufgrund sonstigen ergebnisse musterverfahrens darauf kommt liee nmlich ausschlieen musterbeklagte durchsetzbare gesetzliche prospekthaftungsansprche gem abs verkprospg mageblichen fassung juni brsg mageblichen fassung juni folgenden jeweils af bestehen soweit oberlandesgericht rahmen rechtsbeschwerden angegriffenen zurckweisung feststellungsziels deliktische ansprche gem bgb ausgefhrt elevant voraussetzungen prospekthaftung entsprechende ansprche geltend gemacht bzw ohnehin verjhrt nimmt aussage bindungswirkung abs kapmug musterentscheids teil bindungswirkung musterentscheids erfasst objektiver hinsicht beantwortung feststellungsziels tenor entscheidung entscheidungssatz tragenden tatschlichen rechtlichen begrndungselemente vgl bt drucks kk kapmug hess aufl rn rn kapmug af vgl assmann festschrift vollkommer gebauer zzp reicht jedoch ber feststellungsziele musterverfahrens hinaus anspruchsausschlieende voraussetzungen gesetzlichen prospekthaftungsanspruchs abs verkprospg af brsg af soweit tatsachen rechtsfragen einzelnen verjhrungsfragen berhaupt mglich wre vgl senatsbeschlsse juni xi zb bghz rn oktober xi zb bghz rn gegenstand feststellungsziels gemacht worden hinzu kommt obigen ausfhrungen oberlandesgerichts rahmen feststellungsziels tragende bedeutung zukommt oberlandesgericht sittenwidrige vorstzliche schdigung seitens musterbeklagten gem bgb deshalb verneint schdigungsvorsatz fehlt voraussetzungen gesetzlichen prospekthaftungsanspruchs zusammenhang fr unmageblich gehalten bb erweiterungsbeschluss februar verfahrensgegenstndlich gewordene feststellungsziel konditionenblatt enthalte unrichtige unvollstndige angaben insbesondere folgende aussagen erfasst behaupteten prospektfehler wegen fehlender darstellung interessenkonflikte musterbeklagten vertrieb cppi schuldverschreibungen hebelzertifikate anbetracht fehlenden bestimmtheit formulierung sogleich dd eindeutig senat abs satz kapmug gehindert berprfen oberlandesgericht entscheidung innerhalb feststellungsziel bestimmten streitgegenstands musterverfahrens gehalten vgl zpo entsprechend senatsbeschluss november xi zb wm rn gilt fr prfung vorinstanz prfung gestellte feststellungsziele aufgrund fehlerhafter auslegung antrags unbercksichtigt geblieben stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs revisionsgericht wrdigung prozessualer erklrungen partei uneingeschrnkt nachprfen erklrungen auslegen vgl senatsurteile mai xi zr wm rn mai xi zr wm rn gilt fr entscheidung gestelltes vorlage bzw erweiterungsbeschluss aufgenommenes feststellungsziel mageblich fr inhalt reichweite materiellen klagebegehrens allein wortlaut klageantrags vielmehr bercksichtigung begrndung vorgetragenen auszulegen bgh urteil februar zr njw rr rn dementsprechend umfang feststellungsziels anhand tatschlichen rechtlichen vorbringens auszulegen ausfllen vgl senatsbeschluss oktober xi zb bghz rn demnach musterklger erweiterungsantrag buchstabenkatalog aufgelisteten aussagen wort insbesondere einzufgen ausdruck gebracht ber buchstabenkatalog hinaus prospektfehler entscheidung stellen beigeladener musterverfahren geltend gemacht feststellungsziel sinne auszulegen oberlandesgericht anlass gehabt htte hinterfragen abs zpo ziehen rechtsbeschwerden zweifel jedoch hiervon sei angeblicher prospektfehler wegen fehlender darstellung interessenkonflikte musterbeklagten vertrieb cppi schuldverschreibungen hebelzertifikate erfasst musterklger vorinstanz geltend gemacht trifft rechtsbeschwerden sttzen begrndung prospektfehlers darauf verfahren zeitlich spter erfolgten begebung sub trust referenzierenden cppi schuldverschreibungen hebelzertifikate zeitpunkt verffentlichung konditionenblatts dezember zeitpunkt emission rede stehenden schuldverschreibung mrz beteiligten insbesondere musterbeklagten bereits weitgehend ausverhandelt sei hierzu gehrt hebelzertifikate ausschlielich zwei herrn nmlich ltd beherrschten unternehmen ltd erworben sollten bereits geplanten vorhaben begebung beiden finanzinstrumente htte fr musterbeklagte erheblicher anreiz ergeben begebung rede stehenden schuldverschreibung forcieren deren emission wirtschaftliche bedingung dafr sei zusammenhang weiteren finanzinstrumenten erhebliche vergtungen generiert konnten weiterhin gefahr bestanden herr investitionsentscheidungen erheblich weiterten wirtschaftlichen spielraum faktische verfgung ber vermgen sub trust eingerumt worden sei gunsten eigener zwecke nutzen knnen beide interessenkonflikte htte ansicht rechtsbeschwerden abfassen konditionenblatts rede stehenden schuldverschreibung hingewiesen mssen anleger hiesigen schuldverschreibung htten rechnen mssen musterbeklagte mitteln anleger weise ber provisionseinnahmen begebung hebelzertifikats verdiene entgegen behauptung rechtsbeschwerden musterklger vorinstanz hierfr bezug genommenen aktenfundstellen darauf berufen rede stehende konditionenblatt sei sinne prospektfehlers unvollstndig interessenkonflikte vielfltigen provisionsinteressen musterbeklagten hingewiesen verbindung stellt erstmals rechtsbeschwerdebegrndung her vorinstanz wurden anderweitigen geschftsbeziehungen musterbeklagten herrn begebung geschildert einschlielich sub trust bezogenen cppi schuldverschreibungen hebelzertifikate prospektfehler emission herausgegebenen konditionenblatts darzulegen htte vortrag ergeben mssen umstnde aufzunehmen wren bereits damals fr anlageentscheidung bedeutsamen umstand gebildet htten daran fehlt soweit vorinstanz behauptung aufgestellt wurde musterbeklagte begebung hebelzertifikate besonders hohes gebhreninteresse gehabt ber gestaltung anleihebedingungen hebelzertifikate insbesondere anfallenden gebhren einwirkungsmglichkeiten werthaltigkeit ltd gehabt erfolgte vortrag feststellungsziel fortdau ernde schutzpflichten erfllen hauptleistung festgestellt musterbeklagte vertrag ersterwerbern geschlossen nachtragspflicht traf zweiterwerber erwerb schuldverschreibungen darauf hinzuweisen angaben konditionenblatt unrichtig unvollstndig musterklger zusammenhang darauf berufen musterbeklagte entsprechende schutzpflicht inhaberin sub trust emittentin hebelzertifikate getroffen letzteres begrnden wurde besonders hohes gebhreninteresse musterbeklagten begebung hebelzertifikate mglichkeit verwiesen ber gestaltung anleihebedingungen ltd ltd begebenen hebelzertifikate werthaltigkeit hedge fonds portfolio ltd einzuwirken vortrag erfolgte allein daraus emission fortwirkende schutzpflicht herzuleiten grnden bestehende fehler konditionenblatts hinzuweisen umstnde bereits emission schuldverschreibung interessenkonflikte musterbeklagten begrndet htten deren fehlende darstellung konditionenblatt zustzlichen prospektfehler begrnden ergibt vortrag alledem oberlandesgericht rechtsfehlerfrei angeblichen prospektfehler wegen unzureichender darstellung interessenkonflikte musterbeklagten vertrieb cppi schuldverschreibungen hebelzertifikate entscheidung getroffen cc rechtsbeschwerde musterverfahren neue feststellungsziele erweitert bgh beschluss januar ii zb wm rn ff kapmug af kk kapmug rimmelspacher aufl rn rechtsbeschwerde gem kapmug dient allein rechtlichen kontrolle musterentscheids antrag erweiterung musterverfahrens gem abs kapmug beim oberlandesgericht schluss mndlichen verhandlung sinne abs satz kapmug gestellt bgh aao rn dd musterklger beanstandeten prospektfehler bereits vorinstanz geltend gemacht htte htte oberlandesgericht sachentscheidung treffen drfen feststellungsziel unrichtigkeit bzw unvollstndigkeit konditionenblatts insbesondere folgende aussagen festzustellen hinsichtlich folgenden feststellungsziel wiedergegebenen aussagen hinreichend bestimmt abs satz kapmug abs nr zpo vorlagebeschluss abs kapmug erweiterungsbeschluss abs kapmug treten musterverfahren stelle verfahrenseinleitenden klageschrift aufgenommenen feststellungsziele mssen treffenden feststellungen ebenso bestimmt bezeichnen kkkapmug vollkommer aufl rn demnach darf feststellungsziel derart undeutlich gefasst streitgegenstand umfang prfungs entscheidungsbefugnis gerichts abs zpo entsprechend erkennbar abgegrenzt musterbeklagte deshalb erschpfend verteidigen entscheidung darber bindungswirkung fr ausgangsverfahren feststeht abs kapmug letztlich prozessgerichten ausgesetzten verfahren berlassen bleibt anforderungen formulierung feststellungsziels fassung erweiterungsbeschlusses februar fehlerhaftigkeit kapitalmarktinformation insbesondere folgende aussagen festzustellen hinsichtlich weiteren nachfolgenden katalog aufgefhrten aussagen gerecht antrag lsst erkennen weiteren prospektfehler musterklger beigeladenen gergt feststellung prospektfehlers gerichtetes feststellungsziel hinreichend bestimmt formuliert beanstandete aussage auslassung kapitalmarktinformation wiedergibt aufgabe oberlandesgerichts prospektfehler parteivorbringen ergibt stattgebenden entscheidung erstmals selbststndig auszuformulieren falle zurckweisung formulierten antrags lsst kenntnis gesamten akteninhalts musterverfahrens zweifelsfrei erkennen weiteren fehler bindungswirkung fr ausgangsverfahren verneint worden oberlandesgericht unbestimmt formuliertes feststellungsziel gem abs satz kapmug landgericht entscheidung vorgelegt erfolglos erteiltem hinweis abs satz zpo entsprechend sachentscheidung unzulssig zurckzuweisen steht bindungswirkung abs satz kapmug entgegen musterverfahren befasste oberlandesgericht befugt vorliegen allgemeinen prozessvoraussetzungen prfen senatsbeschluss november xi zb wm rn bgh beschluss mrz iii zb wm rn mwn dementsprechend oberlandesgericht erweiterungsantrag gem abs kapmug neu einzubeziehende feststellungsziel hinreichend bestimmt ausformuliert erfolglos erteiltem hinweis zurckzuweisen feststellungsziel gestellte hilfsantrag rechtsbeschwerden feststellungsziele prospektfehler wegen unzureichender darstellung interessenkonflikte musterbeklagten erstmals ausformulieren verhilft ebenfalls erfolg erweiterung musterverfahrens neue feststellungsziele entsprechenden beschluss oberlandesgerichts mglich rechtsbeschwerden zusammenhang erhobene verfahrensrge oberlandesgericht htte gem zpo darauf hinweisen mssen bislang gestellte antrag insbesondere formulierung bestimmtheitsgebot gengt greift bte senat anlass sache oberlandesgericht zurckzuverweisen musterklger feststellungsziel hinreichend bestimmte formulierung fassen feststellungsziel vorinstanz bereits geltend gemacht htte jedoch bb bereits ausgefhrt fall anhaltspunkte dafr ersichtlich oberlandesgericht insoweit frage prospektfehler gergt worden hinweispflichtverletzung anzulasten knnte letzteres rechtsbeschwerden geltend soweit rechtsbeschwerden deshalb fr berechtigt halten rechtsbeschwerdeinstanz feststellungsziele entsprechend hilfsantrag neu fassen neue antragstellung minus gegenber bisher gestellten antrag darstelle verkennen weder musterparteien einzelne beigeladene feststellungsziele vorlagebeschluss landgerichts erweiterungsbeschluss oberlandesgerichts verfahrensgegenstand musterverfahrens geworden teilweise zurcknehmen knnen kk kapmug vollkommer aufl rn rn pg halfmeier zpo aufl kapmug rn fehlende dispositionsfreiheit einzelner beteiligter ergibt charakter musterverfahrens vorlageverfahren kk kapmug vollkommer aao rn musterentscheid ergeht smtliche beteiligten bereinstimmend erklren verfahren beenden abs satz kapmug iii entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens folgt abs abs kapmug abs nr zpo analog danach musterklger rechtsbeschwerdefhrer beige tretenen gesamten kosten rechtsbeschwerdeverfahrens grad beteiligung tragen umstand einzelne feststellungen oberlandesgerichts aufhebung unterliegen zugrundeliegenden feststellungsziele mehr klrungsbedrftig fhrt anwendbarkeit abs kapmug entscheidung sache gerade verbunden senatsbeschluss november xi zb wm rn zugrundliegende erweiterungsbeschluss insoweit gegenstandslos aufhebung feststellungen feststellungszielen rechtfertigt musterbeklagten teil kosten aufzuerlegen teilunterliegen kommt wesentliche bedeutung abs kapmug abs nr zpo analog beseitigung bindungswirkung fr ausgangsverfahren aufhebung gnstigen feststellungen verbunden belastet musterbeklagte sache aufhebung betrifft allein feststellungsziele verjhrung anspruchskonkurrenz ansprche vertrag schutzwirkung zugunsten dritter ausgangsverfahren mehr ankommt ansprche vertrag schutzwirkung zugunsten dritter bestehen iv entscheidung ber festsetzung streitwerts fr gerichtskosten festsetzung gegenstandswerts fr auergerichtlichen kosten folgt abs gkg rvg gem abs gkg rechtsbeschwerdeverfahren kapmug bestimmung streitwerts summe smtlichen ausgangsverfahren geltend gemachten ansprche auszugehen soweit feststellungszielen musterverfahrens betroffen infolgedessen streitwertbemessung ausgangsverfahren geltend gemachten ansprche beigeladenen bercksichtigen rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten klage innerhalb monatsfrist abs nr abs kapmug zurckgenommen vgl senatsbeschluss november xi zb wm rn gesamtwert smtlichen ausgesetzten ausgangsverfahren geltend gemachten ansprche betrgt vorliegend festsetzung gegenstandswerts fr auergerichtlichen kosten prozessbevollmchtigte musterklgers rechtsbeschwerdefhrers beigetretenen gem abs rvg beantragt richtet rvg danach bestimmt gegenstandswert hhe auftraggeber prozessverfahren geltend gemachten anspruchs soweit gegenstand musterverfahrens fr prozessbevollmchtigten mehrere beteiligte rechtsbeschwerdeverfahren vertreten gegenstandswert fr bestimmung auergerichtlichen kosten gem abs rvg hhe summe rvg bestimmenden streitwerte festzusetzen vgl senatsbeschluss november xi zb wm rn mwn danach gegenstandswert fr bestimmung auergerichtlichen kosten prozessbevollmchtigten musterklgers rechtsbeschwerdefhrers beigetretenen festzusetzen schriftsatz juni antragstellenden prozessbevollmchtigten bermittelten liste weicht gegenstandswertfestsetzung insoweit ab fr rechtsbeschwerdefhrer betrag fr beigetretene betrag fr beigetretenen betrag ansatz bringen fr bestimmung auergerichtlichen kosten prozessbevollmchtigten musterbeklagten beluft gegenstandswert ellenberger matthias derstadt menges dauber vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung oh olg frankfurt main entscheidung kap'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung anhrungsrge strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen ablehnungsgesuch vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien sowie richter bundesgerichtshof maatz prof dr kuckein richterin bundesgerichtshof solin stojanovi richter bundesgerichtshof dr ernemann unzulssig verworfen antrag nachholung rechtlichen gehrs beschluss senats juli zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsbehelfs tragen grnde ablehnungsgesuch verurteilten beschlusstenor genannten richter versptet abs nr stpo daher schon grunde unzulssig entscheidet gericht auerhalb hauptverhandlung beschlusswege abs stpo ablehnungsgesuch entsprechender anwendung abs satz stpo lange statthaft vorgebracht entscheidung ergangen bgh nstz bgh kusch nstz rr nr gilt ablehnung antrag stpo verbunden jedoch unten deswegen unbegrndet erweist gergte verletzung art abs gg vorliegt stpo verfolgt allein zweck revisionsgericht sache entschieden gelegenheit geben falle verstoes anspruch rechtliches gehr mangel erneute sachprfung abzuhelfen hierdurch notwendigkeit verfassungsbeschwerdeverfahrens vermeiden dagegen dient unzulssigen ablehnungsgesuch unzutreffende behauptung verletzung art abs gg geltung verschaffen bgh beschluss februar str vgl entscheidung besttigenden beschluss bverfg juni bvr anhrungsrge unbegrndet senat entscheidung tatsachen beweisergebnisse verwertet denen antragsteller zuvor gehrt wurde bercksichtigendes vorbringen bergangen anspruch antragstellers rechtliches gehr verletzt ber revision angeklagten eingehend beraten behauptung antragstellers senat vortrag revision kenntnis genommen bzw kenntnis nehmen trifft senat weder eigene beweiswrdigung vorgenommen geboten beschwerdefhrer entscheidung weiteres rechtliches gehr gewhren allein behauptung antragstellers senat meinung fehlerhaft entschieden gehrsrge erfolg verhelfen vgl bgh beschluss november str dennoch merkt senat verfahrensrge aussageidentitt betreffenden einwendungen antragstellers folgendes notwehr berufenden antragsteller beanstandete urteilsstelle beginnt ua feststellung einlassung angeklagten sei angegriffen worden vernommenen zeugen besttigt worden sei zeugen beiden lagern htten bereinstimmend bekundet tatzeitpunkt etwa uhr nachts ttliche auseinandersetzung angriff weder familienangehrige angeklagten angeklagten gegeben situation vorgelegen irrigen annahme notwehrsituation htte fhren knnen richtigkeit bekundungen hauptverhandlung vernommenen zeugen gegnerischen lager sei kammer berzeugt bruder angeklagten zeugen el besttigt worden seien detailreiche aussage gettigt zudem einzige aussage praktisch vollstndige aussagekonstanz vergleich polizeilichen aussage aufweise aussage zeugen widerlege angebliche notwehr bzw nothilfesituation revision angegriffenen urteilspassage davon rede aussagekonstanz polizeilichen vernehmungsprotokoll vorliege aussagekonstanz vergleich polizeilichen aussage zeugen bestehe mittel fr berzeugungsbildung schwurgerichts somit vernehmungsurkunde zeugenbeweis bestritt revision teilte rb urkunde wege vorhalts hauptverhandlung eingefhrt worden eigentliche tatgeschehen betreffenden wenigen zeilen polizeilichen protokoll enthalten teilweise reine wertungen zeuge angegeben sei meinung htten greifen denke bruder verteidigen nher ausgefhrte tatsachen wertungen zeugen belegen konnten etwa einzelheiten standorte beteiligten entfernungen licht sichtverhltnisse vgl ua dunkelheit polizeilichen protokoll genannt brigen vernommenen zeugen vorfalls notwehrsituation angeklagten eindeutig ausgeschlossen vgl ua liegt nahe zeuge el protokoll niedergelegten pauschalen wertenden angaben sinne feststellungen hauptverhandlung konkretisiert dabei angab sinne schon polizei geuert polizeilichen vernehmungsbeamten besttigt worden vgl bgh stv bgh beschluss november str urteil oktober str revision vorgetragen vernehmungsbeamte hauptverhandlung zeugen el vernommen worden rge schon zulssig erhoben worden abs satz stpo unbegrndet stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs widersprche inhalt urteils akten urteilsgrnden ergeben fr allein regelmig revisionsrechtlich unerheblich vgl bghst bgh nstz bgh beschluss november str urteil september str herausgreifen aktendetails urteil sttze findet kenntnis hauptverhandlung einzelnen geschehen falschen gebnissen fhren rekonstruktion tatrichterlichen beweisaufnahme revisionsgericht widerspricht worauf generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend hingewiesen ordnung revisionsverfahrens vgl bgh nstz tatrichter verpflichtet etwaige widersprche inhalt polizeilichen vernehmungsurkunde aussage zeugen el hauptverhandlung urteil wrdigen konnten fr verfahrensbeteiligten erklrung gefunden fr tatrichter anlass bestand wesentliche punkte beweiswrdigung errtern daran revisionsgericht grundstzlich gebunden vgl bgh nstz tepperwien maatz kuckein ri inbgh solin stojanovi infolge urlaubs gehindert unterschreiben tepperwien ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zb september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch september beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar kosten klgers unzulssig verworfen wert feststellungsabschlag grnde klger feststellung begehrt bedingungsgeme berufsunfhigkeit eingetreten beklagte zahlung rckstndiger versicherungsleistungen anspruch genommen landgericht klage abgewiesen dagegen klger zweitinstanzliche prozessbevollmchtigte rechtzeitig berufung eingelegt ablauf frist begrndung rechtsmittels wurde deren bro richtig dezember notiert antrag prozessbevollmchtigten verlngerte vorsitzende berufungssenats frist berufungsbegrndung insgesamt zwei mo nate vier wochen endete nunmehr januar wegen erkrankung brovorsteherin beauftragte prozessbevollmchtigte eintragung neuen frist auszubildende zweiten lehrjahr lschte bisherige frist trug ablauf verlngerten frist versehentlich januar vorfrist januar antritt januar dauernden weihnachtsurlaubs besprach prozessbevollmchtigte anstehenden fristen brovorsteherin lie januar vermerkte vorfrist kalender streichen berufungsbegrndung damaligen zeitpunkt wesentlichen vorbereitet urlaubsrckkehr reichte prozessbevollmchtigte berufungsbegrndung datum januar gericht aufgrund hinweises vorsitzenden januar sei beabsichtigt rechtsmittel wegen versumung frist berufungsbegrndung gem abs zpo unzulssig verwerfen beantragte prozessbevollmchtigte februar eingegangenen schriftsatz wiedereinsetzung vorigen stand auszubildenden handele zuverlssige mitarbeiterin stichprobenartig berprft regelmig berechnung eintragung fristen betraut sei dahin fehler unterlaufen sei berufungsgericht rechtsmittel unzulssig verworfen klger beantragte wiedereinsetzung versagt gem abs zpo zuzurechnende verschulden prozessbevollmchtigten liege jedenfalls darin januar eingetragene vorfrist hinblick urlaubsabwesenheit streichen lassen sinn vorfrist bestehe darin einhaltung hauptfrist sichern vorlage akten sei rechtsanwalt eigenverantwortlichen fristenprfung aufgefordert erst recht gelte zuvor auszubildende notierung frist beauftragt worden sei htte prozessbevollmchtigte urlaubsantritt frist zwecke eintragung genderten vorfrist geprft wre unrichtige berechnung frist berufungsbegrndung aufgefallen dagegen wendet klger rechtsbeschwerde berufungsgericht sorgfaltspflichten rechtsanwalts notierung streichung fristen verkannt gebotene kontrollaufwand sei gegenber brovorsteherin auszubildenden gleich hoch praxis anwaltsbros gar vermeiden lasse auszubildender fristen notiere vergangenheit zuverlssig erwiesen drfe rechtsanwalt richtigkeit fristeneintragung verlassen beibehaltung vorfrist sei entbehrlich fristgebundene schriftsatz wesentlichen fertig gestellt sei vorfrist sei selbstzweck diene allein rechtsanwalt anstehende bereits vorbereitete prozesshandlung hinzuweisen ii abs satz nr abs satz abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulssig voraussetzungen abs zpo gegeben rechtssache weder grundstzliche bedeutung nr erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts nr begehrte wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung frist berufungsbegrndung klger schon deshalb versagen dafr vorgesehene wiedereinsetzungsfrist gewahrt verbundenen rechtsfragen hchstrichterliche rechtsprechung geklrt weiteres kommt wiedereinsetzung innerhalb monats beantragt partei verhindert frist begrndung berufung einzuhalten abs satz zpo dabei beginnt wiedereinsetzungsfrist tage hindernis behoben abs zpo erst kenntnis wahren sachverhalts fall vielmehr hindernis behoben sobald fortbestehen ursache verhinderung mehr unverschuldet bgh beschlsse juli iii zb bghr zpo abs fristbeginn januar viii zb versr oktober xii zb famrz ii september zr bgh report ii frist wiedereinsetzung luft daher ab zeitpunkt beauftragte rechtsanwalt anwendung gegebenen umstnden erwartenden sorgfalt eingetretene sumnis htte erkennen knnen bgh beschlsse juli aao januar aao prozessbevollmchtigten klgers sptestens januar fall frist wiedereinsetzung endete somit februar einsetzung beantragende schriftsatz erst februar versptet gericht eingegangen rechtsanwalt fristwahrenden prozesshandlungen selbstndig eigener verantwortung prfen betreffende frist richtig ermittelt eingetragen anlass besteht jedenfalls sache vorbereitung rechtsmittelbegrndung vorgelegt feststellungen berufungsgerichts prozessbevollmchtigten klgers urlaubsrckkehr geschehen ausweislich schriftsatzdatums berufungsbegrndung bereits zuvor wesentlichen entworfene rechtsmittelbegrndung januar erneut bearbeitete htte sptestens gelegenheit zulssigkeitsvoraussetzungen fr beabsichtigte prozesshandlung klren mssen aufgabe konnte ber alltgliche routinemige broarbeiten hinausgehend personal bertragen bgh beschlsse november ivb zb versr juli aao januar aao dezember viii zb versr september aao ii durfte daher darauf verlassen personal fristende richtig ermittelt festgehalten hinzu treten umstnde einzelfalles prozessbevollmchtigte eintragung bestimmten tag insgesamt zwei monate vier wochen verlngerten frist auszubildenden bertragen sptere kontrolle brovorsteherin prozessbevollmchtigte stattgefunden auszubildenden gleichfalls unrichtig eingetragene vorfrist prozessbevollmchtigte streichen lassen neue vorfrist einzutragen zumindest vergewissern notierte hauptfrist richtig berechnet vorlage akte bestand deshalb fr prozessbevollmchtigte besonderem mae veranlassung berechnung eintragung hauptfrist erstmals richtigkeit berprfen pflichtgemer fristenkontrolle wre sodann aufgefallen frist berufungsbegrndung bereits verstrichen fristenkontrolle schon zuvor unterlassen ursache fr verhinderung sptestens seit januar mehr unverschuldet grnde klger wegen versumung frist abs satz zpo amts wegen wiedereinsetzung gewhren abs satz halbs zpo gegeben terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz rinke justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz grundstckseigentmer nahestehende person berechtigten dinglichen wohnungsrechts mehr belasteten grundstck zusammenleben berechtigte vorstzliches ttungsdelikt begangen unvernderte ausbung wohnungsrechts unzumutbare belastung darstellen grundstckseigentmer bzw erbe hinnehmen folge regelmig verpflichtung entschdigungslosen aufgabe rechts verpflichtung verlangen grundstckeigentmers mehr berlassung dritte auszuben bgh urteil mrz zr olg dresden lg leipzig ecli de bgh uvzr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr czub dr kazele dr gbel fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden september kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte zusammen bruder eigentmer hausgrundstcks anfang bertrug hlftigen miteigen tumsanteil bruder behielt dingliches wohnungsrecht wohnung obergeschoss anwesens beides wurde grundbuch eingetragen beklagte bezog wohnung obergeschoss bruder wohnung untergeschoss anwesens geschiedenen ehefrau zusammenlebte mai erstach beklagte bruder whrend streits wurde wegen totschlags freiheitsstrafe jahren monaten verurteilt derzeit verbt erbin getteten eigentmerin grundstcks wurde mutter beklagte wurde zivilrechtsstreit rechtskrftig fr erbunwrdig erklrt frhere ehefrau getteten wohnt weiterhin grundstck klgerin grundstck lebt verlangt beklagten bedingungslose zustimmung lschung wohnungsrechts verweist dabei rechtsprechung sterreichischen obersten ge richtshofs kndigung dinglichen wohnungsrechts fr mglich hlt wohnungsberechtigte grundstckseigentmer ermordet klage vorinstanzen erfolg geblieben oberlandesgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin lschungsantrag beklagte beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht meint wirksam begrndete wohnungsrecht sei erloschen beklagte knne recht haftentlassung gebrauch rechtliche tatschliche hindernisse stnden entgegen recht knne vorschriften ber kndigung mietverhltnissen dauerschuldverhltnissen bgb gekndigt mangels gesetzeslcke analog anwendbar seien begrndung wohnungsrechts sei gesetzliches schuldverhltnis entstanden kndigung vorsehe regelung sei abschlieend beklagte sei grund treu glauben gem bgb aufgabe rechtes gezwungen verpflichtet grundvoraussetzung hierfr sei nutzen fr berechtigten folge endgltiger vernderungen verhltnis nachteil fr belastete grundstck stehe darber hinaus inhaltsnderung rechts rechnung getragen knne voraussetzungen seien gegeben grundstcksbe zogenen verhltnisse htten verndert verndert persnliche verhltnis beklagten klgerin frheren ehefrau getteten bruders vernderung reiche anspruch aufgabe rechts begrnden ergebe grundstzen ber wegfall geschftsgrundlage folge wegfalls geschftsgrundlage sei nmlich erster linie anpassung wohnungsrechts aufhebung ausgleich geld klgerin knne schlielich erfolg geltend beklagten bestehenbleiben wohnungsrechts ergebnis mglich sei fr aufgabe geldabfindung erzwingen ii erwgungen halten rechtlichen prfung ergebnis stand zutreffend geht berufungsgericht davon wirksam begrndete wohnungsrecht beklagten tat folgen erloschen dingliches wohnungsrecht erlischt bgb kraft gesetzes berechtigten dauer vorteil mehr bietet etwa tatschlichen rechtlichen grnden mehr ausgebt daran ndert abs bgb vorschrift verweist fort bestand vorteils voraussetzung fr wirksame begrndung beschrnkten persnlichen dienstbarkeit senat urteil februar zr mittbaynot rn mwn abs bgb fr wirksame begrndung dinglichen wohnungsrechts vorteil rechts dauernd weggefallen beklagte wegen strafhaft fr lange zeit ausbung rechts gehindert hindernis endgltig entlassung beklagten strafhaft verbung strafe entfallen ausbung wohnungsrechts stehen rechtsgrnde entgegen greift revision zutreffend nimmt berufungsgericht ferner wohnungsrecht beklagten kndigung klgerin beendet konnte kndigung dinglichen wohnungsrechts kommt deutschen recht ebenso kndigung bestellung zugrunde liegenden schuldrechtlichen vertrags betracht inhalt rechts ausdrcklich vereinbart vgl senat urteile september zr njw november zr njw rr juni zr njw rr rn olg kln mittrhnotk kroll dingliche wohnrecht verhltnis mietrecht weder dinglichen recht bestellungsvertrag dauerschuldverhltnisse handelt knnen weder bestellungsvertrag dingliche recht vorschriften ber kndigung dauerschuldverhltnissen wichtigem grund bgb analog angewendet vgl senat urteil november zr njw rr beklagte schlielich verpflichtet wohnungsrecht aufzugeben berlassungsvertrag beklagten bruder kommt grundlage verpflichtung betracht vertrag enthlt lediglich verpflichtungen beklagten getteten bruders vereinbarten rechtsnderungen bertragung miteigentumsanteils beklagten bruder begrndung dinglichen wohnungsrechts fr beklagten herbeizufhren wirkt ber erfllung verpflichtungen hinaus wohnungsrecht findet erfllung vertrages rechtsgrund tat beklagten verndert worden vgl hierzu senat urteile juli zr wm november zr njw rr anspruch aufgabe wohnungsrechts regelungen ber folgen wegfalls geschftsgrundlage bgb kommt betracht aa bercksichtigung fortfalls geschftsgrundlage beiderseits vollstndig erfllten vertrag normalerweise ausgeschlossen vertrag nmlich vertragstypischen vorstellungen parteien partei risiko tragen jeweils zugewandte leistung erwartet entwickelt vgl senat urteile juni zr bghz november zr bghz kommt betracht vertrag ber erfllung beiderseitigen leistungspflichten hinausweisendes element aufweist bgh urteil november viii zr wm daran fehlt berlassungsvertrag beklagten bruder weist schenkungsvertrag element tatbestnde regelt denen widerruf schenkung beklagten betracht kommt fr verhalten schenkers geht sehen regelungen ber schenkungsvertrag allgemeinen berlassungsvertrag beklagten bruder besonderen hingegen vergleichbaren regelungen vielmehr insoweit erbringung versprochenen leistung bewenden bb anwendung regelungen ber wegfall geschftsgrundlage wohnungsrecht gesetzliche begleitschuldverhltnis kommt ebenfalls betracht grundlage dinglichen vertrags ber bestellung wohnungsrechts schuldrechtliche verpflichtung zugrunde liegt deren grundlage entfallen entsprechendes gilt fr begleitschuldverhltnis bestellung wohnungsrechts kraft gesetzes entsteht vgl senat september zr njw rn klgerin beklagten aufgabe wohnungsrechts aufgrund treu glauben gem bgb verlangen aa anspruch teilweise anschluss rechtsprechung reichsgerichts beschriebenen voraussetzungen fr mglich gehalten olg brandenburg olgr olg dsseldorf mdr erman bttcher bgb aufl rn eher ablehnend demgegenber staudinger olzen looschelders bgb rn hnlich mkobgb joost aufl rn ausbungshindernis reichsgericht anspruch aufgabe dienstbarkeit wegerecht angenommen deren bestellung zugrundeliegenden verhltnisse nachtrglich endgltig entscheidend verndert berechtigten verbleibenden geringen vorteile groben missverhltnis verpflichteten entste henden nachteilen stehen einschrnkung wegenutzung beheben lassen rgz umstnden liege reichsgericht besonderer fall unzulssigen rechtsausbung ausdehnung bestimmung satz bgb entsprechender anwendung rechtsgedankens bgb verpflichteten berechtige berechtigten aufgabe rechts verlangen senat bislang gefolgt vielmehr wiederholt betont fr derartigen bgb gesttzten lschungsanspruch knne berhaupt raum falls erhebliche nachteile dienende grundstck bestehenbleiben ausbung betreffenden dienstbarkeit erleide vernnftigen verhltnis mehr blo geringfgigen nutzen stnden fr berechtigten urteile mrz zr wm mrz zr wm april zr wm dezember zr wm november zr njw rr vgl rgrk rothe bgb aufl rn fallgestaltung liegt wohnungsrecht beklagten vorteil bietet dauerhaft eingebt beklagte whrend strafhaft ausben danach steht weiterhin eingerumten umfang verfgung fall reichsgericht lsst unzulssige rechtsausbung deshalb daraus ableiten vorteil berechtigten dinglichen recht unbedeutenden rest entfallen deshalb nachteilen verpflichteten groben missverhltnis steht bb allerdings berufungsgericht gesehen unvernderte ausbung dinglichen wohnungsrechts unzumutbare belastung darstellen grundstckseigentmer bzw erbe hinnehmen grundstckseigentmer nahestehende person berechtigten wohnungsrechts mehr belasteten grundstck zusammenleben vorstzliches ttungsdelikt begangen folge regelmig verpflichtung entschdigungslosen aufgabe rechts verpflichtung verlangen grundstckeigentmers mehr berlassung dritte auszuben senat entschieden grnde fr gesetzlichen anspruch aufgabe dienstbarkeit dinglichen verhltnis beteiligten ergeben knnen zustzliche schuldrechtliche beziehung etwa sicherungsabrede altenteilsvertrag vgl etwa art satz bayagbgb besteht vgl urteil januar zr njw trifft grundsatz deshalb dienstbarkeiten normalerweise objektiven benutzungsverhltnisse bercksichtigen dinglichen wohnungsrecht jedenfalls berechtigte teile anwesens bewohnen darf wohnungsrecht umfasst nmlich abs bgb befugnis gemeinschaftlichen gebrauch bewohner bestimmten anlagen einrichtungen mitzubenutzen ausformung regelung bewilligung wohnungsrechts beklagten ausdrcklich zugang hof garten recht mitbenutzung garten garage vorgesehen drfte berechtigte wohnungsrecht unverndert ausben verpflichteten grundstckseigentmer nahestehenden personen vorstzliches ttungsdelikt begangen fr betroffenen grundstck leben unzumutbaren situation fhren wrde berechtigte nmlich benutzung gemeinschaftlichen gebrauch dienenden teile grundstcks alltag immer begegnen allein dadurch stets aufs neue tat erinnern grundstck lebenden betroffenen begegnungen ertragen knnen mchten gefunden ersparen tatschlichen voraussetzungen vorliegen berufungsgericht standpunkt folgerichtig festgestellt vorliegen lsst mangels abweichender feststellungen ausschlieen deshalb fr revisionsverfahren unterstellen grundstck lebende schwgerin beklagten mehr dach wohnen mchte sterreichische oberste gerichtshof fortan oberster gerichtshof ogh worauf klgerin zutreffend hinweist vergleichbaren situation ging mord grundstckseigentmer annahme rechts erben kndigung dinglichen wohnungsgebrauchsrechts vertretbar angesehen beschluss november abrufbar ber sterreichische rechtsinformationssystem ris www ris bka gv at obersten gerichtshof fr sterreichische dienstbarkeitenrecht gewhlte technische lsung kndigung dinglichen rechts wre deutsche dienstbarkeitenrecht bertragbar sterreichischen zentralen punkt unterscheidet abgb erlschen servituten allgemeinen diejenigen arten wodurch dritten vierten hauptstcke dritten teils rechte verbindlichkeiten berhaupt aufgehoben verweisung umfasst rechtsprechung obersten gerichtshofs systematisch allerdings stelle eingefgten vorschriften ber kndigung dauerschuldverhltnissen wichtigem grund ogh urteil september jbl urteil september nz weitere einzelheiten mayrhofer jbl vergleichbare verweisung vorschriften vorbild abgb kennt deutsche dienstbarkeitenrecht schliet bgb satz bgb analog gesttzten anspruch aufgabe dinglichen wohnungsrechts daran angelehnten voraussetzungen vornherein oberste gerichtshof rechtsprechung klgerin inhaltlich sttzt lsst kndigung dinglichen wohnungsgebrauchsrechts grund kndigung dauerschuldverhltnisses wichtigem grund berechtigt stellt kndigung servituten vielmehr hhere anforderungen ogh beschluss mrz urteil dezember beide abrufbar ber ris www ris bka gv at kndigung servitut danach uerstes notventil ausdruck gschnitzer jherjb bd ff mglich untragbar gewordenen situationen abhilfe schaffen ogh urteil september nz urteil dezember beschluss november smtlich abrufbar ber ris www ris bka gv at bercksichtigen dabei vorzunehmenden umfassenden abwgung ogh urteil september nz insbesondere zumutbare wege konfliktlsung gibt ogh urteil dezember sz nr voraussetzungen deutschen dienstbarkeitenrecht anspruch aufgabe dinglichen wohnungsrechts treu glauben bejahen wre entschieden verpflichtung berechtigten wohnungsrecht aufzugeben scheitert regelmig daran beiderseitigen interessen gerecht werdende auflsung aufgezeigten konfliktlage deutschen dienstbarkeitenrecht letzte mittel mglich dienstbarkeit berechtigte eigentmer dienenden grundstcks bloe bestehen dinglichen rechts verbunden vielmehr entsteht begrndung dinglichen rechts gesetzliches begleit schuldverhltnis senat urteile juni zr bghz februar zr bghz september zr njw rn dezember zr zfir rn ausdruck gesetzlichen schuldverhltnisses satz bgb bestimmte verpflichtung berechtigten ausbung dienstbarkeit interessen grundstckseigentmers tunlichst schonen drfen eigentmer berechtigte bestimmte teile anwesens beschrnkten wohnungsrecht fall anlage haus grund stck gemeinschaftlich benutzen schuldverhltnis gemeinschaftshnliche zge fhrt uneinigkeit ber benutzung anwesens analog abs bgb wechselseitig beschaffenheit anwesens eingerumten rechten entsprechende ordnungsmige verwaltung benutzung verlangen knnen senat urteil september zr njw rn rgz sinne ordnungsmige benutzung hausgrundstcks gegenstndlich beschrnktes wohnungsrecht besteht extremsituationen erfordern wohnungsberechtigte verlangen grundstckseigentmers persnlichen benutzung rechtes abstand nimmt ausbung wohnungsrechts magabe abs satz bgb dritten berlsst jedenfalls fall inhaber wohnungsrechts frheren eigentmer gettet nahe stehende personen weiterhin grundstck leben ertragen knnen berechtigten alltag immer begegnen dadurch verbrechen erinnert gebotene schonende ausbung wohnungsrechts lsst extremsituation rckzug berechtigten persnlichen ausbung wohnungsrechts zustimmung grundstckseigentmers berlassung ausbung wohnungsrechts dritten seite erreichen regelung rechtlich mglich drfte wohnungsberechtigte entsprechende vereinbarung grundstckseigentmer abs satz bgb gebrauch wohnungsrechts dritten berlassen bewilligung wohnungs rechts fr beklagten ausdrcklich festgelegt grundstckseigentmer entsprechenden berlassung wohnungsrechts bestellung abweichend ursprnglichen bewilligung zustimmen ermglichen senat urteil januar zr njw rn staudinger mayer bgb rn klgerin zuzumuten drohenden konflikt aufzulsen aa knnte anspruch beschrnkung ausbung wohnungsrechts berlassung gebrauchs dritten beklagten unmittelbar unterlassungsanspruch abs bgb durchsetzen wre gezwungen beklagten zunchst abschluss entsprechenden benutzungsvereinbarung anspruch nehmen vgl senat urteil september zr njw rn bb auflsung konflikts wahrt trotz begangenen verbrechens bestehenden schtzenswerten interessen beklagten wohnungsrecht nmlich schenkweise eingerumt worden vielmehr bruder miteigentumsanteil dahin gemeinschaftlichen grundstck geschenkt dabei wohnungsrecht vorbehalten dienende funktion eigenstndiger vermgenswert worauf berufungsgericht recht hingewiesen strafrechtliche nebenfolge tat entzogen worden entzogen konnte entspricht wohnungsrecht zivilrechtlichem wege entziehen zumutbare alternative auflsung konflikts manahme besteht cc deshalb entschieden aufgabe dinglichen wohnungsrechts berlasser unentgeltlichen berlassungsvertrag vorbehalten entschdigung verlangt knnte blick vorschriften landesrechts ber altenteilsvertrag zeigt zweifelhaft danach verpflichtet teilkndigung schuldrechtlichen wohnrechts veranlassung berechtigten geldrente dabei gewicht kndigungsgrnde unterschieden wrde vgl etwa art bayagbgb agbgb bw art agbgb nrw agbgb rp hnlich sterreichische bergabsvertragsrecht ogh urteil dezember sz nr beschluss mrz abrufbar ber ris www ris bka gv at iii senat sache entscheiden sache festgestellten sachverhltnis endentscheidung reif geltend gemachte anspruch aufgabe wohnungsrechts danach besteht abs zpo entgegen prozessbevollmchtigten mndlichen verhandlung senat vertreten ansicht gebotenen endentscheidung abzusehen klgerin zurckverweisung sache berufungsgericht gelegenheit geben klage dern hilfsweise verurteilung beklagten beantragen wohnungsrecht persnlich gebrauch gebrauch wohnungsrechts dritten berlassen revisionsgericht sache berufungsgericht zurckverweisen berufungsgericht zutreffender rechtlicher sicht parteien hinweis zpo htte erteilen mssen ergnzenden vortrag veranlassen fall parteien einfhrung neuen vorbringens rechtsstreit ermglichen senat urteile juni zr wm mrz zr bghz januar zr juris rn dezember zr versr rn klgerin meint berufungsgericht weder gebotenen hinweis unterlassen versumt stellung sachdienlicher antrge hinzuwirken aa stellung zustzlicher antrge antrags verurteilung persnlichen gebrauch wohnungsrechts unterlassen darf richter abs zpo hinweisen hinwirken antrge streitigen vortrag parteien bereits zumindest andeutungsweise grundlage senat beschluss oktober zb bghz bgh urteil september iv zr bghz negativbeispiel urteil april ii zr bghz positivbeispiel mkozpo wagner aufl rn daran fehlt bb klgerin anfang ansicht vertreten beklagte verbrechen dingliches wohnungsrecht verwirkt recht entschdigungslos aufzugeben entsprechend anfang allein verurteilung beklagten beantragt lschung rechts zuzustimmen vortrag demjenigen vorbereitung mndlichen verhandlung senat andeutungsweise entnehmen kern wenigstens darum gehen knnte schwgerin beklagten gegebenenfalls begegnungen beklagten demjenigen ersparen lebensgefhrten gettet erwgungen richtung landgericht urteil angestellt weder inhaltlich aufgegriffen anlass genommen hilfsantrag angedeuteten antragsziel stellen vielmehr hinweis berufungsgerichts zweifel erfolgsaussicht berufung uneingeschrnkt bisherigen standpunkt bisherigen antrag geblieben deutete darauf statt angestrebten entschdigungslosen lschung rechts beschrnkung ausbung akzeptieren betracht ziehen knnte kostenentscheidung beruht zpo stresemann schmidt rntsch kazele czub gbel vorinstanzen lg leipzig entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts cottbus april abs stpo zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit aussetzung vollstreckung freiheitsstrafe bewhrung abgelehnt worden weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen sexuellen missbrauchs kindes freiheitsstrafe jahr verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten sachrge beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo versagung strafaussetzung bewhrung rechtsfehlerfrei begrndet landgericht angeklagten gnstige legalprognose gem abs stgb verneint begrndung lediglich angefhrt trotz verurteilung jahr wegen sexuellen missbrauchs kindern erneut einschlgige straftaten begangen zudem sei gleichzeitig vorliegenden strafverfahren durchgefhrten berufungsverfahren begehung weiterer sexualstraftaten festgestellt worden verneinung gnstigen legalprognose begrndung hlt rechtlicher berprfung stand bedenken begegnet bereits landgericht blick vorliegende verfahren begehung einschlgiger straftaten anfhrt obwohl angeklagten lediglich wegen einzigen straftat schuldig gesprochen soweit strafkammer darber hinaus feststellung weiterer taten parallel verhandelten geschdigten zeitraum betreffenden berufungsverfahren verweist lsst auer betracht jedenfalls zeitpunkt entscheidung ber voraussetzungen abs stgb schuldspruch verfahren rechtskraft erwachsen weiteren landgericht rahmen legalprognose gem abs stgb erkennbar auseinandergesetzt angeklagte weder jahren seit verurteilung bewhrungsstrafe jahr nunmehr verfahrensgegenstndlichen zeitraum anfang august jahren seither strafrechtlich erscheinung getreten schlielich landgericht indes geboten wre frage befasst inwieweit insbesondere erteilung therapieweisungen sowie weisungen abs nr stgb voraussetzungen fr gnstige legalprognose geschaffen knnen vgl bgh beschluss januar str nstz rr sache bedarf daher umfang aufhebung neuer verhandlung entscheidung brigen revision angeklagten unbegrndet verwerfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung weiteren rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben sander schneider bellay knig feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet dezember breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs agbg anwendung agbg unklar bleibt automatische verlngerungsklausel erst ausbung verlngerungsoptionen mieters schon zuvor anwendung findet bgh urteil dezember xii zr olg karlsruhe lg offenburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick fuchs richterin dr zina richter dose fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats freiburg oberlandesgerichts karlsruhe november aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts offenburg mrz zurckgewiesen beklagten kosten berufung revision auferlegt rechts wegen tatbestand parteien streiten darber gewerbliches mietverhltnis fortbesteht schriftlichem vertrag januar vermietete rechtsvorgngerin klgers rechtsvorgngerin beklagten erst erstellendes ladenlokal rechtsvorgngerin beklagten gestellten formularmietvertrages lautet mietverhltnis beginnt bernahme schlsselfertigen mietobjektes luft jahre mieter berechtigt schriftliche erklrung vermieter sptestens monate beendigung mietverhltnisses zugehen mu verlngerung mietverhltnisses jahre verlangen option recht mieter dreimal ausben mieter weiteres optionsrecht eingerumt vertragsverlngerung jahre entscheidungsfrist wiederum monate ablauf mietzeit einschlielich optionszeitrume verlngert mietverhltnis jeweils jahre falls seitens vertragspartei sptestens monate beendigung beendigt mietverhltnis begann juli oktober schrieb beklagte klgerin teilen wirtschaftlichen grnden mietobjekt schlieen selbstverstndlich ndert dadurch mietvertraglichen verpflichtungen vollumfnglich erfllen beiderseitigem interesse schlagen schon gemeinsam prfen anschlussverwertungen mglich dezember schloss beklagte mietrumen betriebene filialgeschft anfang juli bat beklagte klger untervermietung zuzustimmen anschlieenden schriftwechsel vertrat beklagte auffassung mietverhltnis juni zeitablauf ende landgericht klage festzustellen parteien bestehende mietverhltnis ber juni hinaus fortbestehe ordentliche kndigung frhestens juni beendet knne stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht landgerichtliche urteil abgendert klage abgewiesen dagegen wendet klger berufungsgericht zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt wiederherstellung erstinstanzlichen urteils oberlandesgericht ausgefhrt mietverhltnis parteien sei ablauf juni beendet zeitpunkt sei abs mietvertrages vereinbarte mietzeit jahren abgelaufen vorherigen kndigung vertragsverhltnisses parteien bedurft optionsrecht abs vertrages beklagte ausgebt abs vereinbarte verlngerungsklausel sei ablauf fest vereinbarten ursprnglichen mietzeit anwendbar ergebe auslegung bestimmung abs mietvertrages handele unternehmensgrup pe fr vielzahl vertrgen verwendete vertragsbedingung sinne agbg auslegung sei allgemeinen regeln bgb dahin vorzunehmen verlngerungsklausel schon ablauf fest vereinbarten mietzeit jahren erst zuzglich vier optionszeitrume erst jahre mietbeginn anwendung komme voraussetzungen agbg seien erfllt einzige auslegung vertretbar sei wortlaut fhre allerdings eindeutigen ergebnis lege formulierung ablauf mietzeit einschlielich optionszeitrume verstndnis nahe ausbung mieterin vertraglich eingerumten optionsrechte verstrichene zeitraum gemeint sei indessen erscheine interpretation dahin mglich verlngerungsklausel sowohl fr fest vereinbarte mietzeit jahren fr aufgrund optionsausbung begrndete weitere vertragsabschlsse gelten solle lasse wortlaut mehrere auslegungsmglichkeiten sei derjenigen vorzug geben vernnftigen widerspruchsfreien interessen beider vertragsparteien gerecht werdenden ergebnis fhre entspreche allein verstndnis beklagten kumulation verlngerungsklausel kndigungsmglichkeit ablauf festen mietzeit fr beide parteien optionsrechte knne vereinbarung festen mietzeit sinnvoll mieter mglichkeit gebe optionserklrung beendigung mietverhltnisses vermieter verhindern entgegen auffassung klgers sei kumulation immer sinnvoll zweifel gewollt vorliegenden vertragsgestaltung fhre widersprchlichkeiten fr beide parteien frist abs monate frist fr option mieters abs sechs monate betrage lasse verlngerungsklausel bereits ablauf zunchst vereinbarten mietzeit monaten erst ablauf mietzeit zuzglich optionszeitrume eingreifen mieterin abs eingerumte mglichkeit genommen erst sechs monate ablauf mietzeit entscheiden optionsrecht gebrauch wolle unentschiedenheit gezwungen vorsorglich bereits monate vereinbarten vertragsende verlngerung mietvertrages widersprechen mglicherweise willen erfolgendes wirksamwerden verlngerungsklausel abs vertrages verhindern entscheide spter fr verlngerung vertrages be optionsrecht abs laufe gefahr einrede widersprchlichen verhaltens entgegengesetzt auslegung berufungsgerichts hlt rechtlichen nachprfung stand angegriffenen feststellungen berufungsgerichts handelt regelung abs mietvertrages vorformulierte vertragsbedingung sinne agbg unternehmensgruppe fr vielzahl vertrgen verwendet worden senat klausel auslegen darauf ankommt unternehmensgruppe klausel ber bezirk oberlandesgerichts hinaus verwendet nunmehr berufungsurteile landgerichte revision stattfinden vgl urteil juli zr njw zutreffend geht berufungsgericht davon auslegung vorformulierter vertragsbedingungen allgemeinen regeln bgb gelten mnchkomm basedow agb gesetz aufl rdn erster linie wortlaut erklrung auszugehen palandt heinrichs bgb aufl rdn berufungsgericht darin folgen wortlaut eindeutigen ergebnis fhrt formulierung ablauf mietzeit einschlielich optionszeitrume lsst auslegung erst ausbung mieterin eingerumter optionsmglichkeiten verlngerung mietvertrages abs kommen meinung schon ablauf regulren mietzeit jahren vertragsverlngerung gem abs eintritt parteien jahr ablauf mietzeit beendigung erklrt wortlaut klausel weiteres vereinbar lsst wortlaut mehrere auslegungsmglichkeiten berufungsgericht richtig sieht derjenigen vorzug geben vernnftigen widerspruchsfreien interessen beider vertragsparteien gerecht werdenden ergebnis fhrt palandt heinrichs aao rdn auffassung berufungsgerichts anwendung verlngerungsklausel bereits ablauf regulren mietzeit fhre widersprchlichkeiten interessen parteien entgegenstnden teilt senat jedoch trifft auslegung mieter bereits monate vereinbarten vertragsende entscheidung treffen widersprchliches verhalten entgegengehalten zunchst verlngerung ablehnt spter meinung ndert optionsrecht gebrauch berufungsgericht rumt interessenabwgung umstand gewicht ausgewogener bercksichtigung interessen beider parteien zukommt aa verlngerungsklausel einjhrigen kndigungsfrist abs optionsregelung sechsmonatsfrist abs stehen selbstndig nebeneinander insbesondere verlngerungsrecht abs eigenstndig unterfall optionsrechts geregelt dafr spricht bereits ausgestaltung beider regelungen jeweils selbstndigen abstzen inhaltlich beeintrchtigt verlngerungsklausel optionsrecht ber berufungsgericht angefhrten eher seltenen mieter beherrschbaren fall hinaus vielmehr mieter ablauf verlngerung eingerumte optionsrecht uneingeschrnkt ausben vermieter verlngerung deshalb kndigt kommt optionsrecht geltung entgegen auffassung berufungsgerichts revisionserwiderung gesamtregelung entnommen mieter fr jedwede art vertragsverlngerung entscheidungsfreiheit sechs monate erreichen regulren vertragsendes gegenteil msste kme verlngerungsklausel entsprechend auffassung berufungsgerichts erst ablauf gesamten optionszeit anwendung mieter ebenfalls bereits jahr ablauf entscheiden ende letzten optionszeitraumes verlngerung bb senat sieht gewicht fallende beeintrchtigung interessen beklagten sptestens jahr erst sechs monate ablauf regulren mietzeit entscheiden automatische verlngerung abs verhindern entscheidet beendigung fr verlngerung mietvertrag weitere fnf jahre fortgesetzt beklagte behlt anschluss daran optionsmglichkeit abs nachteil berhaupt entstehen zunchst verlngerung ausspricht spter optionsrecht dennoch ausben folgen widersprchlichen verhaltens jedoch lasten vermieters gehende interessenauslegung geschtzt berufungsgericht geschilderten entscheidungskonflikt falle unentschlossen heit beklagte schwierigkeiten bewltigen etwa einwand widersprchlichen verhaltens dadurch vorbeugen ablehnung verlngerung abs optionsrecht ausdrcklich vorbehlt vermieter vertrag fortsetzen kndigt deshalb seinerseits entsteht auslegung fr mieterin nachteil ausbung optionsrechts verlngerung willen vermieters erzwingen cc geht demgegenber davon vertrag schon ablauf regulren mietzeit jahre automatisch verlngert vorteil fr mieterin gering verbleiben sechs monate mehr bedenkzeit eher fern liegend entscheidung fr leichter elf jahren unentschlossen entscheidung elfeinhalb jahren regel leichter fallen entscheidungsdruck knnte fr sogar erhhen macht nmlich ersten option gebrauch verliert gesamtes optionsrecht endgltig dd darf bersehen mieterin auslegung neben geringen nachteil bereits jahr vertragsende entscheiden mssen erheblichen vorteil erlangt vermieter kndigt mglichkeit mietverhltnis ber abs eingerumten optionsmglichkeiten hinaus weitere fnf jahre verlngern vorteil berufungsgericht hervorgehobenen nachteil ausgleichen kndigt vermieter erleidet mieterin nachteil falle jahre optionsmglichkeit gem abs verbleiben ee schlielich darf unbercksichtigt bleiben verlngerungsklausel einjhrigen kndigungsfrist fr beide seiten gilt entscheidungskonflikt beim vermieter entstehen kndigt jahr ablauf regulren mietzeit verlngert mietverhltnis ebenfalls fnf jahre entscheidet fr kndigung mieterin ausbung option entgegentreten vermieter entscheidung genauso frh mieterin treffen seinerseits mglichkeit option mieterin fortsetzung entscheidet ff letztlich verlngerungsmglichkeit bereits ende regulren mietzeit gewissen ausgleich beiderseitigen interessen fhren abs vorgesehene optionsmglichkeit begnstigt nmlich einseitig mieterin jeweils viereinhalb jahre zeit klar option ausben entscheidung vermieter erst sechs monate mietende mitteilen schpft mglichkeit voll verbleiben vermieter gerade sechs monate zeit suche nachmieters wre deshalb interessengerecht vermieter erstmaligen verlngerung immerhin jahren gem abs jahr zeit verbliebe neuen mieter suchen dargelegten berlegungen hlt senat berufungsgericht abweichende auslegung fr mglich andererseits auslegung zugunsten klgers ebenfalls zwingend ausschpfung betracht kommenden auslegungsmglichkeiten behebbarer zweifel verbleibt geht agbg unsicherheit zulasten beklagten deren rechtsvorgngerin klausel verwendet deshalb folgen fehlenden eindeutigkeit tragen vgl bgh urteil mrz zr njw bedeutet vertrag ablauf regulren laufzeit mangels kndigung fnf jahre verlngert wurde entgegen auffassung revisionserwiderung beklagte rechtzeitig verlngerung abs widersprochen berufungsgericht schreiben beklagten oktober ausgelegt weiterer vortrag hierzu erwarten senat erklrung auslegen bgh urteil mrz aao dahin verstehen beklagte fortsetzung mietverhltnisses abgelehnt beklagte lediglich erklrt beiderseitigem interesse solle mglichkeit anschlussverwertung geprft beendigung sinne abs darin sehen beklagte htte mietobjekt verwerten knnen mglichkeit untervermietung eingerumt landgericht feststellungsklage daher recht stattgege ben entscheidung senat aufgrund bisherigen feststellungen treffen weiterer entscheidungserheblicher sachvortrag erwarten hahne sprick zina fuchs ribgh dose urlaubsbedingt verhindert unterschreiben hahne vorinstanzen lg offenburg entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zr februar rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb abs unternehmer auenanlage wer lediglich rodungsarbeiten sonstigen arbeiten beauftragt dienen baugrundstck bebauung frei bgh beschlu februar vii zr olg frankfurt main lg frankfurt main vii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr dressler richter prof dr thode dr kuffer prof dr kniffka bauner beschlossen beklagte trgt kosten rechtsstreits streitwert bereinstimmenden erledigungserklrung festgesetzt streitwert danach festgesetzt grnde klgerin beklagte zahlung dm brgschaft anspruch genommen firma beauftragte klgerin rodungsarbeiten fr bebauung grundstcks notwendig parteien vereinbarten pauschalpreis dm klgerin unterbreitete whrend ausfhrung arbeiten angebot ber zustzliche leistungen machte davon abhngig firma brgschaft sicherung vergtungsanspruchs ber gesamte auftragssumme stellte firma nahm nachtragsangebot teilweise bermittelte klgerin brgschaft beklagten brgschaftsurkunde mrz wurde unbefristete selbstschuldnerische brgschaft hchstbetrag dm hinweis darauf bernommen firma klgerin zahlungsbrgschaft hhe stellen beklagte einreden gem bgb verzichtet kndigung vertrages klgerin einbeziehung weiteren nachtragsauftrags gem angebot april forderung dm errechnet beklagte zahlung brgschaft anspruch genommen landgericht klage stattgegeben berufung erfolglos geblieben berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt beklagte substantiiert hhe forderung gewandt zahlungsverweigerungsrecht beklagten ergebe abs satz bgb parteien htten sicherheit vereinbart abs satz abs bgb seien fall anwendbar vertragsschlieenden bleibe unbenommen nachtrglich sicherungen bgb vorgegeben seien gesetzliche regelung bgb sehe demgegenber fr fall fehlender einigung bestimmten voraussetzungen ausgestatteten anspruch unternehmers gegenber besteller fall sei bgb verfahren berufungsgericht revision zugelassen einlegung begrndung revision beide parteien rechtsstreit bereinstimmend hauptsache fr erledigt erklrt beantragt jeweils gegenseite kosten rechtsstreits aufzuerlegen ii senat gem zpo ber kosten rechtsstreits bercksichtigung bisherigen sach streitstandes billigem ermessen entscheiden revision wre erfolg geblieben beklagte kosten rechtsstreits tragen ausfhrungen berufungsgerichts revisionsbegrndung zutreffend hervorhebt unbedenklich drften rechtsprechung bundesgerichtshofs einklang stehen vgl bgh urteil april ix zr baur nzbau zfbr kommt jedoch abs satz bgb steht durchsetzung forderung schon deshalb entgegen regelung grnden anwendbar abs bgb gibt unternehmer bauwerks auenanlage teils davon gesetzliche mglichkeit besteller sicherheit verlangen klgerin weder unternehmerin bauwerks auenanlage fr bebauung grundstcks erforderlichen rodungsarbeiten beauftragt nachtrgen wurde fllen weiterer bume entfernen zwischenzeitlich nachgewachsenen trieben beseitigung gartenhtte vereinbart ungewhnlichen sprachlichen fassung gesetzes gesetzgeber fassung bgb angelehnt unternehmer bauwerks rede gemeint unternehmer arbeiten bauwerk beauftragt worden bauwerk versteht rechtsprechung sachenrechtliche zuordnung ankme unbewegliche verwendung arbeit material verbindung erdboden hergestellte sache bgh urteil mai zr baur nzbau zfbr darunter jedenfalls arbeiten herstellung gebudes verstehen gehren arbeiten fr erneuerung bestand gebudes wesentlicher bedeutung sofern eingebauten teile gebude fest verbunden bgh urteil september vii zr baur zfbr isoliert auftrag gegebene abbrucharbeiten arbeiten beseitigung altlasten arbeiten bauwerk sinne entfernen wertender betrachtung soweit vorbereitung bebauung dienenden arbeiten grundstck allein errichtung bauwerks zugeordnet knnen bgh urteil mrz zr baur arbeiten isoliert beauftragte unternehmer deshalb sicherheit bgb fordern unternehmer auenanlage unternehmer gemeint arbeiten auenanlage beauftragt mu arbeiten handeln arbeiten bauwerk weitesten sinne vergleichbar schon sprachlichen fassung ergibt arbeiten grundstck erfat mu lediglich auenarbeiten arbeiten auenanlage handeln begrndung gesetzes erwhnt landschaftsgestalterische arbeiten gartenarbeiten sportplatzbau bt drucks daraus erkennbar jedenfalls gestalterische arbeiten auenanlage vorzunehmen errichtung anlage deren bestand dienen erfat hingegen isoliert auftrag gegebenen arbeiten lediglich dienen grundstck bebauung frei arbeiten entsprechen abbrucharbeiten bauwerk gibt grund fr unterschiedliche behandlung unternehmers zwecke bebauung abbrucharbeiten vornimmt unternehmers zwecke bebauung rodungsar beiten vornimmt unterschiedliche behandlung anwendungsbereich bgb wrde deshalb schwierigkeiten fhren arbeiten hufig zusammenhang vergeben soweit revision geltend macht kndigung verbleibende vergtung dm nachtrglichen beauftragung april sei brgschaft abgesichert ndert kostenentscheidung revision erstmaligen vortrag gehrt brgschaft sichere vergtung nachtragsvereinbarung beklagte instanzen verteidigt weder brgschaftsurkunde vortrag sicherungsvereinbarung schlieen vergtung nachtrgen brgschaft erfat dressler thode kniffka kuffer bauner'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb september rechtsbeschwerdesache betreffend patent nachschlagewerk ja bghz nein abdeckrostverriegelung patg abs nr fassung november unterbleibt sachliche befassung selbstndigen angriffs verteidigungsmittel gleichwohl hinreichende begrndung gegeben angefochtene entscheidung erkennen lt gericht selbstndige angriffs bzw verteidigungsmittel fr entscheidungserheblich gehalten hierfr mageblichen erwgungen angibt bgh beschl september zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofes september vorsitzenden richter rogge richter dr melullis scharen keukenschrijver dr meier beck beschlossen rechtsbeschwerde april verkndeten beschlu senats bundespatentgerichts technischen beschwerdesenats kosten einsprechenden ii zurckgewiesen wert gegenstandes rechtsbeschwerde dm festgesetzt grnde rechtsbeschwerdegegnerin eingetragene inhaberin anmeldung oktober beruhenden deutschen patents patentansprche umfat vorrichtungen verriegelung abdeckrostes rahmen betrifft september verffentlichten patenterteilung einsprechende rechtsbeschwerdeverfahren mehr beteiligt behauptung patentfhige erfindung sei gegeben sowie einsprechende ii gesttzt behauptung widerrechtlicher entnahme einspruch eingelegt deutsche patentamt beschlu juni streitpatent beschrnkt aufrechterhalten beschu beide einsprechenden beschwerde eingelegt wobei einsprechende ii ausgefhrt vorrichtung patentanspruch sei durchaus patentfhig wesentliche inhalt streitpatents sei jedoch angesichts lehre eigenen nachverffentlichten deutschen patents widerrechtlich entnommen bundespatentgericht streitpatent widerrufen anspruch gekennzeichnete gegenstand erfinderischer ttigkeit beruht hiergegen wendet einsprechende ii wege zugelassenen rechtsbeschwerde antrag beschlu bundespatentgerichts aufzuheben sache anderweiten verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurckzuverweisen patentinhaberin begehren entgegengetreten ii einsprechende ii rgt abs patg genannten mngel verfahrens deren vorliegen einlegung rechtsbeschwerde beschlsse beschwerdesenate bundespatentgerichts zulassung berechtigt brigen rechtsmittel zulssiger weise eingelegt insbesondere angefochtenen beschlu beschwert widerruf streitpatents aufgrund geltend gemachten widerrechtlichen entnahme abs nr patg erfolgt widerrufsgrund widerrechtlichen entnahme macht einsprechender besonderes interesse geltend abs patg abschlieend genannten widerrufsgrnden gegeben besteht mglichkeit erfindung nachtrglich anzumelden dabei prioritt frheren patents anspruch nehmen abs patg folge einsprechende nachanmeldung einerseits gestaltend fassung patentansprche brigen patentschrift einflu nehmen sen beschl zb grur lichtfleck andererseits jedoch seit priorittsdatum entwickelte stand technik beurteilung patentfhigkeit einsprechenden angemeldeten erfindung mehr beeinflussen patg art pv mglichkeiten versagt angefochtene beschlu rechtsbeschwerdefhrerin widerruf grnde angefochtenen beschlusses insbesondere oben wiedergegebene formulierung zweifelsfrei ergeben wegen fehlens patentfhigkeit abs nr patg erfolgt widerruf eindeutigen wortlaut abs patg priorittsbegnstigte nachanmelderecht begrndet rechtsbeschwerdefhrerin formel tenors angefochtenen beschlusses wohl grnde angefochtenen entscheidung beschwert richtet beurteilung frage beschwer vorliegt grundstzlich tenor angefochte nen entscheidung vgl bghz beschwer daraus ergeben gericht gegebenen begrndung hinsichtlich teils geltend gemachten interesses begehren entsprochen vgl sen urt zr njw rechtsbeschwerde begrndet gergte mangel angefochtene beschlu sei grnden versehen abs nr patg liegt weder hinblick widerruf anspruchs streitpatents folgenden hinblick widerruf brigen ansprche streitpatents folgenden bundespatentgericht anspruch streitpatents beschrnkt verteidigt worden widerrufen angefochtenen beschlu einzelnen ausgefhrt auffinden beanspruchten lsung erfinderische ttigkeit erforderlich sei hiergegen verfahrensrgen erhoben senat deshalb davon auszugehen hauptanspruch streitpatents gem abs patg patentfhige lehre technischen handeln angibt aufgrund entsprechend begrndeten einspruchs einsprechenden gem abs nr patg widerrufen bundespatentgericht ferner gemeint stellungnahme widerrufsgrund widerrechtlichen entnahme abs nr patg erbrige beanspruchte gegenstand patentfhig sei rechtsbeschwerde leitet hieraus ab bundespatentgericht widerrufsgrund widerrechtlichen entnahme geprft beschieden widerrufsgrund selbstndiges angriffs bzw verteidigungsmittel sei sei angefochtene beschlu mithin insoweit grnden versehen beigetreten unvollstndigkeit begrndung stellt begrndungsmangel sinne abs nr patg dar mehreren geltend gemachten angriffs verteidigungsmittel selbstndigen charakter begrndung bergangen sen beschl zb grur zugriffsinformation abschlieend gesetz aufgefhrten widerrufsgrnde falle geltendmachung charakter selbstndigen angriffsmittels prozewirtschaftlichen grnden braucht selbstndiges angriffs verteidigungsmittel jedoch gesondert eingegangen bercksichtigung entscheidung fhren knnte vgl entsprechenden bestimmung nr zpo bgh urt xii zr famrz urt zr grur einbauleuchten jeweils rechtsprechung anhand sachverhalten entwickelt worden denen unerheblichkeit angriffs bzw verteidigungsmittels fr entscheidung berprfung berufene rechtsmittelgericht objektiv festgestellt konnte fr magebliche gesichtspunkt greift angefochtene entscheidung erkennen lt gericht selbstndiges angriffs verteidigungsmittel fr entscheidungserheblich gehalten jedenfalls hierfr mageblichen tatschlichen feststellungen rechtlichen erwgungen angibt hinblick begrndungszwang kommt darauf entscheidungserheblich keit richtig rechtsfehlerhaft beantwortet zulassungsfreie rechtsbeschwerde erffnet nmlich mglichkeit gegebene begrndung sachlich unrichtig beanstanden st rspr vgl sen beschl zb grur schsselmhle beschl zb grur werbedrucksache fehlen entscheidungserheblichkeit dargelegt liegt deshalb begrndung erkennen lt warum trotz geltendmachung selbstndigen angriffs verteidigungsmittels angefochtene entscheidung getroffen worden gengt anforderung abs patg besteht gengt angefochtene beschlu widerruf hauptanspruchs streitpatents anlangt bundespatentgericht insoweit ersichtlich entscheidungserheblichkeit rechtsbeschwerdefhrerin geltend gemachten widerrufsgrundes verneint sicht mageblichen grund hierfr angegeben darin gesehen feststellungen widerrufsgrund abs nr patg hauptanspruch ohnehin widerrufen senat umstnden verwehrt vorliegenden falle bundespatentgericht bejahten seitens rechtsbeschwerdefhrerin rechtsmittel problematisierten frage nachzugehen tatbestand widerrechtlichen entnahme schutzfhigkeit entnommenen verlangt vgl schon bgh urt zr grur stangenfhrungsrohre vorgesagten widerruf unteransprche streitpatents hinreichend begrndet bundespatentgericht hierzu gefhrt hauptanspruch rckbezogenen ansprche fr eigener antrag gestellt worden sei teilten zwangslufig schicksal nimmt erkennbar bezug rechtsprechung senats vgl beschl zb grur elektrisches speicherheizgert beschl zb grur wollastonit besttigten grundsatz patent erteilt aufrechterhalten knne gegebenenfalls hilfsweise beantragt erklrt weiteres warum bundespatentgericht wegen fehlens patentfhigkeit hauptanspruchs hierauf rckbezogenen unteransprche rechtsbeschwerde beanstandend ausdrckt automatisch mitvernichtet deshalb dahinstehen bundespatentgericht rechtsbeschwerde geltend gemacht begrndung besonderheit entnahmetatbestandes widerrufsgrund geknpften bereits erwhnten rechtsfolgen bersehen ihretwegen jedenfalls htte festgestellt mssen streitpatent weder unteransprchen irgendeiner merkmalskombination entnehmbaren patentfhigen gegenstand enthalte betrifft wiederum allein frage materiellen richtigkeit angefochtenen entscheidung mglicherweise sachlich unvollstndigen ausfhrungen bestimmten angriffs verteidigungsmittel abs patg normierten gebot rechnung getragen kommt darauf angegriffenen entscheidung betracht ziehenden punkte bercksichtigt sofern ausfhrungen verworren sachlich inhaltslos erscheinen verstndlicher weise erkennen lassen tatschli chen feststellungen rechtlichen erwgungen fr betreffende entscheidung mageblich vgl bgh aao schsselmhle iii kostenentscheidung folgt abs satz patg mndliche verhandlung senat fr erforderlich gehalten abs patg rogge melullis keukenschrijver scharen meier beck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen vorenthaltens arbeitsentgelt strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr raum richter bundesgerichtshof prof dr jger richterin bundesgerichtshof cirener richter bundesgerichtshof prof dr radtke prof dr mosbacher richter amtsgericht vertreter bundesanwaltschaft angeklagte person rechtsanwltin rechtsanwltin verteidigerinnen sowie justizangestellte verhandlung justizangestellte verkndung urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt februar feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen vorenthaltens veruntreuens arbeitsentgelt fllen davon fllen tateinheit vorenthalten veruntreuen arbeitsentgelt wegen steuerhinterziehung fllen sowie wegen beihilfe betrug fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren elf monaten verurteilt hiervon monat wegen verfahrensverzgerung vollstreckt erklrt verfahrensbeanstandungen sachrge gesttzte revision angeklagten verfahrensrge erfolg sodass generalbundesanwalt begrndung umfassenden aufhebungsantrags vorgebrachten sachlich rechtlichen mngel urteils ankommt rge liegt folgendes verfahrensgeschehen grunde hauptverhandlung kam september ersten einreichung anklageschrift gesprch vorsitzenden berichterstatter zustndigen staatsanwalt beiden damaligen verteidigerinnen angeklagten gesprch wurde vorsitzenden freiheitsstrafe vier jahren gestndiger einlassung angeklagten aussicht gestellt einigung kam zeitpunkt verteidigung staatsanwaltschaft verstndigung ablehnten gesprch reichte staatsanwaltschaft ergnzte teilweise neu gefasste anklageschrift gericht schlielich erffnung hauptverfahrens unverndert hauptverhandlung zugelassen wurde januar kam weiteren gesprch drei berufsrichtern kammer zustndigen staatsanwalt verteidigerinnen ebenfalls mglichkeit verstndigung errtert wurde beginn hauptverhandlung teilte vorsitzende anklageverlesung lediglich januar gesprch verfahrensbeteiligten gegeben mglichkeit verstndigung errtert worden sei hauptverhandlung erklrten berufsrichter sicht falle umfassenden glaubhaften gestndnisses beginn hauptverhandlung eintritt beweisaufnahme verhngung bewhrungsfhigen freiheitsstrafe drei jahren betracht kme verteidigerinnen angeklagten lehnten verstndigungsvorschlag ab staatsanwalt uerte nachdem ersten hauptverhandlungstag beweisantrag gestellt worden wurde zweiten hauptverhandlungstag verstndigung stpo erzielt wonach gericht falle umfassenden glaubhaften gestndnisses angeklagten rcknahme beweisantrags freiheitstrafe rahmen zwei jahren zehn monaten drei jahre zwei monate verhngen erfolgte rcknahme beweisantrags einlassung angeklagten sowie allseitige verzicht erhebliche anzahl zeugen schlielich aufhebung verschiedener fortsetzungstermine urteil feststellungen wesentlichen gestndnis angeklagten hauptverhandlung gesttzt revision rgt vorsitzende rahmen mitteilung abs stpo ber smtliche hauptverhandlung gefhrten verstndigungsgesprche berichtet ii zulssige rge verletzung abs satz stpo erfolg abs satz stpo vorsitzende beginn hauptverhandlung verlesung anklagesatzes belehrung vernehmung angeklagten mitzuteilen errterungen stpo stattgefunden deren gegenstand mglichkeit verstndigung stpo ja deren wesentlichen inhalt mitteilungspflicht abs satz stpo greift smtlichen vorgesprchen verstndigung abzielen vgl bgh beschluss oktober str stv anzu nehmen sobald gesprchen hauptverhandlung ausdrcklich konkludent mglichkeit verstndigung raum steht zumindest fall fragen prozessualen verhaltens konnex verfahrensergebnis gebracht frage uerung straferwartung naheliegt bverfg urteil mrz bvr bvr bvr rn njw demnach vorsitzende rahmen mitteilungspflicht abs satz stpo nhere angaben gesprch september gesprch ging inhaltlich darum mglichkeit verstndigung sinne stpo abzuklren mitteilung blo letzten hauptverhandlung verfahrensbeteiligten gefhrten gesprchs gegenstand mglichkeit verstndigung reicht urteilsgrnden mitgeteilt anklage januar nachbesserung staatsanwaltschaft zurckgegeben erst juni nderungen ergnzungen neu eingereicht wurde woraufhin hauptverfahren oktober erffnet wurde fhrt bewertung mitteilungspflicht abs satz stpo betrifft smtliche verstndigung abzielenden errterungen erffnung hauptverfahrens vgl stpo einschrnkung mitteilungspflicht fr gesetzlich ohnehin vorgesehenen fall rckgabe anklageschrift nachbesserung enthlt gesetz einreichung genderten ergnzten anklageschrift etwa vllig neues verfahren gang gesetzt mitteilung vorheriger gesprche entbehrlich wrde schlielich nderung anklage gerade ergebnis vorheriger verstndigung abzielender gesprche verfahrensbeteiligten sinn zweck norm gebietet insoweit einschrnkung gesetzlichen mitteilungspflicht angeklagte schffen ffentlichkeit fllen berechtigtes interesse kenntnis vorgesprche weitergehender vortrag punkt etwa mitteilung frheren genderten anklageschrift deshalb verlangt generalbundesanwalt senat ausschlieen urteil rechtsfehler beruht versten mitteilungspflichten abs stpo regelmig davon auszugehen urteil versto beruht lediglich ausnahmefllen abweichendes vertretbar bgh beschluss oktober str stv bundesverfassungsgericht urteil mrz einzelnen dargelegt hlt gesetzgeber verstndigung wahrung umfassenden transparenz dokumentationspflichten fr zulssig weshalb gesetzliche regelungskonzept untrennbare einheit zulassung beschrnkung verstndigungen gleichzeitiger einhegung mitteilungs belehrungs dokumentationspflichten darstellt bverfg urteil mrz bvr bvr bvr rn njw folge versto gesetzlichen vorschriften verstndigung insgesamt bemakelt rechtswidrigkeit verstndigung fhrt hlt gericht gesetzeswidrige verstndigung beruht urteil regelmig verfahrensversto revisionsgerichte knnen deshalb beruhen urteils versto transparenz mitteilungspflichten abs stpo besonderen fllen ausschlieen bverfg aao rn gericht versto abs stpo rahmen hauptverhandlung erzielten verstndigung abgelegte gestndnis verwertet grundlage beweiswrdigung gemacht urteil beruht demnach verstndigung deren vorfeld verletzung mitteilungspflichten kam bemakelten verstndigung besonderer ausnahmefall ausnahmsweise beruhen auszuschlieen wre liegt mitteilung inhalts smtlicher verstndigung abzielender vorgesprche dient notwendigen information ffentlichkeit angeklagten derartigen gesprchen regel anwesend fr willensbildung rahmen verstndigung fr angeklagten bedeutung gericht umfassend ber smtliche hauptverhandlung brigen verfahrensbeteiligten gefhrten verstndigungsgesprche informiert erfolgt information unvollstndig lsst regelmig ausschlieen entscheidung angeklagten verstndigung stpo hauptverhandlung zuzustimmen unzureichender tatsachenkenntnis beruht vollstndiger information ausgefallen wre bercksichtigung nderung ergnzung anklageschrift lsst beruhen vorliegend ausschlieen nderung anklageschrift bestand vorliegend hauptschlich beifgung anlagen konkretisierung angeklagten beitragshinterziehungen inhaltliche nderungen verbunden fr angeklagten schffen gesprchen anwesenden weiteren verfahrensbeteiligten ffentlichkeit derartigen konstellation belang gesprche ziel verstndigung frheren zeitpunkt gefhrt wurden raum jger radtke cirener mosbacher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet februar holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs alt zpo schtzung haushaltsfhrungsschadens zpo darf tatrichter ermangelung abweichender konkreter gesichtspunkte grundstzlich tabellenwerk schulz borck hofmann schadensersatz ausfall hausfrauen mttern haushalt orientieren bgh urteil februar vi zr olg oldenburg lg oldenburg vi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vizeprsidentin dr mller richter zoll wellner richterin diederichsen richter sthr fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juni kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin macht beklagten schadensersatzansprche verkehrsunfall august geltend schwer verletzt wurde parteien darber beklagten fr klgerin unfall entstandenen schden vollem umfang einzustehen streiten hhe klgerin allein stehenden erwerbsttigen frau entstandenen haushaltsfhrungsschadens landgericht klgerin hierfr klageabweisung brigen betrag abzglich vorgerichtlich gezahlter insgesamt zuerkannt berufung klgerin berufungsgericht erstinstanzliche urteil teilweise zurckweisung weitergehenden berufung abgendert klgerin haushaltsfhrungsschaden hhe insgesamt abzglich mithin insgesamt zugesprochen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren hhe betrages entscheidungsgrnde berufungsgericht berechnung klgerin entstandenen haushaltsfhrungsschadens tabellenwerk schulz borck hofmann zugrunde gelegt entsprechend dortigen tabelle erwerbsttigen frau personen haushalt durchschnittlichen arbeitszeit haushalt stunden pro woche ausgegangen fr zeit stationren aufenthalte klgerin fiktiven ersatzkraft verrichtenden ttigkeiten haushalt blicherweise anfallenden stunden ca drei stunden wchentlich geschtzt hinsichtlich hhe fiktiven vergtung ersatzkraft berufungsgericht fr zeit haushaltsspezifischen einschrnkung klgerin ber nettovergtung entsprechend vergtungsgruppe bat viii fr brige zeit bat zugrunde gelegt ii beurteilung berufungsgerichts hlt revisionsrechtlicher berprfung stand berufungsgericht recht davon ausgegangen klgerin allein stehender person eigenem haushalt anspruch ersatz unfallbedingten haushaltsfhrungsschadens gesichtspunkt vermehrten bedrfnisse sinne abs alt bgb zusteht vgl senatsurteile september vi zr versr februar vi zr versr oktober vi zr versr berprfung rahmen schtzungsermessens tatrichters abs zpo vorzunehmenden bewertung unfallbedingt entgangenen ttigkeit verletzten haushalt revisionsgericht darauf beschrnkt berufungsurteil grundstzlich falschen erwgungen beruht entscheidungserhebliche tatsachen unbercksichtigt gelassen vgl senatsurteil april vi zr versr derartige fehler ersichtlich berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandender weise anerkannten tabellenwerk schulz borck hofmann schadensersatz ausfall hausfrauen mttern haushalt aufl orientiert tatrichter ermangelung konkreter anhaltspunkte fr abweichende beurteilung erfahrungswerte rahmen bemessung haushaltsfhrungsschadens bedient erkennende senat bereits mehrfach gebilligt vgl senatsurteile bghz april vi zr aao juni vi zr versr oktober vi zr versr hieran fr vorliegenden fall festzuhalten revision nimmt berufungsgericht grundlage durchschnittliche arbeitsleistung klgerin haushalt wochenstunden geschtzt erfolg wendet revision jedoch berufungsgericht vorgenommene krzung arbeits zeitbedarfes fr zeit stationren aufenthalte klgerin krankenhaus whrend zeit stationren behandlung haushaltsfhrungsschaden personen haushalt naturgem deutlich reduziert beschrnkt allgemeinen notwendige erhaltungsmanahmen vgl olg hamm nzv jahnke verdienstausfall schadensersatzrecht aufl kap rn entgegen auffassung revision fallen positionen gartenarbeit haushaltsfhrung organisation husliche kleinarbeiten pflege betreuung personen zeitraum vollstndiger abwesenheit vollem umfange viele haushaltsarbeiten vollstndiger abwesenheit anfallen insbesondere aufwand fr haushaltsfhrung organisation zeit reduziert zeigt revision sachvortrag klgerin position pflege betreuung personen ausfllen knnte entgegen auffassung revision entspricht lebenserfahrung whrend vollstndigen abwesenheit alleinigen bewohners reinigungsbedarf minimum reduziert rechtsfehler berufungsgericht weiterhin blichen zeitbedarf fr position ernhrung whrend zeit stationren krankenhausaufenthalte klgerin wegen krankenhaus bestehenden vollverpflegung unbercksichtigt gelassen betrifft sowohl blicherweise anfallende zeit fr essenszubereitung geschirrsplen zeitaufwand fr einkauf nahrungsmitteln artikeln revision insgesamt konkreten sachvortrag klgerin aufzeigt abweichend erfahrungswerten hausarbeiten grerem umfang berufungsgericht geschtzten drei wochenstunden angefallen wren berufungsgericht rechtsgrnden gehindert zeitaufwand zpo entsprechend reduzieren revision erfolg angriffen zugrundelegung bat berechnung haushaltsfhrungsschadens berufungsgericht rechtsfehler nachteil klgerin zusammenhang ersichtlich berufungsgericht durfte insoweit rahmen tatrichterlichen wrdigung zpo ermangelung abweichender konkreter anhaltspunkte tabelle schulz borck hofmann orientieren teilweisem ausfall haushaltsfhrenden durchschnittshaushalt kinder einstellung ersatzkraft leitung haushalts bernehmen braucht eingruppierung fiktiven ersatzkraft bat vorsieht entgegen auffassung revision revisionsrechtlich beanstanden berufungsgericht fr zeit zeitweiligen dauernden teilweisen ausfalls haushaltsfhrenden verbleibender leitungsfunktion vergtungsgruppe bat ixb bzw bat viii zugrunde gelegt vergtungsgruppe bat ixb tabelle schulzborck hofmann durchschnittshaushalten gehobenen haushalten kinder bereits schulpflichtigen kindern fortbestehender leitungsfunktion haushaltsfhrenden zugeordnet unangegriffenen feststellungen berufungsgerichts handelt haushalt klgerin einfachen personen haushalt einfachen wohnverhltnissen geringer technischer ausstattung unterdurchschnittlichen haushaltseinkommen mithin unterdurchschnittlichen haushalt handelt nichtanwendung vergtungsgruppe bat ixb rechtsfehlerhaft vergtungsgruppe bat viii fr zeiten denen klgerin leitungsfunktion haushalt zumindest berwiegend ausben konnte ebenfalls einschlgig soweit revision insoweit meint klgerin sei mglich bzw zumutbar wechsel zeiten stationrer behandlung abwechselnd hilfskrfte bat viii bat einzustellen hinreichend bercksichtigt klgerin tatschlich ersatzkraft eingestellt schaden fiktiv berechnet darber hinaus weist revisionserwiderung zutreffend darauf umstnden streitfalles whrend stationren krankenhausaufenthalte klgerin stark reduziertem haushaltsfhrungsbedarf einstellung qualifizierten ersatzkraft sinne bat viii erforderlich wre insofern klgerin entgegen auffassung revision rechtlich relevanter nachteil dadurch entstanden berufungsgericht hinsichtlich stationren krankenhausaufenthaltes jahre haushaltsfhrungsschaden wohl irrtmlich stationren krankenhausaufenthalten bat viii bat berechnet letztlich vermag auffassung revision einstufung bat sei mehr zeitgem abweichende beurteilung rechtfertigen mitautor hofmann funote tabelle schulz borck hofmann vertreten pauschale einschtzung geeignet ermessensfehler tatrichters rahmen schtzung schadenshhe zpo begrnden ermangelung abweichender gesichtspunkte einstufung tabellenwerks orientiert iii kostenentscheidung ergibt abs zpo mller zoll diederichsen wellner sthr vorinstanzen lg oldenburg entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr juni rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vizeprsidenten schlick richter dr herrmann hucke tombrink dr remmert beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle januar unzulssig verworfen kosten beschwerdeverfahrens klger tragen gebhrenstreitwert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde klgers unzulssig gem nr egzpo erforderliche mindestbeschwer erreicht danach beschwerde nichtzulassung revision berufungsgericht zulssig wert revision geltend machenden beschwerde bersteigt fall zuletzt berufungsinstanz gestellte nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgte antrag darauf gerichtet klger wege schadensersatzes stellen wirkung april amt besoldungsgruppe bertragen erhalten htte hierbei handelt klage wiederkehrende leistungen zahlung gehalts beziehungsweise ruhegehaltsdifferenz besoldungsgruppen gerichtet beschwer klgers abweisung schadensersatzverpflichtung beklagten wegen unterlassenen befrderung gerichteten klage bemisst zpo vgl senatsbeschlsse april iii zr versr rn januar iii zr beckrs bgh beschluss mai ix zr juris rn danach fache wert einjhrigen bruttogehaltsdifferenz besoldung magebend monatliche gehaltsunterschied betrgt angaben klgers fache jahresbetrag beluft wobei zugunsten klgers unbercksichtigt bleibt wirkung juni amt besoldungsgruppe befrdert wurde ebenfalls zugunsten klgers bleibt berechnung auer betracht ablauf april ruhegehaltsbezgen grundlage besoldungsgruppe ruhestand getreten ab zeitpunkt schaden hhe gehaltsunterschieds besoldungsgruppen besteht siehe insoweit senatsbeschluss januar aao abschlag vorzunehmen klger antrag vollstreckbaren leistungstitel erlangen sache feststellungsklage erhoben fllen wert verfolgten anspruchs abzug bringen gilt rechnen schuldner feststellungsausspruch beugt weniger weit tragende hauptsache vollstreckungsfhige wirkung feststellungsurteils bercksichtigung finden senatsbeschlsse april januar sowie bgh beschluss mai jeweils aao hieraus ergibt beschwer klgers bemessung beschwer abs satz gkg statt zpo zurckgegriffen vorschriften gerichtskostengesetzes lediglich fr gebhrenstreitwert magebend senatsbeschluss april aao rn bestimmung gebhrenstreitwerts fr beschwerdeverfahren allerdings senat abs satz gkg herangezogen insoweit wiederum zugunsten klgers befrderung juni pensionierung april bercksichtigt zeitraum mai befrderung juni monate danach pro monat anzusetzen restlichen monate jeweils berechnen bercksichtigung igen feststellungsabschlags ergibt schlick herrmann tombrink hucke remmert vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vbvg abs satz berufsbegleitend verwaltungsakademie abgeschlossene ausbildung betriebswirt vwa gesamtaufwand rund stunden abgeschlossenen hochschulausbildung vergleichbar sinne abs satz nr vbvg begrndet daher erhhten stundensatz fr betreuervergtung bgh beschluss oktober xii zb lg chemnitz ag chemnitz xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dose richter weber monecke dr gnter dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts chemnitz dezember kosten beteiligten zurckgewiesen verfahrenswert grnde beteiligte wurde amtsgericht februar ehrenamtlichen betreuer fr zeit ab juli berufsbetreuer betroffenen bestellt betreuer absolvierte jahren berufsbegleitendes fortbildungsstudium schsischen verwaltungs wirtschafts akademie folgenden schsische vwa erfolgreich abgelegten prfung erlangung wirtschaftsdiploms schsischen vwa abschloss fortbildungsstudium umfasste sechs semester insgesamt rund unterrichtsstunden fchern ffentliches recht privatrecht volkswirtschaftslehre betriebswirtschaftslehre fr abrechnungszeitraum juli mai beantragte betreuer fr ttigkeit festsetzung pauschalen betreuervergtung fr stunden hhe hinblick ausbildung stundensatz hchsten vergtungsstufe zugrunde legte amtsgericht antrag stattgegeben beschwerde beteiligten staatskasse landgericht grundlage stundensatzes vergtungsanspruch betreuers herabgesetzt zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt betreuer vergtungsantrag voller hhe ii beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde statthaft abs famfg brigen zulssig jedoch sache erfolg landgericht begrndung entscheidung ausgefhrt betreuer fr betreuung nutzbare fachkenntnisse hochschulausbildung vergleichbare ausbildung sinne abs satz nr vbvg erworben besuch schsischen vwa vermittelte wissensstand sei insbesondere blick zeitlichen umfang ausbildung hochschulstudium vergleichbar schsische vwa zudem stellungnahme ausgefhrt fragliche studium hochschulabschluss gleichgestellt sei betreuer verschiedenen gerichten vergangenheit vergtung hchsten stundensatz bewilligt worden sei rechtfertige ebenfalls zubilligung stundensatzes gem abs satz nr vbvg umstnde darauf hindeuten wrden voraussetzungen stundensatzes gem abs satz nr vbvg vorlgen betreuer lehre vergleichbare abgeschlossene ausbildung fr betreuung nutzbare fachkenntnisse erworben seien ersichtlich ausfhrungen rechtlich beanstanden frage umstnden berufsbetreuer einzelfall voraussetzungen erfllt denen gem abs satz nr vbvg erhhte vergtung bewilligen obliegt wertenden betrachtungsweise tatrichters wrdigung rechtsbeschwerdeverfahren eingeschrnkt darauf berprft magebenden tatsachen vollstndig fehlerfrei festgestellt gewrdigt rechtsbegriffe verkannt erfahrungsstze verletzt allgemein anerkannten mastbe bercksichtigt richtig angewandt senatsbeschlsse august xii zb njw rr rn april xii zb njw rr rn berprfung hlt tatrichterliche wrdigung beschwerdegerichts stand betreuer ber besondere fr betreuung nutzbare kenntnisse verfgt abgeschlossene hochschulausbildung vergleichbare abgeschlossene ausbildung erworben aa hochschulausbildung vergleichbar ausbildung wertigkeit entspricht formalen abschluss aufweist gleichwer tig staatlich reglementiert zumindest staatlich anerkannt vermittelte wissensstand art umfang hochschulstudiums entspricht kriterien hierfr knnen insbesondere ausbildung verbundene zeitaufwand umfang inhalt lehrstoffes zulassungsvoraussetzungen herangezogen demgegenber kommt bezeichnung einrichtung prfung vergleichbarkeit tatrichter strenge mastbe anzulegen senatsbeschlsse april xii zb famrz rn april xii zb njw rr rn januar xii zb famrz rn bb beschwerdegericht rechtlich beanstandender weise verneint ausbildung betreuers anforderungen abs satz nr vbvg gengt besuch schsischen vwa ausbildung hochschule auskunft schsischen vwa betreuer erworbene wirtschaftsdiplom hochschulabschluss rechtlich gleichgestellt berufsbegleitend abgeschlossene ausbildung betreuers betriebswirt vwa abschluss hochschule vergleichbar sinn abs satz nr vbvg vermittelte wissensstand entspricht bereits art umfang hochschulstudium ausbildung verbundene zeitaufwand hochschulstudiums heranreicht bercksichtigen dabei semesteranzahl unterrichtsstunden bemessende gesamtzeitaufwand bleibt knapp unterrichtsstunden deutlich fr hochschul fachhochschulstudium erforderlichen zeitaufwand entgegen rechtsbeschwerde aufgestellten behauptung erkennt schsische landesinnenministerium abschluss laufbahnrecht gleichwertig vielmehr antwort parlamentarische anfrage darauf hingewiesen gem ff schslvo fr laufbahnen gehobenen nichttechnischen dienstes dreijhriges fachhochschulstudium anschlieender laufbahnprfung vorgeschrieben sei abschlsse voraussetzungen erfllten lediglich tarifrecht knnten studiengang betriebswirt vwa vermittelten kenntnisse fhigkeiten konkreten einzelfallumstnden eingruppierung gehobenen dienst entsprechende vergtungsgruppe rechtfertigen rechtsbeschwerde bezug genommene stellungnahme april stammt hingegen innenministerium landes thringen soweit darin vwa abschlssen ausgefhrt seien laufbahnrecht gleichwertige einstellungsvoraussetzung anerkannt bezieht gleichwertigkeit fachhochschulreife hochschulstudium berechtigenden schulbildung besagt mithin ber vergleichbarkeit hochschulstudium soweit betreuer pauschal erstmals rechtsbeschwerde geltend macht beschwerdegericht zutreffend erachtete stundensatz wirtschaftlich katastrophale auswirkungen fr berufsbetreuer laufenden kosten finanziert knnten geeignet verfassungswidrigen zustand bezug betreuervergtung darzulegen beschwerdegericht recht abgelehnt aufgrund vertrauensschutzgesichtspunkten betreuer geforderten stun densatz zuzuerkennen betreuungsverfahren stundensatz zugebilligt worden beschwerdegericht neu gestellten vorliegenden betreuungsverfahren brigen erstmaligen vergtungsfestsetzungsantrag vorliegen voraussetzungen fr hhe vergtung prfen betreuer konnte davon ausgehen vergtete stundensatz zukunft zuerkannt vielmehr frher stets rechnen amtsgericht zugebilligte stundensatz berprfung beschwerdegericht herabgesetzt senatsbeschlsse august xii zb njw rr rn februar xii zb juris rn ff rechtsbeschwerde insoweit hinweis art gg angesprochenen verfassungsrechtlichen bedenken teilt senat soweit beschwerdegericht ausfhrt vorliegen voraussetzungen stundensatzes gem abs satz nr vbvg hindeutende umstnde seien ersichtlich rechtsbeschwerde rgen erhoben rechts wegen insoweit beanstanden dose weber monecke botur gnter guhling vorinstanzen ag chemnitz entscheidung xvii lg chemnitz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter drr richterin harsdorf gebhardt richter hucke seiters beschlossen senatsbeschluss november wegen offensichtlichen schreibversehens randnummer gem zpo dahin gendert anstelle schadensersatzanspruch beklagten richtig schadensersatzanspruch klger heien schlick drr hucke harsdorf gebhardt seiters vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts april gem abs stpo beschlossen festgestellt frau verfahren wirksam nebenklgerin angeschlossen grnde revisionsverfahren angebrachte anschluerklrung nebenklgerin wirksam ehefrau getteten gehrt anschlu befugten personenkreis abs nr stpo anschlu lage verfahrens zulssig abs satz stpo revisionsverfahren erfolgen unabhngig davon rechtsmittelbefugnis nebenklgers besteht vgl kleinknecht meyergoner stpo aufl rdn rissing van saan otten fischer rothfu roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb april notarbeschwerdeverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo wirksamkeit vertreter abgegebenen unterwerfungserklrung setzt voraus vollmacht notariell beurkundet klausel fr urkunde unterwerfungserklrung darf erteilt vollmacht ffentlicher ffentlich beglaubigter urkunde nachgewiesen bgh beschl april zb kg berlin lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofes april vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke dr schmidt rntsch dr roth beschlossen weitere beschwerde beteiligten beschluss landgerichts berlin juni zurckgewiesen gegenstandswert fr verfahren weiteren beschwerde festgesetzt grnde beteiligten gesellschafter beteiligten geschlossenen immobilienfonds rechtsform gesellschaft brgerlichen rechts deren gesellschaftszweck errichtung vermietung mehrfamilienhusern wohnungen grundstck be steht eigentmerin grundstcks beteiligte grundstck eigenen namen fr rechnung beteiligte hlt notariell beurkundeter erklrung dezember ur nr notars traten privatschriftlichen zeich nungsscheinen hierzu bevollmchtigten dr gmbh vertretenen betei ligten beteiligten beauftragte zugleich beteiligte errichtung bewirtschaftung huser geschftsbesorgungsvertrag enthlt vollmacht gesamt hand einzelnen gesellschafter sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen unterwerfen notariell beurkundeter erklrung dezember ur nr notars bewilligte beteiligte rechtsvorgngerin beteiligten buchgrundschuld ber dm unterwarf sofortigen zwangsvollstreckung belasteten grundbesitz beteiligte beteiligte vertretenen brigen beteiligten bernahmen teilschuldner mithaftung fr unterschiedlich hohe notariellen erklrung nher bezeichnete teilbetrge unterwarfen insoweit sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen beteiligte rechtsnachfolge nachgewiesen notar namen lautende vollstreckbare ausfertigung urkunde dezember beantragt antrag amtierende notar hinblick zweifel wirksamkeit vollstreckungsunterwerfung abgelehnt beschwerde beteiligten landgericht soweit mithaftung beteiligten geht zurckgewiesen dagegen richtet weitere beschwerde beschwerdefhrerin mchte vorlegende kammergericht stattgeben daran sieht beschluss erkennenden senats september zb njwrr gehindert deshalb sache bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt ii vorlage abs beurkg abs fgg zuls sig entscheidung ber weitere beschwerde hngt auffassung vorlegenden gerichts frage ab vollstreckbare ausferti gung notariellen urkunde vertreter schuldners erklrten vollstreckungsunterwerfung erteilt darf vollmacht ffentliche ffentlich beglaubte urkunde nachgewiesen zutrifft zweifelhaft unterwerfung gesellschafter geschlossenen immobilienfonds sofortige zwangsvollstreckung privatvermgen verbundene schaffung vollstreckungstitels sinne abs nr zpo stellt rechtsbesorgende ttigkeit dar art abs rberg rechtsbesorgungserlaubnis bedarf bgh urt oktober xi zr njw urt oktober xi zr njw rr urt juni xi zr njw rr erlaubnis konnte beteiligte beteiligten wirksam vertreten spricht dafr urkunde zweifelsfrei ersichtlich deshalb bgh beschl juli ixa zb njw rr beschl oktober vii zb njw rr casu jeweils verneint bercksichtigen baubetreuungseigenheimbau gmbh weder rechtsbesorgung rechtsanwaltschaft zugelassen zweifel fr zulssigkeit vorlage unerheblich bundesgerichtshof prfung zulssigkeit vorlage abs fgg beurkg auffassung vorlegenden gerichts gebunden knne beantwortung streitigen rechtsfrage ber sofortige weitere beschwerde entscheiden senat bghz beschl januar zb njw insoweit bghz abgedruckt beschl september zb njw bgh beschl dezember ii zb zip vorlegende gericht mchte vorlagefrage verneinen bundesgerichtshof zitierten beschluss september zb njw rr vorfrage bejaht dabei frheren entscheidung bundesgerichtshofs gefolgt frage rahmen klauselerinnerung zpo gleichen sinne beantwortet bgh beschl juli ixa zb njw rr divergenz rechtfertigt vorfrage iii zulssige weitere beschwerde unbegrndet klauselerteilungsverfahren vollstreckungsunterwerfung abs nr zpo vertreter allgemeiner meinung entsprechender anwendung zpo formell ordnungsgeme abgabe unterwerfungserklrung vertreter vollmacht prfen bgh beschl juli ixa zb njw rr senat beschl september zb njw rr beschl april zb verff best bayoblgz lg bonn rpfleger mnchkomm zpo wolfsteiner aufl rdn musielak lackmann zpo aufl rdn thomas putzo htege zpo aufl rdn zimmermann zpo aufl rdn wolfsteiner vollstreckbare urkunde aufl rdn stein jonas mnzberg zpo aufl rdn zller stber zpo aufl rdn bestand vollmacht tatsache vollstreckung unterwerfungserklrung inhalt abhngt grundlage fr entstehen unterwerfungserklrung vollstreckungstitel setzt fr vertretenen wirksame prozesserklrung wiederum wirksame prozessvollmacht voraus fr voraussetzungen titels gelten fr bedingungen denen vollstreckt daran ndert prozessvollmacht privatschriftliche urkunde nachgewiesen stein jonas mnzberg aao rdn abs zpo knnte gericht erkenntnisverfahren antrag gegners partei ffentliche beglaubigung vollmacht aufgeben nachweis ffentliche ffentlich beglaubigte urkunde einfachheit sicherheit ausgerichteten klauselerteilungsverfahren wertung zpo typischerweise geboten zpo erforderlichen nachweis vollmacht beteiligte erbracht unterwerfungsurkunde geschftsbesorgerin wegen vollmacht urkunde urkundsnotars verwiesen deren bestandteil geschftsbesorgungsvertrag vollmacht beteiligten ergibt namens beteiligten brigen unterwerfungserklrungen abzugeben ausnahme beteiligten errichtung urkunde persnlich beteiligt wurden dabei vielmehr dr gmbh vertreten deren vollmacht ergab wiederum privatschriftlichen zeichnungsscheinen urkunde bestandteil beigefgt macht ihrerseits ffentlichen ffentlich beglaubigten urkunden fhrt vollmacht beteiligten lckenlos zpo gebotenen form nachgewiesen entgegen ansicht vorlegenden gerichts nachweis verzichtet aa richtig allerdings wirksamkeit vertreter abgegebenen unterwerfungserklrung davon abhngt vollmacht notariell beurkundet gengt vielmehr privatschriftlich erteilt ergibt rechtsprechung bundesgerichtshofs daraus unterwerfungserklrung prozesshandlung fr unterwerfungsvollmacht prozessvollmacht zpo einfache schriftform gengt bgh urt november xi zr njw ebenso musielak lackmann aao rdn vgl bghz liegt abs bgb unterwerfungsvollmacht regeln materiellen rechts ber stellvertretung unterstellt wolfsteiner vollstreckbare urkunde aufl rdn errichtete unterwerfungsurkunde fhrt entstehen wirksamen titels weiteres wege zwangsvollstreckung durchsetzbar bb hierin liegt indessen entgegen ansicht vorlegenden gerichts widerspruch unterschied findet erklrung ausgestaltung klauselerteilungs zwangsvollstreckungsverfahrens beide verfahren formalisiert verzichten interesse effizienten vollstreckung weitgehend vorherige anhrung schuldners vollstreckungsorgane jedenfalls inhaltlichen berprfung titels berufen wren mitteln klauselerteilungs zwangsvollstreckungsverfahrens lage inhaltlichen einwnden schuldner grundstzlich ausnahmen bghz vollstreckungsgegenklage verwiesen ausgestaltetes verfahren setzt voraus vorliegen voraussetzungen zwangsvollstreckung einfach dennoch hinreichend verlsslich nachgewiesen geprft nachweisen ffentliche ffentlich beglaubigte urkunden erreichen urkundsnotar privat schriftliche vollmacht vorlegen lassen letztlich verantwortlich prfen errichtung zugegen prfung knnen beteiligten zunchst zurckstellen mssen erffnung vollstreckung erteilung klausel nachholen beschwerdefhrerin versumt notar erteilung klausel schon grund recht versagt frage klausel deshalb versagen unterwerfungsvollmacht nichtig urkunde ersichtlich kommt iv kostenentscheidung bedarf abs nr kosto wert bestimmt gem abs kosto hlftigen vollstreckungsinteresse krger klein schmidt rntsch lemke roth vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['str alt str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen vorstzlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin mai abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen senatsbeschluss mrz rechtskrftig gewordenen feststellungen urteils landgerichts berlin august machten neue beweiserhebungen voraussetzungen stgb bereits festgestellten fr strafzumessung bedeutsamen umstnden entbehrlich brause raum schneider schaal dlp'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes iii zr urteil rechtsstreit verkndet dezember fitterer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm streck schlick drr fr recht erkannt revision klgerin teilurteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf september insoweit aufgehoben berufung klgerin urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf januar zurckgewiesen worden soweit klgerin beklagten zahlung anteiligen erfolgshonorars hhe dm nebst zinsen beklagten hilfsweise zahlung weiteren dm dm abzglich dm nebst zinsen verlangt anschluberufung beklagten klage zahlung dm nebst zinsen gem rechnung april abgewiesen worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen jedoch klgerin auergerichtlichen kosten beklagten smtlichen rechtszgen tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber vergtung fr ttigkeiten klgerin beratung unternehmen unternehmensan verkufen befat zusammenhang mai erfolgten veru erung geschftsanteilen beklagten erbracht damals maschinenfabrik gmbh firmierende beklagte deren geschftsanteile grten teil beklagten dm geringeren teil beklagten dm beklagten dm gehalten wurden suche industriellen partner hierbei wurde anfang september vermittlung mitglieds beirats beklagten klgerin eingeschaltet bersandte datum november nachdem bereits anfang oktober abstimmungsgem schwedischen unternehmen ab kontakt aufgenommen beklagten mandatsvorschlag bedingungen fr zusammenarbeit entwicklung strategischer allianzen festgehalten november unterschrieben beklagte mitgesellschafter zwei geschftsfhrern beklagten weitere geschftsfhrer dr mandatsvertrag fr maschinenfabrik gmbh zeichen einverstndnisses mandatsvertrag laut mandatsvertrag gliederten beratungsleistungen klgerin insgesamt fnf projektphasen wobei erste arbeitsschritte phasen bereits seit september geleistet worden mandatsvertrag enthlt soweit interesse folgende klauseln mandats konditionen dauer exklusivitt umfang vereinbarung gilt zunchst zeitliche begrenzung beide seiten knnen mandat jedoch jederzeit angabe grnden wahrung frist zwei wochen kndigen auftrag fr dauer mandats ausnahme kandidaten exklusiver basis erteilt gesellschafter verpflichten vergleichbaren berater verwirklichung spezifischen projektes einzuschalten vergtung unserer beratungsleistungen zeitaufwand beratungsttigkeit basis folgender staffel je mann tag berechnen dm fr geschftsfhrer partner zeitaufwand auslagen vgl kapitel fr projektphasen berechnen gesellschaft zeitaufwand auslagen projektphase vorheriger abstimmung entweder gesellschaft anteilseignern pro rata berechnen erfolgshonorar falls gesellschafter ergebnis phase eingeleiteten sondierungen einverstndnis mitteilen phase einzuleiten richtung ziels mandats intensivieren transaktion berechnen anteilseignern abschlu transaktion erfolgshonorar folgender formel ersten dm mio transaktionsvolumens nchsten dm mio transaktionsvolumens erfolgshonorar anteilseigner entsprechend beteiligungsquote berechnet transaktionsvolumen smtliche wirtschaftlichen leistungen verstehen anteilseigner verbundenes unternehmen rahmen transaktion gegenleistung geld form wirtschaftsgter erhlt mindesterfolgshonorar betrag dm festgelegt unbeschadet regelungen nachfolgenden absatzes zeigen mindesterfolgshonorar dm minderheitsbeteiligung teilverkufen prozentuell deutlich berhht erscheint sollten anteilseigner angemessenes niveau miteinander abstimmen falle transaktion vergten bzw erlassen gesellschaft bzw falls zutreffend anteilseignern bereits gezahlten bzw flligen zeitaufwand projektphasen wobei angestrebten transaktionsfall mehrheit anteile bertragen mindesterfolgshonorar dm unterschritten darf klgerin erteilte beklagten insgesamt drei rechnungen ber zeithonorare auslagen fr erbrachte beratungsleistungen beklagte bezahlte erste rechnung zweite rechnung februar ber gesamtbetrag dm fr beratungsleistungen november januar beglich beklagte mrz wirkung april erfolgten kndigung mandatsvertrags beklagte erstellte rechnung klgerin april ber gesamtbetrag dm fr beratungsleistungen februar mrz erfolgte zahlung notariellem kaufvertrag mai bertrugen beklagte abgesplitteten anderweitig veruerten anteil dm beklagte geschftsanteile mbh geschftsanteile gesellschaft wiederum wurden zeitnah ab veruert daraufhin stellte klgerin geschftsfhrer beklagten gerichtetem schreiben juni mindesterfolgshonorar dm zuzglich mehrwertsteuer insgesamt dm rechnung insoweit erfolgte zahlung klgerin klage erhoben antrag beklagte zahlung offenen zeithonorars insgesamt dm nebst zinsen sowie beklagten gesamtschuldner zahlung erfolgshonorars dm nebst zinsen verurteilen landgericht beweisaufnahme begehren zahlung zeithonorars geringfgigen teil geltend gemachten zinsen entsprochen hinsichtlich verlangten erfolgshonorars klage abgewiesen urteil klgerin berufung beklagte anschluberufung eingelegt berufungsverfahren klgerin anteilige bezahlung erfolgshonorars verlangt nmlich entsprechend verteilung geschftsanteile beklagten auftragserteilung beklagten zahlung dm beklagten zahlung dm beklagten zahlung dm jeweils nebst zinsen hilfsweise beantragt beklagten zahlung gesamten erfolgshonorars verurteilen insoweit klgerin vorgetragen fr fall beklagte auftrag abschlu mandatsvertrags gehabt hafte vollen betrag vertreter vertretungsmacht gehandelt brigen klgerin bewut ber umfang auftrags getuscht htte anschluber ufung beklagte verurteilung zahlung teilhonorars gewendet oberlandesgericht teilurteil entschieden klgerin anspruch anteiliges erfolgshonorar beklagte beklagte zustehe insoweit berufung klgerin zurckgewiesen ber beklagten gerichteten anteiligen erfolgshonoraranspruch oberlandesgericht entscheidung getroffen insoweit weitere sachaufklrung fr erforderlich gehalten jedoch ausgesprochen klgerin beklagten jedenfalls mehr dm nebst zinsen verlangen anschluberufung beklagten oberlandesgericht zahlung zeithonorars gerichtete klage teilweiser abnderung landgerichtlichen urteils abgewiesen soweit klgerin zahlung rechnung april ber dm nebst zinsen begehrt senat revision angenommen soweit klgerin dagegen wendet oberlandesgericht hinsichtlich beklagte geltend gemachten erfolgshonoraranteils ber gestellten hilfsantrag nachteil entschieden darber hinaus anschluberufung beklagten teilweise stattgegeben entscheidungsgrnde revision klgerin fhrt umfang senat angenommen aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufung klgerin anspruch klgerin beklagte anteilige zahlung mindesterfolgshonorars berufungsgericht davon ausgegangen ungeachtet vorherigen beginns vertragsdurchfhrung etwaiger dabei getroffener auge gefater absprachen allein bestimmungen mandatsvertrags mageblich dafr klgerin erfolgshonorar zusteht lt rechtsfehler erkennen revision angegriffen darber hinaus klgerin berufungsverfahren standpunkt gestellt gem ziff mandatsvertrags verwirklichung angestrebten transaktionsfalles verdientes erfolgshonorar anteilseigner gesamtschuldner voller hhe anteilig entsprechend beteiligungsquote pro rata verlangen berufungsgericht verneint jegliche zahlungspflicht beklagten bezogen gehaltenen anteile transaktion gekommen sei umstand klgerin vorliegend vertraglich vorgesehene mindesthonorar einfordere rechtfertige betrachtung knne dadurch rechnung getragen mindesthonorar anteilseigner entsprechend deren beteiligungsquote umgelegt auslegung verletzt revision recht rgt grundsatz beiden seiten interessengerechten vertragsauslegung vgl bgh urteil oktober ii zr njw berufungsgericht entnimmt insoweit argumentation beklagten folgend ziff mandatsvertrags transaktionsfalle berechnung anteilseignern anteilig zahlenden vergtung nominalwert zeitpunkt transaktion gehaltenen geschftsanteile auszurichten daran inwieweit jeweilige anteilseigner konkret durchgefhrten transaktion beteiligt auslegung beachtet revision zutreffend geltend macht zusammenhang bestimmungen erfolgshonorarklausel danach bestimmt erfolgshonorar klgerin gestaffelt prozentstzen gettigten transaktionsvolumen verkaufsfalle hhe veruerung geschftsanteilen beklagten erzielten kaufpreises dabei lt ziff deutlich entnehmen jedenfalls bertragung mehrheit anteile vorliegend deutlich ber angestrebte transaktionsfall eingetreten mithin volle vergtung mindestens jedoch dm zahlen klgerin verhandlungen ber einvernehmliche honorarreduzierung einlassen mu vgl insoweit ziff satz mandatsvertrags wrde berechnung anteilseignern zahlenden vergtung berufungsgericht danach bestimmen hhe jeweilige anteilseigner erfolgshonorarzahlungspflicht konkret auslsenden transaktion beteiligt wrde art quotelung immer geschftsanteile bertragen reduzierung klgerin aufgrund transaktionsvolumens zustehenden vergtung fhren insbesondere knnte fall eintreten trotz bertragung ganz berwiegenden mehrheit anteile mindesthonorar dm erreicht ergebnis stnde ersichtlich widerspruch willen vertragsschlieenden fall mglicherweise anteile gegenstand angestrebten transaktion bedacht geregelt soweit berufungsgericht gemeint vorliegend knne unterschreitung mindesthonorars dm dadurch vermieden nichtbeteiligung minderheitsanteilseigners transaktion rechnerische anteil brigen anteilseigner entsprechend quotalen beteiligung transaktion umgelegt versto anerkannte auslegungsregeln ziff mglichen bedeutungsinhalt gegeben weder vertragswortlaut vorbringen parteien anhalt findet vgl senatsurteil juli iii zr njw rr allerdings verpflichtung beklagten zahlung erfolgshonorars beteiligen deshalb zweifelhaft fraglich beklagte anteilseigner sinne mandatsvertrags angesehen auslegung berufungsgerichts wgungen ergebnis zutreffend erweisen knnte aspekt jedoch parteien rechtsstreits vorinstanzen bisher blick genommen worden kommt insoweit eigene auslegung senat betracht hinsichtlich geschftsanteile gesellschaft beschrnkter haftung hlt gelten besonderheiten mitgliedschaftsrechte bezglich anteile ruhen solange hand gesellschaft befinden hierauf entfallende gewinn steht gesellschaftern bgh urteil januar ii zr njw anteile unterliegen dispositionsbefugnis gesellschafter etwa geschftsfhrer gesellschaft eigener machtvollkommenheit darber befinden wen eigenen anteile gesellschaft bertragen scholz westermann gmbhg aufl rn wirtschaftlicher betrachtungsweise mithin eigenen anteile gesellschaft brigen gesellschaftern zuzurechnen mandatsvertrag unterscheidet zahlungspflichten gesellschaft einerseits insbesondere bezglich vergtenden zeitaufwands fr projektphasen bestehen vgl ziff zahlungspflichten anteilseigner bezglich erfolgshonorars andererseits ziff ziff mandatsvertrags wiederum ausgefhrt geschftsfhrung beiden anteilseigner beabsichtigen strategisch wichtige allianzen abzuklren formulierung spricht dafr anteilseignern sinne mandatsvertrags entsprechend wirtschaftlichen gegebenheiten beklagte beklagte verstehen allerdings beklagte zahlungsbegehren klgerin allein hinweis entgegengetreten eigenen anteile gegenstand transaktion seien anteilseignerschaft abrede gestellt deshalb mglich vertragsschlieenden bereinstimmend beklagte anteilseigner sinne mandatsvertrags angesehen dahingehender bereinstimmender parteiwille ginge wortlaut interpretation vgl bgh urteil juli zr njw ii hilfsanspruch klgerin beklagten volle zahlung mindesterfolgshonorars klgerin antragstellung hilfsantrag deutlich erkennen gegeben ber auervertragliche haftung beklagten erst entschieden vertraglicher erfllungsanspruch mandatsvertrag gegeben eventuelle klagenhufung klgerin ebenfalls angefochtene entscheidung berufungsgerichts ber hilfsantrag schon deshalb aufzuheben abweisung beklagte gerichteten hauptantrags be stand mithin eintritt prozessualen bedingung dafr ber hilfsantrag entschieden darf offen hierbei bedeutung infolge teilweisen nichtannahme revision abweisung beklagte erhobenen erfllungsklage rechtskraft erlangt entscheidung ber insoweit einheitlichen hilfsantrag darf berufungsgericht gesehen erst ergehen vorgehenden hauptantrge beklagte beklagte insgesamt erfolglos erwiesen anschluberufung beklagten berufungsgericht verneint anspruch klgerin zahlung zeithonorars dm fr rechnung april aufgefhrten behauptung klgerin zeit februar mrz erbrachten beratungsleistungen begrndung ausgefhrt ergebnis erstinstanzlichen beweisaufnahme sei anllich dezember gefhrten gesprchs vereinbart worden klgerin beklagten honorare fr leistungen rechnung stellen drfe gegenstand besprechung seien dabei leistungen gehandelt januar terminiert seien leistungen beinhalte rechnung april feststellung revision recht rgt versto abs zpo getroffen worden abs zpo steht grundstzlich ermessen rechts mittelgerichts ersten rechtszug vernommene zeugen erneut vernimmt gilt jedoch ausnahmslos stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs berufungsgericht erneuten vernehmung verpflichtet glaubwrdigkeit erster instanz vernommenen zeugen abweichend erstrichter beurteilen fr beurteilung persnlichen eindruck zeugen ankommt vgl senatsurteile dezember iii zr njw rr verffentlichung bestimmte senatsurteil november iii zr weiteren nochmalige vernehmung geboten berufungsgericht protokollierte aussage zeugen verstehen gewicht beimessen vorinstanz bgh urteil juni viii zr njw mastben htte berufungsgericht erneute zeugenvernehmung durchfhren mssen berufungsgericht entscheidung mageblich nachfrage prozebevollmchtigten beklagten gegebene antwort zeugen dr abgestellt erstellenden rechnungen klgerin aktivitten erfat sollten besprechung dezember angedacht besprochen worden seien fr besuche januar sollten reisekosten honorar bezahlt landgericht beweiswrdigung fr entscheidung berufungsgerichts ausschlaggebende passage aussage landgericht fr glaubwrdig gehaltenen zeugen dr bercksichtigt jedoch gleichwohl lage gesehen richtigkeit vorbringens beklagten anllich besprechung dezember verbindliche modifizierung mandatsvertrag niedergelegten honorarvereinbarung stattgefunden berzeugen diskrepanz beurteilung aussage zeugen dr dadurch erklrbar landgericht protokollierte aussage verstanden revision rgt aussage hinblick berufungsgericht vage bezeichneten angaben zeugen dr derartige zusage besttigt gewichtet oberlandesgericht soweit berufungsgericht aussage zeugen dr ergebnis aussage zeugen besttigt gesehen revision recht rgt darber hinweggesetzt landgericht bereits fr gesichert gehalten zeuge berhaupt fraglichen gesprch beteiligt darber hinaus zweifel glaubhaftigkeit aussage geuert fr weitere verfahren weist senat folgendes erneute vernehmung zeugen dr dr etwa deshalb entbehrlich geworden zeuge mittlerweile verstorben vollstndige wiederholung erstinstanzlichen beweiserhebung mehr mglich bezglich berufungsgericht bisher entschiedenen frage klgerin beklagten ziff mandatsvertrags anteiliges erfolgshonorar verlangen entgegen auffassung revisionsantwort beklagten beklagten klageabweisung bereits wegen fehlens gesetzlich vorgeschriebenen schriftform unumgnglich allerdings enthlt ziff mandatsvertrags makleralleinauftrag entsprechende klausel wonach auftraggeber klgerin mehr frei darber befinden konnten auge gefaten entwicklung strategischer allianzen zustzlich beratungsdienste unternehmen anspruch nehmen daraus folgt bisherigen verlauf rechtsstreits bedacht worden mandatsvertrag satz gwb abs nr gwb schriftform bedurfte nichteinhaltung schriftform zog satz bgb nichtigkeit vertraglichen abreden bgh beschlu februar kza njw rr dabei unerheblich schriftformerfor dernis januar kraft getretene sechste gesetz nderung gesetzes wettbewerbsbeschrnkungen august bgbl ersatzlos entfallen wegfall formerfordernisses wirkte vertrge geltung neuen rechts abgeschlossen worden bgh urteil februar kzr njw rr fr frage jemand erklrung eigenen fremden namen abgegeben kommt objektiven erklrungswert hierbei auer wortlaut erklrung umstnde bercksichtigen beachtung verkehrssitte schlsse sinn erklrung zulassen jedoch gesetzlich schriftform vorgeschrieben gewahrt solchermaen ermittelte rechtsgeschftliche vertretungswille urkunde unvollkommen ausdruck gefunden vgl bgh urteil februar lw zr njw beklagte mandatsvertrag einschrnkenden allein handeln vertreter beklagten hinweisenden zusatz fr maschinenfabrik gmbh zeichen einverstndnisses mandatsvertrag unterschrieben zwingt schlu jedenfalls handeln beklagten vertreter beklagten vornherein ausscheidet demgegenber jedoch rcksicht darauf mandatsvertrag pflichten gesellschafter bzw anteilseigner geregelt beklagte personen kreis angehrt auslegung dahin mglich unterschriftsleistung vertraglich binden vgl rgz rinne wurm schlick streck drr'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet september preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs zav abs abs satz nr mgv abs anfechtung bergangs anlieferungs referenzmenge milchquote insolvenzverfahren ber vermgen vormaligen pchters pachtvertrgen april abgeschlossen worden bgh urteil september ix zr olg celle lg lneburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september richter dr ganter raebel dr kayser cierniak dr fischer fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle mai aufgehoben berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts lneburg juli zurckgewiesen klger kosten rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen tatbestand schuldner landwirt pachtete jahre mutter beklagten zwischenzeitlich verstorbenen vater landwirtschaftlichen hof hohne niedersachsen whrend laufzeit pachtvertrages fhrte mrz landwirtschaftlichen betrieb warnau sachsen anhalt erwarb wiedereinrichter milchkontingent kg betriebsverlegung jahre pachthof hohne bertrug fhrte ende mrz zwei vereinbarungen mrz hoben schuldner beklagte pachtvertrag mrz beziehungsweise april beide vereinbarungen enthalten folgende klausel smtliche bestehenden kartoffel zuckerrben milchlieferrechte quoten soweit ohnehin rckgabe hofes verpchter bergehen hiermit bertragen aufgrund antrags beklagten bescheinigte kreisstelle landwirtschaftskammer bergang referenzmenge hhe insgesamt kg beginn april menge milchkontingent kg enthalten schuldner jahre hohne mitgebracht juli stellte glubiger insolvenzantrag september wurde verfahren erffnet klger insolvenzverwalter bestellt focht bertragung warnau mitgebrachten milchkontingents beklagte vereinbarungen mrz glubigerbenachteiligende rechtshandlung klger meint gem zusatzabgabenverordnung januar bgbl eingerichteten zustndigen verkaufsstelle quotenbrse sei fr kontingent oktober betrag kg kg erzielen verlangt beklagten hhe zahlung hilfsweise rckbertragung milchkontingents uerst hilfsweise duldung verkaufs verkaufsstelle landgericht klage abgewiesen berufungsgericht zahlungsantrag entsprochen zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde zulssige revision beklagten begrndet fhrt wiederherstellung klageabweisenden entscheidung landgerichts berufungsgericht meint streitige anlieferungs referenzmenge kg fortan referenzmenge milchkontingent schuldner rechtshandlung abs inso beklagte bertragen bergang kraft gesetzes scheide rechtsgrundlage fr gesetzlichen bergang knne abs zusatzabgabenverordnung januar mageblichen fassung februar bgbl fortan zav milchkontingent regelung jedoch erfasst zeitpunkt betrieb hohne entsprechende betriebsflchen gebundene anlieferungs referenzmenge milch garantiemengenverordnung fassung bekanntmachung mrz bgbl zuletzt gendert verordnung mrz bgbl fortan mgv gehandelt flchenbindung sei zusatzabgabenverordnung wirkung april abgeschafft worden deshalb knne erst jahre schuldner sachsen anhalt mitgebrachte milchkontingent pachtbetrieb zugeordnet vielmehr sei unmittelbar vermgen schuldners beklagte bergegangen ii begrndung trifft reichweite abs zav getroffenen bergangsregelung verkennt danach referenzmenge kraft gesetzes rckgabe gepachteten betriebes vgl bverwg rdl beklagte verpchterin bergegangen anlsslich beendigung pachtvertrages vereinbarungen mrz aufgenommenen klauseln betreffend bertragung anlieferungsquoten gingen deshalb soweit interesse leere grundlage klgerischen vortrags fehlt sonach schon glubigerbenachteiligenden rechtshandlung sinne abs inso ansprche anfechtungsrechtliche rckgewhr streitgegenstand milchreferenzmenge berechtigt milcherzeuger umfang zugeteilten quote milch abgabenfrei abnehmer veruern bghz bgh urt april zr njw referenzmenge deshalb grundstzlich milcherzeugenden betrieb gebunden vgl eugh urt juli rs agrarr bghz bverwge bverwg rdl wagner bamberger roth bgb rn mnchkomm bgb harke aufl rn rechtliche zuordnung referenzmenge pchters beendigung pachtvertrages april geschlossen worden abs zav geregelt bestimmung trifft bergangsregelung fr inkrafttreten zusatzabgabenverordnung laufenden pachtvertrge danach gehen beendigung pachtvertrge entsprechenden anlieferungs referenzmengen abs abs satz abs mgv verpchter magabe ber zurckgewhrten anlieferungs referenzmenge zugunsten reserve landes betriebssitz pchters liegt eingezogen abs nr zav gilt abzug ganzer betrieb zurckgewhrt regelung kommt grundgedanken milchquotenrechts milch garantiemengenverordnung ausdruck vorteile ffentlich rechtliche erlaubnis pachtende betriebsakzessorisches recht grundstzlich verpchter zugewiesen mag erlaubnis pchter erteilt worden rechtlichen grundlage landwirtschaftskammer beklagten milcherzeugerin gem abs nr zav bergang zunchst schuldner zugeordneten referenzmengen ende pachtverhltnisses bescheinigt gegensatz beschiedenen antrag formularmig vermerkt beklagte vereinbarung rechtsnachfolgerin schuldners gem abs zav geworden sei konstitutive vgl bverwg rdl rechtliche einordnung bergangs entfaltet verhltnis prozessparteien bindungswirkung tatbestandswirkung abs nr zav vorlage beim kufer milch bestimmte bescheinigung darauf beschrnkt benannte milcherzeuger inhaber milchquote geworden klger tatsacheninstanzen anwendbarkeit abs zav argument entgegengetreten vorschrift pachtvertrge bezglich anlieferungs referenzmengen hofpachtvertrge betreffe folge verweisung absatz genannten pachtvertrge anlieferungs referenzmengen betreffen schuldner beklagten streit befindliche anlieferungs referenzmenge hof gepachtet gehabt beschrnkung anwendungsbereichs abs zav trifft sowohl genannte vorschrift bezug genommenen regelungen mgv betreffen bergang referenzmengen betriebs teilbetriebsbertragungen abs satz nr mgv enthlt regelung fr fall referenzmengenbertragung bergang entsprechenden betriebes entsprechenden flchen trfe abs zav ausschlielich bergangsregelung fr referenzmengen betrieb liefe detailliert ausgestaltete verweisung mgv weitgehend leer hiervon ausgegangen vgl eugh urt juli rs agrarr bverwge bverwg rdl dsing kauch zusatzabgabe milchsektor entgegen auffassung berufungsgerichts erfasst rechtsbergang kraft gesetzes abs zav referenzmenge verlagerung milchproduktion warnau hohne jahre herrhrt referenzmenge auflsung pachtvertrages fr zwecke betriebes hohne genutzt worden abs zav gehen angesprochenen bergangsfllen beendigung pachtvertrages entsprechenden anlieferungs referenzmengen abs abs satz abs mgv verpchter ber bestimmungen enthalten fr rede stehenden fall gesamte betrieb verpchter zurckgegeben grundstzlich pchterschutz vgl eugh aao bghz bverwge dsing kauch aao aa anwendung bergangsvorschrift schuldner geltung milch garantiemengen verordnung zugeteilte referenzmenge steht entgegen verordnung einbringung anlieferungs referenzmenge betrieb beklagten hohne zusatzabgabenverordnung ersetzt worden klger zusammenhang hervorgehobene paradigmenwechsel subventionshnlichen abgabenrechtlichen bevorzugung flchenungebundenen recht rahmen bergangsvorschrift zav jedenfalls bedeutung referenzmenge auflsung altpachtvertrages fr zwecke pachtbetriebes genutzt worden bezieht zav abstzen anlieferungs referenzmengen milchgarantiemengen verordnung knnte isolierten betrachtung fr beschrnkung bergangsvorschrift referenzmengen sprechen zuteilung auflsung pachtverhltnisses pachtbetrieb flchengebundenes recht zugewiesen andererseits begriff anlieferungs referenzmenge unterschiedslos fr rechtszustand april danach verwendet abs satz zav findet sowohl zav rechtszustand neuordnung bertragungssystems behandelt zav sogenann ten altvertrge betrifft daraus folgt bergangsvorschrift zav weit auszulegen altpachtvertrge ungeachtet zwischenzeitlich erfolgten zahlreichen nderungen milchquotenrechts anzuwenden falls anlieferungs referenzmenge entsprechend abs zav beendigung pachtvertrages fr gepachteten betrieb genutzt worden bb fall schuldner milchproduktion mitnahme referenzmenge ganz betrieb hohne verlagerte wurde referenzmenge betriebsakzessorischen recht vgl bgh urt juli zr njw rr klger behauptet aufgabe betriebs warnau schuldner abs zav flchenungebunden bertragen worden unerheblich vgl bverwg rdl schuldner referenzmenge betrieb hohne eingebracht betriebsbindung geschaffen whrend pachtzeit neu geschaffenen betriebsbindung insofern profitiert hof erzeugte milch erschpfung referenzmenge abgabenfrei vermarkten konnte betriebsbindung wurde gegenstandslos schuldner pachtverhltnis hohne beendete betrieb verpchterin zurckgab beendigung pachtverhltnisses begrndet wurde schuldner betrieb weiterfhren knne konnte referenzmenge verbleiben betrieb mehr eigenschaft aktiver milcherzeuger mehr besa abweichende zuordnung milchquote ergibt abs satz zav bezug genommenen vorschriften mgv aa abs satz mgv formuliert wiederum grundsatz bergangs anlieferungs referenzmenge verpchter gesamten betrieb zurckerhlt hiervon erkennt satz vorschrift fr fall ausnahmen pchter referenzmenge zuvor entgeltlich zugeteilt worden aufgrund vereinbarung abs vorschrift erhalten danach milcherzeuger geltung mgv referenzmengen bergang entsprechenden betriebs entsprechenden flche engen grenzen schriftliche vereinbarung bertragen berlassen vorschrift trotz ersetzung milch garantiemengen verordnung zusatzabgabenverordnung anwendbar abs zav fr abwicklung laufender pachtvertrge verweist vgl bgh urt juli zr njw rr schuldner referenzmenge indes ausnahmevorschrift abs satz nr mgv ausgangspunkt voraussetzt aufgrund milcherzeuger getroffenen vereinbarung absatz erworben angegriffenen feststellungen berufungsgerichts vielmehr wiedereinrichter landwirtschaftlichen betriebes sachsen anhalt amtlich zugeteilt worden bb verlagerung milchproduktion sachsen anhalt hohne erfllt abs satz zav bezug genommenen ausnahmetatbestnde mgv grundsatz betriebsakzessoriett frage stellen knnte klger tatsacheninstanzen geltend gemacht worden anknpfungspunkte fr geltend gemachte insolvenzan fechtung ersichtlich gegenstand insolvenzanfechtung verzicht bernahmerecht pchters gem abs satz zav bestimmung pchter fllen gesetzlichen bergangs anlieferungs referenzmenge absatz satz recht zurck gewhrende menge verpchter innerhalb monats ablauf pachtvertrages bernehmen sofern pachtvertrag gekndigt jedoch schuldner beendigung pachtverhltnisses betrieben auerdem besteht bernahmerecht abs satz nr zav ganzer betrieb zurckgewhrt fall deshalb unentschieden bleiben verzicht ausbung bernahmerechts abschluss aufhebungsvertrages spteren zeitpunkt abs inso anfechtbare unterlassung darstellt klger rckgewhranspruch inso vorliegenden rechtsstreit hierauf gesttzt etwaiger verzicht schuldners anpassung pacht vertrages zusammenhang verlagerung milchproduktion hohne jahr vgl bghz bgh urt november lwzr rdl gegenstand vorliegenden klage gilt fr einbringung referenzmenge betrieb hohne vorliegenden rechtsstreit darber entscheiden beklagte milchreferenzmenge normalpachtvertrages verg ten absatz wesentlichen abs bgb entspricht verpchter pchter pachtende aufwendungen insoweit ersetzen manahmen wirtschaftlichen wert hofes pachtende erhhen werterhhung pachtende erwarten vgl bghz ff beilufige erwhnung bestimmung schriftsatz whrend berufungsinstanz streitgegenstand erweitert auerdem liegen voraussetzungen zpo insoweit schon deshalb bedurfte hinweises berufungsgericht gem zpo tatschlichen voraussetzungen aufwendungsersatzanspuchs dargetan iii berufungsurteil deshalb bestand aufzuheben abs zpo sachverhalt hinreichend geklrt senat sache entscheiden abs zpo fragen pfndbarkeit anlieferungs referenzmengen vgl inso verwirklichung anfechtungstatbestnde ff inso gegenstand rckgewhranspruchs vgl inso kommt ganter raebel cierniak kayser fischer vorinstanzen lg lneburg entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr mrz rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter galke richter wellner pauge sthr richterin pentz beschlossen anhrungsrge beklagten mrz senatsbeschluss februar kosten zurckgewiesen grnde statthafte vgl zller vollkommer zpo aufl rn brigen zulssige anhrungsrge begrndet art abs gg gerichte verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen gerichte brauchen jedoch vorbringen beteiligten grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge bgh beschluss februar iii zr njw art abs gg gewhrt schutz entscheidungen sachvortrag beteiligten grnden formellen materiellen rechts teilweise ganz unbercksichtigt lassen vgl bverfge st rspr vorliegenden fall erkennende senat sachvortrag beklagten grnden formellen rechts unbercksichtigt lassen beschluss senats september streitfall wert revision geltend machenden beschwer bersteigt beschwerde deshalb sachprfung unzulssig verwerfen nr egzpo zpo anhrungsrge klgers bergangen beanstandete vorbringen senat brigen vollem umfang geprft grnde fr abweichende entscheidung entnehmen knnen galke wellner sthr pauge pentz vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vahrg enthlt versorgungsordnung regelung anspruch hinterbliebenenversorgung wegfllt witwer witwe heiratet sog wiederverheiratungsklausel geschiedener verheirateter ehegatte trger versorgung zahlung ausgleichsrente wege verlngerten schuldrechtlichen versorgungsausgleichs gem vahrg verlangen versorgungsordnung volkswagen ag bgh beschluss dezember xii zb olg braunschweig ag wolfsburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke dr ahlt dose beschlossen weitere beschwerde beschluss senats fr familiensachen oberlandesgerichts braunschweig januar kosten antragstellerin zurckgewiesen beschwerdewert dm grnde antragstellerin nimmt antragsgegnerin wege verlngerten schuldrechtlichen versorgungsausgleichs zahlung ausgleichsrente anspruch frheren werksangehrigen antragsgegnerin verheiratet ehe wurde urteil amtsgerichts familiengericht februar geschieden beschluss februar wurde versorgungsausgleich geregelt dabei blieb ausgleich betrieblichen altersversorgung ehemannes antragsgegnerin schuldrechtlichen versorgungsausgleich vorbehalten renteneintritt geschiedenen ehegatten amtsgericht antrag antragstellerin ehemann aufgegeben wege schuldrechtlichen versorgungsausgleichs monatliche ausgleichsrente hhe dm ab januar zahlen antragstellerin jahre geheiratet zweiter ehemann september verstorben erste ehemann zweite ehe eingegangen juni verstorben vorliegenden verfahren antragstellerin beantragt gem vahrg anzuordnen antragsgegnerin trgerin auszugleichenden versorgung hinterbliebenenversorgung betrag monatlich dm zahlen versorgungsordnung antragsgegnerin enthlt insofern folgende regelung vw hinterbliebenenrente vw hinterbliebenenrente falle todes werksangehrigen vorzeitiger versorgungsfall falle todes beziehern vw rente versorgungsfall gezahlt ersten fall jedoch wartezeit erfllt hinterbliebene witwe witwer vw hinterbliebenenrente fr witwe witwer wiederverheiratung letztmals fr monat wiederverheiratung gezahlt lebt fr witwe witwer rente gesetzlichen rentenversicherung nichtigkeitserklrung auflsung nachfolgenden ehe tod ehegatten scheidung gilt fr vw hinterbliebenenrente amtsgericht antrag abgewiesen versorgungsordnung antragsgegnerin fr fall wiederverheiratung anspruch witwe hinterbliebenenversorgung bestehe hiergegen gerichtete beschwerde antragstellerin blieb erfolglos zugelassenen weiteren beschwerde verfolgt begehren zahlung ausgleichsrente ii rechtsmittel begrndet antragstellerin steht antragsgegnerin anspruch zahlung ausgleichsrente wege verlngerten schuldrechtlichen versorgungsausgleichs gem vahrg vorgenannten bestimmung berechtigte tod verpflichteten fllen schuldrechtlichen versorgungsausgleichs trger auszugleichenden versorgung ehe tode verpflichteten fortbestanden htte hinterbliebenenversorgung erhielte ausgleichsrente abs satz bgb verlangen abs satz vahrg sieht demnach leistungsanspruch angenommenem fortbestehen ehe ausgleichsberechtigte trger versorgung hinterbliebenenversorgung witwe witwer erhielte voraussetzung oberlandesgericht erfllt angesehen begrndung ausgefhrt abs insofern magebenden versorgungsordnung antragsgegnerin sei bestimmt hinterbliebenenrente fr witwe wiederverheiratung letztmals fr monat wiederverheiratung gezahlt derartige allgemeine beschrnkung hinterbliebenenversorgung jeweilige versorgungsordnung versorgungstrgers form genannten wiederverheiratungsklausel sei zulssig wirke lasten geschiedenen ausgleichsberechtigten berhre demnach verlngerten schuldrechtlichen versorgungsausgleich infolge jahre erfolgten wiederverheiratung antragstellerin sei demnach anspruch durchfhrung verlngerten schuldrechtlichen versorgungsausgleichs tode geschiedenen ehemannes gegeben daran ndere umstand zweite ehemann antragstellerin september verstorben sei gem abs versorgungsordnung lebe betriebliche hinterbliebenenrente auflsung nachfolgenden ehe tod ehegatten jedoch rente fr witwe witwer gesetzlichen rentenversicherung auflebe sei vorliegend rcksicht durchfhrung ffentlich rechtlichen versorgungsausgleichs scheidung frheren ehemann fall auffassung rechtsgrnden beanstanden ausgestaltung hinterbliebenenregelung abs versorgungsordnung antragsgegnerin steht anspruch antragstellerin fortzahlung schuldrechtlichen ausgleichsrente entgegen regelung vahrg schwache stellung aufgrund schuldrechtlichen versorgungsausgleichs ausgleichsberechtigten ehegatten mglichkeit inanspruchnahme trgers schuldrechtlich auszugleichenden versorgung weit mglich beseitigen tod verpflichteten erlischt anspruch schuldrechtliche ausgleichsrente abs bgb anspruch nachlassverbindlichkeit erben bergeht bleibt berechtigte fall unversorgt zweck regelung vahrg versorgungslcke schlieen vgl bt drucks versorgungstrger gerichtete anspruch bestehen hinterbliebenenversorgung abhngig schuldrechtlich ausgleichsberechtigte tod ausgleichspflichtigen zahlungsanspruch versorgungstrger falle fortbestehens ehe witwer witwe hinterbliebenenversorgung verlangen knnte zugesagten generellen hinterbliebenenversorgung witwen witwerversorgung handeln johannsen henrich hahne eherecht aufl vahrg rdn mnchkomm glockner aufl vahrg rdn soergel huermann bgb aufl vahrg rdn rgrk wick aufl vahrg rdn borth versorgungsausgleich aufl rdn grn fpr voraussetzungen hinterbliebenenversorgung zugesagt umfang versorgungstrger frei bestimmen enthlt versorgungsordnung regelung anspruch hinterbliebenenversorgung mehr besteht entfllt mithin zahlungspflicht versorgungstrgers vahrg andererseits anspruch vahrg isoliert bestimmung versorgungsordnung ausgeschlossen etwa festgelegt witwenrente fall fortbestehens ehe tod ehemannes gezahlt regelung wrde zwingende vorschrift vahrg umgangen vorgesehene hinterbliebenenversorgung geschiedenen ausgleichsberechtigten ehegatten zugute kommen johannsen henrich hahne aao vahrg rdn soergel huermann aao vahrg rdn borth aao rdn rgrk wick aao vahrg rdn mnchkomm glockner aao vahrg rdn grn aao wagenitz famrz olg karlsruhe famrz olg stuttgart njw rr vgl bt drucks regelung verlngerte schuldrechtliche versorgungsausgleich allgemein beschrnkt stellt sog wiederverheiratungsklausel dar fall wiederheirat hinterbliebenen ehegatten anspruch hinterbliebenenrente ruht wegfllt regelungen fhren fall verlngerten schuldrechtlichen versorgungsausgleichs anspruch entfllt ausgleichsberechtigte geschiedene ehegatte neue ehe eingeht regelung enthlt scheidungsklausel umgehung regelung vahrg bestimmung zugrunde liegende fiktion fortbestehens ehe wrde fall darber hinwegsetzen fiktivem fortbestand frheren ehe neue ehe htte geschlossen knnen ergebnis ebenso mnchkomm glockner aao vahrg rdn soergel huermann aao vahrg rdn rgrk wick aao vahrg rdn staudinger rehme bgb vahrg rdn erman klattenhoff bgb aufl vahrg rdn johannsen henrich hahne aao vahrg rdn grn aao olg frankfurt ezfamr aktuell vgl bt drucks danach begegnet annahme oberlandesgerichts abs versorgungsordnung wirke zulasten antragstellerin rechtlichen bedenken aufgrund wiederverheiratungsklausel enthaltenen regelung ruht anspruch wiederverheirateten witwe hinterbliebenenversorgung lebt abs regelung fr witwer witwe rente gesetzlichen rentenversicherung auflsung nachfolgenden ehe tod ehegatten auflebt oberlandesgericht ebenfalls recht angenommen fall gesetz reform ehe familienrechts juni bgbl rechtsinstitut versorgungsausgleichs vielmehr abgeleitete hinterbliebenenversorgung eigenstndige versorgung ausgleichsberechtigten ehegatten ersetzt worden kreikebohm jrg sgb vi rdn vgl bverfg sozr nr geschiedener verheirateter ehegatte entgegen auffassung rechtsbeschwerde deshalb abs sgb vi anspruch hinterbliebenenversorgung vorletzten ehegatten genannte bestimmung gewhrt anspruch berlebenden verwitweten verheirateten ehegatten erneute ehe aufgelst fr nichtig erklrt fr geschiedenen verheirateten ehegatten ergibt bergangsregelung abs sgb vi anspruch witwen witwer rente neue ehe aufgelst fr nichtig erklrt setzt jedoch voraus erste ehe juli geschieden wurde fall hahne sprick ahlt weber monecke dose vorinstanzen ag wolfsburg entscheidung olg braunschweig entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja fgg beschluss darauf beschrnkt sachverstndigen erstellung medizinischen gutachtens ber betreuungsbedrftigkeit betroffenen beauftragen betroffenen verpflichtet zwecke begutachtung untersuchen lassen anfechtbar bgh beschluss januar xii zb olg hamm lg bielefeld ag herford xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar richter sprick richterin weber monecke richter prof dr wagenitz richterin dr zina richter dose beschlossen weitere beschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts bielefeld juli kosten betroffenen zurckgewiesen wert grnde betroffene wendet gericht angeordnete einho lung sachverstndigengutachtens prfung betreuungsbedrftigkeit hintergrund beim amtsgericht anhngige klage betroffene geboren oktober zahlung werklohn hhe betroffene anwaltlich vertreten deren schriftstze besonderen aufflligkeiten aufwiesen beantragte mndlichen verhandlung april klage abzuweisen schluss sitzung erging abwesenheit parteien folgender beschluss zunchst geprft fr beklagte bestellung betreuers betracht kommt beschluss legte amtsrichterin zugleich zustn dige vormundschaftsrichterin akte vormundschaftsabteilung amtsgerichts bitte einleitung betreuungsverfahrens geschftsstelle vormundschaftsabteilung legte weisung vormundschaftsrichterin betreuungsakte abschrift verhandlungsprotokolls april wesentlichen stellung antrge schluss sitzung ergangenen beschluss wiedergibt mai erlie vormundschaftsrichterin folgenden beschluss betreuungsverfahren geprft angelegenheiten fr frau doris wegen krankheit behinderung hilfen bestellung betreuers erforderlich sachverstndigengutachten eingeholt erstattung gutachtens sachverstndige herr dr beauftragt berichterstattung persnlichen verhltnissen betreuungsbehrde kreis ersucht sachverstndige teilte juni betroffene hausgrundstck aufgesucht betroffene untersuchung verweigert gutachterliche stellungnahme bezglich seelischen befundes knne aufgrund abgewehrten kontaktes erfolgen betreuungsbehrde teilte juni betroffene gesprch abgelehnt betroffene beschluss mai beschwerde eingelegt landgericht beschwerde unzulssig verworfen hiergegen richtet weitere beschwerde betroffenen oberlandesgericht mchte weitere beschwerde zurckweisen einleitung betreuungsverfahrens anordnung betroffene sachverstndigen begutachten anfechtbar seien oberlandesgericht sieht entscheidung allerdings beschluss kammergerichts februar famrz gehindert danach bereits entscheidung betreuungsverfahren gutachten darber einzuholen betroffene psychischen krankheit leidet fr einverstandenen betroffenen beschwerde anfechtbar ii vorlage zulssig voraussetzungen zulssigen vorlage gem abs fgg gehrt vorlegende oberlandesgericht weitere beschwerde ergangenen entscheidung oberlandesgerichts abweichen abweichung rechtsfrage betreffen beantwortung rechtsfrage fr beide entscheidungen erheblich vgl etwa senatsbeschlsse bghz famrz oktober xii zb famrz fall angefochtene beschluss amtsgerichts erschpft wovon vorlegende oberlandesgericht ausgeht anordnung nervenrztliches gutachten ber betreuungsbedrftigkeit betroffenen einzuholen betroffene beweisanordnung verpflichtet beschluss auftrag gegebene begutachtung willen dulden ergibt unmissverstndlichen wortlaut beschlusses bloe beweiserhebung anordnet hierzu sachverstndigen auswhlt beauftragt fr betroffene keinerlei mitwirkungspflichten beschlossenen begutachtung ausspricht frage beschluss vormundschaftsgerichts lediglich einholung gutachtens angeordnet pflicht betroffenen duldung entsprechenden untersuchung begrndet beschwerde anfechtbar vorlegenden oberlandesgericht verneint kammergericht jedoch bejaht fr entscheidung beider gerichte frage erheblich sieht vorlegenden oberlandesgericht beschwerde betroffenen beschluss amtsgerichts mangels begrndung duldungspflichten unstatthaft landgericht beschwerde recht verworfen weitere beschwerde unbegrndet zurckzuweisen folgt dagegen auffassung kammergerichts beschwerde amtsgerichtliche entscheidung statthaft entscheidung landgerichts beschwerde unstatthaft verworfen aufzuheben offen bleiben fall beschwerde beschluss vormundschaftsgerichts mangels jeglicher akte ersichtlicher anhaltspunkte fr etwaige betreuungsbedrftigkeit betroffenen aufzuheben vorlegenden oberlandesgericht erwogen sache feststellung etwaiger anhaltspunkte landgericht zurckzuverweisen fr entscheidung kammergerichts frage statthaftigkeit beschwerde erheblich htte kammergericht zuvor landgericht beschwerde beweisbeschluss amtsgerichts fr unstatthaft erachtet htte weitere beschwerde weitere sachprfung unbegrndet zurckweisen mssen kammergericht beschwerde jedoch fr statthaft angesehen deshalb konnte weitere beschwerde landgerichtliche entscheidung geschehen zurckweisen aufgrund bereits tatrichterlich festgestellten sachverhalts anhaltspunkte fr betreuungsbedrftigkeit betroffenen ergaben voraussetzung kammergericht entscheidenden fall bejaht beschluss amtsgerichts ber einholung gutachtens rechtsfehlerfrei beschwerde hiergegen landgericht erkannt unzulssig verwerfen unbegrndet zurckzuweisen entscheidung vorlagefrage fr ausspruch kammergerichts unbegrndetheit weiteren beschwerde bedeutung wohl fr umfang sachprfung unstatthaftigkeit unbegrndetheit beschwerde ausspruch gefhrt gengt entscheidungserheblichkeit vorlagefrage fr kammergericht entschiedenen fall bejahen voraussetzungen fr zulssige vorlage abs fgg abweichung erheblichkeit erfllt iii aufgrund zulssigen vorlage senat anstelle vorlegenden oberlandesgerichts ber weitere beschwerde entscheiden rechtsmittel bleibt erfolg weitere beschwerde betroffenen entscheidung landgerichts zulssig vgl keidel meyer holz freiwillige gerichtsbarkeit aufl rdn jansen briesemeister fgg aufl rdn rechtsmittel begrndet beschluss amtsgerichts beschwerde anfechtbar landgericht beschwerde betroffenen deshalb recht unstatthaft verworfen angefochtene beschluss beschrnkt dargelegt darauf sachverstndigen erstellung medizinischen gutachtens ber betreuungsbedrftigkeit betroffenen beauftragen setzt begutachtung untersuchung betroffenen voraus bedeutet jedoch betroffene bereits beschluss verpflichtet zwecke begutachtung untersuchen lassen vormundschaftsgericht hinreichende anhaltspunkte fr betreuungsbedrftigkeit betroffenen sprechen abs fgg vorgeschrieben sachverstndigengutachten einholen abs satz fgg vielmehr untersuchung betroffenen willen sowie vorfhrung betroffenen zwecke untersuchung anordnen manahme allerdings regelmig erst betracht kommen betroffene notwendigen untersuchung verweigert verweigerung vornherein absehbar gefahr verzug anordnung liegt indes schon wortlaut beschlusses vielmehr handelt sogenannte zwischenverfgung notwendig beschlusswege ergehen lediglich dient grundlage fr sptere entscheidung ber bestellung betreuers schaffen derartige endgltige sachentscheidung lediglich vorberei tende manahmen unterliegen grundstzlich beschwerde fgg rechte beteiligten regel berhrt fortgang verfahrens beschwerden zwischenentscheidungen verzgert ausreichenden rechtsschutz erhlt beteiligter grundstzlich mglichkeit endentscheidung anzufechten rechtsmittelgericht berprfen lassen beschaffung entscheidungsgrundlagen zwischenentscheidung rechtens vgl etwa bayoblg famrz fgprax olg hamm famrz sieht rechtsprechung beschwerde fgg bloe beweisanordnungen fr statthaft angefochtene anordnung unmittelbar erheblichem mae rechte beteiligter eingreift vgl etwa bayoblg njwe fer jedoch fall anfechtbarkeit beschlusses bestellung sachverstndigen begutachtung betroffenen beschrnkt lsst abs satz fgg begrnden vorschrift anordnung vormundschaftsgerichts betroffenen vorbereitung gutachtens ber betreuungsbedrftigkeit untersuchen erforderlichenfalls vorzufhren unanfechtbar daraus lsst jedoch kammergericht schluss ziehen msse interesse gewhrung effektiven rechtsschutzes zumindest spteren unanfechtbaren untersuchungs vorfhrungsanordnung vorausgehende verfgung gerichts gutachten ber betreuungsbedrftigkeit einzuholen beschwerde angreifbar kg famrz vgl kg famrz schliet abs satz fgg anfechtbarkeit beschlusses betroffene abs satz fgg dul dung untersuchung verpflichtet erforderlichenfalls vorfhrung angeordnet ausnahmslos vielmehr senat beschwerde anordnung vormundschaftsgerichts fr ausnahmsweise statthaft erklrt objektiv willkrlich krassem mae rechtsfehlerhaft bercksichtigung schutzzwecks art abs entschiedenen fall art abs gg mehr vertretbar erscheint senatsbeschluss bghz famrz bloe beauftragung gutachters stelle anordnung bereits fr genommen schwerwiegenden eingriff rechte betroffenen dar zudem sei zugleich grundlage fr magabe verhltnismigkeit anzuordnende vorfhrung mglicherweise verbundenen zwangsmittel rechtfertigt grundsatz effektiven rechtsschutzes vorverlagerung beschwerdemglichkeit gerichtliche anordnungen denen eingriff rechte betroffenen verbunden senat verkennt dabei probleme grundstzlichen ausschluss anfechtbarkeit entscheidungen abs satz fgg ergeben knnen betroffene entscheidung verpflichtet untersuchung betreuungsbedrftigkeit heit etwaige feststellung psychischen krankheit geistigen seelischen behinderung dulden mitzuwirken beeintrchtigung aufgegebenen duldungspflicht liegt abs satz fgg fr betroffenen grundstzlich hinnehmbar angesehen beschwerde betroffenen verwehrt darauf verwiesen abschluss betreuungsverfahrens zuzuwarten gegebenenfalls erst gericht aufgrund erstellten gutachtens verfgte bestellung betreuers wenden generelle ausschluss anfechtbarkeit erscheint senat dargelegt bghz famrz schon deshalb verfassungsrechtlich bedenklich betroffenen mglichkeit nimmt rechtzeitig erst abschlieenden entscheidung ber einrichtung betreuung aufgegebene zwangsmitteln durchsetzbare pflicht duldung untersuchung wenden effektiver grundrechtsschutz dadurch gefhrdet grundstzlich sache gesetzgebers entscheiden inwieweit rechtsmittel gerichtliche entscheidungen statthaft sollen art abs gg gewhrleistet schutz richter richter bverfge deshalb begrndet verfassung grundstzlich anspruch berprfung richterlichen entscheidung hhere instanz fraglich indes generellen ausschluss gegebenen rechtsmittels fllen rechtfertigt denen anordnung psychiatrisch untersuchen lassen hchstpersnlichen betroffenen umstnden existentiell berhrenden bereich eingegriffen flle gefahrenabwehr begrenzte unanfechtbarkeit ebenso ausreichend sachgerecht wre frage dahinstehen verneint knnte verfassungsmigkeit abs satz fgg zweifel ziehen knnte jedoch schluss rechtfertigen gesetzgeber gewollte ausschluss rechtsmittels rechte betroffenen gravierend eingreifende gerichtliche manahme verfassungs wegen dadurch aufzufangen zudem regel keineswegs notwendig vorangehende gerichtliche manahme rechte betroffenen eingreift obergerichtlichen nachprfung unterstellt folgerung wrde sinn abs satz fgg verkannt anordnungen abs satz fgg beschrnkte regelung ausweitung anfechtbarkeit ber rahmen manahmen abs satz fgg hinaus gegenteil verkehrt schlielich beschwerde auerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzeswidrigkeit zulssig senat klargestellt vgl beschluss mai xii zb famrz freiwilligen gerichtsbarkeit fr auerordentliches rechtsmittel raum widersprche verfassungsrechtlichen grundsatz rechtsmittelklarheit senat entscheidung mrz bghz famrz fr flle willkr statthaft erachtete beschwerde erffnet rechtsmittel beschwerdemglichkeit vielmehr fgg erffnet statthaftigkeit gegebenen rechtsmittels regelung abs satz fgg ausgeschlossen ausschluss bedarf genannten senatsentscheidung gesichtspunkt gewhrleistung effektiven rechtsschutzes gegebenenfalls seinerseits einschrnkung iv fr weitere verfahren weist senat vorsorglich darauf unbeschadet frage statthaftigkeit beschwerde abs satz fgg gesttzte anordnung beklagte jedenfalls rechtmig anhaltspunkte fr deren betreuungsbedrftigkeit sprechen falls gefahr verzug besteht betroffenen gelegenheit rechtlichem gehr gegeben worden akten erkennbar gerade anhaltspunkte zivilprozessualen rechtstreit ergeben prozess richter vormundschaftsrichter personengleich darlegung anhaltspunkte fehlt worauf oberlandesgericht recht hinweist vorliegenden fall vllig erschlieen akten sprick weber monecke zina wagenitz dose vorinstanzen ag herford entscheidung xvii lg bielefeld entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mrz betreuungsverfahren xii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz richter dose weber monecke dr klinkhammer dr gnter dr neddenboeger beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts siegen oktober magabe zurckgewiesen betreuung insgesamt aufgehoben verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebhrenfrei auergerichtliche kosten erstattet beschwerdewert grnde betroffene leidet demenz typ alzheimer fortgeschrittenen stadium lebt seit november seniorenheim dauerpflege tchtern beteiligten oktober vollmacht vorsorgevollmacht persnlichen vermgensrechtlichen angelegenheiten erteilt vollmacht umfasst insbesondere befugnis vertretung bank behrden gerichts postangelegenheiten sowie einwilligungserklrungen erforderlichen rztlichen heil behandlungsmanahmen aufenthalts unterbringungsre gelungen falle betreuungsbedrftigkeit geschftsunfhigkeit erlschen mglichst vermeidung rechtlichen betreuung dienen mrz beantragten beteiligten vormundschaftsgerichtliche zustimmung veruerung wohnhausgrundstcks betroffenen beschluss juli bestellte amtsgericht beteiligte betreuerin beteiligte zusatzbetreuerin aufgabenkreisen heimangelegenheiten wohnungsauflsung verkauf hauses zustimmung freiheitsentziehenden manahmen weiteren beschluss juli genehmigte amtsgericht zeitweise beschrnkung freiheit betroffenen soweit tage nacht whrend bettruhzeiten bettgitter eingesetzt juli beteiligte beantragt betreuung aufzuheben nachdem hausgrundstck betroffenen inzwischen veruert umfassende vertretung betroffenen beteiligten hinblick vorsorgevollmacht gewhrleistet sei knne betreuung insgesamt aufgehoben amtsgericht betreuung aufrechterhalten magabe aufgabenkreis zustimmung freiheitsentziehenden manahmen umfasse beschwerde beteiligten landgericht beschluss aufgehoben festgestellt anordnung betreuung betroffenen angesichts vorsorgevollmacht oktober erbrige hiergegen richtet rechtsbeschwerde verfahrenspflegerin wiederherstellung amtsgerichtlichen entscheidung erstrebt ii rechtsbeschwerde zulassungsfrei statthaft betreuungssache aufhebung betreuung handelt abs satz nr famfg jedoch sache begrndet landgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt betreuung betroffenen sei angesichts vorliegenden vorsorgevollmacht erforderlich fr amtsgericht angefochtenen beschluss fr notwendig erachteten aufgabenkreis zustimmung freiheitsentziehenden manahmen bedrfe betreuung mehr knnten betreuung antrag vorsorgeberechtigten genehmigt jedenfalls sei hochziehen bettgitters mehr genehmigungsbedrftig fixierungsmanahme fr betroffene mehr freiheitsentziehend darstelle dafr sei entscheidend betreuter manahme natrlichen willen daran gehindert jeweiligen aufenthaltsort verlassen sicherungsmanahmen knnten begrifflich freiheitsentziehung fhren betreute grund krperlicher gebrechen ohnehin mehr frei bewegen knne manahmen sicherung betreuten verletzungen unwillkrlichen bewegungen etwa herausfallen bett unruhigen schlaf beruhten seien genehmigungsbedrftig betroffene mehr lage sei eigenem willen bett verlassen sei davon auszugehen verbliebene bewegungspotenzial bettgitter beschrnkt genehmigungsbedrftigkeit manahme sei daher verneinen somit erbrige betreuung betroffenen angelegenheiten vorsorgebevollmchtigten geregelt knnten angefochtene entscheidung hlt rechtlichen nachprfung stand gem abs bgb darf betreuer fr aufgabenkreise bestellt denen betreuung erforderlich betreuung erforderlich soweit angelegenheiten volljhrigen bevollmchtigten abs bgb bezeichneten personen gehrt hilfen denen gesetzlicher vertreter bestellt ebenso gut betreuer besorgt knnen aufgrund vorschrift einrichtung rechtlichen betreuung grundstzlich nachrangig wirksam erteilten vorsorgevollmacht getroffenen feststellungen betroffene beteiligten vollmacht persnlichen angelegenheiten erteilt aufenthalts unterbringungsregelungen umfasst vermeidung rechtlichen betreuung dienen auslegung reichweite vorsorgevollmacht landgericht davon ausgegangen verwendete begriff unterbringungsregelungen vorliegenden fall heimunterbringung umfasst vertretung zusammenhang stehenden weiteren unterbringungshnlichen manahmen tatrichterliche auslegung eingeschrnkten kontrolle rechtsbeschwerdeinstanz unterliegt rechtsbeschwerde angegriffen rechtlich erinnern zweifel wirksamkeit erteilten vollmacht aufgekommen ebenso bedenken eignung redlichkeit bevoll mchtigten etwa dagegen vollmacht wohle betroffenen mutter einsetzen gesetz bestehenden vorsorgevollmacht parallele betreuungsanordnung vorsieht aufzuheben landgericht aufgeworfene frage voraussetzungen anbringen bettgitters freiheitsentziehende manahme darstellt bevollmchtigte fr einwilligung gerichtlichen zustimmung bedarf abs abs satz bgb analog kommt fr entscheidung ber aufhebung betreuung tenor angefochtenen entscheidung allerdings klarzustellen rechtliche betreuung bereits eingerichtet gengt feststellung einrichtung betreuung erbrigt eingerichtete betreuung gem antrag beteiligten aufzuheben dose weber monecke gnter klinkhammer nedden boeger vorinstanzen ag siegen entscheidung xvii lg siegen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet februar bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb hb bersteigt kraftfahrzeugschaden wiederbeschaffungswert fahrzeugs knnen geschdigten reparaturkosten ber wiederbeschaffungsaufwand fahrzeugs liegen grundstzlich zuerkannt reparaturkosten konkret angefallen geschdigte nachweisbar wertmig umfang repariert wiederbeschaffungsaufwand bersteigt anderenfalls hhe ersatzanspruchs wiederbeschaffungsaufwand beschrnkt bgh urteil februar vi zr lg bochum ag bochum vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts bochum mai kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger begehrt ersatz restlichen sachschadens verkehrsunfall fr beklagten vollem umfang einzustehen fr fachgerechte vollstndige reparatur fahrzeugs klgers erforderlichen kosten schtzte kfz sachverstndige mehrwertsteuer ausgleich wertunterschiedes neu fr alt ersatzteilen sah sachverstndige abzug fr voraussichtliche reparaturdauer ging neun zehn arbeitstagen wiederbeschaffungswert schtzte inklusive mehrwertsteuer restwert fahrzeugs klger lie fahr zeug verkehrssicheren fahrbereiten zustand versetzen dafr wendete zuzglich mehrwertsteuer klger begehrte beklagten reparaturkosten hhe mehrwertsteuer gem gutachten bercksichtigung abzugs neu fr alt minus fr durchgefhrte reparatur bezahlte mehrwertsteuer hhe sowie weitere kosten mehr streit klger ansicht geschtzten reparaturkosten erstatten seien wiederbeschaffungswerts berstiegen fahrzeug tatschlich repariert vollstndige reparatur fahrzeugs sei erforderlich mehrwertsteuer sei erstatten tatschlich angefallen sei amtsgericht ersatzanspruch hhe wiederbeschaffungsaufwands wiederbeschaffungswert abzglich restwert fahrzeugs bejaht klger weitere zuzglich zinsen seit januar zeitpunkt mndlichen verhandlung zugesprochen brigen klage abgewiesen berufung klgers landgericht erstinstanzliche urteil hinsichtlich zinsbeginns juli abgendert brigen berufung zurckgewiesen zugelassenen revision verfolgt klger anspruch ersatz geschtzten reparaturkosten fr durchgefhrte reparatur gezahlten mehrwertsteuer entscheidungsgrnde berufungsgericht klger wiederbeschaffungsaufwand zuerkannt erforderlichen reparaturkosten fr ordnungsgeme instandsetzung fahrzeugs ber wiederbeschaffungswert lgen klger weder vollstndig fachgerecht repariert sei voraussetzung fr abrechnung reparaturkosten wiederbeschaffungswerts umkehrung rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl senatsurteil bghz ff reparatur sinnvollen sinnvollen teil aufgespalten knne msse vollem umfang ordnungsgem durchgefhrten reparatur grundsatz gelten geschdigte integrittszuschlag fr insgesamt wirtschaftlich sinnvolle vollstndig sach fachgerecht durchgefhrte reparatur verlangen knne klger knne deshalb lediglich wiederbeschaffungsaufwand abrechnen restwert bleibe abrechnung reparaturkosten wiederbeschaffungswert auer acht allerdings knne klger sachverstndigen geschtzten wiederbeschaffungsaufwand enthaltene mehrwertsteuer gem abs satz bgb ersetzt verlangen sachverstndigen hhe berechnet erwerbe geschdigte ersatzfahrzeug privatmann mehrwertsteuer bezahle sei deshalb wiederbeschaffungsaufwand betrag krzen klger neues fahrzeug erworben knne grundlage differenzbesteuerung ustg mehrwertsteuer pauschal wiederbeschaffungswerts angesetzt hhe sei satzsteuer fr kosten teilreparatur klger tatschlich gezahlt worden deshalb knne wiederbeschaffungsaufwand einschlielich mehrwertsteuer ersetzt verlangen darber hinausgehende fr teilreparatur aufgewendete mehrwertsteuer knne hingegen verlangen grenze ersatzanspruches wiederbeschaffungsaufwand sei ii revision klgers bleibt erfolglos urteil heutigen tag erkennende senat sache vi zr entschieden geschdigte ersatz wiederbeschaffungswert bersteigenden reparaturaufwands verlangen reparaturen fachgerecht umfang durchgefhrt sachverstndige grundlage kostenschtzung gemacht davon geht berufungsgericht zutreffend weitere auffassung klger fiktiver schadensberechnung lediglich schadensersatz hhe wiederbeschaffungsaufwands abzglich restwerts verlangen knne trifft ergebnis frage aufwand geschdigte fr reparatur fahrzeugs ersetzt verlangen senat urteil vi zr heutigen tag vorges verff bghz ausgefhrt verhltnis reparaturkosten wiederbeschaffungswert fahrzeugs bercksichtigen senatsurteil bghz bedenken regelmig reparatur geschdigten vertrauten fahrzeugs integrittsinteresse befriedigt vgl senatsurteile bghz dezember vi zr versr mrz vi zr versr olg hamm nzv dar medicus jus weber dar deshalb steht grundstzen schadensrechts einklang geschdigten reparatur nachweislich durchfhrt instandsetzung erforderlichen kosten zuerkannt knnen wiederbeschaffungswert bersteigen senatsurteil bghz aao allerdings integrittszuschlag ber wiederbeschaffungswert fahrzeugs verlangt reparaturen fachgerecht umfang durchgefhrt sachverstndige grundlage kostenschtzung gemacht repariert geschdigte streitfall fahrzeug fachgerecht unvollstndig beweist weiternutzung unvollstndig reparierten fahrzeugs interesse mobilitt allgemeinen beschaffung gleichwertigen ersatzfahrzeugs vergleichbarer weise befriedigt hingegen kommt fall fr fraglichen zuschlag mageblichen gesichtspunkt geschdigte besonderen wert vertraute fahrzeug lege zuverlssig gut gewartet sei falle gebrauchtwagenkaufs umstnden missen mte vgl senatsurteil dezember vi zr aao entscheidende bedeutung mehr bersteigt erforderliche reparaturaufwand fahrzeugwert deshalb senatsurteil heutigen tag vi zr dargelegten grundstzen ersatz reparaturaufwands verlangt geschdigte qualifizierte reparatur oben beschriebenen art integrittsinteresse nachweist entspricht reparatur anforderungen fiktive schadensabrechnung grundlage sachverstndigengutachtens hhe wiederbeschaffungsaufwands erfolgen darber hinausgehender schadensausgleich liee gebot wirtschaftlichkeit verbot bereicherung auer acht aa insofern liegt sachverhalt entscheidenden punkt senatsurteil april vi zr bghz ff senat entschieden qualitt umfang reparatur jedenfalls lange rolle spielen geschtzten reparaturkosten wiederbeschaffungsaufwand wiederbeschaffungswert abzglich restwert wiederbeschaffungswert bersteigen fall geschdigte nmlich grundstzlich schadensbehebung erforderlichen kosten abrechnen fahrzeug tatschlich reparieren lt nutzt restwert abzuziehen senatsurteilen bghz ff ff dargelegt rahmen schadensberechnung lediglich hypothetischer rechnungsposten darstellt bb demgegenber grundlegend betrachtungsweise fllen vorliegenden geboten fr schadensbehebung erforderlichen kosten wiederbeschaffungswert fahrzeugs bersteigen steht geschdigten fllen frei weise schaden beseitigen knnen geschdigten reparaturkosten ber wiederbeschaffungsaufwand fahrzeugs liegen grundstzlich zuerkannt reparaturkosten konkret angefallen geschdigte nachweisbar wertmig umfang repariert wiederbeschaffungsaufwand bersteigt anderenfalls hhe ersatzanspruchs wiederbeschaffungsaufwand beschrnkt hiernach berufungsgericht ergebnis recht klger wiederbeschaffungsaufwand zuerkannt klger tatschliche ersatzbeschaffung vorgenommen besteht gem abs satz bgb anspruch geltend gemachte mehrwertsteuer mehrwertsteuer entgegen auffassung revision ersetzen wiederbeschaffung tatschlich angefallen wre durchfhrung ersatzbeschaffung geschdigte hingegen anspruch netto wiederbeschaffungsaufwand meinung berufungsgerichts klger anspruch jedenfalls zustehe soweit gezahlte mehrwertsteuer kosten ersatzbeschaffung geschtzten mehrwertsteuersatz entspreche folgen klger revision eingelegt wirkt auffassung berufungsgerichts vorliegenden fall allerdings steht widerspruch abs satz bgb wonach umsatzsteuer ersetzen soweit tatschlich angefallen wobei kombination konkreter fiktiver schadensabrechnung zulssig vgl senatsurteil juli vi zr dar entgegen auffassung revision ergibt senatsurteil april vi zr versr urteil senat klargestellt falle wirtschaftlichen totalschadens naturalrestitution form ersatzbeschaffung frage kommt kompensation gem abs bgb abs satz bgb bleibt fall kompensation auer betracht findet grundstzlich anwendung fall naturalrestitution ersatzbeschaffung vgl luckey versr alledem revision kostenfolge abs zpo zurckzuweisen mller greiner pauge diederichsen zoll'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli vorusso justizhauptsekretrin urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ge frage wirtschaftlichen einheit leasingvertrages dienstleistungsvertrag ergebenden leistungsverweigerungsrechts bgh urteil juli viii zr lg traunstein ag laufen viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter ball richterinnen hermanns dr milger dr hessel sowie richter dr schneider fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts traunstein november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin betreibt leasingunternehmen beklagte fhrt freiberuflich arztpraxis parteien schlossen april leasingvertrag ber digitale tv multimedia empfangsanlage fernbedienung folgenden anlage beklagten bereits mrz ag geliefert wartezimmer arztpraxis beklagten installiert worden monatlich fllige leasingrate vereinbarten parteien betrag brutto schriftlicher bernahmeerklrung mrz besttigte beklagte klgerin leasingobjekt fabrikneu mangelfrei einwandfrei funktionierendem zustand ag geliefert worden sei leasingvertrag findet unterschriften parteien fol gender klgerin vorformulierter text leasinggeber leasingnehmer wurden auer bereitstellung leasingobjekte keinerlei weitere nebenleistungen vereinbart leistungsstrungen bezglich irgendwelcher weiterer dienstleistungen kommen dritter beispiel lieferantin gegenber leasingnehmer erbringen berhrt zahlungsverpflichtungen leasingnehmers gegenber leasinggeber vertraglichen vereinbarungen beklagten ag digitalen fernsehsender betrieb verpflichtete beklagten monatliche pauschale brutto subventionsleistung dafr bezahlen ausstrahlung verantworteten fernsehprogramms gesundheitstipps werbung wartezimmer gestattete sowohl leasingvertrag klgerin vertrag ag wurden beklagten zeugen vermittelt zeugen erluterten beklagten vertragsanbahnung system fr kostenneutral gestalten ag zahlende monatliche pauschale etwa beklagten geschuldeten monatlichen leasingraten abdecken wrde mai beantragte ag erfffnung insol venzverfahrens ber vermgen stellte sowohl ausstrahlung fernsehprogramms zahlungen pauschale beklagten beklagte seinerseits zahlte folgezeit weiteren leasingraten klgerin klgerin nimmt beklagten zahlung rckstndiger leasingra ten hhe anspruch amtsgericht klage stattgegeben dagegen gerichtete berufung beklagten landgericht zurckgewiesen landgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt beklagte zwei rechtlich selbstndige vertrge abgeschlossen ausstrahlung fernsehprogramms sowie zahlung monatlichen pauschale seien klgerin geschuldet leistung erbracht anlage angekauft beklagten mangelfrei verfgung gestellt somit knne beklagte klgerin einrede erfllten vertrages abs satz bgb entgegenhalten rechtsprechung ursprnglich grundlage bgb hergeleiteter spter verbrkrg verankerter nunmehr bgb normierter einwendungsdurchgriff scheitere schon daran letztgenannten normen verbraucher anwendbar seien beklagte vertrge jedoch rahmen freiberuflichen ttigkeit geschlossen sei daher unternehmer sinne bgb anzusehen gesetzgeber einwendungsdurchgriff bgb abschlieend regeln ber deren anwendungsbereich hinausgehender rckgriff ber bgb grundstzlich ausgeschlossen sei besondere umstnde ausnahmsweise rechtfertigten beklagten dennoch einwendungsdurchgriff zuzugestehen seien ersichtlich knne davon ausgegangen klgerin bekannt sei rzte leasingvertrge ber ferte hardware wegen zeugen ag geliebetonten kosten neutralitt gesamtgeschfts abgeschlossen htten klgerin jedoch leasingvertrag ausdrcklich schriftlich klargestellt leistungsstrungen dienstleistungsverhltnis lieferantin zahlungsverpflichtung beklagten gegenber klgerin berhrten klausel halte klgerin verwendete allgemeine geschftsbedingung rechtlicher prfung stand lediglich auerhalb verbraucherkreditvertrgen geltende rechtslage hinweise leasingvertrag unabhngig vereinbarungen ag bestehe deshalb wendungsdurchgriff bestehe davon abweichende klgerin bindende mndliche nebenabreden seien getroffen worden leistungsverweigerung grundstzen strung geschftsgrundlage bgb komme vorliegend betracht getroffenen vereinbarungen verwendungsrisiko anlage sowie ausfall subventionszahlungen risikobereich beklagten fielen schlielich beklagte befreiung zahlungsverpflichtung gerichteten schadensersatzanspruch klgerin abs abs abs bgb msse klgerin uerungen zeugen eigene zurechnen lassen zeugen abschlussvermittler pflichtenkreis klgerin ttig geworden seien indes beweisaufnahme pflichtverletzung begrndenden uerungen zeugen ergeben ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand berufungsgericht gegebene begrndung trgt verurteilung beklagten zahlung rckstndigen leasingraten dahinstehen auffassung berufungsgerichts zutref fend einwendungsdurchgriff gem bgb abs bgb bereits deshalb betracht kommt beklagte verbraucher sinne bgb fehlt bereits tatbestandlichen voraussetzungen einwendungsdurchgriffs setzt satz bgb verbundene vertrge sinne abs bgb voraus daran fehlt vorliegend bertragen bereich finanzierungsleasing liegen verbundene vertrge gem abs satz bgb vertrag ber lieferung ware erbringung leistung leasingvertrag derart verknpft leasing ganz teilweise finanzierung vertrages dient beide vertrge wirtschaftliche einheit bilden vorliegend fehlt schon ersten voraussetzung vorgesehenen dienstleistungen ag leasingvertrag finanziert unentgeltlich erbracht sollten grundlage berufungsgericht nher belegten nahme klgerin sei abschluss leasingvertrages bekannt beklagte leasingvertrag wegen zeugen herausgestellten umstandes kostenneutralitt gesamtge schfts geschlossen bu abs ergibt leistungsverweige rungsrecht beklagten jedoch bereits unmittelbar vertraglichen vereinbarungen klgerin entgegenstehende klgerin vorformulierte klausel leasingvertrages entgegen auffassung berufungsgerichts unwirksam umstnden sowohl berraschend abs bgb beklagten treu glauben unangemessen benachteiligt abs nr bgb mageblich fr entscheidung beklagten anlage wartezimmer installieren lassen feststellungen berufungsgerichts zeugen betont herausgestellte kosten neutralitt gesamtgeschfts solange gewhrleistet subventionszahlungen sichergestellt insofern bildeten leasingvertrag ag abgeschlossene vereinbarung wirt schaftliche einheit klgerin berufungsgericht annimmt dargestellte bewerbung gesamtgeschfts zeugen bekannt konnte angebot beklagten abschluss leasingvertrages daher bgb verstehen gesamtgeschft teil leasingvertrag darstellte whrend vertragslaufzeit ag zahlenden subventionspauschale stehen fallen wirtschaftliche einheit vertrages wurde annahme angebots beklagten mageblicher sicht somit vertragsinhalt beklagten steht revisionsrechtlich zugrunde legenden sachverhalt daher grundstzlich andauerndes leistungsverweigerungsrecht subventionszahlungen ben ag ausblie beurteilen zutrifft zeugen klgerin instanzen vorgetragen beklag ten risiko insolvenz klrt htten fall insolvenz ag hingewiesen erag leasingraten bezahlen mssen entgegen auffassung revisionserwiderung berufungsgericht festgestellt worden berufungsgericht diesbezgliche aussagen zeugen lediglich referiert be weiswrdigende auseinandersetzung aussagen urteil entnehmen gegebenenfalls nachzuholen hintergrund wirtschaftlichen einheit beider vertrge beklagte rechnen klgerin vorformulierten klausel leasingvertrages erkannten akzeptierten wirtschaftlichen einheit gesamtgeschfts lsen klausel stellt daher leitbild vertrages vertrag verfolgten zweck ungewhnlich berraschend sinne abs bgb dar vgl bghz grund unangemessen sinne abs nr bgb einseitige vertragsgestaltung missbruchlich eigenen interessen klgerin kosten beklagten durchzusetzen versucht interessen angemessen bercksichtigen iii berufungsurteil daher aufzuheben abs zpo sache berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo ball hermanns dr hessel dr milger dr schneider vorinstanzen ag laufen entscheidung lg traunstein entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet juli boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb arglistig abs satz bgb handelt derjenige bewusst offenbarungspflichtigen mangel verschweigt bewusstsein fehlt mangel verursacher wahrgenommen besttigung bgh urteil oktober vii zr bghz verjhrungsrechtliche gleichsetzung verletzung organisationsobliegenheit arbeitsteilig ttigen architekten arglistigem verhalten gerechtfertigt architekten vorwurf trifft organisation arglisthaftung vermeiden vorwurf daraus ergeben ttig ganz darauf verzichtet gehilfen erfllung offenbarungspflicht einzuschalten gerechtfertigt architekt hierfr personal einsetzt wei pflicht nachkommen nachkommen sei ausreichend kompetente gehilfen ausgesucht ausreichende mglichkeit gegeben mngel wahrzunehmen pflichtgem offenbaren gleiches gilt entsprechendes wissen augen erkenntnis verschliet bgh urteil november vii zr bghz tz allein baumangel verursachte anschein bauberwachungspflichtverletzung ausnahmsweise weitergehenden anschein erwecken bauberwachung beauftragte architekt bauleitung befassten mitarbeiter unsorgfltig ausgesucht eingesetzt anschein entsteht schwerwiegenden baumngeln jedenfalls hieraus ergebende bauberwachungsfehler art sorgfltig ausgewhlten eingesetzten bauleiter unterlaufen besttigung bghz bgb abs entfernte mangelfolgeschden unterliegen dezember geschlossene vertrge anwendbaren schuldrecht werkvertraglichen gewhrleistungsrecht gem ff bgb ersatz fr mangelfolgeschden erhlt besteller vielmehr grundstzen positiven vertragsverletzung dabei handelt schadensersatzanspruch besteller abrechnungspflichtigen vorschuss beanspruchen bgh urteil juli vii zr olg frankfurt darmstadt lg darmstadt vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richterin safari chabestari richter halfmeier richter leupertz fr recht erkannt revisionen beklagten urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung klger urteil zivilkammer landgerichts darmstadt juni zurckgewiesen soweit klage beklagte abgewiesen worden hinsichtlich beklagten betreffenden berufung sache umfang nachteil erkannt worden neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen entscheidung ber kosten revisionsverfahrens bleibt berufungsgericht vorbehalten rechts wegen tatbestand parteien streiten kosten fr beseitigung mngeln beklagten geplanten doppelhaus herstellung zudem berwachen beklagte zimmermannsarbeiten fr bauobjekt ausgefhrt werkleistungen wurden mrz letzte beklagten mitarbeiter berwachte ausfhrungsgewerk januar abgenommen klger erbe auftraggeberin beklagten klger rechte doppelhaushlfte gleichzeitiger abtretung zusammenhang errichtung gebudes zustehenden gewhrleistungs schadensersatzansprche erworben objekt steht nunmehr gemeinschaftseigentum klger nachdem innern gebudes wasserflecken gebildet erheblicher schimmelpilzbefall aufgetreten beauftragten klger hierzu sachverstndigen erstellung privatgutachtens februar erstattete juni gericht eingegangenen schriftsatz leiteten beklagte selbstndiges beweisverfahren juni erstattete gerichtliche sachverstndige gutachten mrz gericht eingegangenen schriftsatz erhoben klger klage beklagten sowie spenglerarbeiten befasste vormalige beklagte vorschuss fr mngelbeseitigungskosten sowie feststellung weiterer schaden ersetzen sei vormalige beklagte landgericht antragsgem versumnisurteil verurteilt beklagten gerichtete klage begrndung abgewiesen geltend gemachten ansprche seien verjhrt dagegen gerichtete berufung klger berufungsgericht beklagten gesamtschuldner zahlung kostenvorschusses verurteilt beklagten darber hinaus gesamtschuldnerisch beklagten zahlung weiteren kostenvorschusses gegenstand lasten beklagten ausgeurteilten vorschusses sachverstndig festgestellten kosten fr beseitigung schimmelpilzbildungen deren ursachen feststellungen berufungsgerichts unzureichenden vorgaben leistungsverzeichnisses entsprechenden befestigung dampfsperre eingebrachten pvc folie bestehen darber hinaus berufungsgericht abweisung weitergehenden klage festgestellt beklagte klgern aufgrund ungengenden berwachung dachisolierungsarbeiten dachspenglerarbeiten entstandenen weiteren schaden beklagte eventuelle weitere schden zusammenhang mangelhaften anbringung dachisolierung ersetzen htten senat zugelassenen revisionen mchten beide beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils erreichen entscheidungsgrnde revisionen beider beklagten begrndet diejenige beklag ten fhrt aufhebung berufungsurteils soweit nachteil erkannt worden insoweit zurckverweisung sache berufungsgericht hinsichtlich revision beklagten senat sache entscheiden insoweit berufung klger unbegrndet revision beklagten berufungsgericht fhrt begrndung entscheidung beklagte bertragene bauberwachung vertragsgerecht wahrgenommen msse deshalb fr mngel werkleistungen beklagten vormaligen beklagten einstehen hierauf gesttzten klageforderungen seien verjhrt gelte fr schadensersatzansprche wegen fehlerhafter bauberwachung fnfjhrige verjhrungsfrist gem abs bgb bzw gem abs nr bgb fraglich sei allerdings bereits frist zeitpunkt klageerhebung abgelaufen sei sei fall verjhrungsfrist abnahme letzten ausfhrungsgewerks begonnen klger htten allerdings bereits klageschrift vorgetragen beklagte gesamte architektonische betreuung bauvorhabens bernommen sei insoweit darlegungs beweisbelastete beklagte entgegengetreten deshalb spreche dafr smtliche leistungsphasen gem hoai einschlielich baubetreuung bertragen seien sei verjhrungsfrist erst abnahme leistungen gem leitungsphase hoai gang gesetzt worden zeitpunkt klageerhebung ersichtlich abgelaufen letztlich berufungsgericht feststellungen abnahme beauftragten leistungsumfang fr entbehrlich gehalten beklagten betreffenden ansprche klger dreiigjhrigen regelverjhrung unterlgen beklagten sei rechtstechnisch arglist vorzuwerfen hinsichtlich rede stehenden baumngel bewusst unwissend gehalten fr umstnden angemessene bauberwachung gesorgt deshalb msse jngeren rechtsprechung bundesgerichtshofs behandeln lassen verantwortenden fehler arglistig verschwiegen beklagte bauberwachung richtig organisiert sichergestellt sei neuralgischen baufortschritte berwacht wurden ergebe bereits eigenen vorbringen wonach befestigung dampfsperre handwerkliche selbstverstndlichkeit besonderen berwachung bedurft wrden besonders schadenstrchtige baumanahmen berprft sei fallgestaltungen gleichzustellen denen berhaupt bauaufsicht erfolgt sei beklagte auftraggeber offenbaren mssen bauberwachungspflichten ordnungsgem nachgekommen sei ii hlt rechtlichen berprfung entscheidenden punkten stand beklagten erhobene einrede verjhrung entgegen auffassung berufungsgerichts begrndet rechtlichen anforderungen verkannt denen sachmngelhaftungsansprche bestellers beauftragten architekten ehemals dreiigjhrigen regelverjhrung abs satz bgb unterliegen knnen ausreichende feststellungen verjhrungsfrist gem bgb zeitpunkt klageerhebung abgelaufen getroffen berufungsgericht geht hinsichtlich beklagten klage geltend gemachten ansprche offenbar gem abs satz bgb dreiigjhrigen verjhrungsfrist ausfhrungen hierzu eindeutig entnehmen beklagten arglist sinne abs satz bgb arglist gleichstehende verletzung organisationsobliegenheiten anlasten darauf kommt letztlich hierzu getroffenen feststellungen begrnden weder vorwurf arglist rechtfertigen annahme beklagte knnte vorwerfbar unzureichende organisation bauberwachung bewusst unwissend gehalten beklagte arglistig gehandelt beanstanden allerdings annahme berufungsgerichts wegen festgestellten mngel dachisolierung sei davon auszugehen beklagte deren herstellung ordnungsgem berwacht einklang rechtsprechung senats anscheinswirkung baumangels fr bauberwachungsfehler architekten bgh urteil mai vii zr baur nzbau zfbr urteil november vii zr bghz tz stehenden erwgungen treffen vorliegenden fall schon deshalb beklagte zugestanden anbringung dachisolierung unrecht handwerkliche selbstverstndlichkeit angesehen deshalb besonders kontrolliert soweit berufungsgericht vorbringen beklagten allerdings folgern offenbarungspflichtigen mangel berwachungsleistung arglistig verschwiegen entscheidung senat hierzu aufgestellten rechtsgrundstzen einklang bringen danach handelt derjenige arglistig bewusst offenbarungspflichtigen mangel verschweigt bewusstsein fehlt mangel verursacher wahrgenommen bgh urteil oktober vii zr bghz tz gerade berufungsgericht begrndung auffassung herangezogenen sachvortrag beklagten fall vorbringen befestigung dampfsperre handwerkliche selbstverstndlichkeit gesehen deren ausfhrung besonders kontrollieren mssen tritt unwiderlegt tage unterbliebene beaufsichtigung arbeiten begrndeten mangel bauberwachungsttigkeit erkannt obigen grundstzen folglich bewusst verschwiegen ebenfalls recht wendet revision annahme berufungsgerichts beklagten gerichteten klageforderungen unterlgen dreiigjhrigen regelverjhrung unzureichende organisation bauberwachung bewusst unwissend gehalten deshalb verjhrungsrechtlich behandeln lassen msse mngel bauberwachungsttigkeit arglistig verschwiegen berufungsgericht getroffenen feststellungen tragen vorwurf verletzung organisationsobliegenheiten aa senat zuletzt urteil november vii zr bghz tz ausgefhrt architekt arbeitsteilig herstellung bauwerks mitwirkt ebenso unternehmer organisatorischen voraussetzungen schaffen sachgerecht beurteilen knnen werk ablieferung mangelfrei unterlsst wre mangel richtiger organisation entdeckt worden verjhren gewhrleistungsansprche bestellers gleicher weise fall architekt offenbarungspflichtigen mangel abnahme arglistig verschweigt senat fortfhrung rechtsprechung bgh urteil mrz vii zr bghz urteil oktober vii zr bghz klargestellt verjhrungsrechtliche gleichsetzung verletzung organisationsobliegenheit arglistigem verhalten gerechtfertigt architekten vorwurf trifft organisation arglisthaftung vermeiden vorwurf daraus ergeben ttig ganz darauf verzichtet gehilfen erfllung offenbarungspflicht einzuschalten gerechtfertigt architekt hierfr personal einsetzt wei pflicht nachkommen nachkommen sei ausreichend kompetente gehilfen ausgesucht gengende mglichkeit gegeben mngel wahrzunehmen pflichtgem offenbaren gleiches gilt entsprechendes wissen augen erkenntnis verschliet bgh urteil november vii zr bghz tz bb derartiges verhalten berufungsgericht festgestellt schon feststellungen getroffen gegebenenfalls weise beklagte bauberwachung arbeitsteilig organisiert soweit aufgrund vorbringens davon auszugehen mitarbeiter bauaufsicht fhren fehlt tatschliche anhaltspunkt fr annahme beklagte gehilfen unsorgfltig ausgewhlt organisatorischen voraussetzungen fr sachgerechte wahrnehmung bertragenen pflichten getroffen statt schliet berufungsgericht allein umstand beklagte beziehungsweise mitarbeiter befestigung dampfsperre unrecht handwerkliche selbstverstndlichkeit angesehen arbeiten deshalb berhaupt berwacht verletzung organisationsobliegenheiten rechtsfehlerhaft senat bereits darauf hingewiesen allein baumangel verursachte anschein bauberwachungspflichtverletzung ausnahmsweise weitergehenden anschein erwecken bauberwachung beauftragte architekt bauleitung befassten mitarbeiter dargestellten weise unsorgfltig ausgesucht eingesetzt bgh urteil november vii zr bghz tz anschein entsteht schwerwiegenden baumngeln jedenfalls hieraus ergebende bauberwachungsfehler art sorgfltig ausgewhlten eingesetzten bauleiter unterlaufen dementsprechend insbesondere irrtum bauleiters ber notwendigkeit weiterer kontrollen verletzung bauberwachungspflicht fhren architekt obliegenheit verletzt bauberwachung richtig organisieren bgh urteil november vii zr aao genauso liegen dinge beaufsichtigung arbeiten dachisolierung berufungsgericht begrndung auffassung herangezogenen vorbringen beklagten unterblieben beziehungsweise gehilfe kontrolle fr erforderlich hielten ursache fr beklagten vorzuwerfenden berwachungsfehler entstehung steht indes erkennbaren zusammenhang organisation bauberwachung lsst rckschluss darauf beklagte ausreichend kompetenten mitarbeiter bauleitung befasst knnte senat sache entscheiden ansprche klger beklagten verjhren gem abs satz bgb fnf jahren verjhrungsfrist begann gem abs satz bgb abnahme architektenleistungen beklagten abnahme berufungsgericht bisher feststellungen ge troffen nachzuholen vorsorglich weist senat zusammenhang folgendes berufungsgericht erwogen letztlich offen gelassen beklagten objektbetreuung gem leistungsphase abs hoai bertragen meint berufungsgericht htte beklagte leistungen frhestens fnf jahre abnahme letzten ausfhrungsgewerks abnahmefhig erbracht verjhrungsfrist fr gerichteten mngelansprche wre klageerhebung abgelaufen sachvortrag parteien trgt erwgungen berufungsgerichts klger entgegen auffassung berufungsgerichts konkludent darauf berufen beklagten leistungen einschlielich objektbetreuung gem leistungsphase abs hoai bertragen worden seien vielmehr vorgetragen gesamte architektonische betreuung bauvorhabens grundlagenermittlung bauabnahme oblegen stelle dargelegt sei architekt planung ausfhrung objektberwachung streitgegenstndlichen bauvorhabens beauftragt vorbringen lsst behauptung dahingehend beklagte objektbetreuung bernommen ableiten deshalb parteien tatsacheninstanzen ber beauftragung leistungen objektbetreuung gestritten bestand fr berufungsgericht offenbar meint anlass vorbringen klger vertraglich vereinbarten leistungsumfang widersprechen sofern berufungsgericht weiterhin beauftragung vollarchitektur einschluss grundleistungen gem leistungsphase abs hoai betracht ziehen parteien entsprechend hinweisen gelegenheit fr ergnzenden sachvortrag geben mssen abs zpo ebenfalls grundlage ergnzenden tatsachenvortrages parteien hieran anschlieende frage beantworten lassen gegebenenfalls wann leistungen beklagten abgenommen wurden insoweit fr fall leistungsphasen abs hoai beschrnkten auftrages rcksicht bauabnahme typischerweise nachfolgenden leistungen bauberwachung beispiel rechnungsprfung weiteres abnahme letzten ausfhrungsgewerkes abgestellt vorrangig berufungsgericht berdies klren mssen begehren klger feststellung schadensersatzverpflichtung gerichteten teil klage beklagten verfolgen vgl bgh urteil november vii zr baur nzbau zfbr insoweit bisher gesamtschuldnerisch beklagten zahlung vorschusses voraussichtlichen kosten fr beseitigung baumngeln anspruch genommen berufungsgericht dementsprechend verurteilt tenoriert dabei unbercksichtigt geblieben vorschussanspruch abs bgb bzw abs bgb besteller umfang zusteht nacherfllung mngelbeseitigung verlangen nachbesserung architekten wiederum regel mehr mglich mangel leistung bereits bauwerk verkrpert bgh urteil oktober vii zr baur nzbau zfbr urteil april vii zr baur zfbr urteil april vii zr baur revision beklagen berufungsgericht beweisaufnahme davon ausgegangen beklagte mangelhaft gearbeitet antragsgem bevorschussung kosten verurteilt nachtrgliche mangelfreie anbringung dampfsperre beseitigung feuchtigkeitsschden schimmelpilzbildungen entstehen darber hinaus festgestellt beklagte klgern weiteren hierdurch bedingten schaden ersetzen ansprche klger seien verjhrt beanstandete schimmelpilz aufgrund funktionsmngel werkleistungen beklagten fehlerhaft bearbeiteten bauteilen gebudes gebildet deshalb handele lichte hierzu ergangenen rechtsprechung vorliegend sogenannte entfernte weite mangelfolgeschden fr zunchst dreiigjhrige regelverjhrungsfrist gegolten gem art abs egbgb januar neue werkvertragliche gewhrleistungsfrist gem abs nr bgb laufen begonnen zeitpunkt klageerhebung abgelaufen sei ii beurteilung rechtsfehlerhaft bestand senat berufungsgericht festgestellten tatsachengrundlage sache entscheiden weitere feststellungen mehr erwarten danach beklagte gerichteten klageforderungen verjhrt klage berufung insoweit unbegrndet soweit klger zahlung beklagten verlangen werkvertraglichen kostenvorschuss geltend etwa schadensersatz berufungsgericht zugesprochen einklang bringen solcherart fr gerechtfertigt erachtete vorschussforderung ehemals dreiigjhrigen regelverjhrung fr entfernte mangelfolgeschden unterwerfen entfernte mangelfolgeschden unterliegen dezember geschlossene vertrge anwendbaren schuldrecht werkvertraglichen gewhrleistungsrecht gem ff bgb ersatz fr mangelfolgeschden erhlt besteller vielmehr grundstzen positiven vertragsverletzung grundlegend bgh urteil januar vii zr bghz ff dabei handelt schadensersatzanspruch besteller abrechnungspflichtigen vorschuss beanspruchen vgl bgh urteil mai vii zr bghz bgb zusammenhnge berufungsgericht rechtsfehlerhafter weise auer betracht gelassen abs bgb gerechtfertigten vorschuss hhe sachverstndigen ermittelten mngelund schadensbeseitigungskosten ausgeurteilt verjhrungsrechtlich auerwerkvertraglichen schadensersatzanspruch behandelt kostenvorschussanspruch klger abs bgb verjhrt gem abs satz bgb fnfjhrige verjhrung begann gem abs satz bgb abnahme werkleistungen beklagten fand feststellungen berufungsgerichts mrz statt folglich verjhrung mrz eingetreten vorschrift bgb bgb kl ger alleinerbe april verstorbenen vormaligen grundstckseigentmerin auftraggeberin beklagten gunsten herleiten dafr ersichtlich ansprche betreffende fnfjhrige werkvertragliche gewhrleistungsfrist fr nachlassflle gesetzlich angeordnete ablaufhemmung erst mrz abgelaufen knnte aa satz bgb satz bgb tritt verjh rung nachlass gehrenden anspruchs ablauf sechs monaten zeitpunkt erbschaft erben angenommen feststellungen wann klger erbschaft angenommen getroffen erbschaft gilt allerdings gem halbsatz bgb ablauf sechswchigen ausschlagungsfrist abs bgb angenommen ausschlagungsfrist beginnt gem abs satz bgb zeitpunkt erbe anfall erbschaft grunde berufung erben kenntnis erlangt hierzu festgestellt einziger tatschlicher anknpfungspunkt fr bestimmung abs satz bgb mageblichen zeitpunkts testamentserffnung insoweit unwidersprochenen vorbringen klger mai stattfand wre ablaufhemmung satz bgb art abs satz egbgb beendet bevor fnfjhrige werkvertragliche gewhrleistungsfrist abgelaufen bb klger erfolg darauf berufen ermangelung gegenteiliger tatschlicher feststellungen sei jedenfalls fr revisionsverfahren davon auszugehen verjhrung hemmung einleitung selbstndigen beweisverfahrens abs nr bgb bzw klageerhebung abs nr bgb gem bgb bgb gehemmt sei sichtweise verkennt glubiger allgemeinen grundstzen darlegungs beweislast fr diejenigen umstnde trifft denen fr gnstige ablaufhemmung ergibt bgh urteil juli iv zr njw rr tz bgb staudinger peters jacoby rdn erman schmidt rntsch bgb aufl rdn baumgrtel kessen beweislast aufl rdn hierzu erbe verjhrung nachlass gehrenden anspruchs wendet vortragen gegebenenfalls beweisen wann sechsmonatige frist abs satz bgb abs satz bgb gang gesetzt wurde lag kln urteil mrz sa tz dokumentiert juris mnchkommbgb grothe aufl rdn bezugnahme rdn steht rechtsprechung senats verteilung beweislast fllen denen hemmung verjhrung gewhrleistungsansprchen gem abs bgb bgb rede steht unternehmer einverstndnis besteller prfung beseitigung mngeln unterzieht entgegen glubiger besteller eintritt hemmung darlegen beweisen wohingegen schuldner unternehmer beendigung hemmung mitteilung prfergebnisses erklrung mngel seien beseitigt verweigerung weiterer mngelbeseitigungsarbeiten nachweisen bgh urteil september vii zr baur urteil april vii zr baur beendigung hemmung begrndenden tatsachen kommt rahmen bgb bgb ablaufhemmung kraft gesetzlicher anordnung sechs monaten endet fr beginn hemmung hierfr magebli chen frist obigen grundstzen glubiger darlegungs beweispflichtig gilt jedenfalls darauf berufen verjhrung anspruchs ber zeitpunkt hinaus gehemmt sei erbschaft grundlage festgestellten sachverhalts gem abs bgb angenommen gilt konkrete anhaltspunkte denen fortdauer ablaufhemmung ber zeitpunkt hinaus ergeben knnte weder dargetan ersichtlich deshalb bleibt revisionsverfahren dabei ablaufhemmung gem bgb bgb einfluss eintritt verjhrung geblieben abs bgb ergebenden folgen verjhrung knnen klger dadurch ausweichen zahlungsbegehren geltendmachung schadensersatz umstellen hierzu gelegenheit geben besteht deshalb anlass aa klger verlangen beklagten zahlung betrages hhe kosten fr beseitigung deren verantwortung fallenden mngel schden sachverstndige gutachten juni insgesamt ermittelt aufwendungen betreffen berufungsgericht billigende bezugnahme kostenschtzung sachverstndigen hinreichend festgestellt erster linie neuherstellung funktionstauglichen dachisolierung wozu erforderlichen nacharbeiten deckenverkleidung sowie planerische begleitung nachbearbeitung gehren jedenfalls umfang handelt kosten beseitigung mngeln eigenen werkes schden werk beklagten unmittelbar anhaften eventueller anspruch schadensersatz fr derartige mangel schden wrde bgb fallen wre dargelegten grnden gem abs bgb verjhrt bb gilt ergebnis fr verbleibenden aufwendungen sachverstndige fr begutachtung schimmel befallenen dachschalung anschlieende beseitigung feuchtigkeitsbedingten verunreinigungen holzbalken veranschlagt entgegen auffassung berufungsgerichts handelt insoweit sogenannte enge nahe mangelfolgeschden ebenfalls regelungsbereich bgb verjhrung abs bgb unterfallen st rspr seit bgh urteil januar vii zr bghz werkvertraglichen schadensbegriff bgb umfasst folgeschden werkmangel eng zusammenhngen bgh urteil januar vii zr bghz fr ermittlung engen zusammenhangs bundesgerichtshof notwendigkeit eigenart jeweiligen sachverhalts bercksichtigenden begrndung wertung bgh urteil januar vii zr bghz urteil juni vii zr baur besonderer bercksichtigung lokalen zusammenhangs werkmangel schaden bgh urteil juli zr bghz urteil juni zr bghz urteil april zr baur sowie angemessenen verteilung kurzen verjhrungsfrist ergebenden verjhrungsrisikos bgh urteil juni vii zr bghz urteil mai vii zr baur zfbr urteil dezember zr njw verwiesen insbesondere bejaht werk darauf gerichtet verkrperung bestimmten weiteren werk finden mangel werks zwangslufig bertragen bgh urteil mai vii zr baur zfbr urteil dezember zr njw schden gegenstnden eintraten mangelhafte werkleistung unmittelbar eingewirkt etwa schden bauwerk infolge mangelhafter rohr putzarbeiten errichtung bgh urteil dezember vii zr njw schden wandanstrich tapeten verlegten teppichfubden infolge unzureichend ausgefhrten feuchtigkeitsisolierung bgh urteil mrz vii zr baur zfbr sowie beschdigung spundwand erdarbeiten bgh urteil november vii zr bghz anwendung grundstze schimmelpilzbildungen holzbalken dachschalung enge mangelfolgeschden entstanden feuchtigkeit wiederum fachgerechten einbau beklagten hergestellten dachisolierung zurckzufhren zwangslufig unmittelbar isolierung angrenzenden ebenfalls herstellung bauwerks eingefgten bauteile erfassen engen rumlichen bautechnischen zusammenhang mangelhaften werkleistung entstandene schaden dadurch entfernten mangelfolgeschaden feuchtigkeitsschden geschlossenen dachkonstruktion typischerweise erst lange fertigstellung bauwerks offenbar wurden hieraus fr besteller ergebende verjhrungsrisiko widerspricht zweck kurzen verjhrungsfrist bgb unternehmer allzu langer zeit haftung fr mngel werkes freizustellen ber zeitpunkt hinaus rckstellungen bilden frei disponieren vgl bgh urteil januar vii zr bghz vergleichbar risiko schwere schden ersetzt bekommen unternehmer verantwortende baumangel erst ablauf kurzen verjhrungsfrist rechtsgtern bestellers unternehmer bearbeiteten bauwerk auswirkt mag schaden rahmen gebotenen gter interessenabwgung regelverjhrung unterliegender entfernter mangelfolgeschaden beurteilen hingegen regel fall beeintrchtigung beschaffenheit bauwerks erschpft errichtung mangelhaften bauleistungen erbracht wurden mangelbedingte schadensersatzansprche klger verjhrt feststellung schadensersatzverpflichtung beklagten gerichtetes klagebegehren erfolg dafr ersichtlich klger einstandspflicht beklagten fr entfernten mangelfolgeschden festgestellt wissen bautechnischen zustand rede stehenden bauwerks betreffen kniffka kuffer halfmeier safari chabestari leupertz vorinstanzen lg darmstadt entscheidung olg frankfurt darmstadt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet februar olovcic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja bgb abs ga abs satz fa abs zpo kosten fr begutachtung verkehrsunfall beschdigten fahrzeugs gehren schaden unmittelbar verbundenen gem bgb auszugleichenden vermgensnachteilen soweit begutachtung geltendmachung schadensersatzanspruchs erforderlich zweckmig revisionsrechtlich beanstanden tatrichter rahmen schtzung hhe schadensersatzanspruchs subjektbezogener schadensbetrachtung gem zpo fehlen preisvereinbarung geschdigten sachverstndigen abtretung schadensersatzanspruchs sachverstndigen erteilung gutachtenauftrages bliche vergtung gem abs bgb anknpft verstndige geschdigte umstnden regelfall davon ausgehen sachverstndigen bliche vergtung zusteht bgh urteil februar vi zr lg aachen ag aachen ecli de bgh uvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftsatzfrist januar vorsitzenden richter galke richter wellner richterinnen pentz dr oehler sowie richter dr klein fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts aachen februar zurckgewiesen klgerin trgt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand klgerin einzugsstelle fr sachverstndigenhonorare begehrt beklagten haftpflichtversicherung abgetretenem recht ersatz restlicher sachverstndigenkosten verkehrsunfall januar golf gtd beschdigt wurde verfgt ber inkassoerlaubnis abs nr rdg volle einstandspflicht beklagten steht grunde auer streit geschdigte beauftragte kraftfahrzeugsachverstndigen dr ing erstellung gutachtens schadenshhe trat schadensersatzanspruch erstattung sachverstndigenkosten hhe bruttoendbetrages rechnung sachverstndigen erfllungshalber ab gutachtenauftrag fest gehalten sachverstndige honorar ermittelten schadenshhe zuzglich entstandenen nebenkosten berechnet sachverstndige fertigte januar gutachten danach ergaben reparaturkosten hhe netto wertminderung fr begutachtung erstellte selben tag rechnung ber brutto grundhonorar nebenkosten hhe schreibkosten je seite erster fotosatz je foto fahrtkosten porto telekommunikationskosten auswies vertrag januar trat sachverstndige ansprche klgerin ab hierauf zahlte beklagte klgerin hinsichtlich mehrbetrages nebst zinsen gegenstand klage macht geltend sowohl grundhonorar nebenkosten berhht seien amtsgericht klage stattgegeben amtsgericht zugelassene berufung beklagten landgericht urteil abgendert beklagte verurteilt klgerin bezahlen brigen klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt klgerin wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts steht klgerin abs stvg bgb abs nr vvg bgb anspruch zahlung lediglich weiterer gegenber beklagten unstreitig sei beklagte erstattung hhe erforderlichen sachverstndigenkosten grunde verpflichtet erforderlich seien diejenigen aufwendungen anzusehen verstndiger wirtschaftlich denkender mensch lage geschdigten wrde soweit rechnungslegung sachverstndigen indiz fr erforderlichkeit herangezogen schlgen insoweit regelmig insbesondere beschrnkten erkenntnismglichkeiten jeweiligen geschdigten nieder vorliegend sei schadensersatzanspruch bereits rechnungsstellung sachverstndigen abgetreten worden insoweit liege person sachverstndigen keinerlei beschrnkte erkenntnismglichkeit vielmehr sei fr weiteres vereinbarkeit angemessener ortsblicher preise berechneten preisen ersichtlich sei klgerin rahmen geltendmachung abgetretenen schadensersatzanspruches verwehrt ausgleich hheren forderung beklagten fordern ursprnglich geschdigte sachverstndigen innenverhltnis gegenber schulde ermangelung konkreten preisabrede sachverstndige gegenber geschdigten ortsblichen angemessenen tarif fr leistung abrechnen knnen gegenstand abgetretenen forderung sei werklohnanspruch schadensersatzforderung geschdigten ndere jedoch daran sachverstndige ber forderungsabtretung besser gestellt knne wege direkt gegenber geschdigten geltend gemachten anspruchs abrechnung berteuerten honorars gegenber geschdigten knne wege direkten inanspruchnahme sofern auswahlverschulden vorliege ersatzpflichtigen beklagten erstattet verlangen beklagte knne jedoch wege forderungsbergangs sachverstndigen wegen vereinbarungswidrigen abrechnung regress nehmen beklagten vorliegender konstellation versperrt sei kme ungerechtfertigten besserstellung sachver stndigen kontrolle missbruchlicher preisgestaltung faktisch mehr mglich sei sofern abrechnung anspruchs erstattung sachverstndigenkosten unmittelbar sachverstndigen haftpflichtversicherung schdigers erfolge msse berhhung honorars unabhngig frage erkennbarkeit geschdigten eingewendet knnen sei erforderlichkeit kosten hinreichend konkret bestritten sei bemessung hhe schadensersatzanspruchs sache zpo besonders frei gestellten tatrichters schtzung erforderlichen sachverstndigenkosten sei anhand bvsk honorarbefragung vorzunehmen streitgegenstand sachverstndigenrechnung jahr sei ferner seien nebenkosten nunmehr denen jveg angeglichen neue honorarbefragung hintergrund taugliche schtzgrundlage darstelle hinsichtlich honorars sei arithmetische mittel jeweiligen hb korridors honorarkorridor je schadenshhe bvsk mitglieder honorar berechnen angemessen ergben grundhonorar schreibkosten seiten je kosten ersten fotosatzes bilder je fahrtkosten km porto telefonkosten hhe ergebenden kosten fr vergtung sachverstndigen hhe sei bereits vorgerichtlich regulierte betrag abzug bringen ii berufungsurteil hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand zutreffend revision angegriffen berufungsgericht angenommen geschdigten grunde anspruch beklagte ersatz kosten eingeholten sachverstndigengutachtens stvg vvg zustand kosten gehren schaden unmittelbar verbundenen gem bgb auszugleichenden vermgensnachteilen soweit begutachtung geltendmachung schadensersatzanspruchs erforderlich zweckmig vgl senatsurteile februar vi zr versr rn februar vi zr versr rn rechtlich unbedenklich berufungsgericht davon ausgegangen geschdigte anspruch wirksam sachverstndigen wirksam klgerin abgetreten revision wendet ergebnis erfolg berufungsgericht angenommene hhe fr begutachtung beschdigten fahrzeugs erforderlichen kosten bemessung hhe schadensersatzanspruchs erster linie sache zpo besonders frei gestellten tatrichters revisionsrechtlich daraufhin berprfbar tatrichter erhebliches vorbringen parteien unbercksichtigt gelassen rechtsgrundstze schadensbemessung verkannt wesentliche bemessungsfaktoren auer betracht gelassen schtzung unrichtige mastbe zugrunde gelegt vgl senatsurteile april vi zr versr rn mrz vi zr versr rn mai vi zr versr rn mwn insbesondere aufgabe revisionsgerichts tatrichter bestimmte berechnungsmethode vorzu schreiben vgl senatsurteil november vi zr bghz derartige rechtsfehler gegeben entgegen auffassung revision begegnet umstnden streitfalls rechtlichen bedenken berufungsgericht schtzung bliche vergtung fr leistung sachverstndigen dr ing zugrunde gelegt aa wegen beschdigung sache schadensersatz leisten geschdigte gem abs satz bgb statt herstellung erforderlichen geldbetrag verlangen anspruch befriedigung finanzierungsbedarfs form wiederherstellung objektiv erforderlichen geldbetrags etwa ausgleich bezahlter rechnungsbetrge gerichtet vgl senatsurteile november vi zr bghz januar vi zr versr rn februar vi zr versr rn geschdigte schadensrechtlichen grundstzen wahl mittel schadensbehebung frei darf schadensbeseitigung grundstzlich einschlagen sicht interessen besten entsprechen scheint vgl senatsurteile januar vi zr aao rn januar vi zr versr ziel schadensrestitution zustand wiederherzustellen wirtschaftlich gesehen hypothetischen lage schadensereignis entspricht geschdigte deshalb grundstzlich berechtigt qualifizierten gutachter wahl erstellung schadensgutachtens beauftragen vgl senatsurteil oktober vi zr versr rn mwn geschdigte jedoch schdiger abs satz bgb erforderlichen herstellungsaufwand kosten erstattet verlangen standpunkt verstndigen wirtschaftlich denkenden menschen lage geschdigten behebung schadens zweckmig notwendig erscheinen wirtschaftlichkeitsgebot gehalten rahmen zumutbaren wirtschaftlicheren schadensbehebung whlen sofern hhe fr schadensbeseitigung aufzuwendenden kosten beeinflussen allerdings beurteilung herstellungsaufwand erforderlich rcksicht spezielle situation geschdigten insbesondere erkenntnis einflussmglichkeiten sowie mglicherweise gerade fr bestehenden schwierigkeiten nehmen sog subjektbezogene schadensbetrachtung vgl senatsurteile november vi zr bghz oktober vi zr versr rn februar vi zr versr rn juli vi zr versr rn april vi zr versr rn jeweils mwn geschdigte grundstzlich erforschung zugnglichen markts verpflichtet mglichst preisgnstigen sachverstndigen ausfindig vgl senatsurteile januar vi zr versr rn februar vi zr aao rn april vi zr aao bb geschdigten trifft gem abs satz bgb grundstzlich darlegungslast hinsichtlich erforderlichen herstellungsaufwandes darlegungslast gengt geschdigte regelmig vorlage beglichenen rechnung begutachtung fahrzeugs beauftragten sachverstndigen einfaches bestreiten erforderlichkeit ausgewiesenen rechnungsbetrages schadensbehebung reicht grundstzlich geltend gemachte schadenshhe frage stellen senatsurteil juli vi zr versr rn stndigen rechtsprechung senats bildet sachverstndigen rechnung gestellte betrag allein geschdigten bereinstimmung rechnung tatschlich erbrachte aufwand anhalt bestimmung herstellung erforderlichen betrages sinne abs satz bgb grund fr annahme indizwirkung geschdigten tatschlich erbrachten aufwands schadensschtzung liegt darin bestimmung erforderlichen betrages sinne abs satz bgb besonderen umstnde geschdigten mitunter mglicherweise beschrnkten erkenntnismglichkeiten bercksichtigen schlagen regelmig tatschlich aufgewendeten betrag nieder hingegen hhe sachverstndigen erstellten rechnung vgl senatsurteil april vi zr versr rn mwn cc grundstze gelten abtretung forderung ersatz sachverstndigenkosten entgegen auffassung berufungsgerichts rahmen subjektbezogenen schadensbetrachtung erkenntnismglichkeiten erstzessionars sachverstndigen abzustellen zessionar erwirbt forderung form zuvor person zedenten bestand vgl senatsurteil juli vi zr versr rn dennoch umstnden streitfalls beanstanden berufungsgericht fr erstellung gutachtens erforderlichen aufwand hhe gem abs bgb blichen vergtung fr kraftfahrzeugsachverstndigen geschtzt revision zeigt bergangenen sachvortrag wonach geschdigte zeitpunkt erteilung gutachtenauftrages abtretung schadensersatzanspruchs ber bliche vergtung hinausgehendes honorar berechtigterweise vorstellen durfte verstndige gesch digte honorarvereinbarung trifft schadensersatzanspruch erteilung gutachtensauftrages abtritt regelfall davon ausgehen sachverstndigen bliche vergtung zusteht schtzung blich erachtenden vergtung revision angegriffen galke wellner oehler pentz klein vorinstanzen ag aachen entscheidung lg aachen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs schilderung vorgngen rechtsanwalt mitgeteilten tatsachen gleicher weise glaubhaft eidesstattliche versicherung fall anwalt richtigkeit angaben bezugnahme standespflichten anwaltlich versichert hierzu bedarf jedenfalls versicherung richtigkeit angaben fortfhrung senatsbeschlusses oktober xii zb famrz bgh beschluss juli xii zb olg kln ag siegburg ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr botur guhling richterin dr krger beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts kln august kosten antragsgegners verworfen wert grnde antragstellerin nimmt antragsgegner nachehelichen unterhalt anspruch amtsgericht antragsgegner zahlung rckstndigem laufendem nachehelichen unterhalt verpflichtet beschluss antragsgegner april zugestellt worden nachdem antragsgegner hiergegen rechtzeitig beschwerde eingelegt beschwerdebegrndung juni beim oberlandesgericht eingegangen nachfolgenden antrag wiedereinsetzung versumung beschwerdebegrndungsfrist antragsgegner begrndet fristen einlegung begrndung beschwerde langjhrigen stets uerst zuverlssigen sorgfltigen mitarbeiterin verfah rensbevollmchtigten korrekt handakte eingetragen worden seien whrend lediglich versehentlich eintragung beschwerdebegrndungsfrist fristenkalender unterblieben sei aufgrund broversehens sei handakte verfahrensbevollmchtigten erst juni zuge kostenerhebung vorgelegt worden brobetrieb verfahrensbevollmchtigten sei seit zwanzig jahren bung beachtenden termine eingehenden schriftstcken mitarbeiterin handschriftlich vermerkt verfahrensbevollmchtigten geprft paraphe eingangsstempel abgezeichnet wrden termine wrden sodann vorblatt handakte fristenbuch eingetragen mitarbeiterin erledigung entsprechenden zusatz vermerke system entsprechende dienstanweisung grndungszeit kanzlei zugrunde liege whrend letzten zwanzig jahre bewhrt bisher nie fristversumung gefhrt oberlandesgericht antrag antragsgegners wiedereinsetzung vorigen stand zurckgewiesen beschwerde unzulssig verworfen dagegen wendet antragsgegner rechtsbeschwerde ii gem nr abs satz famfg abs satz nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig voraussetzungen abs zpo vgl senatsbeschluss september xii zb famrz rn ff mwn vorliegen entgegen auffassung rechtsbeschwerde erfordern weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts angefochtene beschluss verletzt antragsgegner weder verfahrensrechtlich gewhrleisteten anspruch wirkungsvollen rechtsschutz art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip anspruch rechtliches gehr art abs gg verfahrensgrundrechte verbieten gerichten parteien zugang verfahrensordnung eingerumten instanz unzumutbarer sachgrnden rechtfertigender weise erschweren vgl senatsbeschluss september xii zb famrz rn mwn oberlandesgericht begrndung entscheidung ausgefhrt beschwerde sei unzulssig antragsgegner beschwerdebegrndungsfrist versumt antrag wiedereinsetzung vorigen stand sei unbegrndet antragsgegner weder hinreichend dargelegt glaubhaft gemacht fristversumnis verschulden verfahrensbevollmchtigten beruhe november eingestellte mitarbeiterin verfahrensbevollmchtigten sei juristische fachangestellte vorbringen antragsgegners ausbildung medizinischen bereich absolviert antragsgegner dienstanweisung fr mitarbeiterinnen kanzlei verfahrensbevollmchtigten august vorgelegt ziff postbearbeitung fristenbehandlung mitarbeiterin regele obwohl oberlandesgericht ausdrcklich darauf hingewiesen weiteren vortrags kenntnisnahme mitarbeiterin dienstanweisung glaubhaftmachung bedrfe antragsgegner ergnzend lediglich vorgetragen verfahrensbevollmchtigter dienstanweisung mitarbeiterin beginn ttigkeit kenntnis gebracht verpflich tung quittierung kenntnisnahme bestehe eidesstattliche versicherung mitarbeiterin anwaltliche versicherung verfahrensbevollmchtigten antragsgegner dagegen vorgelegt hlt rechtlicher nachprfung stand erstbeschwerde gem nr abs satz famfg abs satz zpo unzulssig verwerfen antragsgegner entgegen abs satz famfg rechtzeitig begrndet beschwerdebegrndungsfrist juni abgelaufen beschwerdebegrndung jedoch erst juni beim oberlandesgericht eingegangen recht oberlandesgericht wiedereinsetzungsantrag antragsgegners begrndung zurckgewiesen einwandfreie broorganisation verfahrensbevollmchtigten antragsgegners sei glaubhaft gemacht worden nr abs famfg zpo wiedereinsetzung vorigen stand gewhren beteiligter verschulden verhindert frist begrndung beschwerde einzuhalten verschulden verfahrensbevollmchtigten beteiligten nr abs famfg abs zpo zuzurechnen vgl senatsbeschluss juli xii zb famrz rn wiedereinsetzung begrndenden tatsachen beteiligte nr abs famfg abs zpo glaubhaft vgl senatsbeschlsse mrz xii zb mdr rn november xii zb juris rn ff wer tatschliche behauptung glaubhaft nr abs famfg zpo prsenten beweismittel versicherung eides statt bedienen aa entgegen ausfhrungen rechtsbeschwerdebegrndung oberlandesgericht keineswegs davon ausgegangen antragsgegner wiedereinsetzungsantrag vorgelegten unterlagen einwandfreie broorganisation glaubhaft belegt worden wre ergibt unterlagen bersendungsschreiben amtsgerichts handschriftlicher fristberechnung paraphe verfahrensbevollmchtigten eingangsstempel fristberechnung handakte auszug fristenkalender abschrift dienstanweisung august beschrnken belegen fristenkalender handakte dienstanweisung eingehalten wurde nachdem fristenkalender weder fr beschwerdeeinlegungs fr beschwerdebegrndungsfrist deren ablauf entsprechenden daten eingetragen handakte ausgang beschwerdebegrndung juni erledigt abgehakt wurde obwohl spalte unmittelbar daneben ablauf frist juni vermerkt kanzleimitarbeiterin verfahrensbevollmchtigten dienstanweisung berhaupt kenntnis lsst unterlagen dagegen entnehmen bb geht rechtsbeschwerdebegrndung unrecht davon verfahrensbevollmchtigte antragsgegners ausfhrungen ber broorganisation hinsichtlich fristenkontrolle anwaltlich versichert nachdem oberlandesgericht fehlende glaubhaftmachung ausdrcklich hingewiesen verfahrensbevollmchtigte abschluss ergnzenden stellungnahme lediglich angemerkt brigen beiliegende anwaltliche versicherung bezug genommen entsprechende anwaltliche versicherung indessen vorgelegt worden daher antragsgegner darauf berufen grundstzlich anwaltlich richtig eides statt versicherten vorbringen wiedereinsetzungsantrag ausgegangen knne vgl senatsbeschlsse november xii zb njw rn mai xii zb njw mwn abschlieende satz ergnzenden stellungnahme enthlt glaubhaftmachung vorgetragenen tatsachen schilderung vorgngen rechtsanwalt mitgeteilten tatsachen gleicher weise glaubhaft eidesstattliche ver sicherung fall anwalt richtigkeit angaben bezugnahme standespflichten anwaltlich versichert senatsurteil november ivb zr famrz bgh beschluss mai iv zb juris rn senatsbeschluss oktober xii zb famrz rn hierzu htte jedenfalls versicherung richtigkeit angaben bedurft dose klinkhammer guhling botur krger vorinstanzen ag siegburg entscheidung olg kln entscheidung ii uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr schaffert dr koch grning fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln januar kostenpunkt insoweit aufgehoben klage beklagte abgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin transportversicherungsassekuradeurin weiteren empfngerin nimmt beklagten wegen verlusts transportgut abgetretenem bergegangenem recht schadensersatz anspruch beklagten gesellschaften ei nes internationalen paketbefrderungsunternehmens beklagte sitz taiwan beklagte deutschland empfngerin erwarb ende september taipeh taiwan ansssigen weiteren verkuferin computer module transport zwei pakete verpackten ware empfngerin beauftragte verkuferin beklagte gut verkuferin bergeben wurde beklagte befrderte beide pakete per luftfracht flughafen kln bonn beklagte gut auftrag beklagten weitertransport empfngerin bernahm beide pakete gingen whrend landtransports empfngerin verloren klgerin empfngerin fr verlust ware insgesamt gezahlt sowohl empfngerin verkuferin ansprche schadensfall beklagten abtreten lassen klgerin auffassung vertreten beklagte hafte vertragliche luftfrachtfhrerin fr streitgegenstndlichen verlust umschlaglager beklagten flughafen kln bonn grob mangelhaft organisiert sei knne haftungsbeschrnkungen berufen beklagte msse fr schaden aufgrund beklagten geschlossenen frachtvertrags einstehen klgerin beklagten daher zahlung nebst zinsen anspruch genommen beklagten demgegenber insbesondere geltend gemacht gerichteten ansprche beurteilten taiwanesischem recht gem taiwanesischen zivilgesetzbuchs zgb taiwan sei haftung beklagten ausgeschlossen frachtfhrer vorschrift verlust wertgegenstnden handele computermodulen hafte versender wert ware vorliegenden fall deklariert haftungsausschluss knne beklagte berufen landgericht beklagten antragsgem verurteilt berufungsgericht klage abgewiesen olg kln versr berufungsgericht revision zugelassen soweit klage beklagte abgewiesen worden zugelassenen revision erstrebt klgerin wiederherstellung klage beklagte stattgebenden landgerichtlichen urteils beklagte beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht vertragliche haftung beklagten fr verlust beiden pakete abs zgb taiwan scheitern lassen haftung beklagten verneint ausfhrender frachtfhrer abs hgb weitergehend vertragliche frachtfhrer hafte berufungsgericht soweit fr revisionsinstanz bedeutung ausgefhrt vertragsverhltnis verkuferin beklagten komme gem art abs egbgb taiwanesisches sachrecht anwendung anspruch klgerin zgb taiwan bestehe haftung beklagten abs zgb taiwan ausgeschlossen sei beklagten befrderung bergebenen computermodulen handele kostbarkeiten genannten vorschrift fr verlust wertsachen sei haftung frachtfhrers abs zgb taiwan ausgeschlossen frachtfhrer bernahme gutes streitfall wert art ware mitgeteilt worden seien vertragliche haftung beklagten verhltnis verkuferin ausfhrender frachtfhrer abs hgb sei scheide vertragliche haftung hauptfrachtfhrers vollstndig ausgeschlossen sei schadensersatzanspruch klgerin beklagte abs satz hgb verbindung beklagten geschlossenen frachtvertrag scheitere jedenfalls daran beklagten wegen haftungsausschlusses gem abs zgb taiwan schaden entstanden sei beklagte sei weder gegenber verkuferin gegenber empfngerin gutes schadensersatzpflichtig deliktische haftung beklagten abs bgb scheide ebenfalls anspruch beklagte delikt kme allein aspekt verletzung verpflichtung sorgfltigen verwahrung obhut genommenen sendung betracht schadensersatzverpflichtung beklagten scheitere ergebnis jedoch daran klgerin gem abs abs hgb verhltnis klgerin beklagten bestehenden haftungsausschluss abs zgb taiwan entgegenhalten knne ii revision klgerin erfolg fhrt soweit berufungsgericht klage beklagte abgewiesen aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht ergebnis erfolg wendet revision allerdings verneinung schadensersatzanspruchs klgerin beklagte abs hgb senat verkndung berufungsurteils entschieden urt zr transpr tz greift hgb hauptfrachtvertrag deutsches recht anwendung kommt ersatzpflicht ausfhrenden frachtfhrers abs hgb stets verhltnis absender vertraglichen haupt frachtfhrer vertraglichen beziehungen letzteren ausfhrenden frachtfhrer orientiert vgl begrndung regierungsentwurf transportrechtsreformgesetzes bt drucks fremuth fremuth thume transportrecht hgb rdn koller transportrecht aufl hgb rdn seyffert haftung ausfhrenden frachtfhrers neuen deutschen frachtrecht ramming transpr folgt wortlaut vorschrift wonach ausfhrende frachtfhrer gleicher weise frachtfhrer haftet bgh transpr tz berufungsgericht zutreffend angenommen verkuferin beklagten geschlossenen haupt vertrag art abs egbgb taiwanesisches recht anwendung kommt verkuferin versenderin beklagte abschluss hauptfrachtvertrags rechtswahl getroffen unterliegt vertrag art abs satz egbgb recht staates engsten verbindungen aufweist gem art abs satz egbgb gterbefrderungsvertrgen vermutet staat engsten verbindungen aufweisen befrderer zeitpunkt vertragsschlusses hauptniederlassung sofern staat verladeort befindet beklagte hauptsitz taipeh taiwan wurde gut transport deutschland verladen gesamtumstnden dafr ersichtlich vertrag staat taiwan engere verbindungen art abs egbgb aufweist entgegen auffassung berufungsgerichts kommt jedoch grundlage fr haftung beklagten klgerin bergangener abgetretener vertraglicher schadensersatzanspruch empfngerin beklagte unterfrachtvertrag betracht beklagten geschlossenen unterfrachtvertrag kommt art abs egbgb deutsches frachtrecht anwendung beklagte hauptniederlassung deutschland verlust geratenen pakete weitertransport empfngerin bielefeld bernommen allerdings senat vergangenheit angenommen empfnger unterfrachtfhrer nachfolgender frachtfhrer abs hgb art cmr wegen verlusts beschdigung hauptfrachtfhrer absender befrderung bergegebenen gutes schadensersatzansprche zustehen vgl bgh urt zr transpr bghz ff entscheidungen grundlage haftungsregimes cmr ergangen beziehen stets ausdrcklich rechtslage handelsgesetzbuch damaligen fassung danach konnte empfnger gem hgb art abs satz cmr grundstzlich rahmen frachtvertrags absender hauptfrachtfhrer ersatzansprche wegen verlust beschdigung gutes geltend unterfrachtfhrer empfnger dagegen vorliegen besonderen voraussetzungen abs hgb art cmr schadensersatz verpflichtet rechtsprechung senat fr bereich warschauer abkommens cmr bghz tz ff fr bereich handelsgesetzbuchs bgh transpr tz aufgegeben hauptfrachtfhrer befrderungsauftrag vollstndig ausfhrt eigenen namen fr eigene rechnung unterfrachtfhrer anwendungsbereich ff hgb fallenden befrderung beauftragt schliet selbstndigen frachtvertrag ab vgl bghz tz unterfrachtfhrer haftet hauptfrachtfhrer absender ff hgb trifft unterfrachtfhrer gegenber hauptfrachtfhrer volle frachtfhrerhaftung gibt sachgerechten grund haftung gegenber empfnger drittbegnstigtem unterfrachtvertrags auszuschlieen bghz tz bgh transpr tz streitfall ohnehin anwendbare hgb steht vertraglichen anspruch empfngers unterfrachtfhrer lex specialis entgegen haftung unterfrachtfhrers gegenber empfnger rechtsverhltnis folgt whrend ausfhrende frachtfhrer magabe haupt frachtvertrags absender vertraglichen haupt frachtfhrer haftet siehe ii richtet haftung unterfrachtfhrers gegenber empfnger allein empfnger begnstigenden unterfrachtvertrag vgl bghz tz bgh transpr tz haftung beklagten scheitert entgegen auffassung revisionserwiderung daran beklagten wegen zugute kommenden haftungsausschlusses gem abs zgb taiwan schaden entstanden empfngerin unterfrachtvertrag berechtigt eigenen schaden unterfrachtfhrer geltend frage empfngerin verlust beiden pakete schaden erlitten berufungsgericht sicht folgerichtig bislang feststellungen getroffen zudem stellt abs satz hgb ausdrcklich klar empfnger wege drittschadensliquidation schaden absenders ersetzt verlangen vgl bgh urt zr transpr versr kvo koller aao hgb rdn bislang getroffenen feststellungen entnommen beklagten beklagten geschlossenen unterfrachtvertrag einwendungen zustehen mangels gegenteiliger feststellungen fr revisionsinstanz davon auszugehen beklagte qualifiziertes verschulden hgb trifft eigenen vortrag klgerin zumindest hilfsweise eigen gemacht kommt ursache fr verlust pakete diebstahl ehemaligen mitarbeiter beklagten betracht fr vorstzliche schadensverursachung beklagte gem hgb einstehen brigen beklagte dargelegt konkreten sicherheitsvorkehrungen verhinderung diebsthlen anvertrauten transportgutes getroffen groben mangel betriebsorganisation schlieen lsst erfolg wendet revision verneinung deliktischen schadensersatzanspruchs klgerin beklagte annahme berufungsgerichts haftung beklagten abs bgb scheitere jedenfalls daran beklagte klgerin gem abs hgb verhltnis klgerin beklagten wirksamen haftungsausschluss abs zgb taiwan entgegenhalten knne grundlage vorangegangenen darlegungen bestand hgb streitfall anwendbar kommt ii ausgefhrt vertragliche schadensersatzpflicht beklagten gegenber klgerin betracht iii danach berufungsurteil revision klgerin insoweit aufzuheben klage beklagte abgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckzuverweisen feststellungen treffen beklagten inanspruchnahme einwendungen beklagten geschlossenen unterfrachtvertrag zustehen beklagten qualifiziertes verschulden hgb last fllt bornkamm pokrant koch schaffert grning vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juni betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb anbringen bettgittern sowie fixierung stuhl mittels beckengurts stellen freiheitsentziehende manahmen sinne abs bgb dar betroffene krperlichen bewegungsfreiheit eingeschrnkt fall ausgeschlossen betroffene willensgesteuerten aufenthaltsvernderung lage wre manahmen gehindert selbstbestimmungsrecht betroffenen dadurch verletzt einwilligung bevollmchtigten freiheitsentziehende manahme gerichtlichen genehmigung bedarf bgh beschluss juni xii zb lg heilbronn ag heilbronn xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr gnter dr nedden boeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerden beschluss zivilkammer landgerichts heilbronn dezember zurckgewiesen verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebhrenfrei auergerichtliche kosten erstattet beschwerdewert grnde geborene betroffene erteilte sohn tochter beteiligten september notarielle vollmacht soweit gesetzlich zulssig persnlichen angelegenheiten soweit gesundheit betreffen sowie vermgens steuer sonstigen rechtsangelegenheiten denkbaren hinsicht vertreten entscheidungen fr stelle einschaltung vormundschaftsgerichts treffen auszufhren bzw vollziehen general vorsorgevollmacht vollmacht berschrift unterbringung geregelt vollmacht berechtigt aufenthalt bestimmen generalvollmacht umfasst befugnis unterbringungsmanahmen sinne bgb insbesondere unterbringung freiheitsentziehung verbunden sonstigen unterbringung anstalt heim sonstigen einrichtung sowie vornahme sonstigen freiheitsentziehungsmanahmen mechanische vorrichtungen medikamente ber lngeren zeitraum ausbung vollmacht sohn eingewilligt bettgitter bett betroffenen anzubringen tagsber stuhl mittels beckengurts fixieren nachdem betroffene mehrfach gestrzt dabei kieferbruch zugezogen anregung sohns betreuungsgericht einwilligung befristet genehmigt hiergegen sohn eigenen namen namen betroffenen beschwerde eingelegt rgt betreuungsgerichtliche genehmigung einwilligung aufgrund umfassend erteilten vollmacht entbehrlich sei betroffene durchfhrung kosten verbundenen genehmigungsverfahrens grundrechtlich gewhrleisteten selbstbestimmungsrecht verletzt landgericht beschwerden zurckgewiesen hiergegen wenden betroffene sohn rechtsbeschwerden ii zulssigen rechtsbeschwerden sache begrndet rechtsbeschwerden zulssig erhoben gem abs satz nr famfg rechtsbeschwerde unterbringungssachen zulassung statthaft unterbringungssachen gehrt gem nr famfg genehmigung unterbringungshnlichen manahme abs bgb umfasst abs bgb verbindung absatz vorschrift erteilende genehmigung bevollmchtigten ergreifenden unterbringungshnlichen manahme landgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet general vorsorgevollmacht september betroffene betreuungsgerichtliche verfahren genehmigung freiheitsentziehender manahmen verzichtet regelung abs bgb abs bgb bezug nehme konkretisiere verfahrensgarantie art abs gg ber zulssigkeit fortdauer freiheitsentziehung danach richter entscheiden formale schutz freiheit knne rechtsgeschftliche erklrung betroffenen aufgegeben knne angenommen notariellen general vorsorgevollmacht schutz verzichtet vermieden vollmacht einrichtung betreuung materiellen voraussetzungen fr genehmigung freiheitsentziehenden manahmen seien gegeben angegriffene entscheidung beschwerdegerichts hlt rechtlichen berprfung angriffen rechtsbeschwerden stand gem abs bgb gelten vorschriften ber unterbringung betreuten abstze vorschrift entsprechend betreuten anstalt heim sonstigen einrichtung aufhlt untergebracht mechanische vorrichtungen medikamente weise ber lngeren zeitraum regelmig freiheit entzogen regelung schtzt ebenso absatz vorschrift krperliche bewegungsfreiheit entschlieungsfreiheit fortbewegung sinne aufenthaltsfreiheit bghz famrz anbringen bettgittern sowie fixierung stuhl mittels beckengurts stellen freiheitsentziehende manahmen sinne dar betroffene krperlichen bewegungsfreiheit eingeschrnkt jedenfalls fall ausgeschlossen betroffene willensgesteuerten aufenthaltsvernderungen lage wre denen manahme ber lngeren zeitraum regelmig gehindert vgl olg hamm famrz mnchkommbgb schwab aufl rn hiervon beckengurt regelmig bettgitter zumindest auszugehen ausgeschlossen betroffene lage wre bett natrlichen willen gesteuert verlassen vorliegenden fall merkmale freiheitsentziehender manahmen erfllt betroffene angaben pflegepersonals lage selbstndig sowohl bett stuhl aufzustehen gem abs satz bgb unterbringung einwilligung freiheitsentziehende manahmen bevollmchtigten zulssig vollmacht schriftlich erteilt genannten manahmen ausdrcklich umfasst fr fall ordnet abs satz abs bgb absatz vorschrift entsprechend gilt darin bestimmt manahme genehmigung betreuungsgerichts zulssig vorschrift angeordnete gerichtliche berprfung bevollmchtigten erteilten einwilligung betroffene vorgreifend verzichten walter famrz mnchkommbgb schwab aufl rn erman roth bgb aufl rn folgt natur berprfungsgegenstands genehmigungsvorbehalt abs abs bgb dient schutz betroffenen einerseits sah gesetzgeber regelung strkung fhigkeit betroffenen voller geistiger klarheit vorsorgevollmacht ber knftiges wohl wehe entscheiden knnen andererseits gesetzgeber sichergestellt wissen einschneidende manahmen bevollmchtigte einwilligt vormundschaftsgericht kontrolliert vgl bt drucks betreuungsgericht daher schutz betroffenen berprfen vorsorgevollmacht rechtswirksam erteilt einwilligung freiheitsentziehende manahmen umfasst zwischenzeitlich widerrufen insbesondere vollmacht dadurch kraft gesetzt gefhrdungslage abs bgb vorliegt kontrolle betreuungsgerichts ausbung selbstbestimmungsrechts erfolgte entscheidung betroffenen gestellt gesetzesgeme handhabung vorsorgevollmacht bevollmchtigten sichergestellt vorsorgevollmacht sinne betroffenen ausgebt kontrolle dient sicherung ausbung selbstbestimmungsrechts artikulierten willens betroffenen bverfg famrz stellt unverzichtbare gerichtliche kontrolle zugleich beschrnkung selbstbestimmungsrechts betroffenen dar mglichkeit genommen vorsorgevollmacht ber freiheitsentziehende manahmen frei gerichtlicher kontrolle erteilen beschrnkung jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt art abs gg gewhrleistet recht freie entfaltung persnlichkeit schrankenlos rahmen verfassungsmigen ordnung sieht genehmigungsverfahren abs bgb zwingend verhltnismigkeit angesichts mglichen tragweite freiheitsentziehender manahmen auer zweifel steht vorliegen materiellen voraussetzungen fr genehmigung freiheitsentziehenden manahme rechtsbeschwerden erinnert feststellungen landgerichts angegriffene entscheidung insoweit rechtsgrnden beanstanden dose klinkhammer nedden boeger gnter botur vorinstanzen ag heilbronn entscheidung xvii lg heilbronn entscheidung ri'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet oktober kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs verzgerter freigabe hinterlegten geldbetrages glubiger entsprechender anwendung abs satz bgb anspruch verzugszinsen gesetzlicher hhe fortfhrung bghz bgh urteil oktober ix zr lg hagen ag hagen ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richter grupp vorsitzenden richterinnen lohmann mhring richter dr schoppmeyer meyberg fr recht erkannt revision beklagten anschlussrevision klgerin urteil zivilkammer landgerichts hagen oktober zurckgewiesen kosten revisionsrechtszugs tragen klgerin hundert beklagte hundert rechts wegen tatbestand parteien streiten ber verzugszinsen verzgerter freigabe hinterlegten betrages klgerin beklagte miteigentmer grundstcks november zwecke aufhebung gemeinschaft zwangsversteigert wurde verteilenden berschussbetrag hinterlegte amtsgericht klgerin entfallenden anteil hinterlegungsstelle amtsgerichts beklagte auszahlung klgerin zustimmte klgerin forderte beklagten freigabe hinterlegten betrages mail september ablehnte urteil landgerichts hagen februar wurde verurteilt auszahlung hinterlegten betrages klgerin zuzustimmen eintritt rechtskraft urteils dezember ging hinterlegte betrag februar klgerin klgerin begehrt nunmehr fr zeitraum september februar verzugszinsen gesetzlicher hhe hinterlegten betrag amtsgericht beklagten klageabweisung brigen verurteilt klgerin verzugszinsen fr zeit september einschlielich dezember hhe zahlen klgerin freizustellen vorgerichtlich entstandenen anwaltskosten zahlung nebst zinsen hieraus hhe prozentpunkten ber basiszinssatz ab januar klgerin beauftragte anwaltssoziett berufung beklagten landgericht hauptsache zahlenden betrag herabgesetzt zinsforderung bezglich vorgerichtlichen anwaltskosten abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren klgerin anschlussrevision eingelegt ziel verzinsung vorgerichtlichen anwaltskosten ab januar entscheidungsgrnde rechtsmittel zulssig unbegrndet berufungsgericht begrndung entscheidung ausgefhrt anspruch zinsen hinterlegten betrag ergebe grunde analogen anwendung abs bgb vorschrift abs bgb gelte wortlaut lediglich fr geldforderungen finde entsprechend anwendung ansprche zustimmung auszahlung hinterlegten geldes glubiger gerichtet seien entspreche rechtsprechung bundesgerichtshofs abs bgb april geltenden fassung urteil april xi zr bghz inkrafttreten gesetzes beschleunigung zahlungen mrz bgbl mai gesetzes modernisierung schuldrechts november bgbl januar folgen sei fr ansprche zahlung geld einwilligung auszahlung geld gerichtet seien weise abs bgb regelungslcke gesetzgeber gesehen worden sei deren fortbestand daher gendert fllen liege analogie rechtfertigende vergleichbare interessenlage fr vorenthaltung geld erwachsenden zins schaden sei gleichgltig vorenthaltung darauf beruhe schuldner zahle darauf schuldner auszahlung geldes seitens hinterlegungsstelle nichterteilung zustimmung verhindere gesetzgeber abs bgb durchsetzung zahlungsansprchen beschleunigen stehe gleichsetzung nichtzahlung unrecht verweigerten zustimmung auszahlung entgegen klgerin anspruch zustimmung freigabe hinterlegten geldes gehabt bereits aufgrund rechtskrftigen urteils landgerichts hagen februar abs zpo bindend fr beurteilenden zinsanspruch feststehe erfllung anspruchs sei beklagte verzug sptestens seit mail september zustimmung auszahlung hinterlegten betrages ernsthaft endgltig sinne abs nr bgb verweigert hinsichtlich hhe anspruches sei anwendung abs bgb zinszeitraum erst ab tag zugang zahlungsverweigerung mail september zugrunde legen einwand beklagten klgerin teilweise anspruch hinterlegungszinsen zugestanden sei unerheblich nachweis geringeren schadens gesetzgeber bewusst vorgesehen worden sei brigen amtsgericht fr berufungsgericht bindend festgestellt lediglich hinterlegte erlsanteil versteigerung klgerin ausgekehrt worden sei klageantrag betreffend auergerichtlichen kosten klgerin sei dahin auszulegen freistellung gerichtet sei anspruch freistellung vorgerichtlichen anwaltskosten stehe klgerin geltend gemachter hhe indes bestehe anspruch prozessoder verzugszinsen hinsichtlich freistellungsanspruches insoweit komme analogie ff bgb betracht ii zulssige revision beklagten erweist unbegrndet unangefochtenen feststellungen befand beklagte zustimmung freigabe hinterlegten geldes verzug schuldet daher klgerin entsprechender anwendung abs bgb verzugszinsen gesetzlicher hhe beklagte unangegriffenen feststellungen berufungsgerichts verpflichtet gegenber hinterlegungsstelle amtsgerichts unbedingte zustimmung erklren hinterlegte anteil verteilenden erls teilungsversteigerung klgerin ausgezahlt tun beklagte mail september ernsthaft endgltig verweigert befindet seither vorangehende mahnung klgerin verzug abs nr bgb umstnde aufgrund beklagte vertreten htte weder landgericht festgestellt revision geltend gemacht beklagte daher berufungsgericht zutreffend gesehen entsprechender anwendung abs satz bgb zahlung gesetzlichen verzugszinsen zuerkannter hhe verpflichtet beklagte geldschuld abgabe freigabeerklrung verzug abs satz bgb unmittelbare anwendung findet glubiger entsprechender anwendung abs satz bgb verzgerter freigabe hinterlegten geldbetrages anspruch verzugszinsen gesetzlicher hhe gilt fr april geltende fassung abs satz bgb vgl bgh urteil april xi zr bghz fr neufassungen norm revision zuzugeben grund gesetzgeber bewusst eng gefassten anwendungsbereichs abs bgb blick gerade verzug geldschuld bezogenen schutzzweck vorschrift flle angewendet denen mittelbar verschaffung geld geschuldet bgh urteil dezember xii zr bghz rn senat hlt jedoch daran fest anspruch einwilligung auszahlung hinterlegten geldes geldschuld gleichzustellen insoweit besteht analogie schlieende regelungslcke revision aufgegriffenen bedenken hiergegen vgl staudinger lwisch feldmann bgb rn soergel benicke nalbantis bgb aufl rn mnchkommbgb ernst aufl rn erachtet senat fr ebenso wenig durchgreifend berlegungen revision neufassung bgb sei analogie rechtfertigende vergleichbare interessenlage mehr gegeben aa zunchst dahinstehen abs satz bgb ausnahmeregelung handelt hierauf abstellend staudinger lwisch feldmann aao foerster zmr fn stnde jedenfalls analogen anwendung entgegen gesetzgeber bundesgerichtshof entscheidung april nher ausgefhrt aao rn abs bgb fr analogiefhig erachtet regelung liegt seit jeher grundsatz zugrunde besitz geld verbundenen nutzungsmglichkeiten substanzverbrauch regel geldwerte wirtschaftliche vorteile bieten deren vorenthal tung rechtlich schaden anzusehen unabhngig umstnden einzelfalles mindestzinssatz abzugelten vgl motive mugdan ii bgh urteil april vii zr bghz glubiger zinsschaden sonstigen schaden gerade beweisen mssen motive mugdan ii schuldner statt eigentlichen geldschuld deponierte menge geldes vorenthalten motive mugdan ii knne vorschrift verzugsfolgen geldschulden entsprechend angewendet bb gesetzgeber blick genommene anspruch einwilligung auszahlung hinterlegten geldes geldschuld gleichwertig anspruch glubigers unmittelbar zahlung gerichtet herausgabe aufgrund privatrechtlichen verwahrvertrags deponierten menge geldes schon gesetzesbegrndung angesprochen freigabe hinterlegungsstelle rahmen ffentlich rechtlichen hinterlegungsverhltnisses sicherung hinterlegten geldbetrags macht wertungsmig unterschied freigabeanspruch bereits reichsgericht entschieden rg jw jw geldbetrag gegenstand danach betrifft lediglich uere form anspruch verwirklicht msste zahlung geld einwilligung auszahlung geld geht dementsprechend bundesgerichtshof freigabeforderung gegenstand gleichartig anspruch geldzahlung angesehen folglich aufrechnung fr zulssig erachtet bgh urteil oktober ivb zr dnotz urteil november xii zr njw beschluss januar iii zr njw rr rn se erkenntnis breite zustimmung erfahren olg karlsruhe njwrr soergel schreiber bgb aufl rn erman wagner bgb aufl rn mnchkomm bgb schlter aufl rn palandt grneberg bgb aufl rn nk bgb wermecker aufl rn beckogk bgb skamel rn beckok bgb dennhardt rn pfeiffer prtting wegen weinrich bgb aufl rn vgl koenig fritsch ao aufl rn jger windel inso rn mnchkomminso brandes lohmann aufl inso rn uhlenbruck sinz inso aufl rn aa staudinger gursky bgb rn schmitz mdr sttzt gleichstellung anspruchs einwilligung auszahlung hinterlegten geldes geldschuld sinne abs bgb gleichstellung steht entgegen freigabe hinterlegten geldes dritter anspruchsgegner auszahlung geschuldeten geldbetrags bewirken fall anspruchsgegner zeitpunkt ber vorenthaltene geld verfgen verzugsfolgen abs bgb greifen unabhngig davon schuldner vorenthaltenes geld gewinnbringend verwenden sonstige vorteile daraus ziehen konnte hngt auszahlung hinterlegten geldbetrags fhrende herausgabeanordnung nachdem beantragt worden allein freigabeerklrung ab vgl mageblichen hinterlg nrw nachweis empfangsberechtigung erbracht herausgabe anzuordnen hinterlg nrw miteigentumsanteil klgerin gem abs bgb versteigerten grundstck setzte zunchst zuschlag teilungsversteigerungsverfahren wege dinglichen surrogation versteigerungserls fort vgl bgh beschluss november xii zb bghz rn mwn februar xii zb njw rn beklagte entsprechend feststellungen berufungsgerichts sodann vornahme fr erlsverteilung erforderlichen mitwirkungshandlungen verpflichtet klgerin wre hieraus unmittelbar auskehr abzug versteigerungskosten zvg berichtigung gemeinschaftlichen verbindlichkeiten bgb verbleibenden berschusses gerichteter anspruch erwachsen beklagte unberechtigte verweigerung zustimmung hierzu hinterlegung erforderlich gemacht abs satz zvg folge bruchteilsgemeinschaft versteigerten grundbesitz nunmehr forderung hinterlegungsstelle fortsetzte bgh beschluss februar aao rn nimmt anspruch klgerin abs satz bgb vgl bgh beschluss februar aao rn abgabe erforderlichen einwilligung auszahlung beim amtsgericht hinterlegten erlsanteils charakter unmittelbar erhalt zustehenden erlsanteils gerichteten forderung cc beurteilung deshalb gerechtfertigt gesetz regelungen hinterlegungszinsen kennt soweit rahmen teilungsversteigerung bargebot zuschlag verzinsen abs zvg flieen zinsen anteilig verteilenden bererls auskehr klgerin gerade verzgert wurde soweit darber hinaus zunchst hinterlegungsordnung mrz deren aufhebung gesetz november bgbl bundeslndern hessen saarland hamburg niedersachsen hinterlegte betrag verzinst allein darin begrndet hinterlegte geld eigentum jeweiligen landes bergeht kompensation glubigers betrag whrend dauer hinterlegung vorenthalten bleibt angestrebt inwieweit geleistete hinterziehungszinsen pauschalierten schadensersatz abs bgb anzurechnen knnten bedarf entscheidung wurden gezahlt vgl hinterlg nrw dd fr analoge anwendung abs bgb mageblichen gesichtspunkte dadurch gendert gesetzgeber mai kraft getretene gesetz beschleunigung flliger zahlungen mrz bgbl januar kraft getretene gesetz modernisierung schuldrechts november bgbl sodann juli kraft getretene gesetz bekmpfung zahlungsverzug geschftsverkehr bgbl richtlinie eu europischen parlaments rates februar bekmpfung zahlungsverzug geschftsverkehr abl februar umgesetzt wurde gesetzlichen verzugszins erhht zutreffend fhrt berufungsgericht gesetzgeber genannten gesetze frage anwendbarkeit abs bgb anspruch freigabe hinterlegten geldes blick genommen vgl bt drucks bt drucks bt drucks entgegen auffassung revision gesetzeszweck grundlegend dadurch gewandelt erhhung gesetzlichen verzugszinsen zahlungsmoral verbessert aufgezeigte regelungsgehalt abs bgb dadurch frage gestellt seit jeher liegt sinn norm abstrakten entschdigung glubigers fr entbehrte kapitalnutzung darin schuldner alsbaldigen erfllung anzuhalten bgh urteil mai vii zr bghz bereits historische gesetzgeber erkannt gesetzliche ber marktblichen zins liegen msse zumal verzugsglubiger zumeist schuldner sei zinshhe daher allein entgangenen kapitalertrag orientieren drfe protokolle mugdan ii ee auffassung revision abs bgb sei anspruch freigabe hinterlegten betrages anwendbar findet entgegen revisionsvorbringen sttze entscheidungen bundesgerichtshofs bereits urteil april vii zr bghz bundesgerichtshof entsprechende anwendung abs bgb bejaht konkret fr bezifferung schadens schuldhafter nichtbeschaffung langfristigen zinslosen darlehens begrndung revision einrumt nutzungsmglichkeiten geld bietet allgemeiner lebensauffassung vorteil darstellen seinerseits geldwert verwiesen beschluss september iii zr njw bundesgerichtshof anwendbarkeit abs bgb herausgabe geld gerichteten anspruch alt bgb bejaht obgleich gewhnliche geldschuld handle begrndet geldherausgabeanspruch alt bgb aufrechnung normale geldschuld behandelt hhe verzugsschadens bedrfnis pauschalierter berechnung davon ab hnge schuldner mittel wirtschaftlich eigenen vermgen aufzubringen soweit bundesgerichtshof urteil mai viii zr njw unmittelbare anwendung abs bgb urteil dezember xii zr bghz analoge anwendung abs bgb geprft jeweils verneint liegen sachverhaltskonstellationen zugrunde vorliegenden vergleichbar notwendigkeit zinsschaden verweigerter zustimmung mieterhhungsverlangen konkret darlegen mssen bgb zurckgreifen knnen folge gesetzgeberischen entscheidung vermieter anspruch erhhten mietzins gesetzes wegen zusteht entsprechende nderung mietvertrags voraussetzt vermieter mieter zunchst zustimmung nderung anspruch nehmen sogleich zahlung verlangen bgh urteil mai aao verpflichtung vermieters erstellung betriebskostenabrechnung anspruch vergleichbar unmittelbar darauf gerichtet glubiger geldbetrag verschaffen vielmehr mieter vermieter zunchst erstellung ordnungsgemen betriebskostenabrechnung verlangen whrend rckerstattungsanspruch mieter zusteht soweit geleisteten nebenkostenvorauszahlungen betreffenden abrechnungszeitraum tatschlich angefallenen nebenkosten aufgezehrt vgl bgh urteil dezember aao rn demgegenber fhrt allein freigabe hinterlegten berschussbetrags teilungsversteigerung beklagten hhe bereits bestimmten geldzufluss klgerin bewirken vertragsnderung abrechnung vergleichbaren zwischenschritts bedrfte hhe klgerin zugesprochenen betrages begegnet revisionsrechtlichen bedenken iii anschlussrevision klgerin zulssig bleibt ebenfalls erfolg trotz gunsten beklagten ergangenen zulassungsentscheidung anschlussrevision statthaft abs satz zpo vgl bgh beschluss februar ii zr njw rr betrifft lebenssachverhalt revision erfassten streitgegenstand rechtlichen wirtschaftlichen zusammenhang steht zulssigkeitsvoraussetzung vgl bgh urteil november zr bghz rn ff anschlussrevision unbegrndet recht berufungsgericht urteil amtsgerichts insoweit aufgehoben klage abgewiesen gesetzliche zinsen vorgerichtlichen anwaltskosten klgerin zuerkannt klgerin geltend gemachten befreiungsanspruch findet abs satz bgb weder unmittelbare entsprechende anwendung vgl bgh urteil juni iv zr njw rr olg stuttgart urteil oktober njw rr staudinger lwisch feldmann aao rn beckogk dornis bgb rn palandt grneberg aao rn dahinstehen voraussetzungen klgerin statt freistellung zahlung htte verlangen knnen abs satz bgb fllen anzuwenden wre denen bgb begrndeter befreiungsanspruch zahlungsanspruch bergegangen etwa entscheidung bundesgerichtshofs juli zr njw rr rn zugrundeliegenden sachverhalt klgerin zahlung angetragen klageantrag auslegung prozesshandlung vollen umfangs revisionsrechtlichen nachprfung unterliegt vgl bgh urteil dezember zr njw rr rn dezember zr njw rn oktober zr njw rn je mwn beckok zpo bacher rn richtet berufungsgericht zutreffend gesehen allein freistellung vorgerichtlichen anwaltskosten grupp lohmann schoppmeyer mhring meyberg vorinstanzen ag hagen entscheidung lg hagen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache wegen bestimmens person jahren handeltreiben betubungsmitteln ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof dr schfer richterin bundesgerichtshof dr spaniol richter bundesgerichtshof dr berg hoch beisitzende richter richterin landgericht vertreterin bundesanwaltschaft justizhauptsekretrin justizamtsinspektor verhandlung verkndung urkundsbeamte geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts bad kreuznach juni schuldspruch fall ii urteilsgrnde dahin gendert angeklagte insoweit bestimmens minderjhrigen handeltreiben betubungsmitteln tateinheit bestimmen minderjhrigen frderung handeltreibens betubungsmitteln handeltreiben betubungsmitteln schuldig ausspruch ber einzelstrafe fall ii urteilsgrnde gesamtstrafenausspruch sowie ausspruch ber dauer vorwegvollzuges teils gesamtfreiheitsstrafe maregel aufgehoben jedoch bleiben jeweils zugehrigen feststellungen aufrecht erhalten revision angeklagten vorbezeichnete urteil fllen ii ii urteilsgrnde zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehenden revisionen verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen bestimmens minderjhrigen person handeltreiben betubungsmitteln zwei fllen davon fall versuch wegen abgabe betubungsmitteln minderjhrige person sowie wegen versuchter unmittelbarer verbrauchsberlassung betubungsmitteln minderjhrige person gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet zudem bestimmt drei monate freiheitsstrafe maregel vollstrecken rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision staatsanwaltschaft schuldspruch fall ii urteilsgrnde aussprche ber einzelstrafen gesamtfreiheitsstrafe beschrnkt rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet allgemeine sachrge gesttzte revision angeklagten fhrt aufhebung schuldspruchs fllen ii ii gesamtstrafenausspruchs brigen greift revision staatsanwaltschaft feststellungen landgerichts fall ii urteilsgrnde beauftragte angeklagte tatzeitraum jahre alten zeugen jugendliche fr verkauf canna anzuwerben gewann jhrigen zeugen fr angeklagten gramm haschisch weiterverkauf erhielt verlor jedoch gramm haschisch restlichen gramm gab woche erfolglosen bemhens verkauf angeklagten zurck zahlte vorspiegelung verlorene gramm haschisch verkauft dafr landgericht geschehen insoweit rechtsfehler bestimmen minderjhrigen person zeugen handeltreiben betubungsmitteln abs nr btmg gewertet revision staatsanwaltschaft rgt jedoch recht landgericht zugunsten angeklagten bersehen getroffenen feststellungen zugleich stgb minderjhrigen zeugen frderung betubungsmittelhandels angeklagten bestimmt tatbestand abs nr btmg variante erfllt einzelnen handlungsalternative bestimmens sinne abs nr btmg stellt parallele stgb dar vgl bgh urteil januar str bghst beschluss august str nstz mkostgb lakcio lu aufl btmg rn weber btmg aufl rn erhebt anstiftungshandlung eigentlichen haupttat bgh beschluss august str nstz mwn patzak krner volkmer patzak btmg aufl rn bestimmen einflussnahme willen verstehen gesetz beschriebenen verhalten bringt setzt kommunikativen akt voraus vgl bgh beschluss august str nstz abs nr btmg variante bestimmens minderjhrigen frdern genannten handlungen erfordert angestiftete minderjhrige neben objektiven subjektiven voraussetzungen beihilfehandlung sinne stgb verwirklicht bgh beschluss august str nstz mwn begriff frderns vgl mkostgb lakcio lu aao rn krner patzak volkmer btmg aufl rn vorschrift erfasst bestimmen frderung inkriminierten handlung bestimmenden vgl mkostgb lakcio lu aao rn mastben angeklagte zeugen handeltreiben betubungsmitteln bestimmt gleich minderjhrigen zeugen frderung betu bungsmittelhandels angeklagten veranlasst auftrag angeklagte person ber jahre zielgerichtet einfluss zeugen genommen tatentschluss geweckt jugendliche fr verkauf cannabis angeklagten anzuwerben zeuge tatentschluss umgesetzt erfolg reichen anwerbung zeugen verkauf cannabis angeklagten kommissionsbasis bereiterklrte handel angeklagten betubungsmitteln gefrdert getroffenen feststellungen unzweifelhaft zeuge fall ii urteils grnde cannabis angeklagten erhielt weiterverkaufte dabei vorstellung betubungsmittelhandel angeklagten frdern ttig wurde angeklagte absatzbemhungen zugleich umsatz gerichtete handelsttigkeit entfaltet zeugen gefrderte haupttat handeltreiben betubungsmitteln gem abs nr btmg vollendet hinsichtlich konkurrenzen fall ii urteilsgrnde verwirklichten straftatbestnde gilt folgendes soweit gterumsatz gegenstand strafrechtlichen bewertung absatzdelikten tat anzunehmen vgl bgh urteile juli str stv august str juris rn bestimmt tter umsatz betubungsmitteln geringer menge gerichteten handeln zugleich person jahren betubungsmitteln handel treiben handeltreiben tters frdern stehen abs nr abs nr btmg wegen verschiedenartigen unrechtsgehalts tateinheit vgl bgh beschluss april str nstz mwn gilt umsatz geringe menge bezieht danach besteht bestimmen zeugen handeltreiben betubungsmitteln bestimmen zeugen frderung betubungsmittelhandels tateinheit stgb gegenber beiden zeugen entfalteten aktivitten angeklagten dienten absatz rauschgiftmenge angeklagte zugleich handel trieb handeltreiben abs nr btmg tritt wegen verschiedenartigen unrechtsgehalts verbrechen abs nr btmg zurck vielmehr liegt insoweit tateinheit vgl bgh beschluss april str nstz stpo steht ergnzung schuldspruchs senat entgegen erteilung entsprechenden hinweises htte bereits ermittlungsverfahren hauptverhandlung umfassend gestndige angeklagte wirksamer geschehen verteidigen knnen nderung schuldspruchs fall ii urteilsgrnde fhrt aufhebung fr tat verhngten einzelstrafe sowie gesamtstrafenausspruchs auszuschlieen landgericht fall hhere einzelstrafe verhngt htte tateinheitliche bestimmen erst jahre alten zeugen frderung betubungsmittelhandels blick genommen htte zumal umstand handel angestiftete zeuge bereits jahre alt nahe altersgrenze abs nr btmg ausdrcklich strafmildernd bewertet gesamtstrafenausspruch bestand gleiches gilt fr festlegung dauer vorwegvollzugs strafe maregel brigen revision staatsanwaltschaft erfolg entgegen auffassung beschwerdefhrerin begegnet strafzumessung weder hinsichtlich erwgungen strafrahmenwahl ausfhrungen strafzumessung engeren sinne durchgreifenden rechtlichen bedenken strafkammer insbesondere gehindert angaben angeklagten betubungsmittellieferanten bemhungen aufklrung weiterer straftaten strafmildernd bercksichti gen aufklrungserfolg sinne btmg bzw stgb festgestellt worden bgh beschlsse april str nstz februar str juris rn ii revision angeklagten revision angeklagten fhrt aufhebung schuldspruchs fllen ii ii urteilsgrnde landgericht insoweit festgestellt fall ii urteilsgrnde bot angeklagte zeugen joint unmittelbaren konsum zeuge lehnte jedoch ab fall ii forderte angeklagte zeugen fr verkaufen zeuge gramm marihuana lehnte ansinnen ab landgericht geschehen fall ii urteilsgrnde versuchte verbrauchsberlassung betubungsmitteln minderjhrige abs nr btmg stgb fall ii urteilsgrnde versuchtes bestimmen minderjhrigen handeltreiben betubungsmitteln abs nr btmg stgb gewertet beiden fllen strafbefreienden rcktritt versuch wegen fehlschlags abgelehnt ausgefhrt erfolg jeweils allein aufgrund weigerung zeugen ansinnen angeklagten einzulassen ausgeblieben sei verneinung voraussetzungen strafbefreienden rcktritts versuch abs satz var stgb hlt beiden fllen rechtlicher prfung stand fehlgeschlagen versuch taterfolg sicht tters bereits eingesetzten hand liegenden mitteln mehr erreicht ganz neue handlungs kausalkette gang gesetzt daher annahme fehlschlags regelmig feststellungen vorstellungsbild angeklagten moment nichtweiterhandelns rcktrittshorizont erforderlich lsst urteilsfeststellungen entsprechende vorstellungsbild revisionsrechtlichen prfung vorliegens freiwilligen rcktritts versuch unerlsslich hinreichend entnehmen hlt urteil sachlichrechtlicher nachprfung stand vgl bgh urteil mrz str nstz rr beschlsse september str nstz februar str juris rn fischer stgb aufl rn mwn liegt urteil enthlt ausfhrungen mageblichen vorstellungsbild angeklagten moment nichtweiterhandelns rcktrittshorizont urteil gesamtheit geschlossen htte angeklagte zeitpunkt vollendung tat unmittelbaren handlungsfortgang verfgung stehenden mitteln etwa wiederholtes anbieten berreden fall ii bzw anbieten vorteils fall ii fr mglich gehalten kme rcktritt unbeendeten versuch abs satz alternative stgb betracht vgl bgh beschluss november str juris rn darstellungsmangel fhrt aufhebung schuldspruchs fllen ii ii angefochtenen urteils zugrundeliegenden feststellungen ebenfalls aufzuheben senat ausschlieen insoweit neue feststellungen getroffen knnen vorstellungsbild angeklagten jeweiligen rechtserheblichen zeitpunkt ausgewirkt brigen rechtsmittel angeklagten unbegrndet sinne abs stpo becker schfer berg spaniol hoch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel richterin lohmann richter dr pape richterin mhring oktober beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts oldenburg dezember kosten schuldners unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde juli erffneten insolvenzverfahren insolvenzgericht schuldner durchfhrung schlusstermins beschluss oktober restschuldbefreiung angekndigt verfahren beschluss november aufgehoben whrend abtretungszeit thringer landesverwaltungsamt bescheid september schuldner fr unrecht erlittene haft zeit september oktober gem strrehag einschlielich strrehag erstatteter kosten entschdigung zuerkannt insolvenzgericht nachtragsverteilung ber betrag angeordnet schuldner dagegen eingelegte sofortige beschwerde zurckgewiesen worden rechtsbeschwerde mchte schuldner aufhebung nachtragsverteilungsanordnung auskehrung treuhnder berwiesenen betrages erreichen ii gem abs satz inso verbindung art eginso abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo rechtsbeschwerde fr grundstzlich gehaltene frage anspruch strrehag pfndbarer bestandteil vermgens schuldners insolvenzmasse fllt aufgrund unpfndbarkeit schuldner ausgekehrt geklrt rechtsprechung senats schuldner wegen rechtsstaatswidriger strafverurteilung unrecht ehemaligen ddr erlittener haft gem strrehag zuerkannter entschdigungsanspruch pfndbar gehrt deshalb insolvenzmasse bgh beschluss november ix za zinso rn entsprechend begrndung rechtsbeschwerde vorliegenden verfahren ergangenen entscheidung gehrte schuldner zuerkannte betrag insolvenzmasse aufhebung insolvenzverfahrens beschluss novem ber nachtragsverteilung september festgesetzten betrages anzuordnen gestaltung beschrnkung pfndbarkeit gesichtspunkt unzulssigen rechtsausbung betracht kommt fr rechtsstaatswidrige manahmen verantwortliche staat wegen eigener forderungen schuldner gewhrte entschdigung zuzugreifen sucht vgl bgh beschluss mai vii zb wm rn ff liegt auffassung rechtsbeschwerde entscheidung beschwerdegerichts weiche rechtsprechung bundesgerichtshofs ab davon ausgehe ungeachtet whrend erffneten insolvenzverfahrens ausstehenden festsetzung entschdigung nachtrglich thringer landesverwaltungsamt festgesetzte betrag insolvenzmasse falle geht fehl stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs begrndung forderung sinne insolvenzrechts auszugehen anspruchsbegrndende tatbestand schon verfahrenserffnung abgeschlossen mag forderung daraus erst beginn insolvenzverfahrens ergeben vgl bgh beschluss september ix zb nzi rn mwn gem rechtsprechung kommt darauf entschdigungsanspruch schuldners schon whrend insolvenzverfahrens festgesetzt worden vielmehr entscheidend schuldner anspruch ab inkrafttreten ersten gesetzes bereinigung sed unrecht oktober bgbl htte geltend knnen ab inkrafttreten gesetzes gehrte anspruch vermgen schuldners kayser raebel pape lohmann mhring vorinstanzen ag cloppenburg entscheidung ik lg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zr januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hoai fr projektsteuerungsvertrag gilt hoai grundstzlich bgh beschluss januar vii zr olg frankfurt main lg frankfurt vii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dr dressler richter dr kuffer bauner richterin safari chabestari richter dr eick beschlossen beschwerde klgerin stattgegeben urteil oberlandesgerichts frankfurt main april gem abs zpo kostenpunkt insoweit aufgehoben schlussrechnung dezember gesttzte klage hhe zuzglich zinsen derzeit unbegrndet abgewiesen worden insoweit sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen grnde klgerin verlangt kndigung beklagte restliches honorar fr leistungen projektsteuerung nichtzulassungsbeschwerde anspruch fr erbrachte leistungen hhe geltend gemacht beklagte beauftragte februar klgerin schriftlichem projektsteuerungsvertrag technischen wirtschaftlichen betreuung umfangreichen bauvorhabens pauschalhonorar brutto grundhonorar fr projektsteuerung netto vereinbart projektvorbereitungskosten lt aho insgesamt prozentpunkten planungskosten prozentpunkten bewertet nachdem klgerin teile vereinbarten leistungen erbracht kndigte beklagte projekt mehr durchfhren klgerin stellte november schlussrechnung ber erbrachte leistungen erbrachte leistungen abzglich ersparter aufwendungen hhe verlangte zahlung landgericht klage wegen fehlender prffhigkeit schlussrechnung derzeit unbegrndet abgewiesen berufungsverfahren klgerin fr forderung neue schlussrechnung dezember bk erstellt hieraus teilweiser berufungsrcknahme geltend gemacht berufungsgericht berufung klgerin zurckgewiesen neuen schlussrechnung geltend gemachten anspruch derzeit unbegrndet erachtet revision zugelassen nichtzulassungsbeschwerde macht klgerin restliches honorar fr erbrachte leistungen hhe geltend ii berufungsgericht qualifiziert vertrag werkvertrag hlt hinsichtlich geltend gemachten honorars fr erbrachte leistungen berufungsrechtszug vorgelegte schlussrechnung fr prffhig erforderlich sei schlussrechnung schuldner rasche sichere mglichkeit gebe rechnung sachliche rechnerische richtigkeit berprfen soweit leistungsphase projektvorbereitung vertrags vollstndig abgerechnet mge insofern prffhig erachtet darin erklrung liege leistungsphase erbrachten leistungen erbracht worden seien fr zweite leistungsphase planung sei projektsteuerungsvertrag entnehmen leistungsphase prozentpunkte gesamthonorars entfielen schlussrechnung enthalte keinerlei hinweis darauf wodurch klgerin prozentpunkten erbracht schlussrechnung enthaltene anmerkung ermittlung anteils erbrachten leistungen leistungsziffer planung prozentpunkte insgesamt prozentpunkten begrndung vgl schriftstze genge ansatzweise beklagten erkenntnis darber verschaffen leistungen phase klgerin erbracht ansehe obliege beklagten drftigen schlussrechnung schriftwerk inzwischen berholten alten schlussrechnung angefertigt worden sei zusammen suchen leistungen klgerin erbracht rechnung stellen wolle letzten mndlichen verhandlung klgerin entgeg nend beklagten vorgelegte schriftstze seien nachgelassen htten anlass wiedereintritt mndlichen verhandlung gegeben iii beurteilung berufungsgerichts fehle prffhigkeit fr entscheidung mageblichen schlussrechnung dezember beruht ausgehend anforderungen berufungsgerichts prffhigkeit verletzung anspruchs klgerin rechtliches gehr nichtzulassungsbeschwerde rgt recht berufungsgericht zweifel prffhigkeit schlussrechnung gehabt klgerin darauf hinweisen mssen punkten erluterung schlussrechnung dargelegten positionen erforderlich sei klgerin wre sodann hinweis nachkommen knnen schriftsatznachlass gewhren berufungsgericht einerseits prozessualen pflichten nachgekommen andererseits schluss mndlichen verhandlung vorgelegten schriftsatz klgerin april weitere erluterungen schlussrechnung mitgeteilt ablehnung wiedererffnung mndlichen verhandlung beurteilung einbezogen stellt versto verfahrensgrundrecht art abs gg dar bgh urteil februar vii zr bghz ausgeschlossen sogar nahe liegend berufungsgericht prffhigkeit schlussrechnung dezember fr klgerin gnstiger beurteilt htte rechtliche gehr verletzt inhalt genannten schriftsatzes bercksichtigt htte berufungsurteil daher gem abs zpo teilweise aufzuheben sache insoweit zurckzuverweisen iv fr neue verhandlung weist senat folgendes nichtzulassungsbeschwerde angegriffen beurteilung berufungsgerichts projektsteuerungsvertrag parteien hinblick vertrag bernommenen erfolgsbezogenen leistungspflichten werkvertragsrecht anzuwenden vgl bgh urteil juni vii zr njw baur zfbr gefolgt ansicht berufungsgerichts honorar projektsteuerers sei architekten gem hoai erst fllig leistungen vertragsgem erbracht auftraggeber prffhige honorarschlussrechnung berreicht allerdings werner pastor bauprozess aufl rdn eschenbruch recht projektsteuerung rdn fr projektsteuerungsvertrag gilt hoai grundstzlich vgl budde thode wirth kuffer praxishandbuch architektenrecht rdn preisvorschriften hoai natrliche juristische personen anwendbar architekten ingenieuraufgaben erbringen hoai beschrieben bgh urteile dezember vii zr baur zfbr njw mai vii zr bghz voraussetzungen liegen daher prffhigkeit schlussrechnung flligkeitsvoraussetzung fr honorarforderung projektsteuerers dennoch auftraggeber lage versetzt schlussrechnung vorgenommene berechnung berprfen anforderungen gengende abrechnung honorarforderung grundstzlich hinreichend substantiiert geltend gemacht insoweit berufungsgericht nochmals prfen klgerin erbrachten leistungen bereits hinreichend substantiiert abgerechnet weiterer erluterungen bedurfte parteien pauschalhonorar vereinbart richtet abrechnung abrechnungsgrundstzen gekndigten pauschalpreisvertrages bgh urteil juni vii zr baur zfbr mrz vii zr baur zfbr verlangt auftragnehmer vergtung fr erbrachten leistungen darlegen erbrachten leistungsteil abgrenzen sodann verhltnis bewirkten leistung vereinbarten gesamtleistung preisansatzes pauschalpreis darstellen spricht dafr ausfhrungen klgerin bercksichtigung nachgelassenen schriftsatzes anforderungen entsprochen schriftsatz oktober bezugnahme leistungsbilder geschlossenen vertrages dargelegt grundleistungen projektvorbereitung vollstndig erbracht wurden leistungen leistungsbild phase erbracht wurden prozentpunkte wegen erbrachter leistungen abzug gebracht vorlage vertrags februar erlutert pau schalierung leistung vereinbarten prozentpunkten orientiert fr phase insgesamt prozentpunkte angesetzt wurden sowie fr phase insgesamt prozentpunkte letzterem prozentpunkte wegen erbrachter leistungsanteile abzug gebracht ausgefhrt basis geschlossenen vertrages insgesamt prozentpunkte ausgefhrten leistungen entfallen weiteren schriftsatz januar klgerin erbrachten leistungen insgesamt seiten detailliert ergnzt erlutert entgegen auffassung berufungsgerichts durfte klgerin bereits erfolgte schriftstzliche erluterung beziehen soweit feststellungen erst spter vorgelegten weiteren schlussrechnung zulsst schriftliche erluterungen honorarrechnung knnen prozessvortrag hervorgehen st rspr bgh urteil dezember vii zr baur zfbr nzbau urteil november vii zr baur zfbr nzbau dressler kuffer safari chabestari bauner eick vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet april preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser prof dr gehrlein grupp fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg mai kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter februar erffneten insol venzverfahren ber vermgen beklagte gewhrte fortan damaligen gmbh fortan schuldnerin geschftsfhrer schuldnerin oktober darlehen hhe betrag leitete finanzamt zahlung steuerforderungen ehefrau ha verrech nete anschlieend fhrte schuldnerin neben ha deren zahlungen siehe senatsurteil november ix zr zip darlehen beklagten zurck mrz berwies fnfte darlehensrate zuzglich zinsen juli tilgte neunte rate zuzglich zinsen wege verrechnung anspruch beklagte leistungszeitpunkten zahlungsunfhig ber vermgen ha wurde januar ber vermgen juni insol venzverfahren erffnet klger nimmt beklagte wege insolvenzanfechtung rckgewhr zugeflossenen betrags insgesamt sowie ausgleich vorgerichtlicher kosten hhe jeweils zuzglich zinsen anspruch klage vorinstanzen erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht angenommen schuldnerin rckfhrung aufgenommenen darlehens unentgeltliche abs inso anfechtbare leistung beklagte erbracht dritte person zuwendungs gegenleistungsvorgang eingeschaltet komme fr annahme unentgeltlichkeit entscheidend darauf empfnger seinerseits gegenleistung erbracht gegenleistung leistungsempfngers dritten gerichtete forderung bezahlt liege regel darin leistungsempfnger zahlung forderung schuldner verliere sei forderung wertlos fehle leistung lgen dinge sei mageblichen zeitpunkten zahlungsunfhig etwaige bereicherungsansprche ehefrau nichtleistungskondiktion abs satz fall bgb htte beklagte erfolg zugreifen knnen ha parteien unstreitig sei ebenfalls zahlungsunfhig sei stehe entgegen vertragsschuldner beklagten tatschlich geschafft fr rckfhrung darlehens sorgen zweitinstanzliche vortrag beklagten wonach schuldnerin beklagten schon vorab verrechnungsabrede getroffen worden sei knne zpo bercksichtigung mehr finden ii dagegen wendet revision erfolg senat weiteren zahlungen beklagte betreffenden urteil november bezugnahme stndige senatsrechtsprechung ausgefhrt zuwendungsempfnger gegenber insolvenzglubigern schutzwrdig deshalb insolvenzanfechtung abs inso ausgesetzt entgegennahme leistung dritten wertlose forderung vertragsschuldner verloren bgh aao rn werthaltigkeit beglichenen forderung insbesondere begrndet insolvenzreifen vertragsschuldner gelungen fr ausgleich gerichteten ansprche sorgen gegebene begrndung verwiesen bgh aao rn entgegen auffassung revision deshalb entscheidend vertragsschuldner zuwendungsempfngers mrz juli zahlungsunfhig berufungsgericht ebenso parallelverfahren festgestellt hiergegen wendet revision genannten senatsurteil aao rn ff grundlage dortigen feststellungen allerdings ausgefhrt entgeltlichkeit zuwendungsvorgangs knne ausnahmsweise daraus ergeben vertragsschuldner tilgung verbindlichkeit gerichteter werthaltiger regressanspruch schuldner zugestanden anfechtungsgegner insolvenzbestndig htte zugreifen knnen vorliegenden feststellungen scheidet anspruch ehefrau jedoch ha mageblichen zeit punkten ebenfalls zahlungsunfhig annahme tatrichters revision verfahrensrgen angegriffen umstand ha brigen raten gezahlt rechtlich bedeu tung schuldner krise erfahrungsgem unterschiedlichsten grnden einzelne glubiger bevorzugt befriedigt vgl bghz bgh urt november aao rn weitere rge beklagten berufungsgericht vortrag aufrechnungsvereinbarung bezug neunte rate gebrauch gemacht worden sei prozessordnungswidrig versptet zurckgewiesen unbegrndet entgegen auffassung revision liegen voraussetzungen fr zurckweisung zweiter instanz gehaltenen vortrags gem zpo erster instanz unstreitig neunte rate schuldnerin wege verrechnung getilgt worden mangels gegenseitigkeit forderungen bedurfte hierzu aufrechnungsvereinbarung unentgeltlichkeit leistung schuldnerin derte geschehen vermgensopfer beklagten erfllung zahlung fall verlust forderung suchen gerichtliche hinweispflichten zpo deren verletzung zulassung neuen vortrags abs satz nr zpo fhren knnten bestanden deshalb ausfhrungen beklagten angeblich schon darlehensausreichung eingerumten aufrechnungsrecht gegenforderung darlehensvertrag gegenber ansprchen schuldnerin finden erstmals schriftsatz februar mndliche verhandlung eingang schriftsatzes bereits geschlossen gewhrte schriftsatznachlass berufungsgericht rechtlich einwandfrei ausgefhrt punkt bezog konnte diesbezgliche vortrag erster instanz bercksichtigung mehr finden vgl satz zpo zweiter instanz neu vgl bgh urt oktober vi zr njw rr rn brauchte deshalb ebenfalls beachtet ganter raebel gehrlein kayser grupp vorinstanzen lg oldenburg entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs zpo klger rechtsstreits hinsichtlich entscheidung betreuungsgericht angeregte bestellung betreuers fr prozessunfhigen beklagten ablehnt grundstzlich beschwerdebefugt gilt wegen zpo allerdings partei bevor prozessunfhig geworden rechtsanwalt gem zpo wirksam prozessvollmacht erteilt fehlt indes wirksamen vollmachtserteilung bestehen hieran zweifel klagende partei beschwerdebefugt bgh beschluss januar xii zb lg stuttgart notariat ludwigsburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer schilling sowie dr gnter beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss zivilkammer landgerichts stuttgart juni aufgehoben sache anderweitigen behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde antragstellerin klgerin landgericht betroffene beklagte gefhrten zivilprozess seit anhngig dezember erteilte betroffene rechtsanwalt prozessvollmacht fr rechtsstreit bereits oktober ordnete landgericht folgenden prozessgericht beweisaufnahme ber prozessfhigkeit betroffenen beschluss januar stellte fest betroffene ab heutigen tage prozessunfhig anzusehen sei antragstellerin daraufhin beim betreuungsgericht bestellung betreuers fr betroffene aufgabenkreis rechtlichen vertretung vorgenannten verfahren beantragt betreuungsgericht antrag abgelehnt antragstellerin eingelegte beschwerde landgericht folgenden beschwerdegericht unzulssig verworfen hiergegen richtet rechtsbeschwerde antragstellerin rechtsbeschwerde gem abs satz nr famfg statthaft brigen zulssig sache erfolg fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache landgericht beschwerdegericht ausgefhrt antragstellerin sei beschwerdeberechtigt sinne abs famfg entscheidung betreuungsgerichts beeintrchtige rechte wre fall antragstellerin infolge fehlenden gesetzlichen vertretung betroffenen eigenen rechte durchsetzen knne antragstellerin knne prozess landgericht betreiben betroffene zeitpunkt prozessunfhigkeit festgestellt sei anwalt prozessfhrung beauftragt bevollmchtigt gem zpo reiche wirksam erteilte prozessvollmacht ber eintritt prozessunfhigkeit hinaus soweit landgericht januar ausdrcklich festgestellt prozessunfhigkeit beschlusstag vorliege sei umkehrschluss frheren zeitpunkt prozessfhigkeit betroffenen auszugehen ii hlt rechtlicher nachprfung stand entgegen ansicht beschwerdegerichts antragstellerin beschwerdeberechtigt gem abs famfg steht beschwerde demjenigen angefochtenen beschluss rechten beeintrchtigt rechtsbeeintrchtigung liegt entscheidungssatz angefochtenen beschlusses unmittelbar beschwerdefhrer zustehendes recht eingreift wobei beeintrchtigung ungnstigen beeinflussung gefhrdung rechts liegen frheren recht senatsbeschluss februar xii zb famrz bgh beschluss mrz ii zb njw bayoblg famrz vgl keidel meyer holz famfg aufl rn klger hinsichtlich entscheidung betreuungsgericht angeregte bestellung betreuers fr prozessunfhigen beklagten ablehnt grundstzlich beschwerdebefugt grundsatz effektiven rechtsschutzes gebietet klagenden partei mglichkeit einzurumen forderung prozessunfhige partei durchzusetzen ordnungsgeme vertretung prozessunfhigen partei prozess gewhrleisten bedarf grundstzlich bestellung betreuers bgh beschluss november vi zr juris rn deshalb fall betroffenen ausnahmsweise interesse dritten nmlich klgers bzw glubigers betreuer bestellen voraussetzungen bgb vorliegen vgl bt drucks bayoblg famrz vgl senatsbeschluss bghz ff famrz gebrechlichkeitspflegschaft demgegenber handelt prozesspfleger abs zpo gefahr verzug bestellen lediglich notvertreter bestellung ordentlichen gesetzlichen vertreters betreuers einstweilen vertretung bernehmen zller vollkommer zpo aufl rn klger rechtlich geschtztes interesse bestellung betreuers geht falle abschlgigen entscheidung betreuungsgerichts beschwerdebefugnis einher bayoblg famrz gilt wegen zpo allerdings partei bevor prozessunfhig geworden rechtsanwalt gem zpo wirksam prozessvollmacht erteilt beschwerdegericht zutreffend ausgefhrt wirksam erteilte prozessvollmacht gem zpo verlust prozessfhigkeit vollmachtgebers berhrt rechtsstreit abweichend zpo unterbrochen abs zpo vielmehr prozessunfhig gewordene partei eintritt prozessunfhigkeit sinne abs nr zpo vorschrift gesetze vertreten weshalb sachurteil ergehen vgl bghz njw bfh njw rr bag nza musielak weth zpo aufl rn aa musielak stadler aao rn zller vollkommer aao rn mithin fehlt klagenden partei bedrfnis fr betreuerbestellung fehlt indes wirksamen vollmachtserteilung bestehen hieran zweifel klagende partei ebenfalls beschwerdebefugt aa vollmachtgeber bereits geschftsunfhig prozessvollmacht erteilt unwirksam vollmachtgeber ordnungsgem vertreten erfolgt weiteren verlauf rechtsstreits genehmigung bisherigen prozessfhrung darf sachurteil daher ergehen vgl bghz ff njw bb entsprechendes gilt prozessgericht wirksamkeit prozessvollmacht zwischenurteil gem zpo bindend festgestellt obgleich hieran zweifel bestehen besteht streit ber vorliegen zulssigkeitsvoraussetzungen sollen zwischenurteil zunchst vorgreiflichen zulssigkeitsfragen abschlieend geklrt zwischenurteil gem abs zpo selbstndig anfechtbar unterliegt daher formellen rechtskraft gem zpo rechtsmitteln mehr anfechtbar daher wege rechtsmittels spter ergehende endurteil grundstzlich mehr berprft insoweit bindet rechtsmittelgericht gem abs zpo bghz mdr rn mwn fehlt zwischenurteil bestehen zweifel wirksamkeit prozessvollmacht klger rechtssphre beeintrchtigt prozessgericht verfahren fortgang gibt fall besteht mglichkeit gericht erst weiteren verlauf prozesses unwirksamkeit vollmacht feststellt demzufolge prozessurteil ergeht betroffe nen zuvor betreuer bestellt bisherige prozessfhrung genehmigt mnchkommzpo lindacher aufl rn verfahren befindet mithin fr klger hinnehmbaren schwebezustand gilt brigen gleichermaen fr prozessunfhige partei erforderlichen rechtssicherheit fehlt klger ausbung rechte empfindlich gestrt rechtlich geschtztes interesse wirksamen vertretung prozessunfhigen partei ablehnung bestellung betreuers zumindest gefhrdet grundstzen antragstellerin vorliegend beschwerdebefugt beschwerdegericht meint unrecht antragstellerin durchsetzung ansprche betroffene beeintrchtigt auffassung beeintrchtigung antragstellerin scheide betroffene rechtsanwalt wirksam prozessvollmacht erteilt gem zpo festgestellten prozessunfhigkeit betroffenen berhrt dabei geht beschwerdegericht unzutreffenden voraussetzungen rechtsansicht prozessgerichts eigen macht wonach betroffene feststellung mangels beschluss januar umkehrschluss prozessfhig gelte fiktion prozessfhigkeit beschrnkt indessen ausschlielich verfahren feststellung prozessfhigkeit gegenstand stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs partei rechtskrftigen feststellung prozessunfhigkeit insoweit prozessfhig behandeln prozessfhigkeit streit steht bgh beschluss november vi zr juris rn bghz zller vollkommer aao rn rn betroffenen partei ermglicht frage prozessfhigkeit klren lassen fiktion erfasst indessen brige hauptsache verfahren vgl senatsbeschluss mai xii zb njw rr beschluss januar lassen feststellungen darber wann prozessunfhigkeit betroffenen eingetreten entnehmen brigen entscheidung form zwischenurteils ergangen rechtskraftfhig prozessvollmacht wirksam zudem be schwerdegericht bezug genommenen feststellungen prozessgerichts beschluss januar zweifelhaft davon ausgegangen betroffene jedenfalls bereits oktober prozessunfhig schon bevor betroffene rechtsanwalt erneut bevollmchtigt soweit beschwerdegericht entscheidung anklingen lsst falle schon frher bestehenden prozessunfhigkeit ergebnis gerechtfertigt wre jahr erneuten beauftragung rechtsanwalts zunchst erfolgte entzug mandats unwirksam wre rechtfertigt schluss besteht mglichkeit bereits erste erteilung vollmacht deren umstnden beschwerdegericht feststellungen getroffen unwirksam andererseits ausgeschlossen betroffene prozessfhig prozessbevollmchtigten vollmacht entzogen iii alledem beschluss landgerichts gem abs famfg aufzuheben sache abs satz famfg anderweitigen behandlung entscheidung landgericht zurckzuverweisen dose weber monecke schilling klinkhammer gnter vorinstanzen notariat ludwigsburg entscheidung vg lg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss dezember strafsache wegen schweren sexuellen mibrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts potsdam januar abs stpo aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen mibrauchs kindes tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen drei fllen wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt revision angeklagten fhrt sachrge aufhebung urteils verfahrensrgen kommt deshalb beweiswrdigung hlt rechtlicher nachprfung stand allerdings beschrnkt beweiswrdigung sache tatrichters revisionsgerichtliche nachprfung darauf tatrichter rechtsfehler unterlaufen sachlich rechtlicher fehler liegt beweise erschpfend gewrdigt st rspr vgl bghst engelhardt kk aufl rdn tatrichter fall entscheidung allein davon abhngt person gericht glauben schenkt erkennen lt umstnde entscheidung beeinflussen geeignet erkannt berlegungen einbezogen vgl bghst bghr stpo beweiswrdigung bgh nstz hohen anforderungen beweiswrdigung landgerichts hinsichtlich aussage stieftochter angeklagten tatbegehung bestreitet gerecht aussage kindlicher bzw jugendlicher zeugen mibrauchsfllen kommt entstehungsgeschichte beschuldigung besondere bedeutung vgl bgh stv landgericht gebotenen mae auseinandergesetzt urteil getroffenen feststellungen wurde geschdigte mglicherweise pubertt sexuellen mibrauch stiefvaters gegenber familie trotzig aufmpfig mehr hause bleiben brigen familienmitgliedern stndig spannungen reibereien ua gab tag anzeigeerstattung hielt geschdigte wissen eltern wohnung freundin bernachtete zuvor ladendiebstahl begangen deshalb hause stre gab traute eltern hause ua nachdem eltern vermitenanzeige aufgegeben erfuhr angeklagte aufenthalt stieftochter telefonat mutter freundin aggressiv bestand darauf stieftochter sofort hause kommt geriet daraufhin panik angst geschlagen fall elternhaus zurck ua daraufhin wurde geschdigten mutter freundin eigenen tochter mibrauchsandeutungen erfahren geraten gelegenheit nutzen polizei sexuellen mibrauch erzhlen ua strafkammer fhrt erstatteten glaubwrdigkeitsgutachten htten rekonstruktion aussagegeschichte motivanalyse hinweise bedeutsame einschrnkungen aussagezuverlssigkeit ua ergeben geschdigte sei erst besonderen krisensituation bereit anzeige erstatten fr ausgeprgte motivation absichtlichen unbegrndeten falschbezichtigung lgen anhaltspunkte solch knappe rechtliche berprfung revisionsgericht praktisch ausschlieende zusammenfassung ergebnisses glaubwrdigkeitsbegutachtung reicht angesichts besonderheiten einzelfalles tatrichter beurteilung sachverstndigen anschlieen mu entweder eigenen erwgungen anknpfungstatsachen ausfhrungen sachverstndigen weise wiedergeben revisionsgericht rechtliche nachprfung ermglicht vgl bghr stgb abs beweiswrdigung bgh urteil oktober str landgericht frage errtert anzeigeerstattung zusammenhang wunsch geschdigten stand mehr hause bleiben angst strafe elternhaus zurckkehren strafkammer vielmehr begngt pauschal darauf hinzuweisen ergebnis sachverstndige gelangt sei hintergrund erscheint zudem errterungsbedrftig angaben geschdigten zeitraum zwei jahren flle gegeben denen sexuelle mibrauch immer hnlich bzw regelmig art weise ablief ua intensitt vorflle offenbar steigerte geschdigte angaben sachverstndigen lage einzelhandlung erinnerung rufen vorzustellen wiederzugeben sofort generalisierende beschreibung verfiel ua neu erkennende strafkammer bedenken wiedergabe vernehmungen mutter bruder groeltern geschdigten bemerkung erschpft htten abgewandt hielten fr lgnerin ua fr genommen wesentlichen bedeutungsgehalt aufweist entscheidend deren beurteilung tatsachen grndet tatsachen fr beurteilung aussage person geschdigten herangezogen knnen insoweit liegt ausfhrlichere darlegung aussagen personen familie geschdigten urteilsgrnden nahe harms basdorf brause schaal raum'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet juni heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb alt hinterlassen alt bgb gelten letztwillige lebzeitige zuwendungen erblassers nheren trotz erb pflichtteilsverzichts gewillkrten alleinerben bestimmten abkmmling entferntere abkmmling allein bedachten stamm gesetzlicher erben angehren bgh urteil juni iv zr olg mnchen lg augsburg iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski mndliche verhandlung juni fr recht erkannt rechtsmittel klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen zivilsenate augsburg oktober aufgehoben endurteil landgerichts augsburg juni gendert teil versumnisurteil landgerichts augsburg mrz aufrechterhalten soweit beklagte verurteilt worden auskunft ber bestand nachlasses februar verstorbenen sch erteilen vorlage notar erstellten nachlassverzeichnisses ausgleichungspflichtige zuwendungen ff bgb enthlt insbesondere ergnzungspflichtige zuwendungen ff bgb brigen sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin macht beklagte mutter pflichtteilsansprche deren februar verstorbenem vater erblasser hhe hlfte nachlasswertes geltend erblasser mutter beklagten errichteten november gemeinschaftliches testament notarieller form gegenseitig alleinigen ausschlielichen erben einsetzten ziff iii enkelkinder schlusserben bestimmten berlebenden erstversterbenden wurde recht vorbehalten ber beerbung neue ziffer iii urkunde abweichende bestimmungen treffen darf dabei letztwillig immer personen bedenken kreis unserer gemeinschaftlichen abkmmlinge deren abkmmlinge gehren selben tag verzichtete beklagte gegenber eltern allein fr person fr abkmmlinge zustehende gesetzliche erb pflichtteilsrecht tod ehefrau setzte erblasser notariellem testament oktober beklagte alleinigen ausschlielichen erbin bestimmte klgerin ersatzerbin parteien einzigen abkmmlinge erblassers vorverstorbenen ehefrau klage verlangt klgerin beklagten zahlung hhe nebst zinsen sowie auskunft ber bestand nachlasses einholung wertermittlungsgutachtens bezglich nachlass zugehrigen grundvermgens parteien streiten darber bgb pflichtteilsberechtigung klgerin entgegensteht klage vorinstanzen erfolg revision verfolgt klgerin klagebegehren entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung ber ufungsurteils teilweisen aufrechterhaltung teil versumnisurteils landgerichts augsburg mrz brigen zurckverweisung sache berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt klgerin sei infolge erb pflichtteilsrechtsverzichts beklagten deren stelle gesetzlichen erbin berufen erblasser wirksam enterbt worden deswegen gem bgb zustehenden pflichtteilsanspruch alt bgb verloren darin geregelte ausschluss entfernteren abkmmlings falle gesetzlichen erbfolge beziehe konkrete situation abstrakte erbenstellung nheren abkmmlings beklagten gem abs bgb klgerin grundstzlich gesetzlichen erbfolge verdrnge infolge annahme erbschaft beklagte sei vorversterbensfiktion abs bgb gegenstandslos geworden ii hlt rechtlichen nachprfung wesentlichen punkt stand berufungsgericht versumt anwendungsbereich alt bgb sinn zweck regelung gemessenen auslegung bestimmen dadurch unrecht annahme testamentarisch zugewendeten erbes pflichtteilsanspruch anzurechnende entgegennahme beklagten hinterlassenen sinne vorschrift gesehen pflichtteilsrecht bertragenden prinzip erbfolge klassen stmmen ff bgb klgerin pflichtteilsberechtigt gem abs satz bgb beklagte nhere abs bgb grundstzlich vorrangige abkmmling erblassers jedoch gilt infolge erb pflichtteilsverzichts gem abs satz halbsatz bgb vorverstorben tochter klgerin stelle gesetzliche erb pflichtteilsfolge eingerckt vgl erman schlter bgb aufl rn heisel hk pflichtteilsr rn planck greiff bgb bd aufl anm ii kipp coing erbrecht bearb ziff muscheler erbrecht bd rn bd ii rn kroppenberg jz position gesetzliche erbin grovaters wurde klgerin testament oktober entzogen erblasser erbverzicht daran gehindert beklagte erbin einzusetzen vgl senatsurteil april iv zr bghz rn bgh beschluss juli zb bghz heisel hk pflichtteilsr aao rn mnchkommbgb frank aufl rn mnchkomm bgb lange aufl rn planck greiff aao anm ii staudinger haas bgb stand rn muscheler aao bd rn dadurch klgerin originres pflichtteilsrecht erwachsen pflichtteilsrecht gem bgb ausgeschlossen danach entferntere abkmmlinge eltern erblassers insoweit pflichtteilsberechtigt abkmmling falle gesetzlichen erbfolge ausschlieen wrde pflichtteil verlangen hinterlassene annimmt zutreffend berufungsgericht allerdings davon ausgegangen fiktion abs satz halbsatz bgb vorrang nheren abkmmlings rahmen bgb geforderten fiktiven gesetzlichen erbfolge entgegensteht vgl rgz heisel hk pflichtteilsr aao rn muscheler aao bd rn ff bd ii rn mnchkomm bgb frank aao planck greiff aao anm ii strohal deutsche erbrecht bd aufl iii fn verweis gesetzliche erbfolge legt gesetz kreis personen fest deren pflichtteilsrechte berechtigung entfernteren abkmmlings ausschlieen einschrnken knnen vgl kramm entstehung beseitigung rechtswirkungen erbverzichts rangfolge hypothetischen gesetzlichen erben bestimmt konkreten umstnden jeweiligen erbfall abstrakt regelungen ff bgb vgl senatsurteil aao rn rgz aao staudinger ferid cieslar bgb aufl rn folgt insoweit konjunktiv gefassten wortlaut norm ausschlieen wr de zudem begrndet allein bgb selbstndige vorrangigen erben abgeleitete pflichtteilsrecht entfernteren abkmmlings ausgleich fr gewissermaen geschehenes unrecht motive protokolle rgz aao planck greiff aao anm lange kuchinke erbrecht aufl iv ebbecke lz kroppenberg aao vgl muscheler aao bd rn bd ii rn bgb enthlt hingegen beschrnkungstatbestand anwendbarkeit ausscheiden nheren berechtigten gesetzlichen erbfolge un nachrcken entfernteren folge abs satz bgb voraussetzt senatsurteil aao rn olg kln famrz erman schlter bgb aufl rn heisel hkpflichtteilsr aao rn mnchkomm bgb lange aufl rn planck greiff aao staudinger ferid cieslar aao rn bestelmeyer famrz jacubezky recht kroppenberg aao mayer zev kme fr gesetzliche erbfolge bgb ausgestaltung einzelfall wre norm anwendungsbereichs wesentlichen beraubt entstehungsgeschichte vorschriften pflichtteil erbverzicht folgt gegenteiliges kommission entwurf brgerlichen gesetzbuchs geregelten pflichten ausgleichung anrechnung fr verzicht gewhrten gegenleistungen stmmen gestrichen hierdurch rahmen bgb bgb jegliche beeinflussung pflichtteils zuwendungen anlass erbverzichts auszuschlieen vgl motive protokolle bgb lautete fr abkmmling erblassers pflichttheil sanspruch begrndet folge zuwendung ausgeschlossen steht abkmmlingen abkmmlinges sowie eltern erblassers pflichttheilsrecht anlass fr regelung vorversterbensfiktion bgb zufolge gesetzliche erbe hinsichtlich gesetzlichen erbfolge ausschluss erbschaft erbverzicht erblasser gestorben anzusehen fr erbverzicht abs satz halbsatz bgb sowie vererb bertragbarkeit pflichtteilsanspruchs abs bgb abs bgb hinblick letztere verhindert stamme zweimal pflichttheil gewhrt nachlasse ruhende last entgegen zwecke pflichttheilsinstitutes vervielfacht motive vgl senatsurteil aao rgz aao mnchkomm bgb lange aao rn staudinger ferid cieslar aao rn kipp coing erbrecht bearb ziff bestelmeyer aao kramm aao kroppenberg aao maenner recht mayer aao bgb verneinte bereinstimmend fr bgb genannten grnde ausscheidens nheren berechtigten pflichtteilsrecht nachrckenden abkmmlings falls ausgeschiedene gesetzliche erbe wegen gesetzlichen erbrechtes befriedigt sei erworbenen pflichttheilsanspruch sei zwecke befriedigung wegen pflichttheiles gemachten zuwendungen motive protokolle weiteren beratungsverlauf wurde bgb bewusster durchbrechung grundsatzes eigenstndigkeit pflichtteilsrechte abkmmlinge bgb bgb ersetzt gesetzliche erbfolge unmittelbar betreffenden auswirkungen erbverzichts wurden unabhngig etwaigen zuwendungen erblassers vorbehaltlich anderweitiger regelungen verzichtsvertrag wegen bedrfnisse lebens abkmmlinge verzichtenden erstreckt protokolle sprach bgb ungeachtet grundes einrckens gesetzliche erbenstellung pflichtteilsrecht unverndert ab falls ausgeschiedene nhere erbe wegen pflichttheilsrechts pflichttheilsanspruch gemachten zuwendungen befriedigung erhalten protokolle vgl protokolle berarbeiteten wortlaut bgb gesetzgeber fr fall verzichtsbedingten aufrckens entfernteren abkmmlings gesetzliche erb pflichtteilsfolge prinzip abgekehrt doppelbegnstigungen stammes ausgeschiedenen abs bgb grundstzlich vorrangigen berechtigten sowie vervielfltigungen nachlass liegenden pflichtteilslast auszuschlieen fr abkmmlinge erblassers bedeutet stamm zwei pflichtteile pflichtteil neben zuwendung gewhrt drfen bzw darf erman schlter bgb aufl rn kipp coing erbrecht bearb ziff vgl heisel hk pflichtteilsr rn planck greiff bgb bd aufl anm kramm entstehung beseitigung rechtswirkungen erbverzichts kroppenberg jz muscheler erbrecht bd ii rn hintergrund berufungsgericht unrecht ausschluss pflichtteilsberechtigung klgerin angenommen aufgrund verzichtsbedingten wegfalls pflichtteilsrechts beklagten alt bgb einschlgig vgl heisel hkpflichtteilsr aao rn staudinger ferid cieslar bgb aufl rn muscheler aao bd ii rn staudinger haas bgb stand rn voraussetzungen alt bgb ebenfalls erfllt unzutreffend berufungsgericht beklagten verfgung todes wegen zugewandte erbschaft hinterlassenes angesehen begriff hinterlassenen alt bgb rechtsprechung literatur abschlieend geklrt allgemeiner ansicht knnen letztwillige zuwendungen erblassers nheren abkmmling hinterlassen gelten berwiegend fr fall bejaht nhere abkmmling esetzliches erb pflichtteilsrecht verzichtet staudinger ferid cieslar aao rn heisel hk pflichtteilsr aao rn mnchkommbgb lange aufl rn mnchkomm bgb frank aufl rn rn wonach fr erbverzicht nheren abkmmlings ausnahme gelten ebenso planck greiff aao anm ii iii staudinger haas aao rn muscheler aao bd ii rn ebbecke lz mayer zev einschrnkend muscheler aao bd rn vgl soergel dieckmann aufl rn wegen allgemeinen gesetzeswortlauts sei einengende auslegung befriedigung abwendung bestehenden pflichtteilsanspruches letztwillig zugewendete ebenso abzulehnen differenzierung verschiedenen grnden denen nhere abkmmling weggefallen einengende auslegung knne zudem bgb beherrschenden grundsatz vereinbart stamm lediglich pflichtteil neben zuwendung erhalten solle staudinger ferid cieslar aao rn differenzierend maenner recht ebenso wohl soergel dieckmann aao rn herrschende meinung befrwortet darber hinaus ausdehnung verstndnisses lebzeitige zuwendungen etwa form abfindungen fr verzicht olg celle njw heisel hk pflichtteilsr aao rn mayer aao muscheler aao bd ii rn staudinger ferid cieslar aao rn staudinger haas aao rn meinungsstreit bedarf jedoch abschlieenden kl rung rede stehenden besonderen konstellation setzen vorstehend wiedergegebenen auffassungen auseinander erblasser gem abs satz bgb beschrnkt person gesetzlichen erb pflichtteilsfolge ausgeschiedenen nheren abkmmling verfgung todes wegen gewillkrten alleinerben bestimmt gehrt gemeinsam gesetzliche erbenstellung nachgerckten aufgrund erbeinsetzung folge bgb enterbten entfernteren abkmmling einzigen stamm gesetzlicher erben erblasser fr fall ausschlielich stamm bezogenen erbfolge alt bgb einschrnkend auszulegen danach knnen letztwillige lebzeitige zuwendungen nheren abkmmling anrechnungspflichtiges hinterlassenes alt bgb gelten davon erfasste doppelbelastung nachlasses ausgelst aa mageblich fr auslegung alt bgb ausdruck gekommene objektivierte wille gesetzgebers wortlaut gesetzesbestimmung sinnzusa mmenhang ergibt ziel gesetz objektivierten willen gesetzgebers rechnung tragen dienen nebeneinander zulssigen gegenseitig ergnzenden methoden auslegung wortlaut norm sinnzusammenhang zweck sowie gesetzgebungsmaterialien entstehungsgeschichte senatsurteile dezember iv zr versr iv zr versr jeweils rn bb wortlaut alt bgb eindeutig aufschluss geben sinn zweck norm sowie dokumentation gesetzgebungsverfahrens siehe vorstehend ziff ii danach bgb eigenstndigen vererbbaren anspruch abkmmlinge eltern ehegatten erblassers pflichtteil gem bgb stelle verfgung todes wegen entzogenen gesetzlichen erbrechts tritt beschrnken vermeiden stamm zweimal pflichtteilsrecht gewhrt nachlass ruhende pflichtteilslast erhht erbfolge vater bzw grovater parteien normzweck erfasst gehren trotz erb pflichtteilsverzichts gewillkrten alleinerben bestimmte nhere abkmmling entferntere pflichtteilsberechtigte einzigen stamm gesetzlicher erben berhren zuwendungen erblassers nheren berechtigten einschlielich erbeinsetzung lediglich stamm beschrnktes innenverhltnis bleiben zuwendungen geltendmachung pflichtteilsansprchen unbercksichtigt droht nachlass unbillige vervielfltigung pflichtteils last besteht gefahr stamm nachteil weiterer beteiligter hheren pflichtteil erhalten knnte schuldner pflichtteilsansprche entfernteren berechtigten nhere abkmmling gewillkrter erbe profitiert entlastung nachlasses bgb darber hinaus empfnger derjenigen nachlass mindernden leistungen erblassers deren zuordnung alt bgb frage steht wre zuordnung bejahen knnte gewillkrte erbe stamm angehrenden entfernteren abkmmling pflichtteilsreduzierender wirkung entgegenhalten verringerte nachlass ruhende pflichtteilslast allein gunsten wre insoweit normzweck erforderte mehrfach begnstigt testierfreiheit erblassers gebietet abweichende beurteilung wesentliches element art abs satz gg individualgrundrecht rechtsinstitut verfassungsrechtlich geschtzten erbrechtsgarantie bverfge inhalt schranken gesetzlich bestimmt pflichtteilsrecht aufgrund verfgung todes wegen erbfolge ausgeschlossenen abkmmling elternteil ehegatten erblassers mindestbeteiligung nachlass gewhren verfassungskonformer weise beschrnkt vgl bverfge aao bzw muscheler erbrecht bd ii rn hnlich schlitt schlitt mller handbuch pflichtteilsrecht rn person nheren abkmmlings bezogene erbund pflichtteilsverzicht erblasser lage versetzen ber nachlass frei pflichtteilsrecht verzichtenden ungehindert verfgen vgl ebbecke lz freiheit vorstehend genannten voraussetzungen originr entfernteren abkmmling entstandenen pflichtteilsanspruch wiederum eingeschrnkt entspricht halbsatz bgb ausdruck gebrachten gesetzgeberischen wertung resultiert pflichtteilsberechtigung entfernteren abkmmlings erb pflichtteilsverzicht nheren steht allenfalls ber zweiseitigen aufhebungsvertrag bgb disposition erblassers verzichtenden dabei braucht frage entschieden vertrag zustimmung berechtigten bedarf falls verzicht gunsten anwartschaftsrecht pflichtteil entstanden vgl mnchkomm bgb frank aufl rn planck greiff bgb bd aufl anm ii staudinger ferid cieslar bgb aufl rn muscheler aao bd rn einseitige testamentarische verfgung erblassers oktober aufhebungsvertrag ersetzen ohnehin erblasser ausdrcklich erklrt wolle weitere bestimmungen einsetzungen beklagten erbin klgerin ersatzerbin treffen legt nahe erbverzichtsvertrag november fortbestehen lassen vgl bgh beschluss juli zb bghz iii revision klgerin berufungsurteil somit au fzuheben beklagte nderung landgerichtlichen endurteils erteilung auskunft verurteilen abs abs zpo iv darber hinaus rechtsstreit abs zpo endentscheidung reif insoweit weist senat folgendes klageschrift klgerin antrag ziff ii verurteilung beklagten ermittlung wertes nachlass gehrenden grundbesitzes sachverstndigengutachten begehrt teil versumnisurteil mrz beklagte insoweit antragsgem verurteilt worden klage bweisende endurteil landgerichts klgerin berufung eingelegt antrag verurteilung beklagten einholung wertgu tachtens jedoch weder berufungsbegrndung angekndigt mndlichen verhandlung berufungsgericht gestellt rechtshngigen wertermittlungsanspruch bezogene prozessuale rklrung klgerin entbehrlich abs satz bgb gesttzte anspruch anspruch pflichtteilsb erechtigten auskunftserteilung gem abs satz bgb unterscheiden beide ansprche unterschiedliche gegenstnde wertermittlung gutachten stellt unselbstndiges mittel erfllung auskunftsanspruchs dar senatsurteil november iva zr bghz berufungsgericht klgerin gelegenheit geben mssen wertermittlungsanspruch betreffende prozessuale erklrung abzugeben mayen wendt harsdorf gebhardt felsch dr karczewski vorinstanzen lg augsburg entscheidung olg mnchen augsburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil anwz brfg verkndet april boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen belehrenden hinweises bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen mndliche verhandlung april prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richterinnen lohmann dr fetzer sowie rechtsanwlte dr wllrich prof dr ster fr recht erkannt berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen mai kosten beklagten zurckgewiesen wert berufungsverfahrens festgesetzt rechts wegen tatbestand klgerin bezirk beklagten zugelassene rechtsanwltin mrz erteilte beklagte klgerin belehrenden hinweis heit vertreten herrn dr scheidungsverfahren sowie folgesache zugewinnausgleich ehefrau mandanten frau datum zudem fr volljhrigen sohn eheleute herrn klage amtsgericht bi zahlung kindesunterhalt frau erhoben rahmen rechtsanwaltskammer eingeleiteten beschwerdeverfahrens erklrung herrn dr vorgelegt einverstndnis gegenber erklrt sowohl sohn anwaltlich vertreten ferner erklrung herrn berreicht erklrt interessenkollision fr gebe gewollt unterhaltsansprche gegenber mutter durchsetzen vertretung herrn dr einerseits herrn andererseits jeweils frau verstt abs brao abs alt bora mandanten rechtssache vertreten mandanten objektiv widerstreitende interessen bestehen interesse mandanten dr scheidungs zugewinnausgleichsverfahren anerkennung geringen eigenen vermgenslage abwehr zugewinnausgleichs ggfls anschlieender unterhaltsansprche frau gerichtet interesse herrn besteht dagegen feststellung hohen vermgenslage sowohl mutter vaters zugunsten eigenen unterhaltsansprche neben derzeit geltend gemachten unterhaltsanspruch mutter bestehen grundstzlich unterhaltsansprche herrn vater dr voraussetzungen abs satz bgb entfallen vorliegen widerstreitender interessen einverstndnis herrn dr herrn deren jeweiliger vertretung aufgehoben gem abs bora somit verpflichtet mandate sowohl mandate herrn dr mandat herrn beenden rechtsmittelbelehrung versehenen frmlich zugestellten hinweis klgerin fristgerecht klage erhoben beklagte abweisung klage beantragt ergnzend darauf hingewiesen dr schreiben februar trennungsunterhalt verlangt anspruch antrag juni eingeklagt verfahren dr klgerin vertreten anwaltsgerichtshof belehrenden hinweis aufgehoben brak mitt anwaltsgerichtshof zugelassenen berufung beklagte weiterhin abweisung klage erreichen entscheidungsgrnde berufung satz brao statthaft brigen zulssig satz brao abs vwgo bleibt jedoch erfolg klage anfechtungsklage abs abs satz brao vwgo statthaft abs nr brao obliegt vorstand rechtsanwaltskammer kammermitglieder fragen berufspflichten beraten belehren gem abs nr brao erfllung kammermitgliedern obliegenden pflichten berwachen recht rge handhaben stellt vorstand rechtsanwaltskammer wahrnehmung aufgaben fest rechtsanwalt berufswidrig verhalten rechtsauffassung kammer hinweisen ber inhalt berufspflichten belehren aufgeben beanstandete verhalten unterlassen erteilt vorstand rechtsanwaltskammer kammermitglied derartige missbilligende belehrung stellt hoheitliche manahme dar geeignet rechtsanwalt rechten beeintrchtigen anfechtbar bgh beschluss november anwz bghz ii bescheid beklagten mrz beschriebene verhalten klgerin verstie abs brao abs bora entgegen ansicht klgerin betreffen zugewinnausgleich unterhaltsanspruch volljhrigen kindes eltern allerdings rechtssache rechtssache angelegenheit mehreren beteiligten jedenfalls mglicherweise entgegenstehenden rechtlichen interessen rechtsgrundstzen behandelt erledigt bgh urteil juni str bghst rn magebend dafr rechtssache sachlichrechtliche inhalt anvertrauten angelegenheit bgh urteil november str bghst bayoblg njw materielle interesse gegenstand verschiedener ansprche verfahren bgh urteil oktober str bghst bayoblg njw fischer stgb aufl rn hartung anwbl klgerin bernommenen mandate decken sachlichrechtlich zumindest teilweise grundlage zugewinnausgleichs ehe whrend unterhaltsanspruch verwandtschaftsverhltnis eltern kindern folgt verwandtschaft miteinander verheirateten eltern betrifft jedoch sachverhalt deren ehe unterhalts anspruch erwachsenen kindes richtet zudem grundstzlich beide elternteile anteilig erwerbs vermgensverhltnissen haften abs bgb vermgensverhltnisse beiden elternteile bezogen zeitpunkt zustellung scheidungsantrags abs bgb gegenstand zugewinnausgleichs interessen klgerin abwehr anspruchs zugewinnausgleich fortan erstmandat einerseits durchsetzung anspruchs kindesunterhalt fortan zweitmandat anderseits vertreten widersprechen einander besonderen umstnden vorliegenden falles jedoch interessen anwalt rahmen erteilten auftrags vertreten objektiv bestimmen grundlage regelung abs brao vertrauensverhltnis rechtsanwalt mandant wahrung unabhngigkeit rechtsanwalts interesse rechtspflege gebotene gradlinigkeit anwaltlichen berufsausbung btdrucks vgl bverfge wahrnehmung anwaltlicher aufgaben setzt unabhngigen verschwiegenen interessen eigenen mandanten verpflichteten rechtsanwalt voraus bgh urteil november ix zr bghz rn njw eigenschaften stehen disposition mandanten rechtsverkehr darauf verlassen knnen pflichtenkanon brao befolgt angestrebte chancen waffengleichheit brger untereinander gegenber staat gewahrt rechtspflege funktionsfhig bleibt bverfge vgl bverfg njw rechtlichen ausgangspunkt stehen interessen unterhaltsberechtigten volljhrigen kindes widerspruch denjenigen eltern beide unterhalt schulden gem abs satz bgb anteilig erwerbs vermgensverhltnissen haften rechtsanwalt darf deshalb zugleich unterhaltspflichtigen eltern abwehr anspruchs unterhaltsberechtigte kind durchsetzung vertreten klgerin vorliegenden fall durchsetzung anspruchs ehefrau mandanten dr beauftragt worden gegnerin zugewinnausgleichsverfahren ndert fr genommen vorliegen interessenwiderstreits objektiv vorhandener interessenwiderspruch lsst entgegen henssler njw deckenbrock strafrechtlicher parteiverrat berufsrechtliches verbot vertretung widerstreitender interessen rn ff schlichten hinweis darauf auflsen mandant mandatserteilung bestimmen knne richtung umfang anwalt interessen wahrnehmen mge mandatspflichten anwalts wesentlich erteilten auftrag bestimmt anwalt weisungen auftraggebers gebunden abs vgl bgh urteil november ix zr bghz rn wobei mandanten misserfolgs kostenrisiko trgt durchaus freisteht weisungen erteilen wohlverstandenen interessen sicht objektiven betrachters widersprechen bgh urteil mrz vi zr njw mrz ix zr njw vgl vill zugehr handbuch anwaltshaftung aufl rn selten umfang ausgestaltung auftrags jedoch erst ergebnis erstberatung mandanten aufzeigen rechte durchsetzen auerdem anwalt mandanten rahmen eingeschrnkten mandats gefahren warnen ordnungsgemer bearbeitung auftrags aufdrngen grund annahme auftraggeber gefahren bewusst bgh urteil april ix zr njw juli ix zr wm november ix zr wm vgl vill zugehr handbuch anwaltshaftung aufl rn ff anwalt volljhriges kind durchsetzung unterhaltsansprchen bert darauf hinweisen anspruch beide elternteile richtet vertritt anwalt bereits elternteil rahmen unterhalts ehegterrechtlichen auseinandersetzung schon hinweis geeignet interessen beeintrchtigen soweit hhe unterhaltsanspruchs volljhrigen kindes zusammengerechneten einkommen beider eltern richtet interesse kindes berdies darauf gerichtet mglichst hohes einkommen desjenigen elternteils nachzuweisen vertretung anwalt bereits bernommen einkommens vermgensverhltnisse daher kennt schliet gemeinsame vertretung elternteils volljhrigen kindes rahmen kindesunterhalts grundstzlich widerstreitende interessen bestehen vertreten indessen blick konkreten umstnde falles beurteilt mageblich anzuwendenden rechtsvorschriften typisierte interessenkonflikt konkreten fall tatschlich auftritt rgst stgb bag njw kg njw aa hartung hartung rmermann berufs fachanwaltsordnung aufl bero rn interessen mandanten zugleich rechtspflege dient rcksicht konkrete einschtzung hiervon betroffenen mandanten abstrakt verbindlich rechtsanwaltskammern gerichten festgelegt bverfge vgl bverfg njw vorschrift abs brao schrnkt ebenso diejenige stgb grundrecht freien berufsausbung rechtsanwlte art abs gg auslegung daran orientieren eingriff berufsausbungsfreiheit hinreichende grnde gemeinwohls gerechtfertigt gehen darf rechtfertigenden gemeinwohlbelange erfordern eingriffszweck eingriffsintensitt mssen zudem angemessenen verhltnis stehen gerichte einschrnkungen grundstzlich freien berufsausbung fr geboten erachten mastbe gebunden art abs gg gestaltungsspielraum gesetzgebers einschrnken bverfge bverfg njw interesse rechtspflege sowie eindeutiger gradliniger rechtsbesorgung verlangt abs brao lediglich konkreten fall vertretung widerstreitender interessen vermieden bverfge anknpfen mglichen tatschlich bestehenden latenten interessenkonflikt verstt bermaverbot verfassungsrechtlich unzulssig bag njw henssler henssler prtting brao aufl rn danach klgerin widerstreitenden interessen vertreten mutter dr beauftragt worden unterhaltsansprche geltend erteilung auftrags zugegen gebhrenvorschuss kl gerin gezahlt frage unterhaltsanspruchs beide elternteile stellte dr kam dahin allein fr unterhalt sohnes bereit unabhngig ausgang rechtsstreits weiterhin tun fragen schweigepflicht ebenfalls berhrt nachdem dr klgerin fr berechnung kin desunterhalts erforderlichen unterlagen verfgung gestellt zudem wusste klgerin vater scheidungs zugewinnausgleichsverfahren vertrat bercksichtigung all umstnde fehlt gebotenen konkret objektiven betrachtung interessengegensatz iii vertretung dr spter angestrengten ver fahren trennungsunterhalt nachtrglich begrndung belehrenden hinweises mrz herangezogen fehlerhafter bescheid begrndung aufrechterhalten ergibt fehlerfreien begrndung mglich abs satz vwgo grundstzlich hierzu tatschlichen umstnde heranzuziehen erlass vorlagen redeker oertzen vwgo aufl rn klgerin bereits februar erlass belehrenden hinweises mrz namens dr anspruch trennungsunterhalt zurckgewiesen bescheid darf bercksichtigung genderten begrndung jedoch wesen verndert bverwge rechtsverteidigung klgers darf hierdurch unzumutbar beeintrchtigt bverwg nvwz rn unzulssig nachschieben grnden insbesondere verwaltungsakt sachverhalt anknpft knopp schenke vwgo aufl rn vertretung dr abwehr spruchs trennungsunterhalt wre daraufhin berprfen vertretung geltendmachung spruchs volljhrigenunterhalt vereinbar sachverhalt derjenige belehrenden hinweis mrz zugrunde lag geschtztes rechtsgut wre neben rechtspflege allgemein erteilte mandat whrend belehrenden hinweis mandat dr ging iv kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs brao abs gkg tolksdorf lohmann wllrich fetzer ster vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn mai magabe angeklagte schuldig unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem besitz betubungsmitteln geringer menge unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen fischer eschelbach bartel ecli de bgh str zeng grube'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa galke dr herrmann beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil thringer oberlandesgerichts jena september zurckgewiesen kosten beschwerdeverfahrens beklagte tragen gegenstandswert grnde zulassung revision weder wegen grundstzlicher bedeutung sicherung einheitlichen rechtsprechung geboten abs zpo erwgungen berufungsgerichts abgedruckt olg nl haftung beklagten abs hpflg kommt infolgedessen dahinstehen gemauerter unterirdischer kanal rohrleitung sinne vorschrift behandeln vgl filthaut hpflg aufl rn wozu senat neigt wer streitfall insoweit inhaber anlage recht bejaht berufungsgericht grundlage selbstndigen beweisverfahren eingeholten sachverstndigengutachtens jedenfalls amtshaftungsansprche bgb art gg etwaige schadensersatzansprche planende ausfhrende ingenieurbro erffnung insolvenz verfahrens entschdigungsforderungen haftpflichtversicherer gem vvg beklagte klger mehr verweisen fr frage anderweitige ersatzmglichkeit besteht abs satz bgb kommt grundstzlich zeitpunkt klageerhebung senatsurteil bghz tatschlichen umstnden denen haftung ingenieurbros ergeben knnte klger erst whrend rechtsstreits beklagten erfahren fall fr anwendung verweisungsprivilegs raum vgl bghz aao weiteren begrndung sieht senat gem abs satz zpo ab schlick wurm galke kapsa herrmann vorinstanzen lg meiningen entscheidung olg jena entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr september rechtsstreit ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters dr remmert reiter sowie richterin pohl beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle dezember zurckgewiesen revisionszulassungsgrund abs satz zpo vorliegt senat fr gleichlautende gteantrge bereits entschieden entspricht gteantrag klgerin dezember anlage anforderungen ntige individualisierung geltend gemachten prozessualen anspruchs vermochte deshalb hemmung verjhrung abs nr bgb herbeizufhren senatsbeschlsse januar iii zr beckrs rn sowie iii zb wm rn ff februar iii zr beckrs rn hieran hlt senat nochmaliger berprfung fest weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen kosten beschwerdeverfahrens klgerin tragen abs zpo streitwert fr beschwerdeverfahren betrgt herrmann seiters reiter remmert pohl vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja schweimodulgenerator uwg nr abs macht klger unterlassung konkreten verletzungshandlung gerichteten klage geltend bernahme bestimmten schaltplans verletzung betriebsgeheimnisses darstellt braucht darzulegen hinsichtlich einzelnen schaltung betriebsgeheimnis besteht aufgrund vorbringens lediglich festgestellt hinsichtlich teils schaltungen betriebsgeheimnis klgers vorliegt whrend meisten plan enthaltenen schaltungen allgemeinen standard entsprechen fhrt lediglich eingeschrnkten umfang auszusprechenden unterlassungsgebots informationen stand technik gehren knnen betriebsgeheimnis darstellen bgh urteil dezember zr olg karlsruhe lg karlsruhe zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr bergmann dr kirchhoff fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin stellt her vertreibt ultraschallgeneratoren beklagte folgenden beklagte januar juni entwicklungstechniker fr ultraschallgeneratoren beschftigt hilfe weiterer mitarbeiter klgerin weiterentwickelter schweimodulgenerator erreichte ende serienreife dezember grndete beklagte beklagte folgenden beklagte ebenfalls vertrieb ultraschallgeneratoren befasst beklagte alleiniger geschftsfhrer mitgesellschafter beklagten nachdem angestelltenverhltnis klgerin kndigung juni beendet bot beklagte hauptkunden klgerin lieferung schweimodulgeneratoren preisen denen klgerin lagen klgerin vorgetragen beklagte insbesondere technische unterlagen konstruktionszeichnungen klgerin mitgenommen deren ultraschallgeneratoren identisch nachbauen knnen zeugen geschftsfhrer gmbh leiterplatinen fr generatoren klgerin geliefert berredet produktionslayouts fr leiterplatinen herauszugeben dadurch sei mglich platinen verhltnis nachzubauen klgerin beklagten unterlassung auskunftserteilung herausgabe anspruch genommen ferner feststellung schadensersatzverpflichtung beklagten beantragt klage rechtswidrige verwertung betriebsgeheimnissen wettbewerbswidrige leistungsbernahme gesttzt landgericht beklagten wesentlichen antragsgem verurteilt berufungsgericht klage abgewiesen senat zugelassenen revision begehrt klgerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils beklagten beantragen revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht klage abgewiesen klgerin dargelegt betriebsgeheimnis beklagten vertrieb ultraschallgeneratoren verletzt htten angaben sachverstndige landgericht gemacht knne allenfalls schaltungen herstellung verletzungsform angegriffenen generators verwendet wrden betriebsgeheimnis angenommen klageantrag landgerichtlichen urteil abgebildeten vollstndigen schaltplnen knne entnommen fr teil geheimnisschutz bestehe schaltungen technisch vorgegeben seien htte konkreten darlegung bedurft nachdem zeuge landgericht angegeben frher fr unternehmen knne generator layouts hergestellt deshalb sagen demjenigen klgerin hnele anspr che wegen verletzung betriebsgeheimnisses stnden klgerin mithin ansprche unlauterer nachahmung mache klgerin berufungsverfahren mehr geltend ii revision klgerin begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht grundlage feststellungen landgerichts berufungsgericht entscheidung eigene feststellungen treffen zugrunde gelegt durfte klage abgewiesen rechtsfehlerhaft berufungsgericht davon ausgegangen beklagten verwertung konkret umschriebener betriebsgeheimnisse untersagt knne unterlassungsantrag klgerin hinreichend bestimmt klgerin angegriffene ausfhrungsform antrag konkret umschrieben schaltplne layouts bezogen dementsprechend anlagen landgerichtlichen urteilstenor angeheftet antrag ergeben elementen angegriffene ausfhrungsform rechtsverletzend revision zutreffend ausfhrt ergibt senatsentscheidung spritzgiewerkzeuge bgh urt zr grur wrp danach voraussetzung verurteilung benutzung einzelner merkmale vorrichtung untersagt merkmale betriebsgeheimnis anzusehen unterschied umschreibt unterlassungsantrag streitfall ultraschallgeneratoren denen antrag bezeichneten schaltplne layouts vollstndig enthalten konkrete verletzungshandlung gerichtet whrend berufungsverfahrens gesetz unlauteren wettbewerb juli kraft getreten soweit klgerin zukunft gerichteten unterlassungsantrag geltend macht klage erfolg beanstandete verhalten beklagten zeit erfolgt ansprche begrndet ansprche grundlage neuen rechtslage bestehen frage klgerin schadensersatz auskunftsansprche zustehen schadensersatz beanspruchte herausgabe gehrt hierher richtet dagegen allein zeit beanstandeten handlungen jahren geltenden frheren recht fr beurteilung magebliche rechtslage allerdings inhaltlich kraft treten neuen gesetzes unlauteren wettbewerb gendert streitfall mageblichen bestimmungen gesetzes unlauteren wettbewerb entsprechen inhaltlich bestimmungen frheren rechts folgenden altem neuem recht unterschieden braucht vgl bgh urt zr grur tz wrp kundendatenprogramm entgegen ansicht berufungsgerichts setzt begrndetheit klgerin verfolgten unterlassungsantrags voraus antragsgemen schaltplne layouts elementen betriebsgeheimnisse klgerin darstellen ausreichend vielmehr schaltplne layouts betriebsgeheimnisse klgerin enthalten berufungsgericht vortrag klgerin ausreichend erachtet klgerin dargelegt konkreten schaltungen betriebsgeheimnisse darstellten stand technik zuzurechnen seien berufungsgericht hohe anforderungen substantiierten vortrag tatbestandsvoraussetzungen abs uwg gestellt unrecht berufungsgericht angenommen vorbringen wonach bestimmter schaltplan betriebsgeheimnis enthalte sei unsubstantiiert solange einzelnen dargelegt sei konkreten schaltungen betriebsgeheimnis sehen sei berufungsgericht festgestellten sachverhalt enthalten antragsgemen schaltplne layouts betriebsgeheimnisse klgerin landgericht durchgefhrte beweisaufnahme ergeben schaltungen groen teil vorgegeben dennoch landgericht aufgrund beweisaufnahme davon ausgegangen bestimmter teil schaltungen angaben sachverstndigen ca betriebsgeheimnis bewertet knne grundlage stellt klagevorbringen unsubstantiiert dar steht fest schaltplan neben schaltungen allgemeinem standard entsprechen schaltungen layouts enthlt betriebsgeheimnis klgerin anzusehen antrag begrndet darauf gerichtet beklagten handel gerten untersagen derartigen schaltplan enthalten lsst klagevorbringen entnehmen schaltungen betriebsgeheimnis verkrpert fhrt unbegrndetheit klage beeinflusst lediglich umfang auszusprechenden unterlassungsgebots schuldner abnderung schaltplans verhltnismig leicht aufgrund vortrags sowie entsprechender feststellungen ausgesprochenen verbot herausgelangen urteilsgrnden lediglich entnehmen jedenfalls verwendete schaltplan ganzes betriebsgeheimnis enthlt abnderung schaltplans mehr davon ausgegangen betriebsgeheimnis gerade bereinstimmenden teil schaltplans verkrpert lassen dagegen klagevorbringen dementsprechend urteilsgrnden konkrete feststellungen entnehmen elementen schaltplans betriebsgeheimnis sehen grundsatz kern gleichartige verletzungshandlungen unterlassungsgebot erfasst aufgrund unterlassungsurteils verwendung abgenderten schaltplans verboten soweit betriebsgeheimnis bildenden elemente unverndert enthlt soweit berufungsgericht darauf abstellt berwiegende teil schaltplne stand technik abhebe verkennt patentrecht neuheitsschdliche tatsache geheimnisschutz uwg ausschliet vgl bgh urt zr grur wrp przisionsmessgerte khler hefermehl khler bornkamm uwg aufl rdn harte bavendamm harte henning uwg rdn kraer grur fr schutz betriebsgeheimnis kommt darauf fragliche information allgemein groen zeit kostenaufwand zugnglich stand technik umfasst dagegen flle unaufbereiteten informationen groem aufwand ausfindig zugnglich gemacht knnen erfolg wendet revision darber hinaus annahme berufungsgerichts klgerin berufungsinstanz ersten instanz verfolgten ansprche unlauterer nachahmung wettbewerblich eigenartigen leistungsergebnisses mehr geltend gemacht revision weist zutreffend darauf gegenteil fall sei klgerin berufungserwiderung ausdrcklich darauf gesttzt beanstandeten verhalten unmittelbare leistungsbernahme handele uwg untersagen sei ga iii klgerin berufungsverfahren mehr ausdrcklich wettbewerbsrechtlichen leistungsschutz gesttzt htte htte berufungsgericht gesichtspunkt ungeprft lassen drfen iii sache neuen verhandlung entscheidung beru fungsgericht zurckzuverweisen senat eigenen sachentscheidung gehindert berufungsgericht wesentliche beurteilung klagebegehrens erforderliche tatrichterliche feststellungen getroffen abs zpo berufungsgericht pauschal feststellungen landgerichts sach streitstand verwiesen nachdem grundlage fehlerhaften rechtsauffassung berufungsgerichts darauf mehr ankam angenommen berufungsgericht weiteren feststellungen landgerichts tatbestand uwg eigen gemacht beklagten berufung angegriffen bornkamm pokrant bergmann bscher kirchhoff vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung kfh iv olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof xii zr beschluss februar rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr hahne richter gerber prof dr wagenitz fuchs dr zina beschlossen urteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat freiburg mrz beschwert beklagten mehr dm grnde berufungsgericht abweisung klage brigen festgestellt beklagte verpflichtet klgerin jeglichen aufgrund nichterfllung mietvertrages september oktober zeit januar november entstandenen schaden ersetzen beklagte berufungsurteil revision eingelegt beantragt berufungsgericht dm angenommene beschwer ber dm festzusetzen ii aufgrund neuen tatsachenvortrags beklagten beschwer angefochtene urteil mehr dm dm minus festzusetzen rechtsmittelfhrer beschwer berufungsgericht ber dm festgesetzt wurde abs satz zpo antrag heraufsetzung beschwer neue schlu mndlichen berufungsverhandlung entstandene tatsachen sttzen glaubhaft soweit sei beweisbedrftig bgh beschlu november iva zr njw musielak ball zpo aufl rdn beklagte antragsschrift nachgelassenen schriftsatz klgerin mrz bezug genommen klgerin entgangenen gewinn dargelegt grenordnung dm dm jhrlich angegeben trgt berufungsurteil bestand msse entsprechend bezifferten schadensersatzanspruch klgerin rechnen gebotenen igen abschlag wegen feststellungsantrages klgerin verbleibe sonach hheren beschwer beklagten dm vorbringen beklagten wohlverstandenem interesse dahin auszulegen davon ausgeht falle rechtskraft angefochtenen urteils sei festgestellte anspruch jedenfalls hher dm insoweit bedarf parteivortrag glaubhaftmachung hahne gerber fuchs wagenitz zina'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober restschuldbefreiungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill raebel richterin lohmann richter dr fischer dr pape oktober beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts bochum mrz kosten schuldners unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde gem abs satz inso art eginso abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordern entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo bleibt ertrag selbstndigen ttigkeit schuldners demjenigen zurck treuhnder angemessenen abhngigen beschftigung abtretungserklrung zuflieen wrde schuldner anstellungsverhltnis bemhen bgh beschluss mai ix zb wm rn januar ix zb wm rn mai ix zb wm rn juli ix zb nzi rn schuldner trotz mangelnden erfolgs selbstndigen ttigkeit bemht qualifikation verhltnissen arbeitsmarktes mgliche beschftigung erlangen wegen verletzung erwerbsobliegenheit restschuldbefreiung gewhrt vgl bgh beschluss april ix zb nzi rn grundstzen beschwerdegericht ausgegangen einzelfallbezogen festgestellt schuldner nachweisbar angemessene erwerbsttigkeit bemht hierdurch zulssigkeitsgesichtspunkte berhrt entgegen ansicht rechtsbeschwerde kommt frage nheren anforderungen bemhungen abhngige beschftigung selbstndig ttigen schuldner stellen rechtsgrundstzliche bedeutung vgl bgh beschluss april aao mai ix zb wm rn geltend gemachten verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen weiteren begrndung gem inso abs satz zpo abgesehen vill raebel fischer lohmann pape vorinstanzen ag bochum entscheidung lg bochum entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss amtsgerichts schmallenberg juli beschluss zivilkammer landgerichts arnsberg august rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen hochsauerlandkreis auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene trkischer staatsangehriger reiste erstmals jahr bundesrepublik deutschland asylantrag blieb ebenso erfolglos asylfolgeantrag verfgung beteiligten behrde april wurde betroffene bundesgebiet ausgewiesen ausreise aufgefordert fr mai gebuchter rckfhrungsflug konnte durchgefhrt betroffene erschienen antrag beteiligten behrde juli amtsgericht tag haft sicherung abschiebung betroffenen oktober angeordnet begrndung haftdauer heit zeit erforderlich sei fr betroffenen abschiebungsflug trkei gebucht flug aufgrund betroffenen vorhandenen aggressionspotentials mehrere beamte bundespolizei begleitet msse beschwerde haftanordnung landgericht zurckgewiesen dagegen richtet rechtsbeschwerde betroffenen beschluss august senat vollziehung haft einstweilen ausgesetzt betroffene beantragt nunmehr festzustellen beschlsse amts landgerichts rechten verletzt worden ii ansicht beschwerdegerichts lagen abs satz nr aufenthg genannten haftgrnde vortrag betroffenen freiwillig ausreisen sei glaubhaft sei davon auszugehen abschiebung innerhalb angeordneten haftzeit durchgefhrt knnen termin anhrung betroffenen beschwerdegericht beteiligte behrde mitgeteilt abschiebung fr august vorgesehen sei ser umstand gezeigt beteiligte behrde beschleunigungsgebot verstoen iii rechtsbeschwerde erledigung hauptsache ablauf angeordneten haftdauer analog famfg zulassung abs nr famfg statthaft siehe senat beschluss april zb infauslr brigen form fristgerecht gem famfg eingelegt sache erfolg haftanordnung rechtswidrig zulssigen haftantrag fehlte vorliegen zulssigen haftantrags lage verfahrens amts wegen prfende verfahrensvoraussetzung zulssig haftantrag beteiligten behrde gesetzlichen anforderungen begrndung entspricht erforderlich darlegungen zweifelfreien ausreisepflicht abschiebungsvoraussetzungen erforderlichkeit haft durchfhrbarkeit abschiebung notwendigen haftdauer abs satz nr famfg drfen ausfhrungen begrndung haftantrags knapp gehalten mssen fr richterliche prfung falls wesentlichen punkte ansprechen fehlt daran darf beantragte sicherungshaft angeordnet st rspr siehe senat beschluss mai zb infauslr rn beschluss dezember zb juris rn beschluss januar zb fgprax rn jeweils mwn genannten anforderungen gengte haftantrag beteiligten behrde ausreichenden angaben notwendigen haft dauer enthlt begrndung bloe wiederholungen vermeiden senatsbeschluss august verwiesen aufrechterhaltung haftanordnung beschwerdegericht ebenfalls rechtswidrig hierzu begrndung senatsbeschluss august verwiesen iv kostenentscheidung folgt abs abs famfg art emrk analog abs satz kosto festsetzung gegenstandswerts fr rechtsbeschwerdeverfahren grundlage abs abs kosto stresemann lemke brckner schmidt rntsch weinland vorinstanzen ag schmallenberg entscheidung xiv lg arnsberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet juli kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterin mhring richter meyberg fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts dessau rolau oktober kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagten jeweils hlfte eigentmer belegenen zusammen beklagten bewohnten hauses aufgrund vollstreckbaren notariellen urkunde jahr ergibt dinglicher anspruch beklagten grundbuch eingetragenen grundschuld hhe grundschuldkapitalbetrags ber nebst zinsen kosten dezember vermieteten vormals prozess beteiligten beklagten gesellschaft beschrnkter haftung deren geschftsfhrer beklagte hausgrundstck ausnahme anderweitig vermieteten einliegerwohnung ecli de bgh uixzr angefochtenen beschluss april ordnete zustndige vollstreckungsgericht antrag zwangsverwal tung hausgrundstcks bestellte klger zwangsverwalter ermchtigte besitz grundstcks verschaffen nahm grundstck juni besitz kndigte mietvertrag beklagten september ordentlich beklagten auszogen klger beklagten amtsgericht rumungsklage erhoben amtsgericht klage hinsichtlich beklagten stattgegeben klage beklagten abgewiesen berufung klgers zunchst erfolg gehabt revision klgers senat urteil april ix zr erste berufungsurteil aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen begrndung senat ausgefhrt abs zvg setze wohnnutzung zwangsverwalteten grundstcks beschlagnahme kraft eigentums unmittelbaren eigenbesitzes verfahrensschuldner mitwohnenden familienangehrigen voraus wohnungsschutz fr verfahrensschuldner mitwohnende angehrige entfalle grundstck beschlagnahme vollstndig dritten alleinigen nutzung vermietet bergeben worden sei gelte verfahrensschuldner dritten zurckmiete berufungsgericht festgestellt beklagten eigentmer verfahrensschuldner zeit beschlagnahme unmittelbaren eigenbesitz zwangsverwalteten grundstck gehabt htten nunmehr berufungsgericht klgerische berufung amtsgerichtliche urteil abgendert beklagten knftig beklagten neben beklagten verurteilt streitgegenstndliches grundstck einfamilienhaus ausnahme einliegerwohnung rumen klger herauszugeben berufungsgericht zugelassenen revision mchten beklagten zurckweisung berufung wiederherstellung amtsgerichtlichen entscheidung erreichen entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht bezugnahme erste revisionsentscheidung ausgefhrt klgerische rumungsbegehren sei begrndet beklagten schutzvorschrift abs zvg berufen knnten grundlage unstreitigen sachverhalts bercksichtigung wechselhaften vortrags beklagten kammer davon berzeugt beklagten zeitpunkt beschlagnahme unmittelbaren eigenbesitz sinne vorschrift gehabt htten beklagten htten beklagten beschlagnahme mietvertrag ber anwesen verhinderung zwangsvollstreckung geschlossen mietvertrag sei zweck vollzogen worden mietvertragsparteien seien beklagte geschftsfhrer beklagten besitz wohnrumen fortan fr ausben sollen ii klger zwangsverwalter beklagten abs zvg beklagten abs zvg bgb berlassung besitzes zwangsverwalteten grundstck verlangen vgl bgh urteil april ix zr nzi rn beklagten knnen gegenber klger abs zvg berufen beklagten zeitpunkt beschlagnahme grundstcks trotz tatschlichen sachherrschaft aufgrund eigentums unmittelbare eigenbesitzer beklagte geschftsfhrer beklagten lediglich organ gesellschaft besitz gemieteten haus vermittelt mithin aufgrund eigentmerstellung mietvertrages mittelbare eigenbesitzer zwangsverwalteten grundstcks vgl bgh urteil april aao rn davon berufungsgericht wahrnehmung tatrichterlichen verantwortung berzeugt abs zpo beweiswrdigung revision geltend gemachten rgen greifen berufungsgericht berzeugung davon zeitpunkt beschlagnahme beklagte aufgrund mietvertrages unmittelbare fremdbesitzerin vermittelt ber beklagten geschftsfhrer beklagten beklagten mittelbare eigenbesitzer mietvertrag tatschlich vollzogen unstreitig abgeschlossenen mietvertrag beklagten beklagten unstreitigen verhalten beklagten gegenber klger zwangs verwaltungsverfahren gewonnen klger beschlagnahme kenntnis gebracht grundstck beklagte vermietet sei vereinbarte monatliche miete zahle darber hinaus laufenden kosten instandhaltung betriebskosten trage beklagte inbesitznahme klger zvg hingewiesen ausgefhrt ausschluss kndigungsrechts mietvertrag beklagten biete ausreichenden schutz berufungsurteil verweist darauf beklagten htten zunchst allein mietvertrag beklagten verwiesen erstmals zurckverweisung sache bundesgerichtshof htten vorgetragen berlassung vermieteten objekts beklagte nie stattgefunden tatrichterliche beweiswrdigung revisionsrechtlich erinnern aa revision rgt berufungsgericht versto abs zpo art abs gg prozessstoff umfassend widerspruchsfrei gewrdigt beklagten htten vorgetragen immer zwangsversteigerten anwesen hauptwohnsitz gehabt nie aufgegeben objekt sei nie beklagten bergeben worden beklagten immer unmittelbare eigenbesitzer geblieben wren vortrag berufungsgericht hinweis wechselhaften vortrag beklagten vollstndig ausblenden drfen dabei ber einschlgigen rechtsgrundstze hchstrichterlichen rechtsprechung hinweggesetzt wonach partei gehindert sei vorbringen laufe rechtsstreits ndern insbesondere przisieren ergnzen berichtigen bb rgen erfolg anspruch beklagten rechtliches gehr wurde gewahrt art abs gg berufungsgericht vortrag beklagten htten unterbrechung beschlagnahme hauptwohnsitz zwangsverwalteten anwesen gehabt htten mietvertrag beklagten nie vollzogen ausweislich entscheidungsgrnde kenntnis genommen berufungsgericht schlsse prozessstoff gezogen beklagten fr richtig halten verstt art abs gg vgl bgh beschluss januar ix zb zip rn juni ix zr nv rn berufungsgericht abs zpo verstoen vorschrift gericht bercksichtigung gesamten inhalts verhandlungen ergebnisses beweisaufnahme freier berzeugung entscheiden tatschliche behauptung fr wahr fr wahr erachten wrdigung grundstzlich sache tatrichters feststellungen revisionsgericht zpo gebunden revisionsrechtlich lediglich berprfen tatrichter prozessstoff beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinandergesetzt wrdigung vollstndig rechtlich mglich denkgesetze erfahrungsstze verstt bgh urteil juni ix zr nzi rn vgl bgh urteil september ix zr njw rn februar ix zr zip rn fehler weist revision ersichtlich trifft berufungsgericht prozessstoff umfassend widerspruchsfrei gewrdigt berufungsgericht durfte umstand unstreitig wirksam zustande gekommenen mietvertrages beklagten verhalten beklagten zwangsverwaltungsverfahren prozessverhalten beklagten schlieen beklagte abschluss mietvertrages dadurch unmittelbare fremdbesitzerin zwangsverwalteten grundstcks ausnahme einliegerwohnung geworden beklagte organ besitz vermittelt mietvertrag vertragsparteien mietbeginn dezember vereinbart beklagte verpflichtet monatliche mietzahlungen erbringen kosten instandhaltung betriebskosten tragen zwangsverwaltungsverfahren beklagte rechte gegenber klger mietvertrag abgeleitet alleinige nutzerin besitzerin grundstcks aufgetreten mieten gezahlt betriebs instandhaltungskosten getragen mietvertrag vereinbart gegenber klger zumindest berhmt ersten rechtszug beklagten rechte gegenber klger vereinbarungen beklagten abgeleitet beklagten beklagten seite geschlossenen mietvertrag berufen untervermietung verwiesen ausgefhrt bestehe beklagten beklagten wohnraumberlassung vollzug mietvertrages dezember besitzbertragung beklagte eingerumt rahmen beweiswrdigung berufungsgericht bercksichtigt beklagten beschlagnahme hauptwohnsitz zwangsverwalteten haus tatschlich wohnten sagt berufungsgericht richtig gesehen ber besitzverhltnisse zeitpunkt beschlagnahme deswegen umstand darauf schlieen beklagten htten trotz mietvertrages beklagten beschlagnahme aufgrund eigentums unmittelbaren eigenbesitz grundstck haus gehabt entgegenstehenden zweitinstanzlichen vortrag beklagten mietvertrag sei vollzogen worden beklagten htten besitz zwangsversteigerten anwesen beklagte bertragen kenntnis genommen jedoch rechtsfehlerfrei gefolgt vortrag entgegen annahme revision unbestritten klger durchweg darauf berufen beklagte alleinige mieterin nutzerin zwangsverwalteten grundstcks sei darin liegt behauptung anwesen entweder unmittelbare mittelbare untermietvertrag beklagten fremdbesitzerin besessen deswegen berufungsgericht vortrag beklagten recht streitig angesehen umfassenden widerspruchsfreien beweiswrdigung davon berzeugt beklagte unmittelbare fremdbesitzerin beklagte besitz organ vermittelt berufungsgericht beweiswrdigung rechtsprechung bundesgerichtshofs verstoen allerdings verweist revisionsbegrndung stndige rechtsprechung bundesgerichtshofs wonach partei gehindert vorbringen laufe rechtsstreits ndern insbesondere przisieren ergnzen berichtigen bgh urteil juli kzr wm beschluss april ix zr njw rr rn november zr grundeigentum rn deswegen darf beurteilung schlssigkeit vorbringens tatsachenvortrag allein deswegen unbercksichtigt gelassen frherem vorbringen widerspruch setzt bgh urteil juli aao partei darf zweiten rechtszug vortragen ersten instanz berufungsinstanz auer gerichtlichen gestndnis zpo erstinstanzliches vorbringen gebunden knnen fr klageantrag sofern bewusste verletzung wahrheitspflicht abs zpo gegeben tatschlicher hinsicht widersprechende begrndungen gegeben verhltnis begrndungen zueinander klargestellt einheitliches vorbringen geltend gemacht bgh beschluss april aao erheblichen widersprchlichen vortrag beruhende beweis erheben bgh beschluss februar zr transpr rn mrz vi zr nv rn november zr aao berufungsgericht aufgrund widersprchlichen vortrags beklagten beweisangebote beklagten bergangen htte macht revision geltend behandelt berufungsgericht vortrag beklagten unschlssig unterzieht widersprchlichen vortrag beweiswrdigung erlaubt zitierten entscheidungen bundesgerichtshofs ergibt danach knnen entstehende widersprchlichkeiten parteivortrag rahmen beweiswrdigung beachtung finden bgh beschluss november aao erkenntnisquellen beweiswrdigung sachvortrag prozessverhalten parteien verwertbar deshalb inhalt schriftstze anlagen art zusammenhang zeitpunkt vorbringens nderung sachvortrags bgh urteil juli kzr wm gar mehrfach wechselnder vortrag bage unrecht meint revisionsbegrndung vortrag beklagten sei widersprchlich beklagten zurckverweisung sache berufungsgericht mithin zeitpunkt parteien aufgrund entscheidung senats april ix zr nzi bekannt fr entscheidung falles mageblich darauf ankommen beklagten zwangsverwaltete grundstck beschlagnahme wohnzwecken kraft eigentums unmittelbaren eigenbesitzes genutzt htten einerseits vorgetragen abschluss mietvertrages beklagte beklagten vermietete anwesen teil sachbezugs fr leistungen beklagten geschftsfhrer belassen setzt notwendig voraus beklagten aufgrund mietvertrages besitz anwesen bertragen worden andererseits vorgetragen beklagten htten besitz vermieteten anwesen beklagte bertragen weiteren vortrag mietvertrag beklagten sei vollzogen worden weder verhalten beklagten zwangsverwaltungsverfahren erstinstanzlichen vortrag bereinstimmung bringen weitere rechte besitz gegenber klger beklagten geltend zurckverweisung sache berufungsgericht ausdrcklich abrede gestellt beklagten untermietvertrag geschlossen mieterschutz bgb berufen recht gegenber klger etwaigen rechte beklagten anstellungsvertrag beklagten geltend gemacht kayser lohmann mhring pape meyberg vorinstanzen ag lutherstadt wittenberg entscheidung iv lg dessau rolau entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar februar gerichtsstandsbestimmungssache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge az az ls js amtsgericht wiesbaden ls js amtsgericht lrrach ecli de bgh ars strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts februar beschlossen entscheidung bundesgerichtshofs veranlasst sache amtsgericht schffengericht wiesbaden zurckgegeben grnde januar staatsanwaltschaft wiesbaden beim amtsgericht schffengericht wiesbaden beschuldigten anklage wegen versten betubungsmittelgesetz erhoben beschluss juni schffengericht hauptverfahren erffnet november staatsanwaltschaft freiburg zweigstelle lrrach beschuldigten ebenfalls wegen betubungsmitteldelikten anklage amtsgericht schffengericht lrrach erhoben nachdem fr verfahren zustndige richter amtsgerichts lrrach dezember telefonisch bereitschaft bernahme anhngigen verfahrens bekundet amtsgericht wiesbaden verfahren bundesgerichtshof anregung vorgelegt verfahren verbinden verfahrensakte amtsgericht lrrach bersenden ii entscheidung bundesgerichtshofs sache veranlasst sache amtsgericht schffengericht wiesbaden zurckgegeben anwendungsvoraussetzungen verfahrensverbindung stpo liegen abs stpo ergibt voraussetzt fr mehrere strafsachen gerichte verschiedener ordnung sachlich zustndig hingegen vorliegend mehrere verfahren gerichten gleicher ordnung verschiedenen orten anhngig handelt verbindung zusammenfassung rtlichen zustndigkeit fr abs stpo gilt vgl kkstpo scheuten aufl rn mwn indes liegen voraussetzungen abs stpo entscheidung vorschrift kommt frage vereinbarung ber verbindung abzielende verfahren trotz bereinstimmender antrge beteiligten staatsanwaltschaften ergebnis gefhrt herbeifhrung entscheidung gemeinschaftlichen oberen gerichts daher stets zunchst verfahren vorausgegangen entscheidung amts wegen antrag gerichte zulssig kk stpo scheuten aufl rn vereinbarung frmlichen abgabe bernahmebeschluss bestehen msste bisher erfolgt allerdings amtsgericht lrrach gegenber amtsgericht wiesbaden telefonisch bernahmebereitschaft bekundet verteidiger beschuldigten staatsanwaltschaft wiesbaden beabsichtigten vorlage verfahrens bundesgerichtshof angehrt worden entsprechende vorge hensweise befrwortet insofern entsprechende formal korrekte vereinbarung verbindung verfahren beim amtsgericht schffengericht lrrach zeitnah erzielt schfer bartel grube wimmer schmidt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zb november rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr beyer dr leimert dr frellesen beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschlu landgerichts dortmund zivilkammer juli aufgehoben gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erhoben beschwerdewert grnde beklagte april zugestellte urteil amtsgerichts dortmund april mai berufung beim landgericht dortmund eingelegt berufungsbegrndung juni ging selben tag beim landgericht obwohl berufungsbegrndungsschrift parteien aktenzeichen berufungsverfahrens datum berufungsschrift sowie datum aktenzeichen angefochtenen urteils vollstndig richtig gegeben gelangte schriftsatz ungeklrten grnden akten landgericht nahm deshalb rechtsmittel sei fristgerecht begrndet worden verwarf berufung beschlu juli unzulssig beklagten zuvor gelegenheit stellungnahme gegeben dagegen wendet beklagte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz abs nr zpo brigen zulssig verletzung rechts beklagten rechtliches gehr entscheidung senats sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert abs nr alt zpo rechtsbeschwerde begrndet ausweislich eingangsstempels berufungsbegrndung fristgerecht juni beim landgericht eingangen abs satz zpo weshalb schriftsatz aktenvermerk ergibt erst kurz juli akten gelangt obwohl notwendigen angaben enthielt unerfindlich dahinstehen jedenfalls htte fehler unschwer aufklren lassen landgericht wozu verpflichtet wre absicht berufung unzulssig verwerfen erla angefochtenen beschlusses beklagten mitgeteilt gelegenheit stellungnahme gegeben htte gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erhoben abs satz abs satz gkg dr deppert dr hbsch dr leimert dr beyer dr deppert fr wegen krankheit unterzeichnung verhinderten richter bundesgerichtshof dr frellesen dezember'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr roth richterin dr brckner richter dr gbel beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde beklagte mitglied klagenden wohnungseigentmergemeinschaft klage darauf gerichtet beklagten verurteilen mitarbeitern firma zugang eigentum stehenden woh nung gewhren durchbohren decke bodens wohnzimmer installation senkrecht verlaufenden kabelstrangs neu installierenden breitbandkabelanlage dulden amtsgericht klage klgerin oktober zugestellte urteil abgewiesen oktober landgericht briefpapier prozessbevollmchtigten klgerin geschriebene berufungsschrift eingegangen schriftsatz schliet maschinenschriftlichen namenszusatz darunter rechtsanwalt unmittelbar ber text befinden fr unterschrift vorgesehenen stelle zwei miteinander verbundene linien denen senkrecht waagerecht verluft hinweis vorsitzenden berufungsgerichts liege mangels unterschrift ordnungsgeme berufung klgerin wegen versumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand beantragt dezember berufungsbegrndung eingereicht landgericht berufung klgerin unzulssig verworfen rechtsbeschwerde aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache landgericht erreichen ii ansicht berufungsgerichts berufung unzulssig berufungsschrift ordnungsgem unterzeichnet sei schriftzug bestehe leicht bogenfrmigen strichen zueinander nahezu rechten winkel gesetzt worden seien individuellen merkmalen fehle vollstndig klgerin sei wiedereinsetzung vorigen stand gewhren antrag ordnungsgem unterzeichnet sei zudem mangele nachholung versumten prozesshandlung innerhalb antragsfrist dezember eingegangene berufungsbegrndung weise unterschrift zwei individualisierbare linien anforderungen unterschrift gengten wenngleich abgeschliffenen individualisierbaren schriftzug namens handele zeige bereits daran weder eidesstattli chen versicherung vorangegangenen vermeintlichen unterzeichnungen schriftstze hnele iii rechtsbeschwerde erfolg gem abs satz nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr alt zpo unzutreffenden annahme ordnungsgem unterzeichneten berufungsschrift beruhende verwerfung berufung unzulssig verletzt klgerin verfahrensgrundrechten gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip vgl bgh beschluss mrz vi zb njw rr rn rechtsbeschwerde begrndet entgegen auffassung berufungsgerichts berufungsschrift ordnungsgem berufungsschrift bestimmender schriftsatz anwaltsprozess grundstzlich berufungsgericht postulationsfhigen rechtsanwalt eigenhndig unterschrieben nr abs zpo anforderungen gengende unterschrift verlangt identitt unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden schriftzug individuelle charakteristische merkmale nachahmung erschweren aufweist lesbar mssen wiedergabe namens darstellt absicht vollen unterschrift erkennen lsst flchtig niedergelegt starken abschleifungsprozess gekennzeichnet voraussetzungen vereinfachter lesbarer namenszug unterschrift anzuerkennen wobei bedeutung unterzeichner gleicher hnlicher weise unterschreibt dabei anbetracht variationsbreite unterschriften person aufweisen jedenfalls gesicherter urheberschaft grozgiger mastab anzulegen st rspr vgl bgh beschluss mrz vi zb juris rn senat beschluss januar zb juris rn anforderungen gengt schriftzug prozessbevollmchtigten klgerin berufungsschrift senat bindung ausfhrungen berufungsgerichts amts wegen prfen vgl bgh beschluss mrz vi zb juris rn mwn urheberschaft rechtsanwalt gibt zweifel ergibt schriftzug befindlichen maschinenschriftlichen zusatz schriftzug fehlt entgegen auffassung berufungsgerichts erforderlichen individualitt erkennbaren absicht vollen unterschriftsleistung aa erste element unterschrift beginnt rechts oben kleinen haken setzt gekrmmte linie links unten fort wobei krmmung unteren ende zunimmt erneuten haken rechts endet aufgrund kenntnis maschinenschriftlich mitgeteilten namens lsst linie vereinfachte form buchstabens ersten buchstabens vier buchstaben bestehenden familiennamens rechtsanwalt deuten zweite element beginnt her ende ersten elements kurzen abwrtsbewegung setzt deutlich krftigerer strichfhrung beim ersten element wesentlichen horizontal rechts fort andeutung brigen buchstaben verstanden buchstaben lesbar fr annahme wirksamen unterschrift unerheblich beide elemente starken abschleifungsprozess gekennzeichnet weisen jedoch besondere merkmale ernsthaften zweifel daran aufkommen lassen urheber zwecke individualisierung legitimierung geleistete unterschrift handelt entsprechen ausweislich akten art rechtsanwalt gefertigte schriftstze blicherweise unterschreibt bzw bislang unterschrieben vgl bgh beschluss mai iv zb juris rn unterschriften wiedereinsetzungsgesuch berufungsbegrndung hiervon unterscheiden gebietet abweichende beurteilung hierbei erkennbar reaktion hinweis berufungsgerichts unzureichende unterschrift berufungsschrift handelte bb linien knnen bloe namensabkrzung handzeichen paraphe gewertet abgesehen davon wenigen buchstaben bestehenden namen unterscheidung bloer paraphe vollem namenszug ohnehin schwer treffen spricht vorliegend umstand zweite element schriftzuges deutlich mehr raum einnimmt namenswiedergabe befindliche wort rechtsanwalt eindeutig fr willen volle unterschrift leisten einzelne leicht gekrmmte bzw geschwungene linie gengt darstellung anfangsbuchstaben folgenden rests namens vgl bgh beschluss februar viii zb juris rn entscheidung berufungsgerichts stellt grnden richtig dar abs zpo berufungsbegrndung erst dezember berufungsgericht eingegangen whrend zweimonatige berufungsbegrndungsfrist abs zpo aufgrund oktober erfolgten zustellung angegriffenen urteils bereits dezember abgelaufen macht berufung unzulssig senat amts wegen prfen ausweislich akten klgerin dezember innerhalb berufungsbegrndungsfrist antrag verlngerung berufungsbegrndungsfrist januar gestellt ber antrag bercksichtigung obigen ausfhrungen ebenso berufungsbegrndung dezember ordnungsgeme unterschrift aufweist entschieden worden lsst akten entnehmen prozessbevollmchtigte klgerin eingangs berufungsbegrndung fr gewhrte fristverlngerung bedankt dokumentation akten findet jedoch fehlt entscheidung ber fristverlngerungsantrag hierfr gem abs satz zpo zustndigen vorsitzenden nachgeholt vgl bgh beschluss april vii zb njw rr senat beschluss april zb famrz stresemann schmidt rntsch brckner roth gbel vorinstanzen ag gieen entscheidung lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb juni nachschlagewerk zwangsversteigerungsverfahren ja bghz nein bghr ja zvg zpo zustndige behrde suizidgefhrdeten schuldners angenommen manahmen ergriffen vollstreckungsgericht davon ausgehen ausreichen flankierende manahmen vollstreckungsgericht erwgen konkrete anhaltspunkte dafr behrde ergriffenen manahmen ausreichen konkrete neue gesichtspunkte ergeben lage entscheidend verndern bgh beschluss juni zb lg wrzburg ag wrzburg zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke prof dr schmidt rntsch richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde schuldners beschluss zivilkammer landgerichts wrzburg november zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt fr gerichtskosten vertretung schuldners vertretung glubigerin vertretung erstehers vertretung erstehers grnde antrag glubigerin ordnete amtsgericht beschluss juli zwangsversteigerung eingangs bezeichneten insolvenzverwalter insolvenzverfahren ber vermgen schuldners freigegebenen grundbesitzes grundlage zwangsversteigerung fnf vollstreckbare briefgrundschulden denen vier ursprnglich bank bestellt bank abgetreten worden wurden zunchst spteren glubigerin abgetreten dabei sicherungsgrundschulden handelte beteiligten streitig beschluss oktober stellte amtsgericht sachverstndig beraten verfahren antrag schuldners fr dauer fnf monaten verdacht bestand fall versteigerung grundbesitzes leben nehmen einstellung verband auflagen schuldner deswegen stationr behandeln danach landgerichtsarzt untersuchen betreuung einrichten lassen schuldner lie gutachten landgerichtsarztes zunchst stationr behandeln brach behandlung ab einrichtung betreuung einverstanden beantwortete fragen landgerichtsarztes vorbringen leben nehmen daraufhin ordnete amtsgericht beschluss juli fortsetzung verfahrens bestimmte versteigerungstermin oktober oktober beantragte schuldner erneut einstellung verfahrens wegen suizidgefahr oktober erfuhr amtsgericht rtlichen polizei schuldner wegen suizidgefhrdung anordnung gesundheitsamts krankenhaus untergebracht worden gesttzt termin behaupteten suizidversuch beantragte vertreter schuldners versteigerungstermin oktober erneut einstellung verfahrens amtsgericht antrag zurckgewiesen versteigerung durchgefhrt ablauf bietstunde grundbesitz ersteher grundbesitz ersteher zugeschlagen we gen grundstcks mangels geboten antrag glubigerin fortsetzung versteigerung angeordnet beschwerde schuldners zurckweisung einstellungsantrags zuschlagsbeschlsse landgericht zurckgewiesen dagegen wendet schuldner rechtsbeschwerde deren zurckweisung glubigerin beantragt ii beschwerdegericht meint grundschulden seien glubigerin vollstreckungsunterwerfung abgetreten worden rechtsprechung bundesgerichtshofs setze sicherungsgrundschulden eintritt sicherungsabrede voraus vollstreckungsklauseln grundschulden anordnung zwangsversteigerung gesttzt sei enthielten keinerlei hinweise treuhnderische bindung etwa bestehender sicherungszweck urkundlichen erklrungen parteien niederschlag gefunden zwangsversteigerung sei wegen suizidgefhrdung schuldners einzustellen sei weder vorgelegten rztlichen attest gutachten landgerichtsarztes auszuschlieen fhre zwangslufig einstweiligen einstellung zwangsversteigerungsverfahrens vielmehr sei umfassende abwgung erforderlich mitwirkung schuldners bewltigung gefhrdung anderweitige mglichkeiten bercksichtigen seien problem lsen danach sei zwangsversteigerung einzustellen schuldner erteilten auflagen wesentlichen teilen erfllt untersuchung landgerichts arzt bedeckt gehalten ergebnisse anderweitiger untersuchungen zugnglich gemacht iii erwgungen halten rechtlichen prfung ergebnis stand zvg abs nr abs satz zpo statthafte zpo brigen zulssige rechtsbeschwerde unbegrndet erteilung zuschlge stand entgegen zwangsversteigerung grund mehrerer glubigerin abgetretener zpo vollstreckbarer grundschulden angeordnet worden schuldner verfahren senat vorgelegten unterlagen bieten anhaltspunkte dafr grundschulden sicherungsgrundschulden sinne bgb handelt zessionar sicherungsgrundschuld unterwerfungserklrung vorgehen sicherungsvertrag eintritt bgh urteil mrz xi zr bghz rn fragen zwangsversteigerungsverfahren klauselerteilungsverfahren zpo gegebenen rechtsbehelfen nachzugehen bgh urteil mrz xi zr aao rn solange verfahren eingeleitet einstweilige einstellung zwangsversteigerung angeordnet darf zuschlag erteilt vollstreckungsschutzantrge schuldners standen erteilung zuschlags entgegen unbegrndet gefhrdung schutz art abs satz gg stehenden lebens schuldners versteigerung zuschlagsbeschwerdeverfahren abs nr zvg amts wegen bercksichtigender umstand senat beschluss oktober zb njw rr rn stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs bgh beschluss mai zb bghz senat beschlsse november zb njw juni zb njw zwangsversteigerung weiteres einstweilen einzustellen zwangsvollstreckung konkrete gefahr fr leben gesundheit schuldners verbunden vielmehr stets abwgung lebensinteresses betroffenen vollstreckungsinteressen glubigers geboten dabei darf unbercksichtigt bleiben glubiger grundrechte berufen unterbleibt fortsetzung zwangsversteigerungsverfahrens wegen annahme suizidgefahr sorgfltiger fachlicher prfung beurteilung wahrscheinlichkeiten beruhen grundrecht glubigers schutz eigentums art abs gg eingegriffen aufgabe staates recht wahren umfasst pflicht titulierte ansprche notfalls zwang durchzusetzen glubiger recht verhelfen bverfge glubiger gem art abs gg verfassungsrechtlich verbrgten anspruch wirksamen rechtsschutz vgl bverfge drfen aufgaben berbrdet aufgrund sozialstaatsprinzips staat allgemeinheit obliegen blick interessen erstehers gilt senat beschluss juli zb njw rr deshalb abschluss versteigerungsverfahrens erteilung zuschlags konkrete gefahr selbstttung schuldners besteht sorgfltig prfen gefahr weise einstellung zwangsvollstreckung wirksam begegnet hierzu gehren zumutbare anstrengungen suizidgefhrdeten vgl etwa bverfg njw njw rr etwa inanspruchnahme rztlicher hilfe ggf einbeziehung stationren klinikaufenthaltes darber hinaus kommen mgliche manahmen ingewahrsamnahme gefhrdeten insbesondere polizeirechtlichen vorschriften unterbringung landesrechtlichen vorschriften betracht senat beschluss november zb njw staatliche aufgabe lebensschutzes schuldners dauerhafte einstellung vollstreckung gelst vollstreckungsorgane ggf gehalten zustndigen behrden unterbringung schuldners vormundschaftsgericht betreuung anzuregen dabei darauf hinzuweisen vollstreckung fortzusetzen fr lebensschutz primr zustndigen behrden vormundschaftsgerichte manahmen schutze lebens schuldners fr notwendig erachten danach unterbringung schutz lebens schuldners fr erforderlich gehalten entscheidung bestandskrftig liegt darin entscheidung fr frage unterbringung gesichtspunkt selbstgefhrdung primr zustndigen stelle regelfall gestattet zwangsvollstreckung fortzusetzen senat beschlsse juni zb njw rn juli zb njw rr rn fall liegt aa dafr kommt entgegen ansicht beschwerdegerichts entscheidend darauf schuldner beschluss juli amtsgericht fortsetzung versteigerungsverfahrens angeordnet zumutbaren eigenen anstrengungen unternommen psychischen probleme herr entschieden vollstreckungsgericht angesichts weigerung schuldners fragen landgerichtsarztes suizidgedanken beantworten vorliegende ergebnis anderweitiger untersuchungen zugnglich gebotenen senat beschluss september zb zfir rn prfung suizidgefahr absehen durfte vorgnge durchfhrung versteigerungstermins oktober prozessual berholt zeitpunkt suizidgefhrdung schuldners vorfall oktober akute zuspitzung erfahren unabhngig beurteilung bisherigen verfassung schuldners neue prfung lage erforderlich machte zuspitzung liegt unabhngig davon schuldner meint suizidversuch uerung suizidabsichten gehandelt verhalten schuldners jedenfalls auffllig anlass anzeigen gesundheitsamt gab gebotenen prfung durfte amtsgericht dahin gemeint deshalb absehen landgerichtsarzt zugang untersuchungsergebnissen vielmehr htte allerdings eingetretenen ausnahmefall abgesehen versuchen mssen notfalls anhrung schuldners anwesenheit landgerichtsarztes aufschluss verschaffen vgl senat beschluss oktober zb njw rr rn bb amtsgericht vorfall oktober deshalb nachgehen fr bewltigung erster linie zustndige gesundheitsamt schuldners angenommen erforderlichen manahmen ergriffen amtsgericht ausweislich aktenvermerks rechtspflegers oktober zustndige polizeidienststelle darber unterrichtet worden schuldner suizidabsichten geuert deshalb anzeige dritter amtsrztin gesundheitsamts untersucht grund untersuchungsergebnisses krankenhaus eingewiesen worden nachricht zeigte amtsgericht einerseits zuspitzung situation andererseits zustndige stelle notwendigen manahmen ergriffen ttigwerden zustndigen behrde folge vollstreckungsgericht zustzlichen manahmen schutz lebens betroffenen ergreifen versteigerungsverfahren fortsetzen lebensschutz senat stets betont weder aufgabe glubigers vollstreckungsgerichts vielmehr aufgabe zustndigen ordnungsbehrden lnder betreuung abhilfe schaffen staatlichen manahmen untersttzen vormundschaftsgerichts vollstreckungsgericht lebensschutz schuldners betroffener gewhrleisten versteigerung vollzug zuschlagsbeschlusses gefhrdet zustndigen behrden ttig zustndigen behrden hingegen ttig vollstreckungsgericht zustzlichen manahmen lebensschutz ergreifen vielmehr darauf verlassen behrden notwendige veranlassen verfahren weiteres fort setzen senat fr fall ausgesprochen zustndige behrden schutzmanahmen absehen fr erforderlich halten beschlsse juni zb njw rn juli zb njw rr rn gilt zustndigen behrden ttig sicht gebotenen schutzmanahmen ergreifen amtsgericht gehalten begleitende manahmen schutz lebens schuldners ergreifen entsprechenden prfung allerdings verpflichtet prfung erster linie geboten zustndigen behrden unternehmen senat beschluss juni zb njw rn ae ttigwerden vornherein ausgeschlossen voraussetzung dafr allerdings vollstreckungsgericht konkrete anhaltspunkte dafr ergriffenen manahmen etwa wegen weiteren zuspitzung lage unzureichend knnten anzeichen amtsgericht auskunft polizeidienststelle schuldner wegen suizidabsichten gesundheitsamt untersucht ergebnis untersuchung krankenhaus eingewiesen worden manahme versprach umstnden gebotene betreuung berwachung schuldners greifbaren anhaltspunkt zustzliche manahmen erwgen amtsgericht anlass bot verlauf versteigerungstermins termin sohn schuldners behauptet vater versucht leben nehmen vorgetragen vater lasse krankenbett ausrichten gehe besser daraus konnte amtsgericht schluss ziehen veranlassten manahmen sachge recht ausreichend besttigte rckfrage amtsgericht schluss termins polizeibehrde gehalten cc beschwerdegericht durfte davon ausgehen gesundheitsamt fachlich zustndigen behrde ergriffenen manahmen sachgerecht ausreichten flankierende manahmen erwgen konkrete anhaltspunkte dafr behrde ergriffenen manahmen ausreichen konkrete neue gesichtspunkte ergeben lage entscheidend verndern beidem fehlt schuldner november stationrer behandlung klinik verblieben tatschliche anhaltspunkte dafr situation entlassung krankenhaus verndert knnte beschwerdegericht anhaltspunkte schuldner vorgetragen allein einstellungsantrag oktober vorgelegten unterlagen feststellungen arztes gesundheitsamts gesttzt einweisung schuldners krankenhaus angeordnet vortrag grnden einweisung krankenhaus verbleib november ausgereicht situation beherrschen schuldner gehalten beschwerdegericht konnte daher davon ausgehen behandelnden rzte gesundheitsamt einweisung angeordnet unterrichtet htten ernstlich befrchten wre schuldner entlassung krankenhaus leben nehmen wrde entlassungsbericht krankenhauses schuldner beschwerdegericht trotz entsprechender aufforderung hierzu zugnglich gemacht deshalb festzustellen bericht anhaltspunkte fr vernderung lage ergeben geht lasten schuldners bericht vorlegen freigeben konnte dd rechtsbeschwerdeverfahren vorgelegten gutachten schuldner versteigerung grundbesitzes verarbeitet gefhrdung schuldners danach mehr versteigerung bevorstehenden rumung erwarten gefhrdung verfahren ber zuschlagsbeschwerde zusammenhang durchsetzung beschlusses ber zuschlag grundbesitzes rechnung getragen vgl senat beschlsse november zb njw juni zb njw rr rn iv kostenentscheidung veranlasst beteiligten durchgefhrten zwangsversteigerungsverfahren kontradiktorisch gegenber stehen vgl senat beschluss januar zb bghz rn festsetzung gegenstandswerte beruht abs gkg rvg dabei bargebot erstehers wert bestehenden rechte hinzuzurechnen zurckweisung einstellungsantrge ber wert zuschlagsbeschwerden hinausgehenden wert krger brckner ribgh dr lemke infolge urlaubs unterschrift gehindert karlsruhe juni vorsitzende krger schmidt rntsch weinland vorinstanzen ag wrzburg entscheidung lg wrzburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln januar strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels angeklagten nebenklger revisionsverfahren entstandenen auslagen schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision angeklagten verworfen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe jahren verurteilt hiergegen gerichtete rge verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet abs stpo schuldspruch grnden antragsschrift generalbundesanwalts beanstanden hingegen urteil straf ausspruch bestand hierzu generalbundesanwalt antragsschrift ausgefhrt landgericht gunsten angeklagten bercksichtigt zeitpunkt tat schweren lebenskrise befand erkenntnis frau verlassen ausschliebar groer verzweiflung gefhrt ferner strafmildernd bercksichtigt tat spontantat gewertet msse erheblichen mae lasten angeklagten allein nachtatverhalten gewertet gegipfelt november untersuchungshaft verfassten brief eltern geschdigten geradezu verhhnt ua erwgung hlt rechtlicher nachprfung stand stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs verhalten gegenber zeugen strafschrfend bercksichtigt eindeutig grenzen angemessener verteidigung berschreitet rckschlsse rechtsfeindliche einstellung angeklagten zulsst vgl bghr stgb abs verteidigungsverhalten fall angeklagte tterschaft stets abrede gestellt konnte ehemann getteten verwehrt wege qualifizierter verteidigung gegenber verwandten opfers trauer bekunden soweit schwurgerichtskammer darauf abgestellt angeklagte brief sogar vorwrfe geschdigte formuliert stellen egal angetan gedacht geplant ua umstnde dar verhalten angeklagten besonders herabwrdigende verleumdung tatopfers erscheinen lassen deshalb strafschrfend bercksichtigt knnten vgl bgh nstz stv gilt zumal angesichts angeklagte unmittelbaren anschluss daran erklrt liebe ua abfassung schreibens naheliegender weise davon ausgehen adressaten briefes trennungsabsichten tatopfers bekannt strafausspruch daher aufzuheben zutreffenden ausfhrungen schliet senat schreiben verteidigers september lag senat beratung appl berger eschelbach krehl ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenate freiburg juli kosten magabe zurckgewiesen monatliche ausgleichsbetrag bezogen dezember beschwerdewert grnde parteien august geheiratet scheidungsantrag ehemannes antragsteller geboren april ehefrau antragsgegnerin geboren oktober januar zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich dahin gehend geregelt lasten versorgung antragstellers beim landesamt fr besoldung versorgung baden wrttemberg lbv weiterer beteiligter wege quasisplittings abs bgb versicherungskonto antragsgegnerin landesversicherungsanstalt baden wrttemberg lva weiterer beteiligter rentenanwartschaften hhe monatlich dezember begrn det dabei amtsgericht ausknften weiteren beteiligten ehezeitlichen august dezember abs bgb anwartschaften antragstellers beim lbv bercksichtigung absenkung hchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsnderungsgesetzes hhe monatlich monatlich dezember ausgegangen hiergegen gerichtete beschwerde lbv oberlandesgericht zurckgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv weiterhin geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsnderungsgesetzes fehlerhaft durchfhrung versorgungsausgleichs angewandt parteien lva rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde wesentlichen begrndet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsn derungsgesetzes dezember durchgefhrt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden fr berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschrnkt hchstruhegehaltssatz gem beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember bgbl mageblich fassung art abs nr versorgungsnderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlsse november xii zb xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlsse anlage beigefgt senat ausgefhrt fllt versorgungsfall whrend bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag ffentlichrechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag ggf spter schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prfung vorbehalten sofern voraussetzungen fr schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschlu november xii zb antragsteller vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafr versorgungsausgleich frheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften fr antragsgegnerin quasisplitting aufgrund herabgesetzten hchstversorgungssatzes begrndet anwartschaften antragsgegnerin gesetzlichen rentenversicherung fr zeit juli juli zustzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert antragsteller versto halbteilungsgrundsatz mehr hlfte tatschlich zustehenden ehezeitbezogenen versorgungsanwartschaften genommen sollten wegen systembedingten unterschiede ergebnis korrekturen erforderlich hinblick gegenwrtigen renten pensionsrechtlichen unsicherheiten abschlieend beurteilt mssen ggf abnderung abs nr vahrg vorbehalten bleiben abnderung monatlichen ausgleichsbetrags beruht nunmehr erforderlichen anwendung baden wrttembergischen bemessungsfaktors fr hinsichtlich sonderzuwendung gesetz ber anpassung dienst versorgungsbezgen bund lndern sowie nderung dienstrechtlicher vorschriften september bgbl verbindung artikel gesetzes regelung rechts sonderzuwendung baden wrttemberg oktober gbl anwendung jeweils zeit entscheidung geltenden bemessungsfaktors vgl zuletzt senatsbeschlu september xii zb famrz ff hahne sprick wagenitz weber monecke ahlt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet mai freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa drr dr herrmann fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts frankfurt juni kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin vermittelte beklagten november vertrag ber fondsgebundene lebensversicherung luxemburg ansssigen beitragssumme dm vertragslaufzeit jahren dabei handelte sogenannte nettopolice versicherungsprmie provisionsanteil fr vermittlung vertrags enthlt statt unterzeichnete be klagte vorformulierte vermittlungsgebhrenvereinbarung zahlung vermittlungsprovision klgerin hhe dm zahlbar monatsraten je dm sowie ab vierten versicherungsjahr weiteren monatlich jeweils flligen versicherungsbeitrags whrend laufzeit versicherungsvertrags verpflichtete gegenzug wurde versicherer leistende prmie whrend ersten drei jahre dm dm gesenkt vereinbarung heit handelsmakler kunden beauftragt nachfolgend gekennzeichneten versicherungsvertrge vermitteln erhlt kunden fr vermittelten versicherungsvertrag vermittlungsgebhr handelsmakler erhlt jeweiligen versicherungsunternehmen fr vermittlung jeweiligen versicherungsvertrages vergtung handelsmakler erbringende leistung vermittlung jeweiligen versicherungsvertrages beschrnkt ber vermittlung jeweiligen versicherungsvertrages hinausgehende beratungs betreuungspflicht gegenstand vereinbarung handelsmakler geschuldet anspruch handelsmaklers gegenber kunden zahlung jeweiligen vermittlungsgebhr ersten drei versicherungsjahren entsteht annahme jeweiligen versicherungsantrages versicherungsunternehmen sofern kunde bestimmungen versicherungsvertragsgesetzes jeweiligen versicherungsvertrag widerspricht rcktritt jeweiligen versicherungsvertrag erklrt antrag widerruft vermittlungsgebhrenansprche handelsmaklers bleiben jedoch nde rung vorzeitigen beendigung jeweiligen versicherungsvertrages grnden unberhrt versicherungsbeginn februar beklagte zahlte ber treuhnder versicherungsprmie maklercourtage mrz danach bat april versicherer vertragsauflsung stellte zahlungen stornierte versicherungsvertrag errechnete rckkaufwert dm vorliegenden klage verlangt klgerin flligstellung gesamtbetrags restliche vermittlungsprovision fr zeit april mai hhe beklagte hlt vermittlungsgebhrenvereinbarung fr unwirksam beruft fehlerhafte unvollstndige beratung klgerin vorgetragen aufgrund vereinbarten anlagestrategie versicherung bentigte stabile garantierte altersvorsorge gewhren knnen auerdem mitarbeiter klgerin veranlat nachteil zwei bestehende lebensversicherungsvertrge kndigen bzw ruhend stellen amtsgericht klage abgewiesen landgericht ausnahme geringfgigen korrektur zinsen vorgerichtlichen mahnkosten stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision erfolg auffassung berufungsgerichts parteien getroffene vergtungsvereinbarung wirksam verstoe weder agbg gesetzliches verbot sinne bgb provisionsanspruch sei wegen rcktritts beklagten versicherungsvertrag ausgeschlossen schreiben beklagten april versicherer stelle rcktritt lediglich kndigung versicherungsverhltnisses vvg dar auslegung maklervertrags kndigung provisionspflicht erlschen lasse sei mglich beklagte knne klgerin ferner anspruch verschulden vertragsschlu schadensersatz gerichtet aufhebung provisionsvereinbarung entgegenhalten liege nahe beklagte kndigung bzw ruhenlassen seit sechs sieben jahren bestehenden alten lebensversicherungen erhebliche nachteile erlitten rckkaufswerte ersten jahren gering seien schicksal versicherungsvertrge tatschlich genommen htten schaden beklagte konkret erlitten wolle indessen vorgetragen ebenso mge beklagte aktienfondsanteilen arbeitenden lebensversicherung fr bedarf geeignete produkt erworben beurteilung obliege klgerin fr ttig gewesenen mitarbeiter beklagten versto klgerin etwaige aufklrungspflichten lasse erkennen ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung entscheidenden punkt stand vertragsverhltnis parteien beurteilt ganzen deutschem recht soweit auswirkungen versicherungsvertrags vermittlungsverhltnis geht versicherungsvertrag luxemburg ansssigen versicherungsunternehmern unterliegt beklagte versicherungsnehmerin vertragsschlu gewhnlichen aufenthalt inland deutschem recht art abs nr buchst art egvvg amtsgericht landgericht grundlage parteivorbrin gens davon ausgegangen klgerin vermittlung versicherungsvertrags beklagten handelsvertreterin versicherungsvertreterin ff hgb unabhngige versicherungsmaklerin ff hgb ttig geworden revision greift feststellungen daher fr senat magebend rechtsgrundlage provisionsansprche somit bgb recht berufungsgericht grundlage entschieden weder vorschriften abs abs vvg bgb streitfall art egbgb anwendbaren agbg abs bgb verpflichtung beklagten fortzahlung vereinbarten maklerprovision trotz kndigung versicherungsvertrags entgegenstehen ergnzend hinzuzuf gen sogenannte schicksalsteilungsgrundsatz verhltnis parteien gilt berufungsgericht befindet einklang zwischenzeitlich erfolgten rechtsprechung erkennenden senat urteile januar iii zr njw versr fr bghz bestimmt iii zr versr grnde entscheidungen nimmt senat ergnzend bezug rechtsgrnden beanstanden ferner tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts beklagte sei schreiben april versicherungsvertrag zurckgetreten sei versicherer rckwirkend storniert worden rechtsfehlerfrei darber hinaus auslegung berufungsgerichts kndigung versicherungsvertrags lasse provisionspflicht beklagten vertragsklauseln gebhrenvereinbarung entfallen verfahrensrgen revision senat geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung abgesehen zpo demgegenber begrndung berufungsgerichts gegenansprche beklagten verschulden vertragsschlu positiver vertragsverletzung wegen behaupteten beratungsfehler vermittlung lebensversicherungsvertrags zurckweist haltbar vorbringen beklagten auerdem verwirkungstatbestand bgb ausfllt revision rgt mag dahinstehen unrecht meint landgericht beurteilung beklagte fr bedarf geeignete produkt erworben obliege klgerin versicherungsmakler interessenvertreter versicherungsnehmers daher umfassenden betreuung versicherungsinteressen kunden entsprechenden beratung bezug vermittelten versicherungsvertrag verpflichtet bghz gruber berliner kommentar vvg anhang rn ff prlss martin kollhosser vvg aufl vvg rn verpflichtung konnte klgerin allgemeinen geschftsbedingungen freizeichnen senatsurteil januar iii zr aao hierfr gleichfalls verwiesen fr revisionsinstanz richtig unterstellen mitarbeiter klgerin beklagte mangelhaft beraten vermittelte vertrag fr deren bedrfnisse ungeeignet beklagte zudem berufungsgericht fr wahrscheinlich hlt kndigung alten lebensversicherungen bzw deren umwandlung prmienfreie versicherung erhebliche weitere nachteile erlitten dabei mssen nachteile berufungsgericht gemeint einzelnen aufgefhrt betragsmig beziffert gengt nachteile schwerwiegend beklagte richtiger information lebensversicherungsvertrag geschlossen htte umstnden bestnde klgerin auszugleichende schaden beklagten jedenfalls deren belastung vertraglichen provisionsansprchen klgerin eingeklagte restforderung wre fall unbegrndet iii infolgedessen berufungsurteil bestehenbleiben senat fehlenden feststellungen nachholen umfang anfechtung sache daher aufhebung berufungsurteils berufungsgericht zurckzuverweisen schlick streck drr kapsa herrmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mrz holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb aa arzthaftung wegen behandlungs aufklrungsfehlern zusammenhang heilversuch neuen erst laufe behandlung zugelassenen arzneimittel bgh urteil mrz vi zr olg karlsruhe lg offenburg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger seit frhen kindheit epilepsie leidet nimmt beklagten schadensersatz wegen behandlungs aufklrungsfehlern zusammenhang verabreichung neuen medikaments streithelferin beklagten anspruch irreparablen augenschden gefhrt beklagte trgerin epilepsiezentrums klger seit arzt angestellten beklagten medikaments behandelt wurde nachdem klger vorgeschlagene neurologische operation reduzierung zahl anflle monatlich etwa abgelehnt schlug beklagte ende september neben bisher verabreichten medikament reduzierung anfallsneigung neues usa entwickeltes medikament einzunehmen zeitpunkt weder usa deutschland jedoch europischen staaten arzneimittel zugelassen beklagten laufende klinische prfung phasen iv klger einbezogen wurde befand zeitpunkt phase iii einnahme neuen medikaments weder beipackzettel beigefgt verpackung hersteller inhaltsstoffe vermerkt reduzierte zahl epileptischen anflle beim klger deutlich dezember erfolgte zulassung medikaments deutschland streithelferin beklagten inzwischen namen vertreibt anlage zulassungsbescheid wortlaut fr verpackungsbeilage vorgesehenen angaben wurde darauf hingewiesen langzeitauswirkungen visuelle system okulomotorische leistungen sehfunktion beim menschen untersucht worden seien weshalb periodische monatliche kontrollen sehvermgens angezeigt seien ende mrz anfang april stellte klger beeintrchtigung sehvermgens fest begab deshalb behandlung augenarztes beeintrchtigung anfall april verschlimmerte berwies augenarzt universitts augenklinik klger april ambulant behandelt wurde beginn ambulanten behandlung rief klger beklagten april berichtete seit april aufgetretenen sehstrungen linken auge sowie bevorstehenden untersuchung universitts augenklinik beklagte bat klger daraufhin april telefonisch ber ergebnis untersuchungen benachrichtigen schreiben mai dr damaligen mitarbeiter beklagten berichtete universittsaugenklinik ber untersuchungen behandlung klgers teilte diagnose aion anteriore ischmische opticusneuropathie uerte verdacht medikamenteninduziert sei klger wurde anschlieend april juli stationr epilepsiezentrum beklagten behandelt dabei erhielt zunchst medikament wegen sehstrungen cortison beklagte veranlasste telefonat medizinischen leiter streithelferin beklagten durchfhrung lymphozytentransformationstests ltt universittsklinik dafr erforderliche blutprobe klgers mai einging telefonischen information ber ergebnis wurde mai verabreichung medikaments beendet krankenakten juli dokumentierten wunsch klgers medikament erhalten mehr fortgesetzt klger fhrt bleibende augenschdigung verbundenen verlust arbeitsplatzes lagerist schdliche nebenwirkungen verabreichten medikaments zurck behauptet weder beginn behandlung ber fehlende zulassung medikaments whrend behandlung ber risiken insbesondere eintreten sehstrungen aufgeklrt worden htte anfang gewusst zulassung medikaments vorgelegen htte einnahme abstand genommen weiteren wirft klger beklagten fr augenschdigung urschlichen groben behandlungsfehler medikament auftreten sehstrungen sofort abgesetzt landgericht schmerzensgeld vorgestellter grenordnung verdienstausfall april dezember hhe feststellung ersatzpflicht fr knftige schden gerichtete klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung klgers zurckgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt klger klagebegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht auffassung spreche dafr einnahme medikaments augenschden klgers verursacht knne jedoch letztlich offen bleiben unterstellter urschlichkeit haftung beklagten wegen behandlungs aufklrungsfehlern ergebe entscheidung ende september klger zeitpunkt zugelassene medikament verabreichen beklagte lediglich gewusst langzeitauswirkungen mittels visuelle system okulomotorische leistungen sehvermgen beim menschen untersucht seien dagegen htten anhaltspunkte dafr bestanden irgendetwas ber aufgetretene gesichtsfeldstrungen einnahme medikaments bekannt sei htte mssen beklagte fehlerhaft unterlassen etwa monaten erst erforderliche kontrolle sehvermgens klgers anzuordnen sei jedoch folgenlos geblieben klger zeitpunkt wegen aufgetretenen sehstrungen augenrztliche behandlung begeben schreiben universitts augenklinik mai weitergabe medikaments einfacher behandlungsfehler sehen sei knne ebenfalls offen bleiben klger nachgewiesen entsprechend frheres absetzen medikaments augenschdigung verhindert htte sachverstndige prof dr aussage knnen entwicklung wre medikament schon frher abgesetzt htte umkehr beweislast komme klger gute insoweit grober behandlungsfehler vorliege entscheidung beklagten medikamententherapie fortzusetzen liege gterabwgung zugrunde damaligen zeitpunkt vertretbar sei medikament anfallshufigkeit beim klger reduziert jedenfalls sei entscheidung fehler arzt schlechterdings unterlaufen drfe aufklrungspflichten anbelange beklagte sowohl beginn verabreichung medikaments erhalt arztbriefes mai verletzt klger htte jedoch einnahme medikaments sinne hypothetischen einwilligung zugestimmt zuvor darauf hingewiesen worden wre deutschland zugelassen grundstzlich nebenwirkungen unbekannter art rechnen sei klger anhrung diesbezglich plausibel gemacht entscheidungskonflikt geraten wre soweit verletzung aufklrungspflichten auftreten sehstrungen klgers gehe scheitere haftung beklagten wiederum daran klger nachweis kausalitt fortsetzung medikation fr eingetretenen augenschden fhren knnen ii berufungsurteil hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand berufungsgericht rechtsfehlerhaft haftung beklagten wegen behandlungsfehlers verneint berufungsgericht geht allerdings rechtsfehler davon allein verabreichung deutschland zugelassenen medikaments september behandlungsfehler darstellte rechtsprechung erkennenden senats vgl urteil juni vi zr versr darf anwendung neuen behandlungsmethode erfolgen verantwortliche medizinische abwgung vergleich erwartenden vorteile methode abzusehenden vermutenden nachteile standardgemen behandlung bercksichtigung wohles patienten anwendung neuen methode rechtfertigt anhaltspunkte fr sinne fehlerhafte ungengende abwgung behandlungsseite zeitpunkt beginns medikation macht revision geltend ersichtlich feststellungen berufungsgerichts reduzierte zahl epileptischen anflle klgers einnahme medikaments deutlich gefhrliche nebenwirkungen insbesondere beeintrchtigung sehvermgens damals bekannt tatsache medikament neu deutschland zugelassen vermag umstnden streitfalles abweichende beurteilung rechtfertigen zulassung medikaments gibt lediglich verkehrsfhigkeitsattest lst vermutung fr verordnungsfhigkeit konkreten therapie vgl hart medr individuelle heilversuch zulassungspflichtigen zugelassenen medikament arzneimittelgesetz verboten zulssigkeit deshalb arzthaftungsrechtlich allgemeinen grundstzen beurteilen danach begegnet rechtlichen bedenken berufungsgericht grundlage getroffenen feststellungen klinische prfung phase iii befand medikament kurz zulassung deutschland stand verabreichung zugelassenen medikaments september behandlungsfehler gesehen beurteilung berufungsgerichts jedoch rechtsfehlerhaft soweit meint fr haftung wegen weiteren verhaltens beklagten whrend medikation wre grober behandlungsfehler umkehr beweislast dahingehend erforderlich frherer abbruch medikation eintritt augenschden verhindert htte berufungsgericht sieht ergebnis beweisaufnahme nahe liegend verabreichung medikaments fr beim klger eingetretenen augenschden urschlich sei dabei geht zutreffend davon umstnden streitfalles senat genannten lues fall bghz entwickelten grundstzen anscheinsbeweis fr kausalitt sprechen knnte festgestelltes krankheitsbild theoretisch folge verschiedener ursachen liegen fr mglichen ursachen konkrete anhaltspunk te spricht beweis ersten anscheins fr ursache vergleich mglichen ursachen relativ selten festgestellte krankheitsbild mgliche typische folge ursache berufungsgericht kausalittsfrage letztlich offen gelassen fr revisionsrechtliche prfung gunsten klgers unterstellen verabreichung medikaments insgesamt urschlich fr festgestellten augenschden berufungsgericht lsst dahinstehen zeit ab mai eingang arztbriefes universitts augenklinik mai darin geuerten verdacht medikamenteninduzierten aion einfacher behandlungsfehler sehen sei mithin fr revisionsrechtliche berprfung ebenfalls unterstellen sachlage auffassung berufungsgerichts rechtsfehlerhaft haftung beklagten scheitere jedenfalls daran grober behandlungsfehler weiteren verabreichung medikaments ab mai vorliege feststehender kausalitt verabreichung medikaments eingetretenen augenschden klgers wrde grundstzlich einfacher behandlungsfehler begrndung haftung beklagten ausreichen soweit berufungsgericht erwgung verneint klger knne nachweis fhren abbruch medikation ab mai art ausma augenschden gendert htte verkennt beweislast ergbe streitfall neues medikament unbekannten risiken verabreicht risiko tatschlich verwirklicht stnde nmlich fest behandlungsfehlerhafte verabreichung medikaments behandlungsfehler ergebnis gesundheitsschaden patienten gefhrt htte behandlungsseite beweisen gesundheitsschaden art ausma rechtzeitigem absetzen medikaments eingetreten wre durchgreifenden rechtlichen bedenken unterliegt beurteilung berufungsgerichts behandlungsfehler zusammenhang verabreichung medikaments mai verneint beurteilung behandlungsfehler vorliegt grundstzlich sache tatrichters revisionsrechtlicher berprfung eingeschrnkt zugnglich berufungsgericht jedoch beurteilung besonderen umstnden streitfalles fehlerhaften geringen sorgfaltsmastab ausgegangen anwendung neuer behandlungsmethoden bzw vornahme heilversuchen patienten neuen medikamenten unterscheidet herkmmlichen bereits medizinischen standard gehrenden therapien dadurch besonderem mae bisher unbekannten risiken nebenwirkungen rechnen deshalb erfordert verantwortungsvolle medizinische abwgung verhltnis standardgemen behandlung besonders sorgfltigen vergleich erwartenden vorteilen abzusehenden vermutenden nachteilen besonderer bercksichtigung wohles patienten vgl senatsurteil juni vi zr aao abwgung einmaliger vorgang beginn behandlung jeweils erneut vorgenommen sobald neue erkenntnisse ber mgliche risiken nebenwirkungen vorliegen ber behandelnde arzt stndig informieren dabei unverzglich kontrolluntersuchungen vornehmen risiken fr patienten abzeichnen ursache art umfang genau bekannt jedoch eintreten schweren gesundheitsschden fhren knnen grundstze berufungsgericht beachtet soweit behandlungsfehler wegen nichtbefolgens empfehlung kontrollen sehvermgens zulassungsbescheid herausgegebenen fachinformation erst halben jahr erwgung zieht berufungsgericht geht zutreffend davon sorgfaltspflichten arztes heilversuch zugelassenen medikament gehrt erfolgter zulassung dezember ber hersteller bzw bundesinstitut fr arzneimittel medizinprodukte empfohlenen vorsichtsmanahmen informieren bestanden streitfall insbesondere hinweis langzeitauswirkungen visuelle system okulomotorische leistungen sehfunktion beim menschen untersucht worden seien weshalb periodische monatliche kontrollen sehvermgens angezeigt seien auffassung berufungsgerichts formulierung deutlich vorsichtsmanahmen zwingend geboten anzusehen seien schon gar kontrollen monatlichen abstnden rechtsgrnden gefolgt hinweis gebrauchsinformation wurden mglichkeit storichtung bisher unbekannter risiken hinreichend deutlich nmlich schdigung sehvermgens hierbei bundesinstitut fr arzneimittel medizinprodukte vorsichtsmanahme regelmige monatliche kontrollen sehvermgens fr angezeigt erachtet liegt hand behandelnde arzt sofort beachten erst sechs monaten darber hinaus setzen regelmige kontrollen sehvermgens sinnvollerweise voraus beginn behandlung augenstatus erhoben sptere vernderungen berhaupt feststellen knnen klger streitfall medikament bereits seit ende september erhalten beginn behandlung augenstatus erhoben weitere kontrollen sehvermgens durchgefhrt worden htte beklagte bekanntwerden entsprechenden empfehlung zeitpunkt zulassung medikaments nachholen mssen keinesfalls durfte ber empfohlenen vorsichtsmanahmen ber zeitraum sechs monaten hinwegsetzen medikament unkontrolliert verabreichen beurteilung rechtfertigt berufungsgericht meint aktuellen gebrauchsinformation stand nunmehr lediglich kontrollen sehvermgens sechsmonatigen abstnden vorsieht dabei bersehen darin gesichtsfelduntersuchungen behandlungsbeginn empfohlen darber hinaus hinreichend bercksichtigt damaligen zeitpunkt zeitablauf realisierung mglichen risikos bekannt deshalb gebrauchsinformation zulassungsbescheid vorgeschlagenen vorsichtsmanahmen magebend schlielich kommt entgegen auffassung berufungsgerichts darauf zwischenzeitlichen wissensstand beweisbar wre augenschden beim klger schon frher aufgetreten feststellbar wren unkontrollierten weitergabe medikaments bekanntgabe zulassungsbescheides dezember handelt behandlungsfehler befunderhebungsfehler revisionsrechtlich unterstellt verabreichung medikaments fr beim klger eingetretenen augenschden urschlich einfacher behandlungsfehler frheren zeitpunkt haftung beklagten rechtfertigen begrndung berufungsgericht groben behandlungsfehler weiterverabreichung medikaments ab mai verneint hlt angriffen revision ebenfalls stand richtet einstufung rztlichen fehlverhaltens grob gesamten umstnden einzelfalls deren wrdigung weitgehend tatrichterlichen bereich liegt revisionsrechtlich jedoch sowohl nachzuprfen berufungsgericht begriff groben behandlungsfehlers verkannt gewichtung fehlers erheblichen prozessstoff auer betracht gelassen verfahrensfehlerhaft gewrdigt st rspr vgl etwa senatsurteil mai vi zr versr berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen grober behandlungsfehler neben eindeutigen versto bewhrte rztliche behandlungsregeln gesicherte medizinische erkenntnisse feststellung voraussetzt arzt fehler begangen objektiver sicht mehr verstndlich erscheint arzt schlechterdings unterlaufen darf vgl etwa senat bghz soweit jedoch meint gehre wesen fehlers aufklrung behandlungsverlaufs besonders erschwert steht einklang rechtsprechung erkennenden senats senat urteil bghz klargestellt handelt erwgung lediglich motiv fr beweislastumkehr vorliegen groben behandlungsfehlers jedoch zustzliche voraussetzung konkreten einzelfall grober behandlungsfehler geeignet schaden tatschlich eingetretenen art herbeizufhren fhrt grundstzlich umkehr objektiven beweislast fr urschlichen zusammenhang behandlungsfehler gesundheitsscha dafr reicht grobe behandlungsfehler geeignet eingetretenen schaden verursachen nahe legen wahrscheinlich fehler schaden hingegen weiteren berufungsgericht bereits ausgefhrt erhhten sorgfaltsmastab heilversuch zugelassenen bzw zulassungsphase befindlichen neuen medikament beachtet geringere anforderungen bejahung groben behandlungsfehlers ergeben feststellungen berufungsgerichts beklagte sptestens seit zulassung medikaments dezember auswirkungen medikaments visuelle system sehfunktion beim menschen rechnen wortlaut fr packungsbeilage vorgesehenen angaben wurde diesbezglich vorsicht durchfhrung periodischer kontrollen sehvermgens aufgefordert nachdem beim klger etwa halben jahr ende mrz anfang april tatschlich sehstrungen auftraten schreiben universitts augenklinik mai hervorging diagnostizierte anteriore ischmische opticusneuropathie aion mglicherweise medikamenteninduziert sei bestand hinreichende verdacht beim klger auswirkungen berschaubare bislang unbekannte nebenwirkung medikaments aufgetreten knnte fortsetzung medikation schwere schdigung sehvermgens befrchten lie berufungsgericht fhrt hierzu gerichtliche sachverstndige mndlichen anhrung diagnose aion erklrt beinhalte gefahr erblindung knne dabei weitere allmhliche entwicklung schlagartig licht ausgehen grunde wrde gterabwgung behandlungsalternativen bestnden neues medikament absetzen lieber erhhte anfallshufigkeit kauf nehmen verdacht bestehe erkrankung zusammenhang mittel stehe soweit sachverstndige weiterer befragung meinte festgestellten symptome seien gar gravierend abklrung blichen betracht kommenden risikofaktoren fr allgemeinen schwierigen ursachenfeststellungen aion sei sinne standardscreenings angesprochen schon irgendein zusammenhang medikament hergestellt worden sei uerung geeignet gterabwgung gunsten fortsetzung medikation entscheidend beeinflussen revision weist zusammenhang zutreffend darauf schwere bereits festgestellten symptome genauere abklrung ursachen ging vermeidung mglicher irreparabler schden fortgesetzte verabreichung medikaments heilversuch neuen medikament handelte unbekannten gefahren risiken gerechnet htte universitts augenklinik geuerte verdacht ernstzunehmende mglichkeit medikamenteninduzierten eintritts irreparabler schden fr sehvermgen klgers grundstzlich rahmen erneut erforderlichen gterabwgung fhren mssen sicherheitsgrnden interesse gesundheit patienten vorrangig zumindest vorlufigen sofortigen abbruch medikation vorliegen weiterer untersuchungsergebnisse betracht ziehen insbesondere lsst berufungsurteil begrndung dafr vermissen weshalb zumindest aussetzung weiterbehandlung neuen medikament vorliegen auftrag gegebenen lymphozytenstimulationstests ltt weitere aufklrung versprach schlielich endgltigen absetzen medikaments fhrte angesichts erheblichen gesundheitsrisiken fr sehvermgen klgers zwingend fr geboten hielt gilt umso mehr feststellungen berufungsgerichts test offensichtlich gleicher weise htte durchgefhrt knnen medikament entnahme ersten blutprobe vorlufig abgesetzt worden wre hinblick tatsache ergebnis schon drei vier wochen spter vorlag bedurfte mithin besonderer umstnde fortsetzung medikation fr zeitraum verstndlich erscheinen lieen berufungsgericht fhrt hierfr lediglich allgemein deutlich reduzierte anfallshufigkeit beim klger revision recht rgt stellung genommen alternative behandlungsmglichkeiten medikamenten betracht kamen anflle bzw hufigkeit auftretens beim klger vertretbaren grenzen halten berufungsgericht falls vorliegen groben behandlungsfehlers ankommen erneut sachverstndiger hilfe prfen objektiver sicht verstndlich medikament vorliegen schreibens universitts augenklinik mai zumindest vorlufig vorliegen untersuchungsergebnisses auftrag gegebenen lymphozytenstimulationstests abgesetzt wurde begrndung berufungsgericht haftung beklagten wegen verletzung aufklrungspflicht verneint frei rechtsfehlern berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen arzt neue allgemein eingefhrte behandlung neuen zugelassenen medikament ungeklrten risiken anwenden patienten ber fehlende zulassung darber aufzuklren unbekannte risiken derzeit auszu schlieen vgl senatsurteil juni vi zr aao erforderlich patienten lage versetzen fr sorgfltig abzuwgen herkmmlichen methode bekannten risiken behandeln lassen mchte neuen methode besonderer bercksichtigung aussicht gestellten vorteile hinsicht bekannten gefahren damaligen kenntnisstand klger speziell risiko augenschdigung hingewiesen fehlte feststellungen berufungsgerichts hinweis einzunehmende medikament arzneimittelrechtliche zulassung besa deshalb unbekannten risiken rechnen revision wendet jedoch recht dagegen berufungsgericht hypothetische einwilligung klgers verabreichung zugelassenen medikaments angenommen berufungsgericht insoweit ansatz rechtsprechung erkennenden senats ausgegangen wonach behandlungsseite allerdings strengen voraussetzungen darauf berufen patient erteilung erforderlichen aufklrung behandlung eingewilligt htte vgl etwa urteil mrz vi zr versr substantiiert dargelegt klger nachvollziehbar plausibel warum zureichender aufklrung entscheidungskonflikt geraten wre berufungsgericht streitfall klger grundstzlich erforderlich persnlich angehrt gleichwohl halten ausfhrungen hypothetischen einwilligung revisionsrechtlichen berprfung stand hohe anforderun gen plausibilitt entscheidungskonflikts verabreichung zugelassenen medikaments gestellt voraussetzungen hypothetischen einwilligung schon normalen standardbehandlung strenge anforderungen stellen aufklrungs bzw selbstbestimmungsrecht patienten unterlaufen senat urteile februar vi zr versr juni vi zr versr mrz vi zr versr jeweils heilversuch zugelassenen medikament letztlich medizinischen versuch wenngleich individuell therapeutischen zwecken handelt fr vorliegen hypothetischen einwilligung besonders strenge mastbe anzulegen hnlich hart medr bender aao fn giesen aao fischer fs fr deutsch ff dadurch besttigt ff amg klinischen prfung neuen zugelassenen medikaments grundstzlich schriftliche einwilligungserklrung patienten vorsehen arzneimittelgesetz vorliegenden fall unmittelbar anwendbar einsatz medikaments auerhalb haus beklagten durchgefhrten klinischen prfung erfolgte vgl damaligen fassung amg august vierten gesetz nderung arzneimittelgesetzes april laufs njw fn heute vgl kloesel cyran amg akt lief rn deutsch versr ff darf jedoch fhren selbstbestimmungsrecht patienten erhhten anforderungen wirksame tatschliche einwilligung ber vorschnelle annahme hypothetischen einwilligung heilversuch auerhalb klinischen prfungsverfahrens umgangen ausfhrungen berufungsgerichts klger darauf berufen gewusst htte medikament zugelassen sei deshalb gefahr bekannter nebenwirkungen bestanden htte mittel genommen htte bzw ernsten entscheidungskonflikt geraten wre wegen bereits vorhandenen schweren erkrankung bereit sei risiko weiteren schdigung einzugehen gengte grundstzlich entscheidungskonflikt heilversuch zugelassenen medikament plausibel behandlungsseite beweislast dafr aufzubrden patient hinreichender aufklrung gleichwohl fr heilversuch entschieden htte soweit berufungsgericht darber hinaus weitere plausibilittsberlegungen anstellt verkennt plausibilitt entscheidungskonflikts persnliche entscheidungssituation jeweiligen patienten abzustellen rztlicher sicht sinnvoll erforderlich wre vernnftiger patient verhalten wrde hingegen grundstzlich entscheidend vgl etwa senatsurteil mrz vi zr versr tatrichter darf eigene beurteilung konflikts stelle derjenigen patienten setzen vgl senatsurteil februar vi zr versr iii alledem berufungsurteil aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen erforderlichen feststellungen nachholen mller greiner pauge wellner sthr vorinstanzen lg offenburg entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen antrge angeklagten nachholung rechtlichen gehrs beschlu senats dezember wiedereinsetzung vorigen stand ergnzung revisionsbegrndung verworfen grnde antrag angeklagten nachholung rechtlichen gehrs erfolg voraussetzungen stpo liegen entscheidung senat tatsachen beweisergebnisse verwertet denen angeklagte gehrt worden verwerfung revision beschlu abs stpo wiedereinsetzung vorigen stand mglich handelt rechtskrftige sachentscheidung verfahren abschlu gebracht bghst st rspr schon deswegen antrag wiedereinsetzung unzulssig brigen htte inhaltliche bercksichtigung materiellrechtlichen ausfhrungen verteidigers schriftsatz januar angeklagten gnstigeren entscheidung sache fhren knnen jhnke detter rothfu bode fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar mai strafvollstreckungssache az vrs js staatsanwaltschaft aschaffenburg az ls js amtsgericht aschaffenburg az js staatsanwaltschaft hannover az stvk landgericht hannover az stvk bew stvk stvk landgericht bielefeld az ar generalstaatsanwaltschaft bamberg strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts mai gem stpo beschlossen zustndig fr entscheidung ber widerruf urteil amtsgerichts aschaffenburg juni bewilligten strafaussetzung bewhrung strafvollstreckungskammer landgerichts hannover grnde verurteilte urteil amtsgerichts aschaffenburg juni bewhrung ausgesetzten freiheitsstrafe verurteilt worden urteil landgerichts hannover dezember rechtskrftig seit mai verurteilte freiheitsstrafe drei jahren unterbringung entziehungsanstalt verurteilt worden unterbringung stgb wurde seit august klinik vollzogen strafvollstreckungs kammer landgerichts bielefeld bewhrungsberwachung fr bewhrung urteil amtsgericht aschaffenburg bernommen verurteilten beschlu dezember unterbringung entlassen entscheidung ber staatsanwaltschaft aschaffenburg beantragten widerruf bewhrung zuvor zurckgestellt getroffen verfahren insoweit strafvollstreckungskammer landgerichts hannover abgegeben strafvoll streckungskammer landgerichts hannover beschlu januar fr unzustndig erklrt strafvollstreckungskammer landgerichts bielefeld akten ber staatsanwaltschaft aschaffenburg vorgelegt herbeifhrung entscheidung bundesgerichtshofs ber zustndigkeit fr bewhrungswiderruf zustndig strafvollstreckungskammer landgerichts hannover eintritt rechtskraft urteils landgerichts hannover mai ging untersuchungshaft justizvollzugsanstalt hannover einsitzenden verurteilten weiteres strafhaft ber wurde strafvollstreckungskammer landgerichts hannover fr entscheidung widerrufsfrage zustndig daran ndert verurteilte august vollstreckung maregel stgb entziehungsanstalt untergebracht wurde bezirk landgerichts bielefeld liegt ging allgemeine zustndigkeit fr nachtragsentscheidungen strafvollstreckungskammer landgerichts bielefeld ber zustndigkeit fr widerrufsfrage strafvollstreckungskammer landgerichts hannover frage vorher befat darber abschlieend befunden befatsein rechtssinne liegt tatsachen aktenkundig entscheidung rechtfertigen knnen jedenfalls juli fall zeitpunkt rechtskrftige urteil landgerichts hannover bewhrungsheft gegeben wurde dabei unerheblich bewh rungsheft strafvollstreckungskammer landgerichts hannover vorlag fr befatsein strafvollstreckungskammer gengt unterlagen gericht eingehen fr entscheidung zustndig bghr stpo befatsein unerheblich staatsanwaltschaft erst widerrufsantrag gestellt verurteilte klinik befand widerrufsfrage amts wegen prfen bode otten roggenbuck rothfu appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zb mai rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter wiechers richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt mai beschlossen rechtsbeschwerde klger beschluss zivilsenats kammergerichts berlin september kosten unzulssig verworfen gegenstandswert betrgt grnde klger verlangen beklagten herausgabe verschiedener gegenstnde behauptung klger beklagten zusammenhang geschlossenen darlehensvertrag sicherheit erlangt landgericht klage versumnisurteil abgewiesen einspruch klger landgericht verfgung dezember prozessbevollmchtigten klger dezember zugestellt worden termin verhandlung ber einspruch hauptsache mrz bestimmt frist begrndung einspruchs januar verlngert weiteren verlngerungsantrag prozessbevollmchtigten klger wegen erkrankung sache allein bearbeitenden rechtsanwltin landgericht hinweis anberaumten verhandlungstermin mglichkeit sachbearbeitung vertreter abgelehnt daraufhin prozessbevollmchtigten klger mandat mrz niedergelegt telefax mrz klger aufhebung verhandlungstermins zugleich bewilligung prozesskostenhilfe beantragt begrndet aufgrund prozessgegenstndlichen umstnde derzeit wirtschaftlich lage seien geeigneten rechtsvertreter bestellen bezglich antrags bewilligung prozesskostenhilfe nachreichung qualifizierter unterlagen angekndigt vorherige bescheidung antrge landgericht einspruch klger zweites versumnisurteil verworfen klger berufung eingelegt geltend gemacht seien eigenes verschulden beauftragung neuen prozessbevollmchtigten gehindert hierfr aufgrund inbesitznahme erheblichen teils beklagten ber finanziellen mittel verfgt htten berufungsgericht berufung unzulssig verworfen hiergegen richtet form fristgerecht eingelegte rechtsbeschwerde klger ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo abs satz zpo jedoch unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung bundesgerichtshofs erfordern abs zpo berufungsgericht berufung klger zweite versumnisurteil landgerichts recht unzulssig verworfen berufung zweites versumnisurteil insoweit statthaft darauf gesttzt fall schuldhaften versumung vorgelegen abs satz zpo schlssigkeit darlegung hngt schon zulssigkeit rechtsmittels ab bgh urteil november vi zr njw rn beschluss mrz viii zb juris rn sachverhalt zulssigkeit berufung rechtfertigen vollstndig berufungsinstanz vorgetragen darf revisionsinstanz ergnzt vgl bgh urteil mrz ix zr wm rn mwn verschuldensfrage gleichen mastben beurteilen wiedereinsetzung vorigen stand vgl bgh urteil mrz ix zr aao rn mwn magaben angefochtene entscheidung beanstanden aa klger berufungsgericht zutreffend ausgefhrt berufungsinstanz tatsachen schlssig vorgetragen annahme rechtfertigen wrden verhandlungstermin landgericht mrz unverschuldet versumt htten fall unverschuldeter sumnis vorliegen antrag bewilligung prozesskostenhilfe rechtzeitig gestellt beschieden worden fall partei vernnftigerweise annehmen darf bedrftig sinne kriterien beurteilung prozesskostenhilfe setzt voraus partei antrag rechtzeitig stellt fr bewilligung prozesskostenhilfe erforderlichen unterlagen beibringt vgl bgh beschlsse juni xi zr bghz juli ix za famrz mrz xii zb njw rr rn fehlt daran angaben persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen unvollstndig lcken zweifel weise etwa anhand vorgelegter unterlagen geschlossen bzw ausgerumt knnen partei bewilligung prozesskostenhilfe erwarten vgl bgh beschluss juni xii zb njw rr rn mwn liegt fall klger prozesskostenhilfeantrag mrz persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse dargelegt lediglich vorgebracht aufgrund prozessgegenstndlichen umstnde wirtschaftlich lage neuen prozessbevollmchtigten vertretung beauftragen substantiell eingehenderen vortrag enthlt berufungsbegrndung darin persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse klger abs zpo dargelegt belegt fehlt schlssigen tatsachenvortrag berufungsinstanz klger bewilligung prozesskostenhilfe vertrauen durften bb schuldhafte versumung sinne abs satz zpo lsst entgegen rechtsbeschwerde begrnden landgericht fehlerhaft davon abgesehen klgern stellenden antrag beiordnung notanwalts zpo hinzuwirken insoweit fehlt bereits entsprechenden verfahrensrge darlegung voraussetzungen vorschrift berufungsinstanz wiechers grneberg menges maihold derstadt vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen bewaffneter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dresden september abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat aufklrungsrge betreffend ermittlung wirkstoffgehalts jedenfalls unbegrndet grnde antragsschrift generalbundesanwalts betreffend wirkstoffgehalt zugleich erhobenen sachrge verwiesen beweiswrdigung subjektiven tatbestand abs nr btmg weist durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten erwgungen strafkammer stehen ersichtlich hintergrund einfuhren kostenersparnisgrnden ua deckung monatsbedarfs angeklagten erfolgten jeweils grere menge betubungsmitteln betrafen folge grerer gefhrdung gedanke trifft daher festnahme erfolgten beschaffungen raum cottbus gleichem mae zumal angeklagte konsum erheblich reduziert landgericht insoweit sowie insgesamt gezogenen schlsse dementsprechend mglich zwingend mssen allgemeinen regeln basdorf dlp berger knig bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juni familiensache nachschlagewerk ja bghz ja msa art zpo abs nr zustndigkeit heimatbehrden minderjhrigenschutzabkommen bereits wechsel gewhnlichen aufenthalts minderjhrigen schutzmanahmen heimatstaat beantragt vorbereitet worden anwendbarkeit grundsatzes perpetuatio fori internationale zustndigkeit bgh beschlu juni xii zb olg stuttgart ag besigheim xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt dr zina beschlossen weitere beschwerde antragsgegnerin beschlu zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts stuttgart april kosten antragsgegnerin zurckgewiesen wert dm grnde parteien streiten rahmen scheidungsverbundes elterliche sorge fr september geborene tochter mitte februar erfolgten trennung parteien nahm antragsgegner kind anfang mrz zog oktober frankreich eingeschult wurde ehe eltern seit februar rechtskrftig geschieden familiengericht verbundurteil antragsgegnerin elterliche sorge fr bertragen rechtzeitig eingelegte begrndete beschwerde antragstellers oberlandesgericht urteil familiengerichts hinsichtlich sorgerechtsregelung abgendert antrag mutter sorgerecht bertragen we gen fehlender internationaler zustndigkeit abgewiesen hiergegen wendet antragsgegnerin oberlandesgericht zugelassenen weiteren beschwerde ii weitere beschwerde begrndet oberlandesgericht internationale zustndigkeit ebenso internationale zustndigkeit familiengerichts recht zutreffendem hinweis art bereinkommens ber zustndigkeit behrden anzuwendende recht gebiet schutzes minderjhrigen oktober bgbl ii folgenden msa verneint art msa begrndet fr schutzmanahmen zugunsten minderjhrigen ausschlieliche gerichtliche zustndigkeit staates minderjhrige gewhnlichen aufenthalt anwendungsbereich msa regeln autonomen nationalen rechts ber internationale zustndigkeit zurckgegriffen staudinger kropholler bgb bearb vorbem art egbgb rdn streit stehende regelung elterlichen sorge fr kind parteien gehrt schutzmanahmen sinne art msa senatsbeschlu april ivb zb famrz msa vertragsrechtliche regelungen verdrngt insbesondere lt internationale zustndigkeit msa vorgehenden verordnung eg nr rates mai ber zustndigkeit vollstreckung entscheidungen ehesachen verfahren betreffend elterliche verantwortung fr gemeinsame kinder ehegatten abl juni brssel ii herleiten verordnung gilt art fr verfahren bereits inkrafttreten anhngig geworden fall mutter antrag bertragung sorge bereits mndlichen verhandlung familiengericht januar gestellt oberlandesgericht geht davon kind gewhnlichen aufenthalt frankreich tatrichterliche beurteilung lt rechtsfehler erkennen kind inzwischen sechs jahre alt lebt seit dritten lebensjahr antragsteller sdfrankreich besucht schule antragsteller familie deren kindern offenbar gemeinsam aufwchst erzieher ttig beides spricht dafr schwerpunkt bindungen kindes daseinsmittelpunkt kriterien vgl senatsbeschlu oktober ivb zb famrz frankreich liegt umstand antragsteller kind zustimmung antragsgegnerin frankreich verbracht rechtfertigt begrndung gewhnlichen aufenthalts besonders scharfe anforderungen stellen richtung olg hamm famrz famrz mu vermieden elternteil zust ndigkeit auslndischer gerichte insbesondere legal kidnapping erschleicht fall eltern nachdem zuvor wechselseitig kind jeweils handstreich gebracht einvernehmen erzielt kind weiteres beim antragsteller verbleibt antragsgegnerin umgang ermglicht antragsteller oktober zuge beruflichen vernderung frankreich allein berlassene tatschliche personensorge genutzt kind wohnsitzwechsel einzubeziehen faktisch mglichkeit antragsgegnerin umgang gemeinsamen kind unterlaufen nachhaltig erschwert erschleichung zustndigkeit auslndischer gerichte liegt darin jedoch weniger wohnsitzwechsel schon bislang praktizierten wahrnehmung tatschlichen personensorge fr antragsteller gendert brigen ersichtlich vorteil antragsteller zustndigkeit franzsischen gerichte knftigen sorgerechtsregelung ziehen knnte familiengericht zusammenhang getroffenen sorgerechtsregelungen fhren beurteilung verhaltens antragstellers familiengericht angeordnete einstweilige bertragung sorgerechts mutter folgte wohnsitzwechsel antragstellers zeitlich ebenso einhergehende bertragung aufenthaltsbestimmungsrechts jugendamt familiengericht zweifeln erziehungsfhigkeit mutter rechnung tragen vgl oberlandesgericht april besttigten beschlu januar letztlich freilich offenbleiben inwieweit verhalten antragstellers gedacht geeignet sorgerechtsposition begrndung zustndigkeit auslndischer gerichte verbessern angesichts verweildauer sozialen einbindung kindes frankreich nmlich oberlandesgericht gewhnlichem aufenthalt kindes frankreich ausgehen mssen olg hamm aao tatbestandsmerkmal einzelfall verschrfte anforderungen stellt mibruchlichen vernderung internationalen gerichtsstands sorgerechtssachen begegnen art msa vorrangige verbundzustndigkeit deutschen gerichte besteht mangels vorbehalts art msa senats beschlu november ivb zb famrz grundsatz perpetuatio fori abs nr zpo weitere beschwerde sttzt vermag zustndigkeit deutschen gerichte begrnden erscheint schon zweifelhaft fr vorliegende sorgerechtsverfahren berhaupt internationale zustndigkeit deutschen gerichte begrndet mglichkeit entsprechenden anwendung grundsatzes perpetuatio fori unterstellt wechsel gewhnlichen aufenthalts kindes berdauern knnte mrz wechsel gewhnlichen aufenthalts zwangsverbund scheidung anhngig gewordenen sorgerechtsverfahren lt fortdauernde zustndigkeit familiengerichts oberlandesgerichts herleiten verfahren nmlich hinblick zwischenzeitlichen wegfall amtswegigen sorgerechtsentscheidung scheidungsfall gem art abs kindrg erledigt anzusehen nachdem elternteil oktober antrag bertragung alleinsorge gestellt antragsgegnerin etwa zeitgleich scheidungsantrag antragstellers mrz eingeleitete gesonderte verfahren regelung elterlichen sorge getrenntleben bgb vermag zustndigkeit deutschen familiengerichts fr beschwerde angegriffene sorgerechtsregelung begrnden angegriffene entscheidung nmlich verfahren ergangen beruht vielmehr januar rahmen scheidungsverfahrens gestellten antrag mutter alleinsorge bertragen antrag sorgerechtsverfahren schon zuvor aufgrund scheidungsantrags erneut folgesache anhngig geworden abs zpo bedeutet sorgerechtsantrag januar nunmehr rckwirkend zugleich scheidungsantrag rechtshngig geworden anzusehen perpetuatio fori knnte deshalb berhaupt platz greifen fr sorgerechtsregelung internationale zustndigkeit deutschen familiengerichts bereits januar zeitpunkt mutter scheidungsverfahren bertragung sorgerechts beantragt begrndet familiengericht januar einstweilige anordnung elterliche sorge mutter aufenthaltsbestimmungsrecht jugendamt bertragen oberlandesgericht beschlu april einstweilige anordnung besttigt frage kind zeitpunkt gewhnlichen aufenthalt bereits frankreich zustndigkeit franzsischen gerichte art msa begrndet zustndigkeit familiengericht oberlandesgericht fr einstweilige sorgerechtsregelung ausschlo jedoch beiden entscheidungen errtert frage weiteres selbstverstndlich verneinen lassen immerhin kind zeitpunkt einstweiligen anordnung bereits vier monate zeitpunkt beschwerdeentscheidung sogar sechs monate vater frankreich gelebt vater bereits grundlagen fr lngerfristigen aufenthalt kindes integration franzsische umgebung geschaffen letztlich vorrangig tatrichter beantwortende frage offenbleiben nmlich fr mutter januar gestellten sorgerechtsantrag ursprnglich internationale zustndigkeit deutschen gerichte begrndet knnte zustndigkeit entsprechend abs nr zpo weise fortwirken spter begrndete ausschlieliche zustndigkeit franzsischen gerichte art msa herleitet dahinter zurcktritt frage grundsatz perpetuatio fori berhaupt fgg verfah ren erfat teil verneint vgl etwa olg hamm famrz aao auerdem umstritten grundsatz fr internationale zustndigkeit gilt verneinend etwa damrau fs fr bosch ff generell bejahend bag jz anm geimer aao bayoblg famrz zller greger zpo aufl rdn geimer izpr rdn ff einschrnkend stein jonas schumann zpo rdn mnchkomm lke zpo aufl rdn musielak foerste zpo aufl rdn walchshfer zzp streitfragen bedrfen entscheidung dahin stehen vertragsrechtliche ausschlieliche zustndigkeitsregel art msa aufgrund autonomen nationalen recht abs nr zpo hergeleiteten grundsatzes einschrnken darf vorbehalt msa einschrnkung rechtfertigt fr entsprechende anwendung abs nr zpo internationale zustndigkeit fr fgg verfahren worauf oberlandesgericht recht hinweist nmlich raum internationale zustndigkeit vlkerrechtlichen vertrag besonders geregelt regelung schutzzweck verfolgt anwendung perpetuatio grundsatzes unterlaufen wrde vgl stein jonas schumann zpo aufl rdn liegen dinge msa trifft art unvollkommene regelung fr fall gewhnliche aufenthalt minderjhrigen ver tragsstaat verlegt manahmen behrden staates frheren gewhnlichen aufenthalts bereits getroffen bleiben lange kraft behrden neuen gewhnlichen aufenthalts aufheben ersetzen art abs msa ausdrcklich geregelt frage verfahren manahmen aufenthaltswechsel beantragt vorbereitet worden mehr rechtzeitig getroffen knnen antwort ergibt zusammenspiel art art msa wechsel gewhnlichen aufenthalts erlischt zustndigkeit behrden bisherigen aufenthaltsort zustndig behrden staates neue gewhnliche aufenthalt minderjhrigen begrndet manahmen sollen deshalb ort frheren gewhnlichen aufenthalts mehr getroffen knnen bereits beantragt sogar schon vorbereitet worden prinzip rechtfertigt berlegung behrden neuen aufenthaltsort aktuelle situation minderjhrigen familiren sozialen verhltnisse prfung handhabung schutzmanahmen vordergrund stehen schnellsten besten beurteilen knnen dabei mglichkeit behrden frheren aufenthalts zusammenzuarbeiten staudinger kropholler bgb bearb vorbem art egbgb rdn daraus folgt fr anwendung grundsatzes perpetuatio fori raum vorliegenden fall gewhnliche aufenthalt minderjhrigen vertragsstaat verlegt whrend inland gerichtliches verfahren anhngig verfahren tatsacheninstanz ber schutzmanahme sinne art msa entscheiden falle schutzmanahme sinne art msa getroffen befate tatrichter international mehr zustndig fall fehlenden internationalen zustndigkeit inlndischen gerichte ndert naturgem geschehen erstinstanzliche gericht verkennung fehlenden internationalen zustndigkeit schutzmanahme erlt sodann eschwerdegericht schutzmanahme befat fall oberlandesgericht zutreffend erkannt beschwerdegericht schutzmanahme ersatzlos aufzuheben art msa ndert notwendigkeit aufhebung vorschrift gewhrte bestandsschutz gilt nmlich fr schutzmanahmen behrden bisherigen aufenthaltsortes rahmen msa zuerkannten zustndigkeit getroffen keineswegs aufgabe geltung schutzmanahmen sorgerechtsregelung familiengerichts fortzuschreiben versto msa vorgenommene zustndigkeitsverteilung erlassen worden angefochtene entscheidung weitere beschwerde meint deshalb fehlerhaft oberlandesgericht ermessen fr inanspruchnahme art msa erffneten zustndigkeit behrden heimatstaates ausgeschpft voraussetzungen denen art msa behrden heimatstaates minderjhrigen anordnung schutzmanahmen gestattet liegen ersichtlich art msa festgelegten vorrangigen zustndigkeit behrden staates minderjhriger gewhnlichen aufenthalt liegt ausgefhrt gedanke zugrunde behrden ort gewhnlichen aufenthalts fr notwendigkeit art umfang schutzmanahmen magebenden sozialen familiren verhltnisse minde rjhrigen besten schnellsten ermitteln knnen deshalb erffnet art msa konkurrierende zustndigkeit heimatstaatlichen behrden grundsatz aufgrund besonderer umstnde eingreifen heimatbehrden wohl minderjhrigen mehr dient schutz besser gewhrleistet handeln behrden aufenthaltsstaates dafr anhaltspunkte vorliegenden fall ersichtlich treffenden sorgerechtsregelung mssen konkreten lebensverhltnisse kindes umfassend aufgeklrt beteiligten persnlich gehrt ff fgg ortsnah mithilfe behrden aufenthaltsstaates durchfhren lassen beides spricht fr vorrangige zustndigkeit franzsischen behrden deren schutzkompetenz zudem gleichklang behrdlicher zustndigkeit anwendbarem recht verbrgt art msa art egbgb sichergestellt franzsischen behrden fr durchfhrung treffenden schutzmanahmen sorge tragen vgl art abs msa franzsischen behrden willens wren manahmen treffen vorgetragen besondere umstnde eingreifen gerade heimatbehrden kindesinteresse geboten erscheinen lassen erkennbar hahne weber monecke bundesrichter dr ahlt krankheitshalber verhindert unterschreiben hahne wagenitz zina'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr dezember rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp dr schoppmeyer meyberg dezember beschlossen nichtzulassungsbeschwerde berufung zurckweisenden beschluss zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg april kosten klgers zurckgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo beurteilung sache berufungsgericht liegt rahmen rechtlich mglichen tatrichterlichen wrdigung vereinbar grundstzen entscheidung berufungsgerichts ergangenen urteils senats mai ix zr wm hnlicher verschiedener hinsicht abweichender sachverhalt zugrunde lag weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen kayser gehrlein schoppmeyer grupp meyberg vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz mrz verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen kammerbeitrag richterablehnung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwlte dr frey dr martini mrz beschlossen antrag ablehnung richter bundesgerichtshofs rechtsanwlte unzulssig verworfen sofortige beschwerde beschluss senats anwaltsgerichtshofs freien hansestadt bremen juli kosten klgers unzulssig verworfen antrag prozesskostenhilfe fr verfahren sofortigen beschwerde zurckgewiesen grnde klger bezirk antragsgegnerin rechtsanwaltschaft zugelassen prozesskostenhilfe fr beabsichtigte klage verschiedene bescheide antragsgegnerin beantragt kammerbeitrge gegenstand anwaltsgerichtshof antrag mangels erfolgs aussicht beabsichtigten klage abgelehnt beschluss klger sofortige beschwerde eingelegt fr unbedingt eingelegte beschwerde zugleich prozesskostenhilfe beiordnung rechtsanwalts dr beantragt lehnt richter bundesgerichts hofs ab rechtsanwlte ii ablehnungsgesuch offensichtlich unzulssig richter wegen besorgnis befangenheit abgelehnt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit rechtfertigen abs satz brao abs vwgo abs zpo ausschlieungs ablehnungsgrnde beziehen prozessrechtliche fhigkeit abgelehnten richters amt bestimmten rechtsstreit rcksichtig persnlichen verhltnisse parteien streitgegenstand wahrnehmen knnen mitwirkung richters konkreten verfahren grnden frage gestellt person richters liegen vgl bgh beschluss november ix zb njw rr rn antragsteller anwaltlichen beisitzer senats dagegen allein deshalb ablehnen rechtsanwlte sache wendet vorschrift abs brao bundesgerichtshof bildende senat fr anwaltssachen zwei rechtsanwlte beisitzer angehren erreichen ber betriebenen verfahren zugrunde liegendes begehren zugelassener rechtsanwalt kammerbeitrge zahlen mssen rechtsanwlte entscheiden anliegen zulssiger gegenstand ablehnungsgesuchs senat ebenso anwaltsgerichtshof freien hansestadt bremen vorschriften fnften teils bundesrechtsanwaltsordnung gebunden vorsieht gerichte anwaltssachen rechtsanwlten besetzt falle offensichtlich unzulssigen antrags abgelehnte richter entscheiden wartepflicht abs satz brao abs vwgo abs zpo entfllt mnchkomm zpo gehrlein aufl rn vgl bgh beschluss juli ix zb zvi ii iii sofortige beschwerde beschluss anwaltsgerichtshofs juli statthaft gem abs satz brao gelten fr gerichtliche verfahren verwaltungsrechtlichen anwaltssachen vorschriften verwaltungsgerichtsordnung entsprechend soweit bundesrechtsanwaltsordnung abweichenden bestimmungen enthlt anwaltsgerichtshof steht oberverwaltungsgerichtshof gleich abs satz brao entscheidungen oberverwaltungsgerichte knnen bestimmten einschlgigen ausnahmefllen abgesehen beschwerde bundesverwaltungsgericht angefochten abs vwgo bundesrechtsanwaltsordnung enthlt abweichenden bestimmungen abs brao entscheidet bundesgerichtshof vielmehr ber rechtsmittel berufung urteile anwaltsgerichtshofs beschwerde abs satz gvg antragsteller verletzung grundrechts gesetzlichen richter art abs satz gg rgt fhrt statthaftigkeit gesetzes wegen erffneten sofortigen beschwerde iv antrag prozesskostenhilfe fr verfahren sofortigen beschwerde abgelehnt beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg bietet abs satz brao vwgo satz zpo kayser roggenbuck frey lohmann martini vorinstanz agh bremen entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb ix za ix za mrz insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser prof dr gehrlein grupp mrz beschlossen antrge weiteren beteiligten bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerden beschlsse zivilkammer landgerichts gera august januar abgelehnt rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts gera august kosten unzulssig verworfen grnde weiteren beteiligten prozesskostenhilfe fr beabsichtigen rechtsbeschwerdeverfahren gewhrt rechtsbeschwerden aussicht erfolg htten satz zpo rechtsbeschwerde beschluss landgerichts august wre schon deshalb unzulssig inso abs satz zpo bestimmte notfrist monat zustellung weitem berschritten wre beschluss september zugestellt worden wiedereinsetzung rechtsbeschwerdefrist kme etwaiger bewilligung prozesskostenhilfe betracht prozesskostenhilfeantrge erst viereinhalb monate spter gleichfalls weit versptet gestellt worden beteiligten september beim landgericht eingelegten antragsschreiben februar bezug genommenen sofortigen beschwerden beschluss landgerichts august kommt insoweit bedeutung entfalteten rechtswirkungen unstatthaft beschlsse landgerichts insolvenzsachen gem inso allenfalls rechtsmittel rechtsbeschwerde erffnet weitere sofortige beschwerde auerdem damals angeordneten sicherheitsmanahmen zwischenzeitlich angeordnete erffnung insolvenzverfahrens berholt rechtsschutzbedrfnis beteiligten fehlte rechtsbeschwerde beschluss landgerichts gera januar wre gem inso abs zpo unstatthaft befugnis rechtsbeschwerde setzt voraus bereits vorausgegangene erste sofortige beschwerde statthaft bgh beschl september ix zb wm oktober ix zb wm stndige rechtsprechung fall beschluss amtsgerichts gera august erhobenen sofortigen beschwerden bereits ihrerseits statthaft gem inso unterliegen entscheidungen insolvenzgerichts fllen rechtsmittel denen insolvenzordnung sofortige beschwerde ausdrcklich vorsieht gem abs inso erffnung insolvenzverfahrens ausschlielich betroffenen insolvenzschuldner sofortigen beschwerde angefochten einzelne glubiger ii weiteren beteiligten prozesskostenhilfe gewhrt weder september beim landgericht eingelegte rechtsbeschwerde aussicht genommene zweite rechtsbeschwerde aussicht erfolg satz zpo beteiligten allerdings versumung rechtsbeschwerdefrist hinsichtlich beschlusses landgerichts gera august last gelegt schreiben september ausdrcklich rechtsbeschwerde beschluss eingelegt rechtsbeschwerde htte gem abs satz zpo beim bundesgerichtshof eingelegt mssen jedoch bereits ersten tag einmonatigen frist eingelegt worden fr landgericht ausreichende gelegenheit daher verpflichtung bestanden beteiligten formmangel hinzuweisen rechtsbeschwerde rckfrage rechtzeitig bundesgerichtshof bersenden htte beteiligte rechtzeitig bundesgerichtshof herrschenden anwaltszwang gem abs satz zpo hingewiesen knnen mglichkeit gehabt htte zumindest antrag gewhrung prozesskostenhilfe rechtzeitig stellen rechtsbeschwerde beschluss landgerichts august allerdings unstatthaft fr beteiligten bereits sofortigen beschwerden juni angegriffenen beschluss amtsgerichts gera juni rechtsmittel erffnet begrndung landgerichts trifft bereits ausgefhrt setzt befugnis rechtsbeschwerde voraus bereits vorausgegangene erste sofortige beschwerde statthaft mglichkeit auerordentlichen beschwerde erffnet bgh beschl mrz ix zb bghz ff verfassungsrechtlich geboten vgl bverfge ff beschluss landgerichts gera januar beteiligten bereits ausgefhrten grund rechtsbeschwerde erffnet iii beteiligten september eingelegte rechtsbeschwerde gem abs satz zpo unzulssig verwerfen vorgenannten grnden ii unstatthaft brigen beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden abs satz zpo ganter raebel gehrlein kayser grupp vorinstanzen ag gera entscheidung lg gera entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz verkndet november knecht justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle prfungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art abs drig verletzung richterlichen unabhngigkeit gesttzter prfungsantrag abs drig setzt darlegung konkreter bestimmten richter bestimmte gruppe richtern gerichteter manahmen dienstaufsichtfhrenden stelle voraus unzureichende haushaltsmige ausstattung justiz haushaltsgesetzgeber stellt manahme dienstaufsicht dar bgh dienstgericht bundes urteil november riz dienstgerichtshof beim kammergericht dienstgericht landgericht berlin richters antragsteller revisionsklger prozebevollmchtigte land antragsgegner revisionsbeklagter wegen anfechtung manahme dienstaufsicht bundesgerichtshof dienstgericht bundes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter bundesgerichtshof nobbe richterin bundesgerichtshof solinstojanovi richter bundesgerichtshof prof dr kniffka dr joeres sowie richterin bundesgerichtshof mayen fr recht erkannt revision antragstellers urteil dienstgerichtshofs beim kammergericht oktober zurckgewiesen antragsteller trgt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand antragsteller richter beim amtsgericht leitet familienabteilung wendet unzumutbare arbeitsbedingungen sieht dadurch richterliche unabhngigkeit verletzt antragsgegner stellte eigenen angaben jahre folgende bcher handexemplare verfgung schnfel deutsche gesetze schwab wagenitz familienrechtliche gesetze auflage thomas putzo zpo auflage bumiller winkler fgg auflage hartmann kostengesetze auflage kommentar brgerlichen gesetzbuch handbuch scheidungs unterhaltsrecht neuerer auflage besitzt antragsteller dienstlich verfgungen beschlsse etc antragstellers wurden kanzlei zweiten jahreshlfte durchschnittlich erst drei monaten geschrieben einzelfllen dauerte erledigung mehr vier monate seit betragen erledigungszeiten kanzlei angaben antragsgegners mehr acht wochen vorbringen antragstellers wurden beschlsse verfgungen seit herbst ber fllen erst geschrieben nachdem vier sieben monate kanzlei lagen seit wurden mehrere abteilungen familiengerichts geschlossen eingnge antragsteller geleiteten abteilung stiegen pensum jahre jahre bestand sachen jahre familienrichterin lngerfristig erkrankte wurde geleitete abteilung februar aufgelst offenen verfahren abteilungen familiengerichts antragstellers verteilt antragsgegner justizhaushalt jahre landeshaushalts reduziert wurde nordrheinwestfalen rechtfertigt zustnde knappen haushaltsmitteln antragsteller beruft darauf angesichts unzureichender personeller ausstattung amtsgerichts richtern kanzlei geschftsstellenkrften sowie wegen fehlender arbeitsmittel sachbearbeitung richterliche unabhngigkeit beeintrchtigt personalausstattung fr familienrechtsstreitigkeiten sei einwohnerzahl berlins wiedervereinigung bemessen mangels vorhandener bereitschaftsrichter komme berdurchschnittlich vielen vertretungseinstzen dezernat trotz weit ber pensum liegender erledigungszahlen nahezu verdreifacht terminstand liege jahr zudem erfordere seit etwa zehn jahren fehlende fortbildung registratur kanzleimitarbeiterinnen verstrkte kontrolle aktenfhrung scheidungsklagen knnten wegen personalmangels teilweise erst zwei monate eingang zugestellt angesichts desolaten zustnde sei erfllung justizgewhrungspflicht rechtsstaatlichen regeln mehr mglich durchfhrung widerspruchsverfahrens sei wegen unttigkeit antragsgegners entbehrlich antragsgegner hlt arbeitsbedingungen antragstellers fr optimal fr derartig desolat richterliche unabhngigkeit tangierten mglichen mae wrden antragsteller fr richterliche ttigkeit notwendigen mittel verfgung gestellt dienstgericht landgericht berlin antrag zurckgewiesen hiergegen gerichtete berufung antragstellers erfolg geblieben begrndung berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt prfungsantrag sei unzulssig fehle bereits durchfhrung gem abs drig satz blnrig fr prfungsverfahren abs drig nr blnrig vorgesehenen vorverfahrens letztlich komme darauf richter entgegen abs drig nr blnrig manahme dienstaufsicht beanstandet antragsteller wende konkrete manahme dienstaufsichtfhrenden prsidenten amtsgerichts beziehe allgemein unzumutbaren arbeitsbedingungen allein manahme dienstaufsicht darstellten begehren laufe darauf hinaus festzustellen justizbereich mehr finanziellen personellen materiellen mitteln htte ausgestattet mssen ziel knne jedoch rahmen prfungsverfahrens erreichen antragsteller anspruch justizverwaltung schaffung bereitstellung sachlichen institutionellen personellen ausstattung ausschpfung richterlichen unabhngigkeit fr erforderlich wnschenswert halte sei manahme dienstaufsicht haushaltsgesetzgeber justizbereich gewnschten finanziellen mittel verfgung stelle weder richter dienstaufsichtfhrenden stellen justiz htten hierauf direkten einflu sei aufgabe dienstgerichte rahmen prfungsverfahrens politischen entscheidungen legislative prfen entscheiden staat dienstaufsichtfhrenden stellen zeiten knapper haushaltsmittel justizgewhrungspflicht erforderlichem ma nachkomme erfolg bleibe prfungsantrag soweit zuteilung vorhandener mittel gehe antragsteller insoweit anspruch ermessensfehlerfreier weise bercksichtigt fehle ausreichendem vortrag dienstaufsicht konkrete manahmen gefordert trotz vorhandener mglichkeit verletzung richterlichen unabhngigkeit verweigert worden seien berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt antragsteller begehren beantragt festzustellen antragsgegner seit januar hilfsweise seit august unzumutbare arbeitsbedingungen richterliche unabhngigkeit antragstellers verletzt wegen vorbringens revisionsbegrndungsschrift dezember bezug genommen entscheidungsgrnde zulssige revision abs drig satz blnrig unbegrndet berufungsgericht recht ergebnis gelangt prfungsantrag antragstellers unzulssig entgegen auffassung berufungsgerichts allerdings erfordernis vorverfahrens nr buchst satz blnrig abs abs drig abs brrg abs satz vwgo gengt stndiger rechtsprechung senats vgl senatsurteile oktober riz bghz august riz njw prfungsverfahren abs drig antrge schon wegen fehlens frmlichen vorverfahrens unzulssig dienstaufsicht ber richter fhrende oberste dienstbehrde vertreter beklagten landes sachlich antrge eingelassen deren zurckweisung beantragt senatsverwaltung fr justiz beklagten landes getan prfungsantrag jedoch unzulssig richter berufungsgericht recht angenommen manahme dienstaufsicht wendet gem abs drig abs brrg rechtsweg dienstgerichten gegeben soweit deutsche richtergesetz bestimmt ff drig nr buchst drig entscheidet dienstgericht anfechtung manahme dienstaufsicht grnden abs spezialgesetzliche sonderkompetenz dienstgerichtsbarkeit bestimmt schutz verfassungsrechtlich garantierten richterlichen unabhngigkeit art gg stellen vollziehenden gewalt sichern aufgrund dienstaufsicht grundstzlich rechtsmacht ttigkeit richters einzuwirken deswegen prfungsantrag zulssig nachvollziehbar dargelegt manahme dienstaufsicht sinne abs drig vorliegt manahme richterliche unabhngigkeit beeintrchtigt bgh urteil januar riz urteilsumdruck anforderungen erfllt vortrag antragstellers soweit antragsteller verletzung richterlichen unabhngigkeit antragsgegner obersten dienstaufsichtfhrenden stelle berliner justizverwaltung beruft fehlt erforderlichen darlegung konkreter manahmen antragsgegner richterliche unabhngigkeit antragstellers verletzt schilderung unzumutbaren arbeitsbedingungen gengt hierfr ergibt arbeitsbedingungen bestimmten richter bestimmte gruppe richtern gerichteten konkreten verhalten justizbehrden beruhen vgl bgh urteile november riz bghz dezember riz njw jew nachw hiervon geht brigen antragsteller antragsschrift vorgelegten schreiben januar ausdruck gebracht einschtzung erscheine behebung gergten unzumutbaren arbeitsbedingungen justiz gerichtsverwaltung ausgeschlossen soweit geltend macht justizbereich verfgung stehenden haushaltsmittel seien ausreichend erfllung staatlichen justizgewhrungspflicht hierauf prfungsantrag abs drig gesttzt aa dabei offenbleiben land berlin woran angesichts antragssteller gergten unzureichenden ausstattung fachli teratur unvertretbar langen erledigungszeiten kanzlei schlieung mehrerer abteilungen familiengerichts zweifel bestehen rechtsstaatsprinzip folgenden verpflichtung gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes zivilrechtlichen streitigkeiten bverfge nachw einhergehenden rechtsstaatlichen gebot zgiger verfahrenserledigung bverfge nachw vgl art abs emrk egmr njw daraus folgenden pflicht angemessenen personellen schlichen ausstattung gerichte bverfge bverfg njw kissel gvg aufl rdn weber grellert njw ebenso art abs gg schmidt amann maunz drig grundgesetz stand februar art abs rdn papier njw verpflichtung gestaltungsspielraum gesetzgebers vgl schmidt amann aao rdn nachgekommen mu abschlieend geklrt ggf voraussetzungen richterliche unabhngigkeit haushaltsgesetzgebung sofern fr ausreichende personal sachausstattung justiz sorgt beeintrchtigt vgl kissel aao rdn pfeiffer driz allgemein schutz art gg eingriffen legislative bverfge papier aao bb prfungsantrag abs drig erweist jedenfalls deshalb unzulssig antragsteller gegenstand rechtsschutzbegehrens gemachte unzureichende finanzielle ausstattung justiz manahme dienstaufsicht sinne abs drig dienstgericht bundes begriff manahme dienstaufsicht hinblick zweck abs drig richtern gegenber dienstaufsichtsbehrden mglichst umfassenden rechtsschutz gewhren jeher weit gefat gengt einflunahme dienstaufsichtfhrenden stelle mittelbar ttigkeit richters auswirkt st rspr bgh urteil september riz njw nachw notwendig stets bestimmten richter gruppe richtern gerichtetes verhalten dienstaufsicht ausbenden stelle st rspr siehe etwa bgh urteile november riz bghz dezember riz njw jew nachw hieran fehlt antragsteller rge justizbereich verfgung stehenden mittel seien ausreichend verhalten dienstaufsichtsorgans beanstandet entscheidend kommt insoweit vielmehr bessere haushaltsmige ausstattung justizbereichs berufungsgericht recht ausgefhrt entscheiden ber finanzielle ausstattung justiz dienstaufsichtsbehrden justizbereichs legislative haushaltsgesetzgeber vgl kissel aao einl rdn rdn abs drig lt hiernach rechtsschutzbegehren antragstellers anwenden entgegen auffassung antragstellers ergibt senatsurteil september riz njw gunsten gegenstand urteils allein rcksicht richterliche unabhngigkeit bestehenden pflichten dienstaufsichtfhrenden justizbehrden zuweisung verfgung stehenden mittel insoweit senat entschieden richter anspruch dienstaufsichtsbehrden ermessensfehlerfreie zuteilung vorhandenen personellen sachlichen ausstattung offengelassen justizbehrden einzelfall rcksicht richterliche unabhngigkeit verpflichtet knnen vorhandene ausstattung bereitzustellen urteil enthlt ausschlielich aussagen pflichten dienstaufsichtfhrenden justizbehrden sinne abs drig folgen haushaltsgesetzgeber dienstaufsichtfhrenden stelle sinne abs drig verantwortenden unzureichenden haushaltsmigen ausstattung justizbereichs cc beschrnkung rechtsschutzes abs drig luft art gg garantierte richterliche unabhngigkeit etwa leer schutz eingriffen sachliche persnliche unabhngigkeit richter nmlich dienstgerichten zugewiesenen fllen erhalten sofern einzelfall verletzung grundgesetzlich garantierten richterlichen unabhngigkeit vorliegt einzelne richter stndigen rechtsprechung bundesverfassungsgerichts ber art abs gg verletzung hergebrachten grundstze richterlichen amtsrechts verfassungsbeschwerde rgen vgl bverfge bverfg njw nachw detterbeck sachs grundgesetz aufl art rdn schulze fielitz dreier grundgesetz art rdn gilt fr verletzung art gg gesetzgeberisches handeln bverfge ff ii kostenentscheidung folgt abs satz drig abs vwgo wert streitgegenstandes fr revisionsverfahren festgesetzt abs satz abs satz gkg nobbe solin stojanovi joeres kniffka mayen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen erpresserischen menschenraubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer april einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hannover mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat revision angeklagten rge landgericht ffentlichkeitsgrundsatz gvg verstoen unbegrndet landgericht rechtlich verpflichtet grundlage einzelfallprfung ermessensentscheidung darber treffen vier erschienenen einlass sitzungssaal begehrenden personen drei mitglieder familie freundin angeklagten entgegen bestehenden revision beanstandeten sicherheitsanordnung amtlichen ausweis lediglich fhrerschein vorweisen konnten gleichwohl einzulassen daher strafkammer entgegen ansicht revision entscheidung sicherheitsanordnung ndern einlass personen weiterhin allein danach beurteilen bedingungen sitzungspolizeilichen verfgung vorsitzenden erfllten angesichts vorgetragenen personen vorliegenden besonderen umstnde fehlerhaft gehandelt entgegen ansicht generalbundesanwalts revision angeklagten erhobene rge mitwirkung befangenen schffen nr stpo unzulssig beschwerdefhrer darlegung vermeintlich prozessrechtswidrigen vorgangs wiedergabe lediglich protokollinhalts offen gelassen abgelehnte schffe hauptverhandlung tatschlich behauptet geuert abs satz stpo hieran nmlich angesichts inhalts beschwerdefhrer vorgetragenen dienstlichen uerung abgelehnten schffen stellungnahme staatsanwaltschaft ablehnungsgesuch sowie entscheidung ber keinerlei zweifel bestehen rge bleibt allerdings generalbundesanwalt antragsschrift brigen dargelegten grnden erfolg becker pfister hubert sost scheible mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet april seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb hb zpo schadensersatzanspruch bgb umfat kosten hotelunterbringung notwendig mngelbeseitigung durchfhren knnen steht notwendigkeit hotelunterbringung fest kosten unabhngig davon ersatzfhig mngelbeseitigung durchgefhrt prozessualen anforderungen feststellung notwendigen kosten gem zpo bgh urteil april vii zr olg celle lg lneburg vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr dressler richter prof dr thode dr kuffer prof dr kniffka bauner fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juni zurckgewiesen beklagte trgt kosten revision rechts wegen tatbestand klgerinnen verlangen schadensersatz wegen mangelhafter fubodenarbeiten erwarben beklagten grundstck beklagte verpflichtete zugleich errichtung reihenendhauses einzug haus stellten klgerinnen risse fubodenfliesen fest klage schadensersatz minderung hhe dm gefordert landgericht beklagten verurteilt schadensersatz hhe dm wegen folgender positionen zahlen entfernen fliesenbelags auswechseln estrichs verlegen neuer fliesen dm malerarbeiten gesamten haus infolge arbeiten pos notwendig dm abnehmen wiederanbringen gesamten dekoration gardinen bilder etc notwendig wegen malerarbeiten dm demontage montage deckenleuchten elektroherd spiegelschrank wandleuchten dm umlagerung mobiliar wiedereinrichten dm kosten fr unterbringung beider klgerinnen hotelzimmer fr drei wochen dm ab aufbau kche nebst einlagerung dm berufungsgericht berufung beklagten zurckgewiesen anschluberufung klgerinnen festgestellt beklagte verpflichtet weiteren infolge mangelhaften verlegung estrichs entstandenen schaden ersetzen zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag hinsichtlich positionen feststellungsantrags entscheidungsgrnde revision unbegrndet schuldverhltnis findet brgerliche gesetzbuch dezember geltenden fassung anwendung art satz egbgb berufungsgericht hlt beklagten gem bgb schadensersatz verpflichtet estrich fehlerhaft verlegt worden sei schaden sei gutachten sachverstndigen kostenvoranschlge hinreichend belegt beklagte msse positionen ersetzen handele fiktive mangelfolgeschden widersprche jedoch dispositionsfreiheit geschdigten positionen zuerkennen mngelbeseitigung vorgenommen worden sei geschdigte msse kostenmig vorlage treten trge gefahr insolvenz schdigers berufungsgericht revision zugelassen hchstrichterliche entscheidung ergangen sei fr feststellungsklage bestehe rechtliches interesse kostenschtzungen jahren stammten kme hherer schadensbeseitigungsaufwand betracht ii berufungsurteil hlt rechtlichen nachprfung stand werk unternehmers mangelhaft steht besteller voraussetzungen bgb anspruch schadensersatz besteller anspruch ausgleich mangel erlittenen vermgensschden mangel zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung beseitigt jedoch beseitigung mglich besteller anspruch ersatz fr mngelbeseitigung erforderlichen aufwendungen mangel bereits schaden bgh urteil juni vii zr baur nzbau abweichend abs bgb besteller verlangen schaden fr mngelbeseitigung erforderlichen geldbetrag abgegolten bgh urteil mai vii zr bghz urteil november vii zr bghz urteil juli vii zr baur unerheblich besteller verfgung gestellten betrag mngelbeseitigung verwendet bgh urteil mai aao urteil november vii zr bghz ersetzen jedenfalls aufwendungen fr leistungen nachbesserungspflicht unternehmers bezieht erstreckt darauf eigene mangelhafte leistung nachtrglich mangelfreien zustand versetzen umfat vielmehr vorbereitend erforderlich mangel eigenen leistung beheben hinzu kommen arbeiten notwendig durchge fhrter mngelbeseitigung davor bestehenden zustand herzustellen bgh urteil november vii zr bghz unternehmer mu schden sonstigen eigentum bestellers beheben zuge nachbesserung zwangslufig entstehen bgh urteil mrz vii zr baur zfbr grund beanstanden berufungsgericht positionen ausgeurteilt insoweit handelt kosten fr manahmen notwendigerweise zuge mngelbeseitigung vorzunehmen ordnungsgemen zustand herzustellen bgb ersetzenden bereits mangel entstandenen schaden gehrt derjenige betrag besteller dafr aufwenden mu hotel ziehen mu ordnungsgeme mngelbeseitigung ermglichen pos schadensersatzanspruch bgb geht ber kostenerstattungsanspruch abs bgb hinaus erfat gesamten vermgensnachteil besteller mangel erlitten besteller betrag verlangen mangelunwert abgedeckt gehren diejenigen aufwendungen bauwerk betreffen diejenigen aufwendungen mngelbeseitigungsmanahmen bauwerk unmittelbar erst ermglichen gibt rahmen schadensersatzanspruchs grund schden unterscheiden rahmen mngelbeseitigung bauwerk zwangslufig entstehen notwendig dadurch entstehen mngelbeseitigung bauwerk erst ermglicht besteller mu verfgung gestellten betrag lage versetzt mangel vermgenseinbue beseitigen vgl bgh urteil mai vii zr bghz deshalb geboten hotelkosten ersetzenden schaden einzubeziehen erforderlich mngelbeseitigung ermglichen fr mngelbeseitigung erforderliche betrag hilfe sachverstndigen ermittelt sachverstndige meisten fllen daran vorbeikommen erforderlichen betrag schtzen derartige schtzung gericht zpo erlaubt zweifel hhe mngelbeseitigung erforderlichen kosten gehen lasten schdigers darf derjenige betrag ausgeurteilt rahmen vorzunehmenden schtzung fr mngelbeseitigung sicher anfllt betrifft kosten fr manahmen bauwerk diejenigen aufwendungen notwendig manahme berhaupt ermglichen insoweit hufig mglich sichere kosten festzustellen meisten fllen klar inwieweit bercksichtigung umstnde einzelfalls kosten fr hotelnutzung anfallen mngelbeseitigung durchgefhrt betrifft sowohl notwendigkeit rume insgesamt vorbergehend verlassen dadurch etwa entstehenden kosten manahmen kosten mssen mglichkeiten orientieren besteller rahmen schadensminderungspflicht nutzen mu steht erwartende bezifferbare schaden fest bleibt besteller mglichkeit feststellungsklage steht allerdings fest whrend mngelbeseitigung hotel fr bestimmte dauer genutzt mu knnen kosten unabhngig davon ausgeurteilt besteller mngelbeseitigung durchfhren lt unterliegt allein disposition liegt fall unrecht rgt revision sei festgestellt klgerinnen whrend dauer reparaturarbeiten hotel ziehen mten bergeht feststellungen landgerichtlichen urteil berufungsgericht bezug nimmt berufung angegriffen worden danach kommt infolge ausmaes estrichschadens umrumen mbeln betracht mindestens dreiwchiger aufenthalt hotel unumgnglich zudem ergibt bezug genommenen gutachten klgerinnen verweilen rumen whrend mngelbeseitigung hinblick gesundheitszustand zugemutet senat feststellungen gebunden weiteren rgen revision unterlassenen prfung vorteilsausgleichung unterlassenen bercksichtigung mitverschuldens zusammenhang feststellungsbegehren schon deshalb erfolg revision dartut berufungsgericht aufgrund unterbreiteten sachverhalts anla punkte prfen revision legt dar vorgetragenen tatschlichen umstnde instanzen vorgebracht worden sache schdigers diejenigen umstnde vorzutragen vorteilsausgleichung mitverschulden geschdigten begrnden iii kostenentscheidung beruht abs zpo dressler thode kniffka kuffer bauner'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner sthr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen ffentliche zustellung revisionsschrift februar revisionsbegrndung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo grnde aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmchtigten mglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausfhrlichen darlegungen prozessbevollmchtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellun gen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler sthr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung me olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg mrz kosten klgerin zurckgewiesen streitwert grnde versicherer bgb obliegenden nachweis fhren versicherungsnehmer anbahnung versicherungsvertrages arglistig falsche angaben gemacht trifft objektiv falsche angaben vorliegen stndiger rechtsprechung versicherungsnehmer sekundre darlegungslast plausibel darlegen weshalb objektiv falschen angaben gekommen vgl bgh urteil november iv zr versr iii olg frankfurt main versr olg hamm olg mnchen versr olg oldenburg olg saarbrcken versr nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene rechtsfrage sekundre darlegungslast begnstigten lebensversicherung eintritt versicherungsfalles trifft allgemeinen klrung zugnglich besteht insoweit grund sinne abs satz zpo revision zuzulassen aa sekundren darlegungslast versicherungsnehmers liegt zugrunde umstnde offen legen sphre abgespielt versicherer kennen vortragen bgh aao substantiierter vortrag partei gefordert gegner wesentlichen tatsachen kennt zumutbar nhere angaben vgl bghz danach beantwortet inwieweit sekundre darlegungslast dritte darunter begnstigten lebensversicherung erstreckt hngt allein davon ab umstnde einzelfalles rechtfertigen dritten sphre versicherungsnehmers zuzurechnen allgemein abstrakten klrung frage zugnglich hngt vielmehr konkreten umstnden verhltnisses begnstigtem versicherungsnehmer einzelfall ab bb klgerin allein vertragsverhandlungen auftrage ehemannes spteren versicherungsnehmers gefhrt tatrichterlichen feststellungen gesundheitsfragen antragsformular rcksprache ehemann fr beantwortet ehefrau stand versicherungsnehmer brigen nahe ausreichend gelegenheit eigene wahrnehmungen gesundheitszustand mannes gesundheitszustand widerspruch antragsformular gegebenen antworten stand sachlage begegnet rechtlichen bedenken blick sekundre darlegungslast versicherungsnehmers sphre zuzuordnen tritt hinzu vorgenannte rechtsfrage ankommt wenngleich berufungsgericht ausfhrt klgerin falschen angaben ehemannes ausreichend erklrt liegt darin beweislastentscheidung vielmehr klgerin mehrere grnde fr falschen angaben antragsformular angefhrt vertrag vermittelnden sparkassenmitarbeiter mehrfach vergewissert fr abschluss risikolebensversicherung attest ber aktuellen gesundheitszustand mannes bentigt ehemann letztlich auffassung bestrkt sei blick seinerzeit bestehende kapitallebensversicherung erneute gesundheitsprfung erforderlich geltend gemacht benennung hausarztes fragebogen stehe annahme arglist entgegen auerdem ehemann stets fr gesund gehalten diversen beschwerden deshalb fr vertragsabschluss bedeutsames gesundheitsrisiko eingeschtzt berufungsgericht genannten argumenten befasst letztlich materiell durchgreifend erachtet arglistvorwurf auszurumen sache beweislastentscheidung materielle bewertung vortrages klgerin soweit berufungsgericht vortrag ausreichend angesehen bezieht zusammenhang urteilsgrnde materielle prfung vorgetragenen umstnde gehrsrge ebenfalls erfolg fehlerhafte beratung mitarbeiter sparkasse wre entscheidungserheblich beklagte versicherer verhalten zurechnen lassen msste kme betracht sparkassenangestellte agent beklagten anzusehen beratungsverschulden agenten vgl bgh urteil april iv zr versr ii beklagte vorinstanzen bestritten wre lediglich versicherungsmakler aufgetreten stnde demgegenber stndiger rechtsprechung senats lager versicherungsnehmers vgl bgh urteile september iv zr versr mrz iva zr njw ii bghz klgerin schadensersatzansprche allenfalls beratungsverhltnis sparkasse vorliegen besonderer umstnde allenfalls direkt deren angestellten geltend knnte agentenstellung sparkassenangestellten klgerin indes schlssig dargelegt senatsrechtsprechung entscheidend agent versicherer abschluss vertrgen betraut urteile september aao september iv zr versr ii vgl bghz reicht dafr vermittler arbeitgeber eigenes wirtschaftliches inte resse vertragsabschlssen bestimmten versicherer insofern belegt klgerin behauptete umstand sparkasse aufgrund beteiligung konzern beklagte angehrt wirtschaftliches interesse geschftlichen erfolg beklagten mitarbeiter beklagten bevollmchtigt betraut wren fr vertrge abzuschlieen vermitteln provisionsinteresse vermittlers gengt insoweit senatsurteil september aao ii schlielich betreuungshinweis vertragsunterlagen versicherers ausreichendes indiz fr agentenstellung benannten vertragsbetreuers mitarbeiter vgl senatsurteil september aao weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen lg nrnberg frth entscheidung olg nrnberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr meyer goner richter bundesgerichtshof maatz dr kuckein richterin bundesgerichtshof richter bundesgerichtshof dr ernemann beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten ulrich urteil landgerichts rostock mrz ausspruch ber betreffende berufs verbot feststellungen aufgehoben spruch entfllt gehende revision verworfen angeklagte trgt kosten rechtsmittels ii revision staatsanwaltschaft vorbezeichnete urteil verworfen kosten rechtsmittels angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen trgt staatskasse rechts wegen grnde landgericht angeklagten verurteilt angeklagten wegen betruges freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten angeklagte bewhrung ausgesetzten freiheitsstrafe jahr neun monaten ferner angeklagten fr dauer drei jahren untersagt bereich schuldensanierung regulierung vermittlung hierzu kreditvermittlung gewerblich ttig gewerbe fr auszuben fr ausben lassen urteil wenden angeklagte ungunsten beider angeklagten staatsanwalt schaft revisonen denen verletzung sachlichen rechts rgen angeklagte beanstandet darber hinaus verfahren wendet verurteilung insgesamt staatsanwaltschaft beanstandet landgericht angeklagten tat betruges fr schuldig befunden rechtsmittel angeklagten fhrt wegfall ausspruchs ber berufsverbot revision staatsanwaltschaft bleibt erfolglos landgericht festgestellt verfolgung betrgerischen absicht beschlossen beide angeklagten frhjahr gewerblich sog schuldenregulierung anzubieten konzept angeklagten bestand darin zeitungsanzeigen nachfolgenden fllen gleichen schriftverkehr anzeigen meldenden interessenten eindruck erwecken knnten kredit bekommen weise sollten kunden veranlat per nachnahme erhobenen betrag zahlen erwartung nachnahmesendung enthalte kreditvertrag angeklagten kam dabei darauf kunden glauben erhobene bezahlte betrag sei vergtung fr vermittlung kredits tatschlich fand weder kreditvermittlung statt beabsichtigten angeklagten berhaupt vermgenswerte leistung erbringen konzept durchzufhren bernahm angeklagte eigens hierfr gegrndeten firma folgenden nf anwerbung vermeintliche vermittlung kunden whrend angeklagte ebenfalls eigens hierfr gegrndeten firma vermgensberatung folgenden hvb schuldenregulierung betrieb april januar erhielten insgesamt kunden nachnahmesendung wobei mehrheit hiervon nachnahmegebhr entrichtete sendung empfang nahm kunden wurden insgesamt mindestens dm nf gezahlt dm davon reichte angeklagte provision angeklagte geklagten vorgehen bewut kunden zahlung per nachnahme erhobenen vermittlungsvergtung annahme veranlat wurden nf kredit vermittelt nachnahmesendung enthalte entsprechenden vertrag kreditgeber grunde erfolgte hinweis vertrag bankkreditvertrag abgewickelt erst bezahlung nachnahme angeklagten rechneten falle frheren aufklrung ber wirklichen geschftsgegenstand kaum kunde zahlung bereit wre ii revision angeklagten berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung angeklagten deckt schuld strafausspruch rechtsfehler nachteil verfahrensbeschwerden dringen insoweit verweist senat zutreffenden ausfhrungen antragsschrift generalbundesanwalts mrz angeklagte sachrge erfolg grundlage rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen landgericht angeklagten recht wegen betruges verurteilt nherer errterung bedarf lediglich merkmal tuschung entgegen auffassung revision landgericht recht bejaht tuschungshandlung besteht wortlaut gesetzes vorspiegelung falscher entstellung unterdrckung wahrer tatsachen tuschung danach verhalten objektiv irrefhrt irrtum unterhlt vorstellung einwirkt dabei rechtsprechung literatur allgemein anerkannt auer ausdrcklichen begehung namentlich bewut unwahre behauptungen tuschung konkludent erfolgen nmlich irrefhrendes verhalten schliet tuschungshandlung deshalb tter hierzu insoliert betrachtet wahrer tatsachenbehauptungen bedient senat urteil april str njw verffentlichung bghst bestimmt nher ausgefhrt verhalten fllen tatbestandlichen tuschung tter eignung inhaltlich richtigen erklrung irrtum hervorzurufen planmig einsetzt anschein uerlich verkehrsgerechten verhaltens gezielt schdigung adressaten verfolgt irrtumserregung bloe folge zweck handlung feststellungen belegen hiernach vorausgesetzte objektive subjektive tatseite danach angeklagten verfolgte konzept gerade darauf angelegt interessenten vortuschen kreditvermittlung zahlung nachnahmebetrages veranlassen beweiswrdigung landgerichts berzeugung verschafft angeklagten htten kunden nf vorgespiegelt solle kredit vermittelt whrend wahrheit weder vermittlung erfolgte kredit gewhrt wurde weist rechtsfehler interessenten bzw kunden sorgfltiger prfung telefonischen ausknfte sowie schriftverkehrs htten erkennen knnen gewhrung zumindest vermittlung kredits zugesichert wurde beseitigt gegebenen umstnden tatbestandliche tuschungshandlung senatsurteil aao ergebnis recht landgericht angeklagten allerdings nher auszufhren tatbestandliche tuschung positives tun nmlich aktive irrefhrung lediglich unterlassen gebotenen aufklrung angenommen steht insoweit miverstndliche erwgung entgegen anrufer seien fall darber aufgeklrt worden problemlsung kredit sei angeklagten beschrnkten verfolgung konzepts darauf gezielt gegenber interessenten wort kredit erwhnen vielmehr vielzahl wendungen etwa regulierungssumme tilgungsrate laufzeit vermittlung finanzsanierung vertragsannahme genehmigung ber obige schuldsumme ber private finanzsanierungsgesellschaft bewut herbeifhrung jedenfalls aufrechterhaltung fehlerhaften annahme nf gewhre zumindest vermittle kredit hingewirkt deshalb kommt abgrenzung tuschung unterlassen frage garantenpflicht aufklrung vgl lackner khl stgb aufl rdn ff angeklagten angestrebte irrtumsbedingte vermgensschaden ergebnis rechtsfehlerfrei festgestellt dabei letztlich dahinstehen vergtungsvereinbarung nichtig wegen arglistiger tuschung gem bgb anfechtbar fr prfung vermgensschadens sinne betrugstatbestandes entscheidend allein wirtschaftlichen gesichtspunkten bestimmende wertvergleich leistung gegenleistung bghst hierzu ergeben landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen brigen hand liegt angeklagten bezeichnete finanzsanie rung nmlich bloe weiterleitung zahlungen kunden glubiger vllig belang deren persnlicher einschtzung auffassung objektiven beurteilers praktisch wertlos gengt gegebenen umstnden fr annahme vermgensschadens vgl bghst ebenso senatsurteil april soweit revision demgegenber einwendet vermgensverwaltungsvertrag sei fr kunden schon deshalb absolut wertlos vertraglich zugesagte leistung nmlich glubiger dahin einzuwirken ratenzahlungsvereinbarungen zustimmen fr kreditunwrdige personen einzige probate mittel dar stellt schuldensituation herauszukommen landgericht festgestellt angeklagten umfang leistung erbracht bzw erbringen beabsichtigen steht nmlich schon entgegen interessent en glubiger nf gar genannt strafausspruch angeklagten hlt rechtlichen nachprfung stand landgericht bestimmenden strafzumessungsgrnde abs satz stpo gegeneinander abgewogen revison zeigt insoweit rechtsfehler dagegen ausspruch ber berufsverbot bestehen bleiben verhngung maregel stgb setzt voraus tter beruf gewerbe mibrauch grobe pflichtverletzung vorgeworfen begehung straftat tatschlich ausbt bghst rechtsprechung reicht demgem angeklagten begangenen betrugstaten zusammen hang beabsichtigten vorgetuschten berufs gewerbettigkeit standen bghr stgb abs pflichtverletzung senatsbeschlu mrz str trndle fischer stgb aufl rdn liegt feststellungen ergeben angeklagte berhaupt ernsthaft bereich schuldenregulierung vermgensverwaltung bettigte vielmehr diente landgericht ausdrcklich feststellt grndung nf ebenso grndung hvb mitangeklagte begehung abgeurteilten betruges danach angeklagte vermittlungsttigkeit nf vorgetuscht geschdigten zahlungen veranlassen gengt fr anordnung berufsverbots senat lt deshalb maregelausspruch entfallen besteht anla angeklagten billigkeitsgrnden teilweise kosten rechtsmittels freizustellen abs stpo iii revision staatsanwaltschaft revision staatsanwaltschaft erweist unbegrndet erfolg rgt beschwerdefhrerin landgericht beiden angeklagten jeweils tat betruges fr schuldig befunden durchgreifenden rechtsfehler weist urteil insoweit angeklagten mittelbare tter rechtlich behandeln htten betrugstaten gegenber interessenten ei genhndig verwirklicht abs stgb fr frage vorliegens mehrerer handlungen sinne stgb stndiger rechtsprechung jeweilige tatbeitrag entscheidend bgh njw stv landgericht beachtet begrndet rechtsauffassung tatbeitrag beider angeklagten etablierung leitung betrgerischen geschftsbetriebes bestanden rahmen tuschung geschdigten jeweils angestellten regelhaft ausfhren lieen denen entsprechende generelle weisungen erteilt demgegenber landgericht allerdings worauf beschwerdefhrerin verweist festgestellt telefonanrufe interessenten ersten zwei wochen geschftsbetriebs neben angeklagten angeklagte entgegen genommen danach zunchst angeklagte ergibt daraus beurteilung konkurrenzfrage landgericht ergebnis zweifel zieht bloen entgegennahme telefonanrufe interessenten fr allein beginn ausfhrungshandlung betruges gesehen zumal festgestellt beiden angeklagten anrufer hierbei schon getuscht anschlieenden schriftverkehr tuschung bewirkt wurde erledigten jedoch angeklagten angestellten erteilten arbeitsanweisungen hiermit bereinstimmung steht deshalb feststellung rahmen rechtlichen wrdigung angeklagten htten tuschung einzelnen geschdigten jeweils eigener person vorgenommen rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen htten verfahrensbeschwerde angegriffen knnen formalrge beschwerdefhrerin erhoben meyer goner maatz kuckein ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher hoffmann richterin schuster beschlossen zwangsvollstreckung urteil landgerichts mnchen mai urteil oberlandesgerichts mnchen april sicherheitsleistung hhe millionen euro einstweilen eingestellt grnde landgericht beklagte wegen verletzung wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents klagepatents kurznachrichtenfunktion mobiltelefonen unterlassung auskunftserteilung vernichtung rckruf verurteilt sowie verpflichtung beklagten schadensersatz festgestellt berufungsgericht berufung zurckgewiesen revision zugelassen dagegen beklagte beschwerde ziel zulassung revision erhoben ber senat entschieden unterdessen bundespatentgericht whrend landgerichtlichen verfahrens erhobene nichtigkeitsklage gmbh urteil mai ni klagepatent wirkung fr bundesrepublik deutschland fr nichtig erklrt zustellung urteils beklagte beantragt zwangsvollstreckung angefochtenen berufungsurteil einstweilen sicherheitsleistung einzustellen antrag senat beschluss juli zr juris ersetzender nachteil zurckgewiesen hiergegen richtet anhrungsrge beklagten ii zulssige anhrungsrge unbegrndet jedoch zugleich gegenvorstellung anzusehen fhrt hinblick nunmehr vorliegenden entscheidungsgrnden patentgerichtlichen urteils ergebende vernderte sachlage einstweiligen einstellung zwangsvollstreckung sicherheitsleistung zwangsvollstreckung wegen patentverletzung verur teilenden erkenntnis abs zpo verbindung abs zpo landgericht berufungsgericht grundstzlich sicherheitsleistung einstweilen einzustellen klagepatent rechtskrftiges urteil patentgerichts fr nichtig erklrt klagepatent patentnichtigkeitsklage angegriffen verurteilt verletzungsgericht verletzung kraft stehenden patents bejaht grundstzlich wegen patentverletzung nichtigerklrung fr berwiegend wahrscheinlich hlt andernfalls setzt verhandlung rechtsstreits zpo jedenfalls erstinstanzlich ber klage nichtigerklrung patents entschieden vorlufig vollstreckbare verpflichtung verletzungsbeklagten unterlassung auskunft rechnungslegung sowie vernichtung patentgemer erzeugnisse regelmig rechtfertigen hinreichender wahrscheinlichkeit erwarten steht verurteilung nichtigerklrung klagepatents grundlage entzogen rechtsstaatsprinzip art abs gg verbindung grundrechten folgende verfassungsrechtlich verbrgte justizgewhrungsanspruch bverfge gebietet verletzungsbeklagten wirkungsvollen rechtsschutz verfgung stellen angriff klagepatent gegenangriff rechtsbestand patents wehr setzen erfordert effektive mglichkeit angriff klage nichtigerklrung fhren knnen angemessene bercksichtigung umstands angriff gegebenenfalls einzige verteidigungsmittel inanspruchnahme patent liegen wegen gesetzlichen regelung fr ansprche ff patg lediglich kraft stehendes patent verlangt fr beseitigung rechtsposition ausschlieliche zustndigkeit patentgerichts fallende nichtigkeitsklage verfgung stellt angriff klagepatent rechtsordnungen einwand verletzungsverfahren erhebung widerklage nichtigerklrung gefhrt darf indessen fhren angriff auswirkung verletzungsverfahren versagt aussetzung verletzungsstreits vielmehr grundstzlich geboten hinreichender wahrscheinlichkeit erwarten klagepatent erhobenen nichtigkeitsklage standhalten verletzungsbeklagte bereits vorlufig vollstreckbares ur teil wegen patentverletzung verurteilt reicht jedoch aussetzung allein wahrscheinlichen nichtigerklrung klagepatents rechnung tragen vielmehr erschttert erwartung verletzungsgerichts klagepatent fr nichtig erklrt zugleich grundlage bereits ergangenen patentverletzung erkennenden urteils versumnisurteils mae grundstzlich geboten mglichkeit gebrauch zwangsvollstreckung urteil abs abs zpo sicherheitsleistung einstweilen einzustel len regelmig angezeigt klagepatent erstinstanzlich beurteilung rechtsbestndigkeit berufene bundespatentgericht bereits fr nichtig erklrt worden entspricht obergerichtliche einstellungspraxis vgl olg dsseldorf beschluss juli instge herzklappenringprothese einschtzung einzelfall geboten grnden patentgerichtlichen entscheidung gewichtige anhaltspunkte dafr ergeben berprfung berufungsverfahren voraussicht standhalten kommt jedoch allenfalls ausnahmefllen betracht patentgericht streitfall klagepatent fr nichtig erklrt zwangsvollstreckung entsprechender anwendung abs abs zpo sicherheitsleistung einstweilen einzustellen verletzungsverfahren berufungsgericht bereits entschieden aufgrund beschwerde nichtzulassung revision zugelassenen revision beim bundesgerichtshof anhngig einstellungsmglichkeit abs abs zpo tritt insoweit neben beklagten erster linie erstrebte senatsbeschluss juli errterte einstellung abs zpo deren voraussetzungen beschluss nher ausgefhrt wurde erfllt mglichkeit einstweilige einstellung zwangsvollstre ckung anzuordnen schuldner glaubhaft vollstreckung ersetzenden nachteil bringen wrde wortlaut abs zpo erffnet fr vorlufig vollstreckbar erklrtes urteil einspruch berufung eingelegt vorschrift revisionsverfahren verfahren nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwenden klagepatent erstinstanzlich fr nichtig erklrt worden sinn zweck differenzierung voraussetzungen abs abs zpo erhhten richtigkeitsgewhr rechnung tragen gesetzgeber hnlich nr abs zpo einerseits abs zpo andererseits berufungsurteilen verbindet trgt besonderheiten verschrnkung patentverletzungsprozess patentnichtigkeitsverfahren trennungsprinzip ergibt hinreichend rechnung daraus ergebende planwidrige regelungslcke entsprechende anwendung abs zpo auszufllen verletzungsrechtsstreit frage aussetzung zpo frage erhobene nichtigkeitsklage hinreichende aussicht erfolg instanz erneut geprft bercksichtigung jeweiligen standes patentnichtigkeitsverfahrens beurteilung frage bietet vergleichbare richtigkeitsgewhr beurteilung rechtslage brigen entscheidung ber nichtigkeitsklage verletzungsrichter erster instanz patentgericht obliegt gibt patentgericht nichtigkeitsklage statt richtigkeitsgewhr berufungsurteils gleichsam auerhalb urteils liegenden grnden erschttert gleichem mae richtigkeitsgewhr entsprechenden erstinstanzlichen urteils fr regelung abs zpo zugrunde liegende differenzierung angesichts insoweit raum vielmehr regelung abs zpo entsprechend herangezogen berufungsurteil revision nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden grundstzen streitfall einstweilige einstellung zwangsvollstreckung berufungsurteil urteil landgerichts mnchen anzuordnen angefochtenen berufungsurteil zugrunde liegenden einscht zung nichtigkeitsklage voraussichtlich erfolglos bleiben urteil patentgerichts grundlage entzogen nunmehr vorliegenden entscheidungsgrnde urteils enthalten anhaltspunkte dafr offensichtlich unrichtig hintergrund vollstreckung angefochtenen urteil entsprechender anwendung abs zpo sicherheitsleistung einstweilen einzustellen besondere umstnde ausnahmsweise beurteilung nahelegen knnten weder dargetan ersichtlich erklrung klgerin rechtskrftigen abschluss nichtigkeitsverfahrens weiteren vollstreckungsmanahmen verletzungsurteilen vorzunehmen verschafft beklagten schon deshalb rechtsposition vergleichbar einstweiligen einstellung zwangsvollstreckung wre unbestimmten vorbehalt unvernderten sachlage abgegeben wurde meier beck grabinski hoffmann bacher schuster vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bremen juni gem abs stpo strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe drei jahren verurteilt wobei sechs monate kompensation rechtsstaatswidriger verfahrensverzgerung vollstreckt erklrt verfahrensrgen nher ausgefhrte sachbeschwerde gesttzte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg abs stpo brigen unbegrndet sinne abs stpo schuldspruch zutreffenden grnden antragsschrift generalbundesanwalts revisionsgerichtlich erinnern insbesondere landgericht alkoholbedingt aufgehobene steue rungsfhigkeit angeklagten sinne stgb rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hingegen begegnet begrndung strafkammer erhebliche beeintrchtigung schuldfhigkeit stgb ausgeschlossen durchgreifenden rechtlichen bedenken landgericht erheblich verminderte schuldfhigkeit angeklagten verneint obgleich taten stark alkoholisiertem zustand begangen maximale blutalkoholkonzentration wahrscheinliche blutalkoholkonzentration ua begrndung fhrt anschluss mndlich erstattetes gutachten sachverstndigen grad alkoholisierung wenig aussagekrftig sei angeklagte tatzeitpunkt alkoholgewhnt sei angeklagte angegeben angetrunken schwer betrunken gefhlt erinnerungsvermgen wesentlich eingeschrnkt gezeigt betont gewusst tat berdies spreche fr genaue planung tat angeklagte ber lngeren zeitraum geplant personen verteidigung geschart angreifern letztlich gezielt erdgeschoss zuvorgekommen sei schlielich spreche gezieltes rckzugsverhalten freiwillig gestellt notwehr berufen relevante beeintrchtigung einsichts steuerungsfhigkeit ua begrndung hlt revisionsgerichtlicher berprfung stand tter tatzeit blutalkoholkonzentration aufwies annahme erheblichen herabsetzung hemmungsfhigkeit regelmig hohen grad wahrscheinlich vgl bgh urteil mrz str bghst beschluss mai str bghr stgb blutalkoholkonzentration vgl fischer stgb aufl rn mwn erheblich verminderte hemmungsfhigkeit lsst betrchtlichen alkoholisierung ausschlieen gewichtige anzeichen fr erhalt hemmungsfhigkeit sprechen vgl bgh urteil april str bghst ff beschluss november str nstz rr hierzu ferner fischer aao rn ff erscheint bereits durchgreifend zweifelhaft strafkammer festgestellten beraus aussagekrftigen umstnde namentlich blick hhe sogar mittels verhltnismig tatzeitnah entnommenen blutprobe ermittelten alkoholintoxikation hinreichend tragfhig wren zudem tatrichterliche bewertung weiteren fehlern behaftet lsst landgericht ersichtlich sachverstndigengutachten folgt unerrtert unaufflligem verhalten sowie zielstrebigem planvollem vorgehen trotz alkoholgewhnung ungetrbtem erinnerungsvermgen beschrnkter beweiswert zukommt gerade erfahrene alkoholgewhnte trinker hufig rausch motorisch kontrollieren uerlich geordnet verhalten knnen obwohl hemmungsvermgen mglicherweise schon erheblich beeintrchtigt vgl hierzu bgh urteil august str bghst bercksichtigt landgericht erkennbar situationsgerechtes verhalten tat eingeschrnkten beweiswert aufweist tter tat gefahr entdeckung ernchtert bgh aao senat vermag auszuschlieen neues tatgericht falle anwendung stgb mildere freiheitsstrafe erkennen knnte stpo wenngleich blick tatbild aufdrngt basdorf brause schneider schaal knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr grabinski dr bacher hoffmann fr recht erkannt berufung klgerin dezember verkndete urteil senats juristischen beschwerdesenats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgendert deutsche patent insgesamt fr nichtig erklrt berufung beklagten zurckgewiesen kosten rechtsstreits beklagte tragen rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin deutschen patents streitpatents teilung juni eingereichten patentanmeldung hervorgegangen streitpatent umfasst patentansprche denen patentanspruch folgt lautet antriebsvorrichtung fr tor bewegungsrichtung tores verlaufenden fhrungseinrichtung fahrbaren elektromotor aufweisenden schlitten bettigen torblatts stromzuleitungsmitteln verbindung elektromotors stromquelle zugmittel fhrungseinrichtung einsteckbaren ersten einsatzkrper aufweisen dadurch gekennzeichnet erste einsatzkrper zugmittelspannvorrichtung zugmittel formschlssig verriegelnden teil aufweist klgerin geltend gemacht gegenstand streitpatents sei patentfhig beklagte streitpatent erteilten fassung merkmale patentansprche aufgreifenden hilfsantrag verteidigt patentgericht streitpatent dadurch teilweise fr nichtig erklrt ansprche fassung hilfsantrags erhalten brigen klage abgewiesen hiergegen richten berufungen parteien denen erstinstanzlichen antrge weiterverfolgen entscheidungsgrnde streitpatent betrifft antriebsvorrichtung fr tor insbe sondere garagentor beschreibung streitpatents deutschen offenlegungsschrift elektromechanischer garagentorantrieb bekannt garagendecke montierten fhrungsschiene tor mittels gelenkstange gekoppelten schlitten antriebsmotor aufweisenden antriebseinheit parallel fhrungsschiene laufenden befestigten antriebsmotor eingriff stehenden kette besteht ende deckenschiene fest eingespannt ende deckenschiene deckel aufgeklipst kette verbundener gewindebolzen gefhrt schraubendruckfeder geschoben einerseits deckel andererseits ber se mutter absttzt kette gespannt vgl figur ankopplung bolzens kette werkzeug bentigt umstndlich zeitaufwendig sei streitpatent liegt aufgabe zugrunde antriebsvorrich tung schaffen einfache weise gespannt lsung problems schlgt patentanspruch triebsvorrichtung fr tor folgenden merkmalen kursiv merkmale hilfsantrags eckigen klammern gliederung patentgerichts antriebsvorrichtung weist fhrungseinrichtung bewegungsrichtung tores verluft schlitten fhrt elektromotor aufweist bettigen torblatts dient stromzuleitungsmittel vorhanden elektromotor stromquelle verbinden zugmittel umfassen sowie ersten einsatzkrper aufweisen erste einsatzkrper fhrungseinrichtung einsteckbar weist zugmittelspannvorrichtung zugmittel formschlssig verriegelnden teil bajonettartig ausgebildet haken aufweist werkzeuglose befestigen lsen zugmittels zulsst patentanspruch bedarf punkt nheren erluterung ausgestaltung einsatzkrpers gehrenden zugmittelspannvorrichtung mangels weiterer angaben patentanspruch fachmann berlassen zugmittelspannvorrichtung lediglich teil aufweisen zugmittel formschlssig verriegelt formulierung einsatzkrper zugmittelspannvorrichtung aufweist bestimmte rumlich krperliche verbindung beiden teile entnehmen mssen weder einstckig ausgebildet zugmittelspannvorrichtung vollstndig innerhalb einsatzkrpers liegen gengt vielmehr einsatzkrper spannvorrichtung trgt fr weitergehende anforderungen bieten weder technische funktion merkmals beschreibung grundlage ii patentgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet gegenstand patentanspruchs naheliegender weise stand technik ergeben deutschen offenlegungsschrift sei antriebsvorrichtung fr tor bewegungsrichtung tors verlaufenden fhrungseinrichtung einrichtung fahrbaren schlitten elektromotor bettigen torblatts bekannt merkmale zeige zugmittel sttzschotten vgl figur einsteckbaren ersten einsatzkrper zugmittelspannvorrichtung angeordnet sei merkmale enthalte angaben elektromotor strom versorgt ebenfalls antriebsvorrichtung fr tor mittels schlitten fahrbaren elektromotor betreffe schlage hierzu stromquelle ber deckenschiene zugmittel dienende kette fhrungsschiene steckbaren einsatzkrper zugmittelspannvorrichtung aufweise elektromotor verbinden fachmann meister fachgebiet mechatronik drnge analoge bertragung dargestellten anschlsse zugmittelspannvorrichtung stromzuleitungsmitteln nebst fhrungseinrichtung einsteckbaren einsatzkrper fhre merkmal torantrieben wrden berwiegend ketten verwendet fahrradketten bekannt seien ketten wrden zugmittelspannvorrichtung kettenschloss verbunden jeweils bolzen loch lasche kettenglieds loch spannvorrichtung eingreife somit lediglich verwendung technisch gebruchlichen mittels bedurft bekannte zugmittelvorrichtung ersten einsatzkrper zugmittel formschlssig verbinden merkmal gestaltung formschlssig verriegelnden teils mittels hakens bajonettartigen verschlusses sei hingegen druckschriftlichen entgegenhaltungen bekannt handele dabei lediglich fachmann vorliegenden technischen zusammenhang gelufige manahme iii hlt ergebnis angriffen berufung beklagten jedoch angriffen berufung klgerin stand recht zutreffenden grnden patentgericht klage fr zulssig erachtet fachmann streitfall fr priorittszeitpunkt meis ter fachgebiet elektromechanik anzusehen meisterprfung fr patentgericht angenommenen industriemeister fachrichtung mechatronik zeitpunkt gegeben wurde erstmals verordnung oktober bgbl eingefhrt gegenstand patentanspruch be schrnkungen gem hilfsantrag patentfhig erfinderischer ttigkeit beruht zulssigkeit hilfsantrags offen bleiben gegenstand smtliche merkmale gegenstnde patentanspruch erteilten fassung aufweist fassung ebenfalls bestand ausgehend antriebsvorrichtung gem entspricht se streitpatent ausdruck kommt merkmalen gehrt zugmittel kette stromzuleitungsmitteln zeigt fr ende fhrungsschiene deckel fortsetzungen ende schiene entsprechend nebenstehenden figur aufgesteckt dabei liegt deckel innenseite fhrungsschiene gehalten entspricht einsatzkrper fhrungsschiene eingesteckt merkmale deckel trgt kabelhalter fr anschlusskabel strom kette einerseits fhrungsschiene andererseits zugefhrt deckel zhlt stromzuleitungsmitteln merkmal weiterhin gewindebolzen deckel gefhrt ende kette verbunden ende mutter feder deckel verspannt deckel weist demnach zugmittelverspannung merkmal zeigt jedoch gewindebolzen teil zugmittelspannvorrichtung kette verbunden insbesondere dafr formschlssig verriegelndes teil haken bajonettverschluss verwendet werkzeug bettigt montageanleitung fr offenkundig vorbenutzte antriebsvorrichtung duo zeigt fr verbindung verwendung kettenschlosses entsprechend nebenstehenden figur montageschritt fachmann erhlt anregung fr montage gewindebolzen zugspannvorrichtung kette werkzeug verbinden merk mal gezeigte verriegelung kettenschloss lst allgemeine problem kette nutzer antriebsvorrichtung rahmen vorzunehmenden montage werkzeuge verspannen knnen fr problem kennt fachmann aufgrund allgemeinen fachwissens vielzahl lsungen handbuch fertigungstechnik bd fgen handhaben montieren fgetechnik bk din norm teil fertigungsverfahren fgen bk bereits priorittstag aufgezeigt wurden gehrt insbesondere zusammenfgen zwei bauteilen mittels hakens bajonettverschlusses bk ff bk hierzu berufungsinstanz gehaltene neue vortrag patg verbindung abs satz nr zpo zuzulassen patentgericht hinweis patg davon ausgegangen ansprche mittel wahl betrfen durchschnittsfachmann bedarfsfall weiteres ergreifen knne abs klgerin daher veranlassung weiterem vortrag allgemeinen fachwissen rechtsprechung bundesgerichtshofs veranlassung heranziehung technischen lsung bereits bestehen generelles fr vielzahl anwendungsfllen betracht ziehendes mittel art allgemeinen fachwissen angesproche nen fachmanns gehrt nutzung funktionalitt beurteilenden zusammenhang objektiv zweckmig darstellt sowie besonderen umstnde feststellbar anwendung fachlicher sicht mglich schwierigkeiten verbunden untunlich erscheinen lassen bgh urteil mrz zr grur rn farbversorgungssystem beschluss februar zb bghz rn kollagenase fr befestigung kette haken regelmig geeignetes zweckmiges mittel fr zugmittel fr kette fest verbundenen bolzen eignet bajonettverschluss ebenso feste verbindung zwecke verspannung erreichen technische schwierigkeiten sonstige umstnde verwendung fgetechnik entgegenstehen knnten aufgezeigt ersichtlich bedurfte deshalb weiteren verspannung zugmitteln erfindungsgemen antriebsvorrichtungen gerichteten anregung konkreten anlasses verwendung gerade mittel merkmal ausgehend folglich naheliegend anre gung werkzeuglosen verbinden kette verwendung standardrepertoire fgetechnik gehrenden verbindungsmittels stand technik gegenstand streitpatents fassung hilfsantrags weiterzuentwickeln fr abweichende beurteilung patentfhigkeit stands weiteren unteransprche streitpatents geltend gemacht fr senat ersichtlich iv kostenentscheidung beruht abs patg abs zpo meier beck grning bacher grabinski hoffmann vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet september herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb hd erwerb werthaltigen eigentumswohnung darlehen finanziert besteht schutzzweck widerrufsbelehrung haustrwiderrufsgesetz bercksichtigung rechtsprechung gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober wm crailsheimer volksbank darin ber widerrufsrecht belehrten darlehensnehmer hilfe schadensersatzrechts stellen darlehen sofort widerrufen eigenfinanzierung vorgenommen worden wre bgh urteil september xi zr kg berlin lg berlin xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung september vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr joeres dr ellenberger prof dr schmitt fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats kammergerichts berlin august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nehmen beklagte bank rckzahlung leistungen anspruch aufgrund darlehensvertrages erbracht liegt folgender sachverhalt zugrunde klger damals jhriger beamter damals jhrige ehefrau erwarben notariellem kaufvertrag dezember bewohnte eigentumswohnung strae preis dm finanzierung kaufpreises stellten februar vermittlung mitarbeiters bausparkasse beklagten antrag gewhrung annuittendarlehens ber dm zinssatz fest ende februar tilgung ausweislich selbstauskunft klger verfgten ber barmittel dm bausparguthaben dm beklagte nahm vertragsangebot februar erteilung widerrufsbelehrung haustrwiderrufsgesetz zahlte abzug bereitstellungszinsen sowie bearbeitungs schtzkosten verbleibenden darlehensbetrag ber dm vereinbarungsgem notar kaufvertragsparteien darlehen wurde grundschuld dm eigentumswohnung gesichert juni widerriefen klger darlehensvertragserklrung haustrwiderrufsgesetz klger behaupten htten erworbene immobilie ursprnglich hilfe bauspardarlehens finanzieren deshalb mitarbeiter bausparkasse wohnung bestellt gelegenheit fr vllig unerwartet finanzierung beklagte finanzpartnerin bausparkasse vorgeschlagen klger ausnutzung haustrsituation abschluss darlehensvertrages bewogen landgericht rckzahlung klgern geleisteten zins tilgungsraten hhe insgesamt zuzglich zinsen zug zug zahlung restdarlehens ber nebst zinsen gerichtete klage abgewiesen berufung klger erfolglos geblieben erkennenden senat zugelassenen revision verfolgen klageantrag entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung beru fungsurteils zurckverweisung sache oberlandesgericht berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgern stehe rckzahlungsanspruch haustrwiderrufsgesetz widerrufsrecht sei jedenfalls deshalb entstanden beklagte etwaige haustrsituation zurechnen lassen msse entscheidung frage richte rechtsprechung bundesgerichtshofes anfechtung wegen arglistiger tuschung entwickelten grundstzen entsprechende anwendung abs bgb festgelegten zuordnungsregeln setze voraus verhandlungsfhrer entweder angestellter mitarbeiter bzw beauftragter erklrungsempfngers sei auen vertrauensperson gehandelt sei fall ebenso komme zurechnung haustrsituation abs bgb analog betracht verhalten dritten sinne vorschrift msse erklrungsempfnger erst zurechnen lassen haustrsituation bezogenes handeln vertragsschluss gekannt kennen mssen fr fahrlssige unkenntnis erklrungsempfngers genge umstnde falles veranlassen mussten erkundigen umstnden bermittelte willenserklrung beruhe bloe kenntnis beklagten kreditantrag mitarbeiter bausparkasse vermittelt worden sei mglicherweise gelegentlich hausbesuche durchfhre genge insoweit ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand berufungsgericht unterstellte haustrsituation beklagten unrecht zugerechnet allerdings bundesgerichtshof bisher stndiger rechtsprechung berufungsgericht gefolgt angenommen darlehensvertrag schon haustrwiderrufsgesetz wirksam widerrufen vermittler finanzierten kapitalanlage abschluss kreditvertrages haustrsituation angebahnt vielmehr wurde kreditgebenden bank haustrsituation bereinstimmung gesetzesmaterialien btdrucks ganz herrschenden ansicht lite ratur siehe mnchkommbgb ulmer aufl rdn nachw auerhalb anwendungsbereichs bgb zugerechnet fr zurechnung arglistigen tuschung gem abs bgb notwendigen voraussetzungen erfllt verhandlungsfhrer dritter sinne vorschrift anzusehen haustrsituation bezogenes handeln bank daher zuzurechnen vertragsschluss kannte htte erkennen mssen siehe bghz senatsurteile november xi zr wm juli xi zr zip januar xi zr wm erkennende senat bereits erst angefochtenen entscheidung ergangenen urteil februar xi zr wm siehe ferner senatsurteile april xi zr wm verffentlichung bghz vorgesehen juni xi zr umdruck ebenso schon bgh urteil dezember ii zr wm dargelegt hlt rechtsprechung fest haustrwiderrufsgesetz gesetzgeber richtlinie ewg rates dezember betreffend verbraucherschutz falle auerhalb geschftsrumen geschlossenen vertrgen abl haustrgeschfterichtlinie nationales recht umgesetzt bindenden auslegung europischen rechts gerichtshof europischen gemeinschaften erst angefochtenen entscheidung ergangenen urteil oktober wm ff crailsheimer volksbank kreditgebende bank haus trsituation bereits zurechnen lassen abschluss darlehensvertrages objektiv vorgelegen richtlinienkonforme auslegung lsst nationale recht gesetzgeber vgl bt drucks aao worauf berufungsgericht zutreffend hingewiesen haustrsituation willensbildung beeintrchtigten verbraucher grundstzlich schtzen vertragspartner arglistige tuschung vertragsschluss bewogen wurde absicht wortlaut hwig niederschlag gefunden handelt interpretation gesetzestextes diskussionsbeitrag frage gesetz beantwortet worden rechtsprechung lehre berlassen bleiben siehe senatsurteil februar aao etwaige haustrsituation beklagten infolgedessen rein objektiven kriterien zuzurechnen iii angefochtene urteil danach aufzuheben abs zpo sache feststellung kreditantrag klger haustrsituation beruht neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo fr fall beweisaufnahme ergeben klger abgabe darlehensvertragserklrung mndliche verhandlungen wohnung bestimmt worden be rcksichtigung ausfhrungen klger revisionsinstanz folgendes hingewiesen klger klageantrag zutreffend bercksichtigt steht falle wirksamen widerrufs darlehensvertrags anspruch rckgewhr erbrachten zins tilgungsraten zug zug rckzahlung gesamten nettokreditbetrages dm beantragt abs hwig daneben klger anspruch marktbliche verzinsung gezahlten beklagten nutzung verfgung stehenden raten bghz senatsurteil juli xi zr zip dabei realkredit handelt entgegen ansicht klger weiteres zinssatz ber diskontsatz deutschen bundesbank ausgegangen senatsurteile februar xi zr wm mai xi zr wm fr klgern berlassenen nettokreditbetrag beklagte ihrerseits marktbliche zinsen beanspruchen bghz senatsurteile november xi zr wm juli xi zr zip lediglich durchgngig antrag klger vorgesehen schadensersatzanspruch gestellten klageantrag brigen allenfalls kleinen teil umfasst steht klgern wegen unterbliebenen widerrufsbelehrung entgegen ansicht revision bercksichtigung urteile gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober wm ff schulte wm ff crailsheimer volksbank unterbliebene widerrufsbelehrung fr mehrere wochen frher abgeschlossenen finanzierten wohnungskaufvertrag erforderlich senatsurteil mai xi zr wm fr bghz vorgesehen kausal geworden darber hinaus klgern erwerb werthaltigen eigentumswohnung vermgensschaden sinne bgb entstanden entgegen ansicht revision besteht schadensersatzanspruch klger kaufpreis fr eigentumswohnung eigenmitteln htten finanzieren knnen davon angeblich unterbliebene widerrufsbelehrung abgehalten worden gerichtshof europischen gemeinschaften entscheidung oktober aao bereinstimmung stndigen rechtsprechung senats ausdrcklich klargestellt pflicht darlehensnehmers nettokreditbetrag zuzglich marktblicher zinsen widerruf darlehensvertragserklrung zurckzuzahlen haustrgeschfterichtli nie vereinbar verpflichtung gehrt schutzzweck widerrufsbelehrung danach risiken denen widerrufsbelehrung schtzen nobbe mller ellenberger joeres schmitt vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn mai ausspruch ber fall ii urteilsgrnde verhngte einzelstrafe gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern zwei fllen wegen ntigung gesamtfreiheitsstrafe zehn monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts soweit angeklagte schuldspruch wendet rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo strafausspruch hlt dagegen teilweise sachlich rechtlichen nachprfung stand landgericht wegen sexuellen missbrauchs kindes verhngten einzelfreiheitsstrafen jeweils sieben monaten abs stgb derzeit geltenden fassung ergebenden strafrahmen sechs monaten zehn jahren freiheitsstrafe entnommen dabei auer acht gelassen zeitpunkt begehung ersten tat jahre geltende abs stgb fassung strafrechtsreformgesetzes minder schweren fllen bestrafung freiheitsstrafe fnf jahren geldstrafe vorsah rechtsfehlerhaft gem abs stgb gebotene prfung vorliegens minder schweren falls sinne vorgenannten vorschrift vorgenommen ausgeschlossen landgericht auffassung schweregrad sexuellen handlungen unteren bereich anzusiedeln annahme minder schweren falls gelangt wre zumal rahmen strafzumessungserwgungen weitere gewichtige strafmilderungsgrnde angefhrt ebenso wenig lsst ausschlieen landgericht htte einzelstrafe fall ii urteilsgrnde abs stgb fassung strafrechtsreformgesetzes fr minder schwere flle vorgesehenen strafrahmen entnommen geringere strafe verhngt htte hhe beider fr sexuellen missbrauch kindern verhngten einzelfreiheitsstrafen richtet erkennbar abs stgb angedrohten mindeststrafe aufgezeigte rechtsfehler fhrt aufhebung gesamtfreiheitsstrafe feststellungen knnen jedoch bestehen bleiben rechtsfehlerfrei getroffen worden hierzu widerspruch stehende ergnzende feststellungen zulssig mutzbauer roggenbuck bender cierniak quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar weschenfelder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke dr czub richterin weinland richter dr kazele fr recht erkannt revision beklagten urteil oberlandesgerichts frankfurt main zivilsenat mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte zahlung zinsen fr zeit april mrz verurteilt worden umfang aufhebung berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts wiesbaden juli dahingehend gendert klage insoweit abgewiesen klgerin verurteilung beklagten zahlung zinsen fr zeit april mrz beantragt erstinstanzlichen kosten rechtsstreits tragen klgerin beklagte kosten berufungsverfahrens tragen klgerin beklagte kosten revisionsverfahrens trgt klgerin rechts wegen tatbestand notariellem vertrag april verkaufte mutter klgerin rechtsvorgngerin beklagten qm ackerland bauerwartungsland geringer bauerwartung eingestuft fr dm qm kauf lag stdtebauliche entwicklungsmanahme stadt zugrunde soweit erwerbspflichtige enteignungsverfahren durchgefhrt rechtsvorgngerin beklagten ausbung erwerbspflicht beauftragt worden schloss grundstckseigentmern mutter klgerin notarielle kaufvertrge denen preisangleichungsklausel heit zahlt kuferin bzw stadt knftigen ankufen vergleichbarer grundstcke entwicklungsbereich stadt hheren kaufpreis zustndigen gutachterausschuss jeweils festgelegten quadratmeterverkehrswert fhrt berprfung entschdigungshhe vergleichbaren grundstcken enteignungsverfahren bzw verfahren ber antrag entziehung eigentums mglicherweise daran anschlieenden gerichtlichen verfahren erhhung quadratmeterverkehrswertes entschdigungshhe verpflichtet kuferin magabe bodenwertermittlungsvorschriften nachfolgenden abrede festzulegenden erhhungsbetrag zahlen eventuelle nachzahlungen nehmen nderung allgemeinen preisverhltnisse wertsteigerungsrechtsprechung teil spter abgeschlossenen grundstckskaufvertrgen stdtebauliche entwicklungsmanahme betreffen sieht preisangleichungs klausel verzinsung eventueller nachzahlungsbetrge ber diskontsatz deutschen bundesbank rechtskrftigen gerichtlichen entscheidungen enteignungsrechtlichen entschdigungsverfahren ebenfalls stdtebauliche entwicklungsmanahme betreffend klgerin rechtsvorgngerin beklagten nachzahlung kaufpreis hhe nebst zinsen ber diskontsatz april dezember ber basiszinssatz seit januar sowie rechtshngigkeitszinsen vorgerichtliche rechtsanwaltskosten beantragt landgericht klage hhe nebst zinsen hhe zwei prozentpunkten ber diskontsatz fr zeitraum april dezember hhe zwei prozentpunkten ber basiszinssatz seit januar mrz sowie rechtshngigkeitszinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit mrz vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht abweisung weitergehenden klage berufung nachzahlungsbetrag herabgesetzt verurteilung hinsichtlich zinsen aufrechterhalten oberlandesgericht beschrnkt verurteilung zahlung zinsen fr zeit april mrz zugelassenen revision beklagte umfang abweisung klage erreichen klgerin beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde soweit fr revisionsverfahren belang hlt berufungsgericht beklagte fr verpflichtet klgerin regeln abs baugb entsprechende zinsen nachzahlungsbetrag zahlen obwohl preisangleichungsklausel vorsieht scheide unmittelbare anwendung abs baugb ebenso entsprechende anwendung vorschrift auslegung preisangleichungsklausel ergebe pflicht beklagten verzinsung nachzahlungsbetrags pflicht folge ergnzenden auslegung kaufvertrags bzw preisangleichungsklausel vertragsparteien ausdrcklichen vereinbarung ausschluss sogenannten steigerungsrechtsprechung aufgezeigt htten bestimmte grundstze enteignungsrechts anwendung kommen sollten zwinge fehlen vergleichbaren regelung wegen enteignungsrechtlichen vorschrift abs baugb aufdrngenden zinsfrage schluss aspekt bewusst unbewusst offengelassen worden sei deshalb notwendige ergnzung vertragsinhalts fhre grundlage hypothetischen parteiwillens abs baugb entsprechenden vereinbarung hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand ii aufgrund bindung senats zulassung rechtsmittels statthafte abs nr abs satz zpo brigen zulssige revision begrndet unrecht entnimmt berufungsgericht rechtsvorgngern parteien abgeschlossenen kaufvertrag wege ergnzenden auslegung beklagte klgerin zinsen hhe zwei prozentpunkten ber diskontsatz bzw ber basiszinssatz bgb ausgeurteilten nachzahlungsbetrag zahlen zutreffend allerdings ausgangspunkt berufungsgerichts unmittelbare entsprechende anwendung regelung abs baugb enteignungen einmalige entschdigungsbetrge zwei hundert ber basiszinssatz bgb verzinsen mangels vorliegens enteignung wegen geltung regeln brgerlichen rechts abschluss grundstckskaufvertrags abwendung enteignung vgl bgh urteil april iii zr bghz ausscheiden rechtsfehlerhaft bejaht berufungsgericht jedoch vorliegen vertragslcke notwendigkeit ergnzenden vertragsauslegung gehrt grundstzlich bereich tatrichterlicher feststellungen deshalb revisionsrechtlich darauf nachprfbar berufungsgericht auslegungs ergnzungsregeln denkgesetze erfahrungsstze verletzt wesentliche umstnde unbeachtet gelassen st rspr siehe senat urteil oktober zr njw rr rn rahmen entscheidung berufungsgerichts beanstanden regelungslcke liegt parteien punkt bersehen bewusst offengelassen zeitpunkt vertragsschlusses fr regelungsbedrftig gehalten annahme nachtrglich unzutreffend herausstellt bgh urteil april viii zr njw berufungsgericht sieht derartige lcke darin kaufvertrag regelung verzinsung nachzahlungsbetrgen enthlt obwohl hinblick darauf willen vertragsschlieenden rechtsverhltnisse bestimmte grundstze enteignungsrechts anwendung gelangen sollten ber verzinsung vereinbarung htte getroffen mssen trifft erfahrungssatz dahingehend berufungsgericht meint vertrag smtliche punkte vereinbarten rechtsgeschft unmittelbaren mittelbaren zusammenhang stehen geregelt gibt wichtige punkte bedrfen regelung weder herbeifhrung bestimmter rechtsfolgen klarstellung geboten bgh urteil april viii zr aao verzinsung nachzahlungsbetrags fr eintritt abschluss kaufvertrags bezweckten erfolgs nmlich freihndigen erwerbs grundstcks fr stdtebauliche entwicklungsmanahme vermeidung enteignung vgl abs satz satz abs satz baugb erforderlich vertrag erweist geschlossene regelung vertragsparteien davon abweichend vereinbaren wollten beweisbelastete klgerin bewiesen aa beweis erwgung fhren enteignung betroffenen grundstckseigentmern gleichgestellt berufungsgericht leitet willen daraus her preisangleichungsklausel enteignungen vergleichbarer grundstcke hhere entschdigung bezug genommen dabei bercksichtigt jedoch ermittlung hhe eventuellen nachzahlungsbetrags anlehnung enteignungsverfahren ermittelten quadratmeterverkehrswert ggfs freihndigen grundstcksverkauf anlehnung zustndigen gutachterausschuss festgelegten quadratmeterverkehrswert erfolgen lsst berufungsgericht auer acht vertragsparteien fr berechnung nachzahlung grundlage enteignungsentschdigung detaillierte abreden getroffen vereinbarte nichtanwendbarkeit wertsteigerungsrechtsprechung siehe bgh urteil april iii zr bghz zeigen preisangleichungsklausel vllige gleichstellung freihndig verkaufenden grundstckseigentmer enteigneten eigentmern erreicht davon abweichenden willen beruft klgerin vortrag berufungsurteil bezug genommenen schriftstzen mrz januar dahingehend verstanden fhrt beurteilung beweis fr beklagten bestrittenen abweichenden willen rechtsvorgngerin klgerin angeboten fehlt gegenteiligen annahme berufungsgerichts grundlage bb gilt fr weitere annahme wille rechtsvorgngerin klgerin gleichstellung enteigneten grundstckseigentmern sei aufgrund insoweit eindeutigen interessenlage weise evident rechtsvorgngerin beklagten zielsetzung bekannt msse berufungsgericht unbercksichtigt gelassenen regelungen preisangleichungsklausel rechtsvorgngerin klgerin akzeptiert lassen deren berufungsgericht angenommenen gegenteiligen willen erkennen klgerin fr meinung vertrag enthalte regelungslcke erfolg prozessbevollmchtigten mndlichen verhandlung senat herangezogene senatsentscheidung mrz zr bghz urteil bundesgerichtshofs april iii zr bghz berufen manahme grundstcksverkauf diente weggefallen spter abgeschlossenen grundstckskaufvertrgen zinsvereinbarung aufgenommen wurde spricht fr vorliegen regelungslcke aa fr rechtliche beurteilung zeitpunkt abschlusses vorliegenden vertrags mageblich angesichts beweispflichtigen klgerin bewiesenen gegenteiligen willens rechtsvorgngerin fehlerhaft spteren zinsvereinbarungen berufungsgericht folgern scheitern vertragsverhandlungen ernsthafter zweifel bestehen knne rechtsvorgngerin beklagten behaupteten willen zinspflicht ausschlieenden regelung htte vertraglich fixieren bb spteren zinsvereinbarungen gesichtspunkt gleichbehandlung art abs gg unerheblich gibt anhaltspunkt dafr rechtsvorgngerin beklagten willkrlich kaufvertrge mal zinsregelung abgeschlossen zudem bzw auftraggeberin stadt verpflichtet smtliche grundstcksverkufer untereinander gleichzustellen schlielich fhrt prozessbevollmchtigten klgerin mndlichen verhandlung senat hervorgehobene gesichtspunkt unangemessenheit abwendung enteignung abgegebenen ankaufsangebots ergebnis darf enteignungsbegnstigter unangemessenes angebot freihndigen ankauf grundstcks abgeben angebot grundstckseigentmer mglicherweise enteignungsverfahren vorziehen sinn eigentumsgarantie enteignung letztes mittel angewandt wissen widerspricht bgh urteil juni iii zr njw angebot rechtsvorgngerin klgerin rechtlich beurteilen beiden seiten ausgehandelter vertrag regelungen nachzahlungspflicht zudem seiten rechtsvorgngerin klgerin entworfen wurden alledem lsst vorhandensein vertragslcke feststellen geht lasten klgerin somit berufungsurteil bestand aufzuheben abs zpo senat sache entscheiden aufhebung wegen rechtsverletzung anwendung gesetzes festgestellten sachverhalt erfolgt letzterem sache endentscheidung reif abs zpo fr annahme fehlens vertragslcke erforderlichen feststellungen getroffen weitere feststellungen insoweit erwarten prozessbevollmchtigte klgerin mndlichen verhandlung senat gemeint klgerin gelegenheit ergnzendem vortrag bekommen msse dargelegt klgerin vortragen verurteilung beklagten zahlung zinsen fr zeit april klagezustellung mrz gerichtete klage unbegrndet iii kostenentscheidung beruht abs abs zpo teilunterliegen sinne abs zpo grundstzlich anzunehmen lediglich zinsanspruch abgewiesen bleiben abs zpo abs gkg wertberechnung zinsen unbercksichtigt tatsacheninstanzen nebenforderungen geltend gemacht daraus folgt zuvielforderungen zinsen kostenverteilung fhren knnten fr anwendung zpo vielmehr bedeutung partei haupt nebenanspruch teilweise obsiegt bzw unterliegt bgh urteil april ix zr njw streitwert fr revisionsverfahren gem abs gkg wert hauptsache beschrnkt entspricht deshalb berufungsgericht ausgeurteilten hhe nachzahlungsbetrags stresemann lemke weinland czub kazele vorinstanzen lg wiesbaden entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr roth richterin dr brckner richter dr gbel beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde parteien bilden wohnungseigentmergemeinschaft eigentmerversammlung november wurde top beschluss modernisierung kabelanschlusses neuverkabelung gefasst klage begehrt klger feststellung nichtigkeit beschlusses amtsgericht beklagten september zugestellte urteil stattgegeben oktober landgericht briefpapier prozessbevollmchtigten beklagten geschriebene berufungsschrift eingegangen schriftsatz schliet maschinenschriftlichen namenszusatz darunter rechtsanwalt unmittelbar ber text befinden fr unterschrift vorgesehenen stelle zwei miteinander verbundene linien denen senkrecht waagerecht verluft hinweis vorsitzenden berufungsgerichts liege mangels unterschrift ordnungsgeme berufung beklagten wegen versumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand beantragt dezember berufungsbegrndung eingereicht landgericht berufung beklagten unzulssig verworfen rechtsbeschwerde aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache landgericht erreichen ii ansicht berufungsgerichts berufung unzulssig berufungsschrift ordnungsgem unterzeichnet sei schriftzug bestehe leicht bogenfrmigen strichen zueinander nahezu rechten winkel gesetzt worden seien individuellen merkmalen fehle vollstndig beklagten sei wiedereinsetzung vorigen stand gewhren antrag ordnungsgem unterzeichnet sei zudem mangele nachholung versumten prozesshandlung innerhalb antragsfrist dezember eingegangene berufungsbegrndung weise unterschrift zwei individualisierbare linien anforderungen unterschrift gengten wenngleich abgeschliffenen individualisierbaren schriftzug namens handele zeige bereits daran weder eides stattlichen versicherung vorangegangenen vermeintlichen unterzeichnungen schriftstze hnele iii rechtsbeschwerde erfolg gem abs satz nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr alt zpo unzutreffenden annahme ordnungsgem unterzeichneten berufungsschrift beruhende verwerfung berufung unzulssig verletzt klgerin verfahrensgrundrechten gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip vgl bgh beschluss mrz vi zb juris rn rechtsbeschwerde begrndet entgegen auffassung berufungsgerichts berufungsschrift ordnungsgem berufungsschrift bestimmender schriftsatz anwaltsprozess grundstzlich berufungsgericht postulationsfhigen rechtsanwalt eigenhndig unterschrieben nr abs zpo anforderungen gengende unterschrift verlangt identitt unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden schriftzug individuelle charakteristische merkmale nachahmung erschweren aufweist lesbar mssen wiedergabe namens darstellt absicht vollen unterschrift erkennen lsst flchtig niedergelegt starken abschleifungsprozess gekennzeichnet voraussetzungen vereinfachter lesbarer namenszug unterschrift anzuerkennen wobei bedeutung unterzeichner gleicher hnlicher weise unterschreibt dabei anbetracht variationsbreite unterschriften person aufweisen jedenfalls gesicherter urheberschaft grozgiger mastab anzulegen st rspr vgl bgh beschluss mrz vi zb juris rn senat beschluss januar zb juris rn anforderungen gengt schriftzug prozessbevollmchtigten beklagten berufungsschrift senat bindung ausfhrungen berufungsgerichts amts wegen prfen vgl bgh beschluss mrz vi zb juris rn mwn urheberschaft rechtsanwalt gibt zweifel ergibt schriftzug befindlichen maschinenschriftlichen zusatz schriftzug fehlt entgegen auffassung berufungsgerichts erforderlichen individualitt erkennbaren absicht vollen unterschriftsleistung aa erste element unterschrift beginnt rechts oben kleinen haken setzt gekrmmte linie links unten fort wobei krmmung unteren ende zunimmt erneuten haken rechts endet aufgrund kenntnis maschinenschriftlich mitgeteilten namens lsst linie vereinfachte form buchstabens ersten buchstabens vier buchstaben bestehenden familiennamens rechtsanwalt deuten zweite element beginnt hher ende ersten elements kurzen abwrtsbewegung setzt deutlich krftigerer strichfhrung beim ersten element wesentlichen horizontal rechts fort andeutung brigen buchstaben verstanden buchstaben lesbar fr annahme wirksamen unterschrift unerheblich beide elemente starken abschleifungsprozess gekennzeichnet weisen jedoch besondere merkmale ernsthaften zweifel daran aufkommen lassen urheber zwecke individualisierung legitimierung geleistete unterschrift handelt entsprechen ausweislich akten art rechtsanwalt gefertigte schriftstze blicherweise unterschreibt bzw bislang unterschrieben vgl bgh beschluss mai iv zb juris rn unterschriften wiedereinsetzungsgesuch berufungsbegrndung hiervon unterscheiden gebietet abweichende beurteilung hierbei erkennbar reaktion hinweis berufungsgerichts unzureichende unterschrift berufungsschrift handelte bb linien knnen bloe namensabkrzung handzeichen paraphe gewertet abgesehen davon wenigen buchstaben bestehenden namen unterscheidung bloer paraphe vollem namenszug ohnehin schwer treffen spricht vorliegend umstand zweite element schriftzuges deutlich mehr raum einnimmt namenswiedergabe befindliche wort rechtsanwalt eindeutig fr willen volle unterschrift leisten einzelne leicht gekrmmte bzw geschwungene linie gengt darstellung anfangsbuchstaben folgenden rests namens vgl bgh beschluss februar viii zb juris rn entscheidung berufungsgerichts stellt grnden richtig dar abs zpo berufungsbegrndung erst dezember berufungsgericht eingegangen whrend zweimonatige berufungsbegrndungsfrist abs zpo aufgrund september erfolgten zustellung angegriffenen urteils bereits dezember november samstag abgelaufen macht berufung unzulssig senat amts wegen prfen ausweislich akten beklagten dezember innerhalb berufungsbegrndungsfrist antrag verlngerung berufungsbegrndungsfrist januar gestellt ber antrag bercksichtigung obigen ausfhrungen ebenso berufungsbegrndung dezember ordnungsgeme unterschrift aufweist entschieden worden lsst akten entnehmen prozessbevollmchtigte beklagten eingangs berufungsbegrndung fr gewhrte fristverlngerung bedankt dokumentation akten findet jedoch fehlt entscheidung ber fristverlngerungsantrag hierfr gem abs satz zpo zustndigen vorsitzenden nachgeholt vgl bgh beschluss april vii zb njw rr senat beschluss april zb famrz stresemann schmidt rntsch brckner roth gbel vorinstanzen ag gieen entscheidung lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchengladbach november schuldspruch dahin gendert angeklagte einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen flle ii ii urteilsgrnde handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fall ii urteilsgrnde abgabe betubungsmitteln person ber jahre person jahren vier fllen fall ii urteilsgrnde handeltreibens betubungsmitteln fllen flle ii ii ii urteilsgrnde schuldig brigen angeklagte freigesprochen weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten folgt schuldig gesprochen angeklagte schuldig fllen gewerbsmig betubungsmitteln unerlaubt handel getrieben fall tateinheitlich betubungsmittel unerlaubt eingefhrt angeklagte schuldig drei fllen betubungsmitteln geringer menge unerlaubt handel getrieben zwei fllen tateinheitlich betubungsmittel unerlaubt eingefhrt angeklagte ferner schuldig vier fllen person ber jahre betubungsmittel unerlaubt person jahren abgegeben fall betubungsmitteln unerlaubt handel getrieben weiteren fall betubungsmittel unerlaubt eingefhrt wegen taten landgericht angeklagten freisprechung brigen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren neun monaten verurteilt hiergegen verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten fhrt lediglich geringfgigen nderungen neufassung unbersichtlichen schuldspruchs brigen unbegrndet sinne abs stpo sachrge veranlaten nderung schuldspruchs generalbundesanwalt antragsschrift april ausgefhrt entgegen auffassung landgerichts angeklagte fall ii urteilsgrnde amphetamin menge unterhalb grenze geringen menge niederlanden erwarb weiterverkauf deutschland verbrachte ua unerlaubten einfuhr betubungsmitteln abs nr btmg ua handeltreibens betubungsmitteln abs nr btmg schuldig gemacht ankauf menge zwecke gewinnbringenden weiterveruerung erfllt tatbestand unerlaubten handeltreibens vgl senat beschlsse november str januar str str erfolgt einfuhr ziel gewinnbringenden umsatzes geht unselbstndiger teilakt bewertungseinheit handeltreibens sofern geringe betubungsmittelmenge handelt vgl bghst senat beschluss mrz str zuvor genannten grnden angeklagte fall ii urteilsgrnde fall ii urteilsgrnde amphetamin menge unterhalb grenze geringen menge niederlanden erwarb weiterverkauf deutschland verbrachte ua unerlaubten einfuhr betubungsmitteln tateinheit gewerbsmigem unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln abs nr abs btmg ua schuldig gemacht handeltreibens betubungsmitteln abs nr btmg stpo steht nderung schuldspruchs entgegen angeklagte geschehen htte verteidigen knnen regelbeispiel gewerbsmigen handelns abs satz nr btmg fllen ii ii ii urteilsgrnde gem abs satz stpo urteilsformel aufzunehmen eigenes unrecht darstellt allein fr strafrahmenwahl bedeutung vgl senat beschluss str tritt senat schriftsatz verteidigung mai vorgelegen tolksdorf winkler richter bundesgerichtshof becker hubert urlaubsbedingt unterzeichnung gehindert tolksdorf pfister'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss stb juni strafvollstreckungssache wegen mitgliedschaft terroristischen vereinigung sofortige beschwerde widerruf strafaussetzung bewhrung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juni gem abs satz abs satz nr stpo beschlossen sofortige beschwerde verurteilten beschluss oberlandesgerichts mnchen april aufgehoben kosten rechtsmittels beschwerdefhrer dadurch entstandenen notwendigen auslagen landeskasse auferlegt grnde bayerische oberste landesgericht beschwerdefhrer april rechtskrftig seit mai wegen mitgliedschaft terroristischen vereinigung jugendstrafe jahr vier monaten verurteilt deren vollstreckung fr dauer drei jahren bewhrung ausgesetzt beschluss juli auflsung bayerischen obersten landesgerichts nunmehr zustndige oberlandesgericht mnchen bewhrungszeit jahr vier jahre verlngert bewhrungszeit endete ablauf mai angefochtenen beschluss oberlandesgericht aussetzung jugendstrafe widerrufen hiergegen gerichtete sofortige beschwerde verurteilten zulssig sache erfolg entscheidung oberlandesgericht begrndet verurteilte seit verurteilung zwei weitere straftaten begangen dadurch gezeigt erwartung strafaussetzung zugrunde lag erfllt abs nr jgg liegt folgendes zugrunde verurteilte september oktoberfest mnchen teleskopschlagstock wegen vorstzlichen unerlaubten fhrens waffe erteilte deshalb jugendschffengericht mnchen urteil dezember geldauflage euro urteil anlass bewhrungszeit hchstzulssige vgl abs satz jgg ma vier jahren verlngern oktober verurteilte wiederum mnchener oktoberfest springmesser wurde deshalb juli wegen unerlaubten fhrens waffen ffentlichen veranstaltungen geldstrafe tagesstzen je euro verurteilt ausgangspunkt zutreffend oberlandesgericht davon ausgegangen neue straftaten bewhrungszeit grundstzlich indiz dafr erwartung zeitpunkt verurteilung heranwachsende schon verurteilung warnung dienen lassen einwirkung strafvollzugs erzieherischen einwirkung bewhrungszeit knftig rechtschaffenen lebenswandel fhren abs satz jgg erfllt neue straftaten fhren indes zwingend widerruf strafaussetzung mildere manahmen abs nr jgg wegen ablaufs bewhrungsfrist mehr angeordnet knnen erneute straftaten stehen gnstigen prognose durchweg entgegen vgl sonnen diemer schoreit sonnen jgg aufl rdn vorlie gend besonderer bedeutung verurteilte seit berufliche ausbildung durchgehalten unmittelbar erfolgreichen abschluss ausbildung brauer steht mglichkeit erlernten beruf beschftigung finden widerruf strafaussetzung verbundene strafvollzug wrden positive entwicklung unterbrechen hinzu kommt beiden taten jugendrichterlichen sanktion sowie geldstrafe geahndet mussten bereits erhebliche zeit zurckliegen angeklagte zwei weiteren fllen gericht verantworten fr prognoseentscheidung rolle spielen angeklagte jeweils freigesprochen worden gleiches gilt fr polizeilichen berichte ber angeblich vollstndige loslsung verurteilten rechtsextremistischen szene vagen angaben gesttzt oberlandesgericht erklrt fr entscheidung bedeutungslos ba verwendet gleichwohl beschreibung wovon verurteilte eindruck fr ntig erachteten vollstreckung jugendstrafe distanzieren becker pfister hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zb juli rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter gro richter dr lepa dr mller dr dressler dr greiner beschlossen sofortige beschwerde beklagten beschlu zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt dezember aufgehoben beklagten versumung frist einlegung berufung urteil landgerichts frankfurt juni wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt zwangsvollstreckung urteil sicherheitsleistung eingestellt grnde rechtsstreit liegt arbeitsunfall zugrunde mitarbeiter beklagten verletzt worden beklagte montageleiter fr baustelle verantwortlich landgericht urteil juli beide beklagte gesamtschuldner zahlung re greforderung gem abs rvo hhe dm nebst zinsen verurteilt beiden beklagten juli zugestellte urteil beklagte juli berufung eingelegt beklagte september berufung eingelegt wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung berufungsfrist sowie einstweilige einstellung zwangsvollstreckung beantragt begrndung vorgebracht schon proze damalige geschftsfhrer beklagten frage erklrt solle angelegenheit unternehmen beklagte darum kmmern klagezustellung neue geschftsfhrer beklagten erneutes befragen erklrt stehe vereinbarung deshalb sei davon ausgegangen rechtsanwalt beauftragen msse fr berufungsinstanz gelte tatschlich beklagte ersten rechtszug damaligen prozebevollmchtigten beauftragt gerichtlich vertreten unmittelbar zustellung landgerichtlichen urteils mitgeschftsfhrer bestellte herr angelegenheit rechtsstreits gezogen erteilter deckungszusage betriebshaftpflichtversicherers nunmehrigen prozebevollmchtigten einlegung berufung beauftragt dabei ausdrcklich erklren berufung namen beklagten eingelegt solle erst schreiben klgerin androhung zwangsvollstreckung zahlung urteilssumme aufgefordert erfahren namen berufung eingelegt worden sei beklagte geltend gemacht sachlage sei verschulden einhaltung berufungsfrist gehindert verschuldenszurechnung gem abs zpo komme betracht beklagte angewiesen angelegenheit weiteren schritte unternehmen bernahme prozefhrung direktionsrecht gebrauch gemacht berufungsgericht angefochtenen beschlu antrge wiedereinsetzung vorigen stand einstellung zwangsvollstreckung zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen beklagte erforderliche klarstellung gegenber rechtsanwalt berufung fr beklagten eingelegt solle unterlassen versumnis gem abs zpo zurechnen lassen msse januar zugestellten beschlu beklagte januar eingegangenem schriftsatz sofortige beschwerde eingelegt erneut beantragt zwangsvollstreckung urteil landgerichts sicherheitsleistung hilfsweise sicherheitsleistung hhe dm einstweilen einzustellen hierzu vorlage eidesstattlichen versicherung dargelegt einkommensund vermgensverhltnissen sicherheitsleistung lage sei vollstreckung ersetzenden nachteil bringen wrde ii zulssige rechtsmittel erweist sache begrndet entgegen auffassung berufungsgerichts liegen voraussetzungen fr wiedereinsetzung vorigen stand versu mung berufungsfrist gem zpo beschwerdefhrer verschulden rechtzeitigen einlegung berufung gehindert vorgelegten eidesstattlichen versicherungen nmlich glaubhaft gemacht darauf vertrauen durfte beklagte rechtzeitig rechtsanwalt einlegung berufung fr beauftragen feststellungen berufungsgerichts davon auszugehen beklagte beabsichtigt tatschlich jedoch zweitinstanzlichen prozebevollmchtigten ausdrcklichen auftrag erteilt berufung namen beschwerdefhrers einzulegen dabei umstnden streitfalls anzunehmen rechtsanwalt verpflichtung klarstellung traf hinblick erstinstanzliche urteil beide beklagten verurteilt worden berufung beiden seiten eingelegt klarstellung seiten anwalts erfolgt hieraus ergebendes verschulden zweitinstanzlichen prozebevollmchtigten jedoch beschwerdefhrer zugerechnet rechtsanwalt wegen fehlenden rechtsmittelauftrags bevollmchtigter sinne abs zpo angesehen entgegen auffassung berufungsgerichts steht beantragten wiedereinsetzung vorigen stand zurechnung verschuldens beklagten entgegen berufungsgericht verschulden darin sehen beklagte erteilung rechtsmittelauftrags klargestellt fr beschwerdefhrer gelten solle insoweit erweist ausgangspunkt berufungsgerichts zutreffend wonach partei auer fr eigenes verschulden anwaltlichen bevollmchtigten fr verschulden nichtanwalts einzustehen berlassen rechtsanwalt fhrung prozesses einlegung rechtsmittels beauftragen senatsbeschlu mrz vi zb njw rr bgh beschlsse oktober ii zr versr juli iv zb versr daher knnte beschwerdefhrer verschulden beklagten grundstzlich gem abs zpo zugerechnet vorschrift zurechenbares verschulden jedoch besonderen umstnden streitfalls verneinen beschlu bundesgerichtshofs juli aao dargelegten grundstzen nmlich bercksichtigen rechtsmittelauftrag erteilende mitgeschftsfhrer erst kurz zuvor bestellt ersichtlich juristisch unerfahren eindruck soeben erteilten dekkungszusage betriebshaftpflichtversicherers fr selbstverstndlich halten konnte berufung namen beschwerdefhrers eingelegt wurde bzw erstinstanzlichen prozebevollmchtigten erteilte auftrag prozefhrung fr beide beklagten weiteres gegenber zweitinstanzlichen prozebevollmchtigten fortsetzen insoweit beklagten zweitinstanzlichen prozebevollmchtigten dissens aufgetreten berufungsgericht ausgeht schliet oben dargelegt bevollmchtigung rechtsanwalts jedoch beklagten verschulden gereichen zumal rechtsanwalt eigener verantwortung prfung rechtsmittelauftrags verpflichtet sachlage kommt zurechnung verschuldens beklagten gegenber beschwerdefhrer gem abs zpo ebensowenig betracht eigenes mitverschulden letzteren fristversumnis insbesondere traf angesichts absprachen beklagten pflicht vergewisserung ber erteilung rechtsmittelauftrags namen vgl bgh beschlu september ii zb njw zwangsvollstreckung urteil landgerichts juni sicherheitsleistung einzustellen beklagte glaubhaft gemacht sicherheitsleistung lage vollstreckung ersetzenden nachteil bringen wrde abs satz zpo gro dr lepa dr dressler dr mller dr greiner'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober betreuungssache ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dose richter dr gnter dr nedden boeger guhling richterin dr krger beschlossen verfahren rechtsbeschwerde gerichtskostenfrei auergerichtlichen kosten weiteren beteiligten staatskasse auferlegt wert grnde nachdem betroffene gestorben betreuungsverfahren erledigt anregung rechtsbeschwerdefhrers ber kosten entscheiden entscheidung ber gerichtskosten folgt abs gnotkg entscheidung ber auergerichtlichen kosten beruht famfg besteht anlass staatskasse auergerichtlichen kosten beteiligten aufzuerlegen rechtsbeschwerde htte schon deshalb aussicht erfolg gehabt instanzgerichte betroffenen entgegen abs satz nr famfg verfahrenspfleger bestellt obwohl amtsgericht betreuung aufgabenkreis erstreckt gesamtheit wesentlichen bereiche lebensgestaltung betroffenen umfasste vgl senatsbeschluss august xii zb famrz rn mwn interesse betroffenen bestellung verfahrenspflegers offensichtlich besteht landgericht festgestellt dose gnter guhling nedden boeger krger vorinstanzen ag wrzburg entscheidung xvii lg wrzburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet dezember herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter wiechers sowie richter dr ellenberger maihold dr matthias pamp fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg november kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten rckforderungs feststellungsansprche hinblick darlehen finanzierung mittelbaren beteiligung geschlossenen immobilienfonds beklagte wurde august vermittlerin geworben anteilssumme dm zuzglich agio gbr beteiligen finanzierung fondsbeitritts schloss klagenden bank august september darlehensvertrag ber nettokreditbetrag dm anfnglichen effektiven jahreszins zinsfestschreibung august darlehensvertrag beklagten gesondert unterschriebene widerrufsbelehrung beigefgt schreiben september unterbreitete klgerin beklagten angebot prolongation darlehens bereits januar wobei alternativ abschluss zustzlichen zahlungsausfallversicherung anbot beiden prolongationsangeboten jeweils widerrufsbelehrung beigefgt zustzlich kennzeichnung anlage prolongation trug darber hinaus lag schreiben klgerin september bezeichnete widerrufsbelehrung vertragserklrung auszugsweise folgt lautet knnen vertragserklrung innerhalb monats angabe grnden textform brief fax mail widerrufen lauf frist fr widerruf beginnt tag nachdem ausfertigung widerrufsbelehrung vertragsurkunde schriftliche vertragsantrag abschrift vertragsurkunde vertragsantrags verfgung gestellt wurde anschreiben klgerin september heit hierzu unterzeichnen bitte gewhlte prolongationsangebot sowie angeheftete widerrufsbelehrung jeweils hierfr vorgesehenen stellen senden sptestens zurck losgelst hiervon erhalten anlage widerrufsbelehrung ursprnglichen vertragserklrung verbunden bitte kenntnis nehmen wrden freuen unserer angebote zustimmung findet frankierter rckumschlag fr rckantwort liegt schreiben beklagte nahm beiden prolongationsangebote erklrte anwaltsschreiben oktober gegenber klgerin widerruf abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklrung klgerin klage feststellung erhoben streitgegenstndliche darlehensvertrag wirksam widerruf oktober rckgewhrschuldverhltnis umgewandelt worden sei insoweit parteien erhebung widerklage rechtsstreit hauptsache bereinstimmend fr erledigt erklrt widerklage begehrt beklagte hauptsache feststellung klgerin kreditvertrag ansprche sonstigem rechtsgrund zustehen weiteren rckzahlung kreditvertrag geleisteter betrge freigabe sicherheiten zug zug angebot abtretung rechte fondsbeteiligung sowie feststellung annahmeverzugs klgerin bezglich angebots hilfsweise beantragt klgerin verurteilen berzahlte zinsen nebst zinsen hieraus hhe prozentpunkten ber basiszinssatz zahlen sowie festzustellen klgerin vollstndigen tilgung darlehens zinssatz prozent jhrlich zusteht landgericht hilfsantrgen bezglich feststellungsverlangens vollem umfang sowie hinsichtlich zahlungsbegehrens insoweit entsprechenden anerkenntnis klgerin folgend hhe teilbetrages nebst zinsen stattgegeben widerklage rigen abgewiesen hiergegen gerichtete berufung beklagten berufungsgericht zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte widerklageantrge soweit vorinstanzen erfolglos geblieben entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht urteil wm ff verffentlicht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt zutreffend berufung unangegriffen landgericht festgestellt mangels substantiierten sachvortrags vorliegen voraussetzungen abs hwig widerrufsrecht beklagten haustrwiderrufsgesetz ausscheide tatbestandlichen voraussetzungen gebundenes vertragliches widerrufsrecht stehe beklagten schreiben klgerin september verbindung beigefgten widerrufsbelehrung sei angebot einrumung rechts aufzufassen magebend fr auslegung schreibens gem bgb sei objektive erklrungswert verhaltens klgerin gelte darum gehe bestimmter erklrungsakt willenserklrung aufzufassen sei bereits wortlaut schreibens september wonach beklagte widerrufsbelehrung ursprnglichen vertragserklrung verbunden bitte kenntnis nehmen erhalten spreche dafr klgerin lediglich abschluss ursprnglichen vertrages versumte handlung nmlich bergabe ordnungsgemen widerrufsbelehrung nachholen einrumung vertraglichen widerrufsrechts gerichtete willenserklrung abgeben bitte kenntnisnahme unternehmer lediglich nachtrglich erfllbaren gesetzlichen pflicht bgb erteilung belehrung nachkomme knne angebot einrumung vertraglichen widerrufsrechts gleichgesetzt wolle nachtrgliche erteilung belehrung stets zugleich angebot auslegen wrde nachtrgliche belehrung ber verlngerung widerrufsfrist hinausgehende sanktion geknpft gesetzeswortlaut intention gesetzgebers vereinbar sei streitgegenstndliche widerrufsbelehrung hinweis gesetzlichen tatbestandsmerkmale haustrgeschfts voraussetzung widerrufsrechts enthalte fhre verstndnis inhaltlich seien nachtrgliche belehrung gleichen anforderungen rechtzeitige stellen hinweispflicht tatbestandsvoraussetzungen norm widerrufsrecht ergebe sei indes gesetzlich vorgesehen begleitumstnde sprchen ebenfalls angebot klgerin einrumung vertraglichen widerrufsrechts klgerin schreiben zwei prolongationsangebote beigefgt sei ersichtlich fortbestand ursprnglichen darlehensvertrages ausgegangen sei zudem sei allgemeinen geschftsverkehr gnzlich unblich vertragspartner jahre abschluss vertrages anlass einseitig vertragliches tatbestandlichen voraussetzungen gebundenes widerrufsrecht anzubieten fr streitfall insoweit beklagte vernnftigen grund angeben knnen bercksichtigen sei schlielich interessenlage beteiligten gesetzlich vorgesehene mglichkeit nachbelehrung solle unternehmer falle fehlerhaften ursprnglichen widerrufsbelehrung unbegrenzten widerruflichkeit altvertrgen vorbeugen widerrufsfrist gang setzen knnen verbraucher solle hierdurch weder besser schlechter falle anfang ordnungsgemen belehrung gestellt gesetzliche widerrufsrecht vorliegen haustrsituation geknpft sei sei grund ersichtlich weshalb erfordernis nachtrglichen belehrung entfallen solle auffassung beklagten sinn zweck widerrufsbelehrung knne schreiben klgerin september angebot umwandlung darlehensvertrages rckgewhrschuldverhltnis verstanden sei folgen sinn zweck abs bgb normierten widerrufsbelehrung sei einrumung gesetz unabhngigen widerrufsrechts verbrauchers belehrung ber gesetzlichen rechte gelte fr nachtrgliche belehrung schreiben klgerin willenserklrung form angebots einrumung vertraglichen widerrufsrechts enthalte komme berlegungen beklagten frage geheimen vorbehalts bedingten willenserklrung nachtrgliche widerrufsbelehrung entgegen objektiven erklrungswert angebot einrumung voraussetzungs losen vertraglichen widerrufsrechts auslegen wolle knne beklagte brigen hieraus rechtsfolge herleiten klgerin darlehensvertrag weder vertragliche nichtvertragliche zahlungsansprche zustnden ausdrcklichen inhalt streitigen widerrufsbelehrung seien falle widerrufs beiderseits empfangenen leistungen zurck gewhren objektiven empfngerhorizont knne dahingehend verstanden ausbung vertraglich eingerumten sonder rcktrittsrechts darlehensnehmer rckgewhr empfangenen leistungen verpflichtet sei auslegung dahingehend kreditgebende bank verbraucher darlehensvaluta zurckfordern lediglich abtretung forderungsbeteiligung verlangen knne sei wortlaut belehrung unvereinbar gebiete schutz verbrauchers auslegung auffassung beklagten gerade gesetzliches vertraglich eingerumtes voraussetzungsloses widerrufsrecht gehe komme schutzgedanken widerrufsregelung haustrwiderrufsgesetzes verbundenen widerrufsfolgen verbundenen geschft knapp sechs jahre abschluss darlehensvertrages erteilte nachbelehrung lasse kraft gesetzes abs verbrkrg jahr beschrnkte ablauf jahresfrist endgltig erloschene gesetzliche widerrufsrecht abs verbrkrg aufleben ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher prfung jedenfalls ergebnis stand revision zurckzuweisen tatbestandlichen voraussetzungen gesetzlichen widerrufsrechts abs hwig oktober dezember geltenden fassung streitfall erfllt beklagte annahme landgerichts erstinstanzlicher vortrag vorliegen haustrsituation sei unsubstantiiert berufung angegriffen revision davon ausgeht gesetzliches widerrufsrecht beklagten zeitpunkt schreibens klgerin september nebst beigefgten streitgegenstndlichen widerrufsbelehrung mehr bestanden bringt insoweit gegenteiliges beklagte oktober erklrten widerruf abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklrung erfolg vertragliches widerrufsrecht sttzen recht beklagten parteien berufungsgericht zutreffend angenommen vereinbart abschluss derartigen vereinbarung beklagten insbesondere schreiben klgerin september nebst beigefgter widerrufsbelehrung vertragserklrung angeboten worden allerdings herrschender auffassung rechtsprechung schrifttum widerrufsrecht gesetzes wegen bestehen grundstzlich vereinbarungswege festgelegt danach knnen vertragspartner ausprgung vertragsfreiheit widerrufsrecht vertraglich vereinbaren fr nhere ausgestaltung sowie rechtsfolgen bgb verweisen vgl staudinger kaiser bgb neubearb rn palandt grneberg bgb aufl rn bamberger roth grothe bgb aufl rn anwk bgb ring rn godefroid verbraucherkreditvertrge aufl rn vertraglichen ver einbarung verlngerung widerrufsfrist vgl senatsurteil januar xi zr wm rn bundesgerichtshof urteil oktober viii zr wm insoweit bghz abgedruckt offen gelassen unklarer rechtslage bierlieferungs vertrag aufgenommene belehrung ber widerrufsrecht vereinbarung vertraglichen widerrufsrechts auszulegen weiteren urteil juni viii zr wm angenommen bargeschfte zugeschnittenen formularvertrag enthaltenen hinweis widerrufsmglichkeit abzahlungsgesetz ergebe fr kunden vertragliches rcktrittsrecht entscheidung schrifttum gefolgert erteilung widerrufsbelehrung vertragspartner gesetzlichen regelungen mangels erfllung persnlichen sachlichen voraussetzungen widerrufsrecht zustehe zweifel vertragliches widerrufsrecht begrndet mnchkommbgb masuch aufl rn vgl ebnet njw einschrnkend olg hamburg urteil juni juris rn aa mnscher wub corzelius ewir immer gesetzliches widerrufsrecht besteht erteilung widerrufsbelehrung einrumung vertraglichen widerrufsrechts geschlossen erscheint allerdings zweifelsfrei htte nmlich folge voraussetzungen gesetzlichen widerrufsrechts mehr ankme betreffenden vorschriften letztlich leer liefen ergebnis drfte blick gesetzlichen regelungen widerrufsrechts bestimmte tatbestandliche merkmale anknpfen zumindest bedenken begegnen streitfall bedrfen zweifel abschlieenden klrung vorliegend ohnehin erstmalige erteilung widerrufsbelehrung handelt vielmehr enthielt bereits darlehensvertrag parteien august september widerrufsbelehrung deren wirksamkeit parteien erster instanz gestritten erteilung objektiv erforderlichen nachtrglichen widerrufsbelehrung einrumung voraussetzungslosen vertraglichen widerrufsrechts verstanden rechtsprechung literatur ebenfalls umstritten schrifttum teilweise angenommen fr nachtrgliche belehrung knne insoweit gelten fr erstbelehrung maier vur ergebnis ebenso lindner ewir differenzierend hingegen ebnet njw instanzgerichtlichen rechtsprechung streitgegenstndlichen anschreiben nebst widerrufsbelehrung bereinstimmende nachtrgliche belehrungen klgerin teil angebote vereinbarung vertraglichen widerrufsrechts angesehen worden olg dresden urteil mai juris rn olg hamm urteil september unverffentlicht teil auslegung abgelehnt worden lg heilbronn urteil juni unverffentlicht olg mnchen wm bank unsicherheit ber rechtslage nachtrglich erteilten erstbelehrung ber objektiv bestehendes widerrufsrecht einrumung vertraglichen widerrufsrechts gesehen zustimmend godefroid verbraucherkreditvertrge aufl rn ebnet njw mnscher wub voraussetzungen vertragliches widerrufsrecht gegebenenfalls nachtrglich vereinbart bedarf streitfall kei ner abschlieenden entscheidung jedenfalls begleitschreiben klgerin september nebst beigefgten widerrufsbelehrung vertragserklrung stellt gebotenen objektiven auslegung angebot vereinbarung voraussetzungslosen vertraglichen widerrufsrechts dar aa entgegen auffassung berufungsgerichts rechtlichen bewertung grundstze ber normative auslegung ermittelnden objektiven erklrungswert individualerklrungen zugrunde gelegt bestimmt auslegungsmastab allerdings vorliegend allgemeinen regeln bgb magebend vielmehr fr auslegung allgemeiner geschftsbedingungen geltende grundsatz objektiven auslegung mastab erweist berufungsgericht gefundene auslegungsergebnis jedoch zutreffend vorformulierte widerrufsbelehrungen rede stehenden art rechtsprechung bundesgerichtshofs senatsurteil januar xi zr wm rn senatsbeschluss dezember xi zr juris rn schon bgh urteil juni viii zr wm allgemeine geschftsbedingungen bgb frher agbg bestandteil widerrufsbelehrung vorliegend zudem erkennende senat fr insoweit gleichlautendes anschreiben klgerin nebst identischer widerrufsbelehrung entschieden senatsbeschluss februar xi zr wm rn bezug ursprnglichen vertragserklrung herstellende passus begleitschreibens losgelst hiervon erhalten anlage widerrufsbelehrung ursprnglichen vertragserklrung verbunden bitte kenntnis nehmen akten nehmen stndiger rechtsprechung gilt zusammenhang allgemeinen geschftsbedingungen grundsatz objektiven auslegung danach ausgehend interessen vorstellungen verstndnismglichkeiten rechtlich vorgebildeten durchschnittskunden einheitlich auszulegen verstndigen redlichen vertragspartnern abwgung interessen normalerweise beteiligten verkehrskreise verstanden auer betracht bleiben dabei verstndnismglichkeiten theoretisch denkbar praktisch fern liegend ernstlich erwgung ziehen ausschpfung betracht kommenden auslegungsmethoden zweifel verbleiben mindestens zwei auslegungsmglichkeiten rechtlich vertretbar kommt unklarheitenregel abs bgb frher agbg anwendung bgh urteil mai iii zr bghz rn senatsurteil dezember xi zr bghz rn jeweils mwn bb streitfall begleitschreiben klgerin september nebst beigefgten widerrufsbelehrung vertragserklrung mageblichen sicht durchschnittlichen kunden angebot vereinbarung voraussetzungslosen vertraglichen widerrufsrechts verstehen auslegung erkennende senat ber bezirk berufungsgerichts hinausgehende verwendung jeweils gleichlautenden texte anschreiben bzw widerrufsbelehrung klgerin mehreren verfahren bekannt vornehmen senatsurteil dezember xi zr bghz rn mwn allerdings gengte schreiben klgerin september beklagten nebst beigefgten widerrufsbelehrung vertragserklrung erkennende senat beschluss februar xi zr wm rn ff fr gleichlautendes schreiben klgerin identischer widerrufsbelehrung entschieden anforderungen ordnungsgeme nachbelehrung abs satz bgb klgerin fr widerrufsbelehrung verwendete belehrungsformular aufgrund missverstndlichen fassung objektiv geeignet verbraucher beklagten ber beginn widerrufsfrist richtig informieren senatsbeschluss februar xi zr wm rn hinweis senatsurteil mrz xi zr bghz rn ff textstelle begleitschreibens klgerin berhaupt erst bezug ursprnglichen vertragserklrung darlehensnehmer herstellt losgelst hiervon deutlichkeitsgebot abs satz bgb gerecht weder drucktechnisch deutlich gestaltet unmissverstndlich entnehmen kunde ursprngliche vertragserklrung widerrufen senatsbeschluss februar xi zr wm rn daraus betreffende formulierung begleitschreibens nebst text widerrufsbelehrung gesetzlichen anforderungen nachbelehrung ber etwa ursprnglich bestehendes widerrufsrecht gengt folgt indes umgekehrt unzureichende nachbelehrung sicht juristisch vorgebildeten durchschnittskunden sogar einrumung neuen eigenstndigen widerrufsrechts hinsichtlich ursprnglichen vertragserklrung darstellt revision meint gestattet streitfall wortlaut anschreiben widerrufsbelehrung schluss soweit revision darauf abhebt inhalt streitgegenstndlichen widerrufsbelehrung vertragserklrung bestehe weiteren voraussetzungen geknpftes recht widerruf innerhalb monats beginne lauf frist tag zurverfgungstellung widerrufsbelehrung offen bleiben inwiefern hieraus grundstzlich nachtrgliche einrumung vertraglichen widerrufsrechts schlieen lsst allerdings wurde ausdrcklichen formulierung begleitschreiben widerrufsbelehrung kunden lediglich bitte bersandt kenntnis nehmen einordnung vorgangs angebot abschluss vereinbarung jedenfalls nahelegt dahin stehen letztlich revisionserwiderung vorgenommene differenzierung zutrifft begrndung vertraglichen widerrufsrechts genge einrumung gesonderte widerrufsbelehrung klgerin ausgesprochen wurde erbrige daher fr vorzunehmende auslegung laiensicht berhaupt bedeutung zukommen knnte frage zutreffenden verstndnis widerrufsbelehrung sowie anschreibens klgerin september objektiver kundensicht nmlich ohnehin blick allein wortlaut erklrungen bercksichtigung vertragsverhltnisses parteien insgesamt beantwortet rahmen klgerin fragliche belehrung erteilt sicht darlehensnehmers erteilen hinsichtlich darlehensvertrags parteien klgerin beklagten schon vertragsabschluss august september widerrufsbelehrung erteilt insoweit unterscheidet streitfall grundlegend sachverhalt urteil viii zivilsenats bundesgerichtshofs juni viii zr wm zugrunde lag vorgenommene auslegung erstbelehrung kundin gegenstand vorliegend indes wurde vertragsverhltnis zeitpunkt beklagte begleitschreiben klgerin september beigefgte widerrufserklrung erhielt parteien bereits seit sechs jahren vollzogen irgendein tatschlicher anhaltspunkt objektiver sicht darlehensnehmers annahme htte begrnden knnen darlehensgebende bank wolle derart lange zeit vertragsschluss freien stcken ueren anlass gewissermaen heiterem himmel neues selbstndiges recht einrumen nunmehr voraussetzungslos laufenden vertragsverhltnis lsen weder vorgetragen ersichtlich verhalten wre unbefangenen durchschnittskunden gelufigen gepflogenheiten wirtschaftslebens derart auergewhnlich entsprechenden vertragswillen teils regelmig weiteres beim vorliegen besonderer annahme rechtfertigender umstnde geschlossen denen jedoch fehlt fr streitfall gilt umso mehr streitige nachtrgliche widerrufsbelehrung klgerin ausdrcklich zwei prolongationsangeboten bezug darlehensvertrag verbunden erfolgte zurverfgungstellung widerrufsbelehrung ursprnglichen vertragserklrung anschreiben september losgelst angeboten beklagten darlehensnehmer zudem unbenommen angebote anzunehmen folge vertragsverhltnis parteien gleichfalls jedoch rechtlichen rahmenbedingungen ende gefunden htte prolongationsangeboten gleichwohl laiensicht unzweifelhaft ausdrckliche wunsch klgerin entnehmen darlehensvertrag beklagten gerade beenden vielmehr fortzusetzen weshalb klgerin darle hensnehmer gewissermaen selben atemzug einerseits vertragsfortsetzung htte anbieten anderseits recht htte einrumen sollen widerruf vertragserklrung voraussetzungslos vertrag lsen daher erkennbar sicht rechtsunkundigen kunden sowie bercksichtigung allgemeinen erfahrungswissens abwicklung geschlossener vertrge ergibt verhalten darlehensgebers letztlich sinn darber hinaus luft rechtswirkung beklagte anschreiben september nebst beigefgter widerrufsbelehrung vertragserklrung gestalt auslegung angebot einrumung voraussetzungslosen vertraglichen widerrufsrechts beimessen mchte erweiterung rechtsstellung hinaus nmlich schon widerrufsbelehrung darlehensvertrag august september voraussetzungsloses vertragliches widerrufsrecht gegenstand gehabt htte macht beklagte geltend hiergegen spricht umstand erstinstanzlich wenngleich unsubstantiiert hinsichtlich vertragsschlusses haustrsituation tatbestand gesetzlichen widerrufsrechts hwig berufen weshalb klgerin sechs jahre vertragsschluss sogar ber ursprngliche rechtsstellung hinausgehendes freies widerrufsrecht htte einrumen sollen erst recht ersichtlich annahme vertragswillens darlehensgebers liegt diesbezgliche anhaltspunkte erkennbar sicht unbefangenen durchschnittlichen darlehensnehmers fern cc sachlage kommt auslegung anschreibens september nebst beigefgter widerrufsbelehrung vertragserklrung angebot vereinbarung voraussetzungslosen vertragli chen widerrufsrechts betracht insbesondere fr anwendung unklarheitenregelung abs bgb frher agbg raum soweit schrifttum lindner ewir bezug entscheidung berufungsgerichts ansicht vertreten worden bundesgerichtshof vorsorglich erteilte widerrufsbelehrung bestehendes widerrufsrecht schwerlich sanktionslos lassen hinweis veranlasst deutlichkeitsgebot abs abs bgb gengende nachtrgliche widerrufsbelehrung schon deshalb sanktionslos bleibt widerrufsfrist etwaigen gesetzlichen widerrufsrechts nachhinein gang setzen vermag stand darlehensnehmer ohnehin gesetzliches widerrufsrecht bzw tatbestandliche voraussetzungen hinreichend darlegen erst recht ersichtlich weshalb falle leere gehende vertragspartner mglicherweise vorsorglich erteilte nachbelehrung weitergehenden sanktion sogar voraussetzungslosen widerrufsrechts fhren alledem kommt hilfserwgung berufungsgerichts beklagte knne etwaigen vertraglichen widerrufsrecht begehrte rechtsfolge klgerin darlehensvertrag weder vertragliche nichtvertragliche zahlungsansprche zustnden ohnehin herleiten recht berufungsgericht schlielich davon ausgegangen nachtrgliche widerrufsbelehrung klgerin lasse kraft gesetzes abs verbrkrg erloschene gesetzliche widerrufsrecht beklagten abs verbrkrg aufleben insoweit erhebt revision einwendungen wiechers ellenberger matthias maihold pamp vorinstanzen lg nrnberg frth entscheidung olg nrnberg entscheidung'],['Soon']] [['nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stgb abs satz abs egstgb art abs mrk art abs satz lit dissoziale persnlichkeitsstrung unterfllt voraussetzungen stgb erfllt begriff psychischen strung sinne art abs satz lit mrk abs nr thug konkreten umstnden person verhalten verurteilten ableitbarer hochgradiger gefahr schwerster gewalt sexualstraftaten nachtrgliche sicherungsverwahrung abs stgb af rechtfertigen anschluss bverfg urteil mai bgbl einschrnkenden magaben gem vorgenannten urteil bundesverfassungsgerichts beanspruchen jedenfalls altfllen fr nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung abs satz stgb af gltigkeit bgh urteil juni str lg potsdam str bundesgerichtshof namen volkes urteil juni strafsache wegen nachtrglicher anordnung sicherungsverwahrung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen vorsitzender richter basdorf richter dr brause richter schaal richterin dr schneider richter prof dr knig beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision verurteilten urteil landgerichts potsdam oktober verworfen beschwerdefhrer trgt kosten rechtsmittels rechts wegen grnde landgericht gem abs satz abs stgb af unterbringung verurteilten sicherungsverwahrung nachtrglich angeordnet urteil wendet verurteilte sachrge gesttzten revision rechtsmittel erfolg landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen verurteilte mehrfach bestraft landgericht potsdam november wegen april begangenen verbrechens erpresserischen menschenraubes tateinheit vergewaltigung wegen diebstahls zehn jahren gesamtfreiheitsstrafe verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet anlassverurteilung liegt zugrunde verurteilte wenige tage entlassung strafhaft unbekannte frau kofferraum pkw sperrte entfhrung lsegeld erpressen whrend tat gefassten entschluss folgend vergewaltigte opfer todesdrohungen wegen annahme fehldiagnose wurde unterbringung psychiatrischen krankenhaus februar fr erledigt erklrt verurteilte strafvollzug berwiesen gesamtfreiheitsstrafe verbte juni vollstndig zuvor staatsanwaltschaft nachtrgliche anordnung unterbringung sicherungsverwahrung beantragt bereits anlassverurteilung verurteilte vielfach strafrechtlich erscheinung getreten militrgericht dresden verurteilte juli wegen versuchter vergewaltigung tateinheit ntigung sexuellen handlungen freiheitsstrafe jahr vier monaten anwendung gewalt junge frau toilette personenzugs gezerrt gewaltsam geschlechtsverkehr vollziehen verbte teil strafe april juni verurteilte bezirksgericht leipzig wegen versuchter vergewaltigung schweren fall vergewaltigung schweren fall tateinheit freiheitsberaubung vergewaltigung tateinheit ntigung freiheitsberaubung sowie mehrfachen diebstahls vier flle gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren acht monaten lag zugrunde august rund vier monate letzten haftentlassung september juli unbekannte frauen alter jahren vorhalt waffe gewalt gebracht sexuelle handlun gen geschlechtsverkehr vorzunehmen verbte strafe vollstndig august mrz verurteilte amtsgericht gera wegen rund monat letzten entlassung strafhaft begonnenen diebstahlsserie gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten strafe verbte mrz whrend strafvollzugs ergingen straferkenntnisse verurteilten wurde september wegen versuchter ntigung nachteil leiterin sozialtherapeutischen anstalt justizvollzugsanstalt brandenburg freiheitsstrafe drei monaten verurteilt juni wurde rechtskrftig wegen krperverletzung nachteil mitgefangenen freiheitsstrafe sechs monaten verhngt darber hinaus gesamtes vollzugsverhalten fordernde berechnende verbal drohende verhaltensweise gekennzeichnet willen durchzusetzen bedrohte mehrfach massiv vollzugsmitarbeiter zerstrte anstaltsinventar wegen aggressiven verhaltens wiederholt gesondert gesicherten haftraum untergebracht sicherheitsgrnden wurden bergriffe bedienstete mitgefangene befrchtet wurde justizvollzugsanstalt brandenburg justizvollzugsanstalt cottbus dissenchen september justizvollzugsanstalt berlin tegel verlegt landgericht angenommen verurteilten verbung freiheitsstrafe hochgradige gefahr begehung weiterer schwerer sexualstraftaten ausgehe gestrten persnlichkeitsstruktur hang begehung taten hochgradige gefhrlichkeit zeige vorstrafen auerordentlich hohen rckfallgeschwindigkeit beraus aggressiven auftreten whrend strafvollzugs ausgehende gefahr sei bereits rahmen anlassverurteilung erkennbar wegen damals fehlerhaft angenommenen verminderung schuldfhigkeit daraus resultierend unterbringung stgb sei sicherungsverwahrung angeordnet worden ii nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung hlt revisionsrechtlicher prfung stand landgericht sachlichen voraussetzungen abs satz abs stgb fassung april af gem art abs egstgb dezember begangene taten anwendbar bleiben sache rechtsfehlerfrei bejaht danach sicherungsverwahrung nachtrglich angeordnet anlassverurteilung jedoch vollzugsende deswegen verhngten freiheitsstrafe neue tatsachen erkennbar erhebliche gefhrlichkeit verurteilten hinweisen formellen voraussetzungen nachtrglichen anordnung sicherungsverwahrung gem abs satz stgb af abs stgb liegen hinblick verurteilungen militrgericht dresden jahr sowie bezirksgericht leipzig jahr strafkammer versumt hinsichtlich letztgenannten urteils einzelstrafen mitzuteilen urteilstenor schilderung zugrunde liegenden taten lassen jedoch zumal angesichts verhngten gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren acht monaten einzelstrafen mindestens jahr freiheitsstrafe fr drei sexualverbrechen sicher entnehmen vgl bgh beschluss april str voraussetzungen abs stgb af hinblick wegen erpresserischen menschenraubes tateinheit vergewaltigung krperverletzung verhngte einzelstrafe neun jahren freiheitsstrafe urteil landgerichts potsdam november tatgericht rechtsfehlerfrei bejaht annahme neuer tatsachen sinne vorgenannten regelungen begegnet ebenfalls rechtlichen bedenken landgericht tatsachen abgestellt hintergrund mehr vorhandenen voraussetzungen unterbringung psychiatrischen krankenhaus qualifizierte gefhrlichkeit verurteilten abweichenden grundlage belegen somit rechtlich neuen licht erscheinen lassen bgh groer senat fr strafsachen beschluss oktober gsst bghst ff beraten zwei sachverstndigen kommt berzeugung beim verurteilten relevanter defekt sinne stgb tatzeitpunkt bestanden namentlich urteil november angenommene schwere seelische abartigkeit wegen borderline strung allerdings bereits damaligen zeitpunkt aufgrund psychopathischen struktur verurteilten sinne psychopathie konzepts hare hang begehung schweren straftaten insbesondere sexualstraftaten vorgelegen verurteilte sei hohen durchsetzungsbedrfnis groer rcksichtslosigkeit ausgestattet geringem mae emotional berhrbar annahme hchst dissozialen aggressiven persnlichkeit sah landgericht zudem rechtsfehlerfrei manipulativen drohungen ausgerichteten vollzugsverhalten besttigt urteil bundesverfassungsgerichts mai bgbl darf abs stgb af taten vorliegend inkrafttreten begangen worden allerdings angewendet hochgradige gefahr schwerster ge walt sexualstraftaten konkreten umstnden person verhalten verurteilten abzuleiten psychischen strung sinne abs nr thug leidet bundesverfassungsgericht vorgegebenen einschrnkenden voraussetzungen anordnung nachtrglicher sicherungsverwahrung abs stgb af jedenfalls fllen rckwirkung erfassen bereits grundlage angefochtenen urteils weiteres erfllt anzusehen darin neue mastab umfassend bercksichtigt konnte genannten urteil bundesverfassungsgericht regelungen strafgesetzbuchs ber sicherungsverwahrung mangels ausreichender wahrung abstandsgebots fr unvereinbar blick wertungen art abs mrk auszulegenden freiheitsgrundrecht erklrt gesetzliche neuregelung mai verlangt darber hinaus neben rckwirkenden unbefristeten anordnung fortdauer unterbringung sicherungsverwahrung rckwirkende nachtrgliche anordnung unterbringung sicherungsverwahrung fr unvereinbar freiheitsgrundrecht ausprgung rechtsstaatlich gebotenen vertrauensschutz wertungen art abs art abs mrk orientierten auslegung erklrt namentlich rckwirkend angeordnete verlngerte freiheitsentziehung sicherungsverwahrung daher verhltnismig angesehen gebotene abstand strafe gewahrt hochgradige gefahr schwerster gewalt sexualstraftaten konkreten umstnden person verhalten untergebrachten abzuleiten voraussetzungen art abs satz lit mrk erfllt bverfg aao rn neuregelung gesetzgeber bundesverfassungsgericht weitere anwendung vorschrift genannten strengen anforderungen fr zulssig erachtet bverfg aao tenor ziffer iii einschrnkenden magaben beanspruchen fr nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung abs satz stgb af gltigkeit bundesverfassungsgericht ziffer ii urteilstenors ersichtlich geschuldet entscheidung vorgelegten fllen ausdrcklich abs stgb af fr verfassungswidrig erklrt jedoch treten verfahrensgegenstndliche sachverhalt zeigt rahmen abs satz stgb af ebenfalls hufig fallgestaltungen denen anlassverurteilung zugrunde liegende straftat inkrafttreten norm begangen wurde abs satz stgb af stellt rechtlichen voraussetzungen sogar allein straftaten ab bereits inkrafttreten regelung begangen wurden bundesverfassungsgericht insbesondere rckwirkende anordnung nachtrglicher sicherungsverwahrung gem abs stgb af angefhrten durchgreifenden verfassungsrechtlichen bedenken daher jedenfalls altfllen abs stgb af bertragen entspricht bundesverfassungsgericht leitsatz ziffer nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung umfassend benennt beschluss senats juli str bghst rckwirkungsproblematik nachtrglicher sicherungsverwahrung folgend landgericht entscheidung bereits nunmehr bundesverfassungsgericht geforderten erhhten gefhrlichkeitsmastab vgl bgh beschluss mai str verffentlichung bghst bestimmt rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt sachverstndig beraten berzeugung gelangt jahre alte krperlich gesunde verurteilte kurz mittelfristig entlassung schwerste sexualstraftaten begehen handele stark bedrfnisorientierten serienvergewaltiger innere einstellung plakativ uerung hervortrete nehme geld geld brauche frau sex brauche behandlungsangebote aufgrund mangelnder auseinandersetzung persnlichkeit sowie straftaten nutzen knnen weshalb persnlichkeitsgebundene disposition begehung erheblicher straftaten primr sexuellen gewaltdelikten fortbestehe ua auerordentlich hohe rckfallgeschwindigkeit frheren taten sowie massiv gewaltbereite berechnende auftreten strafvollzug verdeutlichten konkret ausgehende hchste gefhrlichkeit vorliegen psychischen strung sinne abs nr thug bundesverfassungsgericht konkretisierung art abs satz lit mrk verlangt vermag senat obgleich prfungsmastab landgerichts urteilsfeststellungen weiteres sicher entnehmen strung gerade einschrnkung schuldfhigkeit stgb fhren vgl bverfg aao rn bgh beschluss mai aao rn spezifische strungen persnlichkeit verhaltens sexualprferenz impuls triebkontrolle psychischen strung zuzurechnen gilt insbesondere fr dissoziale persnlichkeitsstrung vgl bverfg aao rn mwn siehe bt drucks grundlage gutachten zweier sachverstndiger landgericht blick verurteilten nachvollziehbar dissoziale persnlichkeitsstrung paranoiden zgen angenommen rechtsfehlerfrei eigenen berlegenheit groartigkeit berzeugte narzisstische persnlichkeit hohem durchsetzungsbedrfnis geringer emotionaler berhrbarkeit gekennzeichnet fhle gut stark menschen wehtun beleidigen krnken knne verletzung befriedige inneres bedrfnis sei bloe begleiterscheinung zielstrebigen verhaltens hintergrund persnlichkeitsstrung seien soziale aufflligkeiten kriminelle fehlverhaltensweisen entwickelt worden abgeurteilten berwiegend schweren gewalt bzw sexualstraftaten eingemndet htten weitreichende therapeutische behandlung sei nderung strafrechtlichen verhaltens verurteilten erwarten gefhrlichkeitsbeurteilung tragenden befunde ergeben voraussetzungen abs nr thug art abs satz lit mrk eindeutigkeit angesichts fehlerfrei getroffenen bewertung angefochtenen urteil zweifelsfrei auszuschlieen tatgerichtlichen beurteilung positiver kenntnis bundesverfassungsgericht ber bghst hinaus eingeschrnkten mastabes abweichendes ergebnis erzielt knnte gestattet trotz mastabsverengung ausnahmsweise sofortige verwerfung revision basdorf brause schneider schaal knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember rechtsbeschwerdeverfahren bghr ja bghz nein nachschlagewerk ja zpo abs satz nderung kostenquote berufungsverfahren derjenige betrag erstinstanzlichen kosten sowohl erst zweitinstanzlichen kostengrundentscheidung erstatten seit eingang ursprnglichen kostenfestsetzungsantrags verzinsen bgh beschl dezember zb kammergericht lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter dr melullis richter scharen richterin mhlens richter prof dr meier beck dr kirchhoff dezember beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilsenats kammergerichts mrz aufgehoben sofortige beschwerde klgerin kostenfestsetzungsbeschluss landgerichts berlin dezember dahin abgendert beklagte klgerin zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz erst seit dezember seit oktober erstatten beklagte trgt kosten rechtsmittelverfahren grnde landgericht klgerin beklagten kosten rechtsstreits auferlegt festsetzungsantrag klgerin landgericht ausgesprochen klgerin erstattenden kosten seit oktober verzinsen nachdem klgerin klage teilweise zurckgenommen beklagte sodann berufung zurckge nommen kammergericht klgerin beklagten kosten rechtsstreits auferlegt kostenfestsetzungsbeschluss dezember landgericht ausgesprochen klgerin erstattenden erstinstanzlichen kosten seit dezember verzinsen sofortige beschwerde klgerin erfolg geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt klgerin antrag zinsen erstattenden erstinstanzlichen kosten seit eingang ursprnglichen festsetzungsantrags festzusetzen zulssige rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung antragsgemen festsetzung abs satz zpo antrag auszusprechen festgesetzten kosten eingang festsetzungsantrags falle abs verkndung urteils ab fnf prozentpunkten ber basiszinssatz brgerlichen gesetzbuchs verzinsen entgegen oberlandesgerichten kln rpfl dsseldorf olgrep geteilten auffassung beschwerdegerichts nderung kostenquote berufungsverfahren derjenige betrag erstinstanzlichen kosten sowohl erst zweitinstanzlichen kostenentscheidung erstatten seit eingang ursprnglichen kostenfestsetzungsantrags verzinsen olg stuttgart justiz olg hamburg jurbro olg karlsruhe jurbro olg bamberg jurbro olg koblenz rpfl schleswig holsteinisches olg njw rr olg naumburg olg nl meinung beschwerdegerichts beruht erwgung auflsend bedingte vollstreckbarkeit urteils ersetzendes urteil gegenstandslos genderten kostenentscheidung beruhender kostenfestsetzungsbeschluss gegenstandslos gleiches msse fr kostenfestsetzungsantrag gelten gegenstandslos gewordene kostenfestsetzung beruht erkennt jedoch berufungsgericht kostenquote erstinstanzliche gericht darin regelmig aufhebung erstinstanzlichen kostengrundentscheidung sehen vielmehr kostenentscheidung sachentscheidung insoweit abgendert inhaltlich vorentscheidung abweicht musielak wolst zpo aufl rdn daher streitfall beklagte erstinstanzlichen urteil berufungsurteil nurmehr kosten tragen sache erstinstanzliche entscheidung insoweit gendert erstinstanzlichen kosten klger statt beklagten auferlegt dient lediglich vereinfachung klarheit besttigung nderung erstinstanzlichen kostenentscheidung berufungsurteil neuen kostenquote zusammengefasst zurecht obergerichtlichen rechtsprechung darauf hingewiesen wertungswidersprchen fhren beschwerdegericht zweifel zieht vollstndigen zurckweisung rechtsmittels fr erste instanz erstattenden kosten weiterhin seit eingang festsetzungsantrags verzinsen hingegen geringfgige verschiebung kostenquoten spteren einsetzen verzinsung fhren wrde fr kostenglubiger knnte insbesondere langdauernden rechtsmittelverfahren folge erfolg rechtsmittels unwesentlich hheren kostenquote gunsten fhrt kostenmig ergebnis schlechter steht misserfolg zustzlich erstattende kostenbetrag geringer erlittene zinsverlust sachgrnde nahme sinnwidrigen ergebnisses zwngen erkennen melullis scharen meier beck mhlens kirchhoff vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers januar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts magdeburg juni zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe ntigung fall ii urteilsgrnde verurteilt worden ausspruch ber gesamtstrafe sowie maregelausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen davon fall tateinheit beihilfe ntigung gesamtfrei heitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet verurteilung wendet angeklagte rge verletzung materiellen rechts revision beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo soweit landgericht angeklagten fall ii urteilsgrnde wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge verurteilt nachprfung angefochtenen urteils weder hinsichtlich schuldspruchs hinsichtlich ausspruchs ber einzelstrafe rechtsfehler nachteil ergeben ii schuldspruch wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln tateinheit beihilfe ntigung fall ii urteilsgrnde hlt jedoch rechtlicher nachprfung stand feststellungen landgerichts entwendete gesondert verfolgte verfolgten vater angeklagten ebenfalls gesondert november gramm methamphetamin wirkstoffgehalt mindestens gramm methamphetaminbase kurz zuvor unbekannten dritten erworben stritt diebstahl jedoch ab deshalb entschloss gesondert verfolgte methamphetamin bzw entsprechenden gegenwert untersttzung angeklagten zurckzuholen umset zung tatentschlusses forderte gesondert verfolgten beisein angeklagten rckgabe methampheta mins setzte dabei androhung schlgen druck angeklagten erkannt zumindest billigend kauf genommen lie drohungen wirkung angeklagten anwesenheit verstrkt wurden einschchtern gab vater angeklagten tag spter gramm entwendeten methamphetamins zurck gelegenheit angeklagte zugegen verlangte gesondert verfolgte densersatz fr restlichen gramm scha konsumiert feststellungen belegen haupttat handeltreibens betubungsmitteln gesondert verfolgten vater angeklagten vermgen daher verurteilung angeklagten wegen beihilfe hierzu tragen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs handeltreiben sinne abs satz nr btmg eigenntzige umsatz betubungsmitteln gerichtete ttigkeit vgl bgh beschluss oktober gsst bghst mwn gesondert verfolgte vorhatte entwendeten mitwirkung angeklagten wiederbeschafften betubungsmittel abzglich konsumierten teilmenge gewinnbringend weiterzuver kaufen urteilsgrnden ausdrcklich entnehmen ursprungsmenge gramm methamphetamin insoweit lediglich mitgeteilt gesondert verfolgte betubungsmittel fang november unbekannten dritten erworben zweck erwerbs verhlt urteil stelle ebenfalls entgegen ansicht generalbundesanwalts ergeben tatbestandsvoraussetzungen handeltreibens gesamtzusammenhang urteilsgrnde landgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen vater angeklagten erworbenen methamphetamin geringe menge sinne abs nr btmg handelte umstand vermag indes weder fr genommen zusammenschau fall ii urteilsgrnde getroffenen feststellungen wonach gesondert verfolgte kilo gramm marihuana gewinn weiterverkaufte annahme entsprechenden verkaufs gewinnabsicht tragen senat verweist sache neuer verhandlung entscheidung landgericht zurck auszuschlieen neue tatrichter fehlenden feststellungen treffen blick generalbundesanwalt antragsschrift angesprochene mgliche strafbarkeit angeklagten wegen beihilfe ruberischen erpressung mitwirkung wiederbeschaffung entwendeten betubungsmittel verweist senat beschluss april str njw anm kudlich aufhebung verurteilung fall ii urteilsgrnde erfasst tateinheitliche verurteilung wegen beihilfe ntigung ferner entzieht ausspruch ber gesamtstrafe maregelausspruch grundlage neue tatrichter wiederum feststellung gelan gen angeklagte seit ende durchgehend abstinent drogen lebte umstand prfung anordnungsvoraussetzungen besonders beachten magebend fr beurteilung hangs sinne stgb fr gefahrprognose zeitpunkt tatrichterlichen hauptverhandlung vgl bgh beschlsse mrz str nstz rr januar str stv sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen fahrlssiger ttung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts april gem abs stpo beschlossen revision nebenklger urteil landgerichts gera mrz unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen fahrlssiger ttung geldstrafe verurteilt hiergegen gerichtete revision nebenklger unzulssig einlegung rechtsmittels juli erfolgte schon innerhalb frist einlegung revision abs stpo abs stpo nebenklger urteil ziel anfechten rechtsfolge tat verhngt angeklagte wegen gesetzesverletzung verurteilt anschluss nebenklger berechtigt deshalb bedarf revision genauen antrages begrndung deutlich macht nderung schuldspruchs hinsichtlich nebenklagedelikts verfolgt st rspr vgl etwa bgh beschluss mai str bghr stpo abs zulssigkeit anforderungen gengt revision nebenklger pauschal revisionsbegrndung staatsanwaltschaft bezug genommen indes ihrerseits allein rechtsfolgenausspruch beschrnkt erkennbar nebenklgerrevision erreichbares ziel verfolgen fischer krehl ott eschelbach zeng'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt entnehmende verhltnis genannten weichen kosten fr sachinvestitionen verbleibenden anteil kapitals unwidersprochen gebliebenen vortrag beklagten eingehalten worden kosten fr funktionstrger aufgewendet worden rahmen prospekts gehalten beschwerde insoweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts braunschweig januar abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat nachgereichten schriftsatz verteidigers april revision zeigt ermessensfehler anrechnung mexiko erlittenen untersuchungshaft verhltnis umstnde lndischen freiheitsentziehung landgericht strafmildernd bercksichtigt ua vgl bgh wistra harms hger brause basdorf schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mrz rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr brockmller mrz beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juni kosten klgerin zurckgewiesen streitwert grnde klgerin fordert beklagten fhrendem versicherer anteilige versicherungsleistungen schadensersatz heros gruppe mehreren versicherungsunternehmen abgeschlossenen valorenversicherung deren bedingungen auszugsweise senatsurteil mai iv zr geldtransporte heros versr rn senatsbeschluss september iv zr geldtransporte ii heros ii juris rn wiedergegeben erteilten versicherungsbesttigung deutsche grobank bundesweit netz ber filialen unterhlt fr regionen aufgeteilt jahre gesellschaften heros gruppe mehrere vertrge ber werttransportleistungen abgeschlossen aufgrund vertrge versicherte vorgenannten versicherungsvertrages behauptung infolge vertragswidrigen verhaltens herosgruppe rahmen bargeldentsorgung bargeldversorgung zeit februar schden gesamthhe ursprnglich erlitten deren anteilige erstattung zwischenzeitlich eingegangenen zahlungen heros insolvenzverwalters entsprechend beteiligungsquote beklagten hhe beklagten verlangt zustzlich begehrt feststellung rechtsstreit hhe erledigt sei landgericht klage abgewiesen berufungsgericht berufung klgerin zurckgewiesen nichtzulassungsbeschwerde verfolgt begehren ii rechtssache weder grundstzliche bedeutung rfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo zulassung revision schon zeitpunkt einlegung nichtzulassungsbeschwerde geboten erfolgsaussichten beabsichtigten revision brigen nkommt vgl senatsbeschluss oktober iv zr versr berufungsgericht klage erster linie abgewiesen beklagte police nr gefhrten versiche rungsvertrag insolvenzverwalter heros gruppe gerichteten schreiben januar wirksam wegen arglistiger tuschung angefochten wirkung dezember geschlossenen vertrag ungeachtet bereits zuvor police nr bestehenden langjhrigen versicherungsverhltnisses neuabschluss gehandelt verantwortl ichen heros gruppe beklagten heros gruppe seit langem praktizierte schneeballsystem fortlaufenden vertragswidrigen zugriffs kundengelder dadurch verursachten liquidittsl cken vgl senatsurteil mai aao rn arglistig verschwiegen htten insoweit deckt beschwerde rechtsfehler zulassung revision erfordern grundstzlichen klrung bedarf inwieweit arglista nfechtung ziffer versicherungsbedingungen wirksam ausgeschlossen konnte bundesgerichtshof vergleichb aren vertraglichen anfechtungsausschluss bereits urteil januar viii zr versr rn ff fr unwirksam erachtet erkennende senat angeschlossen ergnzend senatsbeschluss september aao rn verwiesen ausschluss arglistanfechtung wirksam vereinbart konnte kommt beschwe rde errterte frage berufungsgericht genannte klausel unz utreffend ausgelegt dabei vortrag klgerin bergangen abweichend urteilen oberlandesgerichte hamm dezember juris rn ff vgl senatsurteil november iv zr juris rn dsseldorf november juris rn ff vgl senatsurteil november iv zr juris rn ff entschieden klgerin bersandten versicherungsbesttigung beklagte wirksam geltendmachung arglista nfechtung verzichtet verzicht setzt hnlich besttigung anfechtbarer rechtsgeschfte gem bgb regel kenntnis anfechtungsgrund voraus vgl palandt edenhofer bgb aufl rn kenntnis berufungsgericht feststellen knnen ausnahmsweise mglicher konkludenter verzicht versicherungsbesttigung entnehmen motiv eklagten fr verzicht ohnehin ersichtlich recht berufungsgericht angenommen sei fr wirksamkeit anfechtung bedeutung klgerin anfechtungsgrund kannte abs bgb anzuwenden sowohl abs satz abs satz bgb setzen voraus tuschung dritten ausgeht knn en daher eingreifen allein tuschung erklrungsgegner heros gruppe versicherungsnehmerin rede steht vgl senatsbeschluss september aao rn bgh urteil dezember viii zr bghz senatsrechtsprechung geklrt versicherer nachfrageobliegenheit trifft versich erungsnehmer anbahnung versicherungsvertrages arglistig tuscht senatsbeschlsse mrz iv za versr juli iv zr versr frher anderslautende rechtsprechung bghz senat aufgegeben versicherer vertragsschluss infolge arg listigen verhaltens versicherungsnehmers gehalten nachzufragen erst nachtrglich schutzbereich mittels arglist erschlichenen versicherungsvertrages eintretender dritter versicherter mehr geltend versicherer nachfrageobliegenheit verletzt nachfrageobliegenheit besteht versicherer dagegen verstt richtet allein sachlage zeitpunkt vertragsschlusses angriffe nichtzulassungsbeschwerde fr anwendbarkeit abs bgb entscheidende feststellung berufungsgerichts sei wirkung ab dezember neuabschluss versicherungsvertrages police nr lediglich nderung seinerzeit schon bestehenden vertrages police nr gekommen erfordern ebenfalls zulassung revision senat insbesondere zusammenhang st ehenden rgen verletzung verfahrensgrundrechten art abs art abs gg geprft fr durchgreifend erachtet weist ergnzend folgendes aa neuer vertrag liegt gesamten fal lumstnden ermittelnde wille vertragsparteien darauf gerichtet vertraglichen beziehungen selbstndige neue grundlage stellen lediglich einzelne regelungen bestehenden vertrages modifizieren fr neuen vertrag spricht vernd erung wesentlicher vertragsinhalte etwa versicherten risikos de versicherten objekts vertragsdauer vertragsparteien gesamtversicherungssumme vgl senatsbeschluss september iv zr aao rn senatsurteil oktober iva zr olg saarbrcken versr olg kln versr bk riedler vvg rn knappmann prlss martin vvg aufl rn rmer rmer langheid vvg aufl rn bb beachtung mastbe heranziehung einzelfall prgenden umstnde berufungsgericht durchgre ifenden rechtsfehler ergebnis gelangt police nr sei neuer dezember kraft getretener vertrag anzusehen entscheidungserheblichen vortrag relevante beweisan gebote klgerin entgegen vorwurf beschwerde bergangen vielmehr tatsachen indizien neuabschluss versicherungsvertrages vorgetragen beweis gestellt worden rahmen abwgung fallumstnde befasst jedoch daraus klgerin gewnschten schlsse ziehen dagegen gerichteten angriffe beschwerde erschpfen wesentlichen revisionsrechtlich unbehelfl ichen versuch beweiswrdigung berufungsgerichts abweichender bewertung einzelner indizien vermeintlich bessere eigene wrdigung ersetzen beschwerdefhrerin verkennt insbesondere einwand zahlreiche berufungsgericht indiz fr neuabschluss herangezogene nderungen vertragswerkes se ien art schon gelegenheit rahmen laufenden vertrages vorgekommen indizielle wirkung mstnde fr neuabschluss rahmen gebotenen gesamtb etrachtung entfallen lsst cc grundlage berufungsgericht vorgenommenen gesamtschau entscheidungserheblichen umstnde insb esondere willkrlich art abs gg erweist schliet senat einzelne beschwerde herausgegriffene aspekte berufungsgericht entscheidung vera nlasst htten mgen fr betrachtet verlngerung frheren police hindeuten gilt soweit berufungsgericht bersehen werttransporte bank dnemark bereits seit grundlage zusatzvereinbarung police nr umfasst weshalb annahme ziffer police nr getroffene sondervereinbarung dnemark spreche fr neuregelung trgt gilt soweit ber ufungsgericht ebenfalls ganz unbedenklich angenommen anlsslich whrungsumstellung dm euro abgeschlossenen zustzlichen versicherungsvertrge htten whrungsu mstellung verbundene versicherungsrisiko unzureichend abgedeckt gilt schlielich fr frage erweiterung versicherung sschutzes subunternehmer heros gruppe bereits zeit geltung police nr vereinbart worden senat schliet berufungsgericht htte genannten punkte behandelt insgesamt bewertung police nr gelangt wre erfolg rgt beschwerde zusammenhang mehrfach sei angebotener zeugenbeweis bergangen worden nheren begrndung sieht senat insoweit satz zpo ab errterungen berufungsgerichts arglistigen verhalten heros geschftsfhrers abs bgb fr arglistanfechtung etwaige unkenntnis mitarbeiter versicherungsmaklerin schneeballsystem nkommt setzen erkennbar gehaltenen vortrag klgerin auseinander versto art abs gg liegt insoweit rechtsfehler nimmt berufungsgericht heros gruppe beklagten abschluss police nr dahin praktiziertes schneeballsystem offenbaren mssen vgl senatsbeschluss september iv zr aao rn ergebnis erfolg bleiben angriffe beschwerde feststellung berufungsgerichts beklagte en de schneeballsystem heros gruppe gewusst vertragserklrung sei irrtum verursacht revisionszulassungsgrund dargetan aa allerdings durfte berufungsgericht irrtum bekla gten wege anscheinsbeweises feststellen dafr vorausgesetzte typische geschehensablauf vorliegt vielmehr rede stehenden auergewhnlichen vorgnge typisierung zugnglich vgl bgh urteil november ii zr njw ergebnis rechtsfehler berufungsgerichts ausgewirkt berufungsurteil beruht darauf tatrichterliche aufgabe festzustellen beklagte ende wusste abschluss police geldtran sportunternehmen versicherte schon seit jahren systematisch kundengelder zugriff hierdurch ungedeckte finanzlcke drei stelliger millionenhhe verursacht insoweit obliegt beklagten berufungsgericht ansatz zutreffend angenommen beweis fr behaupteten irrtum verbt erklrungsgegner tuschung verschwe igen besteht irrtum erklrenden nichtwissen unkenntnis verschwiegenen umstnde berufen mithin darlegen beweis stellen umstnde gekannt hierfr gelten regeln ber darlegung beweis egativtatsachen vgl bgh urteil oktober zr njw iii palandt ellenberger bgb aufl rn dabei gengt anfechtende darlegungslast zunchst behauptung betreffenden umstnde seien erkl rungsgegner verschwiegen worden weise kenntnis gelangt sodann aufgabe gegners umstnde darz ulegen denen wissen anfechtenden verschwi egenen tatsachen ergibt erster linie erklrungsgegner mithin versicherungsnehmerin heros treffende sekundre darl egungslast trifft denjenigen versicherten klgerin stelle versicherungsnehmerin rechte angefochtenen ve rtrag herleiten berufungsgericht htte nachdem beklagte verschweigen schneeballsystems hervorgerufenen irrtum berufen prfen mssen klagvortrag insoweit geeignet substantiiert schlssig darzulegen beklagte entgegen behauptung wesen ausma heros jahre unterhaltenen schneeballsystems kannte berufungsgericht rechtsirrtmlichen prfung herangezogene anscheinsbeweis erschttert sei vortrag klgerin behaupteten indizien wahr unterstellt anschlieend abwgung gesamtumstnde zugrunde gelegt behauptungen klgerin beweisen lieen daraus folge beklagte ende schne eballsystem heros gruppe tatschlichen dimension positive kenntnis gehabt ergebnis festgestellt vo rtrag klgerin reiche letztlich irrtumsbehauptung beklagten ernstlich erschttern senat schliet us htte erkannt klgerin lediglich anscheinsb eweis erschttern sekundre darlegungslast erfllen mus ste ergebnis gelangt wre verletzung ve rfahrensgrundrechten klgerin liegt darin misst tatrichter parteivortrag wrdigung umstnde ausreichende indizwirkung fr vorliegen entscheidungserheblichen tatsache vortrag versto art abs gg bergangen vielmehr analog abs stpo davon absehen beweis ber bedeutungslosen indiztatsachen erheben vgl bgh urteil februar xii zr bghz senat sache iv zr beschluss september aao klage versicherten berufungsgericht ebenfalls begrndung abgewiesen worden beklagte versicherungsvertrag heros gruppe wirksam angefochten revision zugelassen alleiniger zulassungsgrund jedoch berufungsgericht beweisantritt vernehmung zweier zeugen frage kenntnis beklagten anfechtungsgrund bergangen art abs gg verstoen aao rn ff senat deshalb dortige berufungsurteil abs zpo beschlusswege aufgehoben sache berufungsgericht zurckverwiesen vergleichbaren zulassung revision fhrenden ve rfahrensfehler berufungsgerichts beschwerdefhrerin abs satz abs satz nr zpo gebotenen form darlegen knnen abs satz zpo begrndung nichtzulassungsbeschwerde zulassungsgrnde darzulegen beschwerdefhrer darauf sttzen gericht erlass angefochtenen entscheidung mittels verfahrensfehlers recht rechtliches gehr verletzt mssen fr darlegung gleichen anforderungen gelten stndige hchstrichterliche rechtsprechung fr ordnungsgeme verfahrensrge abs satz nr zpo aufgestellt vgl bgh urteil juli iv zr bghz bgh beschlsse dezember vii zr njw ii bb februar xi zr njw rr dezember ix zr juris jeweils demzufolge beschwerdebegrndung tatsachen anzugeben denen behauptete verfahrensmangel ergibt beschwerde gericht beweisantritt beschwerdefhrers bergangen geboten betreffende beweisthema angebotene beweismittel genau bezeichnen anzugeben ergebnis beweisaufnahme gefhrt htte nher bestimmte bezugnahme bergangenen beweisa ntritt reicht vgl bag urteil juli azr njw ii bb soweit frage kenntnis beklagten nfechtungsgrund beweisantritte klgerin geht nichtzulassungsbeschwerde genannten anforderungen gen gen knnen klgerin gehrsrge bezug genommenen schriftsatz februar ber viele seiten zahlreichen beweisantritten vorgetragen zeit reihe vorfllen insbesondere straftaten einzelner heros mitarbeiter angefhrt ferner einzelne schadensmeldungen heros kunden berufungsgericht auseinandergesetzt dargelegt behau pteten tatsachen zugrunde legte daraus wissen beklagten heros schneeballsystem wahren ausmaen vertragsschluss jahre folge darin liegt versto recht klgerin rechtliches gehr bb bedenken bestehen dagegen berufungsgericht kausalitt irrtums beklagten fr vertragserklrung wege anscheinsbeweises erwiesen angesehen ii zivilsenat urteil november ii zr njw darauf hingewiesen urschliche zusammenhang tuschung vertragsabschluss meist mittels anscheinsbeweises festgestellt knne vgl bgh urteile april ii zr wm september zr njw grund darin beweisfhrung typischen geschehensablauf voraussetzt whrend vertragsschluss ugrunde liegende willensentschlieung regel individuellen umstnden einzelfalles abhngt ii zivilsenat abrede gestellt bestimmten rechtsgeschften esonderen umstnden aufgrund allgemeinen lebenserfahrung de nnoch ausreichende typizitt gegeben liegt fall versteht versicherer geldtransportfirma bereit versicherungsschutz gew hren unterschlagung kundengeldern versicherungsnehmerin umfassen wei versicherungsnehmerin bereits seit jahren systematischen rechtswidrigen zugriff kundengelder millionenschden verursacht annahme berufungsgerichts sei lebenserfa hrung tuschung geeignet vertragserklrung eklagten beeinflussen deshalb beanstanden steht rechtsprechung bundesgerichtshofs einklang vgl bgh urteile november viii zr njw dezember zr wm mai zr njw rgen berufungsgericht indizien fr kenntnis beklagten anfechtungsgrund prfung eginns anfechtungsfrist abs bgb unzureichend gewrdigt unrecht besttigung anfechtbaren vertrages abs bgb verneint zeigen revisionszulassungsgrund insbesondere versto verfahrensgrundrechte insbesondere ergebe zeugenbeweis gestellte kenntnis beklagten erheblichen zahlungsrckstnden heros gruppe jahre gegenstand besprechung sei en zwingend beklagte jahre entwickelten schneeballsystem ausma umstand kenntnis gehabt htte heros verantwortliche beklagten all schon ende wissentlich verschwiegen fr de beginn fristlaufes abs satz bgb entscheidend heros gruppe irgendwann liquidittslcken zahlungsschwierigkeiten geldentnahmen veruntreuungen gegeben beklagte wusste abschluss police nr jahre ber existenz damals schon fr millionenschden verantwortlichen schneeballsystems getuscht worden stellt versto art abs gg dar ber ufungsgericht berufungsurteil errterten beweisantritte klgerin letztlich entscheidungserheblich angesehen beschluss september aao rn senat allerdings rahmen rechtlichen hinweises begrndung beanstandet berufungsgericht vorliegenden rechtsstreit verneint arglistanfechtung ber abschluss versicherungsvertrages nr hinaus zeitgleiche einvernehmliche aufhebung vorgnger police nr erfasst ergebnis deren wiederaufleben fhrt soweit berufungsg ericht prfung voraussetzungen bgb rechtsfehler unterlaufen gebietet zulassung revision grundstzlichen bedeutung abs satz nr zpo fehlt schon deshalb allein umstnden ei nzelfalles beruhende entscheidung fr beiden heros gruppe beklagten abgeschlossenen versicherungspol icen erklrte arglistanfechtung bedeutsam mittelbar reihe versicherter beiden vertrge behau ptung erheblichen schden betroffen handelt insoweit smtlich ehemalige auftraggeber versicherungsnehmerin heros gruppe abgeschlossenen kreis eschdigten weshalb berufungsgericht entschiedene rechtsfrage unbestimmten vielzahl weiterer flle stellt vgl bgh beschlsse oktober xi zr bghz juli zb bghz verallgemeinerungsfhigen unrichtigen rechtssatz berufungsgericht prfung voraussetzungen bgb aufgestellt entscheidung steht deshalb divergenz urteil oberlandesgerichts saarbrcken mai versr zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung erfolgen abs satz nr alt zpo berufungsgericht verfahrensgrundrechte kl gerin prfung bgb verletzt htte ersichtlich soweit berufungsgericht schadensersatzansprche klgerin beklagte sowohl angefochtenen vertrag versicherungsbesttigung verneint zeigt beschwerde rechtsfehler zulassung revision erfordert rgnzend verweist senat senatsurteil mai iv zr aao rn rgen verletzung verfahrensgrundrechten senat brigen geprft greifen weit eren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen abweisung klage infolge arglistanfechtung prfung verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde standhlt kommt fragen versicherungsfalles wendt felsch lehmann harsdorf gebhardt dr brockmller vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb fb af aufklrungspflicht finanzierungsbank wegen schwerwiegenden interessenkonflikts verlagerung eigenen notleidenden kreditengagements rahmen finanzierten geschfts erwerber bgh beschluss april xi zr olg kln lg kln xi zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen sowie richter dr matthias pamp april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln november kosten beklagten magabe zurckgewiesen ziffer urteilstenors statt beklagte verurteilt auszahlung ergebenden betrag klger zahlen heit beklagte verurteilt abrechnung ergebenden betrag klger zahlen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde klger nehmen beklagten schadensersatz wegen vorvertraglicher pflichtverletzungen zusammenhang finanzierten erwerb eigentumswohnung anspruch klagenden eheleute erwarben mrz aktiengesellschaft eigentumswohnung objekt ha kaufpreis betrug dm finanzierung kaufpreises schlossen klger februar beklagten hierbei beklagte vertreten wurde darlehensvertrag ber dm sowie zwei bausparvertrge beklagten auszahlungsbedingung fr darlehen beitritt darlehensnehmer mieteinnahmegemeinschaft zustimmung beklagten gekndigt durfte darlehensvertrag vorgesehen traten klger fr erwerbende wohnung bestehenden mietpoolgemeinschaft verwaltung unternehmensgruppe gehrenden gmbh folgenden vermittlung eigentumswohnung finanzierung erfolgte ebenfalls unternehmen gruppe folgenden gruppe seit groem umfang anlageobjekte vertrieb beklagte zusammenarbeit verschiedenen banken finanzierte darlehensvaluta wurde folge ausgezahlt jahr erklrten klger widerruf abschluss darlehensvertrages gerichteten willenserklrungen berufung haustrwiderrufsgesetz folge verlangten schadensersatz wegen vorvertraglicher aufklrungspflichtverletzungen beklagten hierbei beriefen soweit fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bedeutung aufklrungspflicht beklagten gesichtspunkt schwerwiegenden interessenkonflikts wegen notleidenden kreditengagements beklagten gruppe anschubfinanzierung jahren beklagte gruppe wegen deren liquidittsschwierigkeiten erhebliche darlehen provisionsvorschsse gewhrt ende insgesamt ca mio dm beliefen daneben gruppe erhebliche indirekte finanzielle untersttzung gewhrt etwa garantie gegenber fr darlehen ursprnglich mio dm brg schaft fr darlehen gruppe bank ber mio dm ende anfang beirat berwachung gruppe installiert worden damalige vorstandsmitglied beklagten angehrte beteiligung beirat begrndet beklagte risikokapital zweistelliger millionenhhe verfgung gestanden bzw immer verfgung stehe ersten beiratssitzung mrz wurde angespannte liquidittslage konstatiert weiteren besprechung festgehalten latente gefahr kurzfristig drohender insolvenz bestehe zweiten beiratssitzung juni wurde fr ergebnis voraussichtlich dm prognostiziert dritten beiratssitzung oktober wesentlichen zufriedenstellender geschftsverlauf festgestellt zuvor mrz dm valutierende provisionsvorschussdarlehen ursprnglich mio dm beklagte gruppe gewhrt mrz weitere dm aufgestockt worden aufstockungsbetrag teil weiteren darlehens beklagten gruppe ber mio dm oben erwhnte mio dm ursprnglich mio dm valutierende beklagten garantierte darlehen gruppe teilweise zurckgefhrt beiratssitzung feb ruar wurde sodann verlust gruppe hhe mio dm festgestellt aufgrund zustzlichen unterdeckung gruppe insolvenzgefahr fhre april teilte beklagte gruppe weitere liquidittshilfe mehr gewhrt ab mitte wurden sodann fr diverse unternehmen gruppe ttigen gesellschaften eigenantrge insolvenzerffnung gestellt insolvenzverfahren wurde oktober erffnet datum november erstellte wirtschaftprfungsgesellschaft auftrag bundesaufsichtsamtes fr kreditwesen prfbericht insbesondere geschftsbetrieb beklagten gruppe befasst folgenden prfbericht zudem verfasste ag wirtschaftprfungsgesellschaft auftrag beklagten august stellungnahme ber haftungsrechtliche risiken gruppe vermittelten kreditgeschfts folgenden stellungnahme klage begehren klger erster linie gesttzt schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher aufklrungspflichtverletzung insbesondere rckerstattung geleisteter zinsraten hhe nebst zinsen feststellung darlehensvertrag ansprche beklagten mehr bestehen jeweils zug zug auflassung miteigentumsanteils wohnung abrechung bausparguthabens auszahlung sowie feststellung beklagten ersatz smtlicher rckabwicklung darlehensvertrages entstehender schden verpflichtet landgericht klage abgewiesen berufungsgericht angefochtenen urteil verffentlicht juris berufung klger wesentlichen stattgegeben schadensersatzanspruch klger wegen aufklrungspflichtigen schwerwiegenden interessenkonflikts beklagten gesttzt erheblichen insolvenzgefhrdeten kreditengagement beklagten gruppe hergeleitet aufgrund fr beklagte sptestens seit mrz april jedenfalls relevanten zeitpunkt februar ersichtlich sei gruppe stndig erhebliche liquidi ttsprobleme eigener kraft beseitigen konnte jederzeit insolvenz fhren konnten kurzfristigen beruhigung ab april nachhaltige beseitigung gefahr geschlossen knnen erhebliche eigene kreditrisiko beklagte wissentlich klger hhe deren verpflichtungen abgewlzt vertragsschluss gehriger aufklrung ber schwerwiegenden interessenkonflikt beklagten hintergrnde insgesamt abstand genommen htten dagegen wenden beklagten nichtzulassungsbeschwerde ii voraussetzungen fr zulassung revision liegen entgegen auffassung nichtzulassungsbeschwerde erfordert weder sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts kommt rechtssache grundstzliche bedeutung abs satz zpo unrecht rgt nichtzulassungsbeschwerde berufungsurteil stehe hinblick frage aufklrungspflicht beklagten wegen schwerwiegenden interessenkonflikts divergenz rechtsprechung bundesgerichtshofs erkennende senat vielmehr bereits mehrfach fr flle vorliegenden art ebenfalls zusammenarbeit beklagten gruppe betreffen mgliche aufklrungspflicht beklagten schwerwiegenden interessenkollision zusammenhang deren kreditengagement gruppe hingewiesen vgl senatsurteile mrz xi zr wm rn mwn september xi zr juris rn mrz xi zr bkr rn xi zr wm rn sowie januar xi zr wm rn nichtzulassungsbeschwerde meint setzt aufklrungspflichtiger schwerwiegender interessenkonflikt rechtsprechung bundesgerichtshofs etwa zwingend drohende insolvenz speziell bautrgers immobilienverkufers voraus entscheidender anknpfungspunkt fr aufklrungspflicht finanzierungsbank wegen schwerwiegenden interessenkonflikts vielmehr wovon berufungsgericht recht ausgegangen finanzierende bank risiko eigenen notleidenden kreditengagements rahmen finanzierten geschfts erwerber abwlzt senatsurteile januar xi zr wm mrz xi zr wm rn mwn mrz xi zr bkr rn sowie xi zr wm rn divergenz hchstrichterlicher rechtsprechung liegt entgegen auffassung nichtzulassungsbeschwerde darin berufungsgericht aufklrungspflichtigen interessenkonflikt unabhngig davon bejaht finanzierte grundgeschft immobilienkaufvertrag immobilienverkuferin erfllt worden rechtsprechung erkennenden senats fr annahme aufklrungspflicht finanzierungsbank zwingend mangelnde bonitt kreditnehmers vlligen scheitern anlagegeschfts fhrt vielmehr anleger umfang begrenztere nachteile entstehen aufklrungspflicht betracht kommen vgl senatsurteil juni xi zr wm grundstzen ausgehende wrdigung berufungsgerichts haftungsbegrndende aufklrungspflichtverletzung beklagten ergebe gesichtspunkt schwerwiegenden interessenkonflikts beklagte eigenes erhebliches insolvenzgefhrdetes kreditengagement gruppe klger abgewlzt lsst entgegen auffassung nichtzulassungsbeschwerde rechtsfehler erkennen nichtzulassungsbeschwerde meint beruht gehrsverletzungen stellt naheliegende wrdigung sachverhalts dar rechtsfehlerfrei berzeugenden ausfhrungen berufungsgericht festgestellt kreditengagement beklagten gruppe rechtsfehlerfreien nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen feststellungen berufungsgerichts ende umfang etwa mio dm aufwies jedenfalls abschluss streitgegenstndlichen vertrge februar wegen drohender insolvenz gruppe erheblich risikobelastet aa berufungsgericht recht davon ausgegangen aufklrungspflichtiger interessenkonflikt finanzierenden bank erst falle unmittelbar bevorstehenden insolvenz kreditschuldners entsteht ausreichend vielmehr erhebliche wirtschaftliche schwierigkeiten kreditschuldners senatsurteil september xi zr juris rn aufgrund kreditengagement bank notleidend senatsurteil mrz xi zr wm rn angesichts ausgangspunkt berufungsgerichts sei ausreichend aufgrund vorangegangenen finanziellen entwicklung gruppe stndig akuten insolvenzgefahr gerechnet mssen ausreichende aussicht nachhaltige konsolidierung bestanden beanstanden berufungsgericht rechtsfehlerfrei gesttzt prfbericht stellungnahme festgestellt fr beklagte sptestens seit mrz april jedenfalls streitfall relevanten zeitpunkt februar ersichtlich gruppe stndig erhebliche liquidittsprobleme eigener kraft beseitigen konnte jederzeit insolvenz fhren konnten rechtsfehlerfrei berufungsgericht hierzu darauf abgestellt ersten sitzung beklagten berwachung gruppe installierten beirats mrz angespannte liquidittslage konstatiert weiteren besprechung sogar latente gefahr kurzfristig drohender insolvenz festgehalten worden sei februar sei schlielich wegen verschiedener verkaufsverluste ausscheidens geschftsfhrer gruppe daraus ergebenden vorgezogenen abfindungen verlust mio dm festgestellt worden aufgrund zustzlichen unterdeckung gruppe insolvenzgefahr fhre soweit dazwischen liegenden beiratsitzungen juni oktober entspannung liquidittslage wesentlichen zufriedenstellender geschftsverlauf konstatiert worden wrdigung berufungsgerichts hieraus dauerhafte entspannung geschlossen knnen fehle ausreichenden anhaltspunkten berwachung gruppe eingebundene beklagte davon abweichend positive fortfhrungsprognose gestellt frei rechtsfehlern angesichts berufungsgericht dargestellten langjhrigen liquidittsprobleme gruppe umstands kurzfristige entspannung feststellungen berufungsgerichts weiteres darlehen beklagten ber mio dm zurckzufhren sogar berzeugend bb tatrichterliche wrdigung vorgebrachten rgen nichtzulassungsbeschwerde greifen smtlich soweit nichtzulassungsbeschwerde beanstandet berufungsgericht bewertung gehrswidrig art abs gg einschtzungen stellungnahme gesttzt vortrag beklagten risikovorsorgeprfung entlegene risikobetrachtungen enthalte bersieht berufungsgericht keineswegs bewertung stellungnahme enthaltenen bewertungen gesttzt lediglich objektiven fakten beklagten abrede stellen prfbericht stellungnahme entnommen entgegen ansicht nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht fehler beurteilung darlegungs beweislast unterlaufen nichtzulassungsbeschwerde rgt berufungsgericht angenommen sei aufgabe beklagten fehlen insolvenzgefahr zeitpunkt vertragsschlusses beweisen vielmehr berufungsgericht worauf nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung recht hinweist vorliegen insolvenzgefahr aufgrund objektiven umstnde fr gegeben erachtet lediglich angesichts finanzierungsverlaufs einbindung beklagten berwachung gruppe jegliche anhaltspunkte ausreichenden vortrag beklagten vermisst gleichwohl positive fortfhrungsprognose begrndet knnten angesichts berufungsgericht aufgezeigten umstnde mgliche darber hinaus berzeugende tatrichterliche wrdigung nichtzulassungsbeschwerde hinnehmen zusammenhang gehaltenen vortrag beklagten sicht beklagten mindestens april positive fortfhrungsprognose bestanden berufungsgericht entgegen rge nichtzulassungsbeschwerde etwa bergangen angesichts finanzierungsverlaufs gruppe einbindung beklagten deren berwachung angesichts kurz krediteinstellung folgenden insolvenzantrge rechtsfehlerfreier tatrichterlicher wrdigung ausreichend erachtet hiermit zugleich rge nichtzulassungsbeschwerde auffassung berufungsgerichts laufe darauf hinaus versuch positiver fortbestehensprognose zeitweise liquidittsengpsse unternehmens bankkredite berwinden praktisch unmglich wre boden entzogen berufungsgericht vielmehr tatrichterlicher wrdigung festgestellt positiven prognose auszugehen zulassungsgrnde zeigt nichtzulassungsbeschwerde soweit feststellung berufungsgerichts wendet beklagte erhebliche eigene kreditrisiko wissentlich klger hhe deren verpflichtungen abgewlzt bereits oben ausgefhrt setzt aufklrungspflicht finanzierungsbank wegen schwerwiegenden interessenskonflikts etwa zwingend kreditengagement bank bautrger immobilienverkufer voraus entscheidend rechtsprechung senats vielmehr finanzierungsbank risiko eigenen notleidenden kreditengagements erwerber abwlzt senatsurteile januar xi zr wm mrz xi zr wm rn mwn mrz xi zr bkr rn sowie xi zr wm rn darauf gerade bezogen kreditengagement beklagten gruppe betracht kommen erkennende senat schon mehrfach hingewiesen vgl senatsurteile mrz xi zr wm rn mwn september xi zr juris rn mrz xi zr bkr rn xi zr wm rn sowie januar xi zr wm rn entscheidend kommt verlagerung eigenen notleidenden kreditrisikos nachteil erwerbers aa berufungsgericht rechtsfehlerfrei darber hinaus berzeugend bejaht danach folgt aufklrungspflichtige eigeninteresse beklagten daraus beklagte absatzerfolg gruppe insolvenzgefhrdetes kreditengagement gruppe wenigstens teilweise zurckfhren konnte zugleich verlangten mietpoolbeitritt erwerber sowie abgeschlossenen darlehens bausparvertrge zustzliche schuldner sicherheiten erhielt ging lasten erwerber etwaigen ansprchen gegenber vertriebsgesellschaften mietpoolverwaltung auszufallen drohten bb wrdigung gerichteten angriffe nichtzulassungsbeschwerde greifen schon oben dargelegt setzt aufklrungspflicht nichtzulassungsbeschwerde meint zwingend voraus mangelnde bonitt wirtschaftlichen schwierigkeiten befindlichen kreditnehmers finanzierenden bank vlligen scheitern projekts fhrt ausreichend vielmehr anleger rechtsfehlerfreien feststellungen berufungsgerichts fall nachteile entstehen senatsurteil juni xi zr wm einwand nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht vortrag beklagten bergangen insolvenzreife vertriebsunternehmen realisierung gesamtgeschfts gefhrdet greift schon grund berufungsgericht vortrag beklagten brigen keineswegs bergangen lediglich nichtzulassungsbeschwerde rechtsfehlerfreie tatrichterliche wrdigung hinnehmen fr durchgreifend erachtet rge berufungsgericht verkannt aufklrungspflicht wegen interessenkonflikts denknotwendig art abs gg beeintrchtigung interessen darlehensnehmer voraussetze liquidittsschwierigkeiten gruppe entscheidende beeintrchtigung interessen anleger darstellten bersieht nichtzu lassungsbeschwerde fr gesamtgeschft bestehende bedeutung gruppe beklagte verkuferin anbahnung abwicklung finanzierten anlagegeschfts institutionalisierter weise zusammen gearbeitet unternehmen gruppe vertreiber immobilie vermittler beklagten durchgefhrten finanzierung verwalter mieteinnahmegemeinschaft anleger vertragsbedingungen beklagten zwangsweise beitreten mussten mehrfacher hinsicht vertragspartner klger durchfhrung finanzierten anlagegeschfts eingeschaltet nichtzulassungsbeschwerde meint geht feststellungen berufungsgerichts daher etwa theoretische mglichkeit schadensersatzansprchen anleger vermittler verwaltergesellschaften denen anleger ausfallen knnten dabei kommt nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung hervorgehobenen gesichtspunkt klger feststellungen berufungsgerichts mglicherweise wegen arglistigen tuschung vertrieb konkreten schadensersatzanspruch finanziellen notlage befindlichen vertriebsgesellschaften wohl htten realisieren knnen anleger nmlich unabhngig hiervon schon wegen berufungsgericht mittelpunkt gestellten beklagten auszahlungsbedingung fr darlehen gemachten verpflichtung lange dauer mieteinnahmegesellschaft beizutreten fr gesamterfolg anlagegeschfts erhebliches interesse fortbestehen gruppe mietpoolausschttungen rechtsfehlerfreien unangegriffenen feststellungen berufungsgerichts aufgrund zwangsweisen beteiligung mietpool fr finanzierungsberechnung anleger entscheidender bedeutung einwand nichtzulassungsbeschwerde hinweis berufungsgerichts beitritt mietpool verfange schon deshalb mietpool verwalteten geldern fremdgelder gehandelt insolvenzverwalter zugriff nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung zutreffend rgt neuer sachvortrag revisionsverfahren bercksichtigen brigen ergibt prfbericht stellungnahme bedeutung insolvenz gruppe fr fortbestand mietpools danach besaen mietpools eigenes vermgen mietpoolausschttungen gruppe wurden deren insolvenz eingestellt weitere einwand nichtzulassungsbeschwerde feststellungen berufungsgerichts unmittelbare durchfhrung mietpoolverwaltung zeitpunkt vertragsschlusses klger bereits unternehmen gelegen nachvollziehbar unstreitigen tatbestand berufungsurteils bereits festgestellt verwalterin mietpools tatrichterlicher wrdigung rechtsfehler erkennen lsst berufungsgericht zudem vortrag beklagten mietpoolverwaltung sei seinerzeit schon mehr unternehmen gruppe durchgefhrt worden widerlegt erachtet entgegen auffassung nichtzulassungsbeschwerde weist berufungsurteil zulassungsrelevanten fehler soweit berufungsgericht urschlichkeit aufklrungspflichtverletzung fr abschluss finanzierungsgeschfts festgestellt nichtzulassungsbeschwerde geltend macht berufungsgericht vortrag beklagten sei dafr ersichtlich klger bloen wirtschaftlichen schwierigkeiten vermittlungsunternehmen wohnungskauf htten abhalten lassen etwa bergangen lediglich nichtzulassungsbeschwerde gewrdigt entgegen nichtzulassungsbeschwerde wrdigung berufungsgerichts sei davon auszugehen klger angesichts dauerhaften bindung insolvenzgefhrdeten gruppe gehrende mietverwaltungsgesellschaft gehriger aufklrung ber massiven liquidittsprobleme gruppe zusammenhang stehende dringliche eigeninteresse finanzierenden bank absatzerfolg vertragsschluss insgesamt heit ungefhrdeter durchfhrung kaufvertrags abstand genommen htten weder gehrswidrig gar willkrlich art abs art gg bewegt vielmehr rahmen mglicher tatrichterlicher wrdigung angesichts berufungsgericht dargelegten umstnde hintergrund gesamtkonzepts stehen auergewhnlich intensive zusammenarbeit vertrieb verkufer mietverwalter finanzierungsbank rahmen institutionalisierten zusammenwirkens geprgt naheliegend bleibt zugleich rge nichtzulassungsbeschwerde erfolglos berufungsgericht klgern bergehung erheblichen beklagtenvortrags gem bgb umfassenden rckabwicklungsanspruch zugebilligt art abs gg steht aufgrund rechtsfehlerfreien feststellungen berufungsgerichts kausalitt aufklrungspflichtverletzung anlageentschluss fest erstreckt ersatzanspruch rechtsprechung bundesgerichtshofs nachteile anlageentscheidung erwachsen senatsurteil juni xi zr wm ergibt fr genommen zutreffenden hinweis nichtzulassungsbeschwerde darauf aufklrungspflichtverletzung grundstzlich ersatz schadens fhrt eintritt einhaltung pflicht verhindern kapitalanlagen folgt daraus jemand partner anlagegeschfts interessenten hinsichtlich bestimmten fr vorhaben bedeutsamen einzelpunkts aufklrung schuldet lediglich fr risiken einzustehen fr deren einschtzung auskunft magebend senatsurteil mrz xi zr wm rn mwn rechtfertigt entgegen auffassung nichtzulassungsbeschwerde beschrnkung haftung umfassender rckabwicklungsanspruch nmlich begrndet aufklrungspflichtverletzung aspekt gesamte rentabilitt finanzierbarkeit anlagegeschfts betrifft senatsurteil mrz xi zr wm rn etwa fall finanzierende bank beitritt mietpool bedingung darlehensauszahlung gemacht ber spezifische risiken konkreten mietpools aufgeklrt senatsurteil mrz xi zr wm rn vergleichbar liegt streitfall angesichts rechtsgrnden beanstandenden feststellung berufungsgerichts beklagten verlangte langjhrige bindung klger mietpool fr risiko barg ansprche wegen zwangsweisen bindung mietpool fr finanzierungsberechnung entscheidender bedeutung gegenber mietpoolverwalterin wegen deren finanzieller notlage realisieren knnen berufungsgericht daher rechtsfehler ergebnis gelangt klgern umfassender schadensersatzanspruch zusteht stellen abschluss anlagegeschfts stnden erfolg macht nichtzulassungsbeschwerde schlielich geltend frage schwerwiegenden interessenkollision beklagten hinblick deren insolvenzgefhrdetes kreditengagement gruppe divergierende entscheidungen oberlandesgerichte gebe berufungsgericht pflicht aufklrung wegen schwerwiegenden interessenkollision ausgefhrt rechtsfehlerfrei einklang hchstrichterlichen rechtsprechung bejaht oberlandesgerichte beurteilt zulassung revision vorlie genden rechtsstreit rechtfertigen zudem beruht divergenz abweichung rechtlichen obersatz unterschiedlichen subsumtionsvorgang vgl hierzu bgh beschluss september xi zr wm mwn wrdigung sachverhalts jeweiligen sachvortrag umstnden jeweiligen falles etwa zeitpunkt konkreten vertragsschlusses abhngt entgegen auffassung nichtzulassungsbeschwerde zulassung revision wegen grundstzlicher bedeutung veranlasst vgl bgh beschlsse juli zb bghz mrz zr bghz iii soweit beklagte gem ziffer tenors berufungsurteils verurteilt worden auszahlung abzurechnenden bausparguthabens ergebenden betrag klger zahlen liegt worauf nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung recht hingewiesen offenbare unrichtigkeit gem abs zpo jederzeit amts wegen rechtsmittelgericht senatsurteil april xi zr wm rn mwn berichtigt grnden berufungsurteils beklagte antragsgem verurteilt bausparguthaben abzurechnen abrechnung ergebenden betrag klger zahlen tenor deshalb geschehen berichtigen wiechers joeres matthias mayen pamp vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler beschlossen anhrungsrge senatsurteil januar kosten klgerin zurckgewiesen grnde gem zpo statthafte brigen zulssige anhrungsrge klgerin begrndet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivorbringens grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge klgerin einzelnen bezeichneten bergangen gergten vortrag senat vollem umfang bercksichtigt ii unrecht beanstandet klgerin senat htte rechtsstreit werbung berregionalen medien beschrnkt berufungsgericht zurckverweisen mssen klgerin richterlichen hinweis gelegenheit gehabt htte instanzen fr relevant erachteten gesichtspunkt vorzutragen entsprechenden hinweis htte klgerin geltend gemacht zurckverweisung berufungsgericht vorzutragen beweis stellen berregionalen zeitschriften beschrnkung werbung bestimmte wirtschaftsrume ausklammerung bestimmten wirtschaftsrumen beilagenwerbung normalen anzeigenwerbung technisch mglich keineswegs unblich nennenswerten wirtschaftlichen mehraufwand fr werbenden verbunden sei zurckverweisung sache berufungsgericht klgerin richterlichen hinweis gelegenheit geben werbung bundesweit vertriebenen medien deren beschrnkter verbreitung vorzutragen bestand anlass knnen grundsatz vertrauensschutzes fairen verfahrens gebieten berufungsurteil aufzuheben partei gelegenheit geben gesichtspunkt vorzutragen abs zpo gebotener hinweis unterblieben vgl bgh urteil mrz zr bghz rn modulgerst ii urteil november zr grur rn wrp rechtsberatung lebensmittelchemiker davon streitfall rede berufungsgericht angenommen beklagte interesse bundesweiten prsentation unternehmens wahl ausgestaltung marketingkonzepts recht gezogenen grenzen frei annahme berufungsgerichts senat entscheidung zugrunde gelegt klgerin gegenrge angegriffen erforderlich klgerin rechnen senat sache entscheidet ungeachtet frage klgerin gegenrge annahme interesses beklagten bundesweiten werbung wenden bestand schon deshalb anlass fr zurckverweisung sache berufungsgericht frage beklagte schtzenswertes interesse bundesweiten werbung grundstzen rechts gleichnamigen zentralen fragen gehrte denen parteien erst richterlichen hinweis vortragen mussten entsprechend beklagte tatsacheninstanzen verfahren fr anspruch genommen unternehmenskennzeichen berregional werben drfen anbetracht bedurfte hinweises klgerin fehlenden interesse beklagten bundesweiten werbung vorzutragen klgerin macht geltend mglichkeit beschrnkung berregionaler werbung nielsen gebieten mehrfach vorgetragen senat vortrag kenntnis genommen vorbringen jedoch fr entscheidungserheblich erachtet senat angenommen sei dafr ersichtlich beschrnkung werbung bundesweit vertriebenen medien wirtschaftsraum beklagte ttig sei vertretbarem aufwand einschrnkungen wirkung werbung mglich sei steht vorbringen klgerin entgegen vortrag beklagte soweit mglich werbung wirtschaftsraum nord vermeidet klgerin fr gnstiges ableiten beklagte klgerin klageschrift oktober bezug genommenen schriftsatz beklagten februar verfahren landgerichts hamburg aktenzeichen eingerumt berregionale werbung sei welt sonntag herausnahme vertriebsgebiets nielsen mglich angaben schriftsatz beklagten anhrungsrge bezug genommenen vortrag klgerin ergibt allenfalls beschrnkung regionalteilen printmedien ausgeschlossen iii klgerin macht geltend senat zusammenhang ausma verwechslungsgefahr kennzeichen parteien gefahr irrefhrung verbraucher trotz hinweistexte beklagten auswirkungen werbekampagnen entscheidungserheblichem vortrag befasst gutachten sei senat eingegangen werbetext gutachten gmbh juli zugrunde gelegen sei deutlicher vorliegenden fall rgen folgt verletzung rechtlichen gehrs klgerin stehen zusammenhang frage werbung beklagten angebrachte aufklrende text anforderungen gengt unzutreffenden verkehrsverstndnis ausreichendem mae entgegenzuwirken reicht senatsrechtsprechung recht gleichnamigen verwechslungsgefahr hinnehmbares ma verringert zusammenhang senat klgerin angefhrten gutachten bercksichtigt geeignet angesehen sinne klgerin schlussfolgerung gelangen aufklrenden hinweise beklagten seien grundstzen rechts gleichnamigen unzureichend gutachten zugrundeliegende werbung mode fr meilen enthlt vorliegenden rechts streit rede stehende werbung hinweis darauf zwei unabhngige unternehmen peek cloppenburg hauptsitz dsseldorf hamburg gibt unterschied fr verstndnis aufklrenden textes entscheidender bedeutung gutachten verhlt ersten abschnitt wirkung werbung beiheftern berregionalen zeitschriften regionalen abonnementzeitungen darum geht zusammenhang soweit zweiten abschnitt gutachtens strung kundenbeziehungen bundesweite werbung untersucht gutachten entweder entnehmen beschriebene werbung vorliegenden fall beurteilenden werbung vergleichbar gutachten wiedergegebene werbung bezug genommen deren beurteilung fr vorliegenden fall unergiebig gutachten gmbh setzt klgerin unzulssiger weise eigene wrdigung beanstandeten gutachten zugrundeliegenden werbung stelle beurteilung senat klgerin rgt senat revisionsschriftsatz oktober weiteren antrag einholung sachverstndigengutachtens beweis gestellten vortrag verbraucherwahrnehmung unbercksichtigt gelassen trifft mageblich fr frage aufklrenden hinweise ausreichten wahrnehmung fraglichen anzeigen normal informierten angemessen aufmerksamen verstndigen durchschnittsverbraucher vgl eugh urteil oktober slg grur rn thomson life bgh urteil mrz zr grur rn wrp amarula marulablu beurteilung sichtweise durchschnittsver brauchers bedarf regelfall vorliegend einholung meinungsforschungsgutachtens vielmehr grundstzlich sache befasste richter verkehrsauffassung anzeige allgemeine publikum richtet beurteilen antrge einholung sachverstndigengutachtens gericht gebunden entscheidungspraxis steht einklang urteilen gerichtshofs europischen union vgl eugh urteil juli slg grur int rn gut springenheide tusky urteil september slg grur rn american bud ii gefestigte rechtsprechung senats geklrt vgl bgh urteil oktober zr bghz marktfhrerschaft urteil september zr grur rn wrp quersubventionierung laborgemeinschaften ii urteil september zr bghz rn biomineralwasser vorliegend ausnahmefall gegeben beurteilen klgerin aufgezeigt weiterhin frage aufklrenden hinweise ausreichen rechtlichen erwgungen grundstzen rechts gleichnamigen verknpft kennzeichenrechtliche gleichgewichtslage parteien wirtschaftlichen bettigung umfang kennzeichenrechtliche ansprche namensgleichen geltend knnen beschrnkungen unterworfen parteien verhltnis dritten hinnehmen mssen vgl bgh urteil mrz zr grur rn wrp peek cloppenburg urteil april zr grur rn ff wrp peek cloppenburg ii bornkamm pokrant koch bscher lffler vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet oktober kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz abs nr bb abs satz formularklausel mietvertrag mieter beendigung mietverhltnisses zahlung allein zeitablauf abhngigen anteils kosten fr fllige schnheitsreparaturen feststehenden prozentstzen verpflichtet kostenanteil entsprechender renovierungsbedarf aufgrund tatschlichen erscheinungsbilds wohnung gegeben abgeltungsklausel starrer abgeltungsquote gem abs satz abs nr bgb unwirksam mieter entgegen geboten treu glauben unangemessen benachteiligt bgh urteil oktober viii zr lg mannheim ag mannheim viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter ball richter dr wolst richterinnen hermanns dr milger sowie richter dr koch fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts mannheim februar zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klger mietete vertrag november baugemeinschaft beklagten einzug renovierte wohnung mietverhltnis begann november endete november formularmietvertrags enthlt folgende klauseln miete kalkuliert kosten fr nachfolgend geregelten instandsetzungen instandhaltungen enthalten whrend gesamten vertragsdauer magabe ziff vereinbarten fristenplanes fllig werdenden schnheitsreparaturen trgt mieter eigene kosten mieter verpflichtet schnheitsreparaturen allgemeinen innerhalb folgender fristen auszufhren kche wohnkche kochkche bad dusche wc jahre wohnzimmer schlafzimmer dielen korridore sonstigen rume jahre nebenrume speisekammer besenkammer lfarbanstriche jahre mieter trotz fristsetzung ablehnungsandrohung rume ziff mindestens drei jahre rume ziff mindestens fnf jahre rume einrichtungen ziff mindestens sieben jahre benutzt rume genannten zeit renoviert sptestens beendigung mietverhltnisses renovierung fachmnnisch nachzuholen zieht mieter ablauf fr schnheitsreparaturen vorgesehenen fristen verpflichtung durchfhrung schnheitsreparaturen zahlung unten ausgewiesenen prozentsatzes kosten schnheitsreparaturen nachkommen rume gem nutzungsdauer mehr monaten monaten monaten monaten monaten monaten ziff ziff ziff nutzungsdauer beginnt anfang mietverhltnisses bzw zeitpunkt letzten renovierung mieter mieter verpflichtung zahlung prozentsatzes kosten schnheitsreparaturen frei unbenommen anteiligen zahlungsverpflichtung dadurch zuvorkommt ende mietverhltnisses schnheitsreparaturen durchfhrt abrechnungsschreiben januar verrechnete vermieterin kautionsguthaben klgers gegenforderungen wegen zeitanteiliger renovierungskosten fr anstricharbeiten wohnzimmer flur kche badezimmer sowie weiteren anspruch hhe klger zahlte geltend gemachten nachforderungsbetrag klage klger beklagten auszahlung kautionsguthabens rckzahlung geleisteten nachforderungsbetrags verlangt insgesamt zahlung begehrt amtsgericht klage hhe stattgegeben brigen abgewiesen landgericht amtsgericht zugelassene berufung beklagten zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag abweisung klage entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg berufungsgericht entscheidung wum verffentlicht begrndung ausgefhrt anspruch klgers beklagte ergebe mietvertraglichen kautionsabrede klger kautionsabrechnung beklagten zahlung nachforderungsbetrags anerkannt knne bezahlung rechnung einwendungen besttigendes schuldanerkenntnis beglichenen forderung sehen erforderlich sei allerdings weitere umstnde hinzutrten denen ergebe parteien ber bestand rechtmigkeit forderung seien sei fall klger davon ausgehen drfen aufgrund regelung ziff mietvertrags anteilige renovierungskosten schulde rechtsprechung bundesgerichtshofs bestnden zweifel wirksamkeit klausel rechtsprechung sei jedoch erst zahlung saldos kautionsabrechnung bekannt geworden ziff formularmietvertrags enthaltene abgeltungsklausel sei wegen unangemessenen benachteiligung mieters bgb unwirksam rechtsprechung bundesgerichtshofs formularvertragliche starre fristenplne ausfhrung schnheitsreparaturen unwirksam seien senat urteil juni viii zr njw msse fr abgeltungsklauseln starrer berechnungsgrundlage gelten mieter msse inanspruchnahme abgeltungsklausel einwand offen stehen infolge besonders schonenden behandlung mietsache lngere vereinbarten fristen mageblich dabei erfordere transparenzgebot abs satz bgb mglichkeit einwandes wortlaut klausel ergebe anforderungen genge streitgegenstndliche klausel ziff mietvertrags festgelegten fristen prozentstze glten allgemeinen ausnahmslos ii ausfhrungen berufungsgerichts halten rechtlichen nachprfung stand revision beklagten zurckzuweisen klger beklagte gesellschafterin vermieterin gesellschaft brgerlichen rechts anspruch auszahlung abrechnung vermieterin januar ergebenden restlichen kautionsguthabens soweit klage hinsichtlich anspruchs anspruchs klgers rckzahlung kautionsabrechnung geleisteten nachforderungsbetrags bereits ersten rechtszug abgewiesen worden hhe anspruch klgers auszahlung verbleibenden kautionsguthabens aufrechnung vermieterin gegenforderungen zahlung zeitanteiliger renovierungskosten insgesamt erloschen ff bgb aufrechnung unwirksam vermieterin anspruch klger zahlung geltend gemachten renovierungskosten fr anstricharbeiten wohnung zusteht recht berufungsgericht angenommen einwendungen klgers hinsichtlich vermieterin geltend gemachten gegenansprche aufgrund besttigenden schuldanerkenntnisses ausgeschlossen dahinstehen revision meint kautionsabrechnung vermieterin angebot abschluss schuldanerkenntnisvertrags sehen klger dadurch angenommen abrechnung widerspruchslos hingenommen nachforderungsbetrag vorbehalt gezahlt unterstelltes anerkenntnis wrde lediglich einwendungen schuldners ausschlieen abgabe erklrung kannte denen rechnen senatsurteil mrz viii zr njw wm ii urteil januar viii zr njw ii jew nachw danach klger erhobene einwand unwirksamkeit ziff mietvertrags enthaltenen formularklausel ausgeschlossen berufungsgericht unangegriffen festgestellt klger zahlung nachforderungsbetrags davon ausgegangen vermieterin aufgrund vorgenannten vertragsbestimmung zeitanteilige renovierungskosten schulde entgegen auffassung revision befand klger schuldhaften deshalb unbeachtlichen rechtsirrtum ber wirksamkeit klausel unangegriffenen feststellungen berufungsgerichts klger kautionsabrechnung ergebenden betrag gezahlt bevor bundesgerichtshof starren fristenplan fr ausfhrung schnheitsreparaturen formularmietvertrgen fr unwirksam erklrt senatsurteil juni viii zr njw entscheidung allgemeine bekanntheit erlangt vermieterin gegenber kautionsguthaben klgers aufgerechnete gegenforderung zahlung zeitanteiliger renovierungskosten besteht anspruch vermieterin schadensersatz statt leistung wegen durchgefhrter schnheitsreparaturen gem abs abs satz bgb verbindung ziff mietvertrags kommt wovon revision ausgeht vornherein betracht verpflichtung mieters ausfhrung schnheitsreparaturen beendigung mietverhltnisses november ziff enthaltenen fristenplan fllig beklagte vorzeitigen renovierungsbedarf geltend gemacht zahlungsverlangen vermieterin grundlage daher ziff formularmietvertrags enthaltenen sogenannten abgeltungsklausel formularklausel jedoch abs satz abs nr bgb unwirksam zutreffend revision unbeanstandet berufungsgericht ziff mietvertrags enthaltene formularklausel abgeltungsregelung starrer berechnungsgrundlage angesehen senat auslegung formularklausel berufungsgericht uneingeschrnkt berprfen vgl bghz abgeltungsklauseln inhaltlich vergleichbarer fassung ber bezirk berufungsgerichts hinaus verwendet gem ziff mietvertrags mieter ablauf fr schnheitsreparaturen vorgesehenen fristen auszieht verpflichtung durchfhrung schnheitsreparaturen zahlung nachstehend ausgewiesenen prozentsatzes kosten schnheitsreparaturen nachkommen anschlieend angegebenen prozentstze nutzungsart rume gestaffelt erhhen abhngigkeit mietvertraglichen nutzungsdauer sicht verstndigen mieters regelung bedeutung mieter beendigung mietverhltnisses zahlung allein zeitablauf abhngigen anteils kosten fr fllige schnheitsreparaturen feststehenden prozentstzen verpflichtet entsprechender renovierungsbedarf aufgrund tatschlichen erscheinungsbilds wohnung gegeben entgegen auffassung revision starre abgeltungsregelung gem abs satz abs nr bgb unwirksam mieter entgegen geboten treu glauben unangemessen benachteiligt aa klausel ziff mietvertrags allerdings bereits deshalb unwirksam zugrunde liegende ziff formularvertrags geregelte schnheitsreparaturverpflichtung mieters starren fristenplan enthielte klausel daher gem abs satz abs nr bgb unwirksam wre vgl senat urteil april viii zr njw ii ziff mietvertrags wonach mieter verpflichtet schnheitsreparaturen allgemeinen innerhalb nutzungsart rume gestaffelten fristen drei fnf beziehungsweise sieben jahren auszufhren enthlt zulssigen flexiblen fristenplan bercksichtigung tatschlichen zustands wohnung ermglicht vgl senat urteil april viii zr njw iii urteil juli viii zr njw ii wirksamkeit ziff steht entgegen weitere ziff satz mietvertrags enthaltene renovierungsklausel feststehenden fristen abhngige renovierungspflicht mieters beendigung mietverhltnisses vorsieht gem abs satz abs nr bgb unwirksam senat urteil juni viii zr njw ziff satz mietvertrags enthlt eigenstndige regelung deren unzulssigkeit unwirksamkeit verpflichtung mieters ausfhrung flliger schnheitsreparaturen whrend laufenden mietverhltnisses sptestens beendigung gem ziff mietvertrags folge vgl senat aao bb abgeltungsklausel ziff mietvertrags jedoch gem abs satz abs nr bgb fr genommen unwirksam rechtsprechung senats klausel wonach mieter ende mietverhltnisses je zeitpunkt letzten schnheitsreparaturen whrend mietzeit prozentualen anteil renovierungskosten aufgrund kostenvoranschlags vermieter auszuwhlenden malerfachgeschfts zahlen jedenfalls wirksam kostenvoranschlag ausdrcklich fr verbindlich erklrt fr abgeltung mageblichen fristen prozentstze verhltnis blichen renovierungsfristen ausrichtet mieter untersagt anteiligen zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen ende mietverhltnisses schnheitsreparaturen kostensparender eigenarbeit ausfhrt falle unrenoviert renovierungsbedrftig berlassenen wohnung fr durchfhrung fr anteilige abgeltung schnheitsreparaturen mageblichen fristen anfang mietverhltnisses laufen beginnen bghz urteil oktober viii zr wum ii frage gilt abgeltungsquote vorliegenden fall starren fristenregelung richtet senat bislang ausdrcklich stellung genommen allerdings urteil oktober aao vgl senat urteil april viii zr njw ii revision beruft inhaltlich vergleichbare klausel wirksam bezeichnet daran nachstehend dargelegten grnden festgehalten formularklausel mieter zeitanteiligen abgeltung renovierungskosten starren berechnungsgrundlage verpflichtet fristenplan drei fnf beziehungsweise sieben jahren ausgerichtet berufungsgericht zutreffend erkannt gem abs satz abs nr bgb unwirksam vgl lg hamburg njw anm flatow jurispr mietr anm ag hamburg wum ag oranienburg ge heinrichs wum klimke lehmann richter zmr langenberg schnheitsreparaturen instandsetzung rckbau wohn gewerberaum aufl rdnr rdnr riecke prtting wegen weinreich bgb rdnr steenbuck wum wiek wum kinne zmr eupen schmidt nzm grnde fr beurteilung formularvertraglichen starren flligkeitsregelung ausfhrung schnheitsreparaturen unwirksam magebend fhren unwirksamkeit entsprechenden zeitanteiligen abgeltungsregelung abgeltungsklausel handelt zeitlich vorverlagerte ergnzung vertraglichen verpflichtung mieters durchfhrung schnheitsreparaturen fristenplan senat bghz zweck besteht darin vermieter ausziehenden mieter mangels flligkeit schnheitsreparaturen fristenplan endrenovierung verlangen wenigstens prozentualen anteil renovierungskosten fr abnutzungszeitraum seit letzten schnheitsreparaturen whrend mietzeit sichern bghz aao senat urteil mai viii zr njw ii bb klausel benachteiligt mieter grundstzlich unangemessen abwlzung turnusmigen schnheitsreparaturen deren kosten mieter tragen htte mietverhltnis eintritt flligkeit schnheitsreparaturverpflichtung fortbestanden htte rechtlich wirtschaftlich teil gegenleistung mieters fr gebrauchsberlassung rume darstellt vgl ziff mietvertrags anderenfalls vermieter treffenden verpflichtung fhrung schnheitsreparaturen ber hhere bruttomiete voraus abgelten msste bghz aao ff derartige formularklausel benachteiligt mieter jedoch entgegen geboten treu glauben unangemessen starre berechnungsgrundlage bercksichtigung tatschlichen erhaltungszustands wohnung zulsst einzelfall fhren mieter gemessen abnutzungsgrad wohnung zeitspanne flligkeit schnheitsreparaturen bermig hohe abgeltungsquote tragen etwa wnde decken wohnung besonders langlebigen materialien dekoriert mieter wohnung einzelne rume wenig genutzt renovierungsbedarf ablauf mietvertrag fr ausfhrung schnheitsreparaturen bestimmten blichen fristen fehlen vgl senat urteil juni viii zr njw ii nachw fall liegt formularmigen mietvertragsklausel mieter verpflichtung anteiligen abgeltung kosten schnheitsreparaturen grundlage starren fristenregelung auferlegt klausel mieter vornahme schnheitsreparaturen starren fristenplan verpflichtet starre abgeltungsregelung fhrt berdurchschnittlichen erhaltungszustand wohnung mieter hheren zeitanteiligen renovierungskosten belastet tatschlichen abnutzungsgrad wohnung entspricht hierdurch mieter bermige gem abs satz abs nr bgb unzulssige verpflichtung zeitanteiligen abgeltung zuknftiger instandhaltungskosten auferlegt grundgedanken abs satz bgb ebenso wenig ver einbaren auferlegung renovierungspflichten feststehenden fristenplan rcksicht tatschlichen renovierungsbedarf ziff mietvertrags enthaltene abgeltungsklausel insgesamt unwirksam verpflichtung mieters zeitanteiligen abgeltung kosten flliger schnheitsreparaturen liee aufrechterhalten formularklausel heraus verstndlich sinnvoll zulssigen unzulssigen regelungsteil trennen liee senat urteil juni aao ii nachw hieran fehlt klausel angegebenen feststehenden fristen prozentstze verbleibende klauselteil bereits sprachlich eigenstndige regelung bestehen bleiben liee umformulierung erreichen inhaltlichen umgestaltung klausel gesetzlich zulssige abgeltungsregelung fhren wrde wre jedoch unzulssige geltungserhaltende reduktion klausel vgl senatsurteil juni aao senatsurteil juni aao bb unwirksamkeit ziff mietvertrags enthaltenen abgeltungsklausel fhrt regelungslcke wege ergnzender vertragsauslegung geschlossen knnte ergnzende vertragsauslegung setzt voraus regelungsplan parteien infolge lcke vervollstndigung bedarf anzunehmen dispositives gesetzesrecht fllung lcke verfgung steht ersatzlose streichung unwirksamen klausel angemessene typischen interessen agb verwenders vertragspartners rechnung tragende lsung bietet st rspr senat bghz nachw bereits erste voraussetzung gegeben senat hinsichtlich unwirksamen schnheitsreparaturklausel bereits entschieden tritt gem abs bgb dispositive gesetzliche bestimmung abs satz bgb stelle unzulssigen klausel urteil juni aao cc nachw verhlt unwirksamen abgeltungsklausel verpflichtung mieters durchfhrung schnheitsreparaturen fr fall ergnzt renovierungspflicht fllig ball dr wolst dr milger hermanns dr koch vorinstanzen ag mannheim entscheidung lg mannheim entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vii zr urteil teilversumnisurteil rechtsstreit verkndet april heinzelmann justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle nachschlagewerk ja bghz nein vob nr abs getrennten abrechnung erbrachten erbrachten leistungen kndigung bauvertrages bgh urteil teilversumnisurteil april vii zr kg berlin lg berlin vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr ullmann richter hausmann dr kuffer prof dr kniffka bauner fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats kammergerichts mrz aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt kndigung bauvertrages werklohn rckgabe vertragserfllungsbrgschaft revision geht darum klgerin prfbar abgerechnet landgericht beklagten zahlung dm werklohn zusatzauftrag ber innenputzarbeiten verurteilt brigen klage abgewiesen forderung prfbar abgerechnet sei berufung klgerin zuletzt beklagten zahlung weiterer dm nebst zinsen davon dm zug zug ber gabe gewhrleistungsbrgschaft verlangt auerdem beantragt beklagten verurteilen vertragserfllungsbrgschaft ber dm hilfsweise bank herauszugeben berufung erfolglos geblieben revision verfolgt klgerin ansprche zahlungsantrag jedoch wegen februar erfolgten zahlung bergebenen brgschaft hhe dm fr erledigt erklrt entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht schuldverhltnis findet brgerliche gesetzbuch dezember geltenden fassung anwendung art satz egbgb berufungsgericht hlt zahlungsantrag fr zeit unbegrndet folge kndigung sei vorzeitige beendigung pauschalvertrages vertrag zerfalle erfllten teil fr vereinbarte vergtung gem nr abs satz nr vob zahlen sei erfllten teil fr stelle erfllungsanspruchs anspruch entgangenen gewinn bzw schadensersatzanspruch trete nr abs satz vob gesamtabrechnung stattzufinden nachdem pauschalwert erbrachten teilleistungen sowie entgangener gewinn ermittelt worden seien seien wert etwaige gegenanspr che wertmig gegenberzustellen grundstzlich sei auflistung erbrachten teilleistungen aufbau einheitspreisvertrages ansatz hierauf entfallenden teilvergtung erforderlich wrden schriftsatz mrz mai berreichten schlurechnungen klgerin gerecht fehle nachvollziehbaren einheitspreisberechnung ansatz pauschalvereinbarung hierauf entfallenden teilvergtung anspruch entgangenen gewinn bgb nr vob sei prffhig dargetan berechnung weise vielzahl mngeln unklarheiten klgerin beklagten anspruch herausgabe vertragserfllungsbrgschaft sichere berzahlungen ab prfbare abrechnung vorgelegt sei sei herausgabeanspruch unbegrndet ii hlt rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht verkennt fr anspruch klgerin mageblichen regelungen vob stellt zudem unzutreffende anforderungen prfbarkeit schlurechnung klgerin macht anspruch werklohn kndigung gem nr abs vob geltend anspruch ergibt nr abs vob danach auftragnehmer vereinbarte vergtung verlangen mu jedoch anrechnen lassen infolge aufhebung vertrags kosten erspart anderweitige verwendung arbeitskraft betriebs erwirbt erwerben bswillig unterlt bgb entgegen auffassung berufungsgerichts be schrnkt anspruch deshalb entgangenen gewinn unrecht meint berufungsgericht anspruch klgerin folge nr abs vob regelung betrifft abrechnung kndigung auftragnehmer zahlungen einstellt insolvenzverfahren beziehungsweise vergleichbares gesetzliches verfahren beantragt verfahren erffnet erffnung mangels masse abgelehnt fall liegt rechtsfehlerhaft zudem auffassung schlurechnung msse ersparnis bezeichnen vorgenommene mngelbeseitigung erzielt bgh urteil juni vii zr baur zfbr klgerin anspruch nr abs vob prfbar abgerechnet anspruch weise abgerechnet auftragnehmer vergtung fr teil berechnet zeitpunkt kndigung erbracht gesondert fr teil erbracht teil kommt ersparnis anderweitigen erwerb soweit unternehmer vergtung fr erbrachten leistungen verlangt erbrachten leistungen darzulegen ausgefhrten teil abzugrenzen hhe vergtung fr erbrachten leistungen verhltnis werts erbrachten teilleistung wert pauschalvertrag geschuldeten gesamtleistung errechnen bgh urteil februar vii zr baur zfbr regel aufteilung gesamtleistung einzelleistungen notwendig bewertung auftraggeber lage versetzt sachgerecht verteidigen bgh urteil mai vii zr baur nzbau zfbr aufteilung gesamtleistung einzelleistungen deshalb regel ergeben mssen einzelleistungen erbracht leistungen erbracht worden leistungen jeweils grundlage vertrag zugrunde liegenden kalkulation bewertet soweit unternehmer vergtung fr erbrachten leistungen verlangt vergtungsanteilen erbrachten leistungen zugeordnet ersparten aufwendungen anderweitigen erwerb abzuziehen abrechnung mu auftraggeber prfung ermglichen auftragnehmer ersparte kosten grundlage konkreten vertrag zugrunde liegenden kalkulation zutreffend bercksichtigt bgh urteil juni vii zr baur zfbr anforderungen entspricht abrechnung klgerin klgerin vertrag erbringenden leistungen verschiedene gewerke unterteilt grundlage angebot zugrunde liegenden kalkulation bewertet summe teilleistungen zugeordneten vergtungsteile ergibt bercksichtigung vereinbarten nderungen gewhrten nachlasses vereinbarten pauschalpreis klgerin auftragsverhandlung vereinbarten nderungen nachprfbar aufgeschlsselt abrechnung bercksichtigt klgerin vereinbarten nachla genau abzug gebracht gunsten abgerundet berhrt prfbarkeit aa unrecht fordert berufungsgericht abrechnung aufbau einheitspreisberechnung bercksichtigung informations kontrollinteressen beklagten insoweit beanstandungen erhoben erforderlich aufteilung ge werken entsprechende bewertung reichte vgl bgh urteil februar vii zr baur zfbr bb soweit berufungsgericht einzelne positionen abrechnung erbrachten leistungen beanstandet weist revision zutreffend darauf durchweg richtigkeit prfbarkeit schlurechnung bezweifelt betrifft insbesondere punkte denen berufungsgericht fehlende nachvollziehbarkeit abrechnung beanstandet berufungsgericht angenommene fehlende nachvollziehbarkeit bezieht stimmige abrechnung klgerin jeweiligen anstze kalkulation richtig frage prfbarkeit fr prfbarkeit entscheidend berechnung sachlich richtig falsch bgh urteil februar vii zr bghz berufungsgericht wiederholt beanstandeten rechenfehler unstimmigkeiten daraus ergeben einzelpreisen dm qm dm qm gesamtpreis dm qm ergibt knnen prfbarkeit rechnung ebenfalls frage stellen vgl bgh urteil februar vii zr baur zfbr cc klgerin abrechnung vergtung fr erbrachte leistungen prfbar vorgenommen unrecht beanstandet berufungsgericht schon zuvor abrechnung erbrachten leistungen abweichungen angebotskalkulation tatschlich subunternehmern vereinbarten preisen klgerin vornherein darauf hingewiesen ohnehin grobe angebotskalkulation erheblich korrigiert mute vergaben subunternehmer kalkulierten preisen erfolgen konnten einzelnen gewerke teils hheren teils niedrigeren preisen vergeben gleichzeitig dargelegt pauschalpreis angebotskalkulation abweichenden vergaben subunternehmer zusammensetzt behauptung grundlage durchgefhrte abrechnung zutrifft ebenfalls frage prfbarkeit richtigkeit schlurechnung dd beanstanden klgerin tatschliche ersparnis grundlage vergaben subunternehmer abrechnet abrechnung gewhrleistet auftragnehmer kndigung vorteile nachteile bgh urteil juli vii zr baur zfbr ee unrecht meint berufungsgericht aufgrund vielzahl beanstandungen fehlens aufmaes stelle schlurec hnung insgesamt prfbar dar beklagten seien verpflichtet prfbarkeit schlurechnung dadurch herbeizufhren deren jeweils stimmige teile sowie klgerin aktuell geltend gemachten betrge vorgenommenen abzge mehrfach korrigierten schlurechnung vielzahl anlagen einerseits sowie diversen schriftstzen weiteren anlagen andererseits zusammensuchen aufma schon deshalb notwendig klgerin vorgenommene ermittlung umfangs erbrachten leistungen streitig vgl bgh urteil februar vii zr bghz zutreffend weist revision zudem darauf prfbarkeit rechnung klageforderung geltend gemacht dadurch beeintrchtigt auftragnehmer zuvor abweichende berechnungen vorgelegt bgh urteil juli vii zr baur zfbr zustzlich rechnung proze schriftstzliche vortrag erlutert ergnzt berichtigt bercksichtigen bgh urteil oktober vii zr baur zfbr erluterung rechnung eingereichten kalkulationsunterlagen umfangreich teilweise gendert worden mu gericht kenntnis nehmen beurteilung bercksichtigen erneuten mndlichen verhandlung berufungsgericht zudem ausfhrungen revision beachten angenommenen unstimmigkeiten widerlegt sollen auerdem beachten rechtsprechung bundesg erichtshofs mehrwertsteuer vergtung fr erbrachten leistungen verlangt bgh urteil juli vii zr baur zfbr bestand abweisung antrags herausgabe brgschaft ullmann hausmann kniffka kuffer bauner'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb mai zwangsversteigerungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofes mai vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen erinnerung schuldnerin kostenansatz kostenrechung bundesgerichtshofs mai kassenzeichen zurckgewiesen grnde rechtsbeschwerde bezeichnete rechtsbehelf erinnerung kostenansatz abs satz gkg zulssig bleibt sache erfolglos kosten richtig berechnet worden nr kostenverzeichnisses fllt fr senat zurckgewiesene rechtsbeschwerde beschl april gebhr gegenstandswert angesetzte betrag krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen ag neu ulm entscheidung lg memmingen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen besonders schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin august verfahren eingestellt soweit angeklagte fall anklage april wegen leistungserschleichung fahrt juni verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte aa tatkomplex ii urteilsgrnde leistungserschleichung sieben fllen bb fall ii urteilsgrnde besonders schweren raubes tateinheit diebstahl schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen ruberischer erpressung vorstzlicher krperverletzung wegen leistungserschleichung fnf fllen einbeziehung einzelstrafen frheren verurteilung gesamtfreiheitsstrafe jahr sieben monaten sowie wegen besonders schweren raubes tateinheit ntigung wegen diebstahls wegen leistungserschleichung drei fllen weiteren gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren zwei monaten verurteilt zudem einziehung wertersatz angeordnet verurteilung gerichtete allgemeine sachrge gesttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg verfahren fall anklage april antrag staatsanwaltschaft abs stpo einzustellen fr tat verhngende strafe neben strafen angeklagten brigen verhngt worden gewicht fallen wrde hinsichtlich strafzumessung erwhnten vierten tat befrderungserschleichung juni konkretisierende feststellungen acht flle leistungserschleichung umfassenden tatkomplex ii urteilsgrnde unterblieben schuldspruchnderung hinsichtlich anzahl abgeurteilten taten leistungserschleichung gem abs stgb ergibt vorgenommenen teileinstellung ausspruch entfallen diesbezglichen einzelstrafe betroffenen ersten gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben angesichts hhe einsatzstrafe jahr fnf monaten zahl hhe verbleibenden einzelstrafen schliet senat strafkammer wegfallende geldstrafe tagesstzen mildere gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt htte ii weitergehende revision fhrt lediglich weiteren fall ii urteilsgrnde betreffenden abnderung schuldspruchs bleibt brigen erfolg feststellungen fall ii trafen angeklagte krperlich unterlegene geistig behinderte spter geschdigte gste zeugen schchterte deren wohnung aufeinander angeklagte zunchst verbal forderte sodann pro beweisen tausch base caps zusicherung angeklagten kappe umgehend zurckerhalten misstrauend stimmte angst krperlichen bergriff vorwand dortigen spiegel aussehen kappen betrachten begab angeklagte badezimmer zog hosentasche messer feststehenden klinge hielt geschdigten verlangte drohung andernfalls stich versetzen umhngetasche lie nachdem messer eingesteckt geschdigten persnliche sachen tasche rumen anschlieend aufforderungsgem waschmaschine legte angeklagte nahm berlie gegenzug eigene tasche geschdigten whrenddessen steckte angeklagte eigene kappe behielt indes geschdigten anschlieend kehrten beide wohnzimmer zurck angeklagte verabschiedete danach wohnung verlie dabei stand geschdigte weiterhin eindruck vorhergehenden drohung messer nahm angeklagte kappe tasche wegging landgericht tatgeschehen fall ii besonders schweren raub tateinheit ntigung bewertet abweichend erlangung beider beutestcke einheitliche tat erfassenden anklagevorwurf besonders schweren ruberischen erpressung hinsichtlich umhngetasche lediglich tatbestand ntigung gem abs stgb erfllt erachtet angesichts umstands wert angeklagten erbeuteten tasche ausschliebar wert geschdigten gegenzug berlassenen tasche entsprochen liege vermgensnachteil bezug vorausgegangene drohung angeklagten spter ermglichte mitnahme kappe geschdigten gewahrsam zuvor gelockert aufgegeben sei tatbestand besonders schweren raubes gem abs nr stgb verwirklicht gesehen schuldspruch hlt rechtlicher berprfung stand feststellungen entwendung kappe geschdigten tragen schuldspruch wegen besonders schweren raubes stndiger rechtsprechung drohung einsatz gewalt wegnahme beim raub finale verknpfung bestehen gewalt drohung mssen mittel ermglichung wegnahme verknpfung fehlt ntigungs handlung zwecke wegnahme vorgenommen tter entschluss wegnahme erst abschluss handlung fasst bgh urteile september str bghst april str bghst beschluss februar str nstz angeklagte bereits erlangung tasche gerichteten gewaltdrohung bewirkt eingeschchterte geschdigte gewahrsam kappe gelockert bruch weiterhin bestehenden gewahrsams kam wiederum erst angeklagte wohnung gemeinsamen rckkehr wohnzimmer verabschiedung verlie uerung sonstige handlung angeklagten weiteren geschehen eventuell konkludent vorausgehende gewaltdrohung bezug nehmende weitere drohung beinhaltet knnte ebenso wenig festgestellt schon zeitpunkt gewaltdrohung bestehende absicht angeklagten kappe geschdigten fr behalten allein umstand wirkungen drohung umfassende wegnahmeabsicht ausgesprochen wurde beim tatopfer andauern tter spteren wegnahme ausnutzt gengt fr annahme raubes vgl beschluss februar str nstz mwn feststellungen liegt hinsichtlich angeklagten entwendeten kappe somit lediglich diebstahl gem abs stgb tateinheitliche verurteilung wegen ntigung hinsichtlich entwendung umhngetasche erweist rechtsfehlerhaft angeklagte insoweit besonders schweren raub gem abs nr stgb begangen abgrenzung raub ruberischer erpressung erfolgt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs ueren erscheinungsbild vermgensschdigenden verhaltens verletzten nmlich danach tter fremde bewegliche sache wegnimmt opfer bergibt bgh urteil oktober str nstz rr beschlsse januar str bghr stgb konkurrenzen dezember str nstz rr august str mkostgb sander aufl rn mwn vorliegend angeklagte feststellungen tasche weggenommen nachdem deren zuvor erzwungene ablage geschdigten waschmaschine gewahrsamsbertragung gefhrt lediglich mglichkeit anschlieenden eigenen zugriff erffnete fr verwirklichung raubtatbestandes spielen wert eigenen geschdigten berlassenen erlangten tasche rolle stgb neben persnlichen freiheit eigentum schtzen vermgensschaden straftatbestnden eintreten senat schliet neuen hauptverhandlung weitergehende feststellungen getroffen knnten deshalb ndert schuldspruch dahingehend ab angeklagte besonders schweren raubes tateinheit diebstahl schuldig stpo steht hinblick darauf entgegen unvernderten tatumstnden vgl hierzu etwa bgh beschluss april str bghr stpo abs hinweispflicht anklage umfassende verbrechen besonders schweren ruberischen erpressung last gelegt worden abweichende rechtliche bewertung lsst unrechts schuldgehalt tat angeklagten unberhrt strafausspruch deshalb bestand senat angesichts zugrunde gelegten strafrahmens minder schweren falls gem abs stgb ausschlieen tatgericht grundlage zutreffenden rechtlichen bewertung mildere einzelstrafe fall ii erkannt niedrigere zweite gesamtstrafe gebildet htte geringfgige erfolg rechtsmittels rechtfertigt kostenermigung abs stpo mutzbauer schneider berger knig mosbacher'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss februar strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts braunschweig september zugehrigen feststellungen gem abs stpo aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen vergewaltigung freiheitsstrafe drei jahren verurteilt rechtsmittel angeklagten sachrge erfolg beweiswrdigung rechtsfehler aufweist verfahrensrge kommt daher mehr landgericht festgestellt angeklagte woh nung gewalt erkennbar ausdruck gebrachten willen nebenklgerin mehrmals vaginal oralverkehr vollzogen strafkammer angeklagten tat bestritten grund bekundungen nebenklgerin ergebnis beweisaufnahme brigen gesttzt ua berfhrt angesehen generalbundesanwalt antragsschrift janu ar folgendes ausgefhrt urteil bestand beweiswrdigung landgerichts rechtlicher nachprfung standhlt gengt anforderungen bewertung glaubhaftigkeit aussage hauptbelastungszeugen stellen vorliegend aussage aussage steht objektive beweisanzeichen fehlen beweissituation tatrichter bewusst aussage zeugen besonderen glaubwrdigkeitsprfung unterziehen zumal angeklagte fllen wenig verteidigungsmglichkeiten eigene uerungen sachlage besitzt bgh stv revisionsrechtliche nachprfung berzeugungsbildung tatrichters tterschaft angeklagten ermglichen wre geboten nher aussageentstehung umstnde anzeigeerstattung gefhrt einzugehen sowie darzulegen errtern nebenklgerin zeugen neben klgerin vorfall angeklagten beziehung unterhielt zuflligen zusammentreffen mitgeteilt ua nebenklgerin erst drngen bereit polizei aufzusuchen ua hinweise mglicherweise zeugen ausgelste suggestive prozesse fr entstehung aussage nebenklgerin htten anlass nherer errterung aufdrngender falschbelastungshypothesen gegeben jedenfalls entbehrt wrdigung landgerichts bekundungen nebenklgerin gesttzt ergebnis beweisaufnahme brigen ua nachvollziehbaren tatsachengrundlage anknpfungspunkte fr bewertung mitgeteilt soweit beweiswrdigung strafkammer darauf beschrnkt umstnde zuverlssigkeit angaben nebenklgerin einlassung angeklagten sprechen gesondert einzeln errtern getrennt voneinander prfen festzustellen jeweils geeignet seien glaubwrdigkeit geschdigten zweifel ziehen unzureichend hlt rechtlicher berprfung stand fehlt gesamtwrdigung beweisanzeichen richtigkeit bekundungen nebenklgerin sprechen knnten nmlich einzelne glaubwrdigkeit nebenklgerin mglicherweise frage stellende indiz bedenken angeklagten belastende aussage aufkommen liee hufung jeweils fr erklrbaren fragwrdigkeiten gesamtschau durchgreifenden zweifeln richtigkeit erhobenen vorwrfe anlass geben vgl bghr stpo indizien fehlende gesamtwrdigung fehler kommt deshalb besondere bedeutung soweit strafkammer entscheidung zweifel aussage zeugin ausschliet konkrete tatsachen abstrakte deutungsmglichkeiten sttzt vgl ua tritt senat brause schaal dlp schneider knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel prof dr gehrlein grupp richterin mhring beschlossen senatsbeschluss mrz seite ziff rn dahingehend berichtigt anstatt klger richtigerweise beklagten heien kayser raebel grupp gehrlein mhring vorinstanzen lg regensburg entscheidung olg nrnberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen erinnerung verurteilten kostenansatz januar unbegrndet zurckgewiesen verfahren ber erinnerung gebhrenfrei kosten erstattet grnde gem abs gkg zulssige erinnerung unbegrndet kostenbeamtin beim bundesgerichtshof abs satz abs gkg recht gebhr hhe fr revisionsverfahren angesetzt hhe gebhr fr revisionsverfahren ergibt ziffern kostenverzeichnisses senat entscheidet gem abs gvg besetzung fnf mitgliedern einschlielich vorsitzenden vgl festsetzung anwaltlichen pauschvergtung bundesgerichtshof bgh strafo abs gvg entsprechende regelung existiert fr bundesgerichtshof einzelrichterregelung abs gkg fr bundesgerichtshof treffende entscheidungen daher unanwendbar bgh beschluss april str nack boetticher elf hebenstreit graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn mrz hinsichtlich einziehungsentscheidung dahingehend klargestellt sichergestellten heroin eingezogen zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit entscheidung ber unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln tateinheit besitz betubungsmitteln jeweils geringer menge freiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt einziehung sichergestellten betubungsmittel angeordnet beanstandet angeklagte rge verletzung sachlichen rechts gesttzten revision rechtsmittel fhrt przisierung einziehungsentscheidung aufhebung rechtsfolgenausspruch soweit strafkammer unterbringung angeklagten entziehungsanstalt erwogen brigen erweist grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo landgericht ausspruch ber einziehung sichergestellten betubungsmittel grundlage stgb abs satz btmg einzuziehenden gegenstnde konkret genug bezeichnet einziehung betubungsmitteln gehrt angabe art menge einzuziehenden rauschgifts bgh beschluss februar str mwn senat bezeichnung nachholen urteilsgrnde erforderlichen angaben enthalten bghr btmg beziehungsgegenstand urteil weist insofern durchgreifenden rechtsfehler entscheidung frage unterbringung angeklagten entziehungsanstalt ausweislich urteilsgrnde versehentlich unterblieben feststellungen landgerichts begann angeklagte konsum cannabis heroin verurteilungen wegen betubungsmitteldelikten absolvierte angeklagte jahren anwendung btmg stationre therapien deren abschluss jeweils fr jahre drogenfrei lebte gegenstndliche tat angeklagte befriedigung eigenen heroinsucht begangen untersuchungshaft aufgrund betubungsmittelabhngigkeit methadon substituiert umstnde drngten prfung voraussetzun gen unterbringung entziehungsanstalt gegeben ber anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt alledem hinzuziehung sachverstndigen stpo neu verhandelt entschieden allein angeklagte revision eingelegt hindert entsprechende teilaufhebung beschwerdefhrer nichtanwendung stgb revisionsangriff ausgenommen vgl bgh nstz mwn senat schliet strafkammer anordnung unterbringung mildere strafe verhngt htte strafausspruch deshalb bestehen bleiben becker ribgh prof dr fischer erkrankt daher unterschriftsleistung gehindert becker schmitt krehl appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr september rechtsstreit ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters dr remmert reiter sowie richterin pohl beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle september zurckgewiesen revisionszulassungsgrund abs satz zpo vorliegt senat fr gleichlautende gteantrge bereits entschieden entspricht gteantrag klgers dezember anlage anforderungen ntige individualisierung geltend gemachten prozessualen anspruchs vermochte deshalb hemmung verjhrung abs nr bgb herbeizufhren senatsbeschlsse januar iii zr beckrs rn sowie iii zb wm rn ff februar iii zr beckrs rn hieran hlt senat nochmaliger berprfung fest weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen kosten beschwerdeverfahrens klger tragen abs zpo streitwert fr beschwerdeverfahren betrgt herrmann seiters reiter remmert pohl vorinstanzen lg lneburg entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof anwz beschluss oktober verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter dr fischer dr ganter richterin dr otten sowie rechtsanwlte dr schott dr wllrich dr frey mndliche verhandlung oktober beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschlu senats anwaltsgerichtshofs freien hansestadt bremen aufgrund mndlichen verhandlung juli zurckgewiesen antragsteller beschwerdeverfahren entstandenen kosten tragen antragsgegnerin erwachsenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert dm festgesetzt grnde jahre geborene antragsteller wurde nachdem frhere zulassungen zurckgenommen bzw widerrufen worden zuletzt september rechtsanwaltschaft rechtsanwalt beim amtsgericht landgericht zugelassen verfgung januar antragsgegnerin zulassung gem abs nr brao wegen vermgensverfalls widerrufen spter sofortige vollziehung angeordnet antragsteller aufhebung widerrufsentscheidung beantragt anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen dagegen wendet antragsteller sofortigen beschwerde ii rechtsmittel gem abs nr abs brao zulssig sache jedoch erfolg gem abs nr brao zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt vermgensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefhrdet vermgensverfall liegt rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhltnisse geraten absehbarer zeit ordnen auerstande verpflichtungen nachzukommen st rspr vermgensverfall vermutet insolvenzverfahren ber vermgen rechtsanwalts erffnet rechtsanwalt insolvenzgericht vollstreckungsgericht fhrende verzeichnis abs insolvenzordnung zivilprozeordnung eingetragen abs nr halbs brao voraussetzungen lagen zeitpunkt widerrufs antragsteller november eidesstattliche versicherung abgegeben deswegen gem zpo november vollstreckungsgericht fhrende verzeichnis gem zpo eingetragen worden davon ausgegangen voraussetzungen vermgensverfalls nachtrglich zweifelsfrei weggefallen wre vorlage vollstndigen bersicht ber bestehenden verbindlichkeiten laufenden einknfte erforderlich antragsteller vorgelegt brigen gesetzliche vermutung vermgensverfalls nunmehr darauf gesttzt amtsgericht insolvenzgericht januar antrag erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen antragstellers mangels masse abgewiesen rechtsanwalt vermgensverfall dadurch interessen rechtsuchenden regelmig gefhrdet falle ausnahmsweise sei antragsteller dargetan gefhrdung rechtsuchenden gegenteil dadurch unterstrichen antragsteller seit mrz rechtskrftiger strafbefehl ergangen wegen veruntreuung mandantengeldern geldstrafe verurteilt worden hirsch fischer schott ganter wllrich otten frey'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja telefonaktion uwg nr abs stberg nr regelmig davon auszugehen bagatellgrenze uwg berschritten unrichtige angaben hervorgerufene fehlvorstellung verkehrs geeignet marktverhalten gegenseite beeinflussen stberg lauterkeit wettbewerbs bezogene schutzfunktion begrndet generelles gebot werbemanahmen bezeichnung lohnsteuerhilfeverein fhren vollen vereinsnamen anzugeben bgh urt juni zr olg mnchen lg mnchen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr schaffert dr kirchhoff fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen august zurckweisung rechtsmittels brigen insoweit aufgehoben klage antrag abgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien bundesweit ttige lohnsteuerhilfevereine ausgabe zeitung januar schien rubrik ratgeber geld nachstehend wiedergegebene zeitungsartikel ankndigung telefonaktion drei mitarbeiter beklagten ansprechpartner verfgung stehen leser antworten steuerliche fragen erhalten sollten klger artikel versto beklagten steuerberatungsgesetz gesehen wettbewerbswidrig beanstandet geltend gemacht beklagte zeitungsartikel redaktionelle berichterstattung werbung gehandelt veranlasst artikel unrichtige eindruck hervorgerufen jedermann knne beklagten beraten beklagten sei gestattet mitglieder beraten fehle hinweis eingeschrnkte beratungsbefugnis beklagten steuerberatergesetz nennung vereinsnamens sei auerdem zusatz lohnsteuerhilfeverein erforderlich klger beantragt beklagten untersagen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs werbeanzeigen printmedien telefonaktion einkommensteuererklrung werben dabei darauf hinzuweisen beratung lohnsteuerhilfeverein rahmen mitgliedschaft erfolgen darf sowie hilfeleistung steuersachen erfolgen darf einknfte eingeschrnkte beratungsbefugnis lohnsteuerhilfevereine nr stberg berschreiten geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs werbeanzeigen printmedien vereinsnamen lohnsteuerhilfe werben erforderlichen namenszusatz lohnsteuerhilfeverein hinzuzusetzen beklagte darauf berufen text zeitungsartikels sei redakteurin verfasst worden telefonaktion sei presseagentur zeitung abge sprochen presseagentur vermittele beklagten kontakte zeitungen beauftragt erklrungen presse geben verkehr sei eingeschrnkte beratungsbefugnis lohnsteuerhilfevereins bekannt weshalb ausdrcklicher hinweis artikel erforderlich sei landgericht beklagten antragsgem verurteilt berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen senat zugelassenen revision begehrt klger wiederherstellung landgerichtlichen urteils beklagte beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht klage unbegrndet angesehen ausgefhrt zulssigkeit klage stehe parteien gangene rechtskrftige urteil landgerichts nrnberg frth januar entgegen urteil betreffe kern gleiche verletzungshandlung klger stehe jedoch begehrte unterlassungsanspruch rede stehende zeitungsartikel sei geeignet wettbewerb uwg unerheblich beeintrchtigen zeitungsartikel handele werbung beklagten zuzurechnen sei wiedergegebenen namen fotos knnten unmittelbar mittelbar ber eingeschaltete presseagentur beklagten stammen fehlende hinweis darauf beratungsleistungen rahmen mitgliedschaft erbracht drften stelle jedoch unerhebliche beeintrchtigung wettbewerbs uwg dar entsprechendes gelte fr fehlenden hinweis eingeschrnkte beratungsbefugnis beklagten sei davon auszugehen anrufer soweit weitergehende fragen htten telefonat ber beschrnkte beratungsbefugnis lohnsteuerhilfevereins aufgeklrt wrden fehlende zusatz lohnsteuerhilfeverein angabe bezeichnung beklagten sei ebenfalls erhebliche wettbewerbsbeeintrchtigung angabe lohnsteuerhilfe zeitungsartikel sei weiteres entnehmen lohnsteuerhilfeverein handele ii beurteilung gerichteten angriffe revision teilweise erfolg fhren zurckweisung weitergehenden rechtsmittels hinsichtlich klageantrags aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen klage antrag vollem umfang zulssig unterlassungsantrag steht einwand rechtskraft hinblick parteien ergangene urteil landgerichts nrnberg frth januar entgegen umfang materiellen rechtskraft beschrnkt streitgegenstand ber erstprozess entschieden worden bghz bgh urt zr njw streitgegenstand bestimmt unterlassungsklage antrag begrndung vorgetragenen lebenssachverhalt einheitlichen lebenssachverhalt ungeachtet weiterer erluterungen berichtigungen neuen tatsachenvortrags auszugehen kern klage angefhrten sachverhalts unverndert bleibt bghz tz markenparfmverkufe bgh beschl kzr grur tz wrp lesezirkel ii urt zr grur tz wrp umsatzzuwachs mastben liegt vorliegenden rechtsstreit verfahren landgericht nrnberg frth streitgegenstand zugrunde verfahren landgericht nrnberg frth verbot gerichtet zeitungsanzeigen schalten denen darauf hingewiesen beklagte hilfeleistung steuerangelegenheiten ausschlielich rahmen mitgliedschaft erbringen darf davon unterscheidet streitfall unterlassungsantrag werbeanzeigen telefonaktion einkommensteuererklrung gerichtet hinblick unterschied schaltung zeitungsanzeige werblichen ankndigung telefonaktion rede stehende verletzungshandlung derjenigen gleichartig vorprozess rechtskrftig ausgesprochenen verbot zugrunde liegt zukunft gerichtete unterlassungsanspruch wiederholungsgefahr gesttzt setzt voraus grundlage rechtslage inkrafttreten gesetzes unlauteren wettbewerb juli anspruch begrndet zudem handlung zeitpunkt begehung wettbewerbswidrig anderenfalls wiederholungsgefahr fehlt vgl bgh urt zr grur wrp direkt ab werk berufungsgericht klageantrag verfolgten unterlassungsanspruch abs uwg klger irrefhrende werbung uwg uwg gesttzt verneint hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand berufungsgericht recht davon ausgegangen beklagte fr klger unterlassungsantrag wettbewerbswidrig beanstandeten inhalt zeitungsartikels hinweis fr beratung erforderliche mitgliedschaft eingeschrnkte beratungsbefugnis einzustehen revision insoweit angegriffenen feststellungen berufungsgerichts beklagte fr beteiligung mitarbeiter notwendigen informationen entweder einschaltung presseagentur zeitung weitergegeben aa falls beklagte namen fotos mitarbeiter zeitung weitergegeben verletzer fr etwaige ankndigung telefonaktion liegende unlautere wettbewerbshandlung abs nr uwg verantwortlich mitwirkung beklagten ankndigung telefonaktion zeitungsartikel wettbewerbshandlung abs nr uwg darauf gerichtet erbringung dienstleistungen dadurch fr dern beklagte ttigkeit ffentlichkeit bekannt gemacht wurden aufgrund mitwirkung ankndigung telefonaktion traf beklagten vorangegangenem ge fhrdenden verhalten pflicht beteiligung gefrdertes unlauteres werbeverhalten verhindern vgl bgh urt zr grur wrp neu bielefeld abweichendes ergibt daraus telefonaktion redaktionellen beitrag angekndigt inhalt pressefreiheit art abs gg unterlag zeitung fr berichterstattung grundrechtsschutz pressefreiheit fr anspruch nehmen enthebt beklagten verantwortung fr eigenes wettbewerbswidriges verhalten bb geht beteiligung beklagten telefonaktion ttigkeit eingeschalteten presseagentur zurck haftet fr etwaigen wettbewerbsversto gem abs uwg abs uwg vorschrift abs uwg inhaltlich bestimmung abs uwg entspricht inhaber unternehmens zuwiderhandlungen angestellten beauftragten eigene handlungen zugerechnet arbeitsteilige organisation unternehmens verantwortung fr verhalten wettbewerb beseitigen unternehmensinhaber wettbewerbshandlungen angestellten beauftragten zugute kommen wettbewerbsrechtlichen haftung abhngigen dritten verstecken knnen bgh urt zr grur wrp verwertung kundenlisten beklagten eingeschaltete presseagentur beauf tragte abs uwg abs uwg vgl bgh urt zr grur anzeigenrubrik bghz warnhinweis umstand beklagte agentur angaben vermittlung pressekontakten weitergabe pressenotizen betraut entlastet dadurch fr anwendung abs uwg erforderliche innere zusammenhang verhalten presseagentur unternehmen beklagten aufgehoben vgl bgh urt zr grur franchise nehmer khler hefermehl khler bornkamm wettbewerbsrecht aufl uwg rdn fezer bscher uwg rdn berufungsgericht angenommen fehlende hinweis darauf beratungsleistungen rahmen mitgliedschaft erbracht wrden eingeschrnkte beratungsbefugnis bestehe sei wesentliche beeintrchtigung wettbewerbs sei davon auszugehen verbraucher rahmen telefonaktion pauschale beratung erhielten anschlieend entweder mitgliedschaft anstrebten steuerberater wendeten dagegen wrden interessierte verbraucher zeitungsartikel veranlasst geschftsstelle beklagten aufzusuchen erheblichen beeintrchtigung wettbewerbs knne wegen fehlenden hinweises eingeschrnkte beratungsbefugnis beklagten ausgegangen sei anzunehmen anrufer ber etwa fehlende beratungsbefugnis informiert ber irrtum bereits telefonat aufgeklrt wrden geschftsstelle beklagten aufzusuchen ausfhrungen berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher nachprfung stand berufungsgericht anforderungen berspannt unerhebliche beeintrchtigung uwg stellen aa begrndung regierungsentwurf uwg vorgesehenen erfordernis unerheblichen beeintrchtigung wettbewerbs ausdruck kommen wettbewerbsmanahme gewissen gewicht fr wettbewerbsgeschehen interessen geschtzten personenkreises dadurch verfolgung bagatellfllen ausgeschlossen weshalb schwelle vorstellungen gesetzgebers hoch anzusetzen vgl begrndung regierungsentwurf bt drucks frage bagatellversto handelt grenze berschritten umfassender bercksichtigung umstnde einzelfalls namentlich art schwere verstoes anhand zielsetzung gesetzes unlauteren wettbewerb beurteilen vgl abs nr uwg bgh urt zr grur wrp immobilienpreisangaben bb vorliegend steht zuwiderhandlung verbot irrefhrender werbung uwg rede unrichtige angaben verstoen irrefhrungsverbot uwg uwg geeignet marktverhalten gegenseite beeinflussen bgh urt zr grur wrp klosterbrauerei urt zr grur tz wrp regenwaldprojekt unrichtigen angaben hervorgerufene fehlvorstellung verkehrs wettbewerbsrechtlich relevant regelmig davon auszugehen bagatellgrenze berschritten vgl bornkamm hefermehl khler bornkamm aao uwg rdn verhlt streitfall verstt zeitungsartikel wegen irrefhrender angaben uwg fraglichen hinweise unterblieben versto art schwere mehr unerheblich berufungsgericht feststellungen getroffen beklagte irrefhrungsverbot uwg uwg verstoen zeitungsartikel hinweis darauf enthielt nichtmitglieder telefonaktion beraten wurden eingeschrnkte beratungsbefugnis bestand klger vorgetragen verkehr verstehe angaben zeitungsartikel dahin personen telefonaktion teilnhmen mitglieder beklagten seien beraten knnten bestimmte einkunftsarten beschrnkte beratungsbefugnis bestehe berufungsgericht insoweit prfen verkehr angaben zeitungsartikel auffasst berufungsgericht ergebnis gelangen verkehr angaben klger vorgetragenen sinn versteht irrefhrend vorschrift nr stberg lohnsteuerhilfevereine geschftsmigen hilfeleistung steuersachen gegenber mitgliedern grenzen nr lit stberg befugt fr verbot gem uwg uwg erforderliche wettbewerbsrechtliche relevanz irrefhrung vgl hierzu bgh urt zr grur wrp last minutereise bgh grur klosterbrauerei weis darauf verneint teilnehmer telefonaktion wrden telefonanruf ber beschrnkte beratungsbefugnis beklagten aufgeklrt unrichtige angaben wettbewerbsrechtlich relevant geeignet marktverhalten gegenseite verbraucher beeinflussen soweit beratungsbedarf besteht zeitungsartikel veranlasst telefonaktion teilzunehmen dadurch kommt ersten kontaktaufnahme beklagten fr mitgliederwerbung nutzen sptere richtigstellung etwaiger unzutreffender angaben rckgngig gemacht revision dagegen erfolg soweit dagegen wendet berufungsgericht klageantrag abgewiesen klger steht anspruch unterlassung verwendung vereinsnamens beklagten werbung namenszusatz lohnsteuerhilfeverein uwg abs nr uwg stberg nr uwg handelt allerdings unlauter uwg wer gesetzlichen bestimmung zuwiderhandelt bestimmt interesse marktteilnehmer marktverhalten regeln vorschriften interesse verbraucher marktverhalten unternehmen bestimmen gehrt stberg bestimmung verpflichtet lohnsteuerhilfevereine entsprechende bezeichnung vereinsnamen fhren vorschrift regelt auendarstellung vereins dient schutz ffentlichkeit irrefhrung lauterkeit wettbewerbs bezogene schutzfunktion fr zeitraum inkrafttreten gesetzes unlauteren wettbewerb juli folgt unterlassungsanspruch falle verstoes stberg uwg streitfall liegt versto stberg wegen fehlenden fhrung bezeichnung lohnsteuerhilfeverein zeitungsartikel jedoch bestimmung sieht verpflichtung fhrung bezeichnung lohnsteuerhilfeverein vereinsnamen begrndet allgemeines gebot werbemanahmen stets bezeichnung lohnsteuerhilfeverein fhren vollen vereinsnamen anzugeben nest bonner handbuch steuerberatung stberg rdn gehre borstel steuerberatungsgesetz aufl rdn charlier peter steuerberatungsgesetz aufl rdn beklagte konnte deshalb versto stberg zeitungsartikel bezeichnung lohnsteuerhilfe auftreten grenze wettbewerbswidrigen verhalten erst berschritten bezeichnung beklagte werbend auftritt irrefhrungsverbot uwg verstt hierfr bezeichnung lohnsteuerhilfe begriffe lohnsteuerhilfe finden klger geltend gemacht ersichtlich bornkamm pokrant schaffert bscher kirchhoff vorinstanzen lg mnchen entscheidung hko olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli vorusso justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja eeg af abs satz abs satz eeg fassung oktober bgbl bestimmte frist ausschlussfrist bgh urteil juli viii zr lg dortmund ag dortmund viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts dortmund august aufgehoben berufung klgerin urteil amtsgerichts dortmund november zurckgewiesen kosten rechtsmittelverfahren klgerin tragen rechts wegen tatbestand klgerin schloss rechtsvorgngerin beklagten juli stromlieferungsvertrag fr abnahmestelle klgerin entgelt fr stromlieferungen geregelt anlage stromlieferungsvertrag enthaltenen individuellen preisvereinbarung setzte verbrauchsunabhngigen grundpreis verbrauchsabhngigen leistungs arbeitspreisen sowie ebenfalls verbrauchsabhngigen eeg aufschlag gem ziff zusammen ziff anlage stromlieferungsvertrag lautet eeg aufschlag entgelt fr stromlieferung gem ziff grund leistungs arbeitspreis erhht eeg aufschlag deckung mehrkosten fr eeg stromzukauf gesetz fr vorrang erneuerbarer energien entstehen betrgt stand januar cent pro kilowattstunde erhhung eeg mehrkosten recht reduzierung eeg mehrkosten pflicht eeg aufschlag gem ziff jeweils ersten monats beginn erstlaufzeit anzupassen ersten rechnungsschritt eeg aufschlag prognose folgemonat folgender formel ermittelt eeg aufschlag eeg quote eeg preis vermiedene strombeschaffungskosten eeg aufschlag prognose folgemonat zweiten berechnungsschritt ergnzt korrekturbetrag ermittelt korrekturbetrag endgltigen abrechnung bertragungsnetzbetreiber gem abs eeg anrechnung vereinnahmten entsprechenden eeg erlse fr vorvergangene kalenderjahr korrekturbetrag zweck differenzen gem ziff vorvergangenen kalenderjahr zugrunde gelegten prognosewerten fr vorvergangene kalenderjahr nachtrglich festgestellten werten eeg quoten eeg preis auszugleichen korrekturbetrag ermittlung eeg aufschlags bercksichtigt erhhung ermigung eegaufschlages prognose folgemonat ziffer fhren dezember verlangte beklagte anpassung individuellen preisvereinbarung einschlielich eeg aufschlags kwk aufschlags ab januar klgerin widersprach januar anpassung eeg aufschlags fr insbesondere weiterberechnung korrekturbetrags fr hhe cent pro kilowattstunde auffassung fr anpassung eeg aufschlags gebe rechtsgrundlage zahlte streitgegenstndlichen zeitraum januar april lediglich vorbehalt insgesamt netto korrekturbetrag fr jahr eeg aufschlag beklagte klage nimmt klgerin beklagte rckzahlung streitigen netto anspruch amtsgericht klage abgewiesen berufungsgericht amtsgericht zugelassene berufung klgerin abnderung amtsgerichtlichen urteils stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt amtsgericht angenommen stehe abrechnungsfrist abs satz eeg fassung oktober bgbl folgenden eeg af erst november erfolgenden abrechnung differenzkosten jahr geltendmachung form monatlichen korrekturbetrags entgegen klgerin streitigen betrag deswegen rechtsgrund gezahlt mangels gesetzlicher bergangsregelungen gelte eeg af ab inkrafttreten gesetzes erfasse strom bereits zuvor eingespeist worden sei betroffenen unternehmen sei fr geltendmachung differenzkosten jahr november endende frist abs eeg af bereits ber jahr deren ablauf bekannt daher htten nderung abrechnungsmodalitten hinreichend einstellen knnen ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung entscheidenden punkt stand abs satz eeg af genannte frist ausschlussfrist klgerin vorbehalt gezahlten netto rechtsgrund geleistet worden abs satz eeg af mussten elektrizittsversorgungsunternehmen differenzkosten anzeigten fr vorjahr gegenber letztverbrauchern sptestens november folgenden jahres abrechnen dabei tatschlichen strombezugskosten grunde legen zutreffend berufungsgericht angenommen eeg af mangels abweichenden bergangsregelung differenzkosten fr strommengen inkrafttreten eingespeist endgltig abgerechnet worden anzuwenden salje eeg aufl rn rostankowski altrock oschmann theobald eeg aufl rn br drucks bt drucks deswegen vorliegenden vertrag eeg aufschlag bezeichneten differenzkosten sinne abs eeg fassung juli bgbl jahr november abzurechnen rechtsfehlern beeinflusst hingegen annahme berufungsgerichts sei beklagten verwehrt entsprechend vertraglichen vereinbarungen eeg aufschlag jahr daten jahres errechneten korrekturbetrag erhhen ber diffe renzkosten jahres november abgerechnet ausschlusswirkung abrechnungsfrist abs eeg af beizulegen unabhngig davon frist verschuldet unverschuldet versumt wurde wortlaut abs eeg af gibt anhaltspunkt fr ausschlusswirkung frist insbesondere fehlt ausdrckliche gesetzliche klarstellung abs eeg af normierten frist echte verschuldensunabhngige ausschlussfrist handeln wrde stelle gesetzes abs satz eeg findet gibt gesetzeswortlaut etwa abs satz bgb fr abrechnung ber betriebskosten abs satz verweis ff zpo vgl bgh urteil januar zr bghz rn hinweis darauf jedenfalls verschuldeter fristversumung erhhung zuknftig zahlenden eeg aufschlags korrekturbetrag vorvergangenen jahr ausgeschlossen gesetzesmaterialien abgeleitet abs satz eeg af genannten frist ausschlussfrist handeln wrde aa lsst gesetzesmaterialien eeg af entnehmen ausschlusswirkung beabsichtigt wre bt drucks fr gesetzgeber folgen fristversumnissen abgesehen eeg br drucks bt drucks erkennbar bedeutung eeg af wurde lediglich allgemein errtert verweis eeg uwg eeg af ausgedehnt br drucks ausreichender verbraucherschutz bereits nderungen unterlassungsklagengesetzes fassung oktober bgbl uklag sichergestellt sei wurde ausweitung abgelehnt bt drucks bb erfordert gesetzesmaterialien genannte zweck eeg af fristberschreitung ber wortlaut hinaus anspruchsvernichtende wirkung beizulegen gesetzgeber beabsichtigte transparenz ausweisung mehrkosten zusammenhang frderung erneuerbarer energien erhhen insbesondere frderung erneuerbaren energien begrndete tatschlich ungerechtfertigte kostensteigerungen verhindern br drucks bt drucks fristversumung zugleich einschneidende rechtsfolge anspruchsverlusts htte knpfen geht materialien hingegen hervor rechtsfolge erforderlich gesetzgeberischen anliegen rechnung tragen aa kahle reshft hrsg eeg aufl rn gesetzgeberischen ziel abs eeg af transparenz zutreffende abrechnung differenzkosten vollumfnglich dadurch genge getan endverbraucher klagbarer anspruch abrechnung zurckbehaltungsrecht gem bgb weiteren vorauszahlungen gegebenenfalls schadensersatzanspruch verspteter abrechnung zusteht verletzung pflichten eeg af gem abs nr uklag verbraucherschutzverbnden angegriffen schlielich aufsichtsbehrde gem abs nr abs eeg af gem abs nr eeg af bugeldbewehrte weisung erteilen vgl posser altenschmidt frenz mggenborg hrsg eeg rn rn iii revision begrndet berufungsurteil aufzuheben abs zpo senat entscheidet sache weitere feststellungen treffen abs zpo zahlung aufgrund stromlieferungsvertrags rechtsgrund erfolgte besteht rckzahlungsanspruch berufung klgerin klage abweisende urteil amtsgerichts daher zurckzuweisen ball dr milger dr achilles dr hessel dr schneider vorinstanzen ag dortmund entscheidung lg dortmund entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz mrz verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter terno richterin dr otten richter dr schmidt rntsch schaal sowie rechtsanwlte dr wosgien dr martini prof dr quaas mrz beschlossen beiladung antragsteller be schwerdeverfahren antragstellers abgelehnt antrge nebenintervenienten beschwerdeverfahren antragstellers zugelassen zurckgewiesen erhebung gerichtskosten antragstellern abgesehen auergerichtliche auslagen erstatten grnde jahr geborene antragsteller seit september rechtsanwalt beim amtsgericht beim landgericht zuge lassen verfgung dezember widerrief antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft gem abs nr brao verbindung abs satz brao antragsteller gerichtliche entscheidung beantragt anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen dagegen wendet antragsteller sofortigen beschwerde ber senat entschieden antragsteller begehren zulassung nebenintervenienten beschwerdeverfahren antragstellers antragstellern handelt mandanten antragstellers antragstellerin rechtsanwltin antragsteller rechtsbeistand ii begehren antragsteller beschwerdeverfahren antragstellers beteiligt entsprechen voraussetzungen fr beiladung vwgo liegen nebenintervention ff zpo kommt zulassungssachen bundesrechtsanwaltsordnung betracht beteiligung dritter verfahren ber zulassungssachen bundesrechtsanwaltsordnung senat bereits entschieden entsprechend anwendbaren vorschrift vwgo beurteilen senatsbeschlsse juli anwz anwz senatsbeschluss oktober anwz senatsbeschluss november anwz juris vorschriften nebenintervention gem ff zpo anwendbar senatsbeschluss november aao hinsichtlich antragsteller voraussetzungen fr beiladung abs vwgo erfllt fall notwendiger beiladung abs vwgo liegt ohnehin antragsteller abs vwgo verlangt rechtliches interesse daran verfahren ber widerruf zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft beteiligt rechtliche interessen antragsteller falle zurckweisung sofortigen beschwerde antragstellers eingegriffen hierfr reicht antragsteller mandanten antragstellers interesse geltend antragsteller weiterhin anwaltlich vertreten lassen daran widerruf zulassung antragstellers gehindert abs brao gewhrt rechtsuchenden anspruch darauf gewhlte rechtsanwalt zulassung rechtsanwalt behlt bestimmung spricht lediglich recht jedermann rahmen gesetzlichen vorschriften zugelassenen rechtsanwalt beraten vertreten lassen beschrnkt befugnis zugelassenen rechtsanwalt auszuwhlen vgl bt drucks iii bverfge rechtliches interesse antragsteller gleichfalls ersichtlich terno otten wosgien schmidt rntsch martini vorinstanz agh hamm entscheidung schaal quaas'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt fr recht erkannt revision beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger wendet beklagten notariellen urkunde betriebene zwangsvollstreckung streit parteien liegt beklagten finanzierter erwerb eigentumswohnung klger zugrunde klger wurde jahr anlagevermittler geworben qm groe eigentumswohnung nr errichtenden appartementhaus nebst kfz stellplatz erwer ben verkaufsprospekt vertraglichen grundlagen folgt erlutert erwerber beauftragt unabhngigen abwicklungsbeauftragten abschluss vorgesehenen vertrge wahrnehmung geschftsbesorgungsvertrag beschriebenen aufgaben abwicklungsbeauftragte vertritt erwerber abschluss grundstckskauf werklieferungsvertrages finanzierung beim abschluss sonstigen vorgesehenen vertrge weitere aufgaben insbesondere prfung objektes bautechnischer hinsicht prfung werthaltigkeit kommen abwicklungsbeauftragten prospekts abwicklungsbeauftragte beauftragt namen einzelnen erwerbers finanzierungsvermittler auftragsgem beschaffung gem konzeption vorgesehenen langfristigen darlehen sowie vermittlung finanzierungsangeboten fr zwischenfinanzierungsdarlehen vorfinanzierung konzeptionsgem vorgesehenen eigenkapitals soweit erwerber wnscht finanzierungsvermittler umfassenden betreuung beratung bezglich fragen endfinanzierung vorlage unterschriftsreifer darlehensvertrge verpflichten prospekts fr abwicklung erwerbsvorganges prospektherausgeber angebot abwicklungsbeauftragten vorliegen abwicklungsbeauftragte ausschlielich auftrag zuknftigen erwerber ttig abwicklungsbeauftragte bernimmt abwickelnde ttigkeit fr erwerber magabe prospekt prospektherausgeber gemachten vorgaben erwerber schlieenden geschftsbesorgungsvertrages prospekts abwicklungsbeauftragte steuerberatungsgesellschaft mbh nachfolgend abwicklungsbeauftragte finanzierungsvermittlerin gmbh folgend finanzierungsvermittlerin fr ttigkeit soweit anleger klger abschluss finanzierungsvermittlungsvertrags wnschten provision kalkulierten gesamtaufwandes erhielt zwecks erwerbs wohnung bot klger abwicklungsbeauftragten notarieller urkunde mai umfassenden geschftsbesorgungsvertrag erteilte ebensolche vollmacht ausdrcklich abschluss finanzierungsvermittlungsvertrags umfasste gesamtaufwand dm betragen abwicklungsbeauftragte nahm angebot notarieller urkunde juni finanzierung gesamtaufwands schloss abwicklungsbeauftragte namens klgers juni beklagten zunchst zwischenfinanzierungsvertrag ber zwei unterkonten hhe dm hhe dm gefhrt wurde vertrag sah sicherheit eintragung grundschuld persnlicher haftungsbernahme zwangsvollstreckungsunterwerfung ber dm notariellem kaufund werklieferungsvertrag juli erwarb abwicklungsbeauftragte namens klgers bautrgerin verkuferin wohnung nebst kfz stellplatz dezember januar nahm abwicklungsbeauftragte ablsung zwischenfinanzierung namens klgers beklagten ebenfalls zwei unterkonten gefhrtes endfinanzierungsdarlehen ber dm notarieller urkunde april bestellte abwicklungsbeauftragte namens klgers zugunsten beklagten wohnungseigentum grundschuld hhe dm zugleich unterwarf abwicklungsbeauftragte namens klgers gegenber beklagten wegen vertrag bernommenen zahlungsverpflichtungen sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen jahr erhobenen klage begehrt klger zwangsvollstreckung vollstreckbaren ausfertigung grundschuldbestellungsurkunde fr unzulssig erklren soweit persnliches vermgen erfolge vertritt auffassung abwicklungsbeauftragte sei wegen zusammen beklagten begangenen kollusiven vollmachtsmissbrauchs wirksam bevollmchtigt weshalb darlehensvertrge unwirksam seien auerdem sei ber hhe innenprovision maklerprovision nachhaltig erzielbare garantiemiete zinshhe arglistig getuscht worden landgericht klage stattgegeben dagegen gerichtete berufung beklagten berufungsgericht beschluss gem abs zpo zurckgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung soweit revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt zwangsvollstreckung beklagten notariellen grundschuldbestellungsurkunde persnliche vermgen klgers sei unzulssig beim abschluss darlehensvertrge beklagten abwicklungsbeauftragte vollmacht evident missbraucht aufgrund seien darlehensvertrge wirksam zustande gekommen klger grundschuldbestellungsurkunde erklrte abstrakte schuldanerkenntnis kondizieren knne sei zwangsvollstreckung grundschuldbestellungsurkunde wegen persnlichen haftungsbernahme ausgeschlossen abwicklungsbeauftragte sei innenverhltnis klger berechtigt finanzierungsvermittlungsvertrag abzuschlieen provisionspflicht bloen nachweis finanzierungsmglichkeit begrndet prospekt sei entnehmen finanzierungsvermittlungsvertrag vermittlungs lediglich nachweisttigkeit gegenstand vertriebsbeginn sei finanzierungsvermittlungsleistung konzept her mglich finanzierungsvermittlerin zeitpunkt weder konkret erwerber gewnschte finanzierungsform gekannt aktuelle marktbliche finanzierungsangebote einholen knnen zuknftigen marktbedingungen zeitpunkt anlageentscheidung erwerber gekannt finanzierungsvermittlerin sei muster finanzierungsvermittlungsvertrages beschaffung darlehen marktblichen konditionen verpflichtet abwicklungsbeauftragte sei daher innenverhltnis klger befugt darlehen finanzierung finanzierungsvermittlungsprovision aufzunehmen fr bloe nachweisttigkeit gezahlt sollen aufgrund abschluss darlehensvertrge vertretungsmacht missbraucht davon abgesehen finanzierungsvermittlerin nachweisttigkeit erbracht vorfeld vertriebs festlegung konkreten finanzierungsbedingungen sei konzeptionell zeitlich nachweis ber konkrete finanzierung marktblichen bedingungen mglich weder beklagte marktbliche bedingungen festlegen abwicklungsbeauftragte zeitpunkt marktblichkeit zuknftiger bedingungen prfen knnen vollmachtsmissbrauch sei fr beklagte evident unstreitig beklagte vertriebsbeginn prospekt mustervertrge erhalten sei eindeutig hervorgegangen abwicklungsbeauftragte finanzierungsvermittlerin kreditmittel beschaffen gehabt zudem inhalt finanzierungsvermittlungsvertrages echte auswahlleistung finanzierungsvermittlerin vorgespiegelt beklagte gewusst finanzierungsvermittlerin erbrachte leistung allenfalls bloe nachweisttigkeit beschrnkt fr schluss aufdrngen mssen abwicklungsbeauftragte finanzierung provision darlehen beklagten aufnehmen drfen fhre bgb nichtigkeit gesamten darlehensvertrags teilnichtigkeit aufrechterhaltung brigen teils sei anzunehmen hypothetischen parteiwillen entsprche fr komme darauf parteien rechtsgeschft nichtigen teil tatschlich gewollt htten darauf objektive bewertung ergebe rechtsgeschft nichtigen teil vernnftigerweise vorgenommen worden wre davon knne ausgegangen ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand gegebenen begrndung htte berufungsgericht zwangsvollstreckung vollstreckbaren ausfertigung grundschuldbestellungsurkunde persnliche vermgen klgers fr unzulssig erklren drfen insoweit beanstandet revision erfolg berufungsgericht angenommen parteien geschlossenen darlehensvertrge seien wegen abwicklungsbeauftragten begangenen missbrauchs vertretungsmacht unwirksam entgegen auffassung berufungsgerichts liegen voraussetzungen offensichtlichen vollmachtsmissbrauchs stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs grundstzlich vertretene risiko unterstellten missbrauchs vertretungsmacht tragen vgl senatsurteil juni xi zr wm rn mwn vertragspartner trifft prfungspflicht inwieweit vertreter innenverhltnis gebunden auen unbeschrnkten vertretungsmacht begrenzten gebrauch senatsurteil aao mwn gilt allerdings fall vertreter kollusiv vertragsgegner nachteil vertretenen geschft abschliet geschft verstt guten sitten nichtig bgb vgl senatsurteil juni xi zr wm rn mwn vertretene erkennbaren missbrauch vertretungsmacht verhltnis vertragspartner geschtzt vertreter vertretungsmacht ersichtlich verdchtiger weise gebrauch gemacht beim vertragspartner begrndete zweifel bestehen mussten treueversto vertreters gegenber vertretenen vorliege notwendig dabei massive verdachtsmomente voraussetzende objektive evidenz missbrauchs vgl senatsurteil aao mwn objektive evidenz insbesondere gegeben gegebenen umstnden notwendigkeit rckfrage geschftsgegners vertretenen geradezu aufdrngt senatsurteil aao mwn objektiven evidenz fehlt feststellung tatrichterliche wrdigung revisionsverfahren beschrnkt berprfbar nachprfung unterliegt jedenfalls begriff objektiven evidenz verkannt wurde beurteilung wesentliche umstnde auer betracht gelassen wurden fall revisionsgericht beurteilung vornehmen feststellungen berufungsgerichts abgeschlossenes tatsachenbild ergeben vgl senatsurteil juni xi zr wm rn mwn annahme berufungsgerichts beklagten aufdrngen mssen prospekt genannte finanzierungsvermittlerin gegenber vergtungspflichtige ttigkeit entfaltet entbehrt ausreichenden grundlage entgegen auffassung berufungsgerichts richten art umfang ttigkeiten finanzierungsvermittlerin prospekt muster finanzierungsvermittlungsvertrages vgl senatsurteil juni xi zr wm rn mwn tatschlich abgeschlossenen finanzierungsvermittlungsvertrag unterstellt inhalt tatschlich abgeschlossenen finanzierungsvermittlungsvertrags muster finanzierungsvermittlungsvertrages bereinstimmt ergaben entgegen annahme berufungsgerichts fr beklagte massiven verdachtsmomente dafr abwicklungsbeauftragte darlehensaufnahme zahlung finanzierungsvermittlungsprovision rechtlichen befugnisse vollmacht missbraucht aa recht berufungsgericht verdachtsmomente allein daraus abgeleitet finanzierungsantrag abwicklungsbeauftragten finanzierung vermittlungsprovision hhe gesamtaufwandes bezog abschluss kreditvertrags handelte alltgliches normales geschehen bankgeschftlichen kreditverkehr schloss finanzierenden hhe marktblichen nebenkosten insbesondere kosten finanzierungsvermittlung vollmachtsmissbrauch zusammenhang vorliegen vereinbarung finanzierung provision geschftsbesorgungsvertrag vertrag umzusetzenden investitionskonzept nachteil kapitalanlegers klgers abweicht vgl bgh urteil juni zr wm rn abschluss finanzierungsvermittlungsvertrags finanzierung gesamtaufwands klger ausdrcklich gewnscht abwicklungsbeauftragte bevollmchtigt abschluss finanzierungsvermittlungsvertrags erforderlich wirtschaftlich sinnvoll beklagte finanzierende bank prfen zumal zeitpunkt darlehensvergabe davon ausgehen durfte finanzierungsvermittlungsvertrag bereits abgeschlossen worden davon abgesehen fall berufungsgericht angenommenen kenntnis einzelheiten prospektinhalts prfung sinnhaftigkeit abschlusses vertrags gar mglich hierfr mglicherweise verschlossen gebliebene umstnde etwa steuerliche grnde mageblich knnten bb berufungsgericht meint lsst evidenz vollmachtsmissbrauchs begrnden beklagten abschluss darlehensvertrags aufdrngen mssen finanzierungsvermittlerin vertraglich geschuldeten leistungen erbracht unabhngig frage abwicklungsbeauftragte finanzierung unterstellt geschuldeten provision hhe gesamten darlehenssumme erteilte vollmacht berhaupt missbraucht htte ergaben fr beklagte jedenfalls verdachtsmomente finanzierungsvermittlerin vertraglich geschuldeten leistungen erbracht knnte gilt berufungsgericht grundlage inhalts muster finanzierungsvermittlungsvertrages davon ausgeht vermittlungsttigkeit erbringen vermittlungsttigkeit erfordert makler potenziellen vertragspartner ziel einwirkt abschlussbereitschaft fr be absichtigten hauptvertrag herbeizufhren senatsurteil juni xi zr wm rn mwn dabei vergtungspflicht auslsende maklervertrag zeitlich bereits erfolgter maklerleistung abgeschlossen vgl senatsurteil aao mwn provision verdienen reicht maklerleistung neben bedingungen fr abschluss hauptvertrags zumindest miturschlich geworden braucht einzige hauptschliche ursache beim vermittlungsmakler gengt ttigkeit abschlussbereitschaft dritten irgendwie gefrdert makler beim vertragsgegner motiv gesetzt vllig unbedeutend senatsurteil aao mwn hintergrund beklagten fehlen zumindest miturschlichen vermittlungsleistung finanzierungsvermittlerin berufungsgericht meint deshalb aufdrngen finanzierungsvermittlerin streitgegenstndlichen darlehensvertrge verhandelt berufungsgericht verkennt bereits vorab erzielte allgemeine finanzierungsabsprache vermittlungsleistung zugunsten knftigen erwerber zugunsten klgers zurckzufhren feststellungen berufungsgerichts beklagte gegenber finanzierungsvermittlerin bereits vertriebsbeginn bereitschaft erklrt erwerbern wohnungen appartementhaus nher festgestellten bedingungen finanzierung anzubieten vermittlungsleistung zugunsten klgers steht entgegen abwicklungsbeauftragte angebot klgers abschluss geschftsbesorgungsvertrages erst zeitpunkt besttigung allgemeinen finanzierungsbereitschaft beklagte angenommen klger erst zeitpunkt erwerber feststand spielt rolle allgemeinen finanzierungsabsprache benannten konditionen lediglich damaligen zeitpunkt bezogen drften letzteres entsprach vorgabe finanzierungsvermittlerin darlehen jeweils marktblichen bedingungen beschaffen juni dezember januar geschlossenen darlehensvertrge vorgabe entsprochen htten macht klger geltend absprache klger behauptet berufungsgericht offen gelassen finanzierungsvermittlerin ebenfalls abwicklungsbeauftragten getroffen worden htten beklagten zweifel vergtungspflicht aufdrngen mssen vermittlungsleistungen mssen hchstpersnlich erbracht konzeption anlagemodells sollten anleger vorliegend geschehen allein abwicklungsbeauftragte abschluss darlehensvertrgen bevollmchtigen bedenklich finanzierende bank unmittelbar allgemeinen konditionen fr endfinanzierung verhandelt konkrete finanzierungsanfrage bonittsunterlagen zugeleitet sicht bank liegt nahe abwicklungsbeauftragte dabei wissen einverstndnis finanzierungsvermittlerin deren erfllungsgehilfin agiert finanzierungsbesttigungsschreiben verdeutlicht beklagte obwohl zugrunde liegenden verhandlungen behauptung klgers abwicklungsbeauftragten gefhrt worden sollen finanzierungsvermittlerin richtete mangels weiterer berufungsgericht festgestellter klger behaupteter umstnde fr beklagte offensichtlicher vollmachtsmissbrauch abwicklungsbeauftragte angenommen wer entgegen revisionserwiderung landgericht festgestellt beklagten vollmachtsmissbrauch positiv bekannt mangels tatschlicher grundlage handelt annahme landgerichts tatschliche feststellung lediglich haltbare schlussfolgerung iii angefochtene beschluss deshalb aufzuheben abs zpo sache hinsichtlich vorliegens rechtsscheinvollmacht mangels feststellungen schadensersatzansprchen endentscheidung reif weiteren sachaufklrung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo ellenberger grneberg menges maihold derstadt vorinstanzen lg ulm entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet november freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb bc spielbank automatenspielslen generelle kontrollpflicht zutritt antragsgem gesperrten spielern verhindern fortfhrung bghz bekanntwerden senatsurteils bghz durfte spielbank frheren stand rechtsprechung bghz jedoch annehmen derartige generelle kontrollpflicht bestehe befand insoweit entschuldbaren rechtsirrtum bgh urteil november iii zr olg hamm lg mnster iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter schlick richter dr wurm drr wstmann richterin harsdorf gebhardt fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte betreibt ffentlich rechtlich konzessionierte spielcasinos bad oeynhausen klger eigenen angaben spielschtig beantragte beklagten schreiben april unwiderruflich dauer fr spielcasinos sperren lassen beklagte besttigte schreiben gleichen tage ab sofort unwiderruflich bundesweite sperre fr spielcasinos erfolge dennoch suchte klger zeit januar august automatenspielsle casino bad oeynhausen verlor eigenen angaben betrge grenordnung mehr dm automatenspielsle konnten abgesperrten personenkontrollen unterliegenden bereich groen spiels personenkontrolle betreten eingngen slen schilder angebracht wonach minderjhrigen gesperrten spiel zugelassenen personen zutritt spielsaal automatenspielsaal gestattet falle spielverlustes fr personen anspruch rckerstattung spieleinstze bestehe falle gewinns bestehe weder anspruch rckerstattung spieleinstze anspruch auszahlung gewinne fr spieleinstze bentigten geldbetrge beschaffte klger berwiegend mittels ec karte euro card geldautomaten auerhalb spielbank deren gebude jedoch auerhalb spielbereichs aufgestellt klger erhebt beklagte anspruch rckzahlung verlorenen einstze lastet versumt wirksame kontrollen automatenspiel fernzuhalten beide vorinstanzen klage geringfgigen krzungen anspruchshhe stattgegeben zweitinstanzliche verurteilungssumme beluft nebst zinsen hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten klageabweisungsantrag weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils rckverweisung sache berufungsgericht schadensersatzanspruch klgers beklagte positi ver vertragsverletzung lsst feststellen beklagte pflichten gegenber klger objektiv verletzt jedoch darauf berufen whrend fraglichen zeitraums entschuldbaren rechtsirrtum befunden senat urteil dezember iii zr bghz teilweiser abkehr urteil xi zivilsenats oktober xi zr bghz entschieden wunschgem erteilte spielsperre ansprche ersatz spielverlusten begrnden spielbank sperre ausreichende kontrollen durchsetzt spielbank antragsgem gegensatz einseitig verhngten spielsperre schutzpflichten wahrnehmung vermgensinteressen gste gerichtet revision beklagten mehr grundstzlich abrede gestellt entscheidung teilnahme automa tenspiel gegangen spielsle teilnahme groen spiel personenkontrolle vorgeschrieben besondere kontrollen betreten konnten damalige sachverhalt besonderes geprge dadurch erhalten betroffene spieler trotz sperre automatenspiel teilgenommen fr spieleinstze erforderlichen geldbetrge jeweils automatenspielsaal vorhandenen mitarbeitern spielbank bedienten telecash gerten entnommen jedenfalls derartigen telecash abhebungen htte fr zustndigen mitarbeiter spielbank hinreichender anlass bestanden kontrollieren spieler gesperrten spielern zhlte vorliegende rechtsstreit betrifft ebenfalls einstze automaten spiel frheren entscheidung verspielten betrge jedoch berwiegend spielsaal befindlichen kontrolle mitarbeiter spielbank unterliegenden telecash gert per ec karte euro card auerhalb spielbereichs aufgestellten bank geldautomaten abgehoben worden dementsprechend nunmehr frheren urteil offen gelassene rechtsfrage beantworten beim automatenspiel generelle kontrollpflicht besteht zutritt gesperrten spielern verhindern frage bereinstimmung beiden vorinstanzen bejahen senat urteil dezember bghz ausgefhrt besteht sinn eigenen antrag spielers verhngten spielsperre schutz spielers spieler hilfe spielbank fr gefahrtrchtig erkannten zugang verstellen liegt kritische selbsterkenntnis spielsucht gefhrdeten spielers phase zugrunde einschrnkung selbstbeurteilung fhig seiten spielbank einsicht spielers akzeptiert erklrt spiel auszuschlieen spielvertrge mehr abzuschlieen spielbank geht annahme antrags vertragliche bindung gegenber antragsteller gerade vermgensinteresse schtzt aufgrund spielsucht befrchtenden wirtschaftlichen schden bewahren grundstze gelten fr groe spiel gleicher weise fr beurteilende automatenspiel dabei bercksichtigt senat angaben deutschen hauptstelle suchtgefahren ber spielschtigen automaten spielen anteil kleinen spiels gesamtertrag spielbanken jahre immerhin betrug mitgeteilt schimmel njw fn besprechung senatsurteils bghz njw dementsprechend fr bereich automatenspiels dringend geboten verhngte spielsperre effektiv durchzusetzen schutzfunktion entfalten verpflichtung beklagte objektiv nachgekommen bloe eingang automatenspielsle angebrachte hinweis gesperrten spielern sei zutritt verboten htten anspruch auszahlung gewinne ersatz verluste geeignet wirksame schutzfunktion entfalten brigen senat bghz darauf hingewiesen aussage allenfalls allgemeine geschftsbedingung rechtliche verbindlichkeit erzeugen knnte wre wegen verstoes agbg abs bgb unwirksam beklagte soweit kardinalpflicht einhaltung spielsperre berwachen verletzt haftung freizeichnen einschrnkung kontrollpflichten beklagten lsst daraus herleiten klger behauptung beklagten anfang wusste beim betreten automatensle personenkontrollen stattfinden spielsperre wurde revisionserwiderung recht geltend macht umfassend einschrnkungslos verhngt klger beklagte abschluss spielsperre konkludent wahrnehmung kardinalpflichten teilweise befreit knnte ersichtlich beklagten tatsacheninstanzen behauptet worden unrecht beruft beklagte darauf innenminister landes nordrhein westfalen erlassenen spielordnung fassung bekanntmachung juni ministerialblatt nrw zuletzt gendert bekanntmachung oktober ministerialblatt nrw personenkontrolle lediglich fr groe spiel angeordnet abs satz whrend spielbankleitung fr ausschlielichen zutritt gesonderten rumen veranstalteten automatenspiel vorschriften absehen absatz satz regelung betrifft lediglich beklagten konzessionsgeber auferlegten ffentlich rechtlichen pflichten enthebt beklagte hingegen derjenigen schutzpflichten eingehung privatrechtlichen vertraglichen bindung gegenber einzelnen gesperrten spieler ergeben senat aao hervorgehoben berwachung msse spielbank mglich zumutbar anhaltspunkte dafr fall ersichtlich einfhrung genereller ausweis personenkontrollen gleichzeitigem abgleich sperrdatei mag zustzlichem finanziellem aufwand verbunden gesichtspunkt stand weder mglichkeit zumutbarkeit entgegen insbesondere erkennbar durchfhrung kontrollen wirtschaftlichen betrieb spielbank nennenswerter weise htte beeintrchtigen knnen fr zumutbarkeit umfassenden ausweiskontrolle beim zugang spricht spielbanken sterreichs schweiz schon heute blich schimmel aao unwidersprochen gebliebenen angaben klgers mittlerweile bayern dortige innenministerium angeordnet worden baden baden ebenfalls tatschlich praktiziert beklagte klger entgegenhalten zutritt automatenspiel seinerseits sperrvertrag verstoen natur selbstsperrevertrages ergibt nmlich wegen verletzung kontrollpflichten haftbare spielbank gesperrten spieler einfaches fehlverhalten haftungsmindernd bgb entgegenhalten senatsurteil aao sinn kontrollpflicht besteht gerade darin derartiges einfaches fehlverhalten verhindern frage beim hinzutreten qualifizierender umstnde wre etwa gesperrte spieler zugang verwendung falscher ausweispapiere erschlichen htte vgl senatsurteil aao stellt unterlassung allgemeiner zugangskontrollen fr automaten spiel beklagte jedoch zumindest whrend rede stehenden zeitraums januar august entschuldbaren rechtsirrtum befunden durfte damaligen stand rechtsprechung insbesondere ebenfalls automatenspielbetrieb betreffenden urteil xi zivilsenats oktober bghz davon ausgehen antragsgem verhngten spielsperre schutzpflichten wahrnehmung vermgensinteressen gste gerichtet xi zivilsenat ausgefhrt betroffenen erwchsen antrag ausdrcklichen wunsch verhngten spielsperre keinerlei rechte fall nehme spielbank anregung grundstzlich rechtsgeschftliche bedeutung zukomme anlass spielsperre erteilen wunsch ausgesprochen htte spielbank mache lediglich wunschgem hausrecht gebrauch baue motivation betroffenen strafbewehrte hrden verweilen spielslen bernehme keinerlei pflicht betreuung vermgens betroffenen keinerlei schadensersatzverpflichtung fr fall betroffene trotz spielsperre zugang spielslen verschaffe beim spiel verluste erleide zumal spielbank freistehe jederzeit grund spielsperre aufzuheben inzwischen senatsurteil dezember aao berholten betrachtungsweise durfte beklagte folgern jedenfalls beim kleinen spiel gegenber gesperrten spielern insoweit einklang spielordnung allgemeinen kontrollpflichten oblagen ber deutlichen hinweise darauf hinausgingen gesperrten spielern zutritt spielsaal automatenspielsaal gestattet sei weder ansprche auszahlung etwaiger gewinne rckerstattung spielverlusten bestnden weitergehende kontrollen besonderen hinzutretenden umstnden erforderlich etwa betreffende spieler fr einstze notwendigen geldbetrge unmittelbar flussbereich spielbank unterliegenden telecash gerten besorgte jedoch zumindest weit berwiegend fall berufungsgericht festgestellt klger zwei telecash gerte beklagten benutzt senat vermag jedoch festzustellen abhebungen automaten zuzuordnen zurckverweisung gibt klger gelegenheit insoweit ergnzend vorzutragen abschlieende klageabweisende entscheidung senat weiteren grunde mglich klger bereits klageschrift vorgetragen beweis gestellt aufgrund spielsuchterkrankung partielle geschftsunfhigkeit vorgelegen aufgrund massiven spielsuchterkrankung betreuung beratungsstelle fr glcksspielabhngige befunden stationre rehabilitationsmanahme sei bewilligt worden klger tatschlich partiell geschftsunfhig abgeschlossenen spielvertrge abs bgb nichtig dementsprechend kommt insoweit anspruch kl gers rckzahlung spieleinstze gesichtspunkt ungerechtfertigten bereicherung betracht schlick wurm wstmann drr harsdorf gebhardt vorinstanzen lg mnster entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz mai verfahren wegen zulassung rechtsanwaltsgesellschaft streitwertbeschwerde bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richter dr ernemann dr frellesen schaal sowie rechtsanwlte dr wllrich dr frey prof dr quaas mai beschlossen gegenvorstellung auszulegende sofortige beschwerde antragstellerin festsetzung geschftswerts senatsbeschluss november zurckgewiesen grnde festsetzung geschftswerts fr beschwerdeverfahren zulassungssachen streitwertbeschwerde gegeben senatsbeschluss januar anwz soweit eingabe antragstellerin gegenvorstellung gesehen gibt ungeachtet frage gegenvorstellung berhaupt zulssig sache jedenfalls senat anlass geschftswert ndern geschftswert entspricht blicherweise zulassungssachen festgesetzten wert ganter ernemann wllrich frellesen frey vorinstanz agh hamm entscheidung schaal quaas'],['Soon']] [['berichtigte fassung verffentlichungsvermerks nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja nachbauentschdigung vo eg nr kommission ber ausnahmeregelung gem art abs verordnung eg nr rates ber gemeinschaftlichen sortenschutz juli verordnung eg nr kommission dezember art gerichtshof europischen gemeinschaften auslegung art abs verordnung eg nr kommission ber ausnahmeregelung gem art abs verordnung eg nr rates ber gemeinschaftlichen sortenschutz juli fassung verordnung eg nr kommission dezember folgende fragen vorabentscheidung vorgelegt erfordernis fr bemessung nachbauentschdigung sinne art abs verordnung eg nr msse deutlich niedriger betrag selben gebiet fr erzeugung vermehrungsmaterial sorte lizenz verlangt gengt vergtung pauschal betrages bemessen enthlt art abs verordnung eg nr wertmige festlegung fr hhe nachbauentschdigung gesetzlicher veranlagung falls ja gilt festlegung ausdruck allgemeinen gedankens fr nachbauhandlungen inkrafttreten verordnung eg nr erfolgten schliet leitlinienfunktion vereinbarung vereinigungen sortenschutzinhabern landwirten sinne art abs verordnung eg nr gesetzlicher veranlagung wesentlichen kernelementen berechnungsparameter bernommen sortenschutzinhaber berechnung gesetzlichen vergtung sphre nachbauers liegenden fr berechnung grundlage vereinbarung erforderlichen parameter bekannt insoweit anspruch mitteilung entsprechenden tatsachen landwirt zusteht falls ja setzt vereinbarung soweit leitlinienfunktion sinne ausben fr wirksamkeit einhaltung art abs verordnung eg nr bestimmten anforderungen voraus inkrafttreten verordnung geschlossen wurde setzt art abs verordnung eg nr obere grenze entschdigung fr vertragliche gesetzliche entschdigungsregelungen vereinbarung berufsstndischen vereinigungen leitlinie sinne art abs verordnung eg nr herangezogen entschdigungssatz betrages gem art abs verordnung eg nr berschreitet bgh beschl oktober zr olg braunschweig lg braunschweig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zb mrz verfahren beteiligt nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja gg art abs ca aktg recht auenstehenden aktionre festsetzung angemessenen ausgleichs bzw angemessenen abfindung gem aktg bleibt bestehen abhngige ag whrend spruchstellenverfahrens herrschende ag eingegliedert ergnzung bghz guano auenstehende aktionr beherrschten ag grundstzlich bercksichtigung brse gebildeten verkehrswertes aktie abzufinden jedoch betrag quotal aktie bezogenen unternehmenswertes schtzwertes zuzubilligen hher brsenwert grundsatz fr bemessung variablen ausgleichs magebend festsetzung angemessenen barabfindung bzw ermittlung verschmelzungswertrelation abfindung angemessenen umtauschverhltnisses variabler ausgleich referenzkurs zugrunde legen ausschlu auergewhnlicher tagesausschlge kurzfri stiger verfestigender sprunghafter entwicklungen mittel brsenkurse letzten drei monate stichtag gebildet bewertung aktien sowohl beherrschten herrschenden ag grundstzlich brsenkurs zugrunde legen mglichst gleiche ausgangsvoraussetzungen fr bestimmung wertrelation vorliegen schtzwert ausnahmsweise vorliegen bestimmter voraussetzungen ausgewichen bgh beschlu mrz ii zb olg dsseldorf lg kln ii zivilsenat bundesgerichtshofes mrz vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr henze prof dr goette dr kurzwelly richterin mnke beschlossen sofortige beschwerde beteiligten beschlu kammer fr handelssachen landgerichts kln dezember aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten sofortigen beschwerde landgericht zurckverwiesen grnde deutsch atlantische telegraphen gesellschaft beteiligte knftig dat beteiligte knftig altana schlossen mai beherrschungs gewinnabfhrungsvertrag zustimmung hauptversammlungen bzw juli juli handelsregister eingetragen worden vertrag garantiert altana auenstehenden aktionren dat fr aktie nennwert dm jhrlichen ausgleich hhe fachen aktien nennwert dm entfallenden dividende abfindung sollen fr zehn aktien dat aktien altana gewhrt wahlweise bietet altana dat aktionren kauf aktien fr dm pro stck entsprechende rechte dat aktionre fr aktien hheren nennbetrgen vereinbart beteiligten halten ausgleich abfindung fr unangemessen verlangen gerichtliche festsetzung hherer leistungen brsenkurs herleiten dat aktie beschlu hauptversammlung dat ber zustimmung unternehmensvertrag amtlichen handel brse gehandelt worden nachdem altana ende dat erlangte beteiligung ca aufgestockt vollzogen gesellschaften eingliederung dat altana august handelsregister eingetragen worden abfindung altana auenstehenden aktionren dat altana aktien fr zehn dat aktien bzw wahlweise bernahme dat aktie fr dm angeboten ziel erhhung abfindung anhngig gemachte spruchstellenverfahren beschlu oberlandesgerichts dsseldorf mai abgeschlossen worden dat aktionren zuzahlung dm fr je altana aktien zugesprochen vorliegenden verfahren landgericht antrge einholung gutachtens angemessenheit ausgleich abfindung beschlu dezember zurckgewiesen bercksichtigung brsenkurses abgelehnt beschwerdegericht sofortige beschwerde beteiligten beschlu august magabe zuzahlung dm je altana aktie zurckgewiesen bercksichtigung brsenkurses ebenfalls abgelehnt verfassungsbeschwerde beteiligten bundesverfassungsgericht beschlu april bvr zip entscheidung beschwerdegerichts begrndung aufgehoben verletze beteiligte grundrecht art abs gg brsenkurs dat aktie bemessung ausgleich abfindung bercksichtigt worden sei beschwerdegericht nunmehr sofortigen beschwerden bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt meint barabfindung umtauschverhltnis mten bercksichtigung fr tag beschlufassung hauptversammlung dat magebenden brsenkurses dat aktie festgesetzt daran sieht jedoch beschlu oberlandesgerichts stuttgart februar db gehindert referenzkurs mittel brsenkurse zugrunde gelegt beschlu hauptversammlung abhngigen gesellschaft liegenden zeitraum etwa acht monaten festgesetzt worden beteiligten sowie beteiligten lehnen bereinstimmend zugrundelegung stichtagskurses ab beteiligte beteiligten sehen wertverhltnis altanaaktien zehn dat aktien tragfhige basis fr abfindung wobei beteiligte kurse jahre zugrunde legt beteiligten kurse jahres ausklammern mchten beteiligte mchte fr ermittlung durchschnittswerte relativ kurze zeitspanne bercksichtigen ii voraussetzungen fr vorlage abs fgg beschwerdegericht vorlagebeschlu angefhrten grnden gegeben entgegen ansicht beteiligten fehlt voraussetzungen deswegen jahre vorgenommene eingliederung whrend spruchstellenverfahrens unternehmensvertrag beendet worden aktien beteiligten beteiligte hauptgesellschaft bergegangen satz aktg eingliederung unternehmensvertrag wirkung fr zukunft beendet fr zeit juli august bleibt hingegen bestehen fr zeitraum steht auenstehenden aktionren dat angemessener ausgleich stellt gericht fest vertrag gewhrende ausgleich anforderungen angemessenheit entspricht unternehmensvertrag fr zeitraum bestehens umzugestalten angemessenen hheren ausgleich festzusetzen eingliederung verfahrensablauf ergebnis einflu vertragsteil vertraglich vereinbarten ausgleichsanspruch bereits erfllt mu differenz gericht festgesetzten ausgleich nachentrichten allgemeine meinung vgl koppensteiner kk aktg aufl rdn senat bereits entschieden bleibt abfindungsanspruch auenstehenden aktionre bestehen unternehmensvertrag whrend spruchstellenverfahrens beendet bghz guano beteiligten offenbar entfllt eingliederung sachbefugnis beteiligten allerdings verlieren auenstehenden aktionre gesetz satz aktg angeordneten bergang aktien hauptgesellschaft mitgliedschaftsrechte aktienurkunden verbriefen satz aktg aushndigung hauptgesellschaft fr eingliederung magebenden zeitpunkt bezogenen anspruch abfindung wre regelung verstehen auenstehenden aktionre eingliederung anspruch angemessenen ausgleich angemessene abfindung anla abgeschlossenen unternehmensvertrages zustehen gericht bereits rechtshngigen spruchstellenverfahren festgesetzt mten verlieren wrde grundrecht art abs gg verstoen vgl fr abfindung hffer aktg aufl rdn verstndnis wre zweck gesetzlichen regelung ausgleich abfindung einklang bringen ziel ausgleichs auenstehenden aktionren erlittenen verlust mitgliedschaftlichen vermgensrechte kompensieren wrde verfehlt leistung ersatzlos entfallen wrde abfindungsanspruch verlust mitgliedschaft verbundenen herrschafts ausgleich erfaten vermgensrechte ausgleichen wrde entwertet auenstehenden aktionren gesetz aktg festgelegten grenzen zustnde gehrt art anspruchs abs zeitliche rahmen geltend gemacht abs zeitpunkt fr bemessung magebend abs satz vgl bghz ff guano fllt beispielsweise bewertung abfindung fr zeitpunkt fr unternehmensvertrag magebend gnstiger fr eingliederung wrde abfindung anla eingliederung gewhrt obwohl frist fr geltendmachung unternehmensvertrag folgenden abfindungsanspruchs abs satz abs satz aktg abgelaufen wrden auenstehenden aktionre eigentumsrechten verletzt regelung aktg daher verfassungskonform dahin auszulegen recht auenstehenden aktionre festsetzung angemessenen ausgleichs bzw angemessenen abfindung bestehen bleibt abhngige ag whrend spruchstellenverfahrens herrschende ag eingegliedert ebenso olg dsseldorf ag olg celle ag koppensteiner kk aktg aao rdn hffer aktg aao rdn geler geler hefermehl eckardt kropff aktg rdn schmidt recht auenstehenden aktionre hengeler fs mhring soweit beteiligten beteiligten infolge eingliederung bereits abfindung geleistet herausstellen unternehmensvertrag leistende abfindung fr auenstehenden aktionre gnstiger frhere leistung anzurechnen iii sofortigen beschwerden beteiligten zulssig abs abs satz abs aktg abs fgg begrndet landgericht grundlage zwei gutachterlichen unternehmensbewertungen umtauschverhltnis bzw gekommen ergebnis gelangt unternehmensvertrag fr variablen ausgleich abfindung zugrunde gelegte umtauschverhltnis dat aktie altana aktien angemessen grunde antrge beteiligten zurckgewiesen bercksichtigung brsenkurses ermessensgrundlage bereinstimmung zeitpunkt entscheidung rechtsprechung lehre vertretenen allgemeinen ansicht ausdrcklich abgelehnt steht beschlssen bundesverfassungsgerichts april bvr zip september bvr zip widerspruch eigentumsgarantie art abs gg entscheidung landgerichts daher grundgesetz vereinbar bereits oberlandesgericht bundesverfassungsgericht aufgehobenen beschlu ausgefhrt vortrag beteiligten hinreichender deutlichkeit entnommen altana unternehmen abhngige ag handelt unabhngig betracht kommende herrschende unternehmen erben dr ag kgaa knnen abfindungsregelungen diejenigen nr nr abs aktg angewandt beide regelungen unternehmensvertrag mai verpflichtender wirkung getroffen vertrages oberlandesgericht seinerzeit recht ausgefhrt frage unabhngigkeit abhngigkeit altana daher offenbleiben magebend fr unternehmensvertrag festgelegten variablen ausgleich angemessenheit umrechnungsverhltnisses sinne abs satz aktg bercksichtigung brsenkurses aktien festzustellen bverfg beschl september bvr zip hartmann braun fr bestimmung abfindung aktien verschmelzungswertrelation sinne abs satz aktg fr angemessenheit barabfindung regelung abs satz aktg zugrunde legen bestimmung abfindung ebenfalls brsenwert aktien bercksichtigen bverfg beschl april bvr zip ff dat altana barabfindung sinne abs nr aktg angemessen auenstehenden aktionr volle entschdigung gewhrt entscheidung bundesverfassungsgerichts april aao verkehrswert aktie untere grenze aktionr zahlenden entschdigungsbetrages wert verstanden verkehrsfhigkeit aktie geprgt betrag entspricht aktionr aufgrund mglichkeit frei veruern dafr relevanten markt erzielen vermag verkehrswert aktie bundesverfassungsgericht ausgefhrt regel brsenwert identisch stets untere grenze wirtschaftlich vollen entschdigung bildet mu auenstehenden aktionr grundstzlich mindestens brsenwert barabfindung gezahlt beschlu bundesverfassungsgerichts aao gibt abfindung aktien herrschenden gesellschaft fr bestimmung verschmelzungswertrelation erforderlichen unternehmensbewertung brsennotierten abhngigen gesellschaft brsenwert grundstzlich untergrenze bewertung zugrunde legen vorgabe folgt verschmelzungswertrelation vgl abs satz aktg summe verkehrswerte aktien abhngigen gesellschaft untere grenze unternehmenswertes magebend verkehrswert regel brsenwert identisch ergibt daraus ausgangspunkt fr ermittlung verschmelzungswertrelation seiten beherrschten gesellschaft grundstzlich summe brsenwerte aktien gesellschaft gleichstellung brsen verkehrswert beruht annahme brse grundlage verfgung gestellten informationen informationsmglichkeiten ertragskraft gesellschaftsunternehmens aktien geht zutreffend bewertet erwerber aktien einschtzung markt orientiert daher angebot nachfrage danach regulieren marktbewertung brsenkurs aktien niederschlgt vgl fleischer zgr beabsichtigt herrschendes unternehmen gesellschaftsunternehmen ertragskraft rahmen unternehmensvertrages zunutze mu verwirklichung intentionen wertschtzung marktes akzeptieren daran abfindung auenstehenden aktionre ausrichten ausscheiden abhngigkeit begebenden gesellschaft entschlieen brsenwert kommt untergrenze barabfindung bzw bewertung ermittlung verschmelzungswertrelation betracht verkehrswert aktien widerspiegelt kommt sowohl barabfindung abfindung aktien grundstzlich betracht ber lngeren zeitraum aktien gesellschaft praktisch handel stattgefunden aufgrund marktenge einzelne auenstehende aktionr lage aktien brsenpreis veruern brsenpreis manipuliert worden bverfg aao fllen mu verkehrswert gesellschaftsunternehmens wege schtzung abs zpo abs bgb anerkannten betriebswirtschaftlichen methoden ermittelt brsenwert aktie sowie daraus gebildete brsenunternehmenswert knnen abs zpo ermittelten unternehmenswert sowie quotal darauf bezogenen aktie bereinstimmen rcksicht unterschiedlichen anstze bewertung markt preisbemessung unternehmensveruerung vgl bgh urt september ii zr wm september ii zr wm sowie wertermittlung sachverstndige begutachtung vgl idw standard wpg zugrunde liegen knnen werte differieren vgl unterschiedlichkeit wertvorstellungen piltz zgr ff beschlu bundesverfassungsgerichts rahmen abfindung brse gebildeten verkehrswert aufgrund verkehrsfhigkeit aktie daran messenden entschdigung aktionrs vorrang gebhrt minderheitsaktionr bercksichtigung verkehrswertes aktie abzufinden wert hher schtzwert jedoch schtzwert hher brsenwert steht aktionr hhere betrag quotal aktie bezogenen schtzwertes grundstze fr bemessung variablen ausgleichs sinne abs satz aktg magebend bverfg beschl september bvr zip hartmann braun stellt vorschrift abs satz aktg umwandlungsgesetz entlehnte verschmelzungswertrelation angemessenes umrechnungsverhltnis ab grundlagen fr bemessung stimmen jedoch denen ermittlung verschmelzungswertrelation berein vgl kropff aktg bereits zitierten beschlssen bundesverfassungsgerichts verlangt art abs gg untergrenze barabfindung sowie ermittlung verschmelzungswertrelation bzw angemessenen umtauschverhltnisses seiten beherrschten gesellschaft brsenkurs bewertungsstichtag gem abs satz aktg magebend mu entscheidende gericht knne durchschnittskurs vorfeld bekanntgabe unternehmensvertrages zurckgreifen schreibe gesetz angemessene barabfindung msse verhltnisse ag zeitpunkt beschlufassung hauptversammlung ber vertrag gleiche gilt fr ermittlung verschmelzungswertrelation angemessenen umtauschverhltnisses bercksichtigen bercksichtigungszeitpunkt mageblichen verhltnissen gehre jedoch tageskurs tag bezogener durchschnittswert verfassungsgerichtlichen vorgaben kommen fr festsetzung angemessenen barabfindung bzw ermittlung verschmelzungswertrelation angemessenen umtauschverhltnisses sowohl brsenkurs stichtag hauptversammlung stichtag bezogener durchschnittskurs betracht fr bestimmten zeitraum festgestellten kursen gebildet diskussionsstand vgl piltz zgr senat sieht grnden rechtssicherheit veranlat stichtag sinne abs satz aktg bezogenen durchschnittskurs abzustellen befrchtung bundesverfassungsgerichts zugrundelegung stichtagsprinzips knnten marktteilnehmer brsenkurs interesse beeinflussen hand weisen manipulationen erheblich erschwert wahrscheinlichkeit sogar ausgeschlossen durchschnittlicher referenzkurs gewhlt referenzkurs tag beziehen hauptversammlung beherrschten ag abschlu unternehmensvertrages zugestimmt mu zeitraum festgestellten bercksichtigungsfhigen kursen gebildet grtmglicher nhe stichtag liegt erfordernis nhe lt ferner geboten erscheinen relativ kurzen zeitraum whlen senat hlt drei monaten unmittelbar hauptversammlung beherrschten ag liegt fr erforderlich ausreichend aufgezeigten gefahren wirksam begegnen knnen referenzkurs erlangen kontinuierliche entwicklung brsenkurses magebenden zeitraum reprsentiert mssen auergewhnliche tagesausschlge sprunghafte entwicklungen binnen weniger tage verfestigen gleichgltig steigende fallende kurse handelt unbercksichtigt bleiben ausgeschlossen brsenkurs insbesondere erwartung positiven synergieeffekten einschliet zeitlicher nhe abschlusses unternehmensvertrages beschlossenen zustimmung hauptversammlung daran beteiligten ag ergangener ad hoc mitteilungen wphg gebildet beschlu bundesverfassungsgerichts schliet bercksichtigung derartiger effekte schreibt entschdigung brsenkurs untergrenze derartige einschrnkung besttigt erwgung beschlugrnden minderheitsaktionre drften weniger erhalten freien deinvestitionsentscheidung zeitpunkt unternehmensvertrages erlangt htten beschl april aao bercksichtigung effekte knnen einwnde erhoben sog unechte verbundvorteile vgl werner fs steindorff idw standard wpg flieen ohnehin allgemeiner meinung ertragswert abhngigen ag bercksichtigung sog echter verbundvorteile beherrschte unternehmen allein hinzutritt herrschenden unternehmens erzielen rechtsprechung schrifttum umstritten vgl bersichten hffer aao rdn koppensteiner kk aktg aao rdn fleischer zgr ablehnend bghz allerdings nachdrcklich meinung vertreten vorschrift abs satz aktg schliee keineswegs grofeld unternehmens anteilsbewertung gesellschaftsrecht aufl teil schrifttums ferner ansicht fr barabfindung sei bercksichtigung verbundeffekte ausschlieende grenzpreis beinhaltende schiedswert unternehmens magebend vgl nachw koppensteiner kk aktg aao rdn bercksichtigung angefhrt letztlich knne voraus erkannt gesellschaft synergieeffekte auftreten liege schlielich hand vorstandes herrschenden gesellschaft koppensteiner kk aktg aao rdn bercksichtigung effekte beim aktienumtausch angefhrt gleichstellung umtauschrelation wertrelation verschmelzungsrecht schliee echten verbundeffekte kmen einheitlichen unternehmen zugute festgestellt knne verschmolzenen unternehmen entstehung synergieeffekte beigetragen werner fs steindorff aao mag rahmen unternehmensvertrages schwierigkeiten bereiten einzelnen festzustellen verbundeffekte beherrschten gesellschaft eintreten zustzlich herrschenden unternehmen zugute kommen trifft sicher abschlu beherrschungs gewinnabfhrungsvertrages verbundeffekte beherrschten gesellschaft eintreten herrschenden unternehmen auenstehenden aktionren beherrschten gesellschaft zugute kommen tausch aktien erwerben effekte jedoch vorliegenden falle ausgeschlossen preisbildung markt bercksichtigt worden mssen sowohl barabfindung herstellung verschmelzungswertrelation bzw angemessenen umtauschverhltnisses brsenpreis belassen festgestellt bedeutung markt einzelnen beigemessen umfange preis ausgewirkt markt insoweit bewertung sowohl beim beherrschten beim herrschenden unternehmen vorgenommen wertrelation gewahrt nachteile erleidet aktionre beiden gesellschaften schrifttum ansicht vertreten abfindungsspekulationen mten entscheidung bundesverfassungsgerichts unbercksichtigt bleiben wilm nzg trifft insoweit brsenkursmanipulationen beruhen entwickeln jedoch hhere brsenpreise aufgrund erwartung marktteilnehmer infolge abschlusses unternehmensvertrages gnstige abfindung erreichen knnen beruht marktgesetz angebot nachfrage preise bestimmen darauf darin einschtzung marktes ber erwartenden unechten echten synergieeffekte ausdruck kommt beschlugrnden bundesverfassungsgerichts aussage bercksichtigt minderheitsaktionre drften weniger erhalten freien deinvestitionsentscheidung zeitpunkt zustandekommens unternehmensvertrages erlangt htten beschl april aao bundesverfassungsgericht ausgefhrt verfassungs wegen sei geboten feststellung verschmelzungswer trelation bzw angemessenen umtauschverhltnisses brsenwert herrschenden gesellschaft obergrenze bewertung gesellschaft heranzuziehen abfindungsberechtigte minderheitsaktionr verfassungsrechtlich geschtzten anspruch darauf aktien herrschenden gesellschaft hchstens brsenkurs ermittlung relation bercksichtigt wrden entscheidende gericht sei daher verfassungsrechtlich gehindert herrschenden unternehmen hheren wert beizumessen brsenwert beschl april aao ausfhrungen bundesverfassungsgerichts schlieen jedoch brsenwert herrschenden unternehmens grundstzlich verkehrswert entspricht bildet gleichen marktverhltnissen derjenige beherrschten gesellschaft fr bercksichtigung rahmen verschmelzungswertrelation bzw angemessenen umtauschverhltnisses gelten gleichen berlegungen oben fr brsenwert beherrschten gesellschaft referenzzeitraum dreimonatiger termin ber beschlufassung hauptversammlung ag ber vertrag heranreichender zeitraum verbundeffekte dargelegt worden bercksichtigung referenzzeitraumes grundstzlich geboten mglichst gleiche ausgangsvoraussetzungen fr bestimmung wertrelation schaffen vgl piltz zgr brsenwert herrschenden unternehmens verkehrswert abweichen nachweis voraussetzungen gengt jedoch grundstzlich allein einholung sachverstndigengutach tens ber unternehmenswert vielmehr bedarf darlegung beweises umstnden denen abweichung brsenkurses verkehrswert schlieen bundesverfassungsgericht beispiel schlechte verfassung kapitalmrkte angefhrt umstand mu brsenkurs herrschenden unternehmens kursen indizes dax dax nemax eurostoxy niedergeschlagen zugrundelegung grundstze kommen abfindung auenstehenden aktionre dat form bar aktienabfindung variabler ausgleich bercksichtigung brsenkurses aktie gesellschaft betracht mittelwert kurse ergibt zeit april juli gebildet worden quotal aktie nennwert dm entfallende unternehmenswert errechnet fr tag hauptversammlung dat dm mio dm unternehmenswert dividiert nennwert dm umgerechnete aktien beteiligten akten gereichten schaubildern brsenkurs aktie zeit april juli etwa dm dm bewegt somit deutlich hher anteilige unternehmenswert beteiligten auenstehenden aktionren unternehmensvertrag dm anla eingliederung dm unterbreiteten barabfindungsgebote aktien altana fraglichen zeitraum grenordnung etwa dm dm bewegt legt fr beide brsenkurse schnittswert zugrunde ergibt wesentlich hheres umtauschverhltnis sachverstndigengutachten festgestellt worden beteiligten dargelegt fraglichen zeit beim brsenhandel dat marktenge bestanden lediglich marginalen handel aktien ermglicht htte aufgrund derartiger marktumstnde gebildete brsenpreis verkehrswert aktie widerspiegeln knne handel dat werten vorbringen bezugszeitraum zeitpunkt ber lngere zeit geruht jahre april juni neun mai juli jeweils acht tagen stattgefunden erkennbar fr handel verfgbare volumen geringer wre beteiligte ende erst beteiligung erreicht aktien dat freien handel verfgbar umstze jahre aktienbestandes dat bewegt beteiligten vorgetragen fr genommen erheblich schematisierende betrachtungen mindesthandelsvolumen handel mindestens zweiten tage monat fordern wilm nzg erscheinen senat gerechtfertigt ablehnend piltz zgr grundstzlich kommt ebensowenig referenzzeitraum mehr drei monaten insbesondere mehr sechs monaten wilm aao luttermann zip rcksicht oben angestellten berlegungen betracht bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen beschl april aao sei ersichtlich beteiligten unmglich sei aktien brsenpreisen veruern gilt insbesondere fr zeitraum april juli fr beteiligte fr beteiligten sowie brigen auenstehenden aktionre beteiligten nehmen fr vertrauensschutz anspruch ansicht htten bisherige rechtsprechung abfindung variablen ausgleich brsenkurs bercksichtigt vertrauen drfen genderte rechtsprechung nachteil auswirke knne vorliegenden fall angewandt vorhersehbar sei zugemutet knne oberlandesgericht ergebnis recht gewhrung vertrauensschutzes abgelehnt allerdings richtig beteiligten aufgrund bisherigen rechtsprechung davon ausgehen konnten brsenpreis weder barabfindung ermittlung verschmelzungswertrelation bzw angemessenen umtauschverhltnisses bercksichtigt wrde vgl bersicht hffer aao rdn kritischen stimmen dagegen schrifttum erhoben reichen zeit vertragsschlusses sowie beginns rechtshngigkeit spruchstellenverfahrens zurck smtlich jngeren datums emmerich habersack konzernr rdn fn nachw hffer aao rdn neuere rechtsprechung darauf zurckhaltend reagiert brsenkurs allenfalls fr ausnahmeflle anerkannt vgl bayoblgz ff hinnahme rechtsprechungsnderung beteiligten jedoch zugemutet rechtsprechung anerkannt sog unechte rckwirkung infolge nderung hchstrichterlichen rechtsprechung privatrecht engen grenzen eingeschrnkt beendigung regel versorgungscharakter tragenden dauerschuldverhltnisses fhren wrde fr davon betroffenen existenzbedrohende auswirkungen htte vgl bverfge bage ff bghz vergleichbare auswirkungen beteiligten gegeben sofortigen beschwerde somit stattzugeben senat sieht jedoch lage abschlieende entscheidung treffen vielmehr bedarf feststellung brsenwerte fr aktien beteiligten fr magebenden referenzzeitraum durchschnittswerte eliminierung positiver negativer kurssprnge ermittelt knnen vortrag parteien aktien dat sowohl brse frankfurt dsseldorf gehandelt worden erreichen mglichst ausgeglichenes durchschnittsergebnis fr referenzzeitraum festgestellt kurse beider brsen ermitteln durchschnittskurs kursfestsetzungen beider brsen errechnen rhricht henze kurzwelly goette mnke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen gewerbsmiger abgabe betubungsmitteln person ber jahre person jahren ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts karlsruhe april feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht karlsruhe auswrtige strafkammer pforzheim angeklagten ersten urteil januar wegen gewerbsmiger unerlaubter abgabe betubungsmitteln person ber jahre person jahren tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge ziffer iii urteilsgrnde sowie wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ziffer iii urteilsgrnde wegen vorstzlichen unerlaubten besitzes halbautomatischen kurzwaffe ziffer iii urteilsgrnde gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt sachrge senat entscheidung beschluss juni str schuld strafausspruch betreffend ziffer iii urteilsgrnde zugehrigen feststellungen sowie ge samtstrafenausspruch ausspruch ber verfall wertersatz aufgehoben nunmehr landgericht angeklagten urteil april neben bereits rechtskrftigen abgeurteilten taten ziffer iii urteilsgrnde wegen gewerbsmiger abgabe betubungsmitteln person ber jahre person jahren schuldig gesprochen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt sowie verfall wertersatz hhe euro angeordnet rechtsmittel verfahrensrge nr stpo nr stpo erfolg revision macht recht geltend entscheidung landgerichts richter mitgewirkt ausbung richteramtes kraft gesetzes ausgeschlossen verfahrensrge liegt wesentlichen folgendes geschehen grunde beisitzende richter landgericht dr erstellte verf gung oktober vermerk darauf hinwies gegenstand vorliegenden akte erkenntnisse verfahrenskomplex staatsanwaltschaft karlsruhe zweigstelle pforzheim aktenzeichen gefhrt wurde verfahrenskomplex stammenden vorwrfe angeklagten wurden staatsanwaltschaft smtlich gem abs abs stpo eingestellt bearbeitung verfah renskomplexes beisitzende richter dezernent staatsanwaltschaft karlsruhe zweigstelle pforzheim beteiligt einschtzung liege trotz befassung parallelverfahren weder fall nr stpo grund fr selbstanzeige stpo vermerk bersandte vorsitzende richter vizeprsident landgerichts oktober verteidiger angeklagten kenntnis vorschlgen fr terminierung hauptverhandlung verteidiger erwiderte schriftsatz oktober begriff sache stpo weit auszulegen sei verfahrensidentitt voraussetze nderung besetzung strafkammer erfolgte vermerk beisitzenden richters benannte verfahrenskomplex bezog bezug angeklagten entsprechend einstellungsverfgung staatsanwaltschaft karlsruhe zweigstelle pforzheim november tatvorwurf abgabe gewerbsmigen abgabe betubungsmitteln minderjhrige berlassen verkauf marihuana haschisch jhrigen tatzeitraum anfang august gegenstand ermittlungsverfahrens angeklagten verbringen schusswaffe geltungsbereich waffengesetzes einfuhr halbautomatischen kurzwaffe spanien deutschland februar verfahrensgegenstand revision angegriffenen urteil landgerichts abgabe betubungsmitteln jhrigen tatzeitraum oktober november zelnen mehr genau feststellbaren zeitpunkten sowie besitz halbautomatischen kurzwaffe beim angeklagten durchsuchung februar aufgefunden wurde landgericht sttzt berzeugung tterschaft angeklagten abgabe betubungsmitteln wesentlichen angaben zeugen fr uneingeschrnkt glaubhaft erachtet ii zulssig erhobene verfahrensrge fhrt urteilsaufhebung absolute revisionsgrund nr stpo nr stpo gegeben angegriffenen urteil wirkte richter ausbung richteramtes kraft gesetzes ausgeschlossen zuvor sache beamter staatsanwaltschaft ttig nr stpo richter ausbung amtes ausgeschlossen sache beamter staatsanwaltschaft ttig sache grundstzlich dasjenige verfahren verstehen strafrechtliche verfolgung bestimmten straftat gegenstand kommt erster linie identitt historischen ereignisses aufklrung zeit ging richter nichtrichterlicher funktion ttig annahme identitt steht vorliegen mehrerer selbstndiger taten sinne stpo entgegen vielmehr entscheidet fllen regelmig einheit hauptverhandlung vorgnge natrlicher betrachtung verschiedene historische ereignisse erscheinen einheit zusammenfassen bgh urteile dezember str strafo januar str bghst mwn allerdings rechtsprechung anerkannt vorschrift nr stpo keineswegs strafverfahren frherer anderweitiger ttigkeit abzuleitende voreingenommenheit schtzen vielmehr bestimmt bereits schein verdachts parteilichkeit vermeiden bgh urteile dezember str strafo januar str bghst mai str bghst beschluss august str nstz daraus notwendigkeit ergeben nr stpo anzuwenden fr normalfall vorausgesetzten verfahrenseinheit fehlt verdacht parteilichkeit jedoch mehreren fr einheitliche behandlung betracht ziehenden verfahren vernnftigerweise aufkommen zumindest enger fr treffende entscheidung bedeutsamer sachzusammenhang besteht bgh urteile dezember str strafo januar str bghst mai str bghst einheit sache sinne gem nr stpo gegeben beisitzenden richter vorliegenden verfahren beurteilenden sachverhalt frheren funktion staatsanwalt bearbeiteten verfahrenskomplex besteht enger bedeutsamer sachzusammenhang betrifft landgericht abzuurteilende tat ziffer ii urteilsgrnde ua abgabe betubungsmitteln angeklagten jhrigen zeugen tatzeitraum oktober november gleichgelagerten lebenssachverhalt frher gefhrten ermittlungsverfah ren fast nahtlos aneinander anschlieenden tatzeitrumen anfang august beiden taten aussage glaubwrdigkeit zeugen fr tatnachweis wesentlicher bedeutung enger sachzusammenhang bestand bezug unerlaubte verbringen besitz halbautomatischen kurzwaffe mitwirkung kraft gesetzes ausgeschlossen richters rechtsfehlerhaft urteil bestand urteil beruht kraft gesetzes verfahrensversto stpo raum jger br bellay pernice'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes xii zr urteil rechtsstreit verkndet mai kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai richter gerber sprick weber monecke dr ahlt dr zina fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben klage beklagten abgewiesen wurde weitergehende revision zurckgewiesen klger trgt ausscheidbaren auergerichtlichen kosten beklagten trgt kosten umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber weiteren kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt abgetretenem recht schadensersatz wegen durchgefhrter schnheitsreparaturen wegen beschdigungen villa worben notariellem kaufvertrag april voreigentmerin hausgrundstck mietvertrag april fr zeit april beklagten ansicht klgers zugleich beklagte mietzins zunchst dm spter dm monatlich unterbringung jdischer aussiedler ehemaligen udssr vermietet untermietvertrag juni beklagte hausgrundstck monatlichen mietzins dm unterbringung obdachlosen beklagte untervermietet objekt april gerumt notarielle kaufvertrag enthlt nachstehende erklrung abtretung ansprchen verkuferin beklagten schadensersatz wegen durchgefhrter schnheitsreparaturen sowie wegen beschdigungen behauptung klgers whrend mietzeit beklagten entstanden kufer derzeitige renovierungsbedrftige zustand hauses bekannt verkufer tritt kufer smtliche gegenber mieter herrn sowie stadt zustehenden ansprche ausnahme anspruchs zahlung miete heit insbesondere ansprche durchfhrung renovierungsarbeiten schadensersatz usw mieter sofortiger wirkung ab nimmt abtretung privatschriftlicher abtretungserklrung oktober erweiterten voreigentmerin klger abtretung ansprche beklagte eingangs urkunde heit bezugnahme kaufvertrag dabei wurde vereinbart smtliche mietvertrag eigentum sonstigem rechtsgrund herrhrenden ansprche mieter stadt untermieterin ausnahme anspruchs zahlung miete dr kufer bergehen sollen abfassung abtretungserklrung wurde bersehen mieterin klarstellung besttigen bekrftigen kaufvertragsparteien erklrungen folgt beklagte trat seinerseits untermietvertrag beklagte zustehenden ansprche klger ab klage ersten rechtszug erfolg berufung beklagten nderte oberlandesgericht urteil landgerichts ab wies klage ab dagegen richtet revision klgers wiederherstellung erstinstanzlichen urteils begehrt entscheidungsgrnde revision unbegrndet soweit klage beklagte abgewiesen wurde brigen fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckweisung sache oberlandesgericht berufungsgericht klage begrndung abgewiesen ansprche beklagte seien schon deshalb entstanden auslegung mietvertrages april ergebe neben beklagten vertragspartei geworden sei brigen dahinstehen lassen umfang voreigentmerin schadenser satz beklagten verlangen knnen derartige ansprche jedenfalls veruerung grundstcks erloschen seien eigentmer beschdigtes hausgrundstck veruere bevor herstellung erforderlichen geldbetrag erhalten herstellung folge unmglich anspruch satz bgb erlsche bghz ff urteil mrz zr njw fr schadensersatzanspruch wegen unterlassener schnheitsreparaturen knne gelten hlt rechtlichen prfung punkten stand gegebenen begrndung abweisung klage beklagten bestand rechtsprechung zivilsenats bundesgerichtshofes zuletzt nichtannahmebeschlu juni zr njw berufungsgericht auffassung sttzt etwa bestehende schadensersatzansprche seien veruerung grundstcks erloschen erla angefochtenen entscheidung gendert zumindest fr vorliegenden fall anspruch zahlung herstellung erforderlichen geldbetrages sptestens wirksamwerden bertragung eigentums grundstck erwerber abgetreten geht zivilsenat nunmehr fortbestand anspruchs vgl urteil mai zr zip anm vogel ewir entspricht auffassung erkennenden senats zivilsenat davon ausgeht fortbestand anspruchs satz bgb davon abhngig herstellung ursprnglichen zustandes mglich wre voraussetzung falls gegeben eigentum grundstck herstellungsanspruch ausgestaltung satz bgb hand verbleiben einzusehen warum anspruch grundstckseigentmers satz bgb falle gesamtrechtsnachfolge beispiel erbfall rechtsnachfolger bergeht fall umfassenden einzelrechtsnachfolge eigentumsbertragung forderungsabtretung erlschen senat indes abschlieend entscheiden berufungsgericht sicht folgerichtig feststellungen getroffen gegebenenfalls hhe voreigentmerin beklagten klger abgetretenen schadensersatzansprche zustanden ebenso folgerichtig behauptungen beklagten auseinandergesetzt schden gewalteinwirkung seien erst rckgabe mietobjekts voreigentmerin entstanden haus unverschlossen zugriff dritter preisgegeben weiterer teil schden sei bereits mietbeginn vorhanden hingegen hlt abweisung beklagte gerichteten klage rechtlichen prfung stand berufungsgericht vorgenommene auslegung hauptmietvertrages dahin allein beklagte mieter mglich revisionsrechtlich unbedenklich auslegungsfehler vermag revision aufzuzeigen entgegen auffassung revision liegt insbesondere gestndnis beklagten sinne zpo dahingehend sei ebenfalls mieterseite vertragspartei geworden richtig beklagte ersten rechtszug vorgetragen ursprnglich abgeschlossene mietvertrag sei niemals vollzogen worden sei rechtsvorgngerin klgers einverstndlich ursprnglichen mietvertrag entlassen worden richtig ferner ber vortrag mndlich verhandelt worden wirksamkeit gestndnisses abs nr zpo vorgesehenen protokollierung abhngt vgl zller greger zpo aufl rdn revisionsgericht erstmalig prfen prozehandlung partei voraussetzungen gestndnisses erfllt vgl bgh urteil juli ix zr njw fall gegenstand gestndnisses knnen tatsachen allerdings juristischen einkleidung einfacher rechtsbegriff vgl bgh urteil februar zr bghr zpo abs rechtsbegriff auslegung vertrages heranzuziehende umstnde innere vorgnge willensrichtung erklrenden handelt beweis gestndnis zugngliche tatsachen vgl bgh urteile dezember iva zr njw mrz iva zr njw tatsache person namen dritten aufgetreten gegenstand gestndnisses vgl bgh urteil februar iv zr bghr zpo gestndniswille sachverhalt zuletzt genannten entscheidung zugrunde lag unterscheidet vorliegende fall dadurch beklagte zeitpunkt vorgetragen zugestanden beklagte sei namen aufgetreten darber hinaus weder zugestanden beklagte alleinvertretungsberechtigt abschlu mietvertrages bevollmchtigt sei nachhinein erklrungen beklagten genehmigt anderweitige mieteintrittsvereinbarung geschlossen erklrung ursprnglich zustande gekommene mietvertrag sei niemals vollzogen worden ursprngliche vermieterin mietvertrag entlassen erweist daher bloe rechtsansicht gestndnis ebensowenig gebunden gericht mag erklrung mieter geworden einzelfall tatsachenerklrung gewertet knnen insoweit einfachen nichtjuristen gelufigen rechtsbegriff handelt setzt voraus fr art weise mietverhltnis konkreten fall zustande gekommen ersichtlich ganz bestimmtes tatschliches geschehen betracht kommt rechtsverhltnis tatsachen denen rechtsverhltnis ergeben knnen bestritten zugestanden vgl bgh urteil september iva zr bghr zpo abs rechtsbegriff einfacher begriff hingegen konkreten fall zweifelhaft scheidet gestndnis sinne zpo vgl musielak zpo aufl rdn gestndnis tatsache begriff verwendende erklrung angesehen schon mietvertrag hinsichtlich frage neben mieterseite unterzeichnenden naturalperson juristische per son mitmieterin auslegung bedarf mehrere einander teil ausschlieende tatschliche vorgnge betracht kommen infolge juristische person ebenfalls partei vertrages geworden knnte erklrung beklagten lediglich entnehmen bestimmten vertragsauslegung zunchst entgegentreten zugleich mehreren betracht kommenden tatschlichen voraussetzungen fr zustandekommen vertrages unstreitig gestellt solle gerber sprick ahlt weber monecke zina'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert felsch dr franke mai beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mai beschluss zpo zurckzuweisen frist stellungnahme betrgt vier wochen streitwert grnde zulassungsgrnde abs satz zpo liegen mehr senat urteil september entschieden gebudeversicherer regress leicht fahrlssig handelnden mieter verwehrt haftpflichtversicherung unterhlt ansprche wegen schden gemieteten sachen deckt bghz urteil entnehmen gebudeversicherer anspruch abtretung freistellungsanspruchs zugriff deckungsanspruch haftpflichtversicherung schon deshalb verwehrt wegen regressverzichts mieter durchsetzbaren regressanspruch bghz aao mieter insoweit freistellungsanspruch haftpflichtversicherer revision aussicht erfolg verneinung grober fahrlssigkeit berufungsgericht revisionsrechtlich beanstanden terno dr schlichting felsch seiffert dr franke vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix za september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr pape grupp richterin mhring september beschlossen antrag klgers bewilligung prozesskostenhilfe fr verfahren nichtzulassungsbeschwerde beschluss zivilkammer oberlandesgerichts oldenburg dezember abgelehnt grnde voraussetzungen fr bewilligung prozesskostenhilfe liegen beabsichtigte rechtsverfolgung bietet hinreichende aussicht erfolg satz zpo rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo klger beklagten wegen vorzeitigen einrichtung insolvenzsonderkontos geltend machende schadensersatzansprche tatschlich geben wren rechtlich denkbaren gesichtspunkt verjhrt deshalb dahingestellt bleiben insolvenzerffnungsverfahren gerichtlich bestellten sachverstndigen haftung analog abs inso trifft aufgaben zieht auerhalb insolvenzgericht bestimmten wirkungskreises liegen kayser gehrlein grupp pape mhring vorinstanzen lg oldenburg entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vermg abs buchst abs bgb aufhebung anordnung nr november erfolgte staatliche treuhand verwaltung ber vermgenswerte brgern ddr genehmigung verlassen steht geltendmachung zivilrechtlicher ansprche entgegen bgh urt januar zr olg naumburg lg halle zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr wenzel richter dr vogt tropf schneider dr lemke fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg februar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger ehelicher vermgensgemeinschaft grundbuch eigentmer einfamilienhaus bebauten grund stcks eingetragen klger verlie jahre genehmigung ddr notariellem vertrag november verkauften klgerin vertretung fr eheleute bereichsleiterin fr rat stadt scil klger grundstck antrag rats stadt juni be stellte urkunde juni rckwirkend november aufgrund anordnung nr ber behandlung vermgens personen ddr juni verlassen august gbl treuhnder ber miteigentumsanteil klgers grundstck juni wurden eheleute eigentmer grundbuch eingetragen klger eheleute bereignung grundstcks spter grundbuchberichtigung sowie rumung herausgabe anspruch genommen hierbei wurden beklagten erster instanz prozebevollmchtigtem zweiter instanz verkehrsanwalt vertreten auftragsgem amt regelung offener vermgensfragen beigezogenen grundakten einsicht genommen klage blieb erfolglos oberlandesgericht ging davon rat stadt beurkundung kaufvertrags treuhnder ber vermgen klgers bestellt wirklichen zeitpunkt bestellung beklagte vorgetragen klger nehmen beklagten wegen schuldhafter verletzung anwaltsvertrags schadensersatz anspruch beantragt zahlung dm nebst zinsen bereits aufgewandte kosten vorprozesses sowie freistellung gerichtskosten vergtungsanspruch zweitinstanzlichen prozebevollmchtigten verurteilen sowie festzustellen beklagte ersatz weiteren schadens verpflichtet dadurch entstanden vorproze vortrag unterlassen rat stadt sei november treuhnder hinsichtlich miteigentumsanteils klgers bestellt klage beiden instanzen erfolglos geblieben hiergegen richtet revision klger entscheidungsgrnde berufungsgericht stellt bezugnahme entscheidungsgrnde urteils erster instanz fest bestallungsurkunde juni beklagten eingesehenen akten befunden auffassung rechtsstreit kufern ausgang genommen htte beklagte zeitpunkt urkunden ausgestellt wurden gericht vorgetragen htte bereinstimmung vorinstanz verneint urschlichkeit unterlassung fr entstandenen schaden nunmehrigen rechtsprechung bundesgerichtshofes bghz fr kufer erhobenen ansprche rechtsweg zivilgerichten verschlossen sei klger seien geltendmachung rckbertragungsanspruchs wegen veruerung vermgenswertes staatlichen verwalter dritte abs buchst vermg verwiesen hlt angriffen revision stand ii entgegen auffassung berufungsgerichts liegen voraussetzungen abs buchst vermg beurkundung kaufvertrags eheleuten be stand grundlage mehr fr verhngung treuhandverwaltung ber vermgenswerte klgers anordnung nr anordnung regelung vermgensfragen november gbl wirkung november auer kraft gesetzt worden verkennt berufungsgericht meint entscheidend sei zeitpunkt ausreise klgers ddr staatliche verwaltung grundlage anordnung nr mglich rat stadt tauglicher verwalter sei allein mglichkeit vermgenswert klgers staatliche verwaltung genommen konnte reicht indessen rechtsprechung senats bghz ebenso bverwg buchholz nr urt april tatbestand abs buchst vermg knnte allenfalls erfllt angesehen berufungsurteil errtert bereits november bezugnahme anordnung nr erfolgte bevollmchtigung abschlu grundstckskaufvertrags treuhnderbestellung ansehen dagegen konnten urkunde juni vorgenommene rckdatierung treuhnderbestellung november zeitpunkt auerkrafttreten anordnung nr wirkungen verwaltung mehr herbeigefhrt erklrung seit mai inkrafttreten kommunalverfassung ddr mehr bestehenden rates neu entstandenen stadt berhaupt zuzurechnen vgl art abs egbgb ging inhaltlich leere vermgensrechtlichen wirkungen vollmachtserteilung knnen ergebnis offen bleiben berufungsgericht lt weiterhin unberck sichtigt restitutionstatbestand rechtsprechung verwaltungsgerichte bereits veruerung vermgenswertes erfllt veruerung fhrt anordnung verwaltung begonnene unrecht fort vgl senat bghz vertieft restitutionstatbestand setzt daher eigenstndiges handeln staatlichen verwalters voraus entzug eigentums vermgenswert gerichtet mu vermgensunrecht liegt verwalter veruerungsgeschft rechtlich teilnahme mglich mitgewirkt geschft betreiben bverwg zip viz vortrag beider parteien tatsacheninstanzen ergibt anhaltspunkt dafr rat stadt verkauf betrieben insbesondere sinne rechtspre chung verwaltungsgerichte gewissermaen eigentums klgers bemchtigt htte brigen besteht anla klger berufung zivilrechtliche mngel kaufvertrags wegen restitutionstatbestandes abs vermg versagen vorrang vermgensgesetzes rechtsprechung senats sozialvertrglichen ausgleichs rckerstattungsinteresse berechtigten schutz redlichen erwerbs willen gerechtfertigt gemeinsamen erklrung juli anlage iii einigungsvertrags angelegt abs vermg gesetzlichen ausdruck gefunden bghz ff derjenige sinne vorschrift vermgenswert redlich erworben geniet gegenber rckerstattungsanspruch gegenber ansprchen berechtigten schutz darauf zurckzufhren schdigungshandlung ber unrechts gehalt hinaus zivilrechtlichen mangel leidet besondere schutz findet grenzen fehlerhafte erwerb system funktionierenden sozialismus bestand gehabt htte fllen erwerb allgemeinen verkehrsrisiko belastet derjenige erwerb unrechtshandlung zurckfhrt teilt rechtsverkehr ddr teilgenommen bghz zivilrechtlich unbeachtlich bleiben mngel wegen zusammenhangs unrecht typischer weise hierbei aufgetreten bestand erwerbs gefhrdet htten bghz zeitliche grenze fr umstnde gesttzte vertrauen erwerbers senat allgemein umbruch herbst angesehen bghz vermgensgesetz ursprnglichen fassung setzte oktober rcktritt honneckers stichtag zeitpunkt redlicher erwerb grundstcken gebuden ausgeschlossen hiervon ergnzung vorschrift vermgensrechtsnderungsgesetz juli gbl insbesondere einbeziehung erwerbs grundlage verkaufsgesetzes mrz gbl sozialvertrglichen ausgleich abs satz buchst vermg mehr allgemein ausgegangen andererseits bietet zeitliche ffnung redlichen erwerbs anla geschftsmngel zufolge umbruchs verhltnisse ab herbst zwischenzeitlich allgemeinen verkehrsrisiko ddr zhlten beachtung zivilrecht auszuschlieen wrde verkennen redliche erwerb erster linie dient rckgngigmachung wirksamer unrechtsgeschfte vermgensgesetz erst ermglicht sozialvertrgliche grenzen setzen vielmehr darauf abzustellen aufgetretene mangel neuen tatschlichen rechtlichen bedingungen erwerb erschttert htte bestellung staatlichen verwalters wegen ungenehmigten verlassens ddr aufhebung anordnung nr fall abkehr vermgensrepressalie rechtlich ausdruck gesellschaftlichen vernderungen zuge sturzes regierung honnecker ffnung ddr grenzen november vollzogen gerichtlichen durchsetzung mangelfolgen stand rechtswirklichkeit beherrschendes staatsinteresse aufrechterhaltung rechtswidrig geschaffenen vermgenslage wege sicht liegt rechtsprechung bundesverwaltungsgerichts zugrunde nichtbeteiligung westeigentmers enteignungsverfahren vgl senat bghz zeit oktober zeit davor viz rechtlichen erfolg enteignung hindernden mangel ansieht darstellung einzelabschnitte umbau verfassung gesetz whrend endzeit ddr entscheidung bundesverwaltungsgerichts april viz bezug genommen restitutionstatbestand abs vermg unlautere machenschaften berufungsgericht recht nher befat kaufvertrag eheleuten ausreisebedingt insbesondere darauf zurckzufhren wre klgerin ddr verlassen tatsacheninstanzen vorgetragen worden ausreisebedingten veruerung verkndung anordnung regelung vermgensfragen gesetzblatt november kme zudem rechtsprechung bundesverwaltungsgerichts senat anschliet annahme unlauteren machenschaft nahmsweise nmlich hinzutreten besonderer umstnde fr ersichtlich betracht bverwge iii sache endentscheidung reif daher anderweiten verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo aufgrund feststellungen berufungsgerichts revision gnstig hinnimmt schuldhaften verletzung anwaltspflichten beklagten auszugehen auftragsgem eingesehenen akten befindliche bestallungsurkunde nachtrglich erstellt worden htte beklagten auffallen mssen zeitpunkt anordnung nr mehr kraft htte beklagten anwalt bekannt mssen schwierigere rechtsprechung klrende fragen berleitung ddr rechts stehen insoweit raume schadenspositionen zahlungs befreiungsansprchen zugrundeliegen unstreitig feststellungsantrag schaden gegenstand klgern negativen ausgang restitutionsverfahrens streitige grundstck entsteht begegnet rechtlichen bedenken beklagte vortrag eheleute proze eigen gemacht urkundstermin november notariell beurkundete verkaufsvollmacht klgers klgerin vorgelegen sei gegenstand verhandlung gemacht notarin vorgelesen worden trifft kommt genehmigung vollmachtlosen handelns klger vertreten klgerin zgb frage wenzel vogt schneider tropf lemke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs schliet kufer eigentumswohnung empfehlung beratenden verkufers mietpoolvertrag ab risiko leerstands einzelner wohnungen mietpool beteiligten wohnungseigentmern anteilig rcksicht darauf auferlegt wem leerstehenden wohnungen gehren verkufer berechnung eigenaufwands kufers verbundene risiko vermietung fremder wohnungen etwa form abschlgen einnahmen zuschlgen monatlichen belastungen angemessen bercksichtigen fortfhrung senat bghz urt januar zr wum bgh urt oktober zr olg oldenburg lg osnabrck zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke dr schmidt rntsch dr roth fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin inzwischen verstorbener ehemann erwarben de zember beklagten eigentumswohnung fr dm fr verkauf wohnung wurde prospekt beklagten geworben abs beklagten abgegebenen vertragsangebots heit fr wirtschaftlichkeit investition rentabilitt liquiditt steuereffekte bernimmt verkufer verantwortung wirtschaftlichkeit kufer ermitteln vertriebsbeauftragte verkufers ermchtigt hierzu verbindliche aussagen treffen verkauf wurde fr beklagte vertrieb vielzahl eigentumswohnungen beauftragte nachfolgend gmbh ttig fr vermittlung geschfts innen provision mindestens kaufpreises erhielt zahlung provision wurde kufern offenbart klgerin verstorbener ehemann wurden zwei fr ttig gewordenen anlageberatern abschluss kaufvertrags veranlasst erteilten objekt finanzierungsvermittlungsauftrag schlossen mietpoolvereinbarung ab kaufpreis einschlielich nebenkosten disagio finanzierten ag gewhr ten darlehen sogenannten dortmunder modell dafr nahmen vorausdarlehen dm nominalzinssatz zinsbindung fnf jahren zwei bausparvertrge steigenden ansparraten getilgt behauptung beratung ber wirtschaftlichkeit finanzierung objekts sei falsch unzureichend klgerin eigenem abgetretenem ererbtem recht beklagten rckzahlung kaufpreises zug zug rckbereignung eigentumswohnung feststellung verlangt beklagte klgerin ersatz weiterer schden verpflichtet landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte ziel klageabweisung klgerin beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts beklagte klgerin gesichtspunkt verschuldens vertragsschluss schadensersatz verpflichtet kufer seien beklagten beauftragten vermittlern schuldhaft darber aufgeklrt worden fr vermittelten verkauf innenprovision kaufpreises erhalte beklagte klgerin wegen verletzung beratungspflicht neben kaufvertrag zustande gekommenen beratungsvertrag schadensersatz verpflichtet sei msse offen bleiben sei abschluss beratungsvertrags kufern beklagten gekommen grundlage vortrags parteien knne festgestellt beratung falsch sei hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand ii anspruch gesichtspunkt verschuldens vertragsschluss besteht revision rgt recht berufungsgericht pflicht beklagten fr verkauf wohnung eingeschalteten vermittler aufklrung klgerin verstorbenen ehemanns ber zustehende innenprovision bejaht steht beru fungsgericht zutreffend erkennt widerspruch rechtsprechung bundesgerichtshofs danach besteht aufklrungspflicht vermittlers kapitalanlage desjenigen beauftragt bevollmchtigt investitionsentschluss anlegers abschluss erfor derlichen vertrge vollziehen fllen denen kaufinteressenten verkauf immobilie rahmen steuerspar geldanlagemodells objekt anbieter vertreiber mittels prospekts vorgestellt bghz bgh urt juli iii zr wm pflicht verkufer gebrauchten immobilie objekt mndliche beratung anhand konkreten berechnungsbeispiels vertrieben senat urt oktober zr wm ausgangspunkt differenzierung berufungsgericht fr gerechtfertigt hlt grundsatz kufer immobilie anspruch erwerb verkehrswert vertragsparteien grenzen sittenwidrigkeit wuchers berlassen bleibt kaufpreis vereinbaren mithin besteht fr verkufer grundstzlich pflicht offenlegung werts kaufobjekts erheblich geforderten preis liegt darf davon ausgehen knftiger vertragspartner ber art umfang vertragspflichten eigenen interesse klarheit verschafft senat urt mrz zr wm gilt erst recht konkreten anhaltspunkte fr besonderes interesse kufers anteil gesamtaufwand modells enthaltenen entgelte provisionen fr begleitende dienstleistungen vorhanden fall verkufer bzw fr ttige vermittler kaufentscheidung interessenten persnliche beratung anhand konkreten berechnungsbeispiels grundlage vertriebsprospekts herbeifhrt ungefragt angaben darber senat urt oktober zr aao bersieht berufungsgericht deshalb unterscheidet ausreichend aufklrungspflicht bloen vermittlers immobilienverkufers brigen sttzt auffassung lediglich allgemein besondere schutzwrdigkeit unerfahrener kufer niedrigem durchschnittlichem einkommen festzustellen klgerin verstorbener ehemann kuferschicht gehrten fehlt entscheidung ansatz fr richtig hielte insoweit notwendige tatsachengrundlage berufungsgericht hervorgehobene gesichtspunkt erwerbsinteressenten vorgelegtes konkretes berechnungsbeispiel eindruck vermittele sei vollstndig lckenlosen berblick ber fr geschft mageblichen faktoren erhalten weitere nachfragen erbrigten fhrt aufklrungspflicht ber gesamtaufwand enthaltene innenprovision erlangt bedeutung fr tatschlichen wert immobilie darber sagt berechnungsbeispiel jedoch dienen berufungsgericht zutreffend annimmt interessenten speziell fall wirtschaftlichen verhltnisse zugeschnittenes angebot unterbreiten revisionserwiderung vertretene auffassung kufer bercksichtigung verkuferin verantwortenden vertriebsmodells vorstellung aufdrngen msse verkaufspreis innenprovisionen bercksichtigt seien berzeugt schon deshalb unzutreffenden ausgangspunkt beruht mussten kufer nmlich eigenen vortrag klgerin tatsacheninstanzen ausgewiesene vermittlungsprovision grundlage individuell abgeschlossenen vermittlungsvertrags etwa revisionserwiderung meint allgemein praktizierten vertriebsmodell zahlen iii gegebenen begrndung berufungsurteil daher bestand folglich aufzuheben abs zpo besteht bislang getroffenen feststellungen allerdings mglichkeit entscheidung grnden richtig darstellt nmlich gesichtspunkt schuldhaften verletzung selbstndigen beratungsvertrages berufungsgericht frage haftung gesichtspunkt offen gelassen soweit gleichwohl geuert ausfhrungen ebenfalls frei rechtsfehlern sache daher berufungsgericht zurckzuverweisen gebotene prfung beachtung nachfolgenden rechtlichen beurteilung nachgeholt abs zpo falsch allerdings annahme revision berufungsgericht abschluss beratungsvertrags parteien verneint richtig vielmehr festgestellt klgerin verstorbenen ehemann seite beklagten seite neben kaufvertrag ber eigentumswohnung eigenstndiger beratungsvertrag zustande gekommen frei rechtsfehlern verkufer eigentumswohnung gewhnlich verpflichtet kufer ber wirtschaftlichkeit erwerbs nutzen fr kufer aufzuklren beraten beratung hauptpflicht verkufers selbstndigen beratungsvertrag kufer ber bedingungen angestrebten kaufvertrags verhandelt unabhngig hiervon rat erteilt senat bghz urt mrz zr wm urt oktober zr wm dabei steht befragen kufers erteilten rat gleich verkufer ergebnis intensiver vertragsverhandlungen berechnungsbeispiel ber kosten finanzielle vorteile erwerbs vorlegt frderung vermittlung geschfts dienen senat bghz liegt beklagte vertrieb eigentumswohnung vornherein ausknfte immobilie beschrnkt fr verkauf wohnung prospekt erstellt wohnungserwerb untertariflichen bausparfinanzierung zwei hintereinander geschalteten bausparvertrgen beitritt mietpool bestehende gesamtpaket unwidersprochenen vortrag klgerin steuersparmodell altersvorsorge vermgensbildung angepriesen wurde beklagte rolle typischen verkufers herausgetreten erwerbern anlageempfehlung gegeben mehr immobilie liegenden grnden erwerb veranlassen zudem allgemeinen empfehlung prospekt geblieben vielmehr konkreter finanzierungsvorschlag grundlage dortmunder modells klgerin verstorbenen ehemann besprochen worden beklagte ber rolle verkuferin hinaus eigenstndige beabsichtigten kaufvertrag losgelste beratung bernommen eingehung verpflichtung kontakt klgern aufgenommen kontaktaufnahme vielmehr eingeschalteten anlageberatern berlassen beklagte abschluss beratungsvertrags wirksam vertreten aa stellt nmlich vermittlung kaufvertrags aufgabe beratung kaufinteressenten verkufer vermittler berlassen stillschweigende bevollmchtigung abschuss beratungsvertrags umstnden ergeben bgb fall kundgabe willens beratung fr verkufer bernehmen auszufhren bgb strengen anforderungen stellen gilt jedenfalls vermittler zweifelsfrei auftrag kufer erhalten senat bghz voraussetzungen auszugehen individuelle beratung klgerin verstorbenen ehemanns ber modell fr kufer verbundenen steuervorteile zumal anhand konkreten berechnungsbeispiels wesentliche voraussetzung fr erfolgreichen abschluss verkaufsbemhungen weder anla geberater zuvor erwerbern beratung beauftragt bb anlegung strengeren mastabs still schweigend bevollmchtigt namens beklagten beratungsvertrag klgerin verstorbenen ehemann schlieen folgt daraus beklagte eigene vermarktungsttigkeit entfaltet vollstndig berlassen deren ttigkeit beschrnkte jedoch vermittlung kaufvertrags vielmehr beriet interessenten ber steuerlichen auswirkungen ber finanzierung erwerbs wurden prospekt beklagten enthaltenen allgemeinen anpreisungen konkretisiert daraus konnten kaufinteressenten schluss ziehen zwei anlageberater vertreten wur de namen beklagten handelte zustandekommen beratungsvertrags scheitert freizeichnungsklausel abs beklagten abgegebenen ver tragsangebots darin weist beurteilung wirtschaftlichkeit verantwortungsbereich kufers abgabe angebots beratungsvertrag bereits abgeschlossen erfllt worden freizeichnungsklausel konnte mehr erfassen beklagten schuldhafter beratungsfehler anzulasten bleibt prfung berufungsgerichts vorbehalten dabei folgendes bercksichtigen beratungsvertrag verpflichtet verkufer richtiger vollstndiger information ber tatschlichen umstnde fr kaufentschluss interessenten wesentlicher bedeutung knnen senat urt januar zr wum immobilie anlagezwecken erworben aufwendungen interessent erbringen objekt erwerben halten knnen ermittlung monatlichen eigenaufwands bildet kernstck beratung kufer mglichkeit berzeugen finanziellen mitteln objekt erwerben halten knnen senat bghz ermittlung monatlichen belastung fr klgerin verstorbenen ehemann fehlerhaft bisher festgestellt berufungsgericht nachholen recht weist revisionserwiderung darauf berufungsgericht berzogene anforderungen darlegungslast klgerin stellt meint fehle hinreichend substantiierten vortrag details beratungsverschuldens vortrag zeugen mageblichen einzelheiten erinnern knnten steht einklang rechtsprechung bundesgerichtshofs sachvortrag begrndung klageanspruchs schlssig klger tatsachen vortrgt verbindung rechtssatz geeignet erforderlich geltend gemachte recht person klgers entstanden erscheinen lassen angabe nherer einzelheiten erforderlich soweit fr rechtsfolgen bedeutung bgh urt juli vii zr wm verkufer verletzt beratungspflichten tatschlicher hinsicht unzutreffendes positives bild ertragserwartung immobilie gibt interessenten dadurch vertragsschluss veranlasst senat urt januar zr wum vgl senat urt oktober zr wm richtung zielt vortrag klgerin risiken hingewiesen worden sei beteiligung mietpool ergben beitritt mietpool beeinflusst jedoch ertragserwartung hohem mae schliet erwerber empfehlung verkufers vertrag ab deshalb umstand erwerber mehr risiko eigene wohnung vermietet anteilige risiko trgt wohnungen vermietet berechnung eigenaufwands angesprochen form abschlgen einnahmen zuschlgen monatlichen belastungen angemessen bercksichtigt senat fr risiko erhhter instandsetzungskosten bereits entschieden bghz urt januar zr aao fr vermietungsrisiko fremder wohnungen gilt risiko besuchsbericht oktober enthaltenen berechnung bercksichtigt erscheint zweifelhaft erwerber allerdings risikohinweis unterschrieben beklagte risiko dauerhaften vermietung hinweist hervorhebt ausfall mieters kosten erwerber tragen hinweis knnte verstndigen erwerber eindruck erwecken gehe risiko leerstands eigenen wohnung wren nachteile mietpools ausreichend umschrieben verpflichtung aufklrung ber beitritt mietpool verbundenen risiken ndert brigen erwerber aufgrund gewhlten finanzierungsart beitritt verpflichtet mietpoolvertrag zustimmung finanzierenden bank lsen durfte entsprechende aufklrung vermag erwerber risiko erkennen vornherein erwerb entscheiden fall beendigung teilnahme mietpool rechnen finanzierende bank sicht hierdurch entstehenden nachteile notwendigen verlngerung zwischenfinanzierung geltung bringt einhaltung aufklrungspflichten gehrt berater stellenden anforderungen abs satz bgb versumung wre deshalb fahrlssig beklagten vertreten bgb fehlverhalten deren beauftragter zurechnen lassen msste krger klein schmidt rntsch lemke roth vorinstanzen lg osnabrck entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter prof dr kayser prof dr gehrlein dr fischer dr pape grupp februar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts augsburg januar kosten schuldners unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde gem abs abs satz inso abs satz abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordern entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo annahme beschwerdegerichts schuldner hinreichend sorge dafr getragen fristauslsende schreiben zuverlssig erreichen gesichtspunkt einheitlichkeitssicherung beanstanden rechtsbeschwerde angefhrte entscheidung bgh beschl juni ivb zb njw bezieht anforderungen zeitweiligen vernderung aufenthaltsortes mageblich knnen vorliegend wurde fr schuldner beachtliche sorgfaltsmastab obliegenheit geprgt wechsel wohnorts unverzglich insolvenzgericht treuhnder mitzuteilen abs nr inso schuldner hinsichtlich wohnsitzanmeldung strae ersichtlich nachgekommen brigen hinreichend dafr gesorgt schreiben gemeldeten anschrift erreichten fristwahrend zugeleitet wurden weiteren begrndung gem inso abs satz zpo abgesehen kayser gehrlein pape fischer grupp vorinstanzen ag augsburg entscheidung lg augsburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer dr ganter kayser vill juli beschlossen rechtsbeschwerde beschlu einzelrichterin zivilkammer landgerichts traunstein november kosten schuldners unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde inso abs nr zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert inso abs zpo auffassung rechtsbeschwerde grundstzlich anzusehende rechtsfrage insolvenzgericht befugt zurckweisung insolvenzplans gem abs inso hauptglubiger mglichen annahme anzuhren allgemein beantwortet jedenfalls stellt klare gesetzliche regelung abs nr inso insoweit verbot dabei gewonnene erkenntnisse verwerten soweit schuldner unstreitigen mngeln insolvenzplans mai eingeholten stellungnahme beteiligten finanzamts annahmebereitschaft verfahren erster instanz gehrt worden etwaige verfahrensfehler verfahren landgericht geheilt worden brigen fehlt urschlichkeit gergten gehrsverstoes nunmehr unterbreitete fnfte insolvenzplan befriedigungsquote ausweist daher schicksal vorausgegangenen plne wiederum ersichtlich annahmefhig fr willkrliches verfahren beschwerdegerichts blick darauf entscheidung insolvenzgerichts sache besttigt anhaltspunkte gegeben ii wert rechtsbeschwerdeverfahrens erschpft interesse jahre alten feststellungen insolvenzverwalters vermgenslosen schuldners vorzeitigen restschuldbefreiung interesse senat bercksichtigung erfllung vorgelegten insolvenzplne angebotenen betrge geschtzt kreft fischer kayser ganter vill'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb juni notarbeschwerdesache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs vollzugsvollmachten kaufvertrag dritten inhalt kaufvertrags verkufers vorkaufsberechtigten bgh beschluss juni zb lg lbeck zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr krger richter prof dr schmidt rntsch dr roth richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts lbeck november kosten beteiligten zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde beteiligte notar beurkundete januar grundstcksverkehrsgesetz genehmigungspflichtigen kaufvertrag beteiligte verkufer beteiligten drittkufer grundstck fr verkaufte bescheid april teilte genehmigungsbehrde genehmigung versagen sei beteiligte vorkaufsrecht rsiedlg ausgebt bescheid wurde bestandskrftig februar beurkundete urkundsnotar auflassung verkauften grundbesitzes beteiligte wobei sowohl verkufer angestellte notariats vertreten wurden vollzug kamen notar zweifel wirksamkeit vertrags verkufer drittkufer vereinbart scheune verkauften grundbesitz verrentung solle weiterbenutzen drfen mitbeurkundet nachfrage teilte verkufer kaufvertrag stehe falle zusatzvereinbarung drittkufer besttigte darauf lehnte notar weiteren vollzug bereits grundbuchamt eingereichten urkunde ab dagegen beteiligte beschwerde erhoben notar abgeholfen landgericht zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde mchte beteiligte erreichen notar weiteren vollzug kaufvertrags angewiesen notar beantragt rechtsmittel zurckzuweisen ii beschwerdegericht hlt nichtigkeit kaufvertrags gesttzte weigerung notars kaufvertrag vollziehen fr berechtigt mitteilung genehmigungsbehrde ber ausbung vorkaufsrechts beteiligten sei ber bestehen vorkaufsrechts ber wirksamkeit kaufvertrags verkufers drittkufer entschieden notar sei gut vertretbar ergebnis gekommen vertrag sei unwirksam vereinbarung nutzung scheune mitbeurkundet worden sei daran ndere abs rsiedlg vorschrift gelte fr unterverbriefung fr gegebenen fall parteien vereinbarungen beurkundeten vertragstext aufgenommen iii erwgungen halten ergebnis rechtlichen prfung stand willenserklrungen beurkundet worden beim grundbuchamt registergericht einzureichen notar halbsatz beurkg veranlassen sobald urkunde eingereicht gilt halbsatz vorschrift woran fehlt beteiligten gemeinsam verlangen anerkannt weitere ungeschriebene ausnahme gesetzlichen verpflichtung notars redlicher amtsfhrung abs abs bnoto beruht notar darf vollzug urkunde entsprechende weisung beteiligten absehen wei nichtig bgh urteil februar notst brfg dnotz entsprechendes gilt grund unterbreiteten konkreten sachverhalts unwirksamkeit anfechtbarkeit rechtsgeschfts naheliegt offensichtlich bayoblg zfir olg hamm dnotz olg zweibrcken fgprax grundbuch vollzug urkunde hoher wahrscheinlichkeit unrichtig wrde vollzugsreife gegeben bayoblg zfir ausnahme liegt zweifelhaft notar meint unwirksamkeit kaufvertrags ableiten liee unwirksamkeit kaufvertrags allerdings teilweise grund angesehen notar berechtige vollzug dinglichen rechtgeschfte kaufvertrag beruhen abzu lehnen bayoblg dnotz olg kln njw rr immer zutreffen grundbuch vollziehen nmlich kaufvertrag schuldrechtliches grundgeschft grund kaufvertrags vorgenommenen dinglichen rechtsgeschfte bgb wirksamkeit eintragung grundbuch bedrfen mngel kaufvertrags fhren weiteres mangelhaftigkeit dinglichen rechtsgeschfte gilt insbesondere fr geltend gemachte nichtigkeit bgb vollzugsreife fehlt schuldrechtliche grundgeschft unwirksam fehlen vollzugsreife regelmig auszugehen auflassung schon kaufvertrag erklrt angenommen verkufer auflassung beurkundung kaufvertrags gesondert erklrt dabei auflassung beteiligte vorbehalte macht bedarf entscheidung auflassung verkufers beteiligte deren vollzug geht nmlich unabhngig wirksamkeit unwirksamkeit kaufvertrags verkufer drittkufer unwirksam aa auflassung weder verkufer beteiligte anwesend wurden beide angestellte notariats vertreten verkufer auflassung grund vollzugsvollmacht vertreten kaufvertrag drittkufer enthalten vollmacht galt indes fr erklrte auflassung bb abs kaufvertrags verkufer drittkufer benannten notariatsangestellten bevollmchtigt fr klrungen abzugeben entgegenzunehmen durchfhrung ergnzung berichtigung vertrags erforderlich sollten frage rechtsgeschfte vollmacht erfasst beschwerdegericht befasst frage senat klren urkunde vorliegt weitere erkenntnisse erwarten auslegung vollmacht ergibt notariatsangestellten abgabe erklrungen ermchtigt sollten behebung etwaiger technischer hindernisse dienten verwirklichung kaufvertragsparteien vereinbarten rechte pflichten schon vorgenommenen erfllungshandlungen entgegenstanden beschrnkung vollmacht erklrungen entnehmen durchfhrung ergnzung berichtigung erforderlich formulierung erfasst zudem ganz ungewhnliche ermchtigung inhaltliche nderungen wechselseitigen verpflichtungen dingliche rechtsgeschfte vorzunehmen vertrag bislang vorgesehen cc rechtsgeschften konnte vertrag parteien bereits erklrte auflassung gehren soweit technischen grnden etwa klrung identitt aufgelassenen grundbesitzes wiederholt auflassung diente durchfhrung beurkundeten erklrungen neues rechtsgeschft zudem erfllung vertrags heit vertrags verkufers drittkufer erfllung kaufvertrags diente vollmacht konnte notariatsangestellte deshalb auflassung grundbesitzes beteiligte sttzen dd ergibt abs bgb danach kommt ausbung vorkaufsrechts vorkaufsberechtigten verkufer kaufvertrag bestimmungen zustande verkufer dritten vereinbart gilt fr schuldrechtlichen vereinbarungen erteilte vollzugsvollmachten inhalt kaufvertrags vorkaufsberechtigten wrden jedenfalls erweitert vollmacht wiederholung bereits erklrten auflassung technischen grnden wrde deshalb inhalt kaufvertrags vorkaufsberechtigten wrde ermchtigung auflassung erstmals vorzunehmen frage beurkundete vereinbarung benutzung scheune magabe abs satz rsiedlg gegenber beteiligten vereinbart gilt entschieden iv kostenentscheidung folgt abs satz bnoto famfg festsetzung gegenstandswerts beruht abs abs satz abs satz kosto krger schmidt rntsch brckner vorinstanz lg lbeck entscheidung roth weinland'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen bewaffneten unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund juli unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergnzend verwerfungsantrag generalbundesanwalts bemerkt senat recht landgericht flle ii urteilsgrnde bewertungseinheit verbunden gleichzeitigen besitz unterschiedlicher handeltreiben bestimmter mengen betubungsmitteln verschiedenen liefervorgngen grundstzlich begrndet vgl bghst weber btmg aufl ff rdn beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen tepperwien maatz solin stojanovi kuckein sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr januar rechtsstreit jrgen sch strae klger beschwerdefhrer prozessbevollmchtigter ag vormals ag vertreten vorstand strae beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmchtigter thomas strae beklagter beschwerdegegner streitverkndeter beklagten prozessbevollmchtigter ii instanz florian strae beklagter beschwerdegegner streitverkndeter beklagten prozessbevollmchtigter ii instanz ag vertreten vorstand strae beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmchtigte streithelfer beklagten rechtsanwalt steuerberater dr nickolaus strae xi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main januar zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo nheren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens einschlielich kosten streithelfers beklagten abs abs zpo gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt nobbe mller mayen olg frankfurt main az lg frankfurt main az joeres ellenberger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts stuttgart mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen angeklagte zudem insoweit nebenklger entstandenen notwendigen auslagen nack rothfu elf hebenstreit graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts ravensburg november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rge verletzung abs satz stpo bemerkt senat ergnzend unbeschadet bedenken zulssigkeit verfahrensbeschwerde erfolg versagt bleiben revisionsvorbringen richtet kern dagegen strafkammer weiteres sachverstndigengutachten vorliegen voraussetzungen affekts begehung tat eingeholt gerichtlich bestellten forensischen psychiater vorgelegte schriftliche schuldfhigkeitsgutachten unbrauchbar sei gutachter verfge ber ausreichende sachkunde insbesondere psychologischen tests durchgefhrt exploration dolmetscher deutscher sprache durchgefhrt strafkammer legt ablehnungsbeschluss september nachvollziehbar dar weshalb sachkunde seit sektion forensische psychiatrie universitt tbingen ttigen sachverstndigen zweifel rechtsprechung bundesgerichtshofs sachverstndige eigener verantwortung entscheiden unterlagen fr erstattung gutachtens bentigt untersuchungsmethoden anwendet bghst st rspr verteidigung benannte sachverstndige ber berlegene forschungsmittel verfgt htte ergebnis gelangt wre legt revision dar strafkammer legt gegenteil urteilsgrnden dar sachverstndige verteidigung schriftliches gutachten wesentlichen einlassungen angeklagten tathergang anklageschrift gegrndet prsentes beweismittel haupthandlung angehrt abs stpo worden mitteilung ergebnisses beweisaufnahme rckte merklich zunchst vertretenen position ab schlielich widerlegt verteidigung eigenes revisionsvorbringen angeklagte zuhilfenahme dolmetschers exploriert drfen legt senat angeklagten gefertigte stellungnahme gegenber verteidiger elf deutscher sprache eigenhndig verfassten seiten angefochtene urteil landgerichts kommentiert nack boetticher elf hebenstreit graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb dezember verbraucherinsolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein inso abs nr bzrg ff versagung restschuldbefreiung wegen insolvenzstraftat setzt voraus straftat zusammenhang insolvenzverfahren steht restschuldbefreiung beantragt verurteilungen schuldners jedenfalls innerhalb fnfjhrigen tilgungsfrist abs nr bzrg bercksichtigen bgh beschlu dezember ix zb lg regensburg ag regensburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer raebel dr bergmann dezember beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilkammer landgerichts regensburg mrz kosten schuldners zurckgewiesen beschwerdewert grnde antrag schuldners wurde ber vermgen verbraucherinsolvenzverfahren durchgefhrt restschuldbefreiung begehrt schlutermin beantragte beteiligte insolvenzglubigerin schuldner restschuldbefreiung versagen sttzte hierzu rechtskrftige verurteilung schuldners september gesamtgeldstrafe tagesstzen je dm wegen verletzung buchfhrungspflicht drei fllen abs nr nr sowie abs stgb amtsgericht restschuldbefreiung versagt landgericht entgegen sofortigen beschwerde schuldners besttigt hiergegen richtet rechtsbeschwerde landgericht verweisung begrndung amtsgerichts ausgefhrt versagungsantrag sei zulssig versagungsgrund abs nr inso vorlage strafurteils glaubhaft gemacht verurteilung sei gem bzrg tilgungsreif abs nr inso setze sachlichen zusammenhang verurteilung gegenstndlichen insolvenzverfahren voraus redliche schuldner solle restschuldbefreiung erlangen verurteilung wegen insolvenzstraftat schliee stets annahme redlichen schuldner handele demgegenber rgt rechtsbeschwerde schuldner last gelegte sachverhalt zeit dezember august ereignet unklar sei steuerberater bilanz htte erstellen sollen anklage wesentlichen vorwurf untreue bezogen insoweit sei schuldner freigesprochen wegen nebenpunktes versto buchfhrungsvorschriften verurteilt worden auslegung abs nr inso dahin geringste verurteilung zudem bezug konkrete insolvenzverfahren restschuldbefreiung ausschliee verletze bermaverbot gelte insbesondere versagungsantrag glubiger stamme straftat schuldners geschdigt sei glubiger schuldnerinteressen wrden hinreichend gewahrt schuldner obliege konkret darzulegen frhere straftat insolvenzverfahren tun vorgetragenen tatsachen unredlichkeit indizierten ii gem inso abs nr abs zpo zulssige rechtsmittel begrndet gem abs nr inso restschuldbefreiung antrag versagen schuldner wegen straftat stgb rechtskrftig verurteilt worden verurteilung zusammenhang insolvenzverfahren stehen mu restschuldbefreiung beantragt streitig weitaus berwiegende auffassung rechtsprechung olg celle zinso zust anm hergenrder dzwir bayoblg nzi ag gttingen zvi teile literatur kbler prtting wenzel inso rn nerlich rmermann inso rn uhlenbruck vallender inso aufl rn frankfurter kommentar inso ahrens aufl rn heidelberger kommentar inso landfermann aufl rn hess inso aufl rn verneinen erfordernis stimmt erkennende senat fr richtigkeit ansicht spricht zunchst wortlaut abs nr inso keinerlei einschrnkung hinblick mglichen zusammenhang frheren verurteilung jetzigen insolvenzverfahren nennt insoweit unterscheidet vorschrift nummer absatzes danach versagung restschuldbefreiung wegen vermgensverschwendung schuldners zulssig dadurch befriedigung insolvenzglubiger beeintrchtigt abs inso gestattet versagung restschuldbefreiung wegen obliegenheitsverletzung schuldner dadurch befriedigung insolvenzglubiger beeintrchtigt hinsicht deutet dagegen abs nr inso keinerlei einschrnkung systematischer zusammenhang entstehungsgeschichte vorschrift besttigen auslegung satz inso erhlt redliche schuldner gelegenheit restlichen verbindlichkeiten befreien abs nr inso geht abs nr regierungsentwurfs fr insolvenzordnung zurck danach schon anhngigkeit strafverfahrens gem stgb erst rechtskrftige verurteilung versagungsantrag sttzen gesetz gewordene fassung abs nr inso beruht nderungsvorschlag bundesrates allein verdacht erst rechtskrftige verurteilung schuldners fr versagung restschuldbefreiung ausreichend erlassen nr stellungnahme bundesrates entwurf insolvenzordnung bt drucks irgendeine einschrnkung hinsicht verurteilung fraglichen insolvenzverfahren inneren zusammenhang stehen msse ergeben gesetzesmaterialien hingegen gegenteil fhrt amtliche begrndung abs nr entwurfes gesetzgeber tatbestnden stgb bestimmte verhaltensweisen erfat befriedigung glubiger erheblich beeintrchtigt gefhr det schuldner handlungen eigenen vorteil nachteil glubiger vornimmt grundgedanken neuen regelung schuldbefreiung beanspruchen bt drucks ber normzweck stgb hinausgehende einschrnkung hinweis nachteil glubiger entnommen ergibt zudem allgemeinen erluterungen restschuldbefreiung teil abschnitt entwurfs bt drucks allgemein ausgefhrt restschuldbefreiung grundstzlich gewhrt schuldner erffnung insolvenzverfahrens glubigerschdigenden handlungen begangen fr mitwirkung innerhalb insolvenzverfahrens anschlieende wohlverhaltensperiode zusammenhang einzelnen insolvenzverfahren hergestellt demgegenber auslegung frheren nr ko nr nr verglo bedeutungslos vorschriften stgb abstellten regelten voraussetzungen dafr schuldner berhaupt mglichkeit erhielt mehrheitsentscheidung glubiger schuldnachla erlangen darum geht vorliegenden zusammenhang zustandekommen insolvenzplans setzt sogar fr vollstndige restschuldbefreiung aufgrund glubigerautonomie keinerlei persnliche wrdigkeit schuldners voraus statt restschuldbefreiung ff inso sogar willen smtlicher glubiger mglich zwangseingriff glubigerrechte setzt hhere anforderungen voraus endlich entspricht auslegung senats zweck inso redlichen schuldner rechtsvorteil restschuldbefreiung zukommen lassen stgb abs nr inso verweist dienen schutz einzelnen jeweils betroffenen glubiger funktionsfhigkeit kreditwirtschaft insgesamt leipziger kommentar tiedemann stgb aufl rn schnke schrder stree heine stgb aufl vorbem ff rn vgl bverfge maul db insbesondere beruht stgb erfahrung erfllung buchfhrungs bilanzierungsvorschriften grundvoraussetzung ordnungsmigen wirtschaftsfhrung verletzung gefahr fehlentschlieungen schweren wirtschaftlichen auswirkungen birgt amtliche begrndung bundesregierung entwurf gesetzes bekmpfung wirtschaftskriminalitt btdrucks stgb vgl bgh urt februar str holtz mdr whrend abs nr stgb vorstzliche verletzung pflichten konkreten zusammenhang wirtschaftlichen krise verschrft ahnden stellt stgb abstraktes gefhrdungsdelikt dar leipziger kommen tar tiedemann aao rn schnke schrder stree heine aao rn fr insolvenz lediglich objektive bedingung strafbarkeit abs abs stgb umstand abs nr inso uneingeschrnkt norm verweist deren tatbestand allein verletzung buchfhrungspflicht abstellt lt erkennen bezug pflichtverletzung gerade konkret eingetretenen insolvenz voraussetzung mu gefhrdung kreditwirtschaft vorstzliche verletzung buchfhrungspflicht lt schuldner unredlich erscheinen falls insolvenz kommt inwieweit pflichtverletzung hierzu beigetragen unerheblich wertung entspricht brigen derjenigen abs satz gmbhg abs satz aktg zugrunde liegt bestimmungen derjenige wegen straftat stgb verurteilt worden dauer fnf jahren seit rechtskraft urteils geschftsfhrer gmbh mitglied vorstands aktiengesellschaft konkreten bezug straftat ttigkeit stellt verbot ab verurteilte gilt vielmehr allgemein befristet ungeeignet tragbar regelung fr insolvenzschuldner restschuldbefreiung anstrebt zeitliche begrenzung betrgt anlehnung abs nr bzrg mindestens fnf jahre frist einzelnen berechnen vgl olg celle zinso lg dsseldorf nzi uhlenbruck vallender aao rn andererseits ag duisburg zinso offen bleiben fnfjahresfrist vorliegenden fall abgelaufen frheren anspruch restschuldbefreiung widerstand glubiger schuldner darber hinaus gesetzgeber voraussetzungen fr gewhrung restschuldbefreiung allgemein bewut streng ausgestaltet zustzliche belastung insolvenzgerichte entscheidungen restschuldbefreiung grenzen halten amtl begrndung bundesregierung abschnitt teils entwurfs insolvenzordnung bt drucks entlastungsanliegen wre unvereinbar ber ausdrcklich angeordneten fallgestaltungen hinaus ursachenzusammenhang tatbestandsmigen unredlichkeit schuldners glubigergefhrdung einzelfall aufklren lassen vorliegende fall verdeutlicht derartige erschwernisse gewechselten schriftstzen angefochtene beschlu entscheidung amtsgerichts verweist eigenen angaben schuldners ergibt zunchst persnlich bckerei fhrte ersten konkurs kam unmittelbar davor schuldner bckerei geschftsfhrer gmbh bernommen zusammenhang ttigkeit wurde spter bestraft konkursverfahren ber vermgen gmbh wurde mangels masse abgelehnt anfang wurde gmbh gegrndet deren geschftsanteile damals siebenjhrige sohn schuldners erhielt schuldner zahlte stammkapital dm fr gmbh nunmehr beendeten verbraucherinsolvenzverfahren ber vermgen schuldners glubiger festgestellten forderungen zusammen mehr mio dm beteiligt quote entfllt treuhnder stellungnahme januar fnf angemeldete forderungen bezeichnet zusammenhang ttigkeit schuldners gmbh stehen sollen darauf schuldner nher eingegangen entsprechenden beweisschwierigkeiten restschuldbefreiungsverfahren sogar belastet entgegen abs inso schuldner oblge ursachenzusammenhang auszurumen kreft kirchhof raebel fischer bergmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz oktober aufgehoben berufung klger urteil zivilkammer landgerichts mainz oktober zurckgewiesen soweit rechtsmittel beklagte verurteilt worden klger nebst zinsen hieraus hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit juni zahlen brigen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit widerrufs abschluss verbraucherdarlehensvertrags gerichteten willenserklrungen klger klger schlossen juni zwecks finanzierung immobilie darlehensvertrag ber endflliges darlehen hhe zehn jahre festen nominalzinssatz effektiven jahreszins sicherung ansprche beklagten diente grundpfandrecht grundstck klger beklagte belehrte klger abschluss darlehensvertrags ber widerrufsrecht folgt klger lsten darlehen juni leistung vollstndig ab auerdem erstatteten beklagten notarkosten zusammenhang freigabe grundpfandrechts hhe schreiben januar widerriefen abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklrungen forderten beklagten saldo zuzusenden wechselseitigen zinsansprche aufgelistet sollten setzten beklagten fr besttigung widerrufs eingang saldos frist februar beklagte ansinnen klger nachkam bekrftigte vorinstanzliche prozessbevollmchtigte klger schreiben april widerruf forderte beklagte ausgleich zugunsten klger errechneten berschusses rckgewhrschuldverhltnis kam beklagte beklagten juni zugestellte klage rckzahlung teils zinsen nebst herausgabe beklagten mutmalich zinsleistungen gezogene nutzungen erstattung vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten klger aufrechnung verbunden verstanden wissen landgericht abgewiesen berufung klger schluss zahlung nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit februar erstattung vorgerichtlich verauslagten anwaltskosten nebst rechtshngigkeitszinsen reduziertem umfang begehrt berufungsgericht landgerichtliche urteil antragsgem abgendert rechtshngigkeitszinsen ab juni zugesprochen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten zurckweisung klgerischen berufung erstrebt entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgefhrt parteien sei juni verbraucherdarlehensvertrag zustande gekommen klgern recht zugestanden abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklrungen widerrufen verwendung wortes frhestens beschreibung voraussetzungen fr anlaufen widerrufsfrist beklagte klger ber bedingungen widerrufs undeutlich unterrichtet gesetzlichkeitsfiktion musters fr widerrufsbelehrung mageblichen fassung bgb informationspflichten verordnung knne beklagte berufen widerrufsbelehrung beklagten muster vollstndig entsprochen mangels ordnungsgemer belehrung sei widerrufsfrist angelaufen klger widerruf htten erklren knnen parteien ausbung widerrufsrechts aufhebungsvertrag geschlossen htten stehe weder widerruf abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklrungen anspruch rckgewhrschuldverhltnis entgegen klger htten widerrufsrecht weder rechtsmissbruchlich ausgebt verwirkt verhalten verbrauchers widerrufsrecht kenntnis lasse schluss darauf zustehenden widerrufsrecht gebrauch beklagte knne schutzwrdiges vertrauen schon deshalb anspruch nehmen situation herbeigefhrt ordnungsgeme widerrufsbelehrung erteilt fr beklagte mglichkeit nachbelehrung bestanden jedenfalls whrend laufzeit darlehen sei zuzumuten mglichkeit gebrauch mangel widerrufsbelehrung sphre hergerhrt gesetzlich verpflichtet sei ordnungsgeme widerrufsbelehrung erteilen grundlage widerruf entstandenen rckgewhrschuldverhltnisses knnten klger saldierung rckgewhrschuldverhltnis resultierenden ansprche insgesamt verlangen jedenfalls hhe zuletzt geltend gemachten zahlungsantrags klger ber sei anspruch gegeben aufgrund widerruf verbundenen mahnung beklagte ablauf oktober gemeint ablauf februar schuldnerverzug befunden klger knnten mithin verzugszinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit februar verlangen ebenfalls gesichtspunkt schuldnerverzugs sei anspruch erstattung vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten begrndet ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen nachprfung punkten stand berufungsgericht allerdings ausgangspunkt richtig erkannt klgern sei gem abs bgb zunchst recht zugekommen abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklrungen abs bgb art abs satz nr abs abs satz egbgb mageblichen august juni geltenden fassung widerrufen ebenfalls zutreffend auffassung berufungsgerichts widerrufsfrist sei erklrung widerrufs januar abgelaufen klgern erteilte widerrufsbelehrung informierte mittels einschubs frhestens unzureichend deutlich ber beginn widerrufsfrist vgl senatsurteil juli xi zr bghz rn gesetzlichkeitsfiktion musters fr widerrufsbelehrung gem anlage bgb infov mageblichen september dezember geltenden fassung beklagte berschrift finanzierte geschfte gestaltungshinweis vollstndig umgesetzt berufen vgl senatsurteil oktober xi zr wm rn verffentlichung bestimmt bghz berufungsgericht auerdem richtig erkannt abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklrungen klger vorzeitiger beendigung darlehensvertrags widerrufen konnten senatsurteil oktober aao rn revisionsrechtlicher berprfung anhand neueren senatsrechtsprechung senatsurteile juli xi zr bghz rn xi zr bghz rn oktober xi zr wm rn mrz xi zr wm rn stand halten erwgungen denen berufungsgericht verwirkung widerrufsrechts verneint beklagte davon ausging ausgehen klger htten widerrufsrecht kenntnis schloss entgegen rechtsmeinung berufungsgerichts verwirkung vgl bgh urteile juni ii zr bghz mrz zr wm rn gleiches gilt fr umstand beklagte situation herbeigefhrt ordnungsgeme widerrufsbelehrung erteilt gerade beendeten verbraucherdarlehensvertrgen vertrauen unternehmers unterbleiben widerrufs schutzwrdig erteilte widerrufsbelehrung ursprnglich gesetzlichen vorschriften entsprach folgezeit versumt verbraucher nachzubelehren senatsurteil juli xi zr aao rn gilt besonderem mae beendigung darlehensvertrags wunsch verbrauchers zurckgeht senatsurteil oktober aao rn senatsbeschluss september xi zr rn magabe erlass berufungsurteils ergangenen senatsurteils februar xi zr wm rn ff rechtsfehlerhaft schlielich ausfhrungen berufungsgerichts beklagte ablauf februar schuldnerverzug befunden schulde klgern daher verzugszinsen erstattung vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten zusammenhang berufungsgericht klgern unzutreffend bgb bereits ab ta ge zustellung klageschrift juni prozesszinsen zugesprochen pflicht zinszahlung besteht entsprechender anwendung abs bgb indessen erst ab rechtshngigkeit folgenden tag senatsurteil juli xi zr wm rn verffentlichung bestimmt bghz iii berufungsurteil unterliegt soweit berufungsgericht nachteil beklagten entschieden schon wegen rechtsfehlerhaften ausfhrungen berufungsgerichts verwirkung aufhebung abs zpo insoweit stellt grnden richtig dar zpo iv soweit berufungsgericht berufung klger beklagte erstattung vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten verurteilt sache endentscheidung reif abs zpo klgern rechtlichen gesichtspunkt entsprechender anspruch zusteht senatsurteil februar xi zr wm rn brigen sache soweit berufungsgericht nachteil beklagten erkannt endentscheidung reif daher neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo berufungsgericht einwand beklagten befassen ausbung widerrufsrechts klger bgb entgegen gestanden vgl senatsurteile juli xi zr bghz rn xi zr bghz rn oktober xi zr wm rn mrz xi zr wm rn senatsbeschluss september xi zr rn berufungsgericht darlehensvertrag aufgrund widerrufs klger rckgewhrschuldverhltnis umgewandelt klarstellend bercksichtigen klger senat urteil heutigen tage sache xi zr entschieden mitglubiger bgb abs satz bgb af verbindung ff bgb resultierenden ansprche ermittlung hhe klgern zustehenden anspruchs berufungsgericht senatsurteil april xi zr wm rn ff senatsbeschluss september xi zr rn ff bedacht nehmen magabe senatsurteils heutigen tage sache xi zr rechtsgrund fr erstattung notarkosten hhe befassen schlielich berufungsgericht entscheidung ber geltend gemachten zinsanspruch senatsurteil februar xi zr wm rn ff voraussetzungen verzugs rckgewhrschuldners beachten ellenberger grneberg menges maihold derstadt vorinstanzen lg mainz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck oktober rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer ruberischer erpressung vorstzlicher gefhrdung straenverkehrs tateinheit fahren fahrerlaubnis gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten verurteilt ferner unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet anordnung unterbringung sicherungsverwahrung vorbehalten schlielich bestimmt verwaltungsbehrde angeklagten fahrerlaubnis mehr erteilen darf hiergegen gerichtete revision angeklagten verletzung materiellen rechts rgt teilweise begrndet berprfung urteils schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben rechtsfolgenausspruch jedoch bestand landgericht bemessung wegen schwerer ruberischer erpressung verhngten einsatzfreiheitsstrafe sieben jahren rechtsfehlerhaft strafrahmen abs stgb zugrundegelegt hierzu generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgefhrt angefochtenen urteil getroffenen feststellungen tragen verurteilung strafrahmen abs nr stgb danach fhrte angeklagte berfall ungeladene selbstladepistole marke walther modell kaliber browning sparkassenmitarbeiter kunden bedrohte ua zuvor angeklagte waffe ungeladen erworben ua ber dazugehrige munition verfgte danach waffe sinne strafrechtsreformgesetz neu gefassten tatbestands schweren raubes insofern objektiv gefhrlich geeignet erhebliche verletzungen beim tatopfer verursachen erhhte strafandrohung beim verwenden waffe abs stgb rechtfertigt gefahr realisierung objektiven gefhrlichkeit falle eskalation vorliegend konnte angeklagte waffe drohen jedoch einsetzen schieen pistole objektiv unmglich munition etwa griffbereit hand fallkonstellation vgl bghst ff schlagwerkzeug pistole eingesetzt erfllt bloe drohen objektiv gefhrlichen schusswaffe vorliegenden falle voraussetzungen merkmal verwendens waffe sinne abs nr stgb stellen bgh urteil oktober str bghst grundlage getroffenen feststellungen daher fr angeklagten gnstigeren strafrahmen abs nr stgb auszugehen bghr stgb abs nr strrg waffe aufgezeigte rechtsfehler zwingt aufhebung wegen schwerer ruberischer erpressung verhngten einzelstrafe sowie ausspruches ber gesamtstrafe senat hebt antrag generalbundesanwalts folgend fr gesehen rechtlich beanstandenden maregelaussprche weiteren einzelstrafausspruch erforderlichen sicherheit ausgeschlossen fehlerhafte strafrahmenwahl insoweit nachteil angeklagten ausgewirkt tepperwien kuckein athing'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet februar kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs mietvertrag ber gewerberume enthaltene agb klausel grundsteuer zahlt vermieterin erhhungen gegenber bergabe objekts erhobenen grundsteuer tragen mieter hinsichtlich vermietbarkeit bebauten grundstcks bedingten grundsteuererhhung eindeutig daher lasten verwenders auszulegen bgh urteil februar xii zr olg stuttgart lg heilbronn ecli de bgh uxiizr xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter schilling dr nedden boeger guhling fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart november aufgehoben berufung klgerin urteil kammer fr handelssachen landgerichts heilbronn april zurckgewiesen kosten rechtsmittelverfahren klgerin auferlegt rechts wegen tatbestand parteien geschftsraummietvertrag miteinander verbunden streiten ber umlage grundsteuer mietvertrag mrz vermietete klgerin beklagten ladenlokal damals errichtenden geschftshaus innenstadt heilbronn zusammenhang nebenkosten enthlt mietvertrag folgende klgerin gestellte allgemeine geschftsbedingung grundsteuer zahlt vermieterin erhhungen gegenber bergabe objekts erhobenen grundsteuer tragen mieter bergabe mietrume erfolgte dezember erffnung geschftshauses insgesamt vier mietern fand mrz statt fr jahr wurde grundsteuer bescheid stadt heilbronn januar ausgehend grundsteuermessbetrag fr unbebautes grundstck festgesetzt bescheid januar wurde grundsteuer nunmehr aufgrund grundsteuermessbetrags fr geschftsgrundstck festgesetzt klgerin verlangt klage zahlung auffassung beklagte entfallenden anteile grundsteuerdifferenz fr jahre insgesamt belaufen landgericht klage abgewiesen berufung klgerin berufungsgericht klage stattgegeben dagegen richtet senat zugelassene revision beklagten wiederherstellung landgerichtlichen urteils erstrebt entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht vertragsklausel gegensatz landgericht dahin ausgelegt smtliche erhhungen grundsteuer erhhung wegen bebauung genderten einheitswerts grundsteuermessbetrags umlage differenzbetrags mieter berechtigten wortlaut sei eindeutig gelte fr vergleichsmastab bergabe objektes erhobenen grundsteuer anpassung regel zeitlich verzgert bebauung vermietung grundstcks erfolge ergebe daraus grundsteuererhhung gegenber bergabe objekts grundlage unbebauten grundstcks erhobenen grundsteuer treffe bezug klausel objekt bebaute grundstck gemeint knne klausel sei auszulegen typischerweise geschften beteiligten kreisen verstanden danach erfasse grundsteuererhhungen neubebauung ergben grundsteuerbescheid ergehe regel erst bergabe mietobjekts wer beklagte deutschlandweit warenhuser betreibe sei grundlagen steuerrechts unterschiedlichen besteuerung bebauter unbebauter grundstcke vertraut vertraglichen nebenkostenregelung deutlich vermieterin nebenkosten weitgehend mieter berwlzen wolle soweit grundsteuererhhung genderten hebestzen beruhe sei vergleich miete geringfgig ergebe versto transparenzgebot abs satz bgb mehrdeutig sinne bgb sei klausel ebenfalls ii hlt rechtlicher nachprfung stand entgegen auffassung berufungsgerichts fragliche vertragsklausel jedenfalls eindeutig sinne klgerin auszulegen verwenderin allgemeinen geschftsbedingungen abs bgb nachteil mehrdeutigkeit tragen klausel unterliegt allgemeine geschftsbedingung vollem umfang auslegung revisionsgericht dabei auslegung berufungsgerichts gebunden bghz njw dafr gilt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs grundsatz objektiven auslegung bgh urteil juli viii zr njw rr rn mwn senatsurteil bghz njw rn mwn allgemeine geschftsbedingungen dementsprechend objektiven inhalt typischen sinn einheitlich auszulegen verstndigen redlichen vertragspartnern abwgung interessen normalerweise beteiligten verkehrskreise verstanden wobei verstndnismglichkeiten durchschnittlichen vertragspartners verwenders zugrunde legen bgh urteil oktober viii zr njw rn mwn senatsurteil bghz njw mwn mastben fhrt auslegung klausel vorliegenden fall fr fall neufestsetzung grundsteuer aufgrund bebauung vermietbarkeit grundstcks unklar bleibt daraus ergebenden differenzbetrge mieter umlegbar zuzustimmen berufungsgericht allerdings ausgangspunkt abstellen klausel erhhungen bergabe objekts erhobenen grundsteuer spricht dafr magebliche vergleichsgre bergabe mietobjekts festgesetzte grundsteuer klausel erhobene grundsteuer verweist deutet darauf behrdliche steuerfestsetzung ankommt konkreten fall zeitpunkt bergabe erfolgt steuerfestsetzung beruhte vorliegenden fall bergabe mietobjekts unbebauten grundstck daraus ergebenden steuermessbetrag betrachtung wre jedoch vollstndig vielmehr umstand frage gestellt klausel objekt rede enthlt schon wortlaut klausel hinweis darauf anstelle tatschlich festgesetzten grundsteuer erhhung vornherein mietobjekt bezogenen grundsteuer gemeint objekt handelt mietobjekt vertraglichen vereinbarung ergibt besteht unbebauten grundstck bergabe geltende steuermessbetrag abs grstg bezieht vertraglich mietgegenstand vereinbarten rumen lsst wiederum zumindest fernliegend erscheinen erhobenen grundsteuer diejenige gemeint fr bebaute grundstck festzusetzen mithin spter festgesetzte steuer vergleichsgre fr mieter umzulegende erh hungen darstellt ebenso fr hnliche klausel olg celle zmr vgl olg hamm zmr revision macht recht geltend entgegen auffassung berufungsgerichts daraus ergibt grundsteuerbescheid erhhten steuermessbetrag regel erst bergabe mietobjekts ergeht daraus folgt weiteres beklagte mieterin tragung differenzbetrags einverstanden erklren vgl olg celle zmr olg hamm zmr ergebnis dadurch gesttzt klausel umfang grundsteuerumlage zweifel einheitlich festgelegt erst vertragsschluss ungewissen zeitpunkten bergabe steuerlichen wertfortschreibung bewg abhngig gemacht fr erhhte festsetzung einheitswerts daran gekoppelte neufestsetzung grundsteuer magebliche vermietbarkeit bebauten grundstcks bereits zeit bergabe objekts verwirklicht hinge zeitlichen ablauf vorgehen steuerbehrden ab neufestsetzung bergabe mietobjekts stattfindet wre etwa einheitswert fertigstellung geschftshauses eintritt vermietbarkeit bereits wirkung ab jahresbeginn abs satz nr abs nr abs satz nr bewg fortgeschrieben worden steuerfestsetzung fr eingeflossen vgl grstg abs bewg sowie fg nrnberg dstre wre bergabe mietobjekts erst steuerfestsetzung erfolgt htte auffassung berufungsgerichts klgerin vermieterin hhere grundsteuer tragen auslegung berufungsgerichts wrde mithin ergebnis fhren wesentliche aspekte grundsteuertragung bzw umlage vertragsschluss feststnden variabel wren davon abhingen wann mietobjekt fertiggestellt vermietbar wann grundsteuer hheren einheitswert festgesetzt wann bergabe objekts erfolgt gilt erst recht hinblick mglicherweise rckwirkende erhhung grundsteuer vgl olg frankfurt nzm weiteren berufungsgericht angefhrten umstnden ergibt eindeutigkeit regelung fr berufungsgericht vorgenommene restriktive auslegung klausel sinne mglichst umfassenden berwlzung nebenkosten mieter besteht grundlage klausel ersichtlich grundsteuer grundstzlich vermieter getragen gesetzlichen regelung entspricht liefert klausel anhaltspunkt dafr etwa grere teil grundsteuer mietern tragen somit verbleibenden zweifel gehen abs bgb lasten klgerin verwenderin allgemeinen geschftsbedingungen versto transparenzgebot bgb vorliegt braucht daher entschieden angefochtene urteil demnach aufzuheben senat sache abschlieend entscheiden umlegung geltend gemachten grundsteuerbetrge vertraglichen vereinbarung fehlt landgerichtliche urteil wiederherzustellen dose weber monecke nedden boeger schilling guhling vorinstanzen lg heilbronn entscheidung kfh olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zr juli rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richterin safari chabestari richter halfmeier richter leupertz beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision teilweise stattgegeben urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mrz gem abs zpo kostenpunkt insoweit aufgehoben hinsichtlich widerklage nachteil klgers erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen brigen beschwerde klgers nichtzulassung revision zurckgewiesen streitwert stattgebender teil grnde parteien streiten gegenseitige ansprche aufgrund vermeintlichen vertrags ber schlsselfertige erstellung fertigdoppelhaushlften sowie vertrages ber keller garage klger verlangt beklagten schadensersatz wegen verzugs nichterfllung vertrages ber fertigdoppelhaushlften kellers beklagte begehrt widerklagend entschdigung wegen unberechtigter kndigung sowie restwerklohn landgericht klage abgewiesen klger widerklage zahlung verurteilt berufungsgericht berufung klgers zurckgewiesen klger anschlussberufung beklagten zahlung verurteilt revision zugelassen hiergegen richtet nichtzulassungsbeschwerde klgers zulassung revision begehrt soweit nachteil erkannt worden ii berufungsgericht schliet nhere begrndung beurteilung landgerichts beklagte klger unstreitiger kndigung vertrages ber doppelparker garage november anspruch entschdigung hhe landgericht angenommen ablehnung mngelbeseitigung klger kndigung seien unberechtigt klger frist mngelbeseitigung hinsichtlich attika dachabdeckung gesetzt attika jedoch damaligen zeitpunkt fertig gestellt knnen geschuldete haus errichtet sei grund dachabdeckung fertig gestellt knnen nichtzulassungsbeschwerde klgers beanstandet insofern recht berufungsgericht anspruch klgers rechtliches gehr art abs gg bverfg njw baur zfbr verletzt klger schriftsatz dezember ausdrcklich beweisantritt darauf hingewiesen attika dachabdeckung unabhngig fertigstellung hauses mangelhaft hergestellt worden seien vortrag berufungsgericht befasst ebenso landgericht kenntnis genommen beseitigung mngel attika dachabdeckung vortrag klgers fertigstellung hauses abhing verfahrensversto urteil berufungsgerichts beruhen auszuschlieen berufungsgericht bercksichtigung vortrags beurteilung fristsetzung mngelbeseitigung verbundenen kndigung gelangt wre berufungsgericht gegebenenfalls weiteren be schwerdeverfahren erhobenen rgen befassen mssen senat gerechtfertigt erscheinen iii soweit klger zulassung revision weiterem umfang begehrt beschwerde zurckzuweisen bedenken ansicht berufungsgerichts kaufvertrag ber fertigdoppelhaushlften sei angebot antwortschreiben beklagten sei ablehnung angebots verbunden neuen antrag klger angenommen rechtfertigen zulassung entscheidungserheblicher zulassungsgrund vorliegt weiteren begrndung entscheidung ber zulassung abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz halbsatz zpo kniffka kuffer halfmeier safari chabestari leupertz vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember rechtsbeschwerdesache nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja integrierte versorgung gvg abs satz sgg abs nr abs satz sgb fr streitigkeiten ber vereinbarkeit sgb krankenkassen vertragspartnern rahmen integrierten versorgung vereinbarten vergtung berufsrechtlichen vorschriften rzte rechtsweg sozialgerichten erffnet bgh beschl dezember zb olg mnchen lg mnchen zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen april kosten antragstellerin zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde antragstellerin krperschaft ffentlichen rechts fr zahnrzte zahlungen krankenkassen abrechnet antragsgegnerin gmbh bietet zusammenarbeit gesetzlichen krankenkassen rztlichen berufsverbnden krankenhusern rzten verschiedene leistungssektoren bergreifende interdisziplinrfachbergreifende versorgung versicherten koordiniert beteiligten leistungserbringer erstellt abrechnungen antragsgegnerin aok landesverband bundesverband frauenrzte rahmenvereinbarung geschlossen vereinbarung gehrt aufgaben partnerarztes rztliches gesprch ber erhhten risiken zusammenhang parodontalerkrankungen whrend schwangerschaft durchzufhren schwangere partnerzahnarzt berweisen fr leistungen erhlt partnerarzt aok vereinbarungsgem zustzliche vergtung schwangere rahmen integrierten versorgung partnerzahnarzt behandelt antragstellerin vereinbarung wegen verstoes berufsordnung fr rzte bayerns august weiteren bo wettbewerbswidrig beanstandet antragstellerin verfgungsverfahren unterlassung anspruch genommen vertrag anzubieten abzuschlieen bewerben vorsieht arzt geldbetrag gegenleistung dafr erhlt patienten zahnarzt berweist landgericht beschrittenen rechtsweg ordentlichen gerichten fr unzulssig erklrt verfahren sozialgericht mnchen verwiesen dagegen gerichtete sofortige beschwerde antragstellerin beschwerdegericht zurckgewiesen olg mnchen md hiergegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde antragstellerin antragsgegnerin beantragt rechtsbeschwerde zurckzuweisen ii rechtsbeschwerde gem abs satz nr zpo abs satz gvg verfgungsverfahren zulssig bgh beschl zb grur arzneimittelversandhandel beschl zb grur tz wrp gesamtzufriedenheit sache rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht angenommen abs nr abs satz sgg sei rechtsweg sozialgerichten erffnet hierzu ausgefhrt fr erffnung rechtswegs sozialgerichten komme darauf besonderen vorschriften rechts gesetzlichen krankenversicherung streitentscheidend knnten bereich besondere sachkompetenz sozialgerichte tragen komme dagegen sei entscheidend anspruchsgrundlagen fr verbotsausspruch fnften buch sozialgesetzbuchs angesiedelt seien angegriffen regelung rahmenvertrag integrierten versorgung ff sgb derartige vertrge sollten bevlkerungsbezogene flchendeckung versorgung ermglichen dienten unmittelbar erfllung krankenkassen obliegenden aufgaben vereinbarte vergtungspauschale ziele verbesserung versorgung versicherten ab stehe engem zusammenhang versorgungsauftrag krankenkassen beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand fr begehren antragstellerin rechtsweg sozialgerichten erffnet abs nr abs satz sgg entscheiden gerichte sozialgerichtsbarkeit ber privatrechtliche streitigkeiten angelegenheiten gesetzlichen krankenversicherung soweit angelegenheiten dritte betroffen fr erffnung rechtswegs sozialgerichten deshalb entscheidend streitigkeit angelegenheit gesetzlichen krankenversicherung handelt bedeutung bestimmung sgg streitigkeit ffentlichrechtlicher privatrechtlicher natur bgh beschl zb grur wrp arzneimittelsubstitution beschl zb grur tz wrp treuebonus angelegenheit gesetzlichen krankenversicherung auszugehen gegenstand streits manahmen betrifft unmittelbar erfllung krankenkassen fnften buch sozialgesetzbuchs obliegenden ffentlich rechtlichen aufgaben dienen wettbewerbsrechtliche anspruch dagegen versto vorschriften sgb ausschlielich wettbewerbsrechtliche normen gesttzt deren beachtung privaten mitbewerber obliegt handelt angelegenheit gesetzlichen krankenversicherung abs nr abs satz sgg bgh grur tz gesamtzufriedenheit grur tz treuebonus mnchkomm uwg schaffert nr rdn recht beschwerdegericht davon ausgegangen gegenstand streits manahmen betroffen unmittelbar erfllung krankenkassen fnften buch sozialgesetzbuchs obliegenden ffentlich rechtlichen aufgaben dienen krankenkassen stellen versicherten sgb genannten leistungen beachtung wirtschaftlichkeitsgebots verfgung abs satz sgb nherer magabe sgb knnen krankenkassen vertrge ber verschiedene leistungssektoren bergreifende versorgung versicherten interdisziplinrfachbergreifende versorgung abs sgb genannten vertragspartnern abschlieen vertragspartner krankenkassen mssen erfllung leistungsansprche versicherten regelung abs satz sgb gewhrleisten vertrge integrierten versorgung legen gem abs satz sgb vergtung fest vergtung fr integrierten versorgungsformen smtliche leistungen vergten teilnehmenden versicherten rahmen vertraglichen leistungsauftrags anspruch genommen abs satz sgb vertrag antragsgegnerin aok landesverband bundesverband frauenrzte vertrag ber integrierte versorgung sgb rede stehende vergtungspauschale unterfllt bestimmung ber vergtung sgb steht beschwerdegericht zutreffend angenommen engem zusammenhang integrierten versorgung sgb krankenkasse gewhrung anreizen rzte ersichtlich frdern frage vergtung fr leistungen arzt insoweit gewhrt typischerweise gegenstand regelung integrierten versorgung abschluss vertrags vergtungsregelung dienen mithin unmittelbar erfllung krankenkassen fnften buch sozialgesetzbuchs obliegenden ffentlich rechtlichen aufgaben streitigkeit betrifft daher angelegenheit gesetzlichen krankenversicherung abs nr abs satz sgg entgegen ansicht rechtsbeschwerde kommt fr beurteilung rechtswegfrage darauf fragliche vergtungspauschale nr uwg bo verstt bestimmung bo rzten gestattet fr zuweisung patienten entgelt vorteile versprechen gewhren lassen rechtsbeschwerde geltend gemachte versto bo vorliegen unterstellt ndert daran fragliche vergtungsregelung direktem zusammenhang integrierten versorgung sgb steht streitigkeit deshalb ausschlielich wettbewerbsrechtlichen normen beurteilt nr uwg bo deren beachtung privaten mitbewerber obliegt soweit mglichen konflikt bestimmungen sgb umsetzung getroffener vereinbarungen berufsrechtlichen regelungen rzte geht sozialgerichte entscheidung berufen iii kostenentscheidung folgt abs zpo bornkamm bscher kirchhoff schaffert koch vorinstanzen lg mnchen entscheidung hko olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar mrz strafsache wegen betruges az ls js amtsgericht waiblingen az kls js landgericht karlsruhe strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts mrz beschlossen beim amtsgericht waiblingen rechtshngige verfahren ls js beim landgericht karlsruhe rechtshngigen verfahren kls js verbunden grnde generalbundesanwalt zuschrift senat mrz ausgefhrt beim landgericht karlsruhe beim amtsgericht waiblingen verfahren kls js ls js rechtshngig beide verfahren angeklagten wegen vorwurfs betruges gefhrt verfahren beim landgericht karlsruhe betrifft drei taten zeitraum april verfahren beim amtsgericht waiblingen umfasst elf taten zeitraum dezember juli landgericht karlsruhe sache erhebung psychiatrischen sachverstndigengutachtens ber angeklagten angeordnet amtsgericht waiblingen sache beschluss januar entscheidung ber verbindung beider verfahren vorgelegt landgericht karlsruhe staatsanwaltschaften stuttgart karlsruhe treten verbindung beider verfahren entgegen bundesgerichtshof fr entscheidung ber verbindung beider verfahren gem abs stpo gemeinschaftliches oberes gericht zustndig betroffenen gerichte zustndigkeitsbereich verschiedener oberlandesgerichte liegen oberlandesgericht stuttgart oberlandesgericht karlsruhe verbindung beider verfahren interesse umfassenden aufklrung aburteilung sachdienlich landgericht karlsruhe bereits erhebung psychiatrischen sachverstndigengutachtens ber angeklagten angeordnet vgl bgh beschluss juli ars tritt senat fischer appl eschelbach berger ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja metro uwg rechtsprechung entwickelte toleranzgrenze fr betriebsfremde warenumstze gesamtumsatzes erfordert grohandelsunternehmen breit gestreutes warensortiment selbstbedienungseinkauf anbietet geeignete kontrollmanahmen einkauf betriebsfremder deckung privatbedarfs verhindern zumindest engen grenzen toleranzbereichs halten bgh grur metro ii grur metro iii ergibt grund nachtrglich durchgefhrter rechnungskontrollen anteil privateinkufe marginal staatliche kontrollmanahmen gerechtfertigt proze grohandelsunternehmen marginaler anteil privateinkufe gesamtumsatzes behauptet frage zuverlssigkeit grohandelsunternehmen durchgefhrten nachtrglichen rechnungskontrolle anteil betriebsfremder einkufe einholung gerichtlichen sachverstndigengutachtens festzustellen bgh urt dezember zr olg stuttgart lg stuttgart zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck prof dr bornkamm pokrant dr bscher fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juni aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klagende verein interessengemeinschaft rtlichen einzelhandels satzungsgemen aufgaben gehrt wahrung gemeinsamen interessen mitglieder sowie erledigung grundstzlicher gesamten einzelhandel betreffender fragen beklagte nachfolgend beklagte gehrt sogenannten metro gruppe beklagte deren komplementrgesellschaft beklagten frher geschftsfhrer angehrten beklagte betreibt food non food bereich umfassenden selbstbedienungsmarkt breit gestreuten warensortiment fr zugang verkaufsstellen erteilt gewerbetreibende groverbraucher einkaufsausweise erwerb fr geschftlichen bedarf kunden berechtigen ausgangskontrolle betriebsfremde fr privatbedarf gekauft findet statt beklagte nimmt fr anspruch funktionsechten grohandel betreiben wesentlichen toleranzgrenze bleibenden anteil verkufe fr betriebsfremden privatbedarf vorzunehmen beklagte informiert kunden ber angebote sogenannte metro post preise umsatzsteuer gleich groem druck angegeben klger vorgetragen gehrten mitglieder unternehmen warensortiment beklagten abdeckten verfge ber notwendige finanzielle personelle ausstattung klger geltend gemacht privatverkufe gewerbetreibende msse beklagte effiziente manahmen verhindern daran fehle seiten beklagten praktizierte nachtrgliche rechnungskon trolle sei unzureichend ausreichende kontrollmanahmen knne beklagte rechtsprechung anerkannte toleranzgrenze gesamtumsatzes verkufen fr betriebsfremden privatbedarf berufen klger beantragt beklagten verurteilen unterlassen wiederverkufer gewerbliche verbraucher vorlage beklagten metro unternehmen ausgestellten einkaufsausweises mehr einmaligen einkauf berechtigt verkaufen fr wiederverkauf gewerbliche weiterverarbeitung gewerblichen eigenverbrauch sonstige gewerbliche verwertung bestimmt jeweiligen gewerblichen ttigkeit personen verwendbar geschftlichen verkehr gegenber wiederverkufern gewerblichen verbrauchern erwerben fr wiederverkauf gewerbliche weiterverarbeitung gewerblichen eigenverbrauch sonstige gewerbliche ttigkeit personen verwendbar prospekten fr angebot weise werben fr wa ren geforderten nettopreisen denen kleineres sternchen hinzugefgt ersten bzw letzten seite prospekte gre mm preis gesetzliche mehrwertsteuer erlutert preise einschlielich gesetzlichen mehrwertsteuer gegenbergestellt deren ziffern gleich groem druck nettopreisen wiedergegeben beklagten entgegengetreten darauf berufen verkufe betriebsfremden privatbedarfs sb gromarkt allenfalls gesamtumsatzes lgen sei reprsentative untersuchungen ausgewhlten metro sb gromrkten belegt jhrlichen untersuchungen denen nachtrgliche rechnungsprfung erfolgt sei seien form hauptverband deutschen einzelhandels metro gruppe vereinbart worden kontrollen ausgangsbereich betriebliche verwendbarkeit kunden erworbenen seien danach erforderlich beklagten zudem ansicht gewandt beanstandete gegenberstellung nettopreise preise einschlielich umsatzsteuer preisangabenverordnung verstoen landgericht beklagten antragsgem verurteilt berufung beklagten erfolglos geblieben revision verfolgen beklagten abweisung klage klger beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht unterlassungsanspruch uwg unterlassungsanspruch wegen verstoes preisangabenverordnung bejaht begrndung ausgefhrt klger erflle voraussetzungen abs nr uwg satzungsgemen ziele klger tatschlich verfolge umfaten bekmpfung unlauteren wettbewerbs mitgliedern klgers gehre erhebliche zahl gewerbetreibenden gleicher verwandter art markt vertrieben klger verfge ber notwendige finanzielle personelle ausstattung abs nr uwg beklagten verstieen uwg vorlage bescheinigungen einmaligen einkauf berechtigten einzeln ausgegeben wrden letztverbraucher verkauften entsprechenden verbot seien beklagten dadurch enthoben verkufe letztverbraucher sogenannten toleranzgrenze umsatzes blieben sb grohandelsunternehmen bettige stufe geschftlichen verkehrs letztverbraucher breit gestreutes warensortiment kleinen fr privaten gebrauch geeigneten gebinden anbiete verwendungskontrolle beim warenausgang sonstige geeignete manahmen treffe verkauf unterbinden betrieblichen verwendung gewerbetreibenden bestimmt seien voraussetzungen seien streitfall gegeben sogenannte toleranzgrenze knnten beklagten berufen geeignete kontrollmanahmen zumutbare unternhmen deckung reinen privatbedarfs unterbinden reichten nachtrglichen verwendungsprfungen spreche anscheinsbeweis kraft lebenserfahrung dafr beklagte funktionsgerechten grohandel betreibe vorliegend ausgangskontrollen eingeschrnkte einkaufsmglichkeiten bestnden beklagten vorgelegten privatgutachten umsatzanteilen privatkufen weniger kmen seien methodisch berzeugend antrag verfolgte versto preisangabenverordnung folge gleichen druckgre netto bruttopreise unterschiedliche farbliche gestaltung sei ausreichend endpreise abs pangv hervorzuheben schranken gemeinschaftsrecht stnden bercksichtigung rechtsprechung gerichtshofes europischen gemeinschaften verboten ebenfalls entgegen ii revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht recht berufungsgericht angenommen voraussetzungen prozefhrungsbefugnis klgers abs nr uwg erfllt prozefhrungsbefugnis gem abs nr uwg handelt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofes prozevoraussetzung deren vorliegen lage verfahrens revisionsgericht amts wegen geprft mu vgl bgh urt zr grur wrp verbandsklage prozestandschaft urt zr grur wrp fachverband urt zr grur wrp unternehmenskennzeichnung berufungsgericht aufgrund mitgliederlisten zutreffend davon ausgegangen klagenden verein erhebliche zahl gewerbetreibenden angehrt gleicher hnlicher art markt vertreiben ergebnis erfolg macht revision geltend berufungsgericht angaben mitgliederlisten beurteilung zugrunde legen drfen beklagten angaben mitgliederlisten klgers nichtwissen bestritten reichte jedoch vorproze gesellschaft metro gruppe seinerzeit gromarkt betrieb klagende verein schriftsatz dezember nachgewiesen vielzahl mitglieder direkten wettbewerb metro sb gromarkt standen richtigkeit angaben klagende verein revisionsverfahren zr urteil oberlandesgerichts stuttgart dezember vorstandsmitglied eidesstattlich versichert schriftsatz nebst eidesstattlicher versicherung ff beiakte zr akten berufungsgericht beigezogen worden reichte nachweis prozevoraussetzungen rahmen freibeweises vgl bgh beschl ix zb njw vgl bverfg beschl bvr grur metro nher konkretisierte bestreiten richtigkeit mitgliederliste klagenden vereins vorliegenden streitfall beklagten gengt vorgelegte mitgliederliste weitgehend vorproze vorgelegten mitgliederliste bereinstimmt darauf revisionserwiderung zutreffend hingewiesen revision rechtserhebliche abweichungen aufgezeigt rechtsversto berufungsgericht angenommen klger ber erforderliche personelle sachliche finanzielle ausstattung verfgt satzungsgeme aufgabe erfllen unlauteren wettbewerb bekmpfen davon ausgegangen satzungsmigen aufgaben klgers bekmpfung unlauteren wettbewerbs gehrt ziel tatschlich verfolgt dagegen wendet revision recht berufungsgericht entgegen annahme revision ausreichenden finanziellen ausstattung klgers ausgegangen bilanzen fr weisen bankguthaben dm dm eigenkapital dm dm bankguthaben jahres kopie kontoauszugs bank ausreichend belegt entgegen ansicht revision reichte bloe bestreiten beklagten gegebenen umstnden annahme berufungsgerichts liege versto uwg hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand vorschrift uwg unterlassung anspruch genommen wer geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs letzte verbraucher vorlage bescheinigungen verkauft sei einmaligen einkauf berechtigen fr einkauf einzeln ausgegeben vorschrift uwg dient verbraucherschutz bverfg grur metro erlassen worden kaufscheinhandel typischerweise verbundene einzelfall schwer nachweisbare irrefhrung verbraucher ber vermeintliche vorzugsstellung angeblich besonders vorteilhafte preisgestaltung verhindern vgl bghz kundeneinkaufsdienst vorschrift stellt abstrakten gefhrdungstatbestand dar feststellung gefahr irrefhrung konkreten fall kommt vgl bgh urt zr grur wrp metro ii bghz kaufscheinwerbung bgh urt zr grur wrp metro iii verbot uwg unterliegt wer einkaufsausweise letztverbraucher ausgibt vorlage ausweise einkauf verkaufssttten zult vgl bgh grur metro ii geschftlichen verkehr letzten verbraucher rechnet handel privaten endabnehmer hierzu zhlt absatz betriebsfremder gewerbliche abnehmer deckung privatbedarfs vgl bghz metro bgh grur metro ii betriebsfremd anzusehen betrieb gewerblichen abnehmers verwendbar vgl bgh grur metro iii dabei objektivierender mastab anzulegen handel blichen sortimentsdiversifikation rechnung trgt feststellung gewerbliche abnehmer betrieblich verwendbare ware tatschlich geschftlichen bereich deckung privatbedarfs verwendet kommt dahingehende kontrolle jeweiligen verwendung wre rechtsprechung bundesgerichtshofes unertrglich deshalb hinzunehmen vgl bgh grur metro iii wre schutzzweck uwg vereinbaren irrefhrung verbrauchers ber vermeintliche vorzugsstellung angeblich besonders vorteilhafte preisgestaltung unterbinden gefahr irrefhrung unterliegt gewerbliche abnehmer regel weit weniger grundstzlich vertrauten bereich betrieblich verwendbarer einkufen auerhalb bereichs fr rein privaten bedarf vgl bghz metro bgh grur metro iii grokomm piper uwg rdn ders khler piper uwg aufl rdn baumbach hefermehl wettbewerbsrecht aufl uwg rdn verpflichtung einkufe letzter verbraucher unterbinden stt allerdings praktische schwierigkeiten gewerbetreibende fr betriebsfremden eigenbedarf miterwerben rechtsprechung rechnung getragen nimmt erwerb fr eigenbedarf stndigen seit jeher blichen geschftspraxis entspricht gnzlich verhindert gewicht fallendes ausma gesichtspunkt verbraucherschutzes wesentlich tangiert rechtfertigt relativ geringfgigen warenumstzen geschftlichen verkehr letzten verbraucher erblicken vgl khler piper uwg aufl rdn rdn davon bundesgerichtshof bereits ladenschlugesetz ergangenen entscheidung ratio ausgegangen umsatzanteil betriebsfremder wareneinverkufe gesamtumsatzes grohandelsunternehmens unbedenklich angesehen bghz rechtsprechung uwg ergangenen entscheidungen metro iii fortgesetzt vgl bghz metro bgh grur metro ii metro iii toleranzgrenze element funktionsgerechten grohandels rechtsordnung vorschriften uwg preisangabenverordnung ausgeht umgekehrt verdeutlichen nebenumstze ausreichende kontrollmanahmen gesicherten selbstbedienungsgrohandels art beklagten funktionsechtheit grohandelsunternehmen unberhrt lassen privilegierung gegenber einzelhandel frage stellen hinnehmbaren toleranzbereich lt sprechen grohandelsunternehmen breit gestreutes warensortiment selbstbedienungseinkauf anbietet geeignete kontrollmanahmen ergreift durchfhrt einkauf betriebsfremder deckung privatbedarfs verhindern bgh grur metro iii zumindest engen grenzen toleranzbereichs halten vgl bgh grur metro ii allerdings rechtsprechung bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich problematisch toleranzbereich betriebsfremder umstze gewerblicher abnehmer grohandelsunternehmen wegen fehlender kontrollmanahmen versagen feststeht kontrollmanahmen privatverkauf marginal kontrollen privaten geschftsverkehr art abs gg drfen staat ausschlielich insoweit gefordert erreichung gemeinwohlbelangen unerllich vgl bverfg grur metro beklagte bezogen bedeutet rechtsprechung ausgangs verwendungskontrollen insofern fordern darf fr aufrechterhaltung funktionsgerechten grohandels vonnten funktionsechtheit grohandels seinerseits voraussetzung fr dispens wettbewerbsrechtlichen verbraucherschutzvorschriften bestehen funktionsechtheit grohandels angesichts tatschlich marginaler privateinkufe zweifel lt staatliches kontrollverlangen ansicht bundesverfassungsgerichts mehr rechtfertigen marginalgrenze notwendig bisherigen rechtsprechung anerkannten toleranzgrenze harmonieren mu umstnden zivilgerichten unterhalb schwelle gesamtumsatzes verortet bundesverfassungsgericht offengelassen bverfg grur metro rechtlichen ansatz zutreffend hiervon berufungsgericht ausgegangen jedoch angenommen beklagten geltend gemachten umsatzanteil privatverkufe richtig bundesverfassungsgericht errterte marginalgrenze erreicht wre marginalgrenze sinne entscheidung bundesverfassungsgerichts setze berufungsgericht ausgefhrt bestimmten geringfgigen umsatzanteil voraus msse zweifelsfrei feststehen marginalgrenze berschritten sei knne aufgrund beklagten vorgelegten privatgutachten festgestellt aa berufungsgericht zuordnung prffeldern matrix warengruppen kundengruppen privatgutachten feststellung betriebsfremden umsatzes fr ungenau gehalten anhand beispielen aufzeigen lasse seien stark generalisierende gruppen gebildet gelte fr beklagten vorgelegten warengruppen umfassenden warengruppenplan non food ebenfalls zuverlssige zuordnung ermgliche einzelrechnungsauswertung form nachtrglichen rechnungskontrolle sei ausreichend zuverlssig zuordnung zugrundeliegenden kriterien seien nachvollziehbar beobachtungen kassenbereich denen kunden angesprochen worden seien bten richtigkeitsgewhr methodischen bedenken abgesehen seien privatgutachten festlegung anteils betriebsfremder ungeeignet ausschlielich grnen tisch kundenkontakte zustande gekommen seien fehle warnfunktion sanktionsandrohung gegenber kunden privateinkufe verhindern nachtrgliche verwendbarkeitskontrollen direkte kundenberhrung stellten ausreichenden kontrollen dar privatgutachten gewhrleiste zuverlssige abgrenzung betrieblichem privatem bedarf bediene nachtrglichen rechnungskontrolle erwgungen bearbeiter berufs branchenprofil eingeflossen seien eindeutige ordnung erlaubten privatgutachten angebotenen sachverstndigengutachten sei beweisen gromarkt toleranzgrenze darunterliegende marginalgrenze eingehalten bb gefolgt berufungsgericht darlegungs beweislast beklagten hohe anforderungen gestellt privatgutachten vorgenommene zuordnung prffeldern matrix warengruppen kundengruppen weist berufungsgericht aufgezeigten ungenauigkeiten recht berufungsgericht davon ausgegangen beobachtungen kassenbereich denen kunden angesprochen wurden gewhr fr richtigkeit feststellungen bieten beurteilung berufungsgerichts greift revision beklagten jedoch erla urteils oberlandesgerichts stuttgart dezember beschlu bgh zr beschlu bverfg bvr erstellte privatgutachten april vorgelegt gutachter tag sb gromarkt angefallenen rechnungen gesamtumsatz dm anhand einzelrechnungsprfung anteil betrieblich verwendbarer untersucht anteil richtig ermittelt richtigkeit ergebnisses beklagten einholung gerichtlichen sachverstndigengutachtens beweis gestellt recht macht revision geltend berufungsgericht beweisantritt nachgehen mssen anteil privateinkufe privatgutachten ausweisen erst recht anteil gutachten wre marginalgrenze deren unterschreitung staatliche kontrollmanahmen gerechtfertigt erreicht vortrag beklagten vorlage gutachtens anteil betrieblich verwendbarer privateinkufe gromarkt betrgt ausreichend substantiiert allein umstand privatgutachter nachtrglichen rechnungskontrolle bediente meinung berufungsgerichts eindeutige zuordnung betrieblich verwendbaren sowie privaten einkufen erlaubt rechtfertigt prfungsmethode einschaltung gerichtlichen sachverstndigen ungeeignet verwerfen entgegen ansicht berufungsgerichts lt einholung gerichtlichen sachverstndigengutachtens feststellung treffen nachtrgliche rechnungskontrolle kundenbefragung ermgliche hinreichend sichere zuordnung betrieblich verwendbare betriebsfremde privateinkufe gewerblicher abnehmer bundesgerichtshof metro ii entscheidung grur nachtrgliche berprfungen belege geeignete manahmen ausgangskontrolle angefhrt metro iiientscheidung ausgeschlossen grur steht feststellung berufungsgerichts entgegen anhand ware erkennbar sei gewerblich privat verwendet privatgutachter eigenen angaben dreistufige prfung rechnungen gewhlt wobei zunchst anhand branchenzugehrigkeit ei nes kunden rechnungsposten darauf geprft wurde jeweilige ware wiederverkauf fr ge verbrauch geeignet wurde frage verneint wurde analysiert rechnungsposten investitions produktivgut bzw bewirtungs reprsentationszwecken verwendbar konnte hierber gewiheit erlangt wurde metro grundlage kundeninformationssystems aufklrung gebeten ergaben kundendatenbank entlastenden hinweise wurde rechnung betriebsfremder privatbedarf erfat berufungsgericht daher erneut erffneten berufungsrechtszug sachverstndigengutachten richtigkeit ermittlungen betrieblich verwendbaren nachtrgliche rechnungskontrolle anteil betriebsfremder einkufe einzuholen einholung sachverstndigengutachtens ausreichende zuverlssigkeit nachtrglichen rechnungskontrolle ermittlung umsatzanteils betrieblich verwendbarer ergeben marginalen privateinkufen staatliches kontrollverlangen rechtsprechung bundesverfassungsgerichts rechtfertigen vgl bverfg grur metro erst unterhalb toleranzgrenze liegenden quote auszugehen recht berufungsgericht hinweis rechtsprechung bundesgerichtshofes angenommen toleranzgrenze fr umsatzgeschfte deckung betriebsfremden eigenbedarfs erfolg berufen wer beklagte warenhausartiges sortimentsangebot dahingehende bedarfsdeckung ermglicht geeignete kontrollmanahmen verhindern sucht nachtrgliche stichprobenartige rechnungskontrollen fr kunden betrieblich verwendbare erwerben folgen bleiben ermittlung entsprechenden anteils einkufe gesamtumsatz dienen stellen geeigneten kontrollmanahmen dar erwerb betriebsfremder fr privatbedarf weitestgehend auszuschlieen vgl hierzu bgh grur metro iii gleichwohl ausgangskontrollen annhernd gleich geeignete kontrollmanahmen verzichtet setzt liegenden anteil privatverkufen voraus prozentualen anteil marginalgrenze berschritten streitfall entscheiden beklagten geltend gemachten anteil jedenfalls fall frei rechtsfehlern beurteilung berufungsgerichts liege versto abs pangv ausgangspunkt zutreffend berufungsgericht allerdings davon ausgegangen angabe nettopreises gleichen schriftbild gleicher schrifthhe bruttopreis farblich unterschiedlichen gestaltung preisangaben grundstzlich ausreicht hervorhebung endpreises abs satz pangv auszugehen verpflichtung preisangaben endpreis abs satz abs abs nr halbs pangv hervorzuheben jedoch auszugehen berufungsgericht durchgefhrten beweisaufnahme feststeht betrieblich verwendbaren einkufe marginal kontrollmanahmen unterbleiben knnen vorschrift abs nr halbs pangv ergibt bestimmun gen preisangabenverordnung anwendbar geschftliche verkehr letztverbraucher weise erfolgt gewerbetreibende betriebsfremde deckung privatbedarfs verwenden toleranzgrenze kommt abs nr halbs pangv geeignete manahmen dafr sorge getragen gewerblichen abnehmer jeweiligen ttigkeit verwendbaren kaufen kontrollmanahmen mten darauf angelegt deckung betriebsfremden eigenbedarfs mglichkeit auszuschlieen vgl bgh grur metro iii anteil betriebsfremder gesamtumsatz derart gering funktionsechtheit grohandels zweifel bestehen staatliches kontrollverlangen art abs gg gerechtfertigt vorschriften preisangabenverordnung allerdings anwendbar iii danach berufungsurteil revision beklagten aufzuheben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckzuverweisen erdmann starck pokrant bornkamm bscher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zb november rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo bersteigt beschwer erster instanz unterlegenen partei wertgrenze abs nr zpo grundstzlich erst grundlage mndlichen berufungsverhandlung gestellten antrags entschieden wert beschwerdegegenstands berufungssumme erreicht zunchst beschrnkter berufungsantrag berufungssumme unterschreitet schlu mndlichen verhandlung berufungsgericht erweitert soweit erweiterung fristgerecht eingereichten berufungsbegrndung gedeckt besttigung bghz bgh beschlu oktober zb njw gilt fr fall berufung zugleich einlegung begrndet dabei berufungsantrag angekndigt erster instanz abgewiesene klage teilweise weiterverfolgt bgh beschlu november viii zb lg potsdam ag potsdam viii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball dr leimert dr frellesen beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschlu zivilkammer landgerichts potsdam mrz aufgehoben soweit berufung klgerin kosten unzulssig verworfen worden beklagte kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen wert beschwerdegegenstands grnde klgerin nimmt beklagte ehemalige wohnungsvermieterin verrechnung beiderseitiger ansprche erstattung berzahlter mietbetrge anspruch erster instanz beziffert amtsgericht klage hinblick prozevergleich parteien parallelrechtsstreit geschlossen abgewiesen hiergegen eingelegten berufung klgerin antrag angekndigt beklagte verurteilen klgerin zuzglich zinsen zahlen umfangreichen berufungsbegrndung klgerin zugrundelegung unterschiedlicher berechnungsanstze zunchst ber zahlungen hhe dm dm schlielich dm errechnet sodann heit berufungsbegrndung wrtlich streitgegenstndlichen klage klgerin erstinstanzlichen verfahren amtsgericht hauptforderung hhe rckzahlung geltend gemacht obwohl aufgrund oben dargelegten sach streitstandes lediglich zugrundelegung richterlichen hinweises berzahlung hhe darlegt grunde beschrnkt berufung berzahlung hhe aufgerechnet wert berufungsgericht klgerin darauf hingewiesen beabsichtige entscheidung ber statthaftigkeit berufung wert zugrunde legen berufung mangels erreichens berufungssumme unzulssig verwerfen klgerin darauf entgegnet erstinstanzlichen schriftstzen errechne rckforderungsbetrag dm hiervon mache hauptschlich argumentation fuende berufung teilbetrag hhe eur geltend angefochtenen beschlu landgericht berufung unzulssig verworfen begrndung ausgefhrt berufungsantrag erwecke anschein berufungssumme erreicht sei begrndung antrags ergebe eindeutig klgerin berufung betrag beschrnkt hiergegen richtet rechtsbeschwerde klgerin deren zurckweisung beklagte beantragt ii kraft gesetzes statthafte abs satz zpo rechtsbeschwerde zulssig entscheidung berufungsgerichts unausgesprochen unrichtige unten obersatz entnehmen fr beurteilung frage berufungssumme erreicht sei wertgrenze abs nr zpo bersteigenden beschwer allein berufungsbegrndung angekndigte begehren magebend hierdurch indizierte wiederholungs nachahmungsgefahr bgh beschlu mrz zr njw ii erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sicherung einheitlichkeit rechtsprechung abs nr zpo rechtsbeschwerde begrndet entscheidung bedarf landgericht berufungsantrag zutreffend dahin ausgelegt zweiter instanz weiterverfolgte teil klagebegehrens beschrnkt berufungsantrag bezifferten betrag zurckbleibt folgen ergibt daraus berufung klgerin unzulssig bersteigt beschwer erster instanz unterlegenen partei wertgrenze abs nr zpo grundstzlich erst grundlage mndlichen berufungsverhandlung gestellten antrags entschieden wert beschwerdegegenstands berufungssumme erreicht zunchst beschrnkter berufungsantrag berufungssumme unterschreitet schlu mndlichen ver handlung berufungsgericht erweitert soweit erweiterung fristgerecht eingereichten berufungsbegrndung gedeckt vgl bghz bgh beschlu oktober zb njw ii nachw gilt berufung zunchst unbeschrnkt eingelegt erst spter eingereichten berufungsbegrndung antrge angekndigt beschwer zurckbleiben fr gegebenen fall berufung zugleich einlegung begrndet dabei berufungsantrag angekndigt erster instanz abgewiesene klage teilweise weiterverfolgt ebenso zunchst unbeschrnkt eingelegte spter eingeschrnkte berufung daher anfnglich beschrnkte berufung angekndigten berufungsantrag berufungssumme erreicht dadurch zulssig mndlichen verhandlung berufungsgericht grenzen rechtzeitig eingereichten berufungsbegrndung umfang erweitert wertgrenze abs nr zpo bersteigt entscheidend berufungsklger rechtsmittel anfnglich nachtrglich betrag mehr beschrnkt vielmehr berufung mndlichen verhandlung berufungsgericht wirksam betrag mehr erweitert solange mglichkeit besteht darf berufung deshalb begrndung unzulssig verworfen berufungssumme sei erreicht gemessen grundstzen entscheidung berufungsgerichts bestand berufungsbegrndung klgerin greift klageabweisende urteil erster instanz vollem umfang klgerin legt unterschiedlichen berechnungsanstzen dar auffassung rckzahlungsansprche zustehen wertgrenze bersteigen verstndnis berufungsgerichts inhalt berufungsbegrndung bereit schien statt betrag begngen hinderte klgerin mndlichen verhandlung rckgriff berufungsbegrndung vorgenommenen gnstigeren berechnungsvarianten darber hinausgehenden betrag geltend klgerin zudem schon entgegnung hinweis berufungsgerichts sicht erhhung berufungsantrags weise angekndigt geforderten betrag nunmehr teilbetrag erster instanz errechneten rckzahlungsanspruchs deklariert iii kostenentscheidung beruht zpo dr deppert dr beyer dr leimert ball dr fellesen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ste stb dezember strafsache wegen vlkermordes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers dezember beschlossen sofortige beschwerde verurteilten beschlu oberlandesgerichts dsseldorf juli aufgehoben soweit antrag wiederaufnahme verfahrens hinsichtlich ermordung einwohnern dorfes grabska fall ii grnde urteils september unzulssig verworfen worden umfang wiederaufnahme verfahrens zulssig weitergehende beschwerde verworfen grnde beschwerdefhrer begehrt wiederaufnahme gefhrten strafverfahrens wegen vlkermordes urteil senats april bghst rechtskrftig abgeschlossen worden oberlandesgericht antrag unzulssig verworfen hiergegen gerichtete sofortige beschwerde teilweise erfolg urteil september oberlandesgericht beschwerdefhrer wegen vlkermordes stgb af elf fllen davon fall tateinheit mord menschen fall ii urteils grnde fall tateinheit mord sieben menschen fall ii weiteren fall tateinheit mord fall ii sowie mehreren fllen tateinheit krperverletzung bzw freiheitsberaubung lebenslanger freiheitsstrafe gesamtstrafe verurteilt wobei hinsichtlich einzelnen tat besondere schwere schuld festgestellt revision beschwerdefhrers senat beschrnkung verfolgung gem abs stpo urteil dahin abgendert beschwerdefhrer wegen vlkermordes tateinheit mord fllen lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt beschwerdefhrer wiederaufnahme verfahrens beantragt antrag hilfsweise vorwurf vlkermordes tateinheit mord fllen fall ii beschrnkt hierzu getroffenen feststellungen erscho beschwerdefhrer tag juni dorf grabska angehrige muslimischen bevlkerungsgruppe feststellungen beruhen allein aussage hauptverhandlung vernommenen zeugen mirsad gaben zufolge geschehen fenster nachbarhauses beobachtet ua ff begrndung wiederaufnahmeantrags beschwerdefhrer vorgetragen belastungszeugen mirsad wahrheit bruder enes gehandelt eid falsche personalien angegeben vielmehr htten weder mirsad enes angeblichen tatzeitpunkt grabska aufgehalten kei ner beiden brder somit vorgnge beobachten knnen zeuge mirsad hauptverhandlung geschildert be schwerdefhrer verweist darauf staatsanwaltschaft dsseldorf deshalb enes ermittlungsverfahren wegen verdachts meineids eingeleitet js verfgung februar wegen unbekannten aufenthalts beschuldigten vorlufig eingestellt worden beweis behauptungen mehrere zeugen benannt oberlandesgericht angefochtenen beschlu juli nr nr stpo gesttzten wiederaufnahmeantrag unzulssig verworfen abs stpo wiederaufnahme verfahrens stehe abs stpo entgegen beim wegfall fall ii zugrundeliegenden tatgeschehens ermordung menschen grabska verbliebe verurteilung beschwerdefhrers wegen vlkermordes tateinheit mord acht fllen strafbemessung aufgrund strafgesetzes kme ii gem ff stpo zulssige rechtsmittel erfolg soweit beschwerdefhrer wiederaufnahme verfahrens hinsichtlich verurteilung wegen ermordung angehrigen muslimischen bevlkerungsgruppe dorf grabska mitte juni fall ii urteilsgrnde beantragt weitergehende wiederaufnahmeantrag dagegen unzulssig urteilsfeststellungen brigen tatkomplexen geltend gemachten wiederaufnahmegrund berhrt zeugenbeweis gestellten vorbringen beschwerdefhrers wiederaufnahmegrund nr stpo gegeben besteht konkrete verdacht einzige belastungszeuge mirsad meineid geleistet durchfhrung strafverfahrens angeblichen tatzeugen wegen unbekannten aufenthalts derzeit mglich steht fehlen satz halbs stpo grundstzlich erforderlichen rechtskrftigen verurteilung zeugen zulssigkeit wiederaufnahme entgegen satz halbs vgl bghst olg dsseldorf ga wiederaufnahmeantrag scheitert abs stpo beschwerdefhrer strebt lediglich mildere bestrafung wendet verurteilung wegen mordes fllen inwieweit abs stpo wiederaufnahmeantrag entgegensteht verurteilung wegen mehrerer tateinheitlich begangener straftaten teil schuldspruchs angreift literatur umstritten berwiegend wiederaufnahme fr zulssig erachtet antrag anwendung derjenigen strafnorm richtet abs satz stgb strafe entnommen worden vorliegenden fall angewandten vorschriften gleiche strafdrohung enthalten gssel lwe rosenberg stpo aufl rdn schmidt kk aufl rdn meyer goner stpo aufl rdn paulus kmr aufl rdn auffassung begegnet schon deshalb bedenken stimmig verurteilung wegen mehrerer tateinheit stehender delikte wiederaufnahme verfahrens unzulssig antrag anwendung strafrahmen bestimmenden strafgesetzes richtet beruht offensichtlich erwgung anderenfalls lediglich strafbemessung grund strafgesetzes betracht kme hngt abs stpo zulssigkeit wiederaufnahme davon ab strafe strafrahmen entnehmen wre vorbringen antragstellers erneuten hauptverhandlung besttigen steht vorschrift einzelne gesetzesverletzungen beschrnkten wiederaufnahmeantrag entgegen angewandten strafvorschriften strafdrohung aufweisen aa angabe grnden gssel schmidt meyer goner paulus jeweils aao gerade wegfall tateinheitlich verwirklichten straftatbestnde bestimmung mageblichen strafrahmens auswirken teil wiederaufnahme fr zulssig gehalten fortfall verurteilung minderschweren delikt wesentlich milderen bestrafung verurteilten rechnen marxen tiemann stv loos ak stpo rdn mglichkeit milderen bestrafung zulssigkeit wiederaufnahme abhngen wre beschwerdefhrer nmlich wegen mordes tatmehrheitlichen fllen verurteilt worden knnte unstreitig hinsichtlich einzelner taten wiederaufnahme verfahrens ziel teilfreispruchs betreiben obwohl fall wegen absoluten strafe fr mord mildere strafe vornherein ausgeschlossen wre dargestellten bedenken abgesehen beiden auffassungen blick gesetzeswortlaut entstehungsgeschichte sowie systematischen erwgungen gefolgt vielmehr findet abs stpo wiederaufnahmeantrag nderung schuldspruchs ziel anwendung aa abs stpo stellt ausdrcklich wiederaufnahme verfolgten zweck ab unzulssig danach wiederaufnahmeantrag lediglich strafbemessung grund strafgesetzes herbeigefhrt besteht dagegen wiederaufnahmeziel darin unrichtigen schuldspruch beseitigen fr verurteilten eigenstndige beschwer liegt greift vorschrift wortlaut gilt wegen mehrfacher tateinheitlicher verletzung strafgesetzes verurteilter anzahl last gelegten gesetzesverletzungen wendet verhltnis verurteilung wegen vlkermordes tateinheit mord fllen verurteilung wegen vlkermordes tateinheit mord acht fllen verurteilung grund strafgesetzes abs stpo sinne bereits staatsgerichtshof schutze republik entschieden berufung wortlaut damaligen stpo heutigen stpo entspricht erklrte wiederaufnahmeantrag fr zulssig verurteilte aufhebung schuldspruchs wegen totschlags bezweckt dabei strafrahmen bestimmende verurteilung wegen totschlag tateinheit stehenden hochverrats angegriffen beschlu februar teilweise wiedergegeben rg jw wortlaut sinn gesetzes besonderen wiederaufnahmegrnden nr stpo af bereits mglichkeit gnstigeren entscheidung schuldspruch wiederaufnahme rechtfertigen knne fand zeitgenssischen schrifttum zustimmung arndt ga aa alsberg justizirrtum wiederaufnahme bb eng wortlaut vorschrift orientierte auslegung gesetzgebungsgeschichte fr stpo fassung februar rgbl geht justizkommission reichstages whrend ersten lesung entwurf eingefgten zurck unzulssigen wiederaufnahmeziel nderung allein strafzumessung stellten befrworter vorschrift wiederaufnahme rechtfertigenden fall gegenber rechtskraft urteils herausstelle jemand schwerere geringere tat begangen tat deretwegen verurteilt worden vgl hahn materialien bd abt aufl wiederaufnahme verfahrens ziel schuldspruchnderung vorschrift demnach gerade entgegenstehen cc eingeschrnkten zulssigkeit wiederaufnahme verfahrens nr stpo lt systematisches argument fr verstndnis stpo ableiten allgemeine wiederaufnahmegrund nr stpo setzt voraus beigebrachten neuen tatsachen beweismittel geeignet freisprechung angeklagten anwendung milderen strafgesetzes geringere bestrafung begrnden gerade einschrnkung fehlt jedoch speziellen wiederaufnahmegrnden nr stpo wre rahmen nr stpo berfls sig gleiche rechtsfolge bereits fr wiederaufnahmegrnde geltenden abs stpo entnehmen wre berzeugend entgegengehalten stpo neben nr stpo eigenstndige bedeutung zukomme gssel lwe rosenberg stpo aufl rdn meyer goner stpo aufl rdn versuch beiden vorschriften sachlich einklang bringen lt gesetzessystematik belegte entscheidung gesetzgebers auer acht verschiedenen wiederaufnahmegrnde unterschiedliche zulssigkeitsvoraussetzungen binden ungleichbehandlung verschiedenen wiederaufnahmegrnde erscheint sachgerecht nr nr stpo zwingend nr stpo regelmig straftat nachteil verurteilten voraussetzung nr stpo betrifft vergleichbaren fall urteil verletzung europischen konvention schutze menschenrechte grundfreiheiten beruht besonders schwerwiegenden allgemeinen offenkundigen vgl nr stpo rechtsverste nachteil verurteilten rechtfertigen erleichterte abnderbarkeit darauf beruhenden entscheidung zumal gesetzgeber wiederaufnahmegrnde nr nr stpo darber hinaus hinsicht privilegiert gem abs stpo urschliche zusammenhang nher bezeichneten handlungen urteil widerlegbar vermutet bghst wre deshalb systemwidrig weite auslegung abs stpo speziellen wiederaufnahmegrnde einschrnkungen unterwerfen fr nr stpo gelten dd zuletzt gebietet gerechtigkeit fllen vorliegenden beseitigung unrichtigen verurteilten schwer belastenden schuldspruchs mglich mu wegen verbleibenden straftaten gnstigere rechtsfolgenentscheidung ausgeschlossen ff stpo dienen lsung konflikts grundstzen materiellen gerechtigkeit rechtssicherheit beide rechtsstaatsprinzip ableiten bverfg mdr innerhalb gesetzeswortlaut gezogenen grenzen verdient deshalb diejenige auslegung abs stpo vorzug korrektur fehlentscheidung ermglicht deren aufrechterhaltung derart gebot gerechtigkeit widersprche allgemeine interesse fortbestand rechtskrftigen entscheidung zurcktreten mu angesichts verurteilung wegen mordes verbundenen gravierenden ethischen unwerturteils darf unrecht erhobene vorwurf menschenleben kaltbltig ausgelscht beschwerdefhrer wiederaufnahmeantrag bestand schuldspruch beschwerdefhrer vorgetragen vorstzlichen falschaussage zeugen beruht ee vertretene auslegung abs stpo fhrt ergebnis wesentlichen erweiterung ausnahmeflle beschrnkenden mglichkeit rechtskrftig abgeschlossenes verfahren wiederaufzunehmen betroffen entsprechend darlegungen cc ausschlielich speziellen wiederaufnahmegrnde nr nr nr stpo deren voraussetzungen seltenen fllen vorliegen be hauptung straftat nr nr stpo wiederaufnahmeverlangen regel gegrndet rechtskrftige verurteilung nachgewiesen stpo aufhebung zivilgerichtlichen urteils nr stpo setzt vorherige durchfhrung frmlichen verfahrens voraus gleiches gilt gem nr stpo fr feststellung verletzung europischen menschenrechtskonvention fr groe masse wiederaufnahmeantrge weit gefaten wiederaufnahmegrund nr stpo gesttzt ordnet gesetz dagegen ausdrcklich zulssigkeit mglichkeit gnstigeren rechtsfolgenentscheidung geknpft brigen fall verurteilter zulssigerweise wiederaufnahme verfahrens beschrnkten ziel betreibt schuldspruch wegen tateinheitlich verwirklichten strafrahmen bestimmenden delikts beseitigen vollstndige berprfung schuldspruchs rahmen erneuten hauptverhandlung geboten fllt zweifel gezogene weitere tatvorwurf innerhalb tat entscheidend gewicht vorbringen antragstellers probationsverfahren gengende besttigung gefunden deshalb gem abs stpo wiederaufnahme verfahrens anzuordnen unkonomischen durchfhrung aufwendigen hauptverhandlung dadurch begegnet strafverfolgung gem abs nr abs stpo wiederaufnahmegrund berhrten teile tat beschrnkt wiederaufnahme verfahrens hinsichtlich geschehens grabska fall ii urteilsgrnde zulssig falschaussage zeugen mirsad teil tat ausge wirkt rechtskrftige urteile grundstzlich unabnderlich lediglich eng umrissenen ausnahmefllen sieht gesetz wiederaufnahme verfahrens daraus folgt durchfhrung wiederaufnahme teil schuldspruchs beschrnken wiederaufnahmegrund frage gestellt vgl bghst wiederaufnahme gesamten verfahrens dadurch erzwungen smtliche beschwerdefhrer begangenen morde tateinheitlich verwirklichten straftatbestand vlkermordes stgb af sachlichrechtlich tat verklammert bghst ff wiederaufnahme verfahrens grundstzlich unzulssig teil einheitlichen tat erfassen bghst bghr owig abs zulssigkeit gilt trotz sachlichrechtlicher tateinheit ausnahmsweise mehrere prozessuale taten anzunehmen regelmig bildet sachlichrechtlich einheitliche tat tat sinne stpo bghst andererseits knnen sachlichrechtliche tateinheit prozessuale tatidentitt weiteres gleichgesetzt verschiedene funktionen erfllen vgl bverfge regelungsgegenstand stgb bestimmung mageblichen strafrahmens whrend stpo gegenstand urteilsfindung umreit vgl bghr vereinsg abs nr organisationsdelikt einzelfall insbesondere untereinander tatmehrheit stehende straftaten jeweils tateinheitlich verwirklichtes delikt tat einheit verklammert tat materiellrechtlichen sinn prozessual mehrere taten zerfallen vgl bghst verhlt ermordung angehrigen muslimischen bevlkerungsgruppe grabska mitte juni bildet abgeschlossenen lebenssachverhalt bezogen tatbestand stgb selbstndige tat sinne stpo wegfall tat liee verurteilung beschwerdefhrers wegen vlkermordes tateinheit mord acht fllen wegen fllen ii urteilsgrnde nher beschriebenen geschehens unberhrt frage beschwerdefhrer darber hinaus recht wegen weiterer tateinheitlich begangener flle mordes schuldig gesprochen worden deshalb fr genommen gegenstand wiederaufnahmeverfahrens iii fr weitere verfahren weist senat darauf rechtsfolgenausspruch wiederaufnahme verfahrens berhrt gleiche gilt fr feststellung schuld beschwerdefhrers besonders schwer wiegt oberlandesgericht tatmehrheit angenommen feststellung bereits fr fall urteilsgrnde gesondert getroffen neue tatrichter gelegenheit mglichkeit beschrnkung strafverfolgung gem stpo wiederaufnahmegrund betroffenen tatkomplexe prfen vorbringen beschwerdefhrers anschlieenden probationsverfahren gengende besttigung finden tolksdorf pfister lienen nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stpo abs abs stpo findet wiederaufnahmeantrag nderung schuldspruchs ziel anwendung bgh beschl dezember stb olg dsseldorf'],['Soon']] [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begrndung verworfen rechtskrftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz knnen pressemitteilung entnehmen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb februar grundbuchsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja baugb abs nr bgb satz halbsatz verpfndung anspruchs auflassung grundstcks frmlich festgelegten sanierungsgebiet liegt bedarf entsprechender anwendung abs nr baugb genehmigung sanierungsbehrde bgh beschluss februar zb olg nrnberg ag amberg zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt rntsch dr brckner richter dr kazele dr gbel beschlossen rechtsbeschwerden beteiligten beteiligten beschluss oberlandesgerichts nrnberg zivilsenat mai zurckgewiesen rechtsbeschwerde beteiligten magabe beschwerde zwischenverfgung amtsgerichts grundbuchamt amberg februar unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde lasten eingang beschlusses bezeichneten grundstcks zweiten abteilung grundbuchs lfd nr sanierungsvermerk lfd nr auflassungsvormerkung bezglich vermessenden teilflche ca qm gunsten sowie vermerk ber abtretung ansprche vormer kung beteiligten eingetragen januar bestellte beteiligte zugunsten sparkasse grundschuld ber betrag hhe zugleich gab zusammen beteiligten abstraktes schuldversprechen hhe grundschuldsumme ab beide unterwarfen insoweit sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen sicherheit fr ansprche schuldversprechen verpfndete beteiligte sparkasse anspruch auflassung teilflche gegenber eingetragenen eigentmerin zugleich bewilligte beantragte verpfndung auflassungsvormerkung grundbuch vermerken sowie kraft gesetzes eigentumsumschreibung entstehende sicherungshypothek grundbuch einzutragen eintragung sicherungshypothek jedoch unterbleiben gleichzeitig eigentumsbergang grundschuld pfandbesitz eingetragen grundbuchamt machte zwischenverfgung februar beantragte eintragung verpfndungsvermerks genehmigung sanierungsbehrde abhngig dagegen beide beteiligte eingelegten beschwerde abgeholfen oberlandesgericht rechtsmittel zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgen beteiligten eintragungsersuchen ii auffassung beschwerdegerichts entscheidung fgprax verffentlicht bedarf eintragung verpfndungsvermerks zustimmung gemeinde abs nr baugb rechtslage stelle insoweit dar genehmigungsfreien eintragung auflassungsvormerkung begrnde lediglich sicherungsmittel auerhalb grundbuchs dinglichen vollrecht erstarken knne erst bertragung eigentums grundstck bedrfe vorherigen zustimmung sanierungsbehrde jedoch auflassungsvormerkung zugrunde liegende anspruch verpfndet komme genehmigungsbedrftigen belastung grundstcks gleich gehe eigentum grundstck ber erwerbe pfandglubiger nmlich mitwirkung sanierungsbehrde auerhalb grundbuchs unmittelbar volles dingliches recht form sicherungshypothek satz halbsatz bgb wege grundbuchberichtigung grundbuch einzutragen sei iii rechtsbeschwerden beider beteiligten aufgrund zulassung beschwerdegericht statthaft brigen zulssig abs abs satz abs gbo famfg beschwerdebefugnis folgt zurckweisung erstbeschwerden gilt soweit erstbeschwerde beteiligten htte unzulssig verworfen mssen vgl senat beschluss februar zb bghz sache rechtsmittel jedoch erfolg rechtsbeschwerde beteiligten ergebnis unbegrndet bereits beschwerde zwischenverfgung grundbuchamts februar mangels beschwerdeberechtigung unzulssig schon festgestellt zwischenverfgung formell beteiligte beschwert antrag grundbucheintragung ausweislich bezug genommenen urkunde januar namens beteiligten zustzlich fr glubiger gestellt worden vgl senat beschluss juni zb njw rr rn unabhngig davon fehlte deshalb beschwerdeberechtigung beteiligten dingliche rechtsstellung inne eintragung verpfndungsvermerks vernderung erfahren knnte deshalb antragsbefugt gem abs satz gbo vgl senat urteil dezember zb njw rn beschwerdegericht beschwerde beteiligten gleichwohl zulssig behandelt sache beschieden rechtsbeschwerde magabe zurckzuweisen erstbeschwerde unzulssig verworfen vgl senat beschluss februar zb bghz zulssige beschwerde beteiligten beschwerdegericht rechtsfehler unbegrndet zurckgewiesen zwischenverfgung grundbuchamts recht ergangen fr erlass zwischenverfgung abs gbo vorausgesetzte eintragungsfhigkeit vgl demharter gbo aufl rn gegeben verpfndung auflassungsanspruchs pfandrecht gem abs satz ff bgb auerhalb grundbuchs entsteht verpfndung grundbuch vermerkt auflassungsvormerkung zugunsten verpfnders eingetragen vgl bayoblg dnotz mkobgb damrau aufl rn steht fall gleich vormerkung gesicherten ansprche verpfnder abgetreten abtretung neben auflassungsvormerkung grundbuch eingetragen zwischenverfgung weist zulssigen inhalt abs satz gbo mangel antrags rckwirkender kraft geheilt knnen vgl nher senat beschluss juni zb fgprax rn fall fehlt kraft gesetzlicher bestimmung erforderliche behrdliche genehmigung folge rechtsgeschft abschluss endgltigen entscheidung ber genehmigung schwebend unwirksam erteilung genehmigung rckwirkend zeitpunkt abschlusses voll wirksam vgl senat urteil juni zr bghz ausstehende genehmigung sanierungsbehrde hinsichtlich abs nr baugb bezeichneten rechtsgeschfte deren schwebende unwirksamkeit folge vgl krautzberger ernst zinkahn bielenberg krautzberger baugb rn deshalb gegenstand zwischenverfgung vgl meikel bttcher gbo aufl rn mwn genehmigungen baugb beschwerdegericht hlt beantragte eintragung verpfndungsvermerks ergebnis zutreffend fr genehmigungsbedrftig abs baugb aa vorschrift abs nr baugb allerdings unmittelbar anwendbar bestimmung frmlich festgelegten sanierungsgebiet gemeinde bestellung grundstck belastenden rechts genehmigungsbedrftig hierzu gehren grunddienstbarkeiten niebrauchsrecht beschrnkte persnliche dienstbarkeiten vorkaufsrechte reallasten hypotheken grund rentenschulden sowie dauerwohn nutzungsrechte krautzberger ernst zinkahn bielenberg krautzberger baugb rn verpfndung auflassungsanspruchs begrndet jedoch dingliches recht grundstck vielmehr entsteht pfandrecht anspruch grundstckskufers verkufer verschaffung eigentums abs ff bgb gem satz halbsatz bgb zugunsten pfandglubigers entstehende sicherungshypothek grundstck belastendes dingliches recht insoweit fehlt jedoch bestellung sinne abs nr baugb bestellung rechtsgeschftlich herbeigefhrte rechtsnderung verstehen vgl lg regensburg rpfleger krautzberger ernst zinkahn bielenberg krautzberger baugb rn reichert notbz verstndnis vorschrift folgt wortlaut steht brigen abs baugb genannten sowie vergleichbaren regelungen baugesetzbuch normierten genehmigungstatbestnden einklang abs nr baugb rechtsgeschftlichen veruerung nr vorschrift schuldrechtlichen vertrag rede verpflichtung nummer genannten rechtsgeschfte begrndet gleicher weise bezieht umlegungsgebiet gem abs nr baugb angeordnete genehmigungsbedrftigkeit verfgungen ber grundstck ber rechte grundstck verfgung setzt rechtsgeschftliche einwirkung recht bertragung nderung belastung aufhebung voraus vgl krautzberger ernst zinkahn bielenberg krautzberger baugb rn deshalb eintragungen zwangshypotheken abs zpo rechtsgeschftlich bestellte sicherungshypotheken abs bgb ebenso genehmigungsfrei vgl lg regensburg rpfleger zimmermann mittrhnotk krautzberger ernst zinkahn bielenberg krautzberger baugb rn gesetzliche eigentumsbergnge sei zwangsvollstreckung wege erbfolge enteignung flurbereinigung umlegung beckok baugb schmitz stand september rn kufer verpfnder auflassungsanspruch verkufer schuldner dritten pfandglubiger verpfndet schuldner verpfnder grundstck gemheit bgb bereignet erwirbt pfandglubiger grundstck satz halbsatz bgb kraft gesetzes sicherungshypothek mkobgb damrau aufl rn fehlt deshalb gesetz vorausgesetzten rechtsgeschftlichen bestellung bb abs nr baugb wonach schuldrechtlicher vertrag genehmigung bedarf verpflichtung bestellung grundstck belastenden rechts begrndet ergibt un mittelbar genehmigungserfordernis verpfndung auflassungsanspruchs entsteht verpflichtung cc regelungen abs nr baugb flle verpfndung auflassungsanspruchs analog anwendbar voraussetzung fr analogie gesetz planwidrige regelungslcke enthlt beurteilende sachverhalt rechtlicher hinsicht weit tatbestand vergleichbar gesetzgeber geregelt angenommen gesetzgeber wre interessenabwgung gleichen grundstzen htte leiten lassen erlass herangezogenen gesetzesvorschrift gleichen abwgungsergebnis gekommen senat urteil september zr njw rn liegt fall gesetz weist planwidrige regelungslcke gesetzgeber bereich genehmigungspflichtiger vorhaben schon abfassung stdtebaufrderungsgesetzes jahr bezugnahme entsprechenden regelungen bbaug abs satz grdstvg rechtsgeschftliche veruerungen bestellung belastender rechte sowie hierauf gerichtete schuldrechtliche vertrge beschrnkt vgl entwurf gesetzes ber stdtebauliche sanierungs entwicklungsmanahmen gemeinden bt drucks vi erweiterung genehmigungspflicht rechtsgeschftliche rechtsnderungen sei kraft gesetzes wege zwangsvollstreckung nachfolgenden nderungen gesetzes neufassung regelungen ff baugb vorgenommen vgl entwurf gesetzes ber baugesetzbuch bt drucks ff stellungnahme bundesrates entwurf gesetzes ber baugesetzbuch btdrucks bedeutet gesetzgeber verpfndung auflassungsanspruchs bewusst genehmigungsfrei lassen entsteht sicherungshypothek falle eigentumserwerbs verpfnders gem satz halbsatz bgb kraft gesetzes besonderheit besteht darin fall zuvor rechtsgeschftlichen vereinbarung verpfnder pfandglubiger verpfndung auflassungsanspruchs gekommen vereinbarung sicherungshypothek entstehen sondersituation nebeneinander rechtsgeschftlicher vereinbarung einhergehender entstehung dinglichen rechts grundstck kraft gesetzlicher anordnung gekennzeichnet gesetzgeber bersehen entsprechende anwendung abs nr baugb geboten verpfndung auflassungsanspruchs geregelten sachverhalt vergleichbare interessenlage gegeben zweck gesetzes rechtsgeschfte erschwerend ablauf sanierung auswirken knnen genehmigung sanierungsbehrde abhngig vgl entwurf gesetzes ber stdtebauliche sanierungs entwicklungsmanahmen gemeinden bt drucks vi krautzberger ernst zinkahn bielenberg krautzberger baugb rn vgl reichert notbz zweck wrde verfehlt verpfndung auflassungsanspruchs genehmigungsfrei wre entstnde genehmigungslcke sicherungshypothek gem satz halbsatz bgb weiteren voraussetzung ent steht verpfnder eigentmer grundstcks ndert hieran grundstckskaufvertrag verpfnder verkufer geschlossen sanierungsbehrde gem abs nr baugb bereits genehmigt worden scheidet gem abs nr halbsatz baugb erneute berprfung bereignung grundstcks verpfnder gem abs nr halbsatz baugb gilt ausfhrung schuldrechtlichen vertrages vorgenommene dingliche rechtsgeschft genehmigt zugrunde liegende schuldrechtliche vertrag genehmigt worden wre verpfndung auflassungsanspruchs genehmigungsfrei knnte pfandglubiger infolge mehr genehmigungsbedrftigen eigentumserwerbs verpfnders sicherungshypothek grundstck erwerben gemeinde zugestimmt htte genehmigungslcke entsteht kufer vorliegend auflassungsanspruch dritten abgetreten erst dritte auflassungsanspruch verpfndet bedrfte fall bereignung dritten gem abs nr baugb genehmigung sanierungsbehrde sinne abs nr halbsatz baugb ausfhrung ursprnglichen verkufer kufer geschlossenen vertrages vorgenommene dingliche rechtsgeschft eigentumsbertragung dritten vielmehr kufer bestehende schuldrechtliche abrede erfllt abs nr halbsatz baugb genehmigt worden bedarf eigentumserwerb dritten genehmigung ver weigerung genehmigung eigentumserwerbs dritten knnte sanierungsbehrde deshalb entstehung sicherungshypothek fr pfandglubiger gem satz halbsatz bgb ergebnis verhindern macht gesonderte genehmigungsbedrftigkeit verpfndung entbehrlich nmlich auszuschlieen behrde eigentumserwerb dritten einzuwenden genehmigung erteilen mchte begrndung sicherungshypothek indessen einverstanden wrde fllen genehmigungserfordernis eigentumsbergang beschrnken knnte sanierungsbehrde ergebnis entweder beide rechtsgeschfte billigen beide verhindern beiden differenzieren widersprche sinn abs baugb normierten genehmigungserfordernisse abtretung vollrechtsbertragung auflassungsanspruchs genehmigung gem abs baugb bedarf vgl mitschang battis krautzberger lhr baugb aufl rn beckok baugb schmitz stand september rn wohl weniger bloen verpfndung rechts begrndet entgegen auffassung rechtsbeschwerde wertungswiderspruch abtretung auflassungsanspruchs zweck genehmigungserfordernisses dadurch erreicht bereignung grundstcks zessionar gem abs nr baugb genehmigungspflichtig siehe cc iv kostenentscheidung veranlasst festsetzung gegenstandswerts beruht abs nr gnotkg abs abs satz kosto stresemann schmidt rntsch kazele brckner gbel vorinstanzen ag amberg entscheidung ka olg nrnberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb august abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs august richter dr lemke prof dr schmidt rntsch dr czub dr roth richterin dr brckner beschlossen vollziehung beschluss amtsgerichts schmallenberg juli angeordneten beschluss zivilkammer landgerichts arnsberg august aufrechterhaltenen sicherungshaft einstweilen ausgesetzt grnde entsprechender anwendung abs famfg statthafte aussetzungsantrag vgl senat beschluss juli zb infauslr mwn sache erfolg gebotenen summarischen prfung davon auszugehen rechtsbeschwerde erfolg haftanordnung erscheint bereits wegen fehlens zulssigen haftantrags rechtswidrig haftantrag abs nr famfg angaben erforderlichen dauer beantragten haft enthalten dabei verhltnismigkeitsgebot abs satz aufenthg bercksichtigen wonach inhaftnahme krzest mgliche dauer beschrnken anforderungen gengt haftantrag beteiligten behrde weshalb trotz vorliegens gltigen reisepasses trotz stands zuvor fr buchung beteiligte behrde stellungnahme heutigen tag dargelegt beamten bundespolizei begleiteten fluges trkei zeitraum ca sechs wochen bentigt wurde haftdauer drei monaten erforderlich erschien haft krzerer dauer ausreichte hinreichend erlutert hintergrund bloe hinweis notwendigkeit polizeilich begleiteten abschiebung nichtssagend erluterung jedoch unverzichtbarer bestandteil zulssigen haftantrags abschiebungshaft abs satz aufenthg krzest mgliche dauer beschrnken frist drei monaten vorbehaltlich abs aufenthg obere grenze mglichen haft deren normaldauer bestimmt senat beschluss mai zb fgprax rn aufrechterhaltung haft beschwerdegericht erscheint ebenfalls rechtswidrig beteiligte behrde beschwerdeverfahren unzureichenden angaben haftantrag notwendigkeit beantragten haftdauer ergnzt vgl abs satz aufenthg mangel fr zukunft mglich wre geheilt antrag hinblick haftdauer gendert beidem wre jedoch notwendig inzwischen wusste abschiebung fr august organisiert beschwerdegericht trotz kenntnis fr august organisierten abschiebungstermins stellen zulssigen haftantrags hingewirkt haft aufgrund unzulssigen antrags oktober aufrechterhalten lemke schmidt rntsch roth czub brckner vorinstanzen ag schmallenberg entscheidung xiv lg arnsberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ips isp markeng abs nr zeichen jedoch unterschiedlicher reihenfolge angeordneten buchstaben silben gebildet ips isp erwecken regelmig klanglich hnlichen gesamteindruck aussprache buchstaben silben pe ess ess pe vokalfolge aufweisen bgh urteil mrz zr olg hamm lg bochum zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert prof dr koch dr lffler richterin dr schwonke fr recht erkannt revision klgerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm juli aufgehoben sache verhandlung neuen entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin inhaberin april angemeldeten juli eingetragenen deutschen wortmarke ips fr folgende dienstleistungen registriert klasse wartung instandsetzung automatischen steuerungseinrichtungen datenverarbeitungsgerten computern klasse entwurf entwicklung computerhard software insbesondere softwareerstellung fr industriesteuerungen insbesondere fr speicherprogrammierbare steuerungen rechnergesteuerte schaltanlagen wartung instandsetzung nmlich aktualisierung computersoftware bezeichnung isp polska sp firmierende beklagte polen ansssiges unternehmen it lsungen fr industrieautomatisierung befasst zweck insbesondere software entwickelt prsentiert leistungen internetadresse www itsp pl deutscher sprache internetseiten verwendet neben bezeichnung isp polska sp farbiges logo drei grnen teilweise berlagernden kreisen besteht denen weier schrift buchstaben angeordnet klgerin sieht verwendung bezeichnungen verlet zung markenrechte beantragt beklagte androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr bundesrepublik deutschland fr bereich it automatisierungstechnik ttiges unternehmen firmierung isp polska sp kennzeichnung isp benutzen ferner beklagte auskunftserteilung erstattung abmahnkosten nebst zinsen anspruch genommen feststellung schadensersatzpflicht begehrt landgericht klage abgewiesen dagegen gerichtete be rufung klgerin berufungsgericht beschluss gem abs satz zpo zurckgewiesen senat zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klgerin klageantrge entscheidungsgrnde berufungsgericht klgerin erhobenen markenrechtlichen ansprche fr unbegrndet erachtet ausgefhrt beklagte kennzeichen markenmig verwendet angegriffenen zeichen seien marke klgerin verwechslungsfhig sei dienstleistungsidentitt durchschnittlicher kennzeichnungskraft klagemarke auszugehen zeichen bestehe sicht angesprochenen verkehrskreise zeichenhnlichkeit dabei sei sorgfltigen prfung bezeichnungen beschaffung wartung maschinen automaten befassten unternehmensmitarbeiter auszugehen klanglich stimmten bezeichnungen ips isp verwendeten buchstaben silbenzahl vokalfolge berein ferner befinde buchstabe beiden bezeichnungen wortanfang vertauschung konsonanten entstehe jedoch vllig klangbild schriftbildliche hnlichkeit bestehe bezeichnungen ips isp polska sp erkennbarer sinngehalt komme bezeichnungen gesamtbetrachtung liege hinreichend groer abstand bezeichnungen beurteilung gerichtete revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache berufungsgericht grundlage feststellungen berufungsgerichts knnen klgerin wegen verletzung markenrechte erhobenen ansprche verneint internationale zustndigkeit deutscher gerichte geltung abs zpo revisionsinstanz amts wegen prfen vgl bgh urteil mrz zr bghz rn arzneimittelwerbung internet urteil dezember zr grur rn wrp englischsprachige pressemitteilung folgt art nr brssel vo art nr brssel ia vo art nr brssel vo person wohnsitz hoheitsgebiet mitgliedstaats mitgliedstaat gericht ortes schdigende ereignis eingetreten einzutreten droht verklagt unerlaubte handlung handlung unerlaubten handlung gleichgestellt ansprche handlung gegenstand verfahrens bilden beklagte gesellschaft wohnsitz sinne verordnung hoheitsgebiet mitgliedstaates gesellschaften gem art abs buchst brssel vo fr anwendung verordnung wohnsitz ort satzungsmigen sitzes satzungsmige sitz beklagten polen unerlaubten handlungen sinne art nr brssel vo zhlen verletzungen rechten geistigen eigentums markenrechtsverletzungen vgl eugh urteil april grur rn wintersteiger products bgh urteil mrz zr grur rn wrp oscar wendung ort schdigende ereignis eingetreten einzutreten droht meint sowohl ort verwirklichung schadenserfolgs ort fr schaden urschlichen geschehens beklagte wahl klgers gericht beiden orte verklagt vgl eugh grur rn wintersteiger products dabei kommt darauf klger schlssig vorgetragen inland sei schdigendes ereignis eingetreten frage tatschlich schdigendes ereignis eingetreten betrifft begrndetheit klage zustndigen gericht anhand anwendbaren nati onalen rechts prfen vgl eugh grur rn wintersteiger products behaupteten verletzung nationalen marke liegt ort verwirklichung schadenserfolgs unerlaubten handlung mitgliedsstaat marke geschtzt vgl eugh grur rn wintersteiger products schlssigen vorbringen klgerin verletzte marke deutschland geschtzt deutscher sprache gehaltene deutschland abrufbare ternetauftritt beklagten richtet bestimmungsgem verkehrskreise inland braucht deshalb entschieden fr begrndung gerichtsstands unerlaubten handlung art nr brssel vo wegen behaupteter markenverletzungen internet berhaupt erforderlich internetauftritt bestimmungsgem inland richtet offengelassen bgh grur rn oscar mwn ablehnend fr verletzungen urheberrechts verwandter schutzrechte eugh urteil oktober grur rn wrp pinckney mediatech urteil januar grur rn wrp hejduk energieagentur ii berufungsgericht gegebenen begrndung ver wechslungsgefahr abs nr markeng marke ips klgerin einerseits kennzeichnungen isp polska sp isp beklagten andererseits verneint abs nr markeng dritten untersagt stimmung inhabers marke geschftlichen verkehr zeichen benutzen wegen identitt hnlichkeit zeichens marke identitt hnlichkeit marke zeichen fassten dienstleistungen fr publikum gefahr verwechslungen besteht einschlielich gefahr zeichen marke gedanklich verbindung gebracht frage verwechslungsgefahr sinne abs nr markeng vorliegt bercksichtigung umstnde einzelfalls beurteilen dabei besteht wechselwirkung betracht ziehenden faktoren insbesondere identitt hnlichkeit zeichen identitt hnlichkeit gekennzeichneten dienstleistungen sowie kennzeichnungskraft lteren marke geringerer grad hnlichkeit dienstleistungen hheren grad hnlichkeit zeichen erhhte kennzeichnungskraft lteren marke ausgeglichen umgekehrt st rspr vgl bgh urteil januar zr grur rn wrp kappa urteil dezember zr grur rn wrp culinaria villa culinaria urteil januar zr grur rn wrp real chips grundstzen berufungsgericht ausgegangen beklagte bietet it lsungen insbesondere entwicklung software fr industrieautomatisierung marke klgerin fr dienstleistung entwicklung software fr industrieautomaten eingetragen liegt daher identitt dienstleistungen berufungsgericht angenommen klagemarke ips verfge ber durchschnittliche kennzeichnungskraft annahme revision hingenommen rechtsgrnden beanstanden buchstabenfolge verfgt regel hause ber durchschnittliche kennzeichnungskraft vgl bgh urteil november zr grur wrp ims urteil januar zr grur rn wrp bcc revision macht jedoch zutreffend geltend beru fungsgericht gegebenen begrndung gefahr verwechslungen begrndende hnlichkeit einander gegenberstehenden zeichen verneint frage hnlichkeit einander gegenberstehender zeichen deren hnlichkeit klang schrift bild bedeutung beurteilen marken angesprochenen verkehrskreise klanglicher bildlicher begrifflicher hinsicht wirken knnen fr bejahung zeichenhnlichkeit reicht regel bereits hnlichkeit wahrnehmungsbereiche vgl bgh urteil mai zr grur rn wrp airdsl bgh grur rn kappa grur rn real chips beurteilung zeichenhnlichkeit jeweiligen ge samteindruck abzustellen einander gegenberstehenden zeichen angesprochenen verkehrskreisen hervorrufen vgl bgh urteil september zr grur rn wrp gelbe wrterbcher dabei erfahrungssatz bercksichtigen verkehr jeweiligen bezeichnungen regelmig gleichzeitig wahrnimmt miteinander vergleicht bereinstimmenden merkmale undeutlichen erinnerungseindruck hufig strker gewicht fallen unterschiede vgl bgh urteil oktober zr grur wrp davidoff ii urteil oktober zr grur wrp telefon sparbuch grundstzen ansatz berufungsgericht ausgegangen angenommen sicht angesprochenen verkehrskreise wahrten angegriffenen zeichen gesamteindruck hinreichenden abstand marke klgerin ausgefhrt sei sorgfltigen prfung bezeichnungen gesprochenen verkehrskreise auszugehen sorgfltigen prfung knne bereits ausgegangen betroffenen verkehrskreise beruflich erwerb inanspruchnahme dienstleistungen tun htten voraussetzung sei unternehmensmitarbeitern beruflich beschaffung wartung maschinen automaten befasst seien erfllt klanglich stimmten bezeichnungen verwendeten buchstaben silbenzahl vokalfolge berein ferner befinde buchstabe beiden bezeichnungen grundstzlich besonders bedeutsamen wortanfang bedeutung bereinstimmung erheblich dadurch abgeschwcht berdurchschnittlich viele unternehmen itbranche gebe deren firmierung buchstaben beginne vertauschung einzeln ausgesprochenen konsonanten entstehe vllig klangbild jeweils scharf groer intensitt gesprochene ess geprgt marke klgerin wortende stehe whrend bezeichnung beklagten wortmitte befinde zudem pe bezeichnung beklagten deutlich lnger gesprochen marke klgerin dabei schlusssilbe handele konsonanten seien weise klangverwandt beeinflussten wortklang je stellung wort vllig gegenstzlich auerdem sei bercksichtigen klangliche abweichungen kurzen bezeichnungen besser bemerkt wrden schriftbildliche hnlichkeit bestehe bezeichnungen ips isp polska sp erkennbarer sinngehalt komme bezeichnungen beurteilung hlt angriffen revision punk ten stand beurteilung gesamteindrucks einander gegenberstehender zeichen liegt wesentlichen tatrichterlichem gebiet revisionsverfahren darauf berprfen tatrichter unzutreffenden rechtsbegriff zugrunde gelegt denkgesetze erfahrungsstze verstoen wesentliche umstnde bercksichtigt vgl bgh urteil mrz zr grur rn wrp metro roller metro urteil april zr grur rn wrp volkswagen volks inspektion rechtsfehler berufungsgericht jedoch unterlaufen revision wendet erfolg annahme beru fungsgerichts beurteilung verwechslungsgefahr sicht angesprochenen verkehrskreise sei davon auszugehen beschaffung wartung maschinen automaten befassten unternehmensmitarbeiter parteien kennzeichnung dienstleistungen verwendeten bezeichnungen sorgfltig prften aa allerdings gesamteindruck angesprochenen ver kehrskreise zeichen ausfallen verkehrskreisen fachkreise endverbraucher handelt etwa darauf beruhen fachkreise grere aufmerksamkeit erfassung zeichen aufwenden kleinere unterschiede kollidierenden zeichen besser erinnerung behalten endverbraucher vgl bgh urteil oktober zr grur wella perla urteil april zr grur arko urteil januar ib zr grur bleiarbeiter beschluss juni zb grur wrp maalox melox gry hacker strbele hacker markeng aufl rn fezer markenrecht aufl markeng rn bb berufungsgericht jedoch festgestellt beschaffung wartung maschinen automaten befassten unternehmensmitarbeitern dienstleistungsangebot parteien angesprochenen verkehrskreise fachleute handelt weiteres angenommen beschaffung wartung maschinen automaten befassten unternehmensmitarbeiter zugleich beschaffung wartung betrieb maschinen automaten erforderlichen software befasst insoweit ber besondere fachkunde verfgen annahme berufungsgerichts parteien kennzeichnung dienstleistungen verwendeten bezeichnungen wrden angesprochenen verkehrskreisen sorgfltig geprft entbehrt daher tragfhigen grundlage cc berufungsgericht ferner bercksichtigt fachkreise sorgfltig prfen unterscheiden gewohnt klangtuschung leichter hufiger unterliegen tuschung visuell wahrnehmbares kennzeichen hnlichen sinngehalt zweier kennzeichnungen klangwirkung besonders flchtig hrer meist beliebig oft aufgenommen vertieft vgl bgh urteil mrz zr grur bbc ddc urteil mrz zr grur wrp ac pharma beurteilung hnlichkeit klanglichen gesamteindrucks kollisionszeichen berufungsgericht ebenfalls rechtsfehler unterlaufen aa fr klgerin eingetragene marke ips steht beiden beklagten verwendeten bezeichnungen isp isp polska sp gegenber hinsichtlich bezeichnung isp polska sp berufungsgericht rechtsfehler davon ausgegangen klanglicher gesamteindruck wegen neigung verkehrs vereinfachenden abkrzungen mndlichen geschftsverkehr schlagwort isp verkrzt vgl bgh beschluss mai zb grur wrp dkv okv beschluss februar zr grur wrp gerri kerry spring daher lediglich klangliche hnlichkeit bezeichnungen ips einerseits isp andererseits beurteilen bb berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen zeichen ips isp klanglich verwendeten buchstaben anfangsvokal nachfolgenden konsonanten ps bzw sp silbenzahl jeweils drei silben einzeln ausgesprochenen buchstaben ipe ess ess pe vokalfolge bereinstimmen cc berufungsgericht angenommen bedeutung berein stimmung anfangsbuchstabens dadurch erheblich abgeschwcht bezeichnungen unternehmen it branche hufig buchstaben begnnen erwgung hlt nachprfung stand fr gesamteindruck wortzeichens wortanfang berufungsgericht recht angenommen greres gewicht zukommen nachfolgenden wortbestandteilen verkehr beginn wortzeichens allgemeinen grere aufmerksamkeit schenkt vgl bgh urteil november zr grur dipa dib urteil juli zr grur sana schosana eug urteil november slg ii grur int rn castellani castelluca gilt fr drei buchstaben krzel vgl bgh grur dkv okv erfahrungssatz gilt allerdings zeichenanfang beschreibend kennzeichnungsschwach bgh urteil mai zr grur wrp neurovibolex neuro fibraflex bgh grur rn airdsl eug urteil oktober slg ii juris rn rnaifect rnactive fall anfangsbuchstabe buchstabenfolge fr verkehr ersichtlich abkrzung fr beschreibende sachangabe verwendet vgl allgemein buchstaben innerhalb buchstabenfolgen bgh grur dkv okv berufungsgericht angenommen buchstabe komme unternehmen it branche hufig anfangsbuchstabe unternehmensbezeichnung angesprochenen verkehrskreisen abkrzung fr beschreibende sachangabe insbesondere hinweis ttigkeit unternehmens gebiet informationstechnik verstanden berufungsgericht herangezogenen unterlagen rechtfertigen annahme klgerin vorgelegte it firmenindex fr dortmund weist buchstaben erhebliche anzahl ge schftsbezeichnungen denen buchstabe entweder schon abkrzung infoteam ingenieurbro institut jedenfalls hinweis ttigkeit it branche ihk verwendet ferner enthlt index ganz berwiegend bezeichnungen unternehmen deren bezeichnung buchstaben buchstaben beginnt erfahrungssatz verkehr anfang zeichens besondere akustische beachtung schenkt gilt ferner eingeschrnkt betonung wortanfang liegt bgh grur sana schosana olg hamburg njoz ichthyol ethyol ii davon streitfall jedoch ausgegangen berufungsgericht angenommen klangbild einander ge genberstehenden bezeichnungen jeweils scharf groer intensitt gesprochene ess geprgt marke klgerin wortende stehe whrend bezeichnung beklagten wortmitte befinde zudem pe bezeichnung beklagten deutlich lnger gesprochen marke klgerin dabei schlusssilbe handele offenbleiben annahmen lebenserfahrung entsprechen jedenfalls davon ausgegangen verkehr deshalb zweite dritte silbe bezeichnungen aussprache strker erste silbe betont dd berufungsgericht angenommen vertau schung anfangsvokal nachfolgenden konsonanten entstehe vllig unterschiedliches klangbild zeichen ips isp buchstaben seien klangverwandt beeinflussten wortklang je stellung wort gegenstzlich auerdem sei bercksichtigen klangliche abweichungen kurzen bezeichnungen besser bemerkt wrden beurteilung hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand beurteilung klanglichen gesamteindrucks buchsta benfolgen bercksichtigen konsonanten phonetisch regelmig vokale ergnzt leichter aussprechen knnen vgl bgh grur bbc ddc davon berufungsgericht ausgegangen rechtsfehler angenommen drei buchstaben zeichen ips isp wrden einzeln pe ess ess pe ausgesprochen berufungsgericht allerdings beachtet buchsta ben einzeln pe ess ausgesprochen vokal enthalten daher durchaus klangverwandt hinreichend bercksichtigt vokalfolge fr frage bereinstimmung klanglichen gesamteindrucks kollisionszeichen regelmig besondere bedeutung zukommt bgh urteil juni zr grur ribana urteil februar zr grur wrp comnet compunet zeichen jedoch unterschiedlicher reihenfolge angeordneten buchstaben silben gebildet erwecken regelmig klanglich hnlichen gesamteindruck aussprache buchstaben silben vokalfolge aufweisen vgl eug urteil dezember juris rn kids vits vits kids bpatg beschluss oktober pat juris rn kts tks beschluss klasmann november kts tks beschluss pat juris rn dezember pat juris rn cerola acerol bpatg grur quellgold goldquell bpatg beschluss dezember pat juris rn panvital vitapan danach vorliegenden fall klangliche hnlichkeit zei chen verneint umstand aussprache einzelbuchstaben zeichen pe pe abfolge vokale ee identisch fhrt zeichen trotz vertauschung anfangsvokal nachfolgenden konsonanten klanglich hnlichen gesamteindruck hervorrufen entgegen annahme berufungsgerichts davon ausgegangen vertauschung konsonanten folgende klangliche abweichung falle wegen krze gegenberstehenden zeichen ips isp besonders gewicht kommt klanglichen unterschieden einsilbigen wrtern regelmig geringe bedeutung vgl bgh urteil april zr grur wrp bit bud erfahrungssatz streitfall jedoch anwendbar rede stehenden zeichen einsilbige wrter handelt berufungsgericht zutreffend angenommen zeichen ips isp klanglich insofern jeweils drei silben drei buchstaben jeweils einzeln vokale ergnzt ausgesprochen schrift bildlichen hnlichkeit wortmarke ips wort bild zeichens isp berufungsgericht feststellungen getroffen fr klgerin eingetragenen marke ips beklagten verwendeten bezeichnung isp polska sp schriftbildliche hnlichkeit begrndung verneint verkehr beklagten verwendeten bezeichnung allein bestand teil isp orientieren dabei berufungsgericht allerdings betracht gezogen angesprochenen deutschen verkehrskreise mglicherweise begriff polska synonym fr polen buchstabenfolge sp rechtsformzusatz erkennen fall betreffenden zeichenbestandteile normalerweise geeignet gesamteindruck kennzeichnung isp polska sp mitzuprgen ortsbezeichnung kommt bestandteil kombinationszeichens regelmig prgende bedeutung blicherweise beschreibende angabe aufgefasst bgh grur bit bud bgh urteil dezember zr grur rn wrp augsburger puppenkiste entsprechendes gilt fr angabe rechtsform unternehmens vgl bgh grur ims berufungsgericht rechtsfehler angenommen ver kehr messe kollisionszeichen erkennbaren sinngehalt soweit revisionserwiderung einwendet angesprochenen verkehrskreise ordneten zeichen isp eindeutigen begriffsinhalt dabei it branche bliche bekannte abkrzung fr it solution partner handle versucht lediglich tatrichterliche beurteilung eigene ersetzen rechtsfehler berufungsgerichts aufzuzeigen berufungsurteil deshalb rechtsfehlerhaft berufungsgericht grad zeichenhnlichkeit bestimmt aa verwechslungsgefahr beurteilen knnen festgestellt inwieweit hnlichkeit einander gegenberstehenden zeichen besteht ergebnis prfung zeichenunhnlichkeit ber zeichenhnlichkeit zeichenidentitt reichen liegt zeichenhnlichkeit deren grad genauer bestimmen dabei hoher weit berdurchschnittlicher hoher berdurchschnittlicher normaler durchschnittlicher geringer unterdurchschnittlicher geringer weit unterdurchschnittlicher zeichenhnlichkeit unterschieden vgl bgh grur rn culinaria villa culinaria ausfhrungen zeichenhnlichkeit mssen klar erkennen lassen ergebnis tatrichter prfung hnlichkeit einander gegenberstehenden zeichen gekommen vgl bscher bscher dittmer schiwy gewerblicher rechtsschutz urheberrecht markenrecht aufl markeng rn bb berufungsgericht ausgefhrt zeichen bestehe sicht angesprochenen verkehrskreise zeichenhnlichkeit formulierung knnte darauf hindeuten berufungsgericht absoluter zeichenunhnlichkeit ausgegangen allerdings abwgung dienstleistungsidentitt durchschnittlichen kennzeichnungskraft klagemarke vorgenommen absoluter zeichenunhnlichkeit erforderlich wre vgl eugh urteil januar markenr rn western gold bgh urteil februar zr grur wrp ferrari pferd dabei berufungsgericht gemeinsamkeiten anfangsvokal verwendeten konsonanten silbenzahl erhebliche unterschiede infolge vertauschung zweiten dritten buchstabens gegenbergestellt spricht dafr eher geringen zeichenhnlichkeit ausgegangen danach bleibt allerdings offen geringe geringe zeichenhnlichkeit angenommen berufungsgericht rahmen abschlieenden gesamt betrachtung angenommen bestehender dienstleistungsidentitt durchschnittlicher kennzeichnungskraft marke klgerin liege hinreichend groer abstand bezeichnungen beurteilung feststellungen berufungsgerichts schon deshalb getragen berufungsgericht grad zeichenhnlichkeit festgestellt identitt dienstleistungen durchschnittlicher kennzeichnungskraft klagemarke strenge anforderungen zeichenabstand stellen vermeidung verwechslungsgefahr wahren vgl bgh beschluss oktober zb grur wrp il padrone il portone ausfhrungen berufungsgerichts lassen erkennen anforderungen streitfall erfllt iii entscheidung berufungsgerichts stellt grnden richtig dar zpo entgegen ansicht revisionserwiderung beim derzeitigen verfahrensstand davon ausgegangen klageantrge unbegrndet ausschlielich firmenmige verwendung kennzeichen isp polska sp isp richten verwendung zeichens allein fr bezeichnung un ternehmens benutzung fr dienstleistungen sinne abs markeng firmenmiger gebrauch stellt jedoch zugleich markenmige benutzung dar angesprochene verkehr verwendung unternehmenskennzeichens etwa anbringung verwendung werbung fr dienstleistungen beispielsweise katalogen rahmen internetauftritts annahme veranlasst bestehe verbindung unternehmenskennzeichen unternehmen vertriebenen erbrachten dienstleistungen vgl art abs markenrl eugh urteil september slg grur rn line bgh urteil september zr grur rn wrp the home store urteil mai zr grur rn wrp schaumstoff lbke urteil april zr grur rn wrp pelikan mwn sicht angesprochenen verkehrs verbindung besteht frage einzelfalls vgl bgh grur rn augsburger puppenkiste wortlaut klageantrge wendet klgerin firmenmigen gebrauch angegriffenen zeichen begehrt beklagten benutzung firmierung isp polska sp kennzeichnung isp allgemein fr bereich it automatisierungstechnik ttiges unternehmen untersagen form gehen unterlassungsantrag darauf bezogenen folgeantrge weit verwendungsform angegriffenen kennzeichen richten vgl bgh grur rn pelikan klagevorbringen geht allerdings hervor klge rin markenmige verwendung beanstandeten kennzeichen wendet internetauftritt beklagten deutscher sprache vorgelegten deutschsprachigen werbematerialien sieht weite fassung klageantrge deshalb beim derzeitigen verfahrensstand abweisung klageantrge fhren erstmals revisionsinstanz festgestellten mngeln klageantrags gebieten grundsatz vertrauensschutzes anspruchs parteien faires gerichtsverfahren klger gelegenheit geben wiedererffneten berufungsverfahren insoweit bestehenden bedenken angepasste antragsfassung rechnung tragen vgl bgh grur rn the home store bgh urteil januar zr grur rn wrp wetteronline de gilt soweit klgerin auskunft ber fr kunden deutschland deutschland angebotenen erbrachten bestellten verlangt berufungsgericht bislang festgestellt beklagte kennzeichnungen isp polska sp isp vertreibt insoweit gefahr verwechslungen klagemarke besteht angefochtene urteil daher aufzuheben sache ver handlung neuen entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen senat sache entscheiden endentscheidung reif abs zpo grundlage berufungsgericht festgestellten sachverhalts abschlieend beurteilt verwechslungsgefahr vorliegt frage verwechslungsgefahr rechtsfrage grundstzlich revisionsgericht beantworten voraussetzung dafr beurteilung gesamteindrucks zeichen sicht angesprochenen verkehrskreise wesentlichen tatrichterlichem gebiet liegt vgl bgh grur rn metro roller metro grur rn culinaria villa culinaria fehlerfreie gesamtbeurteilung grundlage dienstleistungsidentitt durchschnittlichen kennzeichnungskraft klagemarke bestimmenden grads zeichenhnlichkeit sicht dienstleistungen parteien befassten verkehrskreise berufungsgericht bisher erfolgt fr wiedererffnete berufungsverfahren weist senat fol gendes wiedererffneten berufungsverfahren klgerin neu formulierenden klageantrgen konkretisieren verwendungsformen kennzeichen isp polska sp isp markenmige benutzung fr bestimmte dienstleistungen sieht antragsfassung bercksichtigen beklagte buchstabenfolge isp form wort bild zeichens benutzt berufungsgericht alsdann beurteilen angegriffenen kennzeichen klgerin beanstandeten verletzungsformen markenmig benutzt worden fall hnlichkeit einander gegenberstehenden zeichen bercksichtigung aufgezeigten grundstze erneut beurteilen bscher schaffert lffler koch richterin bgh dr schwonke urlaub daher gehindert unterschreiben bscher vorinstanzen lg bochum entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss kvr juni kartellverwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs juni prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr raum prof dr meier beck dr kirchhoff beschlossen kosten verfahrens gegeneinander aufgehoben wert verfahrensgegenstandes betrgt bereinstimmenden erklrung erledigung hauptsache danach betrgt gegenstandswert grnde betroffene land berlin fordert rahmen vergabe straenbauauftrgen genannte tariftreueerklrung bieter fr fall auftragsvergabe verpflichten erledigung auftrags eingesetzten mitarbeiter jeweils geltenden berliner lohntarifen entlohnen bung ging zunchst entsprechendes rundschreiben senatsverwaltung fr bau wohnungswesen zurck manahme betroffenen landes richtete erster linie tarifvertraglich gebundene bieter sitz berlin neuen bundeslndern fr aufgrund allgemeinverbindlicherklrung tarifvertrags fr bauhauptgewerbe mindestlohn dm west dm ost galt mindestlohn arbeitnehmerentsendegesetz fr auslndische arbeitgeber mageblich berliner tariflhne lagen deutlich hher ecklohn fr facharbeiter etwa dm bundeskartellamt manahme begrndung beanstandet vergabe straenbauauftrgen verstoe beschriebene bung diskriminierungs behinderungsverbot abs satz gwb abs gwb sowie preisbindungsverbot gwb betroffenen land untersagt straenbauauftrge unternehmen vergeben erklrung abgegeben erklrung vergabe derartiger auftrge vertragsbestandteil auftragnehmer versto vergabe ffentlicher auftrge auszuschlieen ferner bundeskartellamt betroffenen land verboten rede stehende rundschreiben bezug straenbauarbeiten kraft lassen adressaten ber auerkraftsetzung unkenntnis halten neuen rundschreiben vergleichbaren inhalts sonstige weise bezirke ziel einzuwirken untersagte verhalten durchzusetzen bkarta wuw verg untersagungsverfgung gerichtete beschwerde betroffenen landes kammergericht zurckgewiesen kg wuw verg hiergegen zugelassene rechtsbeschwerde gerichtet betroffene land antrag aufhebung untersagungsverfgung weiterverfolgt bundeskartellamt rechtsbeschwerde entgegengetreten whrend rechtsbeschwerdeverfahrens berliner vergabegesetz vgg bln juli gvbl kraft getreten gesetzes schreibt vergabestellen forderung tariftreueerklrung unterscheiden land nachfrager bauleistungen marktbeherrschende stellung innehat deswegen normadressat abs gwb beschluss januar wuw verg tariftreueerklrung ii senat verfahren ausgesetzt sache gem art abs gg bverfgg bundesverfassungsgericht entscheidung ber frage vorgelegt abs satz berliner vergabegesetzes juli art abs nr gg art gg tvg abs gwb sowie art abs gg vereinbar bundesverfassungsgericht frage beschluss juli wuw verg bejaht daraufhin bundeskartellamt erklrt streitgegenstndlichen verfgung rechte mehr herleite beide beteiligten verfahren hauptsache fr erledigt erklrt ii aufgrund bereinstimmenden erledigungserklrungen senat ber kosten verfahrens entscheiden hinsichtlich beider gerichtlicher instanzen beschluss kammergerichts umfang hauptsacheerledigung kostenpunkt unwirksam geworden bgh beschl kvr wuw lufthansa reisebro gwb abs satz vwgo abs satz zpo ber kosten hauptsache fr erledigt erklrten kartellverwaltungsprozesses billigem ermessen bercksichtigung bisherigen sach streitstandes entscheiden dabei gengt summarische prfung erfolgsaussicht rechtlicher tatschlicher hinsicht bgh wuw lufthansa reisebro bgh beschl kvr wuw de erledigte beschwerde beschl kvr wuw de call option danach kosten verfahrens gegeneinander aufzuheben abschlieend darber entscheiden betroffene land inkrafttreten berliner vergabegesetzes voraussichtlich unterlegen wre bundeskartellamt erklrung angegriffenen untersagungsverfgung rechte mehr herleiten schon deswegen freiwillig rolle unterlegenen begeben nachtrglichen gesetzesnderung rechnung getragen vgl bverwg beschl juris tz fr billigkeitsgesichtspunkten treffende kostenentscheidung kommt fall darauf rechtsstreit gesetzesnderung voraussichtlich entschieden worden wre vgl bracher frankfurter kommentar kartellrecht gwb rdn neumann sodan ziekow vwgo aufl rdn allerdings gerechtfertigt behrde mehrkosten aufzuerlegen erklrung untersagungsverfgung rechte mehr herleiten unmittelbar gesetzesnderung erst spteren zeitpunkt abgibt vgl bverwg nvwz zpo olg koblenz beschl juris olg rostock njoz zller vollkommer zpo aufl rdn einschrnkung findet anwendung zeitpunkt treffenden kostenentscheidung offen gesetz angegriffenen verfgung grundlage entzogen vorrangigem gemeinschaftsrecht vereinbar senatsentscheidung januar entnehmen bgh wuw verg vgl ferner bverfg wuw verg vorlagebeschluss olg celle wuw verg stehen streitfall derartige bedenken raum vorabentscheidungsersuchen art eg erforderlich gemacht htten umstnden gereicht bundeskartellamt vornherein nachteil erklrung untersagungsverfgung rechte mehr herleiten unmittelbar inkrafttreten berliner vergabegesetzes abgegeben betroffenen land aufgeworfene frage unternehmenseigenschaft landes summarischen verfahren abschlieend geklrt vorlagebeschluss januar wuw verg tariftreueerklrung ii senat unternehmenseigenschaft landes selbstverstndlich ausgegangen grundlage hierfr stndige rechtsprechung bundesgerichtshofs wonach ffentliche hand unternehmen sinne bestimmungen deutschen kartellrechts ttig rahmen beschaffung leistungen nachfragt dabei formen privatrechts bedient frage mitteln privatrechts beschafften dienstleistungen rahmen hoheitlichen ttigkeit ffentlichen hand verwendet sollen kommt dabei bghz gummistrmpfe bgh urt kzr wuw krankentransportunternehmen ii urt kzr wuw orthopdisches schuhwerk urt kzr wuw de privater pflegedienst urt kzr wuw de schlertransporte demgegenber gericht erster instanz gerichtshof europischen gemeinschaften bereinstimmung europischen kommission rechtssache fenin ergangenen entscheidungen fr europische kartellrecht angenommen nichtwirtschaftliche charakter spteren verwendung erworbenen erzeugnisses charakter einkaufsttigkeit bestimmt eug urt slg ii tz ff wuw eu eugh urt slg tz wuw eu frage aufgrund entscheidungen anlass besteht gefestigte rechtsprechung unternehmensbegriff deutschen recht berprfung unterziehen summarischen verfahren beantwortet umstnden entspricht hinblick ungewissen ausgang verfahren regelung berliner vergabegesetz genommen htte billigem ermessen kosten verfahrens gegeneinander aufzuheben hirsch bornkamm meier beck vorinstanz kg berlin entscheidung kart raum kirchhoff'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr czub richterinnen dr brckner weinland beschlossen festgestellt beschluss zivilkammer landgerichts mainz mrz beschluss amtsgerichts bingen februar betroffenen rechten verletzt gerichtskosten erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen saarland auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde wegen sachverhalts beschluss april bezug genommen senat vollziehung sicherungshaft einstweilen ausgesetzt rechtsbeschwerde betroffene entlassung haft rechtswidrigkeit sowohl haftverlngerung beschwerdeentscheidung feststellen lassen ii zulssige rechtsbeschwerde begrndet weder haftverlngerung beschwerdeentscheidung anforderungen gem abs satz aufenthg erforderliche prognoseentscheidung gerecht ausfhrungen senats beschluss april bezug genommen weiteren begrndung gem abs famfg abgesehen iii kostenentscheidung beruht abs satz abs famfg art abs emrk analog festsetzung beschwerdewerts folgt abs kosto abs kosto krger lemke brckner czub weinland vorinstanzen ag bingen rhein entscheidung xiv lg mainz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr verkndet juni walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle ja nein ja titelexklusivitt urhg urheberrechtsgesetzes september uwg geltung urhg konnte sog nachvertragliche titelexklusivitt knstlervertrag schuldrechtlicher wirkung vereinbart nachvertraglichen titelexklusivitt verpflichteter knstler konnte wegen positiver vertragsverletzung schadensersatzpflichtig unterlie auswertung neuaufnahme darbietung ausschlielichkeitsbindung fallenden musiktitels zustimmung begnstigten tontrgerherstellers einzuholen galt tontrgerhersteller zustimmung auswertung verweigert frage schadensersatzpflicht tontrgerherstellers derartige vertragsverletzung ausbenden knstlers ausgenutzt bgh urt juni zr olg frankfurt main lg frankfurt main zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr erdmann richter dr ungern sternberg prof starck pokrant dr bscher fr recht erkannt revision klgerin teil urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar fassung berichtigungsbeschlusses mrz zurckweisung rechtsmittels brigen kostenpunkt vernichtungsausspruch ausgenommen insoweit aufgehoben berufungsgericht nachteil klgerin erkannt berufung beklagten urteil landgerichts frankfurt main zivilkammer februar hinsichtlich verurteilung auskunftserteilung rechnungslegung ausspruch hinsichtlich feststellung schadensersatzpflicht ausspruch zurckgewiesen anschluberufung klgerin genannte landgerichtliche urteil aussprchen dahingehend ergnzt ausgesprochene verurteilung beklagten auskunftserteilung rechnungslegung feststellung schadensersatzpflicht tontrger titel ach suchen streit bezieht brigen umfang aufhebung ansprche gegenber beklagten rechtsstreit anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten bilden musikgruppe schlossen klgerin april mai knstlervertrag folgende regelungen enthielt par rechtsbertragung knstler bertrgt lizenznehmern einschrnkung fr ganze welt ausschlieliche bertragbare recht smtlichen schutzfhigen darbietungen whrend dauer vertrages tontrger bildtontrger art aufzunehmen aufgenommenen darbietungen ganzen welt beliebigen weise unbefristet verwerten verwerten lassen par ausschlielichkeit knstler vorbehaltlich par whrend vertragsdauer niemanden auer gestatten darbietungen tontrger aufzunehmen auszuwerten persnliche exklusivitt bindungen eingehen namen nennung namens pseudonyms erfllung vertrages beeintrchtigen sicherung persnlichen exklusivitt bertrgt knstler smtli chen leistungsschutzrechte daraus folgende ansprche etwaigen aufnahmen mitschnitten darbietungen entstehen mglicherweise exklusivittsverpflichtung zuwider dritten vorgenommen ausgewertet knstler bleibt berechtigt darbietungen ausschlielich film funk fernsehzwecken aufzunehmen aufnehmen lassen verpflichtet whrend vertragsdauer whrend par bestimmten zeit stets verbieten vortrge rundfunk fernsehbertragung rundfunk fernsehsender dritten zwecks weiterverbreitung filmen schallplatten sonstigen wiedergabemitteln irgendwie festgehalten beendigung persnlichen ausschlielichkeit beschrnken knstler eingerumten ausschlielichkeitsrechte vertrag aufgenommenen titel teile davon titelexklusivitt knstler dauer zehn jahren vertragsende dritte tontrger aufnehmen lassen sei aufnahme par ohnehin vorbehalten vereinbarungen september oktober beendeten parteien vertragsverhltnis dezember november gaben beklagten live konzert dortmunder westfalenhalle kosten mitschneiden lieen beklagte beklagten mrz bandbernahme labelvertrag geschlossen vertrieb ab mitte livemitschnitt zustimmung beklagten cd live dortmund neun musiktitel cd beklagten schon whrend vertragsverhltnisses klgerin studioversionen eingespielt klgerin tontrgern verffentlicht worden klgerin vorgetragen beklagten htten aufnahme verwertung live darbietungen musiktitel bereits whrend vertragsdauer aufgenommen worden seien ausschlielichkeitsbindung abs knstlervertrages titelexklusivitt verletzt seien deshalb gegenber unterlassung rechnungslegung schadensersatzleistung verpflichtet beklagte rechtswidrig gehandelt knstlervertrag gewut gleichwohl vertragsbruch beklagten beigetragen ausgenutzt klgerin landgericht beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln untersagen tontrger titeln lieber stehend sterben heilige lieder mal nen tag verschenkt gehasst verdammt vergttert besten sterben jung scheiegal ham lange genug bewerben feilzuhalten verkehr bringen beklagten verurteilen ber umfang vorstehend ziffer beschriebenen handlungen auskunft erteilen bzw rechnung legen beklagten offenlegung beklagten vereinbarten lizenzgebhren vertrag abgerechneten einheiten beklagte vorlage verzeichnisses herstellungs lieferzahlen angabe lieferpreise benennung aa namen anschriften abnehmer bb gestehungskosten auflistung einzelnen kostenfaktoren cc erzielten gewinns festzustellen beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet klgerin schaden erstatten vorstehend ziffer bezeichneten handlungen beklagten entstanden knftig entstehen beklagte verurteilen unmittelbaren mittelbaren besitz befindlichen vervielfltigungsstcke tontrgers live dortmund ziffer genannten titeln vernichten beklagten demgegenber ansicht vertreten abs knstlervertrages geregelten titelexklusivitt ergebe lediglich schuldrechtliches wiederaufnahmeverbot aufnahmen dritte hergestellte aufzeichnung untersage klgerin sei vertrieb live albums schaden entstanden beklagte weiterhin vorgebracht knstlervertrag gekannt gewut schuldrechtliches wiederaufnahmeve rbot bestehe brigen beklagten einrede verjhrung erhoben landgericht klage stattgegeben urteil beklagten berufung eingelegt klgerin beantragt rechtsmittel magabe zurckzuweisen unterla ssungszeit zehn jahre beschrnkt zugleich klageantrge titel ach suchen streit erweitert beklagten insoweit kl ageabweisung beantragt berufungsgericht rechtsstreit hinsichtlich unterlassungsantrags klgerin beklagten ausgesetzt insoweit klgerin beklagten gefhrte rechtsstreit oberlandesgericht frankfurt main vorgreiflich sei brigen berufungsgericht klage beklagten abnderung landgerichtlichen urteils teil urteil abgewiesen entscheidung wendet klgerin revision deren zurckweisung beklagten beantragen entscheidungsgrnde berufungsgericht ansicht vertreten klageantrag geltend gemachten ansprche beklagten auskunftserteilung rechnungslegung ber verwertung aufnahmen live konzert dortmund unbegrndet seien derartige ansprche knnten gegeben beklagten aufnahme darbietungen dingliche nutzungsrechte klgerin verletzt htten sei jedoch fall beklagten htten aufzeichnung darbietungen lediglich vertragspflichten abs knstlervertrages verstoen klgerin eingerumten dinglichen nutzungsrechte seien darbietungen whrend vertragslaufzeit beschrnkt abs satz knstlervertrages htten beklagten lediglich schuldrechtlich verpflichtet aufzeichnung darbietungen einzuwilligen vereinbarten titelexklusivitt erfat wrden auskunftsanspruch durchsetzung schadensersatzanspruchs wegen verletzung knstlervertrages knne beklagten vereinbarten lizenzgebhren beziehen deren hhe fr schadensberechnung wegen verletzung dinglicher rechte bedeutsam knne klageantrag feststellung schadensersatzpflicht beklagten sei unzulssig klgerin erforderliche feststellungsinteresse fehle feststellungsantrag sei jedenfalls unbegrndet wahrscheinlichkeit vermgenseinbue keineswegs offensichtlich sei sei zwingend absatz tontrger klgerin cd live aufnahmen beeintrchtigt klgerin knne geltend ver zicht schuldrechtliches verbietungsrecht vergtung abhngig gemacht htte knne vergtung entgangenen gewinn fordern einverstndnis aufzeichnung titelexklusivitt fallenden darbietungen schreiben november schlechthin verweigert klgerin knne beklagten verlangen vertrieb vervielfltigungsstcken cd live dortmund streitgegenstndlichen darbietungen unterlassen wettbewerbsrechtlicher unterlassungsanspruch wegen ausnutzens fremden vertragsbruchs sei gegeben beklagte vertragsverletzung beklagten hingewirkt besondere umstnde vorgehen unlauter machten lgen vorbringen klgerin beklagte vertragsbruch beklagten gekannt genge dingliche rechtsposition knne klgerin geltend gemachten unterlassungsanspruch sttzen klgerin schadensersatz bereicherungsanspruch beklagte knne auskunft rechnungslegung verlangen klageantrag verfolgte vernichtungsanspruch sei ebenfalls mangels verletzung ausschlielichen nutzungsrechts unbegrndet beurteilung gerichtete revision berwiegend erfolg klage beklagten antrag feststellung schadensersatzpflicht beklagten zulssig begrndet feststellungsantrag berufungsgericht gemeint begrndung unzulssig behandelt klgerin fehle feststellungsinteresse bereits leistungsklage zahlung schadensersatz erheben knne prozessuale erfordernis rechtlichen interesses begehrten feststellung lediglich besondere ausgestaltung rechtsverfolgung erforderlichen rechtsschutzinteresses vgl bgh urt zr grur wrp cheri mnchkommzpo lke aufl rdn regelmig gegeben tatschliche unsicherheit behauptete rechtsverhltnis gefhrdet dagegen gehrt frage behauptete rechtsverhltnis besteht sachlichen begrndetheit klage zulssigkeit klageerhebung feststellungsklage davon abhngig begehrte feststellung materiell rechtlich getroffen klage sachlich begrndet bgh grur cheri dementsprechend beurteilung feststellungsinteresses vorbringen klgerin auszugehen verlangt schadensersatz beklagten zustehende dingliche nutzungsrechte verletzt htten zumindest vertrag wettbewerbsrecht ausschlielich zugewiesene rechtsposition sei deshalb befugt whlen drei schadensberechnungsarten eingriffen immaterialgterrechte wettbewerbswidriger leistungsbernahme zulssig seien schadensersatzanspruch bemessen solle konkrete schadensberechnung schadensersatz hhe angemessenen lizenzgebhr herausgabe verletzergewinns vgl bgh urt zr grur wrp planungsmappe jedenfalls unvertretbaren vorbringen klgerin ausgegangen feststellungsinteresse verneint begrndetheit vorbringens wahlrecht sinnvoll erst erfllung anspruchs auskunftserteilung ausben knnte vgl bgh urt zr grur wrp feststellungsinteresse ii umstand berufungsgericht feststellungsantrag unrecht wegen fehlens feststellungsinteresses unzulssig beurteilt letztlich unschdlich rechtsfehlerfrei ber begrndetheit antrags entschieden vgl bgh urt iii zr zip wm insoweit bghz abgedruckt feststellungsantrag abweichend ansicht berufungsgerichts begrndet berufungsgericht allerdings recht entschieden klgerin wegen neuaufnahme streitgegenstndlichen neun musiktitel beklagten schadensersatz abs urhg beanspruchen aa klgerin inhaberin dinglicher rechte streitgegenstndlichen darbietungen beklagten feststellungen berufungsgerichts abs knstlervertrages april mai schuldrechtlich gegenber klgerin verpflichtet zeit zehn jahren vertragsende titel whrend vertragsdauer bereits darbietung tontrger aufgenommen worden grundstzlich erneut darbietung dritte tontrger aufnehmen lassen titelexklusivitt fr annahme revision beklagten htten darber hinaus willen gehabt klgerin entsprechende dinglich wirkende rechte einzurumen fehlen hinreichende anhaltspunkte auslegung knstlervertrages spricht bereits beklagten zeit vertragsschlusses geltenden rechtslage gar mglich wre klgerin rechte einzurumen urhg damals geltenden fassung urheberrechtsgesetzes september ausbender knstler aufnahme ver vielfltigung darbietung einwilligungsrechte beschrnkt konnte rechte gem urhg dritte abtreten behielt jedoch halbs urhg stets befugnis einwilligung aufnahmen darbietung vervielfltigung hergestellten bild tontrger erteilen erst neufassung urhg art nr dritten gesetzes nderung urheberrechtsgesetzes juni bgbl wurde ausbenden knstlern ausschlieliche recht zuerkannt bild tontrger denen darbietung einwilligung aufgenommen worden vervielfltigen verbreiten verpflichtung ausbenden knstlers vervielfltigungen aufnahmen darbietungen unterlassen konnte gesetzesnderung schuldrechtliche wirkung vgl begrndung regierungsentwurfs gesetzes ber urheberrecht verwandte schutzrechte bt drucks iv ufita gamm urheberrechtsgesetz rdn somit bereits verfgung beklagten fehlt stellt revision aufgeworfene frage klgerin infolge nderung rechtslage gem abs bgb inhaberin dinglicher rechte schutz vereinbarten nachvertraglichen titelexklusivitt konnte bb ausschlieliche nutzungsrechte vervielfltigung musiktitel tontrgern beruft klgerin derartige nutzungsrechte konnte beklagte unstreitig gema erwerben klgerin steht jedoch schadensersatzanspruch beklagten positiver vertragsverletzung knstlervertrages aa berufungsgericht abs knstlervertrages dahin ausgelegt beklagten untersagte musiktitel bereits whrend laufzeit vertrages klgerin aufgenommen binnen zehn jahren vertragsende erneut zweck vervielfltigung verbreitung tontrgern aufzunehmen aufnehmen lassen berufungsgericht bezugnahme aussetzungsbeschlu zweck vertragsbestimmung begrndet klgerin wirtschaftlichen wert exklusivrechte abs knstlervertrages fr vertragsdauer zugestanden worden seien tontrger bildtontrger auswertung rechte geschaffen sollten fr dauer zehn jahren vertragsende sichern dementsprechend sei fr zeit wettbewerb neuaufnahmen whrend vertragsdauer aufgenommenen titel darbietung beklagten ausgeschlossen worden vertragszweck sei unvereinbar abs vertrages dahin auszulegen verbot neuaufnahmen darbietungen musiktitel fr aufnahmen dritter fr eigene aufnahmen beklagten gelten andernfalls htte freien ermessen gestanden unterlassungsverpflichtung eigene aufnahmen live konzerten studiodarbietungen entgehen tatrichterliche auslegung vereinbarung nachvertraglichen titelexklusivitt revisionserwiderung erfolg angegriffen revisionserwiderung fr abweichende auslegung allerdings wortlaut vertrages berufen fr auslegung erster linie magebend vgl bgh urt zr grur wrp unikatrahmen fr bghz vorgesehen urt viii zr umdruck jeweils danach nachvertragliche aufnahmeverbot fr aufnahmen dritter gelten berufungsgericht jedoch rechtsfehlerfrei dargelegt vertragszweck entsprochen htte umfang mglichkeiten klgerin whrend vertragsdauer hergestellte tontrger vermarkten zulassung eigenen produzententtigkeit beklagten form studioaufnahmen deren belieben berlassen vorbringen revisionserwiderung sei branchenblich vereinbarung titelexklusivitt eigenen aufnahmen aufnahmen dritte unterscheiden entsprechenden sachvortrag vorinstan zen gesttzt branchenbung schon umstand entnommen senatsentscheidung knstlervertrge urt zr grur vertrag zugrunde lag bereits wortlaut ausdrcklich eigene aufnahmen knstlers darbietungen untersagte bb beklagten berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt nachvertragliche pflicht titelexklusivitt wahren dadurch verstoen streitgegenstndlichen neun titel livekonzert dortmund aufnahmen mitschnitt beklagten verbreitung tontrgern berlieen vertragsverletzung begrndet schadensersatzpflicht cc entgegen ansicht berufungsgerichts klgerin vertragsverletzung beklagten wahrscheinlich schaden entstanden hhe schadensersatzanspruchs allerdings entgegen ansicht revision grundstzen dreifachen schadensberechnung ermittelt klgerin schadensersatzanspruch verletzung zustehender absoluter rechte sttzen immaterialgterrechten vergleichbare rechtsposition berufen fllen wettbewerbswidrigen leistungsbernahme dreifachen schadensberechnung berechtigt vgl bghz kollektion holiday schutz unternehmen gem uwg wettbewerbswidrige bernahme leistung geltend gewhrt bezug leistungsergebnis dritte geschtzte rechtsposition schuldrechtliche vereinbarung nachvertraglichen titelexklusivitt gab klgerin demgegenber schon deshalb vergleichbare rechtsposition ungeachtet mglicherweise zustehenden wettbewerbsrechtlichen ansprche dritte vgl ii lediglich recht ausschlielichkeitsbindung fallenden titeln neuaufnahmen darbietungen beklagten untersagen befugt neuaufnahmen ausschlu dritten auszuwerten klgerin jedoch vertragsverletzung beklagten jedenfalls deshalb schaden erlitten vertrag erforderliche zustimmung vervielfltigung verbreitung mitschnitte titelexklusivitt fallenden neun musiktitel entgelt abhngig konnte ersatz schadens klgerin allerdings bgb schadensersatz fr entgangenen gewinn verlangen absicht lag zustimmung neuaufnahme verwertung darbietungen beklagten titelexklusivitt fallen entgelt erzielen schadensersatzanspruch klgerin richtet jedoch bgb vollen schadensausgleich vorschrift bgb schrnkt grundsatz vgl bghz grsz mnchkommbgb oetker aufl rdn aufgrund vertraglichen rechtsposition htte klgerin zustimmung aufzeichnung auswertung darbietungen titelexklusivitt erfat zahlung vergtung abhngig knnen beklagten vertragsverletzung verdienstmglichkeit gebracht dadurch begrndete pflicht schadensersatz dadurch ausgeschlossen klgerin bereit wre zustimmung neuaufnahmen erteilen wrde vielmehr sinn zweck schadensersatzes widersprechen beklagten infolge miachtung vertraglichen rechtsposition klgerin besser stnden rechtzeitig zustimmung klgerin eingeholt htten nachdem vertragsverletzung geschehen klgerin deshalb schadensersatz wenigstens betrag verlangen zustimmung angemessene vergtung erhalten htte vgl schadensersatz wege lizenzanalogie eingriff immaterialgterrecht bghz memer tee ii umstand wert zustimmung klg erin marktwert bestimmt schliet entgegen ansicht berufungsgerichts feststellung vertragsverletzung schaden entstanden vgl mnchkommbgb oetker aao rdn frage klgerin vertragsverletzung beklagten schaden auswertung whrend vertragsdauer hergestellten tontrger entstanden kommt danach fr entscheidung ber antrag feststellung schadensersatzpflicht mehr klgerin steht beklagten geltend gemachte anspruch auskunftserteilung auskunftsanspruch vorbereitung durchsetzung anspruchs positiver vertragsverletzung gesichtspunkt treu glauben gegeben parteien bestehenden rechtsbeziehungen bringen anspruchsberechtigte entschuldbarer weise ber umfang anspruchs ungewissen verpflichtete lage unschwer beseitigung ungewiheit erforderliche auskunft erteilen vgl bgh urt viii zr wrp inhalt zuzubilligenden auskunftsanspruchs grundlage grundsatz treu glauben abhngig erfordernissen mglichen schadensberechnung sowie bercksichtigung umstnde einzelfalls beiderseitigen interessen berechtigten verpflichteten wahrung grundsatzes verhltnismigkeit verlangten mittels angestrebten erfolg bestimmen begehrte auskunft ber beklagten vereinbarte hhe lizenzgebhren vertrag abgerechneten einheiten geeignet wesentliche anhaltspunkte fr schadensschtzung zpo geben auskunft beklagten schwierigkeiten erteilt weiteres zumutbar ii klage beklagte berufungsgericht unterlassungsanspruch beklagte uwg verneint festgestellt knne vertragsbruch beklagten wettbewerbsrechtlich unlauterer weise ausgenutzt klagevorbringen lasse lediglich entnehmen beklagte kenntnis vertragsbruch beklagten gehabt beurteilung zugestimmt berufungsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen kaufmann vertragsbruch vertragspartners wettbewerbers ausnutzt gebundenen vertragsbruch verleiten wettbewerbswidrig handelt solange besondere unlauterkeit begrndende umstnde hinzutreten liegt gedanke zugrunde schuldrechtliche bindung wettbewerber vertragspartner vertriebsbindung ausschlielichkeitsbindung dritten gegenber allgemeinen rechtlichen wirkungen entfalten vermag gewissermaen interesse freien austausches dienstleistungen unerwnschten verdinglichung schuldrechtlichen verpflichtungen fhren wrde schon ausnutzen fremden vertragsbruchs wettbewerbswidrig angesehen wrde vgl bghz auenseiteranspruch ii abweichend ansicht berufungsgerichts gelten verletzung branchenblichen ausschlielichkeitsbindung ausgenutzt erforderlich wirtschaftlich sinnvolle auswertung gebundenen vertraglich zugestandenen rechte befugnisse sichern vgl bgh urt zr grur bierbezugsvertrag urt ib zr grur wrp streckenwerbung urt zr grur anmerkung sprick wrp medizin duden urt zr grur wrp spielautomaten ii baumbach hefermehl wettbewerbsrecht aufl uwg rdn regelmig unlauter verletzung ausschlielichkeitsbindung auszunutzen entsprechend darstellung klgerin davon ausgegangen mage blichen zeit vereinbarung nachvertraglichen titelexklusivitt blich gilt tontrgerhersteller ausgenutzt ausbende knstler tontrgerhersteller vereinbarte geltung urhg schuldrechtlich mgliche nachvertragliche titelexklusivitt verletzen vgl schricker krger urheberrecht aufl rdn hertin fromm nordemann urheberrecht aufl rdn kroitzsch mhring nicolini urheberrechtsgesetz aufl rdn gentz ufita ruzicka film recht fn ansicht berufungsgerichts nachvertragliche wiederaufnahmeverbot sei lediglich randbereich hauptpflichten zuzuordnen besitze entscheidende wettbewerbliche bedeutung funktion vertragsbestimmung gerecht vereinbarung titelexklusivitt knstlervertrgen vgl rossbach joos festgabe fr schricker hertin mnchener vertragshandbuch bd halbbd aufl ix anm schwenzer rechte musikproduzenten ff gilbert scheuermann moser scheuermann handbuch musikwirtschaft aufl ausschlielichkeitsbindung knstlers vereinbarte titelexklusivitt typischerweise gegenleistung fr aufwendungen tontrgerhersteller erfllung knstlervertrages ttigen wirtschaftlichen voraussetzungen fr investitionen beitragen sicherstellt tontrgerhersteller whrend vertragsdauer geschaffenen tontrger gewisse zeit vertragsende auswerten annahme unlauteren wettbewerbshandlung sinne uwg setzt allerdings voraus tter vorstzlich bedingtem vorsatz gehandelt erforderlich daher ausnutzen fremden vertragsbruchs tter begangenen vertragsbruchs bewut rechnet kauf nimmt fremden vertragsbruch geschftlich ausnutzt vgl bgh urt zr grur wrp mbelentwrfe positiven kenntnis steht dabei gleich handelnde kenntnis vertraglichen bindung bewut verschliet en tzieht vgl bgh grur bierbezugsvertrag bgh grur spielautomaten ii vgl bghz pullovermuster baumbach hefermehl aao einl rdn sowie verleiten vertragsbruch uwg rdn piper khler piper uwg aufl einf rdn jeweils vorliegenden fall jedenfalls anzunehmen entsprechend vorbringen klgerin fr magebliche zeit bung tontrgerhersteller knstlervertrgen nachvertragliche titelexklusivitt vereinbaren auszugehen vgl hertin fromm nordemann urheberrecht aufl rdn fall htte beklagte klgerin rckfragen mssen vertragliche ausschlielichkeitsbindung besteht einsicht knstlervertrag nehmen mssen angesichts bekannten zwecks vereinbarung titelexklusivitt trotz vertragswortlauts kenntnis vertragsbindung verschafft htte vgl gamm wettbewerbsrecht aufl kap rdn feststellungen berufungsgericht getroffen gegebenenfalls nachzuholen falls jedenfalls erhobene verjhrungseinrede durchgreift grundlage bisher getroffenen feststellungen ber antrag schadensersatzpflicht beklagten festzustellen sowie ber antrag auskunftserteilung rechnungslegung verurteilen entschieden fr erneute berufungsverfahren darauf hingewiesen beklagte jedenfalls verpflichtet abnehmer vertriebenen tontrger titeln titelexklusivitt fallen benennen auskunft geben ber gestehungskosten tontrger lieferpreise erzielten gewinn fr schtzung hhe etwaigen schadensersatzanspruchs klgerin knnten umstnde wesentliches beitragen vgl teplitzky wettbewerbsrechtliche ansprche aufl kap rdn klageantrag verurteilung beklagten besitz befindlichen vervielfltigungsstcke tontrgers live dortmund vernichten berufungsgericht recht abgewiesen worden fr anspruch fehlt berufungsgericht recht entschieden gesetzlichen grundlage klgerin gegenber beklagten dingliche rechte berufen deshalb urhg eingreift revision klgerin danach zurckweisung rechtsmittels brigen berufungsurteil kostenpunkt vernichtungsausspruch ausgenommen insoweit aufzuheben berufungsgericht nachteil klgerin erkannt berufung beklagten landgerichtliche urteil hinsichtlich verurteilung auskunftserteilung rechnungslegung ausspruch hinsichtlich feststellung schadensersatzpflicht ausspruch zurckzuweisen anschluberufung klgerin landgerichtliche urteil aussprchen dahingehend ergnzen ausgesprochene verurteilung beklagten auskunftserteilung rechnungslegung feststellung schadensersatzpflicht tontrger titel ach suchen streit bezieht br igen umfang aufhebung ansprche gegenber beklagten rechtsstreit anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckzuverweisen erdmann ungern sternberg pokrant starck bscher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo widerlegung berufungsschrift angebrachten gerichtlichen eingangsstempels berufungsgericht verfahrensbevollmchtigten partei erklrt schriftsatz persnlich letzten tag frist gerichtsbriefkasten geworfen zeugen vernehmen glaubhaftmachung lediglich eidesstattliche versicherung vorgelegt berufungsgericht rahmen freibeweises ausreichend erscheint anschluss senatsbeschluss oktober xii zb famrz bgh beschluss november xii zb olg dsseldorf ag neuss xii zivilsenat bundesgerichtshofs november richter dose prof dr wagenitz richterin dr zina richter dr klinkhammer schilling beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats fr familiensachen oberlandesgerichts dsseldorf oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde amtsgericht familiengericht urteil april ehe parteien geschieden versorgungsausgleich durchgefhrt folgesachen unterhalt zugewinnausgleich antragsgegner jeweils zahlung antragstellerin verurteilt urteil verfahrensbevollmchtigten antragsgegners mai zugestellt worden juni datierenden schriftsatz antragsgegner urteil berufung eingelegt schriftsatz trgt eingangsstempel ober landesgerichts juni hinweis oberlandesgerichts verspteten eingang berufungsschrift verfahrensbevollmchtigte antragsgegners erklrt berufungsschrift vormittag juni persnlich gerichtsbriefkasten oberlandesgerichts eingeworfen glaubhaftmachung eidesstattliche versicherung vorgelegt vorsorglich wiedereinsetzung vorigen stand beantragt berichterstatter oberlandesgerichts sodann stellungnahme wachtmeisterei eingeholt geschftsleiter oberlandesgerichts ergnzt worden oberlandesgericht berufung antragsgegners angefochtenen beschluss unzulssig verworfen wiedereinsetzungsgesuch zurckgewiesen dagegen richtet rechtsbeschwerde antragsgegners ii rechtsbeschwerde richtet gem bergangsregelung art abs satz fgg rg august geltenden verfahrensrecht abs abs abs zpo statthaft ansonsten zulssig entscheidung bundesgerichtshofs sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr alt zpo geboten angefochtene beschluss verletzt antragsgegner verfassungsrechtlich gewhrleisteten anspruch wirkungsvollen rechtsschutz art abs gg rechtsstaatsprinzip rechtliches gehr art abs gg danach darf zugang verfah rensordnung vorgesehenen instanz unzumutbarer sachgrnden mehr rechtfertigender weise erschwert bverfg njw rr bghz senatsbeschlsse juni xii zb famrz november xii zb famrz dagegen oberlandesgericht verstoen rechtzeitigkeit eingangs berufungsschrift ausreichend aufgeklrt iii oberlandesgericht fristgerechten eingang berufungsschrift feststellen knnen beweislast treffe antragsgegner berufungsklger richtigkeit gerichtlichen eingangsstempels sei ffentliche urkunde widerlegt worden eidesstattliche versicherung reiche glaubhaftmachung ausweislich oberlandesgericht angestellten ermittlungen trage gerichtsbriefkasten entnommener schriftsatz eingangsstempel zusatz nachtbriefkasten berufungsschrift fall sei vorsorglich gestellte wiedereinsetzungsgesuch sei begrndet antragsgegner tatsachen dafr vorgetragen unverschuldet rechtzeitigen einlegung berufung lage sei hlt hinsichtlich wahrung berufungsfrist angriffen rechtsbeschwerde stand zutreffend rechtliche ausgangspunkt oberlandesgerichts schriftsatz aufgebrachte eingangsstempel zpo beweiskraft ffentlichen urkunde geniet oberlandesgericht antragsgegner allerdings hinreichende gelegenheit gegeben beweis entkrften weitere antragsgegner angefhrte indizien etwa mitteilung berufungseinlegung gegnerischen verfahrensbevollmchtigten aussagekrftig eingeschtzt hervorgehoben schriftsatz nachtbriefkasten eingeworfen worden knne stempel entsprechenden zusatz aufweise empfang quittierende wachtmeister leerung nachtbriefkastens befasst sei eidesstattliche versicherung verfahrensbevollmchtigten indessen frage richtigkeit eingangsstempels widerlegen lsst offensichtlich betracht gezogen vielmehr insoweit kommentarzitat zller gummer heler zpo aufl rdn darauf berufen glaubhaftmachung genge htte abgesehen gebotenen hinweis aufklrung allerdings bewenden lassen drfen widerlegung beweises richtigkeit eingangsstempels freibeweis zulssig bgh beschluss september iii zb njw reicht rahmen eidesstattliche versicherung mittel glaubhaftmachung regel nachweis erbringen schriftsatz entgegen eingangsstempel bereits vortag eingegangen sei bgh beschluss september iii zb njw form beweisantritts htte oberlandesgericht nachweis unrichtigkeit scheitern lassen drfen vielmehr rechtsprechung senats gehalten anwaltlichen versicherung angebot vernehmung anwalts zeugen sehen entsprechend vernehmen senatsbeschluss oktober xii zb famrz bgh beschluss mai vi zb njw vgl bgh urteil oktober vii zr njw rr oberlandesgericht htte aufgrund prfen mssen aufgrund angaben verfahrensbevollmchtigten berzeugung gelangt berufungsschrift abweichend eingangsstempel bereits vortag eingegangen dafr berufungsschrift letzten tag frist eingeworfen wurde erst eingangsstempel folgetags erhielt bleibt etwa ausgerumte mglichkeit schriftsatz zusammenhang brigen post nachtbriefkasten zunchst versehentlich ungestempelt blieb erst spter eingangsstempel fr beim oberlandesgericht abgegebene post erhielt oberlandesgericht zurckverweisung sache erforderlichen feststellungen nachzuholen gegebenenfalls erneut ber wiedereinsetzung entscheiden hierzu weist senat darauf glaubhaftmachung unverschuldeten fristversumung oberlandesgericht recht fr unzureichend gehalten worden vgl bgh urteil september ix zr bgh report vorbringen antragsgegners berufung entweder rechtzeitig eingegangen rechtzeitige eingang grnden gescheitert verfahrensbevollmchtigten liegen rechtsbeschwerde angestellte vergleich bersendung per post passt deswegen persnlicher ablieferung schriftsatz einwurf nachtbriefkasten bereits beim oberlandesgericht eingegangen weitere umstnde versptung verursacht knnten ausscheiden dose wagenitz klinkhammer zina schilling vorinstanzen ag neuss entscheidung olg dsseldorf entscheidung ii uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer mai gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts kln november magabe verworfen hinsichtlich angeklagten geldstrafe strafbefehl amtsgerichts kln mai gesamtstrafe einbezogen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben mai angeklagten verhngte geldstrafe entgegen ansicht landgerichts einzubeziehen fr stgb sachlage erlass ersten tatrichterlichen urteils ankommt fischer athing appl roggenbuck schmitt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr schaffert dr bergmann dr koch fr recht erkannt revisionen klgerin beklagten urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat mrz magabe zurckgewiesen urteilsausspruch berufungsurteils dahingehend berichtigt beklagten zahlung verurteilt kosten revisionsverfahrens beklagten tragen rechts wegen tatbestand klgerin vertreibt deutschland arzneimittel acerbon darreichungsformen mg mg spanien arzneimittel bezeichnung zestril konzernschwestergesellschaft klgerin vertrieben beklagten importierten arzneimittel spanien deutschland kennzeichneten acerbon mg bzw acerbon mg vertrieben darreichungsform mg zeitraum dezem ber oktober darreichungsform mg august oktober rechtskrftiges urteil festgestellt worden beklagten klgerin aufgrund vertriebshandlungen wegen markenververletzung schadensersatz verpflichtet klgerin nimmt beklagten nachdem auskunft erteilt vorliegenden rechtsstreit schadensersatz hhe sowie erstattung vorgerichtlicher rechtsverfolgungskosten hhe anspruch dabei verlangt wegen vertriebs acerbon mg herausgabe verletzergewinns hhe wegen vertriebs acerbon mg beklagten umstze hhe erzielt begehrt klgerin zugrundelegung lizenzsatzes lizenzgebhr hhe klgerin beantragt beklagten verurteilen klgerin nebst zinsen hhe acht prozentpunkten ber basiszinssatz seit oktober zahlen klgerin nebst zinsen hhe acht prozentpunkten ber basiszinssatz seit rechtshngigkeit zahlen landgericht klage hhe sowie weiterer nebst zinsen stattgegeben brigen klage abgewiesen berufungsgericht beklagten zurckweisung weitergehenden berufung klgerin weitergehenden anschlussberufung beklagten verurteilt klgerin sowie weitere nebst zinsen zahlen berufungsgericht zugelassenen revisionen verfolgen parteien klage klageabweisungsantrge weiterhin beantragen jeweils rechtsmittel gegenseite zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klgerin knne wegen vertriebs acerbon mg gesamten beklagten erzielten verletzergewinn hhe verlangen hinsichtlich vertriebs acerbon mg sei anspruch zahlung umsatzes mithin angemessen dementsprechend knne erstattung rechtsverfolgungskosten hhe verlangen nheren begrndung ausgefhrt vertrieb ursprnglich bezeichnung zestril spanien verkehr gebrachten beklagten parallelimportierten arzneimittels bestehe markenverletzung beklagten umkennzeichnung acerbon parallelimportierte arzneimittel bereits arzneimittelrechtlichen grnden verwendung marke deutschland verkehrsfhig seien sei gesamte vertrieb umgekennzeichneten arzneimittels acerbon mg erzielte gewinn ausschlielich markenverletzung zurckzufhren beklagten minderung herauszugeben dagegen knnten beklagten erfolg einwenden htten produkt deutschland zulssigerweise umkennzeichnung vertreiben drfen aufgewandten rechtsverteidigungskosten knnten verletzergewinn abzug gebracht hinsichtlich vertriebs acerbon mg sei berechnung schadens lizenzanalogie bercksichtigung bekanntheitsgrads rufs verletzten kennzeichens sowie dauer umfangs art eingriffs markenrechte lizenzgebhr hhe zugrunde legen ii beurteilung gerichteten angriffe revisionen bleiben erfolg vertrieb acerbon mg revision beklagten wendet erfolg beurteilung berufungsgerichts beklagten gewinn vertrieb acerbon mg erzielt voller hhe klgerin herauszugeben recht berufungsgericht darauf abgestellt parallelimportierte arzneimittel deutschland verwendung bezeichnung arzneimittels angebrachten marke arzneimittelrechtlichen grnden verkehrsfhig unterscheidung danach markterfolg gegebenenfalls umstnden abhngt deshalb verbietet parallelimporteur ber erforderlichen hinweise rolle importeur umpacker hinaus beschrnktem umfang eingriffe packung vornehmen darf vgl bgh urteil juli zr grur rn wrp zoladex mwn parallelimportierte arzneimittel regel preisgnstiger angeboten entsprechenden originalprparate ndert daran gewinn verwendung markenverletzenden kennzeichnung beruht knnen beklagten entgegenhalten htten hnlich hohen gewinn erzielt prparat zulssigen ursprungsbezeichnung zestril vertrieben htten einwand verletzers htte betreffende arzneimittel markenverletzung vertreiben knnen berechnung abstrakten schadens verletzergewinn unzulssig wertende betrachtung wovon berufungsgericht recht ausgegangen allenfalls frage urschlichkeit kennzeichenbenutzung gewinneintritt einbeziehung eventueller mitursachen fr absatzerfolg anknpfen bgh grur rn zoladex brigen berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt zeichen zestril gekennzeichneten produkten mageblichen zeitraum nennenswerter umsatz htte erzielt knnen dagegen erhobenen verfahrensrgen revision greifen weiteren begrndung gem satz zpo abgesehen recht berufungsgericht ferner angenommen beklagten aufgewandten rechtsverteidigungskosten abzug bringen knnen zutreffend insoweit darauf verwiesen ausgleichsgedanken rechnung tragen berechnung schadens verletzergewinn fingiert rechtsinhaber rechtsverletzung verwertung kennzeichenrechts gleichen gewinn verletzer erzielt htte vgl bgh urteil november zr bghz gemeinkostenanteil mwn kosten verletzers beim rechtsinhaber angefallen wren daher berechnung verletzer herauszugebenden gewinns bercksichtigen vgl bgh urteil februar zr bghz unikatrahmen urteil september zr grur rn wrp steckverbindergehuse berufungsge richt daher recht kosten rechtsverteidigung beklagten abzug gebracht vertrieb acerbon mg berufungsgericht rechtsfehler angenommen klgerin wegen vertriebs acerbon mg vergtung fr fiktive lizenz hhe beklagten weise rechtsverletzend gekennzeichneten arzneimitteln erzielten umsatzes verlangen abs nr abs markeng dabei berufungsgericht rechtsfehlerfrei darauf abgestellt lizenzgebhr vernnftige lizenzparteien vereinbart htten zeitpunkt entscheidung gegebene sachlage gekannt htten vgl bgh grur rn zoladex entgegen auffassung revision klgerin steht entgegen originalhersteller arzneimitteln blicherweise parallelimporteuren lizenzen erteilen letztere daran interessiert parallelimportierten arzneimittel ohnehin rechtmig vertreiben knnen nachdem voraussetzungen fr erschpfung geschaffen schadensberechnung grundlage angemessenen lizenzgebhr berall zulssig berlassung ausschlielichkeitsrechten benutzung dritte entgelt rechtlich mglich verkehrsblich fr annahme verkehrsblichkeit berlassung gengt recht art recht marke berhaupt einrumung nutzungsrechten genutzt genutzt vgl bgh urteil juni zr grur wrp catwalk mwn dagegen wegen normativen zielsetzung schadensberechnungsmethode unerheblich konkreten fall tatschlich entsprechen lizenzerteilung gekommen etwa wegen besonderheiten produkts beteiligten eher unwahrscheinlich wre hhe schadensersatz zahlenden lizenzgebhr tatrichter gem zpo wrdigung umstnde einzelfalls freien berzeugung bemessen revisionsgericht prfen schadensschtzung grundstzlich falschen offenbar unsachlichen berlegungen beruht wesentliche tatsachen auer acht gelassen worden vgl bgh urteil mrz zr grur rn wrp resellervertrag mwn revisionen zeigen angriffen auffassung berufungsgerichts streitfall sei bercksichtigung umstnde lizenzgebhr angemessen schtzung berufungsgerichts rechtsfehlern beruht berufungsgericht insbesondere sowohl intensitt eingriffs geschtzte markenrecht umkennzeichnung parallelimportierten arzneimittel bekanntheitsgrad ruf verletzten kennzeichens sowie marktanteil originalprparats klgerin verhltnis vertrieb generika revisionsrechtlich beanstandender weise bercksichtigt danach begegnet rechtsgrnden bedenken berufungsgericht klgerin gem abs markeng ersatz vorgerichtlichen anwaltskosten hhe nebst zinsen zugesprochen iii revisionen klgerin beklagten danach zurckzuweisen berechnung klgerin berufungsgericht tenors angefochtenen urteils zugesprochenen betrags hhe ausweislich entscheidungsgrnde berufungsurteils ii rechen schreibfehler berufungsgerichts beruht zuzglich urteilsausspruch gem abs zpo betrag berichtigen berichtigung jederzeit rechtsmittelgericht erfolgen vgl bgh urteil juli viii zr bghz kostenentscheidung beruht abs abs nr zpo bornkamm pokrant bergmann schaffert koch vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr mai rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf november zurckgewiesen weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo geltend gemachte revisionszulassungsgrund urteil gerichtshofs europischen union februar ews entfallen revision aussicht erfolg weitergehenden begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo ausnahme kosten streithelferin tragen abs halbs zpo wert beschwerdeverfahrens betrgt ball dr milger dr achilles dr hessel dr schneider vorinstanzen lg wuppertal entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch november beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision urteil zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts januar beschluss satz zpo zurckzuweisen grnde klgerin begehrt weitere leistungen be klagten gehaltenen fahrzeugversicherung vollkaskoschutz allgemeinen bedingungen fr kraftfahrtversicherung akb beklagten fassung juli zugrunde liegen unfall lie klgerin versicherten pkw reparieren nahm ersatzbeschaffung darauf entschdigte beklagte klgerin net towiederbeschaffungswert berufung abs akb lautet umsatzsteuer ersetzt versicherer soweit tatschlich angefallen klage vorinstanzen erfolg oberlandesgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin begehren zahlung erstatteten umsatzsteuer ii voraussetzungen fr zulassung revision liegen rechtssache kommt grundstzliche bedeutung abs satz nr zpo dafr gengt berufungsgericht angenommen entscheidung auslegung klausel allgemeinen versicherungsbedingungen abhngt versicherungsbedingung streitgegenstndlichen fassung hchstrichterliche entscheidung gibt erforderlich deren auslegung ber konkreten rechtsstreit hinaus rechtsprechung rechtslehre beteiligten verkehrskreisen umstritten senatsbeschluss dezember iv zr ii rechtssache rechtsfrage konkreten fall entscheidungserheblich klrungsbedrftig klrungsfhig aufwirft deshalb abstrakte interesse allgemeinheit einheitlichen entwicklung handhabung rechts berhrt bghz insgesamt fall vermag berufungsurteil revisionsbegrndung aufzuzeigen fassung abs akb eindeutig fr verstndnis bemhten versicherungsnehmer rechtliche vorbildung unschwer erfassen erstattung umsatzsteuer teil ersatzleistung vorgesehen soweit tatschlich angefallen liegt offen mehrwertsteuererstattung fiktiver abrechnungsbasis fall ausgeschlossen regelung wirksam gengt insbesondere bgb ergebenden anforderungen berufungsgericht vielfach verffentlichten entscheidung versr njw rr juris weiteren verffentlichungsnachweisen bereinstimmung obergerichtlichen rechtsprechung vgl olg celle versr olg kln olg frankfurt main versr berzeugend herausgearbeitet hinzuzufgen darauf bloe derholungen vermeiden verwiesen rechtsprechung senats steht berufungsge richt ebenfalls zutreffend dargelegt entgegen urteil mai iv zr versr senat insbesondere gemessen bgb inhaltlich keinerlei bedenken wirksamkeit vergleichbarer regelungen gehabt lediglich damals streitgegenstndlichen fassung klausel hinreichende transparenz abgesprochen versicherungsnehmer deutlich genug augen gefhrt wurde ersatzbeschaffung erstattung dafr gezahlten mehrwertsteuer ausgeschlossen derartige verstndnismngel gibt rede stehenden umsatzsteuerklausel parteien erhalten gelegenheit stellungnahme november terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen lg saarbrcken entscheidung olg saarbrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zb februar rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter dr eick dr kartzke richterin granack beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart august unzulssig verworfen zulassungsgrund sinne abs zpo gegeben rechtsbeschwerde vorgetragenen berwiegend berechtigten bedenken begrndung berufungsgerichts voraussetzungen gewhrung wiedereinsetzung versumte berufungsbegrndungsfrist verschulden klgervertreters deren versumung kommt entscheidung grund richtig erweist klger vorgetragen manahmen klgervertreter montag juni ergriffen nachdem feststellen kanzleikraft freitag juni einzelanweisung gegeben notwendige eintragung berufungsbegrndungsfrist fristenkalender zusammen fr zustndigen kanzleiangestellten montag auszufhren wegen hochwassers arbeit erschienen htte weiterer sachvortrag klgers erfolgen mssen anweisungen klgervertreters tag erfolgten eintragung berufungsbegrndungsfrist fristenkalender sicherzustellen verschulden auszurumen weiteren begrndung abgesehen geeignet wre klrung rechtsfragen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen abs satz zpo klger trgt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens gegenstandswert kniffka safari chabestari kartzke eick granack vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen untreue ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers august gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf januar feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen untreue freiheitsstrafe acht monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt urteil richtet revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts beanstandet rechtsmittel bereits sachrge erfolg verfahrensrgen ankommt landgericht soweit fr revisionsrechtliche beurteilung relevant folgende feststellungen getroffen angeklagte juli inhaber lehrstuhls fr zahnerhaltung prventive zahnheilkunde universitt leiter gleichnamigen poliklinik universitts klinikums dient fachbereich medizin universitt erfllung aufgaben forschung lehre zudem findet versorgung kranken statt verhltnis universitt universittsklinikum regelt kooperationsvereinbarung juli wurde angeklagte beurlaubung amt lehrstuhlinhaber aufgabe stellung leiter zahnklinik rztlichen direktor universittsklinikums bestellt vorsitzender operativen leitung klinikums betrauten vorstands bereits bestellung rztlichen direktor angeklagte rumen zahnklinik privatambulanz eigenem liquidationsrecht betrieben wurden patienten neben angeklagten rzten behandelt angeklagten vorgenommenen liquidationen prozentual beteiligt wurden fr inanspruchnahme einrichtungen personal material leistete angeklagte pauschalierte abgaben universitt wobei sog sachkosten fr nutzung einsatz material rumlichkeiten nichtwissenschaftlichem personal sog nutzungsentgelt einsatz wissenschaftlichen personals abdeckte allgemeiner vorteilsausgleich diente unterschieden wurde feststellungen voraussetzungen umfang beim betrieb privatambulanzen wissenschaftliche personal zurckgegriffen durfte landgericht getroffen angeklagte neben administrativ geprgten neuen aufgabe rztlicher direktor klinischen fhigkeiten erhalten wurde anstellungsvertrag eingerumt wchentlich umfang vier sechs stunden ambulante zahnrztliche leistungen erbringen berechnen weitere abmachungen hinsichtlich betriebs ambulanz wurden getroffen sptestens berufung angeklagten rztlichen direktor juli wurde anordnung wissenschaftliche mitarbeiter dr groem umfang privatambulanz angeklagten einge setzt wissenschaftlichen mitarbeiter zahnklinik angestellte universitt aufgabenbereich umfasste bereich lehre behandlung patienten zuordnung bestimmten kursen einsatz patientenbehandlung fiel whrend ttigkeit angeklagten rztlicher direktor zustndigkeit kommissarischen klinikleiters angeklagte angewiesen mitarbeiter dr laufe bisherigen ttigkeit fr vertraglich vorrangig bertragenen aufgaben lehre wenig geeignet erwiesen patientenbehandlung privatpraxis zuzuweisen obwohl angeklagte zeitpunkt mehr leiter zahnklinik verfgte ber autoritt gestattete einsatz dr zahnklinik anzuordnen feststellungen organe universitt kenntnis hiervon gar darauf vertrauten angeklagte vermgensinteressen universitt zusammenhang pflichtgem wahrnehmen wrde landgericht getroffen lediglich festgestellt umfang dr privatambu lanz eingesetzt wurde vertraglich vorgesehenen arbeitseinsatz entsprach konkreten inhalt anstellungsvertrags verhlt urteil insoweit indes arbeitsvertraglich dr bzw ab stunden wurde dr wchentlich leistenden fr stunden priva tambulanz eingesetzt daneben leistete bereitschaftsdienste nahm assistenzsitzungen teil juli november entfielen anteiligen einsatz dr privatambulanz angeklagten bruttogehalts standen einsatz wissenschaftlichen personals abdeckende einsatz dr resultierende nutzungsentgelte hhe gegenber angeklagte universitt zahlte veranlassten wiederholten fortgesetzten einsatz dr privatambulanz angeklagte regelmige dauerhafte einnahmequelle erheblichem umfang verschaffen landgericht verhalten angeklagten untreue form treubruchstatbestandes abs alternative stgb gewertet aufgrund tatschlichen entscheidungsgewalt ber einsatz universittsmitarbeiters dr vermgensbetreuungspflicht gegenber universitt innegehabt pflicht anordnung einsatzes dr privatambulanz verletzt verantwortete einsatz dr sei vorgenommenen umfang zulssig vermgensnachteil fr universitt landgericht differenz einsatz dr privatambulanz entfallenden teil bruttogehalts einsatz resultierenden nutzungsentgelt angesehen beziffert ii verurteilung hlt sachlich rechtlicher berprfung stand feststellungen landgerichts tragen bereits annahme angeklagte gegenber geschdigten universitt vermgensbetreuungspflichtig sinne abs stgb geht strafkammer rechtlichen ansatz zutreffend davon grundlage vermgensbetreuungspflicht sinne abs alternative stgb neben gesetz behrdlichem auftrag rechtsgeschft sog tatschliches treueverhltnis voraussetzung hierfr jedoch allein tatschliche verfgungsgewalt ber bestimmtes vermgen tatschliches vertrauen treugebers pflichtgeme wahrnehmung vermgensinteressen verbunden anvertraute faktische machtstellung handelt vgl bgh urteile juli str nstz juli str nstz beschluss dezember str njw ssw stgb saliger aufl rn angeklagten faktisch bestehende mglichkeit ber einsatz arbeitsleistung dr disponieren zustndi gen organen universitt anvertraut belegen feststellungen indes hinblick darauf festgestellt fortbestehende tatschliche einfluss angeklagten innerhalb zahnklinik abberufung deren leiter organen universitt bekannt liegt sogar eher fern sache bedarf daher insgesamt neuer verhandlung entscheidung iii fr neuerliche hauptverhandlung weist senat folgendes vermgensbetreuungspflicht angeklagten gegenber universitt knnte ber erwgungen landgerichts hinaus folgendem gesichtspunkt ergeben universittsklinikum aufgrund kooperationsvereinbarung universitt fr rektor universitt dienstvorgesetzten wissenschaftlichen personals medizinischen fakultt wege auftragsverwaltung ttig bernimmt insoweit aufgaben personalverwaltung siehe ua rahmen beweiswrdigung vgl ferner gesetzlichen regelungen abs verordnung ber errichtung klinikums universittsklinikum universitt anstalt ffentlichen rechts dezember bzw abs rechtsverordnung fr universittskliniken dezember daraus knnte vermgensbetreuungspflicht universittsklinikums gegenber universitt hinsichtlich geldwerten arbeitsleistung vgl fischer stgb aufl rn mwn wissenschaftlichen personals medizinischen fakultt ergeben pflicht knnte angeklagten rztlichen direktor vorsitzenden vorstands universittsklinikums treffen vgl lk schnemann stgb aufl rn ff bgh urteil mai str juris rn abschlieend beurteilen lsst indes hintergrund bislang getroffener feststellungen ausgestaltung kooperation konkreten aufgabenverteilung innerhalb universittsklinikums nunmehr entscheidung berufene strafkammer vermgensbetreuungspflicht angeklagten annehmen prfung angeklagte pflicht verletzt folgendes bedacht nehmen pflichtverletzung grundstzlich vorliegen angestellte ber lngeren zeitraum fr private zwecke eingesetzt vgl bgh urteil januar str umdr bislang getroffenen feststellungen einsatz dr privatambulanz zumindest teilweise zulssig dr vorrangig ua aufgaben forschung lehre widmen durfte lediglich vorgenommenen umfang ua privatambulanz eingesetzt korrespondiert arbeitsvertrag gesetz ber hochschulen landes nordrhein westfalen bezug nahm ua abs satz wissenschaftlichen mitarbeitern magabe dienstverhltnisses wissenschaftliche dienstleistungen forschung lehre krankenversorgung obliegen zudem fr inanspruchnahme wissenschaftlichen personals privatambulanz pauschalierte nutzungsentgelte vorgesehen ebenfalls grundstzliche zulssigkeit einsatzes wissenschaftlichen personals privatambulanz hindeutet hintergrund bedrfte konkreter feststellungen voraussetzungen umfang einsatz zulssig wre landgericht regelbeispiel gewerbsmigkeit erfllt angesehen strafe strafrahmen besonders schweren falles untreue abs abs satz nr alternative stgb entnommen erscheint hinblick darauf strafkammer tathandlung anordnung einsatzes dr privatambulanz angesehen somit lediglich fall untreue ausgegangen feststellungen absicht wiederholter tatbegehung getroffen unbedenklich gewerbsmigkeit liegt tter absicht handelt wiederholte tatbegehung fortlaufende einnahmequelle dauer umfang verschaffen liegt derartiges gewinnstreben schon erste auge gefassten tathandlungen gewerbsmig anzusehen vgl bgh urteil september str nstz allein tat ergebenden vermgensvorteile angeklagten sukzessive zuflieen begrndet jedoch gewerbsmigkeit vgl bgh beschluss dezember str nstz vribgh becker urlaub deshalb unterschrift verhindert spaniol berg spaniol hoch leplow'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr september rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter ball richterin dr milger richter dr schneider richterin dr fetzer richter dr bnger beschlossen senat beabsichtigt revision einstimmigen beschluss gem zpo zurckzuweisen grnde grund fr zulassung revision besteht berufungsgericht zulassungsgrund genannten rechtsfragen grundstzlicher natur lassen anhand berufungsgericht zutreffend angewendeten rechtsprechung senats weiteres beantworten revision aussicht erfolg revision abrechnung nebenkosten fr jahr erhobenen formellen materiellen einwendungen greifen entscheidung berufungsgerichts steht einklang einschlgigen rechtsprechung senats unschdlich heizkostenabrechnung angaben ber kosten betriebsstroms enthlt fhrt weder unwirksamkeit abrechnung formellen grnden inhaltlichen unrichtigkeit nachteil beklagten entgegen auffassung revision beanstanden heizkostenabrechnung fr verbrauchte wrmemenge fernwrme zhlerstnde ausgewiesen vgl senatsurteil mai viii zr nzm rn bildung abrechnungseinheit zusammenfassung mehrerer gemeinsame heizungsanlage versorgter gebude gefestigten rechtsprechung senats zulssig senatsurteile juli viii zr nzm ii juli viii zr nzm rn oktober viii zr nzm rn ff entgegen auffassung revision kommt darauf gemeinsame heizungsanlage bereits abschluss mietvertrags bestand vermieter verwehrt abrechnungseinheit laufe mietverhltnisses bilden insbesondere notwendigkeit hierfr dadurch ergibt zwischenzeitlich gemeinsame heizungsanlage versorgung mehrerer gebude errichtet worden bildung abrechnungseinheit stillschweigend betriebskostenabrechnung erfolgen gesonderten vorherigen ankndigung bedarf beklagten steht zurckbehaltungsrecht hinblick darauf klgerin einsicht beschlsse wohnungseigentmergemeinschaft gewhrt derartige unterlagen bezieht bereits amtsgericht zutreffend ausgefhrt anspruch mieters einsicht abrechnungsunterlagen betriebskostenabrechnung berufungsgericht ferner kosten hauswarts soweit berufungsinstanz streit recht umlagefhig angesehen klgerin geltend gemacht insoweit angesetzten kosten hauswartvertrag fr gebude strae beruhten ausschlielich umlagefhige ttigkei ten gegenstand daneben weiteren hauswartvertrag ber sondereigentum klgerin stehenden wohnungen gab teilweise umlagefhige instandsetzungsttigkeiten bezog fhrt entgegen auffassung revision klgerin nunmehr fr streit befindlichen vertrag aufzuschlsseln htte kosten einzelnen fr umlagefhigen ttigkeiten entstanden wohnungen verteilt worden vielmehr oblag beklagten gegebenenfalls aufgrund einsichtnahme hauswartvertrag insoweit erteilten abrechnungen geltend gemachten kosten substantiiert bestreiten grundsteuer kommune direkt fr jeweilige wohnung erhoben worden umlageschlssels bedurfte grundsteuer lediglich direkt abrechnung ausgewiesen beklagten weiterzugeben umlagefhigkeit kosten fr kabelfernsehen bereits amtsgericht eingehender zutreffender begrndung bejaht senat vermeidung wiederholungen bezug nimmt besteht gelegenheit stellungnahme binnen drei wochen ab zustellung beschlusses ball dr milger dr fetzer dr schneider dr bnger hinweis revisionsverfahren zurckweisungsbeschluss oktober erledigt worden vorinstanzen ag pinneberg entscheidung lg itzehoe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet november kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein mhg abs formell wirksames mieterhhungsverlangen gegeben vermieter zutreffender einordnung wohnung mieters entsprechende kategorie mietspiegels vorgesehene mietspanne richtig nennt erhhte miete angibt liegt verlangte miete oberhalb mietspiegel ausgewiesenen mietspanne erhhungsverlangen insoweit unbegrndet ber mietspiegel ausgewiesenen hchstbetrag hinausgeht bgh urteil november viii zr lg kln ag kln viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch wiechers dr wolst dr frellesen fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts kln januar zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand beklagte mietete jahr rechtsvorgnger klger qm groe wohnung mietzins betrug zuletzt dm netto bezugnahme mietspiegel stadt darin fr vergleichbare wohnungen angegebene mietzinsspanne dm verlangte fr klger ttige hausverwaltung schreiben mai beklagten mieterhhung dm netto dm monatlich berschreitung mietzinsspanne wurde begrndet beklagte stimmte begehrten mieterhhung verlangte mietzins auerhalb mietspiegel stadt gegebenen spanne befinde klger zunchst beantragt beklagte verurteilen erhhung mietzinses ab august monatlich dm zuzustimmen einholung sachverstndigengutachtens amtsgericht klage teilweise zurckgenommen zustimmung mieterhhung dm monatlich dm beantragt amtsgericht genderten klage stattgegeben landgericht hiergegen eingelegte berufung zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte ziel klageabweisung entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt erfolgte berschreitung mietspiegel ergebenden spanne dm mieterhhungsverlangen klger fhre unwirksamkeit unwirksamkeit begrndung gedeckten teils komme allein darauf mieter mieterhhungsverlangen lage versetzt berechtigung begehrens berprfen dabei msse vermieter mieter lediglich tatsachen liefern bentige feststellen knnen zustimmungsverlangen zumindest ansatzweise berechtigt sei voraussetzung sei gegeben mietspiegel ergebende mietzinsspanne korrekt angegeben falle stnden mieter notwendigen informationen verfgung entscheiden mieterhhungsverlangen berechtigt sei wirksames erhhungsverlangen liege daher obergrenze mietzinsspanne ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand revision zurckzuweisen klgern verlangte mietzinserhhung amtsgericht ausgeurteilten hhe wirksam zutreffend berufungsgericht zunchst davon ausgegangen gem art abs nr egbgb vorliegenden fall vorschrift mhg ff bgb anzuwenden erhhungsverlangen september gestellt wurde abs satz mhg vermieter begrndung mieterhhungsanspruchs gem abs vorschrift mietspiegel sttzen sofern mietzinsspannen enthlt gengt verlangte miete innerhalb spanne liegt umstritten literatur rechtsprechung rechtliche folge vermieter vorliegenden fall mietspiegel bezug nimmt jedoch mietzins verlangt auerhalb vorgesehenen mietzinsspanne liegt meinung fall mieterhhungsverlangen insgesamt formell unwirksam lg berlin ge lg hamburg njw rr schmidt futterer brstinghaus mietrecht aufl rdnr ansicht erhhungsverlangen insoweit unwirksam auerhalb mietspiegel gewhrten spanne liegenden teil betrifft olg karlsruhe wum lg berlin ge ag berlin tiergarten ge schultz bub treier handbuch geschfts wohnraummiete aufl iii rdnr ster nel mietrecht aktuell aufl rdnr emmerich sonnenschein miete aufl rdnr vorliegenden fall berschreitung mietspiegel genannten mietzinsspanne senat auffassung mieterhhungsverlangen mietspiegel angegebenen hchstbetrag formell wirksam fr mieterhhungsverlangen abs mhg bestehende begrndungserfordernis mieter konkrete hinweise sachliche berechtigung erhhungsverlangens geben whrend berlegungsfrist abs satz mhg berechtigung mietzinserhhung berprfen darber schlssig erhhungsverlangen zustimmt vgl senat urteil dezember viii zr njw ii bereits grundlegend senat beschlu september viii arz wum ii vgl bverfge dabei drfen begrndungserfordernis hinblick grundrecht vermieters art gg berhhten anforderungen gestellt vgl insoweit bverfge daraus folgt vermieter mieterhhungsverlangen mietspiegel sttzen begrndung begehrens zutreffender einordnung fraglichen wohnung entsprechende kategorie mietspiegels genannten mietzinsspannen anzugeben berufungsgericht zutreffend erkannt mieter fall weiteres mglich vergleich mietspiegel genannten spanne vermieter verlangten erhhten mietzins berechtigung mieterhhungsbegehrens berprfen grundstzen klger formeller hinsicht erforderliche getan mietzinserhhung begrnden zutreffender einordnung wohnung beklagten entsprechende kate gorie mietspiegels stadt vorgesehene mietzinsspanne richtig genannt gleichzeitig erhhte miete angegeben wobei mietzins pro quadratmeter wohnflche aufgefhrt beklagte somit schwierigkeit lage rechtmigkeit erhhungsverlangens klger berprfen liegt folglich formell wirksames mieterhhungsverlangen klger scheitert daran mietspiegel stadt klgern geforderte mieterhhung deckt allein frage materiellen berechtigung mieterhhungsverlangens formell wirksames mieterhhungsverlangen gegeben anschlieend materiell rechtlich berprfen konkret vermieter geltend gemachte mieterhhung tatschlich berechtigt soweit vermieter mietspiegel berufen erfolgt berprfung anhand vergleichs mietspiegel ausgewiesenen mietzinsspanne begehrten erhhten mietzins rahmen tatrichter mietzins ermitteln vermieter berechtigterweise verlangen fr vollstndige abweisung klage wegen berschreitung mietspiegel vorgesehenen mietzinsspannen bleibt raum mehr vielmehr gericht nunmehr prfen inwieweit geltend gemachte anspruch materiell begrndet daraus ergibt fr fall vorliegens formell wirksamen erhhungsverlangens erhhte miete gericht mhg verbindung mietspiegel zulssigen betrag reduzieren fr vorliegenden fall bedeutet angesichts amtsgericht eingeholten gutachtens klger jedenfalls amtsgericht ausgeurteilten hhe dm monatlich erhhung mietzinses berechtigt dr hbsch dr hbsch wiechers zugleich fr infolge urlaubs unterschriftsleistung verhinderte vorsitzende richterin dr deppert dr hbsch fr infolge erkrankung unterschriftsleistung verhinderten richter bundesgerichtshof dr frellesen dr wolst'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zb oktober rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter ball richterinnen hermanns dr milger dr fetzer sowie richter dr bnger beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen juli aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde klgerin beklagten juni handelsvertretervertrag bezeichnete vereinbarung getroffen begehrt beklagten beendigung vertragsverhltnisses rckzahlung provisionsvorschssen sowie erstattung darlehensweise gewhrten ausbildungsbeihilfe insgesamt nebst zinsen klgerin vorformulierte vertrag juni lautet auszugsweise folgt rechtsstellung klgerin gesellschaft gem ff hgb vermittlung bauspar sowie versicherungs hnlichen vertrgen befasst vermittelt kredite kapitalanlagen ferner ber verbundene unternehmen immobilienmakler ttig rechtsstellung handelsvertreters handelsvertreter vermittlung bauspar versicherungsund hnlichen vertrgen nebenberuf gem ff hgb verbindung vvg selbststndig ttig handelsvertreter nebenberufliche ttigkeit hauptberufliche ttigkeit fr umwandeln absicht knftig hauptberuflich ttig schriftlich anzuzeigen handelsvertreter teil arbeitsorganisation bedient durchfhrung administration eigener arbeitnehmer arbeitgeber sinne arbeits sozialrechtlichen vorschriften gegenber handelsvertreter selbststndig weitere rechte handelsvertreters handelsvertreter recht innerhalb bundesrepublik deutschland gebietsbegrenzung akquirieren entsprechend vertrag ttig handelsvertreter berechtigt berregionalen schulungs seminarangebot teilzunehmen handelsvertreter berechtigt ttigkeit frei gestalten weisungsbefugnis ber ort zeit ttigkeit handelsvertreters besteht sei wichtige grnde erforderlich ebensowenig handelsvertreter untereinander ungeachtet provisionsvergtungsstufen weisungsbefugt handelsvertreter art weise ttigkeit bestimmen aufgaben handelsvertreters handelsvertreter verpflichtet interessen bestem wissen sorgfalt ordentlichen kaufmanns wahren vermittelt grundlage verfgung gestellten unterlagen bestandsfhige vertrge eigener verantwortung handelsvertreter berechtigt fr wettbewerber partnergesellschaften ttig konkurrenzunternehmen direkt indirekt mittelbar unmittelbar beteiligen irgendeiner weise untersttzen handelsvertreter jegliche konkurrenzttigkeit untersagt konkurrenzverbot bezieht smtliche produkte vertrieben mithin vermittlung immobilien krediten kapitalanlagen handelsvertreter gestattet produkte vermitteln provisionsliste produktplan enthalten fr fall zuwiderhandlung vorstehenden bestimmungen handelsvertreter zahlung vertragsstrafe verpflichtet billigem ermessen festzusetzen dm bersteigen darf schadensersatzansprche bleiben hiervon unberhrt wobei vertragsstrafe schadensersatzansprche anrechnet whrend dauer vertrages handelsvertreter stndigen pflege vermittelten bestandes verpflichtet unterlsst bestandspflege notwendige nachbearbeitung innerhalb gesetzten frist ermchtigt hierdurch stelle handelsvertreter bestandspflege betrauen erhlt dahin verdienten anteil provision erhalt frderung beratungsqualitt handelsvertreter fr ausbung ttigkeit notwendige wissen aneignen insoweit weiterbilden bietet hierzu schulungen parteien streiten darber fr klage rechtsweg ordentlichen gerichten gerichten fr arbeitssachen gegeben klgerin angerufene landgericht rechtsweg ordentlichen gerichten fr unzulssig erklrt rechtsstreit arbeitsgericht bremen bremerhaven bremerhaven verwiesen sofortige beschwerde klgerin oberlandesgericht erstinstanzlichen beschluss aufgehoben rechtsweg ordentlichen gerichten fr zulssig erklrt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt beklagte wiederherstellung erstinstanzlichen beschlusses ii statthafte abs satz gvg abs satz nr zpo brigen zulssige rechtsbeschwerde sache erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache beschwerdegericht beschwerdegericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt sei zustndigkeit arbeitsgerichte abs nr buchst abs arbgg vielmehr ordentliche rechtsweg gvg gegeben beklagte sei vorbringen klgerin fr entscheidung rechtswegfrage zugrunde legen sei handelsvertreter sinne abs hgb abs hgb angestellter gelten schriftliche vertrag parteien biete anhaltspunkte unselbstndigkeit beklagten sinne abs hgb hinweisen knnten ziffern vertrages getroffenen regelungen stellten selbstndigkeit beklagten frage ziffer vertrages beklagten pflicht bestandspflege fristgebundenen nachbearbeitung oblegen sei beklagten abverlangt worden ber umfang ttigkeit wesentlichen frei ttigkeit gestaltenden handelsvertreters hinausgehe regelung ziffer vertrages stelle wesentlichen freie gestaltungsmglichkeit beklagten hinsichtlich inhalts ttigkeit arbeitszeit frage insbesondere ergebe inhalt ziffer verpflichtung beklagten klgerin angebotenen schulungen teilzunehmen inhalt parteien geschlossenen vertrages biete grundlage fr annahme beklagte abs arbgg verbindung abs hgb arbeitnehmer anzusehen sei fr eigenschaft einfirmenvertreters sinne abs satz hgb seien vertragliche einschrnkungen unbeachtlich handelsvertreter lediglich konkurrenzttigkeit untersagten hierber gehe ziffer vertrages enthaltene konkurrenzverbot hinaus klausel sei beklagte lediglich bereich vermittlung kapitalanlagen bauspar versicherungsvertrgen ttigkeit fr unternehmen gehindert beklagten jedoch frei gestanden fr sonstige unternehmen geschftlich bettigte ziffer schliee mglichkeit handelsvertreter fr unternehmen wirtschaftszweiges ttig rechtliche beurteilung abs hgb kme betracht beklagten art umfang verlangten ttigkeit ttigkeit fr weitere unternehmer mglich sei whrend letzten sechs monate vertragsverhltnisses durchschnitt mehr verdient htte beklagte behauptet voraussetzungen lgen verhielte voraussetzungen fr begrndung zustndigkeit arbeitsgerichte abs satz arbgg verbindung abs hgb erfllt wren ent scheidung ber zulssigkeit rechtsweges gvg indes bestrittene vorbringen beklagten auer betracht bleiben vielmehr sei insoweit allein unstreitigen sachverhalt vorbringen klgerin abzustellen beweisaufnahme finde insoweit statt rechtsprechung bundesarbeitsgerichts sei fllen sogenannten doppelrelevanz behauptung klgers bejahung zustndigkeit arbeitsgerichts ausreichend fall doppelrelevanz liege tatsachen klaganspruch gesttzt zustndigkeit angerufenen gerichts begrndeten anspruch fr fallkonstellation bundesgerichtshof bezglich entscheidung ber rechtsweg schlssige behauptung klgers fr bejahung zustndigkeit angerufenen gerichts gengen lassen streitfall sei jedoch doppelrelevanz gegeben qualifizierung beklagten selbstndiger handelsvertreter arbeitnehmer sei vorliegend allein entscheidend fr rechtsweg hingegen fr bestehen ansprche klgerin vorliegenden fall einfachrelevanz sei sachvortrag klgerin alleinige grundlage fr rechtswegentscheidung gvg streitige vortrag beklagten bercksichtigen sei dafr spreche rechtliche umstand klgerin sei streitgegenstand bestimme fr ausschlieliche bercksichtigung klgervortrags unstreitigen umstnde entscheidung ber rechtsweg spreche normzweck gvg wonach entscheidungen ber rechtswegstreitigkeiten vereinfachung beschleunigung bedrften gesetzgeberischen ziel widersprche notwendigkeit beweisaufnahme rahmen entscheidungen abs gvg beurteilung hlt rechtlichen nachprfung wesentlichen punkt stand beschwerdegericht gegebenen begrndung zustndigkeit ordentlichen gerichte bejaht gvg gehren ordentlichen gerichte brgerlichen rechtsstreitigkeiten fr entweder zustndigkeit verwaltungsbehrden verwaltungsgerichten begrndet grund vorschriften bundesrechts besondere gerichte bestellt zugelassen abs nr buchst arbgg gerichte fr arbeitssachen ausschlielich zustndig fr brgerliche rechtsstreitigkeiten arbeitnehmern arbeitgebern arbeitsverhltnis derzeitigem sachund streitstand lsst ausschlieen parteien arbeitsverhltnis sinne abs nr buchst arbgg bestanden deshalb vorschrift gerichte fr arbeitssachen zustndig entgegen auffassung beschwerdegerichts streitfall fr prfung zulssigkeit rechtswegs gem gvg lediglich schlssigkeit klgerischen vortrags prfen vorbringen beklagten bercksichtigen angestellter gem abs satz arbgg arbeitnehmer sinne abs nr arbgg gilt gem abs hgb derjenige selbstndig sinne abs hgb stndig betraut fr unternehmer geschfte vermitteln namen abzuschlieen selbstndig abs satz hgb wer wesentlichen frei ttigkeit gestalten arbeitszeit bestimmen abgrenzung selbstndigen unselbstndigen weder isoliert parteien gewhlte einordnung vertrags gewhlte bezeichnung angestellter handelsvertreter allein tatschliche durchfhrung vertrags abzustellen ent scheidend gesamtbild verhltnisse wrdigung sowohl vertraglichen gestaltung tatschlichen handhabung vertrages vgl senatsbeschluss mrz viii zb njw ii mnchkommhgb hoyningen huene aufl rdnr gesamtwrdigung beschwerdegericht rechtsfehlerhaft vorgenommen ausschlielich vorbringen klgerin bercksichtigt dabei dahinstehen wrdigung beschwerdegerichts zutrifft schriftlich abgeschlossene vertrag biete anhaltspunkte unselbstndigkeit abs hgb hinweisen knnten feststellungen beschwerdegerichts beklagte vorgetragen sei hierarchisch gegliederte organisationsstruktur klgerin eingebunden ttigkeit weder inhaltlich frei gestalten arbeitszeit bestimmen knnen feststellungen beschwerdegerichts streitige parteivorbringen wrde annahme rechtfertigen beklagte sei angestellter sinne abs hgb htte deshalb prfung zulssigkeit rechtswegs gem gvg aufgeklrt mssen aa fr zulssigkeit rechtsweges jeweilige streitgegenstand mageblich ausschlielich klger bestimmt vgl bghz bag njw njw dabei kommt rechtsprechung gemeinsamen senats obersten gerichtshfe bundes fr abgrenzung zivilrechtswegs einerseits gvg verwaltungsrechtswegs andererseits abs satz vwgo fehlen ausdrcklichen rechtswegzuweisung natur rechtsverhltnisses klageanspruch hergeleitet mageblich wahre natur anspruchs sachvortrag klgers darstellt klger zivilrechtliche ffentlich rechtliche anspruchsgrundlage beruft beschluss juni gms ogb njw bghz bundesgerichtshof anwendung rechtsprechung entschieden rechtliche bewertung tatsachenvortrag klgers behauptete zulssigkeit zivilrechtswegs zulssigkeit verwaltungsrechtswegs ergibt angerufenen gericht obliegt zustndigkeits anspruchsbegrndenden tatsachen zusammenfallen lediglich summarische prfung zustndigkeitsfrage zulssig vielmehr behauptete zustndigkeit schlssig klagevorbringen ergeben lediglich beweise brauchen erhoben bghz beweiserhebung derartigen fllen entbehrlich folgt bereits reichsgericht nunmehr bundesgerichtshof stndiger rechtsprechung vertretenen grundsatz zustndigkeitsbegrndenden tatsachen rahmen zustndigkeitsstreits beweises bedrfen gleichzeitig notwendige tatbestandsmerkmale anspruchs bejahung anspruchs begrifflich diejenige zustndigkeit schliet sogenannte doppelrelevante tatsachen fr zustndigkeitsfrage richtigkeit klagevortrags unterstellen bghz bgh urteil dezember vii zr njw vgl stein jonas roth zpo aufl rdnr windel zzp jeweils vereinfachung beschleunigte endgltige erledigung rechtsstreits bezweckt klger erreicht erstrebte prfung berechtigung klage angerufenen gericht schlssige behauptung riskiert allerdings endgltige aberkennung eingeklagten anspruchs unbegrndet falls behauptungen wahr feststellen lassen whrend abweisung klage unzulssig behebung hinderungsgrundes etwa zustndigen gericht wiederholen knnte beklagten verfahrenskonzentration zuzumuten bestreitet nmlich doppelrelevanten tatsachen recht erlangt klageabweisenden sachurteil zugleich rechtskrftigen ausspruch schulden bestreitet andererseits unrecht erleidet ungerechtfertigten nachteil gericht zugleich zulssigkeit begrndetheit klage ausspricht falle bleibt streitigen verfahren gewhrleistet richtigkeit bestrittener tatsachen gerichtlich festgestellt bghz bb abgrenzung rechtswegzustndigkeit ordentlichen gerichte einerseits gvg gerichte fr arbeitssachen andererseits arbgg seit neufassung vorschriften ber rechtswegentscheidung verweisung gesetz neuregelung verwaltungsgerichtlichen verfahrens viertes gesetz nderung verwaltungsgerichtsordnung folgenden vwgo ndg dezember bgbl wirkung januar erforderlich zuvor gesetzgeber verhltnis beiden gerichtsbarkeiten frage sachlichen zustndigkeit ausgestaltet vgl bage hager festschrift fr kissel jeweils senat bundesarbeitsgerichts entschieden gesetzliche zustndigkeitsverteilung respektierung nachbargerichtsbarkeit erforderten zunchst angerufenen gerichte fr arbeitssachen vorab tatschlicher rechtlicher hinsicht prften wirklich arbeitsverhltnis vorliege weder genge dahingehende rechtsansicht klgers entsprechender tatsachenvortrag gegenseite bestritten klger msse vielmehr notfalls beweisen arbeitnehmer sei bag njw njw spter senat bundesarbeitsgerichts teilweise abwei chende vgl bage auffassung vertreten fr prfung zulssigkeit rechtswegs fallgruppen unterschieden fllen denen anspruch ausschlielich arbeitsrechtliche anspruchsgrundlage gesttzt knne jedoch fraglich sei deren voraussetzungen vorlgen sogenannte sic non flle hauptbeispiel feststellung bestehens arbeitsverhltnisses gerichtete klage seien entsprechenden tatsachenbehauptungen klgers rechtsansicht doppelrelevant sowohl fr rechtswegzustndigkeit fr begrndetheit klage magebend derartigen fllen reiche bloe rechtsansicht klgers sei arbeitnehmer bejahung arbeitsgerichtlichen zustndigkeit sei klger arbeitnehmer sei klage unbegrndet abzuweisen verweisung rechtsstreits rechtsweg wre fall sinnlos bage ff cc sic non fall sinne rechtsprechung bundesarbeitsgerichts handelt beschwerdegericht richtig gesehen ebenso wenig handelt parteien streitigen umstnden eingliederung beklagten betrieb klgerin doppelrelevante tatsachen ber vorstehend aa dargestellten rechtsprechung bundesgerichtshofs prfung zulssigkeit rechtswegs beweis erhoben fehlen arbeitnehmereigenschaft beklagten notwendiges tatbestandsmerkmal klgerin geltend gemachten rckzahlungsansprche bejahung anspruchs begrifflich diejenige zustndigkeit schliet zahlung arbeitsentgelt grundstzlich provisionsbasis zulssig deshalb wrde bejahung arbeitnehmereigenschaft beklagten allein anspruch klgerin rckzahlung berzahlter pro visionen ebenso darlehensrckzahlungsanspruch ausschlieen mgen fr abhngiges beschftigungsverhltnis weitergehende einschrnkungen gelten deshalb behauptete arbeitnehmereigenschaft beklagten sofern bejahen prfung begrndetheit klage bercksichtigen vgl olg dresden olgr siehe ferner lag bremen urteile april sa sa juris jeweils ii derartigen fllen entgegen ansicht beschwerdegerichts ebenso olg kln versr olgr olg dresden aao kluth njw musielak wittschier zpo aufl gvg rdnr wohl zller lckemann zpo aufl gvg rdnr allein sachvortrag klagenden partei grundlage entscheidung ber zulssigkeit rechtswegs vielmehr klger fr begrndung rechtswegzustndigkeit mageblichen tatsachen beweisen sofern beklagte bestreitet kg njw rr windel aao weitergehend fr beweiserhebung doppelrelevanten tatsachen hager aao lke jus kissel mayer gvg aufl rdnr thomas putzo htege zpo aufl gvg rdnr grundsatz gleichwertigkeit waffengleichheit parteien vgl lke aao anspruch gesetzlichen richter gem art abs satz gg vgl bverfg nza wre vereinbar gericht rahmen prfung zulssigkeit rechtswegs sachvortrag beklagten kenntnis nhme zustndigkeit allein grundlage schlssigen bestrittenen bewiesenen klgervortrags bejahte sei handelt doppelrelevante tatsachen sinne rechtsprechung bundesgerichts hofs vgl oben aa beschwerdegericht rechtsbeschwerdeerwiderung rechtfertigt regelung gvg verfolgte zweck verfahrensbeschleunigung bewertung allerdings neuregelung rechtswegentscheidung verweisung zusammenfassung erlassenen vorschriften fr gerichtsbarkeiten gvg vwgo ndg teile bndels verfahrensrechtlicher manahmen verbesserung beschleunigung entlastung verwaltungsgerichtlichen verfahrens dienten regierungsentwurf vwgo ndg bt drs nderungsbedarf gesetzgeber hinsichtlich befugnis berufungs revisionsgerichte prfung rechtswegzustndigkeit lage verfahrens gesehen damals geltendem recht kam jahrelang gefhrtem rechtsstreit gerichtszweig erst revisionsinstanz festgestellt wurde beschrittene rechtsweg unzulssig verfahren antrag klgers zustndige gericht ersten rechtszuges fr zulssig erachteten rechtswegs verweisen sache ganzen folge neu verhandeln prozess neuen gerichtszweig wiederum zulssigen instanzen gefhrt konnte vermeidung unbefriedigenden zustandes einfhrung fr gerichtszweige instanzen bindenden vorabentscheidung erreicht frage rechtswegzustndigkeit mglichst frhen zeitpunkt verfahrens ersten instanz abschlieend geklrt bt drs gesetzgeberischen absicht lsst indessen ableiten beweisaufnahme ber fr begrndung rechtswegzustndigkeit mageblichen beklagten bestrittenen tatsachen stattfinden frage schweigt gesetzesbegrndung spricht daher dafr absicht gesetzgebers beweisaufnahme auer rechtsprechung anerkannten fllen doppelrelevanz zustndigkeits anspruchsbegrndenden tatsachen unterbleiben dd alledem lsst zustndigkeit gerichte fr arbeitssachen abs nr buchst arbgg streitfall abschlieende klrung angestelltenverhltnis sinne abs hgb vorliegt beweisaufnahme ber tatschliche handhabung parteien bestehenden vertrages verneinen zustndigkeit gerichte fr arbeitssachen unmittelbar abs nr buchst arbgg ergeben beklagte angestellter sinne abs hgb lsst derzeitigem sach streitstand zudem ausschlieen gerichte fr arbeitssachen gem abs nr buchst arbgg verbindung abs satz arbgg zustndig vorschrift gelten selbstndige handelsvertreter arbeitnehmer sinne arbeitsgerichtsgesetzes personenkreis gehren fr hgb untere grenze vertraglichen leistungen unternehmens festgesetzt whrend letzten sechs monate vertragsverhltnisses krzerer vertragsdauer whrend durchschnitt mehr aufgrund vertragsverhltnisses vergtung einschlielich provision ersatz fr regelmigen geschftsbetrieb entstandene aufwendungen bezogen festsetzungsbefugnis hinsichtlich unteren grenze vertraglichen leistungen unternehmens besteht gem abs satz hgb fr vertragsverhltnis handelsvertreters vertraglich fr weitere unternehmer ttig darf art umfang verlangten ttigkeit mglich aa beklagte allerdings einfirmenvertreter kraft vertrages sinne abs satz alt hgb fr annahme vertraglichen ausschlusses sinne vorschrift reicht bloes konkurrenzverbot dadurch mglichkeit ausgeschlossen fr unternehmer wirtschaftszweigs ttig sonnen schein weitemeyer heymann hgb aufl rdnr beschwerdegericht recht angenommen parteien geschlossene vertrag beklagten lediglich konkurrenzverbot auferlegt umfassendes verbot fr weitere unternehmer ttig dabei dahinstehen senat beschwerdegericht vorgenommene vertragsauslegung entsprechender anwendung zpo rechtsfehler berprfen vertrge klgerin beschwerdegericht festgestellt ber bezirk hinaus verwendet senat deshalb vertrge auslegen eigene auslegung senat fhrt ergebnis vgl bghz senatsbeschluss oktober viii zb juris ii knnte beschwerdegericht zutreffend ausfhrt ziffer satz vertrages isolierter betrachtung dahin verstehen vertreter drfe berhaupt produkte vermitteln umfassendes verbot hinausliefe fr weitere wirtschaftszweigen zugehrige unternehmer ttig derartigen auslegung steht enge zusammenhang ziffer satz drei vorangehenden stzen ziffer entgegen ausschlielich eindeutig konkurrenzverbot regeln bb beschwerdegericht jedoch standpunkt folgerichtig feststellungen getroffen beklagte whrend letzten sechs monate vertragsverhltnisses durchschnitt mehr verdient abs satz arbgg beklagten art umfang verlangten ttigkeit mglich fr weitere unternehmer ttig abs satz alt hgb beklagte feststellungen beschwerdegerichts behauptet voraussetzungen lgen fr frage zulssigkeit rechtswegs erheblichen tatsachen vorstehend cc ausgefhrten aufklrung bedrfen sofern zustndigkeit gerichte fr arbeitssachen unmittelbar abs nr buchst arbgg ergibt zustndigkeit gerichte fr arbeitssachen ergibt abs nr buchst arbgg verbindung abs satz alt arbgg gem abs satz alt arbgg gelten personen wegen wirtschaftlichen unselbstndigkeit arbeitnehmerhnliche personen anzusehen arbeitnehmer vorschrift findet jedoch anwendung abs satz arbgg verhltnis abs satz arbgg vorgreifliche sonderregelung abs satz arbgg enthlt geschlossene zustndigkeitsregelung verbietet handelsvertreter abs satz arbgg genannten voraussetzungen arbeitnehmer arbeitnehmerhnliche personen sinne abs satz alt arbgg behandeln senatsbeschluss oktober aao ii alledem angefochtene entscheidung bestand aufzuheben sache beschwerdegericht zurck zuverweisen erforderlichen feststellungen vorliegen arbeitsverhltnisses parteien getroffen knnen abs satz zpo ball hermanns dr fetzer dr milger dr bnger vorinstanzen lg bremen entscheidung olg bremen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet april kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs verwaltungsbehrde beantragten eheaufhebungsverfahren eingreifen hrteklausel abs bgb gericht eigenstndig prfen bejahen gericht antrag verwaltungsbehrde unzulssig abzuweisen prfung hrtefalls bestehende ffentliche ordnungsinteresse privaten interessen ehegatten kinder beachtung grundrechtsgarantien art abs gg abzuwgen aufhebung ehe jedenfalls geboten standpunkt billig gerecht denkenden betrachters ffentlichen interesse aufhebung wesentliches gewicht mehr beigemessen bgh urteil april xii zr olg schleswig ag schwarzenbek xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april richter dose dr klinkhammer schilling dr gnter dr nedden boeger fr recht erkannt revision antragsgegnerin urteil senats fr familiensachen schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig juni aufgehoben berufung antragsgegnerin urteil amtsgerichts schwarzenbek januar abgendert antrag aufhebung april standesamt antragsgegner antragsgegnerin nr geschlossenen ehe heiratsregister abgewiesen kosten verfahrens trgt antragsteller rechts wegen tatbestand antragsteller begehrt zustndige verwaltungsbehrde aufhebung april geschlossenen ehe antragsgegner geborene antragsgegner geborene antragsgegnerin seit ca partnerschaftlich verbunden wohnten zunchst getrennten wohnungen april wurde antragsgegner alkoholmissbrauch verdacht demenz typ alzheimer geschlossenen psychiatrischen abteilung universittsklinik vorschriften schleswig holsteinischen psychisch kranken gesetzes psychkg sh untergebracht beschluss mai bestellte amtsgericht antragsgegnerin betreuerin antragsgegners aufgabenkreisen gesundheitsvorsorge aufenthaltsbestimmung vermgensangelegenheiten vertretung gegenber mtern behrden institutionen sowie organisation kontrolle angemessener huslicher pflege mai wurde antragsgegner demenzkranke patienten spezialisiertes seniorenheim verlegt februar zog antragsgegnerin mitteln antragsgegners erworbenes wohnhaus beide antragsgegner gemeinsam leben antragsgegnerin antragsgegner pflegt april fand standesamtliche trauung schlafzimmer antragsgegner statt juni kirchliche trauung ebenfalls hause antragsgegner anregung nichte antragsgegners antragsteller aufhebung april geschlossenen ehe begrndung beantragt antragsgegner sei zeitpunkt eheschlieung wegen demenz typ alzheimer ehegeschftsfhig amtsgericht antrag einholung sachverstndigengutachtens stattgegeben oberlandesgericht berufung antragsgegnerin weiterer beweisaufnahme zurckgewiesen hiergegen richtet zugelassene revision antragsgegnerin entscheidungsgrnde zulssige revision erfolg fhrt abweisung antrags aufhebung ehe unzulssig fr verfahren gem art abs fgg rg ende august geltende prozessrecht anzuwenden rechtsstreit zeitpunkt eingeleitet wurde vgl senatsbeschluss november xii zb famrz oberlandesgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt antragsgegner sei eheschlieung april ehegeschftsfhig ergebnis beweisaufnahme stehe fest antragsgegner aufgrund degenerativen hirnerkrankung dadurch bedingten krankhaften strung geistesttigkeit fr eheschlieung partiell erforderliche geschftsfhigkeit mehr gehabt sei eheschlieung danach lage wesen ehe begreifen freie willensentscheidung eingehung ehe treffen ergebe beiden tatsacheninstanzen eingeholten sachverstndigengutachten antrag verwaltungsbehrde aufhebung ehe sei ermessensfehlerhaft gestellt antragstellung stehe freien ermessen behrde voraussetzung fr fehlerhafte ermessensausbung sei vorliegen hrtefalls abs bgb sei konkreten fall ersichtlich gemeinsame kinder seien ehe hervorgegangen hrte fr fall eheaufhebung ergebe fr antragsgegner insofern langjhrigen lebensgefhrtin mehr verheiratet sei umstand reiche jedoch zusammenleben antragsgegner aufhebung ehe ausgeschlossen sei aufhebung ehe einfluss ttigkeit antragsgegnerin betreuerin pflegeperson fr antragsgegner inwieweit aufhebung ehe versorgungslage antragsgegnerin verschlechtere sei vorgetragen ermessensfehlerhafte antragstellung ergebe daraus ehe standesbeamtin sorgfltiger prfung sachlage htte geschlossen drfen ehegeschftsfhigkeit abschlieend erst umfangreicher gerichtlicher beweisaufnahme geklrt knnen ii ausfhrungen halten revisionsgerichtlichen berprfung entscheidenden punkt zulssigkeit antrags betrifft stand gem bgb wer geschftsunfhig ehe eingehen geschftsunfhig wer freie willensbestimmung ausschlieenden zustand krankhafter strung geistesttigkeit befindet sofern zustand natur vorbergehender nr bgb geschftsfhigkeit sinne bgb bercksichtigung art abs gg verfassungsrechtlich garantierten eheschlieungsfreiheit vgl bverfg famrz ehegeschftsfhigkeit beurtei len handelt unterfall geschftsfhigkeit darauf ankommt eheschlieende lage wesen ehe begreifen insoweit freie willensentscheidung treffen wurde ehe geschftsunfhigen geschlossen ehe richterliche entscheidung gem abs bgb aufgehoben antragsberechtigt fr verfahren eheaufhebung versto bgb ehegatte sowie zustndige verwaltungsbehrde abs nr bgb letztere antrag vorliegenden verfahren gestellt verwaltungsbehrde antrag eheaufhebung stellt liegt deren pflichtgemen ermessen gem abs bgb behrde antrag stellen aufhebung ehe fr ehegatten fr ehe hervorgegangenen kinder schwere hrte darstellen wrde aufrechterhaltung ehe ausnahmsweise geboten erscheint eingreifen hrteklausel gericht eigenstndig amts wegen prfen bejahen gericht antrag verwaltungsbehrde unzulssig zurckzuweisen mnchkommbgb mller gindullis aufl bgb rn staudinger voppel bgb rn jurispk bgb thorn aufl rn prtting wegen weinreich pieper bgb rn bgb betrifft antragsberechtigung behrde abs bgb eingeschrnkt wrde sachliche berprfung eheaufhebungsgrundes bgb bereits fr genommen belastenden eingriff bestehende ehe bedeuten gerechtfertigt hrtefall aufrechterhaltung ehe geboten erscheinen lsst vorliegt entgegen auffassung berufungsgerichts liegen voraussetzungen schweren hrte sinne abs bgb vorschriften ber aufhebung ehe wurden eheschlieungsrechtsgesetz mai bgbl neu gefasst begrndung regierungsentwurfs bt drucks sollen voraussetzungen hrteklausel gegeben eheaufhebung fr ehegatten deren gemeinsame kinder schwere hrte bedeuten wrde verstndiger gterabwgung aufrechterhaltungsinteresse ehegatten kindern staatlichen ordnungsanspruch zweifelsfrei berwiegt ermessensentscheidung behrde darf allerdings grundrechtschutz art abs gg auer acht gelassen rahmen prfung hrtefalls bestehende ffentliche ordnungsinteresse privaten interessen ehegatten kinder beachtung grundrechtsgarantien art abs gg abzuwgen aufhebung ehe jedenfalls geboten standpunkt billig gerecht denkenden betrachters ffentlichen interesse aufhebung wesentliches gewicht mehr beigemessen vgl senatsurteil januar xii zr famrz mnchkommbgb mller gindullis aufl bgb rn vorrangige ordnungsinteresse eheaufhebung fllen bgb besteht wahrung eheschlieungsfreiheit setzt ehegeschftsfhigkeit zeitpunkt eheschlieung voraus bverfg famrz erfordernis ehegeschftsfhigkeit schrnkt freien zugang ehe gewhrleistet freien willensbildung gehinderte personen ehe bewahrt neben grundrechtlich fundierten interesse knnen weitere ordnungsinteressen berhrt ehe geschftsunfhigen etwa zweck begrndet genuss staatlicher leistungen ffentlich rechtlicher vorteile kommen interessen spielen vorliegenden fall allerdings rolle schlielich knnen ordnungsinteressen berhrt ehe geschftsunfhigen zweck begrndet eherechtliche ansprche ehegatten untereinander begrnden denen ausschlielich weit berwiegend geschftsfhige ehepartner profitiert fall gegeben lebt antragsgegner guten vermgensverhltnissen denen antragsgegnerin teilhat soweit ehegatten gemeinsamen lebensunterhalt daraus bestreiten steht jedoch gegenber antragsgegnerin antragsgegner aufgrund berufungsgericht festgestellten fast jahre bestehenden partnerschaftlichen verbundenheit seit manifestierung demenzerkrankung jahre huslicher umgebung pflegt dadurch frsorge ausdruck bringt ebenfalls ordnungsinteressen dadurch begrndet nichte antragsgegners gesetzlicher erbfolge berufen knnte eheaufhebung angeregt genannten ordnungsinteresse wahrung eheschlieungsfreiheit stehen gravierende eheerhaltungsinteressen beider ehegatten gegenber ehegatten leben seit nunmehr annhernd acht jahren ehelicher gemeinschaft whrend gesamten zeit antragsgegnerin ehemann verstndigung inzwischen mehr mglich ge pflegt langjhrige aufopferung typischer ausdruck gelebter ehelicher solidaritt verantwortungsgemeinschaft freinander abs satz bgb antragsgegnerin hinblick pflegettigkeit eigenen erwerbsttigkeit nachgeht bekennt weiterhin gemeinschaft ehe eheaufhebung wrde langjhrig gewachsenen lebensgemeinschaft antragsgegner rechtliche gesellschaftliche grundlage entzogen eheerhaltungsinteresse berwiegt staatliche ordnungsinteresse vorliegenden fall deutlich letzteres liegt ausgefhrt wesentlichen wahrung eheschlieungsfreiheit insoweit schtzenden person antragsgegner wiederherstellung eheschlieungsfreiheit jedoch gedient fortwhrende frsorgliche pflege ehefrau angewiesen hinzu kommt standesbeamtin ber besonderen umstnde mgliche bedenken ehegeschftsfhigkeit antragsgegners informiert antragsgegnerin sptere aufhebung ehe somit befrchten gegebenheiten stellte aufhebung ehe fr beide ehegatten schwere hrte dar aufrechterhaltung ehe ausnahmsweise geboten erscheint somit fehlt fr aufhebung ehe notwendigen prozessvoraussetzung dose klinkhammer gnter schilling nedden boeger vorinstanzen ag schwarzenbek entscheidung olg schleswig entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss januar strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts konstanz september unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergnzend bemerkt senat sache erhobenen besetzungsrge nr stpo beschwerdefhrer schon vortrgt besetzungseinwand geltend gemacht stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen schfer nack schluckebier wahl kolz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zb dezember verfahren ii zivilsenat bundesgerichtshofes dezember vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr goette dr kurzwelly kraemer dr strohn beschlossen senatsbeschlu juli beschluumdrucks zeile wegen offensichtlichen schreibfehlers amts wegen dahin berichtigt jahreszahl anstatt richtig lautet ii berichtigungsantrag beteiligten september gegenvorstellung beteiligten september kostenentscheidung senatsbeschlusses juli zurckgewiesen grnde nr ii berichtigungsantrag beteiligten hinsichtlich betreffenden kostenentscheidung nr senatsbeschlusses juli unbegrndet beteiligten geltend gemachtes versehen sonstige offenbare unrichtigkeit liegt beteiligten verfahrenskosten gesamtschuldnerisch beteiligten eigenen auergerichtlichen kosten auferlegt worden rechtsmittel bereits beschwerdegericht bayoblg unzulssig verworfen worden gegenvorstellung beteiligten nr senatsbeschlusses hinsichtlich auergerichtlichen kosten beschwerdeverfahren lasten ergangene regelung bleibt ebenfalls erfolg angesichts tatsache sofortige beschwerde beteiligten insgesamt unbegrndet mehrere beschwerdeziele umfassende rechtsmittel beteiligten berwiegenden teil erfolgreich senat fr angemessen erachtet beteiligte verfahrenskosten gem abs aktg vollstndig freizustellen jedoch teilweisen erstattung auergerichtlichen kosten entsprechend abs fgg gegnerischen beteiligten abzusehen rhricht goette kraemer kurzwelly strohn'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof winkler pfister lienen becker beisitzende richter staatsanwalt verhandlung richter landgericht verkndung vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts mnchengladbach november verfahren fllen ii betreffend ecstasytabletten urteilsgrnde eingestellt umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last angeklagte fall ii freigesprochen insoweit fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwlf fllen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fnf fllen schuldig strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber verbleibenden kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betubungsmitteln geringer menge fllen wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge acht fllen einheitsjugendstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision sachrge entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg fllen ii ecstasy tabletten urteilsgrnde senat verfahren antrag generalbundesanwalts abs stpo eingestellt feststellung geringen menge unproblematisch erscheint fall ii angeklagte vorwurf vollendeten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge freizusprechen angeklagte freund beauftragt telefonnummer erkunden festzustellen kaufen knne hierbei handelt umsatz betubungsmitteln gerichtete ttigkeit weit vorfeld beabsichtigten nher konkretisierten drogenumsatzes angesiedelt daher rechtsprechung bundesgerichtshofs vorbereitungsstadium handeltrei bens zugerechnet vgl bgh groer senat beschl oktober gsst verffentlichung bghst bestimmt brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben angeklagte fall ii vollendeten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge schuldig gemacht freund beauftragt ecstasy tabletten preis dm besorgen ungeachtet zweifel lage sei ernsthafte ankaufsbemhungen unternommen entgegen bedenken senats vorlagebeschluss januar njw sachverhalt handeltreiben vollendet beschl oktober gsst verffentlichung bghst bestimmt generalbundesanwalt antragsschrift mrz einzelnen zutreffend dargelegt vorgenommenen teileinstellung verbliebenen fllen geringe menge zugrundelegung zutreffenden grenzwertes mdma base bghst rechtsfehlerfrei ermittelt worden insoweit daher auswirkung landgericht mehr rechtsprechung entsprechenden wert mdma base ausgegangen wegfall vier flle fhrt aufhebung strafausspruchs neue tatrichter prfen jugendstrafe erzieherischen grnden jetzigen zeitpunkt geboten dabei zwischenzeitliche entwicklung angeklagten stand revisionsverfahren auerordentlich lange gedauert angeklagte vertreten htte bercksichtigen eingang sache beim senat entscheidung etwa drei jahre neun monate vergangen bereits verbundene auergewhnliche verfahrensdauer erlass angefochtenen urteils ergeben erheblicher weise gunsten angeklagten auswirken kommt hinzu verfahrensdauer zeitraum enthalten verfahrensverzgerung sinne art abs satz mrk bewertet durchfhrung vorlageverfahrens groen senat bundesgerichtshofs fr strafsachen gvg verfahrensverzgerung begrnden aufgabe bundesgerichtshofs besteht darin richtigkeit angefochtenen entscheidungen berprfen einheitlichkeit rechtsprechung geordneten fortentwicklung gesetzten rechts beizutragen senat hnlichen fall anlass gesehen frage definition begriffs handeltreibens insbesondere abgrenzung versuch vollendung gegenstand vorlageverfahrens wegen groen bedeutung rechtsfragen schwierigkeit erforderte vorausgehende anfrageverfahren abs gvg ebenso vorlageverfahren intensive zeitraubende befassung zunchst smtlicher strafsenate bundesgerichtshofs sodann groen senats gleichwohl htte gesamte revisionsverfahren einschlielich anfrage vorlageverfahren gvg deutlich krzerer zeit abgeschlossen mssen aufgabe neuen tatrichters verfahrensverzgerung einschtzung senats eindreiviertel jahren veranschlagen angemessen kompensieren vgl bgh nstz tolksdorf winkler lienen pfister becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr september rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision klgerin urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg september gem zpo kosten zurckzuweisen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt grnde revision zurckzuweisen voraussetzungen fr zulassung vorliegen revision aussicht erfolg ehemann klgerin beteiligte beitrittserklrung januar zeichnungssumme zzgl agio atypischer stiller gesellschafter beklagten wobei modell sprint whlte einlage raten leisten beteiligung wurde vermittler erlutert risiken anlage zutreffend dargestellt verharmlost anlage altersvorsorge geeig net empfohlen parteien ebenso streitig zeitpunkt anleger emissionsprospekt stand erhalten abtretungsvereinbarung dezember ehemann klgerin smtliche schadensersatzansprche abgetreten beklagte zustehen klgerin ferner ermchtigt freistellungsansprche gerichtlich geltend klgerin verlangt beklagten prospekthaftung weiteren sinne rckabwicklung beteiligung zedenten deshalb zahlung betrag entspricht geleisteten einlagezahlungen inklusive agio ferner macht entgangenen gewinn hhe sowie erstattung rechtsanwaltskosten geltend begehrt freistellung zedenten weiteren forderungen beteiligung sowie feststellung beklagte annahmeverzug befindet klageerhebung anwaltlichen prozessbevollmchtigten klgerin juli fr zedenten widerrufserklrung deren zugang beklagten streitig begrndung abgegeben zedent sei ber widerrufsrecht ordnungsgem belehrt worden klgerin daraufhin klage erweitert nunmehr hilfsweise feststellung verlangt widerruf zedenten juli wirksam sowie verurteilung beklagten errechnung widerrufszeitpunkt hilfsweise dezember entfallenden auseinandersetzungsguthabens berufungsgericht berufung klgerin klage abweisende erstinstanzliche urteil zurckgewiesen begrndung ausgefhrt anspruch rckabwicklung schon wegen vorliegende mehrgliedrige atypische stille gesellschaft anwendbaren grundst ze fehlerhaften gesellschaft ausgeschlossen auerdem aufklrungspflichtverletzung beklagten mangels prospektfehlers erkennen sei zedent vermittlungsgesprch hinreichend aufgeklrt worden etwaiger fehler urschlich fr anlageentscheidung geworden sei knne dahinstehen fehler wegen grundstze fehlerhaften gesellschaft jedenfalls rckabwicklung berechtige widerruf knne ebenfalls beendigung ex nunc fhren brigen sei widerruf zedenten versptet gesetzliches widerrufsrecht vorgetragen sei fr vertraglich eingerumtes widerrufsrecht gesetzte frist unabhngig davon gelte belehrung ber widerrufsrecht gesetzlichen anforderungen widerrufsbelehrung gesetzlichen widerrufsrecht genge hilfsantrag feststellung wirksamkeit widerrufs sei deshalb zurckzuweisen gelte fr hilfsantrag errechnung auseinandersetzungsguthabens zedent beteiligung wirksam beendet umdeutung verspteten widerrufs kndigungserklrung wichtigem grund sei ausgeschlossen widerrufserklrung etwaige willensmngel beitrittsentscheidung ausdrcklich darauf gesttzt worden sei zedenten aufgrund fehlerhaften widerrufsbelehrung widerrufsrecht zustehe klgerin verfolgt klagebegehren berufungsgericht zugelassenen revision ii zulassungsgrund besteht weder erfordern fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts stellen fragen grundstzlicher bedeutung grundstzliche bedeutung kommt rechtssache entscheidungserhebliche klrungsbedrftige klrungsfhige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fllen stellen deswegen abstrakte interesse allgemeinheit einheitlichen entwicklung handhabung rechts berhrt klrungsbedrftig rechtsfrage zweifelhaft ber umfang bedeutung rechtsvorschrift unklarheiten bestehen derartige unklarheiten bestehen rechtsfrage bundesgerichtshof bisher entschieden oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet literatur unterschiedliche meinungen vertreten bgh beschluss februar ii zr zip beschluss juni ii zr juris rn voraussetzungen liegen berufungsgericht revision zugelassen bundesgerichtshof urteil november ii zr zip ausdrcklich offen gelassen grundstze fehlerhaften gesellschaft mehrgliedrigen stillen gesellschaft jedenfalls rechtsform publikumsgesellschaft anspruch einlagenrckgewhr entgegenstehen frage senat inzwischen dahin beantwortet anspruch rckabwicklung ausgeschlossen gleichwohl anleger rckabwicklungsbegehren regel kndigung wichtigem grund umgedeutet neben abfindungsguthaben schadensersatz verlangen hierdurch abfindungsansprche stillen gesellschafter beeintrchtigt bgh urteil november ii zr bghz rn ff iii revision aussicht erfolg berufungsgericht ergebnis zutreffend ansprche klgerin beklagte wegen fehlerhafter aufklrung zedenten rahmen zeichnungsentscheidung hinblick widerruf juli verneint berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen zedent mehrgliedrigen atypischen stillen gesellschaft beteiligt gesellschaftsvertrge publikumsgesellschaften objektiven erklrungsbefund auszulegen st rspr vgl bgh urteil juli ii zr juris rn urteil oktober ii zr zip rn kommt darauf beklagte ansicht klgerin handele vielzahl zweigliedrigen stillen gesellschaftsbeteiligungen entgegengetreten revision geltend macht auslegung mageblichen stillen gesellschaftern jeweiligen beitrittserklrungen verbindlich anerkannten stillen gesellschaftsvertrags ergibt lediglich vielzahl voneinander unabhngiger blo zweigliedriger stiller gesellschaftsverhltnisse jeweiligen anlegern beklagten mehrgliedriges gesellschaftsverhltnis stillen gesellschaftern beklagten zustande gekommen vorliegenden fall geschlossene stille gesellschaftsvertrag weicht entscheidenden punkten wesentlich demjenigen ab entscheidung senats november zugrunde lag dortigen mehrgliedrigen atypischen stillen gesell schaft mehrgliedrigkeit ausdrcklich gesellschaftsvertrag erwhnt ausdrckliche erwhnung lediglich objektiven auslegung gesellschaftsvertrags bercksichtigender umstand revision meint zwingende voraussetzung fr annahme mehrgliedrigkeit entscheidend vielmehr insbesondere atypisch stillen gesellschaftsvertrags gv gesellschafterbeschlsse gesellschafterversammlungen schriftlichen beschlussverfahren gefasst nr gv kndigung stillen gesellschafters auflsung stillen gesellschaft insgesamt fhrt lediglich ausscheiden betroffenen gesellschafters folge vgl bgh urteil november ii zr bghz rn deutlich zeigt verbandsstruktur stillen gesellschaftern beklagten vorliegend darin stille gesellschaft gv anlageausschuss aufgabe investitionsentscheidungen vorstands beklagten berprfen mitglieder gesamtheit gesellschafter gewhlt mehrgliedrigkeit stillen gesellschaftsverhltnisses steht anspruch rckabwicklung beteiligung klgerin verfolgten schadensersatzanspruch entgegen bgh urteil november ii zr bghz rn ff art schadensberechnung klgerin zessionarin mangels kndigung gesellschaftsverhltnisses zedenten verwehrt revision rgt recht berufungsgericht mehrgliedrigkeit widerspruch senatsrechtsprechung schluss gezogen jegliche schadensersatzansprche atypischen stillen gesellschafters grundstze fehlerhaften gesellschaft versto end abzulehnen seien geschdigte nmlich weiteres ursprnglich gewhlte art schadensberechnung gebunden atypische stille gesellschafter klagevorbringen vielmehr grundstzlich umstellen schadensersatz anrechnung abfindungsguthabens verlangen hierfr notwendige kndigung gesellschaftsverhltnisses blicherweise erhebung klage rckabwicklung gesehen gesellschafter erklrung beitritt rckwirkender kraft beseitigen regel willen ausdruck bringt bindung gesellschaft mitgesellschafter jedenfalls sofortiger wirkung beenden vgl bgh urteil november ii zr bghz rn vorliegenden fall klage anle ger gesellschafter erhoben wurde ehefrau etwaige schadensersatzansprche beteiligung abgetreten kommt annahme umstellung klagebegehrens schon grundlage klagerhebung betracht abtretung schadensersatzansprche berechtigt klgerin zessionarin beendigung beteiligung klagebegehren daher dahin verstanden hilfsweise stillschweigend kndigung gesellschaftsverhltnisses erklrt solle zedenten kndigung gesellschaftsverhltnisses ermchtigt worden klgerin ebenso wenig vorgetragen kndigung zedenten rechtsfehler berufungsgerichts rahmen tatrichterlichen wrdigung umdeutung widerrufserklrung zedenten kndigung wichtigem grund ausgeschlossen sei erkennen berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt umdeutung bgb betracht kommt kndigungswille umzudeutenden willenserklrung erkennbar ausdruck kommt bgh urteil januar ii zr zip urteil februar ii zr zip berufungsgericht feststellen knnen umzudeutende widerrufserklrung ausdrcklich ausschlielich darauf gesttzt worden zedenten aufgrund fehlerhaften widerrufsbelehrung gesetzliches vertragliches widerrufsrecht zustehe fr empfnger widerrufserklrung erkennbarer sachlicher zusammenhang aufklrungspflichtverletzung kndigungsgrund bestehe tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts rechtsgrnden beanstanden insbesondere legt bezugnahme vertragliches widerrufsrecht nahe vertragliche pflichtverletzung geltend gemacht solle bringt lediglich auffassung zedenten ausdruck sei abdruck widerrufsbelehrung zeichnungsschein unabhngig gesetzlichen voraussetzungen jedenfalls vertraglich bestimmte grnde gebundenes widerrufsrecht eingerumt worden frage berufungsgericht klgerin gem zpo darauf htte hinweisen mssen umdeutung widerrufserklrung zedenten kndigung wichtigem grund betracht komme dahinstehen etwaige verletzung verfahrensgrundrechts klgerin rechtliches gehr jedenfalls entscheidungserheblich revision geltend macht falle hinweises lediglich klgerin kndigungserklrung abgegeben htte erklrung klgerin wre oben genannten grnden jedoch wirkungslos soweit berufungsgericht berufung klgerin hinsichtlich widerruf ehemannes gesttzten hilfsantrge begrndung zurckgewiesen widerrufsrecht bestanden entscheidung rechtsgrnden beanstanden klgerin vorliegen haustrsituation vorgetragen unerheblich zeichnungsschein abgedruckte widerrufsbelehrung gesetzlichen anforderungen belehrung ber gesetzliches widerrufsrecht gengt revision angegriffen berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen vorgaben fr frist fr vertraglich eingerumtes widerrufsrecht gesetzt eingehalten mssen bgh urteil mai ii zr wm rn bergmann caliebe born drescher sunder vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen januar zugehrigen feststellungen aufgehoben fllen urteilsgrnde gesamten rechtsfolgenausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen untreue dreizehn fllen sowie wegen verstoes waffengesetz vorstzlicher unerlaubter besitz munition gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt zudem angeklagten fr dauer drei jahren verboten beruf rechtsanwaltes auszuben verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen befand rechtsanwalt ttig gewesene angeklagte seit jahr finanziellen schwierigkeiten sptestens mrz fasste entschluss treuhnderisch berwiesene gelder vermgen einzuverleiben dadurch fortlaufende einnahmequelle verschaffen fllen lie angeklagte ber rechtsanwalts anderkonto verfgte gelder fr mandanten geschftskonto berweisen verwendete kosten fr kanzlei begleichen private verbindlichkeiten erfllen ab juli kam geschftskonto pfndungsmanahmen mangels deckung rcklastschriften soweit angeklagte ber weitere einknfte beratenden ttigkeit ber guthaben privatkonto verfgte beabsichtigte geld befriedigung sicherung ansprche mandanten einzusetzen hinsichtlich anwaltlichen ttigkeit gegenber mandanten zustehenden honoraransprche erstellte abrechnungen gab aufrechnungserklrungen ab fall veranlasste angeklagte mandanten weiterleitung bestimmten gerichtskostenvorschuss geschftskonto einzuzahlen verwendete geldbetrag vollstndig fr eigene zwecke fllen angeklagte jeweils geltendmachung zivilrechtlicher forderungen insbesondere verkehrsunfallsachen beauftragt worden gegenber haftpflichtversicherung bzw anspruchsgegnern klienten gab jeweils geschftskonto referenzkonto fr ausgleichszahlungen zahlungen wurden daher konto geleistet fllen gingen unterschiedlichen zeitpunkten mehrere teilzahlungen teil eingegangenen geldbetrge hob angeklagte entweder gleich ab verschwieg geldeingnge bzw deren hhe gegenber mandanten teilweise zahlte gelder sofern mglich erst mehrfache aufforderung aufgrund tatvorwrfe wurde angeklagte jahr rechtsanwaltschaft ausgeschlossen fall getroffenen feststellungen erwarb angeklagte jahr patronen kalibers special obwohl weder ber eintrag fr waffe kalibers waffenbesitzkarte ber munitionserwerbschein verfgte munition konnte rahmen durchsuchung wohnung angeklagten sichergestellt ii schuldspruch hlt revisionsrechtlicher berprfung teilweise stand soweit landgericht angeklagten fall urteilsgrnde wegen unerlaubten besitzes munition verurteilt abs nr waffg schuldspruch rechtsfehlerfrei generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt kam tateinheitliche verurteilung wegen unerlaubten erwerbs munition betracht insoweit zeitpunkt verfahrenseinleitung bereits verfolgungsverjhrung eingetreten abs nr stgb schuldspruch fllen urteilsgrnde beanstanden angeklagte gerichts kostenvorschuss bzw fr mandanten empfang genommenen gelder weiterleitete anderweitig verwendete jeweils tatbestand untreue erfllt begeht rechtsanwalt rahmen bestehenden anwaltsvertrages weiterleitung bestimmte fremdgelder geschftskonto einzahlen lsst weder uneingeschrnkt bereit jederzeit fhig entsprechenden betrag eigenen flssigen mitteln vollstndig auszukehren untreue vgl bgh urteil januar str bghr stgb abs nachteil beschluss oktober str nstz rr geschftskonto hufig berzogen permanent pfndungsmanahmen unterworfen eingehende mandantengelder insoweit unmittelbar eingang konto ausgleich solls dienten soweit angeklagten einzelfllen mglicherweise honoraransprche zahlungseingnge bersteigenden hhe zustanden hindert annahme vermgensnachteils fehlt vermgensnachteil tter flligen geldanspruch treuhnderisch verwaltete vermgen hierber entsprechender hhe eigenen gunsten verfgt treugeber bestehenden verbindlichkeit befreit vgl bgh urteil juli str bghr stgb abs nachteil setzt voraus verwendung mandantengelder vorsatz rechtswidriger bereicherung erfolgt tatschlich zweck dient bestehende honoraransprche befriedigen vgl bgh urteil mai str nstz rr beschluss juli str nstz rr schmidt nstz daran fehlt irgendwelche honoraransprche angeklagte abgeurteilten flle beziffert geltend gemacht schon deshalb mglicherweise betracht kommenden aufrechnungslage fehlt vielmehr diente verwendung fremdgelder angeklagten einzig zusammenhang betrieb kanzlei anfallenden kosten begleichen private verbindlichkeiten erfllen knnen dagegen tragen feststellungen fllen urteilsgrnde verurteilung wegen sieben tatmehrheitlich begangener untreuetaten feststellungen lag fllen fllen sowie fllen jeweils mandatsauftrag zugrunde rahmen angeklagte gegenseite fall miterben beiden fllen jeweils haftpflichtversicherung zahlung geschftskonto aufgefordert urteilsgrnden indes entnehmen zahlungen jeweils zwei bzw drei tranchen erfolgten unterschiedlichen zeitpunkten geschftskonto eingingen mehrere anspruchsschreiben angeklagten zurckgehen tathandlung angeklagten einmaligen anspruchsschreiben angabe geschftskontos fr leistende zahlungen erschpfen wrde gegenseite mehrere teilzahlungen erbracht htte annahme tatmehrheit rechtfertigen vgl bgh beschluss juli str nstz rr einzelstrafaussprche fllen urteilsgrnde bestand landgericht fllen rahmen strafzumessung erkennbar bercksichtigt angeklagte aufgrund verfahrensgegenstndlichen tatvorwrfe rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden anwaltsrechtliche sanktionen abs brao nebenwirkungen strafrechtlichen verurteilung gem abs satz stgb bereits bemessung einzelstrafen bercksichtigen rechtsanwalt berufliche wirtschaft liche basis verliert vgl bgh beschluss februar str bghr stgb abs rechtssache beschluss februar str stv strafausspruch erweist schlielich fall frei rechtsfehlern htte landgericht umstand munition anlsslich durchsuchung wohnung angeklagten sichergestellt konnte erkennbar zugunsten angeklagten bercksichtigen mssen infolge sicherstellung gefahr mehr fr ffentliche sicherheit bestand aufhebung schuldsprche fllen urteilsgrnde sowie einzelstrafaussprche fllen urteilsgrnde aufhebung gesamtstrafenausspruchs folge maregelausspruch bestand landgericht zutreffend davon ausgegangen angeklagte untreuetaten jeweils missbrauch berufes begangen vgl athing bockemhl mnchener kommentar stgb aufl rn stree kinzig schnke schrder stgb aufl rn erwgungen gefhrlichkeitsprognose sinne abs stgb gesttzt halten jedoch revisionsrechtlicher berprfung stand rahmen bewhrungsentscheidung landgericht ausgefhrt rcksicht erstmalige erleben haft hauptverhandlung angeklagter sei davon auszugehen angeklagte schon verurteilung warnung dienen lassen knftig straftaten mehr begehen widersprechend begrndung anordnung berufsverbots darauf abgestellt anbetracht vielzahl flle plan regelmigen vorgehens angeklagten grerem umfang rechnen sei weiterfhrung beruflichen ttigkeit weitere erhebliche rechtswidrige taten begehen berufsverbot grundstzlich neben bewhrungsstrafe verhngt etwa gefahr weiterer straftaten gerade berufsverbot entgegengesteuert vgl bgh beschluss oktober str nstz rr lk hanack aufl rn erfordert gesamtwrdigung umstnde einzelfalls vgl bgh beschluss august str nstz deren rahmen bercksichtigen wre verhngung berufsverbots ausscheidet erwarten angeklagte bereits verurteilung verhngten strafe jedenfalls deren verbung weiteren taten abgehalten bgh beschluss september str nstz gesamtwrdigung fehlt fr neue hauptverhandlung weist senat darauf nachtrgliche bildung gesamtstrafe stgb strafen strafbefehl amtsgerichts aachen september zutreffend unterblieben verhngte gesamtgeldstrafe bereits wege ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden jedoch wre insoweit hrteausgleich erwgen vgl bgh beschluss januar str urteil november str fischer appl ott schmitt zeng'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet november fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle iv zr rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert dr schlichting wendt richterin dr kessal wulf richter felsch mndliche verhandlung november fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mai kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt beklagten hhere zusatzversorgungsrente geboren seit september verkehrs betrieben ehemaligen ddr beschftigt seit september aufgrund arbeitsvertrages fr tarifvertrag west galt seither beklagten versicherung angemeldet erreichen lebensjahres erhielt ab august beklagten anzahl umlagemonate berechnete monatliche mindestversorgungsrente anspruch versorgungsrente ruhte erreichen lebensjahres berechnung zusatzversorgung beklagte gem bescheid oktober vordienstzeiten klgerin beitrittsgebiet zurckgelegt hlfte berechnung gesamtversorgungsfhigen zeit einbezogen sog halbanrechnung klgerin beantragt festzustellen beklagte versorgungsrente ab august neu berechnen dabei ddr zurckgelegten vordienstzeiten umlagezeiten hilfsweise vollem umfang hlfte bercksichtigen landgericht klage abgewiesen berufungsinstanz klgerin hilfsweise beantragt beklagte verurteilen ab august ber anerkannte versorgungsrente monatlich hinaus weitere monatlich zahlen oberlandesgericht berufung unbegrndet zurckgewiesen dagegen wendet klgerin revision entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht landgericht davon ausgegangen umlagemonate entsprechend regelung abs satzung beklagten damals geltenden fassung folgenden vbls monate seien fr beklagte fr versicherte beitrge erhalten halbanrechnung vordienstzeiten sei beanstanden klgerin gehre schon personenkreis fr bundesverfassungsgericht streitige regelung beanstandet annehme fr gruppe rentenberechtigten halbanrechnung un zulssig satzung insoweit unwirksam sei knne klage erfolg stehe grundentscheidung beteiligten sozialpartner frage jedenfalls gericht wege ergnzender auslegung lckenhaft gewordenen vertrages geschlossen knne beklagte knne grundleistungsangebot gestalten msse sozialpartnern ausgehandeltes ergebnis umsetzen notwendig kompromihafte zge trage deshalb auslegung gesichtspunkt systemgerechtigkeit kaum zugnglich sei klgerin geforderte zustzliche leistung knne finanziellen auswirkungen beklagte abschtze beklagte wirtschaftlichen substanz erschttern deshalb msse mgliche neuregelung betracht gezogen vordienstzeiten berechnung beklagten gezahlten zusatzrente berhaupt mehr bercksichtigt knnten zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung berufungsgericht lag tarifvertrag ber betriebliche altersversorgung beschftigten ffentlichen dienstes mrz bisherige gesamtversorgungssystem beklagten grundsatz betriebstreue anknpfendes punktemodell ersetzt vordienstzeiten abgesehen bestandsschutz mehr bercksichtigt vgl gilbert hesse versorgung angestellten arbeiter ffentlichen dienstes ergnzungslieferung august teil anl hinblick darauf berufungsgericht anla gesehen satzung etwa wegen unttigkeit sozialpartner ergnzend auszulegen jedenfalls ergebnis zuzustimmen soweit klgerin verlangt vordienstzeiten frheren ddr mten bestimmung gesamtversorgungsfhigen zeit umlagemonate sinne abs vbls behandelt findet begehren satzung beklagten grundlage senat urteil februar iv zr versr entschieden umlagemonate denen arbeitgeber versicherten umlagen beklagte entrichtet voraussetzung uneingeschrnkten einbeziehung gesamtversorgungsfhige zeit verletzt grundrechte klgerin ergibt senat bereits zusammenhang regelung vbls ausgefhrt senatsurteil mai iv zr versr ii urteil bundesverfassungsgerichts april bverfge ff bundesverfassungsgericht darin aao ff aufgrund sogenannten systementscheidung gesetzgebers anlage ii kapitel viii sachgebiet abschnitt iii nr buchst satz einigungsvertrages ev august bgbl ii erfolgte berfhrung zusatz sonderversorgungssystemen ddr erworbenen ansprche anwartschaften gesetzliche rentenversicherung verfassungskonformer auslegung fr grundgesetz vereinbar erklrt rechte anspruchsund anwartschaftsberfhrungsgesetz juli aa bgbl fassung rentenberleitungs ergnzungsgesetzes juni ergg bgbl gesetzliche rentenversicherung integriert wurden genieen danach aufgrund beitritts anerkennung einigungsvertrag schutz eigentumsgrundrechts art gg aao ff gesetzgeber verpflichtet berechtigten versorgungssystemen ddr behandeln htten erwerbsbiographie bundesrepublik deutschland zurckgelegt soweit berleitungsentscheidung ungleichbehandlung hherverdienenden versicherten ddr versorgungssysteme gegenber hherem niveau zusatzversicherungen abgesicherten angehrigen entsprechender berufsgruppen alten bundeslndern verbunden verstt art gg vielmehr unterschiedliche behandlung gewichtige grnde gerechtfertigt unterschieden verglichenen berufsgruppen abgesehen fallen insbesondere regel hheren beitragsleistungen westdeutschen berechtigten fr zusatzversorgung gewicht danach fr klgerin geltende regelung vbls grundrechtskonform unangemessene behandlung liegt gesetzgeber sowohl systementscheidung berleitung ddr rentenanwartschaften deren besitzstandswahrende umsetzung verfassungsgemer weise auerhalb zusatzversorgungssystems beklagten vollzogen grnden eigentumsschutzes verpflichtet beschftigungszeiten klgerin september satzung umlagemonate leistungserhhend bercksichtigen zusatzrente klgerin beklagten erheblich geringer rente berechtigten gleicher beschftigungszeit gleichen erwerbseinknften durchgngig beklagten pflichtversichert daher ver sorgungsrente vollstndiger bercksichtigung zeitraums abs vbls beanspruchen unterschied dadurch gerechtfertigt fr pflichtversicherten alten bundeslndern wirtschaftlicher betrachtung teil arbeitsentgelts vgl bverfg njw ii aa beitrge form umlagen zusatzversorgungssystem beklagten geleistet wurden steht bundesverfassungsgericht bverfge ausdrcklich festgestellt pflicht versicherte zusatz sonderversorgungssystemen ddr rckwirkend kostenfrei stellen htten voraussetzungen erfllt denen zusatzversorgung westdeutschland abhing entgegen beschrnkung klgerin halbanrechnung vordienstzeiten beanstanden bundesverfassungsgericht beschlu mrz klgerin sttzt verfassungsbeschwerde geborenen rentnerin seit anfang leistungen beklagten erhielt ausgangsverfahren erfolglos deren erhhung wegen unwirksamkeit satzungsbestimmungen verlangt entscheidung angenommen soweit beschwerdefhrerin volle bercksichtigung sozialversicherungsrente bestimmung hhe zusatzversorgung einerseits halbe bercksichtigung zeiten aufnahme ttigkeit ffentlichen dienst andererseits gewandt bundesverfassungsgericht regelung abs satz buchst doppelbuchst aa vbls hinblick art abs gg beanstandet verletzung grundrechten beschwerdefhrerin festgestellt ungleichbehandlung sei gravierend halte derzeit jedoch rahmen zulssigen generalisierung satzungsgeber sei wegen hochkomplizierten materie gewissen vereinfachungen gezwungen dabei drfe ungleichbehandlungen kauf nehmen solange davon verhltnismig kleine zahl personen betroffen sei treffe rentnergeneration beschwerdefhrerin bundesverfassungsgericht feststellt fr jngeren versichertengenerationen sei bruchloser verlauf erwerbsbiographie ffentlichen dienst angesichts stark gestiegener teilzeitarbeit strkeren diskontinuitt erwerbslebens allerdings mehr hinreichender weise typisch angesichts entwicklung knne benachteiligung rentner volle anrechnung vordienstzeiten erworbenen rentenansprche hlftiger bercksichtigung teils lebensarbeitszeit rahmen berechnung gesamtversorgungsfhigen dienstzeit lnger ablauf jahres hingenommen zeitpunkt sei beklagte entscheidung bverfge versr ohnehin grundlegenden nderung satzung gezwungen beschlu bundesverfassungsgerichts mag rentenempfngern beklagten erwartung geweckt stehe jahr hhere rente voller bercksichtigung vordienstzeiten frher geltenden fassung vbls ergeben wrde klgerin vorliegenden verfahrens gehrt jedoch jngeren versichertengenerationen fr angegriffene halbanrechnung auffassung bundesverfassungsgerichts mehr hinnehmbar bundesverfassungsgericht halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher bedenken zulssige typisierung generalisierung rahmen komplizierten materie angesehen bruchloser verlauf erwerbsbiographie ffentlichen dienst erst fr jngeren versichertengenerationen mehr hinreichend typisch sei ablauf jahres knne halbanrechnung hingenommen mithin bundesverfassungsgericht davon ausgegangen versicherten ablauf jahres rentner beklagten geworden denjenigen generationen zhlen fr bruchloser verlauf rentenbeginn abgeschlossenen erwerbsbiographie typisch angesehen unterscheidung bundesverfassungsgericht rentnergeneration dortigen beschwerdefhrerin einerseits jngeren versichertengenerationen andererseits trifft verlre sinn personen stichtag schon rentner beklagten stichtag angehrige jngeren versichertengenerationen htten gelten sollen beschwerdefhrerin verfahren bundesverfassungsgericht beteiligten jngeren versichertengenerationen stichtag anspruch nderung benachteiligenden art abs gg verstoenden satzungsbestimmungen gehabt htte ersichtlich klgerin gehrt versichertengeneration bereits dezember beklagten rentenberechtigt geworden nmlich seit august rentenanspruch vollendung lebensjahres gem abs satz vbls ruht ndert daran rentenberechtigung klgerin bereits august entstanden beklagten zeitpunkt berechnet festgesetzt worden klgerin daher versicherte behandelt jahre rentenberechtigt geworden zumal beklagte klgerin bereits seit august mindestrente gezahlt senat folgt bundesverfassungsgericht darin anwendung abs satz buchst doppelbuchst aa vbls berechnung versorgungsrente fr versicherte klgerin dezember versorgungsrentenberechtigt geworden art abs gg verstt liegt versto agbg bgb dabei beruhen erwgungen bundesverfassungsgerichts ungleichbehandlung halbanrechnung betroffenen versichertengruppe trotz kritik beklagten punkt folgen vgl hebler ztr ff bundesverfassungsgericht senat auffassung halbanrechnung ungleichbehandlung gegenber denjenigen versicherten verbunden ganzes berufsleben ffentlichen dienst verbracht ungleichbehandlung jedenfalls rahmen zulssigen typisierung generalisierung komplizierten groe gruppe versicherten betreffenden materie hielt ungleichbehandlung versicherter ablauf jahres zusatzrentenempfnger geworden zuletzt interesse erhaltung finanziellen leistungsfhigkeit versorgungstrgers hinzunehmen fr zukunft ungleichbehandlung fr zuknftige rentenempfnger vermeidende regelung treffen klgerin gegenber versicherten deren rente ab januar geltenden neufassung vbls richtet rechtlich erheblicher weise benachteiligt unwidersprochenem vortrag beklagten niveau zukunft aufgrund neuen satzung leistenden versorgungsrenten generell niedriger bisher berechtigten daneben ergnzende altersvorsorge angeboten eigenen beitrgen aufgebaut mu klgerin trotz dynamisierten besitzstandsrente abs vbls erhlt wirtschaftlich ergebnis schlechter stehe berechtigte deren versorgungsrente neuem satzungsrecht rcksicht vordienstzeiten auerhalb ffentlichen dienstes berechnet weder dargetan ersichtlich halbanrechnung vordienstzeiten bundesverfassungsgericht gesehene versto gleichheitsgrundsatz fr zukunft ausgerumt hinblick darauf stehen rentenempfngern klgerin ber wahrung besitzstandes hinaus bergangszeit dezember weitergehenden ansprche grnden gleichbehandlung seiffert dr schlichting dr kessal wulf wendt felsch'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts cottbus januar abs stpo feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe neun jahren verurteilt hiergegen gerichtetes rechtsmittel dringt entsprechend antrag generalbundesanwalts sachrge feststellungen landgerichts ttete angeklagte mrz seit wenigen wochen bekannte tatopfer ersticken whrend einvernehmlichen geschlechtsverkehrs fhrte gegenstand scheide bekannten hierdurch erlitt schmerzhafte verletzungen genitalbereich erheblichen blutung fhrten schrie sprang vorne angeklagte verhindern aufgrund schreiens nachbarn aufmerksam drckte deshalb kopf bekannten hand boden liegende decke dabei sttzte unterarm deren rcken ab legte gesamten gewicht kg moment angeklagten gleichgltig hierdurch tod opfers herbeifhren wrde nahm billigend kauf ua generalbundesanwalt folgt stellung genommen allgemein bekannt uerst gefhrliche gewalthandlung anzusehendes verschlieen atemwege grundstzlich tode fhren allerdings hierbei erheblichkeit zeitmoments ebenso allgemeinen bewusstsein verankert dauer intensitt erstickungsvorgangs stellen hintergrund beurteilung individuellen ttungsvorsatzes geeignete rechtsprechung anerkannte anknpfungstatsachen dar vorliegend lassen urteilsgrnde befrchten gerichtliche berzeugungsbildung unklaren tatsachengrundlage beruht mindestdauer erstickungsvorgangs dargelegt strafkammer verabsumt mglichst genaue feststellungen dahingehend treffen lange intensiv angeklagte geschdigte beim verschlieen atemwege eingewirkt fehlen wesentliche anknpfungspunkte fr ttervorstellung lebensgefhrlichkeit handlungsweise insoweit ermangelung darstellung zeitverstndnisses gerichts beurteilt schwurgericht lngeren zeitraum versteht derart allgemein gehaltenen beschreibung erstickungsvorgangs durfte landgericht begngen vgl bghr stgb vorsatz bedingter zumal ungenaue darstellung ausfhrungen sachverstndigengutachten deckt schwurgerichtskammer angeschlossen sachverstndigengutachten tod relativ kurzer zeit wenigen vielleicht drei minuten eingetreten aufgrund blutverlustes sei kompensationsfhigkeit herzens schon beansprucht anzunehmen sei tod ersticken schnell eingetreten sei vgl ua hintergrund unprzisen ausfhrungen gesamtkontext nachvollzogen landgericht gutachten folgend verschlieen atemwege ber mindestens drei minuten ausgeht landgericht abweichend sachverstndigengutachten lngerer zeitraum gewertet worden vorstellungsbild angeklagten lebensgefhrlichkeit handlungsweise insbesondere angesichts massiven blutverlusts geschdigten mglichst genau festzustellen grundlage beurteilen knnen hohe gefhrlichkeit handelns bewusstsein aufgenommen mehr ernstlich glimpflichen ausgang vertraute besorgen strafkammer festgestellten tatmotiv vorsatzfrage berbordende rolle beigemessen schwurgericht festgestellte tatmotiv ruhe nachbarn aufmerksamkeit erregen vgl ua weist urteilsgrnde suggerieren gerade eindeutig ttungsvorsatz weitere begrndung ttungsvorsatzes wonach angeklagten mgliche eintritt todesfolge aufdrngen verschlieen atemwege ber lngeren zeitraum ausbleiben todes glcklicher zufall erscheinen vgl ua lsst klare abgrenzung lediglich bewusst fahrlssigen handeln vermissen ebenso nachfolgende unscharfe verneinung anhaltspunkten dafr angeklagte gefahr ttung erkannt darauf vertraut knnte tod eintreten vgl ua rechtsfehler wirkt beweiswrdigung landgerichts hlt sachlichrechtlichen prfung stand schluss schwurgerichts vorsatz angeklagten vorliegendem fall nachvollzogen tritt senat beweiswrdigung landgerichts beruht hinsichtlich subjektiven tatseite insbesondere ttungsmotivs ausreichenden tatsachengrundlage vielmehr weitestgehend vermutungen vgl bghr stpo berzeugungsbildung hinblick untrennbaren zusammenhang vorsatzannahme frage todesursache hebt insoweit antrag generalbundesanwalts folgend feststellungen insgesamt zulssig erhobenen verfahrensrgen kommt mehr angesichts darin urteil gerichteten angriffe bemerkt senat fr weitere verfahren neue tatgericht fr besonders schwierige aufklrung todesursache umfassender sachverstndiger beratung gegebenenfalls bislang sache befasste sachverstndige versichern mssen blick darauf opfer weder eindeutige zeichen uerer gewalt abwehrverletzungen aufwies faserspuren atmungssystem aufgefunden wurden prfen verteidigung vorlage mehrerer gutachtlicher uerungen herausgestellte mglichkeit betracht kommt opfer erstickung verletzungen genitalbereich verursachten luftembolie verstorben zusammenhang besonderer bedeutung nachtrglich angefertigte histologische gutachten stellenden anforderungen entspricht befunden sektionsgutachtens einklang steht rcksicht bereits lange dauer untersuchungshaft aspekt beschleunigung ungeachtet relativen komplexitt verfahrens besonderer stellenwert einzurumen brause raum knig schneider bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss pat anw september verwaltungsrechtlichen patentanwaltssache wegen prozesskostenhilfe bundesgerichtshof senat fr patentanwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richter hubert dr grabinski sowie patentanwlte dr becker dr weller september beschlossen antrag prozesskostenhilfe fr beabsichtigte sofortige beschwerde beschluss senats fr patentanwaltssachen oberlandesgerichts mnchen mrz zurckgewiesen grnde klger ausbildung fr beruf patentanwalts zugelassen worden nachdem ausbildende patentanwalt kndigung ausbildungs beschftigungsverhltnisses antragsteller erklrt antragsgegnerin bescheid august festgestellt ausbildung antragstellers ruhe antragsteller prozesskostenhilfe fr beabsichtigte klage bescheid beantragt oberlandesgericht antrag mangels hinreichender erfolgsaussicht beabsichtigten klage abgelehnt klger beabsichtigt dagegen sofortige beschwerde beim bundesgerichtshof einzureichen beantragt prozesskostenhilfe ii antrag prozesskostenhilfe fr verfahren sofortigen beschwerde bleibt erfolglos beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg bietet abs pao vwgo abs satz zpo sofortige beschwerde beschluss oberlandesgericht antragsteller prozesskostenhilfe fr beabsichtigte klageverfahren versagt statthaft gem abs satz pao gelten fr gerichtliche verfahren verwaltungsrechtlichen patentanwaltssachen vorschriften verwaltungsgerichtsordnung entsprechend soweit patentanwaltsordnung abweichenden bestimmungen enthlt oberlandesgericht steht oberverwaltungsgericht gleich abs satz pao entscheidungen oberverwaltungsgerichte knnen bestimmten einschlgigen ausnahmefllen abgesehen beschwerde bundesverwaltungsgericht angefochten abs vwgo patentanwaltsordnung enthlt abweichenden bestimmungen abs pao entscheidet bundesgerichtshof vielmehr ber rechtsmittel berufung urteile oberlandesgerichts beschwerde abs satz gvg entsprechenden vorschriften ber verfahren verwaltungsrechtlichen anwaltssachen vgl bgh beschluss september anwz juris rn mrz anwz juris rn scheidet insbesondere sofortige beschwerde sinn vwgo abs satz zpo bundesgerichtshof abgelehnte prozesskostenhilfeantrag beabsichtigtes erstinstanzliches verfahren oberlandesgericht betrifft fhrt entgegen ansicht antragstellers statthaftigkeit sofortigen beschwerde entsprechender anwendung abs abs zpo antragsteller zitierten beschluss bundesverwaltungsgerichts april juris rn entnehmen wegen vwgo sofortige beschwerde erstinstanzliche entscheidungen gerade oberverwaltungsgerichte erffnet sei letzteres fall entsprechende anwendung zivilprozessordnung erlaubt soweit vorschriften verwaltungsprozessordnung vwgo abschlieende regelung enthalten vgl eyermann happ vwgo aufl rn dementsprechend hchstrichterlichen rechtsprechung schrifttum beschwerde versagung prozesskostenhilfe oberverwaltungsgericht ganz einhellig einschrnkung abgelehnt bverwg beschluss august juris rn mrz kst juris rn kopp schenke vwgo aufl rn ae eyermann happ aao rn neumann sodan ziekow vwgo aufl rn olbertz schoch schneider bier vwgo stand jan rn wysk vwgo rn bader bader funke kaiser kuntze albedyll vwgo aufl rn beckok vwgo kreher stand juli rn vgl bverwg buchholz vwgo nr redeker redeker oertzen vwgo aufl rn brigen wrde entsprechende anwendung abs zpo sofortige beschwerde entscheidungen erstinstanzlichen oberverwaltungsgerichtlichen verfahren schon deshalb erffnen vorschrift rechtsmittel erstinstanzliche entscheidungen amts landgerichte vorsieht kayser hubert becker grabinski weller vorinstanz olg mnchen entscheidung pata'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum august verfahren antrag generalbundesanwalts gem abs abs nr stpo vorlufig eingestellt soweit angeklagte wegen bestechung verurteilt worden insoweit trgt staatskasse kosten verfahrens angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen genannte urteil soweit angeklagten be trifft ausspruch ber gesamtstrafe magabe aufgehoben nachtrgliche gerichtliche entscheidung ber gesamtstrafe stpo treffen weitergehende revision verworfen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung insoweit rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo entscheidung ber kosten rechtsmittels bleibt fr nachverfahren stpo zustndigen gericht vorbehalten grnde landgericht angeklagten wegen urkundenflschung fllen wegen bestechung wegen steuerhinterziehung sieben fllen wegen beihilfe gebrauch geflschter gesundheitszeugnisse fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen sachlichen rechts zudem sofortige beschwerde kostenentscheidung genannten urteil erhoben revision angeklagten fhrt teileinstellung verfahrens gem stpo aufhebung betreffenden gesamtstrafausspruchs sofortige beschwerde gegenstandslos vgl meyer goner stpo aufl rdn brigen bleibt revision angeklagten grnden antragsschrift generalbundesanwalts erfolg soweit landgericht angeklagten wegen bestechung gem stgb verurteilt geschftsfhrerin gmbh vorteile fr pflichtwidrige diensthandlungen versprochen stellt senat verfahren gem abs abs nr stpo hierfr landgericht verhngte strafe jahr freiheitsstrafe fllt hinblick brigen rechtsfehlerfrei verhngten einzelstrafen betrchtlich gewicht tatvorwurf bestechung landgericht wesentlichen folgendes festgestellt angeklagte betrieb netz bundesweit ttigen vermittlern insbesondere trkischsprachige kunden zufhrten denen zusammenhang erteilung fahrerlaubnis medizinisch psychologische prfung abzulegen kunden garantierte angeklagte zahlung entgelts bestehen prfung sssigen gmbh gesellschaft handelt fahrerlaubnisverordnung fev amtlich anerkannte fev akkreditierte medizinisch psychologische begutachtungsstelle fr fahreignung versprochenen erfolg sicherzustellen nahm angeklagte unterschiedlicher weise prfungsablauf gmbh einfluss deren geschftsfhrerin vereinbarte gesellschaft vielzahl probanden zufhren wodurch unternehmen gegenber konkurrenten wettbewerbsvorsprung erlangen dadurch erheblich hhere einnahmen erzielen konnte gegenleistung erffnete geschftsfhrerin gmbh angeklagten rahmen begutach tung deren rahmen angeklagte dolmetscher ttig wurde handlungsspielrume denen gewhrleistet wurde probanden positive medizinisch psychologische begutachtung erhielten ausreichende eignung fr teilnahme straenverkehr landgericht nher begrndete rechtliche wrdigung verhaltens angeklagten bestechung gem stgb hlt rechtlicher nachprfung stand urteilsfeststellungen belegen geschftsfhrerin gmbh mitarbeiter amtstrger sinne abs nr stgb aa deren amtstrgereigenschaft ergibt abs nr buchst var stgb gmbh medizinisch psychologische begutachtungsstelle wurde auftrag fahrerlaubnisbehrde ttig tatsachen bekannt bedenken eignung befhigung bewerbers fr fahrerlaubnis inhabers fahrerlaubnis begrnden zustndige fahrerlaubnisbehrde nherer magabe fev anordnen bewerber fahrerlaubnisinhaber innerhalb angemessenen frist gutachten zeugnis facharztes amtsarztes gutachten amtlich anerkannten begutachtungsstelle fr fahreignung amtlichen anerkannten sachverstndigen prfers fr kraftfahrzeugverkehr beibringt abs abs satz stvg abs fev abs fev legt dabei fahrerlaubnisbehrde bereits anordnung beibringung gutachtens fest fragen hinblick eignung betroffenen fhren kraftfahrzeugen klren abs satz fev teilt betroffenen darlegung grnde fr zweifel eignung angabe fr untersuchung betracht kommenden stelle stellen innerhalb festgelegten frist kosten untersuchung unterziehen gutachten beizubringen abs satz fev betroffene fahrerlaubnisbehrde darber unterrichten stelle untersuchung beauftragt abs satz fev fahrerlaubnisbehrde teilt ihrerseits untersuchenden stelle fragen hinblick eignung betroffenen fhren kraftfahrzeugen klren abs satz fev untersuchung erfolgt dabei grund auftrages betroffenen begutachtungsstelle abs satz fev fr amts trgereigenschaft mitarbeiter begutachtungsstelle sprechen knnte auftrag fahrerlaubnisbehrde bb amtstrgereigenschaft mitarbeiter gmbh ergibt abs nr buchst var stgb bereits zweifelhaft mitarbeiter gmbh aufgaben ffentlichen verwaltung wahrnehmen erfolgt beibringung medizinisch psychologischen gutachtens rahmen verwaltungsverfahrens hinblick verwaltungsbehrde verbleibende befugnis bestimmung fllen begutachtung stattzufinden entscheidung folgen ergebnis begutachtung gezogen erweist jedoch gutachtenerstellung weiteres dienstverrichtung staatsgewalt abgeleitet staatlichen zwecken dient vgl bghst anordnung fahrerlaubnisbehrde betroffene medizinisch psychologisches gutachten beizubringen stellt verwaltungsakt dar konkretisiert vielmehr lediglich abs stvg folgende mitwirkungspflicht betroffenen antragsverfahren stvg bzw fahrerlaubnisentziehungsverfahren stvg vgl ovg mnster nzv anordnung gehrt daher gesetzessystematik belegt behrdlichen ermittlungsmanahmen fahrerlaubnisbehrden abs stvg knpft bekanntwerden tatsachen bedenken eignung befhigung bewerbers fr fahrerlaubnis inhabers fahrerlaubnis begrnden abs abs satz stvg wenngleich anordnung beibringung medizinisch psychologischen gutachtens eingriffscharakter bverfg nzv frheren abs stvzo mitwirkungspflicht zwangsweise durchgesetzt vgl ovg mnster legt betroffene angeordnete gutachten darf fahrerlaubnisbehrde lediglich nichteignung betroffenen schlieen abs fev herausgabe gutachtens begutachtungsstelle fahrerlaubnisbehrde kommt hinblick gem stgb strafrechtlich geschtzte vertrauensverhltnis vgl bouska laeverenz fahrerlaubnisrecht aufl fev anm betroffenen begutachtungsstelle besteht einverstndnis betroffenen betracht vgl vg neustadt svr erfllt begutachtungsstelle rahmen begutachtung teil staatlichen stellen obliegenden aufgaben untersttzt lediglich betroffenen erfllung konkreten verwaltungsverfahren treffenden obliegenheit amtstrgerstellung mitarbeiter gmbh scheidet je denfalls deshalb gesellschaft behrde sonstige stelle abs nr buchst stgb handelt sonstige stelle sinne behrdenhnliche institution unabhngig organisationsform befugt ausfhrung gesetzen mitzuwirken dabei behrde verwaltungsrechtlichen sinne juristischen person privatrechts voraussetzungen erfllt merkmale vorliegen gleichstellung behrde rechtfertigen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs gesamtbetrachtung verlngerter arm staates erscheinen bghst bgh nstz einzubeziehen dabei wesentlichen merkmale gesellschaft namentlich gewerblich ttig wettbewerb steht bghst gesellschaftsvertrag ffentliche zwecksetzung festgeschrieben bghst eigentum ffentlichen hand steht ttigkeit ffentlichen mitteln finanziert bghst sowie umfang staatliche steuerungs einflussnahmemglichkeiten bestehen bghst rolle verlngerter arm staates ergibt fr gmbh landgericht getroffenen feststellungen unabhngig frage privatrechtssubjekte denen staat beteiligt berhaupt sonstige stelle abs nr buchst var stgb knnen vgl einerseits mko radtke stgb rdn andererseits bghst ff bgh njw erfordernis staatlichen anerkennung begutachtungsstelle fev akkreditierung fev umstnde gegeben kontrolle begutachtungsstellen ffentliche hand ermglichen teilt fahrerlaubnisbehrde abs satz fev begutachtungsstelle jeweils konkret fragen hinblick eignung betroffenen fhren kraftfahrzeugen klren umstnde indes gewicht gleichstellung begutachtungsstelle behrde rechtfertigen knnten zumal fev anerkannten begutachtungsstellen untereinander wettbewerb stehen vgl bghst magebliche bedeutung kommt umstand entscheidung ber eignung betroffenen begutachtung fahrerlaubnisbehrde vorbehalten bleibt gutachten entfaltet vorbereitendes privatgutachten auftrag betroffenen kosten erstellt bindungswirkung allein umstand ergebnis begutachtung fr entscheidung fahrerlaubnisbehrde zentraler bedeutung lsst begutachtungsstelle verlngerten arm staates erscheinen gilt fr umstand begutachtungsstellen fr erstattung gutachtens gebhrenordnung fr manahmen straenverkehr gebost vergtet vgl gebost gebhrennummern ff anlage gebost insoweit lediglich kostenrahmen fr begutachtung festgelegt teilfreispruch gleichwohl veranlasst strafbarkeit angeklagten rechtlichen gesichtspunkt bestechung gem stgb betracht kommen etwa strafbarkeit gem stgb stgb zurckverweisung landgericht aufklrung ergnzende feststellungen verhalten angeklagten zusammenhang gewhrung vorteilen mitarbeiter gmbh getroffen knnen bedarf deshalb angesichts vielzahl angeklagten rechtsfehlerfrei verhngten einzelstrafen insoweit betracht kommende einzelstrafe betrchtlich gewicht fiele allerdings hlt ausspruch ber verhngte gesamtfreiheitsstrafe trotz straffen zusammenzugs einzelstrafen rechtlicher nachprfung stand senat angesichts zusammenzugs brigen einzelstrafen darunter strafen je zwei jahren sechs monaten freiheitsstrafe sowie strafen je zwei jahren freiheitsstrafe entsprechender anwendung abs stpo ausschlieen landgericht fr bestechung festgesetzte strafe jahr freiheitsstrafe niedrigere festgesetzte gesamtfreiheitsstrafe verhngt htte jedoch begegnet zumessung gesamtfreiheitsstrafe durchgreifenden rechtlichen bedenken rechtsfehler allerdings landgericht mehr zugesagte strafobergrenze gebunden gesehen liegt folgendes geschehen zugrunde urteilsfeststellungen sicherte strafkammer november whrend laufs hauptverhandlung hinblick zeitpunkt verfahrensgegenstndlichen tatvorwrfe anklageschrift mai fr fall gestndigen einlassung strafobergrenze vier jahren gesamtfreiheitsstrafe ua juli erhob staatsanwaltschaft bochum weitere anklage angeklagten vorwurf steuerhinterziehung fllen betruges beihilfe ausstellung unrichtigen gesundheitszeugnisses erhoben wurde anklage wurde laufenden verfahren gemeinsamen verhandlung entscheidung verbunden august wurde strafverfahren antrag staatsanwaltschaft beschluss strafkammer hinsichtlich taten gegenstand anklage juli bildeten sowie hinsichtlich weiterer taten gem abs stpo vorlufig eingestellt sachlage strafkammer mehr zugesagte strafobergrenze gebunden insoweit gelten folgende grundstze aa wurde urteilsabsprache getroffen deren grundlage seitens tatgerichts zusage hinsichtlich strafobergrenze abgegeben wurde kommt abweichen zusage betracht schon urteilsabsprache vorhandene relevante tatschliche rechtliche aspekte bersehen wurden hauptverhandlung neue gericht bisher unbekannte schwerwiegende umstnde lasten angeklagten ergeben bghst fall gericht darlegung umstnde mglichkeit hinweisen bghst bb hinweises bedarf abweichung urteilsabsprache allein taten bezieht zeitpunkt gegenstand hauptverhandlung insoweit zusicherung fr angeklagten schutzwrdigen vertrauenstatbestand schaffen hinweises bedarf indes hauptverhandlung verfahrensstoff neu angeklagte tatvorwrfe erweitert gegenstand verfahrens geworden fall fr verfahrensbeteiligten weiteres erkennbar bisherige zusage neu angeklagten taten gegenstand wegen vernderten sachlage fr tatgericht mehr verbindlich verhlt angeklagte wegfall zusicherung benachteiligt einbeziehung neuen anklage zustimmung zulssig abs stpo vgl meyer goner stpo aufl rdn gesamtfreiheitsstrafe deshalb bestand strafkammer rechtsfehlerhaft teileinstellung gem abs stpo ausgeschiedene verfahrensteile nachteil angeklagten zumessung gesamtfreiheitsstrafe strafschrfend bercksichtigt zulssig gem abs stpo ausgeschiedenen pro zessstoff entsprechenden hinweis bgh stv strafzumessung straferschwerend bercksichtigen kommt indes betracht ausgeschiedenen verfahrensteilen enthaltenen tatvorwrfe prozessordnungsgem festgestellt urteilsgrnden dargelegt bgh stv gengt angefochtene urteil bercksichtigt teileinstellung erfasste tatvorwrfe strafschrfend ua taten zugrunde liegenden tatsachen urteil ansatzweise darzustellen ermglicht revisionsgericht strafschrfende bercksichtigung taten mgliche rechtsfehler berprfen bgh stv darin liegt sachrge bercksichtigender rechtsfehler urteil beruht senat macht mglichkeit gebrauch abs satz stpo entscheiden neue gesamtstrafe beschlussverfahren gem stpo bilden entscheidung ber pflicht tragung kosten revision beschwerdefhrers treffen nack wahl jger graf sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zb dezember rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert dr schlichting richterin dr kessal wulf richter felsch dr franke dezember beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts kln september aufgehoben sofortige beschwerde klgers anerkenntnisurteil amtsgerichts kln april getroffene kostenentscheidung zurckgewiesen klger trgt kosten rechtsmittel beschwerdewert grnde klage klger versicherter zunchst infolge tarifvertrages altersvorsorge kommunal mrz atv vorgenommene umstellung beklagten getragenen zusatzversorgung endgehaltsbezogenen gesamtversorgungssystem punktemodell beruhenden neuen betriebsrentensystem vgl senatsurteil september iv zr verffentlicht internetseite bundesgerichtshofs juris tz gewandt systemumstellung wegen vermeintlicher grundrechtsverste fr rechtswidrig erachtet klagantrag angekndigt festzustellen januar weiterhin anspruch versorgungsbezge frheren versorgungstarifvertrag november fassung nderungstarifvertrages oktober tarifvertrgen beruhenden frheren satzung beklagten hilfsweise klger hhe rahmen berleitung neue betriebsrentensystem erteilten startgutschrift gewandt neuen satzungsbestimmungen blick startgutschriftenberechnung bercksichtigende steuerklasse jeweiligen versicherten fr rechtswidrig hlt beklagte klagantrgen beru fung art abs gg geschtzte tarifautonomie tarifvertragsparteien entgegengetreten deren atv getroffene grundentscheidung ohnehin eingeschrnkten rechtlichen berprfung standhalte senatsurteil november iv zr bghz ff bergangsregelung fr rentenferne versicherte neuen satzung versorgungsanstalt bundes lnder vbl klger anlehnung senat getroffene entscheidung vorliegenden rechtsstreit feststellung beantragt beklagten erteilte startgutschrift wert klger umstellungsstichtag erlangten anwartschaft betriebsrente verbindlich festlege klagantrag beklagte antragsankndigung folgenden mndlichen verhandlung anerkannt amtsgericht insoweit klagenderung angenommen beklagte entsprechend anerkenntnis verurteilt klger zpo kosten rechtsstreits auferlegt sofortige beschwerde klgers landgericht kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben dagegen richtet rechtsbeschwerde beklagten wiederherstellung amtsgerichtlichen kostenentscheidung begehrt ii landgericht zugelassene satz nr zpo form fristgerecht eingelegte begrndete zpo rechtsbeschwerde erfolg landgericht angenommen bereits ursprnglich angekndigten antrgen klgers kern begehren zugrunde gelegen festzustellen zusatzversorgungsrente neuen satzung beklagten berechnen sei klger infolge senatsentscheidung november klagantrag lediglich dahin przisiert startgutschrift verbindlich festgelegt sei bleibe antrag inhaltlich ursprnglich angekndigten antrgen zurck sei bereits minus enthalten weshalb beklagte insoweit schon zugang klagschrift anerkenntnis abgeben knnen erst spter abgegebene erklrung beklagten sei deshalb sofortiges aner kenntnis zpo andererseits beschrnkung ursprnglichen klagebegehrens teilweise rcknahme klage liege msse klger insoweit kosten rechtsstreits abs zpo tragen insgesamt fhre kosten gegeneinander aufzuheben hlt rechtlicher nachprfung stand vielmehr bleibt kostenentscheidung amtsgerichtlichen urteils abs zpo ergebnis bestehen klger erstmals anschluss senatsentscheidung november aao gestellten neuen klagantrag teilweise erfolg insoweit gilt jedoch folgendes soweit ursprnglichen klagantrge inhaltlich ber urteilsausspruch spteren anerkenntnisurteil amtsgerichts hinausgingen liegt landgericht zutreffend erkannt genderten klagantrag teilweise rcknahme klage insoweit klger kosten rechtsstreits abs zpo tragen brigen beruht kostenentscheidung zpo neu gefassten klagantrag beklagte umgehend sofort zpo anerkannt insoweit rechtsstreit veranlasst landgericht angenommen klger zunchst lediglich ansprche erhoben begrndet weder systemumstellung zusatzversorgung fr arbeitnehmer ffentlichen dienstes rechtswidrig knnen versicherte seit umstellungsstichtag rentenansprche anwartschaften weiterhin versorgungs tarifvertrag november alte satzung beklagten sttzen vgl senatsurteile november aao tz september aao tz begegnet startgutschriftenermittlung festschreibung berechnungsfaktoren steuerklasse umstellungsstichtag rechtlichen bedenken vgl senatsurteile november aao tz september aao tz hinsichtlich zunchst angekndigten klagantrge durfte beklagte deshalb abweisung klage beantragen dadurch zugleich klageweise verfolgung genderten klagantrages zpo veranlassen vgl senatsurteil september aao tz seiffert dr schlichting felsch dr kessal wulf dr franke vorinstanzen ag kln entscheidung lg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrerin september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle april strafausspruch feststellungen aufgehoben sache umfang aufhebung neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagte wegen totschlags zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe neun jahren sechs monaten verurteilt wirksam strafausspruch beschrnkte revision angeklagten verletzung sachlichen rechts rgt erfolg abs stpo feststellungen landgerichts ttete angeklagte mutter zwei kindern zwei weiteren ungewollten schwangerschaften anfang april mitte jeweils lebensfhig welt gekommene neu geborene unmittelbar geburt versperrung atemwege beiden fllen befrchtete ablehnende reaktion lebensgefhrten kindsvaters mutter weitere schwangerschaft sowie familienzuwachs einhergehenden finanziellen belastungen beide taten wurden erst januar entdeckt angeklagte leichen neugeborenen gefrierschrank versteckt ii rahmen strafzumessung landgericht sowohl strafrahmenwahl strafzumessung engeren sinne lasten angeklagten erwogen mglich wre alternativen taten finden kinder tten beispielsweise adoption freizugeben befrchtung bekanntwerden schwangerschaften familienkreis vorwerfen sei lage leben ordentlich fhren weitere schwangerschaften verhtung vermeiden stelle nachvollziehbaren grund fr kindsttung dar strafzumessungserwgungen begegnen blick abs stgb durchgreifenden rechtlichen bedenken revisionsgerichtliche berprfung strafzumessung sachlichen gehalt ausfhrungen tatrichters orientieren mglicherweise missverstndlichen formulierungen bgh beschluss april gsst bghst landgericht vorliegenden fall ergebnis darauf abgestellt angeklagte taten htte absehen knnen mssen nachvollziehbaren anlass tatbegehung stellt strafschrfen de verwertung umstandes dar tat berhaupt begangen wurde nachvollziehbare verstndliche motive fr tatbegehung knnen strafmildernd auswirken fehlen berechtigt umstand lasten tters bercksichtigen bgh beschluss november str stv urteil oktober str nstz ff fr genommen schuldunangemessenen einzelstrafen knnen daher ebenso wenig bestehen bleiben ausspruch ber gesamtstrafe strafkammer sowohl festsetzung einzelstrafen bemessung gesamtstrafe rechtsfehlerhafte strafzumessungserwgung gesttzt fall iii urteilsgrnde einzigen gesichtspunkt lasten angeklagten herangezogen senat daher erforderlichen sicherheit ausschlieen landgericht rechtsfehlerfreier strafzumessung niedrigeren strafe gelangt wre sost scheible roggenbuck bender franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stendal september unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch feststellungsentscheidung adhsionsausspruch dahingehend klargestellt entsprechend urteilsgrnden ua eintrittspflicht angeklagten zuknftige materielle immaterielle schden bezieht beschwerdefhrer kosten rechtsmittels neben adhsionsklgerin revisionsverfahren erwachsenen notwendigen auslagen sowie insoweit adhsionsverfahren entstandenen besonderen kosten tragen ecli de bgh str ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat teilt angefochtene urteil geldstrafe urteil amtsgerichts magdeburg februar erledigt senat prfen verurteilung zsurwirkung zukommt geldstrafe sowie strafe fr tat ii urteilsgrnde erste gesamtstrafe bilden wre diesbezgliche beschwer angeklagten jedoch ausgeschlossen sowohl ersten gesamtstrafe vier weiteren taten bildenden zweiten gesamtstrafe jeweils gesamtfreiheitsstrafe mindestens zwei jahren sieben monaten festzusetzen wre dadurch fr angeklagten greres gesamtstrafbel ergeben htte sost scheible roggenbuck bender cierniak feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr dezember rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr beschlossen anhrungsrge klgers november senatsbeschluss november zurckgewiesen kosten rgeverfahrens klger tragen grnde gem zpo statthafte brigen zulssige gehrsrge begrndet art abs gg gerichte verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen gerichte brauchen jedoch vorbringen beteiligten grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge bgh beschluss februar iii zr njw art abs gg gewhrt schutz entscheidungen sachvortrag beteiligten grnden formellen materiellen rechts teilweise ganz unbercksichtigt lassen vgl bverfge st rspr abs satz zpo revisionsgericht begrndung beschlusses ber nichtzulassungsbeschwerde entscheidet absehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen mglichkeit senat vorliegenden fall gebrauch gemacht nachdem entscheidung ber zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde anhrungsrge klgers bergangen beanstandete vorbringen vollem umfang geprft fr durchgreifend erachtet mller greiner pauge wellner sthr vorinstanzen lg weiden opf entscheidung olg nrnberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers januar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts schwerin juli strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexueller ntigung tateinheit freiheitsberaubung freiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt revision urteil rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel fhrt sachrge aufhebung strafausspruchs brigen unbegrndet sinne abs stpo verfahrensrge ziffer ii revisionsbegrndung verletzung stpo ergnzend verwerfungsantrag generalbundesanwalts dezember anzumerken dahinstehen angaben zeugin persnlichen verhltnissen ange klagten htten verwertet drfen jedenfalls schuldspruch angaben beruht strafausspruch bereits sachrge aufgehoben mu feststellungen bot angeklagte tatzeit jhrigen andrea pkw hause fahren beide kannten angeklagte vorhatte andrea sexuelle beziehungen aufzunehmen verlie vorwand ortsgebiet dmitz nahm whrend fahrt hand fhrte rechtes knie schob sodann richtung genitalbereiches gelang hand wegzuziehen begann linkes bein streicheln wogegen wehrte parkte einsamen waldgebiet legte rechten arm schultern versuchte mund kssen wegdrckte schrie solle ausziehen wolle geschlechtsverkehr ausfhren hierber verngstigt brach trnen woraufhin angeklagte ber lustig machte fuhr ergriff hand drckte mehrfach genitalbereich obwohl heftig wehrte konnte andrea befreien forderung endlich ruhe lassen machte angeklagte vorschlag knne ja aussteigen anhielt versuchte entkommen fuhr angeklagte fahrzeug schnell pkw verlassen konnte drohung hause fahren bzw aussetzen knne fu hause laufen zwang hand bein legen ergriff fhrte genitalbereich andrea aufforderte befriedigen brachte fahrzeug stehen beschimpfte danach zog hand geschdigten erneut geschlechtsteil schlielich setzte insgesamt etwa stndiger fahrt uhr dmitz ab landgericht tatgeschehen rechtlich zutreffend sexuelle ntigung tateinheit freiheitsberaubung gewrdigt strafrechtlich relevante sexuelle handlungen erzwingen berhrens geschlechtsteils angeklagten streicheln oberschenkel geschdigten versuch geschdigte kssen ntigungsmittel drei alternativen abs stgb angesehen ua angeklagten jedoch weit gehender schuldumfang angelastet strafausspruch deshalb bestehen bleiben nr stgb sexuelle handlungen erheblichkeit erheblichkeitsschwelle berschritten bestimmt grad gefhrlichkeit handlung fr jeweils betroffene rechtsgut vgl bghr stgb nr erheblichkeit danach mehrfache erzwingen berhrens bedeckten geschlechtsteils angeklagten sexuelle ntigung werten streicheln bedeckten beines geschdigten milungene kuversuch stellen gesondert bercksichtigenden sexuellen handlungen dar bghr stgb nr erheblichkeit bgh nstz stv trndle fischer stgb aufl rdn durchgreifenden rechtlichen bedenken begegnet ausdrcklich strafschrfend gewrdigte wertung landgerichts lgen drei alternativen tatbestandes sexuellen ntigung gewalt drohung ausnutzen schutzlosen lage ua whrend gewalt ausnutzen schutzlosen lage feststellungen getragen ntigungsmittel drohung gegenwrtiger gefahr fr leib leben abs nr stgb belegt landgericht sieht tatbestandsalternative dadurch verwirklicht angeklagte geschdigten gegenber geuert vergewaltigen bzw aussicht stellte wald bzw gegend auskannte dunkelheit auszusetzen ua feststellungen angeklagte sinngem gesagt geschlechtsverkehr vollziehen wolle ua uerung drohung vergewaltigung gemeint wre genannte tatbestandsmerkmal erfllt geschdigten ebenso uerung ausgesetzt knne fu hause laufen ua berwindung widerstandes schwerer angriff krperliche unversehrtheit aussicht gestellt worden wre vgl bgh stv nstz bgh urteil oktober str festgestellt strafe mu daher neu bestimmt landgericht gerichteten antrag november rechtsanwalt ke hagenow pflichtverteidiger beizu ordnen bd iv bl bemerkt senat fr antrag vorsitzende gerichts zustndig urteil angefochten wurde bereits pflichtverteidigerbestellung befat bd iii bl bd iv bl ff vgl hierzu bghr stpo bestellung bgh beschlu de zember str kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn zuwartens entscheidung ber revision bedurfte jedoch nachschieben verfahrensrgen wre wegen ablaufs revisionsbegrndungsfrist abs satz stpo unzulssig gegenerklrung rechtsanwalt ke her ausgefhrte sachrge senat urteil umfassend geprft maatz kuckein athing'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aurich dezember unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren raubes jugendstrafe drei jahren neun monaten verurteilt verletzung formellen sachlichen rechts gesttzte revision bleibt erfolglos nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo errterung bedarf folgendes ergebnis beanstanden landgericht wegen alkoholisierung angeklagten erheblich verminderte steuerungsfhigkeit gem stgb ausgeschlossen teilt urteil einzelnen berechnungsgrundlagen krpergewicht reduktionsfaktor vgl bghr stgb blutalkoholkonzentration trndle fischer stgb aufl rdn nachw denen sachverstndige grund trinkmengenangaben angeklagten maximale blutalkoholkonzentration tatzeit errechnet auerdem berechnung blutalkoholkonzentration generalbundesanwalt einzelnen zutreffend ausfhrt deshalb fehlerhaft resorptionsdefizit zugrundegelegt worden vgl trndle fischer aao rdn nachw gefhrdet jedoch bestand strafausspruchs vorliegenden umstnden genaue hhe errechneten blutalkoholwertes ankommt senat nmlich grund angefochtenen urteil wiedergegebenen aussagekrftigen gewichtigen indizien erhebliche alkoholbedingte beeintrchtigung steuerungsfhigkeit sprechen bghst ff trndle fischer aao rdn rechtsfehler sachverstndig beratenen strafkammer verneinung stgb ergebnis ausschlieen eigenen angaben trinkgewohnte angeklagte angetrunken betrunken bezeichnet einschrnkung wahrnehmungsfhigkeit motorik detaillierten einlassung feststellen knnen verhalten tat zeigt logische schlssige handlungskonsequenzen motorischen kombinationsleistungen erheblichen beeintrchtigung steuerungsfhigkeit mglich wren tat mehrfachem richtungswechsel sinnvolles verhalten beherrscht nachdem erste schlag bierflasche kopf tatopfers beabsichtigten erfolg lie mittter weitere bierflasche geben nochmals zuschlug tat flchtete kasernengelnde berkletterte probleme abgrenzenden zaun stacheldraht stiftete tatnah zielgerichtet kameraden geordneten gesprch eventuellen nachfrage gunsten falsche angaben ber rckkehr kaserne gegenber aussagekrftigen indizien gewicht strafkammer recht lediglich grund trinkmengenangaben alkoholgewhnten angeklagten errechneten blutalkoholwert wesentliche aussagekraft beigemessen vgl bghr stgb blutalkoholkonzentration bgh nstz zumal schwerwiegenden straftaten leib leben hemmschwelle hher delikten anzusetzen kutzer rissing van saan winkler miebach lienen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aurich mrz schuldspruch dahingehend abgendert fall ii urteilsgrnde vorwurf tateinheitlich begangenen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen entfllt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerinnen revisionsverfahren erwachsenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen acht fllen davon fall tateinheit sexuellem mibrauch kindern gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt revision angeklagten bleibt wesentlichen erfolg generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt mu fall ii urteilsgrnde tateinheitliche verurteilung wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen entfallen ausgeschlossen insoweit verfolgungsverjhrung eingetreten verjhrung steht entgegen vergehen stgb tateinheitlich sexuellem mibrauch kindern zusammentrifft tateinheit unterliegt gesetzesverletzung eigenen verjhrung stndige rechtsprechung vgl bgh nstz strafausspruch bleibt davon unberhrt vgl bghr stgb ii vorleben nachw brigen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo rissing van saan miebach pfister winkler lienen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer mai gem abs abs nr stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts magdeburg oktober magabe unbegrndet verworfen einziehungsentscheidung einziehung sichergestellten betubungsmittel beschrnkt brigen einziehung abgesehen angeklagten tragen kosten rechtsmittel grnde landgericht angeklagten jeweils unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge schuldig gesprochen angeklagten freiheitsstrafe vier jahren zehn monaten sowie angeklagten frei heitsstrafe vier jahren verhngt darber hinaus einziehungsentscheidung getroffen hiergegen richten revisionen angeklagten jeweils rge verletzung materiellen rechts begrndet worden rechtsmittel bleiben erfolg senat beschrnkt einziehungsentscheidung einziehung sichergestellten urteilsgrnden hinreichend bestimmt bezeichneten betubungsmittel brigen sieht prozesskonomischen grnden zustimmung generalbundesanwalts gem abs nr stpo einziehung ab ausfhrungen angefochtenen urteils tatbestandlichen voraussetzungen fr einziehung schreckschusswaffe sichergestellten geldbetrge belegen sichergestellten betubungsmittelutensilien ausreichend bezeichnet angeklagten erklrte verzicht sichergestellte bargeld verfahrensbeschrnkung berhrt verzicht vgl bgh urteil april str verffentlichung bghst bestimmt verbleibenden umfang revisionen angeklagten unbegrndet nachprfung angefochtenen urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen mordes anhrungsrge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen anhrungsrge verurteilten beschluss senats dezember kosten zurckgewiesen antrag verurteilten wiedereinsetzung vorigen stand anbringung weiteren verfahrensrge urteil landgerichts mnchen mrz gewhren zurckgewiesen grnde senat revision verurteilten urteil landgerichts mnchen mrz beschluss dezember gem abs stpo unbegrndet verworfen antrag protokoll geschftsstelle amtsgerichts hagen stpo mai eingegangen beim senat mai beantragte verurteilte wiedereinsetzung vorigen stand hinsichtlich revisionsbegrndungsfrist aufgrund hherer gewalt zugleich beantragte aufhebung urkunde landgerichts mnchen mrz begrndung antrge verwies wesentlichen darauf urteil landgerichts lediglich entwurf handele urteil wirksam richtern unterschrieben worden sei unterschriften fehle jeweils lesbarkeit schriftbildes mangel urteils geltend knnen verteidiger anhand richtern unterschriebenen urteilsurkundenkopie erklrt knne wegen richterunterschriften rechtsfehler geltend erst aufgrund mai eingegangenen schreibens erkannt unzulngliche richterunterschriften handele wegen formerfordernisse angreifbar seien nachdem verurteilte rechtspflegerin darauf hingewiesen wurde verwerfungsbeschluss bundesgerichtshofs dezember anfechtbar sei erhob schreiben juni beim senat eingegangen juni anhrungsrge gem stpo aufhebung urteils landgerichts mnchen mrz gerichtete antrag verurteilten anhrungsrge beschluss senats dezember auszulegen revision angeklagten gem abs stpo verworfen worden stpo anhrungsrge allerdings unzulssig entgegen satz stpo mitgeteilt wann verurteilte verwerfungsbeschluss senats dezember abgeschickt worden kenntnis erlangt anhrungsrge wre unbegrndet liegt verletzung rechtlichen gehrs stpo senat weder nachteil verurteilten tatsachen beweisergebnisse verwertet denen gehrt worden wre bercksichtigendes entscheidungserhebliches vorbringen verurteilten bergangen sonstiger weise anspruch rechtliches gehr verletzt erhobene verfahrensrge prft revisionsgericht verfahren stpo auerordentlichen rechtsbehelf stpo frist formerfordernisse abs stpo berhrt vgl bgh beschluss august str wiedereinsetzungsgesuch unzulssig gesetz rumt mglichkeit wiedereinsetzung vorigen stand fr fall frist versumt worden satz stpo fristversumung liegt hinsichtlich revisionsbegrndungsfrist revision angeklagten verteidiger rge verletzung formellen materiellen rechts begrndet worden st rspr vgl bgh beschluss februar str wistra mwn ausnahmefall gewhrung rechtlichen gehrs wiedereinsetzung gewhren wre vgl bgh beschluss mrz str liegt rechtskrftigem abschluss verfahrens kme brigen wiedereinsetzung vorigen stand gesichtspunkt verurteilten geltend gemachten verteidigerverschuldens mehr betracht vgl bgh beschlsse november str juni str nstz kostenentscheidung folgt entsprechenden anwendung abs stpo vgl senatsbeschluss juni str mwn graf jger br fischer hohoff'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes zr urteil rechtsstreit verkndet dezember walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck prof dr bornkamm dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg juli kostenpunkt insoweit aufgehoben klage feststellungs auskunftsantrag unzulssig abgewiesen worden umfang aufhebung berufung klgerin urteil kammer fr handelssachen landgerichts halle november teilweise dahin abgendert festgestellt beklagte verpflichtet klgerin schaden ersetzen seit februar dadurch entstanden knftig entsteht beklagte geschftlichen verkehr wettbewerbszwecken wirtschaftsraum halle werbung fr computerartikel hherwertige gerte abgebildet textlich beworben angegebenen preis abgegeben wurden beklagte verurteilt klgerin auskunft darber erteilen wann oft seit februar ziffer beschriebenen form geworben wobei auskunft werbetrgern auflage werbetrger kalendervierteljahren aufzuschlsseln kosten ersten zweiten rechtszuges klgerin beklagte tragen kosten revisionsverfahrens klgerin beklagten auferlegt rechts wegen tatbestand beide parteien betreiben einzelhandel computern computerzubehr klgerin sitz halle saale gehrt media markt saturn gruppe beklagte bundesweit ttiges unternehmen zahlreichen stdten darunter halle filialen unterhlt februar warb beklagte nachstehend ausschnitt wiedergegebenen beilage rtlichen tagespresse fr flachbettscanner marke mustek preis dm abbildung zeigt beworbenen scanner mustek flachbettscanner marke hewlett packard abgebildete scanner hewlett packard kostete zeitpunkt erscheinens werbung beklagten dm klgerin werbung irrefhrend beanstandet geltend gemacht beklagte erwecke abbildung hherwertigen scanners beim angesprochenen verkehr eindruck leistungsangebots tatschlichen angebot entspreche verkehr gehe aufgrund werbung davon scanner hewlett packard preis dm erwerben knnen klgerin beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verbieten geschftlichen verkehr wettbewerbszwecken wirtschaftsraum halle werbung fr computerartikel hherwertige gerte abzubilden textlich beworben angegebenen preis abgegeben festzustellen beklagte verpflichtet klgerin schaden ersetzen seit februar ziff beschriebene wettbewerbshandlung entstanden knftig entsteht beklagte verurteilen klgerin auskunft darber erteilen wann oft seit februar ziff beanstandeten form geworben wobei auskunft werbetrgern auflage werbetrger kalendervierteljahren aufzuschlsseln beklagte entgegengetreten mibruchliche rechtsverfolgung klgerin eingewandt irrefhrung beklagte abrede gestellt vorgetragen beanstandete abbildung sei geeignet angesprochenen verkehrskreise irrezufhren unkundige verbraucher erkenne abgebildeten gert scanner hewlett packard handele whrend kundige verbraucher weiteres erkenne angebot scanners hewlett packard handeln knne landgericht klage unzulssig abgewiesen berufung klgerin erfolg senat revision klgerin insoweit angenommen klage feststellungs auskunftsantrag unzulssig abgewiesen worden umfang verfolgt klgerin klageantrge beklagte beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht antrge feststellung schadenser satzverpflichtung auskunftserteilung bereinstimmung landgericht unzulssig abgewiesen hierzu ausgefhrt klgerin fehle wegen vorrangs leistungsklage fr feststellung schadensersatzverpflichtung erforderliche rechtsschutzinteresse klgerin sei bereits erhebung klage juni lage entstandenen schaden beziffern schadensentwicklung zeitpunkt bereits abgeschlossen sei rckgang eigenen verkaufszahlen ende mrz hinreichenden ansatz fr schadensschtzung zpo bilde antrag auskunftserteilung sei ebenfalls mangels rechtsschutzinteresses unzulssig klgerin ttigkeitsbereich betref fende werbung blichen zeitschriften genau beobachte sei bekannt umfang beklagte beanstandeten weise geworben ii beurteilung hlt angriffen revision stand fhren umfang annahme aufhebung angefochtenen urteils verurteilung beklagten gem klageantrgen recht wendet revision dagegen berufungsgericht abweisung klage feststellungsantrag besttigt klgerin fehlt entgegen ansicht berufungsgerichts rechtsschutzbedrfnis fr feststellungsantrag revision macht recht geltend eigenen verkaufszahlen mehreren anhaltspunkten schadensschtzung zpo bilden vortrag umfang beanstandeten werbemanahme entbehrlich vielmehr klgerin bezifferung behaupteten schadens erteilung ausknften ber zeitpunkt umfang intensitt beanstandeten werbemanahme angewiesen vgl bgh urt zr grur wrp goldene karte urt zr grur wrp vier streifen schuh khler khler piper uwg aufl rdn annahme berufungsgerichts klgerin sei hierber schon aufgrund eigener marktbeobachtungen unterrichtet stellt ungerechtfertigte unterstellung dar weder getroffenen feststellungen parteivorbringen sttze findet feststellungsantrag begrndet beanstandete verhalten beklagten stellt irrefhrende werbung uwg dar beurteilung senat anhand berufungsgericht getroffenen feststel lungen sowie aufgrund allgemeinen lebenserfahrung mglich zumal berufungsgericht rahmen prfung mibruchlichen verhaltens klgerin ausdruck gebracht rede stehende scannerwerbung beklagten fr wettbewerbswidrig hlt aa beanstandete werbung richtet erster linie teil verkehrs fachmann schon scanner erworben gedanken erwerbs trgt deswegen verschiedenen markt befindlichen gerten genauerem blick begegnet verkehrskreise beanstandeten werbung beklagten abgebildete hochpreisige gert wiedererkennen zumal ber charakteristische gestaltungsmerkmale verfgt hervorzuheben hinsicht lamellenfrmig ausgebildeten seitenwangen wobei lamellen vorderseite bedienung deckels erleichtern konkav geschwungenen einbuchtung zurcktreten sowie groen runden deutlich sichtbaren standfe verbrauchern abgebildete gert wiedererkennen liegt gefahr irrefhrung nahe teil verbraucher widersprchlichkeit werbeangaben erkennen annehmen angebotene gert abgebildet verbraucher jedoch marken vertraut hufig anzutreffende gert marktfhrers sei preis dm verbraucher mgen werbung vorstellung verbinden marke mustek baugleiches modell marktfhrers hewlett packard angeboten schlielich teil verbraucher irregefhrt flchtige betrachtung objektiv falschen werbung assoziation besonders gnstiger preise knpft senat bereits entschieden schtzt uwg flchtigen verbraucher rede stehenden werbeprospekt werbung handelt durchschnittlich informierte aufmerksame verstndige verbraucher grad aufmerksamkeit wahrnimmt vgl bgh urt zr grur wrp orient teppichmuster urt zr grur wrp anwalts steuerkanzlei urt zr bgh rep fr appel ei seite rahmen uwg geboten bild durchschnittlich informierten aufmerksamen verstndigen verbrauchers zugrunde gelegt mu seite gewhrleistet irrefhrungsverbot ureigenste aufgabe erfllen imstande einsatz unwahrheit werbung verhindern streitfall beklagte abbildung scanners anzeige aufgenommen eindruck vermitteln abgebildete gert knne angegebenen preis dm erworben angabe vorteil versprochen hieran mu festhalten lassen vernnftiger grund weswegen beklagten werbung eindeutig falschen angabe gestattet ersichtlich verwendung falschen abbildung werbung fr mustek scanner versehen beruhen wrde wofr streitfall ersichtlich lt derartiger fall praxis gezielten einsatz unwahrheit werbung unterscheiden irrefhrungsverbot mu lage rechtfertigende dreiste lge erfassen ueren erscheinungsbild irrtmlichen falschangabe unterscheidet vgl bgh urt zr grur wrp falsche herstellerpreisempfehlung bb fehlvorstellung mageblicher teil verbraucher unterliegt wettbewerbsrechtlich relevant niedrige preis angeblich fr abgebildete gert gilt kaufentscheidung verbraucher beeinflussen vermeintliche gnstigkeit angebots fordert nheren befassung angebot beklagten heraus geeignet interessenten angebot beklagten abbildung hherwertigen scanners marke hewlett packard besonders beachtet htten geschftslokal locken cc fr feststellung schadensersatzpflicht fehlt erforderlichen wahrscheinlichkeit schadens hierfr erforderlich ausreichend lebenserfahrung schaden sicherheit erwarten vgl bgh grur falsche herstellerpreisempfehlung bgh urt zr grur wrp filialleiterfehler hiervon fllen irrefhrung generell ausgegangen streitfall geht jedoch beanstandeten werbung starke anlockwirkung bezieht anziehungskraft daraus hochwertiges gert scheinbar ungewhnlich niedrigen sicht irregefhrten verbraucher wiederkehrenden preis angeboten umstnden auswirkungen absatzgeschfte klgerin hinreichend wahrscheinlich anzusehen vgl fr fall unzulssigen sonderveranstaltung bgh urt zr grur wrp neu bielefeld ii auskunftsbegehren hilfsanspruch vorbereitung geltendmachung schadensersatzanspruchs abs nr satz uwg zulssig begrndet bestehen entgegen annahme beru fungsgerichts anhaltspunkte dafr klgerin bereits ber informationen verfgt wege beklagten erhalten mchte iii danach angefochtene urteil umfang annahme revision aufzuheben klage abnderung landgerichtlichen urteils insoweit stattzugeben klgerin feststellung schadensersatzverpflichtung auskunftserteilung begehrt kostenentscheidung beruht abs abs abs zpo erdmann starck bscher bornkamm schaffert'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss mrz strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs mrz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg august abs stpo unbegrndet verworfen davon abgesehen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels aufzuerlegen jedoch dadurch neben adhsionsklger entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat landgericht durfte verzicht prozessbeteiligten vernehmung zeugin ba zustzliche anhaltspunkte gebotenheit beweisaufnahme gewinnen vgl meyer goner stpo aufl rn angesichts ausfhrungen ua senat ausschlieen landgericht bemessung jugendstrafe persnlichkeit angeklagten blick verloren basdorf schaal knig schneider bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja archivfotos bgb satz urhg abs bernimmt verlag fotografen zugesandte fotos archiv folgt daraus besondere anhaltspunkte parteien kaufvertrag geschlossen eigentum abzgen bertragen zahlung archivgebhr vereinbart bgh urt dezember zr olg mnchen lg mnchen ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr ungern sternberg pokrant dr bscher dr bergmann fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen februar zurckweisung weitergehenden rechtsmittels insoweit aufgehoben berufungsgericht berufung beklagten klage landgericht zuerkannten umfang abgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger berufsfotograf beklagte verlegt zeitungen parteien standen seit geschftsverbindung klger bersandte redaktionen teil deren ersuchen brigen eigene veranlassung jahre schwarz wei abzge fotografien kartonstarkem barytpapier formaten cm cm cm cm hergestellten abzge rckseite jedenfalls nahezu fllen namen adresse klgers versehen wiesen meisten fllen stempelaufdruck foto leihweise sendungen fotos beigefgten lieferscheinen fand regelmig vermerk archivauswahl teil hinweis leihweise auswahl klger bersandten material suchten redaktionen fotos heraus bildarchive nahmen sandten brigen fotos klger zurck honorarzahlungen erhielt klger fotos verffentlicht wurden redaktionen verffentlichung mehr bentigte fotos sandte beklagte klger zurck ab jahr rckseite lieferscheine klgers allgemeinen geschftsbedingungen abgedruckt klausel enthielten zusendung bildmaterials leihweise erfolge seit berechnete klger beklagten fr einbehaltene abzge archivgebhr zunchst dm spter dm betrug seit ende jahre entwickelte sammlermarkt fr pressefotografien inzwischen fr zeitnah aufnahmen fotografen hergestellte abzge sog vintage prints auktionen verkufen unerhebliche preise erzielt schenkte beklagte deutschen historischen museum berlin fotos archiv denen zwei fotos klgers befanden zwischenzeitlich zurckerhalten nachdem beklagte mehr zehn jahre fotos klgers mehr verffentlicht forderte fotos beklagten zurck verlangen schickte beklagte klger anerkenntnis rechtspflicht jahren bersandten fotos sowie weitere abzge rahmen normalen archivarbeiten aufgefunden worden bersendung weiterer fotos machte beklagte zahlung stundensatzes dm zuzglich umsatzsteuer fr heraussuchen fotos klgers gesamtbestand schwarz wei fotos bildarchivs abhngig archive zusammengefasst klger geltend gemacht fotos beklagten leihweise berlassen archivgebhr materialkosten fr barytabzge gedeckt klger beantragt beklagte verurteilen smtliche mindestens schwarz wei barytabzge fotos klgers format din grer cm dadurch gekennzeichnet rckseite abzugs vollstndige name klgers angegeben anlage beispielhaft fall ferner dadurch gekennzeichnet folgenden themen zugeordnet knnen rckseite fotos nachfolgend jeweils angegebene lieferscheinnummer klgers tragen ebenfalls rckseite fotos negativnummer aufweisen jeweils dazugehrigen bereich nachfolgend angegebenen negativnummern fllt nmlich folgt liste angaben themen herausverlangten fotos jeweiligen zahl fotos rckseite fotos aufgedruckten lieferscheinnummern lieferscheinen bereich rckseite fotos angegebenen negativnummern herauszusuchen klger herauszugeben hilfsantrag klger stufenklage erhoben auskunft ber fotos deren herausgabe begehrt beklagte klage entgegengetreten ansicht vertreten klageantrag sei hinreichend bestimmt einbehaltenen fotos zahlung archivgebhr klger gekauft eigentum erworben bildmaterial klger unverlangt bersandt sei wegen unverhltnismigen aufwands zuzumuten fotografien archiv herauszusuchen landgericht beklagte herausgabe abzgen verurteilt weitergehende klage abgewiesen zurckweisung anschlussberufung klgers berufungsgericht berufung beklagten klage insgesamt abgewiesen olg mnchen grur rr afp hiergegen wendet klger senat zugelassenen revision beklagte beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht anspruch klgers beklagte herausgabe abzge verneint ausgefhrt klage sei zulssig begrndet klageantrag sei hinreichend bestimmt erfordernissen bestimmtheit abs nr zpo gengen mssten herausverlangten gegenstnde besonderheiten genau irgend mglich beschrieben ausreichend sei angabe erlaube entscheiden gegenstand herausgabeanspruch erfasst genge deshalb klger anzahl herausverlangten abzge angegeben rckseite fotokopien name anschrift klgers vermerkt seien feststellungen landgerichts fr herausverlangten abzge zutreffe klger stehe jedoch herausgabeanspruch bgb mehr eigentmer rede stehenden abzge sei eigentum dadurch verloren abzge beklagten zugesandt mitgeteilt nehme fotografien archiv rechtsgeschftlich relevanten handlungen parteien zusammenhang bersendung auswahl abzge seien auslegungsbedrftig eindeutiger wille umgang abzgen geregelt solle knne verhalten parteien entnommen bezahlung gebhr umstand abzge regelmig dauerhaft archiv verblieben lasse zweifel aufkommen parteien leihverhltnis rechtssinne htten begrnden auslegung erklrungen parteien grundsatz beiderseits interessengerechten interpretation folgen danach sei davon auszugehen ausgewhlten abzge beklagte bereignet worden seien interessenlage parteien ehesten auslegung dahin gerecht beide parteien bertragung eigentums beklagte wollten stehe anwendung zweckbertragungstheorie entgegen vorliegenden fall sei gerade bereignung beklagte erforderlich beiden parteien gewollte langfristige arbeiten abzgen gefahr ersatzansprchen ermglichen zweck rechtsgeschfts bertragung eigentums geboten anhand interessenlage gefundene ergebnis stehe widerspruch dokumentierten willen parteien rckseite fotos abgedruckte vermerk foto leihweise entsprechende klausel geschftsbedingungen klgers behielten bedeutung fr bereignung vorgelagerte bersendung fotos klger interesse daran gehabt beklagte fotos archiv aufnehmen wegwarf zurcksandte bersendung bilder stelle angebot klgers beklagte bereignung dar beklagte einbehaltenen abzgen angenommen klger knne herausgabeverlangen anspruchsgrundlagen sttzen streitfall gebe veranlassung anzunehmen beklagte sei verpflichtet bestimmten umstnden fotos klger zurckzugeben ansprche herausgabe ungerechtfertigter bereicherung abs satz bgb seien ebenfalls gegeben ber einbehaltenen fotos soweit archivgebhr vereinbart worden sei jeweils kaufvertrge parteien zustande gekommen seien brigen klger beklagten fotos geschenkt ii revision berwiegend erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils soweit berufungsgericht berufung beklagten klage landgericht zuerkannten umfang abgewiesen brigen revision erfolg berufungsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen klageantrag soweit herausgabe fotos gerichtet hinreichend bestimmt abs nr zpo davon auszugehen antrag erhobenen anspruch konkret bezeichnet dadurch rahmen gerichtlichen entscheidungsbefugnis zpo absteckt inhalt umfang materiellen rechtskraft begehrten entscheidung zpo erkennen lsst risiko unterliegens klgers vermeidbare ungenauigkeit beklagten abwlzt schlielich zwangsvollstreckung urteil fortsetzung streits zwangsvollstreckungsverfahren erwarten lsst st rspr bghz paperboy anforderungen konkretisierung klageantrags besonderheiten anzuwendenden materiellen rechts umstnde einzelfalls ebenfalls bercksichtigen beurteilung einzubeziehen interessen beklagten klage schpfend verteidigen knnen belange klgers wirksamer rechtsschutz verwehrt darf bghz vermerk direktansprache arbeitsplatz anforderungen gengt antrag klgers soweit anzahl fotos art kennzeichnung nher angegeben abzgen geschehen denen klger neben anzahl fotos beschaffenheit schwarz wei foto barytabzug gre din format grer cm thematik sowie genaue kennzeichnung abzge namen anschrift klgers lieferscheinnummer nher eingegrenzten negativnummer rckseite angegeben anhand merkmale gerichtsvollzieher vollstreckungsorgan zuordnung besitz beklagten befindlichen bildmaterials klage herausverlangten fotografien weiteres vornehmen berufungsgericht bgb gesttzte herausgabeklage begrndung abgewiesen ber rede stehenden fotoabzge seien parteien kaufvertrge zustande gekommen dementsprechend klger eigentum abzgen vertrgen entsprechend beklagte bertragen beurteilung hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand entgegen annahme berufungsgerichts klger beklagten zurckbehaltenen fotoabzgen eigentum satz bgb bertragen aa allerdings auslegung erklrungen parteien berufungsgericht revisionsgericht darauf berprft gesetzliche auslegungsregeln anerkannte auslegungsgrundstze denkgesetze erfahrungsstze verfahrensvorschriften verletzt worden bgh urt zr njw rr nachprfung ergibt auslegung erklrungen parteien berufungsgericht auslegungsgrundstze verletzt deshalb rechtsfehlerhaft magebend fr reichweite erklrungen parteien wirklicher wille bgb auslegung neben inhalt erklrungen beiderseits bekannten umstnde insbesondere art weise zustandekommens vereinbarung zweck interessenlage beteiligten heranzuziehen bb erfolg rgt revision berufungsgericht wirklichen willen parteien ermittelt mittelpunkt auslegung frage gestellt regelung beiderseitigen interessen parteien besten entsprochen htte wortlaut erklrungen klgers spricht dagegen zusendung fotos angebot bertragung eigentums beklagte satz bgb verbunden feststellungen berufungsgerichts klger regelmig rckseite abzge vermerk foto leihweise angebracht hinweis steht annahme berufungsgerichts entgegen bersendung abzge sei zugleich angebot klgers bertragung eigentums abzgen beklagte fr berufungsgericht vorgenommene reduzierung fotos angebrachten vermerks klgers darauf rckforderungsansprche wegen beklagten archiv eingestellten bilder hinweisen gibt wortsinn erklrung klgers her wortlaut abweichende auslegung erklrungen kl gers anhand beiderseitigen interessenlage scheidet streitfall ebenfalls frage beklagte bersendung fotos soweit archiv stellte angebot klgers eigentumsbertragung auffassen durfte grundgedanke urheberrecht geltenden zweckbertragungsregel zweckbertragungsregel bghz pauschale rechtseinrumung spiegel cd rom heranzuziehen zweckbertragungsgedanke findet prfung anwendung urheber verwerter rahmen nutzungsvertrags werkstcken sachenrechtliche position form eigentums einrumen olg mnchen grur vgl olg hamburg grur schricker schricker urheberrecht aufl rdn hertin fromm nordemann urheberrecht aufl rdn loewenheim nordemann handbuch urheberrechts rdn kotthoff hkurhr rdn kg rd gilt ebenfalls bersendung fotoabzgen vogel schricker aao rdn berlassung fotoabzgen archivzwecken ergeben kauf angeboten bernahme archiv eigentumserwerb stattfindet olg hamburg grur setzt entsprechende anhaltspunkte fr abschluss kaufvertrags erwerb eigentums abzgen verlag voraus allein berlassung fotos archivzwecken regelmig gefolgert vogel schricker aao rdn wandtke wandtke bullinger urheberrecht aufl rdn daran ndert vereinbarung archivgebhr soweit wert fotos erreicht regelmig vereinbarung archivgebhr parteien hufig umstand rechnung tragen fotograf herstellung fotos vorleistungen erbringt berlassung fotos archivzwecken interesse verwerters liegt vgl bgh urt zr grur wrp bildagentur revision weist zudem recht darauf berufungsgericht verhalten beklagten abwicklung geschftsverbindung fr auslegung parteien gewollten ntige bedeutung beigemessen nachtrgliche verhalten parteien objektiven inhalt erklrungen mehr beeinflussen bedeutung fr ermittlung tatschlichen willens fr verstndnis rechtsgeschft beteiligten bgh urt xii zr njw rr beklagte klger feststellungen berufungsgerichts wiederholt fotos zurckgesandt unabhngig davon archivgebhr bezahlt beklagte eigentum fotos ersitzung bgb erworben beklagte besitzerwerb eigenbesitz bgb begrndet offenbleiben streitfall ersitzung abs bgb ausgeschlossen beklagte aufgrund erklrungen klgers ber leihweise berlassung fotoabzge besitzerwerb jedenfalls gutglubig bekannt blieb infolge grober fahrlssigkeit unbekannt berlassung fotos eigentum erwarb herausgabeanspruch klgers beklagte recht besitz abs bgb entgegenhalten parteien kamen fllen denen archivgebhr vereinbarten leihvertrge ff bgb zustande klger berlie beklagten abzge fr archiv fr bestimmte zeit unentgeltlich berlassung dauer erfolgte ergibt wesen leihe bghz mnchkomm bgb kollhosser aufl rdn brigen fllen denen parteien zahlung archivgebhr vereinbarten kamen ebenfalls kaufvertrge miet leihvertraglichen elementen bestehende gemischte vertrge zustande zeitweise berlassung fotos klgers fr archiv beklagten zahlung archivgebhr gegenstand bestehenden vertrge ber zeitweise berlassung fotos klger sptestens erhebung klage gekndigt kndigung leihvertrge abs satz bgb berechtigt vorliegenden klage herausverlangten bilder beklagte zeit erhalten beklagte mithin ausreichend zeit bilder verffentlichen abs satz bgb soweit gemischte vertrge leih mietvertraglichen elementen handelt kndigung analog abs satz bgb abs satz bgb vorherige abmahnung zulssig beklagte feststellungen berufungsgerichts seit mehr zehn jahren klageerhebung bilder mehr verffentlicht fotos klgers dritten verschenkt herausgabeansprche klgers bgb gem bgb verwirkt verwirkung illoyal versptete geltendmachung rechten gegenber verpflichteten ausgeschlossen bghz illoyal verspteten geltendmachung rechte klger fehlt vorliegend archivierung tagesaktuellen fotos klgers lange zeitrume angelegt beklagte konnte deshalb mehr zehn jahre letzten verffentlichung darauf vertrauen klger herausgabeansprche mehr zurckkommen entgegen ansicht beklagten trotz rckgabe verbundenen aufwands zuzumuten klger bilder herauszugeben herausgabeanspruch entfllt deshalb treu glauben gem bgb beklagte fotoabzge umfangreiches archiv eingestellt deren direktes auffinden anhand namens klgers ermglichen klger danach eigentmer rede stehenden fotos geblieben steht durchsetzung herausgabeansprche weder recht beklagten besitz verwirkung ansprche entgegen kommt darauf klger beklagten nher bezeichneten fotos berlassen fotos besitz vgl rgz bgh urt ii zr wm urt viii zr wm hierzu berufungsgericht standpunkt folgerichtig feststellungen getroffen wiedererffneten berufungsrechtszug nachzuholen anschlussberufung klgers landgerichtliche urteil dagegen unbegrndet anschlussberufung klger verurteilung beklagten herausgabe smtlicher schwarz wei barytabzge fotos begehrt anzahl fotos mindestzahl angegeben wegen abzge bersteigenden anzahl klageantrag teilweise unzulssig brigen unbegrndet anschlussberufung verfolgte weitergehende klageantrag zulssig unbegrndet soweit klger beklagten herausgabe zwei fotoabzge begehrt beklagte deutschen historischen museum berlin geschenkt museum klger herausgegeben klger unstreitig bilder zurckerhalten herausgabeanspruch erloschen weitergehende klageantrag wegen fehlender bestimmtheit unzulssig klger ber fotoabzge fotos zuzglich beiden deutsche historische museum verschenkten fotos hinausgehende anzahl herausverlangten fotos nher konkretisiert bornkamm ungern sternberg bscher pokrant bergmann vorinstanzen lg mnchen ii entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb november zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk bghz ja nein brago beauftragt rechtsanwalt glubigers zwangsvollstreckungsverfahren zunchst gerichtsvollzieher vollstreckung geschftsitz schuldners anschlieend gerichtsvollzieher wohnsitz geschftssitz mehr besteht stehen beide einzelmanahmen inneren zusammenhang rechtsanwalt steht gebhr zweite gerichtsvollzieherauftrag ziel befriedigung forderung glubigers dient inhaltsgleiche wiederholung ersten auftrags darstellt bgh beschlu november ixa zb lg bonn ag bonn ixa zivilsenat bundesgerichtshofs richter raebel athing dr boetticher richterin dr kessal wulf richter zoll november beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilkammer landgerichts bonn mrz kosten glubiger zurckgewiesen beschwerdewert grnde juni beauftragte rechtsanwalt glubigerin zustndigen gerichtsvollzieher mobiliarpfndung abnahme eidesstattlichen versicherung fruchtlosigkeit geschftsadresse schuldnerin dren mahn vollstreckungsbescheid zugestellt worden gerichtsvollzieher fand geschftslokal schuldnerin anschrift mehr danach erteilte rechtsanwalt gleichlautenden auftrag fr wohnanschrift schuldnerin st augustin zustndigen gerichtsvollzieher vollstreckung erfolgreich schuldnerin zahlte forderung monatlichen raten je gem zpo vollstreckende kosten zwangsvollstreckung macht glubigerin fr beiden auftrge gerichtsvollzieher gebhren verfahrensbevollmchtigten hhe jeweils einschlielich auslagenpauschale umsatzsteuer geltend gerichtsvollzieherin zweite gebhr abgesetzt vertritt standpunkt liege angelegenheit zwangsvollstreckung fr anwaltliche gebhr entstehe amtsgericht erinnerung glubigerin zurckgewiesen glubigerin eingelegte sofortige beschwerde landgericht bonn zurckgewiesen dagegen wendet glubigerin zugelassenen rechtsbeschwerde ii gem abs nr abs satz zpo statthafte brigen zulssige rechtsmittel erfolg auffassung beschwerdegerichts glubigerin notwendige kosten zwangsvollstreckung gebhr anwaltlichen vertreters gem brago geltend beiden gerichtsvollzieherauftrge vorliegenden fall brago angelegenheit mobiliarvollstreckung darstellten mobiliarvollstreckung gewerbetreibende sei zweckmigerweise sowohl deren geschftslokal deren wohnung durchzufhren beiden orten sei alternativ kumulativ pfndbaren sachen gewahrsam schuldners rechnen zwangsvollstreckung vergeblichem mobiliarpfn dungsversuch offenbarungsverfahren fortgesetzt sei regelmig fruchtlosigkeitsbescheinigung sowohl fr geschftslokal wohnung erforderlich glubigerin daher rechtsanwalt regelmig durchfhrung mobiliarvollstreckung insgesamt beauftragen auftrag jedenfalls nacheinander erteilung mehrerer vollstreckungsauftrge gerichtsvollzieher erfllen sei regelmig vollstreckbare ausfertigung titels vorliege geschftslokal wohnung zustndigkeit verschiedener gerichtsvollzieher fielen glubigerin meinung knne erstattung zweiten anwaltsgebhr hhe verlangen hintergrund sei erste vollstreckungsversuch geschftsadresse schuldnerin dren fruchtlos verlaufen sei anschlieend weiterer gerichtsvollzieher fr vollstreckung wohnanschrift schuldnerin st augustin beauftragt mssen angelegenheit sinne abs brago knne gesprochen weitere manahme fortsetzung zuerst ergriffenen manahme erweise davon knne vorliegenden fall rede erste vollstreckungsauftrag abgeschlossen sei nachdem vollstreckungsversuch geschftslokal schuldnerin fruchtlos verlaufen sei weiterer gerichtsvollzieher fr vollstreckung wohnanschrift schuldnerin beauftragt mssen htten verschiedene gerichtsvollzieher beauftragt mssen lgen mehrere angelegenheiten lasse entgegenhalten zweckmigerweise mobiliarvollstreckung sowohl geschftslokal wohnung durchzufhren sei gleichzeitige durchfhrung vollstreckungsmanahmen sei vllig unblich wrde praktisch kaum durchfhrbar vorliegenden fall geschftslokal wohnung verschiedenen gerichtsbezirken liegen entscheidung beschwerdegerichts richtig verfahrensbevollmchtigten steht zwangsvollstreckung gebhr abs satz brago glubigerin vertreten jedoch gesamte ttigkeit gebhr abgegolten sinne abs brago gleiche angelegenheit betrifft danach gilt vollstreckungsmanahme zusammen vorbereiteten vollstreckungshandlungen befriedigung glubigers angelegenheit gerold schmidt eicken madert bundesgebhrenordnung fr rechtsanwlte aufl rn senat entschieden grundstzlich gesamten bestimmten vollstrekkungsmanahme gehrenden miteinander inneren zusammenhang stehenden einzelmanahmen vorbereitung vollstreckung befriedigung glubigers sonstigen abschlu vollstrekkung gebhrenrechtliche angelegenheit bilden weitere vollstreckungshandlung eingeleitete manahme ziel befriedigung fortsetzt bgh beschl dezember ixa zb rpfleger beschl september ixa zb liegt fall beide einzelmanahmen stehen inneren zusammenhang ziel befriedigung forderung glubigerin dienen zweite gerichtsvollzieherauftrag inhaltsgleiche wiederholung ersten auftrags wohnanschrift schuldnerin darstellt raebel athing kessal wulf boetticher zoll'],['Soon']] [['bundesgerichtshof anwz beschluss mai verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter dr ganter richterin dr otten richter dr frellesen sowie rechtsanwlte dr schott dr frey dr wosgien mai mndlicher verhandlung beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschlu senats hessischen anwaltsgerichtshofs mrz zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren dm festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwaltschaft rechtsanwalt amtsgericht landgericht oberlandesgericht seit zugelassen verfgung januar antragsgegnerin zulassung rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls gem abs nr brao widerrufen sofortige vollziehung verfgung angeordnet antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurckgewiesen hiergegen richtet sofortige beschwerde antragstellers ii rechtsmittel zulssig abs nr abs brao insbesondere versptet fr ingangsetzung beschwerdefrist erforderliche frmliche zustellung angefochtenen beschlusses abs brao abs fgg zpo feststellbar wurde entsprechend verfgung vorsitzenden versucht beschlu zustellungsurkunde antragsteller bergeben wegen bestehender postsperre aufgrund zwischenzeitlich laufenden insolvenzantragsverfahren ber vermgen antragsstellers wurde vorlufigen insolvenzverwalterin zugestellt schreiben mai anwaltsgerichtshof zurcksandte wann danach zustellung erfolgte lt vorgngen entnehmen auskunft damaligen verfahrensbevollmchtigten antragstellers antragsteller angefochtenen beschlu anwaltsgerichtshof mehr bestimmbaren zeitpunkt abgeholt juli anwaltsgerichtshof eingegangene verfahrensbevollmchtigten antragstellers eingelegte rechtsmittel danach versptet angefochtene beschlu antragsteller rechtsmittelbegrndung ergibt zugegangen rechtsmittel jedoch erfolg voraussetzungen fr widerruf zulassung rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls gem abs nr brao schon gesetzliche vermutung infolge eintragung antragstellers vollstreckungsgericht fhrende verzeichnis zpo mageblichen zeitpunkt widerrufsverfgung hinreichend belegt angefochtenen beschlu zugrundeliegenden widerrufsverfgung zutreffend dargetan zeitpunkt entscheidung anwaltsgerichtshofs weitere eintragungen schuldnerverzeichnissen amtsgerichts bekannt geworden widerrufsgrund nachtrglich entfallen wre ersichtlich antragsteller anwaltsgerichtshof vorgetragen hilfe eltern forderungen erledigt titel ausnahme zurckerhalten lschung eintragungen schuldnerverzeichnissen taktischen grnden veranlat belege weder verfahren anwaltsgerichtshof beschwerdeverfahren vorgelegt zweifelsfreien wegfall widerrufsgrunds nachzuweisen sache antragstellers darber hinaus beschlu amtsgerichts august ber vermgen antragstellers insolvenzverfahren erffnet worden beschlu dezember notarsenat bundesgerichtshofs beschwerde antragstellers verfgung prsidentin oberlandesgerichts januar erfolgte amtsenthebung notar zurckgewiesen amtsenthebung darauf gesttzt worden interessen rechtsuchenden wirtschaftlichen verhltnisse antragstellers gefhrdet verfahren antragsteller eingerumt verwaltete insolvenzmassen ca millionen dm mehr vorhanden seien anhaltspunkte dafr interessen rechtsuchenden vermgensverfall ausnahmsweise gefhrdet gegeben antrag neuen verfahrensbevollmchtigten antragstellers mai termin mai verlegen stattgegeben antragsteller gem zustellungsurkunde april ordnungsgem termin geladen worden sache vertreten brigen ausreichend zeit anderweite vertretung bemhen nachdem frherer bevollmchtigter ausweislich schriftsatzes november mandat niedergelegt tat sachen anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellten vermgensverfall widerlegen knnten schriftsatz mai ebensowenig vorgetragen beschwerdebegrndung ursprnglichen bevollmchtigten deppert ganter schott otten frey frellesen wosgien'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnster september unbegrndet verworfen sofortige beschwerde angeklagten kostenentscheidung vorbezeichneten urteils unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittel nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht tatzeit achtzehn jahre zehn monate alten angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung jugendstrafe drei jahren verurteilt urteil richtet wirksam strafausspruch beschrnkte revision angeklagten rge verletzung formellen materiellen rechts zugleich wendet angeklagte sofortigen beschwerde kostenentscheidung angefochtenen urteils kosten verfahrens einschlielich not wendigen auslagen nebenklger auferlegt worden beide rechtsmittel bleiben erfolglos rge verletzung verfahrensrecht nher ausgefhrt daher unzulssig abs satz stpo nachprfung angefochtenen urteils grund sachrge umfang anfechtung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben rechtsmittel daher gem abs stpo verwerfen ii sofortige beschwerde angeklagten kostenentscheidung angefochtenen urteils zulssig abs stpo insbesondere fristgerecht eingelegt sache ebenfalls erfolg soweit angeklagten kostenentscheidung nebenklgern entstandenen notwendigen auslagen auferlegt worden rechtsmittel grnden zuschrift generalbundesanwalts januar unbegrndet gilt entgegen ansicht generalbundesanwalts soweit landgericht hinsichtlich kosten verfahrens anwendung abs jgg abgesehen entscheidung ber sofortige beschwerde kostenentscheidung jgg senat insoweit getroffenen tatschlichen feststellungen landgerichts angeklagte inhaftierung einknfte ausbildungsverhltnis gebunden abs satz stpo vgl bgh beschluss januar str bghr jgg kosten danach landgericht getroffene ermessensentscheidung erzieherischen grnden jgg abzusehen beanstanden insbesondere ermessensfehler erkennen erwgung strafkammer angeklagten msse verdeutlicht finanziell fr folgen tat einzustehen zusammenhang zulssig landgericht ferner blick gehabt kostenentscheidung geldstrafe hnlichen sanktion fhren darf sost scheible franke bender mutzbauer quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet dezember holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ah einordnung zugehrigkeit politischen vereinigung sozialsphre bgh urteil dezember vi zr kg berlin lg berlin vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterin diederichsen richter sthr fr recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts august kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger geschftsfhrender vorstand eingetragenen vereins kinderhuser sowie babyklappen betreibt jahren klger leiter kinderkommission kommunistischen bundes ab juli verffentlichte beklagte betriebenen internetseite www spiegel de artikel babyklappenstreit lukrative geschft kindern befasste vorwrfen sozialbehrde verein ber verbleib findelkindern ausreichend informiert artikel heit weitgehend unbeachtete dasein vereins erst gendert klger projekt findelbaby erfunden pltzlich high society metropole fr einstigen kommunisten erwrmt schilderung einzelheiten auseinandersetzung verein sozialbehrde lautet artikel kampf teil leben ehefrau gehrten kommunistischen bund fr umsetzung kinderpolitik mitverantwortlich htten eheleute kinderhaus strae gegrndet einrichtung konservativen kreisen linker kinderladen kaderschmiede kommunistischer sektierer geschmht worden sei stadt blichen zuschsse verweigert sei gericht nachzahlung fr mehrere jahre verpflichtet worden geld klger mittlerweile verfeindeten vereinsmitgliedern aufgeteilt gegrndet landgericht beklagte antragsgem unterlassung wrtlichen sinngemen verbreitung oben zitierten textpassagen freistellung klgers auergerichtlichen rechtsanwaltsgebhren verurteilt berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt klger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts steht klger unterlassungsanspruch abs abs satz bgb verbindung art abs art abs gg uerungen klger kommunistischen bund angehrt sei mitverantwortlich fr kinderpolitik sowie bezeichnung klgers einstiger kommunist stellten wahre tatsachenbehauptungen dar soweit beitrag heie kampf sei teil lebens handele meinungsuerung uerungen seien rechtmig betrfen sozialsphre klgers weder substantiiert vorgetragen verborgenen gewirkt sei hinblick ausgebten funktionen aktivitten nachvollziehbar bloe zeitablauf ndere einordnung sozialsphre beanstandeten uerungen entfalteten prangerwirkung mitteilung frheren zugehrigkeit kommunistischen bund drohe klger weder schwerwiegender verlust sozialer achtung stigmatisierung beanstandete berichterstattung befasse zurckliegenden vorgngen erscheine jugendsnde ffentliches informationsinteresse schilderung werdegangs klgers politischen sozialisation ergebe ffentlichen diskussion verein betriebenen babyklappen finanzielles gebaren ii beurteilung berufungsgerichts hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand erfolg macht revision geltend berufungsgericht sei bezug frhere mitgliedschaft klgers kommunistischen bund sowie mitverantwortlichkeit fr kinderpolitik unrecht wahrheit angegriffenen tatsachenbehauptungen ausgegangen fraglichen bericht wurde behauptet klger ehefrau htten kommunistischen bund angehrt behauptung schon deshalb wahr klger bindenden feststellungen berufungsgerichts leiter kinderkommission beim kommunistischen bund zugehrig anzusehen kommt darauf worauf revision abstellt klger antrag aufnahme kommunistischen bund gestellt frmlich mitglied kommunistischen bundes aufgenommen worden ebenfalls kommt darauf insoweit revision frage gestellt gegrndeten kinderhaus strae einrichtung kommunistischen bundes handelte einstufung uerung high society metropole fr einstigen kommunisten erwrmt tatsachenbehauptung greift revision ausdrcklich bezeichnung klgers einstiger kommunist politisches werturteil verstehen wrde frhere gesinnung klgers ausdruck bringen vgl bverfg njw wrde wahrheitsgehalt aussage ndern berufungsgericht recht darauf verwiesen uerung vorliegenden kontext frhere zugehrigkeit klgers kommunistischen bund bezug nimmt formulierung kampf teil leben berufungsgericht recht meinungsuerung angesehen aktuelle auseinandersetzung klger verantwortlichem vereins sozialbehrde gleichsam gesellschafts politische grundhaltung zurckgefhrt revision wendet erfolg beurteilung berufungsgerichts klger sei angegriffene berichterstattung rechtswidriger weise persnlichkeitsrecht verletzt weswegen unterlassungsanspruch gem abs bgb abs satz bgb analog verbindung art abs art abs gg beklagte zustehe zutreffend berufungsgericht fr geboten erachtet ber unterlassungsantrag aufgrund abwgung rechts klgers schutz persnlichkeit achtung privatlebens art abs art abs gg art abs emrk art abs gg art abs emrk verankerten recht beklagten freie meinungsuerung entscheiden wegen eigenart persnlichkeitsrechts rahmenrechts liegt reichweite absolut fest erst abwgung widerstreitenden grundrechtlich geschtzten belange bestimmt besonderen umstnde einzelfalls sowie betroffenen grundrechte gewhrleistungen europischen menschenrechtskonvention interpretationsleitend bercksichtigen vgl bverfge scientology caroline monaco ii manfred stolpe ff caroline monaco iv bverfg afp rn senatsurteile dezember vi zr versr mwn mrz vi zr versr rn vi zr versr rn gen milch februar vi zr versr rn september vi zr versr rn april vi zr njw rn egmr afp eingriff persnlichkeitsrecht rechtswidrig schutzinteresse betroffenen schutzwrdigen belange seite berwiegt vgl senatsurteile juni vi zr versr november vi zr versr rn mwn dezember vi zr bghz rn onlinearchiv februar vi zr versr rn onlinearchiv ii april vi zr aao berufungsgericht zutreffend erkannt abwgungskriterium seiten persnlichkeitsschutzes abgestufte schutzwrdigkeit bestimmter sphren denen persnlichkeit verwirklicht bercksichtigen vgl senatsurteile juni vi zr bghz rn mrz vi zr versr bnd interna november vi zr versr danach genieen besonders hohen schutz genannten sensitiven daten intim geheimsphre zuzuordnen geschtzt recht selbstbestimmung offenbarung persnlichen lebenssachverhalten lediglich sozial privatsphre gehren vgl senatsurteil juni vi zr aao bverfge ff volkszhlung uerungen rahmen sozialsphre drfen falle schwerwiegender auswirkungen persnlichkeitsrecht negativen sanktionen verknpft etwa stigmatisierung soziale ausgrenzung prangerwirkung besorgen vgl senatsurteile juni vi zr aao november vi zr aao rn bverfg versr rn klger anspruch genommenen privatsphre schutzgut allgemeinen persnlichkeitsrechts recht selbstbestimmung offenbarung persnlichen lebenssachverhalten anerkannt recht stellt befugnis einzelnen dar grundstzlich darber entscheiden wann innerhalb grenzen persnlichen daten bzw lebenssachverhalte ffentlichkeit gebracht vgl bverfge ff volkszhlung recht schrankenlos gewhrleistet einzelne absolute uneingeschrnkte herrschaft ber daten entfaltet persnlichkeit innerhalb sozialen gemeinschaft stellt information soweit personenbezogen teil sozialen realitt dar ausschlielich betroffenen allein zugeordnet vielmehr ber spannungslage individuum gemeinschaft sinne gemeinschaftsbezogenheit gebundenheit person entscheiden deshalb einzelne grundstzlich einschrnkungen rechts informationelle selbstbestimmung hinnehmen soweit beschrnkungen hinreichenden grnden gemeinwohls getragen gesamtabwgung schwere eingriffs gewicht rechtfertigenden grnde grenze zumutbaren gewahrt vgl bverfge ff volkszhlung ff senatsurteile november vi zr aao dezember vi zr aao juni vi zr aao rn streitfall beanstandeten uerungen entgegen auffassung revision sozialsphre klgers privatsphre zuzuordnen aa sozialsphre betrifft bereich persnliche entfaltung vornherein kontakt umwelt vollzieht insbesondere berufliche politische wirken individuums vgl bverfg njw senatsurteile januar vi zr bghz aufmacher dezember vi zr bghz juni vi zr bghz rn ff november vi zr versr november vi zr aao rn bgh rn urteil november zr afp dubioses geschftsgebaren demgegenber umfasst privatsphre sowohl rumlicher thematischer hinsicht bereich grundstzlich zugang soweit gestattet betrifft thematischer sicht angelegenheiten wegen informationsinhalts typischerweise privat eingestuft etwa ffentliche errterung unschicklich gilt bekanntwerden peinlich empfunden nachteilige reaktionen umwelt auslst vgl bverfge caroline monaco ii bverfg njw njw senatsurteile januar vi zr jz gretna green dezember vi zr bghz telefongesprch januar vi zr versr aufmacher ii mrz vi zr aao bnd interna dezember vi zr aao wanckel gtting schertz seitz handbuch persnlichkeitsrechts rn ff wenzel burkhardt recht wort bildberichterstattung aufl kap rn ff schutz privatsphre ffentlicher kenntnisnahme entfallen zumindest rahmen abwgung zurcktreten betroffene einverstanden gezeigt bestimmte gewhnlich privat geltende angelegenheiten ffentlich gemacht niemand recht privatheit hinsichtlich tatsachen berufen ffentlichkeit preisgegeben vgl bverfge caroline monaco ii senatsurteile dezember vi zr aao vi zr versr oktober vi zr versr dezember vi zr versr rn bb grundstzen unterfllt beanstandete berichterstattung insbesondere zentrale aussage zugehrigkeit klgers kommunistischen bund sozialsphre beitritt verein politischen partei etwa politischen religisen gruppierung kommt ebenso bloen bestehen mitgliedschaft vereinigung grundstz lich publizitt vielmehr beschrnkt mglichkeit kenntnisnahme daten mitglieds mitgliederverwaltung cdubundesparteigericht nvwz verbreiteter ansicht brigen mitglieder vgl bverfg beschluss februar bvr juris rn bgh beschlsse juni ii zr wm rn ff oktober ii zr zip olg mnchen urteil november juris rn ff bayvgh beschluss oktober ze ce juris rn olg saarbrcken nzg olg hamburg nzg lg berlin klein maunz drig gg art rn stand mrz reichert handbuch vereins verbandsrecht aufl rn waldner wrle himmel sauter schweyer waldner eingetragene verein aufl rn soweit mitglied lediglich passive zugehrigkeit anstrebt auen offen mitgliedschaft bekennen respektieren vgl cdu bundesparteigericht aao klein maunz drig aao art abs gg grundrechtlich verbrgten vereinsfreiheit gehrt freie entscheidung mitglieder ffentlichkeit treten ebenso mitglied vereinszugehrigkeit verschweigen darf vgl merten isensee kirchhof aao dementsprechend mitgliedschaft weltanschaulichreligisen gemeinschaft jedenfalls privatsphre zugeordnet worden betroffene mitgliedschaft lehren vereinigung ffentlichkeit getreten vgl bverfg njw njw klger geltend gemacht sei zusammenhang kommunistischen bund ffentlich hervorgetreten verborgenen gewirkt niemand damals beitritt kommunistischen bund ffentlich kundgetan aktivitten kinderkommission htten furcht radikalenerlass ffentlichen raum vollzogen streitfall ergibt zuordnung sozialsphre daraus klger leiter kinderkommission kommunistischen bundes fungierte funktion politischen gruppierung naturgem darauf ausgerichtet ziele politischen raum durchzusetzen anhnger fr berzeugung gewinnen notwendigerweise auenwirkung angelegt reicht mithin fr zuordnung sozialsphre klger aufgrund funktion fr kinderpolitik kommunistischen bundes mitverantwortlich darauf ankommt ffentlichkeitswirksam aufgetreten bewertungen klgers kommunist knpfen stellung leiter kinderkommission kommunistischen bund jahren inne denen frau bericht angesprochene kinderhaus strae gegrndet eingriff sozialsphre klgers beanstandete berichterstattung rechtswidrig schutzinteresse schutzwrdigen belange beklagten berwiegt ergibt gebotene abwgung art abs verbindung art abs gg verfassungsrechtlich geschtzten allgemeinen persnlichkeitsrecht klgers gem art abs gg ebenfalls verfassungsrang genieenden recht beklagten uerungs pressefreiheit danach einzelne grundstzlich einschrnkungen rechts informationelle selbstbestimmung hinnehmen soweit beschrnkungen hinreichenden grnden gemeinwohls getragen gesamtabwgung schwere eingriffs gewicht rechtfertigenden grnde grenze zumutbaren gewahrt vgl bverfge ff volkszhlung ff senatsurteile november vi zr aao dezember vi zr aao juni vi zr aao wahre aussagen mssen regel hingenommen nachteilig fr betroffenen wahren aussagen knnen ausnahmsweise persnlichkeitsbelange berwiegen meinungsfreiheit hintergrund drngen uerungen rahmen sozialsphre drfen falle schwerwiegender auswirkungen persnlichkeitsrecht negativen sanktionen verknpft etwa stigmatisierung soziale ausgrenzung prangerwirkung besorgen vgl senatsurteile juni vi zr aao november vi zr aao rn bverfg versr rn aktueller berichterstattungsanlass fr streitgegenstndlichen internetartikel vorwrfe sozialbehrde verein ber verbleib findelkindern ausreichend informiert zusammenhang wurde darber berichtet klger frher kommunistischen bund angehrte fr kinderpolitik mitverantwortlich sei zusammen ehefrau kinderhaus strae gegrndet einrichtung konservativen kreisen linker kinderladen kaderschmiede kommunistischer sektierer geschmht worden sei vorgnge lngere zeit zurckliegen insoweit berechtigtes informationsinteresse ffentlichkeit gesamtkontext artikels gegeben nmlich darber berichtet verein rund tausend kinder berwiegend villen bester lage betreut erfindung projekts findelbaby high society metropole fr einstigen kommunisten erwrmt zusammenhang werdegang klgers insbesondere frhere mitverantwortlichkeit fr kinderpolitik kommunistischen bundes ffentlichem interesse artikel heutigen wirken kinderbe treuung verein erworbenen villen bester lage gegenber gestellt gegenber informationsinteresse ffentlichkeit persnlichkeitsschutz klgers zurcktreten schwerwiegenden auswirkungen persnlichkeitsrecht entstandene konkrete nachteile beruflicher art vorgetragen berichterstattung entstanden wren alleine umstand wegen verffentlichung mglicherweise hinblick kommunistische vergangenheit anfeindungen andersdenkender ausgesetzt nachteile beruflicher art erleiden schwerwiegend uerungs pressefreiheit beklagten hintergrund drngen knnte zumal artikel hervorgeht zugehrigkeit kommunistischen bund lange zurckliegt stigmatisierung soziale ausgrenzung prangerwirkung wegen hinweises vergangenheit klgers besorgen kostenentscheidung beruht abs zpo galke zoll diederichsen wellner sthr vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet mai kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs ao setzt finanzbehrde vollziehung steuerbescheides wegen ernstlicher zweifel rechtmigkeit fordert festgesetzten betrag fr dauer aussetzung mehr ernsthaft unstreitige forderung fr begrenzte zeit gestundet ernsthaft eingefordert prognose drohende zahlungsunfhigkeit vorliegt gleichwohl bercksichtigen fortfhrung bgh zinso bgh urteil mai ix zr olg brandenburg lg potsdam ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer dr pape fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts mrz teilweise aufgehoben insgesamt folgt neu gefasst berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts potsdam dezember abgendert beklagte zurckweisung weitergehenden berufung verurteilt klger nebst zinsen hhe punkten ber jeweiligen basiszinssatz seit september sowie vorgerichtliche kosten hhe nebst zinsen hhe punkten ber jeweiligen basiszinssatz seit april zahlen weitergehende revision zurckgewiesen revision beklagten zurckgewiesen kosten rechtsstreits klger beklagte tragen rechts wegen tatbestand klger verwalter antrag juni september erffneten insolvenzverfahren ber vermgen gmbh fortan schuldnerin seit grndung jahre stand beklagten laufender geschftsverbindung juni erlie zustndige finanzamt schuldnerin fr anspruch genommene gemeinntzigkeit anerkannte sofort vollziehbare krperschaftsteuerbescheide fr jahre ber dm ber dm jeweils zuzglich zinsen hiervon beklagte kenntnis bescheide erhob schuldnerin sprungklage finanzgericht finanzverwaltung beantragte vollziehung bescheide auszusetzen versuchte mangels deckung jedoch vergeblich steuerforderung wege lastschrifteinzugs beklagten pfndung beklagten gefhrten kontos schuldnerin durchzusetzen september setzte finanzverwaltung vollziehung steuerbescheide wegen ernsthafter zweifel deren rechtmigkeit urteil april wies finanzgericht klage schuldnerin ab lie revision urteil wegen grundsatzbedeutung schuldnerin legte urteil revision beantragte weitere aussetzung vollziehung finanzverwaltung ablauf monats bekanntgabe abschlieenden entscheidung bundesfinanzhofes gewhrt wurde urteil februar schuldnerin juni bekanntgegeben wurde wies bundesfinanzhof revision unbegrndet zurck schreiben september mahnte finanzamt jedenfalls ab juli flligen steuerforderungen nunmehr zuzglich zinsen antrag juni stundete betrag auflagen oktober ende juni weitere stundungsantrge lehnte finanzamt oktober zunchst ab januar bewilligte rckwirkend fr zeit juli juni stundung inzwischen angewachsenen rckstnde zeit juni leistete schuldnerin rckfhrung darlehensverbindlichkeiten beklagten insgesamt klger gesichtspunkt insolvenzanfechtung zurckverlangt zeitraum august juni monatlich geleisteten zahlungen schuldnerin entfielen zeit august juli zeit juli juni zeit juli juni berufungsgericht ersten rechtszug erfolglosen klage hhe nebst anteiliger zinsen kosten stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger restliches zahlungsbegehren whrend beklagte revision weiterhin vollstndige abweisung klage begehrt entscheidungsgrnde berufungsgericht urteil zip verffentlicht hinsichtlich zeitraum juli juni geleisteten zahlungen deren hhe insgesamt angegeben anspruch rckzahlung wegen vorsatzanfechtung abs abs abs inso bejaht ausgefhrt schuldnerin sei ab juli durchgehend zahlungsunfhig seit zeitpunkt sei zwingend geboten spter insolvenztabelle angemeldeten steuerforderungen ber betrachtung zahlungsunfhigkeit einzubeziehen zahlungen schuldnerin beklagte seien rechtshandlungen letzten zehn jahren antrag erffnung insolvenzverfahrens vorgenommen schuldnerin anlsslich smtlicher ab juli geleisteter zahlungen vorsatz glubigerbenachteiligung gehabt bekannt sei stundungsbescheid oktober bezifferten steuerschulden begleichen knnen bereits schreiben finanzamt mai ausdruck gebracht januar rckwirkend bewilligte steuerstundung ber betrag gut millionen ndere hieran grund bescheides oktober zeitablaufs festgestanden schuldnerin seit juli zunchst gestundeten betrge zurckzuzahlen gehabt htte sei fr gesamte zeit januar zunchst zahlungsunfhigkeit schuldnerin gegeben rckwirkende stundung fhre schuldnerin seit juli zahlungsfhig angesehen knne gewhrten stundung sinne ao komme gleiche bedeutung zivilrechtlichen stundung wirkung erschpfte darin pflicht zahlung stundungszinsen gem abs ao stelle versptungszuschlgen statuieren ernsthaftigkeit einforderns steuerschulden dadurch berhrt frherer eintritt zahlungsunfhigkeit sei demgegenber festzustellen aussetzung vollziehung steuerbescheide jahre folge gehabt schuldnerin steuerschulden fr dauer verfahrens fllig sinne abs inso ansehen knnen aufgrund ungeklrten steuerrechtlichen situation hinblick gemeinntzigkeit zustimmung finanzamts sprungklage wegen ernsthafter zweifel wirksamkeit steuerbescheide erfolg anfechtung steuerbescheide rechnen drfen entsprechendes gelte fr folgende verfahren bundesfinanzhof aussetzung vollziehung komme zivilrechtlichen vereinbarung anspruch fr bestimmte zeit geltend nahezu gleich steuerforderungen seien ende aussetzungsfrist betrachtung zahlungsfhigkeit ansatz bringen abschluss finanzgerichtlichen verfahrens zunchst bescheid oktober bewilligte stundung juli eingegriffen soweit seit juli objektiv zahlungsunfhigkeit vorgelegen sei vorsatz verantwortlichen vertreter schuldnerin beklagte geleistete zahlungen glubiger benachteiligen auszugehen schuldnerin sei bekannt steuerschuld grund vermgensverhltnisse erfllen knnen lasse vorsatz schlieen zahlung einzelne glubiger benachteiligen kenntnis beklagten leistungsempfngerin glubigerbenachteiligungsabsicht vermutet beklagte gewusst zahlungsunfhigkeit schuldnerin drohte handlung glubiger benachteiligte beklagte schon grund drittschuldnerin gerichteten pfndungs einziehungsverfgung september steuerschuld grunde gekannt zwischenzeitlich davon ausgegangen sei steuerschuld sei erfllt weise erledigt worden sei weder vorgetragen ersichtlich problematik oktober anlass genommen weitere schuldnerin beantragte tilgungsaussetzung abzulehnen zulssige revision beklagten erfolg klgers teilweise begrndet fhrt weitergehenden verurteilung beklagten revision beklagten revision beklagten rckforderungsanspruch klgers bezglich zahlungen zeit ab juli juni wendet unbegrndet ausfhrungen berufungsgerichts halten rechtlichen nachprfung ergebnis stand weit anfechtungsrechtlichen rckgewhranspruch gem abs abs inso hinsichtlich zeit erfolgten darlehensrckzahlungen angenommen whrend zeitraums schuldnerin durchgehend zahlungsunfhig wenigstens drohend zahlungsunfhig beklagte wusste hiervon ablauf stundung steuerforderungen ende juni schuldnerin zahlungsunfhig zahlungen eingestellt vgl bgh urteil juli ix zr zinso rn ff mwn finanzverwaltung bestanden zeitpunkt offene steuerforderungen hhe schuldnerin dauerhaft begleichen konnte spter insolvenztabelle angemeldet wurden durchsetzung htte rechtsfehlerfreien feststellungen berufungsgerichts gefhrt schuldnerin insolvenz htte anmelden mssen schuldnerin schon stundungsantrag juni erklrt forderungen finanzamts begleichen knnen fall vollstreckung insolvenzantrag stellen mssen hieran ablauf oktober gewhrten stundung gendert ergibt ablehnung weiteren stundungsantrge finanzbehrde oktober soweit finanzamt januar stundung rckwirkend fr zeit juli juni bewilligte konnte vorangehenden zahlungseinstellung mehr ndern schon umstand entnehmen verbindlichkeiten schuldnerin finanzbehrde zeitpunkt angewachsen schuldnerin erfllung laufenden zahlungen lage ernsthafte aussichten schuldnerin verbindlichkeiten zeit nachfolgenden stundung ersten halbjahr wrde zurckfhren knnen gab schon vorangehende stundung steuerforderungen verringerung steuerforderungen gefhrt auffassung revision beurteilung zahlungsunfhigkeit msse rckwirkende stundung januar einbeziehen geht fehl magebend fr beurteilung anfechtungsvoraussetzungen abs inso zeitpunkt rechtlichen wirkungen rechtshandlung schuldners eintreten zeitpunkt vorliegend januar geleisteten zahlungen fall stundung erfolgt liegt zahlungseinstellung spter rckwirkend bewilligte stundung geeignet bereits eingetretene zahlungsunfhigkeit beseitigen zeit januar trotz rckwirkenden stundung steuerforderungen weiterhin zumindest drohende zahlungsunfhigkeit sinne abs inso gegeben reicht voraussetzungen fr anfechtung abs inso begrnden vgl bgh urteil dezember ix zr zinso rn mwn aufgrund befristung stundung juni schuldnerin davon ausgehen finanzbehrde forderungen kurzen zeitlichen aufschub geltend wrde frhere zweifel berechtigung forderung seit entscheidung bundesfinanzhofs ausgerumt forderung deren durchsetzung schuldnerin gezwungen htte insolvenzantrag stellen deshalb januar anzustellenden liquidittsprognose bercksichtigen berufungsgericht fr streitentscheidend gehaltene frage wirkungen stundung steuerforderungen gem ao zivilrechtlichen stundung gleichzusetzen kommt deshalb letztlich bercksichtigung voraussetzungen fr vorsatzanfechtung abs inso entsprechend feststellungen berufungsgerichts gegeben zahlungen schuldnerin offenen darlehensforderungen beklagten handelt rechtshandlungen schuldnerin letzten zehn jahren insolvenzantrag vorgenommen zahlungen benachteiligten glubiger schuldnerin deren befriedigungsmglichkeiten htten wirtschaftlicher betrachtungsweise gnstiger gestaltet vgl bgh urteil januar ix zr nzi rn mwn september ix zr zinso rn hiergegen revisionserwiderung beklagten einzuwenden subjektiven anfechtungsvoraussetzungen ebenfalls gegeben drohende zahlungsunfhigkeit stellt starkes beweisanzeichen fr benachteiligungsvorsatz schuldners dar vornahme rechtshandlung bekannt bgh urteil april ix zr bghz rn november ix zr bghz rn mrz ix zr bghz rn august ix zr wm rn fllen handelt schuldner benachteiligungsvorsatz aufgrund konkreter umstnde etwa sicheren aussicht demnchst kredit erhalten forderungen realisieren knnen baldigen berwindung krise rechnen droht zahlungsunfhigkeit bedarf konkreter umstnde nahe legen krise abgewendet bgh urteil mai ix zr wm rn november ix zr zinso rn dezember aao rn mwn inhalt schreibens finanzamt mai schuldnerin bekannt ablauf aussetzung vollziehung steuerbescheide mehr lage wrde glubiger vollstndig befriedigen wusste danach fall durchsetzung ansprche finanzverwaltung insolvenz anmelden nahm nachfolgenden befriedigung einzelner glubiger beklagten kauf leer ausgehen wrden konkrete anhaltspunkte fr verbesserung vermgenslage ab ende aussetzung vollziehung insolvenzantragstellung vielmehr ununterbrochen unvermgen ausgehen steuerforderungen finanzverwaltung erfllen reicht benachteiligungsvorsatz schuldnerin anzunehmen beklagte zahlungsempfngerin rechtsfehlerfreien ausfhrungen berufungsgerichts kenntnis benachteiligungsvorsatz schuldnerin wobei abs satz inso kenntnis vermutet glubiger drohende zahlungsunfhigkeit schuldners kennt wei handlung schuldners glubiger benachteiligt vgl bgh urteil dezember ix zr zinso rn mwn september ix zr zinso rn kenntnis ergab fr beklagte erfolglos finanzverwaltung vorgenommenen versuch steuerforderungen per lastschrift einzuziehen anschlieenden zustellung pfndungsund einziehungsverfgung beklagte drittschuldnerin kenntnis ferner oktober hinblick geklrte problematik befriedigung steuerforderungen abgelehnten tilgungsaussetzung darlehenszahlungen entnehmen bereinigung bekannten steuerverbindlichkeiten schuldnerin beklagte zeitpunkt ausgegangen beklagte kenntnis benachteiligungsvorsatzes abrede stellen darauf vertraut schuldnerin knne gelingen knftige erlse grundstcksverkufe mglicherweise erlass steuerforderungen drohende zahlungsunfhigkeit berwinden wusste entgegennahme leistungen schuldnerin aufgrund drohender zahlungsunfhigkeit mehr imstande glubiger vollstndig befriedigen htte deshalb anhand konkret vorgetragener umstnde darlegen beweisen mssen schuldnerin zeitpunkt einzelnen rechtshandlungen drohende zahlungsunfhigkeit berwunden dauer zahlungsfhig geworden obliegenden beweis weder angetreten gefhrt liquidittsplne gab denen schuldnerin bercksichtigung zeitweise gestundeten steuerverbindlichkeiten zahlungspflichten vollstndig nachkommen konnte trgt vertrauen entsprechende aussagen schuldnerin unerheblich entsprechende nachvollziehbare berprfbare prognoserechnungen gesttzt erlass steuerforderungen denkbar wre bedeutung solange hierfr greifbaren anhaltspunkte gibt ii revision klgers revision klgers erfolg soweit dagegen richtet krperschaftsteuerverbindlichkeiten feststellung indiztatsachen fr benachteiligungsvorsatz schuldners erst ab juli bercksichtigt worden voraussetzungen fr vorsatzanfechtung abs inso lagen schon ablauf aussetzung vollziehung juli hieran nderte bescheid oktober rckwirkend zeitpunkt bewilligte stundung berufungsgericht unbercksichtigt gelassen schuldnerin zeitraum aussetzung vollziehung stundung oktober zahlungsunfhig zeit zahlungen eingestellt aa ende aussetzung vollziehung zahlungseinstellung schuldnerin folge vgl bgh beschluss mrz ix zr zinso rn siehe ferner bgh urteil juni ix zr zinso rn mrz ix zr zinso rn ff dezember ix zr zinso rn ff mai ix zr zinso rn ff konnte finanzverwaltung geltend gemachten steuerforderungen angegriffenen feststellungen berufungsgerichts erffnung insolvenzverfahrens zurckfhren inhalt wenige tage ablauf aussetzung gestellten stundungsantrags juni lage offenen steuerforderungen begleichen htte fall negativen entscheidung insolvenz anmelden erforderlichen schritte auflsung einleiten mssen hieraus fr zeit ab ende aussetzung vollziehung zahlungseinstellung schuldnerin abzuleiten folgt weiteren indizien ab fr rechtshandlung mageblichen zeitpunkt verfahrenserffnung lage erheblichen teil flligen verbindlichkeiten auszugleichen brigen deuteten ausfhrungen eigenen antrag ansonsten unumgnglichen insolvenzantrag zahlungseinstellung woran gleichzeitig geuerte stundungsbitte nderte vgl bgh urteil oktober ix zr wm oktober ix zr wm dezember ix zr zinso rn bb stundung steuerforderungen fr feststellung zahlungseinstellung unerheblich soweit rckwirkend erfolgt gem abs inso tatschlichen verhltnisse zeitpunkt ankommt rechtlichen wirkungen rechtshandlung eingetreten rechtshandlung glubigerbenachteiligung bewirkt bgh urteil oktober ix zr bghz juli ix zr zinso rn danach konnte stundung oktober zeitpunkt zahlungen juli august september vorliegende zahlungseinstellung einfluss mehr zutreffend annahme berufungsgerichts stundung steuerverbindlichkeiten oktober htten verbindlichkeiten feststellung zahlungseinstellung zahlungsunfhigkeit mehr bercksichtigt drfen entscheidung berufungsgerichts jedoch bersehen festgestellte zahlungsunfhigkeit zeitpunkt angefochtenen zahlungen schuldner erkannte drohende zahlungsunfhigkeit ausreichen vorsatzanfechtung abs inso fhren aa ende aussetzung vollziehung schuldnerin durchgehend zumindest drohend zahlungsunfhig steuerforderungen prfung drohenden zahlungsunfhigkeit vorzunehmende prognose vgl bgh urteil dezember ix zr zinso rn einzubeziehen schuldnerin flligkeit voraussicht erfllen konnte ende aussetzung vollziehung forderungen juli endete zeitraum finanzamt forderungen krperschaftsteuerbescheiden fr ernsthaft eingefordert ergab fr schuldnerin sowohl zeitablauf schreiben finanzamts august betrge zahlung fllig gestellt wurden bb aufgrund stundung steuerverbindlichkeiten oktober juli stundungszeitraum fllig anzusehen dauerhafte verbesserung liquidittslage schuldnerin stundung verbunden zweifel berechtigung steuerforderungen bestanden abschluss finanzgerichtlichen verfahrens mehr erlass forderungen erfolgt schuldnerin deshalb ab ende aussetzung vollziehung juli forderungen fr jahre prognose knftigen zahlungsfhigkeit einstellen erfllbarkeit steuerforderungen konnte ausgehen fr knftige zuflsse vermgen lage versetzt htten forderungen begleichen vorgetragen ersichtlich stundung konnte deshalb allenfalls kurzfristigen aufschub eintritts zahlungsunfhigkeit fhren jedoch einfluss drohende zahlungsunfhigkeit folgt bereits umstand trotz mehrfachen stundung erffnung insolvenzverfahrens nennenswerte vernderung umfangs forderungen finanzverwaltung eintrat soweit stundungsbedingungen vollstndige rckfhrung gestundeten steuern juli vorgesehen konnte schuldnerin bedingung vornherein erfllen stundung durfte schuldnerin wortlaut satz ao gewhrt anspruch gefhrdet erschien hieran finanzbehrde jedoch gehalten beantragte stundung trotz hinweises schuldnerin insolvenzreife gewhrt drohenden zahlungsunfhigkeit bestanden deshalb trotz stundung zweifel weiteren voraussetzungen fr anspruch rckgewhr zeitraum juli juli geleisteten zahlungen entsprechend ausfhrungen revision beklagten gegeben schuldnerin handelte aufgrund kenntnis bereits eingetretenen jedenfalls trotz stundung drohenden zahlungsunfhigkeit ausgleich darlehensforderungen beklagten vorsatz brigen glubiger benachteiligen spiegelbildlich wusste beklagte aufgrund kenntnis drohenden zahlungsunfhigkeit rechtshandlungen schuldnerin deren glubiger benachteiligten schuldnerin vgl bgh urteil september ix zr zinso rn oktober ix zr zinso rn beklagte verpflichtet klger fraglichen zeit geleisteten zahlungen hhe zurck gewhren revision klgers ferner erfolg soweit dagegen wendet berufungsgericht fr zeit ab juli betrag anstatt zahlungsaufstellung rechnerisch ergebenden zugesprochen revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts aufstellung klgers schriftsatz juli tabellarisch aufgefhrten zahlungen unstreitig klger danach ab juli zahlungen hhe geleistet berufungsgericht abweichend zugesprochene betrag beruht offensichtlich additions bertragungsfehler berufungsgericht betrge feststellen ersichtlich berufungsgericht nimmt recht darlehensrckzahlungen schuldnerin beklagte whrend aussetzung vollziehung steuerbescheide juli geleistet vorsatzanfechtung unterliegende zahlungen handelt steuerforderungen zeit finanzverwaltung ernsthaft eingefordert worden schuldnerin zeitraum blick hierauf weder zahlungsunfhig drohend zahlungsunfhig zahlungsunfhigkeit schuldners regelmig ausgehenden indizwirkungen fr benachteiligungsvorsatz kenntnis anfechtungsgegners hiervon greifen deshalb annahme berufungsgerichts steuerverbindlichkeiten seien fr dauer aussetzung feststellung zahlungsfhigkeit schuldnerin bercksichtigen fllige forderungen sinne abs inso bewerten seien trifft ndert aussetzung vollziehung wirksamkeit angefochtenen bescheids weitere vollziehung lediglich gehemmt vgl bverwg njw klein brockmeyer ao aufl rn wirkungen fr zukunft eintreten bfh nv verwaltungsbehrde gibt aussetzung erkennen beabsichtigt bescheid durchzusetzen solange rechtmigkeit streit steht ungeachtet rechtlichen mglichkeiten sieht autonomen grnden durchsetzung forderung gehindert bringt aussetzungsentscheidung ausdruck gleicher weise stundungshnlichen vereinbarung fr zeitraum aussetzung vollziehung begleichung flligen forderung schuldner erwartet streitfall aussetzung vollziehung bewirkt forderungen finanzverwaltung jahren feststellung zahlungsunfhigkeit ende aussetzung juli andauerte bercksichtigen entscheidung finanzgerichts april ungewiss schuldnerin steuerbefreiung gem abs nr kstg fr anspruch nehmen konnte erlass erstinstanzlichen urteils blieb ungewissheit zunchst erhalten finanzgericht revision hinblick grundsatzbedeutung sache beantwortenden rechtsfrage zugelassen endgltige klarheit wurde erst bekanntgabe entscheidung bundesfinanzhofs februar geschaffen gericht revision schuldnerin zurckgewiesen schuldnerin gegenber glubigern zuvor erheblicher weise rck stand geraten zahlungsunfhigkeit juli angenommen auffassung revision klgers vorsatzanfechtung sei gleichwohl fr ab august geleisteten darlehensrckzahlungen schuldnerin begrndet whrend gesamten zeitraums zumindest drohende zahlungsunfhigkeit sinne inso vorgelegen geht fehl fr dauer aussetzung vollziehung forderungen krperschaftsteuerbescheiden fr feststellung drohenden zahlungsunfhigkeit bercksichtigen drohende zahlungsunfhigkeit liegt schuldner voraussichtlich lage bestehenden zahlungspflichten zeitpunkt flligkeit erfllen abs inso festzustellen prognoseentscheidung treffen zahlungspflichten einzubeziehen deren flligkeit prognosezeitraum sicher berwiegend wahrscheinlich bgh urteil dezember ix zr zinso rn mwn knnen verbindlichkeiten darlehen drohende zahlungsunfhigkeit begrnden anspruch rckzahlung bereits erfolgte kndigung bestimmten zukunft liegenden zeitpunkt fllig gestellt aufgrund gegebener umstnde berwiegend wahrscheinlich flligstellung prognosezeitraum erfolgt vgl bgh urteil november ix zr zinso rn dezember aao dementsprechend streitbefangene verbindlichkeiten prognoseberechnung einzubeziehen aufgrund gegebener umstnde berwiegend wahrscheinlich prognosezeitraum uneingeschrnkt durchsetzbar bestehen bezglich berechtigung dagegen ernsthafte zweifel offen erscheinen lassen deshalb aussetzung vollziehung erfolgt stillhalteabkommen geschlossen worden prognoseberechnung bercksichtigen wertung ausfallen feststellung zahlungsunfhigkeit verbindlichkeiten mangels ernsthaften einforderns auer betracht lassen knnen rahmen prognoseentscheidung inso rechnung gestellt insoweit drohende zahlungsunfhigkeit gehen zahlungsunfhigkeit soweit erwogen streitbefangene forderungen abschlag aufzustellenden liquidittsplan bercksichtigen fkinso schmerbach aufl rn uhlenbruck inso aufl rn jedenfalls gelten glubiger erkennen gibt durchsetzung rechtlich umstrittenen forderung abschluss anhngigen rechtsstreits verzichtet steuerforderungen fr jahre durften deshalb prognoseentscheidung abs inso verbindlichkeiten eingestellt braucht umstrittene frage zeitraum prognose zugrunde legen vgl hk inso kirchhof aufl rn pape uhlnder sikora inso rn uhlenbruck aao rn jeweils mwn eingegangen hieran ndert mndlichen verhandlung erhobene einwand klgers bestand forderung sei ungeachtet finanzgerichtlichen verfahrens berwiegend wahrscheinlich rge berufungsgericht einschtzung erfolgsaussichten schuldnerin entscheidung finanzgerichts eingelegten revision zpo offenkundige tatsache auer acht gelassen rechtsmittel entscheidungen finanzgerichten weniger hlfte verfahren erfolg htten deshalb sei drohende zahlungsunfhigkeit unrecht abgelehnt worden unzulssig verfahrensrgen revisionsklger gem abs satz nr buchst zpo revisionsbegrndung erheben nachschieben verfahrensrge begrndung ablauf revisionsbegrndungsfrist ausgeschlossen bag njw hk zpo kayser koch aufl rn zller heler zpo aufl rn verfahrensrgen gehrt rge offenkundige tatsachen bergangen brigen sagt umstand revisionen finanzgerichtliche entscheidungen durchschnitt weniger hlfte verfahren erfolg ber erfolgsaussichten rechtsmittels einzelfall iii berufungsurteil vorstehenden grnden vollem umfang bestand teilweise aufzuheben abs zpo insgesamt neu fassen aufhebung wegen rechtsverletzung anwendung gesetzes festgestellte sachverhltnis erfolgt letzterem sache endentscheidung reif senat entscheiden abs zpo kayser gehrlein fischer vill pape vorinstanzen lg potsdam entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr februar rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter terno richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts oktober zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo senat gergten grundrechtsverste artt abs abs gg geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung gem abs halbs zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert terno wendt harsdorf gebhardt felsch dr karczewski vorinstanzen lg saarbrcken entscheidung olg saarbrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet juni wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle zr patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter dr melullis richter prof dr jestaedt scharen richterin mhlens richter dr meierbeck fr recht erkannt berufung beklagten mai verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgendert klage abgewiesen klgerin trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin mrz inanspruchnahme prioritt schwedischen voranmeldung april angemeldeten wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents streitpatent deutschen patent markenamt nr gefhrt betrifft verfahren vorrichtung beim melken khen umfat zehn patentansprche patentanspruch lautet verfahrenssprache englisch method of milking cows which are permitted to go loose and to find their way individually to one or more stalls constructed for feeding which the cows are automatically identified and fed with the aid of computer connected to the identification and feeding means used characterized that the computer is utilized on one hand to record the points of time at which every cow is milked and on the other hand to active connection with the identification of cow arriving at feeding stall to eat and provided that predetermined time has passed after the cow question last milked device for automatic application of milking means to the udder of the cow and for starting milking operation while the cow is prevented from leaving the stall during milking deutscher bersetzung lautet patentanspruch verfahren beim melken khen frei laufen individuell mehreren fttern vorgesehenen boxen begeben knnen denen automatisch hilfe verwendete identifikations ftterungsvorrichtungen angeschlossenen computers identifiziert gefttert computer einerseits verwendet zeitpunkte erfassen denen kuh jeweils gemolken andererseits zusammen hang identifizierung futterbox essen kommenden kuh falls vorgegebene zeit verstrichen seitdem jeweilige kuh zuletzt gemolken wurde vorrichtung automatischen anbringen melkorganen euter kuh aktivieren melkvorgang einzuleiten wobei kuh whrend melkens daran gehindert box verlassen vorrichtung ausfhrung verfahrens patentanspruch gerichtete patentanspruch folgenden wortlaut apparatus for carrying out the method claimed claim for use when the cows carry identification means adapted to cooperate with sensing means connected to computer characterized that at least one stall is provided with means for identification of cow feeding means which is controllable under the influence of the computer retaining means for preventing the cow from leaving the stall and robot for application of milking means to the teats of the cow and for removing said means after milking said computer including means for recording the point of time at which every identified cow previously milked means for comparing the time elapsed from such recorded time to predetermined span of time means connected to such comparing means for activating the retaining means and the robot and subsequently deactivating same after milking deutscher bersetzung lautet patentanspruch vorrichtung ausfhrung verfahrens anspruch verwendung khen identifikationsorgane tragen abtastorgan zusammenwirken knne wenigstens box organ identifizieren kuh einflu computers steuerbaren futtervorrichtung festhalteorgan kuh daran hindert box verlassen sowie roboter anbringen melkorganen zitzen euters kuh entfernen genannten melkorgane melken versehen wobei computer organe bertragung zeitpunktes identifizierte kuh zuletzt gemolken wurde mittel vergleich seit bertragenen zeitpunkt verstrichenen zeit vorgegebenen zeitspanne sowie vergleichsorgan verbundene mittel aktivieren festhalteorgane sowie roboters anschlieenden deaktivierung melken aufweist wegen unmittelbar mittelbar patentanspruch bzw zurckbezogenen patentansprche streitpatentschrift verwiesen klgerin erreichen streitpatent umfang patentansprche wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland fr nichtig erklrt vorgetragen lehre streitpatents sei gegenber ursprnglichen offenbarung unzulssig erweitert beruhe erfinderischer ttigkeit klgerin beantragt europische patent wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland umfang patentansprche fr nichtig erklren beklagte beantragt klage abzuweisen bundespatentgericht streitpatent angegriffenen umfang fr nichtig erklrt hiergegen richtet berufung beklagten abnderung berufungsurteils abweisung klage erstrebt klgerin beantragt berufung zurckzuweisen senat schriftliches gutachten prof dr eingeholt gerichtliche sachverstndige mndlichen verhandlung ergnzt erlutert entscheidungsgrnde zulssige berufung begrndet fhrt abnderung angefochtenen urteils abweisung klage senat davon berzeugt gegenstand patentansprche erfinderischer ttigkeit art ep beruht obwohl streitpatent inzwischen zeitablauf erloschen klgerin weiterhin rechtsschutzinteresse verfolgung nichtigkeitsklage parteien fhren verletzungsrechtsstreit rechtskrftigen entscheidung nichtigkeitsberufungsverfahrens ausgesetzt vgl keukenschrijver patentnichtigkeits nichtigkeitsberufungsverfahren rdn streitpatent betrifft verfahren beim melken khen stllen gehalten denen frei bewegen knnen sog laufstllen laufstllen knnen khe einzeln futterstand mehreren futterstnden finden hilfe rechners selbstttig identifiziert gefttert streitpatentschrift weist beispiel fr selbstttig arbeitende mechanisierte anlage fttern khen landtechnik bd streitpatentschrift sp streitpatentschrift beschreibt sodann schwierigkeiten melken khen modernen melkanlagen bringe falle handarbeit schwer ergonomischen gesichtspunkten problematisch sei risiko hufig auftretenden rckenschdigungen ttigen personen verringern sei versucht worden melkstationen entwickeln denen raum fr melkende kuh derjenige fr personal melkeinrichtung ansetze abnehme unterschiedlicher hhe angeordnet seien versucht anfallende handarbeit teilweise automatisieren beispielsweise anlegen zitzenbecher zitzen euters kuh streitpatent verweist zusammenhang verffentlichung landtechnik band seiten us patentschrift vgl streitpatentschrift sp bekannten anlagen systeme umfaten einrichtungen festhalten kuh stand anschlieenden freilassen sowie waschen euters ansetzen abnehmen zitzenbecher massage euters zwecks erleichterung melkens schlielich hebt streitpatentschrift hervor blicherweise kuh zweimal tglich gemolken obwohl forschung gezeigt schden fr kuh milchproduktion steigern lasse kuh drei sogar viermal tglich gemolken bisher jedoch hhere arbeitsaufwand zustzliches melken unmglich gemacht forschungsergebnisse nutzen zustzlichen einnahmen hheren milchaufkommen zustzlichen arbeitskosten ausglichen streitpatentschrift sp streitpatent zugleich problem lsen milchproduktion positiv beeinflussen hohe automatisierung melkens verzicht einsatz personal erreichen mglichst weitgehend selbstttig arbeitende einrichtungen ansetzen abnehmen melkeinrichtung fr zusammenhngenden manahmen eingesetzt streitpatent schlgt lsung problems melkverfahren folgenden merkmalen verfahren melken khen khe laufen frei knnen individuell mehreren fttern vorgesehenen boxen begeben khe boxen automatisch hilfe computers identifiziert gefttert computer identifikations ftterungsmittel angeschlossen computer erfat zeitpunkte denen kuh jeweils gemolken computer aktiviert zusammenhang identifizierung fressen futterbox kommenden kuh falls vorbestimmte zeit verstrichen seitdem jeweilige kuh zuletzt gemolken wurde vorrichtung automatischen anbringen melkorganen euter kuh einleitung melkvorgangs kuh computergesteuert whrend melkens daran gehindert box verlassen streitpatent schlgt ferner vorrichtung ausfhrung verfahrens patentanspruch folgenden merkmalen vorrichtung ausfhrung verfahrens anspruch vorrichtung dient einsatz khen identifikationsmittel tragen abtastmitteln zusammenwirken knnen abtastmittel computer verbunden mindestens box versehen mitteln identifizieren kuh einflu computers steuerbaren ftterungsmitteln festhaltemitteln kuh daran hindern box verlassen sowie roboter anbringen melkorganen zitzen euters kuh entfernen melkorgane melken computer vorrichtung weist mittel aufzeichnung zeitpunktes identifizierte kuh zuletzt gemolken wurde mittel vergleich aufgezeichneten zeitpunkt verstrichenen zeit vorbestimmten zeitspanne vergleichsmitteln verbundene mittel aktivieren festhaltemittel sowie roboters anschlieenden deaktivierung melken verfahren gem patentanspruch danach wesentlichen ziel melkvorgang entlastung personal automatisieren melkfrequenz erzielung hheren milchaufkommens erhhen melksystem gem patentanspruch beruht darauf konventioneller melktechnik tiere geregelten tageszeiten zweioder dreimal tglich aufsicht personal gemolken zudem melkeinrichtung bedient insbesondere anlegt abnimmt kuh zeit freiwillig fre melkbox begeben genutzt dabei streitpatentschrift bekannt bezeichneten verfahren selbstttigen fttern khen denen kuh ftterungsbox erreicht mittels sogenannten responders transponders halsband angeordneten senders kodierbares signal abgibt rechner identifiziert vorgegebenem bedarf individuell bestimmte kraftfuttermenge erhlt rechner verfahren patentanspruch streitpatents zugleich verwendet zeitpunkte aufzuzeichnen denen kuh gemolken vorbestimmte zeitspanne seit letzten melken vergangen vorrichtung aktivieren melkgert selbstttig euter kuh ansetzt melkvorgang einleitet sowie kuh ftterungsbox festhlt solange melkvorgang andauert beschreibt patentanspruch streitpatents gesamtsystem fr ftterung melken khen ii verfahren neu priorittszeitpunkt verffentlichung vollstndig beschrieben streitpatentschrift genannte us patentschrift beschreibt system fr automatische melken khen liegeboxen anbindestall kuh dabei melkstand whrend futter verabreicht fixiert sodann zitzenbecher boden angeordnet beinen kuh angehoben zitzen angesetzt us patentschrift beschreibt nacharbeiten melkvorgang reinigen euters ansetzen melkzeugs mittels melkroboterarms entfernung restmilch kuheuter beendigung melkvorgangs beschrieben uspatentschrift technische vorgang betreten melk kombinierten futter melkbox rechnergesttzte identifizierung kuh automatisierte kraftfuttervorlage freisetzen kuh box sowie fr vorgnge erforderlichen technischen ausstattungen beschreibt us patentschrift rechnergesttzte registrieren daten einzelner khe melkvorgang publikation boer koe computer jahre instituts fr mechanisierung arbeit gebude wageningen niederlande gibt berblick ber stand technik jahre bezglich identifizierung einzelnen khen einschlielich automatisierten kraftfutterzuteilung sowie rechnergesttzten datenverarbeitung produktionsdaten erfassung milchmenge techniken automatischen erfassung krpertemperatur khe gesundheitsberwachung enthalten publikation angaben automatisierten melkvorgang jahresbericht versuchsstation fr tierhaltung tierzchtung unterer lindenhof universitt hohenheim befat unbeschadet parteien streitigen frage wann verffentlicht worden fragestellungen zusammenhang automatisierten kraftfutterabgabe einhergehender melkvorgnge ziel untersuchung experimentell berprfen hohen unregelmigen ftterungs melkfrequenzen merkmale melkbarkeit milchleistung verndern darstellung untersuchungsergebnisse entnehmen dabei box transponderftterung einsatz kam khe freiwilligen zutritt erhielten khe vier fnfmal tglich einhaltung zwischenmelkzeiten drei stunden gemolken wurden bericht enthlt angaben melkvorgang system fr automatische melken khen us patentschrift beschrieben einsatz kam ansetzen melkzeuges euter konventioneller technik erfolgte ferner sagt bericht darber anfallenden daten automatisch gespeichert hand aufgezeichnet wurden iii senat davon berzeugt verfahren patentanspruch streitpatents fr durchschnittsfachmann nahelag erfinderischer ttigkeit beruht gerichtliche sachverstndige mndlichen verhandlung erlutert handelt mageblichen durchschnittsfachmann entweder ingenieur fr automatisierungstechnik fachhochschuloder universitrer ausbildung mehrjhriger berufserfahrung spezialkenntnisse ber automatisierungs proze sensortechnik erworben rahmen praxiserfahrung zugleich spezialwissen nutztierhaltung angeeignet agrarwissenschaftler zugleich ber spezialkenntnisse gebiet automatisierungstechnik verfgt fachmann arbeitet entwicklung lsungen streitpatentschrift vorschlgt jeweils fachleuten jeweils gebiet eng zusammen fachmann elemente denen patentanspruch beschriebene verfahren zusammensetzt bekannt anlagen transponderftterung bekannt denen frei laufende khe futterbox kraftfutteraufnahme aufsuchen hilfe einsatzes rechners identifiziert registriert tierindividuelle kraftfuttermenge vorgelegt bekommen gerichtliche sachverstndige berzeugend dargelegt boten mehrere unternehmen anlagen belegt publikation instituts fr mechanisierung arbeit gebude wageningen niederlande boer koe computer streitpatentschrift nennt beispiel verffentlichung landtechnik band seiten streitpatent sp fachmann automatische melksysteme bekannt gerichtliche sachverstndige ausgefhrt erst ab praxistauglicher form verfgung standen systemen kuh automatisch melkzeug angelegt melkvorgang eingeleitet whrend melkvorgangs tier fixiert fr systeme automa tische anlegen melkzeuges einsatz melkroboters kennzeichnend streitpatent spalte zeile genannte us patentschrift beschreibt dabei lag gerichtliche sachverstndige ausgefhrt seinerzeit hauptproblem darin automatische ansetzen zitzenbecher einzelnen zitzen euters zuhilfenahme melkroboters bewerkstelligen fachmann schlielich bekannt erhhte melkfrequenz positive auswirkungen milchleistung hebt streitpatentschrift spalte zeilen hervor fhrt forschungsergebnisse deshalb genutzt worden seien zustzliche melkvorgnge anfallenden kosten hhere milchleistung ausgeglichen wrden bekannt gerichtliche sachverstndige berzeugend dargelegt erhhung futterfrequenz kleineren teilgaben positive physiologische effekte brachte fachmann elemente bekannt lag fr nahe ziel berlegungen mute fr halten milchkhen laufstllen ftterungssystem automatischer tieridentifizierung kraftfutterversorgung automatische melken mittels melkroboters miteinander verbinden mute fachmann rechner fr transponderftterung eingesetzt zugleich dafr verwenden daten ber melken erfassen speichern hierzu fand insofern vorbild verffentlichung boer koe computer verfahren beschrieben denen computer kraftfutterdosierung verwendet angaben ber milchproduktion erfat speichert boamas almico mute fachmann futterstand zugleich melkstand vorsehen verffentlichung boer koe computer berschrift automatische kraftfutterzutei lung beschrieben kombination fr naheliegend transponderftterungssystemen identifizierung kuh fttern erfolgte fachmann mute ferner rechner aktivieren melkvorgangs verwenden hierfr fand stand technik vorbild jedoch lag nahe rechner daten ber ftterungs melkvorgnge erfate speicherte fr zweck nutzen fachmann mute zudem mindestabstnde melkvorgang einhalten andererseits gewhrleisten kuh gewnschten mae nmlich hufiger blich melkvorgang durchgefhrt konnte kenntnisse ber tierverhalten erforderlich erst einsatz verfahren streitpatent vorschlgt gewinnen fachmann mangels kenntnisse allenfalls mglich versuche klren ziel erreichte genannten manahmen mgen fr naheliegend senat davon berzeugt kombination nahegelegen dabei senat schwierigkeiten bercksichtigt fachmann berwinden vorgenannten schritte erwog gesichtspunkt dabei entwicklung damaligen zeit richtung ging gerichtliche sachverstndige berzeugend dargestellt mehrzahl fachleute entwicklung geschlossenen prozesses fr rechnergesttzte milchviehhaltung laufstllen implementierung automatischen melkverfahrens gearbeitet groe herausforderung darin sah problem automatischen anrstens anschlieendem automatischen melkvorgang technisch lsen hohe erfolgsrate beim anrstvorgang realisieren gerichtliche sachverstndige berzeugung senats dargestellt kombination ftterungs melkvorgang eher ungeeignet erwiesen fhrte einerseits unerwnscht hohen ver weildauer ftterungs melkbox kuh aufnahme zugeteilten kraftfutters mehr zeit bentigte melkvorgang anspruch nahm andererseits aufnahme hohen bentigten kraftfuttermengen beim melkvorgang ernhrungsphysiologisch problematisch erwiesen fr fachmann gab daher gerichtliche sachverstndige ausgedrckt mehrere grnde kraftfutter melkstand herauszugehen ber bewltigung probleme hinaus mute fachmann lsung streitpatent gelangen bliche vorgabe bestimmter melkzeiten verlassen erkenntnis gelangen bessere ergebnisse dadurch erzielen konnte sozusagen kuh berlie melkzeitpunkt melkhufigkeit bestimmen melkvorgang einhaltung zwischenmelkzeiten davon abhngig machte kuh freiwillig ftterungsbox aufsuchte angesichts komplexitt anforderungen vermag senat festzustellen patentgeme kombination einzelnen bausteine gesamtverfahren fr automatische melken identifizieren fttern khnen nahegelegen htte ergibt unterstellt jahresbericht versuchsstation fr tierhaltung tierzchtung unterer lindenhof universitt hohenheim priorittszeitpunkt verffentlicht worden schrift davon berichtet hhere milchleistung erzielt konnte versuchstiere einhaltung mindestzwischenmelkzeit besuch transponderautomaten gleichzeitig melkstand diente khe freiwilligen zutritt gemolken wurden bericht jedoch entnehmen melkeinrichtung beim freiwilligen zutritt kuh transponder mittels melkroboters automatisch angelegt wurde allenfalls konnte fachmann gerichtli che sachverstndige ausgefhrt bericht entnehmen melkvorgang mechanisch hand durchgefhrt wurde dabei konventionelle melktechnik ansetzen melkzeuges euter einsatz kam ansetzen melkzeuges automatisch erfolgte lt bericht ebensowenig entnehmen anfallenden daten automatisch registriert wurden hand aufgezeichnet wurden senat daher davon berzeugt fachmann schon seit langem bekannt hufigeres melken vorteilhaft milchleistung auswirkt bericht zustzlich vermittelten erkenntnis zwischenmelkzeiten unregelmig knnen anregung fr erfindungsgeme automatisierte ftterungs melkverfahren entnahm patentanspruch daher ebenso bestand patentanspruch vorrichtung durchfhrung patentanspruch beschriebenen verfahrens angibt angegriffenen unteransprche vorteilhafte ausgestaltungen verfahrens vorrichtung beschreiben iv kostenentscheidung beruht abs patg verbindung abs zpo melullis jestaedt mhlens scharen meier beck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss lwzr april rechtsstreit bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen april vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterin dr brckner gem abs nr lwvfg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats senat fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts celle august kosten beklagten unzulssig verworfen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde klger nutzten vergangenheit ber grundstck beklagten fhrenden grnlandflchen bewirtschaften beklagte untersagte klgern weitere berfahrt landwirtschaftsgericht deren entfernung errichteten absperrungen gewhrung freien berfahrt gerichtete klage abgewiesen whrend berufungsrechtszuges klger hof grndlandflchen gehren sohn klger bertragen beitritt rechtsstreit erklrt berufungsgericht urteil gendert nunmehr duldung zugunsten klgers gerichteten klageantrag wesentlichen entsprochen hiergegen wendet beklagte nichtzulassungsbeschwerde zurckweisung berufung erreichen klger beantragen zurckweisung rechtsmittels ii nichtzulassungsbeschwerde unzulssig wert beschwerdegegenstandes bersteigt fr wertgrenze nichtzulassungsbeschwerde nr egzpo wert beschwerdegegenstandes beabsichtigten revisionsverfahren magebend wobei wertberechnung allgemeinen grundstzen ff zpo vorzunehmen bgh beschluss juni zr njw beschluss juli zr juris rn angegriffene urteil beklagte lediglich hhe beschwert mageblich wertminderung grundstck berufungsgericht angenommene altrechtliche dienstbarkeit erfhrt wert legt beschwerde dar mangels anhaltspunkte beschwer festsetzung streitwerts fr klage berufungsgericht entsprechend bercksichtigung teilweisen klageabweisung anzusetzen erfolg macht beschwerde geltend msse hlftiger kostenbeteiligung beklagten aufwendungen hhe rund ertchtigt durchfahrt landwirtschaftlichem gert ermglichen beklagte verurteilt worden kosten tragen verbesserung wegs verbundenen kosten berhaupt gegenstand rechtsstreits dahinstehen jedenfalls berufungsgericht verurteilung beklagten ausdrcklich gestattung ermglichung durchfahrt verlauf vorhandenen zeit asphaltdecke versehenen wegestrecke beschrnkt erfolgte gerade hinblick darauf herstellung wegs aufgabe klger ansah pchter beklagten wegstck kleinen vorderen bereich mitbenutze iii kostenentscheidung folgt abs zpo festsetzung gegenstandswertes fr beschwerdeverfahren beruht zpo stresemann czub vorinstanzen ag cuxhaven entscheidung lw olg celle entscheidung brckner'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss aranw mrz verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen gerichtlicher bestimmung zustndigkeit richterablehnung prozesskostenhilfe bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwlte dr frey dr martini mrz beschlossen antrag ablehnung richter bundesgerichtshofs rechtsanwlte unzulssig verworfen antrag prozesskostenhilfe fr einlegung begrndung betracht kommenden rechtsbehelfe senatsbeschluss januar zurckgewiesen grnde ablehnungsgesuch offensichtlich unzulssig richter wegen besorgnis befangenheit abgelehnt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit rechtfertigen abs satz brao abs vwgo abs zpo ausschlieungs ablehnungsgrnde beziehen prozessrechtliche fhigkeit abgelehnten richters amt bestimmten rechtsstreit rcksicht persnlichen verhltnisse parteien streitgegenstand wahrnehmen knnen mitwirkung richters konkreten verfahren grnden frage gestellt person richters liegen vgl bgh beschluss november ix zb njw rr rn antragsteller anwaltlichen beisitzer senats dagegen allein deshalb ablehnen rechtsanwlte sache wendet vorschrift abs brao bundesgerichtshof bildende senat fr anwaltssachen zwei rechtsanwlte beisitzer angehren scheint erreichen ber betriebenen verfahren zugrunde liegendes begehren zugelassener rechtsanwalt kammerbeitrge zahlen mssen rechtsanwlte entscheiden anliegen zulssiger gegenstand ablehnungsgesuchs senat ebenso anwaltsgerichtshof freien hansestadt bremen vorschriften fnften teils bundesrechtsanwaltsordnung gebunden vorsieht gerichte anwaltssachen rechtsanwlten besetzt falle offensichtlich unzulssigen antrags abgelehnte richter entscheiden wartepflicht abs satz brao abs vwgo abs zpo entfllt mnchkomm zpo gehrlein aufl rn vgl bgh beschluss juli ix zb zvi ii ii antragsteller beabsichtigt senatsbeschluss januar anhrungsrgen gegenvorstellungen wiederaufnahme nichtigkeitsantrge erheben sowie vorrangig tatbestandsberichtigung hilfswei se beschlussberichtigung beschlussergnzung beantragen smtliche beabsichtigten antrge aussicht erfolg abs satz brao vwgo zpo senat vortrag antragstellers vollstndig kenntnis genommen antrag sachlich beschieden voraussetzungen fr gerichtliche bestimmung zustndigkeit erfllt anwaltsgerichtshof freien hansestadt bremen zustndiges gericht gibt brao vorgesehenen besetzung anliegen klgers bearbeiten iii weitere eingaben sache mehr beschieden kayser roggenbuck frey lohmann martini vorinstanz agh bremen entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen steuerhinterziehung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs ziffer antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart juni strafausspruch bezug einzelstrafen taten ii nr nr sowie ausspruch ber gesamtstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision angeklagten unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung sieben fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren fnf monaten verurteilt revision sachrge entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg abs stpo brigen revision unbegrndet sinne abs stpo angeklagte gab geschftsfhrer gmbh jeweils selben tag beim finanzamt eingereichten krperschaftsteuer gewerbesteuer umsatzsteuererklrungen jahre umstze niedrig verschwieg gesondert fr veranlagungszeitrume abgegebenen einkommensteuererklrungen verdeckte gewinnausschttungen abs satz kstg aufgrund unrichtigen angaben wurden steuern hhe insgesamt euro niedrig festgesetzt verkrzt landgericht fllen ii nr nr urteilsgrnde einzelfreiheitsstrafen acht monaten bzw jahr zwei monaten geahndet strafzumessung groen schuldumfang grunde gelegt fllen hinterziehung umsatzsteuer krperschaftsteuer gewerbesteuer betreffend gmbh veran lagungszeitrumen landgericht berechnung verkrzten krperschaftsteuer gewerbesteuer veranlagungszeitrumen vorzunehmenden gewerbesteuerrckstellungen bercksichtigt vgl bgh urteil august str nstz rr beschlsse april str wistra januar str nstz rr landgericht bedacht bezug verdeckten gewinnausschttungen zustzlich anfallende gewerbesteuer bemessungsgrundlage gewerbesteuer mindert htte deshalb berechnung krperschaftsteuerverkrzung bercksichtigung gewerbesteuerrckstellung ermittelten gewinn berechnung gewerbesteuerverkrzung zugrunde legen mssen ausgeschlossen rechtsfehlerfreie berechnung krperschaftsteuer gewerbesteuerverkrzung wegfall schuldspruchs fllen ii nr nr urteilsgrnde fhren senat ausschlieen landgericht niedrigere verhngten einzelstrafen festgesetzt htte jeweils zutreffenden schuldumfang ausgegangen wre angesichts aufhebung beiden einzelstrafen gesamtfreiheitsstrafe bestand aufhebung feststellungen bedarf rechtsfehler allein unzutreffenden berechnung hinterzogenen steuern besteht neue tatrichter freilich zustzliche bisherigen widersprechende feststellungen treffen raum graf radtke jger fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil xi zr verkndet april herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung april vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr joeres dr wassermann richterin mayen fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mrz aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagten folgenden beklagten schadensersatz fr verluste warentermin optionsgeschften anspruch beklagte geschftsfhrer gmbh gewerbsmig termin optionsgeschfte vermittelte telefonischer werbung schlo klger architekt oktober gmbh vermittlungsvertrag erhielt vordruck mehrere risikoerklrungen umfassenden kundenvereinbarung bahamas ansssigen broker klger unterschrieb vereinbarung oktober bersandte gmbh oktober ausgestellten scheck hhe dm ausscheiden beklagten geschftsfhrer zahlte klger weitere dm fr geschft wurden disagio hhe eingesetzten kapitals round turn kommission hhe us dollar rechnung gestellt klger behauptet beklagte ausreichend ber risiken geschfte aufgeklrt beklagte einrede verjhrung erhoben klage zahlung dm nebst zinsen vorinstanzen erfolglos geblieben zugelassenen revision verfolgt klger klageantrag entscheidungsgrnde beklagte mndlichen verhandlung trotz rechtzeitiger ladung termin vertreten ber revision klgers versumnisurteil entscheiden urteil jedoch folge sumnis beruht sachprfung vgl bghz revision klgers begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht abweisung klage wesentlichen folgt begrndet klger tatschlichen voraussetzungen vertraglichen anspruches anspruches gem abs bgb anspruches gem abs bgb verbindung abs abs stgb wegen gebhrenschinderei bzw veruntreuung schecks schlssig vorgetragen betracht kommende anspruch gem bgb wegen mangelhafter belehrung ber risiken kosten vermittelten geschfte sei gem abs bgb verjhrt klger fr verjhrungsbeginn erforderliche kenntnis schaden person beklagten ersatzpflichtigen gehabt april erstinstanzlichen bevollmchtigten aufgesucht zeitpunkt klger sowohl verlust einlage inhalt erteilten aufklrung gekannt kenntnisse htten ausgereicht hilfe bevollmchtigten festzustellen voraussetzungen haftung gem bgb wegen mangelhafter aufklrung ber wirtschaftlichen zusammenhnge risiken vermittelten geschfte erfllt stellung beklagten geschftsfhrer vermittlungs gmbh sei klger bersandten eingangsbesttigung fr scheck ersichtlich sei feststellbar wann klger bevollmchtigten anschrift beklagten bekannt geworden sei darauf knne klger berufen anschrift zumutbarer weise nennenswerte mhe htte erfahrung bringen knnen dreijhrige verjhrungsfrist sei klageerhebung august abgelaufen etwaige ansprche gem abs bgb verbindung brsg wphg seien ebenfalls verjhrt ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung wesentlichen punkt stand rechtlich beanstanden allerdings begrndung berufungsgericht vertragliche ansprche ansprche gem abs abs bgb sowie abs bgb verbindung abs abs stgb verneint revision angegriffen rechtsfehlerhaft hingegen auffassung berufungsgerichts anspruch gem bgb sei verjhrt etwaiger anspruch klgers gem bgb verjhrt gem abs bgb drei jahren zeitpunkt klger schaden person ersatzpflichtigen kenntnis erlangt zeitpunkt berufungsgericht ausreichenden feststellungen getroffen kenntnis schadens gehrt vorliegenden fall schadensersatz wegen unzureichender aufklrung ber risiken optionsgeschften verlangt kenntnis umstnde denen rechtspflicht aufklrung ergibt senat urteile januar xi zr wm mai xi zr wm nachw disagio hhe eingesetzten kapitals erhoben ergibt rechtspflicht aufklrung ber auswirkungen disagios gewinnchancen anlegers daraus gewinnerzielung bercksichtigung disagios hheren kursausschlag brsenfachhandel realistisch angesehenen voraussetzt hheres disagio anleger wahrscheinlichkeit ergebnis praktisch chancenlos macht erst positive kenntnis aufklrungspflicht begrndenden wirtschaftlichen zusammenhnge ermglicht anleger aussichtsreiche geltendmachung schadensersatzanspruches wegen vorstzlicher sittenwidriger schdigung senat urteil mai xi zr wm aa klger kenntnis mehr drei jahre klageerhebung berufungsgericht festgestellt parteien vorgetragen worden bb gilt fr kenntnis rechtsanwalts klger april aufklrung sachverhalts sowie geltendmachung schadensersatzansprchen beauftragt rahmen erlangtes wissen entsprechend abs bgb zurechnen lassen mu vgl bgh urteile mai vi zr njw januar vi zr njw jeweils nachw positive kenntnis rechtsanwalts aufklrungspflicht begrndenden wirtschaftlichen zusammenhngen ebenfalls weder festgestellt vorgetragen worden cc abs bgb erforderliche kenntnis begrndung bejaht klger bevollmchtigter htten kenntnisnahme aufklrungspflicht begrndenden umstnde grob fahrlssig entzogen grob fahrlssige unkenntnis steht gesetz geforderten positiven kenntnis gleich ausnahme erfordernis positiven kenntnis kommt betracht geschdigte versumt gleichsam hand liegende kenntnismglichkeit wahrzunehmen berufung unkenntnis frmelei erscheint lage konkreten umstnden kenntnis gehabt htte bghz bgh urteile mrz vi zr njw fr bghz vorgesehen oktober vi zr njw geschdigter erforderliche kenntnis zumutbarer weise nennenswerte mhe verschaffen darf hand einseitig verjhrungsfrist dadurch verlngern augen aufdrngenden kenntnis verschliet fall vervollstndigung wissens bestimmtes detail etwa anschrift schdigers einfache anfrage telefongesprch erforderlich bgh urteile januar vi zr versr januar vi zr njw wissenslcke lngere zeitraubende telefonate geschlossen steht positiver kenntnis hingegen gleich bghz gemessen hieran gem abs bgb erforderlichen kenntnis klgers bevollmchtigten ausgegangen klger weder juristische ausbildung besondere erfahrungen termin optionsgeschften besa konnte kenntnis aufklrungspflicht begrndenden wirtschaftlichen zusammenhnge nennenswerte mhe verschaffen fr beauftragten rechtsanwalt bearbeitung falles erheblichen zeit arbeitsaufwand verbunden alltgliche rechtsmaterie ging schadensersatzansprche rechtlichen gesichtspunkten etwa wegen veruntreuung einlage wegen gebhrenschinderei prfen umstnden rede davon bevollmchtigte klgers augen aufklrungspflicht begrndenden tatschlichen umstnden verschlossen kenntnis person ersatzpflichtigen geschdigte auer name anschrift bekannt bgh urteil mrz vi zr zip nachw aa berufungsgericht positive kenntnis klgers anschrift beklagten festgestellt gemeint berufung unkenntnis erscheine frmelei vervollstndigung wissens lediglich anfrage telefongesprch ausgereicht htten bb rechtsfehlerhaft dargelegt erforderlichen kenntnis auszugehen vervollstndigung wissens anschrift schdigers einfache anfrage telefongesprch erforderlich bedeutet revision recht geltend macht anschrift schdigers immer einfache weise ermittelt ermittlung anschrift vielmehr je lage einzelfalles unterschiedliche schwierigkeiten bereiten vorliegenden fall erforderlichen ermittlungsaufwand berufungsgericht ausreichenden feststellungen getroffen insbesondere festgestellt entsprechend vortrag beklagten prozebevollmchtigte klgers wohnort beklagten kannte anschrift anfrage beim einwohnermeldeamt htte erfahrung bringen knnen iii urteil berufungsgerichts stellt grnden richtig dar zpo schadensersatzanspruch bgb insbesondere begrndung verneint beklagte ausreichender weise fr korrekte aufklrung klgers sorge getragen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs gewerbliche vermittler terminoptionen verpflichtet kaufinteressenten vertragsschlu schriftlich kenntnisse vermitteln lage versetzen umfang verlustrisikos verringerung gewinnchance aufschlag optionsprmie richtig einzuschtzen gehrt neben bekanntgabe hhe optionsprmie aufklrung ber wirtschaftlichen zusammenhnge optionsgeschfts bedeutung prmie sowie einflu geschft verbundene risiko mu darauf hingewiesen prmie rahmen markt vertretbar angesehenen risikobereichs kennzeichnet hhe realistisch angesehenen weitgehend spekulativen kurserwartungen brsenfachhandels entspricht ferner darzulegen hhe aufschlag prmie erhoben aufschlag gewinnerwartung verschlechtert hherer kursausschlag brsenfachhandel realistisch angesehene notwendig gewinnzone kommen vgl bghz senat bghz urteile oktober xi zr wm mai xi zr wm zusammenhang unmiverstndlich darauf hinzuweisen hhere aufschlge anleger mehrere verschiedene optionen erwerben wahrscheinlichkeit ergebnis praktisch chancenlos aussagekraft hinweises schriftlich fr flchtige leser aufflliger form erfolgen darf weder beschnigungen weise beeintrchtigt senat bghz urteil mai xi zr wm fr aufklrung geschftsfhrer optionsvermittlungs gmbh sorge tragen geschftsfhrer optionsgeschfte gehrige aufklrung kunden abschliet abschlu veranlat bewut verhindert mibraucht geschftliche berlegenheit sittenwidriger weise haftet optionserwerbern gem bgb schadensersatz senat bghz urteil mai xi zr wm jeweils nachw pflicht beklagte bisherigen parteivortrag erfllt kundenvereinbarung klger oktober unterschrieben darin enthaltenen risikoerklrungen bringen klar ausdruck vereinbarte disagio eingesetzte kapital gewinnerwartung verschlechtert hherer kursausschlag brsenfachhandel realistisch angesehene notwendig gewinnzone kommen enthalten hinweis hheres disagio anleger wahrscheinlichkeit ergebnis praktisch chancenlos macht statt sen anleger bemerkung irre gefhrt erziele gewinn kurs mehr broker zahlende optionsprmie bewege dabei verschwiegen kurs zustzlich disagio bezeichneten gebhrenaufschlag steigen mu gewinnzone erreichen soweit kundenvereinbarung allgemeine gebhrenaufschlag bezogene risikohinweise enthlt gegenberstellung hoher gewinnchancen relativiert aufnahme risikohinweise anlegern zudem dadurch erschwert fr flchtigen leser aufflligen form entbehren vertrag klgers vermittlungs gmbh oktober weitergehende aufklrung enthielt parteien vorgetragen beklagte geschftsfhrer gmbh fr korrekte aufklrung anleger sorge tragen abschlu geschften einsatz klger gezahlten dm sachgerechte aufklrung zumindest verhindert behauptung telefonverkufer vermittlungs gmbh seien angehalten worden anlegern auswirkungen disagios erlutern rechtfertigt beurteilung lt erkennen beklagte fr schriftliche inhaltlich ausreichende aufklrung anleger sorge getragen iv berufungsurteil daher aufzuheben abs zpo sache anderweiten verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo nunmehr insbesondere vorsatz beklagten gem bgb feststellungen treffen dabei auer schwerwiegenden aufklrungsmngeln bercksichtigen etwaiger irrtum ber reichweite aufklrungspflicht vorstzliches handeln weiteres ausschliet senat bghz urteil mai xi zr wm nobbe mller wassermann joeres mayen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mrz strafsache wegen verdachts sexuellen ntigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mrz teilgenommen richter bundesgerichtshof dr appl vorsitzender richter bundesgerichtshof dr berger prof dr krehl dr eschelbach richterin bundesgerichtshof dr ott oberstaatsanwltin beim bundesgerichtshof staatsanwltin vertreterinnen bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwltin vertreterin nebenklgerin justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklgerin urteil landgerichts kassel mai verworfen kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft sowie angeklagten hierdurch revision nebenklgerin entstandenen notwendigen auslagen staatskasse auferlegt nebenklgerin trgt kosten rechtsmittels revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen tragen staatskasse nebenklgerin je hlfte rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf sexuellen ntigung zwei fllen freigesprochen freispruch wenden revisionen staatsanwaltschaft deren rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten nebenklgerin jeweils rge verletzung materiellen rechts revisionen bleiben erfolg angeklagten vorgeworfen oktober dezember nebenklgerin sexuell gentigt landgericht hierzu folgende feststellungen getroffen angeklagte betrieb jahr gemeinsam ehefrau reiterhof nebenklgerin ehefrau angeklagten befreundet pferd untergestellt verheiratete nebenklgerin litt aufgrund traumatischer erlebnisse jugend ngsten krperlichen kontakten menschen jemand anfasste zunchst uerung entgegenstehenden willens lage verfiel innere starre fr gewisse zeit unmglich machte widerwillen krperliche berhrung verbal artikulieren gegenwehr auszudrcken fr auenstehenden dabei erkennen worauf passivitt nebenklgerin beruhte august kam angeklagten nebenklgerin ersten krperlichen annhrung gegenstand klage angeklagte nebenklgerin brachten reiterhof gemeinsam pferde zurck stall gelegenheit hielt angeklagte nebenklgerin fest fasste pullover ksste nebenklgerin aufgrund ngste krperlichen kontakten zunchst lage unerwnschte verhalten angeklagten reagieren nachdem gefangen teilte ruhe lassen solle daraufhin lie angeklagte ab fall anklage tag oktober erklrte angeklagte bitten ehefrau bereit nebenklgerin abends pkw deren wohnung fahren unterwegs wich vorgesehenen fahrstrecke ab nebenklgerin bemerkte verfiel innere starre schon unmglich machte abweichung fahrstrecke reagieren ngste angeklagte beabsichtigen knnte setzten auerstande gegenber artikulieren angeklagte bemerkte davon hielt fahrzeug bschen strae mehr sehen sodann begann nebenklgerin uerlich weiterhin reaktion verhalten angeklagten zeigte pullover fassen ksste streichelte brust zeit gelang nebenklgerin innere starre berwinden angeklagten verbal krperliches wegstemmen verdeutlichen verhalten wnsche lie daraufhin nebenklgerin ab fuhr hause obwohl handeln angeklagten unangenehm hielt nebenklgerin weiterhin kontakt ehefrau deren freundschaft wichtig weiterer angeklagter sexueller bergriff angeklagten nebenklgerin ereignete november dabei trat ange klagte reiterhof hinten nebenklgerin heran fasste pullover oberhalb bstenhalters brust drehte nebenklgerin herum ksste forderte kuss erwidern tat nebenklgerin wiederum innere erstarrung verfallen auerstande setzte angeklagten widerstand entgegen bringen angeklagte lie nebenklgerin los nachdem erstarrung befreit gesagt stall tochter warten wrde folgetag dezember kam wegen vorfalls gemeinsamen gesprch beiden ehepaaren verlauf angeklagte erklrte leid tue verhalten freundschaft beiden frauen zerstren wolle versprach zuknftig nebenklgerin mehr nhern angeklagten gesprch psychische befindlichkeit nebenklgerin erlutert worden wre landgericht feststellen knnen fall anklage mitte dezember kam erneut gemeinsamen autofahrt angeklagten nebenklgerin vorwand bauplatzbesichtigung fuhr angeklagte einsam gelegenen stelle feld fahrzeug abstellte bauplatzbesichtigung interessierte nebenklgerin innere starre gefallen jegliches handeln unmglich machte angeklagte fasste nebenklgerin bereich oberkrpers gleichzeitig forderte hand geschlechtsteil oberhalb kleidung legen fhrte hand whrend hand geschlechtsteil oberhalb kleidung fasste berwindung inneren erstarrung schaffte nebenklgerin abwehrhaltung ausdruck bringen aussteigen drohen daraufhin lie angeklagte ab fuhr hause landgericht anklage beschriebenen sexuellen handlungen angeklagte bestritten festgestellt jedoch davon berzeugen knnen angeklagte psychischen zustand nebenklgerin gekannt jeweils gewusst fr mglich gehalten psychischen disposition anfnglich passive verhalten nebenklgerin krperlichen annherungen beruhte anklagte annherungsversuche jeweils sofort beendet nebenklgerin ablehnung signalisiert widerstand geleistet ua ii freispruch hlt sachlich rechtlicher prfung stand ausfhrungen landgerichts gem abs satz stpo freisprechendes urteil stellenden darstellungsanforderungen gerecht soweit staatsanwaltschaft rgt angefochtene urteil enthalte unzureichende feststellungen persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen liegt darin rechtsfehler tatrichter freisprechenden urteilen verpflichtet feststellungen werdegang vorleben persnlichkeit angeklagten treffen urteil mitzuteilen fr beurteilung tatvorwurfs rolle spielen knnen deshalb berprfung freispruchs revisionsgericht erforderlich bghst bgh nstz bestand jedoch notwendigkeit etwa wirtschaftlichen verhltnisse beruflichen werdegang angeklagten blick nehmen tatvorwurf verhalten privatem lebensbereich betrifft soweit fr tatnachweis gestaltung sonstiger auerehelicher sexueller annherungen frauen bedeutung zukommen konnte strafkammer aspekt persnlichkeit bezugnahme angaben mehrerer hierzu gehrter zeuginnen auseinandergesetzt ua entgegen revisionsvorbringen weisen urteilsgrnde hinblick psychischen zustand nebenklgerin auswirkungen kontaktngste darstellungsmangel hierzu kammer festgestellt nebenklgerin aufgrund traumatischer ereignisse jugend neurotischen depression persnlichkeitsstrung sozialen phobie litt erkrankung folge nebenklgerin unerwnschten krperlichen annherungen zunchst sagte bewegte weise ausdruck brachte berhrung ablehnte ua eingehendere beschreibung zustands situationen denen nebenklgerin innere starre verfiel ergebnis beweisaufnahme berhaupt mglich wre fernliegend urteilsgrnde geben neben errterung gutachterlichen stellungnahme gerichtlichen sachverstndigen neben zusammengefassten angaben langjhrigen therapeutin nebenklgerin jedenfalls deren eigene darstellung inneren abschalten hinreichendem umfang weitere beanstandung inhalt angeklagten ehefrau sowie nebenklgerin ehemann gefhrten vierergesprchs sei ausfhrlich dargestellt worden greift ebenfalls feststellungen fand dezember gesprch beiden ehepaaren statt nachdem vortag weiteren anklage erfassten krperlichen bergriff angeklagten ge genber nebenklgerin gekommen unterredung erklrte angeklagte leid tue versprach knftig nebenklgerin mehr nhern ua angeklagten gesprch nher erlutert worden wre psychischen befindlichkeit ngsten nebenklgerin berhrungen landgericht jedoch ebenso wenig festzustellen vermocht sonstige kenntnisnahme angeklagten seelischen strung nebenklgerin ehemann unterrichteten eigenen landgericht zusammenfassend wiedergegebenen angaben hauptverhandlung zufolge angeklagten hierber ua daher strafkammer umfnglicheren inhaltlichen wiedergabe unterredung gehalten beweiswrdigung revisionsrechtlich beanstanden gem stpo entscheidet ber ergebnis beweisaufnahme gericht spricht angeklagten frei zweifel tterschaft berwinden vermag revisionsgericht regel hinzunehmen beweiswrdigung sache tatrichters revisionsgerichtliche prfung beschrnkt darauf tatrichter beweiswrdigung rechtsfehler unterlaufen fall beweiswrdigung rechtlich unzutreffenden ansatz ausgeht etwa hinsichtlich umfangs bedeutung zweifelssatzes lckenhaft widersprchlich unklar gesetze logik gesicherte erfahrungsstze verstt verurteilung erforderliche gewissheit berspannte anforderungen gestellt st rspr vgl senat nstz mwn rechtsfehler liegen landgericht relevanten umstnde bercksichtigt jedenfalls mgliche schlussfolgerungen gezogen aa gilt insbesondere soweit vorstzliches handeln angeklagten hinsichtlich tatbestandes sexuellen missbrauchs widerstandsunfhigen person gem abs stgb festzustellen vermochte aufgrund psychischen disposition nebenklgerin zustandes inneren erstarrung anbahnung unerwnschter krperlicher kontakte schlussfolgerung landgerichts revisionsrechtlich beanstanden fr auenstehende somit fr angeklagten erkennen worauf passivitt nebenklgerin beruhte prfung vorsatzes angeklagten bezug widerstandsunfhigkeit nebenklgerin konnte landgericht umstand bercksichtigen nebenklgerin whrend sexuellen annherungen angeklagten zustand starre jeweils kam sodann bergriffe verbal krperlich abwehrte angeklagte htte daher erkannt mssen nebenklgerin anbahnung ersten momenten sexuellen annherung weiteren verlauf erfahrene grundstzliche abwehrbereitschaft umsetzen konnte hierfr bieten urteilsgrnde anhaltspunkte bb entgegen revisionsvorbringen enthlt angefochtene urteil lcke beweiswrdigung soweit angaben zeuginnen he ro befasst knapp zusammengefassten aussagen zeuginnen angeklagte auereheliche sexuelle annherungsversuche gewaltsam durchgefhrt abstand genommen soweit erwidert wurden bzw deren unerwnschtheit signalisiert wurde hintergrund ersichtlich inwiefern tatrichter detaillierten wrdigung aussagen zeuginnen relevante angeklagten nachteilige schlsse htten aufdrngen mssen soweit staatsanwaltschaft bemngelt landgericht aussage zeugin re beweiswrdigung eingestellt zeigt allein sachbeschwerde gesttzten revision rechtsfehler fr sachlich rechtliche nachprfung steht revisionsgericht allein urteilsurkunde verfgung bghst meyer goner stpo aufl rn urteilsgrnden zeugin erwhnen ergibt lckenhaftigkeit beweiswrdigung indes cc brigen weiteren beanstandungen revisionen insoweit zutreffenden ausfhrungen antragsschrift generalbundesanwalts verwiesen schlielich rechtliche wrdigung strafkammer beanstanden aufgrund getroffenen feststellungen landgericht beiden anklagefllen zutreffend bereits objektiven tatbestand abs nr stgb verneint nebenklgerin jeweils erst eindruck schutzlosen ausgeliefertseins grundstzlich mglichen widerstand verzichtet schon aufgrund psychischen disposition beginn sexuellen handlungen angeklagten vorbergehend widerstandsunfhig fehlte fr objektiven tatbestand abs nr stgb erforderlichen funktionalen finalen zusammenhang objektivem ntigungselement opferverhalten tterhandlung voraussetzung vgl bghst bgh beschluss dezember str rn mwn versuchsstrafbarkeit entgegen auffassung beider beschwerdefhrerinnen betracht ziehen subjektive tatbestand abs nr stgb setzt zumindest bedingten vorsatz dahingehend voraus tatopfer sexuelle handlung einwilligt gerade hinblick schutzlosigkeit mglichen widerstand verzichtet vgl bghst ausnutzungsbewusstsein spricht entscheidend angeklagte vornahme sexueller handlungen sofort aufhrte sobald nebenklgerin ablehnung ausdruck gebracht iii sowohl revision staatsanwaltschaft nebenklgerin erfolglos geblieben nebenklgerin auer revisionsgebhr hlfte gerichtlichen auslagen tragen rechtsmittel verursachten notwendigen auslagen angeklagten allein staatskasse tragen abs stpo vgl senat urteil mrz str bgh urteil oktober str appl berger eschelbach krehl ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb verkndet november walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsbeschwerdesache betreffend markenanmeldung nr nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja jeanshosentasche markeng abs nr erschpft bildmarke darstellung ware stellt teil heranziehung charakteristischen merkmalen dar regelmig erforderliche unterscheidungskraft abgesprochen bgh beschl november zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck prof dr bornkamm dr bscher dr schaffert beschlossen rechtsbeschwerde anmelderin beschlu senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts mrz aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde dm festgesetzt grnde august eingereichten anmeldung begehrt anmelderin fr bekleidungsstcke schuhwaren kopfbedeckungen eintragung nachfolgend dargestellten bildes zustndige markenstelle deutschen patentamts angemeldeten marke eintragung wegen fehlender unterscheidungskraft versagt hiergegen gerichtete beschwerde anmelderin erfolglos geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt anmelderin eintragungsbegehren ii bundespatentgericht schutzhindernis gem abs nr markeng fr gegeben erachtet ausgefhrt marken stets blick beanspruchten beurteilen ober bekleidungsstcke regel taschen versehen seien gelegentlich mtzen hte schuhe liege fr angesprochenen verkehr wahrnehmung angemeldeten zeichens hinblick ueren umrisse weiteres nahe hierin aufgesetzte tasche teil ware sehen neuem markenrecht seien unterscheidungskraft generell wesentlich geringeren anforderungen geltung warenzeichengesetzes stellen wenngleich neuem markenrecht abbildungen ware somit teils ware abstrakt markenfhig knnten ndere daran einzelfall erforderliche unterscheidungskraft eignung verkehr unterscheidungsmittel herkunft dienen gegeben msse fehle streitfall rechtsprechung naturgetreue fotografisch genaue mastabsgerechte wiedergabe beanspruchten ware geeignet sei betrieblichen herkunft individualisieren msse fr abbildungen entsprechend gelten streitfall unverkennbarer weise teil nmlich aufgesetzte tasche insbesondere fr jeansbekleidung typisch sei wiedergben dabei seien gerade artikel jeansbekleidung bzw bekleidungsstcke kopfbedeckungen teil schuhe material insbesondere sogenannte freizeitbekleidung weitesten sinne vorliegenden warenklasse produkte zentraler wirt schaftlich beraus groer bedeutung weshalb angesichts konkreten gestaltung abbildung geboten sei erzeugnisse besonderem mae abzustellen weitgehend realistischen zeichnung fehle mindestma gestalterischer graphischer eigentmlichkeit knne insbesondere darin gesehen nahtlinien durchgezogene striche ausgebildet seien jedenfalls taschendarstellung gesamtheit keinerlei verfremdende sonstiger weise originelle wirkungen erkennen lasse liege rechtsprechung anerkannte ausnahmefall wonach unterscheidungskraft bildmarke bejahen sei dargestellte gegenstand herkunftskennzeichnend origineller gestalt sei zweidimensionale abbildung originalitt erkennen lasse gegenstand anmeldung bildende jeans bekleidungs tasche ganzes weise nmlich ueren umrissen her fr derartige aufgesetzte taschen charakteristisch seien hinreichend eigentmlichen besonderheiten gelte fr verlauf mittleren nhte insbesondere vergleich herstellungsbetrieben derartiger erzeugnisse verwendeten taschen vielfach ebenfalls hnliche mittelnhte aufwiesen mge zutreffen reihe produzenten insbesondere jeanshosen bestrebt sei verwendung jeweils stets gleichbleibend verlaufender mittelnhte taschen zustzlich dadurch bewirkten verzierung abnehmern allmhliche gewhnung weiteren herkunftshinweis neben gut ausnahmslos erster linie bekannten wort bzw bildmarken geben derartige ziernaht mageblichen endverbraucherkreisen beachteten zustzlichen herkunftshinweis hnge erster linie absicht herstellers ab aufnahme verstndnis breiten angesprochenen publikums insoweit knne einzelne kenner abgestellt gerade vielzahl jeansbekleidungsherstellern jeweils unterschiedlich verlaufende mittelnhte taschen anbringe mehrheit verbraucher regel unmglich einzelfall auseinanderzuhalten bzw betrieblichen zuordnung ausschlielich orientieren somit fehle derartigen mittelnhten taschen hause erforderliche unterscheidungskraft wenngleich einzelfall wege verkehrsdurchsetzung erlangen knnten sei anmelderin weder ausdrcklich behauptet belegt worden iii rechtsbeschwerde sache erfolg annahme bundespatentgerichts angemeldeten zeichen fehle unterscheidungskraft abs nr markeng hlt rechtlichen nachprfung stand zutreffend bundespatentgericht zunchst davon ausgegangen angemeldete bild abstrakt geeignet unternehmens unternehmen unterscheiden deshalb abstrakt markenfhig abs markeng bundespatentgericht jedoch darin beigetreten zeichen naturgetreuen fotografisch genauen mastabsgerechten wiedergabe teils beanspruchten besteht generell haus geeignet sei betriebliche herkunft kenntlich trifft rechtsprechung bundesgerichtshofes naturgetreue fotografisch genaue mastabsgerechte wiedergabe beanspruchten ware grundstzlich geeignet betrieblichen her kunft individualisieren vgl bghz fllkrper bgh beschl zb grur wrp autofelge beschl zb grur wrp etiketten liegt fall jedoch bildmarke darstellung ware merkmale erschpft fr art ware typisch erreichung technischen wirkung erforderlich darber hinausgehende charakteristische merkmale aufweist denen verkehr hinweis betriebliche herkunft sieht streitfall ware teil darstellt fr charakteristische merkmale aufweist entgegen ansicht bundespatentgerichts mu bildmarke nmlich gestalterische graphische eigentmlichkeit originelle wirkung aufweisen unterscheidungskrftig angesehen knnen eigentmlichkeit originalitt zwingenden erfordernisse fr vorliegen unterscheidungskraft knnen deshalb selbstndigen prfungsmastab erhoben vgl bgh beschl zb grur wrp logo beschl zb wrp likrflasche beschl zb grur wrp zahnpastastrang rechtsprechung bundesgerichtshofes fehlt bildmarke jegliche unterscheidungskraft bild warenbeschreibende angabe handelt bgh beschl zb grur wrp st pauli girl angemeldeten bildmarke handelt feststellungen bundespatentgerichts fr angesprochenen verkehr darstellung aufgesetzten tasche ober bekleidungsstcken gelegentlich mtzen hten schuhen verwendet hieraus entnommen angemeldete bild irgendeiner weise art beschaffenheit frage stehenden beschreibt bildlichen darstellung aufgesetzten tasche fr art beschaffenheit etwa gekennzeichneten bekleidungsstcke entnommen gilt mehr fr weiteren anmeldung anspruch genommenen nmlich schuhwaren kopfbedekkungen fr bundespatentgericht hinreichende entsprechende feststellungen fr verwendung derartig aufgesetzter taschen getroffen unterscheidungskraft steht deswegen frage angemeldete bildzeichen lediglich einfache geometrische formen zeige allerdings anerkannt einfache geometrische formen sonstige einfache graphische gestaltungselemente verkehr erfahrung bekannt werbung warenverpackungen sogar geschftsbriefen blicherweise blo ornamentaler schmckender form verwendet unterscheidungskraft aufweisen bgh grur st pauli girl derartige bilddarstellung handelt angemeldeten marke jedoch wesentlichen rechtecken geometrischen form angenherten lngsseiten kreisbgen versehenen begrenzungen besteht insgesamt komplexer darstellung gewisse charakteristische erscheinung insbesondere annhernd horizontalen ziernaht liegt abgesprochen gilt mehr versehen insbesondere jeanshosen taschen fr einzelnen hersteller charakteristische ziernhte aufweisen feststellungen bundespatentgerichts ungewhnliches darber hinaus gestaltung ziernhte fr ver kehr erkennbar werbung hersteller herausgestellt sachlage reichen zweifel bundespatentgericht zusammenhang daran geuert gestaltung ziernhte bereits mageblichen identifikationsmittel fr konkrete jeansbekleidungsstcke entwickelt unterscheidungskraft verneinen habm markenr fr nahezu identische bildmarke beurteilung unbercksichtigt bleiben anmelderin beim deutschen patent markenamt eintragung allein waagerechten ziernaht erreicht sonstige grnde angemeldeten zeichen jegliche unterscheidungskraft abzusprechen ersichtlich vgl bgh beschl zb grur wrp for you beschl zb grur wrp nfer beschl zb grur wrp bcher fr bessere welt angefochtene beschlu bestand iv danach angefochtene beschlu aufzuheben sache bundespatentgericht zurckzuverweisen nunmehr frage etwaiger sonstiger eintragungshindernisse nachzugehen zugleich fr urlaub befindlichen richter bundesgerichtshof prof dr bornkamm dr schaffert erdmann starck bscher'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss september strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts potsdam dezember abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat angeklagten jeweils zulssig erhobenen verfahrensrgen verletzung stpo landgericht anhrung verfahrensbeteiligten jeweils schriftlich gestellten antrag zweier zeugen deren audiovisuelle vernehmung gem stpo auerhalb hauptverhandlung erlassenene beschlsse angeordnet verfahrensbeteiligten formlos mitgeteilt verkndung verlesung beschlsse hauptverhandlung erfolgte entsprechend anordnungen wurden zeugen audiovisuell vernommen angeklagten vorgehensweise widersprachen revisionen vorgebrachten einwendungen beschlussanordnungen stpo gesetzlichen richter sinne art abs satz gg erlassen worden seien hierfr ausschlielich gerichtsbesetzung hauptverhandlung einschlielich schffen zustndig wre greifen gesetzliche regelung wonach zwingend gerichtsbesetzung hauptverhandlung ber anordnung stpo entscheiden besteht erfordernis gesetzessystematik vorschrift zweiten buches abschnitt strafprozessordnung herzuleiten bundesgerichtshof mehrfach entschieden laufender hauptverhandlung gerichtsentscheidungen besetzung auerhalb hauptverhandlung getroffen knnen vgl bgh urteil august str bghst bgh beschluss januar str stv vorliegend beschlussfassung gerichts besetzung auerhalb hauptverhandlung beanstanden vorbereitung audiovisuellen vernehmung mitunter erhebliche vorlaufzeit erforderlich etwa technischen tatschlichen modalitten vernehmung abzuklren vgl becker lwe rosenberg stpo aufl rn darber hinaus gericht interesse verfahrensbeteiligten insbesondere zeuge schutz audiovisuelle vernehmung bereits vorfeld beantragt grnden rechtsklarheit beabsichtigte entscheidung treffen beteiligten hierber kenntnis setzen verteidigung angeklagten hierdurch eingeschrnkt gericht hauptverhandlung entscheidung gebunden jederzeit namentlich entsprechenden antrag seiten angeklagten entscheidung ndern vgl becker aao basdorf raum knig schneider bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb april abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten behrde beschluss landgerichts mnchen zivilkammer mrz zurckgewiesen gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung rechtsbeschwerdeverfahren notwendigen auslagen betroffenen landeshauptstadt mnchen auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene nigerianische staatsangehrige reiste gltigem visum bundesgebiet ablauf visums wurde mai angetroffen wies fr person ausgestellten reisepass uerte asylbegehren gab reisepass entwendet daraufhin wurde untersuchungshaft genommen juni andauerte antrag beteiligten behrde ordnete amtsgericht beschluss juni haft sicherung abschiebung betroffenen fr dauer drei monaten anschluss untersuchungshaft einlegung beschwerde juni hob haftanordnung beteiligte behrde antrag aufgrund asylantrags zurckgenommen beschwerdegericht antragsgem festgestellt beschluss amtsgerichts ber haftanordnung juni betroffene rechten verletzt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde beteiligte behrde aufhebung beschwerdeentscheidung feststellung erreichen haftanordnung juni haftdurchfhrung zeitraum juni rechtmig ii ansicht beschwerdegerichts anordnung abschiebungshaft anspruch betroffenen rechtliches gehr verletzt haftantrag beginn anhrung lediglich bekannt gegeben erforderlich sei bersetzt ausgehndigt worden sei verfahrensmangel sei aufhebung haft geheilt worden ferner sei haft verhltnismig betroffene haftraum untersuchungsgefangenen untergebracht worden sei sei richtlinienkonform auszulegenden abs satz aufenthg unvereinbar iii rechtsbeschwerde aufgrund zulassung gem abs famfg statthaft brigen zulssig rechtsmittel beteiligten behrde abschiebungshaftsachen whrend rechtsbeschwerdeverfahrens erledigt unzulssig feststellungsantrag analog famfg zugunsten behrde zulssig senat beschluss januar zb verffentlichung bestimmt fallgestaltung liegt jedoch vielmehr ursprngliche beschwerde betroffenen whrend beschwerdeverfahrens erledigt daraufhin beschwerdegericht feststellungsantrag neuer hauptsache stattgegeben entscheidung wendet beteiligte behrde zulssiger weise feststellung rechtmigkeit haftdurchfhrung verlangen antrag auszulegen aufhebung angefochtenen entscheidung zurckweisung beschwerde erreichen rechtsbeschwerde jedoch unbegrndet rechtswidrigkeit haftanordnung ergibt schon allein daraus landgericht zutreffend ausgefhrt haftantrag betroffenen ordnungsgem bekannt gemacht worden abs famfg betroffenen fall anhrung ablichtung antrags ausgehndigt erforderlichenfalls bersetzt anhrungsprotokoll aktenstelle schriftlich dokumentiert st rspr vgl senat beschluss juni zb infauslr rn mwn hieran fehlt wirkung fr zukunft mgliche heilung mngel aufhebung haft erfolgt darber hinaus auffassung beschwerdegerichts zutrifft wonach haftanordnung wegen verstoes gebot trennung abschiebungs strafgefangenen rechtswidrig bedarf entscheidung mangels entscheidungserheblichkeit einholung vorabentscheidung europischen gerichtshof gem art aeuv auslegung art abs richtlinie eg europischen parlaments rates dezember ber gemeinsame normen verfahren mitgliedstaaten rckfhrung illegal aufhltiger drittstaatsangehriger abl dezember zulssig ebenso dahinstehen haftantrag rechtswidrig weder ausfhrungen abschiebungsandrohung senat beschluss juli zb juris rn mwn durchfhrbarkeit abschiebung nigeria sowie erforderlichen haftdauer enthielt senat beschluss mai zb infauslr rn iv kostenentscheidung beruht abs satz abs famfg art emrk analog abs satz kosto festsetzung beschwerdewerts folgt abs kosto abs kosto stresemann roth weinland brckner kazele vorinstanzen ag mnchen entscheidung xiv lg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb stgb abs satz nr abtretung darlehensforderungen anstalt ffentlichen rechts organisierte sparkasse verstt abs satz nr stgb fortfhrung bghz bgh urteil oktober xi zr olg schleswig lg itzehoe xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr grneberg maihold fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig oktober kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger begehrt gegenber beklagten sparkasse feststellung zustande gekommenes darlehensverhltnis ungeachtet abtretungserklrung beklagten fortbestehe beklagte weiterhin inhaberin zwei absicherung darlehensrckzahlungsforderung eingetragenen grundschulden sei klger ehefrau schlossen beklagten satzung anstalt ffentlichen rechts jahren zwei darlehensvertrge ber mio dm dm sicherheiten dienten zwei grundschulden ber insgesamt mio dm zugunsten beklagten grundbuch eingetrage nen wohnungseigentum klgers ehefrau lasten vertragliche grundlage geschftsbeziehungen parteien allgemeinen geschftsbedingungen sparkassen nachdem jahren klger mehrere pfndungen ausgebracht worden oktober eidesstattliche versicherung ber vermgensverhltnisse abgegeben kndigte beklagte gegenber klger schreiben dezember bezugnahme nr abs allgemeinen geschftsbedingungen wegen verschlechterung vermgensverhltnisse beiden darlehen forderte erfolglos ausgleich offenen gesamtbetrages stellte grundschulden fllig zugang schreibens klger bestritten dezember lie beklagte klger ehefrau zwecke zwangsvollstreckung vollstreckbare ausfertigung grundschulden nebst abstraktem schuldanerkenntnis ber dm nebst zinsen zustellen beklagte verkaufte oktober kreditportfolio ber insgesamt ca mio darunter darlehensforderungen klger ehefrau trat forderungen nebst grundschulden sonstiger sicherheiten vertrag oktober ab schreiben november teilte beklagte klger klage begehrt klger feststellung darlehensverhltnis parteien trotz abtretung fortbestehe beklagte weiterhin inhaberin grundschulden sei auffassung abtretung sei wegen verstoes bankgeheimnis abs satz nr stgb unwirksam vorinstanzen klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger begehren whrend revisionsverfahrens ber vermgen klgers insolvenzverfahren erffnet worden nachdem insolvenzverwalter aufnahme rechtsstreits abgelehnt klger aufgenommen entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht entscheidung wm verffentlicht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt feststellungsklage fehle feststellungsinteresse gleichwohl sei klage unzulssig unbegrndet abzuweisen sache erfolg abtretung darlehensforderungen nebst sicherheiten sei wirksam veruerung forderungen unterfalle rcksicht art abs egv freien kapital zahlungsverkehr innerhalb europischen gemeinschaften regele bgb darber hinaus sei versto stgb gegeben abtretung verbundene datenaustausch unbefugt sinne vorschrift erfolge andernfalls komme willkrlichen ungleichbehandlung veruerung krediten privater banken ffentlichrechtlich organisierter sparkassen schlielich gebiete bgb wertender betrachtung unterstellten versto stgb nichtigkeit abtretung ii berufungsurteil hlt rechtlicher berprfung stand revision zurckzuweisen rechtsfehlerfrei berufungsgericht feststellungsklage unzulssig unbegrndet abgewiesen dabei dahinstehen klger feststellungsinteresse sinne abs zpo hinreichend dargelegt rechtsprechung bundesgerichtshofs handelt zpo geforderten rechtlichen interesse prozessvoraussetzung deren vorliegen gericht sachprfung sachurteil berhaupt verwehrt vgl bghz bgh urteil mrz vi zr njw aufgrund feststellungsklage fehlendem feststellungsinteresse unbegrndet abgewiesen liegt fall berufungsgericht wirksamkeit abtretung dar lehensforderungen grundschulden recht bejaht senat bereits urteil februar bghz tz ff entschieden einzelnen begrndet steht wirksamkeit abtretung weder bankgeheimnis bundesdatenschutzgesetz entgegen entscheidung zugrunde liegenden sachverhalt zedentin genossenschaftsbank senat nichtigkeit abtretung gem bgb stgb bereits deshalb verneint strafgesetzbuch fr verletzung bankgeheimnisses vorstandsmitglieder angestellte genossenschaftsbank privaten kreditinstituts sanktion vorsieht bghz tz entgegen revision gilt fr vorstandsmitglieder ange stellten rechtsform anstalt ffentlichen rechts organisierten sparkasse abtretung darlehensforderungen anstalt ffentlichen rechts organisierte sparkasse landesbank verstt abs satz nr stgb aa dabei dahinstehen mitarbeiter sparkasse landesbank trotz wegfalls gewhrtrgerhaftung ersetzung bzw modifizierung anstaltslast sowie zunehmend erwerbswirtschaftlichen ttigkeit sparkassen landesbanken ver gabe subventionierter kredite abtretung forderungen berhaupt ffentliche verwaltung ausben insoweit amtstrger sinne abs satz nr stgb verbindung abs nr buchst stgb anzusehen vgl bghst fischer stgb aufl rn mnchkommstgb cierniak aufl rn hoyer sk stgb stand mai rn bruchner krepold schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch aufl rn domke sperlich bb otto wistra sester glos db insoweit funktionsbezogene unterscheidung vorzunehmen hierfr schnemann leipziger kommentar stgb aufl rn drrie zbb jaeger heinz bkr nobbe zip schalast safran sassenberg njw schulz schrder dzwir vollborth forderungsabtretung banken lichte bankgeheimnis datenschutz ff ebenso unentschieden bleiben abtretung darlehensforderungen mitarbeiter ffentlich rechtlich organisierten sparkassen landesbanken sei veruerung notleidender kreditforderungen sei veruerung notleidender kreditforderungen unbefugt sinne abs stgb erfolgt vgl hierzu domke sperlich bb stefan gehrlein veruerung bertragung kreditportfolios bercksichtigung bertragungsstrukturen bankgeheimnisses datenschutzes jaeger heinz aao nobbe aao schalast safran sassenberg aao schulz schrder aao sester glos aao ff bb abtretung darlehensforderung bereits fremdes geheimnis sinne abs stgb berhrt normzweck systematik stgb gebieten insoweit einschrnkende auslegung vorschrift bankgeheimnis besteht pflicht kreditinstituts verschwiegenheit ber kundenbezogene tatsachen wertungen aufgrund anlass rahmen geschftsverbindung kunden bekannt geworden kunde geheim halten wnscht verpflichtung wahrung bankgeheimnisses besondere ausprgung allgemeinen pflicht bank vermgensinteressen vertragspartners schtzen beeintrchtigen senat bghz tz unabhngig davon bankgeheimnis vertraglicher gewohnheitsrechtlicher grundlage beruht vgl hierzu senat bghz tz steht strafrechtlichen schutz abs stgb vorstandsmitglieder angestellten privaten kreditinstitute genossenschaftsbanken ffentlich rechtlich organisierten sparkassen landesbanken nummern strafvorschrift aufgefhrten berufsangehrigen fallen mangels erkennbarer sachgrnde etwa besonderen schutzbedrftigkeit kunden ffentlich rechtlich organisierten sparkasse landesbank gesetzgeberische grundentscheidung strafrechtlichen schutz bankgeheimnisses abs stgb fr absatz gelten begriff geheimnisses abs abs satz stgb identischer weise verstanden fischer stgb aufl rn ff lackner khl stgb aufl rn mnchkommstgb cierniak aufl rn lenckner schnke schrder stgb aufl rn andernfalls wrden zwei gleich liegende sachverhalte abtretung kreditforderungen private kreditinstitute denen privatrechtlich organisierten sparkassen zhlen veruerung darlehensforderung ffentlich rechtlich organisierte sparkassen rechtfertigenden grund ungleich behandelt vgl einsele bank kapitalmarktrecht rn stefan gehrlein veruerung bertragung kreditportfolios bercksichtigung bertragungsstrukturen bankgeheimnisses datenschutzes jaeger heinz bkr nobbe zip sester glos db vollborth forderungsabtretung banken lichte bankgeheimnis datenschutz analoge anwendung abs stgb mitarbeiter privater kreditinstitute auflsung strafrechtlichen schrifttum vgl lackner khl aao rn schnemann leipziger kommentar stgb aufl rn mnchkommstgb cierniak aao lenckner schnke schrder aao beklagten wertungswiderspruchs theoretisch denkbar wre scheidet wegen art abs gg vornherein senat bghz tz aufgrund geboten abtretung darlehensforderungen mitarbeiter ffentlich rechtlich organisierter sparkassen landesbanken hiermit verbundene weitergabe notwendigen informationen ber kreditverhltnis anwendungsbereich abs stgb generell auszunehmen ergibt normzweck stgb mittelpunkt schutzbereichs vorschrift steht bundesverfassungsgericht art abs gg hergeleitete recht einzelnen informationelle selbstbestimmung bverfge ff persnliche geheimsphre vgl bghz bgh urteil august ix zr wm fischer stgb aufl rn schnemann leipziger kommentar stgb aufl rn mnchkommstgb cierniak aufl rn daneben umfasst normzweck stgb vermgensinteressen zumindest mittelbar vertrauen allgemeinheit verschwiegenheit angehrigen bestimmter berufe bzw trger bestimmter funktionen fischer aao mnchkommstgb cierniak aao einbeziehung abtretung darlehensforderungen verbundenen informationsweitergabe schutzbereich stgb weder normzweck verfassungsrechtlichen grnden geboten abtretung forderungen ffentlich rechtlich organisierte sparkasse landesbank erhlt zessionar forderungsveruerung private bank ber bgb bestehende auskunftsrecht informationen fr erforderlich forderung geltend knnen dagegen erhlt umfassenden informationen ber kontoinhalte kontobewegungen erhebliche beeintrchtigung geheimhaltungsinteressen schuldners darstellen knnten wertung gesetzes wonach abtretung ungeachtet persnlichkeitsrechtlichen relevanz bgb erteilenden ausknfte wirksam begegnet verfassungsrechtlichen bedenken dient verkehrsfhigkeit forderungen fr privatrechtsordnung wesentlichen allgemeinbelang bverfg wm versto bankgeheimnis etwaige zivilrechtliche schadensersatzpflicht ausreichend sanktioniert senat bghz tz wiechers joeres grneberg mayen maihold vorinstanzen lg itzehoe entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr mrz rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr wassermann dr appl dr ellenberger mrz beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juli kosten zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz nr nr alt zpo angefochtene urteil verletzt beklagten rechten art abs gg berufungsgericht mute errterung mitverschuldens vortrag eingehen beklagte anlegern auszahlung anlagegelder treuhandkonto mglichkeit eingerumt aktien usa registrierung nettokaufpreis zuzglich aufgelaufener festgeldzinsen zurckzukaufen vortrag gehrte wesentlichen kern sachvortrags fr verfahren zentralen frage zuletzt knappen ausfhrungen hierzu be rufungsbegrndung ergibt sonstige umstnde zweifelsfrei darauf schlieen lassen tatschliche vorbringen beklagten entweder berhaupt kenntnis genommen entscheidung erwogen worden liegen verletzung rechtlichen gehrs beklagten ergibt mangelnden bercksichtigung umstandes sogenannte bericht brsenprospekt inc mrz detailliert risiken aktienkaufs hingewiesen ausdrcklich fehlen fhigkeiten herstellung vertrieb erwhnt insoweit fehlt schon darlegung angeblich bercksichtigten vortrag beklagten gehandelt zitiert ausschlielich anlage mithin klgern vorgelegte bericht sowie ausfhrungen schriftstzen klger weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt nobbe mller appl wassermann ellenberger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen diebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs abs abs analog stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund mrz verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorbezeichnete urteil dahin gendert aa angeklagte wegen diebstahls vier fllen computerbetrugs fnf fllen verurteilt bb einziehung wertersatz hhe euro angeordnet davon hhe euro gesamtschuldner gehende anordnung entfllt gehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen diebstahls vier fllen computerbetrugs sechs fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt auerdem einziehung wertersatz hhe euro zustzlich hhe euro gesamtschuldner angeordnet hiergegen eingelegte revision fhrt beschlussformel ersichtlichen teileinstellung verfahrens nderung verfallsentscheidung brigen unbegrndet sinne abs stpo senat stellt verfahren antrag generalbundesanwalts abs stpo soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen computerbetrugs verurteilt worden entfllt fr tat verhngte einzelstrafe neun monaten freiheitsstrafe teileinstellung verfahrens zieht nderung schuldspruchs gesamtstrafe gleichwohl bestehen bleiben senat vermag auszuschlieen strafkammer rcksicht verbleibenden einzelstrafen jahr sechs monaten freiheitsstrafe dreimal jahr freiheitsstrafe fnfmal neun monaten freiheitsstrafe mildere gesamtstrafe erkannt htte entscheidung ber einziehung wertersatz entsprechender anwendung abs stpo beschlussformel ersichtlich abzundern hhe teilbetrages euro lassen urteilsgrnde erkennen taten angeklagte gegenstnde wertes erlangt knnte auerdem eingestellten fall ii urteilsgrnde mitangeklagten erbeutete geld summe hhe euro abzusetzen strafkammer angeklagten ausreichenden beleg gesamtschuldner zugerechnet soweit generalbundesanwalt beantragt festgestellte gesamtschuldnerische haftung angeklagten zusammen mitangeklagten reduzieren fall ii urteilsgrnde mitge wahrsam mitangeklagten angeklagten erzielten beute hhe euro feststellungen belegt fr weiteren betrag hhe euro gleichfalls jeglicher beleg fehle nachzukommen unberechtigten feststellung gesamtschuldnerischen mithaftung mitangeklagten handelt bezug angeklagten beschwerenden rechtsfehler grund letztlich fr generalbundesanwalt insoweit beantragte revisionserstreckung revidierenden mitangeklagten raum satz stpo senat gehindert beschluss gem abs stpo entscheiden generalbundesanwalt brigen verwerfungsantrag gestellt beantragte weitere reduktion gesamtschuldnerischen haftung lasten angeklagten auswirken wrde handelt somit beschlussentscheidung ungunsten revidierenden angeklagten gunsten gestellten antrag staatsanwaltschaft vgl bgh beschluss august str nstz siehe beschluss april str antragswidrig unterbliebene erstreckung steht beschlussentscheidung ebenfalls entgegen vgl bgh beschluss november str nstz schmitt meyergoner schmitt stpo aufl rn mwn sost scheible roggenbuck quentin franke feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts tbingen november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergnzend bemerkt senat religis kulturelle hintergrund stellt vergewaltigung ehefrau strafmilderungsgrund stgb dar bgh nstzrr beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen nack wahl kolz boetticher elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr januar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizeprsidenten schlick richter wstmann hucke seiters dr remmert beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai grnden hinweisbeschlusses senats november gem satz zpo kosten zurckgewiesen soweit beklagte schriftsatz dezember ausgefhrt entscheidender bedeutung sei ebenfalls berufungsgericht sache zurckgewiesenen schadensersatzansprche beklagten bestnden fr vorgehen satz zpo bestehe daher raum vermag senat folgen grnde fr zulassung revision satz zpo bestehen mehr aufgezeigt hinweisbeschluss senats aufgefhrten urteilen bundesgerichtshofs ergibt weiteres frage beklagten geltend gemachten schadensersatzansprche bestehen fr erfolg revision erheblich streitwert schlick wstmann seiters hucke remmert vorinstanzen lg duisburg entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts chemnitz mai soweit betrifft abs stpo rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels allgemeine strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen landgericht angeklagten wegen ruberischer erpressung einbeziehung mehrerer strafen frheren verurteilungen gesamtfreiheitsstrafe jahr neun monaten verurteilt revision rgt angeklagte verletzung sachlichen formellen rechts rechtsmittel sachrge beschlussformel ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet abs stpo ablehnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb hlt rechtlicher nachprfung stand voraussetzungen fr unterbringung entziehungsanstalt landgericht sachverstndige hilfe weitergehende begrndung verneint ausreichenden anhaltspunkte dafr festzustellen vermochte abgeurteilte ruberische erpressung hang sinne stgb zurckzufhren sei soweit landgericht festgestellten tat wohl notwendigen symptomcharakter abgesprochen dabei konsum alkohol lediglich konstellativen faktor tatbegehung bewertet lassen knappen ausfhrungen besorgen bewertung engen deshalb rechtsfehlerhaften verstndnis fr unterbringungsanordnung erforderlichen symptomatischen zusammenhangs abgeurteilten tat hang sinne stgb ausgegangen stndiger rechtsprechung symptomatischer zusammenhang bejahen hang allein zusammen umstnden beigetragen tter erhebliche rechtswidrige tat begangen unverndertem verhalten fr zukunft besorgen vgl bgh beschluss mai str nstz rr mwn liegt nahe feststellungen landgerichts konsumiert tatzeit jahre alte angeklagte fr betreuung eingerichtet seit lebensjahr alkohol wegen alkoholproblems schon zeiten frherer straftaten erkennbar beabsichtigt einvernehmen betreuerin therapie angeklagte beging verfahrensgegenstndliche tat nachdem gemeinsam mittter bekannten ab mittags tatzeit nachts uhr zwei ksten bier unbekannte anzahl schnapsflaschen ausgetrunken hinblick alkoholisierung tatzeit landgericht angeklagten erhebliche verminderung steuerungsfhigkeit stgb ausgeschlossen feststellungen zeitweise bermigen genuss alkohol derentwegen landgericht angeklagten positive legalprognose gestellt drngten eingehenderen pr fung voraussetzungen stgb hinzuziehung sachverstndigen stpo ber anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt deshalb neu verhandelt entschieden fhrt aufhebung strafausspruchs obgleich erkannten strafen fr berhht erscheinen senat ausschlieen landgericht anordnung unterbringung niedrigere einzelstrafe geringere gesamtfreiheitsstrafe erkannt htte weise ferner sachgerechte abstimmung maregel strafe ermglicht dabei ber frage aussetzung vollstreckung strafe gegebenenfalls maregel bewhrung neu entscheiden vgl ferner abs stgb bisherigen feststellungen naheliegt verfahren erwachsenen richtet weist senat sache allgemeine strafkammer landgerichts zurck basdorf sander berger knig bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke dr schmidt rntsch dr roth beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts aurich oktober kosten unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde amtsgericht beklagte prozessbevollmchtigten erster instanz mai zugestelltes urteil verurteilt klgerin rckstndiges hausgeld nebst zinsen zahlen urteil beklagte zunchst juni eingegangenen schriftsatz unzustndigen landgericht oldenburg sodann juli eingegangenen schriftsatz zustndigen landgericht aurich berufung eingelegt zweite berufung antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist verbunden vorgetragen prozessbevollmchtigten ht ten abweichenden regelung berufungszustndigkeit wohnungseigentumssachen fr oberlandesgerichtsbezirk oldenburg gewusst wissen mssen landgericht antrag wiedereinsetzung vorigen stand zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen dagegen wendet beklagte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde unzulssig abs satz nr abs satz zpo gesetzes wegen statthaft zulssig abs zpo bestimmten weiteren voraussetzungen gegeben fall sache grundstzliche bedeutung abs nr zpo entscheidung rechtsbeschwerdegerichts weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs nr zpo deshalb senat bghz beschl oktober zb njw beschl mai zb njw rr anforderungen berufungsgericht stellt berzogen wren beklagten zugang gegebenen berufung unzumutbar erschwerten vgl bverfge bverfg njw famrz senat beschl oktober zb njw beklagte berufungsfrist versumt prozessbevollmchtigten berufungsschrift abend letzten tags frist zeitpunkt unzustndigen landgericht oldenburg eingereicht fristgerechten weiterleitung zustndige landgericht aurich normalen geschftsgang erfordernis bgh beschl juli iii zb njw rr mehr rechnen zulssigkeit berufung hing deshalb entscheidend davon ab berufungsfrist fristgerechte einreichung unzustndigen landgericht oldenburg gewahrt konnte verneinendenfalls beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist gewhren beides berufungsgericht verneint entspricht sache rechtsprechung bundesgerichtshofs weder fortzubilden ergnzen anforderungen einlegung rechtsmitteln berspannt aa entscheidung berufungsgerichts enthlt darstellung sachverhalts allerdings rechtsbeschwerde zuzugeben enthalten hindert fehlen sachdarstellung entscheidung ber rechtsbeschwerde deshalb grnden angefochtenen entscheidung gerade ausreichender deutlichkeit entnehmen wohnungseigentumsrechtliche streitigkeit handelt beklagte berufung innerhalb frist nds zustvo justiz nds zustvo justiz zustndigen landgericht aurich eingereicht bb bereinstimmung rechtsprechung senats nimmt berufungsgericht berufung beklagten fristwahrend rechtzeitige einreichung berufungsschrift sachlich zustndigen landgericht aurich eingelegt konnte rechtsfehlerfrei beru fungsgericht beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist versagt einhaltung frist beklagte nmlich zpo verlangt verschulden gehindert nichteinhaltung frist beruht vielmehr versumnis prozessbevollmchtigten beklagte abs zpo zurechnen lassen beides senat inhaltsgleichen parallelverfahren zb einzelnen erlutert hierauf bezug genommen iii kostenentscheidung beruht abs zpo krger schmidt rntsch klein lemke roth vorinstanzen ag delmenhorst entscheidung viii lg aurich entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof pfister lienen hubert dr schfer beisitzende richter staatsanwltin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten ka justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts hannover oktober zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit verurteilung angeklagten insgesamt angeklagten ka fllen ii urteilsgrnde betrifft umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision staatsanwaltschaft verworfen revision angeklagten ka vorbezeichnete urteil verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten folgt verurteilt angeklagten ka wegen unerlaubter einfuhr betu bungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge acht fllen flle ii urteilsgrnde sowie wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten auerdem unterbringung entziehungsanstalt angeordnet angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betu bungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge neun fllen flle ii sowie wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge drei fllen flle ii gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren zehn monaten angeklagte wegen unerlaubter einfuhr betubungsmit teln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge sieben fllen flle ii gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren aussetzung vollstreckung bewhrung angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit uner laubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge fall ii einbeziehung strafen vorverurteilungen gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten aussetzung vollstreckung bewhrung staatsanwaltschaft wendet ungunsten angeklagten ka eingelegten verletzung sachlichen rechts gesttzten revision jeweiligen schuldspruch beanstandet landgericht angeklagten jeweils wegen bandenmigen betubungsmittelhandels geringer menge verurteilt angeklagte ka rgt revision ebenfalls verletzung sachlichen rechts revision angeklagten ka rechtsmittel angeklagten ka offensichtlich unbegrndet sinne abs stpo revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel staatsanwaltschaft wesentlichen erfolg fhrt aufhebung jeweiligen schuldspruchs gunsten angeklagten stpo sowie nichtrevidenten stpo unbe grndet erweist lediglich bezglich falls taten ii urteilsgrnde angeklagte ka wegen unerlaubten handel treibens betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe jahr drei monaten verurteilt worden fllen ii urteilsgrnde hlt angeklagten betreffende schuldspruch rechtlicher berprfung stand hierzu getroffenen feststellungen fuhren gesondert verfolgten geklagten vier fllen verfgung gestellten angemieteten pkw gronin gen niederlande jeweils ca fnf kilogramm marihuana erwarben gewinnbringenden weiterverkauf bestimmt rauschgift lieen jeweils deutsch niederlndische identifizierten grenze bernahm angeklagte kurierfahrer westerstede ber transportieren marihuana brachte kraftfahrzeug hannover fall ii urteilsgrnde begleitete gesondert verfolgten niederlande beim erwerb betubungsmittel sowie deren bergabe send anschlieend fuhr zusammen zeug anwe fahr her transport betubungsmittel ber grenze abzusichern landgericht fllen handeln angeklagten mitglied betubungsmittelbande errtert obwohl feststellungen drngten begriff bande setzt zusammenschluss mindestens drei personen voraus willen verbunden knftig fr gewisse dauer mehrere selbststndige einzelnen ungewisse straftaten gesetz genannten deliktstypus begehen danach unterscheidet bande mittterschaft element gewisse dauer angelegten verbindung zuknftiger gemeinsamer deliktsbegehung gefestigter bandenwille ttigwerden bergeordneten bandeninteresse erforderlich st rspr vgl bghst bgh nstz mitglied bande derjenige tatbeteiligte bandenabrede aufgaben zufallen wertender betrachtung gehilfenttigkeit darstellen bghst bandenabrede ausdrcklich getroffen vielmehr gengt form stillschweigender vereinbarung wiederholten deliktischen zusammenwirken mehrerer personen hergeleitet bghst setzt voraus beteiligten persnlich absprechen untereinander kennen vielmehr aufeinander folgende vereinbarungen entstehen insbesondere bandenabrede dadurch stande kommen zwei personen knftig einzelnen ungewisse straftaten zumindest dritten beteiligten begehen absprache informierte dritte vereinbarung ausdrcklich schlssiges verhalten anschliet bghst jeweils gleichartige tatablauf insbesondere abgesprochene arbeitsteilige zusammenwirken vier tatbeteiligten ab ersten rauschgiftgeschft sowie enge zeitliche zusammenhang taten legen nahe angeklagte mitglied bande gehandelt knnte fortgesetzten begehung straftaten betubungsmittelgesetz verbunden umstnde sprechen fr zumindest schlssiges verhalten getroffene bandenabrede ungeklrte identitt kurierfahrers steht einbindung bande entgegen vgl bghst frage bandenmigen begehung htte daher urteilsgrnden errtert mssen revision staatsanwaltschaft fhrt aufhebung schuldspruchs gunsten angeklagten stpo festgestellten tatgeschehen htte landgericht erkennbar auseinander setzen mssen tatbeitrge lediglich beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln flle ii unerlaubten einfuhr betubungsmitteln fall ii jeweils geringer menge wrdigen kurier ttigkeit transport rauschgifts erschpft weiteren einfluss abwicklung eigentlichen umsatzgeschftes bleibt regel schuldig beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln bgh nstz bgh winkler nstz eigenen verfgungsgewalt zugleich verwirklichte besitz betubungsmitteln geringer menge steht hierzu verhltnis tateinheit vgl bgh nstz rr weber btmg aufl rdn beschaffen kraftfahrzeugs fr abwicklung rauschgiftgeschftes sowie bloe begleiten haupttters beim erwerb betubungsmittels sowie einfuhr bundesrepublik deutschland fr betrachtet regelmig untergeordnete untersttzungshandlungen einzuordnen abgrenzung mittterschaft beihilfe allgemeinen grundstzen ber beteiligungsformen htte erfolgen mssen vgl bghr btmg abs nr handeltreiben bgh nstz bgh strafo weber aao rdn ff ii fllen ii urteilsgrnde bestehen schuldspruch hinsichtlich angeklagten ka greifende rechtliche bedenken hierzu getroffenen feststellungen fuhr angeklagte ka acht fllen angeklagten verfgung gestell ten pkw groningen niederlande erwarb jeweils ca kilogramm marihuana fr gewinnbringenden weiterverkauf transport betubungsmittel niederlanden bundesrepublik deutschland erfolgte jeweils identifizierten kurier wobei angeklagte ka fall ii gemeinsam angeklagten revidierenden angeklagten sam angeklagten sowie brigen fllen gemein angeklagte kurierin ange worben vorausfahrenden fahrzeug einfuhr absicherte passieren grenze bernahm angeklagte betu bungsmittel verstaute pkw entweder angeklagten hannover gefahren wurde verurteilung wegen bandenmiger begehungsweise landgericht abgelehnt hierzu wesentlichen ausgefhrt sei angeklagte ka gemeinsam angeklagten abgesehen davon angeklagte ttig gewor einzelheiten ber ab lauf geschfte gekannt sowie einfluss deren planung durchfhrung gehabt angeklagte ka weder drcklich stillschweigend abrede dahin getroffen mehrere selbststndige einzelnen ungewisse betubungsmittelgeschfte gemeinsam angeklagten begehen sei mehr jeweils fall fall durchfhrung einzeltat verabredet worden angeklagte sei begehung weiterer taten tatschlich interessiert interesse ersten tat allein darin gelegen angeklagten ka verliebt zusam men begrndung strafkammer vorliegen bande verneint hlt mehreren grnden rechtlicher berprfung stand prfung bande auszugehen beteiligung kuriers rechtsfehlerhaft berlegungen einbe zogen grundlage getroffenen feststellungen drngte wegen wesentlichen identischen tatablufe eingespielten arbeitsteiligen zusammenarbeit angeklagten ka tifizierten kurier iden ausdrckliche stillschweigende bandenabre de zumindest drei personen auerdem weist beweiswrdigung fllen ii urteilsgrnde frage einbindung angeklagten bande grundlage fehlerhaften prfungsmastabs lcken widersprche lsst erforderliche gesamtwrdigung umstnde vgl bgh nstz vermissen strafkammer festgestellten indizien fr bandenabrede angeklagten sprechen knnen berle gung einbezogen umstand angeklagte kurier fr angeklagten ka zuknftig organisierten betubungsmit telgeschfte suchte sowie inhalt angeklagten angeklagten gefhrten anwerbungsgesprchs fr lngeren zeitraum geplante zusammenarbeit hindeutet errtert weiterhin bedacht angeklagte angeklagten ka anruf sofort bereit anstehenden betubungs mittelgeschft teilzunehmen bandenabrede schlssiges verhalten hinweisen ausfhrungen landgerichts begrnden besorgnis umstnde blick genommen fr bandenabrede schlssiges verhalten sprechen knnten zudem lassen darlegungen besorgen sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen person bandenmitglied einzelheiten durchzufhrenden straftaten kennt lage modalitten begehung einfluss nehmen revision staatsanwaltschaft aufhebung jeweiligen schuldspruchs gunsten angeklagten fol ge stpo landgericht tatbeitrge angeklagten begleitung haupttters ka absicherung einfuhr transport marihuana innerhalb bundesrepublik deutschland beschaffung kraftfahrzeugen fr rauschgiftgeschfte anwerben angeklagten kurierin angeklagten eher untersttzende ttigkeiten einzuordnen vgl bgh nstz weitere begrndung tterschaftliches unerlaubtes handeltreiben betubungsmitteln tterschaftliche unerlaubte einfuhr betubungsmitteln jeweils geringer menge gewertet obwohl anlass bestanden htte aufgrund wertenden gesamtbetrachtung umstnde einzelfalls abgrenzung beteiligungsformen mittterschaft beihilfe vorzunehmen vgl bghr btmg abs nr handeltreiben bgh nstz bgh strafo weber aao rdn fall ii urteilsgrnde erfasst aufhebung urteils gunsten angeklagten wegen sachlichrechtlichen fehlers verurteilung nichtrevidenten feststellungen begleitete angeklagten ka angeklagten stpo zusammen untersttzung entscheidenden einfluss erwerb einfuhr rauschgifts fr gehilfenttigkeit sprechen knnte iii soweit angeklagte ka fall taten ii urteilsgrnde wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe jahr drei monaten verurteilt worden revision staatsanwaltschaft unbegrndet sinne abs stpo iv sache bedarf daher umfang aufhebung neuer verhandlung entscheidung fr weitere verfahren weist senat folgendes erlittene untersuchungshaft gem abs satz stgb grundstzlich verbende freiheitsstrafe angerechnet regel strafmildernd bercksichtigen bghr stgb abs lebensumstnde anwendung ermessensvorschrift abs satz stgb sowohl wert straftaten erlangten festzustellen wirtschaftlichen verhltnisse angeklagten aufzuklren vgl bgh nstz becker pfister hubert lienen schfer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet dezember potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb eigentumswechsel erwerber veruerer gegenber mieter bezglich zeitpunkt wechsels grundstckseigentum abgelaufenen abrechnungsperiode abrechnung betriebskosten verpflichtet erhebung etwaiger nachzahlungen berechtigt kommt darauf wann zahlungsanspruch fllig geworden bgh urteil dezember viii zr lg berlin ag tempelhof kreuzberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember richter dr hbsch vorsitzenden richter dr beyer dr leimert wiechers dr wolst fr recht erkannt revision klger urteil zivilkammer landgerichts berlin april zurckgewiesen klger kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klger jahr mieter wohnung wirkung januar erwarb beklagte eigentum wohnung oktober teilte damalige wohnungsverwaltung klgern fr abrechnungszeitraum januar dezember bestnde zugunsten klger guthaben insgesamt dm dm betriebskosten dm heizkostenguthaben berweisung geldbetrages erfolgte klage fordern klger beklagten auszahlung guthabens meint zahlung msse damalige eigentmer leisten beide vorinstanzen verpflichtung beklagten auszahlung verneint landgericht zugelassenen revision verfolgen klger antrag verurteilung beklagten entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt beklagte sei auszahlung guthabens verpflichtet hinblick mietvertrag rechtsnachfolger veruerers sei beklagte sei glubiger schuldner ansprche zeitpunkt eigentumswechsels fllig geworden seien richteten hinsichtlich beim eigentumswechsel bereits beendeten abrechnungsperiode bestehe wegen flligkeitsprinzips allerdings ausnahme fr ansprche abrechnung nachzahlungen erstattungen guthaben nebenkosten fr vorliegend abgeschlossene abrechnungsperioden seien ungeachtet spteren eigentumsbergangs allein bisherigen mietvertragsparteien abzurechnen etwaige nachzahlungen erstattungen berzahlter betrge seien parteien abzuwickeln ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher nachprfung stand revision trotz sumnis beklagten mndlichen revisions verhandlung endurteil zurckzuweisen vgl bgh urteil dezember iii zr bghr zpo sumnis recht berufungsgericht angenommen anspruch mieter rckerstattung berzahlter nebenkostenvorauszahlungen veruerer erwerber richtet sofern abrechnungsperiode eigentumswechsel abgeschlossen darauf ankommt wann rckzahlungsanspruch fllig geworden zutreffend geht berufungsgericht davon frage mietvertraglichen rechte pflichten infolge eigentumsbergangs bgb veruerer erwerber zuzuordnen grundstzlich zeitpunkt entstehens bzw flligkeit anspruchs beantwortet eigentumswechsel entstandene fllig gewordene ansprche verbleiben bisherigen vermieter danach fllig gewordene forderungen stehen nunmehrigen grundstckseigentmer ebenso richten vertragliche ansprche mieters erwerber erst eigentumswechsel entstehen fllig senatsurteile oktober viii zr njw cc oktober viii zr njw ii bgh urteil september iii zr wm anspruch mieters auszahlung betriebskostenguthabens fr abrechnungszeitraum januar dezember erst erteilung betriebskostenabrechnung oktober fllig geworden vgl bghz senatsurteil november viii zr njw rr iii bundesgerichtshof fr vergleichbaren fall eigentumswechsels vermgensgesetz jedoch entschieden frhere eigentmer gegenber mieter bezglich zeitpunkt wechsels grundstckseigentum bestandskraft rckgabebescheids abgelaufenen abrechnungsperiode abrechnung betriebskosten verpflichtet erhebung etwaiger nachzahlungen berechtigt lsung sorgt fr rechtsklarheit vermeidet insbesondere ungereimte ergebnis eigentumswechsel fllig gewordene abrechnungspflicht beim bisherigen vermieter verbleibt whrend nachzahlungen erstattungen deren vorbereitung berechnung abrechnung dient erwerber zustehen bzw erbringen bgh urteil september aao erkennende senat hlt betrachtungsweise vorliegenden fall fr sachgerecht strikte festhalten sog flligkeitsprinzip wrde abrechnung nebenkosten regelfall erschweren erwerber ntigen unterlagen veruerer umstnden erst beschaffen mu brigen knnen fr erwerber erhebliche hindernisse ergeben mieter ber nebenkosten fr bereits eigentumserwerb abgeschlossene rechnungsperioden abrechnen bercksichtigen erwerber abzurechnenden periode vorauszahlungen erhalten mte veruerer wenden eventuelle ansprche mglicherweise gerichtlich durchsetzen stnde fall geschuldeter nachzahlungen hierauf gerichteter anspruch erwerber nachdem veruerer aufwendungen fr abgelaufene abrechnungsperiode getragen deshalb anspruch erstattung aufwendungen ergebnis ebenso olg dsseldorf njw rr staudinger emmerich bgb rdnr schmidt futterer gather mietrecht aufl rdnr blank brstinghaus miete bgb rdnr wolf eckert ball handbuch gewerblichen miet pacht leasingrechts aufl rdnr olg naumburg njw rr schenkel nzm ff soweit mietern danach nachteile entstehen knnen verwehrt zustehenden rckzahlungsforderungen gegenber mietzinsforderungen erwerbers aufzurechnen folge erwerbs vertragsgegners hinzunehmen dr hbsch dr beyer wiechers dr leimert dr wolst'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet februar holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stvo abs anlage zeichen falkenseer platz berlin leitlinien befindlichen pfeilen handelt bloe fahrempfehlungen verbindliche fahrtrichtungsgebote bgh urteil februar vi zr lg berlin ag berlin mitte vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter galke richterin diederichsen richter pauge richterin pentz richter offenloch fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts berlin februar kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt schadensersatz verkehrsunfall april berlin spandau falkenseer platz ereignete besteht kreisfrmigen grnanlage mehrspuriger ausschlielich uhrzeigersinn befahrender straenring fhrt auen vier mehrspurige straen einmnden nordwesten falkenseer damm sdwesten altstdter ring sdosten strae juliusturm nordosten neuendorfer strae falkenseer platz hineinfhrenden fahrbahnen straen platz herausfhrenden fahrbahnen jeweils begrnten mittelstreifen ge trennt bereich platzes befinden zwlf lichtzeichenanlagen nmlich jeweils drei bereich vier einmndungen denen jeweils verkehr platz hineinfhrenden fahrbahnen regelt zweite verkehr herausfhrenden fahrbahnen dritte verkehr straenring befindlichen lichtzeichenanlagen jeweils hhe mittelstreifen vier einmndungen angebracht unmittelbar lichtzeichenanlagen einmndenden fahrbahnen befinden jeweils leitlinien zeichen stvo pfeilmarkierungen zeichen stvo klgerin befuhr uhr pkw vw golf altstdter ring kommend straenring falkenseer platzes befand berufungsgericht getroffenen feststellungen lichtzeichenanlage hhe mittelstreifens strae juliusturm dritten fahrstreifen links haltlinie pfeile angebracht rechts weisen klgerin nchsten ausfahrt rechts abbiegen straenring verbleiben beklagte kam beklagten haftpflichtversicherten pkw vw passat samt anhnger ebenfalls altstdter ring benutzte zunchst uersten linken fahrstreifen straenring hhe mittelstreifens einmndung strae juliusturm zweiten fahrstreifen links haltlinie dortigen lichtzeichenanlage pfeile fahrtrichtung sowohl verbleiben straenring abbiegen rechts anzeigen beklagte falkenseer platz nachfolgenden ausfahrt verlassen neuendorfer strae abbiegen verblieb fahrstreifen lenkte pkw rechts richtung neuendorfer strae unmittelbar ausfahrt kam kollision wobei vw golf klgerin rechte seite anhngers stie klgerin wegen beschdigung fahrzeugs schadensersatz hhe begehrt amtsgericht klage versumnisurteil stattgegeben rechtzeitigem einspruch beklagten hhe aufrechterhalten wobei davon ausgegangen richtungspfeile fahrstreifen lediglich fahrempfehlungen seien beide fahrzeuge mithin sowohl straenring htten verbleiben htten ausfahren drfen berufung beklagten fhrte vollumfnglichen klageabweisung landgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren umfang berufungsantrags entscheidungsgrnde berufungsgericht auffassung anscheinsbeweis spreche dafr klgerin unfall allein verursacht verschuldet gebot verstoen zeichen stvo angeordneten fahrtrichtung folgen abs stvo beim fahrstreifenwechsel entgegen abs satz stvo verhalten gefhrdung verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei verkehrsversten trete betriebsgefahr beklagten gefhrten pkw nebst anhnger zurck berufungsgericht revision zugelassen frage fahrbahnmarkierungen wichtigen berliner verkehrsknotenpunkten ernst reuter platz jakob kaiser platz falkenseer platz bloe fahrempfehlungen vgl kg zivilsenat urteil mrz juris rn insoweit schaden praxis abgedruckt verbindliche vorgaben gem abs stvo verbindung zeichen stvo handele unterschiedlich beantwortet ii angefochtene urteil hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand revision wendet feststellungen berufungsgerichts bezglich tatschlichen unfallhergangs macht allein geltend berufungsgericht verkannt beklagten unfallurschliche pflichtverletzung vorzuwerfen sei gebot gegenseitigen rcksichtnahme stvo verstoen pflichtverletzung sei geringer bewerten fahrstreifenwechsel klgerin richtungspfeilen straenring falkenseer platzes haltlinien lichtzeichenanlagen fahrstreifen angebracht seien handele entgegen auffassung berufungsgerichts fahrtrichtungsempfehlungen gebote sinne abs stvo rge revision erweist unbegrndet berufungsgericht recht angenommen klgerin pkw neuendorfer strae abbog straenring falkenseer platzes verblieb fahrtrichtungsgebot verstie gem abs stvo verkehrsteilnehmer vorschriftszeichen anlage angeordneten ge verbote befolgen zeichen anlage abs stvo ordnet fahrtrichtungsgebot wer fahrzeug fhrt fahrtrichtung folgenden kreuzung einmndung folgen pfeilen leitlinien zeichen fahrstreifenbegrenzungen zeichen markiert knig hentschel knig dauer straenverkehrsrecht aufl stvo rn burmann burmann he jahnke janker straenverkehrsrecht aufl stvo rn stvo af vgl senatsurteil dezember vi zr versr olg hamm vrs olg dsseldorf verkmitt nr olg karlsruhe njw anmerkung boo berufungsgericht getroffenen feststellungen handelt straenring falkenseer platzes mehrspurige strae deren fahrstreifen jeweils leitlinien zeichen markiert haltlinie lichtzeichenanlage hhe einmndung strae juliusturm befinden leitlinien richtungspfeile pfeile dritten fahrstreifen links klgerin befuhr rechts weisen gebieten gem zeichen stvo verbindliche fahrtrichtung abbiegen rechts folgenden kreuzung einmndung recht berufungsgericht angenommen rechts weisenden richtungspfeile fahrtrichtung abbiegen neuendorfer strae gebieten ausfahrt neuendorfer strae handelt folgende einmndung sinne zeichens stvo steht entgegen auffassung revision entgegen verkehrsteilnehmer haltlinie lichtzeichenanlage zunchst straenring einmndende richtungsfahrbahn strae juliusturm passieren bevor rechts neuendorfer strae abbiegen einmndende richtungsfahrbahn nchste einmndung sinne zeichens stvo gegenrichtung einfahrt straenring befahrbare richtungsfahrbahn einmndenden strae juliusturm weist einmndende strae zwei voneinander mittelstreifen getrennte richtungsfahrbahnen handelt nmlich zwei verschiedene einmndungen berufungsgericht zutreffend ausfhrt einzige straeneinmndung fr auffassung spricht kreuzungen straen voneinander mittelstreifen getrennten richtungsfahrbahnen linksabbieger allgemeinen zunchst links einmndende richtungsfahrbahn gegenfahrbahn einfahren darf passieren bevor links fr befahrbare richtungsfahrbahn abbiegen wrde auffassung revision folgen wre zunchst passierende gegenfahrbahn einmndenden strae folgende einmndung sinne zeichens stvo anzusehen htte folge richtungspfeile kreuzungen grundstzlich gebotscharakter htten auslegung sinn zweck fahrtrichtungsgeboten zgigen sicheren verkehrsfluss beitragen sollen vereinbar fr rechts einmndende richtungsfahrbahnen strae gelten fr richtungsfahrbahnen straen kreuzung zusammentreffen berlegungen revision ge verbotszeichen sofort heraus verstndlich mssen vgl bgh beschluss februar str bghst mwn vermgen beurteilung fhren mag verkehrsfhrung grorumigen straenring falkenseer platzes berlin spandau insbesondere ortsunkundigen kraftfahrern erhhte aufmerksamkeit verlangt jedoch gerade bereich groen stark befahrenen kreuzungen einmndungen verkehrsteilnehmer fordern unklaren verkehrsfhrung berufungsgericht getroffenen feststellungen jedenfalls rede leitlinien befindlichen pfeile geben hinreichender klarheit fahrtrichtung fr nchste ausfahrt straenring handelt bloe fahrempfehlungen verbindliche fahrtrichtungsgebote klgerin fr angeordneten fahrtrichtung gefolgt fahrtrichtungsgebot verstoen sachlage beurteilung berufungsgerichts haftung beklagten scheide klgerin alleinige verschulden verkehrsunfall trage betriebsgefahr beklagten gefhrten pkw nebst anhnger verkehrsversto klgerin zurcktrete rechtsgrnden beanstanden galke diederichsen pentz pauge offenloch vorinstanzen ag berlin mitte entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen totschlags unterlassen strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrerin generalbundesanwalts antrag august gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stralsund november soweit betrifft schuldspruch dahin gendert angeklagte totschlags unterlassen schuldig gesamten strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagte wegen beihilfe krperverletzung wegen totschlags unterlassen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren drei monaten verurteilt rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo schuldspruch wegen beihilfe krperverletzung bestand jhrige angeklagte jhrige rechten szene zuzurechnende mitangeklagte eng befreundet zueinander bruder schwester verhltnis entwickelt mitangeklagte wusste beziehungen angeklagten vater spteren tatopfer seit jahren zerrttet wiederholt geschilderten qulenden bild bruchstckhaften erinnerungen schloss angeklagte kind sexuell missbraucht msse abend september kehrte mitangeklagte mehrwchiger beruflicher abwesenheit bahn wohnort zurck unterwegs bat angeklagte bahnhof abzuholen erffnete fr einmaliges heute gltiges angebot angeklagte begleitete mitangeklagten wohnung verlauf gesprchs ber lebenssituation psychotherapeutischer behandlung befindlichen angeklagten przisierte mitangeklagte angebot dahin aufsuchen frage mglichen sexuellen miss brauchs fr mal klren hierzu solle pkw etwa km entfernten wohnort bringen angeklagte zgerte zunchst rechnete ttlichkeiten mitangeklagten vater hierfr gegebenenfalls verantwortung gezogen gefhrdung beruflichen zukunft empfand hinweis mitangeklagten knne weise dorthin gelangen willigte schlielich fahrt beschrieb mitangeklagten rtlichen gegebenheiten wusste mitangeklagte hufig sogenannte schlaghandschuhe verstrkungen handrckenbereich angeklagte lie mitangeklagten uhr hhe nachbargrundstcks aussteigen parkte pkw etwa wohnhaus entfernt zuvor verabredeter stelle mitangeklagte berstieg verschlossen geglaubte hoftor anwesens klopfte haustr gab freund tochter erkennen worauf einlie mitangeklagten nunmehr vorwurf sexuellen missbrauchs tochter konfrontiert reagierte aggressiv versuchte mitangeklagten haus drngen hierauf zog mitangeklagte schlaghandschuhe ber schlug wiederholt wuchtig faust gesicht boden ging regungslos liegen blieb anschlieend versetzte getragenen innenkappen stahl verstrkten schuhen mehrere futritte seite tod opfers nahm handeln billigend kauf annahme tdlichen verletzungen beigebracht verlie mitangeklagte sodann haus begab angeklagten stellte frage vater sehen wolle angeklagte worten verneinte nee definitiv kndigte sache klren entfernte richtung anwesens aufgrund worte mitange klagten befrchtete angeklagte nunmehr sei entschlossen vater tten fand ab obwohl mglich zumutbar unternahm mitangeklagten fr mglich gehaltenen ttung vaters abzuhalten aufforderung unerheblichen einfluss besitzenden angeklagten weiteren tathandlungen abstand nehmen htte mitangeklagte gebeugt mitangeklagte berstieg erneut hoftor drang haus nahm kche brotmesser etwa cm langer klinge weiterhin reglos daliegenden stich brust tten zwei erste stiche rutschten ab beim dritten wuchtig gefhrten stich drang messer volle klingenlnge perforierte herzbeutel rechte herzkammer verstarb kurze zeit danach ver bluten rechtsfehler landgericht danach angenommen angeklagte sei wegen vorangegangenen gefahrerhhenden handelns abwendung billigend kauf genommenen ttung vaters angeklagten verpflichtet deshalb totschlags unterlassen schuldig gemacht abs abs stgb durchgreifenden rechtlichen bedenken begegnet demgegenber verurteilung angeklagten wegen tatmehrheit hierzu stehenden beihilfe krperverletzung abs stgb landgericht feststellungen schuldspruch tragen knnten ausschlielich anwendung zweifelssatzes gelangt einzelnen dargelegte gewichtige anhaltspunkte dafr gesehen beide angeklagte ttung anfang gemeinsam geplant vorbereitet ar beitsteilig durchgefhrt letztlich jedoch erforderlichen sicherheit feststellen knnen htte angeklagte indes vornherein zumindest bedingtem ttungsvorsatz gehandelt lge insgesamt heitliches geschehen schuldspruch wegen krperverletzungsdelikts ausschlsse landgericht wre deshalb gehalten doppelter anwendung zweifelssatzes umgekehrt angeklagten gnstigeren fallgestaltung auszugehen senat ndert schuldspruch entsprechend ab fhrt wegfall fr beihilfetat bemessenen einzelstrafe gesamtstrafe wegen ttung unterlassen verhngte einzel freiheitsstrafe bestand landgericht deren bemessung strafrahmen abs stgb grunde gelegt milderung abs abs stgb abgesehen dabei lie entscheidend berlegung leiten angeklagte schweren taterfolg gestalt todes menschen unschwer htte verhindern knnen begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken landgericht strafbegrndende unterlassen zugleich grund fr versagung strafmilderung herangezogen vgl bgh beschluss oktober str nstz vribgh becker wegen urlaubs gehindert unterschrift beizufgen pfister mayer pfister hubert spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs abs sgb xii abs nr bedrftigen partei rahmen nderung prozesskostenhilfebewilligung abs zpo zuzumuten veruerung frheren familienheims erlangtes vermgen fr schon entstandene prozesskosten einzusetzen neues angemessenes hausgrundstck abs nr sgb xii erworben anschluss senatsbeschluss juli xii za famrz bgh beschluss oktober xii zb olg stuttgart ag nrtingen xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober richter sprick richterin weber monecke richter prof dr wagenitz richterin dr zina richter dose beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts stuttgart mrz kosten antragsgegnerin zurckgewiesen beschwerdewert grnde parteien geschiedene ehegatten ehescheidungsverfah ren wurde antragsgegnerin bercksichtigung persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse beschluss amtsgerichts april ratenfreie prozesskostenhilfe beiordnung erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten bewilligt ergnzend wurde beschluss ausgefhrt prfung bedrftigkeit bleibt vorbehalten antragsgegnerin evtl zugewinnausgleichsanspruch sonstige ausgleichsansprche zustehen spter antragsgegnerin rahmen vermgensauseinander setzung antragsteller betrag hhe aufgabe miteigentumsanteils frher ehewohnung genutzten hausgrundstck erhalten erls neu aufgenommenen bankkredit hhe weiteren darlehen vaters hhe antragsgegnerin sodann kaufpreis zweifamilienhaus wohnflche ca erworben drei jahren geborenen kindern lebt beschluss januar ordnete amtsgericht zahlung antragsgegnerin entfallenden prozesskosten hhe landeskasse dagegen antragsgegnerin sofortige beschwerde eingelegt auffassung erls verwertung miteigentumsanteils frheren hausgrundstck sei privilegiert msse rahmen bewilligten prozesskostenhilfe fr entstandene prozesskosten eingesetzt oberlandesgericht sofortige beschwerde zurckgewiesen dagegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde statthaft vgl senatsbeschluss august xii za famrz zulssig beschwerdegericht gem abs nr zpo wegen grundstzlicher bedeutung sicherung einheitlichen rechtsprechung zuge lassen daran senat rahmen rechtsbeschwerde gebunden abs satz zpo zulassungsgrund nachtrglich weggefallen rechtsbeschwerde begrndet senat rechtsfrage deretwegen beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen beschluss juli xii za famrz bereits entschieden danach partei rahmen nderungsentscheidung abs zpo vermgen zugerechnet inzwischen erworben kenntnis abnderungsmglichkeit ausgegeben womit zeitweilig entfallene leistungsunfhigkeit bswillig herbeigefhrt gilt wegen gesetz normierten mglichkeit nderung prozesskostenhilfeentscheidung innerhalb folgenden vier jahre abs zpo generell zugang entsprechenden verfgung gerichts abhngig partei schon einleitung verfahrens abs zpo verpflichtung einsatz neu erlangten vermgens fr prozesskosten rechnen schon bercksichtigungsfhige verbindlichkeiten vorhanden rechtsstreit absehbar wurde darf vermgenszufluss vorrangig abtrag verbindlichkeiten verwendet fhrt erst brigen fr prozesskosten einzusetzenden vermgen abs zpo steht entgegen partei erhaltenen vermgen wohnungseigentum erworben schon beginn rechtsstreits vorhanden wre privilegiertes angemessenes hausgrundstck abs zpo abs nr sgb xii unbercksichtigt htte bleiben mssen sinn privilegierung abs nr sgb xii liegt darin bedrftigen partei mittelpunkt bisherigen sozialen lebens erhalten davor bewahren schon vorhandenes privilegiertes eigenheim finanzierung verfahrenskosten veruern mssen sonstiges vermgen gesetz regelfall gerade schtzen bestimmt spter privilegiertes hausgrundstck erwerben ergibt umkehrschluss abs nr sgb xii danach bleibt sonstiges vermgen bercksichtigungsfrei soweit nachweislich baldigen beschaffung erhaltung hausgrundstcks abs nr sgb xii bestimmt falls wohnzwecken behinderter pflegebedrftiger menschen dient dienen fall dafr eingesetzte vermgen privilegiert qualifikation behlt beabsichtigte erwerb hausgrundstcks kenntnis abnderungsmglichkeit abs zpo daran ndert unerheblich antragsgegnerin barvermgen verkauf frher privilegierten hausgrundstcks abs nr sgb xii erlangt verwertung frheren familienheims privilegierung entfallen verkaufserls fortgesetzt einklang grundstzlich guthaben zuteilungsreifen bausparvertrgen einzusetzendes vermgen behandeln wegen zweckbindung privilegiert senatsbeschluss juli xii za famrz jngsten rechtsprechung bundesgerichtshofs steht angefochtene entscheidung einklang danach erls verkauf frheren familienwohnheims gerade privilegiert htte deswegen zunchst fr verfahrenskosten eingesetzt mssen fr antragsgegnerin stellt hrte abs satz sgb xii dar erhaltenen verkaufserls hhe mehr knapp fr prozesskosten aufwenden einerseits antrags gegnerin schon hinreichend nachvollziehbar vorgetragen drei minderjhrigen kindern mietwohnung htte beziehen haus gnstigeren kaufpreis htte erwerben knnen andererseits antragsgegnerin ohnehin berwiegenden teil kaufpreises nmlich bankkredit weitere privatdarlehen fremdfinanziert bercksichtigung wertes erworbenen hauses spricht dagegen antragsgegnerin weiteren kredit weniger htte finanzieren knnen beschwerdegericht deswegen recht hrte abs sgb xii verneint sprick weber monecke zina wagenitz dose vorinstanzen ag nrtingen entscheidung olg stuttgart entscheidung wf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet april stoll justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs rein kapitalistisch anleger eigener einlage publikumsgesellschaft beigetretenen altgesellschafter treffenden aufklrungspflichten anbahnung aufnahmevertrags gegenber rein kapitalistisch anleger beitretenden gesellschaftern unabhngig hhe kapitaleinlage altgesellschafters anzahl weiterer gesellschafter bgh urteil april ii zr olg frankfurt darmstadt lg darmstadt ecli de bgh uiizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr drescher richter born sunder richterin grneberg richter sander fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main sitz darmstadt juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger erklrte dezember beitritt direktkommanditist einlage zzgl agio gmbh co kg ii publikumsgesellschaft klrung erfolgte beratungsgesprch vermittler klger unterschriebenen beitrittserklrung zeichnungsschein unterzeichnete vorformulierten zeile vermittelt sowie legitimationspr fung durchgefhrt unterschrift vermittler beklagte treuhandkommanditistin neben ttigkeit fr treugeber nahm aufgaben fr direktkommanditisten wahr leitete treuhandanderkonto eingezahlten kommanditeinlagen direktkommanditisten sonderkonto fondsgesellschaft zusammenhang zeichnung schloss klger beklagten verwaltungsvertrag nahm beklagte smtliche rechte pflichten direktkommanditisten gesellschaftsvertrag fremden namen wahr soweit rechte pflichten ausbten beklagte wurde april kommanditistin einlage hhe handelsregister eingetragen klger behauptet beklagte sei bereits zeitpunkt beitritts kapitaleinlage grndungsgesellschafterin fonds klger begehrt wesentlichen wegen verletzung vorvertraglicher aufklrungspflichten zahlung sowie feststellung freistellung smtlichen verpflichtungen zeichnung kommanditbeteiligung entstanden entstehen zug zug abtretung rechte kommanditgesellschaft landgericht klage abgewiesen berufungsgericht berufung zurckgewiesen klger verfolgt senat zugelassenen revision klageantrge entscheidungsgrnde revision klgers erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt ansprche klgers beklagte bestnden weder gesichtspunkt fehlerhafter anlageberatung wegen prospekthaftung fehlerhafter aufklrung beklagte treuhandkommanditistin prospekt klger unstreitig erst zeichnung beteiligung erhalten prospektfehler knnten daher urschlich fr beitrittsentscheidung klgers prospekt vermittler grundlage beratung gedient persnliche folgsprognose form beteiligungs einkommensverhltnisse klgers zugeschnittenen musterberechnung landgericht vortrag klgers angeblichen auftragskette fondsgesellschaft beklagten zeugen recht unzureichend zurckgewiesen vortrag lasse erkennen natrlichen personen behaupteten handlungen beteiligt seien lgen voraussetzungen fr zurechnung deren verhalten lasten fondsgesellschaft vertriebsgesellschaft schlielich beklagten sei erkennbar aufgrund umstnde beklagte fr falsche aufklrung verantwortlich solle falsche aufklrung initiiert htte hafte treuhandkommanditist eigene anteile halte verletzung aufklrungspflicht gegenber anlegern grndungsgesellschafter verschulden verhandlungsgehilfen gem bgb zugerechnet erscheine schon hchst zweifelhaft klger behauptete anfngliche beteiligung beklagten eigenem kommanditanteil angesichts anzahl beteiligung kommanditisten fonds ausreiche mageblichen anknpfungspunkt fr erforderliche eigeninteresse beklagten bilden knnen daneben sei auffllung haftungstatbestands ausreichend erkennbar vorgetragen tatschlichen grundlage vermittler beratung auftrag beklagten ttig geworden ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher nachprfung stand entgegen auffassung revision lsst haftung treuhandverhltnis beklagten klger direktkommanditisten begrnden senat bereits entschieden beklagte beteiligungsverwalterin einzahlungstreuhnderin verpflichtet anleger fr beitrittsentscheidung richtiges bild ber beteiligungsobjekt vermitteln bgh urteil mai ii zr zip rn mwn fr revisionsverfahren unterstellenden sachverhalt kommt haftung beklagten prospekthaftung weiteren sinn fr aufklrungspflichtverletzungen vermittlers betracht publikumspersonengesellschaft haftet eigenen kapitaleinlage beteiligter treuhandkommanditist wegen verletzung aufklrungspflichten anbahnung aufnahmevertrags ber eintretenden direktkommanditisten hhe kapitaleinlage altgesellschafters kommt aa prospekthaftung weiteren sinn anwendungsfall haftung fr verschulden vertragsschluss abs abs abs bgb danach obliegen verhandlungsgehilfen vertragsschluss anbahnt schutz aufklrungspflichten gegenber verhandlungspartner deren verletzung schadensersatz haftet abgesehen etwa sonderfall abs bgb dritter haften besonderem mae vertrauen fr anspruch genommen trifft haftung verschulden vertragsschluss denjenigen vertrag eigenen namen abschlieen beitritt kommanditgesellschaft grundstzlich schon zuvor beigetretenen gesellschafter aufnahmevertrag personengesellschaft neu eintretenden gesellschafter altgesellschaftern geschlossen bgh urteile mai ii zr zip rn ii zr zip rn beide mwn anknpfungspunkt fr aufklrungspflichten anbahnung aufnahmevertrags haftet eigenen kapitaleinlage beteiligter treuhandkommanditist gegenber neu eintretenden direktkommanditisten denen gesellschafter aufnahmevertrag schlieen bgh urteil mai ii zr zip rn anbahnung vertragsschlusses anknpfenden schutz aufklrungspflichten treffen grundstzlich denjenigen vertrag eigenen namen abschlieen gegenber beitrittswilligen neugesellschafter haftet daher bereits beigetretene altgesellschafter hierfr magebliche schutzpflichten begrndende zeitpunkt regelmig abschluss aufnahmevertrags altgesellschafters vgl bgh urteil mrz ii zr zip rn mwn fr erlangung gesellschafterstellung lediglich deklaratorische eintragung handelsregister kommt bgh urteil mai ii zr zip rn fr revisionsverfahren unterstellenden vortrag klgers davon auszugehen beklagte gmbh co kg ii bereits klger eigenen kapitaleinlage beigetreten berufungsgericht ausgefhrt beklagte trat medienfonds kommanditist einlage datum beitritt klgers liegt indes abzustellen bereits tatbestand landgerichtlichen urteils entnehmen lsst fr beitritt kommanditisten magebliche zeitpunkt eintragung handelsregister gemeint revisionsbeklagte ausfhrungen berufungsgerichts feststellung inhalts verstehen parteien beitritt beklagten erst april unstreitig sei wre feststellung bindend tatbestand kommt beweiskraft zpo soweit widersprche lcken unklarheiten aufweist urteil ergeben bgh urteil mai vi zr zip rn mwn wre fall berufungsgericht stelle ausfhrt klger behauptet beklagte sei bereits anfnglich beziehungsweise eigenen kapitalanteil beigetreten bb publikumspersonengesellschaft haftung wegen verschuldens vertragsschluss insoweit ausgeschlossen altgesellschafter richten wrde grndung gesellschaft rein kapitalistisch anleger beigetreten bgh urteil juli ii zr zip rn urteil juni ii zr zip rn urteil mai ii zr zip rn urteil mai ii zr zip rn beklagte fllt ausnahme rein kapitalistische anleger verfolgte beklagte ausschlielich anlageinteressen vielmehr treuhnderin organisationsgefge fondsgesellschaft eingebunden erhielt fr dienste gesellschaftsvertrags fondsgesellschaft jhrliche vergtung hhe maximal kommanditkapitals vgl bgh urteil mai ii zr zip rn haftung beklagten entgegen auffassung berufungsgerichts deshalb ausgeschlossen beklagte verhltnis vielen gesellschaftern verhltnismig kleinen kapitaleinlage beteiligt rein kapitalistisch anleger eigener einlage publikumsgesellschaft beigetretenen altgesellschafter treffenden aufklrungspflichten anbahnung aufnahmevertrags gegenber rein kapitalistisch anleger beitretenden gesellschaftern unabhngig hhe beteiligung altgesellschafters anzahl weiterer gesellschafter beklagte revisionsrechtlich unterstellenden vortrag klgers eigenen anteil hielt offen bleiben treuhandgesellschafter ausschlielich beteiligt geringeren pflichtenkatalog unterliegt vgl bgh urteil mai ii zr zip rn mwn beruht verkennung senatsrechtsprechung berufungsgericht abgelehnt aufklrungspflichtverletzungen vermittlers beklagten bgb zuzurechnen klger getragen vertriebsmitarbeiter grundlage emis sionsprospekts ber verschiedene nher bezeichnete umstnde kapitalanlage unrichtig aufgeklrt hiervon fr revisionsverfahren auszugehen aa stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs entspricht lebenserfahrung prospektfehler fr anlageentscheidung urschlich geworden vermutung allerdings widerlegt davon grundstzlich auszugehen prospekt konkreten vertragsschluss verwendung gefunden bgh urteil dezember ii zr zip rn urteil dezember ii zr zip rn urteil dezember iii zr juris rn jeweils mwn berufungsgericht festgestellt klger prospekt erst zeichnung erhalten bb verwendung findet prospekt allerdings anlagevermittlern beratern arbeitsgrundlage fr beratungsgesprche dient bgh urteil dezember ii zr zip rn urteil dezember iii zr juris rn beide mwn hiervon fr revisionsverfahren auszugehen berufungsgericht ausgefhrt ausweislich parteien vorgetragenen landgericht festgestellten sachverhalts prospekt benannten zeugen grundlage fr beratung klgers gedient bereits klageschrift vorgelegte sogenannte persnliche erfolgsprognose form beteiligungs einkommensverhltnisse klgers zugeschnittenen musterberechnung ausfllung notwendigen sachverhalt klger trotz hinweise angefochtenen urteil berufungsrechtszug vorgetragen seien keinerlei tatbestandsmerkmale dafr erkennbar sei schlicht behauptet vermittler grundlage prospekts falsch aufgeklrt ausfhrungen erfassen vortrag klgers unzureichend klger bereits erster instanz vorgetragen vortrag zweiter instanz bezug genommen vertriebsmitarbeiter grundlage emissionsprospekts geschult worden alleinige arbeitsgrundlage verwendet worden sei beweis dafr zeugnis vertriebsmitarbeiters angeboten klger zudem passagen prospekts hingewiesen bestandteil beratung seien zeuge zustzlich persnliche erfolgsprognose form beteiligungs einkommensverhltnisse klgers zugeschnittenen musterberechnung benutzt revision recht dahinstehen schliet beratung grundlage prospekts prospekt hinreichende aufklrung vermitteln schliet verwendung prospekts aufklrung klgers unzutreffende angaben vermittlers beklagten zuzurechnen vermittelt prospekt hinreichende aufklrung freibrief risiken abweichend hiervon darzustellen erklrungen bild zeichnen hinweise prospekt fr entscheidung anlegers entwertet mindert vgl bgh urteil juli ii zr zip rn mwn cc vorbringen klgers entscheidungserheblich landgericht berufungsgericht unbeanstandet ausgefhrt vermittler sei berhaupt pflichtenkreis beklagten ttig beklagte sei kapitalsuche beschftigt berufungsgericht verlangt zudem benennung natrlicher personen seiten juristischen personen auftragskette fondsgesellschaft beklagten zeugen stellt frage tatschlichen grundlage vermittler beratung auftrag beklagten ttig geworden sei berufungsgericht ebenso landgericht anforderungen zurechnung bgb berspannt zurechnung aufklrungspflichtverletzung vermittlers aufklrungspflichtigen altgesellschafter kommt betracht altgesellschafter kapitalsuche befasst direkte vertragliche auftragskette altgesellschafter vermittler gibt beklagte aufklrungspflichtige altgesellschafterin beitrittsinteressenten fr beitrittsentscheidung zutreffendes bild ber beteiligungsobjekt vermitteln ber umstnde fr anlageentscheidung wesentlicher bedeutung knnen insbesondere ber angebotenen speziellen beteiligungsform verbundenen nachteile risiken zutreffend verstndlich vollstndig aufklren bgh urteil juli ii zr zip rn mwn aufklrungspflichtige altgesellschafter vertraglichen verhandlungen ber beitritt eingeschalteten vertriebs bedient daher eingeschalteten untervermittlern geschuldete aufklrung beitrittsinteressenten berlsst haftet ber bgb fr deren unrichtige unzureichende angaben fehlverhalten personen verhandlungen abschluss beitrittsvertrages ermchtigt zurechnen lassen bgh urteil oktober ii zr zip urteil januar ii zr wm urteil juli ii zr zip urteil september ii zr zip urteil dezember ii zr zip rn urteil mai ii zr zip rn urteil juli ii zr zip rn urteil juli ii zr zip rn mwn einschaltung vertriebs altgesellschafterin zurechenbar vertrieb einschaltet geschuldete aufklrung mitgesellschafter fondsgesellschaft berlsst ihrerseits vertrieb einschaltet beklagte pflicht aufklrung beitrittsinteressenten komplementrin fondsgesellschaft bertragen beitrittsverhandlungen eigene mitarbeiter ber vertrieb gefhrt anwerbung beitrittsinteressenten oblag fondsgesellschaft ber komplementrin handelte entsprechend sieht prospekt komplementrin entgelte fr vertrieb vereinbart zeichnungsschein derart gestaltet neben zeile fr annahmeerklrung komplementrin zeile fr unterschrift vermittlers vorformuliert iii urteil grnden richtig beklagten erhobene verjhrungseinrede greift entgegen auffassung revisionserwiderung wipro haftung altgesellschafters anwendbar vgl bgh urteil april iii zr juris rn iv berufungsurteil danach aufzuheben abs zpo sache endentscheidung reif berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo berufungsgericht rechtsstandpunkt zutreffend feststellungen klger behaupteten aufklrungsmngeln zeitpunkt beitritts beklagten getroffen senat weist darauf beklagte zeitpunkt beitritts sekundre darlegungslast trifft bgh urteil mai ii zr zip rn urteil mai ii zr juris rn drescher born grneberg sunder sander vorinstanzen lg darmstadt entscheidung olg frankfurt darmstadt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof ermittlungsrichter bgs bjs beschlu april ermittlungsverfahren unbekannt wegen verdachts verbrechens abs stgb gefhrlicher eingriff bahnverkehr nacht mrz mitglieder autonomer gruppen anordnung generalbundesanwalts beim bundesgerichtshof mrz bjs besttigt hausanschrift herrenstrae karlsruhe postfach karlsruhe telefon telefax grnde generalbundesanwalt grundlage gesetzes ber fernmeldeanlagen fag stpo anordnung mrz wegen gefahr verzug richterliche gestattung folgenden netzbetreibern mobil gmbh mnster mannesmann mobilfunk gmbh plus mobilfunk gmbh viag interkom eschborn aufgegeben bundeskriminalamt meckenheim auskunft erteilen ber smtliche aufzeichnungen ber verbindungsdaten fernmeldeverkehr beziehen ortschaft geodaten zeit gefhrt worden antrge richterliche entscheidung zulssig ordnet staatsanwaltschaft wegen gefahr verzug auskunft gem fag entsprechender anwendung abs satz stpo anrufung gerichts mglich vgl lampe strafrechtliche nebengesetze fss fag rdnr stpo folgt abs satz stpo anordnung generalbundesanwalts grundlage fag besttigen generalbundesanwalt fhrt ermittlungsverfahren unbekannte mitglieder autonomer gruppen wegen verdachts verbrechens mitgliedschaft terroristischen vereinigung abs stgb bisher ermittelte tter verbten nacht mrz drei orten brandenburg niedersachsen anschlge anlagen deutschen bahn ag hakenkrallen elektrischen oberleitungen straenbahnen einhngten eisenteile konstruiert stromabnehmer lokomotiven krallen verfingen mitrissen dadurch kam teilweise erheblichen beschdigungen oberleitungen tatort befand bahnstrecke bereich ortschaft wurden stromabnehmer mitgerissene hakenkralle oberleitung strecke etwa metern beschdigt tter hinterlieen tatort fnfteiliges rohr hilfe hakenkralle offenbar eingesetzt worden auerdem hinterlieen comic zeichnung satz befindet solange leben missachtet missachten gesetze mrz gingen insgesamt fnf selbstbezichtigungsschreiben anschlgen darin bekannten autonome gruppen anschlgen taten bezweckten widerstand castor transporte wollten deutlich herrschenden verhltnisse insgesamt ablehnen ermittlungen vorausgegangenen anschlagsserien gleicher art ergeben tter ausfhrung anschlge mobiltelefone benutzen anzunehmen vorliegenden fall mitglieder autonomen gruppen whrend tatausfhrung untereinander telefonisch kontakt gehabt zeitgleiche ausfhrung anschlge gewhrleisten strung unbekannte dritte mglichst auszuschlieen vermerken bundeskriminalamts nr davon auszugehen bereich abgelegenen tatortes vorgenannten zeit telekommunikationsverkehr ber mobiltelefone geringem umfang stattgefunden teilnehmer mobilfunkverkehr bereichs whrend kommunikationsarmen zeit kommen deshalb tatverdchtige betracht annahme angesichts gewichts tatvorwurfs unverhltnismig erforschung sachverhalts ermittlung tter weise wesentlich erschwert sogar aussichtslos wre betreiber genannten mobilfunknetze gem fag auskunft darber geben gegebenenfalls mobiltelefon bereich ortschaft mutmalichen zeit tatausfhrung uhr telekommunkationsverkehr stattgefunden stpo manahme dagegen gesttzt mag dahinstehen berhaupt datenabgleich sinne rasterfahndung personenbezogenen daten personen bestimmte tter vermutlich zutreffende prfungsmerkmale erfllen vorgesehen stpo berechtigt jedenfalls eingriffen fernmeldegeheimnis umfat inhalt telekommunikation deren nhere umstnde insbesondere tatsache jemand telekommunikationsvorgang beteiligt sowie ort zeitpunkt dauer verbindung verbindungsversuche befugnis strafverfolgungsbehrden berwachung aufzeichnung fernmeldeverkehrs bzw fag abschlieend geregelt gewnschte information daher aufgrund eingriffsnormen erlangt bestand gefahr verzug abs stpo angeforderten vollstndigen verbindungsdaten blicherweise mobilfunkbetreibern stunden lang gespeichert auskunft netzbetreibers tmobil mrz standen geforderten daten tag verfgung sollten mglicherweise bereits mrz gelscht drohenden verlust wichtiger beweismittel begegnen generalbundesanwalt berechtigt rahmen eilkompetenz anordnung fag treffen hebenstreit richter bundesgerichtshof'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja scannertarif urhg abs abs abs auskunftsanspruch abs urhg zahlung vergtung abs urhg verpflichteten hersteller importeure hndler richtet auskunftserteilung ber art stckzahl geltungsbereich urheberrechtsgesetzes veruerten verkehr gebrachten gerte auskunftserteilung ber hergestellte importierte gerte verwertungsgesellschaft wort zusammen verwertungsgesellschaft bild kunst gem urhwg aufgestellten tarife fr vergtung scannern abs urhg angemessen abs urhg soweit dezember verffentlichten tarif fr ab januar veruerten verkehr gebrachten scanner mindestens zwei seiten minute vervielfltigen kopiergeschwindigkeit auflsungsvermgen scanners gestaffelte vergtung bezahlen soweit dezember verffentlichten tarif fr ab januar veruerte verkehr gebrachte scanner leistungsfhigkeit seiten minute vergtung dm entrichten doppelte vergtungssatz abs urhg verlangt meldepflichtige schuldhaft meldepflicht verstoen bgh urteil oktober zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli richter dr bergmann pokrant dr schaffert dr kirchhoff dr koch fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juli zurckweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht beklagte ziffer urteilsausspruchs auskunftserteilung ber mai hinaus ber hergestellte importierte scanner verurteilt ziffer ii urteilsausspruchs erledigung anspruchs auskunftserteilung hinsichtlich beklagten hergestellter importierter scanner festgestellt ziffer iii urteilsausspruchs zahlungspflicht beklagten festgestellt ziffer iii urteilsausspruchs zahlungspflicht beklagten ber mai hinaus festgestellt umfang aufhebung verurteilung ziffer ii iii urteilsausspruchs berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf dezember abgendert auskunftsantrag feststellungsantrag unzulssig abgewiesen soweit zeitraum mai januar betreffen brigen klage unbegrndet abgewiesen umfang aufhebung feststellung ziffer iii urteilsausspruchs sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juli darber hinaus ziffer iii urteilsausspruchs dahin berichtigt ziffer satz eingefgten tarifs heit scanner leistungsfhigkeit vervielfltigungen pro minute rechts wegen tatbestand parteien streiten ber vergtung scannern abs urhg klgerin verwertungsgesellschaft wort nimmt deutschland einzige verwertungsgesellschaft urheberrechtlichen nutzungsrechte sprachwerken wahr zusammenhang vergtungspflicht gem urhg auftrag verwertungsgesellschaft bild kunst ttig deren aufgabe wahrnehmung urheberrechtlichen nutzungsrechte fotografien bildwerken grafiken art beklagte importiert vertreibt scanner klgerin zusammen verwertungsgesellschaft bild kunst gem urhwg tarife fr vergtung scannern abs urhg aufgestellt bundesanzeiger verffentlicht dezember verffentlichten tarif fr ab januar veruerten verkehr gebrachten scanner mindestens zwei seiten minute vervielfltigen kopiergeschwindigkeit auflsungsvermgen scanners gestaffelte vergtung bezahlen dezember verffentlichte tarif sieht fr scanner ab januar veruert verkehr gebracht kopiergeschwindigkeit scanners gestaffelte vergtung fr scanner leistungsfhigkeit seiten minute dabei vergtung dm entrichten fr zeit oktober dezember veruerte verkehr gebrachte scanner enthlt tarif bergangsregelung klgerin beklagten durchfhrung abs nr abs satz urhwg vorgesehenen verfahrens schiedsstelle zuletzt auskunft darber verlangt umfang zeit januar september sowie ab april scanner hergestellt importiert veruert sonstiger weise verkehr gebracht viele seiten pro minute din format hilfe scanner vervielfltigt knnen soweit ursprnglich auskunftserteilung fr zeit oktober mrz begehrt nachdem beklagte insoweit auskunft erteilt beantragt erledigung hauptsache festzustellen klgerin darber hinaus feststellung begehrt beklagte verpflichtet fr beklagten zeit januar september veruerten sonstiger weise verkehr gebrachten scanner doppelte vergtung dezember verffentlichten tarif fr beklagten seit oktober veruerten sonstiger weise verkehr gebrachten scanner einfache vergtung dezember verffentlichten tarif bezahlen beklagte klage entgegengetreten erledigungserklrung klgerin angeschlossen landgericht antrgen auskunftserteilung feststellung vergtungspflicht fr zeit ab oktober stattgegeben weitergehende klage abgewiesen berufungsgericht beklagten teilweise verurteilung eingelegte berufung zurckgewiesen berufung klgerin klage umfang stattgegeben landgericht abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt erstrebt beklagte weiterhin vollstndige abweisung klage whrend revisionsverfahrens klgerin rechtsstreit hauptsache fr zeitraum januar hinblick darauf fr erledigt erklrt beklagte wirkung januar bitkom klgerin bestehenden gesamtvertrag beigetreten sei seither gesamtvertrag anfallende vergtung entrichte beklagte erledigungserklrung weder zugestimmt widersprochen entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen beklagte sei klgerin gem abs urhg auskunftserteilung abs urhg zahlung vergtung jeweiligen tarif klgerin verpflichtet hierzu ausgefhrt klgerin knne beanspruchte auskunft gem abs urhg fr zeit januar september ab april verlangen beklagten importierten vertriebenen scannern vergtungspflichtige vervielfltigungsgerte sinne abs urhg handele auskunftsanspruch bestehe unabhngig davon fr scanner tarifen klgerin vergtung geschuldet sei sei daher unerheblich zeit januar september importierten veruerten scanner kopiergeschwindigkeit mindestens zwei seiten minute gehabt htten hinsichtlich ursprnglich gleichfalls zulssigen begrndeten antrags auskunftserteilung fr zeit oktober mrz sei erledigung hauptsache festzustellen nachdem beklagte insoweit auskunft erteilt klgerin daraufhin hauptsache teilweise fr erledigt erklrt klgerin anspruch feststellung beklagte fr zeit januar september verkehr gebrachten scanner gem abs urhg vergtung dezember verffentlichten tarif klgerin gem abs urhg hhe doppelten vergtungssatzes schulde insoweit sei unerheblich beklagten verkehr gebrachten scanner mindestens zwei vervielfltigungen minute htten herstellen knnen feststellungsantrag sei dahin auszulegen grundstzliche anwendbarkeit tarifs scanner angemessenheit vergtung tarif anfall doppelten vergtungssatzes betreffe frage umfasse beklagten verkehr gebrachten gerte kopiergeschwindigkeit tarif fielen tarif geforderte vergtung sei angemessen klgerin schulde doppelten vergtungssatz einfuhr scanner gemeldet antrag festzustellen beklagte klgerin fr seit oktober verkehr gebrachten scanner vergtung dezember verffentlichten tarif zahlen sei gleichfalls begrndet einwnde beklagten angemessenheit tarifs fr ab januar verkaufte scanner seien gerechtfertigt ii beurteilung gerichteten angriffe revision teilweise erfolg revision uneingeschrnkt zulssig beschrnkung revisionszulassung ergibt revision zutreffend geltend macht daraus berufungsgericht zulassung revision begrndet frage angemessenheit einzelgertevergtungen fr vervielfltigungsgerte funktionseinheit einsatz kmen grundsatzbedeutung zulassung revision teil streitgegenstands beschrnkt gegenstand teil zwischenurteils knnte beschrnkung revisionszulassung begrndung fr zulassung revision ergeben daraus hinreichend deutlich hervorgeht berufungsgericht mglichkeit nachprfung revisionsverfahren wegen teils streitgegenstandes erffnen bgh urt zr grur tz wrp resellervertrag begrndung berufungsgerichts lsst jedoch erkennen zulassung revision teil streitgegenstands beschrnken grundstzlich erachteten rechtsfrage betroffen frage angemessenheit einzelgertevergtungen lsst allein teil streitgegenstandes zuordnen gegenstand teil zwischenurteils knnte whrend revisionsverfahrens klgerin einreichung schriftsatzes rechtsstreit hauptsache fr zeitraum januar hinblick darauf fr erledigt erklrt beklagte wirkung januar bitkom klgerin bestehenden gesamtvertrag beigetreten sei seither gesamtvertrag anfallende vergtung entrichte erledigungserklrung betrifft antrag feststellung beklagte verpflichtet klgerin fr beklagten zeitraum veruerten sonstiger weise verkehr gebrachten scanner vergtung dezember verffentlichten tarif bezahlen sowie hilfsantrag durchsetzung zahlungsanspruchs gestellten antrag auskunftserteilung fr zeitraum erledigungserklrung klgerin einseitig geblieben beklagte zugestimmt fehlende widerspruch beklagten zustimmung gilt regelung abs satz zpo gericht ber kosten bercksichtigung bisherigen sach streitstandes billigem ermessen beschluss entscheidet beklagte einreichung schriftsatzes abgegebenen erledigungserklrung klgers innerhalb notfrist zwei wochen seit zustellung schriftsatzes widerspricht beklagte zuvor folge hingewiesen worden gem nr egzpo verfahren anzuwenden vorliegende bereits september anhngig zller vollkommer zpo aufl rdn einseitige erledigungserklrung klgerin zulssig erledigung hauptsache klger revisionsverfahren jedenfalls einseitig erklrt ereignis hauptsache erledigt auer streit steht st rspr bgh urt zr grur wrp einkaufsgutschein ii prfen klage geltend gemachten erledigenden ereignis zulssig begrndet fall ereignis unzulssig unbegrndet geworden beide voraussetzungen erfllt erledigung hauptsache festzustellen anderenfalls klage abzuweisen st rspr vgl bgh grur einkaufsgutschein ii danach klage insoweit abzuweisen antrag feststellung beklagte verpflichtet klgerin fr beklagten seit oktober veruerten sonstiger weise verkehr gebrachten scanner vergtung dezember verffentlichten tarif bezahlen unzulssig soweit zeitraum ab eintritt geltend gemachten erledigenden ereignisses januar bezog zukunft gerichtete feststellungsantrag zulssig soweit zahlungspflicht beklagten fr schluss mndlichen verhandlung berufungsgericht mai verkehr gebrachte scanner betrifft fr zeit danach fehlt gem abs zpo erforderliche feststellungsinteresse fr hilfsantrag durchsetzung zahlungsanspruchs gestellten antrag auskunftserteilung fr zeit ab april besteht rechtsschutzinteresse demzufolge gleichfalls hinsichtlich scannern mai verkehr gebracht worden gewerblichen rechtsschutz urheberrecht allein grnden prozesskonomie vermeidung weiteren rechtsstreits erffnete mglichkeit statt vorrangigen leistungsklage form stufenklage ausnahmsweise feststellungsklage erheben darf fhren klger feststellungsklage mehr erreicht leistungsklage erreichen knnte verhielte feststellungsantrag streitfall zeitlich unbeschrnkt wre demnach erst schluss mndlichen verhandlung berufungsgericht entstandene vergtungsansprche erstrecken wrde leistungsklage htte klgerin letzten mndlichen verhandlung tatsacheninstanz bereits entstandene fllige vergtungsansprche geltend knnen voraussetzungen denen zpo klage knftige leistung erhoben weder klgerin dargetan ersichtlich feststellungsklage knftige leistung betreffend zulssig entsprechende leistungsklage zpo scheitern wrde setzt indessen besonderes feststellungsinteresse hinsichtlich knftigen leistung voraus fr streitfall dargetan vgl bgh urt zr grur tz wrp kopierstationen urt zr grur tz wrp pc soweit antrag feststellung beklagte verpflichtet klgerin fr beklagten seit oktober veruerten sonstiger weise verkehr gebrachten scanner vergtung dezember verffentlichten tarif bezahlen zeitraum schluss mndlichen verhandlung berufungsgericht mai geltend gemachten erledigenden ereignis januar betrifft ii ausgefhrt unzulssig insoweit gem abs zpo erforderliche feststellungsinteresse fehlt hilfsantrag durchsetzung zahlungsanspruchs gestellte antrag auskunftserteilung fr zeit ab april gleichfalls unzulssig soweit mai januar verkehr gebrachte scanner betrifft insofern ebenfalls ii ausgefhrt rechtsschutzinteresse besteht klage daher insoweit unzulssig abzuweisen demnach lediglich beurteilen ansprche wegen scannern begrndet mai verkehr gebracht worden bedeutung vergtungspflicht fr vervielfltigungsgerte januar kraft getretene zweite gesetz regelung urheberrechts informationsgesellschaft oktober bgbl neu geregelt worden ff urhg fr streitfall allein mai bestehende rechts sachlage mageblich klgerin beklagten gem abs urhg auskunft verlangen umfang zeit januar september oktober mrz sowie april mai scanner veruert verkehr gebracht viele seiten pro minute din format hilfe scanner vervielfltigt knnen antrge auskunftserteilung daher insoweit fr zeit januar september april mai begrndet fr zeit oktober mrz berufungsgericht insoweit recht erledigung antrags auskunftserteilung festgestellt beklagte erledigungserklrung klgerin angeschlossen ursprnglich zulssige begrndete auskunftsantrag dadurch erledigt beklagte klgerin auskunft erteilt vgl bgh grur einkaufsgutschein ii revision rgt allerdings erfolg berufungsgericht beklagte auskunftserteilung ber veruerte verkehr gebrachte scanner ber smtliche hergestellte importierte scanner verurteilt bzw insoweit erledigung hauptsache festgestellt urheber gem abs satz urhg abs urhg zahlung vergtung verpflichteten auskunft ber art stckzahl geltungsbereich urheberrechtsgesetzes veruerten verkehr gebrachten gerte verlangen anspruch gem abs urhg verwertungsgesellschaft geltend gemacht berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen beklagte grundstzlich zahlung vergtung abs urhg verpflichtet art werkes erwarten abs urhg ablichtung werkstcks verfahren vergleichbarer wirkung vervielfltigt urheber werkes ge gen hersteller abs satz urhg sowie importeur hndler abs satz urhg gerten vornahme vervielfltigungen bestimmt anspruch zahlung angemessenen vergtung fr veruerung sonstiges inverkehrbringen gerte geschaffene mglichkeit vervielfltigungen vorzunehmen aa scanner vergtungspflichtige vervielfltigungsgerte sinne abs urhg bgh urt zr grur wrp scanner bestimmt urheberrechtlich geschtzte vorlagen ablichtung werkstcks wohl verfahren vergleichbarer wirkung vervielfltigen ablichtung werkstcks fotomechanische vervielfltigung insbesondere wege fotokopie gemeint vgl bgh grur tz pc scanner knnen weder allein verbindung gerten fotomechanische vervielfltigungen herkmmlichen fotokopiergert hergestellt verfahren vergleichbarer wirkung sinne abs satz urhg verfahren vervielfltigung druckwerken verstehen bghz tz ff drucker plotter scanner zusammenspiel pc drucker geeignet herkmmliches fotokopiergert vervielfltigung druckwerken eingesetzt bb beklagten importierten vertriebenen flachbettscanner handelt danach vergtungspflichtiges vervielfltigungsgert sinne abs urhg insoweit bedeutung gert revision geltend macht vervielfltigungen texterkennungssoftware bildverarbeitungssoftware bewerkstelligt knnen bildschirm pc daher textdateien bilddateien dargestellt kommt darauf scanner vervielfltigungsfunktion zusammenwirken gerten erfllen desgleichen unerheblich vorlage originalgetreu wiedergegeben ausdrucken pc formatiert bearbeitet bgh grur scanner entscheidend hilfe scanners pc sei textdatei sei bilddatei erfasste vorlage ausgedruckt ergebnis fotokopiergert vervielfltigt revision macht erfolg geltend beklagten vertriebene scanner sei lediglich darstellung vorlage bilddatei zulasse vergtungspflichtigen fotokopiergert vergtungspflichtigen digitalen kamera gleichzusetzen vergtungspflicht digitaler kameras abs urhg steht entgegen textdateien bilddateien erzeugen digitalkameras unterschied scannern vielmehr deshalb abs urhg vergtungspflichtig sinne vorschrift bestimmt urheberrechtlich geschtzte werke vervielfltigen beklagte importeurin vertreiberin vergtungspflichtiger vervielfltigungsgerte klgerin grunde zahlung vergtung verpflichtet auskunft ber art stckzahl veruerten verkehr gebrachten scanner erteilen fr gerte tarif klgerin dezember vergtung geschuldet kopiergeschwindigkeit scanner mindestens zwei seiten minute betrgt abs urhg geschuldete auskunft erstreckt gerte fr anlage abs urhg tarif verwertungsgesellschaft rcksicht kopiergeschwindigkeit vergtung zahlen langsameren gerte grundstzlich abs urhg vergtungspflichtig vgl bghz telefaxgerte schricker loewenheim urheberrecht aufl urhg rdn dreyer dreyer kotthoff meckel urheberrecht aufl urhg rdn revision rgt allerdings erfolg berufungsgericht beklagte auskunftserteilung ber veruerte verkehr gebrachte scanner ber smtliche hergestellte importierte scanner verurteilt bzw insoweit erledigung hauptsache festgestellt auskunftsanspruch abs urhg richtet zahlung vergtung abs urhg verpflichteten hersteller importeure hndler auskunft ber art stckzahl geltungsbereich urheberrechtsgesetzes veruerten verkehr gebrachten gerte erteilen allein herstellung import gerte lst vergtungspflicht hersteller importeure veruern hergestellten importierten gerte zwangslufig geltungsbereich urheberrechtsgesetzes bringen verkehr gerte geltungsbereich urheberrechtsgesetzes veruert verkehr gebracht bedarf auskunftspflicht herstellers importeurs weder dritte vergtungspflichtig insoweit verhlt hndlern abs satz halbsatz urhg bzw abs satz halbsatz urhg auskunftspflichtig vergtungspflichtig vergtungspflichtige bezugsquelle aufgedeckt berprft vgl begrndung regierungsentwurf dritten gesetzes nderung urheberrechtsgesetzes brdrucks revision rgt recht berufungsgericht festgestellt beklagte sei verpflichtet klgerin fr beklagten zeit januar september veruerten sonstiger weise verkehr gebrachten scanner gem abs urhg vergtung dezember verffentlichten tarif klgerin gem abs urhg hhe doppelten vergtungssatzes bezahlen berufungsgericht feststellungsantrag klgerin dahin ausgelegt grundstzliche anwendbarkeit tarifs scanner angemessenheit vergtung tarif anfall doppelten vergtungssatzes betrifft frage umfasst beklagten verkehr gebrachten gerte kopiergeschwindigkeit tarif fallen auslegung feststellungsantrags parteien verhandlung errtert auslegung einwnde erhoben drei genannten fragen beschrnkten feststellungsantrag fehlt revision zutreffend geltend macht abs zpo erforderliche feststellungsinteresse rechtliche interesse feststellung einzelne streitpunkte rechtsverhltnisses beschrnkt feststellungsausspruch geeignet endgltigen erledigung gesamten streitigkeit fhren jedoch fall klgerin beklagten fr zeit januar september veruerten sonstiger weise verkehr gebrachten scanner beanspruchte vergtung dezember verffentlichten tarif verlangen scanner tarif vorausgesetzt mindestens zwei seiten minute vervielfltigen knnen parteien umstritten rede stehenden scanner beklagten kopiergeschwindigkeit erreichen allein feststellung tarif klgerin grundstzlich scanner anwendbar vergtung tarif fr scanner angemessen doppelte vergtungssatz angefallen daher geeignet streit parteien ber vergtungspflicht fraglichen scanner beenden umstand feststellungsantrag auslegung berufungsgerichts feststellungsinteresse fehlt fhrt allerdings antrag beim derzeitigen stand verfahrens unzulssig abzuweisen klgerin auslegung feststellungsantrags berufungsgericht einwnde erhoben durfte jedoch darauf vertrauen verstandenen feststellungsantrag feststellungsinteresse besteht berufungsgericht htte klgerin entgegen abs zpo verleiten drfen feststellungsantrag drei genannten streitpunkte beschrnken feststellungsinteresse nehmen grundsatz vertrauensschutzes anspruch parteien faires gerichtsverfahren gebieten fall abweisung klage unzulssig abzusehen klgerin wiedererffneten berufungsverfahren gelegenheit fr erklrung geben feststellungsantrag frage umfasst beklagten zeit januar september veruerten verkehr gebrachten scanner kopiergeschwindigkeit dezember verffentlichten tarif klgerin fallen vgl bgh urt zr grur tz wrp versandkosten aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht deshalb abgesehen feststellungsantrag jedenfalls unbegrndet vgl bghz paperboy bgh urt zr grur wrp treue punkte berufungsgericht recht angenommen tarif klgerin grundstzlich scanner anwendbar vergtung tarif fr scanner angemessen fr fall scanner aufgrund kopiergeschwindigkeit tarif vergtungspflichtig doppelte vergtungssatz angefallen aa dezember verffentlichten tarif fr ab januar veruerte verkehr gebrachte scanner geforderte vergtung berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen angemessen tatrichterliche entscheidung darber verwer tungsgesellschaft aufgestellter tarif angemessen unangemessen anzusehen revisionsinstanz uneingeschrnkt berprft revisionsgericht abgesehen gergten verfahrensversten insbesondere darauf berprft berufungsgericht mastbe verkannt denen angemessene vergtung bestimmen bgh urt zr grur wrp musikmehrkanaldienst jedoch fall angemessene vergtung abs urhg gelten gem abs urhg anlage vorschrift bestimmten stze soweit vereinbart ziffer ii anlage abs urhg august september geltenden fassung juli vergtung abs urhg geregelt leistungsfhigkeit vervielfltigungsgerte gestaffelt betrgt fr vervielfltigungsgert kopiergeschwindigkeit vervielfltigungen je minute dm berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen regelung ziffer ii anlage abs urhg scanner anwendbar vervielfltigungsverfahren vergleichbarer wirkung ziffer ii anlage abs urhg aufgefhrten vergtungsstze gem ziffer ii anlage abs urhg entsprechend anzuwenden scannern handelt oben ii aa ausgefhrt vervielfltigungsgerte sinne abs urhg bestimmt urheberrechtlich geschtzte werke verfahren vergleichbarer wirkung vervielfltigen vervielfltigungsvorgang hilfe scanners gesetz ausdrcklich geregelten vervielfltigungsvorgang hilfe fotokopiergerts weitgehend vergleichbar gelten angegebenen vergtungsstze grundstzlich fr scanner bgh grur scanner dezember verffentlichte tarif klgerin bewegt innerhalb ziffer ii anlage abs urhg vorgegebenen rahmens konkreten ausgestaltung berufungsgericht zutreffend angenommen sachgerecht angemessen klgerin tarif kopiergeschwindigkeit auflsungsvermgen scanner gestaffelt staffelung kopiergeschwindigkeit tarif stimmt staffelung kopiergeschwindigkeit ziffer ii anlage abs urhg berein staffelung auflsungsvermgen ziffer ii anlage abs urhg entsprechung findet folge tarife fr scanner geringerem auflsungsvermgen erheblich vergtungsstzen ziffer ii anlage abs urhg liegen vergtungsstze ziffer ii anlage abs urhg fr scanner besonders hohem auflsungsvermgen zahlen beanstanden revision gergt tarif klgerin hhe gertevergtung weise leistungsfhigkeit scanner abhngig macht vgl bgh grur scanner revision beklagten macht geltend tarif klgerin dezember sei unangemessen vergtung fr januar september verkehr gebrachte scanner niedriger ausgefallen wre klgerin pflichtgem bereits zeit tarif fr drucker pcs verffentlicht gehabt htte verzicht klgerin vergtung fr brigen gerte funktionseinheit gefhrt tarif fr scanner berhht sei rge schon deshalb erfolg unzutreffenden annahme beruht brigen gerte funktionseinheit seien abs urhg vergtungspflichtig innerhalb scanner pc drucker gebildeten funktionseinheit jedoch allein scanner vornahme vervielfltigungen bestimmt abs urhg vergtungspflichtig pcs drucker gehren dagegen senat erlass berufungsurteils entschieden abs urhg vergtungspflichtigen gerten bghz tz drucker plotter bgh grur tz pc bb beklagte fr fall aufgrund kopiergeschwindigkeit scanner mindestens zwei seiten minute vergtung tarif schuldet abs urhg zahlung doppelten vergtungssatzes verpflichtet wer gerte vornahme vervielfltigungen ablichtung werkstcks verfahren vergleichbarer wirkung bestimmt geltungsbereich urheberrechtsgesetzes gewerblich einfhrt urheber gegenber abs urhg ver pflichtet art stckzahl eingefhrten gegenstnde abs urhg bezeichneten empfangsstelle monatlich tag ablauf kalendermonats schriftlich mitzuteilen kommt meldepflicht unvollstndig unrichtig gem abs urhg doppelte vergtungssatz verlangt beklagte meldepflicht verletzt empfangsstelle rechtzeitig schriftlich mitgeteilt scanner gewerblich einfhrt berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen meldepflicht urhg ebenso auskunftspflicht urhg hinsichtlich smtlicher vervielfltigungsgerte sinne abs urhg besteht grunde vergtungspflichtig vgl oben ii berufungsgericht recht angenommen doppelte vergtungssatz abs urhg verlangt meldepflichtige schuldhaft meldepflicht verstoen vgl beschlussempfehlung bericht rechtsausschusses regierungsentwurf gesetzes bekmpfung produktpiraterie bt drucks dabei offen bleiben erfordernis schuldhaften verhaltens prventions sanktionscharakter bestimmung folgt schricker loewenheim aao urhg rdn rdn dreier dreier schulze urhg aufl rdn rdn gedanke pauschalierten schadensersatzanspruchs zugrunde liegt dreyer dreyer kotthoff meckel aao urhg rdn wandtke bullinger lft urheberrecht aufl urhg rdn revision macht erfolg geltend schuldhaften versto meldepflicht knne ausgegangen entgegen ansicht berufungsgerichts hand gelegen scannern vergtungspflichtige vervielfltigungsgerte handele fr beklagte sei erkennbar meldepflicht fr gerte bestanden tarif klgerin aufgrund leistungsfhigkeit vergtungspflichtig seien urheberrecht ebenso gewerblichen rechtsschutz beachtung erforderlichen sorgfalt strenge anforderungen gestellt stndiger rechtsprechung handelt fahrlssig wer beklagte erkennbar grenzbereich rechtlich zulssigen bewegt eigenen einschtzung abweichende beurteilung rechtlichen zulssigkeit fraglichen verhaltens betracht ziehen vgl bgh urt zr grur beatles doppel cd urt zr grur bruce springsteen and his band beklagte verpflichtet klgerin fr beklagten seit oktober mai veruerten sonstiger weise verkehr gebrachten scanner vergtung dezember verffentlichten tarif bezahlen revision macht vergeblich geltend tarif klgerin fr zeit ab januar festgesetzte vergtung fr scanner leistungsfhigkeit vervielfltigungen pro minute sei unangemessen schiedsstelle einigungsvorschlag juli zutreffend ausgefhrt tarif insoweit ausreichend leistungsstrke gerte differenziere reprsentativen zahlen ber abgerechnete scanner kopiergerte jahr anteil gerte leistungsklasse entfallen sei aa berufungsgericht bedenken blick zeit geltung tarifs klgerin magebliche recht zutreffend fr begrndet erachtet ziffer ii anlage abs urhg sowohl september dezember geltenden fassung september januar dezember geltenden fassung dezember betrgt vergtung abs urhg fr vervielfltigungsgert leistung vervielfltigungen je minute unterschiedslos dm bzw beanstanden klgerin tarif fr scanner geltende vgl oben ii aa gesetzliche regelung zugrunde gelegt leistungsklasse entsprechend gesetzlichen regelung leistungsstrke scanner unterschieden tarif klgerin zudem schon deshalb unangemessen angesehen gesetz vorgesehene vergtung dm bzw deutlich niedrigere vergtung dm fordert bb abweichendes ergibt entgegen auffassung revision entscheidung scanner senats gesetzlichen neuregelung vergtungspflicht senat hinblick unterschiedlichen sachverhalte vergtungsregelung abs urhg erfasst nderung gesetzlichen regelung entweder abschaffung festen vergtungsstze strkere differenzierung unterschiedlichen vervielfltigungsvorgnge fr sinnvoll erachtet bgh grur scanner januar kraft getretene zweite gesetz regelung urheberrechts informationsgesellschaft oktober bgbl festen vergtungsstze abgeschafft flexible regelung ersetzt vgl urhg ndert jedoch daran inkrafttreten gesetzesnderung fes ten vergtungsstze galten fr gestaltung tarife magebend revision macht erfolg geltend tarif klgerin fr zeit ab januar festgesetzten vergtungen fr scanner seien schiedsstelle einigungsvorschlag juli zutreffend ausgefhrt unangemessen hhe tarifs hinreichend bercksichtigt scanner funktionseinheiten eingesetzt knnten schiedsstelle angenommen gesetzlichen vergtungsstze anlage ii abs urhg stellten obergrenze dar addition vergtungen fr gerte typischerweise funktionseinheit verwendung fnden fall berschritten drfe bedenken greifen bereits oben ii aa ausgefhrt pcs drucker abs urhg vergtungspflichtigen vervielfltigungsgerten gehren revision weist zutreffend darauf ziffer iii urteilsausspruchs kopie wiedergegebene verffentlichung tarifs bundesanzeiger dezember ziffer satz zahl vervielfltigungen offenbar versehentlich nennt insoweit wiederholte verffentlichung tarifs bundesanzeiger januar hinzufgung zahl berichtigt worden berufungsurteil daher ziffer iii urteilsausspruchs wegen offenbaren unrichtigkeit gem abs zpo dahin berichtigen ziffer satz eingefgten tarifs heit scanner leistungsfhigkeit vervielfltigungen pro minute iii revision beklagten danach berufungsurteil zurckweisung weitergehenden rechtsmittels aufzuheben soweit be rufungsgericht beklagte ziffer urteilsausspruchs auskunftserteilung ber mai hinaus ber hergestellte importierte scanner verurteilt ziffer ii urteilsausspruchs erledigung anspruchs auskunftserteilung hinsichtlich beklagten hergestellter importierter scanner festgestellt ziffer iii urteilsausspruchs zahlungspflicht beklagten festgestellt ziffer iii urteilsausspruchs zahlungspflicht beklagten ber mai hinaus festgestellt umfang aufhebung verurteilung ziffer feststellungen ziffer ii iii urteilsausspruchs berufung beklagten urteil landgerichts abzundern auskunftsantrag feststellungsantrag unzulssig abzuweisen soweit zeitraum mai januar betreffen brigen klage unbegrndet abzuweisen umfang aufhebung feststellung ziffer iii urteilsausspruchs sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckzuverweisen berufungsurteil darber hinaus ziffer iii urteilsausspruchs dahin berichtigen ziffer satz eingefgten tarifs heit scanner leistungsfhigkeit vervielfltigungen pro minute bergmann pokrant kirchhoff schaffert koch vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mrz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz nr abs satz rgt nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht allgemein bezeichnete rechtsprechung bundesgerichtshofes grundlegend missverstanden erforderlichkeit revisionszulassung sicherung einheitlichen rechtsprechung hinreichend ausgefhrt vergleich entscheidungstragenden notwendig geschriebenen oberstze berufungsurteils herangezogenen rechtsprechung rechtssatzabweichung dargelegt bgh beschluss mrz ix zr olg hamm lg dortmund ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel prof dr gehrlein grupp richterin mhring mrz beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm september kosten klger zurckgewiesen streitwert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde unbegrndet begrndung rechtsmittels gengt gesetzlichen anforderungen rge rechtsfehlern behauptung berufungsgericht rechtsprechung senats frage wann scha densersatzanspruch steuerberater entstanden sei beispielhaftes zitat bgh urteil februar ix zr wm bgh urteil mai ix zr bghz grundlegend missverstanden erfordernis sicherung einheitlichen rechtsprechung grund revisionszulassung abs satz nr zpo dargelegt beschwerdebegrndung htte vielmehr bestimmten entscheidungserheblichen obersatz berufungsurteils herausarbeiten mssen sei aufgrund missverstndnisses sei aufgrund erwgungen obersatz vergleichsentscheidung abweicht hinsicht gilt fr zulassungsgrnde grundstzlichen bedeutung rechtsfortbildung vgl bgh beschluss oktober ix zb wm rn obersatzvergleich stellt senat fr einheitlichkeitssicherung stndiger rechtsprechung ab vgl zuletzt etwa bgh beschluss dezember ix zr juris rn dezember ix zr juris rn september ix zb juris rn auslegung deckt beschwerde angefhrten beschluss zivilsenats september zr njw ii zivilsenat ausdruck gebracht ebenso heranziehung unrichtigen obersatzes erzeuge grundlegendes missverstndnis strukturelle wiederholungsgefahr fehlerhaften rechtsanwendung kritisch dagegen hk zpo kayser aufl rn sache bedeutet jedoch subsumtion obersatz infolge missverstndnisses vergleichsentscheidung abweicht missverstndnis schwerwiegend wre grundlegend sinne obersatzvergleiches zivilsenat ltere zulassungsrechtsprechung klargestellt grundlegend bgh beschluss mrz zr njw jngerer zeit vgl etwa bgh beschluss juli za juris juni zr juris rn ebenso verfahren oberste bundesgerichte vgl etwa bfh nv nr versteckte obersatzdivergenz handelt schlielich gericht bestimmten rechtsfrage stndiger praxis hchstrichterliche rechtsprechung bercksichtigt zivilsenat rechtsfehler symptomatischer bedeutung bezeichnet vgl beschluss mai zb bghz obersatzvergleich hnlich frher divergenzrevision begrndung nichtzulassungsbeschwerde nachvollzogen vgl bereits bgh beschluss mai zb aao mrz zr bghz hk zpo kayser aao rn begrndungsanforderungen nichtzulassungsbeschwerde bezeichnung ganz allgemeinen rechtsfrage wann schadensersatzanspruch steuerberater entsteht gengt beschwerde genannte grund sicherung einheitlichen rechtsprechung berufungsurteil bezugnahme senatsurteil februar ix zr aao fehlerhaft angenommen schon belastenden steuerbescheide beruhten pflichtwidrigem verhalten beraters versumung einspruchsfrist schaden verfestigt statt erstmals schaden entstehen lassen bezeichnet subsumtionsfehler zulassung revision fhren abgrenzungsfrage mag tatrichterlichen wrdigung schwierigkeiten bereiten hufiger fehlern fhren dargelegt subsumtionsergebnisse anwendung abweichenden obersatzes beruhen umstnden wiederholungs nachahmungsgefahr berufungsurteil ohnehin indizielle bedeutung fr obersatzabweichung knnen zulassungsrechtsprechung bundesgerichtshofes begrndet ii rechtsgrundstze denen berufungsgericht streitfall entschieden rechtsprechung bundesgerichtshofs geklrt abweichung grundstzlichen angewendet worden haftung steuerberaters fr veranlagungsschaden mandanten berater vertreten beginnt bekanntgabe entsprechenden steuerbescheide bgh urteil mai ix zr bghz st rspr bekanntgabe gengt diejenige berater kenntnis mandanten erst fllen ankommen denen stberg af fr verjhrungsbeginn mehr anzuwenden bgh urteil januar ix zr wm rn februar ix zr wm rn soweit schaden beteiligung personengesellschaft handelt reicht infolge bindungswirkung fr persnliche steuerfestsetzung bekanntgabe grundlagenbescheide gesellschaft steuerlichen berater bgh urteil november ix zr wm rn einzige abgeschlossene verletzungshandlung mehrere schadensfolgen ausgelst beginnt grundsatz schadenseinheit anspruchsverjhrung bereits sobald irgendein teilschaden entstanden gilt hinblick nachtrglich auftretende zunchst drohende folgen mglich vorhersehbar dagegen mehrere selbstndige handlungen schdigers ausgewirkt beginnt verjhrung regelmig jeweils dadurch verursachten schden gesondert laufen bgh urteil dezember ix zr wm iii mwn beschwerdefall berufungsgericht bereits unstreitigem sachverhalt angenommen beklagte mangelhafte buchfhrung betreuten gesellschaften vertreten schaden schtzungen finanzamts beruhenden steuerbescheide oktober schuldhaft verursacht beweislastfrage zusammenhang ausdrcklich offen gelassen beweislast bezogener zulassungsgrund erffnet folglich berufungsurteil angriff beschwerde subsumtion berufungsgerichts beklagte bereits aufgrund vorangegangenen pflichtverletzungen ersatz veranlagungsschadens schtzungsbescheide oktober gehaftet knnte revisionsrechtlich interesse lsst gleichfalls grund zulassung hauptrechtsmittels erkennen beklagte allerdings verspteten einlegung einsprche steuerbescheide oktober erneut pflichten verletzt hierbei nachteile mandanten vorangegangenen pflichtverletzung abwenden mindern fr mageblichen ansicht berufungsgerichts ohnehin einzustehen versumnis enthlt selbstndige schadensurschliche pflichtverletzung frhere schadensstiftende handlung schadenszurechnungsgrund gleichsam aufgehoben neue verjhrungsfrist htte anlaufen lassen knnen vgl bgh urteil dezember ix zr wm ii geltend gemachte schaden annahme berufungsgerichts bereits aufgrund lteren pflichtverletzung beklagten vollen umfanges entstanden dagegen rgt beschwerde geltend gemachte veranlagungsschaden beruhe ausschlielich groben schtzungsfehler finanzamtes sei deshalb beklagten folge vertretenden buchhaltungsmngel zuzurechnen beanstandet jedoch lediglich rechtsfehler grundstzliche bedeutung schutzzwecks verletzten vertragspflicht hinblick finanzverfahrensrechtlich drohende risiko schtzung besteuerungsgrundlagen herauszuarbeiten gengt zulassungsrechtlich risiko fehlerhaften schtzung gehrt brigen typischerweise zurechnungszusammenhang pflichtverletzung finanzamt besteuerungsgrundlagen schtzen durfte bestand mgliche fehler darin finanzamt unklarer verteilung gewinne speiseeishersteller verkufer produkte endverbraucher fr beide gesellschaften wahrscheinlich insgesamt erzielten gewinn besteuerungsgrundlage ansatz gebracht statt immerhin fragwrdige aufteilung vorzunehmen lag gerade vorgehensweise auerhalb erwartung verwirklichte spezifische schtzungsrisiko ausgangspunkt berufungsgerichtes beklagten vertreten fr schtzungsbescheiden oktober veranlagten krperschaftsteuern gmbh klger gesellschafter haftungsbescheide januar beklagten folgetage zugegangen persnlich anspruch genommen worden hieran beschwerde fr verjhrungsbeginn anknpfen obwohl haftungsbescheide teilschaden betreffen bundesgerichtshof entschieden wann anspruch ersatz drittschadens geschftsfhrer laufenden buchfhrungs steuerberatungsmandat gmbh verjhrt sofern schutzbereich einbezogen finanzamt persnlich ao fr steuernachforderungen gmbh haftung genommen rechtsfrage beschwerde weder bezeichnet hieraus grundstzliche bedeutung rechtssache herzuleiten versucht freilich mangels entscheidungserheblichkeit erfolgversprechend wre vgl bgh beschluss januar zr bghz fr beschwerdegericht bezeichnete frage entscheidungserheblich schadensbegrndend insoweit bereits schtzungsbescheide oktober angesehen kayser raebel grupp gehrlein mhring vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november langendrfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs lsst schadensersatzanspruch mehrere beratungsfehler sttzen beginnt kenntnisabhngige verjhrungsfrist fr beratungsfehler gesondert laufen bgb verkufer kufer ber mglichkeit bert eigentumswohnung fremdmitteln erwerben darber aufklren zinsen fr kufer aufzunehmende darlehen subventioniert zinssubvention gesamte laufzeit darlehens erstreckt bgh urteil november zr olg celle lg hannover zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth fr recht erkannt revision streithelfers klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger erwarben mrz beklagten eigentumswohnung preis dm schlossen vertrag ber mietenverwaltung mietpool ab vertragsschluss vorausgegangen gesprche fr vertriebsbeauftragte beklagten ttigen vermittler mglichkeit hingewiesen eigenkapital wohnung bestand beklagten kaufen anschlieend berechnung fr wohnung vorgelegt mieteinnahmen steuervorteile gedeckter monatlicher aufwand klger dm ergab behauptung seien vermittler falsch unvollstndig beraten worden verlangen klger rckabwicklung kaufvertrages sowie feststellung beklagte ersatz erwerb wohnung erwachsenden weiteren vermgensschadens verpflichtet klger zunchst schriftsatz dezember sowie per mail durchfhrung gteverfahrens staatlich anerkannten gtestelle freiburg beantragt mail lag dezember abrufbereit wann schriftsatz gtestelle eingegangen feststellen lassen nachfolgend erhobene klage vorinstanzen erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt streithelfer klger deren antrge entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt etwaige schadensersatzansprche klger wegen positiver vertragsverletzung beklagten zustande gekommenen beratungsvertrages abs bgb fr verjhrt bereits ende zahlreiche beratungsfehler bekannt seien hiervon ausgenommen sei vorwurf beklagte darber aufgeklrt teil kaufpreises verwendet wrde zinsen fr aufgenommene vorausdarlehen subventionieren mietpool zuschuss gewhren jedoch beginne verjhrungs frist erst kenntnis beratungsfehlers bereits laufen erhebung klage hinreichende erfolgsaussicht zumutbar erscheine sei ende fall ende laufende verjhrungsfrist sei gehemmt worden schriftliche antrag einleitung gteverfahrens dezember gtestelle eingegangen sei htten klger bewiesen per mail bermittelte textdatei sei antrag sinne abs nr bgb verfahrensordnung gtestelle fr antrge vorgesehene schriftform erflle ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher nachprfung punkten stand ausgangspunkt zutreffend geht berufungsgericht davon schadensersatzansprche wegen positiver vertragsverletzung beratungsvertrages etwaige ansprche klger beklagte januar unverjhrt bestanden seit zeitpunkt geltenden regelmigen verjhrungsfrist drei jahren unterliegen bgb art abs satz egbgb nimmt berufungsgericht rechtsfehler frist krzer fr streitgegenstndlichen ansprche geltende verjhrungsfrist alten rechts wortlaut bergangsregelung art abs satz egbgb januar berechnet stichtag fr beginn regelmigen verjhrungsfrist bgb allein mageblich zustzlich subjektiven voraussetzungen abs nr bgb vorliegen mssen entspricht rechtsprechung bundesgerichtshofs urt januar xi zr wm verffentlichung bghz bestimmt urt mrz viii zr wm beanstanden ferner annahme berufungsgerichts klage verfolgten ansprche seien verjhrt soweit klger januar kenntnis beratungsfehlern beklagten infolge grober fahrlssigkeit kannten verjhrungsfrist beratungsfehler gesttzten ansprche januar begonnen klgern deren ablauf dezember gehemmt worden einreichung gteantrags landesjustizverwaltung eingerichteten anerkannten gtestelle verjhrung hemmen bekanntgabe antrags demnchst veranlasst abs nr halbsatz bgb berufungsgericht jedoch davon berzeugen vermocht schriftliche antrag einleitung gteantrags rechtzeitig dezember gtestelle freiburg eingegangen revision erhebt insoweit einwendungen dezember gtestelle eingegangene mail gengte fr antrag abs nr bgb geltenden formerfordernissen daher geeignet verjhrung hemmen form gteantrag stellen richtet fr ttigkeit jeweiligen gtestelle mageblichen verfahrensvorschriften knnen unmittelbar landesrechtlichen bestimmungen art bayerischen schlichtungsgesetzes sowie abs gte stellen schlichtungsgesetz nordrhein westfalen abs satz schiedsamtsgesetzes nordrhein westfalen eigenen verfahrensordnung gtestelle vgl abs brandenburgischen gtestellengesetzes sowie abs satz hessischen schlichtungsgesetzes ergeben einschlgige recht landes baden wrttemberg bestimmt landesverwaltung eingerichtete anerkannte gtestellen verfahrensordnung vorgehen mssen wesentlichen teilen verfahrensgang landes schlichtungsgesetz entspricht abs nr aggvg bw verfahrensordnung klgern angerufenen gtestelle freiburg sieht feststellungen berufungsgerichts abs gteverfahren schriftlich beantragen verjhrung anspruchs gehemmt gesetzliche folge anrufung gtestelle erreicht wovon berufungsgericht ausgeht schriftform bgb gemeint nher liegen drfte sog prozessrechtliche schriftform vgl bgh urt juli iii zr wm sowie abs satz zpo bezug genommen beispielsweise bermittlung per telefax einschliet bedarf entscheidung klgern gewhlte elektronische form wahrte beiden formen schriftform bgb htte verwendung qualifizierten elektronischen signatur gleichgestanden vgl bgb prozessuale schriftform elektronische form ersetzt soweit rechtsverordnung zugelassen worden abs zpo beiden voraussetzungen fehlt rechtsfehlerhaft allerdings auffassung berufungsgerichts ansprche klger seien insoweit verjhrt beratungsfehler gesttzt grobe fahrlssigkeit erst jahr bekannt geworden annahme regelmige verjhrungsfrist fr anspruch positiver vertragsverletzung beratungsvertrages beginne unabhngig zahl geltend gemachten beratungsfehler gem abs bgb bereits laufen glubiger viele beratungsfehler kenne erhebung klage zumutbar erscheine unzutreffend berufungsgericht sttzt hierbei fr abs bgb entwickelten grundsatz fr beginn verjhrung ersatzansprchen unerlaubter handlung erforderliche kenntnis schaden person ersatzpflichtigen allgemeinen vorliegt geschdigten erhebung schadensersatzklage sei form feststellungsklage erfolgversprechend risikolos mglich st rspr vgl bgh urt oktober vi zr njw richtig rechtsprechung bundesgerichtshofs abs bgb weitgehend fr frage herangezogen wann glubiger abs nr bgb erforderliche kenntnis anspruch begrndenden umstnden person schuldners besitzt vgl mnchkomm bgb grothe aufl rdn erman schmidt rntsch bgb aufl rdn berufungsgericht verkennt dargestellte grundsatz fall einzelnen verletzungshandlung zugeschnitten daher darber besagt wann verjhrungsfrist beginnt schadensersatzklage mehrere sachlichen zusammenhang stehende verletzungshandlungen person sttzen lsst frage lsst indessen ebenfalls grundlage rechtsprechung bgb beantworten danach mehrere handlun gen gleichartig teilakte natrlichen handlungseinheit einheitlichen vorsatz schdigers beruhen gesichtspunkt zusammenhngenden gesamtverhaltens einheit betrachtet vielmehr stellt handlung eigene schadensfolgen zeitigt dadurch gesamtschaden beitrgt verjhrungsrechtlich neue selbstndige schdigung dar erzeugt daher neuen ersatzanspruch eigenem lauf verjhrungsfrist vgl bghz senat urt mrz zr njw urt oktober zr njw bgh urt januar zr njw grundstzen bestimmt beginn gem abs bgb berechnenden verjhrung vertraglicher schadensersatzansprche schuldner mehrere einander abgrenzbare offenbarungspflichtige umstnde verschwiegen mehrere beratungsfehler vorzuwerfen vgl staudinger peters bgb rdn glubiger fall unbenommen bleiben bekannt gewordene aufklrungspflichtverletzung darauf gesttzte klage rckabwicklung vertrages erfolgversprechend wre hinzunehmen gefahr laufen deshalb ansprche weiteren zunchst unbekannten aufklrungspflichtverletzungen verjhren beginnen steht entgegen bereits beratungsfehler ausreichen rckabwicklung gesamten vertrages erreichen pflichtverletzung weiteren nachteilen fr vermgen glubigers verbunden rechtfertigt verjhrungsrechtlich selbstndig behandeln kenntnisabhngige regelmige verjhrungsfrist bgb berechnet daher fr beratungsfehler gesondert beginnt laufen glubiger umstnde insbesondere wirtschaftlichen zusammenhnge kennt denen jeweilige rechtspflicht aufklrung ergibt vgl bgh urt april xi zr zip iii angefochtene urteil daher bestand sache berufungsgericht zurckzuverweisen fr abschlieende entscheidung erforderlichen feststellungen getroffen knnen fr weitere verfahren weist senat folgendes auffassung berufungsgerichts beklagte sei verpflichtet klger darber aufzuklren teil kaufpreises verwendet wrde mietpool subventionieren fr vorausdarlehen zahlenden zinsen marktbliche niveau senken allgemeinheit haltbar rechtsprechung senats verkufer immobilie verpflichtet kaufpreis enthaltenen anteil provisionen vergtungen fr sonstige leistungen hinzuweisen senat urt oktober zr wm urt oktober zr wm hieran vermag erwgung berufungsgerichts mithilfe zinssubvention sei klgern unrealistisch niedriger monatlicher eigenaufwand vorgerechnet verschleiert worden immobilienerwerb fr wirtschaftlich sinnvoll sei ndern berufungsgericht verkennt verkufer unabhngiger vermgensberater verpflichtet kufer ber wirtschaftlichkeit erwerbs allgemeinen beraten insbesondere rentabilttsberechnung vorlegen senat beschl januar zr zudem verkufer immobilie beratung kufers ber kosten finanzierungsmglichkeiten steuerliche vorteile erwerbs bernommen grundstzlich verpflichtet wert immobilie offen legen irrige vorstellungen verhandlungspartners ber angemessenheit kaufpreises korrigieren senat urt oktober zr wm kernstck beratungsleistung vielmehr ermittlung monatlichen eigenaufwands kufers sog liquidittsbetrachtung vgl czub zfir kufer mglichkeit berzeugen objekt mitteln erwerben halten knnen senat bghz berechnung bercksichtigung zeitpunkt beratung absehbaren entwicklungen zutreffend dagegen besteht fr verkufer verpflichtung interne kalkulation finanzierenden bank offen legen demgem gehalten kufer darauf hinzuweisen teile kufer hhe bekannten kaufpreises verwendet monatlichen eigenaufwand senken beklagte deshalb verpflichtet subventionierung zinsen fr vorausdarlehen offenbaren feststellungen berufungsgerichts gesamte laufzeit darlehens erstreckte allenfalls fr ersten fnf jahre erfolgte klger ber lngeren zeitraum zinsen vorausdarlehens belastet erste bausparvertrag erst etwa jahren zuteilungsreif fhrte zudem tilgung ersten hlfte vorausdarlehens durften schon darber unklaren gelassen monatlicher aufwand ablauf fr vorausdarlehen vereinbarten fnfjhrigen zinsbindungsfrist abhngigkeit allgemeinen zinsentwicklung verndern konnte vgl olg celle zip darber hinaus beklagte offen legen whrend fnfjhrigen zinsbindungsfrist zahlenden zinsen marktblich subventioniert andernfalls durften klger nmlich annehmen vorausdarlehen marktblichen konditionen erhalten deshalb rechnen belastung entsprechend differenz abschluss vorausdarlehens ablauf zinsbindungsfrist marktblichen zins vernderte lag zunchst vereinbarte zinssatz marktniveau mussten fr zeitraum ablauf zinsbindungsfrist nunmehr subvention zinsen entfiel zustzlichen anstieg belastung sinkendem zinsniveau geringere entlastung zinszahlungen einkalkulieren hierber beklagte aufklren ansprche wegen beratungsfehlers deshalb verjhrt klger schon darber aufgeklrt worden monatlicher eigenaufwand ablauf zinsbindung fr vorausdarlehen infolge allgemeinen entwicklung marktzinses deutlich erhhen knnte hierauf gesttzte ansprche auffassung berufungsgerichts verjhrt aa bisherigen tatrichterlichen feststellungen davon ausgegangen ansprche wegen unterbliebenen aufklrung ber allgemeine risiko fnfjhrigen zinsbindungsfrist fr vorausdarlehen ergab verjhrt berufungsgericht stellt insoweit lediglich darauf ab risiko erkennbar wre klger fachmann befragt htten bloe erkennbarkeit beratungsfehlers fhrt jedoch regelmige verjhrungsfrist drei jahre beginnt erforderlich vielmehr glubiger anspruch begrndenden umstnde kennt infolge grober fahrls sigkeit kennt abs nr bgb berufungsgericht festgestellt bb wren ansprche wegen verschweigen zinssubvention liegenden beratungsfehlers verjhrt klger kurzen zinsbindungsfrist ausgehende allgemeine risiko hheren belastung bereits jahr erkannt infolge grober fahrlssigkeit erkannt htten unterbliebene aufklrung ber versteckten zinssubvention ausgehende zustzliche risiko stellt nmlich eigenstndigen beratungsfehler dar betreffen beide beratungsfehler ablauf zinsbindungsfrist bestehende gefahr zustzlichen belastung klger infolge hherer zinsen fr vorauszahlungsdarlehen jeweiligen ursachen jedoch grundverschieden allgemeine risiko beruht kurzen zinsbindungsfrist sowie darauf vorhersehbar marktzins fnf jahren entwickelt zinssubvention ergebende risiko geht hingegen entscheidung beklagten zurck eigenaufwand klger art verstecktes disagio senken allerdings fr gesamte laufzeit darlehens fr deutlich krzeren zeitraum beruht dauer zinsbindungsfrist lediglich zufllig zeitpunkt offenbar dauer zinsbindungsfrist abgrenzbaren beratungsmangel handelt zuletzt dadurch deutlich kufer kurzen zinsbindungsfrist ergebende allgemeine risiko hheren zinsbelastung bekannt gesonderte aufklrung verborgen bleibt errechnete monatliche eigenaufwand ersten jahren heruntersubventioniert soweit beklagte klgern ferner verschwiegen teil kaufpreises verwendet wrde mietpool subventionieren begrndet iii dargestellten grnden fr genommen ebenfalls beratungsfehler allerdings weisen zuschsse darauf mietpool bereits abschluss kaufvertrages verkufer bekannten schieflage befand verkufer daher pflicht verletzt kufer ber wirtschaftlichen schwierigkeiten mietpools verbundene unsicherheit hinsichtlich berechnung monatlichen eigenaufwands eingestellten mietpoolausschttungen aufzuklren feststellungen berufungsgerichts ansprche wegen beratungsfehlers allerdings verjhrt klgern desastrse einnahmesituation mietpools schon bald erwerb bekannt geworden daher lange januar gewusst angaben vermittlers mietpoolausschttungen unrichtig krger klein czub stresemann roth vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hanau oktober aufgehoben soweit schmerzensgeldanspruch nebenklgerin grund gerechtfertigt festgestellt wurde entscheidung ber adhsionsantrag abgesehen weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen adhsionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen staatskasse auferlegt sonstigen verfahren entstandenen auslagen trgt beteiligte grnde landgericht angeklagten wegen raubs vergewaltigung krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt weiteren festgestellt schmerzensgeldanspruch nebenklgerin wegen erlittenen vergewaltigung grunde gerechtfertigt dagegen gerichtete revision angeklagten lediglich erfolg soweit adhsionsausspruch richtet brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo senat schliet hinsichtlich adhsionsverfahrens ausfhrungen generalbundesanwalts zutreffend ausgefhrt bestand urteil jedoch soweit angeklagte grunde zahlung schmerzensgeldes nebenklgerin verurteilt wurde adhsionsantrag wurde auerhalb hauptverhandlung gestellt bd bl jedoch ausweislich verfahrensakten entgegen abs satz stpo zugestellt fehlt amts wegen prfen wirksamen adhsionsantrag kk engelhardt stpo aufl rdn thomas putzo zpo aufl rdn baumbach lauterbach hartmann albers zpo aufl rdn heilung nochmalige antragstellung mndlichen verhandlung eingetreten erst beginn schluvortrags staatsanwaltschaft abs satz stpo versptet erfolgte bd bl gegenansicht fr eintritt rechtshngigkeit bloe antragstellung gericht gengen lt meyer goner stpo aufl rdn lr hilger stpo aufl rdn jeweils bercksichtigt hinreichend abs stpo antragstellung wirkungen erhebung klage zivilproze zuerkennt abs satz stpo fall antragstellung auerhalb mndlichen verhandlung ebenso zpo zustellung beschuldigten zwingend erforderlich unbeschadet wre annahme eintritts rechtshngigkeit zustellung beschuldigten zulssigkeitsvoraussetzung adhsionsantrages entsprechend zpo gestalteten zwingenden regelung abs satz stpo ergibt amts wegen prfen zumal ersichtlich weshalb rechtzeitigkeit antragstellung mndlichen verhandlung revisionsgericht amts wegen bercksichtigen bghr stpo abs antragstellung zustellung abs satz stpo jedoch zurckverweisung sache neuen verhandlung allein ber entschdigungsanspruch kommt betracht bgh nstz kostenentscheidung beruht abs satz abs abs stpo bode detter rothfu otten ri inbgh roggenbuck urlaub unterschrift gehindert bode'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja gvg vwgo abs brrg abs abtretung forderung vermag ffentlich rechtliche rechtsnatur abgetretenen forderung ndern zivilrechtsweg erffnen fr besoldungsanspruch beamten gem abs brrg gegebene verwaltungsrechtsweg bleibt daher abtretung besoldungsanspruchs fr rechtsstreit zessionars dienstherrn drittschuldner erffnet bgh beschluss juli iii zb lg berlin ag berlin mitte iii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vizeprsidenten schlick richter dr herrmann hucke dr remmert reiter beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilkammer landgerichts berlin januar zurckgewiesen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens trgt klgerin streitwert fr rechtsbeschwerdeverfahren euro festgesetzt grnde parteien streiten ber zulssigkeit rechtswegs ordentlichen gerichten klgerin kreditinstitut macht amtsgericht erhobenen klage abgetretenem recht besoldungsansprche beamten beklagten landes hhe restforderung darlehensvertrag geltend beschluss amtsgerichts juni wurde ber vermgen beamten eingeleiteten insolvenzantragsverfahren sicherung vermgens nachteiligen vernderungen vorlufiger treuhnder bestellt treuhnder vertrat auffassung lohn gehaltsabtretung beamten sei unwirksam daraufhin zahlte beklagte pfndbaren bezge beamten treuhnder teilte klgerin amtsgericht rechtsweg zivilgerichten fr unzulssig erklrt rechtsstreit verwaltungsgericht verwiesen hiergegen erhobene sofortige beschwerde klgerin landgericht zurckgewiesen worden landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt klgerin aufhebung beschlusses landgerichts vertritt auffassung rechtsweg ordentlichen gerichten sei erffnet ii zulssige rechtsbeschwerde sache erfolg auffassung beschwerdegerichts handelt aufgrund drngender sonderzuweisung gem abs beamtenrechtsrahmengesetzes brrg verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegenden rechtsstreit klgerin mache besoldungsansprche geltend beamtenrechtlichen verhltnis darlehensnehmers beklagten stammten handele klgerin beamten sinne abs brrg fr klage glubigers drittschuldner bleibe jedoch gericht sachlich zustndig schuldner forderung drittschuldner gesetzlichen bestimmungen ber rechtsweg zustndigkeit geltend msste gelte zivilrechtlichen abtretung bezgen fall zessionar stelle bisherigen glubigers heit vorliegend bediensteten beklagten trete abtretung gem ff bgb ndere daran geltend gemachte besoldungsanspruch beamtenrechtlichen verhltnis zedenten beklagten entspringe insoweit anspruch beamtenverhltnis handele hlt rechtlicher nachprfung stand fr klgerin gel tend gemachten anspruch verwaltungsrechtsweg erffnet abs brrg inkrafttreten beamtenstatusgesetzes beamtstg juni bgbl fort gilt vgl abs satz beamtstg fr klagen beamten ruhestandsbeamten frheren beamten hinterbliebenen beamtenverhltnis verwaltungsrechtsweg gegeben sonderzuweisung vorliegend unmittelbar einschlgig klgerin beamten sinne vorschrift handelt amts landgericht jedoch zutreffend davon ausgegangen abtretung pfndbaren gehaltsbestandteile charakter abgetretenen anspruchs verndert klgerin zessionarin lediglich stelle bisherigen glubigers heit beamten getreten fr klage beamten gem abs brrg gegebene verwaltungsrechtsweg bleibt abtretung fr rechtsstreit zessionars dienstherrn drittschuldner erffnet dabei dahinstehen abtretung besoldungsanspruchs fr klage zessionars dienstherrn abs brrg entsprechend anwendbar rechtsweg allge grundstzen bestimmen letzteren fall verwaltungsrechtsweg gegeben streitigkeit ffentlich brgerlich rechtlich ordentlichen gerichte verwaltungsgerichte zustndig richtet soweit sonderzuweisung besteht natur rechtsverhltnisses klageanspruch hergeleitet rg rgz gmsogb beschlsse april gms ogb bghz oktober gms ogb bghz senat urteil juni iii zr bghz ff sowie beschlsse januar iii zb bghz juli iii zb nza rr rn mageblich wahre natur rechtsverhltnisses klger vorgenommene rechtliche zuordnung senat urteil januar aao beschluss juli aao bgh beschluss juli zb bghz mnchkommzpo zimmermann aufl gvg rn rechtsverhltnis vorliegend klgerin klageanspruch herleitet ffentlich rechtliche beamtenverhltnis besoldungsanspruch zedenten begrndet abtretung forderung vermag ffentlich rechtliche rechtsnatur abgetretenen forderung ndern zivilrechtsweg erffnen rg aao olg rostock olgr bverwg zbr abtretung personalvertretungsrechtlichen kostenerstattungsanspruchs vgh baden wrttemberg famrz mwn kissel mayer gvg aufl rn mwn stein jonas jacobs zpo gvg rn mnchkommzpo zimmermann aao baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl gvg rn eyermann rennert vwgo aufl rn kuhla httenbrink verwaltungsprozess aufl verwaltungsrechtsweg zustndigkeiten rn mwn klgerin macht beklagte ursprnglich zedenten zustehenden ffentlich rechtlichen besoldungsanspruch geltend umstand abtretung besoldungsanspruchs brgerlich rechtliches kausal geschft sicherungsabrede zusammenhang gewhrung darlehens zugrunde liegt bleibt insofern bedeutung klgerin macht beklagte anspruch brgerlichrechtlichen rechtsverhltnis geltend allein abtretung bergegangenen besoldungsanspruch bloen bergang forderung person handelt betrifft abtretung forderung rechtsnachfolge rechtsnatur forderung olg rostock aao kuhla httenbrink aao schon wortlaut satz bgb ergibt setzt vorschrift abgetretenen anspruch bestehend voraus eigene anspruchsgrundlage vgl fr vermgensbernahme bgb senat urteil juni iii zr bghz ff bgh urteil februar ix zr bghz begrndet zessionar drittschuldner eigenstndiges abgetretenen forderung unabhngiges rechtsverhltnis daraus ergibt inanspruchnahme schuldners abgetretenen forderung voraussetzungen abtretung diejenigen abgetretenen anspruchs festzustellen abtretung derartige materiell rechtliche prfung anspruchs stattzufinden entscheidet art anspruchs ber natur zessionar schuldner abgetretenen forderung bestehenden rechtsver hltnisses bewendet fllen grundsatz fr natur rechtsverhltnisses person verpflichteten berechtigten rechtsnatur verbindlichkeit ankommt vgl senat aao bgb kissel mayer aao vorgenannten grundstze dadurch berhrt rechtlichen probleme vorliegenden rechtsstreits beamtenrechtlichen verhltnis zedenten dienstherrn beklagten entspringen darauf zurckzufhren treuhnder wirksamkeit abtretung abrede gestellt offenbar schleswig holsteinische oberverwaltungsgericht schleswig holsteinische verwaltungsgericht klgerin vorgelegten entscheidungen juni juni fr rechtsweg magebliche rechtsverhltnis klageanspruch hergeleitet verlagert hierdurch schwerpunkt jeweiligen rechtsstreit prgenden rechtlichen probleme bestimmen insbesondere spielt rolle einwendungen jeweilige beklagte erhebt brgerlich rechtlichen ffentlich rechtlichen vorschriften ergeben bgh urteil februar ix zr bghz gegenstand streitigkeit ffentlichen recht zuzuordnen bleibt fr frage rechtswegs belang rahmen weiteren prfung rechtsfragen stellen brgerlichen recht zuzurechnen gms ogb beschluss oktober gmsogb bghz vorliegend beklagten eingewandte unwirksamkeit abtretung gem ff bgb darauf gegrndeten insolvenzrechtlichen einwendungen beklagten vermgen rechtsverhltnis klgerin daher brgerlichrechtliche rechtsnatur verleihen rechtsnatur rechtsverhltnisses bestimmt vielmehr allein zessionar drittschuldner geltend gemachten anspruch vorliegend ffentlich rechtlichen beamtenverhltnis begrndete besoldungsanspruch zedenten hiervon unterscheiden entgegen auffassung rechtsbeschwerde inanspruchnahme brgen streit rechte pflichten brgschaft ordentlichen gerichten auszutragen brgschaft gesicherten forderungen ffentlich rechtliche ansprche bgh urteil februar ix zr bghz ff senat urteil november iii zr bghz rn beschlsse september iii zb wm rn ff iii zb juris rn ff stein jonas jacobs aao gvg rn brgschaft selbstndiges rechtsverhltnis begrndet unterschied abtretung verbindlichkeit hauptschuldners verschiedene eigene verbindlichkeit brgen fr erfllung hauptschuldner einzustehen rechtscharakter bestimmt art hauptschuld bgh aao stein jonas jacobs aao brgschaft trgt vielmehr privatrechtlichen rechtsgrund sinne weiteren rechtfertigung mehr bedarf dabei abhngigkeit brgschaftsschuld gesicherten hauptschuld sicherstellen glubiger brgen bekommt hauptschuldner jeweiligen bestand hauptschuld bekommen bestimmt rechtsnatur brgschaft sinne abhngigkeit rechtsnatur hauptschuld bgh aao schlick herrmann remmert hucke reiter vorinstanzen ag berlin mitte entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr januar rechtsstreit waldemar strae klger beschwerdefhrer prozessbevollmchtigter ag vormals ag vertreten vorstand strae beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmchtigter thomas strae beklagter beschwerdegegner streitverkndeter beklagten prozessbevollmchtigter ii instanz florian strae beklagter beschwerdegegner streitverkndeter beklagten prozessbevollmchtigter ii instanz ag vertreten vorstand strae beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmchtigte streithelfer beklagten rechtsanwalt steuerberater dr nickolaus strae xi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo nheren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens einschlielich kosten streithelfers beklagten abs abs zpo gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt nobbe mller mayen olg frankfurt main az lg frankfurt main az joeres ellenberger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen beihilfe bandenmigen handeltreiben betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin februar abs stpo magabe abs stpo unbegrndet verworfen verhngten gesamtfreiheitsstrafe monat vollstreckt gilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe bandenmigen handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt sachbeschwerde beanstandung verletzung formellen rechts gesttzte revision angeklagten erzielt beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo senat geht rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerung rund sechs monaten urteilsverkndung hinblick darauf angeklagte zeit untersuchungshaft befunden erscheint kompensation monat gesamtfreiheitsstrafe erforderlich angemessen senat entsprechender anwendung abs satz stpo aussprechen vgl bgh beschluss februar str rn mwn rge betreffend verwertungsverbot hinsichtlich berwachung telekommunikation ab juni erlangten erkenntnisse ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts januar folgendes bemerken rge bereits zulssig abs satz stpo erhoben beschwerdefhrer bezieht begrndung vorbringens durchsuchungsbeschlsse amtsgerichts tiergarten juni vermerke sowie zwischenbericht polizeibeamten bzw juni vermerke zustndigen staatsanwalts oberstaatsanwalts jeweils juni durchsuchungsbericht betreffend objekt karow vgl rb dokumente jedoch revision weise mitgeteilt senat eigene bewertung ermglichen wrde vollstndige kenntnis einschlgigen unterlagen wre jedoch zumindest fr beurteilung frage unabdingbar beschwerdefhrer geltend gemachten verfahrensverste beweisverwertungsverbot ziehen vgl bgh beschluss januar str vorlage beschlusses urteils parallelverfahren vermag ausgleich schaffen soweit beschwerdefhrer meint obliege senat magebenden tatsachen freibeweisverfahren ermitteln verkennt aufgrund zulssig erhobenen verfahrensrge erfolgen fehlt generalbundesanwalt weist recht darauf stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs verwertung erkenntnisse telekommunikationsberwachung grundstzlich widersprochen rgerecht erhalten vgl meyergoner schmitt stpo aufl rn mwn senat neigt auffassung voraussetzung wahren vorliegend tuschungshnliche situation behauptet beschwerdefhrer umfassendes beweisverwertungsverbot hinsichtlich smtlicher weiterer berwachungsmanahmen herleitet vgl bgh beschluss dezember str nstz gilt zumal zwangsmanahmen fr genommen ordnungsgem zustande gekommenen richterlichen anordnungen beruhen fragen begrndetheit beanstandung kommt alldem mehr schneider knig bellay berger feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars april strafsache wegen anstiftung besonders schweren brandstiftung anfragebeschluss strafsenats februar str gem abs gvg strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen senat tritt ansicht anfragenden strafsenats vgl beschluss senats november str njw beschluss juli str geuerten rechtsauffassung festgehalten fischer appl krehl schmitt ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen rechtsbeugung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs nr abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kiel november verfahren eingestellt soweit angeklagte wegen mittelbarer falschbeurkundung begangen mrz verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte rechtsbeugung gefhrlichen krperverletzung betruges neun fllen davon vier fllen tateinheit urkundenflschung urkundenflschung tateinheit mittelbarer falschbeurkundung anstiftung untreue versuchten betruges schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen betruges neun fllen davon vier fllen tateinheit urkundenflschung versuchten betruges mittelbarer falschbeurkundung zwei fllen davon fall tateinheit urkundenflschung gefhrlicher krperverletzung rechtsbeugung anstiftung untreue gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren neun monaten verurteilt rge verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision fhrt lediglich nderung schuldspruchs senat verfahren antrag generalbundesanwalts entscheidungsformel ersichtlich hinsichtlich vorwurfs mittelbaren falschbeurkundung begangen mrz eingestellt hieraus folgt nderung schuldspruchs gesamtfreiheitsstrafe indessen bestehen bleiben senat schliet angesichts vielzahl hhe verbleibenden einzelstrafen drei jahre zwei jahre sechs monate zweimal jahr elf monate zehn monate neun monate zweimal acht monate sieben monate sechs monate sowie mehrere geldstrafen landgericht eingestellten fall mittelbaren falschbeurkundung hierfr verhngte einzelstrafe jahr niedrigere gesamtstrafe festgesetzt htte zumal urteil mehreren stellen strafbare verhaltensweisen angeklagten feststellt gesondert gegenstand aburteilung geworden angeklagte richter amtsgericht etwa zeugen herstellung unechten reisepasses veranlasst vorstellung vergehen mittelbaren falschbeurkundung gegenstand erfolgten verfahrenseinstellung begangen weitere straftaten vereinfachung verfahrens verfolgung ausgenommen abge urteilt festgestellt knnen strafzumessung geringerem gewicht bercksichtigt vgl meyer goner stpo aufl rdn rdn brigen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen teileinstellung verbleibenden umfang rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo landgericht zuzugeben vorliegend fall auergewhnlichen umfangs angesichts person angeklagten prozessverhaltens verfahren auerordentlicher schwierigkeit gehandelt aussage groer teil beweisaufnahme vernommenen zeugen ber verlesenen urkunden sei fr letztlich abgeurteilten tatvorgnge zwingend notwendig gibt kammer indessen zugleich erkennen ohnehin knappen ressourcen justiz dauer hauptverhandlung fnf jahren gebotenen effizienz eingesetzt tolksdorf pfister becker lienen hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr rechtsstreit nachschlagewerk bghz verkndet oktober preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle ja nein bgb agbg bm anforderungen wirksame formularmige einschrnkung rechte brgen bgb bgh urteil oktober ix zr olg mnchen lg traunstein ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz kirchhof dr fischer raebel fr recht erkannt revisionen beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen april kostenpunkt insoweit aufgehoben deren verurteilung zahlung ber betrge dm beklagter sowie dm beklagte jeweils zuzglich zuerkannten zinsen seit september hinaus besttigt worden umfang sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte bernahm formularmiger erklrung oktober gegenber rechtsvorgngerin klgerin fortan klgerin selbstschuldnerische brgschaft hchstbetrag dm fr bestehenden knftigen bedingten ansprche klgerin bankmigen geschftsverbindung beklagte erteilte selben tage entsprechende brgschaft ber dm ziffer vertrge lautet stundung freigabe sicherheiten brge brgschaftsverpflichtung frei bank hauptschuldner stundung gewhrt brgen haftung entlt sonstige sicherheiten freigibt insbesondere bank verfgungen ber gegenstnde zult pfandrecht bank unterliegen rahmen ordnungsgemen durchfhrung abwicklung geschftsverbindung hauptschuldner wahrung berechtigter belange hauptschuldners bank geschieht brge ebenfalls frei bank sicherheiten aufgibt sicherungsvertrgen ergebende freigabeverpflichtung erfllen klgerin gewhrte hauptschuldner oktober oktober rckzahlung flliges darlehen dm sowie november kontokorrentkredit ber dm laufzeit august forderungen vertrgen zahlungen beklagten erloschen februar erhielt hauptschuldner weiteres darlehen ber dm vertrag mrz wurde bisherigen konto kontokorrentkredit hhe dm januar vereinbarung oktober hhe dm mrz verfgung gestellt urkunden ber genannten vertrge bezeichnen sicherheiten brgschaften beklagten oktober beklagten brgen unterzeichnet worden darber hinaus vertrgen februar mrz sicher heit verpfndung safe nr enthaltenen wertpapiere hauptschuldners gem erklrung juli erwhnt klgerin darlehensvertrge wegen zahlungsverzugs hauptschuldners gekndigt beklagten brgschaften anspruch genommen verpfndeten wertpapiere freigegeben berufungsgericht klage stattgebende erstinstanzliche urteil besttigt senat revisionen beklagten insoweit angenommen beklagte zahlung mehr dm beklagte zahlung mehr dm jeweils zuzglich zinsen verurteilt worden entscheidungsgrnde revisionen beklagten fhren umfang annahme aufhebung zurckverweisung senat annahme revision betreffenden beschlu juni ausgefhrt angefochtene urteil rechtlich beanstanden soweit angenommen beklagten vertrgen februar mrz oktober ent haltenen erklrungen rahmen vereinbarten hchstbetrge wirksam fr jeweiligen hauptschulden verbrgt berufungsgericht rechtlich einwandfrei festgestellt klgerin geltend gemachten umfang fllige forderung hauptschuldner zusteht einwendungen gem bgb beachtlich knnten beklagten erhoben ii revision rgt jedoch recht berufungsgericht beachtet beklagten betrag insgesamt dm gem bgb haftung frei geworden knnen vorbringen beklagten berufungsgericht feststellungen getroffen vorgesehene rechtsfolge eingetreten gem satz bgb brge insoweit frei glubiger fr hauptforderung bestelltes pfandrecht aufgibt brge aufgegebenen recht bgb htte ersatz erlangen knnen unstreitig klgerin pfandrecht wertpapieren hauptschuldners freiwillig aufgegeben fr revisionsrechtliche prfung mageblichen darstellung beklagten davon auszugehen rechtshandlung forderung glubigerin pfandrecht wertpapieren abs satz bgb erfllung brgschaftsanspruchs bergegangen wre verwertung papiere erls dm erbracht htte erls wre be klagten entsprechend verhltnis hchstbetragsbrgschaften zugeflossen vgl bghz beklagte danach dm erhalten htte beklagte dm wegen zwischenzeitlich eingetretenen insolvenz hauptschuldners stehen wertpapiere befriedigung regreansprche verfgung unterschriften kreditvertrgen februar mrz oktober wurden wirksame haftungsverpflichtungen beklagten inhalt brgschaftsvertrge oktober begrndet parteien wirkungen bgb ziffer vertrge enthaltene klausel wirksam ausgeschlossen senat urteil mrz bghz abweichung bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofs entschieden formularmiger genereller verzicht rechte bgb agbg unwirksam brgen entgegen geboten treu glauben unangemessen benachteiligt allgemeiner ausschlu brgen zustehenden rechte allerdings rechtlich haltbar sofern lediglich sicherheiten bezieht kreditinstitut aufgrund gesonderten sicherungsvereinbarung schon inhalt allgemeinen geschftsbedingungen zustehen bghz brgschaftsvertrgen enthaltene formularbestimmung erwhnt bgb sieht jedoch weitgehend rechtsfolgen gnzlichen ausschlu vorschrift ergeben danach brge ganz allgemein frei bank brgen haftung entlt sonstige sicherheiten freigibt voraussetzung bank pfandrecht unterliegende gegenstnde freigibt rahmen ordnungsgemen durchfhrung abwicklung geschftsverbindung hauptschuldner geschieht mglicher anwendungsfall beschrieben fehlt hinreichend konkreten gegenstndlichen begrenzung sachverhalte denen einschrnkung gesetzlichen rechte brgen beachtung berechtigten interessen vertretbar erscheint klausel infolgedessen insgesamt unwirksam voraussetzungen denen sprachliche inhaltliche teilung betracht kommt liegen stelle formularbestimmung tritt gesetzliche vorschrift bgb abs agbg iii senat sache abschlieend entscheiden klgerin behauptet freigabe wertpapiere sei zustimmung beklagten erfolgt trifft beklagten einverstndniserklrung insoweit rechte bgb individualvertraglich wirksam verzichtet entsprechenden voraussetzungen klgerin beweisen berufungsurteil enthlt feststellung neue verhandlung ergeben beklagten grunde recht bgb berufen beweis fhren mssen behaupteten umfang wertpapieren befriedigung htten erlangen knnen kreft stodolkowitz fischer kirchhof raebel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember zurckweisungshaftsache beteiligte ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidtrntsch weinland richter dr gbel richterin haberkamp beschlossen rechtsbeschwerde beschluss landgerichts ingolstadt zivilkammer juli kosten betroffenen zurckgewiesen beschluss senats april zb fgprax rn hingewiesen weiteren begrndung abgesehen abs famfg gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt stresemann schmidt rntsch gbel weinland haberkamp vorinstanzen ag ingolstadt entscheidung xiv lg ingolstadt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter dr kayser prof dr gehrlein vill november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juni berichtigt beschluss september kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandswert festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde sache erfolg beschwerde grundstzlich eingestufte rechtsfrage insolvenzverwalter ausbung berwachungspflicht unredlichen verhalten mitarbeiter rechnen entscheidungserheblich berufungsgericht unangegriffen festgestellt beklagte berwachungspflicht verwertung warenvorrte weise nachgekommen einziges wirkliches faktum abgefragt ausschlaggebend fr haftung beklagten danach weder nichtzulassungsbeschwerde nher konkretisierte berufungsgericht festgestellte unredlichkeit mitarbeiter versumnis beklagten geeignete berwachungsmanahmen vorzunehmen bedarf abwgung inwieweit berwachungsverschulden klgers nichtbeachtung dienstlicher pflichten mitarbeiter fr schaden urschlich wurden verletzung kontrollpflicht pflichtigen entkrftende vermutung eingreift schaden ordnungsgemem verhalten verhindert worden wre vgl bghz baumbach zllner noack gmbhg aufl rn betreffend geschftsfhrer gmbh blick schadenshhe konnte berufungsgericht unstreitigen wert veruerten ware hhe dm ausgehen vollstndigen befriedigung masse glubiger ausgereicht htte klgerin berechtigt anzeige masseunzulnglichkeit entstandenen einzelschaden geltend bghz dr fischer dr ganter prof dr gehrlein vorinstanzen lg bochum entscheidung olg hamm entscheidung dr kayser vill'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss mai strafsache wegen schweren sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts krefeld november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen mibrauchs kindern drei fllen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel absoluten revisionsgrund nr stpo gesttzten verfahrensrge erfolg landgericht whrend hauptverhandlungstermins oktober fr dauer vernehmung zeugin jennifer ge nr gvg ffentlichkeit ausgeschlossen protokoll vermerkt entlassung zeugin ffentlichkeit wiederhergestellt worden wre wiederherstellung ffentlichkeit gehrt jedoch wesentlichen frmlichkeiten fr besondere beweiskraft protokolls stgb gilt vgl bghr stpo beweiskraft bgh becker nstz rr nr jew weder lckenhafte widersprchliche protokoll beweist daher anschlieende weitere hauptverhandlung einschlielich schluvortrge urteilsverk ndung november revision geltend gemacht unzulssiger abwesenheit ffentlichkeit stattgefunden absolute revisionsgrund nr stpo erfllt angefochtene urteil aufgehoben mu ergnzend weist senat folgendes landgericht angeklagten entsprechend anklagevorwurf anwendung zweifelssatzes wegen schweren sexuellen mibrauchs kindern drei fllen verurteilt urteilsgrnden stellt jedoch rechtsfehlerfrei fest angeklagte drei mdchen zumindest zweimal mibraucht unterlt klarzustellen drei sechs mibrauchsflle verurteilung zugrunde liegen staatsanwaltschaft abschluverfgung januar bd bl vorgenommenen verfahrensbeschrnkung abs nr stpo unterfallen bleibt offen urteil berhaupt angeklagten taten erfat abs stpo flle rechtskraftwirkung urteils erstrecken wrde insbesondere deshalb zweifelhaft anklage angeklagten vorwirft geschdigte sandra oralverkehr veranlat whrend urteil ausfhrungen rechtlichen wrdigung taten ua belegen bezglich drei mdchen fall erfat oralverkehr kam nunmehr entscheidung berufene strafkammer daher falle erneuten verurteilung angeklagten klarzustellen konkreten mibrauchsfllen berzeugt hiervon verurteilung zugrunde liegen anklageschrift erfaten flle dabei besseren verstndnis urteils beitragen sachverhaltsdarstellung einzelflle untergliedert jeweilige form sexuellen mibrauchs jeweiligen fall zweifelsfrei zugeordnet tolksdorf rissing van saan pfister miebach becker'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revisionen angeklagten ge gen urteil landgerichts berlin mrz abs stpo unbegrndet verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen davon abgesehen angeklagten sei ne revision zurckgenommen angeklagten kosten auslagen revisionsrechtszuges aufzuerlegen jgg basdorf brause hger raum schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nichtannahme revisionen parteien mehreren beklagten ergangene teilurteil kostenentscheidung schluurteil berufungsgerichts vorbehalten aufnahme teilkostenentscheidung gendert anschlu senatsbeschl juni zr bghr zpo abs kostenentscheidung bgh beschl januar zr olg frankfurt lg kassel zivilsenat bundesgerichtshofes januar richter tropf prof dr krger dr klein dr lemke dr gaier beschlossen revisionen klgers beklagten frheren beklagten urteil zivilsenats kassel oberlandesgerichts frankfurt main dezember angenommen rechtssache grundstzliche bedeutung revisionen endergebnis aussicht erfolg beklagte trgt klger tatsacheninstanzen erwachsenen kosten hlfte kosten revisionsverfahrens vollem umfang abs zpo streitwert dm grnde kostenentscheidung teilurteil hinsichtlich streitgenossen klgers verhltnis beklagten frheren beklagten proze entscheidet teilkostenentscheidung treffen senatsurt november zr lm zpo nr hinblick umstand revision erfolglos angegriffene mithaftung beklagten einstandspflicht frheren beklagten mietgarantie voraussetzt geboten entscheidung ber streitwerterhhenden hilfsantrag frhere beklagte erwarten dringendes interesse klgers teilkostenentscheidung lasten beklagten hinblick glaubhaft dargestellten umfang kostenmasse bejahen nderung berufungsurteils kostenpunkt konnte nichtannahme revisionen verbunden vgl senatsbeschl juni zr bghr zpo abs kostenentscheidung fr fall unrichtigen streitwertfestsetzung bgh beschl juni iii zr aao kostenentscheidung versto abs zpo tropf krger lemke klein gaier'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet april freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bnoto beurkg gmbhg beurkundung kapitalerhhungsbeschlusses notar regelmig darber vergewissern vorauszahlung gesellschaft erfolgt gegebenenfalls ber voraussetzungen zahlung knftige einlagenschuld aufklren fortfhrung bgh urteil november ix zr njw bgh urteil april iii zr olg frankfurt main lg wiesbaden iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter schlick richter dr kapsa dr herrmann wstmann hucke fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger alleingesellschafter geschftsfhrer stammkapital dm gegrndeten gmbh beklagten notar beurkundeten gesellschafterversammlung dezember beschloss erhhung stammkapitals gesellschaft dm dm neue stammeinlage dadurch erbracht geldbetrag hhe mio dm bar geleistet brigen klger anspruch rckzahlung gesellschaft gewhrten darlehens dm ge sellschaft einbrachte klger bernahm neue stammeinlage datum unterzeichnete beglaubigung beklagten anmeldung kapitalerhhung handelsregister versicherte dabei einlagen neue stammkapital voller hhe bewirkt seien geschftsfhrung freien verfgung stnden geldbetrag hhe bar erbringenden teils einlage klger beklagte wusste bereits dezember geschftskonto gesellschaft berwiesen konto wurde seinerzeit geduldeter berziehung debet gefhrt wies tag einzahlung saldo dm lasten gesellschaft gutschrift behauptung klgers vergtung stammeinlage gmbh bezeichneten einzahlung weiteren buchungen lag debetsaldo gesellschaftskonto dm beklagte vorliegen werthaltigkeitsbescheinigung fr einzubringenden darlehensrckzahlungsanspruch kapitalerhhung beim registergericht anmelden klger stellte bescheinigung fr dezember aussicht tatschlich ging erst dezember beklagten anschreiben selben tage leitete urkunden handelsregister kapitalerhhung wurde februar handelsregister eingetragen november wurde ber vermgen gmbh insolvenzverfahren erffnet jetzige streithelfer klgers insolvenzverwalter bestellt drei instanzen gefhrten vorprozess nahm klger erfolgreich erneute zahlung bareinlage anspruch berweisung dezember einlageschuld klgers getilgt worden sei urteil bundesgerichtshofs mrz ii zr bghz wurde klger zahlung nebst zinsen verurteilt daraufhin lie insolvenzverwalter schadensersatzansprche klgers beklagten pfnden einziehung berweisen vorliegenden rechtsstreit verlangt klger freistellung vorverfahren titulierten verbindlichkeit nebst zinsen sowie prozesskosten hhe weiterer landgericht oberlandesgericht klage abgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt klger klageforderung entscheidungsgrnde revision erfolg ansicht berufungsgericht amtspflichtverletzung urkundsnotars auszugehen fehle nachweis kausalitt pflichtverletzung schaden allerdings seien beklagten verste amtspflichten schon zusammenhang beurkundung dezember vorzuwerfen sei verpflichtet klger wegen satzungsnderung aufzubringenden zahlung fragen dezember erfolgte bestrittene voreinzahlung erhhte stammeinlage sei beklagten bekannt text urkunde erlaube schluss belehrungspflicht ebenso wenig zeitgleichen beurkundung kapitalerhhung beglaubigung unterschrift klgers anmeldung handelsregister ergeben derartige verpflichtung rechtfertige ferner bercksichtigung beklagten entworfenen versicherung klgers geschftsfhrer gmbh einlagen neue stammkapital voller hhe bewirkt seien erklrung lediglich zeitpunkt anmeldung handelsregister bezogen gleichwohl beklagten bercksichtigung umstands bernommen satzungsnderung handelsregister anzumelden abs satz bnoto folgende amtspflicht getroffen beim vollzug urkunde vergewissern erhhte bareinlage tatschlich gezahlt worden sei betrag gesellschaft endgltig auflagenfrei verfgung gestanden klger sei zusammenhang angemeldeten kapitalerhhung gefahr zivilrechtlichen haftung geschftsfhrer abs abs gmbhg sowie strafbarkeit wegen abgabe falschen versicherung abs nr gmbhg ausgesetzt aufgrund verpflichtung sichersten gehen beklagte daher anmeldung vergewissern mssen bareinzahlung erhhte stammeinlage tatschlich erfolgt sei lasse indes feststellen amtspflichtverletzung fr geltend gemachten schaden urschlich geworden sei hierfr komme darauf klger verhalten htte beklagte vollzug kapitalerhhung ber erfolgte zahlung vergewissert htte fr fall knne lediglich unterstellt klger zahlung sol che besttigt htte beklagten jedoch ber zeitpunkt zahlung insbesondere ber voreinzahlung debitorisches konto aufgeklrt htte danach klger obliegenden kausalittsnachweis gefhrt ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung entscheiden punkt stand prozessfhrungsbefugnis klgers bestehen beden ken fr glubiger gepfndete einziehung berwiesene forderung verbleibt vermgen vollstreckungsschuldners darf nachteil pfndungsglubigers hierber verfgen abs satz zpo deswegen leistung verlangen rechtshandlungen weder bestand pfndungsrechts gepfndeten forderung beeintrchtigen schuldner dagegen infolge verbliebenen berechtigung gestattet bghz grunde eigenem recht befugt leistung pfndungsglubiger klagen bghz aao weniger klageantrag freistellung ansprchen richten bghz sache folgt senat berufungsgericht beklagte bereits beurkundung kapitalerhhungsbeschlusses bernahmeerklrung notariellen belehrungspflichten abs beurkg verletzt frage mglicherweise vorleistung bernommene bareinlage gegeben ungeklrt lie berufungsgericht ausgangspunkt bejahte auffassung jedoch wegen kausalittszweifeln fr haftung ausreichende notarielle amtspflichtverletzung erst beim vollzug urkunde kommt belehrungspflicht notar abs beurkg auferlegt gewhrleisten rechtswirksame urkunde ber beteiligten beabsichtigte rechtsgeschft errichtet notar zweck willen beteiligten erforschen sachverhalt klren beteiligten ber rechtliche tragweite geschfts belehren deren erklrungen klar unzweideutig niederschrift wiedergeben dabei darf regelmig tatschlichen angaben beteiligten eigene nachprfung richtig zugrunde legen bedenken beteiligten mglicherweise entscheidende gesichtspunkte fr rechtsgeschft ankommen erkennen rechtliche begriffe laien gebruchlich tatsachen vortragen falsch verstehen lsst unzutreffende erfassung sachverhalts willens beteiligten ausschlieen notar entsprechende fragen stellen abs satz beurkg bgh urteil november ix zr njw dstr anm goette dnotz anm rinsche kanzleiter senatsbeschluss oktober iii zr njw dstr anm goette gmbhr anm wachter ferner volmer ewir anlass aufklrung sachverhalts ix zivilsenat bundesgerichtshofs genannten urteil november aao barkapitalerhhung mitteilung gesellschafter gesehen neuen geschftsanteile seien voll eingezahlt mglichkeit ausgeschlossen gesellschafter unzulssige verrechnung bernommenen einlagen ansprchen gesellschaft wegen frherer darlehen meinten notar brauche blaue hinein nachzufragen belehren aufklrung sei derartigen fallgestaltung deswegen geboten begriff bareinzahlung erfahrungen praxis hufig richtig verstanden vielfach verrechnung fr mglich gehalten gesellschafter derartigen neuen anteil bernehme sei verpflichtet einlage unbeschadet bestehen bleibenden jedoch vielfach praktisch wertlosen darlehensrckzahlungsanspruchs bar einzuzahlen einschneidende rechtsfolge gebiete notar beurkundung kapitalerhhungsbeschlusses erklrt neuen einlagen seien bereits eingezahlt darber vergewissere beteiligten bedeutung begriffs kennen notfalls darber aufklre erkennende senat hinsichtlich sachkapitalerhhung fr rechtsbegriff eigenkapitalersetzenden darlehens allgemein fr frage einzubringende gesellschafterforderung gmbh vollwertig sei angeschlossen beschluss oktober aao vorliegende fallgestaltung rechtfertigt grundstzlich abweichende beurteilung zahlung knftige einlagenschuld rechtsprechung bundesgerichtshofs denkbaren einschrnkungen sanierungsgrnden abgesehen vgl hierzu bghz rn ff allein schuldtilgende wirkung eingezahlte betrag zeitpunkt erhhungsbeschlusses vermgen gesellschaft vorhanden bghz rn erfllt voraussetzung sofern geschuldete summe entweder kasse gesellschaft befindet gesellschafter konto gesellschaft einzahlt anschlieend fortdauernd fassung kapitalerhhungsbeschlusses guthaben entsprechender hhe ausweist dagegen reicht berweisungsbetrag schulden gesellschaft verrechnet kreditinstitut erneute verfgung ber kreditkonto entsprechender hhe gestattet bghz fr erfllung weiterhin offen stehenden bareinlageverpflichtung haften neben gesellschaftern geschftsfhrer abs gmbhg kapitalerhhung beurkundende notar ber urteil november aao behandelte frage verrechnung ansprchen gesellschaft hinaus davon ausgehen gesellschafter begriff bareinzahlung wortsinn immer erhhungsbeschluss nachfolgende zahlung verstehen zumindest kenntnis ber voraussetzungen zulssigen vorausleistung einlage besitzen erfahrungen praxis belegen gegenteil vielfach gutem glauben vorauszahlungen geleistet denen wegen debet gefhrten gesellschaftskontos schuldtilgende wirkung zukommt angesichts verbreiteten unkenntnis rechtslage beteiligten hieraus drohenden erheblichen gefahren notar regel nachfragen womglich vorausleistung erfolgt gegebenenfalls ber deren unzulssigkeit aufklren leske notbz gilt unabhngig davon besondere umstnde einzelfall vorwegleistung bareinlage nahe legen fallgestaltungen siehe olg oldenburg db olg rostock notbz belehrungspflichten notars knnen entfallen beteiligten ber tragweite erklrungen verbundene risiko vollstndig klaren davon notar zuverlssig berzeugt bgh urteil oktober ix zr njw ganter zugehr ganter hertel handbuch notarhaftung rn mastben beklagte rcksicht revision betonten umstand fr einzahlung neuen stammeinlage anmeldung beim registergericht allenfalls drei banktage verblieben ungeachtet parteien unterschiedlich bewerteten diskrepanzen wortlaut kapitalerhhungsbeschlusses inhalt gleichzeitigen anmeldung handelsregister frage etwaigen vorausleistung seitens klgers aufzuwerfen klger geschftsfhrer mehrerer gesellschaften beschrnkter haftung vorstandsvorsitzender aktiengesellschaft geschftsgewandt wirtschaftsleben erfahren stand fest bezug schwierigen rechtsfragen kapitalerhhung belehrungsbedrftig wre umstand berufungsgericht kollegialgericht amtspflichtverletzung beklagten beurkundung verneint entlastet beklagten gleichfalls sogenannte kollegialgerichtslinie senats gilt gericht wesentliche rechtliche gesichtspunkte unbercksichtigt gelassen senatsurteil juni iii zr njw liegt iii rechtsstreit endentscheidung reif abgesehen davon beklagte zweckbestimmung einzahlung dezember voreinzahlung kapitalerhhung bestreitet berufungsgericht sicht folgerichtig feststellungen kausalitt amtspflichtverletzung beurkundung fr klger geltend gemachten schaden getroffen senat nachholen grnden rechtsstreit aufhebung angefochtenen urteils neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen schlick kapsa wstmann herrmann hucke vorinstanzen lg wiesbaden entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat landgericht angeklagten aussetzung vollstreckung verhngten freiheitsstrafe zwei jahren versagt vorliegen besonderer umstnde abs stgb begrndung verneint angeklagte taten hauptverhandlung bestritt weder einsicht fehlverhalten gezeigt reue erkennen lassen darum bemht angerichteten schaden wiedergutzumachen erwgungen rechtsfehlerhaft angeklagten durften stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs fehlende reue fehlende bemhungen schadenswiedergutmachung vorwurf gemacht landgericht vermissten verhalten widerspruch verteidigungsstrategie htte setzen mssen vgl bgh stv wistra gleichwohl strafausspruch bestand senat offen lassen landgericht erwgung angeklagte taten art rechtsfreiem raum bindung gesetzliche regelungen eigenem gutdnken gehandelt strafaussetzung zustzlich gesichtspunkt verteidigung rechtsordnung abs stgb versagen konnte jedenfalls verhngte rechtsfolge bercksichtigung fr strafzumessung erheblichen umstnde insbesondere smtlicher gunsten angeklagten bedenkender gesichtspunkte angemessen sinne abs satz stpo dabei fllt gewicht landgericht angeklagten ruberischen erpressung schlagstock fhrte unrecht qualifikationstatbestand abs nr buchst stgb mindeststrafe drei jahre bestraft angeklagte trsteher bettigt insoweit entlasten nack wahl hebenstreit kolz graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet september pellowski justizobersekretrin urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs fr stiftungskollisionsrecht grundstze internationalen gesellschaftsrechts zurckzugreifen personalstatut stiftung fr rechtsstellung destinatr daraus folgenden ansprche mageblich bgh urteil september iii zr olg mnchen lg mnchen ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter dr herrmann richter dr remmert reiter sowie richterinnen pohl dr arend fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen november aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin sterreich eingetragene ansssige privatstiftung deren zweck neben sicherung stiftungsvermgens erhaltung pflege historischer bauten untersttzung jeweiligen begnstigten ertrgen stiftungsvermgens begehrt klage feststellung beklagte mehr begnstigte sei ansprche zahlung bezgen stifterin errichtete april notar sterreich stiftungszusatzurkunde beklagte begnstigte benannt einschlielich april erhielt beklagte monatliche zuwendungen klgerin danach erfolgten mrz mai nochmals zwei einmalzahlungen klgerin ansicht ursprngliche begnstigtenstellung beklagten sei entfallen ergebe daraus zwei weiteren stiftungszusatzurkunden november juni insoweit unstreitig mehr begnstigte aufgefhrt landgericht klage abgewiesen berufung klgerin oberlandesgericht erstinstanzliche urteil abgendert festgestellt beklagte begnstigte klgerin sei beklagte ansprche zahlung klgerin zusammenhang frheren derzeitigen stellung begnstigte klgerin hiergegen richtet senat zugelassene revision beklagten wiederherstellung erstinstanzlichen klageabweisenden urteils verfolgt entscheidungsgrnde zulssige revision beklagten erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht oberlandesgericht ausgefhrt rahmen erhobenen negativen feststellungsklage msse klgerin lediglich darlegen beklagte anspruchs aufgrund bestimmten lebenssachverhalts unrecht berhme getan daher obliege beklagten anspruchstellerin materiellen berechtigung beweis derjenigen tatsachen denen anspruch herleite leugnenden feststellungsklage sei streitgegenstand materielle anspruch nichtbestehen gestritten weder erstinstanzlich berufungsverfahren beklagte substantiiert vorgebracht begnstigte klgerin sei bleibe letztlich unklar beklagte rechtsstellung begnstigte klgerin innehabe daher msse negativen feststellungsklage stattgegeben ii berufungsurteil hlt revisionsrechtlichen prfung stand berufungsgericht feststellen knnen beklagte destinatrin klagenden stiftung benannt hieran anschlieenden erwgungen darlegungs beweislast unzutreffend deutsche recht zugrunde gelegt mageblich hierfr jedoch sterreichische recht ermittlung zpo berufungsgericht unterlassen revision recht rgt kommt beurteilung sachverhalts anwendung auslndischen rechts betracht deutsche internationale privatrecht amts wegen anzuwenden regelungen soweit kodifiziert worden beanspruchen allgemeine verbindlichkeit darauf ankommt parteien anwendung auslndischen rechts beruft st rechtsprechung senat urteil mrz iii zr bghz bgh urteile april xii zr njw september vii zr njw jew mwn deutsche stiftungskollisionsrecht gesetzlich geregelt fehlt hinsicht sowohl vlkerrechtlichen vorgaben autonomen regelungen nationalen rechts fr rechtsgebiet deshalb grundstze internationalen gesellschaftsrechts zurckzugreifen mkobgb kindler intgesr aufl rn leible fs werner mwn fhrt vorliegend anwendbarkeit sterreichischen rechts aa personalstatut gesellschaften richtet sogenannten grndungstheorie auslandsgesellschaft mitgliedstaat europischen union ewr aufgrund staatsvertrags bezug niederlassungsfreiheit gleichgestellten staat gegrndet worden bgh urteile oktober ii zr bghz rn januar ii zr njw rn jew mwn fr gesellschaften drittstaat gegrndet worden hlt rechtsprechung sogenannten sitztheorie fest fr personalstatut recht sitzstaats mageblich bgh urteil oktober aao mwn bertragung grundstze personalstatut stiftungen hiernach sterreichische recht mageblich klgerin sterreich gegrndet wurde soweit literatur vorstehende differenzierung herkunft auslndischen stiftung allein sitztheorie fr mageblich erklrt mkobgb kindler aao rn mwn gemeint fr stiftungen eu ewr gleichgestellten staat gelten solle fhrt ergebnis klgerin sterreichischen verwaltungssitz unterhlt bb anspruch beklagte berhmt sachlichen anwendungsbereich personalstatuts klagenden stiftung umfasst internationalen gesellschaftsrecht unterliegen entstehung gesellschaft rechtsfhigkeit organschaftliche verfassung sonstigen inneren verhltnisse personalstatut vielmehr bestimmen hiernach rechtsstellung gesellschafter sowie stellung folgenden rechte ausgestaltung mkobgb kindler aao rn staudinger grofeld intgesr rn etwa auskunfts rechenschaftsansprche bamberger roth msch egbgb aufl art anh ii rn ausschttungssperren bgh urteile juni ii zr bghz januar aao mithin ausschttungsansprche bertragung grundstze stiftungsrecht bedeutet fr rechtsstellung destinatr daraus folgenden ansprche zuwendungen stiftungsvermgen erhalten personalstatut stiftung mageblich destinatr stiftung gesellschaftern handelsgesellschaft unmittelbar gleichzusetzen inkorporiertes mitglied stiftung beteiligten binnenbeziehung gesellschaftsrechtshnlichen struktur besteht jedoch zwecke handelsgesellschaft stiftung bezug gesellschafter beziehungsweise destinatre hnlich geboten analoger anwendung grundstze internationalen gesellschaftsrechts rechtsverhltnis stiftung potentiellem destinatr personalstatut stiftung zuzuordnen typischerweise handelsgesellschaft erwirtschaftung gewinns gerichtet letztlich form ausschttungen gesellschaftern zugutekommen destinatre bestimmt vergleichbarer weise zweck stiftung vermgen beziehungsweise ertrge hieraus unmittelbar mittelbar begnstigten zuzuwenden deren verhltnis stiftung deshalb entscheidenden hinsicht rechtsbeziehung gesellschaftern gesellschaft gleichartig unterliegen somit rechtsstellung beklagten berechtigung zuwendungen klgerin erhalten deren sterreichischem personalstatut verteilung darlegungs beweislast fr hierfr mageblichen tatsachen ebenfalls sterreichischem recht beurteilen allgemeinen beweislastregeln materiell rechtlich qualifizieren daher lex causae entnehmen beruht engen verflechtung regelungen verteilung beweislast materiellen rechten parteien verweisung auslndische materielle recht enthlt notwendig verweisung dafr geltenden beweislastregeln betreffenden rechts vgl bgh urteile november iv zr bghz november ii zr bghz coester waltjen internationales beweisrecht rn linke hau internationales zivilverfahrensrecht aufl rn nagel gottwald izpr aufl rn fr schuldverhltnisse ergibt bereits art abs verordnung eg nr rom art abs verordnung eg nr rom ii frage verteilung darlegungs beweislast trennen allerdings subjektive obliegenheit beweisfhrung ebenso beweisantritt fragen beweiswrdigung prozessualer natur daher lex fori beurteilen sache abs zpo neuen verhandlung ent scheidung berufungsgericht zurckverwiesen ermittlung mageblichen sterreichischen rechts revisionsgericht mglichkeit bgh urteil november viii zr njw rr mwn sieht senat ab auszuschlieen magabe anwendbaren sterreichischen rechts neue tatrichterliche feststellungen notwendig ohnehin zurckverweisung betracht kommt berufungsgericht neuen verfahren gelegenheit gegebenenfalls weiteren rgen revision befassen einzugehen senat vorliegenden verfahrensstadium veranlassung zusammenhang merkt senat allerdings klagende stiftung sterreichischen recht fr streitentscheidenden tatsachen darlegungs beweisbelastet lasten gehen knnte weiterhin mageblichen urkunden vollstndig vorlegt sekundre darlegungslast vgl senat urteil mai iii zr njw rr rn mwn be ziehungsweise etwaig sterreichischen recht bestehende vergleichbare rechtsfigur herrmann remmert pohl reiter arend vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz oktober verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr schmidt rntsch richterin roggenbuck sowie rechtsanwlte prof dr ster prof dr quaas oktober beschlossen antragsteller kosten hauptsache erledigten verfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren sowie verfahren anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsgegnerin widerrief bescheid oktober zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft gem abs nr brao wegen vermgensverfalls anwaltsgerichtshof hiergegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen dagegen wandte antragsteller sofortigen beschwerde whrend beschwerdeverfahrens antragsgegnerin zulassung bescheid april nochmals widerrufen antragsteller nunmehr zulassung verzichtet abs nr brao widerrufsbescheid bestandskrftig geworden beteiligten hauptsache bereinstimmend fr erledigt erklrt ii ber verfahrenskosten notwendigen auslagen beteiligten abs satz brao august geltenden fassung zpo fgg entscheiden gilt fr anwaltsgerichtshof entstandenen verfahrenskosten notwendigen auslagen hierber anwaltsgerichtshof getroffene entscheidung aufgrund bereinstimmenden erledigungserklrung entsprechend abs satz zpo wirkungslos geworden entspricht billigem ermessen antragsteller aufzuerlegen rechtsmittel eintritt erledigenden ereignisses bercksichtigung bisherigen sachund streitstandes erfolg gehabt htte tolksdorf schmidt rntsch ster roggenbuck quaas'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer dezember gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts frankfurt main juni feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagte wegen handeltrei bens betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe zehn jahren verurteilt angeklagten wegen beihilfe hierzu freiheitsstrafe jahr neun monaten verurteilt vollstreckung bewhrung ausgesetzt hiergegen gerichteten revisionen angeklagten sachrge erfolg feststellungen landgerichts boten unbekannt gebliebene hintermnner zunchst bekannten angeklagten zeugen kg kokain fr lohn etwa us dollar venezuela europa transportieren nachdem abgelehnt kontaktierten hintermnner angeklagte erklrte durchfhrung transports bereit drngte jedoch erhhung kg kokain sowie freie gestaltung transports selbstndige organisation angeklagte beabsichtigte transport luftweg porlamar venezuela ber frankfurt main prag durchzufhren tatplan weihte sohn angeklagten berredete unaufflliger wirken begleiten insgesamt vier koffer beider angeklagten denen verteilt drogen prparierten jeanshosen befanden checkte angeklagte tag gemeinsamen abfluges namen prag kontrolle transitgepcks beider angeklagter frankfurter flughafen mrz wurden eingearbeitet jeanshosen gramm kokain wirkstoffgehalt gramm aufgefunden feststellungen zugrundeliegende beweiswrdigung kammer hlt revisionsrechtlicher berprfung stand beweiswrdigung grundstzlich sache tatgerichts revisionsgerichtlichen berprfung unterliegt tatgericht dabei rechtsfehler unterlaufen fall beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungsstze verstt st rspr vgl bgh nstz rr njw rechtsfehler liegen anknpfungstatsachen kammer tterschaftlichen verurteilung angeklagten zugrunde gelegt urteilsgrnden rechtsfehlerfrei festgestellt namentlich annahme kammer angeklagte fr drogentransport verbesserte konditio nen insbesondere vollkommen freie gestaltung selbstndige organisation hintermnnern ausgehandelt ua beruht lckenhaften beweiswrdigung rechtsfehlerfrei feststellungen kammer dahingehend tatvorwurf bestreitende komplott ausgehende angeklagte drogentransport ber frankfurt main prag durchfhren kammer darber hinaus ausgeschlossen selbstbewusste angeklagte gewohnt sei eher fordern auftrge erteilen typischen niederrangigen kurierdienst htte verpflichten lassen ua stelle festgestellten zugespitzten finanziellen lage angeklagten auseinanderzusetzen obgleich finanzielle misere tatzeit dringenden handlungsbedarf gebot letztlich tatanlass ua daran anknpfende annahme kammer angeklagte gegenber hintermnnern maximierung profits erhhung liefermenge kg sowie vollkommen freie gestaltung selbstndige organisation drogentransports gedrngt beruht lckenhaft gebliebenen beweiswrdigung kammer daraus geschlossen zeugen transport zunchst modalitten angeboten worden dabei bedacht hintermnner zeugen transport kg kokain london zuvor transport kg libanon angeboten hintermnner ziel bestimmten menge handelten weshalb insoweit vernderten bedingungen ebenso gut hintermnner zurckgehen konnten kammer angenommen hintermnner bedingungen angeklagten einlieen reise kannten zeuge anbahnung spter gescheiterten kg transports begleitung angeklagten libanon unternommen daher vertrauten ua hierbei kammer gewogen fordernde art angeklagten konflikt hintermnnern vorzeitigen abreise gefhrt ua schlielich beruht wertung kammer angeklagte sei gestaltung reiseroute frei lckenhaften erwgungen kammer festnahme angeklagten erteilten suchauftrag hintermnner geschlossen sinn mache hintermnner ber reiseroute informiert ua nahe liegenden mglichkeit hintermnner angeklagte suchten deren festnahme frankfurt main berrascht darber informiert worden kammer auseinandergesetzt annahme kammer angeklagte sei mutter reiseantritt ber drogentransport informiert worden bzw deren hintermnner reisebegleitung untersttzen beruht lckenhaft gebliebenen widersprchlichen erwgungen angeklagte tatvorwurf bestritten gegenber ermittlungsrichter lediglich angegeben reise sei geburtstagsgeschenk mutter kleidung fr reise schon tag abreise bergeben mutter flughafen getroffen gesamte gepck bereits eingecheckt gehabt kammer einlassung widerlegt angesehen zunchst darauf abgestellt allgemeiner lebenserfahrung kaum mutter eigenen sohn vlliger unkenntnis derart groe menge drogen unterschieben wrde ua dabei bedacht entgegen allgemeinen lebenserfahrung angeklagten sohnes erkennbar gleichgltig ua schicksal tragende erwgung kammer angeklagte sohn schon deshalb reiseantritt informieren mssen routinemigen durchsuchung gepcks mglicherweise unbesonnene reaktion sohnes zahlreichen koffern befindlichen jeanshosen vermeiden frei widersprchen kammer insoweit routinemigen strengen sicherheitsvorkehrungen flughafen porlamar gesttzt vorsahen gepck passagiere unmittelbar check deren beisein geffnet durchsucht wrde stelle bersehen angaben zeugen kammer feststellungen sicherheitsvorkehrungen uneingeschrnkt gesttzt kontrollen oftmals weise immer insbesondere bestechung mitarbeitern flughafen umgangen ua auseinandersetzung lag umso nher kammer erwogen vorliegend mitarbeiter guarda civil bestochen wurden ua hintergrund durfte weiteres blichen vorgeschriebenen form durchsuchung schlsse nachteil angeklagten ziehen grund trgt weitere erwgung landgerichts beide angeklagten mssten drogen gefllten koffer zusammen eingecheckt angeklagte msse hohe anzahl jeanshosen koffern sptestens durchsuchung gepcks wahrgenommen tat bedarf demnach insgesamt neuer aufklrung bewertung fischer appl eschelbach schmitt ott'],['Soon']] [['berichtigt beschluss vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet september stoll justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uiizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september richter bundesgerichtshof prof dr strohn vorsitzenden richterin caliebe richter wstmann born sunder fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts bonn april aufgehoben urteil amtsgerichts euskirchen november abgendert folgt neu gefasst beklagte verurteilt klgerin betrag hhe nebst zinsen hhe prozentpunkten ber jeweiligen basiszins seit november zahlen kosten rechtsstreits einschlielich kosten revisionsverfahrens beklagten auferlegt rechts wegen tatbestand beklagte beteiligte beitrittserklrung dezember ag deren rechtsnachfolgerin beklagte gmbh co kg hierzu whlte beteiligungsprogramm classic einmaleinlage hhe zuzglich agios beide betrge vollem umfang eingezahlt atypisch stille gesellschaftsvertrag folgenden gv enthlt folgende regelungen gesellschaftskapital konten atypisch stillen gesellschafters fr gesellschafter geschftsinhaber fr einlage gesondertes kapitalkonto gefhrt folgenden unterkonten zusammensetzt einlagekonto gewinn verlustkonto sowie privatkonto einlagekonto gewinn verlustkonto sowie privatkonto jeweils dezember jahres miteinander verrechnen ergeben zusammen kapitalkonto gesellschafters einlagekonto einlagen einzelnen gesellschafters verbucht konto mageblich fr gewinn verlustbeteiligung einzelnen gesellschafters gewinn verlustkonto einzelnen gesellschafter zugewiesenen gewinn verlustanteile gebucht privatkonto agioforderungen agiozahlungen sowie auszahlungen entnahmen ausschttungen gem vertrags gebucht gesellschaftsbeschlsse gegenstand beschlussfassung auflsung gesellschaft bedarf gesellschafterbeschluss mehrheit abgegebenen stimmen beteiligung vermgen auseinandersetzungswert gesellschafter erhalten falle ausscheidens liquidation unternehmens geschftsinhabers entsprechend verhltnis erbrachten einlagen gesamtbetrag einlagen gesellschafter zeitpunkt voll eingezahlten grundkapital geschftsinhabers anteil seit beitritt unternehmen geschftsinhabers gebildeten vermgen einschlielich stillen reserven bilanzierten wirtschaftsgter bercksichtigung etwaigen geschftswerts einzelheiten ergeben regelungen vertrags weisen gem vertrags gefhrten konten einzelnen gesellschafters ausscheiden bercksichtigung zuzuordnenden stillen reserven negativsaldo ausscheidende gesellschafter verpflichtet gem erhaltenen auszahlungen entnahmen ausschttungen hhe negativsaldos gesellschaft zurckzuzahlen auszahlungen entnahmen ausschttungen diejenigen gesellschafter einlagen form einmaleinlage erbringen erhalten jhrlich gewinnunabhngige auszahlungen entnahmen ausschttungen lasten privatkontos hierbei handelt garantieverzinsung abfindungsguthaben beendigung atypisch stillen gesellschaft beendigung atypisch stillen gesellschaft steht gesellschaftern abfindungsguthaben errechnet magabe vertrags nachstehenden buchstaben folgt bersteigen auseinandersetzungsstichtag vgl buchstabe paragraphen verlustanteile entnahmen gesellschafter whrend gesamten gesellschaftszugehrigkeit erhalten eingezahlten einlagebetrag agio zuzglich gewinn verlustkonto gutgeschriebenen gewinnbeteiligungen insoweit ergebende negative betrag falle vertragsgemen austritts gesellschafter zunchst auseinandersetzungsanspruch gem buchstabe hhe anteiligen auseinandersetzungswerts verrechnet danach einmalanlegern negativer betrag verbleiben gesellschaft ausstehenden betrag maximal hhe empfangenen auszahlungen entnahmen ausschttungen zurckfordern jahren erhielt beklagte vertragsgem gewinnunabhngige ausschttungen hhe dezember beschlossen stillen gesellschafter umlaufverfahren nr gv erforderliche mehrheit stille gesellschaft dezember liquidieren per dezember wies kapitalkonto beklagten verrechnung gewinngutschrift verlustbeteiligung einlage ausschttungen negativsaldo hhe klgerin darin enthaltenen ausschttungsbetrag gem nr gv klage geltend macht amtsgericht klage abgewiesen berufungsgericht dagegen gerichtete berufung klgerin zurckgewiesen hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgerin zahlungsanspruch nebst zinsen jedoch anspruch ersatz vorgerichtlichen anwaltskosten weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision klgerin umfang anfechtung erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung abnderung urteils amtsgerichts verurteilung beklagten zahlung nebst zinsen berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgerin knne rckzahlung ausschttungen aufgrund gesellschaftsvertrags verlangen anspruch knne nr gv gesttzt beklagte gezeichnete einmaleinlage vollstndig geleistet gewinnunabhngigen auszahlungen gv erbrachte einlage verringert htten sei gesellschaftsvertrag entnehmen rckzahlungsanspruch ergebe nr gv whrend nr gv anteil gesellschafters behandele fall ausscheidens liquidation unternehmens geschftsinhabers erhalte regele nr gv pflicht rckgewhr auszahlungen ausscheidenden gesellschafters beschlossene liquidation atypisch stillen gesellschaft sei ausscheiden sinne nr gv berechtige ebenfalls zurckforderung ausschttungen bestimmung gehe fall vertragsgemen austritts gesellschaftern vorliege dispositive gesetzesrecht begrnde rckforderungsrecht mangels rckstands einlage ergebe anspruch abs hgb abs hgb sei einschlgig vorschrift sei insolvenz geschftsinhabers anzuwenden zudem sei einlage rckstndig gesetzessinne rckzahlungsanspruch lasse wege ergnzenden vertragsauslegung begrnden gesellschaftsvertrag publikumsgesellschaft handele sei objektiv auszulegen nachschuss verlustausgleichpflichten mssten hinreichend klar formuliert zweifel auslegung gingen lasten verwenders gesellschaftsvertrag lasse erforderlichen deutlichkeit rckzahlungspflicht hinsichtlich ausschttungen falle liquidation atypisch stillen gesellschaft entnehmen ii hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand beklagte gem nr nr gv rckzahlung gem nr gv erhaltenen ausschttungen hhe verpflichtet erkennende senat erlass angefochtenen entscheidung urteil dezember ii zr zip ff rahmen revisionsgericht obliegenden objektiven auslegung st rspr bgh beschluss september ii zr zip rn beschluss september ii zr juris rn jeweils mwn mehrgliedrigen atypisch stillen gesellschaftsvertrags auszulegenden bestimmungen schon wortgleichen regelungen stillen gesellschaftsvertrgen gegenstand prospekthaftungsklagen vergleichbare gesellschaften bgh beschlsse februar ii zr ii zr ii zr ii zr ii zr jeweils juris entschieden berechnung abfindungsbetrags stillen gesellschafter beschluss dezember wirkung dezember eingetretenen vollbeendigung mehrgliedrigen atypisch stillen gesellschaft gv richtet urteil dezember ii zr zip rn senat insoweit ausgefhrt stille gesellschaft beschluss gesellschafter dezember wirkung dezember sinne nr gv beendet worden beendigung stillen gesellschaft steht gesellschaftern nr satz gv abfindungsguthaben berechnung gv nher geregelten auseinandersetzungswert bestimmt stillen gesellschaftern innenverhltnis kommanditisten eingerumten rechte soweit auflsung stillen gesellschaft berhaupt entfallen jedenfalls durchsetzung aufgrund auflsung gesellschaft ergebenden ansprche beschrnkt hinsichtlich vermgensmigen beteiligung unternehmen stillen gesellschafter magabe gv abzufinden beschlssen februar ii zr ii zr ii zr ii zr ii zr jeweils juris rn heit insoweit hinsichtlich rckzahlungspflicht rahmen auseinandersetzung atypischen stillen gesellschaft ausscheidens atypischen stillen gesellschafters ergibt abs buchst wortgleich nr buchst siehe lg hamburg urteil januar juris rn vorinstanz ii zr prospekt abgedruckten gesellschaftsvertrags rckzahlungspflicht gesellschaft besteht entnahmen verlustanteile einlagesumme gewinnanteile ermittelte abfindungsgutha ben bersteigen verrechnung deckung negativen kapitalkontos ausreicht senat sieht veranlassung auslegung regelungen gv abzuweichen gv verweist ausweislich berschrift sowie formulierung nr satz fr form beendigung mehrgliedrigen atypisch stillen gesellschaft gv sowie nachstehenden buchstaben mastab fr berechnung abfindungsguthabens stillen gesellschafter beendet atypisch mehrgliedrige stille gesellschaft jedenfalls beschluss gesellschafter aufzulsen bgh urteil dezember ii zr zip rn ff hingegen stille gesellschaft vertragsgemen austritt gesellschafters nr abs gv folgt aufgelst fall fortgesetzt rechtfertigt gv verbindung nr gv ausdrcklich klarzustellen pflicht rckzahlung gewinnunabhngigen ausschttungen austritt besteht regelung nr gv betreffend pflicht rckzahlung gewinnunabhngigen auszahlungen trgt umstand rechnung stillen gesellschafter vorliegenden vertraglichen konstruktion wirtschaftliche risiko unternehmens geschftsinhabers tragen angesichts verhltnisses geschftsherrn eingelegten kapitals hhe stillen einlagen hhe mio umstands stillen gesellschafter kommanditisten vergleichbare mitwirkungsrechte weitreichende befugnisse einflussnahme geschftsfhrung gestaltung kommanditgesellschaft einrumen nr nr gv einlagen stillen gesellschafter eigenkapitalcharakter vgl bgh urteil dezember ii zr zip stillen gesellschafter treten gem nr gv abfindungsansprchen rang erfllung forderungen glubigern geschftsinhabers zurck insolvenz geschftsinhabers stehen forderungen abs nr inso gesellschafterdarlehen nachrang gleich bgh urteil juni ix zr bghz rn auszahlungen knnen falle insolvenz geschftsherrn anfechtbar vgl bgh urteil juni ix zr bghz rn haas vogel nzi mylich wm fr fall beendigung stillen gesellschaft regelt nr gv umfassend bestehende pflicht stillen gesellschafter schulden geschftsinhabers soweit unternehmen entfallen beteiligt mglichst auszugleichen stillen gesellschafter sollen geschftsherrn schuldentilgung rckzahlung gelder ermglichen gewinn lasten vermgens unternehmens erhalten nr gv stellt klar pflicht schon grnden gleichbehandlung stillen gesellschafter trifft derartige zahlungen vermgen unternehmens geschftsinhabers erhalten unabhngig davon beendigung gesellschafterstellung kndigung gesellschafters ausschlieung auflsung stillen gesellschaft beruht ebenso verweist gv fr form ausscheidens stillen gesellschafters einzelheiten berechnung gv ausweislich bezeichnung abfindungsguthaben beendigung atypisch stillen gesellschaft regelt ergnzend weist senat darauf auslegung nr gv verstndnis vielzahl stillen gesellschaftern entspricht klgerin bzw vergleichbaren gesellschaften beteiligt senat anhngigen verfahren bekannten prospekthaftungsansprche darauf gesttzt ber verstndnis nr gv bzw wortgleichen regelungen ergebende pflicht rckzahlung gewinnunabhngigen auszahlungen falle beendigung stillen gesellschaft ordnungsgem aufgeklrt worden seien iii senat sache abschlieend entscheiden abs zpo berufungsgericht festgestellt kapitalkonto beklagten dezember negativen saldo ausgewiesen betrag negative abfindungsguthaben beklagten darstellt betrag umfang beklagten erfolgte auszahlungen enthalten danach voraussetzungen fr rckzahlungspflicht beklagten nr nr gv ausnahme berufungsgericht rechtsfehlerhaft verneinten anwendbarkeit vorliegenden fall ausscheidens infolge beendigung gesellschaft erfllt revisionserwiderung hinsichtlich ordnungsgemen berechnung negativen kapitalkontos negativen auseinandersetzungsguthabens durchgreifenden gegenrgen erhoben soweit mndlichen verhandlung fehlen liquidationsbilanz hingewiesen rechtlich unerheblich mangels liquidation mehrgliedrig atypisch stillen gesellschaft bedarf berechnung abfindungsguthabens einzelnen stillen gesellschafters liquidationsbilanz vielmehr abfindungsguthaben nr gv klgerin be stellenden wirtschaftsprfer ermitteln berechnung klage zugrunde liegenden abfindungsguthabens gem nr gv erfolgt sei revisionserwiderung geltend gemacht strohn caliebe born wstmann sunder vorinstanzen ag euskirchen entscheidung lg bonn entscheidung bundesgerichtshof beschluss ii zr dezember rechtsstreit ecli de bgh biizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember richter prof dr strohn richterin caliebe richter wstmann born sunder beschlossen urteil september wegen offenbarer unrichtigkeit gem abs zpo tatbestand seite randnummer folgt berichtigt beklagte beteiligte dezember beitrittserklrung ag deren rechtsnach folgerin klgerin gmbh co kg strohn caliebe born ecli de bgh biizr wstmann sunder'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen verstoes betubungsmittelgesetz strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer mrz gem abs stpo stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen oktober soweit betrifft fall ii urteilsgrnde dahingehend berichtigt angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit versuchter anstiftung unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge schuldig gesamtstrafenausspruch sowie anordnung ber verfall wertersatz zugehrigen feststellungen aufgehoben revision angeklagten vorgenanntes ur teil soweit betrifft fall ii urteilsgrnde dahingehend berichtigt angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit versuchter anstiftung unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge schuldig hinsichtlich einzelstrafen fllen ii ii ii ii sowie bezug einzelstrafen flle ii ii urteilsgrnde sowie gesamtstrafenausspruch insoweit hinsichtlich frheren mitangeklagten zugehrigen feststellungen aufgehoben revision angeklagten vorgenanntes urteil soweit betrifft hinsichtlich einzelstrafaussprche fllen ii ii urteilsgrnde sowie gesamtstrafenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben revision angeklagten vorgenanntes ur teil soweit betrifft hinsichtlich einzelstrafaussprche fllen ii ii urteilsgrnde sowie gesamtstrafenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben revision angeklagten vorgenanntes urteil soweit betrifft hinsichtlich einzelstrafaussprche fllen ii ii urteilsgrnde sowie gesamtstrafenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehenden revisionen verworfen grnde landgericht angeklagten folgt verurteilt angeklagten wegen bandenmigen unerlaubten handel treibens betubungsmitteln geringer menge drei fllen wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit anstiftung versuchten unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge sowie wegen verabredung verbrechens unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe jahren angeklagten wegen bandenmigen unerlaubten handel treibens betubungsmitteln geringer menge sechs fllen wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit anstiftung versuchten unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge wegen verabredung verbrechens unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge sowie wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe jahren angeklagten wegen bandenmigen unerlaubten handel treibens betubungsmitteln geringer menge zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe acht jahren angeklagten wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betu bungsmitteln geringer menge wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge sowie wegen versuchter unerlaubter einfuhr grundstoffes herstellung betubungsmitteln bestimmt gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren auerdem wertersatzverfallentscheidungen angeklagten getroffen revisionen angeklagten tenor ersichtlichen teilerfolg brigen offensichtlich unbegrndet revision angeklagten verfahrensrgen bleiben generalbundesanwalt zuschrift genannten grnden erfolg sachrge fhrt hinsichtlich schuldspruchs berichtigung verurteilung fall ii brigen bleibt erfolg feststellungen fall ii tragen generalbundesanwalt einzelnen ausgefhrt schuldspruch wegen handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tateinheitlich hinzutretender anstiftung unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge insoweit fehlt erforderlichen haupttat zeugen km entfernt deutschland angehalten wur daher einfuhr unmittelbar angesetzt festgestellte verhalten angeklagten erfllt jedoch voraussetzungen versuchten anstiftung gem abs stgb verbrechen einfuhr betubungsmitteln geringer menge abs nr btmg tateinheit unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge steht senat stellt schuldspruch stpo steht entgegen angeklagte htte verteidigen knnen rechtsfolgenausspruch weist rechtsfehler nachteil angeklagten lediglich gesamtstrafenbildung verfallsanordnung brigen ergeben durchgreifenden rechtlichen bedenken nderung schuldspruchs fall ii erfordert aufhebung hierfr erfolgten strafausspruchs strafkammer strafe strafrahmen abs btmg entnommen erfllung weiteren tatbestands lediglich strafschrfend bercksichtigt bleibt nderung schuldspruchs unberhrt brigen schliet senat strafkammer zugrundelegung richtigen schuldspruchs niedrigere einzelstrafe verhngt htte einzelstrafaussprche erweisen ansonsten rechtsfehlerhaft insbesondere strafkammer hinsichtlich taten zusammenhang herstellung amphetamin angeklagten bercksichtigt insoweit gefhrliche harte drogen handelte zutreffend hinsichtlich angeklagten vielmehr davon ausgegangen droge mittlerer gefhrlichkeit handelt ua gesamtstrafausspruch begegnet hingegen durchgreifenden bedenken verurteilung angeklagten januar belgisches gericht strafzumessungserwgungen unzureichende wrdigung erfahren auslndische strafen wegen verbundenen eingriffs deren vollstreckbarkeit gesamtstrafenfhig bghr stgb abs satz hrteausgleich liegen ansonsten voraussetzungen gesamtstrafenbildung tatrichter regelmig hrteausgleich vornehmen insbesondere addition beider strafen berschreitung gesetzlichen hchstgrenzen kommt vgl bgh stv bercksichtigt strafkammer belgien verhngte freiheitsstrafe sechs jahren auslndische verurteilung gesamtstrafenfhig nimmt nher ausgefhrten hrteausgleich senat besorgt jedoch strafkammer vorliegenden fall erforderliche gewicht beigemessen deshalb ausdrcklich blick nimmt beide strafen zusammen gesamtverbungsdauer insgesamt jahren fhren anordnung wertersatzverfall hhe hlt rechtlicher nachprfung stand berechnung kammer menge kg amphetaminsulfat wirkstoffanteil amphetaminbase ausgeht erreichung wirkstoffgehalts verlngerung streckmitteln fache menge kg fr mglich hlt verkaufspreis pro kilogramm betrag mindestens gelangt feststellungen getragen feststellungen gehen generalbundesanwalt recht hervorhebt davon lige amphetaminbase kg amphetaminsulfat kg wirkstoffgehalt reiner amphetaminbase aufweist weshalb niedrigerer betrag fr wertersatzverfall anzunehmen wre senat nimmt widerspruch anlass verfallsanordnung aufzuheben neuen tatrichter gelegenheit neuen stimmigen berechnung geben ii revision angeklagten berprfung schuldspruchs aufgrund sachrge ergibt ausnahme schuldspruchberichtigung fall ii hinsichtlich revision angeklagten verwiesen rechtsfehler nachteil angeklagten rechtsfolgenausspruch weist durchgreifende rechtsfehler einzelstrafaussprchen ii ii ii ii ii ii aufhebung gesamtstrafenausspruchs zieht brigen bleibt rechtsmittel erfolg landgericht lasten angeklagten bercksichtigt taten groe mengen gefhrlicher harter drogen erstreckten ua erweist fehlerhaft soweit flle betroffen herstellung ampthetamin betreffen ii ii ii ii ii ii bzw darauf gerichtet fall ii rechtsprechung senats handelt amphetamin ecstasy vergleich heroin kokain harte drogen bgh nstz rr stv senat ausschlieen strafkammer rechtsfehlerhafte bercksichtigung erwgung niedrigeren einzelfreiheitsstrafen gekommen wre rechtsfehler zieht gem stpo aufhebung strafausspruchs fllen ii ii sowie gesamtstrafenausspruchs hinsichtlich revidierenden frheren mitangeklagten insoweit bercksichtigt strafkammer taten ganz erhebliche mengen gefhrlich einzustufender drogen bezogen ua kammer herstellung amphetaminbase bezogenen fllen insoweit harten gefhrlichen drogen angeklagten spricht lsst gleichlautende bezeichnung gefhrlich einzustufende droge besorgen strafzumessung landgerichts insoweit fehlerhafte einschtzung zugrunde liegt hhe betroffenen einzelstrafen lasten mitangeklagten beeinflusst vgl nher weitere begrndung rahmen revision angeklagten iii revision angeklagten rechtsmittel angeklagten fhrt aufhebung einzelstrafaussprche sowie gesamtstrafenausspruchs brigen offensichtlich unbegrndet hinsichtlich angeklagten bercksichtigt strafkammer lasten gefhrlich einzustufende drogen groen mengen hergestellt senat besorgt insoweit unzutreffende einschtzung hergestellten amphetaminbase zugrunde liegt schon oben ii hebt strafaussprche brigen weist strafe fall ii weiteren rechtsfehler nachteil angeklagten landgericht bercksichtigt betriebsgrundstck tag ermittlungskrften observiert wurde tatbeteiligten festnahmen betubungsmittel sicherstellten liegt nahe berwachung tat bestimmenden strafzumessungsgrund handelt landgericht strafzumessung ausdrcklich htte anfhren mssen vgl zuletzt bgh nstz wegfall einzelstrafen entzieht gesamtstrafenausspruch grundlage iv revision angeklagten whrend berprfung schuldspruchs rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo begegnet strafausspruch durchgreifenden rechtlichen bedenken strafkammer schon mitangeklagten hergestellten betu bungsmittel gefhrliche drogen eingestuft bercksichtigt tat ii angeklagte beihilfe geleistet berwacht vgl bgh nstz fhrt aufhebung einzelstrafaussprche gesamtstrafenausspruchs revision angeklagten verfahrensrgen bleiben generalbundesanwalt zuschrift genannten grnden erfolg schuldspruch strafausspruch fall ii sowie verfallsanordnung begegnen rechtlichen bedenken dagegen weisen einzelstrafaussprche fllen ii ii rechtsfehler nachteil angeklagten rahmen strafausspruchs fall ii strafkammer lasten angeklagten bercksichtigt tat herstellung gefhrlichen droge erheblichen menge bezog ua gleiche strafe drei jahren freiheitsstrafe verhngt angeklagten landgericht harter gefhrli cher droge gesprochen weshalb senat besorgt bezeichnung gefhrliche droge rahmen strafzumessung fr angeklagten gleiche fehlerhafte wertung zugrunde liegt angeklagten oben ii brigen htte strafbemessung nieder schlagen mssen angeklagte lediglich tat erlangt whrend daraus verblieben strafausspruch fall ii erweist rechtsfehlerhaft begrndung fr anwendung strafrahmens gem abs fehlt landgericht offenbar davon ausgegangen angeklagte gewerbsmig gehandelt abs nr be grndet gesamtzusammenhang urteilsgrnde lsst entnehmen angeklagte schon wh rend gescheiterten versuchten einfuhr grundstoffen wiederholten tatbegehung ausgegangen vorber gehende ganz unerhebliche einnahmequelle verschaffen ursprnglichen verbrechensabrede angeklagte lediglich auftrag fr einfuhr beabsichtigten entlohnung ber erhalten beteiligt ua zeitpunkt ttigwerdens fr auftrag bereits weiteren containerlieferungen ausging festgestellt daraus entnommen scheitern ersten einfuhrversuchs ber erneute lieferungen gesprochen worden brigen htte strafkammer angenommener gewerbsmigkeit rahmen umfassenden gesamtwrdigung errtern mssen insbesondere blick vorliegen vertypten milderungsgrundes abs stgb regelwirkung besonders schweren falles gem abs entfallen fischer appl ott krehl zeng'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober nachschlagewerk zwangsverwaltungsverfahren ja bghz nein bghr ja zvg abs abs zwvwv bgb rechtspfleger fr nebenttigkeit zwangsverwalter erforderliche genehmigung bezirk amtsgerichts ttig zwangsverwalter bestellen lsst amt ausbt verwirkt entspr anwendung bgb anspruch zwangsverwalter zustehende vergtung bgh beschluss oktober zb lg stuttgart ag esslingen zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts stuttgart april zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde beteiligte rechtsbeschwerdefhrer drei rechtspflegern vollstreckungsabteilung amtsgerichts esslingen ttig zwangsversteigerungs zwangsverwaltungsverfahren befasst beantragte schreiben oberlandesgericht stuttgart februar entlassung beamtenverhltnis wirkung september zugleich erteilung allgemeinen genehmigung nebenttigkeiten zwangsverwalter ausscheiden dienst antrag erteilung nebenttigkeitsgenehmigung wurde beschieden antrag beteiligten wurde kollegen erlassenen beschluss amtsgerichts esslingen april zwangs verwaltung ber eingang beschlusses bezeichneten grundbesitz beteiligten angeordnet beteiligte zwangsverwalter bestellt beschluss amtsgerichts juli wurde beteiligte sofortiger wirkung amt zwangsverwalter entlassen beteiligte neuen zwangsverwalter bestellt sofortige beschwerde entlassungsbeschluss wurde beschluss landgerichts stuttgart september verffentlicht rpfleger zurckgewiesen schreiben november beteiligte beantragt fr ttigkeit vergtung auslagen zzgl umsatzsteuer festzusetzen beteiligten antrag entgegengetreten amtsgericht beschluss september antrag insgesamt zurckgewiesen sofortige beschwerde beteiligten landgericht erstattung auslagen inkl umsatzsteuer festgesetzt weitergehende beschwerde zurckgewiesen landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt beteiligte antrag festsetzung vergtung ii beschwerdegericht meint beteiligte wirksam zwangsverwalter bestellt worden anspruch vergtung jedoch entsprechender anwendung bgb verwirkt sei vorschrift sei anzuwenden zwangsvollstreckungsrechtspfleger kollusiv zusammengewirkt htten fr annahme kollusion notwendigen subjektiven komponenten lgen ebenfalls sowohl beteiligte bestellende rechtspfleger gewusst htten dienstliche angelegenheit handelte beide abteilung ttig seien seien nebenttigkeitsrechtlichen vorschriften beamten bekannt vergtungsanspruch verwalters bgb verwirkt sei amt tuschung erschlichen bghz ff msse fllen gelten denen zwangsverwalter bestellung kollusives zusammenwirken fr bestellung zwangsverwalters zustndigen rechtspflegeorgan erlangt verletzung amtspflichten ausbung amtes zwangsverwalter sei behauptet fr verwirkung anspruchs vergtung bgb erforderlich iii abs satz nr abs satz zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde unbegrndet bestellung beteiligten wovon beschwerdegericht ausgegangen abs zvg wirksam obwohl richtiger handhabung htte unterbleiben mssen senat bghz ehemaligem zwangsverwalter steht beteiligten grundstzlich zvg gesetzliche anspruch vergtung bghz anspruch entfiel entlassung amt abs satz zvg wichtigem grund erfolgte vgl bghz rechtsbeschwerde bleibt jedoch erfolg anspruch beteiligten entsprechender anwendung bgb verwirkt maklerrecht brgerlichen gesetzbuchs enthaltene bestimmung senat entscheidung beschwerdegerichts ergangenen beschluss september zb rz verffentlichung vorgesehen bereits ausgefhrt gesetzlichen vergtungsanspruch zwangsverwalters analog anzuwenden bgb ausdruck kommende allgemeine rechtsgedanke derjenige entgeltanspruchs verlustig wegen treubruchs unwrdig erwiesen ffentlich rechtlichen dienstverhltnisse insolvenz bghz zwangsverwalters senat aao bertragen rechtsbeschwerde greift beteiligte anspruch vergtung verwirkt amtsgericht zwangsverwalter bestellen lie amt bezirk amtsgerichts ausbte vollstreckungsrechtspfleger ttig aa richtig einwand rechtsbeschwerde verletzung dienstlicher pflichten verwirkung anspruchs vergtung fhrt wegen strafcharakters bgb schwerwiegende treuepflichtverletzung handeln dienstverpflichteten lohnes unwrdig erweist bgh urt mai iii zr njw rr senat beschl september zb rz jedoch bejahen bb dabei offen bleiben anspruch zwangsverwalters vergtung schon entspr bgb verwirkt beamter bekannte dienstrechtliche vorschriften ber nebenttigkei ten missachtet knnte zweifelhaft beamtenrechtlichen vorschriften ber begrenzung nebenttigkeiten vornehmlich schutz interessen dienstherrn dienen schnellenbach beamtenrecht praxis aufl rdn ff befreiung dritter verpflichtung bezahlung genehmigter nebenttigkeit entstandenen gesetzlichen vergtungsanspruchs zvg bezwecken verletzung vorschriften ber nebenttigkeiten dienstvergehen beamten jedoch mitteln disziplinarrechts vgl bverwge verlust anspruchs vergtung geleisteter ttigkeit ahnden knnte vgl wirksamkeit anspruchs vergtung genehmigten privatrechtlichen ttigkeit beamten bgh urt mai vi zr njw olg schleswig schlanz cc entscheidung beschwerdegerichts jedoch sache richtig rechtspfleger amtsgericht vollstreckungsrechtspfleger ttig zwangsverwalter bestellen lsst amt bezirk amtsgerichts ausbt zugleich treuepflichten gegenber vollstreckungsglubiger schuldner erheblichem mae verletzt bestellung beteiligten zwangsverwalter wurde dienstrechtliche vorschrift missachtet beamten genehmigung fr nebenttigkeiten versagen angelegenheiten ausgebt denen behrde ttig abs satz nr lbg baden wrttemberg ebenso fr bund abs satz nr bbg vorschrift verhindern nebenttigkeit bediensteten behrde konflikt erfllung dienstpflichten kollegialer rcksichtnahme fhren ffentlichkeit anschein erweckt vermengung dienstlicher privater interessen leide unparteilichkeit unbefangenheit beamten bediensteter dienststelle gesetz erster linie denkbaren konflikten kollegialer rcksichtnahme unparteiischer unbefangener amtswahrnehmung vorbeugen denen angehrige dienststelle ausgesetzt sehen knnten insbesondere zulassung nebenttigkeit ergebnissen nebenttigkeit befasst wren vgh mannheim justiz gesetz zwingende versagung nebenttigkeit zusammentreffen behrdenzustndigkeit nebenttigkeit vgh mannheim nvwz rr sichert fllen denen bestellung beim vollstreckungsgericht ttigen rechtspflegers zwangsverwalter geht unparteiische unbefangene bestellung beaufsichtigung geschftsfhrung zwangsverwalters vollstreckungsgericht abs abs zvg objektivitt unbefangenheit fr vollstreckungsgericht handelnden rechtspfleger gegenber zwangsverwalter interesse vollstreckungsglubigers schuldners unerlsslich zwangsverwalter abs zwvwv weisungen verfahrensbeteiligten abhngig wahrnehmung aufgaben vorgaben vollstreckungsgerichts unterworfen vgl senat beschl april zb wm vorschrift ber versagung nebenttigkeit fr vollstreckungsgericht beschftigten bediensteten sichert daher interessen vollstreckungsglubigers schuldners funktionierenden aufsicht vollstreckungsgericht ber diejenigen flle hinaus denen befassten rechtspfleger schon satz rpflg zpo ausbung amts ausgeschlossen lassen bedienstete vollstreckungsgerichts bewusster missachtung versagung nebenttigkeit anordnenden gesetzes dennoch zwangsverwalter bestellen ben amt bezirk vollstreckungsgerichts verletzen dadurch treupflicht gegenber beachtenden interesse verfahren beteiligten objektive unparteiische bestellung kontrolle amtsfhrung zwangsverwalter dd derartige treupflichtverletzung gegenber vollstreckungsglubiger schuldner wiegt schwer zwangsverwalter handelnder rechtspfleger vollstreckungsgerichts anspruch vergtung verwirkt anspruch vergtung entgegen ansicht rechtsbeschwerde verwirkt zwangsverwalter pflichtverletzung bezug verwaltete vermgen last fllt verwirkung anspruchs vergtung analog bgb setzt schwere verletzung treuepflichten gegenber beteiligten jedoch schdigung vermgens voraus vgl bghz senat beschl sept zb rz verffentlichung bestimmt entgegen ansicht rechtsbeschwerde fr verwirkung vergtung bedeutung rechtsbeschwerdefhrer bestellung zwangsverwalter tuschung unrichtigen angaben ber qualifikation erschlichen bghz senat beschl sept zb rz ff anspruch zwangsverwalters vergtung ber flle tuschung bestellung hinaus verwirkt bediensteter vollstre ckungsgerichts missachtung nebenttigkeit zwangsverwalter ausschlieenden dienstrechtlichen vorschriften mithilfe kooperation bereiten kollegen zwangsverwalter bestellen lsst rechtsbeschwerde erhobenen einwnde beschwerdegericht htte gunsten umstnde bercksichtigen mssen beteiligte etwa zwei monaten bestellung grund resturlaubs mehr vollstreckungsgericht ttig weiteren drei monaten dienst ausschied kollege davon ausgegangen seien antrag erteilung genehmigung nebenttigkeit entsprochen nebenttigkeit fllen dienstherren stillschweigend geduldet allesamt unerheblich ber beteiligten disziplinarverfahren mglicherweise entlastenden umstnde entscheiden daraus ergeben knnten dienstherr genehmigungsantrag alsbald reagiert beteiligten hinweis einschlgige rechtsprechung vgh mannheim nvwz rr klar unmissverstndlich mitgeteilt beantragte genehmigung versagt fr verwirkung anspruchs vergtung vielmehr entscheidend beteiligte treupflicht gegenber verfahrensbeteiligten vorstzlich gar arglistig mindestens grob leichtfertigen weise verletzt bghz senat beschl september zb rz treupflichtverletzung verlust anspruchs vergtung unverhltnismig zwangsverwalter verfolgung wirtschaftlichen vorteile grob rcksichtslos ber interessen verfahrensbeteiligten weggesetzt bghz senat beschl september zb rz angegriffenen feststellungen beschwerdegerichts beteiligten beamtenrechtlichen vorschriften ber genehmigungsbedrftige nebenttigkeiten bekannt bewusst dienstliche angelegenheit handelte zwangsverwalter bestellende kollege abteilung vollstreckungsgerichts ttig beteiligte danach bewusster missachtung tatsache fr ausbung amts zwangsverwalters erforderliche nebenttigkeitsgenehmigung erteilt worden hintanstellung interessen verfahrensbeteiligten gefhrdenden bekannten umstnde kollege vollstreckungsgericht fr prfung berwachung ttigkeit zustndig vertretungsfall sogar aufgaben berhrung gekommen wre zwangsverwalter bestellen lassen amt ausgebt dadurch bestreben rechtzeitig einknfte fr zeit entlassung beamtenverhltnis verschaffen pflichten gegenber dienstherrn verletzt zugleich ber interesse vollstreckungsglubigers schuldners objektiven unparteiischen kollegialer rcksichtnahme unbeeinflussten bestellung beaufsichtigung bezirk vollstreckungsgerichts ttigen zwangsverwalter hinweggesetzt iv rechtsbeschwerdeverfahren ber hhe zwangsverwaltervergtung kostenentscheidung regelmig veranlasst kontradiktorisch ausgestaltet abs abs satz zpo gesttzte kostenentscheidung beschwerdegerichts daher aufzuheben vgl senat beschl september zb rz gegenstandswert bestimmt gem abs satz gkg beteiligten zuerkannten vergtung krger klein czub stresemann roth vorinstanzen ag esslingen entscheidung lg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mrz unterbringungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs verfahrenspfleger abs famfg eingerumte beschwerderecht umfasst antragsbefugnis famfg anschluss senatsbeschluss februar xii zb famrz bgh beschluss mrz xii zb lg stuttgart ag ludwigsburg ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr botur richterin dr krger beschlossen rechtsbeschwerde verfahrenspflegers beschluss zivilkammer landgerichts stuttgart august verworfen gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erhoben auergerichtliche kosten erstatten grnde betroffene demenz psychomotorischer unruhe sturzneigung leidet geh stehfhig strzte seniorenpflegeheim zog dabei brillenhmatom antrag vorsorgebevollmchtigten tochter betroffenen beteiligte amtsgericht beschluss august zeitweilige schutzfixierung betroffenen form punkt fixierung bedarf whrend nachtzeit bauchgurts sitzwagen sitzhose august genehmigt dagegen gerichtete beschwerde verfahrenspflegers landgericht zurckgewiesen hiergegen erhobenen rechtsbeschwerde begehrt verfahrenspfleger feststellung beschlsse amtsgerichts landgerichts betroffene rechten verletzt ii abs satz nr abs famfg statthafte rechtsbeschwerde verfahrenspflegers unzulssig verfahrenspfleger gem abs famfg unterbringungssachen eigenes beschwerderecht umfasst falle erledigung indes antragsbefugnis famfg famfg setzt eindeutigen wortlaut voraus beschwerdefhrer erledigte manahme rechten verletzt worden vgl btdrucks demgem derjenige beteiligte antragsbefugt rechtssphre betroffen berechtigtes interesse sinne abs famfg feststellung senatsbeschluss februar xii zb famrz rn einlegung beschwerde namen betroffenen verfahrenspfleger befugt senatsbeschluss august xii zb juris rn vgl senatsbeschluss august xii zb famrz rn fr betreuungsverfahren dose schilling botur gnter krger vorinstanzen ag ludwigsburg entscheidung xvii lg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr rechtsstreit nachschlagewerk bghz verkndet april brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle ja ja geso ko abs inso sachenrberg zpo abs anspruch eigentmers nutzer beseitigung fremdem grundstck errichteten gebudes erwerb berbauten flche stellt vermgensrecht dar gesamtvollstreckungs insolvenz tabelle angemeldet geso abs abs nr ko nr abs nr inso abs nr abs bgb abs sachenrberg umstand allein gesamtvollstreckungs insolvenz verwalter sache schuldners besitz nimmt fremden grundstck strenden zustand befindet begrndet haftung gesamtvollstreckungsmasse fr beseitigungskosten geso abs nr ko abs nr abs nr inso abs nr zivilrechtliche ansprche beseitigung strenden zustandes erffnung gesamtvollstreckung bereits eingetreten verpflichten dadurch gesamtvollstreckungsmasse erst verfahrenserffnung geltend gemacht bgh urteil april ix zr olg brandenburg lg neuruppin ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer dr ganter kayser fr recht erkannt revision urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts mai kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin eigentmerin landwirtschaftlich genutzten grundstcks brandenburg lpg nachfolgend lpg gem baugenehmigung jahre scheune errichtete wegen unterlassener instandhaltungsmanahmen mehr nutzbar abrireif november wurde ber vermgen lpg gesamtvollstreckung erffnet beklagte verwalter bestellt nachdem klgerin ankauf scheune gehrenden flche beseitigung gebudes verlangt erklrte beklagte freigabe scheune gesamtvollstreckungsmasse begrndung sei verwertbar klage begehrt klgerin feststellung andienungsrechts gem abs nr sachenrberg masse hilfsweise verurteilung beklagten klgerin abrikosten zusammenhang gebude freizustellen uerst hilfsweise feststellung andienungsrechts abs nr sachenrberg klage blieb beiden vorinstanzen erfolg berufung zurckweisende urteil oberlandesgerichts abgedruckt zinso richtet zugelassene revision klgerin entscheidungsgrnde rechtsmittel begrndet berufungsgericht ausgefhrt ansprche sachenrberg stnden klgerin beklagten scheune wirksam freigegeben freigabe sei insolvenz juristischer personen zulssig vorschriften sachenrechtsbereinigungsgesetzes stnden freigabe unabhngig davon entgegen ansprche eigentum herzuleiten seien anspruch klgerin sei ferner weder gem abs satz geso vormerkung sicherbar begrnde absonderungsrecht ii demgegenber rgt revision klageansprche seien berichtigung masseverbindlichkeiten gerichtet trgen dinglichen charakter htten jedermann absolute geltung freigabe sei insolvenz juristischen person zulssig brigen knnten vermgensgegenstnde gesamtvollstrekkungsmasse freigegeben verpflichtungen stellung bereinigungsrechtlichen anspruchstellers entspreche derjenigen polizeibehrde jeweiligen eigentmer beseitigung strenden zustandes verlangen knne hieran freigabe gehindert seite anspruchsgegners dagegen stelle ankauf grundstcks bodenwert wirtschaftlichen nachteil dar freigabe benachteilige klgerin art art gg verstoenden weise iii eingeklagten ansprche stellen lediglich gesamtvollstreckungsforderungen dar gesamtvollstreckung magabe nr geso verfolgt knnen vgl ko inso leistung gesamtvollstreckungsmasse insbesondere gem abs nr geso klgerin verlangen insoweit entscheidend beklagten erklrte freigabe ankme abs nr buchst sachenrberg regelt gesetz rechtsverhltnisse grundstcken beitrittsgebiet denen eigentum grundstck getrenntes selbstndiges eigentum gebuden baulichen anlagen entstanden vorliegenden falle gehen parteien davon scheune grundstck klgerin eigentum lpg steht regelmige folge sieht abs abs sachenrberg wahlrecht nutzers lpg dahingehend bestellung erbbaurechts verlangen grundstck ankaufen dagegen interesse grundstckseigentmers bewirtschaftung grundstcks hher bewerten interesse nutzers sicherung frheren investition eigentmer sachenrberg berechtigt gebude bauliche anlage anzukaufen demgegenber regelt sachenrberg fall gebude bauliche anlage nutzers mehr nutzbar benutzt alsbald abzubrechen voraussetzung eigentmer nutzer gem abs sachenrberg befristet gelegenheit geben gebude bauliche anlage nutzers kosten beseitigen insoweit steht eigentmer je wahl nutzers verjhrbarer vgl abs satz sachenrberg anspruch vgl mnchkommbgb grneberg aufl sachenrberg rn anspruch verfolgt klgerin ersten hilfsantrag anlage fristgerecht beseitigt grundstckseigentmer gem abs sachenrberg nutzer entweder ersatz aufwendungen fr beseitigung vorhandenen bausubstanz nr erwerb flche verlangen gebude bauliche anlage errichtet wurde nr beide wahl gestellten ansprche setzen voraus unbenutzbarkeit abbruchreife unterlassener instandhaltung nutzer beruht macht klgerin vorliegenden fall hauptantrag geltend uerst hilfsweise sttzt klgerin darauf aufg abe nutzung erforderlichkeit abbruchs grnden unterlassener instandhaltung beruhen insbesondere vernderungen eingetreten voraussetzung grundstckseigentmer abs nr sachenrberg erwerb flche lediglich entschdigung verlangen eingeklagten ansprche stellen vermgensrechte dar gesamtvollstreckung mindestens geldwert vgl ko inso gesamtvollstreckungstabelle angemeldet knnten forderungen befreiung vermgensrechtlichen verbindlichkeit gerichtet knnen allgemeiner ansicht insolvenz bercksichtigt leistung vermgenswerts insolvenzmasse abzielen jaeger henckel ko aufl rn hess weis inso aufl rn mnchkomm inso ehricke rn vgl bag wm allerdings zweifelhaft klgerin hilfsweise erhobene freistellungsanspruch kern befreiung eigenen zahlungspflicht gegenber dritten gerichtet klgerin legt dar verpflichtung gegenber bestimmten dritten bereits eingegangen einzugehen beabsichtigt statt kommt betracht klgerin sinngem unmitte lbar abbruch gebudes beklagten feststellung pflicht kostentragung fr fall antrgt klgerin eigenen mitteln abbruch bewerkstelligt vgl abs nr sachenrberg ansprche wren ebenfalls darauf gerichtet vermgenslasten klgerin gesamtvollstreckungsmasse abzuwlzen sofern beklagte abbruch gebudes verurteilt handelte vertretbare handlung gem abs zpo geldschuld umgewandelt derartige ansprche stellen bereits insolvenzerffnung bestanden insolvenzforderungen dar heidelberger kommentar eickmann inso aufl rn ner lich rmermann andres inso rn jaeger henckel aao rn hess weis aao rn petersen njw stoll zip kbler prtting holzer inso rn soweit endlich pflicht beklagten festgestellt bezifferbaren abbruchkosten masse erstatten htte unmittelbar zahlungsanspruch klgerin inhalt klgerin haupt zweiten hilfsantrag verfolgten andienungsrechte stellen ebenfalls vermgensansprche dar klgerin verfolgt einseitige gesetzliche recht abschlu grundstckskaufvertrages bestimmbaren preis beklagten zunchst notarielle vermittlung ff sachenrberg durchgesetzt vermgenswert anspruchs liegt vorvertrag erstrebten leistungsaustausch klgerin wirtschaftlich weniger beklagten zahlenden kaufpreis interessiert mag abwlzung abbruchkosten beklagten anspruch grundlage zpo begehrten vertragsschlu beklagten fhren geht etwa unvertretbare handlung zpo insolvenz schuldners bercksichtigen wre vermgensrecht zugleich insolvenzmasse schuldners betreffen falle nichterfllung erzwungenen vertragsschlusses knnte klgerin schadensersatz gem bgb verlangen gesamtvollstreckungsmasse wren klgerin erhobenen vermgensansprche voraussetzungen abs nr geso geltend durchgehend erfllt insbesondere fordert klgerin erstattung notwendiger ausgaben abschlu erfllung vertrgen entstanden darunter abs nr ko abs nr inso geso genannten gegenseitigen vertrge verstehen zeit erffnung gesamtvollstreckung beiderseits voll erfllt verfahrenserffnung entweder weiteres berdauern abs geso deren erfllung verwalter whlt abs satz geso darum geht klgerin geltend gemachten andienungsrechten beide beruhen einseitigen gesetzlichen ansprchen gesamtvollstreckungsschuldner mgen inhaltlich abschlu vertrages gerichtet vertraglicher natur falle schuldner zustande gekommenen vorvertrages wre irgendein verwalter verpflichtet erfllung whlen beklagte zudem erfllung abgelehnt eingeklagten ansprche betreffen ferner notwendige ausgaben verwaltung entstanden vgl begriff nr abs nr ko sowie abs nr inso beklagte ansprche eigene handlungen begrndet dargetan pflichtwidrige unterlassungen ausgelst htte soweit vorgetragen befand scheune schon erffnung gesamtvollstreckung abbruchreifen zustand klgerin darlegungslast fr voraussetzungen inanspruchnahme gesamtvollstrekkungsmasse trgt insoweit behauptet gesamtvollstreckungsschuldnerin scheune wende genutzt hingegen vorgetragen scheune erffnung gesamtvollstreckung november schon abbruchreifen zustand befunden htte senat deshalb davon auszugehen beklagte whrend zeit verwaltung zustand unterlassene instandhaltung wesentlich mitverursacht aa umstand allein insolvenzverwalter sache gesamtvollstreckungsschuldners besitz nimmt fremden grundstck strenden zustand befindet begrndet gem geso haftung gesamtvollstreckungsmasse fr beseitigungskosten besitzergreifung abs geso dient zunchst allseitigen interesse sicherstellung vgl bghz verwalter sodann zugehrigkeit vorgefundenen gegenstnde gesamtvollstrekkungsmasse deren tauglichkeit glubigerbefriedigung prfen integriert gegenstnde ebenfalls weiteres endgltig masse umfassende insolvenzrechtliche verantwortlichkeit fr zustand derartiger sachen ber insolvenzbestndige vertragliche erhaltungspflichten masse allgemeine verkehrssicherungspflicht vgl senatsurt september ix zr zip hinaus begrndet vorbereitendes verhalten verwalter mglicherweise knftige gefahren fr besitz befindlichen sachen abzuwenden allein kraft besitzes entsprechende pflichtverletzungen zeit insolvenzerffnung fr verwaltete masse auszugleichen allenfalls verwalter ergebnis prfung fraglichen sachen fr masse nutzt verwertet knnte verhalten mglicherweise haftung gem abs nr geso auslsen soweit dargetan gekommen beklagte freigabe verkaufsmglichkeit geprft mag gengt fr strenden zustand mieter grundstck vermieters herbeigefhrt pflichtwidrig beseitigt senat bereits entschieden kosten herstellung ordnungsm igen zustands jedenfalls masseschuld begrnden mietvertrag konkurserffnung beendet senatsurt juli ix zr wm bghz mietvertrag vereinbarte anspruch vermieters erstattung abholung mietsache entstandenen kosten bleibt einfache konkursforderung mietvertrag erst konkurserffnung kndigung beendet mietsache folgezeit abgeholt worden derartige kosten aufschiebend bedingt schon anfang mietvertrag enthalten htten gemeinschuldner gleicher weise getroffen bghz fr verunreinigung pachtgrundstcks erkennende senat weitergehend entschieden vertragliche wiederherstellungsanspruch verpchters vergleichsforderung gem abs verglo entsprechend gesamtvollstreckungsforderung begrndet soweit nachteilige vernderung pachtsache erffnung vergleichsverfahrens bereits vorhanden fr fall danach vergleichsverwalter pachtvertrag fortsetzt vertragliche herstellungspflicht ende pachtvertrages aufzuteilen vergleichsrechtlich bevorzugt wiederherstellung derjenigen nachteiligen vernderungen erffnung vergleichsverfahrens eingetreten bghz ff konkurs wohnungseigentmers stellen konkurserffnung begrndete fllig gewordene ansprche wohnungseigentmergemeinschaft zahlung wohngeldvorschssen regelmig bloe konkursforderungen dar senatsurt mrz ix zr wm bb endlich begrndet umstand masseschuld verwalter vornahme vertretbaren handlung schuldners gerichteten anspruch erfllt lediglich insolvenzforderung darstellt vgl jaeger henckel aao rn rechtslage ndert eigentmer sachenrberg eingerumten ansprche hinblick abs gesetzes dinglichen ursprungs mgen gegenmeinung purps schumann notbz verkennt ber insolvenzrechtliche wirkung rechts vorwiegend rechtsgrund inhalt entscheidet aa insbesondere wurzeln zahlungsansprche ff satz bgb eigentum dennoch insolvenz schuldners gewhnliche geldforderungen behandelt schon verfahrenserffnung erwachsen jaeger henckel aao rn abs mnchkomm inso ehricke rn kbler prtting holzer inso rn soweit verlangen klgerin beeintrchtigung eigentums bebauten grundstck gesttzt knnte knftige gefahr vorbeugend abgewehrt vielmehr eigentumsstrung darin liegen lpg klgerin gehrenden grundstck bauliche anlagen errichtet rechtswidriger weise belassen dadurch mag lpg persnlich strerin geworden klgerin deswegen sachenrberg wiederherstellungsanspruch zuerkannt vorliegend eingeklagt entspricht ergebnis abs bgb abgeleiteten pflicht beseitigung zuvor geschaffenen strenden zustandes vgl hierzu bghz nachw bgh urt september zr lm bgb nr bl anspruch insoweit vergleichbar schadensersatzanspruch bgb vornahme vertretbaren handlung ersatz herstellungskosten geld gerichtet stellt gesamtvollstreckungsforderung dar vgl jaeger henckel aao rn abs mnchkomm inso hefermehl rn differenzierend strner festschrift fr merz ff dafr gilt fr mietrechtliche rumungspflicht aa soweit demgegenber pauschal ansicht vertreten beseitigungsanspruch gem bgb knne nie insolvenzforderung mnchkomm inso ehricke aao rn kbler prtting holzer aao rn kilger schmidt insolvenzgesetze aufl ko anm baur strner zwangsvollstreckung konkurs aufl bd ii rn begrndungsansatz ergebnis vgh baden wrttemberg zip beruht engen sicht mglichen rechtsfolgen vorschrift ferner klgerin verfolgte andienung grundstcks vermgensrechtliches mittel beseitigung strung bb sachenrberg verdinglicht vorschrift eingerumten rechte weitergehendem mae daraus ergebenden fraglichen ansprche richten nutzer dinglichen bezug privaten vermgen gesetzgeber nutzer auferlegte beseitigung geschaffenen bauruine zutreffend rechtsfolgen beendigung miet pachtvertrages vgl bghz verglichen amtliche begrndung bundesregierung entwurf sachenrechtsnderungsgesetzes bt drucks insolvenz geniet beseitigungsanspruch besserstellung soweit gesetzgeber aao alternativ vergleich vertragslosen eigentmer besitzer verhltnis erwogen stellen daraus etwa abzuleitende ansprche gem ff bgb vorliegenden umstnden gesamtvollstreckungsforderungen dar aa insbesondere kommt ansprchen sachenrberg inhaltlich absonderungskraft geso gesamtvollstrekkung nutzers lg dessau notbz anschlu vossius sachenrberg aufl rn czub schmidt rntsch frenz hgel kommentar sachenrberg rn aussonderung darauf gerichtet gesamtvollstreckungsschuldner gehrenden gegenstand gesamtvollstreckungsmasse auszuscheiden vgl abs ko satz inso darum geht vielmehr hauptund zweiter hilfsantrag klgerin rechtlich darauf gerichtet eigenes grundstck klgerin bezahlung gesamtvollstreckungsmasse bertragen erster hilfsantrag fhrt wirtschaftlichen kern begehrens nmlich ganz wenigstens teilweise kosten abbruchs bauruine entlastet beklagten verlangt ergebnis bezahlung geld anspruch herausgabe einzelner bestimmter vermgensgegenstnde masse gehrend geltend gemacht gleichartigen grnden scheidet absonderungsrecht darauf gerichtet vorzugsweise befriedigung bestimmten vermgensgegenstnden schuldners erlangen vgl ko inso klgerin gerade beklagten errichteten scheune befriedigen vermgensgegenstnde masse konkret verhaftet cc endlich klgerin vormerkungshnlichen schutz abs satz geso berufen purps schumann viz eingeklagten ansprche grundbuch vorgemerkt weder ersichtlich dargetan forderung klgerin grundstck gerade lpg vgl abs bgb gesichert knnte gegenteil klgerin masse grundstck bertragen erhalten allein umstand abs sachenrberg gutglubigen lastenfreien erwerb betroffenen grundstck klgerin begrenztem umfange einschrnkt verstrkt ansprche eigentmers insolvenz nutzers weitergehendem umfange gesamtvollstreckungsforderung klgerin wurde ferner dadurch anspruch gesamtvollstreckungsmasse verstrkt klgerin erst verfahrenserffnung geltend gemacht vielmehr entscheidet ber frage ansprche sachenrberg gesamtvollstreckungsmasse verpflichten gesamtvollstreckungsforderungen darstellen zeitpunkt anspruchsvoraussetzungen erstmals vollstndig verwirklicht allgemeine grundsatz vgl bfh njw zip njw nr leitsatz jaeger henckel aao rn kuhn uhlenbruck ko aufl rn kilger schmidt aao anm heidelberger kommentar eickmann aao rn ner lich rmermann andres aao rn hess weis aao rn breutigam breutigam blersch goetsch inso rn rn kilger festschrift fr merz gilt fr zivilrechtliche ansprche beseitigung abgeschlossener strungen mag eigentumsstrung beseitigung fortdauern unterlassungsansprche insbesondere hinsichtlich knftiger nutzung auslsen vgl bgh urt juni zr njw insoweit bghz abgedr insolvenzverwalter lediglich magabe abs geso gesamte pfndbare schuldnervermgen besitz nimmt hlt allein scheune lpg grundstck klgerin ausgehenden strenden zustand aufrecht handlungsstrer aa vorliegenden falle bauruine soweit dargetan schon erffnung gesamtvollstreckung abbruchreif forderungen klgerin sachenrberg konnten inkrafttreten sachenrechtsbereinigungsgesetzes oktober entstehen vgl abs satz sachenrberg fassung wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes juli bgbl zuvor schon mnchkomm bgb grneberg aao rn verjhrungsbeginn frher streitig vgl czub schmidt rntsch frenz tropf aao rn vossius aao rn einerseits eickmann sachenrechtsbereinigungsgesetz rn andererseits kommt insoweit entscheidend wann glubiger zivilrechtlichen anspruch geltend macht fr insolvenzrechtliche wirkungen grundstzlich unerheblich verschrft strende zustand verfahrenserffnung aufgrund handlungen pflichtwidrigen unterlassungen verwalters bleibt beseitigungsanspruch bloe gesamtvollstreckungsforderung aa bb aa zivilsenat bundesgerichtshofs entschieden anteilmige verpflichtung gemeinschuldners zahlung umlage wohnungseigentmer deckung gerade gemeinschuldner eingetretenen konkursbedingten ausfalls erhoben massekosten nr ko begrnden wohnungseigentmer gemeinschaft konkurserffnung beschliet bghz ansicht folgen ermessen einzelner konkursglubiger stellt forderungen wirtschaftlich wenigstens teilweise gegenber gleichartigen glubigern nachtrglich verstrken braucht ebensowenig entschieden weitere frage inso dafr grundlage bten freie entscheidung einzelnen konkurs gesamtvollstreckungsglubigers anspruch geltend gesetzlich geregelten umlageverfahren vgl abs vergleichen formal neue ansprche schaffen bb ferner bundesverwaltungsgericht zip zustimmend hess weis aao rn ansicht vertreten allein zeitpunkt erlasses ordnungsverfgung entscheide ber einstufung ordnungspflicht gesamtvollstreckungs masseverbindlichkeit begrndung ausgefhrt gesamtvollstreckungsverwalter sei wegen besitzes strenden sache richtiger empfnger ordnungsverfgung befugnis erla beseitigungsverfgung bestehe mithin unabhngig davon zeitpunkt gefahr entstand gemeinschuldnerin bereits anspruch genommen wurde genommen konnte zweck verwalter besitz ausbt unterliege daher fr gesamtvollstreckungsforderungen geltenden anforderungen gesamtvollstreckungsordnung fr magebliche anwendung gesamtvollstreckungsrechts gibt allein ffentlichrechtliche erwgungen gesttzte urteil her insolvenzrechtlicher sicht zutreffenden bedenken lke klner schrift fr insolvenzrecht aufl henckel aktuelle probleme insolvenzrechts kln hsemeyer festschrift fr uhlenbruck ff urteil kommt somit dargestellten rechtslage ndert entgegen ansicht klgerin umstand beklagte vermgen juristischen person verwalten inwieweit deswegen liquidationsaufgaben auszuben offenbleiben jedenfalls rechtfertigt zustzliche obliegenheit allgemeinen grundstzen bestehende gesamtvollstreckungsforderung anspruch gesamtvollstreckungsmasse verstrken vgl senatsurt mrz ix zr zip juli ix zr aao gegenteilige ansicht wrde prinzip gleichbehandlung glubiger insolvenz ungerechtfertigt durchbrechen beklagten erklrte freigabe scheune gesamtvollstreckungsbeschlag vgl olg naumburg zip zust anm mitlehner olg rostock zinso ff lg neubrandenburg notbz kommt alledem entscheidend rechtlich vorliegenden zusammenhang bedeutung gem abs geso allgemein begrndeten sichernden besitz aa aufzugeben unmittelbare einwirkung eingeklagten ansprche gehabt htte deshalb parteien problematisierte rechtsfrage unerheblich inwieweit verwalter zuvor etwa wirksam begrndete masseverbindlichkeit freigabe beseitigen einschrnken knnten ebenso offenbleiben freigabe mglicherweise bestand gesamtvollstreckungsforderung klgerin einwirken knnte streitgegenstand dargestellte rechtsfolge verstt entgegen auffassung klgerin weder art abs art abs gg klgerin gesamtvollstreckung rechte glubiger gleichartigen forderungen dabei allenfalls quote befriedigt liegt allein unzulnglichkeit vermgens schuldnerin verfassung gewhrleistet klgerin vorrang gegenber glubigern arbeitnehmern sozialversicherungstrgern steuerfiskus vgl geso kreft kirchhof fischer richter bundesgerichtshof dr ganter wegen urlaubsbedingter ortsabwesenheit verhindert unterschrift beizufgen kreft kayser'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo rechtsanwalt bestimmenden schriftsatz fr rechtsanwalt zusatz fr rechtsanwalt xy unterzeichnet bernimmt unterschrift verantwortung fr inhalt schriftsatzes gilt zusatz lautet fr rechtsanwalt xy diktat verreist bgh urteil mrz ii zr kammergericht lg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr goette dr kurzwelly mnke dr graf fr recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts april kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagte ausgleich sollsalden hhe dm geschftsverbindung parteien beklagte fhrte klgerin gemieteten binnenschiff frachtauftrge anspruch landgericht klage versumnisurteil schriftlichen verfahren stattgegeben rechtzeitigen einspruch beklagten urteil unzulssig verworfen begrndung beklagte trotz zwei monate mndlichen verhandlung schriftstzlich erhobener rge prozevollmacht vorgelegt berufung beklagte beanstandet landgericht zpo frist bringung vollmacht gesetzt berufungsgericht erstinstanzliche urteil aufgehoben sache landgericht zurckverwiesen zugelassenen revision verfolgt klgerin antrag berufung beklagten zurckzuweisen klgerin hlt berufung fr unzulssig berufungsbegrndung prozebevollmchtigten beklagten rechtsanwalt unterzeichnet wurde inzwischen seinerzeit rechtsanwalt soziett verbundenen ebenfalls kammergericht zugelassenen rechtsanwalt klammern gefaten zusatz fr rechtsanwalt diktat verreist entscheidungsgrnde revision klgerin erfolg berufungsgericht berufung beklagten ergebnis recht fr zulssig erachtet berufungsgericht geht davon klammerzusatz fr allein genommen annahme wirksamen unterschrift rechtfertige wrde ausdruck gebracht rechtsanwalt verantwortenden schriftsatz mehr unterschreiben knnen unterschriftserfordernis formalen grnden gengt vorliegenden falle bestehe besonderheit rechtsanwalt ebenfalls berufungsgericht zugelassenen rechtsanwalt schreiben mai ausdrcklich fr einzelfall untervollmacht erteilt gehabt begrndungsschrift lediglich geflligkeit fr rechtsanwalt gerade wahrnehmung untervollmacht folglich unmittelbarer ausfhrung mandats be klagten unterzeichnet handeln bedeute unterzeichner verantwortung fr inhalt erklrung bernommen hlt revisionsrechtlicher prfung jedenfalls ergebnis stand ii stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs schon reichsgerichts vgl rgz bgh beschl februar vii zr njw mu berufungsbegrndung bestimmender schriftsatz unterschrift fr verantwortlich zeichnenden tragen unterschrift zwingendes wirksamkeitserfordernis identifizierung urhebers schriftlichen prozehandlung ermglichen unbedingten willen ausdruck bringen schriftsatz verantworten gericht einzureichen fr anwaltsproze bedeutet berufungsbegrndung bevollmchtigten prozegericht zugelassenen rechtsanwalt verfat eigenverantwortlicher prfung genehmigt unterschrieben mu formelle unterschrift erkennen lt eigenverantwortliche prfung vorgenommen wurde unterschreibende inhalt schriftlichen erklrung distanziert gengt daher vgl zller greger zpo aufl rdn klammerzusatz versehene unterschrift rechtsanwalt erfllt voraussetzungen wirksamen unterzeichnung bereits erste teil zusatzes fr rechtsanwalt macht deutlich rechtsanwalt unterbevollmchtigter wahrnehmung mandats beklagten eigenverantwortlich handelte rechtsanwalt fr rechtsanwalt berufung begrndet gibt erkennen unterbevollmchtigter ttig vgl bag urt mai azr njw aussage ersten teils zusatzes zweiten teil keineswegs relativiert berufungsgericht offenbar annimmt diktat verreist lediglich erklrung dafr rechtsanwalt brigen unstreitig korrespondenzanwlten beklagten verfate begrndungs schrift wegen urlaubs unterzeichnen konnte einschrnkung zurcknahme ausdrcklich fr rechtsanwalt geleisteten unterschrift verbundenen bernahme verantwor tung fr inhalt schriftsatzes liegt darin annahme rechtsanwalt inhalt berufungsbegrndung distanzieren scheidet fr rechtsanwalt versteht zweifel unterschrift verantwortung fr inhalt bestimmenden schriftsatzes bernimmt sachlage entgegen auffassung berufungsgerichts derjenigen schriftsatz zusatz unterzeichnet stellung unterschreibenden bloen erklrungsboten kennzeichnet bgh beschl november zr njw vergleichbar rge revision berufungsgericht fr auslegung unterschrift rechtsanwalt beigefgten zusatzes umstnde auerhalb schriftsatzes htte abstellen drfen greift daher iii berufungsurteil lt brigen rechtsfehler erkennen erweist ergebnis richtig rhricht goette mnke kurzwelly graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes viii zr urteil rechtsstreit verkndet november kirchgener justizobersekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch wiechers dr wolst dr frellesen fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden mrz aufgehoben berufung parteien urteil zivilkammer landgerichts dresden juli teilweise abgendert klarstellung folgt neu gefat beklagten gesamtschuldner verurteilt klgerin dm zahlen nebst zinsen dm hhe jhrlich seit oktober januar seit januar april seit april oktober seit oktober januar seit januar april seit april sowie dm hhe jhrlich seit juni oktober seit oktober januar seit januar april seit april beklagten gesamtschuldner verurteilt klgerin darber hinaus weitere dm zahlen nebst zinsen dm hhe jhrlich seit mrz dm hhe jhrlich seit dezember januar seit januar april seit april oktober seit oktober januar seit januar april seit april brigen klage abgewiesen ii weitergehende berufung beklagten zurckgewiesen iii kosten rechtsstreits trgt klgerin kosten ersten instanz brigen tragen beklagten kosten smtlicher rechtszge gesamtschuldner rechts wegen tatbestand parteien streiten zahlungsansprche unternehmenskaufvertrag notariellem vertrag november erwarben beklagten damals treuhandanstalt bezeichneten klgerin geschftsanteile textilbetrieb gmbh knftig gmbh abs kaufvertrages vereinbarten vertragsparteien neu bzw bewertung eigentum gmbh stehenden grundbesitzes einzelnen heit anlagevermgen gesellschaft gehrt grundbesitz parteien darber wegen funktionsfhigen grundstcksmarktes verlliche ermittlung verkehrswertes grund boden zeit mglich kaufpreis liegt deshalb vorlufiger wertansatz fr grund boden nachfolgend ausgangswert folgt zugrunde grundstcksbezeichnung str str str grundbuch flurstck gre dm parteien neubewertung grund boden gesellschaft gebude durchfhren sollten parteien darber innerhalb zwei monaten datum anderweitig antrag parteien treuhandanstalt fr beide seiten verbindlich ffentlich rechtlich bestellten vereidigten industrie handelskammer dres bestellenden grundstckssachverstndigen durchzufhren kosten fr erstellung gutachtens tragen parteien je hlftig neubewertung bleiben etwaigen werterhhungen zwischenzeitliche manahmen insbesondere bau erschlieungsmanahmen kufer bzw gesellschaft durchgefhrt fr kosten getragen unbercksichtigt bersteigt ermittelte verkehrswert kaufpreis zugrunde gelegten vorlufigen wert fr grund boden kufer betrag hhe wertdifferenz hchstens jedoch dm pro innerhalb jahren einigung bzw gutachtenerstellung fnf gleichen jahresraten vorschssig verkufer bezahlen ab verzinsen vertrages wurde beklagten investitionsverpflichtung auferlegt danach dafr einzustehen gesellschaft sptestens dezember mittel investitionen hhe dm verfgung stnden fr fall verpflichtung teilweise nachkmen klgerin vorliegen bestimmter ausnahmetatbestnde abgesehen berechtigt vertragsstrafe hhe durchgefhrten investitionen verlangen abs vertrages veranlate neubewertung grundstcke gmbh ergab jeweils qm preise mehr dm beklagten zahlten daraufhin klgerin verlangten betrge dm sowie zahlbar september dm anteilige gutachterkosten dm ebenso vergeblich forderte klgerin wegen unterlassener investitionen gem abs abs vertrages dm zugesagten investitionen dm wegen ansprche kaufvertrag sowie wegen beklagten juli bernommenen weiteren strafbewehrten verpflichtung investitionen vertragsstrafe dm klgerin antrag zahlung dm sowie weiteren dm verlangt ferner antrag stufenklage erhoben landgericht beklagten teilurteil zahlung vertragsstrafe hhe dm verurteilt beklagten investitionspflicht vertrag november nachgekommen seien wegen weiterer eingehaltener zusagen vertrag beklagten fr verpflichtet gehalten dm zahlen ferner stufenklage geltend gemachten auskunftsantrag stattgegeben dagegen landgericht ansprche klgerin aufgrund neu bzw bewertungsklausel sowie verpflichtungserklrung juli verneint urteil beide parteien berufung eingelegt klgerin zahlungsanspruch soweit aberkannt worden hhe dm verfolgt klageantrag parteien bereinstimmend fr erledigt erklrt oberlandesgericht beklagten bezahlung vertragsstrafe verpflichtungserklrung juli dm verurteilt verurteilung wegen vereinbarung november eingegangenen vertragsstrafe fr gettigte investitionen berufungsgericht dm dm vermindert insoweit investitionen hhe dm bewiesen angesehen insgesamt berufungsgericht klgerin mithin dm zuerkannt klgerin aufgrund nachbewertung hhe dm dm dm dm geltend gemachten ansprche berufungsgericht abgewiesen revision deren zurckweisung beklagten beantragen verfolgt klgerin aufgrund nachbewertung grundstcke erhobenen anspruch daneben macht geltend oberlandesgericht sei addition erwiesen erachteten investitionen zugunsten beklagten rechenfehler unterlaufen entscheidungsgrnde berufungsgericht soweit fr revisionsverfahren interesse ausgefhrt klgerin stehe aufgrund nachbewertung grundstcke gmbh anspruch einschlgige klausel vertrag sei allgemeine geschftsbedingung unterliege inhaltskontrolle abs agbg nachprfung sei klausel etwa gem agbg entzogen handele insoweit preisnebenbestimmung abweichend leitbild abs bgb nachleistungspflicht begrnde nachbewertungsklausel sei unwirksam entgegen treu glauben beklagten unangemessen benachteilige msse schon deshalb angenommen vertrag bercksichtigung nachtrglichen wertminderung dezember mglich sei stichtagszeitpunkt beklagten htten frhjahr webereimaschinen angeschafft dadurch investitionen hhe dm vorgenommen stehe aufgrund aussage zeugen fest zugrundeliegenden vereinbarung msse landgericht ausgeurteilte vertragsstrafe dm grunde berechtigt sei festgestellten investitionsvolumens dm dm reduziert beklagten schuldeten mithin insoweit dm dm dm ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen nachprfung stand klgerin steht fr grundbesitz gmbh anspruch wertdifferenz dm qm wert grundstcke vorlufigen wertansatz dm qm nachbewertungsklausel abs unternehmenskaufvertrages revision meint allgemeine geschftsbedingung handelt nmlich bestimmung gem agbg inhaltskontrolle ff agbg entzogen zivilsenat bundesgerichtshofs erla angegriffenen urteils entscheidungen januar zr njw ii mai zr wm ii auffassung vertreten derartige nachbewertungsklausel agbg inhaltskontrolle ff agbg unterliege klausel unmittelbar hhe kufer endergebnis zahlenden kaufpreises bestimme kontrollfhig seien jedoch lediglich nebenabreden mittelbar auswirkungen preis leistung deren stelle wirksame vertragliche regelung fehle dispositi ves gesetzesrecht treten knne nebenabreden regelten umfang entgelten htten art weise erbringung etwaige modifikationen ergnzende regelungen neben bereits existierenden preishauptabrede inhalt nachbewertungsklauseln enthielten demgegenber regelungen sicht kufers klar verstndlich zuknftige vertragsschlu ausreichend bezifferbare geldforderung allgemeinen kriterien deutlich bestimmbar umschrieben mache klauseln kontrollfrei erkennende senat schliet rechtsprechung knnte kontrollfreiheit entfallen klausel einseitiges leistungsnderungsrecht fr klgerin begrnden wrde bgh urteil januar aao vorliegend fall beide parteien vielmehr vereinbarte verfahren ermittlung endgltigen kaufpreises gebunden bedenken klausel bestehen agbg klausel berraschend beklagten unbekannt geblieben zeitpunkt vertragsschlusses sachsen funktionsfhigen grundstcksmarkt gab deswegen vereinbarung angemessenen kaufpreises vielfach mglich vertragstext insoweit eindeutig lag hand steigenden grundstckspreisen rechnen liegt erhebliche abweichung dispositiven recht ungewhnlichkeit sinne agbg begrnden knnte bgh urteil januar aao ii bereits oktober konnte nachbewertung wegen fehlens funktionsfhigen grundstcksmarktes gebiet neuen lnder durchgefhrt individualrechtlich allge geschftsbedingungen vereinbart folgt vgl bgh aao nr anlage vertrag ber schaffung wirtschafts whrungs sozialunion bundesrepublik deutschland deutschen demokratischen republik mai erster staatsvertrag bgbl ii recht verweist revision darauf berufungsgericht angenommenen einzelnen investitionen summe dm ergeben lediglich dm vertragsstrafe niedrig angesetzt oberlandesgericht insoweit aussage zeugen gesttzt zeugen laut protokoll mrz besttigten investitionen ankauf mehrerer maschinen ergeben dm vertragsstrafe aufgrund vertrages november beluft daher dm dm dm dm hiervon dm urteil oberlandesgerichts weitere investitionen dm gesamtinvestitionsvolumen dm ergeben wrden entnehmen iii weitere feststellungen erwarten senat sache entscheiden abs nr zpo klgerin zustzlich oberlandesgericht zuerkannten dm nebst zinsen weitere dm zuzusprechen nmlich dm dm insgesamt dm klgerin nachbewertung geltend macht dm weitere vertragsstrafe zustzlich oberlandesgericht insoweit ausgeurteilten dm klarstellung tenor insgesamt neu gefat stufenklage zweiten rechtszug bereinstimmend fr erledigt erklrt worden einbeziehung insoweit oberlandesgericht getroffenen kostenentschei dung abschlieende entscheidung ber gesamten kosten rechtsstreits ergehen dr deppert dr hbsch dr wolst wiechers dr frellesen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts ziff antrag juni gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck mrz schuldspruch dahingehend gendert wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung schuldspruch wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge rechtsfolgenausspruch rechtsfehler ergeben abs stpo dagegen verurteilung wegen tateinheitlich begangenem tterschaftlichem handeltreiben getroffenen feststellungen getragen danach vermochte strafkammer davon berzeugen eingefhrten drogen lediglich kleiner teil fr angeklagten eigenverbrauch bestimmt whrend brige menge mehrere mitangeklagten gewinnbringend verkauft voraussetzung fr annahme tterschaftlichen handeltreibens angeklagten hinsichtlich verkauf dritte bestimmten menge wre eigenntzig handelte dafr jedoch festgestellt versteht gemeinsamen beschaffungsfahrt vier freunden beteiligter neben erwerb drogen eigenkonsum vorteile beabsichtigten verkauf brigen menge beteiligte ziehen weitere feststellungen eigenntzigkeit erwarten ndert senat schuldspruch beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge strafausspruch rechtsfehler berhrt strafe strafrahmen abs nr btmg wegen unerlaubter einfuhr geringen menge entnommen worden brigen htte bercksichtigt knnen angeklagte hinsichtlich gesamten geringen menge tatbestand unerlaubten besitzes abs nr btmg tter weiterer tateinheit verwirklicht kutzer rissing van saan winkler miebach becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz april verfahren wegen feststellung rechtswidrigkeit abwicklungsbeschlssen bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr ernemann dr schmidt rntsch richterin roggenbuck rechtsanwlte dr wllrich dr frey prof dr quaas april beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats anwaltsgerichtshofs landes sachsenanhalt oktober unzulssig verworfen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnern beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen ersetzen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde bescheid juli widerrief prsident landgerichts zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft wegen ver mgensverfalls ordnete zugleich sofortige vollziehung verfgung bestellte beschluss selben tage antragsgegnerin abwicklerin kanzlei antragstellers inzwischen zustndige rechtsanwaltskammer landes antragsgegnerin verlnger te bestellung antragsgegnerin abwicklerin mrz widerruf zulassung gerichteten antrag gerichtliche entscheidung wies anwaltsgerichtshof beschluss august unbegrndet zurck dagegen erhobene sofortige beschwerde antragstellers hob senat beschluss oktober anwz widerrufsverfgung besttigenden beschluss anwaltsgerichtshofs erneuter widerruf zulassung verfgung antragsgegnerin juni rechtskrftig geworden senatsbeschluss april anwz antragsteller antragsgegner beim anwaltsgerichtshof klage eingereicht beantragt festzustellen abwicklungsbeschlsse antragsgegner juli dezember vollziehung durchfhrung bestellungsbeschlusses antragsgegnerin rechtswidrig seien antragsgegner gesamtschuldner vollziehungsschaden vollziehung abwicklungsbeschlsse ersetzen htten vollziehungsschaden weitere betrage anwaltsgerichtshof antrge gerichtliche entscheidung unzulssig zurckgewiesen dagegen wendet antragsteller sofortigen beschwerde ii rechtsmittel unzulssig entscheidung anwaltsgerichtshofs verfahren brao ergangen demgem sofortige beschwerde bundesgerichtshof statthaft anwaltsgerichtshof zugelassen zulassung darf wegen grundstzlicher bedeutung entscheidungserheblichen frage erfolgen abs brao vorliegenden fall anwaltsgerichtshof zulassung sofortigen beschwerde ausgesprochen daran bundesgerichtshof gebunden behandlung nichtzulassungsbeschwerde kommt betracht gegensatz abs brao gesetzgeber mglichkeit verfahren brao erffnet senat ber unzulssige rechtsmittel mndliche verhandlung entscheiden bghz tolksdorf ernemann wllrich schmidt rntsch frey roggenbuck quaas vorinstanz agh naumburg entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mrz familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen beschlu januar wegen offenbarer unrichtigkeit abs zpo dahin berichtigt grnden beschlusses seite absatz zeile seite absatz zeile jeweils ersetzt hahne sprick wagenitz weber monecke dose'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet januar ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs nr wirtschaftliche verwertung angemessen sinne abs nr bgb vernnftigen nachvollziehbaren erwgungen getragen beurteilung frage eigentmer fortbestand mietvertrages erhebliche nachteile entstehen deshalb kndigung mietverhltnisses berechtigt hintergrund sozialpflichtigkeit eigentums art abs gg grundstzlichen bestandsinteresses mieters bisherigen wohnung lebensmittelpunkt verbleiben vorzunehmen hierzu erforderliche abwgung entzieht generalisierenden betrachtung lsst einzelfall bercksichtigung umstnde einzelfalls konkreten situation vermieters treffen wegen alters schlechten baulichen zustands gebudes gemessen blichen wohnverhltnissen vollsanierung abriss anschlieender errichtung neubaus geboten erheblicher nachteil vermieters sinne abs nr bgb darin liegen anderenfalls notdrftige manahmen minimalsanierung verwiesen weder nachhaltigen verbesserung verlngerung verhltnismig geringen restlebensdauer gebudes jahre fhren bgh urteil januar viii zr lg heidelberg ag heidelberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterinnen hermanns dr milger sowie richter dr achilles fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts heidelberg november zurckgewiesen beklagten rumungsfrist mai eingerumt beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand beklagte seit mieter wohnung errichteten gebude vornahme umbauten seit jahrzehn ten mehrfamilienhaus sechs wohneinheiten gesamtwohnflche qm genutzt rund qm groen grundstck innenstadtnaher wohnlage befindet klgerin objekt anfang fr erworben danach smtlichen mietern schreiben april januar gekndigt plant abriss bestehenden sanierungsbedrftigen gebudes neuerrichtung wohnanlage sechs eigentumswohnungen gesamtwohnflche qm sowohl geplante abriss neubau baurechtlich genehmigt klgerin bietet projektierten eigentumswohnungen bereits kauf amtsgericht klgerin erhobene rumungsklage abgewiesen berufung klgerin landgericht beklagten abnderung erstinstanzlichen urteils rumung verurteilt hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erstrebt entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung ausge fhrt beklagte sei rumung herausgabe wohnung verpflichtet kndigung klgerin april mietverhltnis parteien januar beendet klgerin sei gem abs nr bgb kndigung mietvertrages berechtigt wrde fortbestand mietverhltnisses angemessenen wirtschaftlichen verwertung gebudes gehindert dadurch erhebliche nachteile erleiden klgerin knne beabsichtigten verkauf neu errichtenden wohnungen erls erzielen aufwendungen bersteige betrag relation sachverstndigen errechneten reinertrag vermietung neu errichteten wohnungen fr dauer jahren gesetzt solle msse angemessene verzinsung verkaufserlses ber gleichen zeitraum angesetzt zugrundelegung zinssatzes errechne daraus rendite eingesetzten kapitals hhe klgerin beabsichtigte abriss anschlieende neubau sei angesichts sanierungsbedrftigkeit gebudes wirtschaftlich vernnftig gesamtumstnden angemessen grundstckseigentmer drfe darauf verwiesen sanierungsmanahmen beschrnken behebung instandhaltungsstaus restnutzungsdauer gebudes jahren fhren wrden vielmehr stelle fall entscheidung eigentmers fr nachhaltige sanierung abriss anschlieenden neubau angemessene wirtschaftliche verwertung dar entscheidung fr gegenber vollsanierung wirtschaftlich gnstigeren abriss anschlieenden neubau sei beanstanden klgerin wrde fortbestand mietverhltnisses erhebli che nachteile erleiden erforderlich sei vermieter fortsetzung mietverhltnisses rendite mehr erwirtschafte gar verluste erleide genge vielmehr vermieter rendite beabsichtigten verwertung erheblich verbessern knne sei fall klgerin geplanten verwertung rendite erzielen knne whrend sowohl minimal vollsanierung rendite erzielbar sei deutlich fr mehrfamilienhuser mehr wohnungen zielbaren rendite liege ausbung kndigungsrechtes klgerin sei deswegen rechtsmissbruchlich grundstck kenntnis sanierungsbedrftigkeit unrentabilitt gebudes gekauft abriss anschlieende neubau wirtschaftlicher vernunft entspreche sei unerheblich gebotenen manahmen bisherigen eigentmer erwerber durchgefhrt wrden ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung ergebnis stand revision zurckzuweisen beklagte gem abs bgb rumung herausgabe mietwohnung verpflichtet kndigung klgerin april mietverhltnis kndigungserklrung angegebenen zeitpunkt januar beendet klgerin gem abs nr bgb kndigung berechtigt zutreffend berufungsgericht angenommen klgerin fortsetzung mietverhltnisses angemessenen wirtschaftlichen verwertung grundstcks gehindert wrde klgerin geplante abriss vorhandenen gebudes ersetzung neubau stellt wirtschaftliche verwertung grundstcks dar senatsurteil mrz viii zr njw ii aa angemessen sinne abs nr bgb wirtschaftliche verwertung vernnftigen nachvollziehbaren erwgungen getragen mnchkommbgb hublein aufl rdnr blank brstinghaus miete aufl rdnr erman jendrek bgb aufl rdnr schach kinne schach bieber miet mietpro zessrecht aufl rdnr anwk hinz bgb rdnr berufungsgericht fr klgerin geplanten baumanahmen rechtsfehlerfrei bejaht investitionen vorhandene sanierungsbedrftige gebude sprechen verhltnismig geringe restnutzungsdauer jahren allein fr minimalsanierung erforderliche kostenaufwand abriss sanierungsbedrftigen gebudes stdtebauliche grnde denkmalschutz entgegenstehen abrissgenehmigung bereits vorliegt entspricht errichtung klgerin geplanten baurechtlich ebenfalls bereits genehmigten neubaus zudem erheblichem umfang zustzlicher wohnraum geschaffen vernnftigen wirtschaftlichen berlegungen berufungsgericht darin beizupflichten klgerin erhebliche nachteile entstehen wrden infolge fortbestehenden mietverhltnisses beabsichtigten wirtschaftlichen verwertung grundstcks gehindert wrde beurteilung frage eigentmer fortbestand mietvertrages erheblicher nachteil entsteht hintergrund sozialpflichtigkeit eigentums art abs gg grundstzlichen bestandsinteresses mieters bisherigen wohnung lebensmittelpunkt verbleiben vorzunehmen eigentum gewhrt vermieter hintergrund anspruch gewinnoptimierung einrumung gerade nutzungsmglichkeiten grtmglichen wirtschaftlichen vorteil versprechen vgl bverfge njw besitzrecht mieters gemieteten wohnung eigentum sinne art abs satz gg deshalb grundgesetzlich geschtzt bverfge ff njw seite drfen vermieter entstehenden nachteile jedoch umfang annehmen nachteile weit bersteigt mieter falle verlustes wohnung erwachsen bverfge njw rahmen abs nr bgb erforderliche abwgung grundstzlichen bestandsinteresse mieters verwertungsinteresse eigentmers entzieht generalisierenden betrachtung lsst einzelfall bercksichtigung umstnde einzelfalls konkreten situation vermieters treffen lg berlin njw rr staudinger rolfs bgb rdnr schmidt futterer blank mietrecht aufl rdnr mnchkomm hublein aao rdnr bub treier grapentin handbuch geschfts wohnraummiete aufl iv rdnr dabei handelt tatrichterliche frage revisionsgericht eingeschrnkt dahin berprft berufungsgericht wertungsgrenzen erkannt tatschliche wertungsgrundlage ausgeschpft denk erfahrungsstze beachtet berufungsgericht hinsicht unterlaufenen fehler zeigt revision berufungsgericht beurteilung klgerin falle fortbestands mietverhltnisse erhebliche nachteile entstnden isoliert darauf gesttzt klgerin geplanten neubau errichten erstrebten gewinn erzielen knnte mageblich darauf abgestellt schlechte zustand gebudes umfassende nachhaltige sanierung abriss anschlieendem neubau gebiete klgerin bloe minimalsanierung verlngerung nutzungsdauer objektes erzielt verwiesen knne aa beurteilung angesichts zustand gebudes berufungsgericht getroffenen feststellungen rechtsgrnden beanstanden gutachten sachverstndigen berufungsgericht bezug nimmt schon fr minimalsanierung gebudes dringendsten manahmen beseitigung feuchtigkeit keller hausschwammbehandlung umfasst verlngerung jahren geschtzten restlebensdauer gebudes fhrt kosten rund veranschlagen worin aufwand fr inzwischen energieeinsparverordnung vorgeschriebene nachrstungsmanahmen dmmung zugnglicher oberster geschodecken beheizter rume sowie zugnglicher heizungs wasserleitungen unbeheizten rumen enthalten grundrissgestaltung heutigen bedrfnissen ausstattung heutigen anforderungen erreichen gutachten vollsanierung erforderlich mssten gebude investitionsaufwand entkernt sowie teile rohbaus gesamte innenausbau erneuert wohnungsgrundrisse neu gestaltet bb fortsetzung mietverhltnisse knnte klgerin weder sachverstndigen beschriebene gemessen blichen wohnverhltnissen gebotene vollsanierung vorgesehenen abriss gebudes anschlieendem greren neubau verwirklichen wre stattdessen minimalsanierung vorhandenen gebudes verwiesen allgemeiner lebenserfahrung kaum kalkulierbaren risiko verbunden wre alsbald notwendigkeit weiterer angemessenen verhltnis restnutzungsdauer gebudes stehender instandsetzungsmanahmen tage tritt brigen eigentmer allgemein anerkennenswertes interesse daran abzusprechen angesichts sanierungsbedrftigen gebudezustands bereits gebotene nachhaltige verbesserung dauerhafte erneuerung eigentums alsbald erst vollstndigem verbrauch bisherigen bausubstanz realisieren schlielich gesetzesmaterialien abbruch gebudes zweck sanierung anschlieendem wiederaufbau ausdrcklich beispielsfall fr verwertungskndigung vermieters genannt vgl bt drs art abs nr wohnraumkndigungsschutzgesetzes regelungen wohnraumkndigungsschutzgesetz wesentlichen inhaltsgleich bgb af spter mietrechtsreformgesetz juni bgbl bgb bernommen wurden berufungsgericht deshalb berechtigtes interesse klgerin beendigung mietverhltnisses beklagten rechtsfehlerfrei bejaht fr vorliegen hrtegrnden person beklagten denen bgb anspruch fortsetzung mietverhltnisses herleiten knnte bieten tatschlichen feststellungen berufungsgerichts anhaltspunkt bergangenen sachvortrag hierzu zeigt revision erfolg macht revision geltend handele vorhaben klgerin rein spekulatives eigentumsgarantie art abs gg geschtztes geschft klgerin fortbestand mietverhltnisse entstehenden nachteile kndigung mietverhltnisses gem abs nr bgb berechtigen bestehen oben dargelegt darin fall erforderliche weitere bewirtschaftung sanierungsbedrftigen objekts form minimalsanierung schwer kalkulierbaren risiken verbunden nachhaltige verbesserung bausubstanz sicherstellt entgegen auffassung revision handelt klgerin verfolgten projekt deshalb rechtsordnung missbilligtes auerhalb eigentumsgarantie liegendes geschft klgerin grundstck angesichts objektiv bestehenden sanierungsbedrftigkeit vorhandenen gebudes vornherein zweck neubaus erworben fr grundstck preis gezahlt erwartung beeinflusst worden klgerin neubau anschlieendem verkauf wegen besseren ausnutzung bebaubaren flche voraussichtlich erheblichen gewinn realisieren entgegen auffassung revision klgerin anbau vorhandene gebude verweisen lassen manahme technisch bauordnungsrechtlich realisiert knnte lieen weiteren bewirtschaftung sanierungsbedrftigen gebudes verbundenen nachteile vermeiden berufungsgericht darin beizupflichten kndigung klgerin deshalb rechtsmissbruchlich anzusehen voreigentmer ber viele jahre investitionen grundstck gettigt klgerin objekt kenntnis umstands erworben revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts bestehen anhaltspunkte dafr voreigentmer gebude bewusst herunter gewirtschaftet htten abriss gebudes leichter durchsetzen knnen allein umstand jetzige sanierungsbedrftige zustand gebudes nachhaltigen investitionen voreigentmer htte vermieden knnen lsst klgerin wegen nunmehr erforderlichen baulichen manahmen erklrte kndigung mietverhltnisses beklagten treuwidrig erscheinen regelung abs nr halbs bgb steht kndigung klgerin entgegen revision verkennt vorschrift vermieter darauf berufen mietrume zusammenhang beabsichtigten berlassung mieter erfolgten begrndung wohnungseigentum veruern vorliegenden sachverhalt direkt anwendbar klgerin wohnung beklagten zusammenhang begrndung wohnungseigentum veruern gebude einschlielich bisher beklagten bewohnten rume abreien analoge anwendung bestimmung kommt gleichfalls betracht planwidrige regelungslcke liegt bgb geregelte kndigungsschutz dient bestandsschutz einzelnen mietverhltnisses heit interesse mieters gemietete wohnung lebensmittelpunkt beizubehalten berechtigten interesse vermieters aufgeben mssen berechtigtes interesse klgerin liegt ausgefhrt darin wegen sanierungsbedrftigen zustands gebudes umfassende bauliche manahmen erforderlich wegfall bisherigen mietwohnungen fhren entgegen auffassung revision geht zweck bgb geregelten kndigungsschutzes mieters etwa instrument zweckentfremdungsverbots gemeinden wohnraummangel dahin allgemein bestand mietwohnungen altbauwohnungen gnstigem mietzins erhalten beklagten umstnden angemessene ru mungsfrist gem abs satz zpo gewhren ball dr frellesen dr milger hermanns dr achilles vorinstanzen ag heidelberg entscheidung lg heidelberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss arz dezember rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mhlens richter dr meier beck asendorf dezember beschlossen zustndiges gericht amtsgericht geilenkirchen bestimmt grnde beklagte wohnsitz amtsgerichtsbezirk geilenkirchen klger rechtsanwalt kanzlei befindet amtsgerichtsbezirk karlsruhe beklagte beauftragte soziett mitglied klger auergerichtlichen anwaltlichen vertretung klger verlangt abgetretenem recht soziett beklagten vergtung fr ttigkeit beklagten amtsgericht karlsruhe verklagt klger rechtsauffassung mitgeteilt wonach rtlich zustndig sei fr geltend gemachte anwaltsgebhrenforderung bestehe besonderer gerichtsstand erfllungsortes gem zpo sitz soziett weshalb verweisung wohnsitzgericht beklagten beantragt msse klger widersprochen jedoch vorsorglich entsprechende verweisung beantragt wegen wiederholten hinweises erachtens fehlende rtliche zustndigkeit klger richterin wegen besorgnis befangenheit abgelehnt amtsgericht rechtsstreit amtsgericht geilenkirchen verwiesen fr unzustndig erklrt rechtsstreit gem abs zpo oberlandesgericht karlsruhe bestimmung rtlich zustndigen gerichts vorgelegt oberlandesgericht karlsruhe hlt verweisungsbeschlu amtsgerichts karlsruhe fr bindend entscheidung ber befangenheitsantrag erlassen worden amtsgericht geilenkirchen rtlich zustndiges gericht bestimmen auffassung folgen besonderer gerichtsstand erfllungsortes fr geltendmachung rechtsanwaltsgebhren kanzleisitz verneinen sei sieht daran jedoch entgegenstehende hchst obergerichtliche entscheidungen gehindert ii aufgrund zulssigen vorlage bundesgerichtshof abs satz zpo bestimmung zustndigen gerichts treffen zustndiges gericht amtsgericht geilenkirchen bestimmen allein rtlich zustndige gericht senat vorlageentscheidung beschlu november arz verffentlichung bghz bestimmt bereits entschieden knnen gebhrenforderungen rechtsanwlten regel gem zpo gericht kanzleisitzes geltend gemacht streitfall zugrundeliegenden vertragsverhltnis besonderheiten ergben beurteilung rechtfertigen knnten dargetan dargetan amtsgericht karlsruhe deshalb gericht erfllungsortes zpo zustndig wre beklagte zeit entstehung schuldverhltnisses abs bgb wohnsitz amtsgerichtsbezirk karlsruhe kopf schreibens juli beklagte klger gerichtetes auftragsschreiben gerichtsakten gereicht neben erster stelle genannten anschrift gangelt karlsruher adresse genannt reicht jedoch fr feststellung beklagte damaligen zeitpunkt wohnsitz wohnsitz person abs bgb gleichzeitig mehreren orten bestehen setzen mehrere wohnsitze voraus schwerpunkt lebensverhltnisse gleichermaen zwei mehr orten befindet bgh urt iv zr lm nr bgb schmitt mnchkomm bgb aufl rdn fr doppelwohnsitz beklagten sinne klger vorgebracht fr abweichenden besonderen gerichtsstand erkennbar entscheidung rechtsstreits allein gericht zustndig bezirk beklagte klageerhebung wohnsitz melullis keukenschrijver meier beck mhlens asendorf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts chemnitz dezember magabe abs stpo abs stpo unbegrndet verworfen ausspruch ber vorwegvollziehung sechs monaten gesamtfreiheitsstrafe maregel entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels hierdurch nebenklgerin entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde maregelanordnung erweist hinnehmbar jedoch blick strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellte therapiedauer zwei jahren verhngten freiheitsstrafe drei jahren zehn monaten raum fr anordnung vorwegvollzugs teils freiheitsstrafe bezugspunkt fr beurteilung eindeutigen gesetzlichen regelung abs satz stgb halbstrafenentlassung abs satz stgb st rspr vgl etwa bgh beschluss mrz str nstz rr senat bringt daher anordnung ber vorwegvollziehung strafe wegfall vgl bgh beschluss januar str mwn basdorf sander knig dlp bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art abs zpo abs nichtbercksichtigung erheblichen beweisangebots prozessrecht sttze verstt art abs gg fortfhrung bgh beschluss oktober vi zr njw bgh beschluss april vi zr olg schleswig lg lbeck ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter galke richterin pentz richter offenloch richterin dr roloff richter dr allgayer beschlossen nichtzulassungsbeschwerden beklagten streithelferin beklagten beschluss zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert grnde klger beansprucht beklagten schadensersatz aufgrund verkehrsunfalls abend november uhr fuhren klger fahrzeug beklagte fahrer beklagten haftpflichtversicherten fahrzeugs mercedes nebeneinander klger linken fahrtrichtungsstreifen beklagte rechten fahrtrichtungsstreifen fahrzeuge annhernd gleicher hhe befanden kam seitlichen kollision beider fahrzeuge pkw klgers entstand sachschaden hhe kostenpauschale sowie freistellungsansprche wegen vorgerichtlicher gutachterkosten anwaltskosten macht klger vorliegenden klage geltend beklagte beruft darauf unfall klger beklagen willentlich herbeigefhrt worden sei landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten streithelferin beklagten beschluss gem abs satz zpo zurckgewiesen dagegen wendet beklagte zugleich streithelferin beklagten beide folgenden beklagte nichtzulassungsbeschwerden ii nichtzulassungsbeschwerden erfolg fhren gem abs zpo aufhebung angegriffenen urteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht berufungsgericht anspruch klgers rechtliches gehr entscheidungserheblicher weise verletzt berufungsgericht soweit erheblich ausgefhrt beweiswrdigung landgerichts bezug behauptung beklagten liege manipulierter unfall sei beanstanden haftung schdigers entfalle ausreichendem mae umstnde vorlgen feststellung gestatteten behaupteten unfall manipuliertes geschehen handele sei hand weisen anzeichen gebe ergebnis reichten umstnde knne ausgeschlossen beklagte mglicherweise unaufmerksam abgelenkt sei deshalb fahrspur eingehalten unfall vielbefahrenen strae geschwindigkeit km ereignet ehefrau klgers sei fahrzeug risiko personenschadens ausgesetzt fr einholung unfallrekonstruktionsgutachtens fehle entsprechenden anknpfungstatsachen gutachten knne nmlich bewiesen beklagte willentlich absichtlich kollision herbeigefhrt sei unstreitig streifende kollision beteiligten fahrzeugen gegeben ersten blick ergebe anhand eingereichten fotodokumentationen beteiligten fahrzeuge kompatibles schadensbild schilderung unfallhergangs unbeteiligten zeugen einklang bringen sei erwgungen halten revisionsrechtlichen nachprfung stand verletzen beklagte anspruch rechtliches gehr art abs gg verpflichtet gericht ausfhrungen prozessbeteiligten kenntnis nehmen erwgung ziehen gebot rechtlichen gehrs prozessgrundrecht sicherstellen entscheidung frei verfahrensfehlern ergeht grund unterlassener kenntnisnahme nichtbercksichtigung sachvortrags parteien sinne gebietet art abs gg verbindung grundstzen zivilprozessordnung bercksichtigung erheblicher beweisantrge nichtbercksichtigung erheblichen beweisangebots verstt art abs gg prozessrecht sttze findet senat beschluss oktober vi zr njw rn mwn bverfg wm verhlt streitfall nichtzulassungsbeschwerde beanstandet recht berufungsgericht beweis gestellten trag beklagten tatschlichen unfall sei unfallverhtendes bzw beendendes fahrmanver klgers erwarten ausreichend bercksichtigt grund erheblichen beweisangebot nachgegangen aa ablehnung beweisantrags wegen ungeeignetheit beweismittels kommt betracht vllig ausgeschlossen erscheint beweismittel beweisthema sachdienliche erkenntnisse erbringen bgh urteil oktober iii zr wm rn mwn insoweit grte zurckhaltung geboten bgh urteil november iv zr bghz darber hinaus scheidet ablehnung beweisantrags ungeeignet dadurch erhobener beweis vorab gewrdigt unzulssige beweisantizipation darstellt bgh urteil oktober ebenda bb berufungsgericht darauf abgestellt sachverstndiger aussage treffen beklagte fahrzeug willentlich spur gelenkt schlicht abgelenkt zusammenhang vortrag beklagten auseinandergesetzt reaktion klgers plausibel erklren sei unfallrekonstruktionsgutachten insoweit weiteres ergeben knne bercksichtigung angaben klgers anhrung hand weisen nachdem vorgang aussage zeugen zeit anspruch genommen zeuge unfall lichthupe gettigt warnblinkanlage angeschaltet hintergrund findet nichtbercksichtigung antrags beklagten einholung unfallrekonstruktionsgutachtens prozessrecht sttze art abs gg gehrsverletzung entscheidungserheblich ausgeschlossen berufungsgericht gebotenen bercksichtigung vortrags beklagten beurteilung gelangt wre neuen wrdigung berufungsgericht beachten tatrichter beurteilung fachwissen voraussetzenden frage einholung sachverstndigengutachtens verzichten entsprechende eigene besondere sachkunde auszuweisen vermag bgh urteil oktober aao rn mwn weitere rge nichtzulassungsbeschwerden senat geprft fr durchgreifend erachtet begrndung insoweit abgesehen abs satz halbsatz zpo galke pentz roloff offenloch allgayer vorinstanzen lg lbeck entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein prof dr pape grupp richterin mhring november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen februar kosten klgers zurckgewiesen streitwert festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo geltend gemachten verletzungen verfahrensgrundrechten senat geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen brigen sache zutreffend entschieden recht vordergericht schadensersatzansprche fremdem recht gmbh verjhrt erachtet gem abs nr bgb infolge schadensentstehung jahre kenntnis anspruchsbegrndenden umstnde beginn verjhrung januar ablauf dezember auszugehen aa jahr gmbh erhobenen klagen anlegern wurde verjhrung lauf gesetzt manifestiert pflichtverletzung unklaren vertragsgestaltung entsteht schaden sobald vertragsgegner vertrag rechte vertragspartner herleitet bgh urteil mai ix zr wm rn sachlage entstanden schden gmbh fehlerhaften rechtlichen pr fung prospekte beklagte wurzeln sollen bekannten inanspruchnahme einzelne anleger jahr bb bestimmten verhalten erwachsende schaden regel ganzes aufzufassen gilt daher einheitliche verjhrungsfrist schon beim auftreten ersten schadens verstndiger wrdigung weiteren wirtschaftlichen nachteilen gerechnet bgh urteil april ix zr wm rn grundstzen schadenseinheit denen festzuhalten vgl krzlich bgh urteil juli zr wm rn begann verjhrungsfrist jahr erstmaligen inanspruchnahme gmbh anleger fr smtliche folgeschden laufen erfolg beruft beschwerde darauf klagewelle jahr vorliegende anlage betroffen mangels einlegung tatbestandsberichtigungsantrags zpo bindenden tatbestandlichen feststellungen vordergerichts vgl bgh beschluss juli ix zr zinso rn richteten jahre erhobenen klagen smtliche fonds eigene ansprche vertrag schutzwirkung zugunsten dritter begrndet gegenlufigkeit interessen anleger gmbh steht drittschutz blick beauf tragung beklagten rechtlichen prfung prospektinhalts entgegen vgl bgh urteil april ix zr wm rn beschluss september ix zr rn kayser gehrlein grupp pape mhring vorinstanzen lg landshut entscheidung olg mnchen entscheidung rae'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xa arz juli gerichtsstandsbestimmungsverfahren nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja zpo abs nr gvg abs satz gericht prozesskostenhilfeverfahren unzulssigkeit rechtswegs ausgesprochen sache gericht verwiesen gericht verwehrt rechtswegzustndigkeit rahmen entscheidung ber prozesskostenhilfegesuch abweichend beurteilen ebenso bag beschl as njw bgh beschluss juli xa arz lg mhlhausen ag nordhausen vg weimar xa zivilsenat bundesgerichtshofs juli richter prof dr meier beck keukenschrijver richterin mhlens richter dr berger dr bacher beschlossen zustndiges gericht amtsgericht nordhausen grnde antragsteller vorlage klageentwurfs prozess kostenhilfe fr klage landratsamt beantragt beabsichtigten klage beklagten gerichtlich verbieten lassen grundstck betreten beklagten mitarbeiter verurteilen lassen zutrittserfordernis grundlage hoheitlicher rechte bestimmte klageantrag nher bezeichnete formalien einzuhalten verwaltungsgericht weimar zustellung prozesskostenhilfegesuchs anhrung beider parteien rechtsweg verwaltungsgerichten fr unzulssig erklrt rechtsstreit amtsgericht nordhausen verwiesen amtsgericht antrag bewilligung prozesskostenhilfe zurckgewiesen begrndung ausgefhrt beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg amtsgericht entgegen auffassung verwaltungsgerichts zustndig sei darber hinaus sei beabsichtigte klage unbegrndet gebe zivilrechtlich anspruchsgrundlage dafr bestimmtes behrdenhandeln erzwingen hiergegen eingelegte sofortige beschwerde antragstellers erfolglos geblieben landgericht beschwerdeentscheidung ausge fhrt amtsgericht zustndigkeit recht verneint antragsteller ansprche bgb verbindung artikel gg zustnden knne dahingestellt bleiben fr entsprechende klage sei landgericht ausschlielich zustndig zustellung beschwerdeentscheidung antragsteller beim landgericht beantragt sache gem abs nr zpo bundesgerichtshof vorzulegen begehren landgericht entsprochen ii antrag gerichtliche bestimmung zustndigkeit zuls sig fhrt entsprechender anwendung abs nr zpo bestimmung amtsgerichts nordhausen zustndiges gericht fr inhaltliche entscheidung ber prozesskostenhilfegesuch antrag bestimmung zustndigkeit entsprechender anwendung abs nr zpo ausnahmsweise zulssig bundesgerichtshof fr entscheidung zustndig sofern zwei gerichte unterschiedlichen rechtswegen zustndigkeit verneint obliegt bestimmung zustndigen gerichts demjenigen obersten gerichtshof bundes zuerst darum angegangen bgh beschl arz njw bag beschl as njw zulssigkeit steht entgegen vorangegangenen entscheidungen ber zustndigkeit rahmen prozesskostenhilfeverfahrens ergangen abs nr zpo ermglicht entscheidung negativen kompetenzkonfliktes verfahren wegen gewhrung prozesskostenhilfe rechtshngigkeit hauptsache sofern verfahren mitteilung antragsschrift gegner gang ge setzt worden vgl bgh beschl xii arz njw rr bestimmung zustndigen gerichts steht entge gen streitfall zulssigkeit rechtswegs geht abs gvg ergangener beschluss gericht beschrittenen rechtsweg fr unzulssig erklrt rechtsstreit gericht verwiesen allerdings weiteren berprfung entzogen sobald rechtskrftig geworden gericht sache verwiesen wurde verweisungsbeschluss fr gebunden hlt kommt zustndigkeitsbestimmung analog nr zpo grundstzlich betracht gilt innerhalb verfahrens zweifeln ber bindungswirkung rechtskrftigen verweisungsbeschlssen kommt frage kommenden gerichte bereit sache bearbeiten bgh beschl arz njw verfahrensweise gerichts annahme rechtfertigt rechtsstreit prozessordnungsgem gefrdert obwohl gem abs gvg anhngig bgh beschl arz njw rr ebenso bag beschl as njw tz vorliegenden fall sowohl verwaltungsgericht amtsgericht landgericht inhaltliche befassung sache abgelehnt amtsgericht formal ber prozesskostenhilfegesuch entschieden ausgesprochene ablehnung gesuchs beschrnkt jedoch prfung bereits verwaltungsgericht abweichendem ergebnis behandelten zustndigkeitsfrage entscheidung ber sachlichen erfolgsaussichten beabsichtigten klage steht darin gesehen amtsgericht klagebegehren hilfserwgung unbegrndet bezeichnet landgericht beschwerdeentscheidung gesichtspunkt gesttzt lediglich ber frage zustndigkeit entschieden bliebe dabei htte antragsteller zumutbare mglichkeit sachliche entscheidung ber prozesskostenhilfegesuch erreichen erwchst versagung prozesskostenhilfe rechtskraft bgh beschl iv zb njw bverfg beschl bvr wm tz antragsteller gehindert erneuten antrag beim verwaltungsgericht beim amtsgericht stellen angesichts bisherigen verfahrensverlaufs erscheint unwahrscheinlich genannten gerichte prfung neuen gesuchs bisherigen auffassung abrcken wrden vorangegangenen entscheidungen rechtskrftig dend verweisungsbeschluss verwaltungsgerichts mangels rechtzeitiger einlegung rechtsmittels mehr anfechtbar gem abs satz gvg fr amtsgericht bindend gilt anwendung gvg prozesskostenhilfeverfahren unzulssig wre dafr zller lckemann zpo aufl gvg rdn musielak wittschier zpo aufl gvg rdn je gegenauffassung auslegung genannte bestimmung verfahren ber bewilligung prozesskostenhilfe anzuwenden jedenfalls unvertretbar bgh beschl arz njw vgl bag beschl as njw beschluss amtsgericht bewilligung prozesskostenhilfe versagt zurckweisung dagegen eingelegten beschwerde ebenfalls mehr anfechtbar verneinung zustndigkeit sinne abs nr zpo liegt prozesskostenhilfegesuch begrndung abgelehnt worden beabsichtigte rechtsverfolgung mangels zustndigkeit aussicht erfolg bgh beschl xii arz njw zustndiges gericht fr inhaltliche entscheidung ber prozesskostenhilfegesuch amtsgericht nordhausen bestimmen ergibt bindungswirkung verweisungsbeschlusses verwaltungsgerichts gem abs satz gvg bindungswirkung gilt fr verfahren ber gewhrung beantragten prozesskostenhilfe fr darauf folgendes hauptsacheverfahren vgl bgh beschl arz bag beschl as njw stnde sach streitstand kaum betracht kommenden versagung prozesskostenhilfe wegen fehlender sachlicher zustndigkeit entgegen vgl bgh beschl vi zb njw rr aufgrund bindungswirkung amtsgericht jedoch verwehrt rechtswegzustndigkeit rahmen entscheidung ber prozesskostenhilfegesuch abweichend beurteilen bag aao deshalb inhaltlich ber gesuch befinden darf erfolgsaussichten beabsichtigten klage wegen fehlender rechtswegzustndigkeit verneinen meier beck keukenschrijver berger mhlens bacher vorinstanz lg mhlhausen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet mai freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs stellen bestimmungen anschlu formularvertrag partnerschaftsvermittlungsvertrag unterzeichneten zusatzvereinbarung vertragspartei gestellte allgemeine geschftsbedingung dar abs satz bgb reicht fr beurteilung zusatzvereinbarung sei einzelnen ausgehandelt abs satz bgb feststellung verwender vertragspartei unterzeichnung freigestellt voraussetzung fr aushandeln jedenfalls ganz leicht verstndlichen text verwender vertragspartei ber inhalt tragweite zusatzvereinbarung be lehrt sonstwie erkennbar geworden deren sinn wirklich erfat bgh urteil mai iii zr lg mnchengladbach ag mnchengladbach iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa drr dr herrmann fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts mnchengladbach oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger schlo mrz beklagten fr deren auendienstmitarbeiterin handelte partnerschaftsvermittlungsvertrag dauer sechs monaten beklagten vorformulierten vertragstext verpflichtete klger fr leistungen beklagten zuzglich mehrwertsteuer zahlen gesamtbetrag mrz fllig ber darlehen finanziert wer enthlt vertragsformular umfangreiche bestimmungen ber rechtsfolgen fr fall kndigung bgb getrennt beiderseits unterschriebenen vertragsurkunde unterzeichneten klger vertreterin beklagten anschlieend weiteres schriftstck oberen teil stand berschrift kndigungsrecht folgender formularmiger text recht vertragsschlieenden heute geschlossenen partnerschaftsvermittlungsvertrag gem bgb jederzeit vorliegen wichtigen grundes kndigen vertraglich ausgeschlossen recht fristlosen kndigung wichtigem grund gem bgb bleibt hiervon unberhrt wirksamer ausschlu besonderen gesetzlichen kndigungsrechtes fr kunden berechtigung verbunden jederzeit ablauf partnervermittlungsvertrag bestimmten vertragszeit monaten bedarf unentgeltlich weitere partnervorschlge zahlenmige begrenzung abzurufen unteren teil fr handschriftlich jeweils satz formular dafr vorgesehene linien gesetzt nmlich klger ausschlu kndigungsrechts einverstanden auendienstmitarbeiterin beklagten fa gmbh beklagte ausschlu kndigungsrechts einverstanden schreiben april kndigte klger partnerschaftsvermittlungsvertrag berufung bgb hilfsweise bgb verlangen rckzahlung hhe geleisteten anzahlung beklagte entgegengehalten klger stehe kndigungsrecht darber hinaus behauptet bereits innerhalb woche fr klger bestimmten partnervorschlge ausgearbeitet amtsgericht landgericht klage abgewiesen landgericht zugelassenen revision verfolgt klger klageanspruch entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht verneint anspruch klgers zurckerstattung anzahlung ausgesprochene kndigung partnerschaftsvermittlungsvertrages unwirksam sei voraussetzungen fr fristlose kndigung wichtigem grund bgb klger dargelegt kndigungsrecht bgb sei zusatzvereinbarung mrz wirksam ausgeschlossen worden zusatz handele inhaltskontrolle ff bgb unterliegende allgemeine geschftsbedingungen beklagten zuvor geschlossenen partnerschaftsvermittlungsvertrag losgelste selbstndige vereinbarung parteien ausgehandelt htten mitarbeiterin beklagten nmlich klger ausdrcklich darauf hingewiesen freistehe zusatzvereinbarung akzeptieren entscheidung zuvor abgeschlossenen partnerschaftsvermittlungsvertrag berhre darauf klger zuvor bedeutung sinn zusatzvereinbarung mndlich erlutert komme grnden ergebe inhaltskontrolle zusatzvereinbarung gesichtspunkt umgehungsverbots bgb ii hlt entscheidenden punkt rechtlichen nachprfung stand revisionsverfahren zugrunde legenden sachverhalt zusatzvereinbarung ber ausschlu kndigungsrechts bgb parteien einzelnen ausgehandelt abs satz bgb vielmehr handelte beklagten klger einseitig gestellte allgemeine geschftsbedingungen abs satz satz bgb partnerschaftsanbahnungsinstitut anerkanntermaen vertragspartner bgb zustehende kndigungsrecht allgemeinen geschftsbedingungen formularvertrgen wirksam ausschlieen bghz senatsurteil november iii zr njw ausgangspunkt sieht berufungsgericht parteien abgeschlossenen partnerschaftsvermittlungsvertrag dienstvertrag handelt dienste hherer art leisten dienstleistung verpflichtete dienstverhltnis festen bezgen steht gesetz jederzeit gekndigt abs bgb bghz ff senatsurteil november aao abs bgb zwingende dispositive regelung grundstzlich einzelvertragliche abrede abbedungen vgl staudinger preis bgb rn fr partnerschaftsvermittlungsvertrge vereinzelt standpunkt vertreten sei wegen besonderen persnlichen bezuges ausschlu kndigungsmglichkeit individualvereinbarung bgb nichtig olg dsseldorf njw rr erman belling bgb aufl rn peters njw vgl mnchkommbgb henssler aufl rn wohl herrschenden meinung geteilten vgl staudinger preis aao palandt weidenkaff bgb aufl rn ansicht jedoch soweit besonderen umstnde vorliegen folgen annahme berufungsgerichts parteien zusammenhang vertragsschlu unterzeichnete zusatzregelung abbedingung kndigungsrechts bgb sei einzelvertragliche abrede individualvertrag indessen getroffenen feststellungen grundlage berufungsgericht befat sicht wonach satzvereinbarung parteien ausgehandelt abs satz bgb tatbestand siehe unten nher gesamten gestaltung kndigungsrecht berschriebenen teilweise gedrucktem text teilweise handschriftlichen formeln zusammengesetzten schriftstcks fr genommen allgemeine geschftsbedingungen sinne definition abs satz satz bgb gehandelt danach allgemeine geschftsbedingungen fr vielzahl vertrgen vorformulierten vertragsbedingungen vertragspartei verwender vertragspartei abschlu vertrages stellt satz wobei gleichgltig bestimmungen uerlich gesonderten bestandteil vertrages bilden vertragsurkunde aufgenommen umfang schriftart verfat form vertrag satz aa revision recht anfhrt erfllt zwecke ausschlusses kndigungsrechts bgb verwendete schriftstck gesetzliche definition gilt fr beklagten fr vertragsabschlupraxis vorgegebenen gedruckten text fr formular vorgegebener stelle handschriftlich niedergelegten worte ausschlu kndigungsrechts einverstanden klger beziehungsweise fa gmbh ausschlu kndigungsrechts einverstanden auendienstmitarbeiterin beklagten rechtsprechung anerkannt schriftlich niedergelegte vertragsbedingungen fr vielzahl vertrgen vorformuliert sinne abs satz bgb knnen zweck kopf verwenders abschlugehilfen gespeichert bgh urteil mrz viii zr njw bgh rspr olg hamm njw rr bb beklagte tatsacheninstanzen behauptung klgers handschriftliche teil zusatzvereinbarung sei textbaustein vorgegeben worden substantiiert bestritten verfahrensweise allgemeinen geschftlichen strategie beklagten gehrt belegen beklagten vorgelegten urteile verfahren voraussetzungen abs satz bgb erfllt liegen allgemeine geschftsbedingungen gleichwohl soweit vertragsbedingungen vertragsparteien einzelnen ausgehandelt abs satz bgb tatbestand berufungsgericht indessen unrecht gegeben erachtet aa aushandeln setzt rechtsprechung bundesgerichtshofs mehr verhandeln voraus verwender mu allgemeinen geschftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden kerngehalt inhaltlich ernsthaft disposition stellen verhandlungspartner gestaltungsfreiheit wahrung eigener interessen einrumen kunde mu reale mglichkeit erhalten inhalt vertragsbedingungen beeinflussen st rspr vgl bghz revision recht rgt reicht hierfr feststellung berufungsgerichts handele rede stehenden zusatzvereinbarung beklagten ausdrcklich freigestellte zuvor ge schlossenen partnerschaftsvermittlungsvertrag losgelste selbstndige vereinbarung erwgung berufungsgerichts enthlt fr mehr zutreffende abgrenzung streitfalls fallgestaltungen denen kunden verwender lediglich mglichkeit erffnet vertrag entweder zugrundelegung allgemeinen geschftsbedingungen gar abzuschlieen worin zweifelsfrei vornherein disposition stellen betreffenden vertragsbedingungen liegt vgl mnchkomm bgb basedow aao rn aushandeln vertragsbedingung verlangt mehr vertragsseite vertragsbedingung vorformuliert erkennen gegeben etwa eigenem antrieb auftraggeber vertragsinhalt wnscht vertragsseite hierzu einfach verbal erklrt stehe frei vertragsbedingung abzuschlieen beziehungsweise bereits unterzeichneten formularvertrag festzuhalten bb hinblick darauf kunde reale mglichkeit erhalten mu inhalt vertragsbedingungen beeinflussen vielmehr jedenfalls umfangreichen bzw leicht verstndlichen klauseln selbstverstndliche zustzliche voraussetzung fr qualifizierung ausgehandelt verwender vertragspartei ber inhalt tragweite klausel einzelnen belehrt vgl olg celle bb mnchkomm bgb basedow aao sonstwie erkennbar geworden vertragspartner deren sinn wirklich erfat gewhrleistet vertragsinhalt vorformulierte text ergibt verwender ebenso kunden rechtsgeschftlichen gestaltungswillen aufgenommen worden ausdruck rechtsgeschftlichen selbstbestimmung selbstverantwortung gewertet vgl bgh urteil mrz iv zr njw tatbestandlichen voraussetzung aushandelns berufungsurteil festgestellt andererseits klauselwerk beklagten zusatzvereinbarung kndigungsrecht insbesondere einbeziehung umfangreichen kleingedruckten textpassagen eigentlichen vertragsurkunde ber beklagten ausbedungenen rechtsfolgen kndigung bgb keineswegs fr durchschnittlichen vertragspartner ersten blick verstehen klar erluterung gebraucht htte iii mithin klageabweisung ausfhrungen berufungsgerichts getragen andererseits entscheidungsreife punkt revisionsverfahren gegeben unerledigt insbesondere beweisantritt beweispflichtigen beklagten fr behauptung auendienstmitarbeiterin klger bedeutung sinn zusatzvereinbarung ber ausschlu kndigungsrechts ausfllung unterzeichnung schriftstcks mndlich erlutert entscheidung stellt grnden richtig dar vgl zpo anspruch klgers rckzahlung anzahlung teils abs satz bgb vgl senats urteil november aao abs satz bgb steht entgegen palandt sprau aao rn lt revisionsverfahren hinblick einwand beklagten ausschlieen stehe wirksamkeit kndigung klgers getroffenen vereinbarung fr bereits erbrachten leistungen mehr empfang genommene anzahlung frage hhe vergtung beklagten kndigung beklagten umfassende tatrichterliche prfung berufungsgericht sicht folgerichtig bisher abgesehen beurteilt soweit allgemeinen geschftsbedingungen beklagten dahin gehen sollten fall kndigung auftraggeber bgb neben anteiligen honorar weiteres aufwendungsersatzansprche grenordnung vereinbarten gesamthonorars beansprucht drften bedingungen inhaltskontrolle standhalten senatsurteil november aao bgh urteil mai iv zr njw sache daher aufhebung angefochtenen urteils weiteren prfung berufungsgericht zurckzuverweisen schlick streck drr kapsa herrmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen versuchter ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen juli unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend zutreffenden ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift november bemerkt senat verfahrensrge verstoes abs satz stpo senat gegebenen fall sog negativmitteilung beginn hauptverhandlung unterblieben frage offen lassen revisionsvortrag gem abs satz stpo kenntnisse hinweise bezglich etwaiger verstndigungsgesprche umfassen vorliegen verstndigungsbezogener errterungen stpo freibeweisverfahren aufzuklren vgl bverfg beschlsse august bvr nstz bvr njw bereits revisionsvortrag ausgeschlossen vorfeld hauptverhandlung errterungen stpo stattgefunden deren gegenstand mglichkeit verstndigung sinne stpo revisionsbegrndung vorgelegten vermerk vorsitzenden strafkammer juni ber frage haftverschonung betreffendes gesprch beiden instanzverteidigern angeklagten heit ausdrcklich verfahrensabsprachen wurden getroffen wurden vorbereitende errterungen ber absprache gefhrt wahrheitsgehalt dienstlichen erklrung steht fr senat auer zweifel soweit revisionsverteidiger fhlungnahme instanzverteidigern vortrgt derartigen gesprch knne niemals sicher ausgeschlossen stillschweigend mglichkeit verstndigung raum gestanden vermag generalbundesanwalt zurecht bloe mutmaung bezeichnete tatsachengesttzte spekulation beweiskraft senat freibeweislich verwertenden uerung vorsitzenden einzuschrnken weiteren freibeweislichen erhebungen sieht senat bercksichtigung ausfhrungen angeklagten gegenerklrung veranlasst angeklagte trgt abgesehen vorsitzenden dokumentierten gesprch keinerlei anhaltspunkte fr weitere vorfeld haupt verhandlung gefhrte frage verstndigung berhrende errterungen allein aktenkundige gesprch bezogene mglichkeit verstndigung indes ausgefhrt vermerk ausgeschlossen sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil enzr verkndet dezember brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kwkg belastungsausgleich kwkg objektnetzbetreiber sinne abs nr enwg august geltenden fassung rahmen belastungsausgleichs kwkg letztverbraucher behandeln ausgleichsanspruch netzbetreibers letztverbraucher folgt abs kwkg verbindung netznutzungsvertrag bgh urteil dezember enzr olg frankfurt main lg frankfurt main kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember prsidentin bundesgerichtshofs limperg richter prof dr strohn dr grneberg dr bacher dr deichfu fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte zahlung mehr nebst zinsen hhe punkten ber basiszinssatz seit januar seit september verurteilt worden umfang aufhebung berufung klgerin urteil kammer fr handelssachen landgerichts frankfurt main mai zurckgewiesen weitergehende revision beklagten anschlussrevision klgerin zurckgewiesen kosten rechtsstreits tragen klgerin beklagte rechts wegen tatbestand klgerin verlangt beklagten zahlung belastungsausgleichs kraft wrme kopplungsgesetz kwkg klgerin stromversorgungsunternehmen beklagte betreibt rechenzentrum zugleich objektnetz sinne abs nr enwg august geltenden fassung folgenden jeweiligen rechtsvorgnger parteien vereinbarten november inkrafttreten kwkg netznutzungsvertrag ausdrckliche regelung berwlzung beitrgen kwkg getroffen wurde vertrag enthlt ziffer folgende regelung sollten vertragsschluss erlassene gesetze verordnungen behrdliche manah men wirkung bezug fortleitung bertragung verteilung abgabe elektrizitt fr klgerin verteuert verbilligt ndern anlage beigefgten preisblatt genannten entgelte entsprechend zeitpunkt verteuerung verbilligung kraft tritt fr wirkungen entfaltet fall verteuerung jedoch erst entsprechenden mitteilung ende zahlte beklagte ausgleichsbetrge kwkg bertragungsnetzbetreiber gmbh spter gmbh umfirmierte bescheid hessischen ministeriums fr wirt schaft verkehr landesentwicklung oktober wurde festgestellt elektrizittsversorgungsnetz beklagten voraussetzungen fr objektnetz abs nr enwg erflle aufgrund stellte beklagte zahlungen kwkg gmbh wirkung ab januar nahm daraufhin klgerin rckwirkend zahlung fr netz beklagten anfallenden belastungsausgleichs anspruch april vereinbarten parteien rckwirkend ab monat november verffentlichten preise abzurechnen dabei ber rckwirkende erhebung kwk zuschlags seitens klgerin verstndigt parteien streitig klgerin dezember beklagte erlass mahnbescheids ber betrag beantragt wobei anspruch kwk belastungsausgleich netznutzungsvertrag bezeichnet mahnbescheid beklagten januar zugestellt worden bergang streitige verfahren klgerin klage erweitert verlangt beklagten erstattung fr jahre gmbh gezahlten anteiligen betrge hhe insgesamt nebst zinsen sttzt zahlungsanspruch vertragliche vereinbarung november wege ergnzenden vertragsauslegung ausgleichsbetrge kwkg umfasse parteien vertragsschluss davon ausgegangen seien beklagte unmittelbar bertragungsnetzbetreiber entrichten anerkennung arealnetzes beklagten objektnetz nunmehr klgerin leisten seien davon abgesehen stehe unmittelbarer zahlungsanspruch abs satz kwkg belastungsausgleich smtliche letztverbraucher gelieferte strommengen einzubeziehen seien schlielich sei jedenfalls vertragsanpassung ber abs enwg form vorzunehmen klgerin weiterwlzung kwk zuschlags beklagte berechtigt sei beklagte bestreitet bestehen zahlungsverpflichtung gegenber klgerin sei allenfalls weiterhin gegenber gmbh verpflichtet brigen erhebt einrede verjhrung landgericht klage abgewiesen berufung klgerin berufungsgericht klage hhe nebst zinsen stattge geben weitergehende berufung zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils whrend klgerin anschlussrevision klageanspruch voller hhe weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision uneingeschrnkt zulssig abs nr zpo berufungsgericht revision unbeschrnkt zugelassen tenor urteils revisionszulassung einschrnkungen ausgesprochen beschrnkung rechtsmittelzulassung entscheidungsgrnden ergeben vgl etwa bgh urteile november xi zr njw rn mwn mai zr njw rn allerdings klar eindeutig grnden urteils ableiten lassen unzureichend berufungsgericht lediglich begrndung fr zulassung revision nennt erkennbar zulassung rechtsfrage betroffenen teil streitgegenstands beschrnken siehe etwa bgh urteile mrz zr bghz rn april iii zr bghz rn mai aao zulassung revision einzelne rechtsfragen anspruchselemente beschrnkt tatschlich rechtlich selbstndigen abtrennbaren teil gesamtstreitstoffs partei revision beschrnken knnte st rspr bgh urteile januar ix zr wm rn september xi zr wm rn beschluss dezember iii zr wm rn jeweils mwn rechtsfrage wegen berufungsgericht revision zugelassen fr teil entschiedenen ansprche bedeutung gebotene auslegung ergeben angabe zulassungsgrundes beschrnkung zulassung revision ansprche sehen bgh urteile januar xii zr bghz januar ix zr wm rn mai viii zr njw rn beschluss februar vii zr njw rn magaben vorliegend beschrnkung revisionszulassung angenommen ausfhrung stelle klrungsbedrftige grundstzliche rechtsfrage dar stufe objektnetzbetreiber kwkg belastungsausgleich beteiligen sei berufungsgericht zulassungsentscheidung erlutert zulassung revision erkennbar erwhnte frage einschrnken wre umstnden sehen berufungsgericht abs kwkg gesetzliche anspruchsgrundlage gesehen htte beschrnkte revisionszulassung eigenstndigen anspruch mglich zulssig siehe bgh urteile januar xii zr bghz januar ix zr wm rn mai viii zr njw rn beschluss februar vii zr njw rn berufungsgericht gerade abgelehnt aufgrund wre vorliegend beschrnkung revisionszulassung frage art weise belastungsausgleichs zulssig beantwortung rechtsfrage rechtlich selbstndigen abtrennbaren teil streitgegenstands beziehen wrde revision teilweise begrndet fhrt soweit berufungsgericht berufung klgerin beklagte zahlung mehr nebst zinsen hhe punkten ber basiszinssatz seit januar seit september verurteilt aufhebung angefochtenen urteils insoweit wiederherstellung landgerichtlichen urteils weitergehende revision anschlussrevision bleiben dagegen erfolg berufungsgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet klage sei wesentlichen begrndet knne klgerin zahlungsanspruch ziffer netznutzungsvertrags november herleiten voraussetzung gegeben sei wonach entgeltverteuerung nachtrglichen erlass gesetzes verordnung verursacht worden msse klgerin sei jedoch rahmen fnften stufe belastungsausgleichs magabe abs kwkg berechtigt gmbh geleistete kwk zahlungen berechnung netznutzungs entgelte gegenber beklagten ansatz bringen zahlungsanspruch folge unmittelbar gesetzlichen vorschrift vertragliche vereinbarung voraussetze sei vereinbarung april gegeben umlage kwk zulage ergebe preisblatt zustimmung beklagten beteiligung kwk belastungsausgleich sei erforderlich vielmehr gesetzgeber geltendmachung ermessen einzelnen netzbetreiber gestellt danach stehe klgerin geltend gemachte anspruch grunde allgemeinen belastungsausgleich kwkg seien rahmen kwkg vorgesehenen geschlossenen systems smtliche strommengen bercksichtigen letztverbraucher geliefert wrden aufgrund seien objektnetzen flieenden strommengen einzubeziehen andernfalls wrden objektnetze privilegiert kwkg niedergelegten grundsatz belastungsgerechtigkeit verstoen wrde objektnetz netz fr allgemeine versorgung gem abs kwkg darstelle stehe bertragungsnetzbetreiber betreiber objektnetzes anspruch zahlung belastungsausgleichs gebotene einbeziehung objektnetze ermglichen msse deshalb rahmen letzten stufe belastungsausgleichs kwkg zweifache kostenwlzung vorgenommen nmlich ersten vorgelagerten netzbetreiber objektnetzbetreiber zweiten objektnetz angeschlossenen letztverbraucher klgerin stehe geltend gemachte zahlungsanspruch fr zeit ab november grundlage anspruchs sei vertragliche vereinbarung april rckwirkende zahlungsverpflichtung beklagten erst ab november vorgesehen sei daher stehe klgerin anspruch ausgeurteilten hhe anspruch sei bgb verjhrt anspruch sei erst entstanden sobald wege klage geltend gemacht knnen sei frhestens april fall parteien erst entsprechende zahlungsverpflichtung beklagten begrndet htten ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung ergebnis lediglich punkt stand klgerin beklagte ausgleichsanspruch fr jahre hhe insgesamt nebst zinsen dagegen anspruch fr jahr verjhrt revision insoweit erfolg brigen anschlussrevision zurckzuweisen klgerin steht beklagte berufungsgericht revision anspruch zahlung belastungsausgleichs abs satz kwkg verbindung rechtsvorgngern geschlossenen netznutzungsvertrag november klgerin legaldefinition abs kwkg netzbetreiberin sinne abs satz kwkg parteien streit steht netz fr allgemeine versorgung elektrizitt betreibt beklagte betreiberin objektnetzes sinne abs nr enwg konzeption belastungsausgleichs kwkg netzbetreiber letztverbraucher sinne abs kwkg gleichzustellen aa ausgleich wirtschaftlichen belastungen frderung kraft wrme kopplung april kraft getretenen kraft wrmekopplungsgesetzes erfolgt mehreren schritten gem abs satz kwkg netzbetreiber verpflichtet kraft wrme kopplungsanlagen kwk anlagen netz anzuschlieen anlagen erzeugten kwk strom abzunehmen magaben abs kwkg vergten netzbetreiber dabei gem abs kwkg betreiber netzen spannungsebenen fr allgemeine versorgung elektrizitt ersten stufe kwkg durchzufhrenden belastungsausgleichs knnen netzbetreiber fr zahlungen finanziellen ausgleich vorgelagerten bertragungsnetzbetreiber verlangen abs kwkg ausgangspunkt ermittlung ausgleichsbetrge gem abs kwkg bertragungsnetzbetreibern netzbetreibern bereich jeweiligen bertragungsnetzes letztverbraucher ausgespeisten strommengen zweiten stufe belastungsausgleichs bertragungsnetzbetreiber abs kwkg verpflichtet unterschiedlichen umfang zuschlags ausgleichszahlungen untereinander auszugleichen sogenannter horizontaler belastungsausgleich bertragungsnetzbetreiber sodann dritten stufe anspruch belastungsausgleich unmittelbar mittelbar nachgelagerten netzbetreiber abs kwkg sogenannter vertikaler belastungsausgleich schlielich vierten stufe belastungsausgleichs netzbetreiber abs satz kwkg berechtigt geleistete zuschlags ausgleichszahlungen berechnung netznutzungsentgelte gesamtpreises fr strombezug gegenber letztverbrauchern nheren magaben stze ansatz bringen ziel regelung kwkg bundesweite gleichmige verteilung kosten letztverbraucher umlageverfahren sollen ergebnis verbraucher strom finanzierung mehrkosten ressourcenschonenden klimaschtzenden kwk stromerzeugung beitragen soweit strom netze fr allgemeine versorgung eingespeist btdrucks grundlage umlage entsprechende stromlieferungen ber bertragungsnetz lieferungen letztverbraucher ber netze fr allgemeine versorgung umlagesystem ausgenommen dezember geltenden fassung kraft wrme kopplungsgesetzes lediglich fr eigenverbrauch erzeugte strom vgl bt drucks basis fr horizontalen belastungsausgleich bleibt weiteren stufen belastungsausgleichs unverndert gesetz geht insoweit prinzip vollabwlzung vgl bdenbender rosin kwk ausbaug rn ebene letztverbraucher lediglich hhe zuschlags bestimmten privilegierten gruppen verbrauchern abs satz kwkg brigen letztverbrauchern unterschieden dadurch ausgleichsvolumen verndert vierten stufe belastungsausgleichs anspruch erstattung zuschlags ausgleichszahlungen bestehenden netznutzungsvertrag geknpft folgt wortlaut abs satz kwkg berechnung netzentgelte abs satz kwkg bestehen all inclusive vertrags entsprechenden ansatz gesamtpreis fr strombezug erlaubt belastungsausgleich betreiber objektnetzes einzugliedern gesetz geregelt netzbetreiber fr kraft wrme kopplungsgesetz geltenden legaldefinition abs kwkg angesehen objektnetz allgemeinen versorgung elektrizitt dient netz fr allgemeine versorgung liegt nmlich versorgung vorneherein bestimmte bestimmbare abnehmer begrenzt grundstzlich fr abnehmer offen vgl nr enwg bgh urteil oktober viii zr rde rn mwn feststellung objektnetz vorliegt entfallen ebenso frheren rechtslage fr areal industrienetz voraussetzungen abs kwkg vgl berlkommenr topp aufl kwkg rn dabei kommt insoweit darauf gegebenenfalls inwieweit bestimmung einschlgigen abs nr enwg gemeinschaftsrecht verstt rechtsfolgen hieraus rahmen energiewirtschaftsgesetzes ergeben offen gelassen bgh beschlsse mai envr rde rn industriepark altmark august envr rde rn flughafennetz leipzig halle normen kraftwrme kopplungsgesetzes gehen normen energiewirtschaftsgesetzes speziellere normen vgl bgh urteil dezember viii zr rde rn fr verhltnis erneuerbare energien gesetz energiewirtschaftsgesetz systematik spricht fr gleichstellung objektnetzbetreibers letztverbraucher bezug objektnetz gehen belastungsausgleich netz allgemeinen versorgung ber objektnetz letztverbraucher ausgespeisten strommengen dagegen jedenfalls dezember geltenden rechtslage unten innerhalb objektnetzes erzeugte verbrauchte strom vgl bt drucks bdenbender rosin kwk ausbaug rn salje kwkg aufl rn ff berlkommenr topp aufl kwkg rn brodowski belastungsausgleich erneuerbare energien gesetz kraft wrme kopplungsgesetz rechtsvergleich ff objektnetzbetreiber adressat vertikalen belastungsausgleichs abs kwkg vgl brodowski aao htte zwangslufig folge objektnetz erzeugte strommenge rahmen belastungsausgleichs bercksichtigt msste davon gehen jedoch vorliegenden fall parteien grundlage klageforderung unstreitig strommengen ber allgemeine verteilernetz klgerin objektnetz beklagten ausgespeist worden fr gleichstellung objektnetzbetreibers letztverbraucher streitet weiteren anknpfung ausgleichspflicht abs kwkg netznutzungsvertrag bzw all inclusive vertrag gesetzgeber erste stufe belastungsausgleichs zivilrechtlichen austauschvertrag netz kwk anlagenbetreiber ausgestaltet grundsatz weiteren stufen vgl berlkommenr topp aufl kwkg rn vertragliche beziehung grundlage ausgleichsanspruchs besteht vorliegend parteien demgegenber bedarf vorangegangenen dritten stufe vertikalen belastungsausgleichs abs kwkg vertraglichen beziehung stets bertragungsnetzbetreiber ausgleichsanspruch unmittelbar mittelbar nachgelagerten netzbetreiber zusteht objektnetzbetreiber indes oben dargelegt adressat norm vielmehr unterfllt netzkunde vertragspartner betreibers netzes fr allgemeine versorgung regelungsbereich abs kwkg vgl salje kwkg aufl rn entgegen auffassung revision spricht gleichstellung objektnetzbetreibers letztverbraucher mglichkeit objektnetzbetreiber umstnden einzelnen verbraucher abs satz kwkg eingerumte belastungsbegrenzung anspruch nehmen knnte obwohl tatschlich gar privilegierungswrdiger letztverbraucher fall rahmen berechnung zuschlags ausgleichszahlungen objektnetzbetreiber ausgespeisten strommengen insoweit entsprechend drei verbrauchergruppen abs kwkg entsprechende unterscheidung vorgenommen msste dahinstehen insoweit gesetzeszweck einklang stehenden privilegierung objektnetzbetreibers kommen wrde wre verbundene mehrbelastung brigen letztverbraucher geringfgig anderweitigen ausdrcklichen regelung gesetzgeber hinzunehmen wre bb auslegungsergebnis januar kraft getretene novelle kraft wrme kopplungsgesetzes bgbl besttigt wurde anwendungsbereich frdermechanismus erweitert nunmehr abs kwkg betreiber kwk anlagen zuschsse gesetz erhalten sollten soweit erzeugte kwkstrom netz fr allgemeine versorgung rahmen energiewirtschaftsgesetz geregelten eigenversorgung netz etwa objektnetz eingespeist vgl bt drucks btdrucks abs satz kwkg ergibt fr frderung kwk anlagen erforderlich unmittelbar netz fr allgemeine versorgung verbunden gengt mittelbare verbindung etwa ber objektnetz indes oben dargestellten systematik belastungsausgleichs gendert vielmehr objektnetzbetreiber weiterhin netzbetreiber fr allgemeine versorgung letztverbraucher gleichzustellen ergibt unmittelbar abs satz kwkg wonach verpflichtung zahlung zuschlags fr erzeugten kwk strom betreiber netzes fr allgemeine versorgung trifft netz kwk anlage unmittelbar mittelbar verbunden spiegelbildlich bestehen meldepflichten betreibers kwk anlage sinne abs satz kwkg abs satz satz kwkg verpflichtung abrechnung kwk strommenge abs satz kwkg nunmehr abs satz kwkg gegenber betreiber netzes fr allgemeine versorgung strommenge fliet abs stze kwkg nunmehr abs stze kwkg basis belastungsausgleichs kwkg daraus folgt zweierlei objektnetzbetreiber weiterhin netzbetreiber fr allgemeine versorgung behandelt zusammenhang keinerlei befugnisse verpflichtungen zufallen ergibt regelungsgefge abs kwkg falle eigenversorgung elektrizitt innerhalb objektnetzes mittels frderungswrdigen kwk anlage erzeugte strommenge belastungsausgleich einzubeziehen soweit oben gleichstellung objektnetzbetreibers letztverbraucher anknpfung ausgleichspflicht abs kwkg netznutzungsvertrag bzw all inclusive vertrag begrndet worden gilt fort gesetzesnovelle abs kwkg unverndert gelassen entgegen auffassung berufungsgerichts folgt ausgleichsanspruch klgerin abs satz kwkg verbindung netznutzungsvertrag november aa instanzgerichtlichen rechtsprechung schrifttum regelungsgehalt abs satz kwkg umstritten berwiegenden ansicht gibt vorschrift netzbetreiber energieversorgungsunternehmen befugnis abwlzung belastungen diesbezglichen vertraglichen vereinbarung bedarf vgl bdenbender rosin kwk ausbaug rn berlkommenr topp aufl kwkg rn trzeciak goldbach bartsch rhling salje scholz stromwirtschaft aufl kap rn brodowski belastungsausgleich erneuerbare energien gesetz kraft wrmekopplungsgesetz rechtsvergleich ff mwn fn britz mller rde rosin rde gegenmeinung lehnt ab hlt besondere vertragliche preiserhhungs vereinbarung fr erforderlich vgl olg dsseldorf rde salje kwkg aufl rn ff ders hempel franke recht energie wasserversorgung stand juli kwkg rn ff bb herrschenden ansicht zuzustimmen frage abs satz kwkg netzbetreiber einseitige befugnis abwlzung geleisteten zuschlags ausgleichszahlungen einrumt wortlaut vorschrift eindeutig beantwortet danach netzbetreiber berechtigt umlagesystem bedingten kosten gegenber letztverbraucher ansatz bringen formulierung weicht diejenige abs satz kwkg denjenigen stellen gesetz ab denen gesetzgeber unmittelbare rechtsansprche gestalt zahlungs ausgleichsverpflichtungen statuiert benennt vgl abs satz abs abs satz abs kwkg andererseits spricht abs kwkg gewhlte formulierung anspruchsberechtigung netzbetreibers mglicherweise gesetzgeber dabei vorstellung netzbetreiber letztverbraucher regelmig fall netznutzungsvertrag all inclusivevertrag grunde bereits zahlungsanspruch besteht abs kwkg modifizierung hhe regelt fr einseitige abwlzungsbefugnis netzbetreibers spricht jedoch systematik kwkg vorschrift enthlt abstzen kwkg jeweils zahlungsverpflichtungen jeweiligen adressaten einzelnen stufen belastungsausgleichs gesetz oben bereits ausgefhrt worden prinzip vollabwlzung ausgeht wre vereinbar vierten letzten stufe belastungsausgleichs einseitige abwlzungsbefugnis bestehen wrde darber hinaus bestimmungen begrenzung belastungen fr besondere verbrauchergruppen abs satz kwkg sinn gesetz einzelnen netzbetreiber anspruch berwlzung kosten einrumt falle erfordernisses einverstndlichen preiserhhung obergrenze bedrfte auslegungsergebnis gesetzesmaterialien untermauert danach gesetzgeber weiterwlzung gesetzlich bedingten kosten letztverbraucher ausgegangen ausdrcklich deren verantwortung fr verursachung co ausstoes primrenergieverbrauchs stromerzeugung begrndet vgl bt drucks btdrucks schlielich spricht zweck gesetzes fr abwlzungsbefugnis netzbetreiber ziel gesetzes frderung kraft wrmekopplungstechnik interesse energieeinsparung umweltschutzes erreichung klimaschutzziele bundesregierung kwkg lichte ziele entfaltet belastungsausgleich kwkg volle wirkung instrument umweltrechts gerade dadurch letztverbraucher relation eigenen stromverbrauch frderung stromerzeugung kraftwrme kopplung beitragen letztverbraucher verursacherprinzip kwk anlagenbetreiber proportional verbrauchten strom dafr bezahlen primrenergieeinsparungstechnik investiert berlkommenr topp aufl kwkg rn bt drucks erfordert indes stufe belastungsausgleichs einseitige abwlzungsbefugnis jeweiligen netzbetreibers gesonderten preisanpassungsvereinbarung bedarf entgegen auffassung berufungsgerichts kommt inhalt nachtrags vertrags april insbesondere frage parteien darin rckwirkende verpflichtung beklagten zahlung kwk aufschlge vereinbart dagegen gerichteten angriffe revision bedrfen entscheidung hhe gesamtforderung fr jahre betrgt unangefochtenen feststellungen berufungsgerichts davon steht klgerin jedoch jahre entfallende betrag hhe anspruch fr jahr verjhrt aa ausgleichsanspruch abs kwkg unterliegt mangels spezieller regelung gem bgb regelmigen verjhrung drei jahren vgl berlkommenr topp aufl kwkg rn salje hempel franke recht energie wasserversorgung stand juli kwkg rn danach beginnt verjhrungsfrist schluss jahres anspruch entstanden glubiger anspruch begrndenden umstnden person schuldners kenntnis erlangt grobe fahrlssigkeit erlangen msste abs bgb verjhrungsbeginn setzt grnden rechtssicherheit billigkeit grundstzlich kenntnis anspruch begrndenden umstnde voraus erforderlich regel glubiger bekannten tatsachen zutreffenden rechtlichen schlsse zieht ausnahmsweise rechtsunkenntnis glubigers verjhrungsbeginn hinausschieben unsichere zweifelhafte rechtslage vorliegt rechtskundiger dritter zuverlssig einzuschtzen vermag bgh urteil mrz iii zr wm fllen fehlt zumutbarkeit klageerhebung bergreifender voraussetzung fr verjhrungsbeginn bgh urteile januar xi zr bghz rn september viii zr wm rn juli kzr rde rn oktober xi zr wm rn fr bghz bestimmt bb magaben anspruch klgerin fr jahr verjhrt anspruch abs kwkg entsteht jeweils folgejahr desjenigen kalenderjahres zuschlags abschlagszahlungen geleistet worden ergibt abs kwkg wonach bertragungsnetzbetreiber zahlungen fr bereich bertragungsnetzes juni jahres dezember april ermitteln berschreitung meldetermins letztverbraucher entgegengehalten dafr gesichtspunkt ersichtlich vgl berlkommenr topp aufl kwkg rn insbesondere handelt anspruch abs kwkg mangels anhaltspunkt gesetz verhaltenen anspruch anspruch erst rechnungsstellung fllig glubiger ausgleichsanspruchs abs kwkg kenntnis anspruchsbegrndenden umstnden geleisteten zuschlags ausgleichsleistungen tatsachen wei denen person schuldners letztverbrauchers ergibt jahr fall berufungsgericht insoweit feststellungen getroffen bedarf jedoch senat grundlage unstreitigen sachverhalts sache entscheiden klgerin inhalt netznutzungsvertrags november sptestens seit zeitpunkt bekannt beklagte arealnetz betreibt aufgrund umstands adressat ausgleichspflicht abs kwkg anerkennung arealnetzes objektnetz oktober insoweit nderung rechtslage innerhalb anspruchsbeziehung parteien gefhrt frage wann klgerin davon kenntnis erlangt ankommt rechtslage insoweit unsicher zweifelhaft klgerin frhere klageerhebung zumutbar vielmehr sprach bereits ablauf regelmigen verjhrungsfrist dezember oben dargelegt dafr klgerin beklagte ausgleichsanspruch abs kwkg zustand offensichtlich klgerin gesehen hinblick anspruch fr jahr verjhrung antrag erlass mahnbescheids rechtzeitig gehemmt zeitpunkt wre hemmung verjhrung anspruchs fr jahr mglich hemmung verjhrung grnden neubeginn verjhrung klgerin insoweit vorgetragen hinblick gegenber bertragungsnetzbetreiber geleisteten zuschlags ausgleichsleistungen unterstellt klgerin davon laufe jahres kenntnis erlangt letztlich dahingestellt bleiben ablauf frist abs kwkg wrde etwaige unkenntnis infolge unttigkeit grober fahrlssigkeit beruhen iii berufungsurteil demnach zurckweisung weitergehenden revision wegen berufungsgericht fr jahr zuerkannten betrags hhe nebst zinsen aufzuheben abs zpo weiteren feststellungen treffen senat sache entscheiden abs zpo umfang aufhebung berufung klgerin landgerichtliche urteil zurckzuweisen landgerichtliche urteil wiederherzustellen anschlussrevision bleibt erfolg berufungsurteil grnden richtig darstellt zpo limperg strohn bacher grneberg deichfu vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss kvr oktober kartellverwaltungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja niederbarnimer wasserverband gwb abs krperschaft ffentlichen rechts trinkwasser grundlage anschluss benutzungszwangs gebhrensatzung liefert sinne abs gwb unternehmen vorschrift auskunft ber wirtschaftlichen verhltnisse verpflichtet bgh beschluss oktober kvr olg dsseldorf kartellsenat bundesgerichtshofs oktober prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter prof dr meier beck dr raum dr strohn dr lffler beschlossen rechtsbeschwerde bundeskartellamts beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf dezember aufgehoben antrag betroffenen aufschiebende wirkung beschwerde auskunftsbeschluss bundeskartellamts august anzuordnen abgelehnt kosten verfahrens anordnung aufschiebenden wirkung beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens trgt betroffene streitwert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde bundeskartellamt fhrt berliner wasserbetriebe verfahren wegen verdachts missbruchlich berhhter trinkwasserpreise informationen ber entgelte kosten erlse mglichen vergleichsgebie ten erlangen amt auskunftsbeschlsse gem abs satz nr gwb trinkwasserversorgungsunternehmen erlassen darunter niederbarnimer wasser abwasserzweckverband nachfolgend zweckverband zweckverband erhebt fr versorgung trinkwasser gebhren grundlage kommunalen gebhrensatzung erlassenen satzung ber wasserversorgung eigentmer gebiet liegenden grundstcke grundstzlich verpflichtet ffentliche wasserversorgungsanlage anzuschlieen gesamten wasserbedarf ausschlielich anlage decken anschluss benutzungszwang zweckverband auskunftsbeschluss august beschwerde eingelegt oberlandesgericht antrag zweckverbandes gem abs satz satz nr gwb aufschiebende wirkung beschwerde angeordnet entscheidung wesentlichen folgt begrndet olg dsseldorf wuw de bestnden ernstliche zweifel rechtmigkeit angefochtenen auskunftsbeschlusses zweckverband unternehmen sinne abs satz nr gwb anzusehen sei stehe mageblichen funktionalen allein wirtschaftliche bettigung abstellenden unternehmensbegriff bereits entgegen zweckverband krperschaft ffentlichen rechts handele versorgungsttigkeit zweckverbandes sei hoheitlich qualifizieren anwendungsbereich gesetzes wettbewerbsbeschrnkungen entzogen allein ffentlich rechtlichen ausgestaltung benutzungsverhltnisses folge knne offen bleiben jedenfalls ergebe beurteilung satzungsmigen anschluss benutzungszwang dadurch sei jedweder wettbewerb dritter vornherein ausgeschlossen fall sei gesetz wettbewerbsbeschrnkungen anwendbar setze zumindest potenzielle wettbewerbsbeziehungen dritten voraus abweichende beurteilung sei rahmen auskunftsverfahrens abs satz nr gwb angezeigt fr solchermaen gespaltenen unternehmensbegriff fehle hinreichenden gesetzlichen anhaltspunkten dagegen wendet bundeskartellamt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde ber senat mndliche verhandlung entscheiden vgl bgh beschluss september kvr wuw de rn lotto internet erfolg fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses ablehnung antrags anordnung aufschiebenden wirkung beschwerde gem abs satz satz nr gwb beschwerdegericht aufschiebende wirkung beschwerde entscheidung kartellbehrde anordnen ernstliche zweifel rechtmigkeit angefochtenen verfgung bestehen vollziehung fr betroffenen unbillige berwiegende ffentliche interessen gebotene hrte folge htte voraussetzungen liegen streitfall allein geltend gemachte betracht kommende anordnungsgrund ernstlichen zweifel rechtmigkeit angefochtenen verfgung gegeben eilverfahren gwb mastab rechtlicher plausibilitt beschrnkten berprfung entscheidung beschwerdegerichts bgh beschluss september kvr wuw de rn lotto internet erweist ansicht oberlandesgerichts zweckverband sei wegen ffentlich rechtlichen ausgestaltung benutzungsverhltnisse wasserabnehmern unternehmen sinne abs gwb deshalb vorschrift auskunftserteilung verpflichtet unzutreffend ergibt unabhngig davon auffassung bundeskartellamts folgen ffentlich rechtlich organisierte wasserversorger seien ffentlich rechtlicher ausgestaltung leistungsbeziehung abnehmern unternehmen sinne gwb anzusehen folge erhobenen gebhren fr wasserversorgung kartellrechtlichen missbrauchskontrolle unterzogen knnten ebenso wolf bb ff lange wuw ovg sachsen anhalt urteil mai juris rn bundesgerichtshof nimmt ausgehend davon gesetz wettbewerbsbeschrnkungen funktionaler unternehmensbegriff zugrunde liegt grundstzlich person verband geschftlichen verkehr wirtschaftlich bettigt unternehmen anzusehen dementsprechend knnen rechtsprechung brigen klarstellung abs gwb sttzen krperschaften ffentlichen rechts unternehmen sinne kartellrechts soweit wirtschaftlich ttig bgh beschluss mrz kvr bghz sportbertragungen beschluss mrz kvr wuw de lottospielgemeinschaft entschieden fall krperschaft leistungsbeziehung abnehmern ffentlich rechtlich organisiert etwa ffentlich rechtliche satzung geregelt rechtsprechung grundstzlich anwendungsbereich gesetzes wettbewerbsbeschrnkungen entzogen bgh urteil oktober kzr bghz gummistrmpfe bgh urteil juni kzr grur eu med wuw dr rettungsleitstelle grundsatz geltung beanspruchen ffentlich rechtliche privatrechtliche ausgestaltung leistungsbeziehung fall wasserversorgung weitgehend austauschbar offen gelassen bgh beschluss mrz gsz bghz autoanalyzer wegen besonderheit ffentlich rechtlich organisierte wasserversorger ffentlich rechtlicher ausgestaltung leistungsbeziehungen abnehmern bereinstimmung auffassung bundeskartellamts grundstzlich unternehmen kartellrechtlichen sinne anzusehen bislang geklrt offen bleiben ffentlich rechtliche ausgestaltung leistungsverhltnisses wasserversorgers abnehmern steht jedenfalls einordnung unternehmen sinne abs gwb entgegen kartellrecht geltende funktionale unternehmensbegriff relativ roth fs bechtold bornkamm fs hirsch mnchkomm euwettbr scker herrmann einl senat entschieden ffentlich rechtliche krperschaft hoheitlich ttig sinne doppelqualifikation wolf bb unternehmen anzusehen soweit daneben wettbewerbsbeziehung unternehmen steht bghz ff gummistrmpfe bghz auto analyzer bgh urteil oktober kzr wuw berliner musikschule bghz sportbertragungen mnchkomm gwb reif rn weisser fk rn danach wasserversorger bezug abnehmern formen ffentlichen rechts ttig unternehmen sinne abs gwb norm sichergestellt kartellbehrden ausreichende informationen beschaffen knnen gesetzlichen aufgaben ordnungsgem erfllen kommt vorliegenden zusammenhang darauf behrden aufschluss ber erlse kosten wasserversorgern erhalten demjenigen unternehmen preisgestaltung untersucht berliner wasserbetriebe gleichartig sinne abs satz nr gwb fassung gwb novelle vgl bgh beschluss februar kvr bghz ff wasserpreise wetzlar dagegen geht darum angemessenheit wasserpreise formen ffentlichen rechts ttigen wasserversorgers berprfen auskunft deshalb unabhngig davon erteilt jeweilige wasserversorger leistungsverhltnis ffentlich rechtlich privatrechtlich ausgestaltet ffentlich rechtliche ttigkeit dadurch beeintrchtigt gegenteil steht insoweit stufe wasserversorgern ebenfalls ausknften abs gwb verpflichtet tolksdorf meier beck strohn raum lffler vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz oktober verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr ernemann dr schmidt rntsch rechtsanwlte prof dr ster prof dr quaas oktober beschlossen beschwerde antragstellers festsetzung gegenstandswerts beschluss senats brandenburgischen anwaltsgerichtshofs november unzulssig verworfen antragsteller kosten erledigten verfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsgegnerin zulassung antragstellers bescheid november wegen vermgensverfalls widerrufen antrag gerichtliche entscheidung bescheid anwaltsgerichtshof zurckgewiesen entscheidung hauptsache antragsteller sofortige beschwerde festsetzung gegenstandswerts einfache beschwerde erhoben whrend beschwerdeverfahrens zulassung antragstellers bestandskrftig gewordenen bescheid juni wegen verzichts widerrufen worden beteiligten hauptsache bereinstimmend fr erledigt erklrt beschwerde inhaltlich stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs senat beschl februar anwz brak mitt entsprechende festsetzung geschftswerts anwaltsgerichtshof unzulssig verwerfen statthaft vgl senat beschl februar anwz njw rr ber kosten hauptsache erledigten verfahrens abs brao abs satz brao fgg zpo billigem ermessen entscheiden billigem ermessen entspricht kosten antragsteller aufzuerlegen erstattung auergerichtlichen auslagen antragsgegnerin aufzugeben sofortige beschwerde wre unbegrndet zurckgewiesen worden antragsteller obwohl brao heute brao abs stze vwvfg verpflichtet substantiiert dargelegt grnden vollstreckten forderungen entfallen mitteln erfllen konnte tolksdorf ernemann ster schmidt rntsch quaas vorinstanz agh brandenburg entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb dezember insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs entlassung insolvenzverwalters wegen vorgeworfener pflichtverletzungen setzt grundstzlich voraus tatsachen entlassungsgrund bilden vollen berzeugung insolvenzgerichts nachgewiesen ausnahmsweise bereits vorliegen konkreten anhaltspunkten fr verletzung wichtigen verwalterpflichten fr entlassung gengen verdacht rahmen zumutbarer amtsermittlung ausgerumt entlassung gefahr grerer schden fr masse abgewendet bgh beschluss dezember ix zb lg leipzig ag leipzig ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel kayser cierniak dezember beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts leipzig november aufgehoben sache entscheidung ber kosten rechtsbeschwerde beschwerdegericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin wurde rechtsbeschwerdefhrer beschwerdefhrer beschluss amtsgerichts insolvenzgerichts mai insolvenzverwalter bestellt mai setzte insolvenzgericht zwangsgeld fest abgabe mehrfach angemahnten ausgabenrechnung anzuhalten beschluss wurde aufgehoben beschwerdefhrer rechnung innerhalb beschwerdefrist einreichte nachdem insolvenzgericht juni angedroht wegen unangemessen verzgerter erfllung berichtspflicht gem inso amt entlassen erstattete august schlussbericht insolvenzgericht bat schreiben august beseitigung verschiedener ordnungsgemen abschluss verfahrens entgegenstehender hindernisse bemerkte stammkapital schuldnerin dm seien dm erbracht worden beschwerdefhrer mge mitteilen inwieweit beitreibung bemht anschlieende korrespondenz verlief zufriedenheit insolvenzgerichts beschluss januar bestellte gem inso rechtsanwalt sonderinsolvenzver walter auftrag insbesondere festzustellen smtliche vermgenswerte schuldnerin verwertet worden seien juli erstattete sonderinsolvenzverwalter bericht kam ergebnis stammkapital schuldnerin seien mindestens dm einbezahlt worden darauf gerichtete ansprche anderweitig betracht kommende anfechtungsansprche seien geltend gemacht worden inzwischen teilweise verjhrt beschwerdefhrer wurde hierzu angehrt beschluss august insolvenzgericht beschwerdefhrer gem inso amt entlassen zugleich sonderinsolvenzverwalter neuen insolvenzverwalter bestellt sofortige beschwerde entlassenen insolvenzverwalters landgericht beschluss november zurckgewiesen dagegen wendet rechtsbeschwerde ii statthafte inso abs satz nr zpo zulssige abs zpo rechtsmittel fhrt aufhebung zurckverweisung bisher getroffenen feststellungen reichen wichtigen grund fr entlassung beschwerdefhrers amt insolvenzverwalters anzunehmen gem abs satz inso insolvenzgericht insolvenzverwalter wichtigem grund amt entlassen rechtsprechung schrifttum herrscht uneinigkeit wann wichtiger grund vorliegt teilweise beschwerdegericht geteilte auffassung vertreten hierfr genge begrndete besorgnis parteilichkeit pflichtwidrigkeit bestehe uhlenbruck inso aufl rn smid inso aufl rn ansicht darf entlassung ausgesprochen insolvenzgericht volle berzeugung vorliegen umstnde gewonnen wichtigen grund darstellen knnten reiche insolvenzverwalter lediglich bsen schein gesetzt lg halle zip lg magdeburg zip lke kbler prtting inso rn hk inso eickmann aufl rn nerlich rmermann delhaes inso rn haarmeyer wutzke frster handbuch insolvenzordnung aufl kap rn pape ewir vermittelnden auffassung gengen konkrete verdachtsgrnde fr verfehlungen schwerster art gefahr bestehe insolvenzverwalter grere ausflle glubiger vertreten verdacht masse gerichteten anlsslich verwaltung begangener straftaten mnch komm inso graeber rn ff blersch breutigam blersch goetsch inso rn hess hess weis wienberg inso aufl rn kind fk inso aufl rn ders braun inso aufl rn umstritten wichtiger grund gegeben verhltnis insolvenzverwalter insolvenzgericht mae gestrt gedeihliches zusammenarbeiten knftig mehr denken bejahend olg zweibrcken nzi hsemeyer insolvenzrecht aufl rn mnchkomm inso graeber rn lke kbler prtting inso rn nerlich rmermann delhaes aao hkinso eickmann aao rn smid rn verneinend haarmey wutzke frster aao kap rn grundsatz fr entlassung insolvenzverwalters fordern tatsachen entlassungsgrund bilden vollen berzeugung insolvenzgerichts nachgewiesen gilt insbesondere insolvenzverwalter pflichtverletzungen vorgeworfen insolvenzverwalter entlassen verbleiben amt bercksichtigung schutzwrdigen interessen verwalters belange gesamtglubigerschaft rechtmigkeit verfahrensabwicklung objektiv nachhaltig beeintrchtigen wrde vgl haarmeyer wutzke frster aao kap rn beeintrchtigung feststehen ausbung insolvenzverwalteramtes art gg geschtzt eingriffe zulssig soweit hherwertige interessen gemeinen wohls gerechtfertigt gehen erforderlich grundsatz verhltnismigkeit wahren auerdem art abs emrk niedergelegte unschuldsvermutung zivilgerichten beachten strung vertrauensverhltnisses insolvenzverwalter insolvenzgericht reicht niemals fr entlassung ersteren lediglich persnlichem zwist beruht strung grund verwalter vorgeworfenen pflichtverletzungen mssen grundstzlich feststehen andernfalls wrde bloer verdacht schon deshalb entlassung ausreichen insolvenzgericht teilt wre verfassungsrechtlich gewhrleisteten schutz berufsttigkeit insolvenzverwalters vereinbaren liegt pflichtverletzung wichtigen grund entlassung insolvenzverwalters darstellt darf insolvenzgericht lediglich deshalb absehen glubiger wegen pflichtverletzung verwalter inso schadensersatz anspruch nehmen knnen mnchkomm inso graeber rn umgekehrt jedoch pflichtverletzung schadensersatzanspruch auslst zugleich wichtiger grund entlassung mnchkomm inso graeber rn setzt grundstzlich voraus anbetracht erheblichkeit pflichtverletzung insbesondere auswirkungen verfahrensablauf berechtigten belange beteiligten sachlich mehr vertretbar erscheint verwalter amt belassen beurteilung abwgung jeweils bedeutsamen umstnde beruht obliegt tatrichter ausnahmsweise bereits vorliegen konkreten anhaltspunkten fr verletzung wichtigen verwalterpflichten fr entlassung gengen verdacht rahmen zumutbarer amtsermittlung abs inso ausgerumt entlassung gefahr grerer schden fr masse abgewendet gegebenenfalls mssen schutz berufsausbungsfreiheit art gg unschuldsvermutung art abs emrk zurcktreten insolvenzverwalter ffentlichen interesse ttig grundrechte glubiger art abs satz gg gefhrdet konfliktfall geht interesse glubiger gleichmigen bestmglichen befriedigung forderungen interesse insolvenzverwalters beibehaltung amtes vgl bverfg zip bisher getroffenen feststellungen erfllen voraussetzungen derartigen ausnahmefalles bereits zweifelhaft insolvenzgericht juli erstattung berichts sonderinsolvenzverwalters august entlassung beschwerdefhrers hinreichend zeit gehabt darber schlssig pflichtverletzungen denen sonderinsolvenzverwalter berichtet tatschlich vorliegen brigen beschwerdegericht entlassung abgesehen untauglichen pauschalen bezugnahme darber hinausgehenden feststellungen sonderinsolvenzverwalters rahmen gutachtens lediglich erhrteten verdacht begrndet beschwerdefhrer wirksamkeit einzahlungen dm dm stammeinlage schuldnerin geprft insoweit sonderinsolvenzverwalter auffassung vertreten dm wirksam dm nachweisbar einbezahlt worden seien hinsichtlich zuletzt genannten betrages bedrfe weiterer aufklrung weshalb amts wegen geboten abs inso unterblieben lsst angefochtenen beschluss entnehmen unterlassene beitreibung betrages darf entlassung deshalb gesttzt wegen verbleibenden betrages dm gerechtfertigt beschwerdefhrer hierzu geltend gemacht sicht sei wirtschaftlich sinnvoll wegen derartigen kleinstbetrages unsichere forderung prozessual geltend zumal prozessen prozesskostenhilfe versagt worden sei mag letztendlich realisierten masse etwa betrag dm ganz unerheblich ndert jedoch daran betrag tabelle festgestellten forderungen gewicht fllt zeugt verhalten beschwerdefhrers hinsichtlich verfolgung kapitaleinzahlungsanspruchs fr genommen derartigen pflichtvergessenheit ablsung fortsetzung brigen mglicherweise abschlussreifen insolvenzverfahrens insolvenzverwalter geboten weitere ausnahme fr fall anzuerkennen insolvenzverwalter bsen schein befangenheit interessenkollision gesetzt verdacht masse gerichteten straftaten besteht offen bleiben fall kommt betracht iii sache beschwerdegericht zurckzuverweisen weiteren entlassungsgrnde geprft denen beschwerdegericht konkreten ausfhrungen gemacht fischer ganter kayser raebel cierniak vorinstanzen ag leipzig entscheidung lg leipzig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb februar rechtsstreit ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert reiter sowie richterin dr liebert beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mai aufgehoben streitwert fr rechtsbeschwerde grnde klger nehmen beklagte vorwurf fehlerhaften kapitalanlageberatung schadensersatz anspruch januar beteiligten klger empfehlung beklagten mittelbare kommanditisten beteiligung kg einlage dm zuzglich abwicklungsgebhr datum dezember reichten klger ber vorinstanzlichen prozessbevollmchtigten gtestelle rechtsanwalts antrag auergerichtliche streitschlichtung anlage gtestelle unterrichtete beklagte hiervon nachdem gtetermin erschienen stellte gtestelle dezember scheitern verfahrens fest juni klger landgericht klage eingereicht gerichtet feststellung beklagte verpflichtet smtliche finanziellen schden ersetzen abschluss beteiligung ursachen vorbringen klger ergibt schadensersatzpflicht beklagten beratung verwendung unrichtigen unvollstndigen irrefhrenden emissionsprospekts daraus berater beklagten hinsichtlich streitgegenstndlichen beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien schriftsatz februar klger musterverfahrensantrag mehreren feststellungszielen gestellt emissionsprospekt behaupteten schulungsinhalte betroffen antrag landgericht hinweis fehlende entscheidungserheblichkeit feststellungsziele beschluss august unzulssig verworfen urteil gleichen tage klage abgewiesen hiergegen klger berufung eingelegt berufungsbegrndung klageanspruch hilfsweise hinsichtlich bisher eingetretenen schden beziffert berufungsgericht rechtsstreit rcksicht vorlagebeschluss landgerichts berlin februar oh kapmug gem gesetzes ber musterverfahren kapitalmarktrechtlichen streitigkeiten kapitalanleger musterverfahrensgesetz oktober bgbl kapmug ausgesetzt hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene rechtsbeschwerde beklagten ii statthafte rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung aussetzungsbeschlusses berufungsgerichts verfahren fortgang geben berufungsgericht begrndung entscheidung we sentlichen ausgefhrt aussetzung rechtsstreits sei kapmug begrndet einschlgiger klageregister bekannt gemachter vorlagebeschluss liege entscheidung rechtsstreits hnge feststellungszielen prospektfehlervorwrfen ab derzeitigen sach streitstand greife verjhrungseinrede beklagten insoweit fehle entscheidungsreife ber frage rechtzeitigen einreichung gteantrags januar vorliegen diesbezglichen vollmacht klger rechtsanwlte msse gegebenenfalls beweis erhoben gteantrag sei ausreichend bestimmt klger anlagefonds beteiligungsnummer hhe geleisteten einlage gergten prospektfehler benenne liege missbrauch gteverfahrens beziehungsweise abs nr bgb erffneten mglichkeit hemmung verjhrung soweit klage bgb gesttzt seien ausfhrungen vorsatz subjektiven seite sittenwidrigkeit unsubstantiiert klage bereits unabhngig feststellungszielen begrndet sei ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung wesentli chen punkt stand allerdings wendet rechtsbeschwerde unrecht musterverfahren kapitalanleger musterverfahrensgesetz fr positive feststellungsklagen anwendung finde senat beschluss november iii zb wm ff rn ff mwn verffentlichung bghz vorgesehen inzwischen entschieden zivilprozesse denen positive feststellungsantrge geltend gemacht uneingeschrnkt musterverfahrensfhig soweit rechtsbeschwerde einwendet kapitalanleger musterverfahrensgesetz sei mangels bezugnahme ffentliche kapitalmarktinformation anwendbar klger gesttzt bgb anspruch daraus herleiten mchten berater beklagten hinsichtlich streitgegenstndlichen beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien darauf hinzuweisen berufungsgericht anspruch fr hinreichend dargelegt erachtet musterverfahren allein prospektinhalt bezieht entgegen ansicht rechtsbeschwerde fhrt umstand klger anspruch sachverhalt sttzen musterverfahren festzustellenden tatsachen rechtsfragen zugrunde liegen brigen klageanspruch insgesamt anwendungsbereich kapitalanlegermusterverfahrensgesetz fllt vgl senatsbeschluss november aao rn mwn recht jedoch rgt rechtsbeschwerde entgegen ansicht berufungsgerichts entscheidungserheblichkeit fest stellungsziele fehlt rechtsstreit wegen verjhrung etwaiger schadensersatzansprche klger unabhngig ausgang musterverfahrens sinne sachlichen abweisung klage entscheidungsreif aa gem abs satz kapmug fr aussetzung erforderlich entscheidung rechtsstreits geltend gemachten feststellungszielen abhngt daran fehlt jedenfalls sache weitere beweiserhebungen rckgriff feststellungsziele musterverfahrens entscheidungsreif senatsbeschluss januar iii zb verffentlichung vorgesehen bgh beschluss dezember xi zb njw rr rn kk kapmug kruis aufl rn mwn vgl gesetzentwurf bundesregierung fr gesetz reform kapitalanleger musterverfahrensgesetzes bt drucks wonach gengt entscheidung rechtsstreits feststellungszielen hinreichender wahrscheinlichkeit abhngen grund dafr musterverfahren fllen weiteren erkenntnisse erwarten fr entscheidung rechtsstreits erheblich knnen prozessparteien deswegen zuzumuten ausgang musterverfahrens abzuwarten vgl senat aao bgh aao rn kk kapmug kruis aao rn bb vorliegende rechtsstreit weitere beweiserhebungen rckgriff feststellungsziele musterverfahrens entscheidungsreif etwaige schadensersatzansprche klger wegen ablaufs kenntnisunabhngigen verjhrungsfrist abs satz nr bgb insgesamt verjhrt abs bgb gteantrag klger entspricht anforderungen ntige individualisierung geltend gemachten prozessualen anspruchs vermochte deshalb hemmung verjhrung abs nr bgb herbeizufhren mangels wirksamer vorheriger hemmung kenntnisunabhngige zehnjhrige verjhrungsfrist abs satz nr bgb gem art abs satz egbgb januar begonnen ende januar montag somit einreichung klage juni abgelaufen gteantrag anlageberatungsfllen regelmig konkrete kapitalanlage bezeichnen zeichnungssumme sowie ungefhren beratungszeitraum anzugeben hergang beratung mindestens groben umreien ferner angestrebte verfahrensziel zumindest soweit umschreiben gegner gtestelle rckschluss art umfang verfolgten forderung mglich genaue bezifferung forderung gteantrag funktion gem demgegenber grundstzlich enthalten senatsurteile juni iii zr njw rn mwn verffentlichung bghz vorgesehen august iii zr njw rn september iii zr beckrs rn oktober iii zr wm rn jew mwn bedarf fr individualisierung angabe einzelheiten fr substantiierung anspruchsbegrndenden vorbringens erforderlich senatsurteil oktober aao vorgenannten erfordernissen gengt gteantrag klger dezember entgegen auffassung beschwerdeerwiderung nennt namen anschrift klger antragstellende partei fondsgesellschaft vertragsnummer summe einlagen zzgl agio sowie reihe geltend gemach ten beratungsmngel name beraters zeitraum beratung zeichnung demgegenber erwhnt bleibt punkt sieht erkennende senat mageblich angestrebte verfahrensziel art umfang forderung dunkeln gteantrag davon rede antragstellende partei stellen sei beteiligung zustande gekommen wre geforderte schadensersatz umfasse smtliche aufgebrachten kapitalbetrge sowie entgangenen gewinn ggf vorhandene sonstige schden darlehensfinanzierung steuerrckzahlungen sowie rechtsanwaltskosten knftig beteiligung entstehende schden anlage dabei bleibt ausdrcklich offen ggf inwieweit eingebrachte beteiligungskapital fremdfinanziert wurde etwaiger schaden gar groen teil aufgebrachten zins tilgungsleistungen bestanden htte vgl senatsurteile august aao rn september aao rn weiteren schden entgangener gewinn sonstige schden abschtzbar grenordnung geltend gemachten anspruchs fr beklagte antragsgegnerin schuldnerin fr gtestelle hiernach gteantrag erkennen wenigstens groben einzuschtzen entgegen meinung beschwerdeerwiderung ergeben europarechtlichen normen vorgaben fr anforderungen individualisierung gteantrag geltend gemachten prozessualen anspruchs richtlinie eg europischen parlaments rates mai bestimmten aspekten verbrauchsgterkaufs garantien fr verbrauchsgter abl eg betrifft verbrauchsgterkauf art abs richtlinie somit kapitalanlageberatung enthlt darber hinaus bestimmungen inhalt gteantrags anforderungen art abs richtlinie eu europischen parlaments rates mai ber alternative beilegung verbraucherrechtlicher streitigkeiten nderung verordnung eg nr richtlinie eg abl eu gengt abs nr bgb wobei offen bleiben richtlinie gtestellen sinne abs nr bgb berhaupt anwendung findet vorgaben fr erforderlichen inhalt gteantrags ergeben art abs genannten richtlinie ohnehin vorlage gerichtshof europischen union gem artikel aeuv entbehrlich erwgungen senats europarecht ergeben weiteres wortlaut zitierten richtlinien richtige anwendung unionsrechts derart offenkundig fr vernnftige zweifel raum mehr bleibt acte clair vgl senatsurteile november iii zr bghz rn april iii zr bghz rn bgh beschluss november notz bghz rn kostenentscheidung veranlasst beklagte wendet aussetzung rechtsstreits kapmug kosten rechtsbeschwerdeverfahrens bilden teil kosten ausgangsrechtsstreits sache unterliegende partei unabhngig ausgang beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens ff zpo tragen senatsbeschlsse november iii zb beckrs rn insoweit wm abgedruckt dezember iii zb wm rn jeweils mwn streitwert rechtsbeschwerdeverfahrens senat fnftel ausgangswerts rechtsstreits bercksichtigung hilfsweisen anspruchsbezifferung berufungsbegrndung mithin bemessen zpo herrmann tombrink reiter remmert liebert vorinstanzen lg ingolstadt entscheidung kap olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['str alt str bundesgerichtshof beschluss februar strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt april abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen schwurgericht angeklagte wegen totschlags acht fllen aufhebung strafausspruchs beschluss senats mrz bgh nstz erneut zugrundelegung uneingeschrnkter schuldfhigkeit gesamtfreiheitsstrafe jahren verurteilt wiederum sachrge gefhrte revision angeklagten erweist unbegrndet abs stpo verneinung mglichkeit erheblich verminderter schuldfhigkeit angeklagten ttung acht eigenen neugeborenen kindern mangelversorgung unmittelbar geburt innerhalb sechseinhalb jahren anhrung nunmehr zwei psychiatrischen sachverstndigen schwurgericht zweites mal allein aufgrund sachrge beanstandet ausschluss massiven alkoholmissbrauchs etwaige ursache fr erhebliche verminderung steuerungsfhigkeit zuletzt rcksicht ersten beschluss senats ausdrcklich bezeichneten gesichtspunkt actio libera causa bgh aao insgesamt plausibel dargetan senat ersten beschluss gerade anbetracht sonstigen sozialen einordnung angeklagten auergewhnliche gesamttatgeschehen sowie bizarr anmutenden umgang angeklagten eigenen balkon vergrabenen leichen opfer hervorgehoben sachverstndigen mgliche indizielle wirkung umstnde fr vorliegen schweren persnlichkeitsstrung auer acht gelassen htten ungeachtet allzu knapper abhandlung urteil immerhin ganz verschwiegenen momente anzunehmen zwingender beleg fr jedenfalls ausschliebare schwere seelische abartigkeit angeklagten schwurgericht aufgrund gesamtheit werdegangs einklang sachverstndigen ausgeschlossen besonderheiten abzuleiten basdorf raum schneider brause dlp'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet september justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftsatzfrist august vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer dr leimert dr wolst sowie richterin hermanns fr recht erkannt revision klger urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger mieteten dachgescho hauses beklagten gelegene drei zimmer wohnung balkon dabei handelte ursprnglich zwei zimmer wohnung beklagte beginn mietverhltnisses wunsch klger wanddurchbruch zimmer vergrern lie ziff mietvertrages mai heit vermietet haus einl wohnung sep eingang treppenhaus folgende rume zimmer kche treppenh diele wohnflche monatliche miete betrug zunchst dm euro jahr lieen klger wohnung privatgutachter ausmessen ermittelte zugrundelegung ii berechnungsverordnung wohnflche mietverhltnis endete dezember klage klger hinblick ansicht geringe wohnflche anteilige rckzahlung geleisteten mieten monatlich fr monate mithin insgesamt betrag nebst zinsen geltend gemacht amtsgericht klage abgewiesen landgericht hiergegen gerichtete berufung klger zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen klger klagebegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht begrndung ausgefhrt klgern stehe geltend gemachte zahlungsanspruch abs satz bgb klgern behauptete abweichung tatschlichen wohnflche angaben mietvertrag stelle mangel mietsache dar klger htten daher geforderten betrag rechtlichem grund geleistet trotz genauen angabe wohnungsgre mietvertrag sei aufgrund vorangegangenen umbauarbeiten anschlieende neuvermessung wohnung bereits zweifelhaft angabe wohnungsgre lediglich unverbindliche objektbeschreibung verstehen sei zudem lge minderung berechtigender mangel flchenunterschreitung mehr dadurch gebrauchstauglichkeit wohnung unerheblich beeintrchtigt sei hiervon knne bereits deshalb ausgegangen wohnung anmietung bedrfnissen klger entsprechend umgebaut worden sei ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand berufungsgericht aufgrund bisherigen feststellungen mangel mietsache unrecht begrndung verneint angabe wohnflche mietvertrag lediglich unverbindliche objektbeschreibung gehandelt auslegung bgb rechtsfehlerhaft revision recht rgt umbau vergrerte wohnung abschluss mietverhltnisses neu vermessen worden spricht gerade berufungsgericht gefundene auslegungsergebnis besteht umbau unsicherheit ber tatschliche gre wohnung lsst genaue angabe wohnflche mietvertrag vermuten vertragsparteien unsicherheit beseitigen bestimmte wohnungsgre verbindlich festlegen wollten htten parteien hingegen weiterhin festgestellten wohnflche ausgehen htten mietvertrag entweder gre aufgefhrt deutlich gemacht erwhnte flche bloe schtzung angabe unverbindlichen grenordnung verstehen sei senat auslegung vornehmen weiteren feststellungen erwarten mietvertrag aufgefhrten wohnungsgre willen parteien grnden ausnahmsweise verbindlichkeit zukommen vertragliche vereinbarung lediglich sinn wohnflche unabhngig tatschlichen umstnden verbindlich festzulegen ersichtlich urteil berufungsgerichts weiteren begrndung mangel mietsache sei bereits deshalb verneinen klger minderung gebrauchstauglichkeit dargetan htten bestand weist gemietete wohnung wohnflche mehr mietvertrag angegebenen flche liegt stellt umstand grundstzlich mangel mietsache sinne abs satz bgb dar mieter minderung miete berechtigt senat erlass berufungsurteils entschieden zustzlichen darlegung mieters infolge flchendifferenz sei tauglichkeit wohnung vertragsgemen gebrauch gemindert bedarf senat urteile mrz viii zr njw ii viii zr nzm ii gilt fr vorliegenden fall wohnung abschluss mietvertrages vergrerung bedrfnisse klger angepasst wurde unerheblich macht unterschied klger drei zimmer wohnung suchten derartige wohnung bedrfnissen anfang entsprach anmieteten zwei zimmer wohnung wunsch entsprechend vergrert wurde mietvertraglich vereinbarte flche wohnung stellt beiden fllen wesentliches merkmal fr nutzwert angemieteten wohnung dar weitere darlegung beeintrchtigt tatschliche flche wohnung mehr geringer senat aao iii alledem berufungsurteil bestand angefochtene urteil aufzuheben abs zpo sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo rechtsstreit endentscheidung reif berufungsgericht sicht folgerichtig offengelassen umfang tatschliche wohnflche vertrag angegebenen gre abweicht frage entscheidungserheblich hiervon vorliegen mangels mietsache entsprechende rckforderungsansprche klger abs satz bgb abhngen bedarf weiterer tatschlicher feststellungen insbesondere beklagten geltend gemachten anrechnung flurflchen treppenhaus flche balkons letzterem knnen regelfall bestimmungen ii berechnungsverordnung fassung oktober ab januar verordnung berechnung wohnflche november wesentlichen gleichlautend ersetzt worden herangezogen senat urteil mrz viii zr njw ii aa dr deppert dr beyer dr wolst dr leimert hermanns'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet november holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb hb geschdigte ersatz reparaturaufwands ber wiederbeschaffungswert verlangt bringt fr zuschlag ausschlaggebendes integrittsinteresse regelmig dadurch hinreichend ausdruck fahrzeug reparatur fr lngeren zeitraum nutzt regelfall hierfr zeitraum sechs monaten anzunehmen besondere umstnde beurteilung rechtfertigen bgh urteil november vi zr lg mainz ag mainz vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts mainz februar kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger begehrt restlichen schadensersatz verkehrsunfall april pkw vw golf cabriolet erstzulassung juli heckbereich beschdigt wurde volle haftung erstbeklagten fahrerin zweitbeklagten haftpflichtversicherer steht grunde auer streit klger beauftragte kfz sachverstndige schtzte reparaturkosten zuzglich mehrwertsteuer wiederbeschaffungswert einschlielich mehrwertsteuer restwert juni veruerte klger fahrzeug kaufinteressenten hamburg klger behauptet fahrzeug zeit mai zeugen grundlage sachverstndigengutachtens ordnungsgem fachgerecht reparieren lassen repa ratur absicht gehabt pkw alsbald veruern sei jedoch juni offener strae kaufinteressenten angesprochen worden fantastisches kaufangebot unterbreitet wirtschaftlich verstndig handelnder mensch angenommen klger verlangt schadensersatz basis sachverstndigen ermittelten netto reparaturkosten nebst nutzungsausfallentschdigung sachverstndigenkosten kostenpauschale sowie kosten fr nachbegutachtung hhe insgesamt beklagte basis wirtschaftlichen totalschadens reguliert wiederbeschaffungswert abzglich restwertes kosten erstbegutachtung sowie kostenpauschale ersetzt insgesamt amtsgericht zahlung differenzbetrages gerichtete klage abgewiesen landgericht berufung klgers zurckgewiesen revision zugelassen klger begehren weiterverfolgt entscheidungsgrnde berufungsgericht billigt klger ersatzanspruch hhe wiederbeschaffungsaufwands fhrt verkehrsunfall wirtschaftlichem totalschaden knne geschdigte grundstzlich ersatz reparaturaufwands grenze wiederbeschaffungswertes fahrzeugs verlangen reparatur fachgerecht vollstndig durchgefhrt sogenannte integrittszuschlag sei jedoch gerechtfertigt geschdigte fahrzeug reparatur tatschlich benutzen wolle dagegen vornherein absicht danach alsbald veruern darlegungs beweislast dafr wille weiterbenutzung fahrzeugs reparaturbeginn vorgelegen trage geschdigte angesichts tatsache klger pkw schon etwa vier wochen reparatur verkauft htte streitfall nheren vortrags bedurft behaupteten sinneswandel gekommen sei daran fehle klger inhalt behaupteten kaufangebots mitgeteilt zudem sei vortrag versptet deshalb zuzulassen beantragte parteivernehmung klgers sei zulssig beklagten widersprochen htten erforderlichen anfangsbeweis dafr fehle klger kaufangebot erst reparatur erhalten ii angefochtene urteil hlt revisionsrechtlichen nachprfung ergebnis stand berufungsgericht unterstellt reparatur fahrzeugs fachgerecht umgang durchgefhrt worden sachverstndige grundlage kostenschtzung gemacht sachverhalt fr revisionsverfahren auszugehen gefestigter rechtsprechung erkennenden senats geschdigte fall bestimmten voraussetzungen ersatz reparaturaufwandes ber wiederbeschaffungswert fahrzeugs verlangen senatsurteile bghz dezember vi zr versr mrz vi zr aao vgl olg hamm nzv dar medicus jus weber dar schadensrechtlichen grundstzen wirtschaftlichkeitsgebots verbots bereicherung vgl senatsurteil bghz grundstzlich vereinbar geschdigten reparatur entschliet nachweislich durchfhrt kosten instandsetzung zuerkannt wiederbeschaffungswert bersteigen senatsurteil bghz eigentmer kraftfahrzeugs wei weitergefahren gewartet behandelt worden mngel dabei aufgetreten weise behoben worden demgegenber kufer gebrauchtwagens umstnde fahrzeug individuelles geprge geben vgl jordan versr zumeist unbekannt wirtschaftlicher wert zukommt zeigt darin erwerb kraftfahrzeugs erster hand regelmig hherer preis gezahlt vgl senatsurteil dezember vi zr aao geschdigte schadensersatz erhlt wiederbeschaffungswert bersteigt steht wirtschaftlichkeitsgebot bereicherungsverbot einklang zustand vertrauten fahrzeugs unfall wiederherstellt fahrzeug reparatur nutzen fr zuschlag ausschlaggebendes integrittsinteresse bringt geschdigte regelfall dadurch hinreichend ausdruck fahrzeug reparatur fr lngeren zeitraum nutzt fr flle denen fahrzeugschaden wiederbeschaffungswert bersteigt geschdigte fahrzeug zunchst nutzt spter veruert erkennende senat entschie anspruch ersatz sachverstndigen geschtzten reparaturkosten abzug restwerts besteht geschdigte fahrzeug mindestens sechs monate unfall nutzt bghz frage lange geschdigte fahrzeug nutzen integrittsinteresse hinreichend ausdruck bringen fr flle vorliegenden art grundstzlich beurteilen regelfall hierfr zeitraum sechs monaten anzunehmen besondere umstnde beurteilung rechtfertigen besonderen umstnde berufungsgericht getroffenen feststellungen vorliegend gegeben erfolg wendet revision auffassung berufungsgerichts klger treffe darlegungs beweislast dafr willen weiterbenutzung fahrzeugs gehabt allgemeinen grundstzen beweisrechts sache anspruchstellers diejenigen umstnde vorzutragen gegebenenfalls beweisen vorstellungen schadenshhe rechtfertigen vgl senatsurteil februar vi zr versr baumgrtel strieder handbuch beweislast privatrecht bd aufl rn darlegungs beweislast dafr ersatz verlangte geldbetrag objektiv wiederherstellung sinne bgb erforderlich trgt mithin geschdigte vgl senatsurteile bghz februar vi zr versr januar vi zr versr april vi zr versr bgh urteile oktober iii zr njw rr oktober xii zr njw rr verlangt verkehrsunfall wirtschaftlichem totalschaden ersatz wiederbeschaffungswert fahrzeugs bersteigenden reparaturaufwands rechtsstreit gegebenenfalls nachweis erbringen voraussetzungen fr abrechnung reparaturkostenbasis vorliegen mglichkeit wirtschaftlichen totalschaden offen steht zustand vertrauten fahrzeugs unfall deshalb wiederherstellt fahrzeug reparatur nutzen dafr darlegungs beweispflichtig nutzungswille vorgelegen olg dsseldorf versr berufungsgericht auffassung klger angesichts tatsache pkw schon knapp vier wochen abschluss reparatur veruert hinreichend dargetan absicht gehabt fahrzeug benutzen tatrichterliche beurteilung rechtsgrnden beanstanden allerdings nachweis weiterbenutzungswillens fr beweisma zpo gilt mavolle anforderungen stellen vgl olg dsseldorf versr olg karlsruhe aao olg hamm zfsch berufungsgericht verkannt ersichtlich revision geltend gemacht soweit meint klger substanziiert dargelegt entgegen ursprnglichen absicht weiterbenutzung fahrzeugs aufgrund vorhersehbaren kaufangebots veruert verkennt klger worauf berufungsgericht recht hinweist nheren angaben inhalt behaupteten kaufangebots vorgetragen sachlage brauchte berufungsgericht vortrag anspruch genommenen integrittsinteresse nachzugehen zumal dafr zulssigen beweisantrag fehlte voraussetzungen fr klger beantragte eigene parteivernehmung lagen berufungsgericht zutreffend ausfhrt zpo antrag zeugenvernehmung kaufinteressenten konnte schon deshalb entsprochen klger anschrift rechtzeitig erst vorlage kopie kaufvertrages februar ablauf gewhrten schriftsatzfrist februar eingegangenen schriftsatz mitgeteilt iii kostenentscheidung beruht abs zpo mller greiner pauge wellner sthr vorinstanzen ag mainz entscheidung lg mainz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr februar rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter galke richter offenloch richterinnen dr oehler dr roloff mller beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts kln juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert grnde klger nimmt beklagte verkehrsunfall september fr beklagte haftpflichtversicherer fahrzeughalters einzustehen weiteres schmerzensgeld hhe mindestens schadensersatz feststellung anspruch tag unfalls begab klger rztliche behandlung vorlage verschiedener rztlicher bescheinigungen sowie bezugnahme sachverstndige zeugnis hausarztes behandelnden facharztes sachverstndigengutachten behauptet unfall traumatischen hrschaden linken ohr hochtonsenke erheblichen ohrgerusch tinnitus erlitten unfallbedingten beeintrchtigungen seien beklagten gezahlte schmerzensgeld ausreichend kompensiert sei geminderten erwerbsfhigkeit hhe auszugehen landgericht klage abgewiesen berufungsgericht berufung klgers beschluss gem abs satz zpo zurckgewiesen dagegen wendet klger nichtzulassungsbeschwerde ii nichtzulassungsbeschwerde erfolg fhrt gem abs zpo aufhebung angegriffenen urteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht berufungsgericht anspruch klgers rechtliches gehr entscheidungserheblicher weise verletzt annahme berufungsgerichts klger andauern unfallbedingten beschwerden oktober ausreichend dargelegt verletzt klger anspruch rechtliches gehr art abs gg grundsatz rechtlichen gehrs verpflichtet gericht entscheidungserheblichen sachvortrag partei art gg gebotenen weise kenntnis nehmen angebotenen beweise erheben bgh urteil februar viii zr njw rn mwn sachvortrag begrndung anspruchs schlssig erheblich partei tatsachen vortrgt verbindung rechtssatz geeignet erforderlich geltend gemachte recht person partei entstanden erscheinen lassen angabe nherer einzelheiten erforderlich soweit fr rechtsfolgen bedeutung gericht lage versetzt aufgrund tatschlichen vorbringens partei entscheiden gesetzlichen voraussetzungen fr bestehen geltend gemachten rechts vorliegen anforderungen erfllt sache tatrichters beweisaufnahme einzutreten dabei gegebenenfalls benannten zeugen vernehmende partei weiteren einzelheiten befragen sachverstndigen beweiserheblichen streitfragen unterbreiten bverfg wm rn bgh beschluss mai ii zr wm rn bgh urteil februar viii zr njw rn jeweils mwn nichtzulassungsbeschwerde recht beanstandet berufungsgericht hiergegen verstoen ber vortrag klgers bewertung hinweggesetzt klger andauern unfallbedingten beschwerden oktober ausreichend dargelegt aa klger klageschrift berufungsbegrndung beweisantritt vorgetragen hrminderung tinnitus links hielten unverndert nachdem berufungsgericht darauf hingewiesen fortbestehende gesundheitliche beschwerden oktober ausreichend dargelegt schriftsatz juni zudem vorlage fr beklagte angabe schadensnummer streitgegenstndlichen unfall angefertigten berichts hausarztes dr april beklagte berichte dr april dr mai klageerwiderung vorgelegt geltend gemacht belege unfallbedingten beeintrchtigungen ber oktober hinaus fortbestanden htten bericht folgenden wortlaut wurde hrminderung links festgestellt patient klagte ber erhebliches ohrgerusch behandlungstermine laufend seit unfalltag behandlung beendet patient wiederhergestellt heilverlauf verzgert patient affektion gehres erhebliche probleme ja mglich dauerhaftes ohrgerusch tinnitus zurckbleibt entsprechenden konzentrationsstrungen schlafstrungen ferner klger weitere bescheinigungen behandelnden facharztes dr mai sowie hausarztes dr juni bezogen bescheinigung mai folgenden wortlaut herrn klger persistiert verkehrsunfall contusionstrauma hochfrequentes ohrgerusch pfeifen druckgefhl vorbefunden ausgefhrten messungen besttigen unvernderten befund tinnitus konnte zuletzt khz db eingegrenzt fehlenden kausalen therapiemglichkeiten beschwerden wurde herr klger weiterbehandlung arztes berufsgenossenschaft dr entlassen klrte ber durchfhrung eigenstndigen tinnitus retrainings weiteren verlauf stellte patient intermedir zunehmenden beschwerden ber mgliche erwerbsminderung konnte bisher aussage getroffen bb berufungsgericht begrndung beschlusses ausgefhrt hinreichende anhaltspunkte fr ber oktober hinaus andauernde gesundheitliche beschwerden klgers ergben weder rztlichen bescheinigung dr april bescheinigungen mai juni deren inhalt erschpfe wiedergabe schilderung subjektiven beschwerden klgers lediglich juni durchgefhrte messung knne deren objektivierung geeignet reiche angesichts zeitablaufs fast fnf jahren seit unfall mangels nachvollziehbaren vortrags zwischenzeitlichen behandlungen kausalzusammenhang darzulegen zumal klger angaben mache ggf ergebnis tinnitus retraining durchgefhrt worden sei klger aufgrund unfalls laufender rztlicher behandlung befand bzw befinde folge bescheinigungen dr dr schreiben dr ergebe ca jahre dauernde behandlungslcke januar juli kontrollmessung juli sei darin rede brigen sei nachvollziehbar inwiefern bescheinigung mai ergebnis erst juni durchgefhrten messung referiert knne allgemeinmediziner dr berichte regelmigen vorstellungen klgers praxis mache konkreten angaben zeitpunkten behandlungsanlssen einschtzung klger ab dezember unfallbedingt dauerhaft erwerbsgemindert sei sei deshalb geeignet abweichenden bewertungen krankheitsbild nher befassten fachrzte dr dr entkrften reiche andauern unfallbedingter beeintrchtigungen ber mitte oktober hinaus darzulegen cc berufungsgericht verletzung art abs gg inhalt klger vorgelegten atteste berichte unbercksichtigt gelassen substantiierungsanforderungen unvertretbarer weise berspannt recht rgt nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht insbesondere angesichts beweis gestellten vortrags klgers facharzt dr bereits wenige wochen unfall fehlschlagen intensiven kortisontherapie mitgeteilt weitere rztliche therapie gegeben sei zustzliche darlegung htte verlangen drfen klger seit unfall laufend rztlicher behandlung befunden zutreffend macht nichtzulassungsbeschwerde geltend erwgungen berufungsgerichts frage einschtzung dr geeignet sei abweichenden bewertungen fachrzte dr dr entkrften beruhten unzulssigen art abs gg verstoenden vorweggenommenen beweiswrdigung soweit vorgelegten atteste berichte auffassung berufungsgerichts widersprche unklarheiten aufweisen aufgabe tatrichters rahmen beweisaufnahme klrung zuzufhren vgl bgh beschluss juni ii zr njw rr rn gehrsverletzung entscheidungserheblich berufungsgericht htte grnden eintritt beweisaufnahme absehen knnen galke offenloch roloff vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung oehler mller'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr mrz rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter dr ellenberger richter dr joeres dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber beschlossen gegenvorstellung korrespondenzanwalts klgerin festsetzung streitwerts beschluss oktober amts wegen abs gkg gendert streitwert festgesetzt grnde berufungsgericht festgestellt parteien geschlossene darlehensvertrag widerruf klgerin beendet worden klgerin beklagten kredit zahlung schuldet ferner beklagte verurteilt klgerin lschungsfhige quittung fr sicherheit darlehens bestellte grundschuld ber zug zug zahlung erteilen hiergegen gerichtete nichtzulassungsbeschwerde beklagte zurckgenommen wert feststellung darlehensvertrag widerruf klgerin beendet worden richtet hauptforderung klgerin gem ff bgb beanspruchen knnen meint anspruch nutzungsentschdigung bleibt auer betracht senat beschluss januar xi zr rn ff hauptforderung klgerin rckzahlung zins tilgungsleistungen betrgt unstreitig neben wert weitere feststellung betrages klgerin beklagten schuldet eigenstndigen darber hinausgehenden wert verurteilung bewilligung lschung grundschuld wert insoweit nennwert hhe valutierung mageblich geringerer wert belasteten grundstcks vgl hierzu bgh beschluss oktober iv zr juris rn festgestellt ellenberger joeres menges matthias dauber vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja parfumflakon iii gemeinschaftsmarkenverordnung art abs brssel vo art nr annahme verletzungshandlung sinne art abs verordnung eg setzt aktives verhalten verletzers voraus international zustndig deshalb gerichte mitgliedstaates vorfall behaupteten verletzung zugrunde liegt ereignet ereignen droht zustndig dagegen gerichte mitgliedstaaten behauptete verletzung lediglich wirkungen entfaltet internationalen gerichtsstand unerlaubten handlung sinne art nr brssel vo knnen neben ansprchen geldersatz unterlassung beseitigung nebenansprche auskunftserteilung geltend gemacht annahme internationalen zustndigkeit gem art nr brssel vo fr gesetz unlauteren wettbewerb gesttzte klage gesichtspunkt ortes verwirklichung schadenserfolgs setzt voraus vortrag klgers wettbewerbsversto schaden zustndigkeitsbereich angerufenen gerichts verursacht ausgeschlossen tatschlich schdigendes ereignis eingetreten einzutreten droht wettbewerbsversto ergibt frage begrndetheit klage zustndigen gericht anhand anwendbaren nationalen rechts prfen bgh urteil november zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr koch dr lffler richterin dr schwonke fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf dezember zurckweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgerin urteil kammer fr handelssachen landgerichts dsseldorf september hinblick wettbewerbsrecht gesttzten klageantrge zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin produziert vertreibt parfm kosmetikerzeugnisse leitet rechte nachfolgend abgebildeten fr parfmeriewaren eingetragenen dreidimensionalen schwarz weien gemeinschaftsmarke nr ab klgerin vertreibt gemeinschaftsmarke nachgebildeten farbig gestalteten beschrifteten flakon damenparfm davidoff cool water woman beklagte belgien ansssige gesellschaft betreibt grohandel parfms produktpalette gehrt damenparfm bezeichnung blue safe for women anbietet januar verkaufte parfm deutschland geschftsansssigen stefan klgerin vertrieb parfmerzeugnisses beklagte klageantrag abgebildeten parfmflakon markenverletzung unzulssige vergleichende werbung unlautere nachahmung gesehen behauptet markeninhaberin zino davidoff schweiz geltendmachung ansprche gemeinschaftsmarke ermchtigt beklagten sei bekannt stefan beabsichtigt belgien erworbene parfm deutschland weiterzuverkaufen klgerin beantragt beklagte verurteilen auskunft erteilen ber namen anschrift desjenigen beklagte kunden deutschland stefan warenhandel veruerten parfms bezeichnung blue safe for women nachstehend eingeblendeten flakon erworben vorlage lieferbelege hilfsweise ber namen anschrift desjenigen beklagte kunden deutschland stefan warenhandel veruerten parfms bezeichnung blue safe for women nachstehend eingeblendeten flakon erworben vorlage lieferbelege soweit verkufer deutschland geschftsansssig folgt vorstehend wiedergegebene abbildung klgerin nebst fnf prozentpunkten zinsen ber basiszinssatz seit september zahlen hilfsweise hierzu klgerin kostenforderungen verfahrensbevollmchtigten fr auergerichtliche vertretung abmahnverfahren betrag hhe freizustellen ii festzustellen beklagte klgerin schaden ersetzen vertrieb parfms bezeichnung blue safe for women ziffer bezeichneten ausstattung deutschland entstanden entstehen landgericht klage abgewiesen dagegen gerichtete beru fung berufungsgericht magabe zurckgewiesen klage unzulssig abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren beklagte beantragt revision zurckzuweisen beschluss juni grur wrp parfumflakon ii senat gerichtshof europischen union folgende fragen auslegung art abs verordnung eg rates dezember ber gemeinschaftsmarke auslegung art nr verordnung eg rates dezember ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen vorabentscheidung vorgelegt art abs verordnung eg dahin auszulegen verletzungshandlung mitgliedstaat mitgliedstaat sinne art abs verordnung eg begangen worden handlung mitgliedstaat mitgliedstaat teilnahme erstgenannten mitgliedstaat mitgliedstaat begangenen rechtsverletzung erfolgt art nr verordnung eg dahin auszulegen schdigende ereignis mitgliedstaat mitgliedstaat eingetreten unerlaubte handlung gegenstand verfahrens ansprche abgeleitet mitgliedstaat mitgliedstaat be gangen teilnahme erstgenannten mitgliedstaat mitgliedstaat erfolgten unerlaubten handlung haupttat besteht gerichtshof europischen union hierber urteil juni grur coty first note perfumes folgt entschieden art abs verordnung eg nr rates dezember ber gemeinschaftsmarke enthaltene begriff mitgliedstaats verletzungshandlung begangen worden dahin auszulegen fall verkaufs lieferung nachgeahmten ware mitgliedstaat anschlieend erwerber mitgliedstaat weiterverkauft bestimmung fr entscheidung ber verletzungsklage ursprnglichen verkufer mitgliedstaat angerufene gericht angehrt handlung vorgenommen gerichtliche zustndigkeit herleiten lsst art nr verordnung eg nr rates dezember ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen dahin auszulegen fall behauptung unzulssigen vergleichenden werbung unlauteren nachahmung gemeinschaftsmarke geschtzten zeichens beides verbotstatbestnde gesetz unlauteren wettbewerb mitgliedstaats angerufene gericht angehrt bestimmung zustndigkeit gerichts mitgliedstaats kraft ortes geschehens herleiten lsst fr schaden verletzung genannten gesetzes ergibt urschlich derjenige mutmalichen tter besagtem mitgliedstaat verklagt handlung vorgenommen dagegen lsst fall bestimmung gerichtliche zustndigkeit fr entscheidung ber besagte nationale gesetz gesttzte haftungsklage person mitgliedstaat ansssig handlung vorgenommen zustndigkeitsbereich angerufenen gerichts schaden verursacht verursachen droht kraft ortes verwirklichung schadenserfolgs herleiten entscheidungsgrnde berufungsgericht fr klage belgien ansssige beklagte internationale zustndigkeit deutscher gerichte gemein schaftsmarkenverordnung art nr verordnung eg rates dezember ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen brssel vo verneint begrndung ausgefhrt beklagte deutschland rechtsverletzung begangen klgerin obliegenden beweis gefhrt beklagte parfmflakons deutschland geliefert vielmehr drfte gegenteil davon auszugehen kufer stefan beklagten belgien erworben abgeholt seien handlungsort ort primrschaden eingetreten sei zustndigkeit deutscher gerichte ergebe beihilfe beklagten etwaigen verletzungshandlung deutschen kufers vertrieb parfmflakons gemeinschaftsmarke verletze sei beklagte tterin knne teilnehmerin etwaigen verletzungshandlung deutschen kufers ii revision klgerin erfolg soweit abweisung gemeinschaftsmarke gesttzten klage unzulssig gerichtet ii dagegen wendet revision erfolg abweisung klage unzulssig soweit klgerin verletzung wettbewerbsrechtlicher tatbestnde geltend gemacht ii klgerin klagebegehren revisionsinstanz kumulativ gemeinschaftsmarke nr wettbewerbsrechtliche tatbestnde sowie hilfsweise soweit kumulative klagehufung ausscheidet erster linie gemeinschaftsmarke zweiter linie wettbewerbsrecht gesttzt trotz einheitlichen klagebegehrens liegen mehrere streitgegenstnde vgl bgh urteil april zr grur rn wrp flugvermittlung internet mwn vorinstanzen klgerin ansprche wege alternativen klagehufung verfolgt vorgehensweise entsprach bereich gewerblichen rechtsschutzes verbreiteten bung senat erstmals hinweisbeschluss mrz unzulssig angesehen bgh beschluss mrz zr bghz rn klgerin revisionsinstanz mehr alternativen klagehufung kumulativen klagehufung bergehen darin klagenderung liegt revisionsinstanz ausgeschlossen vgl bgh urteil august zr grur rn wrp ii urteil april zr grur rn wrp pelikan klgerin jedoch revisionsinstanz hilfsweise alternativen eventuellen klagehufung bergegangen vorgehensweise zulssig vgl bgh urteil november zr grur rn wrp basler haar kosmetik fr beurteilung streitfalls kommt deshalb erster linie frage deutschen gerichte entscheidung ber auskunft schadensersatz erstattung vorgerichtlichen rechtsverfolgungskosten gerichteten antrge wegen verletzung klagemarke international zustndig fr fall klage insoweit unzulssig unbegrndet stellt frage internationalen zustndigkeit deutscher gerichte wegen verstoes wettbewerbsrechtliche tatbestnde berufungsgericht internationale zustndigkeit deutscher gerichte zutreffend verneint soweit klage verletzung gemeinschaftsmarke gesttzt internationale zustndigkeit deutscher gerichte wegen verletzung gemeinschaftsmarke streitfall art abs verordnung eg ergeben art abs verordnung eg nr rates februar ber gemeinschaftsmarke stelle art abs verordnung eg getreten kommt vorliegenden rechtsstreit hinblick fr beurteilung sachverhalts mageblichen handlungszeitpunkt januar anwendung vgl bgh grur rn parfumflakon ii sache macht allerdings unterschied art abs verordnung eg nr gegenber art abs verordnung eg inhaltsgleiche regelung enthlt internationale zustndigkeit deutscher gerichte art abs verordnung eg nachfolgend gmv scheidet beklagte mitgliedstaat geschftsansssig internationale zustndigkeit entgegen ansicht revision art abs buchst gmv begrndet worden beklagte ersten verteidigungsvorbringen mangelnde rtliche zustndigkeit zunchst angerufenen landgerichts berlin geltend gemacht darin liegt konkludent schlssige rge hinblick internationale zustndigkeit deutschen gerichte vgl bgh grur rn parfumflakon ii art abs gmv knnen verfahren art gmv genannten klagen widerklagen ausgenommen klagen feststellung nichtverletzung gemeinschaftsmarke anhngig gemacht gerichten mitgliedstaats anhngig gemacht verletzungshandlung begangen worden droht handlung art abs satz gmv begangen worden fr ternationale zustndigkeit deutschen gerichte kommt daher grundstzlich darauf klger inland begangene verletzungshandlung beklagten sinne art abs gmv behauptet vornherein ausgeschlossen vgl art nr brssel vo bgh urteil mrz zr grur rn wrp oscar mwn berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint aa berufungsgericht zutreffend angenommen beklagte deutschland eigene handlung vorgenommen anknpfungspunkt fr verletzungshandlung sinne art abs gmv betracht kommt klgerin behauptet beklagte parfmflakons deutschland geliefert whrend beklagte vorgetragen parfmflakons stefan belgien bergeben parteien ort verletzungshandlung anknpfungspunkt fr internationale zustndigkeit streitig begrndung internationalen zustndigkeit allein vortrag klgerin abzustellen ort verletzungshandlung umstand fr zustndigkeitsbestimmung mageblich gleichzeitig notwendiges tatbestandsmerkmal geltend gemachten anspruchs darstellt sogenannte doppelt relevante tatsache ort verletzungshandlung belgien deutschland liegt fr zustndigkeitsbestimmung fr zulssigkeitsprfung bedeutung fall trifft klgerin beweislast beklagte parfmflakons deutschland geliefert obliegenden nachweis lieferung deutschland klgerin revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts gefhrt daher vortrag beklagten klgerin hilfsweise eigen gemacht auszugehen abnehmer stefan parfmflakons belgien erworben deutschland transportiert bb berufungsgericht ferner davon ausgegangen abnehmer stefan inland begangene markenverletzung rechtfertige annahme inlndischen verletzungshandlung beklagten umstand beklagte belgien vorgenommene bergabe beanstandeten parfmflakons beihilfe deutschland eingetretenen markenverletzenden erfolg geleistet knne internationale zustndigkeit deutschen gerichte begrnden beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand gerichtshof europischen union vorlagebeschluss senats entschieden setzt annahme verletzungshandlung sinne art abs gmv aktives verhalten verletzers voraus international zustndig deshalb gerichte mitgliedstaates vorfall behaupteten verletzung zugrunde liegt ereignet ereignen droht zustndig dagegen gerichte mitgliedstaaten behauptete verletzung lediglich wirkungen entfaltet eugh grur rn ff coty first note perfumes mastben beklagte handlung inland begangen anknpfungspunkt fr internationale zustndigkeit deutscher gerichte sinne art abs gmv revision jedoch erfolg soweit dagegen wendet berufungsgericht internationale zustndigkeit deutscher gerichte fr wettbewerbsrechtlichen ansprche verneint internationale zustndigkeit deutscher gerichte ergibt insoweit art nr brssel vo gem art nr brssel vo person wohnsitz hoheitsgebiet mitgliedstaates mitgliedstaat gericht ortes verklagt schdigende ereignis eingetreten einzutreten droht unerlaubte handlung handlung unerlaubten handlung gleichsteht ansprche handlung gegenstand verfahrens bilden gerichtsstand hngt davon ab tatschlich verletzung nationalen rechts erfolgt reicht verletzung behauptet vornherein ausgeschlossen bgh grur rn oscar mwn tatschlich schdigendes ereignis eingetreten einzutreten droht frage begrndetheit klage zustndigen gericht anhand anwendbaren nationalen rechts prfen vgl eugh urteil april grur rn wintersteiger urteil april grur rn hi hotel spoering bgh urteil dezember zr grur rn wrp englischsprachige pressemitteilung klgerin schlssig verletzt geltend gemachten tatbestnde unlauteren vergleichenden werbung sinne abs nr uwg wettbewerbsrechtlichen leistungsschutzes nr buchst uwg fallen begriff unerlaubten handlung sinne art nr brssel vo vgl eugh grur rn coty first note perfumes bgh urteil mrz zr bghz rn arzneimittelwerbung internet erfasst neben ansprchen geldersatz unterlassung beseitigung vgl bgh urteil januar kzr grur rr rn trgermaterial fr kartenformulare nebenansprche auskunft auskunftsanspruch bgh urteil september zr grur rn wrp hi hotel ii mnchkomm zpo gottwald aufl art eugvo rn mwn rechtsprechung gerichtshofs europischen union art nr brssel vo wendung ort schdigende ereignis eingetreten einzutreten droht sowohl ort verwirklichung schadenserfolgs ort fr schaden urschlichen geschehens gemeint beklagte grundstzlich wahl klgers gericht beiden orte verklagt eugh grur rn coty first note perfumes mwn allerdings ergibt internationale zustndigkeit deutscher gerichte vorliegend gesichtspunkt ortes fr schaden urschlichen geschehens streitfall mehreren mutmalichen verursachern behaupteten schadens verklagt scheidet deshalb gerichtsstand beklagtenmehrheit sinne art nr brssel vo vgl kur grur int beklagte wegen fr schaden urschlichen geschehens gericht verklagt zustndigkeitsbereich handlung vorgenommen eugh urteil mai njw rn melzer eugh grur rn coty first note perfumes berufungsgericht jedoch gesichtspunkt verwirklichung geltend gemachten schadens gem art nr brssel vo international zustndig aa ort verwirklichung schadenserfolgs derjenige ereignis schadensersatzpflicht wegen unerlaubter handlung wegen handlung unerlaubten handlung gleichgestellt auslsen schaden entstanden eugh urteil juli slg njw rn zuid chemie eugh grur rn coty first note perfumes verletzung rechts geistigen gewerblichen eigentums geltend gemacht setzt voraus behauptete recht mitgliedstaat angerufenen gerichts geschtzt eugh grur rn wintersteiger eugh urteil oktober grur rn pinckney geht versto innerstaatliches gesetz unlauteren wettbewerb setzt annahme internationalen zustndigkeit gesichtspunkt ortes verwirklichung schadenserfolgs voraus mitgliedstaat begangene tat vortrag klgers schaden zustndigkeitsbereich angerufenen gerichts verursacht vgl eugh grur rn ff coty first note perfumes bb grundstzen streitfall gem art nr brssel ivo zustndigkeit deutscher gerichte gesichtspunkt verwirklichung geltend gemachten schadens begrndet klgerin geltend gemacht verwendung beanstandeten flakons deutschland sei unlauterer vergleich sinne abs nr uwg verstoe auerdem grundstze wettbewerbsrechtlichen leistungsschutzes gem nr buchst uwg vorbringen davon auszugehen gesichtspunkten schaden deutschland verwirklicht entspricht klagebegehren vertrieb beanstandeten flakons deutschland bezieht cc verantwortlichkeit beklagten fr geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen verste vornherein ausgeschlossen gegenteiliges ergibt berufungsgericht herangezogenen rechtsinstitut konsumtion berufungsgericht hierzu ausgefhrt haftung beklagten tterin etwaigen markenverletzung belgien schliee haftung teilnehmerin stefan deutschland begangenen markenverletzung verstoes uwg leichtere begehungsform beihilfe schwerere haupttat konsumiert zugestimmt inlndischem strafrecht fr schuldausspruch strafzumessung bedeutsame rechtsinstitut konsumtion fr frage internationalen zustndigkeit deutscher gerichte bedeutung heranziehung nationaler rechtskonzepte rahmen auslegung art nr brssel vo wrde mitgliedstaaten voneinander abweichenden lsungen fhren geeignet wren ziel vereinheitlichung vorschriften ber gerichtliche zustndigkeit verordnung zweiten erwgungsgrund verfolgt beeintrchtigen eugh njw rn melzer zustndigkeitsregelungen brssel vo deshalb autonom bezugnahme systematik zielsetzung verordnung auszulegen eugh grur rn coty first note perfumes iii berufungsurteil daher aufzuheben soweit klgerin wege eventuellen klagehufung geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen ansprche geht abs zpo insoweit sache berufungsgericht zurckzuverweisen feststellungen begrndetheit wettbewerbsrecht gesttzten klageantrge getroffen senat entscheiden abs zpo bscher koch ribgh prof dr schaffert urlaub daher gehindert unterschreiben bscher lffler schwonke vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin mhring februar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats pflzischen oberlandesgerichts zweibrcken dezember kosten beklagten zurckgewiesen wert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt grnde rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs zpo hinsichtlich frage tatschlichen voraussetzungen wohnsitz sinne abs bgb aufgehoben berufungsgericht rechtsprechung bundesgerichtshofs orientiert vgl bgh beschluss oktober ix zb wm rn vernehmung zeugin nachbarin ber zeugung verschafft wohnsitz beklagten zeitpunkt zustellung versumnisurteils dezember bestand handelt reinen inlandsfall verordnung eg nr europischen parlaments rates november ber zustellung gerichtlicher auergerichtlicher schriftstcke zivil handelssachen mitgliedstaaten abl eu nr dezember bermittlung schriftstcken mitgliedstaat gegenstand vgl art abs verordnung kommt verfahrensgrundrechte beklagten wurden verletzt insbesondere beklagte faxschreiben januar ergibt kenntnis zustellungen anschrift strae zustellung versumnisurteils dezember wurde dadurch unwirksam beklagte vorgetragen haushlterin anwies briefumschlag versumnisurteil ungeffnet landgericht zurckzuschicken weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen kayser vill pape lohmann mhring vorinstanzen lg landau entscheidung olg zweibrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet juni kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb egzpo anwendung nr egzpo darin enthaltenen zumutbarkeitskriteriums flle beschrnkt denen abnderungsgrund unterhaltsrechtsnderungsgesetz dezember ergibt anschluss senatsurteile bghz famrz bghz famrz januar xii zr famrz feststellung ehebedingter nachteile altersvorsorge versorgungsausgleich teil ehezeit erfasst anschluss senatsurteile august xii zr famrz mrz xii zr famrz bgh urteil juni xii zr olg nrnberg ag nrnberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke dr klinkhammer dr gnter dr nedden boeger fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats senats fr familiensachen oberlandesgerichts nrnberg dezember aufgehoben rechtsstreit erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber abnderung urteils ber nachehelichen unterhalt heirateten januar alter klger jahren beklagte ehe ging mai geborene tochter hervor august zog beklagte gemeinsamen wohnung september zugestellten scheidungsantrag wurde ehe rechtskrftig seit oktober geschieden klger heiratete erneut beklagte seit befreundet intimes verhltnis unterhlt hinblick klger vermgenden familie stammt erwarteten vermgenszufluss mehreren millionen mark bertrug klger beklagten jahr einfamilienhausgrundstck wert mindestens dm anschlieend vereinbarten parteien gtertrennung darber hinaus erhielt beklagte teilungsversteigerung gemeinsamen eigentumswohnung jahr rund dm nachdem klger elterlichen vermgen anfang iger jahre erhebliches vermgen zugeflossen widmete ausschlielich verwaltung vermgens bestritt unterhalt familie vermgenseinknften beklagte eheschlieung lehre hotelfachfrau abgeschlossen anschlieend broangestellte versicherungsunternehmen gearbeitet geburt tochter unterbrach erwerbsttigkeit fr dreieinhalb jahre arbeitete anschlieend unterbrechungen halbtags verschiedenen arbeitgebern ab untersttzte klger rahmen geringfgigen beschftigung vermgensverwaltung widmete brigen haushaltsfhrung betreuung gemeinsamen kindes aufgrund eingeschrnkten erwerbsttigkeit klgers whrend ehe wurden beklagten versorgungsausgleich lediglich rentenanwartschaften hhe monatlich dm bertragen nacheheliche unterhalt wurde zuletzt urteil berufungsgerichts november monatlich dm elementarunterhalt aufstockungsunterhalt dm vorsorgeunterhalt festgesetzt klger begehrt abnderungsklage wegfall unterhalts ab mai sttzt begehren genderte rechtsprechung bundesgerichtshofs aufstockungsunterhalt sowie seit januar genderte rechtslage amtsgericht klage abgewiesen berufungsgericht berufung klgers zurckgewiesen revision verfolgt klger begehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht davon ausgegangen beklagte bercksichtigung erziehung gemeinsamen tochter gestaltung haushaltsfhrung erwerbsttigkeit whrend ehe sowie dauer ehe ehebedingten nachteile erlitten deshalb herabsetzung zeitliche begrenzung billigkeit entsprechen wrde dennoch knne begehren klgers stattgegeben vorliegenden fall abnderung rechtskrftigen titels gehe zustzlich prfen sei beklagten nderung bercksichtigung vertrauens zumutbar sei nr egzpo auffassung berufungsgerichts zumutbarkeit verneinen fraglich sei umstnde klger berufe erst gesetz nderung unterhaltsrechts dezember erheblich geworden seien aufstockungsunterhalt handele bereits entscheidung bundesgerichtshofs april famrz frage sei dahin beantworten nr egzpo vorliegenden fall anzuwenden sei gerade fllen denen abnderung titels ber aufstockungsunterhalt fehlen ehebedingten nachteilen begrndet sei insoweit gravierenden beschneidungen bestehender unterhaltsansprche kommen knne gesteigerten schutzbedrfnis unterhaltsberechtigten auszugehen auerdem sei begrndung gesetzentwurfs beispielhaft umstand dauer ehe genannt lasse schluss abnderung titeln ber aufstockungsunterhalt obwohl insoweit nderung gewichtung kriteriums ehedauer bereits entscheidung bundesgerichtshofs april eingetreten sei zumutbarkeitsprfung stattfinden solle zumutbarkeit abnderung fehle bercksichtigung beklagten berufungsgericht unterstelle ehebedingte nachteile entstanden seien fr vertrauensschutz spreche lange dauer bestehenden unterhaltsregelung klger nachdem bereits zwei jahre trennungsunterhalt geleistet seit november heute beklagte ununterbrochen unterhalt gezahlt hhe insgesamt dm ab november insgesamt dm ab oktober insgesamt dm ab november abnderung sei erlass letzten urteils bereits siebeneinhalb jahre mehr geltend gemacht worden situation beklagte darauf einrichten knnen weiterhin unterhaltszahlungen seitens klgers aufgrund guten vermgensverhltnisse finanzieller hinsicht schwerfielen erhalten lange ehedauer spreche fr vertrauensschutz parteien seien beinahe jahre verheiratet sptestens seit anfang iger jahre htten gehobenen lebensstil gepflegt nunmehr beinahe jahren sei beklagten mehr zumutbar begrenzung unterhalts hinzunehmen zeitpunkt beinahe jahre alt sei fortbildung manahmen mehr lage sei fr hhere eigene einknfte sorgen sprchen geringen versorgungsausgleich bertragenen anwartschaften zumutbarkeit befristung rechtsprechung bundesgerichtshofs allein berlegung abgestellt knne unterhaltswegfall entfalle einsatzzeitpunkt fr spteren anspruch altersunterhalt stehe entgegen rechtsprechung beziehe bgb nr egzpo auerdem sei ausnahme regel gerechtfertigt beklagte einvernehmen klger erwerbsttigkeit verzichtet klger ab mehr erwerbsttig sei somit anwartschaften mehr erworben htten bertragen knnen whrend klger eigenen altersbedarf vermgenseinknften decken knne sei beklagten wohnbedarf geringer teil restlichen bedarfe kapitaleinknfte gedeckt beurteilung zumutbarkeit komme rckgriff kriterien bgb betracht behauptung klgers beklagte sei ehe ausgebrochen verfestigte lebensgemeinschaft eingegangen komme entscheidende bedeutung begrenzung unterhaltsansprche gem bgb bereits vorprozessen rechtskrftig abgelehnt worden sei beklagte insoweit darauf vertrauen drfen argumente bemessung nachehelichen unterhaltsanspruchs rolle mehr spielten soweit nunmehr behauptet lebensgemeinschaft beklagten inzwischen verfestigten lebensgemeinschaft entwickelt fhre beurteilung partner getrennte wohnsitze unterhielten genge berwiegend haus partners aufhielten freizeit gemein sam verbrchten anfangsbuchstaben vornamen beider partner amtlichen kennzeichen pkw befnden gemeinsames haushalten freinander dasein beistehen ehe ergebe daraus beurteilen wrde ergebnis fhren vorbringen klgers wegen grober nachlssigkeit gem zpo versptet zurckgewiesen worden wre vermgen beklagte zuwendungen klgers whrend ehe erhalten sei hinreichender grund fr bejahung zumutbarkeitserfordernisses nr egzpo umstand sei bemessung unterhalts bereits hinreichend bercksichtigt frage beklagte vermgen deckung unterhalts verwerten msse sei problematisiert worden stelle hinblick statistisch hohe lebenserwartung beklagten ca jahren ii beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand vorliegenden verfahren klger begehrte abnderung richtet gem art abs satz fgg rg august geltenden verfahrensrecht senatsbeschluss november xii zb famrz rn mwn mithin zpo af beurteilen vgl htege thomas putzo zpo aufl rn abnderungsklage zulssig klger nderung rechtsprechung senats herabsetzung befristung aufstockungsunterhalts wesentliche nderung abzundernden urteil november zugrunde liegenden rechtlichen verhltnisse berufen fr zulssigkeit klage ausreicht vgl senatsurteil september xii zr famrz rn abnderung rechtskrftigen entscheidung ber unterhalt setzt abs zpo af voraus fr bestimmung hhe dauer leistungen magebenden verhltnisse wesentlich gendert dabei beachten grundlagen ausgangsentscheidung abnderungsverfahren wahren fehlerkorrektur wegen rechtskraft ausgangsurteils zulssig senatsurteile mai xii zr famrz rn mwn juni xii zr famrz rn september xii zr famrz rn abnderung wegen wesentlicher nderung rechtlichen verhltnisse sowohl gesetzesnderung nderung gefestigten hchstrichterlichen rechtsprechung gesttzt nunmehr abs satz famfg abs satz zpo nf klargestellt worden vgl senatsurteil september xii zr famrz rn mwn fall aufstockungsunterhalts zudem anerkannt abnderung senatsurteil april xii zr famrz genderte senatsrechtsprechung bedeutung ehedauer rahmen befristung herabsetzung unterhalts gesttzt unabhngig davon gilt ehe kinder hervorgegangen senatsurteil september xii zr famrz rn mwn dementsprechend vorliegenden fall neben weiteren fragen berprfen genderten rechtsprechung befristung herabsetzung unterhalts bgb begrndet prfung berufungsgericht unterlassen auffassung anwendung bgb komme abnderung jedenfalls nr egzpo scheitere beklagten zumutbar sei trifft entgegen auffassung berufungsgerichts nr egzpo anwendbar nr egzpo januar erlassenen rechtskrftigen entscheidungen umstnde tag entstanden gesetz nderung unterhaltsrechts dezember erheblich geworden bercksichtigen soweit wesentliche nderung unterhaltsverpflichtung eintritt nderung teil bercksichtigung vertrauens getroffene regelung zumutbar voraussetzung demnach fr abnderung angefhrten umstnde erst unterhaltsrechtsnderungsgesetz dezember erheblich geworden fall abzundernde urteil verhlt berufungsgericht zutreffend hervorgehoben ber aufstockungsunterhalt lie indessen schon januar voraussetzungen sowohl befristung abs bgb af herabsetzung abs satz bgb af dementsprechend senat erlass berufungsurteils entschieden nr egzpo abnderung unterhaltstitel vereinbarungen anwendbar deren grundlagen unterhaltsrechtsnderungsgesetz dezember gendert abnderung januar erlassenen urteils ei ner zuvor geschlossenen vereinbarung aufstockungsunterhalt fall senatsurteile bghz famrz rn bghz famrz rn januar xii zr famrz rn fr entsprechende anwendung nr egzpo besteht raum vielmehr unterhaltsverhltnis beurteilt abnderungsverfahren schon januar durchgefhrt worden wre berlegung berufungsgerichts fllen fehlender ehebedingter nachteile gravierenden beschneidungen bestehender unterhaltsansprche kommen knne beschreibt folgen jahr genderten senatsrechtsprechung begrndet weder gesetzeslcke leitmotiv gesetzgebers fr flle gelten unterhaltsrechtsnderungsgesetz dezember betroffen berufungsgericht angefhrte schutzbedrfnis seiten unterhaltsberechtigten schlielich rahmen bgb anzustellenden billigkeitsabwgung angemessen bercksichtigen berechtigtes vertrauen unterhaltsberechtigten ungekrzte weiterzahlung unterhalts eingang findet berufungsurteil demnach bestand iii berufungsgericht gebotene prfung herabsetzung befristung unterhalts gem bgb unterlassen angefochtene urteil aufzuheben senat sache abschlieend entscheiden schon feststellungen berufungsgerichts widerspruchsfrei fr herabsetzung befristung unterhalts bgb stndiger senatsrechtsprechung zunchst prfen seiten unterhaltsberechtigten ehebedingte nachteile eingetreten vgl senatsurteil februar xii zr famrz rn mwn berufungsgericht hierzu entscheidungsgrnden angefochtenen urteils davon ausgegangen beklagten ehebedingten nachteile entstanden seien deshalb herabsetzung zeitliche begrenzung billigkeit entsprechen wrde stelle berufungsurteils jedoch lediglich unterstellt beklagten ehebedingten nachteile entstanden seien schlielich berufungsgericht wiederum weiteren begrndung ergibt wegen geringen bertragenen rentenanwartschaften ehebedingten nachteil beklagten sogar ausdrcklich festgestellt insoweit berufungsurteil eindeutige feststellungen ergeben fehlt fr sachentscheidung erforderlichen tatschlichen grundlage zudem bgb bezogenen ausbung tatrichterlichen ermessens hinblick herabsetzung unterhalts fehlt senat abschlieende sachentscheidung verwehrt iv fr weitere verfahren weist senat folgendes berufungsgericht bislang ausreichenden feststellungen fehlen ehebedingter nachteile sinne abs bgb getroffen stndiger rechtsprechung senats senatsurteil februar xii zr famrz rn mwn vorrangige bedeutung zukommt aa hinblick aufgrund rollenverteilung whrend ehelichen zusammenlebens entstandenen nachteile altersvorsorge ausgleich unterschiedlicher vorsorgebeitrge stndiger senatsrechtsprechung vornehmlich aufgabe versorgungsausgleichs interessen unterhaltsberechtigten regelmig ausreichend gewahrt senatsurteile april xii zr famrz juni xii zr famrz ausnahme angezeigt senat mehreren fallgestaltungen zugelassen lsst aufgrund feststellungen berufungsgerichts abschlieend beurteilen senat ausnahme angenommen unterhaltsberechtigten aufgrund ehelichen rollenverteilung erlittene einbue altersvorsorge versorgungsausgleich vollstndig erfasst unterhaltspflichtige fr geringen teil ehezeit rentenanwartschaften erworben senatsurteil august xii zr famrz rn weitere ausnahme gilt fr fall berechtigte allein aufgrund versorgungsausgleichs voraussetzungen fr rente wegen erwerbsminderung erfllte whrend berufspause fall wre senatsurteil mrz xii zr famrz rn vorliegenden fall kommt erstgenannte ausnahme betracht hierzu berufungsgericht ausgangspunkt recht darauf hingewiesen klger seit ende ehezeit rentenanwart schaften mehr erworben versorgungsausgleich erfassten ehebedingten nachteil nahelegt beklagten ergebnis ehebedingter nachteil verblieben demnach bercksichtigung seit eheliche rollenverteilung entgangenen eigenen rentenanwartschaften beurteilen unterstellter nachteil beklagte derzeit belastet erst auswirken beklagte bezug rente berechtigt steht bercksichtigung rahmen bgb entgegen steht einklang senatsrechtsprechung zulssig unterhaltsbefristung deswegen abzusehen einsatzzeitpunkt fr altersunterhalt wahren senatsurteil juni xii zr famrz vorliegenden fall greift versorgungsausgleich speziellere ausgleichsinstrument vollstndig bb ehebedingte nachteile entstanden ermitteln lage eheschlieung gewhlte rollenverteilung ergeben htte tatschlich bestehende lage gegenber gestellt dabei knnen zunchst entstandene nachteile ehe verbundene vorteile ehescheidung kompensiert worden vorliegenden fall hinblick zeit seit entstandenen nachteil altersvorsorge beklagten insbesondere vermgenszuwendungen klgers beklagte klger geleistete altersvorsorgeunterhalt bercksichtigen auerdem ehebedingte nachteil altersvorsorge hhe gedachter unverndert fortgesetzter erwerbsttigkeit klgers wege versorgungsausgleichs zustzlich bertragenen rentenanwartschaften begrenzt folgt daraus unterhaltsberechtigte ausnahmefall vollstndig eingreifenden versorgungsausgleichs besser stehen darf regelfall versorgungsausgleichs ehebedingten versorgungsnachteile notwendig vollstndig kompensiert entstandene nachteile gleichmig beide ehegatten verteilt befristung herabsetzung unterhalts anzustellende billigkeitsabwgung beschrnkt allerdings ausgleich ehebedingter nachteile darber hinaus gesetz geforderte nacheheliche solidaritt bercksichtigen gilt fr unterhaltstatbestnde alters krankheitsunterhalt bgb bereits begrndung nachehelichen solidaritt finden fr aufstockungsunterhalt abs bgb aspekte kommen vorliegenden fall lange dauer ehe guten vermgensverhltnisse klgers betracht gesichtspunkte rechtfertigen fr genommen lebenslange lebensstandardgarantie konsequenz berufungsurteils sache ergeben htte vielmehr zunehmende entflechtung wirtschaftlichen persnlichen verhltnisse geschiedenen ehegatten beachten gewichtiger je scheidung zurckliegt dementsprechend ma geschuldeten nachehelichen solidaritt begrenzt zunehmende distanz ehelichen lebensverhltnissen vorliegenden fall dadurch verdeutlicht beklagte schon seit vielen jahren intimes verhltnis unterhlt sodass weitere gewhrleistung unvernderten lebensstandards geschiedenen ehegatten ungeachtet guter vermgensverhltnisse mehr weiteres billigkeit entspricht berufungsgericht herangezogene dauer unterhaltsleistungen drfte hingegen fr fortdauer unterhalts angefhrt knnen allerdings umstnden fortzahlung unterhalts vertrauenstatbestand fr unterhaltsberechtigten insoweit ergeben berechtigten vertrauen darauf dispositionen getroffen rckgngig sogleich mglich zumutbar etwa unterhaltspflichtigen hingenommene eingeschrnkte erwerbsttigkeit unterhaltsberechtigten vertrauenstatbestand bilden begrenzung unterhalts angefhrt vgl senatsurteil november xii zr famrz rn vergleichbare dispositionen beklagten aufgrund berechtigten vertrauens berufungsgericht indessen festgestellt vielmehr beklagten bereits abzundernden urteil wegen verletzung erwerbsobliegenheit fr zeit ab oktober fiktives einkommen vollschichtiger ttigkeit zugerechnet worden klger geleistete unterhalt vergangenheit ehelichen lebensstandard aufrechterhalten teil ausreichenden erwerbsttigkeit beklagten ergebende einkommenslcke geschlossen eher fr begrenzung unterhalts spricht vgl senatsurteil mrz xii zr famrz rn mwn demnach berufungsgericht berprfen beklagten ehebedingte nachteile entstanden zuwendungen vorsorge unterhaltszahlungen kompensiert worden dabei zweckentsprechende verwendung vorsorgeunterhalts unterstellen sollten ehebedingte nachteile fortbestehen wre herabsetzung angemessenen unterhalt berprfen vgl senatsurteil oktober xii zr famrz rn sollten ehebedingten nachteile bestehen aufstockungsunterhalt folglich allein nachehelicher solidaritt beruhen drfte jedenfalls dauerhafter unvermin derter unterhaltsanspruch anbetracht ehedauer guten vermgensverhltnisse klgers billigkeit widersprechen zudem parteien zurckverweisung gelegenheit klger eingewandten verwirkung wegen verfestigter lebensgemeinschaft nr bgb ergnzend vorzutragen beweis anzubieten senat weist darauf verfestigte lebensgemeinschaft zwingend voraussetzt partner gemeinsamen haushalt unterhalten vgl etwa senatsurteile januar xii zr famrz oktober xii zr famrz unstreitig unterhielt beklagte intime beziehung zeitpunkt mndlichen verhandlung berufungsgericht bereits seit vierzehn jahren hahne weber monecke ribgh dr gnter urlaubsbedingt verhindert unterschreiben klinkhammer nedden boeger hahne vorinstanzen ag nrnberg entscheidung olg nrnberg entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer schilling sowie dr gnter beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts bamberg september aufgehoben beschwerde beteiligten beschluss amtsgerichts hof august dahin abgendert fr ttigkeit beteiligten verfahrensbeistand vergtung insgesamt festgesetzt pro kind gerichtsgebhren erhoben famgkg auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beteiligten auferlegt famfg geschftswert grnde rechtsbeschwerde betrifft senat bereits bejahte frage verfahrensbeistand fr mehrere kinder bestellt wurde fr betreuten kinder pauschalgebhr abs satz famfg erhlt amtsgericht beteiligten sorgerechtsverfahren verfahrensbeistand fr betroffenen vier minderjhrigen kinder bestellt weitere aufgaben sinne abs satz famfg bertragen festgestellt verfahrensbeistandschaft berufsmig gefhrt antrag beteiligten fr betreuten kinder vergtung hhe jeweils gewhren amtsgericht beschluss august lediglich einmalige pauschalgebhr hhe zugesprochen beschwerde oberlandesgericht zurckgewiesen hiergegen wendet beteiligte zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde gem abs famfg statthaft zulssig rechtsbeschwerde begrndet senat bereits grundlegenden beschlssen september entschieden verfahrensbeistand kindschaftsverfahren fr mehrere kinder bestellt fr betreuten kinder pauschalgebhr abs satz famfg erhlt senatsbeschlsse september xii zb famrz xii zb famrz xii zb xii zb jeweils juris verffentlichung senatsentscheidung ergangene beschluss beschwerdegerichts beteiligten einmalige pauschalgebhr hhe zuerkannt gerecht inso weit nimmt senat begrndung beschlssen september bezug verfahrensbeistandschaft vorliegend berufsmig gefhrt beteiligte jeweils weiteren aufgaben sinne abs satz famfg betraut schlielich fr vier kinder bestellt worden insgesamt vergtung hhe zuzusprechen senat konnte vorliegend gem abs satz famfg sache entscheiden endentscheidung reif beteiligten gewhrenden pauschalgebhren ergeben gesetz abs famfg weiterer feststellungen bedarf hierzu dose weber monecke schilling klinkhammer gnter vorinstanzen ag hof entscheidung olg bamberg entscheidung wf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet dezember blum justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb ha sgb vii unfllen betriebsangehrigen inkrafttreten sgb vii betriebswegen abs nr sgb vii versicherten wegen unterscheiden fr abgrenzung knnen kriterien herangezogen rechtsprechung teilnahme allgemeinen verkehr rvo entwickelt fortfhrung bghz arbeitnehmer arbeitgeber erffnete mglichkeit mitfahrt sammeltransport betriebseigenen fahrzeug betriebsangehrigen fahrer anspruch nimmt handelt fahrt abs sgb vii versicherten betriebsweg bgh urteil dezember vi zr olg brandenburg lg frankfurt vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr mller richter wellner richterin diederichsen richter sthr zoll fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts august aufgehoben berufung klgers urteil landgerichts frankfurt oktober zurckgewiesen kosten rechtsmittelverfahren trgt klger rechts wegen tatbestand klger verlangt beklagten immateriellen materiellen schadensersatz verkehrsunfall sechs mitarbeitern firma gmbh denen arbeitgeberin fr fahrten gemeinsamen wohnort auswrtigen arbeitsstelle zurck kraftfahrzeug verfgung gestellt wurde be triebskosten beklagten haftpflichtversicherten kraftfahrzeugs bernahm arbeitgeberin fahrten organisierten mitarbeiter blicherweise parkte mitarbeiter fahrzeug ber nacht holte brigen kollegen nchsten morgen ab mai steuerte arbeitskollege klgers kleintransporter rckfahrt baustelle verursachte dabei schuldhaft verkehrsunfall klger schwer verletzt wurde umfang verletzungen parteien teilweise streitig fr arztberichte ber verletzungen mute klger dm aufwenden landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht beklagte teilurteil bezeichnete entscheidung ersatz materiellen schadens klgers sowie ansehung unstreitigen verletzungen zahlung teils begehrten schmerzensgeldes verurteilt bundesgerichtshof zugelassenen revision begehrt beklagte weiterhin klageabweisung entscheidungsgrnde oberlandesgericht auffassung beklagte hafte klger gem abs bgb nr pflvg fr immateriellen schaden haftung sei gem abs satz abs abs sgb vii ausgeschlossen unfall nmlich betriebsweg ereignet heimweg teilnahme allgemeinen verkehr haftungsprivileg erfat fahrer abs sgb vii geschtzten personenkreis ge hrt versicherungsfall jedoch betriebliche ttigkeit ausgelst heimfahrt weise fr innerbetrieblichen vorgang typischen merkmale fahrer arbeitskollegen seien direktionsgewalt arbeitgebers frei htten fahrtroute ankunftszeit darber wann insassen fahrzeug verlt eigenstndig entschieden betriebseigenen fahrzeug unterwegs zwecken nutzen durften stehe annahme ebensowenig entgegen interesse arbeitgebers gemeinsamen fahrt befrderung arbeitnehmer mge interesse arbeitgebers gelegen weshalb fahrzeug verfgung gestellt dadurch integrierten bestandteil betriebsorganisation neuregelung rechtes gesetzlichen unfallversicherung januar sollten willen gesetzgebers wegeunflle haftungsprivileg mehr erfat betrieblichen risiken rolle spielten deshalb seien haftungsprivileg gesetzesbegrndung diejenigen betriebswege ausdrcklich ausgenommen dahin geltenden recht teilnahme ffentlichen verkehr behandelt worden seien unstreitige teil verletzungen rechtfertige schmerzensgeld ii angefochtene urteil hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand erfolg rgt revision allerdings berufungsgericht verfahrensfehlerhaft teilurteil erlassen dadurch gefahr einander widersprechender entscheidungen entstanden sei trifft teil einheitlichen anspruchs grund streitig teilurteil zugesprochen darf zugleich grundurteil ergeht bghz berufungsgericht entscheidungsgrnden angegriffenen urteils zwei stellen deutlich gemacht klage grunde gerechtfertigt sei einschrnkung festgestellt klger fr eingetretenen immateriellen schaden hafte geltend gemachten materiellen schaden voll zugesprochen somit liegt wille gerichts ber hinsichtlich schadensfolgen streitigen immateriellen schaden grunde entscheiden klar zutage versehen urteilsformel ausdruck gekommen wre aufhebung teilurteil bezeichneten urteils erforderlich vielmehr knnte urteilsformel zpo berichtigt vgl bgh urteil juni vii zr njw unabhngig davon berufungsurteil sachlichen grnden bestand recht macht revision geltend anspruch beklagte bestehe mitversicherten fahrer haftungsprivileg sgb vii zugute komme abs satz sgb vii unternehmer versicherten fr unternehmen ttig unternehmen sonsti gen versicherung begrndenden beziehung stehen sowie deren angehrigen hinterbliebenen gesetzlichen vorschriften ersatz personenschadens versicherungsfall verursacht verpflichtet versicherungsfall vorstzlich abs nr sgb vii versicherten herbeigefhrt gleiches gilt abs satz sgb vii fr personen betriebliche ttigkeit versicherungsfall versicherten betriebs verursacht umstnden entscheidenden falles liegen voraussetzungen haftungsausschlusses fr senat bindenden revisionsverfahren angegriffenen feststellungen berufungsgerichts auer streit steht parteien selben betrieb klger beschftigte fahrer verkehrsunfall mai schuldhaft verursacht dadurch versicherungsfall klgers sinne sgb vii herbeigefhrt vorstzlich handeln zutreffend rechtliche ansatz berufungsgerichts wonach betriebswegen versicherter ttigkeit sinne abs sgb vii folge haftungsprivilegs abs nr sgb vii versicherten wegen unterscheiden fr haftungsprivileg besteht insoweit folgt berufungsgericht grundlegenden entscheidung bghz erkennende senat anschliet danach knnte wrtlicher auslegung abs satz abs satz abs nr sgb vii anzunehmen schdiger kollegen unfllen beim zurcklegen versicherten ttigkeit zusammenhngenden weges ort tigkeit zufgt stets unbeschrnkt haftet bundesgerichtshof jedoch entscheidung zutreffend dargelegt auslegung vorschriften bercksichtigen gesetzgeber ausweislich gesetzesmaterialien dahin geltenden recht rvo entsprechende regelung schaffen vgl bt drs stelle rvo magebenden abgrenzungsmerkmals teilnahme allgemeinen verkehr nunmehr darauf abgestellt unfall abs nr sgb vii versicherten eingetreten betrieblichen risiken rolle spielen ausnahme haftungsbeschrnkung umfat jedoch betriebswege teil versicherungsschutz sgb vii begrndenden ttigkeit bereits gem abs satz sgb vii versicherte ttigkeit vgl bghz berufungsgericht jedoch darin gefolgt unfallfahrt betriebsweg anzusehen sei beurteilung geschdigte unfall betriebsweg abs nr sgb vii erlitten erster linie tatrichter vorbehalten revisionsrechtlich eingeschrnkt berprfbar vgl senatsurteile mrz vi zr versr mrz vi zr versr prfen revisionsgericht jedoch wrdigung berufungsgericht rechtsfehlerhaften abgrenzung begriffe zueinander beruht fall aa ansatz zutreffend zieht berufungsgericht fr abgrenzung versicherungsfall betriebsweg haftungsbeschrnkung ausgenommenen versicherten abs nr sgb vii eingetreten kriterien heran rechtsprechung fr frhere abgrenzungsmerkmal rvo privilegierten privilegierten wegen nmlich teilnahme allgemeinen verkehr entwickelt worden vgl bghz olg stuttgart versr nichtannahmebeschlu senats mai vi zr lag niedersachsen lage sgb vii abs nr ff vgl bsg urteile dezember sozr sgb vii nr juni zfs grundstzen rechtsprechung hlt erkennende senat prfung schrifttum vertretenen unterschiedlichen auffassungen fest vgl brackmann krasney handbuch sozialversicherung band gesetzliche unfallversicherung sgb vii aufl stand juli rdn hauck nehls sgb vii band stand juni rdn hebeler versr kater leube gesetzliche unfallversicherung sgb vii rdn lauterbach dahm unfallversicherung sozialgesetzbuch vii band aufl stand januar rdn lemcke recht schaden marschner betriebsberater maschmann sgb mller nzv ricke versr ff rolfs njw schmitt sgb vii gesetzliche unfallversicherung rdn gesetzesbegrndung sgb vii ergibt begriff betriebswegs bisher verstehen wre ersehen gesetzgeber entsperrung haftung ausnahme angesehen haftung insgesamt reichen rvo wobei betriebswege generell haftungsprivileg fallen sollen bt drs nachweise stand gesetzgebung bundes abschluband wahlperiode bb zugrundelegung bisherigen rechtsprechung abs sgb vii versicherter betriebsweg schon anzunehmen fahrt frderung betrieblichen interesses verbunden kriterium bedeutung fr einordnung schdigenden ttigkeit betriebliche unfalls arbeitsunfall vgl senatsurteil mrz vi zr versr bag urteil mrz azr versr abgrenzung unflle betriebsweg haftungsprivileg ff sgb vii fallen sonstigen wegeunfllen sinne abs nr sgb vii denen entsperrung haftung erfolgt gengt unfall betriebsweg vielmehr auszugehen gemeinsame fahrt arbeitskollegen teil innerbetrieblichen organisations funktionsbereichs erscheint vgl senatsurteil bghz rckschlsse darauf voraussetzungen fall ergeben grund fr ff sgb vii grundstzlich vorgesehene haftungseinschrnkung deren rechtfertigung beruht mageblich gesetzliche unfallversicherung mittragenden gedanken haftungsablsung alleinige beitragspflicht arbeitgebers ff sgb vii dienen schutz haftung hinsichtlich eventueller freistellungs erstattungsansprche betrieblichen ttigkeit schdigenden arbeitskollegen einstandspflicht gesetzlichen unfallversicherung beschrnkt dadurch erfolgt interesse unfallverletzten gerecht werdender schadensausgleich zugleich risiko arbeitsunfllen fr arbeitgeber kalkulierbar betriebsfrieden innerhalb betrieblichen gefahrengemeinschaft gewahrt vgl bverfge bag urteil dezember azr versr eichenhofer sozialrecht aufl rdn gitter festschrift fr gnther wiese gedanke kalkulierbaren risikos kommt sgb vii ausdruck abs satz sgb vii bleiben nmlich berechnung beitragszuschlgen nachlssen wegeunflle abs nr sgb vii auer ansatz wohingegen schden unfllen betriebswegen grundstzlich beitragsberechnung einzubeziehen trger unfallversicherung lediglich satzung herausnehmen abs satz sgb vii sachlage neuem recht teil innerbetrieblichen organisations funktionsbereichs mithin betriebsweg anzusehen fahrt mageblich betriebliche organisation geprgt insbesondere organisation werkverkehr einsatz betriebseigenen fahrzeugs fahrt werksgelnde innerbetrieblicher bzw innerdienstlicher vorgang gekennzeichnet anordnung dienstherrn innerbetrieblichen bzw innerdienstlichen aufgabe erklrt worden vgl senatsurteile bghz bghz dezember vi zr versr oktober vi zr versr mai vi zr versr schsisches lag urteil juni sa hvbg info urteil gerichtete revision bag verffentlichte urteil oktober azr zurckgewiesen fllen ratio legis ff sgb vii haftungseinschrnkung geboten aufgrund bestehenden betrieblichen gefahrengemeinschaft betriebsbezogenes haftungsrisiko verwirklicht unternehmer hinsichtlich eventueller freistellungs erstattungsansprche grundstzlich befreit cc grundstzen kommt erkennende senat streitfall aufgrund tatschlichen feststellungen berufungsgerichts ergebnis unfallfahrt betriebsweg anzusehen vorliegende sachverhalt mageblich dadurch geprgt klger arbeitskollegen sammeltransport betriebseigenen fahrzeug betriebsangehrigen fahrer auswrtigen betrieblichen baustelle hause gefahren wurden arbeitgeber unfallfahrt organisatorisch einflu genommen betriebseigenes betrieb unterhaltenes fahrzeug zweck verfgung stellte arbeitnehmern mglichkeit einrumte fahrzeug arbeitskollegen einsatzort fahren lassen dadurch bestimmte unfallversicherungsrechtlich relevanter weise fr haftung arbeitskollegen eigene haftung fahrzeughalter mageblichen risikoprgenden faktoren korrespondiert klger unfall gerade infolge eigenschaft betriebsangehriger erlitten nmlich unfallfahrt befrderung teilgenommen rcksicht betrieb beruflichen aufgaben betriebsangehrigen arbeitgeber erffnet hierdurch grundstzlich privat organisierten fahrt eigenen fahrzeug ffentlichen verkehrsmittel unterscheidet vgl senatsurteil bghz umstnden erscheint gemeinsame fahrt arbeitskollegen teil innerbetrieblichen organisations funktionsbereichs wurde nmlich getroffene unternehmerische entscheidung sichergestellt arbeitnehmer regelmig gleichen zeitpunkt auswrtigen arbeitsstelle eintrafen gleichzeitig arbeit aufnehmen konnten dadurch arbeitsablauf reibungslos gestaltet wurde demgegenber spielt rolle anordnung unternehmers angebotene fahrtmglichkeit nutzen vorlag entscheidend vielmehr klger arbeitgeber erffnete mglichkeit mitfahrt betriebseigenen fahrzeug tatschlich anspruch genommen somit betrieblichen ablufe betriebliche gefahrengemeinschaft eingegliedert dadurch entschied dafr anfahrt auswrtigen arbeitsstelle privat organisieren vielmehr angebot betrieblich organisierten sammelfahrt anspruch nehmen fallgestaltung entspricht ratio legis ff sgb vii unternehmer schdigenden arbeitskollegen verbundenen risiko freizustellen dadurch betriebsfrieden wahren grundstzliche wertung interessenlage dadurch frage gestellt klger kollegen einzelheiten fahrt frei gestalten konnten dadurch verliert gesamtgeprge fahrt charakter betrieblich organisierten sammelfahrt entspricht vielmehr modernen unternehmensfhrung einzelheiten betrieb erffneten befrderungsmglichkeit arbeitnehmern berlassen ort flexibel kurzfristig eingetretene umstnde reagieren knnen iii weitere feststellungen sache erforderlich macht senat mglichkeit gebrauch abs zpo sache entscheiden kostenentscheidung beruht abs zpo mller wellner sthr diederichsen zoll'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag januar gem abs nr abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg juli verfahren eingestellt soweit angeklagte fllen ii urteilsgrnde jeweils wegen computerbetruges verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorbezeichnete urteil zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgelehnt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen diebstahls fllen davon fllen versuch wegen computerbetruges fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision allgemeinen sachrge begrndet rechtsmittel fhrt teilweisen einstellung verfahrens entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo antrag generalbundesanwalts senat verfahren eingestellt soweit angeklagte fllen ii urteilsgrnde jeweils wegen computerbetruges verurteilt worden teileinstellung vorliegenden sache aufhebung ausspruchs ber gesamtfreiheitsstrafe folge vielmehr bestand angesichts verbleibenden einzelstrafen siebenmal jahr sechsmal zehn monate zweiundzwanzigmal acht monate zweiunddreiigmal fnf monate freiheitsstrafe senat ausschlieen landgericht eingestellten fllen festgesetzten einzelfreiheitsstrafen jahr viermal zehn monate niedrigere verhngte gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten erkannt htte bestand strafausspruchs ergebnis dadurch gefhrdet landgericht fllen versuchten diebstahls weiteres strafrahmen abs satz stgb ausgegangen hierfr gegebene begrndung umstand nichtvollendung spiele fr strafrahmenwahl rolle allgemeiner meinung regelwirkung auszugehen sei regelbeispiel vorliegend verwirklicht grunddelikt indes versucht hlt rechtli chen nachprfung stand landgericht htte vielmehr versuchsfllen prfen mssen geringere unrechtsgehalt versuchten tat regelwirkung entkrftet strafrahmenmilderung gem abs abs stgb vorzunehmen st rspr vgl fischer stgb aufl rn prfung lsst angefochtene urteil vermissen senat sieht indes aufhebung strafausspruchs ab verhngte rechtsfolge fnf monate freiheitsstrafe bercksichtigung fr strafzumessung bedeutsamen urteilsfeststellungen fllen angemessen abs satz stpo beschwerdefhrer gelegenheit beabsichtigten entscheidung stellung nehmen vgl bverfg beschluss juni bvr nstz bestehen bleiben urteil hingegen soweit landgericht unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgelehnt sachverstndig beratene strafkammer entscheidung begrndet beim angeklagten schdlicher gebrauch betubungsmitteln sucht stgb erforderliche hang vorliege lsst besorgen landgericht voraussetzungen unterbringung entziehungsanstalt verkannt hang sinne stgb wovon landgericht mglicherweise ausgegangen falle chronischen krperlicher sucht beruhenden abhngigkeit bejahen vielmehr gengt bereits eingewurzelte aufgrund psychischer disposition bestehende bung erworbene intensive neigung immer rauschmittel berma nehmen wobei physische abhngigkeit bestehen vgl bgh beschluss juni str beschluss april str bghr stgb abs hang fischer aao rn mwn feststellungen urteils legen nahe ange klagten hang bermigem rauschmittelkonsum besteht ab jahr konsumierte kokain nahm gelegentlich speed ecstasy zwei entwhnungstherapien kokain abstinent begann indes wiederum drogen konsumieren sommer kurz beginn gegenstndlichen tatserie steigerte kokainkonsum zwei gramm tglich alkohol trank mig zeiten kokainkonsums zuweilen strker angesichts feststellungen ausgeschlossen gericht allein aufgrund rechtsfehlerhaften gleichsetzung sucht hang sinne stgb anordnung unterbringung entziehungsanstalt unterlassen angeklagte urteilsfeststellungen whrend tatserie kokain alkohol konsumierte weiterhin ausgeschlossen bestehender hang gegebenenfalls neben umstnden vgl fischer aao rn beigetragen angeklagte taten beging erfordernis hinreichend konkreten aussicht behandlungserfolg steht jedenfalls vornherein entgegen angeklagte bereits zwei stationre entwhnungsmanahmen durchfhrte zumal zumindest mehrere jahre anhaltenden erfolg erbrachten bgh beschluss oktober str nstz rr danach ber frage maregelanordnung stgb neu verhandelt entschieden becker pfister hubert lienen schfer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof ii zr beschluss januar rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes januar vorsitzenden richter dr rhricht richter dr hesselberger prof dr henze kraemer richterin mnke beschlossen gegenvorstellung beklagten senatsbeschlu juli zurckgewiesen grnde klger konkursverwalter ber vermgen gmbh verlangt beklagten ehemaligen geschftsfhrenden alleingesellschafter wege konkursanfechtung gem ko erstattung darlehensrckzahlungen gemeinschuldnerin beklagten klage vorinstanzen erfolg beklagte revision eingelegt antrag prozekostenhilfe gestellt senat beschlu juli mangels hinreichender erfolgsaussicht beabsichtigten rechtsverfolgung zurckgewiesen dagegen beklagte gegenvorstellung erhoben frist begrndung revision wurde antrag prozebevollmchtigten schriftsatz september mandat niedergelegt letztmals oktober verlngert revisionsbegrndung eingegangen ii ausfhrungen beklagten gegenvorstellung geeignet nderung senatsbeschlusses juli fhren tatrichterlichen feststellungen sachverstndig beratenen berufungsgerichts wirtschaftlichen lage gemeinschuldnerin eigenkapitalersetzenden charakter darlehens rechtsgrnden beanstanden beklagten unterzeichnete bilanz per juni stellt zumindest zeugnis dar berufungsgericht rechtsfehler fr widerlegt erachtet berschuldet kreditunwrdig gemeinschuldnerin magebenden zeitraum gewhrung belassung gesellschafterdarlehens ersten teilrckzahlung november berdies erst recht hinblick bilanz ersichtlich ausgewiesenen konkursantrag beklagten genannten zustzlichen verbindlichkeiten aufgrund steuernachforderung hhe ca dm gem bescheid zollamts juni sowie aufgrund verbindlichkeit sponsorenvertrag hhe dm gem konkursantrag beigefgten versumungsurteil landgerichts november schon seit mitte rckstndig gemeinschuldnerin gewhrten bankkredite beklagte deren kreditwrdigkeit schon deshalb sttzen gem angaben konkursantrag zumindest fr sicherheiten gemeinschuldnerin abgedeckten teil kredits persnliche haftung brge ber nommen zudem gewhrung bankkredit bestimmter hhe dafr besagt gesellschaft fr darber hinaus gewhrte gesellschafterdarlehen dm kreditwrdig berufungsgericht aufgrund insoweit gebotenen objektiven beurteilung tatschlich vorhandenen kreditrelevanten umstnde rechtsfehlerfrei verneint soweit beklagte ergebnisse beweisaufnahme juli gerichteten gem stpo eingestellten strafverfahren beruft neuer sachvortrag revisionsverfahren bercksichtigt fr bewilligung prozekostenhilfe erforderlichen erfolgsaussicht revision zpo fehlt brigen inzwischen bereits deshalb innerhalb letztmals oktober verlngerten frist revisionsbegrndung eingegangen revision daher unzulssig geworden zpo beklagten persnlich gestellte weitere fristverlngerungsantrag oktober gem abs zpo unwirksam rhricht hesselberger henze kraemer mnke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gmbhg abs zpo abs abs nr haftungsprivilegierung geschftsfhrers gmbh rahmen zustehenden unternehmerischen ermessens setzt voraus unternehmerische handeln sorgfltigen ermittlung entscheidungsgrundlagen beruht erfordert konkreten entscheidungssituation verfgbaren informationsquellen tatschlicher rechtlicher art ausschpft grundlage nachteile bestehenden handlungsoptionen sorgfltig abschtzt erkennbaren risiken rechnung trgt schneidet gericht ersten instanz partei versto art abs gg weiteren sachvortrag ab ablauf partei gewhrten schriftsatzfrist urteil verkndet setzt berufungsgericht gleichwohl neues vorbringen partei berufungsinstanz entgegen abs nr zpo zurckweist verfahrensversto erstgerichts fort verletzt anspruch partei gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg bgh beschluss juli ii zr olg mnchen lg mnchen ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer dr strohn caliebe dr reichart gem abs zpo beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgerinnen urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen streitwert grnde beschwerde begrndet fhrt gem abs zpo aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache senat berufungsgerichts berufungsgericht anspruch klgerinnen rechtliches gehr art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt berufungsgericht haftung beklagten abs gmbhg verneint beklagte umfinanzierung kredite klgerin pflichten geschftsfhrer verletzt beklagten angestellten berechnungen erstellte manahmeplan seien entscheidungsgrundlage fr umfinanzierungsmanahme ausreichend abgesehen davon berufungsgericht ber eigene sachkunde verfgte bzw dargelegt widerspruch feststellung davon ausgeht mglicherweise detailliertere planungen regelmige kontrollrechnungen frhzeitige erstellung tranchenplans notwendig wren begrndung sachverstndigenbeweis gestellten vortrag klgerinnen bergangen beurteilung risiken umfinanzie rungsmanahme beklagten durchgefhrten grenordnung anerkannten betriebswirtschaftlichen grundstzen detaillierte finanzwirtschaftliche plan ergebnis rechnung nachteilen umfinanzierung htte aufgestellt mssen beklagten erstellte manahmenplan grundstzen entspreche detaillierte planrechnung erforderlich wre nderungen marktbedingungen reagieren knnen betriebswirtschaftlich unvertretbar sei langfristige darlehen inkaufnahme vorflligkeitsentschdigungen kndigen zeiten volativer zinsen gesicherte refinanzierung fortlaufend prolongierte kurzfristige mittel ersetzen ga iii ff berufungsgericht weiterhin ebenfalls beweisunterlegten vortrag klgerinnen bergangen behauptung ohnehin unzureichende berechnung beklagten zudem fehlerhaft ga iii feststellung beklagte manahmeplan fortgeschrieben berufungsgericht auerdem vortrag auer acht gelassen beklagte gerade zinsentwicklungen beispielsweise mai einsetzenden zinsanstieg reagiert umschuldungsmanahmen fortgesetzt ga iii mageblichen beweislastgrundstzen bghz ff zudem beklagte beweisen umschuldungsmanahme sorgfltigen ermittlung entscheidungsgrundlagen ausreichender information beruhte berufungsgericht klgerinnen mehrfach angebotenen sachverstndigenbeweis erheben allein grundlage beklagtenvortrags angenommen beklagte umfinanzierungsentscheidung sorgfltig vorbereitet umgesetzt grundrecht klgerinnen gewhrung rechtlichen gehrs missachtet gehrsverletzung entscheidungserheblich weitere fr klageabweisung gegebene begrndung verletzt mehrfacher weise anspruch klgerinnen rechtliches gehr art abs gg berufungsgericht vortrag klgerinnen schadenshhe fr unsubstantiiert erachtet weiteren substantiierung vorgelegte gutachten mehr bercksichtigt vortrag versptet sei berufungsgericht anforderungen substantiierung verfahrensfehlerhaft berspannt erkenntnis verschlossen stndiger hchstrichterlicher rechtsprechung partei darlegungslast gengt tatsachen vortrgt verbindung rechtssatz geeignet geltend gemachte recht person entstanden erscheinen lassen gengt parteivorbringen anforderungen substantiierung vortrag weiterer einzeltatsachen verlangt vgl sen beschl mai ii zr zip sen urt juli ii zr zip nachw vielmehr sache tatrichters beweisaufnahme einzutreten dabei ggf benannten zeugen weiteren einzelheiten befragen bzw sachverstndigen beweiserheblichen streitfragen unterbreiten mastben schon ersten instanz gehaltene vortrag klgerinnen schadenshhe angesichts komplexitt schadensberechnung zweifelsfrei hinreichend substantiiert klgerinnen dargelegt klgerin pflichtwidrige vorzeitige ablsung finanzierungsdarlehen beklagten darlehen handelte lange zinsbindung bestand wann darlehen zurckgezahlt wurden ergab anlagen anlage vorgelegten gutachten anlage zinsvorteil hhe jedoch vorflligkeitsentschdigungen hhe umfinanzierungskosten hhe mietnachteile hhe somit schaden hhe entstanden sei fr richtigkeit gutachtens sachverstndigenbeweis angeboten ga soweit berufungsgericht gemeint vortrag vorgelegte gutachten seien grundlage fr erstellung beantragten sachverstndigengutachtens unzureichend wrde unzulssige ebenfalls art abs gg verstoende vorweggenommene beweiswrdigung darstellen gleicher weise verfahrensfehlerhaft berufungsgericht zudem berufungsinstanz anlage bk vorgelegte gutachten ergnzten vortrag klgerinnen schadenshhe bercksichtigt offensichtlich auffassung berufungsgerichts klagevortrag schlssig wurde zurckweisung vortrags berufungsgericht verstt abs nr zpo landgericht ablauf klgerinnen eingerumten verlngerten schriftsatzfrist versto art abs gg urteil erlassen hierdurch klgerinnen verfahrensfehlerhaft erster instanz weiteren vortrag abgeschnitten berufungsinstanz berufungsbegrndung nachgeholt verletzt zugleich anspruch klgerinnen ge whrung rechtlichen gehrs begrndet fehlerhaften anwendung prozessrechts beruhende zurckweisung parteivortrag versto art gg jedoch fall neues vorbringen offenkundig fehlerhafter anwendung abs zpo bercksichtigt bgh beschl februar viii zr njw rr juni zr njw verhlt berufungsgericht vorangehenden versto landgerichts art abs gg fortgesetzt obwohl verfahrensfehler landgerichts erkannt gleichwohl berufungsinstanz nachgeholten parteivortrag klgerinnen grob verfahrensfehlerhaft versptet deshalb unbeachtlich behandelt fr weitere verfahren weist senat folgendes rechtsprechung senats bghz ff voraussetzung haftungsprivilegierung geschftsfhrers gmbh rahmen unternehmerischen ermessens unternehmerisches handeln sorgfltigen ermittlung entscheidungsgrundlagen beruht danach geschftsfhrer konkreten entscheidungssituation verfgbaren informationsquellen tatschlicher rechtlicher art auszuschpfen grundlage nachteile bestehenden handlungsoptionen sorgfltig abzuschtzen erkennbaren risiken rechnung tragen goette festschrift jahre bgh nachw anforderungen erfllt raum fr zubilligung unternehmerischen ermessens entgegen auffassung berufungsgerichts tragen bisher getroffenen feststellungen annahme dezember eingegangenen ga ii klageerweiterung geltend gemachte weitere teilbetrag verjhrt abs gmbhg insoweit rechtsfehlerfreien tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts beruhte umfinanzierungsmanahme einheitlichen tatplan folge verjhrung allgemeinen grundstzen abschluss einheitliches geschehen betrachtenden schdigenden handlung beginnt palandt heinrichs bgb aufl rdn zllner noack baumbach hueck gmbhg aufl rdn olg dsseldorf gmbhr mageblich fr verjhrungsbeginn danach zeitpunkt letzten akt umschuldungsmanahme anspruch klgerin entstanden schaden grunde eingetreten bghz sen urt februar ii zr zip hierfr gengt verschlechterung vermgenslage klgerin schon begrndung verpflichtung zahlung vorflligkeitsentschdigung eintreten berufungsgericht hierzu ausgefhrt schdigenden handlungen jahr beendet zeitpunkt jahr fall insbesondere wann zuge umfinanzierungsmanahme letzte darlehen gekndigt bzw abgelst klgerin zahlung vorflligkeitsentschdigung verpflichtet wurde bisher festgestellt goette kraemer caliebe strohn reichart vorinstanzen lg mnchen entscheidung hko olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg mrz verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen festsetzung abwicklervergtung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richterinnen lohmann dr fetzer sowie rechtsanwlte dr frey dr martini mrz beschlossen antrag klgers wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung zulassungsantrags abgelehnt antrag klgers zulassung berufung urteil senats bayerischen anwaltsgerichtshofs juni abgelehnt klger trgt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde beklagte setzte vergtung abwicklers kanzlei klgers bescheid januar einschlielich mehrwertsteuer fest klage rechtsanwalt vertretenen klgers bescheid erfolglos geblieben urteil anwaltsgerichtshofs klger juli hnden assessors anwalts amtlich bestellten vertreters rechts zugestellt worden klger jetzigen prozessbevollmchtigten august zulassung berufung beantragt schriftsatz september selben tag beim bundesgerichtshof eingegangen zulassungsantrag begrndet hinweis frist begrndung zulassungsantrags eingehalten sei ansicht geuert zustellung urteils anwaltsgerichtshofs assessor wirksam vertreten worden sei vertreter rechtsanwalts sei termin mndlichen ver handlung festgestellt worden sei rechtsanwalt wel cher termin rcksprache klger wahrgenommen vorsorglich beantragt klger wiedereinsetzung vorigen stand persnlich kenntnis zustellung juli gehabt beklagte beantragt wiedereinsetzungsantrag antrag zulassung berufung abzulehnen ii antrag zulassung berufung satz brao abs vwgo statthaft jedoch unzulssig frist begrndung zulassungsantrags satz brao abs satz vwgo eingehalten worden abs satz vwgo innerhalb zwei monaten zustellung vollstndigen urteils grnde darzulegen denen berufung zuzulassen urteil anwaltsgerichtshofs klger hnden amtlich bestellten vertreters erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten juli zugestellt worden begrndung zulassungsantrags jedoch erst mittwoch september beim bundesgerichtshof vgl satz brao abs satz vwgo eingegangen entgegen ansicht klgers zustellung wirksam klger abrede nimmt rechtsanwalt vertretung anwaltsgerichtshof bevollmchtigt vollmacht gem abs satz brao vwgo abs zpo fr anwaltsgerichtshof anzeige bestellung anwalts mageblich anwalt fr klger gemeldet fr erkrankten rechtsanwalt handelte assessor amtlich bestellter vertreter vorschlag rechtsanwalts fr zeitraum juli dezember vertreter bestellt worden abs satz brao standen anwaltlichen befugnisse rechtsanwalts vertrat abs brao iii wiedereinsetzung stand versumung frist begrndung zulassungsantrags konnte klger gewhrt wiedereinsetzung bewilligt jemand verschulden verhindert gesetzliche frist einzuhalten abs satz brao abs vwgo klger begrndungsfrist satz brao abs satz vwgo unverschuldet versumt kenntnis erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten datum zustellung klger rechtsgedanken abs bgb zugerechnet vgl prtting gehrlein burgermeister zpo aufl rn hk zpo bendtsen aufl rn mnchkomm zpo toussaint aufl rn musielak weth zpo aufl rn vgl bgh urteil oktober vi zr njw rr oktober ix zr bghz rn etwaiges verschulden prozessbevollmchtigten erster zweiter instanz wrde klger abs satz brao vwgo abs zpo zugerechnet iv kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs brao gkg tolksdorf lohmann frey fetzer martini vorinstanz agh mnchen entscheidung bayagh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag dezember gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck juni aussprchen ber einzelstrafen fllen ii urteilsgrnde ber gesamtstrafe aufgehoben zugehrigen feststellungen bleiben aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindes fllen abs stgb af flle ii urteilsgrnde wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern fllen abs nr stgb af flle ii urteilsgrnde sowie abs nr stgb nf fall ii urteilsgrnde gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt rge verletzung materiel len rechts gesttzte revision beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo einzelstrafen fllen ii urteilsgrnde bestand fhrt aufhebung urteils ausspruch ber gesamtstrafe bemessung smtlicher einzelstrafen landgericht strafschrfend bewertet angeklagte statt aufzuhren eigenes verhalten reflektieren immer sexuelle handlungen tochter vorgenommen zudem fllen ii lasten angeklagten deutlich gesunkene hemmschwelle bercksichtigt zustzlichen penetration kindes zeige landgericht verbot doppelverwertung abs stgb verstoen genannten flle straferhhenden umstand angesehen angeklagte last gelegten taten berhaupt begangen fllen ii darber hinaus umstnde strafschrfend bercksichtigt gegenber abs stgb erhhte strafandrohung abs nr stgb af begrnden zugehrigen feststellungen bleiben wertungsfehler unberhrt knnen aufrechterhalten bleiben becker hubert mayer schfer spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar november auslieferungsverfahren az ausl generalstaatsanwaltschaft hamm az iii ausl oberlandesgericht hamm strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts november gem abs irg beschlossen fr untersuchung entscheidung sache gem abs irg oberlandesgericht hamm zustndig grnde republik trkei beantragt aufgrund haftbefehls auslieferung verurteilten vollstreckung strafurteils landgerichts izmir letzten bekannten aufenthalt verurteilten dortmund bezeichnet ermittlungen generalstaatsanwaltschaft oberlandesgericht hamm jedoch melderegister erfasst auslnderzentralregister gefhrt genannten adresse bekannt aufenthalt derzeit unbekannt daher bestimmt bundesgerichtshof zustndige oberlandesgericht abs irg oberlandesgericht hamm bezirk gem abs irg zuerst ermittelt appl eschelbach zeng ott bartel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchten totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs gem abs sowie entsprechend abs stpo mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart august dahingehend abgendert schuldspruch wegen versuchten totschlags entfllt angeklagte wegen gefhrlicher krperverletzung tateinheit vorstzlichem unerlaubten fhren schusswaffe vorstzlichem unerlaubten besitz munition verurteilt strafausspruch oben genannten urteils aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels allgemeine strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten ersten urteil wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung tateinheit versuchter gefhrlicher krperverletzung vorstzlichem un erlaubten fhren schusswaffe vorstzlichem unerlaubten besitz munition freiheitsstrafe vier jahren verurteilt revision angeklagten senat urteil ausnahme feststellungen ueren tatgeschehen aufgehoben nunmehr landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung weiterer tateinheit vorstzlichem unerlaubten fhren schusswaffe vorstzlichem unerlaubten besitz munition freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte rge verletzung materiellen formellen rechts rechtsmittel fhrt wegfall schuldspruchs wegen versuchten totschlags aufhebung strafausspruchs feststellungen kam angeklagten arbeitgeber geschdigten angeklagten bewohnten wohnung zerwrfnis rahmen versetzte erregte angeklagten zwei faustschlge aufgrund angeklagte ge gen trrahmen prallte boden ging ebenfalls wohnung anwesende hielt hen woraufhin daraufhin arm fest forderte gevom angeklagten ablie richtung wohnungs tre ging wut geratene angeklagte fasste nunmehr entschluss vergeltung ben holte matratze verborgene schreckschusswaffe hervor deren lauf manipuliert kartuschenmunition kaliber mm versehen nachgefertigten stahlrundkugel kaliber mm masse verschossen konnte waffe sechs geschosse geladen weder fr waffe fr munition besa angeklagte erforderliche erlaubnis zorn angeklagte entschlossen erschie en ging davon eingangsbereich wohnung treppenhaus stellen schieen knnen jedoch bewaffnung angeklagten wahrgenommen ge warnt flucht aufgefordert worden kam lief wohnung gelegenen treppenabsatz haustr gelegenen zweiten treppenabsatz hinunter verlie ebenfalls wohnung zog wohnungstre hielt trklinke beiden hnden fest verhindern angeklagte nachfolgte beobachtete bemhungen blieb stehen angeklagte stellte fest tr auen zugehalten wurde wusste folgte sah daher zunchst vorhaben schieen gehindert beschloss blockade tr berwinden deswegen schoss entfernung hchstens meter schrg oben unten wohnungstre kartusche eingesetzte stahlrundkugel durchschlug hlzerne trblatt unterhalb trgriffes verfehlte verletzung angeklagte billigend kauf genommen kugel schlug treppenabsatz wohnungstre boden hausflurs prallte ab flog querschlger ber treppenstufen hinweg richtung unteren treppenabsatzes traf linken oberkrper durchdringen trblattes schrger bahn allerdings drosselung geschwindigkeit herabsetzung energiedichte gefhrt geschoss mehr krper eindrang lediglich prellmarke ver ursachte htte kugel auge getroffen wren gewichtigere verletzungen erwarten schuss angeklagte verletzung billigend kauf genommen ging allerdings wegen ener gieverlusts durchschlagen trblattes davon tdlich treffen knnen floh gebude brachte nhe be findlichen kaufhaus sicherheit angeklagte verlie sekunden schuss wohnung begab treppenhaus ging dabei davon haus anzutreffen anfang beabsichtigt sofort ungehindert schieen knnen traf jedoch allein tole hantierte verbleib fragte wobei pis teilte daraufhin wolle sache mehr tun stieg auto fuhr davon angeklagte sptestens erkannt entkommen ziel erschieen mehr wrde verwirklichen knnen wandte sodann fahrzeug beschdigte ii ausgefhrte verfahrensrge unzulssig abs satz stpo schuldspruch wegen versuchten totschlags sachlich rechtliche berprfung allerdings bestand feststellungen dargetan angeklagte gem stgb bereits unmittelbar verwirklichung totschlags angesetzt gem stgb liegt versuch straftat sobald tter vorstellung tat verwirklichung tatbestandes unmittelbar ansetzt erst fall bereits beschreibung gesetzlichen tatbestandes entsprechende handlung vornimmt bzw tatbestandsmerkmal verwirklicht frhere vorgelagerte handlung bereits strafbarkeit wegen versuchs begrnden fall vorstellung tters ungestrtem fortgang zwischenakte tatbestandsverwirklichung fhrt unmittelbaren rumlichen zeitlichen zusammenhang einmndet etwa bgh urteile september str bghst januar str bghst mrz str nstz beschlsse januar str jr september str nstz abstrakten mastbe bedrfen angesichts vielzahl denkbarer sachverhaltsgestaltungen jedoch stets wertenden konkretisierung beachtung umstnde einzelfalles hierbei knnen etwa dichte tatplans grad rechtsgutsgefhrdung sicht tters beurteilende handlung bewirkt fr abgrenzung vorbereitungs versuchsstadium bedeutung gewinnen vgl bgh urteil januar str bghst beschlsse juli str bghst september str nstz mastben angeklagte versuch ttung angesetzt rechtlichen wrdigung fhrt landgericht hierzu ttung unmittelbar angesetzt wurde angeklagte waf fe versteck holte richtung wohnungseingangs lief treppenhaus schieen schuss ab gab blockade tr berwinden weitere ausfhrungen frage unmittelbaren ansetzens finden aa soweit landgericht danach unmittelbar tatbestandsverwirklichung mndende handlung schuss wohnungstr angesehen reicht angesichts konkreten umstnde geschehens fr unmittelbares ansetzen rechtsfehlerfrei davon berzeugt schuss ttungsvorsatz erfolgte kognitiven element ttungsvorsatzes fehlte dennoch aufhebung blockade dienenden schuss vorstellung angeklagten schwelle geht los berschritten objektiv tatbestandsmigen angriffshandlung angesetzt wurde vgl bgh urteil januar str bghst beschluss september str nstz feststellungen getragen hierfr bercksichtigen aufhebung blockade eintritts schuss beabsichtigen erfolgs vorstellung angeklagten weitere zwischenakte erforderlich tatbestandsverwirklichung bergehen knnen angesichts geschlossenen wohnungstr bewusst tr klinke mehr festhalten wrde zunchst wrde ffnen mssen sptestens gelegenheit geben knnte strae flchten festgestellte verzgerung sekunden schussabgabe verlassen wohnung belegt danach konnte angeklagte davon ausgehen aufhebung blockade dienenden schuss unmittelbaren zeitlichen rumlichen zusammenhang schieen knnen hierzu erst tre ffnen standort verndern lage bringen opfer andernorts stellen knnen schussfeld bekommen schuss tr ffnen knnen sicht grad gefhrdung rechtsguts leben konkret genug ungestrtem fortgang mehrere zwischenakte bedurfte schieen knnen bb soweit landgericht abweichend darstellung rechtlichen wrdigung unmittelbare ansetzen feststellung geknpft vorstellung angeklagten schuss heraustreten wohnung sei darauf gerichtet unmittelbarer nhe befinde angeklagte haustr ungehindert schieen knne vermag bergang versuchsstadium ttung belegen insoweit fehlt vorstellung angeklagten unmittelbaren rumlichen zeitlichen zusammenhang heraustreten wohnungstr mitnahme tatwaffe einerseits tatbestandsverwirklichung schuss andererseits moment angeklagte sekunden schussabgabe wohnung verlie befand mehr hausflur angeklagten bewusst her vorstellung erforderlich flchtenden nachzusetzen haustr stellen voraussetzungen fr erfolgreiche schussabgabe schaffen allein schritt wohnungstr durchschreiten hausflurs brachte leben stellung angeklagten konkretere gefahr entschlussfassung ttung daran ndert bestehen bleibende absicht erschieen sobald haustr gelegenheit dafr bieten zwischenakte bedurfte absicht umsetzen knnen darber hinausgehende vorstellung angeklagten haustr sicher mglichkeit ungehinderten schussabgabe ergeben beweiswrdigend unterlegt angeklagten be wusst bewaffneten angreifer flucht fr hintergrund sicher davon ausgehen konnte erreichen gehwegs ungehindert schieen knnen weder anhaltspunkte festgestellt angesichts verlagerung geschehens ffentliche straenland naheliegend weitergehende schuldspruch rechtsfehlerfrei senat ausschlieen nochmalige zurckverweisung feststellungen fhren knnte schuldspruch wegen versuchten totschlags tragen vermgen beide bisher sache befassten tatgerichte sachverhalt sorgfltig aufgeklrt senat deswegen entsprechender anwendung abs stpo brigen rechtsfehlerfreien schuldspruch dahingehend gendert verurteilung wegen versuchten totschlags entfllt entzog strafzumessungsentscheidung grundlage raum bellay radtke cirener hohoff'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes ii zr urteil rechtsstreit verkndet dezember boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr henze prof dr goette dr kurzwelly richterin mnke fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden august aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger wenden anfechtungsklage beschlsse tagesordnungspunkten beschlu ber jahresabschlu besttigung hauptversammlungsbeschlusses oktober ber herabsetzung grundkapitals hauptversammlung beklagten juli gefat worden revisionsinstanz streiten parteien darber hauptversammlung ordnungsgem abs satz aktg einberufen worden liegt folgender sachverhalt zugrunde abs satz juni gltigen satzung mute vorstand beklagten zeitpunkt beschlufassung ber grundkapital mio dm verfgte mindestens zwei mitgliedern bestehen fr folgezeit vorschrift dahingehend gendert worden aufsichtsrat zahl vorstandsmitglieder bestimmt nachdem vorstandsmitglied vorstandsamt februar niedergelegt fate aufsichtsrat mai beschlu herrn vorstandsmitglied abzuberufen zugleich beschlo herrn wirkung ab juni mitglied vorstandes beklagten bestellen zeit februar mai somit alleiniges mitglied vorstandes herr dr mai datierte einladung hauptversammlung juli mai bundesanzeiger verffentlicht worden parteien streiten darber aufsichtsrat sitzung mai gefaten beschlu fr zeit juni zahl vorstandsmitglieder mitglied beschrnkt anfechtungsklage vorinstanzen erfolg revision erstrebt beklagte abweisung klage entscheidungsgrnde revision beklagten fhrt zurckverweisung vorstand beklagten abschlu vorbereitenden manahmen fr haup tversammlung mai sowie einladung hauptversammlung verffentlichung bundesanzeiger mai entsprechend anforderungen gesetzes satzung beklagten vgl abs nr abs satz aktg ordnungsgem besetzt beklagten somit formfehler erarbeitung bekanntgabe vorschlge beschlufassung hauptversammlung juli anfechtung beschlsse berechtigen wrde vorgeworfen berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen vorbereitenden manahmen abs satz aktg gesamtvorstand treffen verantworten abs satz aktg sowie abs juni gltigen satzung beklagten mute gesamtvorstand zwei mitgliedern bestehen umstand vorstandsmitglied niederlegung amtes vorstand ausschied fhrte zugrundelegung regelung manahmen verbliebene vorstandsmitglied vorzubereiten verantworten senat verfahren ii zr urteil november entschieden grnde entscheidung bezug genommen entgegen ansicht berufungsgerichts vorstand bzw mai geltung neugefaten satzung beklagten mitglied ordnungsgem besetzt entgegen ansicht klger stimmt neue satzungsregelung zahl vorstandsmitglieder aufsichtsrat beklagten bestimmt gesetzlichen vorschrift abs satz aktg berein bestimmung schreibt fr gesellschaften grundkapital mehr mio mindestens zwei vorstandsmitglieder wor tlaut gilt jedoch ausnahme grundsatz satzung bestimmt vorstand person besteht entspricht satzung beklagten getroffene regelung neufassung aktiengesetzes september gesetz eingefgte vorschrift abs satz aktg jedoch bercksichtigung abs nr aktg auszulegen wonach satzung zahl mitglieder vorstandes regeln denen zahl festgelegt anzugeben satzungsvorschrift zahl vorstandsmitglieder aufsichtsrat bestimmt gibt regel zahl vorstandsmitglieder festgelegt reg begr bt drucks hffer aktg aufl rdn ders njw pentz mnchkomm aktg rdn krafft kk aktg aufl rdn ganske db vorschrift abs nr aktg deren gegenwrtige fassung gesetz durchfhrung zweiten richtlinie dezember bgbl beruht steht art lit richtlinie ewg abl eg nr januar bereinstimmung satzung wortlaut deutschen fassung richtlinie bestimmungen zahl mitglieder festlegt enthalten fassung entspricht jedoch entstehungsgeschichte richtlinienvorschrift ganske db fn spiegelt vielmehr zutreffend englischen franzsischen fassung wider rules governing the number of members bzw gles qui terminent le nombre sprechen fassungen vgl eur lex community legislation force bzw gislation communitaire en vigueur document richtigkeit anwendung gemeinschaftsrechtes ansicht deutschen historischen gesetzgebers entspricht vgl bt drucks offenkundig sinne rechtsprechung europischen gerichtshofes vgl eugh urt oktober rs slg bedarf daher vorlage europischen gerichtshof beschlssen tagesordnungspunkten sitzung mai aufsichtsrat ausdruck gebracht zahl vorstandsmitglieder abs ab juni gltigen satzung mitglied reduziert beschlu tagesordnungspunkt aufsichtsrat niederlegung vorstandsmandates frhere vorstandsmitglied zugestimmt abberufung beschlossen tagesordnungspunkt aufsichtsrat beschlu gefat herrn wirkung ab juni mitglied vorstandes beklagten bestellen beschlssen ausgesprochen fr zeit antritt amtes herrn zahl vorstandsmit glieder person beschrnkt beschluinhalt je auslegung beider beschlsse festgestellt aufsichtsrat umstandes antritt amtes herrn vorstand mitglied besetzt bewut trotz kenntnis umstandes herrn soforti ger wirkung erst ab juni vorstand berufen hinreichend ausdruck gebracht fr zwischenzeit berufung weiteren vorstandsmitgliedes abgesehen zahl vorstandsmitglieder person beschrnkt berufungsgericht ausgangspunkt gegenteiligen berlegungen insoweit recht aufsichtsratsbeschlsse rechtsprechung senates stillschweigend gefat knnen ausdrcklichen beschlusses bedarf bghz bghz liegt jedoch ausdrcklich gefater beschlu auslegung fhren ber ausdrcklichen beschluwor tlaut hinausgehender erklrungsgehalt bercksichtigen bghz bgh urt dezember ii zr zip voraussetzungen vorstehend ausgefhrt vorliegenden falle gegeben berufungsgericht verkannt klger anfechtungsklage verschiedene weitere grnde gesttzt denen bislang feststellungen getroffen worden sache berufungsgericht zurckzuverweisen rhricht henze goette frau rinbgh mnke wegen erkrankung leistung unterschrift gehindert kurzwelly rhricht'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter drr richterin harsdorf gebhardt richter hucke seiters beschlossen senatsbeschluss november wegen offensichtlichen schreibversehens randnummer gem zpo dahin gendert anstelle schadensersatzanspruch beklagten richtig schadensersatzanspruch klger heien schlick drr hucke harsdorf gebhardt seiters vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss blw april landwirtschaftssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja grdstvg abs abs nr erwerb landwirtschaftlichen grundstcks errichtung windkraftanlage abs grdstvg genehmigt sicherung ausbau umwelt schonenden energieversorgung bercksichtigenden allgemeinen volkswirtschaftlichen belangen gehrt grundstck abstandsflche fr nachbargrundstck betriebene anlage erworben kommt abs grdstvg genehmigung zeitlich begrenzten erwerbs zweck bestellung dienstbarkeit betracht verbunden auflage grundstck anschlieend landwirt veruern bgh beschluss april blw olg jena ag erfurt bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen april vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr czub sowie ehrenamtlichen richter breitsameter kreye beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss senats fr landwirtschaftssachen thringer oberlandesgerichts jena oktober zurckweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben grundstcksverkehrsrechtliche genehmigung auflage erteilt worden umfang aufhebung sofortige beschwerde beteiligten beschluss amtsgerichts landwirtschaftsgericht erfurt november zurckgewiesen beschluss senats fr landwirtschaftssachen thringer oberlandesgerichts jena oktober folgt ergnzt beteiligten aufgegeben april grundbuch blatt eingetragene grund stck flur flurstcksnummer landwirt beteiligte angemessenen bedingungen veruern gerichtskosten tragen beteiligten gleichen teilen erstattung auergerichtlicher kosten findet statt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde notariellem vertrag mrz kaufte beteiligte beteiligten landwirtschaftliches grundstck thrin gen preis darauf windenergieanlage errichten abstandsflche fr nachbargrundstck errichtende anlage nutzen schreiben mai bte beteiligte siedlungsrechtliche vorkaufsrecht hinblick erwerbsinteressenten teile vertragsgrundstcks aufgrund pachtvertrages bewirtschaftet bescheid mai teilte beteiligte vertragsbeteiligten dagegen richtet antrag beteiligten gerichtliche entscheidung whrend verfahrens errichtete beteiligte aufgrund genehmigung bundesimmissionsschutzgesetz nachbargrundstck vertragsgrundstcks windkraftanlage deren rotorbltter vertragsgrundstck berstreifen genehmigungsbehrde hinblick abstandsflche geforderte baulasterklrung beteiligte abgegeben ebenfalls whrend verfahrens teilte erwerbsinteressent beteiligten geeinigt deshalb kaufantrag zurckziehe amtsgericht landwirtschaftsgericht genehmigung kaufvertrags versagt oberlandesgericht senat fr landwirtschaftssa chen vertrag genehmigt zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt beteiligte beteiligten bergeordnete behrde wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung ii beschwerdegericht entscheidung rdl verffentlicht meint lgen voraussetzungen fr versagung genehmigung abs nr grdstvg kaufvertrag sei abs grdstvg genehmigen bercksichtigenden allgemeinen volkswirtschaftlichen belangen gehre nmlich interesse allgemeinheit sicherung ausbau versorgung erneuerbaren energien gesichtspunkt beteiligte wege prognoseentscheidung bercksichtigen mssen grundlage tatschlichen rechtlichen verhltnisse zeitpunkt ausbung siedlungsrechtlichen vorkaufsrechts sei hinreichender wahrscheinlichkeit davon auszugehen grundstck beteiligten fr windkraftprojekt bentigt wrde beteiligte sei erwerb grundstcks angewiesen beteiligten bestellte baulast genge erfordernissen beteiligten rechte gegenber jeweiligen eigentmer abstandsflche dienenden grundstcks vermittle leiste grunddienstbarkeit beteiligten rechtsverbindlich angeboten worden sei iii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung punkten stand rechtsfehlerfrei beschwerdegericht davon ausgegangen verkaufte grundstck siedlungsrechtlichen vorkaufsrecht unterlag unzutreffend beteiligten vertretene ansicht vorkaufsrecht rechtswirksam ausgebt knnen verkaufte grundstck abs rsg bestimmte mindestgre ha thringer verordnung ausfhrung rechtssiedlungsgesetzes mai gvbl wonach mindestgre ha festgesetzt gesetzlichen ermchtigung abs halbsatz rsg gedeckt daher nichtig sei verordnung thringer landesregierung ermchtigung abs rsg gedeckt zeitlich befristete bestimmung handelt verordnungsgeber entscheidung frage herabsetzung mindestgre fr ausbung vorkaufsrechts durchfhrung manahmen verbesserung agrarstruktur notwendig einschtzungs prognosespielraum zuzubilligen spielraum erst berschritten erwgungen verordnungsgebers fehlsam vernnftigerweise grundlage fr derartige manahmen abgeben knnen vgl bverfg njw rr ersichtlich zumal beschwerdegericht fr regelung sprechenden gesichtspunkte benannt ebenfalls rechtsfehlerfrei rechtsbeschwerde beanstandet ausfhrungen beschwerdegerichts versagungsgrund abs nr grdstvg ungesunde bodenverteilung sinne vorschrift liegt regel landwirtschaftlich genutzter boden nichtlandwirt veruert landwirt grundstck aufstockung betriebes dringend bentigt erwerb bereit lage flche bedingungen kaufvertrages erwerben senat beschlsse juli blw bghz mai blw bghz juli blw bghz beschluss april blw njw rr st rspr verfahren rsg verhltnissen zeitpunkt beurteilen vorkaufsrecht gem abs satz rsg ausgebt senat beschlsse mai blw njw rr april blw njw rr november blw nl bzar rn ff gemessen daran wre beantragte genehmigung angefochtenen beschluss benannten grnden versagen punkten rechtsfehlerfrei jedoch ausfhrungen abs grdstvg beschwerdegericht entgegen ansicht rechtsbeschwerde allerdings schon voraussetzungen norm verkannt abs grdstvg genehmigungsverfahren grundstcksverkehrsgesetz belange volkswirtschaftlich bedeutender unternehmen bercksichtigen landwirte flchen auenbereich angewiesen darauf verwiesen knnen notwendige grundstcke andernorts beschaffen olg oldenburg njw rr volkswirtschaftlichen belangen gehren ber gesetzestext benannte gewinnung roh grundstoffen hinaus berindividuellen interessen industrie gewerbe handel ver kehr energiebedarf bauwesen etc olg karlsruhe rdl olg stuttgart rdl olg oldenburg rdl bercksichtigen gesichtspunkte erwerb ersatz tauschflchen mittelbar interessen dienen olg karlsruhe aao olg stuttgart rdl olg oldenburg njw rr gemessen daran entspricht erwerb landwirtschaftlich nutzbaren grundstcks fr auenbereich zulssige errichtung windenergieanlage sicherung ausbau umwelt schonenden energieversorgung abs grdstvg bercksichtigenden allgemeinen volkswirtschaftlichen belangen rechtlich beanstanden beschwerdegericht genehmigungsfhigkeit windenergieanlage bejaht aa beschwerdegericht ermessen unzulssiger weise stelle entscheidung beteiligten gesetzt rechtsbeschwerde bersieht schon genehmigungsbehrde ermessen zusteht vertragsparteien anspruch erteilung genehmigung versagungsgrund vorliegt bverfge unabhngig davon steht genehmigungsbehrde unterschied befugnissen verwaltungsgerichts berprfung ermessensentscheidungen vgl bverwge landwirtschaftsgerichten auszufllender eigener gestaltungsspielraum abs grdstvg rechtsbehelfsverfahren berechtigt entscheidungen treffen genehmigungsbehrde treffen olg naumburg olgr barnstedt steffen lwvg aufl rn ff bb ebenso wenig steht genehmigungsbehrde prfung gesetzlichen voraussetzungen fr erteilung genehmigung grundstcksverkehrsgesetz richterlicher berprfung entzogener einschtzungsspielraum gerichte rechtsbehelfsverfahren satz rsg abs grdstvg stelle behrde ber genehmigungsantrag entscheiden cc entscheidung beschwerdegerichts genehmigungsfhigkeit windenergieanlage rechtsfehlerfrei genehmigungsverfahren grundstcksverkehrsgesetz genehmigungsfhigkeit anlage inzident prfen erforderliche genehmigung bereits beantragt erteilt worden bau betrieb windenergieanlage dienender erwerb landwirtschaftlichen grundstcks entspricht nmlich volkswirtschaftlichen belangen sinne abs grdstvg einschlgigen vorschriften bimschg errichtet darf bedarf prognose ber erteilung beantragten anlagegenehmigung prognose jedoch entbehrlich genehmigung tatschlich erteilt worden sofern rechtlichen grundlagen planerischen ausweisungen fr errichtung windenergieanlage verndert nmlich deren genehmigungsfhigkeit schon fr erteilung genehmigung grundstcksverkehrsgesetz mageblichen zeitpunkt auszugehen genehmigungsfhigkeit bereits umstand indiziert dafr zustndige behrde genehmigung erteilt rechtsfehlerfrei entscheidung jedoch soweit notwendigkeit dauerhaften erwerbs grundstcks beteiligte fr ungestrten betrieb windenergieanlage bejaht abs grdstvg rechtfertigt veruerung landwirtschaftlicher grundstcke fr gewerbliche zwecke umfang fr zwecke wirklich bentigt olg hamm rdl aa richtig angefochtene beschluss ausgangspunkt beteiligten bewilligte abstandsbaulast thrbo fr rotor berstrichene teilflche grundstcks strungsfreien betrieb anlage zukunft hinreichend absichert baulast weder nutzungsanspruch begnstigten begrndet eigentmer betroffenen grundstcks verpflichtet nutzung dulden bgh urteile juli zr bghz april zr bghz bb bercksichtigt beschwerdegericht jedoch fr erreichung zwecke allein baulast entsprechenden sicherung dienstbarkeit bedarf grundstckseigentmer verpflichtet teilflche grundstcks bebauen anlagenbetreiber zeitweise nutzung grundstcks fr wartungsarbeiten gestatten erwerb landwirtschaftlich genutzten grundstcks sicherung abstandsflchen demgegenber grundstzlich versagen veruerung nichtlandwirt verschlechterung agrarstruktur fhrt erwerb betreiber windkraftanlage zweck bercksichtigung volkswirtschaftlicher belange abs grdstvg erforderlich iv rechtsfehler fhrt angefochtene entscheidung insgesamt aufgehoben versagungsgrund nmlich veruerungsauflage abs nr grdstvg beheben mglichkeit genehmigungsbehrde gebrauch versagungsgrund vorliegt auflage grdstvg behoben senat beschlsse dezember blw rdl dezember blw rdl gilt gegenber siedlungsrechtlichen vorkaufsrecht auflage erteilte genehmigung genehmigung senat dezember blw aao olg stuttgart agrarr genehmigung veruerungsauflage kommt allerdings betracht hinreichender grund dafr vorliegt kufer vorbergehend eigentmer grundstcks senat beschlsse dezember blw rdl mai blw rdl bejahen strungsfreie betrieb windenergieanlage absicherung dienstbarkeit verkauften grundstck erfordert deren bewilligung beteiligten aufgegeben genehmigungsbehrde steht nmlich befugnis vertragsparteien nderung inhalts abgeschlossener vertrge verlangen vgl bgh urteile januar zr njw januar zr bghz entscheidung sowohl abs grdstvg bercksichtigenden volkswirtschaftlichen belangen zweck verbotsnorm abs grdstvg verschlechterungen agrarstruktur erwerb landwirtschaftlicher grundstcke nichtlandwirte entgegenzuwirken gerecht besteht darin genehmigung fr vorbergehenden erwerb grundstcks betreiber windenergieanlage erteilen veruerungsauflage verbinden anlagenbetreiber erhlt dadurch gelegenheit eigentmer grundstcks baulast entsprechenden erforderlichen dienstbarkeiten bestellen grundstck bleibt jedoch dauer eigentum nichtlandwirts ablauf erfllung auflage gesetzten frist landwirt siedlungsunternehmen veruern sache danach entscheidungsreif entscheidung beschwerdegerichts teilweise nmlich insoweit aufzuheben beschwerdegericht erteilte genehmigung veruerungsauflage ergnzt veruerungsauflage fassen beteiligten freisteht innerhalb angemessen anzusehenden frist fr erfllung auflage drei jahren entscheidung senats grundstck entweder erwerbswilligen landwirt beteiligte angemessenen bedingungen verkaufen vereinbarten kaufpreis entsprechen beteiligte zahlen bereit vgl netz grdstvg aufl anm seite beteiligte darauf hinzuweisen infolge erteilung genehmigung auflage binnen monats zustellung entscheidung ausbbare rcktrittsrecht abs grdstvg zusteht vgl olg stuttgart rdl kostenentscheidung folgt lwvg festsetzung gegenstandswerts grundlage abs lwvg krger lemke vorinstanz olg jena entscheidung lw ag erfurt entscheidung lw czub'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klger kosten beschwerdeverfahrens tragen abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt ausgewiesene wert anlage provisionszahlungen beeintrchtigt worden davon ausgegangen provisionen htten investitionen fondsimmobilie geschmlert beschwerde insoweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr januar baulandsache iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizeprsidenten schlick richter drr wstmann seiters tombrink beschlossen gegenstandswert fr beschwerde beteiligten nichtzulassung revision urteil senats fr baulandsachen oberlandesgerichts frankfurt main mrz festgesetzt grnde gegenstandswert fr nichtzulassungsbeschwerde abs baugb zpo hhe werts einwurfsgrundstcks festzusetzen stndiger rechtsprechung senats zuletzt beschluss november iii zr juris rn revision deren zulassung beteiligte erstrebt einbeziehung grundstcks umlegungsverfahren bekmpft regelungen umlegungsplans angefochten streitwert grundstckswerts bemessen rechtfertigt daraus umlegung idee ungebrochenen fortsetzung eigentums verwandelten grundstck zugrunde liegt eigentmer vernnftigen wirtschaftlichen betrachtungsweise eigentum genommen schliet entsprechende anwendung zpo umlegung enteignung auswirkt streitwertberechnung einzubeziehen neben wert grund bodens diejenigen vorhandenen aufbauten senatsurteile februar iii zr bghz ff februar iii zr bghz ff fr streitwertfestsetzung deshalb grundstzlich einzubeziehen wert vorhandenen aufbauten beteiligte insgesamt beziffert hinzuzurechnen bodenwert berufungsgericht fr fragliche grundstck bodenrichtwertkarte richtwertzone rohbauland ermittelt gre ergibt grundstckswert magebliche verkehrswert preis bestimmt gewhnlich geschftsverkehr rechtlichen gegebenheiten tatschlichen eigenschaften rcksicht ungewhnliche persnliche verhltnisse erzielen wre baugb immobilienwertermittlungsverordnung immowertv insoweit vergleichswertverfahren ermittlung verkehrswerts herangezogen anwendung verfahrens abs satz immowertv bodenrichtwerte ermittlung bodenwerts zurckgegriffen gegensatz auffassung beteiligten geltend gemachte grundstckswert wertermittlung zugrunde gelegt beteiligte bezieht insoweit kaufpreisangebot beteiligten jahre fr grundstck hhe fr teilflche grundstcks wert entspricht grundstcksmarkt erzielenden preis beteiligte dargelegt kaufpreisangebot beteiligten jahr heute unterbreitet wrde darber hinaus liegt hinblick grundstcksgre lediglich interesse beteiligten verfahrenstechnische hrden vermeiden hand damals gebotene kaufpreis marktwert fr gesamte grundstck orientiert ausgehend grundstckswert hhe wert aufbauten hhe quote ergibt insgesamt gegenstandswert schlick drr seiters wstmann tombrink vorinstanzen lg darmstadt entscheidung olg frankfurt main entscheidung baul'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet november bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr voraussetzungen grob fahrlssigen unkenntnis patienten schadensersatzanspruch wegen rztlichen behandlungsfehlers begrndenden umstnden bgh urteil november vi zr olg bremen lg bremen vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter galke richterin diederichsen richter pauge sthr richterin pentz fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt beklagten kliniktrgerin beklagten behandelndem arzt jahre erhobenen klage ersatz materiellen immateriellen schadens wegen behaupteter behandlungsfehler geburt kindes mai entbindung kam infolge einsatzes geburtszange dammriss sowie riss unteren mittleren vaginaldrittels aufgrund erforderlichen nhte setzte beklagte klgerin macht geltend fehlerhaftes rztliches vorgehen seien vernarbungen vaginalbereich eingetreten seit entbindung schmerzhaft seien denen heute leide beschwerden fehlerhafte behandlung zurckzufhren seien erst hinweis gynkologin juni erfahren beklagten einrede verjhrung erhoben klage tatsacheninstanzen erfolg erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht auffassung ansprche klgerin seien verjhrt bestnden bedenken annahme landgerichts verjhrung bereits jahr eingetreten sei klgerin behandeln lassen msse bereits seit entbindung kenntnis sinne bgb gehabt seien sowohl deliktische vertragliche ansprche klgerin jedenfalls gem abs bgb ablauf dezember verjhrt seit januar art abs satz abs egbgb fr beginn verjhrung gengende grob fahrlssige unkenntnis sei vorliegend deutlich dezember erfllt grobe fahrlssigkeit sei anzunehmen einzelfall einfachste ganz naheliegende berlegungen angestellt wrden auer acht gelassen einleuchte sei bercksichtigen klgerin gleich behandlung krankenhaus erheblichen schmerzen beschwerden gelitten tgliches leben hohem mae beeintrchtigten denen stndig konfrontiert sei trotz zahlreicher rztlicher untersuchungen behandlungen keinerlei besserung eingestellt operative beseitigung beschwerden hinblick festgestellte narbenbildung sei erwogen worden sei offensichtlich klgerin geschilderten beschwerden schweren geburt keineswegs normalen verlauf entsprochen htten deshalb htte unmittelbar hand gelegen jahren entbindung behandelnden rzte wenigstens frage stellen mglicherweise behandlung krankenhaus irgendein fehler unterlaufen knnte sei unklar geblieben weshalb klgerin gerade aufgrund gesprchs gynkologin jahr rztlichen behandlungsfehler betracht gezogen gegenber klgerin bereits bekannten tatsachen wesentlich neues beigesteuert mitgeteilt fragliche vaginalbereich hinsichtlich naht gut aussehe ordnung sei ii angefochtene urteil hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand rechtsfehlerfrei berufungsgericht fr zeit dezember verjhrung magabe zeitpunkt geltenden vorschriften geprft beurteilung klgerin schon seit entbindung jahr positive kenntnis schaden gehabt msse behandeln lassen aufgrund getroffenen feststellungen rechtsgrnden beanstanden revision gnstig hingenommen erkennende senat wiederholt ausgesprochen kenntnis schaden abs bgb abs nr bgb schon bejaht patienten lediglich negative ausgang rztlichen behandlung bekannt senatsurteile september vi zr versr april vi zr versr november vi zr versr februar vi zr versr ausbleiben erfolgs rztlicher manahmen eigenart erkrankung unzulnglichkeit rztlicher bemhungen grund deshalb gehrt kenntnis anspruch begrndenden tatsachen wissen misslingen rztlichen ttigkeit behandlungs krankheitsrisiko verwirklicht senatsurteil april vi zr versr hierzu gengt schon patient einzelheiten rztlichen tuns unterlassens kennt einsatz geburtszange nhen risses unterlassen sectio vielmehr laiensicht stellenwert rztlichen vorgehens fr behandlungserfolg bewusst deshalb begann verjhrungsfrist gem bgb laufen bevor patient medizinischer laie kenntnis tatsachen erlangt denen ergab arzt blichen rztlichen vorgehen abgewichen manahmen getroffen rztlichem standard vermeidung beherrschung komplikationen erforderlich wren st rspr vgl senatsurteile april vi zr aao februar vi zr njw insoweit versr abgedruckt april vi zr aao november vi zr aao februar vi zr aao oktober vi zr versr insoweit bghz abgedruckt bgh urteil juni ix zr versr kenntnis erst vorhanden anspruchsteller bekannten tatsachen ausreichen schluss schuldhaftes fehlverhalten anspruchsgegners ursache verhaltens fr schaden bzw erforderliche folgeoperation naheliegend erscheinen lassen senatsurteile oktober vi zr versr juni vi zr versr februar vi zr aao wre geschdigten erhebung schadensersatzklage sei form feststellungsklage erfolg versprechend risikolos mglich st rspr vgl senatsurteile januar vi zr versr oktober vi zr versr bgh urteil september xi zr njw klgerin umstnden wusste haftpflicht begrndeten berufungsgericht festgestellt getroffenen feststellungen rechtfertigen annahme klgerin rechtsmissbruchlich aufdrngenden kenntnis verschlossen allerdings steht rechtsprechung senats gesetz geforderten positiven kenntnis gleich geschdigte kenntnis deswegen besitzt weiteres anbietenden gleichsam hand liegenden erkenntnismglichkeit weder besondere kosten nennenswerte mhe verursacht augen verschlossen st rspr vgl senatsurteile mrz vi zr versr dezember vi zr versr mai vi zr versr april vi zr versr september vi zr njw november vi zr aao januar vi zr aao mrz vi zr versr oktober vi zr versr oktober vi zr aao rechtsprechung betrifft flle denen letztlich sichberufen unkenntnis frmelei erscheint lage geschdigten konkreten umstnden kenntnis gehabt htte vgl senatsurteile bghz ff februar vi zr versr mai vi zr aao februar vi zr versr september vi zr aao dezember vi zr versr november vi zr versr januar vi zr versr dezember vi zr versr mrz vi zr aao oktober vi zr versr oktober vi zr aao fall gelten magebenden umstnde augenblick bekannt geschdigte entsprechende erkundigung kenntnis erhalten htte senatsurteil oktober vi zr aao anwendungsfall rechtsprechung liegt jedoch insbesondere geschdigte besondere recherchen hinsichtlich schadensursache durchfhren msste allein erheblichen schadensfolgen klgerin behandlungsfehler schlieen mglicherweise schicksalhafte ungnstige narbenbildung weist weiteres fehlverhalten behandelnden arztes zugrunde liegende verletzung dammriss gehrt vermeidbaren unblichen verletzungen entbindung vgl senatsurteil september vi zr aao brigen getroffenen feststellungen ersichtlich geburtsvorgang fr klgerin hinweis verschulden beklagten geboten htte vgl senatsurteile juni vi zr versr april vi zr aao entgegen auffassung berufungsgerichts erlauben getroffenen feststellungen jedoch annahme geltend gemachten ansprche gem abs nr bgb ablauf jahres verjhrt seien unkenntnis klgerin anspruch begrndenden umstnden grober fahrlssigkeit beruhe zutreffend allerdings ausgangspunkt berufungsgerichts verjhrung klgerischen ansprche gem art abs satz egbgb ab januar ab geltenden neuen verjhrungsrecht richtet klagevorbringen jahr entstandenen ansprche zeitpunkt verjhrt etwaige vertragliche ansprche unterlagen jhrigen verjhrungsfrist bgb verjhrung deliktischer ansprche wegen fehlender kenntnis klgerin sinne bgb begonnen rechtsfehlerfrei berufungsgericht erhobenen ansprche einheitlich dreijhrigen regelverjhrung bgb unterstellt verjhrungsfrist berleitungsvorschrift art abs egbgb ab januar berechnet neue frist hinsichtlich geltend gemachten vertraglichen anspruchs krzer alte regelverjhrung jahren erffnet fr verjhrung deliktischer ansprche gleichstellung kenntnis grob fahrlssiger unkenntnis zustzlichen anwendungsfall zutreffend vorliegen subjekti ven voraussetzungen abs nr bgb schon januar neue verjhrungsfrist dezember abgelaufen wre mithin vertragliche deliktische ansprche klgerin zeitpunkt verjhren konnten vgl bghz ff bgh beschluss mrz iii zr versr urteile mai vii zr njw juni xi zr njw unrecht nimmt berufungsgericht indessen grob fahrlssige unkenntnis klgerin subjektive voraussetzung abs nr bgb januar vorgelegen aa tatrichterliche beurteilung partei vorwurf grober fahrlssigkeit revision allerdings beschrnkt angreifbar nachprfung unterliegt lediglich tatrichter begriff groben fahrlssigkeit verkannt beurteilung verschuldensgrades wesentliche umstnde auer betracht gelassen st rspr vgl senatsurteile bghz mai vi zr versr januar vi zr versr oktober vi zr versr januar vi zr versr februar vi zr versr februar vi zr versr fall bb grobe fahrlssigkeit setzt objektiv schweren subjektiv entschuldbaren versto anforderungen verkehr erforderlichen sorgfalt voraus grob fahrlssige unkenntnis liegt glubiger kenntnis fehlt verkehr erforderliche sorgfalt ungewhnlich grobem mae verletzt ganz naheliegende berlegun gen angestellt beachtet htte einleuchten mssen st rspr zuletzt vgl senatsurteile februar vi zr aao februar vi zr aao bgh urteile september xi zr njw rr september xi zr aao persnlich schwerer obliegenheitsversto eigenen angelegenheit anspruchsverfolgung vorgeworfen knnen mansel njw vgl piekenbrock jahrbuch junger zivilrechtswissenschaftler rebhahn fs welser dabei bezieht grob fahrlssige unkenntnis ebenso kenntnis tatsachen merkmale anspruchsgrundlage verschuldenshaftung vertretenmssen schuldners wobei zutreffende rechtliche wrdigung ankommt bgh beschluss mrz iii zr aao mansel aao ausreichend glubiger aufgrund grob fahrlssig unbekannt gebliebenen tatsachen zugemutet durchsetzung ansprche bestimmte person aussichtsreich risikolos klage sei form feststellungsklage erheben vgl senatsurteile januar vi zr aao oktober vi zr aao mansel aao cc gefestigter rechtsprechung besteht fr glubiger generelle obliegenheit interesse schdigers mglichst frhzeitigen beginn verjhrungsfrist initiative klrung schadenshergang person schdigers entfalten bgb vgl senatsurteile bghz februar vi zr aao november vi zr aao januar vi zr aao januar vi zr aao mrz vi zr aao daran neuregelung verjhrungsrechts bgb gendert bgh urteil september zr wm olg saarbrcken olg report gei greiner arzthaftpflichtrecht aufl rn erman schmidt rntsch kommbgb grothe bgb aufl aufl rn rn mnch wendtland haas medicus schfer wendtland neue schuldrecht kapitel rn rohlfing mdr rechtslage entspricht regelung abs bgb ebenso abs bgb grob fahrlssige unkenntnis partei anknpft vgl bgh urteile juni viii zr njw juli viii zr njw rr oktober viii zr njw fr frage voraussetzungen glubiger vermeidung groben fahrlssigkeit aktiven ermittlung gehalten kommt vielmehr umstnde einzelfalls unterlassen nachfrage ebenso fllen abs bgb abs nr bgb grob fahrlssig einzustufen weitere umstnde hinzutreten unterlassen sicht verstndigen interessen bedachten geschdigten unverstndlich erscheinen lassen fr glubiger mssen konkrete anhaltspunkte fr bestehen anspruchs ersichtlich verdacht mglichen schdigung aufdrngen abs nr bgb vgl bgh urteil september xi zr aao olg kln grur rr olg celle olg report erman schmidt rntsch aao palandt heinrichs bgb aufl rn vgl staudinger greger bgb rn vgl bune dahn medr gei greiner aao abs bgb bghz bgh urteile juni viii zr aao juli viii zr aao oktober viii zr aao april ii zr njw vgl otto bestimmung abs nr bgb diss soergel henssler bgb aufl rn arzthaftungssachen prfung grobe fahrlssigkeit vorliegt zugunsten patienten bercksichtigen weiteres verletzungshandlung schaden gefhrt schuldhaften behandlungs aufklrungsfehler schlieen braucht deshalb fhrt allein negative ausgang behandlung weitere aufdrngende anhaltspunkte fr behandlungsfehlerhaftes geschehen patient vermeidung verjhrung ansprche initiative aufklrung behandlungsgeschehens entfalten msste vgl mnchkommbgb grothe aao rn vgl bune dahn aao ausbleiben erfolgs rztlicher manahmen unzulnglichkeit rztlicher bemhungen grund schicksalhaft eigenart erkrankung zurckzufhren vgl senatsurteile september vi zr aao april vi zr aao november vi zr aao februar vi zr aao dd grundstzen steht beurteilung berufungsgerichts klgerin grobe fahrlssigkeit deutlich dezember kenntnis sinne abs nr bgb erlangen mssen einklang htte klgerin zeitpunkt erkundigungen wegen etwaigen fehlverhaltens beklagten einholen knnen unterlassen nachfrage grob fahrlssig einzustufen weitere umstnde hinzutreten verhalten sicht verstndigen interessen bedachten patienten unverstndlich erscheinen lassen vgl bgh urteil september zr aao vgl staudinger greger aao rn klgerin behandlungsfehlerhaftes verhalten beklagten umstnden falles gesprch gynkologin jahr aufdrngen litt klgerin eigenen angaben seit entbindung erheblichen beschwerden lebensfhrung stark einschrnkten deren operative beseitigungsmglichkeit rzten besprochen wurde schmerzhafte narbenbildung ebenso entbindung eingetretener dammriss schicksalhaft gibt verstndigen interessen bedachten patienten weiteres veranlassung wegen behandlungsfehlers nachzuforschen konkreten umstnde abgesehen negativen ausgang rztlichen behandlung klgerin veranlassung htten geben sollen wegen behandlungsfehlers nachzufragen berufungsgericht aufgezeigt ee klgerin erstmals gesprch gynkologin juni hinweis darauf erhalten falsch gesetzte naht ursache beschwerden knnte geltend gemachten ansprche klageerhebung juli verjhrt brigen weder festgestellt vorgetragen etwaige nachfrage klgerin januar klarheit ber ursache beschwerden gebracht htte mglichkeit geben aussichtsreich risikolos klage sei form feststellungsklage erheben vgl bgh urteil september xi zr aao vgl bgh urteil september xi zr aao mansel aao bune dahn aao winkhart arzthaftungsrecht aufl otto aao palandt heinrichs aao rn erman schmidt rntsch aao iii angefochtene urteil deshalb aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo erforderlichen feststellungen nachholen dabei vorbringen klgerin nachzugehen erst juni erfahren beklagte behandlungsfehlerhaft sectio abgesehen galke diederichsen sthr pauge pentz vorinstanzen lg bremen entscheidung olg bremen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet oktober bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs aa dd behandelnden arzt risiko zeitpunkt behandlung bekannt bekannt etwa spezialgebieten medizinischen wissenschaft fachgebiet diskutiert entfllt haftung arztes mangels schuldhafter pflichtverletzung bgh urteil oktober vi zr olg brandenburg lg frankfurt vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter galke richter zoll wellner sowie richterinnen diederichsen pentz fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts juli kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klgerin entschieden worden sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagten zahlung schmerzensgeld sowie feststellung ersatzpflicht fr weitere immaterielle schden zusammenhang oktober beklagten krankenhaus beklagten anlsslich krampfadernoperation durchgefhrten spinalansthesie anspruch eingriff bildeten schdel klgerin subdurale hygrome flssigkeitsergsse wurden dezember rettungsstelle beklagten gefertigten ct bildern erkannt erst dezember notaufnahme krankenhauses klgerin wurde daraufhin dezember kopf operiert parteien streiten wesentlichen darber beklagte klgerin rahmen aufklrung ber risiken spinalansthesie mglichkeit bildung hygroms htte hinweisen mssen landgericht klage abgewiesen berufung klgerin berufungsgericht zurckweisung weitergehenden berufung abnderung erstinstanzlichen urteils beklagte wegen verzgerung operation infolge fehlerhafter auswertung computertomographie dezember verurteilt klgerin schmerzensgeld hhe zahlen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin begehren soweit berufungsgericht nachteil entschieden entscheidungsgrnde berufungsgericht grundlage ausfhrungen gerichtssachverstndigen prof dr ergebnis gelangt schuldhafte verletzung aufklrungspflicht zusammenhang klgerin vorgenommenen spinalansthesie vorliege sei angaben sachverstndigen grundstzlich aufklrung patienten ber risiko subduralen hygroms bzw hmatoms spinalansthesie erforderlich entstehung cerebralen hygromen gefolge spinalansthesie eingriffsspezifisch typisches risiko ansthe siemethode sei punktion dura rckenmarksnarkose lumbalpunktion knne liquorunterdrucksyndrom entstehen postspinalen kopfschmerzen klgerin aufgetreten seien seltenen fllen subduralen hygrom fhre auftreten subduralen hygroms erfordernis kopfoperation gefahr dauerschden fhre erheblichen belastung patienten unabhngig geringen hufigkeit auftretens komplikation ber entsprechende risiko aufzuklren sei unterlassen entsprechenden aufklrung klgerin sei krankenhausbereich eingesetzten ansthesisten oktober allerdings vorwerfbar prof dr dargelegt problematik zusammenhangs spinalansthesie subduralen hygromen bzw hmatomen oktober ansthesisten nahezu unbekannt sei sachverstndige eingerumt medizinischen literatur teilweise zusammenhang punktionen dura auftreten subduraler hygrome hmatome erwhnt worden sei jedoch behandle drei sachverstndigen standardlehrbcher bezeichneten werke komplikation sachverstndige berzeugend darauf verwiesen risiko fachbereich neurologie durchgefhrten lumbalpunktion wegen verwendeten nadeln wesentlich grerem ueren durchmesser erheblich hher sei spinalansthesie entsprechende sensibilisierung literarische aufbereitung risikos fachbereich erklre fachbereich hnlich gelagerten problematik kenntnis gefordert msse sei jedoch unerheblich arzt verlangt knne smtliche medizinischen fachbereiche feinheiten hinein beherrsche darber hinaus sei nachweis kausalitt spinalansthesie fr auftreten subduralen hygrome klgerin gefhrt worden wre falle unzureichenden aufklrung bereits durchfhrung spinalansthesie widerrechtlich erfolgt mithin primrschdigung punktion dura klgerin anzusehen beweisma zpo stehe kausalitt eingriffs fr entstehung subduralen hygrome klgerin berzeugung berufungsgerichts fest sachverstndige prof dr rahmen anhrung angegeben kausalitt sei sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit anzunehmen bereich darunter sei kausalitt rein spekulativ komme zufllig zeitgleiche bildung hygroms zusammenhang spinalansthesie betracht wissenschaftlichen literatur beschrieben zudem angaben sachverstndigen entsprechende disposition klgerin bestanden umstand klgerin liquorleckage stelle dura festgestellt worden sei lasse kausalitt spinalansthesie subduralen hygrom schlieen sachverstndige ausdrcklich ausgefhrt spontan entstandene leckage zumeist verschliee beurteilung lasse ausfhrungen weiteren sachverstndigen prof dr entnehmen flschlicherweise davon ausgegangen sei kausalitt sei parteien unstreitig fehlerhafte auswertung computertomographie dezember hause beklagten anbelange sachverstndige prof dr nachvollziehbar dargetan dadurch bedingte zeitliche verzgerung kopfoperation zeitraum zweieinhalb tagen hinaus weiteren nachteiligen folgen fr klgerin gehabt fr verzgerung sei schmerzensgeld angemessen ii ausfhrungen berufungsgerichts halten revisionsrechtlichen berprfung punkten stand bisherigen feststellungen reichen haftung beklagten wegen verletzung pflicht aufklrung ber risiko entstehens subduralen hygroms bzw hmatoms spinalansthesie verneinen berufungsurteil entspricht rechtlichen ausgangspunkt allerdings rechtsprechung erkennenden senats vgl zuletzt senatsurteil juli vi zr versr rn danach patient groen ganzen wissen worin einwilligt ber art eingriffs ganz auerhalb wahrscheinlichkeit liegenden risiken informiert soweit fr medizinischen laien art eingriffs ohnehin ergeben fr entschlieung bedeutung knnen patienten allgemeine vorstellung schwere eingriffs spezifisch verbundenen risiken vermittelt beschnigen verschlimmern vgl senatsurteile februar vi zr bghz februar vi zr bghz notwendigkeit aufklrung hngt spezifisch therapie verbundenen risiko davon ab oft risiko komplikation fhrt entscheidend vielmehr bedeutung risiko fr entschlieung patienten mglichen besonders schweren belastung fr lebensfhrung deshalb information ber risiko fr einwilligung patienten bedeutung risiko selten verwirklicht vgl senatsurteile februar vi zr bghz februar vi zr bghz november vi zr versr november vi zr versr juli vi zr versr rn aufzuklren ber bekannte risiken risiko zeitpunkt behandlung bekannt besteht aufklrungspflicht behandelnden arzt bekannt bekannt etwa spezialgebieten medizinischen wissenschaft fachgebiet diskutiert wurde entfllt haftung arztes mangels schuldhafter pflichtverletzung vgl senatsurteile dezember vi zr versr november vi zr versr kurzbegrndung nichtannahmebeschluss senats september vi zr urteil olg dsseldorf versr gei greiner arzthaftpflichtrecht aufl rn katzenmeier laufs katzenmeier lipp arztrecht aufl rn berufungsgericht vorstehenden grundstzen rechtsfehler grundlage ausfhrungen gerichtlich bestellten sachverstndigen prof dr berzeugung gelangt entstehung subduralen hygroms bzw hmatoms folge spinalansthesie typisches eingriffsspezifisches risiko ansthesiemethode falle hygroms hmatoms kopfoperation notwendig gefahr dauerschden besteht belastet weitere lebensfhrung patienten erheblich stelle deshalb unabhngig relativ geringen eintrittswahrscheinlichkeit aufklrungspflichtiges risiko dar weitere beurteilung berufungsgerichts aufklrungspflicht verletzt worden ansthesisten krankenhausbereich risiko subduralen hygroms bzw hmatoms oktober htte bekannt mssen jedoch getroffenen feststellungen getragen grundstzlich beweiswrdigung tatrichter vorbehalten feststellungen revisionsgericht gem zpo gebunden revisionsgericht lediglich nachprfen tatrichter entsprechend gebot zpo prozessstoff beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinandergesetzt beweiswrdigung vollstndig rechtlich mglich denkgesetze erfahrungsstze verstt vgl senatsbeschluss juni vi zr versr rn senatsurteil juli vi zr aao rn rechtliche wertung aufklrungspflichtverletzung vorliegt aufgabe richters hierzu regel sachverstndiger hilfe bedienen gericht darf dabei ber widersprche unklarheiten ausfhrungen medizinischen sachverstndigen hinwegsetzen unklarheiten zweifel bekundungen sachverstndigen gezielte befragung klren andernfalls bietet erhobene sachverstndigenbeweis ausreichende grundlage fr tatrichterliche berzeugungsbildung vgl senatsurteile mrz vi zr versr juli vi zr aao revision weist recht darauf streitfall ausfhrungen sachverstndigen prof dr teilweise unklar frei widersprchen sachverstndige anhrung berufungsgericht vorhalt klgerin bezeichneten literatur eingerumt lehrbcher mithin zitierte durchaus problembereich behandelten mglicherweise ansthesist krankenhaus ttig sei darber informiert msse frage sei fr dabei tatschlich eingriffsspezifisch typisches risiko spinalansthesie handele komplikationswahrscheinlichkeit gering sei frage sei bereits schriftlichen gutachten ausgefhrt sicht bejahen ausfhrungen sachverstndigen prof dr bleibt letztlich unklar eingriff befassten ansthesisten aufklrungspflichtige risiko subduralen hygroms bzw hmatoms oktober htte bekannt mssen bilden mithin geeignete grundlage fr verneinung verschuldens berufungsgericht darber hinaus berufungsgericht vollstndig ausfhrungen sachverstndigen prof dr auseinandergesetzt sachverstndige besttigt lumbalpunktion spinalansthesie praktisch identische verfahren handele wobei lumbalpunktion fachbereich neurologie lediglich nadeln wesentlich greren ueren durchmessern durchgefhrt verwendung dnnerer nadeln spinalansthesie ndere jedoch eigentlichen problem fllen ffnung liquorraums beschriebenen nachteilen erfolge nmlich nachflusses dadurch lediglich risiko komplikationen prinzip verringert bereits aufgrund anatomischen verhltnisse davon auszugehen punktionen dura gefahr entsprechender komplikationen besteht durfte berufungsgericht mangels eigener sachkunde weitere klrung annehmen fr frage fr fach bereich ansthesie fordernden kenntnis risiken unerheblich sei eingriff neurologisch auswirkt weitere feststellungen frage facharzt fr ansthesie oktober entsprechende risiko kennen deshalb entbehrlich berufungsgericht rahmen hilfsbegrndung ausfhrt seitens klgerin nachweis kausalitt durchgefhrten spinalansthesie fr auftreten subduralen hygrome gefhrt worden sei gilt streitfall fr berzeugungsbildung gerichts ber kausalzusammenhang spinalansthesie auftreten subduraler hygrome berufungsgericht zutreffend angedeutet letztlich offen gelassen beweismastab zpo primrschdigung fehlerhafter aufklrung bereits mangels wirksamer einwilligung per se rechtswidrigen eingriff liegt vgl senatsurteile september vi zr versr mrz vi zr versr januar vi zr versr gei greiner aao rn berufungsgericht jedoch prfung kausalzusammenhangs fr folgeschaden strengen mastab angelegt entscheidungserhebliche gesichtspunkte bercksichtigt aa berufungsgericht streitfall letztlich offen gelassen zugunsten klgerin erleichterte beweisma zpo eingreift ergebnis beweisaufnahme grundlage ausfhrungen sachverstndigen prof dr berwiegende wahrscheinlichkeit fr urschlichkeit spinalansthesie oktober fr bildung hygrome sieht sachverstndige rahmen sei ner anhrung hierzu angegeben kausalitt sei sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit anzunehmen bereich darunter sei kausalitt rein spekulativ komme zufllig zeitgleiche bildung hygroms betracht wissenschaftlichen literatur beschrieben umstand klgerin liquorleckage stelle dura festgestellt worden sei lasse kausalitt spinalansthesie subduralen hygromen schlieen sachverstndige rahmen anhrung ausdrcklich ausgefhrt spontan entstandene leckage zumeist verschliee bb ausfhrungen legen nahe berufungsgericht anforderungen berzeugungsbildung berspannt strengen mastab zpo bedarf naturwissenschaftlichen kausalittsnachweises sicherheit grenzenden wahrscheinlichkeit vielmehr gengt fr praktische leben brauchbarer grad gewissheit verbleibenden zweifeln schweigen gebietet vllig auszuschlieen vgl bgh urteil februar iii zr bghz senatsurteile mai vi zr versr januar vi zr versr februar vi zr versr rn fr nachweis haftungsausfllenden kausalitt beweisma zpo berwiegende wahrscheinlichkeit gengen senatsurteil februar vi zr versr rn cc revision rgt darber hinaus recht berufungsgericht wrdigung unbercksichtigt gelassen angaben sachverstndigen prof dr schriftlichen gutachten zwei drittel weltweit beschriebenen cerebralen subduralen hygrome bzw matome ab jahr spinalansthesie resultiert htten widerspruch htte berufungsgericht anhrung sachverstndigen hinsichtlich wahrscheinlichkeit ursachenzusammenhangs offenbar mehr festlegen aufklren mssen tatrichterlichen berzeugungsbildung streitfall neben tatsache angaben sachverstndigen cerebrale hygrome gefolge spinalansthesie eingriffsspezifisch typisches risiko ansthesiemethode darstellen umstand rolle spielen postspinale kopfschmerzen feststellungen berufungsgerichts klgerin eingriff aufgetreten brigen aufklrungsbogen risiko erwhnt worden liquor unterdrucksyndrom resultieren weitere ausprgung subdurales hygrom zeitliche nhe komplikation eingriff fehlen mglicher ursachen knnen indizieller bedeutung ausgeschlossen tatrichterliche wrdigung bercksichtigung umstnde zutreffender anwendung beweismaes zpo fr klgerin gnstigeren ergebnis gefhrt htte demgegenber angefochtene entscheidung hinblick beurteilung behandlung dezember krankenhaus beklagten entgegen auffassung revision rechtsfehlern beeinflusst berufungsgericht tatrichterlicher wrdigung berzeugung gelangt zeitliche verzgerung kopfoperation klgerin infolge fehlerhaften auswertung dezember durchgefhrten computertomographie zeitraum zweieinhalb tagen hinaus nachgewiesenen nachteiligen folgen fr klgerin revisionserwiderung macht recht geltend entgegen verstndnis revision berufungsgericht weder feststellung getroffen beschwerden klgerin seien operation januar ausgeheilt seitens klgerin aktuell fortbestehend geschilderten gesundheitlichen probleme negiert vielmehr berufungsgericht verweis gutachten sachverstndigen prof dr ausschlielich kausalitt beschwerden zeitlichen verzgerung operativen therapie zweieinhalb tage verneint nachdem aufgrund eigener untersuchung klgerin festgestellt klinisch neurologische befund zeichen diabetischen polyneuropathie untersuchungszeitpunkt regelgerecht neurologische folgen liquorunterdrucksyndroms mehr nachweisbar seien soweit revision darber hinaus meint klgerin kmen sammenhang behandlung dezember beweiserleichterungen rechtsprechung erkennenden senats zusammenhang unterlassenen befunderhebungen gute beigetreten rechtsfehlerfreien feststellungen berufungsgerichts wurde dezember gebotene befunderhebung form computertomographie durchgefhrt soweit befunderhebung bestehenden hygrome erkannt wurden erst dezember untersuchung krankenhaus handelt lediglich einfachen diagnoseirrtum galke zoll diederichsen wellner pentz vorinstanzen lg frankfurt entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rckrufsystem richtlinie eu art abs buchst egbgb art abs satz nr abs abs bgb abs satz gerichtshof europischen union auslegung art abs buchst richtlinie eu europischen parlaments rates oktober ber rechte verbraucher abl folgende fragen vorabentscheidung vorgelegt knnen mitgliedstaaten bestimmung vorsehen bestimmung art abs satz nr egbgb unternehmer verpflichtet verbraucher rahmen abschlusses fernabsatzvertrgen abgabe vertragserklrung gegebenenfalls stets telefonnummer verfgung stellen bedeutet deutschen sprachfassung art abs buchst richtlinie eu verwendete wendung gegebenenfalls unternehmer ber unternehmen bereits tatschlich vorhandene kommunikationsmittel informieren gehalten telefon telefaxanschluss bzw mail konto neu einzurichten entschliet unternehmen fernabsatzvertrge abzuschlieen falls frage bejaht ecli de bgh bizr bedeutet deutschen sprachfassung art abs buchst richtlinie eu angefhrte wendung gegebenenfalls kommunikationsmittel bereits unternehmen vorhanden unternehmer tatschlich jedenfalls fr kontakt verbrauchern rahmen abschlusses fernabsatzvertrgen eingesetzt kommunikationsmittel unternehmen vorhanden unternehmer bislang ausschlielich zwecken etwa kommunikation gewerbetreibenden behrden genutzt art abs buchst richtlinie eu erfolgte aufzhlung kommunikationsmittel telefon telefax mail abschlieend unternehmer genannte kommunikationsmittel etwa internet chat telefonisches rckrufsystem einsetzen sofern dadurch schnelle kontaktaufnahme effiziente kommunikation sichergestellt kommt anwendung transparenzgebots art abs richtlinie eu unternehmer verbraucher klarer verstndlicher weise ber art abs buchst richtlinie eu genannten kommunikationsmittel informieren darauf information schnell effizient erteilt bgh beschluss oktober zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr lffler richterin dr schwonke richter feddersen beschlossen verfahren ausgesetzt ii gerichtshof europischen union auslegung art abs buchst richtlinie eu europischen parlaments rates oktober ber rechte verbraucher abl nr folgende fragen vorabentscheidung vorgelegt knnen mitgliedstaaten bestimmung vorsehen bestimmung art abs satz nr egbgb unternehmer verpflichtet verbraucher rahmen abschlusses fernabsatzvertrgen abgabe vertragserklrung gegebenenfalls stets telefonnummer verfgung stellen bedeutet deutschen sprachfassung art abs buchst richtlinie eu verwendete wendung gegebenenfalls unternehmer ber unternehmen bereits tatschlich vorhandene kommunikationsmittel informieren gehalten telefon telefaxanschluss bzw email konto neu einzurichten entschliet unternehmen fernabsatzvertrge abzuschlieen falls frage bejaht bedeutet deutschen sprachfassung art abs buchst richtlinie eu angefhrte wendung gegebenenfalls kommunikationsmittel bereits unternehmen vorhanden unternehmer tatschlich jedenfalls fr kontakt verbrauchern rahmen abschlusses fernabsatzvertrgen eingesetzt kommunikationsmittel unternehmen vorhanden unternehmer bislang ausschlielich zwecken etwa kommunikation gewerbetreibenden behrden genutzt art abs buchst richtlinie eu erfolgte aufzhlung kommunikationsmittel telefon telefax mail abschlieend unternehmer genannte kommunikationsmittel etwa internet chat telefonisches rckrufsystem einsetzen sofern dadurch schnelle kontaktaufnahme effiziente kommunikation sichergestellt kommt anwendung transparenzgebots art abs richtlinie eu unternehmer verbraucher klarer verstndlicher weise ber art abs buchst richtlinie eu genannten kommunikationsmittel informieren darauf information schnell effizient erteilt grnde klger dachverband verbraucherzentralen weiterer verbraucherorganisationen deutschland liste uklag eingetragen beklagte www de onlineshop betreibt internetadresse bestellvorgang onlineshop beklagten besteller august abschluss bestellung mglichkeit kontaktieren gekennzeichneten elektronischen verweis link bettigen dadurch gelangte besteller seite ber schrift kontaktieren hinweis mchten kontaktieren auswahloption mail schicken mail telefon rufen chat chat beginnen erhielt telefaxnummer angegeben wurde link ausgebildete schaltflche rufen angeklickt ffnete weitere internetseite nutzer mglichkeit erhielt telefonnummer anzugeben anrufen lassen anrufen minuten anrufen seite befand auerdem hinweis vorziehen knnen allgemeine hilfenummer anrufen ber verweis allgemeine hilfenummer ffnete fenster telefonnummern beklagten folgenden text enthielt allgemeine hilfenummer bitte beachten empfehlen stattdessen verwendung funktion anrufen schnell untersttzung erhalten knnen grundlage bereits verfgung gestellten informationen sofort helfen sollten vorziehen allgemeine hilfenummer anzurufen beachten bitte reihe fragen berprfung identitt beantworten mssen sollten herkmmliche weise kontaktieren erreichen folgenden rufnummern internetseite beklagten findenden angabe impressum gelangte nutzer ber schaltflche kontaktieren seite option anrufen lassen klger ansicht beklagte informiere verbraucher entgegen pflicht ermglichung effizienten kommunikation unzureichend ber telefon telefaxnummer telefaxnummer angegeben beklagte zudem klar verstndlich telefonnummer angegeben angebotene rckrufservice reiche vielzahl schritten erforderlich sei kontakt beklagten treten klger zuletzt beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verbieten rahmen geschftlicher handlungen gegenber verbrauchern internetseite adresse www de abgabe vertragserklrung telefonnummer lediglich weise anlage abgebildet verfgung stellen telefaxnummer verfgung stellen hilfsweise beklagten androhung ordnungsmitteln verbieten rahmen geschftlicher handlungen gegenber verbrauchern internetseite adresse www de abgabe vertragserklrung bezglich produkten beklagten verkauft telefonnummer lediglich weise anlage abgebildet verfgung stellen telefaxnummer verfgung stellen klger beklagte auerdem erstattung vorgerichtlicher abmahnkosten hhe nebst zinsen anspruch genommen landgericht klage abgewiesen berufung klgers erfolg geblieben olg kln wrp berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klger klageantrge erfolg revision hngt auslegung art abs buchst richtlinie eu ber rechte verbraucher nachfolgend richtlinie eu ab entscheidung ber revision klgers deshalb verfahren auszusetzen gem art abs buchst abs aeuv vorabentscheidung gerichtshofs europischen union einzuholen berufungsgericht angenommen klger stnden ansprche weder abs uklag uwg jeweils verbindung abs bgb art abs satz nr egbgb ausgefhrt verpflichtung unternehmers information verbrauchers ber telefonnummer telefaxnummer sinne abs bgb art abs satz nr egbgb sei lichte art abs buchst richtlinie eu dahingehend auszulegen danach geschuldeten informationen verbraucher primr schnelle kontaktaufnahme effiziente kommunikation ermglichten stelle unternehmer ausreichend mglichkeiten verfgung sei weder angabe telefonnummer angabe telefaxnummer vertragserklrung verbrauchers zwingend erforderlich anforderungen genge beklagte rckrufsystem mglichkeiten per chat mail kontakt aufzunehmen verbraucher ausreichende anderweitige kommunikationsmglichkeiten einrume klger rge hinblick rckrufsystem erfolg beklagte sehe mehrere schritte verbraucher mglichkeit rckrufs gelange vorgesehenen auswahlmglichkeiten unterschieden sache denen telefonischen hotline abgefragt wrden verbindung mitarbeiter hergestellt zudem kommunikationssystem beklagten verschiedenen vergleichstests deutlich besser abgeschnitten unternehmen konventionelle hotlines fr kundenservice verwendeten ii klger geltend gemachten ansprche unterlassung abs uklag abs abs abs uwg erstattung abmahnkosten abs satz uwg setzen voraus beklagte informationspflicht gem abs bgb art abs satz nr egbgb verletzt art abs satz nr egbgb unternehmer verpflichtet verbraucher identitt beispielsweise handelsnamen sowie anschrift ortes niedergelassen telefonnummer gegebenenfalls telefaxnummer mail adresse sowie gegebenenfalls anschrift identitt unternehmers auftrag handelt verfgung stellen gem art abs egbgb unternehmer verbraucher informationen abgabe vertragserklrung klarer verstndlicher weise verfgung stellen revision wendet annahme berufungsgerichts beklagten gegebenen informationen mglichkeiten kontaktaufnahme verbrauchers abschluss bestellvorgangs gengten gesetzlichen anforderungen angabe telefonnummer telefaxnummer sei angesichts beklagten erffneten kontaktmglichkeiten per chat mail rckrufoption erforderlich zusammenhang stellen entscheidungserhebliche fragen auslegung art abs buchst richtlinie eu zweifelsfrei beantworten hinreichend geklrt voraussetzungen unternehmer verbraucher abschluss fernabsatzvertrages telefonnummer telefaxnummer mailadresse kontaktaufnahme nennen wortlaut art abs satz nr egbgb besteht fr unternehmer stets pflicht verbraucher gegenber vertragsschluss telefonnummer anzugeben whrend unternehmer informationen ber telefaxnummer anschrift identitt unternehmers auftrag anspruch genommene unternehmer handelt lediglich gegebenenfalls angeben gesetzeswortlaut entsprechende einschrnkung hinblick telefonnummer entnehmen allerdings fraglich wortlaut art abs satz nr egbgb unionsrecht vereinbar ablehnend busch beckok grosskommentar bgb stand april art egbgb rn martens beckok bgb stand februar art egbgb rn leeb jurispr itr anm buchmann bittner clausnitzer fhlisch neue verbrauchervertragsrecht rn klrung frage zielt vorlagefrage ab aa auffassung senats wortlaut art abs satz nr egbgb unionsrecht vereinbar bestimmung vielmehr unionsrechtskonform dahin auszulegen wendung gegebenenfalls pflicht information ber telefaxnummer mail adresse bezieht pflicht angabe telefonnummer bb regelungen art abs satz nr abs egbgb dienen umsetzung art abs buchst richtlinie eu vgl bgh urteil februar zr grur rn wrp mehrwertdienstenummer angesichts art richtlinie angestrebten harmonisierung lichte be stimmung auszulegen danach informiert unternehmer verbraucher bevor vertrag fernabsatz auerhalb geschftsrumen geschlossenen vertrag entsprechendes vertragsangebot gebunden klarer verstndlicher weise ber anschrift ortes unternehmer niedergelassen gegebenenfalls telefonnummer faxnummer mail adresse verbraucher schnell kontakt aufnehmen effizient kommunizieren sowie gegebenenfalls anschrift identitt unternehmers auftrag handelt art abs satz nr egbgb zugrundeliegende unionsrechtlichen bestimmung bezieht einschrnkung gegebenenfalls klaren wortlaut mithin kommunikationsmittel telefax mail telefonnummer vgl leitfaden kommission europischen union richtlinie eu dg justice guidance document june stellt streitfall frage bedeutung einschrnkung gegebenenfalls darauf zielen vorlagefragen ab aa ausgehend englischen where available franzsischen lorsqu ils sont disponibles sprachfassung richtlinie eu bedeutet deutschen sprachfassung verwendete wendung gegebenenfalls ansicht senats unternehmer ber unternehmen bereits vorhandene kommunikationsmittel informieren dagegen gehalten telefon telefaxanschluss bzw mail konto neu einzurichten entschliet unternehmen fernabsatzvertrge abzuschlieen vgl busch beckok grosskommentar bgb aao art egbgb rn martens beckok bgb aao art egbgb rn bittner clausnitzer fhlisch aao rn bb wendung gegebenenfalls sinne unternehmen bereits vorhanden auszulegen stellt weitere frage kommunikationsmittel sinne vorhanden unternehmer jedenfalls fr kontakt verbrauchern rahmen abschlusses fernabsatzvertrgen eingesetzt ausschlielich zwecken etwa kommunikation gewerbetreibenden behrden genutzt wortlaut art abs buchst richtlinie eu lsst entnehmen informationspflicht unternehmers ber telefon telefaxnummer immer schon besteht ber irgendeinen telefon telefaxanschluss verfgt anschluss unternehmer vorgenommenen organisation geschftsbetriebs fr kontakt verbraucher rahmen abschlusses fernabsatzgeschften vorgesehen busch beckok grosskommentar bgb aao art egbgb rn frage bedeutung unternehmer lebenserfahrung regelmig bereits deshalb ber telefon telefaxanschlssen bzw mail konten verfgen kontakt herstellern zwischenhndlern herzustellen denen wege fernabsatzes verbraucher abzusetzenden beziehen auerdem bentigen unternehmer kommunikationswege regelmig deshalb erwerb unterhaltung betriebsmitteln kontakt dienstleistern zulieferern ermglichen schlielich kommunikationswege regelmig erforderlich fr behrden erreichbar umstand unternehmer kommunikationskanle unterhlt fr betrieb unternehmens erforderlichen gewerblichen behrdlichen kontakte ermglichen jedenfalls arbeitsteilig organisierten unternehmen zwin gend geschlossen rahmen betrieblichen organisation kommunikationskanle zusammenhang vertrieb verbraucher wege fernabsatzes einsetzt daraus ergibt frage unternehmer ber kommunikationskanal telefon telefax mail verfgt kommunikationsmittel vorgenommenen organisation unternehmens jedoch ausschlielich fr kommunikation gewerbetreibenden behrden einsetzt bestimmung art abs buchst richtlinie eu verpflichtet ber kommunikationsmittel rahmen abschlusses fernabsatzvertrgen verbrauchern informieren auslegung merkmals gegebenenfalls spricht unternehmer fall aufnahme vertriebs wege fernabsatzes faktisch gehalten wre betriebliche organisation ndern mglicherweise weitere mitarbeiter einzustellen ber bisher ausschlielich gewerblichen behrdlichen kommunikation dienenden telefon telefaxanschlsse anfragen verbrauchern zusammenhang abschluss fernabsatzvertrgen behandelt knnen annahme derartig weitreichenden informationspflicht wre zwangslufig eingriff gem art art abs charta grundrechte europischen union geschtzte betriebliche organisationsfreiheit unternehmers verbunden jedenfalls unternehmer streitfall berufungsgericht angenommen rahmen abschlusses fernabsatzvertrgen kommunikationsmittel einsetzt fr genommen bedrfnisse verbrauchers schnellen kontaktaufnahme effizienten kommunikation sinne art abs buchst richtlinie eu erfllen widersprche ansicht senats erwgungsgrund ausdruck kommenden ziel richtlinie eu mglichst ausgewogenes verhltnis hohen verbraucherschutzniveau wettbewerbsfhigkeit unternehmen gewhrleisten wendung gegebenenfalls dahin verstehen unternehmer ber unternehmen bereits vorhandene kommunikationsmittel unabhngig davon informieren kommunikationsmittel bereits rahmen vermarktung produkte fernabsatzvertrge eingesetzt auslegung art abs buchst richtlinie eu stellt streitfall hinreichend geklrte frage bestimmung erfolgte aufzhlung kommunikationsmittel telefon telefax mail abschlieend unternehmer genannte kommunikationsmittel etwa internet chat rckrufoption einsetzen sofern dadurch schnelle kontaktaufnahme effiziente kommunikation sichergestellt hierauf bezieht vorlagefrage aa wortlaut art abs buchst richtlinie eu stellt enumerativ allein pflicht information verbrauchers ber telefonnummer faxnummer mail adresse ab streitfall beklagten verlaufe abschlusses fernabsatzvertrages verbraucher angebotenen mglichkeit anstelle eigenen anrufs beklagten internet mglichkeit auszuwhlen beklagten angerufen ebenso wenig genannt beklagten angebotenen option verbraucher wege internet chats kommunizieren wortlaut art abs buchst richtlinie eu lsst ferner erkennen aufgefhrte katalog kommunikationsmitteln beispielhaft gemeint fehlt entsprechender hinweis beispielsweise insbesondere bb auslegung art abs buchst richtlinie eu allerdings wortlaut bestimmung mageblich bercksichtigen vielmehr zusammenhang vorschrift ziele regelung gehrt verfolgt eugh urteil oktober slg njw rn verbraucherzentrale bundesverband deutsche internet versicherung ag mwn sinn zweck vorschrift spricht auffassung senats dafr aufzhlung kommunikationsmittel beispielhaft verstehen ebenso palandt grneberg bgb aufl art egbgb rn art egbgb rn buchmann gem art abs buchst richtlinie eu pflicht unternehmers information verbrauchers ber bestimmung aufgefhrten kommunikationsmittel zweck verbraucher schnelle kontaktaufnahme effiziente kommunikation ermglichen grund fr informationspflicht schutz verbraucher erwgungsgrund richtlinie eu schutzbedrftigkeit verbrauchers fernabsatzvertrag abschliet besteht ersichtlich darin beim vertragsschluss gleichzeitiger anwesenheit vertragspartner ladengeschft weiteres schnell erschpfend verkufer diejenigen informationen erfragen erwerbende produkt umstnde erwerbs beziehen bestimmung art abs buchst richtlinie eu zielt mithin darauf ab verbraucher kommunikationsmglichkeiten unternehmer erffnen ber fr informationsgeleiteten geschftsabschluss notwendigen informationen schnell effizient unternehmer erlangt kn nen richtlinie gem erwgungsgrund mglichst ausgewogenes verhltnis hohen verbraucherschutzniveau wettbewerbsfhigkeit unternehmen anstrebt unternehmer erlaubt rahmen schnell fortschreitenden informationstechnologie neu entwickelten kommunikationsmittel einzusetzen aufzhlung gem art abs buchst richtlinie eu enthalten sofern kommunikationsmittel telefonanrufen telefaxen mails vergleichbar schnelle effiziente kommunikation ermglichen gerichtshof europischen union geht hinblick bestimmung art abs buchst richtlinie eg ebenfalls davon effiziente kommunikation allein telefon telefax elektronische abfragemaske sichergestellt sofern unternehmer anfrage verbrauchers innerhalb minuten antwortet eugh njw rn verbraucherzentrale bundesverband deutsche internet versicherung schnelle kontaktaufnahme effiziente kommunikation streitfall hinblick beklagten angebotene rckrufsystem mglichkeit internet chat gegeben berufungsgericht festgestellt rckrufsystem beklagten vorgesehenen auswahlmglichkeiten sache denen unterscheiden telefonischen hotline abgefragt wrden verbindung mitarbeiter beklagten hergestellt auerdem kommunikationssystem beklagten verschiedenen vergleichstests deutlich besser abgeschnitten unternehmen konventionelle hotlines fr kundenservice verwendeten feststellungen revision rgen erhoben revision ferner geltend gemacht beklagten neben mglichkeit kontaktaufnahme ber mail verfgung gestellten kommunikationswege rckrufsystems internet chat gerichtshof europischen union hinblick effiziente kommunikation aufgestellten voraussetzungen vgl eugh njw rn ff verbraucherzentrale bundesverband deutsche internet versicherung ag erfllen ersichtlich revision wendet ferner annahme berufungsgerichts beklagten gegebenen informationen mglichkeiten kontaktaufnahme ber telefon gengten gesetzlichen anforderungen klarheit verstndlichkeit stehe komplexe ablauf entgegen verbraucher mhen ber durchklicken verschiedener untereinander verschachtelter seiten mglich sei telefonnummer beklagten berhaupt erfahrung bringen zusammenhang stellen entscheidungserhebliche fragen auslegung art abs richtlinie eu zweifelsfrei beantworten hinreichend geklrt mastbe klarheit verstndlichkeit unternehmer verbraucher gebenden informationen anzulegen klrung mastbe bezweckt vorlagefrage gem art abs egbgb unternehmer verbraucher informationen art egbgb abgabe vertragserklrung klarer verstndlicher weise verfgung stellen art abs satz egbgb unternehmer fernabsatzvertrag informationen benutzten fernkommunikationsmitteln angepassten weise verfgung stellen vorschriften dienen umsetzung art abs sowie art abs richtlinie eu lichte bestimmungen auszulegen stellt streitfall frage anforderungen unternehmer erteilenden informationen ber kontaktmglichkeiten gengen mssen unionsrechtliche transparenzgebot klarheit verstndlichkeit ber internet abgeschlossenen fernabsatzgeschfts gem art abs buchst richtlinie eu erfllen aa revision vertritt ansicht genge anforderungen klare verstndliche information verbraucher ber internet abzuschlieenden fernabsatzvertrag telefonnummer unternehmers dadurch erfahrung bringen verschiedene untereinander verschachtelte internetseiten klicken msse widerspreche zweck bestimmung art abs buchst richtlinie eu darin bestehe verbraucher schnelle kontaktaufnahme effiziente kommunikation ermglichen revision demnach meinung art abs buchst richtlinie eu genannten gesichtspunkte schnell effizient auslegung transparenzgebots gem art abs richtlinie eu bercksichtigt mssen bb auffassung senats zugestimmt dient pflicht unternehmers gem art abs buchst richtlinie eu zweck verbraucher schnelle kontaktaufnahme unternehmer verfgung stellen effiziente kommunikation ermglichen art abs richtlinie eu geregelte transparenzgebot betrifft jedoch wortlaut vorschrift art abs buchst richtlinie eu aufgefhrten kommunikationsmittel anforderungen unternehmer gebenden information ber kommunikationsmittel folgt art abs richtlinie eu transparenzge bot bezug fernabsatzvertrge dahingehend konkretisiert unternehmer art abs richtlinie vorgeschriebenen informationen klarer verstndlicher sprache benutzten fernkommunikationsmitteln angepassten weise erteilt bzw verfgung stellt daraus ergibt informationen ber kommunikationsmittel mastben schnell effizient messen kriterien sprachlichen verstndlichkeit mediengerechten information vgl busch beckok grosskommentar bgb aao art egbgb rn martens beckok bgb aao art egbgb rn bestimmen transparenzanforderungen beklagte streitfall gerecht geworden verbraucher abschluss bestellung ermglicht ber links internet blichen weise information ber telefonnummern beklagten gelangen links klarer verstndlicher sprache bezeichnet mchten kontaktieren allgemeine hilfenummer ebenfalls klaren inhaltlichen kontext eingebettet kontaktieren vorziehen knnen allgemeine hilfenummer anrufen umstand verbraucher telefonnummer beklagten unmittelbar whrend bestellvorgangs wahrnehmen erst ber mehrere klicks gelangen konnte mag mastben schnell effizient gengen senat fr richtig gehaltenen auslegung kommt darauf jedoch bscher schaffert schwonke lffler feddersen vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet november herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb hgb haftung gesellschafter gesellschaft brgerlichen rechts fr darlehensverbindlichkeit gesellschaft darlehensvertrag beteiligungsquote entsprechenden teil gesellschaftsschuld beschrnkt worden auslegung ermitteln haftung erhht gesellschaftsanteile gezeichnet bgh urteil november xi zr olg zweibrcken lg frankenthal xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr ellenberger dr matthias richterin dr menges fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats pflzischen oberlandesgerichts zweibrcken februar kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin sparkasse nimmt beklagten gesellschafter rechtsform gesellschaft brgerlichen rechts betriebenen immobilienfonds quotal rckzahlung gesellschaft aufgenommenen darlehens anspruch beklagte gesellschafter geschlossenen immobilienfonds gdbr folgenden gbr abs gesell schaftsvertrages oktober betrgt kapital gbr dm gbr summe beteiligungen zugefhrt ferner aufnahme darlehen hhe dm zuzglich disagio vorgesehen fr einzelnen gesellschafter teilschuldnerisch verhltnis zeichnungssumme gesamten gesellschaftskapital haften gem abs erwerb gesellschaftsbeteiligung dm anteilige darlehensrckzahlungsverpflichtung gem abs dm verbunden einzelne gesellschafter darf abs gesellschaftsvertrages darlehensvertrgen ausschlielich teilschuldnerisch verhltnis anteils gesamten fondsvermgen verpflichtet insgesamt wurden verschiedenen gesellschaftern anteile gezeichnet vertrag dezember gewhrte klgerin gbr darlehen abzug disagios hhe dm gesellschaft ausgezahlt wurde darlehen wurde zusatzvereinbarung september zwei darlehen ber bzw aufgeteilt april gewhrte klgerin gbr weiteres darlehen ber hhe ablsung beiden altdarlehen hhe fr renovierungsarbeiten fondsimmobilie verwendet wurde darlehensvertrag bezeichnung fondsgesellschaft darlehensnehmer zusatz enthalten gem gesellschaftsvertrag haften gesellschafter persnlich teilschuldnerisch verhltnis gesellschaftsanteils gesellschaftskapital folgezeit reichten einnahmen fondsimmobilie bedienung darlehens schreiben august kndigte klgerin darlehen april stellte offenen saldo nebst zinsen rckzahlung oktober fllig schreiben februar nahm klgerin beklagten aufgrund persnlichen haftung zugrundelegung quote anspruch landgericht klage zahlung nebst zinsen hhe nebst zinsen stattgegeben berufung be klagten berufungsgericht verurteilung hhe nebst zinsen aufrechterhalten klage brigen abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt klgerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision unbegrndet beklagte verhandlungstermin senat vertreten gleichwohl ber revision klgerin versumnisurteil endurteil unechtes versumnisurteil entscheiden grundlage berufungsgericht festgestellten sachverhalts unbegrndet erweist vgl bgh urteil februar xii zr njw berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt beklagte hafte mitglied gbr analog hgb quotal fr deren darlehensschuld haftungsquote betrage landgericht angenommen nderung rechtsprechung bundesgerichtshofs teilrechtsfhigkeit gesellschaft brgerlichen rechts knne unbeschrnkte persnliche haftung gesellschafter individualvertragliche vereinbarung glubiger eingeschrnkt ausgeschlossen geschlossenen immobilien fonds sei gesellschaftern ausnahmsweise berufung gesellschaftsvertrag vereinbarte haftungsbeschrnkung bzw haftungsausschluss mglich vertragspartner gesellschaft erkennbar vorliegenden fall sei darlehensvertrag april entnehmen klgerin gesellschaftsvertrag bekannt sei deshalb msse darin geregelte haftungsbeschrnkung gelten lassen gesellschaftsvertrages genannten betrgen ergebe gesellschaftsanteile gezeichnet sollten dm dm dafr spreche hhe darlehensrckzahlungsverpflichtung dm dm prospekt wrden anteile je dm zugrunde gelegt aufgrund klgerin davon ausgehen mssen gesellschafter quote pro gesellschaftsanteil hafteten ausfhrungen enthielten hinweis darauf gelten solle anteile gezeichnet wrden zudem prospekt ausdrcklich ausgefhrt platzierungsgarantie vorgesehen sei garant fr fall anteile gezeichnet wrden fehlende kapital aufbringe gesellschafter vollen gesellschafterrechten gerade angabe konkreten anteiligen darlehensrckzahlungsbetrages klgerin klarmachen mssen haftung einzelnen gesellschafters quote gesamten ursprnglichen darlehens genannten anteiligen darlehensbetrag beschrnkt sei davon abhnge viele anteile tatschlich gezeichnet wrden quote ergebe aufgrund unstreitigen kndigungssaldos betrag ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung stand anspruch rckzahlung darlehens april berufungsgericht klgerin beklagten analog ff hgb rechtskrftig zugesprochen berufungsgericht gegebenen begrndung haftungsquote beschrnkt berufungsgericht herangezogenen rechtsprechungsgrundstze bgh urteil januar ii zr bghz ff denen anlegergesellschafter bereits existierender geschlossener immobilienfonds gesellschaften brgerlichen rechts ausgestaltet urteilen bundesgerichtshofs september ii zr bghz ff januar ii zr bghz persnlichen haftung gesellschafter fr davor abgeschlossene vertrge weiterhin gesellschaftsvertrag vorgesehene haftungsbeschrnkung berufen knnen vertragspartner mindestens erkennbar vorliegenden fall anwendbar klgerin nimmt beklagten zitierten urteilen geschlossenen vertrag darlehensvertrag april anspruch ergibt kndigungsschreiben august geschftsfhrerin gbr schreiben februar beklagten zahlung aufgefordert darlehensvertrag april prolongation vertrages dezember zusatzvereinbarung september abschluss neuen darlehensvertrages anzusehen novation lediglich prolongation darlehensvertrages vorliegt auslegungsfrage grundstzlich tatrichter obliegt senat urteil oktober xi zr wm rn mwn vorliegenden fall revisionsgericht auslegung vornehmen berufungsgericht auslegung abgesehen weitere feststellungen hierzu erforderlich vgl bgh urteil dezember xii zr njw rn mwn darlehensvertrag april gegenber darlehensvertrag dezember zusatzvereinbarung september prolongation novation darstellt ergibt unterschiedlichen nennbetrgen unterschiedlichen zinsstzen genderten allgemeinen geschftsbedingungen zumindest teilweise unterschiedlichen verwendungszwecken umschuldung renovierung iii berufungsurteil stellt jedoch grnden richtig dar zpo klgerin gbr darlehensvertrag april zusatz gem gesellschaftsvertrag haften gesellschafter persnlich teilschuldnerisch verhltnis gesellschaftsanteils gesellschaftskapital beschrnkung haftung gesellschafter beklagten quote vereinbart berufungsgericht klage recht hhe nebst zinsen stattgegeben haftung gesellschafter gesellschaft brgerlichen rechts ausgestalteten geschlossenen immobilienfonds fr darlehensverbindlichkeiten gbr vertrag gbr darle hensgeber beschrnkt bgh urteile januar ii zr bghz februar ii zr bghz rn mwn haftungsbeschrnkung vertragsparteien darlehensvertrag april genannten zusatz vereinbart umfang haftungsbeschrnkung auslegung darlehensvertrages ermitteln bgh urteil februar aao rn insoweit berufungsgericht auslegung abgesehen weitere diesbezgliche feststellungen treffen senat auslegung vornehmen vgl bgh urteil dezember xii zr njw rn mwn auslegung ergibt davon geht ergebnis revision haftungsbeschrnkung ausdrcklich bezug genommenen gesellschaftsvertrag richtet senat selbstndig auslegen st rspr vgl bgh urteil juli ii zr wm rn mwn danach betrgt haftungsquote gesellschaftsvertrag ausdrcklich genannt ergibt eindeutig genannten betrgen sowohl gesellschaftskapital hhe dm einzelnen einlagen dm darlehen hhe dm einlage entfallende anteilige darlehensrckzahlungsverpflichtung dm stehen zueinander jeweils verhltnis gesellschaftsvertrag enthlt anhaltspunkt dafr einzelne gesellschafter hheren quote haftet weniger anleger gesellschaft beitreten revision beruft zusammenhang erfolg darauf rechtsprechung bundesgerichtshofes urteile april ii zr bghz februar ii zr wm rn solle persnliche haftung gesellschafter kreditgeber neben gesellschaftsvermgen zustzlich sichern gesellschaft brgerlichen rechts zugunsten glubiger gebundenes haftkapital besitze leitbild sei vereinbaren glubiger ausfall erleide smtliche gesellschafter erfolgreich hhe jeweils entfallenden haftungsanteils anspruch nehme argumentation greift gesellschaftsvertrge gbr ausgestalteter immobilienfonds sehen typischerweise dargelegt vorliegenden fall beschrnkung persnlichen haftung gesellschafter geschlossene immobilienfonds kapitalanlagegesellschaften deren geschftszweck errichtung erwerb verwaltung mehrerer immobilienobjekte voraus feststehenden investitionsvolumen ausgerichtet gesellschaft brgerlichen rechts fr einzelnen anleger kaum einzuschtzende mglicherweise wirtschaftlich vllig berfordernde haftungsrisiko begrenzen enthalten gesellschaftsvertrge geschlossener immobilienfonds rechtsform gesellschaften brgerlichen rechts blicherweise haftungsbeschrnkungen denen entweder haftung fr rechtsgeschftlich begrndete verbindlichkeiten gesellschaft fondsvermgen begrenzt gesellschafter anteil gesellschaftsvermgen haften gesellschafter quotal geschftsbeteiligung entsprechenden anteil haften bgh urteil januar ii zr bghz begngt glubiger streitfall klgerin abweichend gesetzlich vorgesehenen gesamtschuldnerischen haftung gesellschafter deren quotaler haftung gem gesellschaftsvertrag anpassung haftung davon abweichende beteiligungsverhltnisse vorzusehen daran festhalten lassen darlehensvertrag april gesellschaftsvertrag verhltnis gesellschaftsanteils gesellschaftskapital verwiesen rechtfertigt beurteilung verweisung entnehmen gesellschaftsvertrag vereinbarte haftungsquote gelten haftungsquote dargelegt aufgrund gesellschaftsvertrag genau bezifferten betrge gesellschaftskapitals einzelnen einlagen gesamtdarlehens einzelnen anteile entfallenden darlehensrckzahlungsverpflichtung ergibt stellt obergrenze haftung dar vgl bgh urteil februar ii zr bghz rn klgerin gbr abschluss darlehensvertrages kenntnis tatschlichen beteiligungsverhltnissen fr auslegung darlehensvertrages unerheblich kenntnis vertragspartner abschluss darlehensvertrags berufungsgericht festgestellt parteien tatsacheninstanzen vorgetragen worden revision macht geltend fhrt lediglich entsprechenden kenntnis klgerin gefolgert knnte annhernd hlfte rckzahlungsanspruches begeben hierauf kommt indes dargelegt bereits unabhngig etwaigen kenntnis klgerin haftungsquote auszugehen unterstellte kenntnis vertragspartner tatschlichen beteiligungsverhltnissen zeitpunkt vertragsschlusses wrde auslegung darlehensvertrags fhren fr klgerin erkennbar haftung einzelnen gesellschafter gesellschaftsvertrag quotal begrenzt fr erkennbar ge sellschafter kapitalanleger berechtigtes interesse haftungsbegrenzung deren hhe genau feststand knftigen entwicklung insbesondere anzahl gezeichneten beteiligungen abhing hintergrund konnte darlehensvertrag aufgenommene haftungsbegrenzung verstehen haftungsquote gesellschaftsvertrag vereinbart darlehensvertrag enthlt ausreichenden anhaltspunkt dafr haftungsquote abweichend gesellschaftsvertrag anzahl gezeichneten beteiligungen abhngen teilweisen platzierung hher gesellschaftsvertrag fondsprospekt darin vorgesehene platzierungsgarantie knnen beurteilung haftungsquote bercksichtigt umfang haftungsbeschrnkung richtet darlehensvertrag fr rechtsverhltnis darlehensvertragsparteien kommt fondsprospekt grundstzlich bgh urteil februar ii zr wm rn fondsprospekt gesellschaftsvertrag darlehensvertrag bezug genommen somit magebliche haftungsquote offene restdarlehensschuld anzuwenden berufungsgericht zugesprochene betrag ergibt revision beruft begrndung weitergehenden forderung erfolg nennbetrag darlehens dezember hhe dm zuzglich teilbetrages darlehen april klgerin macht dargelegt ansprche darlehensvertrag dezember ansprche darlehensvertrag april geltend wiechers joeres matthias ellenberger menges vorinstanzen lg frankenthal entscheidung olg zweibrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bumann juli beschlossen revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mai gem satz zpo zurckgewiesen parteien tragen jeweils kosten revision streitwert fr revision klgers fr revision beklagten festgesetzt grnde dezember geborene mithin rentenferne klger wendet umstellung zusatzversorgung ffentlichen dienst gesamtversorgungs punktesystem beklagten zusatzversorgungskasse erteilte sa tzungsnderung berprfte startgutschrift landgericht zahlung rente alten satzungsrecht hilfsweise bercksichtigung verschiedener rechenparameter ermittlung startgutschrift gerichtete klage abgewiesen oberlandesgericht zurckweisung berufung brigen festgestellt beklagten neu berechnete startgutschrift wert klger erlangten anwartschaft leistende betriebsrente verbin dlich festlegt dagegen soweit jeweils nachteil rkannt worden klger beklagte revisionen gewandt nachdem senat urteil mrz iv zr bghz betreffend versorgungsanstalt bundes lnder entschieden bergangsregelung fr rentenferne versicherte fhre weiterhin art abs gg verstoenden ungleichbehandlung innerhalb gruppe rentenfernen versicherten unwirksamkeit betreffenden bergangs bzw besitzstandsregelung beklagte revision kostenbernahme fr erledigt erklrt klger erledigungserklrung angeschlossen ii senat bereits hinweisbeschluss mai dargelegt liegen voraussetzungen fr zulassung rev ision klgers mehr revision klgers aussicht erfolg darauf bezug genommen revision klgers gergten gehrsverste liegen erster linie erhobenen vorwurf de klgers satzungsumstellung sei mangels jeglichen anlasses erforderlich wegen verbundenen erheblichen anwartschaftsk rzung versicherten unverhltnismig erufungsgericht auseinandergesetzt gergte nichterhebung ngebotenen beweises ber auswirkungen nherungsverfahrens betrifft hintergrund beklagten ermittelte star tgutschrift wert rentenfernen versicherten erlangten anwar schaften weiterhin verbindlich festlegt bergangsregelung abs satzung beklagten allgemeinen gleichheitssatz art abs gg unvereinbar derzeit en tscheidungserheblichen sachvortrag vgl senatsurteil mrz iv zr aao rn iii nachdem parteien revision beklagten bereinstimmend fr erledigt erklrt abs satz zpo trgt eklagte blick zpo revision verbundenen ko sten kostentragungspflicht anerkannt vgl bgh eschluss oktober xi zr mdr mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb september zwangsvollstreckungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungernsternberg pokrant dr bscher dr bergmann beschlossen rechtsbeschwerde schuldnerin beschluss landgerichts zwickau zivilkammer september aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerde beschwerdegericht zurckverwiesen wert beschwerdeverfahrens grnde schuldnerin aufgrund urteile amtsgerichts zwickau dezember landgerichts zwickau juli rechtskrftig verurteilt worden verschiedene nachbesserungsarbeiten schaufenster automatiktranlage getrnkemarktes glubigers strae vorzunehmen glubiger beantragt ermchtigen kosten schuldnerin urteil amtsgerichts zwickau ziffer abs abs angefhrten nachbesserungsarbeiten vornehmen lassen schuldnerin vorauszahlung kosten verurteilen schuldnerin entgegengetreten behauptet nachbesserungsarbeiten ausgefhrt amtsgericht glubiger antragsgem ersatzvornahme ermchtigt schuldnerin verurteilt kostenvorschuss zahlen landgericht sofortige beschwerde schuldnerin zurckgewiesen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde schuldnerin ii gem abs nr abs satz zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde begrndet beschwerdegericht teil rechtsprechung literatur vgl olg mnchen njw rr kg njw rr walker schuschke walker vollstreckung vorlufiger rechtsschutz aufl zpo rdn wieczorek schtze storz zpo aufl rdn jeweils angenommen einwand schuldnerin verpflichtungen aufgrund rechtskrftigen verurteilung ordnungsgem erfllt sei materiell rechtliche frage vollstreckungsverfahren zpo wege vollstreckungsabwehrklage zpo klren sei glubiger schuldnerin behauptete erfllung bestreite bundesgerichtshof erlass angefochtenen beschlusses dagegen entschieden einwand erfllung vollstreckungsverfahren zpo grundstzlich bercksichtigen bghz njw daran streitfall festgehalten abweichenden beurteilung besteht deshalb anlass schuldnerin bewilligung ersatzvornahme amtsgericht vollstreckungsabwehrklage zpo erhoben dadurch schuldnerin amtsgericht vertretenen ansicht rechnung getragen wonach parteien umstrittene erfllungseinwand verfahren zpo bercksichtigen sei sache danach erneuten entscheidung beschwerdegericht zurckzuverweisen notwendigen feststellungen treffen ullmann ungern sternberg bscher pokrant bergmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix za oktober rechtsstreit ecli de bgh bixza ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterin mhring richter meyberg oktober beschlossen antrag klgerinnen bewilligung prozesskostenhilfe fr nichtzulassungsbeschwerde berufung zurckweisenden beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen april abgelehnt grnde klgerin mehrere glubiger klgerin bgb gesellschaft zusammengeschlossen klgerin einstellung jahr erffneten insolvenzverfahrens ber vermgen jahr seither liquidation befindet schadensersatzansprche beklagten persnlich frheren insolvenzverwalter ber vermgen klgerin geltend landgericht klage abgewiesen berufung klgerinnen erfolglos geblieben klgerinnen beantragen prozesskostenhilfe fr durchfhrung nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufung zurckweisenden beschluss april gewhren schadensersatzansprche beklagten weiterzuverfolgen ii antrag erfolg prozesskostenhilfe klgerinnen bereits deshalb versagen unterlassung rechtsverfolgung klgerinnen allgemeinen interessen zuwiderlaufen wrde satz nr zpo klgerinnen parteifhige vereinigungen erhalten prozesskostenhilfe satz nr zpo unterbleiben rechtsverteidigung allgemeinen interessen zuwiderliefe setzt voraus entscheidung grere kreise bevlkerung wirtschaftslebens angesprochen entscheidung soziale wirkungen ziehen vgl bgh beschluss november zr njw februar ix zb zip rn mwn vorliegend fall verfahren wirtschaftliche soziale bedeutung allgemeines interesse rechtsverfolgung klgerinnen begrnden knnte gesellschaft brgerlichen rechts gefhrte klgerin grundstzlich parteifhige vereinigung sinne prozesskostenhilferechts angesehen vgl bgh beschluss februar aao rn durchsetzung schadensersatzansprchen mitglieder berhrt allgemeinen interessen dient individuellen interesse glubigertreuhand zusammengeschlossenen personen geeignet voraussetzungen satz nr zpo begrnden hieran ndern ausfhrungen schriftsatz august gesellschaft zweck gegrndet worden ansprche mitglieder deren anzahl erlass klagabwei senden erstinstanzlichen urteil ursprnglich personen reduziert durchzusetzen anhaltspunkte unterlassung rechtsverfolgung knnte allgemeinen interessen zuwiderlaufen vereinigung durchfhrung rechtsstreits gehindert wre allgemeinheit dienende aufgaben erfllen erkennen bezglich klgerin scheidet bewilligung prozesskostenhilfe schon deshalb gesellschaft geschftsbetrieb eingestellt erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen erfolgt vgl bgh beschluss februar aao rn klgerin seit jahr mehr werbend ttig befindet derzeit stadium liquidation ausgeschlossen durchfhrung prozesses existenz unternehmens abhngt erhaltung wegen groen zahl arbeitspltzen allgemeines interesse besteht groe zahl kleinglubigern betroffen vgl bgh beschluss februar aao rn mwn schriftsatz august angedeuteten knftigen vorhaben klgerin knnen bewilligung prozesskostenhilfe rechtfertigen insolvenzerffnung aufgelste liquidationsstadium befindliche vereinigungen besitzen rechtsordnung anerkannte existenzberechtigung mehr besteht lage ziele eigener kraft verfolgen btdrucks hinweis bverfge ff regelung satz nr zpo vorsorge dagegen treffen mittellose vereinigungen wirtschaftliche interessen kosten allgemeinheit verwirklichen bgh beschluss februar aao rn mwn hinblick versagung prozesskostenhilfe fr durchfhrung nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens offen bleiben klgerinnen wegen versumung frist einreichung antrag mai beizufgenden unterlagen wiedereinsetzung vorigen stand gewhren gegenstand rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten zumutbar wre kosten aufzubringen satz nr zpo braucht entschieden kayser lohmann mhring pape meyberg vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zb juli rechtsbeschwerdeverfahren ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr goette dr kurzwelly mnke dr gehrlein beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschlu zivilkammer landgerichts berlin november aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens kammer berufungsgerichts zurckverwiesen gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erhoben grnde angefochtenen beschlu landgericht berufung klgers juni verkndete urteil amtsgerichts charlottenburg gem abs zpo kosten unzulssig verworfen wert beschwerdegegenstandes eur bersteigt abs ziff zpo weitere ausfhrungen enthlt beschlu dagegen wendet klger rechtsbeschwerde grundstzlichkeit bezug rechtsmittelstreitwert nichtvermgensrechtlichen angelegenheiten geltend macht sowie versto willkrverbot art abs satz gg verletzung verfahrensgrundrechte art gg rgt beanstandet insoweit angefochtene entscheidung willkrlich wertangaben bergehe grnde fr abweichung wert erkennen lasse ii gem abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde fhrt aufhebung zurckverweisung angefochtene beschlu klger recht beanstandet grnden versehen abs nr zpo beschlsse rechtsbeschwerde unterliegen mssen mageblichen sachverhalt ber entschieden wiedergeben anderenfalls gesetzmigen grnden versehen bgh beschl juni ix zb bghreport rechtsbeschwerdegericht grundstzlich demjenigen sachverhalt auszugehen berufungsgericht festgestellt abs satz zpo fehlen tatschliche feststellungen rechtlichen berprfung lage ausfhrungen berufungsgerichts berprfung ermglichen grnde zivilprozessualen sinne vorliegenden fall lassen minimalen ausfhrungen angefochtenen beschlusses weder streitgegenstand antrge parteien beiden instanzen erkennen begrndung landgerichts fr verwerfung berufung darin liegen wert beschwerdegegenstandes angeblich bersteigt weise nachvollziehbar umfang etwa berufungsgericht erstinstanzliche feststellungen bestimmte aktenbestandteile mgliche vorangegangene zwischenentscheidungen bezug nehmen darf vgl abs satz nr zpo offenbleiben angefochtene beschlu verweist weise anderweitig festzustellende tatsachen wegen bezeichneten verfahrensfehlers senat erhebung gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren abgesehen gkg nr gkg brigen zurckverweisung mglichkeit abs satz zpo gebrauch gemacht beschwerdewert rhricht goette mnke kurzwelly gehrlein'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund juli feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen sexueller ntigung vier fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel aufklrungsrge erfolg weiteren verfahrensrgen sachbeschwerde kommt deshalb revision rgt recht strafkammer verurteilung taten bestreitenden angeklagten allein aussage geschdigten sttzt aufklrungspflicht abs stpo dadurch verletzt angeklagten getrennt lebende dritte ehefrau beatrix zeugin vernommen rge liegt folgendes prozegeschehen zugrunde ersten hauptverhandlungstag juli stellte verteidiger angeklagten antrag beatrix ver nehmen zeitpunkt gegenber geschdigten schwiegertochter angeklagten geuert angeklagte geschlechtsverkehr gewalt androhung gewalt erzwungen antragsziel gegenteiligen bekundungen geschdigten polizei widerlegen glaubwrdigkeit geschdigten erschttern landgericht lehnte beweisantrag begrndung ab zeugin telefongesprch belehrung ber zeugnisverweigerungsrecht erklrt falle ladung hauptverhandlung zeugnis verweigern letzten hauptverhandlungstag stellte verteidiger angeklagten hilfsbeweisantrag faxmitteilung benannten zeugin beatrix juli beweis tatsache verlesen geschdigte gegenber erklrt sei arbeitgeber sexuell belstigt worden landgericht erweiternd antrag vernehmung zeugin ausgelegten hilfsbeweisantrag landgericht urteil begrndung abgelehnt fr fall umfassenden aufgabe zeugnisverweigerungsrechts seien sowohl hilfsbeweisantrag hauptverhandlung juli abgelehnten beweisantrag beweis gestellten behauptungen tatschlichen grnden fr entscheidung bedeutung faxmitteilung bezug aussagebereitschaft zeugin beatrix genderten prozessualen situation htte landgericht jedoch angesichts gegebenen beweislage ladung vernehmung zeugin aufdrngen mssen lassen grnde ablehnung beweisantrages berechtigen grundstzlich aufklrungspflicht entfallen vgl bgh nstz meyer goner stpo aufl rdn grnde liegen entgegen auffassung landgerichts allerdings durfte landgericht juli gestellten beweisantrag vernehmung zeugin beatrix zunchst deshalb ablehnen zeugin telefonisch zeugnisverweigerungsrecht berufen vgl bghst bghr stpo abs satz unerreichbarkeit bgh nstz faxmitteilung zeugin juli wovon landgericht zutreffend ausgegangen bereitschaft zeugin mglicherweise umfassenden aufgabe zeugnisverweigerungsrechts entnehmen lie landgericht abs stpo nunmehr gehalten aufzuklren fall gegebenenfalls zeugin vernehmen annahme landgerichts klrung aussagebereitschaft zeugin bedurft beiden beweisantrgen wissen zeugin gestellten beweisbehauptungen fr entscheidung tatschlichen grnden bedeutung seien begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken gericht mittels verwendeten beweismittel gewonnene berzeugungsgrundlage ausreicht absicherung berprfung weitere beweismittel heranzuziehen grundlage verfahrensablauf beweislage einzelfalls beurteilen je weniger ge sichert beweisergebnis erscheint je gewichtiger unsicherheitsfaktoren je mehr widersprche beweiserhebung tage getreten desto grer anla fr gericht trotz erlangten berzeugung weitere erkennbare beweismglichkeiten benutzen vgl gollwitzer lwe rosenberg stpo aufl rdn nachw besonderem mae gilt aussage aussage steht objektive beweisanzeichen fehlen anforderungen rechtsprechung bundesgerichtshofs beweiswrdigung derartigen fllen stellen vgl hierzu bghr stpo beweiswrdigung bgh stv bgh kusch nstz nstz jeweils nachw nmlich fr glaubwrdigkeit hauptbelastungszeugen wesentlichen umstnde festzustellen vgl bghr stpo abs zeugenvernehmung gelten fr umfang aufklrungspflicht vgl bgh stv soweit landgericht behauptung geschdigte schwiegermutter erklrt sei vergangenheit vater arbeitgebern sexuell belstigt worden vgl nr beweisantrages juli hilfsbeweisantrag fr beurteilung glaubwrdigkeit geschdigten bedeutung zugemessen fr genommen rechtlich beanstanden tatrichter stets gehalten zeugen ber mgliche lgen beweisperson vernehmen behaupteten vorgnge tatgeschehen zusammenhang stehen vgl bghr abs satz stpo bedeutungslosigkeit wissen zeugin beatrix beweistatsachen gestellt worden angeklagten betreffen deshalb tatgeschehen mittelbar zusammenhang stehen gilt insbe sondere fr beweisantrag juli aufgestellte behauptung zeugin geschdigten entgegen deren bekundungen polizeilichen vernehmung zeitpunkt erklrt angeklagten geschlechtsverkehr gezwungen worden geschdigte mglicherweise anzeigeersttattung hierzu falsche angaben gemacht gegebenen beweislage fr beurteilung speziellen glaubwrdigkeit geschdigten glaubhaftigkeit aussage eigentlichen tatgeschehen wesentlicher umstand htte deshalb vornherein bedeutungslos behandelt drfen senat sicher ausschlieen zeugin wre geladen worden zeugnisverweigerungsrecht gebrauch gemacht htte strafkammer angesichts hohen bedeutung konstanz soweit kerngeschehen betrifft gegebenen widerspruchsfreiheit aussagen geschdigten polizei hauptverhandlung beigemessen glaubhaftigkeit deren aussage beurteilt htte zeugin beweisbehauptungen besttigt htte sache bedarf daher neuer verhandlung entscheidung fr neue hauptverhandlung weist senat vorsorglich folgendes sexuelle ntigung gem abs nr stgb erst ausfhrung gewalt erzwungenen sexuellen handlung vollendet gewalthandlungen vorbereitung dienen reichen vollendung vgl bgh nstz rr bereits uerlich ambivalente gewalthandlung teil sexualbezogenen gesamtverhaltens bgh beschlu mai str bedarf allerdings regelmig nherer feststellungen vgl bgh nstz bghr stgb abs sexuelle handlung neue tatrichter annahme versuchter sexueller ntigungen kommen frage etwaigen rcktritts versuch abs stgb jedenfalls fllen prfen denen bislang autonome grnde angeklagten massivere gewalt anzuwenden mglich erscheinen schlielich darauf hingewiesen falle erneuten schuldspruchs annahme minder schwerer flle nahe liegt taten erheblichkeitsschwelle nr stgb unwesentlich berschreiten vgl bgh beschlu juni str trndle fischer stgb aufl rdn schfer praxis strafzumessung aufl rdn tepperwien maatz athing kuckein ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr detlev fischer februar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf februar kosten klgerinnen unzulssig verworfen wert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde rechtsmittel statthaft abs satz nr abs satz zpo jedoch unzulssig abs zpo weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts geltend gemacht divergenz hchstrichterlichen rechtsprechung hinsichtlich frage vertrauensschutzes telefonischen ausknften geschftsstelle bezglich verbescheidung fristverlngerungsantrgen vgl bgh beschl mrz viii zb njw oktober viii zb njw oktober viii zb bgh report fr beurteilung nichteinhaltung berufungsbegrndungsfrist entscheidungserheblich wirksame verlngerung berufungsbegrndungsfrist liegt geltend gemachte mitteilung geschftsstelle ersetzt fristverlngerung vermag verschulden anwalts fristversumung auszuschlieen wiedereinsetzungsantrag gestellt amts wegen gewhrende wiedereinsetzung vorigen stand scheidet mangels aktenkundiger tatsachen vgl bghz beschl januar xi zb njw beschl januar xii zb njw rr eingang verlngerungsantrags mitteilung geschftsstelle ber fristverlngerung weder glaubhaft gemacht akten ersichtlich weiteren begrndung gem abs satz zpo abgesehen dr gero fischer prof dr gehrlein lohmann vill dr detlev fischer vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zb dezember zwangsvollstreckungsverfahren vii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr dressler richter dr kuffer bauner richterinnen dr kessal wulf safari chabestari beschlossen rechtsbeschwerde schuldnerin beschluss zivilkammer landgerichts trier mai kosten zurckgewiesen wert grnde antragsteller begehren gem zpo erteilung vollstreckbaren ausfertigung vergleichs klage amtsgericht verlangte glubiger schuldnerin damaligen beklagten neben grundstck glubigers belegenen grundstck bestimmte manahmen vornehmen lassen bzw unterlassen parteien einigten juni gerichtlichen vergleich einzelnen regelten veranstaltungen schuldnerin durchfhren drfe dabei vermeidung belstigungen glubigers beachten zeitpunkt vergleichsschlusses bereits grundstck dritte notariellem vertrag veruert auflassung erklrt vertrag wurde folgezeit durchgefhrt juni verkaufte glubiger grund grundstck antragsteller september grundbuch eigentmer eingetragen wurden weiterer notarieller urkunde januar trat glubiger ansprche vergleich antragsteller ab abtretung schuldrechtlich wirkung september erfolgen zeitpunkt eigentumsbergangs erwerber april prozessbevollmchtigte glubigers fr antragsteller beantragt prozessvergleich umzuschreiben rechtspfleger januar umschreibung abgelehnt landgericht dagegen gerichtete beschwerde antragsteller zurckgewiesen einzelrichterin erlassene entscheidung ixasenat bundesgerichtshofs ixa zb beschluss november wegen fehlerhafter besetzung beschwerdegerichts aufgehoben sache landgericht zurckverwiesen weiterem beschluss mai landgericht beschluss amtsgerichts januar aufgehoben angewiesen prozessvergleich antragsteller umzuschreiben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt schuldnerin wiederherstellung beschlusses amtsgerichts ii gem abs satz nr abs satz zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht ansicht umschreibung knne antragsteller erfolgen rechtsbergang notariellen vertrag januar nachgewiesen htten gefolgt knne ansicht schuldnerin notarielle vertrag antragstellern rechte glubigers verschaffen knnen glubiger bertragung eigentums verloren rechtsbeschwerde zugelassen frage ver dinglichung anspruchs bgb stelle auffassung rechtsnachfolge grund ergnzungsvereinbarung januar teile hlt rechtlichen nachprfung jedenfalls ergebnis stand senat zulassung gebunden obwohl zulassungsfrage anspruch bgb verdinglicht stellt vorliegend geht anspruch bgb vertraglichen schuldrechtlichen anspruch prozessvergleich glubiger schuldnerin gefolgt ansicht schuldnerin ansprche vergleich unterlassung strungen gerichtet seien seien verlust eigentums glubigers infolge bereignung grundstcks antragsteller verloren gegangen vereinbarung januar liege daher unzulssige rckwirkende abtretung geht schuldnerin fr bedeutsam angesehene frage anspruch bgb wechsel aktivlegitimierten grundstckseigentmers fortbesteht vgl bgh urteil februar vi zr bghz jeweiligen strer erneuten verletzung neu entsteht vgl bgh urteil juni zr njw magebend fr beurteilung vielmehr verstndnis vergleichs juni auslegung darin bernommenen vertraglichen verpflichtungen vergleich zeitpunkt geschlossen worden glubiger grundstckseigentmer jedoch bereits verkauf auflassung grundstcks dritten erwerber notariell vereinbart veruerungsabsicht glubigers schuldnerin bekannt sachlage vergleich verstndiger wrdigung dahin verstanden darin geregelte schuldrechtliche anspruch falle grundstcksbertragung erlschen vielmehr schuldrechtlicher anspruch schuldnerin fr fall geschaffen eigentmerstellung grundstck wechselte glubiger lage vergleich geregelten vertraglichen ansprche erwerber bertragen recht hieraus erloschen abtretung wurde notariellen urkunde januar vollzogen wurde rechtsnachfolge abs zpo erforderlichen form dokumentiert antragsteller daher anspruch umschreibung titels gem zpo dressler kuffer kessal wulf bauner safari chabestari vorinstanzen ag prm entscheidung lg trier entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja verhandlungspflicht urhg abs satz besteht fr abs satz urhg genannten parteien rechtspflicht verhandlung ber aufstellung gemeinsamer vergtungsregeln bgh urteil mrz zr olg mnchen lg mnchen ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz richter prof dr koch prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler richterin dr schwonke fr recht erkannt revision klgers zurckweisung anschlussrevision beklagten urteil oberlandesgerichts mnchen zivilsenat november kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klgers erkannt worden umfang aufhebung anschlussberufung klgers urteil landgerichts mnchen zivilkammer mai abgendert soweit nachteil klgers erkannt worden insoweit folgt neu gefasst festgestellt klger gegenber beklagten verpflichtet ber aufstellung gemeinsamer vergtungsregeln urhg ber eigenproduktionen auftragsproduktionen koproduktionen lizenzproduktionen verhandeln kosten rechtsstreits trgt beklagte rechts wegen tatbestand klger bayerische rundfunk anstalt ffentlichen rechts mitglied arbeitsgemeinschaft ffentlich rechtlichen rundfunkanstalten bundesrepublik deutschland ard strahlt rahmen fernsehprogramms eigenproduktionen auftragsproduktionen koproduktionen sowie lizenzproduktionen eigenproduktionen klger einsatz fest angestellten sowie freien kameraleuten hergestellt brigen produktionsarten stellt klger filme her erwirbt jeweiligen filmhersteller erforderlichen nutzungsrechte herstellung eingesetzten kameraleute schlieen insoweit vertrge ausschlielich jeweiligen filmhersteller auftragsproduktionen dadurch gekennzeichnet klger beauftragten werke allein finanziert whrend koproduktionen klger filmhersteller jeweils anteilig finanziert lizenzproduktionen erwirbt klger erforderlichen rechte film auftrag gegeben koproduziert beklagte verband freischaffender bildgestaltender kameraleu te forderte klger schreiben april verhandlungen aufstellung gemeinsamer vergtungsregeln aufzunehmen treffen sowie schriftlicher korrespondenz parteien forderte beklagte klger erfolglos konkreten stellungnahme vereinbarungsvorschlag schreiben mrz erklrte beklagte verhandlungen fr gescheitert leitete mai beim oberlandesgericht mnchen schlichtungsverfahren klger meint sei verpflichtet verhandlungen stellung gemeinsamen vergtungsregeln einzulassen auftragsproduk tionen koproduktionen lizenzproduktionen sei werknutzer sinne abs satz urhg kameraleuten urheberrechtliche vertragsbeziehung bestehe grundlage vergtungsansprchen knne hinblick eigenproduktionen unterliege ebenfalls einlassungspflicht insoweit ausschlielich bildgestaltenden kameraleuten arbeite fest angestellt seien fr vertragsbeziehungen gelte manteltarifvertrag detaillierte regelungen ber urheberrechte vergtungen enthalte abs satz urhg gemeinsamen vergtungsregeln vorgehe klger beantragt festzustellen gegenber beklagten verpflichtet ber aufstellung gemeinsamer vergtungsregeln urhg ber eigenproduktionen auftragsproduktionen koproduktionen lizenzproduktionen verhandeln landgericht klage hinblick auftragsproduktionen ko produktionen lizenzproduktionen antragsgem stattgegeben hinsichtlich eigenproduktionen abgewiesen lg mnchen grur rr berufungsgericht berufung beklagten anschlussberufung klgers zurckgewiesen dagegen richten berufungsgericht zugelassene revision klgers anschlussrevision beklagten klger verfolgt berufungsgericht zugelassenen revision feststellungsantrag bezug eigenproduktionen beklagte erstrebt anschlussrevision abweisung klage bezug auftragsproduktionen parteien beantragen jeweils rechtsmittel gegenseite zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klger msse lediglich bezug eigenproduktionen verhandlungen ber aufstellung gemeinsamen vergtungsregeln einlassen whrend hinblick auftrags lizenz koproduktionen verpflichtung verhandlung bestehe begrndung ausgefhrt verpflichtung verhandlungen ber aufstellung gemeinsa men vergtungsregeln treffe seiten verwerter abs satz urhg vereinigungen werknutzern einzelne werknutzer begriff werknutzers sei verwertungsrechtlichen sinne ff urhg urhebervertragsrechtlichen sinne verstehen werknutzer sei wer vertragspartner urhebers sei klger sei allein bezug eigenproduktionen hinblick auftrags lizenz koproduktionen vertragspartner filmherstellung mitwirkenden kameraleute daher werknutzer sinne abs satz urhg pflicht verhandlung bereich eigenproduktionen ndere klger vorgelegte manteltarifvertrag gingen abs satz urhg tarifvertrgen enthaltene regelungen gemeinsamen vergtungsregeln vorschrift knne jedoch entnommen falle bestehender tarifvertrge aufstellung gemeinsamen vergtungsregeln sinne urhg vorneherein verhindert solle gesetz regele vielmehr rechtsfolgen kollision gehe daher ganz selbstverstndlich mglichkeit koexistenz beider rechtsquellen danach sollten gemeinsame vergtungsregeln beim vorliegen kollidierender regelungen tarifvertrag vollstndig auer kraft treten son dern insoweit tarifvertrag zurcktreten bestimmungen gleichen regelungsgegenstand enthielten ii beurteilung gerichtete revision klgers be grndet anschlussrevision beklagten dagegen erfolg klger verpflichtet beklagten ber aufstellung gemeinsamer vergtungsregeln fr eigenproduktionen auftragsproduktionen verhandeln gegenstand revisionsverfahrens klage insoweit klger feststellung beantragt gegenber beklagten verpflichtet ber aufstellung gemeinsamer vergtungsregeln urhg ber eigenproduktionen auftragsproduktionen verhandeln soweit klage hinblick koproduktionen lizenzproduktionen stattgegeben worden beklagte hingenommen klage negative feststellungsklage gem abs zpo zulssig zulssiger gegenstand feststellungsklage gem abs zpo bestehen nichtbestehen rechtsverhltnisses knnen einzelne rechtsverhltnis ergebende rechte pflichten gehren bloe elemente vorfragen rechtsverhltnisses reine tatsachen wirksamkeit willenserklrungen rechtswidrigkeit verhaltens rechtsverhltnis rechtlich geregelte beziehung person personen gegenstnden verstehen st rspr vgl bgh urteil dezember zr wm rn mwn klger begehrte feststellung verhandlungen beklagten ber aufstellung gemeinsamer vergtungsregeln fr eigenproduktionen auftragsproduktionen verpflichtet betrifft nichtbestehen rechtlich geregelten beziehung parteien mithin nichtbestehen rechtsverhltnisses frage verpflichtung einlassung schlichtungsverfahren gem abs urhg rechtsverhltnis sinne zpo darstellt vgl bgh beschluss juni zb grur rn wrp aussetzung schlichtungsverfahrens parteien streitfall diskutierten fragen auslegung begriffs werknutzers sinne abs satz urhg eventuellen sperrwirkung tarifvertrgen knnen dagegen bloe elemente vorfragen rechtsverhltnisses isoliert gegenstand negativen feststellungsklage gem abs zpo erforderliche feststellungsinteresse ebenfalls gegeben interesse alsbaldigen feststellung bestehens nichtbestehens rechtsverhltnisses sinne vorschrift anzunehmen recht rechtsposition klgers gegenwrtige gefahr ungewissheit droht erstrebte urteil geeignet gefahr beseitigen falle negativen feststellungsklage gefhrdung darin liegen beklagte anspruchs klger berhmt fr rechtsberhmung reicht beklagte geltend macht bestehenden rechtsverhltnis knne bestimmten voraussetzungen deren eintritt ungewiss sei anspruch klger ergeben st rspr vgl etwa bgh urteil april zr grur rn wrp abschlagspflicht mwn landgericht berufungsgericht bezug genommenen urteil grundstzen feststellungsinteresse klgers bejaht angenommen beklagte dadurch klger schreiben april aufgefordert verhandlun gen ber aufstellung gemeinsamer vergtungsregeln aufzunehmen entsprechende verpflichtung klgers geltend gemacht beurteilung lsst rechtsfehler erkennen negative feststellungsklage begrndet berufungsgericht angenommen werknutzer vereinigun gen urhebern htten abs urhg ausdruck kommenden willen gesetzgebers gemeinsame vergtungsregeln aufzustellen seien folglich einander verpflichtet ber aufstellung gemeinsamer vergtungsregeln verhandeln beurteilung hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand gesetzlichen regelung besteht entgegen ansicht berufungsgerichts verpflichtung werknutzern vereinigungen urhebern ber aufstellung gemeinsamer vergtungsregeln verhandeln kommt daher darauf aufstellung gemeinsamer vergtungsregeln fr auftragsproduktionen eigenproduktionen parteien entgegensteht beklagte auftragsproduktionen werknutzer anzusehen abs satz urhg fr eigenproduktionen manteltarifvertrag besteht abs satz urhg aa gem abs satz urhg stellen vereinigungen urhebern vereinigungen werknutzern einzelnen werknutzern gemeinsame vergtungsregeln bestimmung angemessenheit vergtungen urhg wortlaut bestimmung lsst verpflichtung verhandlung ber gemeinsame vergtungsregeln entnehmen bb regelungszusammenhang bestimmungen ber stellung gemeinsamer vergtungsregeln ergibt verpflichtung parteien verhandlung ber gemeinsame vergtungsregeln besteht gemeinsame vergtungsregeln knnen urhg entweder unmit telbar vereinbarung parteien abs satz urhg verfahren schlichtungsstelle abs urhg aufgestellt parteien knnen verfahren aufstellung gemeinsamer vergtungsregeln schlichtungsstelle vereinbaren abs satz urhg zuvor ber aufstellung gemeinsamer vergtungsregeln verhandelt parteien verfahren aufstellung gemeinsamer vergtungsregeln schlichtungsstelle vereinbaren verhandlungen ber aufstellung gemeinsamer vergtungsregeln verpflichtet folgt regelung abs satz nr urhg wonach schlichtungsverfahren schriftliches verlangen partei stattfindet partei binnen drei monaten nachdem partei schriftlich aufnahme verhandlungen verlangt verhandlungen ber gemeinsame vergtungsregeln beginnt partei trifft danach verpflichtung allenfalls obliegenheit aufstellung gemeinsamer vergtungsregeln mitzuwirken vgl wandtke grunert wandtke bullinger urheberrecht aufl urhg rn kotthoff dreyer kotthoff meckel urheberrecht aufl urhg rn vgl dietz haedicke schricker loewenheim urheberrecht aufl urhg rn vgl beschlussempfehlung bericht rechtsausschusses bt drucks entscheidung bedarf frage revisionserwide rung geltend macht rechtspflicht einlassung schlichtungsverfahren besteht streitgegenstand vorliegenden verfahrens angesichts klaren eindeutig gefassten klageantrags verpflichtung mitwirkung schlichtungsverfahren allein frage pflicht klgers gegenber beklagten besteht ber aufstellung gemeinsamen vergtungsregeln verhandeln parteien schriftstz lich ber bestehen verhandlungspflicht ber pflicht klgers einlassung schlichtungsverfahren gestritten darauf bezogenen negativen feststellungsklage vgl bgh grur rn aussetzung schlichtungsverfahrens angesichts eindeutig allein verhandlungspflicht bezogenen klageantrags klger gegenstand vorliegenden verfahrens festgelegt bedeutung abs satz zpo iii danach angefochtene urteil revision klgers zuheben soweit darin nachteil erkannt worden abs zpo insoweit sache endentscheidung reif klage teilweiser abnderung landgerichtlichen urteils insoweit stattzugeben abs zpo anschlussrevision beklagten zurckzuweisen kostenentscheidung folgt abs satz abs zpo koch schaffert lffler kirchhoff schwonke vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss envz oktober energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs oktober prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr raum dr strohn dr grneberg dr bacher beschlossen beschwerde nichtzulassung rechtsbeschwerde dezember verkndeten beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf zurckgewiesen betroffene gerichtskosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sowie notwendigen auslagen bundesnetzagentur tragen wert fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren euro festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde unbegrndet sache wirft weder fragen grundstzlicher bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung bundesgerichtshofs abs enwg nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen frage konkurrenzverhltnis missbrauchsverfahren abs enwg verwaltungsvollstreckung kommt grundstzliche bedeutung sinne abs nr enwg frage lsst weiteres beantworten vollstreckung verwaltungsakten regulierungsbehrde magabe fr vollstreckung verwaltungsmanahmen geltenden vorschriften enwg ausdrcklich vorgesehen weder regelung enwg lassen anhaltspunkte dafr entnehmen vollstreckung bereits ergangenen vollziehbaren verwaltungsakts streitfall form allgemeinverfgung ergangenen bgh beschluss april kvr rde rn ff edifact festlegung gpke unterbleiben ziel vollstreckungsmanahme erlass individuellen verfgung grundlage enwg erreicht knnte tolksdorf raum grneberg strohn bacher vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb cb stvollzg ff justizvollzugsbedienstete gerichtete verbot gefangenen waffen ausbruchswerkzeuge gefhrliche sachen berlassen bezweckt gerade schutz vollzugsbediensteter bgh beschluss september iii zr olg koblenz lg trier iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa galke dr herrmann beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz oktober zurckgewiesen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert grnde klger justizvollzugsbeamte beklagte land amtshaftungsansprche fr gesundheitsschden geltend gewaltsamen ausbruch gefangenen tizvollzugsanstalt jus erlitten entweichung wurde dadurch ermg licht streithelferin beklagten seinerzeit ebenfalls justizvollzugsbedienstete gefangenen heimlich ausbruchswerkzeuge schusswaffe zukommen lie klger holten gefangenen hofgang ab dabei wurden berwltigt hierfr eingeschmuggelte pistole einsetzte pflichtverletzungen streithelferin gesttzten amtshaftungsanspruch klger hlt beklagte entgegen htten ihrerseits dienstpflichten verletzt obliegende ordnungsgeme durchsuchung gefangenen sachen haftraums unterlassen htten landgericht klage abgewiesen berufungsgericht bercksichtung mitverschuldens klger stattgegeben beschwerde erstrebt beklagte berufungsgericht versagte zulassung revision ii revision zuzulassen rechtssache grundstzliche bedeutung abs satz nr zpo entscheidung revisionsgerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung rechtsfortbildung erforderlich abs satz nr zpo nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene frage amtstrger klger pflichtwidrig versumt eintritt schadensereignisses verhindern pflichtwidrigen mitverursachung entsprechenden gefahr gleich nachrangig verpflichteten amtstrger streithelferin beklagten amtshaftungsanspruch dienstherrn herleiten klrungsbedrftig magebend jeweilige zweck verletzten amtspflicht streithelferin verletzte verbot gefangenen ausbruchswerkzeuge waffen berlassen dient gerade schutz brigen strafvollzugsbediensteten personenkreis gegenstnden ausgehenden gefahren ausgesetzt insbesondere waffen gefangenen zweck ausbruchs berlassen erster linie bestimmt vollzugsdienstangehrige eingesetzt deren aufgabe entweichungen verhindern widerstand hiergegen waffe gebrochen personen erwarten entspricht begriff beeintrchtigten sicherheit anstalt ff stvollzg abwendung gefahren fr haftanstalt aufhltigen personen erfasst calliess mller dietz strafvollzugsgesetz aufl rn gleiches gilt fr schutzzweck stgb schnke schrder stgb aufl rn klarstellung problemkreis revisionsurteil bedarf einbeziehung vollzugsbediensteter schutzbereich vollzugsangehrigen gerichteten verbots gefangenen waffen berlassen liegt hand rechtsprechung literatur gegenteiliges vertreten siehe vielmehr stein itzel schwall praxishandbuch amts staatshaftungsrechts rn allerdings entscheidenden fall anlass fr ausfhrungen genommen drften pflichtverletzungen geschdigten vollzugsangehrigen durchsuchung gefangenen haftraums sachen dementsprechend berufungsgericht zutreffend entschieden ber abs bgb bercksichtigen weiteren begrndung gem abs halbs zpo abgesehen schlick streck galke kapsa herrmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zb november rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs november richter dr hbsch dr beyer dr leimert wiechers dr frellesen beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschlu zivilkammer landgerichts halle april aufgehoben sache erneuten entscheidung landgericht ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens entscheiden zurckverwiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens grnde klgerin berufung urteil amtsgerichts hallesaalkreis oktober eingelegt frist begrndung berufung lief verlngerung januar ab prozebevollmchtigte klgerin begrndete berufung schriftsatz januar eingangsstempel landgerichts halle februar gericht einging anfrage kammer berufung wegen verspteten eingangs berufungsbegrndung zurckgenommen prozebevollmchtigte vorgebracht berufungsbegrndung sei bereits januar mitarbeiter rechtsanwaltsfachangestellten gerichtsgebude raum anwaltsfcher fr ge richtspost bestimmtes fach aufschrift landgericht eingeworfen worden danach mitarbeiter kanzlei begeben schriftsatz postausgangsbuch ausgetragen nachweis fr behauptung prozebevollmchtigte klgerin eidesstattliche versicherung mitarbeiters betreffende seite postausgangsbuch vorgelegt darber hinaus zeugnis mitarbeiters sowie weiteren angestellten berufen landgericht berufung einholung stellungnahme prsidenten landgerichts halle unzulssig verworfen dagegen richtet rechtsbeschwerde klgerin ii form fristgerecht eingelegte rechtsbeschwerde statthaft abs nr zpo abs satz zpo brigen zulssig abs zpo angefochtene entscheidung beruht offenkundigen verletzung grundrechts klgerin gewhrung rechtlichen gehrs art gg landgericht entscheidungserhebliches vorbringen klgerin kenntnis genommen offensichtlich unzutreffenden annahme gelangt entscheidung sttzt fall rechtssache grundstzliche bedeutung abs nr zpo bgh beschlu oktober xi zr entsprechenden regelung abs nr zpo verffentlichung bghz bestimmt zulassungsgrund abs nr zpo gegeben bgh beschlu juli zb njw verffentlichung bghz bestimmt bedarf vorliegenden fall entscheidung rechtsmittel begrndet ausgangspunkt richtig ausfhrungen landgerichts klgerin abs zpo gegenbeweis dafr obliegt berufungsbegrndung erst eingangsstempel nachgewiesen abs zpo februar bereits januar landgericht halle eingegangen wege freibeweises fhrende gegenbeweis erfordert volle berzeugung gerichts rechtzeitigen eingang wobei allerdings anforderungen wegen beweisnot berufungsfhrers hinsichtlich gerichtsinterner vorgnge berspannt drfen bgh urteil mai xii zr versr ii nachw gegenbeweis landgericht verkennt eidesstattliche versicherungen gefhrt gericht volle berzeugung richtigkeit versicherten behauptung vermitteln bgh urteil april xii zb njw vorliegenden fall gegenbeweis entgegen auffassung landgerichts eidesstattliche versicherung rechtsanwaltsfachangestellten vorgelegten auszug kanzlei prozebevollmchtigten klgerin gefhrten postausgangsbuch erbracht landgericht geht zutreffend davon betreffende fach landgerichtsgebude einwurf fristgebundener anwaltlicher schriftstze bestimmt eingeholten stellungnahme prsidenten landgerichts allgemeine ablufe ber bearbeitung weise eingehenden schriftstze geschildert konkrete erinnerung justizbediensteten bearbeitung fraglichen schriftsatzes daraus ergibt gleichwohl meint landgericht eidesstattlichen versicherung mitarbeiters berufungsbegrndungs schriftsatz januar persnlich gerichtsfach geworfen anschlieend postausgangsbuch vermerkt insbesondere deshalb folgen knnen darstellung berreichte auszug postausgangsbuchs entgegenstehe sei fragliche schriftsatz aufzufinden annahme trifft postausgangsbuch unbersehbar januar vorliegende sache betreffenden kanzleiaktenzeichen eingetragen tag schriftsatz ser sache landgericht halle zugeleitet worden sachlage senat beweiswrdigung landgerichts hinsichtlich beurteilung zulssigkeit berufung gebunden bgh urteil mai aao ii bedenken eidesstattlichen versicherung mitarbeiters glauben verbindung gelegten auszug postausgangsbuch beweis fr rechtzeitigen eingang berufungsbegrndung januar gefhrt anzusehen zustzlichen zeugenvernehmung mitarbeiters sowie prozebevollmchtigten klgerin benannten weiteren mitarbeiters bedarf danach mehr dr hbsch dr beyer wiechers dr leimert dr frellesen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs regelung abs bgb findet anwendung mehreren gesamtglubigern grundschuld eigentmer belasteten grundstcks bgh beschluss april zr olg bremen lg bremen zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidt rntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen september kosten klgerin zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde klgerin einzig geltend gemachte zulassungsgrund sicherung einheitlichen rechtsprechung liegt htte berufungsgericht begrndetheit klageanspruchs bercksichtigung vorschrift abs bgb geprft wre ergebnis ausgefallen gilt rechtsinstitut gesamtglubigerschaft sachenrecht senat bghz dementsprechend gesamtglubigerberechtigung grundschuld rechtlich mglich senat urteil dezember zr wm folge vorschrift abs bgb anwendbar vereinigung forderung schuld person gesamtglubigers rechte brigen glubiger schuldner erlschen whrend schuldrecht unumstliche grundsatz gilt niemand forderung gilt bgb immobiliarsachenrecht erlaubt deshalb sowohl originre bestellung nachtrglichen erwerb grundschuld eigenen grundstck eigentmergrundschuld abs abs bgb identitt grundschuldglubiger grundstckseigentmer berhrt bestand inhalt grundschuld tritt konsolidation rechtserlschender wirkung fr gesamtglubigerschaft grundschuld bedeutet gesamtglubiger eigentmer belasteten grundstcks grundschuld fr eigentmergrundschuld fr gesamtglubiger fremdgrundschuld bestehen bleibt heilbron schsarch ff vgl senat urteil dezember zr wm bestellung grundschuld bruchteilseigentmer anteilen fr gesamtglubiger handelt einzige mehreren personen zustehende grundschuld mehrheit rechten allerdings unabhngig voneinander bestehen bgb weise miteinander verbunden glubiger eigenes befriedigungsrecht befriedigung einzigen jedoch wirkt senat bghz alledem eigentumserwerb lschen rechte beklagten folge gehabt glubiger grundschuld beklagte kostenentscheidung beruht abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens nimmt senat nennbetrags grundschuld vgl zller herget zpo aufl rdn lschung krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen lg bremen entscheidung olg bremen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil zr verkndet dezember kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dezember vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter tropf dr klein dr lemke dr schmidtrntsch fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen urteil vorlufig vollstreckbar tatbestand klger erwerb immobilien zweck kapitalanlage interessiert ber anderweit verklagten vermittler langte kenntnis immobilien wohnpark schlo oktober november beklagten notarielle kaufvertrge ber wohnung nr preis dm wohnung nr preis dm kaufpreis fr wohnung nr zahlte klger februar wurde eigentmer wohnung nr grundbuch eingetragen kaufpreis fr wohnung nr zahlte klger schreiben november erklrte klger anfechtung kaufvertrge wegen arglistiger tuschung strebt rckabwicklung kaufvertrags ber wohnung nr feststellung unwirksamkeit kaufvertrags ber wohnung nr behauptet beiden wohnungen berteuert verkauft worden seien smtliche berechnungs bewertungsgrundlagen htten falsch erwiesen wohnung nr sei wirklichkeit dm wert wohnung nr dm wohnungen seien erheblichem umfang renovierungsbedrftig whrend versichert worden sei wohnungen seien gerade renoviert worden seien derzeit verschiedene verwalter ttig hausgelder verteure htten geschftsfhrer beklagten gewut landgericht klage abgewiesen berufung erfolg geblieben revision verfolgt klageanspruch entscheidungsgrnde berufungsgericht verneint nichtigkeit kaufvertrge bgb klger schon schlssig dargetan beiden wohnungen weit ber wert verkauft worden seien behauptungen seien luft gegriffen klger dargelegt weshalb hierzu beklagten vorgelegtes gutachten unrichtig solle einzelnen dargelegt mssen ii hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofes rechtsgeschft guten sitten verstoen abs bgb nichtig aufflliges miverhltnis leistung gegenleistung besteht weitere umstnde hinzutreten insbesondere begnstigte verwerflicher gesinnung gehandelt insbesondere fall begnstigte vertragspartner schwchere lage teils bewut vorteil ausnutzt leichtfertig einsicht verschliet unkenntnis wahren verhltnisse ungnstigen vertrag einlt miverhltnis besonders grob allein deswegen schlu bewute grob fahrlssige ausnutzung irgendeines vertragspartner entscheidungsfreiheit beeintrchtigenden umstandes verwerfliche gesinnung zulssig besonders groben miverhltnis auszugehen wert leistung knapp doppelt hoch wert gegenleistung begnstigten vgl senat bghz senatsurt oktober zr njw tatschliche vermutung besondere umstnde erschttert schlufolgerung verwerfliche gesinnung erffnen umstnde knnen namentlich sachgerechten bervorteilung regelmig ausschlieenden bemhungen ermittlung umstnden angemessenen leistungsverhltnisses ergeben etwa fehlerhaften verkehrswertgutachten grundlage kaufpreisbemessung senat bghz senatsurt mrz zr wm juli zr njw grundstze berufungsgericht angewendet klger schon grobe miverhltnis kaufpreis grundstckswert schlssig dargelegt berufungsgericht revision erfolg rgt anforderungen substantiierung klagevortrags berspannt berufungsgericht ansatz verkennt sachvortrag begrndung klageanspruchs schlssig prozestoff erheblich klger tatsachen vortrgt verbindung rechtssatz geeignet klage geltend gemachte recht person klgers entstanden erscheinen lassen angabe nherer einzelheiten erforderlich fr rechtsfolgen bedeutung gericht mu lage grund tatschlichen vorbringens entscheiden gesetzlichen voraussetzungen fr bestehen geltend gemachten anspruchs vorliegen sachvortrag bedarf hinblick erwiderung gegners ergnzung infolge einlassung unklar mehr schlu entstehung geltend gemachten rechts zult beweisaufnahme bestrittenen erheblichen vorbringen darf abgelehnt behauptung konkret genug stellungnahme gegners ermglichen erheblichkeit vorbringens beurteilen senatsurt november zr njw rr september zr njw rr jeweils fr umfang darlegungslast grad wahrscheinlichkeit sachverhaltsschilderung bedeutung senatsurt mai zr njw juni zr njw rr jew richtig rechtliche ansatz berufungsgerichts wonach zivilproze wegen rechtsmibrauchs unzulssig behauptung greifbare anhaltspunkte fr vorliegen bestimmten sachverhalts willkrlich aufs geratewohl gleichsam blaue hinein aufzustellen vgl bgh urt november viii zr njw urt mrz viii zr njw urt juli vii zr njw rr annahme solch mibruchlichen verhaltens zurckhaltung geboten oftmals partei erspart bleiben zivilproze tatsachen behaupten ber genauen kenntnisse lage dinge fr wahrscheinlich hlt bgh urt april vi zr njw regel fehlen jeglicher tatschlicher anhaltspunkte vorwurf behauptung blaue hinein rechtfertigen knnen bgh urt april aao hieran gemessen berspannt berufungsgericht anforderungen vorbringen klgers einzurumen klger erster instanz objektiv bestehendes grobes miverhltnis leistung gegenleistung beiden vertrgen behauptet nher erlutert zweiter instanz indessen vorgetragen wohnung nr kaufpreis dm dm wohnung nr kaufpreis dm dm wert umstand organen beklagten bekannt sei behauptung wre unbeachtlich angaben ersichtlich luft gegriffen wren worauf revision recht hinweist fall klger berufungsbegrndung beklagtenseite vorgelegten gutachten auseinandergesetzt dargelegt worin fehler sieht sollen nher erlutert angesetzten boden ertragswert darin liegen gutachten guter erhaltungszustand vorausgesetzt wohingegen wirklichkeit erheblicher sanierungsbedarf bestehe vortrag wissen zeugen gestellt geschftsfhrer fa grundbesitz verwaltungs gmbh wohnanlage verwaltet betreut sachkenntnis sollen auerdem augenscheins sachverstndigenbeweis angeboten entgegen annahme berufungsgerichts brauchte klger intensiver einzelheiten preisbildung zugrundeliegenden wertgutachtens auseinanderzusetzen gutachten sonderlich ausfhrlich bietet kaum mehr ansatzpunkte fr sachliche auseinandersetzung klger genutzt deshalb gengte klger sicht wesentlichen einwnden auseinandersetzte kaufanreiz qualifizierte klger entgegengehalten vortrag wegen unterschiedlichen kaufpreise zudem unterschiedlichen wohnungen unstimmig sei klger gerade geltend wegen erhaltungszustands wertmig nahezu gleichwertig geworden vorbringen klgers lt entgegenhalten geldan lage gegangen sei steht annahme sittenwidrigkeit vornherein entgegen gilt fr bereitschaft klgers vergleichsvorschlag landgerichts folgen bereitschaft partei annahme vergleichsvorschlags gerichts hngt entscheidend davon ab partei angesichts vorschlags prozeaussichten beurteilt rckschlsse darauf wert wohnungen abschlu streitig gewordenen kaufvertrags lt bereitschaft berufungsgericht verfahrensfehlerhaft durchfhrung beweisaufnahme ber hhe klger behaupteten verkehrswertes unterlassen berufungsurteil aufzuheben sache nachholung erforderlichen feststellungen berufungsgericht zurckzuverweisen wenzel tropf lemke klein schmidt rntsch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers oktober gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts magdeburg april magabe unbegrndet verworfen fr tat ii urteilsgrnde freiheitsstrafe zwei jahren verhngt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels insoweit adhsionsverfahren entstandenen besonderen kosten neben adhsionsklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen fachen schweren sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen sowie fachen sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt adhsionsentscheidung getroffen weiteren tatvorwrfen freigesprochen hiergegen gerichtete verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision sachrge entscheidungs formel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo fall ii urteilsgrnde begegnet zumessung einzelfreiheitsstrafe durchgreifenden rechtlichen bedenken fall landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern gem abs nr stgb tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen gem abs nr stgb freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt minder schweren fall abs halbs stgb fllen abs stgb verneint generalbundesanwalt insoweit ausgefhrt verhngung einzelstrafe jahren monaten tat ii urteilsgrnde allerdings bestand ergnzend tat aufgefhrten strafzumessungskriterien durchfhrung oral analverkehr erhebliche schmerzen nebenklgers weinen nebenklgers veranlasste angeklagten beendigung verkehrs tat berdurchschnittliches gewicht zukommen lassen ua feststellungen gedeckt jugendschutzkammer feststellungen verschiedenen einzeltaten vermengt angeklagte tat ii tat ii nebenklger oral analverkehr verbt jedoch kammer tat erheblichen schmerzen nachfolgend beim stuhlgang anhielten weinen nebenklgers tatausbung festgestellt feststellungen betreffen tat ii anal oralverkehr kam bereinstimmung antrag generalbundesanwalts reduziert senat einzelfreiheitsstrafe fall ii urteilsgrnde zwei jahre entspricht rechtsfehlerfrei zugemessenen einzelstrafen landgericht hinsicht parallel liegenden fall ii urteilsgrnde sowie wegen festgestellten umstnde folgen tat weinen lnger andauernde schmerzen schwerer wiegenden tat ii urteilsgrnde verhngt entgegen auffassung generalbundesanwalts adhsionsentscheidung rechtsfehlerfrei ergangen landgericht angeklagten zahlung schmerzensgeldes hhe verurteilt adhsionsklger hierauf gerichteten zahlungsantrag versptet angebracht abs satz stpo vertreter adhsionsklgers leistungsantrag zuvor auerhalb hauptverhandlung zugestellt bereits verlesen worden termin april zunchst erst schlussvortrag vertreterin staatsanwaltschaft gestellt weiteren schlussvortrgen letzten wort angeklagten wurde nochmals beweisaufnahme eingetreten sodann geschlossen anschlieend wiederholten verfahrensbeteiligten zuvor gestellten antrge gem abs satz stpo adhsionsantrag beginn schlussvortrge rechtszug abschlieenden urteil vorausgehen mehr gestellt prklusion greift jedoch gericht erneut beweisaufnahme eingetreten meyer goner stpo aufl rn stets beginn letzten schlussvortrge abzustellen hilger lwerosenberg stpo aufl rn danach adhsionsantrag rechtzeitig angebracht worden zweck regelung abs satz stpo staatsanwalt gelegenheit geltend gemachten vermgensrechtlichen anspruch verletzten stellung beziehen bgh beschlsse august str bghr stpo abs antragstellung september str nstz gegebenen fallgestaltung erfllt senat teilt auffassung generalbundesanwalts adhsionsantrag anforderungen abs satz stpo gengt vorschrift adhsionsantrag gegenstand grund geltend gemachten anspruchs bestimmt bezeichnen vgl hilger lwe rosenberg stpo aufl rn mwn gegebenen umstnden reichte jedoch antrag februar erfolgte bezugnahme anklageschrift erhobenen tatvorwrfe vgl bgh beschluss august str anklage zugrunde liegende sachverhalt einfach berschaubar fllen richteten vorwrfe ausschlielich angeklagten tatopfer fllen adhsionsklger senat ber revision angeklagten beschluss abs stpo befinden obwohl generalbundesanwalt aufhebung angefochtenen urteils adhsionsausspruch beantragt revisionsgericht ber strafrechtlichen teil urteils beschlussverfahren entscheiden hierbei ber rechtsmittel zubilligung entschdigung verletzten bindung antrag generalbundesanwalts mitbefinden vgl bgh beschlsse juli str nstz rr november str brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben herabsetzung einzelstrafe fall ii urteilsgrnde zwei jahre ntigt aufhebung ausspruchs ber gesamtstrafe bereinstimmung generalbundesanwalt schliet senat blick verhngten einzelstrafen fnfmal zwei jahre zweimal sechs monate freiheitsstrafe landgericht htte fall ii freiheitsstrafe zwei jahren verhngt mildere gesamtstrafe festgesetzt htte sost scheible cierniak mutzbauer franke bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr november rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter schlick richter drr dr herrmann wstmann richterin harsdorf gebhardt beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november zurckgewiesen gerichtskosten beschwerdeverfahrens auergerichtlichen kosten beklagten klger klger klger klger tragen beschwerdewert festgesetzt grnde klger beteiligten fr teilweise zusammen ehepartnern vermittlung gmbh november februar gmbh folgenden gmbh aufgelegten managed account anlage wurden gelder anlegern gesammelt deren gemeinsame rechnung handel termingeschften betreiben jahr wurde insolvenzverfahren ber vermgen gmbh erffnet seit fr gesellschaft spter deren mitgeschftsfhrer ttige wurde jahr wegen betruges tateinheit urkundenfl schung freiheitsstrafe sieben jahren vier monaten verurteilt beklagte wirtschaftsprfer prfte auftrag gesellschaft seit deren jahres konzernabschlsse ff hgb sowie einhaltung meldepflichten verhaltensregeln wphg erteilte prfungen beanstandungen fhrten besttigungsvermerke flschungen vorgenommen wirklichkeit bestehendes konto brokergesellschaft bezogen bemerkte beklagte prfungen klger nehmen beklagten wegen verlustes eingezahlten betrge schadensersatz anspruch beklagte telefongesprch vermittlerin oktober positiv ber seriositt gmbh geuert angeboten prfberichte testate zwecke weiterleitung kunden bermitteln beratungsgesprchen vermittlerin hierauf bezug genommen soweit vorhanden prfberichte beklagten vorgelegt grundlage fr anlageentscheidung klger geworden seien vorinstanzen klage erfolg beschwerde erstreben klger zulassung revision ii voraussetzungen fr zulassung revision liegen beantwortung beschwerde aufgeworfenen fragen erfordert erffnung revisionsverfahrens abs zpo berufungsgericht richtig entschieden rechtsprechung senats geklrt nheren voraussetzungen haftung wirtschaftsprfers pflichtprfung gesellschaft ff hgb betraut dritten gegenber betracht kommt vgl bghz danach gilt grundstzlich abschlussprfer fr fehler abs satz hgb gesellschaft verbundenes unternehmen geschdigt worden gegenber jedoch anteilseignern sonstigen glubigern gesellschaft ersatz daraus entstehenden schadens verpflichtet vgl bghz bestimmung hgb schliet rechts wegen fr abschlussprfer vertraglicher grundlage schutzpflicht gegenber dritten personen begrndet bghz aao annahme vertraglichen einbeziehung dritten schutzbereich jedoch strenge anforderungen stellen bghz ff rn besttigungsvermerken abs hgb ohnehin bedeutung zukommt dritten einblick wirtschaftliche situation publizittspflichtigen unternehmens gewhren fr beabsichtigtes engagement beurteilungsgrundlage geben gesetzgeber veranlasst verantwortlichkeit abschlussprfers ebenso weit ziehen gengt fr annahme schutzwirkung betroffenen bereich allein dritter sachkunde geprgte stellungnahme prfers fr erkennbar grundlage entscheidung wirtschaftlichen folgen mchte senat daher namentlich bedenken stillschweigende ausdehnung haftung dritte geuert hierfr grundstzlich fr erforderlich gehalten abschlussprfer deutlich drittinteresse besondere leistung erwartet ber erbringung gesetzlich vorgeschriebenen pflichtprfung hinausgeht vgl bghz rn gemessen grundstzen beanstanden berufungsgericht vertragliche haftung beklagten verneint unmittelbare vertragliche beziehungen bestanden parteien grundlage auskunftsvertrags beschwerde beanstandet feststellung berufungsgerichts prfvertrag gmbh beklagten schutzwirkungen zugunsten beitretenden anleger ergaben beschwerde mchte telefonischen kontakten vermittlerin beklagten oktober entnehmen insoweit auskunftsvertrag zustande gekommen sei knftige kunden vermittlerin einbezogen worden seien insoweit hlt zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung rechtsfortbildung fr erforderlich schon zweifelhaft telefongesprch oktober auskunftsvertrag vermittlerin beklagten entnommen berufungsgericht hinweisbeschluss april urteil bezug nimmt unterstellt schutzwirkungen zugunsten anleger verneint ergnzende auslegung ergebe beklagte gegenber vornherein berschaubaren anzahl anlegern vertragliche haftung bernommen beanstanden beweisergebnis vernehmung zeugin ergeben berufungsge richt senat vorliegenden parallelsachen gewrdigt denen rechtzeitigen vortrag dortigen klger bercksichtigen sei einbeziehung kunden gegangen zeitpunkt gesprchs kundendatei vermittlerin befunden htten beschwerde macht bezugnahme urteile zivilsenats bundesgerichtshofs november zr njw april zr bghz geltend einbeziehung setze voraus zahl namen schtzenden dritten vornherein feststnden schuldner kenne fallgestaltungen entscheidungen zugrunde lagen indes vergleichbar sache zr ging einbeziehung unbekannten brgen vervielfltigung risikos verbunden whrend sache zr wert sicherheit vorgesehenen grundstcks risiko gutachter herangezogenen sachverstndigen begrenzte demgegenber fr vorliegende fallkonstellation mageblich dritthaftung pflichtprfers strengen voraussetzungen angenommen siehe oben prfung frage bedeutung rahmen auskunftsvertrags pflichtprfer wenig mehr besttigt prfung vorgenommen bezogen bestimmten zeitpunkt beanstandungen ergeben billigerweise erwartet wolle gegenber vielzahl bekannter kunden vermittlerin fr seriositt geprften unternehmens eintreten vgl senatsurteil dezember iii zr njw rr rn wre versto gesetzliche wertung abs satz hgb gegebenen umstnden annehmen pflichtprfer bernehme besonderen anlass gegenleistung gewissermaen doppelter hinsicht konkludent sowohl begrndung mgliche vervielfltigung haftung umstnden raum fr berlegung be schwerde komme ferner schadensersatzanspruch beklagten verschulden vertragsschluss betracht soweit mgliche deliktische verantwortlichkeit beklagten geht berufungsgericht erwogen beklagten knne prfungen grobe leichtfertigkeit last gefallen mge schdigung anlegern billigend kauf genommen bgb setze sittenwidrigkeit gerade verhltnis schdiger geschdigten voraus klger behaupteten personenkreis gehrten publizittsvorschriften offen gelegten besttigungsvermerke vertraut einklang steht klgern vortrag ber vermittlerin kopien verschiedenen besttigungsvermerken vorgelegt worden sollen mag beruhen angefochtene entscheidung tatrichterlichen erwgung getragen klger htten bewiesen beklagte bewusstsein gehabt knftigen oktober erstellenden prfberichte testate wrden entgegen vereinbarungen gmbh argumentationshilfe verhandlungen anlageinteressenten eingesetzt erhobenen rgen beschwerde erfordern zulas sung revision nheren begrndung gem abs satz zpo abgesehen schlick drr wstmann herrmann harsdorf gebhardt vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb juli zwangsversteigerungsverfahren nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zvg gebot beauftragten glubigers ausschlielich darauf gerichtet gunsten glubigers lasten schuldners rechtsfolgen abs abs zvg herbeizufhren unwirksam bieter vertretung glubigers berechtigt insoweit bedeutung fortfhrung senat bghz ff bgh beschl juli zb lg potsdam ag luckenwalde zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts potsdam dezember zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde schuldner eigentmer eingang genannten grundstcks antrag beteiligten ordnete amtsgericht september zwangsversteigerung grundstcks beteiligten traten verfahren betreibende glubiger verkehrswert grundstcks wurde festgesetzt versteigerungstermin februar bot weitere gebote wurden abgegeben schlag hinblick abs zvg versagt wurde schlielich juli bestimmten neuen versteigerungstermin bot beteiligte weitere gebote erfolgten beschluss juli amtsgericht beteiligten zuschlag erteilt sofortige beschwerde beteiligten landgericht zuschlagsbeschluss aufgehoben beteiligten zuschlag gebot versagt landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt beteiligte wiederherstellung entscheidung amtsgerichts ii beschwerdegericht sieht beschwerden beteiligten begrndet festgestellt gebot eige nes interesse hinblick grundstck verfolgt allein veranlassung interesse beteiligten abgegeben gebot sei missbruchlich unwirksam termin juli daher abs zvg bestimmte grenze gegolten beteiligten zuschlag erteilt drfen iii lsst rechtsfehler erkennen ziel schutz schuldners bestehenden regelun gen zwangsversteigerungsgesetzes interesse glubigers unterlaufen abgegebenes gebot unwirksam bieter terminsvertreter glubigers entgegen meinung rechtsbeschwerde insoweit bedeutung recht abgabe geboten zwangsversteigerungs verfahren interessenten mglichkeit verschaffen meistbietender zuschlag erhalten eigentmer grundstcks abs abs zvg ausbung rechts missbruchlich bieter hieran interessiert gebot rechtlich missbilligende zwecke verfolgt senat bghz verhlt gebot zweck abgegeben zvg abs zvg bezweckten schutz schuldners unterlaufen senat aao liegt fall feststellungen landgerichts interesse grundstck gab termin februar veranlassung beteiligten deshalb gebot ab gefallen erweisen gebot schutz schuldners abs zvg ausgehebelt betreiben beteiligten abgegebene gebot rechtsmissbruch lich nichtig gem abs zvg vollstreckungsgericht zurckzuweisen terminsvertreter betreiben glubigerin beteiligten gehandelt entgegen auffassung rechtsbeschwerde belang eigengebot glubigervertreters begrndet rechtsprechung senats tatschliche vermutung fr missbruchliche absicht gesetz bezweckten schuldnerschutz unterlaufen rechtsmissbruchliches handeln glubigervertreter beschrnkt dritte allein ziel verfolgen gebot schutze schuldners bestehenden regelungen auszuhebeln handeln rechtsmissbruchlich unterschied terminsvertreter besteht darin fr rechtsmissbrauch tatschliche vermutung spricht whrend falle dritter handelt missbilligende verhalten positiv festgestellt beschwerdegericht verfahren feststellung missbruchlichkeit abgegebenen gebots beschwerdegericht lsst rechtsfehler erkennen entgegen meinung rechtsbeschwerde bedurfte ausfhrungen zvg missbruchlichkeit gebots festzustellen senat gefge schuldnerschutzvorschriften besondere position glubigers bieter darzustellen zusammenspiel abs zvg zvg hingewiesen bghz daraus gefolgert gesetz alleiniges interesse glubigers beseitigung wertgrenzen anerkennt strukturellen besonderheiten abgestellt feststellung rechtsmissbruchlichen verhaltens gerade davon abhngig gemacht einzelfall gebot terminsvertreters htte glubiger abgegeben regelungen abs zvg erfasst worden wre vielmehr gegenteil ausgefhrt generelle annahme rechtsmissbruchlichen bieterverhaltens eingewendet knne glubiger forderung weit genug verkehrswert liegt erteilung zuschlags abs zvg entsprechendes gebot vermeiden senat aao daher bedeutung zuschlag auftrag glubigers abgegebenes gebot verkehrswert erreicht gem zvg satz zvg fhren wrde glubiger befriedigt glte vgl hierzu bghz ff stber zvg aufl anm hintzen dassler schiffhauer hintzen engels rellermeier zvg aufl rdn bedeutung vollstreckungsgericht unwirksamkeit gebotes erkannt gem abs zvg zurckgewiesen senat beschl januar zb wm zvg findet insoweit anwendung schlielich bedeutung beschwerdefhrer termin februar gelegenheit vollstreckungsgericht unwirksamkeit gebotes hinzuweisen gebot lste we gen missbruchlichkeit wirkungen mangel grundstzlich heilbar hiermit annahme rechtsbeschwerde unvereinbar beschwerdefhrer seien dadurch schon versteigerungstermin unwirksamkeit gebots berufen htten dar gehindert beschwerdeverfahren geltend iv kostenentscheidung veranlasst beteiligten zuschlagsbeschwerdeverfahren grundstzlich sinne parteien gegenberstehen st rspr vgl senat bghz krger klein czub stresemann roth vorinstanzen ag luckenwalde entscheidung lg potsdam entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs abs berufungsklger rcknahme berufung regelmig kosten unselbstndigen anschlussberufung tragen innerhalb berufungsfrist zpo eingelegt wegen versptet eingegangenen begrndung unselbstndige anschlussberufung behandeln fortfhrung senatsbeschlusses januar xii zb famrz bgh beschluss februar xii zb olg stuttgart lg stuttgart xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke fuchs dr ahlt dose beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart august abgendert kosten berufungsverfahrens rechtsbeschwerdeverfahrens beklagte tragen beschwerdewert grnde parteien stritten restlichen mietzins schadenersatz nebenkosten beendeten gewerblichen mietvertrag landgericht klage teilweise bereinstimmender erledigung rechtsstreits teilweise stattgegeben brigen ebenso widerklage abgewiesen kosten landgericht klger beklagten auferlegt urteil beide parteien rechtzeitig berufung eingelegt beklagte begrndete berufung whrend verlngerter frist rechtzeitig berufungsbegrndung klgers ging erst ablauf begrndungsfrist hinweis gerichts erklrte klger berufung solle anschlussberufung berufung beklagten behandelt spter nahm beklagte berufung zurck angefochtenen beschluss oberlandesgericht kosten berufung klger beklagten auferlegt dagegen richtet oberlandesgericht zugelassene rechtsbeschwerde klgers ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr abs satz zpo zulssig sache erfolg berufungsgericht entscheidung olgr stuttgart verffentlicht geht stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs wonach berufungsfhrer falle berufungsrcknahme kosten unselbstndigen anschlussberufung tragen gelte ursprnglich selbstndige berufung wegen versumten berufungsbegrndungsfrist unselbstndige anschlussberufung behandelt selbstndige berufung ursprnglich unabhngig gegnerischen berufung fortgesetzt knnen ursprnglich selbstndige berufung seien bereits kosten ausgelst worden eigenstndige berufung lediglich wegen versumung begrndungsfrist unselbstndige anschlussberufung bergegangen sei sei sachgerecht gegner berufung zurcknehme ge samten kosten berufungsverfahrens belasten fllen sei ber kosten verhltnis wertes beiderseitigen berufungen entscheiden ausfhrungen halten angriffen rechtsbeschwerde stand stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs berufungsklger grundstzlich kosten zulssig erhobenen anschlussberufung aufzuerlegen abs zpo wirkung rcknahme berufung verliert anschlussberufung eigenes rechtsmittel angriff innerhalb berufungsklger eingelegten rechtsmittels anschlussberufung belieben berufungsklgers stehende rcknahme berufung gerichtliche sachentscheidung hinfllig knnen diesbezglichen kosten anschlussberufungsklger deswegen weder unmittelbarer entsprechender anwendung abs abs satz zpo auferlegt senatsbeschluss januar xii zb famrz bgh beschluss februar xi zb famrz gilt rechtsprechung bundesgerichtshofs anschlussrechtsmittel vornherein unzulssig anschlussrechtsmittelklger rcknahme rechtsmittels eingewilligt vgl abs zpo unselbstndige anschlussrechtsmittel trotz rcknahme berufung eigenstndig weiterfhrt sodass darber gesondert entschieden fehlt abs zpo folgenden abhngigkeit belieben gegners stehenden rcknahme rechtsmittels senatsbeschluss januar xii zb famrz fllen kostenquotelung wert berufung unselbstndigen anschlussberufung gerechtfertigt rechtsprechung literatur allerdings streitig gilt unselbstndige anschlussberufung rechtzeitig eingelegten eigenen berufung hervorgegangen lediglich wegen versumung begrndungsfrist unselbstndige anschlussberufung umgedeutet wurde umdeutung vgl bgh beschluss juli vii zb njw aa teilweise vertreten fllen quotierung kosten wert berufung anschlussberufung geboten sei unzulssig gewordenes selbstndiges rechtsmittel knne ebenso behandelt vornherein zulssige anschlussberufung anschlussrechtsmittel sei fllen vertrauen durchfhrung gegnerischen rechtsmittels eigenes rechtsmittel eingelegt worden bereits kosten ausgelst berufungsgericht olgr frankfurt olgr stuttgart olg dsseldorf famrz zller gummer heler zpo aufl rdn baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rdn bb gegenmeinung stellt darauf ab berufungsklger kosten unselbstndigen anschlussberufung tragen msste erfolgreich wre allein willen abhngige rcknahme berufung anschlussberufung unabhngig umdeutung boden entzogen abs zpo rcknahme berufung unterliege berufungsfhrer abs satz abs zpo anschlussberufungsfhrer olg mnchen njw rr olg oldenburg njw cc senat schliet zuletzt genannten auffassung rechtsmittel partei einheitlich selbstndiges rechtsmittel unselbstndiges anschlussrechtsmittel gefhrt dabei entscheidend darauf ankommen rechtsmittel ursprnglich schon innerhalb rechtsmittelfrist zpo erst danach ablauf frist fr zulssiges anschlussrechtsmittel abs satz zpo eingegangen unselbstndiges anschlussrechtsmittel grundstzlich schon innerhalb rechtsmittelfrist erhoben insoweit bemessung umfangs eingelegten rechtsmittels entscheidend rechtsmittelantrag begrndung abzustellen danach selbstndiges rechtsmittel vorliegt ber streitgegenstand unabhngig gegnerischen rechtsmittel entschieden insoweit erledigung rcknahme erklrt allerdings fall auslegung bercksichtigung gesetzlichen vorgaben ergeben zumal zweifel prozessual zulssiges prozessverhalten unterstellen senatsbeschluss dezember xii zb famrz bgh beschluss juli vii zb njw frist fr begrndung selbstndigen berufung abs zpo eingang berufungsbegrndung schon abgelaufen rechtsmittel klgers deswegen insgesamt unselbstndige anschlussberufung auszulegen klger hinweis gerichts spter ausdrcklich erklrt rechtsmittel klgers danach unselbstndige anschlussberufung qualifizieren kommt mehr darauf wann eingelegt wurde kosten entstehen fr unselbstndige anschlussberufung ohnehin rahmen gegnerischen berufung anschlussberufung fhrt allenfalls erhhung streitwerts unselbstndigen anschlussberufung deren wert erhhten kosten berufungsverfahrens berufungsklger rechnen unselbstndige anschlussberufung ausgelsten hheren kosten msste jedenfalls erfolg anschlussberufung tragen darauf ankommt selbstndige berufung versptet begrndet wurde somit falle gerichtlichen entscheidung allein erfolgsaussicht berufung unselbstndigen anschlussberufung ankme erscheint sachgerecht berufungsklger rcknahme rechtsmittels kosten anschlussberufung aufzuerlegen nimmt gericht belieben stehende rcknahme mglichkeit ber erfolgsaussicht anschlussberufung entscheiden zumal frei gegnerischen berufung weiterverfolgt abs zpo rcknahme berufung unterliegt somit berufungsfhrer whrend erfolgsaussicht unselbstndigen anschlussberufung aussagt umstnden berufungsklger rechtsmittel gerade deswegen zurcknehmen erfolg versprechenden unselbstndigen anschlussberufung grundlage entziehen kostenentscheidung oberlandesgerichts demnach soweit angefochten aufzuheben abs satz halbs zpo sache endentscheidung reif senat entscheiden abs satz zpo beklagten berufungsverfahren angefallenen kosten insgesamt auferlegen hahne weber monecke ahlt fuchs dose vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch richterin harsdorf gebhardt mai beschlossen beschwerde klgerin revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf februar zugelassen abs zpo vorgenannte urteil aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen grnde klgerin macht leistungen unfallversicherungsvertrag geltend fr februar geborene mutter versicherte person oktober vermittlung ber versicherungsmaklerin beklagten abschloss dezember strzte mutter klgerin brach dabei rechte handgelenk rechte hfte ersten formular versicherungsmaklerin abgegebenen klgerin unterzeichneten schadenanzeige januar wurden frage verletzte eintritt unfalls vollkommen gesund arbeitsfhig bejaht frage verletzte letzten jahren wegen allgemeiner erkrankungen rztlicher behandlung verneint zweiten schadenanzeige mrz formular beklagten lie klgerin frage leidet litt verletzte zeit unfalls krankheit gebrechen unbeantwortet formular enthlt erste schadenanzeige belehrung darber bewusst unwahre unvollstndige angaben verlust versicherungsschutzes fhren versicherer angaben nachteil entsteht schreiben april bat beklagte bezugnahme rztliches gutachten mrz auskunft ber gesundheitszustand mutter klgerin unfall daraufhin klgerin bersandten arztberichten ergab mutter vergangenheit wiederholt gestrzt behandelnden rzte schwindelanflle gangunsicherheiten infolge cerebraler durchblutungsstrungen zurckfhrten landgericht verurteilung beklagten zahlung vereinbarten versicherungssumme hilfsweise rentenleistung gerichtete klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgerin zurckgewiesen beklagte sei gem satz aub abs satz vvg wegen verletzung aufklrungsobliegenheit klgerin leistungsfrei klgerin obliegenheitsverletzung begangen zweiten anzeige frage vorerkrankungen mutter unbeantwortet gelassen knne dahinstehen falls ersten anzeige frage definitiv verneint fragebogen notwendige belehrung ber folgen wahrheitswidriger angaben enthalte sei unschdlich gesamtumstnde schluss arglistiges verhalten klgerin zulieen dafr sprchen folgende umstnde schon ersten schadenanzeige mutter klgerin flschlich vollkommen gesund bezeichnet frage rztlichen behandlungen wegen allgemeiner erkrankungen letzten jahren wahrheitswidrig verneint vorbringen klgerin beauftragte versicherungsmaklerin abschluss vertrages eigens beklagten erkundigt mutter klgerin gesundheitsprfung versichere vorerkrankungen gesundheitlichen probleme mutter seien klgerin demnach bewusst unstreitig sei mutter klgerin zuvor immer hufiger gestrzt seien cerebrale durchblutungsstrungen wiederholt auftretende schwindelanflle gangunsicherheit rztlich dokumentiert worden fr klgerin weiteres erkennbar signifikant erhhtes unfallrisiko bestanden sei bercksichtigen unfall lediglich zwei monate abschluss versicherungsvertrages ereignet oberlandesgericht revision zugelassen hiergegen wendet klgerin nichtzulassungsbeschwerde ii beschwerde erfolg fhrt gem abs zpo aufhebung angegriffenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht angefochtene entscheidung verletzt anspruch klgerin gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg berufungsgericht unfallversicherungsvertrag rechtsfehler wirksam angesehen unfallversicherung fr eigene rechnung klgerin konnte begrndet abs satz vvg erforderlichen schriftlichen einwilligung versicherten person mutter klgerin fehlte entsprechend zweifelsregel abs satz vvg berufungsgericht unfallversicherungsvertrag fremdversicherung eingeordnet sei vertragsinhalt ausgeschlossen insbesondere sei versicherungsvertrag entnehmen klgerin ausdrcklich auszahlung versicherungsleistung vorbehalten auslegung rechtsgrnden beanstanden verletzung rechts klgerin gewhrung rechtlichen gehrs beruhen berlegungen denen berufungsgericht arglistige obliegenheitsverletzung klgerin abgabe ersten schadenanzeige angenommen berufungsurteil zugrunde liegenden relevanzrechtsprechung senats versicherer vorstzlichen folgenlosen verletzung aufklrungsobliegenheit versicherungsnehmers leistungsfreiheit berufen berufungsgericht bejaht obliegenheitsverletzung generell geeignet interessen versicherers ernsthaft gefhrden versicherungsnehmer erhebliches verschulden last fiel senatsurteile februar iv zr versr tz januar iv zr versr jeweils voraussetzung fr leistungsfreiheit weiterhin versicherer versicherungsnehmer vorher deutlich ber anspruchsverlust belehrt vorstzlich falschen angaben droht senatsbeschluss februar iv zr versr tz senatsurteil januar aao derartige belehrung klgerin abgabe ersten schadenanzeige beklagten erhalten fall berufungsgericht richtig gesehen versicherer gleichwohl leistungsfrei versicherungsnehmer arglistig aufklrungspflicht verletzt deshalb belehrungspflicht bezweckten schutz verdient vgl senatsurteile mrz iv zr versr dezember iv zr versr vi februar iv zr versr ii november iv zr versr ii arglistige tuschung setzt vorspiegelung falscher verschweigen wahrer tatsachen gegenber versicherer zwecke erregung aufrechterhaltung irrtums voraus versicherungsnehmer vorstzlich handeln bewusst willentlich entscheidung versicherers einwirkt senatsurteil februar aao tz bereicherungsabsicht versicherungsnehmers erforderlich reicht interessen versicherers gerichteten zweck verfolgt etwa schwierigkeiten durchsetzung berechtigter deckungsansprche ausrumen wei verhalten versicherer schadenregulierung mglicherweise beeinflussen bgh urteil juli ii zr versr berufungsgericht arglist klgerin kern begrndet schon abschluss unfallversicherungsvertrages vorerkrankungen gesundheitlichen probleme mutter daraus folgende erhhte unfallrisiko bewusst seien bewusstsein berufungsgericht daraus abgeleitet klgerin beauftragte versicherungsmaklerin abschluss vertrages beklagten erkundigte mutter klgerin gesundheitsprfung versichere wrdigung berufungsgericht missachtung anspruchs klgerin gewhrung rechtlichen gehrs wesentlichen sachvortrag bercksichtigt klgerin unwidersprochen vorgetragen anfrage beklagten sei veranlasst worden versicherungsmaklerin ausgegangen berufungsgericht bergangene vorbringen entscheidungserheblich klgerin frage versicherung mutter gesundheitsprfung initiiert angelastet vertrag bewusst kenntnis gesteigerten unfallgefahr abgeschlossen gleichgerichteter tuschungsabsicht vorerkrankungen mutter ersten schadenanzeige verschwiegen weiteren berufungsgericht genannten umstnde lassen dargelegten mastben schluss arglistige obliegenheitsverletzung klgerin dafr gengt ersten schadenanzeige mutter klgerin flschlich vollkommen gesund bezeichnet frage rztlichen behandlungen wahrheitswidrig verneint wurde allgemeinen erfahrungssatz inhalts bewusst unrichtige beantwortung versicherer gestellten frage immer absicht erfolgt willen versicherers einzuwirken gibt senatsurteil februar aao tz bedeutung berufungsgericht hervorgehobene relativ kurze zeitablauf abschluss versicherungsvertrages unfall verstndlich klgerin zeit vertragsschlusses spteren unfall vorhersehen konnte berufungsgericht festgestellt schlielich berufungsgericht bercksichtigt erste schadenanzeige versicherungsmaklerin formular ausgefllt klgerin unterschrieben wurde spricht dafr klgerin treffende vorwurf darin erschpft ausgefllte schadenanzeige unterzeichnung genau durchgelesen ausgeschlossen berufungsgericht gebotenen wrdigung umstnde beurteilung falles gekommen wre neuen verhandlung entscheidung zweiten schadenanzeige be fassen prfen klgerin nichtbeantwortung frage vorerkrankungen aufklrungsobliegenheit vorstzlich verletzt terno dr schlichting felsch wendt harsdorf gebhardt vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zb april rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr deppert richter dr leimert wiechers dr wolst sowie richterin hermanns beschlossen sofortige beschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts neuruppin januar kosten unzulssig verworfen antrag beklagten bewilligung prozesskostenhilfe beiordnung rechtsanwalts zurckgewiesen streitwert fr beschwerdeverfahren grnde beschlsse landgerichte berufungsverfahren rechtsmittel bundesgerichtshof ausschlielich rechtsbeschwerde erffnet rechtsbeschwerde unzulssig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden abs zpo vgl bundesgerichtshof beschluss mrz ix zb njw rechtsbeschwerde darber hinaus unzulssig innerhalb gesetzlichen frist monat ab zustellung angefochtenen beschlusses eingelegt worden abs satz zpo deshalb antrag bewilligung prozesskostenhilfe unbegrndet beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet satz zpo dr deppert dr leimert dr wolst wiechers hermanns vorinstanzen ag oranienburg entscheidung lg neuruppin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss za mai rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mai vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck prof dr bornkamm dr bscher dr schaffert beschlossen rechtsmittel klgerin april beschlu zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mrz kosten unzulssig verworfen gegenstandswert beschwerde dm festgesetzt grnde auerordentliche beschwerde klgerin unzulssig verwerfen klgerin beschwerde wirksam erhoben anwaltszwang unterliegt abs abs zpo vgl mnchkomm zpo krger aufl rdn klgerin beschwerde persnlich eingelegt ii darber hinaus liegen besonderen voraussetzungen auerordentlichen beschwerde wegen greifbarer gesetzeswidrigkeit gesetz vorgesehene rechtsmittel auerordentlichen beschwerde wegen greifbarer gesetzeswidrigkeit betracht kommen angegriffene entscheidung rechtlichen grundlage entbehrt geltenden rechtsordnung schlechthin unvereinbar gesetz inhaltlich fremd bgh beschl zb wrp greifbare gesetzeswidrigkeit ii davon ausgegangen recht berufungsgericht angefochtenen entscheidung ber antrag klgerin mrz zwangsvollstreckung gerichtlichen vergleich mrz einzustellen entsprechender anwendung zpo entschieden vgl bgh beschl za umdr soweit berufungsgericht anla einstweiligen einstellung zwangsvollstreckung gesehen beim bundesgerichtshof gestellter einstellungsantrag abs zpo wegen fehlens vollstreckungsschutzantrags zpo erfolg knnte vermag jedenfalls greifbare gesetzeswidrigkeit begrnden klgerin berufungsrechtszug vollstreckungsschutzantrag gem zpo gestellt obwohl mglich zumutbar prozebevollmchtigten schriftsatz august gestellte einstellungsantrag entgegen ansicht klgerin vollstreckungsschutzantrag zpo einstellungsantrag zpo vollstreckungsschutzantrag zpo entbehrlich machte zudem klgerin antrag ergnzung berufungsurteils zpo gestellt einstellung vollstreckung abs zpo kommt betracht klgerin schutzantrag zpo berufungsinstanz gestellt htte berufungsurteil bergangen worden wre klgerin versumt gem zpo urteilsergnzung beantragen vgl bgh beschl xii zr njw rr mnchkomm zpo krger aao rdn zller herget zpo aufl rdn schlielich zeigt klgerin inwiefern angefochtene entscheidung greifbar gesetzeswidrig beklagte berufungsgericht zurckgewiesenen einstellungsantrag gehrt worden kostenentscheidung folgt abs zpo erdmann starck born kamm bscher schaffert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb september rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein inso abs satz zpo macht insolvenzverwalter kostenfestsetzungsverfahren zulssigen beweismitteln glaubhaft gegenber neumasseglubigern masseunzulnglichkeit eingetreten fehlt rechtsschutzinteresse fr erlass kostenfestsetzungsbeschlusses fortfhrung bgh beschl mrz ix zr zip bgh beschluss september ix zb lg dresden ag dresden ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel kayser cierniak richterin lohmann september beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilkammer landgerichts dresden februar aufgehoben sache neuen entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeinstanz festgesetzt grnde klgerin verwalterin august erffneten insolvenzverfahren ber vermgen gmbh august zeigte insolvenzgericht masseunzulnglichkeit eigenschaft verwalterin erhob jahre klage beklagte amtsgericht dresden wies klage urteil juli ab erlegte klgerin kosten rechtsstreits antrag beklagten amtsgericht deren kosten hhe festgesetzt hiergegen gerichtete sofortige beschwerde klgerin erfolglos geblieben hiergegen wendet klgerin zugelassenen rechtsbeschwerde ii gem abs satz nr abs satz zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde begrndet senat beschluss mrz ix zb zip entschieden erlass kostenfestsetzungsbeschlusses zugunsten altmasseglubigers abs nr inso anzeige masseunzulnglichkeit unzulssig begrndung senat ausgefhrt antragsteller wegen inso angeordneten vollstreckungsverbots klageverfahren rechtsschutzinteresse fr erlass kostenfestsetzungsbeschlusses entscheidenden fall liegt neumasseverbindlichkeit gem abs nr inso klgerin klage beklagte anzeige masseunzulnglichkeit erhoben fall rechtsschutzinteresse fr erlass kostenfestsetzungsbeschlusses fehlen vgl leistungsklage bghz bag zip zinso mnchkomm inso hefermehl rn senat fr klageverfahren entschieden fllen erneuten masseunzulnglichkeit gegenber neumasseglubigern geboten entsprechende einwendung insolvenzverwalters feststellungsklage zuzulassen allerdings prozess vorgebrachte einwand masseunzulnglichkeit verbindliche wirkung anzeige gem inso vielmehr obliegen insolvenzverwalter darlegung nachweis masseunzulnglichkeit prozessgericht voraussetzungen masseunzulnglichkeit entsprechend abs zpo beurteilen bghz bgh urt dezember ix zr zip april ix zr zinso juli ix zr ko kostenfestsetzungsverfahren grundstzlich verhalten kostenfestsetzungsverfahren lediglich vergleich klageweisen vorgehen regelmig weniger aufwendiges verfahren ziel beiden fllen vollstreckung geeigneten titel schaffen jedoch deswegen mssen verfahren gegebenen zusammenhang gleich behandelt vgl bgh beschl mrz aao allerdings kommt umfangreiche beweisaufnahme ber erneute masseunzulnglichkeit kostenfestsetzungsverfahren betracht entscheidend vielmehr insolvenzverwalter kostenfestset zungsverfahren zulssigen beweismitteln vgl musielak wolst zpo aufl rn darlegen glaubhaft abs satz zpo nunmehr gegenber neumasseglubigern masse unzulnglichkeit eingetreten vgl olg zweibrcken beschl august juris gelingt titel erlassen verwalter gegebenenfalls vollstreckungsabwehrklage verweisen abs zpo vgl bag zinso mnchkomm inso hefermehl rn danach kostenfestsetzungsbeschluss klgerin ergehen durfte vermag senat abschlieend entscheiden klgerin kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht weiterhin masseunzulnglichkeit besteht beleg kontoauszug august vorgelegt guthaben ausweist klgerin mindestens drohende zahlungsunfhigkeit vgl abs satz abs inso fr neumasseverbindlichkeiten gebildeten abgesonderten massebestandteils einzelnen dargelegt jedoch erforderlich vgl bghz anzeige unzulnglichkeit masse fr unzulnglichkeit fr neumasseglubiger verfgung stehenden masse indizwirkung bgh urt april aao iii angefochtene entscheidung daher gem abs satz zpo aufzuheben sache erneuten entscheidung zurckzuverweisen beschwerdegericht prfung masseunzulnglichkeit gegenber neumasseglubigern rechtsauffassung ankam nachzuholen vorsorglich weist senat darauf feststellungsausspruch betracht kommt klgerin eingewandt angefochtene kostenfestsetzungsbeschluss sei sachlich rechnerisch unrichtig zulssigkeit ausspruchs kostenfestsetzungsverfahren daher dahinstehen vgl bgh beschl mrz aao fischer raebel cierniak kayser lohmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen bandenmigen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart februar ausspruch ber verfall wertersatzes zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen bandenmigen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge vier fllen gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt zudem verfall wertersatzes hhe euro angeordnet worden ausgefhrte sachrge gesttzte rechtsmittel angeklagten erzielt entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg abs stpo brigen unbegrndet sinne abs stpo angefochtene urteil weist schuld strafausspruch rechtsfehler nachteil angeklagten anordnung verfalls wertersatz hhe euro gesamtschuldnerischer haftung revidierenden mitangeklagten hlt jedoch rechtlicher berprfung hinsicht stand strafkammer anwendung abs satz stgb eingerumte erkannte ermessen fehlerfrei ausgebt landgericht grundlage getroffenen feststellungen beanstandungsfrei davon ausgegangen angeklagte mitangeklagte jeweils mitverfgungsgewalt verfahrensgegen stndlichen taten erzielten gesamterls euro erlangt betubungsmittel vereinnahmten bargeldbetrge gegenstndlich mehr vorhanden ebenfalls rechtsfehler voraussetzungen wertersatzverfalls gem satz stgb angenommen beschrnkung fr verfallen erklrten betrages euro beruht anwendung abs satz stgb begrndung landgericht darauf abgestellt hhe vermgenswerte vorhanden rahmen dinglichen arrests ua gesichert angeklagte daher insoweit tatschlich bereichert sei gesamtzusammenhang anordnung wertersatzverfalls betreffenden urteilsgrnde ua strafkammer erkennbar ausbung zustehenden ermessens davon leiten lassen ausschlielich umfang vermgensabschpfung gebrauch gegenwert ursprnglich erlangten tatschlich vermgen angeklagten vorhanden anwendung abs satz stgb rechtlichen ausgangspunkt beanstanden fr ermessensentscheidung vorschrift erst raum betroffene zeitpunkt tatrichterlichen urteils mehr ber vermgen verfgt wert erlangten grundstzlich abschpfbarem entspricht vgl bgh beschluss januar str nstz rr bgh urteil januar str rn davon strafkammer ausgegangen abs satz stgb resultierenden anforderungen entsprechend bgh beschluss februar str bghr stgb hrte bgh urteil mrz str nstz rr bgh beschluss januar str nstz rr vermgensverhltnisse angeklagten nher festgestellt ua taten erlangten gegenbergestellt allerdings strafkammer grundlage vermgensverhltnissen getroffenen feststellungen herangezogenen mastab fr ausbung ermessens nmlich lediglich vorhandenes vermgen angeklagten wertersatzverfall unterwerfen rechtsfehlerfrei umgesetzt aa generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend aufgezeigt belegen feststellungen wert hlftigen miteigentum angeklagten stehenden hausgrundstcks nebst tiefgaragenplatz strafkammer angenommenen werthaltigen rest hhe euro landgericht insoweit offenbar nennwert hiesigen verfahren vorgenommenen manahmen vorlufiger vermgenssicherung gestalt sicherungsarresthypotheken arresthypothek vgl abs stpo zpo orientiert ausgehend festgestellten verkehrs wert grundstcks verbleibt jedoch abzug offenen grundpfandrechtlich gesicherten darlehensverbindlichkeit weiterhin offener frheren strafverfahren bestehender forderungen angeklagten rechnerisch ansprche aufgezehrtes vermgen angeklagten weit unterhalb euro angesichts urteilsgrnden entnommen tatschlichen umstnde strafkammer annahme vorhandenen vermgens genannten hhe euro sttzt weiteren euro fr verfallen erklrten betrags dagegen entsprechendes guthaben bankkonto belegt bb landgericht rechtlich gehalten ermessen anwendung abs satz stgb ausschlielich hhe tatschlich vorhandener vermgenswerte angeklagten auszurichten angesichts festgestellten verwendung erzielten taterlse fr einkauf weiterer betubungsmittel fr entlohnung brigen tatbeteiligten hinblick bedienen fr erwerb hausgrundstcks aufgenommenen darlehens ua htte strafkammer fr ermessensausbung mageblichen kriterien siehe bgh urteil mrz str nstz rr mwn rechtsfehlerfrei angeordneten verfallsbetrag hheren gelangen knnen ermessen allein hhe vorhandenen verwertbaren vermgens ausgerichtet erweist ermessens rechtsfehlerhaft ermessensausbung anhand kriteriums ausreichend belegte anknpfungstatsachen wert vorhandenen unbelasteten restvermgens hausgrundstck tiefgaragenplatz zugrunde gelegt ermessensdefizit vgl knauff grditz vwgo rn mwn rechtsfehler denen ermessensfehler gehren tatrichter obliegende auslegung anwendung bzw nichtanwendung abs stgb revisionsgericht prfen st rspr bgh beschluss februar str bghr stgb hrte bgh urteile mrz str nstz rr dezember str nstz wegen strafkammer ausschlielich gewhlten mastabs ermessens senat trotz vielfltigeren palette ermessenskriterien ausschlieen tatgericht verfall wertersatzes geringerer hhe geschehen angeordnet htte tatschlicher hinsicht geringeren wert vorhandenen vermgens angeklagten angenommen ausgegangen wre bedingt aufhebung anordnung senat hebt verfallsanordnung zugehrigen feststellungen abs stpo neuen tatrichter ermglichen neue widerspruchsfreie feststellungen wirtschaftlichen verhltnissen angeklagten insbesondere hhe aktuell existenten belastungen hausgrundstck tiefgaragenplatz treffen graf jger radtke cirener mosbacher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet dezember ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja bgb abs abs af modernisierungsmanahme fllige instandsetzungsmanahmen erspart instandsetzung entfallende kostenanteil wohnraummieter umgelegt fortfhrung bgh urteil mrz viii zr njw ii modernisierungsmieterhhungserklrung deshalb hervorgehen umfang durchgefhrten manahmen fllige instandsetzungskosten erspart wurden umfassenden vergleichsrechnung hypothetischen kosten bloen instandsetzung bedarf hierzu erforderlich ausreichend ersparten instandsetzungsaufwand zumindest angabe quote aufgewendeten gesamtkosten nachvollziehbar darzulegen mieterhhungsverlangen grundstzlich erst abschluss modernisierungsarbeiten gestellt jedoch tatschlich trennbare modernisierungsmanahmen durchgefhrt knnen mehrere mieterhhungserklrungen fr jeweils abgeschlossenen manahmen erfolgen darlegungs beweislast hinsichtlich umlagefhigen modernisierungsaufwands bgh urteil dezember viii zr lg berlin ag berlin charlottenburg viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist november vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider dr bnger fr recht erkannt revision beklagten anschlussrevision klgerin urteil zivilkammer landgerichts berlin mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht hinsichtlich begrndetheit klage hinsichtlich widerklage bezglich ab juli fr dmmung steildcher fassaden fr erneuerung heizung fenster rolllden haustren schlieanlage bezglich ab oktober fr dmmung kellerdecken bezglich ab februar fr anlage neuen mllplatzes begehrten mieterhhung jeweils nachteil beklagten sowie bezglich ab februar fr erneuerung rolllden begehrten mieterhhung nachteil klgerin entschieden brigen revision anschlussrevision zurckgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin seit mieterin wohnung mehrfamilienhaus beklagten schreiben mai februar kndigte beklagte umfangreiche modernisierungsmanahmen wrmedmmung steildachflchen fassaden kellerdecken erneuerung heizung haustren samt schlieanlage fenster treppenhusern wohnung klgerin sowie einbau neuer rolllden beklagte begann september ausfhrung angekndigten baumanahmen nahm folgezeit entsprechend baufortschritt fnf modernisierungsmieterhhungen nmlich schreiben dezember ab mrz schreiben april weitere ab juli schreiben juli weitere ab oktober schreiben november weitere ab februar schlielich schreiben april weitere ab juli spteren mieterhhungen wiederholte beklagte vorsorglich frheren mieterhhungen fr fall bisher wirksam geworden klgerin erstinstanzlich feststellung begehrt ersten beiden mieterhhungserklrungen geschuldete miete gendert beklagte widerklagend zahlung mieterhhungserklrungen fr einzelnen bezeichnete zeitrume ergebenden erhhungsbetrge begehrt insgesamt nebst zinsen amtsgericht negativen feststellungsklage stattgegeben widerklage abgewiesen hiergegen beklagte berufung klgerin anschlussberufung eingelegt beide parteien klage widerklage jeweils erweitert klgerin begehrt feststellung miete fnf erhhungserklrungen gendert beklagte begehrt widerklagend zahlung erhhungsbetrgen nunmehr insgesamt nebst zinsen berufungsgericht urteil amtsgerichts zurckweisung rechtsmittel brigen abgendert negative feststellungsklage bezug leistungswiderklage umfassten zeitraum fr unzulssig erachtet brigen festgestellt miete fr wohnung klgerin aufgrund ersten drei mieterhhungserklrungen erhht bezglich vierten mieterhhungserklrung november negativen feststellungsklage ausnahme dmmung kellerdecken modernisierung heizung sowie erneuerung rolllden schlieanlage bezogenen mieterhhung hinsichtlich fnften mieterhhung april ausnahme fr steildachdmmung erneuerung haustren fenster wohnung treppenhusern sowie fr pergola begehrten mieterhhung stattgegeben brigen klage abgewiesen widerklage klgerin abweisung weitergehenden widerklage zahlung nebst zinsen verurteilt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag sowie widerklageantrag anschlussrevision verfolgt klgerin feststellungsbegehren soweit feststellungsklage unzulssig hinblick mieterhhung hinsichtlich pergola unbegrndet abgewiesen worden entscheidungsgrnde revision anschlussrevision teilweise erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt soweit zulssig sei hinblick ersten drei mieterhhungserklrungen erhobene feststellungsklage begrndet mieterhhungserklrungen htten rechtsgestaltende wirkung seien bedingungsfeindlich beklagte mieterhhungsverlangen unzulssiger weise bedingung geknpft vorbehalten baustopp entstandenen mehrkosten weitere mieterhhung geltend sofern mehrkosten anderweit ersetzt erhalte bewirkte abhngigkeit beabsichtigten gestaltung bedingung fhre unwirksamkeit vorgenannten mieterhhungserklrungen hinsichtlich vierten erhhungserklrung sei feststellungsklage soweit zulssig teilweise begrndet mieterhhungserklrung sei bezug kosten steildachdmmung neuen fenster wohnung treppenhusern neuen haustren hauselektrik kellerelektrik gegensprechanlage unwirksam magabe erklrt worden sei angesetzten instandsetzungskosten vorsorglich rechtsanspruch verpflichtung abgezogen worden seien lasse fehlenden rechtsbindungswillen beklagten erkennen wegen vorbehaltenen abnderung wirksamkeit mieterhhungserklrung davon abhngen sollen beklagte inhaltlich widerruf gleichkommende erklrung abgebe miete wegen kosten fr fassadendmmung erhht beklagte teil widersprchlich vorgetragen abzuziehenden instandsetzungskosten ausreichend dargelegt instandsetzungsbedarf herstellung gleichmigen fassade fasst vorhandenen putzschden vereinzelt untergeordneter bedeutung seien bewertung beklagten nunmehr vorgelegte skizzenhafte aufma gesttzt putzschden greren bereichen darstelle brigen beklagte anteil instandsetzungsbedrftigen fassadenflchen bezeichnet jedoch trotz richterlichen hinweises dargelegt gerstkosten fr beseitigung putzschden angefallen wren kammer knne gem zpo schtzen vorgelegten vertrge kostenaufstellungen gerstkosten auswiesen kosten fr neuen mllstandort seien mangels darlegung voraussetzungen abs bgb af namentlich wohnkomfortverbesserung ebenfalls umlagefhig brigen sei feststellungsklage unbegrndet ab februar aufgrund vorbezeichneten mieterhhungserklrung miete wegen umlage kosten fr kellerdeckendmmung fr modernisierung heizung fr erneuerung rolllden sowie schlieanlage erhht fr drei erstgenannten manahmen sei verbundene heizenergieeinsparung parteien unstreitig hinsichtlich kellerdeckendmmung klgerin zudem erheblichen einwendungen mieterhhung erhoben einsicht abrechnungsunterlagen gehabt kosten hinreichend bestritten gelte fr neuen rolllden ergebe beweisverfahren eingeholten gutachten holzschiene rollladens morsch sei instandsetzungskosten hierfr anfielen hinsichtlich schlieanlage erhhung gebrauchskomforts sicherheit gefhrt klgerin instandsetzungsaufwand nachvollziehbar dargelegt ebenso sei nachvollziehbar weshalb fr mangelfrei arbei tende technisch berholte heizungsanlage instandsetzungsbedarf bestanden solle hinsichtlich fnften mieterhhungserklrung sei negative feststellungsklage wiederum teilweise nmlich bezug fassadendmmung neuen mllplatz oben genannten erwgungen begrndet gelte fr erneuerung kellerelektrik gegensprechanlage wohnwertverbesserung sinne abs bgb af sei insoweit gegeben beseitigung gefahrenquellen schaffung elektroinstallationen heutigen vorstellungen fr gesundes sicheres wohnen erforderlich seien stelle instandhaltungsmanahme dar kammer sei bekannt wohnanlage ursprnglich gegensprechanlage gehabt berprften wohnungen funktionsfhig sei folge deshalb auffassung beklagten kosten seien umlagefhig feststehe defekte gegensprechanlage beginn mietverhltnisses funktioniert brigen sei fnfte mieterhhungserklrung wirksam nachdem beklagte vorbehalt hinsichtlich hhe abgesetzten fiktiven instandsetzungskosten erhhungserklrung mehr erklrt stehe umstand wirksamen erhhung mehr entgegen klgerin schulde deshalb wirkung ab juli entsprechenden mieterhhungen fr steildachdmmung neuen fenster wohnung treppenhusern sowie fr neuen haustren einwnde klgerin hhe abzug gebrachten instandsetzungsanteils lieen auseinandersetzung vorbringen beklagten tatschlich angefallenen kosten erkennen gelte fr fenster treppenhusern wohnung klgerin widerklage sei geringen teil hhe begrndet beklagte lediglich anspruch zahlung mieterhhung monatlich fr neuen rolllden monatlich fr neue schlieanlage monatlich fr heizungsmodernisierung jeweils ab februar einschlielich geltend gemacht april monatlich fr kellerdeckendmmung ab februar geltend gemacht einschlielich juli sowie monatlich ab juli wegen errichtung pergola ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung teilweise stand recht berufungsgericht allerdings angenommen voraussetzungen fr modernisierungsmieterhhung gem bgb af teil baumanahmen gegensprechanlage kellerelektrik vorliegen unten ebenfalls zutreffend berufungsgericht entschieden beklagte miete neben revisionsverfahren mehr streit stehenden erhhung fr herstellung pergola wegen wrmedmmung dachflchen kellerdecken erneuerung fenster haustren sowie modernisierung heizung schlieanlage wirksam erhht unten jedoch berufungsgericht insoweit richtigen zeitpunkt fr wirksamwerden mieterhhung angesetzt frheren mieterhhungen april juli november wegen auffassung unzulssigen bedingung rechtsbindungswillen erfolgten abzug instandsetzungskosten sowie wegen mangelnder substantiierung fr modernisierung angesetzten kosten rechtsfehlerhaft fr unwirksam erachtet unten berufungsgericht gege benen begrndung beklagten weder fr fassadendmmung begehrte mieterhhung versagt unten fr einbau neuer rolllden begehrte mieterhhung zugesprochen unten berufungsgericht darin beizupflichten erneuerung gegensprechanlage kellerelektrik modernisierungsmieterhhung rechtfertigt tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts beklagte insoweit dargelegt hierdurch gegenber bisher vertraglich geschuldeten zustand verbesserung sinne abs satz bgb mai geltenden fassung bewirkt worden sei rechtsgrnden beanstanden frei rechtsfehlern hingegen annahme berufungsgerichts errichtung eingezunten abschliebaren mllplatzes modernisierungsmieterhhung rechtfertigt gem art abs nr egbgb finden vorliegenden rechtsstreit bgb mai geltenden fassung folgenden jeweils af anwendung klgerin modernisierungsankndigungen abs satz bgb af mai zugegangen hinsichtlich gegensprechanlage berufungsgericht entgegen auffassung revision zutreffend darauf abgestellt baumanahmen beklagten lediglich vorhandene anlage ersetzt wurde beklagte htte daher nher darlegen mssen inwieweit neue anlage wohnwertverbesserung erzielt wurde ber bloe instandsetzung defekten vorhandenen anlage hinausgeht hieran fehlt bergangenen sachvortrag beklagten hierzu zeigt revision hinsichtlich brigen elektroinstallationen berufungsgericht wohnwert komforterhhung ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint dabei zutreffend davon ausgegangen mieter modernisierten altbauwohnung mangels abweichender vertraglicher vereinbarung jedenfalls mindeststandard erwarten zeitgemes wohnen ermglicht einsatz fr haushaltsfhrung allgemein blichen elektrischen gerte erlaubt senatsurteile juli viii zr wum ii februar viii zr wum rn hierzu gehrt bereitstellung stromversorgung betrieb gewhnlichen haushaltsgerte ermglicht senatsurteile juli viii zr aao februar viii zr aao mindeststandard liegender zustand wohnung vertragsgem eindeutig vereinbart mieter einverstanden erklrt senatsurteile juli viii zr aao februar viii zr aao rn entsprechende feststellungen berufungsgericht jedoch revision unbeanstandet getroffen recht beanstandet revision hingegen berufungsgericht errichtung eingezunten abschliebaren mllplatzes modernisierungsmanahme sinne abs bgb af angesehen berufungsgericht rechtsfehlerhaft verkannt schaffung sicherheitseinrichtung regelmig verbesserung mietsache verbunden beeintrchtigung mietgebrauchs unbefugte entgegengewirkt berufungsgericht offenbar meint entfllt darin liegende verbesserung deshalb schliemechanismus notwendigerweise bettigt gleiche gilt fr umstand neue mllplatz fr mieter haus entfernt bisherige mllstandort dafr mllplatz nunmehr auerhalb grundstcks unzumutbarer entfer nung wohnung klgerin befindet wohnwertverbesserung dadurch entscheidend eingeschrnkt bestehen anhaltspunkte rechtsfehlerfrei berufungsgericht angenommen voraussetzungen modernisierungsmieterhhung hinblick dmmung steildachs kellerdecken modernisierung heizung einbau neuen schlieanlage erneuerung fenster wohnung treppenhusern sowie haustren vorliegen neue schlieanlage erheblichen komfortverbesserung verbunden brigen manahmen parteien auer streit steht anschlussrevision zweifel gezogen einsparung energie fhren weitere tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts beklagte hinblick aufgewendeten kosten etwaigen instandsetzungsaufwand jeweils darlegungslast gengt klgerin vorbringen hinreichend bestritten frei rechtsfehlern anschlussrevision hinsichtlich feststellungen geltend gemachten verfahrensrgen senat geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung zpo abgesehen entgegen auffassung berufungsgerichts mieterhhung wegen soeben genannten baumanahmen erst aufgrund vierten mieterhhungserklrung november wirkung ab februar hinsichtlich dmmung kellerdecken modernisierung heizung einbaus neuen schlieanlage beziehungsweise aufgrund fnften mieterhhungserklrung april wirkung ab juli hinsichtlich dmmung steildachs neuerung fenster wohnung treppenhusern sowie haustren eingetreten allerdings berufungsgericht ergebnis darin beizupflichten erste erklrung dezember mieterhhung bewirkt mieterhhungserklrung schon formellen grnden unwirksam ausreichenden angaben anteil instandsetzungskosten enthlt derartige angaben erforderlich baumanahmen handelte erheblichen umfang umlegbare instandsetzungsmanahmen enthielten aa gem abs bgb af erhhungserklrung darzulegen inwiefern durchgefhrten baulichen manahmen gebrauchswert mietsache nachhaltig erhhen allgemeinen wohnverhltnisse dauer verbessern nachhaltige einsparung energie wasser bewirken senatsurteil januar viii zr njw rn mieterhhung automatisch kurzer zeit wirksam erluterungspflicht unzumutbare nachteile fr mieter dadurch verhindern berechtigung mieterhhung berprfen bt drucks mhg vgl bt drucks inhaltsgleichen vorschrift bgb allerdings formelle wirksamkeit mieterhhungsverlangens berhhten anforderungen stellen gengt mieter grund mieterhhung anhand erluterung plausibel nachvollziehen senatsbeschluss april viii arz bghz mwn abs satz mhg senatsurteil januar viii zr aao vgl bverfg njw ebenso emmerich sonnenschein miete aufl rn bb modernisierungsmanahme fllige instandsetzungsmanahmen erspart instandsetzung entfallende kostenanteil mieter umgelegt kg wum schmidtfutterer brstinghaus mietrecht aufl rn vgl senatsurteil mrz viii zr njw ii preisgebundenen wohnraum modernisierungsmieterhhungserklrung deshalb hervorgehen umfang durchgefhrten manahmen fllige instandsetzungskosten erspart wurden emmerich sonnenschein aao rn schmidt futterer brstinghaus aao bgb rn insoweit berhhten formellen anforderungen begrndungserfordernis stellen bedarf entgegen teilweise vertretenen auffassung umfassenden vergleichsrechnung hypothetischen kosten bloen instandsetzung schmidt futterer brstinghaus aao blank brstinghaus miete aufl rn beckokbgb schller stand mai rn jeweils mwn vielmehr erforderlich ausreichend ersparten instandsetzungsaufwand zumindest angabe quote aufgewendeten gesamtkosten nachvollziehbar darzulegen kg aao lg kassel wum lg stralsund wum lg dresden wum jeweils mhg lg landau pfalz zmr lg berlin zmr erman dickersbach bgb aufl rn soergel heintzmann bgb aufl rn jurispk bgb heilmann aufl bgb rn emmerich sonnenschein aao cc ersten mieterhhungserklrung beklagte ersparten instandsetzungskosten durchgefhrten baumanahmen wrmedmmung steildachflchen erneuerung fenster treppenhusern wohnung klgerin lediglich ausgefhrt baumanahmen instandsetzungsaufwendungen erspart jeweiligen kosten angegebenen gesamtkosten bereits vorab bercksichtigt jedoch kosten betragsmig form quote nher bezeichnen gengt entgegen auffassung revision formalen anforderungen bgb af klgerin weise ungefhres bild grenordnung bercksichtigten instandsetzungsaufwands plausibilitt umgelegten kosten konnte mieterhhungserklrung enthaltenen verweis modernisierungsankndigung februar ergibt fr auslegung mieterhhungserklrungen weiteren schriftwechsel vertragsparteien zurckgegriffen senatsbeschluss august viii zr wum rn modernisierungsankndigungen enthalten allerdings ebenfalls informationen abzug gebrachten instandsetzungsaufwendungen zweiten mieterhhungserklrung april beklagte durchgefhrten manahmen hingegen abs bgb af gengenden weise erlutert verdeutlicht baumanahmen reine modernisierungsmanahme ansieht deshalb abzug fr instandsetzungsaufwendungen abgesehen brigen nunmehr bercksichtigten instandsetzungskosten beziffert entgegen auffassung berufungsgerichts mieterhhungserklrung deswegen unwirksam beklagte mieterhhung unzulssiger weise davon abhngig gemacht bauverzgerungen entstandenen mehrkosten dritter seite ausgeglichen erhalte mieterhhungserklrung gestaltungserklrung vgl senatsurteil februar viii zr wum ii kndigung staudinger bork bgb neubearb vorbem ff rn bedingungsfeindlich berufungsgericht vorliegen bedingung rechtsfehlerhaft bejaht wrdigung senat gebunden tatrichterliche auslegung willenserklrungen soweit individualerklrungen geht revisionsinstanz eingeschrnkt darauf berprft gesetzliche allgemein anerkannte auslegungsregeln denkgesetze erfahrungsstze verletzt wesentlicher auslegungsstoff auer acht gelassen worden st rspr vgl senatsurteile april viii zr bb rn juni viii zr njw rn jeweils mwn rechtsfehler liegt jedoch aa gem bgb auslegung einseitiger willenserklrungen wirkliche wille erklrenden erforschen buchstblichen sinn ausdrucks haften deshalb tatrichter einseitige empfangsbedrftige willenserklrung auszulegen erklrungsempfnger treu glauben bercksichtigung verkehrssitte empfngerhorizont verstehen bgh urteil mai iv zr njw rn mwn senatsbeschluss august viii zr aao bb auslegungsregel berufungsgericht ausreichend bercksichtigt verkannt bereits wortlaut mieterhhungserklrung bedingung bestimmung rechtswirkungen geschfts knftigen ungewissen ereignis abhngig macht mnchkommbgb westermann aufl rn staudinger bork aao rn entgegensteht beklagte deutlich gemacht sicht bestehenden verzgerungsschaden erster linie gegenber fr baustopp verantwortlichen mietern geltend wolle lediglich vorbehalten falle scheiterns weitere mieterhhungen soweit mglich gesonderte unabhngige erklrung nachzuholen soweit abzug instandsetzungskosten beiden nachfolgenden mieterhhungserklrungen jeweils vorsorglich rechtsanspruch verpflichtung jederzeit widerruflich bezeichnet gilt revision zutreffend beanstandet berufungsgericht zustze rechtsfehlerhaft dahin ausgelegt beklagten bezug erklrung zugrunde liegenden berechnung rechtsbindungswille gefehlt beklagte geltendmachung mieterhhung verdeutlicht ab juli zahlung bezifferten erhhten miete begehrt dafr hinsichtlich geltend gemachten erhhungsbetrages sogleich htte binden zwei modernisierungsankndigungen vorbereiteten form fristgerechten erklrung rechtliche gestaltungswirkung wirtschaftlichen sinn htte nehmen ergeben verstndiger wrdigung anhaltspunkte cc wirksamkeit zweiten mieterhhungserklrung steht entgegen beklagte weitere mieterhhungen wegen fertiggestellter modernisierungsmanahmen vorbehalten mieterhhungsverlangen bgb af grundstzlich erst abschluss arbeiten gestellt wurden vorliegend tatschlich trennbare manahmen durchgefhrt knnen mehrere mieterhhungserklrungen fr jeweils abgeschlossenen manahmen erfolgen erman dickersbach aao rn schmidt futterer brstinghaus aao rn mieter bereits abgeschlossenen baumanahmen bereits profitiert unangemessen rahmen bgb af eingerumten mglichkeiten hierfr erforderlichen kosten beteiligen fr fassadendmmung begehrte mieterhhung beklagten berufungsgericht gegebenen begrndung versagt erfolg rgt revision allerdings berufungsgericht hinblick zustand fassade lichtbilder wrdigung einbezogen selbstndigen beweisverfahren mieter erstellt worden erhobene rge verfahren zpo sei eingehalten worden senat geprft fr durchgreifend erachtet nheren begrndung zpo abgesehen revision macht recht geltend berufungsgericht substantiierungsanforderungen hinsichtlich instandsetzungskosten berspannt dadurch versumt entscheidungserheblichen sachvortrag beklagten art abs gg gebotenen weise kenntnis nehmen angebotenen beweise erheben sachvortrag begrndung anspruchs schlssig erheblich partei tatsachen vortrgt verbindung rechtssatz geeignet erforderlich geltend gemachte recht person partei entstanden erscheinen lassen angabe nherer einzelheiten erforderlich soweit fr rechtsfolgen bedeutung anforderungen erfllt sache tatrichters beweisaufnahme einzutreten dabei gegebenenfalls benannten zeugen vernehmende partei weiteren einzelheiten befragen sachverstndigen beweiserheblichen streitfragen unterbreiten senatsurteil februar viii zr njw rn senatsbeschlsse juli viii zr ii februar viii zr wum rn oktober viii zr njw rn jeweils mwn beschriebenen anforderungen vorbringen beklagten gerecht beklagte berufungsgericht verkannt substantiiert dargelegt anteil fassade fr instandsetzungsbedrftig gehalten auerdem behauptet kleineren putzarbeiten gerst hilfe langen leiter htten durchgefhrt knnen fr behauptungen zeugen sachverstndigenbeweis angetreten beweise htte berufungsgericht erheben mssen erforderlichen feststellungen treffen zumindest geeignete schtzgrundlage ermitteln berufungsgericht auerdem davon ausgegangen dmmung auenfassade modernisierungsmanahme sinne bgb af darstellt erheblicher teil kosten fr fassadenarbeiten umlagefhigen modernisierungsaufwand betrifft sofern genaue feststellungen ersparten instandsetzungskosten mglich sollten htte berufungsgericht jedenfalls mindesterhhungsbetrag gem zpo schtzen mssen revision rgt recht berufungsgericht anforderungen rechtsfehlerhaft berspannt steht grunde fest forderung besteht bedarf lediglich ausfllung hhe kommt glubiger gem abs zpo beweiserleichterung abs zpo zugute unterschied strengen anforderungen abs zpo reicht entscheidung ber hhe forderung erhebliche gesicherter grundlage beruhende wahrscheinlichkeit fr richterliche berzeugungsbildung bgh urteile mai viii zr njw rn april ix zr njw rr ii sache anspruchstellers diejenigen umstnde vorzutragen gegebenenfalls beweisen vorstellungen anspruchshhe rechtfertigen sollen enthlt diesbezgliche vortrag lcken unklarheiten regel jedoch gerechtfertigt jedenfalls irgendeiner hhe berechtigten ersatz versagen tatrichter vielmehr pflichtgemem ermessen beurteilen zpo wenigstens schtzung mindestbetrages mglich darf schtzung erst gnzlich unterlassen mangels jeglicher konkreter anhaltspunkte vllig luft hinge daher willkrlich wre st rspr bgh urteile mai viii zr aao dezember vii zr njw rn juli viii zr njw rn juni viii zr njw rr rn oktober xii zr wm grundstze berufungsgericht auer acht gelassen mglichkeit schtzung instandsetzungsaufwandes einhergehenden schtzung erhhungsbetrages gesehen rechtsfehlerhaft durchfhrung schtzung davon abhngig gemacht beklagte weiteren vortrag fr erforderlich erachteten gerstkosten hlt anschlussrevision recht geltend macht wrdigung berufungsgerichts vorgenannten grundstzen hinblick fr einbau neuer rolllden begehrte mieterhhung frei rechtsfehlern berufungsgericht entgegen auffassung anschlussrevisionserwiderung verkannt klgerin vortrag beklagten bezglich rolllden sei instandsetzungsaufwand erspart worden substantiiert bestritten klagende mieterin beweisantritt sowie bezugnahme selbstndigen beweisverfahren eingeholte sachverstndigengutachten instandsetzungsbedarf wohnung vorhandenen rolllden vorgetragen entgegen auffassung berufungsgerichts angabe nherer einzelheiten erforderlich bestehen umfang behaupteten instandsetzungsbedarfs insbesondere hinblick berufungsgericht bereits festgestellten mangel holzfhrungsschiene gem klgerin angefhrten sachverstndigengutachten mehr dicht schlieenden rollladenkasten tatrichterlich aufzuklren gegebenenfalls rckgriff zpo ausfhrungen gelten oben ii genannten grnden bereits ab zweiten mieterhhungserklrung april geltend gemachten zeitpunkt mieterhhung juli iii alledem berufungsurteil bestand soweit berufungsgericht bezglich mieterhhung ab juli wegen dmmung steildcher fassaden sowie erneuerung heizung fenster rolllden haustren schlieanlage ab oktober wegen dmmung kellerdecken ab februar wegen anlage neuen mllplatzes nachteil beklagten sowie bezglich mieterhhung ab februar wegen erneuerung rolllden nachteil klgerin entschieden insoweit berufungsurteil daher aufzuheben abs zpo weitergehende revision weitergehende anschlussrevision zurckzuweisen umfang aufhebung entscheidungsreife sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo dr milger dr hessel dr schneider dr achilles dr bnger vorinstanzen ag berlin charlottenburg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zb september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt sowie richterin dr kessal wulf september beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschlu zivilsenats einzelrichter oberlandesgerichts nrnberg august aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht einzelrichter zurckverwiesen gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erhoben gegenstandswert rechtsbeschwerde grnde klger bundesweit ttiger verbraucherschutzverein sitz beklagte lebensversicherungsge sellschaft wege verbandsklage darauf anspruch genommen verwendung bestimmter klauseln allgemeinen versicherungsbedingungen unterlassen fr sitz beklagten zustndige landgericht nrnberg frth klage stattgegeben beklagten kosten rechtsstreits auferlegt prozebevollmchtigter klgers stndig fr ttiger ansssiger rechtsanwalt termin landgericht wahrgenommen klger kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten reisekosten dm zuzg lich mehrwertsteuer prozebevollmchtigten rechtspfleger abgesetzt statt pauschale informationskosten dm zugebilligt dagegen gerichtete sofortige beschwerde oberlandesgericht einzelrichter zurckgewiesen rechtsbeschwerde bundesgerichtshof zugelassen rechtsmittel erstrebt klger weiterhin festsetzung kosten ii rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache beschwerdegericht einzelrichter rechtsprechung bundesgerichtshofs beschlsse mrz ix zb njw verffentlichung bghz vorgesehen april vii zb njw rr mai iv zb einzelrichter entgegen satz nr zpo anstelle kollegiums versto verfassungsgebot gesetzlichen richters art abs satz gg getroffene entscheidung ber zulassung rechtsbeschwerde unwirksam rechtsmittel abs nr abs zpo statthaft entscheidung jedoch zurckverweisung einzelrichter amts wegen aufzuheben grundstzlichen erstattungsfhigkeit reisekosten auswrtiger rechtsanwlte ausnahmen davon erla angefochtenen beschlusses ergangenen entscheidungen bundesgerichtshofs verwiesen beschlsse oktober viii zb njw dezember zb njw februar viii zb njw april zb njw terno dr schlichting wendt seiffert dr kessal wulf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann september beschlossen revision klgerinnen urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen april angenommen streitwert fr revisionsverfahren dm grnde rechtssache grundstzliche bedeutung revision endergebnis aussicht erfolg zpo frage prozessfhrungsbefugnis testamentsvollstreckerin offen bleiben klage bejahung endergebnis erfolg grundschuldbestellungen zugunsten sparkasse aufgrund angeordneten grundbuch vermerkten testamentsvollstrek kung gegenber klgerin wirksam geltend gemachte schaden wegen grundbuchberichtigungsanspruchs eingetreten hinsichtlich weiteren schadensposten wertpapiere mieten klgerin hintergrund stellung erben testamentsvollstrecker dargetan beklagte verhalten erben htte verhindern knnen vortrag revision zugrunde legt beklagte mglichkeit auszahlung versicherungssumme klgerin erreichen widerruf bezugsberechtigung weder testamentarisch zuwendung unwiderruflichen bezugsrechts ausgeschlossen fischer raebel cierniak vill lohmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr november rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes november vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn dr reichart dr drescher bender beschlossen beschwerde nebenintervenientin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mai zurckgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen grnde vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen eindeutiger schwerwiegender gesetzes satzungsversto wegen inhaltsmangels anfechtbarkeit entlastungsbeschlusses fhrt bghz sen urt februar ii zr zip tz bghz kirch deutsche bank regeln aktg entfernenden ansatz berufungsgerichts nichtigkeit entlastungsbeschlusses fhrenden gesetzesversto ausgegangen aufsichtsrat ber zweifelsfreie gesetzeslage hinweggesetzt vielmehr zusammenhang bercksichtigen umstritten inwieweit faktischen konzern vergtung vorstands ei ner abhngigen aktiengesellschaft ertragslage herrschenden gesellschaft ausgerichtet darf nheren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen nebenintervenientin trgt kosten beschwerdeverfahrens zpo streitwert goette strohn drescher reichart bender vorinstanzen lg mnchen entscheidung hko olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof haftbefehl stb juni ermittlungsverfahren wegen verdachts mitgliedschaft auslndischen terroristischen vereinigung ecli de bgh bstb strafsenat bundesgerichtshofs juni antrag generalbundesanwalts gem abs stpo beschlossen beschwerde generalbundesanwalts beschluss ermittlungsrichters april bgs aufgehoben deutsche staatsangehrige ren gebo gem abs abs nr abs abs satz stpo untersuchungshaft nehmen beschuldigte dringend verdchtig seit dezember august syrien andernorts mitglied terroristischen vereinigung ausland islamischer staat is beteiligt deren zwecke deren ttigkeiten darauf gerichtet mord stgb totschlag stgb kriegsverbrechen vstgb begehen verbrechen strafbar gem abs nr abs stze stgb grnde generalbundesanwalt fhrt beschuldigte ermittlungsverfahren wegen verdachts zeit ab dezember sogenannten is mitglied angeschlossen anschlieend mitgliedschaftlich bettigt abs nr abs stze stgb zumindest beschuldigte verffentlichungen internet mitglieder untersttzer geworben abs satz stgb bzw bernehmen traditionellen rollenbildes frau radikalen islam is untersttzt abs satz stgb beschluss april ermittlungsrichter antrag generalbundesanwalts anordnung untersuchungshaft rechtlichen grnden abgelehnt hiergegen gerichtete beschwerde generalbundesanwalts erfolg ii beschuldigte last gelegten tat dringend verdchtig gegenwrtigen ermittlungsergebnissen folgendem sachverhalt auszugehen aa is organisation militant fundamentalistischer islamischer ausrichtung ursprnglich ziel gesetzt gebiet heutigen irak historische region ash sham heutigen staaten syrien libanon jordanien sowie palstina umfassenden ideologie grndenden gottesstaat geltung sharia errichten schiitisch dominierte regierung irak regime syrischen prsidenten assad strzen zivile opfer nahm nimmt fortgesetzten kampf kauf ansprchen ent gegenstellt feind islam begreift ttung feinde einschchterung gewaltakte sieht is legitimes mittel kampfes fhrung vereinigung ausrufen kalifats juni isig is umbenannte wodurch territorialen selbstbeschrnkung abstand nahm seit emir abu bakr al baghdadi inne al baghdadi sprecher kalifen erklrt worden muslime weltweit gehorsam leisten htten hinweise darauf zwischenzeitlich gettet wurde konnten bisher besttigt kalifen unterstehen stellvertreter sowie minister verantwortliche fr einzelne bereiche kriegsminister propagandaminister fhrungsebene gehren auerdem beratende shura rte verffentlichungen medienabteilung al furqan produziert ber medienstelle al tisam verbreitet eigenen twitter kanal internetforum nutzt kampfeinheiten verwendete symbol vereinigung besteht prophetensiegel weien oval inschrift allah rasul muhammad schwarzem grund berschrieben islamischen glaubensbekenntnis mehreren tausend kmpfer kriegsminister unterstellt lokale kampfeinheiten jeweils kommandeur gegliedert besetzten gebiete teilte vereinigung gouvernements errichtete geheimdienstapparat manahmen zielten schaffen totalitrer staatlicher strukturen angehrige syrischen armee gegnerschaft is stehenden oppositionsgruppen auslndische journalisten mitarbeiter nichtregierungsorganisationen sowie zivilisten herrschaftsbereich is frage stellen sahen verhaftung folter hinrichtung ausgesetzt filmaufnahmen besonders grausamen ttungen wurden mehrfach isig bzw is zwecken einschchterung verffentlicht darber hinaus begeht vereinigung immer massaker teilen zivilbevlkerung auerhalb machtbereichs terroranschlge fr anschlge europa etwa frankreich belgien deutschland verantwortung bernommen bb beschuldigte reiste dezember ber trkei herrschaftsgebiet is syrien brief ersten ehemann beiden gemeinsamen kleinkinder zurcklie hie jemanden untersttzen konnte geschwister beschtzt dorthin helfen dorthin hoffnung ehrenvollen tod shahida erlangen gleich ankunft syrien wurde unbekannte is kmpfer ay amir befehlsgewalt ber bislang ermittelte kampfeinheiten ausbte ehemann vermittelt beschuldigte lebte ay is lamischem ritus zwei geborenen kindern is kontrollierten gebieten syrien spter irak is alimentierte eheleute monatlich us dollar wies fortlaufend verschiedene unterknfte darunter villa wofr entgelt entrichten zunchst haritan danach februar raqqa manbidsch raqqa ab juli aufgabe beschuldigten bestand darin ehemann versorgen einzukaufen haritan beschuldigte frauen frauenhaus untergebracht gegner is gebude umstellte wies emir drei frauen umgelegten sprengstoffgrtel znden falls gegner innere gebudes gelangen sollten beschrieb beschuldigte blog com worten tag kam haus verlassen sollten laut frauen weigerten sollten keller gehen darauf warten passiert sollten brdern vorbeikommen haus gelangen sollten sprenggrtel nutzen drei aufnahme unterkunft flucht haritan kommentierte beschuldigte internetblog seite muhajira islamischen staat juni worten offenen wohnzimmer schlief schwestern selben tag verffentlichte beschuldigte foto revolvers offenbar geflltem magazin schrieb geschenk mannes sei gezeigt waffe auseinandernimmt reinigt zusammenbaut weiteren august eingestellten bild neben revolver zwei handfeuerwaffen tragegurt sehen schrieb beschuldigte berschrift drei babies uzi besitz mehr mitte links kalas rechts makarov mai juni bezeichnete beschuldigte is besten staat zurzeit existiere fest tauhid gegrndet sei kompromisse mache dafr sorge trage gesetz allah vollstndig angewendet juni rechtfertigte beschuldigte zwischenzeitlich is weitere blogeintrge untersagt worden ber telegram account enthauptungen is verwies derartige rituale zurzeit prophe ten fhrte verschiedene schlachten denen feindlichen krieger namen islam enthauptet worden seien telegram account fhrte beschuldigte juni sei religise pflicht muslime gebiet unglubigen dar ul kufr verlassen herrschaftsgebiet islam dar ul islam bersiedeln sei gefhrliche groe snde freiwillig islamische herrschaftsgebiet verlassen beim ersten aufenthalt raqqa sah beschuldigte autofahrt ay sechs abgetrennte zaun aufgespiete kpfe mut malich angehrigen assad regimes kommentierte beschuldigte april blog account berschrift kpfchen ab hinrichtungen lie beschuldigte mann hinfhren fr gasse bildete whrend zweiten aufenthalts raqqa wurde ay befehlshaber homs eingesetzt zweiten aufenthalt raqqa wurde ay irak tal afar anschlieend mosul versetzt beschuldigte kriegsgebiete folgen innerhalb mosuls dreimal umziehen ay dezember fiel wurde beschuldigte frauen haus untergebracht danach lebte januar mitte august tal afar sah mitglied katiba gruppe fr deren versorgung verantwortlich emir ort is kmpfer verheiraten september wurde beschuldigte rckeroberung stadt tal afar kurdischen sicherheitskrften peschmerga zusammen frauen ebenfalls is kmpfern verheiratet festgenommen mehrere frauen trugen sprengstoffgrtel lste sogar beschuldigte verfgte ber pistole befand seit september erbiler counter terrorism department kurdistan haft derzeit deutschland zurckgekehrt tatverdacht beruht wesentlichen teilgestndigen angaben beschuldigten ausfhrlichen verantwortlichen vernehmung april internetblogs verffentlichten beitrge ebenfalls abrede gestellt angaben beschuldigten einschtzt fr knapp vier jahre beim daesh ber mann is gerutscht sei bericht aya seiten buch besttigt danach lebte aya beschuldigte hundertprozentig berzeugte syrien kaum zweites mal getroffen danach beschuldigte hoher wahrscheinlichkeit mitglied terroristischen vereinigung ausland beteiligt abs nr abs stze stgb mitgliedschaftliche beteiligung setzt gewisse formale eingliederung tters organisation voraus kommt betracht tter vereinigung innen lediglich auen her frdert insoweit bedarf frmlichen beitrittserklrung frmlichen mitgliedschaft notwendig tter stellung innerhalb vereinigung einnimmt kreis mitglieder gehrend kennzeichnet nichtmitgliedern unterscheidbar macht dafr reicht allein ttigkeit fr vereinigung mag besonders intensiv auenstehender allein frderung vereinigung deren mitglied mitgliedschaft setzt natur beziehung voraus vereinigung aufgedrngt zustimmung erfordert lediglich einseitigem willensentschluss beruhendes unterordnen ttigwerden gengt betreffende bestrebt vereinigung kriminellen ziele frdern annahme mitgliedschaftlichen beteiligung scheidet daher untersttzungshandlungen einvernehmlichen willen fortdauernden teilnahme verbandsleben getragen siehe bgh urteil august str bghst mwn beschluss september stb nstz rr sachverhalt beschluss senats mrz stb nstz rr zugrunde lag belegen vorstehend geschilderten umstnde eingliederung beschuldigten is beschuldigte reiste allein hoheitsgebiet is heiratete hherrangiges is mitglied lie is unterknfte geld zuweisen fgte gesamten zeitraum anweisungen befehlsgewalt ausgestatteten ehemannes rtlicher befehlshaber westeuroperin erkennbar zeigte ort syrien irak bewusste entscheidung fr erweiterung staats volkes is is berwachten blogeintrgen insbesondere juni forderte beschuldigte gleichgesinnte europa ebenfalls hoheitsgebiet is einzureisen vereinigung anzuschlieen lsst einvernehmliche aufnahme is schlieen hintergrund fr genommen legale ttigkeiten beschuldigten beteiligungsakte zugunsten vereinigung werten st rspr siehe bgh beschlsse juli str bghr stgb abs beteiligung mitglied juli str bghst handlungen beschuldigten gingen ber alltgliche verrichtungen zusammenleben ehemann islamischen recht deutlich hinaus blogeintrge erklrte bereitschaft gegnerische kmpfer sprengstoffgrteln anzugreifen sowie befrwortung umgangs schusswaffen babies zeigt darber hinaus vereinigungsmitglied zusammenlebte beziehung herrhrende kinder austrug beziehung fr erfllung huslicher pflichten zustndig vgl insoweit bgh beschluss mrz stb nstz rr lsst dringenden tatverdacht mitgliedschaft terroristischen vereinigung entfallen beschuldigte zudem dringend verdchtig tatschlich gewalt ber kriegswaffen ausgebt abs nr buchst kwkg verfgungsgewalt ehemannes verblieben mithin fr blogeintrge schau stellte bleibt weiteren ermittlungsverfahren vorbehalten waffendelikt stnde vorgenannten gesamtheit sonstigen mitgliedschaftlichen beteiligungsakte jedenfalls tatmehrheit siehe bgh beschlsse juli str bghst ff oktober ak juris rn april stb juris rn deutsches strafrecht anwendbar aa beschuldigte deutsche staatsangehrige abs satz variante stgb strafanwendungsrecht siehe bgh beschluss oktober ak juris rn ff bb abs stze stgb erforderliche ermchtigung strafrechtlichen verfolgung straftaten beschuldigten zusammenhang vereinigung is liegt bestehen haftgrnde fluchtgefahr abs nr stpo schwerkriminalitt abs stpo beschuldigte insbesondere hintergrund langjhrigen dauer eingliederung verurteilung unerheblichen freiheitsstrafe rechnen davon ausgehenden fluchtanreiz stehen ausreichend gewichtigen fluchthindernden umstnde entgegen beschuldigte offensichtlich derzeit ay tod kriegserleb nisse zustnde frauengefngnis erbil beeindruckt angegeben mutter ziehen indes bleibt erklr tes ziel trkei leben ausreise dezember zeigt lsst davon rcksicht kinder abhalten beschuldigte dargelegt begehung straftaten abs abs stgb dringend verdchtig voraussetzungen abs stpo liegen gebotenen restriktiven auslegung vorschrift meyer goner schmitt stpo aufl rn mwn ausgefhrt besteht gefahr ahndung tat weitere inhaftierung beschuldigten vereitelt genannten grnden zweck untersuchungshaft weniger einschneidende manahmen deren vollzug erreicht stpo haftbefehl erweist verhltnismig abs satz stpo tatvorwurf wiegt schwer ri inbgh dr spaniol urlaubsbedingt gehindert unterschreiben gericke gericke leplow'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss januar strafsache wegen gewerbsmigen einschleusens auslndern strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts coburg januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat soweit konkreten tatbeitrge angeklagten bzw angeklagten fall nr fall nr ausdrcklich festgestellt mssen angeklagten tatbeitrge mittter aufgrund absprache arbeitsteiliger vorgehensweise zurechnen lassen abs stgb angeklagte fall nr wegen freilich unzutreffender nahme strafklageverbrauchs verurteilt worden beruht angeklagten insoweit festgesetzte einzelstrafe ua ersichtlich fassungsversehen vergleich gesamtstrafen fr beide angeklagte zeigt schfer nack schluckebier wahl hebenstreit'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart bender fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats kammergerichts juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger beteiligte jahr dm zuzglich agio grundstcksgesellschaft beklagte damals firmierend ag umbenannt gbr fonds ag schlielich umgewandelt gmbh grndungsgesellschafterin weiterer gleichartiger fonds anteile wurden mehrheitlich land berlin gehalten fonds gegrndet worden wohnanlagen grtenteils sozialen wohnungsbau errichten vermieten differenz kostenmiete niedrigeren sozialmiete wurde teilweise aufwendungshilfen landes berlin ausgeglichen sog frderungsweg hilfen wurden ersten frderphase fr jahre ab bezugsfertigkeit bewilligt blicherweise schloss daran ebenfalls jhrige anschlussfrderung abweichend verwaltungsbung beschloss berliner senat februar verzicht anschlussfrderung fr bauvorhaben denen grundfrderung dezember endete darunter fiel fonds seither fonds sanierungsbe drftig klger wegen prospektmngeln ersatz einlage zug zug bertragung gesellschaftsanteils freistellung quotalen haftung fr gesellschaft aufgenommene bankdarlehen feststellung verlangt beklagte ersatz etwaiger weiterer schden verpflichtet sei vorinstanzen erfolg geblieben dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt prospekt stelle anschlussfrderung unzutreffend sicher dar whrend tatschlich rechtsanspruch darauf bestanden beitrittsentscheidung klgers beruhe fehler vortrag klgers sei insoweit unsubstanziiert kausalitt vermutet klger prospekt offen gelegte risiken kauf genommen mglich sei vergleichbar geringe risiko ausbleibens anschlussfrderung anlage htte abhalten lassen prospektfehler liege insbesondere sei darstellung quotalen haftung prospekt beanstanden ii hlt revisionsrechtlicher nachprfung punkten stand berufungsgericht allerdings recht angenommen klger beklagten beim vertragsschluss zutreffend ber risiken anlage unterrichtet worden stndigen rechtsprechung senats anleger fr beitrittsentscheidung zutreffendes bild ber beteiligungsobjekt vermittelt ber umstnde fr anlageentscheidung wesentlicher bedeutung knnen insbesondere ber angebotenen speziellen beteiligungsform verbundenen nachteile risiken zutreffend verstndlich vollstndig aufgeklrt bghz bgh sen urt april ii zr wm dezember ii zr zip tz berufungsgericht fehlerfreier tatrichterlicher wrdigung festgestellt verwendeten prospekt geschehen prospektfehler liegt danach angabe gesellschafter wrden fr verbindlichkeiten gesellschaft entsprechend beteiligungsquote haften eindruck erweckt umfang quotalen haftung leistungen gesellschaftsverm gen zwingend gemindert vgl bgh sen beschl mrz ii zr juris ebenso wenig fhrt angabe hchstbetrgen hinsichtlich einzelnen gesellschafter abgeschlossenen darlehensvertrgen anstelle gesellschaftsvertrag vereinbarten haftungsquoten haftung wegen verschuldens vertragsschluss revision zeigt schon vornherein geplant sei haftung gesellschafter jeweilige quote quote entsprechenden absoluten betrag jeweiligen anfangsschuld begrenzen brigen berufungsgericht vertretbarer tatrichterlicher wrdigung angenommen betragsangaben darlehensvertrgen htten deklaratorische bedeutung tatschlich sei quotale haftung vereinbart prospekt berufungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt insoweit fehlerhaft darin eindruck erweckt anschlussfrderung bestehe rechtsanspruch vgl bgh sen beschl mrz ii zr juris prospekthinweis ablauf ersten frderungszeitraumes jahren gem senatsbeschluss april anschlussfrderung fr wohnungen wohnungsbauprogramme ab gewhrt details ber anschlussfrderung zuschsse bzw darlehensregelung liegen berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen verstanden sei anschlussfrderung grunde schon bewilligt msse ber frderung entschieden unzutreffend hinweis prospekts wegfall mittel wre verletzung frderungsbestimmungen denkbar bzw zahlungsunfhigkeit staates vgl anschlussfrderung ebenso wenig richtig gestellt allgemeinen hinweis prospekts knnen prospektierte ergebnisse richtig nderungen gesetzgebungs rechtsprechungs verwaltungspraxis beeinflusst anschlussfrderung fr rentabilitt fonds wesentlicher umstand daran ndert tatsache insgesamt wohnungen davon betroffen beklagte vorgetragen anschlussfrderung investor welt einzige wohnung berlin marktsegment gebaut htte ablauf jhrigen grundfrderung verbleibende kostenmiete fr wohnungen marktsegments erzielen wre annahme berufungsgerichts prospektfehler sei fr beitrittsentscheidung klgers urschlich geworden hlt revisionsrechtlichen prfung stand berufungsgericht verkennt ansatz fehlerhafte aufklrung schon lebenserfahrung urschlich fr anlageentscheidung st rspr bghz tz bgh sen urt mrz ii zr zip dezember aao tz vermutung aufklrungsrichtigen verhaltens sichert recht anlegers eigener entscheidung abwgung fr wider darber befinden bestimmtes projekt investieren senat bghz ff unrecht berufungsgericht jedoch angenommen kausalittsvermutung greife klger zutreffenden aufklrung entscheidungskonflikt gekommen wre mglichkeit aufklrungsrichtigen verhaltens gegeben immobilien denen regel vordringlich sicherheit rentabilitt inflationsschutz geht bestehen handlungsvarianten stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs geeignet lebenserfahrung beruhende tatschliche vermutung urschlichkeit fehlerhafter prospektdarstellungen fr anlageentscheidung entkrften immobilienfonds erwartet durchschnittliche anleger werthaltigkeit deshalb verbietet derartigen anlageform regelfall annahme gehrige aufklrung ber wichtige fr werthaltige anlage abtrgliche umstnde htte anlageinteressenten allein schon deshalb erheblichen steuervorteilen geworben wurde vernnftigerweise mehrere entscheidungsmglichkeiten erffnet entscheidungskonflikt begrndet bgh sen urt mrz ii zr zip tz urt februar iii zr zip tz vielmehr regelmig davon auszugehen anleger richtiger aufklrung fonds beigetreten wre ausnahme grundsatz kommt allenfalls hochspekulativen geschften betracht bghz bgh urt mai xi zr zip tz grundstzlich geltenden kausalittsvermutung denen investition immobilienfonds jedoch regel gehrt bgh urt februar aao tz danach kausalitt prospektfehlers fr anlageentscheidung vermutet zutreffenden hinweis rechtliche ungewissheit anschlussfrderung wre fr durchschnittlichen anlagein teressenten durchaus vernnftig vorhaben investieren unabhngig anschlussfrderung konnte anleger anlage steuern sparen riskierte fonds ausbleiben anschlussfrderung jahren insolvent wrde investierte kapital verloren wre standen adquaten gewinnchancen gegenber liquiditts prognoserechnung prospekts konnte anleger normaler frderung jhrlich ausschttung dm pro dm anlagesumme rechnen eingesetzten kapitals einschlielich agios htte hinzurechnung steuervorteile mehr einlage verdient gehabt auergewhnlich hohen gewinnchancen vgl bghz indes rede risiko anschlussfrderung bewilligt zeitpunkt anlageentscheidung gering einzustufen berufungsgericht angenommen bedeutung umstand anschlussfrderung rechtsanspruch bestand stellte berlebensfhigkeit fonds grundstzlich frage recht anlegers fr wider abzuwgen anlageentscheidung eigener verantwortung treffen fllen unzutreffende informationen ber umstnde fr deren eintritt geringe wahrscheinlichkeit besteht beeintrchtigt vermutung aufklrungsrichtigen verhaltens beklagte widerlegt kausalittsvermutung widerlegen aufklrungspflichtige darlegen beweisen anleger unterlassenen hinweis unbeachtet gelassen htte annahme berufungsgerichts klger risiken hingenommen weitere risiko zeichnung anlage abgehalten htte gengt schluss tragfhig vielmehr anleger schon zahlreiche risiken bernommen ebenso gut mehr bereit weitere risiken bernehmen iii angefochtene entscheidung grnden ergebnis richtig zpo fr revisionsverfahren zugrunde legenden sachverhalt trifft beklagte unrichtigen darstellung prospekt verschulden verschulden fllen haftung verschulden vertragsschluss abs satz bgb vermutet frage vermutung widerlegt berufungsgericht standpunkt folgerichtig feststellungen getroffen wrde rechtsirrtum geschftsfhrer beklagten ber verbindlichkeit anschlussfrderung ausreichen rechtsirrtum entschuldigt stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs irrende anwendung verkehr erforderlichen sorgfalt beurteilung gerichte rechnen brauchte bgh urt oktober viii zr njw tz nachw insoweit beklagte darauf berufen oberverwaltungsgericht berlin beschluss juli dvbl land berlin wege einstweiligen anordnung aufgegeben beklagten entscheidung hauptsacheverfahrens ber anschlussfrderung entsprechende finanzielle hilfe gewhren entscheidung beruhte blo summarischen prfung rechtslage demgegenber bundesverwaltungsgericht urteil mai streitigen anschlussfrderung ausgefhrt subventionsempfnger msse grundstzlich rechnen eintritt grundlegender nderungen allgemeinen rahmenbedingungen subventionen gekrzt wrden ganz wegfielen nvwz tz anspruch verjhrt neufassung bgb januar drei jahre ablauf jahres berechtigte kenntnis anspruch begrndenden umstnden person schuldners erlangt grobe fahrlssigkeit erlangt htte lngstens zehn jahre verkrzte verjhrungsfrist art abs egbgb klageerhebung jahr abgelaufen entscheidung berliner senats anschlussfrderung einzustellen datiert februar anhaltspunkte fr frhere kenntnis grob fahrlssige unkenntnis klgers prospektfehler beklagte dargetan iv sache berufungsgericht zurckzuverweisen erforderlichen feststellungen getroffen knnen beklagte fr behauptung prospektmangel sei urschlich fr anlageentscheidung beweis parteivernehmung klgers angetreten beweisantritt berufungsgericht nachzugehen klrungsbedrftig schadensersatzleistung wege vorteilsausgleichs neben erhaltenen ausschttungen erzielten steuervorteile anzurechnen fall steuervorteile dauerhaft ersatzleistung ihrerseits etwa betriebseinnahme abs satz nr estg besteuert trotz versteuerung ersatzleistung erzielten steuervorteile anzurechnen anhaltspunkte dafr bestehen anleger auergewhnliche steuervorteile erzielt st rspr etwa bgh sen urt dezember aao tz nachw fr weitere verfahren weist senat darauf freistellungsanspruch zahlungsanspruch grund hhe bezeichnet soweit glubiger freistellungsantrag unzulssig stattdessen feststellung klagen vgl bgh urt mrz vi zr njw bghz insoweit abgedruckt bghz juni vi zr zip september ix zr njw rr strohn vorsitzender richter bgh prof dr goette wegen urlaubs unterschrift verhindert strohn reichart vorinstanzen lg berlin entscheidung kg entscheidung caliebe bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren september schriftstze eingereicht konnten vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr kirchhoff dr koch dr lffler fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts stuttgart juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin inhaberin deutschland sterreich bestehenden ausschlielichen urheberrechtlichen nutzungsrechte grafiken amerikanischen tattoo knstlers beklagte august ebay weies kapuzenhemd preis ersteigert abbildung tigerkopfes versehen kleidungsstck passte bot september erneut ebay kauf abbildung tigerkopfes handelte unbefugte vervielfltigung grafik stimmung berechtigten wurden vergleichbare hemden grafik schwarzer grundfarbe vertrieben anwaltlichen vertreter klgerin mahnten beklagten november wegen urheberrechtsverletzung ab beklagte gab strafbewehrte unterlassungserklrung ab weigerte geforderten abmahnkosten zahlen anwaltlichen vertreter stellten klgerin fr abmahnung beklagten august betrag einschlielich mehrwertsteuer rechnung klgerin nimmt beklagten freistellung forderung anwaltlichen vertreter anspruch amtsgericht klage hhe betrages stattgegeben berufung klgerin erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klgerin klageantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klgerin knne beklagten gem satz bgb verbindung abs urhg grunde befreiung verpflichtung zahlung anwaltlichen vertretern geforderten abmahnkosten verlangen parteien stehe auer streit abmahnung wegen urheberechtsverletzung berechtigt sei klgerin beklagten daher anspruch ersatz abmahnkosten zustehe anspruch sei jedoch gem abs urhg hhe beschrnkt handele erstmalige abmahnung einfach gelagerten fall unerheblichen rechtsverletzung auerhalb geschftlichen verkehrs ii revision begrndet entgegen ansicht berufungsgerichts frage inwieweit klgerin beklagten erstattung abmahnkosten verlangen urhg beurteilen fr anspruch erstattung abmahnkosten kommt allein rechtslage zeitpunkt abmahnung st rspr vgl bgh urteil mai zr grur rn wrp vollmachtsnachweis urteil november zr grur rn wrp sedo zeitpunkt urhg kraft getreten anwaltliche vertreter klgerin beklagten schreiben november abgemahnt bestimmung urhg art nr gesetzes verbesserung durchsetzung rechten geistigen eigentums juli bgbl urheberrechtsgesetz eingefgt worden art gesetzes verbesserung durchsetzung rechten geistigen eigentums september kraft getreten iii danach berufungsurteil aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckzuverweisen senat sache entscheiden endentscheidung reif klgerin getroffenen feststellungen grundstzlich berechtigt fr inkrafttreten urhg september ausgesprochene abmahnung urheberrechtsverletzung beklagten gesichtspunkt geschftsfhrung auftrag erstattung aufwendungen verlangen vgl bgh urteil juli zr grur rn wrp clone cd mwn anspruch grunde gegeben abmahnenden gegenber abgemahnten zeitpunkt abmahnung unterlassungsanspruch zustand abmahnung interesse wirklichen mutmalichen willen abgemahnten entsprach bgh grur rn clone cd klgerin konnte beklagten zeitpunkt abmahnung gem abs satz urhg af abs urhg verlangen unterlsst zustimmung berechtigten vervielfltigung werkes versehene kapuzenhemd ebay kauf anzubie ten abmahnung entsprach interesse wirklichen mutmalichen willen beklagten ermglichte gerichtliche auseinandersetzung kostengnstige weise abgabe strafbewehrten unterlassungserklrung abzuwenden vgl bgh grur rn clone cd berufungsgericht jedoch standpunkt folgerichtig feststellungen getroffen gesichtspunkt geschftsfhrung auftrag begrndeter anspruch erstattung abmahnkosten geltend gemachten hhe gerechtfertigt somit entsprechender anspruch klgerin beklagten befreiung honorarforderung abmahnung beauftragten anwaltlichen vertreter besteht satz bgb anspruch erstattung abmahnkosten besteht hhe abmahnende entstandenen kosten umstnden fr erforderlich halten durfte bgh grur rn clone cd anwaltlichen vertreter klgerin fr abmahnung august betrag einschlielich mehrwertsteuer rechnung gestellt honorarforderung errechnet grundlage fachen geschftsgebhr nr rvg vv gegenstandwerts sowie entgeltpauschale fr post telekommunikationsdienstleistungen gem nr rvg vv hhe berufungsgericht feststellungen getroffen geschftsgebhr gegenstandswert angemessen bornkamm bscher koch kirchhoff lffler vorinstanzen ag stuttgart entscheidung lg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz november verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter terno richterin dr otten richter dr frellesen dr schmidt rntsch sowie rechtsanwlte dr wosgien dr martini prof dr quaas november beschlossen sofortigen beschwerden antragsteller beschluss senats anwaltsgerichtshofes landes nordrhein westfalen juni nebeninterventionen antragsteller zurckgewiesen worden antrgen gewhrung einsicht verfahrensakten antragstellers entsprochen worden unzulssig verworfen beiladung antragsteller beschwerdeverfahren antragstellers abgelehnt antrge nebenintervenienten beschwerdeverfahren antragstellers zugelassen zurckgewiesen beschwerdeverfahren erneut gestellten antrge antragsteller gewhrung einsicht verfahrensakten antragstellers zurckgewiesen antrge antragsteller bewilligung prozesskostenhilfe zurckgewiesen erhebung gerichtskosten antragstellern abgesehen auergerichtliche auslagen erstatten grnde jahr geborene antragsteller seit september rechtsanwalt beim amtsgericht beim landgericht zugelas sen verfgung dezember widerrief antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft gem abs nr brao verbindung abs satz brao antragsteller gerichtliche entscheidung beantragt antragsteller denen mandanten antragstellers handelt zulassung nebenintervenienten gerichtlichen verfahren antragstellers beantragt anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen dagegen wendet antragsteller sofortigen beschwerde ber senat entschieden nebeninterventionen antragsteller unzulssig zurckgewiesen gesuchen antragsteller gewhrung einsicht verfahrensakten antragstellers anwaltsgerichtshof entsprochen dagegen wenden antragsteller sofortigen beschwerden begehren darber hinaus zulassung nebenintervenienten beschwerdeverfahren antragstellers beantragen erneut einsicht verfahrensakten antragstellers ii sofortigen beschwerden antragsteller statthaft verfahren ber antrge gerichtliche entscheidung zulassungssachen ff brao bundesrechtsanwaltsordnung sofortige beschwerde entscheidungen anwaltsgerichtshofs voraussetzungen abs brao vorgesehen darunter fllt sofortige beschwerde antragstellers abs nr brao antragsteller deren rechtsmittel brao statthaft ebenso wenig statthaftigkeit vorschriften gesetzes ber angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit abs satz brao sinngem gelten herzuleiten entscheidungen oberlandesgerichte verfahren freiwilligen gerichtsbarkeit unanfechtbar gilt oberlandesgericht ersten rechtszug entschieden bgh beschluss dezember zb njwrr fr entscheidungen beim oberlandesgericht angesiedelten anwaltsgerichtshofs vgl zurckweisung befangenheitsantrags senatsbeschluss januar anwz brak mitt senatsbeschluss mrz anwz brak mitt iii begehren antragsteller beschwerdeverfahren antragstellers beteiligt entsprechen voraussetzungen fr beiladung vwgo liegen nebenintervention ff zpo kommt zulassungssachen bundesrechtsanwaltsordnung betracht beteiligung dritter verfahren ber zulassungssachen bundesrechtsanwaltsordnung senat bereits entschieden entsprechend anwendbaren vorschrift vwgo beurteilen senatsbeschlsse juli anwz anwz senatsbeschluss oktober anwz vorschriften nebenintervention gem ff zpo anwendbar bundesrechtsanwaltsordnung enthlt regelung ber beteiligung dritter verfahren zulassungssachen anwaltsgerichtshof bundesgerichtshof insoweit finden zunchst vorschriften gesetzes ber angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit entsprechende anwendung abs abs satz brao finden ausnahme fgg beistand ebenfalls bestimmungen beteiligung personen hauptbeteiligten zulassen lcken ausgestaltung verfahrens gesetz ber angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit kommt je rede stehenden verfahren unterschiedlich entsprechende anwendung vorschriften zivilprozessordnung verwaltungsprozessualen grundstzen frage bghz vgl besonderen einzelfragen bghz bghz kommt deshalb darauf beiden verfahrensordnungen ehesten verfahrensgrundstzen zulassungssachen brao vereinbaren lsst zulassungssachen bundesrechtsanwaltsordnung senat ber beteiligung dritter bereits mehrfach magabe voraussetzungen fr beiladung vwgo analog entschieden vgl senatsbeschlsse juli oktober aao regelung ber beiladung vwgo hierfr sachgerecht zulassungssachen bundesrechtsanwaltsordnung ffentlich rechtliche streitigkeiten handelt anwaltsgerichtshof sowie senat fr anwaltssachen bundesgerichtshof sache besonderes verwaltungsgericht ttig vgl kopp brak mitt redeker anwbl steht entgegen senat fr anwaltssachen insoweit zivilsenat gilt abs satz brao zulassungssachen geltenden untersuchungsgrundsatz abs satz brao fgg steht beiladung amts wegen angeordnet nher parteidisposition unterliegende institut nebenintervention grund gemeinwohlinteresse geordneten rechtspflege regelungen bundesrechtsanwaltsordnung zulassungssachen mageblich mitbestimmt eher gerecht nebenintervention anwendung rechtsinstituts nebenintervention sprechen prozesskonomische grnde ber zulssigkeit nebenintervention antrag hauptpartei verfahren zpo zwischenurteil mndlicher verhandlung entscheiden bghz zwischenverfahren htte schwerflligkeit verfahrens zulassungssachen folge beiladung vwgo ber schon vorbereitenden verfahren entschieden vwgo vgl bier schoch schmidt amann pietzner vwgo rdn vermieden hinsichtlich antragsteller voraussetzungen fr beiladung abs vwgo erfllt fall notwendiger beiladung abs vwgo liegt ohnehin antragsteller abs vwgo verlangt rechtliches interesse daran verfahren ber widerruf zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft beteiligt rechtliche interessen antragsteller falle zurckweisung sofortigen beschwerde antragstellers eingegriffen hierfr reicht antragsteller mandanten antragstellers interesse geltend antragsteller weiterhin anwaltlich vertreten lassen daran widerruf zulassung antragstellers gehindert abs brao gewhrt rechtsuchenden anspruch darauf gewhlte rechtsanwalt zulassung rechtsanwalt behlt be stimmung spricht lediglich recht jedermann rahmen gesetzlichen vorschriften zugelassenen rechtsanwalt beraten vertreten lassen beschrnkt befugnis zugelassenen rechtsanwalt auszuwhlen vgl bt drucks iii bverfge iv beschwerdeverfahren erneut gestellten antrge gewhrung einsicht verfahrensakten antragstellers zurckzuweisen einsichtrecht besteht insoweit gesichtspunkt verfahrensbeteiligung antragsteller ausgefhrt verfahren antragstellers beteiligt daran beteiligen davon unabhngiges berechtigtes interesse akteneinsicht fgg weder dargetan ersichtlich ergibt bereits daraus antragstellern mandanten antragstellers handelt davon abgesehen steht akteneinsicht antragsteller entgegen verfahrensakten antragstellers zahlreiche vorgnge enthalten mandanten antragstellers sowie weitere personen betreffen deren geheimhaltungsinteressen berhren einwilligung personenkreises akteneinsicht antragsteller liegt antrge antragsteller bewilligung prozesskostenhilfe zurckzuweisen deren rechtsmittel antrge dargelegten grnden erfolg vi ber unzulssigen rechtsmittel senat vorherige mndliche verhandlung entscheiden bghz entscheidung ber beiladung weiteren antrge erfordert mndliche verhandlung terno otten wosgien frellesen martini schmidt rntsch quaas vorinstanz agh hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergnzend bemerkt senat verurteilung wegen schwerer ruberischer erpressung begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken angeklagte mittter geschdigten gentigt mittter dm auszuhndigen geschdigte rauschgiftlieferung bezahlt mglichkeit irrtums angeklagten ber bestehen forderung geschdigten mute landgericht intensiver geschehen auseinandersetzen irrige annahme anspruchs geschdigten vorsatz ausschlieenden tatbestandsirrtum ber rechtswidrigkeit bereicherung bewirken vorstellung recht geschtzter ansprche knnte erpressungsvorsatz entgegenstehen bghr stgb abs bereicherungsabsicht gedanke angeklagte glauben konnte forderung berechtigt gewalt eintreiben knnen liegt betubungsmittelgeschft regelmig fern weiteren errterung bedurfte vgl bgh beschl juni str sachverhalt vorstellungen subjektiven seite vgl bgh beschl juli str beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen schfer hebenstreit nack schaal kolz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zr april rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs april richter gerber sprick weber monecke dr ahlt dr zina beschlossen antrag klgerin zwangsvollstreckung urteil zivilsenats kammergerichts berlin september sicherheitsleistung hilfsweise entscheidung ber einstellungsantrag einstweilen einzustellen zurckgewiesen grnde berufung beklagten kammergericht klgerin widerklage verurteilt beklagten dm nebst zinsen zahlen macht geltend beklagten betriebene zwangsvollstrekkung drohe zwangsversteigerung weiteren erkrankten angehrigen bewohnten hausgrundstcks ersetzender nachteil ii einstellungsantrag klgerin erfolg abs zpo revisionsgericht einstweilige einstellung zwangsvollstreckung fr vorlufig vollstreckbaren urteil anordnen vollstreckung schuldner ersetzenden nachteil bringen wrde berwiegendes interesse glubigers entgegensteht stndiger senat gebilligter rechtsprechung bundesgerichtshofs kommt einstellung indessen regelmig betracht schuldner versumt berufungsrechtszug schutzantrag gem zpo stellen vgl senatsbeschlu juli xii zb njw rr schutzantrag berufungsrechtszug gestellt wurde steht einstellung zwangsvollstreckung berufungsgericht allerdings entgegen soweit grnde einstellungsantrag gesttzt zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung berufungsgericht vorlagen grnden vorgetragen glaubhaft gemacht konnten vgl senatsbeschlu september xii zr bghr zpo abs einstellungsgrnde anhaltspunkte dafr klgerin vollstreckungsschutzantrag zpo zumutbar falle fr ungnstigen zweitinstanzlichen urteils zwangsvollstreckung grundstck verbundenen nachteilen rechnen brauchte weder vorgetragen ersichtlich erfolg macht klgerin insoweit geltend schutzantrag zpo stellen knnen berufungsgericht erstinstanzlichen urteil abweichende entscheidung zuvor angekndigt verfahrensgrundrecht rechtliches gehr verletzt ankndigung bedurfte einschtzung erfolgsaussichten rechtsmittels fllt grundstzlich risikobereich parteien zweifel erfolgsaussicht gegner eingelegten rechtsmittels rechtfertigen regel vollstreckungsschutzantrag abzusehen vgl bgh beschlu september zr bghr zpo abs glubigerinteressen verletzung rechtlichen gehrs insbesondere stellung antrags zpo htte vereiteln knnen liegt schon deshalb klgerin tatschlichen rechtlichen ausfhrungen hinreichend gelegenheit davon gebrauch gemacht berufungsbegrndung beklagten erwidert mehrfach schriftstzlich vorgetragen mndlichen verhandlung weitere prozeerklrungen abgegeben gerber sprick ahlt weber monecke zina'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle april zugehrigen feststellungen aufgehoben schuldspruch soweit angeklagte fllen ii urteilsgrnde verurteilt worden gesamtstrafenausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen besonders schweren raubes raubes tateinheit freiheitsberaubung krperverletzung wegen krperverletzung zwei fllen darunter fall tateinheitlich ntigung wegen ntigung urkundenflschung tateinheit vorstzlichem fahren haftpflichtversicherung sowie wegen besitzes abgabe betubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt maregelentscheidung stgb getroffen hiergegen wendet angeklagte verfahrensbeanstandungen rge verletzung materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo verurteilung angeklagten wegen jeweils tateinheitlich begangenen raubes bzw schweren raubes fllen ii urteilsgrnde hlt rechtlichen prfung stand feststellungen fand angeklagte geschdigten ausgehenden beendigung gemeinsamen beziehung ab stellte geschdigten vielfltiger weise wobei mehrfach gewaltsam wohnung eindrang geschdigten smartphone wegnahm willen neue nachrichten kontrollierte abend mai gelangte angeklagte erneut willen geschdigten wohnung geschdigte versuchte wohnung fliehen verschloss angeklagte innen tr wohnungsinneren festzuhalten hilfe rufenden geschdigten hielt mund schlug trat absicht verletzen schmerzen zuzufgen sodann ging schlafzimmer holte liegende smartphone geschdigten geschdigte telefon wegnahm entriss gewaltsam auerdem biss geschdigte oberarm schlug trat erneut demtigen uhr verlie angeklagte wohnung wobei smartphone geschdigten telefonschnur festnetzanschluss mitnahm anderweitige kontaktaufnahme insbesondere mutter geschdigten verhindern beabsichtigte beiden gegenstnde fr behalten spteren zeitpunkt gab geschdigte zurck tat ii urteilsgrnde mai verschaffte angeklagte wiederum eigenmchtig zutritt wohnung geschdigten brachte bedrohung schlfe geschdigten gehaltenen ungeladenen schreckschusspistole gerade gefhrtes telefongesprch abrupt beenden frage angeklagten fortbestand beziehung bejahen anschlieend verstaute zunchst zufriedengestellte angeklagte schreckschusspistole mitgebrachten reisetasche wenig spter mobiltelefon geschdigten klingelte gesprch entgegennehmen geriet angeklagte erneut wut nahm geschdigten gewaltsam smartphone hand riss kabel wlan box wand dabei uerte egal sei pistole schieen jemand hereinkme anschlieend verlie wohnung nahm smartphone wlan box gegenstnde fr behalten tat ii urteilsgrnde feststellungen belegen hintergrund besonderen gegebenheiten falles hinreichend angeklagte wegnahme jeweiligen gegenstnde abs stgb erforderlichen zueignungsabsicht handelte generalbundesanwalt antragsschrift oktober insoweit ausgefhrt zueignungsabsicht gegeben tter zeitpunkt wegnahme fremde sache ausschlieung eigentmers bisherigen gewahrsamsinhabers krperlich wirtschaftlich fr dritten erlangen substanz sachwert vermgen dritten einverleiben zufhren bgh urteil juni str bghst njw beschluss mrz str bghst njw urteil januar str nstz fr aneignung erforderlichen willen tters bestand vermgens vermgens dritten mehren fehlt dagegen ntigungsmittel erzwingung gebrauchsanmaung einsetzt fremde sache wegnimmt zerstren vernichten preiszugeben wegzuwerfen beiseite schaffen beschdigen druckmittel durchsetzung forderung benutzen eigentmer bloen sachentzug rgern vgl bgh urteile september str njw januar str nstz jeweils mwn bgh beschlsse april str nstz rr juni str mastben zugeignungsabsicht angeklagten taten belegt stellt landgericht fest angeklagte jeweils beabsichtigte gegenstnde fr behalten ua rahmen strafzumessung fhrt landgericht jedoch angeklagten beiden fllen erster linie aneignung gerte ankam tat ging namentlich kontrolle ber kontaktaufnahme geschdigten ua hnlich fall ausgefhrt angeklagte erster linie entwendung telefons wlan box bezweckt telefonische kontaktaufnahme geschdigten verhindern ua feststellungen hinreichend entnehmen handy geschehen angeklagte eventuell erst sp ter ber verbleib gegenstnde entscheiden zueignungsabsicht wegnahme willen vorhanden sache zunchst behalten erst spter darber schlssig ber verfgen sei bgh urteil oktober str ga ergeben feststellungen gerade angeklagte zeitpunkt wegnahme gegenstnde vorbergehend ber fr zwecke verhinderung telefonischen kontaktaufnahme geschdigte deren kontrolle bentigte zeit hinaus behalten fehlender zueignungsabsicht mgliche vgl bgh urteil juli str bghst njw strafbarkeit wegen ruberischer erpressung abs stgb kommt grundlage getroffenen feststellungen betracht angeklagte handelte absicht dritten bereichern bloer besitz sache bildet vermgensvorteil eigenstndiger wirtschaftlicher wert zukommt etwa wirtschaftlich messbaren gebrauchsvorteilen fhrt tter dritte fr nutzen daran fehlt fllen denen tter sache unmittelbar erlangung vernichten tat verbundenen vermgensvorteil notwendige mgliche folge ausschlielich zweck gerichteten verhaltens hinnimmt vgl bgh urteil januar str nstz beschluss februar str nstz schliet senat zumal angeklagte rahmen landgericht glaubhaft bewerteten einlassung getroffenen feststellungen mageblich gesttzt tat ii urteilsgrnde angegeben geschdigte wegen mitgenommenen gegenstnde melden sollen aufhebung verurteilungen fllen ii urteilsgrnde entzieht ausspruch ber gesamtstrafe grundlage dagegen maregelausspruch hiervon berhrt franke roggenbuck cierniak ribgh dr quentin urlaubsbedingt gehindert unterschreiben bender franke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet april brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo verkndende entscheidungen erlassen zeitpunkt gericht verkndung vergleichbaren weise entuert setzt voraus beschlu geschftsstelle unmittelbaren zweckbestimmung verlassen parteien bekannt gegeben bgh urteil april ix zr olg dsseldorf lg dsseldorf ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer dr ganter kayser vill fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mrz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verklagten rechtsanwalt beauftragt dritte zustehende ansprche verfolgen entzog juli mandat lie ansprche rechtsanwlte gerichtlich geltend whrend prozesses trafen klgerin beklagte september oktober streitverkndungsabrede berufungsinstanz wurde klage vollumfnglich wegen verjhrung abgewiesen revision klgerin nahm bundesgerichtshof beschlu november beschlu wurde klgerin november zugestellt mai klgerin vorliegende klage zahlung schadensersatz hhe dm eingereicht nunmehr hhe weiterverfolgt landgericht klage teilweise stattgegeben oberlandesgericht abgewiesen olgr dsseldorf dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgerin entscheidungsgrnde rechtsmittel klgerin fhrt aufhebung zurckverweisung berufungsgericht ausgefhrt beklagten erhobene verjhrungseinrede greife dreijhrige verjhrungsfrist brao sei sptestens drei jahre beendigung beklagten erteilten mandats juli abgelaufen mai eingereichte klage lauf frist mehr gem abs bgb unterbrechen knnen beklagte msse hinblick parteien getroffene streitverkndungsabrede behandeln lassen sei verjhrungsfrist gem abs nr bgb unterbro chen worden vorliegende klage sei binnen sechs monaten beendigung vorprozesses erhoben worden abs bgb sei erla nichtannahmebeschlusses bundesgerichtshofs rechtskrftig beendet worden nichtannahmebeschlu sei erlassen worden willen bundesgerichtshofs inneren geschftsbetrieb herausgetreten sei sei november geschehen beschlu postausgangsfach geschftsstelle gelangt sei tag zustellung beschlusses komme anerkenntnis klageforderung bgb liege ebensowenig sei verzicht beklagten einrede verjhrung festzustellen ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand klageanspruch verjhrt aufgrund parteien getroffenen streitverkndungsabrede mu beklagte verhltnis klgerin behandeln lassen vorproze streit verkndet worden wre streitverkndung htte unterbrechungswirkung gem abs nr bgb gehabt vorliegende klage binnen sechs monaten beendigung vorprozesses erhoben worden abs bgb streitfall anzuwendenden abs satz bgb dezember geltenden fassung gilt unterbrechung verjhrung streitverkndung abs nr bgb erfolgt binnen sechs monaten beendigung pro zesses klage befriedigung feststellung anspruchs erhoben wann proze beendet falls bundesgerichtshof annahme revision verkndenden beschlu ablehnt abs zpo dezember geltenden fassung bislang abschlieend geklrt bundesgerichtshof einerseits dafr ausgesprochen bereits ablehnung annahme angefochtene urteil rechtskrftig bgh beschl juni kzr njw urt juli zr wm andererseits geuert prozebeendigung trete erst zustellung nichtannahmebeschlusses bgh urt juli vi zr njw vorliegenden fall bedarf streitfrage entscheidung klageeinreichung mai sechsmonatige frist abs satz bgb abgelaufen zeitpunkt erlasses nichtannahmebeschlusses abstellt verkndender beschlu erlassen willen gerichts inneren geschftsbetrieb herausgetreten bghz bgh beschl oktober xii zb njw rr dafr ausreichen geschftsstellenbeamte beschlu ueren geschftsgang gegeben rgz bghz bergang inneren geschftsbetrieb ueren geschftsgang dadurch gekennzeichnet gericht entscheidung entuert ergibt vergleich verkndeten entscheidungen ffentlicher sitzung erfolgenden verkndung existent bindend nunmehr inneren geschftsbetrieb gerichts heraustreten vgl stein jonas mnzberg zpo aufl rn mnchkomm zpo musielak aufl rn rn musielak zpo aufl rn zller vollkommer zpo aufl rn thomas putzo zpo aufl rn ffentlichkeit hergestellt kommt darauf entscheidung anwesenheit parteien verkndet worden ab zeitpunkt verkndung gericht entscheidung mehr verndern dementsprechend verkndende entscheidungen existent bindend zeitpunkt gericht vergleichbaren weise entuert fall geschftsstellenbeamte nichtannahmebeschlu abtrag gelegt knnte wegnehmen bindungswirkung fr gericht anzunehmen gengt beschlu geschftsstelle abgetragen wurde kanzlei parteien versendenden ausfertigungen empfangsbekenntnissen vorbereitet gehrt inneren geschftsbetrieb erforderlich beschlu geschftsstelle unmittelbaren zweckbestimmung verlassen parteien bekannt gegeben beispielsweise fall ausfertigung beschlusses gerichtsfach prozebevollmchtigten eingelegt worden schon gerichtswachtmeister ausfertigung geschftsstelle abgetragen gerichtsfach prozebevollmchtigten einzulegen post stelle geben selbstbindung gerichts folge entscheidung bereits erlassen gilt obwohl inneren geschftsbetrieb gerichts befindet bereits angenommen anfrage ergebnis telefonisch bekanntgegeben vgl bgh beschl oktober xii zb njw rr braucht senat entscheiden vorliegenden fall vorproze ergangene nichtannahmebeschlu bundesgerichtshofs entgegen ansicht berufungsgerichts bereits november frhestens november herausgegeben worden akten ergibt nichtannahmebeschlu richtern november unterschrieben worden schluverfgung bundesgerichtshofs kanzlei angewiesen wurde ausfertigungen abdrucke prozebevollmchtigen fertigen datiert november erledigungsvermerk kanzlei november kanzlei vorbereitete empfangsbekenntnis gem zpo trgt ebenfalls datum november ausfertigungen abdrucke empfangsbekenntnis knnen folglich frhestens november geschftsstelle ziel verlassen gerichtsfach prozebevollmchtigten parteien einzulegen poststelle geben sechsmonatige frist abs bgb konnte somit mai ablaufen abs zpo verbindung abs abs bgb tag gesetzlicher feiertag christi himmelfahrt frist frhestens mai endete abs zpo tage wurde jedoch klage eingereicht fr unterbrechungswirkung abs bgb unschdlich klage erst juli zugestellt wurde demnchst sinne abs zpo verzgerung klgerin allenfalls unerheblicher weise vertreten klageeinreichung zunchst getan seite erforderlich verjhrungsfrist unterbrechen zumal verrechnungsscheck hhe gerichtskostenvorschusses hhe dm beigefgt zeitraum vermeidbare verzgerungen geschftsablauf gerichts entfllt klger zugerechnet bgh urt april vii zr njw allerdings mu klger seinerseits zunchst erforderliche getan umstnden spter verzgerung zustellung entgegentreten vgl musielak wolst zpo rn droht unerklrlichen grnden mu gericht ursachen erkundigen vgl bghz zller greger zpo rn musielak wolst aao derartige pflicht erwchst grundstzlich ablauf monat vgl olg hamm njw rr olg hamburg nversz sogar falle zunchst unterbliebenen zahlung prozebevollmchtigten zugebilligt wurde drei wochen gerichtliche zahlungsanforderung warten schdlich unterlassen nachfrage ablauf weiteren zwei wochen bgh urt november viii zr njwrr januar zr njw insofern bghz ff abgedruckt april aao vorliegenden fall htte klgerin deshalb unterlassene nachfrage erst ab ende juni geschadet bereits juni geschftsstelle landgerichts jedoch absendung klageschrift beigefgten schecks gerichtskasse veranlat juli wurde eingelst juli wurde zustellung klage verfgt frher erster termin mndlichen verhandlung bestimmt davon auszugehen nachfrage klgerin ende juni grere beschleunigung bewirkt htte iii berufungsurteil somit aufzuheben abs zpo sache berufungsgericht zurckzuverweisen berechtigung klage sache geprft kreft fischer kayser ganter vill'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts memmingen juni kosten schuldners unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde statthafte rechtsbeschwerde abs satz nr zpo abs satz inso unzulssig zulssigkeitsgrund abs zpo durchgreift soweit beschwerdegericht tatbestand abs nr inso erfllt ansieht greift zulssigkeitsgrund umfang auskunfts mitwirkungspflichten ergibt wesentlichen fr erffnungsverfahren inso fr erffnete verfahren inso auskunft danach ber verfahren betreffenden verhltnisse erteilen begriff weit auszulegen umfasst rechtlichen wirtschaftlichen tatschlichen verhltnisse fr verfahren irgendeiner weise bedeutung knnen verpflichtung auskunft davon abhngig schuldner entsprechende fragen gerichtet schuldner vielmehr betroffenen umstnde besondere nachfrage offen legen soweit offensichtlich fr insolvenzverfahren bedeutung knnen klar tage liegen bgh beschluss februar ix zb zinso rn april ix zb zinso rn danach schuldner mitteilung treuhnder bereits zeitpunkt verpflichtet geschftsanteile bernahm informationspflicht schuldner unverzglich verwirklichung anzeigepflichtigen sachverhalts mithin unmittelbaren anschluss erwerb geschftsanteile gengen vgl bgh beschluss april aao rn hmbkomm inso streck aufl rn uhlenbruck vallender inso aufl rn auskunftspflicht umgehend erfllen durfte schuldner abwarten geschftsttigkeit gesellschaft entwickelt brigen sache schuldners aktiva bewerten angaben vermeintlich wertlosen gegenstnden abzusehen bgh beschluss dezember ix zb zinso rn darum bedeutung schuldner trotz bemhungen ergebnis gewinne erwirtschaftet infolge tatschlich gegebenen vermgensmehrung schuldner darauf berufen beeintrchtigung befriedigungsaussichten glubiger verwirklicht vgl bgh beschluss januar ix zb zinso rn ff grundsatzfragen berhren beschwerdegericht angenommen schuldner auskunfts mitwirkungspflichten grob fahrlssig verletzt abs nr inso verschweigen erwerbs gesellschaftsanteilen stellt entsprechende pflichtverletzung dar vgl bgh beschluss april ix zb aao rn ff soweit rechtsbeschwerdebegrndung meint subjektiven erfordernisse groben fahrlssigkeit seien bundesgerichtshof april entschiedenen fall gegeben aktivitten schuldners vorliegend vermgensmehrung gerichtet seien geht fehl erwerb beteiligung nennwert fall beschwerdegericht festgestellte vermgensmehrung eingetreten schuldner htte angeben mssen anhaltspunkte dafr schuldner beteiligung deren zweck typischerweise aufgrund geschftlichen aktivitten gewinne erzielen grnden absicht erworben bestehen blo treuhnderischen erwerb fr dritten macht schuldner geltend rechtsirrtum vgl bgh beschluss juli ix zb nzi rn lediglich annahme einfacher fahrlssigkeit fhren wrde geschftserfahrene schuldner berufen htte beschwerdegericht zurckweisung rechtsmittels schlusstermin geltend gemachte verheimlichung nebeneinknften hhe pro monat dezember april sttzen drfen rechtsprechung senats schlusstermin glaubhaft gemachten versagungsgrnde bercksichtigen bgh beschluss februar ix zb zinso rn aufgrund beschwerdegericht festgestellten verletzung auskunftspflicht wegen nichtangabe erwerbs gesellschaftsanteils dezember rechtsbeschwerde gleichwohl unzulssig rechtsprechung bundesgerichtshofs rechtsbeschwerde erfolg mehreren voneinander unabhngigen versagungsgrnden smtliche erfolg angegriffen bgh beschluss september ix zb zinso vorliegend fall kayser raebel lohmann vill pape vorinstanzen ag neu ulm entscheidung ik lg memmingen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen geiselnahme ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers oktober gem abs abs stpo beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand begrndung revision gewhren verworfen revision angeklagten vorgenannte urteil unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde wiedereinsetzungsgesuch unzulssig revision rechtzeitig begrndet wurde vgl bgh beschluss dezember str rn mwn mangels nichtaufklrbarkeit etwaigen fehlfunktion bl sachakten zugunsten beschwerdefhrers davon auszugehen verteidiger revisionsbegrndung juni nachtbriefkasten landgerichts leipzig eingeworfen vgl bgh beschluss mai str bghr stpo frist meyer goner schmitt stpo aufl rn mwn revision angeklagten entsprechend antragsschrift generalbundesanwalts enthaltenen ausfhrungen unbegrndet sinne abs stpo ergnzend hierzu bemerkt senat verfahrensrge betreffend vernehmung eheleute gengt bereits anforderungen abs satz stpo legt beschwerdefhrer chat protokolle landgericht ablehnungsbeschluss januar widerlegung geldthese tragend bezieht mutzbauer sander knig schneider mosbacher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer dr ganter raebel juli beschlossen revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart dezember angenommen kosten revisionsverfahrens klger auferlegt streitwert fr revisionsinstanz dm festgesetzt grnde sache wirft ungeklrte rechtsfragen grundstzlicher bedeutung berufungsgericht lt rechtsfehler lasten klgers erkennen zpo klger erhobenen verfahrensrgen senat geprft fr durchgreifend erachtet zpo fehlt objektiven glubigerbenachteiligung angefochtene rechtshandlung voraussetzung fr konkursanfechtung vgl rgz kuhn uhlenbruck ko aufl rn kreft kirchhof ganter fischer raebel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer mai beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juni kosten klgers zurckgewiesen streitwert festgesetzt grnde statthafte nichtzulassungsbeschwerde brigen zulssig sache bleibt jedoch erfolg blick nachweis haftungsausfllenden kausalitt berufungsgericht ersichtlich anwendbarkeit zpo ausgegangen parteianhrung klgers geboten gelegenheit geben annahme oberlandesgerichts entgegenzutreten angespannte liquidittssituation bestanden ausweislich tatbestandes angefochtenen urteils klger derartige liquidittsschwierigkeiten eingerumt tatbestandliche feststellung hilfe tatbestandsberichtigungsantrags zpo jedoch rahmen rechtsmittels angegriffen bgh urt januar ii zr njw rr entgegen auffassung nichtzulassungsbeschwerde bestanden streitfall verschiedene handlungsalternativen berufungsgericht zutreffend ausfhrt ermigte steuersatz falle jahre verwirklichten betriebsaufgabe erlangt konnte stand klger ernsthaften alternative mglichkeit blick grundstcksverkauf beseitigenden liquidittsbedarf nher treten weiteren begrndung abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz halbs zpo ganter gehrlein lohmann vill fischer vorinstanzen lg verden entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen mrz feststellungen aufgehoben soweit anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgesehen worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubes freiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision allgemein verletzung formellen materiellen rechts rgt soweit angeklagte verletzung formellen rechts beanstandet rge mangels begrndung unzulssig abs satz stpo nachprfung urteils grund sachrge schuldund strafausspruch durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben tatbestand schweren raubes abs nr stgb jedenfalls hinsichtlich letzten teilaktes geschehens wegnahme geldtasche erfllt revision jedoch insoweit erfolg landgericht abgelehnt gem stgb unterbringung angeklagten entziehungsanstalt anzuordnen urteilsfeststellungen konsumierte angeklagte seit mitte betubungsmittel zunchst marihuana spter kokain zeitweilig rauchte etwa zwei gramm kokain tglich manchmal allerdings fragwrdig erscheint gramm konsumiert ua landgericht deswegen angeklagten hang sinne stgb bejaht symptomatische zusammenhang drogenabhngigkeit angeklagten straftat liegt hand angeklagte wegen notwendigkeit dealer bestehenden schulden tilgen weiterhin drogen verschaffen begangen ua trotzdem landgericht gefahr verneint angeklagte knftig folge hanges erhebliche rechtswidrige taten begehen begrndet verfahrensgegenstndliche tat ausnahmesituation begangen wertung sachverstndig beratenen strafkammer generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgefhrt feststellungen getragen finanziellen schwierigkeiten angeklagten beruhen betubungsmittelabhngigkeit verfgt ber ausreichende mittel drogenkonsum finanzieren nachdem sowohl ersparnisse erbe vaters dafr aufgebraucht ua dealer bereits erhebliche schulden deren tilgung nachdrcklich forderte auerdem machte herausgabe weiteren kokains rckzahlung abhngig ua raubberfall handelte fr drogenabhngige typische beschaffungstat wesentlichen teil erbeuteten geldes angeklagte tilgung drogenschulden verwendet hintergrund liegt fortbestehender betubungsmittelabhngigkeit gefahr begehung weiterer erheblicher beschaffungs straftaten nahe angeklagten geuerte absicht ambulante drogentherapie aufnehmen geeignet absehen maregelanordnung begrnden vgl fischer stgb aufl rdn angeklagten hinreichend konkrete aussicht behandlungserfolges besteht vgl bverfge ff nstz urteilsgrnden entnehmen ber maregelanordnung daher hinzuziehung sachverstndigen stpo erneut entschieden senat schliet angesichts mavollen strafe tatrichter anordnung unterbringung niedrigere strafe erkannt htte tepperwien athing ernemann solin stojanovi mutzbauer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterin mhring richter meyberg mai beschlossen senat beabsichtigt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden august gem satz zpo kosten beklagten zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen streitwert revisionsverfahrens festgesetzt grnde klgerin nimmt beklagten schweizer rechtsanwlte anwaltskanzlei rechtsform personengesellschaft gefhrt anwaltsvertrag wegen anwaltsfehlern beklagte juni beklagten gegrndeten anwaltsge sellschaft form aktiengesellschaft schweizer recht schadensersatz anspruch beklagten passiva aktiva vormaligen anwaltsgesellschaft neue gesellschaft eingebracht htten deswegen schweizer recht neben beklagten fr deren anwaltsfehler hafte beklagten betreiben internetseite deutscher englischer sprache deutschland erreichbar klgerin lebt deutschland beruflichen ttigkeit nachgeht festgestellt beklagten behaupten klgerin sei handelsvertreterin selbstndig ttig klgerin legte aufgrund vermgensverwaltungsvertrages mai eigenen namen gelder vermgensverwaltungsgesellschaft firmensitz schweiz knftig unternehmen erlaubnis gesetz ber kreditwesen anlageprodukte deutschland vertrieb vermgensverwaltung betrieb unternehmen deswegen beauftragte klgerin rechtsanwlte neben weitere mandanten unternehmen vertraten rckholung gelder schweiz schweizer unternehmen wurde insolvent seit sogenanntes nachlassverfahren schweizer recht anhngig deswegen fragten klgerischen anwlte ende beklagten bereit sei mandanten nachlassverfahren vertreten schreiben januar berlie beklagte klgerischen anwlten per email ausdrucken auftragsformulare vollmachten sowie formulare fr sogenannten forderungseingaben nachlassverfahren genannte schreiben geschdigten kunden unternehmens gerichtet stellte beklagte anwaltskanzlei nachlassverfahren erklrte bereitschaft geschdigten lassverfahren vertreten klgerischen anwlte vervielfltigten unterlagen leiteten anschreiben mandanten klgerin empfehlung beklagten beauftragen klgerin gab unterlagen unterschrieben januar anwlte zurck beklagten weiterleiteten danach klgerin beklagten forderungseingabe nachlassverfahren vertretung glubigerversammlungen beauftragt auftragsgem meldete beklagte klgerischen forderungen nachlassverfahren klgerin macht beklagten vorwurf htten glubigerversammlung november namen nachlassvertrag vermgensabtretung unternehmen glubigern vorbehaltlos zugestimmt vorher ehemaligen direktoren verwaltungsratsmitglieder unternehmens mindestens zehn tage glubigerversammlung deren ort zeit mitgeteilt abtretung forderung unternehmen zahlung angeboten deswegen schadensersatzansprche verantwortlich handelnden schweizer unternehmens anzuwendenden schweizer recht gem artikel abs bundesgesetzes ber schuldbetreibung konkurs schkg verloren deswegen verlangt klgerin beklagten schadensersatz hhe landgericht klage wegen fehlender internationaler zustndigkeit abgewiesen berufungsgericht berufung klgerin urteil landgerichts aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung landgericht zurckverwiesen berufungsgericht zugelassenen revision mchten beklagten wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erreichen ii auffassung berufungsgerichts angerufene landgericht dresden art abs art abs buchst fall lugano bereinkommen ber gerichtliche zustndigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen oktober knftig lug lugano bereinkommen international zustndig gegenstand klage seien ansprche klgerin vertrag verbraucherin geschlossen beklagten htten ttigkeit deutschland wohnsitzstaat klgerin sowohl internetauftritt schreiben januar ausgerichtet mandanten klgerischen rechtsanwlte klgerin januar werbend angeschrieben anschreiben auftrags vollmachtformulare beigefgt htten beklagte knne verbrauchergerichtsstand deutschland verklagt iii voraussetzungen fr zulassung revision liegen revision aussicht erfolg satz zpo berufungsgericht revision wegen frage zugelassen beklagten ttigkeit wohnsitzstaat klgers ausgerichtet frage mehr klrungsbedrftig senat urteil februar ix zr wm entschieden revision aussicht erfolg wertung berufungsgerichts beklagten htten anwaltliche ttigkeit deutschland ausgerichtet hlt eingeschrnkten revisionsrechtlichen berprfung stand vgl bgh aao rn dabei senat dahinstehen lassen beklagten allein ausgestaltung internetseite anwaltliche ttigkeit gerade deutschland ausgerichtet jedenfalls gesamtschau internetseite beklagten vorgenommenen ttigkeiten vertragsschluss erreichen ergibt ausrichten ttigkeit gerade deutschland aa internetseite beklagten enthlt allerdings allenfalls schwache anhaltspunkte fr ausrichten anwaltsttigkeit deutschland belegt internetauftritt beklagten ttigkeit vielleicht deutschland mandanten ausland ausgerichtet verbraucher mandanten auszuschlieen dabei klgerin vorlage ausdrucks aktuellen internetseite beklagten erforderliche getan inhalt internetseite beklagten zeitpunkt vertragsschlusses frhestens januar beschreiben htte nunmehr beklagten oblegen vortrag gem abs zpo substantiiert bestreiten bgh aao rn deutscher englischer sprache abgefassten internetseite warben beklagten rechtsanwlte sprchen neben deutsch englisch franzsisch italienisch spanisch tibetisch wovon deutsch franzsisch italienisch landessprachen beklagten darauf hingewiesen personen unternehmen schweiz ausland vertreten boten international ausgerichtete rechtsberatung warben internationalen kompetenzen verwendeten domnennamen oberster stufe schweiz telefonnummer anschrift auslandsvorwahl lnderkennzeichen versehen interessenten konnten ber internetseite deutschland erreichen kontakt beklagten aufnehmen vgl bgh aao rn angebotenen dienstleistungen bezug forensische ttigkeit internationale charakter fehlte hindert nationalen gerichte aufgrund gesamtwrdigung festgestellten indizien dennoch ausrichten ttigkeit staat anzunehmen europischen gerichtshof aufgestellten kriterien fr alleine fr annahme merkmals ausrichtens erforderlich ausschlaggebend europische gerichtshof misst indiz internationalen charakters ttigkeit zudem begrenzte wirkung bgh aao rn mwn bb berufungsgericht durfte schreiben beklagten januar werbeschreiben sehen ausrichten begrndet vgl bgh aao rn beklagten schreiben bedingungen anwaltsmandats erfragenden interessenten geantwortet weder namentlich zahl bekannte mandanten klgerischen anwaltskanzlei beworben vertragsschluss veranlassen entweder ausdrckliches angebot aufforderung abgabe angebots gemacht dadurch willen ausdruck gebracht deutschland ansssige mandanten abschluss anwaltsvertrages motivieren vgl bgh aao rn ff verbrauchergerichtsstand deswegen verneint klgerin anwaltsvertrag beklagten letztlich aufgrund dahin gehenden beratung empfehlung deutschen anwlte geschlossen merkmal ausrichtens spricht jedenfalls fehlende ber zurechnungszusammenhang modifizierende kausalitt motivation absatzfrdernde ttigkeit unternehmers erforderlich fr merkmal verbrauchers kommt darber hinaus tatschlich vorhandene schutzbedrftigkeit solange vertragspartner gutglubigen unternehmers eindruck erweckt handele beruflichen gewerblichen zwecken vgl bgh aao rn zudem vorliegend beklagten absatzfrdernden handlungen klgerischen anwlte zuzurechnen streitfall festgestellten umstnde sprechen fr gemeinsames vermarktungskonzept klgerischen anwlten beklagten deswegen empfehlung klgerischen anwlte beklagten beauftragen unternehmer zuzurechnen deren wissen teil konzeptes erfolgt bgh aao rn ff rechtsfehler berufungsgericht festgestellt klgerin verbraucherin sinne art lug aa rechtsprechung europischen gerichtshofs verbraucher natrliche personen privaten zweck vertrag schlieen beruflichen gewerblichen ttigkeit zugerechnet begriff verbrauchers eng auszulegen stellung person innerhalb konkreten vertrages verbindung natur zielsetzung subjektiven stellung person bestimmen person rahmen bestimmter geschfte verbraucher rahmen unternehmer angesehen fallen vertrge sonderregelung einzelperson bezug beruflichen gewerblichen ttigkeit zielsetzung unabhngig schliet beweislast fr verbrauchereigenschaft trgt derjenige darauf beruft bgh aao rn bb zutreffend berufungsgericht angenommen klgerin anwaltsvertrag allein nichtberuflichen nichtgewerblichen zwecken beklagten geschlossen anwaltsvertrag zugrundeliegenden vermgensverwaltungsvertrag allein nichtberuflichen nichtgewerblichen zweck geschlossen darauf verwiesen klgerin vermgensverwaltungsvertrag eigenen namen gewerblichen zusatz angabe privaten email anschrift geschlossen annahme klgerin schweiz angelegten gelder seien zusammenhang gewerblichen ttigkeit angelegt worden spreche forderungsanmeldung nachlassverfahren formularfeld fr glubiger persnlichen daten klgerin firmenzusatz hinweis gewerbliche ttigkeit ausgefllt worden sei davon ausgehe schweiz angelegten geld einnahmen klgerin geschftsbetrieb handele stehe stellung klgerin verbraucherin entgegen magebend sei objektive sichtweise blick stel lung person konkret abgeschlossenen vertrag hingegen herkunft eingesetzten kapitals tatrichterliche beweiswrdigung revisionsrechtlich erinnern grundstzlich tatrichter obliegende beweiswrdigung revisionsgericht lediglich daraufhin berprft tatrichter entsprechend gebot zpo streitstoff beweisergebnissen auseinandergesetzt beweiswrdigung vollstndig rechtlich mglich denkgesetze erfahrungsstze verstt bgh aao rn fehler weist revision macht verfahrensrge zpo gehrsrge art abs gg geltend klgerin obliegenden beweis vertrag beklagten verbraucherin geschlossen gefhrt nachvollziehbar dargelegt seiten klgerin schlichte behauptung gegeben angelegten gelder htten gehrt zusammenhang beruflichen gewerblichen ttigkeit gestanden konkrete umstnde schlichte behauptung htten sttzen knnen gebe knne richtig klgerin private gelder angelegt aussagekrftige unterlagen jedoch vorgelegt behauptete gehrsversto liegt berufungsgericht vortrag beklagten bercksichtigt kam vortrag rechtsansicht berufungsgerichts jedoch ansicht berufungsgerichts trifft klgerin geld fr kapitalanlagen entsprechend vortrag beklagten unversteuerten einnahmen handelsvertretung genommen eigenem namen schweiz anzulegen verfolgte wortlaut inhalt private vermgensanlage ausgerichtete anlagevertrag beruflichen gewerblichen zwecke entgegen ansicht beklagten mglicherweise strafrechtlich relevante herkunft geldes fr zweckbestimmung unerheblich bgh aao rn berufungsgericht durfte aufgezhlten umstnden vertragsschluss eigenem namen gewerblichen zusatz angabe privaten emailanschrift art forderungsanmeldung nachlassverfahren schlieen anlagevertrag objektiver sicht privaten beruflichen gewerblichen zwecken geschlossen worden gegenindizien wrdigung frage stellen knnten weist revision setzt lediglich eigene beweiswrdigung stelle derjenigen berufungsgerichts vgl bgh aao rn geschfte klgerin zusammenhang verwaltung eigenen privatvermgens lassen unternehmerin insbesondere steht vorliegen gewinninteresses einordnung person verbraucherin entgegen gilt anlage privatperson umfang annimmt kaufmnnische organisation erforderlich macht dahin stehen klgerin zutrifft vgl bgh aao rn verbrauchergerichtsstand art abs buchst lug verhltnis beklagten gegeben berufungsgericht zutreffend entschieden allerdings wurde beklagte erst abschluss anwaltsvertrages gegrndet wurde daher originr vertragspartnerin klgerin sinne genannten regelung klgerin vorgetragen beklagte grndung geschft handelsregister eingetragenen einfachen gesellschaft rechtsanwlte bernommen aktiven passiven vortrag klgerin schweizer recht folge beklagte klgerin neben beklagten gesamtschuldnerin hafte bleibt verbrauchergerichtsstand gegenber beklagten fr annahme internationalen zustndigkeit wohnsitz verbrauchers unerheblich vertragspartner rechtsnachfolger vertragspartners verbrauchervertrages art abs buchst art abs buchst eugvvo af nf art abs buchst lug verklagt beiden fllen verbrauchergerichtsstand gegeben bgh aao rn rahmen prfung zustndigkeit lugano bereinkommen erforderlich strittigen tatsachen sowohl fr frage zustndigkeit fr bestehen geltend gemachten anspruchs relevanz umfassendes beweisverfahren durchzufhren angerufene gericht prft stadium prfung internationalen zustndigkeit weder zulssigkeit begrndetheit klage vorschriften nationalen rechts ermittelt anknpfungspunkte staat gerichtsstands zustndigkeit bestimmung rechtfertigen daher darf nationale gericht soweit prfung zustndigkeit genannten bestimmung geht einschlgigen behauptungen klgerin internationale zustndigkeit begrndenden merkmalen erwiesen ansehen bgh aao rn mithin revision aussicht erfolg steht grundstzliche klrung entscheidungserheblicher rechtsfragen erst einlegung berufungsgericht zugelassenen revision revisionszurckweisung beschluss zpo entgegen bgh beschluss februar iv zr nv rn zller heler zpo aufl rn kayser lohmann mhring pape meyberg hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen lg dresden entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer dr ganter kayser vill januar beschlossen revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden august angenommen klgerin kosten revisionsverfahrens tragen streitwert fr revisionsinstanz betrgt dm grnde revision wirft ungeklrten rechtsfragen grundstzlicher bedeutung verspricht ergebnis erfolg zpo tatrichter davon berzeugt beklagte notar einreichung lschungsbewilligungen klgerin gegenber obliegenden amtspflichten verletzt lt rechtsfehler erkennen kreft fischer kayser ganter vill'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mrz strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung mrz sitzung mrz denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr boetticher schluckebier dr kolz hebenstreit staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger verhandlung mrz rechtsanwltin vertreterin nebenklgerin verhandlung mrz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts traunstein juli feststellungen aufgehoben soweit angeklagte verurteilt worden sache insoweit neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt vorwurf dreier weiterer vergewaltigungen vorstzlichen krperverletzung tatschlichen grnden freigesprochen angeklagte wendet revision verurteilung rechtsmittel begrndet landgericht folgendes festgestellt angeklagte entschlo juni heftigen streit endgltig freundin zeugin trennen forderte gemeinsame wohnung verlassen nachdem wohnung gegangen zurckkehrte fand zeugin bett liegend entschlo geschlechtlich verkehren entsprang wunsch vershnung bestrafung gedacht begann zeugin hand hose herunterzuziehen wehrte sagte wolle angeklagte packte zeugin fen drehte bauchlage fhrte sowohl vaginalen analen geschlechtsverkehr samenergu obwohl zeugin schrie aufforderte aufzuhren ausfhrung verkehrs erfolgte roher weise zeugin blutete genitalbereich trug blutende haarrisse haut scheidenwand davon kurz darauf erklrte zeugin sachen fenster werfen innerhalb fnfzehn minuten wohnung verliee beweisfhrung bestreitenden angeklagten folgt strafkammer wesentlichen aussage zeugin zugezogene aussagepsychologische sachverstndige ausgefhrt aussage zeugin knne aussagepsychologischer sicht verllich angesehen kammer geht indessen dennoch deren glaubhaftigkeit stellt dabei sonstigen ergebnisse beweisaufnahme namentlich auerhalb aussage liegende beweisanzeichen ab freispruch vorwrfen dreier zeitlich vorgelagerter vergewaltigungen nachteil zeugin grndet wesentlichen darin strafkammer insoweit zweifel uneingeschrnkten glaubhaftigkeit entsprechenden angaben zeugin berwinden ver mochte aussagepsychologische sachverstndige ausgegangen bekundungen zeugin davon kerngeschehen wenig detailliert seien teil widersprche verschie denen aussagen zeugin aufgezeigt insoweit sog nullhypothese fr widerlegt gehalten vgl bghst kammer hlt schlielich fr mglich zeugin gewaltanwendung angeklagten beziehung unblich sexualakten vermengt verknpft mglicherweise sei unbewut geschehen ii verurteilung angeklagten fall anklage zugrundeliegende beweiswrdigung hlt rechtlicher nachprfung hinsicht stand obgleich ausfhrlich begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken beweiswrdigung sache tatrichters revisionsgerichtliche prfung vorliegen rechtsfehlern beschrnkt vgl stpo sachlich rechtlicher fehler indessen vorliegen beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungsstze verstt beweiswrdigung mu insbesondere erschpfend tatrichter gehalten festgestellten tatsachen fr entscheidung wesentlichen gesichtspunkten auseinanderzusetzen geeignet beweisergebnis beeinflussen beweiswrdigung ber schwerwiegende verdachtsmomente errterung hinweggeht ebenso rechtsfehlerhaft gewichtige umstnde betracht zieht berzeugung tatrichters tterschaft angeklagten frage stellen geeignet urteilsgrnden mu zudem ergeben einzelnen beweisergebnisse isoliert gewertet umfassende gesamtwrdigung eingestellt wurden vgl bghr stpo beweiswrdigung berzeugungsbildung bgh nstz schlielich hngt tatgericht abzuverlangende begrndungsaufwand jeweiligen beweislage ab vgl bgh beschlu februar str siehe situation aussage aussage bghst richter wesentlichen punkt aussage einzigen unmittelbaren belastungszeugen abweichen etwa punkt folgen mu urteil regel darlegen zeuge abweichungspunkt bewut falschen angaben gemacht vgl bghst mastben wrdigung strafkammer vollends gerecht freilich beweissituation vorliegenden fall ungewhnlich schwierig stand aussage aussage allein aufgrund analyse bekundungen einzigen unmittelbaren belastungszeugin konnten sowohl strafkammer glaubhaftigkeitsbeurteilung zunchst beauftragte sachverstndige kammer trotz methodenkritischen weiteren gutachtens sachverstndigen prof dr gefolgt angaben zeugin zuverlssig be werten nmlich kerngeschehen insbesondere gewaltanwendung hinreichend detailliert wesentliche grund fr freisprche zeitlich vorgelagerten vorwrfen konfliktreichen beziehung zeugin angeklagten kamen weitere fr glaubhaftigkeitsbeurteilung bedeutsame umstnde hinzu gab konkrete anhaltspunkte fr vorhandensein motivs fr bewute falschbelastung zeugin insbesondere angehrige strafanzeige gedrngt worden berdies vater mglicherweise unrecht bezichtigt frher sexuell mibraucht psychiatrische sachverstndige hysteroide persnlichkeitszge attestiert alldem ergeben besondere anforderungen beweiswrdigung strafkammer htte beweiswrdigung fall anklage verurteilung rahmen gesamtschau beweisanzeichen diejenigen umstnde erkennbar bewertung einbeziehen mssen bewogen angeklagten weiteren vergewaltigungsvorwrfen freizusprechen erfordernis ergab daraus kammer fllen vermengung anderweitiger gewaltanwendung angeklagten sexualakten zeugin fr mglich gehalten dabei hinreichend verdeutlicht zeugin verschiedene sachverhalte etwa bewut verknpft knnte freispruch entschiedenen fllen aussagepsychologische sachverstndige teils erforderlichen realkennzeichen ntige aussagekonstanz vermit weiteren teilweise widersprche hervorgehoben insoweit strafkammer gefolgt darber hinaus fall anklage ausgefhrt zeugin be schriebenen ohrfeigen knnten plausibel vorangegangenen streit angeklagten zugeordnet wren gedanklichen bertragung durchfhrung sexualakte zugnglich ua beweiswrdigung fall anklage hebt strafkammer hervor knne mglichkeit ausschlieen schlge verlaufe eifersuchtsstreites erfolgten anschlieenden geschlechtsakte zeugin widerwillig fr angeklagten erkennbaren widerstand vollzogen worden seien zeugin schlielich schlge eventuell unbewut sexualakten verknpft ua fall anklage begrndet strafkammer freispruch hnlich knne ausschlieen zeugin frhere sexuelle vorgn ge bruder angeklagten freund denen einvernehmlich dritt sexuellen verkehr erkennbaren verdrn gungstendenzen erinnert mglicherweise unbewut erinnerungen vorfall angeklagten vermengt ua formulierungen lassen offen zeugin etwa gar bewut verknpfung anderweitiger gewaltanwendung geschlechts bzw analverkehr vorgenommen eventuell unbewut mglicherweise unbewut wre htte auswirkungen beurteilung glaubhaftigkeit angaben fall anklage angeklagte verurteilt worden deshalb htte landgericht frage beantworten gegebenenfalls gesamtwrdigung beweise einbeziehen mssen vgl bgh nstz senat erwogen rede stehenden wendungen sinngem dahin verstanden knnen strafkammer allein unbewuten verknpfung sachverhalten ausgegangen fr mglich gehalten bewute vermengung ausschlieen wegen zusammenhangs nachfolgend aufgefhrten mngeln beweiswrdigung vermag jedoch erforderlichen sicherheit anzunehmen strafkammer konkrete umstnde anla gaben recht geprft zeugin motiv angeklagten un recht belasten rachehypothese erwgungen lassen jedoch besorgen fehlsamen prfungsansatz bestehenden erfahrungssatz ausgegangen aa kammer fhrt zusammenhang wrdigung aussage zeugin fall anklage rachsucht zeugin mglichem motiv falschaussage berzeugen knnen ua ansatz tragfhig kam vielmehr gewendet darauf rache motiv fr falschbezichtigung geklagten ausgeschlossen jedenfalls fr wenig wahrscheinlich erachtet konnte bb darber hinaus lt zusammenhang gebrauchte wendung rachemotiv sei generell taugliche hypothese fr falschaussage ua unten befrchten strafkammer knne bestehenden allgemeingltigen erfahrungssatz ausgegangen ber gesicherte wissenschaftliche erkenntnisse hinweggesetzt rache je lage einzelfalles beweggrund fr unwahre anschuldigung richtig allerdings vergewaltigungsopfer berechtigtem zorn vergewaltiger mittels wahrer aussage bestrafung erstreben insofern rache motiv fr beschuldigung durchaus ambivalent festgestellten belastungsmotivation beim zeugen lt deswegen zwingend vorliegen falschaussage schlieen bghst aussagepsychologie anerkannt rachehypothese rahmen begutachtung sog motivationsanalyse mgliche quelle fehlerhaften aussage konkreten anhaltspunkten vorliegen naheliegende mglichkeit bedenken vgl bghst rachetendenzen etwa bertreibungen fhren kommen seit jeher knnen immer beobachtet siehe arntzen psychologie zeugenaussage aufl ungeachtet gleichermaen bekannt hufig unrecht rachemotiv vermutet ders aao rachegefhle mssen indes unwahren aussage bertreibungen fhren knnen wahren aussage vorhanden aussageperson beherrscht fr begutachtung analyse aussagemotivation erforderlich sowohl fr fall aussage subjektiv vorstellung zeugen wahr fr fall bewut falsch vgl greuel offe glaubhaftigkeit zeugenaussage siehe bender nack tatsachenfeststellung gericht bd aufl rdn zusammenhang kommt sog gleichgewichtsmerkmal besonderes gewicht verzichtet zeuge mehrbelastungen mglich wren widerlegt knnten weisen angaben zugleich selbstbelastende elemente spricht falsche belastung vgl bender nack aao rdn tatrichter konkreten anhaltspunkten fr rache motiv falschbelastung gehalten naheliegende mglichkeit prfen dabei freilich strikten methodischen vorgaben gebunden fr aussagepsychologischen sachverstndigen hypothesengeleitete begutachtung standard gelten vgl bghst fr gilt grundsatz freier beweiswrdigung stpo mitbestimmend hierfr indes rechtsprechung entwickelten allgemeinen anforderungen insbesondere beweiswrdigung insoweit je beweislage brigen erschpfend darf lckenhaft errterungsbedrftige mglichkeiten unerwogen lassen darf schlielich anerkannten erfahrungsstzen aussagepsychologie widerstreiten zieht tatrichter allerdings aussagepsychologischen sachverstndigen hinzu gilt fr wrdigung sachverstndigengutachten gutachten folgen mu urteilsgrnden wenigstens wesentlichen anknpfungstatsachen darlegungen sachverstndigen wiedergeben einzelne gehenden darstellung konzeption durchfhrung ergebnissen erfolgten begutachtung urteilsgrn bedarf regelmig bghst folgt tatrichter gutachten mu ausfhrungen sachverstndigen nachprfbarer weise wiedergeben auseinandersetzen abweichende auffassung begrnden lehnt gutachten ab folgt etwa blick beweisergebnisse brigen mu hierfr grnde angeben vgl bghst bgh nstz meyer goner stpo aufl rdn landgericht ausfhrlich gutachtlichen uerungen beiden aussagepsychologischen psychiatrischen sachverstndigen auseinandergesetzt aufgestellte grundsatz rachemotiv sei generell taugliche hypothese fr falschaussage besteht indessen strafkammer berdies auffllige gesichtspunkte angefhrt derentwegen berzeugt sieht zeugin rachegeleitete falschaussage gettigt geschieht rahmen gebotenen umfassenden bewertung insbesondere teil gegenlufigen sachverstndigenbewertungen hinblick sog gleichgewichtsmerkmal erwgungen vermgen blick vorangestellten mastblichen wendungen berzeugung rachemotiv zudem generell taugliche hypothese fr falschaussage sei mithin besorgnis auszurumen strafkammer knne fehlsamen prfungsansatz bestehenden erfahrungssatz ausgegangen strafkammer prft recht zeugin nachdem familie strafanzeige gedrngt wurde tatschlich stattgefundene einverstndliche sexuelle handlungen worauf entscheidend ankommt gewalt erzwungen geschildert mglichkeit widerlegt strafkammer insbesondere zwei kurzmitteilungen sms short message service zeugin mittels mobiltelefon zusammenhang tat fall freundin versandt wre tragfhig strafkammer nher dargelegt htte zweite aufgrund inhalts beweiskrftige nachricht tatschlich zusammenhang tat bermittelt wurde daran fehlt strafkammer wrdigt abweichung angaben zeugin zeugin bekundet zeugin hierzu ausdrcklich zwei sms kurzmitteilungen ih rem mobiltelefon erhalten erste text hilfe zweite hinweis vergewaltigt worden zeugin zweite kurzmitteilung erinnern knnen ua ff erscheint auergewhnlichen ereignis rede stehenden eher ungewhnlich strafkammer beweisfhrung zweite kurzmitteilung sttzt ua htte nichterinnern zeugin bedeutung fr beweiswrdigung auseinanderset zen mssen hnlich verhlt bedeutung etwaigen falschbezichtigung vaters zeugin zeugin gegenber psychiatrischen sachverstndigen dr bi eingerumt vater frher unrecht sexuellen mibrauchs nachteil beschuldigt vorwrfe vater gegenber freundin gegenber ehefrau zahnarztes ttig nervenrztin erhoben strafkammer auerstande gesehen davon auszugehen zeugin vater bewut wahrheitswidrig sexuellen mibrauchs bezichtigt frage msse offenblei ben hypothetisch msse erwogen mibrauch zutreffend sei zeugin mehr lage sehe offenbaren ua wrdigung lt fr gesehen besorgen strafkammer frage bewut wahrheitswidrigen bezichtigung vaters bedeutung fr beurteilung glaubhaftigkeit angaben zeugin abgeurteilten fall anklage hinreichend bedacht strafkammer meinte dahinstellen sollen bezichtigung zutraf htte rahmen gesamtschau bedeutung vorgangs fr beweiswrdigung fall anklage eingehen mssen dabei htte anderweitigen vorwurf zeugin vater meinte klren knnen unwahrheit betracht ziehen mglichkeit gesamtbewertung beweislage einstellen mssen daraus htten zweifel richtigkeit aussage fall anklage ergeben knnen rechtserheblichen errterungsmngeln angefochtene urteil beruhen senat sieht angesichts besonderheiten falles ersichtlich schwierigen beweissituation lage mngel verstndiger lesart betroffenen urteilsstellen betrachtung gesamten urteilszusammenhanges teils lediglich fassungsmngel teils weniger bedeutsame einzelheiten begreifen fr durchgreifend erachten standen strafkammer fall anklage gewichtige beweisanzeichen auerhalb aussage zeugin verfgung insbesondere gynkologin zeitnah diagnostizierte achtfrmige blutschaum anus scheide deren verursachung vorausgegangenen nacht mglicherweise stattgefundenen einvernehmlichen verkehr eher fernliegend erscheint senat vermag jedoch angesichts brigen substantiellen bedenken aussage zeugin insbesondere detailarmut schilderung kerngeschehen sicher auszuschlieen bewertung ergebnis htte ausfallen knnen tatrichter genannten gesichtspunkte ausdrcklich abschlieende wrdigung umstnde einbezogen htte zutreffenden ansatz prfung motivationslage zeugin fr etwaige falschaussage ausgegangen wre gilt zumal blick darauf neben aussagepsychologischen sachverstndigen hinzugezogene psychiatrische sachverstndige dr bi wenngleich wohl erst aussage zeugin bezogen ausgefhrt aussage msse falsch lasse schwer trennen inwieweit erlebtem nichterlebtem beruhe aussagen zeugin seien belastungssituationen zuverlssig mu sache fall anklage neu verhandelt entschieden neue tatrichter naheliegender weise rat forensisch hocherfahrenen aussagepsychologischen sachverstndigen anspruch nehmen freisprechenden rechtskrftigen teil ersturteils enthaltenen feststellungen fr bindend abs stpo meyer goner stpo aufl einl rdn ribgh dr boetticher wegen urlaubs unterschrift gehindert nack nack kolz schluckebier hebenstreit'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt ausgewiesene wert anlage provisionszahlungen beeintrchtigt worden davon ausgegangen provisionen htten investitionen fondsimmobilie geschmlert beschwerde insoweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgerin aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb september betreuungssache xii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer dr nedden boeger guhling beschlossen gegenvorstellung betroffenen ratenfreie verfahrenskostenhilfe fr verfahren rechtsbeschwerde bewilligt rechtsanwalt beigeordnet rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts paderborn mrz aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerde landgericht zurckverwiesen verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebhrenfrei beschwerdewert grnde jhrige betroffene leidet organisch wahnhaften strung chronifiziertem wahn ausnutzung wahnvorstellungen wurde betrger ber lngeren zeitraum wahrsagung manipuliert zahlte betroffene mehrfach geldbetrge hhe insgesamt mindestens wodurch verschulden drohte einholung sachverstndigengutachtens bestellung verfahrenspflegers persnlicher anhrung betroffenen amtsgericht einverstndnis betreuung fr aufgabenkreis vermgensangelegenheiten einschlielich empfang ffnen post eingerichtet beteiligte betreuerin berufsbetreuerin bestimmt dagegen betreuerin namen betroffenen beschwerde eingelegt geltend gemacht betroffene einverstndnis betreuung widerrufen landgericht beschwerde erneuter anhrung betroffenen zurckgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde betroffenen ii rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache landgericht landgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt betroffene infolge psychischen krankheit lage sei angelegenheiten bertragenen aufgabenkreisen besorgen einrichtung betreuung sei daher willen betroffenen erforderlich freien willensbestimmung lage sei rechtsbeschwerde rgt zutreffend entscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen verwertung sachverstndigengutachtens entscheidungsgrundlage setzt gem abs famfg voraus gericht beteiligten gelegenheit stellungnahme eingerumt insoweit gutachten vollen wortlaut grundstzlich betroffenen persnlich hinblick verfahrensfhigkeit famfg verfgung stellen davon voraussetzungen abs famfg abgesehen senatsbeschluss august xii zb famrz rn mwn anforderungen vorliegende verfahren gerecht gerichtsakte lsst ersehen amtsgericht eingeholte gutachten betroffenen bekannt gegeben worden ebenso wenig enthlt sachverstndigengutachten hinweis darauf betroffene bekanntgabe gesundheitsnachteile entsprechend abs famfg befrchten htte angefochtene beschluss beruht verfahrensfehler auszuschlieen landgericht ordnungsgemem verfahren entscheidung gelangt wre dose weber monecke nedden boeger klinkhammer guhling vorinstanzen ag brakel entscheidung xvii lg paderborn entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb september insolvenzplanverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs satz weist landgericht antrag insolvenzverwalters beschwerde besttigung insolvenzplans unverzglich zurck entscheidung rechtsbeschwerde statthaft bgh beschluss september ix zb lg berlin ag berlin charlottenburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp september beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts berlin april unzulssig verworfen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beteiligte tragen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde eigenantrag mai wurde ber vermgen gmbh co kg nachfolgend schuldnerin deut schen literaturverlag betreibt august insolvenzverfahren erffnet insolvenzgericht ordnete eigenverwaltung schuldnerin bestellte beteiligten sachwalter schuldnerin kommanditisten familienstiftung nachfolgend stiftung beteiligte aktiengesellschaft schweizerischen rechts beteiligt komplementr gmbh schuldnerin gesellschaft beschrnkter haftung jeweils mittelbar stiftung geschftsanteile beteiligte geschftsanteile halten schuldnerin legte august nachtrag oktober modifizierten insolvenzplan insbesondere umwandlung aktiengesellschaft vorsieht errterungs abstimmungstermin oktober fand insolvenzplan glubigergruppen mehrheit beteiligte stimmte plan zuvor widersprochen insolvenzgericht besttigte insolvenzplan dagegen eingelegte sofortige beschwerde beteiligten beschwerdegericht beschluss februar unzulssig verworfen weiteren beschluss april gem abs inso zurckgewiesen aufgrund zulassung beschwerdegericht beteiligte beide beschlsse rechtsbeschwerde eingelegt rechtsbeschwerde beschluss februar senat beschluss juli ix zb wm entscheidung beschluss april aufgehoben sache beschwerdegericht zurckverwiesen beteiligte schuldnerin vorliegende rechtsbeschwerde beschluss april betreffende verfahren gem inso zpo fr erledigt erklrt wechselseitige kostenantrge gestellt ii rechtsbeschwerde beteiligten ungeachtet zulassung beschwerdegericht unstatthaft deshalb unzulssig verwerfen abs satz zpo erledigungserklrungen beteiligten zpo infolge unzulssigkeit rechtsmittels bercksichtigen vgl nachfolgend iii abs satz nr zpo beschluss beschwerdegerichts rechtsbeschwerde statthaft falls beschwerdegericht beschluss zugelassen gilt jedoch uneingeschrnkt rechtsbeschwerde unzulssig gesetz anfechtung entscheidung ausschliet bgh beschluss juli vii zb njw rr rn zulassung beschwerdefhrer rechtsbeschwerde zugnglich gemacht gesetz grundstzlich statthaft fllen erffnet denen anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen gesetz unanfechtbare entscheidung beschwerdegerichts ausspruch anfechtung unterworfen bgh beschluss april xii zb bghz bindungswirkung abs satz zpo tritt hinsichtlich vorliegens zulassungsgrundes abs zpo erffnet gesetzlich vorgesehenes rechtsmittel bgh beschluss juni aao ausschluss rechtsbeschwerde erfordert ausdrckliche gesetzliche regelung natur sache ergeben bgh beschluss mai ii zb bghz rn rechtsbeschwerde grundlage abs satz inso ergangene angefochtene entscheidung unstatthaft ergibt kraft natur sache aufgrund auslegung abs inso gesetzgeber neufassung inso rahmen mrz kraft getretenen gesetzes weiteren erleichterung sanierung unternehmen dezember esug bgbl voraussetzungen fr zulssigkeit sofortigen beschwerde besttigung insolvenzplans verschrft bt drucks aa neuregelung gesetzgeber kritik aufgegriffen einzelnen beschwerdeberechtigten erhebliches strpotential zukommt sofortigen beschwerde besttigung plans eintritt wirkungen insolvenzplans wesentlich teil sogar ber viele monate verzgern fr beteiligten einschtzung gesetzgebers meist schwer ertrglich verringert chance unerheblich unternehmen mittels insolvenzplans sanieren gesetzgeber erachtet deshalb geboten rechtsschutzmglichkeiten moderat beschrnken berechtigten anliegen gebotenen rechtsschutz verwehren bt drucks aao hintergrund fhrt insbesondere abs nr inso verschrfung materiellen beschwer erheblichkeitsschwelle fr zulssigkeit sofortigen beschwerde beschwerdefhrer glaubhaft plan wesentlich schlechter gestellt plan stnde vgl einzelnen bgh beschluss juli ix zb wm rn ff allerdings wurde ausdrcklich davon abgesehen verhinderung blockaden einzelner wirtschaftlich sinnvollen plan suspensiveffekt beschwerde aufzuheben gewonnen re plan zunchst wirksam beschwerdeentscheidung beseitigt wrde bt drucks aao bb weiteren verlauf gesetzgebungsverfahrens erkenntnis durchgesetzt vorgesehenen beschrnkungen rechtsmittelbefugnis alleine geeignet missbruchlichen rechtsschutzbegehren wirksam begegnen entfaltet gestaltende teil insolvenzplans aufgrund suspensiveffekts erst rechtskraft besttigungsbeschlusses rechtskraft vollzug insolvenzplans umsetzung plan zugrunde liegenden sanierungskonzepts einlegung rechtsmitteln besttigungsbeschluss verzgert mitunter gefhrdet deshalb gesetzgeber bedrfnis anerkannt rechtsschutzinteresse rechtsmittelfhrer vollzugsinteresse brigen beteiligten ausgleich bringen bt drucks grund wurde zwecke beschleunigten planvollzugs einfhrung abs inso mglichkeit geschaffen landgericht beschwerde antrag insolvenzverwalters zurckweist sofern vollzugsinteresse beteiligten aufschubinteresse beschwerdefhrers berwiegt weitere beschleunigung dadurch erreicht abhilfebefugnis insolvenzgerichts abs satz zpo ausgeschlossen bt drucks aao regelung folgt vorbild aktienrechtlichen freigabeverfahrens aktg rahmen ausgesprochen angefochtene beschlsse ungeachtet anhngigkeit anfechtungsklagen handelsregister eingetragen vollzogen knnen bt drucks aao inhalt abs satz inso zusammenhang gesetzesbegrndung gesetzessystematik entnehmen rechtsbeschwerde grundlage erlassenen be schluss unstatthaft vgl fischer nzi mnchkomm inso sinz aufl rn aa schmidt spliedt inso aufl rn pleister kbler prtting bork inso rn flitsch proske cranshaw paulus michel bankenkommentar insolvenzrecht aufl rn aa schon eigenart abs satz inso eingefhrten summarischen eilverfahrens fr rechtsbeschwerde raum gesetzgeber mehrfach gefahr hingewiesen verwirklichung wirtschaftlich sinnvollen insolvenzplans einlegung rechtsmitteln verbundene zeitliche blockaden vereitelt bt drucks bt drucks lsung problemkreises erwogen interesse vollzugs insolvenzplans suspensiveffekt beschwerde vgl abs inso beseitigen fr fortfhrung unternehmens grundlage insolvenzplans klarheit bestehen wurde regelung verzichtet nie ausgeschlossen besttigungsbeschluss beschwerdeverfahren aufgehoben bt drucks aao sachlage entschied gesetzgeber fr regelungsalternative landgericht beschwerde beschleunigten verfahren antrag insolvenzverwalters zurckweist sofern vollzugsinteresse beteiligten aufschubinteresse beschwerdefhrers berwiegt bt drucks aao lichte gesetzgeberischen abwgung zwecke beschleunigten plandurchsetzung eingefhrte bestimmung abs satz inso dahin auszulegen rechtsmittel grundlage getroffene entscheidung unstatthaft wortlaut vorschrift beschwerdegericht antrag insolvenzverwalters beschwerde besttigung insolvenzplans unverzglich zurckweisen besonders schwerer rechtsversto vorliegt alsbaldige wirksamwerden insolvenzplans vorrangig erscheint nachteile verzgerung planvollzugs freier berzeugung gerichts nachteile fr beschwerdefhrer berwiegen schwerpunkt gesetzesanwendung bildet prfung vollzugsinteresse brigen beteiligten gegenber aufschubinteresse beschwerdefhrers vorrang zukommt bt drucks aao besonders schwerer gesetzesversto entscheidung verbietet abs satz inso handelt insgesamt summarische prfung verfahren einstweiligen rechtsschutzes typisch vgl bgh beschluss februar zb bghz eilverfahren gesetzes wegen revision abs zpo rechtsbeschwerde abs satz zpo unstatthaft rechtsmittelausschluss folgt unabhngig gesetzlichen regelung hintergrund summarischen charakters eilentscheidungen revisionsrechtlichen prfung schwer zugnglich bgh beschluss mai ii zb bghz rn natur sache vgl fischer nzi mnchkomm inso sinz aufl rn vgl bgh beschluss februar aao antrag abs satz halbs inso gestellt schliet abs satz halbs inso beschleunigungsgrnden abhilfeverfahren bt drucks aao liegt hand zeitbedarf abhilfeverfahrens deutlich geringer rechtsbeschwer deverfahrens veranschlagen sachlage versteht gem abs satz inso getroffene eilentscheidung landgerichts konzeption gesetzgebers rechtsbeschwerde zulssig bb unzulssigkeit rechtsbeschwerde folgt ferner verweis gesetzgebers aktienrechtliche freigabeverfahren aktg fr regelung abs inso vorbildfunktion zukommt bt drucks aao freigabeverfahren rechtsbeschwerde unstatthaft bgh beschluss mai aao rn ff gilt fr verfahren abs satz inso vgl fischer nzi mnchkomm inso sinz aufl rn vorschrift abs aktg ber mglichkeit eintragung hauptversammlungsbeschlusses handelsregister abschluss klageverfahrens sah vgl gesetz unternehmensintegritt modernisierung anfechtungsrechts september umag bgbl ebenso gleichen regelungszweck dienende abs umwg vgl umwandlungsgesetz oktober bgbl rechtsmittelbeschrnkung gleichwohl rechtfertigte schweigen gesetzgebers rcksicht eilbedrftigkeit verfahren schluss sachen rechtsbeschwerdeinstanz erffnet bgh beschluss mai aao rn begrndung wurde insbesondere darauf hingewiesen gesetzgeber freigabeverfahren hnlich ausgestaltet verfahren erlass einstweiligen verfgung arrestes bgh aao rn hinzu komme zulassung rechtsbeschwerde beschwerdegericht offensichtlich unbegrndet angesehenen klage schon ansatz ausscheide offensichtliche unbe grndetheit knne angenommen klrung bundesgerichtshof rahmen revisionshnlich ausgestalteten rechtsbeschwerdeverfahrens bedrfe bgh aao rn anschluss vorbezeichnete entscheidung wurden betroffenen vorschriften dahin klarstellend ergnzt grundlage ergangene beschlsse unanfechtbar vgl zweites gesetz nderung umwandlungsgesetzes april bgbl aktuelle fassung abs satz abs satz umwg aufgrund gesetzes umsetzung aktionrsrichtlinie juli arug bgbl erwgungen knnen verfahren abs satz inso bertragen schweigen ausschluss rechtsbeschwerde schon rcksicht einfhrung regelung erst ende gesetzgebungsverfahrens ebenfalls redaktionsversehen hindeutet verfahren abs satz inso gleich freigabeverfahren besondere eilbedrftigkeit gekennzeichnet missbrauch beschwerdebefugnissen entgegenzuwirken beschwerdegericht vorzunehmende abwgung vollzugsinteresses beteiligten aufschubinteresse beschwerdefhrers entspricht allgemeinen grundstzen eilverfahrens rahmen aktg gelten antrag berwiegenden vollzugsinteresse gem abs satz inso fllen besonders schweren rechtsverstoes abzulehnen besteht anlass fr zulassung rechtsbeschwerde rechtsversto angenommen hierfr klrung bundesgerichtshof bedarf mithin scheidet verfahren abs inso ebenso freigabeverfahren rechtsbeschwerde cc schlielich unterstreicht abs satz inso geschaffene schadensersatzanspruch gem abs satz inso ergangene entscheidung landgerichts rechtsbeschwerde statthaft weist landgericht beschwerde magabe abs satz inso zurck beschwerdefhrer abs satz inso schadensersatz verlangen eingelegte beschwerde zulssig begrndet bt drucks mnchkomm inso sinz aufl rn hmbkomm inso thies aufl rn regelung zpo nachgebildet schadensersatzpflicht anordnet sofern arrest einstweilige verfgung anfang unbegrndet darstellt vorschrift zpo beruht rechtsgedanken vollstreckung unanfechtbaren blick hauptsacheverfahren endgltigen titel gefahr glubigers erfolgt bgh urteil juli ix zr bghz rn prtting gehrlein fischer zpo aufl rn bestimmung abs satz inso begrndet ebenso zpo schadensersatzanspruch eilverfahren ergangene beschlusszurckweisung abs satz inso rechtsmittel statthaft findet insolvenzplan entscheidung abs satz inso endgltig wirksam geworden hauptsacheverfahren mehr statt gleichwohl besteht bedrfnis fr schadensrechtliche kompensation falls eilentscheidung unrecht ergangen darum gewhrt abs satz inso beschwerdefhrer sofern rechtsmittel begrndet all gemeinen streitverfahren verfolgenden schadensausgleich geldersatz rckgngigmachung wirkungen insolvenzplans gerichtet regelungsmodell fehlende rechtsmittelbefugnis ersichtlich mglichkeit geltendmachung schadensersatzanspruchs kompensiert daraus folgt zugleich fr rechtsbeschwerde raum vgl gehrlein bb verfassungsrechtliche grnde zwingen verfahren abs inso rechtsweg bundesgerichtshof erffnen instanzenzug verfassungs wegen garantiert gesetzgeber steht vielmehr frei entscheiden gerichtliche entscheidung berhaupt rechtsmittel statthaft voraussetzungen eingelegt rechtsmittelentscheidung weiteres rechtsmittel mglich bgh beschluss mai aao rn iii senat grundlage bereinstimmenden erledigungserklrungen beteiligten gem zpo ber verfahrenskosten entscheiden erledigungserklrungen verfahrensbeteiligten knnen insolvenzverfahren entsprechend zpo verbindung inso rechtswirksam bgh beschluss januar ix zb zinso bereinstimmende erledigungserklrung beteiligten rechtsmittelzug setzt wirksamkeit zulssigkeit rechtsmittels voraus bgh beschluss mai anwz bghz ja nuar aao voraussetzung gegeben rechtsbeschwerde angefochtene entscheidung unstatthaft erweist kayser gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen ag berlin charlottenburg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo dasjenige zwischenurteil ber grund anspruchs endurteil ber betrag beruht erlass urteils rechtskrftig aufgehoben verliert endurteil ber betrag wirkung gesonderten ausspruchs bedrfte besttigung bgh urteil juli ix zr njw iv zpo fr zpo gebotene sorgfltige kritische nachprfung gerichtlichen sachverstndigengutachtens gericht wahrung anspruchs parteien rechtsstaatliches verfahren effektiven rechtsschutz art abs gg art abs gg geboten sachverstndige tatschliche umstnde mangels erfahrungswissens erhoben gutachten zugrunde gelegt offen legt anschluss bghz bverfge ff bverfg njw sachverstndige erstattung gutachtens hhe scheitern geplanter geschfte syrien entgangenen gewinns beauftragt ermittlung strukturen entwicklungen syrischen markt fr betreffenden produkte gesprche experten syrien gefhrt ergebnisse gesprche gutachten zugrunde gelegt setzt verwertbarkeit gutachtens voraus jedenfalls mitteilt fragen gestellt aufgrund konkreten umstnde jeweiligen gesprchspartner experten fr beantwortung fragen anzusehen einzelfall darber hinaus offenlegung namen gesprchspartner geboten gilt sachverstndige anonymitt zugesichert bgh urteil juli viii zr olg celle lg stade viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter ball richter wiechers dr frellesen sowie richterinnen hermanns dr hessel fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung teilurteil zivilkammer kammer fr handelssachen landgerichts stade januar wegen abweisung widerklage zurckgewiesen worden berufung beklagten vorbezeichnete urteil landgerichts stade insoweit aufgehoben widerklage abgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittelverfahren landgericht zurckverwiesen festgestellt vorgenannten urteile brigen wirkungslos geworden soweit nachteil beklagten erkannt worden rechts wegen tatbestand klgerin rechtsvorgngerin beklagten werk gmbh folgenden schlossen de zember vertriebs handelsvertretungs vertrag klgerin ausschlielichen vertrieb geflgelimpfstoffen tierrztlichen produkten syrien eigene kosten berechtigte syri schem recht erforderliche registrierung produkte aufgabe klgerin dadurch entstehenden kosten tragen dafr erforderlichen dokumente unterlagen verfgung stellen anstelle gruppe gehrenden trat infolge strukturierungsmanamen gruppe juli beklagte deren persnlich haftende gesellschafterin beklagte vertriebsvertrag klgerin erfuhr geplanten umstrukturierung fusion sptestens februar folge veranlassung klgerin bereits syrische behrden erteilten registrierungen fr produkte gegenstandslos wurden besprechung au gust vereinbarten klgerin beklagte klgerin versuchen syrien umregistrierung produkte erreichen gelang folgezeit teilweise parteien streitig beklagte fr verzgerungen verantwortlich registrierungsverfahren eingetreten november schlossen klgerin beklagte vergleich bezeichnete vereinbarung klgerin anerkannte beklagten betrag dm schulden raten getilgt recht klgerin aufrechnung etwaigen gegenforderungen gleich art sowie zurckbehaltungsrecht gegenber vorgenannten zahlungsanspruch wurden ausgeschlossen klgerin behielt schadensersatzansprche beklagten wegen angeblicher verzgerungen zusammenhang fusionsbedingten registrierung geltend brigen sollten abschluss erfllung vergleichs smtliche bestehenden gegenseitigen ansprche erledigt april leistete klgerin anerkannte forderung fnf raten dm anschlieend stellte zahlungen schreiben april vertrat auffassung geschftsgrundlage fr vereinbarung richtig november sei wegen verhaltens beklagten entfallen hilfsweise erklrte klgerin anfechtung vereinbarung weiteren rechnete schadensersatzforderungen restlichen zahlungsanspruch beklagten dm ende mai kndigten beide parteien vertriebs handelsvertretungsvertrag fristlos klgerin beklagten ersatz entgangenen gewinns hhe insgesamt dm nebst zinsen anspruch genommen auerdem feststellung weiterer schadensersatzpflichten beklagten begehrt beklagte verlangt wege widerklage zahlung restbetrags dm zuzglich zinsen landgericht grund teilurteil april festgestellt klgerin grunde schadensersatz wegen entgangenen gewinns zustehe fr importgenehmigte ausnutzbare schadensposition sowie fr geplante mengen mengen wegen vollzo gener registrierung mehr importverfahren zugelassen wurden schadensposition ii allerdings beschrnkt zeitraum juli november entscheidung ber klgerin geltend gemachten schadensersatzanspruch wegen vergeblicher kosten fr importlizenzen schadensposition iv landgericht vorbehalten brigen schadenspositionen ii fr zeit november schadenspositionen iii vi vii sowie feststellungsantrge klage abgewiesen widerklage dagegen vollem umfang stattgegeben dagegen gerichtete berufung beklagten erfolglos geblieben berufung klgerin berufungsgericht urteil mai urteil landgerichts teilweise abgendert klgerin grunde weitere schadensersatzansprche zuerkannt sowie hinsichtlich widerklage entscheidung landgerichts aufgehoben sache erste instanz zurckverwiesen urteil senat beschwerde beklagten nichtzulassung revision berufungsgericht beschluss september viii zr wegen verletzung anspruchs beklagten rechtliches gehr aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen inzwischen berufungsgericht urteil juni berufungen parteien grund teilurteil landgerichts april erneut teilweise aufgehoben teilweise abgendert klage grunde fr gerechtfertigt erklrt soweit klgerin beklagten gesamtschuldner schden wegen entgangenen gewinns geltend macht einzelnen aufgelistete produkte zeit oktober bzw mrz dezember klgerin eingefhrt vermarktet konnten brigen klage soweit gegenstand berufungsverfahrens abgewiesen soweit klgerin widerklage beklagten zahlung verurteilt worden erstinstanzliche urteil aufgehoben rechtsstreit landgericht zurckverwiesen parallel fortgesetzten betragsverfahren klgerin grundlage urteils oberlandesgerichts mai forderungen neu beziffert leistungsklage insgesamt erweitert landgericht teilurteil januar beklagten gesamtschuldner verurteilt klgerin positionen geflgelvakzine veterinrmedikamente schadenspositionen ii fr zeitraum juli november dm nebst zinsen zahlen brigen klage hinsichtlich positionen geflgelvakzine veterinrmedikamente betreffend zeitraum juli november abgewiesen widerklage wegen aufrechnung klgerin weitergehenden schadensersatzansprchen fr positionen genannten zeitraum ebenfalls abgewiesen berufungsgericht berufungen parteien zurckgewiesen berufung beklagten magabe zinsen erst seit mai zahlen senat zugelassenen revision erstreben beklagten erster linie feststellung berufungsurteil wirkungslos geworden soweit berufung klage stattgebende entscheidung landgerichts zurckgewiesen worden hilfsweise begehren vollstndige abweisung klage schadenspositionen ii fr zeitraum juli november beklagte verfolgt darber hinaus widerklageanspruch entscheidungsgrnde berufungsgericht soweit revisionsinstanz interesse begrndung entscheidung ausgefhrt landgericht klgerin zutreffend fr geflgelvakzine veterinrmedikamente zeitraum juli november schadensersatzanspruch wegen entgangenen gewinns bgb hhe zuerkannt fr betragsverfahren sei gem zpo feststellungen berufungsurteil mai auszugehen beklagten htten klgerin gewinn ersetzen weiterfhrung vertriebs handelsvertretungs vertrags zeitpunkt erstmals zulssigen ordentlichen kndigung dezember erzielt htte liege hand klgerin wegen fusion folgenden verlusts registrierungen bzw jedenfalls weniger syrien veruern knnen dadurch erwartender gewinn entgangen sei klgerin kontingent zugelassenen produkten vollem umfang ausschpfen zwecks spteren verkaufs importieren knnen schadensposition infolge wechsels namens herstellers daraus folgenden erfordernisses neuregistrierung htten auerdem produkte mehr eingefhrt knnen andernfalls importverfahren htten teilnehmen registrierte produkte htten zugelassen knnen schadensposition ii landgericht zutreffend beweisaufnahme derart durchgefhrt sachverstndigen prof dr hinzuziehung diplom kaufmanns weiterer ermittlung entgangenen gewinns betraut zeugen vernehmen weitere sachverstndige beauftragen sachverstndigen prof dr gewhlte methode fr ermittlung entgangenen ge winns syrien etwa sechzig ausgewhlte personen befragt begegne durchgreifenden bedenken sachverstndige nachvollziehbar offenlegung methodik sowie herkunft quellen angegeben ergebnissen gelangt sei ferner ausfhrlich berzeugend dargelegt aufgrund syrien herrschenden verhltnisse ausreichend wre ausschlielich offizielle amtliche quellen statistiken zurckzugreifen sei beanstanden sachverstndige erhebungen syrien durchgefhrt erhebung preisen klgerin ware syrien ansssige grohndler verkauft htte knne erfolg versprechend ort durchgefhrt berprfung gefundenen ergebnisse anhand heranziehung klgerin vorhandenen daten scheide dateien ihrerseits unabhngigen prfung sachverstndigen htten unterzogen sollen sei ausreichend landgericht berzeugungsbildung einzig schriftlichen mndlichen ausfhrungen sachverstndigen gesttzt vernehmung zeugen bedrfe ermittlung entgangenen gewinns sachverstndige ausgefhrt befragten personen zugesagt deren namen preiszugeben andernfalls informationen erhalten htte anonymitt datenerfassung zugesichert rechtsprechung bundesverfassungsgerichts njw seien abstriche offenlegungsanspruch parteien gerechtfertigt schweigen sachverstndigen anerkennenswerten grnden beruhe nichtverwertung gutachtens materiellen rechtsverlust beteiligten fhren wrde gericht knne daher interesse beweisbelasteten partei geringere anforderungen offenlegung sachverstndigen stellen dafr vorgebrachten grnde hinreichend gewichtig seien dafr reiche allein umstand dritte bekanntgabe tatsachen privatsphre wnschten sachverstndige daran gebunden fhle soweit vollstndige offenlegung tatsachen anerkennenswerten grnden unterbleibe verwertung gutachtens berwiegenden interessen beweispflichtigen partei dennoch verzichtet knne msse gericht versuchen gewissheit verschaffen weise sachverstndige daten erhoben knne fr richterliche berzeugungsbildung ausreichen liege fall parteien htten zudem entscheidend darauf ankomme beginn beweisaufnahme angebotene begleitung sachverstndigen verzichtet brigen sei situation vergleichbar empirischen erfassung deutschland sachverstndige form immer kenntnisse ber markt verschaffe gefundene ergebnis gericht mitteile ii revision erfolg soweit berufungsgericht berufung beklagten verurteilung zahlung nebst zinsen zurckgewiesen urteil unabhngig rechtsmittel beklagten dadurch wirkungslos geworden senat beschluss september zugrunde liegende verfahren ber grund ergangene berufungsurteil mai aufgehoben gilt fr erstinstanzliche urteil januar soweit beklagten dadurch zahlung verurteilt worden zwischenurteil ber grund anspruchs erlass endurteils ber betrag aufgehoben verliert endurteil rechtskrftig geworden wirkung gesonderten ausspruchs bedrfte aufrechterhaltung grundurteils stellt auflsende bedingung fr endurteil dar bgh urteil juli ix zr njw iv mnchkommzpo musielak aufl rdnr rosenberg schwab gottwald zivilprozessrecht aufl rdnr stein jonas leipold zpo aufl rdnr zller vollkommer zpo aufl rdnr eintritt wirkungslosigkeit betragsverfahren ergangenen endurteile oben genannten umfang steht entgegen senat beschluss september berufungsurteil mai aufgehoben erster instanz ergangene grundurteil april davon dagegen unberhrt geblieben bisher jedenfalls rechtskrftig abgendert worden allein berufungsurteil mai grundurteil landgerichts inzwischen verfahren ber grund ergangene zweite berufungsurteil juni dasjenige urteil fortbestand betragsverfahren ergangenen endurteile erster zweiter instanz soweit beklagten beschweren inhaltlich sinne bedingung abhngen dabei offen bleiben grnden rechtssicherheit insbesondere hinblick umfang weiteren vollstreckbarkeit endurteils rein formelle betrachtungsweise angezeigt wirksamkeit endurteils stets weiteres entfllt instan zenzug erlass zuletzt grund ergangene urteil berufungsurteil mai rechtskrftig aufgehoben vorliegenden fall beziehen betragsverfahren ergangenen entscheidungen materiell ausschlielich urteil berufungsgericht angefochtenen endurteil betragsverfahren fr grund anspruchs ausdrcklich bezug genommen eigenen ausfhrungen urteil mai bestandteil ausfhrungen konkretisierung pflichtverletzung beklagte gegenber klgerin begangen punkt unterscheidet berufungsurteil mai grundurteil erster instanz dagegen gerichtete berufung beklagten ergebnis zurckgewiesen ansicht berufungsgerichts beschrnkte vertriebs handelsvertretungs vertrag folgende rcksichtnah mepflicht beklagten gegenber klgerin unternehmerische freiheit beklagten fusion durchzufhren verlangte lediglich rahmen entscheidung berechtigten interessen klgerin rcksicht nehmen sofort umfassend bemhen voraussetzungen fr reibungslosen bergang syrien schaffen landgericht dagegen grundurteil april schadensersatz fhrende pflichtverletzung beklagten bereits darin gesehen zwingenden grund fusion nebst umfirmierung herbeigefhrt dabei berechtigten geschftlichen interessen klgerin bercksichtigen insbesondere klgerin ausreichende vorlaufzeit einzurumen hinblick dadurch erforderlichen neu bzw umregistrierungen dahingehende verpflichtung klgerin berufungsgericht urteil mai recht se natsbeschluss september aao ii verneint urteil lag erlass landgerichtlichen urteils betragsverfahren bereits landgericht entscheidung bercksichtigt worden letzteres annahmen grund beruht berufungsurteil mai enthlt zweite berufungsurteil verfahren ber grund juni scheidet bezugspunkt entscheidungen betragsverfahren schon deshalb klgerin schadensersatzansprche wegen entgangenen gewinns grunde fr zeitrume zuerkennt gegenstand betragsverfahrens soweit berufungsgericht berufung beklagten abweisung widerklage zurckgewiesen handelt angefochtenen urteil unzulssiges teilurteil zpo wirksamkeit aufhebung urteils mai berhrt worden bezglich widerklage urteil betragsverfahren handelt zwischenurteil ber grund anspruchs vorausgegangen berufungsgericht ebenso zuvor landgericht zugleich ber grund hhe widerklage geltend gemachten anspruchs entschieden offen bleiben berufungsurteil widerklage schon deshalb rechtsfehlerhaft sowohl landgericht nachdem berufungsgericht urteil mai rechtsstreit hinsichtlich widerklage landgericht zurckverwiesen berufungsgericht ber widerklage entschieden whrend beschwerde beklagten nichtzulassung revision berufungsurteil mai beim senat anhngig nachdem angefochtene endurteil oben ausgefhrt hinsichtlich klage teilweise wirkungslos geworden stellt bezglich widerklage jedenfalls unzulssiges teilurteil zpo dar teilurteil zulssig entscheidung unabhngig davon schlussurteil ber anhngigen teil rechtsstreits entscheidet gefahr widersprchlicher entscheidungen teilurteil schlussurteil ausgeschlossen st rspr bundesgerichtshofs betreffend klage widerklage urteil april xii zr njw fall berufungsgericht widerklage begrndung abgewiesen klgerin gegenber geltend gemachten unstreitigen anspruch beklagten teil schadensersatzanspruchs aufgerechnet brigen klage verfolge sowohl fr entscheidung ber klage fr diejenige ber widerklage kommt demnach darauf klgerin schadensersatzanspruch gegenber beklagten zusteht umfang trotz vergleich november vereinbarten aufrechnungsverbots wirksam gegenber widerklageforderung beklagten aufgerechnet iii berufungsurteil danach bestand soweit nachteil beklagten erkannt worden soweit widerklage betrifft revision beklagten aufzuheben abs zpo umfang aufhebung senat entscheiden abs zpo verweist rechtsstreit insoweit anstelle berufungsgerichts gem abs satz nr satz zpo landgericht zurck vgl zpo af bgh urteil november ii zr dstr erstinstanzlichen entscheidung widerklage handelt nunmehr entgegen voraussetzungen zpo erlassenes teilurteil fr urteil landgerichts gilt insofern wegen nachtrglich eingetretenen teilweisen wirkungslosigkeit urteils siehe oben ii fr berufungsurteil widerklage siehe oben ii zurckverweisung erste instanz geboten ber widerklage derzeitigen sach streitstand erst entschieden feststeht hhe klgerin teils klage teils wege aufrechnung gegenber widerklage geltend gemachte schadensersatzanspruch zusteht darber abs zpo grundstzlich erst rechtskraft grundurteils musielak musielak zpo aufl rdnr erneut landgericht befinden nachdem betragsverfahren klage ergangenen entscheidungen vorinstanzen soweit beklagten beschweren wirkungslos geworden letzteres lediglich deklaratorisch festzustellen fr weitere verfahren geben ausfhrungen berufungsgerichts hhe klgerin entgangenen gewinns fr fall darauf rechtskrftigem abschluss verfahrens ber grund ankommen anlass folgenden hinweisen berufungsgericht sttzt feststellungen schadenshhe gutachten sachverstndigen prof dr dagegen bestehen bedenken gericht darf grundstzlich richtigkeit bestrittener tatsachen eigene prfung bejahen zpo dabei handelt fr fairen prozess wirkungsvollen rechtsschutz brgerlichen rechtsstreitigkeiten unerlssliche verfahrensregel prfung fehlt rechtsstaatsprinzip gengenden entscheidungsgrundlage bverfg beschluss dezember bvr versr ii beschluss februar bvr njw iii soweit gericht tatsachenfeststellung sachverstndigengutachten sttzt sorgfltig kritisch wrdigen bghz bgh urteil januar vi zr njw ii sachverstndige erstattung gutachtens zunchst kenntnisse verschaffen anzuwendende sachkunde betreffen gutachtenauftrag umfasst zller greger aao rdnr sogenannten befundtatsachen gericht jedoch nachzuprfen bestritten zudem parteien mglichkeit gegeben prfung mitzuwirken gebietet deren art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip art abs gg folgender anspruch rechtstaatliches verfahren effektiven rechtsschutz bverfge ff bverfg beschluss april bvr njw ii fr erforderliche nachprfung sachverstndigengutachtens deshalb kenntnis einzelnen tatschlichen umstnde sachverstndige erhoben gutachten zugrunde gelegt unentbehrlich fall regelmig offenlegung tatsachen sachverstndigen geboten bverfge bverfg beschluss april aao inwieweit gericht verfahrensbeteiligten kenntnis tatsachen sachverstndiger gutachten zugrunde gelegt fr kritische wrdigung gutachtens tatschlich bentigen frage einzelfalls rechtsprechung bundesverfassungsgerichts aao grundstzlich forde rung eigenen berprfung beteiligten umso berechtigter je weniger gutachten erfahrungswissen sachverstndigen je mehr einzelnen konkreten befundtatsachen aufbaut aa letzteres erheblichem umfang fall sachverstndige gutachten ausschlielich amtliches daten informationsmaterial gesttzt darstellung mangelware soweit vorhanden groen fehlern behaftet entweder erst bearbeitung sachgerechter aufbereitung verwendet hnliche defizite angaben sachverstndigen bereich wirtschaftsnahen syrischen institutionen sowie staatlichen halbstaatlichen mter industrie handelskammern wirtschaftsverbnde zollbehrden wirtschafts fachabteilungen ministerien usw konstatieren beschaffung halbamtlicher statistischer daten wichtiger informationen behilflich knnten deshalb bewertung marktvolumens absetzbarkeit produkte marktbedeutung klgerin fr einzelnen produkte vertrieben bzw vertreiben sogenannte expertengesprche gefhrt dafr insgesamt etwa gesprchspartner verschiedenen akteursgruppen ausgewhlt reprsentanten syrischen agrarverwaltung insbesondere zentralen tiergesundheitsbehrde damaskus vertreter relevanter verbnde verband syrischer geflgelzchter halbstaatlicher institutionen landwirtschaftskammer veterinrmediziner freier anstellung selbstndiger ttigkeit bzw beamte syrischen staates einschlgig ausgewiesene agraringenieure bzw tierzuchtexperten abteilungsleiter syrischen zollbehrden sowie private zollagenten inhaber privaten sowie leiter staatlichen tierzuchtbetrieben vertreter gro einzelhandelsbetrieben fr veterinrprodukte sowie agenten importfirmen fr tiermedikamente bb nachprfung experten erteilten ausknfte berprfung ausknfte zutreffend schlssig gutachten eingeflossen htte sowohl fr gericht fr parteien nherer angaben bedurft ttigkeit befragten experten ausben warum tatschlich experten handelt sachverstndigen konkret gefragt worden antwort lautete entsprechende angaben beklagten revision recht geltend macht wiederholt gefordert worden insoweit grundstzlich bestehende offenlegungsanspruch parteien berufungsgericht zweifel gezogen sachverstndige jedoch hinweis experten zugesicherte anonymitt bereit entsprechende angaben cc berechtigt zumindest teilweise rge revision sonderfall jedenfalls befragten experten fr nachprfung gutachtens ber oben genannten angaben hinaus namen experten bedeutung knnen sachverstndige vertreter gro einzelhandelsbetrieben fr veterinrprodukte sowie agenten importfirmen fr tiermedikamente befragt dabei einerseits konkurrenten klgerin handeln andererseits sachverstndige personen befragt lager klgerin zuzurechnen daraus unterschiedliche sichtweise eigeninteresse experten bestimmten beantwortung beweisfrage ergeben bewertung ausknfte bercksichtigen offen gelegt sachverstndige insoweit befragung partnerunternehmens klgerin damaskus soweit rigen befragten experten angaben deren jeweiliger ttigkeit umstnden denen experteneigenschaft ergibt ableiten lsst verhltnis klgerin neutral seite stehen hinblick personen rechtsstaatlichen grnden geboten sachverstndige namhaft macht gilt mehr angaben sachverstndigen gerade personen kontakte beiden parteien wahrung anonymitt ausknften gegenber sachverstndigen bereit annahme berufungsgerichts vorliegenden fall seien abstriche offenlegungsanspruch parteien gerechtfertigt schweigen sachverstndigen anerkennenswerten grnden beruhe verwertung gutachtens berwiegenden interessen klgerin verzichtet knne rechtsfehlern beeinflusst ansatz knnen genannten voraussetzungen einschrnkungen rechtsstaatlichen fairnessgebot verankerten pflicht gerichts tatschlichen grundlagen gutachtens hinreichend berprfen daran parteien mitwirken lassen zulssig berufungsgericht jedoch vorliegen voraussetzungen rechtsfehlerhaft bejaht aa rechtsprechung bundesverfassungsgerichts bverfge beschluss april aao ii gericht interesse beweisbelasteten prozesspartei geringere anforderungen offenlegung sachverstndigen stellen dafr vorgebrachten grnde hinreichend gewichtig kommt insbesondere betracht daten engsten privat intimsphre unbeteiligter dritter handelt deren preisgabe niemandem zuzumuten derartigen fllen regelmig gerechnet sachverstndiger lage beweisfrage offenlegung einschlgiger tatsachen stellung nehmen allein stand dritte bekanntgabe tatsachen privatsphre wnschen sachverstndige daran gebunden fhlt rechtsprechung bundesverfassungsgerichts allerdings ausreichender grund dafr urteil gutachten sttzen bb preisgabe daten engsten privat intimsphre unbeteiligter dritter geht sachverstndigen erbetenen daten beziehen ausweislich gutachtens marktvolumen absetzbarkeit produkte marktbedeutung klgerin fr diejenigen produkte klgerin vertrieben bzw vertreiben erforderliche offenlegung betrifft jeweilige ttigkeit befragten personen umstnde experten soweit nachprfung gutachtens ausreicht deren namen befragten personen bekanntgabe daten wnschen gengt oben ausgefhrten rechtfertigender grund fr verwertung gutachtens offenlegung fr nachprfung gutachtens relevanten fakten gilt entgegen ansicht berufungsgerichts deshalb parteien ersten reise sachverstndigen angebotene begleitung sachverstndigen verzichtet parteien brauchten davon auszugehen wrden weise einzelheiten darber erfahren wen sachverstndige befragt cc berufungsgericht geprft umfang sachverstndige jedenfalls oben bb aufgefhrten allgemeinen angaben befragten experten htte knnen deren anonymitt gefhrden weder festgestellt zumindest vermutung gerechtfertigt entweder sachverstndige prof dr jedenfalls sachverstndiger hinrei chende informationen fr erstellung gutachtens htte erlangen knnen befragten quellen anonymitt gegenber prozessparteien zuzusichern sachverstndige anhrung zunchst angegeben vielzahl probanden darauf aufmerksam gemacht wnschten gerichtsprozess hineingezogen geschieht jedenfalls unmittelbar solange lediglich sachverstndige gericht prozessparteien befragung betreffenden personen dadurch gewonnenen erkenntnisse mitteilt personen zeugen weitere sachverstndige prozess beteiligt vernehmung zeuge allenfalls ausnahmefllen betracht kommen vorrangig persnliche glaubwrdigkeit auskunftspersonen bekundung eigener wahrnehmungen frage geht hinsicht experten sachverstndig fr gestellten fragen anzusehen fr hinzuziehung weiterer rtlicher sachverstndiger schon wegen beauftragung sachverstndigen prof dr bedrfnis beste hen denjenigen personen voraussetzung absoluter verschwiegenheit sachverstndigen bereit informationen geben handelt aussage sachverstndigen probanden sachverstndige dennoch gegenber erklrt daten wrden anonym erfasst distanz aufzulsen vertrauen schaffen dabei ging angaben davon genge liste gesprchspartner gericht hinterlege gericht bezog zusicherung anonymitt offensichtlich parteien weitergereicht msse sachverstndigen geschilderte vorgehensweise lsst durchaus mglichkeit offen sachverstndiger kenntnis bercksichtigung prozess verfassungsrechtlichen gebot gerichtlichen nachprfung gutachtens ergebenden anforderungen offenlegung befundtatsachen gewinnung hinreichenden sachkunde erforderliche marktsondierung befragung relevanten marktteilnehmer regulierer htte vornehmen knnen befundtatsachen ausreichendem umfang htte offen legen knnen dd zulssigkeit verzichts darauf ergibt entgegen auffassung berufungsgerichts vergleich empirischen marktforschung meinungsforschung deutschland sachverstndige zunchst kenntnisse ber markt verschafft gefundene ergebnis gericht mitteilt soweit dafr umfragen vornimmt regelmig zumindest kriterien denen befragten personen ausgesucht worden etwa reprsentativer querschnitt gesamten nher bestimmten teils bevlkerung gestellten fragen bekannt fr umfrage ausgewhlten personen blicherweise experten marktteilnehmer wahlberechtigte brger persnlichen kenntnissen vorlieben einschtzungen wnschen entscheidungen befragt bestimmte qualifikation berufliche position besondere fachliche erfahrungen validitt ausknfte sichern kommt dabei vorliegenden fall frage berprfbarkeit umstnde gericht parteien stellt ee ergeben oben ausgefhrten rechtsstaatlichen anforderungen gengende verwertbare aufklrung marktver hltnisse syrien mglich msste letztlich klgerin darlegungs beweislast fr hhe eingetretenen schadens trgt insoweit beweisfllig angesehen revision weist jedoch recht darauf klgerin fall rechtsschutzmglichkeit dasteht zumindest schadensberechnung grundlage klgerin vergangenheit geschften syrien erwirtschafteten gewinne erfolgen knnte dabei bliebe klgerin angestrebte marktentwicklung auer betracht soweit umstnden insbesondere bereits getroffenen anstalten vorkehrungen zureichende anhaltspunkte dafr ergeben satz bgb grundlage jedenfalls abs zpo schtzung mindestschadens erfolgen senatsurteile mai viii zr wm ii oktober viii zr wm ii ball wiechers hermanns dr frellesen dr hessel vorinstanzen lg stade entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr februar rechtsstreit ecli de bgh bizr zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr lffler richterin dr schwonke richter feddersen beschlossen gegenstandswert fr beschwerde klgers nichtzulassung revision beschluss zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg mrz euro festgesetzt grnde klger dachverband verbraucherzentralen bundeslnder beklagte betrieb internetadresse www nen telemediendienst ber hrbcher de ei download bot klger wendet zwei allgemeinen geschftsbedingungen beklagten enthaltene klauseln sowie bestimmung regelungen beklagten datenschutz sicherheit beklagte unterlassung anspruch genommen landgericht klage hinsichtlich klausel stattgegeben klage brigen abgewiesen berufungsgericht streitwert berufungsverfahrens euro festgesetzt berufung klgers beschluss gem abs zpo zurckgewiesen wendet klger nichtzulassungsbeschwerde zulassung revision abgewiesenen klageantrge weiterverfolgen mchte beklagte beantragt gegenstandswert fr verfahren nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen ii wert beabsichtigten revision geltend machenden beschwer betrgt euro bersteigt fr zulssigkeit beschwerde erforderlichen wert gem nr egzpo wert revision geltend machenden beschwer bemisst interesse rechtsmittelklgers abnderung urteils st rspr vgl bgh beschluss dezember xi zr zip rn mwn bgh beschluss mai zr rn juris beschluss mrz zr rn juris klger revision dagegen wenden klage bezug zwei beklagten verwendete klauseln abgewiesen worden wert beschwer richtet daher interesse klgers entsprechenden verurteilung entspricht streitwert streitwert landgericht berufungsgericht entsprechend angaben klgers festgesetzt worden klger festsetzung beanstandet verfahren nichtzulassungsbeschwerde grundstzlich mehr einwnden wertfestsetzung gehrt vgl bgh beschluss dezember zr rn beschluss mrz zr rn juris beschluss mai zr grur rr rn insbesondere klger verwehrt nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gemachten angaben korrigieren wertgrenze nr egzpo berschreiten bgh beschluss november iii zr njw rn bgh beschluss mai vii zr rn juris bgh grur rr rn gilt partei kostenfestsetzungsverfahren erster instanz sogar ausdrcklich festsetzung niedrigeren wertes angeregt vgl bgh beschluss mrz zr rn juris grundstzen klger verwehrt vorliegenden nichtzulassungsbeschwerdeverfahren darauf berufen wert beschwer liege ber wertgrenze nr egzpo klger klageschrift interesse verbraucher begehrten unterlassung lediglich euro pro angegriffener klausel bemessen nachdem landgericht streitwert abweichend angaben klgers fr angegriffene klausel euro festgesetzt klger erhhung streitwertbeschwerde gewandt geltend gemacht komme allenfalls mavolle erhhung streitwerts euro pro klausel betracht berufungsgericht streitwert streitwertbeschwerde klgers sodann fr drei klauseln insgesamt euro festgesetzt beschluss gem abs zpo berufung klgers urteil landgerichts zurckgewiesen berufungsgericht streitwert fr zwei berufungsverfahren streitgegenstndlichen klauseln jeweils euro bemessen streitwert insgesamt euro festgesetzt bereits oberhalb klger tatsacheninstanzen vertretenen wertangaben liegende festsetzung klger rahmen nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens mehr korrigieren wertgrenze nr egzpo berschreiten gilt umso mehr nunmehr besondere wirtschaftliche bedeutung klauseln geltend macht obwohl verfahren landgericht berufungsgericht durchgehend auffassung vertreten wirtschaftlichen bedeutung verbote bestimmte klauseln verwenden komme bemessung beschwer bedeutung magebend sei allein interesse allgemeinheit unterbleiben gebrauchs strittigen klauseln ansicht entspricht rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bgh beschluss september iii zr rn juris bscher schaffert schwonke lffler feddersen vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['str alt str str bundesgerichtshof beschluss februar strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen vorbereitung entscheidung senats sachrge ggf ersten verfahrensrge stpo einholung sachverstndigengutachtens beweis erheben blick angefochtenen urteil ersichtlichen unterschiedlichen angaben nebenklgerin tatgeschehen aufgrund festgestellten schweren hirnverletzungen sichere feststellung zuverlssigen erinnerungsbildes naturwissenschaftlich mglich erscheint senat sieht insbesondere deshalb aufklrungsbedarf revisionsverfahren tragenden feststellungen nunmehr dritten tatgerichtlichen urteils sache differierende auffassungen bislang gehrten sachverstndigen zurckgehen whrend sachverstndigen allerdings ge wicht divergenz aussagen anfangsstadium einzelnen diskutieren fr wahrscheinlich hielten nebenklgerin reale erinnerung tat ausgeprgt sei sachverstndige ausgefhrt schwere hirnverletzung erinnerung tathergang unwahrscheinlich sei insbesondere folgende wesentlichen angefochtenen urteil festgestellte divergierende angaben nebenklgerin bisherigen prozeverlauf erscheinen bedeutsam zunchst tter krftigen jungen mann bezeichnet tatopfer gestritten worauf scil obergescho tatwohnung dazwischengegangen art schlagstock geschlagen worden sei mehr woche tter geld htte ehemaligen lebensgefhrten angeklagten benannt spter wiederholt letztlich tragend fr angefochtene verurteilung angegeben angeklagte zusammenhang streit ber kurz vorher herbeigefhrte beendigung beziehung untergescho tatwohnung massiv eingeschlagen gleichwohl polizeilichen vernehmung flschlich rckschlu erlittenen behandlungswunde geuert angeklagte messer hnlich spitzen gegenstand wohl hals geschnitten ii begutachtung sachverstndige max planck institut leipzig beauftragt sachverstndigen angefochtene urteil landgerichts sowie gutachten bereits sache befaten genannten sachverstndigen berlassen vollstndigkeit halber beigefgt vorangegangenen aufgehobenen landgerichtlichen urteile ersten beiden senatsurteile sowie revisionsbegrndungsschrift antrag generalbundesanwalts erwiderung verteidigers gebeten sachverstndiger sicht jeweils bercksichtigung vorliegens schweren hirnschdigung nebenklgerin festgestellten art zunchst form schriftlichen gutachtens folgenden fragen stellung nehmen inwieweit lt sichere erinnerung geschehen fehlvorstellungen hierber zurckgewinnen fehlvorstellungen etwa auergewhnliches durchgangsstadium wiederherstellung erinnerungsbildern rckgewinnung erinnerung derartigen fllen erklrbar trifft ribot sche regel vgl besagt ber vergrernde erinnerungsinseln erinnerung trauma unmittelbar zuvor erlebtes geschehen regelmig schlu zurckkommt ribot sche regel bercksichtigung verletzungsbildes entwicklung hirnschdigung nebenklgerin festgestellt berhaupt anwendbar namentlich verletzungsbild gegenteil blitzlichterinnerungen kommen aufgrund kombinierter massiver ausschttung neurotransmittern strehormonen entstehen festen einspeicherung traumatisch erlebten tatgeschehens erinnerung fhren knnen vgl steht vorstehend beschriebenen phnomen etwa ribot sche regel entgegen entsprechenden blitzlichterinnerungen signifikant unterschiedlichen erinnerungsbildern kommen konfabulation hnliche erscheinungen erklrbar konfabulation gewonnenes bild seinerseits stabilen erinnerungsbild verfestigen erinnerung tatschlich erlebtes geschehen subjektiv unterschieden denkbar vorgang suggestion bewirkt zusammengefat insbesondere lt konfabulation erklrbaren fehlerinnerung gesicherte naturwissenschaftliche erkenntnis darber gewinnen teilweise markant abweichende sptere geschehensdarstellung zurckgewonnener sicherer erinnerung beruht harms hger gerhardt basdorf raum'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrcken dezember schuldspruch dahin gendert vorwurf tateinheitlich begangenen versuchten schweren ruberischen erpressung entfllt strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten versuchten schweren ruberischen erpressung tateinheit unerlaubtem fhren schusswaffe schwerem raub krperverletzung fr schuldig befunden freiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt ferner tat verwendete schreckschusspistole eingezogen urteil wendet angeklagte revision verletzung sachlichen rechts rgt rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo berprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben soweit landgericht schweren raubes tateinheit vorstzlicher krperverletzung unerlaubtem fhren schusswaffe fr schuldig befunden dagegen hlt beschwerdefhrer recht rgt schuldspruch rechtlichen nachprfung stand soweit landgericht angeklagten wegen tateinheitlich begangener versuchter schwerer ruberischer erpressung verurteilt entgegen auffassung landgerichts schlieen getroffenen feststellungen angeklagte sinne abs stgb strafbefreiend versuch schweren ruberischen erpressung nachteil zeugin zurckgetreten landgericht ange nommen angeklagte erkannt vorhaben zeugin allein drohung vorgehaltenen schreckschusspistole herausgabe handtasche bewegen gescheitert bevor deren bekannter zeugin sch zuwandte handtasche ent riss mageblich strafkammer berzeugung fehlschlag versuchs umstand gesttzt angeklagte zeitpunkt vorhatte waffe abzufeuern ua strafkammer widerspruch eigenen ausfhrungen angefochtenen urteil tatplan bedeutung zugemessen neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs mehr zukommt senat nstz angeklagte zeugin fahrrad unterwegs weiteres htte verfolgen erlangung deren handtasche pistole erneut htte einsetzen sogleich gegenber zeugin sch getan einfache gewalt htte anwenden knnen liegt umstnden nahe landgericht davon ausgegangen mglich wre ua angeklagte statt zeugin zeugin sch verfolgen entsprechend einlassung zuwandte weniger weit geflchtet sei konnte ergebnis nchternen abwgung grundstzen entscheidung bghst annahme freiwilligen rcktritts unbeendeten versuch gerade ausschliet alledem schuldspruch wegen versuchter schwerer ruberischer erpressung bestand senat schliet grund neuer verhandlung feststellungen ergeben knnten erforderlichen sicherheit anwendung abs stgb entgegenstehen wrden ndert deshalb schuldspruch dahin tatvorwurf versuchten schweren ruberischen erpressung entfllt nderung schuldspruchs ntigt aufhebung strafausspruchs senat sicherheit ausschlieen landgericht grundlage genderten schuldspruchs niedrigere freiheitsstrafe verhngt htte allerdings neue tatrichter ungeachtet rcktritts versuch tat nachteil zeugin gehindert zeugin grund angriffs angeklagten eingetretenen psychischen belastungen strafschrfend werten aufhebung strafausspruch grunde liegenden feststellungen bedarf knnen deshalb bestehen bleiben tepperwien maatz ernemann athing franke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen fahrlssiger ttung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers oktober beschlossen sofortige beschwerde angeklagten kosten auslagenentscheidung urteil landgerichts magdeburg dezember unbegrndet verworfen angeklagte kosten sofortigen beschwerde tragen grnde landgericht dessau rolau angeklagten jahr vorwurf krperverletzung todesfolge freigesprochen revision staatsanwaltschaft senat urteil feststellungen aufgehoben sache landgericht magdeburg zurckverwiesen verurteilte angeklagten wegen fahrlssiger ttung geldstrafe tagesstzen je euro ferner verpflichtete angeklagten kosten verfahrens ausnahme kosten fr gutachtenerstattung sachverstndigen dr wendigen auslagen nebenklger tragen entstanden not urteil gerichteten revisionen angeklagten drei nebenklger staatsanwaltschaft senat urteil september verworfen kostenentscheidung gerichteten sofortigen beschwerde macht angeklagte insbesondere geltend entsprechenden kostenfolge teilfreispruch geboten wre minimalem umfang tatsachen rechtsansichten verhandelt worden sei verurteilung gefhrt htten zudem sei berbrdung gesamtkosten unverhltnismig schriftsatz oktober schriftsatz verteidigers oktober lag zeitpunkt entscheidung ii zulssige sofortige beschwerde unbegrndet kosten auslagenentscheidung sach rechtslage entspricht gem abs stpo angeklagte kosten gesamten erstinstanzlichen verfahrens landgericht magdeburg bestimmten ausnahme hinsichtlich kosten fr gutachten sachverstndigen dr tragen erneuten hauptverhandlung verur teilt worden verfahren ersten rechtszugs kostenrechtlich einheit bildet umstand wegen zurckverweisenden entscheidung senats gem abs stpo mehreren hauptverhandlungen gekom men steht entgegen vgl bgh beschluss oktober str nstz rr meyer goner schmitt stpo aufl rn mwn abgeurteilten fahrlssigen ttung liegt prozessuale tat zugrunde anklagevorwurf krperverletzung todesfolge teilfreispruch daher urteil senats ausgefhrt geboten landgerichtlichen kostenentscheidung abweichende auslagenverteilung grundlage abs stpo veranlasst danach gericht entstandenen auslagen ganz teilweise staatskasse aufzuerlegen untersuchungen aufklrung bestimmter umstnde besondere auslagen entstanden untersuchungen zugunsten angeklagten ausgegangen unbillig wre angeklagten auslagen belasten vgl bgh urteil juni str bghr stpo abs billigkeit gilt namentlich angeklagte wegen einzelner abtrennbarer teile tat wegen einzelner mehreren gesetzesverletzungen verurteilt entscheidend dafr tatschlich erfolgten untersuchungen notwendig wren anklage erffnungsbeschluss vornherein spteren urteil entsprochen htten bgh beschlsse september str nstz januar str kk stpo gieg aufl rn voraussetzungen jedoch allein deswegen erfllt verurteilung leichter wiegt ursprngliche vorwurf tateinheit verurteilung gelangten ursprnglich erhobenen tatvorwurf teilfreispruch zulsst bgh beschlsse juli str nstz pfeiffer februar str bghr stpo abs billigkeit kk stpo gieg aufl rn fllen quotelung erfolgen vgl bgh beschlsse juni str oktober str wobei dahinstehen gilt vorliegend schwerere tatvorwurf abgeurteilten straftatbestand wege gesetzeskonkurrenz verdrngen wrde angesichts besonderheiten falles weitere aufteilung angefallenen auslagen bercksichtigung deren hhe geboten einholung sachverstndigengutachten vernehmung zeugen gesetzlich gebotenen sachaufklrung veranlasst unerlsslich anklage vornherein krperverletzung todesfolge fahrlssige ttung gelautet htte vgl bgh beschluss februar str bghr stpo abs billigkeit gilt insbesondere fr beschwerdefhrer hervorgehobenen beweiserhebungen einholung sachverstndigengutachten vernehmung zeugen geschehen zellenkontrolle uhr insbesondere entstehen brandes gegenstand zuletzt fr vorhersehbarkeit fr angeklagten ebenfalls hingenommenen vorwurf fahrlssigen ttung bedeutung vgl ferner olg rostock nstz eisele schnke schrder stgb aufl ff rn entscheidung ber auslagen nebenklger entspricht ebenfalls gesetz abs satz abs nr abs satz stpo senat hlt billigkeitsentscheidung gem abs satz stpo zugunsten angeklagten fr geboten mitwirkung opfers kausalverlauf todeserfolg gefhrt gibt hinblick besonderen umstnde falles bitten lsung fixierung mitteilung grundes festnahme veranlassung billigkeitsentscheidung zugunsten angeklagten iii kosten auslagenentscheidung fr beschwerdeverfahren beruht abs satz stpo mutzbauer roggenbuck franke cierniak quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs satz abs satz nr rcktritt geltendmachung schadensersatz statt ganzen leistung ausschlieende unerhebliche pflichtverletzung beim kaufvertrag regel verneinen verkufer ber vorhandensein mangels arglistig getuscht bgh urt mrz zr olg oldenburg lg oldenburg zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke dr schmidt rntsch dr roth fr recht erkannt rechtsmittel klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juli aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts oldenburg januar gendert beklagten gesamtschuldner verurteilt klger nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit mai zahlen zug zug rckbereignung grundbuch amtsgerichts eingetragenen band miteigentumsanteils bl grundstck gemarkung flur flurstck gebude freiflche strae gre qm verbunden sondereigentum wohnung erdgeschoss rechts sd kellerraum kellergeschoss jeweils nr aufteilungsplans verbunden sondernutzungsrecht gartenflche nr kfz einstellpltzen nr festgestellt beklagten rcknahme vorstehend genannten wohnungseigentums annahmeverzug befinden ferner festgestellt beklagten verpflichtet klgern weiteren derzeit bezifferbaren schaden notar deten kaufvertrag august ur nr beurkun rechtsgrund schadensersatzes statt leistung ersetzen beklagten tragen kosten rechtsstreits gesamtschuldner rechts wegen tatbestand notariellem vertrag august kauften klger beklagten eigentumswohnung ausschluss gewhrleistung fr sachmngel kaufpreis betrug fr maklerprovision grunderwerbsteuer gebhren grundbuchamts beurkundenden notars wandten klger insgesamt bergabe wohnung stellten klger feuchtigkeitsschaden fest beseitigung rund kostet klger erklrten rcktritt vertrag nachdem beklagten geforderte nachbesserung abgelehnt nunmehr verlangen rckabwicklung kaufvertrags hierzu unwirksamkeit haftungsausschlusses geltend behaupten beklagten sei schaden schon vertragsschluss bekannt landgericht rckzahlung kaufpreises erstattung vertragskosten sowie feststellung annahmeverzugs verpflichtung ersatz derzeit bezifferbaren schadens gerichtete klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung erfolglos geblieben oberlandesgericht zugelassenen revision verfolgen klger begehren beklagten beantragen zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht steht standpunkt rckabwicklung kaufvertrags scheitere daran feuchtigkeitsschaden unerheblicher mangel sinne abs satz bgb qualifizieren sei einzelfallbezogener interessenabwgung berwiege interesse beklagten fortbestand vertrags lasten beklagten sei deren arglistiges verhalten bercksichtigen dennoch falle interessenabwgung gunsten vergleichsweise geringe mangelbeseitigungsaufwand nachteile aufwiege rckabwicklung erlitten beklagten mssten rckabwicklung vertrags kaufpreis erstatten vertragskosten ggf vorzeitigen darlehensablsung einhergehenden vorflligkeitszinsen ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen prfung stand berufungsgericht voraussetzungen fr anspruch rckzahlung kaufpreises nr bgb unrecht verneint aa allerdings geht berufungsgericht zutreffend davon feuchtigkeitsschden mangel kaufsache bilden sache zutreffend zugrunde gelegt beklagten bgb vereinbarten haftungssausschluss insoweit berufen knnen mangel bekannt sei feststellung kenntnis erhobenen gegenrgen senat geprft jedoch ergebnis fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung hierzu abgesehen satz zpo bb rechtsfehlerhaft indessen annahme liege lediglich rcktritt ausschlieende unerhebliche pflichtverletzung sinne abs satz bgb dabei offen bleiben mangelbeseitigungskosten gerechtfertigt unerhebliche pflichtverlet zung bejahen krit anwkomm bgb bdenbender rdn differenzierend schmidt rntsch festschrift fr wenzel ff vgl erman grunewald bgb aufl rdn komme relation mangelbeseitigungskosten kaufpreis darauf kosten absolut gesehen geringfgig seien objektiven gesichtspunkten geringfgigen pflichtverletzung kufer zumindest grundstzlich rckabwicklung vertrags verlangen verkufer mangel arglistig verschwiegen schuldrechtsmodernisierungsgesetz wirkung januar eingefhrte vorschrift abs satz bgb lst bisher fr kaufrecht magebliche regelung abs satz bgb ab whrend frheren gesetzeslage gewhrleistungshaftung verkufers unerheblichkeit insgesamt entfiel heutigem recht lediglich rckabwicklung kaufvertrags ausgeschlossen recht minderung anspruch kleinen schadensersatz bleiben kufer unerheblichkeit mangels erhalten bereits altem recht umstritten haftungsausschluss geringfgigen mngeln gelten verkufer arglistig verschwiegen auffassung geringfgigkeitsklausel abs satz bgb hinweis wortlaut entstehungsgeschichte norm arglistigem verhalten verkufers anwendung bringen rg seuffa nr olg stuttgart njw rr mnchkommbgb westermann aufl rdn palandt putzo bgb aufl rdn soergel huber bgb aufl rdn demgegenber sprach auffassung fr haftung verkufers tatbestnde arglist zugesicherten eigenschaft gleich behandeln olg kln mdr olg naumburg olgr staudinger honsell bgb rdn rdn rgrk bgb mezger aufl rdn wohl erman grunewald bgb aufl rdn senat frage bislang offen gelassen urt juli zr wm ebenso olg karlsruhe mdr kg njw rr geltung neuen schuldrechts besteht einigkeit ber bercksichtigung arglist gegenstand auseinandersetzung bildet nunmehr frage abs satz bgb geregelte ausschluss rckabwicklung vertrags arglistigen verkufer zugute kommen frage bejahend anwkomm bgb dauner lieb rdn bamberger roth faust bgb rdn soergel gsell bgb aufl rdn verneinend reinking eggert autokauf aufl rdn vermittelnd palandt grneberg bgb aufl rdn staudinger otto bgb arglistiges verhalten verkufers rahmen umfassenden interessenabwgung bercksichtigen senat entscheidet rechtsfrage europarechtskonform art abs abs verbrauchsgterkaufrichtlinie abgedruckt njw ff dahin unerhebliche pflichtverletzung sinne abs satz bgb zumindest regel verneinen verkufer arglistiges verhalten last fllt nr bgb verweist vorliegen mangels rcktritt gegenseitigen vertrgen betreffende vorschrift bgb abs satz bgb knpft abs satz bgb unerheblichkeit mangels ber merkmal pflichtwidrigkeit verhalten schuldners lsst raum fr bercksichtung arglistigen verhaltens verletzung pflicht verschaffung mangelfreien sache vgl bgb bt drucks arglist gewicht erhlt regelfall verkufer beachtung grundlegenden redlichkeitsanforderungen geschftsverkehrs mangelhafte sache liefert vgl bt drucks aao erscheint sachgerecht qualitativ erheblichen unterschied konkretisierung merkmals unerheblichkeit rechnung tragen vgl bamberger roth saenger art cisg rdn fr art cisg offen gelassen bghz vorschrift abs satz bgb enthlt ausnahme allgemeinen regelung abs bgb glubiger pflichtverletzung schuldners generell rcktrittsrecht einrumt regel ausnahme verhltnis liegt abwgung interessen glubigers schuldners zugrunde whrend gesetzgeber mangelhaften leistung grundstzlich rckabwicklungsinteresse glubigers vorrang einrumt ausnahmsweise unerheblichen pflichtverletzung gelten interesse glubigers rckabwicklung geringfgigen vertragsstrungen regel gering wohingegen schuldner oft erheblich belastet vgl erman grunewald bgb aufl rdn hnlich soergel gsell aao rdn daher berwiegt fllen ausnahmsweise interesse schuldners bestand vertrags typisierender betrachtung scheidet berwiegendes interesse schuldners jedoch arglistig gehandelt abschluss vertrags arglistiges verhalten partei herbeigefhrt verdient deren vertrauen bestand rechtsgeschfts schutz vgl senat urt mai zr njw vielmehr bleibt fllen allgemeinen vorrang glubigerinteresses rckabwicklung vertrags hierzu weiteren abwgung bedrfte gilt pflichtverletzung verkufers trotz vorliegens arglistigen tuschung derart unbedeutend verstndige vertragspartei weiteres vertrag festhalten wrde mngeln bagatellcharakter betracht ziehen braucht entschieden davon vorliegend rede abweisung anspruchs rckzahlung kaufpreises nebst zinsen ergebnis grnden richtig klger wirksam kaufvertrag zurckgetreten fristsetzung bedurfte beklagten anwaltsschreiben april nacherfllung ernsthaft endgltig verweigert abs nr bgb zinsanspruch bgb begrndet kaufvertrag danach rckabzuwickeln erweist abweisung klage brigen rechtsfehlerhaft anspruch erstattung vertragskosten findet grundlage nr bgb recht steht kufer mangelhaften sache bgb wegen mangels rcktritt kaufvertrag erklrt vgl bt drucks bgh urt juli viii zr njw verffentlichung bghz bestimmt antrag weitere schadensersatzpflicht beklagten festzustellen erfolg gem abs zpo erforderliche feststellungsinteresse ergibt daraus klger abschlieenden bezifferung entstandenen schadens derzeit lage sache feststellungsbegehren nr bgb begrndet befugnis klger schadensersatz statt ganzen leistung verlangen steht schon deshalb abs satz bgb entgegen unerhebliche pflichtverletzung vorliegt insoweit mssen gleichen mastbe abs satz bgb gelten gesetzgeber gewollte gleichlauf beiden liquidation vertrags gerichteten rechtsbehelfen vgl btdrucks erreicht schlielich annahmeverzug beklagten festzustellen bgb leistung grundstzlich tatschlich angeboten bewirken auflassungsverpflichtung regelmig mitteilung termins beurkundung notar voraussetzt senat bghz ausnahmsweise reicht jedoch begrndung annahmeverzugs bgb wrtliches angebot glubiger bestimmt eindeutig geweigert obliegende gegenleistung erbringen senat urt november zr njw angefochtene urteil bestand senat sache entscheiden rechtsstreit endentscheidung reif sinne abs zpo weitere feststellungen kommen betracht iii kostenentscheidung beruht abs satz zpo krger klein schmidt rntsch lemke roth vorinstanzen lg oldenburg entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers oktober gem ff abs stpo beschlossen angeklagten antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist anbringung wiedereinsetzungsantrags januar gewhrt kosten wiedereinsetzung trgt angeklagte antrge angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung revision urteil landgerichts rostock januar verworfen revision angeklagten vorbezeichnete urteil unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht rostock angeklagten januar wegen gefhrlicher krperverletzung tateinheit fahrlssiger krperverletzung wegen vorstzlicher trunkenheit verkehr gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sieben monaten verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet fahrerlaubnis entzogen fhrerschein eingezogen verwaltungsbehrde angewiesen ablauf monaten neue fahrerlaubnis erteilen anwesenheit angeklagten erfolgten verkndung urteils wurde rechtsmittelbelehrung erteilt erklrungen hierzu wurden abgegeben bd iii bl schriftsatz august eingegangen beim landgericht august beantragte neue verteidigerin angeklagten rechtsanwltin wiederaufnahme verfahrens urteil zuzulassen fr fall verwerfung wiederaufnahmeantrags wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung revisionseinlegungsfrist gewhren begrndung wiedereinsetzungsantrags fhrte instanzverteidiger rechtsanwalt geklagten verhandlung erklrt urteil revision einlegen angeklagte sei daher davon ausgegangen fristgerecht geschehen sei verteidiger mehr fortgang rechtsmittelverfahrens gehrt rechtsanwalt schreiben juli august vollmacht vertretung rechtsanwltin interessen entzogen nunmehr erteilt schriftsatz januar eingegangen beim landgericht januar rechtsanwalt verteidiger ange klagten bestellt beantragt angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung begrndung revision gewhren gleichzeitig legte revision rgte verletzung materiellen rechts wiedereinsetzungsantrag begrndete sowohl angeklagte vater angeklagten verteidiger rechtsanwalt unmittelbar urteilsverkndung revisionseinlegung beauftragt htten verteidiger daraufhin erklrt frage rechtsmittels nchsten besuch angeklagten justizvollzugsanstalt besprechen besuch angeklagte verteidiger eindeutig erklrt revision einlegen solle brief verteidiger auftrag wiederholt trotzdem verteidiger angeklagte erst april rechtsanwalt erfahren revision eingelegt verteidiger beauftragt rechtlichen schritte veranlassen folgen fristversumnis beseitigen rechtsanwalt sei jedoch unttig geblieben weshalb angeklagte schreiben juli mandatsverhltnis gekndigt rechtsanwltin wahrnehmung interessen beauftragt worden sei mandat dezember niedergelegt angeklagte sodann januar rechtsanwalt notwendigen rechtlichen schritte beauftragt durchfhrung revisionsverfahrens einzuleiten angeklagte januar kenntnis gesetzlichen wiedereinsetzungserfordernissen gehabt einsetzungserfordernissen gehabt verteidiger verlassen beantrage wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumens wiedereinsetzungsfristen schriftsatz januar infolge versehens anwaltskanzlei erst januar beim landgericht einging rechtsanwalt januar wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung wiedereinsetzungsfrist beantragt beschlu landgerichts stralsund januar wurde wiederaufnahmeantrag august unzulssig verworfen beschlu rechtskrftig verfahrensgang befragte verteidiger rechtsanwalt schriftsatz mai erklrt angeklagten verkndung urteils vereinbart worden sei abzuwarten staatsanwaltschaft rechtsmittel einlegt urteil vorgegangen sei rcksprachegem revision eingelegt angeklagten schreiben februar mitgeteilt angeklagte bestreitet darstellung damaligen verteidigers ii angeklagten antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist anbringung wiedereinsetzungsantrags januar versptet erst januar beim landgericht rostock einging gewhren fristversum landgericht rostock einging gewhren fristversumnis verschulden trifft abs satz stpo brigen antrge angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand dagegen erfolg angeklagte glaubhaft gemacht verschulden verhindert revisionseinlegungsfrist einzuhalten satz abs satz stpo vielmehr spricht akteninhalt dafr angeklagte verteidiger rechtsanwalt dargelegt rechtsmittel einlegen persnlichen schreiben landgericht rostock mrz bd iii bl zustellung urteils privater post bat angeklagte ausgefhrt urteil rechtsmittel eingelegt worden mithin rechtskrftig somit ging angeklagte entgegen vortrag damals frage stellen bereits mrz davon urteil rechtskrftig voraussetzungen fr wiedereinsetzung vorigen stand revisionseinlegung liegen daher vgl meyer goner stpo aufl rdn antrge wiedereinsetzung erfolglos bleiben revision versptet unzulssig verwerfen abs stpo tepperwien maatz athing kuckein solin stojanovi'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen bankrotts strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts august gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz juni feststellungen aufgehoben schuldspruch fllen iii urteilsgrnde ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagten wegen insolvenzverschleppung zwei fllen bankrotts sechs fllen vorenthaltens arbeitsentgelt fllen betrugs sowie untreue zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt brigen verfahren eingestellt angeklagten freigesprochen verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten umfang aufhebung begrndet hinsichtlich verbleibenden tat iii urteilsgrnde untreue nachteil wohnungseigentumsgemeinschaft hingegen grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo hinsichtlich verurteilungen zusammenhang ttigkeiten angeklagte geschftsfhrer wohnbau gmbh co kg folgenden sportmarketing gmbh folgenden grundstcks gmbh co kg gmbh ausgebt flle iii urteilsgrnde greift verfahrensrge verletzung vorschrift stpo weiteren formellen materiellen beanstandungen revision kommt insoweit urteilsfeststellungen hielt angeklagte ber familienangehrige generalvollmachten erteilt sowohl kommanditanteile gmbh co kg smtliche anteile deren kom plementr gmbh grundstcks wohnbau gmbh zugleich geschftsfhrer beider gesellschaften daneben angeklagte alleinvertretungsberechtigter geschftsfhrer gmbh deren ge schftsgegenstand bereich vermarktung sportlern lag deren anteile angeklagten sohn gehalten wurden nachdem januar auflsung gmbh beschlossen wurde angeklagte deren liquidator bestellt juli wurde unternehmen antrag finanzamts wegen vermgenslosigkeit gelscht sowohl gmbh co kg gmbh ab jahr massiven finanziellen schwierigkeiten kmpfen zeitlang gelang angeklagten kurzfristige liquidittsengpsse mittels herschiebens geldern beiden unternehmen privatvermgen auszugleichen letztlich jedoch wurden beide unternehmen zahlungsunfhig zahlungsunfhigkeit trat feststellungen gmbh co kg sptestens anfang jahres gmbh bereits ende ii strafkammer feststellungen finanziellen niedergang unternehmen eintreten krisensituationen auszge jeweiligen geschftskonten zugrunde gelegt denen vielzahl kontostnden einzelbuchungen entnommen einzelbuchungen teil datum zahlengenau mehreren seiten urteilsgrnde wiedergegeben revision zulssig erhobene rge landgericht auszge geschftskonten kasse bzw konto gmbh co kg spar volksbank gmbh sparkasse konto konto verwertet prozessordnungsgem hauptverhandlung eingefhrt begrndet revision zutreffend ausfhrt inhalt protokollniederschrift bewiesen entsprechenden kontoauszge hauptverhandlung weder frmlich urkunden gem abs stpo verlesen wege selbstleseverfahrens eingefhrt worden verschiedenen stellen hauptverhandlungsprotokolls enthaltene eintrag bankordner seien gegenstand hauptverhandlung gemacht richterlichen augenschein genommen worden geeignet frmliche verlesung urkunden beweisen bghst diemer kk stpo aufl rn meyer goner stpo aufl rn inaugenscheinnahme urkunde beinhaltet brigen zureichende beweiserhebung inhalt vorhandensein zustand ankommt bghr stpo abs kontoauszge meyer goner aao rn inhalt urkunde vorhalt zeugen gegenstand hauptverhandlung gemacht vgl bghr stpo abs verlesung unterbliebene hauptverhandlungsprotokoll vermerkt bankordner zeugen errtert bzw vorgehalten wurden beweisgrundlage allerdings vorhalt besttigende erklrung desjenigen vorhalt gemacht wurde bghst bghr stpo abs verlesung unterbliebene inbegriff verhandlung einfhrung urkunde mittels vorhalt deshalb grenzen gesetzt insbesondere lngere komplexe ausfhrungen handelt besteht gefahr auskunftsperson sinn schriftlichen erklrung bloen inhaltlichen vorhalt richtig unvollstndig erfasst genauen wortlaut schriftstcks zuverlssig erinnern bghst bghr stpo inbegriff verhandlung bgh nstz meyer goner aao rn liegt fall angesichts hohen anzahl kammer verwerteten kontoauszge einzelbuchungen auszuschlieen zeugen gehrten bankmitarbeiter polizeibeamten entsprechende zahlenwerk eigener erinnerung heraus einzelnen besttigen konnten vgl bgh njw bghst insoweit abgedruckt senat ausschlieen urteil fllen iii urteilsgrnde mangel beruht landgericht abschnitt ii ausfhrliche feststellungen finanziellen entwicklung beteiligten unternehmen getroffen darstellung konkreten tathandlungen vorangestellt darin nimmt entwicklung jeweiligen geschftskonten breiten raum teilweise kontostnde sowie einzelne buchungen etwa eingehende mietzahlungen genauem datum betrag wiedergegeben feststellungen landgericht ausdrcklich hauptverhandlung eingefhrten kontoauszge gesttzt ua sodann berzeugung gewonnen gmbh co kg sptestens anfang gmbh sptestens ende zahlungsunfhig geworden vgl ua ii fazit kontoauszgen ergebende konkrete zahlenwerk bestimmenden einfluss bewertung wirtschaftlichen lage unternehmen jeweils relevanten tatzeitpunkten schuldsprche fllen iii urteilsgrnde nachteil angeklagten ausgewirkt hierzu gilt einzelnen landgericht angeklagten fall iii urteilsgrnde wegen insolvenzverschleppung gem abs hgb oktober gltigen fassung abs nr stgb verurteilt geschftsfhrer komplementr gmbh gmbh co kg missachtung abs hgb oktober gltigen fassung abs inso ergebenden verpflichtungen erst januar insolvenzantrag gestellt obwohl unternehmen bereits seit anfang zahlungsunfhig sei fall iii urteilsgrnde angeklagten vergehens insolvenzverschleppung gem abs nr gmbhg oktober gltigen fassung schuldig gesprochen eigenschaft liquidator gmbh trotz zeitpunkt bestellung bereits eingetretener andauernder zahlungsunfhigkeit unternehmens unterlassen insolvenzantrag stellen landgericht beweiswrdigung eintritt zahlungsunfhigkeit jeweils explizit ausfhrungen generellen finanziellen entwicklung unternehmen bezug genommen angefhrten kontostnde verwiesen ua senat deshalb ausschlieen revision aufgezeigte verfahrensmangel verurteilungen ausgewirkt grnden schuldsprche wegen bankrotts aufzuheben soweit strafkammer fllen iii urteilsgrnde tatbestand abs nr stgb dadurch erfllt angesehen angeklagte verantwortlicher funktion unterlie bilanzen beiden unternehmen fr geschftsjahr liquidationsbilanz gmbh erstellen greift rge weite ren gesichtspunkt landgericht zutreffender heran ziehung grundstze rechtsfigur omissio libera causa vgl hierzu olg frankfurt nstz rr beckemper jz rnnau nstz hillenkamp fs tiedemann fischer stgb aufl rn lk tiedemann aufl rn sowie stgb bghst ff bghz ff ausgefhrt finanzielle unmglichkeit steuerberater erstellung bilanzen beauftragen angeklagten entlasten knne trotz abzeichnender liquidittsprobleme eingehende mietzahlungen sonstige vermgenswerte bildung rcklagen begleichung eigener schulden schulden gmbh verwandt wertung zugrunde gelegten buchungsvorgnge landgericht berwiegend tabellarisch urteilsgrnden aufgefhrt ua jedoch ebenfalls prozessordnungsgem eingefhrten kontounterlagen entnommen weshalb urteil insoweit verfahrensmangel beruht gilt entgegen auffassung generalbundesanwalts hinsichtlich feststellung angeklagte rechtsgrundlos gelder geschftskonten gmbh co kg ab gezogen mehrere zeugen vermgensverschiebungen pauschal grunde besttigt bewertung pflichtwidrigkeitsvorwurf begrndenden jeweiligen flligkeitsstichtag beziehenden liquidittsprognose vgl bghst stgb setzt jedoch kenntnis konkreten zahlungsflssen voraus landgericht erst verwerteten kontoauszgen erffnet hintergrund verurteilung wegen vorenthaltens arbeitsentgelt fllen iii urteilsgrnde bestand landgericht ebenfalls schuldhaften zahlungsunvermgen ausgegangen schuldspruch fllen iii urteilsgrnde abs nr stgb wegen unterlassener buchfhrung sowie fall iii urteilsgrnde abs nr stgb wegen verheimlichens vermgenswerten ebenfalls bestand feststellungen eintritt zahlungsunfhigkeit verfahrensmangel betroffen entsprechendes gilt soweit landgericht angeklagten betruges schuldig gesprochen fall iii urteilsgrnde trotz erkannter zahlungsunfhigkeit handwerker vornahme werkleistungen wohnobjekten gmbh co kg beauftragt urteil deshalb vorbezeichneten umfang aufzuheben fr neuerliche hauptverhandlung weist senat darauf feststellung tatschlichen drohenden zahlungsunfhigkeit empfiehlt liquidittsstatus erstellen sachverstndigen erstellen lassen bersichtlich barmittel sowie kurzfristig liquidierbaren vermgenswerte bestehenden erwartenden verbindlichkeiten entsprechend jeweiligen flligkeit gegenbergestellt bghr abs zahlungsunfhigkeit bgh nstz njw insoweit bghst abgedruckt vgl wegner achenbach ransiek handbuch wirtschaftsstrafrecht aufl vii rn ff lk tiedemann aao rn ff sofern neue tatrichter feststellung zahlungsunfhigkeit erneut anhand wirtschaftskriminalistischer beweisanzeichen vornehmen beachten hierbei verbindlichkeiten herangezogen knnen mglichst konkret bezeichnenden bewertungszeitpunkt fllig vgl abs inso bghr gmbhg abs zahlungsunfhigkeit fischer aao rn verurteilung wegen untreue fall iii urteilsgrnde hlt sachrge revisionsrechtlichen berprfung ebenfalls stand landgericht hierzu folgende feststellungen getroffen angeklagte geschftsfhrer mehrheitsgesellschafter kapital gend gmbh co kg nachfol gmbh co kg geschftsanteil angeklagten sparkasse verpfndet angeklagte erhebliche finanzierung immobilienankufen resultierende schulden weitere gesellschafterin gmbh gmbh co kg firma tochtergesellschaft sparkasse einlage euro ziel geschftsgrndung abverkauf finanzierten immobilien wobei erlse berwiegend letztlich sparkasse zuflieen darlehensrckfhrung dienen sollten februar schloss angeklagte hierzu verantwortlichen gmbh co kg geschftsbesorgungsvertrag wodurch provision vermarktung verwaltung wohnobjekten bertragen wurde dezember vereinnahmte angeklagte mietzahlungen fr gmbh co kg hhe entgegen bestimmungen geschftsbesorgungsvertrages mietkonto verbuchte fr behielt ii landgericht angeklagten insoweit wegen untreue gem abs alt stgb verurteilt nichtabfhrung mietzahlungen geschftsbesorgungsvertrag eingerumte befugnis ber fremdes vermgen verfgen missbraucht dadurch vermgen gmbh co kg nachteil zugefgt begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken zutreffend weist revision darauf rahmen stgb schdigung gesamthandvermgens kommanditgesellschaft insoweit bedeutsam gleichzeitig vermgen gesellschafter berhrt fr frage nachteilseintritts demnach allein gesellschaft vermgen einzelnen gesellschafter abzustellen vgl bghst bghr stgb abs nachteil schramm untreue konsens tiedemann gmbh strafrecht aufl ff rn soweit gesellschaftsanteil angeklagten betroffen schliet einverstndnis annahme vermgensschadens bghr stgb abs nachteil bgh nstz fischer aao rn steht verpfndung kommanditanteile sparkasse entgegen jedenfalls weiteres bertragung stimmrechte verbunden hueck fastrich baumbach hueck gmbhg aufl rn michalski gmbhg aufl rn feststellungen hhe seiten komplementr gmbh vermgensschaden entstanden landgericht getroffen kommt worauf generalbundesanwalt zutreffend hinweist anteilige schdigung gmbh verhltnis einlageleistung gesamteinlage betracht vgl bgh nstz soyka untreue nachteil personengesellschaften jew weiteren mglichen schadenspositionen angesichts lediglich marginalen hhe nachteils liegt hand angeklagte jederzeit bereit lage eigenen mitteln auszugleichen vgl bghst bgh nstz fischer aao rn mwn angeklagte vereinnahmung mietzahlungen zugleich verhltnis sparkasse pfand nehmerin gesellschaftsanteils ergebenden pflichten verstoen hhe kommanditanteil entfallenden anteils vermgensnachteil zugefgt dahin stehen mangels konkreter feststellungen inhalt sicherungsabrede bereits offen ablieferung vereinnahmter gelder gmbh co kg verhltnis pfandnehmerin wesentliche vertragspflicht darstellte vgl bgh wistra anm schomburg mglicher pflichtenversto gegenber sparkasse jedenfalls weder anklage bezeichnet angeklagte hierauf sonstiger weise etwa form rechtlichen hinweises entsprechend abs stpo hingewiesen worden aufhebung schuldsprche fllen iii urteilsgrnde erfordert aufhebung gesamtstrafe fischer appl eschelbach schmitt ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen gewerbsmiger hehlerei wohnungseinbruchdiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer juli einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts wuppertal oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch vorbezeichnete urteil grnden antragsschriften generalbundesanwalts formel dahin ergnzt angeklagten brigen freigesprochen abs stpo kostenentscheidung abgendert angeklagten kosten verfahrens tragen soweit verurteilt worden soweit angeklagten freigesprochen worden fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen becker hubert mayer ribgh dr schfer befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof rothfu dr appl cierniak prof dr schmitt staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts gera november strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit schwerem sexuellem missbrauch kindern freiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt ferner entscheidung adhsionsverfahren getroffen wirksam strafausspruch beschrnkten lasten angeklagten eingelegten rechtsmittel rgt staatsanwaltschaft verletzung materiellen rechts revision erfolg feststellungen begab angeklagte august grund spontan gefassten entschlusses mdchentoilette frderzentrums jngeren schlerinnen se xueller weise nhern se geborene geschdigte toilettenkabine verlassen ergriff vllig ber raschte mdchen beiden armen drckte kabine zurck veranlasste toilette setzen ffnete hose holte penis hervor forderte verngstigte kind mglichkeit engen toilettenbox entfernen blasen mdchen ergriff penis angeklagten steckte vorderen teil kondom geschtzt fr wenige augenblicke mund ejakulation gelangte angeklagte bemerkte kind weinen begann lie sofort ab landgericht strafe gem abs satz stgb strafrahmen abs fall stgb entnommen voraussetzungen regelbeispiels abs satz nr stgb landgericht verneint erzwungene oralverkehr opfer besonders erniedrigt insoweit liege minder schwerer fall gem abs fall stgb strafrahmenwahl landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken begrndung landgericht voraussetzungen regelbeispiels abs satz nr stgb verneint frei rechtsfehlern vorschrift liegt besonders schwerer fall regel tter opfer beischlaf vollzieht hnliche sexuelle handlungen opfer vornimmt besonders erniedrigen insbesondere eindringen krper verbunden vergewaltigung regelbeispiel einschrnkenden merkmal besonderen erniedrigung kommt fllen oral analverkehrs regelmig eigenstndige bedeutung hierbei erniedrigende charakter sexuellen handlung regelfall versteht gesetzgeber neben beischlaf regelbild besonders schwerer flle orale anale penetration erfassen bgh njw jedenfalls fllen anal oralverkehrs ausdrckliche errterung besonders erniedrigenden wirkung tatrichterlichen urteil entbehrlich vgl bgh nstz fischer stgb aufl rdn anhaltspunkte erzwungenen oralverkehr erniedrigende wirkung nehmen knnten ergeben angefochtenen urteil gegenteil belegt festgestellte tatbild angeklagte geschdigte bloen objekt sexuellen willkr herabgewrdigt vgl schnke schrder lenckner peron eisele stgb aufl rdn berfiel kindliches opfer ort angriffs versah zwang vornahme ungeschtzten oralverkehrs strafkammer angefhrten umstnde geringe tiefe eindringens kurze dauer sowie ausbleiben samenergusses geeignet tatgeschehen erniedrigende wirkung fr tatopfer nehmen strafkammer beleg gegenteiligen auffassung herangezogene beschluss strafsenats bundesgerichtshofs mrz nstz betraf fall grundstzlich entgelt sexuellen handlungen bereiten tatopfers schon auffassung teilt senat vgl senat beschl dezember str vergleich gegebenen konstellation sexuell motivierten berfalls neunjhrige schlerin toilettenanlage schule erscheint senat darber hinaus unangebracht tatrichter voraussetzungen fr annahme regelbeispiels vergewaltigung abs satz nr stgb erfllt ausnahmsweise umfassender prfung gesam ten tatbilds einschlielich subjektiven momente tterpersnlichkeit regelwirkung abweichen ermessensentscheidung vgl bgh beschl oktober str tz tatrichter jedoch getroffen senat revisionsgericht nachholen fall ausnahmsweise regelwirkung abs stgb entfllt weitere frage minder schweren falles abs fall stgb berhaupt stellen vgl bgh stv urt oktober str fischer aao rdn daher beruht annahme landgerichts sei anwendung abs satz stgb strafrahmen abs fall stgb grunde legen strafausspruch durchgreifenden rechtsfehler zugunsten angeklagten rissing van saan rothfu cierniak appl schmitt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet november brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm dr raum sowie richter prof dr strohn dr kirchhoff dr bacher fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe dezember zurckweisung rechtsmittels klgerin weitergehenden rechtsmittels beklagten kostenpunkt insoweit aufgehoben widerklage hinsichtlich zinsen teil abgewiesen worden zinshhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz bersteigt umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin anstalt ffentlichen rechts schliet arbeitgebern ffentlichen dienstes sogenannten beteiligten beteiligungsvereinbarungen form gruppenversicherungsvertrgen ab grundlage gewhrt arbeitnehmern beteiligten magabe satzung vbls zustzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung finanzierung klgerin erfolgt abrechnungsverband west beklagte angehrte seit ber umlageverfahren form modifizierten abschnittsdeckungsverfahrens umlagesatz bemessen fr dauer deckungsabschnitts entrichtende umlage zusammen brigen erwartenden einnahmen verfgbaren vermgen ausreicht aufgaben klgerin whrend deckungsabschnitts sowie sechs folgenden monate erfllen abs satz abs vbls abs vbls verpflichtet ausscheidende beteiligte gegenwert deckung anstaltsvermgen ausscheiden erfllenden verpflichtungen zahlen bestimmungen abs vbls verwaltungsrat klgerin september beschlossenen rckwirkend ab januar geltenden fassung folgenden wortlaut deckung anstaltsvermgen ausscheiden erfllenden verpflichtungen aufgrund leistungsansprchen betriebsrentenberechtigten pflichtversicherung bzw beitragsfreien versicherung sowie versorgungspunkten anwartschaftsberechtigten knftigen leistungsansprchen personen zeitpunkt ausscheidens beteiligung hinterbliebene frage kommen ausscheidende beteiligte anstalt kosten berechnenden gegenwert zahlen gegenwert versicherungsmathematischen grundstzen berechnen wobei rechnungszins whrend anwartschaftsphase whrend rentenbezuges zugrundezulegen deckung fehlbetrgen gegenwert erhhen anteil verlustrcklage zugefhrt knftige jhrliche erhhung betriebsrenten anpassungssatz bercksichtigen berechnung gegenwerts teile leistungsansprche anwartschaften bercksichtigt vermgen sinne abs erfllen ansprche zeitpunkt ausscheidens beteiligung ruhen bercksichtigt ruhen abs tag kraft treten satzung geltenden satzung beruht gegenwert abgeltung verwaltungskosten erh hen zunchst ausscheidestichtag abgezinste gegenwert fr zeitraum tag ausscheidens beteiligung ende folgemonats erstellung versicherungsmathematischen gutachtens jahreszinsen hhe durchschnittlichen vomhundertsatzes letzten fnf kalenderjahren ausscheiden erzielten vermgensertrge mindestens jedoch aufzuzinsen gegenwert innerhalb monats zugang mitteilung ber hhe gegenwerts zahlen anstalt zahlung berechnung zinsen hhe ber jeweiligen basiszinssatz abs bgb mindestens jedoch stunden beklagte beteiligung klgerin dezember gekndigt ausscheiden juni gegenwertforderung klgerin zahlung hhe geleistet klgerin berechnete beklagten zahlenden gegenwert anhand versicherungsmathematischen gutachtens april ber zahlung beklagten hinausgehende differenzbetrag gegenstand klageforderung beklagte weitere ehemalige beteiligte bereich krankenkassen ebenfalls rechtsstreitigkeiten klgerin verwickelt schlossen klgerin prozessvereinbarung vereinbarung wurden prozessgegenstand rechtmigkeit gegenwertforderungen beendigung beteiligungsverhltnisses klgerin sowie hilfsweise einzelne punkte zahlungsaufforderungen gegenwertgutachten festgelegt gem abs vereinbarung klgerin beklagte zahlung restlichen gegenwertforderung hhe verklagen ehemaligen beteiligten behielten widerklage erheben prozessverlauf ergibt entscheidung ber zahlungsklage relevanten punkte vereinbarung geklrt knnen abs parteien prozessvereinbarung verpflichtet entscheidung musterverfahren gleichgelagerten sachverhalte anzuwenden interventionswirkung zpo unterlgen ferner sieht vertragliche bestimmung soweit mitglieder prozessgemeinschaft bereits zahlungen geleistet leisten klgerin teil zahlungen zurckzahlt unbegrndeten gegenwertforderungen beruht klgerin beantragt beklagte verurteilen klgerin nebst zinsen hieraus hhe acht prozentpunkten ber basiszinssatz seit juni zahlen landgericht klage abgewiesen klgerin antrag berufung weiterverfolgt wege anschlussberufung beklagte soweit fr revisionsverfahren bedeutung widerklagend beantragt klgerin verurteilen beklagte zahlen klgerin verurteilen beklagte zinsen hhe acht prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz bgb seit juni zahlen festzustellen klgerin verpflichtet beklagten gesamten schaden ersetzen dadurch entstanden entsteht basis regelung abs vbls gegenwertforderung erhoben wurde berufungsgericht berufung klgerin zurckgewiesen anschlussberufung klgerin verurteilt beklagte zinsen hhe fr zeit januar dezember hhe fr zeit januar dezember hhe fr zeit januar dezember hhe fr zeit januar april hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit april zahlen auerdem berufungsgericht widerklage feststellungsantrag stattgegeben weitergehende widerklage abgewiesen hiergegen richten berufungsgericht zugelassenen revisionen beider parteien denen jeweiligen zahlungsantrge weiterverfolgen beide parteien treten revision gegenseite entgegen entscheidungsgrnde berufungsgericht abweisung klage besttigt abs vbls unwirksam sei bestimmung anspruch zahlung gegenwerts ergeben knne begrndung ausgefhrt abs vbls unterliege uneingeschrnkt inhaltskontrolle recht allgemeinen geschftsbedingungen beteiligungsverhltnis beklagten bereits dezember beendet worden sei sei gem art egbgb agb gesetz anzuwenden danach vorzunehmenden inhaltskontrolle halte abs vbls mehreren gesichtspunkten stand unangemessene benachteiligung ausscheidender beteiligter liege zunchst darin berechnung gegenwertforderung verfallbare unverfallbare rentenanwartschaften gleicher weise bercksichtigt wrden zwang gegenwert alsbald beendigung beteiligung wege einmalzahlung leisten benachteilige ausscheidende beteiligte unangemessen verhalte schlielich regelung abs satz vbls zufolge versicherungsmathematischen grundstzen ermittelte gegenwert deckung fehlbetrgen erhhen sei unwirksamkeit abs vbls regelungslcke folge wege ergnzenden vertragsauslegung geschlossen msse bleibe indes klgerin vorbehalten unwirksame regelungen rckwirkend fr bereits ausgeschiedene beteiligte neue regelung ersetzen beiderseitigen interessen angemessener weise rechnung trage wege anschlussberufung erhobene widerklage beklagten geringen teil erfolg soweit rckzahlung gegenwertforderung gezahlten betrages gerichtet sei sei widerklage unzulssig prozessvereinbarung parteien entgegenstehe danach sei widerklage beklagten insoweit zulssig klrung rechtsfragen parteien erforderlich sei bereits entscheidung ber vereinbarungsgem erhobene zahlungsklage klgerin geklrt knnten voraussetzungen seien hinsichtlich rckzahlung gerichteten widerklage erfllt landgericht gegenwertforderung klgerin insgesamt fr unbegrndet erklrt eintritt rechtskraft entscheidung msse klgerin abs prozessvereinbarung beklagten bereits gegenwertforderung geleisteten zahlungen zurckerstatten prozessvereinbarung enthalte allerdings regelungen ber verzinsung zahlungsansprchen ersatz eventueller schden ehemaligen beteiligten entstnden klgerin unrecht gegenwertforderungen erhebe insoweit sei widerklage zulssig zinsen kn ne beklagte indes bereicherungsrechtlichen grundstzen verlangen anspruch hhere zinsen ergebe abs satz gwb verbindung bgb verzinsung hhe acht prozentpunkten ber basiszinssatz scheide schon deshalb schadensersatzforderung entgeltforderung sinne abs bgb handele brigen komme verzinsung abs gwb betracht klgerin unternehmen sinne kartellrechts anzusehen sei widerklage erhobene feststellungsantrag sei zulssig begrndet soweit feststellung verpflichtung klgerin schadensersatz beziehe beurteilung gerichtete revision klgerin erfolg berufungsgericht klage recht wegen unwirksamkeit abs vbls abgewiesen dabei kommt ergebnis darauf fr beklagten zahlende gegenwertforderung vbls september wirkung januar beschlossenen fassung vbls mrz beschlossenen rckwirkend januar kraft getretenen fassung vbls mageblich revision beklagten geringen teil begrndet berufungsgericht rckzahlungswiderklage beklagten rechtsfehler abgewiesen begrndung beklagten anspruch zinsen kartellrechtlichen bereicherungsrechtlichen grundstzen zugesprochen hlt indes revisionsrechtlicher nachprfung vollem umfang stand revision klgerin revision klgerin unbegrndet berufungsgericht recht abs vbls unwirksam angesehen nderungstarifvertrag nr november tarifvertrag ber betriebliche altersversorgung beschftigten ffentlichen dienstes mrz sowie neufassung abs satz vbls november fr revisionsrechtliche beurteilung streitfalls bercksichtigen nderungstarifvertrag nr november ordnet unzulssige echte rckwirkung soweit januar rckwirkend kraft gesetzte regelungen gegenwert fr beteiligungen enthlt abschluss nderungstarifvertrags beendet wurden bghz rn neufassung abs satz vbls november rckwirkung januar wirksamkeit bestimmung bestehenden bedenken rechnung tragen revisionsinstanz bercksichtigen satzung klgerin enthlt bezogen beteiligten arbeitgebern begrndeten privaten versicherungsverhltnisse revisibles objektives recht allgemeine geschftsbedingungen form allgemeiner versicherungsbedingungen knnen erstmals revisionsinstanz berprfung gestellt gegenber bereits streitgegenstndlichen abgewandelte fassung handelt bgh urteil februar iv zr juris rn seiten berufungsurteils geprften satzungsbestimmungen ergibt berufungsgericht prfung vbls zugrunde gelegt beklagte macht dagegen geltend september rckwirkend januar beschlossene erst januar bundesanzeiger verffentlichte nderung abs vbls knne anwendung finden bereits januar vbl ausgeschieden sei fr streitfall mageblich sei deshalb satzung vbl fassung frage satzungsfassung fr beurteilung streitfalls mageblich jedoch dahinstehen beiden fassungen vbls gegenstand uneingeschrnkter inhaltskontrolle weder neuen alten fassung standhlt rechtsprechung bundesgerichtshofs unterliegt vbls gleich fassung uneingeschrnkten inhaltskontrolle bgb bzw agbg vbls originre satzungsregelung tarifrechtlichen ursprung bgh urteil oktober iv zr versr rn urteil februar iv zr juris rn entgegen ansicht revision klgerin inhaltskontrolle eingeschrnkt verpflichtung zahlung gegenwerts notwendige konsequenz umlageverfahrens seinerseits mageblichen grundentscheidung tarifvertragsparteien beruht argument iv zivilsenat bundesgerichtshofs bereits ausfhrlicher begrndung zurckgewiesen worden bghz rn senat schliet beurteilung ebenso bundesgerichtshof bereits argument revision klgerin zurckgewiesen handele gegenwertforderung hauptleistung beteiligten agb kontrolle entzogen sei gegenwertforderung entsteht erst aufgrund kndigung beteiligten liegt auerhalb normalen vertragsabwicklung stellt daher gegenleistung versicherungsnehmers fr versicherungsschutz dar bghz rn erfolg macht revision geltend abs vbls sei ausgehandelt worden unterliege deshalb inhaltskontrolle bundesgerichtshof bereits entschieden stellt klgerin verwenderin satzung folgenden bedingungen einzelne arbeitgeber beteiligter wahl unterwerfen vgl bgh urteil juni iv zr bghz berufungsgericht zutreffend entschieden abs vbls geregelte volle bercksichtigung versicherten erfllte wartezeit berechnung gegenwerts sowie verpflichtung gegenwert einmalzahlung barwerts erbringen ausgeschiedenen beteiligten unangemessen benachteiligen bghz rn ff ff ergibt streitfall agbg gem art egbgb anzuwenden abs vbls schon deshalb unwirksam kommt etwaige weitere unwirksamkeitsgrnde iv zivilsenat beurteilung gerichteten argumenten zitierten entscheidungen befasst fr durchgreifend erachtet bghz rn ff bgh urteil oktober iv zr juris rn ff urteil februar iv zr juris rn richtung gehenden angriffe revision klgerin geben abweichenden beurteilung anlass insbesondere iv zivilsenat einwand unbegrndet angesehen berufungsgericht verkannt gegenber unternehmen kontrollmastab agbg grozgiger sei bghz rn bgb fr uner heblich gehalten klgerin handelsverkehr geltende gewohnheit beruft bghz rn entgegen ansicht revision klgerin stellt einbeziehung versicherten erfllte wartezeit streitfall untergeordneten teil gegenwerts dar vortrag klgerin beluft fragliche anteil gegenwertforderung betrag ber handelt daher vernachlssigende summe vgl bgh urteil februar iv zr juris rn abs vbls hlt inhaltskontrolle fassung stand unangemessene regelung ber entrichtung gegenwerts einmalzahlung ebenfalls enthalten vgl bgh urteil oktober iv zr juris rn revision klgerin insoweit zurckzuweisen dagegen wendet berufungsgericht widerklage teilweise stattgegeben regelungen ber gegenwert halten inhaltskontrolle stand zinsanspruch beklagten jedenfalls bereicherungsrecht besteht revision klgerin erhebt insoweit weiteren rgen ii revision beklagten revision beklagten bleibt erfolg soweit dagegen wendet berufungsgericht widerklage rckerstattung gegenwertzahlung gerichteten antrag abgewiesen dagegen hlt begrndung berufungsgericht widerklage geltend ge machten anspruch hhere zinsen verneint revisionsrechtlichen prfung teilweise stand erledigung teilerledigung widerklage entgegen ansicht revision november beschlossene neufassung abs satz vbls eingetreten rckwirkung januar wirksamkeit bestimmung bestehenden bedenken rechnung tragen satzungsnderung stellt vernderung streitgegenstands dar oben randnummer ausgefhrt revisionsinstanz bercksichtigen bgh urteil februar iv zr juris rn einfluss zulssigkeit begrndetheit widerklage recht berufungsgericht widerklage unzulssig angesehen soweit rckzahlung gegenwertforderung geleisteten zahlungen beklagten gerichtet folgt prozessvereinbarung parteien berufungsgericht angenommen zusammenhang regelungen prozessvereinbarung ergebe erhebung widerklage beklagten soweit zulssig sei klrung rechtsfragen erfordere parteien streitig seien bereits entscheidung ber vereinbarungsgem erhobene zahlungsklage klgerin geklrt wrden revision beklagten nimmt auslegung prozessvereinbarung meint rckzahlungsklage beklagten sei danach zulssig frage gegebenenfalls umfang klgerin gegenwertansprche aufgrund regelung zustehen infolge unwirksamkeit abs vbls entstandene lcke schliet rahmen beklagten erhobenen widerklage geklrt knne revision beklagten bersieht argumentation jedoch streitfall erhobenen widerklage geklrt lcke satzung klgerin schlieen hierfr vielzahl mglichkeiten gibt vorinstanzen recht ergnzende vertragsauslegung vorgenommen klgerin berlassen anstelle unwirksamen wirksame gegenwertregelung treffen zudem beide vorinstanzen abs vbls unwirksam angesehen ergnzende vertragsauslegung rahmen anhngigen verfahrens betracht kam gegenwertforderung derzeit insgesamt unbegrndet berufungsgericht prozessvereinbarung rechtsfehler dahin ausgelegt falls entscheidung rechtskrftig wrde klgerin beklagten abs prozessvereinbarung bereits gegenwertforderung geleisteten zahlungen zurckerstatten msste berufungsgericht zusammenhang darauf verwiesen entsprechende bereitschaft klgerin vortrag schriftsatz september wnschenswerter klarheit entnehmen lasse klgerin macht zutreffend geltend knne angenommen prozessvereinbarung beklagten widerklage erffne klrung nr prozessvereinbarung aufgezhlten rechtsfragen fhren knne fr rechtsschutzbedrfnis bestehe zulssigkeit rckzahlung gerichteten widerklageantrags folgt daraus beklagte urteile iv zivilsenats oktober bghz iv zr juris gesttzten aufforderung frheren beteiligten vorbehalt gezahlten gegenwert mai zurckzuerstatten nachgekommen revision beklagten vorgetragene neue tatsache amts wegen prfende rechtsschutzbedrfnis betrifft revisionsinstanz bercksichtigen vgl bgh urteil mai vi zr njw allerdings ergibt beklagte meint anlage rb vorgelegten schreiben klgerin keineswegs rckzahlung beklagten geleisteter gegenwertzahlungen rechtskrftigem abschluss vorliegenden rechtsstreits entgegen abs prozessvereinbarung verweigern klgerin schreiben vielmehr zutreffende rechtsansicht vertreten prozessvereinbarung bindung ergebnis vorliegenden verfahrens besteht entscheidungen iv zivilsenats oktober klage entgegen wirksamen prozessvereinbarung erhoben worden allerdings endgltig zeit unzulssig abzuweisen vgl bgh urteil dezember viii zr njw rr rn berufungsgericht angenommen prozessvereinbarung parteien zulssigkeit zahlung zinsen rckforderung beklagten gerichteten widerklageantrags entgegensteht regelung ber verzinsung zahlungsansprchen enthlt je ausgang musterrechtsstreits ergeben knnen lsst rechtsfehler erkennen revision klgerin angegriffen begrndung berufungsgericht beklagten zinsen bereicherungsrechtlichen kartellrechtlichen grundstzen zugesprochen hlt revisionsrechtlicher nachprfung indes vollem umfang stand berufungsgericht hinweis rechtsprechung iv zivilsenats bundesgerichtshofs bgh urteil juli iv zr bghz rn ff angenommen klgerin sei unternehmen sinne kartellrechts verzinsung hhe acht prozentpunkten ber basiszinssatz abs gwb verbindung abs bgb betracht komme finanzierung beitrge erfolge jedenfalls mageblichen abrechnungsverband west ber umlageverfahren kapitalisierungsprinzip leistungen klgerin seien ausschlielich hhe gezahlten beitrge abhngig beruhe finanzierung zusatzversorgung grundsatz solidaritt zudem unterliege klgerin aufsicht bundesministeriums finanzen bundesrechnungshof geprft bedrfe nheren errterung klgerin bezug bestimmte ttigkeiten unternehmen angesehen knne sei jedenfalls insoweit fall regelungen gehe finanzierung erbringenden versorgungsleistungen beteiligten arbeitgeber betrfen hinsichtlich geltendmachung gegenwertforderungen knne klgerin daher unternehmen sinne gwb angesehen beurteilung zugestimmt klgerin jedenfalls vorliegenden zusammenhang unternehmen sinne kartellrechts aa berufungsgericht geprft zinsanspruch beklagten abs abs gwb ergeben ausgangspunkt kartellrechtlichen beurteilung beanstanden berufungsgericht feststellungen getroffen beklagten beanstandete gegenwertberechnung handel mitgliedstaaten sinne art aeuv beeintrchtigen beklagte entsprechenden vortrag gehalten anwendung art aeuv drngt streitfall klgerin ausschlielich deutschland ttige versorgungseinrichtung deren beteiligte allein deutsche arbeitgeber grundstzlich vorstellbar klgerin beteiligten austritt unangemessen erschwert versicherungsunternehmen mitgliedstaaten europischen union marktzugang fr versorgungsangebote arbeitgeber ffentlichen dienstes deutschland hindert weder vorgetragen ersichtlich unternehmen staaten europischen union aktuell potentiell anbieter bereich betracht kommen zudem art aeuv gem art abs satz vo abs gwb vorrang gegenber verboten unternehmerischer verhaltensweisen innerstaatlichen vorschriften unterbindung ahndung einseitiger handlungen unternehmen beruhen abs gwb vorschrift bb abs gwb missbruchliche ausnutzung marktbeherrschenden stellung mehrere unternehmen verboten fr auslegung unternehmensbegriffs bestimmung rechtsprechung bundesgerichtshofs mageblich danach gilt fr gesetz wettbewerbsbeschrnkungen funktionale unternehmensbegriff unternehmenseigenschaft selbstndige ttigkeit geschftlichen verkehr begrndet austausch gewerblichen leistungen gerichtet deckung privaten lebensbedarfs beschrnkt vgl bgh beschluss januar kvr bghz rn kreiskrankenhaus bad neustadt mwn sinn zweck gesetzes wettbewerbsbeschrnkungen freiheit wettbewerbs sicherzustellen verbietet dabei enge betrachtungsweise bgh urteil oktober kzr wuw bgh berliner musikschule ffentlich rechtliche organisationsform geschftlichen verkehr teilnehmenden reicht geltungsbereich gesetzes entlassen bgh beschluss mrz kvr wuw de lottospielgemeinschaft gewinnerzielungsabsicht kommt bgh urteil oktober kzr bghz gummistrmpfe zimmer immenga mestmcker gwb aufl rn hoheitliches handeln deutsches kartellrecht dagegen anwendbar vgl bgh urteil september kzr wuw de rettungsleitstelle wobei streitfall entscheidung bedarf fall missbruchlichen wahl hoheitlichen handlungsform gelten grundlage funktionalen unternehmensbegriffs notwendig stets einheitlich beantworten unternehmens sinne deutschen kartellrechts vorliegt vielmehr unternehmenseigenschaft einzelfall fr frage stehende wirtschaftliche ttigkeit prfen vgl bgh wuw bgh berliner musikschule beschluss dezember kvr wuw bgh architektenkammer cc grundstzen unternehmenseigenschaft klgerin zusammenhang berechnung gegenwertansprchen frhere beteiligte deutschem kartellrecht verneint klgerin form gruppenversicherungsvertrgen abgeschlossenen beteiligungsvereinbarungen privatrechtlicher hoheitlicher natur besteht pflichtmitgliedschaft klgerin vielmehr abs vbls kndigung beteiligung zulssig hintergrund vorliegenden streitfalls grundstzlich fr beteiligte bestehenden kndigungsmglichkeit folgt arbeitgeber tarifvertrgen fr ffentlichen dienst beschftigten zusatzversorgung gewhren mssen anspruch versorgungseinrichtung erfllen knnen berufungsgericht hierzu festgestellt auer klgerin weitere kommunale kirchliche zusatzversorgungskassen gibt darber hinaus kommen private versicherungsunternehmen anbieter entsprechender versorgungsleistungen betracht beschftigten beteiligten klgerin gewhrte zusatzversorgung erfolgt form gewerblichen wirtschaft blichen betriebsrente hhe rente entspricht leistung ergbe bruttoentgelts arbeitnehmers vollstndig kapitalgedecktes system eingezahlt kapitalmarkt angelegt worden wren vgl versorgungsbericht bundesregierung april bt drucks fr leistungshhe versorgungspunkte mageblich grundlage fr ttigkeit ffentlichen dienst bezogenen entgelte ermittelt vgl bghz rn stellt klgerin leistung bereit form entsprechenden rente privaten versicherungs unternehmen angeboten anbieter zusatzversorgungsleistungen fr mitarbeiter arbeitgebern ffentlichen dienstes klgerin unternehmen sinne deutschen kartellrechts dd zusammenhang kommt darauf finanzierung beitrge klgerin feststellungen berufungsgerichts jedenfalls abrechnungsverband west ber umlageverfahren kapitalisierungsprinzip erfolgt umstand nimmt versorgungsangebot klgerin entgegen ansicht berufungsgerichts eigenschaft geschftlichen verkehr angebotene gewerbliche leistung leistungen klgerin fr wettbewerb geffneten markt entgelt angeboten entgelt kapitalisierungsprinzip umlageverfahren berechnet betrifft wirtschaftlicher betrachtungsweise allein frage preiskalkulation vertragspartner entrichtende gegenwert weise kalkuliert bedeutung fr frage bestimmter leistungsaustausch vorschriften kartellrechts unterliegt ee hhe klgerin gewhrten betriebsrente richtet grundstzlich individuellen jahresarbeitsentgelten beschftigten beteiligten allerdings gibt ausnahmen sozialen komponenten tarifvertrgen fr ffentlichen dienst ergeben berufungsgericht weist zusammenhang darauf abs vbls versorgungspunkte arbeitnehmern erworben elternzeit befinden ersichtlich entsprechende regelung gruppenversicherungsvertrgen privater versicherungsunternehmen vorgesehen versicherungsmathematisch einkalkuliert knnte arbeitgeber entsprechende regelung wnscht ff entgegen ansicht berufungsgerichts fr prfung unternehmenseigenschaft deutschen kartellrecht bedeutung klgerin bundesrechnungshof geprft aufsicht bundesministeriums finanzen unterliegt genehmigung fr satzungsnderungen erforderlich umstnde ndern daran klgerin privatrechtlicher grundlage versicherungsleistungen markt anbietet dabei vorschriften kartellrechts beachten gg allerdings verfolgte gesetzgeber gwb novelle ziel angleichung nationalen kartellrechts europische recht vgl regierungsbegrndung bt drucks auslegung deutschen kartellrechts deshalb art art aeuv ergangene rechtsprechung gerichtshofs europischen union heranzuziehen bgh urteil dezember kzr wuw de rn subunternehmervertrag ii rechtsprechung gerichtshofs europischen union gibt indes anlass unternehmenseigenschaft klgerin verneinen soweit neuere rechtsprechung unionsgerichte beschaffungen ffentlichen hand anwendungsbereich wettbewerbsvorschriften union ausnimmt fr wirtschaftliche ttigkeiten verwendet sollen eug urteil mrz slg ii rn ff wuw eu fenin besttigt eugh urteil juli slg rn wuw eu weicht stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs ab nachfragettigkeit ffentlichen hand bislang allein darauf abstellt beschaffung mitteln privatrechts erfolgt bgh urteil oktober kzr bghz gummistrmpfe urteil mrz kzr wuw bgh krankentransportunternehmen ii urteil november kzr bghz ausrstungsgegenstnde fr feuerlschzge urteil juni kzr wuw de schlertransporte deutschen recht liegt dabei erwgung zugrunde hoheitstrger zusammenhang erfllung aufgaben privatrechtsordnung bereitgestellten mitteln greift gleichen beschrnkungen marktteilnehmer unterliegt dabei insbesondere wettbewerbsrecht gezogenen grenzen ttigkeit beachten bghz ausrstungsgegenstnde fr feuerlschzge bundesgerichtshof bisher offengelassen aufgrund neueren rechtsprechung unionsgerichte anlass besteht gefestigte rechtsprechung unternehmensbegriff deutschen recht berprfung unterziehen bgh beschluss juni kvr wuw de rn bgh urteil juni zr juris rn bedarf vorliegenden fall entscheidung gegenstand beurteilung beschaffung klgerin ttigkeit anbieterin versicherungsleistungen stndigen rechtsprechung gerichtshofs europischen union unternehmen sinne kartellrechts wirtschaftliche ttigkeit ausbende einheit unabhngig rechtsform art finanzierung wirtschaftliche ttigkeit dabei ttigkeit darin besteht gter dienstleistungen bestimmten markt anzubieten eugh urteil mrz slg rn ews ag pr voyance wirtschaftlichen charakter ttigkeiten ausbung hoheitlicher befugnisse erfolgen eugh urteil mrz slg rn selex sistemi integrati urteil juli wuw eu rn compassdatenbank rechtstrger fr teil ttigkeiten unternehmen anzusehen dabei wirtschaftliche ttigkeiten handelt eugh wuw eu rn compass datenbank soziale zweck versicherungssystems gengt qualifikation wirtschaftliche ttigkeit auszuschlieen eugh urteil januar slg rn wuw eu inail ausgehend grundstzen prft gerichtshof europischen union anhand bndels kriterien einrichtungen gesetzlichen sozialversicherung einzelfall unternehmen anzusehen spricht unternehmenseigenschaft pflichtmitgliedschaft leistungsberechtigten besteht leistungen obligatorischen versicherung deswegen wettbewerb erbracht vgl eugh urteil februar slg rn njw poucet pistre slg rn inail urteil mrz slg rn wuw eu aok bundesverband urteil mrz slg rn wuw eu kattner stahlbau gmbh wirtschaftliche charakter ttigkeit ausgeschlossen obligatorisches system sozialen sicherheit umsetzung grundsatzes solidaritt verstanden staatlicher aufsicht unterliegt wobei gewisser handlungsspielraum selbstverwaltungssystem sozialen sicherheit gewhrt natur ausgebten ttigkeit ndert eugh wuw eu rn kattner stahlbau gmbh demgegenber knnen freiwillige zusatzrenten krankenversicherungen sozialversicherungstrger tarifvertrag standesvertretung freier berufe eingerichtet wurden unternehmen angesehen soweit ttigkeit wettbewerb privaten versicherungsunternehmen stehen vgl eugh urteil november slg rn ff euzw ffsa urteil september slg rn albany urteil september slg rn brentjens urteil september slg rn ff pavel pavlov slg rn ag pr voyance liegt ttigkeit wettbewerb versicherungsgesellschaften weder fehlen gewinnerzielungsabsicht solidarittsgrundsatz orientierte leistungselemente geeignet versorgungseinrichtung eigenschaft unternehmens sinne wettbewerbsregeln union nehmen eugh slg rn brentjens slg rn albany slg rn ag pr voyance bt versorgungseinrichtung ttigkeit wettbewerb privaten versicherungsunternehmen rechtsprechung gerichtshofs europischen union unerheblich rechtsaufsicht staat beschrnkungen geschftsttigkeit unterliegt eugh slg rn ffsa vorliegenden fall flle brentjens albany interesse betreffen niederlanden tarifparteien eingerichteten rentenfonds verwaltung zusatzrentensystems betraut wobei mitgliedschaft zusatzrentensystem staat verbindlich vorgeschrieben allerdings knnen unternehmen verpflichtung beteiligung betriebsrentenfonds freigestellt arbeitnehmer mindestens gleichwertigem umfang rentensystem versichern fr freistellung fonds angemessene entschdigung fr nachteile verlangen infolge ausscheidens versicherungstechnisch mglicherweise erleidet aufgrund umstnde gerichtshof europischen union ergebnis gelangt betriebsrentenfonds be wirtschaftliche ttigkeit wettbewerb versicherungsunternehmen vgl eugh slg albany rn slg rn brentjens auffassung stimmt beurteilung deutschem recht berein danach spricht rechtsprechung gerichtshofs europischen union jedenfalls vorliegenden zusammenhang eigenschaft klgerin unternehmen sinne kartellrechts kommt fr bejahung unternehmenseigenschaft danach entscheidend darauf versicherungseinrichtung leistungen umlageverfahren wege kapitaldeckung finanziert vielmehr insoweit mageblich angebotenen leistungen umsetzung grundsatzes solidaritt verstehen denen entsprechen private versicherungsunternehmen wege kapitaldeckung anbieten knnen letzteres fall klgerin beschftigten beteiligten leistung zusagt ergbe bruttoentgelts vollstndig kapitalgedecktes system eingezahlt kapitalmarkt angelegt wrden zusatzversicherung klgerin typische leistungsmerkmale solidargemeinschaft geprgt fr bejahung wettbewerbsverhltnisses erforderliche grundstzliche austauschbarkeit leistungen klgerin leistungen privater versicherungsunternehmen gegeben hh bt klgerin mithin anbieterin gruppenversicherungsvertrgen rechtsprechung unionsgerichte wirtschaftliche ttigkeit bedarf entscheidung autonome unternehmensbegriff europischen rechts stets deutschen kartellrecht zugrunde legen fr deutsche recht entweder generell zumindest anwendungsbereich gwb vgl oben rn deutschen recht entwickelte unternehmensbegriff anzuwenden frage uneingeschrnkter anerkennung grundsatzes auslegung nationalen kartellrechts rechtsprechung unionsgerichte entscheidungspraxis europischen kommission heranzuziehen zwingend ersteren sinne beantworten vgl bornkamm festschrift blaurock ff europischen recht magebliche materielle einordnung ttigkeit hoheitlich privatrechtlich anknpfende beurteilung zuletzt darin grund andernfalls mitgliedstaaten hand htten ausgestaltung nationalen rechts anwendungsbereich art aeuv bestimmen ii iv zivilsenat anfrage mitgeteilt abweichenden beurteilung unternehmenseigenschaft klgerin bghz rn ff festhlt begrndung berufungsgericht abs satz gwb verbindung bgb gesttzten zinsanspruch beklagten abgelehnt hlt revisionsrechtlicher nachprfung somit stand berufungsurteil stellt insoweit grnden richtig dar ausgeschlossen klgerin marktbeherrschendes unternehmen normadressatin abs gwb feststellungen berufungsgerichts klgerin gemessen zahl versicherten personen umsatz grte zusatzversorgungskasse anwendungsbereich tarifvertrge fr ffentlichen dienst feststellungen relevanten markt anteil klgerin markt berufungsgericht ansicht hierauf ankam bislang getroffen kommt klgerin normadressatin abs gwb betracht missbrauch marktstellung vornherein ausgeschlossen verwendung unzulssiger allgemeiner geschftsbedingungen marktbeherrschende unternehmen grundstzlich missbrauch sinne gwb darstellen gilt insbesondere vereinbarung unwirksamen klausel ausfluss marktmacht groen machtberlegenheit verwenders unangemessene gegenwertforderung abs vbls knnte ausbeutungsmissbrauch form konditionenmissbrauchs anzusehen generalklausel abs gwb fllt prfung tatbestands gesetzliche wertentscheidung inhaltskontrolle ff bgb zugrunde liegt bercksichtigen vgl mschel immenga mestmcker gwb aufl rn offengelassen bgh beschluss november kvr wuw bgh favorit erheblichkeitszuschlag senat fllen preismissbrauchs fr erforderlich gehalten vgl bgh beschluss juni kvr bghz stadtwerke mainz kme dabei betracht quantitative bestimmung nachteils streitfall naheliegen mag rechtsfolge unwirksamkeit vertragsklausel setzt bgb bereits benachteiligung gewicht voraus vgl mnchkomm bgb wurmnest aufl rn erman roloff bgb aufl rn palandt grneberg bgb aufl rn vgl ferner oben rn schon rahmen prfung unwirksamkeit abs bgb erheblichkeitsprfung erfolgt berufungsgericht recht angenommen rckzahlungsanspruch beklagten entgeltforderung sinne abs bgb handelt abs satz gwb abs bgb kartellrecht gesttzter zinsanspruch fnf prozentpunkte ber basiszinssatz ab entstehung schadens begrenzt darber hinausgehenden zinsanspruch berufungsgericht recht abgewiesen aa abs satz gwb fr verzinsung geldbuen allein entsprechende anwendung abs satz bgb anordnet verweist abs satz gwb vorschrift bgb insgesamt umstnden angenommen absatz vorschrift kartellrechtsversten gesttzten schadensersatzansprchen anwendungsbereich stets delikt rechtsgeschft beruhen vgl staebe schulte just kartellrecht gwb rn ae abs satz gwb gebotene entsprechende anwendung vollstndigen bgb setzt daher voraus absatz vorschrift formulierung rechtsgeschften denen verbraucher beteiligt lesen schadensersatzanspr chen abs satz gwb verbrauchern geltend gemacht bb abs bgb gilt fr entgeltforderungen whrend geldforderungen absatz vorschrift anzuwenden differenzierung rahmen entsprechenden anwendung abs bgb abs satz gwb beachten entgeltforderungen forderungen zahlung entgelts gegenleistung fr glubiger erbrachte erbringende leistung bgh urteil april xii zr njw rn mnchkomm bgb ernst aufl rn rn wegen einschneidenden rechtsfolge abs bgb eng auszulegen vgl jauernig stadler bgb aufl rn erman hager bgb aufl rn bundesverwaltungsgericht entschieden entsprechende geltung bgb fr ffentlich rechtliche erstattungsansprche verzinsung fnf prozentpunkten ber basiszinssatz gem abs bgb fhrt ausreichende analogiebasis besteht absatz vorschrift anzuwenden bverwg urteil mrz nvwz fr kartellrechtliche schadenersatzansprche streitfall ungerechtfertigte bereicherung schuldners zurckgehen gilt versto abs gwb beruhende entsprechende anwendung abs bgb abs satz gwb grundstzlich flle beschrnkt denen missbrauch entgeltforderung missbrauchsopfers bezieht dafr mgen etwa systematisch verzgerte bezahlung flliger forderungen missbruchliche erzwingung niedriger entgelte etwa hohe bezugsrabatte anderwei tige durchsetzung ungerechtfertigt gnstiger einkaufspreise betracht kommen fall handelt unrecht erhobenen gegenwertforderung klgerin cc abs satz gwb rechtsfolgenverweisung zinsen satz norm bereits ab schadenseintritt zahlen verzug schuldners erforderlich neufassung gwb gwb novelle bezweckte zustzliche abschreckungswirkung vgl begrndung gesetzentwurf bundesregierung btdrucks emmerich immenga mestmcker aao rn regelfall verzinsung schadensersatzforderung fnf prozentpunkten ber basiszinssatz entsprechend abs bgb erreicht iii berufungsurteil daher revision beklagten aufzuheben soweit widerklage hinsichtlich zinsen teil abgewiesen worden zinshhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz bersteigt dabei schaden beklagten fr berechnung gegenwerts gezahlten gutachterkosten bercksichtigen weitergehende revision beklagten ebenso revision klgerin zurckzuweisen soweit berufungsurteil aufzuheben senat sache entscheiden fr beurteilung anspruchs beklagten abs gwb wesentliche feststellungen getroffen worden beurteilung normadressateneigenschaft klgerin sinne abs gwb fehlt bestimmung relevanten markts darauf aufbauenden feststellung marktanteils klgerin hinsichtlich zinsanspruchs sache daher umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo fr weitere behandlung sache gibt senat folgende hinweise berufungsgericht neuen verhandlung versto klgerin abs gwb annehmen kme mehr eventuellen vortrag beklagten art aeuv gem art abs satz vo abs gwb art aeuv vorrang gegenber verboten unternehmerischer verhaltensweisen innerstaatlichen vorschriften unterbindung ahndung einseitiger handlungen unternehmen beruhen berufungsgericht angenommen unwirksamkeit abs vbls folgende regelungslcke wege ergnzenden vertragsauslegung geschlossen bleibe klgerin vorbehalten unwirksame regelung rckwirkend neue regelung ersetzen beiderseitigen interessen angemessener weise rechnung trgt steht einklang rechtsprechung bundesgerichtshofs wonach besonderheiten betrieblichen zusatzversorgung hypothetische parteiwille ermittelt klgerin satzungsnderung ermglichen bghz rn ergnzende vertragsauslegung wre ausgeschlossen berufungsgericht missbruchliches verhalten klgerin sinne abs gwb feststellen dabei offenbleiben ansicht beizutreten vertragsklauseln aspekt ausbeutungsmissbrauchs abs gwb verstoen deshalb bgb nichtig geltungserhaltende reduktion betracht kommt marktmacht missbrauchende partei dadurch belohnt unzulssige klausel gerade zulssigem umfang aufrechterhalten vgl olg dsseldorf urteil juli vi kart juris rn nachfolgenden revisionsentscheidung bgh urteil april kzr juris kam frage mschel immenga mestmcker aao rn senat bereits deutlich gemacht mglicherweise bestehendes grundstzliches verbot geltungserhaltender reduktion versten gwb jedenfalls ausnahmslos gelten vgl zurckfhrung zeitlichen beschrnkung zulssige ma bgh urteil februar kzr wuw de mwn markenrechtlichen abgrenzungsvereinbarungen bgh urteil dezember kzr wuw de rn jette joop streitfall geht ergnzenden vertragsauslegung zurckfhrung vertrages rechtlich unbedenklichen teil ergnzende auslegung knnte ganz neuen satzungsregelung fhren bghz rn jedenfalls stehen gegebenen umstnden kartellrechtliche grnde ergnzenden auslegung entgegen dafr spricht mageblich bereits falle ausscheidens beteiligten klgerin zahlenden gegenwerts fraglich allein berechnung ersatzlose wegfall gegenwertforderung wre fr klgerin zudem unzumutbare hrte arbeitnehmern frheren beteiligten leistung verpflichtet bliebe beteiligten dafr entsprechende gegenleistung erbringen mssten fhrte sachlich gerecht fertigten verschiebung lasten ausgeschiedener beteiligter arbeitgeber beteiligung klgerin aufrechterhalten bornkamm raum kirchhoff strohn bacher vorinstanzen lg mannheim entscheidung kart olg karlsruhe entscheidung kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl dr boetticher dr kolz richterin bundesgerichtshof elf bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger nebenklger rechtsanwalt vertreter nebenklgers justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts bamberg november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde angeklagte wurde wegen gefhrlicher krperverletzung begangen zustand erheblich verminderter schuldfhigkeit drei jahren sechs monaten freiheitsstrafe verurteilt angeklagte inzwischen geschiedenen ehemann nebenklger messer nhe herzens verletzt ttungsvorsatz konnte strafkammer berzeugen hierfr magebenden erwgungen beanstandet staatsanwaltschaft sachrge gesttzten revision nachteil angeklagten generalbundesanwalt vertreten erfolg rechtsfehlerhaft auerdem trgt wre angeklagte bestrafen gem stgb psychiatrischen krankenhaus unterzubringen ii beweiswrdigung enthlt hinsichtlich schuldspruchs angeklagte begnstigende rechtsfehler hintergrund ueren geschehensablauf tat folgendes festgestellt ehe angeklagten nebenklger ging sohn hervor bereits whrend schwangerschaft schwierigkeiten gekommen hielt kind unreinheit geschlechtsverkehr kondom fr nachhaltig gefhrdet bald geburt trennte ehemann glaubte kmmere wenig richtig kind zog eltern folge kam erheblichen auseinandersetzungen insbesondere zusammenhang umgangsrecht nebenklgers kind lngere zeit wegen problemen abholung kindes realisierung gerichtlich eingerumten umgangsrechts verzichtet mrz recht lngerer zeit wahrnehmen wuchsen ohnehin starken empfindungen angst wut mrz zerstach messer reifen pkws ehemanns fahrschule zwei tage spter fuhr pkw nhe fahrschule etwa minuten wartete schal vermummt fhrte plastiktte strafkammer ausdrcklich feststellt scharfes kchenmesser kurz ende fahrschulunterrichts uhr ging vermummt bewaffnet fahrschule versteckte ter mauer ahnungsloser ehemann kam wurde regelrecht angesprungen fhrte wortlos bogenfrmige stichbewegung auen innen richtung linken brustseite etwa parallel vermied griffspuren messer hinterlassen unmittelbar plastiktte hand letztlich griff messers gewickelt messer traf handy hemdbrusttasche nebenklgers stichrichtung einfluss drang unterhalb linken brustwarze cm tief oberkrper horizontal verlaufende stich schnittverletzung entstand geschdigte attacke mauer geprallt angeklagte strzte boden floh geschdigte brigen erkannte verfolgte alsbald entledigte sturz beschdigten kleidung sonstigen tatutensilien verschiedene mllcontainer warf obwohl ehemann nhe herzspitze getroffen wurde trat letztlich konkrete lebensgefahr ttungsvorsatz konnte strafkammer berzeugen worauf vorsatz tters gerichtet sog innere tatsache rckschlsse hierauf regel mglich grund eigenen angaben grund ueren umstnde vgl bgh nstzrr angaben angeklagten strafkammer recht feststellungen grunde gelegt angeklagte geschehen nmlich letztlich art unfall geschildert jedenfalls mann verletzen bleibt strafkammer tatgeschehen jedoch grundlage fr annahme ttungsvorsatzes gengte tatrichter tatschliche zweifel berwinden zieht danach gebotene konsequenz verurteilung wegen gefhrlicher krperverletzung statt wegen heimtckisch begangenen mordversuchs revisionsgericht regelmig hinzunehmen beweiswrdigung sache tatrichters kommt darauf revisionsgericht angefallene erkenntnisse gewrdigt zweifel berwunden htte demgegenber urteil bestand beweiswrdigung rechtsfehlerhaft etwa fall widersprchlich unklar wesentlichen feststellungen erwgungen einbezieht nahe liegende mglichkeiten unerrtert lsst konkrete begrndung verwirft reihe erkenntnissen angefallen gesamtwrdigung vorzunehmen feststehenden kern gesttztes beweisanzeichen bedeutung fr genommen unklar bleibt vorab isoliert zweifelssatz beurteilt beweisanzeichen knnen nmlich gesamtschau wegen hufung gegenseitigen durchdringung berzeugung richtigkeit vorwurfs begrnden brigen gebietet zweifelssatz zugunsten angeklagten tatvarianten unterstellen fr deren vorliegen beweisergebnis konkreten anhaltspunkte erbracht st rspr vgl zusammenfassend bgh njw nstz rr jew alledem gemessen enthlt beweiswrdigung strafkammer angeklagte begnstigende rechtsfehler strafkammer stellt darauf ab angeklagte messer krpermitte richtete stichbewegung parallel brustbereich durchfhrte zudem sei stich keineswegs wucht gefhrt worden darber hinaus knne davon ausginge angeklagte mglichkeit todes mannes erkannt spontanen unberlegten affektiver erregung begangenen einzelhandlung erforderliche voluntative element vorsatzes geschlossen angesichts feststellung stich sei wegen nhe herzspitze potentiell lebensgefhrlich annahme spreche ttungsvorsatz angeklagte mann krpermitte unmittelbar linken brust verletzt weiteres einsichtig annahme stich sei keineswegs wucht gefhrt worden rechtsfehlerfrei begrndet sachverstndige strafkammer berzeugend ausgefhrt bercksichtigung kratzspuren handy seien keinerlei schlussfolgerungen hinsichtlich kraftaufwandes messer gefhrt wurde mglich mangels sonstiger anhaltspunkte fr kraft gefhrte stichbewegung sei daher strafkammer gunsten angeklagten geringen kraftaufwand tat auszugehen beweiswrdigung lckenhaft angeklagte mann heftig angesprungen mauer prallte boden fiel spricht fr unerheblichen kraftaufwand sprung sprung messereinsatz fielen zusammen jedoch errtert wieweit kraft sprunges rckschlsse kraft messereinsatzes zulsst gebietet annahme zusammenhang ausgeschlossen erscheint eher fern liegend liegt jedenfalls nahe errterung verzichtet knnte jedoch nheres festzustellen htte rede stehende frage vorab zweifelssatz gunsten angeklagten beurteilt drfen unklar zusammenhang stich folgendes sachverstndige ausgefhrt geschdigte hemd getragen groen kraftaufwandes bedurft hemd nebst unterhemd sowie haut durchdringen danach sei ohnehin zufall abhngig tief klinge eindringe durchdringen haut nennenswerter widerstand mehr gegeben sei hierauf geht strafkammer nher zufall abhngig tief messer eindrang weniger ersichtlich wieso letztlich vergleichsweise glimpflichen tatfolge fr angeklagte gnstige gesichtspunkte ergeben sollen generalbundesanwalt schon terminsantrag april einzelnen zutreffend dargelegt ausfhrungen voluntativen element vorsat zes bestehen bedenken rechtliche ansatz strafkammer zutreffend jedoch erkennbar wieso bewaffnete vermummte angeklagte insgesamt geraume zeit erst pkw mauer angeklagten gewartet spontan gehandelt knnte nher ausgefhrte feststellung sptestens erscheinen angriff mann entschlossen vermag verdeutlichen warum schon vorher vermummt bewaffnet versteckt mag dahinstehen aufgefhrten gesichtspunkte fr genommen notwendig aufhebung urteils bewirken msste jedenfalls gesamtheit fhren urteil bestand ii infolge aufhebung schuldspruchs ber rechtsfolgenausspruch neu befinden hiergegen gerichtete vorbringen revision ankme senat sieht jedoch anlass folgenden hinweisen angeklagten liegt persnlichkeitsstrung etwa hochgradig negativen selbstbild geringen aggressionsneigung berdurchschnittlichen aggressionshemmung unfhigkeit selbstndig entscheidungen treffen gekennzeichnet all fhrt angeklagte kaum lage eigene ansprche gel tend meinungen relativieren diagnose persnlichkeitsstrung sagt jedoch darber stgb schwer hierfr magebend alltag auerhalb angeklagten delikts einschrnkungen beruflichen sozialen handlungsvermgens gekommen st rspr vgl zuletzt bgh nstz rr vgl boetticher nedopil bosinski sa nstz hierfr bisher wenig ersichtlich angeklagte whrend ehe haushalt versorgt fahrschule broarbeiten erledigt ausgehenden trennung zog eltern geringem umfang reinigungsfirma ttig versorgte kind genannten symptome persnlichkeitsstrung besondere aggressionshemmung sprechen dafr angeklagte fr menschen gefhrlich knnte bedeutung fr erheblich verminderte steuerungsfhigkeit massiven aggressionsdelikt daher weiteres erkennbar strafkammer jedoch zustzlich festgestellten persnlichkeitsstrung explosionsartigen affektdurchbruch tat bejaht dabei ansatz verkannt hiergegen insbesondere planmige sicherung bedachte verhalten angeklagten tat bewaffnen vermummen verstecken tat spurenvermeidung messer wortlosigkeit wre nahe liegend stimme erkannt worden tat planmige beseitigung smtlicher gegenstnde deren besitz htte belasten knnen verschiedenen orten spricht vgl bgh nstz bgh nstz rr jew vgl boetticher aao strafkammer beschrnkt jedoch feststellung gleichwohl sei tatbild annahme affekts vereinbar konkret begrndet insbesondere vortatgeschehen eigentliche tatgeschehen zusammenhang angesprochen weder annahme schweren persnlichkeitsstrung affektiven durchbruchs rechtsfehlerfrei begrndet gilt fr kombination beider gesichtspunkte gesttzte annahme erheblich verminderter schuldfhigkeit dementsprechend fehlt bisher grundlage fr unterbringung gem stgb verhalten angeklagten erscheint jedoch gekennzeichnet mischung berwertiger ideen hinsichtlich kindes erheblicher irrationaler ngste negativer emotionen offenbar nebenklger auslst verdeutlicht etwa uerung hauptverhandlung angst gehabt aufhre kind weh tun tatschlich kind treffen nebenklger zunehmend mehr spa gemacht diplom psychologin caritas bekundet treffen rumlichkeiten caritas stattfanden dabei objektivierbare anhaltspunkte fr immer beschaffenes fehlverhalten nebenklgers brigen ersichtlich erscheint daher jedenfalls fern liegend dementsprechend prfungs errterungsbedrftig schwere seelische abartigkeit stgb hinblick berdauerndes vorstellungsgefge realen hintergrund wahnsyndrom vorliegt gegebenenfalls erschiene frage gefhrlichkeit un terbringung erkennbar licht bisherigen annahme eher persnlichkeitsfremden affektiven durchbruchs strafkammer deshalb mehr knftige gefhrlichkeit angeklagten hindeutet bisherige haft beeindruckt nack wahl kolz boetticher elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung beihilfe schweren ruberischen erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer januar gem abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts kleve august verworfen jedoch schuldsprche dahin gendert angeklagten besonders schweren ruberischen pressung schuldig angeklagte hilfe besonders schweren ruberischen erpressung schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten schwerer ruberischer erpressung angeklagten wegen wegen beihilfe schweren ruberischen erpressung jeweils freiheitsstrafe verurteilt hiergegen wenden angeklagten rge verletzung materiellen rechts gesttzten revisionen angeklagte beanstandet verfahren rechtsmittel bleiben erfolg berprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo entsprechend antrag generalbundesanwalts fasst senat schuldspruch neu abs satz stpo geforderte rechtliche bezeichnung straftat kennzeichnung qualifikation erfordert bghr stpo abs satz urteilsformel wegen verwirklichung abs nr stgb verwendung schusswaffe deshalb angeklagten besonders schwere ru berische erpressung beim angeklagten beihilfe be sonders schweren ruberischen erpressung erkennen becker lienen schfer sost scheible mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen antrag angeklagten juni wiedereinsetzung vorigen stand heilung mngel anforderungen abs satz stpo entsprechenden verfahrensrgen zurckgewiesen revision angeklagten urteil landgerichts karlsruhe auswrtige jugendkammer pforzheim februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat wiedereinsetzungsantrag gem stpo wiedereinsetzungsgesuch unzulssig gesetz rumt mglichkeit wiedereinsetzung vorigen stand fr fall frist versumt worden satz stpo fristversumung liegt revision angeklagten verteidiger sachrge verfahrensrgen nerhalb frist stpo begrndet worden st rspr vgl bghst bghr stpo verfahrensrge zulssigkeit wiedereinsetzungsgesuchs ergibt daraus geltend gemacht angeklagten treffe mngeln verschulden sei formerfordernisses abs satz stpo bewusst rechtsinstitut wiedereinsetzung dient heilung zulssigkeitsmngeln fristgem erhobenen verfahrensrgen wiedereinsetzung vorigen stand wiederholung zunchst verteidiger formgerecht vorgetragenen daher unzulssigen verfahrensrge widersprche brigen systematik revisionsverfahrens knnte angeklagter antragsschrift generalbundesanwalts formaler mangel begrndung verfahrensrge aufgezeigt worden hinweis verschulden verteidigers nachbessern wrde ergebnis formvorschrift abs satz stpo auer kraft gesetzt angeklagten mangel regelmig schuld trifft wre entsprechenden antrag stets wiedereinsetzung gewhren vgl bghr stpo verfahrensrge bgh wistra wrde ffentlichen interesse einklang stehen geordneten fortgang verfahrens sichern verzgerung alsbald klare verfahrenslage schaffen bghst bgh beschluss mrz str wiedereinsetzung vorigen stand nachholung verfahrensrge kommt daher besonderen prozesssituationen ausnahmsweise betracht wahrung anspruchs beschwerdefhrers rechtliches gehr art abs gg unerlsslich erscheint vgl bghr stpo verfahrensrge bgh beschluss mrz str beschluss september str bgh beschluss mrz str meyer goner stpo aufl rn ff ausnahmesituation liegt vorliegenden fall ersichtlich brigen knnten erhobenen aufklrungsrgen bercksichtigung rahmen wiedereinsetzungsantrags vorgebrachten neuen sachvortrags erfolg benennen konkreten beweistatsachen lediglich beweisziel zudem belegen grnden tatgericht verteidigung vermissten beweiserhebungen htte gedrngt sehen mssen nack rothfu jger hebenstreit cirener'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet februar preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fr zugelassene eingelegte revision versehentlich begrndung nichtzulassungsbeschwerde eingereicht gengt revisionsbegrndung anforderungen abs zpo inhaltlich entspricht umfang revisionsangriffs klar erkennen lt bgh urteil februar ix zr olg dsseldorf lg dsseldorf ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter kayser ne kovi vill fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juni berichtigt beschlu november kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger fordert beklagten gesamtschuldner anwaltshonorar beklagten sowie beklagte deren gesellschafter beklagten beklagten geschftsfhrer geleitet vertreten erfahrung gebracht ag mehrheitlich gehaltenen aktien gesellschaften sogenannten trennen beabsichtigten se hilfe findender investoren bernehmen anliegen unterbreiteten klger entschlo projekt mitzuwirken gab august gegenber beklagten vertraulichkeitserklrung ab beide seiten grundlage klger for mulierten schreibens september darber organisation projektes sinne gemeinsamen zieles verfolgen wobei vorteile finden investoren daraus ggf ergebenden beteiligungserwerb beklagte klger verhltnis aufgeteilt sollten nachdem klger gelungen gmbh fr projekt interessieren nahmen beteiligten august bernahmeverhandlungen ag verhand lungen wurden anfang dezember abgebrochen klger stellte daraufhin beklagten fr mitarbeit verhandlungen dm rechnung spter reduzierte forderung dm zuzglich umsatzsteuer richtete nunmehr beklagten klage macht beklagten gesamtschuldner wege teilklage dm geltend landgericht beklagte wesentlichen antragsgem verurteilt berufung klgers ziel verurteilung beklagten erfolg geblieben berufung beklagten oberlandesgericht klage insoweit abgewiesen beschlu november tatbestand urteils berichtigt zugelassenen revision verfolgt klger klagebegehren vollem umfang entscheidungsgrnde revision zulssig insbesondere ausreichend begrndet worden zpo nachdem revision form fristgerecht eingelegt klger allerdings innerhalb verlngerten revisionsbegrndungsfrist begrndung nichtzulassungsbeschwerde eingereicht revision aufgrund nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden begrndung revision gem abs satz zpo begrndung nichtzulassungsbeschwerde bezug genommen vgl bgh urt juli iv zr njw gesetz wertet begrndung nichtzulassungsbeschwerde revisionsbegrndung sofern anforderungen abs zpo inhaltlich gengt rechtfertigt falle zugelassenen revision versehentlich eingereichte begrndung nichtzulassungsbeschwerde gleichen voraussetzungen revisonsbegrndung behandeln bezeichnung kommt somit entscheidend klgervertreter eingereichten schriftsatz lt begrndung revision ausreichender weise entnehmen enthlt allerdings formalen revisionsantrge abs satz nr zpo fordert fehlen antrge macht revisionsbegrndung unzulssig inhalt begrndung umfang revisionsangriffs klar erkennen lt bgh urt september zr lm nr zpo beschl mai iii zr njw zl ler gummer zpo aufl rn mnchkomm zpo wenzel aufl rn fall begrndung macht deutlich klger begehren vollem umfang weiterverfolgt ii revision erweist jedoch unbegrndet entgegen auffassung revision gengt berufungsurteil anforderungen abs zpo berufungsgericht mndliche verhandlung juni geschlossen abs zpo seit januar geltenden fassung anwendbar nr egzpo stelle tatbestand entscheidungsgrnden abs zpo nher geregelten grnde berufungsurteils getreten liegen neuem recht wrtlich aufnahme berufungsantrge urteil unverzichtbar bghz urt juni zr wm anforderungen gengt berufungsurteil tatbestandlichen darstellungen grnden berufungsurteils reichen senat revisionsrechtliche berprfung ermglichen grundlage prfung revisionsgericht gem zpo prinzipiell tatsachenstoff berufungsurteil schlielich enthaltenen wirksamen bezugnahmen erschliet revisionsrechtliche prfung wrde scheitern tatbestandliche darstellungen vllig fehlen derart widersprchlich unklar lckenhaft tatschlichen grundlagen entscheidung berufungsgerichts mehr zweifelsfrei erkennen lassen bghz urt juni aao februar vi zr njw mangel leidet berufungsurteil indessen ergibt daraus berufungsgericht zunchst ber klger gestellten tatbestandsberichtigungsantrag entschieden akten revisionsgericht bersandt tatbestandsberichtigung gem zpo beantragt tatbestand berufungsurteils unrichtigkeiten auslassungen dunkelheiten widersprche enthlt sofern antrag berichtigung tatbestandes fhrt nderung brigen teile urteils folge abs zpo berufungsurteil ergnzend landgerichtliche urteil akteninhalt bezug genommen widersprchen tatschlichen feststellungen berufungsurteils akteninhalt feststellungen urteil mageblich bghz fall tatbestandsberichtigung bedeutung zukommen indessen fall berufungsgericht inzwischen november ber tatbestandsberichtigungsantrag entschieden wenigen berichtigten aussagen tatbestandes entscheidung berufungsgerichts offenkundig einflu berufungsgericht angenommen klger beklagten gesellschaft brgerlichen rechts gebildet deren zweck durchfhrung projektes sei zweck sei aquirierung investitionswilligen interessenten keineswegs erfllt ziel gesellschaft sei vielmehr bernahme aktienpakets organisieren finden interessenten sei erster schritt bedeutsamer sei dagegen interesse entsprechende handlungen umzuwandeln ttigkeit klgers sei hinsichtlich verhandlungen ag geschftsfhrerttigkeit fr gemeinsame gesellschaft werten fr vergtung entsprechende gesellschaftsvertragliche abrede fehle geschuldet sei revision rgt feststellungen berufungsgerichts zweck angenommenen gesellschaft seien unhaltbar widersprchen abs bgb vermag jedoch rechtsfehler aufzuzeigen schreiben klgers september ergibt entgegen ansicht revision zwingend danach vereinbarte ttigkeit klgers ausdrcklich finden investors erstrecken berufungsgericht vielmehr entnommen gemeinsame ziel beteiligungserwerb erstreckt wrdigung schreibens september erscheint jedenfalls mglich lt rechtsfehler erkennen schreiben beklagten august steht auslegung widerspruch ziel ausdrcklich genannt abschlu kaufverhand lungen prozentuale beteiligung form stammaktien erhalten voraussetzung beiden schreiben fr angestrebte aufteilung gewinns verhltnis gesellschaftern tatschlich vorteile zuflossen setzte durchfhrung projektes voraus berufungsgericht unterschiedlichen sachvortrag parteien beachtet beweiswrdigung revisionsrechtlich beanstanden angefochtene entscheidung beruht verletzung abs bgb grundstzlich geht vorschrift davon gesellschafter ermangelung vereinbarungen gleiche beitrge leisten beitrge gesellschafter frderung gemeinsamen zweckes erbringt knnen jedoch dienstleistungen vgl abs bgb gesellschafter knnen abweichungen regel bgb vereinbaren mnchkomm bgb ulmer aufl rn feststellung berufungsgerichts klger beklagten geschftsfhrer gesellschaft ttig ergibt ber anteil ttigkeit bewertung gesellschafter beklagte initiator ideengeber fr gesamte vorhaben beklagte geschftsfhrer beklagten ttig vorhaben einbezogen berufungsgericht konkreten umstnden schliet geleisteten beitrge gesellschafter getroffenen vereinbarungen entsprachen lt rechtsfehler erkennen klger verhandlungen auen vertreter beklagten auftrat behauptung verdienst angewiesen lt rckschlu beziehungen parteien innenverhltnis fr rechte pflichten geschftsfhrers gesellschaft gelten gem bgb vorschriften auftrags bgb arbeitsleistung geschftsfhrers aufwendung sinne bgb olg koblenz wm palandt sprau bgb aufl rn mnchkomm bgb ulmer aao rn rn bamberger roth timm schne bgb rn deshalb erhlt geschftsfhrer vergtung vereinbart bghz vereinbarung berufungsgericht festgestellt beklagten geltend gemacht geschftsfhrer derartigen erzielung gewinn ausgerichteten personengesellschaft findet lohn fr arbeit erster linie gewinnbeteiligung vergtung mu deshalb angemessenem verhltnis gehalt leitenden angestellten vgl bghz ttigkeit beauftragten rechtsanwalts stehen fischer ganter ne kovi kayser vill'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zb dezember rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes dezember vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr goette kraemer dr graf dr strohn beschlossen rechtsbeschwerdefhrer wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist fr einlegung rechtsbeschwerde beschlu zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg juli gewhrt rechtsbeschwerde beschlu zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg juli kosten rechtsbeschwerdefhrers unzulssig verworfen gerichtskosten fr verfahren rechtsbeschwerde erhoben beschwerdewert grnde beschlu mrz landgericht ansbach ausgangsverfahren beklagten fr beabsichtigte rechtsverteidi gung prozekostenhilfe bewilligt rechtsbeschwerdefhrer folgenden beschwerdefhrer bedingungen prozegericht zugelassenen rechtsanwalts beigeordnet hinblick einschrnkung eingelegte sofortige beschwerde prozebevollmchtigten beklagten oberlandesgericht beschlu juli zurckgewiesen rechtsbeschwerde wurde zugelassen zustellung beschlusses juli beschwerdefhrer schriftsatz august nichtzulassung gegenvorstellung erhoben oberlandesgericht beschlu oktober abhalf rechtsbeschwerde nachtrglich zulie ergnzungsbeschlu wurde beschwerdefhrer oktober zugestellt form fristgem beantragt nunmehr wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung rechtsbeschwerde zugleich verfolgt gleichzeitig eingelegten rechtsbeschwerde begehren einschrnkung prozebevollmchtigter beigeordnet ii rechtsbeschwerdefhrer antrag wiedereinsetzung vorigen stand gewhren grund erst nachhinein erfolgten zulassung rechtsbeschwerde unverschuldet gehindert fristgem rechtsbeschwerde angefochtenen beschlu einzulegen zpo wiedereinsetzungsantrag innerhalb frist abs zpo gestellt worden weggefallen hindernis zustellung ergnzungsbeschlusses oktober oktober beim bundesgerichtshof eingegangene antrag rechtzeitig gestellt rechtsbeschwerde abs ziff abs zpo unzulssig verwerfen rechtsbeschwerdegericht bindende zulassung vorliegt beschlu oktober handelt unzulssige ergnzungsentscheidung zpo ebenso rechtsprechung bundesgerichtshofs zpo berufungsurteil unterbliebene zulassung revision ergnzungsurteil nachgeholt bghz zulassung rechtsbeschwerde nachtrglich ergnzungsbeschlu erfolgen nachtrgliche zulassung wrde gegebenen fall zpo vorausgesetzt unterbliebene entscheidung nachholen entgegen zpo bereits getroffenen entscheidung widersprechen abndern beschwerdegericht ausgangsbeschlu rechtsbeschwerde ausdrcklich zugelassen sen beschl november ii zb darber hinaus ergibt gesetzessystematik nachtrgliche zulassung rechtsbeschwerde gegenvorstellung beschwerten partei unzulssig gesetzgeber fr rechtsbeschwerde unterschied revision ausdrcklich einfhrung nichtzulassungsbeschwerde verzichtet vgl zller gummer zpo aufl rdn nachtrgliche zulassung widerspricht eindeutigen gesetzgeberischen willen nichtzulassung rechtsmittel vorzusehen umdeutung beschlusses oktober entscheidung zpo mglich rechtsprechung bundesgerichtshofs zulassung revision zpo berichtigung urteils beschlossene zulassung versehentlich aufgenommen wurde zpo erfolgen versehentliche nichtaufnahme revisionszulassung zusammenhang urteils verkndung auen getreten offenbare unrichtigkeit vorliegt bghz davon angesichts ausdrcklichen nichtzulassungsentscheidung beschwerdegerichts ausgangsbeschlu rede mangels rechtsbeschwerdegericht bindenden zulassung kommt aufhebung zurckverweisung wegen rechtsprechung bundesgerichtshofs unzulssigen zulassung rechtsbeschwerde einzelrichter sachen denen grundstzliche bedeutung zumit sen beschl november ii zb anschlu bgh beschl mrz ix zb wm betracht rhricht goette graf kraemer strohn'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen fahrlssiger ttung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl dr boetticher dr kolz richterin bundesgerichtshof elf staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts mnchen ii juni feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagte vorwurf fahrlssigen ttung vier jahre neun monate alten sohnes drei jahre zehn monate alten tochter tatschlichen rechtlichen grnden freigesprochen verletzung materiellen rechts gesttzten revision erstrebt staatsanwaltschaft verurteilung angeklagten wegen fahrlssiger ttung zwei fllen tateinheit fahrlssiger brandstiftung rechtsmittel erfolg freispruch hlt rechtlicher berprfung stand grundlage getroffenen feststellungen verneinung sorgfaltsverstoes angeklagten rechtsfehlerhaft angeklagte empfing wohnzimmer wohnung mehrere gste gemeinsam zahlreiche zigaretten rauchten alkohol tranken kinder schliefen benachbarten kinderzimmer uhr uhr verlie angeklagte gste wohnung suchte gaststtte kurze zeit spter verlieen zwei weitere gste wohnung uhr folgte letzte besucherin nachdem vergewissert beide kinder bett fest schliefen sohn zeitpunkt windpocken erkrankt fieber uhr kehrte angeklagte wohnung zurck verlie jedoch wohnung kurz darauf lie kinder unbeaufsichtigt zurck angeklagte unterlie hierbei wohnzimmer feuergefhrliche gegenstnde insbesondere heruntergefallene brennende glimmende zigarettenreste untersuchen couch wohnzimmer hinterlie unordentlichem zustand feuerzeug papier zeitschrift kissen kleidungsstck whrend abwesenheit angeklagten entwickelte couch schwelbrand wohnzimmer entstanden direkte brandschden couch fenstern wnden deckenbalken smtliche zimmer wohnung wurden stark verrut angeklagte uhr gsten wohnung zurckkehrte fand kinder aufgrund schwelbrand freigesetzten kohlenmonoxyds cyanids bewutlos beide kinder verstarben vergiftung gleichzeitigem sauerstoffmangel hinsichtlich entstehung schwelbrandes strafkammer zwei mgliche ursachen errtert landgericht zugunsten angeklagten ferner liegend verwarf sei mglichkeit betracht ziehen beinahe fnfjhrige sohn wohnzimmercouch feuerzeug gezndelt wovon kammer letztendlich ausging knne schwelbrand couch gefallenen glimmenden zigarettenrest heruntergefallene zigarettenglut entstanden strafkammer angeklagte tatschlichen rechtlichen grnden freigesprochen zugrundelegung zweiten sachverhaltsvariante schwelbrand zigarettenglut verursacht verletzung sorgfaltspflichten vorzuwerfen sei sei nachzuweisen zigarettenglut fallen lassen hierdurch schwelbrand verursacht bestnden anhaltspunkte dafr angeklagte beobachtet gste zigarettenglut glimmenden zigarettenrest fallengelassen demnach veranlassung gehabt verlassen wohnung couch liegenden textilien papiere zeitungen etc zigarettenglut glimmende zigarettenreste untersuchen zudem sei auszuschlieen tod kinder pflichtgemem verhalten eingetreten wre angeklagte kinder unbeaufsichtigt wohnung zurckgelassen schlafen gelegt htte ii recht gehen staatsanwaltschaft generalbundesanwalt davon landgericht unzutreffende anforderungen angeklagten auferlegten sorgfaltspflichten gestellt pflichtwidrig sinne fahrlssigen tatbestandsverwirklichung handelt wer objektiv sorgfaltspflicht verstt gerade schutz beeintrchtigten rechtsguts dient rechtsgutverletzung fhrt tter subjektiven kenntnissen fhigkeiten htte vermeiden knnen vgl trndle fischer stgb aufl rdn nachweisen rechtsprechung bgh art ma anzuwendenden sorgfalt bestimmen anforderungen objektiver betrachtung gefahrenlage ex ante besonnenen gewissenhaften menschen konkreten lage sozialen rolle handelnden stellen bgh nstz rahmen vorwerfbarkeit vorliegender erfolgsabwendungspflicht entscheidend pflichtwidrigkeit aktiven tun liegt unterlassen begrndet erfolg fahrlssigen ttung genauso fahrlssigen brandstiftung vgl schnke schrder heine stgb aufl rdn pflichtwidriges unterlassen herbeigefhrt fr entscheidung frage tun unterlassen vorliegt kommt schwerpunkt tterverhaltens darber tatrichter wertender wrdigung entscheiden vgl bgh nstz rechtliche wertung strafkammer angeklagte weder aufgrund eigenen vorangegangenen verhaltens aufgrund bekannter unachtsamkeiten dritter restlicher glut bereich couch rechnen mssen feststellungen getragen angeklagte vielmehr anforderungen gerecht geworden konkreten situation stellen angeklagte raucherin gestattete gsten wohnung rauchen lie beiden kinder zumindest zeit kurz uhr uhr unbeaufsichtigt wohnung zuvor unordentlich couch befindlichen zeitschriften papiere kleidungsstcke ua beseitigt umgang feuer sei form entzndeten zigaretten glimmender asche zugelassen erfordert allgemein angeklagten bekannte gefahr achtlosen umgang feuer zigarettenresten verwirklichen bergreifen papier sonstige leicht entflammbare materialien verhindert jedenfalls minimum reduziert schon allgemein bestehende sorgfaltspflicht aufgrund vorliegenden umstnde besonders gesteigert fnf wohnung anwesende personen zahlreiche zigaretten geraucht angeklagte gste beim rauchen ber stunden hinweg alkohol getrunken vielzahl zigarettenstummeln befand couch stehenden glastisch aschenbecher unterteiler couch befanden leicht entzndbare materialien feuerzeug papier zeitschrift kissen kleidungsstck zudem unordentlichen zustand zurckgelassen worden kommt hinzu beiden kinder angeklagten klein zustzlich sohn angeklagten wegen windpocken krank bett lag ange sichts umstnden ergebenden gesteigerten sorgfaltspflicht brauchte senat entscheiden generell pflichtverletzung schon anzunehmen eltern kleinkindalter befindenden kinder ber lngere zeit aufsicht wohnung zurcklassen annahme strafkammer ua risiko brandentstehung sei gegebenen umstnden objektiv fern liegende mglichkeit trifft deshalb unzutreffend annahme strafkammer ua angeklagte mangels erkennbarer entgegenstehender anhaltspunkte etwa herumliegenden glutresten rechnen mssen feststellungen lagen wohl fr angeklagte erkennbare entgegenstehende anhaltspunkte deshalb geboten jedenfalls lngeren verlassen raumes kontrolle glimmende zigarettenreste vorzunehmen anforderungen notwendigkeiten angeklagte gerecht geworden bisherigen feststellungen bedarf nheren errterung angeklagten gefhrlichkeit zigarettenrauchens geschlossenen rumen allgemein unsachgemem umgang zigarettenglut ascherckstnden mglichen folgen wohnungsbrands einschlielich todes wohnungsbewohnern bekannt daher fr voraussehbar schlielich hlt auffassung landgerichts rechtlicher prfung stand angeklagten sei pflichtenversto vorzuwerfen ausschliebar brandereignis tod beiden kinder pflichtgemem verhalten eingetreten wren landgericht insoweit bedacht pflicht sorgfltigen nachschau hinsichtlich glimmender zigarettenglut verlassen wohnung ber mehrere stunden besteht ganz kurzzeitigen abwesenheit gefahrenbereich angeklagte wre beim verlassen wohnung verpflichtet gefahrenherd wohnzimmer beseitigen nacht schlafen gelegt htte neu entscheidung berufene strafkammer beachtung vorstehenden mastbe pflichtenversto angeklagten kommen hinblick abs stgb abs stgb mgliche strafrahmenverschiebung entscheiden verhalten angeklagten aktives tun unterlassen darstellt dafr abzuwgen verlassen wohnung fr genommen unschdlich wre unterlassen htte fr durchgehende aufsicht kinder abwesenheit sorgen zumindest gefahrenquelle beseitigen vgl bgh nstz bestimmung rechtsfolgen strafkammer familiren verhltnisse aufzuklren gegebenenfalls strafzumessung bercksichtigen nack wahl kolz boetticher elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aurich november verfahren eingestellt soweit angeklagte fllen ii ii urteilsgrnde verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil dahin gendert angeklagte wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern vier fllen wegen sexuellen missbrauchs kindern sechs fllen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern vier fllen wegen sexuellen missbrauchs kindern acht fllen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt zwei tatvorwrfen freigesprochen verurteilung gerichtete sachlichrechtliche beanstandungen gesttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg antrag generalbundesanwalts folgend stellt senat verfahren soweit angeklagte zwei fllen flle ii ii urteilsgrnde jeweils wegen sexuellen missbrauchs kindern verurteilt worden verbleibenden umfang nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben senat schliet landgericht verfahrenseinstellung weggefallenen beiden einzelstrafen vier fnf monaten freiheitsstrafe fr taten jeweils geringere einzelstrafen geringere gesamtfreiheitsstrafe verhngt htte becker pfister hubert lienen mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel vill dr fischer dr pape april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg oktober kosten beklagten zurckgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo geltend gemachten verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen art abs gg verpflichtet gericht ausfhrungen antrge prozessbeteiligten kenntnis nehmen erwgung zie hen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge bghz berufungsgericht vortrag beklagten kenntnis genommen guten grnden wenngleich entgegen ansicht beklagten dahin gewertet flligkeit behauptete hhe hauptforderung seien substantiiert bestritten darin liegt versto rechtliche gehr hchstrichterlichen rechtsprechung tatrichter gem zpo entscheiden anfechtungsklger mittels vorgelegter vollstreckungsunterlagen fhrenden nachweis aufgrund beweisanzeichen anscheinsbeweis erbracht bgh urt september ix zr zip dezember ix zr zip huber anfechtungsgesetz aufl rn berufungsgericht einzelfallbezogenen erwgungen vorgelegten unterlagen angaben beklagten verhandlungstermin oktober abgeleitet zulassungsrelevante rechtsfehler zeigt beschwerde einzelfallbezogenen erwgungen berufungsgericht beklagten erhobenen einwand unzulssiger rechtsausbung fr gerechtfertigt angesehen steht einklang rechtsprechung senats vgl bgh urt september ix zr aao juli ix zr zip hinsichtlich annahme berufungsgerichts objektive glubigerbenachteiligung liege geltend gemachten verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen art abs gg folgt pflicht ge richte partei vertretenen rechtsansicht wrdigung prozessstoffes folgen vgl bverfge bverfg njw berufungsgericht anwendbarkeit regeln ber versehentliche falschbezeichnung wegen fehlenden anhaltspunkts urkundstext ausgeschlossen mag bersehen erfordernis versehentlichen falschbezeichnung gilt bghz bgh urt dezember zr njw januar zr njw rn wre jedoch schlichter subsumtionsfehler unzutreffenden obersatz berufungsgericht aufgestellt brigen vorliegen versehentlichen falschbezeichnung statt unentgeltlichen bertragung sei wahrheit kauf gemeint hinblick ziff abs vertragstextes auszuschlieen weiteren begrndung abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz halbs zpo ganter raebel fischer vill pape vorinstanzen lg halle entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof dr miebach lienen becker hubert beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof staatsanwltin verkndung vertreter bundesanwaltschaft justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt verhandlung revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts oldenburg juli feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen sexueller ntigung freiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt hiergegen richtet revision staatsanwaltschaft verletzung materiellen rechts rgt namentlich beanstandet angeklagte wegen schwerer sexueller ntigung abs nr stgb verurteilt wurde rechtsmittel erfolg feststellungen angeklagte geschdigte lkw anhalterin mitgenommen duldung sexueller handlungen zwingen forderte parkplatz belieferten raststtte auszuziehen schlafkabine lkw begeben ansonsten kehle durchschneiden hierbei hielt schraubenschlssel hals geschdigte spitzen gegenstand fhlte erkennen genau handelte schlieend entkleidete unterwsche brachte schlafkabine seil armen fesselte festband ganzen krper berhrte spteren unterbrechung fahrt entkleidete geschdigte vllig berhrte brsten geschlechtsteil versuchte geschlechtsverkehr vollziehen hiervon lie aufgrund widerstands geschdigten jedoch ab schlielich gelang geschdigten fliehen landgericht meint verurteilung angeklagten abs nr stgb komme betracht schraubenschlssel offensichtlich bordwerkzeug lkws gehrt davon auszugehen sei angeklagte fhrte bedarf widerstand anhalterin mitgenommenen frau gewalt drohung gewalt verhindern beziehungsweise berwinden hiergegen wendet staatsanwaltschaft recht qualifikationstatbestand abs nr stgb setzt voraus tter werkzeug mittel schon vornherein fhrt tat verhinderung berwindung widerstands opfers einzusetzen vielmehr ausreichend tter tatmittel irgendeinem zeitpunkt tatbegehung einsatzbereit wofr gengt erst tatort ergreift bgh nstz danach angeklagte sowohl schraubenschlssel fesselung opfers eingesetzte seil sinne abs nr stgb gefhrt darauf ankommt zwecken gegenstnde ursprnglich lkw befanden darber hinaus angeklagte einsatz schraubenschlssels qualifikationstatbestand abs nr stgb verwirklicht hierfr belang schraubenschlssel beschaffenheit generell bestimmt geeignet erhebliche verletzungen verursachen rahmen abs nr stgb gengt gefhrlichkeit konkrete art einsatzes gewinnt vgl bghst scheide tatopfers eingefhrte scharfkantige metallfigur bgh nstz schlagwerkzeug eingesetzter cowboystiefel bgh nstz rr rcken opfers gedrcktes rostiges winkeleisen hierzu jedoch weitere feststellungen beschaffenheit schraubenschlssels erforderlich gemeint schraubendreher tatschlich schraubenschlssel gegebenenfalls art allein tatsache tatopfer hals gehaltene instrument spitzen gegenstand empfand insoweit hinreichend aussagekrftig sache bedarf alledem neuer verhandlung entscheidung tolksdorf miebach becker lienen hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet august seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb schwarzarbg abs nr abs nr schwarzarbg enthlt verbot abschluss werkvertrages regelungen enthlt dienen vertragspartei steuerpflichtige aufgrund vertrag geschuldeten werkleistungen ergebenden steuerlichen pflichten erfllt verbot fhrt jedenfalls nichtigkeit vertrages gem bgb unternehmer vorstzlich hiergegen verstt besteller versto unternehmers kennt bewusst eigenen vorteil ausnutzt mngelansprche bestellers bestehen fall grundstzlich bgh urteil august vii zr olg schleswig lg kiel vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung august vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr eick halfmeier kosziol prof dr jurgeleit fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig dezember zurckgewiesen klgerin trgt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand klgerin begehrt eigenem vorsorglich ehemann abgetretenem recht vorschuss fr mngelbeseitigungsaufwendungen feststellung ersatzpflicht beklagten fr weitergehenden schaden klgerin eigentmerin grundstcks ehemann beklagte selben ort wohnt vereinbarten mai beklagte qm groe auffahrt grundstck neu pflastern auffahrt belastung befahren lkw standhalten klgerin stellte material gerte radlader beklagten beklagte fhrte arbeiten mai juni kurz danach traten unebenheiten nacharbeiten beklagten erfolg klgerin eingeleitetes selbstndiges beweisverfahren ergab ursache fr unebenheiten beklagten dick ausgefhrte sandschicht unterhalb pflastersteine sei beseitigung voraussichtlich aufwendungen hhe brutto notwendig klgerin behauptet parteien htten werkvertrag geschlossen sei werklohn hhe vereinbart worden dabei darauf geeinigt bezahlung bar rechnung abfhrung umsatzsteuer erfolgen solle betrag beklagten bezahlt beklagte behauptet geflligkeit pflasterung auffahrt geholfen wobei gegenzug lieferung verbilligten brennholzes vermittlung ehemanns klgerin aussicht gestellt worden sei landgericht beklagten verurteilt klgerin nebst zinsen sowie vorgerichtlich entstandene kosten zahlen auerdem feststellungsantrag stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen zugelassenen revision mchte klgerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils erreichen entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht beweisaufnahme auffassung gelangt parteien werkvertrag geschlossen beklagte durchfhrung pflasterarbeiten zusagte klgerin gegenzug zahlung werklohns hhe verpflichtete vertrag sei jedoch gem bgb nichtig parteien htten abs nr gesetzes bekmpfung schwarzarbeit illegalen beschftigung folgenden schwarzarbeitsbekmpfungsgesetz schwarzarbg verstoen schwarzgeldabrede getroffen vereinbart htten werkleistung rechnung erbracht entsprechende umsatz steuerbehrden verheimlicht knne klgerin dadurch preisvorteil erziele stehe aufgrund eigenen angaben klgerin anhrung berufungsgericht fest bestimmungen abs schwarzarbg seien verbotsgesetze sinne bgb verstieen beide vertragsparteien dagegen fhre nichtigkeit werkvertrags auffassung sei neue vorschrift abs nr schwarzarbg schon bisher verbotsgesetz existierenden ustg ergnzt rechtlichen beurteilung schwarzgeldabrede gendert komme ergebnis gesamtnichtigkeit vertrages abrede unmittelbar hhe vereinbarten werklohns auswirke bleibe raum fr annahme nichtigkeit erfassten vertragsteils gedanken fhre zumindest anwendung bgb gesamtnichtigkeit vertrages nichtigkeit vertrages bedeute klgerin beklagten gewhrleistungsansprche zustnden lautenden entscheidungen bundesgerichtshofs urteile april vii zr bghz vii zr baur nzbau seien berholt geltenden rechtslage ergangen seien allein steuervorschriften verbotsgesetze htten herangezogen knnen sei zwischenzeitliche nderung schwarzarbeitsbekmpfungsgesetz umsatzsteuergesetzes unabhngig davon begegne anwendung bgb bundesgerichtshof abweichende beurteilung begrndet grundstzlichen bedenken etwaigen bereicherungsanspruch mache klgerin geltend ii beurteilung hlt rechtlichen berprfung stand parteien geschlossene werkvertrag gem bgb abs nr schwarzarbg nichtig abs nr schwarzarbg enthlt verbot abschluss werkvertrages regelungen enthlt dienen vertragspartei steuerpflichtige aufgrund vertrag geschuldeten werkleistungen ergebenden steuerlichen pflichten erfllt verbot fhrt jedenfalls nichtigkeit vertrages unternehmer vorstzlich hiergegen verstt besteller versto unternehmers kennt bewusst eigenen vorteil ausnutzt aa bundesgerichtshof august geltenden fassungen gesetzes bekmpfung schwarzarbeit angenommen verste gesetz nichtigkeit werkvertrge gem bgb fhren beide vertragsparteien gesetz verstoen bgh urteil september vii zr bghz urteil januar vii zr bghz dabei frheren fassungen ausschlielich vorhandenen ordnungswidrigkeitstatbestnde verbotsgesetze sinne bgb angesehen damaligen fassungen schwarzarbeit ordnungswidrigkeitstatbestnde aufgefhrt erbringer dienst werkleistungen adressaten beauftragung schwarzarbeit ordnungswidrigkeitstatbestand fr auftraggeber enthalten personen ausfhrung dienst werkleistungen beauftragt leistungen versto abs genannten vorschriften erbringen vorschrift obwohl ausdrcklich erbringer schwarzarbeitsleistungen auftraggeber gerichtet bundesgerichtshof herangezogen beiderseitigen versto gesetz bekmpfung schwarzarbeit anzunehmen vgl bgh urteil mai vii zr bghz versto vorschriften ab januar geltenden fassung bgh urteil september vii zr aao fassung gesetzes mai gesetz bekmpfung schwarzarbeit fassung mai enthielt ausdrckliches verbot schwarzarbeit sinn zweck gesetzes sowie enthaltene androhung geldbue sprachen jedoch dafr gesetz verbotsgesetz gesetz verstoendes rechtsgeschft gem bgb nichtig anzusehen bgh urteil september vii zr aao sinn zweck gesetzes gingen dahin interesse wirtschaftlichen ordnung zugrunde liegenden rechtsgeschft rechtliche wirkung versagen ziel schwarzarbeit tatschlich verhindern erreicht konnte bgh urteil september vii zr aao gesetz bekmpfung schwarzarbeit schwarzarbeit schlechthin verbieten leistungsaustausch vertragspartnern verhindern bgh urteil mai vii zr aao ebenso wurden flle beurteilt denen auftraggeber verbotswidrig handelte gesetzesversto vertragspartners kannte bewusst eigenen vorteil ausnutzte bgh urteil januar vii zr aao vgl bgh urteil dezember vii zr baur beschluss januar vii zr baur nzbau bb beurteilung hlt senat fr seit august geltende schwarzarbeitsbekmpfungsgesetz grundstzlich fest gesetz dient ausweislich abs schwarzarbg intensivierung bekmpfung schwarzarbeit schon daraus ergibt novellierung vorgngergesetzes ausschlielich verschrfung gesetzlichen manahmen bekmpfung schwarzarbeit bewirken nachdem zeitpunkt rechtsprechung bundesgerichtshofs bereinstimmung ganz herrschenden meinung vgl nachweise bgh urteil januar vii zr aao schon frhere fassung gesetzes bekmpfung schwarzarbeit erforderte vertrge ordnungswidrigkeitstatbestnden zugrunde lagen bestimmter beteiligung beider vertragspartner nichtig gibt anhaltspunkt dafr rechtsfolge nunmehr neuen gesetz mehr eintreten schwarzarbeitsbekmpfungsgesetz verbotsgesetz tatschlichen vorgang schwarzarbeit eindmmen interesse wirtschaftlichen ordnung zugrunde liegenden rechtsgeschften rechtliche wirkung nehmen mnchkommbgb armbrster aufl rn deshalb unschdlich schwarzarbeitsbekmpfungsgesetz ausdrcklichen verbote enthlt definiert erstmals begriff schwarzarbeit abs schwarzarbg bernimmt bisherigen gesetz bestimmte ordnungswidrigkeitstatbestnde schwarzarbg klare beschreibung schwarzarbeitsbegriffs beitragen unrechtsbewusstsein bevlkerung strken prventiv schwarzarbeit entgegenzuwirken bt drucks darber hinaus neufassung gesetzes weitere tatbestnde schwarzarbeit definiert insbesondere leistet abs schwarzarbg nunmehr derjenige schwarzarbeit dienst werkleistungen ausfhren lsst dabei bestimmte nummern normierte qualifizierte merkmale erfllt auerdem zhlt schwarzarbeit nunmehr gem abs nr schwarzarbg erbringung ausfhrung dienst werkleistungen dabei steuerpflichtigen aufgrund dienstoder werkleistungen ergebende steuerliche pflicht erfllt falle entlohnung selbstndigen handwerkers besteller rechnungsstellung liegt jedenfalls objektiver hinsicht regelmig versto unternehmers erklrungs anmeldungspflichten gem abs estg abs abs ustg sowie rechnungsstellungspflicht gem abs satz nr ustg vgl bosch njoz gesetzgeber tatbestand verletzung steuerlicher pflichten ausdrcklich beschreibung form schwarzarbeit eingefhrt zusammenhang schwarzarbeit regelmig absicht verletzt steuern hinterziehen bt drucks regelung wurde bewusst auftraggeber erfasst schwarzarbeit erst ermglicht untersttzt schwarzarbeit gar vorkommen wrde bt drucks neue tatbestand stellt verbotsgesetz dar bosch njoz fricke zivilrechtliche folgen versten schwarzarbg stamm nzbau joo jr aa beklagte verbotene schwarzarbeit gem abs nr schwarzarbg geleistet steuerpflichtiger gem abs ao deshalb erbringung werkleistung umsatzsteuer schuldet werklohn einkommenssteuerpflicht unterliegt ao verstoen steuerhinterziehung begangen zudem steuerliche pflicht abs satz nr ustg fassung dezember verstoen unternehmer sonstige leistung zusammenhang grundstck ausgefhrt verpflichtung nachgekommen innerhalb sechs monaten ausfhrung leistung rechnung auszustellen bb klgerin verbotene schwarzarbeit gem abs nr schwarzarbg geleistet berufungsgericht nhere begrndung angenommen offen bleiben verhalten abs nr schwarzarbg fiele wrde ausreichen zusam men versto beklagten abs nr schwarzarbg nichtigkeit werkvertrages herbeizufhren ergibt bereits bisherigen rechtsprechung senats fr annahme nichtigkeit ausreichen besteller gesetzesversto unternehmers kennt bewusst eigenen vorteil ausnutzt neufassung gesetzes bekmpfung schwarzarbeit reicht beteiligung bestellers jedenfalls fllen nichtigkeit zugrunde liegenden werkvertrages herbeizufhren denen unternehmer pflicht erteilung rechnung verletzt besteller bewusst vorteil ausnutzt gesetzgeber zusammen neufassung gesetzes schwarzarbeit zugleich umsatzsteuergesetz gendert pflichten rechnungserteilung aufbewahrung erweitern umfassender sanktionieren vgl art gesetzes intensivierung bekmpfung schwarzarbeit zusammenhngender steuerhinterziehung juli bgbl hierfr gerade deshalb notwendigkeit gesehen ziel form schwarzarbeit gestalt rechnung geschften wirkungsvoll bekmpfen erreicht knne bt drucks ziel rechnunggeschfte verhindern angesichts enormen ausmaes steuerausflle seien derartige verhaltensweisen hinnehmbar mssten sowohl fr unternehmer fr leistungsempfnger entsprechende pflichten bestehen zustzliche rechnungsaufbewahrungspflicht privaten leistungsempfngers abs satz ustg fassung juli neben rechnungsausstellungspflicht unternehmers fhre beide seiten erhebliches interesse daran htten ge schft legal rechnung abgewickelt entsprechende bugeldbewehrungen verstrkt bt drucks zeigt unabhngig systematischen einordnung umsatzsteuergesetz gesetzesnderungen isoliert steuererhebung dienen sollten erster linie veranlasst zusammen schaffung neuen schwarzarbeitsbekmpfungsgesetzes gesetzgeber missbilligte form rechtsgeschften ganz verhindern adressat dabei ausdrcklich besteller entspricht nichtigkeitsfolge schwarzarbeitsbekmpfungsgesetz schon eintreten lassen besteller entsprechenden versten unternehmers wei bewusst vorteil ausnutzt liegt fall verste steuerlichen vorschriften erfolgten vorstzlich ausdrcklich vereinbart klgerin ersparte weise teil werklohns jedenfalls hhe anfallenden umsatzsteuer nichtigkeit werkvertrages fhrt klgerin mngelansprche zustehen rechtsprechung bundesgerichtshofs mngelansprchen bauvertrag rechnung abrede enthlt bgh urteile april vii zr bghz vii zr baur nzbau betrifft flle denen versto gesetz bekmpfung schwarzarbeit rede steht vgl bgh urteil april vii zr aao iii rn einwand unzulssigen rechtsausbung bgb bundesgerichtshof fllen zugelassen berwand bestimmten voraussetzungen bgb folgende nichtigkeit gesamtvertrages aufgrund nichtigkeit rechnung abrede folge mngelansprche geltend gemacht konnten derartige erwgungen kommen vorliegend betracht schaffung schwarzarbeitstatbestandes abs nr schwarzarbg fhrt dargelegt verste steuerrechtliche pflichten bereits weiteres nichtigkeit gesamten zugrunde liegenden werkvertrages fhren isolierte prfung rechnung abrede erfolgt bgb ffentlichen interesse schutz allgemeinen rechtsverkehrs angeordnete nichtigkeit nichtigkeitsfolge bgb allenfalls ganz engen grenzen berufung treu glauben berwunden vgl bgh urteil april vii zr aao urteil september vii zr bghz ff ganz ablehnend etwa mnchkommbgb armbrster aufl rn hierfr reicht jedenfalls widersprchliches verhalten unternehmers darin liegt bauvertrag geschuldeten bauleistungen regelmig grundstck bestellers erbringt inanspruchnahme wegen mngeln anschlieend nichtigkeit bauvertrags beruft obwohl besteller wegen schwierigkeiten rckabwicklung werk typischerweise behalten vielmehr bleibt grundsatz wegen nichtigkeit vertrages mngelansprche vornherein gegeben vgl bgh urteil mai vii zr aao besonderen mae grundstzen treu glauben beeinflussten ansprche ungerechtfertigter bereicherung ff bgb regelmig geeignet unertrgliche ergebnisse fllen verhindern denen aufgrund nichtigen werkvertrages erbrachten leistungen mangelhaft vgl bgh urteil mai vii zr aao ff armbrster jz joo jr lorenz festschrift fr buchner ff pauly mdr ergebnis ebenso stamm nzbau ff iii kostenentscheidung folgt abs zpo kniffka eick kosziol halfmeier jurgeleit vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle patentnichtigkeitssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja polymerzusammensetzung zpo greift klger patentnichtigkeitsverfahren streitpatent umfang mehreren nebengeordneten technischen lehren gegenstand einzigen patentanspruchs geht gericht ber klageantrag hinaus streitpatent umfang gesamten patentanspruchs fr nichtig erklrt berufungsverfahren amts wegen bercksichtigen ep art patg prfung stand technik ausgehend entgegenhaltung fachmann erfindungsgeme lsung nahegelegt bercksichtigen fr fachmann unmittelbar eindeutig entgegenhaltung ergibt gleichermaen fachmann kraft fachwissens ableiten bgh urteil dezember zr bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr meierbeck richter keukenschrijver richterin mhlens richter dr grabinski richterin schuster fr recht erkannt berufung mai verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten beklagten magabe zurckgewiesen streitpatent insoweit fr nichtig erklrt urteilsformel bezeichneten patentansprche zusammensetzungen betreffen hierauf bezug nehmen denen strke inkompatible thermoplastische polymer gruppe bestehend aliphatisch aromatischen copolyestern molprozent aliphatische struktur enthalten worin aromatische struktur terephthalsure isophthalsure abgeleitet ausgewhlt rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin november inanspruchnahme prioritt zweier italienischer patentanmeldungen november dezember angemeldeten europischen patents streitpatents streitpatent umfasst patentansprche denen ansprche verfahrenssprache lauten biodegradable heterophase polymeric compositions having good resistance to ageing and to low humidity conditions comprising thermoplastic starch and thermoplastic polymer incompatible with starch which starch constitutes the dispersed phase and the thermoplastic polymer constitutes the continuous phase wherein the thermoplastic polymer incompatible with starch is selected from the group consisting of aliphatic aromatic copolyesters containing from to by moles of aliphatic structure and wherein the aromatic structure derives from terephthalic acid and or isophthalic acid polyester amides deriving for to by weight from aliphatic amide polyester ethers polyesteretheramides polyester urethanes and polyester ureas wherein the content of units having aliphatic structure is from to by moles said compositions being obtainable by extrusion under conditions wherein the content of water during the mixing of the components is maintained from to by weight content measured at the exit of the extruder prior to any conditioning process for preparing composition according to any of the preceding claims to comprising extruding the components of the composition under conditions wherein the content of water is maintained from to by weight during the mixing of the components composition according to claim wherein the starch is dispersed the copolyester matrix the form of particles having average numeral dimension less than compositions according to claim wherein the starch particles have average numeral dimension less than and more than of the particles have dimension less than film obtained from the compositions according to any of claims to use of the films according to claim the manufacture of nappies of sanitary towels of bags and of laminated paper use of the films according to claim the agricultural field for mulching application use of the compositions according to any of claims to for the manufacture of expanded moulded articles usable packaging and of disposable articles klgerin greift streitpatent umfang patentansprche soweit ansprche zusammensetzungen betreffen bezug nehmen zusammensetzungen denen strke inkompatible thermoplastische polymer ausgewhlt gruppe beste hend aliphatisch aromatischen copolyestern molprozent aliphatische struktur enthalten worin aromatische struktur terephthalsure isophthalsure abgeleitet klage zunchst nichtigkeitsgrund fehlenden patentfhigkeit gesttzt mndlichen verhandlung patentgericht darauf gegenstand streitpatents ausfhrbar sei beklagte streitpatent zuletzt erster linie beschrnkt verteidigt danach patentanspruch folgende fassung erhalten biologisch abbaubare heterophase polymere zusammensetzungen hohem widerstand altern feuchtigkeitsarmut umfassend thermoplastische strke thermoplastisches strke inkompatibles polymer wobei strke disperse phase thermoplastische polymer kontinuierliche phase konstituiert wobei strke inkompatible thermoplastische polymer ausgewhlt gruppe bestehend aliphatischaromatischen copolyestern molprozent aliphatische struktur enthalten worin aromatische struktur terephthalsure isophthalsure abgeleitet polyesteramiden fr gewichtsprozent aliphatischen amid abgeleitet polyester ether polyester ether amide polyester urethane polyester harnstoffe wobei gehalt einheiten aliphatischer struktur molprozent reicht wobei zusammensetzungen extrusion bedingungen gewonnen denen wassergehalt whrend mischens komponenten gewichtsprozent gehalten messung gehalts beim austritt extruder jeglicher konditionierung wobei strke copolyestermatrix form partikeln durchschnittlichen dimension weniger dispergiert mehr strkepartikel dimensionen weniger aufweisen patentgericht folgt erkannt europische patent wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland umfang patentansprche soweit letztere unmittelbar mittelbar patentanspruch rckbezogen patentanspruchs soweit letzterer unmittelbar mittelbar patentansprche rckbezogen umfang patentansprche umfang patentansprche soweit unmittelbar mittelbar patentansprche rckbezogen fr nichtig erklrt hiergegen richtet berufung beklagten erstinstanzlichen hauptantrag weiterverfolgt klgerin tritt rechtsmittel entgegen entscheidungsgrnde berufung zulssig allerdings orientiert berufungsbegrndung anforderungen neuen berufungsrechts legt insbesondere erfordernissen abs patg entsprechend berufungsgrnde dar sttzt mageblich neuen sachvortrag voraussetzungen patg verbindung abs zpo uern rechtsprechung bundesgerichtshofs abs nr patg sachlich weitgehend entsprechenden vorschrift abs satz nr berufung jedoch schon zulssig wenigstens berufungsangriff gefhrt zulssiger form rechtsverletzung geltend gemacht lge geeignet wre angefochtene urteil ganz teilweise fall bringen bgh urteil april ii zr njw rr urteil november vi zr njw urteil februar zb njw rn anforderungen neugestaltung rechts berufung zivilprozessreformgesetz juli gendert bgh beschluss mrz ii zb njw rr beschluss oktober vi zb njw rr gengt beklagten erhobenen rge patentgericht rechtsfehlerhaft einstellung wassergehalts gewichtsprozent beim mischen extruder fr nahegelegt erachtet internationale patentanmeldung hierauf hinweise fachmann vielmehr manahme abhalte griffe rge nmlich brchte angefochtene urteil insgesamt fall urteil klgerin geltend macht gleichwohl grnden ergebnis zutreffend knnte zusammenhang unerheblich sache bleibt berufung jedoch wesentlichen erfolg streitpatent betrifft biologisch abbaubare polymerzusammenset zungen strke thermoplastisches polymer enthalten streitpatentschrift bezeichnet eingangs bekannt mechanischen eigenschaften insbesondere reifestigkeit produkten thermoplastischer strke disperser phase strke inkompatiblen thermoplastischen polymer betrchtlich verschlechterten strke wasser abgebe absorbiere umgebungsfeuchtigkeit ausgleich sei bedingungen relativ niedriger feuchtigkeit beispielsweise feuchtigkeit zeige material tendenz fragil disperse phase konstituierenden strkepartikel belastet seien knnten verformen belastung aufnehmen blieben starr zerreien fhre wasser sei wirksamer weichmacher fr strkephase nachteil volatil sei herstellung gleichgewichts umgebungsfeuchtigkeit konzentration schwanke wirksamsten weichmacher hohem siedepunkt insbesondere glycerol tendierten demgegenber system verloren gehen insbesondere feuchtigkeit zyklischen schwankungen unterliege kontakt hydrophilen materialien zellulose migration komme streitpatent hintergrund biologisch abbaubare polymere zusammensetzung angeben bedingungen niedriger feuchtigkeit gute mechanische eigenschaften insbesondere hohe reifestigkeit aufweist erluterung erfindungsgemen lsung nimmt streitpatentschrift bezug stammanmeldung pct ep beschreibe drei typen biologisch abbaubaren heterophasen zusammensetzungen thermoplastische strke strke inkompatibles thermoplastisches polymer aufwiesen denen strke disperse phase polymer kontinuierliche phase ausmachten geeignet seien gute mechanische eigenschaften geringer relativer feuchtigkeit bewahren streitpatent betreffe genannte gruppe strke inkompatible thermoplastische polymer copolyester sei ausgewhlt sei aliphatisch aromatischen copolyestern polyesteramiden polyesterethern polyesteretheramiden polyesterharnstoffen polyesterurethanen wobei zusammensetzungen extrusion komponenten bedingungen gewonnen wrden denen ausgang extruders konditionierung gemessene wassergehalt whrend mischung gewichtsprozent gehalten stand technik internationalen patentanmeldung seien zusammensetzungen beschrieben strke copolyester enthielten aliphatisch aromatische copolyester polyesteramide polyesterurethane dabei copolyester strke mischung extruder gemischt wassergehalt gewichtsprozent gehalten hheren wassergehalt hydrolyse degradierung copolyesters entsprechender beeintrchtigung eigenschaften endprodukts erwartet absatz berraschenderweise herausgestellt erfindungsgem fr herstellung zusammensetzungen gruppe angewandten bedingungen abnahme molekulargewichts polyesters vernachlssigbar sei absatz kompatibilisierungsbedingungen whrend mischens extruder ausreichend gut seien strke dispersion form partikeln durchschnittlichen gre weniger vorzugsweise weniger gewinnen wiesen resultierenden zusammensetzungen zudem eigenschaften denen polyethylens hnlich seien relativ niedriger feuchtigkeit praktisch unverndert blieben absatz hauptantrag berufung verteidigte zusammensetzung lsst auerachtlassung angegriffenen alternativen folgt gliedern nummerierung patentgerichts eckigen klammern polymere zusammensetzung umfasst thermoplastische strke thermoplastisches strke inkompatibles polymer polymer aliphatisch aromatischer copolyester molprozent aliphatischen struktur enthlt aromatische struktur terephthalsure isophthalsure abgeleitet zusammensetzung extrusion gewinnbar beim austritt extruder konditionierung gemessene wassergehalt whrend mischens komponenten gewichtsprozent eingestellt zusammensetzung heterophas derart polymer kontinuierliche phase strke disperse phase bildet strke copolyestermatrix form partikeln durchschnittlichen dimension weniger dispergiert wobei mehr strkepartikel dimensionen weniger aufweisen zusammensetzung biologisch abbaubar weist hohe bestndigkeit altern bedingungen geringer feuchtigkeit ii patentgericht gegenstand fr patentfhig erachtet entscheidung wesentlichen folgt begrndet polymere zusammensetzung erfindungsgemen merkmalen ergebe fr fachmann naheliegender weise entgegenhaltung bzw verffentlichung seeliger biologisch abbaubar plastverarbeiter verbindung internationalen patentanmeldung fachmann sei diplomchemiker fachrichtung makromolekulare chemie bzw polymerchemie anzunehmen entwicklung umweltvertrglichen polymeren zusammensetzungen betraut sei langjhrige praxis tiefgreifende kenntnisse gebiet herstellung materialien erworben stehe fachmann problem biologisch abbaubare polymere zusammensetzungen schaffen niedriger feuchtigkeit gute mechanische eigenschaften insbesondere hohe reifestigkeit bewahren entgegenhaltungen heranziehen ausgefhrt gezielte auswahl monomeren mageschneiderten aufbau polymerstruktur kompromiss gefunden knne gleichzeitig ausreichende gebrauchseigenschaften niedrige herstellkosten biologische abbaubarkeit ermgliche angaben fachmann lage versetzt statistische copolyester molprozent adipinsure molprozent terephthalsure butandiol hand bekommen mischungen thermoplastischer strke entsprechend merkmalen einzusetzen einwand beklagten beschriebenen copolyester aliphatischen diolen sowie aliphatischen aromatischen dicarbonsuren grundgerst modifizierenden copoly ester bildeten sei gerechtfertigt polymere zusammensetzung streitpatents einbau zustzlicher komponenten variiert knne ausfhrungen herstellung blends deren eigenschaften eindeutig zeigten hergestellten copolyester kontinuierliche phase vorlgen whrend thermoplastische strke feindispers inkompatibel eingelagert sei gehe allerdings hervor wassergehalt entsprechend merkmal whrend mischens komponenten bereich gewichtsprozent gehalten hinweise erstrebenswerten wassergehalt gewichtsprozent gesamtmischung fachmann indessen ebenfalls biologisch abbaubare polymere zusammensetzungen basierend strke thermoplastischen polymeren betreffe entnehmen knnen herstellung gem erfolge mischen komponenten extruder temperaturen wobei wassergehalt entgasen whrend extrudierung gewichtsprozent konditionierung eingestellt extrusionsbedingungen temperatur scherkrfte seien gem auszuwhlen kompatibilisierung polymer strke gewhrleistet sei entspreche vorgehen streitpatent fachmann hinweis entnehmen knnen gesamtwassergehalt fertigen mischung gewichtsprozent erstrebenswert sei anspruchsgeme dispersion strke copolyestermatrix merkmal ergebe zwangslufig aufgrund stand technik entweder unmittelbar angewandten daraus naheliegender weise fachmann erschlieenden verfahrensfhrung teilchengre weniger hinblick verffentlichungen tomka thermoplastic starch compounds physico chemical backgrounds processing conditions and properties simmons thomas structural characteristics of biodegradable thermoplastic starch poly ethylene vinyl alcohol blends journal of applied polymer science tomka et al thermoplastic starch polymer blends structure properties application blickfeld fachmanns gelegen einwand beklagten schriften betrfen polymermatrizes berzeuge grenverteilung dispergierten phase art verwendeten polymermatrix beschrnkt sei iii hlt berprfung berufungsverfahren wesentlichen stand angefochtene urteil bercksichtigt allerdings tatbestand wiedergegebene beschrnkung klageangriffs zusammensetzungen denen strke inkompatible thermoplastische polymer ausgewhlt gruppe bestehend aliphatisch aromatischen copolyestern molprozent aliphatische struktur enthalten denen aromatische struktur terephthalsure isophthalsure abgeleitet sitzungsprotokoll ergibt patentgericht beklagte mndlichen verhandlung darauf hingewiesen beschrnkter angriff patent vollstndiger nichtigerklrung fhren knne patentinhaberin formulierte eingeschrnkte fassung patentansprche vorgelegt trifft patentanspruch sieht auer aliphatisch aromatischen copolyestern merkmal weitere mglichkeiten fr auswahl thermoplastischen polymers vereinigt nebengeordnete technische lsungen anspruch greift fall nichtigkeitsklger patentanspruch schutz gestellten technischen lehren angriff erfolg geht gericht ber klageantrag hinaus streitpatent insgesamt fr nichtig erklrt zpo versto zpo amts wegen beachten bgh urteil mrz vi zr njw rr urteil juni zr njw rr rn kinderhrspiele fhrt nichtigerklrung entsprechend beschrnken annahme patentgerichts fr fachmann lsung streitpatent zugrunde liegenden problems orientierent nahe gelegen strke inkompatibles polymer verwenden hlt angriffen berufung stand erfolg rgt berufung angesichts vorgesehenen modifizierung copolyesters beispiel einbau hydrophiler komponenten verzweigend wirkender monomere verbindungen kettenverlngerung erhhung molekulargewichts fhrten sei copolyester zwingend sinne merkmals strke inkompatibel schon deshalb unerheblich patentgericht hinweis abs patg entgegenhaltung gesichtspunkt mglicher neuheitsschdlichkeit errtert gesichtspunkt erfinderischen ttigkeit dafr unerheblich unmittelbar eindeutig entnehmen eingesetzte copolyester strke inkompatibel schrift fachmann lediglich mglichkeit erffnet strke inkompatiblen copolyester verwenden letzteres bezweifelt berufung fr frage erfinderische ttigkeit verneinen kommt neuheitsprfung darauf entgegenhaltung merkmal unmittelbar eindeutig offenbart vielmehr mageblich stand technik priorittstag fachmann gegenstand erfindung nahegelegt erfordert fachmann ausbildung berufliche erfahrung erworbenen kenntnissen fhigkeiten lage erfindungsgeme lsung technischen problems vorhandenen entwickeln hinzukommen fachmann grund erfindung beschreiten bedarf regel ber erkennbarkeit technischen problems hinausreichender anste anregungen hinweise sonstiger anlsse bgh urteil april xa zr bghz betrieb sicherheitseinrichtung urteil dezember zr grur einteilige se beschluss dezember zb grur rn installiereinrichtung prfung stand technik ausgehend entgegenhaltung fachmann erfindungsgeme lsung nahe gelegt bercksichtigen fr fachmann unmittelbar eindeutig entgegenhaltung ergibt gleichermaen fachmann kraft fachwissens ableiten schon deshalb berufung einwand durchdringen tatsache strke disperse phase bilde copolyestermatrix eingebettet sei knne abgeleitet strke copolyester miteinander inkompatibel seien berufungsbegrndung vorgelegten verffentlichung koning strategies for compatibilization of polymer blends nb ergebe kompatible teilweise mischbare blends verschiedenen polymeren disperse systeme bildeten brigen setzt berufung widerspruch satz patg abs nr zpo berufungsentscheidung zugrunde legenden feststellung patentgerichts polyester inkompatible strke fein dispers kontinuierliche copolyesterphase eingelagert konkrete anhaltspunkte zweifel richtigkeit feststellung begrnden knnten berufung dargetan ergeben insbesondere anlage nb dabei dahinstehen schon deswegen gilt inhalt brigen nachverffentlichten schrift koning gesttzte berufungsvorbringen seinerseits satz patg abs nr zpo zuzulassen bereits ersten rechtszug geltend gemacht dargetan nachlssigkeit beruht bgh urteil august zr grur rn ff fahrzeugwech selstromgenerator klgerin vorgelegten auszge lehrbuch polymer chemistry seymour carraher werk polymer rheology and processing collyer utracki belegen allgemeinen kompatible mischbare einphasige polymerblends gleichgesetzt hinweis nb angefhrte umstand teilweise mischbare blends denen kleiner teil blendkomponente gelst kompatibel bezeichnen mgen rechtfertigt annahme keinerlei hinweise teilweise lsung enthlt lege polymerkomponente kompatible strke zugrunde erst recht rechtfertigt annahme schliee verwendung inkompatibler komponenten ebenso wenig dringt berufung rge patentgericht unrecht einstellung wassergehalts whrend mischens gewichtsprozent entsprechenden bereich fr fachmnnischer sicht wnschenswert erachtet berufung sttzt angriff darauf thermoplastische polymer entgegenhaltung patentgericht insoweit bezogen neben aliphatischen hydroxysuren monomere terephthalsure umfasse jedoch aliphatisch aromatischen copolyester gem merkmal meint erfindungsgeme extrusionsbedingungen fhrten polymerblends notwendigerweise feinen teilchenstruktur merkmal definiere verkennt jedoch begrndung patentgerichts lediglich entnommen ausgehende fachmann erfindungsgemen bereich liegenden wassergehalt erstrebenswert erkennen konnte berufung gefolgt soweit annahme patentgerichts beanstandet fachmann erhalte hinweis gesamtwassergehalt fertigen mischung gewichtsprozent sinnvoll sei hierdurch einstellung wassergehalts merkmal hingelenkt berufung fhrt fachmann sei einstellung wassergehalts whrend mischens abgehalten worden lehre wassergehalt weniger gewichtsprozent drcken unerwnschte hydrolysereaktionen vermeiden molekulare kopplung strke copolyester ermglichen allerdings vermag senat annahme patentgerichts beizutreten bemerkung extrudierte trockene schmelze wasserbad gekhlt gewichtsprozent wasser aufnehme gebe hinweis erstrebenswerten gesamtwassergehalt fertigen mischung liege davon ausgehend herstellung zusammensetzung merkmal entsprechenden extrusionsbedingungen hand fertige mischung gewissen wasseranteil aufnehmen ndert daran schrift patentgericht stelle zutreffend ausfhrt darauf wert legt wassergehalt beim mischen weniger gewichtsprozent reduziert abs abs geforderte wasserfreiheit weist schmelze uerst geringen wassergehalt vorzugsweise bzw gewichtsprozent rechtfertigt jedoch schlussfolgerung fachmnnischer sicht angezeigt erschien angegebenen wassergehalt whrend mischens arbeiten manahmen ergreifen einklang nahezu wasserfreie schmelze erzeugen knnen msste fachmann hhere autoritt erschienen dafr berufung jedoch dargetan dagegen spricht ausdrcklich vermutung uert beim mischen beiden polymere ausschluss wasser moleklketten co polyesters eingebauten estergruppen veresterungsreaktionen thermoplastischen strke eingingen womit reagierenden moleklketten strke phasenvermittler bildeten molekulare kopplung beiden phasen ermgliche fall feuchtigkeit reaktion konkurrenziert sureestergruppen anwesenheit wasser strke bildung phasenvermittlers reagierten hydrolisierten abs abgesehen davon dargetan erkennbar dafr htte sprechen sollen etwa geringfgig ber gewichtsprozent liegenden wasseranteil etwaige konkurrenzreaktion bildung phasenvermittlers vollstndig weitgehend verhindern wrde fachmann geuerte vermutung fraglich erscheinen lie zugrunde gelegte wassergehalt hinnehmbar zumindest anlass erproben bedenken gerechtfertigt htte fachmann getan wre beschreibung streitpatents absatz wiedergegebenen erkenntnis gelangt befrchtete abnahme molekulargewichts polyesters vernachlssigbar schlielich beanstanden patentgericht grundlage bisher errterten annahmen erfindungsgeme zusammensetzung fr nahegelegt erachtet copolyestermatrix dispergierten strketeilchen durchschnittliche gre weniger aufweisen mehr teilchen gre bestehen streitpatent gibt auer vorstehend errterten weiteren manahmen denen feine dispersion erreichen lsst daher berufungsrechtlich beanstanden patentgericht angenommen verbindung nahegelegten verfahren erreichbar ergebnisse nacharbeitungsversuchen entgegenhaltungen denen dementsprechende feine dispersion ergeben kommt danach ergnzend patentgericht darauf hingewiesen etwa entgegenhaltung fr zusammensetzung thermoplastischer strke hydrophoben polymerkomponenten teilchengre dispersen phase weniger angibt angriff berufung offenbarte lehre sei fr fachmann ausfhrbar unerheblich patentgericht lediglich herangezogen belegen fr fachmann gerade gute mechanische eigenschaften insbesondere gute wasserbestndigkeit anstrebte wnschenswert verfahren fhren feine dispersion erhielt soweit schlielich berufung rgt tabelle dargestellten reifestigkeitswerten knne gefolgert reifestigkeiten niedriger umgebungsfeuchte weitgehend erhalten blieben schrift offenbare wassergehalt strke polyestermischung erhalten deshalb gefolgert knne offenbarten verfahrensbedingungen unmittelbar zwangslufig merkmalen entsprechenden eigenschaften endprodukts fhrten geht hiernach vorstehend errterten grnden ebenfalls fehl angriffe berufung weitere annahme patentgerichts fachmann sei gegenstand streitpatents verbindung nahegelegt worden kommt alledem mehr soweit schlielich beklagte schriftsatz oktober verschiedene verfahrensrgen erhebt schon deshalb unbeachtlich innerhalb berufungsbegrndungsfrist erhoben worden patg abs zpo abs nr buchst patg iv kostenentscheidung beruht abs patg verbindung abs zpo meier beck richter bundesgerichtshof keukenschrijver ruhestand getreten deshalb unterschreiben mhlens meier beck grabinski schuster vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni eu'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november richter tropf dr klein dr lemke dr gaier dr schmidt rntsch fr recht erkannt revision urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts januar kosten klgerin magabe zurckgewiesen klage beklagten unzulssig abgewiesen rechts wegen tatbestand heute stadtgebiet gehrende grundstck frher teil etwa morgen groen wiesengrundstcks flurstcksbezeichnung familie klgerin ab gehrte grundstck wurde deren genehmigten bersiedlung westen zunchst staatliche verwaltung gestellt spter enteignet mrz wurde eigentum volkes eingetragen spter etwa morgen groe flurstck streitbefangene etwa morgen groe flurstck geteilt flurstck wurde fa kg nutzung ber lassen deren betriebsgrundstck zeit enteignet worden fa kg richtete wiesengrundstck betrieb neu errichtete betriebsgebude fa staatlicher vorgaben veb kg grund kommanditisten aufnehmen mssen betrieb staatlicher beteiligung geworden wurde unternehmen volkseigentum berfhrt betriebsteil veb stadtbau eingegliedert veb errichtete grundstck betriebsgebude komplementrin kg mutter beklagten vereinbarung september gesellschafterstellung beklagten damals kommanditist kg bertragen erforderliche genehmigung stadt wurde erteilt eintragung vernderung handelsregister unterblieb frhjahr bemhte beklagte grundlage gesetzes ber grndung ttigkeit privater unternehmen mrz gbl nr rckfhrung enteigneten unternehmens schlo juni veb stadtbau ver einbarung ber umwandlung betriebsteils unternehmen geworden vereinbarung bildete grundlage feststellung umwandlung bezirksverwaltungsbehrde juli umwandlung notariell beurkundet worden festgestellt fa wurde november einzelkaufmnnisches nehmen handelregister eingetragen schreiben juni august beantragte klgerin rckbertragung morgen wiesenland gelegen bereich bezirk bescheid september wurde klgerin eigentum flurstck zurckbertragen rckbertragung flurstcks lehnte amt hingegen rcksicht verkauf flurstcks beklagten ab dagegen gerichtete widerspruch blieb erfolglos versagung rckbertragung grundstcks gerichtete verwaltungsgerichtliche klage anhngig beschieden beklagte grundstck kaufvertrag juli fr dm insgesamt dm rat stadt ge kauft kaufvertrag wegen bedenken liegenschaftsamts beklagten vollzogen worden november schloss beklagte beklagten kaufvertrag demzufolge bezugnahme erhobenen bedenken grundstck gleichen preis erneut kaufte kaufvertrag wurde vollzogen beklagte eigentmer grundstcks grundbuch eingetragen worden klgerin strebt feststellung grundstckskaufvertrag november nichtig trgt verkehrswert grundstcks dm gelegen kaufvertrag beklagten deshalb wucherhnliches geschft darstelle auerdem beklagte grundstck verkaufen knnen eigentum sei zumindest kommunalaufsichtliche genehmigung gebraucht erteilt worden sei beklagten htten grundstck bringen beklagten verweisen demgegenber darauf verkauf grundstcks rckbertragung familie unrechtmig entzogenen unternehmens beklagten gedient gesetz ber besondere investitionen zulssig sei klage vorinstanzen erfolglos revision verfolgt klgerin negatives feststellungsbegehren beklagten beantragen zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt klage gegenber beiden beklagten fr zulssig sei allerdings begrndet vertrag nichtig sei erforderliche genehmigung grundstcksverkehrsordnung sei erteilt worden genehmigung kommunalverfassung sei entbehrlich geworden beklagte grund vermgenszuordnungsgesetzes vzog gehandelt nichtigkeit wegen wuchers scheide dafr erforderlichen besonderen merkmale abs bgb erfllt sei vertrag sei wucherhnliches geschft unwirksam sei neben aufflligen miverhltnis leistung gegenleistung umstand erforderlich verwerfliche gesinnung schlieen lasse grobes missverhltnis begrnde dabei vermutung fr verwerfliche gesinnung knne grobes miverhltnis kaufpreis dm verkehrswert angaben klgerin dm unterstellt vermutung verwerflichen gesinnung sei widerlegt kaufvertrag gedient klgerin grundstck entziehen vielmehr rckgabe beklagten enteigneten unternehmens untersttzt bestand abgesichert sollen dabei sei bercksichtigen unternehmen familie beklagten betriebsgrundstck entzogen worden sei unternehmen grundstck erst nutzbar gemacht bebaut ii hiergegen gerichteten einwnde revision bleiben ergebnis erfolg klage allerdings entgegen ansicht berufungsgerichts beklagte zulssig beklagten dagegen unzulssig bedenken zulssigkeit rechtswegs ordentlichen gerichten bestehen hierfr bedarf rckgriffs rechtsprechung senats abgrenzung ordentlichen verwaltungsrechtsweg sachverhalten zugleich tatbestnde vermgensgesetzes allgemeinen zivilrechts erfllen senatsbeschl juni zb njw gegenstand klage nmlich kaufvertrag beklagten rat stadt juli kaufvertrag beiden beklagten november wirksamwerden beitritts geschlossen wurde mehr gegenstand vermgensgesetzes daran ndert kaufvertrag unternehmensrckgabe beklagten juli ergnzen mastab fr beurteilung wirksamkeit unwirksamkeit kaufvertrags bleibt brgerliche gesetzbuch berufungsgericht ergebnis zutreffend feststellungsinteresse klgerin gegenber beklagten angenommen feststellungsinteresse folgt allerdings entgegen ansicht beru fungsgerichts daraus feststellung nichtigkeit kaufvertrags beklagten mglicherweise auswirkungen rechtsposition vermgensrechtlichen verfahren feststellung mu rechtsstreit klgerin verwaltungsgericht potsdam getroffen klgerin rechtsstreit verwaltungsgericht potsdam rechtsschutzziel vollstndig verwirklichen wrde verwaltungsgericht klgerin folgen kaufvertrag beiden beklagten nichtig ansehen knnte klgerin grundstck dennoch zurckbertragen amt regelung offener vermgensfragen rckbertragung aufgeben stnde vollzogene auflassung beklagten entgegen verwaltungsgericht knnte amt regelung offener vermgensfragen allenfalls neubescheidung aufgeben erst rckbertragung grundstcks beklagte vornehmen knnte rechtsschutzziel vollstndig verwirklichen mu klgerin erreichen beklagte nichtigkeit kaufvertrags beiden beklagten zustehenden rckbertragungsanspruch beklagten geltend macht grundstck restitution zugnglich gemacht bverwg urt august kps vermg mchte klgerin berufungsrechtszug zustzlich gestellten antrag erreichen nmlich festzustellen beklagten beklagten rckbertragungsanspruch zusteht gemeint vortrag klgerin feststellung beklagte grund abs vermgensgesetzes abgeleiteten gesetzlichen schuldverhltnisses gegenber verpflichtet nichtigkeit kaufvertrags ergebenden rckbertragungsanspruch beklagten geltend htte klgerin leistungsklage be klagte erheben mssen ffentlichrechtliche gebietskrperschaft handelt annahme gerechtfertigt feststellungsausspruch folgen interesse klgerin feststellung gegenber beklagten besteht demgegenber feststellung nichtigkeit gegenber beklagten rechtsposition klgerin frdern verwaltungsrechtsstreit beklagte beigeladen partei rechtsstreits ungeachtet mglichkeit oberbrgermeister stadt untere verwaltungsbehrde spruch rckbertragung gegenber beklagten bestehen gegenber beklagten urteil vorliegenden rechtsstreit wrde rechtskraft verhltnis klgerin einzelnen beiden beklagten entfalten knnen rckfhrung grundstcks knnte gefrdert urteil rechtskraft verhltnis beklagten untereinander entfalten wrde indessen fall feststellungsinteresse lt gegenber beklagten gesichtspunkt feststellung sog drittrechtsverhltnisses bejahen interesse feststellung wirksamkeit unwirksamkeit rechtsverhltnisses beklagten dritten rechtsprechung angenommen feststellung fr rechtsverhltnis klgers beklagten bedeutsam bghz bgh urt juni viii zr njw rechtsverhltnis besteht klgerin beklagten indessen berufungsgericht hlt klage beklagte ergebnis recht fr unbegrndet kaufvertrag beiden beklagten november betracht kommenden gesichtspunkte unwirksam deshalb klgerin beklagten verlangen beklagten rckauflassung grundstcks anspruch nimmt vertrag bgb nichtig wre fall kaufvertrag mehrerer genehmigungen bedrfte vorlgen erteilung rechnen entgegen annahme revision voraussetzungen gegeben aa kaufvertrag beklagten unterlag grundstcksverkehrsverordnung dezember gbl nr fassung anlage ii kapitel iii sachgebiet abschnitt ii nr einigungsvertrags grundstcksverkehrsgenehmigung grundstcksverkehrsgenehmigung april erteilt worden revision einzurumen genehmigung fehlen anmeldungen begrndet knnen klgerin schreiben juni august ansprche wegen streitbefangenen grundstcks angemeldet anmeldung brauchte abs satz anmeldeverordnung juli gbl nr fassung anlage ii kapitel iii sachgebiet abschnitt nr einigungsvertrags genaue bezeichnung anzugeben abs anmeldeverordnung vorzitierten fassung htte grundstcksverkehrsgenehmigung deshalb weiteres erteilt drfen fehler stellt wirksamkeit kaufvertrags beiden beklagten november frage hngt erteilung genehmigung rechtmigkeit genehmigung ab wrde abs ermangelung eigenen verwaltungsverfahrensgesetzes landes brandenburg anwendbaren verwaltungsverfahrensgesetzes bundes gelten grundstcksverkehrsgenehmigung besonders schwerwiegenden fehler leiden wrde offensichtlich wre besonders schwerwiegender fehler schon anzunehmen recht richtig angewendet entscheidungserhebliche tatsachen bersehen besonders schwerwiegend rechtsfehler deshalb rechtsordnung umstnden vereinbar knnen tragenden verfassungsprinzipien rechtsordnung immanenten wertvorstellungen widersprechen bverwg urt februar njw kopp ramsauer verwaltungsverfahrensgesetz auflage rdnr dafr vorgetragen ersichtlich fehler erteilung grundstcksverkehrsgenehmigung unterlaufen besonderen schwierigkeiten geschuldet denen kommunen beitrittsgebiet weit jahr befunden anmeldeverordnung juni aufgabe bertragen worden anmeldungen vermgensrechtlicher ansprche entgegenzunehmen vorschriften darber anmeldungen geschehen materiellrechtlichen ansprche bestehen sollten erlassen folgten erst vermgensgesetz teil einigungsvertrags wirksamwerden beitritts oktober kraft trat geschehensablauf fhrte mehrere hunderttausend anmeldungen zudem anmeldungen klgerin allgemein gehalten durften kommunen huften sinnvoll zugeordnet konnten ausgangslage zeitnah ndern lie fehler ermittlung anmeldebestands vermeiden auftreten einzelfall lt jedenfalls widerspruch tragenden zweck wertvorstellungen rechtsordnung erkennen hinzu kommt beklagten abgeschlossene vertrag gesetz ber besondere investitionen bezug nahm inhaltlich anforderungen gesetzes entsprach insbesondere danach erforderliche sog rckfallklausel enthielt fr vertrag wre daher investitionsbescheinigung ergebnis grundstcksverkehrsgenehmigung erteilen bb kaufvertrag beklagten deshalb unwirksam kaufvertrag kommunalaufsichtsbehrde genehmigt wurde genehmigung abs buchstabe art einigungsvertrags landesrecht weitergeltenden gesetzes ber selbstverwaltung gemeinden landkreise ddr kommunalverfassung mai gbl nr fr vertrge erforderlich gemeinde grundstck verkaufte streitbefangene grundstck gehrt einschrnkend fllen senat bghz olg naumburg olg nl bedarf entscheidung fr grundstck genannten vorschrift etwa bestehende genehmigungspflicht jedenfalls inkrafttreten heutigen abs satz vzog entsprechenden frheren abs satz juli art nr buchstabe gesetzes juli bgbl entfallen abs satz vzog frheren abs vzog brauchen kommunen verfgungen ber grundstcke eigentum volkes rechtstrgerschaft rats betreffenden stadt veb gebudewirtschaft betreffenden stadt eingetragen vorschriften bezug verfgungen ber eigenes vermgen einzuhalten vorschriften gehrt gesetzes mai abs satz vzog gilt berleitungsvorschrift art abs gesetzes juli entsprechende einschrnkung enthlt fr knftige fr rechtsgeschfte zeitpunkt vorgenommen worden deshalb fortfall etwa bestehenden genehmigungserfordernisses wirksam geworden vgl senatsurt dezember zr kps bgb vgl bghz frenz dtz ebenso fr freistellung runderla senatsurt november zr viz begriff verfgung vorschrift technischsachenrechtlichen sinne verstehen umfat vielmehr neben eigentlichen verfgungen schuldrechtlichen grundgeschfte schmidtrntsch hiestand rechtshandbuch vermgen investitionen ehemaligen ddr vzog rdnr anwendung vzog steht entgegen weder vzog vzog vzog hervorgegangen abschlu kaufvertrags beklagten galten beide vorschriften verfgungen anzuwenden beurteilende vertrag einfhrung verfgungsbefugnis geschlossen worden senatsurt dezember zr kps bgb vertrag wegen wuchers abs bgb nichtig erforderliche auffllige missverhltnis leistung ge genleistung unterstellen berufungsgericht frage verkehrswert grundstcks nachgegangen vortrag klgerin unterstellt reicht berufungsgericht recht festgestellt nichtig vertrag wegen wuchers abs bgb auerdem zwangslage teils unerfahrenheit ausgenutzt worden beklagte befand zwangslage konnte vielmehr frei entscheiden preis beklagten grundstck verkaufte eher beklagte zwangslage befand fr erhaltung gerade zurckgegebenen unternehmens erhalt betriebsgrundstcks groer bedeutung beklagte ausgenutzt beklagte mag meisten kommunen beitrittsgebiets gespr fr bewertung grundstcken beitrittsgebiet entwickelt gehabt deshalb hinsicht unerfahren ging beklagten brger ddr ebenfalls erfahrung fehlte anhaltspunkte dafr beklagte unerfahrenheit beklagten ausgenutzt knnte bestehen kaufvertrag wucherhnliches rechtsgeschft abs bgb unwirksam aa stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofes rechtsgeschft wuchertatbestand abs bgb punkten erfllt guten sitten verstoen abs bgb nichtig aufflliges miverhltnis leistung gegenleistung besteht weitere umstnde hinzutreten insbesondere begnstigte verwerflicher gesinnung gehandelt namentlich fall begnstigte vertragspartner wirtschaftlich schwchere lage teils bewut vorteil ausnutzt leichtfertig einsicht verschliet zwang verhltnisse ungnstigen vertrag einlt miverhltnis besonders grob allein deswegen schlu bewute grob fahrlssige ausnutzung irgendeines vertragspartner entscheidungsfreiheit beeintrchtigenden umstandes verwerfliche gesinnung zulssig besonders groben miverhltnis auszugehen wert leistung knapp doppelt hoch wert gegenleistung begnstigten vgl senat bghz senatsurt oktober zr wm tatschliche vermutung besondere umstnde erschttert rckschlu verwerfliche gesinnung erffnen umstnde knnen namentlich sachgerechten bervorteilung regelmig ausschlieenden bemhungen ermittlung umstnden angemessenen leistungsverhltnisses ergeben etwa fehlerhaften verkehrswertgutachten grundlage kaufpreisbemessung senatsurt juli zr verff best bghz senatsurt mrz zr wm grundstzen berufungsgericht ausgegangen unterstellt verkehrswert grundstcks klgerin vorgetragen dm gelegen weit ber vereinbarten kaufpreis lag grundlage vermutung angewandt indessen grund besonderen umstnde falles zutreffenden ergebnis gelangt vermutung widerlegt nichtigkeit anzunehmen bb beklagten zugrunde legenden preis sachverstndigengutachten ermitteln lassen gutachten verlassen wrde stndiger rechtsprechung senats gewhnlich schon fr genommen ausreichen vermutung verwerflichkeit erschttern liegt besonderheit gutachter boden gebudewert getrennt berechnet beklagten reinen bodenwert grundlage kaufpreisbestimmung gemacht berufungsgericht deshalb einholung sachverstndigengutachtens ausreichen lassen geprft fr begutachtung anschlieende vorgehen beklagten sachlichen grund gibt cc sachlichen grund beklagten streitende vermutung verwerflichkeit widerlegt berufungsgericht recht darin gesehen beklagten kaufvertrag restitutionsund investitionszweck verfolgt berufungsgericht fhrt zunchst verkauf streitbefangenen grundstcks beklagten restitution unternehmens beklagten ergnzt abgesichert sollen beklagten sei dahin unternehmen einschlielich gebude zurckbertragen worden kaufvertrag betriebsgrundstck grundlage restitution verschaffen sollen dagegen wendet revision beklagte sei restitutionsberechtigt sei mutter restitution sei wirksam geworden schlielich sei grundstck nie betriebsvermgen unternehmens familie beklagten einwnde erfolg fr entscheidende frage beklagten streitende verwerflichkeitsvermutung widerlegt kommt wirkliche restitutionslage darauf beklagten tatschliche anhaltspunkte fr annahme beklagten anspruch zusteht kaufvertrag vollstndig erfllen wollten fall revision einzurumen glubiger unternehmensrestitution grundstzlich seinerzeit enteignete unternehmenstrger vgl abs satz vermgensgesetzes seinerzeit bestehende fa kg beklagte persnlich beklagten durften davon ausgehen kg zuge restitution erlschen unternehmen restitutionsgegenstand beklagten zurckzubertragen wrde mutter beklagten anteil bertragen bertragung damals fehlenden zustimmung staatlichen zwangskommanditisten gescheitert anteil zuge restitution wrde bestehen bleiben knnen beklagte sicht beiden beklagten berechtigte unternehmensrestitution spricht fr annahme klgerin restitution familienunternehmens beklagte grund ff gesetzes ber grndung ttigkeit privater unternehmen ber unternehmensbeteiligungen mrz gbl nr wege umwandlung sei wirksam geworden frhere fa kg nmlich unternehmen bestehenden veb aufgegangen betriebsteil veb stadtbau geworden rckbertragung wre daher abspaltung betriebsteils notwendig seinerzeit rechtlich vorgesehen deshalb eintragung beklagten handelsregister art abs egbgb geheilt worden drfte spricht etwa fr verwerfliche gesinnung beklagten klgerin angenommenen sachlage konnte sachlich beanstandende vereinbarungsziel restitution unternehmens rechtsgeschftliche bertragung vermgenswerte erreicht unternehmensteil gehrten jedenfalls zeitpunkt vertragsschlusses nachdem nmlich rechtsinstitut volkseigentum wirksamwerden beitritts ersatzlos entfallen bertragung eigentums grundstck erforderlich konnte beklagte weder zugedachte eigentum familienunternehmen errichteten bernommenen gebuden betriebsgrundstck verschafft erfolg revision schlielich argument grundstck nie betriebsvermgen enteigneten familienunternehmens beklagten gehrt unternehmen abs vermgensgesetzes damals geltenden fassung anlage ii kapitel iii sachgebiet abschnitt nr einigungsvertrags zustand zurckzugeben enteignung zustand zeitpunkt restitution verbesserungen verschlechterungen geld auszugleichen abschlu kaufvertrags gehrte grundstck betriebsvermgen veb stadtbau hervorgegangenen gmbh wobei offen bleiben abs treuhandgesetzes fnften durchfhrungsverordnung treuhandgesetz umwandlung veb kommunalbetrieb art einigungsvertrags damaligen umwandlungsgesetzes begrnden grundstck betriebsteil zugeordnet restituiert berechtigte beklagten annahme beklagte rahmen restitution bertragung betriebsgrundstcks wrde verlangen knnen berechnung verbesserungen verschlechterungen rahmen restitution wrde bercksichtigt mssen unternehmen frher betriebsgrundstck entzogen bloen besitz streitbefangenen grundstck ersetzt worden dagegen wendet revision erfolg restitution unternehmens beklagten vermgensrechtlichen verfahren htte rechtsgeschftliche bertragung grundstcks beklagten rckbertragung grundstcks verhindert richtig allerdings rckbertragung entscheidung amtes regelung offener vermgensfragen sperrwirkung rechtsgeschftlichen veruerung fraglich schon rckbertragungsanspruch klgerin buchstabe vermgensgesetzes scheitern wrde frage vortrag klgerin bislang sicht veb stadtbau gesamtun ternehmen geprft amt regelung offener vermgensfragen verneint worden geht rckgabe grundstck ttigen betriebsteils gesamt veb eigenes unternehmen amt regelung offener vermgensfragen perspektive anwend barkeit buchstabe vermgensgesetzes genauso beantworten wrde offen bedarf indessen vertiefung beklagten kaufvertrag inhaltlich anforderungen gesetzes ber besondere investitionen ausgerichtet gesetz erlaubte verkauf grundstcks trotz bestehender restitutionsansprche allerdings deshalb vorgehen gesetz gem verfgungsberechtigten beklagte gesetzlich verpflichtete restitutionsglubiger verkehrswert grundstcks zahlen veruerung restitution verlangen konnte vorschrift kommt unmittelbar tragen investitionsbescheinigung gesetz erteilt worden investitionsbescheinigung oberbrgermeisters stadt potsdam gvb av ersetzt wurde hnlichen voraussetzungen erteilen bescheinigung gesetz ber besondere investitionen zweck fr verfgungen mglich gesetz ber besondere investitionen fielen gvb av ersetzt bescheinigung gvb av bescheinigung gesetz ber besondere investitionen umgekehrt bescheinigung gesetz bescheinigung gbv av beklagten gesetz vorgehen klgerin stellen gesetz ber besondere investitionen stehen absicht bezugnahme gesetzes ber besondere investitionen aufnahme abs gesetzes geforderten sog rckfallklausel vertrag ausdruck gebracht beklagte stillschweigend vorgehen gesetz zwingende verpflichtung bernommen klgerin betrag hhe differenz verkaufspreis verkehrswert zahlen vermgensrechtlichen verfahren ergibt rckbertragung grundstcks htte verlangen knnen anspruch betriebsnotwendigkeit grundstcks fr beklagten zurckzubertragende unternehmen entgegengestanden htte dd nichtigkeit vertrags abs bgb lt schlielich gesichtspunkt gemeinschafts drittschdigung annehmen extrem niedrige kaufpreise worauf revision recht aufmerksam macht vielfach gesichtspunkt gemeinschafts dritt schdigung sittenwidrig eingestuft worden lg berlin dtz bezg potsdam dtz fall bgh urt februar str njw olg rostock dtz geht verschleuderung staatlichem vermgen dritter rckgabe unternehmens anwendung gesetzes ber besondere investitionen iii kostenentscheidung folgt abs zpo tropf klein gaier lemke schmidt rntsch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dresden juni zugehrigen feststellungen schuldspruch fall ii urteilsgrnde gesamtstrafausspruch hinsichtlich einziehungsentscheidung aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen dreier flle fahrens fahrerlaubnis flle ii wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fall ii gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sieben monaten verurteilt einziehungsentscheidung getroffen verfahrens sachrge gefhrte revision angeklagten wirksam verurteilung fall ii verbundenen rechtsfolgen beschrnkt erfolg beweiswrdigung fall hlt sachlich rechtlicher prfung stand fr berzeugung tatvorwurf schweigende angeklagte mitinhaber drogendepot genutzten wohnung sei handeltreiben betubungsmitteln beteiligt strafkammer wesentlich dna spuren angeklagten abgestellt han delsutensilien weiteren wohnung gefundenen gegenstnden gefunden worden seien darstellung ergebnisse dna gutachtens entspricht indes vorgaben hchstrichterlichen rechtsprechung danach mindestens angabe numerischen wahrscheinlichkeit mglichen bereinstimmung aufgefundenen dna spuren denen angeklagten erforderlich revisionsgericht hinreichende berprfung ermglichen vgl grundlegend bgh beschluss august str njw mwn senat ausschlieen schuldspruch fall ii urteilsgrnde rechtsfehler beruht entfallen fr fall verhngten freiheitsstrafe hhe fnf jahren sechs monaten entzieht gesamtstrafausspruch grundlage zudem schuldspruch beruhende einziehungsentscheidung bestehen bleiben folgen vermag senat hingegen antrag revision angeklagten insoweit wegen unverwertbarkeit wohnung aufgefundenen beweismittel freizusprechen hierzu erhobene verfahrensrge trgt verbindung ausfhrungen landgerichts verfahrensgang annahme beweisverwertungsverbots zugrunde liegt verfahrensrge wohnung zunchst oktober uhr aufgrund feueralarms polizei feuerwehr aufgebrochen wurde fensterbrett wohnung stand topf brennende holzkohlebriketts befanden qualmten bestand deshalb auen begrndete verdacht wohnung brennt polizei fand beim ersten betreten einraumwohnung niemanden allerdings sogleich unzhlige pilze vermerk polizei geffneten reisekoffer unberschaubare menge substanzen denen mutmalich cannabis handelte zweiten reisekoffer wurden ffnung verschiedene grere abgepackte tten betubungsmittelsuspekten substanzen gesichtet rcksprache dienstgruppenfhrer wurde wohnung nchsten morgen bewacht uhr wurde rauschgiftdezernat sachverhalt kenntnis gesetzt nahm telefonisch rcksprache zustndigen staatsanwalt nachdem vergeblich versucht telefonisch ermittlungsrichter erreichen ordnete uhr mndlich durchsuchung wohnung wegen gefahr verzug wurde staatsanwalt kriminalpolizei dokumentiert uhr wurde wohnung kriminalpolizei aufgesucht durchsuchung uhr begonnen dabei wurden zahlreiche betubungsmittel weitere beweismittel sichergestellt darunter btmg unterfallenden pilze ber kg marihuana kg haschisch knapp gramm kokain guter qualitt vortrag revision wre ab uhr blicherweise ermittlungsrichter erreichbar sachlage unterliegen wohnung gefundenen beweismittel beweisverwertungsverbot kommt beim versto richtervorbehalt abs stpo regelmig frage bewusst missachtet voraussetzungen gleichgewichtig grober weise verkannt wurden vgl grundlegend bgh urteil april str bghst ausfhrlich schmitt meyergoner schmitt aufl rn ff mko stpo hauschild rn ff je mwn dagegen spricht bereits staatsanwalt vergeblich versucht ermittlungsrichter telefonisch erreichen zudem wre versto abs stpo vorgenommene fortsetzung zunchst gefahrenabwehrrechtlich zulssigen wohnungsffnung durchsuchung meisten beweismittel schon gesichtet wurden ohnehin versto minderen gewichts vgl bgh urteil mai str mutzbauer sander berger schneider mosbacher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr kreft kirchhof dr fischer dr zugehr dr ganter september beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mai angenommen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen streitwert fr revisionsinstanz dm festgesetzt grnde sache wirft ungeklrten entscheidungserheblichen rechtsfragen grundstzlicher bedeutung revision aussicht erfolg zpo zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen beklagte arrestpfndungen august inkongruente deckung erhalten vgl bghz ff bgh urt november ix zr wm juli ix zr njw mrz ix zr njw vgl bghz privilegierung glubiger opfer vorstzlichen unerlaubten handlungen schuldners konkursordnung vorgesehen zahlungen eingestellt schuldnerin bereits dadurch beklagte schreiben juli forderung hhe ber mio dm ernsthaft einforderte erklrte zahlen knnen entsprach wahrheit gesamtes aktivvermgen etwa geltend gemachten forderung deckte sonstigen weit geringeren verpflichtungen nachkommen konnte steht annahme zahlungseinstellung entgegen vgl bgh urt april ix zr zip feststellung zahlungseinstellung darf eigene forderung anfechtungsgegners bercksichtigt bgh urt september ix zr njw dezember ix zr njw falls beklagten schuldnerin sanierungsverhandlungen stattgefunden eigenen vortrag beklagten erst august begonnen zuvor eingetretene zahlungseinstellung beseitigt wiederum eigenen vortrag beklagte gewut schuldnerin forderung ber mio dm aktivvermgen bedienen konnte umstnden obliegenden beweis zahlungseinstellung gekannt fhren kreft kirchhof zugehr fischer ganter'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg august verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen gestattung fhrung fachanwaltsbezeichnung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen berichterstatter richter dr remmert august beschlossen verfahren aktenzeichen anwaltsgerichtshofs agh insgesamt eingestellt teilurteil senats niederschsischen anwaltsgerichtshofs mrz wirkungslos klger trgt kosten verfahrens wert verfahrens festgesetzt wert zulassungsverfahrens betrgt grnde nachdem klger klage insgesamt zurckgenommen verfahren gem satz brao abs satz abs satz vwgo einzustellen teilurteil niederschsischen anwaltsgerichtshofs mrz fr wirkungslos erklren abs satz vwgo abs satz zpo kostenentscheidung folgt abs satz brao abs vwgo festsetzung streitwerts beruht abs brao abs gkg entscheidung trifft gem satz brao abs satz abs vwgo berichterstatter remmert vorinstanz agh celle entscheidung agh ii'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz oktober verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin dr kessal wulf richterin lohmann richter seiters rechtsanwalt dr frey rechtsanwalt dr braeuer mndlicher verhandlung oktober beschlossen antragsteller kosten erledigten verfahrens tragen antragsgegnerin verfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde aufgrund bereinstimmenden erledigungserklrungen ber kosten entscheiden abs brao zpo fgg entspricht billigem ermessen antragsteller kosten verfahrens aufzuerlegen erstattung auergerichtlichen auslagen antragsgegnerin anzuordnen voraussetzungen fr widerruf abs nr brao zeitpunkt erlasses widerrufsverfgung vorgelegen erst laufe beschwerdeverfahrens weggefallen antragsgegnerin neuen sachlage unverzglich aufhebung widerrufsverfgung rechnung getragen vgl senatsbe schlsse januar anwz januar anwz februar anwz kessal wulf lohmann frey seiters braeuer vorinstanz agh rostock entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zr april rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr thode dr ha dr wiebel wendt beschlossen revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen oktober angenommen rechtssache grundstzliche bedeutung revision ergebnis aussicht erfolg vgl zpo auslegung beschlusses bverfg juni pbvu bverfge klger dargetan leistungen rechnungen nr wirksam beauftragt worden vgl art abs abs bayerische landkreisordnung rechnung klgers nr rechnungen nr allein deshalb prffhig vertraglichen abstufung klger erbringenden leistungen hierfr jeweils geschuldeten honorars gerecht konkreten vortrages kndigungsbedingten ersparnisse bedurfte demgegenber inhaltskontrolle avb ing zugunsten beklagten verwenders betracht kommt klger trgt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm ullmann thode wiebel ha wendt'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen antrag generalbundesanwalts verfahren gem abs stpo eingestellt soweit angeklagte fall anklage komplex flle anklage wegen vierer flle bloen vaginalverkehrs verurteilt worden insoweit trgt staatskasse kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten revision angeklagten urteil landgerichts hamburg januar abs stpo ausspruch gesamtstrafe aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten freispruch brigen wegen sexuellen mibrauchs kindern sowie wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen siebzehn fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt revision angeklagten grnden antragsschrift generalbundesanwalts juni weitgehend unbegrndet sinne abs stpo jedoch sachrge teilerfolg senat verfahren hinsichtlich fnfer flle sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen antrag generalbundesanwalts september abs stpo eingestellt bestehender untersuchungshaft eingedenk grundsatzes art abs satz mrk unverhltnismig lange zeit dauern wrde festzustellen angeklagten vorgeworfene verhalten genannten fllen tatzeit tatort nmlich inzwischen genderten strafrecht republik chile strafe bedroht abs stgb danach bedarf neuen bemessung gesamtfreiheitsstrafe harms hger gerhardt basdorf brause'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen versuchten mordes tateinheitlichen fllen strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ecli de bgh str ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat verfahrensrge revision ablehnung beweisantrags einholung chemischen sowie pyrotechnischen gutachtens hilfsweise zustzlich gutachtens fachbereich wendet bereits unzulssig revision weder explosivstoffgutachten sachverstndigen dr juli vorlegt inhalt vermerks berichterstatters dezember ber beweisantrag ablehnenden beschluss dezember erwhntes telefonat sachverstndigen dr vortrgt franke roggenbuck bender cierniak feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix za februar verfahren erffnung insolvenzverfahrens ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr ganter raebel dr kayser cierniak richterin lohmann februar beschlossen antrag schuldners bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts fulda november zurckgewiesen grnde beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg zpo rechtsbeschwerde schuldners erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen abs inso statthaft grundstzlich knnen beschwerde rechtsbeschwerde erffnungsbeschluss ziel abweisung erffnungsantrags mangels masse inso eingelegt vgl bgh beschl juli ix zb wm besonderen zulssigkeitsvoraussetzungen kraft gesetzes statthaften rechtsbeschwerde jedoch weder dargelegt ersichtlich rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo ganter raebel cierniak kayser lohmann vorinstanz lg fulda entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen diebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stralsund november feststellungen aufgehoben feststellungen objektiven tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet hiergegen richtet sachrge gesttzte revision rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen landgerichts trat paranoiden schizophrenie leidende angeklagte zeit oktober januar folgt erscheinung hunger durst bestellte restaurant essen trinken obwohl ber ausreichende barmittel verfgte fall darber hinaus entwendete spendenkasse apotheke aufgestellt fall sowie paket wurst fleisch einkaufsbeutel passantin fall drei fllen drang angeklagte wohnung nachbarn verlngerungskabel strom verschaffen stromzufuhr eigenen wohnung gesperrt flle weiteren fall drang wohnung unbekannten bernachten versagt wurde zerschlug tasse fall zwei fllen verschaffte angeklagte zutritt klinik medikamente bzw vitaminaufbauprparate verschaffen wobei wachtdienst tuschte sei under cover unterwegs mal fenster gebude kletterte flle angeklagte wurde schlielich versuch supermarkt batterien entwenden festgehalten polizeibeamten bergeben wurde ergriff arm stie durchsuchen lassen fall sachverstndig beratene landgericht angenommen angeklagte fllen schuld gehandelt aufgrund schwerwiegenden erkrankung sei sicher erheblich verminderten steuerungsfhigkeit tatzeitpunkten auszugehen ausschliebar sei steuerungsfhigkeit gesamten tatzeitraum aufgehoben wiesen umstnde tatbegehung fllen akute psychotische phase aufgrund engen zeitlichen zusammenhangs taten sei jedoch mglich schuldfhigkeit angeklagten tat tat differenziert beurteilen weshalb gunsten davon auszugehen sei gesamten tatzeitraum psychotischen krankheitsphase befunden ii voraussetzungen stgb urteilsfeststellungen hinreichend belegt landgericht schon hinreichend dargelegt angeklagte begehung anlasstaten sicher erheblich vermindert schuldfhig sinne stgb grundstzlich unbefristete unterbringung psychiatrischen krankenhaus gem stgb auerordentlich belastende manahme besonders gravierenden eingriff rechte betroffenen darstellt setzt zunchst voraus zweifelsfrei feststeht unterzubringende begehung anlasstat aufgrund psychischen defekts schuldunfhig stgb vermindert schuldfhig stgb tatbegehung hierauf beruht hierfr tatrichter einzelnen dargelegt festgestellte merkmal stgb unterfallende erkrankung konkreten tatsituation einsichtsoder steuerungsfhigkeit ausgewirkt warum anlasstat entsprechenden psychischen zustand zurckzufhren vgl bgh beschluss november str nstz rr mwn tatrichter darauf beschrnkt beurteilung sachverstndigen frage schuldfhigkeit anzuschlieen wesentliche anknpfungspunkte darlegungen urteil wiedergeben verstndnis gutachtens beurteilung schlssigkeit erforderlich st rspr vgl bgh beschluss juni str nstz rr mwn gilt fllen paranoider schizophrenie allein diagnose erkrankung fhrt fr genommen feststellung generellen zumindest lngere zeitrume berdauernden gesicherten erheblichen beeintrchtigung schuldfhigkeit vgl bgh beschlsse april str nstz rr juni str nstz rr mwn erforderlich vielmehr feststellung akuten schubs erkrankung sowie konkretisierende darlegung weise festgestellte psychische strung begehung jeweiligen tat handlungsmglichkeiten angeklagten konkreten tatsituation einsichts steuerungsfhigkeit ausgewirkt senat beschluss mai str nstz rr beschluss januar str anforderungen angefochtene urteil gerecht fehlt nhere darlegung einflusses diagnostizierten strungsbildes handlungsmglichkeiten angeklagten jeweils konkreten tatsituationen strafkammer schliet insoweit lediglich beurteilung sachverstndigen dafr wesentlichen anknpfungs befundtatsachen urteil wiederzugeben verstndnis gutachtens beurteilung schlssigkeit erforderlich wre vgl bgh beschluss april str mwn annahme erkrankung angeklagten berdauernden zustand handele paranoiden psychosen schizophrenen formenkreis regelmig fall schubweise auftretende erkrankung ebenso wenig tatsachen belegt subakuten zustnden mglicherweise berdauernd bestehende erheblich vermin derte steuerungsfhigkeit vgl bgh beschluss februar str mller isberner eusterschulte venzlaff foerster dreing haber meyer psychiatrische begutachtung aufl gesamtzusammenhang urteilsgrnde ergeben insoweit hinreichenden anhaltspunkte festgestellten taten angeklagten weisen wovon landgericht ausgegangen teilweise besondere umstnde akuten krankheitsschub hindeuten knnen soweit landgericht stelle ausgefhrt taten seien krankheitsbedingte fehlwahrnehmungen angeklagten zurckzufhren befriedigung grundbedrfnisse nahrung strom arzneimittel diebstahlshandlungen gerechtfertigt sehe spezifische zusammenhang erkrankung einzelnen taten hinreichend belegt ungeachtet erwgung eher ausschluss unrechtseinsicht hinweist erscheint handeln angeklagten zwecke bedrfnisbefriedigung fehlwahrnehmung rational nachvollziehbar sache bedarf deshalb umfang aufhebung neuer verhandlung entscheidung senat umstand allein angeklagte revision eingelegt gehindert freispruch aufzuheben abs satz stpo vgl bgh beschluss september str strafo mwn aufhebung betroffen jedoch feststellungen objektiven tatgeschehen deshalb bestehen bleiben feststellungen zugrundeliegende beweiswrdigung weist rechtsfehler abs stpo insoweit revision verwerfen neue tatgericht ergnzende feststellungen treffen bisherigen widersprechen fischer ribgh dr appl unterschrift gehindert fischer ott eschelbach zeng'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mrz strafsache wegen sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mrz teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schfer richter bundesgerichtshof nack dr boetticher hebenstreit schaal bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin verteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts landshut juli feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen sexueller ntigung tateinheit sexuellem mibrauch kindes sexuellem mibrauch schutzbefohlenen freiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt angeklagte greift urteil mehreren verfahrensrgen sachrge revision sachrge erfolg kommt daher verfahrensrgen feststellungen strafkammer lebte angeklagte august september tchtern ehefrau gemeinsamen haushalt ehefrau sorgerecht fr tchter angeklagte fr erziehung mitverantwortlich september mibrauchte angeklagte zehnjhrige whrend achtjhrigen wohnzimmercouch liegend fernsehfilm ansah hand kindes ergriff willen widerstand fr kurze zeit unterhalb sporthose nacktes erigiertes geschlechtsteil fhrte ii beweiswrdigung angefochtenen urteil unterliegt durchgreifenden bedenken verurteilung beschwerdefhrers beruht ausschlielich angaben kindes angeklagte bestreitet tat knne falls versehen berhrt steht aussage aussage mu tatrichter bewut aussage belastungszeugen besonderen glaubwrdigkeitsprfung unterziehen zumal angeklagte fllen wenig verteidigungsmglichkeiten eigene uerungen sachlage besitzt lckenlose gesamtwrdigung indizien besonderer bedeutung rechtsprechung bundesgerichtshofs mssen urteilsgrnde erkennen lassen tatrichter umstnde entscheidung beeinflussen knnen erkannt berlegungen einbezogen gilt besonders einzige belastungszeuge hauptverhandlung vorwrfe ganz teilweise mehr aufrechterhlt anfnglichen schilderung gefolgt bghst kammer erachtet aussage zeugin ge samtheit glaubhaft ua sttzt dabei wesentlichen sachverstndig beraten aussageverhalten zeugin hauptverhandlung sowie konstanz angaben zeugin whrend gesamten verfahrens kerngeschehen womit kammer ersichtlich verurteilung zugrunde liegenden sachverhalt meint drei wesentlichen punkten setzt kammer jedoch gengend auseinander belastungszeugin ermittlungsverfahren sowohl polizeilichen vernehmung ua gegenber untersuchenden rztin ua angegeben angeklagte versucht hand berhren genital fassen vorwurf zeugin hauptverhandlung mehr erwhnt kammer wrdigt folgt tatsache hauptverhandlung sol chen vorfall mehr schilderte sieht kammer jedoch grund dafr glaubwrdigkeit glaubwrdigkeit zweifeln fr beurteilung fr kammer magebend konstant fast wortgleich vorfall angeklagte hand genital gefhrt geschildert fr glaubwrdigkeit zeugin spricht vielmehr hauptverhandlung aussage jeweils konstant beschriebenen vorfall beschrnkt ua mitarbeiterin kreisjugendamts zeugin bitten vaters erstmals vorfllen angeklagten befragte berichtete zeugin angeklagte schon mal unten reingelangt kammer klrt hierbei zustzlichen vorgang tag handelt fhrt hierzu lediglich tatsache hauptverhandlung weiteren vorfall erwhnte vermag glaubwrdigkeit einzuschrnken umstand mehr wesentliche konstant immer angab beschrnkte unterstreicht glaubwrdigkeit ua mutter gegenber zeugin mai gesagt versehentlich angeklagten hingekommen sei ua angeklagten gestreichelt hosenbund gekommen sei hierbei gesprt hand zurckgezogen ua angst papa wahrheit sagen ua gelogen htte ua zeugin besttigte hauptverhandlung damalige uerung mutter gegenber erklrte jedoch mutter seinerzeit belogen ua kammer nimmt weitere errterung glaubhaft drei punkten beweiswrdigung unvollstndig kammer htte nher begrnden mssen weshalb glaubwrdigkeit angaben zeugin deren widersprchliches aussageverhalten beeintrchtigt sah kammer htte feststellungen treffen mssen weshalb zeugin oben erwhnten frheren vorwrfe hauptverhandlung wiederholte zeugin insoweit frher bewut unbewut falsche angaben machte jedenfalls auszuschlieen punkt wren nhere untersuchungen plausibilitt aussageverhaltens zeugin mai mutter gegenber notwendig erst hintergrund gefundenen antworten htte kammer tragfhig entscheiden knnen verurteilung allein angaben zeugin gesttzt hierzu weiterer indi zien auerhalb deren aussage bedurft htte bghst bghst bgh nstz nack strafo ff sander stv ff schfer nack hebenstreit boetticher schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart dr lffler beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen november zurckgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen grnde vorliegt denen senat revision zulassen darf zulassungsgrund grundstzlichen bedeutung besteht mehr beschwerdebegrndung grundstzlich erachtete frage entscheidung gerichtshofs europischen gemeinschaften april zip ff geklrt beitritt geschlossenen immobilienfonds kapitalanlagezwecken richtlinie ewg grundstzlich anwendbar art abs richtlinie abwicklung grundstzen lehre fehlerhaften gesellschaft entgegensteht jeweils empfangenen leistungen zurckzugeben auseinandersetzungsguthaben beitritt widerrufenden verbrauchers wert fondsanteils zeitpunkt ausscheidens berechnen zulassungsgrnde beschwerde geltend gemacht liegen angefochtene urteil richtig unbegrndeten begehren isolierter positionen regel minus feststellungsantrag enthalten nmlich festzustellen geltend gemachte anspruch besteht auseinandersetzungsrechnung eingestellt mge vgl bgh urt mrz ii zr dstr fehlt jedoch feststellungsinteresse beklagten eingeklagten positionen parteien unstreitig weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens zpo streitwert goette strohn reichart caliebe lffler vorinstanzen lg mnchen ii entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss august strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts berlin november abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen liste angewendeten vorschriften betreffend angeklagten entfallen vorschriften abs stgb hger gerhardt brause hubert raum'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs januar gem abs abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts offenburg juli feststellungen aufgehoben verfahren eingestellt soweit angeklagte wegen vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwenigen auslagen angeklagten staatskasse last angefochtene urteil dahin gendert angeklagte wegen gefhrlicher krperverletzung drei tateinheitlichen fllen freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt weitergehende revision verworfen insoweit beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung drei tateinheitlichen fllen einzelstrafe zwei jahre sechs monate wegen vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis einzelstrafe zwei mona te gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sieben monaten verurteilt revision verletzung materiellen rechts rgt beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg abs stpo brigen unbegrndet sinne abs stpo fr verurteilung wegen vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis fehlt verfahrensvoraussetzung geahndete tat generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt zugelassenen anklage erfasst vgl bgh beschluss april str nstz nachtragsanklage stpo erhoben worden hauptverhandlung erteilte gerichtliche hinweis stpo insoweit ausreichend gem abs abs stpo verfahren demgem genannten fall einzustellen fhrt entsprechenden nderung schuldspruchs wegen wegfalls insoweit verhngten einzelstrafe entfallen gesamtstrafe einzelstrafe zwei jahren sechs monaten wegfall strafe berhrt auszuschlieen hhe verurteilung wegen vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis nachteil angeklagten beeinflusst nack wahl jger rothfu sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen wohnungseinbruchsdiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnster juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde angefochtenen urteils geben anlass hinweis geboten innerhalb urteils ordnungsziffern fr einzelnen flle jeweils sachverhalt beweiswrdigung rechtlicher wrdigung strafzumessung einheitlich verwenden vgl bgh nstz ferner meyer goner appl urteile strafsachen aufl rn insbesondere vielzahl taten mitttern unterschiedlicher beteiligung leidet verstndlichkeit urteilsgrnde erheblich brigen teilen urteils stelle beim sachverhalt genannten ordnungsziffern hiervon abweichenden ordnungsziffern anklage jeweilige tattag bezeichnung einzelnen taten verwendet gilt namentlich taten chronologischen reihenfolge dargestellt worden tepperwien kuckein solin stojanovi athing ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet februar freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb satz abs satz nr satz bgb einseitige willenserklrungen verwalters namen gemeinschaft wohnungseigentmer grundlage vereinbarung beschlusses wohnungseigentmer abs satz nr anwendbar bgh urteil februar iii zr olg saarbrcken lg saarbrcken iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann seiters reiter fr recht erkannt revision klgerin zurckweisung weitergehenden rechtsmittels urteil zivilsenats oberlandesgerichts saarbrcken september kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung urteil zivilkammer landgerichts saarbrcken juni zurckgewiesen worden wegen betrags vergtung fr monate april november nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz jeweils ab april mai juni juli august september oktober november hhe rechtsanwaltskosten nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz ab januar umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten vertragliche vergtung fr gebudeserviceleistungen fr zeitraum dezember november parteien schlossen august zwei grundstcks gebudeservicevertrge worin klgerin wirkung august beziehungsweise september hausbetreuerservice wohnanlage beklagten wohnungseigentmergemeinschaft bernahm vergtung wurden monatlich dm beziehungsweise dm jeweils zuzglich mehrwertsteuer vereinbart insgesamt monatlich zuletzt wurden ab januar monatlich gezahlt wobei parteien streitig vereinbarung ber erhhung zahlenden entgelts hhe pro monat gab beider urkunden vertragslaufzeit fnf jahren vorgesehen bestimmt ablauf vertragslaufzeit vertrag beiden seiten frist vier wochen quartalsende gekndigt vertrag aufgelst verlngert weitere fnf jahre kndigung bedarf schriftform eigentmerversammlung beklagten september wurde mehrheitlich beschlossen bisherigen verwalter abzuberufen vertrge klgerin auerordentlich november kndigen neu bestellte hausverwalter teilte klgerin telefaxschreiben dezember ausfhrung beschlusses september hausmeistervertrag fristlos kndige kndigung gehe permanente schlechtleistung mitarbeiter klgerin zurck zugleich wurde hausverbot ausgesprochen klgerin widersprach schreiben dezember kndigung rgte fehlende voll macht vollmachtsvorlage verwalters schreiben januar teilte verwalter klgerin przisiere kndigung dezember beiden vertrge preis dm bzw dm beide vertrge tragen unterschriftsdatierungen klage klgerin beklagte zahlung vertraglichen vergtung hhe insgesamt nebst zinsen sowie vorgerichtlich angefallener rechtsanwaltskosten anspruch genommen landgericht abweisung weitergehenden klage beklagte verurteilt klgerin nebst zinsen sowie vorgerichtliche rechtsanwaltskosten hhe nebst zinsen zahlen beide parteien urteil erfolglos berufung beziehungsweise anschlussberufung eingelegt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klageantrag vollem umfang entscheidungsgrnde revision berwiegend erfolg berufungsgericht soweit fr revisionsverfahren belang ausgefhrt auerordentliche kndigung beklagten dezember unwirksam sei beklagte prozess konkreten grnde fr fristlose kndigung vorgetragen brigen sei kndigungsfrist abs bgb verstrichen fristlose kndigung sei jedoch bgb ordentliche umzudeuten erforderliche schriftform sei gewahrt ergebnis erfolglos wende klgerin dagegen kndigung dezember gem satz bgb wirksam zurckgewiesen worden sei zurckweisung vollmacht satz bgb sei mglich vertretungsmacht erteilung vollmacht vertretenen gesetzlicher grundlage beruhe vorliegenden fall ergebe vollmacht kndigung fr wohnungseigentumsverwalter jedenfalls abs satz nr dabei handele gesetzliche vertretungsmacht satz bgb anwendbar sei knne deshalb dahinstehen berufung klgerin bgb treu glauben bgb entgegenstehe brigen beinhalte schreiben verwalters januar neuvornahme kndigung klgerin unverzglich gem bgb zurckgewiesen ordentliche kndigung verwalters fhre beendigung vertrags mrz stehe laufzeitregelung vertrags entgegen auslegung ergebe jedenfalls ende einmaliger verlngerung fnf jahre insgesamt zehnjhrigen laufzeit beide vertrge frist vier wochen quartalsende htten gekndigt knnen brigen klgerin erhhung monatlichen vergtungsanspruchs schlssig hinreichend substantiiert dargelegt ii berufungsurteil hlt rechtlichen nachprfung berwiegend stand zahlungsanspruch klgerin hhe monatlich fr zeit april november derzeitigem sach streitstand verneint kndigung dezember unwirksam berufungsgericht vorgenommene auslegung vertrags parteien hinsichtlich laufzeit kndigungsmglichkeit ablauf zehn jahren lsst rechtsfehler erkennen kndigung dezember entgegen auffassung berufungsgerichts unwirksam kndigung lag vollmachtsurkunde klgerin kndigung unverzglich hinweis hierauf widersprochen satz bgb einseitiges rechtsgeschft bevollmchtigter gegenber vornimmt unwirksam bevollmchtigten vollmachtsurkunde vorliegt rechtsgeschft grunde unverzglich zurckweist vollmacht verwalters beklagten fr ausgesprochene kndigung ergab feststellungen berufungsgerichts revision hinnimmt abs satz nr vorschrift verwalter berechtigt namen gemeinschaft wohnungseigentmer wirkung fr sonstige rechtsgeschfte rechtshandlungen vorzunehmen soweit hierzu vereinbarung beschluss wohnungseigentmer stimmenmehrheit ermchtigt ermchtigung kndigung dienstvertrages klgerin beschluss september erfolgt entgegen auffassung berufungsgerichts bgb derartige fallgestaltung anwendbar aa beruht vertretungsmacht erteilung vollmacht vertretenen gesetzlicher grundlage scheidet zurckweisung satz bgb regelmig gesetzliche vertretungsmacht beruht willensentscheidung vertretenen vollmachtsurkunde nachgewiesen bgb mutet inanspruchnahme gesetzlicher vertretung verbundene unsicherheit ber wirksamkeit bestehens behaupteten vertretungsmacht erklrungsempfnger vgl bgh urteil november lwzr njw rechtsprechung bundesgerichtshofs besteht recht zurckweisung falle organschaftlicher vertretung organschaftliche vertretungsmacht beruht bestellung vertreters organ juristischen person organe rechtsverkehr teilnehmen unsicherheit ber anspruch genommene organschaftliche vertretungsmacht wirkt grundstzlich vorgeschriebene eintragung vertreters organ ffentliches register entgegen ergeben personen organs umfang vertretungsmacht bgh aao bezglich auen gesellschaft brgerlichen rechts ffentliches register gibt vertretungsverhltnisse entnehmen lassen bundesgerichtshof bgb vertretung gesellschaft ungeachtet angewendet gesellschaft brgerlichen rechts hchstrichterlichen rechtsprechung teil rechtsfhigkeit zukommt grundlegend insoweit bgh urteil januar ii zr bghz empfnger fr gesellschaft abgegebenen erklrung vielfach weder kenntnis existenz gesellschaft deren vertretungsverhltnissen handele geschftsfhrer gesellschaft allein sei demgegenber weiteres mglich entweder vollmacht brigen gesellschafter vorzulegen gesellschaftsvertrag anspruch genommene vertretungsmacht vorlage vorlage erklrung brigen gesellschafter ber bgb abweichende regelung vertretung gesellschaft belegen vgl bgh urteil november aao bb erwgungen fhren ergebnis satz bgb einseitige willenserklrungen verwalters namen gemeinschaft wohnungseigentmer grundlage vereinbarung beschlusses wohnungseigentmer abs satz nr anwendbar gesetz nderung wohnungseigentumsgesetzes gesetze mrz bgbl bercksichtigung beschlusses zivilsenats juni zb bghz wonach wohnungseigentmergemeinschaft teil rechtsfhigkeit zuzubilligen neu gefasst worden danach verwalter einerseits gesetzlicher vertreter wohnungseigentmer andererseits organ gemeinschaft magabe abs bestimmtem umfang vertretungsbefugnisse eingerumt jennien heinemann aufl rn mwn siehe bt drucks sowie dabei macht verwalter gesetzlichen vertretungsmacht gebrauch vertretungsbefugnis abs satz nr ergibt bestimmung steht verwalter vertretungsmacht bereits kraft gesetzes vorliegen vereinbarung ermchtigungsbeschlusses zustzlichen verwalter gerichteten willenserklrung bedarf brmann merle aufl rn jennien heinemann aao rn somit vorliegend fall organschaftlichen beziehungsweise gesetzlichen vertretungsmacht gegeben satz bgb gleichwohl anwendbar gesetzgeber abs satz nr wohnungseigentmern kompetenz eingerumt verwalter mehrheitsbeschluss weitergehende vertretungsmacht bereits gesetzlich vorgesehene erteilen vgl bt drucks verwalter abs satz nr ber gesetzlichen vorgaben hinausgehende vertretungsmacht eingerumt weder register vermerkt fr geschftsverkehr berprfbar schutzzweck satz bgb daher fall bevollmchtigung verwalters wohnungseigentmergemeinschaft abs satz nr berhrt einseitigen rechtsgeschft willentlich beteiligte schtzenswertes interesse sicherheit darber handelnde vertreter bevollmchtigt rechtsgeschft wirksamkeit erlangt vgl staudinger schilken bgb neubearb rn fr anwendung bgb spricht gesetzgeber abs bestimmt verwalter wohnungseigentmern ausstellung vollmachts ermchtigungsurkunde verlangen umfang vertretungsmacht ersichtlich gesetzgeber schaffung registers wohnungseigentmergemeinschaft verwalter ausweist entschieden kommt nachweis vertretungsbefugnis registerauszug registerbe scheinigung vereinen gesellschaften genossenschaften betracht fehlende registerpublizitt versucht absatz dadurch kompensieren verwalter anspruch ausstellung urkunde einrumt vertretungsmacht ergibt jennien heinemann aao rn dementsprechend literatur recht darauf hingewiesen urkunde abs rechtswirkungen zeitigt vollmachtsurkunde sinne bgb jennien heinemann aao rn vgl brmann merle aao rn ff beendigung vertrages entgegen auffassung berufungsgerichts derzeit aufgrund schreibens verwalters beklagten januar festgestellt berufungsgericht insoweit schreiben erneute kndigung gesehen nher darzulegen ausfhrungen berufungsgerichts reichen insoweit tatbestand kndigungserklrung auszufllen unzureichenden feststellungen beruhen versto zpo parteien rechtsauffassung berufungsgerichts mangels hinweises erklren knnen unbegrndet revision klger jedoch soweit geltend macht stehe monatlich erhhte betrag fr vertragslaufzeit dezember november berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt klgerin substantiierten vortrag vereinbarung erhhung monatlichen vergtung gehalten derartiger vortrag revisionsbegrndung aufgezeigt klgerin fr erhhung ursprnglich vereinbar ten monatlichen vergtung darlegungs beweisbelastet revision insoweit erfolg berufungsurteil umfang begrndeten revision aufzuhe ben sache mangels entscheidungsreife berufungsgericht zurckzuverweisen abs abs satz zpo auslegung schreibens januar einschlielich frage besttigung vormaligen kndigung bgb parteien weiteren verfahren gelegenheit stellung nehmen schlick herrmann seiters wstmann reiter vorinstanzen lg saarbrcken entscheidung olg saarbrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet mai brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb grundsatz beweislastregeln ausgangsrechtsstreits regreproze anzuwenden lasten mandanten steuerberaters auswirken frage mandant steuerschaden rechtzeitig rechtsbehelf htte abwenden knnen zeitpunkt zugangs steuerbescheids abhngt bgh urteil mai ix zr olg celle lg hannover ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz dr zugehr dr ganter raebel fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle januar aufgehoben soweit berufungsgericht sache wegen betrages dm nebst zinsen seit januar landgericht zurckverwiesen insoweit berufung beklagten teilurteil zivilkammer landgerichts hannover oktober zurckgewiesen brigen revision zurckgewiesen ber kosten revisionsverfahrens landgericht entscheiden rechts wegen tatbestand beklagte betreute steuerberater klger whrend rechtsstreits verstorbene allein beerbte ehefrau folgenden klger rede steuerlichen angelegenheiten klger gesellschafter ohg gmbh co kg beteiligt zuletzt genannten gesellschaft schon beginn vertragsverhltnisses beklagten steuerlichen grnden gesellschaft brgerlichen rechts gegrndet ohg anteil innenverhltnis form unterbeteiligung bertrug november erlie auenprfung zustndige betriebsfinanzamt fr jahre genderte bescheide ber gesonderte einheitliche feststellung fr ohg bgb gesellschaft beiden bescheiden wurde klger gewinn ohg vollem umfang zugerechnet folge grundlage feststellungsbescheide wohnsitzfinanzamt erlassenen kommensteuerbescheiden januar einknften klgers gewerbebetrieb doppelt angesetzt wurde hiergegen eingelegten einsprche beklagte begrndete wies finanzamt zurck klage nunmehr beauftragte steuerberater beim finanzamt erhob nahmen klger ehefrau aufgrund ergebnisses juni durchgefhrten mndlichen verhandlung zurck klger nimmt beklagten wegen hoch festgesetzten steuern schadensersatz anspruch zunchst erster linie zahlung dm verlangt darin reine steuerschaden betrag dm dm einkommensteuer dm kirchensteuer enthalten erkennende senat ersten revisionsverfahren urteil juni ix zr wm klageantrag grunde fr gerechtfertigt erklrt sache entscheidung ber anspruchshhe landgericht zurckverwiesen weiteren verlauf rechtsstreits klger klage erhht zahlung insgesamt dm nebst teil hauptforderung geltend gemachter zinsen verlangt davon entfallen dm steuerschaden dm einkommensteuer dm kirchensteuer dm landgericht teilurteil klger zugesprochen berufungsgericht urteil aufgehoben sache landgericht zurckverwiesen dagegen richtet revision klgers entscheidungsgrnde revision fhrt wegen betrages dm aufhebung berufungsurteils zurckweisung berufung brigen rechtsmittel erfolg berufungsgericht hlt teilurteil landgerichts fr unzulssig beklagte recht einwand mitverschuldens erhoben klger sei zuzurechnen berufungsgericht ausgefhrt jetziger steuerberater antrag abs ao nderung einkommensteuerbescheide gestellt einwand ver letzung schadensminderungspflicht knne beklagte betragsverfahren erheben einwand gesamten klageanspruch betreffe bestehe erla teilurteils gefahr widersprchlicher entscheidungen gefahr besteht indessen soweit schon verfahren ber klagegrund erhobenen anspruch geht umfang steht urteil erkennenden senats juni bindend fest klger entstandene schaden grunde vollem umfang ersetzen entscheidung frage inwieweit schadensersatzanspruch mitwirkendes verschulden geschdigten gemindert grundstzlich zweifellos anspruch insgesamt entfallen lt betragsverfahren vorbehalten bghz mu jedoch urteilstenor zumindest entscheidungsgrnden kenntlich gemacht bghz senatsurteil juni einschrnkung entnehmen weder urteilstenor grnde befassen frage etwaigen mitverschuldens klgers entscheidungsgrnden lt aussage hierzu wege auslegung entnehmen parteien dahin frage doppelte besteuerung gewinns ohg spter antrag abs ao htte beseitigt knnen zusammenhang urschlichkeit pflichtverletzung beklagten fr eingetretenen schaden befat berufungsgericht problematik ersten urteil rahmen prfung pflichtverletzung errtert ausgefhrt nderung bescheide ao sei betracht gekommen anschlieenden revisionsinstanz wurde problem mehr ange sprochen sachlage schweigen senatsurteils frage vorbehalt hinsichtlich etwaigen klger zuzurechnenden mitverschuldens gesehen klageanspruch klger somit grunde einschrnkung zuerkannt worden entscheidung verfahren ber anspruchsgrund gem zpo fr betragsverfahren bindend bgh urt oktober vi zr versr april ix zr wm bindungswirkung soweit bercksichtigung mitverschuldens geht fall abs bgb beschrnkt erstreckt unverndert gebliebenem sachverhalt hinweis schadensminderungspflicht abs bgb somit senatsurteil juni weiteren verfahren grundstzlich mehr widersprchlichen entscheidungen mitverschuldensfrage kommen teilurteil landgerichts deshalb sogleich darzulegenden einschrnkung zulssig gilt jedoch rahmen seinerzeit senat entscheidung vorliegenden streitgegenstands bindungswirkung grundurteils erfat klageanspruch umfang zeit letzten tatsachenverhandlung grundverfahren anhngig spteren klageerweiterung mu anspruch insoweit grunde erneut geprft bgh urt februar iii zr njw klger seinerzeit belastung einkommen kirchensteuer entstandenen schaden hhe dm anhngig gemacht erweiterung klage steuerschadensbetrag insgesamt dm landgericht sodann klger zugesprochen geschah erst zurckverweisung sache landgericht schriftsatz klgers januar zustzlich eingeklagten betrag erstreckt bindungswirkung grundurteils umfang mu landgericht mitverschuldenseinwand befassen gilt fr gesamte klageerweiterung eigentlichen steuerschaden geltend gemachten folgeschden zinsen sumniszuschlge steuerberaterkosten betrifft insoweit klger betragsverfahren klage erhht rahmen erhhungsbetrge begrndet erla teilurteils gefahr widersprchlicher entscheidungen fall darf teilurteil ergehen bghz bgh urt oktober viii zr wm ii berufungsurteil danach insoweit aufzuheben berufungsgericht sache wegen ursprnglich geltend gemachten steuerschadens hhe dm landgericht zurckverwiesen umfang sache entscheidungsreif berufungsgericht unangefochten festgestellt schaden klger geltend gemachten umfang tatschlich besteht einwand beklagten steuerschulden seien klger erlassen worden unbegrndet berufung beklagten deshalb insoweit zurckzuweisen brigen entscheidung berufungsgerichts richtig fr weitere verfahren landgericht weist senat folgendes soweit bindung grundurteil juni besteht weiteren verfahren prfen steuerberater pflichten schuldhaft verletzt falls erforderlich klger pflichtverletzung gem abs bgb zuzurechnen dabei besteht bindung berufungsgericht angefochtenen urteil mitverschuldensfrage geschrieben materiellrechtlichen ausfhrungen zurckverweisenden prozeurteil kommt insoweit bindungswirkung dargelegt frage zurckverweisung geklrt fr entscheidung sache bedeutung anderenfalls bedrfte klrung bghz vorliegenden fall grund fr zurckverweisung berufungsgericht fehlen feststellungen mitverschuldensfrage gefahr widersprchlicher entscheidungen gefahr besteht unabhngig davon frage mitverschuldens beurteilt beklagte behauptet feststellungsbescheide fr bgb gesellschaft erhalten trifft klger ehefrau erst zugegangen whrend finanzgerichtsrechtsstreits bekannt gegeben wurden damals htte mglichkeit bestanden einspruch einzulegen erfolg wren einkommensteuerbescheide gem abs satz nr ao ndern rechtsmittel jedoch offenbar deswegen eingelegt worden berichterstatter zustndigen senats finanzgerichts steuerberater schreiben mrz mitgeteilt november erlassenen feststellungsbescheide seien ausweislich steuerakten beklagten bekannt gegeben worden fall htte mglichkeit mehr bestanden nderung bescheide erreichen abs ao mehrfacher bercksichtigung steuersachverhalts mehreren bescheiden gegebene mglichkeit nderungsantrag stellen besteht innerhalb feststellungsfrist mindestens binnen jahres nachdem letzte betroffenen bescheide unanfechtbar geworden feststellungsfrist wre bescheide beklagten zugegangen wren fr letzte betroffene jahr ende abgelaufen abs satz abs nr abs nr ao unanfechtbar geworden wren bescheide einspruch eingelegt worden sptestens ende besondere jahresfrist abs satz ao jedenfalls ende abgelaufen wre lief einmonatige rechtsbehelfsfrist erst bekanntgabe bescheide whrend finanzgerichtsrechtsstreits ab htte binnen jahres nderungsantrag abs ao gestellt knnen antrag drfte schreiben steuerberaters mrz finanzamt enthalten rechtzeitig hngt davon ab genauen bisher festgestellten zeitpunkt klger ehefrau feststellungsbescheide ersten monaten jahres erhalten feststellung berufungsgerichts bescheide seien klger ehefrau verhandlungstermin beim finanzgericht januar bekannt gegeben worden lt entnehmen bescheide gelegenheit ausgehndigt worden klger bestreitet vortrag beklagten bescheide erhalten obwohl frage mitverschuldens geht trgt insoweit klger beweislast oberlandesgericht zutreffend darauf abgestellt besteuerungsverfahren finanzamt htte beweisen mssen beklagten feststellungsbescheide fr bgb gesellschaft zugegangen beweislastregel gilt fr regreproze bghz bisher zugunsten geschdigten mandanten entschieden worden hypothetische obsiegen rechtsberater fr gefhrten frheren proze voraussetzung fr bejahung schadens beweisen bghz gleiche gilt umgekehrt frage geht mandant schaden rechtsbehelf htte abwenden knnen hing zulssigkeit rechtsbehelfs davon ab wann ungnstige bescheid klger bevollmchtigten zugegangen regreproze beurteilung mitverschuldensfrage insoweit ausgangsverfahren geltende beweislastverteilung auer betracht bleiben vorliegenden fall seinerzeit schadensmindernde manahme erfolg gehabt htte finanzamt zugang bescheids htte beweisen knnen darf klger jetzigen regreproze davon profitieren verklagte steuerberater beweisen bescheid zugegangen fr beweisfhrung gelten dagegen verfahrensrechtlichen grundstze regreprozesses insbesondere zpo bghz schuldhafte pflichtverletzung steuerberaters weiteren verfahren jedoch bedeutung klger verhltnis beklagten abs satz bgb zuzurechnen wre vorrangige frage danach beantworten neuen steuerberater erteilte mandat zweck diente folgen pflichtwidrigen verhaltens beklagten mglichkeit beseitigen vgl bgh urt mrz ix zr wm januar ix zr wm juli ix zr wm mrz ix zr wm kreft stodolkowitz ganter zugehr raebel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen versuchter ntigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen richter bundesgerichtshof prof dr krehl vorsitzender richterinnen bundesgerichtshof dr bartel wimmer richter bundesgerichtshof dr grube schmidt staatsanwalt verhandlung staatsanwalt beim bundesgerichtshof verkndung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten ka verhandlung rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt verhandlung revision angeklagten urteil landgerichts aachen november soweit betrifft schuldspruch dahingehend berichtigt angeklagte versuchten ntigung unerlaubten besitzes zweier halbautomatischer kurzwaffen verschieen patronenmunition schuldig ausspruch ber einzelstrafe zwei jahren zwei monaten ausspruch ber gesamtstrafe zugehrigen feststellungen aufgehoben revisionen angeklagten ka urteil soweit betrifft schuldspruch dahingehend berichtigt angeklagten jeweils beihilfe versuchten ntigung schuldig strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebungen sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehenden revisionen angeklagten ka revisionen staatsanwaltschaft verworfen staatskasse kosten revisionen staatsanwaltschaft angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter erpres sung wegen unerlaubten besitzes zweier halbautomatischer kurzwaffen verschieen patronenmunition gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt angeklagten ka jeweils wegen beihilfe versuchten erpressung freiheitsstrafen jahr acht monaten bzw jahr sechs monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt dagegen richten verletzung sachlichen rechts fall angeklagten ka zustzlich verletzung verfahrensvorschriften gesttzten revisionen angeklagten ungunsten angeklagten eingelegten generalbundesanwalt vertretenen revisionen rgt staatsanwaltschaft verletzung materiellen rechts rechtsmittel angeklagten sachrge entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolgreich revisionen staatsanwaltschaft bleiben erfolg feststellungen landgerichts mietete zeuge mai rumlichkeiten betrieb gaststtte folge gelang betriebseinnahmen laufenden kosten gaststtte decken oktober wandte angeklagte ka spielautomaten lokal aufgestellt unterbreitete vorschlag kontakt leuten vermitteln verbesserung geschftssituation gaststtte beitragen knnten vorschlag stand wunsch ka gut bekannten angeklagten gaststtte bernehmen ende oktober kam treffen angeklagten ka zeugen klagte ka angestellte ange teilnahm besichtigung rumlichkeiten errterten konditionen bernahme lokals mglich sei wegen unterschiedlicher vorstellungen ber hhe ablsebetrags kam jedoch einigung folgezeit suchte angeklagte angeklagten beim zeugen absprache jeweils alleine wiederholt lokal erkundigte bezglich abgabe lokals entschieden sptestens letzten gesprch erklrte sei mitglied hells angels wollten caf drogen verkaufen stellte alternative entweder drogenverkauf zuzulas sen lokal abzugeben nachdem erschien november erneut stellte nochmals wahl angeklagte ka ansinnen abgelehnt weiterhin weigerte kam kurz darauf gaststtte erklrte warnend hells angels spaen sei htten tatschlich zutraf oktober lokale verwstet wolle sicher passiere uerung angeklagten ka klar hinweis vorfall angst einflte ging dabei darum vorhaben angeklagten bernahme gaststtte untersttzen nachdem daraufhin abgabe lokals zugestimmt erschien etwa halbe stunde spter ka informierte angeklagte zehn personen einheit liche motorradbekleidung bzw lederjacken trugen fragte nunmehr entschieden caf berlassen beim drogenverkauf mitzuwirken eindruck frheren uerungen hells angels wegen angeklagten ka begleiter aufgebauten drohkulisse ging forderung angeklagten angeklagte stimmte bergabe lokals kndigte daraufhin angeklagte ka nchsten tag vorbeikommen regeln abend november erschien lokal zeugen gruppe etwa zehn personen motorradbekleidung teil weise schriftzug trug verstndigung polizei verlie en fluchtartig lokal entgegen ankndigung angeklagten meldete angeklagte ka wegen bernahme lokals mehr beim zeugen mehr zeugen nahmen folgezeit kontakt meldete dezember gewerbe ab ffnete lokal gab rumlichkeiten mai neue pchterin zurck dezember durchsuchte polizei rumlichkeiten angeklagten dabei wurden zwei eigentum stehen de halbautomatische pistolen gefunden denen schuss munition geladen landgericht verhalten angeklagten rechtli cher hinsicht versuchte erpressung nachteil zeugen sowie besitz zweier halbautomatischer kurzwaffen verschieen patronenmunition verhalten angeklagten ka jeweils beihilfe versuchten erpressung bewertet strafkammer ging davon tatentschluss angeklagten insofern vermgensschaden gerichtet sei bereicherungsabsicht bestanden aufgabe lokals bergabe angeklagten anstrebten tatvollendung sei gekommen miet verhltnis aufgrund vorflle zeit spter bergabe rumlichkeiten pchterin beendet worden sei ii revision angeklagten revision entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg schuldspruch wegen versuchter erpressung bestand annahme landgerichts tat sei herbeifhrung vermgensnachteils gerichtet feststellungen getragen nachteil fr vermgen sinne stgb gleichbedeutend vermgensschaden beim betrug vgl bgh beschluss februar str nstz rr versuchte erpressung setzt daher voraus ntigung tatplan zuwachs ausgeglichenen minderung wirtschaftlichen gesamtwerts vermgens gentigten dritten fhren vgl senat urteil mrz str nstz rr soweit zeuge gentigt lokal aufzuge ben bertragung mietverhltnisses angeklagten zuzustimmen lsst urteilsgrnden entnehmen wirtschaftliche gesamtwert vermgens dadurch gemindert worden wre mietvertrag eingerumten besitzrecht rumlichkeiten stand verpflichtung monatlichen mietzahlungen gegenber wert besitzrechts landgericht feststellungen getroffen daher erkennbar vertrag fr zeugen vorteilhaft wirtschaftlich hinblick nachteil beeintrchtigung mglicher erwerbs gewinnaussichten zeugen fehlt feststellun gen aussichten betrieb gaststtte verbunden knnen knnen ausnahmsweise vermgensbestandteil angesehen setzt voraus verdichtet rechtsverkehr bereits wirtschaftlichen wert beimisst wahrscheinlichkeit vermgenzuwachs erwarten lassen vgl senat urteil november str nstz mwn hierzu landgericht lediglich festgestellt zeuge sprli chen einnahmen lokals laufenden kosten decken konnte spricht deutlich annahme erwartenden vermgenszuwachses zeugen ses angeklagten bertragung mietverhltnisder wert bereits gettigter investitionen entzo gen worden wre feststellungen ebenfalls entnommen konnte weder geklrt investitionen zeuge berhaupt gettigt bedingungen bernahme lokals angeklagten letztlich htte erfolgen sollen senat schliet neuen hauptverhandlung feststellungen vermgenssituation zeugen getroffen knnen verurteilung wegen versuchter erpressung fhren knnten grund schuldspruch dahin berichtigen angeklagte versuchten ntigung gem abs abs stgb strafbar gemacht nderung schuldspruchs steht stpo entgegen angeklagte htte verteidigen knnen nderung schuldspruchs fhrt aufhebung diesbezglichen einzelstrafausspruchs zwei jahren zwei monaten angeklagten erkannten gesamtstrafe brigen nachprfung urteils sachrge rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben iii revisionen angeklagten ka revisionen angeklagten ka jeweils sachrge entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg verfahrensrge angeklagten ka entspricht bereits formvoraussetzungen abs satz stpo teilt weder inhalt dienstlichen erklrung vorsitzenden erwhnten telefonate juli august uert verfahrensgang offen gebliebenen angeklagten sitzung beantworteten frage kenntnis verteidiger auerhalb hauptverhandlung gestellten befangenheitsantrag ii genannten grnden beiden angeklagten schuldspruch dahin berichtigen jeweils beihilfe versuchten ntigung schuldig berichtigung schuldspruchs mangels verteidigungsmglichkeit stpo entgegensteht aufhebung strafaussprche folge brigen nachprfung urteils sachrge rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben iv revisionen staatsanwaltschaft nachteil angeklagten eingelegten rechtsmittel staatsanwaltschaft unbegrndet rechtsmittel unbeschrnkt eingelegt staatsanwaltschaft zuletzt beschrnkten antrag aufhebung angefochtenen urteils strafausspruch gestellt jedoch hlt urteil ausweislich weiteren inhalts revisionsbegrndung deshalb fr rechtsfehlerhaft angeklagte ten ka wegen versuchter angeklag wegen beihilfe versuchten erpressung verur teilt wurden auffassung beschwerdefhrerin nachteil zeugen begangene haupttat bereits vollendet widersprechen revisionsantrag inhalt revisionsbegrndung bercksichtigung nr abs ristbv angriffsziel auslegung ermitteln danach davon auszugehen revision schuldsprche erstrecken beschrnkten antrag schreibversehen handelt urteil landgerichts weist angeklagten begnstigenden rechtsfehler feststellungen haupttat nachteil zeugen unabhngig davon dabei versuchte erpressung mangels ausrichtung herbeifhrung vermgensnachteils lediglich versuchte ntigung gehandelt vollendet ntigungserfolg eingetreten insoweit entgegen auffassung staatsanwaltschaft widersprchlich beweiswrdigung weder lckenhaft einlassung angeklagten zeugen paar tage besuch november zufllig getroffen dabei nachgefragt bereits vermieter gesprochen verneint ua strafkammer feststellungen zugrunde gelegt einlassung insoweit rechtsfehlerfrei unglaubhaft bewertet ua landgericht tatvollendung deshalb verneint zeuge mietverhltnis aufgrund vorflle beendet lokal zeit weiterbetrieben ua steht weder widerspruch brigen feststellungen ausfhrungen beweiswrdigung abmeldung gewerbes dezember weder tatschlichen einstellung gaststttenbetriebs beendigung bertragung mietverhltnisses gleichgesetzt hinblick bereinstimmende aussage zwei zeugen caf dezember geffnet sei vermochte landgericht auszuschlieen zeuge entschlossen lokal zunchst weiterzufhren ua darber hinaus strafkammer festgestellt zeuge zeugin aw spteren pchterin mrz angeboten lokal gemeinsam betreiben erst heimaturlaub afrika april zeuge zeugin aw bernahme caf verstn digt lokal gerumt ua dadurch wurde mietverhltnis ntigungsziel entsprochen htte angeklagten zeugin aw bertragen urteilsgrnden lassen daher anhaltspunkte dafr entnehmen zeuge festgestellte drohung handlung duldung unterlassung ntigen lassen revisionen staatsanwaltschaft daher verwerfen darauf hinblick schuldspruch gunsten angeklagten wirken stpo kommt grnde angefochtene urteil frage stellen vgl oben ii revisionen angeklagten bercksichtigen bgh urteil april str bghr stgb abs heimtcke gericke kk stpo aufl rn mwn krehl bartel grube wimmer richter bgh schmidt unterschriftsleistung gehindert krehl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai langendrfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ausglleistg abs satz berechtigung landwirtschaftliche flchen waldflchen abs ausglleistg begnstigt erwerben setzt fall wiedereinrichtern sinne abs satz ausglleistg deren ortsansssigkeit voraus bgh urt mai zr olg rostock lg neubrandenburg zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidt rntsch richterin dr stresemann richter dr czub fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock mai kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte eigenen angaben zufolge rechtsnachfolger frheren eigentmers heutigen mecklenburg vorpommern gelegenen enteigneten landwirtschaftlichen guts ehemals volkseigene landwirtschaftliche flchen bundesanstalt fr vereinigungsbedingte sonderaufgaben privatisierung flchen beauftragten klgerin gepachtet november stellte klgerin antrag ausgleichsleistungsgesetz begnstigten erwerb ha waldflche ergnzung landwirtschaftlichen betriebes bauernwald antragsunterlagen gehrte erklrung beklagten hauptwohnsitz abschluss kaufvertrages nhe betriebssttte verlegen sowie meldebescheinigung entsprechenden wohnsitz auswies notariellem vertrag dezember verkaufte klgerin beklagten rund ha waldflche gemarkung preis dm kaufvertrages berschrift sicherung zweckbindung vereinbart abschlu vertrages erfolgt annahme kufer fr kaufgegenstand erwerbsanspruch bestimmungen ausglleistg zusteht verkuferin berechtigt vertrage zurckzutreten feststeht kufer fr abschlu vertrages gegenber verkuferin erbrachten nachweise angaben falsch insbesondere voraussetzungen fr erwerb sogenanntem bauernwald sinne abs ausglleistg gegeben nachdem klgerin festgestellt beklagte erstem wohnsitz lbeck nebenwohnsitz ratzeburg gemeldet faktisch angegebenen adresse nhe betriebssttte lebte erklrte rcktritt vertrag klage verlangt rckabwicklung landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolglos geblieben senat zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt verfolgt beklagte antrag abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgericht meint klgerin sei rcktritt kaufvertrag berechtigt beklagte falsche angaben hauptwohnsitz gemacht beklagte knne darauf berufen ausgleichsleistungsgesetz alteigentmern ortsansssigkeit fordere deshalb falschen angaben punkt berechtigt sei verkauf waldflchen privatrechtlichen vertrag erfolgt sei klgerin innerhalb grenzen privatautonomie bestimmen knnen voraussetzungen kufer erfllen msse gelte unabhngig davon ausgleichleistungsgesetz hauptwohnsitz erwerbers nhe betriebssttte voraussetze ausreichend sei berechtigtes schutzwrdiges interesse klgerin daran kufer hierzu wahrheitsgeme angaben mache interesse sei schon deshalb gegeben klgerin gegebenenfalls mehreren bewerbern auswhlen knne klgerin grundstze verwaltungsprivatrechts verstoen sei weder willkrlich unverhltnismig angesichts objektiv falscher angaben beklagten fr wichtigen punkt rckabwicklung kaufvertrages verlange ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher nachprfung ergebnis stand ausgangspunkt zutreffend geht berufungsgericht davon klgerin grundlage kaufvertrag ziff vereinbarten rcktrittsrechts wegen falschen angaben beklagte wohnsitz gemacht rckgngigmachung vertrages verlangen beanstanden verstndnis vertragsbestimmung dahin unzutreffenden angaben rcktritt berechtigen sollten voraussetzungen fr erwerb bauernwaldes betreffen entgegen auffassung berufungsgerichts allerdings dahinstehen berechtigung bauernwald vergnstigt kaufen ausgleichsleistungsgesetz davon abhngt erwerber nhe landwirtschaftlichen betriebes ortsansssig bzw annahme berufungsgerichts klgerin grenzen privatautonomie bestimmen knnen vorgaben vertragsschluss beklagten abhngig mache rechtsfehlerhaft bercksichtigt bindungen denen klgerin aufgrund ausgleichsleistungsgesetzes unterliegt treuhand ausgleichsleistungsgesetz geregelte privatisierung ehemals volkseigener land forstwirtschaftlicher flchen ffentliche aufgabe vgl bghz nimmt staat aufgabe formen privatrechts wahr sog verwaltungsprivatrecht stehen privatrechtlichen rechtsformen freiheiten mglichkeiten privatautonomie demgem zustndige verwaltungsbehrde fr erfllung ffentlichen aufgabe bestehenden gesetzlichen vorgaben hinweis grundstze privatautonomie entziehen vgl bghz senat urt juli zr wm insbesondere bedingungen fr gewhrung subventionen hnlichen vergnstigungen privatautonom abweichend gesetzlich festgelegten voraussetzungen bestimmen senat urt juli zr aao bindung auswirkungen auslegung erfllung ffentlichen aufgabe behrde beauftragten person geschlossenen privatrechtlichen vertrages davon ausgegangen behrde ffentlich rechtlichen vorgaben fr verwaltungsauftrag halten daher beabsichtigt form privatrechts geltung bringen unterstellt darf dritte aufgaben betraut entsprechenden vorgehen verpflichtet vertragliche regelungen verwaltungsprivatrecht zuzuordnenden vertrag zweifel auszulegen anforderungen einschlgigen ffentlich rechtlichen rechtsgrundlagen bereinstimmung stehen vgl bghz bgh urt januar iii zr wm beachtung grundsatzes durfte berufungsgericht parteien geschlossenen vertrag ber erwerb bauernwald vgl abs ausglleistg dahin auslegen klgerin vertragsschluss fr fall ortsansssigkeit beklagten abhngig ausgleichsleistungsgesetz anforderung enthlt umstnde fr dahingehende absicht klgerin sprechen knnten liegen brigen vertrag ergibt vielmehr gegenteil abschnitt sicherung zweckbindung heit vertragsabschluss erfolge annahme kufer fr kaufgegenstand erwerbsanspruch bestimmungen ausgleichsleistungsgesetzes zustehe regelung ziff konkretisiert rcktritt klgerin berechtigende falsche angaben insbesondere vorliegen voraussetzungen fr erwerb sogenanntem bauernwald sinne abs ausglleistg betreffen lsst zweifel daran klgerin vertragsschluss ausgleichsleistungsgesetz genannten voraussetzungen entsprechenden vorgaben flerwv vgl zimmermann rechtshandbuch vermgen investitionen ehemaligen ddr stand april flerwv rdn abhngig offenbar spekulative erwgung berufungsgerichts klgerin interesse wahrheitsgemen angaben beklagten hauptwohnsitz gehabt gegebenenfalls mehreren bewerbern auswhlen knnen rechtfertigt beurteilung weder lassen kaufvertrag anhaltspunkte dafr entnehmen ortsansssigkeit beklagten fr klgerin magebliches auswahlkriterium zwei erwerbsberechtigten darstellte berufungsgericht feststellungen getroffen weiteren berechtigten gab kauf waldflchen interessiert brigen wre grundstzen verwaltungsprivatrechts rcktrittsrecht klgerin eingeschrnkt vertragsschluss weitergehenden voraussetzungen ausgleichsleistungsgesetz vorgesehen abhngig gemacht beklagte hierzu unrichtige nachweise vorgelegt htte ebenso wenig verwaltung voraussetzungen fr gewhrung subvention privatautonom gestalten vgl senat urt juli zr wm auftrag bundesanstalt fr vereinigungsbedingte sonderaufgaben ttige klgerin berechtigt voraussetzungen fr teilnahme begnstigen flchenerwerb gem ausglleistg abweichend gesetzlichen vorgaben eigenem ermessen bestimmen fhrt nichteinhaltung beklagten sicherung zweckbindung vertrages bernommenen verpflichtung hauptwohnsitz nhe betriebssttte verlegen anlass fr rckabwicklung vertrages genommen darf wohnsitzverlegung inhalt ausgleichsleistungsgesetzes bestimmende zweck kaufvertrages verfehlt worden rcktritt vertrag berechtigende unrichtige angaben beklagten lgen daher ausgleichsleistungsgesetz berechtigt wre streitgegenstndlichen waldflchen unabhngig davon erwerben wohnsitz zeitpunkt vertragsabschlusses befand berufungsurteil erweist ergebnis deshalb richtig beklagten fr anspruch genommene erwerbsberechtigung wiedereinrichter abs satz abs ausglleistg ortsansssigkeit erfordert allerdings frage neben wiedereinrichtern abs satz ausglleistg diejenigen sinne abs satz ausglleistg ortsansssig bzw mssen unterschiedlich beantwortet teilweise angenommen fr wiedereinrichter abs satz ausglleistg gelte erfordernis ortsansssigkeit ludden kimme offene vermgensfragen stand mrz ausglleistg rdn ff heller quandt sannwald entschdigungs ausgleichsleistungsgesetz ausglleistg rdn witt flchenerwerb neuen bundeslndern rdn berwiegende auffassung geht demgegenber davon wiedereinrichter sinne abs satz ausglleistg falle ortsansssigkeit erwerbsberechtigt olg naumburg olg nl zilch motsch rodenbach lffler schfer zilch kommentar entschdigungs ausgleichsleistungsgesetz ausglleistg rdn meixner rdler raupach bezzenberger vermgen ehemaligen ddr stand dezember ausglleistg rdn zimmermann rechtshandbuch vermgen investitionen ehemaligen ddr stand april ausglleistg rdn schmidt preu njw bergsdorf aur wohl hauer fie berg reichenbach messerschmidt neuhaus vermg stand mrz ausglleistg rdn sowie arnim ov spezial senat hlt berwiegende auffassung fr zutreffend aa gesetzeswortlaut lsst allerdings beide auslegungen abs satz ausglleistg wiedereinrichter personen definiert gepachteten ehemals volkseigenen flchen ursprnglichen betrieb wiedereingerichtet ortsansssig wiedereinrichter ergnzend bestimmt abs satz ausglleistg wiedereinrichter sinne satzes natrliche personen denen rckgabe ursprnglichen land forstwirtschaftlichen betriebes rechtlichen tatschlichen grnden ausgeschlossen sowie personen denen landund forstwirtschaftliche vermgenswerte enteignung besatzungsrechtlicher besatzungshoheitlicher grundlage entzogen worden formulierungen ermglichen einerseits auslegung fr satz genannten personen tatbestandsmerkmal ursprnglicher betrieb dasjenige ortsansssigkeit ersetzt ludden kimme offene vermgensfragen stand mrz ausglleistg rdn ortsansssigkeit satz stellt nmlich klammern gesetzten begriff wiedereinrichter steht teil definition wiedereinrichters dar satz dahin verstanden weitere satz erfasste personengruppe wiedereinrichtern erklrt handelte eigenstndige abschlieende definition ei nes wiedereinrichters rckgriff satz genannten merkmale wiedereinrichters zuliee andererseits verstndnis ausgeschlossen satz kreis berechtigten erweiternde lediglich klarstellende funktion beimisst hauer fieberg reichenbach messerschmidt neuhaus vermg stand mrz ausglleistg rdn zimmermann rechtshandbuch vermgen investitionen ehemaligen ddr stand april ausglleistg rdn sichtweise beschrnkt regelungsgehalt satz aussage alteigentmer obwohl enteignung grundbesitzes rckgngig gemacht ursprnglichen betrieb rechtssinne wiedereinrichten knnen wiedereinrichtern nmlich landwirten restitutionsanspruch sowie enteigneten landwirten land lpg einbringen mussten zurckerhalten vgl nher hauer aao rdn gleichstehen revision hervorgehobenen ende gesetzgebungsverfahrens erfolgten nderung wortlauts vorgngerreglung abs satz ausglleistg lsst wille gesetzgebers ebenfalls gebotenen gewissheit entnehmen enthielt damals siedlungskauf berschriebenen vorschrift befindliche vorgngerregelung zustzlichen halbsatz soweit brigen voraussetzungen satzes erfllt verwies abs satz entwurfs enthaltene erfordernis ortsansssigkeit vgl formulierung abs satz entwurfs beschluss bundestages juni br drs streichung zusatzes rahmen zweiten vermittlungsverfahrens vgl beschlussempfehlung vermittlungsausschusses september bt drucks geschlossen gesetzgeber beabsichtigte gruppe satz genannten alteigentmer erfordernis ortsansssigkeit freizustellen erst vermittlungsverfahren wurden nmlich dahin landerwerb berschriebenen vorschrift enthaltene wiedergutmachungsprogramm fr alteigentmer siedlungskauf geregelte frderprogramm aufbau land forstwirtschaft neuen bundeslndern vorschrift gesetz gewordenen flchenerwerb zusammengefasst dabei gelangten weite teile ursprnglichen regelung siedlungskauf ersten abstze neuen vorschrift darunter kleinen nderungen fortfall genannten halbsatzes vorlufer abs satz ausglleistg zugleich wurde aufbau vorschrift dahin gendert grundlegende erwerbsvoraussetzung nmlich langfristige pacht ehemals volkseigener treuhandanstalt privatisierender landwirtschaftlicher flchen zuvor zusammen erwerbsvoraussetzungen abs satz entwurfs befunden nunmehr gesonderten absatz vorangestellt wurde abs ausglleistg whrend weiteren anforderungen neueinrichter ortsansssigkeit selbstbewirtschaftung erst nchsten absatz folgten abs satz ausglleistg angesichts neuen aufbaus liegt annahme fern genannte halbsatz soweit brigen voraussetzungen satzes erfllt erwgung gestrichen worden knne angesichts nunmehr vorangestellten ersten absatzes gegensatz entwurfs zweifel bestehen absatz satz genannten alteigentmer berechtigt sollten zuvor gepachtete flchen erwerben berlegungen erfordernis ortsansssigkeit zusammenhang rolle gespielt bb sinn zweck ausglleistg geregelten flchenerwerbsmglichkeiten eindeutig entnommen wiedereinrichter sinne abs satz ausglleistg ortsansssig mssen gesetzgeber ausglleistg nmlich zwei unterschiedliche regelungsinhalte zusammengefasst je nachdem beiden inhalte auslegung satz vordergrund gestellt lsst bezglich notwendigkeit ortsansssigkeit alteigentmer unterschiedliches ergebnis begrnden enthlt vorschrift zielrichtung ausgleichsleistungsgesetzes entsprechend wiedergutmachungsprogramm fr alteigentmer darunter insbesondere fr diejenigen denen land forstwirtschaftliche vermgenswerte enteignung besatzungsrechtlicher besatzungshoheitlicher grundlage entzogen worden vgl abs buchst vermg zweck ausgleichsleistungsgesetzes betont lsst erfordernis ortsansssigkeit guten grnden anfhren wiedereinrichtern grundbesitz endgltig verloren erwartet knne irgendwo neuen bundeslndern gepachteten flchen ortsansssig ludden kimme offene vermgensfragen stand mrz ausglleistg rdn witt flchenerwerb neuen bundeslndern rdn gesichtspunkt rechtfertigte zugleich unterschiedliche behandlung alteigentmer sinne satz vergleich brigen wiedereinrichtern entweder durchsetzbaren restitutionsanspruch landwirte land lpg einbringen mussten gar enteignet worden grundstcke zurckerhalten vorschrift ausglleistg enthlt neben wiedergutmachungsprogramm eigenstndiges frderprogramm bau land forstwirtschaft neuen bundeslndern vgl bverfge verfolgt gesetzgeber ziel fr bereich ostdeutschen land forstwirtschaft neue eigentumsstrukturen funktionsfhige grundlagen fr erhalt fortentwicklung erwerbszweigs schaffen dabei primr ortsansssigen selbstwirtschaftenden pchter blick alteigentmer auszuschlieen vorrangig zielrichtung gesetzes abgestellt sinn zweck abs satz ausglleistg darin sehen alteigentmer begnstigen flchenerwerb teilnehmen strukturellen neuaufbau neuen lndern beitragen knnen sofern ortsansssige selbstwirtschaftende pchter bverfge fr auslegung spricht rede stehende erwerbsmglichkeit fr selbstwirtschaftende pchter abs ausglleistg frderprogramm aufbau land forstwirtschaft zugerechnet vgl bverfge whrend ausglleistg enthaltene wiedergutmachungsprogramm erster linie regelungen ber erwerbsberechtigung selbstwirtschaftenden alteigentmer abs ausglleistg findet vgl ludden viz andererseits stellt einbeziehung selbstwirtschaftenden alteigentmer landwirtschaftliche frderprogramm teil wiedergutmachung dar tritt aktuellen vermgensrechtsnderungsgesetz september bgbl zurckgehenden gesetzesfassung mehr deutlich hervor ursprnglichen dezember kraft getretenen fassung ausglleistg bgbl regelung abs satz ausglleistg enthaltene wiedergutmachungsaspekt allerdings klar erkennbar ursprngli chen kreis abs ausglleistg berechtigten natrlichen personen gehrten neben wiedereinrichtern nmlich lediglich neueinrichter oktober beitrittsgebiet ansssig zuletzt genannte voraussetzung praktisch ehemaligen brgern ddr erfllt wurde konnten personen alten bundeslndern eigentmer restitutionsberechtigte neuen lndern belegenen landwirtschaftlichen flchen frderprogramm aufbau land forstwirtschaft neuen lndern profitieren wiedereinrichter sinne abs satz ausglleistg bevorzugung gegenber brgern alten bundeslndern vergnstigen erwerb landwirtschaftlicher flchen beitrittsgebiet interessiert erforderlichenfalls wohnsitzwechsel bereit rechtfertigte allein abs satz ausglleistg enthaltenen wiedergutmachungsaspekt vorschrift teil frderprogramms aufbau land forstwirtschaft teil wiedergutmachungsprogramms zudem folgerungen deutlich gesetzgeber entscheidung europischen kommission januar eg abl gezogen wurden darin kommission ausgleichsleistungsgesetz enthaltene flchenerwerbsprogramm teilweise gemeinschaftsrecht vereinbarende beihilfe sinne art abs eg vertrag angesehen hiervon jedoch erwerbsberechtigung wiedereinrichter durchsetzbaren restitutionsanspruch ausdrcklich ausgenommen gewhrte vorteil wurde kommission kompensation fr enteignungen enteignungsgleiche eingriffe hoheitlicher grundlage elemente beihilfe angesehen abl demgem rckforderung unzulssigen beihilfen verpflichtete gesetzgeber alteigentmern abs ausglleistg zweifelsfrei wiedergutmachung gewhrten vorteile unberhrt gelassen grundlage erwerbsberechtigung abs satz ausglleistg alteigentmern geschlossenen kaufvertrge uneingeschrnkt besttigt vgl abs ausglleistg wille gesetzgebers erwerbsberechtigung abs satz ausglleistg liegenden wiedergutmachungsaspekt sichtbar belassen brigen grund dafr satz beibehalten worden obwohl voraussetzungen erwerbsberechtigung seit nderung vorschrift vermgensrechtsnderungsgesetz september bgbl mehr denjenigen unterscheiden gem abs satz alt fr neueinrichter gelten daher spricht argument regelung abs satz ausglleistg neben alternative neueinrichter eigenstndige bedeutung mehr alteigentmern ortsansssigkeit gefordert ludden kimme offene vermgensfragen stand mrz ausglleistg rdn entscheidend annahme vorschrift berechtigte ortsansssig mssen cc wille gesetzgebers alteigentmern sinne abs satz ausglleistg ortsansssigkeit fordern kommt jedoch darin deutlich ausdruck erwerbsberechtigung abs ausglleistg personen eingerumt pchter privatisierenden flchen gesetzgeber mittelbar verpachtung flchen regelnde richtlinie treuhandanstalt fr durchfhrung verwertung verwaltung volkseigener land forstwirtschaftlicher flchen juni abgedruckt viz fassung anpassungsrichtlinie juni abgedruckt bt drucks bezug genommen rahmen anwendungsbereichs richtlinie zweifel bestehen ortsansssige alteigentmer wiedereinrichter rechtssinne richtlinie definiert wiedereinrichter nmlich personen ortsansssig zusammenhang wiedereinrichtung ortsansssig ursprnglichen landwirtschaftlichen betrieb wiedereinrichten bewirtschaften denen rckgabe ursprnglichen betriebes rechtlichen tatschlichen grnden ausgeschlossen sowie natrliche personen denen vermgenswerte enteignungen besatzungsrechtlicher besatzungshoheitlicher grundlage entzogen worden deren erben ehemaligen betrieb wiedereinrichten bewirtschaften hieraus folgt alteigentmer neben wiedereinrichtern neben ortsansssigen neueinrichtern gleichberechtigte chance privatisierende ehemals volkseigene land forstwirtschaftliche flchen pachten ortsansssig anpassungsrichtlinie juni sah annhernd gleichwertigen betriebskonzepten nmlich zuschlag vorrangig wiedereinrichtern sinne richtlinie ortsansssigen personen sowie oktober ortsansssigen neueinrichtern erteilen range nachfolgend bestimmte basis landwirtschaftsanpassungsgesetzes umstrukturierung ehemaliger lpg hervorgegange gesellschaften bercksichtigen hierdurch ausgeschlossen personen regionalen bezug flchen pachteten ortsansssigen betriebsleiter verwalter bewirtschafteten personen sollten konkurrenz rtlichen interessenten pachten knnen ort engagierten zilch motsch rodenbach lffler schfer zilch kommentar entschdigungs ausgleichsleistungsgesetz ausglleistg rdn liegt daher nahe gesetzgeber htte alteigentmern restitutionsanspruch erwerbsrecht abs ausglleistg unabhngig ortsansssigkeit einrumen fr nderung verpachtungspraxis dafr sorge getragen htte ortsansssige alteigentmer mglichkeit flchen sinne abs ausglleistg gleichrangig neben wiedereinrichtern oktober ortsansssigen neueinrichtern pachten andernfalls wren viele alteigentmer schon mangels abschlusses pachtvertrages ber privatisierende flchen erwerb abs ausglleistg ausgeschlossen zudem wre klarstellung ausgleichsleistungsgesetz erwarten gesetzgeber erwerbsberechtigung abs gesetzes einerseits grundlage genannten treuhandrichtlinie abgeschlossenen pachtvertrge anknpft andererseits zusammenhang richtlinie abweichenden wiedereinrichterbegriff verwendet sehen klgerin berechtigt rcktrittsrecht gebrauch beklagte feststellungen berufungsgerichts abschluss kaufvertrages folgezeit ortsansssig dabei dahinstehen erfordernis ortsansssigkeit erfllt hauptwohnsitz erwerbers nhe betriebssttte liegt hiervon geht grundlage abs ausglleistg erlassene flchenerwerbsverordnung vgl abs satz abs flerwv insbesondere verheirateten erwerbern rcksicht art abs gg folgende schutzpflicht staates einzelfall ausreichend ortsansssigkeit weise nachgewiesen vgl hierzu ludden kimme offene vermgensfragen stand mrz ausglleistg rdn ff hauer fieberg reichenbach messerschmidt neuhaus vermg stand mrz flerwv rdn witt flchenerwerb neuen bundeslndern rdn hierauf kme umstnde vorlgen anlegung gegenber flchenerwerbsverordnung weniger strengen mastabs rechtfertigen knnten beklagten zeitpunkt vertragsschlusses ortsansssig anzusehen beispielsweise regelmig aufgesuchter besonderem rtlichen engagement verbundener zweitwohnsitz nhe betriebssttte vorhanden wre verhlt indessen angegriffenen feststellungen berufungsgerichts beklagte mageblichen zeit nhe landwirtschaftlichen betriebes regelmig sporadisch lediglich gast aufgehalten beklagte eigene wohnung nhe betriebssttte verweisen scheidet annahme sei ortsansssig fall unabhngig flchenerwerbsverordnung erfllenden anforderungen entgegen auffassung revision insoweit zwei beklagten eingeholte rechtsgutachten sttzt erfordert frage abs satz ausglleistg art eg vertrag arbeitnehmerfreizgigkeit art eg vertrag niederlassungsfreiheit art abs protokolls nr konvention menschenrechte grundfreiheiten emrk gewhrleisteten recht freie wohnsitzwahl vgl eugh urt januar rs vereinbar vorlage europischen gerichtshof vorlagepflicht gem art abs eg vertrag besteht letztinstanzliche nationale gericht schwebenden verfahren feststellt betreffende entscheidungserhebliche gemeinschaftsrechtliche frage bereits gegenstand auslegung europischen gerichtshof richtige anwendung gemeinschaftsrechts offenkundig fr vernnftigen zweifel keinerlei raum vgl eugh urt oktober rs slg rdn njw bverfg njw bghz letzteres fall grenzberschreitender bezug beurteilenden sachverhalts vgl erfordernis eugh urt januar rs slg rdn urt dezember rs slg rdn aufgrund zweitinstanzlichen vortrags beklagten vornherein ausgeschlossen erfordernis ortsansssigkeit nhe landwirtschaftlichen betriebs hindere lngere aufenthalte italien erfordernden ttigkeiten lehrbeauftragter italienischen universitt geschftsfhrer zweigniederlassung italien vertretenen kommanditgesellschaft auszuben unzulssige beschrnkung beklagten gemeinschaftsrecht garantierten grundfreiheiten liegt aa regelung abs satz ausglleistg schon freizgigkeit weiteren sinne arbeitnehmerfreizgigkeit niederlassungsfreiheit recht freie wohnsitzwahl beeintrchtigende wirkung zugemessen rechtsprechung europischen gerichtshofs stellen unterschiedslos anwendbare nichtdiskriminierende bestimmungen nationalen rechts staatsangehrigen mitgliedsstaats daran hindern davon abhalten herkunftsland verlassen recht freizgigkeit gebrauch beeintrchtigungen rechts dar eugh urt januar rs slg rdn allerdings bestimmung faktisch hindernis fr wirtschaftliche ttigkeit mitgliedsstaat darstellt beeintrchtigung rechtssinne vielmehr angenommen wer bestimmung zugang angehrigen mitgliedsstaates arbeits wirtschaftsmarkt mitgliedstaaten beeinflusst vgl eugh aao wirkung vorschrift abs satz ausglleistg beklagte infolge notwendigkeit nhe landwirtschaftlichen betriebs ansssig wirtschaftlichen ttigkeit italien nachgehen zeitlicher hinsicht erforderlich macht berwiegend leben zugang arbeits wirtschaftsmarkt italiens dadurch weder verschlossen erschwert darber hinaus fehlt deshalb beschrnkung freizgigkeitsrechts weiteren sinn indirekten auswirkungen erfordernis ortsansssigkeit wirtschaftliche ttigkeiten beklagten mitgliedstaaten folge entscheidung erwerbsprogramm ausgleichsleistungsgesetzes teilzunehmen landwirtschaftliche flchen deutlich verkehrswert liegenden preis erwerben entscheidung europischen gerichtshofs januar rs zugrunde liegenden sachverhalt beanstandete nationale bestimmung voraussetzung fr erwerb jeglichen landwirtschaftlichen grundstcks machte kufer grundstck stndigen wohnsitz begrndete betrifft abs satz ausglleistg enthaltene erfordernis ortsansssigkeit erwerber besonderen vergnstigungen flchenerwerbsprogramms abs ausglleistg anspruch nehmen wer ortsansssig mchte landwirtschaftliche flchen freien markt erwerben beklagten zudem abs ausglleistg mglich privatisierende landwirtschaftliche flchen waldflchen verbilligung kaufvertrag dezember gewhrt wurde verpflichtung selbstbewirtschaftung ortsansssigkeit erwerben beschrnkt flchen fr erwerb abs ausglleistg anspruch genommen wurden angesichts zumutbaren alternativen land forstwirtschaftliche flchen verbundene verpflichtung wohnsitznahme kaufen stellen erfordernis ortsansssigkeit verbundenen auswirkungen grundfreiheiten beklagten staatliche beschrnkung folge eigenverantwortlich getroffenen wirtschaftlichen entscheidung dar bb eingriff grundfreiheiten beklagten vorliegen wre jedenfalls gerechtfertigt rechtsprechung europischen gerichtshofs ergibt nationale regelungen ausbung eg vertrag garantierten grundlegenden freiheiten behindern weniger attraktiv wirksam allgemeininteresse liegendes ziel verfolgen nichtdiskriminierender weise angewandt grundsatz verhltnismigkeit einklang stehen vgl urt november rs slg rdn urt januar rs voraussetzungen offenkundig erfllt erfordernis ortsansssigkeit verfolgt gesetzgeber zusammenhang deutschen wiedervereinigung allgemeininteresse liegendes ziel bevorzugung ortsansssiger selbstwirtschaftender landwirte privatisierung ehemals volkseigener land forstwirtschaftlicher flchen ostdeutschland sollen neue funktionsfhige eigentumsstrukturen bereich geschaffen vgl bverfge pflicht selbstbewirtschaftung gesetzgeber verhindern land kapitalanlage preisgnstig erworben erfordernis ortsansssigkeit ausschlieen personen regionalen bezug flchen erwerben ortsansssigen betriebsleiter bewirtschaften konkurrenz rtlichen interessenten sollen personen flchen pachten erwerben knnen ort engagieren vgl zilch motsch rodenbach lffler schfer zilch kommentar entschdigungsund ausgleichsleistungsgesetz ausglleistg rdn anliegen rechtfertigt etwaige einschrnkungen gemeinschaftsrecht garantierten grundfreiheiten erwerber europische kommission legitimes ziel deutschen gesetzgebers bezeichnet besondere regelungen schaffen dienen ostdeutschen eigentumsstrukturen wiedervereinigung deutschlands neue wirtschaftssystem anzupassen ferner hervorgehoben meisten mitgliedsstaaten bodenreformen gegeben bauern ermglichte bearbeitete land erwerben entscheidung januar eg abl bercksichtigung verstandenen territorialen verbundenheit grundlage fr bevorzugung ortsansssiger erwerbsinteressenten bildet kommission dabei ausdrcklich legitim angesehen erfordernis ortsansssigkeit geeignetes mittel erreichen privatisierenden land forstwirtschaftlichen flchen vorrangig eigentum personen territorialen verbundenheit gelangen interessenten verdrngt knnen willens vergleichbare regionale verbundenheit aufzubauen revision aufgeworfene frage nhere ausgestaltung erfordernisses ortsansssigkeit ber hinausgeht erreichung ziels erforderlich fall erstwohnsitz nhe betriebssttte begrndet fr zeitraum ortsansssigkeit verlangt ii ausgefhrten grnden entscheidungserheblich iii kostenentscheidung folgt abs zpo krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen lg neubrandenburg entscheidung olg rostock entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke richterin dr stresemann richter dr czub richterin weinland beschlossen rechtsmittel beteiligten beschlsse landgerichts paderborn oktober amtsgerichts paderborn august kostenpunkt insoweit aufgehoben fr zeitraum ab august nachteil betroffenen entschieden worden festgestellt beschluss amtsgerichts paderborn juni betroffenen seit august rechten verletzt weitergehende rechtsbeschwerde unzulssig zurckgewiesen zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen beteiligten stadt auferlegt brigen findet auslagenerstattung statt gerichtskosten erhoben gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene marokkanischer staatsangehriger reiste november bundesgebiet stellte dezember asylantrag dezember bescheid bundesamtes fr migration flchtlinge offensichtlich unbegrndet zurckgewiesen wurde bestandskrftigen bescheid enthaltenen aufforderung bundesgebiet binnen woche bekanntgabe entscheidung verlassen kam betroffene tauchte folgezeit mrz wurde betroffene identittspapiere besa aufgegriffen festgenommen antrag beteiligten wurde haft sicherung abschiebung fr dauer drei monaten angeordnet weiteren antrag beteiligten wurde sicherungshaft beschluss amtsgerichts juni september verlngert august amtsgericht eingegangenen schriftsatz beteiligte beantragt vertrauensperson betroffenen zuzulassen haft aufzuheben festzustellen haftbeschluss amtsgerichts rechtswidrig sei amtsgericht beteiligten vertrauensperson zugelassen sachantrge jedoch zurckgewiesen betroffene whrend beteiligten gefhrten beschwerdeverfahrens september haft entlassen worden landgericht beschwerde beteiligten beschluss amtsgerichts zurckgewiesen hiergegen wendet beteiligte rechtsbeschwerde aufhebung entscheidung landgerichts sowie feststellung rechtsverletzung betroffenen beschlsse amtsgerichts ber verlngerung haft zurckweisung antrags haftaufhebung beantragt ii beschwerdegericht auffassung betroffene sei zurckweisung haftaufhebungsantrages rechten verletzt worden sicherungshaft aufgehoben mssen betroffene vollziehbar ausreisepflichtig sei haftgrnde abs nr nr aufenthg vorgelegen htten haft ber zeitraum drei monaten hinaus aufrechterhalten drfen anfang festgestanden abschiebung binnen drei monaten mglich sei aktenlage sei ersichtlich behrden beschleunigungsgebot verstoen htten iii rechtsbeschwerde gem abs satz nr satz famfg statthaft brigen zulssig famfg beteiligte beschwerdeberechtigt betroffenen benannte vertrauensperson bereits ersten rechtszug verfahren beteiligt worden abs nr abs nr famfg rechtsbeschwerde teilweise erfolg erfolg bleibt rechtsmittel soweit beteiligte feststellung verletzung rechte betroffenen verlngerung sicherungshaft beantragt feststellungsantrag famfg fr zeitraum beginn verlngerten haft eingang antrags deren aufhebung unzulssig zurckzuweisen formelle rechtskraft entscheidung amtsgerichts ber haftverlngerung entgegensteht rechtliche interesse feststellung rechtswidrigkeit freiheitsentziehenden manahme erlaubt stellung feststellungsantrages losgelst jeweils bestehenden rechtsschutzsystem betroffenen zumutbar mglich verfahrensordnung bereitgestellte rechtsschutzmglichkeit ergreifen erwartet wahrnimmt senatsbeschlsse januar zb fgprax rn april zb fgprax rn versumt betroffene rechtsmittelfrist formelle rechtskraft entscheidungen ber haftanordnung haftverlngerung verfahren aufhebung haft durchbrochen senatsbeschluss april zb fgprax rn eingang haftaufhebungsantrags beteiligten august einmonatige beschwerdefrist abs famfg beschluss juni juli rechtsanwalt betroffenen zugestellt worden verstrichen rechtsmittel dagegen begrndet soweit feststellungsantrag fr zeitraum eingang antrages beteiligten haftaufhebung satz famfg haftentlassung betroffenen zurckgewiesen worden aa eintritt formellen rechtskraft anordnung ber haftverlngerung ndert daran whrend haftvollzugs jederzeit antrag haftaufhebung gestellt beschwerde zurckweisung antrags haftaufhebung erledigung entlassung betroffenen haft antrag abs famfg verfolgt rechtsverletzung betroffenen festzustellen senat beschluss april zb fgprax rn bb zurckweisung aufhebungsantrags abs satz famfg verletzt betroffenen rechten seit haftanordnung neuen umstnde eingetreten haft deren verlngerung htten angeordnet drfen vgl senat beschluss mai zb rn juris haft betroffenen htte schon deshalb aufgehoben mssen mangels abs famfg entsprechenden begrndung zulssigen antrag fehlte abs famfg antrag haftverlngerung sinngem anzuwenden ebenfalls antrags behrde bedarf fr abs famfg vorschriften fr erstmalige beantragung haft entsprechend gelten vorliegen zulssigen antrags behrde verfahrensvoraussetzung daher lage verfahrens amts wegen prfen senat beschlsse mrz zb fgprax september zb rn juris haftantrag beteiligten behrde zulssig gesetzlichen anforderungen begrndung entspricht senat beschlsse april zb fgprax rn juli zb nvwz rn haftantrag abs satz nr famfg genannten umstnden verhalten angaben behrde antrag mssen fr gericht hinreichende tatsachengrundlage fr einleitung weiterer ermittlungen entscheidung fr betroffenen grundlage fr verteidigung darstellen fr richterli che prfung antrags wesentlichen punkte mssen antragsbegrndung angesprochen senat beschluss september zb rn juris anforderungen gengte haftverlngerungsantrag beteiligten schon deshalb angaben erforderlichkeit dauer beantragten haftverlngerung abs nr famfg enthielt begrndungsgebot entsprochen behrde erluterung abschiebungshaft jeweils hchstzulssigen dauer beantragt senat beschluss september zb rn juris haftverlngerung beantragt anzugeben wann behebung hindernisses gerechnet abschiebung betroffenen ersten drei monaten vollzugs haft entgegenstand konkreten fall fehlen fr rckfhrung betroffenen marokko notwendigen heimreisedokuments art protokolls regierung bundesrepublik deutschland regierung knigreichs marokko ber identifizierung ausstellung heimreisedokumenten april bgbl ii hinweisen beteiligten betroffene mitwirkungspflichten verfahren widersprechende angaben geburtsort fehlende bereitschaft zustndigen generalkonsulat zwecks ausstellung heimreisedokuments kontakt aufzunehmen nachgekommen sei ergab abschiebungshaft weitere drei monate verlngert abschiebungshaft sicherung abschiebung zulssig beugehaft angeordnet aufrechterhalten darf vgl senat beschluss juni zb nvwz rn kommt allein darauf zeit eingang heimreisedokuments beschaffung auslnderbehrde bemhen fr abwicklung rckfhrung art protokolls voraussichtlich bentigt fehlen jegliche angaben cc sache entscheidungsreif feststellungsantrag genannten umfang begrndet versto art abs gg inhaftierung grund unzulssigen haftantrags mehr rckwirkend geheilt senat beschlsse april zb fgprax rn april zb rn juris september zb rn juris iii kostenentscheidung folgt abs abs famfg abs satz kosto bercksichtigung regelung art emrk entspricht billigem ermessen stadt be teiligte behrde angehrt erstattung teils notwendigen auslagen vertrauensperson betroffenen verpflichten kostenquote entspricht verhltnis gesamten zeitraums haft angeordne ten verlngerung zeitraum fr rechtsmittel erfolg krger lemke czub stresemann weinland vorinstanzen ag paderborn entscheidung xiv lg paderborn entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag oktober gem abs abs satz stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg februar schuldspruch dahin gendert angeklagte totschlags versuchten schweren brandstiftung schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags schwerer brandstiftung jugendstrafe acht jahren verurteilt hiergegen gerichtete verletzung formellen sachlichen rechts rgende revision angeklagten fhrt sachrge nderung schuldspruchs brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo getroffenen feststellungen tragen verurteilung wegen vollendeter schwerer brandstiftung gem abs nr stgb fr vollendung delikts erforderlich brand teile gebudes fr bestimmungsgemen gebrauch wesentlich erfasst selbstndig fortwirken zndstoffs brennen vgl trndle fischer stgb aufl rdn brandlegung vlligen teilweisen zerstrung gewicht gekommen brandlegung mehrfamilienhaus setzt voraus zumindest selbstndigen gebrauch bestimmter teil wohngebudes wohnen bestimmte untereinheit brandlegung fr betrchtliche zeit fr wohnzwecke mehr benutzbar vgl bghst belegt angefochtene urteil getroffenen feststellungen setzten angeklagte mittter wohnzimmer mehrfamilienhaus gelegenen wohnung getteten deren kleidung sofa kante lehnte bereich sitzflche brand beweiswrdigung ergibt folge hoher temperaturen bereich oberhalb sofas putzabplatzungen gekommen eher schwel vollbrand gehandelt raum leiche befand eintreffen feuerwehr vllig verqualmt daraus ergibt vollendete schwere brandstiftung gem abs nr stgb grundlage rechtsfehlerfrei getroffenen urteilsfeststellungen angeklagte indessen neben verbrechen totschlags jedenfalls versuchten schweren brandstiftung schuldig neuen hauptverhandlung weitergehende urteil ersichtlichen feststellungen erwarten senat entsprechender anwendung abs stpo schuldspruch insoweit gendert stpo steht entgegen strafausspruch gleichwohl bestand senat ausschlieen landgericht zutreffender rechtlicher wrdigung niedrigere jugendstrafe verhngt htte landgericht deren bemes sung wesentlichen jugendstrafrecht mageblichen erziehungsgedanken insoweit erforderliche erzieherische einwirkung angeklagten vollendung schweren brandstiftung abgestellt angesicht geringfgigen teilerfolgs rechtsmittels belastung angeklagten gesamten kosten unbillig abs stpo tolksdorf winkler lienen pfister hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss dezember strafsache wegen geldwsche strafsenat bundesgerichtshofs dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart september unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe diebstahl zwei fllen gewerbsmiger hehlerei drei fllen sowie wegen geldwsche drei fllen davon jeweils tateinheit urkundenflschung gewerbsmigem frdern unerlaubten aufenthalts auslndern gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt verkndung urteils angeklagte verteidigerin rechtsmittel verzichtet angeklagte ablauf frist revision eingelegt wiedereinsetzung vorigen stand beantragt macht geltend verkndung urteils erklrung rechtsmittelverzichts strafkammer bestehenden haftbefehl auflagen auer vollzug gesetzt rechtsmittelverzicht sei urteil indessen erfllung auflagen haftverschonungsbeschlusses rechtskraft erwachsen auervollzugsetzung mehr mglich sei sieht irre gefhrt meint htte abgabe verzichtserklrung folge hingewiesen mssen revision unzulssig angeklagte wirksam rechtsmittel verzichtet rechtsmittelverzicht grundstzlich unwiderruflich unanfechtbar st rspr vgl bghst bgh nstz bgh stv ausnahmsweise jedoch rechtsmittelverzicht angeklagten wegen unzulssiger willensbeeinflussung unwirksam beispiel angenommen vorsitzende unzustndiger weise zusage gegeben eingehalten worden aufgrund unzulssiger weise erla urteils rahmen verfahrensbeendenden absprache getroffenen vereinbarung rechtsmittelverzicht erklrt vgl bgh njw nstz enttuschten erwartungen hingegen unwirksamkeit rechtsmittelverzichts hergeleitet bgh stv nachw vorliegenden falle steht aufgrund dienstlichen uerung vorsitzenden strafkammer fest willensentschlieung ang eklagten verzichtserklrung unzulssiger weise beeinflut worden weder rechtsmittelverzicht erla haftverschonungsbeschlusses verkndeten inhalt danach verteidigung abgesprochen untersuchungshaftverschonungsbeschlu de ssen auflagen erfllt verzicht rechtsmittel leere ging rechtlich zwangslufige folge wre rechtskraft urteils erst verstreichen rechtsmittelfrist eingetreten htte angeklagte zuvor auflagen erfllt insbesondere sicherheitsleistung erbracht wre jedenfalls zunchst freien fu gesetzt worden unterschiedlichen konsequenzen jeweils mglichen prozessualen verhaltens begrndeten gegenber verteidigten angeklagten jedoch hinweispflicht strafkammer demnach gericht verantwortenden umstnde erkennbar wirksamkeit rechtsmittelverzichts frage stellen knnten wirksamkeit rechtsmittelverzichts steht schlielich entgegen vollstndige rechtsmittelbelehrung unterblieben nachdem vorsitzende unterbrochen insoweit allseitiger verzicht belehrung erklrt worden bgh nstz fr wiedereinsetzung vorigen stand raum antrag einstweiligen aufschub vollstreckung verhngten freiheitsstrafe gem abs stpo entscheidung gegenstandslos wahl boetticher kolz schluckebier hebenstreit'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr februar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke dr schmidt rntsch dr czub beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mai zurckgewiesen berufungsgericht senatsrechtsprechung pflicht verkufers kufer ber baugenehmigung abweichende bauausfhrung aufzuklren beachtet jedoch entscheidungserheblich klger sttzt vorwurf arglistigen verschweigens ausschlielich darauf beklagte genehmigten planung abweichende bauausfhrung kannte reicht beklagte handelte vorstzlich wusste wenigstens rechnete bauausfhrung infolge abweichung baugenehmigung unzulssig vgl senat bghz urt juni zr wm beschl januar zr umdruck brigen wirft rechtssache entscheidungserheblichen fragen grundstzlicher bedeutung entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt krger klein schmidt rntsch lemke czub vorinstanzen lg limburg entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg mrz verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richterin roggenbuck richter seiters sowie rechtsanwlte dr wllrich prof dr ster mrz beschlossen antrag klgers zulassung berufung verkndungs statt dezember zugestellte urteil senats anwaltsgerichtshofs freien hansestadt hamburg abgelehnt klger trgt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde klger wendet widerruf rechtsanwaltszulassung wegen vermgensverfalls abs nr brao anwaltsgerichtshof klage abgewiesen dagegen gerichtete antrag zulassung berufung erfolg satz brao abs satz vwgo mssen zulassungsantrag grnde dargelegt denen berufung zuzulassen hierfr gelten grundsatz anforderungen rechtsprechung beschwerde nichtzulassung revision abs satz vwgo abs satz zpo entwickelt daher mssen sicht jeweiligen antragstellers betracht kommenden zulassungsgrnde sinne abs vwgo benannt hinreichend erlutert voraussetzungen geltend gemachten zulassungsgrundes substantiiert dargelegt vgl senatsbeschlsse februar anwz brfg juris rn dezember anwz juris rn jeweils insoweit bestehen bereits bedenken zulssigkeit klgerischen antrags weder zulassungsgrund sinne abs vwgo ausdrcklich benannt nher tatbestandlichen voraussetzungen norm stellung genommen vorbringen antragsbegrndung dahingehend wertet klger zumindest ernstliche zweifel richtigkeit urteils abs nr vwgo geltend verhilft antrag erfolg fr beurteilung rechtmigkeit widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft wirkung ab september erfolgten nderung verfahrensrechts allein zeitpunkt abschlusses behrdlichen widerrufsverfahrens erlass widerspruchsbescheids neuem recht grundstzlich vorgeschriebene vorverfahren entbehrlich ausspruch widerrufsverfgung abzu stellen beurteilung danach eingetretener entwicklungen wiederzulassungsverfahren vorbehalten vgl senatsbeschluss juni anwz brfg brak mitt rn ff fr bghz vorgesehen insoweit vormals senat prozesswirtschaftlichen erwgungen zugelassene mglichkeit entfallen zweifelsfrei feststehenden nachtrglichen wegfall rcknahme widerrufsgrunds bereits laufenden gerichtsprozess bercksichtigen senat aao rn klger danach mageblichen zeitpunkt widerrufsbescheids mai vermgensverfall befunden somit voraussetzungen abs nr brao vorgelegen stellt abrede beklagte anwaltsgerichtshof deren begrndungen senat bezug nimmt zutreffend festgestellt soweit klger ber vermgen antrag finanzamts whrend verfahrens anwaltsgerichtshof oktober insolvenzverfahren erffnet worden antragsbegrndung februar darauf verweist damaliger sicht seit woche allerdings akten gereichter insolvenzplan vorliege falle annahme wiederherstellung geordneter vermgensverhltnisse fhren magabe neuen senatsrechtsprechung unerheblich auffassung klgers fall msse frhere rechtsprechung gelten anderenfalls unzulssige rckwirkung bzw versto vertrauensgrundsatz vorliege unzutreffend rechtsprechung bundesverfassungsgerichts fr rckwirkung gesetzen entwickelten grundstze nderung hchstrichterlichen rechtsprechung anwendbar vgl bverfge bverfg nvwz bverfg beschluss mai bvr juris rn soweit zusammenhang nderung rechtsprechung vertrauensgesichtspunkte diskutiert worden bverfg aao siehe bverfge ff bgh urteil februar ix zr bghz ff bag beschluss februar azr juris rn ff spielen falle klgers rolle vertrauensschutz fortbestand rechtsprechung setzt zunchst voraus betroffene mglichkeit nderung rechnen neue senatsrechtsprechung beruht ihrerseits nderung mageblichen verfahrensrechts anwendbarkeit verwaltungsgerichtsordnung statt gesetzes ber angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit dadurch naheliegenden angleichung rechtsprechung bundesverwaltungsgerichts senat aao rn ff mithin unvorhersehbar geht weder darum vergangenheit liegender abschlieend geregelter sachverhalt vernderten rechtlichen beurteilung unterworfen darum zeitpunkt nderung geschtzte rechtsposition eingegriffen klger befand zeitpunkt nderung senatsrechtsprechung vermgensverfall geht lediglich darum fr zeit danach mglichkeit verbleibt nachtrgliche konsolidierung vermgensverhltnisse wegfall vermgensverfalls gerichtsverfahren zweiter instanz darlegen knnen insoweit lediglich prozesswirtschaftlichen grnden beruhende vormalige senatsrechtsprechung schutzwrdige rechtsposition zugunsten klgers begrndet brigen reicht vortrag klgers grundlage bisherigen senatsrechtsprechung ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen urteils begrnden fall insolvenzverfahrens knnen vermgensverhltnisse erst geordnet angesehen schuldner entweder beschluss insolvenzgerichts restschuldbefreiung angekndigt wurde inso insolvenzgericht besttigter insolvenzplan inso angenommener schuldenbereinigungsplan inso vorliegt erfllung schuldner brigen forderungen gegenber glubigern befreit vgl senatsbeschluss oktober anwz brfg juris rn siehe beschlsse mai anwz juris rn september anwz brfg juris rn zeitpunkt entscheidung anwaltsgerichtshofs lagen voraussetzungen inwieweit ernstliche zweifel sinne abs nr vwgo angefochtenen urteil nachtrglichen vernderung sach rechtslage ergeben knnen streitig vgl nachweise kopp schenke vwgo aufl rn dahinstehen bisher voraussetzungen vorliegen bzw klger dargelegt nachgewiesen ii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs satz brao tolksdorf roggenbuck wllrich seiters ster vorinstanz agh hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet dezember breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs agbg anwendung agbg unklar bleibt automatische verlngerungsklausel erst ausbung verlngerungsoptionen mieters schon zuvor anwendung findet bgh urteil dezember xii zr olg karlsruhe lg offenburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick fuchs richterin dr zina richter dose fr recht erkannt rechtsmittel klgerin urteil zivilsenats freiburg oberlandesgerichts karlsruhe november aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts offenburg januar abgendert festgestellt mietverhltnis parteien ber rumlichkeiten strae ablauf einmaligen op tionszeitraum fnf jahren verlngerten festen mietzeit august geendet darber hinaus fortbesteht beklagte trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand parteien streiten darber gewerbliches mietverhltnis fortbesteht schriftlichem vertrag august vermietete rechtsvorgngerin klgerin beklagten erstellende gewerberume beklagten gestellten formularmietvertrages lautet folgt mietzeit beginnt bernahme schlsselfertigen mietobjekts betrgt jahre mieter berechtigt schriftliche erklrung vermieter sptestens monate beendigung mietverhltnisses zugehen verlngerung mietverhltnisses jahre verlangen option recht mieter viermal ausben ablauf mietzeit einschlielich optionszeitrume verlngert mietverhltnis jeweils jahre falls seitens vertragspartei sptestens monate beendigung gekndigt schreiben januar bte beklagte optionsrecht weshalb mietverhltnis august verlngerte weitere optionserklrung gab beklagte ab ansicht mietverhltnis sei august beendet klgerin meint demgegenber mietverhltnis abs mietvertrages august verlngert vertragspartei sptestens zwlf monate august gekndigt landgericht klage feststellung mietverhltnis parteien ber september hinaus bestehe abgewiesen berufung klgerin urteil oberlandesgericht zurckgewiesen dagegen wendet klgerin berufungsgericht zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision klgerin erfolg fhrt feststellung mietverhltnis parteien ber september hinaus fortbesteht oberlandesgericht ausgefhrt mietverhltnis parteien sei ablauf august beendet zeitpunkt sei abs mietvertrages vereinbarte grundmietzeit zehn jahren zuzglich einmaligen optionszeitraums fnf jahren abgelaufen vorherigen kndigung vertragsverhltnisses parteien bedurft optionsrecht abs vertrages beklagte ausgebt abs vereinbarte verlngerungsklausel sei anwendbar ergebe auslegung bestimmung abs mietvertrages handele mieterin gestellte unternehmensgruppe fr vielzahl vertrgen vorformulierte vertragsbedingung sinne agbg auslegung sei allgemeinen regeln bgb dahin vorzunehmen verlngerungsklausel schon ablauf fest vereinbarten mietzeit jahren erst zuzglich vier optionszeitrume erst jahre mietbeginn anwendung komme voraussetzungen agbg seien erfllt einzige auslegung vertretbar sei wortlaut fhre allerdings eindeutigen ergebnis lege formulierung ablauf mietzeit einschlielich optionszeitrume verstndnis nahe ausbung mieterin vertraglich eingerumten optionsrechte verstrichene zeitraum gemeint sei indessen erscheine interpretation dahin mglich verlngerungsklausel sowohl fr fest vereinbarte mietzeit zehn jahren fr aufgrund optionsausbung begrndete weitere vertragsabschlsse gelten solle lasse wortlaut mehrere auslegungsmglichkeiten sei derjenigen vorzug geben vernnftigen widerspruchsfreien interessen beider vertragsparteien gerecht werdenden ergebnis fhre entspreche allein verstndnis beklagten kumulation verlngerungsklausel kndigungsmglichkeit ablauf festen mietzeit fr beide parteien optionsrechte knne vereinbarung festen mietzeit sinnvoll mieter mglichkeit gebe optionserklrung beendigung mietverhltnisses vermieter verhindern entgegen auffassung klgers sei kumulation immer sinnvoll zweifel gewollt vorliegenden vertragsgestaltung fhre widersprchlichkeiten fr beide parteien frist abs monate frist fr option mieters abs sechs monate betrage lasse verlngerungsklausel bereits ablauf zunchst vereinbarten mietzeit zehn jahren erst ablauf mietzeit zuzglich optionszeitrume eingreifen mieterin abs eingerumte mglichkeit genommen erst sechs monate ablauf mietzeit entscheiden optionsrecht gebrauch wolle unentschiedenheit gezwungen vorsorglich bereits zwlf monate vereinbarten vertragsende verlngerung mietvertrages widersprechen mglicherweise willen erfolgendes wirksamwerden verlngerungsklausel abs vertrages verhindern entscheide spter fr verlngerung vertrages be optionsrecht abs laufe gefahr einrede widersprchlichen verhaltens entgegengesetzt auslegung berufungsgerichts hlt rechtlichen nachprfung stand angegriffenen feststellungen berufungsgerichts handelt regelung abs mietvertrages vorformulierte vertragsbedingung sinne agbg unternehmensgruppe fr vielzahl vertrgen verwendet worden senat klausel auslegen darauf ankommt unternehmensgruppe klausel ber bezirk oberlandesgerichts hinaus verwendet nunmehr berufungsurteile landgerichte revision stattfinden vgl urteil juli zr njw zutreffend geht berufungsgericht davon auslegung vorformulierter vertragsbedingungen allgemeinen regeln bgb gelten mnchkomm basedow agb gesetz aufl rdn erster linie wortlaut erklrung auszugehen palandt heinrichs bgb aufl rdn berufungsgericht darin folgen wortlaut eindeutigen ergebnis fhrt formulierung ablauf mietzeit einschlielich optionszeitrume lsst auslegung erst ausbung mieterin eingerumter optionsmglichkeiten jahren vertragslaufzeit verlngerung mietvertrages abs kommen meinung schon ablauf regulren mietzeit zehn jahren sowie jeweils ablauf ersten drei optionszeitrume vertragsverlngerung gem abs eintritt parteien jahr ablauf mietzeit beendigung erklrt wortlaut klausel weiteres vereinbar lsst wortlaut mehrere auslegungsmglichkeiten berufungsgericht richtig sieht derjenigen vorzug geben vernnftigen widerspruchsfreien interessen beider vertragsparteien gerecht werdenden ergebnis fhrt palandt heinrichs aao rdn auffassung berufungsgerichts anwendung verlngerungsklausel bereits ablauf regulren mietzeit fhre widersprchlichkeiten interessen parteien entgegenstnden teilt senat jedoch trifft auslegung mieter bereits zwlf monate vereinbarten vertragsende entscheidung treffen widersprchliches verhalten entgegengehalten zunchst verlngerung ablehnt spter meinung ndert optionsrecht gebrauch berufungsgericht rumt interessenabwgung umstand gewicht ausgewogener bercksichtigung interessen beider parteien zukommt aa verlngerungsklausel einjhrigen kndigungsfrist abs optionsregelung sechsmonatsfrist abs stehen selbstndig nebeneinander insbesondere verlngerungsrecht abs eigenstndig unterfall optionsrechts geregelt dafr spricht bereits ausgestaltung beider regelungen jeweils selbstndigen abstzen inhaltlich beeintrchtigt verlngerungsklausel optionsrecht ber berufungsgericht angefhrten eher seltenen mieterin beherrschbaren fall hinaus vielmehr mieter ablauf verlngerung eingerumte optionsrecht uneingeschrnkt ausben vermieterin verlngerung deshalb kndigt kommt optionsrecht geltung entgegen auffassung berufungsgerichts revisionserwiderung gesamtregelung entnommen mieter fr jedwede art vertragsverlngerung entscheidungsfreiheit sechs monate erreichen regulren vertragsendes gegenteil msste kme verlngerungsklausel entsprechend auffassung berufungsgerichts erst ablauf gesamten optionszeit anwendung mieter ebenfalls bereits jahr ablauf entscheiden ende letzten optionszeitraumes verlngerung bb senat sieht gewicht fallende beeintrchtigung interessen beklagten sptestens jahr erst sechs monate ablauf regulren mietzeit entscheiden automatische verlngerung abs verhindern entscheidet beendigung fr verlngerung mietvertrag weitere fnf jahre fortgesetzt beklagte behlt anschluss daran optionsmglichkeit abs nachteil berhaupt entstehen zunchst verlngerung ausspricht spter optionsrecht dennoch ausben folgen widersprchlichen verhaltens jedoch lasten vermieterin gehende interessenauslegung geschtzt berufungsgericht geschilderten entscheidungskonflikt falle unentschlossenheit beklagte schwierigkeiten bewltigen etwa einwand widersprchlichen verhaltens dadurch vorbeugen ablehnung verlngerung abs optionsrecht ausdrcklich vorbehlt vermieterin vertrag fortsetzen kndigt deshalb ihrerseits entsteht auslegung fr mieterin nachteil ausbung optionsrechts verlngerung willen vermieterin erzwingen cc geht demgegenber davon vertrag schon ablauf regulren mietzeit jahre automatisch verlngert vorteil fr mieterin gering verbleiben sechs monate mehr bedenkzeit eher fern liegend entscheidung fr leichter neun jahren unentschlossen entscheidung neuneinhalb jahren regel leichter fallen ent scheidungsdruck knnte fr sogar erhhen macht nmlich ersten option gebrauch verliert gesamtes optionsrecht endgltig dd darf bersehen mieterin auslegung neben geringen nachteil bereits jahr vertragsende entscheiden mssen erheblichen vorteil erlangt vermieterin kndigt mglichkeit mietverhltnis ber abs eingerumten optionsmglichkeiten hinaus weitere fnf jahre verlngern vorteil berufungsgericht hervorgehobenen nachteil ausgleichen kndigt vermieterin erleidet mieterin nachteil falle jahre optionsmglichkeit gem abs verbleiben ee schlielich darf unbercksichtigt bleiben verlngerungsklausel einjhrigen kndigungsfrist fr beide seiten gilt entscheidungskonflikt vermieterin entstehen kndigt jahr ablauf regulren mietzeit verlngert mietverhltnis ebenfalls fnf jahre entscheidet fr kndigung mieterin ausbung option entgegentreten vermieterin entscheidung genauso frh mieterin treffen ihrerseits mglichkeit option mieterin fortsetzung entscheidet ff letztlich verlngerungsmglichkeit bereits ende regulren mietzeit ersten drei optionszeitrume gewissen ausgleich beiderseitigen interessen fhren abs vorgesehene optionsmglichkeit begnstigt nmlich einseitig mieterin jeweils viereinhalb jahre zeit klar option ausben entscheidung vermieterin erst sechs monate mietende mitteilen schpft mglichkeit voll verbleiben vermieterin gerade sechs monate zeit suche nachmieters wre deshalb interessengerecht vermieterin erstmaligen verlngerung immerhin zehn jahren gem abs jahr zeit verbliebe neuen mieter suchen dargelegten berlegungen hlt senat berufungsgericht abweichende auslegung fr mglich andererseits auslegung zugunsten klgers ebenfalls zwingend ausschpfung betracht kommenden auslegungsmglichkeiten behebbarer zweifel verbleibt geht agbg unsicherheit zulasten beklagten klausel verwendet deshalb folgen fehlenden eindeutigkeit tragen vgl bgh urteil mrz zr njw bedeutet vertrag ablauf regulren laufzeit ersten optionszeitraums mangels kndigung fortbesteht senat aufgrund bisherigen feststellungen sache entscheiden weiterer entscheidungserheblicher sachvortrag erwarten daher festzustellen mietverhltnis parteien fortbesteht hahne sprick zina fuchs ribgh dose urlaubsbedingt verhindert unterschreiben hahne vorinstanzen lg offenburg entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet november herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr grneberg maihold sowie richterin dr menges fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats kammergerichts berlin november zurckgewiesen kosten revisionsverfahrens tragen klger jeweils klger rechts wegen tatbestand klger nehmen beklagte entschdigungseinrichtung wertpapierhandelsunternehmen entschdigung einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetz folgenden eaeg anspruch parteien steht streit beklagte berechnete handelsverluste abzug bringen durfte klger beteiligten april august anlagebetrag insgesamt einschlielich agio phoenix managed account folgenden pma phoenix kapitaldienst gmbh folgenden gmbh eigenen namen fr gemeinsame rechnung anleger verwalteten kollektivanlage deren gegenstand nummer geschftsbesorgungsvertrag einbezogenen allgemeinen geschftsbedingungen anlage kundengelder termingeschften futures optionen fr gemeinsame rechnung spekulationszwecken vorrang stillhaltergeschften klger beteiligte januar anlagebetrag einschlielich agio pma gmbh ende sogenannten grauen kapitalmarkt ttig ab januar wurde wertpapierhandelsbank eingestuft aufsicht bundesaufsichtsamtes fr wertpapierhandel unterstellt bereits ab mitte gmbh begonnen fr pma eingegangenen verpflichtungen termingeschften mehr aktuellen marktwert null bewerten eingetretene verluste verschleiern ab legte gmbh geringen teil kunden vereinnahmten gelder vertragsgem termingeschften groteil gelder wurde wege schneeballsystems fr zahlungen altanleger fr laufenden geschfts betriebskosten verwendet weise erhielten klger auszahlung ber klger ber anlegern wurden monatliche kontoauszge bermittelt tatschlichen handelsverlauf widerspiegelten mrz untersagte bundesanstalt fr finanzdienstleistungsaufsicht gmbh weiteren geschftsbetrieb stellte mrz entschdigungsfall fest juli wurde ber vermgen gmbh insolvenzverfahren erffnet beklagte ermittelte grundlage berprften berechnungen insolvenzverwalters ausgehend rekonstruierten tatschlichen handelsverlauf pma fr anleger verlauf endstand anlage fr konten klger ergab abzug handelsverluste mrz endbetrag insgesamt fr konto klgers endbetrag klage verlangen klger beklagten zahlung anlagesumme agio nebst rechtshngigkeitszinsen abzglich auszahlung beklagten bereits erbrachten teilentschdigungen insgesamt klger begehrt dementsprechend zahlung nebst rechtshngigkeitszinsen handelsverluste htten abgezogen drfen landgericht klage vollem umfang stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht entsprechend erster instanz abgegebenen anerkenntnissen klage klger hhe nebst zinsen klage klgers hhe nebst zinsen fr begrndet erachtet brigen abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehren klger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt klgern stehe beklagte entschdigungsanspruch abs abs eaeg zuerkannten hhe bemesse ausgangspunkt hhe gmbh bestehenden anspruchs abs bgb rckzahlung fr pma eingezahlten gelder agio sowie tatschlich erzielten gewinne verluste anlage seien abzuziehen soweit unterschlagung veruntreuung entstanden seien herausgabeanspruch umfasse mittel ausfhrung auftrags investition termingeschfte verbraucht worden mehr vorhanden seien sichtweise stimme schutzzweck einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetzes berein danach wrden ansprche geschtzt unmittelbar verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren richteten wozu ansprche wegen verletzung vertraglicher pflichten gehrten etwa fall unterschlagung untreue ansprche kunden verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren vereitelt wrden seien kundengelder dagegen vertragsgem verwendet worden knnten derartige ansprche beeintrchtigt worden anlage verlusten gefhrt danach ergebe grundlage berechnung beklagten fr klger offener entschdigungsanspruch hhe fr klger hhe weniger beklagten anerkannten betrag nmlich hhe soweit klgerseite berechnung beklagten frage stelle sei unbeachtlich klgerseite trage darlegungs beweislast fr hhe umfang geltend gemachten entschdigungsanspruchs hierzu genge bloe darlegung einzelnen auszahlungen vielmehr msste falle bestreitens beklagte entwicklung anlage gewinnen verlusten darlegen beweisen bestimmung handelsverluste gehe bestimmung hhe anleger gegenber institut zustehenden forderung etwa aufrechnungsforderung instituts sinne abs satz eaeg hinsichtlich beklagte darlegungs beweispflichtig wre ergebe bgb wonach auftragnehmer darlegungs beweislast fr verwendung erhaltenen einlagen tragen wrde beweislastgrundstze seien entschdigungsanspruch abs abs eaeg anwendbar dabei selbstndigen gesetzlichen anspruch handele voraussetzungen umfang eigenstndig geregelt seien weiteren komme beweislastumkehr betracht beklagte beweis tatschlichen handelsverlufe nher stehe klgerseite beklagte treffe allenfalls sekundre darlegungslast vorliegend konkreten berechnungen nachgekommen sei vorbringen sei klgerseite gengend entgegengetreten gelte insbesondere soweit klgerseite abrede stelle handelsverluste vereinbarungsgeme handelsttigkeit gmbh mitteln pma berhaupt entstanden seien substantiierten vortrag sei klgerseite schuldig geblieben brigen beschrnke rechtsmeinung handelsverluste seien bercksichtigen soweit klgerseite vorbringe beklagten htten kontoauszge daten vorgelegen sei mangels benennung konkreter unterlagen unsubstantiiert ii beurteilung hlt revisionsrechtlicher prfung stand revision zurckzuweisen berufungsgericht bemessung entschdigungsanspruchs klgerseite abs abs eaeg recht beklagten berechneten handelsverluste anspruchsmindernd bercksichtigt gmbh finanzkommissionsgeschften befasstes kreditinstitut abs satz nr kwg feststellungen berufungsgerichts beklagten entschdigungseinrichtung zugeordnetes institut abs nr abs satz nr eaeg eintritt entschdigungsfalles bundesanstalt fr finanzdienstleistungsaufsicht gem abs abs eaeg festgestellt berufungsgericht rechtsfehlerfrei verbindlichkeit gmbh gegenber klgerseite wertpapiergeschften bejaht klgerseite gmbh geschftsbesorgungsvertrag ber anschaffung veruerung finanzinstrumenten derivate abs stze kwg eigenen namen fr fremde rechnung geschlossen worden dabei handelt senat urteil september xi zr bghz rn ff einzelnen begrndet finanzkommissionsgeschfte sinne abs satz nr kwg somit wertpapiergeschfte abs eaeg bestand verbindlichkeit gmbh gegenber klgerseite geschftsbesorgungsvertrag gem abs satz eaeg mageblichen fassung gesetzes juni bgbl vgl hierzu senatsurteil november xi zr bghz rn verbindlichkeiten wertpapiergeschften verpflichtungen instituts rckzahlung geldern anlegern wertpapiergeschften geschuldet gehren fr deren rechnung zusammenhang wertpapiergeschften gehalten senat urteil november xi zr bghz rn ff entschieden einzelnen begrndet vorschrift klgerseite gmbh geltend gemachte anspruch rckzahlung eingezahlten gelder grundlage abs fall bgb erfasst vertragswidrig verwendeten anlagegeldern handelt gelder anleger gehren fr rechnung zusammenhang wertpapiergeschften gehalten einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetz bezweckt gerade schutz anlegers vertragsverletzungen instituts anspruch kunden rckzahlung eingezahlten vertragswidrig verwendeten gelder vereiteln senatsurteil november aao rn entgegen auffassung revision umfasst entschdigungsanspruch berufungsgericht zutreffend angenommen beklagten berechneten tatschlichen handelsverluste gem abs satz eaeg verbindlichkeiten wertpapiergeschften bereits erwhnt verpflichtungen instituts rckzahlung geldern anlegern wertpapiergeschften geschuldet gehren fr deren rechnung zusammenhang wertpapiergeschften gehalten handelsverluste aufgrund vertragsgemen anlage gelder entstanden davon erfasst ergibt allerdings berufungsgericht meint bereits unmittelbar entschdigungsanspruch abs abs eaeg zugrundeliegenden herausgabeanspruch einzelnen anlegers gmbh abs fall bgb danach beauftragte geschftsbesorger grundstzlich verpflichtung auftragsausfhrung erhaltene gelder zurckzuzahlen frei auftragsgem weitergeleitet bestimmungsgem verbraucht vgl bgh urteile oktober iii zr njw oktober iii zr bghreport oktober iii zr wm rechtsprechung ix zivilsenats bundesgerichtshofs ausnahmsweise fall anleger gmbh bzw insolvenzverwalter ber deren vermgen entgegenhalten knnen wegen vorgehens gmbh betrgerischer weise neue anleger werben vertraglichen verpflichtungen entsprechend vorgefassten absicht grob verletzen anspruch rckzahlung einlage grundsatz treu glauben bgb verluste wenigen gettigten anlagegeschften vermindert darf vgl bgh urteile dezember ix zr wm rn februar ix zr wm rn september ix zr wm rn einwand steht klgerseite indes gegenber beklagten entgegen auffassung revision rahmen entschdigungsanspruchs abs abs eaeg schutzzweck einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetzes rahmen bestimmungsgemen verwendung anlegergelder tatschlich angefallene handelsverluste bemessung entschdigungsanspruchs abs abs eaeg bercksichtigen gesetzesbegrndung juni geltenden fassung abs eaeg sollen schutzbereich norm verpflichtungen wertpapiergeschften fallen vertraglichen hauptleistungspflichten gehren dagegen beispielsweise schadensersatzansprche beratungsfehlern bt drucks neufassung abs eaeg vierte finanzmarktfrderungsgesetz juni bgbl sollten willen gesetzgebers wesentlichen redaktionelle unklarheiten normtextes beseitigt vgl bt drucks schutzbereich vorschrift unberhrt gelassen insbesondere erweitert wenngleich unterscheidung hauptleistungspflichten schadensersatzansprchen beratungsfehlern hinblick darauf zweifelhaft beratungsleistung vertragliche hauptleistungspflicht darstellen gesetzgeber verfolgte ziel klar geschtzt ansprche anlegers unmittelbar verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren richten gehren ansprche wegen verletzung vertraglicher pflichten etwa falle unterschlagung untreue ansprche kunden verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren vereitelt vgl bgh urteile november xi zr bghz rn mwn oktober xi zr wm rn ersatz tatschlich entgangenen gewinns ausgleich verlusten aufgrund fehlerhaften anlagestrategie entstanden unterfallen daher schutz einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetzes senatsurteil november xi zr aao eingrenzung schutzbereichs europarechtskonform abs satz eaeg beruht art abs richtlinie eg europischen parlaments rates mrz ber systeme fr entschdigung anleger abl eg nr bestimmt anleger gelder zurckzuzahlen geschuldet gehren fr rechnung zusammenhang wertpapiergeschften gehalten weiterhin gewhrleistet norm anleger finanzinstrumente zurckgegeben gehren fr rechnung zusammenhang wertpapiergeschften gehalten verwahrt verwaltet anspruch anlegers ausgleich handelsverlusten rahmen bestimmungsgemen verwendung anlegergelder entstanden richtlinie erwgungsgrund unterstreicht gewhren entgegen auffassung berufungsgerichts steht rechtsprechung ix zivilsenats bundesgerichtshofs entgegen rahmen abs abs inso gesttzten rckgewhranspruchs insolvenzverwalters ber vermgen gmbh anleger wegen gmbh geleisteten auszahlungen handelsverluste bercksichtigt vgl urteile dezember ix zr wm rn februar ix zr wm rn september ix zr wm rn insoweit kommt nmlich darauf gmbh geltendmachung etwaiger gegenpositionen verwirkt insolvenzverwalter grundsatz voll zivilrechtlich geprgte rechtsposition schuldners einrckt dagegen verhltnis entschdigungseinrichtung anleger bestimmung umfangs entschdigungsanspruchs abs abs eaeg fall richtet oben umrissenen schutzzweck anlegerentschdigung entschdigung fr tatschlich erlittene handels kursverluste vorsieht berufungsgericht schlielich entgegen auffassung revision fr bemessung handelsverluste recht berechnung beklagten zugrundegelegt diesbezgliche einfache bestreiten klgerseite fr ausreichend erachtet aa gem abs satz eaeg richtet entschdigungsanspruch anlegers hhe umfang gegenber bestehenden verbindlichkeiten wertpapiergeschften bercksichtigung etwaiger aufrechnungs zurckbehaltungsrechte instituts bemessung entschdigungsanspruchs erfolgt danach zwei schritten zunchst hhe umfang verbindlichkeiten wertpapiergeschften festzustellen umfassen abs satz eaeg verpflichtungen instituts rckzahlung geldern anlegern wertpapiergeschften geschuldet gehren fr deren rechnung zusammenhang wertpapiergeschften gehalten sodann etwaige aufrechnungsund zurckbehaltungsrechte instituts klren gegebenenfalls allgemeinen grundstzen entschdigungsanspruch gegenberzustellen allgemeinen grundstzen darlegungs beweislast anleger hhe geltend gemachten entschdigungsanspruchs darzulegen gegebenenfalls beweisen whrend entschdigungseinrichtung etwaigen aufrechnungs zurckbehaltungsrechten instituts vortragen vgl hierzu bgh urteile november xi zr bghz rn oktober xi zr wm rn dabei anleger zunchst darstellung erbrachten einzahlungen agio geleiste ten auszahlungen beschrnken verlangt darber hinaus auszahlung tatschlich erzielter gewinne darlegen dagegen etwaigen verlusten soweit deren entstehung verschwiegen worden vortrag halten sache entschdigungseinrichtung deren aufgaben abs satz eaeg gehrt angemeldeten ansprche prfen zweck stehen abs abs eaeg genannten ermittlungsbefugnisse vgl hierzu bgh urteil september xi zr bghz rn ff entschdigungseinrichtung ausschpfung verfgung stehenden ermittlungsmglichkeiten einzelnen anleger zustehende entschdigungssumme detailliert nachvollziehbar berechnet anleger unbenommen berechnung anzugreifen kommt insoweit gem abs zpo gesteigerte darlegungslast blo einfaches pauschal gesamte rechenwerk bezogenes bestreiten unbeachtlich entschdigungseinrichtung steht gleichermaen anleger auerhalb darzulegenden geschehensablaufs beginn entschdigungsverfahrens nhere kenntnis magebenden tatsachen vgl bgh urteil juli xi zr juris rn mwn wm abgedruckt fr zurechnung kenntnis instituts fehlt rechtsgrundlage entschdigungseinrichtung steht sicht anleger lager sachlage anleger nachprfungsfhigen vortrag entschdigungseinrichtung hhe handelsverluste substantiiert bestreiten entgegentreten bb magaben berufungsgericht bestreiten klgerseite recht unerheblich angesehen deshalb ermittlung entschdigungshhe berechnung beklagten zugrundegelegt angegriffenen feststellungen berufungsgerichts beklagte gesamte handelsttigkeit gmbh zusammenhang pma aufgeklrt einzelnen nachvollzogen hierzu unterlagen insolvenzverwalters ausgewertet sachlich rechnerisch berprft weise beklagte gewinne verluste pma einzelnen handelsperioden ermittelt grundlage kontenverlufe einzelnen anleger nachgezeichnet konkreten berechnungen klgerseite substantiiert bestritten insbesondere aufgezeigt konkreten positionen berechnungen fehlerhaft sollen brigen berufungsgericht einwendungen klgerseite auseinandergesetzt revision insoweit rechtsoder verfahrensfehler dartut grnden erkennbar revision stellt lediglich frage vereinnahmten gelder vertragsgem termingeschfte angelegt worden seien pauschale vortrag gengt indes anforderungen klgerseite obliegende gesteigerte darlegungslast wiechers joeres maihold grneberg menges vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen ablehnungsgesuch verurteilten richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan sowie richter bundesgerichtshof dr miebach winkler pfister becker unzulssig verworfen antrag verurteilten neubescheidung revision urteil landgerichts dsseldorf mai sowie hilfsweise erhobene gegenvorstellung verurteilten beschlu senats mai zurckgewiesen grnde landgericht dsseldorf verurteilten wegen ntigung vergewaltigung vorstzlicher krperverletzung bedrohung freisprechung brigen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten erkannt beschlu mai senat hiergegen eingelegte revision verurteilten gem abs stpo offensichtlich unbegrndet verworfen schriftsatz verteidigers juli verurteilte beantragt revision neu verbescheiden sowie hilfsweise gegenvorstellung beschlu senats mai erhoben gleichzeitig richter beschlu beteiligt wegen besorgnis befangenheit abgelehnt begrndung verweist beschlu erhobene verfassungsbeschwerde juli wesentlichen geltend macht senat stpo verfassungswidriger weise ausgelegt diesbezglichen vortrag verurteilten revisionsverfahren befat ablehnungsgesuch verurteilten unzulssig erla beschlusses mai versptet gestellt worden bgh nstz bgh beschlsse august str januar str pfeiffer kk aufl rdn kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn hieran ndert verurteilten zugleich ablehnungsgesuch gestellte antrag neubescheidung revision insoweit handelt sache tatschlich gegenvorstellung beschlu senats mai fr verfahren gegenvorstellung ablehnung ursprungsentscheidung beteiligt gewesenen richter ausgeschlossen handelt hierbei rechtsmittelhnliches rechtsinstitut gesetz geregelten auerordentlichen rechtsbehelf bgh nstz bgh beschl januar str olg dsseldorf nstz fr verfahren nachtrgliche gewhrung rechtlichen gehrs stpo gelten htte vgl kleinknecht meyer goner aao nachw senat schon nstz verffentlichten beschlu weiterhin offenlassen derartiger fall liegt verurteilte revisionsverfahren umfassend stellung nehmen verfahrensvorgngen uern konnte senat entscheidung mai zugrunde gelegt senat vorbringen verurteilten unbeachtet gelassen nherer lektre beschlusses erschliet weiteres grnden se nat verurteilten vertretenen auffassung beweiskraft hauptverhandlungsprotokolls folgt grunde gibt gegenvorstellung verurteilten veranlassung revision neu verbescheiden beschlu senats mai wege selbstkorrektur rechtskrftigen entscheidung aufzuheben rissing van saan miebach lienen pfister becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xa zr verkndet april justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle patentnichtigkeitssache nachschlagewerk ja bghz nein betrieb sicherheitseinrichtung patg begehen bisher beschrittenen wegen abweichenden lsungswegs mglich fachmann nahegelegt anzusehen bedarf abgesehen fllen denen fr fachmann hand liegt tun regel zustzlicher ber erkennbarkeit technischen problems hinausreichender anste anregungen hinweise sonstiger anlsse dafr lsung technischen problems erfindung suchen bgh urt april xa zr bundespatentgericht xa zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz richter prof dr meier beck keukenschrijver richterin mhlens richter dr lemke asendorf fr recht erkannt berufung beklagten april verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgendert klage abgewiesen klgerin trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin september angemeldeten lauf berufungsverfahrens ablauf hchstschutzdauer erloschenen deutschen patents streitpatents verfahren betrieb sicherheitseinrichtung fr fahrzeuginsassen vorrichtung durchfhrung verfahrens betrifft patentansprche umfasst patentansprche streitpatents folgenden wortlaut verfahren betrieb sicherheitseinrichtung fr fahrzeuginsassen speicherelement fr elektrische energie sowie mehreren speicherelement verbindbaren auslsemitteln fr rckhaltevorrichtungen gassack gurtstraffer dadurch gekennzeichnet bettigung auslsemittels auslsemittel zugefhrte energie gemessen erreichen festlegbaren energiegrenzwertes energiezufuhr zuvor bettigten auslsemittel unterbrochen vorrichtung durchfhrung verfahrens ansprche dadurch gekennzeichnet auslsemittel bzw bzw bekannter weise mittels auswerteeinrichtung ansteuerbarer schalteinrichtungen bzw bzw bildung geschlossenen stromkreises elektrische energie speichernden speicherelement verbindbar wegen abhngigen patentansprche streitpatents patentschrift verwiesen beklagten wegen verletzung streitpatents gerichtlich anspruch genommene klgerin nichtigerklrung begrndung beantragt gegenstand streitpatents sei gegenber stand technik deutschen offenlegungsschriften verffentlichung europischen patentanmeldung us patentschrift verschiedene literaturstellen bilde ten patentfhig mehrere nachverffentlichte zeitrangltere patentverffentlichungen gesttzt beklagte klage entgegengetreten streitpatent patenterteilung zugrunde liegenden fassung sowie hilfsweise eingeschrnkten fassung verteidigt bundespatentgericht streitpatent vollem umfang fr nichtig erklrt hiergegen wendet beklagte berufung beantragt erster linie abnderung angefochtenen urteils klage abzuweisen klgerin tritt rechtsmittel entgegen sttzt berufungsverfahren ergnzend us patentschrift bb auftrag senats professor dr ing schriftliches gutachten erstattet mndlichen verhandlung erlutert ergnzt entscheidungsgrnde klage ablauf streitpatents zulssig gericht lich streitpatent anspruch genommenen klgerin eigenes rechtsschutzbedrfnis nichtigerklrung seite steht st rspr vgl bgh urt zr grur schussfden transport zr grur verpackungsmaschine zr grur sammelhefter ii ii streitpatent betrifft verfahren betrieb sicherheitseinrichtung fr fahrzeuginsassen vorrichtung durchfhrung verfahrens beschreibung streitpatents bekannten sicherheitseinrichtungen hilfs speicherelement fr elektrische energie vorgesehen sicherheitseinrichtung bettigt beispielsweise fahrzeugcrash verbindung hauptenergiequelle fahrzeugs unterbrochen auslsung sicherheitseinrichtung erfolgt vielfach elektrisch bettigende auslsemittel zndpillen stromdurchfluss erhitzt dadurch pyrotechnische reaktion gang setzen zndung unerwnschten nebenschlssen vorhersehbaren widerstandswerten neigen begrenzte energiereserve speicherelements beanspruchen mehr dafr ausreicht weitere auslsemittel bettigen streitpatent bewirkt smtliche auslsemittel sicher ausgelst hierzu patentanspruch streitpatents verfahren betrieb sicherheitseinrichtung fr fahrzeuginsassen verfgung gestellt speicherelement fr elektrische energie vorhanden mehrere auslsemittel fr rckhaltevorrichtungen speicherelement verbindbar bettigung auslsemittels auslsemittel zugefhrte energie gemessen energiezufuhr zuvor bettigten auslsemittel erreichen festgelegten festlegbaren energiegrenzwerts unterbrochen patent zugrunde liegende system besteht elekt romechanischen vorrichtung energiequelle merkmal system bertragung elektrischer energie merkmal ergibt wobei energiebertragung ausgeschaltet gesteuert merkmale speicherelement dabei insbesondere kondensator verwendet frage wieviel energie auslsemittel zugemessen trifft patentanspruch aussage vielmehr erfindungsgem einrichtung systems grenzwert festgelegt erreichung energiezufuhr auslsemittel abgeschaltet grenzwert fachmann hochschule fachhochschule ausgebildeter diplomingenieur elektrotechnik mehrjhriger berufserfahrung gebiet entwicklung insassensicherheitssystemen zweckmigerweise whlen ber energiemenge liegt fr zuverlssige bettigung auslsemittels bentigt iii berufung fhrt abnderung angefochtenen urteils abweisung nichtigkeitsklage bereits einspruchsverfahren streitpatent bercksichtigte jahr verffentlichte deutsche offenlegungsschrift beschreibt sicherheitssystem fr fahrzeuginsassen verzgerungsempfindliche einrichtungen beim berschreiten vorgegebenen verzgerungswerts zndstromkreis fr elektrosprengstze schlieen beschreibung dritter abs gezeigt explosion sprengstze zugehrigen elektrischen verbindungen kurzgeschlossen knnen infolge schnellen entladung offenlegungsschrift vorgesehene hilfsstromquelle unwirksam macht knnen znden kurzschluss sprengsatzes nachfolgendes znden brigen sprengstze verhindern wodurch gewnschte schutz fr fahrgste mehr gegeben vierter abs daher vorgeschlagen verzgerungsempfindlichen einrichtungen reihe jeweils zugeordneten elektrosprengstzen geschaltet ausgang stromversorgung angeschlossen fahrzeugbatterie weiteren hilfsstromquelle besteht stromkreis elektrosprengsatzes sicherung eingeschaltet deren ansprechcharakteristik gewhlt zugehrigen stromkreis kurzschlussfall kurzschlusshnlichen fall stromversorgung trennt ausfhrungsbeispiel schliet stromversorgung hilfsstromquelle kondensator aufweisen zweiter abs zndleitung verluft ber verzgerungsempfindliche einrichtung ausgangsleitung stromversorgung weitere zndleitung ber reihe geschaltete sicherung weitere verzgerungsempfindliche einrichtung ebenfalls ausgangsleitung stromversorgung verzgerungsempfindlichen einrichtungen enthlt normalzustand offenen schalter vorgegebenen verzgerungswert anspricht geschlossen sicherung enthlt sicherungspatrone dimensioniert zunchst anspricht bettigung zweiten verzgerungsempfindlichen einrichtung mehrere sprengstze zwecks zndung gengend groen strom versorgt spricht unterbricht stromkreis amplitude zndstroms bedeutend hher leistungsfhigkeit hilfs stromquelle grer erforderlich verhindern schnell entladen zndung mehr mglich charakteristik sicherung schmelzsicherung gewhlt kurzschlussstromkreis ausgangsleitung abgetrennt unterbrochener verbindung hilfsstromquelle autobatterie hilfsstromquelle zndung sprengstze ausreicht patentabteilung deutschen patent markenamts einspruchsverfahren entgegenhaltung patentfhigkeit entgegenstehend angesehen aufgabe nachteiligen folgen nebenschlssen vermeiden erfllt bettigten auslsemittel kurzschlussartige verbindung ber nebenschluss geringe leitfhigkeit vorhanden sei bleibe sicherung zumindest ber lngere zeitspanne leitend ber nebenschluss unerwnschter energieabfluss speicherelement erfolgen knne dagegen streitpatent leitfhigkeit bettigten auslsemittel ber normalen auslseniveau liegende stromstrke auslsemitteln zugefhrte speicher vorhandene energiemenge herangezogen wobei messen jeweils bettigen auslsemittels erfolge berschreiten energiegrenzwerts energiezufuhr zuvor bettigten auslsemittel unterbrochen dadurch knnten energieverluste erfasst sicherung reagiere wegen unterschiedlichen wirkung handle beim streitpatent bekannten quivalente lsung vielmehr sei wirkung fhrender nahegelegter beschritten worden patentgericht abweichende beurteilung folgt begrndet bekannten werte fr schmelzzeit schmelzstrom deutschen offenlegungsschrift verwendeten sicherung lieen allerdings gewissen unsicherheit rckschlsse auslsemittel schmelzen sicherung zugefhrte energie elektrische widerstandswert nebenschlusses weiten grenzen zufllig ergebe vorher bekannt sei sei offensichtlich optimale jeweiligen wert nebenschlusses bercksichtigende dimensionierung schmelzsicherungen mglich zudem seien schmelzsicherungen lage kriechstrme erfassen schmelzdraht ausreichendem ma erwrmten fhre ungnstigen umstnden begrenzte energievorrat speicherelements kriechstrme optimale dimensionierung sicherung stark beansprucht bettigung weiteren auslsemitteln mehr mglich sei entwicklung sicherheitseinrichtungen fr kraftfahrzeuge sei deren zuverlssige funktion jedoch grter bedeutung sei daher zwingend erforderlich energievorrat speicherelements fr auslsemittel ausreiche deshalb fachmann veranlassung auslsemittel zugefhrte energie genauer auslsezeitpunkt schmelzsicherung erfassen fachwissen gehre messung zugefhrten energie vergleichsweise genaueren ergebnissen fhre daher liege fr nahe bettigung auslsemittels auslsemittel zugefhrte energie messen erreichen festlegbaren energiegrenzwerts energiezufuhr zuvor bettigten auslsemittel unterbrechen einfachste kostengnstigste lsung biete schaltelement bettigung auslsemittels geschlossen wurde ffnen beurteilung patentgericht vermag senat beizutreten deshalb wertung gelangen streitpatent erfinderischer ttigkeit beruhe patg mag zutreffen werte fr schmelzzeit schmelzstrom deutschen offenlegungsschrift verwendeten sicherung rckschlsse auslsemittel schmelzen sicherung zugefhrte energie zulassen hierauf gesttzten annahme fachmann veranlassung auslsemittel zugefhrte energie genauer auslsezeitpunkt schmelzsicherung erfassen bleibt jedoch unbercksichtigt bekannte sicherung erfassung auslsemittel zugefhrten energie beruht gedanken stromkreis unterbrechen amplitude zndstroms bedeutend hher dauer msec zndung sprengsatzes ca dauer msec deren eigene charakteristik ber ansprechen schmelzsicherung entscheidet besteht anlass auslsemittel zugefhrte energie erfassen vielmehr insofern bedeutung sicherung durchbrennen verzgerungsschalter schliet sprengstze znden beschr abs folglich entsprechend ausgelegt bekannte sicherung allerdings schmelzsicherung handeln spricht gerade auslsemittel zugemessene energie zugefhrt mithin hilfsstromquelle abgefhrt worden streitpatent nutzt demgegenber zugemessene sp energie zuzglich sicherheitszuschlags energiezufuhr unterbrechen weise verhindern energiereserve hilfsstromquelle kritischer weise verringert bentigt deshalb sicherung angesichts ersichtlich fachmann derartigen perspektivwechsel veranlassen konnte allein fachwelt bekannt hilfsenergiequelle verfgung gestellte energiemenge schon grnden mglichen baugre begrenzt gleichwohl unterbrechung energiezufuhr hauptenergiequelle fahrzeugbatterie mehrere elektromechanische einrichtungen hilfsenergiequelle kondensator gespeicherten energie versorgt sollen fr auslseeinrichtungen bentigte energie verfgung stehen schlielich situationen auftreten knnen denen zndpille auslsung leitfhig bleibt vgl hinweise hierauf deutschen offenlegungsschrift beschr sowie erkenntnis widerstand gezndeten zndpille vollstndig durchgebrochen weiten grenzen variieren vgl schriftliche gerichtsgutachten reichen dafr wertung begrnden streitpatent vorgeschlagene schutz gestellte lsung fr fachmann naheliegend gerichtliche sachverstndige fr praktisch zwingend gehalten fachmann auslseschaltung diejenige deutschen offenlegungsschrift blickwinkel mglichst effektiven verwendung begrenzten energiereserve analysierte verbesserung verfeinerung verwendeten sicherungen weiterfhrend erkannte statt messung energieverbrauchs zuwandte konkrete vorbilder fr wechsel blickwinkels sachverstndige jedoch angeben knnen vortrag klgerin aufgezeigt bleibt daher sachlogik technischen problems begrndetes postulat fachmann erfindung sachgerecht erkennbaren htte gehen mssen erfahrung lehrt jedoch technische entwicklung notwendigerweise diejenigen wege geht nachtrglicher analyse ausgangsposition sachlich plausibel gar mehr weni ger zwangslufig darstellen begehen bisher beschrittenen wegen abweichenden lsungswegs mglich fachmann nahegelegt anzusehen bedarf daher abgesehen denjenigen fllen denen fr fachmann hand liegt tun regel zustzlicher ber erkennbarkeit technischen problems hinausreichender anste anregungen hinweise sonstiger anlsse dafr lsung technischen problems erfindung suchen dafr errterung gerichtlichen sachverstndigen jedoch ergeben naheliegen begrndet fachwelt einbahnstraensituation befunden mglichkeiten streitpatents zugelassen vgl epa technische beschwerdekammer abl epa grur int simethicon tablette entscheidungsgrnde epa technische beschwerdekammer abl epa formmassen entscheidungsgrnde bgh urt zr grur schalungsteil tz einbahnstraensituation nmlich gegeben fachmann standen mglichkeiten verfgung unzulnglichkeiten lsung deutschen offenlegungsschrift ergaben beherrschen hierzu erster linie aufsatz the daimler benz development of final production air bag hans jrgen scholz viiith international technical conference on experimental safety vehicles wolfsburg verweisen abbildung illustration lsung vorsieht energiezufuhr auslseeinrichtung ber schalter fr begrenzte zeit ermglicht priorittslteren allerdings nachverffentlichten europischen patentanmeldung vorgeschlagene schaltungsanordnung zeigt ber komplexere schaltungstechnische anordnun gen sperre vgl beschr sp schdlicher energieabfluss vermieden letztgenannte lsung anmeldezeitpunkt streitpatents erfinderischen aufwand erreichen mag entschieden allenfalls anwendung einbahnstraensituation praxis entgegenstehen knnte steht dennoch jedenfalls bekannte lsung scholz bejahung einbahnstraensituation entgegen brigen entgegenhaltungen kommen streitpatent jedenfalls nher berufungsverfahren rolle mehr gespielt patentanspruch sache formulierung patentanspruch verfahrensanspruch niedergelegten lehre form sachanspruchs gegenstand zweckangabe vorrichtung durchfhrung verfahrens ansprche erfordert patentanspruch vorrichtung ausgestaltet auslsemittel zugefhrte energie gemessen vgl bgh urt zr grur luftabscheider fr milchsammelanlage gesichtspunkte beurteilung schutzfhigkeit patentanspruch zugrunde liegen gelten daher patentanspruch gleichermaen patentansprchen rckbezogenen patentansprche bestand iv kostenentscheidung beruht abs satz patg zpo meier beck keukenschrijver lemke mhlens asendorf vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen april schuld strafausspruch dahin gendert angeklagte wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt tateinheitliche verurteilung wegen beleidigung entfllt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung tateinheit beleidigung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt dagegen gerichtete sachrge gesttzte revision beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen revision unbegrndet sinne abs stpo verurteilung angeklagten wegen beleidigung hlt revisionsrechtlicher prfung stand fehlt gem abs stgb fr strafverfolgung erforderlichen strafantrag weder strafanzeige vernehmung geschdigten september eindeutiges strafverlangen bezug beleidigung entnehmen vgl fischer stgb aufl rn strafantrag mehr nachgeholt kenntniserlangung tat dreimonatige antragsfrist stgb bereits seit ende dezember abgelaufen schuldspruch dahin ndern abs stpo verurteilung wegen tateinheitlich begangenen beleidigung entfllt schuldspruchnderung lsst strafausspruch unberhrt strafkammer strafschrfend gewertet angeklagte zwei straftatbestnde verwirklicht wegen fehlens rechtzeitig gestellten strafantrages verfolgbare tatbestandserfllung jedoch geringerem gewicht rahmen strafzumessung bercksichtigt vgl bgh urteil februar str njw beschluss november str bghr stgb abs tatumstnde insbesondere wegen fehlens wirksamen strafantrags verfolgbare tatbestandserfllung straferschwerende modalitt ahndenden delikts darstellt bgh beschluss juni str bghr stgb abs tatumstnde beschluss november str rcksicht gesamtumstnde angeklagten begangenen tat ausgeschlossen landgericht angeklagten geringeren freiheitsstrafe verurteilt htte vorliegend mglich last gelegte tatbestandsverwirklichung stgb lediglich strafschrfende modalitt gefhrlichen krperverletzung bewertet htte soweit urteilstenor entgegen urteilsgrnde gesamt freiheitsstrafe statt freiheitsstrafe rede tenor wegen offenkundigen fassungsversehens berichtigen appl eschelbach zeng ott bartel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet april herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs grundstzlich kreditgebende bank rechtlichen gesichtspunkt wissensvorsprungs verpflichtet kreditnehmer kreditvergabe ber sittenwidrige berteuerung finanzierenden eigentumswohnung aufzuklren positive kenntnis davon kaufpreis knapp doppelt hoch verkehrswert wohnung ausnahmsweise steht bloe erkennbarkeit positiven kenntnis gleich sittenwidrige berteuerung zustndigen bankmitarbeiter umstnden einzelfalls aufdrngen treu glauben berechtigt augen davor verschlieen bgh urteil april xi zr olg nrnberg lg nrnberg frth xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr nobbe richter dr mller dr ellenberger dr grneberg maihold fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg mrz kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger wenden beklagten bank betriebene zwangsvollstreckung notariellen schuldanerkenntnis klger wurden jahr vermittler geworben eigenkapital eigentumswohnung steuersparzwecken erwerben notariellem kaufvertrag mrz erwarben wohnung nr objekt rh kaufpreis dm finanzierung kaufpreises legte rechtsvorgngerin beklagten nachfolgend beklagte klgern entwurf darlehensvertrages august ber dm klger un terzeichneten antrag tilgung monatlich zahlende rate dm angegeben sicherheit wurde kaufvertrag bevollmchtigten notariatsangestellten august grundschuld ber dm eigentumswohnung bestellt grundschuldbestellungsurkunde bernahme persnlichen haftung klger nebst unterwerfung sofortige zwangsvollstreckung enthalten beklagten lagen zeitpunkt kreditentscheidung notarielle kaufvertrag mrz verkaufsprospekt lichtbilder front rckseite objekts planzeichnungen auszug stadtplan enthielt objekt wurde prospekt folgt beschrieben baujahr renoviert sonstiges guter zustand auen verklinkert isolierverglasung etw balkon lzentralheizung zustndige filiale beklagten gerichteten kreditantrag fr baufinanzierun gen august wurde objektwert filiale kaufpreis gleich gesetzt september richtete filiale beklagten schreiben klger auszugsweise folgt lautet eigentumswohnung wurde angaben erstellt renovierungsarbeiten wurden angabegem durchgefhrt genauerem umfang bekannt liegt wertermittlung immobilie lediglich expos vertriebsfirma aufgrund ermittelten verkehrswertes knnen finanzierung nher treten objektive belei hungsunterlagen aktuelles lichtbild mietvertrag zustandsbericht raumverhltnisse sowie zeitpunkt modernisierung inklusive kostenaufstellung vorliegen unabhngig darlehensantrag tilgung vereinbart wurde mssen derzeitigen informationsstand tilgung erhhen wrde erhhung belastung dm monatlich bedeuten vorlage bentigten objektunterlagen entscheidung hheren tilgung einverstanden knnen darlehen zusagen fax oktober wandte vermittler beklagte teilte klger bereit seien wohnung ber finanzieren tilgung reduziert oktober november unterzeichneten parteien darlehensvertrag ber dm tilgung vorsah nachdem beklagten valutierte darlehen notleidend geworden stellte beklagte darlehensrestbetrag juli hhe august fllig betrieb grundschuldbestellungsurkunde zwangsversteigerung finanzierten eigentumswohnung erfolgte februar fr wegen restbetrages betreibt beklagte zwangsvollstreckung persnliche vermgen klger landgericht vollstreckungsgegenklage abgewiesen berufung klger berufungsgericht beklagte antragsgem verurteilt deren hilfswiderklage zahlung offenen darlehensforderung zuzglich zinsen abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungs hilfswiderklageantrag vollem umfang entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht soweit fr revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgefhrt klger knnten darlehensrckzahlungsanspruch be klagten schadensersatzanspruch verschulden vertragsschluss wegen verletzung aufklrungspflicht beklagte entgegenhalten aufgrund wissensvorsprungs beklagte klger ber tatschlichen wert eigentumswohnung aufklren mssen kaufpreis fr wohnung sei sittenwidrig berhht verkehrswert wohnung berstiegen hiervon beklagte kenntnis gehabt offen bleiben knne deshalb fllen besonders groben missverhltnisses kaufpreis verkehrswert kenntnis bank hiervon vermuten sei aufgrund ergebnisses beweisaufnahme stehe fest beklagte erkenntnis sittenwidrigen kaufpreisberhhung bewusst verschlossen sittenwidrige bervorteilung klger kauf genommen beklagten seien wertbildenden faktoren eigentumswohnung bekannt kaufpreis baujahr ausstattung lage wohnung berregional ttige bank markt preisverhltnisse immobilienmarkt gekannt angesichts lage wohnung breiten hauptstrae sei verkehrslrmbeeintrchtigung bekannt gewusst hauptrisiko fr werthaltigkeit wohnung darin gelegen umfang renovierungen durchgefhrt worden seien finanzierung deshalb angesichts erkannten risiken zunchst fnfprozentigen tilgung gewhren obgleich informationen renovierungszustand erteilt worden seien darlehen tilgungssatz ausgereicht belege beklagte aufdrngenden bedenken hinsichtlich werthaltigkeit immobilie beiseite geschoben sei positiven kenntnis gleich stellen wegen verletzung aufklrungspflicht msse beklagte klger stellen sittenwidrige kaufpreisberhhung erkannt bezahlung kaufpreises verweigert htten ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung stand rechtsfehlerfrei berufungsgericht haftung beklagten klrungsverschulden gesichtspunkt wissensvorsprungs hinsichtlich sittenwidrigen berteuerung kaufpreises fr eigentumswohnung bejaht zwangsvollstreckung beklagten unzulssig macht darlehensrckzahlungsanspruch entgegensteht stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs kreditgebende bank steuersparenden bauherren bautrger erwerbermodellen risikoaufklrung ber finanzierte geschft allerdings ganz besonderen voraussetzungen verpflichtet darf regelmig davon ausgehen kunden entweder ber notwendigen kenntnisse erfahrungen verfgen jedenfalls hilfe fachleuten bedient aufklrungs hinweispflichten bezglich finanzierten geschfts knnen daher besonderen umstnden konkreten einzelfalls ergeben etwa fall bank bezug spezielle risiken vorhabens konkreten wissensvorsprung darlehensnehmer erkennen senatsurteile bghz tz november xi zr wm mrz xi zr wm juli xi zr wm tz oktober xi zr wm tz aufklrungspflicht bank ber unangemessenheit kaufpreises rechtlichen gesichtspunkt wissensvorsprungs ausnahmsweise anzunehmen wesentliche verschiebung relation kaufpreis verkehrswert vorliegt bank sittenwidrigen bervorteilung kufers verkufer ausgehen st rspr senatsurteile mrz xi zr wm mrz xi zr wm oktober xi zr wm tz jeweils nachw sittenwidrigen bervorteilung auszugehen verkaufspreis knapp doppelt hoch verkehrswert wohnung bghz ff tz senatsurteile juni xi zr wm tz juni xi zr wm tz februar xi zr wm tz jeweils nachw ergebnis recht berufungsgericht sittenwidrigen berteuerung eigentumswohnung ausgegangen entgegen ansicht bersteigt kaufpreis wert eigentumswohnung allerdings lediglich mehr fr wert preisvergleich sachverstndigen si verkehrswert wohnung mageblich ermittelte mrz dm betrug steht mehr doppelt hohe kaufpreis dm gegenber belegt sittenwidrige berteuerung wohnung rechtsfehlerfrei berufungsgericht subjektiven voraussetzungen aufklrungspflicht bejaht aa stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs kreditinstitut prsente wissen offenbaren dabei grundstzlich positive kenntnis bank sittenwidrigen berteuerung kaufobjekts erforderlich kenntnis vorliegenden institutionalisierten zusammenwir ken bank verkufer vermittler anlage vermutet senatsurteil oktober xi zr wm tz nachw olg frankfurt wm etwa berufungsgericht zitierten urteil senats januar xi zr wm entnehmen darin wurde insoweit lediglich ausgesprochen besonders grobes missverhltnis leistung gegenleistung vermutung subjektiven voraussetzungen fr sittenwidriges handeln verkufers begrndet ebenso bghz widerleglichen vermutung kenntnis finanzierenden bank sittenwidrigen bervorteilung kufers verkufer rede positive kenntnis beklagten berufungsgericht aufgrund durchgefhrten beweisaufnahme rechtsfehlerhaft bewiesen angesehen bb aufgrund besonderen umstnde falles berzeugung gewonnen bewilligung darlehens befassten mitarbeiter beklagten erkenntnis sittenwidrigen berteuerung wohnung bewusst augen verschlossen positiven kenntnis sittenwidrigkeit gleichsteht tatrichterliche wrdigung rechtsgrnden beanstanden allerdings besteht worauf revision recht hinweist nachforschungspflicht bank hinsichtlich etwaiger risiken finanzierenden vorhabens kreditinstitute prfen wert gestellten sicherheiten grundstzlich eigenen interesse sowie interesse sicherheit bankensystems kundeninteresse bghz tz senatsurteile april xi zr wm oktober xi zr wm november xi zr wm mrz xi zr wm tz oktober xi zr wm tz november xi zr wm tz dementsprechend lediglich bankinternen zwecken erfolgten unterlassenen beleihungswertermittlung grundstzlich pflichtverletzung gegenber kreditnehmer somit diesbezgliche aufklrungspflicht ergeben senat bghz aao tz urteile mrz xi zr wm tz oktober xi zr wm tz nachw ausnahmsweise steht bloe erkennbarkeit aufklrungspflichtigen tatsachen etwa sittenwidrigen berteuerung wohnungskaufpreises positiven kenntnis gleich zustndigen bankmitarbeiter umstnden einzelfalls aufdrngen treu glauben berechtigt augen tatsachen verschlieen senatsbeschluss januar xi zr wm senatsurteil april xi zr wm liegt fall berufungsgericht aufgrund durchgefhrten beweisaufnahme unstreitigen besonderen umstnde falles berzeugung gelangt zustndigen mitarbeiter beklagten bewusst augen sittenwidrigen berteuerung wohnung verschlossen berufungsgericht tatrichterlicher ver antwortung vorgenommene wrdigung revisionsrechtlich eingeschrnkt berprfbar vgl senatsbeschluss januar xi zr wm weist rechtsfehler vollstndig verstt denkgesetze vertretbar berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen beklagten wertbildenden faktoren wohnung bekannt deshalb sittenwidrige berteuerung wohnung aufgedrngt beklagte kannte kaufpreis berregional ttige bank markt preisverhltnissen immobilienmarkt vertraut kannte aufgrund vorliegenden prospekts alter schlechte lage ausstattung wohnung schreiben september entnehmen lsst bewusst unzureichender renovierungszustand ernsthaft rechnete wert negativ beeinflusst nachtrgliches ungewhnliches verlangen unblich hohen fnfprozentigen tilgung pro jahr wichtiges indiz dafr immobilie hohem mae werthaltig ansah trotz fehlens zustzlich angeforderter tragfhiger informationen renovierungszustand intervention vermittlers finanzierung immer ungewhnlich hohen tilgungssatz abgeschlossen durfte berufungsgericht annehmen beklagte risiko erkannten aufdrngenden erkenntnis sittenwidrigen berteuerung wohnung bewusst augen verschlossen lediglich versucht ungewhnlich hohen tilgungssatz vllig unzureichende werthaltigkeit immobile bedingte kreditausfallrisiko verringern berufungsgericht zutreffend ausgefhrt klger wegen aufklrungsverschuldens beklagten wege schadensersatzes stellen htten darlehensvertrag abgeschlossen ausfhrungen berufungsgerichts ausgleichspflichtige vorteile klger vorhanden revision angegriffen beklagten betriebene zwangsvollstreckung danach unzulssig hilfswiderklage unbegrndet iii revision alledem zurckzuweisen nobbe mller grneberg ellenberger maihold vorinstanzen lg nrnberg frth entscheidung olg nrnberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss za september zwangsvollstreckungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen antrag schuldners fr durchfhrung rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts dsseldorf juli prozesskostenhilfe bewilligen abgelehnt grnde antrag schuldners juli antrag bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde verstehen einziges rechtsmittel beschluss landgerichts juli betracht kommt rechtsbeschwerde schuldners bietet hinreichende aussicht erfolg zpo rechtsmittel beschluss landgerichts statthaft weder gesetz statthaftigkeit rechtsbeschwerde bestimmt beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen abs zpo nichtzulassung rechtsbeschwerde beschwerdegericht anfechtbar vgl bgh beschluss januar ix zb wum mwn bornkamm pokrant kirchhoff schaffert koch vorinstanzen ag dsseldorf entscheidung lg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin januar abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels dadurch nebenklger entstandenen notwendigen auslagen tragen annahme schwurgerichts angeklagte opfer fr tot unrettbar tdlich verletzt gehalten tat offenbarte unterliegt durchgreifenden bedenken danach schied strafbefreiender rcktritt beendeten versuch abs satz stgb zweite alternative mangels vereitelungswillens vgl trndle fischer stgb aufl rdn objektiv verursachten rettung lebens opfers schwurgericht zubilligung strafrahmenverschiebung abs abs stgb festsetzung freiheitsstrafe zehn jahren obergrenze regelstrafrahmens abs stgb stgb berschreitet letztlich ausreichend rechnung getragen harms basdorf brause gerhardt schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr wenzel richter schneider prof dr krger dr klein dr gaier fr recht erkannt rechtsmittel klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg dezember aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts magdeburg abgendert soweit nachteil klgerin erkannt worden klage grunde berechtigt sache anderweiten verhandlung entscheidung ber hhe anspruchs kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin treuhandanstalt alleinige gesellschafterin gmbh folgenden gmbh gmbh eigentmerin grundstcks beklagte teilflchen erwerben hierzu klgerin gefhrten verhandlungen suchte be klagte abrede klgerin blicherweise verlangten nachbewertungs mehrerlsabfhrungsklausel vermeiden abschlu verhandlungen vereinbarte beklagte geschftsfhrer gmbh zeugen fr mrz termin beurkundung kaufvertrages ber teilflche grundstcks termin legte klgerin februar gefaten gesellschaf terbeschlu gestattet grundstck gmbh teilflche qm gem klgerin formulierten vertragstext fr dm pro qm inklusive mehrwertsteuer beklagten verkaufen nachbewertung stattfinden mehrerls weiterverkauf innerhalb zwei jahren gmbh abgefhrt hieran drohte abschlu vertrages scheitern behauptung beklagten wurde urkundsverhandlung unterbrochen erst abgeschlossen nachdem dahingehend geeinigt vertrag ber nher beschriebene teilflche rund qm folgenden grundstck zunchst klgerin vorgegeben abgeschlossen spter jedoch dahingehend gendert mehrerlsklausel entfllt folgezeit wurde kaufvertrag zweimal notariell beurkundeter form gendert aufhebung mehrerlsklausel unterblieb februar wurde beklagte eigentmer grundstcks grundbuch eingetragen vertrag juli kaufte beklagte weitere teilflche grundstcks fr dm qm vertrag sieht weder nachbewertung abfhrung weiterverkauf erzielten mehrerlses vertrag november verkaufte beklagte grundstck juli hinzugekauften flche grundstck angrenzende teilflche rund qm folgenden grundstck fr grundstck vereinbarte kaufpreis betrug dm qm zuzglich mehrwertsteuer fr grundstck dm qm zuzglich mehrwertsteuer klgerin hlt vereinbarung unterschiedlicher preise fr willkrlich weiterverkauf grundstcke beklagten erzielten preis durchschnittlich dm qm zuzglich mehrwertsteuer errechnet klage abgetretenem recht gmbh beklagten auskehrung fr grundstck erzielten mehrerlses dm anspruch genommen landgericht klage hhe dm stattgegeben brigen abgewiesen berufungsgericht teilweise abweisung klage gerichtete berufung klgerin zurckgewiesen klage berufung beklagten vollem umfang abgewiesen revision erstrebt klgerin verurteilung beklagten hhe dm zuzglich zinsen entscheidungsgrnde berufungsgericht verneint zahlungsverpflichtung beklagten meint geltend gemachten anspruch stehe entgegen beklagten vertretenen gmbh mrz mndlich vorvertrag geschlossen worden sei gmbh verpflichtung bernommen kaufvertrag enthaltene mehrerlsklausel aufzuheben formnichtigkeit vorvertrages sei eintragung beklagten eigentmer grundbuch februar geheilt berufung wirksamkeit vorvertrages stehe gesellschafterbeschlu klgerin februar entgegen verhandlungen parteien einigkeit ber verkauf grundstcks vereinbarung mehrerlsklausel erzielt worden sei hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand ii dahingestellt bleiben angriffe revison beweiswrdigung berufungsgerichts begrndet standpunkt berufungsgerichts beklagten mitarbeitern klgerin verhandlungen ber verkauf grundstcks einigkeit ber inhalt gmbh schlieenden vertra ges erzielt vereinbart worden sei mehrerls klgerin verlangte vereinbarung spter aufzuheben klageabweisung begrndet fall beklagten verwehrt insoweit wirksamkeit vertretung gmbh beru fen vertretungsmacht geschftsfhrers gesellschaft beschrnkter haftung auenverhltnis beschrnkbar abs satz gmbhg vertragspartner gesellschaft jedoch bekannt mu aufdrngen geschftsfhrer grenzen miachtet vertretungsbefugnis innenverhltnis gezogen abs gmbhg berufung wirksamkeit geschlossenen vertrages verwehrt st rspr vgl statt bgh urt dezember ii zr wm liegt klgerin alleinige gesellschafterin gmbh februar beschlossen gmbh kaufvertrag beklagten ber grundstck magabe schlieen drfe mehrerls weiterverkauf binnen zwei jahren gmbh abzufhren sei beschlu klgerin feststellungen berufungsgerichts verhandlungen parteien erreichten stand entsprach fr geschftsfhrer gmbh bindend weiteren feststellungen berufungsgerichts erkannt grund sahen beklagte notar beklagte lage kaufvertrag vereinbarung klgerin verlangten abrede schlieen beschrnkung vertretungsbefugnis innenver hltnis umfassend verbot abschlu kaufvertrages vereinbarung klgerin abfhrung mehrerlses verlangten bestimmung abschlu vertrages neben kaufvertrag fhren kaufvertrag entgegen vereinbartem inhalt nderung nachteil gmbh erfahren beschlu klgerin februar zuvor erreichten verhandlungsergebnis entsprach insoweit bedeutung abweichendes verhandlungsergebnis stand nderung willens klgerin entgegen iii rechtstreit grunde entscheidung reif geltend gemachte anspruch findet kaufvertrag mrz grundlage vertrag entsprach willen vertragsparteien deshalb unwirksam nderung getroffene vereinbarung klgerin entgegen gehalten beklagte wute abschlu vertrages untersagt vorgaben klgerin abwich dadurch kenntnis beschlusses klgerin februar kaufvertrag klgerin vorgegebenen inhalt daneben untersagte vereinbarung nderung schlo bernahm risiko scheiterns zusatzvereinbarung bgb findet daher anwendung mehrerls vereinbarte regelung wegen verstoes agbg unwirksam vortrag beklagten handelt klausel allgemeine geschftsbedingung individualabrede agbg entscheidung ber hhe anspruchs bedarf sache dagegen weiterer aufklrung prfung erls sinne kaufvertrages mrz fr grundstck beklagten erzielt worden weiteres vertrag november verlautbarten preis dm zuzglich mehrwertsteuer ausgegangen vielmehr weiterverkauf beklagten erzielte wirtschaftliche ergebnis abzustellen mageblichkeit wirtschaftlichen ergebnisses vertragsgestaltung dritten vgl senat bghz ff senatsurt mrz zr wm ff bghz ff hierzu verkauften grundstcke gemeinsam bewerten wre nachvollziehbares interesse kuferin unterschiedlichen preisgestaltung festgestellt knnte darber hinaus berufungsgericht klausel interessengerecht auszulegen hierbei bedenken werterhhende aufwendungen beklagte weiterverkauf grundstcke gemacht beklagten realisierten mehrerls ergebnis ebenso mindern bernahme verpflichtungen ber pflichten gmbh kaufvertrag mrz hinausgehen beiden fragen berufungsgericht rechtsstandpunkt folgerichtig feststellungen getroffen nachzuholen wenzel krger ribgh schneider infolge urlaubsabwesenheit gehindert unterschreiben karlsruhe wenzel klein gaier'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mrz insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein insvv abs buchst geschftsfhrung verwalter geringe anforderungen gestellt abschlag regelsatz angezeigt masse gro bgh beschl mrz ix zb lg stade ag tostedt ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel kayser cierniak mrz beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten anschlussrechtsbeschwerde schuldnerin beschluss zivilkammer landgerichts stade dezember zurckgewiesen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen schuldnerin weitere beteiligte jeweils hlfte gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin wurde weitere beteiligte rechtsbeschwerdefhrer beschluss amtsgerichts insolvenzgerichts januar insolvenzverwalter bestellt juli erstattete schlussbericht beantragte festsetzung vergtung nebst auslagen umsatzsteuer insgesamt dabei legte regelvergtung gem abs insvv insolvenzmasse zugunde daneben begehrte pauschalen auslagenersatz fr monate amtsgericht antrag vollem umfang stattgegeben sofortigen beschwerde schuldnerin anschlussrechtsbeschwerdefhrerin beantragt regelvergtung hundert krzen auslagenpauschale fr lediglich zwei jahre bewilligen landgericht zurckweisung brigen teilweise entsprochen abschlag regelvergtung hhe hundert fr gerechtfertigt gehalten demgem vergtung lediglich festgesetzt krzung auslagenpauschale abgesehen dagegen wenden insolvenzverwalter rechtsbeschwerde schuldnerin anschlussrechtsbeschwerde ii beide rechtsmittel statthaft abs satz inso abs satz nr zpo zulssig abs satz zpo indes erfolg entgegen ansicht rechtsbeschwerde landgericht regelbeispiele abs insvv fehlerhaft ausgelegt umfang schwierigkeit geschftsfhrung insolvenzverwalters abweichungen regelsatz rechnung getragen abs satz inso insvv konkretisiert benennung faktoren zuschlag abschlag regelsatz rechtfertigen knnen einzelnen zuschlags abschlagstatbestnde lediglich beispielhaft gibt zahlreiche weitere umstnde fr bemessung vergtung einzelfall bedeutung gewinnen knnen bindenden vorgaben verordnungsgeber bewusst abgesehen einzelfall betracht kommenden faktoren umfassend bercksichtigt gegeneinander abgewogen mssen entscheidend insolvenzgericht ergebnis angemessene gesamtwrdigung vorgenommen bgh beschl juli ix zb nzi ergebnis beschwerdegerichts angriffe rechtsbeschwerde fall gebracht abschlag regelsatz angezeigt geschftsfhrung verwalter geringe anforderungen stellte masse jedoch gro somit voraussetzungen regelbeispiels gem abs buchst insvv fehlt landgericht umstnde abschlag regelvergtung sprechen mithin tendenziell zugunsten insolvenzverwalters bercksichtigt insolvenzmasse klein verfahrensdauer lang entgegen ansicht rechtsbeschwerde sachwidrig zuerst genannten umstand bercksichtigen wegen geringen hhe masse hchste berechnungsfaktor tragen kommt gewichtung zuletzt genannten umstands landgericht ungenauigkeit unterlaufen hhe vergtung hhe auslagenersatzes beeinflusst entkrftet jedoch tragende argument landgerichts insbesondere indikatoren glubigeranzahl verwertungsaufwand hhe angemeldeten forderungen bewege verfahren deutlich unterdurchschnittlichen bereich anschlussrechtsbeschwerde schuldnerin betont lediglich faktoren erachtens exorbitant kriterien normalverfahrens zurckbleiben insofern wrdigt faktoren lediglich landgericht auerdem meint zeit januar oktober msse gewichtung verfahrensdauer auer betracht bleiben sachlich begrndende verzgerung verfahrens insolvenzverwalter entfalle gesichtspunkt landgericht jedoch gewrdigt fr durchgreifend erachtet entsprechendes gilt fr rge insolvenzverwalter knne auslagenpauschale fr zwei jahre beanspruchen fischer ganter kayser raebel cierniak vorinstanzen ag tostedt entscheidung lg stade entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb verkndet dezember fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsbeschwerdesache betreffend ir marke nr nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja swatch mma art abs pv art quinquies abschn nr markenrl art markeng abs abs nr dreidimensionalen marke markenform fr frage unterscheidungskraft allein magebend angesprochene verkehr angemeldeten zeichen herkunftshinweis erblickt dabei mssen technische funktion bestimmten gestaltungselemente auer betracht bleiben unterscheidungskraft uhrengehusetrgers bgh beschlu dezember zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr erdmann richter dr ungern sternberg starck pokrant dr bscher beschlossen rechtsbeschwerde markeninhaberin beschlu senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts januar zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde dm festgesetzt grnde markeninhaberin begehrt fr nachstehend abgebildete dreidimensionale ir marke nr schutz bundesrepublik deutschland fr supports de montres zustndige markenstelle deutschen patentamts ir marke wegen fehlender unterscheidungskraft wegen vorliegens freihaltebedrfnisses schutz verweigert hiergegen gerichtete beschwerde markeninhaberin erfolglos geblieben bpatge grur pop swatch zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt markeninhaberin schutzbegehren ii bundespatentgericht schutzhindernis gem abs nr markeng fr gegeben erachtet ausgefhrt abstrakte unterscheidungskraft ir marke abs markeng bestnden bedenken schutzausschlieungsgrund abs markeng sei ir marke gehusetrger fr uhren ebenfalls ersichtlich ir marke sei jedoch wegen fehlender unterscheidungskraft abs nr markeng schutzunfhig dreidimensionalen form gehusetrgers uhr fehle konkreten ausgestaltung notwendige unterscheidungskraft gegenstand beurteilung sei uhrtrger sachmehrheit uhrtrger uhr armband funktionell verbunden sei funktion uhrtrgers innerhalb sachgesamtheit beurteilen sei system pop swatch austauschbare elemente vielzahl unterschiedlicher uhren geschaffen knne schutzfhigkeit knne herkunft hinweisende originelle gestaltung begrndet grundform ware bestehende freihaltebedrfnis mangel unterscheidungskraft berwunden knne bereits abs markeng seien technischen funktionalen wertbestimmenden merkmale schutzunfhig begrndung originalitt ware teile msse grundstzlich eher strenger mastab angelegt ware teile wichtigste mittel beschreibung seien monopolisierung gefahr behinderung wettbewerber gestaltung produkte bringe dabei hnge grad fr markeneintragung erforderlichen originalitt besonderen verhltnissen jeweiligen warengebiet ab freihaltebedrfnis sei vorliegend feststellbar erforderliche unterscheidungskraft seien deshalb konkreten fall strengen anforderungen stellen gleichwohl fehle irmarke jegliche unterscheidungskraft technisch bedingten merkmalen produkts sei hinweis betriebliche herkunft entnehmen berufung markeninhaberin telle quelle schutz gem art quinquies pv fhre ergebnis schutzversagungsgrnde abs markeng richteten grenzen art quinquies pv iii beurteilung gerichteten angriffe rechtsbeschwerde ergebnis erfolg bundespatentgericht ir marke recht schutz fr bundesrepublik deutschland verweigert wirksamen inanspruchnahme telle quelle schutzes bundespatentgericht ausgegangen schutzerstreckung gem markeng art abs mma art quinquies abschn nr pv prfen bghz fllkrper bgh beschl zb grur wrp premiere ii ingerl rohnke markengesetz rdn unmittelbare heranziehung art abs mma art quinquies abschn nr pv gerichteten kritik schrifttum vgl fezer markenrecht aufl rdn althammer strbele klaka markengesetz aufl rdn rechtsgrundlagen schutzausschlieung markeng sieht braucht nachgegangen vorschriften abs markeng art art markenrl umgesetzt worden halten grenzen art quinquies abschn pv bestimmungen markengesetzes richtlinienkonform auszulegen erwgungsgrund markenrechtsrichtlinie erforderlich vollstndiger bereinstimmung pariser verbandsbereinkunft befindet ergebnis fhrt beurteilung vorschriften markengesetzes daher bundespatentgericht recht festgestellt ergebnis prfung art quinquies abschn pv vgl fezer aao rdn althammer strbele klaka aao rdn art abs mma art quinquies abschn nr pv marken schutz verweigert unterscheidungskraft entbehren zutreffend bundespatentgericht davon ausgegangen ir marke allgemeinen anforderungen markenfhigkeit erfllt abstrakt unterscheidungskrftig abs markeng vgl fr konturlose farbmarke bghz farbmarke gelb schwarz fr warenverpackung bgh beschl zb wrp likrflasche beschl zb umdr gabelstapler fezer aao rdn ingerl rohnke aao rdn kur festschrift jahre markenamt strbele grur recht bundespatentgericht schutzhindernis abs markeng verneint fr gnstige beurteilung greift rechtsbeschwerde bundespatentgericht angemeldete marke fr konkret unterscheidungskrftig gehalten lt rechtsfehler erkennen unterscheidungskraft sinne frage stehenden vorschrift marke innewohnende konkrete eignung verkehr unterscheidungsmittel fr marke erfaten dienstleistungen unternehmens gegenber unternehmen aufgefat vgl bgh beschl zb grur wrp st pauli girl beschl zb grur wrp hauptfunktion marke ursprungsidentitt gekennzeichneten dienstleistungen gewhrleisten vgl eugh urt rs slg grur tz canon bgh beschl zb grur wrp libero beschl zb grur wrp bcher fr bessere welt dabei grundstzlich grozgigen mastab auszugehen geringe unterscheidungskraft reicht schutzhindernis berwinden aa davon vorliegenden fall letztlich bundespatentgericht ausgegangen formmarken allgemeinen strengen prfungsmastab fr geboten erachtet ebenso bpatge bpatg grur taschenlampen bpatg grur montre ii gleichwohl angenommen jedenfalls vorliegend geringe anforderungen unterscheidungskraft stellen lt allerdings begrnden vorliegend freihaltebedrfnis fehlt frage allgemeinen freihaltebedrfnisses mu prfung unterscheidungskraft grundstzlich unbercksichtigt bleiben vgl bgh beschl zb grur wrp logo beschl zb umdr buchstabe bb senat frage feststellung unterscheidungskraft dreidimensionalen marken form ware darstellen strengerer mastab markenformen anzulegen inzwischen gerichtshof europischen gemeinschaften vorabentscheidung vorgelegt vgl bgh beschl zb gabelstapler beschl zb stabtaschenlampen beschl zb rado uhr ansicht vertreten frage verneinen begrndung darauf verwiesen regel bildmarken entwickelten grundstze dreidimensionale marken fr bertragbar hlt vgl fr warenverpackung bgh wrp likrflasche zweidimensionalen marken bloen abbildung ware erschpfen fr schutz anspruch genommen geht bundesgerichtshof anlegung grozgigen prfungsmastabs davon allgemeinen abs nr markeng erforderliche konkrete unterscheidungskraft fehlen naturgetreue wiedergabe warenverzeichnis genannten erzeugnisses hufig geeignet ware herkunft individualisieren vgl bgh beschl zb grur wrp etiketten soweit gestalterischen elemente angemeldeten marke lediglich typischen merkmale rede stehenden darstellen ber technische gestaltung ware hinausgehenden elemente aufweisen zeichen allgemeinen wegen blo beschreibenden angabe ebensowenig geeignet gekennzeichneten denjenigen herkunft unterscheiden einfachste geometrische formen sonstige einfache graphische gestaltungselemente werbung warenverpackungen blicher blo ornamentaler schmckender form verwendet vgl bgh grur etiketten grur st pauli girl wrp likrflasche liegt fall bildmarke darstellung merkmalen erschpft fr art ware typisch erreichung technischen wirkung erforderlich darber hinausgehende charakteristische elemente aufweist merkmalen verkehr hufig hinweis betriebliche herkunft sehen besondere eigenart originalitt zwingenden erfordernisse fr vorliegen unterscheidungskraft drfen deshalb selbstndigen prfungsmastab erhoben vgl bgh grur logo wrp likrflasche schliet allerdings merkmale neben indiz fr eignung knnen konkret angemeldeten bestimmten anbieters denen unterscheiden vgl bgh beschl zb grur wrp radio beschl zb grur wrp partner with the best markenform dreidimensionalen ware darstellenden formmarke allein magebend angesprochene verkehr grnden immer angemeldeten zeichen herkunftshinweis erblickt wrde erhhte anforde rungen unterscheidungskraft dreidimensionalen marken mglichkeit ndernden verkehrsverstndnisses gesetzlichen zulassung marken markenrechtsrichtlinie vorgesehenen weise eingeschrnkt vorliegenden fall bundespatentgericht angemeldeten marke erforderliche unterscheidungskraft grundlage getroffenen feststellungen recht abgesprochen ergebnis bercksichtigung geringen anforderungen gelangt senat dreidimensionalen marken fr geboten erachtet vorliegend vorlage gerichtshof europischen gemeinschaften bedarf bundespatentgericht entscheidung beachtet oben ausgefhrt technische funktion bestimmten gestaltungselemente auer betracht bleiben mssen festgestellt gestaltungsmerkmale dreidimensionale marke angemeldeten uhren gehusetrgers uhrenkopf eingeklemmt erheblichen teil technische funktion bedingt seien wirke trgerring art sprengring uhr aufnehme markeninhaberin charakteristisch bezeichnete spalt ring einklemmen uhr ausnehmung beiderseits aufziehknopfes uhr erscheine sei ebenfalls sprengringfunktion rein technisch bedingt zusammengesetzten sachgesamtheit gegenstand marke sei interessante gestalterische variante darstelle boden trgers bzw genauer ausnehmungen dienten teil aufnahme uhrarmbandes sonstigen ausnehmungen gestaltung begrenzungslinien sowie lo chungen bodenplatte drften ebenfalls berwiegend technisch bedingt ausnehmungen lochungen erschienen technisch sinnvoll unerwnschten luftabschlu haut uhr beim tragen schwitzen folgen fr trger uhr vermeiden mgen erwnschte elastizitt gehusetrgers frdern soweit fall mgen jedenfalls grnde materialersparnis gerechtfertigt feststellungen liegen tatrichterlichem gebiet rechtsbeschwerdeinstanz mangels rechtsfehlers hinzunehmen technisch bedingten gestaltungselementen ir marke markeninhaberin viereckigen mittigen einbuchtungen gestalteten rahmen innerhalb kreisrunden umrandung symmetrischen lochungen ausnehmungen sowie abgeschrgten ecken rahmens sieht bundespatentgericht festgestellt herkunftshinweisendes gewicht zukommt annahme bundespatentgerichts beruht verfahrensfehlerfrei getroffenen feststellungen lt rechtsfehler erkennen rechtsbeschwerde erfolg entgegenhalten bundespatentgericht sei unzutreffenden rechtlichen mastab ausgegangen beurteilung bundespatentgericht zutreffend besonderen verhltnisse rede stehenden warengebiet abgestellt vergleich tatschlich vorhandenen gestaltungsformen lt schlu darauf verkehr marke hinweis betriebliche herkunft beilegt vgl fr bildmarke bgh beschl zb grur wrp autofelge entgegen annahme rechtsbeschwerde bundespatentgericht her kunftshinweisende originalitt ir marke gefordert vielmehr angenommen strengen anforderungen unterscheidungskraft stellen anlegung gebotenen grozgigen mastabs rahmen beurteilung unterscheidungskraft kommt technisch bedingten gestaltungselementen bundespatentgericht recht angenommen hinweis betriebliche herkunft iv danach rechtsbeschwerde markeninhaberin zurckzuweisen erdmann ungern sternberg pokrant starck bscher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neubrandenburg februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo nr stpo erhobenen verfahrensrge bemerkt senat vorbringen revision vorsitzende erkennenden strafkammer hauptverhandlung geuert verhalten druck angeklagten ausben druck aufrechterhalten senat eingeholten dienstlichen stellungnahmen besttigt brigen vorsitzenden nachdrcklicher form vorgenommene vorhalt frheren polizeilichen aussage geeignet besorgnis befangenheit begrnden beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen maatz kuckein athing'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet oktober kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja gg art ea fstrg neg abs nr abs satz entschdigung wegen mehrwegen enteignungsbedingtem neuerwerb ersatzflchen bgh urteil oktober iii zr olg celle lg hannover iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann seiters tombrink fr recht erkannt revision beteiligten urteil zivilsenats senat fr baulandsachen oberlandesgerichts celle august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beteiligten streiten entschdigung fr mehrwege beteiligten erworbenes ersatzland hofstelle entfernt gelegen fr straenbau verfgung gestellten flchen beteiligte eigentmer verschiedener landwirtschaftlich genutzter grundstcke gemarkungen bereich beteiligten geplanten zwischenzeitlich fertig gestellten neubaus tank rastanlage bundesautobahn wegen erwartenden enteignung erwarb beteiligte aufgrund notariellen kaufvertrags februar ersatzland fr flchen fr erwarteten bau tank rastanlage bentigt wurden oktober november schloss beteiligte hinsichtlich bentigten flchen beteiligten vorabvertrag vertrag vorbemerkungen darauf hingewiesen kaufverhandlungen vermeidung enteignungsverfahrens vollstndigen abschluss htten gebracht knnen solle daher folgenden vorabvertrag teilweise regelung getroffen notwendigen ergnzungen blieben entschdigungsverfahren vorbehalten beteiligten alsbald beurkundung enteignungsbehrde beteiligten beantragt wurde grund boden bewertet weiteren wurde erstattung grunderwerbsteuer hhe steuerlichen gegenleistung fr eigentmer beabsichtigten ersatzlandkauf vereinbart erfllung verpflichtung erklrte beteiligte insoweit fr vollstndig abgefunden vorabvertrags bezglich entschdigung mehrwegen ersatzland einigung erzielt worden insoweit sollten beteiligten rechte entschdigungsverfahren vorbehalten bleiben grundlage vorabvertrags schlossen beteiligten november notariellen grundstckskaufvertrag beteiligte macht entschdigung wegen mehrwege hhe geltend begrndung anspruchs fhrt erworbenen neuflchen seien km hofstelle entfernt wobei strecke teilweise betrchtliche steigungen berwinden seien demge genber wren fr vorhaben anspruch genommenen flchen nennenswerte steigungen erreichen km hof beteiligten entfernt gelegen antrag entsprechende festsetzung beteiligte erfolglos geblieben ebenso antrag gerichtliche entscheidung landgericht berufungsgericht dagegen gerichtete berufung zurckgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt entschdigungsantrag entscheidungsgrnde revision beteiligten erfolg berufungsgericht ausgefhrt beteiligten weder vorabvertrag allgemeinem entschdigungsrecht anspruch zustehe verfgung gestellten flchen hofstelle beteiligten arrondierte flchen gehandelt sei jedoch fr entschdigung mehrwegen voraussetzung anspruch mehrwegentschdigung knne weiteren begrndet enteigneten enteignungsbehrde ersatzland verfgung gestellt worden sei daran fehle vielmehr beteiligte bereits zahlung entschdigung neue flchen angekauft ii berufungsurteil hlt rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht gegebenen begrndung knnen derzeit entschdigungsansprche beteiligten ausgeschlossen zutreffend auffassung berufungsgerichts vorabvertrag beteiligten anspruch mehrwegentschdigung ergibt derartigen vertraglichen anspruch macht beteiligte geltend vertrag schliet beteiligten entschdigung fr mehrwege erworbenen ersatzland zustehen insoweit erhobene gegenrge beteiligten unbegrndet vorbemerkungen vorabvertrags ergibt ausdrcklich teilweise regelungen getroffen wurden notwendigen ergnzungen entschdigungsverfahren vorbehalten sollten ber frage mehrwegentschdigungen einigung erzielt worden vertrag ersatzland zuknftig erwerbendes genannt daraus weder beteiligten vorinstanzen schluss gezogen falle bereits abschluss vorabvertrags erfolgten kaufs ersatzland wrden mehrwegentschdigungen geschuldet abschlieend geregelt vielmehr allein entschdigung fr grund boden willen vertragsparteien etwaige entschdigung fr mehrwegekosten gerade erfassen zutreffend verneint berufungsgericht entschdigungsan spruch beteiligten fr mehrwege blickwinkel teilwei sen enteignung arrondierten flchen arrondierung handelt bestehende abgeschlossenheit grundbesitzes rumliche einheit regelmigen grenzverlauf wesentlichen eigene wege erschlossen vgl aust jacobs pasternak enteignungsentschdigung aufl rn durchschneidung arrondierten eigentumsflche lsst regel nachteile entstehen unterbrechung eigener kurzer bequemer wegeverbindungen folge umwege arbeitserschwernisse bewirtschaftung unwirtschaftliche winkel verkrzte arbeitslngen etc entstehen vgl aust jacobs pasternak aao rn vorliegenden fall bildete beteiligten abgetretene grundstcksflche betriebsstelle arrondierte einheit gesichtspunkt enteignungsentschdigung ausscheidet angriffen revision stand hlt jedoch auffassung berufungsgerichts neben arrondierungsschaden komme hinblick mehrwege infolge grerer entfernung ersatzlandes hofstelle enteignungsentschdigung betracht blickwinkel eingriffs eingerichteten ausgebten gewerbebetrieb beteiligten mehrwegentschdigungen knnten allenfalls betracht kommen ersatzland enteignungsbehrde gestellt vorliegenden fall beteiligten entschdigung halbsatz fstrg abs nr abs satz neg fr enteignung eingetretene vermgensnachteile zustehen rechtsprechung senats enteignung grundbesitz neben entzug konkreten eigentums art gg geschtzte eigentumsposition eingerichteten ausgebten landwirtschaftlichen gewerbebetriebs eingegriffen vgl senatsurteile dezember iii zr bghz rn september iii zr bghz beeintrchtigung gewerbebetriebs kommen enteignungsbedingten mehrentfernung ergebenden nachteile betracht zustzliche wegekosten arbeitszeitverluste schlepper gespannkosten ertrag landwirtschaftlichen betriebs auswirken senatsurteile aao bghz rn ursache nachteile liegt umwegschden mehrwegen grundstcksverlust bedingten lsung grundstckszusammenhangs nachteil wegfall entzogenen grundstcks betriebsbestandteil ergibt daher ausdruck enteignungsbedingten objektiven betriebsverschlechterung somit letztlich ausdruck substanzminderung landwirtschaftlichen betriebs zugriffsobjekts entspricht hhe betriebswirtschaftlichen vorteilen entzogene grundstck bewirtschaftungs wirtschaftsobjekt ber allgemeinen verkehrswert landwirtschaftlichen grundstcksverkehr hinaus fr konkreten landwirtschaftlichen betrieb besondere betriebliche wert nutzen grundstcks fr landwirtschaftlichen betrieb aufwand arbeit kapital bestimmt ntig dargestellten betriebsnachteile beim verlust grundstcks auszugleichen vgl senatsurteile aao bghz rn bghz nachteile eingerichteten ausgebten gewerbebetrieb substanzentschdigung wegen entzogenen grundstcks grundstzlich ausgeglichen vgl senatsurteile aao gegensatz auffassung berufungsgerichts kommt enteignungsentschdigung wegen mehrwegen betracht fr flchen enteignung betroffene restflchen ehemals greren grundstcken verbleiben fr deren bewirtschaftung mehrwege ergeben senat vielmehr mehrwegentschdigung anerkannt wegen teilflchenenteignung betriebsverlagerung erforderlich daraus folgend lngere betriebliche wege infolge grerer entfernung neu hinzu erworbenen grundstcks zurckzulegen vgl senatsurteile oktober iii zr bghz wm mrz iii zr umdruck krohn lwisch eigentumsgarantie enteignung entschdigung aufl rz entschdigung fr vermgensnachteile gewhren enteigneten deshalb erwachsen betrieb ungnstigere lage ersatz fr enteignungsgrundstck erworbenen flche dauernd hhere aufwendungen transportkosten erfordert wegnahme enteignungsgrundstcks angefallen wren vgl senatsurteil mrz aao art abs gg schtzt eingerichteten ausgebten gewerbebetrieb gesamtheit einbeziehung grundstcke betrieb bercksichtigung bewirtschaftungskosten ergebende werthaltigkeit eigentumsgarantie erfasst teilweise enteignung flchen stattfindet grundstck vollstndig enteignet rechtsprechung senats steht bereinstimmung richtlinien fr ermittlungen verkehrswertes landwirtschaftlicher grundstcke betriebe substanzverluste wertminderung sonstiger vermgensnachteile entschdigungsrichtlinien landwirtschaft landr abgedruckt aust jacobs pasternak aao ff nr richtlinien kommt entschdigung fr umwege betracht erforderlich folge durchschneidung bislang rumlich zusammenhngenden flche eigentmers folge unterbre chung privatwegs fr ermittlung richtlinien bestimmten richtwerten auszugehen umfassen jedoch betriebsbezogene nachteile infolge wegfalls besonders gnstigen lage entzugsflche hofstelle ergeben nachteile nr landr gesondert ermitteln entschdigen soweit bereits verkehrswert lagezuschlag ausgeglichen worden lage ersatzlandes hervorgerufene nachteile geht vorliegenden fall bisherigen grundstzen senatsrechtsprechung steht senatsentscheidung mrz iii zr wm entgegen senat enteignungsentschdigung wegen erschwerter zuwege betriebsgrundstck grundstzlich ausgeschlossen konkreten fall lag jedoch eingriff eigentumsrechtliche position grundstcke betroffenen entzogen worden lageverschlechterung allein daraus ergab ffentliche straennetz bisherigen umfang aufrecht erhalten worden davon vorliegende fall jedoch abzugrenzen etwa lediglich ffentliche zufahrt grundstck erschwert betriebsbestandteil grundstck entzogen wurde rechtlichen nachprfung hlt auffassung berufungsgerichts stand entschdigung scheide ersatzgrundstck behrde gestellt vgl neg beteiligten schon einigung ber verkauf vermeidung entziehung grundstcks gekauft worden erwerb ersatzgrundstcks kommt entschdigung wegen erschwerten zuwegung betriebsgrundstck vornherein betracht enteignung betroffene entschliet ersatzland erwerben entschdigung anzulegen vermgenswerte investieren erlangt daraus erfolgenden vorteile ertrgnissen substanz genommenen entsprechen besondere kosten fr bewirtschaftung enteigneten fiktiven ersatzgrundstcks gemindert entschdigung wegen erforderlich gewordener umwege verlangt ersatzland tatschlich angeschafft dabei belang ersatzgrundstck behrde verfgung gestellt betreffenden freihndig erworben eigene erwerb ersatzland entschdigungshinderlich entspricht schon bisher rechtsprechung senats vgl urteile aao bghz sowie wm insoweit bghz abgedruckt entgegen auffassung berufungsgerichts genauen zeitpunkt erwerbs ersatzlandes entscheidende bedeutung beizumessen insoweit kommt allein darauf erwerb bevorstehende bereits erfolgte enteignung veranlasst erweist bezglich hhe mglichen entschdigung fr mehrwege blick behalten enteignung betroffene eigentmer inhaber eingerichteten ausgebten gewerbebetriebs beteiligte eigene dispositionen belieben ber entschdigungshhe befinden anzuwenden deshalb objektiver mastab daher ersatzlandbeschaffung vorgenommener grundstckserwerb mehrwegentschdigung fhren gewhren konkreten situation manahme beeintrchtigten betriebs zuerwerb ersatzland berhaupt ankauf gerade ausgesuchten grundbesitzes betriebswirt schaftlich angezeigt worten neu erworbene grundflche entschdigungsrechtlich geeigneter ersatz fr genommene grundstck darstellen hiervon ausgegangen erworbene grundstck wegen entfernung landwirtschaftlichen betrieb wirtschaftlichen gesichtspunkten enteignungsentschdigung erworben wrde infolge grere entfernung erforderlichen bewirtschaftungskosten taugliches betriebsgrundstck darstellt fall wrde eignung ersatzland fr genommene grundstck dadurch hergestellt enteignungsentschdigung wegen eingriffs landwirtschaftlichen betrieb fr mehrwege gezahlt wrde enteignung betroffenen steht frei eigene dispositionen enteignungsentschdigung hhe treiben kosten verursachen enteignungsentschdigung rein wirtschaftlichen gesichtspunkten genommen htte zugleich gewhrleistet mehrwegentschdigung wert grundstcks bestandteil eingerichteten ausgebten landwirtschaftlichen betriebs korreliert unabhngig hiervon wert flchen unangemessene hhen erreicht angeschaffte ersatzland mastben fr genommen geeigneter ersatz anzusehen mehrwegentschdigung gleichwohl versagen bzw krzen nmlich betroffenen zeitpunkt erwerbs ersatzlandes unschwer mglich wre ebenfalls geeignete grundstcke erwerben nher betriebssttte liegen angeschaffte grundbesitz fragen berufungsgericht rechtsstandpunkt folgerichtig feststellungen getroffen derzeitigen stand deshalb anspruch beteiligten mehrwegentschdigung ausgeschlossen angefochtene urteil daher aufzuheben mangels entscheidungsreife berufungsgericht neuen verhandlung entscheidung zurckzuverweisen abs abs zpo schlick herrmann seiters wstmann tombrink vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung baul'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja beschwer unterlassungsschuldners zpo abs nr abs beschwer schuldners unterlassung verpflichtenden urteils richtet danach weise ausgesprochene verbot nachteil auswirkt magebend nachteile schuldner erfllung unterlassungsanspruchs entstehen bestimmung beschwer unterlassungsschuldners danach unterscheiden parteien ber bestehen unterlassungspflicht streiten lediglich ber bereits erfolgte verste unstreitig bestehende unterlassungspflicht bgh urteil januar zr kammergericht lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien wettbewerber gebiet telefon internetdienstleistungen beklagte nutzt fr vertragsschluss verbrauchern sogenannte postident spezialverfahren verfahren ermglicht deutsche post ag absender rahmen postzustellung identitt natrlicher personen anhand gltigen personalausweises unterschrift absender definierten zweck festzustellen klgerin macht geltend beklagte kundin klgerin akquiseanruf mai versto nr uwg abs abs nr bgb infov art egbgb hinreichend ber rechtswirkungen telefonat kundin wege postident verfahrens leistenden unterschrift aufgeklrt sodann grundlage deshalb rechtswidrig zustande gekommenen vertrages ber telefontarif klgerin verlangte portierung anschlusses kundin sei unlautere gezielte behinderung gem nr uwg anzusehen zudem beklagte klgerin trotz inzwischen erfolgten widerrufs vertrages kundin irrefhrenden eindruck erweckt bestehe rechtswirksamer auftrag beklagte klage entgegengetreten geltend gemacht mitarbeiterin kundin hinreichend darber aufgeklrt unterschriftsleistung empfang postident sendung abschluss vertrages ber produkt gerichtete willenserklrung abgegeben widerrufsschreiben kundin rechtzeitig mitteilung kndigung aufforderung umstellung telefonanschlusses klgerin erhalten landgericht beklagte antragsgem androhung ordnungsmitteln verurteilt unterlassen rahmen postident verfahrens deutschen post ag vertrge ber einrichtung telefonanschlusses zugunsten empfngern zuzustellen zustellen lassen ablieferung jeweiligen postident sendung darber aufgeklrt worden unterschriftsleistung rahmen empfangnahme postident sendung willenserklrung abgegeben abschluss entsprechenden vertrages gerichtet mitteilungen ber kndigung telefonanschlusses ag diesbezgliche portierungsauftrge ag weiterzuleiten weiterleiten lassen vertrag basieren rahmen postident verfahrens deutschen post ag zustande gekommen hiervon betroffenen kunden ablieferung jeweiligen postident sendung mitgeteilt wurde unterschriftsleistung rahmen empfangnahme postident sendung willenserklrung abgegeben abschluss verfahrens gerichtet ag mitzuteilen mitteilen lassen kunde telefonanschluss kndigen wolle telefonanschluss genutzte netz portiert solle betroffene kunde diesbezglichen auftrag wirksam widerrufen landgericht beklagte darber hinaus erstattung vorprozessual entstandener abmahnkosten hhe verurteilt streitwert festgesetzt dagegen gerichtete berufung beklagten berufungsgericht unzulssig verworfen senat zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht berufung gem abs zpo unzulssig verworfen wert beschwer bersteige ausgefhrt streit parteien gehe unterlassungspflichten frage beklagte unterlassungspflichten verstoen bringe beklagte verurteilung antrgen hinreichend ber rechtsverbindlichkeit rahmen postident verfahrens leistenden unterschrift kundin informiert hinblick antrag mache geltend sei widerruf kundin zugegangen interesse beklagten handeln verboten worden sei bestehe ersichtlich berufung behauptet ber unterlassungspflicht lediglich darber gestritten pflicht verstoen worden sei richte beschwer unterlassungsschuldners allenfalls aufwand kosten entstehen knnten unterlassungstitel nachkomme streitfall beklagte trotz entsprechenden hinweises dargelegt aufwand kosten insoweit bersteigen knnten bewertbarer imageschaden sei verurteilung ebenfalls entstanden ii beurteilung gerichtete revision beklagten erfolg fhrt zurckverweisung sache berufungsgericht annahme berufungsgerichts fr statthaftigkeit berufung erforderliche beschwerdewert sei erreicht hlt rechtlichen nachprfung stand gem abs nr zpo berufung urteil gericht erster instanz streitfall berufung zugelassen zulssig wert beschwerdegegenstandes bersteigt zpo verbindung zpo wert beschwerdegegenstandes gericht freiem ermessen festgesetzt bewertung rechtsmittelinteresses revisionsgericht darauf berprft berufungsgericht freien ermessen gem zpo unterliegenden wertfestsetzung ermessensgrenze berschritten ermessen zweck ermchtigung entsprechenden weise gebrauch gemacht st rspr vgl bgh urteil dezember zr bghz mwn bestimmung beschwerdegegenstandes gem abs nr zpo interesse rechtsmittelfhrers abzustellen erstinstanzliche verurteilung beseitigen bgh beschluss februar zr afp rn zller heler zpo aufl rn beschwer schuldners unterlassung verpflichtenden urteils richtet weise ausgesprochene verbot nachteil auswirkt bgh afp rn magebend nachteile schuldner erfllung unterlassungsanspruchs entstehen bgh beschluss januar ix zr njw rr rn zller heler aao rn auer betracht bleiben dabei nachteile befolgung unterlassungsgebots zuwiderhandlung etwa festsetzung ordnungsgeldes bestellung sicherheit abs zpo verbunden vgl bgh njw rr rn berufungsgericht angenommen sei bestimmung beschwer unterlassung verpflichteten beklagten danach unterscheiden parteien ber bestehen unterlassungspflicht stritten lediglich ber bereits erfolgte verste unterlassungspflicht stritten parteien ber unterlassungspflicht gehe mehr interesse beklagten handeln verboten worden sei aufwand kosten beklagte einhaltung unterlassungsverpflichtung aufwenden msse zugestimmt aa interesse unterlassung verurteilten beklagten beseitigung verurteilung entspricht zwangslufig regelmig interesse klgers verurteilung interesse klgers unterlassung pauschalierend bercksichtigung bedeutung gre umsatz verletzers art umfang richtung verletzungshandlung sowie subjektiven umstnden seiten verletzers etwa verschuldensgrad bewerten bgh afp rn mwn bb grundstzen steht berufungsgericht anschluss entscheidung oberlandesgerichts celle beschluss april juris vgl ahrens berneke wettbewerbsprozess aufl kap rn vertretene ansicht sei danach unterscheiden parteien ber bestehen unterlassungspflicht stritten ber bereits erfolgte verste unterlassungspflicht einklang differenzierende betrachtungsweise vermengt frage reichweite erstinstanzlichen gericht ausgesprochenen unterlassungsgebots verbundenen nachteile fr beklagten unterlassungsschuldner frage grnden erstinstanzliche urteil berufung angegriffen steht entgegen rechtsmittelbeschwer beklagten beschwer klgers formell umfang prozessverhaltens richtet materiell danach entscheidung rechtsposition beeintrchtigt pflichtenkreis erweitert fr beschwer beklagten reicht danach angefochtene entscheidung inhalt fr nachteilig kommt darauf weise klagevorbringen stellung genommen berufung statthaft beklagte klageanspruch anerkannt anerkenntnisurteil ergangen bgh beschluss januar xii zb njw mwn vgl zller heler aao rn musielak ball zpo aufl rn reichold thomas putzo aufl rn wieczorek gerken zpo aufl rn aa rimmelspacher mnchkomm zpo aufl vorbem ff rn differenzierte betrachtungsweise berufungsgerichts widerspricht allgemeinen rechtsgedanken waffengleichheit parteien prozess vgl bgh beschluss mrz zr bghz rn whrend bestimmung rechtsmittelwertgrenze fr klger stets interesse verurteilung beklagten magebend wre beklagte sicherstellung zulssigkeit rechtsmittels gezwungen immer bestehen unterlassungspflicht abrede stellen flle denen klger beklagten je nachdem wer unterliegt unterschiedliche rechtsmittelmglichkeiten offenstehen etwa erteilung auskunft gerichteten klagen vllig auszuschlieen sollten interesse waffengleichheit mglichst ausnahme bleiben fr frage beschwer sinne abs nr zpo mithin umfang schuldner erfllenden unterlassungsgebots einschrnkung wirtschaftlichen bettigungsfreiheit magebend einschrnkung liegende beschwer dadurch geringer unterlassung verurteilte beklagte prozessual tatschliche erfllung voraussetzungen unterlassung verpflichtenden anspruchsgrundlage wendet fr begehungsgefahr erforderlichen verletzungsfall bestreitet statt sei grnden prozessualer vorsicht zustzlich rechtsansicht vertreten klger behauptete verletzungsfall erflle tatbestandsvoraussetzungen rede stehenden verbotsnorm zutreffend zudem tatschliche mastab berufungsgericht grundlage rechtsauffassung wertfestsetzung gem zpo angelegt beklagten einhaltung unterlassungsgebots treibenden aufwand bestimmen aa allerdings berufungsgericht ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen bemessung interesses beklagten beseitigung verurteilung aufwand bercksichtigt beklagte betreiben einhaltung tenorierten verbots sicherzustellen aufwand allerdings berufungsgericht angenommen anstelle interesses beklagten beseitigung verbots magebend allenfalls fr frage beschwer beklagten interesse klgers verurteilung bersteigt vgl bgh afp rn bb annahme berufungsgerichts reiche einhaltung unterlassungsverpflichtung wesentlichen beklagten beauftragte vertriebsunternehmen schlichten ggf kurz erluternden rundmail informieren gengt rahmen abs zpo information berwachung mitarbeitern beauftragten stellenden strengen mastben erforderlich zunchst personen belehrungen anordnungen einzuwirken nachteile versto sowohl hinsichtlich dienstverhltnisses zwangsvollstreckung deutlich hinzuweisen rckmeldungen anzuordnen kontrollieren sowie sanktionen fr nichteinhaltung anordnung anzudrohen darber hinaus mssen anordnung streng berwacht gegebenenfalls angedrohte sanktionen kndigungen verhngt durchsetzung anordnungen sicherzustellen vgl olg hamburg njw rr olg nrnberg wrp teplitzky wettbewerbsrechtliche ansprche verfahren aufl kap rn fn ff fezer bscher uwg aufl rn brning harte henning uwg aufl vorb rn ff khler khler bornkamm uwg aufl rn sosnitza piper ohly sosnitza uwg aufl rn jeweils mwn bereits sicherstellung belehrung ber unterlassungspflicht anordnung einhaltung verbots berwachung ma nahmen unternehmen regelmig aufwand verursachen bersteigt cc streitfall kommt hinzu beklagte hinblick unterlassungstenor fristenmanagement entwickeln einfhren berwachen sicherzustellen widerruf kunden unverzglich erfasst wirksamkeit geprft weitere abwicklung kndigung portierung telekom anschlusses eingebunden angefochtene urteil grnden richtig erweist zpo bestand sache deshalb neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckzuverweisen bornkamm bscher kirchhoff schaffert lffler vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr berger dr grabinski hoffmann beschlossen klger trgt kosten revisionsverfahrens gegenstandswert revisionsverfahrens betrgt kosten berufungsverfahrens tragen klger zwei drittel beklagte drittel wert berufungsverfahrens abnderung zweitinstanzlichen wertfestsetzung festgesetzt grnde nachdem klger klage teilweise zurckgenommen antrag beklagten ber kosten entscheiden soweit kostenentscheidung gegenwrtigen verfahrensstadium ergehen abs satz abs zpo hinsichtlich kosten beider rechtsmittelzge fall allein rahmen stufenklage geltend gemachten auskunftsanspruch gegenstand umfang teilrcknahme klage abschlieend feststeht infolge rcknahme klage umfang zugelassenen revision fallen klger kosten revisionsverfahrens last soweit senat nichtzulassungsbeschwerde beklagten zurckgewiesen diesbezglichen beschluss juni bereits lasten beklagten ber kosten verfahrens entschieden worden kostenrechtlichen konsequenzen teilzurckweisung nichtzulassungsbeschwerde vgl bgh beschluss dezember zr njw klagercknahme wirkt berufungsverfahren ergangene kostenentscheidung fhrt belastung klgers zwei dritteln sowie beklagten drittel kosten zweitinstanzlichen verfahrens abs satz abs zpo meier beck grning grabinski berger hoffmann vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main juli magabe sichergestellten marihuana eingezogen unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen appl krehl grube ecli de bgh str bartel schmidt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs november richter dose prof dr wagenitz richterin dr zina richter dr klinkhammer schilling beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mai kosten klgerin verworfen beschwerdewert grnde klgerin legte prozessbevollmchtigten januar zugestellte urteil landgerichts klage abgewiesen worden montag mrz berufung schriftsatz mrz gleichen tag per fax landgericht einging mrz oberlandesgericht bermittelt wurde begrndete klgerin berufung empfnger wies begrndungsschriftsatz oberlandesgericht enthielt jedoch adressenfeld telefaxnummer landgerichts hinweis vorsitzenden richters oberlandesgericht april berufungsbegrndung fristablauf beim oberlan desgericht eingegangen klgerin versumung berufungsbegrndungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand beantragt begrndung vorgetragen bromitarbeiterin prozessbevollmchtigten versehentlich telefaxnummer landgerichts stelle oberlandesgerichts berufungsbegrndungsschrift geschrieben verfahrensweise bro prozessbevollmchtigten bestehenden anweisung widersprochen fristwahrung bentigte telefaxnummer jeweiligen gerichts entweder anhand letzten erkennenden gericht bermittelten schriftstcks ansonsten anhand gerichtsverzeichnisses ermitteln sei bromitarbeiterin vermutlich briefkopf einzigen berufungsakte befindlichen gerichtlichen schriftstcks geschaut bemerkt eingangsmitteilung oberlandesgerichts gehandelt versendung berufungsbegrndung per telefax bromitarbeiterin anhand sendeberichts strungsfreie bermittlung berprft empfngernummer telefaxnummer schriftsatz angegeben sei verglichen dabei entgegen merkblatt niedergelegten ausdrcklichen anweisung klgerischen prozessbevollmchtigten unterlassen rahmen ausgangskontrolle erneut berprfen faxnummer diejenige benutzt worden sei erkennenden gericht letzten bermittelten schriftstck angegeben worden sei ansonsten gerichtsverzeichnis genannte faxnummer berufungsgericht wiedereinsetzungsantrag unbegrndet zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen beschluss richtet rechtsbeschwerde klgerin aufhebung angefochtenen beschlusses wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung berufungsbegrndungsfrist beantragt ii abs nr abs satz abs zpo statthafte rechtsbeschwerde klgerin zulssig voraussetzungen abs zpo vorliegen entscheidung rechtsbeschwerdegerichts entgegen ansicht klgerin sicherung einheitlichen rechtssprechung erforderlich berufungsgericht wiedereinsetzungsgesuch zurckgewiesen berufung verworfen versumung berufungsbegrndungsfrist klgerin abs zpo zuzurechnenden organisationsverschulden prozessbevollmchtigten beruhe rechtsanwalt msse organisatorische manahmen sicherstellen beauftragte personal empfngernummer telefaxverkehr funktion adresse richtig ermittle anweisungen mssten hinblick bedeutung richtigen adressierung eindeutig unmissverstndlich gefahr falschen adressenermittlung ausschlieen wrden klgervertretern merkblatt fristenkontrolle enthaltenen anweisungen gerecht soweit faxnummer vorrangig erkennenden gericht letzten bermittelten schriftstck angegebene mageblich solle fehle unmissverstndliche aufklrung darber gericht falle berufungseinlegung erkennende anzusehen sei unklar bleibe ausgangsgericht gericht sei erkannt berufungsgericht gericht knftig erkennen fehle deshalb eindeutigen anweisung entgegen ansicht rechtsbeschwerde weicht angegriffene entscheidung rechtsprechung bundesgerichtshofs ab rechtsanwalt einschaltung bropersonals fristgebun dene schriftstze per telefax einreicht verpflichtet organisatorische vorkehrungen sicher stellen telefaxnummer angeschriebenen gerichts verwendet sodann erforderlichen ausgangskontrolle sendebericht richtigkeit verwendeten empfngernummer berprft senatsbeschluss mai xii zr njw bgh beschlsse september viii zb njw februar vi zb njw mrz ix zr bgh report juni ii zb njw rr recht nimmt berufungsgericht begrndung wiedereinsetzungsantrags dargelegten glaubhaft gemachten vorkehrungen prozessbevollmchtigten klgerin anforderungen gengen anweisung telefaxnummer erster linie diejenige benutzen erkennenden gericht letzten bermittelten schriftstck angegeben worden erst falls schriftstck vorhanden gerichtsverzeichnis genannte faxnummer verwenden bietet ausreichende gewhr dafr telefaxnummer angeschriebenen gerichts oberlandesgerichts verwendet anweisung lsst hinreichend klar entnehmen erkennende gericht letzten schriftstck faxnummer entnommen gericht entscheidung angegriffen gericht entscheidung berprfen unsicherheit darber gericht gemeint dadurch verstrkt anweisung eindeutige bezeichnung empfngergericht vermeidet vielmehr erkennende gericht abstellt anweisungen bevollmchtigten klgerin ausgangskontrolle schriftstzen telefax versandt geeignet fehlerhafte ermittlung telefaxnummer korrigieren verweisen ebenfalls darauf telefaxnummer zunchst diejenige mageblich erkennenden gericht letzten bermittelten schriftstck angegeben entgegen ansicht rechtsbeschwerde weicht angegriffene entscheidung beschlssen bundesgerichtshofs juni vi zb njw februar vi zb njw ab dortigen fllen bestand anweisung telefaxnummern stndig aktualisierten aktenvita bzw unmittelbar akten befindlichen schreiben berufungsgerichts entnehmen bestand zweifel daran telefaxnummer empfngergerichts mageblich vorliegenden fall demgegenber aufgrund anweisung gerade hinreichend klar telefaxnummer gerichts entscheidung angegriffen gerichts berprfen magebliche dose wagenitz klinkhammer zina schilling vorinstanzen lg augsburg entscheidung olg mnchen augsburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mai bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs schmerzensgeldrente hinblick gestiegenen lebenshaltungskostenindex abgendert abwgung umstnde einzelfalls ergibt bisher gezahlte rente funktion billigen schadensausgleichs mehr erfllt falls besondere zustzliche umstnde vorliegen abnderung schmerzensgeldrente liegenden steigerung lebenshaltungskostenindexes regel gerechtfertigt abnderung schmerzensgeldrente gerichtete klage steigerung lebenshaltungskosten gesttzt regel begrndung abgewiesen berechnung rente zugrunde gelegte gesamte kapitalbetrag schmerzensgeldes sei inzwischen ausbezahlt worden bgh urteil mai vi zr lg hanau ag gelnhausen vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner sthr zoll fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts hanau juni kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten anpassung schmerzensgeldrente gestiegenen lebenshaltungskosten klgerin wurde mrz alter sieben jahren unfall beklagten betriebene kleinbahn schwer verletzt mussten zunchst beide unterschenkel amputiert beklagte wurde deshalb urteile landgerichts hanau juli oberlandesgerichts frankfurt main mai zahlung schmerzensgeldes hhe dm monatlichen schmerzensgeldrente hhe dm zahlbar ab oktober verurteilt ausfhrungen oberlandesgerichts entspricht rente kapitalisiert weiteren schmerzensgeld hhe dm wegen nachfolgenden amputation bereich rechten beins verglichen parteien erneuten rechtsstreit zahlung weiteren schmerzensgeldes hhe dm vorliegenden juli erhobenen klage verlangt klgerin berufung zpo billige erhhung rentenbetrages behauptet seit verurteilung oberlandesgericht jahre sei lebenshaltungskostenindex gestiegen ansicht deshalb erhhung rente mindestens gerechtfertigt sei amtsgericht klage abgewiesen berufungsgericht berufung klgerin zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klageziel entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts dahin stehen wesentliche vernderung tatschlichen verhltnisse sinne zpo gravierenden erhhung lebenshaltungskostenindexes gesehen meint jedenfalls liege gravierende vernderung rechtsprechung bundesgerichtshofs dynamisierung schmerzensgeldrente magabe vernderungen lebenshaltungskostenindexes zulssig sei knne abnderungsklage auergewhnlichen mehr hinnehmbaren steigerung indexes erfolg steigerung liege unabhngig davon klgerin genannte steigerung beklagten genannte steigerung zugrunde lege ii ausfhrungen halten angriffen revision jedenfalls ergebnis stand rechtsfehler geht berufungsgericht davon grundstzlich schmerzensgeldrenten wesentlichen vernderung verhltnisse magabe zpo angepasst knnen gsz bghz senatsurteil juni vi zr versr geigel pardey haftpflichtprozess aufl kap rn mnchkomm bgb oetker aufl rn halm scheffler dar notthoff versr fraglich allerdings anstieg lebenshaltungskostenindexes auslser fr abnderung schmerzensgeldrente magabe zpo teilweise bejaht olg nrnberg versr mnchkomm bgb oetker aao halm scheffler aao teilweise verneint olg dsseldorf zfs kppersbusch ersatzansprche personenschaden aufl rn diehl zfs ablehnende ansicht sttzt urteil erkennenden senats juli vi zr versr ausgefhrt dynamische schmerzensgeldrente koppelung amtlichen lebenshaltungskostenindex knne schon deshalb zugebilligt funktion rente billigen ausgleichs geld gewhrleisten vermge koppelung schmerzensgeldrente werte lebenshaltungsindexes sei untaugliches mittel dafr erachten rente zuge knftigen whrungsentwicklung charakter gesetzlich vorgesehenen billigen entschdigung geld erhalten verm genswerte einerseits wert gesundheit seelischem wohlbefinden andererseits natur vornherein inkommensurabel seien gegebenenfalls inwieweit gelegentlich daran geuerte kritik vgl jaeger luckey schmerzensgeld aufl rn halm scheffler aao gerechtfertigt errtert erwgungen fr ablehnung vornherein dynamisierten schmerzensgeldrente sprechen unmittelbar vorliegende fragestellung bertragen darum geht wesentliche vernderung lebenshaltungskosten rentenzahlung zugedachte funktion wesentlich entwerten deshalb anpassung rente geradezu fordern frage grundstzlich bejahen erkennende senat bereits frher zusammenhang errterung anforderungen kapitalisierung verdienstausfallrente darauf hingewiesen wirtschaftliche entwicklung fr gerechten schadensausgleich durchaus betracht gezogen bghz gilt grundstzlich fr schmerzensgeldrenten wert gesundheit seelischem wohlbefinden vermgenswerten grundstzlich inkommensurabel geschdigte zubilligung schmerzensgeld lage versetzt erleichterungen annehmlichkeiten verschaffen beschwernisse immaterielle beeintrchtigung erfhrt lindern ausgleichsmglichkeit fr geschdigten gemindert gar wertlos geldwert erheblichem mae sinkt vgl olg nrnberg versr halm scheffler aao berufungsgericht darin zuzustimmen abnderung besonderen umstnden betracht kommt erforderlich ganz erhebliche steigerung lebenshaltungskosten vorliegt zugesprochene rente deshalb mehr billiger ausgleich immateriel len beeintrchtigungen geschdigten angesehen dabei lsst frage abnderungsgrund vorliegt weiteres rckgriff bestimmte prozentstze beantworten mathematischen berechnungen revision zeigen kapitalbetrag abgeleitete rente knftigen kaufkraftschwund unzureichend bercksichtigen problematik gerecht kommt darauf abwgung umstnde einzelfalls insbesondere bercksichtigung rentenhhe zugrunde liegenden kapitalbetrages bereits gezahlten voraussichtlich zahlenden betrge gezahlte rente funktion billigen schadensausgleichs erfllt mehr fall letztgenannten fall anpassung gerechtfertigt vorzunehmenden abwgung angemessen bercksichtigt zahlung erhhten rente schdiger billigerweise zugemutet etwa haftungshchstsumme versicherers erschpft notthoff aao halm scheffler aao wobei allerdings darauf hinzuweisen rentenzahlungen grundstzlich erschpfung versicherungssumme fhren knnen vgl senatsurteil oktober vi zr versr anwendung grundstze erweist berufungsurteil richtig rechtsgrnden beanstanden berufungsgericht steigerung lebenshaltungskostenindexes angesichts betracht ziehenden wertverhltnisse rente dm erhhungsbetrag dm fr ausreichend gehalten vorliegenden wertverhltnissen falls zustzliche umstnde vorliegen abnderung liegenden steigerung lebenshaltungskostenindexes regel gerechtfertigt folgt daraus schmerzensgeldrenten etwa unterhaltsleistungen leistungen wegen verdienstausfalls aufhebung minderung erwerbsfhigkeit bgb tglichen deckung konkret ermittelten bedarfs dienen deshalb niveau lebenshaltungskosten unmittelbar verkoppelt hhe billigen entschdigung geld hngt umfassenden wrdigung immateriellen beeintrchtigungen ab wobei rahmen ermessensausbung erhebliche schwankungsbreite ergibt grund geschdigten angesonnen schmerzensgeldantrag prozess konkret beziffern gericht klger genannte mindestsumme grenvorstellung rahmen zpo gebunden vgl senatsurteil bghz ff aufgrund derartig angelegten schtzungsermessens letztlich gefundene betrag folge deshalb unbillig erweisen niveau lebenshaltungskosten gestiegen jedenfalls tatsache ursprngliche festlegung schmerzensgeldrente breiten schtzungsermessen beruht dadurch rechnung tragen fr wesentliche vernderung verhltnisse sinne zpo gravierende vernderung niveaus lebenshaltungskosten abgestellt ursprnglichen billigkeitserwgungen korrekturbedrftig erscheinen lsst unrecht beruft revision deshalb grundstze etwa fr abnderungsklagen bereich unterhaltsrechts gelten etwa olg dsseldorf njw rr sachlage kommt mehr weitere argument revisionserwiderung bereits dm schmerzensgeldrente bezahlt seien volle kapitalisierte rentenbetrag mehr vier jahren gezahlt revision bezieht insoweit entscheidung landgerichts hannover ansicht vertreten gewhnliche vernderung lebenshaltungskosten gesttzte abnderungsklage scheide berechnung schmerzensgeldrente zugrunde gelegte gesamte kapitalbetrag schmerzensgeldes inzwischen ausbezahlt sei lg hannover zfs anm diehl insoweit sei vorsorglich folgendes hinzu gefgt landgericht hannover zitierten sache zugelassene revision dortigen klgerin zurckgenommen worden senatsbeschluss november vi zr enthlt demgem entscheidung ber nichtannahme unrichtig notthoff aao lediglich verlustigkeits kostenausspruch richtig rentenzahlung dm monatlich kapitalbetrag dm etwa zwanzig jahren vollstndig bezahlt begnstigte lebenszeit zahlungen erhlt ber kapitalbetrag hinausgehen darauf abgestellt gesamtentschdigung schmerzensgeldkapital schmerzensgeldrente monatliche rentenbetrag bemessen kapitalisiert zusammen zuerkannten kapitalbetrag gesamtbetrag ergibt grenordnung ausschlielich kapitalform zuerkannten betrag zumindest annhernd entspricht vgl senatsurteil juni vi zr aao olg hamm zfs olg mnchen versr folgend vorliegenden fall rentenbetrag dm monatlich seinerzeit offensichtlich ausgehend kapitalbetrag dm verzinsung ca bercksichtigung lebenserwartung klgerin anwendung kapitalisierungstabellen errechnet worden dm stellten mithin barwert rentenforderung damaligen zeitpunkt dar anspruch klgerin indes rentenzahlung lebenszeit gerichtet art berechnung trgt tatsache rechnung geschdigte soweit schmerzensgeldrente statt kapitalbetrages zuerkannt gehindert kapital gewinnbringend anzulegen whrend schdiger mglichkeit renten aufgrund gewinnbringenden anlage kapitals bedienen entgegen ansicht landgerichts hannover ebenso diehl notthoff aao geschdigte infolge rentenleistungen mehr erhlt nennwert gesamten schmerzensgeldberechnung zugrunde gelegten kapitalbetrages keineswegs gegenber geschdigten privilegiert schmerzensgeldkapital zuerkannt bekommt ab auszahlung gewinnbringend anlegen danach gesichtspunkt geschdigten bereits erheblicher teil rentenberechnung seinerzeit zugrunde gelegten barwerts rentenanspruchs zugeflossen fr frage abnderung rechtfertigende wesentliche vernderung verhltnisse vorliegt allenfalls ausschlaggebende rolle spielen konkret vorgetragen kapitalisierungsberechnung zugrunde liegende erwartung rentenzahlung knne gewinne anlage zunchst beim schdiger verbleibenden kapitals bedient erfllt dafr indes ersichtlich iii revision danach kostenfolge abs zpo zurckzuweisen mller greiner sthr wellner zoll vorinstanzen ag gelnhausen entscheidung lg hanau entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil anwz brfg verkndet januar boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen zulassung syndikusrechtsanwalt nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja brao betrvg satz syndikusrechtsanwalt zugelassen wer zeitpunkt zulassungsentscheidung betriebsrat beruflichen ttigkeit vollstndig befreit benachteiligungsverbot satz betrvg gebietet zulassung freigestellten betriebsratsmitglied syndikusrechtsanwalt bgh urteil januar anwz brfg agh hamm ecli de bgh uanwz brfg bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter bundesgerichtshof professor dr kayser richter dr bnger dr remmert sowie rechtsanwlte dr braeuer dr kau fr recht erkannt berufung beklagten urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen november agh zurckgewiesen beklagte kosten berufungsverfahrens tragen auergerichtlichen kosten beigeladenen erstattet streitwert fr berufungsverfahren festgesetzt tatbestand beigeladene seit oktober bezirk beklagten rechtsanwaltschaft zugelassen anstellungsvertrag november dezember wurde januar sachbearbeiter rechtsabteilung krankenversicherung heutigen krankenversicherung ag arbeitgeberin eingestellt bescheid bundesversicherungsanstalt fr angestellte februar wurde wirkung ab januar versicherungspflicht rentenversicherung befreit beigeladene wurde wirkung september spezialist gruppe allgemeine leistung bre regress rckforderung arbeitgeberin eingesetzt seit mrz vorsitzender betriebsrats hauptbetriebs krankenversicherung ag fr dauer ausbung amtes ttigkeit un ternehmensjurist vollumfnglich freigestellt schreiben februar beantragte beigeladene beifgung arbeitgeberin unterzeichneten ttigkeitsbeschreibung beklagten zulassung syndikusrechtsanwalt weiteren verlauf zulassungsverfahrens legte neue ttigkeitsbeschreibung mai sowie ebenfalls arbeitgeberin unterzeichnete ergnzende erklrung juni beklagte lie bescheid juni beigeladenen syndikusrechtsanwalt gem abs brao krankenversicherung ag rechtsanwaltschaft hiergegen gerichtete klage rentenversicherungstrgerin anwaltsgerichtshof bescheid juni aufgehoben berufung zugelassen auffassung anwaltsgerichtshofs lagen zeitpunkt bescheides voraussetzungen fr zulassung beigeladenen syndikusrechtsanwalt gem abs abs brao entspreche beigeladenen jedenfalls mrz ausgebte ttigkeit anforderungen abs brao be anwaltliche ttigkeit fr syndikuszulassung beantragt jedoch tatschlich seit mrz fr ttigkeit betriebsratsvorsitzender eigentlichen ttigkeit freigestellt sei wortlaut abs satz abs abs satz nr brao sowie gesetzesbegrndung brao ergebe ttigkeitsbezogene definition syndikusrechtsanwalts dahingehend ganz eindeutige schwerpunkt ausgebten ttigkeit anwaltlichen bereich liegen msse fr zulassung aufgrund abstrakten ehemals ausgebten zukunft gegebenenfalls auszubenden ttigkeit raum sei systematik neuregelung bundesrechtsanwaltsordnung fhre ergebnis syndikusrechtsanwalt abs satz nr brao wesentliche nderung ttigkeit innerhalb arbeitsverhltnisses unverzglich anzuzeigen rechtsanwaltskammer ttigkeitsbezogene nderungen arbeitsverhltnisses anlass nehmen msse ber widerruf zulassung entscheiden lasse daraus schlieen abstrakte ehemalige ttigkeit ausschlielich aktuell ausgebte ttigkeit ankomme abs sgb vi bestimmten erstreckung befreiung versicherungspflicht voraus zeitlich begrenzte versicherungspflichtige ttigkeit gem satz betrvg fr betriebsratsmitglieder geltenden benachteiligungsverbot folge letzteres stelle lediglich subjektiven schutzanspruch betriebsratsmitglieds gegenber arbeitgeber gegenber zulassungs aufsichtsbehrden dar sinne universellen schutzanspruchs verfassungsrang gegenber jedweder benachteiligung sehen wolle sei verfassungskonforme auslegung brao mglich wortlaut norm klar erkennbaren willen gesetzgebers widerspruch treten wrde entscheidungsgrnde berufung beklagten zulssig jedoch sache erfolg zulassungsbescheid beklagten juni gerichtete klage zulssig klgerin trger rentenversicherung aufgrund abs satz brao vorgesehenen bindungswirkung zulassungsentscheidung gem abs satz brao abs vwgo klagebefugt vgl fraktionsentwurf gesetzes neuordnung rechts syndikusanwlte bt drucks entgegen auffassung beklagten rechtsschutzbedrfnis fr klage gegeben rechtsschutzbedrfnis fehlt klage fr klger offensichtlich keinerlei rechtliche tatschliche vorteile bringen bverwge kopp schenke vwgo aufl vorb rn fehlt daher fr klagen deren erfolg rechtsstellung klgers verbessern bverwge eyermann rennert vwgo aufl rn zweifel rechtsschutzbedrfnis bejahen bverwg aao klage angefochtenen bescheid beklagten juni rechtsstellung klgerin berhrt gem abs satz brao entscheidung ber befreiung beigeladenen versicherungspflicht gesetzlichen rentenversicherung bestandskrftige entscheidung beklagten gebunden mittels vorliegenden klage erstrebten aufhebung bescheides juni mithin rechtsstellung verbessern klgerin beigeladene bereits betriebsratsttigkeit syndikusrechtsanwalt zugelassen versicherungspflicht befreit worden wre befreiung antrag beigeladenen gem abs satz sgb vi fr befristete betriebsratsttigkeit htte aufrechterhalten mssen unerheblich mageblich worauf berufungserwiderung recht hinweist hypothetischer allein festgestellte sachverhalt fehlende zulassung beigeladenen syndikusrechtsanwalt aufnahme betriebsratsttigkeit grundlage rechtsschutzbedrfnis klgerin gegeben klage begrndet voraussetzungen fr zulassung beigeladenen syndikusrechtsanwalt gem brao liegen aa anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt wortlaut abs satz abs abs satz nr brao systematik gesetzes sowie gesetzesbegrndung bt drucks eindeutig ergibt syndikusrechtsanwalt derjenige zugelassen zeitpunkt zulassungsentscheidung tatschlich ausgebte ttigkeit gesetzlichen zulassungskriterien entspricht insoweit vermeidung wiederholungen umfassenden ausfhrungen angefochtenen urteils bezug genommen denen senat uneingeschrnkt anschliet ergnzend folgendes hinzuweisen wortlaut abs satz brao ergibt abhngigkeit zulassung tatschlich ausgebten ttigkeit betreffenden danach zulassung syndikusrechtsanwalt ganz teilweise widerrufen tatschlich ausgebte ttigkeit mehr anforderungen abs brao entspricht zahlreiche weitere stellen gesetzesbegrndung belegen neben urteil anwaltsgerichtshofs zitierten zulassung syndikusrechtsanwalt aufgrund tatschlich ausgebten ttigkeit erfolgen vielfach ttigkeitsbezogene zulassung syndikusrechtsanwalt betont rechtsanwaltskammer prfe bescheinige beziehungsweise ttigkeitsbezogenen voraussetzungen vorliegen zulassung syndikusrechtsanwalt ermglichen bt drucks erteilte befreiung versicherungspflicht rentenversicherung ende nderung ttigkeit aao abs brao benenne kumulativ merkmale anwaltliche ttigkeit syndikusrechtsanwalts kennzeichneten zwingend vorliegen mssten aao sei erforderlich anstellungsverhltnis merkmale ttigkeiten beherrscht aao zulassung syndikusrechtsanwalt knpfe ausgebte ttigkeit aao folglich sei zulassung widerrufen syndikusrechtsanwalt rahmen anstellungsverhltnisses ausgebte ttigkeit mehr anforderungen abs brao entspreche aao wesentliche nderungen ttigkeit erforderten anpassung zulassung aao bb ergnzende auslegung brao dahingehend ausschlielich zeitpunkt zulassungsentscheidung tatschlich ausgebte aufnahme betriebsratsamts ausgebte ttigkeit abgestellt knne kommt anwaltsgerichtshof ebenfalls zutreffend erkannt betracht fr auslegung gesetzen rechtsprechung bundesverfassungsgerichts bundesgerichtshofs norm ausdruck kommende objektivierte wille gesetzgebers magebend wortlaut vorschrift sinnzusammenhang ergibt hineingestellt erfassung objektiven willens gesetzgebers dienen anerkannten methoden gesetzesauslegung wortlaut norm systematik sinn zweck sowie gesetzesmaterialien entstehungsgeschichte einander ausschlieen gegenseitig ergnzen vgl bverfge rn mwn bverfg njw rn senat urteil mrz anwz brfg wm rn mwn bgh beschluss mai ii zb njw rn auslegung wortlaut gesetzes gesetzessystematik klar erkennbaren willen gesetzgebers widerspruch tritt ausgeschlossen vgl grenzen verfassungskonformen auslegung bverfge mwn senat urteil mrz aao rn mwn voraussetzungen ergnzenden auslegung abs nr sgb vi angefhrten knappschaftlichen katalogarbeiten freigestellten betriebsratsmitglied vgl lsg berlinbrandenburg urteil januar beckrs rn grundstzen ergnzende auslegung brao vorgenanntem sinne ausgeschlossen widersprche gezeigt eindeutigen wortlaut gesetzes gesetzessystematik klar erkennbaren willen gesetzgebers wonach voraussetzung fr zulassung syndikusrechtsanwalt zeitpunkt zulassungsentscheidung tatschlich ausgebte ttigkeit anforderungen abs brao entspricht ttigkeit bt beigeladene zurzeit ttigkeit somit derzeit mgliche zulassung beigeladenen syndikusrechtsanwalt beklagte verstt fr mitglieder betriebsrats geltende schutzbestimmung satz betrvg danach drfen betriebsratsmitglieder wegen ttigkeit benachteiligt gilt fr berufliche entwicklung aa richtet benachteiligungsverbot satz betrvg arbeitgeber jedermann richtet auerbetriebliche stellen vgl bag urteil juni azr beckrs abs betrvg bag nza rn satz betrvg richardi thsing betrvg aufl rn beckok arbr werner betrvg rn kania erfurter kommentar arbeitsrecht aufl betrvg rn daher grundstzlich beklagten beachten bb benachteiligung sinne satz betrvg stellt jedoch dar fr betriebsratsmitglied nachteile unmittelbar gesetz ergeben arbeitgeber beziehungsweise auerbetriebliche stelle lediglich gesetzlichen verpflichtung nachkommt benachteiligung beruht handlung arbeitgebers beziehungsweise auerbetrieblichen stelle anwendung gesetzes vgl anwendung steuerrechts arbeitgeber bag ap betrvg nr bag nza gk betrvg kreutz aufl rn worzalla hess worzalla glock nicolai rose huke betrvg aufl rn etwa freigestelltes betriebsratsmitglied abzug steuern sozialversicherungsanteilen hinnehmen freistellung fr sonntags feiertags nachtarbeit abgabenfreie zuschlge lohn erhalten unversteuerte auszahlung setzt vorschriften einkommensteuergesetzes tatschlich geleistete sonntags feiertags nachtarbeit voraus bfhe bag ap betrvg nr bag nza leihkauff schwegmann summer besoldungsrecht bundes lnder update bbesg rn kreutz aao worzalla aao tatschlich ausgebten beschftigung voraussetzung zuordnung freigestellten betriebsratsmitglieds knappschaftsversicherung gem sgb vi vgl lsg berlin brandenburg urteil januar aao rn hieran ndert betriebsratsmitglied bestimmungen betriebsverfassungsgesetzes ganz allgemein benachteiligt darf angesichts eingehenden regelungen steuerrechts abschlieend aufgefhrten befreiungstatbestnde hinblick betriebsverfassungsrechtliche benachteiligungsverbot wege gesetzesauslegung erweitern weitgehend politische entscheidung teile verdienstausfall entschdigung freigestellten betriebsratsmitgliedern steuerfrei sollen bleibt vielmehr gesetzgeber vorbehalten bfh aao entsprechende situation besteht hinsichtlich zulassung syndikusrechtsanwalt gem brao setzt ausgefhrt voraus zeitpunkt zulassungsentscheidung betroffenen tatschlich ausgebte ttigkeit gesetzlichen zulassungskriterien entspricht rechtsanwaltskammer angestellten betriebsratsmitglied betrieblichen ttigkeit freigestellten rechtsanwalt syndikusrechtsanwalt zulsst verstt daher satz betrvg wendet lediglich gesetz etwaige nachteile fr betroffenen rechtsanwalt ergeben fall unmittelbar gesetz verweigerung zulassung syndikusrechtsanwalt rechtsanwaltskammer entgegen auffassung beklagten gleichbehandlungsgrnden geboten zulassung syndikusrechtsanwalt anstrebenden betriebsratsmitglied beginn amtes ausgebte ttigkeit abzustellen aa beklagten rahmen kontrollberlegungen hierzu angefhrte situation bereits wahl betriebsrat syndikusrechtsanwalt zugelassenen angestellten vorliegend gegeben entscheiden bereits zuvor erfolgte zulassung syndikusrechtsanwalt aufnahme betriebsratsamtes widerrufen wre falle erst whrend betriebsratsttigkeit beantragten zulassung tatschlich ausgebte ttigkeit zeitpunkt zulassungsentscheidung derjenigen syndikusrechtsanwalts entsprechen brigen verliert beklagten gebildeten hypothetischen fall betriebsratsmitglied fr zeit betriebsratsttigkeit entgegen auffassung beklagten gem abs satz sgb vi befreiung versicherungspflicht vorschrift erstreckt befreiung versicherungspflicht fllen abs nr sgb vi versicherungspflichtige ttigkeit infolge eigenart voraus zeitlich begrenzt versorgungstrger fr zeit ttigkeit erwerb einkommensbezogenen versorgungsanwartschaften gewhrleistet voraussetzungen knnen betriebsrat ttigen syndikusrechtsanwalt erfllt amtszeit betriebsrats gem betrvg voraus begrenzt versicherungspflicht besteht whrend betriebsratsttigkeit fort bsg urteil november rv beckrs mwn gewhrleistet versorgungstrger fall beigeladenen vgl schriftsatz beigeladenen mai fr zeit betriebsratsttigkeit erwerb einkommensbezogenen versorgungsanwartschaften erstreckt befreiung versicherungspflicht ttigkeit betriebsrat bb soweit beklagte meint hinblick abs sgb vi angestellten verfassungsrechtlichen betrachtung ergebe versto verbot benachteiligung ungleichbehandlung gem art gg vermag senat folgen beigeladene insbesondere gehalten freistellung betriebsratsvorsitzender aufzugeben ttigkeit syndikusrechtsanwalt zurckzukehren sodann dafr zugelassen rckwirkenden befreiung versicherungspflicht sinne abs sgb vi profitieren abs sgb vi wirkt befreiung versicherungspflicht syndikusrechtsanwalt abs satz nr sgb vi bercksichtigung bundesrechtsanwaltsordnung ab januar geltenden fassung erteilt wurde antrag beginn derjenigen be schftigung fr befreiung versicherungspflicht erteilt wirkt genannten bestimmung beginn davor liegender beschftigungen whrend beschftigungen pflichtmitgliedschaft berufsstndischen versorgungswerk bestand befreiung wirkt frhestens ab april wirkt jedoch fr zeiten april fr zeiten einkommensbezogene pflichtbeitrge berufsstndisches versorgungswerk gezahlt wurden antrag rckwirkende befreiung ablauf april gestellt abs sgb vi grnden gleichstellung dahin auszulegen personen rckwirkende befreiung rentenversicherungspflicht erteilen befreiungsfhige syndikusttigkeit beendet bevor syndikusrechtsanwalt neuem recht zugelassen konnten korneev dstr schafhausen fd sozvr kreikebohm segebrecht sgb vi aufl rn vorliegend dahinstehen verneinen beigeladene zugrundelegung sachvortrags rentenversicherungsrechtlichen nachteile befrchten soweit april ergangenen rechtsprechung bundessozialgerichts januar geltenden rechtslage nichtanwaltlichen arbeitgebern beschftigte rechtsanwlte gem abs satz nr sgb vi versicherungspflicht gesetzlichen rentenversicherung befreien bsg njw rn ff inhaber begnstigenden befreiungsentscheidung bezogen jeweilige beschftigung fr befreiung ausgesprochen wurde rechtlich geschtztes vertrauen bestand entscheidung bsg aao rn beigeladene inhaber befreiungsentscheidung bescheid bundesversicherungsanstalt fr angestellte februar grnden vertrauensschutzes bestand beigeladene vortrgt antritt betriebsratsamtes mrz arbeitgeberin ausgebte ttigkeit wesentlich gendert trgern rentenversicherung neben bergangsregelungen abs sgb vi grnden vertrauensschutzes angewandten hrtefallregelungen vgl grtner kasseler kommentar sozialversicherungsrecht sgb vi rn september befreiung wrde vorgenannten voraussetzungen gem abs satz sgb vi mrz begonnene betriebsratsttigkeit erstrecken letzteres wrde ebenso gelten ttigkeit beigeladenen zeit beginn betriebsratsamtes gendert htte gleichwohl befreiungsfhig geblieben beigeladene daher antrag klgerin erneut versicherungspflicht befreit worden wre neue nichtzulassung syndikusanwalt berhrt fr aktuelle beschftigung sei grnden bestandsschutzes gltige frhere befreiung rentenversicherungspflicht bt drucks gltige frhere befreiung lge zugrundelegung angaben beigeladenen befreiungsbescheid februar verbindung abs satz sgb vi fr aktuelle betriebsratsttigkeit beigeladenen trifft daher anwaltliche berufsrecht zeit vorbergehenden berufsfremden ttigkeit erstzulassung syndikusrechtsanwalt vorsieht whrend unterschied hierzu sozialrecht durchgehende befreiung versicherungspflicht ermglicht verfassungswidrige lcke beiden rechtsgebieten sieht senat hierin indes gegenteil vorliegenden konstellation etwaige berufsrechtliche nachteile zulassung syndikusrechtsanwalt sozialrecht regelungen kontinuitt befreiung versicherungspflicht aufgefangen ii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs abs vwgo streitwertfestsetzung abs brao kayser bnger braeuer remmert kau vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler beschlossen abnderung beschlusses oktober streitwert fr revisionsinstanz festgesetzt grnde parteien rechtlich wirtschaftlich unabhngige unternehmen seit mehreren jahrzehnten unternehmensbezeichnung peek cloppenburg kg einzelhandel bekleidung betreiben klgerin beklagte wegen bundesweit erschienenen werbung zeitschriften vanity fair gq unterlassung auskunftserteilung anspruch genommen feststellung schadensersatzpflicht begehrt ansprche klgerin erster linie rechte unternehmenskennzeichen zweiter linie versto irrefhrungsverbot uwg zuletzt abgrenzungsvereinbarung parteien gesttzt landgericht beklagte antragsgem verurteilt berufung beklagten erfolg berufungsgericht unterlassungs auskunftsanspruch sowie schadensersatzpflicht beklagten abs abs markeng bgb bejaht streitwert festgesetzt senat berufungsurteil aufgehoben urteil landgerichts abgendert klage unternehmenskennzeichen klgerin wettbewerbsrecht abgewiesen brigen sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr revision senat festgesetzt ii antrag prozessbevollmchtigten beklagten neufestsetzung streitwerts hinzurechnung werts ansprche teilweise begrndet fhrt festsetzung streitwerts fr revisionsinstanz streitwert fr vorliegende revisionsverfahren errechnet erster linie verfolgten ansprchen unterlassung auskunftserteilung schadensersatz unternehmenskennzeichen klgerin zweiter dritter stelle hilfsweise geltend gemachten weiteren ansprchen wettbewerbsrecht abgrenzungsvereinbarung parteien ber smtliche ansprche entschieden worden gegenstand betreffen abs satz abs satz gkg begriff gegenstands abs satz gkg handelt selbstndigen kostenrechtlichen begriff wirtschaftliche betrachtung erfordert vgl bgh beschluss oktober iv zr njw rr zusammenrechnung erfolgen wirtschaftliche werthufung entsteht wirtschaftlich identisches interesse betroffen bgh beschluss april ii zr juris rn wirtschaftliche identitt liegt eventualverhltnis gestellten ansprche weise nebeneinander bestehen knnen klger gesetzte bedingung fortgedacht stattgegeben knnte verurteilung gem antrag notwendigerweise abweisung antrags zge vgl bgh beschluss februar iii zr njw rr beschluss april ii zr juris rn beschluss juni zr juris rn klgerin verfolgten ansprche wirtschaftlich identisch htte klgerin ansprche kennzeichen wettbewerbsund vertragsrecht kumulativ geltend gemacht htte ansprchen stattgegeben knnen ansprche bilden ungeachtet einheitlichen antrge jeweils eigenen gegenstand daher gem abs satz gkg addieren hhe streitwert festzusetzen liegen einheitlichen unterlassungsantrag mehrere ansprche sinne abs satz gkg zugrunde zusammenzurechnen schematische erhhung streitwerts erfolgen aa olg frankfurt grur rr vielmehr streitwert fr hauptanspruch festzusetzen fr hilfsweise geltend gemachten ansprche streitwert angemessen erhhen dabei einheitlichen unterlassungsantrag bercksichtigen angriffsfaktor regelfall unverndert deshalb vervielfachung streitwerts hauptanspruchs grundstzlich gerechtfertigt mastbe gelten klger neben einheitlichen unterlassungsantrag hierauf bezogene annexantrge vorliegend antrge auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht verfolgt insoweit verschiedene gegenstnde sinne abs satz gkg vorliegen streitfall bemisst senat streitwert fr erster linie unternehmenskennzeichen klgerin gesttzten ansprche bereinstimmung berufungsgericht wert fr weiteren hilfsweise geltend gemachten ansprche wettbewerbsrecht einerseits vertrag andererseits ber senat revisionsverfahren entschieden jeweils erhhen streitwert fr revisionsverfahren ausmacht bornkamm pokrant koch bscher lffler vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss za januar abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr krger richterin dr stresemann richter dr czub dr roth richterin dr brckner beschlossen betroffenen fr beabsichtigte rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts heilbronn bewilligt november verfahrenskostenhilfe benennender bundesgerichtshof zugelassener rechtsanwalt beigeordnet antrag beiordnung bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts zurckgewiesen grnde antrag beiordnung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwaltes unbegrndet kommt zpo betracht betroffenen notanwalt bestellen voraussetzungen fehlt schon deshalb betroffene dargelegt vertretung bereiten anwalt finden konnte senat beschluss oktober za juris rn krger stresemann roth czub brckner vorinstanzen ag hringen entscheidung xiv lg heilbronn entscheidung ri'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet mrz seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja brssel vo art abs werkvertrag verbraucher schon sinne art abs eugvvo rahmen vertragspartner wohnsitzstaat verbrauchers ausgebten dahin ausgerichteten beruflichen gewerblichen ttigkeit geschlossen vertragspartner erst aufgrund vertrages zwecke herstellung werkes verpflichtet berufliche gewerbliche ttigkeit wohnsitzstaat verbrauchers entfalten bgh urteil mrz vii zr olg saarbrcken lg saarbrcken vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr dressler richter dr wiebel dr kuffer prof dr kniffka richterin safari chabestari fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt architektenhonorar parteien streitig zustndigkeit deutschen gerichts gegeben parteien deutsche saarland klger betreibt architekturbro beklagten wohnsitz frankreich parteien schlossen jahr erledigung vorprozesses ber bestehen inhalt architektenvertrags gestritten schriftlichen vertrag ber errichtung terrassenhauses drei wohneinheiten frankreich klger darin planungsleistungen bauberwachung bertragen worden gerichtsstand saarbrcken vereinbart schriftliche zusatzvereinbarung architektenvertrag zusammen verbindlich fochten beklagten spter nachdem zustellung mahnbescheids anspruchsbegrndung betriebssttte beklagten ehemanns saarbrcken jahr fehlgeschlagen beklagten anspruchsbegrndung dezember beklagte januar beklagter wohnsitz frankreich zugestellt worden landgericht klage wegen fehlender internationaler zustndigkeit unzulssig abgewiesen berufung klgers erfolg geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klger honoraranspruch entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht auffassung internationale zustndigkeit landgerichts saarbrcken sei gegeben klage sei franzsischen gericht erheben mageblich sei verordnung eg nr rates dezember ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen abl eg nr januar zuletzt gendert vo dezember abl eg nr dezem ber eugvvo verordnung finde anwendung klage erst mrz erhoben worden sei zeitpunkt klageerhebung sei recht angerufenen gerichts deutschem recht bestimmen danach magebliche zeitpunkt liege inkrafttreten eugvvo zustellung ankomme klage beklagten erst dezember januar wirksam zugestellt worden sei gerichtsstandsvereinbarung parteien begrnde zustndigkeit deutschland sei unwirksam entstehen streitigkeit getroffen worden sei wre erforderlich vertrag parteien sei verbrauchervertrag sinne art abs eugvvo insbesondere klger grenzberschreitend dienstleistungen wohnsitzstaat beklagten erbracht berufliche ttigkeit bauleiter frankreich ausgebt ii hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand berufungsgericht getroffenen feststellungen rechtfertigen annahme klage sei wegen fehlender internationaler zustndigkeit deutschen gerichts franzsischen gericht erheben fr revision zugrunde legenden sachverhalt aufgrund gerichtsstandsvereinbarung parteien internationale zustndigkeit deutschen gerichte gegeben zustndigkeit besteht unabhngig davon eugvvo inkrafttreten bestimmung internationalen zustndigkeit magebliche bereinkommen ber gerichtliche zustndigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen september bgbl ii beitrittsbereinkommens november bgbl ii eugv anwendung findet gerichtsstandsvereinbarung parteien beiden fllen bestand deshalb berufungsgericht errterte frage dahinstehen begriff klageerhebung sinne art abs eugvvo auszulegen vgl bgh urteile dezember iii zr wm februar iii zr njw einerseits bgh urteile dezember xi zr wm dezember xi zr njw andererseits berufungsgericht internationale zustndigkeit deutschen gerichts recht unrecht abgelehnt revision unbeschadet abs zpo uneingeschrnkt berprfen vgl bgh urteil november iii zr bghz ff gerichtsstandsvereinbarung parteien sowohl art abs eugv art abs eugvvo verbindlich beiden vorschriften knnen parteien wohnsitz vertragsbzw mitgliedstaaten schriftlich vereinbaren gericht vertrags bzw mitgliedstaats ber bereits entstandene ber knftige bestimmten rechtsverhltnis entspringende rechtsstreitigkeit entscheiden gerichtsstandsvereinbarung setzt art abs eugv entsprechende willenseinigung parteien voraus vorgeschriebene schriftform gewhrleisten einigung parteien tatschlich feststeht vgl eugh urteile mrz rs njw tz november rs njw tz nachw parteien abschluss schriftlichen architektenvertrags gerichtsstandsvereinbarung enthlt erforderliche schriftform gewahrt gerichtsstandsvereinbarung aufnahme architektenvertrag sinne art abs eugv bestimmtes rechtsverhltnis bezogen gilt hinblick art abs eugvvo bestimmung art abs eugv enthaltene regelung nahezu wortgleich bernommen worden art eugv ergangene rechtsprechung gerichtshofs europischen gemeinschaften fr auslegung art eugvvo entsprechend heranzuziehen fr inhaltlich entsprechenden vorschriften eugv eugvvo anwendungsbereich auszugehen sofern zwingenden grund gibt vorschriften unterschiedlich auszulegen vgl allg eugh urteil oktober rs njw tz entspricht verordnung vorangestellten erwgungsgrnden nr verordnung kontinuitt eugv wahren grnde abweichende auslegung art abs eugvvo gegenber art abs eugv erfordern liegen gerichtsstandsvereinbarung parteien mageblich beklagten darauf berufen sollten architektenvertrag sei hinblick erklrte anfechtung zusatzvereinbarung unwirksam einbeziehung zusatzvereinbarung verbindlich gericht mitgliedstaates wirksam getroffenen gerichtsstandsvereinbarung zustndiges gericht bestimmt ausschlielich zustndig parteien ber wirksamkeit vertrags streiten bestandteil bildet vgl eugh urteil juli rs wm tz art abs eugv gerichtsstandsvereinbarung weder gem art eugv art abs eugv gem art eugvvo art abs eugvvo unwirksam streitigkeit parteien verbrauchersache sinne art abs eugvvo sogleich sinne art abs nr eugv grundlage feststellungen berufungsgerichts verbrauchersache angenommen unten allerdings beklagten verbraucher sinne art abs eugvvo art abs eugv verbraucherbegriff art abs eugv beachtung systematik bereinkommen verfolgten ziele autonom auszulegen art abs eugv betrifft danach berufs gewerbebezogen handelnden privaten endverbraucher vorschrift erfasst vertrge einzelperson deckung eigenbedarfs beim privaten verbrauch schliet bezug gegenwrtigen zuknftigen beruflichen gewerblichen ttigkeit stehen vgl eugh urteile januar rs njw tz rs njw tz jeweils nachw grundstze fr auslegung verbraucherbegriffs eugvvo magebend art abs eugvvo gegenber art abs eugv insoweit inhaltlichen nderungen ergeben revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts beklagten architektenvertrag klger ausschlielich privaten zwecken geschlossen beauftragten architektenleistungen betrafen errichtung wohnhauses allein eigenen vermgensbildung beklagten dienen beklagten ehemann ausgebten gewerblichen ttigkeit zuzurechnen gleichwohl liegt verbrauchersache sinne art ff eugvvo entgegen ansicht berufungsgerichts fllt deshalb gerichtsstandsvereinbarung fr derogation verbrauchergerichtsstands geltenden beschrnkungen art eugvvo werkvertrge anzuwendenden art abs eugvvo handelt verbrauchersache vertragspartner verbrauchers mitgliedstaat hoheitsgebiet verbraucher wohnsitz berufliche gewerbliche ttigkeit ausbt irgendeinem wege mitgliedstaat mehrere staaten einschlielich mitgliedstaats ausrichtet vertrag bereich ttigkeit fllt voraussetzungen berufungsgericht festgestellt klger rahmen vertrages beklagten berufliche ttigkeit bauleiter frankreich ausgebt gengt ausbung ausrichtung ttigkeit wohnsitzstaat beklagten mitgliedstaat sinne art abs eugvvo schon angenommen vertragspartner erst aufgrund verbraucher geschlossenen werkvertrags ttigkeit wohnsitzstaat verbrauchers entfaltet entgegenstehende verstndnis art abs eugvvo berufungsgericht sei ner entscheidung zugrunde legt wortlaut sowie zweck entstehungsgeschichte norm ausgeschlossen aa art abs eugvvo unterscheidet ausbung beruflichen gewerblichen ttigkeit vertragspartners verbraucher geschlossenen vertrag bestimmung liegt verbrauchersache vertrag gegenstand auseinandersetzung bereich vertragspartner wohnsitzstaat verbrauchers ausgebten dahin ausgerichteten beruflichen gewerblichen ttigkeit fllt setzt voraus vertragspartner bereits vertragsschluss verbraucher unabhngig berufliche gewerbliche ttigkeit wohnsitzstaat verbrauchers ausgebt staat ausgerichtet bb fr auslegung sprechen zudem zweck entstehungsgeschichte vorschrift art abs eugvvo sollen vertrge verbrauchern erfasst denen irgendeiner weise werbende berufliche gewerbliche ttigkeit vertragspartners wohnsitzstaat verbrauchers vorausgegangen begrndung kommission vorgelegten verordnungsentwurfs ausgangspunkt neu gefassten art vertragspartner notwendige verbindung dadurch schafft ttigkeit staat verbrauchers ausrichtet vgl kom endg br drucks voraussetzung fehlt vertragspartner verbrauchers erst rahmen geschlossenen vertrags wohnsitzstaat verbrauchers werkleistung erbringen art abs eugvvo bernimmt insoweit sache frher art abs nr eugv fr annahme verbrauchersache bestehende voraussetzung vertragsschluss staat wohnsitzes verbrauchers angebot werbung vorausgehen anwendungsbereich fr verbraucherklagen darberhinaus flle erweitert denen vertragspartner berufliche gewerbliche ttigkeit wohnsitzstaat verbrauchers lediglich ausgerichtet veranlasst worden erweiterung wunsch vertrge erfassen ber unternehmer unterhaltene aktive internetseite abgeschlossen vgl kom endg br drucks beschrnkt jedoch vorgnge weitergehende inhaltliche nderung gegenber art abs nr eugv enthaltenen regelung dagegen insoweit beabsichtigt cc notwendigkeit auslegung art abs eugvvo verpflichtet senat gem art abs art vertrags grndung europischen gemeinschaft mrz bgbl ii zuletzt gendert beitrittsakte april bgbl ii vorlage gerichtshof europischen gemeinschaften auslegung gegenstand entscheidung gerichtshofs vorlage jedoch unterbleiben richtige anwendung gemeinschaftsrechts derart offenkundig fr vernnftigen zweifel raum bleibt fall nationalen gerichten bercksichtigung eigenheiten gemeinschaftsrechts besonderen schwierigkeiten auslegung gefahr voneinander abweichender gerichtsentscheidungen innerhalb gemeinschaft beurteilen vgl eugh urteile oktober rs njw art abs ewg vertrag mai rs euzw tz september rs hfr tz bverfg beschluss november bvr njw auslegung art abs eugvvo vorstehend genannten ergebnis sinne grundstze zweifelhaft senat ferner davon berzeugt gleiche gewissheit fr gerichte brigen mitgliedstaaten fr gerichtshof europischen gemeinschaften besteht bestimmungen eugv angenommen streitigkeit parteien verbrauchersache fr werkvertrge einschlgige art abs nr eugv setzt voraus vertrag erbringung dienstleistung lieferung beweglicher sachen gegenstand ausdrckliches angebot werbung staat wohnsitzes verbrauchers vorausgegangen verbraucher abschluss vertrags erforderlichen rechtshandlungen staat vorgenommen berufungsgericht hierzu feststellungen getroffen zugunsten klgers revision daher davon auszugehen angebot werbung klgers wohnsitz beklagten frankreich vorgelegen beklagten ursprnglichen abschluss architektenvertrags gerichteten willenserklrungen frankreich deutschland abgegeben iii berufungsurteil danach bestand berufungsgericht klren klger bereits vertragsschluss beklagten berufliche gewerbliche ttigkeit frankreich ausgebt dorthin ausgerichtet rahmen architektenvertrag beklagten geschlossen beziehungsweise vertragsschluss angebot werbung klgers wohnsitz beklagten frankreich vorausgegangen beklagten fr abschluss vertrags erforderlichen willenserklrungen abgegeben dressler wiebel kniffka kuffer safari chabestari vorinstanzen lg saarbrcken entscheidung olg saarbrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb mrz abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs mrz richter dr lemke prof dr schmidt rntsch dr czub richterin dr brckner richter dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss landgerichts schweinfurt zivilkammer juni beschluss amtsgerichts schweinfurt mrz betroffene rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen stadt schweinfurt auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene vietnamesische staatsangehrige reiste deutschland besa weder ausweisdokumente aufenthaltstitel antrag beteiligten behrde amtsgericht beschluss mrz betroffene sofortiger wirkung sicherungshaft zweck abschiebung fr dauer drei monaten angeordnet haftanordnung gerichtete beschwerde betroffenen landgericht beschluss juni zurckgewiesen nachdem betroffene juli vietnam abgeschoben worden rechtsbeschwerde feststellung erreichen beschlsse amts landgerichts rechten verletzt ii auffassung beschwerdegerichts lagen voraussetzungen fr sicherungshaft ursprngliche mangel haftantrags sei laufe beschwerdeverfahrens behoben worden iii abs satz nr satz famfg zulassung erledigung statthafte senat beschluss februar zb nvwz brigen famfg zulssige rechtsbeschwerde begrndet haftanordnung betroffene schon deshalb rechten verletzt zulssigen haftantrag fehlte vorliegen zulssigen haftantrags verfahrensvoraussetzung daher lage verfahrens amts wegen prfen zulssig haftantrag be teiligten behrde gesetzlichen anforderungen begrndung entspricht fehlt daran darf beantragte sicherungshaft angeordnet siehe senat beschluss september zb fgprax rn haftantrag gengte gesetzlichen anforderungen begrndung darin abs satz famfg genannten punkte knapp behandelt wurden siehe eingehend senat beschluss september zb aao rn hinsichtlich durchfhrbarkeit abschiebung land bezogene ausfhrungen erforderlich betroffene abgeschoben anzugeben innerhalb zeitraums abschiebungen betreffende land blicherweise mglich senat beschluss oktober zb fgprax rn notwendig konkrete angaben ablauf verfahrens darstellung zeitraum einzelnen schritte normalen bedingungen durchlaufen knnen senat beschluss oktober zb aao rn soweit zielstaat rckbernahmeabkommen besteht abkommen bundesrepublik deutschland sozialistischen republik vietnam juli bgbl ii danach durchzufhrenden manahmen haftantrag darzustellen senat beschluss februar zb juris rn derartige angaben fehlten rckbernahmeabkommen erwhnte beteiligte behrde haftantrag enthielt erfahrungsgem notwendigen vorbereitungsdauer fr abschiebung vietnam konkreten angaben beteiligte behrde beantragte haftdauer innerdienstlichen vorbereitungen fr abschiebung begrndet lediglich voraussichtlichen verfahrensschritte identittsprfung gegebenenfalls vorfhrung botschaft erlangung heimreisepapieren flugbuchung aufgezhlt ausfhrungen wesentlichen universell einsetzbare leerformeln ber durchfhrbarkeit abschiebung deren dauer konkreten fall aussagen ausreichend beteiligte behrde laufe beschwerdeverfahrens nhere angaben genauen zeitlichen ablauf nachgeholt zulssigkeitsmngel antrags geheilt wirkung fr zukunft mglich wre senat beschluss september zb fgprax rn jedoch dahinstehen jedenfalls antrag unbegrndet entscheidung beschwerdegerichts betroffene rechten verletzt nachtrgen ergab nmlich abschiebung erst fr juli vorgesehen innerhalb beantragten dreimonatigen haftdauer durchgefhrt konnte juni ablief haft spter zeitlich beschwerdeentscheidung gesonderten verfahren verlngert wurde fr beurteilende haftanordnung belang besttigung dreimonatigen haftanordnung konnte zeitpunkt beschwerdeentscheidung abs aufenthg verlangt unmittelbar abschiebung sichern diente festhaltung betroffenen entscheidung ber verlngerungsantrag mittelbare sicherung abschiebung sieht gesetz jedoch soweit rechtsbeschwerde darber hinaus gergt art weise unterbringung betroffenen trennungsgebot abs aufenthg verstoen bedarf entscheidung rechtsbeschwerde bereits vorgenannten grnden erfolg iv kostenentscheidung folgt abs abs famfg art emrk analog abs satz kosto festsetzung beschwerdewerts abs kosto abs kosto lemke schmidt rntsch brckner czub kazele vorinstanzen ag schweinfurt entscheidung xiv lg schweinfurt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum mrz strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet mehrere verfahrensrgen sachbeschwerde gesttzte revision angeklagten rechtsmittel sachrge entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo strafausspruch hlt rechtlichen prfung stand strafkammer ungeachtet zutreffenden rechtlichen bewertung angeklagte versuch ttung ehefrau freiwillig zurckgetreten sowohl bestimmung anzuwendenden strafrahmens fr ahndung vollendeten gefhrlichen krperverletzung rahmen konkre ten strafzumessung jeweils nachteil angeklagten darauf abgestellt schlge ttungsvorsatz tatopfer setzte tter versuch straftat strafbefreiend zurckgetreten gleichwohl wegen zugleich verwirklichten vollendeten delikts bestrafen darf versuchte straftat gerichtete vorsatz strafschrfend bercksichtigt vgl bgh urteil februar str bghst beschluss mai str nstz beschluss februar str fischer stgb aufl rn senat vermag auszuschlieen rechtlich unzutreffende wertung strafkammer aspekt schuldausgleichs ansonsten beanstandende hhe verhngten freiheitsstrafe ausgewirkt strafausspruch bedarf daher neuen tatrichterlichen prfung entscheidung wertungsfehler betroffenen tatschlichen feststellungen knnen bestehen bleiben ergnzende bisherigen widerspruch stehende feststellungen neuen tatrichter mglich ernemann solin stojanovi franke roggenbuck bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mai restschuldbefreiungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp mai beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts mnchen oktober kosten schuldners unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde gem abs satz inso abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordern entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo fr rechtsbeschwerde rechtsgrundstzlich aufgeworfene frage entgegen wortlaut abs nr inso auskunfts mitwirkungspflicht angaben erstreckt schuldner erffnungsbeschluss gemacht besteht klrungsbedarf senatsrechtsprechung anerkannt ber wortlaut vorschrift abs nr inso hinaus auskunfts mitwirkungspflichten erffneten verfahren verfahrenserffnung erfasst bgh beschl dezember ix zb nzi november ix zb rn rechtsbeschwerde geltend gemachte versto gebot glaubhaftmachung versagungsgrundes bghz bgh beschl januar ix zb zinso rn liegt rechtsprechung senats anerkannt glaubhaftmachung vorlage schriftlichen erklrung insolvenzverwalters treuhnders erfolgen bgh beschl dezember ix zb zinso rn juli ix zb zinso rn januar ix zb wm rn bezugnahme schlussbericht insolvenzverwalters ausreichendem ma geschehen rechtsbeschwerde geltend gemachte versto willkrverbot art abs gg bezglich beschwerdegericht angenommenen obliegenheitsverletzungen liegt willkr erst gegeben rechtslage krasser weise verkannt davon jedoch gesprochen gericht rechtslage auseinandersetzt auffassung sachlichen grundes entbehrt bverfge bverfg njw weiteren begrndung gem inso abs satz zpo abgesehen ganter gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen ag mnchen entscheidung lg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet oktober heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja ahb nr haftpflichtversicherer nr ahb uneingeschrnkt verhandlungen geschdigten bevollmchtigt tritt regel geschdigten vertreter schdigers gegenber erkennt versicherer voraussetzungen haftpflichtanspruch geschdigten gem bgb verjhrung lasten versicherten schdigers unterbrochen insoweit versicherer wegen selbstbehaltes berschreitung deckungssumme schaden reguliert versicherer vollmacht eingeschrnkt gebrauch geschdigten gegenber ausdrcklich klarstellen bgh urteil oktober iv zr olg frankfurt main lg darmstadt iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert dr schlichting wendt richterin dr kessal wulf richter dr franke mndliche verhandlung oktober fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main juni zurckweisung revision brigen kostenpunkt insoweit aufgehoben klage hhe nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit april abgewiesen worden beklagte verurteilt ber berufungsgericht ausgeurteilten betrag hinaus weitere nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit april zahlen kosten revisionsverfahrens tragen klgerin drittel beklagte zwei dritteln brigen tragen klgerin sechstel beklagte fnf sechstel kosten rechtsstreits soweit beklagte jeweils prozesskosten trgt fallen kosten streithilfe last brigen trgt streithelferin kosten rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagten steuerberater fr tig schadensersatz anspruch einkommensteuererklrungen klgerin fr jahre renteneinknfte gesetzlichen unfallversicherung irrig steuerpflichtiges einkommen angegeben nderung grundlage ergangenen steuerbescheide finanzamt abgelehnt darauf verlangte klgerin schreiben november ausgleich zuviel bezahlte einkommensteuer entstandenen schadens hhe dm beklagte antwortete schreiben november schreiben klgerin zwecks prfung eventueller regulierung berufshaftpflichtversicherer weitergeleitet zahlte dm teilte klgerin schreiben mrz ansprche einschlielich fall verjhrt ansprche ab berweisung betrages dm reguliert wobei allerdings herrn beklagter abgeschlossene versicherungsvertrag besonderheit aufweist herr beklagter je versicherungsfall feste selbstbeteiligung dm bernehmen pro jahr versicherungsfall auszugehen mussten fr verjhrten zeitraum entsprechenden abzug vornehmen herr beklagter abschriftlich unterrichtet beklagte lehnte zahlung offenen differenzbetrages schreiben mai berufung einrede verjhrung ab klgerin macht vorliegenden verfahren selbstbehalten sechs jahre entsprechenden betrag dm dm geltend landgericht klage abgewiesen berufungsgericht beklagten hinblick steuerjahre zahlung insgesamt dm dm verurteilt abweisung brigen besttigt revision verlangt klgerin fr steuerjahre zusammen weitere entscheidungsgrnde revision teilweise erfolg berufungsgericht angenommen grunde hhe unstreitigen ersatzansprche klgerin seien soweit steuerjahr gehe gem stberg ablauf drei jahren seit zugang einkommensteuerbescheids januar verjhrt entwicklung beklagte klgerin allerdings pflichtwidrig gewarnt deshalb begrndete schadensersatzanspruch sog sekundranspruch vgl bghz ff sei weiteren drei jahren ja nuar berufungsurteil seite oben lesen januar ebenfalls verjhrt klgerin vorliegenden verfahren oktober antrag erlass mahnbescheids eingereicht mahnbescheid sei erst april zugestellt worden gem art abs satz egbgb dezember anzuwendenden alten recht sei verjhrung verhandlungen gehemmt anerkenntnis lasten beklagten unterbrochen worden bgb knne weder schreiben beklagten november gewertet schreiben versicherers mrz letzterem sei entnehmen versicherer geltend gemachten ansprche fr jahre grunde fr gerechtfertigt gehalten insoweit sei abzug hinblick selbstbehalt beklagten hhe dm pro jahr gemacht worden insgesamt versicherer betrag dm fr sechs jahre fr ersatzpflichtig gehalten erklrung versicherers wirke anerkenntnis lasten beklagten versicherungsnehmers lasse schon feststellen erklrung versicherers schreiben mrz namen beklagten erfolgt sei lediglich abschriftlich unterrichtet erklrung namens beklagten wre berdies vollmacht gedeckt sei fr geltungsbereich nr akb anerkannt versicherer umfassend zugunsten zulasten versicherungsneh mers abwicklung versicherungsfalles bevollmchtigt sei soweit ansprche geschdigten deckungssumme berstiegen aufgrund stberg vorgeschriebenen berufshaftpflichtversicherung anzunehmen sei fr vollmacht versicherers nr allgemeinen versicherungsbedingungen fr haftpflichtversicherung folgenden ahb ergebe bundesgerichtshof urteil oktober vi zr njw rr ii aa offen gelassen kraftfahrzeugversicherung versicherer rahmen privat berufshaftpflichtversicherung selten fr teil schadens einzustehen deckungssumme vornherein begrenzt umfang leistungspflicht selbstbehalte eingeschrnkt fehle sachliche grund umfassende vollmacht versicherers kraftfahrzeugversicherung rechtfertige nmlich belastung versicherers vollen wirtschaftlichen risiko ebenso ansprche bezglich steuerjahres seien ansprche fr steuerjahr verjhrt regelmige verjhrung sei drei jahre zustellung steuerbescheids mai eingetreten sekundranspruch sei mai verjhrt hinsichtlich steuerjahres sei regelmige verjhrungsfrist januar abgelaufen sekundrverjhrung januar oktober eingereichte mahnbescheidsantrag unterbrechung hemmung verjhrung gefhrt demnchst zugestellt worden sei verjhrt seien lediglich ansprche klgerin fr steuerjahre ii revision wendet grundstzlich recht auffassung berufungsgerichts schreiben versicherers mrz knne verjhrung altem recht unterbrechendes anerkenntnis bgb lasten beklagten gewertet soweit selbstbehalte geht darauf kommt allerdings fr anspruch wegen steuerjahres verjhrung sekundranspruchs insoweit bereits januar vollendet deshalb konnten zahlung schreiben versicherers mrz verjhrung mehr unterbrechen berufungsgericht bersehen unzutreffend ablauf verjhrungsfrist erst januar statt januar ausgegangen revision meint schreiben mrz knne verzicht versicherers bereits eingetretene verjhrung gewertet vgl bghz bgh urteil november ix zr njw ii folgen insoweit senat schreiben mrz aufgrund sachvortrags parteien auslegen verzicht rede vielmehr beruft versicherer ausdrcklich verjhrung macht fr klgerin empfngerin erklrung erkennbar gerade gebrauch einrede soweit fr begrndet hielt formulierung ansprche einschlie lich fall verjhrt seien knnte bedeuten versicherer verjhrung spterer ansprche fr ganz ausgeschlossen hielt insoweit einrede verjhrung berufen zahlungen geleistet gengt rechtsgeschftlichen verzicht mglicherweise bestehende verjhrungseinrede anzunehmen annahme konkludent erklrten verzichts strenge anforderungen stellen st rspr vgl bgh urteil november viii zr njw ii geltendmachen verjhrungseinrede prozess brigen bercksichtigung schreibens versicherers mrz etwa treuwidrig vgl bgh urteil november vi zr njw ii cc beklagte einrede bereits schreiben klgerin mai berufen klgerin anspruch daraufhin binnen angemessener frist gerichtlich geltend gemacht erst oktober mahnbescheid beantragt danach berufungsgericht fr steuerjahr verlangten betrag ergebnis recht verjhrt angesehen sekundransprche fr steuerjahre verjhrten dagegen erst mai bzw januar verjhrung insoweit mithin zugang schreibens versicherers mrz vollendet konnte anerkenntnis sinne bgb wirkung unterbrochen neue dreijhrige verjhrungsfrist lauf gesetzt wur de klgerin erwirkte mahnbescheid beklagten april ablauf fristen zugestellt worden annahme berufungsgerichts schreiben mrz gehe deutlich genug hervor versicherer geltend gemachten ansprche soweit einrede verjhrung berief fr begrndet halte rechtsfehlerfrei berzeugend versicherer danach ergebenden betrag abzug selbstbeteiligung beklagten bezahlt liegt verjhrung altem recht unterbrechendes anerkenntnis vgl bgh urteil september vii zr njw rr anerkenntnis wirkt lasten beklagten aa grundlage berufungsurteils davon auszugehen fr versicherer regulierungsvollmacht nr ahb ergab vorschrift lautet versicherer gilt bevollmchtigt beilegung abwehr anspruchs zweckmig erscheinenden erklrungen namen versicherungsnehmers abzugeben bundesgerichtshof bestimmung unbeschrnkte verhandlungsvollmacht entnommen verlangt versicherer eingeschrnkt gebrauch wolle verhandlungspartner deutlich erkennbar msse urteil november vi zr versr ii littbarkski ahb rdn spte haftpflichtversicherung rdn liegt gedanke zugrunde versicherer praxis regelmig magebliche ansprechpartner geschdigten wort versicherers verlassen knnen nachforschen mssen versicherer versicherungsnehmer schdiger gegenber teilweise leistungsfrei vgl bgh urteil oktober vi zr njw rr ii aa rechtsprechung erkennende senat anschliet festzuhalten nr ahb teil allgemeiner versicherungsbedingungen auszulegen durchschnittlicher versicherungsnehmer rechtliche spezialkenntnisse bestimmung verstndiger wrdigung aufmerksamer durchsicht bercksichtigung erkennbaren sinnzusammenhangs verstehen dabei kommt interessen st rspr vgl bghz vorschrift enthlt wortlaut keinerlei einschrnkung versicherer erteilten vollmacht vielmehr beilegung abwehr anspruchs zweckmig erscheinenden erklrungen namen versicherungsnehmers abgeben einschrnkungen leistungspflicht versicherers begrenzten hhe deckungssumme vereinbarten selbstbehalten versicherungsnehmers ergeben spielen auenverhltnis geschdigten rolle fr reichweite nr ahb erteilten vollmacht findet erkennbar rechtfertigung allseitigen interesse umfassenden abschlieenden regulierung ansprche geschdigten dadurch versicherungsnehmer hhe deckungssumme etwa vereinbarte selbstbeteiligung kennt unangemessen belastet vgl olg dsseldorf versr soweit senatsentscheidung bghz sachzusammenhang betrifft grundsatz formuliert worden regulierungsvollmacht reiche regulierungspflicht vgl voit knappmann prlss martin vvg aufl ahb rdn hlt senat daran fr anwendungsbereich nr ahb allgemeinheit fest bb rechtsprechung bundesgerichtshofs darber hinaus anzunehmen haftpflichtversicherer erkennbar grundlage vollmacht nr ahb verhandlungen geschdigten fhrt regelmig eigenem namen vertreter versicherungsnehmers schdigers auftritt sofern besondere umstnde entgegen stehen bgh urteil april vi zr versr iv daran festzuhalten ergebnis hnlich voit knappmann aao vvg rdn ahb rdn mageblichen sicht geschdigten liegt allgemeinen annahme fern uneingeschrnkt bevollmchtigte haftpflichtversicherer wolle geschdigten verbindung tritt etwa eigene pflichten gegenber versicherungsnehmer schdiger erfllen zugleich pflichten gegenber geschdigten versicherer vollmacht nr ahb eingeschrnkt etwa hhe deckungspflicht gebrauch geschdigten gegenber ausdrcklich klarstellen vorliegenden fall macht hinweis selbstbeteiligung beklagten schreiben versicherers mrz deutlich versicherer soweit schaden ausgeglichen prfung geltend gemachten ansprche etwa namen beklagten gehandelt abschlieende mitteilung beklagte sei abschriftlich unterrichtet konnte klgerin durchaus dahin verstanden beklagte ber ergebnis prfung erhobenen ansprche darber informiert umfang ansprche sinne bgb anerkannt worden cc mithin verjhrung schadensersatzansprche wegen steuerjahre hinsichtlich selbstbeteiligung beklagten rechtzeitig anerkenntnis versicherers unterbrochen worden beklagte schaden daher hhe weiterer dm ersetzen seiffert dr schlichting dr kessal wulf wendt dr franke vorinstanzen lg darmstadt entscheidung olg frankfurt darmstadt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb juni rechtsbeschwerdesache ecli de bgh bizb zivilsenat bundesgerichtshofs juni richter prof dr koch prof dr schaffert prof dr kirchhoff feddersen richterin dr schmaltz beschlossen ablehnungsgesuch antragstellerin senat unzulssig verworfen gegenvorstellung senatsbeschluss mai kosten verfgungsklgerin unzulssig verworfen grnde antrge antragstellerin unzulssig verwerfung eingabe juni angebrachten dritten ablehnungsgesuchs sachentscheidung erfolgen offensichtlich unzulssig antragstellerin unzulssiger weise gesamten senat befangen abgelehnt vgl bgh beschluss januar zb juris rn mwn senat konnte deshalb abweichend abs zpo mitwirkung abgelehnten senatsmitglieder entscheiden vgl bverfg njw antragstellerin erhobene gesetzlich geregelte gegenvorstellung unstatthaft unzulssig beschluss senats januar verbindung beschlssen mrz mai materielle rechtskraft erwachsen neben senat bereits beschiedenen anhrungsrgen gem zpo kommt zivilprozessordnung vorgesehene durchbrechung materiellen rechtskraft wege gegenvorstellung betracht vgl bgh beschluss oktober vi zr juris rn beschluss dezember zb juris rn beschluss mrz zb juris rn ii kostenentscheidung beruht abs zpo analog koch schaffert feddersen kirchhoff schmaltz vorinstanzen lg bonn entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof notz beschluss juni verfahren wegen einstweiligen rechtsschutzes vorlufige sowie etwaige knftige amtsenthebung bundesgerichtshof senat fr notarsachen vorsitzenden richter dr rinne richter tropf dr kurzwelly sowie notare dr lintz dr ebner juni beschlossen sofortige beschwerde antragstellers februar beschlu senats fr notarsachen oberlandesgerichts mnchen januar soweit schriftsatz april zurckgenommen worden unzulssig verworfen antragsteller gerichtskosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegner beschwerderechtszug entstandenen notwendigen auslagen erstatten geschftswert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nachdem antragsteller schriftsatz verfahrensbevollmchtigten april senat zugeleitet mai rechtsmittel vorlufige amtsenthebung mai gegenstndlich beschrnkt zurckgenommen ber sofortige beschwerde umfang aufrechterhaltung nr iii nr iv angefochtenen beschlusses vgl ff beschwerdebegrndung februar entscheiden ii sofortige beschwerde umfang unzulssig stndigen bundesverfassungsgericht gebilligten beschl juli bvr betreffend sen beschl april notz rechtsprechung bundesgerichtshofs bundesnotarordnung entscheidungen oberlandesgerichte ber antrge erla einstweiliger anordnungen abs fgg beschwerde bundesgerichtshof grundstzlich statthaft beschl juli notz insoweit dnotz abgedr beschl april notz bghr bnoto abs satz anordnung einstweilige daran inkrafttreten dritten gesetzes nderung bundesnotarordnung gesetze august bgbl gendert mglicher ausnahmefall wegen erfordernisses effektiven rechtsschutzes beschwerde ablehnung antrags erla einstweiligen anordnung statthaft erachten knnte sen beschl april aao ersichtlich gegeben oberlandesgericht rahmen entscheidung ber antragsteller mehrfacher hinsicht begehrten einstweiligen rechtsschutz sachfremde objektiv willkrliche erwgungen sowohl wiederholte bescheidung inhaltsgleich schon frher gestellten bereits beschlu juli abschlgig beschiedenen antrags vorlufigen rechtsschutz abgelehnt antrag erla einstweiligen anordnung zurckgewiesen antragsgegner bestimmten voraussetzungen etwaige knftige erneute vorlufige endgltige amtsenthebung untersagen vgl nr iii iv grnde angefochtenen beschlusses rinne tropf lintz kurzwelly ebner'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen hehlerei strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts landshut januar gesamtstrafenausspruch dahingehend abgendert angeklagte gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren zwei monaten verurteilt weitergehende revision unbegrndet verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen grnde hinsichtlich amtsgericht wolfratshausen verhngten grundstzlich gesamtstrafenfhigen bereits vollstndig bezahlten geldstrafe hhe tagesstzen unterblieb gesamtstrafenbildung notwendige hrteausgleich nachzuholen abzug monat betracht kommt senat entsprechender anwendung abs stpo tun brigen ausfhrungen generalbundesanwalts hierzu antragsschrift juni verwiesen weitergehende revision unbegrndet abs stpo trotz geringen erfolges unbillig angeklagten aufhebung angefochtenen urteils erstrebte gesamten kosten rechtsmittels belasten abs stpo schfer nack schluckebier boetticher hebenstreit'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet februar kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs satz nr buchst abs nr abs nr kndigt vermieter wohnraummietverhltnis abs abs satz nr buchst abs nr bgb wegen zahlungsverzugs mieters fristlos hilfsweise fristgem lt nachtrgliche ausgleich rckstnde innerhalb frist abs nr bgb fristlose kndigung unwirksam dagegen weiteres fristgeme kndigung nachtrgliche zahlung jedoch prfung mieter vertraglichen pflichten schuldhaft unerheblich verletzt abs nr bgb bercksichtigen bgh urteil februar viii zr lg berlin ag schneberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzende richterin dr deppert richter ball dr leimert dr wolst dr frellesen fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts berlin november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte mietete klgerin ab januar zweizimmer wohnung strae monatliche miete betrug zuletzt einschlielich heizkostenvorschusses beklagte blieb mieten fr monate juli hhe fr oktober hhe fr november hhe schuldig daraufhin kndigte klgerin mietverhltnis schreiben november berufung zahlungsrckstnde hhe fristlos vorsorglich fristgem zugang kndigungsschreibens zahlte beklagte zweckbestimmung november betrge miete fr dezember zahlte beklagte klage klgerin zunchst zahlung betrages hhe sowie rumung herausgabe mietwohnung verlangt fristlose hilfsweise fristgeme kndigung wiederholt begleichung mietrckstnde fr beklagte zustndige sozialamt parteien rechtsstreit hinsichtlich zahlungsantrags bereinstimmend fr erledigt erklrt brigen klgerin antrag dahingehend abgendert rumung herausgabe mietwohnung dezember verlangt amtsgericht landgericht klage insoweit abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision klgerin zunchst rumung herausgabe gerichtetes begehren weiterverfolgt nachdem beklagte wohnung ausgezogen klgerin rechtsstreit fr erledigt erklrt beklagte widersprochen entscheidungsgrnde berufungsgericht urteil ge verffentlicht begrndung ausgefhrt klgerin stehe anspruch rumung herausgabe wohnung seien voraussetzungen abs satz nr buchst bgb zeitpunkt zugangs kndigung november erfllt fristlose kndigung sei jedoch zahlung sozialamtes innerhalb schonfrist abs nr bgb unwirksam geworden rahmen ordentlichen kndigung knne beklagte zahlung berufen wre rechtsmibruchlich klgerin trotz schonfristzahlung hilfsweise fristgem erklrten kndigung vorgehen knnte nachzuvollziehen sei warum mieter derartigen fllen gegenber ordentlichen kndigung weniger geschtzt gegenber fristlosen kndigung regelung abs nr bgb diene mieter rahmen hilfsweise erklrten ordentlichen kndigung lngere kndigungsfrist geben beseitige wirksamkeit kndigung insofern bedeute wertungswiderspruch nachtrgliche vollstndige zahlung mietzinsrckstnde kndigung insgesamt unwirksam wrde ii revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht klgerin abgegebene erledigungserklrung beklagte zugestimmt revisionsinstanz jedenfalls bercksichtigen erledigende ereignis auer streit steht bgh urteil juni ii zr njw rr musielak wolst zpo aufl rdnr zller vollkommer zpo aufl rdnr beklagte erledigungserklrung klgerin widersprochen nunmehr darber entscheiden rechtsstreit hauptsache erledigt setzt voraus rumungsantrag klgerin revisionsinstanz weiterverfolgt auszug beklagten zulssig begrndet bghz entgegen ansicht beru fungsgerichts rumungsantrag zugrundelegung bisherigen feststellungen unbegrndet berufungsgericht recht davon ausgegangen klgerin erklrte fristlose kndigung november zahlung mietrckstnde sozialamt abs nr bgb unwirksam geworden fhrt jedoch entgegen auffassung berufungsgerichts weiteres beklagte zahlungen innerhalb schonfrist wegen zahlungsrckstnde hilfsweise erklrten ordentlichen kndigung abs nr bgb entgegenhalten vermieter mieter wegen zahlungsverzugs sowohl fristlos abs satz nr buchst abs nr bgb hilfsweise ordentlich abs nr bgb gekndigt streitig zahlung rckstnde innerhalb frist abs nr bgb weiteres hilfsweise erklrten ordentlichen kndigung entgegensteht dafr schmidt futterer blank mietrecht aufl rdnr sternel mietrecht aktuell aufl rdnr herrlein kandelhard mietrecht aufl rdnr franke zmr scholl wum asper wum dagegen olg stuttgart wum olg karlsruhe wum staudinger rolfs bgb rdnr soergel heintzmann bgb aufl rdnr reick bamberger roth bgb rdnr grapentin bub treier handbuch geschfts wohnraummiete aufl iv rdnr lammel wohnraummietrecht aufl rdnr kossmann handbuch wohnraummiete aufl rdnr frage verneinen folgt wortlaut historischen auslegung systematischen stellung sinn zweck gesetzlichen regelung abs satz bgb kndigung ausgeschlossen vermieter vorher befriedigt beziehungsweise unwirksam mieter unverzglich aufrechnung erklrt vorschrift bgb bezieht lediglich auerordentliche kndigung wichtigem grund bgb konkretisiert fr mietverhltnisse ber wohnraum schtzt mieter vermieter innerhalb zwei monaten eintritt rechtshngigkeit rumungsanspruchs befriedigt abs nr bgb wortlaut bezieht privilegierung fristlose kndigung wegen zahlungsverzugs entsprechende regelung verweisung fehlt dagegen bestimmungen ber ordentliche kndigung bgb erweiterung anwendungsbereichs abs nr bgb ordentliche kndigung soweit schuldhafte unerhebliche vertragliche pflichtverletzung mieters gestalt zahlungsrckstnden gesttzt gesetzeswortlaut deshalb herzuleiten historische auslegung spricht erweiternde anwendung abs nr bgb nachholrecht mieters fristlosen kndigung wegen zahlungsverzugs wurde bereits abs mieterschutzgesetzes juni rgbl verankert erste gesetz nderung mietrechtlicher vorschriften juli bgbl bgb aufgegriffen demgegenber ordentliche kndigung vermieters aufhebung mieterschutzgesetzes dezember kndigungsgrnde mehr gebunden mieter konnte lediglich sogenannte sozialklausel bgb berufen erst wohnraumkndigungsschutzgesetz november bgbl wurde ordentliche kndigung vermieters bestimmte voraussetzungen unerhebliche schuldhafte verletzung vertraglichen pflichten mieter geknpft zielsetzung regelung mieter ordentliche fristgeme kndigung vermieter gewissem rahmen schtzen dagegen angleichung vorschriften ber fristlose kndigung erreichen bezugnahme bgb fehlt gilt fr wohnraumkndigungsschutzgesetz dezember bgbl gesetzgeber dabei unterstellt knnte bersehen schonfristzahlung fr ordentliche kndigung regeln scholl wum franke zmr trgt gedanke heute mehr mietrechtsreformgesetz juni bgbl gesetzgeber anderweitige regelung getroffen zwischenzeitlich rechtsentscheide olg stuttgart wum olg karlsruhe wum ergangen heilungswirkung nachtrglichen zahlung gegenber fristgemen kndigung verneint mehr erneuten gesetzgeberischen versehen ausgegangen vielmehr spricht insofern unvernderte neufassung dafr gesetzgeber angesichts eindeutigen rechtsentscheide davon abweichenden regelungsbedarf gesehen systematische stellung abs nr bgb spricht ebenfalls erweiternde auslegung vorschrift enthlt ausnahme abs satz nr abs nr bgb geregelten grundsatz zahlungsrckstand mieters bestimmter hhe gesttzte fristlose kndigung vermieters wirksam stellung norm ausnahme gesetzlichen grundsatz spricht fr restriktive handhabung vorschrift erweiterung fristgeme kndigung zudem enthlt abs nr bgb etwa abs satz nr abs nr bgb nachgebildeten tatbestand kndigung zahlungsrckstnden mieters begrndet vielmehr knpft abs nr bgb abweichend schuldhafte unerhebliche pflichtverletzung mieters allgemeiner ansicht ausbleibenden mietzahlungen bejaht zweck gesetzlichen regelung legt nahe wirkungen schonfristzahlung fristlose kndigung beschrnken aa schonfristzahlung abs nr bgb dient allgemeinen interesse liegenden vermeidung obdachlosigkeit vgl gesetzesbegrndung entwurf mietrechtsreformgesetz bt drucks gefahr besteht ordentlichen kndigung fristen abs bgb drei neun monaten gebunden geringerem mae mieter je dauer mietverhltnisses wesentlich lngeren zeitraum verfgung angemessenen ersatzwohnraum beschaffen bb abs nr bgb knpft zudem schon rein begrifflich kriterien vorschriften abs satz nr abs nr bgb fristgeme kndigung wegen schuldhaft begrndeter zahlungsrckstnde zulssig mieter unerheblicher weise vertragliche pflichten sogar hauptleistungspflicht abs bgb verletzt eingetretene pflichtverletzung bloe nachtrgliche zahlung geheilt senat urteil september viii zr wum ii cc ferner setzt abs nr bgb gegensatz fristlosen kndigung wegen zahlungsverzuges verschulden mieters voraus worauf revision recht hinweist whrend mieter beim zahlungsverzug fr finanzielle leistungsfhigkeit einzustehen deswegen abs bgb bzw bgb berufen staudinger emmerich rdnr palandt heinrichs bgb aufl rdnr schmidt futterer blank aao rdnr entlastet rahmen abs nr bgb unverschuldete zahlungsunfhigkeit soergel heintzmann aao rdnr grapentin bub treier aao iv rdnr palandt weidenkaff aao rdnr reick bamberger roth aao rdnr begnstigt abs nr bgb mieter ordentlichen kndigung erffnet gegensatz fristlosen kndigung wegen zahlungsverzugs mglichkeit unvorhersehbare wirtschaftliche engpsse berufen rahmen verschuldens zudem nachtrgliche zahlung mieters gunsten bercksichtigt etwaiges fehlverhalten milderen licht erscheinen lt olg stuttgart wum olg karlsruhe wum soergel heintzmann aao rdnr krenek mller walther miet pachtrecht august rdnr vgl sternel mietrecht aufl iv rdnr scholl wum nachw mieter wegen regelung abs satz bgb mglichkeit fortsetzung mietverhltnisses abs satz bgb verlangen interessen aufgrund obigen erwgungen hinreichend geschtzt rckgriffs schonfristklausel abs nr bgb berufungsgericht fr flle zustzlich herangezogenen gesichtspunktes treu glauben bedarf soweit schlielich angenommen hilfsweise erklrte ordentliche kndigung sei ohnehin unwirksam bedingung nmlich unwirksamkeit fristlosen kndigung erklrt worden sei lg wiesbaden wum buchmann wum beuermann wum berzeugt kndigung grundstzlich bedingungsfeindlich solange wirkung kndigung bloe verhalten gegenpartei geknpft schmidt futterer blank aao bgb rdnr dagegen zahlungsrckstand mieters anla genommen fristlos hilfsweise fristgem kndigen ordentliche kndigung unbedingt erklrt einschrnkung wirksamkeit kndigung erst nachrangig prfen schmidt futterer blank aao offengelassen bverfg beschlu august njw rr iii revision klgerin daher berufungsurteil aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung landgericht zurckzuverweisen rechtsstreit endentscheidung reif abs satz abs zpo berufungsgericht standpunkt folgerichtig bisher feststellungen getroffen grnden beklagte verschulden eingetretenen zahlungsrckstnden trifft dr deppert ball dr wolst dr leimert dr frellesen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen schweren sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim februar strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen mibrauchs kindern sexuellen mibrauchs kindern zehn fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts geltend macht sachrge teilweise erfolg strafausspruch hlt rechtlicher berprfung stand strafkammer nr stgb auseinandergesetzt obgleich hierzu anla bestand landgericht festgestellt hauptverhandlung angeklagte familie geschdigten kindes schmerzensgeldbetrag dm berwiesen rahmen strafzumessung strafkammer folgt bewertet strafmildernd wirkte rahmen mglichen wiedergutmachung bemht schmerzensgeld geschdigten bezahlt weiteres findet hierzu fehlen darlegungen zustandekommen zahlung etwa kommunikativer proze tter opfer verbunden sowie geschdigte beziehungsweise mutter bemhungen angeklagten wiedergutmachung stellten darber konsequenzen schmerzensgeldzahlung fr hoch verschuldeten angeklagten stgb erwhnt strafrahmenverschiebung vorgenommen strafsenat vermag beurteilen strafkammer voraussetzungen nr stgb trotz schmerzensgeldzahlung recht fr erfllt angesehen hohe anforderungen milderungsmglichkeit nr abs stgb gestellt vgl bghr stgb anwendungsbereich bgh nstz strafausspruch daher bestand senat ausschlieen strafkammer vorliegen voraussetzungen stgb mildere strafe verhngt htte rechtsfehlerfrei getroffenen bisherigen feststellungen bleiben bestehen brigen berprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben schfer nack schluckebier boetticher hebenstreit'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zb dezember rechtsstreit ecli de bgh bviiizb viii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr milger richter prof dr achilles dr schneider richterin dr fetzer richter dr bnger beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts berlin april kosten unzulssig verworfen beschwerdewert grnde klgerin nimmt beklagte rumung mietwohnung anspruch ersten instanz beklagte vertreten mndlichen verhandlung antrag gestellt daraufhin ergangene versumnisurteil wurde oktober zugestellt einspruch beklagten ging innerhalb oktober freitag laufenden zweiwchigen einspruchsfrist erst folgenden wochenende oktober schreiben oktober wies amtsgericht beklagte fristgemen eingang woraufhin november gericht eingegangenen schreiben mitteilte oktober bereits gefertigte einspruchsschreiben gerichtsbriefkasten einwerfen sei daran nher spezifizierten gesundheitlichen grnden gehindert amtsgericht einspruch urteil november unzulssig verworfen ausreichende entschuldigung fristversumung verneint fehle attest glaubhaftmachung sei ersichtlich einspruchsschrift per fax htte eingereicht knnen berufungsgericht urteil amtsgerichts zweites versumnisurteil angesehen zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten beklagten eingelegte berufung abs zpo unzulssig verworfen beklagte schlssig dargetan fall schuldhaften versumung vorgelegen abs satz zpo hiergegen richtet rechtsbeschwerde beklagten ii rechtsbeschwerde unzulssig weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs zpo berufungsgericht urteil amtsgerichts november verwerfung unzulssigen einspruchs gleichzeitiger stillschweigender zurckweisung antrags wiedereinsetzung versumte einspruchsfrist handelt rechtsfehlerhaft zweites versumnisurteil zpo angesehen berufung deshalb abs zpo unzulssig verworfen ergebnis lasten beklagten ausgewirkt berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen beklagte schlssig dargetan verschulden einhaltung einspruchsfrist gehindert berufung htte somit korrekter verfahrensrechtlicher behandlung sache erfolg knnen htte unbegrndet zurckgewiesen mssen weitergehenden begrndung abs satz zpo abgesehen dr milger dr achilles wegen urlaubs unterschrift verhindert karlsruhe dr schneider dr milger dr fetzer dr bnger vorinstanzen ag berlin schneberg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss blw juni landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen juni vorsitzenden richter dr wenzel richter prof dr krger dr klein gem abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde beschlu landwirtschaftssenats oberlandesgerichts dresden februar kosten antragsgegnerinnen antragstellerin etwaige auergerichtliche kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulssig verworfen geschftswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt dm grnde antragstellerin mitglied beteiligten verfolgt beide antragsgegnerinnen vermgensrechtliche ansprche landwirtschaftsanpassungsgesetz ersten zwischenbeschlu landwirtschaftsgericht antragsgem festgestellt beteiligte rechtsnachfolgerin beteiligten umwandlung geworden beschwerde rechtsbeschwerde hiergegen erfolg geblieben oktober fand vollversammlung beteiligten statt zustimmung bertragungsvertrag september beschlossen wurde bertragung vermgens beteiligten beteiligte inhalt nachtrag errichtung beteiligten bezeichnet worden antragstellerin hlt bertragungsvertrag september fr unwirksam daran zustimmung oktober gendert landwirtschaftsgericht antrag feststellung nichtigkeit vermgensbertragung stattgegeben oberlandesgericht beschwerde antragsgegnerinnen zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde erstreben antragsgegnerinnen zurckweisung antrags ii rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht zugelassen abs lwvg fall abs nr lwvg vorliegt wre voraussetzungen abs nr lwvg zulssig voraussetzungen liegen jedoch nher bghz ff soweit antragsgegnerinnen geltend beschwerdegericht rechtsbeschwerde wegen grundstzlicher bedeutung zulassen mssen verkennen hierauf rechtsbeschwerde gesttzt senat nichtzulassung rechtsbeschwerde beschwerdegericht gebunden vgl senatsbeschl februar blw rdl seither stndige rechtsprechung nichtzulassungsbeschwerde sieht gesetz vorliegenden verfahren annahme beschwerdegericht sei rechtssatz abgewichen senat beschlu mai blw wm aufgestellt entbehrt grundlage senat erwhnten hinweis rechtssatz aufgestellt iii kostenentscheidung beruht lwvg gesetz sieht mglichkeit verfahrensbevollmchtigten rechtsbeschwerdefhrerinnen kosten ersichtlich rcksicht gesetzlichen voraussetzungen eingelegten rechtsmittels aufzuerlegen etwaige ersatzansprche beteiligten verfahrensbevollmchtigten hiervon berhrt wenzel krger klein'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet dezember ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist november vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider dr bnger fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht hinsichtlich begrndetheit klage hinsichtlich widerklage bezglich ab juli fr dmmung steildcher fassaden sowie fr erneuerung heizung fenster haustren schlieanlage bezglich ab oktober fr dmmung kellerdecken bezglich ab februar fr anlage neuen mllplatzes begehrten mieterhhung nachteil beklagten entschieden weitergehende revision anschlussrevision zurckgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger seit mieter wohnung mehrfamilienhaus beklagten schreiben mai februar kndigte beklagte umfangreiche modernisierungsmanahmen wrmedmmung steildachflchen fassaden kellerdecken erneuerung heizung haustren samt schlieanlage fenster treppenhusern wohnung klgers sowie einbau neuer rolllden beklagte begann september ausfhrung angekndigten baumanahmen nahm folgezeit entsprechend baufortschritt fnf modernisierungsmieterhhungen nmlich schreiben dezember ab mrz schreiben april weitere ab juli schreiben juli weitere ab oktober schreiben november weitere ab februar schlielich schreiben april weitere ab juli spteren mieterhhungen wiederholte beklagte vorsorglich frheren mieterhhungen fr fall bisher wirksam geworden klger erstinstanzlich feststellung begehrt ersten beiden mieterhhungserklrungen geschuldete miete gendert beklagte widerklagend zahlung mieterhhungserklrungen fr einzelnen bezeichnete zeitrume ergebenden erhhungsbetrge begehrt insgesamt nebst zinsen amtsgericht negativen feststellungsklage hinsichtlich ersten mieterhhungserklrung voll hinsichtlich zweiten mieterhhungserklrung teilweise stattgegeben brigen abgewiesen widerklage klger abweisung widerklage brigen zahlung verurteilt hiergegen beide parteien berufung eingelegt sowie klage widerklage jeweils erweitert klger begehrt feststellung miete fnf erhhungserklrungen gendert beklagte begehrt widerklagend zahlung erhhungsbetrgen nunmehr insgesamt nebst zinsen berufungsgericht urteil amtsgerichts zurckweisung rechtsmittel brigen abgendert negative feststellungsklage bezug leistungswiderklage umfassten zeitraum fr unzulssig erachtet brigen festgestellt miete fr wohnung klgers aufgrund ersten drei mieterhhungserklrungen erhht bezglich vierten mieterhhungserklrung november negativen feststellungsklage ausnahme dmmung kellerdecken modernisierung heizung erneuerung schlieanlage bezogenen mieterhhung hinsichtlich fnften mieterhhungserklrung april ausnahme fr steildachdmmung erneuerung haustren fenster wohnung treppenhusern sowie fr pergola begehrten mieterhhung stattgegeben brigen klage abgewiesen widerklage klger abweisung weitergehenden widerklage zahlung nebst zinsen verurteilt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag sowie widerklageantrag anschlussrevision verfolgt klger feststellungsbegehren soweit feststellungsklage unzulssig hinblick mieterhhung hinsichtlich pergola unbegrndet abgewiesen worden entscheidungsgrnde revision teilweise erfolg anschlussrevision unbegrndet berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt soweit zulssig sei hinblick ersten drei mieterhhungserklrungen erhobene feststellungsklage begrndet mieterhhungserklrungen htten rechtsgestaltende wirkung seien bedingungsfeindlich beklagte mieterhhungsverlangen unzulssiger weise bedingung geknpft vorbehalten baustopp entstandenen mehrkosten weitere mieterhhung geltend sofern mehrkosten anderweit ersetzt erhalte bewirkte abhngigkeit beabsichtigten gestaltung bedingung fhre unwirksamkeit vorgenannten mieterhhungserklrungen hinsichtlich vierten erhhungserklrung sei feststellungsklage soweit zulssig teilweise begrndet mieterhhungserklrung sei bezug kosten steildachdmmung neuen fenster wohnung treppenhusern neuen haustren hauselektrik kellerelektrik gegensprechanlage unwirksam magabe erklrt worden sei angesetzten instandsetzungskosten vorsorglich rechtsanspruch verpflichtung abgezogen worden seien lasse fehlenden rechtsbindungswillen beklagten erkennen wegen vorbehaltenen abnderung wirksamkeit mieterhhungserklrung davon abhngen sollen beklagte inhaltlich widerruf gleichkommende erklrung abgebe miete wegen kosten fr fassadendmmung erhht beklagte teil widersprchlich vorgetragen abzuziehenden instandsetzungskosten ausreichend dargelegt instandsetzungsbedarf herstellung gleichmigen fassade umfasst vorhandenen putzschden vereinzelt untergeordneter bedeutung seien bewertung beklagten nunmehr vorgelegte skizzenhafte aufma gesttzt putzschden greren bereichen darstelle brigen beklagte anteil instandsetzungsbedrftigen fassadenflchen bezeichnet jedoch trotz richterlichen hinweises dargelegt gerstkosten fr beseitigung putzschden angefallen wren kammer knne gem zpo schtzen vorgelegten vertrge kostenaufstellungen gerstkosten auswiesen hinblick rolllden knne beklagte ebenfalls mieterhhung beanspruchen beklagte mngel zugestanden fr unwesentlich abzug instandsetzungsanteils daher fr notwendig gehalten sei folgen kammer sehe auerstande abzuziehenden instandsetzungsaufwand schtzen kosten fr neuen mllstandort seien mangels darlegung voraussetzungen abs bgb af namentlich wohnkomfortverbesserung ebenfalls umlagefhig brigen sei feststellungsklage unbegrndet ab februar aufgrund vorbezeichneten mieterhhungserklrung miete wegen umlage kosten fr kellerdeckendmmung fr modernisierung heizung fr erneuerung schlieanlage erhht fr beiden erstgenannten manahmen sei verbundene heizenergieeinsparung parteien unstreitig hinsichtlich kellerdeckendmmung klger zudem erheblichen einwendungen mieterhhung erhoben einsicht abrechnungsunterlagen gehabt kosten hinreichend bestritten hinsichtlich schlieanlage erhhung gebrauchskomforts sicherheit gefhrt klger instandsetzungsaufwand nachvollziehbar dargelegt ebenso sei nachvollziehbar weshalb fr mangelfrei arbeitende technisch berholte heizungsanlage instandsetzungsbedarf bestanden solle hinsichtlich fnften mieterhhungserklrung sei negative feststellungsklage wiederum teilweise nmlich bezug fassadendmmung neuen mllplatz sowie erneuerung rolllden oben genannten erwgungen begrndet gelte fr erneuerung kellerelektrik gegensprechanlage wohnwertverbesserung sinne abs bgb af sei insoweit gegeben beseitigung gefahrenquellen schaffung elektroinstallationen heutigen vorstellungen fr gesundes sicheres wohnen erforderlich seien stelle instandhaltungsmanahme dar kammer sei bekannt wohnanlage ursprnglich gegensprechanlage gehabt berprften wohnungen funktionsfhig sei folge deshalb auffassung beklagten kosten seien umlagefhig feststehe defekte gegensprechanlage beginn mietverhltnisses funktioniert brigen sei fnfte mieterhhungserklrung wirksam nachdem beklagte vorbehalt hinsichtlich hhe abgesetzten fiktiven instandsetzungskosten erhhungserklrung mehr erklrt stehe umstand wirksamen erhhung mehr entgegen klger schulde deshalb wirkung ab juli entsprechenden mieterhhungen fr steildachdmmung neuen fenster wohnung treppenhusern sowie fr neuen haustren einwnde klgers hhe abzug gebrachten instandsetzungsanteils lieen auseinandersetzung vorbringen beklagten tatschlich angefallenen kosten erkennen gelte fr fenster treppenhusern wohnung klgers widerklage sei geringen teil hhe begrndet beklagte lediglich anspruch zahlung mieterhhung monatlich fr heizungsmodernisierung monatlich fr neue schlieanlage jeweils ab februar einschlielich geltend gemacht april monatlich fr kellerdeckendmmung ab februar geltend gemacht einschlielich juli sowie monatlich ab juli wegen errichtung pergola ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung teilweise stand recht berufungsgericht allerdings angenommen voraussetzungen fr modernisierungsmieterhhung gem bgb af teil baumanahmen rolllden gegensprechanlage kellerelektrik vorliegen unten ebenfalls zutreffend beru fungsgericht entschieden beklagte miete neben revisionsverfahren mehr streit stehenden erhhung fr herstellung pergola wegen wrmedmmung dachflchen kellerdecken erneuerung fenster haustren sowie modernisierung heizung schlieanlage wirksam erhht unten jedoch berufungsgericht insoweit richtigen zeitpunkt fr wirksamwerden mieterhhung angesetzt frheren mieterhhungen april juli november wegen auffassung unzulssigen bedingung rechtsbindungswillen erfolgten abzug instandsetzungskosten sowie wegen mangelnder substantiierung fr modernisierung angesetzten kosten rechtsfehlerhaft fr unwirksam erachtet unten fr fassadendmmung begehrte mieterhhung beklagten berufungsgericht gegebenen begrndung ebenfalls versagt unten berufungsgericht darin beizupflichten erneuerung rolllden gegensprechanlage kellerelektrik modernisierungsmieterhhung rechtfertigt tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts beklagte insoweit dargelegt hierdurch gegenber bisher vertraglich geschuldeten zustand verbesserung sinne abs satz bgb mai geltenden fassung bewirkt worden sei rechtsgrnden beanstanden frei rechtsfehlern hingegen annahme berufungsgerichts errichtung eingezunten abschliebaren mllplatzes modernisierungsmieterhhung rechtfertigt gem art abs nr egbgb finden vorliegenden rechtsstreit bgb mai gel tenden fassung folgenden jeweils af anwendung klger modernisierungsankndigungen abs satz bgb af mai zugegangen hinsichtlich gegensprechanlage berufungsgericht entgegen auffassung revision zutreffend darauf abgestellt baumanahmen beklagten lediglich vorhandene anlage ersetzt wurde beklagte htte daher nher darlegen mssen inwieweit neue anlage wohnwertverbesserung erzielt wurde ber bloe instandsetzung defekten vorhandenen anlage hinausgeht hieran fehlt bergangenen sachvortrag beklagten hierzu zeigt revision hinsichtlich brigen elektroinstallationen berufungsgericht wohnwert komforterhhung ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint dabei zutreffend davon ausgegangen mieter modernisierten altbauwohnung mangels abweichender vertraglicher vereinbarung jedenfalls mindeststandard erwarten zeitgemes wohnen ermglicht einsatz fr haushaltsfhrung allgemein blichen elektrischen gerte erlaubt senatsurteile juli viii zr wum ii februar viii zr wum rn hierzu gehrt bereitstellung stromversorgung betrieb gewhnlichen haushaltsgerte ermglicht senatsurteile juli viii zr aao februar viii zr aao mindeststandard liegender zustand wohnung vertragsgem eindeutig vereinbart mieter einverstanden erklrt senatsurteile juli viii zr aao februar viii zr aao rn entsprechende feststellungen berufungsgericht jedoch revision unbeanstandet getroffen bezglich rolllden berufungsgericht berechtigung modernisierungsmieterhhung rechtsfehlerfrei verneint berufungsgericht davon ausgegangen alten rolllden wegen mngeln gurte funktionsunfhig berufungsgericht bezug genommenen tatschlichen feststellungen amtsgerichts wiesen hlzernen rolllden gravierende mngel einzelnen gutachten aufgefhrt wohnung klgers betreffenden selbstndigen beweisverfahren eingeholt worden berufungsgericht zusammenhang recht darauf abgestellt beklagte erforderlich nher dargelegt inwieweit einbau wrmegedmmten rolllden aufwand ber ohnehin erforderlichen instandsetzungsaufwand hinaus entstanden sei hiergegen wendet revision hinweis wohnung klgers betreffende ausfhrungen sachverstndigen vergeblich zusammenhang erhobenen verfahrensrgen senat geprft fr durchgreifend erachtet zpo recht beanstandet revision hingegen berufungsgericht errichtung eingezunten abschliebaren mllplatzes modernisierungsmanahme sinne abs bgb af angesehen berufungsgericht rechtsfehlerhaft verkannt schaffung sicherheitseinrichtung regelmig verbesserung mietsache verbunden beeintrchtigung mietgebrauchs unbefugte entgegengewirkt berufungsgericht offenbar meint entfllt darin liegende verbesserung deshalb schliemechanismus notwendigerweise bettigt gleiche gilt fr umstand neue mllplatz fr mieter haus entfernt bisherige mllstandort dafr mllplatz nunmehr auerhalb grundstcks unzumutbarer entfer nung wohnung klgers befindet wohnwertverbesserung dadurch entscheidend eingeschrnkt bestehen anhaltspunkte rechtsfehlerfrei berufungsgericht angenommen voraussetzungen modernisierungsmieterhhung hinblick dmmung steildachs kellerdecken modernisierung heizung einbau neuen schlieanlage erneuerung fenster wohnung treppenhusern sowie haustren vorliegen neue schlieanlage erheblichen komfortverbesserung verbunden brigen manahmen parteien auer streit steht anschlussrevision zweifel gezogen einsparung energie fhren weitere tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts beklagte hinblick aufgewendeten kosten etwaigen instandsetzungsaufwand jeweils darlegungslast gengt klger vorbringen hinreichend bestritten frei rechtsfehlern anschlussrevision hinsichtlich feststellungen geltend gemachten verfahrensrgen senat geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung zpo abgesehen entgegen auffassung berufungsgerichts mieterhhung wegen soeben genannten baumanahmen erst aufgrund vierten mieterhhungserklrung november wirkung ab februar hinsichtlich dmmung kellerdecken modernisierung heizung einbaus neuen schlieanlage beziehungsweise aufgrund fnften mieterhhungserklrung april wirkung ab juli hinsichtlich dmmung steildachs neuerung fenster wohnung treppenhusern sowie haustren eingetreten allerdings berufungsgericht ergebnis darin beizupflichten erste erklrung dezember mieterhhung bewirkt mieterhhungserklrung schon formellen grnden unwirksam ausreichenden angaben anteil instandsetzungskosten enthlt derartige angaben erforderlich baumanahmen handelte erheblichen umfang umlegbare instandsetzungsmanahmen enthielten aa gem abs bgb af erhhungserklrung darzulegen inwiefern durchgefhrten baulichen manahmen gebrauchswert mietsache nachhaltig erhhen allgemeinen wohnverhltnisse dauer verbessern nachhaltige einsparung energie wasser bewirken senatsurteil januar viii zr njw rn mieterhhung automatisch kurzer zeit wirksam erluterungspflicht unzumutbare nachteile fr mieter dadurch verhindern berechtigung mieterhhung berprfen bt drucks mhg vgl bt drucks inhaltsgleichen vorschrift bgb allerdings formelle wirksamkeit mieterhhungsverlangens berhhten anforderungen stellen gengt mieter grund mieterhhung anhand erluterung plausibel nachvollziehen senatsbeschluss april viii arz bghz mwn abs satz mhg senatsurteil januar viii zr aao vgl bverfg njw ebenso emmerich sonnenschein miete aufl rn bb modernisierungsmanahme fllige instandsetzungsmanahmen erspart instandsetzung entfallende kostenanteil mieter umgelegt kg wum schmidtfutterer brstinghaus mietrecht aufl rn vgl senatsurteil mrz viii zr njw ii preisgebundenen wohnraum modernisierungsmieterhhungserklrung deshalb hervorgehen umfang durchgefhrten manahmen fllige instandsetzungskosten erspart wurden emmerich sonnenschein aao rn schmidt futterer brstinghaus aao bgb rn insoweit berhhten formellen anforderungen begrndungserfordernis stellen bedarf entgegen teilweise vertretenen auffassung umfassenden vergleichsrechnung hypothetischen kosten bloen instandsetzung schmidt futterer brstinghaus aao blank brstinghaus miete aufl rn beckokbgb schller stand mai rn jeweils mwn vielmehr erforderlich ausreichend ersparten instandsetzungsaufwand zumindest angabe quote aufgewendeten gesamtkosten nachvollziehbar darzulegen kg aao lg kassel wum lg stralsund wum lg dresden wum jeweils mhg lg landau pfalz zmr lg berlin zmr erman dickersbach bgb aufl rn soergel heintzmann bgb aufl rn jurispk bgb heilmann aufl bgb rn emmerich sonnenschein aao cc ersten mieterhhungserklrung beklagte ersparten instandsetzungskosten durchgefhrten baumanahmen wrmedmmung steildachflchen erneuerung fenster treppenhusern wohnung klgers lediglich ausgefhrt baumanahmen instandsetzungsaufwendungen erspart jeweiligen kosten angegebenen gesamtkosten bereits vorab bercksichtigt jedoch kosten betragsmig form quote nher bezeichnen gengt entgegen auffassung revision formalen anforderungen bgb af klger weise ungefhres bild grenordnung bercksichtigten instandsetzungsaufwands plausibilitt umgelegten kosten konnte mieterhhungserklrung enthaltenen verweis modernisierungsankndigung februar ergibt fr auslegung mieterhhungserklrungen weiteren schriftwechsel vertragsparteien zurckgegriffen senatsbeschluss august viii zr wum rn modernisierungsankndigungen enthalten allerdings ebenfalls informationen abzug gebrachten instandsetzungsaufwendungen zweiten mieterhhungserklrung april beklagte durchgefhrten manahmen hingegen abs bgb af gengenden weise erlutert verdeutlicht baumanahmen reine modernisierungsmanahme ansieht deshalb abzug fr instandsetzungsaufwendungen abgesehen brigen nunmehr bercksichtigten instandsetzungskosten beziffert entgegen auffassung berufungsgerichts mieterhhungserklrung deswegen unwirksam beklagte mieterhhung unzulssiger weise davon abhngig gemacht bauverzgerungen entstandenen mehrkosten dritter seite ausgeglichen erhalte mieterhhungserklrung gestaltungserklrung vgl senatsurteil februar viii zr wum ii kndigung staudinger bork bgb neubearb vorbem ff rn bedingungsfeindlich berufungsgericht vorliegen bedingung rechtsfehlerhaft bejaht wrdigung senat gebunden tatrichterliche auslegung willenserklrungen soweit individualerklrungen geht revisionsinstanz eingeschrnkt darauf berprft gesetzliche allgemein anerkannte auslegungsregeln denkgesetze erfahrungsstze verletzt wesentlicher auslegungsstoff auer acht gelassen worden st rspr vgl senatsurteile april viii zr bb rn juni viii zr njw rn jeweils mwn rechtsfehler liegt jedoch aa gem bgb auslegung einseitiger willenserklrungen wirkliche wille erklrenden erforschen buchstblichen sinn ausdrucks haften deshalb tatrichter einseitige empfangsbedrftige willenserklrung auszulegen erklrungsempfnger treu glauben bercksichtigung verkehrssitte empfngerhorizont verstehen bgh urteil mai iv zr njw rn mwn senatsbeschluss august viii zr aao bb auslegungsregel berufungsgericht ausreichend bercksichtigt verkannt bereits wortlaut mieterhhungserklrung bedingung bestimmung rechtswirkungen geschfts knftigen ungewissen ereignis abhngig macht mnchkommbgb westermann aufl rn staudinger bork aao rn entgegensteht beklagte deutlich gemacht sicht bestehenden verzgerungsschaden erster linie gegenber fr baustopp verantwortlichen mietern geltend wolle lediglich vorbehalten falle scheiterns weitere mieterhhungen soweit mglich gesonderte unabhngige erklrung nachzuholen soweit abzug instandsetzungskosten beiden nachfolgenden mieterhhungserklrungen jeweils vorsorglich rechtsanspruch verpflichtung jederzeit widerruflich bezeichnet gilt revision zutreffend beanstandet berufungsgericht zustze rechtsfehlerhaft dahin ausgelegt beklagten bezug erklrung zugrunde liegenden berechnung rechtsbindungswille gefehlt beklagte geltendmachung mieterhhung verdeutlicht ab juli zahlung bezifferten erhhten miete begehrt dafr hinsichtlich geltend gemachten erhhungsbetrages sogleich htte binden zwei modernisierungsankndigungen vorbereiteten form fristgerechten erklrung rechtliche gestaltungswirkung wirtschaftlichen sinn htte nehmen ergeben verstndiger wrdigung anhaltspunkte cc wirksamkeit zweiten mieterhhungserklrung steht entgegen beklagte weitere mieterhhungen wegen fertiggestellter modernisierungsmanahmen vorbehalten mieterhhungsverlangen bgb af grundstzlich erst abschluss arbeiten gestellt wurden vorliegend tatschlich trennbare manahmen durchgefhrt knnen mehrere mieterhhungserklrungen fr jeweils abgeschlossenen manahmen erfolgen erman dickersbach aao rn schmidt futterer brstinghaus aao rn mieter bereits abgeschlossenen baumanahmen bereits profitiert unangemessen rahmen bgb af eingerumten mglichkeiten hierfr erforderlichen kosten beteiligen fr fassadendmmung begehrte mieterhhung beklagten berufungsgericht gegebenen begrndung versagt erfolg rgt revision allerdings berufungsgericht hinblick zustand fassade lichtbilder wrdigung einbezogen selbstndigen beweisverfahren mieter erstellt worden erhobene rge verfahren zpo sei eingehalten worden senat geprft fr durchgreifend erachtet nheren begrndung zpo abgesehen revision macht recht geltend berufungsgericht substantiierungsanforderungen hinsichtlich instandsetzungskosten berspannt dadurch versumt entscheidungserheblichen sachvortrag beklagten art abs gg gebotenen weise kenntnis nehmen angebotenen beweise erheben sachvortrag begrndung anspruchs schlssig erheblich partei tatsachen vortrgt verbindung rechtssatz geeignet erforderlich geltend gemachte recht person partei entstanden erscheinen lassen angabe nherer einzelheiten erforderlich soweit fr rechtsfolgen bedeutung anforderungen erfllt sache tatrichters beweisaufnahme einzutreten dabei gegebenenfalls benannten zeugen vernehmende partei weiteren einzelheiten befragen sachverstndigen beweiserheblichen streitfragen breiten senatsurteil februar viii zr njw rn senatsbeschlsse juli viii zr ii februar viii zr wum rn oktober viii zr njw rn jeweils mwn beschriebenen anforderungen vorbringen beklagten gerecht beklagte berufungsgericht verkannt substantiiert dargelegt anteil fassade fr instandsetzungsbedrftig gehalten auerdem behauptet kleineren putzarbeiten gerst hilfe langen leiter htten durchgefhrt knnen fr behauptungen zeugen sachverstndigenbeweis angetreten beweise htte berufungsgericht erheben mssen erforderlichen feststellungen treffen zumindest geeignete schtzgrundlage ermitteln berufungsgericht auerdem davon ausgegangen dmmung auenfassade modernisierungsmanahme sinne bgb af darstellt erheblicher teil kosten fr fassadenarbeiten umlagefhigen modernisierungsaufwand betrifft sofern genaue feststellungen ersparten instandsetzungskosten mglich sollten htte berufungsgericht jedenfalls mindesterhhungsbetrag gem zpo schtzen mssen revision rgt recht berufungsgericht anforderungen rechtsfehlerhaft berspannt steht grunde fest forderung besteht bedarf lediglich ausfllung hhe kommt glubiger gem abs zpo beweiserleichterung abs zpo zugute unterschied strengen anforderungen abs zpo reicht entscheidung ber hhe forderung erhebliche gesicherter grundlage beruhende wahrscheinlichkeit fr richterliche berzeugungsbil dung bgh urteile mai viii zr njw rn april ix zr njw rr ii sache anspruchstellers diejenigen umstnde vorzutragen gegebenenfalls beweisen vorstellungen anspruchshhe rechtfertigen sollen enthlt diesbezgliche vortrag lcken unklarheiten regel jedoch gerechtfertigt jedenfalls irgendeiner hhe berechtigten ersatz versagen tatrichter vielmehr pflichtgemem ermessen beurteilen zpo wenigstens schtzung mindestbetrages mglich darf schtzung erst gnzlich unterlassen mangels jeglicher konkreter anhaltspunkte vllig luft hinge daher willkrlich wre st rspr bgh urteile mai viii zr aao dezember vii zr njw rn juli viii zr njw rn juni viii zr njw rr rn oktober xii zr wm grundstze berufungsgericht auer acht gelassen mglichkeit schtzung instandsetzungsaufwandes einhergehenden schtzung erhhungsbetrages gesehen rechtsfehlerhaft durchfhrung schtzung davon abhngig gemacht beklagte weiteren vortrag fr erforderlich erachteten gerstkosten hlt iii alledem berufungsurteil bestand soweit berufungsgericht bezglich mieterhhung ab juli wegen dmmung steildcher fassaden sowie erneuerung heizung fenster haustren schlieanlage ab oktober wegen dmmung kellerdecken ab februar wegen anlage neuen mllplatzes nachteil beklagten entschieden insoweit berufungsurteil daher aufzuheben abs zpo weitergehende revision anschlussrevision zurckzuweisen umfang aufhebung entscheidungsreife sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo dr milger dr hessel dr schneider dr achilles dr bnger vorinstanzen ag berlin charlottenburg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof ix beschluss september zwangsvollstreckungssache ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz dr fischer raebel kayser september beschlossen beschwerde schuldners beschlu zivilsenats bayerischen obersten landesgerichts mai kosten schuldners unzulssig verworfen grnde entscheidungen oberlandesgerichte beschwerde zulssig abs zpo fr entscheidungen obersten landesgerichts gilt erst recht fall greifbarer gesetzwidrigkeit liegt brigen kreft stodolkowitz raebel fischer kayser'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil oktober strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter basdorf richter dr raum richter dr brause richter schaal richter dlp beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts chemnitz mrz verworfen staatskasse kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft hierdurch angeklagten entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe acht jahren verurteilt konkludent strafausspruch beschrnkte revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertreten bleibt erfolg tunesien geborene angeklagte heiratete dezember jahre ltere brand erbisdorf angeklagten whrend urlaubs tunesien kennengelernt angeklagten missfiel grundstzlich frau mnnern angesprochen wurde kontrollierte frau zunehmend entwickelte unbegrndete eifersucht angeklagte traf frau nachmittag februar bad stellte wegen fremden treppe wohnhauses begegnet rede gab antwort stieg badewanne beide stritten dergestalt angeklagte immer fragte mann frau antwort gab daraufhin geriet angeklagte derart wut frau hnden hals packte wrgte kopf badewannenrand stie schlielich erdrosselte landgericht rechtsfehlerfreier bewertung zahlreicher indizien festgestellt vorbestrafte angeklagte tattag zustand hochgradiger wut enttuschung verzweiflung befand deshalb strafe vorschrift alternative stgb entnommen dagegen gerichteten revisionsangriffe versagen vgl bghr stgb minder schwerer fall gesamtwrdigung generalbundesanwalt zutreffend antragsschrift ausgefhrt basdorf raum schaal brause dlp'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss august strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts braunschweig januar gem abs stpo feststellungen aufgehoben soweit angeklagte verurteilt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts gttingen zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen vergewaltigung zwlf fllen tateinheit sexuellem missbrauch kindern gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt brigen freigesprochen revision sachrge erfolg feststellungen landgerichts missbrauchte angeklagte jahr geborene stiefenkelin nebenklgerin ersten tat jahr drckte acht jahre alte zunchst schlge wehrende mdchen boden fasste brust fhrte finger schlielich glied deren scheide folgezeit wiederholte geschehen ber zeitraum etwa jahr elf fllen schuldspruch hlt revisionsrechtlicher berprfung stand taten ausreichend individualisiert feststellungen hierzu pauschalen verweis erste tat erschpfen urteilsgrnden zudem entnommen anhand anknpfungspunkte beweisergebnis landgericht beginn ende missbrauchsserie anzahl festgestellten taten berzeugt bestimmte anzahl straftaten gleichfrmig verlaufenden serie sexueller missbrauchshandlungen kindern festzustellen bedarf stets konkretisierung genauer tatzeit exaktem geschehensverlauf gericht darlegen grnden berzeugung gerade mindestzahl straftaten gewonnen vgl bghst bgh nstz senat beschluss mrz str daran fehlt dargelegt aufgrund angaben nebenklgerin landgericht tatzeitraum fr bestimmung anzahl taten mageblich bestimmt taten angaben krankheit gromutter verknpft daraus ergibt bestimmung dauer tatzeitraums hinzu kommt landgericht hufigkeit taten lediglich beweiswrdigend feststellt nebenklgerin ermittlungsverfahren zunchst angab angeklagte pro woche vergewaltigt halbes jahr spter hauptverhandlung jedoch bergriff pro monat behauptet lsst besorgen landgericht rechtsfehlerhaft berzeugung einzelnen tat verschafft zahl abzuurteilenden straftaten zureichende tatsachengrundlage wege fundierter schtzung festgelegt beweiswrdigung landgerichts weist rechtsfehler steht aussage aussage hngt entscheidung allein davon ab angaben gericht folgt mssen urteilsgrnde erkennen lassen tatgericht umstnde entscheidung beeinflussen knnen erkannt berlegungen einbezogen st rspr vgl bghr stpo beweiswrdigung abs satz beweisergebnis zudem besonderem mae gesamtwrdigung indizien geboten vgl bghr stpo indizien beweiswrdigung bgh beschluss februar str anforderungen urteilsgrnde gerecht landgericht berzeugung glaubhaftigkeit angaben nebenklgerin mageblich detailreichtum konstanz aussage gegrndet wertung findet urteilsfeststellungen indes sttze darstellung ersten tat erschpft grundlage urteilsfeststellungen allein schilderung sexuellen kerngeschehens fr glaubhaftigkeit angaben feld gefhrten farbigen elemente konnten jedenfalls fr sachverhaltsfeststellung begrndung beweiswrdigung fruchtbar gemacht hinzu kommt nebenklgerin wertung landgerichts details erst vorhalt frheren polizeilichen vernehmung besttigen konnte geschlossene darstellung damaligen angaben hauptverhandlung erforderlich wre gewichtung detailreichtum fr wrdigung aussage nachvollziehbar begrnden schon hintergrund begegnet bewertung konstanz aussage durchgreifenden bedenken hinzu kommt landgericht widersprche aussageverhalten ausreichend bedeutung fr wesentlich angesehene glaubhaftigkeitskriteri konstanz geprft abweichenden angaben hufigkeit bergriffe dadurch entkrftet angesehen bedeutung fr kerngeschehen beigemessen widerspruch weitere nher benannte widersprche jahre zeitabstand seit taten zurckgefhrt dabei freilich blick verloren angeklagten wesentlich strker belastenden angaben nebenklgerin etwa sechs monate demgegenber abgeschwchten belastung hauptverhandlung erfolgten mithin etwa durchgehend vorhandene erinnerungsschwchen zeitablauf seit taten damals kindlichen alter nebenklgerin erklrt knnten anzahl behaupteten taten wohl kernbereich belastung darstellt lassen urteilsgrnde auseinandersetzung motiv fr vorhalt nebenklgerin eingerumte falsche angabe polizeilichen vernehmung hinsichtlich angeklagten gerichteten briefs vermissen htte aufgedrngt nebenklgerin damals angegeben angeklagten brief gefragt damals missbraucht behaupteten bestimmten erinnerung tatgeschehen deutlichem spannungsverhltnis steht mutter nebenklgerin bekundete abweichende weit harmlosere schilderung tatgeschehens nebenklgerin gegenber anfassen htte trotz ersichtlichen zeugnisschwche mutter angesichts gravierenden unterschiede ebenfalls nherer errterung bedurft senat sieht anlass sache landgericht zurckzuverweisen weitere sachaufklrung hilfe weiterer mittelbarer zeugen bemhen basdorf roggenbuck raum schaal schneider'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision nebenklgers urteil landgerichts mannheim mrz unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels sowie angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen gemeinschaftlich revidierenden mitangeklagten begangener gefhrlicher krperverletzung nachteil nebenklgers verurteilt liegt zugrunde beiden angeklagten nebenklger weitere personen familie angegriffen faustschlge verabreicht weitergehende verurteilung hinblick stichverletzung angeklagte nebenklger zuge faustschlge anschlieenden krperlichen auseinandersetzung messer zugefgt erfolgt insoweit tatgericht zugunsten angeklagten geschehensablauf grunde gelegt einsatz messers notwehr stgb gerechtfertigte verteidigung gewertet urteil wendet nebenklger revision allein nher ausgefhrten sachrge verletzung materiellen rechts rgt ii rechtsmittel zulssig erhoben regelung abs stpo nebenklger urteil ziel anfechten fr tat rechtsfolge verhngt beschrnkung anfechtungsrechts nebenklgers leitet rechtsprechung ab revision nebenklgers zulssigkeitsvoraussetzung revisionsantrags revisionsbegrndung bedarf denen verfolgen zulssigen rechtsmittelziels regelmig nderung schuldspruchs hinsichtlich nebenklagedelikts ergibt vgl bgh beschlsse mrz str becker nstz rr mrz str becker nstz rr januar str nstz rr jeweils mwn voraussetzungen gengt rechtsmittel nebenklger gem abs stpo antrag aufhebung angefochtenen urteils gestellt daraus lsst vorliegend jedoch ableiten nebenklger zulssiges anfechtungsziel verfolgt vgl bgh be schluss mrz str becker nstz rr tatgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung gem abs nr stgb wegen nebenklage berechtigenden delikts verurteilt nebenklger darber hinausgehende verurteilung angeklagten wegen weiteren nebenklagedelikts erstrebt lsst rechtsmittel angesichts allein erhobenen ausgefhrten sachrge entnehmen soweit revision beanstandet angeklagte aufgrund nebenklger beigebrachten stichverletzung wegen weiteren tatmehrheitlich begangenen gefhrlichen krperverletzung verurteilt worden htte rechtsmittelbegrndung ausgefhrt mssen tatgericht gesamte festgestellte geschehen materiell rechtlich tat gewertet deshalb angeklagten hinblick notwehr gerechtfertigten messerstich teilweise freigesprochen htte nebenklger bewertung konkurrenzverhltnisse wenden grundstzlich zulssiges rechtsmittelziel nebenklgers bgh urteil juli str mwn weitergehenden verurteilung angeklagten gelangen knnen htte notwendigen klarheit bgh beschluss mrz str becker nstz rr ausdruck gebracht mssen erheben allgemeinen sachrge gengt dafr raum wahl rothfu riinbgh cirener wegen urlaubsabwesenheit unterschrift gehindert vribgh dr raum wegen urlaubsabwesenheit anbringung verhinderungsvermerks gehindert wahl radtke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr paulusch richter dr kreft stodolkowitz dr zugehr dr ganter april beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mrz angenommen kosten revisionsverfahrens beklagten auferlegt streitwert fr revisionsinstanz dm grnde sache wirft ungeklrte rechtsfragen grundstzlicher bedeutung rechtsmittel ergebnis aussicht erfolg zpo zutreffend berufungsgericht insbesondere davon ausgegangen klger gegenber shnen beklagten abs nr anfg anspruch duldung zwangsvollstreckung gesamte grundstck ausfhrungen urteil bghz ff gelten gleicher weise miteigentmer grundstck insgesamt veruern weise miteigentumsanteil schuldenden miteigentmers untergeht kilger huber anfg aufl anm iii brigen lt berufungsurteil rechtsfehler erkennen paulusch kreft zugehr stodolkowitz ganter'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr hahne richter sprick richterin weber monecke sowie richter prof dr wagenitz dr klinkhammer beschlossen senatsbeschluss oktober entscheidungsgrnden dahin berichtigt seite zeile tz worte familiengericht gestrichen hahne sprick wagenitz weber monecke klinkhammer vorinstanzen ag mhldorf inn entscheidung olg mnchen entscheidung wf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja insvv abs abs satz fr vorlufigen insolvenzverwalter bestellt worden bemisst vergtung ab oktober geltenden fassung insvv insolvenzverfahren dezember erffnet worden auslagenpauschale bemisst fr vorlufigen insolvenzverwalter regelvergtung gem abs satz insvv bgh beschluss april ix zb lg lbeck ag reinbek ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann april beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts lbeck mrz kosten vorlufigen insolvenzverwalters zurckgewiesen wert gegenstandes rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde dezember wurde weitere beteiligte vorlufigen verwalter insolvenzerffnungsverfahren ber vermgen schuldners bestellt insolvenzverfahren wurde oktober erffnet vorlufige insolvenzverwalter beantragte vergtung sowie auslagen hhe zuzglich umsatzsteuer festzusetzen auslagen beanspruchte pauschale gem abs insvv regelvergtung endgltigen insolvenzverwalters berechnete hinblick dauer ttigkeit pauschale krzte amtsgericht vergtung auslagen jeweils zuzglich umsatzsteuer festgesetzt insgesamt auslagenpauschale festgesetzten vergtung berechnet sofortige beschwerde vorlufige insolvenzverwalter antrag hinsichtlich auslagenpauschbetrages weiterverfolgt erfolg geblieben hiergegen wendet rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde statthaft abs inso abs nr zpo zulssig abs nr zpo inso jedoch ergebnis unbegrndet beschwerdegericht berechnung pauschsatzes fr auslagen gesetzliche vergtung abgestellt abs insvv oktober geltenden fassung zugrunde gelegt gem bergangsregelung insvv fassung verordnung nderung insolvenzrechtlichen vergtungsverordnung oktober bgbl jedoch insolvenzverfahren januar erffnet wurden verordnung oktober geltenden fassung anzuwenden rechtsbeschwerdefhrer bereits dezember stichtag januar vorlufigen insolvenzverwalter bestellt worden bergangsregelung stellt jedoch allgemein fr vergtung vorlufigen insolvenzverwalters darauf ab insolvenzverfahren januar erffnet wurde begrndung nderungsverordnung abgedruckt kbler prtting inso bd anh iii insvv nimmt insoweit lediglich rechtsprechung senats mindestvergtung insolvenzverwalters treuhnders bezug wortlaut bestimmung lsst jedoch zweifel daran bergangsregelung fr sonstigen nderungen verordnung gilt insvv spricht insolvenzverfahren insolvenzerffnungsverfahren nderungsverordnung regelt jedoch insbesondere art nr insvv vergtung vorlufigen insolvenzverwalters neu angenommen fr insolvenzerffnungsverfahren oktober vorherige fassung verordnung anwendbar bleiben zumal fr vorlufigen insolvenzverwalter regelungen ber mindestvergtung anwendbar deren frhere fassung gefestigter rechtsprechung senats ab januar verfassungswidrig bghz bgh beschl januar ix zb zip januar ix zb zip wrde insolvenzerffnungsverfahren regelung insvv einbezogen wrden ab januar oktober ttigen vorlufigen insolvenzverwalter altfassung mindestvergtung abs insvv unterfallen offenkundig beabsichtigt ergebnis ebenso kbler prtting eickmann inso insvv rn insvv rn steht entgegen insvv auslegung ausdrckliche regelung fr fall enthlt erffnung insolvenzverfahrens kommt zeitpunkt abzustellen vorliegen erffnungsvoraussetzungen erffnet worden wre zeitpunkt abweisung erffnungsantrags sonstigen beendigung erffnungsverfahrens amtsgericht beschwerdegericht vorgenommene berechnung auslagenpauschbetrages vorliegenden fall gleichwohl richtigen ergebnis gefhrt festgesetzte vergtung entsprach regelvergtung gem abs satz insvv hhe vergtung abs insvv frage auslagenpauschale fr vorlufigen insolvenzverwalter neuregelung abs abs satz insvv berechnen allerdings streitig meinung berechnen regelvergtung gem abs satz insvv blersch zip haarmeyer insbro auffassung pauschbetrag regelvergtung abs insvv bestimmen kbler prtting eickmann aao insvv rn zuerst genannte auffassung zutreffend abs insvv endgltige verwalter wahl anstelle tatschlichen auslagen pauschsatz fordern ersten jahr danach regelvergtung hchstens jedoch je angefangener monat dauer ttigkeit verwalters betrgt pauschsatz darf regelvergtung bersteigen regelvergtung abs insvv berechnende vergtung abschlge gem insvv bleiben festsetzung pauschsatzes auer betracht ziel nderung verordnung einzelfall festgesetzte vergtung magebend regelvergtung amtliche begrndung art nr nderungsverordnung aao fr vergtung vorlufigen insolvenzverwalters gelten gem insvv vorschriften ersten abschnitts abs insvv entsprechend soweit insvv bestimmt abs satz insvv erhlt vorlufige insolvenzverwalter regel vergtung abs insvv regelung nimmt bezug rechtsprechung senats frheren recht wonach vergtungssatz staffelvergtung gem abs insvv beim vorlufigen insolvenzverwalter ausgangssatz anzusehen bgh beschl juni ix zb wm juli ix zb zip juli ix zb zip vgl amtliche begrndung art nr nderungsverordnung aao bereits abs insvv bereinstimmende wortlaut neufassung abs satz insvv zeigt fr vorlufigen insolvenzverwalter regelvergtung festgelegt abs insvv nunmehr bezug nimmt auffassung rechtsbeschwerde regelvergtung sei abs insvv regelvergtung sinne abs insvv gemeint findet wortlaut neufassung sttze anknpfung abs satz insvv sinn zweck neuregelung auslagenpauschalierung gerecht abs insvv zweck verwaltungsaufwand einzelabrechnung auslagen vermeiden allerdings gerecht auslagenpauschale regelfall anfallenden auslagen zumindest wesentlichen abdeckt einzelabrechnung berflssig macht vgl bgh beschl juli ix zb zip andererseits auslagenpauschale ziel mittelbar vergtung verwalters erhhen bgh beschl juli aao februar ix zb mglichkeit verschaffen zusatzvergtungen unerheblicher hhe realisieren vgl haarmeyer insbro rechtsbeschwerde meint berechnung auslagenpauschale hhe regelvergtung vorlufigen insolvenzverwalters fhre auslagenpauschale unzureichend sei liege natur sache verfahrensabschnitt besonders hohe auslagen anfielen sei altem recht dadurch rechnung getragen worden auslagenpauschale zuschlgen vergtung berechnet worden sei andererseits bestehe berechnung grundlage regelvergtung gem abs insvv gefahr berhhter pauschbetrge hchstbetrag je monat festgelegt erffnungsverfahren normalfall wenigen monaten abgeschlossen sei lang andauernden erffnungsverfahren sei bermiges anwachsen auslagenpauschale befrchten abs satz insvv weitere deckelung enthalte argumente greifen mag erffnung insolvenzverfahrens erheblichem umfang auslagen anfallen dabei zweierlei bercksichtigt vorliegenden fall vorlufige insolvenzverwalter hufig gleichzeitig vorab gericht sachverstndigen bestellt erstattung gutachtens beauftragt insoweit erhlt entschdigung auslagenerstattung justizvergtungs entschdigungsgesetz abs insvv fr ttigkeit verbundenen auslagen kommt weitere vergtung fr ttigkeit vorlufiger insolvenzverwalter entsprechende auslagenerstattung vorneherein betracht sei vorlufige insolvenzverwalter zustzliche ttigkeiten erbracht auslagen aufgewendet bgh beschl april ix zb nzi dezember ix zb zinso rechtsbeschwerde zutreffend darlegt ttigkeit vorlufigen insolvenzverwalters hufig wenigen monaten abgeschlossen auslagenpauschbetrag fllt jedoch jhrlich dauert vorlufige verwaltung weniger lang pauschale entsprechend krzen bgh beschl juni ix zb nzi juli ix zb zip monatlich verfgung stehende auslagenpauschbetrag fr vorlufigen insolvenzverwalter bezogen regel kurze dauer amtsttigkeit weitaus hher monatlich verfgung stehenden pauschbetrages endgltigen insolvenzverwaltung dauer vorlufigen insolvenzverfahrens drei monaten entspricht auslagenpauschale derjenigen insolvenzverwalters fr gleiche zeit wrde auslagenpauschale regelvergtung abs insvv berechnet lge gewhnlich regelvergtung vorlufigen insolvenzverwalters fr pauschbetrag unrealistisch hoch insvv auslagenpauschale tatschlich festgesetzten vergtung vorlufigen insolvenzverwalters bemessen wurden zuschlge abs insvv berechnungsgrundlage einbezogen setzte ber normalverfahren hinausgehenden aufwand voraus betraf normalfall gerade umgekehrt konnte regelvergtung abschlge gem abs insvv gemindert auslagenpauschbetrge reduzierte letzteres neuem recht mehr fall normalverfahren neuregelung gendert regelvergtung abs satz insvv abgestellt spricht dafr auslagenpauschale unterhalb monatlichen hchstgrenze vervierfacht obwohl reduzierung unangemessen hoch angesehenen bisherigen auslagenpauschalen beabsichtigt amtliche begrndung art nr nderungsverordnung aao literatur kbler prtting eickmann aao vertretene ansicht konkreten einzelnen auslagen porto etc seien fr vorlufigen insolvenzverwalter ebenso hoch fr endgltigen insolvenzverwalter bercksichtigt unterschiedliche dauer ttigkeit sowie gesamthhe auslagen pauschale verkennt zudem regelvergtung vorlufigem endgltigem verwalter verordnung unterschiedlich hoch festgesetzt amtsgericht beschwerdegericht ergebnis regelvergtung gem abs satz insvv berechnung auslagenpauschale zugrunde gelegt entspricht geltenden rechtslage fischer raebel cierniak vorinstanzen ag reinbek entscheidung lg lbeck entscheidung vill lohmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zb november rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs november richter dr hbsch dr beyer dr leimert wiechers dr frellesen beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschlu landgerichts mnchen april aufgehoben sache erneuten entscheidung landgericht ber kosten beschwerdeverfahrens entscheiden zurckverwiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens dm grnde klger nimmt beklagten aufgrund geschlossenen mietvertrages mrz beseitigung insgesamt neun mngeln anspruch teilurteil februar amtsgericht beklagten beseitigung fnf mngeln verurteilt brigen weitere beweisaufnahme angeordnet teilurteil februar beklagte rechtzeitig berufung eingelegt abweisung klage begehrt verfgung mrz vorsitzende beru fungskammer beklagten bedenken zulssigkeit berufung hingewiesen mageblich sei objektive interesse klgers mngelbeseitigung etwa kosten mngelbeseitigung interesse drfe berufungssumme liegen nachdem beklagte berufung zurckgenommen landgericht beschlu april berufung beklagten unzulssig verworfen berufungsstreitwert erforderliche berufungsbeschwer sei erreicht zpo brigen gerichtlichen hinweis mrz bezug genommen april zugestellten beschlu beklagte mai rechtsbeschwerde eingelegt fristverlngerung juli begrndet ii rechtsbeschwerde statthaft abs nr abs satz zpo wertgrenze nr egzpo erreicht steht entgegen bgh beschlu september viii zb verffentlichung bestimmt brigen zulssig abs nr alt zpo beklagte rgt verwerfung berufung teilurteil amtsgerichts februar landgericht wert beschwerdegegenstandes rechtsfehlerhaft abs nr zpo nr egzpo festgesetzt macht beklagte ergebnis divergenz entscheidenden rechtsfrage vgl bgh beschlu mai zb njw ii aa bgh beschlu juli zb njw ii nunmehr gefestigten rechtsprechung zivilgerichte geltend wert beschwer mngelbeseitigung verurteilten vermieters gem zpo fachen jahresbetrag aufgrund mangels gegebenen mietminderung bemit bgh beschlu mai xii zr njw nachw siehe olg hamm olg report lg mnchen ii wum lg berlin ge baumbach lauterbach zpo aufl anh rdnr nachw objektive abweichung allgemeinen rechtsprechung zivilgerichte unterfllt gefahr wiederholung besteht zulassungsgrund sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr zpo vgl bt drs rechtsbeschwerde oben zitieren rechtsprechung begrndet nachdem klger klage beseitigung insgesamt neun mietmngeln begehrt streitwertangabe monatlichen minderungsbetrag dm zugrunde gelegt amtsgericht teilurteil februar klage hinsichtlich fnf genannten mngel stattgegeben beluft wert beschwerdegegenstandes berufungsverfahren mietminderung dm monatlich jedenfalls insgesamt dm dm monate ge ansicht landgerichts beruht ersichtlich nichtbeachtung vorgenannten rechtsprechung bemessung rechtsmittelstreitwertes mngelbeseitigungsklagen angefochtene beschlu daher aufzuheben berufungsgericht nunmehr ber berufung klgers sowie ber kosten beschwerdeverfahrens entscheiden dr hbsch dr beyer wiechers dr leimert dr frellesen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts schweinfurt april unzulssig verworfen abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen generalbundesanwalt ausgefhrt revision unzulssig angeklagte verteidiger verkndung angefochtenen urteils einlegung rechtsmittels wirksam verzichtet protokollierte rechtsmittelverzichtserklrung wurde angeklagten vorgelesen anwesenden dolmetscher trkische sprache bertragen sodann angeklagten gem abs stpo genehmigt band ii bl nimmt daher beweiskraft protokolls gem stpo teil angeklagte offenbar meinung gendert nunmehr durchfhrung revision wert legt rechtlich bedeutung wirksam erklrte rechtsmittelverzicht prozehandlung grundstzlich widerrufen wegen irrtums angefochten zurckgenommen stndige rechtsprechung vgl bghr abs satz rechtsmittelverzicht grnde abweichen regel ausnahmsweise gebieten knnten ersichtlich stimmt senat wahl boetticher elf schluckebier hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja nds wasserg abs satz abs whg abs satz falle widerrufs alten rechts staurecht betrieb mhle wasserbehrde entschdigung leistende entschdigung verkehrs wert nutzung rechts auszugleichen jedoch ertragswert hinblick einknfte inhaber rechts gegenleistung dafr erzielte recht ausbte bgh beschlu februar iii zr olg celle lg stade iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck drr dr herrmann beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juni zurckgewiesen klger tragen kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert grnde klger erben dezember verstorbenen sen inhaber wasserbuch eingetragenen alten rechts wasser betrieb mhle anzustauen erblasser staurecht seit mehreren jahrzehnten mehr ausgenutzt vertrag dezember langfristig gewhrung zinslosen darlehens dm beklagten wasserund bodenverband verpachtet beklagte bezweckte vertrag erklrtermaen ausbung staurechts ber lngeren zeitraum verhindern gebiet entwsserungsmanahmen ziel besseren landwirtschaftlichen nutzung grundstcke mitglieder durchfhren knnen bestandskrftigen bescheid november widerrief landkreis alte recht gem abs nie derschsischen wassergesetzes nwg entschdigung deren hhe gesonderten verfahren ermittelt bescheid september landkreis beklagten widerruf unmittelbar begnstigten zahlende entschdigung dm nebst zinsen seit november festgesetzt vorliegenden proze soweit interesse klger hhere entschdigung teilbetrag geltend gemachte dm verlangt wogegen beklagte widerklage verurteilung klger zahlung darlehensraten gewhrten darlehen beantragt landgericht entschdigungsbetrag dm angehoben oberlandesgericht nochmals insgesamt dm erhht widerklage beklagten landgericht hhe dm oberlandesgericht hhe dm nebst zinsen stattgegeben zurckweisung hilfsweise geltend gemachten aufrechungsforderung klger wegen unterlassung vertraglich bernommener unterhaltungsarbeiten ii beschwerde klger nichtzulassung revision berufungsgericht unbegrndet weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo bezug klageforderung entschdigungsanspruch auszu fhren gem abs satz nwg wasserbehrde alte rechte alte befugnisse entschdigung widerrufen soweit fortsetzung benutzung erhebliche beeintrchtigung wohls allgemeinheit erwarten klgern entschdigung grunde gewhren ergibt bestandskrftigen bescheid landkreises november akt handelt enteignung vgl bverfge nmlich entziehung konkreten subjektiven art abs gg gewhrleisteten rechtsposition erfllung bestimmter ffentlicher aufgaben vgl czychowski reinhardt whg aufl rn breuer ffentliches privates wasserrecht aufl rn dahme zeitler whg rn jedenfalls entschdigungsanspruch gesetz abs satz nwg enteignungsentschdigung konzipiert entschdigung eintretenden vermgensschaden angemessen auszugleichen anlegung enteignungsrechtlicher grundstze heit beim entzug wasserrechtlichen befugnis wohl allgemeinheit entschdigung substanz genommenen richten verkehrswert rechts vgl abs baugb ver kehrswert preis bestimmt stichtag gewhnlichen geschftsverkehr rechtlichen gegebenheiten tatschlichen eigenschaften sonstigen beschaffenheit lage gegenstandes jedoch rcksicht ungewhnliche persnliche verhltnisse erzielen wre streitfall danach verkehrswert rechts wasser betrieb mhle anzustauen ermitteln mithin derje nige wert nutzung bzw naheliegenden chancen darstellenden nutzungsmglichkeiten ergab nutzung anstaurechts gehrte gebrauch rechts abfluverhltnisse betrieb mhle regulieren gehrten einknfte einkunftsmglichkeiten fr inhaber rechts daraus ergaben ausbung staurechts entgelt unterlie derartige geldzahlungen hintergrund landwirte umgebung beeintrchtigung abfluverhltnisse lndereien anstauen vermeiden wollten gehrten substanz staurechts handelte gegenleistungen ganz besonderen persnlichen interessen betroffenen gerade gegenleistungen jedermann fr staurecht vermgenswert zahlen bereit ausgehend hiervon erweist standpunkt tatsacheninstanzen nutzung alten staurechts sei vermgensvorteil bewerten rechtsvorgnger klger dadurch erlangt fr nichtausbung darlehen hhe dm zinslos verfgung gestellt wurde richtig andererseits klger entschdigung sinne ausgleichs fr entgangene positive nutzung stau gung sinne ausgleichs fr entgangene positive nutzung staurechts ausrechnen insbesondere vorgelegten gutachten ergibt jedenfalls hhere entschdigung beanspruchen betrag bereits zugesprochen worden weiteren begrndung abgesehen abs satz zpo schlick wurm drr streck herrmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts cottbus januar zugrundeliegenden feststellungen aufgehoben soweit angeklagte verurteilt worden sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln fllen hiervon fllen geringen menge einbeziehung weiterer strafen urteil amtsgerichts senftenberg gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten sowie wegen handeltreibens betubungsmitteln fllen hiervon fnf fllen geringen menge wegen unerlaubten besitzes schusswaffe munition gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt brigen freigesprochen ferner unterbringung entziehungsanstalt bestimmter vorwegvollzugsdauer sowie einziehung euro tatertrag wertes tatertrages hhe euro angeordnet hiergegen erhobene revision sachrge erfolgreich zudem erhobenen verfahrensrgen kommt daher mehr feststellungen verkaufte angeklagte mengen gramm crystal gesondert verfolgten zehn flle juli anfang april wobei zugleich marihuana letzten fall zudem amphetamine erwarb le september april tember april februar sowie ma fl neun flle sep neun flle november sieben flle juni januar april besa angeklagte neben handeln vorgesehenen betubungsmitteln gramm methamphetamin crystal gramm haschisch gramm marihuana gramm kokain lsd trips neben geldzhlmaschine drogengeschften stammenden euro aufbewahrte pistole ceska zbrojovka modell cz kaliber mm browning passender munition feststellungen liegt tragfhige beweiswrdigung zugrunde erweist eingedenk eingeschrnkten revisionsrechtlichen prfungsmastabes vgl bgh urteil april str mwn mehrfacher hinsicht lckenhaft fhrt aufhebung urteils soweit angeklagte verurteilt worden insofern schweigenden angeklagten landgericht hinsichtlich lieferungen abnehmer ma wesentlichen angaben staatsanwaltschaftlichen beschuldigtenvernehmung berfhrt angesehen angegeben lieferung februar sei auerplanmig erfolgt bevor angeklagte fr lngere zeit stationre behandlung begeben angesichts htte erlutert mssen landgericht feststellen knnen kunde ende mrz weiterhin wchentlich beim ange klagten meisten fllen wohnung crystal erwerben knnen vergleichbares gilt fr jeweils anfang januar datierten angeklagten ebenfalls eingerumten geschfte erwerbern ma zeitraum wchentlich kaufte feststellungen stand gyptenreise angeklagten bevor nachdem kurz silvester crystal bergeben landgericht davon berzeugt smtliche april beim angeklagten bzw zuzurechnenden rumen sichergestellten betubungsmittel handeltreiben bestimmt htte jedoch angesichts seit vielen jahren polytoxikomanen insbesondere crystal konsumierenden gerade finanzierung konsums handelnden angeklagten erluterung bedurft weitere eigenverbrauch geeignete substanzen aufgefunden wurden diesbezgliche schweigen angeklagten entband landgericht entsprechenden prfung vielmehr htte fr eigenkonsum bestimmte menge gegebenenfalls geschtzt mssen schlielich htte landgericht rahmen beweiswrdigung prfen mssen inwieweit einzelne verkaufsmengen jeweils hierfr vorgesehenen vorrat stammten stndiger rechtsprechung geboten zugunsten angeklagten tatvariante unterstellen fr realer anknpfungspunkt fehlt vgl bgh urteil juni str bestanden zahlreiche anhaltspunkte dafr angeklagte verkauf entsprechende menge erst beschafft gilt insbesondere fr geschfte wenigen gramm crystal vielmehr angeklagte april blichen margen weitem berschreitende betubungsmittelmenge vorrtig groteil hiervon aufbewahrt rucksack zeitrume verkufe fnf abnehmer berlappten erheblich soweit kufer ma kleinere crystalmengen berlie entnahm jeweils un ter wohnzimmertisch aufbewahrten tte greren vorrat lieferung april uerte gegenber abnehmer wre erste tag beliefert wrde tatschlich kam anschluss hieran betubungsmittelgeschft kufer fehlerhafte beweiswrdigung fhrt aufhebung wegen betubungsmitteltaten ergangenen schuldsprche desjenigen wegen verstoes waffengesetz jeweils einschlielich zugrundeliegenden feststellungen abs stpo bisherigen feststellungen kommt insofern betracht delikt wegen aufbewahrung waffe munition gemeinsam taterlsen betubungsmittelgeschften dienenden tatmittel april begangenen handeltreiben betubungsmitteln tateinheit steht bedingt wegfall smtlicher rechtsfolgenentscheidungen fr neue verhandlung weist senat folgendes fllen wiederum festgestellt kufer kommission erworbenen betubungsmittel jeweils persn lich bezahlt nchste lieferung vereinbarte gesamtgeschehen einheitliche tat bewerten vgl bgh groer senat fr strafsachen beschluss juli gsst sofern feststellungen erneut ergeben kunden se jedenfalls teilwei kommission gekauft blick soeben zitierte rechtsprechung nheren umstnde geschftsabwicklungen aufzuklren freispruch vorwurf april abnehmer gramm crystal verkauft geht leere landgericht tat angeklagten geschehen berzeugt bisherigen feststellungen zutreffend teil abgeurteilten handeltreibens selben tag beim angeklagten sichergestellten betubungsmittelmenge angesehen angeklagter jedoch wegen tat verurteilt wegen freigesprochen daran ndert aufnahme anklageschrift tatmehrheitliche flle vgl bgh urteil september str bghst meyergoner schmitt stpo aufl rn aufhebung freispruchs kommt vorliegend betracht angeklagte tatschlichen grnden freigesprochen worden soweit drei weitere taten last gelegt wurden angesichts relativ geringen hhe einbezogenen strafen bisherigen feststellungen zsur bildenden urteil amtsgerichts senftenberg sechsmonatige freiheitsstrafe zwei tagesstze betragende geldstrafen neue tatgericht bemessung gesamtstrafen gesamtstrafbel blick behalten vgl bgh beschluss november str angeklagte rckgabe sichergestellten direkt betubungsmittelgeschften herrhrenden euro wirksam verzichtet bedarf insoweit einziehungsanordnung mehr vgl bgh urteil april str nstz sofern wiederum einziehung wertes tatertrages angeordnet gesamte verzichtsbetrag hiervon abzuziehen mutzbauer sander berger schneider khler'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen hinblick ausfhrungen tatrichters ua merkt senat vorliegenden fall handelt nachtrgliche gesamtstrafenbildung gem stgb bildung gesamtstrafe stgb teilrechtskraft ersten urteils sache einheitliches verfahren gegeben rissing van saan detter rothfu otten fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zb juli rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller richter dr schoppmeyer juli beschlossen antrag klgerin beiordnung notanwalts fr rechtsbeschwerdeverfahren abgelehnt rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilkammer landgerichts hannover april kosten verworfen streitwert festgesetzt grnde klgerin begehrt beklagten schadensersatz verkehrsunfall beklagten ausgleich fr rckstufung niedrigere schadensfreiheitsklasse kraftfah rzeug haftpflichtversicherung amtsgericht klage abgewi esen landgericht klgerin eingelegte berufung unz ulssig verworfen entscheidung klgerin pe rsnlich rechtsbeschwerde eingelegt beantragt rechtsanwalt beim bundesgerichtshof fr rechtsbeschwerdeverfahren beauftragen ii antrag beiordnung notanwalts unbegrndet gem abs zpo partei rechtsanwalt beigeordnet vertretung bereiten rechtsanwalt findet rechtsverfolgung verteidigung mutwillig aussichtslos erscheint erstgenannte voraussetzung erfllt partei zumutbare anstrengungen unternommen vergeblichen bem hungen gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nac hgewiesen senatsbeschluss april iv zb juris rn daran fehlt vortrag klgerin schon entnehmen beim bundesge richtshof zugelassenen rechtsanwalt gewandt htte rechtsverfolgung klgerin erscheint aussichtslos rechtsbeschwerde wegen versumung beschwerdefrist unzulssig verwerfen wiedereinsetzung vorigen stand kommt betracht partei ve rtretung bereiten rechtsanwalt gefunden fall bestellung notanwalts wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt setzt allerdings voraus partei fr bestellung notanwalts erforderlichen voraussetzungen innerhalb laufe nden frist darlegt senat aao rn klgerin ni cht getan iii rechtsbeschwerde gem abs zpo unzulssig verwerfen innerhalb beschwerdefrist gem abs satz zpo beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden mayen dr karczewski dr brockmller lehmann dr schoppmeyer vorinstanzen ag hannover entscheidung lg hannover entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen landfriedensbruchs strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof winkler pfister lienen becker beisitzende richter bundesanwalt verhandlung oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof verkndung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwltin verteidigerin angeklagten justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts bayreuth juli verworfen staatskasse kosten rechtsmittels angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde unverndert hauptverhandlung zugelassenen anklage staatsanwaltschaft angeklagten landfriedensbruchs angeklagten tateinheit vorstzlichem fhren schuwaffe ei ner ffentlichen veranstaltung angeklagten tateinheit verwenden kennzeichen verfassungswidriger organisationen beschuldigt last gelegt schtzenfest mitglieder gruppe teilweise bewaffneten skinheads ttlichen angriffen festbesucher beteiligt wobei angeklagte gefhrt angeklagten pistole zustzlich vorge worfen jacke abzeichen getragen sanittsdienst sa rangabzeichen verwendete lebensrune abgebildet sei landgericht angeklagten chen grnden angeklagten grnden freigesprochen tatschli tatschlichen rechtlichen freisprche wendet staatsanwaltschaft sachrge gesttzten generalbundesanwalt vertretenen revision revisionsrechtfertigung zeigt grnden antragsschrift generalbundesanwalts rechtsfehler tolksdorf winkler lienen pfister becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen geiselnahme strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kleve oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen angriff revision annahme vollendeten raubes geht hinblick wegnahme scheckkarten tatopfers fehl tolksdorf winkler lienen pfister hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel dr kayser cierniak richterin lohmann november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf september kosten beklagten zurckgewiesen wert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde euro festgesetzt grnde rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs zpo rubrumsberichtigung berufungsgericht weder rechtliche gehr beklagten verletzt art abs gg willkrlich entschieden art abs gg forderungen gesellschaft brgerlichen rechts knnen gesellschaft eingeklagt ge sellschaftern streitgenossen verkennung rechtslage klage gesellschaftern gesamthnderischen verbundenheit erhoben klagerubrum dahingehend berichtigen klageschrift aufgefhrten personen bestehende gesellschaft klgerin bgh urt september viii zr njw rr anderslautende rechtsausfhrungen parteien hindern gericht weise verfahren vorliegenden rechtsstreit forderung gesellschaft geltend gemacht ergab bereits klageschrift nebst anlagen rechtsfragen grundstzlicher bedeutung zusammenhang verfassungsmigkeit verbots erfolgshonorars gem abs brao stellen seit beschluss bundesverfassungsgerichts dezember njw mehr berufungsgericht insoweit anspruch beklagten rechtliches gehr verletzt insbesondere weder rechtlich erhebliches vorbringen beachtende beweisantritte bergangen weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen fischer raebel cierniak kayser lohmann vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet juli herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb flligkeit forderung brgschaft erstes anfordern tritt sofern parteien vereinbaren flligkeit hauptschuld formgerechten leistungsaufforderung glubigers abhngig bgh urteil juli xi zr olg mnchen lg passau xi zivilsenat verhandlung bundesgerichtshofs mndliche juli vorsitzenden richter dr nobbe richter dr mller dr joeres richterin mayen richter maihold fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteile zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mrz zivilkammer landgerichts passau august kostenpunkt insoweit aufgehoben zugunsten klger ergangen klage klger abgewiesen gerichtskosten ii instanz tragen klger beklagte gerichtskosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens fallen beklagten last auergerichtlichen kosten klger trgt beklagte brigen auergerichtlichen kosten ii instanz fallen beklagten eigenen klgern eigenen kosten beklagten last kosten revisionsverfahrens tragen klger rechts wegen tatbestand klger bautrgervertrag zurckgetreten nehmen beklagte bank brgschaft ber dm erstattung teilzahlungen anspruch bautrgerin geleistet beklagte bernahm dezember brgschaft fr knftige ansprche klger rckgewhr zahlungen bautrgerin weiteren hauptschuldnerin kaufpreis fr laden errichtenden wohn geschftshaus bereits fertigstellung erbringen sollten brgschaftsurkunde bezieht vorspann hauptschuldnerin klgern geschlossenen vertrag enthlt regelungen sicherung ansprchen falle zahlung kaufpreises eintritt flligkeit makler bautrgerverordnung mabv brgschaftsurkunde heit bereinstimmung klgern ausgehndigten verpflichten zahlung hhe brgschaftsbetrages de kufer leisten bauvorhaben endgltig durchgefhrt fristgerecht vollendet deshalb kufer vertrag zurcktritt schadenersatz wegen nichterfllung verlangt verpflichtung brgschaft erlischt kaufpreis brgschaft bezieht abs mabv fllig geworden fllig wrde vermindert flligkeit kaufpreisteilbetrge abs mabv klger traten wegen berschreitung vereinbarten bauzeit april bautrgervertrag wirksam zurck hauptschuldnerin rechtskrftig erstattung klgern geleisteten brgschaftssumme bersteigenden teilzahlungen kaufpreis verurteilt wurde vermgenslos parteien streiten auslegung bestimmungen umfang brgschaftsverpflichtung darber hinaus beklagte klgern erst dezember beantragte mahnbescheid februar zugestellt worden einrede verjhrung erhoben landgericht klage vollem umfang stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht zurckgewiesen worden senat bezug klger zugelassenen revision begehrt beklagte abweisung klage entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils abweisung klage klger berufungsgericht entscheidung baur ff verffentlicht wesentlichen folgt begrndet brgschaft sichere voller hhe brgschaftsbetrags rckforderungsansprche klger nichtdurchfhrung bauvorhabens rcktritt interesse erwerber bestehe fall rcktritts gerade darin bereits gezahlte kaufpreisraten unabhngig baufortschritt zurckzuerhalten htten klger sorgfltige vernnftige empfnger brgschaftsversprechens wortlaut brgschaftsurkunde verstehen drfen abschmelzungsklausel trete gleichrangig neben regelung betreffe ansprche klger durchfhrung kaufvertrags ziehung brgschaft brgschaftsforderung sei verjhrt verjhrungsfrist erst erstmaligen erfllungsverlangen klger jahren begonnen ii erwgungen berufungsgerichts halten entscheidenden punkt rechtlicher berprfung stand entgegen ansicht revision ausfhrungen berufungsgerichts auslegung brgschaftsurkunde klgern ausgehndigten wesentlichen wortgleich allerdings zutreffend allgemeine geschftsbedingungen vorliegen wortlaut individualbrgschaftserklrung deutlich abweicht ber senatsurteil mai xi zr wm ff entscheiden verpflichtet brgschaft beklagte fr fall bauvorhaben endgl tig durchgefhrt fristgerecht vollendet kufer deshalb vertrag wirksam zurcktritt rckzahlung kaufpreises hhe brgschaftsbetrages verstehen darunter jedenfalls bercksichtigung unklarheitenregelung agbg abs bgb rcksicht erbrachte werkleistungen rckzahlung gesamten brgschaftssumme gedeckten voraus gezahlten kaufpreises dafr spricht sinn zweck hauptschuldnerin bautrgervertrag stellenden bankbrgschaft abs mabv kufer insolvenzrisiko bautrgers abgenommen sicherheit fr eingegangene verpflichtung gewhrt vergtung fr herzustellende werk sofort erst abs mabv vorsieht raten entsprechend baufortschritt entrichten bghz senatsurteil januar zr wm tz fr bghz vorgesehen schutzzweck erfordert brgende bank kufer klger wirksam bautrgervertrag zurcktritt hhe brgschaftssumme rckzahlung gesamten voraus geleisteten kaufpreises haftet bghz falle rcktritts kufer etwa bereits erlangte teilleistungen bautrgers zurckzugewhren regelmig lage deren wert wirtschaftlich realisieren entgegen ansicht revision klausel ber abschmelzung brgschaft baufortschritt auslegung etwa anwendungsbereich genommen abschmelzungsklausel betrifft vielmehr fall fall bau trgervertrag durchgefhrt kufer fr geleisteten kaufpreis vollwertige gegenleistung erhalten etwa teilweise schlechterfllung bautrgervertrages vorliegt vgl bghz tz bgh urteile januar ix zr wm juli ix zr wm oktober xi zr wm september xi zr wm tz brgschaftsforderung klger jedoch berufungsgericht gemeint verjhrt verjhrungsfrist drei jahren bgb begann art abs satz egbgb januar endete gem abs abs alt bgb dezember zustellung mahnbescheids februar konnte zeitpunkt bereits verstrichene verjhrungsfrist mehr abs nr bgb hemmen frist fr verjhrung brgschaftspflicht beklagten betrgt fr verjhrungsrecht geltenden berleitungsvorschrift artikel egbgb gem bgb seit januar geltenden fassung drei jahre frist krzer davor geltende regelmige verjhrungsfrist bgb jahren art abs satz abs satz egbgb lauf verjhrungsfrist beginnt januar sofern zeitpunkt voraussetzungen abs bgb vorliegen anspruch brgschaft entstanden glubiger anspruchsbegrndenden tatsachen sowie person schuldners kenntnis erlangt grobe fahrlssigkeit kenntnis htte erlangen mssen gilt fr berechnung verjhrungsfrist grundlage berleitungsvorschrift art abs egbgb senat bghz ff tz ff brgschaftsanspruch klger bereits erklrung rcktritts bautrgervertrag april entstanden aa anspruch abs bgb entstanden sobald erstmals glubiger geltend gemacht klage durchgesetzt setzt grundstzlich flligkeit anspruchs voraus erst zeitpunkt abs halbs bgb glubiger erfolg leistung fordern gegebenenfalls ablauf verjhrungsfrist klageerhebung unterbinden bghz bgh urteil januar zr wm bb senat erlass berufungsurteils entschieden senat urteile januar xi zr wm tz ff fr bghz vorgesehen mrz xi zr urteilsumdruck ff tz ff sofern vereinbarung parteien besteht verjhrungsfrist jedenfalls fr selbstschuldnerische brgschaften flligkeit gesicherten forderung beginnt gesetz leistungsaufforderung glubigers entstehungs flligkeitsvoraussetzung brgschaftsforderung vorgesehen kommt fr beginn verjhrungsfrist entgegen ansicht berufungsgerichts geltendmachung brgenverpflichtung glubiger gesetzgeber neufassung bgb gesetz mo dernisierung schuldrechts november bgbl ausdrcklich davon ausgegangen anspruch glubigers brgen gleichzeitig hauptforderung entsteht beschlussempfehlung bericht rechtsausschusses deutschen bundestages oktober bt drucks grundsatz akzessoriett abhngigkeit forderung brgschaft hauptschuld hinblick entstehung durchsetzbarkeit erlschen spricht dafr flligkeit brgschaftsforderung flligkeit hauptschuld eintritt berdies widersprche rechtsinstitut verjhrung verfolgten regelungszweck schuldner unangemessen langer inanspruchnahme schtzen rechtsfrieden herzustellen flligkeit brgschaftsforderung leistungsaufforderung glubigers abhngig mglichkeit erffnen verjhrungsbeginn notwendigkeit verjhrungsunterbrechender manahmen belieben hinauszuzgern senat urteile januar xi zr wm tz fr bghz vorgesehen mrz xi zr urteilsumdruck tz jeweils nachw klger erklrung rcktritts jahr kenntnis sinne abs bgb umstnden sowohl flligkeit anspruchs rckgewhr brgschaftsverpflichtung beklagten begrndeten iii entscheidung berufungsgerichts begrndung aufrecht erhalten zpo brgschaft erstes anfordern hauptschuldnerin mglicherweise stellen deren vereinbarung gunsten klger revisionsverfahren ausgegangen beginnt verjhrungsfrist grundstzlich flligkeit hauptforderung brgschaft erstes anfordern sicherungsmittel eigener art stellt lediglich besondere form brgschaft dar glubiger durchsetzung privilegiert bghz weist gegenber selbstschuldnerischen brgschaft beginn verjhrungsfrist beeinflussende besonderheit eigenart erschpft darin brgschaftsprozess grenze rechtsmissbrauchs einwnde brgen zahlungspflicht zunchst auszuschlieen deren klrung bleibt zahlung brgen spteren rckforderungsprozess vorbehalten bgh urteile februar ix zr wm september vii zr wm senat urteil september xi zr wm bgh urteil juni vii zr wm tz fr verjhrungsbeginn entscheidenden frage wann flligkeit auslsende sicherungsfall eingetreten weicht brgschaft erstes anfordern allgemein fr selbstschuldnerische brgschaften geltenden regeln ab vgl bgh urteile april vii zr vii zr wm wm september juni vii zr wm tz anspruch brgschaft erstes anfordern entsteht folglich ebenfalls flligkeit gesicherten forderung bghz bgh beschluss september ix zr wm sodass form brgschaft lauf verjhrungsfrist grundstzlich zeitpunkt beginnt gegenansicht vgl palandt heinrichs bgb aufl rdn staudinger horn bgb bearb vorbem ff rdn gay njw kritisch olg brandenburg urteil mai zitiert juris tz bruer nzbau bersieht inanspruchnahme brgen brgschaft erstes anfordern materielle brgenhaftung beeinflusst bercksichtigung einwendungen brgen zahlungsprozess modifiziert parteien brgschaftsvertrages vereinbarung brgschaft erstes anfordern vielfach vorgesehenen besonderen frmlichen anforderungen beschreiben voraussetzungen glubiger mglichkeit offensichtlichen liquide beweisbaren einwendungen entlasteten klage erffnen zeitpunkt ab glubiger leistung verlangen strengen frmlichen voraussetzungen fr inanspruchnahme dienen vielmehr schutz brgen schutzzweck widerspricht flligkeit brgschaft erstes anfordern ordnungsgemen zahlungsaufforderung abhngig glubiger mglichkeit geben beginn verjhrung ebenfalls schutz schuldners dient beliebig hinauszuzgern parteien abweichende vereinbarung flligkeit brgschaft unmittelbar verjhrungsbeginn getroffen gesetzlichen regelungen vorgehen knnte vgl olg frankfurt wm mnchkomm krger bgb aufl rdn palandt heinrichs bgb aufl rdn ausdrckliche regelung flligkeit brgschaftsverpflichtung findet brgschaftsurkunde jedoch einleitenden abschnitt verpflichtung hauptschuldnerin bautrgervertrag wiedergegeben sicherheit solle selbstschuldnerische unwiderrufliche erstes anfordern fllig gestellte brgschaft geleistet revisionsgericht ausgelegt weitere tatschliche feststellungen erforderlich dadurch rechtsstreit abschlieenden entscheidung gefhrt vgl bghz gesetzlichen regel abweichende vereinbarung parteien flligkeit brgschaft sprechen wortlaut systematische einordnung revision dafr anspruch genommenen einleitungssatzes brgschaftsurkunde sowie fr auslegung bedeutsamen beiderseitigen wirtschaftlichen interessen wortlaut parteien einleitungssatz vereinbarung flligkeit brgschaft getroffen lediglich verpflichtung hauptschuldnerin bestellung bestimmten sicherheit wiedergegeben festlegungen parteien brgschaftsverpflichtung beklagten beginnen erst nachfolgenden absatz worten vorausgeschickt eingeleitet beschreibung brgenhaftung findet regelung flligkeit geltendmachung brgschaft glubiger verlangt regelungslcke erkennbar rechtfertigen wrde ergnzung parteien gewollten bautrgervertrag beschreibenden einleitungssatz zurckzugreifen ebenso liefern beiderseitigen wirtschaftlichen interessen parteien zeitpunkt vertragsschlusses anhalt dafr flligkeit brgenverpflichtung leistungsaufforderung klger abhngen rechtsinstitut verjhrung dient schutz schuldners ber unangemessenen zeitraum bereitstellung leistungsfhigkeit verlangt sichert ablauf verjhrungsfrist rechtsfrieden schutzintention widersprche fehlen ausdrcklichen vereinbarung auslegung glubiger brgschaftsforderung rechtsmacht erffnen verjhrungsbeginn belieben dadurch hinauszuzgern flligkeitszeitpunkt brgschaftsforderung leistungsaufforderung bestimmen besondere wirtschaftliche interessen parteien abweichung allgemeinen grundsatz vgl senat urteile januar xi zr wm tz fr bghz vorgesehen mrz xi zr urteilsumdruck tz rechtfertigen knnten erkennbar brgschaft rckgewhranspruch erwerbers rcktritt bautrgervertrag sichert brgen durchsetzung brgschaftsanspruchs innerhalb flligkeit rckforderungsanspruchs beginnenden verjhrungsfrist weiteres zumutbar brgende bank rcktritt zwingend informiert ber detaillierte kenntnisse hhe verbrgten erstattungsforderung immer verfgen brgen verstndiger sicht akzeptierende interesse klrung mglichen brgenhaftung innerhalb flligkeit hauptforderung beginnenden verjhrungsfrist zumindest begonnen beklagte einrede verjhrung rechtsmissbruchlich erhoben soweit revisionserwiderung vorwurf erklrung beklagten regelung freigabe erworbenen grundstcks grundpfandrechtlichen haftung gem mabv sttzen bedeutsamer rechtlicher zusammenhang verjhrung brgschaftsverpflichtung weder dargetan ersichtlich iv alledem berufungsurteil aufzuheben klage klger abzuweisen nobbe mller mayen joeres maihold vorinstanzen lg passau entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember rinke justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs abs erwerber wohnungs teileigentum haftet fr eigentumswechsel fllig werdende sonderumlage deren erhebung eigentumswechsel beschlossen wurde fortfhrung senat beschluss april zb bghz anteiligen beitrge wohnungseigentmer sonderumlage erst abruf verwalter fllig sollen beitrge abweichend abs sofort fllig bedarf ausdrcklichen regelung beschluss ber erhebung sonderumlage bgh urteil dezember zr lg stuttgart ag stuttgart bad cannstatt ecli de bgh uvzr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele dr hamdorf fr recht erkannt revision urteil landgerichts stuttgart zivilkammer oktober kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand eigentmerversammlung klagenden wohnungseigentmergemeinschaft strae august wurden folgende beschlsse gefasst top beschluss ber baumanahmen dringenden baumanahmen gem vorliegenden unterlagen einstimmig beschlossen top beschluss sonderumlage sonderumlage wurde einstimmig beschlossen beklagte wurde oktober eigentmer miteigentumsanteils grundstck strae verbunden sondereigentum garage grundbuch eingetragen schreiben dezember forderte verwalter beklagten erfolglos zahlung miteigentumsanteil entfallenden anteils sonderumlage amtsgericht zahlungsklage klgerin stattgegeben seitens beklagten hiergegen eingelegte berufung landgericht zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt verfolgt beklagte antrag klageabweisung entscheidungsgrnde berufungsgericht meint beklagte sei zahlung anteiligen sonderumlage verpflichtet erwerber wohnungseigentum hafteten fr beitrge umlagebeschlssen eigentumserwerb gefasst worden seien beitrge erst eigentumserwerb fllig wrden sonderumlage sei gem abs erst abruf verwalter fllig geworden mithin eigentumserwerb beklagten knnten beschlsse ber sonderumlagen dringenden instandsetzungsmanahmen umstnden ausgelegt jeweiligen anteile sofort zahlung fllig wrden allein umstand sonderumlage auerordentlichen eigentmerversammlung finanzierung dringender baumanahmen beschlossen worden sei genge hierfr jedoch ii hlt rechtlicher nachprfung stand zutreffend geht berufungsgericht davon beklagte anteilig beschlossene sonderumlage schuldet abs wohnungseigentmer wohnungseigentmern gegenber verpflichtet lasten gemeinschaftlichen eigentums sowie kosten instandhaltung instandsetzung gemeinschaftlichen eigentums verhltnis anteils tragen vorschrift anwendbar verpflichtungen sonderumlage resultieren vgl senat beschluss mai zb bghz bgh beschluss mrz vii zb bghz bayoblg nzm klgerin daher anspruch beklagten zahlung miteigentumsanteil entfallenden anteils abs satz abs sonderumlage entgegen auffassung revision steht zahlungsverpflichtung entgegen sonderumlage eintragung beklagten teileigentmer grundbuch beschlossen wurde rechtsprechung senats wohnungseigentmer beitragsvorschsse leisten whrend dauer mitgliedschaft eigentmergemeinschaft aufgrund wirksam beschlossenen wirtschaftsplnen sonderumlagen fllig sog flligkeitstheorie haftet erwerber eigentumswohnung fr verbindlichkeiten wohnungseigentmer untereinander anteilmigen verpflichtung tragen lasten kosten abs wurzeln etwa nachforderungen abrechnungen fr frhere jahre handelt sofern beschluss wohnungseigentmergemeinschaft nachforderungen begrndet wurden abs erst eigentumserwerb gefasst worden senat beschluss april zb bghz vgl beschluss november zb bghz fr verbindlichkeiten eigentumserwerb begrndet worden fllig geworden haftet erwerber hingegen vgl senat beschluss mai zb bghz beschluss september zb bghz offen gelassen senat bislang erwerber beitragsleistungen schuldet eigentumswechsel beschlossen erst fr danach liegenden zeitpunkt fllig gestellt wurden vgl senat beschluss april zb bghz frage umstritten aa literatur stellen stimmen konstellation flligkeit beitragsleistung darauf ab beschlussfassung wohnungseigentmer entstehe erfllbar sei vgl soergel strner bgb aufl rn mller praktische fragen wohnungseigentums aufl teil rn ff becker zwe bb berwiegende ansicht rechtsprechung literatur wendet hingegen flligkeitstheorie folge erwerber fr whrend mitgliedschaft gemeinschaft fllig gewordenen beitrge sonderumlage unabhngig davon haftet zeitpunkt beschlussfassung ber umlage schon mitglied gemeinschaft vgl olg hamm njw rr olg kln nzm olg karlsruhe olgr lg saarbrcken njw rr elzer abramenko riecke schmid aufl rn mkobgb engelhardt aufl rn beckogk falkner rn staudinger hublein rn ff beckogk hermann rn hgel elzer aufl rn palandt wicke bgb aufl rn rn cc senat entscheidet streitfrage sinne letztgenannten ansicht erwerber wohnungs teileigentum haftet fr eigentumswechsel fllig werdende sonderumlage deren erhebung eigentumswechsel beschlossen wurde sonderumlage ergnzung geltenden wirtschaftsplans manahme ordnungsmiger verwaltung beschlossen anstze wirtschaftsplans unrichtig neue tatsachen berholt plan grnden durchgefhrt vgl senat beschluss juni zb bghz urteil januar zr zwe folgt daher fr wirtschaftsplan geltenden regeln vgl olg hamm njw rr olg dsseldorf nzm olg frankfurt olgr spielbauer spielbauer then aufl rn beckok bgb hgel rn rechtfertigt sonderumlage behandeln wirtschaftsplan wohnungseigentmern erbringende vorschsse abs namentlich wohngeldforderungen fr flligkeitstheorie eigentumswechsel innerhalb wirtschaftsjahres somit beschlussfassung ber wirtschaftsplan zeitpunkt eigentumswechsels veruerer vgl senat beschluss november zb bghz ab zeitpunkt erwerber vgl senat beschluss april zb bghz bzw ersteher vgl bgh beschluss juni vii zb bghz haftet handelt wohngeld regelmig monatlich wiederkehrende vorschusszahlungen whrend sonderumlagen oftmals einmalige beitrge finanzierung entstandenen absehbaren deckungslcke beschlossen allein rechtfertigt unterschiedliche behandlung zumal wohnungseigentmer fr sonderumlagen beschlieen knnen vorschsse monatlichen raten zahlen vgl etwa lg saarbrcken njw rr anstehende bauliche manahme kreditaufnahme finanziert vgl hierzu senat urteil september zr bghz darlehensraten sonderumlage anteilig wohnungseigentmern getragen folgt entgegen ansicht revision daraus erwerber eigentumswechsel gefassten beschluss ber sonderumlage mangels eigentmerstellung mitwirken konnte bindung sonderrechtsnachfolgers wohnungseigentmers beschlsse wohnungseigentmergemeinschaft ausnahme abs angeordnete regel vorschrift stellt zugleich revision vermissten rechtsgrund fr bergang beitragspflicht beklagten sonderrechtsnachfolger bisherigen eigentmers dar bergang beitragspflicht erwerber fhrt interessengerechten ergebnissen regelmig rechtsvorgnger nutzen sonderumlage finanzierten baumanahme zieht risiko erwerbers sonderumlage abschluss kaufvertrages eigentumswechsel beschlossen erst eigentumswechsel fllig entsprechende kaufvertragliche regelungen rechnung getragen zutreffend geht berufungsgericht davon sonderumlage schon beschluss ber erhebung erst abruf verwalter somit eigentumswechsel fllig wurde literatur allerdings umstritten wann anteilig wohnungseigentmern geschuldete zahlungen beschlossene sonderumlagen fllig aa ansicht sonderumlagen gem abs bgb sofort fllig beschluss wohnungseigentmer flligkeitsregelung enthlt hgel elzer aufl rn spielbauer spielbauer then aufl rn palandt wicke bgb aufl rn beckogk falkner rn nkbgb schultzky aufl rn bb gegenansicht wendet sonderumlagen abs wonach wohnungseigentmer verpflichtet abruf verwalter beschlossenen wirtschaftsplan entsprechende vorschsse leis ten vgl brmann becker aufl rn mkobgb engelhardt aufl rn beckogk hermann rn reichel scherer jurispk bgb aufl rn lemke mller immobilienrecht aufl rn wohl staudinger hublein bgb rn cc letztgenannte auffassung richtig sonderumlage nachtrag jahreswirtschaftsplan gemeinschaft darstellt begrndet beschluss ber sonderumlage fr wohnungseigentmer pflicht vorschusszahlung gem abs senat beschluss juni zb bghz anteiligen beitrge wohnungseigentmer sonderumlage danach erst abruf verwalter fllig abs geht spezielle regelung fr wirtschaftsplan erbringenden vorschusszahlungen wohnungseigentmer allgemeinen regelung ber leistungszeit abs bgb besteht anlass abweichend systematik sofortige flligkeit sonderumlagen anzunehmen wohnungseigentmer erst abruf verwalter verpflichtet beschlossenen wirtschaftsplan entsprechende vorschsse leisten entspricht nmlich regelfall interessen dringliche manahme handelt berufungsgericht zutreffend ausfhrt erfordert dringlichkeit sofortige flligstellung sonderumlage wohnungseigentmer vielmehr generelles interesse daran anteiligen beitrge sonderumlage erst leisten mssen beschlossenen beitrge fr finanzierung anstehenden beauftragten manahme tatschlich bentigt verwalter sowohl finanzielle lage wohnungseigentmergemeinschaft kennt anstehenden manahmen deren namen beauftragen regelfall besten einschtzen wann letzteres fall allerdings rumt abs verwalter alleiniges entscheidungsmacht wohnungseigentmer begrenzendes recht flligkeitsbestimmung knnen beschluss abs flligkeit beitragsvorschssen abweichend regeln vgl senat beschluss oktober zb bghz folglich sofortige flligkeit sonderumlage beschlieen angefochtene beschluss senat vollem umfang bindung auslegung berufungsgericht auslegen wobei auslegung heraus objektiv normativ erfolgen senat urteil mai zr zwe rn enthlt flligkeitsregelung sonderumlage finanzierung dringenden baumanahme dienen reicht hierfr oben gesagten rechtfertigt interessenlage wohnungseigentmer beschlsse ber sonderumlagen finanzierung dringender reparaturmanahmen generell dahin auszulegen anteiligen beitrge umlage sofort fllig sollen sollen beitrge abweichend abs sofort fllig bedarf vielmehr ausdrcklichen regelung beschluss ber erhebung sonderumlage regelung enthlt angegriffene beschluss iii kostenentscheidung folgt abs zpo stresemann brckner kazele weinland hamdorf vorinstanzen ag stuttgart bad cannstatt entscheidung lg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen besonders schweren ruberischen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hamburg oktober gem abs stpo gesamten rechtsfolgenaussprchen zugehrigen feststellungen aufgehoben weitergehenden revisionen abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen besonders schweren ruberischen diebstahls freiheitsstrafe drei jahren angeklagten wegen besonders schweren ruberischen dieb stahls raubes tateinheit vorstzlicher krperverletzung diebstahls waffen wegen vorstzlicher krperverletzung drei fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt revisionen angeklagten denen verletzung sachlichen rechts rgen umfang beschlussformel erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo urteil rechtsfolgenausspruch bestand landgericht rechtsfehlerhafter weise unterlassen frage unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb prfen feststellungen konsumieren beiden bzw geborenen angeklagten seit lebensjahr regelmig cannabis angeklagte begann jahren kokain nehmen trank hufig gelegentlich exzessiv alkoholische getrnke angeklagte bereits kind adhs festgestellt ritalin behandelt wurde begann ebenfalls schon jugend zustzlich aufputschmittel kokain nehmen zwei stationre entzge ambulante therapie zeigten nachhaltigen erfolg monaten tat lebte angeklagte tag hinein trank regelmig alkohol konsumierte hufig cannabis kokain gemeinsam begangenen besonders schweren ruberischen diebstahl angeklagten alkohol kokain konsumiert weshalb strafkammer hinzuziehung sachverstndigen meinte voraussetzungen stgb ausschlieen knnen angeklagte angeklagten beabsichtigte kenntnis entwendete mobiltelefon veruern davon kokain gemeinsamen konsum kaufen angeklagte beging darber hinaus taten drogen alkoholeinfluss wobei tat raub tateinheit vorstzlicher krperverletzung gleichfalls diente erbeuteten geld alkohol drogen kaufen taten geht strafkammer gunsten angeklagten verminderung steuerungsfhigkeit wegen vorausgegangen drogen alkoholkonsums verbindung bestehenden adhs erkrankung schlielich liegt tat strafkammer entsprechenden feststellungen trifft begehung finanzierung rauschmittelkonsums angeklagten angeklagten mittter insoweit fern feststellungen drngten prfung voraussetzungen unterbringung entziehungsanstalt hinsichtlich beider angeklagter gegeben ber anordnung maregel stgb deshalb hinzuziehung sachverstndigen stpo neu verhandelt entschieden weiteres ersichtlich suchtbehandlung rahmen maregelvollzugs angeklagten hinreichend konkrete aussicht erfolg sinne satz stgb bietet urteil enthlt darber hinaus anhaltspunkte dafr tatgericht ermessen ausnahmsweise unterbringung entziehungsanstalt stgb htte absehen knnen insoweit tatgericht ermessen tatschlich ausben ermessensentscheidung fr revisionsgericht nachprfbar vgl bgh beschluss november str nstz rr angeklagten revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung bgh urteil april str bghst beschwerdefhrer nichtanwendung stgb tatgericht rechtsmittelangriffen ausgenommen senat hebt gesamten rechtsfolgenausspruch sicher ausschlieen landgericht anordnung unterbringung geringere strafe verhngt htte wobei strafaussprche fr berhht erscheinen enthalten indes stellungnahme generalbundesanwalts mrz aufgezeigten rechtsfehler hilfe sachverstndigen zudem frage vorliegens voraussetzungen stgb neu prfen wenngleich bisher erfolgte beurteilung angeklagten beschwert strafen fr fall verneinung voraussetzungen nachteil abgendert drften neue tatgericht hilfe sachverstndigen flle annahme voraussetzungen stgb gelangen knnte schliet senat basdorf brause schneider schaal knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet mrz seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja zpo abs mahnbescheid zustellung aufgrund unzutreffenden postanschrift antragsgegners zugestellt gem abs zpo demnchst zugestellt zugang mitteilung unzustellbarkeit beim antragsteller innerhalb monats zugestellt bgh urteil mrz vii zr olg braunschweig lg braunschweig vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr thode dr kuffer prof dr kniffka bauner fr recht erkannt revision beklagten grundurteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig mai zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klger verlangt konkursverwalter beklagten restlichen werklohn fr bauleistungen gemeinschuldnerin fr bau einfamilienhauses beklagten erbracht ii jahre beauftragte beklagte gemeinschuldnerin erd rohbauarbeiten gesonderten vertrag verklinkerung hauses gemeinschuldnerin fhrte arbeiten klage macht klger restwerklohn beiden schlurechnungen hhe insgesamt dm geltend iii klger beantragten mahnbescheid betreffend beiden forderungen amtsgericht dezember erlassen ausweislich kanzleiverfgung dezember gefertigt abgesandt anschrift beklagten klger helmstedt angegeben beiden schlurechnungen gemeinschuldnerin genannt anschrift konnte mahnbescheid zugestellt kam postvermerk dezember empfnger unbekannt zurck januar amtsgericht verfgte nachricht ber unzustellbarkeit ging beim klger januar klger teilte amtsgericht schreiben januar januar beim amtsgericht einging genderte anschrift beklagten handelt adresse einfamilienhauses beklagte errichten lassen januar verfgte amtsgericht erneute zustellung mahnbescheids berichtigten anschrift verfgung wurde januar ausgefhrt ersten vergeblichen zustellungsversuch januar wurde mahnbescheid januar postfiliale niedergelegt widerspruch beklagten mahnbescheid januar ging januar beim amtsgericht antrag klgers wurde sache landgericht gegeben ab iv landgericht klage begrndung abgewiesen werklohnansprche seien verjhrt zustellung januar mehr demnchst erfolgt sei berufung klgers berufungsgericht klage grunde fr gerechtfertigt erklrt berufungsgericht revision klrung frage zugelassen hinblick neufassung abs zpo zustellung mahnbescheids gem abs zpo abweichend bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofs demnchst zugestellt gilt antragsteller verschuldete verzgerung zustellung mehr tage betrgt entscheidungsgrnde revision erfolg finden verfahrensvorschriften dezember geltenden fassung anwendung nr egzpo art art abs nr schuldrmodg ii berufungsgericht eintritt verjhrung folgenden erwgungen verneint verjhrungsfrist dezember endete sei klger dezember beantragten dezember erlassenen mahnbescheid gem abs bgb wirksam unterbrochen worden zustellung mahnbescheids januar demnchst erfolgt sei zustellung mahnbescheids sei leicht fahrlssiges verhalten klgers tage verzgert worden klger htte richtige anschrift beklagten bereits dezember beschaffen knnen neufassung abs zpo sei abweichend bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofs zustellung demnchst anzusehen weise mahnantrag mangel zurckweisung folge knne sei antragsteller zurckweisung gelegenheit rechtlichen gehr geben ergnzende angaben vermeiden knne wrde mahnbescheid berichtigung mngel zugestellt sei rckwirkung zustellung gem abs zpo mglich bisherigen rechtsprechung wrde rckwirkung davon abhngen zeitraum erla zwischenverfgung erla berichtigten mahnbescheids zwei wochen bersteigt antragsteller mahnbescheid berichtige sei hinsichtlich unerheblichen verzgerungszeitraums gegenber antragsteller benachteiligt mahnbescheid berichtige zurckweisen lasse mglichkeit binnen frist monat klage erheben unterschiedlichen zeitrume seien gerechtfertigt monatsfrist abs zpo fr beurteilung zustellung demnchst mageblich msse gelte erst recht fr fall falsche anschrift angegeben sei zurckweisung mahnantrages rechtfertigen wrde rechtssicherheit erfordere verschuldete verzgerung tagen unerheblich sei infolge neuregelung abs zpo knnten verzgerungen weitaus mehr zwei wochen entstehen bevor schuldner erfahre glubiger anspruch geltend mache erwgungen beanstanden zustellung mahnbescheids demnchst erfolgt verjhrung unterbrochen worden bisherigen rechtsprechung zustellung fllen demnchst erfolgt sinne abs zpo anzusehen partei verschuldete verzgerung zustellung geringfgig verzgerung zustellung regel geringfgig mehr tage betrgt vgl bgh urteil mai vii zr baur zfbr njw senat bereits entscheidung mai fr mglich gehalten aufgrund wirkung januar neu gefaten abs zpo beurteilung frage geboten zeitraum partei vertretenden verzgerung geringfgig anzusehen fall gibt gelegenheit hierzu abschlieend stellung nehmen vergleich monatsfrist abs zpo krzere frist fr abs zpo geregelte fallkonstellation ge rechtfertigt benachteiligt antragsteller bestimmten situationen benachteiligung interesse antragsgegners rechtssicherheit begrndet wre ungleichbehandlung htte folge antragsteller fllen denen behebung mangels mahnantrags gefahr luft zustellung berichtigten mahnbescheids innerhalb zwei wochen erfolgen berichtigung mahnantrags absieht klage erhebt konsequenz widerspricht funktion mahnverfahrens glubiger geldforderung einfacheren billigeren vollstreckungsbescheid erffnen ungleichbehandlung deren folgen lassen dadurch vermeiden fr beurteilung rechtzeitigen zustellung gem abs zpo ausreichende frist monatsfrist abs zpo angeglichen berechtigte interesse auftraggebers ablauf verjhrungsfrist angemessener zeit erfahren glubiger einleitung klage mahnverfahrens verjhrung unterbrochen erweiterung zeitraums fr zustellung abs zpo monat beeintrchtigt neuregelung abs zpo fhren antragsgegner aufgrund verfahrens abs satz zpo erst zeitraum monatsfrist deutlich bersteigen erfhrt glubiger unterbrechung verjhrung gergt erweiterung zeitraums monat fr rechtzeitigkeit zustellung gem abs zpo fr flle gerechtfertigt denen mahnantrag mangel aufweist abs zpo genannt unterschiedliche bemessung zeitraums zustellung rechtzeitig erfolgen fr mngel abs zpo bezeichnet fehlende angaben partei fr mngel unzutreffende postanschrift gerechtfertigt beurteilung wrde fhren vergleichbaren mngeln mahnbescheids unterschiedliche zeitrume gelten wrden hierfr gibt sachlichen grund ullmann thode kniffka kuffer bauner'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schwerer krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle dezember verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen verwendens kennzeichen verfassungswidriger organisationen verurteilt worden insoweit merkmal ffentlichkeit bislang ausreichend festgestellt umfang einstellung fallen kosten verfahrens angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen staatskasse last schuldspruch soweit angeklagten betrifft dahin neu gefat angeklagte schweren krperverletzung gefhrlichen krperverletzung unterlassenen hilfeleistung verwendens kennzeichen verfassungswidriger organisationen schuldig weitergehende revision verworfen wegfall falles ii urteilsgrnde auswirkungen hhe verhngten jugendstrafe beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tolksdorf winkler lienen pfister hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnster juli magabe unbegrndet verworfen maregelausspruch stgb grnden antragsschrift generalbundesanwalts entfllt vgl brigen bgh beschlu april gsst beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen tepperwien maatz athing kuckein ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober rckberstellungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs satz einfhrung abs satz famfg beteiligte behrde hauptsache erledigtes freiheitsentziehungsverfahren feststellungsantrag analog famfg fortsetzen kostenentscheidung beschrnkte rechtsbeschwerde beteiligten behrde einfhrung abs satz famfg entsprechenden zulassung beschwerdegericht statthaft hauptsache einlegung rechtsmittels erledigt beteiligte behrde rechtsbeschwerdeverfahren jedenfalls kostenantrag fortsetzen rechtsmittel hinsichtlich kostenpunkts zugelassen worden bgh beschluss oktober zb lg halle ag merseburg zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt rntsch weinland richter dr gbel richterin haberkamp beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten behrde beschluss zivilkammer landgerichts halle august unzulssig verworfen gerichtskosten erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen rechtsbeschwerdeinstanz landkreis saalekreis auferlegt erledigt antrag betroffenen bewilligung verfahrenskostenhilfe gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde amtsgericht beschluss august betroffenen haft sicherung rckberstellung italien september angeordnet beschwerde betroffenen landgericht beschluss august abnderung entscheidung amtsgerichts antrag anordnung abschiebungshaft zurckgewiesen sofortige entlassung betroffenen haft angeordnet rechtswidrigkeit angeordneten haft festgestellt landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde beantragt beteiligte behrde festzustellen beschluss landgerichts rechtswidrig rechten verletzt hilfsweise festzustellen beschluss kostenpunkt rechtswidrig rechten verletzt betroffenen verfahrenskosten aufzuerlegen ii ansicht landgerichts durfte haft sicherung rckberstellung betroffenen italien angeordnet rckberstellungsfrist sechs monaten art abs verordnung eg nr abl eg nr heute art abs verordnung eu nr abl eu nr abgelaufen sei iii rechtsbeschwerde beteiligten behrde unzulssig rechtsbeschwerde einlegung september unzulssig famfg seinerzeit geltenden fassung zulassung beschwerdegericht statthaft senat beschluss februar zb fgprax rn beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen inkrafttreten abs satz famfg august zulssig geworden abs satz famfg rechtsbeschwerde beteiligten behrde zulassung beschwerdegericht statthaft fr entscheidung ber rechtsbeschwerde geltende verfahrensrecht zugrunde legen nderung abs famfg art gesetzes juli bgbl sofortiger wirkung kraft getreten berleitungsvorschriften ausnahmen fr anhngige verfahren vorsehen erlassen worden fhrt zulssigkeit rechtsmittels aa hauptsache schon einlegung rechtsbeschwerde beteiligte behrde erledigt amtsgericht angeordnete haft nmlich september geendet abgelaufen rechtsbeschwerde beteiligten behrde september bundesgerichtshof einging bb rechtsbeschwerdeverfahren beteiligte behrde erledigung hauptsache antrag famfg fortsetzen senat beschluss januar zb bghz rn daran entgegen ansicht beteiligten behrde einfhrung abs satz famfg gesetz juli bgbl gendert ergnzung gesetzgeber erreichen sowohl betroffene behrde lassungsfrei rechtsbeschwerde entscheidungen ber anordnung aufhebung haft sicherung abschiebung zurckschiebung rckberstellung einlegen knnen beschlussempfehlung gesetz juli bt drucks gesetzgeber gleichlauf rechtsbeschwerde beteiligten behrde derjenigen betroffenen hergestellt fehlen senat seinerzeit zustzliches argument fr ausschluss feststellungsantrags beteiligten behrde angefhrt beschluss januar zb bghz rn annherung rechtsbehelfe ndert entscheidendes vorschrift geforderte berechtigte interesse feststellung entscheidung rechten verletzt freiheitsentziehungsverfahren beteiligte behrde besteht nmlich beschwerdefhrer entscheidung lediglich auskunft ber rechtslage erhielte wirksame regelung getroffen knnte lsst schon beeintrchtigung antragstellenden behrde zustehenden rechten sinne abs famfg ableiten interesse beteiligten feststellung rechtslage vielmehr besonderer weise schutzwrdig regelmig verletzung grundrechten voraussetzt senat beschluss januar zb bghz rn entsprechende anwendung norm rechtsbeschwerdeverfahren senat anschluss rechtsprechung bundesverfassungsgerichts effektiven rechtsschutz betroffenen zugrundlegung absicht gesetzgebers rechtsprechung einfachrechtlich famfg umzusetzen gerade daraus abgeleitet betroffene vorschrift rehabilitationsinteresse effektiv durchsetzen knnte be schlsse februar zb fgprax rn januar zb bghz rn gesetzgeber nderung abs famfg anlass genommen voraussetzungen fr feststellung rechtswidrigkeit verndern erwogen ergnzung abs famfg weise ausdrcklich regeln vorschrift rechtsbeschwerdeverfahren gilt entsprechende anwendung rechtsmittel beteiligten behrde lsst gesichtspunkt rechtfertigen senat beschluss januar zb bghz rn lsst gesichtspunkt wiederholungsgefahr begrnden begrndet berechtigtes interesse feststellung rechtswidrigkeit konkret olg dsseldorf famrz erwarten gerade beschwerdefhrer gleichartigen rechtsverletzung betroffen daran fehlt interesse abstrakten klrung rechtsfrage fr knftige rechtspraxis behrde angestrebt vgl fr notar olg mnchen fgprax keidel budde famfg aufl rn liegt cc rechtsbeschwerde hilfsantrag beteiligten behrde zulssig festzustellen entscheidung landgerichts hinblick kostenpunkt rechtswidrig rechten verletzt antrag beschrnkung rechtsbeschwerde kostenentscheidung angestrebt wre rechtsbe schwerde unzulssig folgt inkrafttreten fgg reformgesetzes daraus isolierte anfechtung kostenentscheidung unzulssig wre vgl frheren recht abs satz fgg vergleichbarer ausschluss geltenden recht mehr vorgesehen rechtsmittel msste beschwerdewert erreichen vermgensrechtliche angelegenheit handelt bgh beschlsse september xii zb njw rn november xii zb njw rr rn antrag wre jedoch deswegen unzulssig rechtsbeschwerde beteiligten behrde allein kostenentscheidung beschwerdeverfahren richtet zulassung bedrfte rechtsbeschwerde beteiligten behrde abs satz famfg zulassung statthaft freiheitsentziehende manahme ablehnenden zurckweisenden beschluss abs satz nr famfg genannten verfahren richtet gegenstand kostenpunkt beschrnkten rechtsbeschwerde wre verweigerung freiheitsentziehenden manahme deren aufhebung allein kostenentscheidung beschwerdegerichts wre regelmig daraufhin berprfbar beschwerdegericht grenzen regel bestehenden ermessens auferlegung verteilung verfahrenskosten berschritten spricht dafr gesetzgeber rechtsmittel beteiligten behrde zulassung fr statthaft erklren vgl bt drucks umdeutung antrags erledigungserklrung verbunden antrag betroffenen kosten verfahrens aufzuerlegen scheidet ebenfalls hauptsache schon abfassung rechtsbeschwerdeschrift beteiligten behrde erledigt ursprnglich angeordnete haft zeitpunkt bereits abgelaufen wre konstellation kommt erledigungserklrung verbunden kostenantrag betracht angegriffene entscheidung kostenpunkt isoliert angreifbar wre fall scheidet vgl senat beschluss dezember zb njw rr rn iv kostenentscheidung beruht famfg art emrk analog festsetzung gegenstandswerts beruht abs gnotkg stresemann schmidt rntsch gbel weinland haberkamp vorinstanzen ag merseburg entscheidung xiv lg halle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen angeklagten antrag versumung frist begrndung revision urteil landgerichts tbingen juli wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt kosten wiedereinsetzung trgt angeklagte revisionen angeklagten vorbezeichnete urteil unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittel tragen ergnzend antragsschriften generalbundesanwalts mrz bemerkt senat urteilsgrnden lsst hinreichender deutlichkeit entnehmen landgericht fr flle schweren bandendiebstahls abs stgb mglichkeit strafrahmenverschiebung abs stgb gedanklich geprft ausgeschlossen rechtsfehlerfrei daher aufklrungshilfe beiden angeklagten strafzumessung strafmildernd bercksichtigt insbesondere fr schweren bandendiebsthle verhngten niedrigen einzelstrafen niedergeschlagen nack rothfu graf hebenstreit sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs famfg krankheitsbedingte fehlen freien willens abs bgb sachverstndig beratene gericht festzustellen betroffene bestellung betreuers allein wegen vermeintlich wirksamen vorsorgevollmacht wendet anschluss senatsbeschlsse februar xii zb famrz januar xii zb famrz frage betroffene zeitpunkt vollmachterteilung nr bgb geschftsunfhig gericht famfg amts wegen aufzuklren insoweit bedarf zwingend frmlichen beweisaufnahme einholung sachverstndigengutachtens abs famfg anschluss senatsbeschluss august xii zb famrz unwirksamkeit vorsorgevollmacht positiv festgestellt bleibt wirksamen bevollmchtigung zweifel wirksamen bevollmchtigung gericht anzustellenden ermittlungen verbleiben fhren erforderlichkeit betreuung akzeptanz vollmacht rechtsverkehr eingeschrnkt entweder dritte vollmacht berufung bedenken zurckgewiesen entsprechendes konkret besorgen abgrenzung senatsbeschlssen dezember xii zb famrz august xii zb famrz bgh beschluss februar xii zb lg wiesbaden ag wiesbaden ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts wiesbaden juli aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde jahr geborene betroffene wendet anordnung betreuung meint betreuung sei wegen bevollmchtigung erforderlich betroffene leidet mittelschweren hirnorganischen psychosyndrom rahmen senilen demenzprozesses beteiligten tochter beteiligten ehemann januar fr fall erkrankung generalvollmacht erteilt beide zusammen einzeln fr betroffene handeln knnen amtsgericht beteiligte fr aufgabenkreise sorge fr gesundheit vertretung gegenber behrden versicherungen sonstigen institutionen entgegennahme ffnen post vertretung gerichtsverfahren betreuerin fr betroffene bestellt fr fall verhinderung beteiligten ersatzbetreuer bestellt landgericht beschwerde betroffenen zurckgewiesen hiergegen wendet betroffene rechtsbeschwerde rechtsbeschwerde erfolg fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache landgericht landgericht entscheidung folgt begrndet medizinische notwendigkeit zeitpunkt beschlusserlasses fr betreuerbestellung vorgelegen beschwerde angegriffen betroffenen januar erteilte generalvollmacht schliee anordnung betreuung umfangreicher beweisaufnahme zweifelsfrei feststehe betroffene zeitpunkt vollmachterteilung geschftsfhig sei htten betroffenen benannten zeugen zweifel geschftsfhigkeit zeitpunkt vollmachterteilung gehabt jedoch zeuge vernehmung widerspruchsfrei ausgesagt rahmen durchgefhrten neurologischen behandlung sei ersten vorstellung august wahnhafte inhalte halluzinationen beziehungsideen gegangen betroffenen schizophreniforme strung festgestellt verdacht beginnende demenz gehabt unterlagen befindlichen patientenfragebogen ergeben betroffene bereits jahren wegen stimmenhrens neurologischer psychiatrischer behandlung sei betroffene berichtet stimmen hre verfolgt beobachtet fhle zweifel geschftsfhigkeit betroffenen zeitpunkt vollmachterteilung seien begutachtungen sachverstndigen besttigt worden sei ergebnis gekommen bereits jahre schlaganfallereignis betroffenen gekommen knne zumal bildgebende verfahren februar zerebrale defekte schlaganfllen geringe mikropathologische vernderungen gezeigt htten zumindest seien zerebrale durchblutungsstrungen gewissen symptomatik festzuhalten dabei sei kennzeichnend zeitweilige symptomatik vorhanden sei rckbildung krankheitsanzeichen hinsicht mehr bestnden sachverstndige befundbericht zeugen august bezug genommen wonach betroffene halluzinationen leide zeitweilig vorhanden seien schizophrene strung denken lieen bestnden ergebnis bedenken betroffene erteilung generalvollmacht fhigkeit besessen bedeutung abgegebenen willenserklrung erkennen erkenntnis handeln ii hlt rechtlicher berprfung punkten stand bislang getroffenen feststellungen rechtfertigen schluss landgerichts trotz erteilten vollmacht betreuung erforderlich ebenso betreuung erfordernde krankheit hinreichender sicherheit feststehen bloe verdachtsdiagnose ausreicht senatsbeschluss mai xii zb famrz rn mwn gengt bloer verdacht vermutung wirksamkeit vorliegenden vollmachtsurkunde erschttern unwirksamkeit vorsorgevollmacht positiv festgestellt bleibt somit wirksamen bevollmchtigung soweit frhere senatsrechtsprechung widerspricht vgl senatsbeschlsse dezember xii zb famrz rn august xii zb famrz rn mwn hlt senat daran fest bestehende vollmacht zweifel gezogen bevollmchtigten ermglicht angelegenheiten betroffenen ebenso gut betreuer besorgen abs satz bgb nachgeordnete frage erst stellt frage wirksamkeit vollmacht ausermittelt vgl beckogk schmidt recla bgb stand november rn erman roth bgb aufl rn positiv festgestellt wirksam unwirksam bleiben bedenken kommt darauf akzeptanz vollmacht rechtsverkehr eingeschrnkt entweder dritte vollmacht berufung bedenken zurckgewiesen entsprechendes konkret besorgen olg mnchen njw rr mnch kommbgb schwab aufl rn beckogk schmidt recla bgb stand november rn erman roth bgb aufl rn jurispk bgb bieg stand oktober rn gemessen hieran gengen bislang getroffenen feststellungen landgerichts erforderlichkeit betreuung bejahen knnen aa landgericht freilich beanstandender weise ergebnis gelangt bedenken wirksamkeit erteilten vollmacht bestnden allerdings rgt rechtsbeschwerde recht spter bestellte gutachter einvernahme zeugen ausnahme einvernahme zeugen teilgenommen dabei weist rechtsbeschwerde zutreffend darauf zeugenvernehmung ausweislich beweisbeschlusses landgerichts beisein sachverstndigen stattfinden beweisbeschluss sachverstndige benannt vernehmung zeugen tatschlich teilgenommen jedoch landgericht spter entpflichtet stelle sachverstndigen gutachter bestellt gleichwohl landgericht gewhlte verfahren hintergrund ursprnglichen beweisbeschlusses rechtsgrnden beanstanden umfangreichen protokollierung zeugenvernehmung termin januar sowohl fragen entnehmen sachverstndige ergnzend zeugen gerichtet entsprechenden antworten ergnzenden anhrung termin juli ergibt sachverstndige zeugenaussagen begutachtung verwertet ergebnis gelangt aussagen richtigkeit unterstellt zweifel geschfts fhigkeit betroffenen htten entkrften knnen krankheitsbedingten ausflle betroffenen natur temporr aufgetreten knnten ersichtlich sachverstndige vorliegenden rztlichen befunde mageblich erachtet landgericht verfahrenslage davon abstand genommen zeugen nochmals nunmehr beisein sachverstndigen vernehmen liegt tatrichterlichen ermessen ebenso wenig verfngt rge rechtsbeschwerde landgericht zugrunde gelegte gutachten sachverstndigen genge anforderungen senatsrechtsprechung gutachten betreuungssachen gem famfg stelle frage betroffene zeitpunkt vollmachterteilung nr bgb geschftsunfhig gericht famfg amts wegen aufzuklren insoweit bedarf entgegen auffassung rechtsbeschwerde zwingend frmlichen beweisaufnahme einholung sachverstndigengutachtens abs famfg ndert freilich umstand regelmig jedenfalls einholung fachrztlichen stellungnahme erforderlich dabei steht jedoch fall famfg pflichtgemen ermessen gerichts wege frei strengbeweises vorgeht abs famfg vgl senatsbeschluss august xii zb famrz rn alledem landgericht frage geschftsfhigkeit betroffenen zeitpunkt vollmachterteilung famfg hinreichend ausermittelt bb landgericht rechtsstandpunkt folgerichtig allerdings frage vorgelegt anhaltspunkte fr mangelnde akzeptanz vollmacht rechtsverkehr bestehen nachzuholen angefochtene entscheidung deshalb bestehen bleiben landgericht festgestellt freier wille betroffenen abs bgb bestellung betreuers entgegensteht abs bgb darf freien willen volljhrigen betreuer bestellt annahme freien willens sinne abs bgb setzt dabei einsichts handlungsfhigkeit voraus betroffene mithin lage grundsatz fr wider betreuerbestellung sprechenden gesichtspunkte erkennen gegeneinander abzuwgen sowie gewonnenen erkenntnis handeln daraus ergebenden schlsse bezug einrichtung betreuung umzusetzen krankheitsbedingte fehlen freien willens sachverstndig beratene gericht festzustellen vgl senatsbeschlsse februar xii zb famrz rn ff januar xii zb famrz rn ff rechtlichen vorgaben gengenden feststellung betroffenen freien willen mangelt fehlt weder amtsgerichtliche landgerichtliche entscheidung verhalten hierzu ebenso wenig enthalten beiden gutachten sachverstndigen ausfhrungen freien willen zeitpunkt begutachtung gerichte etwa deshalb entsprechenden ermittlungen entbunden betreuungsbedrftigkeit betroffenen grunde streit beschwerde sowie rechtsbeschwerde allein wirksamkeit vollmacht berprfung gestellt wurde sptestens beschwerde betroffene dokumentiert bestellung betreuerin willen entspricht voraussetzungen abs bgb amts wegen prfen iii gem abs famfg angefochtene beschluss aufzuheben sache weitere ermittlungen durchzufhren landgericht zurckzuverweisen abs satz famfg fr weitere verfahren weist senat folgendes sollten weiteren feststellungen ergeben betreuung trotz bevollmchtigung erforderlich landgericht erwgen durchzufhrende begutachtung betroffenen freien willen betreuung abs bgb erforderlich machende erkrankung erstrecken bereits gegenstand begutachtung sachverstndigen hintergrund landgericht entpflichtet worden nachdem mitgeteilt facharzt fr psychiatrie seit jahren mehr praktisch nervenheilkundlich ttig drfte erneute begutachtung erforderliche sachkunde aufweisenden sachverstndigen geboten zumal sachverstndige gutachten allein beweisfrage beantwortet betroffene vollmacht wirksam erteilt schlielich landgericht vorlage sachverstndigengutachtens erwgen betroffene anzuhren vgl senatsbeschluss dezember xii zb juris rn ff weiteren begrndung entscheidung abgesehen geeignet wre klrung rechtsfragen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen abs famfg dose klinkhammer nedden boeger schilling guhling vorinstanzen ag wiesbaden entscheidung xvii lg wiesbaden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja resellervertrag urhg abs bemessung schadensersatzanspruchs abs urhg grundstzen lizenzanalogie ersatzzahlungen verletzer vertragspartnern wegen deren inanspruchnahme verletzten erbringt abzuziehen bgh urt mrz zr olg nrnberg lg nrnberg frth zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richter dr bergmann pokrant prof dr bscher dr schaffert dr koch fr recht erkannt revisionen parteien zurckweisung weitergehenden rechtsmittels beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg februar kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte ber zahlung vertragsstrafe nebst zinsen hinaus weitergehend verurteilt klage hinsichtlich schadensersatzanspruchs hhe nebst zinsen abgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin inhaberin ausschlielichen urheberrechtlichen nutzungsrechte flash prsentationen nahrungsergnzung nebenjob fr erteilung lizenzen nutzung prsentationen dreistufiges gebhrenmodell entwickelt lizenznehmer fr rahmen prsentation werben zahlen einmalig sowie monatlich erste stufe lizenzvertrge verpflichtung werbung fr enthalten laufzeit monaten pauschalpreis zweite stufe sogenannten resellervertrge denen lizenznehmer fr werben unterlizenzen erteilen darf laufen monate kosten fr weitere unterlizenz lizenzgebhr pro monat entrichten dritte stufe beklagte inhaberin zweier internet adressen ber nah rungsergnzungsmittel unternehmens herbalife vertrieb webseite www de konnten ber schaltflche wellness flash info mrz prsentation nahrungsergnzung ende wesentlichen gleiche prsentation fremden server abgerufen auerdem homepage www online de mrz februar ber entsprechende schaltflche prsentationen nahrungsergnzung nebenjob unmittelbare verknpfung dateien server klgerin abrufbar verknpfung internet seiten beklagten flash prsentationen unternehmen hergestellt bettigte zwischenhndler nahrungsergnzungsmittel herbalife fr mehr weitere endverkufer nahrungsergnzungsmittel derartige verknpfungen flash prsentation nahrungsergnzung eingerichtet klgerin wegen verletzung nutzungsrechte flash prsentation nahrungsergnzung gezahlt nachdem klgerin beklagte abgemahnt verpflichtete dezember gegenber klgerin ab sofort unterlassen webanimation wellness flash lnfo zustimmung vervielfltigen verbreiten fr fall zuwiderhandlung angemessene vertragsstrafe zahlen klgerin nimmt beklagte wegen verletzung nutzungsrechte flash prsentationen nahrungsergnzung nebenjob schadensersatz hhe sowie zahlung abmahnkosten vertragsstrafe jeweils nebst zinsen anspruch hinblick schadensersatzleistung klgerin schadensersatzforderung beklagte abgezogen klage insgesamt geltend gemacht landgericht klage ausnahme teils zinsanspruchs stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht anspruch schadensersatz anspruch zahlung vertragsstrafe sowie zinsen teilweise herabgesetzt beklagte zahlung insgesamt verurteilt beklagte erstrebt berufungsgericht zugelassenen revision vollstndige abweisung klage revision klgerin wendet dagegen berufungsgericht landgericht zuerkannten schadensersatzanspruch gekrzt klgerin beantragt revision beklagten hinsichtlich schadensersatzanspruchs unbegrndet zurckzuweisen unzulssig verwerfen soweit zuerkennung abmahnkosten zahlung vertragsstrafe richtet beklagte beantragt revision klgerin zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klgerin beklagte abs urhg anspruch schadensersatz hhe darber hinaus knne klgerin beklagten abmahnkosten sowie vertragsstrafe verlangen hierzu berufungsgericht ausgefhrt beklagte sei klgerin grunde schadensersatz verpflichtet deren nutzungsrechte flash prsentationen nahrungsergnzung nebenjob fahrlssig verletzt schtzung grundstzen lizenzanalogie berechnenden schadens knne dreistufigen vergtungsmodell klgerin orientieren beklagte sei zweite stufe modells anzuwenden wonach fr lizenzvertrge laufzeit monaten pauschalgebhr geschuldet sei klgerin derartige lizenzvertrge lizenzgebhr zuzglich mehrwertsteuer lizenzgebhr einschlielich mehrwertsteuer geschlossen darin enthaltene mehrwertsteuer anspruch bestehe beklagte allerdings ersetzen fr verletzung nutzungsrechte beiden flash prsentationen seien daher insgesamt zahlen klgerin geleistete zahlung knne beklagte ber klgerin bereits abgezogenen betrag hinaus schadensersatzpflicht befreien schadensersatzanspruch betrage daher zudem bestehe anspruch ersatz abmahnkosten klgervertreter geltend gemachte streitwert sei gem zpo angemessen gleiches gelte fr mittelgebhr abs nr brago klgerin schlielich anspruch zahlung vertragsstrafe beklagte schuldhaft dezember abgegebene unterlassungserklrung verstoen prsentation nahrungsergnzung weitergenutzt strafe erscheine allerdings ausreichend ii beurteilung gerichtete revision beklagten erfolg soweit verurteilung zahlung schadensersatz abmahnkosten richtet hinsichtlich verurteilung zahlung vertragsstrafe bleibt dagegen erfolg erwgungen denen berufungsgericht begrndet klgerin beklagten wegen unberechtigten nutzung flashprsentationen nahrungsergnzung nebenjob gem abs urhg schadensersatz hhe jeweils insgesamt beanspruchen knne halten rechtlichen nachprfung stand anspruch schadensersatz wegen urheberrechtsverletzung september kraft getretene gesetz verbesserung durchsetzung rechten geistigen eigentums juli bgbl neu geregelt worden abs urhg fr beurteilung schadensersatzpflicht kommt allein rechtslage zeitpunkt behaupteten rechtsverletzung vgl bgh urt zr juris tz motorradreiniger streitfall angebliche rechtsverletzungen jahren geht daher alte rechtslage mageblich abs urhg revision beklagten beurteilung berufungsgerichts hingenommen beklagte klgerin grunde gem abs urhg schadensersatz verpflichtet sei deren urheberrechtliche nutzungsrechte flash prsentationen nahrungsergnzung nebenjob fahrlssig verletzt glubiger schadensersatzanspruchs abs urhg stehen wahl drei verschiedene berechnungsarten verfgung konkrete schadensberechnung entgangenen gewinn einschliet herausgabe verletzergewinns abs satz urhg zahlung angemessenen lizenzgebhr bgh urt zr grur wrp planungsmappe klgerin gewhlten schadensberechnung grundstzen lizenzanalogie fragen vernnftige vertragspartner abschluss lizenzvertrages vergtung fr benutzungshandlung verletzers vereinbart htten hierfr objektive wert angematen benutzungsberechtigung ermitteln besteht angemessenen blichen lizenzgebhr bgh urt zr grur dia rhmchen ii urt zr grur tz wrp pressefotos grundstzen berufungsgericht ausgegangen hhe danach schadensersatz zahlenden lizenzgebhr tatrichter gem zpo wrdigung umstnde einzelfalls freien berzeugung bemessen revisionsgericht prfen schadensschtzung grundstzlich falschen offenbar unsachlichen berlegungen beruht wesentliche tatsachen auer acht gelassen worden insbesondere schtzungsbegrndende tat sachen parteien vorgebracht worden natur sache ergeben gewrdigt worden bgh grur dia rhmchen ii grur tz pressefotos nachprfung hlt berufungsurteil stand aa revision beklagten beanstandet allerdings erfolg berufungsgericht schadensschtzung unzutreffende mastbe zugrunde gelegt davon ausgegangen sei art umfang geschdigten beizubringenden schtzungsgrundlagen hinblick beweisschwierigkeiten urheberrecht geringe anforderungen stellen seien steht streitfall fest schaden entstanden lsst grnden verantwortungsbereich geschdigten natur sache liegen verlsslich bestimmen gericht schaden schtzen sofern hierfr ausnahmsweise jegliche anhaltspunkte fehlen vgl bghz tchibo rolex ii schadensschtzung wettbewerbsrecht bb berufungsgericht angenommen schadensschtzung knne klgerin vorgelegten dreistufigen vergtungsmodell orientieren klgerin vorgelegten unterlagen vertrgen klgerin vertrag unternehmens gutachten ihk koblenz ausreichende anhaltspunkte fr branchenblichkeit angemessenheit lizenzierungsmodells klgerin entnehmen lieen revision beklagten rgt insoweit recht klgerin dargestellten gesichtspunkte entgegen ansicht berufungsgerichts hinreichende grundlage fr schadensschtzung bieten art umfang geschdigten beizubringenden schtzungsgrundlagen geringe anforderungen stellen tatrichter fr schadensschtzung gesicherte grundlagen vorschrift zpo zielt vereinfachung beschleunigung verfahrens ab nimmt kauf richterliche schtzung umstnden wirklichkeit bereinstimmt rechtfertigt fr streitentscheidung zentralen frage sachlage unerlssliche erkenntnisse verzichten bgh grur tz pressefotos revision beklagten beanstandet recht berufungsgericht schadensschtzung klgerin vorgelegten lizenzvertrge zugrunde gelegt prfen berhaupt jemals abgeschlossen worden beklagte vorinstanzen stets bestritten entgegen ansicht berufungsgerichts handelte dabei ersichtlich blaue hinein aufgestellte behauptungen beklagten weitere erklrungspflicht klgerin begrndeten beklagte behaupteten abschluss lizenzvertrge eigene kenntnis durfte daher zulssiger weise nichtwissen bestreiten abs zpo gilt revision beklagten recht geltend macht umso mehr namen vertragspartner vorgelegten fotokopien lizenzvertrge abgedeckt geschwrzt beklagte konnte behauptung klgerin vorgelegten lizenzvertrge tatschlich abgeschlossen umstnden ansatzweise berprfen revision beklagten rgt erfolg berufungsgericht bestellung programmierung flash trailers unternehmen concept fr schtzung herangezogen feststellungen vorinstanzen bestellung programmierung entnehmen kunden fest vereinbarten preis zuzglich mehrwertsteuer recht einsatz flash prsentation domain entsprechenden zugeordneten subdomains eingerumt wurde beklagte beweisantritt vorgetragen vertrag lizenzierungsmodell klgerin daher lizenz zweiten stufe lizenz dritten stufe entspreche lizenznehmer erteilung unterlizenzen berechtige berufungsgericht durfte rechnung unternehmens deshalb wei teres anhaltspunkt fr marktblichkeit klgerin vorgesehenen lizenzvertrge zweiten stufe sehen revision beklagten macht schlielich recht geltend klgerin vorgelegte parteigutachten ihk koblenz ffentlich bestellten vereidigten sachverstndigen sch oktober ausreichende schtzungsgrundlage bietet entscheidenden punkten ungeprfte angaben klgerin sttzt sachverstndige behauptungen klgerin hhe umsatzes zahl kunden marktblichkeit lizenzvertrge lizenzgebhren geschlossen festzustellen behauptungen klgerin berhaupt zutreffen derartige lizenzvertrge tatschlich abgeschlossen worden schlussfolgerung sachverstndigen lizenzierungsmodelle klgerin seien marktfhig verkehrsblich lizenzvertrge klgerin beim vorhandenen konkurrenzdruck multimedia markt gbe klgerin lizenznehmern ausgehandelten lizenzgebhren marktfhig verkehrsblich wren entbehrt daher tragfhigen grundlage revision beklagten soweit verurteilung zahlung abmahnkosten wendet gleichfalls zulssig begrndet berufungsgericht revision entgegen ansicht revisionserwiderung klgerin insoweit zugelassen zulas sung revision teil streitgegenstands beschrnkt anspruch erstattung abmahnkosten gegenstand teil zwischenurteils knnte dabei beschrnkung revisionszulassung begrndung fr zulassung revision ergeben zulassungsbeschrnkung fall angenommen begrndung ausreichend deutlich hervorgeht berufungsgericht mglichkeit nachprfung revisionsverfahren wegen teils streitgegenstandes erffnen bgh urt xii zr njw rr urt ix zr njw rr urt iii zr njw tz fall berufungsgericht zulassung revision begrndet frage lizenzanalogie resellervertrgen klrungsbedrftig sei begrndung lsst hinreichend deutlich erkennen berufungsgericht lediglich begrndung fr zulassung revision gegeben zulassung revision rechtsfrage betroffenen teil streitgegenstands beschrnken revision beklagten sache erfolg richtet annahme berufungsgerichts klgerin grunde anspruch erstattung berechtigten abmahnung entstandenen kosten zusteht wendet allein hhe zuerkannten abmahnkosten zumindest vorlufig erfolg beurteilung angemessenheit abmahnkosten liegt ermessen tatrichters bgh urt zr grur wrp lieferstrung revisionsgericht daher eingeschrnkt darauf berprft tatrichter ermessen rechtsfehlerfreien gebrauch gemacht berprfung hlt berufungsurteil stand berufungsgericht hhe ab mahnkosten lediglich ausgefhrt klgervertreter geltend gemachte streitwert sei gem zpo angemessen gleiches gelte fr klgervertreter angesetzte mittelgebhr gebhrenrahmen abs nr brago ausfhrungen erschpfen nher begrndeten behauptung angemessenheit fr bemessung abmahnkosten mageblichen berechnungsgren lassen daher erkennen berufungsgericht eingerumten ermessen sachgerechten gebrauch gemacht revision beklagten verurteilung zahlung vertragsstrafe hhe ii ausgefhrt zulssig sache begrndet revision beklagten wendet erfolg annahme berufungsgerichts beklagte prsentation nahrungsergnzung klgerin entgegen dezember abgegebenen unterlassungserklrung genutzt beklagte klgerin gegenber dezember verpflichtet ab sofort unterlassen web animation wellness flash lnfo zustimmung vervielfltigen verbreiten fr fall zuwiderhandlung angemessene vertragsstrafe zahlen revision beklagten macht erfolg geltend fr zeit abgabe unterlassungsverpflichtungserklrung dezember zugang schreibens onlineinternational ag januar sei festgestellt flash prsentation nahrungsergnzung ber website beklagten www online de abgerufen knnen berufungsgericht bindender wirkung fr revisionsinstanz festgestellt prsentationen nahrungsergnzung nebenjob zeit mrz februar ber website unmittelbare verknpfung dateien server klgerin abrufbar beklagte vertragsstrafe verwirkt prsentation rechtssinne unterlassungsverpflichtungserklrung heit vervielfltigt verbreitet abs nr urhg ffentlich zugnglich gemacht abs satz nr urhg unterlassungsverpflichtungserklrung dahin auszulegen beklagte verpflichtet bisheriges ausschlieliche nutzungsrecht klgerin verletzende verhalten nmlich rechtlich ffentliches zugnglichmachen wertende bereithalten prsentation klgerin abruf dritte knftig unterlassen berufungsgericht fr vertragsstrafeanspruch erforderliche verschulden beklagten recht darin gesehen abgabe unterlassungsverpflichtungserklrung beanstandeten seiteninhalte gelscht kndigung online anschlusses abschaltung zugangs berprft beidem beklagte aufgrund unterlassungsverpflichtungserklrung verpflichtet revision beklagten macht erfolg geltend beklagte jedenfalls zugang schreibens online international ag januar beendigung online zugangs dezember mitgeteilt abschaltung internet zugangs verlassen drfen darauf kommt prsentationen nahrungsergnzung nebenjob feststellungen berufungsgerichts zeit mrz februar zeitraum abgabe unterlassungsverpflichtungserklrung dezember zugang schreibens januar abrufbar fr beklagte voraussehbar prsentation nahrungsergnzung lschen verknpfung beendigung online zugangs weiterhin abrufbar wrde jedenfalls innerhalb zeitraums schuldhaft gehandelt entgegen ansicht revision beklagten vertragsstrafe deren hhe beanstandet abs bgb schadensersatzanspruch klgerin wegen rechtswidrigen benutzung flash prsentation nahrungsergnzung angerechnet zweck vertragsstrafevereinbarung besteht darin unterlassungsverpflichtung abzusichern zuwiderhandlung ergebenden schaden pauschalierter form abzudecken vgl bgh urt zr grur wrp apothekenzeitschriften urt zr grur tz wrp vertragsstrafeneinforderung daraus folgt vertragsstrafe zeitpunkt vertragsstrafeversprechens bereits entstandene schadensersatzansprche anzurechnen danach kommt streitfall anrechnung vertragsstrafe betracht beklagte dezember gegenber klgerin verpflichtet ab sofort unterlassen webanimation wellness flash lnfo deren zustimmung vervielfltigen verbreiten fr fall zuwiderhandlung angemessene vertragsstrafe klgerin zahlen zeitpunkt klage geltend gemachte schadensersatzanspruch wegen unbefugten ffentlichen zugnglichmachung originals bzw nachahmung flashprsentation nahrungsergnzung ber schaltflche wellness flash info internet seiten beklagten ab mrz bereits entstanden iii revision klgerin ebenfalls erfolg beanstandet recht berufungsgericht klgerin wegen verletzung nutzungsrechte lediglich schadensersatzanspruch hhe jeweils lizenzgebhr abzglich mehrwertsteuer zuerkannt berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen schadensersatzanspruch grundstzen lizenzanalogie berechnet umsatzsteuer umfasst schadensschtzung zugrunde gelegten lizenzvertrgen lizenzgebhren zahlen schadensersatzzahlungen entgelt sinne abs nr satz ustg unterliegen daher umsatzsteuer zahlung fr lieferung sonstige leistung zahlenden erfolgt deshalb gesetz vertrag fr schaden folgen einzustehen bfh urt juris tz kg njw rr revision klgerin insoweit rgen erhoben berufungsgericht gemeint klgerin msse daran festhalten lassen vertrge lizenzgebhr einschlielich mehrwertsteuer schliee betrag enthaltene mehrwertsteuer anspruch bestehe seien lediglich ersetzen revision klgerin rgt erfolg berufungsgericht vorbringen hinreichend bercksichtigt mehrzahl lizenzvertrge zweiten stufe vertragsmodell klgerin seien ber lizenzgebhr zuzglich mehrwertsteuer abgeschlossen worden rcksicht vorbringen klgerin mangels gegenteiliger feststellungen berufungsgerichts revisionsinstanz zugunsten klgerin zutreffend unterstellen klgerin geforderte lizenzgebhr zuzglich mehrwertsteuer unangemessen angesehen klgerin daran festgehalten vertrge lizenzgebhr ber einschlielich mehrwertsteuer abgeschlossen iv revisionen parteien danach zurckweisung weitergehenden rechtsmittels beklagten berufungsurteil aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen soweit beklagte ber zahlung vertragsstrafe nebst zinsen hinaus weitergehend verurteilt klage hinsichtlich schadensersatzanspruchs hhe nebst zinsen abgewiesen worden fr weitere verfahren hinsichtlich schadensersatzanspruchs folgendes hingewiesen berufungsgericht gegebenenfalls weiterem sachvortrag beweisantritt klgerin davon berzeugen ausreichende zahl lizenzvertrgen vergtungsmodell klgerin abgeschlossen wurde kommt entgegen ansicht revision beklagten grundstzlich darauf lizenzvertrgen aufgefhrten lizenzstze sonstigen konditionen fr derartige flash prsentationen allgemein blich objektiv angemessen soweit klgerin dreistufigen lizenzmodell vorgesehenen lizenzgebhren verlangt erhlt rechtfertigt umstand feststellung vernnftige vertragsparteien vertraglicher lizenzeinrumung entsprechende vergtung vereinbart htten vgl bgh urt zr grur liedtextwiedergabe ii verletzten geforderten lizenzstze fr eingerumten nutzungsrechte markt gezahlt knnen schadensberechnung wege lizenzanalogie zugrunde gelegt ber durchschnitt vergleichbarer vergtungen liegen vgl dreier dreier schulze urhg aufl urhg rdn vgl bgh urt zr grur wrp formunwirksamer lizenzvertrag ansonsten berufungsge richt soweit erforderlich einholung sachverstndigengutachtens klren lizenzgebhren fr derartige benutzungshandlungen blich angemessen lizenzierungsmodell klgerin schadensschtzung zugrunde gelegt beanstanden berufungsgericht benutzungshandlung beklagten geschehen zweiten stufe vergtungsmodells klgerin zuordnet revision beklagten macht erfolg geltend bemessung schadenslizenz vertragsmodell klgerin msse abschluss resellervertrages dritten stufe vergtungsmodells klgerin zugrunde gelegt revision beklagten trgt hierzu flash prsentationen klgerin seien weise benutzt worden resellervertrag klgerin entsprochen beklagte etwa weitere personen htten vertriebspartner direktem kontakt kunden nahrungsergnzungsmittel unternehmens herbalife verkaufen sollen zweck server fr vertriebspartner unterverzeichnis angelegt internet seiten vertriebspartner eingerichtet kunde server abgelegten flash prsentationen aufrufen knnen resellervertrag klgerin sei derartiges system zugeschnitten lizenznehmer danach pauschalgebhr fr grundlaufzeit zwei jahren lizenz prsentationen klgerin erwerbe berechtige unterlizenzen lizenzgebhr jeweils pro monat weitere unterlizenzen erteilen vernnftigen vertragspartnern wren daher mehr einzellizenzvertrge klgerin vertriebspartnern geschlossen worden vielmehr wre re sellervertrag klgerin geschlossen worden vertriebspartnern recht nutzung flash prsentationen eingerumt htte nutzung zahlreiche vertriebspartner sei lizenzgebhr resellervertrag vielfaches geringer zusammengerechneten lizenzgebhren einzelvertrgen daher bildeten lizenzgebhren klgerin abschluss resellervertrages erzielt htte obergrenze vertriebspartnern zahlenden schadensersatzes seien lizenzanteile vertriebspartner lizenzgebhren bemessen erwgungen revision beklagten zuge stimmt klgerin nimmt rechtsstreit zwischenhndler beklagte endverkuferin wegen verletzung ausschlielichen nutzungsrechte flash prsentionen anspruch dabei zulssiger weise fr berechnung schadens grundstzen lizenzanalogie entschieden danach kommt berufungsgericht zutreffend angenommen allein darauf lizenzgebhren beklagte klgerin abschluss lizenzvertrages fr nutzung flash prsentationen nahrungsergnzung nebenjob htte zahlen mssen fr berechnung beklagten zahlenden schadensersatzes hingegen bedeutung lizenzgebhren klgerin abschluss reseller vertrages entrichten gehabt htte abschluss lizenzvertrages weder werbung verpflichtet erteilung unterlizenzen berechtigt htte beklagte klgerin zweiten stufe vertragsmodells klgerin fr laufzeit monaten pauschalpreis einschlielich zuzglich mehrwertsteuer zahlen mssen aa revision beklagten macht demgegenber erfolg gel tend beklagte beabsichtigt geringen mitteln kleinen nebenerwerb geringen zusatzverdienst aufzubauen htte klgerin daher niemals unmittelbar lizenzvertrag zweiten stufe vergtungsmodells klgerin geschlossen verletzer darauf berufen wre bereit fr benutzungshandlung normalerweise verletzten geforderte lizenznehmern gezahlte vergtung entrichten vgl bgh grur tz pressefotos bb revision beklagten beruft ferner erfolg darauf rechtsprechung senats fllen denen mehrere tarifsysteme unterschiedlichen konditionen bestnden blich durchgesetzt htten denen tarifsystem richtig passe grundstzlich tarif auszugehen sei merkmalen einzelfall vorliegenden art weise umfang nutzung mglichst nahe komme vgl bgh urt zr grur bar filmmusik urt zr grur tarifberprfung ii bghz filmmusik revision beklagten herangezogenen grundstze streitfall schon deshalb anwendbar benutzungshandlung beklagten weiteres zweiten stufe vergtungsmodell klgerin zuzuordnen cc revision beklagten macht schlielich vergeblich geltend klgerin resellervertrag zenzgebhren bildeten obergrenze zustehenden li deren vertriebspartnern insgesamt zahlenden schadensersatzes hierzu revision beklagten ausgefhrt verhltnis klgerin msse fr schadensberechnung lizenzanalogie fall resellervertrag zugrunde gelegt ferner gehe klgerin davon vertriebspartnern regressansprche zustnden soweit klgerin vertriebspartner schadensersatz anspruch nehme wrden klgerin einzelnen vertriebspartner insgesamt hhere schadensersatzansprche zugesprochen resellervertrag ergben knnte kl gerin demnach umweg ber inanspruchnahme vertriebspartner weitaus hhere schadensersatzansprche durchset zen lizenzanalogie tatschlich zustnden revision beklagten erfolg frage schadensberechnung form herausgabe verletzergewinns schadensersatzleistungen verletzer abnehmern wegen deren inanspruchnahme verletzten erbringt abzuziehen gewinn verletzers mindern stellt verletzte streitfall schadensersatz grundstzen lizenzanalogie beansprucht fr hhe danach zahlenden angemessenen blichen lizenzgebhr bedeutung inwieweit verletzer vertragspartnern wegen deren inanspruchnahme verletzten schadensersatz leistet klgerin grundstzen lizenzanalogie zustehenden schadensersatz fordern knnte klgerin schadensersatzzahlungen vertriebspartner entgegenhalten annahme berufungsgerichts schadensersatzanspruch klgerin beklagte sei dadurch teilweise erloschen klgerin gezahlt dagegen frei rechtsfehlern entgegen ansicht revision beklagten kommt insoweit allerdings darauf inwieweit schadensersatzleistungen verletzers schadensersatzansprche verletzer innerhalb verletzerkette bzw vertriebskette anzurechnen frage stellt streitfall vertriebspartner mehrere ver letzungshandlungen unterschiedlichen vertriebsstufen begangen daher verletzerkette bzw vertriebskette besteht revision beklagten weist zutreffend bestrittenen vortrag beklagten original bzw nachbil dung flash prsentationen klgerin server abgespeichert anschlieend zahlreichen vertriebspartnern jeweils unterverzeichnis server anlegen deren internet seiten einrichten lassen flash prsentationen ber internet seiten unmittelbar server htten abgerufen knnen ih rem server abgespeicherten originale bzw nachahmungen flash prsentationen klgerin vorbringen zusammenwirken jeweiligen vertriebspartnern ber deren internet seiten ffentlich zugnglich gemacht abs urhg urhg verstoen mag darber hinaus berufungsgericht angenommen herstellung nachahmung flash prsentation klgerin weitere eigenstndige urheberrechtsverletzung begangen ndert daran vertriebs partner rede stehenden schaden verletzungshandlung verursacht klgerin geleistete zahlung knnte beklagte jedoch entgegen ansicht berufungsgerichts gem abs bgb teilweise schadensersatzpflicht gegenber klgerin befreit beklagten gesamt schuldverhltnis besteht allerdings gesamtschuldnerische haftung bgb gegeben beklagte urheberrechtsverletzung feststellungen berufungsgerichts fahrlssig begangen fehlt abs bgb vorausgesetzten bewussten gewollten zusammenwirken beklagten mittter bzw abs bgb erforderlichen vorsatztat beklagten anstifter gehilfe htte frdern knnen vgl palandt sprau bgb aufl rdn vertriebspartner beklagte haften fr ffentliche zugnglichmachen flashprsentationen klgerin entstandenen schaden jedoch abs bgb gesamtschuldner fr schaden beklagte fahrlssig verursacht nebeneinander verantwortlich berufungsgericht meint klgerin schaden verursacht schaden iv ausgefhrt verletzungshandlung beruht entgegen ansicht berufungsgerichts insoweit bedeutung beklagten verursachten schadensbetrge hhe decken allerdings schuldet beklagte klgerin schadensersatz hhe angemessenen lizenzgebhr streitfall soweit vergtungsmodell klgerin schadensschtzung heranzuziehen zweiten stufe vergtungsmodells klgerin jeweils einschlielich zuzglich mehrwertsteuer bemessen hingegen wre zahlender schadens ersatz klgerin gleichfalls grundlage lizenzanalogie berechnete dritten stufe vergtungsmodells klgerin wesentlich hheren vergtung fr resellervertrge bemessen gesamtschuldverhltnis besteht jedoch haftungsumfang mehre rer verantwortlicher unterschiedlich hoch gesamtschuldverhltnis besteht geringeren betrag vgl bghz grundlage berufungsgericht bislang getroffenen feststellungen abschlieend beurteilt inwieweit schadensersatzleistung schadensersatzanspruch kl gerin beklagte anzurechnen abs satz bgb wirkt erfllung gesamtschuldner fr brigen schuldner streitfall besteht besonderheit einzelne vertriebspartner klgerin jeweils gesamtschuldner haften vertriebspartner untereinander gesamtschuldner klgerin zahlung schulden tilgen zahlung ausreicht smtliche entsprechend bgb schulden vertriebspartner anzurechnen regelung bgb gilt unmittelbar fr fall schuldner glubiger mehreren schuldverhltnissen gleichartigen leistungen verpflichtet geleistete tilgung smtlicher schulden ausreicht interessenlage jedoch gleiche fall mehrere schuldner vertriebspartner glubiger gleichartigen leistun gen verpflichtet schuldner glubiger fr leistungen jeweils mithaftet schuldner geleistete tilgung smtlicher schulden ausreicht vgl bghz ff gem abs bgb diejenige schuld getilgt zahlende leistung bestimmt dahinstehen insoweit allein betracht kommenden anwaltsschreiben juli tilgungsbestimmung klgerin zugunsten be klagten entnehmen lsst schreiben ging klgerin zutref fend geltend macht erst tag zahlungseingang beim vorinstanzlichen prozessbevollmchtigten klgerin tilgungsbestimmung sinne abs bgb grundstzlich sptestens leistung getroffen nachtrgliche tilgungsbestimmung unwirksam ausdrcklich konkludent vorbehalten bamberger roth dennhardt bgb aufl rdn palandt grneberg aao rdn mnchkomm bgb wenzel aufl rdn entgegen ansicht revision beklagten tatbestandsmerkmal leistung bgb schon grnden rechtssicherheit wortlaut dahin ausgelegt tilgungsbestimmung fllen vorliegenden leistung zulssig fr auslegung lsst urteil bundesgerichtshofs dezember sache ii zr bghz entnehmen frage tag bergabe schecks eingegangener brief tilgungsbestimmung leistung gewertet kam entscheidung dortige schreiben bereits leistungsbestimmung erkennen lie bgh wm insoweit bghz abgedruckt abs bgb kommt verhltnismige tilgung schuld beklagten erst betracht smtliche vorgehenden anrechnungen gesetzlichen tilgungsreihenfolge ausscheiden hierzu berufungsgericht standpunkt folgerichtig bislang feststellungen getroffen bergmann pokrant schaffert bscher koch vorinstanzen lg nrnberg frth entscheidung olg nrnberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zb juni rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr nein zpo fc frist berufungsbegrndung richtig errechnet deren eintragung fristenkalender anwaltsbros handakte erledigt notiert anwalt eintragung fristenkalender persnlich berprfen bgh beschluss juni iv zb olg dresden lg leipzig iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter dr franke juni beschlossen rechtsbeschwerde klger beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dresden mrz aufgehoben klgern wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsbegrndungsfrist gewhrt sache erneuten entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens entscheiden streitwert grnde klger verlangen beklagten rckzahlung darlehens hhe landgericht klage ab gewiesen dezember zugestellte urteil wurde rechtzeitig berufung eingelegt begrndet wurde jedoch erst februar eingegangenen schriftsatz zugleich wiedereinsetzung vorigen stand februar abgelaufene frist berufungsbegrndung beantragt wurde klger vorgetragen kanzlei prozessbevollmchtigten erfahrene bewhrte brovorsteherin zustellung landgerichtlichen urteils berufungs berufungsbegrndungsfrist sowie jeweils dazugehrigen vorfristen zutreffend errechnet urteilsausfertigung gehefteten zettel notiert fristen seien zugleich fristenkalender eingetragen worden ausnahme berufungsbegrndungsfrist deren eintragung unerklrlichen grnden unterblieben sei zettel urteilsausfertigung handakte geheftet sei jedoch februar ablaufende berufungsbegrndungsfrist zeichen eintragung fristenkalender haken zusatz not versehen worden sachverhalt brovorsteherin eides statt versichert prozessbevollmchtigte klger vorgetragen sei januar urlaub vorfrist berufungsbegrndung januar ablief berufung schon urlaub begrndet entwurf berufungsbegrndung klgern stellungnahme januar hinweis bersandt endfassung februar gericht msse februar sei antwort klger kanzlei eingegangen endfassung februar berufungsgericht gefaxt worden sei einzig daran gelegen frist fristenbuch eingetragen sei fristversumnis sei wegen aufarbeitung urlaubsbedingten arbeitsrckstaus erst februar aufgefallen berufungsgericht antrag wiedereinsetzung vorigen stand zurckgewiesen berufung klger unzulssig verworfen dagegen klger rechtzeitig rechtsbeschwerde eingelegt ii rechtsbeschwerde gem abs satz nr abs satz abs satz zpo statthaft abs nr zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung zulssig berufungsgericht offen gelassen prozessbevollmchtigten klgerin verschulden berwachung brovorsteherin vorzuwerfen sei jedenfalls pflicht eigenverantwortlichen prfung richtigen eintragung fristendes bezug berufungsbegrndungsfrist verletzt handakte aufgrund januar notierten vorfrist rckkehr urlaub montag januar vorgelegen bearbeitung ablauf berufungsbegrndungsfrist mittwoch februar zurckstellen eintragung frist brovorsteherin fristenkalender kontrollieren mssen htte getan wre aufgefallen ende berufungsbegrndungsfrist berhaupt kalender eingetragen dadurch htte fristversumnis vermieden knnen rechtsauffassung weicht berufungsgericht stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs ab danach rechtsanwalt einhaltung berufungsbegrndungsfrist eigenverantwortlich prfen handakten bearbeitung wegen fristgebundenen prozesshandlung vorgelegt pflicht erstreckt darauf zutreffend errechnete fristende fristenkalender notiert worden dabei rechtsanwalt jedoch grundstzlich prfung erledigungsvermerks handakte beschrnken erledigung eintragung fristenkalender ordnungsgem handakte vermerkt drngen insoweit zweifel braucht berprfen fristende tatschlich fristenkalender eingetragen vgl bgh beschluss september zb versr urteil juli iii zr versr ii beschlsse oktober viii zb ii dokumentiert juris januar xii zb versr april xii zb famrz ii dezember xii zb famrz ii zller greger zpo aufl rdn stichwort fristenbehandlung born njw berufungsgericht folgen wrde zulssige einschaltung brokrften fristenberwachung weitgehend sinnlos rechtsbeschwerde recht hervorhebt rechtsauffassung beschluss bundesgerichtshofs november vi zb njw ii entnehmen berufungsgericht sttzt soweit heit rechtsanwalt ordnungsgemer erfllung prfungspflicht widerspruch persnlich bestimmten handakten notierten fristenkalender festgehaltenen fristende offenkundig geworden wre ergibt entscheidung handakten neben rechtsanwalt errechneten fristende vermerk befunden htte wonach neue frist fristenbuch notiert sei vorliegenden fall liegen rechtsanwalt vorfrist vorgelegte akte ablauf hauptfrist deren eintragung fristenbuch prft mehrere tage kurz ende hauptfrist unbearbeitet lsst vgl bgh beschluss juni ix zb njw ii fiel ablauf vorfrist urlaubszeit prozessbevollmchtigte klger berufungsbegrndung deshalb schon antritt urlaubs entworfen klgern stellungnahme hinweis zugesandt schriftsatz msse endfassung februar gericht darin kommt ausdruck ablauf berufungsbegrndungsfrist berprft ausweislich handakte fristenbuch vermerkt iii rechtsbeschwerde begrndet bedenken berufungsgerichts wiedereinsetzung vorigen stand greifen hinreichenden anhaltspunkte fr sonstiges verschulden prozessbevollmchtigten klger erkennbar insbesondere organisation fristenkontrolle vgl bgh beschluss februar viii zb njw ii berwachung brovorsteherin prozessbevollmchtigte klger ergnzend vorgetragen eides stattlich versichert etwa zweimal pro woche prfe kanzlei ttige anwalt stichprobenartig handakten notiert abgehakten fristen tatschlich fristenbuch eingetragen seien beanstandungen htten bisher nie ergeben fehlt danach anhalt dafr brovorsteherin erledigung handakte etwa fllen unmittelbarem zusammenhang eintragung fristenbuch vermerkt htte vgl bgh beschluss februar aao ii mithin klger glaubhaft gemacht frist be rufungsbegrndung eigenes abs zpo zuzurechnendes verschulden prozessbevollmchtigten versumt worden daher wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsbegrndungsfrist gewhren angegriffene beschluss berufungsgerichts soweit darin berufung unzulssig verworfen gegenstandslos terno dr schlichting dr kessal wulf seiffert dr franke vorinstanzen lg leipzig entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerden beschluss zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april kosten klgers weiteren beteiligten zurckgewiesen beschwerdewert grnde beteiligten streiten kostenfestsetzung rechtskrftig abgeschlossenen rechtsstreit klger fhrte vier beklagten zahlung miete gerichteten rechtsstreit beklagten wurde fr revisionsverfahren prozesskostenhilfe beiordnung beteiligten bewilligt endurteil wurden klger kosten revisionsverfahrens auferlegt schriftsatz august beteiligte gem zpo festsetzung erstattenden gebhren auslagen revisionsverfahrens hhe abzglich prozesskostenhilfe bereits ausgezahlten gebhren beantragt beschluss amtsgerichts vollstreckungsgericht august wurden aufgrund anderweitigen titels angeblichen kostenerstattungsansprche beklagten klger gunsten beteiligten gepfndet einziehung berwiesen beteiligte daraufhin festsetzung gunsten beantragt landgericht zugunsten beteiligten kosten hhe nebst zinsen klger festgesetzt weiteren festsetzungsantrag beteiligten zurckgewiesen oberlandesgericht beschwerde klgers hinsichtlich festgesetzten umsatzsteuer stattgegeben weitergehende beschwerde sowie beschwerde beteiligten zurckgewiesen hiergegen richten zugelassenen rechtsbeschwerden klgers beteiligten ii rechtsbeschwerden begrndet oberlandesgericht begrndung entscheidung ausgefhrt beteiligte sei gem zpo eigenem recht berechtigt gunsten entstandenen prozesskostenvergtung staatskasse erstatteten gebhren differenz wahlanwaltsvergtung prozesskostenhilfevergtung kostengrundentscheidung kostenverpflichteten klger geltend abs zpo gewhre beigeordneten rechtsanwalt eigenes originres beitreibungsrecht hinsichtlich person entstandenen vergtungsansprche bzw hierauf gerichteten kostenerstattungsansprche vertretenen partei aufgrund beigeordnete anwalt kosten erstattungsanspruch hhe staatskasse erstatteten gebhrenansprche auslagen kostenverpflichteten prozessgegner durchsetzen knne beigeordneten rechtsanwalt rume zpo dabei hnliche rechtsstellung demjenigen glubiger gepfndete forderung einziehung berwiesen worden sei wegen verstrickungshnlichen wirkung zpo stehe beitreibungsrecht rechtsanwalts beteiligten ausgebrachte pfndung kostenerstattungsanspruchs obsiegenden partei entgegen zumal pfndung erst anmeldung anspruchs gem zpo erwirkt worden sei beteiligten seien gebhrenansprche hhe insgesamt netto entstanden staatskasse bereits prozesskostenhilfevergtung erstattet worden seien sodass gegner erstattender betrag hhe netto verbleibe umsatzsteuer betrag knne klger festgesetzt beteiligten vertretene partei vorsteuerabzugsberechtigt sei beteiligte umsatzsteuer deshalb eigene partei geltend msse ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand recht oberlandesgericht abzug prozesskostenhilfevergtung erstattende wahlanwaltsvergtung zugunsten beteiligten prozessbevollmchtigter zugunsten beteiligten pfndungsglubigerin festgesetzt aa gem abs zpo fr partei bestellten rechtsanwlte berechtigt gebhren auslagen prozesskosten verurteilten gegner eigenen namen beizutreiben bundesgerichts hof bereits entschieden bghz bgh beschluss november vi zb famrz rn rumt vorschrift beigeordneten rechtsanwalt selbstndiges beitreibungsrecht hnlich berweisungsglubiger zpo rechtsanwalt einziehung kostenerstattungsanspruchs partei prozessstandschafter bertragen senatsbeschluss februar xii zb famrz rn bgh beschluss juli vii zb famrz rn bb gem abs zpo einrede anspruch person partei zulssig gegner kosten aufrechnen rechtsstreit ber kosten erlassenen entscheidung partei erstatten regelung sollen beigeordneten rechtsanwalt ber gebhren rahmen prozesskostenhilfe hinaus vergtungsansprche gesichert senatsbeschluss februar xii zb famrz rn ausschluss einreden person partei sog verstrickung tritt deshalb bereits entstehung kostenerstattungsanspruchs olg schleswig jurbro musielak voit fischer zpo aufl rn beckok zpo kratz stand juni rn lange gerechtfertigt beigeordnete rechtsanwalt kostenforderung eigenen namen geltend unerheblich demgegenber rechtsanwalt beitreibungsrecht abs zpo zeitpunkt einwendung bereits ausgebt senatsbeschluss februar xii zb famrz rn cc beteiligten ausgebrachte pfndung fllt begriff einrede person partei gem abs zpo anspruch erhoben begriff einreden umfasst zusammenhang einwendungen rechtsbeziehungen kostenglubigers denen kostenschuldner verteidigung zahlungsanspruch herleiten einreden rechtstechnischen sinne zller geimer zpo aufl rn poller teubel steinberger gesamtes kostenhilferecht aufl zpo rn hierunter fallen etwa abtretung pfndung vgl stein jonas bork zpo aufl rn partei nmlich falle beitreibung rechtsanwalt gem zpo mehr berechtigter zahlungsempfnger verfgungsbeschrnkung wirkt gem bgb zugunsten rechtsanwalts gegenber etwaige erfllung kostenschuld leistung partei unwirksam vgl fr fall forderungsberweisung bghz njw bghz njw kostenschuldner zahlungspflicht allein leistung berechtigten rechtsanwalt befreit steht partei kostenerstattungsanspruch trotz rechtsanwalt gem zpo eingerumten beitreibungsrechts weiterhin senatsbeschluss februar xii zb famrz rn bgh beschluss juli vii zb famrz rn weshalb weiterhin forderungspfndung unterliegt pfndung geht gesetzlichen einziehungsrecht rechtsanwalts jedoch aufgrund abs zpo angeordneten bereits entstehen anspruchs eintretenden verstrickungswirkung rang eigene einziehungsrecht nachrangigen vollstreckungsglubigers greift daher weit vorrangige einziehungsrecht rechtsanwalts vorgeht weiteren begrndung entscheidung gem abs satz zpo abgesehen geeignet wre klrung rechtsfragen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen dose weber monecke nedden boeger klinkhammer guhling vorinstanzen lg mannheim entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xa zr verkndet oktober wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit xa zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richter keukenschrijver richterin mhlens richter dr bacher hoffmann richterin schuster fr recht erkannt revision november verkndete urteil zivilsenats kammergerichts kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klagende luftverkehrsunternehmen macht grund hhe unstreitigen anspruch vergtung fr flug geltend beklagte klageforderung anspruch ausgleich zusammenhang zuvor absolvierten flug aufgerechnet wegen stornierung ersten teilstrecke tag spter geplant endziel angekommen aufrechnungsforderung liegt folgender sachverhalt zugrunde beklagte buchte klgerin fr ehefrau flug berlin ber amsterdam aruba zurck hinflug berlin amsterdam fr mai uhr vorgesehen anschlussflug amsterdam uhr starten ungefhr zwei stunden abflug zog klgerin flugscheine gab stattdessen flugscheine fr flug darauffolgenden tag abflug berlin uhr abflug amsterdam uhr beklagte kam deshalb tag spter geplant aruba flug amsterdam aruba wurde sowohl mai planmig durchgefhrt oktober trat beklagte flugzeug klgerin flug berlin ber amsterdam cura ao zurck amsterdam fr flug geschuldete vergtung euro beglich gegenber klage zahlung genannten betrages sowie erstattung vorgerichtlicher anwaltskosten gerichtet ausgleichsanspruch wegen annullierung flugs mai aufgerechnet mindestens euro beziffert amtsgericht klage abgewiesen berufung klgerin erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin begehren vollem umfang beklagte tritt rechtsmittel entgegen entscheidungsgrnde zulssige revision bleibt erfolg beklagte vergtungsanspruch klgerin wirksam aufgerechnet berufungsgericht erstinstanzliche klageabweisung ergebnis besttigende entscheidung folgt begrndet beklagten stehe wegen annullierung flugs berlin amsterdam ausgleichsanspruch gem art abs buchst art verordnung eg nr europischen parlaments rates februar ber gemeinsame regelung fr ausgleichs untersttzungsleistungen fr fluggste fall nichtbefrderung annullierung groer versptung flgen aufhebung verordnung ewg nr nachfolgend fluggastrechtevo entgegen auffassung klgerin handle insoweit annullierung lediglich versptung unabhngig davon stehe fluggast rechtsprechung gerichtshofs europischen union erheblicher versptung ausgleichsanspruch klgerin sei art abs zahlung befreit substantiiert vorgetragen annullierung vermeidbaren auergewhnlichen umstnden beruht behauptung fr flug vorgesehene flugzeug wegen nebels rechtzeitig amsterdam berlin fliegen knnen sei uner heblich umstand knnte allenfalls entlastung fhren entscheidung flugsicherung gefhrt htte maschine rechtzeitig verfgbar sei hierzu klgerin konkretes vorgetragen annullierung flugs erfasse jedoch weiterflug beklagten amsterdam aruba bemessung ausgleichszahlung sei teilstrecke gesondert betrachten deshalb knne entfernung berlin amsterdam bercksichtigt hieraus ergebe ausgleichsanspruch euro je flug beklagten stehe ferner anspruch ausgleichszahlung wegen umbuchung flugs amsterdam aruba willen beklagten erfolgte umbuchung flugs komme weigerung gleich beklagten befrdern fr strecke ergebe ausgleichsanspruch euro je flug soweit klgerin berufungsinstanz erstmals vorgetragen ausfhrendes luftfahrtunternehmen sei luftfahrtunternehmen klm cityhopper sei vortrag unsubstantiiert widerspreche vorherigen vorbringen unabhngig davon sei luftfahrtunternehmen gem art buchst fluggastrechtevo ausfhrendes luftfahrtunternehmen sinne verordnung gebuchten flug unternehmen durchfhren lasse ii beurteilung hlt berprfung revisionsverfahren gebnis stand rge berufungsgericht aktivlegitimation beklagten unrecht bejaht soweit ausgleichsanspruch fr ehefrau geltend mache revision mndlichen verhandlung senat mehr festgehalten recht berufungsgericht passivlegitimation klge rin bejaht berufungsgericht ursprnglichen vortrag klgerin zutreffend gestndnis dahin ausgelegt rede stehenden flgen ausfhrendes luftfahrtunternehmen klgerin demgegenber vorgetragen vorbringen irrtum beruhte unabhngig davon trgt klgerin gem zpo darlegungs beweislast dafr ausfhrende luftfahrtunternehmen berufungsgericht vorgenommene wrdigung klgerin vorgelegten unterlagen enthaltene vermerk ausgefhrt klm cityhopper reiche hierfr revisionsrechtlich beanstanden fr revision angefhrten vermerk operated by klm cityhopper beklagten vorgelegten unterlagen ohnehin flug mai bezieht gilt beklagten steht wegen annullierung flugs berlin amsterdam art abs buchst art abs fluggastrechtevo ausgleichsanspruch hhe euro pro person zutreffend berufungsgericht ergebnis gelangt fr mai uhr vorgesehene flug annulliert wurde annullierung gem art buchst fluggastrechtevo nichtdurchfhrung geplanten flugs anzusehen fr zumindest platz reserviert rechtsprechung gerichtshofs europischen union grundstzlich annullierung auszugehen ursprnglich geplante versptete flug flug verlegt planung ursprnglichen flugs aufgegeben fluggste flugs fluggsten ebenfalls geplanten flugs sto en unabhngig flug fr umgebuchten fluggste gebucht eugh urteil november njw rra rn sturgeon streitfall fr mai uhr geplante flug revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts stattgefunden beklagte ehefrau ebenfalls geplanten flug umgebucht worden hieraus berufungsgericht zutreffend gefolgert erste flug annulliert worden besondere umstnde abweichenden beurteilung fhren knnten zeigt revision revisionsvorbringen hinweisen anzeigetafel flughafens angaben personals drfe vorliegen annullierung geschlossen geht leere berufungsgericht rechtliche bewertung umstnde gesttzt rechtsfehlerfrei berufungsgericht entschieden kl gerin art abs fluggastrechtevo ausgleichszahlung befreit feststellungen berufungsgerichts standen vorher gesagten tatschlichen witterungsbedingungen mai weder start berlin landung amsterdam dafr geplanten zeitpunkten entgegen revision rgt berufungsgericht hierbei vortrag klgerin bergangen wonach wetterlage sichere landung amsterdam zugelassen rge unbegrndet berufungsgericht vortrag bergangen wrdigung amtsgerichts angeschlossen wonach klgerin insoweit erforderlichen beweis erbracht festgestellt erstinstanzliche entscheidung insoweit berufung angegriffen worden beurteilung revisionsrechtlich beanstanden berufungsgericht entscheidung gem abs nr zpo amtsgericht getroffenen feststellungen grunde legen revision zeigt klgerin zweiter instanz konkrete anhaltspunkte vorgetragen zweifel vollstndigkeit richtigkeit feststellung begrndeten revision angefhrte bezugnahme erstinstanzlichen vortrag berufungsbegrndung reicht insoweit weiteren inhalt berufungsbegrndung lassen anhaltspunkte entnehmen feststellungen amtsgerichts frage stellten klgerin geltend gemacht vorgesehene flugzeug bereits vorangehenden flug amsterdam berlin absolvieren knnen darber hinaus beanstandet amtsgericht unrecht wetterlage berlin vorgesehenen startzeitpunkt uhr mesz mglichkeit landung amsterdam vorgesehenen zeitpunkt uhr mesz abgestellt hierzu ausgefhrt umstnde seien fr beurteilung unerheblich ergnzend vorgetragen amsterdam uhr dichter nebel geherrscht erst uhr wetter gebessert anhaltspunkte dafr feststellungen amtsgerichts wetterlage uhr unrichtig unvollstndig ergaben vorbringen umstand vorgesehene flugzeug wegen schlechten wetters bereits vorherigen flug amsterdam berlin antreten konnte deshalb berlin verfgung stand berufungsgericht rechtsfehlerfrei fr entlastung art abs fluggastrechtevo ausreichend angesehen ergibt berufungsgericht zutreffend dargelegt erwgungsgrund fluggastrechteverordnung wetterverhltnisse durchfhrung einzelnen flugs entgegenstehen hinsichtlich weiterer flge auergewhnliche umstnde sinne verordnung darstellen knnen entscheidung flugverkehrsmanagements fhren folge mehreren flgen betreffenden flugzeugs groen versptung versptung nchsten tag annullierung kommt obgleich betreffenden luftfahrtunternehmen zumutbaren manahmen ergriffen wurden versptungen annullierungen verhindern bedarf jedoch konkreten vortrags aufgrund umstnde annullierung gekommen auswirkungen nachfolgend geplanten flge gehabt mglichkeiten verfgung standen folgen verhindern streitfall dahingestellt bleiben vortrag klgerin fr befrderung vorgesehene flugzeug amsterdam starten knnen sei deshalb berlin verfgbar darlegung auergewhnlichen umstands ausreicht vorbringen ergnzende vortrag ersatzflug sei krze versptungszeit organisieren lassen jedenfalls erkennen klgerin zumutbaren manahmen ergriffen annullierung beklagten gebuchten flugs verhindern rechtsprechung gerichtshofs europischen union art abs fluggastrechtevo ausnahmebestimmung eng auszulegen eugh urteil dezember slg njw rra rn wallentin hermann knnen wetterverhltnisse annullierungen versptungen fhren auergewhnliche umstnde sinne genannten vorschrift darstellen luftverkehrsunternehmen obliegt darzulegen erforderlichenfalls beweisen einsatz verfgung stehenden personellen materiellen finanziellen mittel offensichtlich mglich wre angesichts kapazitten unternehmens mageblichen zeitpunkt tragbare opfer auergewhnlichen umstnde vermeiden denen konfrontiert annullierung flugs gefhrt eugh aao rn hintergrund fhrte vortrag klgerin grnden denen fr befrderung vorgesehene flugzeug verfgbar entlastung gem art abs fluggastrechtevo klgerin htte darlegen mssen personellen materiellen finanziellen mittel verfgung standen flug geplanten zeitpunkt durchzufhren grnden gegebenenfalls zumutbar ressourcen zurckzugreifen vortrag rede stehenden tag htten allein maschinen amsterdam wegen schlechten wetters weder starten landen knnen fhrt beurteilung bedarf entgegen auffassung revisionserwiderung grundstzlich nheren darlegungen warum angesichts bestehender einschrnkungen luftraum ber amsterdam gerade rede stehenden flge stattdessen flge annulliert worden vortrag klgerin lsst erkennen mglichkeiten bestanden amsterdam schon frheren zeitpunkt flugzeug berlin bringen darber hinaus geht berufungsgericht zutreffend ausgefhrt darlegungen klgerin hervor mglichkeiten betracht kamen flugzeug flughafen berlin umzuleiten grund vorbringen klgerin knne wirtschaftlichen grnden berlin ersatzflugzeuge vorhalten unzureichend klgerin vorfeld vorkehrungen dagegen getroffen aufgrund startverzgerungen flugzeugs einzelnen flughafen fr tag maschine geplanten flge annulliert mssen wre hinblick ausnahmecharakter regelung art abs fluggastrechtevo zukommt ausreichend ausgleichsanspruch beklagten entfallen lassen revision ergnzend angefhrten umstand aruba exotisches reiseziel handle kommt streitfall bedeutung annullierte flug berlin amsterdam fhren durchfhrung unabhngig durchfhrung anschlussflugs amsterdam aruba revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts mai planmig stattgefunden entgegen auffassung berufungsgerichts bemes sung anspruchshhe entfernung berlin amsterdam entfernung amsterdam aruba bercksichtigen art abs satz fluggastrechtevo ermittlung entfernung letzte zielort grunde gelegt fluggast infolge annullierung spter planmigen ankunftszeit ankommt allein zielort einzelnen befrderungsvorgangs abzustellen annulliert worden vielmehr zielorte direkten anschlussflgen sinne art buchst fluggastrechtevo bercksichti gen sofern annullierung fhrt fluggast versptet ankommt steht entgegen art abs satz fluggastrechtevo begriff endziels sinne art buchst fluggastrechtevo abweichend davon zielort anknpft hnliche differenzierung final destination last destination destino final ltimo destino slutlig bestmmelseort sista bestmmelseort findet englischsprachigen spanischsprachigen schwedischsprachigen fassung verordnung whrend franzsischsprachige italienischsprachige niederlndischsprachige fassung fr beide flle jeweils begriff destination finale destinazione finale eindbestemming verwenden fassungen insoweit unterschiedliche begriffe verwenden ergibt anknpfung letzten zielort fr bemessung ausgleichszahlung mehrere zielorte betracht kommen knnen ebenso rennig rra entgegen auffassung klgerin deshalb zielort annullierten befrderungsvorgangs mageblich falle direkten anschlussflgen vielmehr weiteren zielorte bercksichtigen denen fluggast infolge annullierung versptet ankommt orte zwingend endziel sinne art buchst fluggastrechtevo identisch rechtsprechung gerichtshofs europischen union wonach rckflug bestehender befrderungsvorgang einheitlicher flug sinne art abs buchst fluggastrechtevo anzusehen eugh urteil juli slg njw rra rn schenkel spricht fr auslegung gerichtshof auffassung darauf gesttzt begriff endziel art buchst fluggastrechtevo zielort abfertigungsschalter vorgelegten flugschein bzw direk ten anschlussflgen zielort letzten flugs definiert hieraus gerichtshof schlussfolgerung gezogen endziel ersten abflugort identisch aao rn daraus ergibt rckflug gesonderte flge sinne art fluggastrechtevo anzusehen direkten anschlussflgen ausschlielich zielort einzelnen teilstrecke mageblich zustzlich besttigt ergebnis rechtsprechung gerichtshofs ausgleichsanspruch falle versptung anspruch setzt voraus fluggast endziel frher drei stunden luftfahrtunternehmen ursprnglich geplanten ankunftszeit erreicht eugh urteil november aao rn sturgeon direkten anschlussflgen sinne art buchst fluggastrechtevo mithin versptung zielort einzelnen teilstrecke mageblich versptung endziel letzten zielort zusammenhang art abs satz fluggastrechtevo wonach letzte zielort mageblich fluggast infolge annullierung versptet ankommt gelten rechtsprechung erkennenden senats fllen denen fluggste wegen verspteten zubringerflugs planmigen anschlussflug verpasst fhrt beurteilung entscheidungen urteil gerichtshofs europischen union november ausgleichsansprchen versptung ergangen ging darum hinsichtlich anschlussflugs fall nichtbefrderung sinne art abs fluggastrechtevo vorlag senatsurteil april xa zr njw rra rn anschlussflug anwendungsbereich verordnung fllt senatsurteil mai xa zr njw rra rn streitfall beurteilen schon wegen zubrin gerfluges ausgleichsanspruch bestand grunde liegenden sachverhalten zubringerflug annulliert versptet durchgefhrt worden art fluggastrechtevo unmittelbar anwendbar berufungsgericht bercksichtigung zweiten teil strecke begrndung abgelehnt versptete ankunft aruba ursache annullierung umbuchung hierbei berufungsgericht auer acht gelassen fr umbuchung zweiten teilstrecke anlass gegeben htte beklagte ehefrau vorgesehenen zeitpunkt amsterdam angekommen wren flug amsterdam aruba feststellungen berufungsgerichts planmig stattgefunden beklagte ehefrau flug teilnehmen konnten mithin folge klgerin vorgenommenen annullierung flugs berlin amsterdam vorlage gerichtshof europischen union gem art aeuv veranlasst fr entscheidung streitfalls erheblichen fragen auslegung fluggastrechteverordnung rechtsprechung gerichtshofs hinreichend geklrt gerichtshof entscheidenden gesichtspunkte fr legung art abs fluggastrechtevo bereits oben erwhnten urteil dezember aao wallentin hermann aufgezeigt frage auergewhnliche umstnde vorgelegen betroffene luftfahrtunternehmen situation angemessenen manahmen ergriffen gerichten mitgliedstaaten anwendung grundstze einzelfall prfen eugh aao rn auslegung art abs satz fluggastrechtevo danach mageblichen begriffs letzten zielorts urteil gerichtshofs juli aao schenkel hinreichend geklrt betrifft entscheidung auslegung art abs fluggastrechtevo grnden entscheidung enthaltenen ausfhrungen begriff zielorts fr art abs satz hinreichende klrung rechtslage bewirkt urteil gerichtshofs november aao sturgeon besttigt worden beklagten weitergehender anspruch wegen nichtbefr derung teilstrecke amsterdam aruba zusteht bedarf entscheidung vergtungsanspruch klgerin hhe euro bereits aufrechnung annullierung ersten teilstrecke entstandenen anspruch zahlung euro erloschen iii kostenentscheidung beruht abs zpo keukenschrijver mhlens hoffmann bacher schuster vorinstanzen ag berlin spandau entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar april strafsache wegen fahrens fahrerlaubnis az js staatsanwaltschaft stralsund az ds amtsgericht ribnitz damgarten az unbekannt amtsgericht hamburg bergedorf strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts april beschlossen fr nachtrglichen entscheidungen ber strafaussetzung bewhrung amtsgericht hamburg bergedorf zustndig grnde generalbundesanwalt zuschrift senat ausgefhrt abgabe amtsgericht ribnitz damgarten fr amtsgericht hamburg bergedorf bindend abs satz stpo bindungswirkung entfllt willkr willkr liegt annahme willkr kommt entgegen ansicht oberlandesgerichts dsseldorf nstz mdr schon betracht besondere grnde fehlen fr zweckmigkeit abgabe wohnsitzgericht sprechen stndige rechtsprechung vgl bgh nstz bgh beschluss juli ars willkr liegt entgegen ansicht amtsgericht hamburg bergedorf deshalb verurteilte hamburg polizeilich gemeldet abgabe sache abs satz stpo gericht erfolgen bezirk verurteilte gewhnlichen aufenthalt ersichtlich fall verurteilten konnten sowohl anklage staatsanwalt schaft hamburg november sache js vorliegenden sache ergangene bertragungsbeschluss januar anschrift familie polizeilich gemeldet zugestellt darauf ver urteilte polizeilich gemeldet kommt tritt senat rissing van saan otten fischer ribgh rothfu wegen urlaubs unterschrift gehindert rissing van saan roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil vi zr verkndet juni holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb hb mietwagenunternehmen geschdigten tarif angeboten reicht grundstzlich fr annahme geschdigten sei wesentlich gnstigerer tarif zugnglich bgh versumnisurteil juni vi zr lg nrnberg frth ag nrnberg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts nrnberg frth juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger macht restliche mietwagenkosten verkehrsunfall juni geltend volle haftung beklagten fr unfallschaden steht grunde auer streit klger mietete zeitraum juni juni ersatzfahrzeug fr rechnung gestellt wurden verlangte beklagten erstattung mietwagenkosten hhe brutto pauschalmiete abzglich eigenersparnis zuzglich haftungsbefreiung zuzglich mehrwertsteuer hierauf zahlte haftpflichtversicherer beklagten differenzbetrag macht klger nunmehr geltend amtsgericht klger antragsgem verurteilt berufung beklagten landgericht zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde ber rechtsmittel antragsgem versumnisurteil entscheiden klger trotz ordnungsgemer ladung mndlichen revisionsverhandlung anwaltlich vertreten inhaltlich beruht urteil indessen sumnisfolge sachprfung vgl bghz auffassung berufungsgerichts findet neuere rechtsprechung erkennenden senats unfallersatztarif verhltnis geschdigten schdiger anwendung erforderlichkeit tarifes komme jedoch geschdigte berzeugung gerichts dargelegt beweis gestellt wesentlich gnstigerer normaltarif weiteres zugnglich sei vermieterfirma ber einzigen tarif verfgt zumindest wre klger tarif genannt worden klgerseits unterlassene nachfrage weiteren tarifen ergebnis ausge wirkt zudem sei klger unstreitig preisliste anspruch genommenen tarif vorgelegt worden spreche dafr klger tarif zugnglich sei genauso preisschildern supermarkt treibstoffpreisanzeige tankstellen gehe durchschnittsbrger davon extra ausgezeichneten preisen drcken knnen ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen nachprfung stand gefestigten rechtsprechung erkennenden senats vgl senatsurteile bghz oktober vi zr versr februar vi zr versr vi zr versr juli vi zr versr oktober vi zr versr februar vi zr versr vi zr versr april vi zr mai vi zr jeweils geschdigte schdiger bzw haftpflichtversicherer bgb erforderlichen herstellungsaufwand ersatz derjenigen mietwagenkosten verlangen verstndiger wirtschaftlich vernnftig denkender mensch lage geschdigten fr zweckmig notwendig halten darf geschdigte dabei ebenso kosten wiederherstellung ebenso fllen denen schadensbeseitigung hand nimmt wirtschaftlichkeitsgebot gehalten rahmen zumutbaren mehreren mglichen wirtschaftlicheren schadensbehebung whlen bedeutet fr bereich mietwagenkosten mehreren rtlich relevanten markt fr unfallgeschdigte erhltlichen tarifen fr anmietung vergleichbaren ersatzfahrzeugs innerhalb gewissen rahmens grundstzlich gnstigeren mietpreis ersetzt verlangen geschdigte verstt allerdings allein deshalb pflicht schadensgeringhaltung kraftfahrzeug unfallersatztarif anmietet gegenber normaltarif teurer soweit besonderheiten tarifs rcksicht unfallsituation etwa vorfinanzierung risiko ausfalls ersatzforderung wegen falscher bewertung anteile unfallgeschehen kunden mietwagenunternehmen hnliches gegenber normaltarif hheren preis unternehmen art betriebswirtschaftlicher sicht rechtfertigen leistungen vermieters beruhen besondere unfallsituation veranlasst infolge schadensbehebung bgb erforderlich inwieweit fall grundstzlich schadensabrechnung zpo besonders frei gestellte tatrichter gegebenenfalls beratung sachverstndigen schtzen vgl senatsurteile bghz februar vi zr vi zr jeweils aao april vi zr dabei kommt worauf senat bereits mehrmals hingewiesen umstnden pauschaler aufschlag normaltarif betracht erforderlich kalkulation konkreten unternehmens nachzuvollziehen vielmehr prfung darauf beschrnken spezifische leistungen vermietung unfallgeschdigte unternehmen art mehrpreis rechtfertigen vgl senatsurteile oktober vi zr versr februar vi zr aao april vi zr berufungsgericht streitfall erforderlichkeit unfallersatztarifs offen gelassen gunsten beklagten revisionsrechtlich unterstellen unfallersatztarif rcksicht unfallsituation geltend gemachten umfang sinne bgb herstellung erforderlich ber objektiv erforderliche ma hinaus geschdigte hinblick gebotene subjektbezogene schadensbetrachtung bersteigenden betrag ersetzt verlangen darlegt erforderlichenfalls beweist bercksichtigung individuellen erkenntnis einflussmglichkeiten sowie gerade fr bestehenden schwierigkeiten zumutbaren anstrengungen lage zeitlich rtlich relevanten markt zumindest nachfrage wesentlich gnstigerer normal tarif zugnglich vgl senatsurteile bghz bghz februar vi zr aao april vi zr mai vi zr jeweils hierbei handelt frage schadensminderungspflicht sinne bgb anspruchsvoraussetzung fr klger beweislast trgt fr frage zugnglichkeit konkreten umstnde einzelfalles abzustellen erkennenden senat entwickelten grundstzen vgl urteile bghz februar vi zr aao oktober vi zr aao mai vi zr kommt insbesondere frage erkennbarkeit tarifunterschiede fr geschdigten darauf vernnftiger wirtschaftlich denkender geschdigter aspekt wirtschaftlichkeitsgebots nachfrage gnstigeren tarif gehalten wre fall bedenken ange messenheit angebotenen unfallersatztarifs insbesondere hhe ergeben knnen dabei je lage einzelfalls erforderlich tarifen erkundigen gegebenenfalls zwei konkurrenzangebote einzuholen zusammenhang rolle spielen schnell geschdigte ersatzfahrzeug bentigt allein allgemeine vertrauen darauf autovermieter angebotene tarif sei speziellen bedrfnisse zugeschnitten rechtfertigt dagegen lasten schdigers haftpflichtversicherers ungerechtfertigt berhhte unfallbedingte mehrleistungen vermieters gedeckte unfallersatztarife akzeptieren umstnde aufgezeigt denen hervorgeht klger gnstigerer tarif zugnglich entgegen auffassung berufungsgerichts reicht dafr vermieterfirma ber einzigen tarif verfgte klger preisliste vorlegte anspruch genommene tarif ergab anbetracht umstandes angebotene tarif erheblich ber sogenannten schwackeliste aufgezeigten tarifen lag auffllig hoch htte fr klger umstnden streitfalls nahe gelegen tarifen erkundigen gilt jedenfalls unfall anmietung ersatzfahrzeugs zeitraum ca zwei wochen liegt anhaltspunkte fr besondere eilbedrftigkeit anmietung vorliegen erkundigungspflicht bezglich gnstigerer tarife bzw anbieter sprechen knnten vgl hierzu senatsurteile bghz oktober vi zr versr april vi zr mai vi zr jeweils umstnden reicht allein hinweis darauf konkrete vermieter tarif angeboten anzunehmen klger wesentlich gnstigerer normaltarif weiteres zugnglich iii deshalb berufungsgericht beachtung senat entwickelten grundstze prfen geltend gemachte unfallersatztarif struktur erforderlicher aufwand schadensbeseitigung angesehen angefochtene urteil daher aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen mller greiner pauge wellner sthr vorinstanzen ag nrnberg entscheidung lg nrnberg frth entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr iv zr juni rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch richterinnen harsdorf gebhardt dr brockmller juni beschlossen anhrungsrge senatsbeschluss mrz kosten klgerin zurckgewiesen antrge beklagtenvertreter april zurckgewiesen grnde gem zpo statthafte anhrungsrge klgerin begrndet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung zi ehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivorbringens grnden entscheidung ausdrcklich escheiden bgh beschlsse mai vi zr wum mai zr grur rr bverfge gilt umso mehr fr zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde beschluss gem abs satz zpo ohnehin kurz begrnden vgl bgh beschluss dezember zr juris rn senat angriffe nichtzulassungsbeschwerde klgerin vollem umfang geprft beanstandungen smtlich fr durchgreifend erachtet deshalb nichtzulassungsbeschwerde zurckgewiesen bu ndesverfassungsgericht gebilligten rechtsprechung bundesgerichtshofs knnen anhrungsrge neue eigenstndige verle tzungen art abs gg rechtsmittelgericht gergt vgl bgh beschlsse november vi zr njw rn mai aao bverfg njw derartige verste liegen senat insbesondere angriffen nichtzulassungsbeschwerde unte rbliebene aussetzung berufungsverfahrens zpo befasst antrag beklagtenvertreter klarzustellen klgerin kosten beschwerdeverfahrens iv zr beschwerdeverfahrens iv zr trgt zurckzuweisen ergnzungsurteil zpo hinsichtlich sei ner anfechtbarkeit grundsatz selbstndiges urteil anzusehen vgl azu bgh urteile november vi zr njw ii juni vi zr njw april zr njw rn jeweils dennoch liegt ergnzungsurteil lediglich kostenentscheidung teil kostenentscheidung enthlt neben haupturteil angefochten kostenrechtlich rechts mittelverfahren ergibt fr revisionsverfahren entsprechend geltenden vgl bgh urteil februar zr lm zpo nr zpo zller vollkommer zpo aufl rn regelung satz zpo wonach fllen beide rechtsmittel verfahren ve rbinden erwgung praktische grnde gebieten ergnzungsurteil schlussurteil gegenber inem teilurteil behandeln bgh urteil april viii zr zitiert juris rn insoweit njw abgedruckt ergebnis fhrt fllen schon revision nichtzulassungsbeschwerde haupturteil ergnzungsurteil getroffene kostenentscheidung nachprfung revisionsgericht gestellt bgh urteil april aao daneben ergnzungsurteil angefochten betreffen be ide rechtsmittelverfahren gegenstand gesonderte gerich tsgebhren deshalb fr rechtsmittel ergnzungsurteil fall erheben ebenso wenig rechtsanwalt partei fr anfechtung ergnzungsurteils gesonderte gebhren erheben folgt abs satz nr rvg wonach ergnzung entscheidung rechtszug abs satz rvg zhlt abs satz abs nr rvg ergibt beide beschwerden kostenentscheidung gegenstand fr beantragte gesonderte festsetzung streitwerts verbundenen sache iv zr besteht anlass mayen wendt harsdorf gebhardt felsch dr brockmller vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch dr roth richterin dr brckner beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts landau juli kosten klger zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde klgern mrz zugestelltem urteil amtsgericht wohnungseigentumssache erhobene klage abgewiesen urteil prozessbevollmchtigte klger deren namen april berufung eingelegt faxschreiben mai montag beantragt berufungsbegrndungsfrist verlngern infolge verwendung falschen faxnummer antrag jedoch amtsgericht versandt worden erst mai verbunden wiedereinsetzungsgesuch landgericht eingegangen begrndet worden berufung juni wiedereinsetzungsgesuch klger bercksichtigung weiteren mai eingegangenen schriftsatzes zunchst folgt begrndet zurechenbares verschulden prozessbevollmchtigten versumung berufungsbegrndungsfrist sei gegeben entgegen allgemeinen organisatorischen anweisung zuverlssige kanzleimitarbeiterin telefaxnummer versehentlich letzten zeitnahen schriftstck landgerichts entnommen unmittelbar dahinter gehefteten schreiben amtsgerichts sei organisatorisch festgelegt telefaxsendungen anhand sendeberichts berprft fristen erst prfung ordnungsmigen absendung gelscht wrden soweit beklagten meinten htte darber hinaus nochmals anhand sendeberichts akte geprft mssen verwendete faxnummer stimme wrden anforderungen organisation rechtsanwaltskanzlei berspannt eintragung richtigen empfngergerichts fristwahrenden schriftstck ermittlung eintragung telefaxnummer sei organisatorisch hinreichend sichergestellt fristwahrende schriftstcke richtigen adressaten gelangten landgericht darauf hingewiesen zudem organisatorische vorkehrungen dahin htten getroffen mssen richtigkeit faxnummer anhand sendeberichts akte htte berprft mssen klger schriftsatz august vorgetragen besprechung zustndigen kanzleimitarbeiterin ergeben kanzlei tatschlich grundstzlich stndige handhabung sei akte bereinstimmung sendeprotokolls schriftstck empfangsgerichts angegebenen faxnummer kontrollieren soweit klgern schriftsatz mai auffassung beklagten erforderlichkeit nochmaligen berprfung anhand sendeberichts akte zurckgewiesen worden sei lediglich rechtsauffassung gehandelt landgericht berufung unzulssig verworfen antrag wiedereinsetzung berufungsbegrndungsfrist zurckgewiesen dagegen wenden klger rechtsbeschwerde beklagten beantragen zurckweisung rechtsmittels ii landgericht steht standpunkt grundlage klgern innerhalb wiedereinsetzungsfrist abs satz zpo vorgetragenen sachverhalts klgern abs zpo zurechenbares verschulden prozessbevollmchtigten bejahen sei entnehme kanzleimitarbeiterin faxnummer gerichtlichen schreiben msse organisatorische anweisungen sichergestellt versendung berprft gewhlte nummer schreiben enthaltenen bereinstimme schreiben tatschlich empfngers handle verstreichen wiedereinsetzungsfrist eingegangenen schriftsatz august knne wiedereinsetzungsgesuch schon deshalb gesttzt fristablauf erkennbar unklare ergnzungsbedrftige tatsachen erlutert vervollstndigt drften liege jedoch fristgemen vorbringen klger entnehmen sei weisung sendebericht kontrolle nochmals zuverlssigen quelle abzugleichen existiert iii rechtsbeschwerde abs satz nr abs satz abs satz zpo statthaft brigen zulssig besondere zulssigkeitsvoraussetzung abs zpo gegeben sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert organisatorischen vorkehrungen anwalt versendung fristwahrender schriftstze per fax treffen rechtsprechung bundesgerichtshofs einheitlich beurteilt aa grundsatz besteht einigkeit darber rechtsanwalt pflicht wirksamen ausgangskontrolle fristwahrender schriftstze gengt angestellten anweist bermittlung per telefax anhand sendeprotokolls berprfen schriftsatz vollstndig richtige gericht bermittelt worden dabei darf kontrolle sendeberichts darauf beschrnken ausgedruckte faxnummer zuvor aufgeschriebenen bereits schriftsatz eingefgten nummer vergleichen vielmehr abgleich anhand zuverlssigen quelle etwa anhand geeigneten verzeichnisses vorgenommen fehler ermittlung aufdecken knnen vgl bgh beschluss november iv zb njw rr rn beschluss mrz vi zb njw rr rn beschluss mai iv zb njw rn beschluss februar zb versr rn erfordernis organisatorische anweisungen fehler eingabe ermittlung faxnummer erfassen allerdings gengt anweisung besteht sendebericht ausgedruckte faxnummer schriftlich niedergelegten vergleichen ihrerseits zuvor zuverlssigen quelle ermittelt worden setzt jedoch voraus darber hinaus generelle anordnung besteht ermittelte nummer versendung berprfen sendebericht mehr zustzlich zuverlssigen ausgangsquelle verglichen bgh beschluss mai iv zb aao rn beschluss februar zb aao rn wohl beschluss mrz vi zb aao infolge vorangegangenen abgleichs schriftsatz bertragenen faxnummer zuverlssigen ausgangsquelle nummer schriftsatz abgleich wertender betrachtung ausreichend zuverlssige quelle anzusehen weise sichergestellt angeordneten kontrollmanahmen sowohl ermittlungs eingabefehler rechtzeitig aufgedeckt knnen bb anforderungen kanzleiorganisation aufdeckung ermittlungsfehlern stellen abmilderung erfahren schriftsatz bertragene faxnummer entsprechend organisatorischen anweisung unmittelbar akte befindlichen schreiben berufungsgerichts entnommen streitig bisherigen auffassung vi zivilsenats fllen abgleich zuverlssigen ausgangsquelle entbehrlich entnahme faxnummer schreiben berufungsgerichts besonders hohe verwechslungsrisiko auswahl elektronischen buchmig erfassten dateien bestehe erheblich verringert sei beschlsse februar vi zb njw rn juni vi zb njw demgegenber halten jedenfalls erkennende ix zivilsenat konstellationen allgemeinen grundstzen fest senat beschluss september zb juris rn insoweit mdr abgedruckt bgh beschluss oktober ix zb njw rn ff vgl bgh beschluss mai xii zb njw stellungnahme kontroverse bgh beschluss mai vii zb juris rn ff vi zivilsenat zwischenzeitlich rechtsauffassung abgerckt unten dahin entscheidungserhebliche divergenz einlegung rechtsbeschwerde entfallen steht statthaftigkeit rechtsmittels entgegen vgl bgh beschluss juni ix zb njw rr rn sache bleibt rechtsmittel jedoch erfolg versagt berufungsgericht wiedereinsetzung berufungsbegrndungsfrist recht versagt klger abs zpo zuzurechnendes organisationsverschulden prozessbevollmchtigten ausgerumt berufungsgericht zugrunde gelegte rechtsauffassung entspricht senats erneuter berprfung festgehalten rechtsanwalt ausgangskontrolle schaffen zuverlssig gewhrleistet fristwahrende schriftstze rechtzeitig richtigen adressaten herausgehen setzt fllen abgleich zuverlssigen quelle voraus ermittlungs eingabefehlern wirksam begegnet danach gebotenen organisationsanforderungen gengt abgleich sendeberichts faxnummer kanzleimitarbeiter akte versendenden schriftsatz ber tragen handhabung fhrt akzeptabler weise geringfgigen mehraufwand vermeidbare bertragungsfehler unentdeckt bleiben senat beschluss september zb juris rn gefahr entsteht schon wiederholte beschftigung bundesgerichtshofs frage oben iii bb belegt praxis relativ hufig auftretende fehlerquelle beherrscht gemessen bedeutung fristgemer verfahrensablufe geringen mehraufwand abgleichs ermittlung faxnummer quellen ohnehin besteht berspannung anforderungen kanzleiorganisation rechtsanwalts stellen rede vi zivilsenat bundesgerichtshofs anfrage mitgeteilt milderen auffassung festgehalten vgl nunmehr bgh beschluss september vi zb juris vorliegend mitarbeiter kanzlei erforderlichen nachkontrolle angewiesen worden klger innerhalb wiedereinsetzungsfrist weder vorgetragen glaubhaft gemacht allerdings knnen erkennbar unklare ergnzungsbedrftige angaben ablauf genannten frist erlutert vervollstndigt senat beschluss oktober zb njw mwn beschluss september zb juris rn gibt dagegen hinweis unklarheiten lcken vortrag davon auszugehen erforderliche organisatorische manahmen getroffen worden bgh beschluss januar ii zb njw rr verhlt berufungsgericht naheliegend davon ausgeht innerhalb wiedereinsetzungsfrist gehaltene vorbringen verstndiger gesamtwrdigung verstehen lediglich vorkehrungen getroffen worden abgleich sendeberichts versendenden schriftsatz bertragenen faxnummer verlangen schriftsatz august bercksichtigungsfhige ergnzung vervollstndigung ansehen ergbe bild liegt hand fristablauf vorgetragene tatschlich grundstzlich bestehende handhabung nachkontrolle anforderungen zurck bleibt ordnungsgeme kanzleiorganisation stellen geboten klare organisatorische anweisungen rechtsanwalts deren verbindlichkeit fr kanzleimitarbeiter auer frage steht wichtigkeit einzuhaltenden schritte gebotenen deutlichkeit hervorgehoben hintergrund ausgeschlossen organisationsverschulden prozessbevollmchtigten klger zumindest miturschlich fr fehler kanzleikraft geworden vgl bgh beschluss januar iii zb njw rn bfh beschluss september xi juris rn mwn organisationsverschulden lsst blick bislang uneinheitliche rechtsprechung bundesgerichtshofs verneinen bereits beschluss oktober ix zb njw rn verffentlicht ende januar jedenfalls ix zivilsenat deutlichkeit darauf hingewiesen prozessbevollmchtigter knftig gebot sichersten weges gengt zumindest hchstrichterlichen klrung strengeren auffassung ausrichtet daran fehlt kostenentscheidung beruht abs zpo stresemann lemke roth schmidt rntsch brckner vorinstanzen ag frankenthal pfalz entscheidung lg landau entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen gewerbs bandenmiger geldflschung strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts mnchen august soweit angeklagten betrifft gem abs stpo jeweils zugehrigen feststellungen aufgehoben aussprchen ber einzelstrafen fllen ii ii urteilsgrnde sowie aussprchen ber gesamtstrafen weitergehenden revisionen angeklagten verworfen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen insoweit rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten revisionen strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter beteiligung gewerbs bandenmiger geldflschung fall ii urteilsgrnde gewerbs bandenmiger geldflschung zwei fllen flle ii urteilsgrnde gesamtfreiheitsstrafen vier jahren neun monaten bzw fnf jahren verurteilt zudem hinsichtlich sichergestellten euro scheins verfall hhe euro verfall wertersatz angeordnet sowie sichergestelltes falschgeld eingezogen verfahrensrgen nher ausgefhrte sachrgen gesttzten revisionen angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg urteilsfeststellungen versuchten angeklagten fall fall ii urteilsgrnde erfolglos falschgeld nennwert euro verschaffen gewinn veruern zwei weiteren fllen flle ii urteilsgrnde verkauften zuvor beschafftes falschgeld jeweils vertrauenspersonen polizei ii revisionen angeklagten grnden antragsschrift generalbundesanwalts schuldspruch insgesamt strafausspruch fall ii urteilsgrnde unbegrndet sinne abs stpo dagegen fehlerhafte ablehnung beweisantrgen vernehmung zeugen gesttzten verfahrensrgen strafausspruch fllen ii ii urteilsgrnde hieraus folgend gesamtstrafausspruch erfolg fall ii urteilsgrnde greifen strafzumessung hinblick strafkammer nher gewrdigte verhalten eingesetzten vertrauenspersonen vp sachrgen hierzu generalbundesanwalt ausgefhrt fall ii tatzeitpunkt oktober urteilsfeststellungen angeklagten beiden vp tat erheblich druck gesetzt bedroht worden wurde mitgeteilt wrde serbische mafia hetzen sollten geschft aussteigen ua angeklagte hauptverhandlung dahingehend eingelassen seien oktober nachdem gegenber vp angedeutet htten aussteigen wollten massiv bedroht worden stzen sache ber bhne geht hetzen mafia belgrad bzw familie htten weiteres falschgeld gefordert angst repressalien htten entschlossen ua hierauf bezog landgericht zugesagte wahrunterstellung bd ii bl landgericht insoweit angeklagten verhngten einzelfreiheitsstrafen zugleich einsatzstrafen jeweils vier jahren strafrahmen abs stpo entnommen zugunsten beider angeklagten desweiteren schlielich bercksichtigt tat polizeilicher mitwirkung vertrauenspersonen begangen worden ua hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand lag zunchst tatprovokation seitens vp vielmehr beiden angeklagten vp angebot herangetreten falschgeldgeschft ttigen indes trat zsur beiden angeklagten erklrten geschfte mehr ttigen wurden landgericht wahr unterstellt vp zumindest konkludenter drohung gefahr fr leib leben mithin strafbare handlung gentigt weitere falschgeldgeschft oktober durchzufhren festnahme erfolgte lag verhalten vp rechtsstaatlichen prinzipien vereinbar feststellungen dahin polizei fehlverhalten vp rechnen konnte vgl bghst enthlt urteil obwohl zeuge mann fhrer hauptverhandlung vernommen wurde ua versto grundsatz fairen verfahrens gem art abs satz emrk liegt somit jedenfalls nahe landgericht sache daher magabe grundstze entscheidungen bghst prfen fall ii tat oktober zutreffend beschwerdefhrer geltend begrndung landgericht beweisantrag vernehmung zeugen vp beweis tatsache bereits september memmingen gegenber vp geuert aussteigen daraufhin sinne wahrunterstellung zugrundeliegenden geschehens bedroht worden seien zurckgewiesen rechtsfehlerhaft benannte zeuge beweis gestellten tatsachen wahrgenommen bzw bedrohungen bzw zusammenwirken weiteren vp ausgesprochen vllig ungeeignetes beweismittel sinne abs stpo sache landgericht darauf abgestellt behaupteten tatsachen einlassungen angeklagten widersprchen treffen september einzig allein bedrohung vps schildern lieferschwierigkeiten falschgeldes berichtet blaue gestellter antrag lag beweisbegehren magabe aufklrungspflicht nachgegangen beweisbehauptung tatschlichen anhaltspunkt begrndete vermutung fr richtigkeit geratewohl blaue hinein aufgestellt wurde wahrheit ernstlich gemeinten schein gestellten beweisantrag handelt vgl bgh nstz stv liegt fall zumal landgericht wahr unterstellt beweis gestellte geschehen erst spteren zeitpunkt tatschlich abgespielt schliet senat ribgh dr graf erkrankt deshalb unterschrift gehindert nack wahl jger nack sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen verabredung mord strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln januar unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde revision angeklagten unzulssig urteilsverkndung wirksam rechtsmittel verzichtet abs satz stpo senat nimmt insoweit zutreffenden ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift mai bezug weitere vorbringen verteidigers juni ausgerumt senat verspricht anbetracht vorliegenden dienstlichen uerungen weitere fr angeklagten erfolg versprechende aufklrung freibeweisverfahren frage rechtsmittelverzicht bestandteil verfahrensbeendenden absprache hinzu kommt angeklagte schreiben januar vortrgt sei gar rechtsmittelverzicht abgesprochen ausweislich hauptverhandlungsprotokolls ausdrcklich rechtsmittelbelehrung erteilt wurde schreiben verteidigers juni mglichkeit damaligen verteidiger veranlaten fehlvorstellungen angeklagten errtert insgesamt beschwerdefhrer jedenfalls umstnde dargetan gar nachgewiesen ausnahmsweise wirksamkeit prozehandlung rechtsmittelverzichtserklrung angeklagten frage stellen knnten hinblick darauf angeklagte schreiben januar wiedereinsetzung alten stand beantragt merkt senat abgesehen davon wirksame rechtsmittelverzicht zugleich mglichkeit wiedereinsetzung vorigen stand ausschliet vgl senatsbeschlu august str antrag schon deshalb unzulssig fr wiedereinsetzung raum beschwerdefhrer frist versumt vgl bgh beschlu mai str rissing van saan detter rothfu otten fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb august rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser lohmann dr pape august beschlossen antrag gewhrung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts essen mai abgelehnt rechtsbeschwerde vorbezeichneten beschluss kosten beschwerdefhrer unzulssig verworfen grnde prozesskostenhilfe antragstellern gewhrt beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg bietet zpo landgericht prozesskostenhilfe fr berufungsverfahren verweigert findet abs nr zpo rechtsbeschwerde statt berufungsgericht zugelassen worden hieran fehlt vorliegenden fall antragstellern eingelegte rechtsbeschwerde bereits grund abs satz zpo unzulssig verworfen ganter raebel lohmann kayser pape vorinstanzen ag essen entscheidung dezember lg essen entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts chemnitz januar abs stpo magabe unbegrndet verworfen polen erlittene auslieferungshaft mastab strafe anzurechnen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen basdorf raum schneider brause dlp'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes xi zr urteil verkndet oktober weber justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein lugano bk art nr art abs eugv art nr art abs anwendbarkeit art nr lug setzt ebenso art nr eugv art abs lug eugv entsprechenden zusammenhang klagen voraus zusammenhang fehlt klagebegehren beklagten deliktische anspruchsgrundlagen beklagten dagegen vertragliche bereicherungsrechtliche anspruchsgrundlagen gesttzt bgh urteil oktober xi zr olg dsseldorf lg dsseldorf xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter nobbe richter dr siol dr bungeroth dr van gelder dr joeres fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf januar aufgehoben sowie schluurteil zivilkammer landgerichts dsseldorf dezember kostenpunkt insoweit abgendert nachteil beklagten entschieden worden einspruch beklagten teilversumnis teilvorbehalts zivilkammer landgerichts schlu urteil dsseldorf september kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten entschieden worden klage beklagten unzulssig abgewiesen kosten rechtsstreits ersten instanz klger hlfte gerichtskosten auergerichtlichen kosten sowie auergerichtl ichen kosten beklagten beklagte auergerichtlichen kosten sowie hlfte gerichtskosten auergerichtlichen kosten klgers tragen kosten rechtsmittelverfahren trgt klger rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagten zrich ansssigen rechtsanwalt rckzahlung eigenschaft treuhnder kapitalanlagegesellschaft berwiesenen betrages anspruch liegt folgender sachverhalt zugrunde klger beteiligte durchfhrung brsentermingeschften mrz zeichnungsbetrag dm deutschland gmbh betriebenen futures fund geschftsfhrer gmbh inzwischen mehr rechtsstreit beteiligte beklagte treuhnder gmbh fungierte beklagte gmbh benanntes konto bank ag berwies klger zeichnungsbetrag dm jahre kndigte klger einlage erhielt inzwischen handelsregister gelschten gmbh geld zurck klger verklagte beide beklagten gesamtschuldner zahlung dm nebst zinsen klage erster instanz wesentlichen erfolg landgericht bejahte zahlungspflicht beklagten wegen vorstzlicher sittenwidriger schdigung bgb beklagten gesichtspunkt ungerechtfertigten bereicherung abs satz bgb berufungsgericht wies berufung beklagten zurck lie hinblick grundstzliche bedeutung frage anwendungsbereich art nr eugv lug fllen unterschiedlicher haftungsgrundlagen revision revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision beklagten begrndet fhrt abweisung gerichteten klage unzulssig berufungsgericht zulssigkeit klage wesentlichen ausgefhrt fr frage zulssigkeit klage allein problematische internationale zustndigkeit landgerichts ergebe art nr luganer bereinkommens ber gerichtliche zustndigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen september folgenden luganer bereinkommen lug vorschrift sehe person wohnsitz hoheitsgebiet vertragsstaats mehrere personen zusammen verklagt wohnsitzgericht beklagten verklagt knne fr auslegung lug zumindest mittelbar heranzuziehenden rechtsprechung europischen gerichtshofs bereinkommen weitgehend wortgleichen brsseler bereinkommen ber gerichtliche zustndigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen folgenden eugv ergebe anwendung art nr zusammenhang verschiedenen klagen klgers unterschiedliche beklagte voraussetze vermeidung einander widersprechender gerichtlicher erkenntnisse gemeinsame entscheidung geboten erscheinen lasse voraussetzungen seien vorliegenden fall erfllt beklagten gemeinsam anspruch genommene frhere beklagte wohnsitz landgerichtsbezirk art lug abgeleitete notwendige konnexitt unterschiedlichen anspruchsgrundlagen begrndeten klagen beiden beklagten bestehe dafr reiche gegenstand beurteilung einheitlicher lebenssachverhalt sei gefahr bestehe falle divergierender zustndi gkeiten widersprchlichen entscheidungen komme ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung entscheidenden punkt stand internationale zustndigkeit deutschen gerichte deren bejahung angefochtene entscheidung beruht revisionsinstanz nachprfbar abs zpo sachliche rtliche zustndigkeit gerichts ersten rechtszuges revisionsrechtlichen berprfung entzieht gilt entsprechend fr internationale zustndigkeit senatsurteile bghz nachw april xi zr wm zpo fr streitigkeiten ber vermgensrechtliche ansprche berprfung rtlichen zustndigkeit beru fungsinstanz ausschliet frage internationalen zustndigkeit anwendbar bghz berufungsgericht daher recht fr befugt angesehen internationale zustndigkeit landgerichts fr klage beklagten berprfen zutreffend ausgangspunkt berufungsgerichts frage internationalen zustndigkeit deutscher gerichte fr schweiz ansssigen beklagten gerichtete klage art nr luganer bereinkommens sowohl fr deutschland fr schweiz kraft getreten bgbl ii beurteilen vgl art abs buchstabe lug ebenfalls recht berufungsgericht davon ausgegangen auslegung luganer bereinkommens rechtsprechung gerichtshofs europischen gemeinschaften folgenden europischer gerichtshof bereinkommen ganz berwiegend interessierenden artikel wortgleichen eugv bercksichtigung finden mu art protokolls nr ber einheitliche auslegung luganer bereinkommens bestimmt gerichte vertragsstaates anwendung auslegung bestimmungen bereinkommens grundstzen gebhrend rechnung tragen ma geblichen entscheidungen gerichten vertragsstaaten bestimmungen eugv entwickelt worden vorschrift europische gerichtshof ausdrcklich whnt gerichtshof jedoch fr mitgliedsstaaten luganer bereinkommens zugleich mitglieder europischen gemeinschaften protokoll betreffend auslegung eugv magebliche instanz fr auslegung eugv rechtsprechung eugv erhebliche bedeutung fr auslegung luganer bereinkommens zukommen ergibt erwhnung gerichtshofs sowohl prambel art protokolls nr ber einheitliche auslegung luganer bereinkommens bedeutung unterstrichen zwei unterzeichnung luganer bereinkommens abgegebene erklrungen denen einerseits europischen gemeinschaften angehrigen unterzeichnerstaaten fr angezeigt hielten eur opische gerichtshof auslegung eugv grundstzen gebhrend rechnung trgt rechtsprechung luganer bereinkommen ergeben bgbl ii denen andererseits europischen freihandelsassoziation angehrenden unterzeichnerstaaten fr angezeigt hielten gerichte auslegung luganer bereinkommens grundstzen gebhrend rechnung tragen rechtsprechung europischen gerichtshofs eugv ergeben bgbl ii bedarf entscheidung rechtliche bedeutung protokoll nr ber einheitliche auslegung luganer bereinkommens beiden genannten erklrungen unterzeichnerstaaten sowie darin benutzten flexiblen formulierung gebhrend rechnung tragen einzelnen zukommt fall gebietet interesse internationalen rechtsanwendungseinklangs einheitlichkeit auslegung staatsvertrgen rechtsprechung europischen gerichtshofs auslegung eugv auerhalb unmittelbaren anwendungsbereichs eugv rechnung tragen bghz gilt besonderem mae vorliegenden fall auslegung bestimmungen bewut parallelregelung eugv ausgestalteten luganer bereinkommens geht entsprechenden bestimmungen eugv wortgleich rechtsprechung europischen gerichtshofs auslegung eugv berufungsgericht jedoch revision recht rgt unzureichend bercksichtigt berufungsgericht verkannt setzt anwendbarkeit art nr eugv ber wortlaut vorschrift hinaus voraus klagen mehrere personen gericht erhoben sollen zusammenhang besteht gemeinsame verhandlung entscheidung geboten erscheinen lt verhindern getrennten verfahren widersprechende entscheidungen ergehen knnten zustzliche voraussetzung inhaltlich art abs eugv entspricht trgt umstand rechnung bereinkommen artikeln abs abs grundsatz zustndigkeit gerichte wohnsitzstaats beklagten ausgeht art nr vorgesehene sonderzustndigkeit ausnahme darstellt auszulegen bestehen grundsatzes frage stellen klger darf daher freistehen klage mehrere be klagte allein zweck erheben beklagten zustndigkeit gerichte wohnsitzstaates entziehen grundstze entsprechen gefestigten rechtsprechung europischen gerichtshofs urteile september rs kalfelis eughe ff rdn oktober rs union europ enne eughe rdn art nr eugv wortgleichen art nr lug anwendbar frage wann einzelnen klagen unterschiedliche beklagte enger zusammenhang besteht vermeidung widersprechender entscheidungen gemeinsame verhandlung entscheidung geboten europische gerichtshof zunchst nher przisiert beurteilung nationalen gerichte berlassen urteil september aao rdn spter jedoch berufungsgericht bersehen ansicht vertreten fr anwendung art nr eugv erforderliche zusammenhang gegeben zwei rahmen einzigen schadensersatzklage verschiedene beklagte gerichteten klagebegehren vertragliche deliktische haftung gesttzt urteil oktober aao rdn rechtsauffassung mu oben dargelegten grundstzen auslegung art nr lug zugrunde gelegt fr vorliegenden fall zwei kl ge unterschiedliche beklagte zusammengefaten klagebegehren deliktische bereicherungsrechtliche anspruchsgrundlage gesttzt umso mehr geltung beanspruchen rechtliche verschiedenheit anspruchsgrundlagen grer vertraglichen deliktischen schadensersatzansprchen fr allgemeinen schadensersatzrechtlichen grundstze gleichermaen bedeutsam vorliegenden fall daher entgegen ansicht berufungsgerichts fr anwendung art nr lug erforderliche enge zusammenhang klagen beiden beklagten bejaht daraus folgt fr klage beklagten internationale zustndigkeit deutscher gerichte gegeben klage deshalb unzulssig iii berufungsurteil daher aufzuheben abs zpo grund fr aufhebung unzustndigkeit erstinstanzlichen gerichts liegt senat sache entscheiden abs nr zpo klage beklagten abnderung landgerichtlichen urteils unzulssig abzuweisen nobbe siol bungeroth van gelder joeres'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet oktober bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter galke richter zoll richterin diederichsen richter pauge richterin pentz fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart april aufgehoben berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts stuttgart dezember zurckgewiesen klger trgt kosten beider rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand parteien streiten schadensersatzansprche wegen fehlgeschlagenen kapitalanlage klger beteiligte april ber treuhandkommanditistin fungierende beteiligungs treuhand gmbh nachfolgend jahr gegrndeten msf ag co kg folgend msf allein vertretungsberechtigte persnlich haftende gesellschafterin msf dpm ag dpm zugleich abschluss treuhandvertrge vertrat geschftsfhrer alleiniger gesellschafter geschftsfhrer alleingesellschafterin beklagte wegen befrchtung msf anlagekonzept erlaubnispflichtiges finanzkommissionsgeschft abs satz nr kwg knne schon oktober gesellschafterversammlung beklagte geschftsfhrer teilgenommen nderungen gesellschaftsvertrags msf beschlossen neuer emissionsprospekt aufgelegt worden oktober zugegangenem schreiben bundesanstalt fr finanzdienstleistungsaufsicht bafin msf mitgeteilt geschftsttigkeit betreiben finanzkommissionsgeschfts abs satz nr kwg einstufe untersagung erlaubnispflichtigen geschfts gem kwg beabsichtige selben tag bafin schriftlich informiert hinweis abs abs abs kwg ausknfte vorlage unterlagen verlangt auskunftsersuchen beklagte fr november nachgekommen november bafin msf androhung untersagung geschftsttigkeit kwg frist dezember gesetzt umgestaltung bisherigen ttigkeit erlaubnisfreie ttigkeit vorzunehmen folgenden monaten msf bafin gefhrten verhandlungen ber mgliche nderungen anlage gesellschaftsstruktur blieben erfolglos juni erlie bafin untersagungsverfgungen msf beide inzwischen insolvenz angemeldet klger begehrt erstattung geleisteten einlage befreiung smtlichen verpflichtungen treuhandvertrag macht geltend beklagte sei schadensersatz verpflichtet versumt beitrittswilligen anleger inhalt okto ber zugegangenen schreibens bafin informieren vertragsabschluss verhindert einlage msf weitergeleitet obwohl erkennen knnen fr klger verloren sei beklagte trgt weiterfhrung fonds vertraut brigen htte warnung neuanleger interessen bereits beigetretenen geschadet landgericht sittenwidriges verhalten beklagten verneint klage abgewiesen berufung klgers oberlandesgericht urteil aufgehoben beklagten wesentlichen antragsgem verurteilt berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung klagabweisenden urteils landgerichts entscheidungsgrnde berufungsgericht bejaht anspruch klgers beklagten gem bgb wegen vorstzlicher sittenwidriger schdigung erstattung eingebrachten kapitals freistellung laufenden verpflichtungen gegenber insolvenzverwalter zug zug abtretung ansprche beteiligung beklagte alleiniges organ treuhandkommanditistin bewusst sittenwidriger weise verhindert vertretene gesellschaft abschluss treuhandvertrages klger aufklrungspflicht nachgekommen sei treuhandkommanditistin beklagte deren geschftsfhrer htten pflicht gehabt knftigen treugeber ber bedenken bafin aufzuklren htten wesentlichen regelwidrigen umstand anlage dargestellt bekannt fr anlegern bernehmenden mittelbaren beteiligungen wesentlicher bedeutung sei anleger htten mglichkeit mssen entscheiden trotz einschreitens bafin beteiligung eingehen wollten begrnde allein nichterfllung vertraglicher verpflichtungen verletzung guten sitten jedoch stelle zurckhalten wissens anlagemodell mglicherweise rechtlich abgesichert sei falls verdacht besttige neukunden anlagegeld verlieren wrden anlagemodell zusammenbreche anbetracht bedeutung information mglichen folgen sittlich besonders verwerflich dar gesamtverhalten beklagten lasse schluss schdigung anleger bewusst billigend kauf genommen kunden aufgeklrt bzw neukundenaufnahme gestoppt kenntnis beschlsse gesellschafterversammlung oktober sowie beklagten seitens msf erteilte auskunft nderungen gesellschaftsvertrags seien vorsorglich vorgenommen worden stnden vorstzlichen verhalten entgegen beklagte beurteilen konnte bedenken bafin ausreichend rechnung getragen worden sei zumal eigenem sachvortrag folgezeit berhaupt mehr ber angelegenheit informieren lassen obwohl wusste jederzeit mglichen anfrage msf gewissheit ber rechtsauffassung bafin htte verschaffen knnen unterlassen beklagten sei kausal fr schaden klgers zeitpunkt beklagte kenntnis verdacht bafin erhalten sei klger msf beigetreten bestehe tatschliche vermutung dafr anleger gehriger aufklrung verlustreiche geschft abgeschlossen htte umstnde vermutung entkrften knnten seien beklagten dargetan worden klageanspruch scheitere abs abs treuhandvertrages enthaltenen subsidiaritts ausschluss verjhrungsvorschriften allgemeine geschftsbedingungen gem nr buchst bgb unwirksam seien ii erwgungen halten rechtlicher nachprfung entscheidenden punkt stand zutreffend nher errterte ausgangspunkt berufungsgerichts klger vertraglichen vertragshnlichen ansprche beklagten geltend vertragspartner klgers beklagte treuhandkommanditistin allein fr etwaiges verschulden dpm abschluss treuhandvertrags einzustehen htte bgb vgl bgh urteil mai ii zr bghz beklagte vertragsschluss mitgewirkt weder besonderes persnliches vertrauen anspruch genommen wirtschaftliches eigeninteresse zustandekommen rechtsverhltnisses gehabt vgl bgh urteile juni ii zr wm juli ii zr versr november ii zr zip november ii zr zip mrz ii zr bghz personenkreis gehrte fr falsche unvollstndige prospektangaben verantwortlich knnte feststellungen berufungsgerichts ersichtlich vgl bgh urteile september vii zr bghz november ii zr versr dezember iii zr njw november iii zr zip erfolg wendet revision dagegen berufungsgericht anspruch klgers beklagten schadensersatz wegen vorstzlicher sittenwidriger schdigung gem bgb bejaht qualifizierung verhaltens sittenwidrig rechtsfrage uneingeschrnkten kontrolle revisionsgericht unterliegt senatsurteile mrz vi zr bghz juli vi zr njw auffassung berufungsgerichts beklagte unterlassene aufklrung klgers ber schreiben oktober geuerten rechtlichen bedenken bafin guten sitten sinne bgb verstoen hlt rechtlicher nachprfung stand aa verhalten sittenwidrig anstandsgefhl billig gerecht denkenden verstt st rspr seit rgz rechtliche beurteilung einzubeziehen zusammenfassung inhalt beweggrund zweck entnehmenden gesamtcharakter guten sitten vereinbaren bgh urteile mai vii zr bghz juli ii zr mai ii zr wm juli ii zr njw unterlassen verletzt guten sitten geforderte tun sittlichen gebot entspricht hierfr reicht nichterfllung allgemeinen rechtspflicht vertraglichen pflicht mssen besondere umstnde hinzutreten schdigende verhalten wegen zwecks wegen angewandten mittels rcksicht dabei gezeigte gesinnung mastben allgemeinen geschftsmoral anstndig geltenden verwerflich senat urteil juli vi zr versr bb pflicht traf knftigen treugeber ber bedenken bafin aufzuklren beklagte beachtung pflicht sicherzustellen vgl bgh urteile november xi zr bghz oktober ii zr wm juli ii zr versr mai xi zr versr oktober xi zr wm mai xi zr versr oktober xi zr njw rr entschieden jedenfalls verletzung pflicht beklagten umstnden entscheidenden falls sittenwidrig unterlassen aufklrung ber wesentliche regelwidrige aufflligkeiten kapitalanlage stellt schon versto guten sitten sinne bgb dar vertragliche pflicht aufklrung besteht schwerwiegende vorwurf sittenwidrigkeit gerechtfertigt schweigen aufklrungspflichtigen zugleich anstandsgefhl billig gerecht denkenden verstt allein kenntnis entfernt liegenden mglichkeit geschftsttigkeit gem kwg untersagt knnte anleger hierdurch schden erleiden wrden gengt dafr entgegen auffassung berufungsgerichts sittenwidriges verhalten wre beklagten erst vorzuwerfen trotz positiver kenntnis chancenlosigkeit anlage geschwiegen htte vgl bgh urteil mai xi zr versr kenntnis umstands untersagung geschftsttigkeit unmittelbar bevorstand vgl bgh urteile juli iv zr bghz juli ii zr bghz mrz ii zr bghz november ii zr bghz juni ii zr bghz juni ii zr wm fall dafr beklagte zeitpunkt beitritts klgers april folgenden wochen whrend andauernden verhandlungen bafin msf irgendeinem zeitpunkt kenntnis davon gehabt htte scheitern finanzanlage unmittelbar bevorstand ersichtlich trgt klger beklagten allein vorwurf macht ber mglicherweise zukunft realisierendes risiko aufgeklrt beklagte kenntnis unmittelbar bevorstehenden scheitern projekts vertraute gesellschafterversammlung oktober beschlossenen prospektnderungen passus betreffend gefahr einschreitens bafin beinhalteten darauf bafin ber lngere zeit verhandlungen einlie einstellung geschftsbetriebs abwendbar erscheinen lassen konnten mag darin fahrlssige pflichtverletzung gesehen vorwurf vorstzlich sittenwidrigen verhaltens rechtfertigt jedoch weiterleitung klger treuhandkommanditistin berwiesenen gelder lst schadensersatzansprche beklagten unstreitig lagen voraussetzungen denen treuhandvertrag verpflichtet smtliche einlagegelder msf weiterzuleiten auffassung beklagten sachlage sei geschftsfhrer treuhandkommanditistin weder berechtigt anlegern gegenber verpflichtet einlagen eingezahlten gesellschaft bentigten betrge zugunsten anleger zurckzuhalten mag rechtlich angreifbar vgl bgh urteil mai ii zr wm singhof seiler mittelbare gesellschaftsbeteiligungen rn begrndet vorwurf vorstzlichen sittenwidrigen schdigung galke zoll richter bundesgerichtshof pauge wegen urlaubs gehindert unterschreiben diederichsen pentz galke vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet dezember herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja verbrkrg abs september geltenden fassung fehlen formgltigen annahmeerklrung fhrt fehler schriftform insgesamt nichtigkeit kreditvereinbarung gem abs alt verbrkrg verletzung schriftformerfordernisses insgesamt inanspruchnahme kredits abs satz verbrkrg geheilt ermigung zinssatzes gem abs satz verbrkrg tritt formgltige verbraucherkreditgesetz erforderlichen angaben enthaltende vertragserklrung kreditnehmers vorliegt sinne verbraucherkreditgesetzes frmlichen zugang annahmeerklrung kreditgebers hinreichend informiert gewarnt bgh urteil dezember xi zr olg frankfurt main lg frankfurt main xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main april kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger begehrt beklagten bank rckerstattung kreditzinsen beklagte gewhrte klger jahr zweck grundstckserwerbs kredit ber mio dm lag zunchst realkreditvertrag zinsbindung zugrunde wunsch klgers vertrag zinsbindung umgewandelt zweck bersandte beklagte klger mehrere exemplare vorbereiteten vertragsformulars darin wurde kreditbetrag drei darlehen unterschiedlichen festen zinsstzen zinsbindungs fristen aufgeteilt klger unterzeichnete juli formulare sandte per post zurck beklagte nahm schriftstck gegenzeichnung unterlagen klger kopie davon per telefax bermittelte streitig klger bediente darlehen jahr zahlte alsdann vorzeitig zurck klger fordert wege teilklage ber zuzglich zinsen rckerstattung berzahlter kreditzinsen begrndung genderte darlehensvertrag schriftformgebot verbrkrg gengt analoger anwendung abs verbrkrg allenfalls zinsen hhe gesetzlichen vertraglichen zinssatzes geschuldet landgericht klage abgewiesen berufung klgers erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt begehren entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht entscheidung soweit revisionsverfahren bedeutung folgt begrndet schriftform abs verbrkrg sei gewahrt gelte beklagte vertragserklrung per telefon klger bermittelt verzicht klgers zugang annameerklrung gem bgb liege schriftformversto sei gem abs satz verbrkrg inanspruchnahme kredits geheilt worden zinssatz gem abs satz verbrkrg ermigt zielsetzung abs verbrkrg einzelne verste pflichtangaben verbrkrg sanktionen belegen greife lediglich mangelhaften erklrungsbersendung auffassung entscheidung oberlandesgerichts karlsruhe njw rr abweicht berufungsgericht revision zugelassen ii entscheidung berufungsgerichts hlt rechtlicher berprfung wesentlichen punkten stand parteien juli vertragliche einigung ber nderung ursprnglichen kreditvertrages zustande gekommen klger beklagten bersendung unterzeichneten vertragsformulars angebot abschluss nderungsvereinbarung unterbreitet angebot beklagte entgegen auffassung revision rechtzeitig gem abs bgb angenommen entweder behauptet bersendung gegengezeichneten vertragsformulars per telefax schlssiges verhalten zinszahlungen klgers gem neuen vertragsbedingungen widerspruchslos entgegengenommen revision meint zusammenhang unerheblich annahmeerklrung beklagten formerfordernissen verbraucherkreditgesetzes gengte frage berhaupt vertragliche einigung zustande gekommen frage formverstoes vertraglichen vereinbarung trennen staudinger kessal wulf bgb neubearb verbrkrg rdn juli getroffene vereinbarung unterliegt dabei berufungsgericht angenommen neuen eigenstndigen kreditvertrag nderung konditionen altvertrages fortbestehendem kapitalnutzungsrecht klgers handelt schriftformerfordernis schon ursprungsvertrag verbraucherkreditgesetz unterfiel mller wendehorst bamberger roth bgb rdn soergel huser bgb aufl verbrkrg rdn staudinger kessal wulf bgb neubearb rdn ulmer ulmer habersack verbrkrg aufl rdn nderungsvereinbarung gengt berufungsgericht zutreffend ausgefhrt schriftform abs verbrkrg deshalb gem abs alt verbrkrg nichtig sowohl klger beklagte unterzeichnung vertragsformulars erforderlichen pflichtan gaben vertragserklrung gebotenen form gem abs verbrkrg abgegeben wirksam mussten erklrungen jeweils vertragspartner vorgeschriebenen form gem bgb zugehen bgh urteil juli viii zr wm nachw mnchkommbgb ulmer aufl bgb rdn erklrung beklagten fall behauptete bermittlung per telefax wrde formerfordernis gengen vgl bghz ff bgh urteil juli aao blow verbraucherkreditrecht aufl bgb rdn metz verbrkrg rdn mnchkommbgb ulmer aufl bgb rdn staudinger kessal wulf bgb neubearb rdn wagner wieduwilt bruchner ott wagner wieduwilt verbrkrg aufl rdn rottenburg westphalen emmerich rottenburg aao rdn zugang formgltigen annahmeerklrung ausnahmsweise entbehrlich weder klger revisionsrechtlich beanstandenden feststellungen berufungsgerichts zugang beklagtenerklrung gem bgb verzichtet liegt fall abs satz verbrkrg zugang schriftlichen erklrung original unterschrift ausreichen wrde vertragserklrung beklagten wurde hilfe automatischen einrichtung sinne vorschrift erstellt behauptung beklagten per telefax bermittelt wurde reicht entgegen auffassung revision mangel inanspruchnahme kredits gem abs verbrkrg geheilt worden vertraglich vereinbarte zinssatz ermigt htte trotz unklaren formulierung abs satz verbrkrg tritt heilung vorschrift revisionserwiderung meint kredit wegen fehlens pflichtangaben abs satz nr verbrkrg nichtig fllen denen verletzung schriftform insgesamt vorliegt vgl mller wendehorst bamberger roth bgb rdn fn wagner wieduwilt bruchner ott wagner wieduwilt aao rdn erman saenger bgb aufl rdn soergel huser bgb aufl verbrkrg rdn staudinger kessalwulf bgb neubearb rdn rottenburg westphalen emmerich rottenburg aao rdn olg brandenburg olgr bender vur abs satz verbrkrg verweist generell heilung mangels absatz insoweit genannten fehleralternativen unterscheiden bezugnahme abs satz nr verbrkrg einschrnkung heilung flle fehlender pflichtangaben bewirken dient lediglich beschreibung abgrenzung abs verbrkrg heilbaren kreditarten gegenber abs verbrkrg abs verbrkrg erfasst allgemeine kreditvertrge gem abs satz nr verbrkrg whrend abs fr teilzahlungsgeschfte gem abs satz nr verbrkrg gilt vgl mnstermann hannes verbrkrg rdn rottenburg aao darlehensvaluta zeitpunkt neuen vertrags abschlusses bereits ausgezahlt steht heilung inanspruchnahme kredits entgegen inanspruchnahme liegt fall fortsetzung darlehensnutzung klger heilung formmangels fllt insofern formwidrigen vertragsschluss zusammen vgl blow verbraucherkreditrecht aufl bgb rdn ulmer ulmer habersack verbrkrg aufl rdn prolongation drescher verbraucherkreditgesetz bankenpraxis rdn ermigung zinssatzes gem abs satz verbrkrg sei erweiternder auslegung entsprechender anwendung vorschrift berufungsgericht recht verneint aa ausdrckliche gesetzliche regelung gegebenenfalls folgen eintreten schriftform vertrages insgesamt eingehalten wurde fehlt sanktionen abs satz verbrkrg knpfen wortlaut fehlen einzelner pflichtangaben abs satz nr verbrkrg instanzgerichten wurde bislang wiederholt entschieden rechtsfolgen abs satz verbrkrg griffen verletzung schriftform insgesamt erst recht kreditgeber fall besser gestellt drfe fehlen einzelner pflichtangaben fehlen gesamten schriftform vorgeschriebenen pflichtangaben fehlend sinne vorschrift anzusehen sei vgl olg karlsruhe njw rr lg berlin wm ag heilbronn vur hierfr spreche zudem insbesondere schriftform verbundene beweisfunktion olg mnchen zip schrifttum entsprechende anwendung bzw erweiternde auslegung abs verbrkrg genauen ursache fehlenden schriftform differenziert vereinzelt vertreten siehe rottenburg westphalen emmerich rottenburg verbrkrg aufl rdn berwiegend hingegen darauf abgestellt bzw konkret beurteilenden formversto erforderliche pflichtangaben fehlen fehlen mehrerer erforderlicher angaben abs satz verbrkrg trete kumulation rechtsfolgen abs satz ff verbrkrg verletzung schriftform insgesamt smtliche sanktionen abs satz verbrkrg ziehen knne fall mndlichen vertragsschlusses blow verbraucherkreditrecht aufl rdn ulmer mnchkommbgb aufl bgb rdn sowie ulmer habersack verbrkrg aufl rdn staudinger kessal wulf bgb neubearb rdn dritte auffassung schlielich stellt lediglich darauf ab ber jeweilige pflichtangabe einigung gleichgltig form erzielt wurde bzw regelung erfolgt fall sollen sanktionen abs satz verbrkrg eingreifen vertragsurkunde vollstndig ausgefllt unterzeichnet wurde drescher verbraucherkreditgesetz bankenpraxis rdn bb konkret vorliegenden schriftformmangel differenzierende ansicht verdient vorzug generelle anwendung abs satz verbrkrg smtliche flle insgesamt fehlenden schriftform wortlaut sinn zweck vorschrift mehr gedeckt insofern weder raum fr erweiternde auslegung bestimmung fr entsprechende anwendung rechtsfolgen abs satz verbrkrg treten bestimmte angaben abs satz verbrkrg vertragserklrung verbrauchers enthalten mssen fehlen bzw angegeben dadurch pflichtangaben bezweckte schutz verbrauchers sichergestellt schutzzweck schriftformerfordernisses abs satz verbrkrg besteht umfassenden information warnung verbrauchers begr rege bt drucks bghz kreditnehmer mglichkeit sachgerechte entscheidung gesicherter basis fr kreditaufnahme fllen sollen finanziellen folgen aufgezeigt kreditaufnahme verbunden jedoch ausreichend rechnung getragen erklrung verbrauchers formgltig abs satz verbrkrg notwendigen angaben enthlt frmlichkeit erklrung kreditgebers fr schutz verbrauchers riskanten bereilten entscheidungen weniger relevant ergibt bereits daraus pflichtangaben gem abs satz verbrkrg klarem wortlaut erklrung verbrauchers erklrung kreditge bers enthalten mssen wagner wieduwilt bruchner ott wagner wieduwilt verbrkrg aufl rdn blow verbraucherkreditrecht aufl bgb rdn zudem bedarf gem abs satz verbrkrg maschineller bearbeitung kreditgebererklrung deren handschriftlicher unterzeichnung begrndung gesetzesentwurfs interessen kreditnehmers eindeutigen klaren vertragsunterlagen erfordern handschriftliche unterzeichnung deshalb sachlich gerechtfertigter formalismus anzusehen wre begr rege bt drucks bericht bt rechtsausschuss bt drucks abgedr zip ff dementsprechend erkennende senat bereits bgb entschieden schriftformerfordernis verfolgte schutzzweck zugang annahmeerklrung verlangt urteil april xi zr wm abs satz verbrkrg enthlt abgestuftes schutzzweck bedeutung jeweiligen formvorschrift ausgerichtetes sanktionensystem insofern gewissermaen fehlerkongruent gestaltet mnchkommbgb ulmer aufl rdn peters schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch aufl rdn seibert handbuch gesetz ber verbraucherkredite rdn soergel huser bgb aufl verbrkrg rdn staudinger kessal wulf bgb neubearb rdn danach zieht formversto sanktion verste fr verbraucherschutz geringerem gewicht bleiben folgen kompromiss interesse kreditnehmers nutzung kapitals demjenigen kredit gebers erhalt zinsen kosten erreicht begr rege bt drucks entsprche kreditgeber bestimmten fllen sanktion generell unabhngig davon aufzuerlegen schtzenswerten interessen verbrauchers berhaupt relevant beeintrchtigt wurden differenzierung schutzzweck schriftformerfordernisses relevanz jeweiligen formverstoes fllen insgesamt fehlenden schriftform vorzunehmen darauf abzustellen versto schriftform unzureichenden information warnung verbrauchers entsprechend abs satz verbrkrg genannten fllen gefhrt bejahen erklrung verbrauchers formgltig abgegeben wurde sei erklrung einheitlichen urkunde vgl olg karlsruhe njw rr mndlich vgl lg berlin wm unterschrift blow verbrkrg aufl rdn erfolgt entgegen auffassung drescher aao ausreichen parteien ber pflichtangaben irgendeiner form geeinigt bloe einigung verbraucher gebotenen weise informiert gewarnt rechtsfolgen erklrung erst schriftlichkeit vertragserklrung deutlich augen gefhrt umgekehrt besteht jedoch anlass sanktionsfolgen eintreten lassen formversto allein formungltig abgegebenen zugegangenen erklrung kreditgebers liegt fall gebotene information warnung kreditnehmers ebenso falle verzichts zugang kreditgebererklrung eigene formgltige erklrung hinreichend gewhrleistet differenzierung verstt entgegen auffassung revision vorgaben verbraucherkreditrichtlinie richtlinie ewg rates dezember angleichung rechts verwaltungsvorschriften mitgliedstaaten ber verbraucherkredit abl nr februar gem art abs satz richtlinie bedrfen kreditvertrge schriftform weiteren schreiben art abs gewisse pflichtangaben vertragsurkunde nhere ausgestaltung schriftform strengen schriftlichen form bgb gleichzusetzen eher schriftlichkeit vertrages verstehen richtlinie jedoch nationalen gesetzgeber berlassen wagner wieduwilt bruchner ott wagner wieduwilt verbrkrg aufl rdn seibert handbuch gesetz ber verbraucherkredite rdn staudinger kessal wulf bgb neubearb rdn vertragsschluss beiderseitigen vertragserklrungen pflichtangaben schriftlich niedergelegt worden bewegt rahmen vorgaben hinsichtlich zivilrechtlichen folgen formversten beschrnkt richtlinie art abs auftrag mitgliedstaaten sicherzustellen kreditvertrge anwendung richtlinie ergangenen entsprechenden innerstaatlichen vorschriften nachteil verbrauchers abweichen vorgaben erfllt kreditgeber ausreichende sanktio nen eigenen interesse veranlasst verbraucherschutz gebotenen formvorschriften einzuhalten insofern stellt versto richtlinie dar formverste unsanktioniert lassen denen schutz verbrauchers trotz verstoes ausreichend gewahrt vgl mnchkommbgb ulmer aufl bgb rdn unzutreffend auffassung revision verzicht sanktionen bestimmten fllen schriftformverletzung verstoe grundsatz vollen wirksamkeit effet utile verlange verletzungen europarechtlicher verhaltenspflichten schwcher sanktioniert verste vergleichbare nationale pflichten vgl hierzu eugh urteil november rs ff ziffern nationale deutsche recht enthlt nmlich neben revision allein angefhrten vorschrift satz bgb mehrere regelungen denen heilung formnichtiger geschfte vollzug sanktionslos eintritt siehe abs satz abs satz bgb cc formgltige vertragserklrung klgers gem abs satz verbrkrg erforderlichen angaben vorlag klger ber konditionen darlehen schriftlich informiert ausreichend gewarnt wurde formmangel vertrages inanspruchnahme kredits ermigung zinssatzes gem abs satz verbrkrg geheilt iii revision klgers daher unbegrndet zurckzuweisen nobbe joeres ellenberger mayen schmitt vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss blw november landwirtschaftssache betreffend abfindungsansprche landwirtschaftsanpassungsgesetz bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen november vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr lemke sowie ehrenamtlichen richter kees andreae beschlossen rechtsbeschwerde beschlu senats fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts naumburg februar kosten antragstellers antragsgegnerin auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten zurckgewiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt grnde antragsteller sowie verstorben be erbt mitglieder lpg typ iii we zuge trennung tier pflanzenproduktion wurden pflanzenproduktion ttigen genossen darunter antragsteller erblasserin mitglieder lpg lpg fate juni teilungsplan berschriebenen beschlu dahin ging teilung wirtschaftsbereich ehemaligen abteilung we einschlielich gem seproduktion abgespalten wurde daraus vorlufige lpg we entstehen wirtschaftsttigkeit lpg heit reduziert territorialbereiche besteht reduzierten umfang fort wurde ferner geregelt vermgensteile neue unternehmen bergehen lpg verbleiben sollten bezug lpg mitglieder heit beide teilung hervorgehenden genossenschaften mitgliedern gleichen mitgliedschaftsrechte gewhrten statut betriebsordnung lpg fortan lpg we geregelt antragsteller angehren teilungsbeschlu vereinbarung vorstnde lpg lpg we vollzogener teilung lpg herausgeteilten bereiches feldbau we we lpg we vorausgegangen inhalts zusammenschlu spteren lpg lpg we erfolgen tier pflanzenproduktion vereint entsprechend verfuhr folgezeit juli wurden sowohl lpg we lpg lpg register eingetragen beide eintragungen nehmen vollversammlungsbeschlu juni ungeteilten lpg zug be weiteren verlauf schlo lpg we we we lpg zusammen wandelte agrargenossenschaft lpg beschlo juli liquidation dezember liquidation befindliche lpg richtet geltend gemachte abfindungsanspruch antragstellers auffassung vertritt teilung sei unwirksam mitglied antragsgegnerin geblieben sei meint stehe eigenem ererbtem recht insgesamt abfindungsanspruch beantragt festzustellen hhe liquidationserls antragsgegnerin beteiligen sei landwirtschaftsgericht antrag stattgegeben oberlandesgericht abgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt wiederherstellung entscheidung landwirtschaftsgerichts antragsgegnerin beantragt zurckweisung rechtsmittels ii beschwerdegericht meint abfindungsansprche stnden antragsteller allenfalls rechtsnachfolgerin lpg we deren mitglied infolge gesellschaftsrechtlichen vernderungen geworden sei legt beschlu mitgliederversammlung lpg juni dahin teilung sinne lwanpg vereinbart sei trotz etwaiger mngel einzelnen abs lwanpg bzw abs lwanpg eintragung lpg register wirksam geworden sei umstand land wirtschaftsanpassungsgesetz teilung neugrndung eingetragenen genossenschaften personengesellschaften kapitalgesellschaften ermglicht stehe jedenfalls konkreten fall begrndung zwei landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaften entgegen teilung anfang zweck gehabt daraus entstehenden neuen genossenschaften pflanzenproduktion landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaft tierproduktion zusammenzuschlieen gesellschaft neuen rechts umzuwandeln konstellation sei lwanpg angelegt daher zulssig ausfhrungen halten angriffen rechtsbeschwerde stand beschlu mitgliederversammlung lpg juni privatautonomes rechtsgeschft eigener art vgl bghz fr aktienrecht siehe etwa hffer aktg aufl rdn auslegung sache tatrichters revisionsbzw rechtsbeschwedegericht eingeschrnkt berprfbar vgl bgh urt dezember zr wm senat bghz nmlich dahin wesentlicher auslegungsstoff auer acht gelassen wurde interessenlage hinreichend bercksichtigt wurde ansonsten anerkannten auslegungsgrundstze beachtet erfahrungsstze denkgesetze verstoen wurde siehe senat beschl april blw rdl gemessen daran auslegung berufungsgericht vorgenommen rechtsfehlerfrei fr senat folglich bindend soweit rechtsbeschwerde meint auslegung beschlusses ergebe teilung grndung zweier neuer gesellschaften gehandelt gesetz vorgesehene abspaltung setzt verstndnis stelle tatrichterlichen wertung fr auslegung mageblichen umstnde zeigt materiellen fehler beschwerdegericht auslegungsergebnis sprechenden indizien auseinandergesetzt entgegen auffassung beschwerde ergibt auslegungsfehler daraus anmeldung lpg we vorstand indiz fr bloe abspaltung lpg antragsgegnerin gewertet beschwerde verkennt dabei nmlich zweierlei lt sptere ereignis anmeldung begrenzt rckschlsse inhalt zeitlich vorher liegenden beschlusses anmeldung erfolgte willensbildung beschlu gefhrt abgeschlossen nachtrgliche ereignisse knnen fr abgeschlossenen willensproze allenfalls indizielle bedeutung sinne fern liegt sptere akt ausdruck vorher abgeschlossenen willensbildung vorstellbar konkreten fall zwingend indes bersieht beschwerde eintragung lpg we lpg register gekommen neueintragung antragsgegnerin lt vermuten vorstand gerade beschwerde meint antrag eintragung lpg we gestellt eintragung tragsgegnerin jedenfalls durfte beschwerdegericht neu eintragung beider genossenschaften darauf schlieen teilung neugrndung zweier gesellschaften sinne lwanpg gewollt lediglich abspaltung lpg we gen landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaft bisheri etwaige grndungsmngel jeweiligen eintragungen entstandenen gesellschaften lpg register abs lwanpg geheilt worden entspricht rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl senat bghz bgh urt juni ii zr agrarr rechtsbeschwerde grundstzlich frage gestellt rechtsfehlerfrei schlielich annahme beschwerdegerichts jedenfalls vorliegenden sachverhaltskonstellation teilung zwei landwirtschaftliche produktionsgenossenschaften zulssig landwirtschaftsanpassungsgesetz schliet abwicklung landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaften weise zunchst teilung zusammenschlu neue landwirtschaftliche produktionsgenossenschaften entstehen generell lwanpg knnen landwirtschaftliche produktionsgenossenschaften nmlich auflsung abwicklung wege bildung neuen landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaft zusammengeschlossen vermgen vereinigenden genossenschaften ganzes gewhrung mitgliedschaft bernehmenden genossenschaft mitglieder bertragenden genossenschaft bergeht zusammenschlu zuge zusammen teilung einzelner beteiligter genossenschaften gem ff lwanpg erfolgen abs lwanpg bgh urt juni ii zr agrarr rechtlichen mglichkeiten beteiligten landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaften ganz modifikation sache jedoch vergleichbar gebrauch gemacht entscheidend dabei beschwerdegericht zutreffend hervorhebt anfang zusammenschlu teilung hervorgegangenen lpg we lpg we geplant mithin ergebnis erzielt wurde regelung abs lwanpg entspricht zusammenschlu teilung zwei landwirtschaftliche produktionsgenossenschaften vorausging schliet norm gestufte vorgehensweise ausdrcklich vorgesehen jedenfalls dafr ersichtlich allein daran bildung lpg we darauf beruhend lpg we scheitern las sen folge antragsteller mitglied wirksam entstandenen lpg we geworden etwaige ansprche se genossenschaft bzw rechtsnachfolgerin richten mu antragsgegnerin demgegenber passiv legitimiert iii kostenentscheidung beruht lwvg wenzel ke krger lem'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern anhrungsrge angeklagten strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen anhrungsrge verurteilten beschluss senats oktober kostenpflichtig zurckgewiesen grnde senat revision verurteilten urteil landgerichts essen mrz beschluss oktober gem abs stpo unbegrndet verworfen hiergegen verurteilte schriftsatz november anhrungsrge gem stpo erhoben anhrungsrge unbegrndet schriftsatz verurteilten september gegenstand senatsberatung verletzung rechtlichen gehrs liegt senat entscheidung weder tatsachen beweisergebnisse verwertet denen verurteilte gehrt worden wre entscheidung bercksichtigendes vorbringen verurteilten bergangen roggenbuck cierniak quentin franke reiter'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss mrz strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs mrz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lbeck november gem abs stpo strafausspruch insoweit anordnung stgb unterblieben feststellungen aufgehoben weitergehende revision gem abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen einfuhr betubungsmitteln tateinheit handeltreiben betubungsmitteln jeweils geringer menge drei fllen freispruch brigen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten verurteilt sowie angeordnet blick potentiell gesamtstrafenfhige verurteilung niederlanden jahr freiheitsstrafe neun monate strafe vollstreckt gelten darber hinaus verfall angeordnet revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen landgerichts ergibt angeklagte seit ersten hlfte jahre kokain konsumiert konsum kokain fortwhrend steigerte wurde ehefrau entwhnungsbehandlung angemeldet teilnahm phase betubungsmittel auskam begann angeklagte ab ende jahres erneut kokain konsumieren zunchst gelegentlich zuletzt angaben regelmig mengen pro tag ua angaben zeitpunkt tatbegehung stndig kokain wofr geld verkauf mobiltelefonen ausgereicht ua voraussetzungen landgericht aufdrngen voraussetzungen unterbringung entziehungsanstalt prfen aufgrund feststellungen lag hang angeklagten sinne stgb nahe symptomatischer zusammenhang kokainkonsum angeklagten taten ebenfalls kokain beziehen vornherein ausgeschlossen wiedergegebenen angaben angeklagten finanzierung konsums legalen einknften stehen widerspruch urteilsfeststellung einnahmen betriebenen call shop fr lebensunterhalt familie ausreichten kinder deshalb staatliche untersttzungsleistungen bezogen angeklagte nichtanordnung maregel rechtsmittelangriff ausgenommen senat ausschlieen nichtanordnung strafhhe ausgewirkt grund hebt gesamten strafausspruch neue tatgericht hilfe hinzuzuziehenden sachverstndigen frage erheblichen verminderung schuldfhigkeit angeklagten stgb liegt ersichtlich umfassend wrdigen strafausspruch bereits sachrge aufzuheben bedarf eingehens mehr angeklagten erhobenen verfahrensrgen insbesondere frage etwa verminderter schuldfhigkeit betreffend dagegen senat blick niederlndische verurteilung wege fiktiven gesamtstrafenbildung vorgenommenen vollstreckungsabschlag neun monaten aufrechterhalten rechtsfehlerfrei erfolgt bestehen bleiben verfallsanordnung basdorf raum schneider schaal bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr juli rechtsstreit ecli de bgh bviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs juli richterin dr hessel vorsitzende richter dr schmidt prof dr karczewski richterin dr brockmller sowie richter dr gtz beschlossen ablehnungsgesuche klgers richter bundesgerichtshof prof dr achilles richter bundesgerichtshof hoffmann unzulssig verworfen ablehnungsgesuche klgers vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr milger richterin bundesgerichtshof dr fetzer sowie richter bundesgerichtshof dr bnger kosziol zurckgewiesen grnde rahmen nichtzulassungsbeschwerde klgers widerklage beklagten rumung gemieteten doppelhaushlfte verurteilt worden senat beschluss juli viii zr wum beantragte einstellung zwangsvollstreckung mangels erfolgsaussicht abgelehnt nachdem prozessbevollmchtigte klgers mandat niedergelegt klger beiordnung notanwalts beantragt senat beschluss september senat damals zugehrige richter mitgewirkt we gen aussichtslosigkeit beabsichtigten rechtsverfolgung ebenfalls abgelehnt januar bundesgerichtshof eingegangenen ablehnungsgesuch klger mitwirkung richters dr vorbereitende bearbeitung sache berichterstat ter zugewiesen vorgenannten beschlssen gewandt antrag wesentlichen vermeintliche rechtsanwendungsfehler beschlussfassung sowie herkunft richters stadt vorinstanzlichen gerichte gesttzt beschluss april viii zr juris senat ablehnungsgesuch klgers richter dr zurck gewiesen klger daraufhin vier vorgenannten senatsbeschluss mitwirkenden richter vorsitzende richterin dr dr sowie richter prof dr dr richterin wegen besorgnis befangenheit abgelehnt ebenso frheres senatsmitglied richter ablehnungsgesuchen dienstliche uerung abge lehnten richterinnen richter mai eingeholt worden ausgenommen bereits ruhestand getretenen richters prof dr senat mehr angehrenden richters klger gelegenheit dienstlichen uerung stellung nehmen juni eingegangenen eingabe senatsbeschluss april mitwirkenden fnften richter richter befangen abgelehnt ii ablehnungsgesuche bleiben erfolg unzulssig soweit senatsbeschluss april beteiligten richter prof dr vorbezeichneten senatsbeschluss beteiligten richter richten ablehnungsantrge vorsitzende richterin dr richte rin dr sowie richter dr unbegrn det ablehnungsgesuch richter prof dr unzulssig verwerfen abgelehnte richter ablauf mai infolge erreichens gesetzlichen altersgrenze ruhestand getreten recht partei richter wegen besorgnis befangenheit abzulehnen abs zpo darauf gerichtet weitere mitwirkung befangenen richters verhindern fr ablehnungsgesuch richter gerichtet weitere mitwirkung eintritt ruhestand ohnehin mehr betracht kommt besteht rechtsschutzbedrfnis vgl bgh beschlsse april vi zr juris rn februar viii zr juris rn februar ii zb njw rn mwn entsprechendes gilt hinblick ablehnungsgesuch richter wirkung januar deren zivilsenat bundesgerichtshofs zugewiesen worden fr ablehnungsgesuch richter gerichtet zustndigen spruchkrper wegen wechsels spruchkrper gerichts ausgeschieden besteht ebenfalls rechtsschutzbedrfnis bgh beschluss februar ii zb aao ablehnungsgesuche vorsitzende richterin dr richterin dr sowie richter dr unbegrndet nachtrgliche ablehnungsgesuch richter klger erst gestellt nachdem dienstliche uerung mai bereits eingehend darber kenntnis gesetzt worden senatsbesetzung september hinblick mitwirkung richters versehen beruhte zulssigkeit ses ablehnungsantrags unterstellt jedenfalls unbegrndet abs zpo richter parteien wegen besorgnis befangenheit abgelehnt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit richters rechtfertigen misstrauen unparteilichkeit richters vermgen objektive grnde rechtfertigen standpunkt ablehnenden vernnftiger betrachtung umstnde befrchtung wecken knnten richter stehe sache unvoreingenommen unparteiisch gegenber vgl etwa bgh beschlsse november ix zr juris rn oktober iii za juris rn april viii zb juris rn jeweils mwn rein subjektive unvernnftige vorstellungen gedankengnge ablehnenden scheiden dagegen ablehnungsgrnde bgh beschlsse februar viii zr juris rn mrz ixa zb njw rr ii mwn magabe konnte klger vernnftiger wrdigung umstnde anlass unvoreingenommenheit abgelehnten richter zweifeln klger begrndung ablehnungsgesuchs ausgefhrt besetzung senats beschluss september sei manipuliert anstelle urlaubsbe dingt verhinderten richters prof dr richter richter eigentlich zustndige mitgewirkt aa abgelehnten richterinnen dr richter dr dr mai dienstlich dahingehend geu ert senatsbeschluss september fr richter prof dr eigentlich vertretung berufene richter richter mitgewirkt rahmen dienstlichen uerung eingehend detail dargestellten versehen beruht bb klger sttzt vorwurf manipulation senatsbesetzung lediglich rein subjektive mutmaungen objektive grundlage mitwirkung richter beschluss september beruhte versehen geeignet anschein befangenheit begrnden vgl bgh beschluss september str juris rn insbesondere darf klger objektiver vernnftiger betrachtung davon ausgehen besetzungsfehler unsachlichen einstellung senats gegenber ablehnenden gar willkr beruht geltend gemachten ablehnungsgrnde rechtfertigen besorgnis befangenheit aa entgegen ansicht klgers abgelehnten richter wartepflicht zpo verstoen november bundesgerichtshof eingegangene schreiben klgers verwaltungsabteilung bundesgerichtshofs wissenschaftlicher mitarbeiter ttigen richter landgericht son dern zustndigen gerichtsperson en befangen abgelehnt stellt mangels hinreichender individualisierbarkeit vgl bgh beschluss oktober zr njw rr rn mwn bverwg njw rn bereits zulssige ablehnung zustndigen richter dar vielmehr klger vorsitzende richterin dr rin dr sowie richter dr richte erstmals april eingegangenen schreiben abgelehnt richter berdies erst mals juni eingegangenen schreiben bb ablehnungsgrund ergibt dienstlichen uerung vorsitzenden richterin dr richters dr richterin dr sowie erfolg macht klger insoweit geltend verhielte jedenfalls ausreichendem umfang smtlichen geltend gemachten ablehnungsgrnden fr entscheidung ber ablehnungsgesuch wesentliche tatsachenfragen dienstlichen uerung offengeblieben dienstliche uerung richters zeugnis ablehnende glaubhaftmachung behaupteten ablehnungsgrundes beziehen darf abs satz zpo daher vorbringen erstrecken glaubhaftmachung bedarf ablehnungsgrund offensichtlich schon hinreichend dargelegt bgh beschluss februar ii zb aao rn danach weitergehende uerungen zahlreichen subjektiven mutmaungen klgers mehrere hunderte seiten umfassenden schreiben veranlasst einholung dienstlichen erklrung erstmals juni bundesgerichtshof eingegangenen schreiben abgelehnten richters gegebenen umstnden ent behrlich beanstandete besetzungsmangel versehen be ruhte verdeutlicht bereits dienstliche stellungnahme mai bedurfte erneuten bekrftigung anbetracht klger gleichwohl manipulationen unterstellt weiterhin aufgeworfene frage anteil kenntnis nunmehr abgelehnte richter manipulationen verantwortlichen gerichtsperson en nachfolgenden fehlerhaften beschlssen gegenstandslos entscheidung ber april eingereichten erneuten ablehnungsgesuche richter bundesgerichtshof dr nunmehr nebenttigkeit rich ters gesttzt rahmen beschlusses veranlasst gesondert jeweils zustndigen besetzung treffen insoweit vorwurf besetzungsmanipulation gleichgelagerten gnzlich ablehnungsgrund handelt gegenstand eigenen dienstlichen uerung abgelehnten richters dr hessel dr schmidt dr brockmller prof dr karczewski dr gtz vorinstanzen ag mnchen entscheidung lg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen vorstzlichen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg dezember dahin gendert ecuador ab november januar erlittene untersuchungshaft weise strafe angerechnet tag vollzogenen untersuchungshaft drei tagen statt halben tag freiheitsstrafe entspricht brigen erfolgt anrechnung weiteren dezember ecuador vollzogenen untersuchungshaft mastab statt weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen jedoch gebhr drittel ermigt je drittel revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen notwendigen auslagen angeklagten fallen staatskasse last hinblick urteil ausfhrlich dargelegten zustnde haftbedingungen drei gefngnissen denen angeklagte untergebracht landgericht gewhlte anrechnungsmastab ermessensfehlerhaft senat grundlage entsprechend abs stpo fr ecuador vollzogene untersuchungshaft fr angeklagte gnstigeren anrechnungsmastab festgesetzt harms hger gerhardt basdorf raum'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn juni zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgesehen worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet sachrge gesttzte revision angeklagten rechtsmittel sinne abs stpo unbegrndet soweit schuld strafausspruch wendet fhrt aufhebung angefochtenen urteils soweit landgericht unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgelehnt strafkammer fr anordnung maregel gem satz stgb erforderliche hinreichend konkrete erfolgsaussicht verneint begrndung einschtzung psychiatrischen sachverstndigen angeschlossen wonach ungnstige verlauf bereits urteil landgerichts paderborn november erstmals angeklagten angeordneten maregel stgb gesamtdauer vollstndigen verbung gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren gewichtige prdiktoren fr eher negativen ausgang maregel darstellten zudem sei angeklagte entwhnungsbehandlung btmg anstrebe durchfhrung erneuten therapie stgb hinreichend motiviert hinblick erfahrungen vergangenheit motivierbar ausfhrungen begegnen schon deshalb durchgreifende rechtliche bedenken landgericht weder verlauf november angeordneten unterbringung entziehungsanstalt anderweitigen erfahrungen vergangenheit konkrete tatschliche feststellungen getroffen senat daher lage maregelentscheidung revisionsrechtlich berprfen soweit strafkammer beurteilung sachverstndigen eigen gemacht htte wesentlichen anknpfungstatsachen darlegungen sachverstndigen urteil wiedergeben mssen revisionsgerichtliche kontrolle mglich st rspr vgl bgh urteil mrz str bghst beschluss september str strafo meyer goner stpo aufl rn mwn entscheidung ber maregel stgb somit bestand strafausspruch hierdurch berhrt senat ausschlieen strafkammer anordnung unterbringung entziehungsanstalt mildere gesamtfreiheitsstrafe erkannt htte angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung abs satz stpo vgl bgh urteil april str bghst beschwerdefhrer unterbliebene anordnung stgb rechtsmittelangriff ausgenommen mutzbauer roggenbuck bender franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs januar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg juli feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags begangen ehefrau freiheitsstrafe elf jahren verurteilt urteil richtet verfahrensrge sachbeschwerde gesttzte revision angeklagten rechtsmittel verfahrensrge erfolg revision beanstandet recht verfahrensfehlerhaft landgericht berzeugungsbildung angaben viereinhalbjhrigen sohnes angeklagten ablauf tatnacht verwertet verletzung stpo gesttzten verfahrensrge liegt folgendes zugrunde urteilsfeststellungen kam angeklagte tatnacht uhr uhr hause danach drosselte ehefrau strangwerkzeug tod nachdem angeklagten haftbefehl ergangen ordnete vormundschaftsgericht antrag staatsanwaltschaft fr ergnzungspflegschaft vertretung entscheidung ber ausbung zeugnisverweigerungsrechts ermittlungsverfahren kreisjugendamt erteilte einverstndnis vernehmung kindes kriminalbeamtin suchte kind jngeren bruder groeltern aufhielt tod mutter wute versuchte sprechen anzuhren ergebnis anhrung legte kriminalbeamtin vermerk nieder darin wiedergegeben sei vorgekommen kleiner bruder essen bett wolle lege manchmal papa zusammen bett gibt ruhe hauptverhandlung strafkammer kriminalbeamtin ber inhalt vermerks vernommen zeugin berichtete ber versuch mglichst informelles kindgerechtes gesprch herauszufinden gegebenenfalls kinder tat nacht mitbekommen htten hinblick aussage kriminalbeamtin sah strafkammer davon ab kinder vernehmen weitergehende angaben erwarten seien strafkammer aussage kriminalbeamtin dahin gewrdigt einvernahme kinder zeugin be sttigt angeklagte nachts fters jngeren sohn versorgt davon vater geschlafen allerdings gesagt angeklagte gerade nacht frau gettet wurde kindern beschlag genommen wurde angab erscheint eher zufllig kaum nachvollziehbar wrdigung strafkammer bekundungen kindes ergnzendes indiz fr tterschaft angeklagten gewertet verstt stpo angeklagte hauptverhandlung erklrt tat begangen urteil teilt auszugsweise polizeilichen beschuldigtenvernehmungen gegenber sachverstndigen darstellung tatnacht gegeben sei uhr uhr hause gekommen gehrt sohn zimmer unruhig sei ferngesehen wohnzimmer gegangen mutter sehen beide htten tr schlafzimmer geschaut licht htten mutter zugedeckt bett liegen sehen nachdem zusammen aufgewacht sei uhr uhr bett gelegt sei kindern eingeschlafen einlassung setzt strafkammer auseinander sieht darstellung aufgrund aussage kriminalbeamtin ber bekundungen kindes widerlegt gesagt angeklagte tatnacht bett geschlafen verwertung aussage kindes verstt stpo kriminalbeamtin htte bekundungen kindes vernommen drfen stpo regelt verbot protokollverlesung zeugnisverweigerung stndiger rechtsprechung verbot ber wortlaut vorschrift hinaus dahin ausgedehnt worden gericht verwehrt frheren aussagen zeugnisverweigerungsberechtigten anhrung nichtrichterlicher vernehmungspersonen hauptverhandlung einzufhren verwerten bghst besteht sinn stpo abzuleitende verwertungsverbot wortlaut regelung voraussetzung zeuge hauptverhandlung recht aussageverweigerung gebrauch macht formal geschehen strafkammer vernehmung kriminalbeamtin vernehmung kindes abgesehen gleichwohl verwertungsverbot fhrende lage gegeben rechtsprechung bundesgerichtshofs drfen nichtrichterliche vernehmungspersonen hauptverhandlung grundstzlich lange ber inhalt frherer angaben zeugnisverweigerung berechtigten zeugen gehrt ungewiheit darber besteht zeuge weigerungsrecht gebrauch macht darauf verzichtet bghst ungewiheit bestand zeitpunkt anhrung vernehmung kriminalbeamtin recht aussage verweigern hchstpersnliche befugnis geht allein zustimmende erklrung gesetzlichen vertreters zustzlich richterlicher belehrung festzustellende bereitschaft kindes ankommen bundesgerichtshof ausnahme zugelassene verwertung aussage vernehmungsperson fr fall weigerungsberechtigte zeuge zeitpunkt hauptverhandlung erreichbar aufenthalt ermittelt konnte bghst vgl bghst liegt verfahrensfehler beruht urteil senat wegen besonderen schwierigkeiten beweiswrdigung angesichts einlassungen angeklagten uhr kindern ehefrau schlafzimmertr zugedeckt bett liegen sehen danach bett geschlafen ausschlieen verurtei lung verfahrensfehler beeinflut sachrge weitergehenden erfolg fhren kommt alledem schfer granderath boetticher herr ribgh schomburg wegen krankheit unterschrift verhindert schfer lienen'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen antrag generalbundesanwalts verfahren gem abs stpo eingestellt soweit angeklagte wegen urkundenflschung fall urteilsgrnde verurteilt wurde verbleibende revision abs stpo magabe abs stpo unbegrndet verworfen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahre sechs monate herabgesetzt soweit verfahren eingestellt fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last brigen kosten rechtsmittels beschwerdefhrer tragen antrag generalbundesanwalts senat verfahren fall urteilsgrnde urkundenflschung gebrauchmachen geflschten rechnungen gem abs stpo eingestellt verbleibende schuldspruch begegnet rechtlichen bedenken insoweit revision angeklagten unbegrndet sinne abs stpo teileinstellung zieht abnderung gesamtstrafenausspruchs bildung gesamtstrafe zudem mngelbehaftet verurteilung angeklagten august entfaltete zsurwirkung verhngte geldstrafe zeitpunkt verkndung angefochtenen urteils vollstndig vollstreckt mglichkeit geldstrafe gesondert erkennen grund zsurwirkung geldstrafe lautenden vorverurteilung verneinen vgl bghr stgb abs satz zsurwirkung insoweit angeklagte indes fehlerhafte gesamtstrafenbildung beschwert hinblick hhe einsatzstrafen jeweils deutlich ber jahr bemessenden zwei gesamtfreiheitsstrafen schliet senat anwendung abs stgb bewhrung ausgesetzt knnten senat setzt rcksicht teileinstellung entfallene einzelstrafe zehn monaten freiheitsstrafe ebenfalls antrag generalbundesanwalts entsprechend abs stpo verbleibende gesamtfreiheitsstrafe fr angeklagten optimal erzielbare hhe neun monaten herab trgt blick alter angeklagten gebotenen effektiven verfahrensbeschleunigung rechnung harms hger raum brause basdorf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs abs analog stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main oktober strafausspruch dahin gendert verhngte gesamtfreiheitsstrafe zwei jahre neun monate festgesetzt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln heroin kokain cannabis geringer menge sechs fllen wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln kokain zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren elf monaten verurteilt sowie einziehungsentscheidung getroffen sachrge gesttzte revision angeklagten bleibt generalbundesanwalt zuschrift genannten grnde schuldspruch sowie einzelstrafaussprchen erfolg abs stpo fhrt jedoch nderung ausspruchs ber gesamtstrafe urteilsformel schriftlichen urteil wurden einzelfreiheitsstrafen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren elf monaten zurckgefhrt urteilsgrnden jedoch zwei jahren neun monaten worauf widerspruch beruht lsst urteil entnehmen offensichtliches fassungsversehen berichtigung zugnglich wre handelt worauf generalbundesanwalt recht hinweist fr genommen folgerichtigen rechtlich unbedenklichen strafzumessungsgrnden entnehmen darin bezeichnete niedrigere gesamtfreiheitsstrafe htte verhngt sollen senat schliet jedoch strafkammer niedrigere urteilsgrnden bezeichnete gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verhngen setzt gesamtfreiheitsstrafe antrag generalbundesanwalts folgend entsprechender anwendung abs stpo fest vgl senat beschluss februar str nstz rr beschluss juni str wegen geringen teilerfolgs revision unbillig beschwerdefhrer gesamten kosten rechtsmittels belasten abs stpo appl krehl bartel eschelbach wimmer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet juli boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb nr abs abs satz mngelbeseitigung geltend gemachter anspruch schadensersatz statt leistung wegen mngel bauwerk umfasst voraussichtlichen mngelbeseitigungskosten entfallende umsatzsteuer bgh urteil juli vii zr olg mnchen lg mnchen ii vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr kniffka richter bauner richterin safari chabestari richter halfmeier richter leupertz fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen september aufgehoben berufung beklagten urteil landgerichts mnchen ii april teilweise abgendert folgt neu gefasst klage abgewiesen klger verurteilt gesamtschuldner beklagten nebst zinsen hhe prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz ab juli zahlen weitergehende widerklage abgewiesen kosten rechtsstreits erster instanz tragen beklagte klger gesamtschuldner beklagte trgt kosten selbstndigen beweisverfahrens landgerichts mnchen ii klger tragen kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand parteien streiten darber schadensersatzanspruch klger beklagten betrag fr umsatzsteuer umfasst klger erwarben beklagten errichtendes einfamilienhaus abnahme bergabe erfolgten dezember zuletzt stand restwerklohnanspruch beklagten hhe offen klger erklrten gegenber anspruch aufrechnung schadensersatzanspruch wegen baulicher mngel hauses verlauf rechtsstreits unstreitig geworden bisher erfolgte beseitigung erfordert betrag netto klger auffassung schadensersatzanspruch betrage insgesamt bercksichtigung fr mngelbeseitigung erforderlichen kosten zahlenden umsatzsteuer restwerklohnanspruch insgesamt hhe aufrechnung erloschen sei landgericht antragsgem festgestellt beklagten klger einredefreien kaufpreisansprche kaufvertrag parteien mehr zustehen widerklage beklagten zahlung restwerklohns hhe nebst zinsen abgewiesen berufung beklagten abweisung feststellungsklage verurteilung klger zahlung nebst zinsen begehrt erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte begehren entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht auffassung klger nettobetrag mngelbeseitigungskosten beklagten schadensersatz gesetzliche umsatzsteuer hhe verlangen knnten nachbesserungsarbeiten bisher durchgefhrt htten abs satz bgb sei werkvertragsrecht fr schadensersatzansprche gem nr bgb anwendbar gesetzgeber reform bgb wirkung ab august zweite gesetz nderung schadensrechtlicher vorschriften einschrnkung sachschadensabrechnung ausschluss fiktiver umsatzsteuer fr restitutionsflle bgb einfhren demgegenber handele werkvertraglichen anspruch schadensersatz ausgleich integrittsschadens wegen beschdigung sache ausgleich vermgensschadens aufgrund nichterfllung vertraglichen verpflichtung anspruch sei geldzahlung gerichtet umsatzsteuer gehre dabei erforderlichen kosten geschdigte fr schadensbeseitigung aufwenden msse ii hlt rechtlichen nachprfung stand senat sache entscheiden endentscheidung reif abs zpo restwerklohnanspruch beklagten hhe gem abs bgb steht aufrechenbarer schadensersatzanspruch klger wegen mngel bauwerk gem nr abs abs satz bgb hhe gegenber zahlungsanspruch beklagten hhe verbleibt hauptforderung widerklage zuletzt verfolgten hhe begrndet bemessung hhe schadensersatzanspruches klger umsatzsteuer bercksichtigen klger aufwenden mssten mngel dritte beseitigen lieen anspruch schadensersatz statt leistung wegen mngeln werkes abweichend satz bgb naturalrestitution form mngelbeseitigung zahlung geldbetrages gerichtet folgt daraus abs bgb anspruch leistung herstellung mangelfreiheit besteht ausgeschlossen rechtslage unterscheidet insofern derjenigen dezember galt vgl hierzu bgh urteil juni vii zr tz ff baur nzbau zfbr rechtsprechung senats zahlung geldbetrages gerichtete schadensersatzanspruch wahl bestellers entweder mangelbedingten minderwert werkes kosten berechnet fr ordnungsgeme mngelbeseitigung erforderlich bgh urteil juli vii zr baur zfbr letzteres gilt unabhngig davon umfang besteller mangel tatschlich beseitigen lsst vgl bgh urteil juni vii zr tz aao dezember geltenden rechtslage bisherigen rechtsprechung senats berufungsgericht zutreffend ausgeht gehrt kosten fr ordnungsgeme mngelbeseitigung sinne erforderlich vorsteuerabzugsberechtigten besteller dritte unternehmer zahlende umsatzsteuer vgl bgh urteil januar vii zr baur zfbr ii hieran hlt senat mehr uneingeschrnkt fest aa berufungsgericht ebenfalls zutreffend annimmt bercksichtigung umsatzsteuer abs satz bgb ausgeschlossen soweit tatschlich angefallen vorschrift findet werkvertraglichen schadensersatzanspruch anwendung gilt wortlaut systematischer stellung fllen denen wegen beschdigung sache schadensersatz leisten schadensersatzanspruch wegen mngeln wegen ordnungsgemer herstellung geschuldeten werkes besteht fall abs satz bgb bezieht zudem ausdrcklich satz erforderlichen geldbetrag statt abs bgb geschuldeten herstellung verlangt schadensersatzanspruch wegen mngeln werkes schuldet unternehmer schadensersatz jedoch wegen vorschrift abs satz bgb geld ausschlielich deshalb stelle erfllungsanspruches tritt vgl oben bb auffassung senats bemessung vermgensschadens bestellers fllen denen mangel beseitigen lassen erforderlichen mngelbeseitigungskosten einschluss zahlenden umsatzsteuer jedoch gerechtfertigt lichte erwgungen gesetzgeber schadensersatzansprchen wegen beschdigung sache bewogen umsatzsteuer berechnung herstellung erforderlichen geldbetrages herauszunehmen sofern tatschlich angefallen vgl bt drucks hlt senat werkvertraglichen anspruch schadensersatz statt leistung gem nr abs abs bgb fr berkompensation schadens bestellers angefallene umsatzsteuer bercksichtigt bemessung bereits mangel werkes erst beseitigung entstandenen schadens wertung vorgenommen berechtigte erwartung bestellers bercksichtigen schaden wahl kosten bemessen knnen mngelbeseitigung erfordern anspruch stelle geschuldeten erfllungsanspruchs tritt gerade erfahrungen bauvertragsrecht zeigen jedoch schadensberechnung geschtzten mngelbeseitigungskosten hufig insoweit berkompensation fhrt geschdigten rechnerische schadensposten ersetzt gewhlten schadensbeseitigung gar anfallen senat hlt deshalb fr gerechtfertigt umfang schadensersatzes strker bisher daran auszurichten dispositionen geschdigte tatschlich schadensbeseitigung trifft gilt jedenfalls fr anteil umsatzsteuer durchlaufenden posten darstellt mngelbeseitigung beteilig ten zugutekommt entstehung steuerrechtlichen vorgaben abhngt gerechtfertigt gerade umsatzsteuer derartige einschrnkung anteil eindeutig leicht feststellbar abgrenzbar grten preisbildenden faktor durchlaufenden posten mngelbeseitigungskosten darstellt vgl bt drucks schutzwrdige interessen bestellers einschrnkung beeintrchtigt unbeschadet bleibt ersatzfhigkeit betrages hhe umsatzsteuer besteller tatschlich aufgewendet rahmen vorsteuerabzugs erstattet bekommt vorleistungspflicht hhe besteller entgehen vorschussanspruch abs bgb geltend macht beabsichtigt zunchst mngelbeseitigung zumutbar drohenden verjhrung erhebung feststellungsklage begegnen falls mglichkeit spteren mngelbeseitigung kosten unternehmers erhalten zuerkannte zinsanspruch beruht abs bgb klage bereits unzulssig leistungsklage lsst soweit streitgegenstnde decken sachurteilsvoraussetzung feststellungsinteresses zpo grundstzlich entfallen sobald leistungsklage mehr einseitig zurckgenommen vgl einzelnen bgh urteil dezember zr bghz tz liegt fall seit erhebung widerklage verhandlung ber erluterten grnden klage darber hinaus anfang unbegrndet beklagten steht restwerklohnanspruch iii kostenentscheidung beruht abs abs zpo kniffka bauner halfmeier safari chabestari leupertz vorinstanzen lg mnchen ii entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs analog stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bckeburg januar soweit betrifft jeweils zugehrigen feststellungen aufgehoben aa fllen ii tat urteilsgrnde bb ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe schuldspruch dahin gendert angeklagte wegen diebstahls zehn fllen verurteilt umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung soweit flle ii tat urteilsgrnde betrifft amtsgericht hameln verwiesen soweit einzelstrafen flle ii urteilsgrnde neue gesamtstrafe bilden hinsichtlich kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts bckeburg zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen diebstahls fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren acht monaten verurteilt hiergegen gerichtete wirksam strafausspruch beschrnkte sachbeschwerde gesttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo verurteilung fllen ii tat urteilsgrnde taten januar februar februar mrz wegen insoweit bestehenden verfahrenshindernisses bestehen bleiben landgericht bckeburg fr entscheidung zustndig vier taten staatsanwaltschaft hannover juli landgerichtsbezirk hannover gehrigen amtsgericht hameln angeklagt sache landgericht bckeburg bernahme vorgelegt anklage beschluss oktober zugelassen verfahren anhngigen bereits erffneten verfahren angeklagten verbunden erffnung gegenstandslos verbindung unwirksam vgl bgh beschluss april str nstz beschluss juli str nstz jew mwn verbindung strafsachen rtliche sachliche zustndigkeit betrifft vereinbarung beteiligten gerichte abs satz stpo geschehen verbindung vielmehr fllen denen verschiedenen gerichte bezirk ranghheren gehren entscheidung gemeinschaftlichen oberen gerichts oberlandesgerichts celle herbeigefhrt abs satz stpo vgl meyer goner stpo aufl rn daran fehlt sache insoweit landgericht bckeburg rechtshngig geworden besteht daher hinsichtlich taten verfahrenshindernis entsprechenden teilaufhebung urteils jedoch verfahrenseinstellung fhrt rechtshngigkeit verfahrens amtsgericht hameln fortbesteht einstellung verfahren beenden wrde danach raum fr sachentscheidung gleich gerichts bliebe verfahren danach amtsgericht hameln anhngig wegen gegenstandslosigkeit erffnungsbeschlusses landgerichts ber erffnung verfahrens entscheiden sache daher soweit flle ii tat urteilsgrnde betrifft entsprechend stpo amtsgericht hameln verweisen teilaufhebung urteils bedingt nderung schuldspruches wegfall entsprechenden vier einzelstrafen zieht aufhebung ausspruches ber gesamtstrafe insoweit sache strafkammer landgerichts zurckzuverweisen abs stpo brigen angeklagten betreffenden zehn einzelstrafen ii taten urteilsgrnde rechtsfehlerfrei festgesetzt bestand neue gesamtstrafe bilden fr fall verurteilung angeklagten amtsgericht hameln verwiesenen verfahren bildung gesamtstrafe verbliebenen zehn einzelstrafen vorliegend angefochtenen urteils verschlechterungsverbot abs satz stpo hingewiesen becker pfister mayer hubert spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz november verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr ernemann richterin roggenbuck sowie rechtsanwlte prof dr ster prof dr quaas mndlicher verhandlung november beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss ii senats anwaltsgerichtshofs berlin mai zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwaltschaft zugelassen antragsgegnerin widerrief verfgung september zulassung gem abs nr brao wegen vermgensverfalls hiergegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurckgewiesen hiergegen wendet antragsteller sofortigen beschwerde ii rechtsmittel zulssig abs nr abs brao abs brao sache erfolg zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft recht widerrufen worden abs nr brao zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt vermgensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefhrdet voraussetzungen fr widerruf erlass angegriffenen verfgung erfllt vermgensverfall liegt rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhltnisse geraten absehbarer zeit ordnen auerstande verpflichtungen nachzukommen beweisanzeichen fr vermgensverfall erwirkung schuldtiteln fruchtlose zwangsvollstreckungsmanahmen rechtsanwalt st rspr vgl bgh beschl mrz anwz brak mitt beschl november anwz brak mitt vermgensverfall abs nr brao vermutet rechtsanwalt insolvenzgericht vollstreckungsgericht fhrende verzeichnis abs inso zpo eingetragen zeitpunkt widerrufs antragsteller neun haftbefehlsanordnungen zentralen schuldnerverzeichnis amtsgerichts eingetragen vermutungstatbestand gegeben forderungsaufstellung antragsgegnerin beliefen verbindlichkeiten aufforderungen antragsgegnerin konkreten darlegung vermgensverhltnisse antragsteller nachgekommen ging lasten vermgensverfall fhrt regelmig gefhrdung inte ressen rechtsuchenden insbesondere hinblick umgang rechtsanwalts mandantengeldern darauf mglichen zugriff glubiger anhaltspunkte fr vorliegen ausnahmefalls gegeben nachtrglicher wegfall widerrufsgrundes gerichtlichen verfahren bercksichtigen wre bghz festgestellt konsolidierung vermgensverhltnisse antragsteller dargetan schreiben amtsgerichts januar gelungen lschungen dahin dortigen schuldnerverzeichnis enthaltenen eintragungen erwirken jedoch andererseits aufgrund mitteilung finanzamts mai bekannt geworden stichtag mai steuerrckstnde antragstellers einschlielich sumniszuschlge gesamthhe bestanden insoweit allerdings antragsteller senatstermin berweisungstrger sparkasse november vorgelegt zufolge fr betrag begleichung umsatzsteuer finanzamt berwiesen worden bercksichtigung zahlung wrden steuerrckstnde jedoch weiterhin ber belaufen reicht annahme konsolidierung vermgensverhltnisse rechtsanwalt bezglich einzelner bekannt gewordener forderungen schuldtilgung lschung schuldnerverzeichnis nachweist vielmehr rechtsanwalt einkommensund vermgensverhltnisse umfassend darlegen insbesondere aufstellung smtlicher erhobenen forderungen vorlegen einzelnen darlegen hhe inzwischen erfllt weise erfllen gedenkt st rspr vgl senatsbeschluss januar anwz feuerich weyland brao aufl rdn antragsteller trotz entsprechender hinweise nachgekommen antragsteller anschluss senatstermin per fax akten gereichte vorlufige vermgensbersicht steuerberaters vagen angaben anforderungen aussagekrftige vermgensbersicht gerecht bestehen weiterhin anhaltspunkte dafr interessen rechtsuchenden vermgensverfall ausnahmsweise mehr gefhrdet senat konnte besetzung abs satz brao entscheiden senatsbeschluss november anwz verffentlichung bghz vorgesehen tolksdorf ernemann ster roggenbuck quaas vorinstanz agh berlin entscheidung ii agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter galke richter sthr offenloch richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgerin urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig september kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung hinsichtlich berufungsantrge sowie hinsichtlich berufungsantrags insoweit zurckgewiesen worden begehrten auergerichtlichen rechtsverfolgungskosten betrag nebst zinsen bersteigen sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen brigen nichtzulassungsbeschwerde zurckgewiesen gegenstandswert fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde klgerin verlangt beklagten eigenem abgetretenem recht ehemannes folgenden zedent schadensersatz zusammenhang erwerb wertpapieren beklagten alleinige vorstnde zwischenzeitlich insolventen ag bereich anlageberatung ttig ertrge insbesondere provisionen emittenten empfohlenen anlagen erwirtschaftete jahren erwarb veruerte ag fr klgerin zedenten rahmen bestehenden vermgensverwaltungsvertrgen wertpapiere erworben wurden dabei inhabergenussscheine ag zudem kauften klgerin zedent zeitraum april mrz aufgrund beratung empfehlung kundenbetreuern ag verschiedene wertpapiere darunter genussscheine ag klgerin behauptet zedent seien hinreichend ber anlagen verbundenen risiken insbesondere emittenten totalverlustrisiko aufgeklrt worden dafr seien beklagten verantwortlich kundenberater systematisch fehlerhaften anlageberatung veranlasst htten soweit gegenstand nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens klgerin klage schadensersatz hhe fr wertpapiere gezahlten kaufpreise abzglich erzielter ertrge erlse zug zug abtretung ansprche gehaltenen wertpapieren sowie ersatz entgangener anlagezinsen vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten je weils nebst verzugszinsen verlangt ferner feststellung begehrt beklagten gegenleistungen annahmeverzug befinden klage vollstndiger klageabweisung landgericht berufungsinstanz erfolg bezglich fr erwerb wertpapiere ag aufgewendeten betrge nebst verzugszinsen sowie bezglich darauf entfallenden rechtsverfolgungskosten brigen wurde berufung klgerin zurckgewiesen revision berufungsgericht zugelassen hiergegen wendet klgerin nichtzulassungsbeschwerde soweit nichtzulassungsbeschwerde klgerin abweisung geltend gemachten anspruchs ersatz wiederanlageschadens berufungsantrag ziffer richtet zurckzuweisen zeigt insoweit rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert ii brigen nichtzulassungsbeschwerde erfolg fhrt gem abs zpo insoweit aufhebung angegriffenen urteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht berufung klgerin hinsichtlich berufungsantrge ziffer anspruch ersatz fr erwerb wertpapiere aufgewendeten betrge nebst verzugszinsen ziffer anspruch ersatz auergerichtlicher rechtsverfolgungskosten soweit berufungsgericht zugesprochenen betrag bersteigen ziffer feststellung annahmeverzugs zurckgewiesen wurde klgerin rgt insoweit recht berufungsge richt anspruch art abs gg gewhrung rechtlichen gehrs entscheidungserheblicher weise verletzt soweit wertpapiere ag betroffen berufungsgericht schadensersatzanspruch klgerin verneint begrndung klageabweisung soweit fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren interesse ausgefhrt beklagten hafteten klgerin insoweit bgb seien voraussetzungen sittenwidrigen schdigung hinblick auerhalb vermgensverwaltungsvertrags klgerin zedenten erworbenen wertpapiere hinsichtlich ag fr klgerin zedenten rahmen vermgensverwaltungsvertrge erworbenen wertpapiere klgervortrag erfllt danach htten beklagten unternehmen derart organisiert berater anleger flchendeckend umfassend entgegen persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen risikobereitschaft beraten htten klgerin behaupte rahmen wirtschaftsprfungsgesellschaft genommenen stichprobe htten depots smtlicher stichprobe erfasster anleger genussscheine risikoklassen befunden obwohl anleger risikoklassen zuzuordnen seien stichprobe anlegern genussscheinen depot smtliche anleger anlegergerecht beraten worden sollten trage berzeugung berufungsgerichts schluss flchendeckende anlegergerechte beratung sittenwidriges handeln beklagten klgerin sei gelungen behauptung beweisen benannten zeugen seien gem zpo vernehmen auskunft bundesanstalt fr finanzdienstleistungsaufsicht pflicht amtsverschwiegenheit unterlgen bundesanstalt ent bunden daran sei berufungsgericht gebunden weiteren zeugen htten vortrag klgerin besttigt ausfhrungen verletzen klgerin entscheidungserheblicher weise anspruch gewhrung rechtlichen gehrs rechtlichen ausgangspunkt zutreffend geht berufungsgericht davon sittenwidriges handeln beklagten sachvortrag klgerin bejahen wre rechtsprechung bundesgerichtshofs anlageberater vorstzlich anleger objektwidrige empfehlung abgibt schdigung rat fragenden anlegers zumindest billigend kauf nimmt anleger wegen vorstzlicher sittenwidriger schdigung schadensersatz verpflichtet urteil februar xi zr bghz rn dementsprechend handelt sittenwidrig wer klgerin bezug beklagten behauptet leiter anlageberatung befassten unternehmens system etabliert darauf gerichtet kunden planmiger falschberatung interessen risikobereitschaft entsprechende risikobehaftete anlagen empfehlen senatsbeschluss august vi zr juris rn vgl senatsurteil juli vi zr versr rn erfolg rgt nichtzulassungsbeschwerde annahme berufungsgerichts klgerin sei fr behauptung beweisfllig geblieben gehrsversto beruht berufungsgericht klgerin dadurch anspruch gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg verletzt insoweit benannten zeugen vernommen vgl hierzu senatsurteil februar vi zr juris aa stndiger hchstrichterlicher rechtsprechung verpflichtet art abs gg verbindung grundstzen zivilprozessordnung gerichte erheblichen beweisantrgen nachzugehen nichtbercksichtigung erheblichen beweisangebots prozessrecht sttze findet verstt art abs gg senatsbeschluss september vi zr versr rn bgh beschluss april zr juris rn bverfge bverfg wm njw teilweise mwn davon streitfall auszugehen unterbleiben berufungsgericht erheblich angesehenen vernehmung zeugen findet prozessrecht grundlage bb berufungsgericht meint steht vernehmung zeugen abs zpo entgegen berufungsgericht aufgrund auskunft bundesanstalt fr finanzdienstleistungsaufsicht folgenden bundesanstalt gem abs zpo daran gehindert gesehen zeugen vernehmen auskunft handelt zeugen wirtschaftsprfer bundesanstalt gem abs finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes findag bedient ag prfung vorzunehmen abs wphg abs kwg heit zeugen unterlgen abs wphg abs kwg gesetzlichen verschwiegenheitspflicht entbunden knnten mitteilung rechtfertigte indes vernehmung zeugen gem abs zpo abzusehen zeugen anwendungsbereich vorschrift erfasst abs zpo gelten fr vernehmung richtern beamten personen ffentlichen dienstes zeugen ber stnde pflicht amtsverschwiegenheit bezieht fr genehmigung aussage besonderen beamtenrechtlichen vorschriften abs zpo setzt mithin ebenso gleichlautende abs stpo bestimmungen begrndete pflicht zeugen amtsverschwiegenheit voraus vgl bgh urteil september str nstz stpo bertrgt pflicht prozessrecht stpo vgl sk stpo rogall aufl rn kmr neubeck rn stand november anwk stpo schlieffen aufl rn infolgedessen besteht zeugen zustndigen behrde aussagegenehmigung erteilt vernehmungsverbot vgl berger stein jonas zpo aufl rn mkozpo damrau aufl rn ahrens wieczorek schtze zpo aufl rn dadurch sollen ffentlichen geheimhaltungsinteressen gerichtlichen verfahren geschtzt vgl mkozpo damrau aao rn ahrens aao rn stpo vgl bgh urteil dezember str bghst bayoblg njw lr ignor bertheau aufl rn berufungsgericht getroffenen feststellungen bezug genommenen mitteilung bundesanstalt richter beamte sonstigen personen ffentlichen dienstes zeugen aufgrund beauftragung bundesanstalt deren hilfspersonen wurden prfung ag unmittelbar erfllung angelegenheiten ttig fr behrde verwaltungsaufgaben vgl bgh urteile mai iii zr bghz rn juni zr versr begrndete jedenfalls deshalb vernehmungsverbot gem abs zpo zeugen pflicht amtsverschwiegenheit sinne vorschrift auferlegt worden stpo vgl bgh urteil dezember str bghst sk stpo rogall aufl rn aa pflicht amtstrgereigenschaft sinne abs nr buchstabe stgb ergeben stpo vgl bgh urteil november str njw skstpo rogall aufl rn lr ignor bertheau aufl rn dabei offenbleiben amtstrgereigenschaft setzt rechtsprechung bundesgerichtshofs ffentlich rechtliche bestellung voraus ber einzelnen auftrag hinausgehenden lngerfristigen ttigkeit organisatorischen eingliederung behrdenstruktur fhren urteile mai str bghst juni str bghst rn juli str bghst rn beides festgestellt bb getroffenen feststellungen pflicht zeugen amtsverschwiegenheit frmliche verpflichtung verpflichtungsgesetz begrndet worden vgl mkozpo damrau aufl rn ahrens wieczorek schtze zpo aufl rn stpo vgl bgh urteile september str nstz dezember str bghst mwn cc fr eingreifen abs zpo erforderliche pflicht amtsverschwiegenheit folgt schlielich abs wphg abs kwg ergebenden verschwiegenheitspflicht abs satz wphg abs satz kwg drfen personen bundesanstalt beschftigt zeugen abs findag beauftragt ttigkeit bekannt gewordenen tatsachen deren geheimhaltung interesse geprften unternehmens dritten liegt unbefugt offenbaren verschwiegenheitspflicht handelt abs zpo bezug genommene pflicht amtsverschwiegenheit hnlichen vorschriften vgl rgz merkl zeugenaussage nichtbeamteter personen ffentlichen dienstes zivil strafgerichten einzelfall streitfall berschneiden vgl vg minden wm wphg kwg ergebenden verschwiegenheitspflicht einerseits allgemeinen amtsverschwiegenheit andererseits bestehen wesentliche unterschiede vgl bverwg nvwz rn kk wphg mllers wenninger aufl wphg rn beamtenrechtliche verschwiegenheitspflicht erfassen wphg kwg tatsachen deren geheimhaltung eigenen interesse bundesanstalt liegt geschfts betriebs privatgeheimnisse beaufsichtigten marktteilnehmer sonstiger dritter vgl bt drucks kk wphg mllers wenninger aao rn beck schwark zimmer wphg aufl rn schlette bouchon fuchs wphg rn bruchwitz just vo ritz becker wphg rn becker reischauer kleinhans kwg rn erg lfg brocker schwennicke auerbach kwg aufl rn bezwecken beide vorschriften schutz privaten trger geheimhaltungsinteresses vielmehr sollen notwendige vertrauen integritt aufsichtspraxis entsprechende kooperationsbereitschaft beaufsichtigten marktteilnehmer letztlich funktionsfhigkeit mrkte fr finanzinstrumente sichergestellt vgl eugh urteil november versr rn ff bt drucks kkwphg mllers wenninger aufl rn beck schwark zimmer wphg aufl rn schlette bouchon fuchs wphg rn bruchwitz just vo ritz becker wphg rn ndert daran geschtzten personen ber schutz geheimnisse disponieren knnen willigen offenbarung tatsache erfolgt offenbarung unbefugt verschwiegenheitspflicht entfllt vgl kkwphg mllers wenninger aao rn beck aao rn schlette bouchon aao rn bruchwitz aao rn dhmel assmann schneider wphg aufl rn becker reischauer kleinhans kwg rn erg lfg brocker schwennicke auerbach kwg aufl rn zustimmung bundesanstalt bedarf dafr ermangelung entsprechenden genehmigungsvorbehalts demgegenber besteht abs zpo bezug genommene pflicht amtsverschwiegenheit gegenber ffentlichen dienstherrn allein berufen bediensteten pflicht entbinden vgl abs bbg abs beamtstg bverwge cc berufungsgericht vernehmung zeugen abs nr abs zpo gehindert abs nr zpo personen denen kraft amtes standes gewerbes tatsachen anvertraut deren geheimhaltung natur gesetzliche vorschrift geboten betreff tatsachen verpflichtung verschwiegenheit bezieht verweigerung zeugnisses berechtigt zeugnisverweigerungsrecht gebrauch bislang erklrt schon deshalb wren grundstzlich vernehmen vgl abs zpo ergibt abs zpo vorschrift gericht abs nr zpo zeugnisverweigerungsberechtigter zeuge aussage bereit fragen stellen bzw zulassen deren beantwortung zeuge erkennbar verschwiegenheitspflichten verstt vgl zller greger zpo auflage rn regelmig beschrnkt vorschrift mithin allein kreis rahmen vernehmung zulssigen fragen macht vernehmung angebotenen zeugen weder unzulssig entbehrlich vgl mkozpo damrau aufl rn ausnahmsweise gelten vornherein offensichtlich zeuge aussage beweisthema verschwiegenheitspflicht verstiee offenbleiben konstellation streitfall weder hinsichtlich abs satz wphg abs satz kwg ergebenden verschwiegenheitspflicht hinsichtlich derjenigen abs satz wpo gegeben wphg kwg ergebende abs nr zpo geschtzte verschwiegenheitspflicht zeugen allumfassend greift schutzzweck entsprechend geheimhaltungsinteressen beaufsichtigten marktteilnehmer sonstiger dritter betroffen schlette bouchon fuchs wphg rn etwaigen geheimhaltungsinteressen ag kommt dabei fr frage inwieweit zeugen verweigerung zeugnisses berechtigt streitfall vorneherein bedeutung insolvenzverwalter ag zeugen verpflichtung verschwiegenheit entbunden abs zpo insolvenzverwalter befugt erklrungen abzugeben soweit verschwiegenheitspflicht gunsten ag besteht vgl mkozpo damrau aufl rn zller greger zpo aufl rn beweisthema deren vermgensrechtliche interessen betrifft vgl bgh urteile november iii zr bghz juni ii zr njw insoweit bghz abgedruckt mkozpo damrau aao rn zller greger aao davon ausgegangen wphg kwg geschtzte geheimhaltungsinteressen sonstiger dritter aussage zeugen vollem umfang entgegenstehen begrndet allein interesse durchsetzung zivilrechtlichen anspruchs allgemeinen befugnis offenbarung tatsachen sinne abs satz wphg abs satz kwg folgt daraus abs satz nr wphg abs satz nr kwg weitergabe tatsachen strafverfolgungsbehrden fr strafund bugeldsachen zustndige gerichte ausdrcklich gestatten bezug zivilprozesse entsprechenden regelung fehlt vgl hess vgh nvwz vg minden wm kkwphg mllers wenninger aufl wphg rn beck schwark zimmer wphg aufl rn schlette bouchon fuchs wphg rn bruchwitz just vo ritz becker wphg rn lindemann boos fischer schulte mattler kwg aufl rn brocker schwennicke auerbach kwg aufl rn gesetz misst staatlichen strafverfolgungsinteresse abwgung wphg kwg geschtzten geheimhaltungsinteressen hheres gewicht interesse durchsetzung zivilrechtlicher ansprche ber tatsachen deren geheimhaltung interesse ag interesse dritten liegt insbesondere ber personenbezogene daten abs satz wphg drfen zeugen deshalb aussagen soweit dritte offenbarung eingewilligt gilt insbesondere fr identifizierende angaben ber einzelne stichprobe erfasste ehemalige kunden ag einschlielich tatsache ber haupt kundenbeziehung bestand vgl bt drucks kkwphg mllers wenninger aufl wphg rn beck schwark zimmer wphg aufl rn lindemann boos fischer schulte mattler kwg aufl rn brocker schwennicke auerbach kwg aufl rn zeugen dadurch insbesondere verwehrt anonymisierter weise ber zusammensetzung geprften depots sowie vorgehen prfung berichten berufungsgericht entsprechende angaben zeugen gengt htten davon berzeugen beweis gestellten behauptungen klger zutreffen jedenfalls vornherein ausgeschlossen schlielich ergibt beweisthema erschpfende schweigepflicht zeugen abs satz wpo unterliegen zeugen wirtschaftsprfer allgemeinen berufsrechtlichen pflicht verschwiegenheit schtzt regelmig auftraggeber vgl maxl hense ulrich wpo aufl rn weitergabe tatsachen allein dritte betreffen denen mandatsverhltnis besteht wirtschaftsprfer abs satz wpo grundstzlich gehindert vgl maxl aao stbg koslowski stbg aufl rn erkenntnisse zeugen bundesanstalt beauftragten prfung ag gewonnen einwilligung insolvenzverwalters offenbaren sollen betreffen verhltnisse bundesanstalt schutzwrdiges eigeninteresse bundesanstalt geheimhaltung erkenntnisse ersichtlich dd angefochtene entscheidung beruht gehrswidrig unterbliebenen vernehmung zeugen auszuschlieen berufungsgericht grundlage ggf eingeschrnkten aussage zeugen klgervortrag erwiesen angesehen htte wonach depots smtlichen anlegern zeugen stichprobenhaft berprft genussscheine risikoklassen befanden obwohl anleger risikoklassen zuzuordnen beweisergebnis htte berufungsgericht eigenen ausfhrungen flchendeckende anlegergerechte beratung sittenwidriges handeln beklagten geschlossen erkennende senat hlt fr angezeigt vgl insoweit bestehenden ermessen revisionsgerichts bgh urteil september zr njw mkozpo krger aufl rn zller heler zpo aufl rn angefochtene entscheidung insoweit aufzuheben hinblick vermgensverwaltung geltend gemachten schadensersatzansprche zurckgewiesen wurden betrifft dargestellte gehrsversto klgerin bezug vermgensverwaltungsvertrge geltend gemachten schadensersatzansprche unmittelbar insoweit berufungsgericht klage schon schlssig beurteilt ausgeschlossen nachzuholenden beweisaufnahme fr klgerin gnstiges insoweit ergibt ggf konkludent eigen knnte galke sthr oehler offenloch roloff vorinstanzen lg itzehoe entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet juli anker justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja verjhrung aufwendungsersatzanspruch bgb abs nr ansprche bgb ersatz aufwendungen rahmen mehraktigen geschftsbesorgung aufeinander folgenden jahren gettigt worden entstehen sukzessive verjhren abs nr bgb nacheinander fortfhrung senat urteile oktober iii zr bghz januar iii zr beckrs feststellungsfhiges rechtsverhltnis besteht wegen vergangenheit liegenden aufwendungen geschftsfhrer bereits gettigt anschluss rgz bgh urteil juli iii zr olg naumburg lg magdeburg ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr herrmann richterinnen dr liebert pohl dr arend dr bttcher fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt beklagten anteiligen ersatz aufwendungen fr abriss bauflligen eisenbahnbrcke brcke fhrte gleise zweispurigen schmalspurwerksbahn erztagebau httenwerk ber bundesstrae volkseigenen ddr unternehmen betriebene erztagebau wurde stillgelegt danach wurde brcke wildtieren berquerung strae benutzt nrdlich sdlich befindlichen beiden widerlager brcke standen teilweise straengrundstck klgerin flurstck nrdliche widerlager grndete gemeinde gehrenden grundstck flurstck sdliche wider lager stand teil zwei grundstcken deren eigentmerin oktober beklagte flurstcke august wurde rahmen auftragsverwaltung art abs gg abs satz bundesfernstraengesetz fstrg zustndige landesbetrieb bau landes sachsen anhalt darber informiert brckenkrper betonteile fahrbahn strzten forderte hierauf vertretung straenbaulastpflichtigen klgerin beklagte vermutete rechtsnachfolgerin eisenbahnbetreibers hinweis erhaltungslast eisenbahnkreuzungsgesetz gewhrleistung verkehrssicherheit brcke wies beklagte begrndung zurck sei weder rechtsnachfolgerin eisenbahnbetreibers stehe brcke grundstck folgezeit bemhte klgerin erfolglos ermittlung rechtsnachfolgers eisenbahnbetreibers auerdem beauftragte ffentlich bestellten vermessungsingenieur november besttigte sdliche widerlager brcke teilweise grundstcken beklagten flurstcke stand januar hielt klgerin schriftlich fest brckenbauwerk weder baulast landes befinde rechtsnachfolger eisenbahnbetreibers ermitteln sei eigentmer grundstcke denen brcke stehe fr deren beseitigung verantwortlich seien wiederholter weigerung beklagten hieran beteiligen kndigte klgerin abbruch planerisch vorzubereiten erstattung hierfr anfallenden kosten einschlielich verwaltungskosten eisenbahnkreuzungsgesetz verlangen juli wurde brcke einschlielich widerlager veranlassung klgerin abgerissen stelle erhaltung wildwechsels ber sogenannte wildspanne errichten lie mrz informierte klgerin beklagte brcke mittlerweile beseitigt worden sei legte nunmehr gesttzt vormaliges miteigentum beklagten brckenbauwerk deren verkehrssicherungspflicht rechtsauffassung ber bestehen anteiligen aufwendungsersatzanspruchs geschftsfhrung auftrag dar juli wies beklagte anspruch zurck april erhobenen klage klgerin beklagten entsprechend deren anteil widerlagergrundflche behaupteten abbruchkosten insgesamt zehntel davon veranschlagten eigenen verwaltungskosten verlangt landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung klgerin zurckgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klgerin forderung entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht oberlandesgericht bestehen anteiligen aufwendungsersatzanspruchs geschftsfhrung auftrag unterstellt insgesamt fr verjhrt gehalten verjhrungsfrist ende begonnen sei dezember klageerhebung abgelaufen erforderliche kenntnis anspruchsbegrndenden umstnden person schuldners klgerin auskunft ffentlich bestellten vermessungsingenieurs erlangt ersatzanspruch geschftsfhrung auftrag sei ebenso etwaiger ausgleichsanspruch bgb bereits ersten planungsaufwendungen fr brckenabriss jahre gnze entstanden fr verjhrungsbeginn auervertraglichen ansprchen sei zeitpunkt mageblich anspruch wege feststellungsklage gerichtlich geltend gemacht knne erhebung feststellungsklage sei klgerin schon mglich zumutbar zeitpunkt geschftsfhrung abgeschlossen sei wesentliche teile ausfhrung zukunft gelegen htten sei unerheblich umstand sei vergleichbar abgeschlossenen schadensentwicklung rechtsprechung hinblick einheitlichkeit anspruchs frhesten zeitpunkt rechtsverfolgungsmglichkeit abstelle ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht rechtsfehlerhaft verjhrung geltend gemachten anspruchs ausgegangen klgerin grunde anspruch satz bgb grundstzen geschftsfhrung auftrag zivilrechtlicher aufwendungsersatz vorliegend verwaltungsgerichten einzuklagenden spezialgesetzlichen erstattungsanspruch klgerin ffentlich rechtlicher grundlage ausgeschlossen insbesondere steht anspruch anteilige erstattung abbruch brcke beauftragten bauunternehmen gezahlten werklohns abs satz eisenbahnkreuzungsgesetzes neufassung mrz bgbl ekrg pauschalierten ersatz eigenen verwaltungskosten verlangten hhe abs nr ekrg ivm verordnung ber kosten manahmen ekrg eisenbahnkreuzungsverordnung september bgbl ekrv vorschriften eisenbahnkreuzungsgesetzes eisenbahnkreuzungsverordnung anwendungsbereich erschpfende ansprche ffentlich rechtlicher zivilrechtlicher geschftsfhrung auftrag ausschlieende erstattungsregelungen treffen ovg sachsen anhalt urteil mai juris ls rn vgl senat urteile november iii zr bghz juli iii zr nvwz rn hnlichen fallgestaltungen bverwge spezialitt ei senbahnkreuzungsrechts gegenber allgemeinen straen eisenbahnrecht anwendbar stillgelegten werksbahn handelte nmlich eisenbahn abs ekrg danach eisenbahnen sinne gesetzes ffentlichen verkehr dienen whrend eisenbahnen ffentlichen verkehr dienen eisenbahnkreuzungsgesetz unterfallen betriebsmittel eisenbahnen ffentlichen verkehrs bergehen knnen sog anschlussbahnen anschlussbahnen gleichgestellt vgl hierzu marschall schweinsberg ekrg aufl rn kodal stahlhut straenrecht aufl kap rn wobei letzteres ersichtlich anschlussbahn private ffentlichen eisenbahn derart verbunden fahrzeuge privatbahn schienenweg ffentlichen eisenbahn bergefhrt knnen vgl kunz kramer eisenbahnrecht band ii erl mwn bearb marschall schweinsberg aao rn schmalspurwerksbahn lediglich zwei betriebsteile miteinander verband fall danach beklagte trgerin baulast einstellung bahnverkehrs fortdauernden verkehrssicherungspflicht abs satz ekrg fr abgerissene brcke rechtsnachfolgerin eisenbahnbetreibers anwendbarkeit ff bgb steht entgegen klgerin abriss brcke aufgrund lediglich vier meter betragenden durchfahrtshhe teilweise bundesstrae gehrt drfte abs nr fstrg vgl mller schulz sauthoff fstrg kommentar aufl rn eigenen ffentlich rechtlichen handlungs pflicht abs straengesetz fr land sachsen anhalt nachgekommen knnte klgerin lediglich privatrechtliche beseitigungspflicht miteigentum brcke ffentlich rechtliche handlungspflichten trafen offen bleiben ff bgb grundstzlich verhltnis verwaltungstrgern privatpersonen anwendbar hoheitliche geschftsfhrer erfllung ffentlich rechtlichen verpflichtung zugleich privatrechtliche geschft dritten besorgt annahme privatrechtlichen geschftsfhrung auftrag verwaltung fr brger verbietet weiteres ffentliche hand betreffenden vorgang hauptschlich erfllung ffentlich rechtlicher pflichten ttig geworden st rspr vgl senat urteile november aao juli aao rn beschluss november iii zb beckrs rn bgh urteile juni vii zr bghz oktober vii zr bghz dementsprechend kommt fr abgrenzung ffentlich rechtlicher privatrechtlicher geschftsfhrung auftrag rechtsnatur geschftsfhrer ergriffenen manahmen darauf charakter geschft gehabt htte geschftsherrn ausgefhrt worden wre bgb anknpfungspunkt fr geschftsfhrung auftrag fr gefhrte geschft bildet demnach kriterium ffentlich rechtliche privatrechtlichen geschftsfhrung unterscheiden ffentlich rechtliche geschftsfhrung auftrag liegt mithin geschftsfhrer fremdes ffentlichrechtliches geschft fr auftrag ausfhrt nimmt hoheitliche geschftsfhrer zugleich privatrechtliche befugnis ver pflichtung fr privaten geschftsherrn wahr gelten ff bgb unmittelbar liegt brgerliche rechtsstreitigkeit sinne gvg senat beschluss november aao rn mwn danach magebliche fiktive handlung geschftsherrn vorliegend zivilrechtlicher rechtsnatur htte beklagte brckenabriss vorgenommen htte klgerin geltend gemachte privatrechtliche verkehrssicherungspflicht erfllt deren grundlage bestehendes miteigentum brcke verbundenen eigentmerbefugnisse bgb worauf folgenden bb nher eingegangen verkehrssicherungspflicht beklagten klgerin neben eigenen handlungspflichten zumindest wahrgenommen worauf ausdrcklich berufen voraussetzungen fr anspruch klgerin anteiligen ersatz fr abriss brcke gemachten aufwendungen satz bgb liegen aa geschftsfhrung auftrag setzt voraus geschftsfhrer geschft fr besorgt fall geschft eigenes fremdes fhrt bewusstsein willen zumindest interesse handeln objektiv fremden geschften schon inhalt fremden rechts interessenkreis eingreifen fremdgeschftsfhrungswille vermutet gilt fr willen fremdes geschft besorgen falls objektiv fremdes handelt wozu gengt ueren erscheinung besorger dritten zugutekommt st rspr senat urteil februar iii zr beckrs rn mwn zudem objektiv fremden geschftsbesorgung fllige verpflichtungen geschftsherrn ffentlichen interesse erfllt entgegenstehender wille bgb unbeachtlich bb abbruch brcke klgerin objektiv auchfremdes geschft fr beklagte besorgt klgerin eigenes fremdes beziehungsweise fremdes geschft beklagten gefhrt hngt beurteilung eigentumsverhltnisse brckenbauwerk verantwortlichkeit fr baulichen zustand ab beide parteien sowie gemeinde jeweils bgb miteigentmer ideellen bruchteilen sinne bgb grundstcken aufstehenden brckenbauwerks hieraus ergab gemeinschaftliche verkehrssicherungspflicht miteigentmer bezug gesamte brckenbauwerk klgerin abriss fr beklagte nachgekommen alleiniges eigentum partei brckenbauwerk falle klgerin fremdgeschftsfhrung ausgeschlossen htte aufgrund rechtmigen berbaus vgl bgh urteile februar zr bghz januar zr njw rechtswidrigen entschuldigten duldenden berbaus sinne bgb vgl bgh urteil januar zr njw rr rn partei beziehungsweise rechtsvorgnger gehrenden stammgrundstck kommt betracht grundstck stammgrundstck grundstck brcke berbaut wurde unklar stammgrundstck bestimmt gleichsteht bestimm bar berbau grundstck sinne bgb festgestellt bgh urteil juli ix zr njw gilt fr rechtmigen berbau vgl bgh urteile februar aao januar aao steht bauwerk mehreren grundstcken verschiedener eigentmer mangels bestimmbarkeit stammgrundstcks rechtmiger berbau berbau sinne bgb alleineigentum grundstckseigentmers feststellbar bietet gesetz unmittelbar regelung eigentumsfrage vgl bgh urteile april zr bghz november zr bghz juli aao fall stehen zwei einander widerstreitende gesetzliche prinzipien gegenber nmlich rechtseinheit einzelnen teilen gebudes einerseits abs bgb mageblichkeit gebudezusammenhangs fr miteigentum beteiligten grundstckseigentmer ideellen bruchteilen sinne bgb gesamtbauwerk spricht rechtseinheit grundstck darauf befindlichen bauteilen andererseits abs satz bgb akzessionsprinzip reale senkrechte teilung eigentums bauwerk grundstcksgrenzen nahelegt rechtswidrigen unentschuldigten berbau betracht kommt vgl bgh urteile november aao februar aao juli aao entspricht sinn gesetzes praktischen vernunft wirtschaftliche einheiten grundstzlich rechtlich eigentumseinheiten erhalten konflikt beiden gesetzlichen gebote lsst generell vorrang beiden lsen ersterem regel vorzug geben bgh urteile november aao juli aao vielmehr fr einzelfall gesondert entschieden weise konflikt widerstreitenden gesetzesbestimmungen interessen beteiligten angemessensten gelst bgh urteil juli aao hnlich schon urteile april aao februar aao allerdings allein fr unentschuldigten berbau olg karlsruhe njw realen lotrechten teilung wre vorliegenden fall beteiligte grundstckseigentmer eigentmer grundstcken aufstehenden beziehungsweise berspannenden teile brcke eigentum beklagten htte danach derjenige teil sdlichen widerlagers brcke befunden gehrenden flurstcken stand verkehrssicherungspflicht htte teil brckenbauwerks erstreckt betonteile fahrbahn fielen indes realen vertikalen teilung eigentums brckenbauwerk regelmig derartigen fallgestaltungen miteigentum parteien bruchteilen auszugehen knnte umstand brcke schon seit ber jahren bestimmungsgeme funktion eisenbahnbrcke mehr erfllte aufgrund bauflligkeit gefahren ausgingen dafr sprechen gesichtspunkt erhalts einheit bauwerks abs bgb fr eigentumszuordnung untergeordnete bedeutung zuzumessen sichtweise wrde jedoch kurz greifen zudem unbercksichtigt lassen brcke tatschlich funktions wertlos vielmehr diente einstellung erztagebaus wild beziehungsweise grnbrcke querungshilfe bestand bundesfernstraennetzes vgl februar regierung beschlossene bundesprogramm wiedervernetzung https www bmvi de shareddocs de anlage verkehrundmobilitaet strasse bu ndesprogramm wiedervernetzung pdf blob publicationfile besa allgemeinheit beklagten zugutekommende naturschtzende funktion unerheblichen wirtschaftlichen wert zumal klgerin fr neuerrichtung querungshilfe akte gereichten aufstellung ber mehr ffentliche mittel fr abriss gesamten brcke aufwenden davon abgesehen verloren gegangene ursprngliche funktion brckenbauwerks eisenbahnbrcke berzeugender grund dafr vorliegenden fall regelmig vorzugswrdige fr bruchteilseigentum beteiligten grundstckeigentmer sprechende prinzip mageblichkeit gebudezusammenhangs abs bgb ausnahmsweise rechtseinheit einzelnen grundstcken jeweils darber befindlichen brckenbauteilen zurcktreten lassen interesse beklagten betroffene grundstckseigentmerin kosten fr gesamtabriss brcke beteiligen mssen rechtfertigt brckenbauwerk rechtsgedanke zutrfe eigentumsmige zusammenfassung wirtschaftlicher einheiten grenze findet schaffung einheiten rechtswidrigen unentschuldigten berbau fremdes eigentum verletzt vgl bgh urteil juli aao ersichtlich zumal unklar wem berbauten grundstcke zeitpunkt errichtung brcke gehrten gegebenenfalls vereinbarungen bezug brckenbau eigentmern getroffen wurden grunde bestehende aufwendungsersatzanspruch geschftsfhrung auftrag entgegen auffassung vorinstanz bezglich klgerin erst gettigten aufwendungen verjhrt ausfhrungen berufungsgerichts einheitlichen entstehen aufwendungsersatzanspruchs sinne abs nr bgb bereits jahre bezug erst nachfolgend klgerin gemachten aufwendungen fr brckenabriss halten revisionsrechtlichen berprfung stand berufungsgericht ausdrckliche bertragung regeln verjhrungsbeginn schadensersatzansprchen rechtfertigung prinzip schadenseinheit finden vgl bgh urteile mrz vii zr bghz mrz ii zr bghz mkobgb grothe aufl rn palandt ellenberger bgb aufl rn aufwendungsersatzanspruch geschftsfhrung auftrag annahme gelangt rahmen lngerfristigen geschftsbesorgung ersatzansprche wegen sukzessiver aufwendungen erst zeitpunkt entstehen tatschlich vorgenommen bereits erste aufwendung gettigt unzutreffend weder wortlaut bgb erfordernis erbringung einzelnen aufwendung bestehenden fremdgeschftsfhrungswillens vereinbaren vielmehr entstehen ansprche ersatz aufwendungen rahmen mehraktigen geschftsbesorgung aufeinander folgenden jahren gettigt worden sukzessive verjhren dementsprechend nacheinander hiervon senat schon frheren entscheidungen ausgegangen vgl senat urteile oktober iii zr bghz januar iii zr beckrs aa aufwendungsersatzanspruch bgb verbindung satz bgb setzt voraus geschftsfhrer zwecke geschftsbesorgung aufwendungen macht vorschrift bgb knpft allein geschftsbesorgung daran anlsslich geschftsfhrung freiwilliges vermgensopfer geschftsfhrer tatschlich erbracht erbringung einzelnen aufwendung rahmen lnger dauernden geschftsbesorgung auerdem fremdgeschftsfhrungswille geschftsfhrers vorhanden aufgabe rechtsverhltnis auftraglosen geschftsfhrung entfllt vgl rgz staudinger bergmann bgb neubearb rn mehraktigen auchfremden geschften spterer wegfall zunchst widerleglich vermuteten fremdgeschftsfhrungswillens auszuschlieen etwa geschftsfhrer aufgrund genderten rechtlichen beurteilung abschluss geschftsfhrung irrig schluss gelangen besorge ausschlielich eigenes geschft folge ff bgb mehr anwendbar mglichkeit gerade komplizierten eigentumsverhltnissen hand weisen mithin zeigt erst tatschlichen ausfhrung geschfts gesetzlichen voraussetzungen auftraglosen geschftsfhrung vorliegen geschftsfhrer einzelne aufwendungen gemacht fehlt bezug rechtsverhltnis geschftsfhrung auftrag beteiligten gegenstand gerichtlichen feststellung feststellungsfhiges rechtsverhltnis besteht wegen vergangenheit liegenden aufwendungen geschftsfhrer bereits gettigt rgz ttigung erster aufwendungen rahmen insgesamt abgeschlossenen geschftsbesorgung weitere entwicklung fortbestand rechtsverhltnisses geschftsfhrung auftrag absehbar aufwendungsersatzanspruch schadensersatzanspruch vergleichbar entsteht schon eintritt ersten schadens tatbestandsmerkmale vollstndig verwirklicht umfasst schdigungshandlung vorhersehbar verursachten nachfolgenden schden grundsatz schadenseinheit whrend aufwendungsersatzanspruch vorliegen gesetzlichen voraussetzungen einzelne aufwendung beziehungsweise einzelne freiwillige vermgensopfer neu begrndet bb fr beginn verjhrungsfrist abs nr bgb magebliche entstehung aufwendungsersatzanspruchs bgb daher komplexen sukzessive gettigten aufwendungen verbundenen geschftsbesorgung bertragung grundsatzes schadenseinheit bestimmt berufungsgericht meint entsteht anspruch bereits ersten aufwendung einheitlich fr nachfolgenden aufwendungen schon feststellungsklage gerichtlich geltend gemacht soweit klgerin ersatz fr brckenabriss aufgewendeten fremdkosten anteiliger hhe verlangt klageforderung demnach verjhrt hierbei handelt aufwendungen erst entstanden ergibt klageschrift vorgelegten kostenaufstellung zugehrigen rechnungsunterlagen danach klgerin berechnung forderung angesetzten gesamtkosten fr brckenabriss grundlage angebots april beauftragte bauunternehmen gmbh co kg september abgeschlossener schlussrechnungsprfung bezahlt soweit klgerin pauschalierte anteilige erstattung eigenen verwaltungskosten hhe anlehnung regelung abs nr ebkrg verbindung ekrv begehrt zumindest auszuschlieen darin verwaltungskosten enthalten erst etwa durchgefhrte vergabeverfahren entstanden daher verjhrt dabei bercksichtigen rahmen auftragloser geschftsfhrung grundstzlich eigene aufwendungen geschftsherrn erstattungsfhig neben ersatz fr eigenaufwendungen geschft weiteres zuzuordnen gemeinkostenzuschlag verlangt vgl bgh urteil dezember ii zr bghz alldem angefochtene berufungsurteil aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs abs zpo senat sache entscheiden rechtsstreit entscheidungsreif abs satz abs zpo berufungsgericht vielmehr weitere fr umfang erstattungsanspruchs klgerin bedeutsame feststellungen beklagten abrede gestellten erforderlichkeit geltend gemachten aufwendungen sinne bgb treffen zunchst frage beziehen mssen abriss brckenwiderlager statischen grnden erforderlich beklagte danach kosten fr gesamtabriss brcke aufwendungen fr abriss brckenberbaus beteiligen auerdem drfte festzustellen klgerin insgesamt aufgewendeten fremdkosten fr brckenabbruch berechnung anteils beklagten angesetzten hhe erforderlich schriftsatz juli insbesondere bezug mitbercksichtigten nachtrag schlussrechnung bauunternehmen gmbh co kg bestritten hinblick eingetretene verjhrung ersatzansprchen fr aufwendungen entstanden erscheint klrung erforderlich umfang berechnung pauschalierten erstattungsbegehrens angesetzten eigenen verwaltungskosten klgerin hiervon betroffen herrmann liebert arend pohl bttcher vorinstanzen lg magdeburg entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen verdachts vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz dr kuckein athing dr ernemann beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt nebenklgervertreter justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklgerin urteil landgerichts saarbrcken september verworfen staatskasse nebenklgerin tragen kosten revisionsverfahrens je hlfte notwendigen auslagen angeklagten revisionsinstanz trgt staatskasse allein rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf nachteil nebenklgerin begangenen vergewaltigung tatschlichen grnden freigesprochen hiergegen wenden staatsanwaltschaft nebenklgerin jeweils rge verletzung sachlichen rechts gesttzten revisionen zulssigen rechtsmittel erfolg landgericht festgestellt juli traf zeitpunkt drogenabhngige jhrige nebenklgerin uhr bushaltestelle angeklagten frher ebenfalls drogenkonsum betrieben erkundigte nahegelegenen bezugsquelle fr haschisch angeklagte suchte daraufhin wohnung dealers nebenklgerin haschisch erwarb anschlieend begleitete wohnung wessen initiative geschah konnte geklrt wohnung rauchten beide zuvor gekauften haschisch tranken bier whrend haschischkonsums bat nebenklgerin angeklagten mobiltelefon freund anrufen drfen fr abend verabreden wozu jedoch zeit anschlieend kam angeklagten nebenklgerin ungeschtzten geschlechtsverkehr samenergu danach verlie angeklagte wohnung begab zurck besagten bushaltestelle freunden wurde kurze zeit spter polizei festgenommen nachdem nebenklgerin uhr telefonisch angezeigt sei vergewaltigt worden landgericht angeklagten freigesprochen davon berzeugen vermochte angeklagte geschlechtsverkehr willen nebenklgerin erzwungen freispruch hlt sachlich rechtlichen nachprfung stand spricht gericht angeklagten frei vorhandene zweifel berwinden vermag grundstzlich hinzunehmen beweiswrdigung sache tatrichters revisionsgericht aufgrund sachrge prfen tatrichter rechtsfehler unterlaufen fall beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungsstze verstt ferner gericht verurteilung erforderliche gewiheit berspannte anforderungen stellt sachmangel dekken revisionen angeklagte tatvorwurf bestritten eindeutige objektive umstnde erzwungenen geschlechtsverkehr sicher belegen knnten vermochte landgericht festzustellen deshalb hngt tatnachweis allein davon ab angeklagten belastenden angaben nebenklgerin glauben deren darstellung landgericht gemeint wahrscheinlicher angeklagten ua strafkammer gegebenen sachlage letztlich aussage aussage steht recht ausreichend fr berzeugung tatbegehung angeklagten erachtet entgegen auffassung revision fehlt urteil gebotenen umfassenden wrdigung wesentlichen umstnde schlsse ungunsten angeklagten ermglichen vgl bghst gilt fr geringfgigen verletzungen sachverstndige zeugin dr untersuchung nebenklgerin festgestellt landgericht ersichtlich gesttzt angaben sachverstndigen zeugin verletzungen einlassung angeklagten vereinbar angesehen deckt weder fr gesamtschau beweisanzeichen angeklagten begnstigenden rechtsfehler einwendungen unternimmt staatsanwaltschaft demgegenber lediglich revisionsverfahren untauglichen versuch tatrichterliche beweiswrdigung eigene wertung ersetzen entgegen auffassung staatsanwaltschaft weist beweiswrdigung aussageverhalten nebenklgerin bestand freispruchs frage stellenden lcken landgericht gehalten urteil wesentlichen ablauf inhalt angaben nebenklgerin ermittlungsverfahren urteil wiederzugeben aussage verhalten nebenklgerin staatsanwaltschaft revision geltend macht konstanz auszeichnete mute landgericht umstand rahmen beweiswrdigung besondere bedeutung beimessen ausdrckliche errterung erforderlich gemacht htte abgesehen davon senat zulssige verfahrensrge rckgriff akteninhalt mgliche berprfung revision behaupteten konstanz aussage versperrt weisen urteilsgrnde nebenklgerin jedenfalls teilbereichen gerade konstant ausgesagt hauptverhandlung gegenber frheren aussagen teilweise ergnzende teilweise abweichende aussagen gemacht landgericht aussageverhalten entnommen nebenklgerin inhalt aussage gestaltet mglichst gnstigen licht erscheine zugleich landgericht darin konkrete anknpfungspunkte fr mgliches falschbelastungsmotiv gefunden zumal nebenklgerin damaliges verhalten heute mibilligt urteil mitteilt umgang asozialen typen angeklagten tatzeit drogenkonsum getrbten einschtzungsvermgen erklrt ua strafkammer sachlage verbleibende zweifel aussage nebenklgerin berwinden vermochte rechtsgrnden beanstanden wrdigung durchaus mglich wre tepperwien maatz athing kuckein ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke juli gem satz zpo einstimmig beschlossen revisionen beider parteien urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe november zurckgewiesen kosten revisionsverfahrens gegeneinander aufgehoben streitwert grnde revisionen zurckzuweisen voraussetzungen fr zulassung revision weggefallen rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo wegen weiterer einzelheiten nimmt senat bezug hinweis vorsitzenden februar satz abs satz zpo soweit klger besondere hrte darin sieht zugehrigkeit gruppe rentennahen versicherten wenige tage verfehlt fr systemumstellung mageblichen zeitpunkt vorbergehend kurze zeit verheiratet liegt verfassungsversto vgl senatsurteil november iv zr tz ff verffentlicht juris terno dr schlichting felsch wendt dr franke vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchter ntigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mai gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main dezember feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten vorwurf versuchten ntigung drei fllen freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet revision sachrge erfolg urteilsfeststellungen berhrte angeklagte august schwimmbad mehrere mdchen alter elf jahren jeweils kurzzeitig wasser oberschenkel griff versuchte hand richtung genitalien bewegen geschdigte versuchte umklammern ober schenkel greifen geschdigte zog geschdigte bzw umarmte darber hinaus tauchte beinen mdchen hindurch hierzu genauere feststellun gen getroffen konnten sachverstndig beraten landgericht davon ausgegangen schizophrenen residuum leidende angeklagte aufgrund erkrankung wesentlich weniger lage sei tatanreizen widerstand entgegen setzen steuerungsfhigkeit daher erheblich eingeschrnkt sogar jedenfalls ausschliebar ganz aufgehoben sei maregelausspruch hlt sachlich rechtlicher berprfung stand unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb darf angeordnet zweifelsfrei feststeht unterzubringende begehung anlasstaten aufgrund vorbergehenden psychischen strung sinne stgb genannten eingangsmerkmale schuldunfhig stgb vermindert schuldfhig stgb tatbegehung hierauf beruht erforderliche symptomatische zusammenhang besteht festgestellte fr schuldfhigkeit bedeutsame zustand tters fr anlasstat kausal geworden wobei miturschlichkeit gengt bgh urteil mai str nstz rr urteilsgrnden darzulegen festgestellte psychische strung jeweiligen tatsituation einsichts steuerungsfhigkeit ausgewirkt warum anlasstaten entsprechenden zustand zurckzufhren st rspr vgl bgh beschluss august str juris rn beschluss juli str beschluss november str nstz rr senat beschluss mai str nstz rr landgericht fr unterbringungsanordnung vorausgesetzten symptomatischen zusammenhang anlasstaten psychischen erkrankung angeklagten tragfhig belegt aa sachverstndigen dr ba folgend davon ausgegan gen angeklagte schizophrenen spektrumserkrankung icd leidet ermangelung feststellbaren wahnerlebens schizophrenes residuum icd darstelle beim angeklagten beobachtende ausgeprgte negativsymptomatik sei affektive nivellierung simplifizierung gedankengnge apathie sprachverarmung sowie gedankenabreien zerfahrenheit heranreichende assoziative lockerungen gekennzeichnet strungsbild starke emotionale nivellierung versandung persnlichkeit angeklagten geprgt ausfhrungen sachverstndigen setze diagnose schizophrenen residuums wenigstens eindeutige psychotische episode voraus angesichts biographisch beschriebenen leistungsknicks knne erstepisode studienzeiten unterstellt abweichend ausfhrungen sachverstndigen dr ba landgericht angaben angeklagten mdchen schwimmbad htten gestisch mimisch kontaktaufnahme aufgefordert paranoides uminterpretieren begebenheiten gedeutet charakteristik paranoid halluzinatorischen symptomatik trage vielmehr berzeugung gelangt uerung erdachte rechtfertigung angeklagten fr handeln sei insoweit dr eu landgericht ausfhrungen sachverstndigen verwiesen angeklagten whrend vorlufigen unterbringung behandelte whrend mehrmonatigen dauer unterbringung keinerlei wahnerleben festzustellen vermochte grundlage beider sachverstndiger ausfhrungen landgericht berzeugung gelangt angeklagte tatzeit aufgrund versandung persnlichkeit fhigkeit sexuellen begierde entgegen setzen erheblich eingeschrnkt sei bb erforderliche symptomatische zusammenhang tatzeitpunkt bestehenden psychischen defekt anlasstaten tragfhig belegt soweit landgericht zusammenhang darauf verweist angeklagte aufgrund erkrankung tatanreizen wesentlich weniger gar widerstand entgegen setzen konnte erscheint insbesondere blick umstand landgericht sachverstndigen ausfhrungen dr ba gefolgt wonach angeklagte mimik gestik mdchen kontaktaufnahme aufgefordert fhlte nachvollziehbar entbehrt ermangelung nherer soziale leistungsfhigkeit angeklagten einschrnkungen affektregulation umfassend blick nehmenden ausfhrungen tragfhigen tatsachengrundlage sachlage dahin stehen beschriebenen symptome psychischen defekts aufgelsten spannungsverhltnis verhalten angeklagten whrend tatgeschehens sowie etwa bezugsbetreuerin angeklagten beschriebenen sonstigen aktivitten angeklagten stehen anordnung maregel stgb daher bestehen bleiben sache bedarf naheliegender weise hinzuziehung sachverstndigen neuer verhandlung entscheidung blick abs satz stpo hebt senat freispruch angeklagten auszuschlieen neue tatgerichtliche verhandlung erstellung aktuellen gefhrlichkeits prognose erforderliche erneute begutachtung angeklagten abweichende beurteilung schuldfhigkeit begehung anlasstaten ergeben knnte vgl bgh beschluss april str juris rn neue tatgericht bleibt jedoch gehindert aufhebung isoliert angeordneten unterbringung psychiatrischen krankenhaus erneut unterbringung anzuordnen zugleich erstmals strafe verhngen bgh beschluss oktober str beckrs senat sieht aufrechterhaltung fr genommen rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen tatgeschehen ab neu entscheidung berufenen tatgericht insgesamt neue widerspruchsfreie sachentscheidung ermglichen schfer krehl grube bartel schmidt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet april preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs bgb erffnung insolvenzverfahrens einziehung verwertung forderungen schuldner sicherheit abgetreten allein insolvenzverwalter befugt drittschuldner mehr befreiender wirkung sicherungszessionar leisten erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen ursprnglichen glubigers bekannt wei abtretung lediglich sicherungszwecken erfolgt bgh urteil april ix zr olg celle lg lneburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr ganter richter raebel vill dr fischer dr pape fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle mrz kosten beklagten zurckgewiesen streitverkndete beklagten kosten tragen rechts wegen tatbestand klger verwalter eigenantrag november januar erffneten insolvenzverfahren ber vermgen gmbh folgenden schuldnerin schuldne rin unterhielt beklagten sparkasse termingeldkonto erffnung insolvenzverfahrens einschlielich zinsen guthaben befand guthaben schuldnerin vertrag november sicherung bestehenden knftigen ansprche versicherung ag folgenden streitverkndete abgetreten gleichzeitig etwaigen rckgewhranspruch beklagte verpfndet schuldnerin november zahlungsunfhig februar meldete beklagte insolvenzforderungen klger fr ausfall tabelle feststellte danach zahlte beklagte zustimmung klgers guthaben termingeldkonto streitverkndete klger begehrt klage zahlung betrages hhe auszahlung streitverkndete konto vorhandenen guthabens sowie wege insolvenzanfechtung verzicht beklagten bestellte pfandrecht beklagte rechnete zahlungsanspruch hilfsweise tabelle festgestellten ansprchen landgericht klage teil begehrten zinsen stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten zurckgewiesen wege klageerweiterung geltend gemachten weiteren zinsanspruch stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision beklagten bleibt erfolg vorinstanzen richtig entschieden berufungsgericht urteil verffentlicht zip meint klger drfe insolvenzverwalter gem abs inso forderung schuldnerin sicherung anspruchs streitverkndete abgetreten gehabt masse einziehen deshalb knne jedenfalls auszahlung konto vorhandenen guthabens verlangen klageforderung sei insoweit begrndet beklagte insolvenzerffnung guthaben zahlungen streitverkndete geleistet zahlungen htten schuldbefreiende wirkung gehabt drittschuldner knne jedenfalls mehr befreiender wirkung sicherungszessionar leisten erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen zedenten bekannt sei hilfsaufrechnung beklagten greife gem abs nr inso unzulssig sei beklagte sei erst erffnung insolvenzverfahrens masse schuldig geworden zahlungspflicht abs inso erst insolvenzerffnung entstanden sei klger knne gem abs nr abs inso beklagten verzicht vertrag november eingerumte pfandrecht verlangen beklagte letzten monat antrag erffnung insolvenzverfahrens inkongruente deckung erhalten beklagte ausreichend anspruch einrumung pfandrechts vorgetragen verpfndung liege bargeschft austausch agb pfandrecht beklagten entstanden sei ii ausfhrungen halten rechtlicher prfung stand soweit guthaben termingeldkonto vorhanden klger auszahlung verlangen anspruch ergibt grundstzlich termingeldkontovertrag verbindung bgb soweit anspruch sicherungszessionarin abgetreten ergibt einziehungsbefugnis abs inso danach insolvenzverwalter berechtigt forderungen einzuziehen schuldner sicherung anspruchs abgetreten frage sicherungsfall bereits eingetreten kommt entgegen auffassung revision sicherungszessionar absonderungsberechtigt insolvenzverwalter prfen gegebenenfalls verhltnis sicherungszessionar klren einziehung verwalter auszahlungsanspruch abs satz inso geltend verwertungsreife sicherungsabtretung abs inso voraussetzung einziehungsrechts verwalters eingetreten verwalter gegebenenfalls entsprechende rckstellungen bilden erlsanteil sicherungszessionars flligkeit gem abs satz inso auskehren knnen bgh urt dezember ix zr nzi rn auszahlungsanspruch besteht soweit beklagte teil guthabens hhe streitverkndete ausbezahlt auszahlung erfolgte gegenber klger schuldbefreiender wirkung abs inso verliert absonderungsberechtigte einziehungsrecht bghz rn geht erffnung insolvenzverfahrens umfassend insolvenzverwalter ber bgh urt juli ix zr zip november ix zr zip november ix zr zip rn kg zip insolvenzordnung recht verwertung sicherung abgetretenen forderungen insolvenzverwalter bertragen inso einziehungs verwertungsrecht sicherung anspruchs abgetretenen forderungen besteht gem abs satz inso unabhngig davon wann sicherungszession gegenber drittschuldner offen gelegt worden bgh urt juli aao sinn zweck abs inso sprechen fr umfassende verwertungsbefugnis verwalters interessen beteiligten sollen dadurch koordiniert wert schuldnervermgens maximiert rechtfertigt zugleich sicherungsglubigern einbindung verfahren durchsetzung rechte gewisse rcksichtnahmen abzuverlangen bgh urt juli aao bt drucks zieht verwalter sicherungszedierte forderungen abs inso regel ber unterlagen schuldners verfgen einziehung forderung erleichtern sicherungszessionar dagegen hufig auskunftserteilung untersttzung insolvenzverwalter lage sicherung abgetretenen forderung festzustellen mgliche einwendungen drittschuldners zurumen vgl bt drucks bgh urt juli aao november aao alleinigen einziehungs verwertungsrecht verwalters unabhngig frage drittschuldner bergang einziehungs verwertungsrechts verwalter befreiender wirkung sicherungszessionar leisten literatur vertretenen auffassung behlt sicherungszessionar empfangsberechtigung fr leistung drittschuldners falle abs inso hcker nzi schlegel nzi ganz berwiegender auffassung drittschuldner zahlung sicherungszessionar leistungspflicht frei erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen ursprnglichen glubigers wegen vorliegens lediglich sicherungszession verbundenen bergang einziehungsrechts verwalter kennt kg zip uhlenbruck inso aufl rn braun dithmar inso aufl rn smid inso aufl rn fk inso wegener aufl rn flther kbler prtting bork inso rn hk inso landfermann aufl rn hmbkomm inso bchler aufl rn pape nzi lke festschrift fr gero fischer bundesgerichtshof bisher offen gelassen leistungen drittschuldners sicherungszessionar zahlungsverlangen trotz bestehenden alleinigen einziehungs verwertungsrechts ver walters befreiende wirkung bghz bgh urt november ix zr zip einziehungsmanahme sicherungszessionars objektiv rechtswidrig bezeichnet festgestellt sicherungszessionar hieraus vorteile erzielen darf bgh je aao hierdurch eingetretene nachteile masse wege schadensersatzes ausgeglichen mssen bgh urt november aao schadensersatzanspruch abs bgb abs inso abgeleitet inso schutzgesetz zugunsten glubigergemeinschaft anzusehen dadurch berechtigten interessen glubigergemeinschaft grundsatz hinreichend geschtzt bgh urt november aao vgl bgh urt november ix zr zip rn bisher offen gelassene frage vorliegend entscheidungserheblich beklagte wusste drittschuldnerin zeitpunkt zahlung sicherungszessionarin sowohl erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldnerin sicherungszession feststellungen berufungsgerichts zudem bekannt insolvenzverwalter sicherungszessionarin streit ber deren berechtigung bestand sicherheit anspruch nehmen fr frage drittschuldner trotz alleinigen einziehungs verwertungsrechts verwalters befreiender wirkung sicherungszessionar leisten berechtigten interessen drittschuldners magebend finden abs bgb abs satz inso entsprechende anwendung geregelten fllen drittschuldner risiko auferlegt schuldbefreiende wirkung zahlen umstnden alleinige einziehungsrecht insolvenzverwalters begrnden kenntnis gute glaube drittschuldners erfllungswirkung leistung schon zerstrt drittschuldner wei ber vermgen ursprnglichen glubigers insolvenzverfahren erffnet worden einziehungs verwertungsrecht verwalters abs inso besteht forderung sicherheit abgetreten worden falle vollabtretung zessionar aussonderungsrecht bezglich forderung folglich eigenes einziehungs verwertungsrecht vgl inso entsprechend regelung inso drittschuldner ffentlichen bekanntmachung erffnung insolvenzverfahrens darlegungs beweispflichtig dafr bekannt entsprechend abs bgb dagegen insolvenzverwalter darlegungs beweispflichtig dafr sicherungszweck abtretung drittschuldner bekannt deshalb angemessen insolvenzverwalter drittschuldner bestellung einziehungs verwertungsbefugnis abs inso hinweisen drittschuldner charakter sicherungszession erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen ursprnglichen glubigers kennt hinblick einziehungs verwertungsbefugnis verwalters abs inso ergibt mehr schutzbedrftig wertung entspricht derjenigen senat frage einge nommen einziehungsrecht insolvenzverwalters sicherungshalber abgetretenen forderungen abdingbar vgl bgh beschl mrz ix zr zip drittschuldner genannten voraussetzungen befreiende wirkung sicherungszessionar geleistet insolvenzverwalter erneut anspruch genommen fall trgt drittschuldner risiko insolvenz sicherungszessionars rckzahlung verlangen jedoch entsprechend anwendung gebrachten bestimmungen angemessen beklagten geltend gemachte hilfsaufrechnung vorinstanzen gem abs nr inso zutreffend fr unzulssig erachtet dagegen wendet revision recht berufungsgericht schlielich zutreffend gesehen klger anspruch beklagte abgabe verzichtserklrung bezglich vertrag november eingerumten pfandrechts sowie anzeige sachverhalts gegenber streitverkndeten bestellung pfandrechts abs nr inso anfechtbar revision wendet zusammenhang annahme inkongruenten deckung behauptung beklagte beweisantritt vorgetragen gehabt schon beginn geschftsbeziehung beteiligten einigkeit bestanden verbindlichkeiten schuldnerin vorrangig streitverkndete abgetretene guthaben abgesichert anspruch rckgewhr guthabens zweck verpfndet bezug genommenen ganz abstrakt gehaltenen ausfhrungen vordergerichte recht fr unsubstantiiert gehalten ergibt personen abrede zeitpunkt getroffen worden woraus ergeben lediglich unverbindliche absichtserklrung darstellte schon november auerhalb anfechtungszeitraums abs nr inso bindungswirkung rahmen ebenfalls dargelegter vertraglicher leistungsbeziehungen entfalten verpfndung mithin schon frheren zeitpunkt vertragliche leistung geschuldet erforderliche objektive glubigerbenachteiligung inso berufungsgericht zutreffend bejaht dabei argument unschdlichen sicherheitentausches hinblick bereits zuvor bestehendes agb pfandrecht beklagten zutreffend fr durchgreifend erachtet entstehen agb pfandrechtes feststellen knnen greift beklagte revision recht zumal einzahlung guthabens termingeldkonto erst november somit anfechtbaren vertraglichen pfandrechtsbestellung erfolgt ganter raebel fischer vill pape vorinstanzen lg lneburg entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts freiburg br januar dahin gendert angeklagte fllen ii urteilsgrnde tatzeitraum mai mai statt wegen sexuellen missbrauchs jugendlichen tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fllen lediglich wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen fllen verurteilt jeweils einzelfreiheitsstrafe drei monaten soweit angeklagte verurteilt wurde urteilsformel klarstellend folgt neu gefasst angeklagte wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fllen wegen sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fllen wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt gehende revision unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels insoweit adhsionsverfahren entstandenen besonderen kosten neben adhsionsklgerin rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten freispruch brigen wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fllen wegen sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fllen wegen sexuellen missbrauchs jugendlichen tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt ferner zugunsten nebenklgerin adhsionsentscheidung getroffen revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt beschlussformel ersichtlichen geringfgigen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo schuldspruch bedarf fllen ii urteilsgrnde hinsichtlich tatzeitraums mai mai nderung dahin angeklagte fllen jeweils wegfall tateinheitlichen verurteilung wegen sexuellen missbrauchs jugendlichen allein sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen sinne abs nr stgb gesetzes dezember fllen schuldig verurteilung wegen jeweils tateinheitlich verwirklichten sexuellen missbrauchs jugendlichen abs nr november bzw abs nr stgb oktober entfallen insoweit verfolgungsverjhrung eingetreten verjhrung geruht ruhensregelung abs nr stgb seit art nr gesetzes nderung stgb januar genderten fassung bgbl nunmehr straftaten stgb anwendung findet senat stpo beachten ndert daran regelung gilt rckwirkend fr inkrafttreten gesetzes januar begangene taten anwendung indes ausgeschlossen zeitpunkt inkrafttretens nderungsgesetzes bereits verjhrung eingetreten vgl bgh beschluss juni str bghr stgb abs ruhen liegt fall fr vergehen stgb geltende verjhrungsfrist fnf jahren abs nr stgb zeitraum festgestellten fllen davon jedenfalls gunsten angeklagten auszugehen exakte tatzeiten festgestellt konnten bereits inkrafttreten neufassung abs nr stgb abgelaufen brigen erste verfahrenshandlung geeignet wre verjhrung unterbrechen verantwortliche vernehmung angeklagten juli abs nr stgb landgericht genannten zeitraum festgestellten taten sowohl strafrahmenwahl strafzumessung engeren sinne tateinheitliche begehung mehrerer delikte straferschwerend bercksichtigt fllen jeweils verhngte einzelfreiheitsstrafe zehn monaten bestehen bleiben senat setzt entsprechender anwendung abs stpo jeweils drei monate fest entspricht mindeststrafe abs stgb angeklagte dadurch denkbaren gesichtspunkt beschwert landgericht tateinheitliche verurteilung wegen sexuellen missbrauchs jugendlichen freiheitsstrafe unerlsslich sinne abs stgb angesehen deshalb lediglich geldstrafen verhngt htte angesichts zahl intensitt abgeurteilten taten lnge tatzeitraums erforderlichen sicherheit auszuschlieen ntigt aufhebung gesamtstrafe fnf jahren verhltnis gesamtzahl einzelstrafen zwei jahren sechs monaten flle zwei jahren drei monaten flle jahr acht monaten flle jahr flle drei monaten flle mavoll deshalb sicherheit ausgeschlossen reduzierung einzelstrafen zehn drei monate fllen hhe gesamtstrafe ausgewirkt brigen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben insoweit nimmt senat ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift juni bezug ergnzend bemerkt senat gefhrdet bestand adhsionsausspruchs angefochtenen urteils landgericht bemessung schmerzensgeldes neben tatbezogenen umstnden wirtschaftlichen verhltnisse angeklagten geschdigten bercksichtigt insoweit sieht senat bereinstimmung strafsenat vgl bgh beschluss juli str entscheidungserheblichen divergenz beschluss vereinigten groen senate september vgs jr verff bghz best ausgefhrt feststellungen wirtschaftlichen verhltnissen deren einfluss bemessung billigen entschdigung geld geboten wirtschaftlichen verhltnisse einzelfall besonderes geprge geben deshalb entscheidung ausnahmsweise bercksichtigt mssen bgh beschluss september vgs jr mastben lsst jedoch annahme rechtsfehlers folgern tatrichter vorliegenden fall wirtschaftlichen verhltnisse angeklagten geschdigten bercksichtigt fall besonderes geprge geben bgh beschluss mai str juris tz vielmehr sieht gesetz abs bgb beim ausgleich immaterieller schden gerade starre regelung billige entschdigung tatrichter hinsichtlich bercksichtigenden bercksichtigungsfhigen umstnde vorgaben bgh beschluss september vgs aao tz bgh beschluss juli str geringfgige erfolg revision rechtfertigt kostenteilung gem abs stpo sost scheible cierniak quentin franke feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb juni kostenansatzverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr lffler richterin dr schwonke richter feddersen beschlossen beschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle mrz kosten klgers unzulssig verworfen beschwerdewert grnde rechtsmittel statthaft abs satz gkg findet kostenansatzverfahren beschwerde obersten gerichtshof bundes statt kostenentscheidung folgt abs zpo kostenausspruch beruht darauf gesetzlich bestimmte gebhrenfreiheit gem abs gkg fr statthafte verfahren gilt kraft gesetzes ausgeschlossene beschwerde daher kostenpflichtig bgh beschlsse juni zb dezember viii zb jeweils verffentlicht juris bscher schaffert schwonke lffler feddersen vorinstanz olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann april beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts mnchen november kosten schuldners unzulssig verworfen wert verfahrens rechtsbeschwerde euro festgesetzt grnde ber vermgen schuldners mai insolvenzverfahren erffnet worden mai legte schuldner ersten insolvenzplan rechtskrftig zurckgewiesen wurde august unterbreitete schuldner insolvenzgericht weiteren insolvenzplan plan geht davon verwalter vermgensgegenstnde wert dm verbindlichkeiten hhe dm ermittelt schuldner legt dar verbindlichkeiten dm verringert htten whrend verwertbares vermgen wert dm vorhanden sei betrge dm dm entfallen schadensersatzansprche verwalter ag gesamt schuldner wegen ansicht schuldners unberechtigten einleitung insolvenzverfahrens verschleuderung vermgens weiterer betrag dm rckabwicklung ansicht schuldners haustrwiderrufsgesetz unwirksamer grundstckskaufvertrge erzielen vermgensbersicht eingestellt rckerstattungsanspruch notarkasse nichtigkeit abgabensatzung folgen hhe mindestens mio dm gnstigsten fall sogar hhe mio dm durchsetzbar durchfhrung insolvenzplans erfordert darstellung schuldners liquiditt hhe euro voraussetzung sei entlassung jetzigen insolvenzverwalters mindestens bestellung sonderverwalters verfolgung schadensersatzansprche verwalter ag antrag schuldners bestellung sonderverwalters rechtskrftig zurckgewiesen worden vgl bgh beschl mrz ix zb insolvenzgericht insolvenzplan gem inso zurckgewiesen sofortige beschwerde schuldners beschluss erfolglos geblieben rechtsbeschwerde schuldner aufhebung beschlusses insolvenzgerichts erreichen hilfsweise zurckverweisung sache beschwerdegericht ii rechtsbeschwerde abs inso abs satz nr zpo statthaft jedoch unzulssig weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo verfahrensgrundrechte schuldners insbesondere recht rechtliches gehr art abs gg verletzt art abs gg verpflichtet gericht vortrag beteiligten bercksichtigen heit kenntnis nehmen entscheidung erwgung ziehen bverfge grundstzlich davon auszugehen geschieht gerichte brauchen vorbringen ausdrcklich bescheiden versto art abs gg festgestellt besonderen umstnden ergibt gericht pflicht bercksichtigung nachgekommen bverfge umstnde liegen etwa angefochtene entscheidung wesentlichen kern vortrags beteiligten zentralen frage jeweiligen verfahrens entscheidungsgrnden eingeht bverfge beschwerdegericht ausgefhrt schuldner vorgelegte plan deshalb aussicht annahme glubiger abs nr inso entlassung bisherigen insolvenzverwalters mindestens bestellung sonderverwalters voraussetze glu bigerversammlung verwalter beschluss juli jedoch einstimmig besttigt zeitpunkt seien wesentlichen vorwrfe schuldners verwalter insbesondere hinsichtlich erstattung vermeintlich fehlerhaften gutachtens erffnungsverfahren ziel insolvenzverwalter bestellt bereits bekannt rechtsbeschwerde meint demgegenber wesentlichen wrfe insolvenzverwalter schuldner erst schreiben november erhoben darin gehe pflichtverletzungen hinsichtlich durchsetzung vermeintlicher schadensersatzansprche ag einsetzung sonderverwalters geltendmachung schadensersatzansprchen verwalter vorbringen landgericht jedoch bercksichtigt darauf verwiesen glubiger anlsslich schreibens antrag entlassung verwalters gestellt htten glubigerantrag oktober rechtsbeschwerde zitiert stammt ehefrau schuldners verweist schreiben schuldners gegenber schreiben november neuen vorwrfe enthalten sagt rechtsbeschwerde weiteren rechtsbeschwerde aufgefhrten einzelheiten kommt brigen verfahrensbezogenen vorwrfe schuldners verwalter lassen dahingehend zusammenfassen unterlasse vermeintliche ansprche schuldners zweistelliger millionenhhe durchzusetzen mindestens deren durchsetzung ermglichen prfung vermeintlichen ansprche verwalter hhe dm dm vorstellung schuldners sonderverwalter eingesetzt derum voraussetzung fr durchfhrung vorgelegten insolvenzplanes rahmen abs nr inso frage prfen glubiger immer neuen varianten gehaltenen sachvortrag schuldners berhaupt glauben schenken anlass nehmen wrden sonderverwalter bestellen lassen landgericht fr offensichtlich gehalten fall wrde zentrale frage vorliegenden verfahrens ber vorprfung insolvenzplans abs nr inso beschieden rechtsbeschwerde abs nr inso gestellte grundsatzfrage voraussetzungen insolvenzgericht insolvenzplan eingestellte forderungen fr durchsetzbar plan daher fr unerfllbar halten darf kommt ausfhrungen beschwerdegerichts abs nr inso zurckweisung sofortigen beschwerde schon fr genommen tragen sei jedoch bemerkt offensichtlich fehlender wirklichkeitsbezug schuldner vorgelegten zahlenwerks zurckweisung plans abs nr inso rechtfertigen vermag weiteren begrndung gem abs satz zpo abgesehen fischer raebel cierniak vill lohmann vorinstanzen ag mnchen entscheidung lg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['nachschlagewerk ja bghst nein verffentlichung ja stpo abs stpo findet berufungsverfahren entsprechende anwendung bgh beschl dezember str lg ulm donau bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts ulm mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat nachdem berufungsinstanz bemerkt worden angeklagte aufgrund beim schffengericht angeklagten tat mordversuchs hinreichend verdchtig kleine strafkammer verfahren gem abs stpo berufungshauptverhandlung urteil aufhebung entscheidung schffengerichts schwurgerichtskammer verwiesen vielmehr entsprechender anwendung abs stpo beginn berufungshauptverhandlung beschlossen sache schwurgericht vorzulegen bernommen verfahrensweise beanstandet revision vergebens art abs satz gg art weise bertragung verfahrens sachlich zustndige schwurgericht berhrt auerdem durfte kleine strafkammer verfahren stpo berufungsverfahren entsprechend anwendbar tolksdorf kk aufl rdn pfeiffer stpo aufl rdn sk schlchter stpo rdn hegmann nstz kleinknecht meyergoner stpo aufl rdn kmr eschelbach stpo rdn lr gollwitzer stpo aufl rdn bereits erstgericht zustndigkeit unrecht bejaht dafr spricht prozekonomie grnde gewicht dagegen streiten ersichtlich grundstzlich bindende verweisungsurteil abs stpo revision eingelegt bghst mglichkeit entfllt beschluverfahren gem stpo vorlagebeschlu unterliegt berprfung erst hherrangige gericht vorgelegt ungebunden ber bergang sache entscheidet abs satz stpo zwingt rechtskrftige urteil unzustndigen gerichts verfahren gem abs stpo urteil ersten instanz bernahmebeschlu abs satz stpo gegenstandslos frmlichen ausspruchs ber aufhebung bedarf ebensowenig etwa einstellung verfahrens gem stpo berufungsinstanz aufhebung erstinstanzlichen urteils entscheidung gem abs stpo kommt klarstellende wirkung unterbleibt versehentlich unschdlich bghst nack wahl schluckebier boetticher hebenstreit'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil anwz brfg verkndet mrz boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen verleihung fachanwaltsbezeichnung ecli de bgh uanwz brfg bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen mndliche verhandlung mrz prsidentin bundesgerichtshofs limperg richter seiters bellay rechtsanwalt dr kau sowie rechtsanwltin merk fr recht erkannt berufung klgerin urteil senats hessischen anwaltsgerichtshofs mrz zurckgewiesen klgerin trgt kosten berufungsverfahrens gegenstandswert festgesetzt tatbestand klgerin rechtsanwltin pferdewirtschaftsmeisterin beantragte april beklagten befugnis fhrung bezeichnung fachanwltin fr medizinrecht verleihen lehnte beklagte bescheid september ab klgerin erwerb besonderen praktischen erfahrungen abs buchst fao nachgewiesen nahezu smtliche bearbeiteten flle stammten bereich tiermedizin medizinrecht beziehe jedoch humanmedizin hiergegen gerichtete klage erfolg urteil anwaltsgerichtshofs medr richtet senat zugelassene berufung klgerin entscheidungsgrnde berufung zulssig sache erfolg anwaltsgerichtshof klage recht abgewiesen abs satz brao abs fao antragsteller fr verleihung fachanwaltsbezeichnung besondere theoretische kenntnisse besondere praktische erfahrungen nachzuweisen liegen fachgebiet erheblich ma bersteigen blicherweise berufliche ausbildung praktische erfahrung beruf vermittelt abs fao fr erwerb fachanwaltstitels fr medizinrecht antragsteller besonderen praktischen erfahrungen anbetrifft innerhalb letzten drei jahre antragstellung persnlich weisungsfrei rechtsanwalt mindestens sechzig flle bearbeitet davon mindestens fnfzehn rechtsfrmliche verfahren davon mindestens zwlf gerichtliche verfahren flle mssen mindestens drei verschiedene bereiche nr fao beziehen dabei drei bereiche mindestens drei flle abs buchst fao erwerb besonderen praktischen erfahrungen medizinrecht klgerin nachgewiesen teilt senat auffassung anwaltsgerichtshofs verleihung fachanwaltsbezeichnung fr medizinrecht mglich antragsteller nahezu ausschlielich rechtsflle bereich veterinrmedizin bearbeitet nachfolgend ii knnte sehen klgerin titel verliehen positionen umfassende liste notwendige zahl anzuerkennenden fllen enthlt nachfolgend iii ii entgegen auffassung klgerin steht anspruch verleihung fachanwaltsbezeichnung zusammenhang bearbeiteten veterinrmedizinischen rechtsfllen bereits wegen entsprechenden zusicherung beklagten unrecht beruft klgerin insoweit mail januar referent beklagten reaktion mail klgerin november besttigung gebeten tiermedizinische flle anerkennungsfhig seien mitgeteilt auffassung fachausschusses fr medizinrecht allein tatsache berwiegend bereich veterinrrechts ttig anerkennung flle grundstzlich entgegensteht veterinrrechtliche pferderechtliche flle anerkannt knnen mssen jedoch brigen voraussetzungen fachanwaltsordnung erfllen insbesondere flle mindestens drei verschiedenen bereichen nr fao nachweisen davon bereiche mindestens drei flle fao hierin klgerin meint wirksame verwaltungsrechtliche zusicherung beklagten abs satz brao abs satz vwvfg sehen verpflichtet htte klgerin antrag april befugnis fhrung bezeichnung fachanwltin fr medizinrecht verleihen antrag begrndung abzulehnen veterinrrechtliche pferderechtliche flle knnten gezhlt ber anerkennung fllen entscheidet verbindlich ausschlielich vorstand beklagten rahmen antragsverfahrens fachanwaltsordnung abs brao vorstand dabei stellungnahme fachausschusses gebunden vgl senat beschlsse juni anwz njw mrz anwz brak mitt offermann burckart henssler prtting bundesrechtsanwaltsordnung aufl brao rn hartung henssler prtting aao fao rn quaas gaier wolf gcken anwaltliches berufsrecht aufl brao rn fao rn vossebrger feuerich weyland bundesrechtsanwaltsordnung aufl rn fao rn bereits schliet mail januar klgerin gewnschte bedeutung fr verfahren beizumessen kommt deshalb darauf anfrage klgerin rechtsauskunft sinne abs satz vwvfg abs satz brao zusage erlasses bestimmten verwaltungsakts gerichtet fr wirksamkeit zusicherung abs satz vwvfg erforderliche schriftform mail besonderen eingehaltenen erfordernissen unterliegt abs abs vwvfg klgerin vorgetragenen umstand vergangenheit drei rechtsanwaltskammern deutschland fachanwaltstitel fr medizinrecht personen verliehen schwerpunkt ttigkeit recht veterinrmedizin lsst klgerin meint anspruch art abs gg verleihung fachanwaltsbezeichnung ableiten gleichbehandlungsgrundsatz gilt verhltnis selben rechtstrger deshalb verletzt rechtsnorm verschiedenen rechtstrgern unterschiedlich ausgelegt vgl bverfge abgesehen davon anerkennungsfhigkeit veterinrmedizinischer rechtsflle senat befragten rechtsanwaltskammern streitig halten veterinrmedizinische flle fr unbegrenzt bercksichtigungsfhig lehnen bercksichtigung grundstzlich ab reihe kammern erachtet bercksichtigung rahmen einzelner fallgruppen fao fr zulssig jedoch verleihung fachanwaltstitels nahezu ausschlielich verfahren bearbeitet wurden kommentarliteratur fachanwaltsordnung frage flle bereich veterinrmedizin rahmen fao gezhlt knnen behandelt rahmen jeweiligen darstellung verwandten begrifflichkeiten beispiele allerdings abgesehen neutralen formulierungen bereich human einschlielich zahn medizin zuzuordnen vgl etwa offermann burckart henssler prtting bundesrechtsanwaltsordnung aufl fao rn ff fao rn ff fachanwalt bleiben aufl rn ff quaas gaier wolf gcken anwaltliches berufsrecht aufl fao rn ff fao rn scharmer hartung scharmer berufs fachanwaltsordnung aufl fao rn ff fao rn ff vossebrger feuerich weyland bundesrechtsanwaltsordnung aufl fao rn fao rn ff rechtsprechung anwaltsgerichtshfe abgesehen angefochtenen entscheidung frage bisher niederschsischen anwaltsgerichtshof thematisiert worden urteil april agh juris allerdings nhere begrndung insoweit wesentlichen bezugnahme darauf parteien einvernehmen darber besteht tierrztlichen mandate geeignet knnen besondere kenntnisse medizinrecht nachzuweisen grundstzlich anzuerkennen seien meinung vertreten medizinrecht gehre veterinrmedizin aao rn weder allgemeinen sprachgebrauch wortlaut abs buchst fao lsst grundstzlicher ausschluss veterinrmedizinrechts entnehmen wikipedia bezieht medizinrecht allgemein rechtlichen aspekte gesundheitswesens krankenversorgung medizin gesamtheit wobei medizin lehre vorbeugung erkennung behandlung krankheiten verletzungen menschen tieren sei duden bedeutungswrterbuch aufl medizin wissenschaft gesunden kranken organismus menschen definiert fehlt anschlieenden aufzhlung medizinbereiche tiermedizin demgegenber brockhaus brockhaus fnf bnden aufl bd medizin wissenschaft gesunden kranken funktionszustand menschlichen tierischen pflanzlichen organismus verstanden juristischen standardwerken medizinrecht vgl etwa mnchener anwaltshandbuch medizinrecht aufl deutsch spickhoff medizinrecht aufl blicherweise passagen tierarztrecht enthalten wobei allerdings umfang her geringe bedeutung fao aufgefhrten bereiche fachgebiets medizinrecht bieten unterschiedliches bild teilweise human einschlielich zahn medizin folgenden einheitlich humanmedizin zuzuord nen teilweise betreffen zumindest erster linie humanmedizin teilweise mehrdeutig aa nr recht medizinischen behandlung insbesondere zivilrechtliche haftung strafrechtliche haftung verstndnis mglich wonach veterinrmedizinische behandlungen erfasst betrifft allerdings weniger bereich strafrechtliche verantwortlichkeit rzten gemeinhin spannungsfeld rztlicher heilbehandlung fahrlssiger krperverletzung ggfs fahrlssiger ttung abspielt demgegenber drfte strafrechtliche haftung tierrzten selten betracht kommen klgerin zusammenhang angesprochenen tatbestnde vorstzlichen sachbeschdigung stgb verstoes tierschg ttung wirbeltieres vernnftigen grund zufgung erheblicher schmerzen leiden rohheit bzw zufgung anhaltender wiederholender erheblicher schmerzen leiden liegen tierrztlichen behandlung eher fern fachanwalt fr medizinrecht erwarteten kenntnissen strafrechtlichen haftung klgerin tatbestand verletzung privatgeheimnissen tierarzt abs nr stgb spezielle strafbestimmungen arzneimittelgesetz amg zusammenhang sog dispensierrecht tierrzten gemeint sollen naheliegend zivilrecht bestehen dagegen gewisse parallelen gelten ff bgb ber behandlungsvertrag verhltnis arzt patient normen hinsichtlich informations aufklrungs dokumentationspflichten speziell besonderen bedrfnisse menschen schutz selbstbestimmungsrechts behandlung tieren zugeschnitten vgl entwurf bundesregierung gesetz verbesserung rechte patientinnen patienten bt drucks stellt schaden tier regelmig dar beim patienten beispiel schmerzensgeld haushaltsfhrungsschaden renten erwerbsschaden jedoch bestehen gemeinsamkeiten beispiel rechtsprechung humanmedizinischen bereich entwickelten grundstze beweislastumkehr groben behandlungsfehler abs bgb rahmen tierrztlichen haftung anzuwenden vgl bgh urteil mai vi zr njw rn ff bb nr recht privaten gesetzlichen krankenversicherung insbesondere vertragsarzt vertragszahnarztrecht sowie grundzge pflegeversicherung dagegen eindeutig humanmedizinischen bereich zugeschnitten unabhngig davon worauf klgerin hinweist versicherungsunternehmen fr haustiere insbesondere hund pferd tierkrankenversicherungen angeboten cc nr berufsrecht heilberufe insbesondere rztliches berufsrecht grundzge berufsrechts sonstiger heilberufe nr vertrags gesellschaftsrecht heilberufe einschlielich vertragsgestaltung nr vergtungsrecht heilberufe begriff heilberufe verwandt zhlt humanmediziner tierarzt entspricht heilberufsgesetzen lnder vgl hessisches heilberufsgesetz februar gvbl insoweit lsst wortlaut her sowohl zahn rztliche tierrztliche berufsrecht zahn rztliche tierrztliche vertrags gesellschaftsrecht zahn rztliche goz go tierrztliche got vergtungsrecht fao subsumieren allerdings bestehen unerhebliche unterschiede bereichen spielt ver tragsarztrecht verhltnis kassenrztlichen vereinigung gesetzlichen krankenversicherung gestaltung gesellschaftsvertrgen praxisbernahme auseinandersetzung beim vergtungsrecht humanmedizinischen bereich zudem wichtige rolle dd nr krankenhausrecht einschlielich bedarfsplanung finanzierung chefarztvertragsrecht demgegenber humanmedizin zugeordnet begriff krankenhaus zusammenhang behandlung tieren tierkliniken blicherweise verwandt ee nr grundzge arzneimittel medizinprodukterechts anbetrifft bezieht arzneimittelgesetz bgbl sowohl versorgung menschen tieren gesetz ber medizinprodukte bgbl dient dagegen schutz patienten anwender dritter siehe menschen bezogenen begriffsdefinitionen nr gilt grundstzlich fr veterinrmedizinische produkte vgl anhalt dieners handbuch medizinprodukterechts rn rehmann wagner mpg aufl rn wobei grundstzlichen befund ndert klgerin verweisung abs mpg abs amg verstehen jedenfalls fr sog applikationshilfen diesbezglichen regelungen ausnahmsweise behandlung tieren anwendung finden ff nr grundzge apothekenrechts zielt humanmedizinischen bereich ab abs gesetzes ber apothekenwesen bgbl obliegt apotheken ffentlichen interesse ge botene sicherstellung ordnungsgemen arzneimittelversorgung bevlkerung grundzgen apothekenrechts klgerin meint verordnung ber tierrztliche hausapotheken bgbl gemeint knnte dagegen eher fernliegend entstehungsgeschichte norm lsst notwendigen sicherheit entnehmen willen satzungsversammlung veterinrmedizinische rechtsflle bercksichtigen allerdings stand ausschuss satzungsversammlung text fao erarbeitete wurde offenbar humanmedizinische bereich augen insoweit erluterte rechtsanwalt prof dr quaas unterausschuss medizinrecht erarbeiteten ausschuss modifizierten vorschlag fr einfhrung fachanwaltschaft medizinrecht beginn sitzung satzungsversammlung november berlin folgenden worten sitzungsprotokoll begriff medizinrecht handele neuere sprachschpfung identisch vormaligen begriffen arztrechts gar arzthaftungsrechtes sei beides seien lediglich teilbereiche umfassend verstehenden begriffs medizinrecht sammelbezeichnung fr rechtsnormen deren anwendung verwendet behandlung patienten dafr zugelassene fachleute bezgen medizinrecht sei mehr arztrecht weniger gesundheitsrecht schliee insbesondere ffentliche medizinrecht somit gesamten bereich kranken pflegeversicherung sgb xi berufsrecht heilberufe einschlielich rechts zugangsvoraussetzung krankenhaus apotheken arzneimittel medizinprodukterecht begriff medizinrechts zwischenzeitlich eingebrgert rechtsschutzsuchende publikum hinreichende vorstellung inhalt fachanwalt fr medizinrecht sei inkarnation fachanwaltskonzept bedeute mensch brauche regelmig arzt bestehe umfassend breite nachfrage berschneidungen sozialrecht gebe handele medizinrecht abgrenzbares rechtsgebiet notwendige ergnzung sozialrecht darstelle anschlieenden diskussion satzungsversammlung wurde antrag gestellt nr vorlage grundzge apothekenrechts tierarztrecht ergnzen grundzge apotheken tierarztrechtes dagegen wurde diskussion eingewandt nr recht medizinischen behandlung beinhalte tierarztrecht sodass besonderen aufnahme bedrfe ergnzungsantrag nr wurde letztlich abgelehnt sitzungsprotokoll ablehnung darauf beruhte satzungsversammlung mehrheitlich entsprechend ausfhrungen rechtsanwalt prof dr quaas medizinrecht patientenrecht mensch brauche regelmig arzt ansah tierarztrecht nr nr nr umfasst ansah protokoll entnehmen allerdings zeigt ablauf beratungen satzungsversammlung jedenfalls wesentlichen humanmedizinischen bereich ging gegenteilige wertung klgerin entstehungsgeschichte sei eindeutig entnehmen willen satzungsversammlung tiermedizinrechtliche flle bercksichtigen seien vermag senat dagegen nachzuvollziehen ablehnung ergnzungsantrags allgemeinen konsens gleichstellung humanmedizin tiermedizin beruhte lsst protokoll ableiten klgerin zitierten redebeitrgen ergibt fr auffassung soweit beispiel diskussion davon rede medizinrecht beschrnke arzthaftungsrecht sei umfassender verstehen bezieht verschiedenen bereiche vorgeschlage nen text fao besagt ber einbeziehung tiermedizinrechtlicher flle teilnehmer satzungsversammlung redebeitrgen verwandten begriff patient pferd hund katze einbeziehen wollten beziehungsweise klassischer patientenanwalt rechtsanwalt bezeichnet flle tierbezug bearbeitet erschliet senat klgerin befrwortete gleichstellung veterinrmedizinrechtlicher humanmedizinrechtlicher flle auffassung senats sinn zweck fachanwaltschaften vereinbaren rechtsanwalt fachanwaltsbezeichnung fhrt weist rechtsuchende publikum spezialkenntnisse praktische erfahrungen ber unterschied rechtsanwlten verfgt fachanwaltsbezeichnung fhren drfen vgl senat urteil februar anwz brfg brak mitt rn mwn bezeichnung fachanwalt erweckt insoweit rechtsuchenden interesse funktionierenden rechtspflege schtzenswerte erwartung besonderer formalisierten verfahren nachgewiesener theoretischer praktischer kenntnisse beziehungsweise entsprechenden besonderen qualifikation vgl bverfg njw anwbl rn fr auslegung vorschriften fachanwaltsordnung deshalb mageblich berechtigten erwartungen rechtsuchenden publikums vgl senat urteile november anwz brfg njw rr rn oktober anwz brfg njw rr rn februar aao rn insoweit senat rechtsprechung vgl urteil februar aao fachanwalt fr urheber medienrecht erwartung berechtigt angesehen fachanwalt praktischen erfahrungen kerngebieten fachberei ches erworben mandant fachanwalt fr medizinrecht geht erwartet erster linie bereich rechts humanmedizin auskennt medizinrecht fr primr medizin menschen entsprechenden rechtsgebieten befasst geht dagegen davon fachanwalt besonderen praktischen erfahrungen nahezu ausschlielich veterinrmedizinischen bereich klgerin rechtsfllen zusammenhang pferden gesammelt klgerin zusammenhang aufgeworfene frage wohin rechtsuchender tiermedizinischen mandat wenden fachanwalt fr medizinrecht impliziert fr jegliches rechtsgebiet fachanwaltschaft existieren msste jedoch fall rechtsuchende tiermedizinischen mandant knnen unabhngig fachanwaltschaften veterinrmedizinrechtlich geschulte rechtsanwlte wenden knnen rahmen bora entsprechende ttigkeitsschwerpunkte interessenschwerpunkte hinweisen brigen klgerin ausweislich briefkopfs bereits tut systematische grnde sprechen klgerin befrwortete gleichstellung bereich humanmedizin umfasst abs buchst fao bezug genommenen acht fallgruppen nr fao einschlielich jeweiligen unterfallgruppen veterinrmedizin lsst dagegen bereits wortlaut her teilweise darunter subsumieren zuknftige fachanwalt grundstzlich bereiche fao abdecken knnen freisteht drei schwerpunktbereiche gegenstand fall liste macht bereich vete rinrmedizin ttigen rechtsanwalt vorneherein wesentliche bereiche fao verschlossen veterinrmedizin stellt insoweit lediglich randbereich medizinrechts dar klgerin verweist berufungsbegrndung fundstellen juristischen kommentarliteratur medizinrecht passagen tierarztrecht enthalten verhltnis behandlung humanmedizin vllig untergeordnete bedeutung klgerin vorgelegten unterlagen besuchten fachanwaltslehrgang medizinrecht besttigen bild klgerin beklagte gerichteten antrag april insoweit zutreffend veterinrmedizin eher seltene medizinrechtliche fallgestaltung gesprochen dementsprechend umfrage rechtsanwaltskammern ergeben zeit seit einfhrung fachanwaltstitels medizinrecht juli frage anerkennung veterinrmedizinrechtlicher flle vielen kammerbezirken heute berhaupt gestellt lediglich vereinzelten fllen frage entscheidungserheblich befund besttigt schwerpunkt medizinrechts bereich fachanwaltsordnung eindeutig humanmedizin fachanwalt fr medizinrecht wer humanmedizinischen schwerpunktbereich vereinzelt ttig sachgerecht steht hinweis klgerin abs buchst fao entgegen danach mssen notwendigen sechzig flle mindestens drei verschiedene bereiche nr fao beziehen dabei drei bereiche mindestens drei flle insoweit setzt erwerb fachanwaltstitels voraus bewerber rechtsflle bereichen fao bearbeitet vielmehr gengt nachweis drei teilbereichen gewisse spezialisierung mglich theoretisch fachanwalt derjenige arzthaftungsfall nr fao bearbeitet ungeachtet etwa offermannburckart henssler prtting bundesrechtsanwaltsordnung aufl fao rn sog patientenanwalt eigentlich entspricht rechtsuchende publikum gemeinhin fachanwalt fr medizinrecht versteht mag insoweit erwerb titels entsprechend anderweitig spezialisierten rechtsanwalt immer erwartungen rechtsuchenden brgers entsprechen hieraus entgegen auffassung klgerin abgeleitet zulssig drei teilbereichen nr fao ausschlielich tiermedizinische rechtsflle bearbeiten medizinrecht humanmedizin kern gilt fr bereiche fao typische kennzeichen medizinrechts jedenfalls mittelbarer patientenbezug bezug menschen medizinrecht praktischen fllen widerspiegeln irrefhrung angesprochenen verkehrskreise vermeiden deshalb fachanwalt fr medizinrecht klgerin vereinzelt kernbereich arbeitet iii abweichend ausfhrungen ziffer ii veterinrmedizinische rechtsflle humanmedizinischen rechtsfllen gleichstellen erwerb fachanwaltstitels fr medizinrecht fr zulssig erachten wrde antragsteller nahezu ausschlielich bereich veterinrmedizin ttig htte klage erfolg klgerin nachgewiesen innerhalb letzten drei jahre antragstellung mindestens medizinrechtliche flle abs buchst nr fao bearbeitet abs fao prfung voraussetzungen fao fall listen vorzulegen regelmig folgende angaben enthalten mssen aktenzeichen gegenstand zeitraum art umfang ttigkeit stand verfahrens aufgelisteten flle dabei mglichst genau dokumentieren gegenstand angelegenheit aussagekrftig wenigen worten machbar darzustellen prfung ermglichen flle angegebenen fachgebiet entstammen vgl senat beschluss mai anwz njw scharmer hartung scharmer berufs fachanwaltsordnung aufl fao rn offermann burckart henssler prtting bundesrechtsanwaltsordnung aufl fao rn aufgrund angaben klgerin fallliste bercksichtigung weiteren erluternden ausfhrungen schriftsatz mrz festgestellt notwendige fallzahl nachgewiesen klgerin fachgebiet fao tierschutzrecht korrespondiert ffentlichem medizinrecht gem sv sonderbereich tiermedizinrecht korrespondierend facharzttitel fachtierarzt fr tierschutz aufgelisteten allgemein fao gesichtspunkt tierschutzrechts beziehungsweise ffentlichen medizinrechts zugeordneten vier flle knnen bercksichtigt gegenstand flle klgerin folgt beschrieben vorwurf verstoes tierschg wegen starker abmagerung stute deren begutachtung erst whrend parallelen strafverfahrens unerkannte zahninvaliditt zahnfistelbildung kieferhhlenvereiterung reduzierte kauttigkeit ergab sowie vorwurf verstoes tierschg wegen angeblicher abmagerung sittichs ffentliches medizinrecht fachgerechte entsorgung verstorbenen fohlens tiergerechte haltung pferden ffentliches medizinrecht pferde gerechte versorgung pension stehenden fremden pferden zahlungsrckstndigen eigentmers ffentliches medizinrecht eu recht erfordernis mitfhrens equidenpssen sowie amtstierrztlichen eu gesundheitszeugnissen traces richtlinie verbringung pferden innerhalb europas sachverhalte lassen fallgruppe fao zuordnen tierschutzrecht brigen bestandteil nr fao fachanwalt fr agrarrecht vorstellung fao satzungsversammlung november aao begriff ffentliches medizinrecht verwandt wurde ndert entgegen auffassung klgerin fehlenden anerkennungsfhigkeit bezog begriff kontext vorgeschlagenen katalog fao aufgefhrten bereiche dagegen bemerkung verstanden gegebenenfalls begriff ffentliches medizinrecht subsumieren lsst erfasst brigen klgerin gewnschte auslegung keinerlei niederschlag wortlaut fao gefunden fachgebiet nr fao recht medizinischen behandlung insbesondere zivilrechtliche haftung aufgefhrten einhundert flle fall nr fall nr nr aufgelistet knnen greren teil bercksichtigt zivilrechtliche haftung entspricht klassischen arzthaftungsrecht umfasst stichworte aufklrung einwilligung diagnose behandlungs organisationsfehler haftungsgrundlagen kausalitt schaden vgl offermann burckart henssler prtting bundesrechtsanwaltsordnung aufl fao rn scharmer hartung scharmer berufs fachanwaltsordnung aufl fao rn zusatz insbesondere deutlich knnen allerdings unabhngig klassischen arzthaftung sonstige sachverhalte anerkannt denen recht medizinischen behandlung streitgegenstand rahmen falls lediglich allgemein veterinrmedizinische fragen stellen beziehungsweise zusammenhang beratungsmandat gerichtlichen verfahren verletzung erkrankung tieres pferdes rolle spielt veterinrmedizinisches gutachten eingeholt wurde reicht allerdings fall rechtsfall sinne nr fao klgerin betonte umstand fr bearbeitung fllen medizinrecht juristische medizinische kenntnisse notwendig seien diesbezglicher hinweis insoweit prof dr quaas aao verwendeten begriff interdisziplinren bearbeitungsnotwendigkeit ndern hieran beziehungsweise fhren allein vorliegen juristischen falls veterinrmedizinische fragen stellen fr anerkennung ausreicht letzteres fall juristischen fragen medizinische behandlung betreffen insoweit missversteht klgerin senatsrechtsprechung danach liegt fall sinne fachanwaltsordnung rechtsfragen aufwirft fachanwaltsordnung bezglich entsprechenden titels aufgefhrten bereich betreffen voraussetzung erfllt schwerpunkt bearbeitung jeweils nher umschriebenen bereich liegt wofr erforderlich bearbeitete frage fachgebiet erheblich erheblich vgl beschlsse mrz anwz bghz rn april anwz brak mitt rn insoweit anerkennung betracht kommen fall rechtsge biet ausgangspunkt rahmen fallbearbeitung rechtsfragen fachanwaltsordnung mageblichen bereich stellen voraussetzung klgerin bearbeiteten fllen rechtsfragen bereich medizinischen behandlung gestellt klgerin bearbeitet fehlt aufgelisteten sachverhalten magabe klgerin vorgenommenen schriftsatz mrz ergnzten beschreibung rahmen stichwortartigen darstellung medizinrechtlichen problematik zumeist flle nr knnen anerkannt betreffen zivilrechtliche haftung tierarztes tierrztlichen klinik veterinrmedizinrechtlichen behandlungsbezug vielmehr geht rechtsflle bereich futtermittelhaftung herstellers lieferanten nr flle zusammenhang pferdestteln nr berittvertrgen nr tierhalterhaftung nr hufschmieden nr tiertransporten nr pensions berlassungs einstellvertrgen nr bedeckungsvertrgen nr rechtsflle zusammenhang pachtvertrgen nr hundekauf nr pferdekufen nr verkufer fllen tierarzt tierrztin nr bedeutungslos verkaufsfllen ging klgerischen beschreibung fehlerhafte tierrztliche ankaufsuntersuchung daraus resultierende rechtsfolgen aufgefhrten fllen krankheiten beziehungsweise verletzungen rolle gespielt tiermedizinische gutachten eingeholt wurden irrelevant flle nr beschreibung klgerin geht vergtungsforderungen tierarztes denen tierhalter fehlerhafte behandlung entgegen gehalten knnen jedenfalls doppelt nr fao nr fao gezhlt fall liste nr fao aufgefhrten sachverhalte nr betreffen sachverhalt ungeachtet insoweit zumindest teilweise bestehender bedenken flle betreffen tierarzthaftung bloe erwhnung zusammenhang pferdekauf auseinandersetzung verkufer gefhrt ankaufsuntersuchung durchgefhrt wurde reicht fr allein fall recht medizinischen behandlung zuzuordnen gleiches gilt soweit zusammenhang auseinandersetzung verkufer erwhnt schaden tierarztkosten geltend gemacht zhlen wrde erforderliche fallzahl erreicht klgerin fachgebiet nr fao recht medizinischen behandlung insbesondere strafrechtliche haftung aufgefhrte fall nr handelt insoweit strafverfahren bereits angesprochenen tierschutzrechtlichen verwaltungsverfahren bercksichtigt insoweit ging strafrechtliche fragen wegen medizinischen behandlung fall nr klgerin stelle nr fao nr fao zuordnet insgesamt jedenfalls gezhlt klgerin darber hinaus fall liste jeweils vier weitere verfahren aufgelistet nr fao bzw nr fao zuordnet flle wobei flle zhlen bercksichtigen wrde htte klgerin notwendige fallzahl erreicht iv kostenentscheidung beruht abs satz brao verbindung abs vwgo streitwertfestsetzung abs satz brao abs gkg entspricht stndigen senatsrechtsprechung vgl beschluss april anwz brfg juris rn mwn limperg seiters kau bellay merk vorinstanz agh frankfurt entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juni kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja heizkosten vo abs ii bvo anlage abs bgb dc abs abs satz vereinbarung wohnraummietvertrag wonach mieter betriebskosten heizung erlutert anlage ii bvo tragen erlaubt vermieter whrend laufenden mietverhltnisses betrieb haus vorhandenen heizungsanlage einstellt statt fernwrme bezieht umlegung wrmelieferungskosten mieter zeitpunkt vertragsschlusses geltende fassung zweiten berechnungsvo bereits umlegung kosten fernwrmelieferung vorsah anschluss senatsurteil februar viii zr njw ergnzenden auslegung mietvertraglichen regelung ber umlegung kosten gemeinschaftsantenne beseitigt mietwohnungen stattdessen breitbandkabelnetz angeschlossen bgh urteil juni viii zr lg gieen ag gieen viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist mrz vorsitzenden richter ball richter wiechers dr frellesen sowie richterinnen hermanns dr hessel fr recht erkannt revision beklagten urteil landgerichts gieen zivilkammer august zurckgewiesen anschlussrevision klgerin vorbezeichnete urteil kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgerin urteil amtsgerichts gieen oktober zurckgewiesen worden berufung klgerin urteil amtsgerichts teilweise abgendert insgesamt folgt neu gefasst beklagte verurteilt klgerin nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit april zahlen kosten rechtsstreits erster instanz verteilen folgt kosten teilvergleichs oktober klgerin beklagte tragen brigen kosten rechtsstreits erster instanz klgerin beklagte tragen ausnahme kosten beweisaufnahme nebenintervention beklagten auferlegt beklagte trgt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand beklagte mieter wohnung klgerin mietobjekt lbetriebenen zentralheizung gemeinschaftsantenne ausgestattet mietvertrag mai beklagte vorauszahlungen betriebskosten entrichten formularmietvertrags sieht abrechnungsmastab wohnflche bestimmt folgende betriebskosten erlutert anlage ii bvo nettomiete enthalten deshalb gesondert zahlen gemeinschaftsantenne heizung spalte verteilungsschlssel eingesetzt vermieter geeigneten unterschiedlichen umlegungsmastab bestimmen vermieter whrend mietzeit anfang neuen berechnungszeitraumes verteilungsschlssel angemessen neu bilden soweit zulssig vermieter erhhung bzw neueinfhrung betriebskosten berechtigt entsprechenden mehrbetrag zeitpunkt entstehung umzulegen ende wurde lzentralheizung mehr gesetzlichen vorgaben entsprach stillgelegt klgerin lie alte heizungsanlage abbauen bezieht seither fernwrme streithelferin rtlichen fernwrmeversorger deren allgemeinen tarif ferner wurden mieter undatiertes rundschreiben hausverwaltung darber informiert wohnungen breitbandkabel anschluss ausgestattet sollten grund bzw basisversorgung ber mietnebenkosten hhe dm monatlich abgerechnet fr gebhren breitbandkabelanschlusses verlangte klgerin betriebskostenabrechnung august fr jahr nachzahlung betriebskostenabrechnung september fr jahr weitere nachzahlung kabelgebhren legte klgerin anteil wohnflche anzahl wohneinheiten betriebskostenabrechnung fr jahr forderte klgerin heizkosten klage klgerin soweit fr revisionsverfahren interesse demgem betriebskostennachforderung geltend gemacht fr breitbandkabelanschluss sowie fr heizkosten amtsgericht klage hinblick heizkostennachforderung abgewiesen kabelgebhren klgerin insgesamt zuerkannt betrag setzt nachforderung fr jahr hhe fr jahr zusammen hhe weiteren amtsgericht klage insoweit abgewiesen amtsgericht zugelassene berufung klgerin landgericht zurckweisung weitergehenden berufung ber erster instanz zuerkannten hinaus weitere zugesprochen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte berufung klgerin urteil amtsgerichts insgesamt zurckzuweisen klgerin tritt entgegen wendet anschlussrevision teilweise abweisung klage entscheidungsgrnde revision beklagten unbegrndet anschlussrevision klgerin dagegen erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgerin knne heizkosten hhe nachfordern mageblicher bedeutung sei alte heizungsanlage ersatzlos abgebaut worden sei liege fall wrmecontracting vermieter betrieb anlage dritte vergebe form wrmelieferung lieferant neue anlage erstelle alte weiternutze mieter doppelt miete kalkulatorisch enthaltenen investitionskosten belastet gegensatz wrmecontractor gewinn investitionen fr spezielle anlage wrmepreis aufnehme zahle vermieter kunde fernwrmeversorgers fr nutzer geltenden rtlichen tarif grundstzlich sei vermieter laufenden mietverhltnis frei art beheizung umzustellen sofern mieter dadurch mehrkosten belastet gebrauchsbeschrnkungen hinnehmen msse dabei stelle wechsel lbetriebenen zentralheizung fernwrmeanschluss regel manahme ffentlichen interesse einsparung erneuerbarer energien dar mieter dulden vermieter sei grundstzlich verpflichtet zustimmung mieters nderung heizungsart einzuholen konkrete art beheizung sei vereinbart grundstzlichen mglichkeit wechsels heizungsart sei frage trennen vermieter fernwrmeversorgungsunternehmen gezahlte entgelt ungekrzt mieter weitergeben knne kosten seien aufgrund ergnzender auslegung mietvertrags umlagefhig vermieter zuzubilligende einseitige umstellung fernwrmebezug fhre regelungslcke vertrag fr beide seiten angemessene regelung ber abrechnung heizkosten umstellung sehe abs heizkostenverordnung rechtsprechung bundesgerichtshofs seien kompletten versorgungsunternehmen berechneten kosten einschlielich darin enthaltenen investitions verwaltungskosten unternehmergewinns lieferanten umlagefhig dagegen spreche grundmiete mglicherweise finanzierungskosten rckstellungen fr alte heizungsanlage enthalten seien kosten seien allenfalls geringer bedeutung angesichts energiepolitisch sinnvollen stilllegung alten anlage hinzunehmen sei erkennbar gebot wirtschaftlichkeit umstellung fernwrme verletzt worden sei beibehaltung lheizung wre hnliche steigerung heizkosten fr jahr erwarten klgerin dagegen anspruch zahlung fr breitbandkabelanschluss nachgeforderten betriebskosten knne klgerin kosten breitbandkabelanschlusses umlegen sei stelle gemeinschaftsantenne getreten klgerin sei berechtigt abrechnungsschlssel einseitig ndern knne darauf berufen neueinfhrung betriebskosten handele sei klgerin mangels wirksamer vereinbarung berechtigt abs mietvertrags seien rechtsprechung bundesgerichtshofs unwirksam beurteilung hlt rechtlichen nachprfung hinsicht stand revision beklagten zutreffend berufungsgericht allerdings angenommen klgerin anspruch zahlung restlicher heizkosten hhe nebenkostenabrechnung fr jahr zusteht klgerin berechtigt fernwrmeversorger gezahlten preis wrmelieferung anteilig beklagten umzulegen parteien bezugnahme anlage ii bvo nr mietvertrags umlegung kosten lieferung fernwrme vereinbart mietvertrag insoweit lckenhaft entgegen annahme berufungsgerichts ergnzende vertragsauslegung entbehrlich fr berechtigung umlegung betriebskosten gengt verweisung mietvertrag anlage abs ii berechnungsverordnung ii bv sofern sonstige betriebskosten sinne nr anlage abs ii bv handelt senatsurteil april viii zr njw rr ii bb vorlie genden fall kosten wrmelieferung warmwassers bezugnahme abs mietvertrags anlage abs ii bv erfasst zeit vertragsabschlusses mai magebliche fassung anlage abs ii bv april bgbl mai kraft getretenen verordnung nderung wohnungsrechtlicher vorschriften bgbl beruht sah nr buchst nr buchst umlegung wrmelieferungskosten fr fernwrme warmwasser ausdrcklich vgl senatsurteil februar viii zr njw tz lieferung nahwrme umstellung bezug fernwrme stellt entgegen ansicht revision unzulssige einseitige nderung mietvertrages klgerin dar verpflichtung klgerin wohnung lbetriebene zentralheizung beheizen sieht mietvertrag vielmehr gestatten vertraglichen beziehungen parteien beheizung mittels fernwrme ergibt bereits verweisung abs mietvertrags anlage ii bvo nr buchst nr buchst ausgefhrt kosten wrmelieferung fernwrme umlagefhige betriebskosten auffhrt kosten wrmelieferung sinne grundstze anlage abs ii bv gehren gesamten kosten wrmelieferant seinerseits vermieter rechnung stellt senatsurteil april viii zr njw iii schliet darin enthaltene investitions verwaltungskosten sowie unternehmergewinn wrmelieferanten gilt fr fernwrme senatsurteil november viii zr njw ii klgerin berechtigt beheizung fernwrme umzustellen gesamten dafr anfallenden kosten anteilig beklagten umzulegen revision meint verpflichtet grundmiete fernwrmetarif enthaltenen gewinn abschreibungs instandhaltungsanteile fernwrmeversorgers ermigen ebenso wenig klgerin gehalten umstellung beheizung fernwrme grundmiete deshalb ermigen nunmehr instandhaltungsoder investitionskosten mehr lheizungsanlage entstehen derartige ermigung grundmiete fr vertraglich vorgesehenen fall umstellung wrme warmwasserversorgung fernwrme sieht mietvertrag ii anschlussrevision klgerin entgegen auffassung berufungsgerichts beklagte verpflichtet klgerin fr breitbandkabelanschluss nachgeforderten betriebskosten vollem umfang entrichten klgerin durfte kosten wohneinheiten umlegen zutreffend berufungsgericht allerdings davon ausgegangen abs satz abs mietvertrags weder recht umlegung kabelgebhren bestimmung abrechnungsmastabs ergibt bestimmungen landesverband hessischen haus wohnungs grundeigentmer herausgegebenen formularmietvertrags unwirksam senat rahmen verbandsklageverfahrens bereits entschieden urteil januar viii zr njw ii zieht anschlussrevision zweifel umlegungsfhigkeit kabelgebhren ergibt jedoch anschlussrevision recht geltend macht ergnzenden auslegung bgb mietvertrags auslegung senat vornehmen berufungsgericht unterlassen hierzu erforderlichen tatschlichen feststellungen getroffen weitere feststellungen erwarten bgh urteil februar zr wm ii senatsurteil januar viii zr wm tz mietvertrag parteien lediglich betriebskosten gemeinschaftsantenne umlegbar abs nr dahinstehen laufende entgelt fr breitbandkabelanschluss stelle vereinbarten umlage fr gemeinschaftsantenne tritt anschluss kabelnetz beseitigt schmidt futterer langenberg mietrecht aufl rdnr aa staudinger weitemeyer bgb rdnr betriebskosten kommentar wall aufl rdnr vereinbarung umlegung antennenkosten fhrt jedenfalls wege ergnzenden vertragsauslegung umlegbarkeit breitbandkabelkosten duldungspflichtige modernisierung handelt schmid handbuch mietnebenkosten aufl rdnr schmidt futterer langenberg aao rdnr sternel mietrecht aufl iii rdnr aa staudinger weitemeyer aao rdnr duldungspflichtigen verbesserungsmanahmen sinne abs satz bgb gehrt regel anschluss wohnanlage breitbandkabelnetz senatsurteil mai viii zr njw ii bgb af senatsurteil juli viii zr njw ii umstellung kabelanschluss fr beklagten rechtfertigende hrte bedeuten knnte abs satz bgb feststellungen berufungsgerichts geltend gemacht anhaltspunkte dafr ersichtlich kommt darauf beklagte fernsehgert besitzt kabelanschluss nutzt belang staudinger weitemeyer aao rdnr klgerin durfte kabelgebhren wohneinheiten umlegen gem abs satz bgb betriebskosten soweit parteien vereinbart vorbehaltlich anderweitiger vorschriften anteil wohnflche umzulegen beruht wertung gesetzgebers verteilungsschlssel fr betriebskosten fr abrechnungsmastab gilt sachgerecht senatsurteil september viii zr njw tz schlieung regelungslcke wege ergnzenden vertragsauslegung jedoch darauf abzustellen parteien angemessenen abwgung interessen treu glauben redliche vertragspartner vereinbart htten geregelten fall bedacht htten st rspr siehe etwa bghz danach beim kabelempfang gerade umlage anzahl mietobjekte sachgerecht nutzen fr wohnung unabhngig flche gleich lg berlin ge schmidt futterer langenberg aao rdnr staudinger weitemeyer aao rdnr schmid aao rdnr alledem berufungsurteil bestand soweit klgerin angefochten worden somit umfang aufzuheben abs zpo rechtsstreit endentscheidung reif entscheidet senat abschlieend sache abs zpo danach klage soweit gegenstand revisionsverfahrens vollem umfang stattzugeben revision beklagten zurckzuweisen ball wiechers hermanns dr frellesen dr hessel vorinstanzen ag gieen entscheidung lg gieen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz verkndet november justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle prfungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja drig abs nr abs abs rig mv abs erstinstanzliche urteile dienstgerichts fr richter landgericht schwerin prfungsverfahren revision berufung statthaft richter probe aktenbearbeitung dispositionsfhigkeit mehrjhriger richterlicher ttigkeit mangelhaft ausreichend lage verfahren angemessen frdern planvoll angemessener zeit abzuschlieen fr ernennung richter lebenszeit geeignet gilt fhigkeiten leistungen teilbereichen durchschnittlich besser bgh dienstgericht bundes urteil november riz dg fr richter landgericht schwerin antragstellerin revisionsklgerin prozebevollmchtigte antragsgegner revisionsbeklagter wegen entlassung richterverhltnis probe bundesgerichtshof dienstgericht bundes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter bundesgerichtshof nobbe vorsitzenden richter bundessozialgericht dr meyer richterin bundesgerichtshof spellbrink richter bundesgerichtshof dr joeres fr recht erkannt revision antragstellerin urteil dienstgerichts fr richter landgericht schwerin mai zurckgewiesen antragstellerin kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand geborene antragstellerin ablegung zweiten juristischen staatsprfung note befriedigend rechtsabteilung kassenzahnrztlichen vereinigung beim landkreis ttig mai wurde antragsgegner berufung richterverhltnis probe hheren justizdienst landes mecklenburg vorpommern einge stellt sozialgericht st zugewiesen sitzende kammer eingesetzt fr streitsachen aufgabenbereich bundesanstalt fr arbeit zustndig geburt tochter mrz wurde anschlu mutterschutz mai mrz erziehungsurlaub gewhrt seit april beschftigungszeit hlfte regelmigen dienstes ermigt april september vorberichterstatterin beim landessozialgericht ttig bearbeitete streitverfahren sachgebieten arbeitslosenversicherung kindergeldrecht unfallversicherung seit oktober kammervorsitzende beim sozialgericht st eingesetzt bearbeitet streit verfahren arbeitslosenversicherung brigen angelegenheiten bundesanstalt fr arbeit sozialen entschdigungsrecht antragstellerin wurde mehrfach dienstlich beurteilt november bewertete direktorin sozialgerichts st fr dienststellung richterin sozialgerichtsbarkeit geeignet dispositionsfhigkeit wurde durchschnittlich brigen beurteilungsmerkmale durchschnittlich gut durchschnittlich berdurchschnittlich bewertet prsident landessozialgerichts erklrte beurteilung januar einverstanden bewertete antragstellerin november bercksichtigung leistungsberichts vorsitzenden richters landessozialgericht aufgrund ttigkeit vorberichterstat terin landessozialgericht richterin bereich sozialversicherungsrechts geeignet dispositionsfhigkeit ver schiedene beurteilungsmerkmale wurden fr zeit ttigkeit landessozialgericht bewertet brigen beurteilungsmerkmale gut durchschnittlich berdurchschnittlich bewertet worden dienstlichen beurteilung november teilweise gendert bescheid januar sah prsident landessozialgerichts antragstellerin fr ttigkeit kammervorsitzenden sozialgericht geeignet bewertete dispositionsfhigkeit weit unterdurchschnittlich fhrte hierzu durchgesehenen akten zeigen richterin fhigkeit weitgehend fehlt planvoll konomisch arbeiten besonders vs sachen eigeninitiative frderung verfahrens vielen fllen vermit obwohl erledigung beweisintensiven verfahren angemessenen zeitraum unerllich besteht eindruck richterin weitgehend lage ersten instanz zahlreich bearbeitenden akten gleichzeitig berblick aneinanderreihenden sinnvollen ermittlungsschritten parallel bearbeiten gesamtbeurteilung fhrte ende september zwei kammern richterin anhngigen verfahren etwa laufende akten durchgesehen worden ferner richterin zeitraum erledigten verfahren akten wenigen fllen zeigte dabei planvolle aktenbearbeitung deutlich wrde richterin kontinuierlich initiativ ermittelt frderung fortgangs verfahrens erfolgte teilweise gar finden vielen verfahren ber monate hinweg schiebeverfgungen vorherigen richter begonnene sachaufklrungen unzureichend weitergefhrt erscheint ar verfahren bloe ausschreiben kommentarlose bersenden schriftstzen ber lngeren zeitraum hinweg vertretbar fehlt vs sachen weitgehend teilweise vllig notwendige eigene planvolle ermittlungsarbeit finden bearbeitungsfehler auftreten drften vorlage akten urkundsbeamtin reagiert richterin oft monatelang entsprechende verfgung wv verfgungen unterschrieben datum versehen nachtrglich gestrichen fall klagebegrndung ber monate hinweg zugestellt ermittlungsschritte zeigen unsicherheiten deuten mangelnde auseinandersetzung rechtslage erledigungszahlen beurteilungsabschnitt bercksichtigung umstandes richterin halbtagskraft ttig ungengend ungengende arbeitsleistung mangelhafte aktenbearbeitung richterin beurteilungszeitraum rechtfertigen erfordern feststellung richterin fr ttigkeit kammervorsitzenden sozialgericht geeignet ber beurteilung erhobene anfechtungsklage antragstellerin entschieden dienstlichen beurteilung dezember teilweise gendert bescheid november ttigkeit richterin zeit oktober november zugrunde liegt kam prsident landessozialgerichts folgender gesamtbeurteilung erzielten erledigungen fr halbe richterstelle vergangenen monaten durchschnittlich geschftsverteilung ersten halbjahr wenig eingngen frau zunchst mehr erledigt eingegangen strkerem anstieg eingangszahlen nderung geschftsverteilung zweiten halbjahr erledigungen mehr eingngen schritt gehalten eingnge september oktober november erledigungen wobei jedoch erkrankung arbeitstagen oktober november bercksichtigen art weise effizienz aktenbearbeitung weiterhin unzureichend mangelhaft wenigen verfahren anfang kontinuierlich gestaltende schriftstze planvoll gefrdert fehlt gespr dafr schwierig gelagerten fallgestaltungen zeitnah energisch sachverhaltsaufklrung beginnen vernderte situationen richtigen initiative zeitlicher hinsicht berzeugend reagieren vielen akten zunchst lediglich schriftstze ausgetauscht richterin richtunggebend eingreift vielen verfahren ermittlungsstand gar zwei jahren gleiche klageerhebung oft versumt angemessener zeit fallangemessenen lsungen insbesondere bereich vorbereitenden manahmen gelangen oft stellungnahmen inhaltsarmen schriftstzen gegenseite ber monate hinweg angemahnt entsteht eindruck richterin vielzahl verfahren weise griff eigenart angemessen parallel konomische zielgerichtete ermittlungen frdern dispositionsfhigkeit antragstellerin bewertete prsident landessozialgerichts folgender begrndung unterdurchschnittlich fr beurteilungszeitraum ergibt richterin bearbeitung akten wenig planvoll eigeninitiativ frdert unzureichend fhig bestehenden vielfalt verfahren ersten instanz gleichzeitig sinnvoll aneinanderreihenden ermittlungsschritten verfahren angemessenen art frdern planvoll zusammenwirken beteiligten angemessenen zeit ende bringen brigen beurteilungsmerkmale beurteilte durchschnittlich gut durchschnittlich berdurchschnittlich ber widerspruch antragstellerin beurteilung entschieden antragsgegner verfgte januar gem abs nr drig entlassung antragstellerin richterverhltnis probe wirkung mrz nachdem zuvor gelegenheit stellungnahme gegeben worden prsidialrat entlassung januar zugestimmt begrndung entlassung fhrte antragsgegner wesentlichen antragstellerin sei ausbung richteramtes geeignet unterdurchschnittlich eingestufte dispositionsfhigkeit betreffe zentrale fhigkeit richters eingangsamt vielzahl verfahren auseinanderzusetzen planvoll konomisch gleichzeitig bearbeiten antragstellerin teil beruflichen anforderungen etwa bereich mndlichen schriftlichen ausdrucks gerecht mageblich fr entlassung sei jedoch fehlende generelle einsetzbarkeit richterin stnden bereich dispositionsfhigkeit aufgezeigten leistungen entgegen sozialgerichtsbarkeit besonderer bedeutung seien anfnglichen bereits beurteilung november ausdruck kommenden schwchen antragstellerin htten ablauf vierten jahres probezeit verstrkt deshalb sei davon auszugehen antragstellerin anforderungen richterttigkeit whrend ablaufs weiteren jahres gerecht wrde hiergegen erhobenen widerspruch wies antragsgegner bescheid mrz zurck antragstellerin beim dienstgericht fr richter landgericht schwerin erhobenen klage aufhebung entlas sungsverfgung widerspruchsbescheids beantragt dienstgericht antrag angefochtene urteil mai unbegrndet zurckgewiesen begrndung wesentlichen ausgefhrt entlassungsverfgung gestalt widerspruchsbescheids sei formell materiell rechtmig mitwirkung prsidialrats sei deshalb rechtsfehlerhaft vorsitzende prsidialrats prsident landessozialgerichts dienstvorgesetzter antragstellerin beabsichtigten entlassung befat sei beurteilung antragsgegners antragstellerin sei fr richteramt geeignet knne akt wertender erkenntnis beschrnkt nachgeprft antragsgegner begriff eignung zutreffend erkannt grenze beurteilungsspielraums verletzt revision verfolgt antragstellerin antrag entscheidungsgrnde zulssige revision unbegrndet revision gem abs abs drig abs rig mv zulssig erstinstanzliche urteile dienstgerichts fr richter landgericht schwerin prfungsverfahren revision berufung statthaft landesrecht mecklenburg vorpommerns findet dienstgerichtshof fr richter oberlandesgericht rostock vorliegenden verfahren beschlu august dgh recht entschieden prfungsverfahren berufung statt gem rig mv entscheidet dienstgerichtshof lediglich ber berufungen disziplinarverfahren ber beschwerden wortlaut vorschrift berufung prfungsverfahren vorgesehen gesetzesmaterialien besttigt begrndung regierungsentwurfs landesrichtergesetzes lt mv drs regelt rig mv sachliche zustndigkeit dienstgerichtshofs zweite instanz soweit bundesrecht zweite instanz revision dienstgericht bundes vorsieht daraus geht hervor rig mv erfaten verfahren mithin prfungsverfahren revision berufung statthaft statthaftigkeit berufung prfungsverfahren rig mv hergeleitet gem abs satz rig mv gelten fr prfungsverfahren vorschriften verwaltungsgerichtsordnung entsprechend soweit landesrichtergesetz bestimmt rig mv zustndigkeit dienstgerichtshofes fr berufungen regelt kommen vorschriften verwaltungsgerichtsordnung ber berufung anwendung regelung sachlichen zustndigkeit dienstgerichtshofes rig mv abschlieend abs rig mv wonach beteiligten urteile richterdienstgerichte revision magabe drig zusteht erweitert sachliche zustndigkeit dienstgerichtshofes richterdienstgerichte gem satz rig mv sowohl dienstgericht fr richter dienstgerichtshof fr richter gleichwohl abs rig mv geschlossen dienstgerichtshof fr berufungen prfungsverfahren zustndig sei andernfalls urteile dienstgerichtshofes gbe revision richten knnte wortlaut entstehungsgeschichte abs rig mv lassen erkennen vorschrift sachliche zustndigkeit dienstgerichtshofes ber rig mv hinaus ausdehnen begrndung regierungsentwurfs landesrichtergesetzes lt mv drs bringt vielmehr ausdruck abs rig mv deklaratorischen charakter regierungsbegrndung nmlich ausgefhrt prfungsverfahren revision dienstgericht bundes zuzulassen sei folge unmittelbar fr bund lnder geltenden vorschriften abs abs drig abs rig mv mithin regelung sachlichen zustndigkeit dienstgerichtshofes enthlt vorschrift fr prfungsverfahren speziellere regelung vorrang rig mv gilt revision meint fr abs rig mv aussetzung prfungsverfahren richterdienstgericht dienstgericht fr richter dienstgerichtshof fr richter regelt abs rig mv vorliegenden fall anfechtung verfgung richter probe entlassen anwendbar gilt fr anfechtung manahmen dienstaufsicht grnden abs drig insoweit regelt sachliche zustndigkeit dienstgerichtshofes sicherstellen ausschlielich richterdienstgerichte ber zulssigkeit unzulssigkeit manahmen dienstaufsicht entscheiden gerichte prfungsverfahren ber anfechtungsgrnde urteilen begr regentw lrig lt mv drs unstatthaftigkeit berufung rig mv verstt bundesrahmenrechtliche vorgaben fr prfungsverfahren abs satz abs sowie abs drig bestimmen lediglich verfahren dienstgerichten mindestens zwei rechtszgen besteht revision stets zulssig einrichtung berufungsverfahrens landesrecht zugelassen verbindlich vorgeschrieben verzicht berufungsverfahren etwa deshalb rahmenrechtswidrig ausschlu revision folge htte vgl hierzu bgh urteil mrz riz bghz abs rig mv lt erstinstanzliche urteile dienstgerichts revision dienstgericht bundes magabe drig ausdrcklich ii revision unbegrndet abs nr drig gesttzte entlassung antragstellerin richterverhltnis probe rechtlich beanstanden formellen voraussetzungen vorschrift erfllt antragstellerin wurde angegriffenen entlassungsverfgung mrz ablauf vierten jahres ernennung richterin probe verlngert zeit erziehungsurlaubs abs drig entlassen entlassungsverfgung wurde beachtung frist sechs wochen entlassungstag abs drig januar ausgehndigt entgegen ansicht antragstellerin steht formellen rechtmigkeit entlassung entgegen prsidenten landessozialgerichts eigenschaft vorsitzender prsidialrats aufgrund befassung teilen entlassungsverfahrens wegen besorgnis befangenheit abgelehnt bevor prsidialrat entlassung zustimmte prsident landessozialgerichts gem abs nr rig mv vorsitzender prsidialrats sozialgerichtsbarkeit zugleich dienstaufsichtsbehrde fr sozialgerichte mecklenburg vorpommerns abs nr gesetzes ausfhrung gerichtsstrukturgesetzes mecklenburg vorpommern wirkt regel vorbereitung entscheidungen ber entlassung richtern probe darauf beruhende sachkunde fr stellungnahme prsidialrats genutzt ttigkeit dienstaufsichtsbehrde knnen daher bedenken mitwirkung prsidialrat hergeleitet vgl bgh urteil mrz riz driz rechtsgedanken abs vwgo antragstellerin danach berufen grund vorgetragen geeignet wre mitrauen unparteiische amtsausbung prsidenten landessozialgerichts rechtfertigen abs vwvfg mv entlassungsverfgung materiell rechtlich beanstanden stndiger rechtsprechung dienstgerichts bundes stellt entscheidung frage richter probe fr richteramt geeignet abs nr drig akt wertender erkenntnis dar gewhrt dienstherrn beurteilungsspielraum gerichtliche berprfung darauf beschrnkt begriff eignung verkannt unrichtiger sachverhalt zugrunde gelegt worden allgemein gltige wertmastbe beachtet sachfremde erwgungen angestellt worden bgh urteile november riz driz august riz urt umdr september riz driz vgl allg normativ erffneten beurteilungsspielrumen behrden bverfge entgegen ansicht antragstellerin dienstherr begriff eignung verkannt antragsgegner entlassungsverfgung davon ausgegangen richter probe fr richteramt geeignet willens lage bermig belastetes richterliches dezernat erhebliche verzgerungen bewltigen anhngigen verfahren gleichzeitig planvoll konomisch bearbeitet rechtlich beanstanden funktionsfhige rechtspflege staat gewhrleisten erfordert richter bereit lage bertragenen aufgaben eigenverantwortlich bercksichtigung arbeitsbelastung zgig erledigen vgl bgh urteile mrz riz driz september riz driz pflicht verantwortungsbewutsein sowie einsatzbereitschaft richters angesichts richterlichen unabhngigkeit einflumglichkeiten dienstherrn erheblich einschrnkt hohe anforderungen stellen richter aktenbearbeitung mehrjhriger richterlicher ttigkeit mangelhaft dispositionsfhigkeit unzureichend ausreichend lage grndlich konzentriert arbeiten verfahren angemessen frdern planvoll angemessener zeit abzuschlieen anforderungen gerecht fr ernennung richter lebenszeit geeignet gilt fhigkeiten leistungen richters teilbereichen durchschnittlich besser antragsgegner beurteilungsmerkmale etwa mndlichen schriftlichen ausdruck entlassungsverfgung kurz erwhnt einzelnen mngel dispositionsfhigkeit abzuwgen bedeutet deshalb entgegen ansicht antragstellerin antragsgegner begriff eignung verkannt danach rechtsgrnden beanstanden wegen beurteilungen november dezember festgestellten mngel dispositionsfhigkeit antragstellerin eignung fr richteramt verneint worden antragsgegner unrichtigen unzureichend ermittelten sachverhalt ausgegangen aa durfte beurteilungen prsidenten landessozialgerichts november dezember entlassungsverfgung zugrunde legen stndiger rechtsprechung dienstgerichts bundes darf justizminister obliegenden personalentscheidungen insbesondere beurteilungen prsidenten oberster landesgerichte verlassen solange vernnftigen anla zuverlssigkeit bezweifeln bgh urteile september riz driz juli riz driz rechtskrftige entscheidung ber antragstellerin beurteilungen erhobenen rechtsmittel mute abwarten rechtsschutz entlassungsverfgung betroffenen richters probe dadurch gengt mglichkeit dienstherrn wege einstweiligen rechtsschutzes verwaltungsgerichten verwendung angefochtenen beurteilung untersagen lassen bgh urteil mai riz lm drig nr antragstellerin beschritten eigene bewertung antragsgegners beurteilungen november dezember seien erkennbar rechtswidrig rechtlich beanstanden antragstellerin macht erfolg geltend prsident landessozialgerichts ungunsten bercksichtigt halbtagsstelle inne beurteilungen enthalten hierfr anhaltspunkt prsident landessozialgerichts bericht januar antragsgegner erstellung beurteilungen ausgefhrt durchsicht akten jahre gesamtschau unzureichende leistung gezeigt obwohl antragstellerin wute bereits unzulngliche beurteilung erteilt worden halbtagsstelle inne bemerkung entnehmen ermigung beschftigungszeit antragstellerin nachteil beurteilungen november dezember ausgewirkt soweit bemerkung ausdruck bringen antragstellerin aufgrund ermigten beschftigungszeit zustzlichen anla beurteilung november leistungssteigerung bemhen bedeutet tatschliche leistung rechtsfehlerhaft beurteilt worden revision meint gaben beurteilungen prsidenten landessozialgerichts deshalb anla zweifeln arbeitsweise antragstellerin allein aufgrund verfahrensakten heranziehung beiakten gewrdigt revision zeigt ausfhrungen sozialgerichtlichen verfahren geltenden untersuchungsgrundsatz bedeutung beiakten fr dienstlichen beurteilungen ausgewerteten verfahren akten beigezogen worden bedeutung fr weitere frderung verfahren bb rgen revision antragsgegner wesentliche tatsachen bercksichtigt greifen gilt zunchst fr rge sei unbercksichtigt geblieben bestand altverfahren fr entlassung antragstellerin wesentlicher bedeutung sei jahre zurckgegangen sei anzahl altverfahren dezernat antragstellerin weder beurteilungen prsidenten landessozialgerichts november dezember entlassungsverfgung antragsgegners erwhnt widerspruchsbescheid enthlt insoweit lediglich zutreffende feststellung ausweislich jahresstatistik januar antragstellerin betreuten halben dezernat weitaus meisten sog altflle sozialgerichts st anhngig seien bestand altfllen zentrales argument antragsgegners gehandelt trifft danach entgegen ansicht revision umstand leistungsbericht vorsitzenden richters landessozialgericht september bericht direktors sozialgerichts st februar entlassungsverfgung erwhnt lt erkennen antragsgegner unrichtigen unvollstndigen sachverhalt ausgegangen leistungsbericht vorsitzenden richters landessozialgericht gehrt grundlagen dienstlichen beurteilung prsidenten landessozialgerichts november entlassungsverfgung bercksichtigt worden bericht direktors sozialgerichts st februar bedurfte entlassungsverfgung erwhnung direktor sozialgerichts st dienstvor gesetzter antragstellerin fr dienstliche beurteilung zustndig ttigkeit antragstellerin kurzen zeit oktober februar gegenstand berichts februar dienstlichen beurteilung november zustndigen dienstvorgesetzten bewertet cc rge revision antragsgegner aufgrund vorliegenden beurteilungen feststellungen getroffen daraus entnommen knnten unbegrndet entgegen ansicht antragstellerin antragsgegner davon ausgegangen antragstellerin sei drei aufeinanderfolgenden beurteilungen ungeeignet angesehen worden entlassungsverfgung dafr entnehmen revision angesprochenen ausfhrungen dienstgerichtlichen verfahren kommt insoweit bemerkung entlassungsverfgung beurteilung november ausdruck gekommenen schwchen htten laufe weiteren probezeit verstrkt vorliegenden beurteilungen getragen beurteilung november dispositionsfhigkeit antragstellerin durchschnittlich bewertet eignung richterin sozialgerichtsbarkeit bejaht worden beurteilungen november dezember prsident landessozialgerichts eig nung antragstellerin jeweils verneint dispositionsfhigkeit unterdurchschnittlich bzw weit unterdurchschnittlich bewertet iii revision antragstellerin daher zurckzuweisen kostenentscheidung beruht abs satz drig abs vwgo wert streitgegenstands fr revisionsverfahren entsprechend abs satz abs satz abs satz gkg nobbe dm festgesetzt meyer spellbrink joeres'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet november freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja gg art satz art abs abs satz halbsatz bgb cb fm schdigt landesbediensteter ausfhrung bundesauftragsverwaltung bund schliet art abs abs satz halbsatz gg geltendmachung schadensersatzanspruchs land gem abs satz bgb art satz gg bund geschtzter dritter verletzten amtspflicht bgh urteil november iii zr lg gttingen iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann seiters reiter fr recht erkannt sprungrevision beklagten urteil zivilkammer landgerichts gttingen juli zurckgewiesen kosten revisionsrechtszugs beklagte tragen rechts wegen tatbestand klagende bundesrepublik deutschland verlangt beklagten land schadensersatz wegen beschdigung bundeswehrfahrzeugs ordnungsgem parkplatz autobahnraststtte abgestellt whrend lastwagen autobahnmeisterei beklagten mlltonnen entleerte fahrer entsorgungsfahrzeugs achtete darauf greifarm abfallbehlter bewegt wurden beendigung leerungsvorgnge ausgangsstellung befand beim anfahren stie ladearm fahrzeug bundeswehr beschdigte dach heckklappe klgerin wegen schadensersatzforderung angerufene landgericht rechtsweg ordentlichen gerichten fr erffnet erachtet sache bundesverwaltungsgericht verwiesen sofortige beschwerde klgerin oberlandesgericht beschluss vorinstanz aufgehoben rechtsweg ordentlichen gerichten fr zulssig erklrt landgericht klgerin daraufhin verlangten schadensersatz zugesprochen entscheidung richtet senat zugelassene sprungrevision beklagten entscheidungsgrnde zulssige sprungrevision unbegrndet landgericht ausgefhrt beklagte land hafte klgerin abs bgb art gg mitarbeiter beklagten amtspflichten fahrlssig verletzt rahmen mllentsorgung autobahnrastplatz fahrzeug klgerin beschdigte sei dritter sinne abs bgb bedienstete beklagten sei klgerin brger gegenber getreten geschdigte klgerin htten rahmen gleichgerichteten erfllung gemeinsam bertragenen aufgabe zusammengewirkt ii hlt ergebnis rechtlichen nachprfung stand zutreffend landgericht angenommen voraussetzungen fr schadensersatzanspruch klgerin beklagten abs satz bgb art satz gg erfllt insbesondere richtig klgerin geschtzter dritter sinne abs satz bgb bediensteten beklagten verletzten amtspflicht stndiger rechtsprechung erkennenden senats juristische person ffentlichen rechts dritter sinne vorschrift setzt voraus fr haftpflichtige behrde ttig gewordene beamte erledigung dienstgeschfte weise gegenbertritt fr verhltnis dienstherrn einerseits staatsbrger andererseits charakteristisch senatsurteile juni iii zr bghz rn oktober iii zr versr rn dezember iii zr bghz jew mwn vorliegend fall bediensteten beklagten verletzte amtspflicht mllfahrzeug handhaben fremde sachen beschdigt gilt gegenber juristischen personen ffentlichen rechts gleicher weise gegenber privaten eigentmern zudem zufall schdigenden ereignis eigentum klgerin stehendes fahrzeug betroffen wurde dasjenige privaten beklagte land fr bediensteten autobahn meisterei schuldhaft verursachten verkehrsunfall bund eigentmer beschdigten bundeswehr fahrzeugs bgb art gg schadensersatz leisten steht widerspruch art abs gg wonach verwaltung bundesautobahnen art abs gg lnder auftrag bundes handeln bund hieraus ergebenden ausgaben trgt steht einklang art abs satz halbsatz gg wonach bund lnder verhltnis zueinander fr ordnungsgeme verwaltung haften bund art abs gg tragende ausgaben lediglich sogenannten zweckausgaben hiervon unterscheidenden verwaltungsausgaben tragen demgegenber art abs satz halbsatz gg ergibt lnder soweit wahrnehmung aufgaben auftragsverwaltung anfallen allg bverwg urteil januar juris rn heintzen mnch kunig gg aufl art rn heun dreier gg aufl art rn pieroth jarass pieroth gg aufl art rn prokisch bonner kommentar grundgesetz stand mai art rn siekmann sachs gg aufl art rn vgl bverwge nvwz rn allgemeinen verwaltungsausgaben kosten fr unterhaltung betrieb administrativen apparats personalkosten ausgaben fr dienstgebude gerte fahrzeuge nachrichtenmittel sowie fr geschftsbedrfnisse ttigkeit verwaltung ermglichen zugerechnet dagegen zweckausgaben kosten angesehen verwirklichung verwaltungszwecks entstehen erfllung eigentlichen sachaufgaben verursacht bverwg buchholz art gg nr heintzen aao rn hellermann mangoldt klein starck kommentar gg aufl art rn heun aao rn prokisch aao rn siekmann aao rn hierbei handelt ausgaben wahrnehmung konkreter verwaltungsaufgaben entstehen unmittelbar frderung jeweiligen sachanliegens dienen sollen heintzen aao hellermann aao prokisch aao rn siekmann aao siehe bverwg aao bverwg urteil januar nvwz aao sachaufgabe zurechenbar letztgenannten erfordernis art abs satz halbsatz gg enthaltenen regelung bund lnder einander fr ordnungsgeme verwaltung haften abgeleitet ausgaben fehlerhafte wahrnehmung verwaltungsttigkeit erwachsen unabhngig davon ausgangspunkt ausfhrung konkreten frderung sachanliegens gerichteten manahme art abs gg bund tragende zweckausgaben darstellen verwaltungskosten ausfhrende krperschaft tragen heintzen aao rn prokisch aao rn siekmann aao rn wohl heun aao rn siehe ferner begrndung bundesregierung finanzreformgesetz bt drucks rn aa hellermann aao rn hiernach wren aufwendungen fr schadensersatzleistungen vorliegenden fall aufgrund pflichtverletzungen landesbediensteten erbringen stets verwaltungsausgaben zuzurechnen beklagten erstattungsmglichkeit klgerin last fallen senat zweifelt allerdings daran begriffliche zuordnung richtig aufwendungen abfallentsorgung autobahnrastplatz infolge ausfhrung konkreten erfllung aufgaben auftragsverwaltung gerichteten manahme entstehen sache verwirklichung jeweiligen sachanliegens gerichtet zweck aufgrund pflichtverletzung handelnden bediensteten ver fehlt liegt nahe aufwendungen begriff zweckausgaben subsumieren hellermann aao siehe ferner gegenuerung bundesregierung stellungnahme bundesrats finanzreformgesetz bt drucks hierfr spricht weiterhin zuordnung ausgaben verwaltungskosten wertungswiderspruch rechtsprechung bundesverwaltungsgerichts stnde danach ordnungsgemer verwaltung unmittelbar art abs satz halbsatz gg schadensersatzanspruch geschdigten staatlichen krperschaft bund land ergeben entgegen auffassung revision sogenanntes lenkungsversagen regierungen parlamente beschrnkt vorliegen einzelne verwaltungshandlungen fehlerhaft vorgenommen bverfge ff aa stelkens hrtel handbuch fderalismus fderalismus demokratische rechtsordnung rechtskultur deutschland europa welt rn ders haftung bundlnder verhltnis art abs satz halbsatz gg besonderer bercksichtigung bundesfernstraenverwaltung berichte bundesanstalt fr straenwesen heft ff ermangelung einzelheiten regelnden art abs satz gg vorgesehenen gesetzes kommt anspruch allerdings vorstzlichen mglicherweise grob fahrlssigen pflichtverletzungen betracht vorsatz bverwge grobe fahrlssigkeit gengt bverwge offen gelassen bverwge mwn wren ausgaben vorliegenden art erfllung eigentlichen sachaufgabe dienlich zweckausgaben qualifizieren allgemeinen verwaltungskosten zuzurechnen mssten lnder leicht fahrlssiges fehlverhalten bediensteten zurckzufhrenden mehr kosten tragen obgleich schadensersatzanspruch bundes begrndet wre wrden vorzitierten rechtsprechung bestehenden beschrnkungen schadensersatzverpflichtung lnder art abs satz halbsatz gg bereich auftragsverwaltung wesentlichem umfang leerlaufen schdigung bundes zusammenhang regel zweckwidrigen ausfhrung verwaltung lnder daraus erwachsenen mehrausgaben bestehen jedoch vorliegenden fallgestaltung ergebnis beruhen aufwendungen infolge fehlerhaften ausfhrung konkreten erfllung aufgaben auftragsverwaltung gerichteten manahme entstehen vornherein lndern anzulastenden verwaltungskosten grundstzlich art abs gg bund auszugleichenden zweckausgaben zuzuordnen letzterem fall beklagte land gegenber klagenden bundeswehrverwaltung darauf berufen unntze erfllung sachaufgabe verfehlende zweckausgaben art abs gg bund tragen vorliegend land kosten jedenfalls deshalb tragen bund gegenber fr ordnungsgeme verwaltung ausnahmsweise bgb art gg haften art abs satz halbsatz gg haftung bundlnder verhltnis abschlieende norm vielmehr knnen daneben anspruchsgrundlagen geltend gemacht heintzen aao rn prokisch aao rn siehe bverwge neben art abs satz halbsatz gg weitere anspruchsgrundlagen geprft betrifft insbesondere abs satz bgb art satz gg sofern vorliegenden fall geschdigte krperschaft verhltnis schdigenden ausnahmsweise geschtzter dritter mglichkeit bersehen pieroth jarass pieroth gg aufl art rn siekmann aao rn einfachgesetzliche bestimmungen stehen schadensersatz anspruch klgerin bgb art gg entgegen beschrnkung deliktischen haftung beklagten vorsatz grobe fahrlssigkeit zivilrechtlichen auftragsverhltnissen fr gefahrgeneigte ttigkeiten betracht kommt vgl olg hamm njw rr olg frankfurt main njw siehe bgh urteile dezember ii zr njw dezember ii zr bghz freistellungsanspruch vereinsmitgliedern ausfhrung gefahrgeneigter auftrge fr verein scheidet bundesauftragsverwaltung lnder brgerlich rechtlichen auftragsverhltnis vergleichbar insbesondere besorgen lnder fremden geschfte vielmehr zustndigkeit selbstndige glieder bundesstaats bund lndern insoweit bestehende zuordnungsverhltnis eigener art entzieht beurteilung grundstzen brgerlichen rechts bverwge unbehelflich weiteren hinweis revision abs fr dienstunflle fortgeltenden gesetzes ber erweiterte zulassung schadensersatzansprchen dienst arbeitsunfllen dezember rgbl bestimmung scheidet regressanspruch ffentlichen verwaltung versorgungsleistungen wegen dienstunfalls teilnahme allgemeinen verkehr erbringt schadensersatz verpflichtete verwaltung beamtenrechtliche versorgungsleistungen begrenzte regelung schden verhltnis bund lndern entsprechend angewendet abweichung art gg bestimmten allgemeinen finanzbeziehungen bund lnder verhltnis ausnahmecharakter darstellt schlick herrmann seiters wstmann reiter vorinstanz lg gttingen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung beihilfe schweren ruberischen erpressung beihilfe ruberischen erpressung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz prof dr kuckein richterinnen bundesgerichtshof solin stojanovi sost scheible beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten ab rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten az rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen angeklagten az urteil landgerichts saarbrcken juli soweit betrifft feststellungen aufgehoben revision angeklagten ab oben bezeichnete urteil soweit betrifft strafausspruch feststellungen aufgehoben gehende revision angeklagten ab ver worfen revision staatsanwaltschaft vorbezeichnete urteil soweit angeklagten ab betrifft rechtsfolgenausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht ehemaligen mitangeklagten senat verfahren abgetrennt eingestellt hauptverhandlung dezember verstorben sowie angeklag ten ab schweren ruberischen erpressung tateinheit gefhrlicher krperverletzung fhren schusswaffe besitz munition angeklagten az beihilfe schweren ruberischen pressung tateinheit beihilfe gefhrlichen krperverletzung angeklagten beihilfe ruberischen erpressung schuldig gespro chen einbeziehung einzelstrafen rechts krftigen vorverurteilung zweimal zehn sowie acht jahre freiheitsstrafe auflsung dortigen gesamtfreiheitsstrafe jahre gesamtfreiheitsstrafe jahren einzelstrafe neun jahre freiheitsstrafe angeklagten ab freiheitsstrafe acht jahren angeklagten sieben jahren sechs monaten geklagten az freiheitsstrafe zwei jahren fnf monaten angeklagten jahr sechs monaten strafaussetzung bewhrung verurteilt beim angeklagten darber hinaus unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet urteil wenden angeklagten az ab revisionen denen verletzung formel len materiellen rechts rgen staatsanwaltschaft urteil hinblick angeklagten ab angefochten general bundesanwalt vertretene rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision rechtsfolgenausspruch beschrnkt beanstandet angeklagten unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet worden ehemalige mitangeklagte urteil rechtsmittel eingelegt staatsanwaltschaft ziel angefochten insbesondere seit mitte ende iger jahre zahlreiche raubberflle waffengewalt begangen bereits annhernd jahre haft verbt sicherungsverwahrung angeordnet rechtsmittel angeklagten az staatsanwaltschaft vollen erfolg revision angeklagten ab strafausspruch erfolg feststellungen landgerichts berichtete angeklagte ab frhjahr ehemaligen mitangeklagten haft kannte angeklagte az tipp gegeben wonach bexbach tankstellenbesitzer wohne wochenendeinnahmen hhe etwa euro hause aufbewahre az besttigte tipp berfall zunchst tatort auskundschaften fhren knnen wandten ab ten klagte az mitangeklag baten bexbach chauffieren tat angeauch fuhr ab az zweimal mai haus angebliche tankstellenbesitzer wohnen ab az wussten be reits fest auge gefasste berfall einsatz schusswaffen durchgefhrt angeklagten wegen chauf feurdienste anteil beute versprach bekannt tat bewaffnet stattfinden angeklagte be reits april berfall begangen erklrte bereit geplanten straftat teilzunehmen sonntag mai uhr wurde berfall angeklagten az hierfr gewonnenen fahrer flchtigen gesondert verfolgten allal kh ausgefhrt maskiert abgesgtem lauf ab fhrte geladenes schrotgewehr geladene pistole ab spring messer ber flachdach gekipptes fenster gelangten wohnung familie verlauf folgenden berfallgeschehens lste handgemenge fe schuss gab angeklagten drauen hard ab gefhrten waf linken zeigefinger verletzt wurde gewehr kletterte fenster versetzte weiteren tatgeschehen hausherrn ger waffe zwei schlge bergab angeklagten pistole bedrohung tatopfer einsetzte gerhard erwartet reichen tankstellenbesit zer pensionierten lehrer handelte erbeuteten angeklagten lediglich ca euro flchteten sodann wobei angeklagten ab gefhrten pistole schuss lste ehemalige mitangeklagte beim ausstieg fens ter blutspur hinterlassen konnte alsbald grund dnagutachtens tter ermittelt juni festgenommen mittter blieben unbekannt erhebung anklage juni anzuordnende maregel unterbringung sicherungsverwahrung genannt legte mehreren vernehmungen polizei gestndnis taten ab hierbei benannte mitangeklagten tatbeteiligte folge angeklagten az ab juli festgenommen konnten angeklagte befand bereits sache seit juni untersuchungshaft hauptverhandlung mitangeklagten belas tendes gestndnis wiederholt feststellungen tat beruhen grundstzlich ua gestndnis mitangeklagten zunchst sache eingelassen angeklagten schweigerecht gebrauch gemacht grunde ebenfalls gestndnisse abgelegt ua revisionen angeklagten revision angeklagten revision angeklagten verfahrensrge erfolg beweisantrag sei unrecht abgelehnt worden liegt folgendes verfahrensgeschehen grunde hauptverhandlungstermin juni beantragte verteidiger angeklagten rechtsanwalt beweis tatsa che vernehmen verteidiger angeklagten ersten beschuldigtenvernehmung mandanten vorsitzenden strafkammer vorsitzenden richter landgericht al ober staatsanwalt sowie verfahrensbeendende absprache dergestalt ge troffen falle umfassenden gestndigen einlassung sowie nennung smtlicher mittter freiheitsstrafe jahren anordnung sicherungsverwahrung ausgeurteilt verteidiger begrndete beweisantrag wesentlichen folgt rechtsanwalt schreiben oktober staatsanwaltschaft ausgefhrt mandanten fahren seien auer vorliegenden verfahren erhobenen anklage juni zwei weitere anklageschriften strafkammern eingereicht worden umfangreichen angaben mandanten basierten ursache absprache vorsitzenden richter landgericht al staatsanwalt rechtsanwalt rechtsanwalt gehe davon getroffene ab sprache fr weiteren verfahren gelte bedeute diejenige strafkammer letzte verhandele zeitliche freiheitsstrafe weitere rechtsfolgen gesamtfreiheitsstrafe aussprechen msse dienstlichen erklrung januar staatsanwalt eingerumt rechtsanwalt anklageerhebung umfas sendes gestndnis mandanten angekndigt ziel verteidigung genannt sicherungsverwahrung verhngt staatsanwalt verteidiger gesagt staatsanwaltschaft sicherungsverwahrung beantragen angekndigte ge stndnis charakter lebensbeichte glaubhaft bruch krimineller karriere belege absprache rechtsan walt vorsitzenden strafkammer vrilg al gegeben allerdings staatsanwalt angeklagte gestndnis qualitt lebensbeichte abgelegt aktiv aufklrungshilfe geleistet weitere begutachtung frage sicherungsverwahrung mehr notwendig angesehen sachverstndigen vorsitzenden strafkammer mitgeteilt vorsitzende richter landgericht al dienstlichen stellungnahme januar erklrt weder rechtsanwalt ober staatsanwalt absprache getroffen auffassung antragstellers verteidigers angeklagten belege besonders schreiben rechtsanwalts beweisantrag genannte absprache erfolgt sei insoweit angeklagten anwaltlichen schweigepflicht entbundene rechtsanwalt beweis gestellte tatsache besttigen sei entscheidungserheblicher bedeutung besonders kritischen prfung angaben mitangeklagten bedrfe verfahrensbeendende absprache vorausgegangen sei brigen sei vernehmung rechtsanwalts erforderlich klren vorsitzende richter abgabe dienstlichen erklrung januar besorgnis befangenheit ausgesetzt antrag wurde strafkammer begrndung abgelehnt beantragte beweiserhebung sei wegen offenkundigkeit berflssig soweit nachweis verfahrensbeendenden absprache erbringen solle fr entscheidung bedeutung soweit absprache rechtsanwalt ober staatsanwalt gehe grund dienstlichen erklrung vorsitzenden richters landgericht al januar sei gerichtskundig behauptete absprache getroffen worden sei eventuelle zusagen staatsanwaltschaft komme erfllten voraussetzungen verfahrensbeendenden absprache gericht anlass fr besondere glaubhaftigkeitsprfung hierauf erfolgten gestndnisses gebe ablehnung beweisantrags hlt rechtlicher prfung stand aa landgericht antrag vernehmung rechtsanwalts recht beweisantrag lediglich beweisermittlungsantrag rahmen freibeweislich klrenden beweisfrage angesehen frage verfahrensbeendende absprache ehemaligen mitangeklagten ten getroffen wurde darauf beruhende angeklagbelastende gestndnis schuldspruch beim angeklagten glaubhaft fr bedeutung vgl unten bb daher strengbeweis zugnglich vgl bgh nstz ae bb beweisantrag darf begrndung beweiserhebung sei wegen offenkundigkeit berflssig abgelehnt beweistatsache gegenteil allgemein wovon strafkammer ablehnungsbeschluss ausgeht gerichtskundig meyer goner stpo aufl rdn gerichtskundig richter zusammenhang amtlichen ttigkeit zuverlssig erfahrung gebracht bghst einzelfall bezogene richterliche wahrnehmungen fr berfhrung angeklagten wesentlicher bedeutung drfen grundstzlich gerichtskundig behandelt vgl bghst verhielt fr frage angeklagten belastende gestndnis beurteilung schuldfrage kommen glaubhaft fr konnte entscheidend darauf wahrheitswidrige benennung bzw ber mige belastung tatbeteiligten rahmen absprache vorteile versprechen konnte vgl bghst bgh nstz jedenfalls durfte antragsteller beweisantrag angeblich gerichtskundige tatsache frage stellen antritt gegenbeweises erschttern vgl gollwitzer lwe rosenberg stpo aufl rdn gilt insbesondere deshalb hinweis schreiben rechtsanwalts dienstliche stellungnahme staatsanwalts vernnftige grnde genannt wurden zweifeln wahrheit gerichtskundig behandelten tatsache anlass geben konnten vgl berg nse meyer beweisantrag strafprozess aufl beweisantrag vernehmung verteidigers richtete entschieden antrag behandeln wre mglicherweise rechtsmissbruchliche benennung erkennender richter zeugen ginge vgl bghst bgh nstz cc begrndung sei fr entscheidung bedeutung absprache ober staatsanwalt rechtsanwalt gegeben hlt rechtlicher prfung stand tatsache fr treffende entscheidung bedeutung zusammenhang abzuurteilenden tat besteht trotz zusammenhangs geeignet entscheidung irgendwie beeinflussen bghr stpo iii bedeutungslosigkeit fr glaubwrdigkeit ehemaligen mitangeklagten darauf ankommen konnte gegenleis tung fr angaben lasten tatbeteiligten zugesagt worden sicherungsverwahrung angeordnet jedenfalls beantragt beweis gestellte tatsache weder tatschlichen rechtlichen grnden bedeutungslos dd urteil fehlerhaften ablehnung beweisantrages beruhen berfhrung angeklagten angaben ehemaligen mitangeklagten klagten ab mageblich abgestellt ua sinne feststellungen belastet whrend angeund az angegeben ge fahren sei zweck aussphungs fahrt gekannt ua revisionen angeklagten az revisionen angeklagten az verfah rensrge nr stpo erfolg rgen liegt folgendes prozessgeschehen zugrunde ersten hauptverhandlungstag november verlas vorsitzende folgenden vermerk ber eintritt hauptverhandlung staatsanwalt verteidigern kammer gefhrte unterredung bd iii bl staatsanwalt erklrt gegenwart verteidiger denen verteidiger angeklagten absprache interessiert zeigt vollem gestndnis angeklagten sinne anklageschrift bezeichnung tatbeitrge einverstndnis formlosen verfall sichergestellter geldbetrge hhere freiheitsstrafe jahre beantragen vorsitzende erklrt namens kammer genannten voraussetzungen besonderen hinweis schwerere rechtsfolgen erkennen vorsitzende gibt protokoll gesprch erklrt sei hinblick gestndigen aussagen seitens staatsanwaltschaft beabsichtigte einholung gutachtens stgb mehr verfolgt worden seitens kammer sei hinblick mglichen einflu gestndnisses prognose weiterverfolgt worden entsprechend bestehe ernsthafte chance angeklagten ab gestndnis gefhrlichkeit sinne stgb verneint knne kurzfristig hauptverhandlung veranlate explorierung beider gestoppt knnte seitens staatsanwaltschaft seien fr fall vollen gestndnisses sinne anklagen fr ab jahre freiheitsstrafe ab vorbehalt sicherungsverwahrung jahre monate az jahre angekndigt worden vorbehaltlich zustimmung schffen fr frhzeitigem gestndnis jahre bewhrung az jah re monate zustimmung gem btmg aufnahme erwartung strafzumessung offene bewhrungsstrafe widerrufen grundlage fr weitere verhandlungen angegeben hauptverhandlung wurde danach unterbrochen stellten verteidiger angeklagten az fr mandanten vorsitzenden verteidiger angeklagten beisitzenden berufsrichter richter landgericht befangenheitsantrge wesentlichen folgendem inhalt angeklagter az november vorbereitung hauptverhandlung november stattgefundenen gesprch vorsitzenden richter landgericht al richter landgericht staatsanwalt verteidigern vorsitzende richter verteidigern angeklagten ab aussicht gestellt ges tndnis mandanten grund strafkammerbeschlusses einzuholende gutachten frage sicherungsverwahrung hauptverhandlung stoppen gebe gestndnis beider ernsthafte chancen stgb wegzukommen uerung setze vorsitzende richter besorgnis lasten tat bestreitenden angeklagten az versuche beiden mitange klagten gestndnis mitteln abzuringen rechtsstaatlichen grundstzen vereinbar seien frage sicherungsverwahrung absprache zugnglich sei zugleich entstehe eindruck abgelehnten richter mehr darauf ankomme anbahnendes streitiges strafverfahren vermeiden wahrheit gunsten angeklag ten az erforschen deshalb sei vertrauen angeklagten az unparteilichkeit vorsitzenden richters zerstrt angeklagte az sei inhalt gesprchs november jetzigen protokollierung abspracheinhalts verteidiger informiert angeklagter gesprch november htten vorsitzende richter beisitzende berufsrichter erklrt gebe ernsthafte chancen stgb wegzukommen vollen gestndnis ab uerung setzten beiden richter besorgnis lasten tat bestreitenden angeklagten mitangeklagten ab versuchten gestndnis mitteln abzuringen rechtsstaatlichen grundstzen vereinbar seien zugleich entstehe eindruck abgelehnten richtern mehr darauf ankomme streitiges strafverfahren vermeiden wahrheit gunsten angeklagten erforschen befangenheitsantrag darauf gesttzt hinblick mitangeklagten hauptbelastungs zeugen obwohl aufdrnge sachverstndigengutachten frage mglichen sicherungsverwahrung angeklagten eingeholt verzicht notwendige begutachtung lasse eindruck entstehen abgabe weiteren aufrechterhaltung gestnd nisses belastung angeklagten dadurch vertrauen angeklagten lichkeit richter erschttert verleitet worden sei unpartei glaubhaftmachung begrndung ablehnungen geltend gemachten tatsachen beriefen beiden antragsteller dienstlichen uerungen abgelehnten richter vorsitzende richter dienstlichen stellungnahme befangenheitsantrgen zuvor protokoll gegebene erklrung berufen ergnzend ausgefhrt nichtweiterverfolgung begutachtung angeklagten begrndet aussagen angeklagten polizei ver fahrensgegenstndlichen tat weiteren schweren straftaten umfassender verrat vorliege fr innere uere abkehr kriminellen szene spreche gesichtspunkt stgb gelte umso mehr tter weiteren schweren straftaten erst of fenbarte dabei mittter offenbarte tatschlichen angaben befangenheitsantrgen trfen beisitzende berufsrichter stellungnahme vorsitzenden angeschlossen befangenheitsantrge wurden beschluss strafkammer november mitwirkung abgelehnten richter unbegrndet zurckgewiesen lge grund geeignet sei misstrauen unparteilichkeit abgelehnten richter rechtfertigen uerungen beiden richter vorgesprch november htten verbindlichen charakter gehabt seien lediglich rechtsansichten geuert worden erwgungen bezglich gefhrlichkeitsprognose fr angeklagten seien jedenfalls unhaltbar willkrlich knnten daher ebenfalls besorgnis begangenheit begrnden zumal antragsteller unmittelbar hiervon betroffen seien landgericht ablehnungsantrge unrecht zurckgewie sen vorliegen ablehnungsgrundes abs stpo grundstzlich standpunkt ablehnenden beurteilen misstrauen unparteilichkeit richters gerechtfertigt ablehnende verstndiger wrdigung bekannten sachverhalts grund annahme abgelehnte richter nehme gegenber haltung unparteilichkeit unvoreingenommenheit strend beeinflussen vgl meyer goner rdn fall angeklagten az lass unparteilichkeit abgelehnten richter zweifeln dabei entscheidend verbindliche zusagen seitens gerichts ausdrcklich gemacht wurden mittelbar dadurch geschah angekndigt wurde gestndnisbereitschaft gutachtensauftrge stpo erteilen bzw stoppen erklrungen richter konnten vernnftiger wrdigung beiden angeklagten dahin verstanden gestndnis angeklagten ab sen angeklagten anordnung sicherungsverwahrung weggedealt knne obwohl gesetzlichen voraussetzungen fr maregel vorlagen derartige absprache wre unzulssig vgl bgh nstz rr stv bgh urteil mai str beschluss august str htte prozesslage angeklagten az dahin tatbeteiligung zuge geben erheblich verschlechtert verteidigungsinteressen massiv beeintrchtigt gestndnis angeklagten ab hauptverhandlung wren sowohl az angeklagten wre angeklagte az stzlich belastet worden ablehnungsgesuch htte daher zurckgewiesen drfen vgl bghr stpo faires verfahren vereinbarung senat beschwerdegrundstzen prfen bghst bgh nstz rr liegt absolute revisionsgrund nr stpo revision angeklagten ab verfahrensrgen angeklagten ab gene ralbundesanwalt antragsschrift dargelegt soweit schuldspruch betreffen knnen unzulssig erhoben soweit beanstandet sei weiteres gutachten frage verminderter schuldfhigkeit tatzeit voraussetzungen stgb erholt worden entsprechende verfahrensrge jedenfalls unbegrndet insoweit nimmt senat ausfhrungen antragsschrift generalbundesanwalts bezug revision angeklagten ab jedoch sachrge teil weise erfolg feststellungen tatzeit drogenkonsum beim angeklagten ab gegensatz behauptung ua einschrnkung steuerungsfhigkeit gefhrt ua beruhen mageblich rahmen verfahrensbeendenden absprache abgelegten angeklagten ab belastenden gestndnis ehemaligen mitangeklagten strafkammer hlt gestndnis deshalb fr zutreffend gestndnis bereits zwischenverfahren rahmen mehreren polizeilichen vernehmungen abgegeben worden sei zeitpunkt absprache getroffen worden insbesondere seinerzeit aufgrund entsprechenden dienstlichen erklrung feststehe keinerlei zusage vorsitzenden kammer hinblick absehen sicherungsverwahrung gegeben ua beweiswrdigung hlt beim angeklagten ab straf ausspruch rechtlicher nachprfung stand aa urteil grnden speziellen anforderungen fr revisionsrechtliche nachprfung beachten urteilsgrnde mssen klar geschlossen erschpfend heraus verstndlich bghst bgh stv bezugnahme schriftstcke erkenntnisquellen deshalb grundstzlich unzulssig bghst meyer goner rdn grundstzen verweisung urteilsgrnden angefochtenen urteils entsprechende dienstliche erklrung fr beweiswrdigung bedeutsamen frage vgl oben angeklagten zusage hinblick absehen anordnung si cherungsverwahrung gemacht wurde unzureichend revisionsgericht allein hinweis dienstliche erklrung sachlich rechtliche berprfung feststellung sei zusage gegeben worden mglich bb rechtsprechung bundesgerichtshofs verurteilung angeklagten aufgrund gestndnisses mitangeklagten gegenstand verfahrensbeendenden absprache glaubhaftigkeit gestndnisses fr revisionsgericht nachprfbaren weise gewrdigt gehren insbesondere zustandekommen inhalt absprache bghst darlegung entstehungs entwicklungsgeschichte gestndnisses inhalts absprache urteilsgrnden revisionsgericht mglich beurteilung glaubhaftigkeit angaben tatrichter rechtsfehler berprfen insbesondere tatrichter bewusst gestndige angeklagte gestndige unrecht belastendes gestndnis mglicherweise lediglich eigene vorteile verschaffen angefochtene urteil teilt weder inhalt absprache angeklagten zustandekommen sem grunde hlt beweiswrdigung entsprechenden verfahrensrge bedurft htte sachlich rechtlicher berprfung stand vgl bghst aao cc senat ausschlieen urteil nachteil angeklagten ab hinsichtlich strafausspruchs fehlerhaften be weiswrdigung beruht angeklagte ab grunde gestndig tat beteiligt gesamtzusammenhang urteilsgrnde entnehmen schuldspruch tragenden feststellungen gestndnis weitere beweismittel belegt absprache berhrt auszuschlieen sachlich rechtlich fehlerhafte beweiswrdigung verfahrensbeendenden absprache ab hhe angeklagten verhngten strafe nachteilig ausgewirkt revision staatsanwaltschaft revision staatsanwaltschaft erfolg landgericht hinblick angeklagten ab anordnung maregel stgb trotz bejahung formellen voraussetzungen abs nrn stgb abgelehnt abgeurteilten tat symptomtat handele weiche frheren taten deutlich ab ua recht beanstandet revision landgericht weder ausfhrungen frage unterbringung sicherungsverwahrung gehrten sachverstndigen bruchstckhaft hinsichtlich ergebnisses begutachtung berhaupt wiedergegeben auseinander gesetzt abs nr stgb gebotene gesamtwrdigung tters taten vorgenommen htte persnlichkeit angeklagten kriminologisch wichtigen tatsachen einschlielich vorstrafen vortaten einbezogen mssen vgl bgh nstz rr bghr stgb abs gefhrlichkeit soweit landgericht meint frheren taten angeklagten ab htten ursache verstricktheit angeklagten be tubungsmittelmilieu gehabt seien deshalb wurzel fr abgeurteilte tat anzusehen bersieht abgeurteilte tat fr angeklagten ab ausgangspunkt ebenfalls verstrickung drogenmilieu vgl ua brigen angeklagten vorstrafen haftverbungen ber jahren gefhrt zeigen massive gewaltdelikte fremd vgl ua ber anordnung sicherungsverwahrung angeklagten ab deshalb neu entscheiden senat hebt rechtsfol genausspruch revision staatsanwaltschaft insgesamt neuen tatrichter gelegenheit geben ber strafe maregel umfassend neu befinden vgl bghr stgb abs gefhrlichkeit sofern nunmehr entscheidende strafkammer anordnung maregel gelangt vorliegen formellen voraussetzungen darstellung wesentlichen sachverhalte smtlicher frheren verurteilungen zugrunde liegenden symptomtaten verbungszeiten fr revisionsgericht nachprfbaren weise urteil darzulegen vgl bghr stgb darstellung bgh nstz rr tepperwien maatz solin stojanovi kuckein sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja tupperwareparty uwg voraussetzung fr wettbewerbsrechtlichen schutz marke geschtzten kennzeichnung unlautere ausbeutung verkehr kennzeichnung gtevorstellungen verbindet bestimmten unternehmen zugeordnet sofern kennzeichnung bezeichnung verkaufsveranstaltungen tupperwareparty ruf allein guten ruf vertriebenen tupperware gewinnt annherung bezeichnung fr hnliche identische leifheit topparty allenfalls unlauter erachten wege vergleichbarer verkaufsveranstaltungen vertrieben hohen grad hnlichkeit bezeichnungen vermeidbare herkunftstuschung hervorgerufen bgh urteil april zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof starck prof dr bornkamm dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln november aufgehoben berufung beklagten urteil kammer fr handelssachen landgerichts kln mrz abgendert klage abgewiesen kosten rechtsmittelinstanzen tragen klgerinnen kosten instanz tragen klgerinnen beklagte rechts wegen tatbestand klgerin stellt frischhalte gefrierdosen her tochterunternehmen klgerin bezeichnung tup perware deutschen markt vertrieben bezeichnung fr klgerin prioritt februar marke nr fr kunststoff nmlich tragbare behlter fr haushalt kche schalen schsseln teller sowie marke nr fr weitere geschtzt vertrieb klgerinnen erfolgt ausschlielich etwa beraterinnen berater rahmen heimvorfhrungen denen gste potentielle kufer eingeladen fr heimvorfhrungen zunehmender bekanntheit produkte vertriebsform bevlkerung bezeichnung tupperparty beziehungsweise tupperwareparty herausgebildet seit verwendet klgerin bezeichnung klgerinnen erzielen vertrieb marke tupperware versehenen frischhalte gefrierdosen deutschland erhebliche umstze jeweils ber mio beklagte stellt haushaltsartikel vorratsbehlter her vertreibt bezeichnung leifheit topparty ber einzelhandel klgerinnen darin verletzung zustehender kennzeichenrechte versto uwg gesehen geltend gemacht tupperware handele berhmte marke begriff tupper ware party eng verbunden sei bezeichnung handele daher eintragung infolge verkehrsgeltung wegen notorischer bekanntheit geschtzte marke marke verletze beklagte fr vorratsbehlter benutzte bezeichnung leifheit topparty darber hinaus handle unzulssige rufausbeutung sinne uwg klgerinnen bereinstimmender erledigungserklrung bezglich teils klage zuletzt beantragt beklagte androhung nher bezeichneter ordnungsmittel verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr gefrierdosen frischhalteschalen frischhaltedosen sowie vorratsbehlter kunststoff bezeichnung leifheit topparty nachstehend wiedergegeben leifheit umrandung rot topparty blau anzubieten vertreiben verkehr bringen bewerben darber hinaus bezogen handlungen schadensersatzfeststellung auskunft begehrt landgericht klage stattgegeben berufung erfolglos geblieben revision deren zurckweisung klgerinnen beantragen verfolgt beklagte antrag klageabweisung entscheidungsgrnde berufungsgericht verneinung markenrechtlicher ansprche klageantrge gesichtspunkt rufausbeutung uwg fr begrndet erachtet ausgefhrt markenrechtliche ansprche seien gegeben klgerinnen eingetragenen zeichen tupperwareparty tupperparty kennzeichnung dienstleistungen verwendeten lediglich verkaufsveranstaltung beschrieben markenrechte bezeichnungen entstanden seien klage sei jedoch uwg gesichtspunkt rufausbeutung anlehnung fremde kennzeichnung begrndet angesprochenen verbraucher bertrgen guten ruf bekannten zeichen tupperware fr frischhalte gefrierdosen sowie tupper ware party fr zugehrigen verkaufsveranstaltungen verbnden angegriffenen bezeichnung leifheit topparty versehenen behlter beklagten wegen hohen bekanntheit kennzeichnung identitt groen schon flchtiger wahrnehmung auge fallenden hnlichkeit bezeichnungen verkehr erwartung entwickeln angegriffenen bezeichnung vertriebenen haushaltsdosen ebenfalls hoher qualitt seien verbraucher bertrage zumindest unbewut hohen qualittsvorstellungen tupperware produkten verbinde angegriffenen bezeichnung versehenen produkte beklagten ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg fhren aufhebung angefochtenen urteils abweisung klage revisionsrechtlich beanstanden revisionserwiderung erhebt insoweit gegenrgen berufungsgericht markenrechtliche ansprche klgerinnen verneint rechte eingetragenen marken tupperware sttzen klgerinnen klage fr bezeichnungen tupperwareparty tupperparty markenschutz entstanden zeichen marken eingetragen nr markeng markenschutz aufgrund verkehrsgeltung nr markeng wegen notorischer bekanntheit nr markeng rechtsgrnden ausgeschlossen berufungsgericht tatschlicher hinsicht verfahrensfehlerfrei festgestellt dienstleistungen klgerinnen tupperparty tupperwareparty bezeichnet bezeichnungen verkehr lediglich fr besondere vertriebsmethode verwendet soweit bernahme bezeichnung klgerin seit jahr ausgegangen bezieht feststellung verwendung bezeichnung fr vielzahl privathaushalten durchgefhrte verkaufsveranstaltungen hiergegen revision revisionserwiderung rgen erhoben besondere dienstleistung klgerinnen liegt feststellungen berufungsgerichts tupper ware party bezeichneten verkaufsveranstaltungen zugrunde rechtsfehlerfrei berufungsgericht deshalb davon ausgegangen rede stehenden bezeichnungen markenschutz nr markeng fr klgerinnen genieen erfolg rgt revision berufungsgericht verwendung bezeichnung leifheit topparty fr gefrier frischhaltedosen beklagte gesichtspunkt rufausbeutung unlauteres verhalten uwg gesehen vergeblich macht revision allerdings geltend annahme berufungsgerichts streitfall knne uwg angewendet widerspreche stndigen rechtsprechung senats bghz mac dog bgh urt zr grur wrp abschlustck weitere nachweise starck fs erdmann trifft abs nr abs nr sowie abs markeng fr schutz bekannter marken geschftlicher bezeichnungen stelle bisherigen rechtsprechung entwickelten schutzes getreten unmittelbaren anwendungsbereich fr anwendung uwg bgb grundstzlich raum lassen vorliegend kommen ansprche markenrecht bezeichnung tupper ware party jedoch mangels bestehens markenschutz gerade betracht unerheblich daher streit parteien schutz bekannter marken abs nr markeng fall warenhnlichkeit identitt entsprechend anzuwenden schutz uwg derartigen fllen ausgeschlossen vgl hierzu eugh urt rs grur tz wrp davidoff schutz abs nr markeng wrde nmlich berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneinte bestehen marke klgerinnen bezeichnungen tupperparty tupperwareparty voraussetzen rechtlichen ansatz zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen bernahme fremden sonderrechtsschutz stehenden leistungsergebnisses kennzeichnung produkten liegen uwg rechtlichen gesichtspunkt ausbeutung wettbewerbswidrig leistungsergebnis wettbewerbliche eigenart aufweist besondere umstnde hinzutreten anlehnung unlauter erscheinen lassen hierbei besteht grad wettbewerblichen eigenart art weise intensitt bernahme sowie besonderen wettbewerblichen umstnden wechselwirkung weise je grer wettbewerbliche eigenart je hher grad bernahme desto geringere anforderungen besonderen umstnde wettbewerbswidrigkeit begrnden stellen bgh urt zr grur wrp messerkennzeichnung berufungsgericht unlauterkeit verhaltens beklagten streitfall darin gesehen hohe bekanntheit kennzeichnung klgerinnen bezeichnung vertriebsmethode tupper ware party niederschlage anlehnung mittels bezeichnung leifheit topparty mittel eigenen werbung mache beurteilung beigetreten aa unmittelbare anlehnung angegriffenen bezeichnung kennzeichnung tupperware klgerinnen berufungsgericht trotz miverstndlichen bezugnahme guten ruf dosen klgerinnen ausweislich nheren begrndung beurteilung gesttzt bb berufungsgericht annahme bernahme fremden leistungsergebnisses vielmehr anlehnung beklagten guten ruf bezeichnung tupper ware party gesttzt guten ruf tupperware gekennzeichneten frischhalte gefrierdosen klgerinnen ableite dagegen wendet revision erfolg bereits fraglich marke tupperware mittelbar abgeleitete bezeichnung tupper ware party guten ruf begrndende wettbewerbliche eigenart aufweist setzt voraus konkrete ausgestaltung bestimmte merkmale wettbewerblichen leistung geeignet angesprochenen verkehrskreise betriebliche herkunft besonderheiten erzeugnisses hinzuweisen bgh urt zr grur wrp silberdistel urt zr grur wrp modulgerst dabei wettbewerbliche eigenart kennzeichnung produkts liegen bgh urt zr grur gebudefassade bgh grur messerkennzeichnung streitfall spricht annahme wettbewerblichen schutzes bezeichnung tupper ware party jedoch bereits feststellungen berufungsgerichts lediglich verkehr bezeichnung jahr fr besondere vertriebsmethode klgerin verwendet bezeichnung erst aufgenommen nachdem frage stehenden verkehrskreisen eingebrgert fr verkaufsmethode seit jahren benutzte kennzeichnung tupper ware party deshalb ergebnis leistung klgerinnen angesehen fr wettbewerbsrechtlichen schutz guten rufs klgerinnen ber bezeichnung tupper ware party bedrfte gerade bezeichnung beruhenden herkunfts gtevorstellung verkehr mittelbare ausstrahlung guten rufs marken tupperware reicht hierfr deren schutz rufausbeutung bemit abs nr markeng klage geltend gemacht wrde fehlenden hnlichkeit angegriffenen bezeichnung marken klgerinnen scheitern darber hinaus fehlt vorliegend nachahmung bezeichnung tupper ware party sinne unlauteren anlehnens rufausbeutung annahme berufungsgerichts beklagte angegriffenen zeichen leifheit topparty eng bezeichnung tupperwareparty angelehnt bewirkt verbraucher tupperware tupper ware party bertragenen guten ruf produkte beklagten bertragen hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand fr annahme derartigen mittelbaren rufbertragung grad nachahmung gering bezeichnungen tupper ware party leifheit topparty fr identische hnliche dienstleistungen verwendet whrend tupper ware party bestimmte vertriebsform fr tupperwa re produkte bezeichnet benutzt beklagte angegriffene bezeichnung kennzeichnung gefrier frischhaltedosen verkennt berufungsgericht umstand jedoch neben mageblichen umstnden ausreichendes gewicht anlehnung beklagten bezeichnung tupper ware party hinblick erheblichen abstand angegriffene bezeichnung einhlt geringfgig ansatz zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen fr bestimmung grades anlehnung hnlichkeit zeichen hierfr jeweilige gesamteindruck mageblich gesamteindruck fr angegriffene bezeichnung zutreffend bestandteil topparty geprgt angesehen weitere bestandteil leifheit erkennbar produkt dahinterstehende unternehmen bezeichnet verkehr fr eigentliche bezeichnung produkts geringe bedeutung beimit markenrecht anerkannte erfahrungssatz st rspr vgl bgh beschl zb grur wrp blendax pep beschl zb grur wrp juwel beschl zb grur wrp ionofil beschl zb grur wrp lora di recoaro urt zr grur wrp wintergarten bestimmung gesamteindrucks kennzeichnung rahmen prfung unlauteren rufausbeutung zugrunde legen ma anlehnung bezeichnungsbestandteils topparty beklagten bezeichnung tupperwareparty angesichts gerin gen grades zeichenhnlichkeit gering stimmen anfangsbuchstaben buchstabe sowie wortende party berein hneln vokale schriftbildlich klanglich jedoch bleiben zustzlichen silben auffllig grad anlehnung bezeichnung beklagten tupperparty grer fr bejahung unlauteren rufausbeutung dennoch ausreichend stimmen anfangsbuchstaben weitere buchstabe wortende party berein hneln vokale schriftbildlich klanglich verkehr nimmt jedoch zustzliche silbe per tupperparty wahr erkennt erfahrungsgem ganz unterschiedlichen sinngehalt wrter whrend tupper bekannten frischhalte gefrierdosen hinweist liegt top spitze qualittsangabe vgl bghz quick glck bgh urt zr grur wrp bally ball deswegen erheblicher abstand bezeichnungen gegeben danach geringe grad zeichenhnlichkeit wrde fr annahme rufausbeutenden anlehnung allenfalls ausreichen sofern weitere unlauterkeit begrndende handlungsmerkmale hinzukmen entgegen ansicht berufungsgerichts fehlt weiteren umstnden annahme unlauteren verhaltens rechtfertigen knnten vorliegen angegriffenen bezeichnung leifheit topparty versehenen produkte heimvorfhrungen verkauft wrden branche untypischen vertriebsform klgerinnen geschieht feststellungen berufungsgerichts fall produkte beklagten ber einzelhandel veruert vermeidbaren herkunftstuschung ausgegangen beurteilung gesamteindrucks bezeichnung stelle frage stehenden beurteilung verhaltens beklagten unlauter sinne vermeidbaren herkunftstuschung unbercksichtigt bleiben angegriffenen bezeichnung leifheit topparty herstellername leifheit herkunftstuschung gerade entgegenwirkt mag teile verkehrs begegnung angegriffenen bezeichnung leifheit topparty aufgrund kenntnis bezeichnung tupper ware party aufmerksam erwecken aufmerksamkeit herbeifhrung bloen assoziationen fremdes kennzeichen stellt jedoch umstand dar schon annahme unlauteren verhaltens rechtfertigen vgl sambuc uwg nachahmungsschutz rdn ff insb iii danach revision beklagten angefochtene urteil aufzuheben berufung beklagten landgerichtliche urteil abzundern klage abzuweisen kostenentscheidung beruht abs abs satz zpo soweit kostenentscheidung landgerichts bereinstimmend fr erledigt erklrten klageantrgen beruht insoweit aufrechtzuerhalten bghz ullmann starck bscher bornkamm schaffert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwst juli anwaltsgerichtlichen verfahren wegen verletzung anwaltlicher pflichten bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter prof dr knig seiters sowie rechtsanwlte prof dr quaas dr braeuer juli gem abs satz brao abs stpo beschlossen revision rechtsanwalts urteil senats bayerischen anwaltsgerichtshofs november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels senat anwaltsgerichtshofs zurckverwiesen grnde anwaltsgericht fr bezirk rechtsanwaltskammer rechtsanwalt juni wegen schuldhafter verletzung anwaltlicher pflichten verweis geldbue verhngt rechtsfolgenausspruch beschrnkte berufung generalstaatsanwaltschaft anwaltsgerichtshof urteil anwaltsgerichts rechtsfolgenausspruch aufgehoben betroffenen verboten fr dauer jahres gebiet strafrechts ttig hiergegen gerichtete revision rechtsanwalts sachrge erfolg rechtsfolgenausspruch bestehen bleiben anwaltsgerichtshof hinblick stpo abs satz brao bestehende bindung urteil anwaltsgerichts getroffene feststellungen hinreichend beachtet rechtsfolgenausspruch berufungsbeschrnkung rechtskrftig gewordenen schuldspruch betreffen vgl abs stpo eingehend bgh urteil januar str bghst ff st rspr feststellungen anwaltsgerichts behielt rechtsanwalt fr erfllung mandanten festgesetzten bewhrungsauflage bestimmten betrag offenen honorarforderungen verrechnen gefahr bewhrungswiderrufs inhaftierung mandanten bestand sicht betroffenen zwei fr verlsslichen quellen wusste bewhrungswiderruf erfolgen bewhrungsauflage erfllt wrde anwaltsgericht ua bewusster abweichung feststellungen legt anwaltsgerichtshof urteil hingegen beweiswrdigend zugrunde rechtsanwalt tat bewhrungswiderruf mithin inhaftierung mandanten zumindest billigend kauf genommen anwaltsgerichtshof ua anwaltsgerichtshof widerspruchsverbot verstoen fhrt generalbundesanwalt zutreffend weder strafrechtlichen vorwurf untreue stgb rechtsanwalt last gelegten berufspflichtverletzung abs brao grundlage entzogen wrde vorstellung rechtsanwalts drohenden bewhrungswiderruf auer acht liee darauf kommt jedoch entscheidend vielmehr weist revision recht darauf teile sachverhaltsdarstellung schuldspruch tragend bindungswirkung teilnehmen tatgeschehen sinne ge schichtlichen vorgangs nher beschreiben etwa umstnde schildern tat entscheidende geprge gegeben geschichtliche vorgang schuldspruch zugrunde liegt bildet geschlossenes ganzes einzelteile herausgegriffen gegenstand neuer abweichender feststellungen gemacht drfen bgh aao tat demnach widerspruchsfreies einheitliches erkenntnis abzuurteilen ber schuld frage sanktion gleichzeitig entschieden rechtskraft schuldspruchs sanktion gesondert festgesetzt darf dabei unterschied vgl bgh urteil september str bghr stpo abs teilrechtskraft mastben handelte beim vorstellungsbild rechtsanwalts bezug drohenden bewhrungswiderruf nichterfllung bewhrungsauflage geschehen prgendes moment vorgenannten sinn macht fr ma pflichtwidrigkeit vgl bgh aao wesentlichen unterschied rechtsanwalt untreuehandlung inhaftierung mandanten bewusst riskiert grnden immer sicher zumindest freiheitsentzug kommt dementsprechend anwaltsgerichts hof umstand ersichtlich groe bedeutung beigemessen ber rechtsfolgenausspruch deswegen beachtung bindungswirkung neu entschieden tolksdorf knig quaas seiters braeuer vorinstanzen anwaltsgericht mnchen entscheidung anwg agh mnchen entscheidung bayagh ii'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg november verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richterinnen lohmann dr fetzer sowie rechtsanwlte prof dr ster dr martini november beschlossen antrag klgers zulassung berufung urteil senats niederschsischen anwaltsgerichtshofs juni abgelehnt klger kosten zulassungsverfahrens tragen wert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde beklagte widerrief bescheid april zulassung klgers rechtsanwaltschaft dagegen gerichtete klage anwaltsgerichtshof abgewiesen hiergegen wendet klger antrag zulassung berufung ii antrag zulassung berufung gem satz brao abs vwgo abzulehnen klger innerhalb dafr bestimmten frist begrndet betrgt satz brao abs satz vwgo zwei monate beginnt zustellung vollstndigen urteils juni erfolgt danach lief begrndungsfrist august montag ab antragsbegrndung eingegangen kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs brao tolksdorf lohmann ster fetzer martini vorinstanz agh celle entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen festgestellt senat ordnungsgem besetzt hauptverhandlung ausgesetzt grnde senat ordnungsgem besetzt geschftsverteilungsplan vorsitzender richter bundesgerichtshof dr ernemann ab januar strafsenat vorsitzender zugewiesen steht art abs satz gg einklang senat ausdrckliche besetzungsrge vorliegt amts wegen prfen fhrt aussetzung hauptverhandlung stelle vorsitzenden strafsenats bundesgerichtshofs seit ruhestandsbedingten ausscheiden vormaligen vorsitzenden januar unbesetzt geschftsverteilungsplan weist seit zeitpunkt vorsitz funktion vorsitzenden senat hinblick voraussichtlich lngere vakanz februar ersatz fr ausgeschiedene vorsitzende richter bundesgerichtshof dr berger zugeteilt worden februar dezember stellvertretende vorsitzende richter bundesgerichtshof prof dr fischer wahrgenommen stelle vorsitzenden strafsenats weiterhin vakant stellvertretende vorsitzende senats neben stelle beworben erteilte anlassbeurteilung angefochten beabsichtigte ernennung bewerbers antrag einstweiligen rechtsschutz gestellt beschluss oktober daraufhin verwaltungsgericht karlsruhe wege einstweiligen anordnung untersagt stelle besetzen bevor richter bundesgerichtshof prof dr fischer beachtung rechtsauffassung gerichts neu beurteilt worden entscheidung rechtskrftig januar richter bundesgerichtshof prof dr fischer neue beurteilung ausgehndigt worden besetzungsverfahren weitere dauer derzeit absehbar daher fortgang nehmen prsidium bundesgerichtshofs dezember mehrere mitglieder strafsenats geplanten nderung geschftsverteilungsplans fr geschftsjahr angehrt sodann nderung beschlossen danach wirkung januar vorsitzenden strafsenats vorsitzender richter bundesgerichtshof dr ernemann juni ruhestand treten vorsitz strafsenats bertragen worden zugleich bestimmt geschftsverteilungsplan ttigkeit senat vorrang gegenber derjenigen strafsenat richter bundesgerichtshof prof dr schmitt bisher allein mitglied strafsenats wurde jeweils arbeitskraft strafsenat zugewiesen grund fr nderung geschftsverteilungsplans prsidium bundesgerichtshofs weitere wahrnehmung aufgaben senatsvorsitzenden stellvertreter strafsenat mehr fr zulssig hielt ablauf elf monaten vakanz mehr vorbergehende verhinderung sinne abs gvg handele ii geschftsverteilungsplan vorsitzender richter bundesgerichtshof dr ernemann ab januar zugleich strafsenat vorsitzender zugewiesen steht art abs satz gg einklang spruchkrper auftretenden bedenken ordnungsmigkeit besetzung amts wegen prfen darber eigener verantwortung entscheiden vgl bverfge gilt unabhngig vorliegen besetzungseinwands verfahrensbeteiligten steht rechtsprechung bundesverwaltungsgerichts entgegen wonach geschftsverteilungsplan solange verbindlich anzusehen rechtswidrigkeit verwaltungsgerichtlichen verfahren festgestellt anderweitig aufgehoben vgl bverwge ff bezieht allein rechtslage verwaltungsgerichtlichen berprfung geschftsverteilungsplans richter geschftsverteilung eigenen rechten verletzt sehen entbindet deshalb fachgerichte rahmen obliegenden pflicht justizgewhrung davon rechtmigkeit besetzung jeweils eigenstndig prfen darber entscheiden vgl bverwg njw gesetzwidrig besetztes gericht sachentscheidung berufen vgl etwa nr stpo beachten freilich berprfung geschftsverteilungsplnen hinblick deren rechtsnatur grenzen unterliegt geschftsverteilungsplne prsidium gerichts wahrnehmung gvg bertragenen aufgabe richterlicher unabhngigkeit beschlossen vgl bghz verteilung richterlichen aufgaben liegt pflichtgemen ermessen prsidiums dabei einschtzungs prognosespielraum eingerumt stndiger rechtsprechung verwaltungsgerichte erst berschritten fr entscheidungen sachlicher grund ersichtlich verteilung geschfte mageblich sachfremde erwgungen geprgt grenze objektiven willkr berschritten vgl bverwg njw bverfg njw fhrt naturgem geschftsverteilungsplan insoweit beschrnkten gerichtlichen kontrolle zugnglich darauf erstrecken getroffene regelung zweckmigste darstellt bessere alternativen angeboten htten davon unberhrt bleibt prfung rahmen geschftsverteilungsplans grundsatz gesetzlichen richters art abs satz gg gewhrleistungen hinreichende beachtung gefunden vgl bverfge schon angesichts eingeschrnkten prfungsmastabs stellt senat ausgangsberlegung prsidiums vorsitz strafsenat knne elf monaten vakanz lnger geschftsplanmigen vertreter wahrgenommen frage ansicht liege angesichts dauer besetzungsverfahrens vorbergehende verhinderung vorsitzenden vertretung stellvertreter gem abs satz gvg mehr erlaube ansicht senats zwingend jedenfalls vertretbar ersichtlich frei willkr vgl hierzu bgh njw bfhe bverwg njw bsg njw soweit senat auffassung falle vakanz durchfhrung gesetzlich geregelten konkurrentenstreitverfahrens ende etwa unabsehbarer erkrankung dauernder dienstunfhigkeit enden fall besetzung ausgeschriebenen stelle erfolgt regel vorbergehende verhinderung vorsitzenden annehmen steht entscheidung prsidiums genannten entscheidungen bundesgerichte widerspruch zitierte rechtsprechung fallkonstellation gegenstand einzelfallbezogen ergangen ausdrcklich starre fristen allgemein geltende regeln fr auslegung begriffs vorbergehenden verhinderung sinne abs gvg aufstellen zudem besteht zugrundeliegenden konstellation gerichte klrung zusammenhang eingeleiteten stellenbesetzung entstandenen rechtsfragen aufgerufen gefahr exekutive knne unvertretbares sachlich begrndetes zuwarten stellenbesetzung einfluss konkrete besetzung gerichts nehmen vgl bverfge bayverfgh njw gegenstand prfung senat daher etwa frage prsidium berhaupt htte ttig knnen mssen allein aufgrund prsidium vertretbar angenommenen pflicht ttigwerden konkret getroffene entscheidung strafsenat bundesgerichtshofs richter vorsitzenden besetzen art abs satz gg einklang steht art abs satz gg gewhrleistet recht gesetzlichen richter ziel verfassungsgarantie gefahr mglichen einflussnahme inhalt gerichtlichen entscheidung vorzubeugen einzelfall bezogene auswahl entscheidung berufenen richter erffnet knnte bverfge sollen unabhngigkeit rechtsprechung gewahrt vertrauen rechtssuchenden ffentlichkeit unparteilichkeit sachlichkeit gerichte gesichert deshalb verpflichtet art abs satz gg zunchst gesetzgeber klare abstrakt generelle zustndigkeitsordnung schaffen fr denkbaren streitfall voraus richter bezeichnet fr entscheidung zustndig normen gerichtliche zustndigkeiten bestimmen fassen einzelfall zustndige richter mglichst eindeutig erkennbar gebot normativen vorausbestimmung wendet judikative neben organen legislative exekutive ebenfalls adressat garantie art abs satz gg bverfge daher sowohl prsidium gerichts beim beschluss geschftsverteilungsplne gerichtlichen spruchkrper mitwirkungsregelungen verfassungs wegen gehalten hinreichend bestimmte regelungen zustndigkeit einzelnen richters schaffen stndiger rechtsprechung bundesverfassungsgerichts art abs satz gg darber hinaus materiellen gewhrleistungsgehalt verfassungsnorm garantiert rechtssuchende einzelfall richter steht unabhngig unparteilich gewhr fr neutralitt distanz gegenber verfahrensbeteiligten bietet bverfge normgeber zustndigkeits besetzungsregelung deshalb vorsorge dafr treffen richterbank einzelfall richtern besetzt entscheidung anstehenden streitfall erforderlichen professionellen distanz gegenberstehen amt inhaltlicher unabhngigkeit sachgerecht ausben knnen art abs satz gg somit formale bestimmung verstehen schon erfllt richterzustndigkeit abstrakt generell fr anhngig werdenden verfahren geregelt ungesetzlich derjenige richter person materiellen anforderungen grundgesetzes entspricht vgl bverfge prsidium bundesgerichtshofs wirkung ab januar beschlossene geschftsverteilungsplan vorsitzenden richter bundesgerichtshof dr ernemann vorsitz zwei strafsenaten zugleich bertragen worden scheint ersten blick gebot normativen vorausbestimmung gengen fehlt richter bundesgerichtshof prof dr schmitt beiden senaten jeweils hlfte arbeitskraft zugewiesen ausdrckliche bestimmung darber arbeitskraft vorsitzenden richters bundesgerichtshof dr ernemann senate verteilen auslegung getroffenen regelungen fr strafsenat ergibt insoweit frage verteilung arbeitskraft ankme jeweils allein eigenverantwortlich somit vollem umfang wahrnehmung vorsitzes beiden senaten obliegt erfhrt zuweisung vorsitzenden ausgangspunkt hinreichend bestimmte regelung vergangenheit etwa zustzlicher bertragung vorsitzes spezialsenat verfassungsrechtlich unbeanstandet geblieben bercksichtigen freilich besonderheit vorsitzenden richter bundesgerichtshof dr ernemann vorsitz zwei voll ausgelasteten strafsenaten bundesgerichtshofs bertragen worden fr bisher unbezweifelt geblieben jeweils volle arbeitskraft vorsitzenden richters beanspruchen daher knnten zweifel aufkommen geschftsverteilungsplan vorgesehene allerdings nher erluterte vorrang vorsitzes strafsenat verstehen gebot normativen vorausbestimmung hinsichtlich gleichzeitiger anforderungen strafsenat entspricht liegt hand geschftsablauf zweier strafsenate bezogen vorsitz stndig kollisionen hinsichtlich unterschiedlicher erfllender aufgaben kommen gilt unabhngig davon beide senate mitwirkungsgrundstzen jeweils alternierende beratungswochen vorgesehen gleichwohl knnen organisations verwaltungsangelegenheiten beratungs verhandlungstermine senats zeitgleich aufgaben senat zusammentreffen form dienstlichen beanspruchung strafsenat etwa auslastung verwaltungsangelegenheiten rechtfertigt wahrnehmung vorsitzes strafsenat zurckzustellen lsst vorrangregelung eindeutig entnehmen knnte terminskollisionen hinsichtlich einzelner richterlicher aufgaben beschrnkt insoweit spricht dafr geschftsverteilungsplan vermeidbarer spielraum verbleibt offen lsst fllen mgli cher dienstlicher verhinderung strafsenat richterliche ttigkeit strafsenat zurcktreten darf senat braucht entscheiden ansicht bertragung doppelvorsitzes jedenfalls materiell rechtlichen gewhrleistung art abs satz gg einklang bringen art abs satz gg stellt oben dargelegt materielle anforderungen gesetzlichen richter prsidium aufstellung geschftsverteilungsplne beachten neutrale unparteiliche unabhngige richter gesetzlicher richter sinne verfassungsnorm herausragende bedeutung kommt dabei art gg geschtzten unabhngigkeit richters ihrerseits grundlegenden verfassungsgestaltenden strukturprinzipien grundgesetzes zhlt notwendige voraussetzung fr verwirklichung justizgewhrungsanspruchs vgl papier njw grundrechtlich garantierter effektiver rechtsschutz sachlich persnlich unabhngige richter mglich grund prinzipiell unabsetzbar unversetzbar bverfge darin erschpft gewhrleistung richterlichen unabhngigkeit fordert minimalbedingungen fr freie ausbung richterlichen ttigkeit wenig richter manahmen geschftsverteilung amt verdrngt darf vgl bverfge bverfg beschluss kammer zweiten senats november bvr njw geschftsverteilungsplan praktisch kaum aufgaben zugewiesen wenig darf unerfllbaren aufgaben beauftragt pensum auferlegt sachgerechter weise mehr erledigen lsst vgl bgh urt dezember riz juris sichere kauf genommene dauerhafte berlastung richters beeintrchtigt weiteres gleichmige verwirklichung justizgewhrungsanspruchs rechtssuchenden vgl ovg nordrhein westfalen beschluss november juris stellt unabhngigkeit richters erledigung bertragenen aufgaben frage vgl bverwge ff mageblich fr beurteilung bertragene pensum sachgerecht erledigen lsst abstrakt genereller mastab individuelle belastbarkeit einzelnen richters abzustellen vgl bgh urt dezember riz juris erst recht darauf richter bereit subjektiv willens beliebiges gegebenenfalls weit berdurchschnittliches pensum leisten vielmehr fragen arbeitspensum handelt allgemein lebenserfahrung fr flle betreffenden art blichen mastben anforderungen richter entsprechenden funktion allgemeiner erfahrung gestellt knnen dauer erledigen lsst grenze berschreitet wesentlicher bedeutung dabei richter obgleich festen arbeitszeitregelung unterliegt zeitlich unbegrenzten erfllung dienstlicher angelegenheiten verpflichtet arbeitsleistung orientiert beachtung dienstlicher notwendigkeiten vorbergehend hheren arbeitseinsatz erfordern knnen fr beamte geltenden regelarbeitszeit richtern vergleichbarer position zeit geleisteten arbeitspensum bverwge ff rahmen verpflichtung wahrnehmung dienstlicher belange verpflichtet rahmen rechtssuchende davon ausgehen rich ter teil erfllung grundrechtlich garantierten justizgewhrungsanspruchs beitrgt legt mastab zugrunde stellt frage bertragung doppelvorsitzes zwei strafsenaten bundesgerichtshofs arbeitspensum beinhaltet abstrakt genereller betrachtung sachgerecht vorsitzenden bewerkstelligen lsst justizgewhrungsanspruch rechtsuchender beschwerdefhrer dadurch beeintrchtigt senat verneint aa fr einschtzung entscheidend bundesgerichten verfahren sowohl arbeitsweise tatschliche belastungssituation verschiedenen bundesgerichten jeweils unterschiedlichen verfahrensordnungen weichen stark voneinander ab handhabung zwingende rckschlsse belastungssituation strafsenaten bundesgerichtshofs gezogen knnen knnen sowohl senat bearbeitenden anzahl verfahren konkreten bearbeitungsweise erhebliche unterschiede ergeben arbeit strafsenate bundesgerichtshofs dadurch geprgt weitaus grte teil verfahren mehr beschlussverfahren abs stpo erledigt verfahren sachen vorvotiert berichterstatter beratung vorgetragen stellt leitungs berwachungsfunktion vorsitzenden hohe anforderungen dadurch umgangen gemindert knnen bestellung zweitberichterstatters genannte vier augen prinzip beteiligung vorsitzenden gewahrt sachgerechte ausbung leitungsfunktion vorsitzenden regelmig besonders erfahrenen qualifizierten leistungsstarken richter setzt voraus senat entscheidenden flle kennt inmitten stehenden rechtsprobleme wahrnimmt berdenkt mgliche lsungen auge fasst beratung ggf entsprechend lenkt normativ begrndeten richtungsweisenden einfluss vorsitzenden rechtsprechung vorbereitung auszuwirken vgl bgh njw bverfg njw vertiefte fallkenntnis mglich entsprechende kenntnisse knnen vorsitzenden zuverlssig bloen mndlichen vortrag richters ma vermittelt inhaltliche leitung beratung ermglicht kern ttigkeit strafsenate bundesgerichtshofs rechtliche berprfung schriftlicher oft umfangreicher urteilsgrnde anhand ebenfalls schriftlicher teilweise umfangreicher komplexer differenzierter oft wenig strukturierter problematisch abgefasster revisionsschriftstze aufgabe sachgerecht erfllt sog senatsheften mitunter viele hundert seiten umfassen knnen enthaltenen revisionsunterlagen sorgfltig durchgearbeitet verlangt beispielsweise oft schon auslegung umfangreichen revisionsrgen erkennen darin enthaltenen rechtsproblemen vertiefte kenntnis problematik lang zurck reichender rechtsprechungs entwicklung all vorsitzenden vortrag umstnden weniger erfahrenen berichterstatters vermittelt bb unerheblich fr entscheidende konstellation landgerichten oberlandesgerichten doppel sogar mehrfachvorsitz durchaus vorkommt vgl etwa bghst olg koblenz mdr hans olg hamburg stv vgh kassel esvgh sonderfall betreffende entscheidung bgh njw bghz widerspruch bghz hinweis tatschliche belastung vorsitzenden grundlage dafr gerichten hufig spruchkrper gebildet gesetzes wegen bilden denen gerichtlichen praxis geringe geschftsaufgabe zufllt bereich strafrechtspflege etwa auffangkammern strafkammern fr besondere geschftsaufgaben abs gvg betreffen spruchkrpern vorsitzender richter vorsitz je konkretem zuschnitt geringen teil gesamten arbeitskraft ausfllen daneben vorsitz wahrnehmen strafsenaten bundesgerichtshofs fall smtlich voll ausgelastet strafsenat jahr neueingnge strafsenat zustzlich beschwerden gerichtsstandsbestimmungen strafsenat fr geschftsjahr fr olg bezirke rostock saarbrcken entlastet worden reduzierung geschftslast ca revisionen fhren cc fr beurteilung senats individuelle leistungsfhigkeit leistungsbereitschaft vorsitzenden richters bundesgerichtshof dr ernemann entscheidungserheblich entspricht rechtsprechung bundesgerichtshofs beurteilung leistungsverhaltens richtern ergibt folgendem abgesehen davon formelle dokumentation leistungsbereitschaft weder geschftsverteilungsplan mitwirkungsgrundstzen betroffenen senate stelle findet schon vorfeld nderung geschftsverteilung januar danach gestaltungsmglichkeiten errtert worden reduzierung arbeitslast vorsitzenden fhren knnen umfang ausma vorsitzende ber rechtliche verpflichtung hinaus leisten bereit imstande knnen weise insbesondere sicht rechtssuchenden brgers voraus weder bestimmt erkannt umfang berobligatorischer arbeitsleistung grenze mglichen jederzeit beliebigen grnden eingeschrnkt verndert erfllung vorsitzenden rechtlich verlangt verbindlichen auskunft angehalten knnte dd bertragung doppelvorsitzes zwei strafsenaten bundesgerichtshofs stellt arbeitspensum dar vorsitzenden unabhngig konkreten person mehr verantwortungsvolle ausbung richterlichen ttigkeit beiden senaten ermglicht vgl gleichzeitigen vorsitz mehreren strafkammern beim landgericht bghst bgh bghst verbundene belastung vorsitzenden einfluss unabhngigkeit fehlenden richtungsgebenden einfluss leitung spruchkrper abstellt gilt bercksichtigung denkbaren rechtlich zulssigen entlastungen fhrt unabhngigkeit beeintrchtigenden berbelastung berbelastete vorsitzende richter mehr gesetzliche richter sinne art abs satz gg bertragung weiteren vorsitzendenamts richter ungeachtet konkreten belastung einzelnen senat ber bisherigen ma voller belastung liegendes arbeitspensum auferlegt gegenber frherer belastung verhltnis vorsitzenden strafsenaten beim bundesgerichtshof januar doppelten belastung annhern drfte bislang frage gestellt worden bereits leitung strafsenats beim bundesgerichtshof arbeitskraft vorsitzenden wesentlichen ausschpft liegt demnach hand gleichzeitige vorsitz zwei voll belasteten strafsenaten gravierende justizgewhrungsanspruch substanziell einschrnkende qualittseinbuen ausgebt gilt soweit davon ausginge vorsitzender richter bundesgerichtshof dr ernemann vorrangregelung gunsten strafsenats ergebnis reichende entlastung aufgaben strafsenat vgl bghz mglichen vertretung bghst erfahren knnte insoweit allerdings fraglich vgl hans olg hamburg stv wonach vorsitzenden spruchkrpers zustzliche aufgaben insbesondere vorsitz weiteren spruchkrper bertragen folge ohnehin bestehender arbeitsbelastung voraussehbar erbringen bezug zustzlichen aufgaben fall verhinderung abs gvg vorliegen arbeitspensum desjenigen durchschnittlichen vorsitzenden richters ausmacht exorbitante steigerung arbeitsleistung bewltigen ma arbeitsaufwand schuldet richter berhaupt allenfalls ganz besonderer vorhersehbarer dienstlicher notwendigkeit vorbergehend keinesfalls verpflichtet planmig fr lngeren zeitraum angesichts unabsehbarkeit besetzungsverfahrens sechs monaten pensionierung vorsitzenden richters bundesgerichtshof dr ernemann dauern gleichzeitig nahezu zwei volle stellen vorsitzender auszufllen ee ergebnis knnte ergeben rechtlich zulssig hinblick aufgaben funktion vorsitzenden richters mglichkeiten gbe beeintrchtigung justizgewhrungsanspruchs gewissen aufgaben freizustellen freirume fr gleichzeitigen vorsitz zwei senaten bundesgerichtshofs schaffen bereits vorfeld nderung geschftsverteilung januar insbesondere rahmen anhrung prsidium dezember mgliche organisatorische manahmen errtert worden reduzierung arbeitslast vorsitzenden fhren berhaupt erst ermglichen knnten vorsitz zwei strafsenaten zugleich fhren einigkeit bestand verdopplung arbeitsleistung leitung zwei senaten insgesamt mehr revisionssachen jahr mglich normalen regeln gearbeitet senat sieht mglichkeiten ergeben insbesondere teilweisen verzicht studium revisionsheftes vgl schon oben abs gvg fhrt vorsitzende richter senatsspruchkrpern vorsitz nimmt prinzipiell verfahren teil vorsitzende leitet beratung stellt fragen sammelt stimmen abs gvg bernimmt regel eigenen berichterstattungen beschrnkt regelmig besondere gestaltung einzelnen verfahren darauf leitung beratung hauptverhandlung einheitlichkeit rechtsprechung senats sicherzustellen begleitung kontrolle berichterstatters vorsitzenden erweist notwendig grundrechtlich garantierten effektiven rechtsschutz erforderlichen substanziellen zugriff inmitten stehenden rechtsfragen sicherzustellen wrde hierauf verzichten wre amt senatsvorsitzenden insgesamt berflssig lenkung rechtsprechung besonders qualifizierten richter mehr ankme daher langjhriger praxis bundesgerichtshofs bisher frage gestelltes verstndnis herausgebildet wonach selbstverstndliche pflicht strafsenatsvorsitzenden senatsheft lesen aufgrund auffassung berichterstatters gegenberzustellende rechtsprechung senats einzuordnende ansicht jeweiligen verfahren anfallenden rechtsfragen bilden delegation aufgabe etwa stellvertretenden vorsitzenden zweitberichterstatter vertrgt verstndnis lektre etwa zuschriften generalbundesanwalts allgemeinen berblick ber inmitten stehenden rechtsfragen verschaffen keinesfalls eigene kenntnis senatshefts ersetzen zudem wre selbststeuerung arbeitslast vorsitzenden richter legitimer grund fr daran orientiertes verstndnis zustndigkeits mitwirkungsregeln vgl bverfge effektivitt kontrolle gerichtlichen rechtsschutzes strafsachen hohen eingriffsintensitt hngt mangels kenntnis revisionsunterlagen brigen mitglieder senats beschlussberatungen stark mastabslenkung errterungsleitung vorsitzenden ab kenntnis akten zugrunde liegenden streitstoffs bleibt ange sichts derzeitigen handhabung grundstzlich justizgewhrungsanspruch geforderte rechtstaatlich unabdingbare voraussetzung fr leitung fhrung strafsenats beim bundesgerichtshofs vgl vgh kassel esvgh wahrnehmung vorsitzes verwaltungsgerichtshof zuletzt interesse sachgerechten verantwortungsvollen ausbung leitungsfunktion vorsitzenden bernahme berichterstatterttigkeiten erwartet ergebnis dadurch frage gestellt prsidium bundesgerichtshofs beschlossene einrichtung doppelvorsitzes vorliegenden form einzig denkbare lsung oben ziff ii dargestellten problems betracht kme nmlich fall vielmehr alternativen denkbar entsprechender ausgestaltung gefahr laufen art abs satz gg voraussichtlich konflikt geraten knnte etwa vorbergehende verkleinerung geschftsaufgabe strafsenats ma doppelvorsitz ermglicht denkbar wre zuweisung vorsitzenden strafsenats allein strafsenat inkaufnahme vorbergehenden vakanz strafsenat schlielich grundlage senatsmeinung abs gvg weitere fortfhrung vertretung iii feststellung unvereinbarkeit geschftsverteilungsregelung art abs satz gg gem art abs gg vorlage bundesverfassungsgericht zwingt senat amts wegen bercksichtigen fhrt aussetzung revisionshauptverhandlung prsidium gelegenheit geben verfassung einklang stehende regelung herbeizufhren ernemann fischer eschelbach krehl ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil notz brfg verkndet juli holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle verwaltungsrechtlichen notarsache wegen vorlufiger amtsenthebung nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bnoto abs nr alt vereinzelt nachlssige handhabung steuerlicher verpflichtungen stellt fr notar hinnehmbare art wirtschaftsfhrung dar amtsenthebung gem abs nr alt bnoto rechtfertigen bgh urteil juli notz brfg olg celle senat fr notarsachen bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter galke richter dr appl dr herrmann notarin dr doy notar mller eising fr recht erkannt berufung beklagten parteien verkndungs statt oktober zugestellte urteil notarsenats oberlandesgerichts celle abgendert folgt neu gefasst klage abgewiesen kosten rechtsstreits beider instanzen klger tragen streitwert tatbestand geborene klger wurde rechtsanwalt zugelassen notar amtssitz bestellt seit jahr erhoben glubiger klgers vielzahl fllen wegen offener forderungen klagen mussten zwangsvollstreckungsmanahmen ergreifen insbesondere kam seit ende anordnung mehrerer zwangsvollstreckungsmanahmen wegen fnfstelliger forderungen rechtsanwaltsversorgungswerks steuerfiskus wegen einzelheiten aufstellung seiten angefochtenen urteils verwiesen daraufhin enthob beklagte klger bescheid august vorlufig amts notar dringende grnde dafr sprchen vermgensverfall geraten sei beziehungsweise wirtschaftlichen verhltnisse art wirtschaftsfhrung interessen rechtssuchenden gefhrdeten klger kurzer zeit verbindlichkeiten hhe ca aufgehuft glubiger seien gezwungen zwangsvollstreckung einzuleiten bescheid klger anfechtungsklage erhoben geltend gemacht rckstnde rechtsanwaltsversorgungswerk weitgehend beglichen steuerforderungen resultierten auerordentlichen gewinn ehefrau jahr finanzamt sei ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden deren bedingungen eingehalten wenige tage termin mndlichen verhandlung oberlandesgericht juli klger seinerzeit offenen forderungen vollstndig ausgeglichen oberlandesgericht angegriffenen bescheid aufgehoben voraussetzungen beklagten angefhrten amtsenthebungsgrnde gem abs abs nr bnoto lgen mehr sei zahlungsverhalten klgers vergangenheit gesichtspunkt abs nr alt bnoto bedenklich seite sei festzustellen eingetretenen neun flle zahlungsrckstnden ber zeitraum zehn jahren erstreckt htten minimalen bruchteil geschftlichen aktivitten klgers ausgemacht drften berdies regel geringfgige betrge gehandelt deren rasche befriedigung klageerhebung unbedingt schluss ungesicherte wirtschaftliche verhltnisse erlaube drei letzten flle jahr seien whrend wechsels klgers einzelkanzlei soziett organisatorischen umstellungsphase eingetreten gesundheitliche beeintrchtigungen htten rolle gespielt hinsichtlich forderungen rechtsanwaltsversorgungswerks sei bercksichtigen klger gegenber beitragsforderung fr jahr einwendungen erhoben letztlich erfolglos geblieben seien jedoch nachvollziehbarer grund dafr seien zahlungen zurckzustellen soweit betrge fr betroffen seien komme gesichtspunkt tragen klger phase beruflichen umorganisation befunden bezug steuerrckstnde sei bercksichtigen wirtschaftlichen erfolg ehefrau klgers jahr aufgelaufen seien pflicht bildung rcklagen fr daraus resultierende steuerschuld ehefrau getroffen zwischenzeitlichen befriedigung smtlicher rckstnde lasse derzeitige einkommenssituation klgers zuknftige vollstreckungsmanahmen mehr befrchten gewinn sei jahr gestiegen dabei verkannt gewinnzuwachs wesentlichen nderung verteilerschlssels soziett sei ner ehefrau zulasten deren einknften erfolgt sei vergleichbaren grenordnung reduziert htten sei jedoch isolierte betrachtung anzustellen vorlufige amtsenthebung sei danach zeitpunkt anordnung weiteres gerechtfertigt zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung jedoch hierfr veranlassung mehr bestanden zerrttete wirtschaftliche verhltnisse abs nr alt bnoto seien ebenso wenig festzustellen vermgensverfall abs nr bnoto beurteilung wendet beklagte senat zugelassenen berufung senat eingeholten auskunft finanzamts juli gab tag steuerrckstnde klgers mehr zusammenhang inzwischen april verfgten endgltigen amtsenthebung angestellten ermittlungen beklagten jedoch ergeben folgende steuerrckstnde klgers bestanden dezember januar februar mrz april entscheidungsgrnde zulssige berufung sache erfolg senat antrag klgers aufschiebende wirkung anfechtungsklage bescheid beklagten august anzuordnen beschluss januar zurckgewiesen begrndung senat folgt ausgefhrt feststellungen oberlandesgerichts angefochtenen urteil glubiger klgers seit jahr vielzahl fllen wegen offener forderungen klagen erheben zwangsvollstreckungsmanahmen ergreifen mssen insbesondere seit ende anordnung mehrerer zwangsvollstreckungsmanahmen wegen fnfstelliger forderungen rechtsanwaltsversorgungswerks steuerfiskus gekommen unwidersprochen gebliebenen vortrag beklagten schriftsatz november klger schulden erst wenige tage termin mndlichen verhandlung oberlandesgericht juli vollstndig ausgeglichen umstnden ergeben voraussetzungen fr amtsenthebung gem abs nr bnoto beklagte abs nr bnoto vorlufigen amtsenthebung klgers notar befugt neben zerrttung wirtschaftlichen verhltnisse notars regelmig anzunehmen zahlungsansprche erheblicher grenordnung bestehen gerichtlich geltend gemacht pfndungs berweisungsbeschlsse erlassen fruchtlose pfndungsversuche unternommen verfahren abgabe eidesstattlichen versicherung gem zpo eingeleitet haftbefehle erzwingung versicherung erlassen worden bereits wirtschaftsfhrung notars glubiger zwingt wegen berechtigter forderungen zwangsmanahmen ergreifen hinnehmbar belang dabei grnden manahmen erforderlich gilt schlechte wirtschaftliche verhltnisse vermgenslosigkeit berschuldung notars zurckzufhren unbeachtlich ferner notar verschulden situation trifft art wirtschaftsfhrung veranlasst st rspr senat beschluss oktober notz juris rn mwn entgegen ansicht oberlandesgerichts ergibt tatsache klger soweit ersichtlich offenen forderungen kurz mndlichen verhandlung vollstndig beglichen art wirtschaftsfhrung mittlerweile notwendigen aussicht dauerhaftigkeit geordnet annahme glubiger htten whrend vorbergehenden inzwischen berwundenen phase beruflichen ttigkeit klgers veranlasst gesehen ansprche zwangswege befriedigen verbietet klger ber zwlfjhrigen zeitraum immer kommen lassen wegen berechtigter ansprche klagen erhoben zwangsvollstreckungen eingeleitet mussten deutet darauf klger dauerhaft willens sei nachlssigkeit sei wirtschaftlichen grnden lage flli ge forderungen fr notar erforderlichen zuverlssigkeit begleichen rechtfertigt oberlandesgericht angefhrte steigerung beruflich erzielten gewinne prognose knftige vollstreckungsmanahmen seien befrchten beklagte klger bestritten vorgetragen verbesserung einnahmesituation beruhe allein darauf ebenfalls rechtsanwltin ttige ehefrau klgers bestehenden soziettsvertrag gunsten gendert klger erwirtschaftete gestiegenen gewinne whrend amtsenthebungsverfahrens eingerichtete quersubvention klgers ehefrau begrndet notwendige aussicht stabilen konsolidierung einkommenssituation beurteilung ergebnis bercksichtigung schriftsatzes klgers juni eingang beim bundesgerichtshof juli errterungen mndlichen verhandlung senats gendert hinblick ausfhrungen klgers schriftsatz mehr davon ausgegangen nderung gewinnverteilungsschlssels soziettsvertrag zulasten ehefrau gunsten bloe quersubventionierung handelt konsolidierung finanziellen situation erwarten lsst weiterhin rechtfertigen klger vorgelegten senatstermin errterten umsatzzahlen sowie danach erzielten gewinne schluss wirtschaftlichen verhltnisse abs nr alt bnoto ungeordnet entstehung weiterer schulden unausweichlich gleichwohl interessen rechtsuchenden aufgrund art wirtschaftsfhrung klgers gefhrdet abs nr alt bnoto vereinzelt nachlssige handhabung steuerlicher verpflichtungen stellt fr notar hinnehmbare art wirtschaftsfhrung dar erhebliche zweifel wirtschaftlichen zuverlssigkeit begrndet oberlandesgericht klger insoweit attestierte gnstige prognose inzwischen unzutreffend herausgestellt entstehen neuerlicher steuerrckstnde betrchtlicher hhe stichtagen dezember januar mrz april belegt hiernach klger jngster zeit wiederum ber lngere zeitrume fllige steuerforderungen beglichen soweit mndlichen verhandlung senats mglicherweise geltend finanzverwaltung steuerrckstnde mitgeteilten summen seien teil steuervorauszahlungen unbeachtlich steuervorauszahlungen handelt fllige verpflichtungen denen schuldner rckstand geraten bercksichtigung schwere eingriffs rechte klgers deshalb hinblick gewicht hiernach gefhrdeten interessen rechtsuchenden vorlufigen amtsenthebung bewenden bescheid ber endgltige amtsenthebung april erfolg angefochten knnen davon abhngen klger wirtschaftlichen verpflichtungen nachhaltig peinlicher zuverlssigkeit erfllt kostenentscheidung beruht abs vwgo abs bnoto festsetzung streitwerts senat wegen vorlufigen charakters angefochtenen amtsenthebung hlfte abs satz bnoto bestimmten regelbetrags zugrunde gelegt galke appl doy herrmann mller eising vorinstanz olg celle entscheidung not'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet april bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter galke richter wellner pauge sthr richterin pentz fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg august aufgehoben urteil landgerichts hamburg november abgendert klage abgewiesen kosten rechtsstreits klger tragen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte unterlassung individualisierenden berichterstattung ber straftat anspruch klger wurde jahr zusammen bruder wegen mordes bekannten schauspieler walter sedlmayr lebenslangen freiheitsstrafe verurteilt tat erhebliches aufsehen erregt klger stellte mehrfach zuletzt jahr antrge wiederaufnahme verfahrens deren verwerfung presse wandte sommer wurde klger bewhrung strafhaft entlassen beklagte betreibt internetportal www morgenweb de hielt rubrik archiv sogenannte teaser freien abruf ffentlichkeit bereit archiv enthaltene nutzern besonderer zugangsberechtigung zugngliche beitrge aufmerksam machte jahr abrufbaren teaser meldung mai hinwies hie voller namensnennung betroffenen verfahren beiden verurteilten mrder volksschauspielers walter sedlmayr vorerst aufgerollt landgericht augsburg antrag brder wiederaufnahme abgelehnt berichteten gestern anwlte legten entscheidung sofortige beschwerde beim oberlandesgericht mnchen klger sieht bereithalten namen enthaltenden teasers abruf internet verletzung allgemeinen persnlichkeitsrechts klage verlangt beklagten unterlassen ber zusammenhang tat voller namensnennung berichten klage beiden vorinstanzen erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag klageabweisung entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt klger stehe beklagte unterlassungsanspruch abs abs bgb analog artt abs abs gg verbreitung klger identi fizierenden meldung allgemeinen persnlichkeitsrecht verletze jahr meldung verbreitet worden sei klger kurz entlassung strafhaft aussetzung strafrestes bewhrung befunden weshalb konstellation gegeben sei entscheidung bundesverfassungsgerichts juni bverfge ff lebach zugrunde gelegen hinblick bevorstehende wiedereingliederung gesellschaft besonders schutzwrdige interesse klgers weiterhin ffentlich tat konfrontiert berwiege interesse beklagten weiteren verbreitung meldung umso mehr einschrnkungen verbreiter meldungen auferlegt wrden denkbar gering seien nmlich berichterstattung ber tat nennung namen tter untersagt umstand streitfall meldungen internet hufig dauerhaft abrufbar gehalten wrden ltere meldungen erkennbar seien rechtfertige beurteilung mache unterschied identitt betroffenen neuen lteren meldung preisgegeben komme darauf beanstandete meldung mittels suchmaschinen querverweisen ber tat bezogenes schlagwort ber namen tters auffindbar sei umstand ber internet verbreiteten meldungen regel geringerer verbreitungsgrad zukomme meldungen ber tagespresse rundfunk fernsehen verbreitet wrden lasse anlegung bundesverfassungsgericht fr massenmedien entwickelten mastbe beklagte sei hinsichtlich rechtsbeeintrchtigung strer strereigenschaft knne insbesondere hinblick darauf verneint wer teil internetauftritts beanstandete meldung abruf bereitgehalten worden sei privilegiertes internetarchiv handle ber internet allgemein zugngliche rubrik archiv eingestellte uerung ebenso verbreitet uerung rubrik beanstandete meldung abruf bereitgehalten komme gesichtspunkt zumutbarkeit kontrolle ber eigenen internetauftritt bedeutung ferner sei unerheblich bereits erstmalige verffentlichung beanstandeten inhalte rechtswidrig verbreitung meldung ursprnglich rechtmig sei ii erwgungen halten revisionsrechtlichen berprfung stand klger steht unterlassungsanspruch beklagte gem abs abs satz bgb analog artt abs abs gg klage zulssig klageantrag dahingehend auszulegen beklagten untersagt internetseite angegriffenen ltere verffentlichungen hinweisenden teaser abruf bereit halten zusammenhang mord walter sedlmayr name klgers genannt klageantrag dagegen unterlassung jedweder knftiger berichterstattung gerichtet ergibt zweifelsfrei klagebegrndung ermittlung klagebegehrens heranzuziehen vgl senatsurteil mai vi zr versr bghz jeweils klger schriftstzlich deutlich gemacht lediglich weitere vorhalten identifizierender meldungen form ltere verffentlichungen hinweisenden teasern konkret angegriffenen abruf internet wendet sinne vorinstanzen begehren klgers verstanden verstndnis klger revisionserwiderung besttigt klage begrndet berufungsgericht allerdings recht angenommen bereithalten klger namentlich wegen mordes verurteilten bezeichnenden meldung abruf internet eingriff allgemeine persnlichkeitsrecht klgers darstellt berichterstattung ber straftat nennung namens straftters beeintrchtigt zwangslufig recht schutz persnlichkeit achtung privatlebens fehlverhalten ffentlich bekannt macht person augen adressaten vornherein negativ qualifiziert vgl senatsurteile bghz rn november vi zr versr dezember vi zr versr februar vi zr bverfge bverfg njw afp rn gilt aktiver informationsbermittlung medien rahmen herkmmlichen berichterstattung tagespresse rundfunk fernsehen geschieht streitfall tter identifizierende inhalte lediglich passiven darstellungsplattform internet abruf bereitgehalten vgl bverfg afp rn inhalte nmlich grundstzlich interessierten internetnutzer zugnglich vgl senatsurteile dezember vi zr aao februar vi zr bghz verweyen schulz afp ausgangspunkt zutreffend berufungsgericht fr geboten erachtet ber unterlassungsantrag aufgrund abwgung rechts klgers schutz persnlichkeit achtung privatlebens artt abs abs gg art abs emrk art abs gg art emrk verankerten recht beklagten meinungs medienfreiheit entscheiden wegen eigenart persnlichkeitsrechts rahmenrechts liegt reichweite absolut fest erst abwgung widerstreitenden grundrechtlich geschtzten belange bestimmt besonderen umstnde einzelfalles sowie betroffenen grundrechte gewhrleistungen europischen menschenrechtskonvention interpretationsleitend bercksichtigen vgl senatsurteile dezember vi zr versr mrz vi zr versr rn mrz vi zr versr rn februar vi zr versr rn september vi zr versr rn bverfge afp rn afp rn eingriff persnlichkeitsrecht rechtswidrig schutzinteresse betroffenen schutzwrdigen belange seite berwiegt vgl senatsurteile juni vi zr versr november vi zr versr dezember vi zr aao februar vi zr rechtsfehlerhaft berufungsgericht jedoch angenommen allgemeine persnlichkeitsrecht klgers bereithalten beanstandeten inhalte abruf internet rechtswidriger weise verletzt worden sei berufungsgericht besonderen umstnde streitfalles ausreichend bercksichtigt beklagten verfolgte infor mationsinteresse ffentlichkeit recht freie meinungsuerung geringen gewicht abwgung eingestellt aa rechtsprechung bundesverfassungsgerichts verschiedene kriterien entwickelt worden leitlinien fr konkreten abwgungsvorgang vorgeben vgl bverfg afp rn afp rn jeweils danach mssen wahre tatsachenbehauptungen regel hingenommen nachteilig fr betroffenen unwahre dagegen allerdings wahre darstellung persnlichkeitsrecht betroffenen verletzen persnlichkeitsschaden anzurichten droht auer verhltnis interesse verbreitung wahrheit steht insbesondere fall aussagen geeignet erhebliche breitenwirkung entfalten besondere stigmatisierung betroffenen ziehen anknpfungspunkt fr soziale ausgrenzung isolierung drohen vgl bverfge bverfg afp rn geht berichterstattung ber straftat bercksichtigen tat zeitgeschehen gehrt vermittlung aufgabe medien verletzung rechtsordnung beeintrchtigung individueller rechtsgter sympathie opfern furcht wiederholungen straftaten bestreben vorzubeugen begrnden grundstzlich anzuerkennendes interesse ffentlichkeit nherer information ber tat tter umso strker je mehr tat begehungsweise schwere gewhnlichen kriminalitt abhebt schweren gewaltverbrechen regel ber bloe neugier sensationslust hinausgehendes interesse nherer information ber tat hergang ber person tters motive sowie ber strafverfolgung anzuerkennen vgl bverfge bverfg afp rn vgl senatsurteil bghz abwgung informationsinteresses ffentlichkeit berichterstattung zwangslufig verbundenen beeintrchtigung persnlichkeitsrechts tters verdient fr aktuelle berichterstattung ber straftaten informationsinteresse allgemeinen vorrang wer rechtsfrieden bricht tat folgen mitmenschen angreift verletzt hierfr verhngten strafrechtlichen sanktionen beugen dulden erregte informationsinteresse ffentlichkeit dafr blichen wegen befriedigt vgl bverfge bverfg afp rn vgl senatsurteile bghz rn november vi zr versr rn zeitlicher distanz straftat gewinnt dagegen interesse tters reaktualisierung verfehlung verschont bleiben zunehmende bedeutung persnlichkeitsrecht bietet schutz zeitlich uneingeschrnkten befassung medien person straftters privatsphre vgl bverfge bverfg afp rn ffentliche interesse veranlassende tat verfolgung verurteilung gebotene rechtliche sanktion erfahren ffentlichkeit hierber hinreichend informiert worden lassen wiederholte eingriffe persnlichkeitsrecht tters hinblick interesse wiedereingliederung gemeinschaft weiteres rechtfertigen hiermit allerdings vollstndige immunisierung ungewollten darstellung persnlichkeitsrelevanter geschehnisse gemeint allgemeine persnlichkeitsrecht vermittelt strafttern anspruch darauf ffentlichkeit berhaupt mehr tat konfrontiert verbung strafhaft fhrt tter uneingeschrnkten anspruch erwirbt tat allein gelassen mageblich vielmehr stets ausma persnlichkeitsrecht einschlielich resozialisierungsinteresses straftters berichterstattung konkreten umstnden einzelfalls beeintrchtigt vgl bverfg njw afp rn egmr urteil dezember beschwerde nr sterreichischer rundfunk sterreich nr jz jeweils fr intensitt beeintrchtigung persnlichkeitsrechts kommt art weise darstellung insbesondere grad verbreitung mediums stellt fernsehberichterstattung regel weitaus strkeren eingriff privatsphre betroffenen dar wortberichterstattung vgl bverfg njw afp rn jeweils bb grundstzen interesse klgers schutz persnlichkeit achtung privatlebens vorliegend beklagten verfolgten informationsinteresse ffentlichkeit recht freie meinungsuerung zurckzutreten kommt interesse klgers reaktualisierung verfehlung verschont bleiben vorliegend erhhtes gewicht begangene straftat verurteilung liegen lange zurck klger sommer strafhaft entlassen worden andererseits beeintrchtigt beanstandete teaser persnlichkeitsrecht einschlielich resozialisierungsinteresses besonderen umstnden streitfalls erheblicher weise insbesondere geeignet klger ewig pranger stellen weise licht ffentlichkeit zerren straftter neu stigmatisieren knnte teaser enthlt wahrheitsgeme aussagen ber kapitalverbrechen bekannten schauspieler erhebliches ffentliches aufsehen erregt sachbezogen zurckhaltend zustzliche stigmatisierende umstnde mitgeteilt landgericht augsburg antrag klgers wiederaufnahme verfahrens verworfen klger entscheidung sofortige beschwerde beim oberlandesgericht mnchen eingelegt klger identifizierenden angaben teaser angesichts schwere verbrechens bekanntheit opfers erheblichen aufsehens tat ffentlichkeit erregt umstands verurteilten weit ber jahr hinaus inanspruchnahme denkbaren rechtsbehelfe aufhebung verurteilung bemhten zeitpunkt erstmaligen verffentlichung unzweifelhaft zulssig art weise teaser abruf bereitgehalten wurde kam geringe breitenwirkung verbreitungsgrad konkret gewhlten mediums gering fallgestaltung lebach ientscheidung bundesverfassungsgerichts bverfge zugrunde lag gegeben gegenstand entscheidung fernsehdokumentation besten sendezeit intensiven nacherleben straftat betonung emotionalen komponente fhrte vgl bverfge damaligen fernsehbedingungen gerade fr sendung besonders hohen einschaltquote rechnen bverfg aao hingegen setzte kenntnisnahme inhalt beanstandeten teasers streitfall gezielte suche voraus teaser wurde passive darstellungsplattform geschalteten website angeboten typischerweise nutzern kenntnis genommen aktiv informieren vgl bverfg njw njw feldmann jurispr itr anm aktuellen seiten internetauftritts beklagten zugnglich nutzer unmittelbar aufruf homepage beklagten auge htte fallen knnen vielmehr teaser ausweislich feststellungen landgerichts berufungsgericht bezug genommen fr altmeldungen vorgesehenen seiten internetauftritts beklagten zugnglich fr nutzer gesamtzusammenhang insbesondere aufgrund inhalts angegebenen url http www morgenweb de service archiv artikel html weiteres altmeldung erkennbar sonstiger weise kontext eingebettet anschein aktualitt charakter erneuten berichterstattung verlieh annahme rechtfertigen wrde beklagte erneut bzw zeitlich uneingeschrnkt person straftters befasst vgl hoecht afp petersdorff campen feldmann aao lg dsseldorf zugunsten beklagten fllt darber hinaus gewicht anerkennenswertes interesse ffentlichkeit information ber aktuelle zeitgeschehen mglichkeit besteht vergangene zeitgeschichtliche ereignisse recherchieren vgl senatsurteile dezember vi zr aao februar vi zr olg kln afp kg afp olg frankfurt afp hoecht aao ff libertus mmr dementsprechend nehmen medien aufgabe ausbung meinungsfreiheit ffentlichkeit informieren demokratischen willensbildung mitzuwirken dadurch wahr mehr aktuelle verffentlichungen fr interessierte mediennutzer verfgbar halten generelles verbot einsehbarkeit recherchierbarkeit bzw gebot lschung frheren straftter identifizierenden darstellungen onlinearchiven wrde fhren geschichte getilgt straftter vollstndig immunisiert wrde vgl senatsurteile dezember vi zr aao februar vi zr hoecht aao dreier fs loewenheim hierauf tter anspruch vgl bverfg njw afp rn gilt insbesondere schweren kapitalverbrechen vorliegenden fall ffentlichkeit besondere aufmerksamkeit erregt weiterhin beachten klger begehrte verbot abschreckenden effekt gebrauch meinungs pressefreiheit htte freien informations kommunikationsprozess einschnren wrde vgl senatsurteile dezember vi zr aao februar vi zr bverfge afp rn vgl ferner bgh bghz beklagte knnte verfassungsrechtlichen auftrag wahrnehmung meinungsfreiheit ffentlichkeit informieren vollumfnglich wahrnehmen generell verwehrt wre interessierten nutzer zugriff frhere verffentlichungen ermglichen wrde weitere bereithalten erkennbarer zeitpunkt erstmaligen verffentlichung zulssiger altmeldungen fr altmeldungen vorgesehenen seiten abruf internet ablauf gewissen zeit vernderung zugrunde liegenden umstnde weiteres unzulssig wre beklagte verpflichtet smtliche archivierten beitrge immer rechtmigkeit kontrollieren wrde meinungs medienfreiheit unzulssiger weise eingeschrnkt angesichts derartigen kontrolle verbundenen personellen zeitlichen aufwands bestnde erhebliche gefahr beklagte entweder ganz ffentlichkeit zugnglichen archivierung absehen bereits erstmaligen verffentlichung umstnde ausklammern wrde vorliegend name straft ters weitere vorhalten beitrags spter rechtswidrig lassen knnten deren mitteilung ffentlichkeit zeitpunkt erstmaligen berichterstattung schtzenswertes interesse entgegen auffassung revisionserwiderung rechtliche beurteilung grundstzen datenschutzrechts geboten dabei dahingestellt bleiben persnliche sachliche anwendungsbereich vorschriften bundesdatenschutzgesetzes berhaupt erffnet insbesondere beanstandeten bereithalten namen klgers enthaltenden meldung abruf internet verarbeiten personenbezogener daten sinne abs satz bdsg handelt bereithalten meldung unterfllt jedenfalls sogenannten medienprivileg abs satz staatsvertrags fr rundfunk telemedien rstv folge zulssigkeit weder einwilligung betroffenen ausdrcklichen gesetzlichen ermchtigung sinne bdsg abhngig aa gem abs satz rstv gelten soweit unternehmen hilfsunternehmen presse anbieter telemedien personenbezogene daten ausschlielich eigenen journalistisch redaktionellen literarischen zwecken erheben verarbeiten nutzen bdsg magabe fr schden gehaftet verletzung datengeheimnisses bdsg unzureichende technische organisatorische manahmen sinne bdsg eintreten bdsg wonach erhebung verarbeitung nutzung personenbezogener daten zulssig soweit gesetz rechtsvorschrift erlaubt anordnet betroffene eingewilligt kommt dagegen anwendung vgl senatsurteil februar vi zr herb hahn vesting rundfunkrecht aufl rstv rn keber schwartmann praxishandbuch medien it urheberrecht abschnitt rn bergmann mhrle herb datenschutzrecht bdsg rn vgl bdsg gola schomerus bdsg aufl rn abs satz rstv angeordnete medienprivileg ausfluss art abs satz gg verankerten medienfreiheit erhebung verarbeitung nutzung personenbezogener daten einwilligung jeweils betroffenen wre journalistische arbeit mglich presse knnte art abs satz gg art abs satz emrk art abs satz charta grundrechte europischen union zuerkannten garantierten aufgaben wahrnehmen vgl senatsurteile bghz rn dezember vi zr aao februar vi zr waldenberger spindler schuster recht elektronischen medien presserecht rn ff keber schwartmann aao bergmann mhrle herb aao rn ff drr vgl art sowie erwgungsgrnde richtlinie eg europischen parlaments rates oktober schutz natrlicher personen verarbeitung personenbezogener daten freien datenverkehr abl eugh urteile november rs lindqvist schweden rd rn dezember rs tietosuojavaltuutettu satakunnan markkinaprssi oy eugrz ff schlussantrge generalanwltin kokott mai rechtssache zitiert juris rn ff bb voraussetzungen datenschutzrechtlichen privilegierung gem abs satz rstv vorliegend erfllt beklagte anbieterin telemedien namen klgers enthaltende meldung ausschlielich eigenen journalistisch redaktionellen zwecken internetauftritt eingestellt abruf internet bereitgehalten daten journalistisch redaktionellen zwecken verarbeitet zielrichtung verffentlichung fr unbestimmten personenkreis besteht vgl herb hahn vesting aao rn bergmann mhrle herb aao rn absicht berichterstattung sinne art abs satz gg worunter meinungsuerung fllt vgl bverfge maunz drig herzog gg art abs rn gegeben vgl bergmann mhrle herb aao rn schmittmann schwartmann aao teil abschnitt rn ff ttigkeiten erfllung aufgaben funktional verstandenen presse bzw rundfunks dienen medienprivileg erfasst waldenberger spindler schuster aao rn dementsprechend gilt datenschutzrechtliche privilegierung beispielsweise fr rahmen personaldatenverarbeitung anfallende zusammenhang gebhreneinzug akquisition abonnenten kommerziellen weitergabe dritte gespeicherte daten vgl bt drucks art abs entwurfs gesetzes fortentwicklung datenverarbeitung datenschutzes bergmann mhrle herb aao rn waldenberger spindler schuster aao rn schaffland wiltfang bdsg stand rn demgegenber recherche redaktion verffentlichung dokumentation archivierung personenbezogener daten publizistischen zwecken umfassend geschtzt vgl waldenberger spindler schuster aao rn presse rundfunkfreiheit verfassungsrechtlich vorgegebene medienprivileg schtzt insbesondere publizistische verwertung personenbezogener daten rahmen schutzbereich art abs gg art abs satz emrk fallenden verffentlichung vgl senatsurteile dezember vi zr aao februar vi zr eugh urteil dezember rs tietosuojavaltuutettu satakunnan markkinaprssi oy eugrz rn schlussantrge generalanwltin kokott mai rechtssache zitiert juris rn ff richtlinie eg verarbeitung ausschlielich eigenen zwecken auszugehen daten eigenen verffentlichungen betroffenen presseunternehmens dienen vgl bergmann mhrle herb aao rn voraussetzungen streitfall erfllt beklagte namen klgers enthaltende meldung ausschlielich zweck internetauftritt eingestellt abruf bereitgehalten interessierten ffentlichkeit kenntnis genommen unmittelbar verfassungsrechtliche aufgabe wahrgenommen ausbung meinungsfreiheit ffentlichkeit informieren demokratischen willensbildung mitzuwirken sowohl einstellen beanstandeten inhalte internet dauerhaftes bereithalten abruf teil schutzbereich art abs gg art abs emrk fallenden publikationsvorgangs hieran vermag umstand ndern seit einstellung meldung internet mittlerweile mehrere jahre vergangen kostenentscheidung beruht abs zpo galke wellner sthr pauge pentz vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher beschlossen anhrungsrge beschwerdefhrers juli senatsbeschluss juli zurckgewiesen senat rge geprft begrndet erachtet rechtsprechung bundesverfassungsgerichts beschluss januar bvr njw nachw bedarf letztinstanzliche entscheidung eingehenden begrndung wege anhrungsrge partei mitteilung begrndung erzwingen entgegen ansicht beschwerdefhrers liegt neue eigenstndige verletzung anspruchs rechtliches gehr senat weder gem abs satz zpo zulssigen absehen nheren begrndung darin senat beschwerdefhrer vorgebrachten zulassungsgrnde fr durchgreifend erachtet vgl bgh beschl november vi zr njw tz anhrungsrge wiederholten rgen berufungsgericht art abs gg verstoen senat ebenso sonstige vorbringen beschwerdefhrers bereits nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eingehend umfassend geprft gegenstand nochmaligen berprfung gericht vgl bgh aao goette kurzwelly caliebe kraemer drescher vorinstanzen lg offenburg entscheidung kfh olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke prof dr schmidt rntsch richterinnen dr brckner weinland beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena november kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde beklagte wohngebude errichten erhielt dafr nutzungsrechte damals volkseigenen grundstcken fr gebude wurden gebudegrundbcher angelegt stadt verkaufte ehemals volkseigenen grundstcke wohnungsbaugenossenschaft dabei neu angelegte grundbuch blatt wurde spalte wirtschaftsart lage angabe ggb eingetragen eintragung gebudeeigentum nutzungsrecht beklagten enthielt neue blatt bewilligungen februar mai januar februar bestellte erwerberin verschiedenen banken grundschulden ber insgesamt rund mio dm mai bewilligte zweitrangige grundschuld betrag mio dm trat glubigerin klgerin ab november neue glubigerin grundbuch eingetragen wurde verlangt berichtigung gebudegrundbuchs dahin grundschuld grundstck seitdem gebudeeigentum lastet landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgerin stattgegeben nichtzulassung revision berufungsurteil wendet beklagte beschwerde wiederherstellung landgerichtlichen urteils erreichen ii beschwerde unbegrndet rechtssache wirft entscheidungserheblichen fragen grundstzlicher bedeutung entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo rechtliche ansatz berufungsgerichts zutreffend grundschuld lastete bestellung grundstck gebudeeigentum beklagten rechtlich selbstndig umstand zeitpunkt weder nutzungsrecht gebudeeigentum beklagten grundbuchblatt fr grundstck eingetragen wirkte zeitpunkt ffentliche glaube grundbuchs fr grundstck umfasste seinerzeit nichtbestehen gebuchten nutzungsrechten gebuchtem gebudeeigentum nderte ablauf dezember nmlich zeitpunkt grundstck dinglichen recht belastet recht erworben gilt art abs satz egbgb fr inhaber rechts gebude bestandteil grundstcks setzt art abs satz abs satz egbgb indes voraus nutzungsrecht gebudeeigentum grundbuch fr grundstck eingetragen erwerber eingetragene gebudeeigentum nutzungsrecht bekannt fhrt grundbuch fr grundstck gebuchtes gebudeeigentum abtretung grundpfandrechten dezember gutglubigen erwerber nachbelastet rechtlichen ausgangspunkt stellt beklagte frage meint berufungsgericht sei zulassungsbegrndend fehlerhafter weise ergebnis gelangt gebudeeigentum sei grundbuch fr grundstck eingetragen trifft gebudeeigentum beklagten grund nutzungsrechts entstanden htte ggv grundbuch grundstcks eintragung nutzungsrechts zweiter abteilung gebucht mssen erwerb grundschuld klgerin fall sinne art abs satz abs satz egbgb eingetragen gebudeeigentum allerdings worauf beklagte recht hinweist indessen schon vorgesehenen bu chungsstelle grundbuchblatt eingetragen erst stelle blatt eingetragen vgl bayoblg bayoblgz berufungsgericht entgegen ansicht beklagten keineswegs verkannt vielmehr gerade deshalb eintragung ggb bestandsverzeichnis grundbuchblatts grundstcks berhaupt befasst geprft angabe eintragung nutzungsrechts gebudeeigentums angesehen frage jedenfalls zulassungsbegrndenden rechtsfehler verneint aa fr ausschluss gutglubigen nachbelastung gebudeeigentums art abs satz abs satz egbgb wre unerheblich gebudeeigentum beklagten falschen buchungsstelle eingetragen wre abs ggv verlangt etwa statt nutzungsrechts nutzungsrechtslosem gebudeeigentum ggv gebudeeigentum eingetragen worden wre falsch plazierten eintragung mssen worauf berufungsgericht recht abgestellt art inhalt rechts hervorgehen daran fehlt bb abkrzung lsst weder erkennen berhaupt recht eingetragen dabei nutzungsrecht nutzungsrechtloses gebudeeigentum handeln daran nderte buchung nutzungsrechts nutzungsrechtsbewehrtem gebudeeigentum krzel seinerzeit tatschlich beklagte behauptet blich cc beklagte zudem hinreichend substantiiert vorgetragen oktober geltenden vorschriften ber eintragung nutzungsrechtsbewehrtem gebudeeigentum grundbuchblatt fr grundstck ddr selten auer acht gelassen worden liegt fehler buchung nutzungsrechts oktober darin nutzungsrecht weder anlegung neuen grundbuchblatts fr verkaufte grundstck jahr gem abs nr satz gbo fortgeltenden regelung nr abs colido grundbuchanweisung abgedruckt fieberg reichenbach enteignung offene vermgensfragen aufl bd nr zweite abteilung bernommen eintragung grundpfandrechte jahren gem abs satz ggv amts wegen nachtrglich eingetragen worden anhaltspunkte dafr vorschriften grundbuchbezirk genannten zeitpunkten blicherweise missachtet worden wren beklagte vorgetragen jedenfalls zulassungsbegrndende rechtsfehler berufungsgericht anderweitige kenntnis klgerin gebudeeigentum nutzungsrecht beklagten verneint beklagte leitet kenntnis klgerin gesamtwrdigung inhalts grundschuldbestellungsurkunde eigenschaft klgerin immobilienprofi krzels ab gesichtspunkten berufungsgericht befasst wrdigung lsst zulassungsbegrndende rechtsfehler erkennen wirft entgegen ansicht beklagten grundstzlich klrungsbedrftige frage anforderungen nachweis kenntnis krzel bestandsverzeichnis mag immobilienprofi anlass nachforschungen geben vermittelt bgb erforderliche kenntnis wahren rechtslage grundbuchbestellungsurkunde enthaltenen ausgefllten vorratsklauseln besagen ber bestehen nichtbestehen gebudeeigentum beklagte einschrnkungen abgabe bewilligung htte verurteilt drfen allerdings frei zweifeln grundschuld klgerin gebudeeigentum beklagten drfte nmlich teil erstrangigen grundpfandrechts grundstck hhe dm vorgehen vorher abgetreten gebudeeigentum beklagten vorher erstrangig gutglubig nachbelastet worden drfte bedarf entscheidung beklagte gesichtspunkt geltend gemacht iii kostenentscheidung beruht abs zpo krger lemke brckner schmidt rntsch weinland vorinstanzen lg gera entscheidung olg jena entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet oktober holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hpflg abs verhltnis eisenbahnbetriebsunternehmer zueinander versperrung fahrwegs allein risikobereich eisenbahninfrastrukturunternehmens zuzurechnen bgh urteil oktober vi zr lg bautzen ag bautzen vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr fr recht erkannt revision beklagten anschlussrevision klgerin urteil zivilkammer landgerichts bautzen juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin eisenbahnverkehrsunternehmen begehrt beklagten eisenbahninfrastrukturunternehmen gleisbetrieb unterhlt schadensersatz wegen bahnunfalls mai befuhr triebwagen klgerin beklagten betriebenen streckenabschnitt grlitz bautzen durchfahren kurve kollidierte mehreren gleis stehenden khen zuvor weide bahngleis gelaufen klgerin beziffert schaden triebwagen insgesamt verlangt davon anrechnung eigenen betriebsgefahr zwei drittel beklagten ersetzt amtsgericht klgerin schadensersatz hhe zuerkannt berufung klgerin landgericht urteil amtsgerichts abgendert klgerin hlftigen schadensersatz zuerkannt anschlussberufung beklagten blieb erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklag te klageabweisungsantrag klgerin verfolgt anschlussrevision klage soweit berufungsgericht nachteil erkannt entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts haftet beklagte eisen bahninfrastrukturunternehmerin klgerin abs haftpflg haftungsausschluss wegen hherer gewalt abs haftpflg greife abs abs haftpflg sei hlftige aufteilung haftungsverantwortung parteien gerechtfertigt kuh gleisen sei betriebsgefahr erhhender umstand lasten beklagten lasten klgerin sei gefahrerhhend bercksichtigen zug reisegeschwindigkeit bewegt rechtzeitiges abbremsen unmglich gemacht auerdem sei rechnung stellen beklagte fr risiko erhhende umstnde einstehen msse anwendung praktisch mglichen sorgfalt vermeiden knnen fahrtrasse hineinreichenden steinen bumen eisenbahninfrastrukturunternehmer tierunfllen praktisch hand fahrbahn wirksam hindernisse abzusichern sei fahrtrasse sicht unternehmers vielmehr technisch ordnung eigentlich hindernis frei praktisches bedrfnis manahmen beseitigung hindernisses ergreifen entstehe regel tiere entfernten bevor eingreifen mglich sei berufungsgericht erkennt klgerin demgem hlftigen ersatz geltend gemachten schadens vortrag beklagte klgerin ansicht berufungsgerichts erster instanz schlssig vorgetragenen schaden nichtwissen bestritten abs zpo zugelassen bestreiten beklagte erst schluss mndlichen verhandlung erster instanz juli erfolgt deswegen zpo ausgeschlossen sei beklagten gewhrte schriftsatzrecht einreichen neuen vortrags erstmaligen bestreiten frheren vortrags klgerin gedient ii berufungsurteil hlt rechtlichen nachprfung stand anschlussrevision rgt recht ausfhrungen berufungsgerichts bildung haftungsquote rechtsfehlerhaft revision erhobene verfahrensrge greift ebenfalls zutreffend auffassung berufungsgerichts beklagte klgerin gem abs haftpflg grunde hafte revision angegriffene ausgangspunkt entspricht rechtsprechung senats gleisbetrieb unterhaltende eisenbahninfrastrukturunternehmen betriebsunternehmer sinne abs haftpflg anzusehen senat bghz ff sowie urteil juni vi zr juris rn ebenso filthaut haftpflichtgesetz aufl rn eisenbahnverkehrsunternehmen verhltnis benutzten gleisbetrieb unterhaltenden eisenbahninfrastrukturunternehmen jedenfalls geschdigter sinne abs haftpflg unfall auslsenden ursachen bahnbetrieb liegen risikobereich infrastrukturunternehmens zuzuordnen senat bghz ff ebenso olg stuttgart urteil februar versr gefolgt revision soweit zweifel zieht bahnunfall betrieb eisenbahninfrastruktur sinne abs haftpflg ereignet aa betriebsunfall sinne abs haftpflg liegt unmittelbarer uerer rtlicher zeitlicher zusammenhang unfall bestimmten betriebsvorgang bestimmten betriebseinrichtung bahn besteht unfall bahnbetrieb eigentmliche gefahr verursacht worden senat bghz unmittelbarer uerer rtlicher zeitlicher zusammenhang anzunehmen unfall streitfall eigentlichen befrderungsttigkeit ereignet filthaut aao rn darber hinaus steht unfall innerem zusammenhang beklagten be triebenen infrastruktur eigentmlichen gefahr unfall risiko versperrung fahrwegs zusammenhang befrderungsvorgang verwirklichte vgl senat bghz filthaut aao rn ff bb verhltnis betriebsunternehmer zueinander versperrung fahrwegs allein risikobereich eisenbahninfrastrukturunternehmens zuzurechnen senat bghz gilt entgegen auffassung revision gleichermaen fr fahrweg versperrenden stein baum streitfall weidevieh trasse versperrte ebenso olg jena urteil mrz olg dresden urteil mai fllen jederzeitige uneingeschrnkte nutzbarkeit trasse fr schienenverkehr gewhrleistet versperrung fahrwegs kurzfristig bestehendes dauerhafte gleisblockade darstellendes hindernis form weidetieren verwirklicht gefahren beklagte erlaubtermaen schafft verkehrsweg zwecke befahrens schienenfahrzeuge erffnet unterhlt daraus rechtfertigt gefhrdungshaftung haftpflg beklagte einhaltung sorgfalt grundstzlich grenze hheren gewalt trifft vgl senat bghz haftungsausschluss wegen hherer gewalt abs haftpflg berufungsgericht recht verneint hhere gewalt sinne abs haftpflg betriebsfremdes auen elementare naturkrfte handlungen dritter personen herbeigefhrtes ereignis menschlicher einsicht erfahrung unvorhersehbar wirtschaftlich ertrglichen mitteln uerste sachlage vernnftigerweise erwartende sorgfalt verhtet unschdlich gemacht wegen hufigkeit betriebsunternehmen kauf nehmen vgl senatsurteile november vi zr versr mrz vi zr njw rr ferner rgz bghz berufungsgericht revision unbeanstandet festgestellt entlaufen kuh eingezuntem gelnde deren auftauchen bahntrasse lndlichen gebieten derart ungewhnlich sei auergewhnlich schicksalhaft einzustufen sei unfall streitfall lndlichen gebiet ereignet trgt annahme haftungsausschluss abs haftpflg greife vgl fehlenden auergewhnlichkeit zusammensten weidevieh bzw wildtieren bahnkrpern senatsurteil april vi zr versr olg mnchen nzv olg jena urteil mrz olg dresden urteil mai filthaut aao rn frei rechtsfehlern dagegen ausfhrungen berufungsgerichts abwgung beiderseitigen verursachungs verantwortungsanteile abs abs haftpflg entscheidung ber haftungsverteilung grundstzlich sache tatrichters revisionsverfahren darauf berprfen betracht kommenden umstnde vollstndig richtig bercksichtigt abwgung rechtlich zulssige kriterien grunde gelegt worden insbesondere denkgesetze erfahrungsstze verstoen wurde vgl senatsurteile mrz vi zr versr dezember vi zr versr jeweils bgb stvg gilt fr haftpflg abwgung grund festgestellten umstnde einzelfalls vorzunehmen erster linie hierbei ma verursachung belang beteiligten schadensentstehung beigetragen beiderseitige verschulden faktor abwgung vgl senatsurteile mrz vi zr dezember vi zr jeweils aao filthaut aao rn rn grundstze berufungsgericht hinsicht beachtet aa unbedenklich allerdings berufungsgericht lasten klgerin gefahrenpotenzial fahrzeug ausgeht namentlich fr fahrt befindliche zge fehlende ausweichmglichkeit folge schienengebundenheit langen bremsweg infolge hohen gewichts zuges allgemeine betriebsgefahr abwgung eingestellt vgl bgh urteil juli iii zr versr olg dresden urteil mai filthaut aao rn bb ebenfalls recht berufungsgericht allgemeine betriebsgefahr beklagten gefahren bercksichtigt bereithalten erffnen verkehrs beklagten unterhaltenen trasse ergeben insbesondere risiko trasse hindernisfrei aufnahme dualistischen eisenbahnbegriffs allgemeine eisenbahngesetz dezember bgbl aeg dauerhaften verselbststndigung fahrbetrieb infrastruktur abs aeg eisenbahninfrastruktur eisenbahnverkehrsunternehmen jeweils eigenstndiger gefahrenkreis zugeordnet fr verhltnis betriebsunternehmer untereinander eigenstndig verantwortung trgt rahmen wahrgenommenen teilaufgabe bahnbetriebs beklagte gem abs abs aeg insbesondere sicherheit schienentrasse gewhrleisten eisenbahninfrastruktur betriebssicherem zustand halten senat bghz vgl filthaut aao rn ders versr gehrt gewhrleistung hindernisfreiheit trasse herabfallenden herabhngenden gegenstnden tieren freigehalten cc beanstanden ferner berufungsgericht kuh trasse lasten beklagten gefahrerhhenden umstand eingestuft besondere umstnde schlechthin regelmig betrieb verbunden deshalb ohnehin schon verbundenen gefahren vergrern begrnden abwgung verstrkt gewicht fallende erhhte betriebsgefahr filthaut haftpflg aufl rn soergel mertens bgb aufl rn dd soweit berufungsgericht allerdings lasten klgerin gefahrerhhend bercksichtigt fahrzeug auftauchen khe fahrtrasse zulssigen reisegeschwindigkeit bewegt wodurch rechtzeitiges abbremsen hindernis unmglich sei begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken oben ausgefhrt begrnden hohe kinetische energie reisegeschwindigkeit bewegenden zuges entsprechend lange bremsweg gefhrdungshaftung klgerin sinne allgemeinen betriebsgefahr weswegen zustzlich anteilserhhend abwgung einwirken knnen vgl senatsurteil juli vi zr versr bgh urteil juli iii zr aao olg mnchen aao filthaut aao rn deshalb rechtsfehlerhaft berufungsgericht seiten beider parteien erhhte betriebsgefahr abwgung eingestellt ee hinsicht rechtsfehlerfrei ausfhrungen berufungsgerichts gesichtspunkten verschuldens bzw unabwendbarkeit unfallereignisses recht geht berufungsgericht davon seiten beklagten sei verschulden bercksichtigen hierzu festgestellt unfall lndlichem gebiet freier strecke ereignet kuh zug kollidiert sei unfall weide bahngleis gelaufen sei verkehrssicherungspflicht inhalts smtliche betriebenen trassen freier strecke einzuzunen weidendes vieh betreten bahnkrpers hindern besteht fr beklagte vgl bgh urteil juni vii zr mdr filthaut aao rn umstnde denen anschlussrevision angesprochene verpflichtung beklagten ergeben knnte landwirte deren weideflchen bahnstrecke angrenzen dahingehend einzuwirken zaunanlagen ordnung halten vorgetragen rechtsfehlerhaft stellt berufungsgericht umstand gunsten beklagten abwgung unfallereignis streitfall fr anwendung praktisch mglichen sorgfalt vermeidbar sei beanstanden berufungsgericht gesichtspunkt unabwendbares ereignis handelte berhaupt fr abwgung erheblich angesehen streitfall etwaige unabwendbarkeit unfallereignisses schon gesetzlichen haftungsausschlusstatbestand gunsten beklagten darstellt schliet bercksichtigung gesichtspunkts abs abs haftpflg vorzunehmenden abwgung haftungsrecht straen verkehrs anerkannt unabwendbarkeit unfallereignisses erheblichen abwgungsfaktor rahmen abwgung stvg bgb darstellen abs abs stvg bedeutung haftungsausschlieenden umstandes zukommt vgl begrndung entwurfs zweiten gesetzes nderung schadensersatzrechtlicher vorschriften bt drucks hentschel straenverkehrsrecht aufl stvg rn lemcke zfs wohl steffen dar entsprechendes gilt gefolgt jedoch auffassung berufungsgerichts kollision triebwagens trasse versperrenden tier kollision stein baum hierzu senatsurteile bghz ff sowie juni vi zr juris fr beklagte unabwendbares ereignis handle derartige differenzierung olg jena urteil mrz olg dresden urteil mai fall anwendung hchstmglichen sorgfalt denkbar streckenabschnitte diesbezglichem erhhtem gefhrdungspotenzial erkennen abwehrmanahmen treffen zudem trifft gegensatz blockade steine bume auftreten weidevieh trasse eigentlich hindernis frei vielmehr verwirklicht kollision gerade beklagten tragende risiko versperrung fahrwegs darauf kommt rahmen gefhrdungshaftung beklagten dagegen darauf lange tiere bereits trasse versperrt bevor gefahr verwirklichte gewhnlich kollision herannahenden zug bahntrasse bereits entfernt berufungsgericht abwgung gunsten beklagten rechnung gestellt kollision streitfall anwendung praktisch mglichen sorgfalt vermeiden knnen zudem getroffenen feststellungen getragen berufungsurteil darber entnehmen entlaufen khe weide kam beklagten konkreten anhaltspunkte vorfeld beurteilenden kollision erkennbar denen zumindest erhhtes risiko unflle unfallort ableiten konnte ausgeschlossen vorliegen fr beklagte unabwendbaren ereignisses jedoch angenommen jedenfalls htte berufungsgericht unabwendbarkeit ereignisses gunsten beklagten abwgung einstellt erwgen mssen schadensereignis fr klgerin unabwendbar rechtsfehlerhaft revision angegriffene auffassung berufungsgerichts bestreiten schadenshhe beklagte nichtwissen sei abs zpo unzulssiges neues verteidigungsmittel neues vorbringen handelt allgemein gehaltenen vortrag ersten instanz konkretisiert erstmals substantiiert jedoch bereits schlssiges vorbringen ersten instanz weitere tatsachenbehauptungen zustzlich konkretisiert verdeutlicht erlutert vgl senat bghz bgh urteil juni vii zr njw rr beschluss dezember vii zr njw grundstzen handelt erstmals ausdrcklich erklrten bestreiten schadenshhe nichtwissen erstinstanzlich nachgelassenen schriftsatz beklagten juli neues vorbringen abs zpo ausgeschlossen ausdrckliche bestreiten nichtwissen verdeutlicht vielmehr bereits schriftsatz beklagten juni ergebende absicht schadenshhe bestreiten nachdem klgerin schriftsatz juli auffassung vertreten beklagte tatsachenvorbringen klgerin bestritten bereits vorbringen beklagten schriftsatz juni vortrag klgerin schadenshhe gnzlich unschlssig unsubstantiiert ansehe zugleich absicht ergeben geltend gemachte schadenshhe akzeptieren reichte gem abs zpo ausreichendes bestreiten schadenshhe iii berufungsurteil konnte hinblick fehlerhafte abwgung abs abs haftpflg zurckweisung bestreitens klgerischen vortrags schadenshhe beklagte bestand urteil deshalb aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen erforderlichen feststellungen treffen dadurch erhlt berufungsgericht gelegenheit entscheidung ber anschlussberufung beklagten urteilstenor ausdruck bringen bisher revision recht rgt unterblieben mller greiner pauge wellner sthr vorinstanzen ag bautzen entscheidung lg bautzen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts ravensburg juli unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen schriftsatz verteidigung oktober vorgelegen annahme revision strafkammer htte angeklagten last gelegt tatnacht jugendamt kontaktiert nachvollziehbar strafkammer lediglich zutreffend erwogen angeklagte unterbreitete gesprchsangebote jugendamtes ausgeschlagen ebenso zutreffend erwogen tatnacht lebensgefhrtin versorgung kindes htte heranziehen knnen brigen ausfhrungen knnen zutreffenden darlegungen generalbundesanwltin entkrften nack wahl kolz boetticher elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april weschenfelder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs satz abs zuweisung gemeinschaftseigentum stehender flchen einzelne wohnungseigentmer ausschlielichen nutzung begrndet sondernutzungsrecht erfordert daher vereinbarung sinne abs satz wohnungseigentmer gleichwertige flche alleinigen nutzung erhalten fortfhrung senat beschluss september zb bghz regelung interesse geordneten gebrauchs gemeinschaftseigentums turnusmige nutzung einzelne wohnungseigentmer vorsieht fhrt dagegen grundstzlich befristeten sondernutzungsrecht daher mehrheits beschluss getroffen ecli de bgh uvzr abs satz abs vereinbarung gerichtliche entscheidung abs ersetzt wohnungseigentmer abs satz anspruch abschluss zusteht brigen wohnungseigentmer erfllen inhaltlichen ausgestaltung spielraum besteht bgh urteil april zr lg karlsruhe ag karlsruhe zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele richterin haberkamp fr recht erkannt revision beklagten urteil landgerichts karlsruhe zivilkammer xi juli kostenpunkt insoweit aufgehoben nutzung gartens regelt umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien bilden wohnungseigentmergemeinschaft klger eigentmer wohnung miteigentumsanteil beklagten eigentmer wohnung miteigentumsanteil teilungserklrung steht beiden sondereigentumseinheiten stimme grundstck garten angelegt sondernutzungsrechte insoweit bestehen garten berwiegend beklagten genutzt brennholz lagern teilbereiche fr allein beanspruchen klger soweit interesse zunchst feststellung verlangt beklagten verpflichtet mitgebrauch gartens weise gewhren beiden wohnungseigentmern gleichwertige nutzung ermglicht amtsgericht klage abgewiesen berufung klger zuletzt nutzungsregelung fr garten wege beschlussersetzung erstrebt landgericht nutzung dahingehend geregelt klger garten geraden beklagten ungeraden tagen nutzen drfen zugelassenen revision beklagten abweisung antrags beschlussersetzung erreichen klger beantragen zurckweisung revision entscheidungsgrnde berufungsgericht meint klger htten anspruch mitgebrauch gemeinschaftlichen gartens unabhngig gre miteigentumsanteils parteien aufgrund zerrtteten verhltnisses lage seien regelung ber gemeinsamen gebrauch gartens treffen knnten klger wege beschlussersetzung gericht verlangen mglich sei allerdings zuweisung teilflchen gartens jeweils partei alleinigen nutzung hierdurch entstnden nmlich sondernutzungsrechte teilflchen knnten vereinbarung wohnungseigentmer begrndet sei fr getroffene rotationsregelung faktische einrumung zeitlich begrenzten sondernutzungsrechts liege darin rotationsregelung fhre parteien garten wege gehen knnten konkret sei tageweisen wechsel auszugehen perioden gutem schlechtem wetter mglichst gleichmig parteien verteilen ii hlt rechtlicher berprfung entscheidenden punkt stand rechtsfehlerfrei geht berufungsgericht allerdings zulssigkeit beschlussersetzungsklage klger anspruch interessengerechte gebrauchsregelung abs geltend sofern wohnungseigentmer ber verlangte regelung beschluss entscheiden knnen abs beschlussersetzungsklage abs durchgesetzt vgl brmann suilmann aufl rn fr bestimmtheit klageantrages ausreichend rechtsschutzziel hinreichend deutlich vgl senat urteil mai zr njw rn fall klger erstreben mglichst gleichmige nutzung gartens wohnungseigentmer vorherigen befassung eigentmerversammlung angelegenheit bedurfte hinblick tiefgreifende zerstrittenheit parteien stimmengleichheit sicherheit grenzen wahrscheinlichkeit davon ausgegangen klageziel entsprechender antrag eigentmerversammlung erforderliche mehrheit finden vorbefassung versammlung ausnahmsweise entbehrlich vgl senat urteil januar zr bghz rn berufungsgericht fr gartennutzung getroffene rotationsregelung entspricht jedoch billigem ermessen sinne abs daher bestand rechtsfehler nimmt berufungsgericht allerdings gebrauchsregelung inhalts treffen durfte bestimmte flchen gartens bestimmten wohnungseigentmern alleinigen nutzung zugewiesen aa abs wohnungseigentmer abschluss interessegerechten gebrauchsregelung ber nutzung gemeinschaftseigentums verlangen soweit gesetz vereinbarungen beschlssen regelung ergibt gebrauchsregelungen knnen bestimmungen nutzungsart zweck enthalten mglich nutzungsbeschrnkungen nutzungsverbot fllt regelung gemeinschaftseigentum stehende flchen wohnungseigentmer ausschlielichen gebrauch zuweist regelung stellt wegen verbundenen vollstndigen ausschlusses wohnungseigentmer mitgebrauch gemeinschaftseigentums konkretisierung gebrauchs sinne dar ndert vielmehr abs ab fhrt sondernutzungsrecht begnstigten wohnungseigentmers senat beschluss september zb bghz vgl schultzky jennien aufl rn bb gilt wohnungseigentmern gleichwertige flche gemeinschaftseigentums alleinigen nutzung zugewiesen allerdings verschiedentlich rckgriff kompensationsgedanken gleichmige rumliche zuweisung gemeinschaftseigentum alleinigen nutzung einzelnen wohnungseigentmer mgliche gebrauchsregelung sinne angesehen handele beispielsweise ausschluss mitgebrauch konkretisierung gemeinschaftlichen gebrauchs wohnungseigentmer bestimmter stellplatz dauerhaften befristeten nutzung zugewiesen fr wohnungseigentmer ausschluss mitgebrauch brigen stellpltzen recht alleingebrauch bestimmten stellplatz ausgeglichen mache wertungsmig unterschied ausschluss mitgebrauch fall vermietung entsprechenden anteil nutzungen unmittelbaren ausschlielichen eigengebrauch teilflche gemeinschaftseigentums kompensiert becker kmmel zwe wenzel zwe brmann suilmann aufl rn allerdings rn hnlich hinweis nr beckok dtsch edition rn hieran anknpfend rumliche aufteilung gemeinschaftseigentum stehenden gartenflche rahmen gebrauchsregelung fr mglich gehalten sei beanstanden gleichrangigen nutzungsberechtigung miteigentmer gesamtflche ausgehe rumliche abgrenzung nutzungsberechtigung beschrnke gleichen mae bestimmte miteigentmer nutzung teilflche ausschliee hinsichtlich zugewiesenen teilstcks zugutekomme olg hamm fgprax schmidt zwe vgl kg njw rr kellerrumen richtigerweise handelt gleichmigen zuweisung verschiedener gemeinschaftseigentum stehender flchen alleinigen nutzung wohnungseigentmer einbezieht gebrauchsregelung sinne derartige rumliche aufteilung fhrt gnzlichen ausschluss wohnungseigentmer mitgebrauch wohnungseigentmer zugewiesenen teils gemeinschaftseigentums sowie gleichzeitig ausschlielichen nutzungsrecht teilflche handelt gegenstndlich begrenzte sondernutzungsrechte ebenso olg mnchen zmr olg dsseldorf nzm olg dsseldorf nzm olg karlsruhe mdr lg kln zwe hgel elzer rn riecke schmid abramenko aufl rn bornemann erwerb sondernutzungsrechten wohnungseigentumsrecht schweiger sondernutzungsrechte wohnungseigentum wohl schultzky jennien aufl rn spielbauer spielbauer then aufl rn hublein sondernutzungsrechte begrndung wohnungseigentumsrecht knnen vereinbarung gem abs satz begrndet vgl senat urteil dezember zr njw rn urteil mrz zr zfir rn mwn jeweilige wohnungseigentmer gleichwertige flche alleinigen nutzung kompensation ausschlusses mitgebrauch flchen zugewiesen erhalten rechtfertigt bewertung berlassung gleichwertigen flche alleinnutzung entziehung mitgebrauchsberechtigung brigen flchen ideell wirtschaftlich worauf entscheidend ankommt rechtlich kompensiert vgl senat beschluss juni zb bghz bornemann erwerb sondernutzungsrechten wohnungseigentumsrecht schweiger sondernutzungsrechte wohnungseigentum darin besteht wesentliche unterschied vermietung flchen gemeinschaftseigentum stehen vermietung entzieht wohnungseigentmern recht mitgebrauch setzt weiterhin voraus regelt art weise ausbung mglichkeit unmittelbaren eigen gebrauchs mittelbaren fremd gebrauchs ersetzt stelle unmittelbaren gebrauchs anteil mieteinnahmen treten lsst abs satz abs vgl senat beschluss juni zb bghz hinzu kommt feststellung entzug gebrauchsmglichkeit flche gleichwertiger weise zuweisung flche kompensiert erhebliche schwierigkeiten bereiten gilt gerade fr regelungen bezug gartennutzung lage zuzuweisenden teilflchen entscheidender bedeutung angesichts schwierigkeiten bercksichtigung ausreichenden kompensation abgrenzung gebrauchsregelung sondernutzungsrecht gesichtspunkt rechtssicherheit angezeigt rechtsfehlerfrei weitere annahme berufungsgerichts getroffene rotationsregelung fr gartennutzung sondernutzungsrecht begrndet gegenstand gebrauchsregelung sinne aa ganz berwiegend turnusregelung grundstzlich konkretisierung gemeinschaftlichen gebrauchs angesehen hierdurch gleichwertige mitbenutzung gemeinschaftseigentums gewhrleistet daher knne beschlussfassung wohnungseigentmer erfolgen bayoblg wum wasch trockenrumen olg karlsruhe mdr gartennutzung wochentagen suilmann brmann aufl rn jennien schultzky aufl rn hgel elzer rn spielbauer spielbauer then aufl rn brmann pick aufl rn hogenschurz sondernutzungsrecht rn vgl olg frankfurt njw rr parkplatznutzung fr bestimmte wohnungseigentmer zeitraum uhr uhr aa brmann seu schneider praxis wohnungseigentums aufl rn schner stber grundbuchrecht aufl rn ganten pig gelten zeitabschnittsweise alleinige nutzung lnger andauert je lnger sei desto eher sei befristeten sondernutzungsrecht auszugehen schweiger sondernutzungsrechte wohnungseigentum bornemann erwerb sondernutzungsrechten hublein sondernutzungsrechte begrndung wohnungseigentumsrecht vgl beckok dtsch edition rn bb senat sieht ebenfalls jedwedem zeitraum fr wohnungseigentmer nutzung gemeinschaftlichen eigentums wegen zuweisung nutzung wohnungseigentmer ausgeschlossen entzug befugnis mitgebrauch gemeinschaftseigentums einzelne stimmen literatur vgl hgel elzer rn beschluss senats februar zb njw rn entnom men richtigerweise fhrt regelung interesse geordneten gebrauchs gemeinschaftseigentums turnusmige nutzung einzelne wohnungseigentmer vorsieht grundstzlich befristeten sondernutzungsrecht daher mehrheits beschluss getroffen sondernutzungsrechte dadurch gekennzeichnet mehreren wohnungseigentmern ausschluss brigen wohnungseigentmer recht nutzung teilen gemeinschaftseigentums zugewiesen senat urteil dezember zr njw rn turnusregelung wohnungseigentmer gemeinschaftseigentum zugewiesenen zeiten ausschlielich nutzen dient regelung geordneten gleichzeitig mglichen zweckmigen gebrauch gemeinschaftseigentums etwa wasch trockenraum bedeutet einschrnkung dagegen entzug mitgebrauchs getroffenen rotationsregelung handelt befristetes sondernutzungsrecht konfliktfreien gebrauch gemeinschaftlichen gartens ermglichen beschrnkt infolge tglichen wechsels nutzungsrechts ausschlielichkeit nutzung gartens fr wohnungseigentmer derart kurzen zeitraum gnzlicher entzug nutzungsmglichkeit fr wohnungseigentmer gegeben berufungsgericht getroffene turnusregelung entspricht billigem ermessen sinne abs aa gericht rahmen abs festzulegende regelung mastben treffen wohnungseigen tumsgesetz wohnungseigentmern vorgibt vgl brmann merle aufl rn fall ersetzung beschlusses ber interessengerechte gebrauchsregelung gem abs billigem interesse gesamtheit wohnungseigentmer bercksichtigende ermessen bb ausbung ermessens revisionsgericht darauf berprfen wesentlichen umstnde beachtung gefunden grenzen ermessensausbung eingehalten zweck ermchtigung entsprechenden weise gebrauch gemacht wurde vgl senat urteil mai zr njw rn siehe senat urteil november zr njw abs satz bgb berprfung hlt regelung berufungsgerichts stand revision verweist zutreffend darauf parteien berufungsgericht rahmen vergleichsbemhungen stets ausschlielich rumliche aufteilung gartens angestrebt grund anliegen parteien rahmen nutzung garten gestalten pflegen gericht getroffene rotationsregelung widerspricht vorstellung parteien lsst sinnvolle grtnerische nutzung anlegen beeten etwa pflanzen zieroder nutzstruchern sowie deren pflege rotationslsung gewhrleistet besteht insoweit parteien einvernehmen ber lage entsprechenden flchen deren bepflanzung knnte extremfall tglich umgestaltung jeweils nutzungsberechtigten wohnungseigentmer erfolgen entsprechendes gilt berufungsgericht verkennt fr nutzung gartens brennholzlagerung beklagten angesichts zerrttung verhltnisses parteien konnte berufungsgericht darauf verweisen diesbezglich bereinkunft finden davon auszugehen tglich wechselnde nutzung gartens wnschen beteiligten widerspricht zudem neue konflikte hervorrufen stellt interessengerechte billigem ermessen entsprechende gebrauchsregelung dar iii urteil daher soweit nutzung gartens betrifft bestand insoweit aufzuheben abs zpo sache endentscheidung reif bislang gesehen worden gegenstand regelung abs fr zuweisung gartenflchen alleinigen nutzung notwendige vereinbarung klagenden wohnungseigentmer abs satz anspruch abschluss vereinbarung zusteht abs gericht rechtsstreit gem billigem ermessen entscheiden wohnungseigentmer gesetz erforderliche manahme treffen soweit gesetz vereinbarung beschluss ergibt begriff manahme umfasst beide handlungsalternativen wohnungseigentmer lediglich beschlsse brmann merle aufl rn aa wohl spielbauer spielbauer then aufl rn vereinbarung stellt nmlich gesetz erforderliche manahme dar wohnungseigentmer abschluss abs satz anspruch erfllen brigen wohnungseigentmer anspruch vereinbarung gerichtliche entscheidung abs ersetzt wer inhaltlichen ausgestaltung spielraum besteht vgl brmann merle aufl rn becker zwe siehe kg zwe jennien jennien aufl rn aa riecke schmid abramenko aufl rn ders neue rn beschlussersetzung konkrete inhalt vereinbarung gerichtliche ermessensentscheidung abs festgelegt klageantrag regelungsziel verlangten vereinbarung umschrieben allerdings vereinbarung feststehenden inhalt fall klage zustimmung brigen wohnungseigentmer bestimmten vertragstext gerichtet vgl brmann suilmann aufl rn rn voraussetzungen anspruchs klger beklagten abs satz abschluss vereinbarung flchenmige aufteilung gartens nutzung gegenstand bislang berufungsgericht getroffenen feststellungen gegeben vorschrift begrndet individual anspruch wohnungsoder teileigentmers miteigentmer abschluss vereinbarung festhalten geltenden regelung schwerwiegenden grnden bercksichtigung umstnde einzelfalls insbesondere rechte interessen wohnungseigentmer unbillig erscheint vgl senat urteil dezember zr zwe aa parteien bislang gesetzlichen vorschriften abweichende regelung getroffen fr nutzung gemeinschaftseigentum stehenden gartens abs magebend danach wohnungseigentmer mitgebrauch gemeinschaftlichen eigentums magabe berechtigt mitgebrauch sinn gemeinschaft eigentmer herzuleitende recht eigentmer persnliche gebrauchsvorteile gemeinschaftlichen sache ziehen mitbesitz sinne bgb auszuben natur bruchteilen bestehen gebrauchsbefugnis einzelnen wohnungseigentmers persnlichkeitsbezogen unteilbar etwa quotal entsprechend miteigentumsanteil beschrnkt findet grenzen entsprechend gesetzeswortlaut pflicht gegenseitigen rcksichtnahme ordnungsgemen gebrauch vgl bayoblgz olg hamm zwe bb recht allseits gleichen gebrauch gartens infolge tiefgreifenden zerrttung verhltnisses parteien verwirklicht lsst konfliktfreie nutzung gartens gartenpflege grtnerischen gestaltung wohnungseigentmer liegen dargelegt gebrauchsregelung erreicht liegen schwerwiegende grnde festhalten gesetzlichen regelung unbillig erscheinen lassen beiderseitige anliegen parteien gewhrleisten flchenmige aufteilung gartens zuweisung flchen ausschlielichen nutzung jeweils partei erforderlich grundlage vereinbarung erfolgen hinblick darauf vereinbarung anspruch gleichen mitgebrauch gemeinschaftseigentums verwirklichen spricht rahmen abwgung rechte interessen parteien grundsatz dagegen flchenmige aufteilung ziel etwa hlftigen aufteilung gartens vorzunehmen hinsichtlich konkreten ausgestaltung regelungs ziels besteht dabei anwendung abs rechtfertigender spielraum hinsichtlich konkreten lage flchen sofern klger revisionserwiderung mitgeteilt zwischenzeitlich anlage ausgezogen wohnung vermietet allerdings vorliegen schwerwiegender grnde sinne abs satz fehlen gilt insbesondere mieter tatschlich interesse nutzung gartens steht klgern anspruch abschluss vereinbarung flchenmig gleichwertigen aufteilung gartens ausschlielichen nutzung jeweilige partei ersetzende vereinbarung schuldrechtlicher natur wegen abs verbundenen eingriffs privatautonomie wohnungseigentmer drfen manahmen nmlich insoweit angeordnet gewhrleistung effektiven rechtsschutzes unbedingt notwendig senat urteil mai zr njw rn eintragung grundbuch abs einhergehende wirkung vereinbarung sonderrechtsnachfolger parteien veranlasst treffende gebrauchsregelung zerwrfnis gegenwrtigen wohnungseigentmer begrndet notwendigkeit regelung vernderung personellen zusammensetzung beurteilen berufungsgericht neuen entscheidung sachgerechte antragstellung hinzuwirken klren weise flchenmige zuweisung gartens nutzung rahmen vereinbarungsersetzenden gerichtlichen entscheidung vorzunehmen stresemann brckner kazele weinland haberkamp vorinstanzen ag karlsruhe entscheidung lg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter dr melullis richter scharen richterin mhlens richter prof dr meier beck dr kirchhoff dezember beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf august aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erhoben grnde klage wesentlichen stattgebende urteil landgerichts beklagten juni zugestellt worden selben tage gericht eingegangenen schriftsatz august begrndete berufung oberlandesgericht beschluss august verworfen innerhalb gesetzlichen frist begrndet worden sei hiergegen richtet rechtsbeschwerde beklagten abs satz abs nr zpo statthafte rechtsbeschwerde abs nr zpo brigen zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert berufungsgericht anspruch beklagten rechtliches gehr dadurch verletzt berufung ablauf berufungsbegrndungsfrist verworfen fristgerecht eingereichte berufungsbegrndung bercksichtigt rechtsbeschwerde begrndet voraussetzungen abs satz zpo fr verwerfung berufung vorliegen entscheidung ber gerichtskosten rechtsbeschwerdeverfahrens beruht abs satz gkg melullis scharen meier beck mhlens kirchhoff vorinstanzen lg kleve entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr mai rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr nein egzpo nr fr bewertung rechtsmittelbeschwer allein rechtskraftfhige inhalt angefochtenen urteils magebend bgh beschluss mai viii zr lg hamburg ag hamburg bergedorf viii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter ball richter wiechers richterinnen hermanns dr milger sowie richter dr koch beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil landgerichts hamburg zivilkammer mrz unzulssig verworfen klgerin kosten beschwerdeverfahrens tragen gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt grnde nichtzulassungsbeschwerde unzulssig wert revision geltend machenden beschwer zwanzigtausend euro bersteigt nr egzpo fr wertgrenze nichtzulassungsbeschwerde nr egzpo wert beschwerdegegenstandes beabsichtigten revisionsverfahren magebend wobei wertberechnung allgemeinen grundstzen ff zpo vorzunehmen bgh beschluss juni zr njw beschluss november vi zr njw rr klgerin verfolgt nichtzulassungsbeschwerde neben zahlungsanspruch nutzungsentschdigung hhe antrag feststellung beklagten verpflichtet fr zeit innegehabte wohnung ab mai endgltigen herausgabe klgerin monatliche nutzungsentschdigung hhe zahlen bewertung geltend gemachten anspruchs richtet auffassung klgerin zpo dreieinhalbfache jahreswert zugrunde legen davon allerdings wegen feststellungsbegehrens anzusetzen beschwer klgerin wegen zahlungs feststellungsantrag geltend gemachten nutzungsentschdigung insgesamt beluft soweit klgerin darber hinaus uneingeschrnkte verurteilung beklagten rumung wohnung eg erstrebt whrend berufungsgericht klagebegehren zug zug berlassung wohnung og stattgegeben beschwer klgerin zusammen oben genannten betrag wertgrenze nr zpo bersteigt ersichtlich magebend fr wert beschwer klgerin gem zpo interesse beseitigung landgerichtlichen urteil ausgesprochenen zug zug leistung wirtschaftlichen gesichtspunkten bemisst bgh beschluss dezember xii zb njw ii danach kommt grundstzlich wert erbringenden gegenleistung begrenzt wert klageanspruchs bgh urteil dezember viii zr njw gebotenen wirtschaftlichen betrachtungsweise jedoch bercksichtigen klgerin nichtzulassungsbeschwerde bestehen mietverhltnisses beklagten ber wohnung obergeschoss haus mehr frage stellt nachdem amtsgericht zunchst rumung wohnung gerichtete klage abgewiesen ursprnglichen rechtsstandpunkt mietvertrag sei kndigung erloschen mehr weiterverfolgt klgerin stellt lediglich anspruch beklagten berlassung wohnung obergeschoss statt ursprnglich vermieteten dachstuhlbrand geschdigten inzwischen wiederhergestellten wohnung obergeschoss abrede klgerin berufungsgericht vorgenommene entsprechende vernderung bestehenden mietverhltnisses vermgensnachteil entstanden entstehen betrag bersteigt dargelegt unangegriffenen feststellungen berufungsgerichts wohnung obergeschoss zeit frei gleich gro wohnung obergeschoss sowie brigen baugleich beide wohnungen hinsichtlich zustandes ausstattung vergleichbar deshalb ersichtlich klgerin vorgetragen neuvermietung wohnung obergeschoss statt derjenigen obergeschoss verwaltungsaufwand fr umstellung mietvertrags beklagten vermgensmiger hinsicht nennenswerten nachteil hinzunehmen htte klgerin beschwer zug zug verurteilung insgesamt daraus herleiten zeit drei betroffenen wohnungen beklagten brand bezogene derzeit bewohnte ausweichwohnung haus beiden wohnungen obergeschoss hauses fr beklagten frei halten msse unklar sei hinsichtlich wel cher drei wohnungen nutzungsrecht beklagten bestehe beschwer sei deshalb zpo fachen jahresnettomietzins fr drei wohnungen anzusetzen folgen fr bewertung rechtsmittelbeschwer allein rechtskraftfhige inhalt angefochtenen urteils magebend musielak ball zpo aufl rdnr rechtskraft fhige entscheidung nachteil klgerin bezug rede stehenden drei wohnungen trifft berufungsurteil allein hinsichtlich wohnung obergeschoss brigen fhrt klgerin begrndung interesses beseitigung zug zug verurteilung befrchte mieter beispiel beklagten folgen knnten einverstndnis klgerin ausgesuchte gerichtlich zugewiesene wohnungen deren gesamtbestand wohnungen nutzen berechtigt seien interesse reicht jedoch bewertung beschwer insgesamt mehr berufungsgericht entscheidung darauf gesttzt beklagte hinblick brand begrndeten nervenfachrztliches attest belegten ngsten leide ursprngliche wohnung einzuziehen dabei handelt sonderfall anlass fr befrchtung bietet mieter klgerin knn ten allgemein wahlrecht hinsichtlich vermieteten wohnung fr anspruch nehmen ball wiechers dr milger hermanns dr koch vorinstanzen ag hamburg bergedorf entscheidung lg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni strafsache wegen beihilfe mord strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung mai sitzung juni denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof dr miebach pfister becker hubert beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt rechtsanwalt rechtsanwalt nebenklgervertreter justizangestellte verhandlung mai justizamtsinspektor sitzung juni urkundsbeamte geschftsstelle fr recht erkannt revisionen generalbundesanwalts sowie nebenklger he ca urteil hanseatischen oberlan desgerichts hamburg februar verworfen kosten rechtsmittels generalbundesanwalts sowie angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last revisionsfhrenden nebenklger kosten jeweiligen rechtsmittels tragen rechts wegen grnde generalbundesanwalt angeklagten oberlandesgericht unverndert hauptverhandlung zugelassenen anklage mitgliedschaftliche beteiligung terroristischen vereinigung tateinheit beihilfe mord mindestens menschen last gelegt lag einzelnen vorwurf zugrunde angeklagte frhsommer hamburg anschlgen september vereinigten staaten amerika ums leben gekommenen mohammed atta marwan alshehhi ziad jarrah sowie anderweitig verfolgten bi zusam mengeschlossen propagierten heiligen krieg dschihad muslime begehung terrorakten lndern westlichen kulturkreises insbesondere usa umzusetzen htten konkreten entschlu gefat usa anschlge mittels entfhrter flugzeuge schweren schlag versetzen tausende menschen tten kenntnis untersttzung plne angeklagte spteren attenttern atta alshehhi absprachegem erlaubt adresse hamburg dritten gegenber verwenden auerdem finanziellen angelegenheiten geregelt anfang mitte august fr terroristische vereinigung afghanistan aufgehalten schlielich geld verfgung gestellt fr zusammenhang anschlgen geplante reise usa bentigt letztlich angeklagte konspirativen aufenthalt alshehhis bi deren geplanter abreise usa mitorgani siert zimmer studentenwohnheim fr zeitweilige unterkunft vermittelt oberlandesgericht angeklagten vorwurf tatschlichen grnden freigesprochen zunchst davon berzeugen vermocht angeklagte genannten weiteren personen bereits jahre hamburg anschlge september ausgefhrten art selbstndig planten hierfr schon zeitpunkt organisation al qaida angeworben worden bestehen sonstiger plne gruppierung allgemein verwirklichung dschihad terroristische attentate begehen oberlandesgericht fr erwiesen erachtet ausschlieen knnen anschlge september bereits zuvor innerhalb al qaida geplant worden wa ren atta alshehhi jarrah bi sowie fr deren durchfh rung erst rekrutiert wurden ab ende afghanistan ausbildungslager al qaida begeben genannten rckkehr hamburg abreise usa vorbereitung anschlge pilotenausbildung bzw untertauchen terroristische vereinigung bildeten oberlandesgericht offen gelassen angeklagten nachzuweisen sei whrend eigenen aufenthalts afghanistan hamburg anschlagsplnen erfahren komme verurteilung mitglied untersttzer derartigen vereinigung betracht ebenso scheide grunde schuldspruch wegen beihilfe mord freispruch wenden revisionen generalbundesanwalts mehrerer nebenklger smtliche rechtsmittel rgen verletzung formellen sachlichen rechts bleiben erfolg revision generalbundesanwalts verfahrensrge generalbundesanwalt beanstandet oberlandesgericht drei beweisantrge versto abs satz stpo zurckgewiesen rge liegt folgendes verfahrensgeschehen zugrunde hauptverhandlung oberlandesgericht videoaufzeichnung reportage fernsehsenders al jazeera augenschein genommen darber hinaus inhalt reportage wege urkundenbeweises eingefhrt worden hieraus ergab journalist ses senders fo anschlgen september gesprch anderweitig verfolgten mo angeblichen mitorganisator anschlge bi te fo gefhrt auerdem verfasser buches masterminds of terror ebenfalls anschlgen genannten gesprch befat hauptverhandlungstermin dezember stellte generalbundesanwalt drei beweisantrge vernehmung fo la ber londoner bro al jazeera zeuge bekunden mo bi jahr male hamburg mohammed atta getroffen anllich interviews al qaida mitglied bi ba bi mo mitgeteilt worden sei atta seien schon jahr gemeinsam afghanistan ge reist htten lager al qaida kandahar aufgehalten bi kleinen koffer gezeigt mehrere vorbereitung anschlge verwendete gegenstnde flugplne karte luftraums ber amerikanischen ostkste flugsimulator programm cd etc befunden htten koffer wohnung atta alshehhi strae hamburg gestammt bi gelebt oberlandesgericht beweisantrge abs satz stpo zurckgewiesen ladung zeugen fo sei erforschung wahrheit pflichtgemem ermessen erforderlich beweisbehauptungen generalbundesanwalts beruhten allein buch ma sterminds of terror analyse zugrunde liegenden passagen buches zeige jedoch hierbei spekulationen mutmaungen handele zeuge fo rahmen redaktionellen freiheit erhhung spannungsbogens buch aufgenommen angaben bi mo zurckgingen bezglich zweiten dritten beweisbehauptung erklrungen zeugen fo besttigt augenschein ge nommenen videoband enthalten seien dritte beweisbehauptung sei brigen tatschlichen grnden bedeutung vorgebracht bi zeugen fo erklrt halt koffers hamburg personen insbesondere angeklagten gezeigt bestehen bereits erhebliche bedenken zulssigkeit rge weder inhalt buches masterminds of terror wortlaut mitschrift videobandes mitteilt sowohl beweisantrge ablehnungsbeschlu oberlandesgerichts sttzen indessen offen bleiben revisionsrechtlichen anforderungen vortrag beanstandung verfahrens abs satz stpo verfehlt rge jedenfalls unbegrndet gem abs satz satz stpo beweisantrag vernehmung zeugen ladung ausland bewirken wre abgelehnt vernehmung pflichtgemen ermessen gerichts erforschung wahrheit erforderlich magebendes kriterium hierfr erhebung beantragten beweises aufklrungspflicht gefordert bghst bgh njw nstz einfhrung abs satz stpo wurde mglichkeit ablehnung beweisantrags vernehmung auslandszeugen schmalen bereich erweitert ablehnungsgrnde dahin allein anwendbaren abs satz stpo zulieen derartigen beweisantrag zurckzuweisen obwohl beweiserhebung aufklrungspflicht geboten vgl bgh njw prfung aufklrungspflicht ladung benannten auslandszeugen gebietet grundstzlich gewicht strafsache bedeutung beweiswert weiteren beweismittels hintergrund bisherigen beweisergebnisses zeitliche organisatorische aufwand etwaigen beweisaufnahme verbundenen nachteile verzgerung verfahrens beachtung grundsatzes verhltnismigkeit gegeneinander abzuwgen bgh njw rahmen tatrichter geltenden verbot beweisantizipation befreit darf daher entscheidung prognostisch bercksichtigen ergebnisse beantragten beweisaufnahme erwarten wrdigen wren kommt dabei bercksichtigung sowohl vorbringens begrndung beweisantrags bisherigen beweisaufnahme einschlu etwaiger erkenntnisse freibeweislichen erhebungen beweiswert zeugen vgl bgh njw bgh nstz bghr stpo abs satz auslandszeuge angefallenen erkenntnisse tragfhiger begrndung ergebnis zeuge beweisbehauptung besttigen knnen einflu berzeugung sicher ausgeschlossen sei zeuge wissen gestellte behauptung besttigen ablehnung beweisantrages regel beanstanden bghst revisionsgericht darauf beschrnkt ermessens entscheidung tatrichters rechtsfehler berprfen daher etwa rechtlich beanstandende ermessensentscheidung gegebenenfalls abweichende einschtzung ersetzen vgl bgh njw mastben hlt zurckweisung beweisantrge revisionsrechtlicher prfung stand zunchst rechtlich beanstanden oberlandesgericht ermessensentscheidung wortlaut ablehnungsbeschlusses allein wege vorweggenommener beweiswrdigung gewonnene prognose gesttzt vernehmung zeugen fo relevanter beweiswert zukommen auergewhnlichen bedeutung strafsache wegen angeklagten erhobenen tatvorwurfs zukommt mute ausdrcklich befassen gesichtspunkt kommt rahmen ermessensentscheidung abs satz stpo gewicht abwgung verhltnismigkeitsgesichtspunkten angemessen ladung schwer erreichbarer weit entfernt wohnender zeugen gefahr bemhen verfahren erheblich verzgert sogar ausgesetzt mu vgl bgh njw darum geht indessen mgliche verfahrensverzgerung ladung zeugen fo hebt oberlandesgericht zurckweisungsbeschlu ab brigen fehlt anhalt dafr besonderen bedeutung strafverfahrens bewut wre ablehnung beweisantrge bedacht htte ansatz zutreffend weist generalbundesanwalt allerdings darauf aussage zeugen fo potentiell besonderes gewicht deswegen htte zukommen knnen neben hauptverhandlung eingefhrten behrdenzeugnis bundeskriminalamts dezember einzige beweismittel erkenntnisse uerungen anderweitig verfolgten mo bi ber planungen vorbereitungen beteiligten schlgen september htten gewinnen lassen knnen nachdem usa jegliche rechtshilfe fr vernehmung beiden zwischenzeitlich gewahrsam befindlichen personen bzw herausgabe vernehmungsunterlagen deutsche gerichte verweigert deutschen sicherheitsbehrden usa berlassenen vernehmungsprotokolle smtlich sperrerklrungen stpo belegt worden besondere potentielle bedeutung beweismittels indessen folge oberlandesgericht abs satz stpo eingerumte ermessen beurteilung rede stehenden beweisantrge vornherein null reduziert wre benannten zeugen notwendig vernehmen vielmehr durfte antrge vernehmung zeugen fo eng umrissenen fr schuldvorwurf angeklagten entfernt indiziellen beweisbehauptungen prfung weiteren fr anwendung abs satz stpo mageblichen beurteilungskriterien unterziehen beachtung potentiellen bedeutung aussage gewichts tatvorwurfs fr prfung besonders tragfhige grundlage vorhanden strengbeweis inaugenscheinnahme videobandes nebst urkundsbeweis inhalt freibeweis lektre buches masterminds of terror gewonnenen erkenntnisse ber verlautbarungen zeugen fo deren inhalt beweisan trge ausschlielich generalbundesanwalts sttzten oberlandesgericht umfassender weise lage versetzt beweiswert richt umfassender weise lage versetzt beweiswert zeugen fo bezug wissen gestellten beweisbehauptungen pro gnostisch vorab bewerten vgl bgh njw sowie bghr stpo abs satz auslandszeuge fr flle denen angaben landszeugen bereits anderweitig hauptverhandlung eingefhrt worden erwgungen denen oberlandesgericht einschtzung ber zweifelhaftigkeit behauptungen zeugen fo teilweise hinsichtlich dritten beweisbehauptung deren fehlende relevanz fr berzeugungsbildung gerichts begrndet grundlage beweisantrgen ablehnungsbeschlu mitgeteilten passagen buches masterminds of terror videobandes fr gesehen tragfhig nachvollziehbar zwingend mssen ebensowenig revisionsrechtlich bedeutung gegenteilige einschtzung ebensogut mglich wre gegebenenfalls sogar nher gelegen htte revisionsbegrndung teilt inhalte buches videobandes bewertung oberlandesgerichts boden entziehen wrden vielmehr erschpft wesentlichen revisionsrechtlich unbeachtlichen versuch rechtsfehlerfreien erwgungen oberlandesgerichts eigene wrdigung ersetzen soweit generalbundesanwalt darber hinaus geltend macht oberlandesgericht grenzen rahmen abs satz stpo zulssigen beweisantizipation berschritten zuverlssigkeit angaben zeugen fo persnliche vernehmung abgeklrt formale analyse einschlgigen textpassagen buches beschrnkt stellt kern befugnis tatrichters frage beweisantrge vernehmung zeugen fo ber haupt antizipierten beweiswrdigung ablehnungsprfung abs satz stpo unterziehen wendet sache gesetzliche regelung ii sachrge sachrge erhebt generalbundesanwalt zahlreiche einzelbeanstandungen beweiswrdigung oberlandesgerichts bleiben erfolg beweiswrdigung oberlandesgerichts darstellung urteilsgrnden entspricht wesentlichen entscheidungserheblichen punkten anforderungen begrndung freispruchs stellen darauf beruht tatgericht ergebnis beweisaufnahme erforderlichen sicherheit schuld angeklagten berzeugen vermag oberlandesgericht umstnde verkannt dafr sprechen knnen angeklagte planung vorbereitung anschlge september eingebunden zumindest kenntnis kenntnis attentter untersttzte umfassend auseinandergesetzt einzelnen dargelegt warum grundlage vorhandenen indizien denen insoweit eindeutige beweisrichtung zukommt wegen fehlens weiterer aussagekrftiger beweisanzeichen sowie vorhandenseins eher entlastender umstnde berzeugung strafbaren verhalten angeklagten gewinnen vermochte ausfhrungen oberlandesgerichts ermglichen umfassende revisionsrechtliche prfung beweiswrdigung durchgreifenden rechtsfehler ergeben einzelbeanstandungen revision bemerkt senat zutreffend macht generalbundesanwalt allerdings geltend oberlandesgericht wrdigung entlastungsindizes zweifelssatz rechtsfehlerhaft angewendet ergebnis beweisaufnahme auszuschlieen vermocht atta alshehhi bi jarrah reise af ghanistan kurzzeitig plan gefat tschetschenien kampf ruland beteiligen ausgehend unwiderlegbarkeit indiztatsache gemeint zugunsten angeklagten erwiesen beweiswrdigung einstellen mssen daher verschiedenen beweiszusammenhngen feststehend behandelt oberlandesgericht funktion bedeutung zweifelssatzes verkannt entscheidungsregel gericht erst befolgen abgeschlossener beweiswrdigung volle berzeugung vorliegen fr schuld rechtsfolgenausspruch unmittelbar entscheidungserheblichen tatsache gewinnen vermag einzelne elemente beweiswrdigung grundstzlich anzuwenden gilt jedenfalls fr entlastende indiztatsachen denen lediglich schlu unmittelbar entscheidungsrelevante tatsache gezogen kommt gericht bezglich derartigen indiztatsache non liquet daher folge zugunsten angeklagten bewiesen anzusehen wre vielmehr zukommenden ungewiheit gesamtwrdigung fr unmittelbar entschei dungserhebliche tatsache gewonnenen beweisergebnisses einzustellen bgh nstz oberlandesgericht htte demgem beweiswrdigung lediglich mglichkeit betracht ziehen drfen atta alshehhi bi jarrah afghanistanreise kurzzeitig beteiligung tschetschenienkrieg geplant dagegen rechtsfehlerhaft plan bewertung gesamtbeweisergebnisses positiv festgestellt bercksichtigen rechtsmangel beruht urteil indessen abs stpo soweit tschetschenienplan rahmen beweiswrdigung thematisiert wurde fr berzeugungsbildung oberlandesgerichts ausschlaggebende bedeutung insoweit gilt aa tschetschenienplan zunchst belang fr berzeugung oberlandesgerichts plne fr anschlge september jahr hamburg entwickelt worden hierbei belastenden indiztatsachen zweifelhafte bekundungen zeugin unbestimmte uerungen neben tschetschenienplan entlastend gegenbergestellt studienverhalten spteren attentter fehlen objektivierbarer hinweise anschlagsvorbereitungen jahr gegensatz deutlichen derartigen anhaltspunkten fr spteren zeitraum fehlenden finanziellen personellen mglichkeiten derartigen anschlag eigener kraft durchzufhren gewichtigen hinweise fr vorherige planung anschlge afghanistan schlufolgerung oberlandesgericht insbesondere erkenntnisse bundesamtes fr verfassungsschutz zeuge fr besttigt gesehen stellt hintergrund rechnung oberlandesgericht tschetschenienplan vllig unbercksichtigt lassen mute mglich wrdigung einzubeziehen auszuschlieen richtiger behandlung indizes insoweit berzeugung gelangt wre bb tschetschenienplan oberlandesgericht darber hinaus erwiesen bercksichtigt behandlung frage gruppe atta schon hamburg afghanistan fahrten al qaida fr anschlge september rekrutiert worden knnte hierfr beweisaufnahme berzeugung oberlandesgerichts nachweis erbracht ernsthaften mglichkeit rekrutierung erst afghanistan verblieb tschetschenienplan mehreren argumenten anwerbung gruppe atta bereits hamburg angesichts gewichts weiteren argumente auszuschlieen oberlandesgericht abweichenden berzeugung gelangt wre tschetschenienplan feststehend mglich gewrdigt htte handelt lediglich minderung beweisbedeutung entlastungsindizes cc erwhnung findet tschetschenienplan weiterhin errterung motive fr afghanistanreisen insoweit zunchst festzuhalten oberlandesgericht entgegen revisionsbegrndung hinweis tschetschenienvorhaben belegen afghanistan sei klassisch militrische terroristische ausbildung erfolgt vielmehr vermag oberlandesgericht lediglich auszuschlieen hamburger gruppenmitglieder zunchst allein absicht afghanistan begaben militrische ausbildung erhalten insoweit mgliche motive fr durchlaufen derartigen ausbildung beteiligung brgerkrieg tschetschenien solidarisierungsaktion fr denkbar gehalten schon fraglich oberlandesgericht entlastungsindiz zusammenhang rechtlich zutreffend mglich wrdigung einbezogen fall tschetschenienargument stelle untergeordnet ausschlaggebender einflu berzeugungsbildung oberlandesgerichts auszuschlieen dd gleiches gilt fr zusammenhang angestellte erwgung oberlandesgerichts tschetschenienvorhaben erklrung fr kndigung mietvertrages ber wohnung strae sowie krankenversicherung bi liefern knnte entgegen ansicht generalbundesanwalts erweist beweiswrdigung oberlandesgerichts deswegen rechtsfehlerhaft geprft tschetschenienvorhaben bereinstimmung feststellung bringen gruppe hamburg afghanistanaufenthalten gruppenmitglieder lediglich radikalem gerede befat geistig radikalisiert errtert spter aufgabe vorhabens gegenber plne fr anschlge usa eingeweihten angehrigen gruppe namentlich angeklagten htte gerechtfertigt knnen oberlandesgericht tschetschenienplan fr erwiesen fr mglich hielt durfte generalbundesanwalt vermiten berlegungen anstellen htte zusammenhang belastendes indiz verwertet zweifelsfrei festgestellte belastende indizien darf summe bgh dallinger mdr urteil indes gesttzt drfen begrndung sttzt drfen begrndung ergnzend herangezogen bgh jr umfassend schlchter sk stpo lfg rdn danach tatrichter verwehrt errtern zweifelhaft gebliebene belastungsindiz sonstige beweisergebnis einfgt gar prfen zweifelhaft gebliebene indizielle sachverhalt fr rahmen angeklagten tat abs stpo anklage abweichender tatschlicher grundlage verurteilung tragen knnte generalbundesanwalt zeigt durchgreifenden rechtsfehler soweit beweiswrdigung oberlandesgerichts frage lckenhaft beanstandet angeklagte rckkehr attas alshehhis jarrahs bi afghanistan deren konkretes terrori stisches vorhaben eingeweiht wurde zumindest rechnete billigend kauf nahm nunmehr anschlag art ausma september verwirklichten attentate beabsichtigten bzw jedenfalls allgemein terroristische ziele verfolgten zusammenhang begrndet zunchst mangel darstellung urteils abs satz stpo oberlandesgericht angeklagten subjektiven grnden vorwurf mitgliedschaft terroristischen vereinigung vorwurf deren untersttzung abs stpo freigesprochen dabei jedoch offen gelassen atta alshehhi jarrah bi rckkehr afghanistan hamburg terroristische vereinigung bildeten tatrichter allgemeinen uere tatgeschehen soweit mglich aufzuklren geschlossenen darstellung diejenigen objektiven tatsachen festzustellen fr erwiesen hlt bevor beweiswrdigung darlegt grnden fr schuldspruch erforderlichen zustzlichen feststellungen objektiven subjektiven tatseite treffen vermag vgl bgh njw bghr stpo abs freispruch anforderungen drfen jedoch schematisch sinne verstanden ausnahmen hiervon mglich wren bghr stpo abs freispruch mageblich stets urteilsgrnde aufgabe gerecht revisionsgericht berprfung beweiswrdigung rechtsfehler ermglichen vgl bghr stpo abs freispruch insbesondere freispruch subjektiven grnden fllen erforderlich ueren tatbestand umfassend aufzuklren festzustellen sofern urteilsgrnde tatschlichen rechtlichen berlegungen soweit verdeutlichen umfassender revisionsgerichtlicher prfung offen stehen vgl bgh ga bgh njw liegt oberlandesgericht soweit ergebnis beweisaufnahme mglich terroristischen plne sowie verhalten attas alshehhis jarrahs bi deren rckkehr afghanistan einzelnen festgestellt dargelegt lediglich offen gelassen genannten rechtlichen erfordernissen abs stgb af inlndische terroristische vereinigung sinne vorschrift bildeten grundlage sonstigen beweiswrdigung oberlandesgerichts fr freisprechende entscheidung indessen belang davon berzeugen konnte angeklagte terroristische absichten genannten konkret geplanten terroristischen anschlag wute hing freispruch davon ab gruppierung rechtlich inlndische terroristische vereinigung werten versteht fr vorwurf beihilfe mord gilt gleichermaen fr vorwurf mitgliedschaft terroristischen vereinigung bzw deren untersttzung spteren attentter sowie bi rechtlich vereinigung sinne abs stgb af einzustufen umstand rckschlsse wissensstand bzw vorstellungen angeklagten subjektive tatseite zult soweit fall mu umfassende aufklrung objektiven sachverhalts vorgenommen oberlandesgericht daher gehalten genannten rechtsfrage urteilsgrnden befassen beweiswrdigung deswegen lckenhaft errtert wurde angeklagte vorgeworfenen taten bedingt vorstzlich begangen knnte beihilfe mord bedingtem vorsatz mglich vgl bghst ebenso stgb jedenfalls rechtstheoretisch tatvarianten bedingt vorstzlich verwirklicht bghst bubnoff lk aufl rdn sowie rdn hintergrund weist generalbundesanwalt grundsatz zutreffend darauf oberlandesgericht rechtlich mgliche variante angeklagten tat abs stpo urteilsgrnden ausdrcklich erwogen oberlandesgericht indessen gehalten aa oberlandesgericht einzelnen dargelegt warum davon berzeugen vermochte angeklagte rckkehr attas alshehhis jarrahs bi afghanistan deren konkrete planungen fr anschlge september eingeweiht wurde se wrdigung rechtsgrnden beanstanden weder errterten umstnde sonstigen oberlandesgericht festgestellten tatsachen insbesondere geschehnissen rckkehr genannten aufbruch angeklagten afghanistan boten greifbare tatschliche anhaltspunkte dafr angeklagte positiv eingeweiht worden berlegung htte veranlat knnen atta seien afghanistan mglicherweise fr anschlge september ausgefhrten art angeworben worden mglichkeit bedingt vorstzlicher beihilfe mord menschen mute daher urteilsgrnden erwogen bb bedingt vorstzliche verwirklichung abs abs stgb af weise angeklagte konkreten plan afghanistan zurckgekehrten jedoch sonstigen terroristischen vorhaben gruppierung rechnete billigend kauf nehmend hilfs untersttzungsleistungen erbrachte kam ernsthaft betracht insoweit lt beweisergebnis greifbaren umstnde erkennen eingeweihten angeklagten berlegung nahegelegt htten afghanistan zurckgekehrten knnten umsetzung entgegengenommenen auftrags deutschland terroristische vereinigung bettigen folge geleistete untersttzung fr alltgliche geflligkeiten studenten bliche hilfsleistungen strafbar erweise brigen beanstandungen wrdigung einzelner indiztatsachen oberlandesgericht vermag generalbundesanwalt durchzudringen wrdigung beweise gesetz tatrichter bertragen stpo obliegt allein umfassenden eindruck hauptverhandlung urteil ber schuld unschuld angeklagten bilden revisionsgericht demgegenber prfung beschrnkt beweiswrdigung tatrichters rechtsfehlern behaftet etwa lcken widersprche aufweist denkgesetzen gesichertem erfahrungswissen einklang steht berzeugung schuld angeklagten berzogene anforderungen stellt derartige rechtsfehler feststellbar revisionsgericht tatrichterliche berzeugungsbildung hinzunehmen abweichende wrdigung beweise mglich wre grundstzen sache tatrichters bedeutung gewicht einzelnen beoder entlastenden indizien gesamtwrdigung beweisergebnisses bewerten bewertung vertretbar revisionsgericht grundlage abweichenden beurteilung bedeutung indiztatsache berzeugungsbildung tatrichters eingreifen gilt unabhngig bedeutung gewicht strafrechtlichen vorwurfs jeweiligen verfahrens vermgen unterschiedliche handhabung grundstze revisionsgerichtlicher rechtsprfung rechtfertigen mastben zeigt revision generalbundesanwalts rgen behandlung einzelner indiztatsachen oberlandesgericht rechtsfehler dargelegten sinne soweit fehlen errterung belastenden indizes verschiedenen sachzusammenhngen lckenhaft beanstandet beruht unausgesprochen eigenen gewichtung deren beweisbedeu tung dadurch oberlandesgericht vorgenommene abweichende bewertung rechtlich unvertretbar zwingend mu fehlende erwhnung indiztatsache bestimmten beweiszusammenhang wre lcke beweiswrdigung begrndet oberlandesgericht zugemessenen beweisbedeutung zusammenhang zwingend ausdrcklich errtern derartige lcke erkennbar gilt fr generalbundesanwalt beanstandeten gesamtwrdigungen oberlandesgericht sowohl ende beweiswrdigung ende wrdigung einzelner beweiskomplexe ausdrcklich dargelegt mglichkeit bewut berzeugung schuld angeklagten aufgrund gesamtschau belastenden indizien gewinnen je fr fr tatnachweis hinreichen revision meint einzelne indiztatsachen aufgezhlt hinreichender weise beweisergebnis gesamtheit gewrdigt nher dargestellt warum grundlage gesamtschau vorhandenen indizien ausreichender sicherheit berechtigung tatvorwurfs berzeugen knnen anforderungen revisionsrechtliche nachprfbarkeit beweiswrdigung gengt oberlandesgericht mute rahmen gesamtwrdigungen nochmals jeweils betracht kommenden indizien errtern insbesondere gehalten beweisanzeichen erneut ausdrcklich erwgungen einzubeziehen denen rechtsfehlerfrei gegensatz bewertung generalbundesanwalts geringe belastende bedeutung zuma nebenklgerrevisionen revisionen nebenklger ca he revisionen erheben verfahrensrechtlicher hinsicht aufklrungsrge beanstanden rechtsfehlerhaft oberlandesgericht februar erneut gestellten antrag zurckgewiesen usa nochmals rechtshilfe ersuchen ziel aussagen bi verfahren einfhren knnen rge unzulssig oberlandesgericht erneut versuch unternehmen mute rechtshilfe usa erlangen frage gerichtlichen aufklrungspflicht abs stpo demgem mu fr rechtsfehlerhaft gehaltene ablehnung entsprechenden antrags aufklrungsrge beanstandet gem abs satz stpo stellenden anforderungen gengt revisionsvorbringen teilt konkrete beweisergebnis etwa positiv beschiedenes rechtshilfeersuchen daran anschlieende beweisaufnahme erzielt worden wre nher substantiierte behauptung bi htte angeklagten belastet entbehrt beweiser hebung aufklrbaren sachverhaltselements tatvorwurf unmittelbar ausfllen indiziell besttigen wrde sachrge nher ausgefhrt unbegrndet beweiswrdigung oberlandesgerichts bereits einzelnen dargestellt rechtsgrnden beanstanden ii revisionen nebenklger revisionen beanstanden verfahrensrechtlichen fehler verletzung akteneinsichtsrechts abs satz abs stpo nebenklgervertreter gestattet wurde akten verfahrens zeugen oberlandesgericht ds seldorf etwa leitzordner vollem umfang einzuscannen rge scheitert bereits daran verfahrensversto oberlandesgerichts hamburg strafsache geltend macht revisionsvortrag akten dsseldorfer verfahrens beigezogen einsichtsrecht nebenklger richtete daher abs satz abs stpo entscheidung zustndigen richters oberlandesgerichts dsseldorf ber art umfang gewhrten akteneinsicht unanfechtbar abs satz stpo sachrge ebenfalls ausgefhrt revision generalbundesanwalts gesagte gilt entsprechend tolksdorf miebach becker pfister hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter bundesgerichtshof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder fr recht erkannt revision klgers zurckweisung weitergehenden rechtsmittels anschlussrevision beklagten urteil zivilkammer landgerichts duisburg august teilweise abgendert berufung klgers zurckweisung weitergehenden rechtsmittels urteil amtsgerichts duisburg ruhrort september teilweise abgendert klarstellung folgt neu gefasst beklagte verurteilt klger nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit november zahlen brigen klage abgewiesen kosten rechtsstreits instanzen tragen klger beklagte rechts wegen tatbestand klger insolvenzverwalter ber vermgen gungsgesellschaft beteili kg folgenden schuldnerin deren gesellschafts zweck beteiligung kommanditistin objektgesellschaften fonds beklagte erklrte juli gegenber treuhnderin verwaltungs treuhandgesellschaft mbh beitritt schuldnerin beteiligungssumme dm zuzglich agio treuhnderin bernahm gem treuhandvertrages fr beklagten frmliche stellung kommanditistin handelsregister treuhandvertrages treugeber treuhnderin persnlichen kommanditistenhaftung freizustellen gesellschaftsvertrages schuldnerin lautet auszugsweise vermgen gewinn verlust gesellschaft allein kommanditisten betreffenden geschftsjahres gegebenen verhltnis festen kapitalkonten ab einzahlung einlage folgenden monatsersten beteiligt gesellschaft ausschttungen gesellschaft objektgesellschaften erhlt abdeckung kosten aufrechterhaltung liquidittsreserve liquidittsprognose beteiligungsprospektes angegebenen hhe verbleiben ab halbjhrlich jeweils jahres erstmals kommanditisten verhltnis ergebnisbeteiligung gem ziff auszuschtten gilt kapitalkonten vorangegangene verluste stand kapitaleinlage abgesunken soweit ausschttungen gesellschaft kommanditisten handelsrechtlichen vorschriften rckzahlung beteiligungstreuhnder fr rechnung treugeber geleisteten kommanditeinlage anzusehen entsteht fr beteiligungstreuhnder persnliche haftung fr verbindlichkeiten gesellschaft abs hgb haftung diejenigen treugeber bzw kommanditisten fr beteiligungstreuhnder kommanditbeteiligung eigenen namen hlt beteiligungstreuhnder magabe treuhandvertrages anlage freizustellen jahren erhielt beklagte zwei zahlungen jeweils januar juli jahres erstmals januar ausschttungen hhe insgesamt handelsbilanzen schuldnerin wiesen fr gewinne ausschttungen jedoch vollem umfang deckten jahren wiesen verluste schuldnerin stellte juli antrag erffnung insolvenzverfahrens wegen zahlungsunfhigkeit verfahren wurde april erffnet vereinbarung april lie klger treuhandkommanditistin deren freistellungsansprche anleger abtreten forderte beklagten fristsetzung november vergeblich rckzahlung ausschttungen klger klage geltend gemachten rckzahlungsanspruch abs abs hgb hilfsweise abgetretenes recht inso gesttzt amtsgericht klage abgewiesen berufung klgers landgericht klage hhe inso stattgegeben dagegen wenden klger berufungsgericht zugelassenen revision beklagte anschlussrevision entscheidungsgrnde revision klgers teilweise hhe anschlussrevision beklagten erfolg berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt hafte beklagte klger unmittelbar kommanditist insolvenzanfechtung stehe klger teil ausschttungen ausschttungen beklagten jhrlich entfallenden gewinn vier jahren insolvenzantragstellung jeweils berstiegen htten abgetretenem recht knne klger rckzahlung smtlicher ausschttungen verlangen betrag einlageleistung beklagten ausschttungen bercksichtigung kapitalkonto zugeschriebener gewinne verluste haftsumme gemindert sei anspruch sei indes verjhrt ii hlt revisionsrechtlichen nachprfung teilweise stand zutreffend berufungsgericht unmittelbaren anspruch klgers beklagten treugeber abs abs hgb mangels formeller kommanditisteneigenschaft verneint vgl bgh urteil januar ii zr bghz urteil november xi zr bghz rn urteil februar iii zr nzg rn urteil april xi zr zip rn unrecht lehnt berufungsgericht indes anspruch klgers abgetretenem recht treuhandkommanditistin wegen verjhrung ab treuhandkommanditistin freistellungsanspruch treuhandvertrags zudem geschftsbesorgungsverhltnis treuhandkommanditistin beklagtem folgt bgb wirksam allerdings hhe klger abgetreten anspruch verjhrt treuhandvertrag darin enthaltene freistellungs verpflichtung wegen verstoes art rberg gem bgb nichtig fr frage besorgung fremder rechtsangelegenheiten sinne art rberg vorliegt entscheidend schwerpunkt geschuldeten ttigkeit berwiegend wirtschaftlichem rechtlichem gebiet liegt st rspr vgl bgh urteil dezember ii zr bghz urteil april xi zr bghz rn derjenige rahmen immobilienfondsprojekts wirtschaftlichen belange anleger wahrzunehmen fr erforderlichen vertrge abzuschlieen bedurfte erlaubnis rechtsberatungsgesetz st rspr vgl bgh urteil juni ii zr bghz urteil mai ii zr zip rn vollmacht fr beklagte treugeberin vertrge schlieen verpflichteten enthlt treuhandvertrag jedoch abs satz treuhandvertrags genannten vertrge fondsgesellschaft objektgesellschaften dritten freistellungsanspruch wirksam klger abgetreten wor beklagten substantiiert bestrittene entgegen ansicht revisionserwiderung urkundlich belegte abtretung gem fall bgb ausgeschlossen verndert freistellungsanspruch infolge abtretung inhalt zahlungsanspruch umwandelt vernderung leistungsinhalts hindert abtretung freistellungsanspruch gerade glubiger tilgenden schuld abgetreten vgl bgh urteil januar zr bghz urteil mai iii zr zip rn palandt grneberg bgb aufl rn hinsichtlich kommanditistenhaftung gem abs abs hgb ergebenden ansprche insolvenzverfahren ber vermgen kommanditgesellschaft insolvenzverwalter anzusehen vgl olg kln nzg olg stuttgart zip gem abs hgb durchsetzung ansprche kommanditisten ermchtigt whrend gesellschaftsglubiger materiell rechtliche anspruchsinhaber bleiben daran gehindert ansprche geltend berechtigte interessen schuldners freistellungsanspruchs deren schutz abtretungsverbot fall bgb bezweckt abtretung insolvenzverwalter anstelle gesellschaftsglubigers beeintrchtigt parteien abtretung vertraglich ausgeschlossen fall bgb abrede ergibt insbesondere treuhandvertrages freistellungsanspruch treuhandkommanditistin regelt anhaltspunkte konkludent vereinbartes abtretungsverbot nahe legen ersichtlich abtretung ferner weder sittenwidrig stellt unzulssige rechtsausbung gem bgb dar infolge abtretung verwirklicht vielmehr treuhandvertrag verbundene ziel wirtschaftlichen folgen kommanditbeteiligung treugeber treffen infolge abtretung freistellungsanspruchs steht klger beklagten zahlungsanspruch hhe treuhandkommanditistin hhe freistellung gegenber begrndeten anspruch abs abs hgb beklagten treugeber verlangen aa ausschttungen ber treuhandkommanditistin beteiligten treugeber schuldnerin einlage sinne abs hgb teilweise zurckbezahlt vgl bgh urteil oktober ii zr wm urteil januar ii zr bghz strohn ebenroth boujong joost strohn hgb aufl rn anspruch abs abs hgb begrndet soweit haftsumme befriedigung gesellschaftsglubiger bentigt vgl bgh urteil mrz ii zr bghz urteil dezember ii zr bghz strohn ebenroth boujong joost strohn hgb aufl rn voraussetzung indes erfllt insolvenztabelle festgestellten forderungen insolvenzmasse befriedigt knnen bersteigen summe ausschttungen bb entgegen auffassung revision jedoch smtliche ausschttungen haftung aufleben lassen umfang haftung kommanditisten abs hgb auflebt dreifacher hinsicht nmlich haftsumme hhe ausgezahlten betrags ausma dadurch gegebenenfalls entstehenden haftsummenunterdeckung begrenzt vgl mnchkommhgb schmidt aufl rn streitfall kapitalkonto beklagten zuletzt gegenber haftsumme dm gemindert haftungsschdlich ausgezahlt worden erste ausschttung fr halbjahr hhe haftung abs satz hgb hhe begrndet ausschttung kapitalkonto beklagten insoweit mageblichen vortrag klgers vorgelegten unterlagen anteiliger gewinn fr hhe gutgeschrieben worden entnahme wiederaufleben haftung fhrte nachfolgenden ausschttungen erfolgten bereits be stehender haftsummenunterdeckung msste beklagte revision meint ausschttungen erstatten bliebe unbercksichtigt kapitalkonto haftsumme anteilige gewinne jahren teilweise aufgefllt wurden haftung abs abs hgb gewhrleisten haftsumme gesellschaftsvermgen gedeckt mehr knnen glubiger vertrauen vgl bgh urteil juli ii zr bghz mnchkommhgb schmidt aufl rn strohn ebenroth boujong joost strohn hgb aufl rn ausgehend beispielsberechnung klgers ergibt fortschreibung kapitalkontos beklagten folgende berechnung haftsumme einlage dm datum stand kapitalkonto vorher ausschttung stand kapitalkonto nachher gewinn verlust cc klger beispiel vorgetragenen kapitalkontoentwicklung fr beteiligungssumme dm festhalten lassen entgegen auffassung revision berufungsgericht verteilung darlegungs beweislast fr anspruch abs hgb verkannt zutreffend zugrunde gelegt kommanditist darlegen beweisen unstreitige ausschttung haftung begrndet vgl strohn ebenroth boujong joost strohn hgb aufl rn jedoch klger worauf berufungsgericht zutreffend abgestellt beispielsberechnung vorgetragen ausschttungen teilweise haftungsbegrndend zudem handelsbilanzen vorgelegt fr jahre jeweils gewinne schuldnerin ausweisen gewinne tatschlich erzielt worden klger tatsacheninstanzen substantiiert abrede gestellt kurze schriftstzliche hinweis steuerlichen anlaufverluste prospektierten minderung steuerlast treugebern fhren sollten reicht schon deshalb verluste fr kapitalkontoentwicklung mageblichen handelsbilanz klger berechnungsbeispiel gesttzt ergaben allgemeinen grundstzen vgl bgh urteil januar zr njw rr davon auszugehen beklagte vorbringen klgers soweit fr gnstig zumindest hilfsweise eigen gemacht handelsbilanzielle gewinn jeweils kapitalkonten treugeber gem abs gesellschaftsvertrages zugewiesen worden klger beispielsberechnung fr kapitalkontenentwicklung beteiligungssumme dm zugunsten treugeber bercksichtigt erstmals gem abs zpo unbeachtlich revisionsinstanz bestritten entgegen auffassung berufungsgerichts klger abgetretenem recht geltend gemachte zahlungsanspruch verjhrt aa verjhrungsfrist fr befreiungsanspruch treuhnders satz bgb beginnt neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs frhestens schluss jahres laufen forderungen fllig denen befreien bgh urteil mai iii zr zip rn urteil november iii zr zip rn gesetzliche befreiungsanspruch satz bgb allgemeiner auffassung sofort eingehung verbindlichkeit freizustellen fllig unabhngig davon verbindlichkeit ihrerseits bereits fllig bgh urteil mai iii zr aao rn allgemeinen verjhrungsrechtlichen grundstzen wre zeitpunkt befreiungsanspruch entsteht fllig mageblich dafr zeitpunkt verjhrungsfrist freistellungsanspruchs beginnt bgb widersprche indes interessen vertragsparteien treuhandvertrags vorliegenden art wre fr lauf verjhrungsfrist flligkeit freistellungsanspruchs abzustellen wre treuhandkommanditistin regelmig bereits zeitpunkt geltendmachung freistellungsanspruchs gegenber treugebern gezwungen weder flligkeit drittforderung freizustellen absehbar feststeht deren erfllung berhaupt mittel treugeber zurckgegriffen bb befreiungsanspruch treuhnderin danach verjhrt weder dargetan ersichtlich eingegangenen verbindlichkeiten sinne satz bgb fr treuhnderin abs abs abs hgb hhe haftet hinblick dreijhrige verjhrungsfrist abs bgb bekanntgabe ende dezember gereichten prozesskostenhilfeantrags klgers abs nr bgb unverjhrter zeit fllig geworden iii entscheidung berufungsgerichts stellt grnden richtig dar zpo aufrechnung beklagten gegenber klger abgetretenen rckzahlungsanspruch etwaigen treuhandkommanditistin bestehenden schadensersatzansprchen ausgeschlossen aufrechnung schon unzulssig ber gesetzlich vertraglich ausdrcklich geregelten flle hinaus aufrechnung verboten besonderen inhalt parteien begrndeten schuldverhltnisses ausschluss stillschweigend vereinbart angesehen bgb natur rechtsbeziehung zweck geschuldeten leistung erfllung wege aufrechnung treu glauben unvereinbar bgb erscheinen lassen bgh urteil juni iii zr bghz treuhandkommanditistin beteiligung treuhnderisch fr rechnung treugeber bernommen gehalten gestaltung anlegerbeteiligung vorliegenden darf anleger grundstzlich soweit zwischenschaltung treuhnders unvermeidbar ergibt schlechter stehen kommanditist wre darf besser gestellt unmittelbar beteiligt htte trifft daher besonderen verhltnisse vorliegen anlagerisiko unmittelbar kommanditist beteiligt htte vgl bgh urteil dezember ii zr zip urteil mrz ii zr bghz einbindung anleger treuhandverhltnis erfasst haftung treuhandkommanditistin gegenber gesellschaftsglubigern soweit einlagen erbracht zurckbezahlt worden grund anleger mittelbar ber inanspruchnahme treuhandkommanditistin treffenden haftung gegenber gesellschaftsglubigern abs hgb aufrechnung ansprchen treuhandkommanditistin entziehen vgl olg dsseldorf zip olg kln nzg henze ebenroth boujong joost strohn hgb aufl anh rn heymann horn hgb aufl rn aufrechnung beklagten wrde brigen greifen aufklrungspflichtverletzung ausreichend dargelegt ausschttungen gewinnen gleichzusetzen ergab hinreichend deutlich fondsprospekt wurde darauf hingewiesen fr handelsregister eingetragenen kommanditisten fr beteiligungstreuhnder persnliche haftung fr verbindlichkeiten gesellschaft entsteht soweit einlagen kapitalanleger liquidittsberschssen gesellschaft zurckgezahlt ferner prospekt entnehmen prognostizierten ausschttungen allein angenommenen mietzinsberschsse darstellen lieen hhe fremdfinanzierung ca gesamtaufwands objektgesellschaften anfnglichen tilgungsaussetzungen entnahmen liquidittsreserve teil eigenkapital gebildet wurde ausgewiesenen hhe mglich wurden treuhandkommanditistin weitergehenden erlute rung haftungsvorschrift abs hgb gesellschaftsvertrages genannt verpflichtet vgl bgh beschluss november ii zr zip eingeschrnkte handelbarkeit anteile weist prospekts ebenfalls hinreichend deutlich iv klger erstattung ausschttungen gem abs satz inso verlangen knnte dahinstehen jedenfalls ergbe daraus hhere forderung anspruch gem abs inso wre begrenzt ausschttungen innerhalb vier jahren antrag erffnung insolvenzverfahrens insolvenzschuldnerin juli gestellt vorgenommen worden ausschttungen ab juli belaufen bergmann caliebe born drescher sunder vorinstanzen ag duisburg ruhrort entscheidung lg duisburg entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin mai abs stpo unbegrndet verworfen beschlu landgerichts berlin juni gegenstandslos beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen landgericht angeklagten wegen bandenmigen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge vier fllen gesamtfreiheitsstrafe zehn jahren sechs monaten verurteilt weiteren tatvorwrfen freigesprochen geldbetrag hhe dm fr verfallen erklrt verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten letztlich erfolg rechtsmittel allerdings zulssig schriftsatz verteidigers juni erklrte rcknahme revision unwirksam schreiben ging folgendes geschehen voraus mai kurz ende verhandlungstage whrenden hauptverhandlung ausweislich dienstlichen stellung nahme vorsitzenden berufsrichter erkennenden strafkammer beiden verteidigern angeklagten rechtsgesprch gefhrt weitere verfahrensablauf errtert wurde angeklagten ging darum hhere freiheitsstrafe zehn jahre sechs monate erhalten bercksichtigung mglichen widerrufs strafaussetzung gesamtstrafenfhigen freiheitsstrafe zwei jahren anfang amtsgericht tiergarten berlin verurteilt worden verurteilung betreffende bewhrungszeit schon seit mehr jahr abgelaufen strafe erlassen vorsitzende wies darauf widerruf strafaussetzung wegen ablaufs jahresfrist abs satz stgb rechtlich mehr mglich sei angeklagte zeigte gesprch teilgestndig wurde zwei verhandlungstage spter dargestellt verurteilt angeklagte legte urteil revision nahm schreiben juni umgehend zurck nachdem anfrage seitens gerichts mitgeteilt worden staatsanwaltschaft urteil angefochten alsbald erhielt schreiben strafvollstreckungskammer landgerichts gelegenheit gegeben wurde antrag staatsanwaltschaft aussetzung frher verhngten freiheitsstrafe zwei jahren widerrufen stellung nehmen angeklagte aufgrund hinweises vorsitzenden mglichen widerruf strafaussetzung mehr gerechnet erklrte spter verteidiger gegenber erkennenden strafkammer revision ungeachtet zwischenzeitlichen rcknahmeerklrung aufrecht erhalten bleiben solle rechtsmittelrcknahme ebenso rechtsmittelverzicht prozehandlung grundstzlich unwiderruflich unanfechtbar vgl bghst bghr stpo abs satz rechtsmittelverzicht jedoch ausnahmsweise unwirksam drohung tuschung versehentlich unrichtige richterliche auskunft veranlat wurde vgl bghst bghr stpo abs satz rechtsmittelverzicht bgh beschlu januar str verffentlichung bghst vorgesehen auskunft vorsitzenden wegen ablaufs jahresfrist abs satz stgb sei widerruf frher gewhrten strafaussetzung mehr mglich unzutreffend brigen verteidiger angeklagten offenkundig bersehen vorschrift widerruf straferlasses abs stgb zeitliche schranken setzt hingegen widerruf strafaussetzung abs stgb anwendung findet letzterer zeitlich unbegrenzt mglich mageblich jedoch allein besonderheiten einzelfalles insbesondere umstand verurteilter darauf vertrauen durfte strafaussetzung mehr widerrufen wrde vgl gribbohm lk aufl rdn hiernach widerruf angeklagten frher gewhrten strafaussetzung vorliegend jedenfalls vornherein ausgeschlossen unrichtige auskunft vorsitzenden fr weitere prozeverhalten angeklagten urschlich angeklagte urteil zunchst revision eingelegt diente selben schriftsatz enthaltene anfrage staatsanwaltschaft rechtsmittel eingelegt zeigt ersichtlich allein zweck falle anfechtung staatsanwaltschaft leeren hnden dazustehen nachdem seitens gerichts mitgeteilt worden staatsanwaltschaft urteil angefochten nahm angeklagte rechtsmittel auskunft vorsitzenden vertrau end umgehend zurck erst folgezeit strafvollstreckungskammer mglichkeit hinwies widerruf strafaussetzung wohl betracht komme erkannte angeklagte irrtum erklrte sinngem unverzglich letztlich erfolg iderruf revisionsrcknahme hiernach zulssige revision jedoch offensichtlich unbegrndet sinne abs stpo nachprfung urteils aufgrund nher ausgefhrten sachrge rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben harms hger raum brause basdorf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz oktober verfahren bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter basdorf dr ganter dr ernemann sowie rechtsanwlte prof dr salditt dr kieserling rechtsanwtin kappelhoff oktober beschlossen antrag wiederherstellung aufschiebenden wirkung sofortigen beschwerde antragstellers beschlu senats anwaltsgerichtshofs landes sachsen anhalt juni zurckgewiesen grnde antragsteller seit jahr rechtsanwaltschaft rechtsanwalt wechselnden gerichten zuletzt beim amtsgericht landgericht oberlandesgericht zugelassen bescheid april antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls abs nr brao widerrufen zugleich sofortige vollziehung widerrufs angeordnet abs satz brao anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung antrag wiederherstellung aufschiebenden wirkung hauptsacheantrags zurckgewiesen zurckweisung beider antrge richtet sofortige beschwerde antragstellers ii senat entscheidet vorab ber sofortige beschwerde zurckweisung antrags wiederherstellung aufschiebenden wirkung antrags gerichtliche entscheidung rechtsmittel unstatthaft abs satz abs brao indes gilt verfahrensrecht entsprechender anwendung bgb grundsatz fehlerhafte parteihandlung zulssige wirksame umzudeuten deren voraussetzungen eingehalten umdeutung mutmalichen parteiwillen entspricht schutzwrdiges interesse gegners entgegensteht bgh beschl oktober ivb zb bghr bgb verfahrensrecht urt november xii zr bghr bgb verfahrensrecht dezember xii zr njw voraussetzungen vorliegend gegeben hauptsacheentscheidung sofortige beschwerde eingelegt antrag deren aufschiebende wirkung wiederhergestellt abs satz brao umdeutung unstatthaften sofortigen beschwerde statthaften antrag entspricht mutmalichen willen antragstellers zumal ankndigung senats umdeutung betracht ziehe erinnert antragsgegnerin dagegen gewandt iii statthafte zulssige antrag wiederherstellung aufschiebenden wirkung sofortigen beschwerde antragsteller begrndet gerechtfertigt wiederherstellung aufschiebenden wirkung scheidet hohe wahrscheinlichkeit besteht widerrufsbescheid aufrechterhalten anordnung sofortigen vollziehung berwiegenden ffentlichen interesse abwehr konkreter gefahren fr rechtsuchenden rechtspflege geboten bgh beschl juli anwz brak mitt mai anwz njw rr juli anwz zinso zeitpunkt anordnung sofortigen vollziehung lagen voraussetzungen abs satz brao daran heute gendert liegen hinreichende beweisanzeichen dafr antragsteller vermgensverfall befindet rechtsanwalt antragsteller mahnbescheid ber forderung schuldanerkenntnis erwirkt antragsteller hierzu lediglich mitgeteilt rechtsanwalt ber vergleich verhandele ber ergebnis verhandlungen berichtet deren erfolglosigkeit ausgegangen mu auerdem antragsteller miete fr kanzleirume monate rckstand mandant tragstellers roland mai antragsteller teil versumnisurteil wegen ausgekehrter fremdgelder erwirkt lg beim amtsgericht insolvenzgericht magdeburg antrag erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen antragstellers eingegangen antragsteller mindestens fnf fllen eingegangene fremdgelder unverzglich mahnung mandanten weitergeleitet bereits erwhnten fall oben verwiesen vorgnge zeigen fortbestand anordnung sofortigen vollziehung berwiegenden ffentlichen interesse abwehr konkreter gefahren fr rechtsuchenden rechtspflege geboten deppert basdorf salditt ganter kieserling ernemann kappelhoff'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen anstiftung unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld oktober feststellungen aufgehoben soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde verurteilt worden ausspruch ber einzelstrafen fllen ii urteilsgrnde sowie ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fllen davon fall tateinheit anstiftung unerlaubten einfuhr betu bungsmitteln geringer menge fall urteilsgrnde fall tateinheit versuchter anstiftung unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge fall urteilsgrnde gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt verfall wertersatz hhe angeordnet revision rgt angeklagte verletzung materiellen rechts rechtsmittel tenorierten umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo verurteilung angeklagten wegen versuchter anstiftung unerlaubten einfuhr betubungsmitteln fall ii urteilsgrnde begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken feststellungen traf angeklagte ende august anfang september niederlanden lieferanten namens bergab bestellte dafr kilogramm ampheta min lieferte drogen jedoch trotz mehrfacher nachfrage geld erhielt angeklagte zurck feststellungen belegen angeklagte versuchten anstiftung unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge gem abs nr btmg stgb schuldig gemacht anstifter stgb ttergleich bestrafen wer vorstzlich vorstzlich begangener rechtswidriger tat bestimmt dabei bedingter vorsatz ausreichend bgh urteil april str bghst urteil juni str bghst anstiftung unerlaubten einfuhr betubungsmitteln begeht deshalb wer einwirkung entschlussbildung veranlasst betubungsmittel geringer menge bundesgebiet verbringen dabei zumindest bewusstsein handelt verhalten gebilligten wirkungen bgh beschluss dezember str weder getroffenen feststellungen gesamtzusammenhang urteilsgrnde hinreichend entnommen angeklagte bestellung angenommen betubungsmittel niederlanden bundesgebiet verbracht ten vereinbarung bergabeortes deutschland festgestellt ebenso wenig festgestellt vorstellung angeklagten betubungsmittel niederlanden vorrtig hielt entsprechende bestellungen einfuhr deutschland unternahm dritte hierzu veranlasste aufhebung verurteilung wegen anstiftung unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge aufhebung rechtsfehlerfreien tateinheitlichen verurteilung wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge gem abs satz abs stgb gemilderten strafrahmen abs btmg entnommenen einzelstrafe folge ii bemessung einzelstrafen fllen urteilsgrnde hlt rechtlichen nachprfung stand strafkammer anwendung strafmilderung abs btmg abs stgb fllen sowie urteilsgrnde rechtsfehlerhaften erwgung verneint angeklagte urteilsfeststellungen fllen urteilsgrnde angaben mittter abnehmern gemacht aufklrung taten ber eigenen beitrag hinaus beigetragen fllen aufklrungshilfe angaben tatbeteiligten abnehmern geleistet landgericht fllen ausbung ermessens strafmilderung btmg abgelehnt begrndung ausgefhrt hinzu kommt angeklagte kammer rahmen ausbung zustehenden ermessens ebenfalls bercksichtigt hauptverhandlung geschwiegen ermittlungsverfahren gemachten angaben wiederholt dadurch gezeigt angaben kooperationsbereitschaft seinerseits beruhten gesetzgeber vorschrift gerade honoriert wissen vorschrift nr btmg dient ziel mglichkeiten verfolgung begangener straftaten verbessern wortlaut sowie sinn zweck gengt deshalb tter offenbarung wissens aufdeckung tat insgesamt wesentlich beitrgt daher kommt darauf angeklagte tatbeitrag smtliche tatbeteiligten vollstndig offenbart eigenen vorstellungen gefhle knnen zusammenhang entscheidend gewicht fallen ausschlaggebend vielmehr allein berprfbare tatsachen preisgegeben aufklrung gesamten tatgeschehens berprfung beteiligten wesentlich beigetragen bgh beschluss mrz str bghr btmg nr milderung aufklrungserfolg urteilsfeststellungen eingetreten schweigen angeklagten hauptverhandlung ersichtlich frage gestellt vgl bgh urteil mrz str bghr btmg nr aufdeckung fllen urteilsgrnde lsst nichtanwendung strafmilderungsmglichkeit abs btmg besorgen strafkammer engen begriff tat abs nr btmg ausgegangen tat sinne vorschrift geschichtlicher vorgang strafbare verhalten angeklagten tat beitrag strafrechtlich relevante beitrge personen umfasst vgl bgh urteil februar str bghr btmg nr tat weber btmg aufl rn ff angeklagte tatserie flle urteilsgrnde hinsichtlich meisten einzeltaten aufklrungshilfe geleistet reicht hinsichtlich einzeltaten fllen denen aufklrungserfolg eingetreten vergnstigung gewhren knnen vgl bgh beschluss mrz str bghr btmg nr tat mutzbauer roggenbuck franke cierniak reiter'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix za september prozesskostenhilfeverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel kayser cierniak richterin lohmann september beschlossen antrag gewhrung prozesskostenhilfe einlegung begrndung rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts halle mai zurckgewiesen grnde beantragte prozesskostenhilfe versagen beabsichtigte rechtsbeschwerde aussicht erfolg bietet satz zpo rechtsbeschwerde beschluss berufung unzulssig verworfen grundstzlich statthaft abs satz nr abs satz zpo sache wrde rechtsbeschwerde antragsteller gnstigen entscheidung fhren berufung recht unzulssig verworfen worden berufung unstatthaft berufung weder amtsgericht zugelassen worden berufungssumme erreicht abs nr zpo unterschreiten berufungssumme antragsteller behauptung fortwirkender gehrsverletzungen meint ausnahmsweise unbeachtlich willen gesetzgebers be schluss gericht gehrsrge verwirft unanfechtbar abs satz zpo verfassungsrechtlichen gesichtspunkten geboten berprfung behaupteten grundrechtsverletzungen weiteren instanz ermglichen bverfg njw bverfge gilt erst recht gesetzlichen zugangsvoraussetzungen berufung erfllt fischer raebel cierniak kayser lohmann'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gttingen november abs stpo aufrechterhaltung feststellungen schuldspruch dahin gendert angeklagte sexuellen missbrauchs kindern abs nr stgb zwei tateinheitlich zusammentreffenden fllen schuldig strafausspruch aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen versuchter ntigung tateinheit versuchtem sexuellem missbrauch kindern tateinheit sexuellem missbrauch kindern zwei rechtlich zusammentreffenden fllen freiheitsstrafe jahr verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt revision angeklagten fhrt sachrge nderung schuldspruchs aufhebung strafausspruchs weitergehende rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo schuldspruch insoweit bestand angeklagte wegen versuchter ntigung tateinheit versuchtem sexuellem missbrauch kindern verurteilt worden landgericht rechtsfehlerhaft versuch ntigung stgb ausgegangen angeklagte geschdigten kind gedroht penis arsch stecken falls forderung nachkomme angeklagten penis anzufassen reiben verhalten drohung gewalt leib opfers gegeben vgl bgh nstz nstzrr stellt tat versuch sexuellen ntigung abs nr stgb dar danach gegebenen versuch sexuellen ntigung angeklagte jedoch strafbefreiend zurckgetreten landgericht hierzu festgestellt kind drohung angeklagten gebeugt ua angeklagte nunmehr erkannt widerstand jungen anwendung massiverer drohungen gar gewalt brechen ursprngliches vorhaben somit tat umsetzen knnen deswegen ursprnglichen tatplan abgesehen jungen masturbiert ua recht beanstandet revision grundlage feststellungen ablehnung strafbefreienden rcktritts versuch sexuellen ntigung bestand strafkammer orientiert magebend daran ntigungsmittel angeklagte tatplan ursprnglich tatvollendung einsetzen nimmt danach fehlgeschlagenen versuch steht einklang neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs hiernach reicht freiwillige verzicht weitere zsur mglich erkannte tatbestandsverwirklichung ber ursprnglichen tatplan hinausgeht strafbefreienden rcktritt unbeendeten etwa fehlgeschlagenen versuch vgl bghst bgh nstz rr jeweils fr beurteilung rcktrittsfrage unerheblich angeklagte geschlechtliche befriedigung sexuelle handlungen erlangen suchte bgh nstz nstz rr bgh stv senat vermag gesamtzusammenhang urteilsfeststellungen entnehmen angeklagte anwendung massiverer ntigungsmittel subjektiven grnden auerstande wre schliet festzustellen angeklagten strafbefreiender rcktritt unbeendeten versuch sexuellen ntigung zuzubilligen entgegen rechtsauffassung generalbundesanwalts gilt fr versuch sexuellen missbrauchs kindern abs stgb insoweit strafbefreiender rcktritt mglich tter aufforderung vornahme sexueller handlungen ausnutzung tatopfer anerkannten autoritt grerem nachdruck htte wiederholen knnen bgh stv nstz rr angeklagte vorliegend unmittelbarem zusammenhang aufforderung geschdigte kind drohung griff belegt einschtzung gesteigerten ntigungsmitteln ziele kommen knnen verfgte weiterhin ber breite palette handlungsmglichkeiten unterhalb gewalt drohung htte gewiss bewusst aufforderung wiederholen grerem nachdruck etwa schrferem ton erneuern knnen bewusstsein mglichkeiten weiteren tat ausfhrung abstand nahm freiwilliger mithin strafbefreiender rcktritt senat ndert schuldspruch demgem entsprechender anwendung abs stpo dahingehend ab angeklagte sexuellen missbrauchs kindern abs nr stgb zwei tateinheitlich zusammentreffenden fllen schuldig hinblick wegfall vergleich schwerer wiegenden vorwrfe versuchs ntigung versuchs sexuellen missbrauchs kindern abs stgb auszuschlieen landgericht geringere strafe erkannt htte insoweit zutreffend rcktritt versuch ausgegangen wre strafausspruch deshalb aufzuheben smtliche feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen knnen deshalb bestehen bleiben neue tatgericht gehindert ergnzende feststellungen treffen soweit bisherigen widersprechen bereinstimmung ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift mrz verfahren aufgrund angeklagten vertretender umstnde etwa jahr verzgert worden neue tatgericht dafr geltenden grundstzen bghst gs ff rdn ff bercksichtigen basdorf schaal dlp schneider knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel dr kayser prof dr gehrlein dr fischer mai beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart februar kosten klgers zurckgewiesen wert beschwerdegegenstandes festgesetzt grnde statthafte nichtzulassungsbeschwerde brigen zulssig sache bleibt erfolg soweit nichtzulassungsbeschwerde ausfhrungen berufungsgerichts wendet wonach klger teils aktiv beklagte teils passivlegitimiert fehlt entscheidungserheblichkeit rgen bloe hilfserwgungen berufungsgerichts handelt davon abgesehen geltend gemachten grundrechtsverste begrndet hauptbegrndung abweisung klage beruht versten art abs gg vorwurf buchhaltung jahresabschlsse fr jahre erstellt oberlandesgericht blick vorlage unterlagen fertigung leistungen ausweisen nachvollziehbar erachtet auenprfungsbericht finanzamts entgegen auffassung nichtzulassungsbeschwerde entnommen unterlagen vorhanden lediglich fehlen einzelner nachweise beanstandet berufungsgericht gehalten vorbringen klgers aufforderung beklagten vorlage bestimmter unterlagen berufungsrechtszug erstmals bestritten bercksichtigen klage streitfall wegen verjhrung abgewiesen partei generell erstrichter behandelten tatbestandsmerkmalen neu vortragen vielmehr abs nr zpo streitfall gegebenen zustzlichen voraussetzung anwendbar fehlerhafte rechtsauffassung gerichts erstinstanzlichen sachvortrag partei beeinflusst bgh urt februar iii zr wm berufungsgericht brauchte fr behauptung smtliche angeforderten unterlagen stets zeitnah vollstndig beklagte weitergeleitet angebotenen beweis schon deshalb nachzugehen darstellung vorbringen beklagten vorlage unterlagen aufgefordert worden unvereinbar davon abgesehen oberlandesgericht sachvortrag rechtsfehlerfrei unsubstantiiert erachtet berufungsgericht gehalten zeugen behauptung hren werkvertrge fertigung steuererklrungen jahre bentigt klgervertreter mndlichen berufungsverhandlung eingerumt entbehrlichkeit vertrge zwischenzeitlich eingetretenen zeitablauf verbundenen flligkeit sicherheitseinbehalte beruhe beklagte zugang reihe steuerbescheiden bereits ersten rechtszug bestritten klger gerichtlichen hinweis zpo beweisbedrftigkeit vorbringens notwendigkeit benennung beweismitteln klar erfolg rgt klger verletzung art abs gg soweit oberlandesgericht blick verweigerung herausgabe unterlagen beklagte differenzierung frheren einzelberater beklagten berlassenen unterlagen verlangt mag nichtzulassungsbeschwerde angefhrte anlage beklagten berreichten unterlagen ausweisen jedoch ordnungsgem gergt klger vorliegenden zusammenhang schriftstzlich unterlagen berufen bghz ganter raebel gehrlein kayser fischer vorinstanzen lg ellwangen entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter prof dr kayser raebel prof dr gehrlein dr pape grupp november beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts kiel januar kosten antragstellerin unzulssig verworfen gegenstandswert festgesetzt grnde ber vermgen schuldners wurde juli verbindung antrag restschuldbefreiung gestellten eigenantrag august insolvenzverfahren erffnet antragstellerin inhaberin schuldner gerichteten vollstreckungsbescheid oktober titulierten forderung hhe dm zuzglich zinsen kosten forderung beruht heizlbestellung schuldner auftragserteilung wusste zahlung rechnungsbetrages auer stande anlass sachverhalts amtsgericht neumnster schuldner wegen betruges februar rechtskrftigen strafbefehl ber geldstrafe dm verhngt schuldner wurde mangels versagungsantrags glubigers schlusstermin februar restschuldbefreiung angekndigt antragstellerin erhielt zuge vollstreckungsversuchs februar kenntnis erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldners insolvenzverwalter lehnte anmeldung antragstellerin feststellung forderung insolvenztabelle wegen bereits durchgefhrten schlusstermins ab antragstellerin gestellten antrag schuldner rest schuldbefreiung versagen amtsgericht landgericht zurckgewiesen rechtsbeschwerde verfolgt antragstellerin begehren ii gem abs satz nr zpo abs abs satz inso statthafte rechtsbeschwerde jedenfalls deshalb unzulssig antragstellerin behauptete verletzung grundrechte art abs verbindung art abs gg art abs gg ordnungsgem ausgefhrt rge grundrechtsverletzung setzt voraus beschwerdefhrer angibt grundrecht verletzt verhalten beschwerdegerichts verletzung liegen angefochte ne entscheidung darauf beruht bercksichtigung einschlgigen rechtsprechung nachprfung bundesverfassungsgericht standhalten wrde bghz darlegung mithin anforderungen begrndung verfassungsbeschwerde gengen bghz darlegungserfordernissen gengt antragstellerin darauf beschrnkt vermeintlich verletzten grundrechte benennen fehlt jedoch jeglicher darlegung entscheidung gemessen rechtsprechung bundesverfassungsgerichts gergten grundrechte tatschlich verletzt sachlage begrndungsanforderungen bereits ansatz gengt davon abgesehen htte begehren antragstellerin sache erfolg rechtsbeschwerde zitierten rechtsprechung bundesgerichtshofs aufgrund bewussten entscheidung gesetzgebers glubiger grundlage abs nr inso geltend gemachter versagungsantrag bercksichtigt schlusstermin gestellt versagung restschuldbefreiung folglich schlusstermin mehr wirksam beantragt bgh beschl mrz ix zb wm beschl mai ix zb zinso rn rechtliche wrdigung begegnet verfassungsrechtlichen gesichtspunkten bedenken erffnungsbeschluss inso ffentlich bekannt gemacht bekanntmachung gem abs inso nachweis zustellung beteiligten gilt bgh beschl mai aao rn demgem antragstellerin darauf berufen unverschuldet erst schlusstermin verfahrenserffnung kenntnis erlangt falls schuldner anspruch antragstellerin bewusst zwecks erreichung restschuldbefreiung verschwiegen darin unerlaubte handlung sinne bgb liegen eigenstndige neue schadensersatzforderung antragstellerin begrndet laufenden insolvenzverfahren erfasste forderung streitigen erkenntnisverfahren verfolgt lg schwerin versr kbler prtting wenzel inso rn vallender zip kayser raebel pape gehrlein grupp vorinstanzen ag neumnster entscheidung lg kiel entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar bott justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja motezuma urhg abs satz derjenige ausschlieliche verwertungsrecht herausgebers erstausgabe werkes urhg gesttzten anspruch geltend macht trgt grundstzlich darlegungs beweislast dafr werk sinne bestimmung erschienen allerdings zunchst behauptung beschrnken werk sei bislang erschienen sache gegenseite umstnde darzulegen dafr sprechen werk schon erschienen werk art interessierten publikum sogenannte werkvermittler zugnglich gemacht bereits bergabe weniger werkstcke sogar einzigen werkstcks ausreichen voraussichtlichen publikumsbedarf decken sinne abs satz urhg erscheinen werkes bewirken entscheidend berechtigte bergabe werkes werkvermittler seinerseits erforderliche getan leistung vermittlers interesse publikums abhngt werk angesprochenen ffentlichkeit bekannt bgh urteil januar zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr bergmann dr kirchhoff dr koch fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf januar kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand jahre entdeckte musikwissenschaftler dr handschriftenarchiv klgerin gegrndeten sing akademie berlin ganz vollstndige partitur oper motezuma verstorbenen komponisten antonio vivaldi oper jahre leitung vivaldis teatro angelo venedig ffentlich uraufgefhrt worden whrend giusti verfasste libretto erhalten blieb galt komposition vivaldis lange verschollen klgerin erstellte januar fnfzig gebundene faksimilekopien handschrift bot ber internetseite kauf seit herbst vertreibt noten ber verlag nachdem musikwissenschaftler dr gemeinsam fr auffhrung werkes notwendigen ergnzungen vorgenommen wurde oper leitung zustimmung klgerin juni rotterdam konzertant aufgefhrt beklagte plante zusammenarbeit weitere szenische auffhrungen oper rahmen veranstalteten dsseldorfer kulturfestivals altstadtherbst auffhrungen wurden zunchst antrag klgerin wege einstweiligen verfgung landgericht untersagt nachdem berufungsgericht verbot aufgehoben antrag erlass einstweiligen verfgung abgelehnt olg dsseldorf grur fhrte beklagte oper vier tagen september dsseldorf klgerin ansicht herausgeberin erstausgabe werkes editio princeps urhg ausschlieliche recht verwertung komposition oper motezuma erworben beklagte verwertungsrecht auffhrungen verletzt klgerin nimmt beklagte wege stufenklage auskunftserteilung rechnungslegung hinsichtlich auffhrungen erzielten einnahmen eidesstattliche versicherung richtigkeit vollstndigkeit erteilenden ausknfte sowie zahlung schadensersatz anspruch landgericht klage abgewiesen berufung klgerin erfolg geblieben olg dsseldorf zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klgerin klageantrge entscheidungsgrnde berufungsgericht stufenklage insgesamt abgewiesen klgerin leistungsschutzrecht urhg weder schadensersatzanspruch abs urhg hilfsansprche auskunftserteilung rechnungslegung eidesstattliche versicherung zustnden begrndung ausgefhrt klgerin trage beweislast dafr oper motezuma erschienenes werk sinne urhg handele beweis hinblick konkreten anzeichen fr gegenteil gefhrt beklagte dargelegt damaligen zeit venezianischen opernhusern auftragsarbeiten blich sei anforderung kopien opernhusern verbliebenen originali gewerbliche kopisten erstellen hinreichender anzahl interessenten versenden dargelegt konkrete anhaltspunkte dafr bestnden falle oper motezuma genauso verfahren worden sei anforderungen anzahl fr erscheinen oper erforderlichen kopien knnten wegen beschrnkten interessentenkreises geringen nachfrage jedenfalls hoch angesetzt liege jedenfalls nahe archiv klgers aufgefundenen abschrift einzige kopie handele klgerin partitur archiv genommen vortragen knnen knne hieraus darauf geschlossen dabei lediglich einzelexemplar handele ii beurteilung hlt revisionsrechtlichen nachprfung ergebnis stand berufungsgericht recht angenommen kl gerin leistungsschutzrecht vivaldis komposition oper motezuma abs urhg zusteht wegen beklagten veranstalteten auffhrungen oper daher weder schadensersatz auskunftserteilung rechnungslegung abgabe eidesstattlichen versicherung beanspruchen wer erschienenes werk erlschen urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen lsst erstmals ffentlich wiedergibt gem abs satz urhg ausschlieliche recht werk verwerten gleiche gilt gem abs satz urhg fr erschienene werke geltungsbereich urheberrechtsgesetzes niemals geschtzt deren urheber schon lnger siebzig jahre tot klgerin herausgabe komposition oper motezuma deshalb leistungsschutzrecht urhg erworben musik oper lange verschollen galt bestimmung urhg blick sinn zweck dahin ausgelegt ausschlieliches verwertungsrecht mglicherweise bereits erschienenen jedenfalls verschollen geltenden werk begrndet ekrutt ufita ff nordemann fromm nordemann urheberrecht aufl urhg rdn leistungsschutzrecht urhg herausgeber entschdigung dafr gewhrt auffinden herausgabe bisher unbekannten mndliche berlieferung bekannten werkes oft erheblichen aufwand arbeit kosten erfordert darber hinaus schutzrecht belohnung anreiz fr herausgabe werkes allgemeinheit bleibenden besitz vermittelt vgl begrndung regierungsentwurfs bt drucks iv begrndung knnte allerdings herausgeber verschollen angesehenen werkes leistungsschutzrecht gewhrt entsprechenden auslegung urhg steht jedoch bereits eindeutige wortlaut gesetzes entgegen ausschlieliche verwertungsrecht erschienenen werk entstehen hertin schulze mestmcker grnwald urheberrecht loseblattkommentar stand dezember urhg rdn rberg waitz leistungsschutzrecht nachgelassenen werk ausdehnung anwendungsbereichs regelung fr verschollen gehaltene werke spricht zudem vorschrift umsetzung art schutzdauer richtlinie richtlinie ewg rates oktober kodifizierte fassung richtlinie eg europischen parlaments rates dezember begrndete vermgensrechtlichen befugnissen urhebers entsprechende werkschutz ohnehin bereits weitgehend daher unproblematisch begrndung regierungsentwurf vierten gesetzes nderung urheberrechtsgesetzes bt drucks vgl schricker loewenheim urheberrecht aufl urhg rdn ausnahme grundsatz benutzungsfreiheit gemeinfreier werke bildet vgl gamm urhg rdn vgl rberg klgerin steht ausschlieliches verwertungsrecht urhg hinreichend dargelegt komposition vivaldis oper motezuma sinne bestimmung erschienen derjenige klgerin ausschlieliche verwertungsrecht herausgebers erstausgabe werkes urhg gesttzten anspruch geltend macht trgt berufungsgericht zutreffend angenommen grundstzlich darlegungs beweislast dafr werk sinne bestimmung erschienen regel schwierig darzulegen nachzuweisen werk erschienen allerdings zunchst behauptung beschrnken werk sei bislang erschienen sache gegenseite umstnde darzulegen dafr sprechen werk schon erschienen anspruchsteller gengt darlegungs beweislast umstnde widerlegt aa umstand werk erschienen voraussetzung fr entstehung leistungsschutzrechts abs urhg fr bestehen verletzung rechts gesttzten schadensersatzanspruchs abs urhg urheberrecht geltenden grundsatz prozesspartei tatschlichen voraussetzungen gnstigen rechtsnorm darzulegen beweisen bgh urt zr grur schallplattenimport iii urt zr grur wrp stssy trgt klgerin darlegungs beweislast dafr anspruchsvoraussetzung erfllt begrndung regierungsentwurfs bt drucks iv bietet berufungsgericht recht angenommen anhaltspunkte dafr anspruchsgegner willen gesetzgebers hinblick bestehenden beweisschwierigkeiten anspruchstellers beweislast fr erschienensein werkes tragen begrndung heit erscheinen werkes dagegen regel leicht nachweisbar zusammenhang uerung ergibt begrndung dafr weshalb alten werken kaum jemals feststellbare vorherige verffentlichung vorheriges erscheinen fr entstehung schutzrechts unschdlich gesagt anspruchsteller darlegungs beweislast fr vorliegen voraussetzungen fr entstehung leistungsschutzrechts tragen bb schwierigkeiten denen darlegung beweis nichtvorliegens tatsache belastete partei gegenbersieht rechtsprechung bundesgerichtshofs allerdings rahmen zumutbaren dadurch begegnen prozessgegner bloen bestreiten entsprechenden behauptung partei begngen darf substantiiert darlegen umstnde fr vorliegen tatsache sprechen vgl bgh urt ii zr njw urt zr grur fehlende lieferfhigkeit urt zr grur wrp malibu beschl zb grur tz wrp zugang abmahnschreibens urt zr grur tz wrp fruchtextrakt besonderen schwierigkeiten daraus ergeben revision geltend macht beim klassischen anwendungsfall urhg nachweis fr erschienensein jahrhundertealten werks erbringen rechtfertigen anspruchsteller weitergehende erleichterungen beweisfhrung gewhren dreier dreier schulze urhg aufl rdn meckel dreyer kotthoff meckel hk urheberrecht aufl urhg rdn schricker loewenheim aao urhg rdn hertin aao urhg rdn rberg ff linstow festschrift fr ullmann jayme weller kemle lynen knstlers rechte kunst rechts vgl eberl grur fr umkehr beweislast wandtke bullinger thum urhg aufl urhg rdn pielsticker bscher dittmer schiwy gewerblicher rechtsschutz urheberrecht medienrecht urhg rdn bscher festschrift fr raue fr reduzierung beweismaes gtting lauber rnsberg grur schutz nachgelassener werke vgl lg magdeburg revision hervorgehobenen schwierigkeiten treffen erster linie anspruchsgegner substantiiert darlegen umstnde fr erschienensein werkes sprechen anspruchsteller darlegungs beweislast bereits gengt umstnde widerlegt entgegen annahme revision vollstndiger negativbeweis aufgebrdet jahrhundertealten werk aufgrund zeitablaufs nahezu unmglich wre daher befrchten anspruchsteller anwendung rechtsprechung nachweis negativer tatbestandsmerkmale entwickelten grundstze beweisfhrung praktisch unmglich wre norm faktisch leerliefe klgerin grundstzen hinreichend dargelegt vivaldis komposition oper motezuma sinne urhg erschienen fr begriff erscheinens sinne urhg begriffsbestimmung abs satz urhg magebend vgl begrndung regierungsentwurfs bt drucks iv vgl bgh urt zr grur erscheinen tontrgern abs abs urhg danach werk erschienen zustimmung berechtigten vervielfltigungsstcke werkes her stellung gengender anzahl ffentlichkeit angeboten verkehr gebracht worden allerdings gewhrt urhg demjenigen leistungsschutzrecht erschienenes werk erstmals ffentlich wiedergibt zudem setzt entstehung schutzrechts urhg umgesetzten bestimmung art schutzdauer richtlinie voraus zuvor unverffentlichtes werk handelt daraus schlieen vorheriges erscheinen abs satz urhg frhere verffentlichung abs urhg werkes erwerb leistungsschutzrechts entgegensteht vgl dreier dreier schulze aao rdn schricker loewenheim aao urhg rdn wandtke bullinger thum aao urhg rdn ff jeweils bestimmung richtlinie walter walter europ urheberrecht art schutzdauer rl rdn mglicherweise umsetzung dienende nationale regelung urhg korrigierenden auslegung bedrfen eigentlichen zweck regelung gengen bislang erschienene werke ffentlichkeit nachhaltig zugnglich braucht streitfall entschieden davon ausgegangen fragliche werk zeitpunkt urauffhrung erschienen beklagten substantiiert dargelegten klgerin widerlegten umstnde sprechen dafr komposition oper motezuma bereits jahre verteilung notenmaterials beteiligten urauffhrung hinterlegung originale opernhaus sinne abs urhg erschienen vervielfltigungsstcke komposition herstellung gengender anzahl verkehr gebracht worden steht jedenfalls frhere erscheinen werkes erwerb leistungsschutzrechts urhg entgegen aa beteiligten urauffhrung jahre wurde zweifellos auffhrung oper erforderliche notenmaterial verteilt parteien vorgelegten stellungnahmen namhafter musikwissenschaftler geht feststellungen berufungsgerichts ferner hervor damals venedig blich originale urschrift abschrift oper handelte opernhaus hinterlegen interessenten gewerbliche kopisten abschriften anfertigen lassen konnten klgerin hinreichenden anhaltspunkte fr bung abweichenden ablauf vorgetragen davon auszugehen dementsprechend originale oper motezuma beim teatro angelo hinterlegt wurde bb beteiligten urauffhrung verteilten mglicherweise identischen beim opernhaus hinterlegten notenmaterial handelte zumindest vervielfltigungsstck komposition oper motezuma vervielfltigungsstck krperliche festlegung werkes geeignet werk menschlichen sinnen irgendeine art weise unmittelbar mittelbar wahrnehmbar bghz grundig reporter urauffhrung verwendete beim opernhaus hinterlegte notenmaterial krperliche festlegung komposition oper motezuma ermglicht werk lesend hrend wahrzunehmen gilt hinsichtlich fr instrumentalisten snger bestimmten einzelstimmen fr genommen jeweils auszug vollstndigen partitur darstellen gesamtheit festlegung vollstndigen werkes bilden vervielfltigungsbegriff werkverkrperung umfasst kommt weder darauf notenmaterial gedruckt handschriftlich vorlag darauf dabei abschrift urschrift komposition handelte original krperliche festlegung persnlichen geistigen schpfung abs urhg erste vervielfltigungsstck werkes vgl schricker loewenheim aao urhg rdn gesetzeszweck abs urhg werk ffentlichkeit mittels werkverkrperung zugnglich angebot inverkehrbringen originals mehrfachoriginalen originale werkes erfllt dreyer dreyer kotthoff meckel aao urhg rdn mhring nicolini ahlberg urhg aufl rdn schricker katzenberger aao urhg rdn wandtke bullinger marquardt aao urhg rdn bueb verffentlichungsbegriff deutschen internationalen urheberrecht vgl schiefler ufita soweit abs satz urhg original neben vervielfltigungsstck nennt dient lediglich klarstellung erscheinen werkes bildenden knste oft werkstck gibt vervielfltigungsstck einschlielich originals bewirkt mhring nicolini ahlberg aao rdn cc bergabe beteiligten urauffhrung hinterlegung beim opernhaus wurde notenmaterial verkehr gebracht inverkehrbringen handlung werkstcke ffentlichkeit dritten denen persnliche verbundenheit besteht zugefhrt berlassung einzelnen werkstcks gengt bghz einzelangebot veruerung erforderlich besitzberlassung reicht insbesondere vermieten verleihen bgh urt zr grur schallplatten vermietung urt zr grur videolizenzvertrag notenmaterial wurde danach bereits verteilung beteiligten urauffhrung verkehr gebracht urauffhrung eingesammelt worden vgl bgh urt zr grur konzertveranstalter hinterlegung originale teatro angelo wurde falls dabei notenmaterial urauffhrung handelte weiteres exemplar komposition verkehr gebracht dd notenmaterial wurde zustimmung berechtigten verkehr gebracht berechtigt erster linie urheber werkes ferner derjenige befugnis verffentlichung werkes einschlieendes nutzungsrecht eingerumt begrndung regierungsentwurfs bt drucks iv zustimmung vivaldis verteilung notenmaterials beteiligten urauffhrung ergibt bereits daraus urauffhrung dirigierte insoweit angegriffenen feststellungen berufungsgerichts hinterlegte vivaldi originale kenntnis gngigen kopierpraxis beim inhaber opernhauses erteilte insoweit zustimmung inverkehrbringen ee bergabe notenmaterials beteiligten urauffhrung hinterlegung originale beim opernhaus wurde gengende anzahl vervielfltigungsstcken herstellung verkehr gebracht vervielfltigungsstcke werkes gengender anzahl hergestellt verbreitet zahl vervielfltigungsstcke deckung normalen bedarfs ausreicht begrndung regierungsentwurfs bt drucks iv normale bedarf entspricht vorsichtiger schtzung marktlage unmittelbar angebot inverkehrbringen werkstcke erwartenden nachfrage angesprochenen publikums ulmer urheber verlagsrecht aufl normale bedarf gedeckt interessierten publikum ausreichend gelegenheit kenntnisnahme werkes gegeben bghz august vierzehn anzahl vervielfltigungsstcken dafr bentigt hngt umstnden einzelfalls ab vgl rgz strindberg dabei kommt wesentlich art werkes verwertung bgh urt zr grur erscheinen tontrgern insoweit bercksichtigen begriff erscheinens sinne abs satz urhg erfordert werkstcke ffentlichkeit unmittelbar verfgung gestellt vgl begrndung regierungsentwurfs bt drucks iv reicht vielmehr vervielfltigungsstcke werkes fr ffentlichkeit gengender anzahl hergestellt worden ffentlichkeit mglichkeit erhlt werk auge ohr wahrzunehmen gesetzgeber flle erfassen denen werkgenuss erst vermittelnder dritter dazwischengeschaltet zeigen begrndung urhg genannten beispiele wonach film fr ffentliche vorfhrungen verleih gegeben worden ebenso erschienen gilt werk musik notenmaterial verlag leihweise fr ffentliche auffhrungen verfgung gestellt worden vgl bt drucks iv bgh grur erscheinen tontrgern werk art interessierten publikum sogenannte werkvermittler zugnglich gemacht daher bereits bergabe weniger werkstcke sogar einzigen werkstcks ausreichen voraussichtlichen publikumsbedarf decken erscheinen werkes bewirken mhring nicolini ahlberg aao rdn reimer ulmer grur int hubmann grur sieger afp senberger czychowski grur entscheidend berechtigte bergabe werkes werkvermittler seinerseits erforderliche getan leistung vermittlers interesse publikums abhngt werk angesprochenen ffentlichkeit bekannt vgl bgh grur erscheinen tontrgern senat daher bemusterung sendeanstalten filmproduzenten werbeunternehmen mehr tontrgern ausreichend fr erscheinen tontrger verkrperten werkes erachtet bgh grur erscheinen tontrgern erscheinen filmwerkes ausgegangen kopien blichen vertrieb freigegeben breiten publikum zugnglich gemacht worden vgl bgh urt zr grur int goldrausch werk fr chor orchester hinblick darauf erschienen angesehen musikfachzeitschriften rundschreiben zahlreiche orchesterleiter rundfunkmitarbeiter interessenten fr ausleihe auffhrungsmaterials geworben worden bghz te deum bergabe notenmaterials oper auffhrenden danach erscheinen komposition fhren interessierten publikum ausreichend gelegenheit kenntnisnahme werkes gegeben mhring nicolini ahlberg aao rdn reimer ulmer grur int hubmann grur vgl rehbinder fur sieger fur steht revision meint entgegen oberlandesgericht mnchen senat besttigten entscheidung verteilung werkexemplaren oper tosca veranstalter beteiligte urauffhrung verffentlichung sinne art abs rb fassung paris komposition puccinis gewertet olg mnchen grur bghz puccini begriff verffentlichung sinne art abs rb entspricht begriff erscheinens sinne abs urhg vgl schricker katzenberger aao urhg rdn oberlandesgericht mnchen einstellen je auszugs vollstndigen oper zwei ffentliche bibliotheken recht gengend angesehen oper tosca bereits urauffhrung erhebliches internationales publikumsinteresse bestand rcksicht publikumsinteresse konnte verteilung werkexemplaren oper tosca begrenzten kreis veranstalter urauffhrung mitwirkenden personen verffentlichung angesehen soweit erwartende publikumsinteresse hilfe bergebenen auffhrungsmaterials gedeckt dagegen bergabe auffhrenden erscheinen werkes fhren mastben bergabe notenmaterials beteiligten urauffhrung hinterlegung originale teatro angelo erscheinen komposition vivaldis oper motezuma bewirkt feststellungen berufungsgerichts beiden parteien vorgelegten insoweit bereinstimmenden stellungnahmen anerkannter musikwissenschaftler geht hervor damaligen zeit fr venezianische opernhuser angefertigten auftragswerke handelte oper motezuma blicherweise whrend spielzeit jeweiligen opernhaus aufgefhrt wurden deshalb ber fr auffhrungen bentigte notenmaterial hinaus regelmig bedarf gedruckten handschriftlichen kopien vollstndiger opernpartituren bestand zudem konnten allgemein bekannt interessenten auswrtige frstenhfe opernhuser opernhaus hinterlegten originale professionelle kopisten entgelt abschriften sei vollstndigen partitur sei einzelner arien anfertigen lassen falle oper motezuma verhalten heute mehr festgestellt klgerin jedoch anhaltspunkte fr abweichenden ablauf vorgetragen besteht hohe wahrscheinlichkeit bereits bergabe notenmaterials beteiligten urauffhrung hinterlegung originale opernhaus getan venezianischen opernpublikum mglichen interessenten partiturabschriften ausreichende gelegenheit kenntnisnahme komposition geben deren erscheinen bewirken umstnden kommt darauf berufungsgericht angenommen insbesondere blick archiv klgerin entdeckte handschrift ausreichend konkrete anhaltspunkte dafr bestehen originale tatschlich abschriften kopisten erstellt interessenten versandt worden iii revision beklagten danach kostenfolge abs zpo zurckzuweisen bornkamm bscher kirchhoff bergmann koch vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet dezember ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr milger richter prof dr achilles dr schneider richterin dr fetzer sowie richter dr bnger fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilkammer landgerichts frankenthal pfalz februar aufgehoben urteil amtsgerichts ludwigshafen rhein mai kostenpunkt insoweit abgendert nachteil beklagten entschieden worden klage insgesamt abgewiesen klger kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klger begehren beklagten ehemaligen vermieterin schadensersatz behauptung vorkaufsrecht vereitelt klger mieteten vertrag november dachgeschosswohnung eigentum beklagten stehenden zehnfamilienhaus vertraglich vereinbarten mietbeginn dezember wurde klgern wohnung berlassen bereits abschluss mietvertrags klgern beklagte notarieller teilungserklrung september umwandlung anwesens angemietete wohnung befindet wohnungseigentum erklrt dezember veruerte beklagte knftigen zehn wohnungen kaufpreis fr dachge schosswohnung nebst stellplatz belief anlage wohnungsgrundbuchs eintragung beklagten eigentmer zehn wohnungen erfolgten kurze zeit spter dezember oktober wurde neuer eigentmer grundbuch eingetragen schreiben november bot beklagte vertreten geschftsfhrer klger kauf dachgeschosswohnung nebst stellplatz preis nahm angebot wohnung wurde sodann anderweitig veruert neue eigentmer teilte klgern anfrage wolle wohnung knftig nutzen daraufhin kndigten klger mietverhltnis fristgem klage klger beklagte schadensersatz hhe nebst zinsen anspruch genommen auffassung beklagte mieter zustehende vorkaufsrecht vereitelt sei deshalb ersatz entstandenen schadens verpflichtet amtsgericht klage deren abweisung brigen hhe nebst zinsen stattgegeben berufung beklagten beim landgericht erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte vollstndige klageabweisung gerichtetes begehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht entscheidung erlass senatsurteils april viii zr nzm ergangen begrndung entscheidung ausgefhrt recht amtsgericht schadensersatzanspruch klger abs abs abs satz bgb bejaht beklagte gesetzliche verpflichtung klger beim abschluss kaufvertrages dezember ber zustehende vorkaufsrecht informieren verletzt abs satz bgb verpflichtete vorkaufsberechtigten inhalt dritten geschlossenen vertrags unverzglich mitzuteilen gem abs bgb sei mieter vorkauf berechtigt vermietete rume denen berlassung mieter wohnungseigentum begrndet worden sei begrndet solle dritten verkauft wrden gesetzlichen voraussetzungen lgen streitfall stehe entgegen teilungserklrung bereits september abschluss kaufvertrages dezember berlassung mietsache dezember beurkundet worden sei entscheidend sei zeitpunkt abgeschlossenen vollzugs umwandlung wohnungseigentum sei anlage wohnungsgrundbcher eintragung dezember wirksam erfolgt zeitpunkt liege einzug klagenden mieter vorschrift bgb strkung mieterrechte diene msse deren schutzbereich diejenigen flle erfassen denen streitfall bereits teil umwandlungsvorgangs nmlich beurkundung teilungserklrung berlassung mietsache erfolge magebliche vollzug erst danach ii begrndung hlt rechtlicher nachprfung stand klgern steht geltend gemachte schadenersatzanspruch abs abs satz abs satz bgb verkauf dachgeschosswohnung dezember gem abs satz bgb offen gelegt vorkaufsrecht wohnung abs satz bgb bestand gegenteilige auffassung berufungsgerichts rechtsirrtum beeinflusst mieter abs satz bgb zwei gleichberechtigt nebeneinander stehenden alternativen vorkauf berechtigt voraussetzung ersten alternative berlassung vermieteten wohnrume mieter wohnungseigentum begrndet worden dritten verkauft senatsurteil april viii zr aao rn vorkaufsrecht objekt gelegenen wohnung bgh urteil november zr bghz rn zweiten alternative entstehung vorkaufsrechts davon abhngig berlassung vermie teten wohnrume mieter wohnungseigentum begrndet zuknftige wohnungseigentum dritten verkauft gegenstand vorkaufsrechts fall sachenrechtlich vorhandenes entstehung bereits angelegtes wohnungseigentum vorkaufsrecht mieters entsteht fall veruerer beim verkauf ungeteilten grundstcks gegenber dritten durchfhrung aufteilung verpflichtet ferner vorkaufsrecht erfasste knftige wohneinheit vertrag bereits hinreichend bestimmt bestimmbar senatsurteil april viii zr aao rn mwn streitfall voraussetzungen beider alternativen abs satz bgb erfllt berufungsgericht allerdings ansatz richtig gesehen entstehung vorkaufsrechts abs satz alt bgb daran scheitert beklagte bereits september dezember erfolgten berlassung mietsache klger sogar schon abschluss mietvertrags november fr aufteilung wohnungseigentum erforderliche teilungserklrung notariell beurkunden lassen ndert daran wohnungseigentum erst berlassung wohnrume klger begrndet worden teilung gem abs satz erst dinglichen vollzug dezember anlegung wohnungsgrundbcher erfolgte wirksam geworden senatsurteil april viii zr aao rn berufungsgericht jedoch bersehen fr entstehung vorkaufsrechts abs satz alt bgb ausreicht berlassung wohnrume mieter wohnungseigen tum begrndet worden vielmehr zustzlich erforderlich abschluss kaufvertrags dritten begrndung wohnungseigentum zeitlich nachfolgt erst verkauf dritten begrndet scheidet vorkaufsrecht bgh urteil november zr aao rn senatsurteil april viii zr aao rn verhlt streitfall notarielle beurkundung kaufvertrags beklagten erwerbern fand dezember statt wohnungseigentum wurde erst danach dezember erfolgten eintragung teilungserklrung grundbuch begrndet wurde abs satz alt bgb vorausgesetzt wohnung verkauft bereits abschluss kaufvertrags wohnungseigentum entstanden voraussetzungen abs satz alt bgb revision recht geltend macht streitfall erfllt absicht wohnungseigentum begrnden erst berlassung mieter gefasst dokumentiert worden aa senat bereits erwhnten verkauf wohnung hauses betreffenden entscheidung april viii zr aao rn ff ausgefhrt willen gesetzgebers mieter regelung abs satz alt bgb vorkaufsrecht knftig entstehendem wohnungseigentum gesichert entstehen vorkaufsrechts geringere voraussetzungen geknpft falle bereits begrndeten wohnungseigentums abs satz alt bgb gesetz gibt beiden alternativen abs satz bgb zeitliche abfolge geschehnisse deren strikter einhaltung entstehung vorkaufsrechts fhrt soweit knftige begrndung wohnungseigentum geht abs satz alt bgb absicht hierzu auen dokumentiert bekundung auen regelmig notariellen beurkundung teilungserklrung sehen senatsurteil april viii zr aao rn vorkaufsrecht mieters entstehen lassen berlassung mieter indes abs satz alt bgb zeitlich auen dokumentierten absicht wohnungseigentum begrnden erfolgt daran fehlt streitfall beurkundung teilungserklrung erfolgte september mithin bereits mehrere monate abschluss mietvertrags klgern november deren besitzerlangung vertraglich vereinbarten tag mietbeginns dezember bb soweit revisionserwiderung geltend macht entstehung vorkaufsrechts mieters abs satz alt bgb betreffenden ausfhrungen senats urteil april viii zr aao stnden insoweit widerspruch diesbezglich urteil november zr aao angestellten erwgungen zivilsenats senat fr hinreichende absicht vermieters wohnungseigentum begrnden notarielle beurkundung teilungserklrung ausreichen lasse whrend zivilsenat zustzlich kaufvertrag dritten folgende verpflichtung verkufers vollzug aufteilung verlange trifft zivilsenat herangezogenen entscheidung etwa ausgesprochen absicht begrndung wohnungseigentum erst hinreichend manifest sei kaufvertrag dritten geschlossen vielmehr abgrenzung sogenannten erwerbermodellen ausgesprochen fr entstehen vorkaufsrechts fl len bloe veruerung dritten ausreicht entstehen veruernde vermieter zustzlich begrndung wohnungseigentum verpflichtet jedoch erst erwerber wohnungseigentum begrnden sollen bgh urteil november zr aao rn kaufvertrag dritten veruerer bereits berlassung mieter erfolgen msste hinreichende absicht wohnungseigentum begrnden annehmen knnen lsst entscheidung hingegen entnehmen vgl senatsurteil april viii zr aao rn iii alledem berufungsurteil bestand daher aufzuheben abs zpo senat entscheidet sache weitere feststellungen treffen sache endentscheidung reif abs zpo fhrt berufung beklagten abnderung amtsgerichtlichen urteils soweit nachteil beklagten entschieden worden mangels bestehen vorkaufsrechts klage insgesamt abzuweisen dr milger dr achilles dr fetzer dr schneider dr bnger vorinstanzen ag ludwigshafen rhein entscheidung lg frankenthal entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr pape grupp richterin mhring mai beschlossen nichtzulassungsbeschwerde berufung zurckweisenden beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm juni kosten klgerin zurckgewiesen wert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo behaupteten verletzungen verfahrensgrundrechten senat geprft fr durchgreifend erachtet zulassungsgrund liegt soweit nichtzulassungsbeschwerde ausfhrt zurckweisung antrags gem zpo sei berprfung inzidenter nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mglich erforderlich begrndung warum beschluss mangel leiden zulassung revision erfordert gegeben rge berufungsgericht sei fehlerhaft besetzt zivilsenat geschftsplanmig vier richtern besetzt sei denen drei entscheidung mitgewirkt htten gibt ebenfalls anlass revision zuzulassen rechtsprechung literatur halten berbesetzung spruchkrpern berschieenden mitglied fr zulssig vgl zller lckemann zpo aufl gvg rn mwn rechtsprechung bundesverfassungsgerichts bedeutet berbesetzung spruchkrpers verfassungsrechtliches problem gesetzlichen richters dient nachhaltig effektivitt rechtsschutzes berbesetzten spruchkrper vorhinein aufgestellter generellabstrakter mitwirkungsplan besteht notwendigen bestimmtheit heranziehung einzelnen richter verfahren festlegt bverfg njw nichtzulassungsbeschwerde dargetan zivilsenat oberlandesgerichts hamm ber entsprechenden senatsinternen geschftsverteilungsplan verfgt zulassungsrelevanten fehlern umsetzung plans fehlen ebenfalls jegliche ausfhrungen weitergehenden begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen kayser gehrlein grupp pape mhring vorinstanzen lg bielefeld entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begrndung verworfen rechtskrftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz knnen pressemitteilung entnehmen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim juli unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat ablehnungsrgen landgericht drei ablehnungsantrge angeklagten unzulssig behandelt dafr vorgebrachten grnde rechtfertigung ablehnungsgesuchs vllig ungeeignet seien abs nr stpo begegnet hinsichtlich abgelehnten berufsrichterlichen beisitzerinnen sowie blick zweite dritte ablehnungsgesuch vorsitzenden strafkammer durchgreifenden rechtlichen bedenken wohl soweit vorsitzende strafkammer bereits schriftsatz juni abgelehnt worden rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt ablehnung herangezogenen umstnde zwingenden rechtli chen grnden rechtfertigung ablehnungsgesuchs vllig ungeeignet unzulssigkeit ablehnung fhren vllig ungeeignete begrndung rechtlich fehlen begrndung behandeln vgl bghr stpo unzulssigkeit bgh nstz liegt hand benannten ablehnungsgrnde ablehnung berufsrichterlichen beisitzerinnen begrnden vermochten gleiches gilt fr vorsitzenden beiden folgeablehnungen geltend gemachten weiteren grnde namentlich auffassung bedrfe angabe betreffs strafverfahrens neben zunamen beschuldigten sowie benennung rede stehenden delikte hinzufgung anrede herr sowie berufsbezeichnung geht fehl darauf richterablehnung sttzen abwegig ebensowenig mitwirkung entscheidung ber fr unzulssig erachteten ersten beiden ablehnungsgesuche fr genommen ablehnungsgrund geeignet gilt bercksichtigung umstandes rechtliche bewertung hinsichtlich ersten strafkammervorsitzenden gerichteten ablehnungsgesuches rechtlich unzutreffend vgl fr fall unzutreffenden rechtsauffassung bgh nstz hinsichtlich vorsitzenden strafkammer ersten ablehnungsantrag geltend gemachten zahlreichen umstnde ablehnung gesttzt wurde fehlte begrndung vornherein eignung ablehnung insoweit fall fehlen begrndung gleicherachtet verfahrensleitenden manahmen behandlung anliegen verteidigers gesuch wesentlichen gesttzt vermgen bestimmten umstnden summe wohl besorgnis befangenheit begrnden mag etwa gelten nachvollziehbarer grund fr jeweils erkennbar wre kommt bewertung stets prozedurale lage frage begrndetheit ablehnungsantrages bezeichnete rechtsfehler fhrt jedoch aufhebung angefochtenen urteils nr stpo ablehnungsgesuch jedenfalls sachlich begrndet senat beschwerdegrundstzen nachzuprfen vgl bghst ff prfung ergibt angeklagte verstndiger wrdigung sachverhalts grund unparteilichkeit unvoreingenommenheit vorsitzenden zweifeln umstnde erste ablehnungsgesuch gesttzt finden soweit ablehnungsgeeignet erweisen dienstlichen uerung vorsitzenden juni erluterung erklrung vorsitzenden schreiben juni verteidiger rechtsanwalt geuerte besorgnis schreiben juni knnte geeignet erscheinen annahme begrnden lediglich verfahrensverzgerung gehe lag angesichts vorlaufs neben sache ergibt insoweit rechtlich unzutreffende beurteilung ersten vorsitzenden gerichteten gesuchs unzulssig betracht gezogen schfer nack kolz schluckebier schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn januar schuldspruch dahin gendert angeklagte fall ii urteilsgrnde tateinheitlich begangenen vorstzlichen krperverletzung schuldig aussprchen ber fall ii urteilsgrnde verhngte einzelstrafe gesamtstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren bandendiebstahls fall ii urteilsgrnde einzelstrafe jahr freiheitsstrafe wegen gefhrlicher krperverletzung tateinheit ntigung gefhrlichem eingriff straenverkehr fall ii urteilsgrnde einzelstrafe jahre freiheitsstrafe gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt auerdem maregeln bezglich fahrerlaubnis angeordnet fahrzeug eingezogen hiergegen gerichtete revision angeklagten verletzung materiellen rechts rgt beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo verurteilung angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung fall ii urteilsgrnde hlt rechtlicher nachprfung stand insoweit getroffenen feststellungen setzte angeklagte langsam fahrzeug bewegung fuhr wenige meter davor stehenden pok bewegen seite gehen fluchtweg freizugeben pok seite trat wenige meter zurckging hielt angeklagte fuhr erneut hielt abermals pok freigab fuhr angeklagte nochmals langsam versuchte langsam seite drcken pok befrchtete berrollt hielt darauf motorhau be scheibenwischer transporters fest zog beine hoch angeklagte lenkte wagen sodann rechtskurve parkplatz verlassen pok nutzte lenkbewegung daraus ergebenden fliehkrfte lie fahrzeug wegschleudern kam asphalt parkplatzes liegen trug schrfwunden armen knien hmatome davon vorliegen gefhrlichen krperverletzung belegt aa fahrendes kraftfahrzeug verletzung person eingesetzt gefhrliches werkzeug sinne abs nr stgb feststellungen ergeben jedoch verletzungen po lizeibeamten einwirkung kraftfahrzeugs krper verursacht worden soweit unklar bleibt sturz asphalt zugezogen wre krperverletzungserfolg mittels kraftfahrzeugs eingetreten senatsbeschlsse januar str nstz juli str bb landgericht getroffenen feststellungen tragen tatvariante mittels leben gefhrdenden behandlung abs nr stgb lsst urteilsgrnden insoweit entnehmen verletzungen geschdigten mittels tathandlung erst abspringen fahrzeug verursacht worden vgl senatsbeschlsse juni str nstz januar str nstz fischer stgb aufl rn festgestellte langsame zufahren geschdigten generell lebensbedrohlich angesehen fr landgericht angenommene gefahr berrollen berfahren dadurch lebensgefhrliche verletzungen hervorzurufen fehlt konkreten anhaltspunkten verhalten angeklagten erfllt jedoch tatbestand krperverletzung stgb stgb verfolgung erforderliche strafantrag verletzten form fristgerecht gestellt worden vgl bl bd senat schliet neuen hauptverhandlung gehende feststellungen getroffen knnten ndert schuldspruch entsprechend ab aufgezeigte rechtsfehler fhrt aufhebung fall ii urteilsgrnde verhngten einzelstrafe gesamtstrafe landgericht minder schweren fall gefhrlichen eingriffs straenver kehr bejaht deshalb einzelstrafe gem abs stgb nr abs stgb gemilderten strafrahmen abs stgb demjenigen schwersten strafandrohung entnommen straferschwerend darber hinaus gewrdigt handlung angeklagten zwei varianten abs stgb erfllt aufhebung zugehrigen feststellungen betroffen knnen daher bestehen bleiben wegfall zustndigkeit schwurgerichts begrndenden tatvorwurfs versuchten mordes verweist senat sache entsprechend abs stpo allgemeine strafkammer landgerichts zurck ernemann roggenbuck ribgh dr franke befindet urlaub daher gehindert unterschreiben ernemann mutzbauer bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes zr urteil rechtsstreit verkndet november kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november richter tropf schneider prof dr krger dr lemke dr gaier fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen oktober kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger eigentmer landwirtschaftlich genutzten grundstcks beklagte unternehmen energieversorgung besitzt aufgrund jahre klger getroffenen beschrnkte persnliche dienstbarkeit gesicherten vereinbarung befugnis grundstck bauen betreiben unterhalten erdgasleitung nebst zubehr breiten schutzstreifen nutzen schutzstreifen betrifft grundstck lnge klger vereinbarung verpflichtet manahmen unterlassen bestand betrieb leitungen deren zubehrs gefhrden knnten insbesondere gehalten schutzstreifen berbauen bume tief wurzelnde strucher pflanzen bodenbearbeitung vorzunehmen ber bliche landwirtschaftliche nutzung grundstcks hinausgeht jahr lie beklagte zunchst fr internen betrieb verlegten schutzrohr lichtwellenleiterkabel lwl kabel einblasen kabelleitung dient telekommunikativen zwecken nunmehr betreibt beklagte zweck einbau weiteren schutzrohrbndels acht zehn rohre fr je zwei faserige lwl kabel pro rohr abstand gasleitung widersetzt klger verlangt beklagten unterlassen telekommunikationskabel verlegte schutzrohrbndel einzublasen bereits installierte schutzrohrbndel beseitigen ferner begehrt feststellung beklagte ersatz beseitigung rohre entstehenden schadens verpflichtet land oberlandesgericht klage abgewiesen revision verfolgt klger antrge beklagte beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt klger fr verpflichtet beklagten betriebenen rohrleitungen aufnahme lwl kabeln beabsichtigten umfang dulden duldungspflicht ergebe abs nr tkg vorschrift sei erweiternd dahin auszulegen bereits vorhandene leitungen einrichtungen mglichkeit fr betrieb erneuerung telekommunikationslinien erffneten duldungspflicht grundstckseigentmers bereits begrndet energieversorgungsunternehmen fr neuverlegung kabelrohren dienstbarkeit geschtzten bereich bisher schon versorgungsleitung verlegt anspruch nimmt duldungspflicht norm ausschlieende dauerhafte zustzliche einschrnkung sei verlegung nutzung rohre verbunden soweit klger verlegung rohre behinderung feldbestellung beispielsweise einschrnkung tiefpflgens geltend verweist berufungsgericht darauf einschrnkungen bereits aufgrund eingerumten dienstbarkeit hinzunehmen htten ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen prfung ergebnis stand klger stehen geltend gemachten abwehr schadensersatzansprche abs bgb abs nr tkg verpflichtet beklagten dienstbarkeit erfaten schutzstreifen verlegten schutzrohrbndel einblasen lwl kabeln schutzrohre dulden bedarf erweiternden auslegung norm revision meint unzulssigen analogie folgt vielmehr unmittelbar bestimmung wortlaut sinnzusammenhang gestellt verstehen vorschrift setzt voraus eigentmer grundstcks ohnehin leitung anlage infolge gesicherten rechts energieversorgungsunternehmens dulden verpflichtet knpft daran weitergehende nutzungsrecht berechtigten fr errichtung betrieb erneuerung telekommunikationslinien soweit dauerhafte zustzliche einschrnkung nutzbarkeit grundstcks verbunden bezogen konkreten fall liegt zunchst nahe darauf abzustellen klger kraft dienstbarkeit gesicherten vereinbarung duldung bestehenden gasleitung verpflichtet allerdings stellen sicht zweifel wortlaut norm annahme erlaubt betrieb gasleitung berechtigen davon ganz unabhngige telekommunikationslinien errichten betreiben berufungsgericht verkennt hebt ansatz zutreffend darauf ab bestehende leitungsrechte weitergehende duldungspflicht auslsen knnen abs nr tkg begnstigt denjenigen energieversorger fremden grundstck recht gesicherte anlage unterhlt begriff anlage schutzstreifen kabeltrasse fassen bleibt sache begriff anlage vorhandenen leitungen stehen greift berufungsgericht kurz anlage sinne norm konkreten fall gesamte dienstbarkeit fr unterirdische verlegung erdgasleitungen zubehr geschtzte bereich sogenannte schutzstreifen einschlielich verlegten rohre zubehreinrichtungen verstehen ebenso olg oldenburg njw ellinghaus cr hamm mmr mller rde schuster mmr geppert ruhle schuster handbuch recht praxis telekommunikation nienhaus wegerechte fr telekommunikationslinien privatgrundstcken schtz beck scher tkg kommentar aufl rdn olg dsseldorf njw ergibt folgendem aa begriff anlage lt wortlaut her weite auslegung berufungsgericht zuzugeben bgb begriff anlage engeren sinne verwandt versteht darunter fr gewisse dauer bestimmte menschenhand benutzung grundstcks geschaffene einrichtung vgl staudinger ring bgb rdn mnchkomm bgb falckenberg aufl rdn palandt bassenge bgb aufl rdn wohl olg dsseldorf njw gesetzgeber verbindet anlagenbegriff jedoch generell vorstellung menschliches produkt einrichtung handeln mu geht beispielsweise abs nr bimschg weiten anlagenbegriff vorschrift grundstcke zhlt besonderen einrichtungen aufweisen sofern gleichwohl emissionen ausgehen knnen vgl bt drucks whg gesetzlich definierte begriff anlage umgang wassergefhrdenden stoffen weit ausgelegt vorhandensein baulicher anlagen technischer gerte maschineller sonstiger teile technischen mindeststandard ankommen czychowski whg aufl rdn gengt platz vorbergehend umgang wassergefhrdenden stoffen genutzt anforderungen anlage sinne norm czychowski aao anknpfend weiten anlagenbegriff bundesimmissionsschutzgesetz fr strafrecht bereich straftaten umwelt fr weiten anlagenbegriff eingetreten grundstck luftverunreinigungen ausgehen anlage sinn stgb aufgefat vgl steindorf leipziger kommentar stgb aufl rdn bb weite auslegung begriffs anlage abs nr tkg entspricht gesetzessystematik norm gesicherte leitungen anlagen anknpfungspunkte fr gesteigerte duldungspflicht nennt mu anlage verstehen versorgungsleitung anderenfalls bliebe fr anlage anwendungsbereich zeigt deutlich vorliegenden fall obwohl berufungsgericht begriff anlage ansetzen erfat bestehenden versorgungsleitungen verstndiger wrdigung daher anlage gesamtheit versorgungseinrichtung gerade beschrnkt technischen gegenstnde rohre zubehreinrichtungen einschlielich fr versorgung zweckbestimmten grundstcke teilflchen soweit deren grenzen jedenfalls grundbuch ersichtlich schutzbereich klar erkennen lassen vgl nienhaus aao entspricht abs verordnung ber gashochdruckleitungen dezember fassung dezember bgbl verbindung nr anhangs abs vo bgbl gashochdruckleitungen unterirdisch sicherung bestandes betriebes schutz streifen verlegen veranschaulicht schutzstreifen funktional gesamtheit versorgungseinrichtung gehrt cc entgegen auffassung revision entspricht verstndnis ergebnis berufungsgericht kommt gesetzeszweck gesetzgeber sowohl eg rechtliche vorschriften insbesondere richtlinie kommission mrz abl eg nr art gg gehalten flchendeckend angemessene ausreichende versorgung bevlkerung bereich telekommunikation sicherstellung chancengleichen funktionsfhigen wettbewerbs privater anbieter gewhrleisten vgl begrndung entwurf telekommunikationsgesetzes bt drucks raschen herstellung flchendeckenden netzes terrestrischer telekommunikationslinien sollten sowohl volkswirtschaftlichen grnden gewhrleistung ausgewogenen wettbewerbs gesetzgeber frdern einbindung leitungsinfrastruktur energiewirtschaft private grundstcke anspruch genommen begrndung gesetzentwurfs bt drucks senat bghz ziel gesetzes konnte erreicht jeweiligen unternehmen mglichkeit erffnet wurde bereits verlegte leitungen schutzrohre fr zwecke telekommunikation nutzen recht eingerumt wurde bestehende dienstbarkeiten fr neuerrichtung telekommunikationslinien nutzbar erfate nmlich gesetz begrndete duldungspflicht grundstckseigentmer bestehende leitungen schutzrohre wre anwendungsbereich abs nr tkg beschrnkt erst seit jngerer zeit zusammenhang installation versorgungs leitungen schutzrohre aufnahme weiterer leitungen verlegt frherer zeit unblich schtz beck scher tkg kommentar rdn fllen bliebe anliegen gesetzgebers wirkung sinn zweck gesetzes soweit revision gesetzesmaterialien ursprnglichen entwurfsfassung tkg entwurfs ableitet gesetzgeber lediglich mglichkeit erffnen etwa bereits vorhandenes internes kommunikationsnetz auszubauen bersieht fassung gesetz geworden abs nr tkg beruht vielmehr beschluempfehlung ausschusses fr post telekommunikation juni materialien hierzu ergibt genderte fassung anwendungsbereich duldungspflicht zugunsten energieversorgungsunternehmen ausgedehnt insbesondere klargestellt etwa errichtung telekommunikationslinien grundstck kurzfristig technischem gert befahren bzw hnlicher weise anspruch genommen fr fall bereits dinglich gesicherte leitungen schutzstreifen liegen mglichkeit inanspruchnahme fremder grundstcke erweitert soweit grundstck nutzung telekommunikationszwecken zustzlich beeintrchtigt vgl bt drucks neu danach knnen revision angefhrten zeitlich frher gemachten uerungen gesetzgebungsverfahren mehr uneingeschrnkt herangezogen mag ursprnglich gedanke vorherrschend ausbau bestehender leitungssysteme fr telekommunikationszwecke statuierung duldungspflichten untersttzen lt wille fr gesetz gewordene fassung mehr feststellen gilt fr stel lungnahme bundesrates bt drucks ziff nderung ursprnglichen gesetzentwurfs beigetragen jedoch letztlich gesetz gewordenen fassung beruhte beide fassungen unterscheiden vielmehr wesentlichen punkt whrend bundesrat duldungspflicht daran knpfen grundstck recht gesicherte leitung anlage telekommunikationslinie genutzt heit leitung anlage fr errichtung telekommunikationslinie genutzt wortlaut zielrichtung materialien ausdruck gekommene beweggrnde lassen daher zweifel daran duldungspflicht umfassender ausgestaltet neuerrichtung rahmen gesicherter schutzstreifen erfassen verstndnis norm verfassungsrechtlich unbedenklich bundesverfassungsgericht gegenber abs nr tkg allgemeineren regelung abs nr tkg vgl senat bghz entschieden grundstckseigentmer fehlender unwesentlicher beeintrchtigung grundstcks errichtung telekommunikationslinien verbieten norm getroffene inhaltsbestimmung eigentums hlt hintergrund verfassung geforderten gesetzgeber angestrebten versorgung bevlkerung flchendeckend angemessener telekommunikationsdienstleistung rahmen art abs gg gesetzgeber hierbei schutzwrdigen interessen eigentmers belange gemeinwohls gerechten ausgleich ausgewogenes verhltnis gebracht dabei kernbereich eigentumsgarantie auszuhhlen bverfg njw gilt fr spezielleren tatbestand abs nr tkg eigentmer eher weitergehend schtzt abs nr tkg fall grundstckseigentmer duldungspflicht berhaupt abverlangt eigentum einrumung leitungsrechts bereits belastet freiwillig eingegangene bindung zustzliche dauerhafte nutzbarkeitseinschrnkung verschrft vgl senat bghz schuster mmr entgegen auffassung revision annahme berufungsgerichts rechtsfehlerfrei nutzbarkeit grundstcks klgers neuverlegung telekommunikationslinien abstand etwa rand schutzstreifens dauerhaft zustzlich eingeschrnkt nutzbarkeit grundstcks dauerhaft zustzlich eingeschrnkt sinne abs nr tkg telekommunikative nutzung vorbergehenden berschreitungen abgesehen art grundstcksnutzung her ber dienstbarkeit vorgegebenen rahmen hinausgeht nienhaus wegerechte fr telekommunikationslinien privatgrundstcken schtz beck scher tkg kommentar rdn liegt fall dienstbarkeit bereich schutzstreifens zulssige bliche landwirtschaftliche nutzung meter tiefe verlegten schutzrohre zustzlich eingeschrnkt ber bliche landwirtschaftliche nutzung hinausgehendes tiefpflgen bodens bereich schutzstreifens inhalt dienstbarkeit ohnehin ausgeschlossen angesichts geht argumentation revision fehl klger sei nunmehr gehalten tiefpflgen ausreichenden abstand schutzstreifengrenze halten sicheren seite gefahr laufen stzlichen leitungen beschdigen klger bisher berechtigt schutzstreifen eigene risikozone nutzen aufgrund zentimetergenau mglichen arbeitstechnik hineinzupflgen verlegung zustzlichen leitungen daher fr weitere einschrnkung ergeben frher verletzung schutzstreifens folgenlos geblieben whrend gefahr beschdigung pflgen ber grenze hinaus erhht daher umstand klger rechte herleiten iii kostenentscheidung beruht abs zpo tropf schneider lemke krger gaier'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterinnen dr brockmller dr bumann mai beschlossen senat beabsichtigt revision klgers urteil oberlandesgerichts stuttgart zivilsenat mai gem satz zpo zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen grnde voraussetzungen fr zulassung revision sinne abs satz zpo mehr gegeben senat erlass berufungsurteils ergang enen urteil mrz iv zr juris wesentlichen vergleichbarer sachverhalt zugrunde lag entschieden versicherungsnehmer bereicherungsrechtlichen rc abwicklung fondsgebundenen lebensversicherung widerspruch gem vvg erhebliche vollstndige fond sverluste bereicherungsmindernd anrechnen lassen revision vorgenannten urteil einze lnen dargelegten erwgungen streitfall bertragen lassen hinsichtlich weiterverfolgten bereicherungsanspruchs aussicht erfolg schadensersatzanspruch revision aufklrungspflichtverletzung herleiten scheidet bereits deshalb klger tatsacheninstanzen vorgetragen ordnungsgemer widerspruchsbelehrung streitgegenstndlichen versicherungsvertrag abgeschlossen htte mayen harsdorf gebhardt dr brockmller hinweis revisionsverfahren erledigt worden lehmann dr bumann revisionsrcknahme vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born beschlossen revision klgers urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig april kosten zurckgewiesen grnde begrndung hinweisbeschluss senats februar bezug genommen stellungnahme klgers juni gibt abweichenden beurteilung anlass festsetzung verbandstrafe zugrundeliegenden satzungsbestimmungen beklagten widersprchlich gilt entgegen auffassung revision gerade bercksichtigung wortlauts lit satzung beklagten regelt eindeutig speziell folgen verstoes milchlieferungspflicht heit schuldhaften versto milchlieferungspflicht mitglied pro kilogramm abgelieferter milch vertragsstrafe zahlen fehlende menge berechnet mittel beiden jahre gelieferten milchmenge regelung dadurch unklar lit satzung allgemeine regeln fr verbandsstrafen beklagten enthlt aufzhlung mglicher verste versto milchlieferungspflicht erneut genannt spricht auslegung satzungsbestimmungen erkennenden senat handelt dabei lediglich beispielhafte zusammenfassung ahndenden verste mitglieder beklagten angesichts ausfhrlichkeit eindeutigkeit regelung verstoes milchlieferungspflicht lit satzung lit satzung beklagten erstgenannte bestimmung verdrngen ergnzen soweit lit satzung folgen verstoes milchlieferungspflicht regelt findet allgemeine fr mehrere verbandsstrafen geltende lit satzung anwendung soweit fall etwa regelung ber zustndigkeit festsetzung verbandsstrafe vorstand gilt lit satzung falle verstoes milchlieferungspflicht lit satzung angeordnete hchstgrenze fr verbandsstrafen verste milchlieferungspflicht anwendung findet bedarf entscheidung berufungsgericht festgestellt hhe festgesetzten verbandsstrafe fr einzelnen versto klgers hchstgrenze erreicht revision ausgangspunkt recht meint satzung enthalte regelung dahin bereits vorliegen verstoes lediglich erwartung endgltigen leistungsverweigerung verbandsstrafe auszusprechen vorstand beklagten getan festsetzung erfolgte vielmehr nachdem klger bereits ca fr monat milchlieferpflicht nachgekommen beklagte schriftlich hierauf hingewiesen angedroht ablauf gesetz ten frist vorgesehene verfahren festsetzung vertragsstrafen einzuleiten festsetzung zeitpunkt beschlussfassung zuknftige zeitrume umfasste jedenfalls beanstanden fortdauernde lieferpflicht besteht genosse leistung endgltig verweigert verbandsstrafe erst verstreichen jeweiligen abrechnungsmonats zeitraums verpflichtung erfllen fllig revision letztlich erfolg angriffen annahme endgltigen erfllungsverweigerung klgers berufungsgericht schreiben mai kndigte klger manahmen beendigung mitgliedschaft ergreifen vielmehr kndigte nachdem beginn schreibens milchlieferpflicht bestritten manahmen denen auffassung etwa bestehende lieferpflicht beenden knne bergmann strohn drescher reichart born vorinstanzen lg lbeck entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss februar strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen nebenklger christian stanz rechtsanwltin fr revisionsin mnster beistand be stellt grnde antrag nebenklgers fr revisionsverfahren prozekostenhilfe beiordnung rechtsanwltin gewh ren antrag bestellung beistands gem abs satz stpo auszulegen bewilligung prozekostenhilfe abs stpo kommt nmlich betracht voraussetzungen fr bestellung beistandes vorliegen bgh njw voraussetzungen erfllt abs satz abs nr buchstabe stpo beantragte entscheidung wrde allerdings erbrigen bereits ersten rechtszug beistandsbestellung vorgenommen worden wre ber jeweilige instanz hinaus rechtskrftigen abschlu verfahrens fortwirkt bghr stpo abs beistand landgericht nebenklger jedoch lediglich prozekostenhilfe gewhrt rechtsanwltin tepperwien beigeordnet bd bl kuckein ernemann solin stojanovi sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag juli gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg januar zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit entscheidung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betubungsmitteln geringer menge wegen gewerbsmiger abgabe betubungsmitteln person ber jahren person jahren vier fllen wegen krperverletzung zwei fllen davon fall tateinheit versuchter ntigung wegen diebstahls wegen versuchter ntigung wegen gewerbsmigen handeltreibens betubungsmitteln sechs fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verhngt revision rgt verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel sinne abs stpo unbegrndet weit schuld strafausspruch richtet urteil jedoch bestand soweit entscheidung frage unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben feststellungen drogenkonsum angeklagten drngten prfung voraussetzungen unterbringung stgb gegeben vielfach zuletzt november einschlgig vorbestrafte angeklagte konsumiert feststellungen angefochtenen urteils seit jahren marihuana ecstasy kokain beging abgeurteilten betubungsmitteltaten einnahmen diskothekenbesuche eigenkonsum finanzieren handelte brigen taten absicht mglichst einzige anbieter drogen mglichst hohe preise zielen knnen beginn haftzeit litt erheblichen entzugserscheinungen plant whrend haftzeit drogentherapie unterziehen all legt nahe abgeurteilten taten hang angeklagten zurckgehen berauschende mittel berma nehmen teilaufhebung urteils steht entgegen stgb gesetz sicherung unterbringung psychiatrischen krankenhaus entziehungsanstalt juli bgbi sollvorschrift umgestaltet worden macht prfung stgb tatrichter entbehrlich vielmehr ermessen tatschlich ausben ermessensentscheidung fr revisionsgericht nachprfbar vgl nstz rr angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung bghst beschwerdefhrer nichtanwendung stgb tatgericht rechtsmittelangriff ausgenommen senat ausschlieen landgericht anordnung unterbringung geringere strafe verhngt htte becker miebach sost scheible lienen hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat bestand hinweispflicht wegen vernderter sachlage urteil festgestellte geschehensablauf weicht wesentlich anklage ab jedenfalls abweichung gang hauptverhandlung erkennbar allerdings geht anklageschrift urteil schlge angeklagten verursachten treppensturz ehefrau hinblick darauf angeklagte hauptverhandlung verteidigt treppensturz sei whrend abwesenheit erfolgt ursache tdlichen verletzungen sei unfall lge tat wesentliche abweichung anklage verhalten angeklagten unabhngigen treppensturz ursache tdlichen verletzung ausgegangen wre trifft indessen anklagesatz sollen ttlichkeiten angeklagten gefhrt ehefrau kellertreppe hinunterstrzte wesentlichen ermittlungsergebnis ausgefhrt wirkliche tatgeschehen aufgrund gesicherten spuren groben zgen ableiten lasse knne ausgeschlossen ehefrau verletzungen allein aufgrund treppensturzes erlitten verletzungen lieen vielmehr deutung ehefrau massiv verprgelt worden sei tode fhrende kerngeschehen umschreiben anklage urteil somit wesentlichen gleich massiven faustschlge angeklagten insbesondere schdel ehefrau aufschlag hinterkopfes bewutlosigkeit fhrten ehefrau dabei treppe hinunter gestrzt wre hinblick verantwortlichkeit angeklagten fr angelastete krperverletzung todesfolge wesentliche vernderung sachlage sowohl anklage urteil massiven faustschlge entscheidende todesursache gesetzt frage vernderung nmlich anklagevorwurf abweichenden verteidigungsstrategie zugelassenen anklage messen anklage geschilderte sachverhalt dahin verstanden treppensturz anllich gewalteinwirkungen angeklagten herbeigefhrt wurde somit allenfalls miturschlich fr todesfolge treppensturz abwesenheit angeklagten ging anklage gerade lag zudem eher fern vgl ua oben brigen mute angeklagte gang hauptverhandlung naheliegende mglichkeit erkennen landgericht miturschlichen treppensturz ausschlieen wrde genau wurde sachverstndige dr ersichtlich ausfhrlich vernommen ua auffassung sprach treppensturz insbesondere leiche einblutungen zentralen rckenpartie aufwies fr verfahrensbeteiligten offenkundig abweichend annahme anklage treppensturz ernsthaft auszuschlieen landgericht sachverstndigenbefund anschlieen knnte hinsichtlich urteil festgestellten alsbaldigen umlagerung ehefrau angeklagten kellervorraum treppe bestand hinweispflicht soweit fr senat rekonstruierbar konnte feststellung verteidigung angesichts hauptverhandlung errterten aufschlagorts fr massive schdelverletzung berraschen sachverstndige dr kellervorraum mglichen geschehensort lediglich erwgung ausgeschlossen sofort blutende riquetschwunde hinterhaupt entsprechender verweildauer blutantragungen aufschlagpunkt fhren msse dergleichen kellervorraum nennenswertem umfang vorhanden sei mute verfahrensbeteiligten klar gericht prmisse entsprechenden verweildauer kellervorraum fr relevant halten wrde revision zuzugeben urteil verhlt sachver stndige befragt wurde inwieweit blutspurenbild alsbaldigen umlagerung vereinbar geltend gemacht beweismittel sei ausgeschpft worden unbeschadet umstands befragung fr revisionsgericht zuverlssig rekonstruierbar befund sachverstndigen umkehrschlu entnommen blutspurenbild kurzen verweildauer opfers kellervorraum fr vereinbar gehalten andernfalls machte einschrnkung entsprechender verweildauer sinn beweiswrdigung enthlt sachlich rechtlichen fehler feststellung landgerichts angeklagte ehefrau zunchst treppe gelegt vorangegangene geschehen verheimlichen versehentlichen treppensturz vorzutuschen nochmaligen umlagerung vorraum durchaus vereinbar wovon landgericht ausgeht ua beim eintreffen herbeigerufenen polizei unglcksfall vortuschen lagerung ehefrau stabiler seitenlage vorraum durchaus stimmig treppensturz landgericht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen ua daran anschlieenden ausfhrungen sachverstndigen ua betreffen lediglich hilfserwgung angeklagte angab ehefrau gestreckter rckenlage treppe aufgefunden schfer nack schluckebier boetticher hebenstreit'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet oktober boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gmbhg abs nr bgb abreden ber neben einlage erbringendes aufgeld agio gmbh sowohl statutarischer form gem abs gmbhg bzw aufgrund formwirksamen kapitalerhhungsbeschlusses statutarische grundlage rein schuldrechtlich wirkende vereinbarung zulssig satzungsndernden kapitalerhhungsbeschluss bernahmeerklrung aufgenommenes statutarisches agio korporative nebenleistungspflicht eintragung kapitalerhhung handelsregister verbindlich danach bernahmeerklrung bezug agio inferenten mehr wegen willensmngeln gem bgb angefochten nr gmbhg inhaltsgleicher satzungsregelung beruhende beschlusskompetenz gesellschafter einforderung sowohl geldeinlage darber hinaus aufgrund statutarischer festlegung leistenden agio entfllt erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen gmbh fall insolvenzverwalter befugt dahin fllig gestellte einlage rest agioforderung unmittelbar masse einzufordern bgh urteil oktober ii zr olg kln lg kln ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly dr strohn dr reichart dr drescher fr recht erkannt rechtsmittel klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln august aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts kln juli abgendert beklagte verurteilt klger nebst zinsen seit januar zahlen beklagte trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand klger insolvenzverwalter august erffneten insolvenzverfahren ber vermgen verlagsgesellschaft mbh nachfolgend schuldnerin beklagte leitender angestellter herstellungsleiter fr schuldnerin ttig deren gesellschafter dezember eheleute nachfolgend sowie beschlossen teil notariellen urkunde dezember kapitalerhhung dm dm inferenten neben bernehmenden stammeinlagen aufgeld dm pro dm nennbetrag jedoch abzglich jeweiligen nennwerts geschftsanteils zahlen bernahme wurden folgenden stammeinlagen zugelassen dm dm lu bi dm beklagte dm whrend gesamtbetrag einlage aufgeld dm sofort voller hhe leisten mussten drei neuen gesellschafter jeweils angestellte schuldnerin auer vollen nennbetrag anteils teilbetrag circa jeweiligen aufgeldes sofort zahlen dementsprechend beklagte leistenden gesamtbetrag dm nennbetrag anteils dm teil aufgeldes dm sofort zahlen hinsichtlich restlichen aufgeldes fr drei neuen gesellschafter jeweils folgendes bestimmt restliche fr aufgeld zahlende betrag dm zahlen sobald geschftsfhrung verlagsgesellschaft mbh entsprechenden gesellschafterbeschluss gmbh zahlung betrages anfordert sei betrag voller hhe sei hhe teilbetrgen eingefordert jeweils offene betrag januar tage zahlung jhrlich verzinsen zinsen jeweils ende jahres zahlen sptestens zeitpunkt flligkeit gesellschaft jeweils eingeforderten betrages sodann schloss gesellschaft teil urkunde bernahme neuen stammeinlagen zugelassenen gesellschaftern entsprechende bernahmevertrge hinsichtlich beklagten heit gesellschaft lsst herrn bernahme neuen stammeinlage dm herr bernimmt stammeinlage hiermit verpflichtet zahlung betrge gem bestimmungen urkunde entrichten beklagte leistete vertragsgem flligen betrag dm kapitalerhhung wurde einschlielich notariellen urkunde dezember auerdem vereinbarten nderungen gesellschaftsvertrages februar handelsregister eingetragen klger nimmt beklagten vergeblichen zahlungsaufforderung dezember klage leistung restlichen aufgeldes hhe dm anspruch besprechungen notariellen vereinbarung beteiligten personen sollten unstreitig inferenten anlsslich kapitalerhhung jeweils geschuldeten gesamtbetrge wert bernommenen geschftsanteile entsprechen seiten geschftsfhrers zudem brsengang schuldnerin fr jahr aussicht gestellt worden beklagte erffnung insolvenzverfahrens gesellschaftsverhltnis gekndigt prozess anfechtung anteilsbernahme behauptung erklrt geschftsanteile htten schon zeitpunkt vertragsabschlusses weitaus geringeren zugrunde gelegten wert gehabt seien vereinbarung zugrunde gelegten jahresabschlsse unrichtig landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgers zurckgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klger klagebegehren entscheidungsgrnde revision klgers begrndet fhrt aufhebung bzw abnderung vorinstanzlichen entscheidungen antragsgemen verurteilung beklagten klger beklagten zuge kapitalerhhung dezember vereinbarten bernahmevertrag flligen anspruch zahlung restlichen aufgeldes hhe nebst zinsen berufungsgericht begrndung gegenteiligen auffassung ausgefhrt anspruch leistung restlichen aufgeldes sei fllig notariellen vereinbarung fr einforderung notwendige gesellschafterbeschluss vorliege klger insolvenzverwalter ersetzt knne vertraglich vorgesehenen beschlusserfordernis gem abs gmbhg knne whrend insolvenzverfahrens bezglich allerdings bereits erfllten stammeinlageforderungen jedoch hinsichtlich lediglich schuldrechtliche statutarische nebenleistung gem abs gmbhg vereinbarten agio abgesehen weigerung betroffenen gesellschafter herbeifhrung entsprechenden beschlusses sei treuwidrig zumal erworbene geschftsanteil entgegen bereinstimmenden annahme gesellschafter bereits abschluss bernahmevertrages tatschlich werthaltig sei ii beurteilung hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand klger beklagten notariellen urkunde dezember getroffenen aufgeldvereinbarung nebenleistungsabrede sinne abs gmbhg aufnahme satzungsndernden kapitalerhhungsbeschluss bernahmeerklrung eintragung handelsregister statutarisch verbindlich geworden anspruch zahlung restlichen aufgeldes aufgrund anforderung klgers erffnung insolvenzverfahrens vorherigen gesellschafterbeschluss fllig geworden aufgeld agio beklagte erwerber gmbhanteilen ber deren nennwert hinaus schuldnerin erbringen wovon berufungsgericht ansatz zutreffend ausgeht aktienrecht vgl abs aktg teil glubigerschtzenden einlagenaufbringungspflicht vgl eingehend priester fs marcus lutter ff gleichwohl derartige abreden ber nebenleistung erbringendes agio sowohl statutarischer form gem abs gmbhg bzw aufgrund formwirksamen kapitalerhhungsbeschlusses statutarische grundlage rein schuldrechtlich wirkende vereinbarung zulssig vgl bayoblg zip hermanns zip ff wagner db rechtlich verbindlich derartige ausstehende restaufgeldverbindlichkeit beiden gestaltungsformen insolvenz gesellschaft insolvenzmasse gmbh sinne inso zhlendes vermgen sofern befriedigung glubiger bentigt insolvenzverwalter eingefordert entgegen ansicht vorinstanzen beklagte bernahme neuen stammeinlagen zugelassenen mitgesellschafter anlsslich kapitalerhhung dezember statutarisch bindend gegenber schuldnerin leistung aufgeldes verpflichtet gegenteilige annahme vorinstanzen agioabrede sei beteiligten satzung insolvenzschuldnerin verankert worden offensichtlich rechtsirrig ausweislich notariellen urkunde dezember wurde beklagten inferenten neben einlage erbringende aufgeld sog korporatives agio satzungsndernden vgl abs nr gmbhg kapitalerhhungsbeschluss daneben bernahmeerklrung aufgenommen vgl gmbhg grundlage notariellen urkunde darber hinaus weitergehende satzungsnderungen enthielt wurde kapitalerhhung februar handelsregister eingetragen bezug korporativen nebenleistungspflichten verbindlich vgl priester aao ders scholz gmbhg aufl rdn zllner baumbach hueck gmbhg aufl rdn soweit anmeldung kapitalerhhung beizufgende vollstndige neufassung satzungswortlauts abs satz gmbhg geht neben eigentlichen kapitalerhhungsbeschluss zustzlicher beschluss ber redaktionelle anpassung gesellschaftsvertrages beschlossene erhhung erforderlich vgl priester scholz aao rdn nachw etwaige mngel bezug anmeldung beizufgenden urkunden abs satz gmbhg htten wirksamkeit eintragung einfluss zllner baumbach hueck aao rdn rdn statutarisch verbindliche resteinlageschuld beklagten gegenber schuldnerin wurde entgegen ansicht vorinstanzlichen gerichte erffnung insolvenzverfahrens aufgrund anforderung klger insolvenzverwalter fllig zuvor entspre chenden gesellschafterbeschlusses notariellen vereinbarung dezember vorgesehen bedurft htte allerdings entscheidet gesellschafterversammlung dahingehende vertragliche vereinbarung grundstzlich nr gmbhg ber einforderung geldeinlagen zutreffender ansicht gilt fr stammeinlage fr darber hinaus leistendes aufgeld scholz schmidt gmbhg aufl rdn hffer grokomm gmbhg rdn erffnung insolvenzverfahrens entfllt jedoch fr insolvenzverwalter einforderung ausstehender einlageforderungen notwendigkeit einholung gesellschafterbeschlusses gem nr gmbhg rgz scholz schmidt aao rdn hffer aao rdn hachenburg ulmer gmbhg aufl rdn verfahrenserffnung geht recht insolvenzmasse gmbh sinne inso zhlende forderung geltend insolvenzverwalter ber wegfall bisherigen rechtszustndigkeit entfllt kompetenz gesellschafterversammlung sobald liquiditt fr glubigerbefriedigung rahmen insolvenzverfahrens verfgung stehen zufluss eigenkapitals mehr gegenstand unternehmerischen ermessens dementsprechend insolvenzverwalter gesetzliche satzungsrechtliche einschrnkungen art zeitpunkt geltendmachung ansprche betreffen durchsetzung erschweren gebunden grundstze stadium erffneten insolvenzverfahrens agio vorliegenden ausgestaltung statutarische nebenleistungspflicht bertragbar oberlandesgericht gemeint agio zumindest grundsatz erster linie alleinigen glubigerschutz dient interesse gesellschaft liegt agio verliert primre funktion freie kapitalrcklage einstellbares gebundenes eigenkapital jedenfalls gesellschaft insolvenz geraten dementsprechend entfllt situation hinsichtlich agio notwendigkeit einforderungsbeschlusses gesellschafterversammlung aufgrund nr gmbhg entsprechenden statutarischen vereinbarung danach zunchst vertraglich gestundete restagioforderung gesellschaft aufgrund klger insolvenzverwalter ausgesprochenen anforderung fllig verpflichtung beklagten zahlung aufgeldes anfechtung bernahmeerklrung dezember aufgrund beklagten erffnung insolvenzverfahrens ausgesprochenen kndigung gesellschaftsverhltnisses entfallen statutarische vereinbarung agio zumindest verbindlichwerden eintragung kapitalerhhung mehr regeln bgb bezug etwaige mngel bernahmeerklrung erfolg beseitigen gilt grnden glubigerschutzes sowohl fr anfechtbarkeit bernahmeerklrung wegen irrtums arglistiger tuschung bgb fr willensmngel etwa scheinerklrungen vgl insbesondere rgz ff scholz priester aao rdn hachenburg ulmer aao rdn jew nachw kndigung gesellschaftsverhltnisses austritt wichtigem grund beklagte jedenfalls erffnung solvenzverfahrens mehr einseitig wirksam vereinbarten gesellschaftsvertraglichen nebenpflicht leistung restaufgeldes lsen daher kommt diesbezglichen beweisantritte beklagten vernehmung mitinferenten besprechungen bzw zusagen geschftsfhrers beklagten zusammenhang kapitalerhhungsbeschluss brigen mitinferenten bi parallelverfahren ii zr teilweise erheblich abweichend beklagtenvorbringen vorgetragen worden rechtsgrnden zinsanspruch ergibt vertraglichen abmachung notariellen urkunde dezember abs wonach jeweils offene betrag bereits ab januar tage zahlung jhrlich verzinsen iii sache grundlage festgestellten sachverhltnisses endentscheidung reif senat aufhebung angefochtenen urteils sache antragsgeme verurteilung beklagten entscheiden abs zpo goette kurzwelly reichart strohn drescher vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb september betreuungssache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb bgb abbruch lebenserhaltenden manahme bedarf betreuungsgerichtlichen genehmigung abs bgb betroffene entsprechenden eigenen willen bereits wirksamen patientenverfgung abs bgb niedergelegt konkret eingetretene lebens behandlungssituation zutrifft brigen differenziert abs satz bgb behandlungswnschen einerseits mutmalichen willen betroffenen andererseits vorliegen grunderkrankung irreversibel tdlichen verlauf voraussetzung fr zulssigen abbruch lebenserhaltender manahmen fr verbindlichkeit tatschlichen mutmalichen willens aktuell einwilligungsunfhigen betroffenen kommt art stadium erkrankung abs bgb fr feststellung behandlungsbezogenen patientenwillens gelten strenge beweismastbe hohen bedeutung betroffenen rechtsgter rechnung tragen dabei danach differenzieren tod betroffenen unmittelbar bevorsteht abgrenzung senatsbeschluss bghz famrz bgh beschluss september xii zb lg chemnitz ag stollberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr nedden boeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts chemnitz mrz aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerde landgericht zurckverwiesen verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebhrenfrei abs satz kosto verfahrenswert grnde verfahren betrifft betreuungsgerichtliche genehmigung einwilligung betreuers abbruch knstlichen ernhrung einwilligungsunfhigen betroffenen geborene betroffene erlitt september gehirnblutung folge apallischen syndroms sinne wachko mas ber peg magensonde ernhrt kontaktaufnahme mglich beschluss september bestellte amtsgericht ehemann tochter betroffenen beteiligten folgenden betreuer wege einstweiligen anordnung deren betreuern fr aufgabenkreise gesundheits vermgenssorge vertretung gegenber mtern behrden betreuung wurde beschluss april berprfungsfrist april hauptsache angeordnet juli beantragten betreuer genehmigen weitere lebenserhaltende rztliche manahmen mehr einzuwilligen bzw einwilligung fortfhrung lebenserhaltender manahmen widerrufen bzw genehmigung einstellung knstlichen ernhrung erteilen september februar wiederholten antrge beantragten hilfsweise festzustellen einstellung knstlichen ernhrung gem abs bgb genehmigungsbedrftig sei behandelnden rztin betroffenen bestehe einvernehmen darber einstellung knstlichen ernhrung willen betroffenen entspreche amtsgericht antrag hilfsantrag abgelehnt landgericht beschwerde betreuer zurckgewiesen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache landgericht landgericht begrndung ausgefhrt zweifelsfrei festgestellt knnen betroffene einstellung knstlichen ernhrung vorliegenden fall gewollt htte entscheidung knstliche ernhrung ber peg magensonde einzustellen liege widerruf frheren einwilligung betreuer behandlung verweigerung zustimmung hierauf gerichtete behandlung genehmigung nichteinwilligung widerruf einwilligung rztlichen eingriff betreuer sei abs bgb erteilen willen betreuten entspreche fall patientenverfgung vorliege betreuer mutmalichen willen betroffenen festzustellen grundlage entscheiden annahme mutmalichen willens seien erhhte anforderungen stellen grundleiden betroffenen unumkehrbar sei tdlichen verlauf angenommen tod unmittelbar bevorstehe grundlage beschwerdeverfahren eingeholten sachverstndigengutachtens sei festzustellen leiden betroffenen irreversiblen tdlichen verlauf angenommen tod kurzer zeit bevorstehe kommunikation betroffenen aufgrund erkrankung mglich sei sei fr vorliegend treffende entscheidung mutmalichen willen abzustellen betreuer beschwerdeverfahren vernommenen zeuginnen mutter schwester freun din betroffenen htten grundstzlich bereinstimmend plausibel nachvollziehbar berichtet betroffene vergangenheit mehrfach geuert lebenserhaltenden manahmen anspruch nehmen fr immer einschlafen koma liege willen mehr uern leben mehr aktiv teilnehmen knne betreuer eingesetzte ehemann betroffenen zudem dargetan september entsprechende formulare fr patientenverfgung hause gelegen htten zeit mehr gefunden auszufllen sei offenbar geworden betroffene vergangenheit bereits ernsthaft thematik auseinandergesetzt anlass hierfr sei meistens schwere erkrankung dritter etwa eltern betroffenen nichte freundin weiterer fremder personen aufgrund schweren erkrankung liege rollstuhl angewiesen seien meinungsuerungen betroffenen ernst nehmen seien htten gleichwohl qualitt tiefe erklrungen rahmen patientenverfgung abgegeben soweit betroffene anlsslich schweren erkrankung vaters kurzzeitig koma gefallen sodann alter jahren verstorben sei frage lebenserhaltenden manahmen geuert sei situation betroffenen vergleichbar beim vater betroffenen todesnhe bestanden zudem sei wesentlich lter betroffene uerungen betroffenen anlsslich schwerer schicksalsschlge dritter komme wertigkeit konkreten selbstbestimmtheit fr beendigung lebensverlngernder manahmen beim eintritt jetzigen situation freundin betroffenen dargelegt frage anschluss lebenserhaltende gerte fall ausgeschlossen solle chance genesung wiedererwachen gebe betroffenen errtert worden sei ehemann betroffenen erklrt betroffene lebenserhaltenden manahmen gewollt falls zustand leidens qual befinde gericht jedoch eindruck gewonnen derzeitige zustand betroffenen leidvoll qulend empfunden daher zweifelsfrei festgestellt knnen fr betroffene aktuell bestehenden lebens behandlungssituation lebenserhaltende manahmen akzeptabel wren abgebrochen htte annahme betroffene relevanten lebenssituation konkret verbindlich positioniert knnte spreche zudem umstand ehemann tiefergehend darber gesprochen worden sei konkrete formular entwrfe patientenverfgungen gewhlt ausfhrungen halten punkten rechtlichen berprfung stand zutreffend beschwerdegericht zunchst davon ausgegangen vorliegenden fall betreuern beabsichtigte einwilligung abbruch knstlichen ernhrung einwilligungsunfhigen betroffenen abs bgb betreuungsgerichtlichen genehmigung bedarf liegt weder wirksame patientenverfgung gem abs bgb besteht betreuern behandelnden arzt einvernehmen darber nichterteilung widerruf einwilligung bgb festgestellten willen betroffenen entspricht abs bgb aa gem abs bgb bedarf nichteinwilligung widerruf einwilligung betreuers rztlichen eingriff genehmigung betreuungsgerichts manahme medizinisch angezeigt begrndete gefahr besteht betreute grund abbruchs manahme stirbt vorschrift bestandteil umfassenden betreuungsrechtlichen neuregelung patientenwillen orientierten behandlungsbegrenzung dritte gesetz nderung betreuungsrechts juli bgbl genanntes patientenverfgungsgesetz september kraft getretene gesetz fhrt erstmals gesetzliche regelung genehmigungspflicht entscheidungen betreuers bestimmte medizinisch angezeigte manahmen entsprechend willen betroffenen einwilligen frher erteilte einwilligung widerrufen abs bgb zutreffend beschwerdegericht davon ausgegangen widerruf einwilligung hilfe peg magensonde ermglichte knstliche ernhrung anwendungsbereich vorschrift erfasst grundstzlich betreuungsgerichtlichen genehmigung bedarf abbruch manahme gefahr todes droht nk bgb heitmann aufl rn vgl senatsbeschluss bghz famrz bb abbruch lebenserhaltenden manahme bedarf jedoch betreuungsgerichtlichen genehmigung abs bgb betroffene entsprechenden eigenen willen bereits wirksamen patientenverfgung abs bgb niedergelegt konkret eingetretene lebens behandlungssituation zutrifft legaldefinition abs bgb patientenverfgung schriftliche willensbekundung einwilligungsfhigen volljhrigen entscheidungen ber einwilligung nichteinwilligung unmittelbar bevorstehende rztliche manahmen fr fall spteren einwilligungsunfhigkeit trifft enthlt schriftliche patientenverfgung entscheidung ber einwilligung nichteinwilligung bestimmte rztliche manahmen konkret eingetretene lebens behandlungssituation zutrifft einwilligung betreuers betreuungsgerichtlichen genehmigungserfordernis unterfllt manahme erforderlich betroffene entscheidung beteiligten bindenden weise getroffen bt drucks bghz famrz palandt gtz bgb aufl rn bienwald sonnenfeld hoffmann betreuungsrecht aufl bgb rn hk bur bauer stand juli bgb rn erman roth bgb aufl bgb rn albrecht albrecht mittbaynot betreuer obliegt fall patientenverfgung niedergelegten willen betroffenen ausdruck geltung verschaffen abs satz bgb genehmigungserfordernis abs bgb greift indes smtliche voraussetzungen wirksamen patientenverfgung abs bgb vorliegen patientenverfgung konkret eingetretene lebens behandlungssituation zutrifft fall willensbekundung betreuten unmittelbare bindungswirkung zukommt bt drucks vgl beckok bgb mller rn palandt gtz bgb aufl rn betreuer abs bgb entscheidung ber einwilligung nichteinwilligung anstehende rztliche manahme treffen wobei behandlungswnschen mutmalichen willen betroffenen geltung verschaffen entschliet betreuer danach abbruch lebenserhaltender manahmen einzuwilligen bedarf entscheidung vorbehaltlich regelung abs bgb genehmigung betreuungsgericht vorliegenden fall betroffene beschwerdegericht getroffenen feststellungen formellen anforderungen abs bgb gengende schriftliche patientenverfgung erstellt betroffene ehemann september entsprechende formulare fr patientenverfgung beschafft wurden jedoch mehr ausgefllt cc betreuungsgerichtliche genehmigung entscheidung betreuers gem abs bgb erforderlich behandelnden arzt einvernehmen darber besteht nichterteilung widerruf einwilligung bgb festgestellten willen betreuten entspricht bgb findet nunmehr klarstellende gesetzliche regelung ermittlung patientenwillens erforderlichen gesprchs behandelnden arzt betreuer liegt schriftliche patientenverfgung sinne abs bgb besteht einvernehmen betreuer behandelnden arzt darber deren festlegungen aktuelle lebens behandlungssituation zutreffen betreuungsgerichtliche genehmigung bereits deshalb entbehrlich wegen fortwirkens eigenen entscheidung betroffenen nichteinwilligung widerrufs einwilligung rztliche manahme betreuer bedarf bt drucks fr fall nichtvorliegens bindenden patientenverfgung kommt behandlungswnsche mutmalichen willen betroffenen gem abs bgb soweit betreuer behandelnde arzt vernehmen darber erzielen knnen erteilung nichterteilung widerruf einwilligung abs bgb festgestellten willen betroffenen entsprechen entscheidungen betreuers abs bgb genehmigungspflicht betreuungsgerichts ausgenommen bt drucks vgl bghst famrz rn sowie bienwald sonnenfeld hoffmann betreuungsrecht aufl bgb rn jurgeleit kie betreuungsrecht aufl bgb rn palandt gtz bgb aufl rn hk bur bauer stand juni bgb rn btkomm roth rn demzufolge gerichtliche genehmigung erforderlich arzt betreuer bereinstimmend mutmalichen willen betroffenen ausgehen willen gesetzgebers sichergestellt gerichtliche genehmigung konfliktfllen erforderlich liegt verdacht missbrauch umsetzung patientenwillens gegebenenfalls mehrere instanzen hinziehendes betreuungsgerichtliches verfahren belastet durchsetzung patientenwillens wrde erheblich verzgert unmglich gemacht fr dauer verfahrens rede stehenden rztlichen manahmen regel fortgefhrt mssten gegebenenfalls massiv selbstbestimmungsrecht betroffenen eingegriffen schutz patienten etwaigen missbrauch betreuerbefugnisse dadurch rechnung getragen wechselseitige kontrolle arzt betreuer entscheidungsfindung stattfindet dritte insbesondere ehegatte lebenspartner verwandte vertrauenspersonen betreuten aufgrund amtsermittlungsprinzips betreuungsverfahren jederzeit betreuungsgerichtliche kontrolle betreuerentscheidung gang setzen bt drucks angesichts schwerwiegenden eingriffs allerdings schwelle fr gerichtliches einschreiten hoch anzusetzen jurgeleit kie betreuungsrecht aufl bgb rn betreuungsgericht genehmigungsverfahren abs bgb immer durchfhren handelnden zweifel daran geplante vorgehen willen betroffenen entspricht vgl mnchkommbgb schwab aufl rn jrgens marschner betreuungsrecht aufl bgb rn vgl bt drucks verfahren bietet justizfrmigen rahmen innerhalb rechtlichen grenzen betreuerhandelns geklrt wirkliche mutmaliche wille betroffenen rahmen mglichen ermittelt vermittelt entscheidung betreuers legitimitt geeignet betreuer subjektiv entlasten sowie entscheidung objektiv beteiligten vermitteln risiko abweichenden strafrechtlichen ex post beurteilung schtzen senatsbeschluss bghz famrz mwn vgl spickhoff medizinrecht bgb rn daher prfungskompetenz betreuungsgerichts erffnet einvernehmen betreuer behandelndem arzt besteht gleichwohl antrag betreuungsgerichtliche genehmigung gestellt jurgeleit kie betreuungsrecht aufl bgb rn stellt gericht einvernehmen sinne abs bgb fest antrag betreuungsgerichtliche genehmigung weitere gerichtliche ermittlungen abzulehnen sogenanntes negativattest erteilen ergibt gerichtliche genehmigung erforderlich lg kleve famrz ag nordenham famrz vgl lg oldenburg famrz mnchkommbgb schwab aufl rn jrgens marschner betreuungsrecht aufl rn hk bur bauer stand juni rn jurgeleit kie betreuungsrecht aufl bgb rn palandt gtz bgb aufl rn wonach erteilung negativattests angezeigt sei gleiches gilt gericht trotz einvernehmens zunchst anlass fr ermittlung patientenwillens verfgung stehenden ermittlungsmglichkeiten sieht prfung ergebnis gelangt erteilung nichterteilung widerruf einwilligung bgb festgestellten willen entspricht unterschiedlichen auffassungen zweifeln behandelnden arztes betreuers ber behandlungswillen betreuten betreuungsgericht hingegen kontrolle entscheidung betreuers ber nichteinwilligung widerruf einwilligung tatschlich ermittelten patientenwillen entspricht genehmigung abs bgb erteilen versagen danach beschwerdegericht vorliegenden fall recht lediglich prfung abs bgb beschrnkt obwohl betreuer antrag februar gemeinsame schriftliche erklrung behandelnden rztin betroffenen vorgelegt wonach einvernehmen darber bestehe nichterteilung widerruf einwilligung knstliche ernhrung willen betroffenen entspreche nachdem einvernehmen betreuern behandelnder rztin zunchst vorgelegen gerichte zweifel entsprechenden willen betroffenen aufgrund amtsermittlungsgrundsatzes gehalten gerichtlichen verfahren ermitteln mnchkommbgb schwab aufl rn wonach gericht eigenem missbrauchsverdacht negativattest erstellen kontrollverfahren abs abs bgb einzuleiten jedenfalls zeitpunkt beschwerdeentscheidung konnte darber hinaus einvernehmen betreuern behan delnder rztin mehr festgestellt nachdem betroffene pflegeheim verlegt worden person behandelnden rztin gendert ebenfalls recht beschwerdegericht bezugnahme frheren rechtslage ergangenen senatsbeschluss mrz bghz famrz ergebnis gelangt vorliegen grunderkrankung irreversibel tdlichen verlauf voraussetzung fr zulssigen abbruch lebenserhaltender manahmen neuer rechtslage abs bgb klargestellt fr verbindlichkeit tatschlichen mutmalichen willens aktuell einwilligungsunfhigen betroffenen art stadium erkrankung ankommt bt drucks bghst famrz rn ff frschle guckes kuhrke locher betreuungs unterbringungsverfahren famfg rn grunderkrankung unmittelbar tod fhrenden verlauf genommen sterbevorgang eingesetzt verfassungsrechtlich verbrgte selbstbestimmungsrecht betroffenen achten willen rztliche behandlung weder eingeleitet fortgesetzt darf abbruch lebenserhaltenden manahme entsprechendem willen betroffenen ausdruck allgemeinen entscheidungsfreiheit art abs art abs gg rechts krperliche unversehrtheit art abs gg grundstzlich zulssig betroffene darf heilbehandlung ablehnen behandlung tod fhrende krankheit besiegen eintritt todes weit hinausschieben knnte bt drucks soweit beschwerdegericht grundlage getroffenen feststellungen wrdigung gelangt abbruch knstlichen ernhrung mutmalichen willen betroffenen entspricht dagegen frei rechtsfehlern zudem vorrangigen frage befasst entsprechender behandlungswunsch betroffenen vorliegt aa betreuungsgerichtliche genehmigung abs bgb erteilen nichteinwilligung widerruf einwilligung willen betreuten entspricht abs bgb betreuungsgericht entscheidung betreuers schutz betreuten dahingehend berprfen entscheidung tatschlich ermittelten patientenwillen entspricht gerichtlicher berprfungsmastab individuelle patientenwille wobei fr ermittlung mutmalichen willens abs bgb genannten anhaltspunkte heranzuziehen bt drucks dabei differenziert abs satz bgb behandlungswnschen einerseits mutmalichen willen betroffenen andererseits behandlungswnsche sinne abs bgb knnen etwa uerungen betroffenen festlegungen fr konkrete lebens behandlungssituation enthalten anforderungen patientenverfgung sinne abs bgb gengen etwa schriftlich abgefasst wurden antizipierenden entscheidungen treffen minderjhrigen betroffenen verfasst wurden patientenverfgung sinne abs bgb jedoch sicher aktuelle lebens behandlungssituation betroffenen passt deshalb unmittelbare wirkung entfaltet behandlungswunsch bercksichtigung finden bienwald sonnenfeld hoffmann betreuungsrecht aufl bgb rn palandt gtz bgb aufl rn jrgens jrgens betreuungsrecht aufl bgb rn hk bur bauer stand juli bgb rn behandlungswnsche insbesondere aussagekrftig ansehung erkrankung zeitnah geuert worden konkrete bezge aktuellen behandlungssituation aufweisen zielvorstellungen patienten erkennen lassen mnchkommstgb schneider aufl vorbem ff rn behandlungswnsche betroffenen betreuer abs bgb bereits abs bgb gebunden wohl kutzer fs rissing van saan wonach lediglich mndlich geuerte behandlungswunsch betreuer unmittelbar binde wrdigung gesamtsituation betreuer miteinzubeziehen sei mutmalichen willen betroffenen demgegenber abzustellen aktuelle lebens behandlungssituation bezogener wille betroffenen feststellen lsst mutmaliche wille anhand konkreter anhaltspunkte ermitteln insbesondere anhand frherer mndlicher schriftlicher uerungen jedoch bezug aktuellen lebens behandlungssituation aufweisen ethischer religiser berzeugungen sonstiger persnlicher wertvorstellungen betroffenen abs satz betreuer stellt letztlich these betroffene konkreten situation entschieden htte ber bestimmen knnte bienwald sonnenfeld hoffmann betreuungsrecht bgb rn ff allerdings kommt bercksichtigung mutmalichen willen betroffenen hilfsweise betracht soweit wirkliche eintritt einwilligungsunfhigkeit geuerte wille betroffenen ermitteln senatsbeschluss bghz famrz bghst famrz rn liegt willensbekundung betroffenen bindet ausdruck fortwirkenden selbstbestimmungsrechts betreuer wille patienten stets beachtet unabhngig form geuert bt drucks bgb willensbekundung fr bestimmte medizinische manahmen darf betreuer rckgriff mutmalichen willen betroffenen korrigiert bghz famrz ebenso vorliegen schriftlichen patientenverfgung sinne abs bgb gengt ermittelte behandlungswunsch allgemein gehaltene inhalte beschrnkt unmittelbare bindungswirkung entfaltet patientenverfgung sinne abs bgb konkrete entscheidungen betroffenen ber einwilligung nichteinwilligung bestimmte unmittelbar bevorstehende rztliche manahmen entnommen knnen vornherein ausreichend allgemeine anweisungen aufforderung wrdevolles sterben ermglichen zuzulassen therapieerfolg mehr erwarten hk bur bauer stand juli bgb rn spickhoff medizinrecht bgb rn anforderungen bestimmtheit patientenverfgung drfen berspannt vorausgesetzt betroffene umschreibend festlegt bestimmten lebens behandlungssituation mageblich betroffene eigene biografie patient vorausahnt zuknftigen fortschritte medizin vorwegnehmend bercksichtigt vgl palandt gtz bgb aufl rn insbesondere gleiches ma przision verlangt willenserklrung einwilligungsfhigen kranken vornahme angebotenen behandlungsmanahme erreicht vgl spickhoff famrz andernfalls wren nahezu smtliche patientenverfgungen unverbindlich anforderungen bestimmtheit gengten vgl mnchkommstgb schneider aufl vorbem ff rn jrgens jrgens betreuungsrecht aufl bgb rn vergleichbares ma bestimmtheit beurteilung behandlungswunsches sinn abs bgb verlangen wann manahme hinreichend bestimmt benannt einzelfall beurteilt ebenso schriftliche patientenverfgung mndliche uerungen betroffenen auslegung zugnglich mageblich entsprechenden anweisungen zeitpunkt erteilt wurden bestimmter rztlicher eingriff unmittelbar bevorstand aktuelle lebens behandlungssituation zugeschnitten sog kongruenz patientenverfgung rztlich erforderlichem eingriff bb grundstzen angegriffene entscheidung vollem umfang gerecht nachdem schriftliche patientenverfgung sinn abs bgb vorlag beschwerdegericht ermittlung willens betroffenen zutreffend abs bgb abgestellt allerdings beschwerdegericht weitere differenzierung behandlungswunsch einerseits mutmalichem willen andererseits davon ausgegangen mutmaliche wille betroffenen ermitteln sei hierbei beschwerdegericht rechtsbeschwerde insoweit recht rgt bekundungen zeugin hinreichend bercksichtigt beschwerdegericht htte anlass prfung gehabt mndlichen uerung betroffenen gegenber zeugin behandlungswunsch sinne abs satz bgb handelte festlegungen fr konkrete lebens behandlungssituation getroffen aktuellen lebens behandlungssituation bereinstimmt rckgriff mutmalichen willen betroffenen wre anbetracht ausgeschlossen vgl bghst famrz rn betroffene angaben zeugin anlsslich erkrankung deren nichte geuert alter jahren wachkoma gefallen ausweislich vermerks ber anhrung zeugin betroffene angegeben zustand nichte befinden knstlich leben erhalten bleiben wolle auffassung beschwerdegerichts zudem beide betreuer sowie zeuginnen bereinstimmend plausibel nachvollziehbar erklrt betroffene vergangenheit mehrfach geuert lebensverlngernden manahmen anspruch nehmen koma liege willen mehr uern leben mehr aktiv teilnehmen knne angegriffene entscheidung begegnet zudem rechtlichen bedenken darber hinaus erhhte anforderung ermittlung annahme mutmalichen willens stellt tod betroffenen unmittelbar bevorsteht auffassung steht einklang abs bgb erster linie klarstellen fr beachtung durchsetzung patientenwillens art stadium erkrankung ankommt abs bgb folgt zugleich hheren anforderungen ermittlung annahme behandlungswnschen mutmalichen willens stellen tod betroffenen unmittelbar bevorsteht fr feststellung behandlungsbezogenen patientenwillens gelten beweismig strenge mastbe hohen bedeutung betroffenen rechtsgter art abs satz gg art abs verbindung art abs gg folgenden selbstbestimmungsrecht einerseits vgl insoweit bverfg famrz rn art abs satz gg garantierten schutz lebens andererseits rechnung tragen insbesondere gelten beim fehlen schriftlichen patientenverfgung feststellung vergangenheit mndlich geuerten patientenwillens geht vgl bghst famrz rn bgh beschluss november str famrz rn insbesondere ermittlung mutmalichen willens betroffenen darauf achten werte vorstellungen betreuers entscheidungsmastab ermittlung annahme mutmalichen willens stellenden strengen anforderungen gelten unabhngig davon tod betroffenen unmittelbar bevorsteht lg kleve famrz ag nordenham famrz mnchkommbgb schwab aufl rn kutzer fs rissing van saan frheren rechtslage senatsbeschluss bghz famrz bezugnahme bgh urteil september str njw beschwerdegericht geht demgegenber falschen mastab ausfhrt ermittlung annahme mutmalichen willens seien hhere anforderungen stellen tod betroffenen unmittelbar bevorsteht entscheidung beschwerdegerichts demnach bestand erneuten prfung beschwerdegericht etwaige behandlungswnsche gegebenenfalls mutmalichen willen betroffenen bercksichtigung angaben zeugin anlegung korrekten prfungsmastabs erneut ermitteln senat weist folgendes uerung betroffenen deswegen unbeachtlich gesprch zeugin einzelnen danach differenziert lebenserhaltende manahmen fr flle ausgeschlossen sollten chance genesung wiedererwachen gebe beschwerdegericht beschwerdeverfahren eingeholten sachverstndigengutachten angeschlossen wonach leiden betroffenen irreversiblen tdlichen verlauf angenommen sachverstndigen ausgefhrt immer vereinzelte fallberichte klinischen besserungen langer zeit gebe wahrscheinlichkeit fr bewusstes unabhngiges leben liege fortdauernde vegetative status patienten betroffenen lnger sechs monate andauere mndlichen uerungen betroffenen dadurch relativiert betroffene schriftliche patientenverfgung angefertigt obwohl entsprechende vordrucke hause gelegen umstand weder entnommen betroffene errichtung patientenverfgung vorerst abstand nehmen konkret verbindlich positionieren schon inhaltlich festgelegt wre feststellungen beschwerdegerichts lediglich sicher angenommen betroffene zeitpunkt erkrankung gnzlich ungewiss patien tenverfgung erstellen unterschiedlichen formulare ausgewhlt bevor unvorhersehbar erkrankte dose schilling nedden boeger gnter botur vorinstanzen ag stollberg entscheidung xvii lg chemnitz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen bandenmiger geldflschung strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen august soweit angeklagten betrifft gem abs stpo schuldspruch dahin abgendert angeklagte geldflschung schuldig strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision verworfen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung insoweit rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten revision strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen bandenmiger geldflschung freiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt daneben angeklagten drei mitangeklagte verfall wertersatz hhe euro angeordnet verfahrensrge nher ausgefhrte sachrge gesttzte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo urteilsfeststellungen erwarb angeklagte anderweitig verfolgten euro notenfalsifikate nennwert mindestens euro echt verkehr bringen aufgrund gemeinsamen tatplans drei mitangeklagten ver uerte geldscheine oktober summe euro abnehmer angeklagte wusste vertrauensperson polizei handelte ii schuldspruch wegen bandenmiger geldflschung abs stgb hlt rechtlicher nachprfung stand hierzu generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt urteil enthlt feststellungen angeklagte mitglied bande tatbestandsmerkmal mitglied bande persnliches merkmal sinne abs stgb betrachten vgl bghst findet qualifizierte tatbestand abs stgb tatbeteiligten bandenmitglied gehandelt anwendung vgl bghst gewerbsmiges handeln sinne abs stgb landgericht ausdrcklich verneint senat ndert schuldspruch entsprechend ab geldwsche gem abs stgb schliet neues tatgericht feststellungen treffen knnte annahme gewerbsmigen handelns bandenmitgliedschaft angeklagten rechtfertigen knnten vorschrift stpo steht schuldspruchnderung entgegen angeklagte genderten schuldspruch wirksamer geschehen htte verteidigen knnen nderung schuldspruchs zieht aufhebung strafausspruchs zugehrigen feststellungen senat ausschlieen tatgericht strafzumessung statt strafrahmens abs stgb strafrahmen abs stgb zugrunde gelegt htte niedrigere freiheitsstrafe verhngt htte neue tatgericht gelegenheit treffende entscheidung ber anrechnung schweiz erlittenen auslieferungshaft ua urteilsformel aufzunehmen vgl bghst ribgh dr graf erkrankt deshalb unterschrift gehindert nack wahl jger nack sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen menschenhandels strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover mrz soweit betrifft feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen menschenhandels zweck ausbeutung arbeitskraft acht fllen wegen gewerbsmigen einschleusens auslndern fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt fr dauer drei jahren verboten selbstndige leitende angestellte ttigkeit organisation durchfhrung sowie vermittlung veranstaltungen folkloristischer kultureller knstlerischer art auszuben hiergegen gerichteten revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel besetzungsrge erfolg weiteren verfahrensrgen sachrge kommt daher recht beanstandet beschwerdefhrer vorschriftsmige besetzung erkennenden gerichts nr stpo beschluss prsidiums landgerichts oktober zustndigkeit fr verhandlung entscheidung zunchst strafkammer eingegangenen sache nachtrglich hilfsstrafkammer zugewiesen gengt anforderungen bertragung ausschlielich bereits anhngiger verfahren wege nderung geschftsverteilung stellen generalbundesanwalt hierzu antragsschrift ausgefhrt abs satz gvg erlaubt prsidium nderung geschftsverteilung whrend laufenden geschftsjahres wegen berlastung spruchkrpers erforderlich zweck hilfsstrafkammer eingerichtet verfahren allgemeinen sachlichobjektiven kriterien zugewiesen zuweisung bereits anhngiger verfahren grundstzlich mglich neuregelung generell gilt unbestimmte vielzahl knftiger gleichartiger flle erfasst vgl bverfg njw ausnahmefllen allein beschleunigungsgebot rechnung getragen beschrnkte zuweisung allein bereits eingegangener verfahren zulssig vgl bverfg njw anbetracht ausnahmecharakters flle gewichts grundsatzes gesetzlichen richters gem art abs satz gg detaillierte dokumentation grnde derartige umverteilung erfordern ntig vgl bgh urteil april str rdnr beschluss august str rdnr mngel begrndung beschlusses prsidium entscheidung ber stpo erhobenen besetzungseinwand ergnzenden grnde fr umverteilung dokumentierenden beschluss ausrumen vgl bgh urteil april str rdnr beschluss august str rdnr anforderungen wurde vorliegend rechnung getragen prsidiumsbeschluss oktober beschrnkt darauf strafkammer berlastet bezeichnen begrndung hierfr enthlt liegt hinweis beschluss bundesverfassungsgerichts september erlutert beschluss gesamtbelastung groen strafkammer auswirkte heilung dienstliche uerung prsidenten landgerichts eingetreten dabei vorliegend dahinstehen uerung neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs erforderlichen ergnzenden beschluss prsidiums beruht fall wre begrndungsanforderungen gengt uerung nmlich dargelegt strafkammer verfassungsgerichtlichen entscheidung monaten oktober dezember zustzliche verhandlungstage anberaumen beschleunigungsgebot genge tun viele verfahren umfangs strafkammer anhngig insgesamt berlastung eingetreten lsst entnehmen zudem erschliet zusammenhang verstrkten terminierung dezember vorliegenden verfahren erst ende september groen strafkammer eingegangen hinsichtlich kaum beginn hauptverhandlung januar rechnen dienstlichen erklrung neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs somit prsidiumsentscheidung bereits grund mangelhafter begrndung rechtmig anzusehen tatschlich berlastung groen strafkammer bestand fr erfolg besetzungsrge belang schliet senat ii fr neue hauptverhandlung geben urteilsgrnde anlass folgenden hinweisen bisherigen feststellungen vermgen schuldspruch wegen menschenhandels zweck ausbeutung arbeitskraft abs satz stgb kraft getreten februar art nr art str ndg februar bgbl tragen menschenhandel sinne abs satz stgb begeht tter bereits zwangslage zustand auslandsspezifischen hilflosigkeit befindliche person ausbeuterisch beurteilendes beschftigungsverhltnis bernimmt vorschrift setzt vielmehr voraus tter person ausnutzung zwangslage hilflosigkeit aufnahme fortsetzung beschftigung bringt aa allerdings verlangt begriff bringens sinne stgb auslegung stgb februar geltenden fassung herangezogen knnen schroeder njw weder einflussnahme gesteigerter intensitt einwirken af willensbeeinflussung wege kommunikation bestimmen af vgl renzikowski mnchkomm stgb rdn rdn merkmal ausnutzens erfllt gengt urschliche herbeifhrung erfolges gleichgltig art weise sei schaffen gnstigen gelegenheit schlichtes angebot bgh nstz rr schroeder aao eisele schnke schrder stgb aufl rdn rdn fischer stgb aufl rdn lackner khl stgb aufl rdn enger renzikowski aao rdn rdn bb indes schtzt stgb freiheit person ber einsatz verwertung arbeitskraft verfgen fischer aao rdn tatbestandsmig deshalb handeln gerichtet ziel willen bereits freiheit willensentschlieung beeintrchtigten opfers beeinflussen aufnahme fortsetzung ausbeuterischen beschftigung bestehenden erfolg herbeizufhren vgl renzikowski aao rdn btdrucks tter bislang vorhandenen entschluss opfers beschftigungsverhltnis einzugehen hervorrufen opfer entschluss beschftigung aufzugeben abbringen vgl bgh strafo nstz rr hieran fehlt fr erfolg opfer unabhngig lage getroffene eigenverantwortliche entscheidung mageblich eisele aao rdn renzikowski aao rdn rdn erst entsprechenden angebote angeklagten entschluss geschdigten hervorgerufen ab sommer eingegangenen soweit ersichtlich jeweils jahr befristeten engagements fr durchgefhrten folkloreveranstaltungen zeit februar erneuern lsst mangels ausreichender feststellungen willensrichtung geschdigten beurteilen festgestellt lediglich vertrge weiterhin unterschrieben marokkanische staatsangehrige unbefristete aufenthaltserlaubnis fr bundesrepublik deutschland anstrebten deshalb fnf jahre ununterbrochen aufhalten mussten ziel weise erreichen konnten interessenlage darauf hindeuten geschdigten vornherein entschlossen erwartete angebote angeklagten anzunehmen unge achtet wegen absehbaren misserfolgs veranstaltungen versprochene bezahlung zukunft weithin ausbleiben wrde einschleusen auslndern abs aufenthg abs auslg af tterschaft verselbstndigte beteiligung fremden tat gericke mnchkomm stgb aufenthg rdn untersttzt tter mehrere auslnder beschaffung aufenthaltstiteln materiellrechtlich tat anzunehmen soweit handeln einheitliches geschehen darstellt hierzu teilen urteilsgrnde worauf annahme fllen einschleusens beruht deshalb ersichtlich becker lienen schfer sost scheible mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet april brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gemeinschaftsprogramme gwb abstimmung verhaltens wettbewerbern austausch informationen ber knftiges marktverhalten lebenserfahrung weiteres zutun nachteiligen einfluss wettbewerb begrndet vermutung abstimmung beteiligten unternehmen wettbewerbern ausgetauschten informationen bestimmung marktverhaltens bercksichtigen folge abstimmung unabhngiges marktverhalten aufgrund selbstndig getroffenen unternehmerischen entscheidung daher angenommen greifbare anhaltspunkte dafr feststellbar bgh urteil april kzr olg dsseldorf lg kln ecli de bgh ukzr kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april prsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter prof dr meier beck sowie richter prof dr strohn dr bacher dr deichfu fr recht erkannt revision klgerin urteil kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai zurckweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgerin hinsichtlich beklagten gerichteten klagebegehrens erfolglos geblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin betreibt bundesgebiet ausnahme bundeslnder baden wrttemberg hessen nordrhein westfalen breitbandkabelnetze ber rundfunksignale regionale netze herangefhrt regional bergabepunkten netzebene verteilt teilweise betreibt netzebene hausverkabelung zuschauerhaushalte angeschlossen ber breitbandkabelnetze bietet zuschauerhaushalten entgelt verschiedene kabelanschlussprodukte ferner stellt nachgelagerten netzbetreibern entgeltlich programmsignale fr endkundenversorgung verfgung beklagte beklagten nachfolgend rundfunkanstalten ffentlich rechtliche rundfunkanstalten gemeinsam deutschen welle beklagten arbeitsgemeinschaft rundfunkanstalten deutschlands ard zusammengeschlossen rundfunkanstalten unterhalten eigene programme dritte fernsehprogramme darber hinaus veranstalten gemeinsam fernsehprogramme erste tagesschau einsfestival einsplus folgenden gemeinschaftsprogramme klgerin speist gegenwrtig signale insgesamt tv programmen deutschland ausland kabelnetze darunter gemeinschaftsprogramme sowie dritten fernsehprogramme etwa hlfte zuschauerhaushalte deutschland ber kabelanschlsse rundfunkprogrammen versorgt daneben programme zuschauern ber satellit terrestrische sendenetze dvb ferner ber kleinere kabelnetzbetreiber internet verfgung gestellt beklagten rundfunkanstalten zweite deutsche fernsehen deutschlandradio arte arte deutschland tv gmbh zahlten klgerin ende grundlage klgerin februar geschlossenen vertrags ber einspeisung verbreitung ffentlich rechtlichen rundfunkprogrammen angeboten breitbandkabelnetze folgenden einspeisevertrag jhrliches entgelt he mio euro fr vertrag vereinbarte digitale analoge einspeisung kabelnetze klgerin davon entfiel teilbetrag mio euro beklagten rundfunkanstalten schtzung klgerin gemeinschaftsprogramme hiervon gem vertrags blieb klgerin vorbehalten kunden nachgelagerten netzbetreibern entgelte fr leistungen insbesondere signallieferung verlangen nummer prambel hielten vertragsparteien unterschiedlichen auffassungen darber fest klgerin digitalen verbreitungsleistungen knftig zahlungen endnutzer einspeiseentgelte rundfunkveranstalter finanzieren knne seit april strahlen ffentlich rechtlichen rundfunkanstalten fernsehprogramme digital schreiben juni erklrten beklagten rundfunkanstalten ebenso einspeisevertrag beteiligten rundfunkveranstalter kndigung ende jahres klgerin speist rundfunksignale rundfunkanstalten verfgung stellen wesentlichen weiterhin netze beklagten leisten dafr entgelt mehr klgerin hlt kndigungen fr unwirksam begehrt erster linie feststellung einspeisevertrag hinblick gemeinschaftsprogramme fr verbreitung kabelnetzgebieten fortbestehe klageantrag gestaffelten hilfsantrgen begehrt verurteilung beklagten annahme vorgelegter angebote abschluss neuer einspeisevertrge klageantrag verurteilung beklagten abschluss einspeisevertrags angemessenen marktblichen bedingungen klageantrag sowie feststellung beklagten ersatz smtlicher schden verpflichtet klgerin ffentlich rechtlichen rundfunkanstalten abgestimmten kndigung einspeisevertrags verweigerung abschlusses angebotenen neuen vertrags fr zeitraum ab januar entstanden entstehen klageantrag hilfsweise erstrebt feststellung beklagten ersatz seit januar hinblick einspeisung gemeinschaftsprogramme entstandenen entstehenden aufwendungen bzw ausgleich entstandenen entstehenden bereicherung verpflichtet landgericht lg kln klage abgewiesen berufungsgericht berufung zurckgewiesen olg dsseldorf wuw de nzkart senat zugelassenen revision verfolgt klgerin zuletzt gestellten antrge entscheidungsgrnde zulssige revision bleibt hinsichtlich beklagten erfolglos brigen fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet hauptantrag bleibe klage erfolglos beklagte parteifhig sei sei mindestens zweifelhaft knne jedoch offen bleiben klage feststellung fortbestands einspeisevertrags knne jedenfalls deshalb erfolg beklagte partei einspeisevertrags sei hinsichtlich rundfunkanstalten sei klage hauptantrag ebenfalls unbegrndet treffe pflicht einspeisung bereitgestellten programmsignale netz klgerin technische dienstleistung nachzufragen entgelt vergten regelungen rundfunkrechts sei verpflichtung abzuleiten rundfunkanstalten seien hinblick funktion bedeutung ffentlich rechtlichen rundfunks gehalten diejenigen fernsehzuschauer versorgen rundfunkprogramme ber kabelnetz empfangen msse jedoch vertrag betreibern kabelnetze geregelt vielmehr htten rundfunkanstalten mglichkeit kabelnetzbetreibern vertraglich ausgehandelte einspeiseverpflichtung programmsignal verfgung stellen programmangebote kabelnetzkunden zugnglich seien kabelnetzbetreiber durchleitung programmsignalen ffentlich rechtlichen rundfunks wettbewerbsfhiges produkt anbieten knnten zugleich rstv gesetzliche pflicht auferlegt sei kapazitten vorrangig programmangebot ffentlich rechtlichen rundfunks verfgung stellen hintergrund beachtung rstv ergebenden gebots wirtschaftlichkeit sparsamkeit sei ermessensfehlerhaft rundfunkanstalten verbreitungsauftrag einkauf einspeiseleistungen erfllten kartellrechtlich seien rundfunkanstalten gehalten einspeisedienstleistungen nachzufragen seien normadressaten sinne abs gwb marktbeherrschende marktstarke stellung beklagten markt fr signaleinspeisedienstleistungen sei festzustellen nachfrager relevanten markt kmen sender betracht derzeit ber netz klgerin verbreitet wrden sender deren signal freien kapazitten netz klgerin einge speist knnten marktbeherrschung marktstrke bestehe weder hinblick anteil beklagten rundfunkanstalten zahl insgesamt eingespeisten sender verhltnis erstellten gesamtheit eingespeisten programmsignale demgegenber sei unerheblich klgerin bestimmungen rundfunkrechts bestimmte kapazitten vorrangig ffentlich rechtlichen rundfunkanstalten anzubieten gerade kapazitten ffentlichrechtlichen rundfunkanstalten teilnahme nachfragemarkt erlangt knnten knne rundfunkrechtliche einspeiseverpflichtung kabelnetzbetreiber begrndung marktbeherrschenden marktstarken stellung ffentlich rechtlichen anstalten nachfragemarkt herangezogen seien rundfunkanstalten danach entscheidung frei signaleinspeisung kabelnetzbetreibern nachfragen vergten knne vorgehen entsprechend bereits prambel einspeisevertrags bekanntgegebenen rechtsauffassung vergtung einspeisung beenden missbruchlich angesehen kndigungen einspeisevertrags seien wegen verstoes gwb nichtig rundfunkanstalten falle zusammenhang willensbildung kndigung einspeisevertrags kartellrechtsversto last versto rundfunkanstalten gwb scheide vornherein soweit koordination ber beendigung gemeinschaftsprogramme gehe insoweit treffe beklagten anstalten gemeinsame verbreitungslast absprache beklagten rundfunkanstalten zdf sei verbotswidrig allerdings knne nachfragewettbewerb verneint ffentlich rechtlichen rundfunkanstalten unbeschadet gesetzlichen kabelbelegungsregimes einkauf einspeisedienstleistungen verboten sei jedoch knne wettbewerbsbeschrnkende vereinbarung beklagten rundfunkanstalten zdf ber kndigung einspeisevertrags festgestellt besprechung mrz htten einvernehmen ber beendigung einspeisevertrags knftige nachfrage einspeisedienstleistungen festgestellt lasse daraus willen schlieen wechselseitig verpflichtungen einzugehen abgestimmtes verhalten liege genannten besprechung htten beteiligten gegenseitig darber unterrichtet knftig vorzugehen beabsichtigten knne jedoch festgestellt informationsaustausch bestehende wettbewerbliche risiken beseitigt worden seien soweit programme gehe deren einspeisung klgerin gesetzlich verpflichtet sei sei kndigung vornherein wettbewerblichen risiko verbunden soweit klgerin dezember weitere verbreitung regionaler varianten programme eingeschrnkt bestimmte zusatzleistungen mehr erbracht sei fr rundfunkanstalten magebliches gewicht daraus ergebe leistungen weder nachgefragt klgerin hierber verhandlungen eingetreten seien zudem fehle gegenseitigen informationsaustausch verursachten marktverhalten verstndiger wrdigung umstnde seien juni ausgesprochenen kndigungen ergebnis jeweils autonomen entscheidung rundfunkanstalten nachdem bundeskartellamt rundfunkanstalten anfang kartellrechtliche bedenken hingewiesen sei anzunehmen ffentlich rechtlichen rundfunkanstalten gebhrende beachtung geschenkt fortan frage kndigung erfolgen nachfrage weiteren einspeiseleistungen erfolgen solle autonom geprft entschieden htten aussagekraft sei zusammenhang umstand rundfunkanstalten mrz geuerten standpunkt beibehalten einspeisevertrag juni seinerzeit aussicht gestellt gekndigt htten kndigung sei einzig betracht kommende handlungsalternative beachtung wirtschaftlichkeits sparsamkeitsgebots satz rstv wre eklatanter rechtsversto rundfunkanstalten kndigung einspeisevertrags abgesehen klgerin weiterhin einspeisung programmsignale eingekauft htten weiteren vorbringen klgerin hierzu sei nachzugehen bleibe begehren gerichtlichen anordnung beklagten vorlage nher bezeichneter urkunden verpflichtet wrden erfolglos hilfsantrgen knne klgerin gleichfalls durchdringen rundfunkanstalten seien weder abschluss klgerin angebotenen vertrags berhaupt abschluss entgeltlichen einspeisevertrags verpflichtet nachdem kndigungen wirksam seien bestehe schadensersatzpflicht beklagten anspruch aufwendungsersatz bereicherungsausgleich bestehe klgerin einspeisung gemeinschaftsprogramme ausschlielich erfllung rundfunkrechtlichen pflichten eigenen wirtschaftlichen interesse handle beurteilung hlt rechtlichen berprfung teil stand revision klgerin bleibt hinsichtlich beklagten erfolglos hinsichtlich beklagten fhrt revision dagegen aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung berufungsgericht revision klgerin erfolg soweit dage gen wendet berufungsgericht beklagte gerichtete klage abgewiesen klage insoweit allerdings bereits unzulssig beklagte parteifhig parteifhigkeit fhigkeit rechtsstreit kla gen verklagt knnen zhlt prozessvoraussetzungen deren mangel gericht gem abs zpo grundstzlich verfahrenslage revisionsrechtszug amts wegen bercksichtigen fehlt parteifhigkeit zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung klage wegen fehlens sachurteilsvoraussetzung unzulssig abzuweisen verhlt beklagten handelt je denfalls soweit rundfunkanstalten zugewiesene ffentlich rechtliche aufgaben erfllt gesellschaft brgerlichen rechts ffentlich rechtliche gemeinschaftsform eigene rechtspersnlichkeit gegenstand rechtsstreits frage beklagten fr einspeisung verbreitung gemeinschaftsprogramme klgerin vergtung leisten herstellung verbreitung gemeinschaftsprogramme beklagten zusammengeschlossenen ffentlichrechtlichen rundfunkanstalten gem abs rstv ffentlichrechtliche aufgabe zugewiesen bgh urteil april zr bghz rn ff mwn tagesschau app bverwg nvwz rn bverfg nvwz rn beklagte handelt mithin insoweit ffentlich rechtliche gemeinschaftsform eigene rechtspersnlichkeit rechtsfhig parteifhig ii soweit berufung klgerin hinsichtlich be klagten gerichteten klagebegehrens erfolglos geblieben hlt berufungsurteil rechtlichen berprfung entscheidungserheblichen punkt stand versagung klgerin hauptantrag begehrten feststellung einspeisevertrag parteien hinsichtlich gemeinschaftsprogramme ablauf dezember fortbestehe berufungsgericht gegebenen begrndung bestand klgerin anspruch fortsetzung einspeisevertrags neuabschluss vertrags unvernderten bedingungen feststellungen berufungsgerichts tragen jedoch beurteilung gwb stehe wirksamkeit kndigung entgegen recht berufungsgericht angenommen be klagten rundfunkanstalten grundstzlich berechtigt vertragsverhltnis klgerin kndigen gesetzliche verpflichtung beklagten fortsetzung vertrages unvernderten bedingungen bestand rechtsprechung bundesgerichtshofs beendet zulssige kndigung vertrag kndigende vertragspartner gegenber verpflichtet vertrag gleichen inhalts neu abzuschlieen gekndigten vertrag unmittelbar anschlieen wrde bgh urteil september iva zr versr grnde urteil mrz kzr bghz lotterie bezirksstelle kndigung wre fall treu glauben bgb vereinbaren klgerin sttzt geltend gemachte unwirksamkeit kndigung erster linie darauf beklagten pflicht zahlung entgelts fr bertragung gemeinschaftsprogramme generell abrede stellen vorbringen jedoch hinreichend deutlich entnehmen auffassung beklagten mssten einspeisevertrag bisherigen bedingungen fortfhren entscheidend fr rechtliche beurteilung hauptantrags danach frage klgerin unentgeltlichen bertragung gemeinschaftsprogramme verpflichtet mageblich mehr beklagten pflicht trifft klgerin vertrag schlieen weiterhin entgelt fr bertragung programmsignale bisherigen hhe bisherigen konditionen zahlen berufungsgericht ergebnis zutreffend verneint senat bereits entschieden nher begrndet lsst kontrahierungspflicht regelungen rundfunkrechts entnehmen bgh urteil juni kzr bghz rn ff einspeiseentgelt aa klgerin privatrechtlich ttige betreiberin digitalen kabelnetzes ber fernseh hrfunkprogramme verbreitet betreiberin plattform sinne abs nr rstv abs nr rstv daher umfang hchstens drittel fr digitale verbreitung rundfunk verfgung stehenden gesamtkapazitt sicherzustellen erforderlichen kapazitten fr bundesweite verbreitung gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten programme verfgung stehen hierzu rechnen gemeinschaftsprogramme beklagten rundfunkanstalten rstv verpflichtet klgerin programme einzuspeisen bertragen bverwg nvwz rn regelungen satz rstv lsst aussage darber entnehmen betreiber plattform gesetzlichen pflicht verbreitung programme nachkommt hierfr entgelt verlangen erst recht ber hhe regelung frage gesetzgeber kenntnis unterschiedlichen auffassungen hierzu sptestens seit vertreten wurden zeitlich nachfolgenden nderungen rundfunkstaatsvertrags insbesondere letzten vernderung rstv art nr rundfunknde rungsstaatsvertrags dezember januar kraft getreten veranlasst gesehen bb verstndnis rundfunkrechtlichen normen senat bereits ausgefhrt bghz rn ff einspeiseentgelt weder unionsrecht verfassungsrechtlich geboten dafr ersichtlich klgerin unzumutbar belastet wrde gesetzliche pflicht bertragung gemeinschaftsprogramme beklagten erfllen msste dafr bisher gezahlte entgelt verlangen knnen programme ffentlich rechtlichen rundfunkanstalten klgerin leitungsgebunden per satellit verfgung gestellt fhrt regionalen netze heran netzebene verteilt ber breitbandkabelnetze regional netzebene signale nachgelagerte netze netzebene eingespeist haushalte endkunden angeschlossen klgerin beschrnkt jedoch betreiber satelliten terrestrischen sendeanlagen bloe bertragung programmsignals bietet endkunden wohnungswirtschaft verschiedene kabelanschlussprodukte entgelt fr attraktivitt angebots mageblich fernseh hrfunkprogramme endkunden ber kabelanschluss verfgung stellt parteien steht auer streit kabelnetzbetreiber netzebenen durchleitung programmsignalen ffentlich rechtlichen rundfunks wettbewerbsfhig berlassung programmsignale fr klgerin mithin erheblichem wirtschaftlichem wert attraktivitt angebots gegenber endkunden deren bereitschaft hierfr entgelt zahlen davon beeinflusst programme ffentlich rechtlichen rundfunkanstalten empfangen kn nen stellen klgerin programmsignale unentgeltlich verfgung wirtschaftlicher betrachtung stehen leistung klgerin verbreitung programmsignale kabelnetz angeschlossenen zuschauerhaushalte besteht leistungen beklagten gegenber klgerin programmsignale kostenlos berlassen mglichkeit deren kommerzieller verwertung erffnen angesichts dafr ersichtlich klgerin erfllung gesetzlichen pflicht bertragung gemeinschaftsprogramme zuzumuten einspeisevertrag geschlossen vorsieht weiterhin bislang vereinbarte entgelt gezahlt revision zeigt insoweit gesichtspunkte beurteilung rechtfertigen knnten pflicht beklagten wiederabschluss bisherigen einspeisevertrags klgerin ergibt kartellrechtlichen bestimmungen aa beklagten unternehmen sinne kartellrechts anzusehen bghz rn ff einspeiseentgelt bb anwendung bestimmungen kartellrechts steht entgegen ffentlich rechtlichen rundfunkanstalten entschlossen einspeisevertrag fortzufhren fhrt marktgeschehen fehlt berprfung verhaltens regeln kartellrechts schiede beklagten fortfhrung einspeisevertrags abschluss neuen gleichartigen vertrags rechtlich untersagt wre jedoch entgegen auffassung berufungsgerichts angenommen rahmen ausfhrungen verhalten beklagten verbot wettbewerbsbeschrnkender vereinbarungen verstt berufungsgericht zunchst ausgefhrt beklagten rundfunkanstalten sei unbeschadet gesetzlichen kabelbelegungsregimes einkauf einspeisedienstleistungen verboten dagegen heit entscheidungsgrnden spter hinblick satz rstv normierte gebot beachtung grundstze wirtschaftlichkeit sparsamkeit wre eklatanter rechtsversto beklagten rundfunkanstalten zdf kndigung einspeisevertrags abgesehen htten klgerin weiterhin einspeisung programmsignale einkauften letzteres trifft rstv knnen ffentlich rechtlichen rundfunkanstalten gesetzlichen auftrag nutzung geeigneter bertragungswege nachkommen verfassungsrechtlich gewhrleistete autonomie erstreckt wahl verbreitungswege modalitten fr erstellten programme bverfge bverwge wahl rundfunkanstalten satz rstv grundstze wirtschaftlichkeit sparsamkeit beachten daraus jedoch abgeleitet rundfunkanstalten auswahl verbreitungswege allein hierfr anfallenden kosten blick nehmen drfen mssen vielmehr weitere kriterien insbesondere technischen mglichkeiten tatschliche rezeptionsverhalten zuschauer sowie deren bereitschaft mglichkeit wechsel bertragungswegs insbesondere fr einknfte werbung bedeutsame reichweite jeweils erzielen knnen berlegungen einbeziehen umstnden lsst bestehen gesetzlichen bertragungspflicht kabelnetzbetreiber schluss ziehen ffentlich rechtlichen rundfunkanstalten verwehrt wre entgeltlichen einspeisevertrag abzuschlieen bghz rn einspeiseentgelt cc revision rgt recht berufungsgericht marktbeherrschende stellung beklagten verneint ausgangspunkt zutreffend berufungsgericht sach lich relevanten markt denjenigen fr nachfrage bertragung programmsignalen ber breitbandkabel angesehen bertragung programmsignalen via satellit ber terrestrische sendeanlagen auer betracht bleiben klgerin anbietet rumlich markt zumindest bundesweit abzugrenzen berufungsgericht meint beklagten markt jedoch beherrschende stellung ergibt rundfunkrechtlichen regelungen klgerin gesetzlich verpflichten teil kapazitt kabelnetzes ausschlielich fr bertragung gebhrenfinanzierten programme gemeinschaftsprogramme beklagten freizuhalten gesetzliche regelung klgerin daran gehindert fr beklagten weiteren ffentlich rechtlichen rundfunkanstalten reservierten kapazitten programmanbieter vergeben beklagten mssen deshalb nachfrage bertragungsleistungen hinsichtlich teils kapazitten wettbewerb unternehmen stellen deren programme gesetzliche bertragungspflicht fallen hinzu kommt beklagten insoweit wettbewerb ffentlich rechtlichen rundfunkanstalten ausgesetzt rstv vorzuhaltenden kapazitten ausreichen smtliche gebhrenfinanzierten programme bertragen bghz rn einspeiseentgelt dd weigerung beklagten klgerin vertrag gegenber bisherigen einspeisevertrag unvernderten konditionen abzuschlieen stellt jedoch missbrauch marktbeherrschenden stellung sinne gwb dar abs nr alt gwb liegt missbrauch insbeson dere marktbeherrschendes unternehmen anbieter nachfrager unternehmen sachlich gerechtfertigten grund unmittelbar mittelbar behandelt gleichartige unternehmen beklagten behandeln klgerin kabelnetzbetreiber zahlen betreibern netze entgelt fr bertragung programmsignalen erfolg macht revision geltend missbruchliches verhalten beklagten sinne abs nr gwb ergebe daraus klgerin zahlung entgelts fr bertragungsleistung verweigere whrend private fernsehsender weiterhin entgelt zahlten regelbeispiel abs nr gwb knpft daran konditionen betroffenen markt denjenigen abweichen wirksamem wettbewerb hoher wahrscheinlichkeit ergeben wrden schluss insbesondere naheliegen vergleichbaren mrkten wirksamem wettbewerb konditionen herausbilden behauptung klgerin private sender zahlten angemessenes entgelt unzureichend insbesondere lassen vortrag nheren angaben entnehmen wofr hhe entgelt gezahlt fehlt hinreichenden grundlage fr vergleich verhltnissen klgerin beklagten schlussfolgerung tragen knnte beklagten mssten weiterhin bisherige entgelt entrichten weigerung beklagten einspeisevertrag bishe rigen konditionen fortzusetzen blick darauf missbruchlich anzusehen vergangenheit konditionen einverstanden erklrt zeitlichen vergleichsmarktkonzept ausgeschlossen feststellung missbrauchs marktbeherrschenden stellung preise heranzuziehen frher markt wirksamem wettbewerb gebildet dabei jedoch darauf bedacht nehmen marktgeschehen naturgem dynamisch verluft grundstzlich marktbeherrschendes unternehmen daran gehindert darf durchsetzung gnstigerer konditionen bemhen nderung konditionen daher grundstzlich vorliegen weiterer umstnde missbruchliches verhalten hinweisen vorbringen klgerin ergibt nachteilige abweichung bisherigen konditionen verhalten anzusehen wre abs nr gwb verstiee auffassung berufungsgerichts kndigung sei wegen verstoes gwb unwirksam hlt dagegen rechtlichen berprfung stand gwb aufeinander abgestimmte verhaltensweisen unternehmen verhinderung einschrnkung verflschung wettbewerbs bezwecken bewirken verboten aa abgestimmten verhaltensweise handelt form koordinierung unternehmen abschluss vertrags gediehen jedoch bewusst praktische zusammenarbeit stelle risiken verbundenen wettbewerbs treten lsst grundgedanken wettbewerbsrechts zuwiderluft wonach unternehmer selbstndig ber marktverhalten bestimmen unzulssig danach unmittelbare mittelbare fhlungnahme unternehmen bezweckt bewirkt marktverhalten wettbewerbers beeinflussen wettbewerber ber marktverhalten informieren entschlossen erwgung zieht typisches mittel verbotenen verhaltensabstimmung austausch informationen ber wettbewerbsrelevante parameter ziel ungewissheit ber zuknftige marktverhalten konkurrenten auszurumen olg dsseldorf wuw de silostellgebhren erforderlich zudem abstimmung urschlich fr entsprechendes marktverhalten gilt insoweit vermutung abstimmung beteiligten unternehmen wettbewerbern ausgetauschten informationen bestimmung marktverhaltens bercksichtigen art abs aeuv eugh slg rn ff kommission anic partecipazione slg rn ff hls kommission slg rn ff montecatini kommission slg rn mobile netherlands nma bb feststellungen berufungsgerichts beklag ten rundfunkanstalten besprechung zdf mrz einverstndnis darber festgestellt fortan kabelnetzbetreiber mehr entgelt fr einspeisung programmsignalen zahlen umsetzung vorhabens klgerin spter unitymedia gmbh zusammengefhrten betreibern kabelnetze nordrhein westfalen hessen baden wrttemberg geschlossenen einspeisevertrge ablauf jahres kndigen entgegen ansicht berufungsgerichts darin abgestimmte verhaltensweise sehen verbot gwb unterfllt besprechung ffentlich rechtlichen rundfunkanstalten wechselseitig ber entschluss kenntnis gesetzt knftig kabelnetzbetreiber mehr entgelt fr einspeisung programmsignalen zahlen hierdurch unsicherheit darber ausgerumt knftig beteiligten rundfunkanstalten unternehmen dadurch kabelnetzbetreiber zahlung entgelts ber jahr hinaus vereinbart vorteil wettbewerb verschaffen trotz gesetzlichen regelung bestimmter pflichten kabelnetzbetreiber rstv bestehen insoweit feststellungen berufungsgerichts ergibt gewisse spielrume beispielsweise hinsichtlich umfangs verbreitung regionalen varianten dritter programme hinsichtlich technischen qualitt etwa bandbreite fr digitale bertragung umstand ablauf jahres beteiligten rundfunkanstalten versuch unternommen klgerin versprechen einspeiseentgelts davon abzuhalten entsprechende einschrnkungen leistungen vorzunehmen rechtfertigt schluss seien wettbewerblich relevant ursache hierfr vielmehr fortwirkung verhaltensabstimmung informationsaustausch erfolgte wettbewerbern veranstaltung gemeinschaftsprogramme beklagten zusammengeschlossenen beklagten abs rstv gemeinsame aufgabe zugewiesen revision meint obliegt beteiligten rundfunkanstalten danach entscheidung ber programmgestaltung gemeinschaftsaufgabe vielmehr programmkonzept digitale fernsehprogramme ard anlage abs nr rstv abschnitt gezogenen rahmen ber modalitten verbreitung gemeinschaftsprogramme zugleich ber hierdurch entstehenden kosten gemeinsam entscheiden ge meinsame entscheidung ber verbreitung gemeinschaftsprogramme zudem rcksicht darauf geboten ausstrahlung rundfunkrechtlich landesrundfunkanstalt programm eigen macht auenverhltnis verantwortlicher veranstalter gilt binder hahn vesting rundfunkrecht auflage rstv rn hinsichtlich veranstalteten gemeinschaftsprogramme deren verbreitung stehen beklagten rundfunkanstalten mithin untereinander wettbewerb besprechung mrz jedoch zdf teilgenommen soweit beklagten gem abs rstv zdf veranstalteten gemeinschaftsprogramme geht stehen beklagten zdf privaten programmveranstaltern wettbewerb zuschauer werbekunden cc annahme berufungsgerichts informationsaustausch beklagten zdf sei fr sptere marktverhalten kausal geworden frei rechtsfehlern berufungsgericht hierzu darauf verwiesen bun deskartellamt beklagten rundfunkanstalten zdf ermittlungen wegen verdachts verstoes gwb aufgenommen vertretern sender bedenken besprechung april verdeutlich entspreche vernnftigem verhalten sei mangels entgegenstehender anhaltspunkte anzunehmen vertreter beklagten zdf hinblick drohendes einschreiten kartellbehrde entschlossen htten zuknftig jeweils autonom ber nachfrage einspeisedienstleistungen entscheiden tatsache rundfunkanstalten bald darauf juni inhaltlich gleichlautenden einheitlich gestalteten schreiben einspeisevertrag gekndigt htten sei insoweit aussagekraft tatrichter grundstzlich darin frei beweiskraft indizien einzelnen gesamtschau fr berzeugungsbildung beimisst revisionsrechtlich wrdigung jedoch darauf berprfen rechtlich relevanten umstnde vollstndig bercksichtigt denkgesetze erfahrungsstze verstoen anforderungen hlt beurteilung berufungsgerichts stand abstimmung verhaltens wettbewerbern austausch informationen ber knftiges marktverhalten lebenserfahrung weiteres zutun nachteiligen einfluss wettbewerb begrndet vermutung abstimmung beteiligten unternehmen wettbewerbern ausgetauschten informationen bestimmung marktverhaltens bercksichtigen eugh slg rn kommission anic partecipazioni slg rn ff mobile netherlands nma folge abstimmung unabhngiges marktverhalten aufgrund selbstndig getroffenen unternehmerischen entscheidung daher angenommen greifbare anhaltspunkte dafr feststellbar deren nachweis drfen geringen anforderungen gestellt anhaltspunkte berufungsgericht festgestellt vielmehr beklagten rundfunkanstalten zdf juni kurz besprechung april zeitgleich wesentlichen gleichlautenden schreiben kndigung einspeisevertrags klgerin erklrt verhalten abstimmung mrz entsprach berufungsgericht klgerin angebotenen beweis ber behauptung intendanten beklagten htten separat gefhrten gesprchen ber zahlung einspeiseentgelt abgestimmte haltung beklagten rundfunkanstal ten koordination beklagten verwiesen erhoben fr revisionsinstanz deshalb unterstellen vortrag zutrifft umstnden bedurfte entgegen auffassung berufungsgerichts weiteren darlegung klgerin verhalten beklagten jeweils selbstndig getroffenen entscheidungen beruhte vielmehr sache beklagten etwa vorlage entscheidungsvorlagen protokollen beschlssen zustndigen gremien anhaltspunkte dafr darzutun jeweils selbstndig entschlossen vertrag klgerin kndigen knftig einspeiseentgelt mehr zahlen sache danach berufungsgericht zurckzuverwei sen parteien insbesondere gelegenheit geben frage urschlichkeit abgestimmten verhaltensweise fr sptere marktverhalten beklagten vorzutragen fr weitere verfahren weist senat folgendes berufungsgericht zutreffend angenommen kn digungen unwirksam wren beklagten hierzu selbstndig entschlossen vollziehung kartellrechtswidrigen abstimmung verhaltens gehandelt htten bghz rn ff einspeiseentgelt ii beklagten daran gehindert hinsichtlich frage bereit fr einspeisung veranstalteten gemeinschaftsprogramme klgerin weiterhin entgelt zahlen gemeinsame entscheidung treffen kartellrechtlich unzulssig dagegen abstimmung rundfunkanstalten erstellung verbreitung gemeinschaftsprogramme beteiligt iii fr fall klage hauptantrag erfolglos blei ben weist senat folgendes regelungen rundfunkstaatsvertrags ausgefhrt abgeleitet verpflichtung ffentlich rechtlichen rundfunkanstalten einspeisung bertragung programme klgerin vergten vornherein ausscheidet gesetzgeber regelungen zeit geschaffen groen kabelnetzbetreibern ffentlich rechtlichen rundfunkanstalten einspeisevertrge bestanden situation darauf beschrnkt einerseits ffentlichen interesse pflicht kabelnetzbetreiber bertragung gebhrenfinanzierten programme gesetzlich abzusichern rstv andererseits festzuschreiben programmanbieter fr verbreitung programmsignals zahlendes entgelt unbillig behindert diskriminiert drfen rstv regelungen oben ausgefhrt verpflichtung ffentlich rechtlichen rundfunkanstalten hergeleitet einspeisevertrge bisherigen konditionen fortzufhren entnommen verpflichtung ffentlich rechtlichen rundfunkanstalten beklagten klgerin entgelt fr einspeisung bertragung programmsignals zahlen vornherein ausscheidet gesetzliche pflicht einspeisung bertragung bestimmter gebhrenfinanzierter programme wurde ffentlichen interesse geschaffen sicherstellen ffentlich rechtlichen rundfunkanstalten grundversorgungsauftrag nachkommen knnen dient jedoch wirtschaftlich begnstigen einspeisung daher angemessenen bedingungen erfolgen deren festlegung beteiligten obliegt verhandlungen hierber knnten seiten programmanbieter hinsichtlich gemeinschaftsprogramme insgesamt ffentlich rechtlichen rundfunkanstalten gemeinsam gefhrt darin bereits versto gwb lge entscheidung darber ergebnis verhandlungen rechtlich bindende regelung umgesetzt htte allerdings rundfunkanstalt eigener verantwortung treffen einspeisung bertragung programmsignals verschafft beklagten erhebliche vorteile beklagten knnen grundversorgungsauftrag umfassend nachkommen signal breitbandkabelnetz eingespeist gilt jedenfalls lange erhebliche zahl zuschauerhaushalten kabelnetz angeschlossen programme beklagten rechtlichen tatschlichen wirtschaftlichen grnden weiteres weise empfangen fr digitalen gemeinschaftsprogramme ergibt ferner abschnitt programmkonzepts digitale fernsehprogramme ard anlage abs nr rstv zahl zuschauer programmsignal beklagten empfangen knnen zudem fr wirtschaftlichen aktivitten beklagten insbesondere wert verkauften werbezeit unabhngig davon beklagten tochtergesellschaften vergeben erheblicher bedeutung beklagten knnen forderung klgerin vergtung bertragung daher erfolgreich hinweis begegnen htten einspeisung bertragung programmsignals klgerin eigenes interesse erbringt klgerin danach fr beklagten wirtschaftlich werthaltige leistungen beklagten grundstzlich vergten marktbeherrschendes unternehmen verwehrt geschftsbedingungen fordern denen abweichen wirksamem wettbewerb hoher wahrscheinlichkeit ergeben wrden abs nr gwb darf andererseits blick geraten beklagten wirtschaft lich wertvolle leistung bereitstellen klgerin programmsignal kostenlos berlassen mglichkeit kommerzieller verwertung erffnen auffassung klgerin fr einrumung kabelweitersenderechts zahlenden vergtung seien smtliche betracht kommenden ansprche beklagten abgegolten trifft klgerin geltend macht knne fr einspeisung transport programmsignale fr handlungen eingerumte recht kabelweitersendung ausbt beklagten vergtung verlangen grundstzlich verwehrt gegenber forderung wirtschaftlichen wert verweisen berlassung programmsignale fr klgerin darstellt fr frage gegebenenfalls hhe klgerin beklagten fr einspeisung bertragung programmsignals entgelt verlangen mithin mageblich darauf ankommen verhltnis werte beiderseitigen leistungen beurteilung marktes vergleichsmarktes stehen klgerin gegebenenfalls gelegenheit geben vortrag hierzu ergnzen soweit erforderlich klageantrge anzupassen limperg meier beck bacher strohn deichfu vorinstanzen lg kln entscheidung kart olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revisionen angeklagten ba urteil landgerichts berlin mai kosten abs stpo unbegrndet verworfen revision angeklagten jedoch magabe abs stpo wegfall einbeziehung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt generalbundesanwalt zuschrift ausgefhrt berprfung urteils nher ausgefhrte sachrge rechtsfehler lediglich insoweit ergeben landgericht einzelgeldstrafen strafbefehl amtsgerichts tiergarten oktober gebildete gesamtfreiheitsstrafe einbezogen obgleich gesamtstrafenkonstellation gegeben einerseits kommt kontext allein erlass strafbefehls etwa rechtskraft vgl schnke schrder stgb aufl rdnr andererseits beendigung hiesigen verfahren gegenstndlichen verste abzustellen vgl schnke schrder rdnr fischer stgb aufl rdnr wiederum jedenfalls erlass genannten strafbefehls eingetreten senat einbeziehung einzelgeldstrafen einhergegangene erhhung strafbels wege beantragten herabsetzung ausgeworfenen gesamtfreiheitsstrafe kompensieren dabei erscheint abschlag monaten deshalb angemessen sinne regelung abs satz stpo auszuschlieen einbeziehung einzelgeldstrafen strafbefehl amtsgerichts tiergarten rahmen gesamtstrafenbildung hherem mae ausgewirkt knnte stimmt senat setzt gesamtfreiheitsstrafe drei jahre drei monate herab brause solin stojanovic schneider schaal dlp'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr mai rechtsstreit ecli de bgh biizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter prof dr bergmann richterin caliebe richter wstmann born sunder beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen februar kosten verworfen gegenstandswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde klgers unzulssig gem nr egzpo erforderliche mindestbeschwer erreicht gegenstandswert fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wert beschwer gem nr egzpo festzusetzen bersteigen klageantrag zpo wert bewerten dabei senat fr feststellung beendigung beteiligung widerruf nominalwert beteiligung zuzglich agio hhe insgesamt zugrunde gelegt abzglich klgervor trag bereits ratenzahlung geleisteten klageantrag bercksichtigt andernfalls doppelt bewertet wrden ergibt offener nominalbetrag hhe reduziert feststellungsabschlag ergibt wert fr antrge erhhen addition antrge halbsatz zpo kommt betracht wirtschaftlich identische ziel gerichtet anlage gettigte zahlung hhe zurckzuerhalten gestellten antrgen angaben klger maximal betrag beiden beklagten beiden zusammen verlangen nichtzulassungsbeschwerde wre brigen unbegrndet gesetz abs zpo vorgesehenen grnde vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheit lichen rechtsprechung nheren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen bergmann caliebe born wstmann sunder vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['berichtigt beschluss juli fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja basisinsulin gewichtsvorteil uwg abs satz nr hwg werbung fr arzneimittel irrefhrend studien gesttzt aussage tragen versto grundsatz zitatwahrheit kommt betracht beleg angefhrte studie anforderungen hinreichenden wissenschaftlichen beleg entspricht irrefhrung liegt regelmig studie abweichende studienergebnisse nennt werbung behaupteten ergebnisse fr bewiesen hlt lediglich vorsichtige bewertung ergebnisse vornimmt werbung einschrnkungen studienaussage mitteilt studienergebnisse entsprechen grundstzlich anforderungen hinreichenden wissenschaftlichen beleg anerkannten regeln grundstzen wissenschaftlicher forschung durchgefhrt ausgewertet wurden dafr regelfall erforderlich randomisierte placebokontrollierte doppelblindstudie adquaten statistischen auswertung vorliegt verffentlichung diskussionsprozess fachwelt einbezogen worden prospektive nachtrglich anhand vorliegender studiendaten rahmen sogenannten subgruppenanalyse wege zusammenfassung mehrerer wissenschaftlicher studien metaanalyse erstellte studien werbeaussage tragen knnen hngt umstnden einzelfalls ab voraussetzung hierfr fall einhaltung fr studien geltenden wissenschaftlichen regeln fr frage irrefhrung kommt ferner darauf verkehr werbung hinreichend deutlich besonderheiten art durchfhrung auswertung studie gegebenenfalls studie gemachten einschrnkungen hinblick validitt bedeutung gefundenen ergebnisse hingewiesen eingeschrnkte wissenschaftliche aussagekraft studie augen gefhrt davon auszugehen angaben zulassung arzneimittels wrtlich sinngem entsprechen regelmig zeitpunkt zulassung geltenden gesicherten stand wissenschaft entsprechen hinsichtlich angaben kommt irrefhrung betracht klger darlegt erforderlichenfalls beweist neuere erst zulassungszeitpunkt bekanntgewordene zulassungsbehrde zulassungsentscheidung zugngliche wissenschaftliche erkenntnisse vorliegen wissenschaftliche tragfhigkeit zulassung belegten aussagen sprechen bgh urteil februar zr kg berlin lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr kirchhoff dr koch dr lffler fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats kammergerichts februar zurckweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht klage klageantrgen abgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien pharmaunternehmen vertreiben jeweils injektionslsungen anwendung basalinsulin kombination oralen antidiabetika arzneimittel behandlung diabetes mellitus zugelassen klgerin vertreibt seit prparat lantus wirkstoff insulinglargin enthlt beklagte vertreibt seit arzneimittel levemir wirkstoff insulindetemir klgerin beanstandet mehrere angaben denen beklagte nachfolgend wiedergegebenen werbefaltblatt levemir gute einstellung besseres profil rzte verteilt wurde gewichtsvorteil levemir behauptet klgerin geltend gemacht behauptungen gewichtsvorteils gabe levemir vergleich verabreichung insulinglargin seien irrefhrend angeblicher gewichtsvorteil klinische relevanz seien hinreichend wissenschaftlich nachgewiesen ferner seien beleg behauptung funoten bezug genommenen quellen geeignet jeweiligen werbeangaben wissenschaftlich hinreichend gesicherte erkenntnis sttzen beklagte nehme zudem behauptung basisinsulin gewichtsvorteil tatschlich gegebene alleinstellung gegenber wettbewerbern anspruch graphik levemir vergleich insulinglargin sei ebenfalls irrefhrend auerdem gesichtspunkt unzulssigen herabsetzenden vergleichs wettbewerbswidrig klgerin beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verbieten geschftlichen verkehr fertigarzneimittel levemir ml injektionslsung patrone levemir ml injektionslsung injektor vorgefllt wirkstoff jeweils insulindetemir gewichtsvorteil fr levemir angaben fachinformation levemir februar philis tsimikas et al clinical therapeutics wchige multizentrische offene randomisierte studie insulinnaiven patienten typ diabetes insulindetemir vs nph insulin jeweils kombination oad rosenstock et al diabetes suppl wchige internationale offene randomisierte studie insulinnaiven oadbehandelten patienten typ diabetes dargestellt ergebnis se patienten levemir mal tglich patienten erhalten ha ben vs insulinglargin mal tglich patienten jeweils kombination oad data on file bezglich wert patientenzahlen hba fr levemir mal tglich hermansen et al diabetes care wchige offene randomisierte studie insulinnaiven oad behandelten patienten typ diabetes insulindetemir vs nph insulin jeweils kombination oad online appendix at http care deabetesjournals org levemir flex pen insulindetemir basisinsulin gewichtsvorteil plank et al diabetes care zeit wirkprofil vergleich nph insulin levemir basisinsulin gewichtsvorteil fachinformation levemir februar philis tsimikas et al clinical therapeutics wchige multizentrische offene randomisierte studie insulinnaiven patienten typ diabetes insulindetemir vs nph insulin jeweils kombination oad rosenstock et al diabetes suppl wchige internationale offene randomisierte studie insulinnaiven oadbehandelten patienten typ diabetes dargestellt ergebnis se patienten levemir mal tglich patienten erhalten vs insulinglargin mal tglich patienten jeweils kombination oad data on file bezglich wert patientenzahlen hba fr levemir mal tglich hermansen et al diabetes care wchige offene randomisierte studie insulinnaiven oad behandelten patienten typ diabetes insulindetemir vs nph insulin jeweils kombination oad online appendix at http care deabetesjournals org gewichtsvorteil prima nachstehend abgebildeten grafik levemir vergleich insulinlargin rosenstock et al diabetes suppl wchige internationale offene randomisierte studie insulinnaiven oad behandelten patienten typ diabetes dargestellt ergebnisse patienten levemir mal tglich patienten erhalten vs insulinglargin mal tglich patienten jeweils kombination oad data on file bezglich wert patientenzahlen hba fr levemir mal tglich angabe gewichtsvorteil levemir vergleich insulinglar gin vergleichbarer hba senkung rosenstock et al diabetes suppl wchige internationale offene randomisierte studie insulinnaiven oad behandelten patienten typ diabetes dargestellt ergebnisse patienten levemir mal tglich patienten erhalten vs insulinglargin mal tglich patienten jeweils kombination oad data on file bezglich wert patientenzahlen hba fr levemir mal tglich bewerben anlage vorgelegten vierseitigen folder levemir gute einstellung besseres profil geschieht landgericht klage abgewiesen dagegen eingelegte berufung klgerin erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klgerin klageantrge beklagte beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht irrefhrung beanstandete werbung gewichtsvorteil verneint begrndung ausgefhrt werbung sei deswegen irrefhrend funoten studien belegt beworbenen umstand gewichtsvorteils trgen knne angenommen beworbene angabe gesicherte wissenschaftliche erkenntnisse belegt sei werbung knne vielmehr inhalte arzneimittelzulassung fachinformation sttzen begrnde tatschliche vermutung dafr gesicherte stand wissenschaft wiedergegeben sei klgerin vermutung widerlegt irrefhrung ergebe fehlen klinischen relevanz beworbenen gewichtsvorteils behauptung relevanz gewichtsvorteils sei werbung sicht angesprochenen rzte entnehmen aussage levemir basisinsulin gewichtsvorteil sei ferner irrefhrend gesichtspunkt alleinstellungsbehauptung fehle besonderen umstnden denen verwendung bestimmten artikels alleinstellung beworbenen produkts ausdruck bringe klgerin stehe hinsichtlich vergleichenden grafik unterlassungsanspruch umstand dargestellte gewichtszunahme kg untergruppe testpatienten erreicht worden sei tglich levemir erhalten htten whrend zweimal tglich insulindetemir behandelten gruppe testpersonen gewichtszunahme kg festgestellt worden sei fhre irrefhrung angesprochene arzt knne werbung hinreichend deutlich entnehmen ergebnisse hinblick tglich behandelte untergruppe dargestellt seien angabe gewichtsvorteil levemir vergleich insulinglargin vergleichbarer hba senkung sei ebenfalls weder irrefhrend gesichtspunkt herabsetzenden vergleichenden werbung beanstanden beurteilung gerichteten angriffe revision teilweise erfolg ausfhrungen denen berufungsgericht berufung klageabweisung hinblick antrge sowie antrge fr unbegrndet erachtet halten revisionsrechtlichen nachprfung punkten stand dagegen bleibt revision erfolglos soweit abweisung antrge richtet ii hinblick antrgen sowie antrgen angegriffene werbung gewichtsvorteil ergibt irrefhrung umstand beklagte insoweit beleg behauptung funote verffentlichung rosenstock gesttzt obwohl studie gewichtsvorteil anwendung levemir vergleich insulinglargin hinreichend wissenschaftlich belegt abs satz nr uwg geschftliche handlung irrefhrend unwahre angaben sonstige tuschung geeignete angaben ber wesentliche merkmale ware etwa vorteile enthlt gem hwg liegt unzulssige irrefhrende werbung insbesondere arzneimitteln wirkungen beigelegt insoweit allgemein gesundheitsbezogener werbung besonders strenge anforderungen richtigkeit eindeutigkeit klarheit werbeaussage stellen irrefhrenden gesundheitsbezogenen angaben erhebliche gefahren fr hohe schutzgut einzelnen sowie bevlkerung verbunden knnen bgh urteil mai zr grur wrp beste morgen mwn sosnitza piper ohly sosnitza uwg aufl rn khler khler bornkamm uwg aufl rn bornkamm khler bornkamm aao rn interesse gesundheitsschutzes bevlkerung gilt fr angaben fachlichen aussagen gebiet gesundheitsbezogenen werbung generell werbung zulssig gesicherter wissenschaftlicher erkenntnis entspricht bgh urteil oktober zr grur njw tampax urteil mrz zr grur njw rr rheumalind ii urteil dezember zr grur wrp eusovit urteil september zr grur olg hamburg pharmar bornkamm khler bornkamm aao rn sosnitza piper ohly sosnitza aao rn voraussetzung gegeben werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherte erkenntnisse fehlen werbliche behauptung sttzen knnen olg dsseldorf md unzulssig auerdem fachlich umstrittenen meinung geworben gegenmeinung erwhnen bgh grur rheumalind ii grur eusovit bornkamm khler bornkamm aao rn fezer reinhart uwg aufl rn darber hinaus irrefhrend werbeaussage studien gesttzt aussage tragen olg hamburg pharmr mwn weidert harte henning uwg aufl rn fezer reinhart aao rn vgl bornkamm khler bornkamm aao rn versto grundsatz zitatwahrheit kommt betracht beleg angefhrte studie verkehr umstnden einzelfalls zugrundegelegten anforderungen hinreichenden wissenschaftlichen beleg entspricht irrefhrung liegt regelmig bezug genommene studie zweifel erkennen lsst werbung indessen einschrnkungen wiedergibt beispielsweise fall studie studie bezogene werbung abweichende studienergebnisse nennt studie werbung behaupteten ergebnisse fr bewiesen hlt lediglich vorsichtige bewertung ergebnisse vornimmt werbung ergebnis gesichert darstellt fllen geht darum werbeaussage fr genommen inhaltlich richtig gegebenenfalls studien gesttzt knnte irrefhrung ergibt vielmehr bereits daraus uneingeschrnkt aufgestellte werbliche behauptung bezug genommene studie aussage uneingeschrnkt trgt arzt vertrauen enttuscht studie angeblich wissenschaftlich belegte aussage unmittelbar studie berprfen knnen gewrtigen mssen beleg aufgefhrte studie teilweise mittelbar zusammenhang genannten studien mglicherweise valide werbebehauptung sttzen beeintrchtigt sicherheit rztlicher therapieentscheidungen grundlage wissenschaftlichen studien belegter werbeaussagen stellt deshalb wegen besonderen bedeutung schutzgutes gesundheit einzelnen sowie bevlkerung grundstzlich relevante irrefhrung dar vgl olg hamburg pharmr mwn weidert harte henning aao rn fezer reinhart aao rn vgl eugh urteil mai rn juris revision rgt erfolg beleg fr behaupteten gewichtsvorteil gabe levemir funote bezug ge nommene angegebene rosenstock studie zitatwahrheit stellenden anforderungen gengt anforderungen nachweis gesicherten wissenschaftlichen erkenntnis stellen hngt wesentlichen tatrichterlich wrdigenden umstnden einzelfalls ab dabei studienergebnisse werbung prozess beleg gesundheitsbezogenen aussage angefhrt grundstzlich hinreichend aussagekrftig anerkannten regeln grundstzen wissenschaftlicher forschung durchgefhrt ausgewertet wurden dafr regelfall erforderlich randomisierte placebokontrollierte doppelblindstudie adquaten statistischen auswertung vorliegt verffentlichung diskussionsprozess fachwelt einbezogen worden vgl bgh urteil oktober zr grur rn wrp priorin art richtlinie eg ber ditetische lebensmittel fr besondere medizinische zwecke beschluss juni zr md urteil mrz zr grur rn wrp artrostar abs satz ditv vgl einzelnen riegger heilmittelwerberecht kap rn ff prospektive nachtrglich anhand vorliegender studiendaten rahmen sogenannten subgruppenanalyse wege zusammenfassung mehrerer wissenschaftlicher studien metaanalyse erstellte studien werbeaussage tragen knnen hngt umstnden einzelfalls ab dabei fr frage irrefhrung neben einhaltung fr studien geltenden wissenschaftlichen regeln darauf ankommen verkehr werbung hinreichend deutlich besonderheiten art durchfhrung auswertung studie gegebenenfalls studie gemachten einschrnkungen hinblick validitt bedeutung gefundenen ergebnisse hingewiesen eingeschrnkte wissenschaftliche aussagekraft studie augen gefhrt vgl olg hamburg md md riegger aao kap rn anforderungen gengt funotenverweis rosenstock studie belegte werbung beklagten erfolg macht revision insoweit geltend studie vergleich einmaligen gabe insulinglargin festgestellte geringere gewichtszunahme sei wissenschaftlich gesichert ergebnis vortrag klgerin nebenprodukt studie sei patienten tglich arzneimittel beklagten genommen htten seien nachtrglich sogenannten subgruppe zusammengefasst worden fr nachtrglich gebildete gruppe allgemein geltenden bedingungen fr klinische studie etwa randomisierung eingehalten worden seien ferner klgerin geltend gemacht verfasser studie htten erkannt festgehalten studie insoweit definitiven rckschlsse zulasse berufungsgericht abweichenden feststellungen getroffen insoweit revisionsrechtlich richtigkeit klagevortrags auszugehen antrgen sowie antrgen beanstandeten werbung verkehr aussagekraft jeweils funote bezug genommenen rosenstock studie mitgeteilt berufungsgericht besonderen umstnde festgestellt streitfall dafr sprechen knnten angegriffenen werbung angesprochenen rzte funotenbeleg angegebenen studie lediglich eingeschrnkten aussagegehalt bezug statistische signifikanz studienverfassern studie beigemessenen beweiswert entnehmen belang zusammenhang umstand dargelegt unten rn ff sowohl zulassung fr levemir entsprechenden fachinformation verabreichung levemir vergleich insulinglargin geringere gewichtszunahme angefhrt daher grundstzlich davon ausgegangen umstand hinreichend wissenschaftlich gesichert gelten sofern klgerin umstnde darlegt gegebenenfalls beweist wissenschaftliche tragfhigkeit zulassung belegten aussagen sprechen ausgefhrt geht irrefhrung gesichtspunkt verstoes grundsatz zitatwahrheit allein frage uneingeschrnkt aufgestellte werbliche behauptung bezug genommene studie aussage uneingeschrnkt trgt berufungsurteil grnden zutreffend erweist zpo danach hinblick abweisung antrge sowie bestand ii revision bleibt dagegen erfolglos soweit abweisung antrge richtet irrefhrung gesichtspunkt verstoes grundsatz zitatwahrheit kommt insoweit betracht antrgen angegriffenen werblichen aussagen nehmen problematische funote studie rosenstock bezug revision zudem dargelegt antrag beanstandete werbung deswegen irrefhrend grundlage feststel lungen berufungsgerichts verfahrensfehlerhaft bercksichtigten vorbringens klgerin funote bezug genommene studie plank et al werbebehauptung basisinsulin gewichtsvorteil hinreichend belegen antrag angegriffene werbung gewichtsvorteil prima keinerlei funoten belegt entgegen auffassung revision umstand deswegen unerheblich angabe zusammenhang brigen werbeaussagen steht verwendeten funoten belegten begriff gewichtsvorteil bernimmt berufungsgericht festgestellt angesprochene verkehr rosenstock studie beleg antrag angegriffenen aussage verbindung bringt obwohl werbung insoweit gerade funotenbezug herstellt revision rgt berufungsgericht richtung gehenden klagevortrag rechtsfehlerhaft bergangen erfolg wendet revision ferner annahme berufungsgerichts behauptung basisinsulin gewichtsvorteil sei irrefhrende alleinstellungsbehauptung unzulssig verwendung bestimmten artikels verkehr hinweis spitzenstellung verstanden fr annahme bedarf indessen besonderer umstnde verbindung eigenschaftswort empfehlender bedeutung liegen knnen erkennen lassen akzent werblichen aussage artikel liegt bgh urteil februar zr grur wrp groe deutsche tages wirtschaftszeitung bornkamm khler bornkamm aao rn berufungsgericht davon ausgegangen streitfall besonderen umstnden fehlt denen verwendung bestimmten artikels alleinstellung beworbenen produkts ausdruck bringt wesentlichen tatschlichem gebiet liegenden feststellungen berufungsgerichts verkehrsauffassung darauf revisionsgericht berprfen berufungsgericht wrdigung denkgesetze erfahrungsstze verstoen wesentliche umstnde unbercksichtigt gelassen rechtsfehler ersichtlich vergeblich rgt revision schlielich berufungsgericht gegebenen begrndung streitfall davon ausgegangen knne beanstandeten behauptungen gewichtsvorteils hinreichend wissenschaftlich gesichert seien berufungsgericht urteilsbegrndung bezug genommene landgerichtliche urteil davon ausgegangen umstand gewichtsvorteils levemir gegenber insulinglargin inhalte arzneimittelzulassung fachinformation hinreichend belegt sei deshalb sache klgerin darzulegen beweisen beworbene gewichtsvorteil wissenschaftlichen standard entspreche sei gelungen beurteilung wendet revision erfolg nachweis gesundheitsbezogene angabe gesicherter wissenschaftlicher erkenntnis entspricht obliegt grundstzlich klger unterlassungsglubiger umkehrung darlegungs beweislast kommt allerdings betracht beklagte fachlich umstrittenen meinung geworben gegenmeinung erwhnen werbende bernimmt derartigen fall dadurch be stimmte aussage trifft verantwortung fr richtigkeit streitfall beweisen bgh grur rheumalind ii beanstandete aussage wissenschaftlich umstritten wiederum klger dargelegt bewiesen olg hamburg grur rr fezer reinhart aao rn riegger aao kap rn mwn entsprechende umkehr darlegungs beweislast gilt klger darlegt nachweist wissenschaftlichen diskussion grundlagen werbende sttzt aussage rechtfertigen olg hamburg grur rr sogar jegliche tragfhige wissenschaftliche grundlage fr behauptung fehlt olg dsseldorf md olg hamburg pharmr weidert harte henning aao rn sosnitza piper ohly sosnitza aao rn zimmermann hwg rn anforderungen dabei merkmal gesicherten wissenschaftlichen erkenntnis stellen hngt wesentlichen tatrichterlich wrdigenden umstnden einzelfalls ab vgl bgh beschluss juni zr md wiederum revisionsgericht daraufhin berprfen berufungsgericht wrdigung denkgesetze erfahrungsstze verstoen wesentliche umstnde unbercksichtigt gelassen berufungsgericht grundstze hinreichend beachtet zutreffend davon ausgegangen werbender wissenschaftlichen nachweis richtigkeit werblichen behauptung bezug eigenschaften arzneimittels grundstzlich inhalt zulassung fachinformation berufen aa hinblick angaben zulassung arzneimittels wrtlich sinngem entsprechen regelmig davon ausgegangen zeitpunkt zulassung gesicherten stand wissenschaft entsprechen vgl doepner hwg aufl rn riegger aao kap rn grning heilmittelwerberecht stand august rn zimmermann aao rn fezer reinhart aao rn gilt zunchst fr angaben therapeutische wirksamkeit beziehen gem abs satz amg fehlt fr zulassung notwendige therapeutische wirksamkeit antragsteller entsprechend jeweils gesicherten stand wissenschaftlichen ergebnisse nachweist arzneimittel therapeutische ergebnisse erzielen lassen prparat hrde zulassung genommen grundstzlich davon ausgegangen wirkungsangaben gesicherten stand wissenschaft entsprechen weitergehend inhalt zulassung regelfall hinreichender beleg fr werbebehauptungen gelten knnen streitfall anwendungsgebiet gehrenden darber hinausgehende wirkungen pharmakologische eigenschaften beschreiben abs satz nr amg wonach zulassungsbehrde zulassung versagen darf arzneimittel jeweils gesicherten stand wissenschaftlichen erkenntnisse ausreichend geprft worden ergibt unmittelbar anwendungsgebiet betreffenden eigenschaften gegenstand behrdlichen prfung grundlage zulassungsentscheidung antragsteller bereinstimmung amg eingereichten unterlagen zulassungsbehrde dahingehend prfen beantragte zulassung rechtfertigen rehmann amg aufl rn kgel amg rn bb fr aussagen angaben fachinformation gem hwg entsprechen gilt regelmig riegger aao kap rn angaben abs satz abs satz amg zulassungsverfahren ebenfalls gegenstand behrdlichen prfung grundstze gelten zudem arzneimittel streitfall wege zentralen zulassungsverfahrens europischen kommission zugelassen vgl abs amg verbindung art abs verordnung nr eg mrz festlegung gemeinschaftsverfahren fr genehmigung berwachung human tierarzneimitteln errichtung europischen arzneimittel agentur rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen berufungsgerichts entspricht streitfall klgerin angegriffene behauptung gewichtsvorteils inhaltlich wortsinn zulassung fachinformation arzneimittels levemir festgehaltenen angaben aa berufungsgericht bezug genommene landgerichtliche urteil zutreffend inhalt zulassung fachinformation gesttzt ausgefhrt studien patienten typ diabetes basalinsulin kombination oralen antidiabetika behandelt wurden gezeigt blutzuckereinstellung hba levemir nph insulin insulinglargin vergleichbar dabei weniger gewichtszunahme verbunden heit zulassung sowie fachinformation stand dezember fr levemir berschrift pharmakodynamische eigenschaften gleichlautend studien patienten typ diabetes basalinsulin kombination oralen antidiabetika behandelt wurden zeigten blutzuckerein stellung hba levemir nph insulin insulinglargin vergleichbar weniger gewichtszunahme verbunden siehe tabelle studiendauer wochen insulindetemir insulindetemir tglich zweimal tglich kg wochen wochen nph insulin kg kg kg insulinglargin kg kg kg bb vergeblich wendet revision ferner annahme berufungsgerichts angesprochene fachkreis verstehe angegriffenen behauptungen gewichtsvorteils sinne geringeren gewichtszunahme zulassung fachinformation fr levemir beschrieben sei revision rgt berufungsgericht vortrag klgerin auer acht gelassen wonach geringere gewichtszunahme kg fr untergruppe patienten festgestellt worden sei tglich insulindetemir erhalten htten mehrzahl patienten jedoch zweimalige gabe erhalten geringeren gewichtszunahme kg gefhrt derart geringer wert klinische relevanz stelle deshalb vorteil sinne werbung beklagten dar revision erfolg berufungsgericht vorbringen klgerin auseinandergesetzt insoweit angenommen werbefaltblatt angesprochene verkehr werbung ausschlielich bezug tglich einmalige gabe beimessen zudem verkehrsauffassung klinisch relevanter gewichtsvorteil behauptet fr patienten psychologischer bedeutung knne vermiedene gramm gewichtszunahme berschrift faltblattes hervorgehobenen einstieg insulintherapie erleichtern knne fehle sowohl irrefhrung voraussetzungen unzulssi gen vergleichenden werbung tatrichterlichen feststellungen verkehrsauffassung lassen rechtsfehler erkennen erfolg wendet revision annahme berufungsgerichts klgerin umstnde dargelegt indizielle bedeutung zulassung fachinformation fr nachweis hinreichenden wissenschaftlichen sicherung aufgestellten behauptung gewichtsvorteils erschttern aa allerdings gilt grundsatz mageblichkeit zulassung arzneimittels uneingeschrnkt findet grenze eigenschaft regelung darlegungs beweislast daraus ergibt irrefhrung betracht kommt klger darlegt erforderlichenfalls beweist neuere erst zulassungszeitpunkt bekanntgewordene zulassungsbehrde zulassungsentscheidung zugngliche wissenschaftliche erkenntnisse vorliegen wissenschaftliche tragfhigkeit zulassung belegten aussagen sprechen vgl doepner aao rn riegger aao kap rn grning aao rn bb daran fehlt streitfall revision macht vergeblich geltend berufungsgericht hinreichend klgerin gehaltenen vortrag auseinandergesetzt wonach wissenschaftliche erkenntnisse vorliegen zulassungsbehrde angenommene geringere gewichtszunahme sprechen erfolg wendet revision wissenschaftliche tragfhigkeit zulassung fachinformation belegten aussagen vorbringen zulassung zugrundeliegende rosenstock studie entspreche fachlich anerkannten wissenschaftlichen standards enthalte zudem einschrnkende interpretationen studienverfasser hinblick ergebnis geringeren gewichtszunahme ergebnisse medizinstatistisch signifikant seien entspricht dargelegt design studie medizinstatistischen goldstandard sinne randomisierten placebokontrollierten doppelblindstudie adquaten statistischen auswertung verffentlichung diskussionsprozess fachwelt einbezogen worden berufungsgericht bezug genommenen revision beanstandeten feststellungen landgerichts jedoch studie wissenschaftliche methodik verfassern gemachten einschrnkungen fachbehrden zulassungsverfahren bekannt revision wendet weitere feststellung landgerichts klgerin neuen umstnde dargetan revidierung bewertung zulassungsbehrde fhren knnten umstnden annahme berufungsgerichts beanstanden klgerin tatschliche vermutung erschttern knnen aufgrund erfolgten zulassung bezug genommenen rosenstock studie fr hinreichende wissenschaftliche absicherung werblichen behauptung gewichtsvorteils streite durchgreifend rge revision berufungsgericht hinreichend klgerin vorgelegten abschlussbericht langwirksame insulinanaloga behandlung diabetes mellitus typ instituts fr qualitt wirtschaftlichkeit gesundheitswesen iqwig februar gehaltenen vortrag auseinandergesetzt revision verweist insofern vortrag klgerin wonach bericht festgestellt worden sei sowohl klinische relevanz gabe insulindetemir beobachteten geringeren gewichts zunahme nachhaltigkeit wirkung zweifelhaft seien studien laufzeit zwlf monaten vorlgen sei ausdrcklich festgehalten worden geringere gewichtszunahme unerwnscht knne berufungsgericht insoweit bezug genommene landgerichtliche urteil davon ausgegangen abschlussbericht iqwig februar auswertung fremder studien anhrung neuen eigenen studie beruhe feststellung klinische relevanz geringeren gewichtszunahme unklar sei sei schlussfolgerung bekanntem rosenstock studie widerspruch stehe komme klinische relevanz gewichtsvorteils angegriffenen werbung behauptet abschlussbericht ausgedrckte zweifel gewichtseffekt nachhaltig sei sei geeignet angabe zulassung fachinformation begrndete vermutung widerlegen dauer rosenstock studie sei zulassungsbehrde bekannt konkrete anhaltspunkte fr neue wissenschaftliche erkenntnisse mangelnde nachhaltigkeit belegten gebe klgerin dargetan frage nachhaltigkeit sicht abschlussberichts unklar sei unsicherheit sei geeignet nachhaltigen gewichtsvorteil widerlegen wesentlichen tatrichterlichem gebiet liegenden ausfhrungen lassen rechtsfehler erkennen sache umfang aufhebung berufungsgericht zurckzuweisen senat sache grundlage berufungsgericht getroffenen feststellungen abschlieend beurteilen berufungsgericht bislang feststellungen design wissenschaftlicher validitt funote bezug genommenen rosenstock studie getroffen ferner berufungsgericht bislang frage auseinandergesetzt inwieweit verfasser studie erkannt ausdruck gebracht studie definitiven rckschlsse gesichtspunkt geringeren gewichtszunahme zulasse fehlen bislang feststellungen berufungsgerichts angesprochene fachkreis beanstandete werbung gewichtsvorteil bezug funote versteht insoweit berufungsgericht beachten verstndnis werbefolder angesprochenen rzte mithin fachkreises mitglieder berufungsgerichts gehren magebend verfahrensfehlerfreie feststellung verkehrsauffassung setzt deshalb darlegung voraus mitglieder berufungsgerichts ber feststellung magebenden verkehrsauffassung hinreichendes erfahrungswissen verfgen bgh urteil oktober zr bghz marktfhrerschaft bgh urteil april zr grur rn wrp femur teil mwn bornkamm pokrant koch kirchhoff lffler vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts itzehoe august unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen beschluss dezember str senat ausgefhrt orientierung strafkammer einordnung taten jeweils gefundenen strafrahmen rechnerischen mittel strafrahmens hand gedachter durchschnittsflle bemerkt senat derartige mathematisierungen schematische vorgehensweisen wesen strafzumessung grundstzlich fremd bghst ff bgh nstz rr gribbohm lk aufl rdn tatrichter einzelfall beurteilende tat bindung weitere fixpunkte ober untergrenze strafrahmens gefundenen strafrahmen einordnen mageblich dabei gesamtspektrum strafzumessungsrelevanten umstnde wegen mavollen strafen senat jedoch ausschlieen vorgehensweise landgerichts nachteil angeklagten ausgewirkt gilt tolksdorf miebach lienen winkler becker'],['Soon']] [['nachtrglicher leitsatz nachschlagewerk ja bghst ja bghr ja verffentlichung ja stgb abs umstand tter ttungsabsicht gehandelt beim vorstzlichen ttungsdelikt strafschrfend bercksichtigt hierin liegt grundstzlich versto verbot doppelverwertung tatbestandsmerkmalen abs stgb entscheidung darber handeln tters ttungsabsicht einzelfall strafschrfungsgrund anzusehen obliegt tatgericht verpflichtet entscheidung gegenlufig wirkende strafmildernde gesichtspunkte vorstellungen zielen absichten tters ergeben knnen bercksichtigen bgh urteil januar str lg kln ecli de bgh str bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache wegen totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung dezember sitzung januar denen teilgenommen richter bundesgerichtshof prof dr krehl vorsitzender richter bundesgerichtshof dr eschelbach zeng richterin bundesgerichtshof dr bartel richter bundesgerichtshof schmidt staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung verteidiger amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts kln oktober unbegrndet verworfen beschwerdefhrer trgt kosten rechtsmittels nebenklgerin hierdurch entstandenen notwendigen auslagen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe elf jahren verurteilt urteil richtet verfahrensbeanstandungen sachlich rechtliche einwendungen gesttzte revision angeklagten rechtsmittel angeklagten unbegrndet feststellungen schwurgerichts beschloss jahre alte angeklagte oktober erheblich jngere trennungsabsichten hegende ehefrau tten ausfh rung tatentschlusses griff kellertreppe gemeinsamen wohnanwesens schlug gegenstand kopf wodurch fall kam kellertreppe hinabstrzte nunmehr ergriff ange klagte etwa kilogramm schweren feuerlscher schlug ttungsabsicht mindestens fnf mal wuchtig kopf boden liegenden ehefrau erlitt mehrfachen massiven gewalteinwirkungen multiple offene schdel hirn verletzungen weitere stumpfe gewalteinwirkungen oberkrper tatopfers fhrten zahlreichen rippenbrchen mehrfachen durchsetzung brusthhle einblutungen lunge fhrten ehefrau angeklagten verstarb aufgrund erlittenen massiven verletzungen innerhalb weniger minuten schwurgericht prfung frage tat minder schwerer fall totschlags sinne stgb anzusehen lasten angeklagten bercksichtigt tod ehefrau absichtlich zielgerichtet herbeifhren rahmen strafzumessung engeren sinne schwurgericht neben brutalen tatausfhrung strafschrfend tatsache bercksichtigt angeklagte ehefrau absichtlich gettet revision angeklagten bleibt erfolg schuldspruch rechtlich beanstanden strafausspruch frei rechtsfehlern strafschrfende bercksichtigung ttungsabsicht sowohl strafrahmenwahl konkreten strafzumessung begegnet rechtlichen bedenken bisheriger rechtsprechung bundesgerichtshofs wurde berwiegend versto abs stgb verankerte verbot doppelverwertung tatbestandsmerkmalen rechtsfehlerhaft angesehen tatrichter subjektive tatbestandsmerkmal direkten ttungsvorsatzes strafschrfend bercksichtigt vgl bgh beschluss mrz str nstz rr ls senat beschlsse juni str bghr stgb abs ttungsvorsatz januar str oktober str stv dezember str bghr stgb abs ttungsvorsatz bgh beschlsse oktober str februar str mai str njw bgh urteil juni str beschlsse september str bghr stgb abs ttungsvorsatz april str nste nr stgb juli str nstz februar str oktober str nstz rr tatbestand totschlags setze vorstzliche tatbegehung voraus deren regelfall ttung direktem vorsatz sei senat beschluss dezember str bghr stgb abs ttungsvorsatz bgh beschluss oktober str juris rn bgh urteil august str nstz handeln direktem ttungsvorsatz komme fr genommen gesteigerter unrechtsgehalt whrend ttung bedingtem ttungsvorsatz geringere tatschwere aufweise bgh beschluss mrz str nstz abweichende entscheidungen soweit ersichtlich vereinzelt geblieben strafsenat jedoch beschluss september str bghr stgb abs ttungsvorsatz darauf hingewiesen strafschrfende wertung direkten vorsatzes zusammenhang vorstellungen zielen angeklagten fall rechtsfehlerhaft erweisen msse beschluss juni str nstz senat entschieden regel doppelverwertungsverbot abs stgb verstoe tatrichter vorliegen direkten ttungsvorsatzes straferschwerend bewerte jedoch fr ttungsabsicht gelte rechtsprechung bundesgerichtshofs isolierte strafschrfende bercksichtigung vorsatzform rechtsfehlerhaft einstufte berwiegend zustimmung erfahren vgl schfer sander van gemmeren praxis strafzumessung aufl rn lk stgb jhnke aufl rn lk stgb theune aufl rn ders stv mkostgb miebach maier aufl rn mkostgb schneider aufl rn sk stgb sinn aufl rn streng kindhuser neumann paeffgen aufl stgb rn ders stv ff ssw momsen aufl rn matt renzikowski safferling rn saliger zstw lackner khl stgb aufl rn kritische stimmen vgl jescheck weigend strafrecht at aufl ssw stgb eschelbach aufl rn frisch jahre bundesgerichtshof festgabe wissenschaft band iv hrnle tatproportionale strafzumessung grnewald vorstzliche ttungsdelikt ff foth jr bruns jr mller nstz darauf hingewiesen auffassung wonach vorsatzform eigenstndige strafzumessungstatsache ausscheide besonderen teil strafgesetzbuchs ersichtlichen gesetzgeberischen wertungen widerspreche vgl foth jr fahl bedeutung regeltatbildes bemessung strafe diss auerdem entgegen gehalten worden tatbestand stgb bereits vorliegen bedingten ttungsvorsatzes erfllt sei feststellung direkten ttungsvorsatzes form ttungsabsicht deshalb schuldsteigerung anzusehen sei tatschuld regelmig erhhe vgl bruns jr fahl aao ff ders jr strafschrfende bercksichtigung hierin liegenden schuldsteigerung gerate weder abs stgb verankerten doppelverwertungsverbot tatbestandsmerkmalen sswstgb eschelbach aao rn heintschel heinegg streng fs gedanken konflikt regeltatbild totschlags handele fahl jr mko schneider aao rn tomiak hrrs ff ii senat beschluss juni nstz anfrageverfahren abs gvg eingeleitet bisherigen rechtsprechung abzuweichen beabsichtigt ansicht beim vorstzlichen ttungsdelikt feststellung ttungsabsicht lasten angeklagten strafschrfend bercksichtigt strafsenaten angefragt zustimmen entgegenstehender rechtsprechung festhalten senat rechtsauffassung wonach ttungsabsicht lasten angeklagten einzelfall strafschrfend bercksichtigt knne anfragebeschluss juni zustimmend fahl jr ff tomiak hrrs ff ablehnend streng stv ff wesentlichen folgt begrndet gem abs satz stgb sei schuld tters grundlage fr zumessung strafe ermittlung fr straffrage mageblichen strafzumessungsschuld seien umstnde heranzuziehen unrechtsund schuldgehalt tat einzelfall kennzeichneten abs stgb benenne beispielhaft abschlieend bereiche derjenigen umstnde fr strafzumessung aussagekrftig seien bewertungsrichtung gewicht strafzumessungstatsachen bestimmten erster linie tatgericht hierbei rechts wegen entscheidungs wertungsspielraum erffnet sei tatsachen fr strafzumessung relevant knnten zhlten beweggrnde ziele tters angesprochene subjektive bereich innere einstellung tters tat verfolgten absichten seien grundstzlich fr strafzumessung bedeutsam herrschender terminologisch hinsicht einheitlicher auffassung seien bereich vorsatzes drei vorsatzformen unterscheiden bedingten vorsatz ber dolus directus grades dolus directus grades absicht reichten darin komme schuldschwereskala ausdruck senat anfragebeschluss einzelnen dargelegt grundstzlich gesetzgeber anerkannt sei gelte gerade bereich ttungsdelikte ttungsabsicht handelnde tter setze ber stgb strafbewehrte verhaltensnorm handlungen unterlassen person tode kommen hinweg nehme dabei eintritt tatbestandlichen erfolges kauf komme vielmehr herbeifhrung tatbestandlichen erfolges handeln ziele wortsinne herbeifhrung todes person ab sei billigend kauf genommene wissentlich herbeigefhrte folge ziel handelns streben sei besonderem mae sozialen unwerturteil belegt rechtsgutsverletzung gerichtete wille hhere gefahr fr geschtzte rechtsgut darstelle dolus directus grades handelnde tter handlungsziel zielstrebig verfolge liege hand gleichwohl lasse feststellen handeln direktem ttungsvorsatz stets schlechthin besonders verwerfliche gesinnung besondere strke verbrecherischen willens tters hindeute bedingtem ttungsvorsatz begangene tat knne je umstnden einzelfalls sogar hhere tatschuld aufweisen direktem ttungsvorsatz begangene tat deshalb knne isolierte hinweis vorsatzform einzelfall beschreibung hherer tatschuld kurz greifen strafschrfende bercksichtigung ttungsabsicht verstoe doppelverwertungsverbot abs stgb abs stgb verankerten doppelverwertungsverbot tatbestandsmerkmalen drften umstnde schon merkmale gesetzlichen tatbestands rahmen strafzumessung bercksichtigt doppelverwertungsverbot hindere tatrichter jedoch daran rahmen strafzumessung zugunsten nachteil angeklagten ausprgungsgrad konkrete modalitt objektiven subjektiven merkmals gesetzlichen tatbe stands bercksichtigen seien tatbestandmerkmale steigerungsfhig knne form verwirklichung einzelfall rahmen strafzumessung abs stgb bercksichtigt darber hinaus greife doppelverwertungsverbot straftatbestand zwei unterschiedlich schwer wiegende alternativen verfgung stelle jedenfalls ttungsabsicht handele gegenber tatbestandserfllung hinreichenden bedingten ttungsvorsatz steigerung vorsatzform unrechtsgehalt tat grundstzlich erhhen knne knne daher strafschrfend bercksichtigt handele ttung menschen dolus directus grades absicht normativen regelfall abs stgb strafschrfende bercksichtigung zielgerichteten vorgehens ausschlsse vgl begrndung einzelnen beschluss senats juni str nstz strafsenate bundesgerichtshofs antwortbeschlssen mitgeteilt senat formulierten anfrage beim vorstzlichen ttungsdelikt feststellung ttungsabsicht lasten angeklagten bercksichtigt knne grundstzlich zustimmen entgegenstehende eigene rechtsprechung aufgeben strafsenat antwort februar ars jr rechtsauffassung anfragenden senats beigetreten eigene entgegenstehende rechtsprechung aufgegeben strafsenat beschluss mrz ars nstz rr tenor anfragebeschlusses formulierten rechtssatz aufgabe eigener entgegenstehender rechtsprechung zugestimmt auffassung ttungsabsicht taugliches kriterium fr strafschrfung knne wobei bewertung tatgerichts bercksichtigung umstnde konkreten einzelfalls obliege festlegung bewertungsrichtung einzelnen umstnden zukomme sei teil tatgericht aufgegebenen strafzumessung eingeschrnkten revisionsgerichtlichen kontrolle unterliege senat teile auffassung anfragenden senats unbedingte streben herbeifhrung tatbestandlichen erfolges je konkreten umstnden einzelfalls geeignet sei individuelle tatschuld erhhen wertentscheidung gesetzgebers straftatbestnden besonderen teils strafgesetzbuchs sichtbar komme drei vorsatzformen prinzipiell unterschiedlicher schuldgehalt schuldschwere steigere grundsatz dolus eventualis ber dolus directus grades wissentlichkeit dolus directus grades absicht kriminelle intensitt tterwillens sei beim dolus directus grades regel strksten ausgeprgt lasse entgegenhalten auertatbestandliche ziel wissentlich ttenden ebenso verwerflich tatbestandliche ziel absichtlich ttenden knne nehme tatgericht einzelfallbezogen verwerflichkeit auertatbestandliche ziel rahmen strafzumessung weiteres nachteil wissentlich ttenden werten dadurch stnde sogar schlechter absichtlich ttende ttungsabsicht strafschrfend bercksichtigt knne senat offen gelassen strafschrfende bercksichtigung dolus directus grades wissentlichkeit gesichtspunkt normativen regelfalls doppelverwertungsverbot gem abs stgb verstoe strafsenat antwort juni ars nstz rr mitgeteilt rechtsauffassung strafsenats beitrete frhere rechtsprechung wonach straf schrfende bercksichtigung ttungsabsicht verurteilung wegen totschlags abs stgb verankerte doppelverwertungsverbot tatbestandsmerkmalen verstoe aufgebe strafsenat jedoch auffassung vorlegenden senats entgegengetreten bereich subjektiven tatbestands gesetzgeber grundstzlich anerkannte schuldschwereskala gelte deshalb vorliegen ttungsabsicht schon fr genommen regelmig straferschwernisgrund darstelle komme vielmehr jeweils umstnde einzelfalls abs satz stgb genannten beweggrnde ziele tters seien leitpunkte fr bestimmung subjektiven handlungsunrechts einzelnen vorsatzformen trfen fr genommen unmittelbare aussage bedrften deshalb stets wrdigung zusammenhang vorstellungen zielen tters gelte fr ttungsabsicht liege tter herbeifhrung todes ankomme dabei sei gleichgltig erreichung todeserfolgs fr sicher fr mglich gehalten gleichgltig sei auerdem herbeifhrung todes tter erwnscht sei bedauert ttungsabsicht handele deshalb wer tod willen herbeifhren wolle notwendiges zwischenziel eigentlich angestrebten ziel sehe spreche fr besonders starke abweichung mastben rechtsordnung tter tod opfers ziel handlung anstrebe belege jedoch fr genommen vorliegen besonders verwerflichen gesinnung besondere strke verbrecherischen willens zeige beispielhaft fllen mitleidsttung wer moribunden angehrigen leben nehme schwerem leiden befreien tte absichtlich tod angehrigen deshalb angestrebt fraglos strafmildernd bewertendes handlungsziel angehrigen schwerem leiden befreien erreichen hnlich liege tter beispielsweise genannten haustyrannen fllen notstandshnlichen situation heraus absichtlich tte isolierte negativbewertung ttungsabsicht mastab generellen schuldschwereskala bereich subjektiven tatbestands gleichzeitiger positivbewertung ttung erreichbaren handlungszieles wrde aufspaltung bewertung einheitlichen subjektiven handlungsunrechts fhren bestnde auerdem gefahr strafzumessungsrecht wesensfremden schematisierung komme ttungsabsicht knne fr genommen selbststndiger straferschwernisgrund herangezogen tter herbeifhrung todes willen ankomme weiteren relevanten handlungsziele festzustellen seien fllen genannten art nhere subjektive handlungsunrecht mordmerkmal mordlust strafsenat antwortbeschluss juli ars rechtsauffassung anfragenden senats grundstzlich zugestimmt jedoch darauf hingewiesen entscheidend fr strafschrfende bercksichtigung ttungsabsicht sei tter angesichts handlungsweise hhere tatschuld vorzuwerfen sei tatgericht daher urteilsgrnden stets vorstellungen zielen tters auseinander setzen hintergrund bewerten danach hhere tatschuld gegeben sei sei fall stnde abs stgb strafschrfenden bercksichtigung vorsatzform entgegen magabe strafsenat etwa entgegenstehende eigene rechtsprechung aufgegeben ergebnis anfrageverfahrens besteht strafsenaten bundesgerichtshofs einigkeit darber tatrichter umstand tter ttungsabsicht gehandelt strafschrfend bercksichtigen frher vertretene rechtsansicht wonach strafschrfenden bercksichtigung ttungsabsicht ungeachtet konkreten umstnde einzelfalls regelmig versto verbot doppelverwertung tatbestandsmerkmalen abs stgb liegt danach aufgegeben vollstndige einigkeit wurde darber erzielt weise tatrichter ttungsabsicht rechtsfehlerfrei bercksichtigen whrend strafsenat anfragenden senat ungeachtet umstands isolierte hinweis vorsatzform einzelfall beschreibung hherer tatschuld kurz greifen knne auffassung tatrichter vorgenommene isolierte negativbewertung ttungsabsicht rechtlich unbedenklich sei stehen strafsenat isolierten negativbewertung vorsatzform ablehnend gegenber strafsenat wendet isolierte negativbewertung mastab generellen schuldschwereskala bereich subjektiven tatbestands aufspaltung bewertung einheitlichen subjektiven handlungsunrechts fhre hlt daher gesamtbewertung subjektiven handlungsunrechts strafschrfender bewertung ttungsabsicht gleichzeitiger einbeziehung konkreten handlungsmotive beweggrnde ziele tters fr erforderlich ausnahme hiervon strafsenat fllen anerkennen denen tter herbeifhrung todes opfers willen ankomme weiteren relevanten handlungsziele festgestellt knnten fllen genannten art denen subjektive handlungsunrecht mordmerkmal mordlust annhere knne ttungsabsicht isoliert strafschrfend herangezogen auffassung strafsenats rahmen gesamtwrdigung subjektive handlungsunrecht kennzeichnenden umstnde darzulegen grnden festgestellten ttungsabsicht konkreten einzelfall tatschuld erhhendes gewicht beigemessen tatgericht daher urteilsgrnden vorstellungen zielen tters auseinanderzusetzen bewerten wegen handelns ttungsabsicht hhere tatschuld vorzuwerfen ergebnis anfrageverfahrens mithin ungeachtet gewisser unterschiede einzelnen festzuhalten ttungsabsicht auffassung strafsenate bundesgerichtshofs taugliches kriterium fr strafschrfung frage festgestellten ttungsabsicht strafhhe beeinflussender bestimmender strafschrfungsgrund sehen bercksichtigung umstnde jeweiligen einzelfalls getroffen entscheidung hierber obliegt tatrichter stets rahmen strafzumessung gehalten gegenlufig wirkende strafmildernde umstnde konkreten einzelfall bercksichtigen whrend strafsenat annehmen ttungsabsicht gesamten bereich subjektiven handlungsunrechts eingeordnet msse strafschrfende wrdigung betracht komme vorstellungen zielen absichten tters einschluss ttungsabsicht einzelfall negatives gewicht beizumessen sei anfragende senat strafsenat auffassung isolierte negativbewertung ttungsabsicht rechtlich unbedenklich sei wenngleich schematischen betrachtungsweise fhren drfe tatrichter deshalb je umstnden konkreten einzelfalls handlungsunrecht mildernden umstnde blick nehmen strafschrfende bercksichtigung ttungsabsicht verstt grundstzlich verbot doppelverwertung tatbestandsmerkmalen abs stgb ttungsabsicht verbindet regelmig ergibt gegenlufig gewichtenden umstnden beurteilung handlungsunrechts erhhte tatschuld absichtsvoll ttenden iii gemessen hieran begegnen tatrichterlichen ausfhrungen strafschrfenden bercksichtigung ttungsabsicht weder bercksichtigung auffassung strafsenats bercksichtigung abweichenden mastabs strafsenats durchgreifenden rechtlichen bedenken schwurgericht rahmen prfung tat minder schwerer fall totschlags sinne stgb darstellt lasten angeklagten eingestellt tat erheblicher brutalitt begangen wurde angeklagte tod ehefrau absichtlich zielgerichtet herbeifhren rahmen strafzumessung strafschrfend bercksichtigt angeklagte tod ehefrau absichtlich zielgerichtet herbeigefhrt tatgericht jedoch rahmen beweiswrdigung sowie rechtlichen wrdigung abhandlung mordmerkmale habgier heimtcke niedrige beweggrnde ausfhrlich vorstellungen zielen sowie handlungsleitenden motiven angeklagten auseinandergesetzt dabei anhaltspunkte dafr gesehen angeklagte gegenber ehefrau zuletzt aufgrund narzisstischen persnlichkeitszge abwertende haltung eingenommen ber trennungsabsichten frustriert zornig sei motive rache fr erlittene krnkung tat rolle gespielt knnten sichere feststellungen eigentlichen tatmotivation schwurgericht treffen vermocht anhaltspunkte handeln angeklagten milderen licht erscheinen lassen knnten insgesamt zutage getreten schwurgericht brigen bersehen beim angeklagten zeitpunkt tat groe enttuschung frustration wut angesichts trennungsabsicht entstanden hintergrund besorgen tatgericht vorsatzform isoliert undifferenziert strafschrfende wirkung beigemessen subjektive handlungsunrecht auffassung strafsenats regelmig erforderlich urteilsgrnden darzulegen insgesamt blick genommen tatgerichtliche wertung rechtsfehlerfrei festgestellten ttungsabsicht strafschrfendes gewicht beizumessen sei hlt sonach rahmen tatrichterlichen wertungsspielraums rechts wegen beanstanden iv anlass fr kompensationsentscheidung bestand revisionsverfahren juni beim bundesgerichtshof eingegangen lange gedauert verfahrensdauer jedoch umstand geschuldet revisionshauptverhandlung juni durchfhrung anfrageverfahrens ausgesetzt worden eingang letzten antwort anfragebeschluss august wurde verfgung august neuer hauptverhandlungstermin dezember bestimmt frhere terminierung ansehung terminslage senats mglich krehl eschelbach bartel zeng schmidt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zr dezember rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs offensichtliche unrichtigkeit urteils allein hinreichender grund fr zulassung revision revision schon deshalb zuzulassen berufungsgericht anforderungen darlegungslast einzelfall berspannt zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung kommt fall betracht versto grundrecht faires willkrfreies verfahren vorliegt regel erst anzunehmen auffassung gerichts denkbaren aspekt rechtlich vertretbar daher sachfremden erwgungen beruht revision zuzulassen fr zulassungsgrnde relevante rechtsfrage entscheidungserheblich beschwerde darzulegen anforderungen vortrag entscheidungserheblichkeit rechtsfrage sachverhalt ergibt berufungsurteil entnehmen bgh beschlu dezember vii zr olg braunschweig lg gttingen vii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr dressler richter hausmann dr kuffer prof dr kniffka bauner beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig februar zurckgewiesen beklagten tragen kosten beschwerdeverfahrens gegenstandswert grnde klger verlangt architektenhonorar beklagten wenden honoraranspruch schadensersatzansprche geltend baukosten erheblich berschritten worden seien landgericht klage abgewiesen beklagten hhe honorarforderung schadensersatzansprche zustnden berufung klgers beklagten gesamtschuldner verurteilt worden zinsen zahlen aufrechnung gestellten schadensersatzansprche berufungsgericht gegeben angesehen revision zugelassen worden dagegen richtet beschwerde beklagten ii beschwerde erfolg beschwerde aufgeworfenen fragen anforderungen mitwirkung vergabe objektberwachung betrauten architekten interesse beschrnkung anfallenden kosten ntige bezglich anleitung berwachung sanierungs renovierungsarbeiten altbau beauftragten handwerkers malers anforderungen rechtsstreit bezglich darlegung pflichtverletzung schadens bauherren architekten stellen seien grundstzlicher bedeutung grundstzliche bedeutung sinne abs nr zpo sache entscheidungserhebliche klrungsbedrftige klrungsfhige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fllen stellen bgh beschlu juli zb njw rechtsfehler ber einzelfall hinaus wirkenden rechtsversto erkennen lassen begrnden ffentliches interesse revisionsentscheidung gesetzlichen zulassungsgrnde bgh beschlu juli zr njw anforderungen darlegung pflichtverletzung zuge bauberwachung darlegung infolge fehlerhafter vergabe entstandenen schadens stellen richtet umstnden einzelfalles berufungsgericht beschwerde meint grundstze sekundren darlegungslast fehlerhaft angewandt rechtfertigt zulassung revision wegen grundstzlicher bedeutung beschwerde dargelegt konkrete fall anla gibt grundstze darlegungslast ber einzelfall hinausgehenden weise ergnzen vgl bgh beschlu juli zr bgh njw hinweis darauf berufungsgericht vertretenen auffassung knnten bauherren wohl niemals schadensersatzansprche architekten wegen schuldhafter verteuerung baumanahmen durchsetzen richtig ber einzelfall hinausgehende bedeutung entscheidung hinreichend dargelegt beschwerde auffassung gefolgt revision sei deshalb zuzulassen berufungsurteil offensichtlich unrichtig sei offensichtliche unrichtigkeit urteils allein hinreichender grund revision zuzulassen revision sicherung einheitlichen rechtsprechung zuzulassen vermieden schwer ertrgliche unterschiede rechtsprechung entstehen fortbestehen wobei darauf ankommt bedeutung angefochtene entscheidung fr rechtsprechung ganzen voraussetzungen gesetzesbegrndung schon gegeben gericht einzelfall fehlentscheidung getroffen rechtsfehler offensichtlich zulassung revision kommt betracht materielle formelle fehler auslegung anwendung revisiblen rechts ber einzelfall hinaus allgemeine interessen nachhaltig berhren hierher gehren flle denen verfahrensgrundrechte namentlich grundrechte gewhrung rechtlichen gehrs objektiv willkrfreies verfahren verletzt deswegen gegenvorstellung erhoben verfassungsbeschwerde eingelegt knnte vgl amtl begr zpo rg bt drucks bgh beschlu juli zb aao beschlu juli zr aao abweichende auffassung xi zivilsenats sei frage sicherung einheitlichen rechtsprechung frage grundstzlichen bedeutung beschlu oktober xi zr zip teilt vii zivilsenat voraussetzungen liegen aa berufungsgericht geht beschwerde verkennt gefestigten rechtsprechung senats anforderungen prffhigkeit honorarschlurechnung danach kommt einzelfall inwieweit rechnung informations kontrollinteressen auftraggebers gengt bgh urteil oktober vii zr baur zfbr umstand auftraggeber prfung vorgenommen einzelfall schlu gezogen rechnung prffhig bgh urteil november vii zr baur nzbau zfbr unrichtig auffassung beschwerde anforderungen prffhigkeit seien verschrft auftraggeber einwendungen bestimmte rechnungsanstze erhebe bb rge berufungsgericht bercksichtigt abs hoai schriftliche vereinbarung ber anrechenbaren kosten vorhandenen bausubstanz verlange schon deshalb unbeachtlich beschwerde darlegt konkreten fall mglicher versto abs hoai betracht kommt revision sicherung einheitlichen rechtsprechung zuzulassen aufgeworfene rechtsfrage fr entscheidung rechtsstreits ankommt insoweit gilt fr zulassung revision wegen grundstzlicher bedeutung rechtssache zulassung revision setzt allgemein voraus klrende rechtsfrage konkreten fall entscheidungserheblich entscheidung rechtsstreits ankommt musielak ball zpo aufl rdn entscheidungserheblichkeit beschwerde vorzutragen ergibt weiteres berufungsurteil beschwerde darzulegen parteivortrag ergibt warum gem zpo revision bercksichtigen wre entscheidungserheblichkeit sachverhalt bejahen berufungsgericht auffassung beschwerde verfahrensfehlerhaft festgestellt verfahrensrge gem abs nr zpo notwendig revision zuzulassen einbeziehung verfahrensrge abs zpo vorzunehmende beurteilung entschieden wobei frage stellen verfahrensfehler bereits etwa hinblick verletzung verfahrensgrundrechten zulassungsgrund ergeben mu allein hinweis darauf berufungsgericht sachverhaltsvariante fr rechtsfrage ankme feststellungen getroffen reicht beschwerde hinweis beschrnkt schon dargelegt warum davon auszugehen wre schriftliche vereinbarung ber anrechenbaren kosten vorhandener bausubstanz getroffen worden berufungsurteil ergibt cc gleiches gilt fr rge berufungsgericht bercksichtigt klger senatsrechtsprechung treu glauben gehindert sei hheres versto hoai vereinbarte honorar verlangen feststellungen getroffen beschwerde fhrt berufungsgericht berhaupt anla frage prfen dd berufungsgericht anforderungen darlegungslast auftraggebers pflichtverletzung architekten daraus entstandenen schaden berspannt dahin stehen derartiger einzelfall bezogener fehler gbe veranlassung revision zuzulassen zurckweisung vorbringen unschlssig unsubstantiiert versto verfahrensgrundrechte darstellen dadurch rechtliche gehr versagt versto grundsatz willkrfreien verfahrens vorliegt revision regel zuzulassen darlegungen beschwerde versto verfahrensgrundrechte einzelfall klar tage tritt offenkundig angefochtene entscheidung hierauf beruht bgh beschlu juli zb aao fall versto grundrecht rechtliches gehr kommt betracht art abs gg gewhrt schutz dagegen gericht vorbringen beteiligten grnden formellen materiellen rechts ganz teilweise unbercksichtigt lt bverfge stellt deshalb versto art abs gg dar gericht vorbringen partei kenntnis nimmt jedoch unschlssig wertet betracht kommt allenfalls versto grundrecht betroffenen partei faires willkrfreies verfahren derartiger versto sonstigen voraussetzungen zulassung revision fhren gericht bedeutung tragweite rechts faires verfahren verkannt rechtsstaatlich unverzichtbare erfordernisse mehr gewahrt willkrverbot verletzt vgl bverfge bverfge fehlerhafte rechtsanwendung allein belegt willkrlichkeit gerichtsentscheidung willkr liegt vielmehr erst offensichtlich einschlgige norm bercksichtigt inhalt norm krasser weise mideutet vgl bverfge danach zurckweisung vortrags unschlssig unsubstantiiert regel erst versto grundrecht faires willkrfreies verfahren denkbaren aspekt rechtlich vertretbar daher sachfremden erwgungen beruht vgl bgh beschlu juli zb aao berufungsgericht erwgung leiten lassen vergabe stundenlohn schaden fhrt vergabe einheitspreisen gnstiger wre sachfremden grundlage konsequent schaden differenz stundenlohns werklohn einheitspreisvertrag sehen differenz beklagten vorgetragen offen tage tretender versto verfahrensgrundrechte liegt zurckweisung andersartigen schadensberechnung unsubstantiiert iii kostenentscheidung folgt abs zpo dressler hausmann kniffka kuffer bauner'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs klage feststellung deliktischen verpflichtung schdigers ersatz knftiger schden zulssig mglichkeit schadenseintritts besteht feststellungsinteresse verneinen sicht geschdigten verstndiger wrdigung grund besteht eintritt schadens wenigstens rechnen anschluss senat urteile mrz vi zr versr januar vi zr versr feststellungsklage begrndet sachlichen rechtlichen voraussetzungen schadensersatzanspruchs vorliegen insbesondere haftungsrechtlich relevanter eingriff gegeben fr zukunft befrchteten schden fhren darber hinaus rahmen begrndetheit gewisse wahrscheinlichkeit schadenseintritts verlangen bleibt offen anschluss senat urteil januar vi zr versr bgh beschluss januar vi zr olg frankfurt main lg frankfurt main vi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge zoll beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mai zurckweisung beschwerde brigen kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung beklagten juli verkndete urteil zivilkammer landgerichts frankfurt main feststellungsantrgen klgerin abgendert feststellungsantrge insoweit abgewiesen worden klgerin feststellung verpflichtung beklagten gesamtschuldner ersatz folgen rztlichen eingriffs juni entstandenen entstehenden materiellen schden soweit anspruchsbergang sozialversicherungstrger erfolgt erfolgt sowie folgen rztlichen eingriffs entstehenden immateriellen schden beantragt umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert grnde nichtzulassungsbeschwerde erfolg soweit klgerin abweisung antrge feststellung ersatzverpflichtung beklagten fr smtliche materiellen schden wendet folgen rztlichen eingriffs juni entstanden entstehen soweit abweisung antrags feststellung ersatzverpflichtung beklagten fr immateriellen schden wendet folgen eingriffs entstehen verurteilung zahlung schmerzensgeld umfasst angefochtene entscheidung verletzt abweisung feststellungsantrge anspruch klgerin rechtliches gehr art abs gg gericht verpflichtet angriffsmittel einzelnen stellung nehmen abs zpo senat beschluss august vi zr bgh beschluss februar iii zr njw grundstzlich davon auszugehen gericht entgegengenommene vorbringen beteiligten kenntnis genommen erwgung gezogen verletzung rechtlichen gehrs festzustellen besonderen umstnden falles ergibt bverfge umstnde liegen berufungsgericht begrndung abweisung feststellungsantrge ausschlielich psychischen schden abgestellt ansicht klgerin knftig befrchten ansicht berufungsge richts zahlungsausspruch ber schmerzensgeld umfasst seien vermag abweisung feststellungsbegehren tragen rechtsprechung erkennenden senats klage feststellung verpflichtung ersatz bereits eingetretener knftiger schden zulssig mglichkeit schadenseintritts besteht feststellungsinteresse abs zpo verneinen sicht geschdigten verstndiger wrdigung grund gegeben eintritt schadens wenigstens rechnen vgl senat urteile mrz vi zr versr januar vi zr versr zulssiger feststellungsantrag begrndet sachlichen rechtlichen voraussetzungen schadensersatzanspruchs vorliegen haftungsrechtlich relevanter eingriff gegeben mglichen knftigen schden fhren darber hinaus rahmen begrndetheit gewisse wahrscheinlichkeit schadenseintritts verlangen vgl senat urteil januar vi zr aao gerlach versr bedarf umstnden streitfalls abschlieenden entscheidung grundstzen berufungsgericht veranlassung nher darzulegen grund feststellungsantrge klgerin umfassend zurckgewiesen beanstandet nichtzulassungsbeschwerde erfolg antrag ersatzverpflichtung beklagten fr smtliche materiellen schden festzustellen bereits eingetretenen schaden begrndet wurde genannten grundstzen rechtsprechung zulssig davon berufungsgericht rechtsfehler ausgegangen antrag grundlage bisherigen feststellungen unbegrndet berufungsgericht aufklrung eingriff juni fr versptet eingriff dementsprechend haftungsbegrndend fr zugesprochene schmerzensgeld gewertet zugleich davon ausgegangen operation verbundenen schmerzen beschwerden sowie daraus folgenden beeintrchtigungen insbesondere psychischen beeintrchtigungen klgerin psychosomatischpsychotherapeutischen behandlung bedrften gute erfolgsaussichten entstehen kosten fr psychosomatische behandlung entstehung materiellen folgeschadens lebenserfahrung wahrscheinlich kosten behandlung wren mithin folgeschaden rechtswidrigen eingriffs geeignet begehrte feststellung tragen klgerin zudem vorgetragen weitere materielle schden befrchten seien hiernach durfte berufungsgericht antrag feststellung ersatzpflicht fr smtliche materiellen schden operation juni hinreichende begrndung abweisen ergebnis entsprechendes gilt fr abweisung klage feststellung verpflichtung ersatz knftiger immaterieller beeintrchtigungen insoweit feststellungsinteresse bejahen grund bestehen eintritt sptschden wenigstens rechnen vgl senat bghz urteil april vi zr versr berufungsgericht konnte feststellungsklage weitere tatschliche feststellungen unbegrndet abweisen ausreichend aufgeklrten daher rechtswidrigen operation juni haftungsrechtlich relevanten eingriff gesehen lagen rechtlichen voraussetzungen anspruchs schmerzensgeld berufungsgericht zubilligung entschdigung erkannt klage feststellung ersatzverpflichtung fr knftige immaterielle schden schied ausschlielich voraussehbare schdigungsfolgen betracht standen zubilligung schmerzensgelds umfasst wren grundsatz einheitlichkeit schmerzensgelds vgl senat urteil februar vi zr versr ergebnis berufungsgericht ausschlielich psychischen beeintrchtigungen begrndet klgerin jedoch vorlage gutachtens dr april vorgetragen seien psychische schden organische schden schrumpfungen narben genitale eingetreten auswirkungen entfernung eierstock eileiter seien voraussehbar zuknftige immaterielle beeintrchtigungen aufgrund organischer operationsfolgen mglich hierzu htte berufungsgericht stellung nehmen mssen derartige folgen eintritt darauf beruhenden beschwerden lebenserfahrung wahrscheinlich kam abweisung feststellungsklage ersatz knftiger immaterieller schden weitere tatschliche feststellungen betracht zusammenhang bedarf entscheidung frage begrndetheit feststellungsklage gewisse wahrscheinlichkeit schadenseintritts verlangen vgl senat urteil januar vi zr aao wre entscheidenden fall bejahen ausgeschlossen berufungsurteil nichtbeachtung vortrags klgerin beruht ausgesprochenen eingeschrnkten umfang aufzuheben sache insoweit berufungsgericht zurckzuverweisen weitergehende nichtzulassungsbeschwerde dagegen erfolg zeigt rechtssache brigen grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo insbesondere insoweit verletzung verfahrensgrundrechten klgerin ersichtlich weiteren begrndung abgesehen mller greiner pauge wellner zoll vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zr juni rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs juni richter hausmann dr ha dr wiebel dr kuffer richterin safari chabestari beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts mai zurckgewiesen bedenken ausfhrungen berufungsgerichts allgemeinen geschftsbedingungen rechtfertigen zulassung zulassungsgrund insoweit dargetan brigen begrndung abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz halbsatz zpo gegenstandswert hausmann ha kuffer wiebel safari chabestari'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr september rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr milger richter dr schneider richterin dr fetzer beschlossen senat beabsichtigt berufungsgericht zugelassene revision klgerin einstimmigen beschluss zpo zurckzuweisen soweit rechtsmittel rechtsvorgngerin klgerin ausgesprochene kndigung april richtet beabsichtigt senat revision unzulssig verwerfen grnde revision berufungsgericht hinsichtlich klgerin ausgesprochenen kndigung mrz dagegen hinblick rechtsvorgngerin april erklrte kndigung zugelassen worden daher insoweit unzulssig verwerfen abs zpo beschrnkte revisionszulassung liegt bereits rechtsfrage deren klrung berufungsgericht revision zugelassen fr selbstndig anfechtbaren teil streitgegenstands erheblich angabe zulassungsgrundes regelmig eindeutige beschrnkung zulassung revision anspruch sehen vgl bgh urteil juli viii zr njw rn mwn liegen dinge berufungsgericht revision frage beschrnkt zugelassen falle vermieter gehrenden mehrfamilienhauses fr vorliegen erheblicher nachteile sinne abs nr bgb wirtschaftliche verwertung gesamten grundstcks verwertung betroffenen wohnung abzustellen berufungsgericht fr klrungsbedrftig erachtete rechtsfrage stellt rechtsvorgngerin klgerin ausgesprochenen kndigung schon grnden unwirksam vorgenommene beschrnkung revisionszulassung wirksam kndigung klgerin mrz gesttzte rumungsanspruch bildet abgrenzbaren rechtlich selbstndigen teil streitstoffs tatschlicher rechtlicher hinsicht unabhngig brigen prozessstoff beurteilt klgerin revision htte beschrnken knnen vgl hierzu bgh urteil juli viii zr aao rn mwn soweit hinsichtlich klgerin ausgesprochenen kndigung zugang revisionsinstanz erffnet besteht grund fr zulassung revision berufungsgericht zulassung revision begrndet bundesgerichtshof frage befasst fr vorliegen erheblichen nachteils sinne abs nr bgb vermieter gehrenden mehrfamilienhaus gesamten grundstcksverhltnisse entscheidend seien verhinderung einzelne wohnungen beziehenden verwertungsabsicht entsprechenden nachteilen verbunden knne revision meint beruht zulassung daher tatbestandsmerkmal abs nr bgb betreffenden streitfall entschei dungserheblich gewordenen rechtsfrage vermieter angemessenen wirtschaftlichen verwertung grundstcks schon gehindert geplante verwertungsmanahme teil grundstcks betrifft einzelnen tatbestandsmerkmalen vgl etwa staudinger rolfs bgb neubearb rn einerseits rn ff anderseits berufungsgericht angestellte erwgung trgt gesetz genannten zulassungsgrnde abs zpo rechtssache weder grundstzliche bedeutung entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung gefordert aa verhinderung angemessenen wirtschaftlichen verwertung grundstcks fr vermieter erheblichen nachteilen sinne abs nr bgb verbunden hngt berufungsgericht anlehnung rechtsprechung senats zutreffend ausgefhrt besonderen umstnden jeweiligen einzelfalls ab entzieht allgemeinen betrachtung vgl senatsurteile januar viii zr bghz rn februar viii zr njw rn jeweils mwn bb vorliegende fall bietet veranlassung hchstrichterliche leitstze aufzustellen fr entwicklung leitstze fortbildung rechts besteht bedrfnis fr rechtliche beurteilung typischer verallgemeinerungsfhiger lebenssachverhalte richtungsweisenden orientierungshilfe ganz teilweise fehlt st rspr vgl etwa bgh beschluss mrz zr bghz mwn beantwortung streitfall aufgeworfenen rechtsfrage hngt weitgehend tatrichter bertragenen wrdigung betreffenden einzelfallumstnde ab rechtlichen rahmen fr abs nr bgb vorzunehmende abwgung bestandsinteresse mieters verwertungsinteresse vermieters senat entscheidungen januar viii zr aao rn ff februar viii zr aao juni viii zr wum rn abgesteckt cc grundstzen berufungsgericht orientiert gesichtspunkt sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts gefordert rechtsstreit sache richtig entschieden worden tatrichter obliegende beurteilung eigentmer fortbestand mietvertrags erheblicher nachteil sinne abs nr bgb entsteht revisionsgericht eingeschrnkt darauf berprft berufungsgericht wertungsgrenzen erkannt tatschliche wertungsgrundlage ausgeschpft denk erfahrungsstze beachtet st rspr vgl etwa senatsurteile januar viii zr aao rn februar viii zr aao juni viii zr aao rn berufungsgericht hinsicht unterlaufenen rechtsfehler zeigt revision berufungsgericht fr abwgung bedeutsamen umstnde umfassend zutreffend gewrdigt besteht gelegenheit stellungnahme innerhalb drei wochen ab zustellung beschlusses ball dr frellesen dr schneider dr milger dr fetzer hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen ag berlin charlottenburg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss za november verfahren zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr bscher richter dr kirchhoff dr lffler richterin dr schwonke richter feddersen beschlossen antrag antragstellerin bewilligung prozesskostenhilfe durchfhrung rechtsbeschwerdeverfahrens abgelehnt grnde prozesskostenhilfeantrag antragstellerin abzulehnen beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg bietet abs satz zpo antragstellerin beabsichtigte rechtsbeschwerde unzulssig rechtsbeschwerde entscheidung beschwerdegerichts vorliegenden fall beschwerde versagung prozesskostenhilfe zurckgewiesen worden findet statt angefochtenen beschluss zugelassen worden abs satz nr abs satz zpo zulassung erfolgt bscher kirchhoff schwonke lffler feddersen vorinstanzen ag berlin charlottenburg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen beihilfe schweren raub strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen november magabe verworfen tateinheitliche verurteilung wegen beihilfe freiheitsberaubung entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe schweren raub tateinheitlicher freiheitsberaubung freiheitsstrafe drei jahren verurteilt dagegen wendet revision angeklagten sachrge rechtsmittel fhrt nderung schuldspruchs dahin tateinheitliche verurteilung wegen beihilfe freiheitsberaubung ua entfllt hinsichtlich straftat verfolgungsverjhrung eingetreten generalbundesanwalt antragsschrift einzelnen zutreffend dargelegt brigen berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben strafausspruch bestand senat schliet bereinstimmung antrag generalbundesanwalts tatrichter niedrigere einzelstrafen erkannt htte verfolgungsverjhrung hinsichtlich strafbarkeit stgb beachtet htte rissing van saan fischer cierniak appl schmitt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet november fitterer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb vwgo abs verwaltungsgerichtliche eilentscheidungen aussetzungsverfahren abs vwgo getroffen verwaltungsgericht abs vwgo jederzeit gendert aufgehoben knnen entfalten amtshaftungsproze bindungswirkung gilt amtspflichtwidrige verhalten erla verwaltungsakts anordnung sofortigen vollziehbarkeit behrde abs satz nr vwgo gesehen bgh urteil november iii zr olg schleswig lg lbeck iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november richter dr wurm streck schlick drr galke fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts juli aufgehoben berufung klgerin urteil zivilkammer landgerichts lbeck dezember zurckgewiesen klgerin kosten rechtsmittelzge tragen rechts wegen tatbestand klgerin betreibt teils eigentum befindlichen teils angepachteten flurstcken gemarkung gemeinde abbau kies bescheid beklagten landkreises september untere landschaftspflegebehrde bodenabbau auffllungsvorhaben klgerin genehmigt bestimmte fr geplante aufschttungen materialien bodenaushub straenaufbruch bauschutt gartenabflle verwandt drften zeitpunkt beendigung abbau aufschttungs rekultivierungsmanahme dezember festgesetzt worden klgerin genannten zeitpunkt genehmigten abbau rekultivierungsplan erfllt setzte vorhaben ber dezember hinaus fort bescheid juni lehnte beklagte neuantrge gewerteten antrge klgerin februar mrz ab genehmigung jahre dezember verlngern erfolglos durchgefhrtem widerspruchsverfahren erhob klgerin klage verwaltungsgericht begehrte festzustellen genehmigung september dezember abgelaufen sei hilfsweise bescheid beklagten aufzuheben verpflichten genehmigung verlngern klgerin rechtsauffassung gerichts bescheiden verwaltungsgericht wies klage urteil april ab dagegen eingelegte berufung blieb folglos allerdings gab oberverwaltungsgericht urteil april weiteren hilfsantrag klgerin statt sprach beantragte genehmigung jedenfalls planungsrechtlichen grnden versagt drfe etwa monat nachdem beklagte antrag klgerin verlngerung genehmigung jahre abgelehnt nmlich juli untersagte beklagte klgerin ab sofort weitere einbringen materialien jeglicher art kiesgrube sofortige vollziehung rechtfertigte beklagte unkontrollierte ablagerungen boden grundwasser geschdigt knnten untersagungsverfgung legte klgerin rechtzeitig widerspruch beantragte zugleich beim verwaltungsgericht aufschiebende wirkung widerspruchs wiederherzustellen antrag wurde beschlu verwaltungsgerichts august abgelehnt dagegen eingelegte beschwerde klgerin wies oberverwaltungsgericht beschlu september zurck nachdem klgerin gerichtliche aufhebung sofortvollzugs erneut betrieben einigten parteien juni aufgrund vergleichsangebots beklagten angebot aufgreifenden vergleichsvorschlags verwaltungsgerichts dahin klgerin weiterhin boden kiesgrube deponieren drfe ausschlielich boden inhaltsstoffe belastet schadstoffe verunreinigt aufgrund vergleichsschlusses wurde hauptsacheverfahren mehr weiterbetrieben parteien vielmehr rechtsstreit hauptsache bereinstimmend fr erledigt erklrt klgerin verlangt vorliegenden rechtsstreit beklagten ersatz schadens infolge sofortigen vollzugs untersagungsverfgung juli dadurch entstanden abschlu vergleichs sofortvollzug angestrengten verwaltungsgerichtlichen eilverfahren daran gehindert unbelasteten bodenaushub kiesgrube einzubringen landgericht klage abgewiesen berufung klgerin oberlandesgericht klage grunde fr gerechtfertigt erklrt revision begehrt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision erfolg rechtmigkeit verfgung beklagten juli klgerin weitere einbringen materialien jeglicher art kiesgrube untersagt wurde bestehen bedenken berufungsgericht rechtmigkeit verwaltungsakts ausgegangen abs damals geltenden schleswig holsteinischen gesetzes ber naturschutz landschaftspflege landschaftspflegegesetz lpflegg gesetzes november gvobl schl stellten gewinnung kies anschlieende verfllung entstandenen kiesgrube eingriffe dar abs lpflegg genehmigung unteren landschaftspflegebehrde bedurften vgl nunmehr gesetzes schutz natur landesnaturschutzgesetz lnatschg gesetzes juni gvobl schl fraglichen zeitraum lag genehmigung begehren klgerin festzustellen bescheid september dezember abgelaufen urteile verwaltungsgerichts april oberverwaltungsgerichts april rechtskrftig abgewiesen worden steht fr zivilgerichte amtshaftungsproze bindend fest klgerin damals erteilte genehmigung bodenabbau auffllungsvorhabens ablauf dezember gegolten vgl senatsurteile bghz februar iii zr nvwz klgerin bereits februar mrz verlngerung abgelaufenen genehmigung beantragt antrag jedoch bereits bescheid beklagten juni abgelehnt worden erfolglos durchgefhrtem widerspruchsverfahren erhobene klage beklagten verpflichten genehmigung september verlngern klgerin rechtsauffassung gerichts neu bescheiden genannten urteile ebenfalls rechtskrftig abgewiesen worden ausgehend hiervon ersichtlich warum untersagungsverfgung beklagten juli rechtswidrig jegliches weiteres verfllen kiesgrube klgerin wre revision recht geltend macht klgerin grundsatz grundlage erarbeitenden vorzulegenden rekultivierungskonzepts verwaltungsakt nher konkretisierenden anspruch erteilung genehmigung gehabt htte bzw heute jedenfalls formell illegal ii berufungsgericht sieht beklagten schadensersatz verpflichtende schuldhafte amtspflichtverletzung darin beklagte sofortige vollziehung untersagungsverfgung juli vollem umfang angeordnet einbringen unbelastetem bodenmaterial ausgenommen begrndung ausgefhrt beurteilung anordnung sofortvollzugs abs nr vwgo rechtswidriger manahme stehe entgegen verwaltungsgerichte antrag klgerin aufschiebende wirkung widerspruchs verfgung juli wiederherzustellen entsprochen htten entscheidungen aufgrund summarischen prfung ergangen seien jederzeit htten gendert aufgehoben knnen entfalteten amtshaftungsproze bindungswirkung beklagte bercksichtigt genehmigung jahre aufgefhrten materialien etwa bauschutt aufgrund geltenden ffentlich rechtlichen bestimmungen mehr kiesgrube htte eingebracht drfen schden htten fhren knnen ffentliches interesse daran einbringen reinem bodenaushub verhindern sei demgegenber erkennbar zumal beklagte ungeachtet ablaufs genehmigung jahre absicht kiesgrube rekultivieren lassen aufgegeben verfllung reinem bodenaushub unbedenklich sei htten weiteren ereignisse besttigt beklagte etwa zwei monate erla untersagungsverfgung juli unmittelbaren grundstcksnachbarn sch verfllen brachliegenden kiesgrube klgerin angeliefertem bodenaushub genehmigt schlielich sei zuge juni parteien zustande gekommenen einigung verwaltungsgerichtlichen eilverfahren klgerin deponieren unbelastetem bzw verunreinigtem boden gestattet worden einbringen unbelasteter materialien htte brigen erkennbar privaten interesse klgerin gedient zusammenhang darauf ankommen wrde klgerin insoweit beklagten ausdrcklichen hinweis erteilt bediensteten beklagten htten fahrlssig gehandelt dabei knne beklagte darauf berufen verwaltungsgerichte eilentscheidungen anordnung sofortigen vollziehbarkeit fr rechtmig erachtet htten grundsatz billigung verhaltens beamten mehreren rechtskundigen besetztes kollegialgericht vorwurf verschuldens amtspflichtwidrig handelnden amts walters ausschliee gelte entscheidungen verfahren lediglich summarischer prfung ergingen ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung entscheidenden punkten stand zutreffend allerdings ausgangspunkt berufungsgerichts zivilgerichte amtshaftungsproze verwaltungsgerichtliche entscheidungen sogenannten aussetzungsverfahren abs vwgo ergangen gebunden folgt soweit beurteilung rechtmigkeit verwaltungsakts geht schon daraus frage rahmen verwaltungsgericht anzustellenden interessenabwgung magebliche rolle spielt streitgegenstand aussetzungsverfahrens vgl schoch schoch schmidt amann pietzner vwgo stand januar rn rechtmigkeit anordnung sofortvollzugs rede steht bindung abzulehnen ergibt freilich schon daraus verwaltungsgerichtliche eilentscheidungen urteilsform ergehen beschluverfahren mndliche verhandlung entschieden steht bindungswirkung entgegen entscheidend betreffende entscheidung gleicher weise verwaltungsgerichtliches urteil materiellen rechtskraft fhig vgl senatsurteil mrz iii zr njw senat ausgesprochen zivilgerichte amtshaftungsproze entscheidung strafsenats oberlandesgerichts verfahren ff eggvg gebunden derartige rechtskraftwirkung kommt jedoch beschlu antrag abs vwgo ergangen bindet aussetzungsbeschlu abs vwgo beteiligten insbesondere darf behrde ber zugunsten brgers ergangenen beschlu hinwegsetzen erneut sofortige vollziehbarkeit anordnen vgl bayvgh dvbl ovg lneburg nvwz rr eyermann jrg schmidt vwgo aufl rn kopp schenke vwgo aufl rn abs satz vwgo jedoch verwaltungsgericht beschlsse ber antrge abs vwgo jederzeit ndern aufheben gericht mglichkeit gebrauch macht steht allein pflichtgemen ermessen vernderung umstnde erforderlich reicht gericht objektiv gleich gebliebener sach rechtslage besserer rechtserkenntnis gelangt vorgenommene interessenabwgung korrekturbedrftig erscheint ovg weimar dvbl vgh mannheim nvwz rr vgh kassel dvbl eyermann jrg schmidt aao rn kopp schenke aao rn ovg mnster nvwz angesichts weitreichenden nderungsbefugnis materielle rechtskraftwirkung beschlssen abs vwgo sofern begriff zusammenhang berhaupt verwenden vgl schoch aao rn jedenfalls eingeschrnkt gerechtfertigt erscheint zivilgerichte amtshaftungsproze hinsichtlich rechtmigkeit anordnung sofortigen vollziehung aussetzungsverfahren verwaltungsgerichten getroffenen entscheidungen binden sache geht vorwurf berufungsgerichts fehl beklagte erla untersagungsverfgung juli hinreichend bedacht einbringen unbelastetem bodenmaterial unbedenklich sei beklagten ging ersichtlich darum einbringen reinem bodenaushub verhindern vielmehr stand vordergrund bestreben befrchteten ablagerung mehr genehmigungsfhiger materialien denen insbesondere bauschutt gehrte wirkungsvoll entgegenzutreten gefahr unzulssiger ablagerungen schon deshalb hand weisen klgerin unbeschadet hilfsweise gestellten verlngerungsantrags dezidiert standpunkt vertreten september erteilte genehmigung aufgrund klgerin ausdrcklich verwendung straenaufbruch bauschutt gestattet sei gltig macht revision recht geltend angesichts ffentlichen interesses effektiven bodenschutz unmglichkeit stndigen behrdlichen berwachung verfllungsvorgnge sei vornherein beanstanden beklagte verfllungsverbot generell fr sofort vollziehbar erklrt demgegenber fllt weder einschtzung gefahr wahl dagegen ergreifenden mittel entscheidend gewicht einbringen unbelastetem bodenmaterial fr genommen unbedenklich reiner bodenaushub klgerin magabe bestimmungen landschaftspflege bzw nunmehr landesnaturschutzgesetzes genehmigten sogar verwaltungsakt vorgeschriebenen rekultivierung fraglichen gelndes weiteres auffllmaterial verwendet knnte anbetracht umstnde sache klgerin beklagten gegenber deutlich endgltigen gerichtlichen klrung reichweite erteilten genehmigung ungeachtet eingenommenen rechtsstandpunkts willens bereit sei einbringen bauschutt straenaufbruch etc verzichten erlaubnis nachzusuchen ausschlielich unbelastetes bzw verunreinigtes bodenmaterial kiesgrube ablagern drfen erst geschehen bestand fr beklagten anla prfung antrag einschrnkung jedenfalls sofortvollzugs verfgung juli stattgegeben knnte iii berufungsurteil aufzuheben senat sache zugunsten beklagten entscheiden ausgefhrt htte klgerin ausdrcklich antrag inhalts stellen mssen einbringen unbelastetem material vorlufig erteilung neuen umfassenden rekultivierungsgenehmigung gestatten bzw einbringen materials teilweiser einschrnkung angeordneten sofortvollzugs dulden antrag klgerin beklagten naheliegenderweise vwgo zusammenhang hauptsache erfolglos gebliebenen genehmigungsverfahren gleich rahmen angestrengten aussetzungsverfahrens abs vwgo beim verwaltungsgericht htte anbringen knnen aspekt abs bgb htte anbringen mssen jedoch gestellt worden erst zuge abs satz vwgo klgerin gang gesetzten verfahrens abnderung verwaltungsgerichtlichen eilentscheidung abs vwgo nachgeholt erwhnten einigung vergleichswege fhrte danach klage abzuweisen weitere mndlichen verhandlung errterte frage ankommt inwieweit fehlen bzw zusammenhang beantragten verlngerung genehmigung september erfolgte versagung gemeindlichen einvernehmens amtshaftungsanspruch klgerin beklagten entgegenstehen knnte wurm streck drr schlick galke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juni familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb nr abs beruft verfahren eltern kindes deren rechtliche beziehungen untereinander betreffen elternteil nichtabstammung kindes rechtlichen vater stets anhand umfassenden interessenabwgung prfen ausnahme rechtsausbungssperre abs bgb zuzulassen besonderes gewicht rahmen abwgung frage zuzukommen intensitt schutzwrdigen interessen kindes familienfriede ausnahme berhrt abgrenzung senatsbeschluss dezember ivb zb njw nichtabstammung kindes rechtlichen vater parteien unstreitig rahmen prfung bgb durchbrechung rechtsausbungssperre regelmig betracht ziehen bgh beschluss juni xii zb olg oldenburg ag nordhorn xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr hahne richter sprick richterin weber monecke sowie richter prof dr wagenitz dr klinkhammer beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts oldenburg juli kosten antragsgegnerin zurckgewiesen beschwerdewert grnde mai geborene antragsteller april geborene antragsgegnerin april miteinander ehe geschlossen ehe hervorgegangener jahre geborener sohn jahre verstorben scheidungsantrag antragstellers antragsgegnerin november zugestellt worden mai verkndete verbundurteil amtsgerichts familiengericht nordhorn scheidungsausspruch rechtskrftig parteien leben seit oktober getrennt februar gebar antragsgegnerin tochter deren tatschliche abstammung lebensgefhrten antragsgegnerin unstreitig seit juli lebt tragsgegnerin lebensgefhrten tochter gemeinsamen wohnung antragsteller vaterschaft angefochten jahre antragsgegnerin erstmals unterhaltsansprche fr kind geltend gemacht seit august zahlt antragsteller aufgrund entsprechenden urteils monatlichen kindesunterhalt ehezeit april oktober abs bgb antragsteller schulausbildung zunchst soldat zeit seit beamter deutschen rentenversicherung bund ttig anwartschaften beamtenversorgung deutschen rentenversicherung bund hhe monatlich bezogen ende ehezeit erworben demgegenber antragsgegnerin ehezeit deutschen rentenversicherung bund gesetzliche rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen ehezeitende erworben amtsgericht familiengericht versorgungsausgleich dahin geregelt lasten fr antragsteller deutschen rentenversicherung bund bestehenden versorgungsanwartschaften wege quasisplittings gem abs bgb versicherungskonto antragsgegnerin deutschen rentenversicherung bund rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen oktober begrndet begehren antragstellers versorgungsausgleich beschrnkt durchzufhren entsprochen beschwerde antragstellers oberlandesgericht entscheidung ber versorgungsausgleich dahin abgendert lasten fr antragsteller deutschen rentenversicherung bund bestehenden versorgungsanwartschaften versicherungskonto tragsgegnerin deutschen rentenversicherung bund rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen oktober begrndet dabei versorgungsausgleich hinsichtlich anrechte ausgeschlossen ehegatten zeit november ablauf trennungsjahres oktober ende ehezeit erworben zeitraum entfallenden anrechte ehefrau betragen entsprechenden anrechte ehemannes oberlandesgericht berechnet anwartschaften ehemannes fr gesamte ruhegehaltfhige dienstzeit hhe quotienten auszuschlieenden neun jahren ruhegehaltfhigen dienstzeit jahren multipliziert zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt antragsgegnerin wiederherstellung amtsgerichtlichen entscheidung ii zulssige rechtsmittel ergebnis erfolg oberlandesgericht fr bemessung versorgungsausgleichs zeitraum november oktober unbercksichtigt gelassen einbeziehung ungekrzten anwartschaften einwand grober unbilligkeit gem nr bgb entgegenstehe ausgefhrt fr bejahung voraussetzungen ggf teilweisen ausschlusses versorgungsausgleichs grundstzlich genge trennung zustellung scheidungsantrags auergewhnlich langer zeitraum liege konkreten fall knne bereits aufgrund zwi schen trennung zustellung scheidungsantrags liegenden zeitraums neun jahren festgestellt formal ende ehezeit anknpfende durchfhrung versorgungsausgleichs wesen mehr gerecht knne unerheblich sei hierbei antragsgegnerin trennungszeit ehelich geltendes kind geboren versorgt knnten rahmen billigkeitsabwgung nr bgb trotz langer trennungszeit zeiten ausgeschieden denen gemeinschaftliche kinder betreut worden seien vertrauen weitere teilhabe ehegatten erwirtschafteten versorgungswerten sei jedoch berechtigt kind ausgleichspflichtigen ehegatten abstamme gesichtspunkt komme tragen rechtlich gemeinschaftliches kind handle nichtehelichkeit jedoch tatschlich fest erfolgreichen anfechtungsklage versumte anfechtungsfrist entgegenstehe soweit beschluss bundesgerichtshofs dezember njw gegenteiliger standpunkt herleiten lasse knnten formal bgb anknpfenden erwgungen entscheidenden fall bertragen weder gewandelten gesellschaftlichen verhltnissen ab geltenden rechtslage gerecht ergebe abs bgb sperrwirkung vater geltender mann nichtvaterschaft geregelten voraussetzungen geltend knne beschrnkungen glten verhltnis kindes vater schtzten interessen beachtung bestehenden status schlssen grundstzlich gesichtspunkt nichtehelichkeit kindes bercksichtigen rechtsbeziehungen personen beurteilen seien anwendung bgb msse daher interesse abstammung kindes parteiherrschaft unterliegenden prozess herauszuhalten belange scheinvaters zurcktreten streitigen abstammung gelte bedrfe vertiefung nichteheliche abstammung kindes unstreitig sei einwand antragsgegnerin antragsteller rechtzeitige anfechtung vaterschaft unterlassen oberlandesgericht durchgreifen lassen sei teil elternverantwortung antragsgegnerin kind tatschlichen abstammung korrespondierenden rechtlichen status verschaffen insbesondere nachdem kind beziehung leiblichen eltern sozial familiren bindungen vaterschaftsanfechtung unterblieben sei knne antragsgegnerin daher rahmen gterabwgung antragsteller sumnis anlasten vielmehr msse lasten auswirken antragsteller erstmals jahr kindesunterhalt anspruch genommen zeitpunkt antragsteller anfechtung vaterschaft rechtsgrnden unmglich geworden sei belaste antragsteller wirtschaftlichen selbststndigkeit kindes mehr korrigierenden unterhaltspflicht weitaus hrter treffe beschrnkten durchfhrung versorgungsausgleichs verbundenen nachteile seiten antragsgegnerin zustzlicher abwgung umstnde antragsteller anlass geburt erheblichen arztkosten belastet sei antragsgegnerin sptestens seit leiblichen vater kindes festen lebensgemeinschaft lebe sei angemessen durchfhrung gekrzten versorgungsausgleichs zeitpunkt abzustellen antragsteller erstmals scheidung ehe htte erreichen knnen weitere entwicklung belege sei ehe ablauf ersten trennungsjahres endgltig gescheitert ausfhrungen oberlandesgerichts halten rechtlicher nachprfung vollem umfang stand unbillige hrte sinne nr bgb liegt rein schematische durchfhrung versorgungsausgleichs besonderen gegebenheiten konkreten falles grundgedanken versorgungsausgleichs unertrglicher weise widersprechen wrde vgl etwa senatsbeschluss september xii zb famrz dabei verbietet schematische betrachtungsweise grobe unbilligkeit vielmehr wegen ausnahmecharakters nr bgb einzelfall gesamtabwgung wirtschaftlichen sozialen persnlichen verhltnisse beider ehegatten ergeben vgl etwa senatsbeschluss mrz xii zb famrz bverfg famrz palandt brudermller bgb aufl rdn umfang durchfhrung versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint unterliegt grundstzlich tatrichterlichen beurteilung verfahren rechtsbeschwerde darauf berprfen wesentlichen umstnde bercksichtigt wurden ermessen gesetzeszweck entsprechenden weise ausgebt worden vgl etwa senatsbeschlsse september xii zb famrz mrz xii zb famrz mai xii zb famrz grundlage eingeschrnkten berprfung oberlandesgericht vorgenommene abwgung beanstanden recht geht oberlandesgericht allerdings ansatz davon lange trennungszeit parteien knne anlass geben ausschluss herabsetzung versorgungsausgleichs wegen grober unbilligkeit berprfen senat bereits mehrfach ausgefhrt versor gungsausgleich gedanken rechnung tragen ehe infolge lebenszeit angelegten lebensgemeinschaft schon whrend erwerbsttigkeit ehegatten keim versorgungsgemeinschaft grunde whrend ehezeit erworbenen versorgungsanwartschaften gem ursprnglich gemeinsamen zweck beiderseitigen alterssicherung aufgeteilt daher fehlt fr versorgungsausgleich rechtfertigende grundlage solange eheliche lebensgemeinschaft trennung eheleute aufgehoben versorgungsausgleich gesetzlichen regelung zeit ehelichen lebensgemeinschaft beschrnkt grundstzlich fr gesamte ehezeit vorgeschrieben beruht jedoch erster linie zweckmigkeitserwgungen insbesondere ausgleichspflichtigen mglichkeit genommen ausgleichsanspruch trennung ehegatten manipulieren grundgedanken versorgungsausgleichs beiderseitiger alterssicherung daher lange trennungszeit schon fr genommen zumindest teilweisen ausschluss versorgungsausgleichs nr bgb rechtfertigen vgl etwa senatsbeschlsse september xii zb famrz mrz xii zb famrz september xii zb famrz mai xii zb famrz beschwerdegericht darin zuzustimmen falle langen trennungszeit rahmen abwgung nr bgb grundstzlich zeiten ausgeschieden knnen denen ausgleichsberechtigte ehegatte gemeinschaftliche kinder betreut senat bereits mehrfach dargelegt findet versorgungsausgleich fllen legitimation gemeinsamen streben aufbau alterssicherung lebensleistung ehelichen gemeinschaft darin ausgleichsberechtigte ehegatte pflege erziehung gemeinschaftlicher kinder gemeinsame lebensfhrung ehegatten wesentlichen ehe herrhrenden aufgaben allein bernimmt rechtfertigt schon fr genommen vertrauen gemeinschaftlichen kinder betreuenden ehegatten teilhabe zeit ehegatten erwirtschafteten versorgungswerten rahmen versorgungsausgleichs vgl etwa senatsbeschluss september xii zb famrz vorliegend beruft antragsteller erfolg umstand kind unstreitig abstammt beschwerdegericht zutreffend ausgefhrt steht rechtsausbungssperre gem abs bgb entgegen aa allerdings senat jahre entschieden verbot bgb zuwiderlaufe ehemann rechtskrftige feststellung nichtehelichkeit kindes versorgungsausgleichsverfahren geltend mache ehefrau kind ehelich untergeschoben beschluss dezember ivb zb njw begrndung senat ausgefhrt bgb solle kind rechtlichen stellung ehelichen kindes schtzen verhindern tatsache nichtehelichen zeugung zweck geltend gemacht daraus rechtsfolgen herzuleiten wrde nmlich bedeuten abstammungsfrage gesetz ehelich geltenden kindes beliebigen rechtlichen gesichtspunkt gegenstand gewhnlichen rechtsstreits gemacht knnte dabei besonderen sicherheiten wirksam wrden denen statusverfahren interesse ermittlung objektiven wahrheit vermeidung gefahren fr ansehen soziale stellung kindes ausgestattet sei senatsbeschluss dezember ivb zb njw vergleichbaren konstellationen hchstrichterliche rechtsprechung vergangenheit hufig berufen nichtehelichkeit kindes rechtskrftigem abschluss statusverfahrens zugelassen verbot bezwecke schutz familienfriedens kindeswohls eindringen auen intimsphre familie aufdecken auerehelichen zeugung verbunden sei verhindert interesse kindes sei darauf gerichtet ungestrt familie aufzuwachsen seelischen entwicklung beeintrchtigt diene klrung familienrechtlichen stellung allein ber begrenzten befristeten mglichkeiten ehelichkeitsanfechtung frhzeitig endgltig erfolge senatsurteil bghz famrz klage feststellung abstammung bghz scheidungsverfahren bghz scheinvaterregress unerlaubter handlung bb indes wurde rechtsausbungssperre bgb rechtsprechung bundesgerichtshofes starr verstanden vielmehr wurden bestimmten einzelfllen aufgrund interessenabwgung eng begrenzte ausnahmen zugelassen senat fall geschiedene ehefrau mann erfolgreich rechtzeitigen ehelichkeitsanfechtung abgehalten rahmen billigkeitsentscheidung abs nr bgb unstreitige nichteheliche abstammung kindes bercksichtigt urteil oktober ivb zr famrz weitere ausnahme bundesgerichtshof fr fall regresses rechtsanwalt bejaht frist erhebung vaterschaftsanfechtungsklage versumt urteile september ix zr njw rr bghz hnlich gelagerten problematik rechtsausbungssperre abs bgb beim scheinvaterregress senat schlielich urteil april xii zr verffentlichung bestimmt entschieden sperre besonders gelagerten einzelfllen folge zulssigkeit inzidenten feststellung vaterschaft mutmalichen erzeugers regressprozess durchbrochen knne komme insbesondere betracht davon auszugehen sei vaterschaftsfeststellungsverfahren lngere zeit stattfinden erhebung klage befugten ausdrcklich ablehnten mglichkeit seit lngerer zeit gebrauch gemacht htten senat ausnahme rechtsausbungssperre abs bgb insbesondere hinweis abschaffung gesetzlichen amtspflegschaft fr nichteheliche kinder gesetz dezember bgbl zugelassen folge solange erzeuger kindes vaterschaftsfeststellungsklage erhebe volljhrigkeit kindes alleine willen mutter abhnge ihrerseits feststellungsklage erhebe whrend scheinvater fr derartige klage klagebefugt sei senatsurteil april xii zr verffentlichung bestimmt cc voraussetzungen weitere ausnahmen gerechtfertigt insbesondere verfahren eltern kindes deren rechtliche beziehungen untereinander betreffen rechtsausbungssperre erleichterten anforderungen gelockert nichtabstammung kindes rechtlichen vater unstreitig rechtsprechung literatur einheitlich beurteilt ansicht nichtehelichkeit kindes rechtskrftiger feststellung auerhalb statusverfahrens inzident geltend gemacht prozess beteiligten unstreitig olg dsseldorf njw rr olg kln famrz jeweils verwirkung ehegattenunterhalt rgrk bgb cuny aufl rdn johannsen henrich bttner eherecht aufl rdn moller famrz gesetz lasse abstammungsfragen allgemein unstreitigkeit gengen behalte feststellung anfechtungsprozess olg kln famrz differenzierung danach nichtehelichkeit kindes unstreitig sei prmiere auerdem falsche aussagen moller aao schlielich lasse vorrangig bewertende kindeswohl ber gesetz bereitgestellten anfechtungsmglichkeiten hinaus frage ehelichkeit kindes gegenstand gerichtlicher auseinandersetzungen olg dsseldorf njw rr vertreter gegenauffassung olg zweibrcken njw olg mnchen olgr olg dsseldorf famrz olg frankfurt famrz jeweils ehegattenunterhalt mnchkomm wellenhofer klein bgb aufl rdn schpf famrz staudinger rauscher bgb rdn vgl olg kln famrz berufen darauf sperrwirkung uneingeschrnkt fllen gelte denen status kindes unmittelbar berhrt gegenstand rechtsstreits gemacht sei parteien unstreitig kind ehemann mutter abstamme seien bgb bzw abs bgb bercksichtigten interessen kindes geringer bewerten htten denen scheinvaters zurckzutreten olg mnchen aao olg dsseldorf aao insbesondere sei fall interessen kindes mglicherweise gefhrdende beweisaufnahme ber abstammung kindes erforderlich olg frankfurt aao schpf aao dd senat schliet letzterer auffassung insofern falls verfahren rechtlichen eltern kindes deren rechtliche beziehungen untereinander betreffen ausnahme abs bgb folgenden rechtsausbungssperre regelmig betracht ziehen umstand nichtabstammung kindes rechtlichen vater parteien unstreitig ausgangspunkt hlt senat allerdings daran fest verfahren denen kind unmittelbar beteiligt grundstzlich zulssig nichteheliche abstammung inzident geltend gesellschaftlichen anschauungen seit jahre insofern gendert auerehelich gezeugtes kind mehr stigmatisiert ansehen kindes gesellschaft infolge inzidenten feststellung tatsache schaden nehmen droht umstand rechnung tragen gesetzgeber april kraft getretene gesetz klrung vaterschaft unabhngig anfechtungsverfahren mrz bgbl verfahren verfgung gestellt klrung abstammung dient gleichwohl zulsst gegebenenfalls unzutreffend erweisende statusrechtliche zuordnung kindes unverndert lassen vgl bereits senatsurteil april xii zr verffentlichung bestimmt rechtfertigt rechtsausbungssperre fr vorgenannten verfahren generell mehr festzuhalten vielmehr knnen trotz beschriebenen gesellschaftlichen vernderungen sowohl durchfhrung beweisaufnahme ber abstammung kindes deren ergebnis familienfrieden stren kindeswohl beeintrchtigen beide rechtsgter heute sperrwirkung abs bgb geschtzt vgl senatsurteil juli xii zb famrz trgt gesetz klrung vaterschaft rechnung steht klrungsverfahren begrenzten personenkreis offen nmlich kind eltern einbeziehung potentiellen biologischen vaters wurde hingegen ausweislich gesetzesbegrndung bewusst abgesehen verhindern klrungsinteresses willen zweifel funktionierende soziale familie hineintrgt bt drucks interessen kindes darber hinaus dadurch rechnung getragen verfahren gem abs bgb auszusetzen solange klrung leiblichen abstammung erhebliche unzumutbare beeintrchtigung kindeswohls begrnden wrde dadurch sichergestellt recht vaterschaft zweifelnden antragstellers kenntnis abstammung zumindest zeitweise besonderen schutzbedrfnis kindes zurcktreten bt drucks derart weitreichende sicherungen kindeswohls demgegenber zivilverfahren frage abstammung kindes inzidenter stellen vorgesehen mag zpo hnlichen schutz gewhrleisten allerdings gericht erst anlass voraussetzungen norm beschftigen untersuchende darauf beruft demgegenber verfahren bgb freiwilligen gerichtsbarkeit unterstellt worden weshalb amtsermittlungsgrundsatz anwendung findet auerdem sieht abs fgg mglichkeit entscheidung ber anspruch bgb jugendamt hren somit besteht grere gewhr dafr gravierende gefhrdung kindeswohls rechtzeitig erkannt gewhnlichen zivilprozessen fall jedoch geben wandel gesellschaftlichen verhltnisse seit april bestehende gesetzeslage veranlassung erleichterten voraussetzungen ausnahmen rechtsausbungssperre zuzulassen senat bereits erwhnten urteil april xii zr verffentlichung bestimmt rechtsausbungssperre abs bgb beim scheinvaterregress dargelegt frage abstammung kindes seinerzeit allein dafr vorgesehenen besonderen verfahren kindschaftssachen klren verlangte grundsatz statuswahrheit vermeiden bereinstimmung statusmiger tatschlicher biologischer abstammung htte beeintrchtigen knnen demgegenber lsst gesetz klrung abstammung nunmehr bestehenden status kindes auerhalb statusverfahrens feststellungen biologischen abstammung hinterfragen ggf unzutreffend erkannte statusrechtliche zuordnung zwingend korrigieren angesichts neuen rechtslage erscheint gerechtfertigt bedenken inzidentfeststellung zurckzustellen genannte ausprgung grundsatzes statuswahrheit grnden senatsurteil april aao erwgungen lassen entscheidenden fall bertragen inzidentfeststellung abstammung verfahren ber versorgungsausgleich erwchst rechtskraft parteien verfahrens konsequenz vorstehenden erwgungen verfahren eltern kindes deren rechtliche beziehungen untereinander betreffen stets anhand umfassenden interessenabwgung prfen ausnahme rechtsausbungssperre angezeigt besonderes gewicht rahmen abwgung frage zuzukommen intensitt schutzwrdigen interessen kindes familienfriede dadurch beeintrchtigt elternteil potentielle nichtabstammung kindes rechtlichen vater beruft je weniger schutzgter berhrt desto eher durchbrechung rechtsausbungssperre mglich nichtabstammung kindes rechtlichen vater parteien verfahrens inzident thematisiert unstreitig regelmig weder interessen kindes familienfriede tangiert beweisaufnahme deren durchfhrung ergebnis kindeswohl beeintrchtigen knnte fall nmlich grundstzlich erforderlich drfte vielfach beziehung kindes rechtlichen vater entweder vornherein bestehen ohnehin bereits beeintrchtigt besteht jedoch trotz unstreitiger anderweitiger abstammung kindes unbeeintrchtigte vater kindbeziehung inzidente geltendmachung vaterschaft ndern knnen gilt hinblick beziehungen sonstigen familienmitglieder untereinander interesse elternteils nichtabstammung kindes rechtlichen vater beruft daher regelmig vorrang zukommen zumal kind vorliegend fall mutter biologischen vater familie bildet gilt unabhngig davon anfechtung vaterschaft mglich ebenso anfechtungsfrist bereits verstrichen relevanz verstreichen frist parteien verantworten danach umstand unstreitigen nichtabstammung vater bedeutung entgegengehalten derartige differenzierung fhre belohnung falscher angaben partei abstammung kindes dritten wider besseres wissen bestreitet verhalten prozess nutzen ziehen deut schen zivilprozessrecht aufgrund beweislastregeln immanent vermag daher abweichende beurteilung rechtfertigen nachdem vorliegend anhaltspunkte fr mgliche beeintrchtigung kindeswohls familienfriedens sonstiger schutzwrdiger rechte dritter gegeben bercksichtigung fehlenden abstammung kindes antragsteller beschwerdegericht revisionsrechtlich beanstanden bedenken bestehen indes insoweit oberlandesgericht rahmen abwgung nr bgb darauf abgestellt teil elternverantwortung antragsgegnerin sei kind tatschlichen abstammung korrespondierenden rechtlichen status verschaffen insbesondere nachdem kind beziehung leiblichen eltern sozial familiren bindungen weise beschwerdegericht sache obliegenheit kindesmutter begrndet vaterschaft anzufechten beurteilung gefolgt wre kindesmutter auseinanderfallen rechtlichen tatschlichen abstammung stets bestimmten voraussetzungen gehalten vermeidung rechtsnachteilen anfechtungsklage erheben wren sowohl persnlichkeitsrecht gem art abs gg grundrechtlich geschtztes recht elterlichen sorge gerechtfertigter weise tangiert persnlichkeitsrecht kindesmutter ergibt recht darber befinden form wem einblick intimsphre geschlechtsleben gewhrt bverfg famrz beinhaltet recht elterlichen sorge recht interesse kindes darber entscheiden jemand genetische daten kindes erheben verwerten darf bverfg famrz senatsurteil januar xii zr famrz kindesmutter rechtsnachteile vermeiden vaterschaftsanfechtungsverfahren initiiert zugleich gehalten einblick intimsphre geben erforderlichenfalls zwecks einholung abstammungsgutachtens genetische daten kindes erheben verwerten lassen eingriff schutzbereich genannten rechte weder infolge berwiegender interessen rechtlichen vaters kindes gerechtfertigt beiden steht eigenes anfechtungsrecht zudem worauf rechtsbeschwerde recht hinweist davon auszugehen vaterschaftsanfechtung stets kindeswohl entspricht hiernach geht entscheidung ber versorgungsausgleich teilweise unzutreffenden erwgungen daher gegebenen begrndung bestand zurckverweisung sache bedarf dennoch senat sieht grundlage feststellungen beschwerdegerichts abschlieenden entscheidung lage abs satz zpo vgl kompetenz rechtsbeschwerdegerichts ausbung tatrichterlichen ermessens senatsbeschlsse mrz xii zb famrz februar ivb zb njw rr jeweils weiteren beschwerde unschdlich hierbei oberlandesgericht offen gelassen antragsgegnerin zusicherte kindesunterhalt geltend zugunsten antragsgegnerin unterstellt zusage abgegeben ergibt gesamtwrdigung umstnde senat versorgungsausgleich bereits beschwerdegericht vorgesehenen umfang auszuschlieen danach rechtsbeschwerde zurckzuweisen entscheidung gleichwohl richtig darstellt abs zpo gebotene gesamtabwgung wirtschaftlichen sozialen persnlichen verhltnisse beider ehegatten besttigt ergebnis entscheidung beschwerdegerichts versorgungsausgleich fr zeitraum november oktober auszuschlieen allerdings lsst fr dauer trennung rechtfertigung teilweisen ausschlusses versorgungsausgleichs erforderlich allgemeiner mastab anlegen umso eher anwendung hrteklausel fhren je lnger trennung verhltnis tatschlichen zusammenleben gewhrt senatsbeschluss september xii zb famrz johannsen henrich hahne eherecht aufl rdn vorliegenden fall trennungszeit zehn jahren zeit zusammenlebens eheleute jahren fr allein teilweisen ausschluss versorgungsausgleichs rechtfertigen wrde braucht entschieden vorliegend nmlich weitere umstnde bercksichtigen gemeinsam langen trennungszeit teilausschluss versorgungsausgleichs fr zeit ablauf trennungsjahres rechtshngigkeit scheidungsantrags rechtfertigen zunchst beachten antragsgegnerin ab zeitpunkt trennung antragsteller wirtschaftlich verselbststndigt kriterium vgl senatsbeschluss mrz xii zb famrz rechtsbeschwerde angegriffenen feststellungen oberlandesgerichts antragsgegnerin nmlich erstmals jahre unterhaltsansprche fr geltend gemacht rechtfertigt annahme vorausgegangenen trennungszeit wirtschaftlich antragsteller abhngig worauf oberlandesgericht recht hingewiesen bercksichtigen antragsgegnerin sptestens seit jahre festen lebensgemeinschaft biologischen vater kindes lebt wirtschaftliche loslsung antragsgegnerin antragsteller unterstreicht schlielich abwgung einzustellen antragsteller obwohl unstreitig biologische vater kindes rechtsbeschwerde angegriffenen feststellungen oberlandesgerichts anlass geburt kindes erheblichen arztkosten belastet seit jahr kindesunterhalt anspruch genommen unterhaltsverpflichtung antragsteller infolge versumung anfechtungsfrist mehr korrigieren voraussichtlich wirtschaftlichen selbststndigkeit kindes belasten folge antragsteller weniger einkommen aufbau ergnzenden altersvorsorge verfgung steht unterhaltsverpflichtung fall wre bercksichtigung umstandes steht entgegen antragsteller rechtzeitige anfechtung vaterschaft unterlassen daher fr nunmehr treffende unterhaltslast verantwortlich rechtlicher vater anfechtungsfrist verstreichen lassen setzt bisherigen verhalten widerspruch dritten gegenber folgen unterlassenen anfechtung beruft durchaus grnde dafr gehabt kindes willen anfechtung abzusehen grnde dritte erstrecken abgesehen hiervon steht wrdigung umstandes rahmen abwgung groben unbilligkeit vornherein entgegen eigenem verschulden beruht vgl johannsen henrich hahne eherecht aufl rdn senat erachtet rahmen gesamtwrdigung genannten umstnde fr ausgeschlossen beschwerdegericht falle zurckverweisung grundlage rechtsauffassung senats beachtung verbotes schlechterstellung antragsgegnerin tatrichterliches ermessen weise ausben wrde versorgungsausgleich fr zeit ab ablauf trennungsjahres auszuschlieen entscheidet daher abschlieend einholung neuer versorgungsausknfte erforderlich insoweit entscheidung senats sache entgegensteht fr berechnung jhrlichen sonderzahlung antragsteller bestandteil beamtenversorgung zusteht zeit entscheidung ber versorgungsausgleich geltende bemessungsfaktor heranzuziehen vgl zuletzt senatsbeschluss mrz xii zb famrz betrgt nunmehr fr kalenderjahr versorgungsbezge abs bszg art haushaltsbegleitgesetzes juni bgbl whrend oberlandesgericht herangezogenen auskunft deutschen rentenversicherung juli bemessungsfaktor zugrunde lag niedrigere bemessungsfaktor unbeschadet zunchst jahre befristeten geltung derzeit magebend zugrunde legen etwa olg celle famrz neuberechnung bercksichtigung bemessungsfaktors bedarf indes wrde nmlich fhren versorgungsausgleich lasten rechtsbeschwerdefhrerin verringerte steht jedoch verbot schlechterstellung entgegen beanstanden oberlandesgericht krzungsbetrag dergestalt ermittelt ehegatten gesamten ehezeit erworbenen anwartschaften jeweils diejenigen gekrzt auszuschlieenden zeit erworben anschlieend wertunterschied bereinigten versorgungsanwartschaften ausgeglichen entspricht stndigen rechtsprechung senats vgl senatsbeschlsse mrz xii zb famrz november xii zb famrz hahne sprick wagenitz weber monecke ribgh dr klinkhammer urlaubsbedingt verhindert unterschreiben hahne vorinstanzen ag nordhorn entscheidung olg oldenburg entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str alt str dezember strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge anhrungsrge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen anhrungsrge verurteilten november senatsbeschluss november kostenpflichtig zurckgewiesen grnde landgericht hamburg urteil januar angeklagten wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betubungsmitteln geringer menge vier fllen gesamtfreiheitsstrafe zehn jahren drei monaten verurteilt erkannt zwei monate strafe vollstreckt gelten revision senat beschluss november gem abs stpo unbegrndet verworfen beschluss verurteilte schriftsatz verteidigerin november gehrsrge stpo erhoben anho rungsru ge unbegru ndet satz stpo verletzung rechtlichen gehrs liegt senat beschluss november nachteil verurteilten weder tatsachen beweisergebnisse verwertet denen gehrt worden wre entscheidung bercksichtigendes entscheidungserhebliches vorbringen verurteilten bergangen sonstiger weise anspruch rechtliches gehr verletzt senat entscheidung revisionsvorbringen verurteilten vollem umfang bedacht gewrdigt fr durchgreifend erachtet kostenentscheidung folgt entsprechenden anwendung abs stpo bgh beschluss september str mutzbauer sander dlp schneider feilcke'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss september strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung revision urteil landgerichts bochum januar revision genannte urteil verworfen angeklagte kosten revision tragen landgericht angeklagten wegen untreue drei fllen wegen steuerhinterziehung gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt antrag angeklagten wiedereinsetzung revisionseinlegungsfrist revision bleiben erfolg angeklagte promovierter jurist verteidiger erklrten anschluss verkndung urteils januar rechtsmittelbelehrung einlegung rechtsmittels verzichtet nachdem angeklagte eigenen angaben mai ber beschluss groen senats fr strafsachen bundesgerichtshofs mrz njw kenntnis erlangt beantragte schreiben mai nunmehrigen verteidiger wiedereinsetzung vorigen stand versumung revisionseinlegungsfrist legte gleichzeitig revision wiedereinsetzungsantrag begrndet wesentlichen rechtsmittelverzicht bestandteil verfahrensbeendenden absprache sei beinhaltet falle rechtsmittelverzichts haftverschonung gewhrt wrde wiedereinsetzungsantrag versagt bereits tatsachen begrndung wiedereinsetzungsantrages hinreichend glaubhaft gemacht abs satz stpo staatsanwaltschaft behauptungen angeklagten ablauf hauptverhandlung ausdrcklich entgegengetreten insbesondere abrede genommen verfahrensbeendende absprache gericht staatsanwaltschaft verteidigung stattgefunden gericht rechtsmittelverzicht hingewirkt weder urteil hauptverhandlungsprotokoll ergibt richtigkeit vorbringens angeklagten damalige verteidiger rechtsanwalt entgegen ankndigung jetzi gen verteidigers stellungnahme vorgngen abgegeben zweifel richtigkeit behaupteten tatsachen gehen lasten antragstellers vgl bghr stpo abs glaubhaftmachung wiedereinsetzungsantrag unbegrndet groe senat fr strafsachen bundesgerichtshofs beschluss mrz njw entschieden gericht rahmen urteilsabsprache rechtsmittelverzicht hinwirken darf urteil verfahrensabsprache zugrunde liegt rechtsmittelberechtigten neben rechtsmittelbelehrung satz stpo stets qualifiziert darber belehren ungeachtet absprache entscheidung frei rechtsmittel einzulegen indes fehlen erforderlichen qualifizierten belehrung lediglich wirkung erklrte rechtsmittelverzicht unwirksam angeklagten erheblich berschrittene einwchige frist einlegung revision abs stpo verfgung gestanden htte fr wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung revision etwa unzulssige vereinbarung rechtsmittelverzichts rahmen urteilsabsprache ebenfalls unstatthaftes hinwirken gerichts rechtsmittelverzicht bedeutung unterlassen qualifizierten belehrung zieht vermutung satz stpo bgh aao insoweit angeklagten wiedereinsetzungsgrund geltend gemachte spte kenntnisnahme entscheidung bundesgerichtshofs relevanz unkenntnis angeklagten verteidigers bisheriger rechtsprechung bundesgerichtshofs gar bestimmten beschluss groen senats fr strafsachen liegt verhinderung sinne satz stpo vgl bgh aao bgh beschluss april str bgh beschluss juli str letztere entscheidung unerheblichkeit erfolgten freilich bedenklichen verfahrensweise zusammenhang urteilsverkndung rechtsmittelverzicht getroffenen haftentscheidung danach revision unzulssig versptet eingelegt abs stpo harms hger brause gerhardt schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen besonders schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlungen mai juni sitzung august denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof winkler lienen becker hubert beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle beschlossen senat beabsichtigt entscheiden abschluss strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart verzgert worden durchsetzung staatlichen strafanspruchs nherer bestimmung ausmaes bercksichtigt angeklagte gleichwohl stgb angemessenen strafe verurteilen zugleich urteilsformel auszusprechen entschdigung fr berlange verfahrensdauer bezifferter teil verhngten strafe vollstreckt gilt legt sache wegen grundstzlichen bedeutung fortbildung rechts groen senat fr strafsachen grnde senat liegt revisionsverfahren staatsanwaltschaft ungunsten angeklagten eingelegten strafausspruch beschrnkten rechtsmittel beanstandet landgericht wegen rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerung vorgenommene kompensation rechtsfehlerhaft durchgefhrt rge wirft grundstzliche fragen art weise derartiger kompensationen ansicht senats dahin beantworten bisher rechtsprechung angewendeten modell strafe auszusprechen bezifferten abschlag urteilsgrnden festgelegten angemessenen strafe bilden mehr festgehalten vielmehr hlt senat vorlegungsfrage beschriebene vorgehensweise fr vorzugswrdig derartigen systemwechsel vllige abkehr bisherigen einhel ligen rechtsprechung verbunden wre hlt senat fr erforderlich grundsatzfrage groen senat fr strafsachen fortbildung rechts entschieden abs gvg einzelnen landgericht angeklagten wegen besonders schwerer brandstiftung abs nr stgb wegen versuchten betruges abs stgb gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt rahmen strafzumessung zunchst festgestellt verfahren rechtsstaatswidriger weise verzgert worden sei eingang anklageschrift oktober erlass erffnungsbeschlusses mai unvertretbar langer zeitraum gelegen hiervon ausgehend ausgefhrt bercksichtigung rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerung sei ahndung besonders schweren brandstiftung mindeststrafe fnf jahren freiheitsstrafe angemessen abs stgb mglichkeit milderen bestrafung minder schwerer flle vorsehe knne eingetretene verfahrensverzgerung innerhalb gesetzlich erffneten strafrahmens bercksichtigt verfassungsrechtlich gebotene kompensation verletzung beschleunigungsgebots ermglichen sei abs stgb anzuwenden entsprechend vorschrift landgericht strafrahmen abs stgb herabgesetzt sodann kompensation verzgerung freiheitsstrafe drei jahren zehn monaten statt verwirkten strafe fnf jahren verhngt fr versuchten betrug blick berlange verfahrensdauer einzelfreiheitsstrafe sechs monaten statt verwirkten strafe jahr festgesetzt erhhung einsatzstrafe drei jahren zehn monaten sodann gesamtfreiheitsstrafe vier jahren erkannt jeweili gen strafabschlge htte fnf jahren sechs monaten gebildet ii hiergegen wendet staatsanwaltschaft recht senat beabsichtigt daher urteil deren revision gesamten strafausspruch aufheben allerdings einzelstrafen beanstanden landgericht eigentlich bercksichtigung rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerung angemessene sanktionen fr angeklagten begangenen taten festgesetzt bemessung tatschlich verhngten strafen zugrunde gelegt gilt insbesondere soweit fr besonders schwere brandstiftung mageblichen strafrahmen abs stgb lediglich mindeststrafe eigentlich verwirkt erachtet soweit landgericht ausgehend verwirkten einzelstrafen berlange verfahrensdauer strafzumessung bercksichtigt folgt zunchst hierzu bisherigen rechtsprechung entwickelten vorgaben hinsichtlich strafreduktion fr brandstiftungsdelikt geht ber hinaus auffassung hierbei vertritt begegnet indessen rechtlichen bedenken ursprnglichen rechtsprechung bundesgerichtshofs verletzung anspruchs schleunige abwicklung strafverfahrens ausschlielich weise rechnung tragen relevante umstnde zumessung angemessenen strafe strafmildernder gesichtspunkt bercksichtigt gegebenenfalls bestimmender faktor urteilsgrnden ausgewiesen festlegung bestimmten ausmaes bercksichtigung gesichtspunktes wur de ebenso wenig strafmildernden schrfenden gesichtspunkten notwendig angesehen vgl bghst bgh nstz bgh urt juni str rechtsprechung konnte indes bestand europischen menschenrechtskonvention rechtstaatsgebot grundgesetzes resultierenden vorgaben hinreichend gerecht wurde ausgangspunkt fr nderung namentlich urteil europischen gerichtshofs fr menschenrechte juli eugrz ff eckle bundesrepublik deutschland verfahren beiden beschwerdefhrer lnge durchgefhrten strafverfahren gergt gerichtshof verletzung art abs satz mrk festgestellt beanstandet angefochtenen entscheidungen hinweise bercksichtigung festgestellten verzgerungen enthielten aao grnden entscheidung geschlossen worden verletzung beschleunigungsgrundsatzes art abs satz mrk knftig formell bercksichtigt msse sei ausdrcklich festzustellen art sowie ausma gebotenen wiedergutmachung seien erkennbar art weise geschehen hingegen offen geblieben vgl anm khne eugrz erwgungen europischen gerichtshofs fr menschenrechte folgend entschied bundesverfassungsgericht justizbehrden verantwortende erhebliche verzgerung strafverfahrens beschuldigten recht art abs art abs gg rechtsstaatliches faires verfahren verletze insbesondere solange gesetzlichen regelung fehle daraus folgenden verfassungs rechtlich gebotenen konsequenzen zunchst anwendung auslegung straf strafverfahrensrechts ziehen seien komme angemessene reaktion verfahrensverzgerungen vorhandenen prozessualen mitteln stpo frage sei sachgerechte angemessene bercksichtigung rechtsfolgenausspruch strafzumessung gegebenenfalls strafaussetzung bewhrung frage anordnung maregeln besserung sicherung regelmig verfassungsrechtlich gefordert ausreichend bverfg vorprfungsausschuss njw rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung msse strafzumessung auswirken einstellung fhre extrembereich wegen verfahrenshindernisses betracht komme bverfg njw dabei sei erforderlich strafgerichte anwendung strafund strafverfahrensrechts gebotenen folgen versto beschleunigungsverbot zgen ausdrcklich feststellten ausma bercksichtigung umstandes nher bestimmten bverfg aao entscheidung mrz nstz przisierte bundesverfassungsgericht rechtsprechung dahin ausma vorgenommenen herabsetzung strafe vergleich bercksichtigung verletzung beschleunigungsgebotes angemessenen strafe exakt bestimmen sei hieran anknpfend entwickelte folgezeit spruchpraxis senate bundesgerichtshofs dahin tatrichter zunchst stets art ausma verzgerung sowie ursache konkret festzustellen falls kompensation ausreichend rechtliche folgen betracht kommen zweiten schritt ma kompensation vergleich verwirkten tatschlich verhngten strafe ausdrcklich konkret bestimmen vgl bghr stgb abs ver fahrensverzgerung bgh njw nstz rr stv wistra strafo gilt bildung gesamtstrafe abs stgb fr fr zugrundeliegenden einzelstrafen vgl bgh nstz folgend tatrichter urteilsgrnden fr einzeltat zwei strafen auszuweisen grnden klarheit fr gesamtstrafe empfiehlt vgl bgh nstz urteilsformel schuld angemessene allein gemilderte strafe aufgenommen vorgaben steht entscheidung landgerichts einklang soweit blick verletzung beschleunigungsgebots strafverfahren angeklagten zunchst ausma justiz verantwortenden berlangen verfahrensdauer ermittelt exakt ziffernmig bestimmt jedoch ausfhrungen hinreichend deutlich entnehmen kompensierende verzgerung etwa jahr sechs monate bemessen soweit landgericht hiervon ausgehend fr versuchten betrug eigentlich verwirkte freiheitsstrafe jahr kompensation rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerung strafnachlass sechs monaten gewhrt zeigt revision staatsanwaltschaft jedenfalls grundlage bisherigen rechtsprechung beachtlichen mangel urteils zugunsten angeklagten nachlass halbierung schuldangemessenen strafe hoch ausgefallen durchgreifender rechtsfehler hierin gesehen liegt indes soweit landgericht kompensation verfahrensverzgerung festsetzung einzelstrafe fr besonders schwere brandstiftung gesetzliche mindeststrafe abs stgb unterschritten bemessung strafe schwierigkeit gestellt gesehen gewhrung bezifferten strafnachlasses verwirkte strafe rechtlich beanstandenden bewertung gesetzliche mindeststrafe innerhalb gesetzlich erffneten strafrahmens mglich kompensation dennoch geboten aussagen obergerichtlichen rechtsprechung besonderen fallkonstellation bisher jedoch fehlen recht veranlasst gesehen neuen lsungswegen suchen auffassung dabei entwickelt indessen strafzumessungsrecht geltenden strafgesetzbuchs einklang bringen bergeordneten rechtlichen gesichtspunkten billigen all gibt anlass grundstze rechtsprechung bisher durchfhrung kompensation rechtsstaatswidriger verfahrensverzgerungen entwickelt frage stellen lsung suchen wahrung verfassungsrechtlichen vorgaben besser gesetzliche system rechtsfolgenbemessung einfgt aa landgericht anwendung abs stgb vorgenommene herabsetzung abs stgb angedrohten strafe rechtlich mglich unmittelbare anwendung vorschrift scheidet abs stgb herabsetzung strafrahmens fr konstellationen regelt denen milderung vorschrift vorgeschrieben zugelassen wobei zusammenhang strafzumessungsregeln gesetzlich vorgeschriebene abs abs abs abs abs stgb zugelassene strafgesetzbuch abs abs abs abs stgb strafmilderung gemeint gesetzliche vorschrift fr fall staat verantwortenden berlangen verfahrensverzgerung gebotene kompensation strafmilderung abs stgb vorschreibt zulsst gibt indes annahme verpflichtung kompensation berlangen verfahrensdauer begrnde ungeschriebenen gesetzlichen milderungsgrund anwendung abs stgb ermgliche wohl krehl stv hnlich lg bremen stv allgemeine strafrahmenminderung rechtsgedanken stgb spricht landgericht sache fr analoge anwendung vorschrift jedoch einfachrechtlich mglich steht analoge anwendung zugunsten angeklagten handelt analogieverbot art abs gg entgegen analoge anwendung scheitert indes daran rechtsanwender frei steht gesetzlichen katalog vorschriften milderung abs stgb vorschreiben zulassen vorstellungen festlegung ungeschriebenen obligatorischen fakultativen milderungsgrundes erweitern dementsprechend bisherigen rechtsprechung senat bundesgerichtshofs analoge anwendung abs stgb je zulssigen kompensation rechtsstaatswidriger verfahrensverzgerungen erwgung gezogen soweit verzgerung derart gravierend verfassung abzuleitendes verfahrenshindernis begrndet vgl bghst ff bverfg njw ergnzend bghst ff bundesgerichtshof vielmehr stets ausdrcklich jedenfalls sache daran festgehalten kompensation mitteln vorzunehmen straf strafverfahrensrecht rechtsanwender verfgung stellt dadurch vorgegebenen grenzen einzuhalten kommt etwa verfahrenseinstellung stpo betracht angeklagte verbrechens schuldig gemacht vgl bghst ebenso scheidet verwarnung strafvorbehalt stgb absehen strafe stgb jeweiligen vorschrift genannten voraussetzungen fr derartige rechtsfolgenentscheidung erfllt bghst fhrt rechtsstaatswidrige verzgerung verfahrens gesetzlich vorgeschriebenen verhngung lebenslangen freiheitsstrafe abgesehen knnte bgh njw rechtsprechung bundesverfassungsgerichts all gesehen bverfg vorprfungsausschuss njw bverfg njw nstz konsequenz grundstze knnen jedoch entscheidende fall exemplarisch zeigt sachverhalten denen gebotene ausgleich fr rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung gesetzliche schranken stt daher ganz teilweise ausgeschlossen kompensationslcken ergeben fnde kompensation einfachgesetzlichem nationalen recht mindeststrafe fnf jahren grenze knnte weitergehende reaktion verletzung beschleunigungsgebots erst erfolgen gravierend wre verfahren verfassungsrechtlichen grnden eingestellt fortfhrung rechtsstaatsprinzip abzuleitenden anspruch angeklagten faires verfahren daher gleichzeitig bermaverbot mehr vereinbar wre landgericht fr geboten ausreichend erachtete reduzierung einzelstrafe wegen brandstiftungsdelikts drei jahre zehn monate wre danach ausge schlossen ergebnis einfachgesetzlich bundesrepublik deutschland anerkennung art abs satz mrk konventionsrechtlich eingegangenen verpflichtungen verfassungsrechtlichen vorgaben rechtsstaatsprinzips bermaverbots vereinbaren lassen fhrt entgegen ansicht landgerichts analoge anwendung abs stgb bergeordneten verfassungs konventionsrechtlichen grnden jedenfalls beschrnkt frage stehende konstellation gerechtfertigt wre gebot kompensation fr rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung rechnung getragen knnte dabei mageblicher bedeutung landgericht vertretene auffassung allgemeiner betrachtung ohnehin teillsung bte antwort frage gibt geschehen htte notwendige kompensation verfahrenseinstellung verfassungsrechtlichen grnden fhrt unterschreitung bereits analog abs stgb gemilderten strafrahmens mindeststrafe zwei jahren freiheitsstrafe erforderlich macht ausgehend grundansatz landgerichts msste daher erwogen all fllen denen verfassungs konventionsrechtliche gebot kompensation fr staat verantwortende berlange verfahrensdauer bindung strafrichters gesetzlichen strafrahmen art abs gg zueinander widerspruch treten mglich kollision dadurch aufzulsen bindung strafrahmen grenze bergeordneten rechtlichen grnden entfllt wre sache analoge anwendung abs stgb senat erwogen rechtlich zulssig wege rich terlicher rechtsfortbildung ungeachtet grundstzlichen analogiefeindlichkeit stgb vorschrift lsung extremen sonderfalls ausnahmsweise analog heranzuziehen bundesgerichtshof sogenannten rechtsfolgenlsung lebenslangen freiheitsstrafe insbesondere beim heimtckemord entscheidung bghst ff getan braucht weder entschieden weit kritik entscheidung berschreitung grenzen zulssiger rechtsfortbildung vorwirft berechtigt bedarf klrung rede stehende konstellation derjenigen vergleichbar entscheidung bghst ff zugrunde gelegen dadurch geprgt hinblick extreme auergewhnliche tatumstnde verhngung stgb allein zulssigen lebenslangen freiheitsstrafe verfassungsrechtliche bermaverbot verletzt htte abgehen absoluten strafe ber anwendung stgb ermglicht konnte all schon deshalb dahinstehen verfassungs konventionskonforme auslegung gesetzes mglich gebotene kompensation fr berlange verfahrensdauer zulsst rechtsgrnden landgericht gefundenen lsung vorzuziehen bb ansicht senats fllen vorliegenden art gebotene kompensation fr berlange verfahrensdauer weitgehender respektierung geltenden systems strafrechtlicher rechtsfolgenbestimmung anrechungs vollstreckungslsung vorgenommen gericht bestimmt ersten schritt berlange verfahrensverzgerung kompensationspflichtiger umstand auer betracht bleibt bercksichtigung strafzumessungsrelevanten umstnde angemessene strafe spricht urteilsformel gleichzeitig legt ebenfalls urteilsformel fest bestimmter teil strafe ausma gebotenen kompensation entspricht vollstreckt gilt grundlage lsungsmodells entsprechende anwendung abs satz stgb vorschrift beruht grundgedanken staat besonderen belastungen auszugleichen angeklagten strafverfahren dadurch auferlegt trotz unschuldsvermutung gesetzlicher grundlage etwa stpo schon rechtskrftigen verurteilung grundrecht freiheit person eingreift vgl franke mnchkomm stgb rdn theune lk aufl rdn schon dreher mdr abs stgb af rechtsgedanke fraglichen sachverhalt bertragbar besondere belastungen strafverfahrens fr angeklagten kompensieren staat form freiheitsentziehung abschluss verfahrens gesetzliche grundlage sogar rechtsstaatswidriger weise zufgt vollstreckungs anrechnungslsung entsprechender anwendung abs satz stgb fgt kompensation rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerung beurteilenden grenzfllen stimmiger system strafrechtlicher rechtsfolgenbestimmung landgericht entwickelte modell zunchst schon daran deutlich kompensation vornherein jenseits strafzumessung jenseits bindung gesetzlich vorgegebene strafrahmen besonderen teils vornimmt weise sonderkonstellationen gegebenen lsungen ermglicht gesetzlich vorgegebenen strafrahmen beachten untergrenze unterschreiten knnte daher sogar trotz zwingend vorgeschriebener verhngung lebenslanger freiheitsstrafe ausnahmsweise ausgleich fr besonders auergewhnliche verzgerung verfahrens unumgnglich wre kompensation dadurch erffnen bestimmter teil mindestens verbenden strafe abs nr stgb vollstreckt angerechnet vollstreckungsmodell hebt kompensation akt eigentlichen strafzumessung ab allerdings gegebenenfalls rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung bedingte berlange dauer strafverfahrens fr bestimmung schuldangemessenen strafe mehrfacher hinsicht relevant nimmt abgesehen fllen absolut angedrohten lebenslangen freiheitsstrafe allein schon besonders langen zeitraum tat urteil liegt strafbedrfnis allgemein ab auerdem wirken generell belastungen fr angeklagten gefhrten strafverfahren verbunden umso strker mildernd je mehr zeit zeitpunkt laufenden ermittlungen erfhrt verfahrensabschluss verstreicht gilt unabhngig davon verfahrensdauer rechtsstaatlichen grundstzen vereinbaren versto beschleunigungsgebot mitbedingt bgh njw nstz rr bghr stgb abs verfahrensverzgerung kompensation fr zudem rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung gesichtspunkten rein faktisch eng verschrnkt hebt rechtlichen funktion strafzumessungserwgungen jedoch deutlich ab dient unmittelbar zwecken gerechten ausgleichs unrecht strafzumes sungs schuld entschdigung dafr angeklagte manahmen staatlicher strafverfolgung opfer vgl art mrk rechtsstaatlichen mastben mehr vereinbarenden verfahrensfhrung geworden daran deutlich derartige entschdigung grundstzlich form immer gerade geboten rechtsstaatswidrig verzgerte verfahren verurteilung angeklagten freispruch fhrt aspekt berlange verfahrensdauer teilweise rechtsstaatswidrigen versto beschleunigungsgebot verursacht wurde somit rechtlich strafzumessungsgesichtspunkten vermengen gesondert bewerten auszugleichen fhrt vollstreckungs gegensatz strafabschlagsmodell festsetzung unrechts schuldangemessenen strafe beginnend wahl strafart strafrahmens konkreten bemessung gesichtspunkt unberhrt bleibt daher urteilstenor auszusprechen behlt funktion strafrechtlichen bestimmungen auerstrafrechtlichen regelungen zugewiesen bleibt gesetzlichen konzeption vorgesehen unrecht schuld angemessene hiervon abzugrenzenden grnden verminderte strafe entscheidend etwa fr fragen gegebenenfalls voraussetzungen strafe bewhrung ausgesetzt abs stgb formellen voraussetzungen fr verhngung sicherungsverwahrung abs stgb deren vorbehalt abs stgb deren nachtrgliche anordnung stgb erfllt verlust amtsfhigkeit whlbarkeit stimmrechts eintritt abs stgb fhrungsaufsicht angeordnet abs stgb verwarnung strafvorbehalt betracht kommt abs stgb strafe abgesehen satz stgb ebenfalls bleibt beispielsweise mageblich fr tilgungsfristen bzrg etwa bzrg sowie beamten auslnderrechtliche folgen verurteilung abs nr brrg drig aufenthg letztlich fhrt aufnahme kompensationsentscheidung urteilstenor hheren transparenz rechtsfolgenbemessung fr beteiligten sofort kenntlich macht umfang angeklagten letztlich treffende geringere strafbel allein dadurch bedingt verfahren unterworfen beschleunigungsgebot rechtsstaatlich mehr hinnehmbarer weise missachtet worden respektiert somit anrechnungs vollstreckungsmodell sonderfllen strafrahmen strafgesetze fgt auerdem allgemein stimmiger strafrechtliche rechtsfolgensystem strafabschlagsmodell vorzuziehen entspricht grundsatz verfassungsrechtlich wegen kollision einfachgesetzlichen regelungen gebotene auslegung gesetzes wortlaut angelegt stets schonendste weise vorgenommen fr brandstiftungsdelikt festgesetzte einzelstrafe erweist daher rechtsfehlerhaft aufzuheben entscheidung wre senat weder entgegenstehende rechtsprechung strafsenate bundesgerichtshofs verfassungsrechtliche vorgaben gehindert bisherigen judikatur bundesverfassungsgerichts notwendigen kompensation rechtsstaatswidriger verfahrensverzgerungen entnehmen lassen frage erforderliche ausgleich vorzunehmen strafabschlagsmodell unterschreitung gesetzli chen rahmens zeitigen freiheitsstrafe fhren wrde bisher gegenstand entscheidung beiden gerichte iii jedoch fhrt beurteilende sachverhalt ber frage stellung hinaus macht vertiefte betrachtung problemkreises kompensation rechtsstaatswidriger verfahrensverzgerungen notwendig prfung bisherigen rechtsprechung erforderlich macht gilt senat landgericht ansicht angeklag ten wegen rechtsstaatswidrigen verzgerung verfahrens eingang anklage erlass erffnungsbeschlusses ausgleich gewhren ausgehend oben dargelegten rechtsgrundstzen wren daher einzelstrafe fr brandstiftungsdelikt sowie gesamtstrafe aufzuheben sache msste umfang landgericht zurckverwiesen beiden strafen neu zumisst sodann bestimmt teil neu gebildeten gesamtstrafe kompensation rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerung bereits vollstreckt gilt gegebenenfalls knnte senat fr besonders schwere brandstiftung mindeststrafe fnf jahren erkennen sache neuen gesamtstrafenbildung festlegung kompensation vollstreckungsmodell landgericht zurckgeben beiden fllen she landgericht jedoch problem gestellt bisheriger rechtsprechung rechtsfehlerfrei wegen verzgerung wege strafabschlags sechs monate bemessene einzelfreiheitsstrafe fr versuchten betrug weiterhin raum stnde gesamtfreiheitsstrafe einbezogen msste rechtsauffassung senats anrechnungsmodell teil vollstreckt erklren wre kme kollision unterschiedlichen kompensationssysteme offen bleiben auergewhnlichen situation lsung finden liee grundlage rechtlich tragfhigen rechtsfolgenausspruch ermglichen wrde insgesamt ausgewogenes stimmiges ergebnis wre jedenfalls erreichen gibt senat anlass bemessung einzelstrafe wegen versuchten betruges nochmaligen rechtlichen prfung unterziehen ergibt entgegen bisheriger rechtsprechung betrugsstrafe rechtsfehlerhaft zugemessen anzusehen ausnahme beachtung gesetzlichen strafrahmenuntergrenze beanspruchen grnde bestimmend dafr kompensation rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerung einzelstrafe wegen brandstiftungsdelikts strafabschlagsmodell vorzunehmen fr flle geltung denen wege kompensation herabgesetzte strafe innerhalb gesetzlichen strafrahmens gefunden fhren ansicht senats zukunft vollstreckungsmodell angewendet folge einzelstrafe wegen versuchten betruges aufzuheben wre erscheint brigen deswegen geboten konsequenz vollstreckungsmodells gesamtstrafenbildung kompensation ohnehin einzelstrafen allein gesamtstrafe ansetzt ergebnis steht widerspruch konventions verfassungsrechtlichen vorgaben rechtsprechung europischen gerichtshofs fr menschenrechte findet hinweis darauf ansicht gerichtshofs beseitigung opferstellung art mrk erforderliche erkennbare ausgleich fr versto beschleunigungsgebot art abs satz mrk bestimmten weise gar form bezifferten ab schlags schuldangemessene strafe gewhren wre hintergrund rechtsprechung gerichtshofs unterschiedlichen nationalen rechtsordnungen rechnung tragen konsequent entscheidungen bundesverfassungsgerichts findet aussage vorliegen rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerung zumessungsaspekt bilde festsetzung unrecht schuld angemessenen strafe beachten sei bverfg njw ersichtlich dahin verstehen verfassungsrechtlichen grnden allein bisher praktizierte modell bezifferten strafabschlags rechtsstaatsgebot daraus abzuleitenden anspruch angeklagten faires verfahren sonstigen verfassungsrechtlichen anforderungen gerecht knnte whrend vertretene rechtsauffassung bezifferter teil bercksichtigung rechtsstaatswidrigen verzgerung allein mastben stgb gebildeten strafe fr vollstreckt erklren grundgesetz bestand knnte derartige detailvorgaben wren verfassung schlicht ableitbar andernfalls wre gesetzgeber gehindert vollstreckungsmodell gesetzesform fassen strafgesetzbuch einzustellen genannten aussagen bundesverfassungsgerichts vielmehr hintergrund sehen bisher weder fachgerichtlichen verfassungsrechtsprechung modell strafabschlagssystem ernsthaft betracht gezogen wurde daher entscheidungen bundesverfassungsgerichts ausschlielich modell ausrichten wobei fachgerichtliche rechtsprechung rechtlicher hinsicht immer deutlich strafzumessungsrelevanten auswirkungen langen berlangen verfahrensdauer einerseits andererseits gebotenen ausgleich dafr scheidet verfahrensdauer verhalten strafverfolgungsbehrden verursacht wurde rechtsstaatlichen mastben vereinbar auffassung strafsenats bundesgerichtshofs unzulssige provokation tat angeklagten versto rechtsstaatlichen grundsatz fairen verfahrens darstellt strafzumessung gunsten angeklagten rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung beachten bghst lsst vollstreckungsmodell herleiten dabei mag dahinstehen ansicht berhaupt zugestimmt knnte jedenfalls unzulssige tatprovokation unrecht tat schuld tters unmittelbar gemindert strafausspruch anknpfende kompensation rechtsstaatswidrigen verhaltens strafverfolgungsorgane gegenber angeklagten recht zumessung strafe stgb vorgenommen iv senat fr rechtlich zutreffend erachtete ergebnis steht soweit einzelstrafe wegen versuchten betruges betroffen widerspruch oben nher dargelegten stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs entscheidung europischen gerichtshofs fr menschenrechte verfahren eckle bundesrepublik deutschland aufbauend judikaten bundesverfassungsgerichts entwickelt beabsichtigten nderung rechtsprechung handelt daher fortbildung rechts grundstzlicher bedeutung groen senat fr strafsachen bundesgerichtshofs unabhngig davon vorbehalten bleiben strafsenaten konsens ber rechtsprechungswandel hergestellt knnte senat legt groen senat fr strafsachen magebliche rechtsfrage daher gem abs gvg unmittelbar entscheidung sieht davon ab wegen divergenz bisherigen rechtsprechung brigen strafsenate anfrageverfahren abs gvg einzutreten frage klren aufgabe rechtsauffassung ansicht senats anschlieen wrden tolksdorf winkler becker lienen hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november zwangsvollstreckungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter dr kayser prof dr gehrlein dr detlev fischer november beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer iii landgerichts detmold dezember kosten glubigers zurckgewiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeinstanz euro festgesetzt grnde glubiger rechtskrftiges versumnisurteil landgerichts bielefeld november erwirkt schuldner zahlung dm nebst zinsen verurteilt wurde zahlungstitel liegt hhe teilbetrages euro vorstzliche unerlaubte handlung schuldners zugrunde ber vermgen schuldners wurde januar insolvenzverfahren erffnet antrag glubigers september erlass pfndungs berweisungsbeschlusses knftige forderungen schuldners betrifft amtsgericht vollstreckungs gericht zurckgewiesen entscheidung landgericht sofortige beschwerde glubigers besttigt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt glubiger begehren ii statthafte abs nr zpo brigen zulssige abs satz zpo rechtsbeschwerde sache erfolg vorliegender sache anstelle vollstreckungsgerichts insolvenzgericht entscheidung berufen abs inso sofern vollstreckungsverbote abs inso beachtet ber dagegen allgemeinem vollstreckungsrecht statthafte erinnerung zpo anstelle vollstreckungsgerichts grund greren sachnhe gem abs satz inso insolvenzgericht befinden bt drucks rege inso zustndigkeit insolvenzgerichts begrndet falls tatschlich durchgefhrten zwangsvollstreckung rechtsbehelf verste abs inso gergt mnchkomm inso breuer aufl rn nerlich rmermann wittkowski inso rn app nzi vielmehr gegeben vollstreckungsorgane berufung abs inso erlass beantragten vollstreckungsmanahme ablehnen verweigerung vollstreckungsmanahme actus contrarius anordnung behandelt vgl kbler prtting lke inso rn unzustndig keit erstinstanzlichen gerichts jedoch rechtsbeschwerde gesttzt abs zpo rechtsbeschwerdegericht prfung entzogen erstinstanzliche gericht funktionell zustndig bgh beschl juni iii zr famrz bgh beschl juli vii zb tz verffentlichung bestimmt landgericht auffassung beantragten pfndungs berweisungsbeschluss stehe vollstreckungsverbot abs inso entgegen obwohl glubiger vollstreckung vorstzliche unerlaubte handlung betreffenden forderung betreibe gehre abs satz inso privilegierten glubigern vorschrift gelte fr deliktsglubiger zugleich insolvenzglubiger seien glubiger forderung insolvenzerffnung erworben daher insolvenzglubiger sei verbleibe fr vollstreckungsverbot abs inso neuglubigern vorbehaltene privilegierung abs satz inso wrde weitgehend leer laufen deliktsglubiger insolvenzglubiger quote insolvenzverfahren partizipierten daneben knftige bezge vollstrecken drften wrdigung hlt rechtlicher prfung stand glubiger gehrt insolvenzglubiger forderung vorstzlich unerlaubten handlung schuldners herrhrt abs satz inso privilegierten kreis neuglubigern denen vollstreckung erweitert pfndbare knftige bezge schuldners gestattet aa abs inso schliet sicherstellung gleichmigen be friedigung glubiger whrend dauer insolvenzverfahrens einzelvollstreckung insolvenzglubiger sowohl insolvenzmasse insolvenzfreie vermgen schuldners whrend dauer insolvenzverfahrens entstehende bezge fallen wegen einbeziehung neuerwerbs inso insolvenzmasse insolvenzglubigern abs inso vollstreckung insolvenzfreie vermgen schuldners verwehrt umfasst verbot vollstreckung knftige verfahrensbeendigung fllig werdende bezge schuldners dienstverhltnis mnchkomm inso breuer aao rn hkinso eickmann aufl rn bb abs satz inso erstreckt fr insolvenzglubiger geltende verbot vollstreckung knftige forderungen dienstverhltnissen verfahrenserffnung hinzukommenden neuglubiger schuldners glubiger unterhaltsansprche gem inso verfahren geltend gemacht knnen nerlich rmermann wittkowski aao rn hilfe regelung schuldner stand gesetzt verfahrensbeendigung pfndbaren forderungen bezge dienstverhltnis zwecke restschuldbefreiung treuhnder abzutreten abs inso fk inso app aufl rn mnchkomm inso breuer aao rn cc danach grundstzlich neuglubiger erstreckte vollstreckungsverbot abs satz inso findet abs satz inso zugunsten neuglubiger ausnahme unterhalts deliktsansprchen teil bezge vollstrecken fr erweitert pfndbar abs zpo insolvenzmasse gehrende teil bezge restschuldbefreiung bezweckenden abtretung pfndbaren bezge treuhnder erfasst unterliegt darum zugriff privilegierten neuglubiger bt drucks rege inso besserstellung abs satz inso gilt tatbestandliche anknpfung abs satz inso unzweideutig ausdruck bringt fr neuglubiger unterhalts deliktsansprchen fr unterhalts deliktsglubiger insolvenzverfahren teilnehmen bgh beschl juni vii zb zinso olg zweibrcken zinso mnchkomminso breuer aao rn hk inso eickmann aao rn hambkomm inso kuleisa aufl rn uhlenbruck inso aufl rn steder zip bt drucks aao wegen besonderen schutzbedrftigkeit vollstreckungsverbot zugunsten neuglubiger insolvenzverfahren bercksichtigt infolge einbeziehung neuerwerbs insolvenzmasse inso realistischen vollstreckungszugriff insolvenzfreie vermgen umfang erweitert pfndbaren betrge gelockert olg zweibrcken aao kbler prtting lke aao rn hingegen unterhalts deliktsglubigern ohnehin gemeinschaftlichen befriedigung insolvenzverfahren beteiligt zustzlicher vollstreckungszugriff gestattet mnchkomm inso breuer aao rn glubigerin verfahren bercksichtigenden insolvenzglubigern gehrt ausnahmetatbestand abs satz inso berufen vorschriften nr abs satz halbs inso wertentscheidung entnommen vollstreckungsprivileg abs satz inso ber neuglubiger hinaus smtlichen unterhalts deliktsglubigern zugute kommen lassen aa nr inso schliet schuldbefreiende wirkung restschuldbefreiung fr verbindlichkeiten vorstzlich begangenen unerlaubten handlung sofern glubiger forderung angabe rechtsgrundes angemeldet bestimmung bezieht lediglich insolvenzrechtliche nachhaftung glubiger innerhalb insolvenzverfahrens bevorzugte befriedigungsmglichkeit zuzuweisen vgl bghz bgh urt juni ix zr wm verffentlichung bghz bestimmt bb gem abs satz halbs abs satz inso bleiben insolvenzerffnung erwirkte vollstreckungsmanahmen unterhaltsund deliktsglubigern erweitert pfndbaren teil bezge wirksam regelung beschrnkt beschwerdegericht zutreffend dargelegt insolvenzerffnung bewirkte vollstreckung davon abwei chend verbietet hingegen abs satz inso grnden gleichbehandlung glubiger einzelvollstreckung unterhalts deliktsglubiger insolvenzglubiger erffnung insolvenzverfahrens dr gero fischer dr ganter prof dr gehrlein dr kayser dr detlev fischer vorinstanzen ag detmold entscheidung lg detmold entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr dezember rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt felsch dezember beschlossen beschlu senats september dahingehend berichtigt beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm september kosten klgers zurckgewiesen grnde beschlu senats september ber beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts hamm september wegen versehentlichen auslassung kostenausspruchs gem zpo berichtigen senat beschlufassung davon ausgegangen abschlieende entscheidung ber kosten beschwerdeverfahrens treffen inhalt beschlusses kostenentscheidung tatschlich aufweist stellt fr beteiligten offenbares versehen dar offenbar irrtum zusammenhang entscheidung mindestens umstnden erla ergibt bgh beschlu juli ix zr bghr zpo nichtannahmebeschlu beschlsse gem abs satz zpo trifft senat groer zahl soweit zulassung revision insgesamt abgelehnt verfahrensabschlieenden charakter sprechen kostentragungspflicht beschwerdefhrers zumindest prozebevollmchtigten parteien bekannten stndigen bung abzugehen bestand vorliegenden fall ersichtlich gesichtspunkt anla besteht jedoch sicht beteiligten versehentlichen auslassung deshalb zweifel grund fr unvollstndigkeit beschlutenors betracht kommt handelt offenbare unrichtigkeit gem zpo korrigieren vgl bgh aao terno dr schlichting wendt seiffert felsch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar weschenfelder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs satz abs vertragspartei vertragspartei verlangt vertrag geschuldet gestaltungsrecht ausbt besteht verletzt pflicht rcksichtnahme abs bgb handelt sinne abs satz bgb pflichtwidrig sinne abs satz bgb vertreten vertragspartei pflichtwidrigkeit schon erkennt rechtsposition sache berechtigt erst rechtsposition plausibel ansehen durfte bgh urteil januar zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzender richter prof dr krger richter dr klein dr lemke dr schmidt rntsch dr roth fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln mai kosten beklagten widerklgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte bautrgerin kaufte notariellem kaufvertrag september klger abzubrechenden gebude bebautes grundstck fr grundstck parzelliert bebauung sechs einfamilienhusern weiterverkauft beklagte vertragsschluss bauvoranfrage einreichen heit vertrag sobald baugenehmigung errichtung huser nebst genehmigung teilung grundbesitzes insgesamt entsprechende zahl baugrundstcke erteilt kaufvertrag wirksam vertragsbeteiligten erbringung obliegenden leistung verpflichtet vollzug vertrags stockte nachbar beklagten erteilten bauvorbescheid widerspruch einlegte auerdem machte klger zunchst unbekannt blieb zustndige behrde schreiben februar erteilung fr vorgesehene teilung grundstcks erforderlichen genehmigung vorherigen abbruch vorhandenen bebauung grundstck abhngig rcksicht nachbarwiderspruch vereinbarten parteien februar notariell beurkundeten ergnzungsvertrag stundung kaufpreises erteilung baugenehmigung anerkennung rechtspflicht seitens kufers abzuschlieenden weiterverkufen zahlende kaufpreis voller hhe vorzeitig verkufer zahlen zeitpunkt baugenehmigung beantragt schriftwechsel parteien wegen zahlung kaufpreises lie klger beklagte anwaltlichen schreiben juli august auffordern kaufpreis august zahlen leistete beklagte begrndung folge baugenehmigung sei wegen schwebenden widerspruchsverfahrens fehlenden teilungsgenehmigung erteilt worden erteilung teilungsgenehmigung setze vorherigen abriss gebude voraus schreiben august teilte bauaufsichtsbehrde klger anfrage bauantrag gestellt worden sei beklagte lie schreiben september mitteilen bauantrge seien selbstverstndlich eingereicht daraufhin erklrte klger schreiben september hinweis treuwidriges verhalten beklagten rcktritt grundstckskaufvertrag rckabwicklung inzwischen vollzogenen kaufvertrags lschung grundpfandrechts zugunsten glubigers beklagten gerichtete rechtskrftig abgewiesene klage beklagte widerklage erhoben klger ersatz kosten fr verteidigung zahlungsverlangen hhe rcktritt hhe verlangt landgericht widerklage abgewiesen oberlandesgericht berufung beklagten zurckgewiesen dagegen richtet oberlandesgericht zugelassene revision beklagten ansprche weiterverfolgt klger beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt widerklage fr unbegrndet allein betracht kommender anspruch abs satz bgb scheitere pflichtverletzung klgers seien sowohl zahlungsaufforderung klgers rcktritt sache gerechtfertigt kaufpreis weder ersten zweiten zeitpunkt fllig sei begrnde allein pflichtverletzung bundesgerichtshof anerkannt unberechtigte geltendmachung gewerblicher schutzrechte schadensersatzansprche auslsen knne lasse verallgemeinern geltendmachung unberechtigter ansprche lse fllen hinzutreten besonderer umstnde schadensersatzverpflichtung wre wrde geltendmachung ansprchen hohen haftungsrisiko belastet unzumutbar erschwert wertung stehe urteil viii zivilsenats bundesgerichts hofs januar viii zr njw entgegen darin bundesgerichtshof entschieden unberechtigte aufforderung beseitigung mngeln schadensersatzhaftung auslsen knne offen gelassen fallgestaltungen gelte sei klger gehalten zahlungsverlangen abstand nehmen bekannten umstnden annehmen drfen beklagte vereitele erteilung baugenehmigung ergebnis genauso liege unberechtigten rcktritt unberechtigte kndigung pflichtverletzung angesehen rechtsprechung sei fr mietverhltnisse entwickelt worden denen unberechtigte kndigung hufig existentielles problem darstelle lasse verallgemeinern fllen lse unberechtigte rcktritt hinzutreten besonderer umstnde schadensersatzhaftung daran fehle ii erwgungen halten revisionsrechtlichen prfung ergebnis stand zutreffend geht berufungsgericht davon anspruch beklagten ersatz vorprozessualen rechtsverteidigungskosten abs satz bgb gesichtspunkt verletzung vertraglicher pflichten ergeben geltendmachung unberechtigter ansprche bestehender rechte verschiedenen rechtlichen gesichtspunkten ersatzanspruch fhren bgh urt dezember vi zr njw liegt darin partner gegenseitigen vertrags vertrag ansprche partner gestaltungsrechte ableitet vertrag zustehen kommt allein anspruch verletzung vertraglicher pflichten betracht unrecht verneint berufungsgericht schon fr haftung klgers abs satz bgb erforderliche pflichtverletzung liegt zutreffend geht allerdings davon klger beklagten weder juli august zahlung kaufpreises verlangen konnte deshalb september erklrten rcktritt kaufvertrag berechtigt lsst hinsichtlich rcktritts schon rechtskrftigen abweisung zustimmung aufhebung kaufvertrags lschung beklagten bestellten grundpfandrechts gerichteten klage ableiten folgt brigen daraus klage recht abgewiesen worden kaufpreis fllig baugenehmigung erteilt erteilung beklagten treuwidrig hintertrieben worden parteien angegriffen gefolgt berufungsgericht weiteren berlegung fehle dennoch schon pflichtverletzung klger grund annahme gehabt stehe kaufpreis drfe wegen ausbleibens zahlung zurcktreten beides ndert pflichtwidrigkeit verhaltens aa rechtsprechung bundesgerichtshofs berufungsgericht zuzugeben anerkannt allein erhebung klage sonstigen inanspruchnahme staatlichen gesetzlich geregelten rechtspflegeverfahrens durchsetzung vermeintlicher rechte weder unerlaubte handlung sinne ff bgb bghz ff ff bgh urt januar viii zr njw schadensersatz verpflichtende vertragsverletzung gesehen senat bghz bgh urt mrz vi zr njw insoweit bghz abgedruckt urt november ivb zr njw senat urt november zr njw rr bgh urt januar aao vgl zeiss njw becker eberhard grundlagen kostenerstattung ff haertlein exekutionsintervention haftung ff kaiser njw fr folgen fahrlssigen fehleinschtzung rechtslage haftet verfahren betreibende auerhalb verfahrensrecht vorgesehenen sanktionen grundstzlich schutz prozessgegners regelmig gerichtliche verfahren magabe gesetzlichen ausgestaltung gewhrleistet bgh urt januar viii zr njw dadurch abgedeckter schaden materiellrechtlich ersatzfhig senat bghz bghz rechtsprechung wesentlich berlegung bestimmt andernfalls freie zugang staatlichen rechtspflegeverfahren erhebliches ffentliches interesse besteht verfassungsrechtlich bedenklicher weise eingeschrnkt wrde bb richtig berlegung teilweise auergerichtliche geltendmachung bestehenden forderung bertragen kg urt august juris rdn ergebnis besttigt bgh beschl dezember ix zr juris olg dsseldorf njw rr bamberger roth grneberg sutschet bgb aufl rdn rechtsprechung bundesgerichtshofs bgh urt oktober viii zr njw beschl dezember aao vorlagebeschluss august zr njw fr gleichstellung immer nher begrndet wesentlichen zwei argumente angefhrt knne auergerichtliche geltendmachung wirklichkeit bestehenden ansprchen rechten behandelt deren gerichtliche geltendmachung gebe bestehenden schuldverhltnissen recht subjektiv redlicher weise fahrlssiger verkennung rechtslage ansprche geltend unberechtigt erwiesen kg aao cc erste argument groe senat fr zivilsachen bundesgerichtshofs beschluss juli bghz zurckgewiesen anlass erwhnte vorlagebeschluss zivilsenats august zr aao stndige rechtsprechung bundesgerichtshofs unberechtigten schutzrechtsverwarnung frage gestellt rechtsprechung unberechtigte auergerichtliche schutzrechtsverwarnung rechtswidrigen eingriff abs bgb geschtzte rechtsposition sowohl verwarnten desjenigen gewerbetreibenden darstellen kundenbeziehungen unberechtigte geltendmachung ausschlielichkeitsrechts gegenber verwarnten abnehmer schwerwiegend beeintrchtigt bghz ff ff bgh urt februar zr njw rr urt november ix zr njw insoweit bghz abgedruckt urt april zr njw rgz erfolgt eingriff unmittelbar anrufung gerichte entfllt haftung bghz privilegierung findet rechtfertigung frmlichen beteiligung unrecht anspruch genommenen gerichtlichen verfahren verschuldensunabhngigen haftung klgers abs zpo fr fall vollstreckung spter genderten vorlufig vollstreckbaren urteil bghz beidem fehlt unberechtigte verwarnung auergerichtlich erfolgt unberechtigten geltendmachung ansprchen liegt dd teilweise angenommene berufungsgericht genannte recht irrtum unberechtigten geltendmachung ansprchen rechten erkennt bundesgerichtshof bestehenden schuldverhltnissen geht gegenteil davon gerade grundsatz pflichtwidrig anerkannt berufungsgericht bersieht fr unberechtigte kndigung kndigt vermieter mietverhltnis kndigungsgrund besteht ersatz daraus entstehenden schadens verpflichtet bghz ff bgh urt januar ix zr njw urt mai viii zr njw entsprechendes gilt vermieter kndigen unberechtigt rumung verlangt bgh urt november xii zr njw rr ergibt fallkonstellationen allerdings schon daraus vermieter kndigung bzw rumungsverlangen besitzrecht mieters frage stellt zugleich eigene vertragliche leistungspflicht berlassung mietsache verletzt hnlich liegt kufer vertrag unberechtigt annulliert rgz verkufer unberechtigt weigert kufer beliefern rgz geltendmachung bestehenden ansprchen fehlenden bezug nichterfllung eigener leistungspflichten kommt entscheidend vielmehr kommt haftung schadensersatz abs satz bgb betracht vertragspartei eigene leistungspflichten verletzen unberechtigte ansprche vertragspartei stellt bgh urt dezember vi zr njw ebenso olg braunschweig olg report lg zweibrcken njw rr ag mnster njw rr fr cic palandt heinrichs bgb aufl rdn hsl kostenerstattung auerprozessualer verteidigung unberechtigte rechtsverfolgung kaiser njw bundesgerichtshof unberechtigten mngelbeseitigungsverlangen angenommen urt januar viii zr njw fr unberechtigtes zahlungsverlangen gilt vertragspartei vertragspartei verlangt vertrag geschuldet gestaltungsrecht ausbt besteht verletzt pflicht rcksichtnahme abs bgb bgh urt januar aao hsl aao leistungstreuepflicht danach vertragspartei rechte interessen partei rcksicht nehmen rechten interessen gehrt interesse schuldners weitergehendem umfang anspruch genommen vertrag vereinbart glubiger schuldner uneingeschrnkte herbeifhrung leistungserfolgs beanspruchen darf schuldner glubiger erwarten grenzen vereinbarten einhlt ergebnis ebenso hsl aao haertlein mdr argument waffengleichheit exekutionsintervention haftung ff ee mastben sowohl aufforderung klgers beklagte zahlung kaufpreises rcktritt ver trag sachlich unbegrndet sinne abs satz bgb pflichtwidrig haftung klgers abs satz bgb scheidet abs satz bgb fahrlssig gehandelt verletzung pflichten abs satz abs bgb vertreten fahrlssig handelt glubiger nmlich schon erkennt forderung sache berechtigt berechtigung forderung sicher rechtsstreit geklrt ergebnis vorauszusehen glubiger vorfeld auerhalb rechtsstreits verlangt wrde stadium auseinandersetzung berfordern durchsetzung rechte unzumutbar erschweren haertlein mdr verkehr erforderlichen sorgfalt abs bgb entspricht glubiger rechtsprechung bundesgerichtshofs vielmehr schon prft vertragsstrung ursache zurckzufhren eigenen verantwortungsbereich zuzuordnen eigene rechtsstandpunkt mithin plausibel vgl bgh urt januar viii zr njw plausibilittskontrolle hnlich kaiser njw evidenzkontrolle bewenden bleibt dabei ungewiss tatschlich pflichtverletzung vertragspartei vorliegt darf glubiger pflichtverletzung ergebenden rechte geltend schadensersatzpflichten wegen schuldhaften vertragsverletzung befrchten mssen verlangen ergebnis unberechtigt herausstellt bgh urt januar aao haertlein mdr gemessen anforderungen klger weder unberechtigtes zahlungsverlangen unberechtigten rcktritt vertreten weder fall fahrlssig gehandelt aa feststellungen berufungsgerichts klger grund annahme beklagte fhre erteilung baugenehmigung voraussetzung flligkeit kaufpreisanspruchs treuwidrig herbei angesichts berichteten bekundung erwerbsinteresse vier kufer annehmen drfen nachbarwiderspruch seit nderung kaufvertrags verstrichenen monaten erledigt knnen erfordernis zustimmung abbruch vorhandenen bebauung sei erst anschluss zahlungsaufforderungen hingewiesen worden obwohl schon seit monaten bekannt sei auskunft beklagten schreiben september bauantrag sei selbstverstndlich gestellt verdacht klgers erteilung baugenehmigung beklagten hintertrieben verstrken mssen mitteilung zustndigen behrde august sei nmlich darber unterrichtet worden antrag dahin wirklichkeit gestellt worden gengt gebotenen plausibilittskontrolle bb feststellungen berufungsgericht gesichtspunkt verkehr erforderlichen sorgfalt getroffen unerheblich gesichtspunkt besonderer umstnde senat geteilten sicht fr annahme pflichtverletzung erforderlich inhaltlich entsprechende prfung angestellt cc tatrichterliche wrdigung revisionsrechtlich eingeschrnkt berprfbar bgh urt oktober vi zr njw rr senat urt november zr mitt baynot urt mai zr njw rr rahmen entgegen annahme revision beanstanden berufungsgericht meint revision gewrdigt klger zahlungsaufforderung schreiben juli darauf beschrnkt ansicht darzustellen beklagte zahlung aufzufordern vielmehr beklagten eigene obliegenheits pflichtverletzungen vorgeworfen rckabwicklung vertrags gedroht vermarktungsbemhungen massiv behindert dabei bergeht revision klger beklagte schreiben zunchst schweigen beklagten baugenehmigung zudem begrndeten verdacht konfrontiert gelegenheit gegeben verdacht zerstreuen rckabwicklung vertrags fr fall angekndigt beklagte weiterhin stand baugenehmigungsverfahrens ausschweige gengte klger gebotenen sorgfalt berufungsgericht rgt revision unbercksichtigt gelassen auslegung flligkeitsregelung kaufvertrag parteien einfach durchschauen sei auslegung klausel befasst berlegung stellt wrdigung berufungsgerichts frage besttigt vielmehr nmlich rechtslage schwierig berblicken eigene rechtsposition jedenfalls vertretbar glubiger rechtsprechung bundesgerichtshofs gerade zurckhalten vorgehalten eigenen standpunkt vertreten urt januar viii zr njw zudem bertriebenem nachdruck geschieht ndert daran schon deshalb kam darauf klausel auszulegen brigen berufungsgericht prozessualen grnden bereinstimmung sichtweise beklagten davon ausgegangen flligkeit eingetreten schlielich berufungsgericht rcksichtslosigkeit beharrlichkeit auer betracht gelassen anwaltlich vertretene klger rechtsauffassung festgehalten bewertung sttzt revision umstand klger bitte beklagten verlngerung schreiben juli gesetzten uerungsfrist entsprochen erneut diesmal fristsetzung zahlung aufgefordert umstand bewertung revision trgt zweifelhaft offen bleiben kommt nmlich darauf form klger anliegen vertritt darauf rechtsstandpunkt sache fr vertretbar halten durfte beanstanden feststellungen berufungsgerichts fall beklagten geltend gemachten rechtsberatungskosten knnten schlielich ersatzfhig pflichtverletzung klgers adquat kausal verursacht worden wiederum angenommen rechnen beklagte rechtsrat einholte bevor klger begrndung vorgehens angefhrten verdacht befasste hintertreibe erteilung baugenehmigung vgl gesichtspunkt senat urt januar zr njw zweifelhaft bedarf entscheidung haftung klgers schon grunde ausscheidet iii kostenentscheidung folgt abs zpo krger klein schmidt rntsch lemke roth vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrcken dezember schuldspruch dahin gendert angeklagte sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen fllen davon fllen tateinheit sexuellem missbrauch kindern weiteren fllen tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindern schuldig gesamten strafausspruch feststellungen aufgehoben ii brigen angeklagte freigesprochen insoweit staatskasse kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten tragen iii umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber brigen kosten rechtsmittels jugendschutzkammer zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen iv gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen fllen davon fllen tateinheit sexuellem missbrauch kindern weiteren fllen tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindern gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten sachrge beschlussformel ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo nderung schuldspruchs beruht generalbundesanwalt zuschrift einzelnen zutreffend ausgefhrt zhlfehler landgerichts getroffenen feststellungen tatzeitraum oktober mai landgericht angenommen lediglich sexuellen bergriffen angeklagten adoptivtochter gekommen senat daher schuldspruch entsprechend abgendert angeklagten bezglich weiteren angeklagten missbrauchstaten freigesprochen schuldspruchnderung fhrt wegfall betroffenen einzelstrafen jeweils freiheitsstrafe jahr sechs monaten zwingt weiterhin aufhebung ausspruchs ber gesamtstrafe senat hebt brigen einzelstrafen neuen tatrichter gelegenheit geben umfassend ber rechtsfolgen insbesondere bercksichtigung selbstanzeige angeklagten vgl ua schuldanerkenntnisses vgl ua oben befinden weist ferner darauf annahme rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerung gesamtstrafe einzelstrafen ermigen vgl bgh nstz tepperwien kuckein solin stojanovi athing ernemann'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss februar strafsache wegen besonders schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin september gem abs stpo rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen besonders schwerer ruberischer erpressung tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg maregel gem stgb betreffenden erwgungen halten sachlichrechtlichen prfung stand landgericht freilich blick allflliges verteidigungsverhalten kritisch berprften selbsteinschtzung angeklagten folgend ua festgestellt angeklagte inzwischen seit zeit abhngigkeit harten drogen berwunden konnte zudem ergebnis blutanalyse sttzen nachweise harten drogen erbracht umstnde konnten landgericht pflicht erschpfenden beweiswrdigung entbinden vgl bghst bgh beschluss juni str fehlerfrei getroffenen feststellungen ergebenden massiven hinweise wenigstens bestehende drogenabhngigkeit aktuellen konsum harter drogen vgl bgh beschluss juli str fischer stgb aufl rdn erwgung ziehen lebensweg angeklagten sohn folgen sucht mittlerweile verstorbener drogenabhngiger spiegelt klassische drogenkarriere angeklagte seit erreichen strafmndigkeit unterbrechung beeindruckung jugendstrafvollzug raubund diebstahlstaten begangen landgericht hinsichtlich letzten einschlgigen verurteilung ausdrcklich dargelegt verwertung beute drogensucht befriedigen knnen whrend letzten haftzeit angeklagte umgang betubungsmitteln wurde wegen deren unerlaubten besitzes verurteilt btmg abhebenden beschlsse amtsgerichts tiergarten berlin gingen anfang bestehenden betubungsmittelabhngigkeit angeklagten haftentlassung juni lsst angeklagten entlassung jugendstrafvollzug erhobene forderung drogenentwhnungstherapie absolvieren verstehen tatzeit stand angeklagte ber bak alkohol einfluss cannabinoiden all htte vertieften prfung bestehens drogenabhngigkeit gentigt tritt hinzu bewertung verfahrensgegenstndlichen tat fortsetzung angeklagten frher betriebenen beschaf fungskriminalitt nahezu aufdrngt angeklagte schwerwiegendes hohen strafrechtlichen risiko verbundenes verbrechen begangen tatumstnden offensichtlich geringe beute erzielen knnen indes ausgereicht htte geringem umfang betubungsmittel erwerben vgl bgh beschluss juni str senat vermag auszuschlieen strafe niedriger ausgefallen wre falls drogenabhngigkeit vorgelegen htte vgl bgh dallinger mdr bgh nstz bgh beschluss juni str strafe zumal angesichts geringen umfangs beute vergleichsweise harmlosen art waffeneinsatzes trotz anwendung abs stgb eher hoch bemessen hilfe stpo zwingend hrenden sachverstndigen neue tatgericht frage vorliegens voraussetzungen stgb neu prfen bislang zusammenhang herangezogenen psychodiagnostischen kriterien erscheinen wenig berzeugend basdorf brause dlp schneider knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juni rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richter dr fischer dr pape juni beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg juli kosten beklagten zurckgewiesen wert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde euro festgesetzt grnde rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs zpo urteil berufungsgerichts weicht zulassungsrelevanter weise urteil bundesgerichtshofs september ix zr wm ff ab entscheidung darf anwalt grundstzlich vollstndigkeit richtigkeit angaben mandanten verlassen weiteren erforschung sachverhalts entsprechende anhaltspunkte grundstzlich verpflichtet aao vorliegenden fall berufungsgericht anhaltspunkte gesehen anlass weiteren nachforschungen gegeben htten bisherige nutzung gebudes vertrag februar wohnhaus synagoge schule verkauft worden vermessungsgutachten dezember nebst anlagen allgemeinen rechtssatz inhalts anwalt immer umstnden vollstndigkeit richtigkeit mandanten vorgelegten urkunde verlassen darf gibt verfahrensgrundrechte beklagten wurden verletzt insbesondere wurde deren anspruch rechtliches gehr gewahrt art abs gg berufungsgericht vielfach schlsse unterbreiteten sachverhalt etwa historienforscher aufgefundenen klger eingereichten unterlagen gezogen beklagten fr richtig halten verstt jedoch art abs gg anknpfungstatsachen denen rechtsgutachten sachverstndigen prof dr beruht berufungsgericht auswertung kl ger vorgelegten urkunden fr bewiesen angesehen bestreiten beklagten rgen bergangen berufungsgericht verpflichtet entsprechend erster instanz ausdrcklich gestellten zweiter instanz bezug genommenen antrag beklagten weiteres gutachten einzuholen einholung weiteren gutachtens steht schon wortlaut vorschrift abs zpo ergibt pflichtgemen ermessen gerichts bgh urteil februar iii zr bghz november iii zr njw rn beweisantrag erforderlich entsprechender antrag gestellt bindet gericht erste gutachten gegenteil behaupte ten tatsache bewiesen bgh urteil februar aao berufungsgericht ausfhrlich begrndet tatschlichen grundlagen ausgegangen warum grundlage ausfhrungen sachverstndigen prof dr folgt anlass weiteres gutachten einzuholen bestand danach nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene frage beweisantrag berufungsbegrndung ausdrcklich wiederholt bezugnahme erster instanz gestellten antrag ausreicht kommt folglich weiteren begrndung gem abs satz fall zpo abgesehen kayser vill fischer lohmann pape vorinstanzen lg bamberg entscheidung olg bamberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen gewerbs bandenmigen betruges strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum juni magabe unbegrndet verworfen angeklagte wegen gewerbs bandenmigen betruges fllen davon fllen tateinheit urkundenflschung wegen versuchten gewerbs bandenmigen betruges vier fllen davon drei fllen tateinheit urkundenflschung wegen gewerbsmiger hehlerei zwei fllen schuldig liste angewandten vorschriften stgb entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen gewerbs bandenmigen betruges fllen davon fllen tateinheit urkundenflschung wegen versuchten banden gewerbsmigen betruges fnf fllen davon drei fllen tateinheit urkundenflschung sowie wegen gewerbsmiger hehlerei zwei fllen schuldig gesprochen ge samtfreiheitsstrafe vier jahren zwei monaten verurteilt kompensation konventionswidrigen verfahrensverzgerung hiervon sechs monate fr vollstreckt erklrt verurteilung wendet angeklagte nher begrndete rge verletzung materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel fhrt lediglich tenor ersichtlichen abnderung schuldspruchs abs stpo brigen erfolg landgericht angeklagten wegen betrugstaten verurteilt rechtsfehlerfrei festgestellte sachverhalt belegt indes betrugsflle nmlich vollendete drei versuchte taten gewerbs bandenmigen betruges tatkomplex insgesamt vollendete drei versuchte taten sowie tatkomplex ii weiterer vollendeter betrug aufnahme betrugstaten urteilsformel handelt offensichtliches versehen landgericht rahmen rechtlichen wrdigung zutreffend fllen betruges ausgegangen fr taten einzelstrafen verhngt senat ndert schuldspruch entsprechend antrag generalbundesanwalts dahin ab angeklagte statt wegen fnf lediglich wegen vier fllen versuchten gewerbs bandenmigen betruges schuldig aufhebung einzelstrafe bedarf landgericht fr flle lediglich vier einzelstrafen verhngt gesamtstrafausspruch fehler ebenfalls betroffen soweit landgericht angeklagten fall ordnungsnummer statt wegen vollendeten gewerbs bandenmigen betruges lediglich wegen versuchs verurteilt sieht senat abnde rung urteilsformel ab angeklagte rechtsfehler beschwert gilt soweit landgericht zahl flle denen angeklagte jeweils tateinheitlich urkundenflschung begangen urteilsformel niedrig angegeben beschwert angeklagten norm stgb liste angewandten vorschriften streichen angeklagte vorschrift strafbar gemacht weitergehende revision angeklagten grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo abfassung urteilsgrnde namentlich teil unterschiedliche bezeichnung einzelflle sachverhalt beweiswrdigung rechtlicher wrdigung strafzumessung gibt senat jedoch anlass folgendem hinweis tatserie abgeurteilt ratsam urteilsgrnden fr einzelnen taten rahmen sachverhaltsdarstellung einheitliche ordnungsziffern vergeben durchgngig beweiswrdigung rechtlicher wrdigung sowie strafzumessung weiterzuverwenden bestand urteils insgesamt gefhrden urteilsgrnde wegen inkonsistenten nummerierung heraus mehr weiteres verstndlich ermittlung fr einzeltaten verhngten strafen kaum vollstndige rekonstruktion tabellarische exzerpierung urteilsinhalts mglich vgl bgh wistra bgh beschl februar str vorliegenden fall revisionsgerichtliche berprfung mangelnde sorgfalt abfassung urteilsgrnde seitens tatgerichts erheblich erschwert worden nachprfung urteils unauflsbaren widersprche ergeben senat darstellungsmngel letztlich durchgreifend erachtet nack wahl jger hebenstreit sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller juli beschlossen senat beabsichtigt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln november gem satz zpo zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen grnde klgerseite versicherungsnehmer folgenden vn begehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rc kzahlung geleisteter versicherungsbeitrge fondsgebundenen lebensversicherung wurde aufgrund antrags vn versicherungsbeginn november genannten policenmodell vvg seinerzeit gltigen fassung folgen vvg abgeschlossen folge zahlte vn versicherungsprmien schreiben juli erklrte widerspruch gem vvg hilfsweise kndigung versicherungsvertrages versicherer akzeptierte kndigung zahlte rckkaufswert feststellungen berufungsgerichts erhielt vn versicherungsschein versicherungsbedingungen verbraucherinformation versicherungsaufsichtsgesetzes vag schriftliche belehrung ber widerspruchsrecht gem abs satz vvg klage verlangt vn soweit fr revisionsinstanz bedeutung rckzahlung vertrag geleisteten beitrge nebst zinsen abzglich gezahlten rckkaufswerts auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ablauf frist gemeinschaftsrecht verstoenden abs satz vvg widerspruch erklrt knnen ii landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung zurckgewiesen berufungsgericht prmienrckerstattungsanspruch ungerechtfertigter bereicherung verneint vn prmien rechtsgrund geleistet sei ordnungsgem ber widerspruchsrecht abs satz vvg belehrt worden versicherungsvertrag sei ksam zustande gekommen abs satz abs satz vvg europisches recht verstoe bedrfe entsche idung ausbung widerspruchsrechts widerspreche falls treu glauben vn bekannt gemachte wide rspruchsfrist beim vertragsschluss ungenutzt verstreichen lassen jahrelang prmien gezahlt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt vn klagebegehren iii voraussetzungen fr zulassung revision sinne abs zpo liegen rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo berufungsgericht revision zugelassen identischer widerspruchsbelehrung gleichem text versicherungsschein rechtsauffassung oberlandesgerichts karlsruhe belehrung fr unzureichend gehalten abweiche frage jedoch geklrt senat beschluss juni iv zr juris rechtsauffassung berufung sgerichts bereits gebilligt revisionsrechtlich beanstandungsfreier begrndung berufungsgericht revision meint entschieden widerspruchsbelehrung einbeziehung gesamtinhalts policenbegleitschreibens vn ausreichend deutlich mache unterlagen vorliegen mssen widerspruchsfrist beginnt senat genanntem beschluss tatrichterliche beurteilung berufungssenats fr revisionsrechtlich unbedenklich erklrt wonach wortgleiche widerspruchsbelehrung beklagten esetzlichen anforderungen hinblick nennung fristaus lsenden unterlagen policenbegleitschreiben gengt revision beschluss gem satz zpo zurckgewiesen senat sbeschlsse juni september iv zr juris entgegen ansicht revision gibt abweichende beurteilung oberlandesgericht karlsruhe wortgleichen iderspruchsbelehrung urteil august anlass nderung senatsrechtsprechung berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgefhrt trotz verwendung begriffs beilagen versicherungsschein hinreichend klar begriff angefhrten verbraucherinformationen unterlagen sinne widerspruchsbelehrung handelt bedenkenfrei berufungsgericht schlielich entgegen auffassung revision ansicht belehrung policenbegleitschreiben sei drucktechnisch deutlicher form erfolgt berufungsurteil hlt rechtlicher prfung stand solchermaen policenmodell geschlossene vers icherungsvertrge wegen gemeinschaftsrechtswidrigkeit vvg wirksamkeitszweifeln unterliegen vgl senatsurteil juli iv zr bghz rn ff bverfg versr rn ff streitfall dahinstehen revision begehrte vorlage gerichtshof europischen union sche idet bereits deshalb frage policenmodell genannten richtlinien unvereinbar entscheidungse rheblich ankommt berufungsgericht recht angenommen vn falle unterstellten gemeinschaftsrechtswidri gkeit policenmodells treu glauben wegen widersprchlicher rechtsausbung verwehrt jahrelanger durchfhrung ve trages angebliche unwirksamkeit berufen daraus ereicherungsansprche herzuleiten vgl einzelnen mastben senatsurteil juli aao rn bverfg aao rn ff vn verhielt objektiv widersprchlich zumindest vertraglich eingerumte bekannt gemachte widerspruchsfrist lie vertragsschluss ungenutzt verstreichen vn zahlte ber jahre versicherungsprmien jahr widerspruch gem vvg erklrte jahrelangen prmienzahlungen bereits vertragsschluss ber mglichkeit vertrag zustande kommen lassen belehrten vn beklagten schutzwrdiges vertrauen bestand vertrages begrndet ve rtrauensbegrndende wirkung fr vn erkennbar anwendung grundstze treu glauben beeintrc htigt angesichts besonderen umstnde streitfalle praktische wirksamkeit gemeinschaftsrechts sinn zweck widerspruchsrechts vgl ergnzend senatsurteil juni iv zr versr rn mayen harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmller vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mrz bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja art rberg bgb veranlat mietwagenunternehmen unfallgeschdigten kunden ansprche schdiger ersatz mietwagenkosten rechtsberatung zugelassenes inkassobro abtreten forderung seinerseits mietwagenunternehmen sicherung abtritt abtretungen nichtig vorgehen schadensregulierung insbesondere durchsetzung unfallersatztarifs mietwagenunternehmen umgehung art rberg entwickelten rechtsprechungsgrundstze bezweckt bgh urteil mrz vi zr olg hamm lg dortmund vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm februar zurckgewiesen klgerin kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klgerin rechtsberatung zugelassenes inkassobro macht klage beklagte kraftfahrzeughaftpflichtversicherer ansprche ersatz mietwagenkosten geltend drei unfallgeschdigte einziehung eigene rechnung abgetreten unfallgeschdigten zedenten autovermieter jeweils fahrzeug sogenannten unfallersatztarif angemietet autovermieter veranlate ansprche ersatz mietwagenkosten klgerin abzutreten abtretung liegt formularerklrung zugrunde geschdigten klgerin bevollmchtigten einziehung jeweiligen forderung erforderlichen manahmen ergreifen kurzem zeitli chen abstand unterzeichnung jeweiligen abtretungserklrung trat klgerin jeweilige schadensersatzforderung verkehrsunfall sicherung fllig werdenden ersatzwagenkosten mietwagenkosten autovermieter ab abtretung erfolgte formularerklrung inhalt jeweiligen sicherungsabtretungserklrung zessionarin berechtigt zahlung mietwagenkosten direkt verlangen hierzu zession offen legen jeweils zwei tage spter nahm firma abtretung trat sodann beklagte heran forderte offenlegung sicherungsabtretungen zahlung mietwagenkosten jeweils zeitlich danach forderte klgerin beklagten zahlung mietwagenkosten inkassogebhren beklagte lehnte zahlung ab unfallersatztarif fr berhht hlt brigen ansicht abtretungen rechtsberatungsgesetz verstoen daher unwirksam letztgenannten begrndung landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung zurckgewiesen revision zugelassen verfolgt klgerin klageziel entscheidungsgrnde berufungsgericht fhrt angefochtenen urteil verffentlicht olg report hamm schaden praxis klgerin knne beklagten zahlung mietwagenkosten verlangen abtretung schadensersatzansprche umgehung vorschrift artikel abs rberg darstelle unwirksam sei autovermieter besitze erlaubnis geschftsmigen rechtsberatung daher mglichkeit geschftsmig fr unfallgeschdigten kunden schadensregulierung durchzufhren forderungsabtretungen seien insoweit gem bgb nichtig ausnahmefall liege geschdigten htten regulierung hand genommen sei sicherungsfall nmlich nichtzahlung kunden eingetreten mietwagenunternehmen wegen seit jahren andauernden streits ersatzfhigkeit mietwagenkosten unfallersatztarif groes interesse daran durchsetzung mietwagenkosten gegenber versicherern hand nehmen klgerin interesse autovermieter versicherern geschlossen gegenber stellen schriftstzlich deutlich gemacht autovermieter daher durchsetzung eigenen interessen gewhlt inkassobro einzuschalten dabei weiterhin schadensregulierung hand genommen jeweils klgerin beklagte angeschrieben sicherungsabtretung hingewiesen zahlung verlangt fr sicherungsabtretung zahlungsverlangen vollabtretung forderung geschdigten klgerin grundlage mehr gegeben verhltnis autovermieters klgerin sichern gegeben geschdigten htten ersatzansprche zwecks durchsetzung klgerin vollem umfang abgetreten gehabt rechtliche beziehung klgerin autovermieter bestanden autovermieter wegen mietwagenkosten htte sichern sicherung verhltnis kunden erfolgen knnen seien schuldner mietwagenkosten wahrheit sei daher konstruktion zweck gedient autovermieter ermglichen interessen bezglich geltendmachung unfallersatztarifes gegenber versicherer durchzusetzen aspekt schadensersatzansprche kunden geltend besonders deutlich fall kunden bereits august fr geschdigten rechtsanwalt gemeldet neben schadenspositionen mietwagenkosten geltend gemacht verkannt abtretung geschdigten klgerin schon juli erfolgt sei mache situation deutlich autovermieter erster linie darum gegangen sei geschdigten rechtskundige person fr schadensregulierung vermitteln durchsetzung eigener ziele ansonsten wre notwendig teil schadensersatzansprche rechtsanwalt teil nmlich mietwagenkosten inkassobro geltend gemacht handele bloe anpassung vertragsverhltnisse rechtsprechungsgrundstze whrend wahrheit autovermieter ansprche insbesondere unfallersatztarif verfolgen durchsetzen wolle sachlage seien sowohl abtretung forderung geschdigten klgerin sicherungsabtretung autovermieter nichtig ii ausfhrungen halten angriffen revision stand senat bereits mehrfach frage befat art rberg verstt dritte etwa kraftfahrzeugvermieter unfallschden vorfinanzierende bank ansprche unfallgeschdigten abtreten lassen letztlich gegenber schdigern bzw deren haftpflichtversicherern durchzusetzen senatsurteile bghz bghz februar vi zr versr april vi zr versr entscheidungen senate bundesgerichtshofs betreffen geltendmachung unfallschden dritte gesichtspunkt verstoes rechtsberatungsgesetz urteile januar zr versr mai zr versr oktober iii zr versr oktober iii zr versr juli zr versr rechtsprechung ergebenden grundstze lassen folgt zusammenfassen inhaber mietwagenunternehmens geschftsmig bernimmt fr unfallgeschdigte kunden schadensregulierung durchzufhren bedarf erlaubnis art abs rberg schadensersatzforderungen erfllungshalber abtreten lt eingezogenen betrge forderungen kunden verrechnet senatsurteile bghz april vi zr aao ausnahmevorschrift art nr rberg kommt zugute senatsurteile bghz april vi zr aao beurteilung abtretung kundenforderung erlaubnispflichtigen besorgung rechtsangelegenheiten erffnen allein wortlaut getroffenen vertraglichen vereinbarungen gesamten zugrunde liegenden umstnde wirtschaftlichen zusammenhang abzustellen wirtschaftliche betrachtung vermeidet art rberg formale anpassung geschftsmigen rechtsbesorgung gesetzeswortlaut hierzu entwickelten rechtsgrundstze umgangen senatsurteile bghz april vi zr aao deshalb kommt darauf smtliche teilstcke getroffenen vereinbarungen wirtschaftlich ineinandergreifen wirtschaftlich teilstcke verfahrens entlastung geschdigten schadensabwicklung einschlielich besorgung verbundener rechtlicher angelegenheiten darstellen insbesondere mageblicher bedeutung eigenschaft verhltnis zueinander beteiligten geltendmachung schadensersatzansprche mitwirken sollten senatsurteil bghz mietwagenunternehmer besorgt allerdings rechtsangelegenheit geschdigten kunden eigene angelegenheit eingeschalteten dritten etwa rechtsanwalt vorgenommenen einziehung abgetretenen forderung wesentlichen darum geht abtretung eingerumte sicherheit verwirklichen fall liegt geschftspraxis mietwagenunternehmers schadenersatzforderungen unfallgeschdigten kunden eingezogen bevor zahlung anspruch genommen geschdigten rechtsangelegenheiten abgenommen eigentlich kmmern htten senatsurteil bghz fall ergibt gewhlten vertragskonstruktion rechtsprechungsgrundstze lassen dabei durchaus praktischen bedrfnis gewissen mitwirkung fahrzeugvermieters geltendmachung schadensersatzansprche geschdigten gegenber haftpflichtversicherer schdigers rechnung tragen vgl senatsurteile bghz april vi zr aao stellt unerlaubte rechtsberatung dar mietwagenunternehmer unfallgeschdigten kunden ansprche ersatz mietwagenkosten sicherungshalber abgetreten unfallbericht fertigen lt zusammen aufforderung mietwagenkosten begleichen haftpflichtversicherer schdigers weiterleitet sofern dabei klargestellt auer zweifel steht geschdigten fr regulierung schadens durchsetzung schadensersatzansprche selber ttig mssen senatsurteil april vi zr aao bgh urteile mai zr aao juli zr aao mrz zr versr grundstze rechtsprechung literatur weitgehend unumstritten vgl etwa olg hamm njw rr olg karlsruhe nzv olg nrnberg nzv olg schleswig nzv thringer oberlandesgericht olg nl lg arnsberg schadenpraxis lg bochum schaden praxis lg hagen schaden praxis lg leipzig schaden praxis ag frankfurt nzv ag frstenfeldbruck schaden praxis ag kassel schaden praxis altenhoff busch chemnitz rberg aufl art rdn ff rennen caliebe rberg aufl art rdn rdn senge erbs kohlhaas strafrechtliche nebengesetze rberg rdn rdn weth henssler prtting brao art rberg rdn rdn ff chemnitz anwbl dar minoggio velser versr prtting nerlich nzv vorliegende fall gibt anla frage stellen entwickeln gefahr art abs rberg vorbeugen nmlich rechtsbelange unfallgeschdigten erlaubnis handelnden rechtsberater ntigen sachkunde zuverlssigkeit vertreten besteht jedenfalls insoweit unfallgeschdigten letztlich interesse autovermieter sachkundige interessenneutrale beratung berflssige kostentrchtige auseinandersetzungen mglicherweise unangemessen hohen unfallersatztarif verwickelt knnen deshalb gebotenen zurckhaltenden anwendung rechtsberatungsgesetzes vgl etwa bverfge bverfg njw bgh urteil mrz zr aao kleine cosack ewir angezeigt fllen streitfall dargestellten grundstzen abzuweichen revision zeigt gegebenenfalls richtung grundstzen abweichende bewertung rechtslage notwendig knnte meint lediglich anwendung grundstze streitfall versto rechtsberatungsgesetz festgestellt knne berufungsgericht versto streitfall indes beanstandender weise bejaht feststellungen autovermieter durchsetzung eigenen interessen gewhlt inkassobro einzuschalten wobei klgerin lediglich formularmig kunden vermittelt anschlieend durchsetzung forderung mehr tun weiterhin schadensregulierung hand genommen jeweils klgerin beklagte angeschrieben sicherungsabtretung hingewiesen zahlung verlangt berufungsgericht sttzt bewertung sachverhalts klgerin streitfall vorgetragenen tatsachen lt revisionsrechtlich relevante fehler erkennen insbesondere durfte berufungsgericht wrdigung prozestoffs zpo vorgehen autovermieters einerseits klgerin andererseits gegenber beklagten haftpflichtversicherer rckschlsse wahren inhalt getroffenen vereinbarungen ziehen vgl senatsurteil april vi zr aao beanstanden berufungsgericht revision abrede gestellte interesse autovermieter durchsetzung unfallersatztarifs gegenber haftpflichtversicherern bewertung sachverhalts mageblich betracht gezogen soweit revision vorgetragenen tatsachen schlsse zieht berufungsgericht begibt revisionsverfahren verschlossene gebiet tatsachenfeststellung annahme autovermieter abgewartet klgerin ansprche unfallgeschdigten durchsetzen knne steht zudem berufungsgericht getroffenen feststellungen bereinstimmung revision aufzeigt feststellungen verfahrensfehlerhaft getroffen worden seien soweit geltend macht einschaltung klgerin wre berflssig durchsetzung schadensersatzforderungen autovermieter rede gestanden derartige doppelttigkeit sei beabsichtigt setzt darber hinweg berufungsgericht gegenteil angenommen doppelttigkeit gerade tragendes element versuchs umgehung vorschriften rechtsbe ratungsgesetzes dabei legt berufungsgericht ersichtlich zugrunde einschaltung formell unfallgeschdigten schadensregulierung beauftragten dritten durchschlagend verbotene rechtsberatung autovermieter spricht revisionsrechtlicher sicht beanstanden ebensowenig beauftragung rechtsanwalts unfallgeschdigten versto art abs rberg ausschliet vgl senatsurteil bghz bgh urteile januar zr aao oktober iii zr aao fall geschdigte zunchst empfehlung autovermieters inkassobro beauftragt seinerseits rechtsanwalt einschaltet entscheidend vorgesehenen vertragskonstruktion ber frmlichen akt beauftragung rechtsanwalts inkassobros hinaus mitwirkung geschdigten schadensregulierung erwartet auffassung revision zeige tatschlichen ausfhrung einziehungsauftrages klgerin ernsthaft forderung einziehe greift kurz geht darum klgerin erteilten auftrag erfllen demgem abgetretenen anspruch durchsetzen darum dahinter wirklichkeit wille geschdigten autovermieters durchsetzung forderungen steht feststellungen berufungsgerichts streitfall ungeachtet gewhlten vertragskonstruktion geschdigten veranlasser ttigkeit klgerin vielmehr autovermieter geschdigten letztlich verlangten unfallersatztarif durchzusetzen geltendmachung schadensersatzansprche abgenommen zugleich deren rechtsangelegenheiten besorgt einschaltung klgerin vereinbarten abtretungen stellen sachlage be rufungsgericht recht ausfhrt lediglich versuch dar dargestellten rechtsprechungsgrundstze konstruktiv umgehen sach rechtslage unerheblich revision abrede stellen klgerin eventuelle umgehungsabsicht autovermieters gekannt behrdliche erlaubnis fhrt bereits einseitige versto rechtsberaters nichtigkeit verbotene beratung gerichteten geschfts bghz fallgestaltung streitfall smtliche rechtshandlungen mietwagenunternehmer instand setzen sollen rechte geschdigten schadensregulierung wahrzunehmen etwa untrennbarem zusammenhang stehende forderungsabtretung nichtig senatsurteil bghz ferner bgh urteil oktober iii zr aao folgt unabhngig davon voraussetzungen verbotsverste ansonsten bgb nichtigkeit rechtsgeschften fhren vgl bghz ff daraus zweck art abs rberg unvereinbar wre rechtsgeschft getroffene regelungen hinzunehmen bestehen lassen ausbung verbotenen rechtsberatung erst ermglichen sollen deren zweck geradezu umgehung rechtsberatungsgesetzes gerichtet vgl bgh urteil oktober iii zr njw stellen sonach einschaltung klgerin abtretung forderung teil versuchs dar autovermieter mageblichen einflu durchsetzung forderungen geben voraussetzungen art abs rberg normierten verbotes erfllt klgerin erfolgte abtretung ebenso nichtig klgerin vorgenommene sicherungsabtretung autovermieter gesetzesumgehungsabsicht klgerin kommt insoweit ebensowenig darauf vorgehen klgerin abgesprochen brigen worauf revisionserwiderung recht hinweist klgerin verborgen geblieben einschaltung zwecke beitreibung streitigen forderung betreiben autovermieters erfolgte vorgegebenen sicherungsabtretung obwohl verhltnis sichern gab besondere zweckbestimmung zukommen mute iii revision demgem kostenfolge abs zpo zurckzuweisen mller greiner pauge diederichsen zoll'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart september fassung beschlusses november kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger macht gegenber beklagten bank bereicherungs schadensersatzansprche zusammenhang finanzierten erwerb eigentumswohnung geltend klger wurde jahr anlagevermittler geworben qm groe eigentumswohnung nr errichtenden appartementhaus nebst tiefgaragenplatz erwer ben verkaufsprospekt vertraglichen grundlagen folgt erlutert erwerber beauftragt unabhngigen abwicklungsbeauftragten abschluss vorgesehenen vertrge wahrnehmung geschftsbesorgungsvertrag beschriebenen aufgaben abwicklungsbeauftragte vertritt erwerber abschluss grundstckskauf werklieferungsvertrages finanzierung beim abschluss sonstigen vorgesehenen vertrge weitere aufgaben insbesondere prfung objektes bautechnischer hinsicht prfung werthaltigkeit kommen abwicklungsbeauftragten prospekts abwicklungsbeauftragte beauftragt namen einzelnen erwerbers finanzierungsvermittler auftragsgem beschaffung gem konzeption vorgesehenen langfristigen darlehen sowie vermittlung finanzierungsangeboten fr vorfinanzierung konzeptionsgem vorgesehenen eigenkapitals soweit erwerber wnscht finanzierungsvermittler umfassenden betreuung beratung bezglich fragen endfinanzierung vorlage unterschriftsreifer darlehensvertrge verpflichten prospekts fr abwicklung erwerbsvorganges prospektherausgeber angebot abwicklungsbeauftragten vorliegen abwicklungsbeauftragte ausschlielich auftrag zuknftigen erwerber ttig abwicklungsbeauftragte bernimmt abwickelnde ttigkeit fr erwerber magabe prospekt prospektherausgeber gemachten vorgaben erwerber schlieenden geschftsbesorgungsvertrages prospekts abwicklungsbeauftragte steuerberatungsgesellschaft mbh nachfolgend abwicklungsbeauftragte finanzierungsvermittlerin gmbh folgend finanzierungsvermittlerin schreiben mai besttigte beklagte finanzierungsvermittlerin bereitschaft finanzierung kaufpreises fr erwerber einheiten neubaumanahme bernehmen zwecks erwerbs wohnung bot klger abwicklungsbeauftragten notarieller urkunde august umfassenden geschftsbesorgungsvertrag erteilte ebensolche vollmacht ausdrcklich abschluss finanzierungsvermittlungsvertrags umfasste gesamtaufwand dm betragen finanzierung gesamtaufwands schloss abwicklungsbeauftragte namens klgers august beklagten zunchst zwischenfinanzierungsvertrag davon zahlte beklagte anweisung abwicklungsbeauftragten betrag hhe dm finanzierungsvermittlungsprovision finanzierungsvermittlerin notariellem kauf werklieferungsvertrag august erwarb abwicklungsbeauftragte namens klgers bautrgerin verkuferin wohnung nebst tiefgaragenplatz kaufpreis dm dezember januar nahm abwicklungsbeauftragte ablsung zwischenfinanzierung namens klgers beklagten zwei unterkonten gefhrtes endfinanzierungsdarlehen ber dm grundschuld wohnungseigentum darlehenshhe abtretung ansprche lebensversicherung besichert wurde beklagte zahlte restliche darlehenssumme abwicklungskonten ber abwicklungsbeauftragte verfgen konnte hinblick bevorstehenden ablauf vertraglich vereinbarten zinsfestschreibung schloss klger beklagten mai ablsung bestehenden darlehens zwei unterkonten gefhrten forward darlehensvertrag ber ab mahnverfahren jahr eingeleiteten klage klger zuletzt rckzahlung januar mai gezahlten zins tilgungsraten hhe insgesamt disagios hhe jeweils nebst rechtshngigkeitszinsen rckabtretung lebensversicherung sowie feststellung begehrt beklagte darlehensvertrag mai ansprche geltend knne hlt abwicklungsbeauftragten erteilte vollmacht wegen verstoes rechtsberatungsgesetz fr unwirksam zudem macht geltend darlehensvertrge wegen offenkundigen missbrauchs vertretungsmacht unwirksam seien finanzierungsvermittlungsprovision sei geschuldet abwicklungsbeauftragte darlehensvertrge finanzierung finanzierungsvermittlungsprovision geschlossen pflichtwidrig hohen darlehensbetrag vereinbart hilfsweise sttzt klger begehren schadensersatzanspruch wegen aufklrungspflichtverletzungen behauptet ber wahre rolle abwicklungsbeauftragten hhe vermittlungsprovisionen wert objekts erzielbare miethhe sittenwidrige berhhung kaufpreises arglistig getuscht worden sei letzteres sei beklagten bekannt landgericht lediglich negativen feststellungsklage stattgegeben klage brigen abgewiesen berufung klgers berufungsgericht nachdem berufungsverfahren parteien rechtsstreit hinsichtlich feststellungsklage bereinstimmend fr erledigt erklrt beklagte zahlung nebst zinsen klger verurteilt klage brigen abgewiesen weitergehende berufung klgers zurckgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt beklagte vollstndige abweisung klage gerichtetes begehren entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt soweit berufungsgericht nachteil beklagten entschieden aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klger stehe beklagte anspruch rckzahlung jahren hhe insgesamt geleisteten zins tilgungszahlungen leistungskondiktion gem abs satz fall bgb parteien geschlossene darlehensvertrag unwirksam sei abwicklungsbeauftragte sei innenverhltnis klger berechtigt finanzierungsvermittlungsvertrag abzuschlieen provisionspflicht bloen nachweis finanzierungsmglichkeit begrndet sehe prospekt ausdrcklich beauftragung finanzierungsvermittlers danach finanzierungsvermittlungsvertrag vermittlungs lediglich nachweisttigkeit gegenstand zudem sei provisionspflichtige finanzierungsvermittlungsleistung erfolgt beklagte behaupte abwicklungsbeauftragten beauftragte finanzierungsvermittlerin abschluss streitgegenstndlichen darlehensvertrge verhandelt vielmehr sehe beklagte finanzierungsvermittlerin erbrachte leistung allein darin generelle finanzierungsbereitschaft beklagten nachgewiesen knne ttigkeit maklers abschluss maklervertrages kunden beim spteren abschluss nachweismaklervertrages provision auslsen gelte jedoch falle vermittlungsmaklers finanzierungsvermittlerin nachweisttigkeit erbracht vorfeld vertriebs festlegung konkreten finanzierungsbedingungen sei konzeptionell zeitlich nachweis ber konkrete finanzierung marktblichen bedingungen mglich weder beklagte marktbliche bedingungen festlegen abwicklungsbeauftragte zeitpunkt marktblichkeit zuknftiger bedingungen prfen knnen abwicklungsbeauftragte daher namen klgers finanzierungsvermittlungsvertrag abschlieen drfen aufgrund darlehen vorfinanzierung finanzierungsvermittlungsprovision aufnehmen drfen gleichwohl getan vertretungsmacht missbraucht missbrauch sei fr beklagte objektiv evident beklagte sowohl inhalt prospekts umstand gekannt finanzierungsvermittlerin vermittlungsleistung erbracht prospekt offenkundig fr ttigkeit provision vorgesehen htte fr beklagte schluss geradezu aufdrngen mssen abwicklungsbeauftragte finanzierung provision darlehen aufnehmen drfen fhre bgb nichtigkeit gesamten darlehensvertrags teilnichtigkeit aufrechterhaltung brigen teils sei anzunehmen hypothetischen parteiwillen entsprche fr komme darauf parteien rechtsgeschft nichtigen teil tatschlich gewollt htten darauf objektive bewertung ergebe rechtsgeschft nichtigen teil vernnftigerweise vorgenommen worden wre davon knne ausgegangen nichtigkeit erstrecke darlehensvereinbarung mai neues rechtsverhltnis begrndet worden sei soweit zahlungen klgers januar erfolgt seien sei anspruch rckforderung allerdings verjhrt hinsichtlich disagios scheide bereicherungsrechtlicher rckforderungsanspruch vornherein anspruch klgers rckabtretung ansprchen lebensversicherung sei ebenfalls verjhrt ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand gegebenen begrndung htte berufungsgericht anspruch klgers rckzahlung gem abs satz fall bgb bejahen drfen insoweit beanstandet revision erfolg berufungsgericht angenommen parteien geschlossenen darlehensvertrge seien wegen abwicklungsbeauftragten begangenen missbrauchs vertretungsmacht unwirksam entgegen auffassung berufungsgerichts liegen voraussetzungen offensichtlichen vollmachtsmissbrauchs stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs grundstzlich vertretene risiko unterstellten missbrauchs vertretungsmacht tragen vgl senatsurteil juni xi zr wm rn mwn vertragspartner trifft prfungspflicht inwieweit vertreter innenverhltnis gebunden auen unbeschrnkten vertretungsmacht begrenzten gebrauch senatsurteil aao mwn gilt allerdings fall vertreter kollusiv vertragsgegner nachteil vertretenen geschft abschliet geschft verstt guten sitten nichtig bgb vgl senatsurteil juni xi zr wm rn mwn vertretene erkennbaren missbrauch vertretungsmacht verhltnis vertragspartner geschtzt vertreter vertretungsmacht ersichtlich verdchtiger weise gebrauch gemacht beim vertragspartner begrndete zweifel bestehen mussten treueversto vertreters gegenber vertretenen vorliege notwendig dabei massive verdachtsmomente voraussetzende objektive evidenz missbrauchs vgl senatsurteil aao mwn objektive evidenz insbesondere gegeben gegebenen umstnden notwendigkeit rckfrage geschftsgegners vertretenen geradezu aufdrngt senatsurteil aao mwn objektiven evidenz fehlt feststellung tatrichterliche wrdigung revisionsverfahren beschrnkt berprfbar nachprfung unterliegt jedenfalls begriff objektiven evidenz verkannt wurde beurteilung wesentliche umstnde auer betracht gelassen wurden fall revisionsgericht beurteilung vornehmen feststellungen berufungsgerichts abgeschlossenes tatsachenbild ergeben vgl senatsurteil juni xi zr wm rn mwn annahme berufungsgerichts beklagten aufdrngen mssen finanzierungsvermittlerin gegenber vergtungspflichtige ttigkeit entfaltet entbehrt ausreichenden grundlage art umfang ttigkeiten finanzierungsvermittlerin richten prospekt vgl senatsurteil juni xi zr wm rn mwn tatschlich abgeschlossenen finanzierungsvermittlungsvertrag berufungsgericht befasst insoweit fehlt substantiierten vortrag klgers unterstellt inhalt finanzierungsvermittlungsvertrags prospektangaben bereinstimmt ergaben entgegen annahme berufungsgerichts fr beklagte massiven verdachtsmomente dafr abwicklungsbeauftragte darlehensaufnahme zahlung finanzierungsvermittlungsprovision rechtlichen befugnisse vollmacht missbraucht aa recht berufungsgericht verdachtsmomente allein daraus abgeleitet abwicklungsbeauftragte fr klger berhaupt finanzierungsvermittlungsvertrag abgeschlossen finanzierung vermittlungsprovision zog abschluss kreditvertrags handelte alltgliches normales geschehen bankgeschftlichen kreditverkehr schloss finanzierenden hhe marktblichen nebenkosten insbesondere kosten finanzierungsvermittlung vollmachtsmissbrauch zusammenhang vorliegen vereinbarung finanzierung provision geschftsbesorgungsvertrag vertrag umzusetzenden investitionskonzept nachteil kapitalanlegers klgers abweicht vgl bgh urteil juni zr wm rn abschluss finanzierungsvermittlungsvertrags finanzierung gesamtaufwands klger ausdrcklich gewnscht abwicklungsbeauftragte bevollmchtigt abschluss finanzierungsvermittlungsvertrags erforderlich wirtschaftlich sinnvoll beklagte finanzierende bank prfen zumal zeitpunkt darlehensvergabe davon ausgehen durfte finanzierungsvermittlungsvertrag bereits abgeschlossen worden davon abgesehen fall berufungsgericht angenommenen kenntnis einzelheiten prospektinhalts prfung sinnhaftigkeit abschlusses vertrags gar mglich hierfr mglicherweise verschlossen gebliebene umstnde etwa steuerliche grnde mageblich knnten bb berufungsgericht meint lsst evidenz vollmachtsmissbrauchs begrnden beklagten abschluss darlehensvertrags aufdrngen mssen finanzierungsvermittlerin vertraglich geschuldeten leistungen erbracht unabhngig frage abwicklungsbeauftragte finanzierung unterstellt geschuldeten finanzierungsvermittlungsprovision erteilte vollmacht berhaupt missbraucht htte ergaben fr beklagte jedenfalls verdachtsmomente finanzierungsvermittlerin vertraglich geschuldeten leistungen erbracht knnte vermittlungsttigkeit erfordert makler potenziellen vertragspartner ziel einwirkt abschlussbereitschaft fr beabsichtigten hauptvertrag herbeizufhren senatsurteil juni xi zr wm rn mwn dabei vergtungspflicht auslsende maklervertrag zeitlich bereits erfolgter maklerleistung abgeschlossen vgl senatsurteil aao mwn provision verdienen reicht maklerleistung neben bedingungen fr abschluss hauptvertrags zumindest miturschlich geworden braucht einzige hauptschliche ursache beim vermittlungsmakler gengt ttigkeit abschlussbereitschaft dritten irgendwie gefrdert makler beim vertragsgegner motiv gesetzt vllig unbedeutend senatsurteil aao mwn hintergrund beklagten fehlen zumindest miturschlichen vermittlungsleistung finanzierungsvermittlerin berufungsgericht meint deshalb aufdrngen finanzierungsvermittlerin streitgegenstndlichen darlehensvertrge verhandelt berufungsgericht verkennt bereits vorab erzielte schreiben mai wiedergegebene allgemeine finanzierungsabsprache vermittlungsleistung zugunsten knftigen erwerber zugunsten klgers zurckzufhren schreiben besttigt beklagte gegenber finanzierungsvermittlerin bezugnahme erzielte bereinstimmung bereitschaft erwerbern wohnungen appartementhaus nher beschriebene finanzielle leistungsfhigkeit aufweisen weiterer vorlage einzelnen aufgefhrter unterlagen fr zwischenfinanzierungsdarlehen zeit freibleibend konditionen zins auszahlung fr endfinanzierungsdarlehen freibleibend konditionen zins auszahlung zinsfestschreibung fnf jahren zins auszahlung zinsfestschreibung zehn jahren anzubieten vermittlungsleistung zugunsten klgers steht entgegen abwicklungsbeauftragte angebot klgers abschluss geschftsbesorgungsvertrages erst zeitpunkt besttigung allgemeinen finanzierungsbereitschaft beklagte angenommen klger erst zeitpunkt erwerber feststand spielt rolle allgemeinen finanzierungsabsprache konkret benannten konditionen lediglich damaligen zeitpunkt bezogen letzteres entsprach vorgabe finanzierungsvermittlerin darlehen jeweils marktblichen bedingungen beschaffen august dezember januar geschlossenen darlehensvertrge vorgabe entsprochen htten macht klger geltend absprache klger behauptet berufungsgericht offen gelassen finanzierungsvermittlerin ebenfalls abwicklungsbeauftragten getroffen worden htten beklagten zweifel vergtungspflicht aufdrngen mssen vermittlungsleistungen mssen hchstpersnlich erbracht konzeption anlagemodells sollten anleger vorliegend geschehen allein abwicklungsbeauftragte abschluss darlehensvertrgen bevollmchtigen bedenklich finanzierende bank unmittelbar allgemeinen konditionen fr endfinanzierung verhandelt konkrete finanzierungsanfrage bonittsunterlagen zugeleitet sicht bank liegt nahe abwicklungsbeauftragte dabei wissen einverstndnis finanzierungsvermittlerin deren erfllungsgehilfin agiert finanzierungsbesttigungsschreiben mai verdeutlicht beklagte obwohl zugrunde liegenden verhandlungen behauptung klgers abwicklungsbeauftragten gefhrt worden sollen finanzierungsvermittlerin richtete mangels weiterer berufungsgericht festgestellter klger behaupteter umstnde fr beklagte offensichtlicher vollmachtsmissbrauch abwicklungsbeauftragte angenommen iii angefochtene urteil daher tenor ersichtlichen umfang aufzuheben abs zpo sache hinsichtlich vorliegens rechtsscheinvollmacht mangels feststellungen schadensersatzansprchen endentscheidung reif weiteren sachaufklrung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo ellenberger grneberg menges maihold derstadt vorinstanzen lg hechingen entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss juni strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem ff abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hanau dezember antrag wiedereinsetzung vorigen stand unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten revision tragen grnde revision angeklagten unzulssig angeklagte verkndung angefochtenen urteils rcksprache verteidiger wirksam rechtsmittel verzichtet abs satz stpo verzicht prozehandlung widerrufen wegen irrtums angefochten zurckgenommen st rspr bghst ausnahmsweise allerdings wegen unzulssiger willensbeeinflussung etwa gericht verantwortende drohung tuschung veranlat unwirksam anfechtung rechtsmittelverzichts drohung irrefhrung pflichtverteidiger berhaupt mglich wre offenbleiben empfehlung pflichtverteidigers sicht milde urteil anzunehmen revision staatsanwaltschaft hheren strafe rechnen sei weder drohung tuschung sehen verteidiger erwartenden freiheitsstrafe acht jahren gesprochen naheliegt hr bersetzungsfehler beruht antrag staatsanwaltschaft lautete fnf jahre gesamtfreiheitsstrafe angeklagte daraufhin abgegebenen verzichtserklrung tragweite erklrung bewut glaubhaft angegeben urteil annehmen behauptung dennoch geglaubt erklrung gebunden berprfung revisionsinstanz erreichen knnen entbehrt danach grundlage rissing van saan otten fischer rothfu elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat antrag zeuginnen ausschlieung ffentlichkeit schutz intimsphre gem abs gvg anwendbaren fassung opferschutzgesetzes dezember bgbl wirksam gestellt worden vorsitzende zuvor auerhalb laufenden hauptverhandlung angebrachten antrag zeuginnen ffentlichen sitzung mrz mitgeteilt beteiligten gelegenheit stellungnahme gegeben soweit kommentarliteratur vertreten antrag knne wirksam hauptverhandlung gestellt vgl lr wickern stpo aufl gvg rn meyer goner stpo aufl gvg rn vermag senat folgen wortlaut verlangt gegenteil sieht lediglich abs satz gvg widerspruch betroffenen ausschluss ffentlichkeit hauptverhandlung erklrt vergleichbares setzt abs gvg fr ausschlieungsantrag voraus erfordernis bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofs demgem aufgestellt worden gesetzgebungsgeschichte ergibt hierzu vgl entwurf ersten gesetzes verbesserung stellung verletzten strafverfahren april bt drucks beschlussempfehlung bericht rechtsausschusses deutschen bundestags oktober bt drucks entwurf gesetzes strkung rechte opfern sexuellen missbrauchs stormg juni bt drucks beschlussempfehlung bericht rechtsausschusses deutschen bundestags mrz bt drucks fllen anerkannt zeuge prozessuale erklrungen auerhalb hauptverhandlung deren inhalt ablauf einwirken etwa zeuge umfassendes auskunftsverweigerungsrecht stpo zusteht recht auerhalb laufenden hauptverhandlung wirksam ausben bgh urteil mrz str bghr stpo abs satz unerreichbarkeit angehriger hauptverhandlung zeugnisverweigerungsrecht abs stpo umfassend gebrauch gemacht auerhalb einverstndnis beweiserhebung ber inhalt polizeilichen vernehmung wirksam erklren bgh beschluss oktober str nstz rr allerdings ergibt regelungszusammenhang abs gvg abs satz gvg verfahrensbeteiligten sowie zuhrer gerichtssaal lage mssen ausschlussgrund eindeutig erkennen vgl bgh urteil juni str bghst beschlsse november str bghr gvg abs satz begrndung juli str nstz rr becker jedoch vorsitzenden gewhlten verfahren fall sost scheible roggenbuck mutzbauer cierniak bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr mai rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mai richter scharen keukenschrijver richterinnen ambrosius mhlens richter asendorf beschlossen wert beschwerdeverfahrens fr erste zweite instanz fr revisionsinstanz festgesetzt grundstckswert abzglich hypothek abzglich lebenserwartung klgers vervielfltigten jahreswertes niebrauchs abs satz gkg bewertungsg scharen vorinstanzen lg bonn entscheidung olg kln entscheidung ambrosius'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart dezember unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde revision unzulssig rechtsanwalt verteidiger angeklagten sowie angeklagte ausweislich beweiskrftigen protokolls hauptverhandlung stpo verkndung urteils rechtsmittel verzichtet umstnde zweifel wirksamkeit verzichts begrnden knnten ersichtlich unterbleiben rechtsmittelbelehrung insoweit belang kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn nachw berdies liegen anhaltspunkte dafr angeklagte abgabe verzichtserklrung etwa verhandlungsunfhig lage wre bedeutung erklrung erkennen fhigkeit regel schwere krperliche seelische mngel ausgeschlossen geschftsfhigkeit sinne brgerlichen rechts kommt bgh nstz bgh kusch nstz bghr stpo abs satz rechtsmittelverzicht verhandlungsunfhigkeit sinne vorlag wege freibeweises prfen grundsatz dubio pro reo gilt bgh aao protokoll hauptverhandlung ergibt hinweis darauf bedenken verhandlungsfhigkeit angeklagten bestanden aktiv verhandlung teilgenommen dienstlichen uerung vorsitzenden strafkammer beiden berufsrichterlichen beisitzer angeschlossen ergibt angeklagte letzten hauptverhandlungstag urteilsverkndung flieender sprechweise etwa mintige ausfhrungen verteidigung gemacht dabei anzeichen krperlicher psychischer beschwerden namentlich erschpfung desorientierung gezeigt landgericht danach zweifel verhandlungsfhigkeit angeklagten verteidigung geltend gemacht worden grundstzlich revisionsgericht bedenken bejaht vgl bgh nstz bghr stpo abs satz rechtsmittelverzicht erklrte rechtsmittelverzicht weder widerruflich anfechtbar kleinknecht meyer goner aao rdn nachw trotz wirksamen verzichts eingelegte revision unzulssig mu verworfen kostenentscheidung beruht abs satz stpo schfer nack schluckebier boetticher schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz november verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr ernemann richterin roggenbuck rechtsanwlte prof dr ster prof dr quaas mndlicher verhandlung november beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats anwaltsgerichtshofes landes nordrheinwestfalen april zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwaltschaft zugelassen bescheid november antragsgegnerin zulassung antragstellers wegen vermgensverfalls widerrufen antrag gerichtli che entscheidung anwaltsgerichtshof zurckgewiesen beschluss antragsteller sofortige beschwerde eingelegt ii rechtsmittel zulssig abs nr abs brao abs brao bleibt jedoch sache erfolg abs nr brao zulassung rechtsanwalt schaft widerrufen rechtsanwalt vermgensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefhrdet vermgensverfall liegt rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhltnisse geraten absehbarer zeit ordnen auerstande verpflichtungen nachzukommen beweisanzeichen hierfr erwirkung schuldtiteln fruchtlose zwangsvollstreckungsmanahmen rechtsanwalt st rspr vgl senat beschl mrz anwz brak mitt beschl november anwz brak mitt zeitpunkt widerrufs antragsteller forderungen gesamthhe mehr vollstreckbar insoweit widerrufsbescheid beigefgte forderungsaufstellung antragsgegnerin bezug genommen finanzamt wegen steuerrckstnden antragstellers ehefrau sicherungshypotheken ber deren grundbesitz eintragen lassen zustndigen gerichtsvollzieher lagen sieben vollstreckungsauftrge ber zusammen rund darunter forderung vermieters dr ber rechtsanwaltsversorgungswerks ber forderung versorgungswerks zeitpunkt widerrufs angewachsen auerdem schuldete antragsteller antragsgegnerin zwei festgesetzten zwangsgeldern je aufforderungen antragsgegnerin hierzu sowie vermgensverhltnissen brigen stellung nehmen nachgekommen antragsgegnerin daher recht davon ausgegangen antragsteller vermgensverfall befand anhaltspunkte dafr ungeachtet vermgensverfalls teressen rechtsuchenden gefhrdet lagen erlass widerrufsverfgung vermgensverfall fhrt regelmig derartigen gefhrdung insbesondere hinblick umgang rechtsanwalts mandantengeldern darauf mglichen zugriff glubiger nachtrglicher wegfall widerrufsgrundes gerichtlichen verfahren bercksichtigen wre bghz gegeben konsolidierung vermgensverhltnisse antragsteller nachgewiesen beschwerdefhrer beschwerde begrndet aufstellung einknfte verbindlichkeiten vorgelegt fr konsolidierung vermgensverhltnisse liegen anhaltspunkte gegenteil antragsgegnerin akten gereichten zusammenstellung verbindlichkeiten ganz teilweise zurckgefhrt laufe beschwerdeverfahrens vier haftbefehle ergangen beschwerdefhrer angaben entgegengetreten schlielich festgestellt interessen rechtsuchenden vermgensverfall mehr gefhrdet dagegen spricht beschwerdefhrer rechtskrftiges urteil juni wegen untreue vorenthalten mandantengeldern freiheitsstrafe bewhrung verurteilt worden senat konnte besetzung abs brao entscheiden senatsbeschluss november anwz fr bghz vorgesehen ordnungsgem geladene antragsteller ausbleiben termin entschuldigt konnte senat mndlich verhandeln entscheiden tolksdorf ernemann ster roggenbuck quaas vorinstanz agh hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz ff vorsitzende erste verlngerung berufungsbegrndungsfrist ablehnt dafr erheblicher grund dargelegt worden grundstzlich verpflichtet entscheidung rechtsmittelfhrer fristablauf notfalls per telefon telefax mitzuteilen vielmehr rechtzeitig gericht erkundigen ablehnung unbegrndeten antrags rechnen bgh beschluss juli iv zr olg naumburg lg magdeburg iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter felsch juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg mrz kosten klgerin zurckgewiesen streitwert grnde rahmen auseinandersetzung parteien ber pflichtteil klgerin beklagten widerklagend beantragt zwangsvollstreckung grundschuld klgerin erblasserin mutter parteien bestellt worden fr unzulssig erklren landgericht widerklage teilurteil november stattgegeben klgerin november zugestellt worden prozessbevollmchtigter berufung eingelegt telefax januar weitere erluterung begrndung darum gebeten frist begrndung berufung februar verlngern senatsvorsit zende berufungsgerichts freitag januar verfgt berufungsbegrndungsfrist verlngert grnde fr erbetene verlngerung dargelegt worden seien verfahren verlngerung verzgert wrde abs satz zpo telefax januar senatsvorsitzende klgervertreter ablauf berufungsbegrndungsfrist montag januar hingewiesen anwaltswechsel klgerin telefax februar wiedereinsetzung vorigen stand beantragt berufungsgericht antrag angegriffene urteil zurckgewiesen berufung klgerin unzulssig verworfen soweit geltend gemacht klgervertreter ablehnende verfgung senatsvorsitzenden januar erst fristablauf erhalten sei berufungsbegrndungsfrist klgerin zuzurechnendes verschulden prozessbevollmchtigten versumt worden rechtzeitig gericht nachfragen knnen soweit vergangenheit senat anhngigen berufungsverfahren begrndungsfristen verlngert worden seien sei regelmig geschehen berufungsklger hierfr tragfhige grnde mitgeteilt unabhngig frage zweiwchige fristverlngerung fr senat blich sei prozessbevollmchtigte klgerin jedenfalls darauf vertrauen drfen unbegrndeten gesuch entsprochen klgerin rechtzeitig nichtzulassungsbeschwerde eingelegt rgt verletzung art abs gg macht ferner geltend anlass vorliegenden falles msse rechtsfortbildung frage geklrt antragsteller verlnge rung berufungsbegrndungsfrist beantragt dafr grund anzugeben zurckweisung antrags wegen verzgerung rechtsstreits rechnen msse gericht blicherweise fristverlngerung gewhre dafr regelmig ausdrckliche begrndung fordere ii beschwerde zulssig grund zulassung revision gem abs zpo rechtfertigen knnte liegt gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs rechtsmittelfhrer risiko tragen vorsitzende rechtsmittelgerichts ausbung pflichtgemen ermessens verlngerung begrndungsfrist versagt daher wiedereinsetzungsverfahren grundstzlich geltend beantragten fristverlngerung rechnen drfen ausnahme kommt betracht ersten verlngerungsantrag handelt darin erhebliche beantragte verlngerung rechtfertigende grnde einwilligung gegners dargelegt vgl bgh beschlsse oktober viii zb njw mrz ix zb njw mrz xi zb njw rr ii einwilligung gegners klgerin berufen einwilligung kommt verlngerung abs satz zpo monat betracht darber ging februar beantragte verlngerung jedoch hinaus soweit zugleich antrag verlngerung gesetzlichen hchstfrist gestellt worden konnte klgervertreter jedenfalls rechnen antrag stattgegeben wrde erheblichen grund dafr dargelegt beschwerde meint arbeitsberlastung prozessbevollmchtigten verlngerungsantrag stellt etwa weiteres grund antrags vermuten gilt insbesondere kurzfristige fristverlngerung geht frist mehr fnf wochen verlngert grnde dafr mssen keineswegs immer erheblich frage gestellte verlngerungsantrag tatschlich arbeitsberlastung damaligen prozessbevollmchtigten klgerin gerechtfertigt kommt vielmehr prozessbevollmchtigte klgerin rechnen senatsvorsitzende erheblichen gesichtspunkten begrndeten verlngerung frist verzgerung rechtsstreits sehen gesuch deshalb ablehnen vgl bgh beschluss juni zb njw berufungsgericht recht angenommen wre aufgrund sach rechtslage aufgabe klgervertreters rechtzeitig fristablauf beim gericht nachzufragen fristverlngerungsantrag gleichwohl stattgegeben worden sei insofern berufungsgericht entgegen angriffen beschwerde durchaus rge klgerin befasst senatsvorsitzende ablehnende entscheidung telefonisch per telefax fristablauf mitteilen mssen verfgung senatsvorsitzenden januar beigefgten erledigungsvermerk tag freitag ausgefhrt abgesandt worden htte eingang beim klgervertreter montag januar letzten tag frist gerechnet knnen brief klgervertreter geltend macht tatschlich umschlag erst dienstag januar abgestempelt worden sei mittwoch januar zugegangen offen bleiben jedenfalls senatsvorsitzende sachlage verpflichtet klgervertreter fristablauf auerhalb blichen geschftsgangs per telefon telefax zustzlich unterrichten vielmehr sache klgervertreters ablehnung unbegrndeten verlngerungsantrags htte berraschen drfen gericht rechtzeitig nachzufragen frist mglicherweise dennoch verlngert worden notfalls fristablauf berufungsbegrndung jedenfalls begrndeten verlngerungsantrag htte einreichen knnen vgl bgh beschluss oktober aao fr versumung frist mithin wertender betrachtung eventuell klgerin zuzurechnende verzgerung zustellung ablehnenden verfgung senatsvorsitzenden urschlich lge fall stndigen bung berufungssenats entsprochen htte erstmaligen gesuchen verlngerung berufungsbegrndungsfrist fr dauer monat darlegung grnden entsprechen vgl bgh beschlsse juni aao oktober aao trgt klgerin geht vielmehr feststellung angegriffenen berufungsurteil vergangenheit seien berufungsbegrndungsfristen regelmig verlngert worden berufungsklger hierfr tragfhige grnde mitgeteilt berufungsgericht ausgeschlossen ausnahmen gegeben mag ausnahmen rechtfertigen vertrauen darauf grundstzlich ersten gesuch verlngerung berufungsbegrndungsfrist angabe grnden stattgegeben klgerin vorgetragen quellen verlngerungen berufungsbegrndungsfrist monat darlegung grnden erfahren vielmehr prozessbevollmchtigter wiedereinsetzungsantrag lediglich behauptet telefonische rckfragen kollegen sitz berufungsgerichts htten ergeben blichen fristverlngerung tagen rechnen sei lsst schon offen ausknfte gesuche angabe erheblichen grundes bezogen soweit beschwerde geltend macht mangels gegenteiliger anhaltspunkte sei davon auszugehen vorliegenden fall beantragte verlngerung verzgerung eingetreten wre beruhen anfechtung beschlusses gesuch verlngerung frist zurckgewiesen findet statt abs zpo terno dr schlichting dr kessal wulf seiffert felsch vorinstanzen lg magdeburg entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet oktober kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz bemessung unterhaltsbedarfs geschiedenen ehegatten ehelichen lebensverhltnissen abs satz bgb sowohl unterhaltsbedarf unterhaltspflichtigen nachehelich adoptierten kindes unterhaltsbedarf neuen ehegatten bercksichtigen anschluss senatsurteile februar xii zr famrz juli xii zr famrz wohnvorteil familienwohnung setzt verkauf grundstcks zinsen verkaufserls einsatz erlses fr erwerb neuen grundstcks neuen wohnvorteil fort kommt neuer wohnvorteil betracht zinsbelastung zustzlich aufgenommenen kredite objektiven wohnwert bersteigt prfen obliegenheit vermgensumschichtung besteht anschluss senatsurteile dezember xii zr famrz mai xii zr famrz bgh urteil oktober xii zr olg celle ag peine xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke richter fuchs richterin dr zina richter dose fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts celle april kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten entschieden wurde sache umfang aufhebung erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten nachehelichen unterhalt fr zeit ab dezember januar rechtskrftigen ehescheidung juni verheiratet fr whrend ehe februar geborenen gemeinsamen sohn beklagte einschlielich dezember unterhalt gezahlt klgerin vollzeitig ffentlichen dienst berufsttig erzielt bereinigtes monatliches nettoeinkommen abzug erwerbsttigenbonus jahre jahre belief seit betrgt beklagte verwaltungsangestellter ttig erzielt seit jhrliches bruttoeinkommen hhe dezember erneut geheiratet beschluss richtig juli juni geborene tochter ehefrau adoptiert ehefrau halbtags ebenfalls ffentlichen dienst ttig whrend ehe wohnten parteien einfamilienhaus beklagten trennung jahre veruerte verkaufserls blieben beklagten abzug verbindlichkeiten beklagte davon trennungsbedingte kosten hhe kosten scheidungsverfahrens hhe gerundet sowie restdarlehen hhe gerundet beglichen restbetrag berwiegend fr bau einfamilienhauses neuen familie bewohnt verwendet wohnwert hauses wohnflche bersteigt zinsbelastungen zustzlich aufgenommenen krediten klgerin erhielt zugewinnausgleich betrag hhe verschiedene kosten getragen fr kauf pkw gerichtskosten eigenanteil zahnarztkosten rckzahlung darlehens sowie zuwendungen schuldentilgung fr kinder vermgen vortrag rest verbraucht amtsgericht klage abgewiesen berufung klgerin oberlandesgericht beklagten verurteilt fr zeit ab dezember unterhalt gestaffelter hhe zuletzt ab januar hhe zahlen dagegen richtet oberlandesgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache oberlandesgericht oberlandesgericht entscheidung famrz ver ffentlicht klage fr zeit ab dezember teilweise stattgegeben unterhaltsrelevante erwerbseinkommen beklagten sei vorteil mietfreien wohnens fiktive zinseinknfte erhhen setzte vorteil mietfreien wohnens ehezeit ber zinseinknfte veruerungserls erls neu erworbenen immobilie fort nutzungsvorteil komme tragen zinsbelastung zustzlich aufgenommenen kredite objektive marktmiete berschreite ebenso seien erwerbseinkommen klgerin tatschlich vorhandenen zinseinknfte hinzuzurechen weitere fiktive zinseinknfte seien bercksichtigen wesentlichen teil zugewinns unterhaltsrechtlich leichtfertig mutwillig benachteiligungsabsicht verbraucht erwerbseinkommen beklagten sei dezember gemeinsamen sohn gezahlte kindesunterhalt abzusetzen unterhaltszahlungen fr juli adoptierte tochter seien hingegen bercksichtigen bundesgerichtshof frheren rechtsprechung wonach rechtskraft ehescheidung zeitliche zsur fr bemessung nachehelichen unterhalts ehelichen lebensverhltnissen bilde inzwischen distanziert nacheheliche entwicklungen unterhaltsberechnung einbezogen berufungsgericht folge allerdings weiterhin frheren rechtsprechung bundesgerichtshofs neue auffassung teile adoption kindes neuen ehefrau fehle schon jeglicher bezug tatschlichen lebensgemeinschaft parteien verzichte anknpfung mssten sonstige nachehelich eingegangene verbindlichkeiten unterhaltsbemessung ehelichen lebensverhltnissen bercksichtigt zudem halte bundesgerichtshof nachehelichen einkommensverbesserungen daran fest zumindest wurzeln ehelichen lebensverhltnissen mssten nacheheliche geburt kindes sei zudem reduzierung unterhaltsrelevanten einkommens vergleichbar bezug frheren ehe angelegtsein fehle sei begriff ehelichen lebensverhltnisse schon bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofs statisch starren stichtagsprinzips betrachten gewhnliche einkommensnderungen steuerklassenwechsel bercksichtigen seien dabei msse stets bezug ehe bestehen sei folge trennung ehescheidung splittingvorteil sei deswegen neuen ehe vorbehalten anderenfalls htte unterhaltspflichtige hand bedarf geschiedenen ehegatten beeinflussen klgerin schon deswegen mehr weiteren unterhaltsberechtigten kindern rechnen mssen beklagte whrend ersten ehe sterilisieren lassen rechtsprechung bundesgerichtshofs knne unterhaltspflichtige geschiedenen ehefrau unterhaltsleistungen entgegenhalten stiefkind neuen ehe erbringe ii ausfhrungen berufungsgerichts halten wesentlichen punkten rechtlichen nachprfung stand bemessung unterhaltsbedarfs klgerin ehelichen lebensverhltnissen abs satz bgb entspricht erlass berufungsurteils ergangenen neueren rechtsprechung senats soweit berufungsgericht bemessung unterhaltsrelevanten einkommens beklagten allerdings lediglich erwerbseinkommen ausgegangen weder fiktives zinseinkommen wohnvorteil hinzugerechnet revision gnstig angreift worauf weiteren ankommt revisionsrechtlicher sicht beanstanden aa vorteil mietfreien wohnens gebrauchsvorteil bgb grundstzlich unterhaltsrelevanten einkommen hinzuzurechnen wiederherstellung ehelichen lebensgemeinschaft mehr erwarten bemisst gebrauchsvorteil grundstzlich objektiven marktmiete frherer ehegatte eigentmer wegen ehevertraglichen vereinbarung zustellung scheidungsantrags weiterer vermgenszuwachs mehr ausgeglichen knnen wohnvorteil lediglich verbundenen zinsbelastungen tilgungsanteil abgesetzt senatsurteil mrz xii zr famrz ff wurde frhere ehewohnung veruert treten stelle nutzungsvorteils vorteile frhere eigentmer form zinseinknften erls eigentums zieht ziehen knnte senatsurteil dezember xii zr famrz beklagte verkauf frheren einfamilienhauses erlangten allerdings bau neuen einfamilienhauses investiert erzielt deswegen daraus zinseinknfte mehr setzt eheliche wohnvorteil fllen daraus erwachsenen wohnvorteil neu erworbenen eigentum fort zinsbelastung zustzlich aufgenommenen krediten fr neue einfamilienhaus objektiven wohnvorteil neuen hauses bersteigt verbleibt beklagten daraus gegenwrtig gebrauchsvorteil bb ergebnis beanstanden oberlandesgericht beklagten fiktiven zinsen zugerechnet vorteil ehegatten mietfreien wohnen eigenen haus zuwchst deshalb ermittlung unterhaltsrechtlich relevanten einkommens ehegatten bercksichtigen bemisst grundstzlich tatschlichen verhltnissen fr ermittlung beklagten zuflieenden einknfte deshalb grundstzlich tatschlichem zinsaufwand geminderten wohnvorteil auszugehen ehegatten obliegenheit treffen eigenheim gebundenes vermgen erzielung hherer ertrge umzuschichten obliegenheit vermgensumschichtung besteht bestimmt jedoch zumutbarkeitsgesichtspunkten wobei bercksichtigung umstnde einzelfalles beiderseitigen frheren jetzigen wohnverhltnisse belange unterhaltsberechtigten unterhaltspflichtigen gegeneinander abzuwgen kommt einerseits darauf unterhaltsberechtigte unterhalt dringend bentigt unterhaltslast unterhaltspflichtigen besonders hart trifft andererseits vermgensinhaber gewisser entscheidungsspielraum belassen tatschliche anlage vermgens eindeutig unwirtschaftlich darstellen ehe betreffende ehegatte anlageform daraus erzielbare betrge verwiesen senatsurteile april xii zr famrz mai xii zr famrz dezember xii zr famrz november xii zr famrz vgl wendl dose unterhaltsrecht familienrichterlichen praxis aufl rdn ff beklagte abzug restdarlehens kosten scheidungsverfahrens weiterer trennungsbedingter kosten verbliebenen verkaufserls fr erwerb neuen einfamilienhauses eingesetzt wohnvorteil hohe weitere zinsbelastung neutralisiert dabei beklagte geringen anteil kosten fr erwerb einfamilienhauses aufgebracht feststellungen oberlandesgerichts beklagte finanzierung weitere darlehen gesamtsumme aufnehmen billigkeitsabwgung konnte andererseits unbercksichtigt bleiben parteien whrend ehezeit einfamilienhaus beklagten lebten wertentwicklung unerheblicher zugewinn entstanden entscheidend allerdings klgerin zugewinnausgleich erhaltenen berwiegend nachehelich verbraucht oberlandesgericht deswegen lediglich zinseinknfte vorhandenen zugerechnet bercksichtigung umstnde entscheidungsspielraums beklagten vermgensinhaber deswegen revisionsrechtlicher sicht beanstanden oberlandesgericht beklagten fiktiven vermgenseinknfte zugerechnet soweit berufungsgericht ermittlung unterhaltsbedarfs klgerin unterhaltspflicht beklagten gegenber nachehelich adoptierten tochter unbercksichtigt gelassen hlt angriffen revision allerdings stand aa bemessung nachehelichen unterhalts ehelichen lebensverhltnissen abs satz bgb sptere nderungen verfgbaren einkommens grundstzlich bercksichtigen unabhngig davon wann eingetreten minderungen verbesserungen handelt vernderung seiten unterhaltspflichtigen unterhaltsberechtigten eingetreten bercksichtigung nachehelichen verringerung verfgbaren einkommens findet grenze erst nachehelichen solidaritt unterhaltsbezogen schuldhaftem verhalten deswegen fiktiven einkommen auszugehen voraussetzungen liegen unterhaltsschuldner kinder neuen beziehung bekommt daher fllen tatschlichen verhltnissen auszugehen neue unterhaltspflicht bemessung nachehelichen unterhalts bercksichtigen senatsurteil februar xii zr famrz erlass berufungsurteils ergangenen rechtsprechung hlt senat bercksichtigung berufungsgericht literatur geuerten bedenken vgl maurer anm senatsurteil februar xii zr famrz ff fest bezug nachehelichen rckgangs einkommens vermgensverhltnisse lebensverhltnissen frheren ehe erforderlich begrenzung ergibt lediglich nacheheliche solidaritt frheren ehegatten unterhaltsrechtlich schuldhaftes verhalten ausschliet soweit rckgang verfgbaren einkommens hhere belastungen zurckzufhren entsprach entgegen auffassung berufungsgerichts schon frheren rechtsprechung senats nachehelich eingegangenen verbindlichkeiten unterhaltsrechtlich vorwerfbarer weise herbeigefhrt krankheits unfallkosten zurckzufhren wurden bercksichtigt schlielich weist berufungsgericht zutreffend darauf frheren rechtsprechung stichtagsprinzip grenzenlos durchgehalten wurde gewhnliche einkommensnderungen wegfall belastungen kindesunterhalts wurden stets bemessung unterhaltsbedarfs ehelichen lebensverhltnissen bercksichtigt soweit berufungsgericht darauf hinweist unterhaltspflichtige hand bedarf geschiedenen ehegatten beeinflussen berzeugt argument fall wre frheren rechtsprechung rechtskraft ehescheidung stichtag abgestellt wrde konnte unterhaltspflichtige ehegatte trennung rechtskraft scheidung weiteren kind unterhaltspflichtig vgl senatsurteil november xii zr famrz schlielich schliet weiteren unterhaltspflicht entstandene eigene belastung unterhaltspflichtigen finanziellen vorteil rechtsprechung senats stellt vielmehr darauf ab weitere unterhaltspflicht entstandene finanzielle nachteil grnden halbteilung allein unterhaltspflichtigen verbleibt bb danach bemessung unterhaltsbedarfs klgerin unterhaltspflicht beklagten gegenber nachehelich adoptierten tochter bercksichtigen vertrauen unterhaltsberechtigten fortgeltung frheren verhltnisse rechtsprechung senats lebensstandardgarantie ablehnt allein zustzlich entstandene unterhaltsrechtlich vorwerfbare verpflichtung abstellt geschtzt deswegen nacheheliche adoption minderjhrigen kindes unterhaltsrechtlich vorwerfbares verhalten begrnden zieht interesse kindeswohls lediglich konsequenzen schon entstandenen persnlichen verhltnissen abs satz bgb setzt fr annahme minderjhrigen kindes voraus wohl kindes dient erwarten annehmenden kind eltern kind verhltnis entsteht schon voraussetzung erfordernis vormundschaftsgerichtlichen entscheidung bgb schlieen adoption allein ziel ausgesprochen unterhaltsansprche geschiedenen ehegatten krzen deswegen unterscheidet annahme minderjhrigen kindes unterhaltsrechtlicher sicht zeugung kindes neuen lebensgemeinschaft gegensatz rechtsauffassung berufungsgerichts liegt darin widerspruch rechtsprechung senats wonach unterhaltsleistungen stiefkind neuen ehe unbercksichtigt bleiben unterhaltspflichtige kind ehegatten adoptiert entstehen kind familiren beziehungen insbesondere unterhaltspflicht unterhaltsleistungen erfolgen fllen allein freiwilliger basis stndiger rechtsprechung senats unterhaltsrechtlich bercksichtigt vgl senatsurteil mai xii zr famrz rechtsstandpunkt konsequent berufungsge richt unterhaltslast beklagten fr neue ehefrau unbercksichtigt gelassen widerspricht neueren rechtsprechung senats unterhaltsschuldner neue ehe eingeht neu hinzugekommene unterhaltspflicht bemessung unterhaltsbedarfs frheren ehegatten unbercksichtigt bleiben wrde fhren unterhaltsanspruch geschiedenen ehegatten unterhaltspflichtigen abzug weiteren unterhaltspflicht fr eigenen unterhalt verbleibende einkommen bersteigt rahmen selbstbehalts korrigiert knnte weitere unterhaltspflicht unterhaltsbedarf ehelichen lebensverhltnissen unberhrt lsst wrde deswegen zwangslufig halbteilungsgrundsatz verstoen neue heirat beklagten unterhaltsrechtlich vorwerfbar dadurch ausgelste unterhaltspflicht bemessung unterhaltsbedarfs klgerin bercksichtigt dabei kommt neueren rechtsprechung darauf hinzugetretene unterhalts pflicht fr neuen ehegatten gegenber unterhaltsanspruch geschiedenen ehegatten gleich nachrangig rang unterhaltsanspruchs wirkt erst ber leistungsfhigkeit mangelfall senatsurteil juli xii zr famrz ff danach berufungsgericht grundlage vortrags parteien eventuellen unterhaltsanspruch neuen ehefrau beklagten feststellen wege dreiteilung bedarfsbemessung klgerin bercksichtigen mssen soweit berufungsgericht unterhaltsbedarf klgerin grundlage erwerbseinkommens beklagten splittingvorteil neuer ehe bemessen hlt revisionsrechtlichen prfung stand senat anschluss rechtsprechung bundesverfassungsgerichts vergangenheit entschieden splittingvorteil neuen ehe verbleiben msse unterhaltsanspruch geschiedenen ehegatten deswegen grundlage fiktiv ermittelnden einkommens splittingvorteil bemessen sei senatsurteil bghz famrz rechtsprechung senat allerdings erlass angefochtenen urteils hinweis neuere rechtsprechung wandelbaren ehelichen lebensverhltnissen fr flle konkurrierender unterhaltsansprche geschiedenen neuen ehegatten fortentwickelt bedarf neuen ehegatten weitere unterhaltspflicht fortgeschriebenen bedarf geschiedenen ehegatten beeinflusst wege dreiteilung bemessen fhrt neue ehe stets krzung unterhaltsansprche geschiedenen ehegat ten ausreichend unterhaltsbedarf geschiedenen ehegatten wege kontrollberechnung hhe begrenzen bestnde weder neue ehefrau ehe entstandene splittingvorteil vorhanden wre senatsurteil juli xii zr famrz berufungsgericht unterhaltsrelevante einkommen beklagten deswegen grundlage tatschlichen steuerlichen verhltnisse feststellen mssen klgerin vollschichtig arbeitet lediglich aufstockungsunterhalt begehrt neue ehefrau beklagten lediglich halbtags berufsttig drfte neue rechtsprechung senats krzung unterhaltsanspruchs klgerin fhren kontrollberechnung erbrigt eigene einkommen klgerin berufungsgericht vollstndig rechtsbedenkenfrei festgestellt revisionsrechtlicher sicht ansatz beanstanden tatschlich vorhandenen erwerbseinknften vorhandenen zinseinknften ausgegangen senatsurteil april xii zr famrz htte hinblick ursprnglich vorhandene vermgen zugewinnausgleich lediglich pauschal individuell prfen mssen berufungsverfahren vorgetragenen ausgaben unterhaltsrechtlicher sicht hinzunehmen anderenfalls htte klgerin wegen weiteren teilbetrags erhaltenen zugewinnausgleichs fiktive zinseinknfte zurechnen mssen neueren rechtsprechung senats tatschlichen einkommens vermgensverhltnissen whrend unterhaltszeitraums auszugehen grenze dafr bildet fr unterhaltsberechtigten le diglich unterhaltsrechtlich vorwerfbares verhalten senatsurteil februar xii zr famrz verhalten vorliegt oberlandesgericht hinsichtlich behaupteten ausgaben prfen mssen soweit revision diesbezglich schon widerspruch vortrag klgerin erkennt lsst allerdings erklren erstinstanzlich vorhanden ausgaben juli bercksichtigt konnten whrend zweitinstanzliche vortrag vorhanden weitere ausgaben folgezeit hhe insgesamt erfasst schlielich liegt zweitinstanzlichen vortrag rechtsauffassung zugrunde kleinere ausgaben vermgen beglichen durften rahmen gebotenen billigkeitsprfung oberlandesgericht gesamtumstnde abzustellen gehindert umstand einzubeziehen beklagte veruerungserls gegenwrtig ertrge erzielt wechselseitige fortfall vermgensgewinne jedenfalls zugunsten klgerin auswirkt beklagte grundlage rechtsprechung senats dreiteilung vorhandenen einknfte grenze halbteilung einkommens parteien bercksichtigung splittingvorteils unterhaltsansprche befriedigen knnen berufungsgericht zustzlich rang unterhaltsansprche klgerin neuen ehefrau beklagten bercksichtigen mssen fr unterhaltsansprche ende frhere unterhaltsrecht anwendbar nr egzpo drfte deswegen abs bgb vorrang unterhaltsansprche klgerin auszugehen fr zeit ab januar berufungsgericht prfen unterhaltsanspruch neuen ehefrau hinblick alter juni geborenen tochter betreuungsunterhalt zweiten rang nr bgb fllt fr klgerin ehebedingte nachteile entstanden ebenfalls fr rang anspruchs aufstockungsunterhalt nr bgb sprechen knnten senatsurteil juli xii zr famrz berufungsurteil deswegen aufzuheben senat sache abschlieend entscheiden berufungsgericht feststellungen unterhaltsrelevanten nettoeinkommen beklagten einschluss splittingvorteils rechtsauffassung konsequent konkurrierenden unterhaltsanspruch zweiten ehefrau beklagten getroffen zurckverweisung gibt parteien gelegenheit insoweit blick unterhaltsbedarf klgerin rang unterhaltsansprche ergnzend vorzutragen hahne weber monecke zina fuchs dose vorinstanzen ag peine entscheidung olg celle entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr august rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein richterin lohmann richter dr schoppmeyer meyberg august beschlossen anhrungsrge senatsbeschluss juli kosten klgers zurckgewiesen grnde anhrungsrge unbegrndet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge senat beschluss juli angriffe nichtzulassungsbeschwerde vollem umfang daraufhin geprft zulassungsgrund ergeben beanstandungen smtlich fr durchgreifend erachtet insoweit beschwerde zurckweisenden beschluss kern angriffe betreffende begrndung abs satz halbsatz zpo beigefgt weiterreichenden begrndung verfahrensabschnitt entsprechender anwendung abs satz halbsatz zpo abgesehen weder abs satz zpo anhrungsrge zurckweisende beschluss kurz begrndet unmittelbar verfassungsrecht ergibt verpflichtung weitergehenden begrndung entscheidung gesetzesbegrndung gehrsrge entscheidung ber nichtzulassungsbeschwerde eingelegt begrndungsergnzung herbeizufhren vgl bt drucks kayser gehrlein schoppmeyer lohmann meyberg vorinstanzen lg bonn entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mai kosten klgers unzulssig verworfen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde nichtzulassungsbeschwerde unzulssig wert revision geltend machenden beschwer bersteigt beschwer urteil antrag unterlassung zurckgewiesen wert interesses bestimmt beeintrchtigung erstrebte verbot verhindert senat beschl september zr juris wert berufungsgericht zutreffend angenommen klger beschwerdebegrndung genannten hheren werte weder nachvollziehbar glaubhaft gemacht abweisung vornahme handlungen gerichteten antrge beruhende beschwer bemisst zpo bewertenden interesse klgers bercksichtigung kostenaufwands zller herget zpo aufl rdn stichwort vornahme handlungen berufungsgericht zutreffend bewertet klger beschwerdebegrndung genannten hheren werte entbehren grundlage ebenfalls glaubhaft gemacht feststellungsantrag berufungsgericht bewertet dagegen erhebt klger einwende zusammen zahlungsantrag ergibt beschwer ii festsetzung gegenstandswerts beruht abs satz abs gkg kostenentscheidung grundlage abs zpo krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen lg gieen entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen ausnutzung betreuungsverhltnisses ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers nebenklgerin mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kiel september dahingehend ergnzt angeklagte brigen freigesprochen soweit angeklagte freigesprochen fallen kosten verfahrens sowie ausscheidbaren notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last trgt nebenklgerin notwendigen auslagen kosten rechtsmittels angeklagten insoweit entstandenen notwendigen auslagen trgt staatskasse grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen ausnutzung betreuungsverhltnisses freiheitstrafe jahr strafaussetzung bewhrung verurteilt insoweit wirksam beschrnkten revision erstrebt angeklagte nher ausgefhrten sachrge ergnzung urteils teilfreispruch entsprechender kostenfolge rechtsmittel sem umfang vollen erfolg generalbundesanwalt zuschrift hierzu ausgefhrt anklage ging zwei selbstndigen taten angeklagten wurde vorgeworfen zwei unterschiedlichen tagen geschdigten beischlaf vollzogen fall anklage zudem analverkehr gehabt fall anklage zustzlich metallenen flaschenffner krper eingedrungen landgericht erwiesen erachtet angeklagte nher bestimmbaren zeitpunkt mitte september anfang januar geschdigten beischlaf vollzog tat metallischen gegenstand flaschenffner gehandelt einfhrte soweit verurteilung anklage ausschpft teilfreispruch erfolgen vgl senat beschluss dezember str bgh beschluss mai str nstz rr meyer goner schmitt stpo aufl rdnr lr stuckenberg stpo aufl rdnrn jeweils fall teilfreispruchs bedurfte gericht mehrere tatmehrheitlich angeklagte taten erwiesen ansah lediglich dubio pro reo tateinheitlich aburteilte liegt vgl hierzu senat beschluss mrz str bgh beschlsse mai str september str bgh urteil november str bgh beschluss januar str landgericht beide taten nachgewiesen angesehen anwendung zweifelsatzes davon ausgegangen angeklagte tat nachteil tochter begangen urteil festgestellte begehungsweise entspricht fall anklage wegen abgeurteilten tat htte teilfreispruch kosten staatskasse erfolgen mssen urteilsformel daher entsprechend ergnzen schliet senat kostenfolge ergibt abs abs abs stpo mutzbauer dlp berger knig mosbacher'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts zwickau mrz gem abs stpo aufgehoben aussprchen ber drei einzelfreiheitsstrafen flle ber gesamtstrafe zugehrigen feststellungen soweit davon abgesehen worden unterbringung angeklagten entziehungsanstalt anzuordnen weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln computerbetrugs bedrohung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt brigen freigesprochen anordnung unterbringung entziehungsanstalt abgesehen allgemeine sachrge gesttzte revision geklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet abs stpo urteil begegnet durchgreifenden bedenken soweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb unterblieben absehen maregel landgericht lediglich begrndet angeklagte bereit sei therapieren lassen ua dabei festgestellt seit mrz heroin crystal konsumierende angeklagte frher drogenabhngig eingeschtzt zwischenzeitlich erlittene haftzeit fhle indes mehr behandlungsbedrftig lehne stationre langzeitentwhnungstherapie ab ua strafkammer hinzugezogene sachverstndige angeklagten methamphetaminabhngigkeit diagnostiziert schtzt angeklagten behandlungsbedrftig fhig befrwortet unterbringung entziehungsanstalt landgericht gegebene begrndung fr absehen anordnung fehlen hinreichend konkreten erfolgsaussicht unterbringung entziehungsanstalt satz stgb tragen therapieunwilligkeit tters erfolgsaussicht maregel sprechender umstand fall jedoch grnde wurzeln etwaigen motivationsmangels festzustellen berprfen therapiebereitschaft fr erfolg versprechende behandlung geweckt bgh beschlsse november str nstz rr september str nstz rr anforderungen gengt angegriffene urteil landgericht gesamtwrdigung tterpersnlichkeit vgl bgh beschluss september str aao vorgenommen grnde fehlenden the rapiebereitschaft hinterfragt errterungsbedarf bereits deshalb aufgedrngt angesichts urteilsgrnden anklingenden subjektiven besserung drogenproblematik haftbedingungen erfolgsaussichten maregel verbundene motivierung angeklagten fernliegend erscheinen sache bedarf insoweit hinzuziehung sachverstndigen stpo neuer tatrichterlicher prfung verbot schlechterstellung steht mglichen maregelanordnung stgb entgegen abs satz stpo senat hebt darber hinaus strafausspruch soweit einzelfreiheitsstrafen verhngt worden gesamtstrafausspruch neuen tatgericht gegebenenfalls sachgerechte abstimmung strafen maregel ermglichen vgl bgh beschluss april str zusammenhang entscheidung ber strafaussetzung bewhrung neu treffen auszuschlieen erneute ergnzende gesamtwrdigung persnlichkeit angeklagten darber hinaus umstand mittlerweile erlittenen erheblichen freiheitsentzugs nunmehr prognoseentscheidung licht erscheinen lsst basdorf raum dlp schaal bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen wissentlicher schwerer krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz mai magabe unbegrndet verworfen schuldspruch dahin klargestellt angeklagte wissentlichen schweren krperverletzung tateinheit gefhrlicher krperverletzung schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rissing van saan bode rothfu otten appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes beschluss xii zb verkndet juli breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs famfg gericht vorausgegangenen verfahren frage herabsetzung unterhalts angemessenen bedarf bersehener umstand fr genommen abnderung entscheidung erffnen abnderung hingegen grnden erffnet bercksichtigung umstands ausgeschlossen prkludiert bereits ausgangsverfahren entscheidungserheblich umstand mglichkeit wechsels unterhaltsberechtigten gnstigeren tarif privaten krankenversicherung rahmen krankenvorsorgeunterhalts vorausgegangenen verfahren allein fr rahmen billigkeitsentscheidung bgb anzustellende gesamtschau bedeutung bercksichtigung abnderungsverfahren zweifel ausgeschlossen bgh beschluss juli xii zb olg kln ag bonn xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr gnter dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts kln juli aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen grnde beteiligten geschiedene ehegatten streiten ber abnderung urteil festgesetzten ehegattenunterhalts geschlossene ehe beteiligten zwei inzwischen erwachsene kinder hervorgegangen seit september rechtskrftig geschieden antragsteller folgenden ehemann polizeibeamter hheren dienst wurde april ruhestand versetzt tragsgegnerin folgenden ehefrau beruf arzthelferin erlernt whrend ehe kmmerte haushalt kinder ging geregelten erwerbsttigkeit bezieht seit november rente wegen alters privat krankenversichert unterhalt zuletzt abnderung entscheidung jahr teil anerkenntnis schluss urteil amtsgerichts november festgesetzt worden beluft fr zeit ab april monatlichen elementarunterhalt hhe sowie krankenvorsorgeunterhalt monatlich ehemann begehrt abnderung titulierten unterhalts dahin fr zeit ab juni nachehelichen unterhalt mehr schuldet auerdem herausgabe titels sowie rckzahlung gezahlten unterhalts geltend gemacht amtsgericht gesamt unterhalt fr zeit ab juni monatlich herabgesetzt brigen antrge abgewiesen oberlandesgericht dagegen gerichtete beschwerde ehemanns zurckgewiesen beschwerde ehefrau antrge ehemanns insgesamt abgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde ehemanns abnderungsantrag beschwerdeinstanz eingeschrnkten rckzahlungsantrag sowie antrag herausgabe titels weiterverfolgt ii rechtsbeschwerde erfolg auffassung oberlandesgerichts einwendungen ehemanns herabsetzung befristung bgb gem abs famfg prkludiert ehemann schon vorangegangenen abnderungsverfahren berufen knnen geltend knnen herabsetzung krankenvorsorgeunterhalts angemessenen bedarf erforderlich sei basistarif privaten krankenversicherung sei bereits januar eingefhrt worden wechsel standardtarif leistungsumfang gesetzlichen krankenversicherung entspricht amtsgericht herabsetzung krankenvorsorgeunterhalts ausgegangen sei schon januar mglich diesbezgliche billigkeitsbeurteilung sei daher fluss erforderlichkeit befristung ehemann schon vorverfahren berufen knnen seinerzeit gegebene begrndung fr ablehnung befristung zutreffend sei sei fr prklusion belang einwand befristung bgb fr prkludiert einkommensvernderung erneute berprfung fr erforderlich halten wrde wre befristung geboten ausnahme grundsatz tatsachenprklusion grnden billigkeit sei veranlasst weder fhre anwendung abs famfg unertrglichen ergebnis ehefrau prklusion treuwidrig herbeigefhrt mglichkeit wechsels standard tarif htten beide beteiligten kennen knnen mssen ehefrau sei deswegen offenbarung verpflichtet verringerung einkommens ehemanns gebe anlass herabsetzung krankenvorsorgeunterhalts allein wegen geringeren einkommens ehemanns wre krankenvorsorgeunterhalt allenfalls herabzusetzen zahlung fr ehemann unzumutbar wre wre fall entweder angemessene selbstbehalt unterschritten sei zahlungsverpflichtung unzumutbaren ungleichgewicht einkommen beteiligten fhre insbesondere liege versto halbteilungsgrundsatz vielmehr wrde ehemann ehefrau fiktiven berechnung quotenunterhalt schulden kosten krankenversicherung tragen msste hlt rechtlicher berprfung hinsicht stand oberlandesgericht unrecht davon ausgegangen berufung mglichen wechsel kostengnstigeren tarif privaten krankenversicherung rahmen herabsetzung befristung krankenvorsorgeunterhalts abs famfg ausgeschlossen sei abs famfg teil abnderung hauptsache ergangenen endentscheidung gerichts beantragen verpflichtung knftig fllig werdenden wiederkehrenden leistungen enthlt antrag zulssig sofern antragsteller tatsachen vortrgt denen wesentliche vernderung entscheidung zugrunde liegenden tatschlichen rechtlichen verhltnisse ergibt gem abs famfg antrag grnde gesttzt schluss tatsachenverhandlung vorausgegangenen verfahrens ent standen deren geltendmachung einspruch mglich mehreren vorausgegangenen abnderungs entscheidungen letzten abnderungsverfahren ergangene entscheidung abzustellen senatsurteile dezember xii zr famrz rn februar xii zr famrz rn bghz famrz jeweils mwn gilt rechtsprechung senats letzte abnderung herabsetzung titulierten unterhalts bestand vgl senatsurteil januar ivb zr famrz aa zulssigkeit abnderungsantrags wegen tatschlicher nderungen abnderung wegen nderung rechtlichen verhltnisse vgl etwa senatsurteile bghz famrz rn juni xii zr famrz rn jeweils mwn ehevertragsanpassung rechtsnderungen vgl senatsurteil februar xii zr famrz rn mwn setzt vortrag grundstzlich unterhaltsrelevanten tatsachen voraus erst schluss tatsachenverhandlung letzten verfahrens eingetreten erweist vorbringen antragstellers unrichtig daraus ergebende nderung unwesentlich abnderungsantrag unbegrndet vgl senatsurteil bghz famrz mwn oberlandesgericht abnderungsantrag recht fr zulssig erachtet ehemann schluss mndlichen verhandlung vorausgegangenen verfahren erfolgten pensionierung genderte tatsachen angefhrt abnderung rechtfertigen knnen entgegen auffassung rechtsbeschwerdeerwiderung eintritt ruhestand verbundenen vernderungen vorausgegangenen verfahren hinreichend zuverlssig absehbar bereits seinerzeit htten bercksichtigt mssen weder gericht beteiligten gehalten konkret erwartende altersversorgung ermitteln zumal weder zeitlicher hinsicht hhe feststand gilt erst recht abschluss vorausgegangenen verfahrens versorgungsausgleich abgendert worden bb abnderungsverfahren erffnet ermglicht weder freie bisherigen hhe unabhngige neufestsetzung unterhalts abweichende beurteilung derjenigen verhltnisse bereits erstentscheidung bewertung erfahren senatsurteil juni xii zr famrz rn darber hinaus bleiben abnderungsverfahren ausgangsverfahren schon entscheidungserheblichen umstnde unbercksichtigt seinerzeit beteiligten vorgetragen gericht bersehen wurden korrektur fehlern rechtskrftigen entscheidung abnderungsverfahren zulssig fehlerkorrektur steht vielmehr rechtskraft vorentscheidung entgegen deren durchbrechung insoweit gerechtfertigt mageblichen verhltnisse nachtrglich verndert vgl senatsurteile bghz famrz rn mrz ivb zr famrz abnderungsentscheidung besteht dementsprechend wahrung grundlagen unterhaltstitels vorzunehmenden anpassung unterhalts vernderte verhltnisse abs famfg fr ausma abnderung kommt darauf umstnde fr bemessung unterhaltsrente seinerzeit magebend gewicht dabei zugekommen auslegung ermittelnden grundlage richter abnderungsverfahren bercksichtigung neuen verhltnisse festzustellen vernderungen umstnden eingetreten auswirkungen daraus fr hhe unterhalts ergeben senatsurteil juni xii zr famrz rn mwn auslegung ausgangsentscheidung vgl senatsurteil dezember xii zr famrz rn mwn genannten grundstzen richtet prklusion fr herabsetzung befristung unterhalts gem abs bgb erheblichen tatschlichen rechtlichen umstnden aa konnte herabsetzung angemessenen lebensbedarf bzw zeitliche begrenzung ehegattenunterhalts gem bgb bereits zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung ausgangsverfahrens vorgetragen gleichen ziel erhobener abnderungsantrag gleich gebliebenen verhltnissen wegen abs famfg bereits unzulssig entscheidung unterhaltsanspruch billigkeitsgrnden herabzusetzen befristen setzt dabei voraus hierfr mageblichen umstnde bereits eingetreten soweit betreffenden grnde schon ausgangsverfahren entstanden jedenfalls zuverlssig vorauszusehen mussten ausgangsverfahren bercksichtigt entscheidung ber unterhaltsbegrenzung wegen abs famfg rahmen abnderungsverfahrens grundstzlich nachgeholt vgl senatsurteile bghz famrz rn juni xii zr famrz juli xii zr famrz verhltnis herabsetzung befristung bezug prklusion vgl senatsurteil november xii zr famrz rn bb prklusion setzt allerdings voraus umstnde schon fr entscheidung ausgangsverfahrens erheblich fall gericht ausgangsverfahrens bereits herabsetzung befristung htte aussprechen mssen umstand allein rahmen billigkeitsbetrachtung bgb erheblich kommt mithin grundstzlich darauf fragliche umstand bereits ausgangsverfahren abweichenden entscheidung htte fhren mssen demnach seit schluss mndlichen verhandlung ausgangsverfahren unvernderter tatsachen rechtslage abnderung zulssig abnderung hingegen grnden erffnet sogenannte alttatsache bercksichtigt bereits ausgangsverfahren entscheidungserheblich heit hinblick konkrete rechtsfolge herabsetzung befristung bgb fr genommen entscheidung htte fhren mssen dabei beachten rahmen abs bgb umfassende billigkeitsabwgung vorzunehmen regelmig einzelne gesichtspunkte reduzieren lsst dementsprechend hinzutreten neuer gesichtspunkte gengen gesamtschau neubewertung unverndert gebliebenen umstnde gelangen vgl senatsurteil oktober xii zr famrz rn nr bgb nk bgb schrmann aufl rn hinsichtlich umstnde teil umfassenden abwgung vielmehr zweifel davon auszugehen gericht ber deren bercksichtigung sinn abschlieend entscheiden spteren abnderungsverfahren auer betracht gelassen wer mssen entsprechend verfahren einzelne aspekte gericht schlicht bersehen beurteilung einbezogen wurden umstnde dagegen ausgangsverfahren schon hinsicht relevant bercksichtigung abnderungsverfahren zusammenhang herabsetzung befristung unterhalts bgb ausgeschlossen vgl senatsbeschluss dezember xii zb famrz rn senatsurteil januar xii zr famrz rn mwn angefochtene entscheidung entspricht grundstzen vollem umfang oberlandesgericht recht davon ausgegangen amtsgericht vorausgegangenen abnderungsverfahren hinblick frage herabsetzung krankenvorsorgeunterhalts fehler unterlaufen beteiligten seinerzeit schon bestehende mglichkeit wechsels ehefrau standardtarif bercksichtigt steht fest fehler entscheidungserheblich fr entscheidungserheblichkeit mangels rechtskraft erwachsener gegenteiliger erwgungen ausgangsentscheidung darauf abzustellen sicht erkennenden gerichts seinerzeit htte entschieden mssen hypothese seinerzeit zustndige gericht entschieden htte kommt entscheidend davon abgesehen beruhte vorliegenden fall amtsgericht vorausgegangenen verfahren ausgesprochene herabsetzung elementarunterhalts ausweislich entscheidungsgrnde wesentlichen darauf ehefrau ber hhere einknfte verfgt htte ehemann amtsgericht seinerzeit krankenvorsorgeunterhalt sache jedenfalls telbar einbezogen weitere begrndung zeigt sptere herabsetzung ausschlieen entgegen auffassung oberlandesgerichts demnach entscheidungserheblichkeit vorverfahren ausgegangen vielmehr mangels gegenteiliger anhaltspunkte vorliegenden verfahren zweifel davon auszugehen mglichkeit wahl gnstigeren tarifs privaten krankenversicherung vorausgegangenen verfahren fr genommen entscheidungserheblich rahmen ohnedies neu anzustellenden gesamtschau somit bercksichtigungsfhig eintritt ehemanns ruhestand wesentliche reduzierung einkommens verbunden einkommensrckgang versorgungsausgleich deutlich vergrert daher bedarf aufgefhrten grundstzen krankenvorsorgeunterhalt erneuten beurteilung bgb oberlandesgericht durchgefhrt worden angefochtene beschluss demnach aufzuheben senat gehindert sache abschlieend entscheiden umfassenden erneuten tatrichterlichen beurteilung bedarf hinblick erneut prfende herabsetzung unterhalts bercksichtigung ehefrau mglichen wechsels standardtarif mithin ausgeschlossen oberlandesgericht zudem beachten kontrolle herangezogene halbteilungsgrundsatz fr unbilligkeit unverminderten unterhalts taugliches kriterium darstellt abweichung halbteilungsgrundsatz lasten unterhaltsberechtigten liegt wesen unterhaltsherabsetzung befristung bgb orientierung halbteilungsgrundsatz wrde vielmehr insoweit bereits rechtskrftig erfolgte herabsetzung elementarunterhalts konterkarieren schlielich sogenannten angemessenen selbstbehalt ankommen unterhaltspflichtige leistungsfhig sinne bgb wre wrde prfung herabsetzung befristung unterhalts erbrigen dose klinkhammer botur gnter guhling vorinstanzen ag bonn entscheidung olg kln entscheidung ii uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mai herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs abs nr abs satz bl cb uklag abs satz nr allgemeinen geschftsbedingungen kreditinstituts fr abschluss privatkreditvertrgen enthaltene bestimmung bearbeitungsentgelt einmalig unterliegt abs satz bgb richterlichen inhaltskontrolle verkehr verbrauchern gem abs satz abs nr bgb unwirksam bgh urteil mai xi zr olg hamm lg dortmund xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter wiechers sowie richter dr grneberg maihold pamp sowie richterin dr menges fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm september kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger eingetragener verein nimmt satzung verbraucherinteressen wahr qualifizierte einrichtung gem uklag eingetragen beklagte privatbank verwendet gegenber privatkunden regelstze standardisierten privatkundengeschft berschriebenen preisaushang enthlt zwischenberschrift privatkredit zinsstze fr ratenkredite sowie folgendes reprsentatives beispiel nettodarlehensbetrag laufzeit sollzinssatz fest bzw gebunden bearbeitungsentgelt effektiver jahreszins monatliche rate eur monate einmalig eur klger wendet ausgewiesene bearbeitungsentgelt hhe einmalig nettodarlehensbetrages ansicht klausel halte inhaltskontrolle bgb stand kunden beklagten unangemessen benachteilige unterlassungsklage uklag nimmt klger beklagte darauf anspruch weitere verwendung inhaltsgleichen klausel gegenber privatkunden allgemeinen geschftsbedingungen unterlassen klage beiden vorinstanzen erfolgreich erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht urteil beckrs verffentlicht begrndung entscheidung wesentlichen folgendes ausgefhrt verwendung angegriffenen klausel sei landgericht zutreffend angenommen unterlassen berufungsgericht bereits urteil april beckrs entschieden bearbeitungsentgeltklausel streitgegenstndliche gem abs satz abs nr bgb unwirksam sei rechtsansicht erneuter prfung festgehalten wegen einzelheiten begrn dung vermeidung wiederholungen vorgenannte urteil bezug genommen darin berufungsgericht unwirksamkeit bearbeitungsentgeltklausel folgt begrndet klausel handele inhaltskontrolle abs satz bgb entzogene preisabrede kontrollfhige preisnebenabrede leistung gegenleistung darlehensvertrages seien bgb geregelt abs satz bgb sei regelfall zinszahlungspflicht darlehensgewhrung gegenseitigkeitsverhltnis stehende hauptleistungspflicht schuldners entgelt fr gewhrung darlehens sei mithin schuldner zahlende zins gesetzlichen vorschriften art abs nr egbgb bzw art abs nr abs satz egbgb pangv ergebe ausschlielich verbraucherschutz dienenden regelungen begrndeten sinne transparenzgebots pflicht smtliche anfallenden kosten darlehensvertrages anzugeben knne jedoch gefolgert bearbeitungsentgelt teil hauptleistung sei gesetzgeber erhebung bearbeitungsentgelten allgemeinen geschftsbedingungen generell fr zulssig halte erhebung bearbeitungsentgelts sei zudem wesentlichen grundgedanken gesetzlichen regelung unvereinbar sei kreditinstitut abschluss darlehensvertrgen verpflichtet allein berechtige erhebung laufzeitunabhngigen einmaligen bearbeitungsentgelts abs satz bgb entgelt fr zurverfgungstellung darlehens allein zinsen vorsehe bearbeitungsentgelt knne disagio qualifiziert deshalb zulssig angesehen disagio vorzeitiger vertragsauflsung anteilig zurckverlangt knne sei beklagten verlangte bearbeitungsentgelt laufzeitunabhngig handele beim disagio zinsen hauptleistung sinne abs satz bgb ebenso wenig knne erhebung bearbeitungsentgelts gerechtfertigt decke teilweise kosten kundenberatung bonittsprfung ab hierbei handele abschluss darlehensvertrages verursachte zeitlicher hinsicht vorangehende kosten zudem msse privaten kreditvergabe zwingend beratung erfolgen brigen stelle bonittsprfung dienstleistung fr kunden dar sei ausschlielich vermgensinteressen bank dienen bestimmt etwaige schlechtere bonitt kunden fhre regelmig bank hheren zinssatz erhebe durchgreifender grund daneben eigenen interesse bank liegenden arbeitsaufwand lasten kunden ansatz bringen sei ersichtlich schlielich drfe widerrufsrecht kunden bgb dadurch beeintrchtigt fr bearbeitung kreditantrags bearbeitungsentgelt verlangt rechtsprechung bundesgerichtshofs zulssigkeit abschlussgebhr bausparvertrgen rechtfertige entscheidung nunmehr angefochtenen urteil september berufungsgericht ber bezugnahme erwgungen hinaus ergnzend ausgefhrt vorliegende sache sei entgegen auffassung beklagten europischen gerichtshof vorabentscheidung vorzulegen europische gerichtshof urteil juli wm entschieden bestimmungen vertrages ber arbeitsweise europischen union aeuv betreffend freien dienstleis tungsverkehr vorschrift nationalen rechts entgegenstnden kreditinstituten erhebung bestimmter bankprovisionen verbiete vorliegend knne gelten sei weder vorgetragen ersichtlich bgb folgende verbot streitgegenstndliche bearbeitungsentgelt erheben mglichkeit kreditinstituten mitgliedstaaten traditionell bundesrepublik deutschland ansssigen unternehmen wirksam wettbewerb treten erheblich verringere zugang deutschen markt fr weniger attraktiv mache unternehmen mitgliedstaaten vertragsklauseln ndern mssten sei schon konkret dargetan reiche fr annahme erheblichen beschrnkung marktzugangs erst recht sei ersichtlich unternehmen unternehmenspolitik strategien ndern mssten bedingungen deutschen recht vereinbar seien zugang deutschen markt erhalten dagegen wendet revision erfolglos entgegen revision mndlichen verhandlung erkennenden senat vorgetragenen auffassung unterliegt angefochtene urteil deshalb aufhebung berufungsgericht entscheidung unrecht fr revisibel erachtet gem abs abs satz zpo darstellung tatbestandes abgesehen allerdings prft revisionsgericht amts wegen berufungsurteil abs zpo entsprechende darstellung enthlt tatschlichen grundlagen fr revisionsentscheidung ausreichend ergeben mnchkommzpo krger aufl rn voraussetzung jedoch erfllt wesentliche sach streitstand sonstigen inhalt berufungsurteils ausreichendem umfang hervorgeht gegenstand vorliegenden unterlassungsklage beschrnkt rechts frage beklagten verwendung streitigen klausel ber bearbeitungsentgelt untersagen betreffende klausel grundlage revisionsrechtlichen prfung bereits tenor berufungsurteils wrtlich wiedergegeben darber hinaus lsst formulierung grnden berufungsentscheidung landgericht beklagte zutreffend verurteilt verwendung streitgegenstndlichen klausel unterlassen hinreichend deutlich erkennen berufungsgericht entscheidung rechtliche beurteilung landgerichts landgerichtlichen urteil niedergelegten sach streitstand grunde gelegt unschdlich ferner angefochtenen urteil berufungsantrge ausdrcklich wiedergegeben zusammenhang grnde wonach berufung erfolg ergibt verbindung nachfolgenden hinweis erstinstanzliche verurteilung beklagten jedenfalls sinngem beklagte berufung abnderung landgerichtlichen entscheidung abweisung unterlassungsklage begehrt reicht vgl bgh urteil februar viii zr njw entgegen ansicht revision folgt berufungsurteil schlielich zureichend weshalb berufungsgericht tenor landgerichtlichen urteils neu gefasst ii ausfhrungen berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher nachprfung ergebnis stand revision zurckzuweisen berufungsgericht recht angenommen klger geltend gemachte anspruch abs satz nr uklag unterlassung weiteren verwendung angegriffenen inhaltsgleichen klausel zusteht rechtsfehlerfrei revision unbeanstandet berufungsgericht zunchst davon ausgegangen angegriffenen regelung allgemeine geschftsbedingung sinne bgb handelt recht unwirksamkeit streitigen klausel ausgegangen wirksamkeit formularmiger bearbeitungsentgelte verbraucherdarlehensvertrgen rechtsprechung literatur unterschiedlich beurteilt siehe bverfg wm aa berwiegend angenommen klauseln inhaltskontrolle unterliegen privatkunden entgegen geboten treu glauben unangemessen benachteiligen mnchkommbgb berger aufl rn fuchs ulmer brandner hensen agb recht aufl darlehensvertrge rn schmidt wolf lindacher pfeiffer aufl darlehensvertrge palandt grneberg bgb aufl rn schwintowski jurispk bgb aufl rn knops zbb nobbe wm ders wub iv bgb baumann bb tiffe vur schmieder wm ff leschau dar maier vur strube fandel bkr mller christmann jurispr bkr anm strube wub iv bgb kremer heldt ewir schnauder wub iv bgb haertlein wub kreditvertrag schulthei wub iv bgb toussaint ewir insbesondere bedenken jedenfalls berechnung bearbeitungsentgelts prozentualer abhngigkeit nettodarlehensbetrag siehe rohe bamberger roth beckok bgb stand edition rn steppeler bankentgelte rn ff vgl zudem krger btter wm sichtweise entspricht nahezu einhelligen rechtsprechung oberlandesgerichte ber formularmige bearbeitungsentgelte verbraucherdarlehensvertrgen rahmen unterlassungsklagen uklag entschieden olg bamberg wm ff olg dresden wm olg celle beschluss oktober juris rn ff aufgabe olg celle wm olg dsseldorf urteile februar juris rn ff september juris rn ff olg hamm beckrs olg karlsruhe wm ff olg zweibrcken mdr olg frankfurt main beckrs kg beschluss oktober aa olg dsseldorf beschluss oktober juris rn vgl bausparvertrag olg hamburg beschluss mai juris rn ff land amtsgerichte derzeit groer zahl klagen einzelner darlehensnehmer rckerstattung geleisteten bearbeitungsentgelts befasst weitgehend gefolgt siehe lg berlin wm ff lg mnchengladbach beckrs lg bonn beckrs lg stuttgart zip lg nrnberg frth urteil januar juris rn ff ag offenbach urteil juli juris rn ff ag schorndorf urteil oktober juris rn ff ag neumnster bkr ag frankfurt main bkr siehe auerdem entscheidung schlichtungsstelle deutschen bundesbank bkr bb demgegenber hlt gegenauffassung hufig hinweis ltere entscheidungen bundesgerichtshofs formularmige vereinbarung bearbeitungsentgelten bankblicher hhe fr zulssig wobei einzelnen unterschiedlichem begrndungsansatz teilweise schon kontrollfhigkeit betreffenden klauseln jedenfalls verbundene unangemessene kundenbenachteiligung verneint lg berlin wm lg aachen beschluss august juris rn ff lg essen beschluss august juris rn ff lg nrnberg frth urteil dezember juris rn ff lg mnchen zip ag dsseldorf bkr rn ff ag mnchen wm bruchner krepold schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch aufl rn peterek kmpel wittig bank kapitalmarktrecht aufl rn bunte agb banken sonderbedingungen aufl agb banken rn fandrich graf westphalen thsing vertragsrecht agb klauselwerke darlehensvertrag stand mrz rn canaris acp godefroid zip placzek wm ff berger rbsamen wm piekenbrock ludwig wm ff billing wm ff ff weber bkr ff becher krepold bkr ff casper mllers bkr ff kropf habl bkr edelmann bankpraktiker wiki bankentgelte dezember hertel jurispr bkr anm cahn wub iv bgb rollberg ewir wohl staudinger coester bgb neubearbeitung rn differenzierend mnchkommbgb wurmnest aufl rn zutreffend erstgenannte auffassung allerdings bearbeitungsentgelte bankblicher hhe zuletzt lteren rechtsprechung bundesgerichtshofs nhere begrndung unbeanstandet geblieben vgl bgh urteile juni iii zr njw juli iii zr wm juni iii zr wm mai xi zr bghz vgl bgh urteile februar iii zr wm mai xi zr njw september xi zr wm soweit darin billigung formularmig erhobener bearbeitungsentgelte verbraucherdarlehensvertrgen ausdruck kommen hlt infolge genderter geschftsverteilung seit lngerem fr rechtsstreitigkeiten ber darlehensvertrge kreditinstitut darlehensnehmer allein zustndige erkennende senat hieran fr ff bgb geregelte darlehensrecht fest vgl abs satz gvg gemessen seit langem gefestigten senatsrechtsprechung agbrechtlichen kontrolle bankentgelten abzuweichen streitfall anlass bietet unterliegen klauseln ber bearbeitungsentgelte angegriffene inhaltskontrolle halten stand abs satz bgb beschrnkt inhaltskontrolle bestimmungen allgemeinen geschftsbedingungen rechtsvorschriften abweichende ergnzende regelungen vereinbart hierunter fallen berufungsgericht zutreffend ausgefhrt weder bestimmungen ber preis vertraglichen hauptleistung klauseln ber entgelt fr rechtlich geregelte zustzlich angebotene sonderleistung preisnebenabreden echte leistung gegenstand denen klauselverwender allgemeine betriebskosten aufwand fr erfllung gesetzlich nebenvertraglich begrndeter eigener pflichten fr sonstige ttigkeiten kunden abwlzt verwender eigenen interesse erbringt hingegen inhaltskontrolle unterworfen st rspr senatsurteile april xi zr bghz rn dezember xi zr bghz rn november xi zr bghz rn jeweils mwn klausel grundstzen kontrollfhige preisnebenabrede kontrollfreie preisabrede enthlt auslegung ermitteln ausgehend verstndnismglichkeiten rechtlich vorgebildeten durchschnittskunden objektiven inhalt typischen sinn rede stehenden klausel einheitlich danach richten wortlaut verstndigen redlichen vertragspartnern abwgung interessen regelmig beteiligten verkehrskreise verstanden zweifel auslegung gehen abs bgb lasten verwenders auer betracht bleiben dabei auslegungsmglichkeiten theoretisch denkbar praktisch fernliegend daher ernstlich betracht ziehen senatsurteile juni xi zr bghz rn november xi zr bghz rn jeweils mwn aa mastben berufungsgericht angegriffene klausel senat selbstndig auslegen darf vgl senatsurteil november xi zr bghz rn recht kontrollfhige preisnebenabrede eingeordnet streitige bearbeitungsentgelt preisaushang beklagten nher definiert hiervon ausgehend berufungsgericht sicht durchschnittlichen rechtlich gebildeten verstndigen kunden rechtsfehlerfrei angenommen beklagte verlange einmaliges entgelt fr abschluss darlehensvertrages zusammenhang darlehensgewhrung entstehenden verwaltungsaufwand abdecken etwa fr bonittsprfung vorfeld vertragsschlusses anfllt auslegung ebenso naheliegend zutreffend revision wendet hiergegen erfolg klauselverstndnis sei praktisch fernliegend deshalb fr agb rechtliche beurteilung bedeutungslos kunde bearbeitungsentgelt mehr weniger bestandteil zahlenden gesamtentgelts wahrnehme erfolgreichen bearbeitung darlehensantrages fllig bestimmten arbeitsschritten zuzuordnen sei fr berufungsgericht vorgenommene auslegung spricht schon beklagten gewhlte bezeichnung entgelts bearbeitungsentgelt bezeichnung klausel grundstzlich allein mageblich wortlaut wortsinn aussagekrftig kommt wesentliche bedeutung fr auslegung vgl senatsurteile dezember xi zr bghz rn juni xi zr bghz rn berufungsurteil zugrunde liegende klauselverstndnis zudem allgemeinen sprachgebrauch gesttzt danach bearbeitungsentgelt blicherweise entgelt fr bearbeitung antrags verstanden vgl duden online stand januar stichwort bearbeitungsgebhr zudem darlehensrecht allgemein anerkannt bearbeitungsentgelt einmalige pauschale vergtung darstellt abgeltung verwaltungsaufwandes darlehensgebenden bank kreditbearbeitung auszahlung dient bruchner krepold schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch aufl rn billing wm olg zweibrcken mdr olg karlsruhe wm entspricht finanzkonomischen sicht wimmer wm bearbeitungsentgelt insbesondere vorvertraglichen aufwand abgelten zusammenhang prfung kreditwrdigkeit verbrauchers vertragsvorbereitung etwa fr fhrung kundengesprche erfassung kundenwnsche kundendaten anfllt olg dsseldorf urteil februar juris rn nobbe wm darber hinaus deckt weitergehendem verstndnis unabhngig bezeichnung einzelfall kosten fr ausfertigung prfung vertrages beschaffung ausreichung darlehensvaluta sowie mglicherweise fr vertragsschluss erforderliche weitergehende abwicklungs prfungs berwachungsttigkeiten anfallen olg karlsruhe wm beklagte funktion bearbeitungsentgelts tatsacheninstanzen abrede gestellt gegenteil worauf revisionserwiderung recht hinweist wiederholt ausgefhrt bearbeitungsentgelt gelte smtliche darlehensbearbeitung verbundenen verwaltungsttigkeiten ab erfasst seien etwa aufwand fr prfung festlegung kunden zugeschnittenen darlehenskonditionen bonittsprfung ausfertigung prfung vertrages sowie aufwand fr kreditherausgabe entsprechend trgt beklagte revisionsbegrndung rechtfertigung bearbeitungsentgelts sei deckung verwaltungsaufwandes fr vorbereitung abschluss vertrages sowie auszahlung darlehensvaluta erforderlich bb gemessen hieran stellt bearbeitungsentgelt berufungsgericht ergebnis recht angenommen weder kontrollfreie preishauptabrede fr vertragliche hauptleistung entgelt fr sonderleistung dar inhaltskontrolle entzogene bestimmung ber preis fr gewhrung darlehens sinne abs satz bgb beim darlehen vorbehaltlich etwaiger kontrollfreier entgelte fr sonder zusatzleistungen gem abs satz bgb zahlende zins gegenseitigkeitsverhltnis stehenden hauptleistungspflichten beim gelddarlehen bgb geregelt gem abs satz bgb darlehensgeber grund darlehensvertrages verpflichtet darlehensnehmer vereinbarten geldbetrag verfgung stellen pflicht umfasst berlassung belassung vereinbarten geldbetrages whrend vertragslaufzeit bt drucks darlehensnehmer seinerseits darlehen abs satz bgb flligkeit zurckzuzahlen gegenleistung fr zurverfgungstellung geldbetrages vertraglich vereinbarten zins zahlen beim darlehensvertrag stellt daher wovon berufungsgericht zutreffend ausgegangen zins preis fr kapitalnutzung dar senatsurteil juni xi zr bghz rn mwn vgl senatsurteil mai xi zr bghz systematik ff bgb folgt entgegen ansicht revision sowohl preisangabenverordnung materiellen recht zahlreichen vorschriften neben zinsen kosten rede art abs nr abs satz egbgb pangv abs abs bgb art egbgb abs satz bgb sowie bgb art egbgb hieraus schluss gezogen beim verbraucherdarlehen vereinbarte zins gesamtentgelt einschlielich smtlicher kosten inhaltskontrolle entzogene preishauptabrede tatbestandlichen erwhnung kosten vorgenannten bestimmungen lsst deren sinn zweck folgern gesetzgeber vereinbarkeit kosten teil gegenseitigkeitsverhltnis stehenden hauptleistung darlehensnehmers implizit vorausgesetzt vgl schulthei wub iv bgb bestimmungen legen bgb weder vertraglichen hauptleistungspflichten fest enthalten recht darlehensgebenden bank entgelterhebung vielmehr regeln entsprechend schutzgedanken verbraucherdarlehensrechts vorvertragliche vertragliche information darlehensnehmers abs bgb art egbgb pangv abs bgb art egbgb rechtsfolgen formmngeln abs bgb rckabwicklung beim verbundenen geschft abs satz bgb berechnung rckzahlungsbetrages vorzeitiger vertragsbeendigung bgb anwendungsbereich vorschriften ber verbraucherdarlehen bgb aa hiervon ausgehend berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen vorschriften art abs nr nr abs satz egbgb pangv allein transparenzgebot abgeleitete pflicht begrnden bearbeitungsentgelt teil gesamtkosten anzugeben preisangabenverordnung dient gewhrleistung preiswahrheit klarheit ordnungsgeme verbraucherinformation strkung stellung verbrauchers gegenber handel gewerbe optimale preisvergleichsmglichkeiten sowie frderung wettbewerbs bgh urteil oktober zr juris rn mwn trifft hingegen weder materiell rechtliche unterscheidung haupt nebenleistungen verbraucherschutzvorschrift generelle billigung smtlicher neben zins anfallender entgelte entnommen preisangabenverordnung ermittelten effektiven jahreszins erfassten kosten vielmehr allein schon deshalb einzubeziehen berechtigt unberechtigt kunden tatschlich verlangt vgl senatsurteile dezember xi zr bghz rn juni xi zr bghz rn daraus gesetzgeber materiell rechtlichen vorschriften preisangabenverordnung verweist abs bgb art abs satz egbgb abs art abs nr abs nr abs satz egbgb folgt aa bruchner krepold schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch aufl rn becher krepold bkr verweisungen lassen charakter preisangabenverordnung lediglich formelles preisrecht vgl senatsurteile dezember xi zr bghz rn juni xi zr bghz rn jeweils mwn unberhrt bearbeitungsentgelt deshalb kontrollfreier preisbestandteil grund europarechtlicher vorgaben teil gesamtkalkulation beklagten berechnung effektiven jahreszinses einzubeziehen vgl olg bamberg wm olg celle beschluss oktober juris rn ausdrcklicher aufgabe olg celle wm effektive jahreszins zins rechtssinne bloe transparenz dienende rechengre vgl staudinger blaschczok bgb bearbeitung rn bestimmungen abs abs bgb bgb bezwecken entsprechend lediglich kunden informieren kreditaufnahme verbundene gesamtbelastung augen fhren olg dresden wm lg berlin wm siehe bt drucks strube wub iv bgb deshalb lsst umstand gesetzgeber nichteinhaltung transparenzvorschriften sanktioniert abs abs satz abs bgb ebenfalls fr einordnung smtlicher effektiven jahreszins einzubeziehenden entgelte kontrollfreie preisbestandteile herleiten aa becher krepold bkr auerdem vermag bloe tatsache entgelt letztlich entgelt teil gesamtkalkulation darlehensgebenden bank einordnung preishauptabrede rechtfertigen vgl schon senatsurteil juni xi zr bghz rn bb ebenso wenig bgb entnommen laufzeitunabhngige kosten teil gesamtkosten inhaltskontrolle entzogen strube fandel bkr aa lg mnchen zip becher krepold bkr rollberg ewir vorschrift folgt lediglich gesamtkosten kredits sinne abs pangv vorzeitiger vertragsbeendigung zinsen laufzeitabhngigen kosten ermigen zeit flligkeit erfllung entfallen gesetz hlt umkehrschluss existenz laufzeitunabhngiger kosten fr mglich kunden vorzeitiger rckzahlung anteilig erstattet bgb enthlt wortlaut sowie sinn zweck regelung lediglich fr smtliche laufzeitunabhngigen kosten geltende berechnungsvorschrift fr rckab wicklung weder anspruchsgrundlage regierungsentwurf bt drucks mnchkommbgb schrnbrand aufl rn verhlt bearbeitungsentgelte teil gesetzlich geschuldeten hauptleistung darlehensgebers lg berlin wm cc entgegen ansicht revision folgt definition verbraucherdarlehens entgeltlichem darlehen abs bgb beim verbraucherdarlehen abweichend abs satz bgb zins geschuldete gesamtentgelt preis fr darlehensgewhrung aa lg nrnberg frth urteil dezember juris rn becher krepold bkr bgb legt lediglich anwendungsbereich vorschriften ber verbraucherdarlehen fest definiert vertraglichen hauptleistungspflichten beim darlehen neu hintergrund knpft abs bgb deshalb entgeltlichen statt verzinslichen darlehen anwendungsbereich ff bgb interesse wirksamen verbraucherschutzes darlehen erstrecken denen darlehensgeber vereinbarung zinsen verzichtet verzicht jedoch hohe kosten ausgeglichen bt drucks ff vgl abs abs nr bgb bearbeitungsentgelt weiteren hinweis darauf preisaufspaltung sei generell zulssig kontrollfreies teilentgelt fr darlehensgewhrung eingeordnet zutreffend allerdings klauselverwender stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs konkreten ausgestaltung preisgefges grundstzlich frei leistung entweder pauschalpreis anbieten preis mehrere preisbestandteile teil entgelte aufteilen bgh urteile oktober iii zr wm oktober xi zr bghz dezember xi zr bghz rn juni xi zr bghz rn grundstze gelten fr bgb geregelte darlehen daher anerkannt darlehensgeber neben zins disagio zinshnliches teil entgelt fr zeitweilige kapitalnutzung gestalt einmalentgelts erheben regel integraler bestandteil laufzeitabhngigen zinskalkulation st rspr senatsurteile mai xi zr bghz april xi zr wm zins rechtssinne jedoch lediglich laufzeit darlehens bemessene gewinn umsatzunabhngige vergtung fr mglichkeit gebrauchs zeit berlassenen kapitals rgz bgh urteile november iii zr njw juni iii zr njw palandt grneberg bgb aufl rn abgrenzung darlehensnebenkosten entgelt deshalb zinshnliches teilentgelt kreditinstitut hierdurch berlassung darlehenskapitals laufzeitabhngig vergten lsst konstitutives merkmal fr einordnung vergtung derartiges teilentgelt vergtung ebenso zins zugleich laufzeitabhngiges entgelt fr gewhrung mglichkeit nutzung kapitals tiffe vur schmieder wm rede stehenden bearbeitungsentgelt fall aa entgelt fr bearbeitung darlehens laufzeitunabhngig ausgestaltet gerade gewhrung kapitalnutzungsmglichkeit bepreist ttigkeiten bonittsprfung erhebung kundendaten fhrung vertragsgesprche vorfeld vertragsschlusses erbracht ebenso wenig bearbeitungsentgelt soweit zugleich beschaffung auskehrung darlehensmittel verbundenen betriebsinternen aufwand darlehensgebers sowie etwaige folgeaufwendungen abdeckt zinshnliche vergtung fr gewhrung gebrauchs kapitals vgl rgz bgh urteil november iii zr njw staudinger kessal wulf bgb neubearbeitung rn bruchner krepold schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch aufl rn vielmehr wlzt beklagte bearbeitungsentgelt eigenen bearbeitungsaufwand zusammenhang beschaffung bereitstellung kapitals form pauschalierten aufwandsentschdigung ergnzend gesetzlichen regelung abs satz bgb laufzeitunabhngig kunden ab olg karlsruhe wm olg frankfurt main beckrs bb revision macht hiergegen erfolg geltend auszahlung darlehensvaluta sei teil hauptleistungspflicht bearbeitungsentgelt jedenfalls inhaltskontrolle entzogenes selbstndiges teilentgelt fr kapitalberlassung handele schuldet darlehensgeber darlehen gem abs satz bgb verfgung stellen sowohl berlassung belassung darlehensvaluta jedoch lsst entgelt fr zurverfgungstellung darlehensvaluta kontrollfrei laufzeitunabhngiges einmalentgelt fr kapitalberlassung abgeltung verwaltungsaufwandes zusammenhang kreditbearbeitung auszahlung laufzeitabhngigen zins fr kapitalbelassung aufspalten nobbe wub iv bgb aa peterek kmpel wittig bank kapitalmarktrecht aufl rn godefroid zip placzek wm casper mllers bkr hertel jurispr bkr anm gem abs bgb zhlt kapitalberlassung gesetzlich geregelten hauptleistungspflichten darlehensgebers ebenso verpflichtung fortdauernden belassung darlehensvaluta synallagmatischen verhltnis zinszahlungspflicht steht mnchkommbgb berger aufl rn palandt weidenkaff bgb aufl vorb rn derleder derleder knops bamberger handbuch deutschen europischen bankrecht aufl rn laufzeitabhngige zins deshalb regelfall entgelt fr belassung darlehensvaluta zugleich interne kosten zusammenhang kapitalberlassung abgegolten vgl mnchkommbgb berger aufl rn rn laufzeitunabhngiges bearbeitungsentgelt somit gemessen abs satz bgb inhaltskontrolle entzogenes teilentgelt fr kapitalberlassung qualifiziert vielmehr weicht beklagten gewhlte vertragsgestaltung abs satz bgb ab gem abs satz bgb kontrollfhig cc revision beruft fr gegenteilige ansicht erfolg darauf vertragstypen seien gesonderte vergtungen fr leistungen vorfeld eigentlichen vertragsleistung kontrollfreier preisbestandteil etwa anfahrtskosten werkunternehmers bgh urteil november zr bghz bereitstellung gertewagens werkvertrag bgh urteil november zr njw rr berfhrungskosten beim kauf pkw billing wm flle rede stehenden sachverhalt weder tatschlicher rechtlicher hinsicht ver gleichbar gleiches gilt soweit revision erhebung bearbeitungsentgelts verbraucherdarlehen hinweis zahlreiche weitere beispiele etwa bliche endreinigungspauschalen ferienwohnungen gngige bearbeitungsgebhren leasingvertrgen systemzutrittsgebhr franchise vertrgen abschlussgebhren bauspar versicherungsvertrgen sowie einordnung pflicht vornahme schnheitsreparaturen teil entgelts siehe piekenbrock ludwig wm becher krepold bkr rechtfertigen sucht beispiele fr rechtliche einordnung bearbeitungsentgelts smtlich unergiebig fr frage inhaltskontrolle entzogenes teilentgelt vorliegt allein jeweilige vertragstypus insoweit magebliche dispositive recht ttigkeiten ausschlaggebend fr vermeintliche teilentgelt verlangt vgl olg bamberg wm bearbeitungsentgelt stellt entgegen ausfhrungen revision vergtung fr sonstige rechtlich selbstndige gesondert vergtungsfhige leistung beklagten dar vielmehr bearbeitungsentgelt lediglich kosten fr ttigkeiten kunden beklagten abgewlzt beklagte eigenen interesse erbringt grund bestehender eigener rechtspflichten erbringen gilt zutreffenden ausfhrungen berufungsgerichts fr bearbeitung darlehensantrages verknpfte prfung bonitt kunden aa berufungsgericht recht ausgefhrt erfolgt bonittsprfung bewertung angebotenen sicherheiten senatsurteile april xi zr wm dezember xi zr wm rn regelfall allein interesse kreditinstituts ffentlichen interesse kreditwirtschaft forderungsausflle schutz einleger vermeiden olg bamberg wm olg karlsruhe wm olg celle beschluss oktober juris rn ausdrcklicher aufgabe olg celle wm revision weist zutreffend darauf bonittsprfung einzelfall insbesondere gnstigem ergebnis zugleich kunden gute kommen hierbei handelt lediglich reflexartigen nebeneffekt gengt prfung gesondert vergtungsfhige leistung fr kunden einzuordnen olg celle beschluss oktober juris rn ausdrcklicher aufgabe olg celle wm olg dsseldorf urteil februar juris rn fuchs ulmer brandner hensen agb recht aufl darlehensvertrge rn aa olg dsseldorf beschluss oktober juris rn placzek wm becher krepold bkr bonittsprfung abhngige festlegung vertragskonditionen weder vorrangig zumindest interessen kunden ausgerichtet lg berlin wm soweit revision entgegenhlt relevante objektive interesse drfe motivation vermengt cahn wub iv bgb hnlich casper mllers bkr verkennt ihrerseits kundeninteressen weder beweggrund objektiver mastab bonittsprfung bewertung wirtschaftlichen risikos erfolgt vielmehr allein sicht kreditinstituts insoweit bonittsprfung lediglich interne kunden grundstzlich offen gelegte entscheidungsgrundlage fr vertragsschluss vgl tiffe vur weber bkr prfung ergibt kunde voraussichtlich lage vertrag erfllen guter bonitt sogar gnstigeren vertragskonditionen fhren mag zeigt fr kunden durchschnittlicher schlechterer bonitt wirkung fhrt ggf sogar ungnstigeren konditionen fllen schlechterer bonitt nmlich bank kredit berhaupt gewhrt absicherung eigenen risikos neben bearbeitungsentgelt mglicherweise hhere zinsen verlangen sonderleistung fr kunden hierin erblickt olg bamberg wm olg celle beschluss oktober juris rn lg berlin wm ebenso wenig vermag umstand kunden kredit berhaupt gewhrt einordnung rechtfertigen prfung bedingungen vertrag geschlossen liegt allein interesse desjenigen abgabe vertragsschluss gerichteten willenserklrung erwgt olg dresden wm lg berlin wm bb bonittsprfung ausschlielich interesse beklagten erfolgt besttigt seit juni geltende vorschrift abs kwg danach kreditinstitute aufsichtsrechtlich bonittsprfung verpflichtet soweit schrifttum vereinzelt vertreten vorschrift drittschtzende wirkung prfung jedenfalls grunde sonderleistung einzuordnen sei hofmann njw berger rbsamen wm casper mllers bkr becher krepold bkr schon ansatz gefolgt etwaige drittschtzende wirkung abs kwg vermag nmlich einordnung bonittsprfung sonderleistung fr kunden rechtfertigen kreditinstitut erbringt gesondert vergtungsfhige sonderleistung selbstndiger vertraglicher grundlage hierzu schutz dritten gesetzlich verpflichtet vgl senatsurteile mai xi zr bghz rn ff november xi zr bghz rn tiffe vur schmieder wm maier vur ebenso wenig stellen vertragsschluss liegende erfassung kundenwnsche kundendaten sowie fhrung vertragsgesprche selbstndige leistungen fr kunden dar olg karlsruhe wm olg zweibrcken mdr nobbe wub iv bgb aa berger rbsamen wm beklagte prft allein eigenen geschftsinteresse kunden vertragsbeziehung treten bahnt zweck vertragsschluss etwa gesprchsfhrung vorbereitung unterschriftsfhigen vertrages vgl olg dsseldorf urteil februar juris rn bearbeitung darlehensantrages zielt dabei primr darauf ab eigene geschftsttigkeit frdern auszubauen fa bkr strube aufl kap rn schmieder wm diesbezglichen kosten daher lediglich allgemeine geschftskosten olg zweibrcken mdr nobbe wm abgabe darlehensangebotes entgegen ansicht revision rechtlich geregelte gesondert vergtungsfhige sonderleistung kreditinstitute regulierten rechtsverkehr abschluss darlehensvertrgen verpflichtet hieraus ergibt neben zins berufung erbringung sonderleistung gleichsam zustzliches abschlussentgelt vergtung fr vertragsschluss verlangen knnen olg bamberg wm vgl olg karlsruhe wm tiffe vur haertlein wub kreditvertrag aa becher krepold bkr vertragsschluss allgemeinen schuldrechtlichen grundstzen sonderleistung grundlage fr entstehung ver traglichen hauptleistungspflichten lst berhaupt erst vertraglichen vergtungsanspruch vgl knops zbb zudem einordnung selbstndig vergtungsfhige sonderleistung revision meint erbringung beratungsttigkeit fr kunden gesttzt annahme gesondert vergtungsfhigen beratungsleistung setzte beratungsttigkeit voraus ber bloe akquise vorbereitungsttigkeiten rahmen antragsbearbeitung hinausgeht vgl olg karlsruhe wm krger btter wm beratungsleistungen vergabe verbraucherkrediten jedoch berufungsgericht ergebnis zutreffend ausgefhrt blicher weise weder immanent lsst bezeichnung bearbeitungsentgelt erkennen ber bloe kundenbetreuung hinausgehende beratungsleistungen beklagten erbracht vgl olg frankfurt main beckrs tiffe vur gegenteiliges zeigt revision beschaffung kapitals berlassung vereinbarten darlehensbetrages ebenfalls gesondert vergtungsfhige neben kapitalbelassung tretende sonderleistungen fr kunden einzuordnen beschaffung kapitals dient sicherstellung eigenen refinanzierung ordnungsgemen vertragserfllung seitens bank olg dsseldorf urteil februar juris rn berlassung vereinbarten geldbetrages erfllt beklagte lediglich gesetzliche hauptleistungspflicht abs satz bgb schlielich stellen etwaige bearbeitungsentgelt erfasste folgettigkeiten prfung kunde vertraglichen voraussetzungen fr auszahlung darlehensvaluta erfllt berwachung ver einbarten zins tilgungsleistungen vertragsgem erbracht typische serviceleistungen beispielsweise beantwortung kundenanfragen darlehen gesondert vergtungsfhigen dienstleistungen fr kunden dar olg karlsruhe wm olg zweibrcken mdr vielmehr beklagte hierbei allein eigenen vermgensinteresse kraft vertraglicher treuepflichten ttig leistungen rechtsgeschftlicher grundlage fr kunden erbringen vgl senatsurteil juni xi zr bghz rn fr etwaige berwachungsttigkeiten olg karlsruhe wm revision ferner einwand gefolgt einordnung streitigen klausel kontrollfhige preisnebenabrede stnden sinn zweck inhaltskontrolle entgegen entgegen revisionsbegrndung angefhrten literaturansicht mnchkommbgb wurmnest aufl rn staudinger coester bgb neubearbeitung rn ff mwn canaris acp entgeltklausel bereits deshalb kontrollfrei kunden entgelt einpreisung effektiven jahreszins schon zeitpunkt vertragsschlusses hinreichend klar augen gefhrt klausel wettbewerb hauptleistung teilnimmt daher davon ausgegangen kunde abschlussentscheidung bercksichtigt vgl senatsurteil dezember xi zr bghz rn lsst klausel planmiger durchfhrung vertrages erwartende effektive gesamtbelastung fr kunden hinreichend deutlich erkennen wahrt anforderungen transparenzgebots abs satz bgb umstand lsst jedoch weder mglichkeit bedrfnis entfallen klausel inhaltlichen angemessenheitskontrolle abs satz bgb unterziehen vgl senatsurteil dezember xi zr bghz rn inhaltskontrolle weitergehenden zweck transparenzgebot lckenlosen schutz inhaltlich unangemessenen allgemeinen geschftsbedingungen gewhrleisten verlangt entgegen revision schutz entgeltvereinbarungen irregulre geschftsvorflle betreffen deren eintritt vertragsschluss ungewiss denen kunde deshalb naturgem geringere aufmerksamkeit widmet vgl etwa senatsurteile mai xi zr bghz mai xi zr bghz vielmehr inhaltskontrolle kunden gerade klauseln schtzen denen gegenseitigen interessenausgleich gerichtete dispositive gesetzesrecht einseitige gestaltungsmacht klauselverwenders auer kraft gesetzt vgl regierungsentwurf agbg bt drucks bgh urteile januar ix zr november iii zr wm eugh wm rn schutzbedrfnis rein marktbezogener ansatz gerecht billing bedeutung iii bgb system agb rechtlichen inhaltskontrolle aa indes fr bearbeitungsentgelte ders wm ebenso berger rbsamen wm becher krepold bkr wohl casper mllers bkr schlielich zwingt richtlinienkonforme auslegung begriffs kontrollfreien hauptleistung lichte klauselrichtlinie richtlinie ewg rates april ber missbruchliche klauseln verbrauchervertrgen abl eg nr annahme smtliche effektiven jahreszins einzubeziehenden darlehensnebenkosten inhaltskontrolle ausgenommen revision weist ausgangspunkt zutreffend darauf gem art abs klauselrichtlinie hauptgegenstand vertrages ebenso angemessenheit preis leistung missbrauchskontrolle entzogen allerdings kommt europarechtlich bislang ungeklrte frage kontrollfreier preis sinne klauselrichtlinie element art buchst verbraucherkreditrichtlinie richtlinie eg europischen parlaments rates april ber verbraucherkreditvertrge aufhebung richtlinie ewg rates abl eu nr definierten effektiven jahreszinses sollzins entscheidungserheblich vgl anhngiges vorabentscheidungsersuchen abl eu nr siehe schlussantrge generalanwlte rechtssachen rn ff rn klauselrichtlinie enthlt art zeigt mindestharmonisierung begriff kontrollfreien preises ungeachtet gebotenen engen auslegung ausnahmevorschrift art abs eugh urteil april rn europarechtlich fassen wre wre daher inhaltskontrolle angegriffenen klausel ausgeschlossen vgl eugh slg rn vorlage europischen gerichtshof art abs aeuv klrung preisbegriffs bzw hauptgegenstandes beim verbraucherdarlehen mithin weder geboten wre sicht revision wnschenswerte vorlage mangels entscheidungserheblichkeit zulssig vgl eugh nvwz rn preisnebenabrede einzuordnende klausel hlt entgegen auffassung revision inhaltskontrolle stand angegriffene klausel vielmehr unwirksam erhebung laufzeitunabhngigen entgelts fr bearbeitung verbraucherdarlehens wesentlichen grundgedanken gesetzlichen regelung unvereinbar kunden beklagten entgegen geboten treu glauben unangemessen benachteiligt abs satz abs nr bgb aa gefolgt berufungsgericht jedoch soweit unangemessene benachteiligung darauf gesttzt erhebung laufzeitunabhngigen bearbeitungsentgelts schrnke widerrufsrecht kunden beklagten bgb falle widerrufs beklagte anspruch bearbeitungsentgelt vielmehr soweit bereits geleistet wurde abs satz abs bgb vollstndig kunden zurckzuzahlen vgl senatsurteil juni xi zr bkr rn bb rechtsfehlerfrei berufungsgericht jedoch angenommen beklagte bank anfallende kosten fr kreditbearbeitung auszahlung gesetzlichen leitbild abs satz bgb laufzeitabhngig bemessenen zins decken daneben laufzeitunabhngiges bearbeitungsentgelt verlangen vgl senatsurteile mai xi zr bghz november xi zr bghz erfolg wendet revision hiergegen dispositiven recht insbesondere abs satz bgb knne leitbild abgeleitet stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs entgeltklauseln allgemeinen geschftsbedingungen wesentlichen grundgedanken rechtsordnung unvereinbar aufwand fr ttigkeiten kunden abgewlzt denen verwender gesetzlich nebenvertraglich verpflichtet berwiegend eigenen interesse erbringt gehrt wesentlichen grundgedanken dispositiven rechts rechtsunterworfene ttigkeiten erfllen dafr ge sondertes entgelt verlangen knnen anspruch hierauf besteht gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen siehe oben ii bb fall knnen anfallende kosten gesondert allgemeinen geschftsbedingungen kunden abgewlzt derartige entgeltklauseln stellen abweichung rechtsvorschriften dar deshalb grundstzlich abs nr bgb unwirksam senatsurteile mai xi zr bghz april xi zr bghz rn mwn hinzu kommt entgelt fr gewhrung mglichkeit kapitalnutzung gesetzlichen leitbild abs satz bgb laufzeitabhngig ausgestaltet vgl olg bamberg wm olg frankfurt beckrs tiffe vur schmieder wm aa piekenbrock ludwig wm billing wm ff haertlein wm becher krepold bkr casper mllers bkr abs nr bgb geht vorstellung dispositive recht fr vertragstyp gerechtigkeit orientierten ausgleich interessen vertragspartner enthlt mageblichen vorschriften deshalb kern disposition verwenders allgemeiner geschftsbedingungen entzogen dispositive gesetzliche regelung zweckmigkeitserwgungen beruht ausprgung gerechtigkeitsgebots darstellt senatsurteil juni xi zr bghz mwn laufzeitabhngigen ausgestaltung entgelts fr darlehensgewhrung fall abs satz bgb zwingende vorschrift sinne laufzeitunabhngige entgelte neben zins falle ausgeschlossen lg nrnberg frth urteil dezember juris rn ff vgl becher krepold bkr casper mllers bkr jedoch mssen bestimmungen allgemeinen geschftsbedingungen vertragstypischen ausgestaltung entgelts fr darlehensgewhrung laufzeitabhngiger zins abweichen abs nr bgb messen lassen soweit instanzgerichtlichen rechtsprechung literatur vertreten abs satz bgb leitbildprgenden preisrechtlichen charakter lg nrnberg frth urteil dezember juris rn ff mwn godefroid zip hierbei schon wortlaut vorschrift verkannt bgb legt ausweislich amtlichen berschrift vertragstypischen pflichten beim darlehensvertrag fest zudem belegt gesetzgebungsgeschichte gesetzgeber neufassung bgb rahmen schuldrechtsreform bezweckt entgeltliche darlehen einklang lebenswirklichkeit gesetzlichen regelfall einzuordnen vielmehr charakteristischen hauptleistungspflichten beim darlehen besonders herausgestellt vgl gesetzesentwurf bt drucks mnchkommbgb berger aufl rn bgb daher recht basisnorm darlehensrechts verstanden mlbert wm wittig wittig wm zudem folgt wesen darlehens gegenseitigem gebrauchsberlassungsvertrag darlehensvertragliche entgelt interesse ausgewogenen verhltnisses leistung gegenleistung grundstzlich laufzeit vertrages abhngig staudinger freitag bgb neubearbeitung rn demgegenber vorschriften abs nr bgb lediglich regelungen ber kosten enthalten entgeltbestimmung dienen leitbildprgender charakter fr ausgestaltung vertragstypischen entgelts entnommen siehe oben ii bb aa becher krepold bkr ff billing wm cc gemessen hieran weicht angegriffene klausel wesentlichen grundgedanken gesetzlichen regelung ab unangemessene benachteiligung hierdurch indiziert senatsurteile mai xi zr bghz april xi zr bghz rn grnde klausel gebotenen umfassenden interessenabwgung senatsurteil januar xi zr wm rn mwn fr bghz bestimmt gleichwohl angemessen erscheinen lassen beklagte weder dargetan ersichtlich entgegen bisweilen vertretener auffassung lg nrnberg frth urteil dezember juris rn billing wm ff becher krepold bkr ff gesetzgeber erhebung bearbeitungsentgelten gebilligt dahingehender wille lsst knappen nennung bearbeitungsgebhren begrndung regierungsentwurfs gesetz umsetzung verbraucherkreditrichtlinie eg ableiten bt drucks entsprechendes gilt fr lediglich beispielhafte erwhnung angefallenen bearbeitungsgebhren einmalige laufzeitunabhngige leistungen gesetzesmaterialien abs verbrkrg af gesetzgeber nachfolgeregelungen abs bgb af bt drucks bgb bt drucks angeknpft gesetzgeber mag hierbei angesichts bislang blichen praxis davon ausgegangen bearbeitungsentgelte allgemeinen geschftsbedingungen erhoben knnen gesetzgeberischer wille rechtswirksamkeit einzelner bankentgelte regeln findet schon gesetzesmaterialien sttze brigen uerungen gesetzgebungsverfahren magebend soweit gesetz hinreichenden niederschlag gefunden senatsurteil mrz xi zr bghz rn ff mwn zudem nennung kreditwrdigkeitsprfungs bearbeitungskosten ziffern berechnungsbeispiels anhang pangv juni geltenden fassung gesetzliche billigung bearbeitungsentgelten geschlossen olg dresden wm aa berger rbsamen wm abgesehen davon bearbeitungskosten aktuellen berechnungsbeispiel anlage pangv mehr explizit aufgefhrt preisangabenverordnung dargelegt siehe oben ii bb aa transparenzrechtlichen charakter dient ebenso wenig materiell rechtlichen vorschriften bezug nehmen rechtsgrundlagen fr entgeltforderungen kreditwirtschaft schaffen olg dsseldorf urteil februar juris rn olg frankfurt main beckrs gesetzgeber abs bgb ab juni geltenden fassung gesetzes umsetzung verbraucherrechterichtlinie nderung gesetzes regelung wohnungsvermittlung september bgbl ausdruck gebracht bearbeitungsentgelte generell fr zulssig erachtet vielmehr mssen knftig smtliche zahlungen bearbeitungsentgelte ber vereinbarte entgelt fr hauptleistung hinausgehen ausdrcklich vereinbart berhaupt erst vertragsbestandteil vgl bericht rechtsausschusses bt drucks gesetzgeber formalen anforderungen vereinbarung extrazahlungen verschrft jedoch festlegungen materiell rechtlichen wirksamkeit entgelte einzelnen vertragstypen treffen bankbetriebswirtschaftliche erwgungen vermgen erhebung laufzeitunabhngigen bearbeitungsentgelts ebenfalls rechtfertigen revision trgt insoweit erhebung bearbeitungsentgelts sei ausgleich insbesondere abschluss darlehens anfallenden fixkosten bankbetriebswirtschaftlich geboten wrden darlehen empirischer sicht hufig vorkomme vorzeitig zurckgefhrt sei abs satz bgb vorgesehene gem satz vorschrift gedeckelte vorflligkeitsentschdigung ausreichend grund vorzeitigen vertragsbeendigung entstandenen schden auszugleichen einpreisung bearbeitungsentgelts sollzinssatz sei mglich jedoch msse fall risiko vorzeitiger rckzahlung eingepreist volkswirtschaftlich nachteilig erhhung zinsen folge belaste kleinkreditnehmer verbraucher kredit vertragsgem ende fortfhren vgl insbesondere wimmer wm becher krepold bkr vorbringen gengt laufzeitunabhngige bearbeitungsentgelt angemessen erscheinen lassen aa senat verkennt abschluss darlehensvertrages fr kreditgeber verwaltungsaufwand hauptschlich beginn auslst senatsurteil november xi zr bghz beklagte legt schon konkret dar tatschlichen fixkosten erhebung laufzeitunabhngigen pauschalierten bearbeitungsentgelts verlangen bb mageblich angemessenheit laufzeitunabhngigen bearbeitungsentgelts verbraucherdarlehensvertrgen spricht hiermit entgegen revision blo unerhebliche nachteile fr kunden vertragsabwicklung verbunden aaa bearbeitungsentgelt blicherweise separat erhoben mitkreditiert bedeutet kunde schuldet bearbeitungsentgelt finanziert folge worauf revisionserwiderung recht hinweist vollstndigen tilgung bearbeitungsentgelts zugleich zinsen hierauf zahlen tiffe vur strube fandel bkr bbb hinzu kommt erhebung laufzeitunabhngigen bearbeitungsentgelts bereits landgericht zutreffend ausgefhrt fall vorzeitigen vertragsbeendigung lasten kunden auswirkt kndigt darlehen zahlt vorzeitig zurck verbleibt beklagten laufzeitunabhngige bearbeitungsentgelt kurzer vertragslaufzeit voller hhe zugleich beklagte weitergehenden ersatz fr entgangenen gewinn etwaigen zinsverschlechterungsschaden gedeckelte vorflligkeitsentschdigung verlangen abs satz nr bgb demgegenber stnde bearbeitungskosten zins einkalkulierte ausgleich kosten sonstigen schden allein gedeckelte vorflligkeitsentschdigung beklagten gewhlte vertragskonstruktion steigt kurzer vertragslaufzeit darlehensvertrag genannte effektive jahreszins betrchtlich tiffe vur zudem vollstndige einbehalt bearbeitungsentgelts selbstndige leistung fr kunden gegenbersteht geeignet jederzeitige ablsungsrecht abs bgb gefhrden krediten immobiliarkredite vgl abs bgb gem bgb zwingend aa billing wm bankblicher hhe lg nrnberg frth urteil dezember juris rn gefhrdung lsst hinweis bgb entkrften aa billing wm wimmer wm casper mllers bkr geht bgb davon laufzeitunabhngige kosten fall vorzeitiger vertragsbeendigung beim darlehensgeber verbleiben bgb ergibt rechtliche zulssigkeit erhebung laufzeitunabhngigen entgelts frage vielmehr dargelegt siehe oben ii vorschriften beurteilen ccc stellt klausel angemessen dar etwaige preiserhhungen kleinkreditnehmer kunden belasten knnten kredit vertragsgem ende fortfhren derartige preiskalkulatorische erwgungen grundstzlich ungeeignet unangemessene vertragsgestaltungen rechtfertigen kreditinstitute mssen angebote bedingungen kalkulieren geboten treu glauben vereinbaren lassen vgl bgh urteil oktober ii zr bghz beschluss juli viii arz bghz schlielich ergibt senat besonderen erwgungen sicherung fr bausparmodell notwendigen stetigen neuzugangs kunden bejahten zulssigkeit abschlussgebhr bausparvertrgen senatsurteil dezember xi zr bghz berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen fr zulssigkeit rede stehenden bearbeitungsentgelts dd verfassungsrechtliche erwgungen stehen annahme bearbeitungsentgelte allgemeinen geschftsbedingungen seien unwirksam entgegen revision weist recht darauf agbrechtliche verbot bearbeitungsentgelte allgemeinen geschftsbedingungen erheben eingriff verfassungsrechtlich geschtzte berufsfreiheit art abs satz art abs gg beklagten darstellt grundrecht berufsfreiheit umfasst freiheit entgelt fr berufliche leistungen festzusetzen bzw vertragspartnern auszuhandeln bverfg wm eingriff jedoch gerechtfertigt bgb taugliche schranke sinne art abs satz gg rechtfertigung eingriffs berufsfreiheit inhaltskontrolle verfassungsrechtlich schutz privatautonomie verbraucher geboten sinne praktischer konkordanz erforderliche waffengleichheit klauselverwendern verbrauchern herzustellen bverfg wm wm annahme unwirksamkeit angegriffenen klausel entspricht zudem grundsatz verhltnismigkeit entgegen ansicht revision unwirksamkeit klausel interesse effektiven verbraucherschutzes erforderlich gleich geeignete mildere manahme kommt betracht insbesondere gengt transparente information ber anfallenden gesamtkosten kredits bercksichtigung gesetzgeber vorgegebenen schutzzwecks inhaltskontrolle dargelegt allein unangemessene benachteiligungen fr kunden beklagten auszuschlieen siehe oben ii bb cc aa berger rbsamen wm hnlich weber bkr klausel fr unwirksam erklren zudem verhltnismig engeren sinne beklagten unbenommen darlehensgewhrung verbundenen bearbeitungsaufwand whrend vertragslaufzeit entsprechende kalkulation zinses decken innerhalb grenzen bgb frei bestimmen vgl tiffe vur schmieder wm strube wub iv bgb ferner angegriffene klausel grnden vertrauensschutzes art abs art abs gg zumindest teilweise wirksam behandeln soweit bereits darlehensvertrgen verwendung gefunden bearbeitungsentgelte frheren entscheidungen bundesgerichtshofs unbeanstandet geblieben siehe oben ii verwender allgemeiner geschftsbedingungen jedoch soweit klauseln aufgrund nderung hchstrichterlichen rechtsprechung unwirksam erweisen allgemeinen vertrauensschutz zuzubilligen hchstrichterliche urteile gesetzesrecht erzeugen vergleichbare rechtsbindung gerichtliche entscheidungen wirksamkeit rechtsgeschfts betreffen wirken schon natur vergangenheit liegenden rechtlichen bewertung abgeschlossenen sachverhalt fr grundstzlich zulssige genannte unechte rckwirkung knnen einzelfall gesichtspunkt vertrauensschutzes schranken prinzip rechtssicherheit ergeben risiko zunchst unbeanstandet gebliebene allgemeine geschftsbedingung spteren hchstrichterlichen entscheidungen wegen unangemessener benachteiligung vertragspartners unwirksam beurteilt trgt grundstzlich verwender bgh urteile januar ix zr bghz mwn mrz viii zr wum rn liegt fall ee schlielich vermag unionsrecht agb rechtlichen verbot formularmig erhobener bearbeitungsentgelte grenzen setzen verbraucherkreditrichtlinie eg regelt vertragliche information ber kosten verbraucherdarlehens beschrnkt befugnis mitgliedstaaten regelungen darber treffen arten provisionen darlehensgeber erheben darf eugh wm rn ff entgegen auffassung revision verbietet dienstleistungsfreiheit art aeuv formularmige bearbeitungsentgelte verbraucherdarlehensvertrgen fr unwirksam erklren fr unmittelbare anwendung art aeuv fehlt bereits grenzberschreitenden bezug zudem beklagte mittelbar hinweis inlnderdiskriminierung art abs gg versto dienstleistungsfreiheit berufen dahinstehen inlnderdiskriminierung grundstzlich verfassungswidrige ungleichbehandlung sinne art abs gg begrnden vermag bejahend bverwge rn ff richtung bgh beschluss september ix ar vz bghz rn offen gelassen bverfg gewarch rn verbot formularmiger bearbeitungsentgelte betrifft ausnahmslos marktteilnehmer inland kreditvertragliche dienstleistungen anbieten beschrnkt dienstleistungsfreiheit auslndischer kreditinstitute ungleichbehandlung auslndischer deutscher kreditinstitute zwingendem anknpfungspunkt fr annahme inlnderdiskriminierung liegt deshalb olg dsseldorf urteil september juris rn berufungsgericht hinweis entscheidung europischen gerichtshofs juli rechtssache volksbank rom nia wm rn ff rechtsfehlerfrei angenommen entscheidung bestimmungen aeuv ber freien dienstleistungsverkehr art aeuv dahin auszulegen vorschrift nationalen rechts kreditinstituten erhebung bestimmter bankprovisionen verbietet entgegenstehen konkreten fall rumnien ttiges kreditinstitut bugeldbescheid erlassen worden allgemeine geschftsbedingungen zunchst risikoprovision bezeichnetes spter verwaltungsprovision umbenanntes entgelt vorsahen erhebung risikoprovision jedoch rumnischem recht erlaubt europische gerichtshof nationalen entgeltverbot schon beschrnkung dienstleistungsfreiheit gesehen begrndung zunchst darauf hingewiesen mitgliedstaatliche regelung allein deshalb beschrnkung dienstleistungsfreiheit darstellt mitgliedstaaten gebiet ansssige erbringer gleichartiger dienstleistungen weniger strengen wirtschaftlich interessanteren vorschriften unterwerfen eugh wm rn mwn weiteren ausgefhrt verbot bestimmte bankprovisionen erheben tatschliche einmischung vertragsfreiheit darstelle geeignet sei zugang nationalen rumnischen markt weniger attraktiv fall zugangs mglichkeit betroffenen unternehmen weiteres traditionell rumnien ansssigen unternehmen wirksam wettbewerb treten erheblich verringere rede stehende nationale regelung beschrnke zahl bankprovisionen verpflichte kreditinstitute unwidersprochenen vortrag rumnischen regierung kommission mavollen tarifgestaltung obergrenze sei weder hinsichtlich betrages genehmigten provisionen zinsstze allgemeinen vorgesehen eugh wm rn ff liegt fall aa piekenbrock ludwig wm kropf habl bkr hertel jurispr bkr anm ders jurispr bkr anm agb rechtliche verbot formularmiger bearbeitungsentgelte entzieht kreditinstituten dargelegt siehe oben ii dd mglichkeit bearbeitungsaufwand grenzen bgb ber zins decken etwaige anpassungen formularen grenzberschreitendem angebot darlehensvertraglicher dienstleistungen schon sprachlichen grnden ntig drften gengen ausfhrungen europischen gerichtshofs fr gesehen behinderung marktzugangs anzunehmen gleiches gilt fr einpreisung bearbeitungsaufwands sollzinssatz verbundenen finanzmathematischen unternehmerischen aufwand nderung unternehmenspolitik strategien hierdurch notwendig agb rechtliche verbot formularmiger bearbeitungsentgelte geeignet zugang deutschen markt weniger attraktiv erscheinen lassen revision vermag anlass fr abweichende entscheidung aufzuzeigen wesentlichen unterschied beiden fllen darin sehen rumnischem recht neben zins weitere laufzeitunabhngige provisionen provision fr kreditbearbeitung fr prfung unterlagen erhoben durften europische gerichtshof erhebung laufzeitunabhngiger provisionen neben zins jedoch entscheidungsgrnden stelle bedeutung beigemessen vielmehr allgemein darauf abgestellt weder fr provisionen zins obergrenze vorgesehen europische gerichtshof berlegungen offensichtlich etwaige nderung sollzinssatzes verbundene mehraufwendungen fr umstrukturierung entgeltsystems eingestellt belastung recht ausreichend angesehen beeintrchtigung dienstleistungsfreiheit bejahen entgegen revisionsbegrndung senat frage agb rechtliches verbot klauseln ber bearbeitungsentgelte allgemeinen geschftsbedingungen banken mitgliedstaaten dienstleistungsfreiheit art aeuv verstt mglicherweise inlnderdiskriminierung vorliegt vorlage europischen gerichtshof art abs aeuv entscheiden aa piekenbrock ludwig wm vorlagen fllen eugh slg rn nvwz rn ff vorlage europischen gerichtshof erforderlich richtige auslegung reichweite unionsrechts derart offenkundig fr vernnftige zweifel raum bleibt eugh slg rn grund eindeutigen streitfall bertragbaren kernaussagen urteils europischen gerichtshofs sachen volksbank rom nia wm fall angegriffene klausel zugleich klger meint transparenzgebot verstt bedarf hiernach entscheidung iii alledem revision zurckzuweisen klarstellenden beschrnkung tenors verwendung klausel bankgeschften privatkunden sitz bundesrepublik deutschland bedarf entgegen auffassung revision rechtskraft entscheidung gem zpo unterlassung angegriffenen klausel gegenber verbrauchern beim abschluss darlehensvertrgen deutschem sachrecht beschrnkt entscheidung hindert beklagte deshalb daran kunden sitz mitgliedstaaten darlehensvertragliche leistungen mageblichen recht anzubieten ergibt ausdrcklich urteilsformel sofern bestimmung rechtskraft allein ausreicht entscheidung grunde liegenden streitgegenstand erfassen jedoch tatbestand entscheidungsgrnde ergnzend heranzuziehen bgh urteil februar iii zr bghz danach steht parteien grenzberschreitender sachverhalt streit unterlassungsanspruch uklag versto klausel bgb inland geltendes verbraucherrecht gesttzt vgl bgh urteil juli xa zr bghz rn wiechers grneberg pamp maihold menges vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix za februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs bgb abs abs bertrgt schuldner notariell beurkundeten vertrag hilfe treuhandmitteln gekauftes grundstck zwischenauflassung kraft veruerer eingerumten auflassungsvollmacht dritten liegt glubigerbenachteiligung bgh beschluss februar ix za olg brandenburg lg cottbus ecli de bgh bixza ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr schoppmeyer februar beschlossen antrag klgers bewilligung prozesskostenhilfe durchfhrung nichtzulassungsbeschwerde urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts september abgelehnt grnde klger verwalter ber vermgen nachfolgend schuldnerin mutter beklagten oktober erffneten insolvenzverfahren grovater beklagten stellte schuldnerin notaranderkonto betrag verfgung fr beklagten grundstck erwerben zweck schloss schuldnerin kuferin dr verkufer grundstckskaufvertrag ber preis auflassung grundstcks schuldnerin fand statt aufgrund dr ausschluss bgb erteilten auflassungsvollmacht bertrug schuldnerin eigentum grundstck je hlfte beklagten klger nimmt beklagten gem inso insbesondere rckauflassung grundstcks anspruch abweisung klage vorinstanzen beantragt bewilligung prozesskostenhilfe durchfhrung nichtzulassungsbeschwerde ii antrag bewilligung prozesskostenhilfe unbegrndet beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet abs satz zpo streitfall fehlt fr insolvenzanfechtung erforderlichen objektiven glubigerbenachteiligung abs inso bertrgt schuldner leistungsmittler zweck zugewendeten vermgen bergegangenen somit fr glubiger pfndbaren gegenstand dritten leistungsempfnger erbringt leistung haftenden vermgen benachteiligt dadurch glubigergesamtheit anweisung handelt schuldner gegenstand zuvor zugewendet anweisende zweck verfolgt zuwendung leistungsempfnger erbringen insoweit unerheblich bgh urteil november ix zr bghz rn streitfall schuldnerin vermgen bergegangenen gegenstand beklagten bertragen schuldnerin beklagten eigentum grundstck zugewandt auflassung grundstcks voreigentmer dr schuldnerin fand statt vielmehr dr grund erteilten vollmacht schuldnerin vertreten wurde grundstck unmittelbar beklagten aufgelassen sachlage gehrte grundstck niemals vermgen schuldnerin soweit schuldnerin mglichen vermgenserwerb wahrgenommen liegt darin glubigerbenachteiligung bgh urteil april ix zr wm rn grundstck zustehendes anwartschaftsrecht schuldnerin beklagten bertragen anwartschaftsrecht grundstck schuldnerin schon erworben setzte zumindest fortbestehenden erfllungsanspruch sowie bindende auflassung entweder beim grundbuchamt eingegangenen eigentumsumschreibungsantrag schuldnerin eintragung auflassungsvormerkung voraus bgh urteil april zr bghz beschluss november ix zb bghz rn mnchkomm bgb kanzleiter aufl rn bamberger roth grn bgb aufl rn ff huhn prtting wegen weinreich bgb aufl rn auflassung zugunsten schuldnerin indessen erklrt worden davon abgesehen bildete anwartschaftsrecht schuldnerin ausschlielich vertreterin dr fungierte gegenstand auflassung beklagten kayser gehrlein lohmann vill schoppmeyer vorinstanzen lg cottbus entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer oktober beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts stuttgart februar kosten beklagten zurckgewiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde klger nimmt beklagten rechtsanwalt zahlung nebst zinsen hilfsweise wege stufenklage auskunft zahlung auskunft ergebenden betrages anspruch amtsgericht beklagten versumnisurteil mai antragsgem verurteilt einspruch beklagten versumnisurteil september verworfen ausschlielich restitutionsgrund nr zpo nachtrgliches auffinden mehrerer urkunden gesttzte berufung beklagten unzulssig verworfen worden rechtsbeschwerde beklagte aufhebung beschlusses zurckverweisung sache berufungsgericht erreichen ii rechtsbeschwerde abs satz zpo statthaft brigen zulssig bleibt jedoch erfolg berufungsgericht berufung beklagten fr unzulssig gehalten tatsachen vorgetragen worden seien denen ergebe fall schuldhaften sumnis einspruchstermin vorgelegen abs zpo urkunden beklagte berufungsbegrndung vorgelegt fhrten ergebnis berufung sei unabhngig vorliegen restitutionsgrundes unzulssig auerdem bestehe kausalitt angegriffenen entscheidung geltend gemachten restitutionsgrund zweite versumnisurteil beruhe sumnis beklagten darauf gehindert sei beigebrachten urkunden vorzulegen ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand abs satz zpo unterliegt zweites versumnisurteil einspruch statthaft zpo berufung insoweit darauf gesttzt fall versumung vorgelegen zulssige berufung setzt schlssige darlegung voraus termin schuldhaft versumt worden sei bgh urteil november ix zr njw beschluss dezember vii zb njw rn fehlende unverschuldete sumnis schlssig dargelegt berufung unzulssig verwerfen rechtsbeschwerde verkennt meint jedoch rechtsprechung bundesgerichtshofs vorbringen restitutionsgrundes revisionsverfahren trotz neuen vortrag grundstzlich ausschlieenden vorschrift zpo sei ebenfalls zulssige vorbringen prfungsumfang einschrnkende vorschrift abs zpo bertragen trifft indes aa beurteilung revisionsgerichts unterliegt dasjenige parteivorbringen berufungsurteil sitzungsprotokoll ersichtlich revisionsklger verfahrensrge sttzt abs zpo trotz ausdrcklichen gesetzlichen anordnung gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs darber hinaus tatschliches vorbringen zpo angefhrten restitutionsgrnden bercksichtigen dabei unterscheiden soweit restitutionsgrnde strafbaren handlung beruhen nr zpo knnen revisionsinstanz geltend gemacht deswegen abs zpo verlangt rechtskrftige verurteilung ergangen bgh beschluss januar ix zb lm berlg nr ii aa entsprechendes gilt fr restitutionsgrund nr zpo ebenfalls rechtskrftiges urteil voraussetzt bgh urteil november ix zr zip rn beruft revisionsklger revisionsinstanz dagegen tatbestnde nr zpo wiederauffinden urkunde mglichkeit gebrauchen neue tatschliche vorbringen zugelassen anderenfalls anhn gigen verfahren weitere unrichtige urteile ergehen restitutionsklage beseitigt knnen rechtsstreit urteil revisionsgerichts insgesamt beendet knnen dagegen neue tatsachen beweismittel restitutionsgrund nr zpo darstellen grundstzlich entgegen abs zpo zpo revisionsgericht bercksichtigt bgh beschluss januar aao ii bb bb zulassung vorweggenommenen restitutionsgrundes nr zpo steht widerspruch sinn zweck vorschriften ber folgen sumnis insbesondere abs zpo sumnisverfahren folge mndlichkeitsprinzips verhandlungsmaxime stein jonas grunsky zpo aufl rn partei knnte fortgang verfahrens blockieren termin erscheint sache verhandelt zivilprozessordnung knpft daher nachteilige rechtsfolgen sumnis klger sumig klage sachprfung abzuweisen zpo beklagte sumig gericht neben sumnis zulssigkeit schlssigkeit klage prfen abs zpo erstes versumnisurteil wege einspruchs welt geschafft einspruch zulssig prozess lage zurckversetzt eintritt versumnis befand zpo verhindern einspruch bequemes mittel verschleppung prozesse historische gesetzgeber wiederholte zulassung jedoch beschrnkt hahn gesamten materialien reichsjustizgesetzen band neudruck erscheint partei rechtzeitigem einspruch erste versumnisurteil erneut mndlichen verhandlung ber einspruch erscheint ordnungsgem vertreten verhandelt gericht voraussetzungen wiederholten sumnis insbesondere ordnungsgeme ladung termin vgl bgh beschluss dezember aao rn prfen bevor einspruch zweites versumnisurteil verwirft zpo weiterer einspruch findet statt berufung zweites versumnisurteil ebenfalls folgerichtig zulssigkeit versumnisurteils betreffen hahn aao erweiterung prfungskompetenz berufungsgerichts bundesgerichtshof zpo vgl zller heler zpo aufl rn prtting gehrlein ackermann zpo aufl rn ff wiederholt abgelehnt berufung zweites versumnisurteil darauf gesttzt erlass ersten versumnisurteils fall sumnis vorgelegen bgh beschluss april viii zb bghz fehlende schlssigkeit klage gesttzt bgh beschluss mai zb bghz wiederholte sumnis partei geknpfte sanktion abs zpo abs zpo steht reihe weiteren gesetzlichen regelungen versumnisverfahren nr zpo abs zpo abs zpo smtlich darauf hinauslaufen partei versumnisurteil erlassen interesse prozessbeschleunigung besonders sorgfltiger prozessfhrung veranlassen bleibt partei erneut schuldhaft sumig konsequent fehlverhalten schrfere sanktion endgltigen prozessverlustes knpfen bgh beschluss april aao ausnahme hiervon bundesgerichtshof fr fall angenommen einspruch versumnisurteil vollstreckungsbescheid richtete gem abs zpo fr vorlufig vollstreckbar erklrten versumnisurteil gleichsteht bgh urteil oktober ix zr bghz grund hierfr jedoch vollstreckungsbescheid erstes versumnisurteil richterlichen prfung zulssigkeit schlssigkeit klage beruht gericht ber einspruch befindet sumnis einspruchsfhrers gem abs zpo voraussetzungen abs erster halbsatz zpo prfen bevor einspruch gem zpo verwerfen gilt prfungsumfang berufungsgerichts demjenigen einspruchsgerichts entspricht gegenstand rechtsstreits ndert vgl hierzu hahn aao bgh urteil oktober aao grundsatz gleichlaufs prfungskompetenz einspruchs berufungsgericht wrde durchbrochen berufungsklger gestatten vorweggenommene restitutionsgrnde berufen handelt ausnahmslos einwendungen gericht ber einspruch befinden wegen sumnis partei prfen konnte prfen grnde prozesswirtschaftlichkeit allein vermgen ergebnis rechtfertigen soweit bundesgerichtshof revisionsverfahren neues vorbringen restitutionsgrnden nr zpo zugelassen liegt grund fr abweichung grundsatz abs zpo zpo gerade gesichtspunkt prozesswirtschaftlichkeit darin revisionsinstanz berck sichtigung neuen vorbringens ergehende urteil umstnden inhalt rechtskrftigen urteils gerichts widerspruch setzen urteil unbeachtet lassen wrde daraus ergben fr einheitlichkeit ansehen rechtsprechung hohem mae abtrgliche folgen bgh beschluss januar ix zb lm berlg nr ii aa urteil november ix zr zip rn darum geht nr zpo zusammengefassten restitutionsgrnde betreffen urkunde gegenstand rechtskrftigen gerichtsentscheidung soweit bundesgerichtshof revisionsverfahren bestimmten voraussetzungen neuen vortrag restitutionsgrnden nr zpo zugelassen ebenfalls betont grnde prozesswirtschaftlichkeit ausreichten hhere belange allgemeinheit dienenden rechtspflege abweichung zwingenden vorschrift zpo zpo rechtfertigen mssten bgh beschluss januar ix zb lm berlg nr ii bb fraglichen fall berufung zweites versumnisurteil gilt hherem mae vorschriften ber sumnisverfahren konzentration rechtsstreits rechtsfragen dienen weitergehend verschleppung rechtsstreits vorbeugen sollen zulassung restitutionsgrnde nr zpo steht ziel entgegen erstmalige prfung neuer tatsachen berufungsverfahren wrde fast immer verfahrensverzgerungen fhren grnde allgemeinwohls rechtfertigen wrden nachteil kauf nehmen ersichtlich zweite versumnisurteil sumige partei vorlage nachtrglich aufgefundenen urkunden wege berufung angreifen urkunden unrichtig geworden ausschlielich gem abs satz zpo zugestanden geltenden vorbringen klgers beruht vortrag beklagten bercksichtigen darauf schon berufungsgericht zutreffend hingewiesen kayser gehrlein lohmann vill fischer vorinstanzen ag stuttgart bad cannstatt entscheidung lg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen beihilfe betrug strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers dezember gem abs abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnster april ausspruch ber angeklagten verhngte gesamtstrafe magabe aufgehoben nachtrgliche gerichtliche entscheidung ber gesamtstrafe stpo treffen gehende revision angeklagten verworfen entscheidung ber kosten rechtsmittels bleibt fr nachverfahren gem stpo zustndigen gericht vorbehalten grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe betrug vier fllen einbeziehung urteil amtsgerichts essen august verhngten einzelstrafen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren zehn monaten verurteilt hiergegen wendet revi sion angeklagten sachrge rechtsmittel hinsichtlich gesamtstrafausspruchs erfolg entscheidung landgerichts ber bildung nachtrglichen gesamtstrafe hlt rechtlichen berprfung stand strafkammer gebildete gesamtfreiheitsstrafe verhngten vier einzelfreiheitsstrafen zwei mal jahr sowie elf acht monaten gem abs stgb urteil amtsgerichts essen august wegen neun fllen steuerhinterziehung verhngten einzelfreiheitsstrafen sechs monaten jahr vier monaten einbezogen bildung gesamtfreiheitsstrafe einbeziehung strafbefehl amtsgerichts recklinghausen januar wegen betruges verhngten geldstrafe tagesstzen je gem abs satz stgb abgesehen anhand getroffenen feststellungen gehalt ausma schuld angeklagten bestimmen seien feststellungen rechtskrftigen strafbefehls schon verurteilung wegen betruges tragen ua begrndung durfte landgericht einbeziehung strafbefehl verhngten geldstrafe absehen nachtrgliche gesamtstrafenbildung gem abs stgb knpft soweit bedeutung allein rechtskraft frheren verurteilung sachliche richtigkeit entscheidung neu entscheidende gericht grundstzlich prfen vgl ssw stgb eschelbach aufl rn rissing van saan lk stgb aufl rn jeweils mwn frheren verurteilung trotz entgegenstehenden verfah renshindernisses bgh urteil november str bghst urteil august str wistra gesamtstrafenbildung entgegenstehenden verfahrensvoraussetzung bgh beschluss august str nstz rr grundsatz entgegen ansicht strafkammer rahmen entscheidung gem abs satz stgb umgangen zumal eingerumte ermessen allein strafzumessungsgesichtspunkten auszuben vgl bgh beschluss juni str nstz rr ssw stgb eschelbach aao rn hinzu kommt annahme landgerichts strafbefehl januar getroffenen feststellungen seien fr bestimmung gehalt ausma schuld angeklagten ausreichend zweifeln begegnet senat ausschlieen angeklagte einbeziehung strafen urteil amtsgerichts essen august beschwert verhngte gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren bewhrung ausgesetzt worden vorneherein etwa rechtsgrnden ausgeschlossen fall einbeziehung geldstrafe strafbefehl januar vorliegenden verfahren bewhrung ausgesetzte gesamtfreiheitsstrafe verhngt entscheidung ber bildung nachtrglichen gesamtstrafe gem abs stpo beschlussverfahren stpo erfolgen urteil brigen angeklagten beschweren rechtsfehler aufweist abs stpo aufhebung rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen bedarf ergnzende feststellungen knnen jedoch getroffen sost scheible roggenbuck mutzbauer cierniak bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss blw april landwirtschaftssache betreffend abfindungsansprche landwirtschaftsanpassungsgesetz bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen april vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr lemke gem abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde beschlu senats fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts naumburg oktober kosten antragstellerin antragsgegnerin auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt grnde antragstellerin macht ehemaliges mitglied rechtsvorgngerin lpg antragsgegnerin erbin mutter ebenfalls mitglied lpg abfindungsansprche landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend landwirtschaftsgericht zahlung dm nebst zinsen gerichteten antrag stattgegeben oberlandesgericht abgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde antragstellerin ii rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht zugelassen abs lwvg fall abs nr lwvg vorliegt wre voraussetzungen abs nr lwvg zulssig voraussetzungen liegen jedoch nher bghz ff beschwerdegericht geht bereinstimmung rechtsprechung senats davon fr berechnung etwaiger abfindungsansprche magebliche eigenkapital antragsgegnerin aufgrund umwandlungsbilanz september ermitteln ausscheiden antragstellerin ordentliche bilanz sinne abs satz lwanpg erstellt wurde senat beschl april blw wm rechtsbeschwerde meint gleichwohl liege abweichungsfall sinne abs nr lwvg beschwerdegericht formal rechtsprechung bereinstimme inhaltlich davon gerade abweiche bilanz september einzelne vermgenswerte bereinigt dabei bersieht inhaltliche abweichung statthaftigkeit rechtsbeschwerde abs nr lwvg fhrt beschwerdegericht abstrakten rechtssatz aufgestellt htte rechtsbeschwerde aufzeigt rechtssatz oberlandesgerichts bundesgerichtshofs widersprche lge fall geht beschwerdegericht soweit bilanz bereinigt wiederum bereinstimmung rechtsprechung senats vgl beschl april blw viz davon zusammenschlssen landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaften abfindungsanspruch vermgen lpg ausrichten mitgliedschaft bestand antragstellerin beschwerdegericht festgestellt mitglied lpg deren vermgen teilhaben vermgen lpg ausscheiden antragstellerin lpg erst verschmol zen wurde iii kostenentscheidung beruht lwvg wenzel krger lemke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet januar heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja mb kk abs satz buchst abs klauseln krankenversicherungsvertrgen versicherer erlauben zustimmung treuhnders bedingungen ndern hchstrichterliche rechtsprechung ndert auslegungszweifel beseitigt sollen unwirksam bgh urteil januar iv zr olg celle lg lneburg iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke mndliche verhandlung januar fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juni kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger bundesweiter dachverband verbraucherzentralen verlangt beklagten zwei klauseln bedingungsanpassung privaten krankenversicherung verwenden beklagten verwendeten allgemeinen versicherungsbedingungen folgenden avb entspricht wrtlich musterbedingungen fr krankheitskosten krankenhaustagegeldversicherung mbkk lautet allgemeinen versicherungsbedingungen knnen hinreichender wahrung belange versicherten versicherer zustimmung unabhngigen treuhnders wirkung fr bestehende versicherungsverhltnisse fr abgelaufenen teil versicherungsjahres gendert vorbergehenden vernderung verhltnisse gesundheitswesens falle unwirksamkeit bedingungen nderungen gesetzen denen bestimmungen versicherungsvertrages beruhen unmittelbar versicherungsvertrag betreffenden nderungen hchstrichterlichen rechtsprechung verwaltungspraxis bundesaufsichtsamtes fr versicherungswesen kartellbehrden fall buchstaben nderung zulssig soweit bestimmungen ber versicherungsschutz pflichten versicherungsnehmers sonstige beendigungsgrnde willenserklrungen anzeigen sowie gerichtsstand betrifft neuen bedingungen sollen ersetzten rechtlich wirtschaftlich weitestgehend entsprechen drfen versicherten bercksichtigung bisherigen auslegung rechtlicher wirtschaftlicher hinsicht unzumutbar benachteiligen beseitigung auslegungszweifeln versicherer zustimmung treuhnders wortlaut bedingungen ndern anpassung bisherigen bedingungstext gedeckt objektiven willen sowie interessen beider parteien bercksichtigt abs gilt entsprechend klger hlt satz buchst sowie avg fr unwirksam verlangt meidung ordnungsstrafen beklagte bestimmungen mehr krankenversicherungsvertrge einbezieht abwicklung derartiger vertrge mehr beruft landgericht klage stattgegeben berufung beklagten wurde zurckgewiesen revision erstrebt beklagte abweisung klage entscheidungsgrnde rechtsmittel bleibt erfolg berufungsgericht urteil versr verffentlicht hlt angegriffenen klauseln fr unwirksam sttzt dafr folgende erwgungen satz buchst avb sei wesentlichen grundgedanken abs vvg vereinbar abs nr bgb vorschrift erlutere etwa abs vvg satz buchst avb bernommenen begriff vorbergehenden vernderung verhltnisse gesundheitswesens gehe darber hinaus bedingungen beklagten komme abs vvg darauf nderung erforderlich sei nderung satz buchst avb flle erheblichen strung quivalenzverhltnisses beschrnkt sei einseitige mitwirkung treuhnders ausgeglichene schlechterstellung versicherten ermgliche versicherte unangemessen benachteiligt abs satz bgb avb sei unwirksam beklagte folgen abs bgb entziehen wolle daher stehe abs nr uklag klagebefugten klger geltend gemachte unterlassungsanspruch uklag ii dagegen erhobenen einwnde revision greifen satz buchst avb weicht abs vvg wortlaut sinne ab klausel daher mehr wesentlichen grundgedanken gesetzlichen regelung vereinbar abs nr bgb recht nimmt berufungsgericht mageblichen sicht durchschnittlichen versicherungsnehmers vgl bghz bedeutung streitigen klausel buchst darin erschpft buchst grund fr vernderung versicherungsbedingungen genannte vorbergehende vernderung verhltnisse gesundheitswesens konkretisieren steht vielmehr eigenstndig neben buchst alternativ aufgefhrten gesichtspunkten angesprochenen nderungsmglichkeiten dafr spricht zudem satz avb fr satz buchst fr bestimmungen nderungsbefugnis bestimmte regelungen versicherungsvertrages beschrnkt mithin bestimmung satz buchst versicherer unmittelbar versicherungsvertrag betreffenden nderung hchstrichterlichen rechtsprechung nderungsbefugnis unabhngig dafr abs vvg umschriebenen voraussetzungen eingerumt ber abs vvg gezogenen grenzen hinaus versicherer krankenversicherungsbedingungen wirksam nachteil versicherungsnehmer ndern vvg senatsurteile dezember iv zr tz iv zr tz gesetzgeber vorgegebenen leitbild angegriffene nderungsklausel satz buchst avb gerecht abgesehen davon senat urteilen dezember aao geklrt versicherer nderung krankenversicherungsbedingungen abs vvg allein deswegen berechtigt klausel rechtsprechung verwender ungnstigen weise ausgelegt insofern satz buchst avb wesentlichen grundgedanken gesetzlichen regelung vereinbar bestimmung satz buchst avb benachteiligt versicherungsnehmer darber hinaus inhalt unangemessen abweichend abs satz vvg darauf ankommen nderung versicherungsbedingungen hinreichenden wahrung belange versicherten erforderlich erscheint vielmehr ausreichen deren belange hinreichend gewahrt eingriffsschwelle gegenber gesetzlichen regelung nachteil versicherungsnehmers herabgesetzt prlss prlss martin vvg aufl mbkk rdn avb erlaubt ersetzung unwirksamer bedingungen neue bedingungen grenze unzumutbaren benachteiligung versicherungsnehmers mutet versicherungsnehmer einfache benachteiligungen gegenber bisher vereinbarten nderungsbefugnis zustimmung treuhnders abhngt ndert daran bedingungen lsst nmlich entnehmen treuhnder nderung etwa zustimmen drfe ber abs vvg gezogenen grenzen hinausgeht brigen senat bereits entsprechenden anpassungsklausel rechtsschutzversicherung entschieden bghz ff versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt abs bgb schlechter gestellt knnte abschluss vertrages stand insofern entscheidung durchaus krankenversicherungsvertrge bertragbar bestimmung avb unwirksam entspricht leitbild gesetzgeber abs bgb fr zweifelsfragen auslegung allgemeinen geschftsbedingungen aufstellt unwirksamkeit klausel folgt mithin abs nr bgb senat bereits fr entsprechende klausel rechtsschutzversicherung entschieden bghz aao ergibt satz avb angeordneten entsprechenden geltung avb insoweit ausfhrungen bezug genommen terno dr schlichting felsch wendt dr franke vorinstanzen lg lneburg entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mai boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr rhricht richter dr hesselberger prof dr goette dr kurzwelly kraemer fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe januar aufgehoben berufung klgers beklagte abnderung urteils kammer fr handelssachen landgerichts mannheim mrz verurteilt klger dm nebst zinsen seit november zahlen kosten rechtsstreits trgt beklagte rechts wegen tatbestand klger vergleichsverwalter gmbh knftig gmbh nimmt treuhnder vergleichsglubiger beklagten abgetretenem recht gesellschaft gem abs gmbhg erstattung gewinnausschttungen hhe zusammen dm anspruch jahre erhalten beklagte jahr anteil zuletzt dm gmbh beteiligt deren stammkapital damals mio dm belief mrz erhielt aufgrund entsprechenden gewinnverwendungsbeschlusses fr jahr gesellschaft dm weiterhin beschlo gesellschafterversammlung juli zwei vorabausschttungen geschftsjahr gewinnverwendungsbeschlu fr jahr mrz besttigt wurden aufgrund beklagte gesellschaft dm dm erhielt august veruerte beklagte geschftsanteil fr dm august wurde ber vermgen gmbh gerichtliche vergleichsverfahren erffnet klger vergleichsverwalter bestellt lag folgendes geschehen zugrunde geschftsgegenstand gmbh ankauf forderungen wege factoring grter kunde gesellschaft ag deren tochtergesellschaften weltweit sportplatz stadionbau ttig factoring umsatz gmbh gruppe steigerte jahren fnfzehnfache jahre stellte heraus seit erworbenen forderungen gruppe zunehmendem mae zuletzt ganz berwiegenden gruppe teil erfundene luftforderungen existierende handelte deren existenz gmbh hilfe geflschter unterlagen vorgetuscht wurde tuschun gen blieben lange zeit verborgen gruppe bestehenden vereinbarungen weiterhin einzug forderungen schuldnern bernehmen sog stilles factoring somit mglich gmbh gelder angebliche erlse forderungseinzug abzufhren wirklichkeit eigenen mitteln gmbh stammten fr ankauf immer weiterer luftforderungen gruppe gezahlt wurden verheimlichung tuschungen erfand gruppe stndig steigendem umfang weitere forderungen bestand luftforderungen schneeballeffekt kontinuierlich vergrerte aufdeckung tuschungen konkurs ag stand fest gmbh wegen wertlosigkeit aufgekauften forderungen ganz erheblichem umfang berschuldet mrz schlo klger glubigern gmbh liquidationsvergleich wonach glubigerforderungen dm voll darber hinausgehenden forderungen erfllt sollten brigen wurden forderungen erlassen soweit verwertung vermgens gmbh gedeckt wrden vermgen wurde klger treuhnder glubiger bertragen verwerten erlse glubiger auskehren abschlu erfllung vergleichs klger mglich einerseits glubigerbanken forderungen hhe mio dm verzichteten andererseits gmbh beteiligte hauptgesellschafterin ag knftig ag gesellschaft mio dm zahlte hlfte betrages wurde verzicht gmbh denkbaren ansprche ag insbesondere wegen kapitalaufbringung erhaltung geleistet mio dm gegenleistung ag dafr brigen zeitpunkt erffnung vergleichsverfahrens vorhandenen sieben gesellschafter anteile ber klger ag bertrugen gegenber verzichtete klger vergleich geltendmachung jedweden anspruchs gmbh wegen kapitalaufbringung erhaltung vereinigung anteile gmbh hand ag erfolgte absicht dadurch enormen steuerlichen verlustvortrag gmbh hhe ca mrd dm nutzen knnen geschah folge veruerung anteile unternehmensgruppe schlielich verlustvortrag realisieren konnte gerichtliche vergleichsverfahren ber vermgen gmbh wurde erfllung vergleichs oktober aufgehoben gesellschaft inzwischen firma gendert klger verlangt inhaber zusammenhang liquidationsvergleich treuhnder vergleichsglubiger bergegangenen frheren vermgens gmbh beklagten erstattung jahre gesellschaft ausgeschtteten betrge vorgetragen gesellschaft sei wegen erwerbs groen zahl wertloser luftforderungen schon jahren ber mio dm berschuldet ausschttungen verbot auszahlung stammkapitals gem gmbhg verstoen htten landgericht oberlandesgericht klage abgewiesen hiergegen gerichteten revision verfolgt klger zahlungsbegehren entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt antragsgemen verurteilung beklagten klger beklagten hhe dm erstattungsanspruch gem abs gmbhg verbindung bgb berufungsgericht abweisung klage erster linie begrndet klger ausreichend dargelegt stammkapital gmbh zeitraum auszahlungen jahres gedeckt insbesondere seien zeitpunkt umfang angekauften luftforderungen ungewi klger mglicherweise bestehende ersatzansprche ag deren organmitglieder aufsichtsratsmitglieder gmbh aufklren vorgelegten bilanzen einbeziehen mssen beurteilung hlt revisionsrechtlicher prfung stand vielmehr beklagte gegenber schlssigen detaillierten vortrag klgers berschuldung gesellschaft ausreichend erklrt abs zpo gestndnisfiktion abs zpo eintritt senat daher zurckverweisung berufungsgericht sache entscheiden abs nr zpo revision rgt recht berufungsgericht anforderungen darlegungslast berspannt wesentlichen sachvortrag klgers bergangen klger schon klageschrift jahresabschlsse gmbh fr jahre vorgelegt vorgetragen smtliche darin aktivierten abgetretenen forderungen sogenannten stadionbereich existierten luftforderungen bereits abzug angekauften forderungen fortwhrend vorhandene berschuldung gmbh ergibt anlage klageschrift berbewertete forderungsbereich aktivvermgens eindeutig gekennzeichnet stadionbereich ziffernmig fr einzelnen jahresabschlsse herausgezogen worden bersicht anschlu daran enthlt sogar jeweiligen auslandsfirmen gruppe luftforderungen erfat darber hinaus klger bericht zeugen benannten konkursverwalters ag vorgelegt unmiverstndlich dargelegt aufgrund recherchen strafverfahren landgericht bi gestndigen erfinder betrugssystems besttigt wurden stadiongeschft insgesamt existierte reine erfindung flschung schneeballsystem ankauf gmbh wege stillen factoring herbeizufhren entsprechendes klger vergleichsverwalter gmbh ermittelt ebenfalls rechtsstreit vorgelegten bericht wirtschaftsprfungsgesellschaft kp besttigen lassen klger schlielich sogar abweisenden landgerichtlichen urteil landgericht geforderten stichtagsbilanzen fr auszahlungszeitpunkte erwhnten wirtschaftsprfungsgesellschaft erstellen lassen vortrag klgers lt insgesamt wnschenswerten klarheit entnehmen gmbh jahre durchgngig unterbilanz vorhanden gesellschaft sogar bereits stadium ber schuldung befunden soweit berufungsgericht vortrag ber zeitpunkt ankaufs luftforderungen vermit erfindlich inwieweit entscheidungserheblich knnte ebenso berufungsgericht mglicherweise angenommene anteil forderungen gesamtumsatz gmbh insoweit interesse schlssigen vortrag klgers bereits wegfall luftforderungen stadionbereich berschuldung gmbh gefhrt berufungsgericht geht fehl soweit beanstandet klger eventuelle regreansprche gmbh ag sowie deren vorstand aufsichtsrat berechnungen einflieen lassen mgen gmbh schadensersatzforderungen wegen verkaufs luftforderungen zugestanden klger insbesondere bezugnahme ausfhrungen bericht konkursverwalters ag schlssig dargetan seit grndung bereits berschuldet deshalb forderungen werthaltig knnen demgegenber verkennt berufungsgericht verteilung darlegungslast klgervortrag berschuldung ag entgegenhlt knne ausgeschlossen gesellschaft vorhandene berschuldung jeweiligen stichtagen gewinnen devisengeschften htte ausgleichen knnen sofern beklagte gegenber klger dargelegten vermgenssituation ag darauf beruft weitere vermgenspositionen aktiva htten bercksichtigt mssen gehrt prozessualen obliegenheiten vermgenspositionen konkret darzulegen daran fehlt handelt angeblichen devisengewinnen ersichtlich bloe vermutung beklagten berufungsgericht zeigt begrn deten anla fr klger schadensersatzansprche eigenen aufsichtsrat organpersonen ag sowie hauptgesellschafterin ag aktivieren beklagte ausreichend konkreten werthaltigen schadensersatzansprche ag gmbh dargetan insbesondere dargelegt inwiefern bestehen ansprche tatschlich realistische verwertungs mglichkeit zugunsten gmbh geschlossen knnte immerhin htten ersatzansprche umfangreich werthaltig mssen gmbh vorhandene berschuldung mehreren hundert millionen dm ausgeglichen zudem stammkapital gedeckt htten gegenber schlssigen vortrag klgers bestehenden unterbilanz beklagte ausreichend erklrt anforderungen erklrungslast gegners darlegungspflichtigen partei abhngig substanz vortrags gegenseite sen urt mai ii zr njw rr trgt darlegungspflichtige konkreten detaillierten sachverhalt mu gegner hierzu grundstzlich ebenfalls substantiiert uern zller greger zpo aufl rdn daran fehlt seitens beklagten beklagte gegenber zuvor geschilderten konkreten detaillierten klgervortrag ausma berschuldung gmbh einzelnen eingelassen berlegung beklagten ausgebuchten forderungen knnten wertlos ag spter zahlungen darauf geleistet geht fehl wirkungsweise ag betriebenen schneeballsystems verkennt system bestand darin bezahlung luftforderungen ag jeweils eige nen mitteln gmbh erfolgte ag jeweils weitere betrugsvorgnge erschlichen umstand spterer zahlungen deshalb werthaltigkeit forderungen geschlossen nachdem klger konkret detailliert auszahlungsstichtagen jeweils vorhandenen bestand luftforderungen stadionbereich weglassung forderungen bilanz vorhandene ausma berschuldung gmbh vorgetragen oblag beklagten zumindest anhaltspunkte dafr benennen klger werthaltige forderungen ausgebucht knnte beklagte jedoch ganz allgemein entgegengesetzt bilanzen seien unterschrieben testiert verstieen anerkannte bilanzierungsgrundstze stammten gar wirtschaftsprfungsgesellschaft kp einzelnen punkten bilanzen inhaltlich unzutreffend sollen geht beklagtenvortrag jedoch hervor insgesamt gengt diesbezgliche beklagtenvortrag somit anforderungen erklrungslast darlegungen klgers ber jahre bestehende berschuldung gmbh zugestanden anzusehen ii soweit berufungsgericht abweisung klage berufung urteil erkennenden senats mai ii zr zip anm westermann zustzlich begrndet erstattungsanspruch klgers abs gmbhg wre zwischenzeitlich wegen zweckerreichung entfallen gmbh mittlerweile saniert erstattung deshalb auffllung stammkapitals mehr erfor derlich sei begegnet berufungsurteil durchgreifenden rechtlichen bedenken fr bestehen klageforderung nachtrgliche besserung vermgenssituation gmbh bedeutung wegen verstoes abs gmbhg entstandener erstattungsanspruch gesellschaft gem abs gmbhg entfllt gesetzes wegen gesellschaftskapital zwischenzeitlich anderweit hhe stammkapitalziffer nachhaltig wiederhergestellt urteil mai aao geuerten gegenteiligen rechtsauffassung hlt senat fest fortfall erstattungsanspruchs rechtssystematisch kaum begrnden fhrt anwendungspraxis stets sachgerechten ergebnissen revision anschlu groe teile schrifttums vgl brandner fs fleck hommelhoff fs kellermann ff ulmer fs jahre gmbh gesetz ff baumbach hueck gmbhg aufl rdn scholz westermann gmbhg aufl rdn lutter hommelhoff gmbhg aufl rdn rowedder gmbhg aufl rdn vorgetragenen bedenken bezug rechtliche konstruktion erlschens erstattungsanspruchs zweckerreichung berechtigt abs gmbhg setzt ausschlielich verletzung abs gmbhg zeitpunkt auszahlung voraus ordnet generell erstattung versto kapitalerhaltungsvorschrift erbrachten leistungen weitere bestand erstattungsanspruchs gleichsam auflsend bedingt fortbestand unterbilanz abhngig weder wortlaut sinn zweck regelung entnommen anspruch abs gmbhg dient wiederaufbringung verbotene auszahlung verletzten stammkapitals gesellschaft deshalb funktional einlageanspruch gesellschaft vergleichen baumbach hueck aao rdn hommelhoff aao ff fr bestand wegen grundsatzes realen kapitalaufbringung rolle spielt stammkapital gesellschaft mglicherweise bereits weise gedeckt fr davon abweichende behandlung erstattungsanspruchs grund ersichtlich dagegen spricht insbesondere vorschrift abs gmbhg wonach anspruch entfallen auszahlungsempfnger gutglubig auerdem erstattung befriedigung gesellschaftsglubiger erforderlich wrde darber hinaus fortbestand erstattungsforderung bestehenden unterbilanz abhngig wrden gesetzlich festgelegten voraussetzungen fr wegfall anspruchs unterlaufen abhngigkeit erstattungsforderung fortbestand unterbilanz wrde gesellschaft vorliegende fall zeigt zudem faktisch unmglich erstattungsforderung veruerung gesellschaftsglubiger sonstige dritte verwerten erstattungsschuldner knnte erwerber forderung falle entgegenhalten forderung inzwischen aufgrund zahlung veruerungsentgelts tilgung gesellschaftsverbindlichkeit gegenleistung fr bertragung forderung verbundenen wiederauffllung stammkapitals erloschen sei gesellschaft wre rckzahlung erhaltenen entgelts forderungserwerber verpflichtet stammkapital angegriffen wre ergebnis wre wirtschaftlich sinn ginge erfordernissen geschftspraxis vorbei fr unternehmen vermeidung liquidationsengpasses durchaus sinnvoll notwendig forderung veruerung alsbald verwerten anstatt einzuziehen beklagte klageforderung etwaige erfllungsansprche auszahlungen zugrundeliegenden gewinnverwendungsbeschlssen wege aufrechnung erhebung dolo petiteinwandes entgegenhalten widersprche gebot realen kapital aufbringung gmbhg gebietet empfnger verbotenen auszahlung einzigen ausnahme absatz geregelten falles uneingeschrnkt rckzahlung betrages gesellschaft gesellschaftern vorbehalten ber verwendung rckzahlung magabe inneren verhltnisse gesellschaft etwa bestehender verpflichtungen entscheiden iii entgegen auffassung berufungsgerichts steht klageanspruch ausnahmetatbestand abs gmbhg entgegen berufungsgericht hlt inanspruchnahme beklagten befriedigung glubiger gmbh mehr fr erforderlich vergleichsglubigern beendigung gerichtlichen vergleichsverfahrens ansprche mehr gesellschaft zustnden beurteilung trifft vermgen gmbh rahmen liquidationsvergleichs einschlielich streitgegenstndlichen erstattungsforderung zwecke verwertung befriedigung glubiger vertreten klger bertragen worden glubiger insoweit forderungen gmbh verzichtet vermgen befriedigung mehr erlangen knnen erstattungsforderung beklagten beigetrieben dient befriedigung bestehender forderungsverzicht umfater ansprche gesellschaftsglubiger nachvollziehbar inwiefern berufungsgericht inanspruchnahme beklagten klger treuhnder vergleichsglubiger widersprchliches verhalten vergleichsglubiger sieht vergleichsverfahren befriedigt erklren zugleich auerhalb verfahrens bestimmte restforderungen vergleichsmasse verfolgen knnten sinn zweck liquidationsvergleichs gem abs verglo gerade bestmgliche befriedigung vergleichsglubiger verwertung bertragenen vermgen vergleichsschuldners iv inanspruchnahme beklagten scheitert entgegen annahme berufungsgerichts versto gesellschaftsrechtliche gleichbehandlungsgebot auffassung berufungsgerichts stellt inanspruchnahme beklagten anbetracht klger durchfhrung vergleichsverfahrens vorhandenen gesellschaftern gmbh vereinbarten verzichts geltendmachung kapitalerhaltungsansprchen sachlich gerechtfertigte benachteiligung vergleich gesell schaftern dar vereinbarung verzichts geltendmachung erstattungsansprchen verstoe brigen abs gmbhg umstand begnstigte gesellschaftergruppe gegenzug gesellschaftsanteile klger verfgung gestellt sei sachlicher grund fr ungleichbehandlung veruerung gesellschaftsanteile dritte gesellschaftsverhltnis betreffe auerhalb gesellschaftsrechtlichen beziehungen beteiligten liegenden vergleichsmastab darstelle argumentation berufungsgerichts besonderen situation gerecht gmbh klger vertreter glubigerinteressen vergleichsverfahren befanden umstand gesellschafter denen gegenber klger geltendmachung erstattungsansprche verzichtet fr verzicht gleichwertige gegenleistung erbracht zeitpunkt gehrenden geschftsanteile klger veruerung dritte berlassen knftigen veruerung zustehenden kaufpreisansprche gesellschaft abgetreten durchaus sachlich gerechtfertigter grund fr differenzierte behandlung veruerung anteile mitgesellschafterin ag wurde betrag mio dm erlst infolge abtretung gmbh geflossen zuflu zumindest quivalenter gegenwert fr verzicht geltendmachung erstattungsansprche anzusehen rechtfertigt manahme veruerung gesellschaftsanteile klger bestimmenden dritten wre verwertung steuerlichen verlustvortrags erfolgreiche durchfhrung vergleichsverfahrens mglich brigen kapitalerhaltungsgesichtspunkten beanstanden vergleichsglubiger dadurch vorteil verschafft gesellschaftsanteile vorhandenen gesellschafter verzicht geltendmachung erstattungsansprchen zugunsten gesellschaftsvermgens weiterveruert konnten kapitalerhaltungsregeln erster linie glubigerschutzvorschriften glubigern vorgenommene fr glubiger gleichmig gnstige disposition beeintrchtigt willkrliches handeln inanspruchnahme beklagten gesehen bedenkt schlielich beklagte jahre gesellschaft bereits berschuldet fr veruerung anteils immerhin mehr mio dm erlst geschieht verhltnis verbliebenen gesellschaftern jetzige inanspruchnahme erstattung unrecht schlielich fehlt klger erforderlichen aktivlegitimation geltendmachung klageanspruchs berufungsgericht offengelassene frage abtretung erstattungsanspruchs klger treuhnder vergleichsglubiger wirksam bejahen hinsichtlich zulssigkeit abtretung erstattungsforderung gesellschaftsglubiger volles entgelt form forderungserlasses bestehen bedenken senat bghz entscheidend fr vollwertigkeit gegenleistung glubiger vorliegenden fall weitaus hherem mae forderungen gegenber gmbh verzichtet bertragung gesellschaftsvermgens werten zugeflossen rhricht hesselberger kurzwelly goette kraemer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet november seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja agbg ca cb bgb ge abs inhalt gestaltung bauvertrag verwendeten bedingungen verwender widerlegender anschein dafr ergeben mehrfachverwendung vorformuliert worden anschlu bgh urteil mai vii zr bghz auftraggeber gestellte klausel bauvertrag jegliche nachforderungen ausgeschlossen schriftlichen zusatz nachtragsauftrgen auftraggebers beruhen benachteiligt auftragnehmer unangemessen deshalb gem abs agbg unwirksam zahlungsplan bauvertrag wonach rate fertigstellung leistung letzte rate beseitigung mngel abnahme vorlage gewhrleistungsbrgschaft zahlen vorbehaltlich abweichender vereinbarungen dahin verstehen rate fllig abnahme trotz vorhandener mngel erfolgt auftraggeber steht hhe mindestens dreifachen mngelbeseitigungskosten leistungsverweigerungsrecht bgh urteil november vii zr olg frankfurt lg frankfurt vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dr dressler richter prof dr thode dr kuffer prof dr kniffka bauner fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main januar aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revision senat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt werklohn hhe dm fr abgenommene bauleistungen pauschalpreisvertrag november beklagten rechtsvorgngerin klgerin errichtung boddenpassage beauftragt parteien streiten verschiedene nachforderungen hhe dm nachforderungen schriftlich beauftragt worden beklagten vertreten auffassung mten deshalb bezahlt berufen verwendete vertragswerk enthlt folgende regelungen bauwerkvertrages bv vergtung fr vereinbarten bauleistungen gem erhlt auftragnehmer pauschalen festpreis dm zuzglich mehrwertsteuer pauschalfestpreis versteht einschlielich lieferungen leistungen vertragsunterlagen einzelnen aufgefhrt jedoch vollstndigen ordnungsgemen leistungsumfang erforderlich brigen nachforderungen fall fr fall auergewhnlicher steigerungen materialpreisen lohnkosten bauindustrie ausgeschlossen ausgenommen hiervon ausdrckliche schriftliche zusatz nachtragsauftrge auftraggebers zustzlichen bedingungen fr bauleistungen zbb vereinbarte preis festpreis nachforderungen ausgeschlossen zbb mehrleistungen ber vertraglich erteilten auftrag erforderlich auftragnehmer unaufgefordert nachtragsangebot einzureichen vergtung bestimmt grundlagen preisermittlung fr vertragliche leistung hierzu legt auftragnehmer entsprechende angebote subunternehmern auswahl auftraggeber zuschlag abgerechnet wer anspruch vergtung besteht erst auftraggeber nachtragsangebot angenommen schriftlich besttigt ferner streiten parteien darber beklagten zahlungsrate dm schulden beklagten verweigern zahlung rate werkleistung mangelhaft sei zahlungsplan letzte rate hhe dm zuzglich mehrwertsteuer fllig beseitigung mngel erfolgter abnahme vorlage gewhrleistungsbrgschaft zbb enthlt folgende regelung besteht whrend bauzeit bauabnahme whrend gewhrleistungsfrist meinungsverschiedenheit vertragspartnern darber mngel vorhanden ber frage ffentlich bestellten vereidigten sachverstndigen verbindlicher wirkung parteien entscheiden sachverstndige ihk benennen feststellungen sachverstndigen fall fr parteien hinsichtlich frage bestehens nichtbestehens mngel bewertung verbindlich landgericht klage abgewiesen berufung zurckgewiesen worden berufungsgericht revision zugelassen auslegung streitgegenstndlichen klauseln weise grundstzliche bedeutung zulassung sei sicherung einheitlichen rechtsprechung angezeigt revision verfolgt klgerin ansprche entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache senat berufungsgerichts schuldverhltnis finden gesetze dezember geltenden fassung anwendung art satz egbgb nachforderungen berufungsgericht lt dahinstehen vob wirksam vertrag einbezogen ansprche nr nr vob scheiterten vertraglichen regeln bauwerkvertrag seien wirksam zweifelhaft sei schon regeln allgemeine geschftsbedingungen seien absicht mehrfachverwendung drfte fr beklagten fehlen sei hinreichend geklrt gebruchliche vertragsmuster beklagten verwendet htten gewisse lebenserfahrung dafr spreche verwendeten klauseln fr mehrfache verwendung entworfen worden seien bercksichtigung zbb wonach zustzlichen bedingungen fr bauleistungen einheit bauwerkvertrag bildeten individuell ausgehandelt seien liege fern sei klgerin grten deutschen bauunternehmen regelungszusammenhang allzu schutzbedrftig erscheine allgemeine geschftsbedingungen vorlgen wren unwirksam auftraggeber verfolge schriftformklauseln legitimerweise interesse eindeutigkeit beweissicherheit rechtssicherheit indirekt fhrten vollmachtsbeschrnkung fr mitarbeiter beklagten fr architekten bauleiter schriftform schtze auftragnehmer groes interesse daran beweisbaren anordnungen folge leisten ii hlt rechtlichen nachprfung stand klauseln bv zbb allgemeine geschftsbedingungen unwirksam vergtungsanspruch klgerin begrndung versagt voraussetzungen zbb dargelegt revision davon auszugehen bv zustzlichen bedingungen bauvertrages beklagten verwendete allgemeine geschftsbedingungen parteien streitig vertrag beklagten gestellt worden streitig lediglich vertrag mehrfachverwendung entworfen worden parteien einzelnen ausgehandelt worden berufungsgericht lt offen vertrag bzw entscheidungsrelevanten klauseln vertrages einzelnen ausgehandelt worden revision davon auszugehen geschehen berufungsgericht uert zweifel daran allgemeine geschftsbedingungen vorliegen klgerin absicht mehrfachverwendung beklagten dargetan zweifel lassen begrndung berufungsgerichts aufrecht erhalten aa inhalt gestaltung bauvertrag verwendeten bedingungen verwender widerlegender anschein dafr ergeben mehrfachverwendung vorformuliert worden bgh urteil mai vii zr bghz fall vertrag zahlreiche formelhafte klauseln enthlt individuelle vertragssituation abgestimmt senat fr bautrgervertrag ausgefhrt gilt gleichermaen fr bauvertrag bb vertragsklauseln anschein fr mehrfachverwendung vorformuliert bestehen vielzahl formelhaften wendungen regelung typischen konfliktgefhrdeten sachverhalte enthalten fast ausschlielich auftragnehmer belastende regelungen jedenfalls beklagten gesellschafter immobiliengewerbe ttig vgl bgh urteil mai vii zr baur nzbau zfbr vertragsklauseln bauvorhaben beklagten beauftragung klgerin zugeschnitten daran erkennbar zbb allgemein fall geregelt auftragnehmer arbeitsgemeinschaft organisiert anschein mehrfachverwendung entworfenen bedingungen gilt fr zustzlichen bedingungen fr bauleistungen gilt fr bv berufungsgericht sttzt bv enthlt jedenfalls frage inwieweit pauschalpreis abgendert formelhafte konkrete bauvorhaben zugeschnittene wendungen engen zusammenhang zbb stehen unerheblich satz bv zunchst pauschalpreis enthlt individuell vereinbart anschein mehrfachverwendung entwickelten vertrages dadurch widerlegt teilen individuelle vereinbarungen enthlt bgh urteil mai vii zr aao unerheblich zusammenhang vertrag zbb regelung enthlt bedingungen bildeten bauvertrag rechtliche einheit seien individuell ausgehandelt stellten geschftsbedingungen dar regelung verdeutlicht vielmehr anschein vielfachverwendung entwickelten vertrages formelhafter wendung tatbestand abs agbg manifestieren regelung vermittelt deshalb anschein vertrag tatschlich individuell ausgehandelt worden cc unrecht meint revisionserwiderung grundlage wren bauvertragliche regelungen individualvereinbarungen praktisch ausgeschlossen nutzung ganz berwiegend formelhaften klauseln vertrgen schliet individualvereinbarungen getroffen formelhafte klauseln individuelle gestaltung vertrages eingebettet anschein fr mehrfachverwendung fehlen ergibt vertragsgestaltung anschein mehrfachverwendung bleibt verwender mglichkeit anschein widerlegen verwender anschein widerlegen bleibt nachweis klauseln einzelnen ausgehandelt worden fall interessengerecht regelungen agb gesetzes anzuwenden soweit berufungsgericht frage mehrfachverwendung entwickelte geschftsbedingungen vorliegen wiederholt eingeschrnkte schutzbedrftigkeit klgerin groe bauunternehmung abstellt darauf hinzuweisen agb gesetz insoweit einschrnkungen vorsieht groes bauunternehmen regelungen abs agbg berufen berufungsgericht feststellungen getroffen beklagten anschein mehrfachverwendung entworfenen vertrages widerlegt revision deshalb davon auszugehen agbgesetz lasten beklagten anwendbar unzutreffend auffassung berufungsgerichts bestimmungen vertrages wonach nachforderungen ausgeschlossen schriftlichen beauftragung beklagten beruhen hielten inhaltskontrolle stand vertragswerk bv zbb vorgesehenen regelung knnen ansprche fr vertraglich zunchst geschuldete leistungen vertraglicher grundlage entstehen magabe zbb auftragnehmer nachtragsangebot subunternehmer eingereicht auftraggeber angenommen schriftlich besttigt sowohl bv zbb hervorheben nachforderungen vereinbarten festpreis ausgeschlossen soweit derartigen schriftlich besttigten vereinbarung beruhen ausschlu betrifft denkbaren forderungen fr vertraglich zunchst vereinbarte leistungen vertragliche eventuelle ansprche nr abs vob sowie ansprche geschftsfhrung auftrag bereicherung ausgeschlossen davon geht berufungsgericht daraus ergibt anwendung gesetzlichen vorschriften gegebenen umstnden verneint brigen voraussetzungen fr gegeben hielte derartiger ausschlu erbringung vertraglich vorgesehenen leistungen ergebenden ansprchen benachteiligt auftragnehmer unangemessen aa senat bereits darauf hingewiesen regelung bauvertrag auftragnehmer unangemessen benachteiligt wonach gesetzlichen ansprche fr notwendige leistungen ausgeschlossen unverzglich angezeigt wurden isolierte inhaltskontrolle nr abs abs satz vob interesse auftraggebers frhzeitigen information rechtfertige anzeigepflicht jedoch ausschlu ansprche urteil januar vii zr bghz bb erst recht liegt unangemessene benachteiligung gesetzlichen ansprche fr zustzlichen genderten leistungen insgesamt ausgeschlossen gesetzlichen ansprche stellen regelmig angemessenen interessenausgleich fr fall dar vertragliche ansprche gegeben uneingeschrnkte abbedingung wesentlichen grundgedanken gesetzlichen regelung vereinbaren abs nr agbg gilt fr bauvertrag gesetzlichen ansprche geschftsfhrung auftrag bereicherung kommen geltung auftragnehmer fr bauvorhaben notwendige auftraggeber gewollte spter genutzte leistungen erbracht wirksam beauftragt worden vgl bgh urteil april vii zr baur zfbr urteil april vii zr baur nzbau zfbr interesse auftraggebers kostenklarheit kostensicherheit vermeidung unliebsamer berraschungen sowie auseinandersetzungen ber hufig umstrittenen nachforderungen vermag reichend begrnden auftraggeber leistungen geldwerten ausgleich behalten nutzen letztlich nachforderungen berechtigt vielen fllen entweder nachtrgliche sonderwnsche auftraggebers nderungen ffentlich rechtlichen rahmenbedingungen unzureichende ausschreibung beauftragung nutzerwnschen genderte planung zurckzufhren auftraggeber hufig eigen macht deshalb ursache regelmig verantwortungsbereich auftraggebers insbesondere lt angemessenheit derartigen klausel begrnden liege interesse auftragnehmers zudem leistungsverweigerungsrecht solange nachtrge schriftlich beauftragt seien kapellmann schiffers vergtung nachtrge behinderungsfolgen beim bauvertrag aufl band rdn klausel nimmt auftragnehmer gesetzliche ansprche deshalb interesse inwieweit auftragnehmer geltung klausel zurckbehaltungsrecht ausstehender schriftlicher beauftragung dahin stehen umstand ausgebt deshalb beauftragung gekommen ursache dafr vertraglichen ansprche durchsetzen rechtfertigt jedoch beschrnkung gesetzlichen ansprche cc beurteilung liegt beklagten herangezogene entscheidung senats zugrunde urteil juli vii zr baur zfbr senat entscheidung beurteilende klausel verstanden ansprche nr abs vob eventuellen gesetzlichen ansprche ausgeschlossen sollten brigen offen gelassen schriftformklausel inhaltskontrolle stand hlt jedoch darauf hingewiesen formularmige beschrnkung vertretungsmacht fr auftraggeber ttigen bauleiters gesetzeskonform unwirksamkeit beklagten verwendeten klauseln beschrnkt ausschlu gesetzlichen ansprche soweit vertragliche ansprche schriftform abhngig gemacht klauseln unwirksam differenzieren verschiedenen ansprchen vielmehr erheben schriftliche vereinbarung einzigen mglichkeit anspruch durchzusetzen darin liegende unangemessene benachteiligung geltungserhaltende reduktion ausgeglichen danach dahin stehen schriftformklausel zbb deshalb unangemessen vergtungspflicht davon abhngig macht auftragnehmer unaufgefordert nachtragsangebot fr erforderliche mehrleistungen einzureichen seinerseits nachtragsangebot subunternehmers zugrunde liegt dahin stehen klauseln deshalb unwirksam gestaltung nachforderungen ausschlieen sollen ungeachtet schriftformklausel wirksame mndliche vereinbarungen beklagten deren bevollmchtigten getroffen worden berufungsurteil insoweit bestand grnden richtig berufungsgericht abschlieend geuert ansprche klgerin htte klausel nichtig mehrere erwgungen angestellt bedenken schlssigkeit klage bestehen knnten letztlich berechtigung bedenken jedoch dahin stehen lassen berufungsgericht deshalb be tracht kommenden ansprche abschlieend prfen bewerten eigene entscheidung senat mglich notwendigen feststellungen fehlen vorsorglich weist senat folgendes berufungsgericht lt dahinstehen vob berhaupt wirksam vertrag einbezogen worden regelungen vob zurckgegriffen knnte schriftformklausel unwirksam wre fragen vertragsauslegung berufungsgericht nachzuholen aa berufungsgericht spricht dafr vob nachrangig vertragsbedingungen vertrag einbezogen bb unwirksamkeit schriftformklausel fhrt automatisch geltung nachrangig etwa vereinbarten vob vielmehr gilt grundstzlich gesetzliche regelung abs agbg parteien knnen jedoch vereinbaren regelungen vob gelten sollen soweit vertragliche regelungen unwirksam berufungsgericht erhlt gelegenheit feststellungen treffen ersatzgeltung vob knnte sprechen deren regelungen zahlreichen klauseln abgendert wurde insbesondere vergtungsregelungen betrifft cc kommt berufungsgericht gleichwohl auffassung unwirksamkeit schriftformklauseln regelungen vob anwendung finden sollen beachten vob ganzes vertrag einbezogen worden vertragswerk sieht vielzahl klauseln vob abndern folge regelungen nr abs abs vob eingreifen wrden soweit gesetzlichen ansprche ausschlieen bgh urteil januar vii zr bghz regelungen nr nr vob ren senat entwickelten verstndnis anwendbar bgh urteil januar vii zr bghz urteil mai vii zr bghz ff urteil juni vii zr baur zfbr zutreffend auffassung berufungsgerichts beauftragung klgerin architekten beklagten mitarbeiter bersendung vertrag abweichender plne grundstzlich vertraglichen ansprche begrnden soweit vertretungsmacht sei rechtsgeschftliche vollmacht tatbestnde duldungs anscheinsvollmacht begrndet bgh urteil juli vii zr baur zfbr allein veranlassung genderten zustzlichen leistungen personen reicht vergtungstatbestand auszulsen soweit entscheidung zivilsenats urteil januar zr baur nzbau zfbr fall auftragnehmer entwicklung software beauftragt ergeben fr bauvertragsrecht gefolgt preisanpassungsanspruch klgerin scheitert daran mehraufwand zumutbarkeitsgrenze liege klgerin sttzt ansprche leistungsnderungen zustzliche leistungen insoweit wre geltung vob nr abs satz heranzuziehen danach nr nr vob anwendbar ungeachtet frage mehraufwendungen erheblich bgh beschlu september vii zr baur nzbau zfbr mageblich allein genderten zustzlichen leistungen kalkulationsgrundlagen auswirken geltung gesetzlichen vertragsrechts kme ebenfalls grundstzlich darauf mehraufwendungen erheblich parteien pauschalvertrag zustzliche genderte leistungen treffen vergtungsvereinbarung ergibt vergtungsanspruch vorbehaltlich abweichender vertraglicher regelungen bgb fllen denen mehraufwendungen gering blicherweise dafr entgelt verlangt zustzliche vergtung verlangt zumutbarkeitsgrenze rolle spielen fall nr abs satz vob bzw bgb vorliegt anwendungsbereich regelung mengenabweichungen erheblichem gewicht leistungsnderung zustzliche leistung zugrunde liegt darauf hinzuweisen senat abgelehnt insoweit starre grenze entwickeln bgh urteil november vii zr baur zfbr anspruch klgerin scheitert daran teilweise subunternehmerangebote vorgelegt teil klausel zbb bestandteil nichtigen regelung ansprche geschftsfhrung auftrag knnen begrndung zurckgewiesen fehle schon deshalb wirklichen mutmalichen willen beklagten davon htten ausgehen drfen ansprche geregelten vertraglichen voraussetzungen entstehen liegen ausgehandelte allgemeine geschftsbedingungen schon deshalb richtig beklagten vertrauen nichtigen klauseln entwickeln konnten prfen leistungen klgerin wirklichen mutmalichen willen entsprachen mageblich beklagten kostensicherheit wollten gleiches gilt fr entsprechende erwgung berufungsgerichts anspruch nr abs vob soweit berufungsgericht bereicherungsanspruch fr mglich hlt berzeugender weise blichen vergtung berechnet knnte rechtsprechung senats hinzuweisen vgl bgh urteil april vii zr baur zfbr urteil april vii zr baur ibr nzbau zfbr soweit klgerin vergtung kalkulation ableitet klage weiteres deshalb abgewiesen mglicherweise bliche vergtung zusteht klgerin mu gelegenheit erhalten entweder darzutun berechnung blichen vergtung entspricht gesondert berechnen verletzung kooperationspflicht ausschlu nachforderungen gesttzt kooperationspflicht begrndenden regelungen vertrages unwirksam anspruch zahlung rate berufungsgericht meint klgerin stehe anspruch zahlung rate dm rate sei fllig abnahme festgestellten mngel bauwerks beseitigt seien ergebe schiedsgutachten hinsichtlich frage verbindlich seien zunchst festgestellten mngel beseitigt wirksamkeit schiedsgutachterklausel bestnden bedenken verstoe treu glauben werklohnanspruch hhe rate wegen relativ geringfgiger mngel zurckbehalten wrde sei deshalb restriktive auslegung regelung angezeigt ii entgegen auffassung beklagten berufungsgericht revision teil klage zugelassen beschrnkung zulassung teil nachforderungen betrifft begrndung berufungsgerichts zulassung entnehmen zulassung erfolgte auslegung streitgegenstndlichen klauseln grundstzliche bedeutung streitgegenstndlich klausel schiedsgutachtervereinbarung zusammenhang rate erheblich iii revision insoweit erfolg berufungsgericht legt vereinbarung dahin flligkeit rate beseitigung jedenfalls abnahme festgestellten mngel abhngt hlt berprfung stand auslegung verstt vorbehaltlich abweichender vereinbarungen denen berufungsgericht feststellungen getroffen grundsatz interessengerechten auslegung bereits landgericht vereinbarung rate verstanden erst fllig abnahme festgestellten mngel beseitigt darauf hingewiesen deren behebung bgb voraussetzung fr flligkeit vergtungsanspruchs richtig abnahme vergtungsanspruch abs satz bgb insgesamt fllig gilt auftraggeber abnahme rechte wegen mngeln vorbehlt wegen mngel steht hhe mindestens dreifachen mngelbeseitigungskosten leistungsverweigerungsrecht abs bgb gesetz beschleunigung flliger zahlungen eingebrachte regelung vertrge anwendbar mai geschlossen worden art abs satz egbgb bereits gesetzesnderung bestand leistungsverweigerungsrecht allerdings einzelfall abhing rechtsprechung regel zwei dreifachen mngelbeseitigungskosten bewertet wurde vereinbarung rate lt erkennen gesetzliche regelung abbedungen worden berufungsgericht lt auslegung systematischen zusammenhang zahlungsplans interessenlage parteien unbercksichtigt aa zahlungsplan rate fertigstellung leistungen fllig ersichtlich mngelfreie fertigstellung gemeint vielmehr auftraggeber berechtigt zunchst rate zurckzuhalten deren voraussetzungen vorliegen aufzhlung voraussetzungen erweckt eindruck chronologischen reihenfolge abzuwikkelnde fortgang fertigstellung bauleistung geregelt flligkeitsvoraussetzung erhoben danach auftragnehmer mngel fertiggestellten leistung beseitigen bevor abnahme fordern mngel beseitigt auftraggeber abnahme erklren gewhrleistungsbrgschaft verlangen vereinbarung geht davon abnahme mngelbeseitigung erklrt entsprechend gesetzlichen regel restwerklohn abnahme fllig betrifft fall abnahme trotz vorhandener mngel erklrt insoweit gilt interessengerechter auslegung gesetzliche regelung rate fllig beklagten steht jedoch wegen vorbehaltenen mngel leistungsverweigerungsrecht gesetzlicher hhe auerdem anspruch absicherung gewhrleistungsbrgschaft bb auslegung verbietet schon deshalb entgegen auffassung berufungsgerichts unangemessenen treu glauben verstoenden benachteiligung klgerin fhren wrde wrde fhren beklagten abnahme wegen geringfgiger mngel ganz erheblichen teil werklohns zurckhalten drften verstndnis konnte klgerin rechnen vgl bgb gibt anerkennenswertes interesse beklagten derart umfassendes leistungsverweigerungsrecht rechtfertigen knnte interesse mngelbeseitigung gesetzliche leistungsverweigerungsrecht ausreichend geschtzt berufungsurteil deshalb insoweit bestand senat entscheiden berufungsurteil grnden richtig feststellungen berufungsgerichts klgerin vertraglichen anforderungen entsprechende brgschaft gestellt fehlen frage inwieweit vertraglichen vereinbarungen bercksichtigende mngel bestehen weist senat vorsorglich folgendes unbedenklich auffassung berufungsgerichts schiedsgutachterklausel benachteilige klgerin unangemessen grundstze senat schiedsgutachterklausel fertighausvertrag fr lasten unternehmers vorzunehmende inhaltskontrolle entwickelt bgh urteil oktober vii zr bghz ff inhaltskontrolle lasten auftraggebers vertrages ber erstellung geschftshauses anwendbar ebensowenig meinung berufungsgerichts beanstanden allein schiedsgutachter sei befugt ber vorhandensein mngeln entscheiden gilt sowohl fr abnahme gergte angeblich beseitigte mngel fr neu aufgetretene mngel vereinbarung dahin verstehen sachverstndige bewertung mngel vorzunehmen letzten satz klausel ergibt bewertung grundlage fr eventuelles lei stungsverweigerungsrecht hhe mindestens dreifachen mngelbeseitigungskosten soweit mngelbeseitigung unmglich wegen unverhltnismig hoher kosten verweigert beklagten mngelbeseitigung mehr fordern leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht insoweit findet abrechnung statt bgh urteil oktober vii zr baur nzbau zfbr dressler thode kniffka kuffer bauner'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen bandenhandels betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer august gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts mnchengladbach august verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde revisionen angeklagten unzulssig urteilsverkndung rechtsmittelbelehrung wirksam rechtsmittel verzichtet abs satz stpo hauptverhandlungsprotokoll ergibt beide angeklagte verteidiger vertreterin staatsanwaltschaft fr erklrt verzichte einlegung rechtsmittels erklrung vorgelesen genehmigt worden bewiesen stpo umstnde ausnahmsweise zweifel wirksamkeit verzichts begrnden knnten ersichtlich wirksamen rechtsmittelverzicht weder widerruflich anfechtbar bghr stpo abs satz rechtsmittelverzicht angeklagten gebunden trotz wirksamen rechtsmittelverzichts eingelegten revisionen unzulssig mssen daher verworfen kostenentscheidung beruht abs satz stpo tolksdorf miebach lienen pfister becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zb april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb wohnraummietverhltnis beseitigungsanspruch bgb allein bgb gesttzt bgh beschluss april viii zb lg mannheim ag mannheim viii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter ball richter dr wolst sowie richterinnen hermanns dr milger dr hessel beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilkammer landgerichts mannheim august zurckgewiesen kosten verfahrens rechtsbeschwerde klgerin tragen grnde klgerin beklagte november eingereichter klage beseitigung balkonbrstung beklagten gemieteten wohnung angebrachten parabolantenne anspruch genommen vorgerichtlich klgerin beklagte adressierten schreiben aufgefordert antenne entfernen fr beklagte besteht seit februar betreuung amtsrztlichen zeugnis beklagte geschftsunfhig anzusehen zustand bestehe mindestens seit januar parteien rechtsstreit bereinstimmend fr erledigt erklrt nachdem betreuerin erklrt antenne sei entfernt amtsgericht darauf kosten rechtsstreits beklagten auferlegt sofortige beschwerde beklagten landgericht dagegen entschieden klgerin msse verfahrenskosten tragen landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen beschlusses ii landgericht ausgefhrt klgerin kosten rechtsstreits tragen beklagte erhebung klage wirksam abgemahnt bgb sei abmahnung voraussetzung fr vermieter gegenber mieter geltend gemachten beseitigungsanspruch beklagte persnlich gerichtete abmahnung sei aufgrund geschftsunfhigkeit beklagten unwirksam abmahnung seien rechtsgeschftshnliche empfangsbedrftige willenserklrung vorschriften ber rechtsgeschfte entsprechend anzuwenden soweit etwaiger beseitigungsanspruch abs bgb gesttzt sei vorherige abmahnung erforderlich mietverhltnis knne jedoch bgb angewendet vorschrift bgb verdrngt iii gem abs nr zpo statthafte zulssige rechtsbeschwerde bleibt sache erfolglos entscheidung landgerichts verfahrenskosten gem abs satz zpo billigem ermessen klgerin aufzuerlegen beanstanden klgerin erhobene klage unbegrndet zutreffend beschwerdegericht davon ausgegangen mietverhltnis beseitigungsanspruch vorliegend bgb gesttzt allein bgb anwendbar landgericht vertretenen weit verbreiteten ansicht zuzustimmen konkrete ausgestaltung vorschrift bgb mieterschtzenden charakter bgb aufgenommene erfordernis vorherigen abmahnung mieters vermieter mieter letzte gelegenheit vertragstreuem verhalten gegeben bevor vermieter scharfen rechtsbehelfen abs nr bgb greifen darf emmerich emmerich sonnenschein miete aufl rdnr blank schmidt futterer mietrecht aufl rdnr soergel heintzmann bgb aufl rdnr jurispk bgb mnch stand september rdnr soweit rechtsprechung bisher bgb vergleichbaren fllen angewendet wurde problematik eingegangen bgh urteil juni viii zr njw lg karlsruhe dww vorliegend wirksame abmahnung klgerin kla geerhebung erfolgt abs bgb entsprechend rgt klgerin rechtsbeschwerde landgericht frage befasst beklagte persnlich gerichtete schriftliche abmahnung dadurch wirksam geworden betreuerin zuging bevor dezember meldete klgerin behauptet belegt betreuerin abmah nung wirksamer klagezustellung zugegangen vgl erfordernis abmahnung klageerhebung blank aao rdnr ball dr wolst dr milger hermanns dr hessel vorinstanzen ag mannheim entscheidung lg mannheim entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss lwzr november rechtsstreit bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen november vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr czub sowie ehrenamtlichen richter gose siebers beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats senat fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts koblenz januar zurckgewiesen rechtssache wirft entscheidungserheblichen fragen grundstzlicher bedeutung entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo entgegen auffassung klgers handelt berraschungsentscheidung anspruch gewhrung rechtlichen gehrs sowie recht faires verfahren verletzt worden wre berufungsgericht zunchst auffassung vertreten klger erklrte aufrechnung sei unzulssig argumenten berzeugen lassen urteil zulssigkeit aufrechnung ausgeht berrascht rechtsauffassung entgegen frheren hinweisen gefolgt darin liegt verletzung verfahrensrechten berufungsgericht gerade anliegen klgers entsprochen bedurfte gerichtlichen hinweises dahin nunmehr zulssig eingestufte aufrechnung unbegrndet sei vorgelegte abrechnung guthaben zugunsten klgers ausweise schlssigkeitsmangel bereits beklagte hingewiesen dafr ersichtlich klger einwand falsch aufgenommen knnte klger trgt abs zpo gegenstandswert krger kosten beschwerdeverfahrens beschwerdeverfahrens lemke vorinstanzen ag wittlich entscheidung lw olg koblenz entscheidung lw betrgt czub'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dr gero fischer richter vill cierniak richterin lohmann richter dr deltev fischer beschlossen antrag klgers durchfhrung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock mrz prozesskostenhilfe gewhren zurckgewiesen grnde antrag klgers gewhrung prozesskostenhilfe zurckzuweisen land einzigem glubiger zuzumuten kosten wegen abs gkg ohnehin beschrnkt auergerichtlichen auslagen aufzubringen satz nr zpo rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt erfordernis unzumutbarkeit kostenaufbringung wirtschaftlich beteiligte rahmen satz nr zpo fr steuerfiskus gilt bgh beschl mrz xi zr zip beschl februar ii zb zip vorliegend ferner bercksichtigen insolvenzverfahren glubiger beteiligt forderung unbestritten berwiegende teil klageforderung erfolgreicher rechtsverfolgung gute kommen wrde stnden unzumutbarkeit sinne satz nr zpo angenommen vgl bgh beschl mrz aao dr gero fischer vill lohmann cierniak dr detlev fischer vorinstanzen lg schwerin entscheidung olg rostock entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet oktober bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb satz fb ga unfallersatztarif insoweit erforderlicher aufwand schadensbeseitigung gem satz bgb besonderheiten tarifs rcksicht unfallsituation etwa vorfinanzierung risiko ausfalls ersatzforderung wegen falscher bewertung anteile unfallgeschehen kunden kfz vermieter gegenber normaltarif hheren preis betriebswirtschaftlicher sicht rechtfertigen leistungen vermieters beruhen besondere unfallsituation veranlat infolgedessen schadensbehebung erforderlich bgh urteil oktober vi zr lg essen ag essen vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner pauge sthr zoll fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts essen april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens landgericht essen zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin rechtsberatung geschftsmigen erwerb forderungen zwecke einziehung eigene rechnung zugelassenes inkassobro mietwagenunternehmen betreibt macht beklagte kraftfahrzeughaftpflichtversicherer ansprche ersatz restlicher mietwagenkosten geltend unfallgeschdigte abgetreten haftung beklagten grunde steht auer streit verkehrsunfall mrz beschdigte versicherungsnehmer beklagten zwei fahrzeugen taxiunternehmers fiel reparaturbedingt mrz mietete klgerin mrz mrz jeweils ersatzfahrzeug entsprechend unfallersatztarif klgerin tagesgrundpreis dm kilometerpreis dm preis fr zusatzausstattung taxis dm tag jeweils netto unstreitig bietet klgerin vermietung ersatzfahrzeugen rahmen mobilittsgarantie automobilherstellern bzw kfz hndlern deutlich gnstiger geschdigte trat mrz weiteren vereinbarung ansprche ersatz mietwagenkosten erfllungs statt klgerin ab klgerin hierbei geschdigten darber zahlungen leisten gleichgltig betrag klgerin beitreiben knnen klgerin stellte beklagten fr vermietung ersatzfahrzeuge dm mehrwertsteuer abzglich eigenersparnis nmlich dm rechnung beklagte zahlte hierauf lediglich dm betrag sei angemessen restlichen macht klgerin rechtsstreit geltend dm amtsgericht klage stattgegeben berufung beklagten landgericht klage abgewiesen revision zugelassen klgerin klagebegehren weiterverfolgt entscheidungsgrnde berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgerin stehe anspruch zahlung mietpreis geld sei vereinbart gesamtschau vereinbarungen ergebe vielmehr geschdigte mietzinsen zahlen sollen vllige freistellung geschdigten zuzahlung fhre preisvereinbarung betroffen insoweit rechtsbindungswille gefehlt gegenleistung fr anmietung fahrzeuge sei allein abtretung schadensersatzanspruchs nachforderungsrecht bestanden anspruch klgerin abgetretenem recht geschdigten beschrnke deshalb betrag gem satz bgb schadloshaltung erforderlich sei bercksichtigung subjektbezogenen schadensbetrachtung komme unfallersatztarif klgerin mastab betracht geschdigte konkreten vertragsgestaltung deutlich mehr erkauft schadloshaltung eigenersparnis anmietung fahrzeugs klasse anrechnen lassen mssen weder vorfinanzieren beklagten wegen vorschusses verbindung setzen mssen klgerin risiko bernommen ersatzanspruch vollem umfang durchsetzbar sei geldwerten vorteile bestehe anspruch geschdigten sei vorliegenden vertragsgestaltung weise schutzwrdig preisgestaltung faktisch klgerin berlassen msse deren marktberblick zurechnen lassen angemessen sei somit geringerer mietpreis liege ber beklagten bereits bezahlten betrag zeige schon preis klgerin rahmen mobilittsgarantie pauschal dm tag berechne bercksichtigung anbieter erheblich gnstigeren preisen sei erkennbar geschdigte mehr dm tag taximiete aufbringen mssen ii angefochtene urteil hlt angriffen revision stand entgegen ansicht berufungsgerichts geschdigte klgerin mietvertrgen festgehaltenen preis mietzins fr anmietung ersatzfahrzeuge vereinbart gegenteilige auslegung beteiligten geschlossenen vereinbarung berufungsgericht verletzt anerkannte auslegungsgrundstze bgb daher fr revisionsgericht bindend st rspr bghz auslegung willenserklrungen individualvereinbarungen grundstzlich sache tatrichters unterliegt revisionsrechtlichen prfung lediglich darauf anerkannte auslegungsgrundstze gesetzliche auslegungsregeln denkgesetze erfahrungsstze verletzt verfahrensfehlern beruht etwa versto verfahrensvorschriften wesentliches auslegungsmaterial auer acht gelassen wurde vgl bgh urteile februar zr bghr zpo abs vertragsauslegung dezember xii zr njw demnchst bghz indes fall beru fungsgericht wortlaut vertrages interessenlage parteien hinreichend bercksichtigt wortlaut klgerin geschdigten geschlossenen mietvertrge geschdigte verpflichtet miete fr fahrzeuge tagesgrundpreis dm kilometer preis dm preis fr taxi ausstattung hhe dm tag jeweils netto entrichten ergibt mietzeit tagen abzug ersparter eigenaufwendungen hhe klgerin geforderten gesamtbetrag berufungsgericht verkennt hlt wortlaut geschlossenen vertrages jedoch fr mageblich willenserklrungen vertragsparteien hintergrund vereinbarten abtretung schadensersatzforderung geschdigten beklagte abweichender sinn beizulegen sei folgen wortlaut empfangsbedrftigen willenserklrung allerdings eindeutig mageblich vertragsparteien erklrung bereinstimmend wortlaut abweichenden sinn verstehen st rspr bgh urteil oktober viii zr njw rr bereinstimmender wortlaut mietvertrages abweichender geschftswille klgerin geschdigten jedoch festzustellen abweichenden ansicht bercksichtigt berufungsgericht wesentlichen auslegungsstoff hinreichend lt grundsatz beiden seiten interessengerechten auslegung vgl bghz auer acht vertragsparteien mietvertrgen konkrete preise festgehalten klgerin bereinstimmenden willen beteiligten preise geschdigten beklagte durchsetzen hinreichendes indiz dafr mietzins entgegen wortlaut vertraglichen vereinbarung abtretung ersatzanspruchs geschdigten bestehen umstand klgerin abzug eigenersparnis rechnen mute entnehmen dagegen entsprach interessen klgerin geschdigten feste preisvereinbarung treffen mglichkeit bestand ersatz hhe vereinbarten mietpreises erhalten interessen geschdigten mieter entsprach vereinbarung mietzinses einflu preis nehmen rahmen satz bgb vgl art nr zweiten gesetzes nderung schadensersatzrechtlicher vorschriften juli bgbl erstattenden betrages halten vereinbarung mietzins lediglich abtretung schadensersatzanspruches vorsah lag hiernach weder interesse klgerin geschdigten daher willen beteiligten umfat angesehen klgerin ansicht vertreten sei unterscheiden mietvertrag forderungskauf factoring vertrag schadensersatzforderung sei preis angekauft worden hhe vereinbarten mietpreises entspreche sodann sei erfllung verrechnung durchgefhrt worden bereits ansatz unzutreffend vereinbarung ber miete ersatzfahrzeuges forderungsabtretung einheit betrachten vertragsparteien feststellungen berufungsgerichts bereits abschlu mietvertrages geschdigte zahlungen erbringen abtre tung erfllungs statt erfolgen solle fall liegt einheitlicher mietvertrag mieter recht erhlt vereinbarten mietpreis abtretung schadensersatzforderung tilgen vgl bghz ff allgemein vereinbarung leistung erfllungs statt mko bgb wenzel auflage rdnr berufungsgericht durfte daher selbstndigen forderungskauf ausgehen vereinbarung revision meint factoring gewertet knnte obwohl lediglich bertragung einzigen flligen forderung solventen schuldner betrifft vgl staudinger busche bgb bearbeitung einl ff rdnr soergel zeiss bgb auflage rdnr martinek moderne vertragstypen band kapitel iii abschlieend entscheiden mithin entgegen auffassung berufungsgerichts vereinbarung unfallersatztarifs auszugehen bedeutet weiteres klgerin ersatz mietwagenkosten tarif beklagten verlangen mietwagenkosten gehren regelmig kosten schadensbehebung sinne satz bgb vgl senatsurteile november vi zr versr insoweit bghz ff dezember vi zr versr juli vi zr versr schdiger jedoch unbegrenzt ersetzen anspruch schadensersatz beschdigung gewerblich genutzten kraftfahrzeugs abs bgb begrenzt vgl senatsurteile dezember vi zr aao oktober vi zr versr mietwagenkosten grundstzlich insoweit ersetzen tatschlich herstellung zustands erforderlich schdigung bestehen wrde herstellung erforderlich aufwendungen verstndiger wirtschaftlich denkender mensch lage geschdigten fr zweckmig notwendig halten darf vgl senatsurteile bghz senatsurteil dezember vi zr aao geschdigte dabei gesichtspunkt schadensminderungspflicht gehalten rahmen zumutbaren mehreren mglichen wirtschaftlicheren schadensbeseitigung whlen st rspr vgl senatsurteile bghz aao aao juli vi zr versr vi zr aao jeweils allgemeinen davon auszugehen geschdigte allein deshalb pflicht schadensgeringhaltung verstt kraftfahrzeug unfallersatztarif anmietet gegenber normaltarif teurer solange geschdigten weiteres erkennbar vgl senatsurteil bghz grundsatz senat festhlt jedoch uneingeschrnkte geltung beanspruchen fllen denen besonderer tarif fr ersatzmietwagen unfllen entwickelt mehr mageblich angebot nachfrage bestimmt etwa anzunehmen preise fr ersatzmietwagen weitgehend gleichfrmiges verhalten anbieter geprgt fr beurteilende konstellation typisch kraftfahrzeugmieter eigenes interesse wahl bestimmten tarifs whrend mietvertrag beteiligten dritten schdiger haftpflichtversicherer verpflichtungen vertrag wirtschaftlich tragen tarifwahl einflu nehmen knnen schrifttum geltend gemacht inzwischen rechtsprechung instanzgerichte anklingt vgl olg mnchen nzv olg naumburg nzv olg jena olgr folge preise unfallgeschdigten angebotenen unfallersatztarife erheblich ber fr selbstzahler angebotenen normaltarifen liegen vgl albrecht nzv ff cavada unfallersatztarife ff ghringer zfs ff schadensrechtlicher sicht herstellung erforderliche geldbetrag weiteres unfallersatztarif gleichgesetzt deshalb prfen inwieweit tarif struktur erforderlicher aufwand schadensbeseitigung angesehen insoweit fall besonderheiten tarifs rcksicht unfallsituation etwa vorfinanzierung risiko ausfalls ersatzforderung wegen falscher bewertung anteile unfallgeschehen kunden kfz vermieter gegenber normaltarif hheren preis betriebswirtschaftlicher sicht rechtfertigen leistungen vermieters beruhen bgb erfaten fr schadenbeseitigung erforderlichen aufwand gehren entscheidenden fall beklagte darauf hingewiesen preise unfallersatztarif klgerin deutlich ber preisen tarife lgen tatrichter geltend gemacht seien kosten ersetzen selbstzahlermiete anfielen bestritten geschdigten klgerin vereinbarte mietzins herstellung erforderlich satz bgb aufhebung zurckverweisung berufungsgericht daher gegebenenfalls weiterem sachvortrag parteien sachverstndiger hilfe prfen klgerin geschdigten vereinbarte tarif oben dargelegten grundstzen struktur erforderlicher aufwand schadensbeseitigung werten deshalb rahmen bgb erstattungsfhig soweit fall darauf ankommen geschdigten entscheidenden fall gnstigerer normaltarif zugnglich klgerin rahmen mobilittsgarantie verlangten preise knnen allerdings vergleich herangezogen fahrzeug klgers mobilittsgarantie fiel handelte fahrschulfahrzeug schwesterfirma klgerin fr fahrschulfahrzeuge verlangten tarife konnte geschdigte daher ebenfalls erlangen preise taxivertragswerkstatt november verwiesen ersatzfahrzeug wurde weder jahr angemietet wurde unfallfahrzeug vertragswerkstatt repariert anknpfungspunkt vielmehr normaltarif regelmig tarif fr selbstzahler anwendung findet daher marktwirtschaftlichen gesichtspunkten gebildet erhhung betrags gerechtfertigt soweit vorstehenden ausfhrungen unfallbedingt inwieweit fall tatrichter grund vortrags klgerin gegebenenfalls beratung sachverstndigen ge abs zpo schtzen beweislast fr berechtigung erhhung tarifs obliegt geschdigten bzw rechtsnachfolger mller greiner sthr pauge zoll'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr herrmann richter hucke seiters tombrink dr remmert beschlossen anhrungsrge klgers urteil senats dezember zurckgewiesen klger kosten rgeverfahrens tragen grnde gem abs zpo statthafte brigen zulssige anhrungsrge unbegrndet senat anspruch klgers rechtliches gehr verletzt gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen senat vorbringen klgers senatsurteil dezember zugrunde liegenden verfahren vollumfnglich bercksichtigt rechtsauffassungen jedoch mehreren punkten geteilt parteien art abs gg anspruch darauf gerichte wrdigung sachverhalts rechtslage bernehmen hervorzuheben folgende gesichtspunkte senat rechtsprechung frage vo raussetzungen grundstcksverkehrsgenehmigung geschaffene vertrauensschutz entfllt gendert demensprechend hinweis gem zpo geboten klger angegriffenen urteil ergibt revisionserwiderung engen voraussetzungen fr wegfall vertrauensschutzes ausgegangen notwendigkeit umfassenden einbeziehung relevanten umstnde haftungsrechtliche vertrauensschutzprfung folgt wertungsbedrftigen begriff vertrauensschutzes bereits bisherige randnummer senatsurteils dezember zitierte senatsrechtsprechung darauf abgestellt wertung rechtswidriger begnstigender verwaltungsakt haftungsrechtlich schutzwrdiges vertrauen begrndet subjektive kenntnisse beziehungsweise aufdrngende erkenntnismglichkeiten empfngers objektive umstnde einzubeziehen objektiven umstnde gerade handlungen betroffenen beruhen knnen liegt hand anhrungsrge differenziert rechtsirrig vertre tungsmacht aufgrund ausstellung vollmachtsurkunde bgb erteilung auftrags innenverhltnis vollmachtgeber bevollmchtigtem zitierte berufungsurteil verneint gmbh erteilten auftrag klgers ausstel lung vollmachtsurkunde insbesondere vollmachts erklrung fr senat verbindlich ausgelegt senat vortrag klgers kenntnis genommen jedoch fr durchgreifend erachtet beklagte klger behauptet restitutionsanmel dung fr offensichtlich unbegrndet gehalten bedeutung hinsichtlich frage vertrauensschutzes darauf abzustellen klger mangelnden rcknahme grundstcksverkehrsgenehmigung september darauf schlieen konnte beklagte etwaige restitutionsanmeldung jedenfalls offensichtlich unbegrndet ansah fr mangelnde rcknahme konnte indes mageblichen sicht klgers angegriffenen urteil ausgefhrt seite ff verschiedene grnde geben amt regelung offener vermgensfragen beklagten klger gettigten investitionen mitgeteilt nehme grundstcksverkehrsgenehmigung zurck vorliegende restitutionsanmeldung offensichtlich unbegrndet sei festgestellt anhrungsrge zeigt entsprechenden sachvortrag brigen streithelferin angemeldete restitutionsanspruch offensichtlich unbegrndet streithelferin anspruch erfolgreich durchgesetzt klger klger amt fr offene vermgensfragen beklagten anhrungsrge verkennt fr frage wegfalls vertrauensschutzes tatschliche kenntnis klgers offensichtlich unbegrndeten restitutionsanmeldung mageblich entscheidend zeitpunkt ausstellung vollmachtsurkunde september sicht klgers erteilung grundstcksverkehrsgenehmigung september restitutionsansprche htten angemeldet knnen daher mangelnden rcknahme grundstcksverkehrsgenehmigung beklagten fehlen offensichtlich unbegrndeten anmeldungen geschlossen konnte gerade klger kenntnis restitutionsanmeldungen lag nahe entsprach vergewisserungspflicht abs vermg weiteren verfgungen auskunft beklagten einzuholen senat vortrag klgers bergangen lediglich fr durchgreifend erachtet senat berlegungen klgers analogen anwendung vwvfg hieraus abzuleitenden rechtsfolge kenntnis genommen jedoch fr fernliegend erachtet gerichte verpflichtet einzelpunkte parteivortrags grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden soweit senat vergleichsvorschlag fr zeit oktober mitverschulden klgers ausgegangen hintergrund versuch gtlichen einigung darin senat fr zeitraum mitverschulden klgers nachzuholender beweisaufnahme fr ausgeschlossen erachtet klger zeigt brigen weiteren bereits senat kenntnis genommenen vortrag mitverschulden gehalten htte senat darauf hingewiesen htte mitverschulden betracht kommt berufungsgericht festgestellte berufungsurteil seite vortrag klgers wege unentgeltlichen berlassung verwandte erfolgten nutzung sanierten rumlichkeiten frage nutzungsvorteils bercksichtigung finden liegt hand hinweises senats wahrung rechtlichen gehrs klgers bedurfte insofern herrmann hucke tombrink seiters remmert vorinstanzen lg frankfurt entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bumann juli beschlossen revision klgerin urteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat januar gem satz zpo kosten zurckgewiesen streitwert fr revision klgerin festgesetzt grnde november geborene mithin rentenferne klg erin wendet umstellung zusatzversorgung ffentlichen dienst gesamtversorgungs punktesystem beklagten versorgungsanstalt bundes lnder vbl erteilte satzungsnderung berprfte startgutschrift landgericht soweit fr revision klgerin interesse deren antrag zahlung anhand tatschlichen gesetzlichen rente ermittelten versorgungsrente sowie rckgriff altes satzungsrecht bercksichtigung verschiedener rechen parameter ermittelte startgutschrift gerichtete klage abgewiesen oberlandesgericht dagegen gerichtete berufung zurckgewiesen revision verfolgt klgerin klagantrge ii senat bereits hinweisbeschluss april dargelegt liegen voraussetzungen fr zulassung rev ision mehr revision aussicht erfolg darauf bezug genommen revision klgerin gergten gehrsverste liegen erster linie erhobenen vorwurf klgerin satzungsumstellung sei mangels jeglichen anlasses erforderlich wegen verbundenen erheblichen anwartschaftsk rzung versicherten unverhltnismig erufungsgericht auseinandergesetzt gesichtspunkt ohnehin fr anwendbarkeit alten satzungsrechts gerichteten festste llungsantrge erheblich leistungsantrag revision ausfhrt rentenleistungen altem satzungsrecht zahlung differenz realen gesetzlichen rente nherungsverfahren errechneten geset zlichen rente ermittelten startgutschrift gerichtet gergte nichterhebung angebotenen beweises ber auswirkungen nherung sverfahrens betrifft hintergrund beklagten ermittelte startgutschrift wert rentenfernen versicherten rlangten anwartschaften weiterhin verbindlich festlegt bergangsregelung abs vbls allgemeinen gleichheitssatz art abs gg unvereinbar derzeit en tscheidungserheblichen sachvortrag vgl senatsurteil mrz iv zr bghz rn absoluten revisionsgrund nr zpo revision klgerin schlielich berufen berufungsgericht vielmehr dargelegt erwgungen klgerischen begehren zurckgewiesen leistungsantrag revision meint unrecht verweis nichtanwendbarkeit alten satzungsrechts verneint begrndet fr genommen versto nr zpo vgl bgh beschluss dezember zb bghz mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitze nde richterin dr kessal wulf richter wendt felsch lehmann richterin dr brockmller september beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln oktober kosten beklagten zurckgewiesen streitwert grnde rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfo rdert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo gem abs satz zpo weist senat ergnzend folgendes berufungsgericht meint auslegung bedingungen reisekrankenversicherung schutz versicherers vorvertraglichen risiken eistungsversprechen krankheiten beschrnken deren eintritt vorhersehbar unerwartet teil nr versicherungsbedingungen reise versicherungen fr besucher bundesrepublik deutschland reise krankenversicherung folgenden avb subjektive sicht versicherungsnehmers versicherten person abzustellen vgl olg kln nversz olg hamm versr vgl olg brandenburg versr nies nversz anderenfalls wrde versicherer gesetzlichen konzeption versicherungsvertrages obliegende efahrtragung unzulssig versicherungsnehmer bertragen vgl senatsurteil mrz iv zr versr nichtzulassungsbeschwerde legt dar berufungsgericht entscheidungserheblicher rechtsfehler unte rlaufen wre zulassung revision erfordert berufungsg ericht rechtsstandpunkt ergebnis gelangt versicherten whrend deutschlandaufenthalts erlittene herzinfarkt sei ungeachtet insbesondere koronaren vorerkrankungen unerwartet eingetreten mithin versichert zutreffende subjektive auslegung begriffs unerwartet fhrt ergebnis erforderte edizinischen sachverstndigen frage hren inwieweit vo rerkrankungen versicherten reise philipp inen deutschland verbundene klimawechsel herzinfarktrisiko medizinischem ermessen objektiv erhht vgl olg kln nversz ff entscheidend wre allein informationen versicherungsnehmer versicherten behandelnde rzte konkret gegeben worden sachverstndige angehrt worden stellt deshalb en tscheidungserhebliche verletzung rechtlichen gehrs beklagten dar nichtzulassungsbeschwerde zeigt brigen ke ine umstnde schluss nahelegen versicherungsnehmer versicherte htten herzinfarkt whrend deutsc hlandaufenthalts gerechnet dagegen spricht vers icherte ungeachtet lebensgefahr herzinfarkt verbunden reise angetreten herzinfarkt absehbar sinne leistungsau sschlusses nr satz avb dahin stehen beim vergleich leistungsbeschreibung nr avb risikoausschluss nr satz avb erkennt durchschnittliche versicherungsnehmer akute mithin versicherten zeitraum neu pltzlich auftretende erkrankungen versicherungsschutz genieen hrend behandlung bereits bestehender bekannter vorerkrankungen einschlielich mglicher behandlungsfolgen versicherung sschutz ausgenommen daher annehmen akute nerwartete erkrankung nr avb bekannten beschwerden erkrankungen verletzungen denen leistungsausschluss allein gilt berufungsgericht deshalb zutreffend ersta ttungsfhigen kosten fr behandlung akuten erkrankung herzinfarktes erstattungsfhigen kosten fr behan dlung bekannten vorerkrankungen unterschieden herzinfarkt versicherten bedingungsgem akute erkrankung eingestuft nimmt nichtzulassungsbeschwerde ausdrcklich dr kessal wulf wendt lehmann felsch dr brockmller vorinstanzen lg bonn entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen versuchter schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr ernemann richterin bundesgerichtshof solin stojanovic richter bundesgerichtshof cierniak dr franke dr mutzbauer beisitzende richter staatsanwltin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts mnster februar verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten schweren raubes tateinheit versuchter schwerer ruberischer erpressung gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe drei jahren verurteilt ferner ausgesprochen freiheitsstrafe drei monate verbt gelten urteil wendet angeklagte nher ausgefhrten sachrge rechtsmittel erfolg feststellungen landgerichts geschdigte wegen lngere zeit zurckliegenden besuchs angeklagten betriebenen bar zechschulden hhe etwa nachdem frhen morgenstunden februar erneut bar angeklagten aufgesucht weiteren verlauf erklrt whrend besuchs aufgelaufene getrnkerechnung hhe ebenfalls bezahlen knnen entschloss bar anwesende angeklagte gehen lassen zuvor geld wertsachen abgenommen ausfhrung entschlusses bedrohte pistole schlug sodann waffe mehrfach wuchtig kopf gesicht ge schdigte erlitt dadurch frakturen linken augen kieferhhle daraufhin befahl angeklagte geschdigten anwesenheit revidierenden mitangeklagten ganzes geld sowie mgli cherweise vorhandene wertgegenstnde rcksicht darauf wem gehrten unverzglich auszuhndigen angeklagten vorausgesehen kam geschdigte verlangen eindruck zuvor erlittenen misshandlungen zgern legte bargeld sowie ec karte freundin samt zettel zugehriger pin tisch ec karte zettel verlassen wohnung wissen erlaubnis freundin mitgenommen geld girokonto abheben fr abend geplanten gaststtten barbesuche finanzieren knnen mangels kontodeckung vorhaben jedoch fehlgeschlagen trotz hinweises geschdigten darauf berechtigte ec karte freundin sei ging angeklagte davon karte samt zettel pin dritten gestohlen uerte vermutete weitere versteckte wertgegenstnde gestohlene ec karten kleidung geschdigten durchsuchte mitangeklagten allerdings erfolg sodann beauftragte geldautomat ec karte abhebung vorzunehmen jedoch wegen fehlenden kontodeckung gelang angeklagte bewusst berechtigung geldabhebung fremden konto lie geschdigten rckkehr mitangeklagten gehen behielt ec karte zettel vermerkten pin fr spter nochmals geldabhebung versuchen ii nachprfung angefochtenen urteils grund sachrge rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen tragen schuldspruch gilt soweit landgericht angenommen angeklagte wegen versuchten schweren raubes tateinheit versuchter schwerer ruberischer erpressung strafbar gemacht entgegen ansicht generalbundesanwalts fehlt weder absicht rechtswidrigen zueignung unrechtmigen bereicherung erpressung rechtswidrigkeit erstrebten vermgensvorteils normatives tatbestandsmerkmal zumindest bedingte vorsatz tters erstrecken senatsbeschluss juni str stv tter unrecht bereichern vermgensvorteil erstrebt rechtlich begrndeten anspruch bgh beschluss dezember str allein umstand flliger anspruch ntigungsmitteln durchgesetzt macht begehrten vorteil rechtswidrig bghst entsprechendes gilt fr tatbestandsmerkmal rechtswidrigkeit zueignung beim tatbestand raubes sinne stgb bgh beschluss mai str gemessen daran wrdigung landgerichts angeklagte unrecht bereichern rechtsgrnden beanstanden angeklagte gegenber geschdigten feststellungen zwei fllige einredefreie forderungen hhe insgesamt etwa zechschulden blieb angeklagten druck misshandlungen herausgegebene geldbetrag deutlich ergebnis berechtigten gesamtforderung strafkammer jedoch ferner festgestellt angeklagte geschdigten ec karte sowie zettel vermerkte pin zeugin aushndigen lie abhebung geldbetrgen nher festgestellter hhe einzusetzen dabei vorstellung handelte geschdigte karte unbekannten berechtigten zuvor entwendet absicht rechtswidriger bereicherung hinreichend dargetan angeklagte landgericht ausgefhrt darber klaren berechtigung abhebung angeklagten gehrenden konto hinblick forderungen schadlos halten subjektive seite raubtatbestandes ausreichend belegt angeklagte erforderliche absicht rechtswidrigen zueignung landgericht insoweit festgestellt angeklagte glaubte geschdigte taschen vollstndig entleert mitwirkung mitangeklagten kleidung ergebnis erfolg weiteren mglicherweise versteckten wertgegenstnden ec karten durchsuchte verwertung rcksicht darauf zuzueignen wessen eigentum standen dabei ging angeklagten insbesondere davon weiteren ec karten denen suchte geschdigten jeweils berechtigten zuvor entwendet worden annahme tateinheit tatbestand versuchten raubes versuchten schweren ruberischen erpressung lsst rechtsfehler erkennen trifft fr abgrenzung raubes ruberischen erpressung stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs allein uere erscheinungsbild vermgensschdigenden verhaltens verletzten mageblich vgl bghst bgh beschluss januar str bghr stgb konkurrenzen tatbestand versuchten raubes vollendeten ruberischen erpressung zurcktreten erzwungene herausgabe verlangten sache duldung wegnahme tatbild prgt senatsbeschluss oktober str landgericht indes vorliegenden fall rechtsfehlerfrei tateinheit bewertetes zweiaktiges geschehen festgestellt geschdigte zunchst eindruck erheblichen misshandlungen verlangte sachen herausgab anschluss zustzlich erfolglose durchsuchung kleidung weiteren wertgegenstnden angeklagten mittter ernemann dulden solin stojanovi franke cierniak mutzbauer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr november rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs november richter seiters wstmann tombrink dr remmert reiter beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart dezember zurckgewiesen weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert grnde berufungsgericht berufung klgerin hinblick befreiung beklagten deutschen gerichtsbarkeit recht zurckgewiesen vorliegende rechtsstreit unterliegt abs gvg verbindung allgemeinen regeln vlkerrechts deutschen gerichtsbarkeit klgerin konsulin erster klasse fr beklagte hoheitlich ttig vgl hierzu bag njoz njoz njoz nza fllen hoheitlicher ttigkeit arbeitnehmers fr entsendestaat arbeitnehmer entsendestaat gefhrten rechtsstreit entgegen vlkerrechtlichen norm ne impediatur legatio abstrakte gefahr fr funktionsfhigkeit diplomatischen vertretung begrndet vgl bag nza konkrete tatschliche gefhrdung funktionsfhigkeit diplomatischen vertretung rechtsstreit insofern erforderlich vgl bverfge bag nza soweit beschwerde zusammenhang entscheidung landesarbeitsgerichts mnchen november beckrs beruft bundesarbeitsgericht rechtsprechung gefolgt beurteilt zustndigkeit deutschen gerichtsbarkeit unabhngig konkreten streitgegenstand vergtungsklagen allein danach ttigkeit klagenden mitarbeiters hoheitlicher natur bag nza nza lag baden wrttemberg beckrs rn ff berufungsgericht zutreffend immunittsverzicht beklagten abschluss abkommens november ber soziale sicherheit bgbl ii verneint annahme immunittsverzichts strenge anforderungen stellen verzicht bedarf regelmig ausdrcklichen erklrung konkludenter immunittsverzicht kommt verhaltensweisen betracht denen unterwerfungswille eindeutig ergibt senat beschluss januar iii zb njw urteil juli iii zr bghz rn deutsch kroatische sozialversicherungsabkommen enthlt ausdrcklichen gerichtliche erkenntnisverfahren bezogenen immunittsverzicht anhaltspunkte fr konkludenten verzicht ebenfalls erkennbar deutsche gerichtsbarkeit ergibt vorliegend art abs eugvvo af immunittsrecht internationalen zustndigkeitsrecht vorgelagert abs gvg verbindung allgemeinen regeln vlkerrechts bereits gerichtsbarkeit staates gegeben findet internationale zustndigkeitsrecht verordnung eg nr anwendung weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen seiters wstmann remmert tombrink reiter vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof ii zb beschluss januar rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter dr rhricht richter dr hesselberger prof dr goette dr kurzwelly richterin mnke januar beschlossen sofortige beschwerde beklagten beschlu zivilsenats oberlandesgerichts mnchen januar kosten unzulssig verworfen grnde beklagte alleingesellschafter gmbh erhhung stammkapitals gesellschaft dm beschlossen neue stammeinlage bernommen sofort flligen betrag dm februar konto gesellschaft eingezahlt selben tag konto gesellschaft dm ausgezahlt erhalten vorgang klagende freistaat ordnungsgeme kapitalaufbringung gewertet wegen rckstndiger abgaben hhe mehr dm offenen einlageanspruch gmbh beklagten hhe dm pfnden einziehung berweisen lassen klage beklagten zahlung gepfndeten betrages gefordert landgericht klage entsprochen urteil prozebevollmchtigten beklagten dezember zugestellt worden bereits dezember beklagte landgericht persnliches handschreiben einspruch eingelegt ber formellen erfordernisse berufungseinlegung belehrt beklagte wiederum persnliches handschreiben landgericht berufung eingelegt oberlandesgericht berufung angefochtenen beschlu unzulssig verworfen hiergegen wendet beklagte handschriftlich eingelegten widerspruch ii sofortige beschwerde abs zpo wertende eingabe beklagten unzulssig entgegen abs abs zpo rechtsanwalt eingelegt worden rhricht hesselberger kurzwelly goette mnke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja tauschbrse urhg abs satz bgb zpo abs abs tontrgerhersteller lieferant musikalbums ph gmbh betriebenen katalogdatenbank eingetragen stellt erhebliches indiz fr inhaberschaft tontrgerherstellerrechten album enthaltenen musikaufnahmen dar vortrag konkreter anhaltspunkte entkrftet richtigkeit datenbank findenden angaben sprechen beweis ip adresse whrend bestimmten zeitraums musikdateien ffentlich zugnglich gemacht worden dadurch gefhrt screenshots dokumentierter ermittlungsvorgang klagenden tontrgerhersteller beauftragten unternehmens vorgelegt regelmige ablauf ermittlungsvorgangs mitarbeiter unternehmens erlutert beweis nachforschungen beauftragte unternehmen ermittelte ip adresse tatzeitpunkt konkreten internetanschluss zugeordnet regelmig internetprovider rahmen staatsanwaltschaftlicher ermittlungen aufklrung urheberrechtsverletzungen wege filesharing durchgefhrte zuordnung gefhrt fehlt konkreten anhaltspunkten fr fehlzuordnung erforderlich tontrgerhersteller nachweist internetprovider vorgenommenen zuordnungen stets absolut fehlerfrei bgh urteil juni zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr koch dr lffler richterin dr schwonke richter feddersen fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln dezember kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerinnen deutsche tontrgerhersteller verfgen ber ausschlieliche verwertungsrechte zahlreichen musikaufnahmen klgerin verlaufe revisionsverfahrens klgerin verschmolzen worden beklagte selbstndiger it berater fr energieversorgungsunternehmen inhaber internetzugangs haushalt beklagten befand stationrer computer angestellten ehefrau arbeitsplatz diente fraglichen zeit eingeschaltet ber kabel internet verbunden ehefrau beklagten verfgte ber administratorenrechte aufspielen programmen ebenfalls haushalt beklagten lebende damals jhrige sohn mangels kenntnis passworts zugriff stationren computer beklagten beruflich genutzte laptop ber stationren computer usb stick wlan verbindung internet hergestellt konnte mageblichen zeitpunkt ausgeschaltet usb stick angeschlossen klgerinnen lieen beklagten anwaltsschreiben februar abmahnen behaupteten beauftragte unternehmen gmbh sei festgestellt worden august uhr ber ip adresse mittels tausch brsenprogramms bearshare audiodateien herunterladen verfgbar gehalten worden seien daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen ermittlungsverfahren sei festgestellt worden ip adresse genannten zeitpunkt internetanschluss beklagten zugewiesen sei angebotenen dateien enthielten musikaufnahmen fr klgerinnen originr aufgrund rechtsgeschftlichen erwerbs ausschlielichen verwertungsrechte tontrgerhersteller sowie aufgrund abgeleiteten erwerbs rechte ausbenden knstler fr territorium bundesrepublik deutschland besen beklagte lie anwaltsschreiben februar anerkennung rechtspflicht strafbewehrte unterlassungserklrung abgeben klgerinnen beklagten erstattung abmahnkosten hhe anspruch genommen betrag klgerinnen basis gegenstandswerts berechnet auerdem klgerinnen schadensersatz wegen ffentlichen zugnglichmachens insgesamt einzelnen knstler titel benannten musikaufnahmen verlangt dabei fr titel fiktiven lizenzgebhr ausgegangen beantragt beklagten verurteilen klgerin klgerin klgerin sowie klgerinnen gleichen teilen betrag hhe jeweils nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit dezember zahlen beklagte bestritten mageblichen zeitpunkt familienangehrigen dritter ber internetanschluss fraglichen audiodateien download angeboten htten landgericht klage stattgegeben lg kln rd berufung beklagten berufungsgericht zurckweisung berufung brigen landgerichtliche urteil hinblick verurteilung erstattung abmahnkosten abgendert beklagten abweisung klage brigen verurteilt klgerinnen gleichen teilen betrag nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit dezember zahlen olg kln rd berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klgerinnen beantragen verfolgt beklagte antrag abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klgerinnen stnden geltend gemachten schadensersatzansprche gesichtspunkt lizenzanalogie voller hhe geltend gemachte anspruch erstattung abmahnkosten gesichtspunkt geschftsfhrung auftrag hhe begrndung ausgefhrt klgerinnen knnten tontrgerhersteller sinne abs urhg jeweils schadensersatz gem urhg verlangen seien vorgelegten ausdrucken katalogdatenbank www de ph gmbh lieferantinnen musikalben ausgewiesen fraglichen musikaufnahmen enthielten beklagte indizwirkung eintrge vortrag nherer anhaltspunkte entkrftet denen konkreten fall zweifel richtigkeit eintragungen ergeben knnten schadensersatzantrag zugrunde liegenden musikaufnahmen seien ber internetanschluss beklagten sinne urhg ffentlich zugnglich gemacht worden landgericht grundlage eingereichten screenshots erluternden bekundungen zeugen vernommenen mitarbeitern klgerinnen beauftragten unternehmens gmbh zutreffend erwiesen angese hen streitgegenstndlichen audiodateien august uhr ip adresse internet bereitgestellt wor seien landgericht ferner grundlage rahmen ermittlungsverfahrens staatsanwaltschaft kln deutsche telekom ag erteilten auskunft zutreffend angenommen fragliche ip adresse mageblichen zeitpunkt internetanschluss beklagten zugeordnet sei fehle konkreten anhaltspunkten fr annahme ip adresse beklagten fehlerhaft zugeordnet worden sei ergeb nis berufungsgericht durchgefhrten beweisaufnahme vernehmung ehefrau sohnes beklagten bestnden zweifel rede stehenden musikaufnahmen ber anschluss tatzeit unstreitig eingeschalteten internet verbundenen stationren computers beklagten download angeboten worden seien beklagte fr ber internetanschluss erfolgten verletzungen urheberrechtlichen leistungsschutzrechte klgerinnen tter einzustehen personen schieden verantwortliche fr verletzungshandlung klgerinnen knnten fr insgesamt berechnung einbezogenen musiktitel wege lizenzanalogie betrag hhe verlangen klgerinnen stnden gesichtspunkt geschftsfhrung auftrag zudem ansprche erstattung abmahnkosten umfang schlssig dargelegten rechtsverletzungen jedoch deutlich zahl abmahnung behaupteten rechtsverletzungen zurckbleibe sei gegenstandswert berechtigten teils abmahnung entgegen ansicht klgerinnen mehr bemessen fhre ansatz geschftsgebhr erstattungsanspruch hhe stehe klgerinnen gleichen teilen hiergegen gerichtete revision beklagten unbegrndet klgerinnen stehen geltend gemachten ansprche schadensersatz gem abs satz urhg af sowie erstattung abmahnkosten gesichtspunkt geschftsfhrung auftrag satz bgb berufungsgericht angenommenen hhe berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen klgerinnen gem abs satz urhg af schadensersatzansprche hhe fr download bereitgehaltenen dateien musikaufnahmen zustehen zeitpunkt behaupteten verletzung august mageblichen fassung abs satz urhg juni schadensersatz anspruch genommen wer urheberrecht urheberrechtsgesetz geschtztes recht widerrechtlich sowie vorstzlich fahrlssig verletzt klgerinnen klage verletzung hersteller tontrgern zustehenden verwertungsrechte gem abs satz urhg urheberrechtsgesetz geschtztes recht gesttzt bestimmung hersteller tontrgers ausschlieliche recht tontrger vervielfltigen verbreiten ffentlich zugnglich berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen anbieten tonaufnahmen mittels filesharingprogramms sogenannten peer to peer netzwerken internet recht ffentliche zugnglichmachung herstellers tontrgers tonaufnahme aufgezeichnet verletzt vgl vogel schricker loewenheim urheberrecht aufl urhg rn boddien fromm nordemann urheberrecht aufl urhg rn schaefer wandtke bullinger urheberrecht aufl urhg rn dagegen erhebt revision rgen berufungsgericht recht davon ausgegangen klgerinnen bezug schadensersatzbegehren zugrunde gelegten musiktitel inhaber tontrgerherstellerrechte sinne abs satz urhg berufungsgericht angenommen klgerinnen seien vorgelegten ausdrucken katalogdatenbank www ph de gmbh lieferantinnen musikalben ausgewiesen vortrag klgerinnen beklagten tauschbrsenprogramm bearshare august ffentlich zugnglich gemachten insgesamt musikaufnahmen enthielten tatrichterliche feststellung revision rgen erhoben berufungsgericht ferner rechtsfehlerfrei angenommen eintragungen datenbank erhebliches indiz fr inhaberschaft tontrgerherstellerrechte aa entgegen ansicht revision berufungsgericht bestreiten rechtsinhaberschaft klgerinnen nichtwissen sinne abs zpo beklagten fr unzulssig gehalten vielmehr zulssigen bestreiten ausgegangen deshalb aktivlegitimation klgerinnen fr beweisbedrftig gehalten rahmen tatrichterlicher wrdigung davon ausgegangen klgerinnen vorgelegten auszgen ph medienkatalog magebli che indizwirkung fr inhaberschaft tontrgerherstellerrechte sinne abs urhg zukommt beurteilung wendet revision vergeblich bb tatrichter grundstzlich darin frei beweiskraft indizien einzelnen gesamtschau fr berzeugungsbildung beimisst revisionsrechtlich wrdigung jedoch darauf berprfen umstnde vollstndig bercksichtigt denkgesetze erfahrungsstze verstoen berprfung ermglichen tatrichter wesentlichen gesichtspunkte fr berzeu gungsbildung nachvollziehbar darzulegen bgh urteil januar vi zr njw anforderungen hlt beurteilung berufungsgerichts stand cc praxis selten bestehenden schwierigkeiten nachweises urheberschaft inhaberschaft ausschlielichen nutzungsrechten gesetzgeber bewogen deren effektive durchsetzung vermutungsregelungen gem urhg vorgaben gem art buchst richtlinie eg durchsetzung rechte geistigen eigentums umsetzen gewhrleisten soweit vermutungswirkungen abs urhg streitfall greifen fall indizienbeweis zulssig mittelbare tatsachen grundlage fr annahme rechtsinhaberschaft liefern vgl bgh urteil november zr bghz vermerk thum wandtke bullinger aao urhg rn dreyer dreyer kotthoff meckel urheberrecht aufl urhg rn indiz fr inhaberschaft tontrgerherstellerrechten kommt eintragung lieferant musiktitels fr handel einschlgigen datenbank ph gmbh betracht vgl schulze dreier schulze urhg aufl rn berufungsgericht davon ausgegangen ph medienkatalog zentrale einkaufskatalog fr einzelhandel richtigkeit darin enthaltenen daten groen wert legt feststellungen revision rgen erhoben tragen annahme erheblichen indizwirkung eintragung medienkatalog zusammenhang besonderen schwierigkeiten fr nachweis rechteinhaberschaft gem abs urhg bercksichtigen komplexitt begriffs tontrgerherstellers begrndet liegen tontrgerhersteller inhaber leistungsschutzrechts urhg wer wirtschaftliche organisatorische technische leistung erbringt tonmaterial erstmalig tontrger aufzuzeichnen bgh urteil november zr grur rn wrp metall metall mageblichen leistungen gehren bernahme wirtschaftlichen verantwortung abschluss erforderlichen vertrge musikern sprechern sonstigen beteiligten personen eigenen namen miete instrumente gertschaften studios bernahme materialkosten organisatorische leitung berwachung aufnahmen wrde durchsetzung leistungsschutzrechts unzumutbar erschweren bloes bestreiten nichtwissen fr einzelne musikaufnahme insoweit relevanten einzelheiten dargelegt bewiesen mssten tontrgerhersteller deshalb darlegung beweis aktivlegitimation besonderem mae indizien namentlich eintragung ph medienkatalog beziehen weitergehender vortrag erst erforderlich verletzer anspruch genommenen konkrete anhaltspunkte dargelegt richtigkeit eintragungen fraglichen datenbank jeweiligen musikstcken sprechen berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen beklagte anhaltspunkte vorgetragen indizwirkung eintrge ph datenbank entkrften aa erfolg macht revision geltend eintragung tenbank gehe keinerlei rechtliche prfung urheber verwertungsrechten voraus ebenso vermutungswirkung sinne urhg ergibt indizielle bedeutung eintragung lieferant ph datenbank vorangegangenen rechtsprfung tatschlichen typischerweise fr rechteinhaberschaft sprechenden ueren umstnden bb revision vorgebracht beklagte konkrete anhaltspunkte dargelegt rechteinhaberschaft klgerinnen mageblichen musikaufnahmen sprechen entgegen ansicht revision davon ausgegangen beklagten vortrag unmglich berufungsgericht feststellung landgerichts bezug genommen wonach beklagten weiteres tatschlich mglich sei eigene recherchen streitgegenstndlichen titeln durchzufhren revisionserwiderung weist recht darauf bereits summarische prfung rechtevermerke einschlgigen ffentlich zugnglichen downloadplattformen amazon itunes unschwer verifiziert angegebene rechteinhaber behauptungen klgerinnen abweicht ergibt beklagten anlage vorgelegten screenshots verkaufsplattform amazon cc entgegen ansicht revision ergibt generelle unzuverlssigkeit eintrge ph medienkatalogs vortrag beklagten datenbank sei klgerin inhaberin rechte titel goldrapper knstlers bushido aufgefhrt sei deshalb unzutreffend bushido verffentlichung titels urheberrechte komponisten verstoen deshalb fr geltendmachung urheberrechten aktivlegitimiert sei frage rge revision bereits deshalb unzutreffenden annahmen ausgeht schon rechtskrftig feststeht vervielfltigung verbreitung titels goldrapper berhaupt urheberrechte dritter verletzt worden vgl bgh urteil april zr juris goldrapper beruhen berufungsgericht jedenfalls zutreffend angenommen etwaige verletzung urheberrechte dritter knstler einfluss entstehung streitfall mageblichen leistungsschutzrechts tontrgerherstellers gem abs urhg vgl schulze dreier schulze aao rn vogel schricker loewenheim aao urhg rn berufungsgericht auerdem recht davon ausgegangen einzelnen fehleintragung gefolgert eintragungen katalog ber einzelfall hinaus unsorgfltig vorgenommen seien dd soweit revision geltend macht ph datenbank gehre klgerin ordnungsgeme revisionsrge erhoben falls revision ausdruck bringen berufungsgericht umstand beurteilung auer betracht gelassen fehlt gem abs nr buchst zpo erforderliche angabe fundstellen inhalts vortrags beklagten vorinstanz vgl bgh urteil juli iv zr bghz bag njw ball musielak voit zpo aufl rn krger mnchkomm zpo aufl rn zller heler zpo aufl rn brigen weder dargelegt worden ersichtlich warum kapitalbeteiligung klgerin ph gmbh generell konkreten streitfall zuverlssigkeit unternehmen betriebenen datenbank sprechen knnte revision rgt berufungsgericht frage urheberrechtlichen schutzfhigkeit streitfall mageblichen dateien gnzlich ungeklrt gelassen schutzfhigkeit sei verneinen filesharing bezeichnete tausch musikdateien ber sogenannte peer to peer tauschbrsen sei besonderheit gekennzeichnet lediglich teifragmente chunks untereinander getauscht wrden allein aufgrund gre vieler dateien dauer internetverbindung vieler nutzer unmglich sei datei vollstndig einzigen person herunterzuladen revision erfolg streitfall unerheblich computer beklagten dateien vollstndigen musikstcken lediglich dateifragmente vorhanden berufungsgericht verletzung tontrgerherstellerrechts gem abs urhg angenommen mageblicher verletzungsgegenstand mithin urheberrechtlich geschtztes werk sinne urhg kommt vielmehr darauf beklagte leistungsschutzrechte herstellers tontrgern sinne urhg verletzt schutzgegenstand abs satz urhg tontrger tonfolge festlegung tonfolge tontrger erforderliche wirtschaftliche organisatorische technische leistung tontrgerherstellers tontrgerhersteller unternehmerische leistung fr gesamten tontrger erbringt gibt teil tontrgers teil aufwands entfllt daher geschtzt mithin stellt entnahme kleinster tonpartikel eingriff abs satz urhg geschtzte leistung tontrgerherstellers dar bgh grur rn metall metall soweit revision auerdem geltend macht vorhandensein vollstndigen dateien festplatte rechners beklagten lasse jedenfalls schluss dateien vollstndig hochgeladen worden seien ebenfalls rechtsfehler berufungsgerichts dargelegt fr ffentliches zugnglichmachen sinne abs satz urhg hochladen datei erforderlich ausreichend bereits dritten zugriff zugriffssphre vorhaltenden befindende geschtzte werk erffnet vgl urhg bgh urteil april zr bghz rn vorschaubilder mwn berufungsgericht recht davon ausgegangen streitbefangenen musiktitel august uhr ipadresse ffentlich zugnglich gemacht wurden unrecht rgt revision pauschal fehlerhafte anwendung geltenden beweislastregeln feststellung verletzungshandlung beklagten berufungsgericht anhaltspunkte dafr berufungsgericht insoweit klgerinnen beklagten fr beweisbelastet gehalten weder dargelegt ersichtlich berufungsgericht vielmehr erkennbar davon ausgegangen klgerinnen beweis fr verletzungshandlung beklagten gefhrt entgegen ansicht revision lsst beweiswrdigung berufungsgerichts revisionsrechtlich beachtlichen fehler erkennen aa beweiswrdigung grundstzlich sache tatrichters feststellungen revisionsgericht gem abs zpo gebunden revisionsgericht lediglich berprfen tatrichter entsprechend gebot abs zpo prozessstoff beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinandergesetzt beweiswrdigung vollstndig rechtlich mglich denkgesetze erfahrungsstze verstt bgh urteil mai zr transpr rn mwn beweiswrdigung berufungsgerichts entspricht anforderungen bb gilt fr frage klgerinnen ermittelten ip adresse behaupteten tatzeit mageblichen musikdateien ffentlich zugnglich gemacht wurden berufungsgericht insoweit angenommen landgericht ergebnis erstinstanzlichen beweisaufnahme recht berzeugung gewonnen streitbefangenen musikdateien august ip adresse internet verfgbar gemacht worden seien berufung konkreten anhaltspunkte aufgezeigt fr fehlerhafte beweiswrdigung landgerichts sprchen daher sinne abs nr zpo zweifel richtigkeit feststellungen begrndeten zeugen klgerinnen beauftragten unternehmens mitarbeiter gmbh htten klgerinnen vorgetragenen screenshots dokumentierten ermittlungsvorgang glaubhaft besttigt erlutert landgericht grundlage nachvollziehbar erwiesen angesehen anlage ausgewiesenen musiktitel ip adresse klgerinnen behaupteten tatzeit august uhr bereitgehalten worden seien ausdrucke datenaufzeichnungsprogramms gem anlage abweichende uhrzeit uhr auswiesen zeuge nachvollziehbar erklren knnen screenshots erst ende ermittlungsttigkeit gefertigt berzeugung landgerichts neben beiden zeugen akustisch abgeglichenen musiktiteln weiteren anlage aufgefhrten audiodateien genannten ip adresse download angeboten worden seien sei beanstanden hinsichtlich beiden ermittlern kontrollierten musikdateien deren bezeichnung zutreffend herausgestellt daraus knne hinreichender sicherheit schluss gezogen weiteren gesamtangebot erfassten dateien ausgewiesenen musikwerke enthielten ergebe sinn zweck dateibezeichnungen teilnehmern internet tauschbrse auffinden download gesuchten musiktitels ermglichen beurteilung wendet revision erfolg rgen aussage zeugen sei lckenhaft unergiebig wider sprchlich aussage gebe letztlich konkreten vorgnge groben ermittlungsablauf blicherweise vonstatten gehe aussage zeugen beziehe letztlich pauschal blichen gang ermittlungen konkreten tatzeitpunkt konkreten sachverhalt vorbringen legt revision rechtsfehlerhafte beweiswrdigung berufungsgerichts dar versucht unzulssiger weise eigene wrdigung stelle derjenigen tatrichters setzen lsst zudem auer acht land berufungsgericht berzeugung wesentlich klgerinnen eingereichten unterlagen gesttzt einvernahme zeugen erluterung unterlagen dokumentierten umstnde technischen vorgnge schilderung streitfall mageblichen konkreten ermittlungsergebnisse eigener wahrnehmung diente lsst rechtsfehler erkennen erfolg rgt revision auerdem aussage zeugen sei entnehmen abgleich atomuhr vorge nommen worden sei ip adressen dynamisch zugeordnet wrden sei sekundengenauer abgleich erforderlich ermittelte ip adresse knne sekunde zuvor anschlussinhaber zugeordnet vorbringen revision revisionsinstanz ausge schlossen abs zpo revision legt dar berufungsgericht entsprechenden vortrag beklagten verfahrensordnungswidrig bergangen vortrag revisionserwiderung wonach durchfhrung zeitsynchronisation streitfall eingereichten screenshots ersichtlich zeugen besttigt worden sei kommt deshalb berufungsgericht auerdem rechtsfehlerfrei angenommen deutsche telekom ag zeitlichem abstand verschiedene nutzer dynamisch vergebene ip adresse august uhr internetanschluss beklagten zugeordnet feststellungen berufungsgerichts zuordnung ip adresse internetanschluss beklagten dergestalt erfolgt klgerinnen staatsanwaltschaft kln elektronischer post digital gespeicherte tabelle dateiformat excel bersandten daten zeitpunkte sowie ip adressen gmbh recherchierten rechtsverletzungen eingetragen staatsanwaltschaft versandte tabelle per elektronischer post bitte ergnzung bestandsdaten fr auswertung ip adressen zustndige regionalstelle fr staatliche sonderaufgaben resa deutsche telekom ag wurde excel tabelle namen anschrift anschlussinhaber ergnzt elektronischem staatsanwaltschaft zurckgesandt vervollstndigten tabelle klgerinnen vorliegenden verfahren druckversion anlage cd rom anlage gespeicherte digitale version eingereicht tabelle ip adresse datum uhrzeit sowie name adresse beklagten angegeben angabe nachnamens beklagten allerdings buchstabe falsch geschrieben worden statt feststellungen ablauf ergebnis auskunftsver fahrens rechtsgrnden beanstanden erfolg macht revision geltend sei klgerin gelungen auskunftsverfahren detailliert nachvollziehbar offenzulegen lediglich pauschal erhobene rge lsst erkennen worin konkret defizit tatrichterlichen beurteilung liegen gengt deshalb anforderungen zulssige revisionsrge gem abs satz nr buchst zpo berufungsgericht angenommen lgen umstnde generell zuverlssigkeit verfahren gegebenen ausknfte sprchen richtigkeit auskunft knne dadurch zweifel gezogen ergnzungen bearbeitungen tabelle theoretisch fehlzuordnung ganzer datenstze erfolgt knne sogar manipulationen auftrag deutsche telekom ag ttigen unbekannten mitarbeiter stattgefunden knnten erschienen bewusste unbewusste fehler schlechthin undenkbar fehler lgen streitfall wrdigung umstnde jedoch fern bekundungen zeugen leiter dienststelle resa deutsche telekom ag sei anzunehmen anfragen staatsanwaltschaft resa seinerzeit grundstzlich gewissenhaft zuverlssig bearbeitet worden seien sei davon auszugehen bearbeitung derartiger anfragen befassten personen sogar fall etwaigen eingabe per hand kundendaten anbetracht bekannten strafprozessualen konsequenzen fr betroffenen bemht seien fehlzuordnungen tunlichst vermeiden beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand aa entgegen ansicht revision zweifelsfreier nachweis vollstndigen fehlerfreiheit auskunftsverfahrens erforderlich fr anforderungen abs zpo gengende richterliche berzeugung bedarf absoluten unumstlichen gewissheit sinne wissenschaftlichen nachweises fr praktische leben brauchbaren grades gewissheit zweifeln schweigen gebietet vllig auszuschlieen bgh urteil februar iii zr bghz anastasia bgh urteil april vi zr njw rn bb grund greifen weiteren rgen revision denen geltend macht datenermittlung knne lckenlos nachvollzogen qualittsmanagement beim provider sei offensichtlich vorhanden wegen bermittlung daten ber mehrere stationen liege totale intransparenz zahlreiche risikobehaftete fehleranfllige situationen gegeben ungeschtzte exceltabelle sei ohnehin absolut ungeeignet beweissicheren bermittlung daten insoweit lediglich abstrakt mgliche fehlerquellen behauptet annahme absoluten gewissheit richtigkeit entgegenstehen mgen beurteilung berufungsgerichts widersprechen fehler streitfall wrdigung umstnde fernlgen soweit revision ferner bezugnahme zwei instanzgerichtliche urteile geltend macht fehler ermittlung ip adressen kmen praxis nachweislich gleichen grnden angriff durchdringen absolute fehlerfreiheit fr gewinnung praktischen leben brauchbaren grades gewissheit erforderlich erfolg wendet revision annahme berufungsgerichts fehlten konkrete anhaltspunkte fr annahme ipadresse sei beklagten unzutreffend zugeordnet worden aa soweit revision geltend macht rahmen verfahrens sei zeitpunkt urkunde vorgelegt worden smtliche daten name uhrzeit ip adresse tatzeitpunkt dokumentiere lsst auer acht berufungsgericht wrdigung mehrere urkunden verschiedene abschnitte ermittlungen dokumentieren bercksichtigt ergnzend urkunden verfahren insgesamt erluternde zeugenaussagen gesttzt lsst rechtsfehler erkennen entgegen ansicht revision beanstanden berufungsgericht aufgeklrt art datenbank daten ausgelesen worden person damaligen zeitpunkt auskunft bearbeitet klrung detailfragen streitfall fr richterliche berzeugungsbildung frage richtigkeit zuordnung ipadresse internetanschluss beklagten erforderlich bb erfolg rgt revision berufungsgericht fehlerhafte schreibweise nachnamens beklagten bercksichtigt berufungsgericht umstand auseinandergesetzt angenommen unzutreffende schreibweise buchstabens nachnamens beklagten tabellarischen auskunft deutsche telekom ag stelle allein anhaltspunkt fr fehlzuordnung dar angesichts zutreffenden angabe anschrift sowie groteils nachnamens beklagten handele offensichtlichen schreibfehler ergnzung tabelle identitt beklagten unberhrt lasse fehlerhafte erfassung einzelnen buchstabens nachnamen lasse zweifel generellen richtigkeit bestandsdatenerfassung ermittlung beklagten anschlussinhaber aufkommen vielmehr knne teilweise unzutreffende schreibweise weiteres fehlerhaften aufnahme bertragung nachnamens sei zuge fassung kundendaten abschluss vertrages ber einrichtung internetanschlusses sei manuellen ergnzung staatsanwaltschaft bermittelten excel tabelle erklrt beurteilung wendet revision vergeblich cc soweit revision geltend macht schreibfehler belege auskunftstabelle erfassten daten automatisch per hand eingepflegt worden seien rechtsfehler berufungsgerichts dargelegt berufungsgericht vielmehr ausdrcklich mglichkeit ausgegangen schreibfehler ergnzung staatsanwaltschaft bermittelten excel tabelle per hand erfolgt berufungsgericht insoweit jedoch angenommen erst zuge auskunftserteilung unterlaufenes versehen beim schreiben nachnamens insbesondere automatisierter manueller bertragung kundendaten geeignet sei angaben insgesamt unzuverlssig fehlerhaft qualifizieren beklagten inhaber internetanschlusses auskunft angefhrten anschrift verwiesen anhaltspunkte fr erfahrungssatz wonach tippfehler beim schreiben kundennamen zugleich lesefehler bearbeitung staatsanwaltschaftlichen anfrage sowie fehlerhafte zuordnung kundendaten mitgeteilten ip adressen hindeuteten beklagte aufgezeigt beurteilung lsst rechtsfehler erkennen soweit revision meint greife erfahrungssatz fehler passiere weitere fehler offensichtlich ausgeschlossen seien ersetzt lediglich tatrichterliche beurteilung eigene ansicht rechtsfehler berufungsgericht aufzuzeigen kommt theoretisch praktisch absolute fehlerfreiheit auskunftssystems vollstndig fehlerfreie schreibweise namens beklagten frage streitfall konkrete anhaltspunkte fr fehlerhafte zuordnung ermittelten ipadresse internetanschluss beklagten vorliegen tatrichter aufgrund vorliegenden angaben ausreichenden grad gewissheit erlangen konnte vorliegen fraglichen tatsachen berzeugt konnte dd berufungsgericht hinblick vollstndig richtig geschriebenen nachnamen beklagten mglichkeit fehleingabe per hand ausdrcklich rechtsfehlerfrei bercksichtigt kommt weiteren rgen revision mehr denen annahme wendet schreibfehler bereits stammdaten kundenkontos beklagten deutsche telekom ag vorhanden knnen ebenfalls beruhen deshalb vortrag revision knne vollautomatisierten auskunftserteilung ausgegangen ee erfolg rgt revision berufungsgericht unbercksichtigt gelassen rahmen strafverfahrens weitere ungereimtheiten aufgefallen seien ergebe beispielsweise ermittlungsakte offensichtliches chaos hinblick ujs aktenzeichen bestanden berufungsgericht umstand auseinandergesetzt zutreffend ausgefhrt lgen dennoch anhaltspunkte dafr staatsanwaltschaft kln elektronische datenauskunft deutsche telekom ag nachtrglich verflscht knnte soweit revision meint seltsam erscheine staatsanwalt verfgung geringen anzahl dateien ausgegangen sei obwohl dateien rede stnden entscheidungserheblichkeit umstandes dargelegt daher zulssige revisionsrge erhoben abs nr zpo berufungsgericht beurteilung zutreffend tatzeit mageblichen umstnde haushalt beklagten bercksichtigt revision unbeanstandet angenommen computer zeitpunkt unstreitig eingeschaltet internet verbunden ferner davon ausgegangen streitfall ergebnis beweisaufnahme anhaltspunkte bestehen installation filesharing programms sowie streitbefangenen musikdateien computer beklagten sprechen ergebe zweiter instanz durchgefhrten beweisaufnahme zeugenschaftliche vernehmung ehefrau sohnes beklagten dagegen wendet revision vergeblich aa revision macht geltend annahme haftung beklagten berufungsgericht sei nachvollziehbar sowohl ehefrau sohn beklagten glaubhaft ausgesagt htten beklagte musikliebhaber sei selten musik hre zudem ber mp player verfge sei deshalb ersichtlich warum beklagte ber musikdateien digitalisierter form verfgt solle rge dringt revision berufungsgericht aussagen ehefrau sohnes beklagten auseinandergesetzt insoweit angenommen bekundeten umstnde schlssen beklagte groe anzahl audiodateien beispielsweise fr gesellige anlsse berlassung dritte technischem interesse funktionsweise internettauschbrse hilfe filesharing software computer installiert persnliches interesse musikdateien sei erforderlich beurteilung frei rechtsfehlern berufungsgericht darber hinaus selbstndig tra gend angestellten erwgungen glaubhaftigkeit zeugenaussagen erhobenen revisionsrgen kommt bb entgegen ansicht revision berufungsgericht beurteilung erfahrungsstze unbercksichtigt gelassen revision macht insoweit geltend zugunsten beklagten greife erfahrungssatz jemand computer bereits familienmitgliedern mittels verschiedener administratorenrechte schtze erst recht ber eigenen anschluss illegal musik tauschen beklagte sei it fachmann widerspreche jeglicher lebenserfahrung jemand materie auskenne filesharing ber eigenen anschluss betreibe insbesondere filesharing gerade jahr groe prsenz medien gehabt zugestimmt revision dargelegt beklagte hinreichende anknpfungspunkte fr behaupteten erfahrungsstze vorgetragen ersichtlich ergeben zudem lebenserfahrung cc erfolg bleibt einwand revision beklagten begangene verletzungshandlung spreche indiziell abmahnungen anwaltskanzleien erhalten revision meint htte beklagte stets tauschbrsen genutzt wre zahlreichen kanzleien abgemahnt worden tatsache einzigen abmahnung geblieben sei spreche letztlich fr falsches ermittlungsergebnis rge greift bereits deshalb berufungsgericht revision zugrunde gelegten tatschlichen umstnde festgestellt revision dargelegt beklagte entsprechenden vortrag gehalten rge geht deshalb fehl beklagten streitfall vorgeworfen stets tauschbrsen benutzen brigen fehlt jeglichen anhaltspunkten fr annahme verletzungshand lungen filesharing bereich lebenserfahrung personen begangen stets tauschbrsen umfang nutzen mindestens zwei anwaltskanzleien deswegen abgemahnt berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen beklagte tter dafr verantwortlich streitbefangenen musiktitel august uhr ip adresse ffent lich zugnglich gemacht wurden angenommen personen schieden verantwortliche fr verletzungshandlung ehefrau beklagten sei mangels entsprechender administratorenrechte installation filesharing software stationren rechner lage sohn mangels kenntnis zugangspassworts computer allein benutzen knnen unbefugte nutzung beklagten eingerichteten verkehrsblich verschlsselten kabellosen lokalen netzwerks wlan unbefugt handelnde dritte spreche betrieb erforderliche usb stick tatzeit stationren rechner beklagten verbunden daher lokales funknetz aktiviert sei zudem leistungsfhigkeit usb sticks vortrag beklagten herstellung funkverbindung innerhalb arbeitszimmers beschrnkt beklagte tatschliche vermutung verantwortlichkeit fr huslichen sphre begangene rechtsverletzung anderweitig entkrftet beklagte vortrag tatzeit hause sei lasse tatherrschaft entfallen zuvor heruntergeladenen dateien htten ber eingeschalteten internet verbundenen rechner abwesenheit fr download verfgung gestanden ausfhrungen revision wendet halten rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht konnte sachlage davon ausgehen rechtsverletzung inhaber begangen worden ausgeschlossen dritte internetanschluss tatzeitpunkt benutzt beklagte schuldhaft gehandelt berufungsgericht angenommen beklagten eigenen vortrag tatschliche rechtliche problematik filesharing bekannt sei revision wendet auerdem erfolg beurteilung berufungsgerichts hhe schadensersatzes berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen klgerinnen knnten gewhlten berechnungsmethode lizenzanalogie gem urhg betrag fr insgesamt schadensberechnung einbezogenen musiktitel verlangen recht berufungsgericht davon ausgegangen klgerinnen gem abs satz urhg af ersetzenden schaden grundstzen lizenzanalogie berechnen knnen bgh urteil mrz zr grur lizenzanalogie entgegen ansicht revision stehen grundstze widerspruch erwgungsgrund richtlinie eg allerdings liegt streitfall magebliche verletzungshandlung april zeitpunkt richtlinie eg art abs satz sptestens mitgliedstaaten umzusetzen deshalb auslegung zeitpunkt kraft getretenen abs urhg af soweit mglich wortlaut zweck richtlinie auszurichten fr interessierende frage mglichkeit berechnung schadensersatzes dreierlei weise richtlinie jedoch gendert art abs satz buchst richtlinie sieht mglichkeit berechnung schadensersatzanspruchs anhand konkreten verletzten entstandenen schadens verletzer erzielten gewinns lizenzanalogie ergibt erwgungsgrund richtlinie vgl bgh urteil august zr rn einzelbild dreier dreier schulze aao rn wolf wandtke bullinger aao urhg rn reber mhring nicolini aao urhg rn entgegen ansicht revision berufungsgericht schadensschtzung gem abs zpo ermessen fehlerhaft ausgebt aa gibt streitfall branchenblichen vergtungsstze tarife hhe schadensersatz zahlenden lizenzgebhr tatrichter gem zpo wrdigung umstnde einzelfalls freien berzeugung bemessen bgh rn einzelbild dabei art umfang geschdigten beizubringenden schtzgrundlagen geringe anforderungen stellen tatrichter kommt zudem grenzen freien ermessens groer spielraum vgl bgh urteil juni zr grur wrp tchibo rolex ii tatrichterliche schadensschtzung unterliegt beschrnkten nachprfung revisionsgericht berprfbar lediglich tatrichter rechtsgrundstze schadensbemessung verkannt wesentliche bemessungsfaktoren auer acht gelassen schtzung unrichtige mastbe zugrunde gelegt bgh urteil februar iii zr njw rr anforderungen hlt berufungsgericht vorgenommene schadensschtzung stand bb berufungsgericht angenommen rahmen schadensschtzung knnten verkehrsbliche entgeltstze fr legale downloadangebote internet rahmenvereinbarungen tontrger branche herangezogen hiervon ausgehend erscheine betrag pro abruf angemessen beurteilung rechtsfehler erkennen lsst revision ausgefhrten rgen erhoben cc berufungsgericht auerdem davon ausgegangen ansatz mindestens mglichen abrufen unbekannte tauschbrsenteilnehmer musikaufnahmen streitbefangenen art angemessen hiergegen wendet revision erfolg revision macht unrecht geltend annahme berufungsgerichts sei mal datei zugegriffen worden sei ansatzweise nachvollziehbar blaue hinein erfolgt entgegen ansicht revision berufungsgericht davon ausgegangen titel jeweils mal zugegriffen worden sei blick magebliche verletzungshandlung ffentlichen zugnglichmachens vielmehr zutreffend angenommen mindestens mglichen abrufen unbekannte tauschbrsenteilnehmer auszugehen annahme berufungsgericht nachvollziehbar begrndet ausfhrungen eigenen entscheidung olg kln wrp rn sowie ausfhrungen oberlandesgerichts hamburg mmr bezug genommen denen angemessenheit ansatzes mglichen zugriffen bercksichtigung popularitt streitfall eingesetzten tauschsoftware bearshare gefhrdungspotential tatzeit gleichzeitig online befindlichen mehreren hunderttausend potentiellen nutzern attraktivitt streitbefangenen musiktitel plausibel begrndet wurde berufungsgericht streitfall zudem ergnzend festgestellt hinreichende tatschliche anhaltspunkte streitfall niedrigeren ansatz fhren mssten weder dargetan ersichtlich seien gegenteil bestnden konkrete anhaltspunkte dafr beteiligung ber internetanschluss beklagten abrufbaren dateien zahlreiche unbekannte dritte aufnahmen zugegriffen htten tatzeit sei fragliche tauschbrse ausweislich angaben vorgelegten screenshot anlage weltweit teilnehmern genutzt worden zudem handele unwiderlegten vorbringen klgerinnen streitfall schadensersatzbegehren zugrunde gelegten titeln aufnahmen international erfolgreicher deutscher popmusiker aktuell immer nachgefragt wrden beurteilung revision konkret angegriffen rechtsgrnden beanstanden erfolg macht revision geltend wegen technischen gegebenheiten insbesondere hchstmglich bertragbaren datenvolumens jahr standardmig eingesetzten internetzugangs dsl sowie durchschnittlichen dateigren ergebe bercksichtigung berufungsgericht angenommen anzahl dateien annahme durchschnittlichen zugriffen pro datei uploadzeit jahren ergebnis sei offensichtlich unrichtig vorbringen revision revisionsinstanz ausgeschlossen abs zpo revision legt dar berufungsgericht entsprechenden vortrag beklagten technischen kapazitten eingesetzten internetanschlusses gre streitfall mageblichen dateien verfahrensordnungswidrig bergangen entgegen ansicht revision berufungsgericht schtzung problematik vielfachen geltendmachung schadensersatzansprchen verkannt revision macht insoweit geltend unabhngigen schtzungen seien abmahnungen filesharing vorwrfen deutschland verschickt worden theoretisch bestehe daher mglichkeit sowohl beklagte anbieter tauschpartner dateifragment beklagten erhalten abgemahnt lizenzschaden anspruch genommen vielfache geltendmachung schadensersatzansprchen wegen rechtsverletzung verstoe grundstze schadensersatzrechts fhre letztendlich ungerechtfertigten bereicherung klgerinnen ausfhrungen gefolgt revision geht bereits ausgangspunkt unzutreffend davon filesharing vorgang anbieter tauschpartner rechtsverletzung begehen verkennt relevante verletzungshandlung erffnung zugriffsmglichkeit dritte besteht absenden empfangen dateifragments zweipersonenverhltnis daraus ergibt eigenstndige verwertungshandlung sinne abs urhg vorliegt zugriffsmglichkeit fr dritte erffnet brigen wren klgerinnen annahme einheitlichen verletzungshandlung gem abs bgb berechtigt verletzer vollem umfang anspruch nehmen vgl wild schricker loewenheim aao urhg rn dd berufungsgericht offengelassen zuerkannten schadensersatzbetrge angemessen wren klgerinnen geltendmachung fiktiver lizenzvergtungen fr vergleichsweise geringe zahl musikdateien beschrnkt htten beurteilung lsst kei nen rechtsfehler erkennen allerdings kommt fr wege schtzung gem abs satz zpo ermittelnden fiktiven lizenzbetrag anzahl rechtsinhaber rechtsverletzend verwerteten musikaufnahmen fr bestimmung angemessenen lizenzgebhr objektiv darauf abzustellen vertraglicher einrumung vernnftiger lizenzgeber gefordert vernnftiger lizenznehmer gewhrt htte beide zeitpunkt entscheidung gegebene sachlage gekannt htten bgh grur lizenzanalogie bgh urteil oktober zr grur rn wrp pressefotos urteil august zr rn einzelbild erscheint ausgeschlossen vernnftig denkender privater musiknutzer fr vertragliche einrumung nutzungsrechten lizenzgebhr je musikaufnahme zahlen wrde gegenstand vereinbarung ffentliche zugnglichmachen groen anzahl musikaufnahmen wre streitfall geltend gemachten ansprche fr verwertung insgesamt aufnahmen hlt jedoch rahmen umstnden betrag je aufnahme abzugeltenden nutzung klgerinnen ansprche wenige aufnahmen beschrnkt ii berufungsgericht klgerinnen recht anspruch ersatz abmahnkosten hhe zugesprochen berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen streitfall anspruch ersatz kosten fr abmahnung urheberrechtsverletzung gesichtspunkt geschftsfhrung auftrag satz bgb betracht kommt abmahnung februar september kraft getretene wirkung oktober genderte regelung urhg anwend bar vgl bgh urteil januar zr bghz rn bearshare grundstze geschftsfhrung auftrag gesttzter erstattungsanspruch setzt voraus abmahnung berechtigt abmahnenden gegenber abgemahnten zeitpunkt abmahnung unterlassungsanspruch zustand bghz rn bearshare voraussetzungen gegeben beklagte sinne abs satz urhg af urheberrechtsgesetz geschtztes recht verwertungsrecht tontrgerherstellers ffentliche zugnglichmachung gem abs urhg verletzt berufungsgericht auerdem zutreffend davon ausgegangen inhalt streitgegenstndlichen abmahnung stellenden anforderungen entspricht anspruch erstattung abmahnkosten setzt gem bgb voraus abmahnung interesse abgemahnten entspricht hieraus ergibt form inhalt abmahnung zweck erfllen mssen befriedigung glubigers prozess herbeizufhren vgl teplitzky wettbewerbsrechtliche ansprche verfahren aufl kap rn mahnt glubiger zunchst ab statt sofort klage erheben antrag erlass einstweiligen verfgung stellen gibt schuldner mglichkeit gerichtliche auseinandersetzung kostengnstige weise abgabe strafbewehrten unterlassungserklrung abzuwenden bgh urteil juni zr grur rn wrp telefax werbung ii daher glubiger schuldner abmahnung erkennen geben verhalten schuldners rechtsverletzend ansieht vgl teplitzky aao kap rn mwn verletzungshandlung konkret angegeben schuldner erkennen tatschlicher rechtlicher hinsicht vorgeworfen fezer bscher uwg aufl rn abmahnung deshalb sachverhalt daraus abgeleitete vorwurf rechtswidrigen verhaltens genau anzugeben abgemahnte vorwurf tatschlich rechtlich berprfen gebotenen folgerungen daraus ziehen anspruchsgegner lage versetzen verletzungshandlung betracht kommenden rechtlichen gesichtspunkten wrdigen bgh urteil januar zr grur rn wrp pcb erforderlich allerdings einzelheiten mitzuteilen fezer bscher aao rn bleiben fr schuldner gewisse zweifel vorliegen rechtsverletzung aktivlegitimation abmahnenden treu glauben gehalten abmahnenden zweifel hinzuweisen gegebenenfalls umstnden angemessene belege fr behaupteten rechtsverletzungen legitimation rechtsverfolgung verlangen vgl bgh urteil august zr bghz rn stiftparfm vgl abs urhg nordemann fromm nordemann aao urhg rn grundstzen gengt abmahnung klgerinnen wurde beklagten vorgeworfen geschtzte tonaufnahmen umfang musikdateien versto nr urhg august uhr ber internetanschluss ipadresse herunterladen verfgbar gemacht berufungsgericht ferner revision beanstandet festgestellt abmahnung liste mageblichen audiodateien beigefgt klgerinnen insoweit ausschlieliche verwertungsrechte geltend gemacht umstand abmahnung aufge fhrt aufgelisteten titel klgerin rechte geltend macht steht entgegen ansicht revision erstattungsfhigkeit abmahnkosten entgegen konkrete zuordnung abmahnung geboten beklagten stand versetzen vorwurf tatschlich rechtlich berprfen gebotenen folgerungen daraus ziehen fr fall mehreren aufgelisteten musikaufnahmen etwa aufgrund abgleichs einschlgigen ffentlich zugnglichen downloadplattformen amazon itunes konkrete zweifel aktivlegitimation klgerinnen vorliegen urheberrechtlichen schutzes entstanden wren wre beklagte treu glauben gehalten klgerinnen zweifel hinzuweisen aufklrung hinblick behaupteten rechtsverletzungen legitimation rechtsverfolgung nachzusuchen vorliegend revision geltend gemacht beklagte zweifel gehabt klgerinnen vergeblich aufklrung gebeten recht berufungsgericht davon ausgegangen klgerinnen gem bgb erstattungsfhige aufwendungen basis rechtsanwaltsvergtungsgesetzes rvg entstanden anspruch erstattung kosten rechtsverfolgung einschlielich aufwendungen fr abmahnung gesichtspunkt geschftsfhrung auftrag satz bgb ebenso schadensersatz begrndet soweit kosten erforderlich bgh urteil mai zr grur wrp selbstauftrag urteil februar zr grur rn wrp kosten patentanwalts ii berufungsgericht angenommen streitfall htten klgerinnen rechtsanwlten fr abmahnung geschftsgebhr gem nr rvg vv erstatten hiergegen wendet revision erfolg aa berufungsgericht davon ausgegangen klgerinnen rechtsanwlten rechtsanwaltsvergtungsgesetz magebliche gebhr schuldeten soweit beklagte gemutmat klgerinnen htten prozessbevollmchtigten gesetzlichen vergtung liegendes erfolgshonorar vereinbart dafr weder greifbare anhaltspunkte aufgezeigt beweis angetreten beurteilung lsst rechtsfehler erkennen bb berufungsgericht zutreffend angenommen frage erstattungsfhigkeit abmahnkosten regelfall rechtsanwaltsvergtungsgesetz getroffenen bestimmungen auszugehen revision davon ausgegangen klgerinnen beauftragte rechtsanwaltskanzlei grundstzlich vergtung rechtsanwaltsvergtungsgesetz vereinbart cc rechtsfehlerfrei berufungsgericht angenommen beklagte weder greifbare konkrete anhaltspunkte aufgezeigt beweis dafr angetreten klgerinnen prozessbevollmchtigten ausnahmsweise erfolgsabhngiges fall vergleichsabschlusses gesetzlichen vergtung liegendes honorar vereinbart htten beklagten vorgelegten beweisaufnahmeprotokoll verfahren ber vernehmung klgerinnen sowohl sache beauftragten rechtsanwalts sowie weiteren zeugen lasse lediglich entnehmen klgerinnen prozessbevollmchtig ten abrechnung rechtsanwaltsvergtungsgesetz vereinbarten allerdings blicherweise falls abgemahnte vorgerichtlich angebotene pauschalzahlung einlasse nachtrglich ermigung ansonsten hherer gebhren verstndigten vorliegenden fall beklagten abmahnung angebotene pauschalzahlung jedoch ber eingeklagten gesamtbetrag gelegen ferner scheide vergleich teilerlass honorarforderung prozessbevollmchtigten klgerinnen deshalb beklagte deren vorgerichtliches zahlungsangebot eingegangen sei tatbestandliche feststellung berufungsurteil klgerin rechtsanwlten abrechnung abmahnung rechtsanwaltsvergtungsgesetz vereinbaren reduzierung vergtung allenfalls nachtrglich falle vorgerichtlichen vergleichs erfolgt beklagten tatbestandsberichtigungsantrag gem abs zpo angegriffen worden stehen daher aufgrund beweiskraft tatbestandlichen feststellungen satz zpo fest revision deshalb rge ausgeschlossen entgegen feststellungen berufungsgerichts sei klgerinnen prozessbevollmchtigen erst nachtrglich vornherein vereinbart gesetzlichen gebhren vorgerichtlichen vergleich reduzieren fehlt rgen revision tatschliche grundlage berufungsgericht gegebenen weiteren selbstndig tragenden begrndungen annahme unterhalb gesetzlichen gebhrenhhe liegenden erstattungsanspruchs dagegen erhobenen revisionsrgen kommt mehr erfolg wendet revision schlielich berufungsgericht berechnung erstattenden rechtsanwaltsgebhren zugrunde gelegten streitwert hhe berufungsgericht ursprnglich klgerinnen erstattungsantrag zugrunde gelegten streitwert reduziert klgerinnen aktivlegitimation fr musiktitel dargelegt htten dabei davon ausgegangen reduzierte streitwert wirtschaftlichen interesse klgerinnen unterbindung weiterer rechtsverletzungen entspricht beurteilung lsst rechtsfehler erkennen entgegen ansicht revision ersichtlich berufungsgericht insoweit unrecht durchschnittlichen zahl zugriffen pro gefundene musikdatei ausgegangen sei erfolg macht revision ferner geltend berufungsgericht htte bemessung streitwertes abs uwg bercksichtigen mssen vorschrift abmahnungen verletzung urheberrechtsgesetz geschtzten rechten gesttzt entsprechend anwendbar vgl retzer harte henning uwg aufl rn mwn brigen revision schon geltend gemacht persnlichen voraussetzungen abs uwg beklagten gehaltenen vortrag streitfall vorliegen iii revision somit zurckzuweisen kostenentscheidung beruht abs zpo bscher koch schwonke vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung lffler feddersen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mrz strafsache wegen totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mrz teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr raum richter bundesgerichtshof prof dr jger bellay richterin bundesgerichtshof cirener richter bundesgerichtshof prof dr radtke bundesanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung verteidiger justizobersekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft angeklagten urteil landgerichts ansbach juli verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen staatskasse auferlegt rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe sieben jahren verurteilt hiergegen wenden sowohl angeklagte staatsanwaltschaft revisionen angeklagte erhebt allgemeine sachrge strafausspruch beschrnkte generalbundesanwalt vertretene ungunsten angeklagten eingelegte rechtsmittel staatsanwaltschaft beanstandet ebenfalls verletzung materiellen rechts beide revisionen bleiben erfolglos landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen jahre alte angeklagte wohnte ab mitte august groeltern verwahrlosten huslichen verhltnissen lebten sommer sommer schon unterschlupf gefunden mutter zurckgekehrt stationre psychische behandlung begab whrend gromutter angeklagten weitgehend antriebslos sofa sa neigte grovater sp tere tatopfer bermigen konsum alkohol alkoholischen zustand kam immer verbalen aggressiven ausfllen whrend ersten aufenthalts angeklagten richteten wurde tatschlich beschftigungslose angeklagte grovater asozialer gehirnamputierter faule sau beschimpft grovater versuchte gegenber nachbarschaft zudem unzutreffenden eindruck vermitteln angeklagte schlage seit erneuten einzug angeklagten nachbarn weiteren streitigkeiten mehr aufgefallen september kehrte abendstunden betrun ken hause frau angeklagten zurck trank nacht strzte wohnzimmer toilette angeklagte half fhrte wohnzimmer zurck dabei beschimpfte zigeuner faul arbeiten dumm mausen sei daraufhin geriet angeklagte angesichts vielfache hnliche tiraden belasteten verhltnisses grovater gewaltige wut empfand beschimpfungen erneute zumutung demtigung wobei besonders rgerte grovater gereizt vielmehr gerade hilfe leistete wut stie grovater boden trat heftig oberkrper kopf stampfte mehrmals wuchtig fu brust anschlieend hob schwer verletzten legte sofa folge verstarb landgericht minder schweren fall alt stgb angenommen angeklagte aufgrund kurz zuvor erfolgten schweren krnkungen tatopfer schuldhaft veranlasst zorn geraten sei seien vorhaltungen parasitren lebensstil insoweit relevant tatschlich zugetroffen htten brigen angriffen persnliche abstammung eignung geschlechtsverkehr bezogen beleidigungen gehandelt warte beiden kontrahenten untereinander betrachtet seien fr genommen schwer einzustufen htten schlusspunkt mehrere jahre langen reihe immer hnlichen krnkungen dargestellt somit quasi tropfen gebildet fass angeklagten zumutbaren demtigungen gleichsam berlaufen gebracht ii revision angeklagten rechtsmittel bleibt erfolglos urteil zeigt weder schuld strafausspruch angeklagten belastenden rechtsfehler landgericht berzeugung tterschaft angeklagten grundlage einlassungsverhalten zahlreichen varianten schilderung geschehens entweder angegeben auer sturz opfers erinnern ttlichkeiten gegenber grovater eingerumt angaben zeugin gegenber gromutter angeklagten geschehen geschildert tragfhig belegt soweit aufgrund vielzahl jeweils bereits fr genommen uerst gefhrlich gewerteten stampfenden tritte bedingten ttungsvorsatz geschlossen beanstanden soweit sachverstndig beratene landgericht alkoholbedingte relevante beeintrchtigung steuerungsfhigkeit angeklagten tat ausgeschlossen angaben angeklagten sei deutlich betrunken aufgrund deren widersprchlichkeit schutzbehauptung widerlegt betrachtet leistungsverhalten tat gesttzt ebenfalls rechtsfehlerfrei dargelegt begrndet nichtanordnung unterbringung entziehungsanstalt revisionsrechtlich beanstanden landgericht vorliegen hangs sinne stgb abgelehnt ergibt ausreichend dargelegten sachverstndigenangaben hierzu richtig ansieht iii revision staatsanwaltschaft zulssig beschrnkte rechtsmittel staatsanwaltschaft richtet annahme voraussetzungen alt stgb revisionsfhrerin macht geltend liege schon schwere beleidigung festgestellten beschimpfungen gehrten beteilig ten alltglichen umgangston annahme tropfen gehandelt fass berlaufen gebracht fehle grundlage feststellungen angeklagte eigene schuld gehandelt fortsetzung parasitren lebensstils trotz kenntnis ablehnenden haltung grovaters hierzu beleidigung vorwerfbar veranlasst einwnden zeigt revision allein abweichende wertung landgericht bercksichtigten umstnde rechtsfehler anwendung alt stgb rechtsmittel daher erfolg einzelnen gilt frage strafzumessungsregel alt stgb gebrauch revisionsrechtlich rechtsfehler berprfbar strafzumessung grundstzlich sache tatgerichts revisionsgericht darf entscheidung tatrichters ber vorliegen minder schweren falles unterliegende wertung vornehmen lediglich daraufhin berprfen tatgericht insoweit rechtsfehler unterlaufen vgl hierzu bgh urteil februar str nstz mwn rechtsfehler weist urteil landgericht annahme tat unmittelbar vorausgehenden beleidigungen angeklagten schlusspunkt vielzahl hnlicher tiraden zorn gereizt hierdurch tat hingerissen wurde tragfhig belegt sttzt angeklagten verschiedenen gestndigen varianten tathergang angegebene provokation hierdurch ausgelste wut unmittelbar zuvor erfolgten beleidigungen schilderung frheren aufenthalt erfolgten demti gungen einlassung findet angaben gromutter gegenber zeugin besttigung schildert tritte reaktion darauf tatopfer angeklagten trotz hilfeleistung dauernd beschimpft frheren beleidigungen auseinandersetzungen angaben gromutter nachbarn besttigt grundlage durfte landgericht darauf schlieen tatopfer eigentlich wohlgesonnene angeklagte anlass jhtat beschimpfungen tatsituation zeitlich vorgelagerten beleidigungen hnlich hieran anknpften tat hingerissen worden lernbehinderte angeklagte ausdrcklich darauf berufen beleidigungen unmittelbar tat letzter tropfen fass berlaufen brachte steht entgegen verknpfung kommt angesichts festgestellten intellektuellen leistungsfhigkeit ausreichend schilderungen frheren tat unmittelbar vorgelagerten demtigungen ausdruck generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt landgericht fr beurteilung vorliegens minder schweren falles alt stgb rechtlich zutreffenden mastab gewhlt aa schwere beleidigung vorliegt beurteilt objektiven mastab handlung grundlage mageblichen umstnde objektiver betrachtung subjektiven sicht tters schwer beleidigend beurteilen bgh urteil mai str nstz beschluss september str nstz rr wobei anforderungen niedrig anzusetzen bgh urteile september str februar str nstz mwn beschluss juli str nstz magebend dafr konkrete geschehensablauf bercksichtigung persnlichkeit lebenskreis beteiligten konkreten beziehung tter opfer sowie tatauslsenden situation vgl bgh urteile oktober str nstz mai str nstz beschluss mai str nstz urteile september str februar str nstz schwere erst fortlaufenden fr allein schweren krnkungen ergeben beleidigung reihe krnkungen gleichsam tropfen fass berlaufen brachte st rspr vgl bgh beschlsse dezember str nstz juli str nstz fischer stgb aufl rn mwn deswegen geboten erforderliche gesamtwrdigung vergangenheit liegende vorgnge mitwirkende ursachen miteinzubeziehen bgh beschluss juli str nstz urteil februar str nstz beschluss september str nstz rr anforderungen gengt urteil landgericht ausdrcklich objektive bewertung seitens grovaters geuerten beleidigungen vorgenommen dabei bercksichtigt kontext vergangenheit vielfach wiederholten immer hnlichen krnkungen standen warte beiden kontrahenten untereinander betrachtet fr wertung schwere lebenskreis beteiligten abgestellt ergebnis gefhrt beleidigungen unmittelbar tat fr genommen hinreichend schwer gewertet worden rahmen erforderlichen ganzheitsbetrachtung vgl bgh urteil februar str nstz entwicklung verhltnisses angeklagten grovater demtigungen verbundene motivationsgenese ausfhrlich sorgfltig errtert spannungsverhltnis auslsebedingungen streitigkeiten art weise streitigkeiten ausgetragen beschrieben wertung miteinbezogen dabei sowohl wiedereinzug angeklagten bercksichtigt umstand angeklagte angegeben grovater gut ausgekommen unterbrochen wiederholten streitigkeiten ausfhrlich dokumentierten inhalt frheren krnkungen landgericht obliegende bewertung schweregrades ttungshandlung unmittelbar vorausgegangenen beleidigung einbezogen wenigen wochen abermaligen einzug angeklagten groeltern tat weiteren auseinandersetzungen festgestellt steht entgegen landgericht auseinandergesetzt schluss gekommen umstand reihe demtigungen ber etliche monate wiedereinzug unterbrochen beleidigungen schrfe wirkungen angeklagten genommen hlt rahmen tatgericht obliegenden wertung revisionsrechtlich beanstanden landgericht dabei anforderungen tat vorausgehende opferverhalten tatauslsende situation zulaufende entwicklung tter opfer beziehung niedrig angesetzt knnte besorgen dagegen spricht bereits sorgfltige auseinandersetzung erheblichkeit demtigungen deutlich relativierender bercksichtigung lebenskreises beteiligten umstand beleidigungen immer nachbarn erfolgten dabei wiedereinzug angeklagten trotz erwartenden weiteren demtigungen blick gehabt soweit angesichts persnlichen verhltnisse angeklagten schwere beleidigungen abmildernde wirkung zuerkannt stellt rechtsfehlerfreie wertung dar bb landgericht rechtsfehlerfrei dargetan angeklagte eigene schuld gereizt worden eigene schuld tters schliet annahme strafmildernden provokation gerade opfer zugefgte tatauslsende krnkung bezieht eigene schuld handelt tter beleidigende uerung opfers gegebenen augenblick entweder berhaupt jedenfalls vorwerfbar veranlasst bgh urteile juli str nstz januar str nstz mai str nstz oktober str nstz schnke schrder eser sternberg lieben stgb aufl rn mwn magaben landgericht fr abstammung angeklagten fhigkeiten geschlechtsverkehr abzielenden beleidigungen allein abstellt vorwerfbare verursachung festgestellt dabei gewertet angeklagte groeltern eingezogen dadurch situation geschaffen spteren beleidigungen ermglicht insoweit jedenfalls hinblick konkreten umstnde schuldhaften bezug verneint soweit hierbei mageblich positive verhltnis angeklagten grovater sowie konkrete tatauslsende situation hilfeleistung angeklagten bezieht revisionsrechtlich beanstanden raum ribgh prof dr jger befindet urlaub deshalb unterschriftsleistung gehindert bellay raum cirener radtke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb dezember insolvenzverfahren nachschlagewerk bghz ja nein inso abs satz insolvenzverwalter steht entscheidung insolvenzgerichts gem abs inso ber bestellung treuhnder treuhndervergtung bgh beschlu dezember ix zb lg lbeck ag lbeck ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer dr ganter kayser vill dezember beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilkammer landgerichts lbeck februar kosten weiteren beteiligten unzulssig verworfen beschwerdewert grnde weitere beteiligte masselosen insolvenzverfahren ber vermgen schuldners insolvenzverwalter bestellt beantragt inso abs insvv fr erste jahr wohlverhaltensphase vergtung treuhnder staatskasse gewhren vorinstanzen antrag zurckgewiesen weitere beteiligte treuhnder bestellt sei rechtsbeschwerde verfolgt begehren begrndung insolvenzverwalter stehe bereits entscheidung insolvenzgerichts gem abs inso ber bestellung treuhnder treuhndervergtung ii statthafte rechtsbeschwerde unzulssig flle abs zpo vorliegt weitere beteiligte beansprucht beantragte treuhndervergtung staatskasse vgl abs abs inso dafr erforderlich kosten verfahrens inso gestundet wobei stundung gem abs satz inso fr verfahrensabschnitt besonders erfolgt rechtsbeschwerde bezug genommenen beschlu insolvenzgerichts dezember schuldner bislang fr insolvenzverfahren stundung verfahrenskosten bewilligt worden verfahrensabschnitt restschuldbefreiungsverfahren ff inso besonderen verfahrensabschnitt bildet unterscheiden vgl bgh beschl september ix zb zinso stundung verfahrenskosten verfahrensabschnitts treuhnder fr vergtung auslagen anspruch staatskasse zustehen fehlt deshalb entscheidungserheblichkeit rechtsbeschwerde grundstzlich angesehenen rechtsfrage brigen ergibt beantwortung formulierten rechtsfrage unmittelbar gesetz bedarf deshalb hchstrichterlichen klrung abs satz inso knpft vorschrift geregelte vergtungsanspruch amt treuhnders weitere beteiligte bekleidet jedenfalls regelinsolvenzverfahren streitfall person insolvenzverwalter treuhnder bestellt vgl uhlenbruck vallender inso rn schon daraus ergibt vergtungsrechtlich beiden mtern unterscheiden abs satz inso sowie abs nr inso folgenden pflichten schuldners insbesondere pfndbare forderungen gericht bestimmenden treuhnder abzutreten zahlungen befriedigung insolvenzglubiger treuhnder leisten folgt ansatzweise insolvenzverwalter zustzlich vergtung treuhnders verlangen solange bestellt rechtsbeschwerde zeigt stimme rechtsprechung schrifttum rechtsstandpunkt vertritt kreft fischer kayser ganter vill'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet april ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb fristlose kndigung abs satz nr bgb erfordert mieter darlegt warum fortsetzung mietverhltnisses zumutbar fr wirksamkeit kndigung gengt vielmehr grundstzlich abs satz nr bgb aufgefhrten tatbestnde vorliegt bgh urteil april viii zr lg darmstadt ag michelstadt viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter ball richter dr wolst dr frellesen sowie richterinnen dr milger dr hessel fr recht erkannt rechtsmittel klger urteil zivilkammer landgerichts darmstadt april kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klger erkannt worden urteil amtsgerichts michelstadt november teilweise abgendert beklagte verurteilt freigabe sparguthabens sparkonto nummer se zweckverbandssparkas erklren sowie sparbuch vorgenannten konto ausgestellt klger zweckverbandssparkasse herauszugeben widerklage abgewiesen beklagte kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klger seit mai mieter wohnung beklagten anwaltlichem schreiben januar erklrten klger auerordentliche fristlose hilfsweise ordentliche kndigung mietver hltnisses april tatschliche wohnflche mehr ca vereinbarten wohnflche abweiche zogen ende januar stellten mietzahlung klger freigabe verpfndeten kautionsguthabens nebst herausgabe kautionssparbuchs sowie rckzahlung berzahlter miete nebst zinsen begehrt widerklagend beklagte soweit revisionsinstanz interesse zahlung restlicher miete fr februar april hhe nebst zinsen verlangt amtsgericht beklagten einholung sachverstndigengutachtens wonach tatschliche wohnflche lediglich betrgt vereinbarten wohnflche abweicht abweisung weitergehenden klage zahlung nebst zinsen verurteilt widerklage klger gesamtschuldner verurteilt beklagten nebst zinsen zahlen berufung klger landgericht widerklage erfolgte verurteilung betrag nebst zinsen ermigt weitergehende berufung zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen klger erstinstanzlichen antrge hinsichtlich kaution abweisung widerklage entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht soweit revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt berufung klger sei insoweit begrndet beklagte fr drei monate beendigung mietverhltnisses infolge hilfsweise erklrten ordentlichen kndigung widerklage nettomiete jedoch wegen zwischenzeitlich erfolgter abrechnung vorauszahlungen nebenkosten mehr verlangen knne auerordentliche kndigung mietverhltnisses anwaltsschreiben januar beendigung mietverhltnisses schon ende monats januar gefhrt fristlose kndigung sei unwirksam voraussetzungen bgb vorlgen klgern mietern mietflche verfgung gestellt worden sei unbeanstandet gebliebenen feststellungen sachverstndigen deutlich mehr mietvertrag vereinbarten flche liege sei insoweit vertragsgeme gebrauch mietsache teil rechtzeitig gewhrt worden seien vordergrndig grundstzlichen voraussetzungen fr auerordentliche fristlose kndigung wichtigem grund gegeben abs satz nr bgb dennoch sei uneingeschrnktes fristloses kndigungsrecht mieters bercksichtigung dachschrgen ergebenden flchenabweichung unbillig anzusehen weiche tatschliche gre berlassenen mietflche angaben mietvertrag ab fhre fall fristlosen kndigungsrecht mieters abs satz nr bgb vielmehr msse mieter darlegen weshalb nunmehr festgestellte minderflche deren fehlen bisher aufgefallen sei wichtiger grund fr fristlose kndigung solle bedrfe darlegung besonderer konkreter umstnde mieter fortsetzung mietverhltnisses trotz anspruchs mietminderung unzumutbar erscheinen lieen grnde seien klgern vorgetragen worden ersichtlich klger htten offensichtlich whrend verlaufs mietverhltnisses zeit fr fhlbare einschrnkung mietgebrauchs hinnehmen mssen htten genau rume uneingeschrnkt nutzen knnen vertragsabschluss besichtigt fr zwecke tauglich angemietet htten umstnden sei fr klger durchaus zumutbar ablauf regulren kndigungsfrist drei monate zuzuwarten abs bgb ergebe letztlich geboten sei umfassende interessenabwgung widerklage sei hhe angesichts wohnungsgre reduzierten nettomiete begrndet somit beklagten restliche mietzinsansprche april beendeten mietverhltnis zustnden bestehe trotz erheblichen zeitablaufs sicherungsbedrfnis kautionsguthaben fort beklagte mache insoweit recht zurckbehaltungsrecht gebrauch ii beurteilung hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand kndigung klger januar mietverhltnis entgegen auffassung berufungsgerichts bereits januar erst april beendet worden berufungsgericht angefhrten grnde tragen ausschluss auerordentlichen fristlosen kndigung klger gem abs satz nr bgb ausgangspunkt zutreffend sieht berufungsgericht abweichung tatschlichen wohnflche mietvertrag angegebenen wohnflche mangel mietwohnung sinne abs satz bgb vgl senatsurteile mrz viii zr wum viii zr njw folge klgern vertragsgeme gebrauch mietsache teil rechtzeitig gewhrt wurde daher grundstzlichen voraussetzungen auerordentlichen fristlosen kndigung wichtigem grund gem abs satz nr bgb gegeben kndigungsrecht weder abs satz bgb abs satz verbindung bgb ausgeschlossen berufungsgericht zutreffend ausfhrt vermieter abweichung tatschlichen vereinbarten wohnflche bestehenden wohnung regelmig abhilfe schaffen abmahnung fristsetzung mngelbeseitigung entbehrlich klgern unangegriffenen feststellungen berufungsgerichts mangel mietsache mietvertragsabschluss weder bekannt infolge grober fahrlssigkeit unbekannt geblieben flchendifferenz erst spter beim nachmessen wohnung gezeigt unrecht meint berufungsgericht dagegen fristlose kndigung sei unwirksam klger dargelegt htten weshalb nunmehr festgestellte minderflche deren fehlen zuvor aufgefallen sei wichtiger grund fr fristlose kndigung solle fristlose kndigung abs satz nr bgb erfordert mieter darlegt warum fortsetzung mietverhltnisses zumutbar fr wirksamkeit kndigung gengt vielmehr grundstzlich abs satz nr bgb aufgefhrten tatbestnde vorliegt rechtsprechung bundesgerichtshofs gewerberaummiete bgh urteil oktober xii zr njw tz zweifelnd urteil mai xii zr njw ii aa vorliegen tatbestnde abs bgb kndigung wichtigem grund mglich abs bgb genannten voraussetzungen etwa unzumutbarkeit vertragsfortsetzung zustzlich erfllt mssen hiervon abzuweichen besteht fr wohnraummiete anlass entspricht verbreiteten auffassung schrifttum wohnraummietrecht schmidt futterer blank mietrecht aufl bgb rdnr lammel wohnraummietrecht aufl rdnr erman jendrek bgb aufl rdnr palandt weidenkaff bgb aufl rdnr aa mnchkommbgb bieber aufl rdnr einschrnkend kraemer nzm gesetzessystematik handelt abs satz nr nr bgb aufgefhrten kndigungsgrnden gesetzlich typisierte flle unzumutbarkeit soweit deren tatbestandliche voraussetzungen erfllt grundstzlich wichtiger grund sinne abs bgb fristlosen kndigung gegeben unabhngig vorgenannten ausfhrungen recht auerordentlichen fristlosen kndigung allerdings aufgrund besonderer umstnde einzelfalls verwirkt vgl bgh urteil oktober aao tz kommt etwa betracht mieter mietbeginn danach erkennt tatschliche wohnflche mietvertrag angegebene mehr zehn prozent unterschreitet zeitnah anlass fr fristlose kndigung nehmen anhaltspunkte dafr auerordentliche fristlose kndigung klger aufgrund derartiger besonderer umstnde treuwidrig verwirkt knnte feststellungen berufungsgerichts jedoch entnehmen beklagten somit restliche miete fr monate februar april zusteht sicherungsbedrfnis kautionsguthaben entfallen freigabe verpflichtet iii alledem angefochtene urteil bestand aufzuheben abs zpo senat sache entscheiden weiteren feststellungen erforderlich sache endentscheidung reif abs zpo rechtsmittel klger klage freigabe verpfndeten kautionsguthabens sowie herausgabe kautionssparbuchs stattzugeben widerklage abzuweisen ball dr wolst dr frellesen richter bundesgerichtshof dr wolst wegen eintritts ruhestand gehindert unterschreiben karlsruhe richter bundesgerichtshof dr frellesen urlaubsabwesend daher gehindert unterschreiben karlsruhe ball ball dr milger dr hessel vorinstanzen ag michelstadt entscheidung lg darmstadt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil xii zr verkndet juni kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bb cl akb agb mieter kraftfahrzeugs zahlung zustzlichen entgelts gewhrte haftungsfreistellung davon abhngig gemacht unfllen polizei hinzuzieht liegt darin unangemessene benachteiligung sinne bgb anschluss bgh urteil november viii zr njw bgh versumnisurteil juni xii zr lg kiel ag norderstedt xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzende richterin dr hahne richter prof dr wagenitz fuchs richterin dr zina richter dose fr recht erkannt rechtsmittel klgerin zurckweisung weitergehenden rechtsmittel urteil zivilkammer landgerichts kiel dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht berufung hhe zurckgewiesen schlussurteil amtsgerichts norderstedt februar abgendert beklagte abweisung weitergehenden klage verurteilt klgerin weiteren betrag zuzglich zinsen fr zeit september oktober zinsen november april sowie zinsen ab mai zahlen beklagte trgt gesamten kosten rechtsstreits urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand parteien streiten ber wirksamkeit agb klauseln klgerin wonach anmietung kraftfahrzeugs vereinbarte haftungsbeschrnkung bestimmten voraussetzungen entfllt klgerin gewerbliches autovermietungsunternehmen vermietete vertrag juni transporter iveco daily beklagten parteien vereinbarten entgelt beschrnkung haftung beklagten vertrag heit vereinbarung ber haftungsbeschrnkung akzeptiere mietvertrag sowie ausliegenden geschftsbedingungen ausgehndigt wurden versicherungsschutz entfllt vorstzlicher grob fahrlssiger alkohol bzw drogenbedingter fahruntchtigkeit sowie nichthinzuziehung polizei unfall beschdigung bundesgrenzberschreitungen vorheriger schriftlicher genehmigung erlaubt agb klgerin folgendes bestimmt schden mietwagen ii schden unfall unfallschaden sinne bestimmungen ereignis ffentlichen privaten straenverkehr gefahren urschlichen zusammenhang steht sachschaden mietwagen folge unfall verkehrsteilnehmer beteiligt unfallschaden mieter sofort polizei verstndigen unfallstelle verbleiben eintreffen benachrichtigten polizei mieter verpflichtet vermieter sofort telefonisch notfalls telegrafisch unfall verstndigen haftung mieters vertraglich vereinbarte haftungsbeschrnkung mieters berechtigten lenkers abschluss gesonderten vereinbarung sowie zahlung aufpreises fr haftungsbeschrnkung haftung schden mieter berechtigten lenker beschrnkt unbeschrnkte haftung mieters berechtigten lenkers trotz vertraglicher haftungsbeschrnkung mieter lenker haften ungeachtet vereinbarten haftungsbeschrnkung vermieter voller hhe gesamtschuldner schadensersatz fllen denen rahmen vollkaskoversicherungsvertrages jeweilige vollkaskoversicherung vermieter gegenber versicherungsnehmer mieter versicherungsschutz gem versicherungsvertragsgesetz entziehen drfte sowie darber hinaus beim fhren kraftfahrzeuges lenker jeglicher alkohol drogenbeeinflussung versto ii bernommenen verpflichtungen mieter insbesondere vertragswidrigem verlassen unfallstelle bzw vertragswidrigem nichthinzuziehen polizei vgl ii personen fahrzeuge unfall beteiligt bzw fremdschaden lediglich schaden mietwagen entstanden beklagte beschdigte mietfahrzeug stein fuhr klgerin entstand schaden hhe sachschaden gutachterkosten mietausfallschaden klgerin vorwegabzug kaution richtig beantragt amtsgericht beklagten teilanerkenntnisurteil zahlung zinsen verurteilt klage brigen abgewiesen berufung klgerin erfolglos geblieben dagegen wendet klgerin berufungsgericht zugelassenen revision entscheidungsgrnde beklagte termin mndlichen verhandlung trotz ordnungsgemer bekanntgabe vertreten versumnisurteil erkennen urteil beruht sumnis sachprfung bghz revision berwiegend erfolg landgericht soweit fr revision bedeutung ausgefhrt haftungsbeschrnkung sei deshalb entfallen beklagte versumt unfall polizei hinzuzuziehen recht sei amtsgericht davon ausgegangen bestimmung agb klgerin wonach vereinbarte haftungsbeschrnkung vertragswidriger nichthinzuziehung polizei entfalle gem abs satz bgb unwirksam sei mieter entgegen geboten treu glauben unangemessen benachteiligt bgh entscheidung jahre njw klausel fr wirksam gehalten unangemessene benachteiligung mieters begrndung verneint vereinbarung unfall polizei hinzugezogen msse begrnde obliegenheit mieters leitbild kaskoversicherung vorgegebenen grenzen halte aufgrund neuerer entwicklungen polizeiaufgabenrecht knne klgerin verwendete klausel jedoch heute mehr wirksam angesehen bestimmung agb klgerin nehme bezug regelung ii agb vertragswidriges nichthinzuziehen liege danach mieter unfallschaden sofort polizei verstndige unfallstelle verbleibe benachrichtigte polizei eintreffe vorausgesetzt polizei verkehrsunfallschaden unfallort erscheine verstndigt sei jedenfalls schleswig holsteinischen richtlinien fr aufnahme bearbeitung verkehrsunfllen mrz mehr fall gem ziffer richtlinien sei aufgabe polizei verkehrsunfllen grundstzlich ort sachverhalt festzustellen verkehrsunfall aufzunehmen personalienaustausch fr schadensregulierung untersttzen ziffer richtlinien sei jedoch ttigwerden ort entbehrlich unfall aufgrund mndlicher telefonischer schilderung unfall personenschaden eingestuft knne geschilderten umstnden unfallbeteiligten unbedeutende geringfgige ordnungswidrigkeit verwarnungsfhig vorzuwerfen sei zustzliche manahmen insbesondere manahmen verkehrssicherung erforderlich seien gelte unfall mietwagen beschdigt worden sei ausnahme fr mietwagen sei richtlinien vorgesehen ausnahme wre ziel regelung ttigwerden polizei bloen zwecke erleichterung schadensregulierung vermeiden vereinbaren agb bestimmung klgerin wonach haftungsbeschrnkung entfalle mieter polizei hinzuziehe fllen bloen sachschadens denen polizei richtlinien ort erscheine sinn ergebe benachteilige mieter entgegen treu glauben unangemessener weise fhre unwirksamkeit bestimmung ganzen beschrnkung klausel flle denen polizei richtlinien ort erscheine wrde verbot geltungserhaltenden reduktion vgl palandt bgb aufl rdn verstoen unwirksamkeit klausel knne klgerin hinweis entgehen mieter unproblematisch nchste polizeidienststelle aufsuchen schadensanzeige abgeben knne polizei weigere unfallort erscheinen eindeutigen vertraglichen regelung sei hinzuziehen polizei verstehen mieter polizei benachrichtige unfallort eintreffen benachrichtigten polizei verbleibe mieter weigerung polizei ort erscheinen nchste polizeidienststelle aufsuche schadensanzeige abgebe sei gerade inhalt vertraglichen pflicht polizei hinzuzuziehen darauf mietvertrag hamburg abgeschlossen mietwagen hamburg abgeholt worden sei unfallschaden vortrag beklagten hamburg ereignet solle polizei hamburg vortrag klgerin kleineren blechschden sofern fremdes eigentum beschdigt unfallort erscheinen solle komme fr wirksamkeit agb bestimmung klgerin umstand agb bestimmung jedenfalls richtlinien ber aufnahme bearbeitung verkehrsunfllen bundeslandes nmlich schleswig holstein einklang bringen sei reiche unwirksamkeit klausel begrnden allgemeine geschftsbedin gungen handele klgerin formulierung vertragsbedingungen mglichkeit betracht ziehen gehabt vertragspartner mietwagen bundesland etwa schleswig holstein fahre unfall ereigne fahrt bundesland sei vertraglich ausgeschlossen anlage eingereichten mietvertrag sei fahrleistung km gewhlten tarif eingeschlossen zustzliche kilometer seien gesondert bezahlen lediglich berschreitungen bundesgrenze htten vorherigen schriftlichen genehmigung bedurft abgesehen davon erweise bestimmung agb klgerin ganzen deshalb unwirksam haftungsbeschrnkung obliegenheitsversten fall entfalle rcksicht verschulden mieter relevanz fr interessen klgerin stelle unangemessene benachteiligung mieter gem abs satz bgb dar kaskoversicherung deren leitbild ausgestaltung haftungsbeschrnkung rahmen kfz mietvertrgen orientieren vgl bgh njw fhre verletzung obliegenheiten versicherungsfall versicherer leistung frei vielmehr knne versicherer lediglich leicht fahrlssigen obliegenheitsversten abs vvg abs satz akb leistungsfreiheit berufen falle grob fahrlssiger obliegenheitsverste versicherer voraussetzung leistung frei obliegenheitsverletzung feststellung versicherungsfalles umfang versicherer erbringenden leistung einfluss gehabt folgenlos gebliebenen vorstzlichen obliegenheitsverletzungen knne versicherer leistungsfreiheit berufen obliegen heitsversto generell geeignet sei interessen versicherers ernsthaft gefhrden versicherungsnehmer erhebliches verschulden treffe beruhe erwgung vllige leistungsfreiheit versicherers sei vorstzlichen obliegenheitsverletzungen folgenlos geblieben seien harte strafe fr versicherungsnehmer gesamten versicherungsschutz fall rcksicht darauf verlieren verhalten berhaupt nachteile fr versicherer verursacht rmer langheid vvg aufl rdn ff gelte fr wegfall haftungsbeschrnkung rahmen kfz mietvertrages wre unverhltnismig haftungsbeschrnkung vorstzlichen folgenlosen obliegenheitsversten rcksicht generelle eignung gefhrdung interessen vermieters ma verschuldens mieters verloren ginge genauso sei wegfall haftungsbeschrnkung lediglich leicht fahrlssigen obliegenheitsversten rechtfertigen stnde auer verhltnis mieter falle grob fahrlssiger obliegenheitsverste haftungsbeschrnkung rcksicht konkreten folgen verstoes verlieren wrde vgl nunmehr bgh urteil oktober viii zr njw wonach gebrauchtwagen garantievertrag garantienehmer nachweis abgeschnitten drfe unterlassene inspektion fr eingetretenen schaden urschlich sei haftungsbeschrnkung sei deshalb weggefallen schadensanzeige verursacher schadens dritter angegeben worden sei obwohl schaden beklagten verursacht worden sei umstand beklagte unfall sofort telefonisch klgerin gemeldet fhre verlust haftungsbeschrnkung genauso wenig sei haftungsbeschrnkung entfallen beklagte mglicherweise unfallflucht begangen unfall polizei gemeldet spter evtl versuchten prozessbetruges schuldig gemacht klageerwiderung vortragen lassen weder unfall gehabt wissentlich beschdigungen mietfahrzeug herbeigefhrt wahrgenommen schlielich sei haftungsbeschrnkung bestimmung agb klgerin vvg fr entsprechend anwendbar erklre entfallen ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand auffassung berufungsgerichts regelung agb klgerin sei schon deshalb ganzen unwirksam haftungsbeschrnkung fall entfalle rcksicht verschulden mieters relevanz fr interessen klgerin unzutreffend stndiger rechtsprechung bgh urteile november viii zr njw mai viii zr njw allgemeinen geschftsbedingungen mieter kraftfahrzeuges zahlung zustzlichen entgelts gewhrte haftungsfreistellung davon abhngig gemacht unfllen polizei hinzuzieht mieter unangemessen benachteiligt klausel vielmehr wirksam vereinbarung unfall polizei hinzugezogen begrndet begriffe kaskoversicherung umgesetzt obliegenheit mieters fgt leitbild kaskoversicherung zuziehung polizei handelt sache begrndung aufklrungspflicht entsprechend derjenigen fr kaskoversicherungsflle gleichartiger interessenlage satz akb enthalten mieter hand entweder obliegenheit erfllen ber hinwegzusetzen haftungsfreiheit einzuben obliegenheit verpflichtung gegenstand polizei anzuzeigen mieter lediglich unfllen polizei hinzuzuziehen ort stelle erforderlichen feststellungen treffen lassen weder verpflichtet belasten recht ermittlungsverfahren aussage verweigern berhrt zieht mieter polizei hinzu fhrt entgegen wortlaut klausel allerdings zwingend wegfall haftungsausschlusses hinsichtlich rechtsfolge obliegenheitsverletzung freistellungszusage leitbild kaskoversicherung orientieren fr jedoch rahmen akb ebenso fr kfzhaftpflichtversicherung anerkannt leistungsfreiheit nachtrglichen obliegenheitsverletzungen sowohl intensitt verschuldens versicherungsnehmers relevanz fr gefhrdung interessen versicherers abhngt bgh urteile november viii zr njw mai versr hieran geltende fassung akb satz akb abs vvg gendert interessen versicherung entspricht haftungsfreistellung kfz vermieter interesse soweit berufungsgericht meint stndige rechtsprechung knne heute anwendung mehr finden polizei schleswig holstein unfllen bloem sachschaden richtlinien mehr unfallaufnahme verpflichtet deshalb klausel enthaltene verpflichtung sinnlos sei ebenfalls folgen fr beurteilung angemessenheit agb kommt erster linie ermittlung interessen prfen zunchst interesse verwender aufrechterhaltung agb klausel grnde umgekehrt sicht kunden fr wegfall klausel bestehen zusammenhang kommt darauf konsequenzen wirksamkeit bzw unwirksamkeit klausel fr beiden parteien htte parteien verwirklichung klausel behandelten vertragsrisikos eigene ttigkeit verhindern partei folgen verwirklichung risikos eigene vorsorge schtzen ermittlung interessen abwgung erfolgen deren ergebnis bestimmt klausel wirksam unwirksam anzusehen bghz magabe grundstze klausel wonach mieter unfall polizei hinzuzuziehen unangemessen aa auffassung berufungsgerichts klausel sei schon deshalb sinnlos mieter fahrzeug land schleswig holstein benutzen knnen unfall personenschaden polizei erscheine bereits ansatz unzutreffend streitfall vertrag hamburg geschlossen wurde fahrzeug benutzt unfall ereignet ergibt verpflichtung polizei unfall hinzuzuziehen alleine schon deshalb sinn beklagte behauptet polizei hamburg erschienen wre dafr beweis angetreten revision aufgeworfene frage geltungserhaltenden reduktion stellt brigen ergibt auslegung schleswig holsteinischen richtlinien fr aufnahme bearbeitung verkehrsunfllen mrz senat vornehmen musielak ball zpo aufl rdn polizeiliche unfallaufnahme unfllen personenschden ausgeschlossen ziffer richtlinien ttigwerden ort entbehrlich unfall aufgrund mndlicher telefonischer schilderung unfall personenschaden eingestuft geschilderten umstnden unfallbeteiligten unbedeutende geringfgige ordnungswidrigkeit verwarnungsfhig vorgeworfen zustzliche manahme verkehrssicherung erforderlich bestimmung dahin auszulegen polizei ermessen eingerumt regel unfllen personenschden aufnahme absehen ausgeschlossen unfallaufnahme ermessenentscheidung polizei mageblich unfallschilderung benachrichtigenden abhngen bb vermieter unfllen personenschaden interesse vollstndigen aufklrung unfallgeschehens dabei mithilfe polizei angewiesen verursacht mieter unfall vorstzlich grob fahrlssig alkohol drogenbedingt haftung reduziert vermieter gesamten unfallschaden ersetzt verlangen erforderliche aufklrung zuziehung polizei selten mglich pkw befindet unfallzeitpunkt alleinigen obhut mieters unfallort weit entfernt betriebssitz vermieters liegen vertrag vorgesehene benachrichtigung vermieters unfall aufklrungsmglichkeiten beschrnkt vermieter arbeit polizei unfallort angewiesen unfallverursachung aufgrund alkohol drogenbedingter fahruntchtigkeit mitwirkung polizei kaum nachzuweisen umstnde haftungsreduzierung beseitigen alkohol drogen vorstzliche grob fahrlssige unfallverursachung unfallort zumindest engen sachlichen zeitlichen zusammenhang unfall ermittelt geht regelmig nachteil vermieters cc vermieter deshalb besonderes interesse daran entscheidung polizeiliche unfallaufnahme durchgefhrt polizei mieter getroffen mieter polizei hinzuziehen scheidet sachaufklrung vornherein feststellung besonderer umstnde haftungsreduzierung ausschlieen mglich mieter polizei benachrichtigen unfall schildern wegfall haftungsreduzierung droht jedoch polizei geeignete nachfragen einsatz erfahrung vorbringen verursachers plausibilitt berprfen entscheidung treffen einfacher sachschaden vorliegt auszuschlieen polizei unfallaufnahme erscheint obwohl verursacher unfallhergang geschildert polizeiliche unfallaufnahme zunchst veranlasst schien jedenfalls fr vermieter gnstiger polizei entscheidet unfall aufnimmt dd kommt hinzu klausel allein existenz hilft aufklrung mitzuwirken mieter hand entweder obliegenheit erfllen ber hinwegzusetzen haftungsfreiheit einzuben bgh urteil november viii zr njw mieter unfall alkohol drogenbedingt verursacht polizeiliche unfallaufnahme scheuen deshalb benachrichtigung polizei absehen fhrt klausel gltig angesehen haftungsreduzierung wegfllt vermieter erreicht durchsetzung berechtigten interessen ee demgegenber belastet pflicht polizei hinzuzuziehen mieter gering heutigen mglichkeiten telekommunikation aufwand minimal mieter belasten gengt hinweis gemietetes fahrzeug unfall erlitten ff hinzu kommt versto pflicht polizei beizuziehen automatisch vollen haftung fhrt ausgefhrt kommt entgegen wortlaut klausel wegfall haftungsreduzierung mieter erhebliches verschulden unterbliebenen hinzuziehung polizei trifft pflichtenversto relevant letzteres fall mieter gegebenenfalls beweisen polizei benachrichtigung erschienen wre interessen mieters ausreichend gewahrt abwgung interessen parteien ergibt beklagte pflicht beiziehung polizei eingeschrnkt unfallaufnahme verpflichtet unangemessen beeintrchtigt senat sache entscheiden hhe einzelnen schadenspositionen unstreitig summe betrgt allerdings lediglich abzug kautionsvorauszahlung teilanerkenntnisurteil verbleibt anspruch hhe revision zurckzuweisen hahne wagenitz zina fuchs dose vorinstanzen ag norderstedt entscheidung lg kiel entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet dezember vorusso justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz voraussetzungen konkludenten beschaffenheitsvereinbarung bezug mietsache anschluss bgh urteil september viii zr njw fehlt beschaffenheitsvereinbarung bestimmt vertragsgemen gebrauch geeignete zustand mietsache verkehrsanschauung bercksichtigung vereinbarten nutzungszwecks grundsatzes treu glauben vorbergehende erhhte verkehrslrmbelastung aufgrund straenbauarbeiten stellt unabhngig zeitlichen dauer jedenfalls innerhalb innenstadtlagen blichen grenzen hlt minderung berechtigenden mangel vermieteten wohnung dar bgh urteil dezember viii zr lg berlin ag berlin pankow weiensee viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts berlin april kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klgerin erkannt worden berufung beklagten urteil amtsgerichts pankow weiensee mrz zurckgewiesen beklagten kosten rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen tatbestand beklagten seit jahr mieter wohnung klgerin berlin mietshaus befindet unmittelbare verbindung davor liegenden mietbeginn te juni november wurde stadteinwrts fahrende ver kehr dahin aufgenommen ber geleitet zweck einbahnstrae direkten zugang ausgestattet wurde grund fr genderte verkehrsfhrung lag vorbergehenden umfangreichen straenbauarbeiten gesamten lnge beklagten minderten wegen gestiegenen lrmbelastung miete ab oktober klage nimmt klgerin beklagten zahlung rckstndiger miete oktober november hhe insgesamt nebst zinsen anspruch amtsgericht klage stattgegeben berufung beklagten landgericht amtsgerichtliche urteil abgendert verurteilung beklagten klageabweisung brigen nebst zinsen ermigt berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt klgerin wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt beklagten zahlende miete sei ab dezember gem abs satz bgb gemindert lrmbelstigung umgeleiteten verkehrsstrme erheblich ber vertragsschluss stillschweigend vereinbarten zustand liege fr monate oktober november stehe beklagten dagegen recht minderung sei anerkannt beeintrchtigungen vertragsgemen gebrauchs baulrm straenbaustellen mietminderung fhren knnten kammer halte jedoch anlehnung vorangegangene instanzrechtsprechung ag frth wum ag frankfurt zmr fr angemessen mittelbare beeintrchtigungen hoheitliche straenbaumanahmen erhhte lrmbelastung aufgrund temporren umleitung verkehrsstrmen grundstzlich allgemeine lebensrisiko brgers einzuordnen folgen minderung miete berechtigten finde jedoch grenze beeintrchtigungen zeitlichen umfang berschritten womit mieter allgemeines lebensrisiko rechnen msse grenze sei straenbaubedingten lrmbelstigungen ablauf sechs monaten ab beginn erhhten lrmbelastung ziehen ii beurteilung berufungsgerichts hlt rechtlicher nachprfung punkten stand beklagten steht entgegen auffassung berufungsgerichts hinsichtlich gesamten streitgegenstndlichen zeitraums recht minderung vereinbarten miete gem abs bgb vereinbarte miete kraft gesetzes gemindert mietsache zeit berlassung mieter mangel aufweist tauglichkeit vertragsgemen gebrauch aufhebt erheblich mindert mangel whrend mietzeit entsteht derartiger mangel gegeben tatschliche zustand mietsache vertraglich vorausgesetzten zustand abweicht vertrag lich geschuldete zustand bestimmt erster linie beschaffenheitsvereinbarungen mietvertragsparteien senatsurteile september viii zr njw rn juni viii zr njw rn oktober viii zr njw ii schlssiges verhalten konkludent getroffen knnen senatsurteil september viii zr aao rn senatsbeschluss november viii zr wum rn gegenstand beschaffenheitsvereinbarung knnen dabei umstnde auen mietsache unmittelbar einwirken sog umweltfehler vgl begriff mnchkommbgb hublein aufl rn bamberger roth ehlert bgb aufl rn staudinger emmerich bgb neubearb rn ff soergel heintzmann bgb aufl rn ff etwa immissionen denen mietsache ausgesetzt vgl senatsurteil september viii zr aao rn ff bgh urteil september xii zr njw rn soweit parteiabreden beschaffenheit mietsache fehlen vertragsgemen gebrauch geeignete zustand bercksichtigung vereinbarten nutzungszwecks grundsatzes treu glauben bgb verkehrsanschauung bestimmt vgl senatsurteil september viii zr aao bgh urteil mai xii zr nzm rn ausgehend rechtlichen vorgaben begegnet auffassung berufungsgerichts gegenber zustand vertragsschluss wohnung vernehmbare erhhte lrmbelastung stelle jedenfalls ab siebten monat seit entstehen erhhten lrmwerte minderung berechtigenden mangel mietsache dar durchgreifenden bedenken erfolg wendet revision berufungsgericht nher begrndete annahme parteien htten abschluss mietvertrages hinsichtlich zuknftiger dritten verursachter lrmbelstigungen zeit vertragsschlusses bestehenden zustand fr gesamte dauer unbestimmte zeit geschlossenen mietvertrags unverndert bestehend bleibend stillschweigend vereinbart konkludente vereinbarung setzt zwei bereinstimmende willenserklrungen voraus fr annahme willensbereinstimmung bezglich sogenannten umweltfehlers reicht jedoch mieter vertragsschluss auen mietsache einwirkenden umstand wohnung vernehmenden straenlrm fr vorteilhaften weise wahrnimmt etwa ruhige lage mglicherweise wegen umstands dafr entscheidet wohnung anzumieten konkludent geschlossenen beschaffenheitsvereinbarung umstand vielmehr vermieter verhalten mieters objektiv bestimmenden empfngerhorizont bgb erkennen mieter fortdauer vertragsschluss bestehenden umstands ber unbestimmte dauer mietverhltnisses hinweg magebliches kriterium fr vertragsgemen gebrauch wohnung ansieht vermieter zustimmt einseitig gebliebene vorstellung mieters gengt fr annahme diesbezglichen willensbereinstimmung vermieter bekannt erforderlich jedenfalls vermieter darauf irgendeiner form zustimmend reagiert vgl senatsurteil september viii zr aao rn voraussetzungen denen hiernach konkludente beschaffenheitsvereinbarung angenommen ergeben weder berufungsgericht getroffenen feststellungen sonstigen umstnden bestimmung vertragsgemen gebrauch geeigneten zustands verkehrsanschauung bercksichtigung vereinbarten nutzungszwecks grundsatzes treu glauben bgb fhrt straenbaubedingte umleitung verkehrs verursachten erhhten lrmbelastung mangel sehen wre beklagten streitgegenstndlichen zeitraum minderung berechtigte tatschlichen feststellungen amtsgerichts berufungsgericht urteil bezug nimmt stellen beklagten vorgetragenen gegenber verhltnissen vertragsschluss erhhten lrmwerte ausgehend berliner mietspiegel aufgestellten grenze verkehrslrmbelastung hohe belastung dar bercksichtigung vermietete wohnung berliner innenstadt befindet mithin lage jederzeit straenbauarbeiten greren umfangs lngerer dauer rechnen beklagten erhhte lrmbelastung redlicherweise hinzunehmen davon ansatz berufungsgericht zutreffend ausgegangen fr annahme vereinbarte miete sei ab siebten monat eintreten erhhten lrmbelastung gemindert sachlicher grund erkennbar vorbergehende erhhte lrmbelastung stellt unabhngig zeitlichen dauer jedenfalls innerhalb berliner innenstadtlagen blichen grenzen hlt minderung berechtigenden mangel dar iii alledem berufungsurteil soweit klage abgewiesen worden bestand daher insoweit aufzuheben abs zpo weitere tatrichterliche feststellungen treffen rechtsstreit endentscheidung reif senat sache entscheiden abs zpo fhrt wiederherstellung klage vollen umfang zusprechenden amtsgerichtlichen urteils zurckweisung berufung ball richter bgh dr frellesen dienstunfhig erkrankt daher gehindert unterschreiben dr hessel ball karlsruhe dr achilles dr schneider vorinstanzen ag berlin pankow weiensee entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof ermittlungsrichter bgs bjs beschluss november ermittlungsverfahren antrag beschuldigten november ge richtliche entscheidung gem abs satz stpo zurckgewiesen grnde generalbundesanwalt beim bundesgerichtshof fhrt ermittlungsverfahren beschuldigten wegen verdachts begehung kriegsverbrechen gem abs vstgb sowie verdachts mitgliedschaft auslndischen terroristischen vereinigung gem stgb ecli de bgh bgs hinsichtlich einzelheiten sachverhalts sttzenden beweismittel rechtlichen wrdigung zustndigkeit generalbundesanwalts beim bundesgerichtshof fr strafverfolgung haftbefehl ermittlungsrichters bundesgerichtshofs september bezug genommen beschuldigte befindet seit amtsgerichts aufgrund haftbefehls selben tag tersuchungshaft jugendstrafanstalt un fr vollstreckung genannten haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs berhaft vorgemerkt beschluss ermittlungsrichters bundesgerichtshofs september wurden anordnungen gem abs stpo abs stpo getroffen fr vollzug untersuchungshaft verfahren generalstaatsanwaltschaft geltung wegen einzelheiten regelungen vorgenannten beschluss september bezug genommen schriftsatz september verteidiger beschuldigten antrag gerichtliche entscheidung gem abs satz stpo gestellt nachdem strafsenat bundesgerichtshofs beschluss oktober stb beschwerde beschuldigten beschluss ermittlungsrichters bundesgerichtshofs september unzulssig verworfen begrndung antrages wurde beschwerdebegrndungen september oktober bezug genommen generalbundesanwalt beim bundesgerichtshof hierzu november stellung genommen beantragt regelungen ausgestaltung untersuchungshaft abzundern ii zugunsten beschuldigten davon auszugehen antrag smtliche anordnungen beschluss september bezieht wenngleich verteidigung beschwerdebegrndungen vorwiegend anordnungen abs stpo auseinandersetzt antrag vollumfnglich zulssig beschuldigten steht analoger anwendung abs satz stpo antragsrecht hinsichtlich abs stpo getroffenen anordnungen umfasst abs satz stpo wortlaut lediglich entscheidungen manahmen abs stpo sinn abs satz stpo jedoch beschuldigten hinblick rechtsweggarantie art abs gg umfassenden rechtsschutz gerichtliche anordnungen ausgestaltung untersuchungshaft gewhren norm rumt beschuldigten daher recht fllen gerichtliche entscheidung berprfung haftbeschrnkenden anordnungen abs stpo beantragen denen beschwerdeweg stpo erffnet vgl mnchkommstpo bhm werner rn stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bgh beschlsse januar stb bghr stpo abs verhaftung oktober stb zitiert juris rn fr haftgrundbezogene beschrnkungen abs stpo fall sofern oberlandesgericht ermittlungsrichter bundesgerichtshofs getroffen wurden begriff verhaftung sinne abs stpo umfasst entscheidungen ermittlungsrichters unmittelbar darber befinden beschuldigte haft nehmen halten haftbeschrnkungsanordnungen indes art weise vollzuges geregelt vgl bgh aao beschuldigte rechtsschutzmglichkeit abs satz stpo fllen amts wegen veranlassende aufhebung beschrnkung angewiesen initiieren knnen mnchkomm stpo bhm werner rn beschrnkungen kommunikation verteidiger wegen dringenden verdachts tat stgb inhaftierten beschuldigten wegen zustndigkeitsregelung abs nr abs satz abs nr gvg abs stpo ausschlielich oberlandesgericht ermittlungsrichter bundesgerichtshofs angeordnet unterliegen daher hinblick abs stpo fall beschwerderecht stpo vgl bgh beschluss oktober stb zitiert juris rn manahmen dargelegt direkten anwendungsbereich abs satz stpo unterfallen besteht rechtsschutzlcke vgl mnchkomm stpo thomas kmpfer rn anordnungen abs stpo denen recht beschuldigten freien verkehr verteidiger beschrnkt greifen indes zumindest gleicher meist jedoch hherer intensitt anordnungen abs stpo rechtskreis beschuldigten sodass vergleichbare prozessuale interessenlage besteht gesetzgeber beschuldigten fllen bewusst rechtsschutzlos stellen ersichtlich normzweck abs satz stpo orientierte rechtsanwendung gebietet daher analoge anwendung abs satz stpo anordnungen abs stpo antrag beschuldigten gerichtliche entscheidung vorliegend vollumfnglich zulssig jedoch antrag sache erfolg wimmer richterin bundesgerichtshof'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet august boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs vob nr abs gericht gekndigten pauschalpreisvertrag auftragnehmer prfbar abgerechnet sachprfung eintreten hhe geltend gemachte werklohnforderung berechtigt auftraggeber richtigkeit schlussrechnung substantiiert bestritten hierber beweis erheben anschluss bgh versumnisurteil juli vii zr baur nzbau bgh urteil august vii zr olg kln lg kln ecli de bgh uviizr vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung august vorsitzenden richter dr eick richter dr kartzke richterinnen granack sacher borris fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter insolvenzverfahren ber vermgen gmbh folgenden schuldnerin fordert beklagten zahlung restlichen werklohns beklagte beauftragte schuldnerin generalunternehmervertrag mrz einbeziehung vob errichtung vier mehrfamilienhusern netto pauschalpreis vertrag folgende regelung enthalten sofern whrend bauzeit hhe gesetzlichen mehrwertsteuer ndert erstellt fr zeitpunkt mehrwertsteuernderung erbrachten berechenbaren teilleistungen abrechnung entsprechend steuerlichen vorschriften fr zeitpunkt erbringenden teilleistungen erfolgt berechnung mehrwertsteuer geltenden stzen zeitraum juni april erbrachte schuldnerin groteil vertraglichen leistungen bevor april insolvenzantrag stellte beklagte kndigte daraufhin april vertrag sofortiger wirkung juni wurde insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin erffnet klger insolvenzverwalter bestellt parteien erstellten begehung mai bautenstandbericht berschriebene liste hinsichtlich streitig lediglich bautenstand dokumentieren mngelliste darstellte klger legte juni schlussrechnung august korrigierte schlussrechnung ber schuldnerin erbrachten leistungen abzgen fr nher bezeichnete mngel beklagten bereits geleisteten zahlungen betrag hhe geltend macht landgericht beklagten abweisung teils geltend gemachten zinsen zahlung hhe verurteilt berufung beklagten erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision beklagten fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht fhrt schlussrechnungsforderung schuldnerin sei inhaltlich schlssig dargetan schlussrechnung enthaltenen aufmae beklagten bestritten worden wren beklagte klargestellt allein streit hinblick meinung vllig berhhten einheitspreise bestehe berzeugung damaligen vertragskalkulation schuldnerin zugrunde gelegen knnten beklagte wende inhaltliche richtigkeit klger abrechnungsgrundlage gemachten kalkulation wobei begrndung auffassung diverse angebote verschiedener firmen unterschiedlichen jedoch gewerken vorlege vortrag allein reiche sachliche richtigkeit klgerischen kalkulation frage stellen verbiete addition preisgnstigerer einzelunternehmer jeweiligen gewerke abzustellen msse beklagte smtliche einzelne gewerke gegenrechnen weiterer konkreter vortrag beklagten weshalb klgerische kalkulationsgrundlage zutreffe bzw angemessen sei lge einholung sachverstndigengutachtens veranlasst sei ber klger anerkannten bercksichtigten ersatzvornahmekosten fr beseitigung mngeln hhe insgesamt netto hinaus komme weiterer abzug schlussrechnung minderung gem nr vob bzw wege aufrechnung ansprchen gem nr abs vob ersatzvornahme betracht aufrechenbare schadensersatzansprche beklagten streitgegenstndlichen bauvorhaben seien hinreichend substantiiert dargetan knne beklagte klger nr abs satz vob grundstzlich schadensersatz wegen nichterfllung infolge kndigung ausgefhrten leistungen verlangen heit insbesondere fertigstellungsmehrkosten sachvortrag hierzu sei jedoch hinreichend substantiiert differenziere fertigstellungsarbeiten einerseits mngelbeseitigungsarbeiten andererseits klgerischen schlussrechnung sei entgegen auffassung beklagten insgesamt umsatzsteuersatz zugrunde legen unstreitig sei baumanahme zeitpunkt april ausgesprochenen kndigung vertragsgem hergestellt stichtag januar fr hhe ansatz bringenden umsatzsteuersatzes mageblich sei schuldnerin stichtag teilleistungen umsatzsteuerrechtlichen sinne ausgefhrt ii hlt rechtlichen berprfung stand berufungsgericht gegebenen begrndung klger geltend gemachte zahlungsanspruch zuerkannt ausgangspunkt zutreffend geht berufungsgericht davon beklagte hinblick schuldnerin gestellten insolvenzantrag gem nr abs vob kndigung generalunternehmervertrags berechtigt vgl bgh urteil april vii zr baur nzbau verffentlichung bghz vorgesehen urteil juni vii zr wm rn schuldnerin lediglich vergtungsanspruch fr kndigung erbrachten leistungen abs bgb zusteht annahme berufungsgerichts schlussrechnungsforderung sei inhaltlich schlssig dargetan revision angegriffen begegnet revisionsrechtlichen bedenken rechtlich verfehlt dagegen auffassung berufungsgerichts beklagte richtigkeit klger abrechnungsgrundlage gemachten kalkulation hinreichend bestritten rechtsprechung bundesgerichtshofs gericht gekndigten pauschalpreisvertrag auftragnehmer prfbar abgerechnet sachprfung eintreten hhe geltend gemachte werklohnforderung berechtigt auftraggeber richtigkeit schlussrechnung substantiiert bestritten hierber beweis erheben st rspr vgl bgh versumnisurteil juli vii zr baur juris rn nzbau urteil november vii zr baur juris rn nzbau entgegen auffassung berufungsgerichts fr bestreiten dagegen verlangen auftraggeber vollstndige gegenrechnung vornimmt danach beklagte inhaltliche richtigkeit klger erstellten schlussrechnung hinreichend bestritten vorlage verschie dener angebote einzelner handwerksunternehmer geltend gemacht fr erbrachten leistungen angesetzten einheitspreise berhht seien hiermit beklagte substantiiertes bestreiten stellenden anforderungen gengt berufungsgericht daher gehalten ber klger geltend gemachte forderung beweis erheben berufungsurteil danach bestehen bleiben aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen gelegenheit geben erforderlichen feststellungen nachzuholen iii fr weitere verfahren weist senat vorsorglich folgendes begrndung berufungsgericht beklagten aufrechnung gestellten kosten fr restfertigstellung fr mngelbeseitigung zurckgewiesen grundlage bisher getroffenen feststellungen tragfhig berufungsgericht geforderte darlegung umfangs mngelbeseitigungskosten einerseits fertigstellungsmehrkosten andererseits geboten lediglich voraussetzungen fr anspruch beklagten ersatz fertigstellungsmehrkosten nr abs satz vob jedoch fr anspruch ersatz mngelbeseitigungskosten nr abs vob vorliegen vgl bgh urteil oktober vii zr baur juris rn ff berufungsgericht bislang festgestellt berufungsgericht beklagten ferner unrecht anspruch abrechnung dezember erbrachten teilleistungen hinblick nderung umsatzsteuersatzes januar versagt unabhngig davon teilleistungsvereinbarung sinne abs nr satz ustg vorliegt anspruch beklagten vertraglichen vereinbarung schuldnerin ergeben wonach umsatzsteuererhhung erbrachten leistungen gesondert abzurechnen lediglich stichtag erbrachten leistungen genderten umsatzsteuersatz unterwerfen beklagten vertraglicher anspruch zusteht berufungsgericht bislang geprft eick kartzke sacher granack borris vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes iv zr urteil verkndet januar fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein vvg bgb evidenz vollmachtsmibrauchs entgegennahme versicherungsantrages agenten bgh urteil januar iv zr olg dsseldorf lg dsseldorf iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter felsch mndliche verhandlung januar fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf dezember aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger beamter justizvollzugsdienst begehrt zahlung berufsunfhigkeitsrente unterhielt ab september beklagten risikolebensversicherung eingeschlossener berufsunfhigkeits zusatzversicherung letzterer lagen besondere bedingungen fr berufsunfhigkeits zusatzversicherung buz zugrunde aufgrund besonde rer vereinbarung wurden bedingungen dienstunfhigkeitsklausel fr beamte ergnzt november erlitt anllich gefangenentransports erhebliche verletzungen ende juli wurde wegen dienstunfhigkeit vorzeitig ruhestand versetzt nachdem versicherungsleistungen beantragt holte beklagte auskunft hausarztes behauptung august einging ergab klger schriftlichen versicherungsantrag juli versicherungsagent aufgenommen gastritis lungenentzndung jahre jedoch seit aufgetretene psychische psychosomatische beschwerden nebst psychiatrischen behandlung januar angegeben deshalb erklrte beklagte schreiben september klger zugegangen september rcktritt berufsunfhigkeits zusatzversicherung parteien insbesondere streitig klger versicherungsagenten ber psychisches krankheitsbild mndlich unterrichtet uerte msse antragsformular vermerkt schriftlichen antrag aufgefhrten umstnde einflu eintritt versicherungsfalles gehabt landgericht klage rckstndige rentenleistungen hhe dm stattgegeben festgestellt klger ab april anspruch versicherte leistung berufsunfhigkeits zusatzversicherung nebst gewinnanteilen zustzlich landgericht beschieden klger feststellung beitragsfreiheit ab dezember begehrt berufung beklagten oberlandesgericht klage abgewiesen revision erstrebt klger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht auffassung berufungsgerichts klger umfassender aufklrung versicherungsagenten ber bestehende vorerkrankungen vorvertragliche anzeigeobliegenheit verletzt vorbringen richtig unterstellt agenten lasten beklagten kollusiv zusammengewirkt erklrung agenten psychischen probleme mten antrag aufgenommen sei angesichts schwere hufigkeit beschwerden handgreiflich falsch januar aufgesuchte psychiaterin klger geregelte arbeitszeit nachtschichten angeraten ferner htten kollegen klgers aufgrund psychischer erkrankungen probleme dienstfhigkeit gehabt sei daher klar aufgrund vorerkrankungen zumindest zweifelhaft sei beruf weiterhin gewachsen kenntnisstand knne verborgen geblieben agent beklagten schlagen offenbarten umstnde antrag aufgefhrt sei fr klger pflichtwidriges verhalten evident verbiete beklagten wissen agenten zuzurechnen rcktritt sei innerhalb frist vvg erklrt leistungspflicht sei gem vvg bestehen geblieben klger substantiiert dargelegt psychischen psychosomatischen probleme fr berufsunfhigkeit rolle gespielt htten ii hlt rechtlichen nachprfung punkten stand richtig rcktritt beklagten rechtzeitig erfolgt gem abs vvg innerhalb monats erklrt frist beginnt zeitpunkt versicherer verletzung anzeigepflicht kenntnis erlangt abzustellen dabei kenntnis mitarbeiters aufgaben gehrt tatbestand verletzung vorvertraglicher anzeigeobliegenheiten festzustellen senatsurteil april iv zr versr wann rcktrittsfrist lauf gesetzt worden versicherungsnehmer beweisen senatsurteil november iv zr versr zustndige sachbearbeiterin beklagten fr rcktritt mageblichen tatsachen brief hausarztes klgers august erfahren schreiben trgt eingangsstempel zentralen poststelle beklagten august ausbung rck trittsrechts schreiben september zugegangen september somit fristgem erfolgt arztbrief beklagten august zugegangen klger nachgewiesen schon august post gegeben worden unerheblich aufgabe post fr allein ber zeitpunkt zugangs beim empfnger besagt beanstanden auffassung berufungsgerichts leistungspflicht versicherungsvertrag zurckgetretenen beklagten vvg fortbesteht klger versicherungsnehmer htte darlegen beweisen mssen miturschlichkeit beschwerden fr eintritt versicherungsfalles betracht kommt vgl senatsurteil oktober iva zr versr geschehen vielmehr bestand amtsrztlichen bericht januar beim klger psychisches krankheitsbild entgegen behauptung klgers gerade folge dienstunfalls november einzuordnen sachlage rechtsfehlerhaft berufungsgericht nheren vortrag ergnzte behauptung klgers vorerkrankungen htten spteren dienstunfhigkeit tun hinreichend substantiiert angesehen rechtsfehlerhaft hingegen erwgungen berufungsgerichts denen recht beklagten rcktritt bejaht berufungsgericht offengelassen klger versicherungsagenten mndlich psychischen krankheitsbild kenntnis setzte fr revisionsverfahren daher richtigkeit vortrags unterstellen antragsformular vorgelesenen fragen wahrheitsgem beantwortet diejenigen psychischen strungen versicherungsagenten geschildert vergangenheit zuweilen vorjahr antragstellung erheblichen selten kopfschmerzen begleiteten depressionen gelitten seelische probleme verwiesen zerrttung ehe zurckzufhren seien darauf beruf zeitweise bedrkkend empfinde klger anzeigeobliegenheit nachgekommen vgl bghz weiteren angaben gegenber beklagten mute veranlat sehen zeuge vortrag klgers revisionsverfahren auszugehen erkennen lie geschilderten psychischen eschwerden unerheblich betrachtete zumal klger inzwischen vllig gesund ordnung sei durfte klger zufrieden geben agent angaben antragsformular vermerkte mute beim klger wegen vorhergehenden erklrungen agenten zweifel begrnden berufungsgericht darin folgen klger versicherungsagent lasten beklagten sinne bgb kollusiv zusammengewirkt kollusion liegt agent versicherungsnehmer arglistig nachteil versicherers zusammenwirken voraussetzt versicherungsnehmer treuwidrigen verhalten versicherungsagenten gegenber vertretenen versicherer wei vgl bgh urteil mai vi zr njw ii kollhosser prlss martin vvg rdn berufungsgericht lediglich festgestellt versicherungsagent beklagten gegebenen informationen vorenthalten entsprechende feststellungen annahme arglist seiten klgers bezogen fehlen dafr ersichtlich klger gewollt gebilligt htte versicherungsagent offenbarten vorerkrankungen antragsformular unberechtigt unerwhnt lie vielmehr klger beklagten unwiderlegt dahin eingelassen versicherungsagent uerungen davon berzeugt frheren phasen niedergeschlagenheit seel ische tiefs einzuordnen seien denen leide fr risikoeinschtzung versicherers daher unwesentlich seien mibrauch vertretungsmacht besondere ausgestaltung bgb allerdings ebenso gegeben vertreter vertretungsmacht ersichtlich verdchtiger weise gebrauch macht beim vertragspartner begrndete zweifel entstehen mssen treueversto vertreters gegenber vertretenen vorliegt vertretene verhltnis vertragspartner folgen vollmachtsmibrauchs geschtzt bgh urteile april xi zr njw ii juni xi zr wm jeweils feststellungen berufungsgerichts tragen voraussetzungen evidenten mibrauchs vertretungsmacht jedoch besondere stellung versicherungsagenten bercksichtigt auge ohr versicherers entgegennahme mndlicher vorvertraglicher anzeigen versicherungsnehmers bevollmchtigt versicherer aufgrund vertrauensverhltnisses whrend vertragsverhandlungen antragsteller gegenber auskunft beratung verpflichtet soweit bentigt erfllt pflicht ausknfte agenten knftige versicherungsnehmer darf davon ausgehen agent erteilung ausknfte regelmig befugt umstnde bestimmen zugleich erwartungen knftigen versicherungsnehmers antragstellung gegenbertretenden agenten gibt agent antragsteller unzutreffende ausknfte falsche ratschlge zusammenhang beantwortung formularfragen antrag greift demgem vorwurf antragsteller insoweit anzeigeobliegenheit verletzt vgl bghz gilt agent zutreffende beantwortung versicherer gestellten formularfragen dadurch unterluft einschrnkende bemerkungen verdeckt jeweilige frage anzugeben formular aufzunehmen senatsurteil oktober iv zr versr ii agenten hinsichtlich ausknfte offenbarten umstnden formular aufzunehmen kontrollieren sache knftigen versicherungsnehmers wirkt beurteilung frage fr versicherungsnehmer vollmachtsmi brauch seitens versicherungsagenten offensichtlich mu fr bgb geforderte evidenz vollmachtsmibrauchs strenger mastab anzulegen besonderen stellung versicherungsagenten rechnung trgt iii angegriffene entscheidung beruht aufgezeigten rechtsfehler berufungsgericht erneut tatrichterlich wrdigen bislang zugrunde gelegte sachverhalt annahme rechtfertigt treuwidrige handeln versicherungsagenten sei fr klger evident dabei erwgen wrdigung zustzlich anhrung klgers wiederholte vernehmung agenten sttzen vollmachtsmi brauch verneint darauf ankommen klger versicherungsagenten vorerkrankungen tatschlich vorgetragenen umfang offenbarte beweislast dafr gesagt behauptet trifft dabei beklagte versicherungsnehmer agent formular ausgefllt versicherer allein formular beweisen versicherungsnehmer falsche angaben gemacht sofern substantiiert dahin einlt agenten mndlich zutreffend unterrichtet bghz terno dr schlichting seiffert dr kessal wulf felsch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss blw april landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen april vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr czub gem abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen antrag beteiligten bewilligung prozesskostenhilfe zurckgewiesen rechtsverfolgung erfolglos festgestellt rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilsenats senat fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts hamm november erledigt vorbezeichnete rechtsbeschwerde kosten beteiligten beteiligten auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde vater beteiligten eigentmer hofes sinne hfeordnung vertrag juli bertrug beteiligten hof fr beteiligte wurde zahlung dm vereinbart vertrag wurde vollzogen nachdem beteiligte einzelne flchen inventar veruert weitere flchen betrieb golfplatzes verpachtet sowie umgebaute hofgebude vermietet worden beteiligte ausgleichszahlung dm hilfsweise dm nebst feststellung verlangt beteiligte verpflichtet jeweils viertel nettoertrge verpachtung golfplatzflchen vermietung smtlicher hofgebude zahlen amtsgericht landwirtschaftsgericht hauptantrag stattgegeben oberlandesgericht senat fr landwirtschaftssachen beschluss november zahlungsverpflichtung beteiligten nebst zinsen reduziert zugelassenen rechtsbeschwerde beteiligte beantragt beteiligten zahlung hilfsweise sowie zahlung jeweils nebst zinsen verpflichten beschluss februar oberlandesgericht antrag beteiligten beschluss november wegen offensichtlicher unrichtigkeit berichtigt beteiligten zahlung nebst zinsen verpflichtet beteiligte daraufhin rechtsbeschwerde fr erledigt erklrt beteiligte angeschlossen ii rechtsbeschwerde erledigt vgl zulssigkeit erledigungserklrung rechtsmittels bghz anfang unzulssig beschwerdegericht zugelassen abs lwvg fall abs nr lwvg vorliegt re voraussetzungen divergenzrechtsbeschwerde abs nr lwvg zulssig daran fehlt jedoch zulssigkeit rechtsbeschwerde begrndende divergenz liegt beschwerdegericht beschwerdebegrndung bezeichnenden entscheidung bundesgerichtshofs frheren obersten gerichtshofes fr britische zone oberlandesgerichts abgewichen beschluss beschwerdegerichts abweichung beruht beschwerdegericht gleiche rechtsfrage abweichend rechtsbeschwerde zitierten vergleichsentscheidung beantwortet angefochtene entscheidung abweichung beruhen senat bghz abweichung rechtsbeschwerde aufzuzeigen hinweis unterschiede einzelnen elementen begrndung sachverhaltsdarstellung miteinander verglichenen entscheidungen reicht fr statthaftigkeit abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig hinweis mglicherweise fehlerhafte rechtsanwendung einzelfall senat beschluss februar blw nl bzar unterstellt lge geeignet rechtsmittelweg erffnen st rspr senats vgl schon beschluss juni blw agrarr divergenz fehlt beteiligte begrndung rechtsbeschwerde geltend gemacht beschwerdegericht sei berechnung nachabfindungsanspruchs entscheidung oberlandesgerichts celle juli agrarr abgewichen fr jahre degressionsabschlag abs satz hfeo nettoeinnahmen bruttoeinnahmen berechnet lediglich unzutreffende berechnungsmethode divergenz vorgenannten sinn dar gelegt brigen beteiligte davon ausgegangen beschwerdegericht hinblick berechnung ausgleichsanspruchs rechtssatz aufgestellt zitierten entscheidung oberlandesgerichts celle enthaltenen rechtssatz abweicht anwaltsschriftsatz dezember beschwerdegericht berichtigung angefochtenen entscheidung wegen offensichtlicher unrichtigkeit punkt beantragt beschwerdegericht beschluss februar gefolgt iii antrag beteiligten bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerdeverfahren wegen erfolglosigkeit rechtsverfolgung zurckzuweisen entscheidung senat zuziehung ehrenamtlicher richter treffen senat beschl februar blw agrarr iv gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren bemisst betrag erledigungserklrung beteiligten entstandenen gerichtlichen auergerichtlichen kosten vgl bghz kostenentscheidung beruht lwvg krger lemke vorinstanzen ag unna entscheidung lw olg hamm entscheidung czub'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge anhrungsrge strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen antrag verurteilten oktober kosten zurckgewiesen grnde senat revision ausgelegtes januar erhobenes rechtsmittel verurteilten urteil landgerichts mnchen juni beschluss april gem abs stpo ebenso unzulssig verworfen zugleich gestellten antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung revision eingang mehrerer schreiben verurteilten juni rechtspflegerin bundesgerichtshofs datum juni darauf hingewiesen strafverfahren verwerfungsbeschluss senats rechtskrftig abgeschlossen beschwerde beschluss zulssig weiteres schreiben verurteilten juli senat gegenvorstellung ausgelegt stpo rechtsbehelf beschluss september zurckgewiesen verurteilte datum oktober schreiben eingereicht erneute gegenvorstellung beschluss berschrieben rechtspflegerin bundesgerichtshofs verurteilten schreiben november erneut darber unterrichtet verfahren rechtskrftig abgeschlossen gegenvorstellung senat veranlassung gegeben entscheidung april ndern nachfolgend zwei weitere schreiben verurteilten bundesgerichtshof erreicht datum november verfassten schreiben nimmt verurteilte bezug mehrere frheren eingaben juni fhrt hinsichtlich beschlusses senats september bereits gergt gemachten angaben nachgegangen worden sei textauszge knnen sicher antrge stpo wiedereinsetzung ausgelegt mglichen auslegung gem stpo zugnglichen aspekt liegt antrag oktober zulssiger rechtsbehelf daher kostenpflichtig bgh beschluss juli str zurckzuweisen soweit verurteilte anhrungsrge stpo beschluss senats april erheben wre unzulssig antrag wahrt weder frist satz stpo gengt satz stpo antrag gem stpo entscheidung senats september ber gegenvorstellung bezogen wre unzulssig gesetz anhrungsrge lediglich entscheidung ber revision bezieht kommt wegen unzulssigkeit beider mglicher anhrungsrgen daher mehr darauf vorwurf gehrsverletzung sache unzutreffend schreiben oktober erneute wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung revision urteil landgerichts mnchen juni begehrt wre antrag ebenfalls unzulssig stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs knnen voraussetzungen satz stpo vorliegen wiedereinsetzung begehrende rechtsmittelfhrer befristeten rechtsbehelf bewusst gebrauch macht vgl bgh beschlsse juli str nstz august str nstz rr mwn sowohl bloen verstreichenlassen rechtsmittelfrist bgh beschluss juli str nstz rcknahme rechtsmittels bgh beschluss august str nstz rr wirksamem rechtsmittelverzicht etwa bgh beschluss juni str nstz mwn fall wirksamkeit juni urteilsverkndung verurteilten erklrten rechtsmittelverzichts weiterhin auszugehen senatsbeschluss april nachfolgenden schreiben verurteilten ergibt ausreichender anlass dafr freibeweislich aufzuklren flschung sitzungsniederschrift vorliegt allein deren beweiskraft satz stpo wegfall bringen knnte satz stpo soweit verurteilte schreiben frheren verteidigers juni abstellt enthlt gengenden anhaltspunkte dafr bezeichnung konkret behaupteten flschung ausgehen knnen schreiben weist lediglich juni verstndigungsgesprch verfahrensbeteiligten gekommen sei gericht informell fr fall gestndnisses freiheitsstrafe sechs jahren elf monaten aussicht gestellt nachfolgend entgegen inhalt sitzungsniederschrift urteils informellen verfahrensabsprache analogen anwendung abs satz stpo informelle absprachen siehe bgh beschluss september str bghst rn ff gekommen sei behauptet verteidiger gerade urteil soweit frhere mitangeklagte betrifft sitzungsniederschrift urteil ausgewiesenen formellen absprache beruht htte benennung konkreterer anhaltspunkte bedurft anlass geben wege freibeweises verurteilten implizit erhobenen behauptung flschung sitzungsniederschrift hinblick dortige beurkundung fehlenden urteilsabsprache bezglich verurteilten nachzugehen zustzliche tatschliche anhaltspunkte nunmehr wirksamkeit rechtsmittelverzichts begrndende verhandlungsunfhigkeit verurteilten juni belegen siehe bereits beschluss senats april sache enthalten verwerfungsbeschluss nachfolgenden schreiben verurteilten ebenfalls soweit schreiben oktober antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist satz stpo erhebung anhrungsrge verwerfungsbeschluss april werten wre mglichkeit siehe bgh beschluss august str wistra wohlers sk stpo aufl band vii rn mwn wre gleichfalls unzulssig ergibt einhaltung anforderungen stpo hinblick wiederholte vorbringen verurteilten rechtsbeistand stehe verfgung weist senat darauf verteidigerbestellung fr durchfhrung anhrungsverfahrens gem stpo fortdauerte bgh beschluss oktober str bghr stpo verteidiger nagel radtke hohmann stpo rn ii weitere gleichartige eingaben verurteilten sache senat mehr bescheiden vgl bgh beschluss juli str rn mwn graf jger radtke cirener br'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet februar walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter ball prof dr bornkamm dr raum dr strohn fr recht erkannt revision beklagten urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat februar aufgehoben berufung beklagten urteil landgerichts hamburg kammer fr handelssachen januar abgendert klage abgewiesen klger trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand klger betreibt lotto toto annahmestelle zeitschriftenverkauf bremen wendet werbung fr probeabonnement beklagte verlag anfang verffentlichte abonnenten sollten ersparnis ber zehn ausgaben wochenzeitschrift echo frau gastleser geschenk cd voll alten schlager klassikern erhalten klger beanstandet beklagte testabonnement vorgegebenen einzelverkaufspreis zeitschriftenhandel gebunden sei mehr unterschreite darber hinaus zugabe gewhre deren wert angemessenem verhltnis erprobungsaufwand stehe klger beklagten unterlassung ankndigungen gewhrung angekndigten vorteile anspruch genommen beklagte klage entgegengetreten klger sttzt begehren wettbewerbsregeln verband deutscher zeitschriftenverleger vdz fr vertrieb abonnierbaren publikumszeitschriften aufgestellt wettbewerbsregeln bundeskartellamt whrend berufungsverfahrens beschluss mrz abs gwb anerkannt heit probeabonnements kurzabonnements erprobungszwecken probeabonnements zulssig zeitlich maximal drei monate begrenzt mehr prozent kumulierten einzelheftpreis liegen derartige probeabonnements beliebig oft wiederholbar drfen regulres abonnement fhren jederzeit kndbar werbegeschenke werbeexemplaren probeabonnements sachgeschenke belohnung fr bereitschaft erprobung werbegeschenke mssen angemessenen verhltnis erprobungsaufwand stehen landgericht klage stattgegeben berufung beklagten sache erfolg geblieben olg hamburg md wrp ls hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten klger beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht beanstandete verhalten beklagten verhltnis gebundenen zeitschriftenhndlern vertragswidrig gleichzeitig unlauter nr uwg angesehen begrndung ausgefhrt preisbindungsrevers sei beklagte zeitschriftenhndlern vertraglich verbunden preisgestaltung fr probeabonnement verstoe beklagte vertraglichen bindung rahmen treu glauben ergebenden wechselseitigen rcksichtnahme leistungstreuepflichten folge jeweiligen vertragspartner preisbindungsvereinbarung klage geltend gemachte unterlassungsanspruch zustehe preisunterschreitung rahmen werbeaktion fr probeabonnement sei schlechthin unzulssig bereich vertraglich zulssigen abonnentenwerbung jedoch verlassen testabon nement verbundene erprobungszweck erkennbar berschritten verhalten treuwidrige umleitung kunden preisgebundenen zeitschriftenhndlern unmittelbar preisbindende verlagsunternehmen darstelle entscheidenden anhaltspunkt fr frage umfang preisbindende verlage besondere zeitlich begrenzte vorteile fr gewinnung neuer abonnementkunden versprechen knnten lieferten wettbewerbsregeln fr vertrieb abonnierbaren publikumszeitschriften fr dreimonatige probeabonnements nachlass maximal gegenber einzelverkaufspreis einzelhefte vorshen angegriffene werbung berschreite obergrenze verspreche zustzlich attraktive gratiszugabe erprobungsaufwand mehr angemessenen verhltnis stehe verstoe erwhnten wettbewerbsregeln ebenfalls festgehaltene verbot prmien gewhren denen wettbewerbswidriger lockeffekt ausgehe zusammenhang wettbewerbsregeln ergebe fr preisnachlsse zugaben kumulationsverbot bestehe beklagte kernstck preisbindung verstoen vertragspartnern auferlegt preisbindungsrevers eigenen vertragspflichten bernommen scheide versto vertragliche hauptleistungspflicht versto wiege schwer verletzung hauptleistungspflicht gleichstehe besonderheiten pressevertriebs geringere leistungstreue rcksichtnahmepflichten folge htten ndere treuwidrigkeit beanstandeten verhaltens verschiebungen einzel abonnementvertrieb fhre nachhaltig wirtschaftlichkeit zeitschriftenhandels beeintrchtige wobei darauf ankomme klger befrchteten umsatzrckgnge bereits eingetreten seien sei davon auszugehen beanstandete wer beaktion allein abonnement einzelvertrieb zugute komme probeabonnement gehe ende erprobungsphase automatisch normales abonnement ber beklagten begangenen vertragsversto handele obliegenheitsverletzung lediglich fhre beklagte gegenber zeitschriftenhndlern mehr preisbindung berufen knne beklagte trete vielmehr verhalten direkte konkurrenz einzelhndlern verschaffe beanstandete verhalten treuwidrigen wettbewerbsvorteil zeitschriftenhndlern stehe gegenber beklagten vertraglicher anspruch vertragswidrige verhalten unterlassen verletzung vertraglicher pflichten begrnde zugleich versto uwg vdz wettbewerbsregeln vertragsversto knne ausnahmsweise deliktische ansprche begrnden streitfall verletzer vertragswidrige verhalten gezielt frderung eigenen wettbewerbs einsetze dadurch nachhaltig wettbewerb eingreife ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg fhren aufhebung berufungsurteils abweisung klage berufungsgericht unrecht angenommen klger beklagten lauterkeitsrechtlicher unterlassungsanspruch zusteht recht weist revision darauf klger hilfe lauterkeitsrechts unterlassung missbruchlichen handhabung preisbindung abs nr gwb abs nr gwb beanspruchen knne gesetz wettbewerbsbeschrnkungen enthlt seit juli geltenden fassung besonders deutlich abschlieende regelung zivilrechtlichen ansprche mitbewerber wettbewerbsverbnde falle versten kartellrechtliche verbote geltend knnen khler hefermehl khler bornkamm wettbewerbsrecht aufl uwg rdn schmidt kartellverfahrensrecht ff wrage uwg sanktionen gwb versten vgl ferner roth frankfurter kommentar stand nov gwb rdn harte henning jagow uwg nr rdn wohl schricker gesetzesverletzung sittenversto soweit alten recht ergangenen senatsrechtsprechung entnommen kartellrechtliche verste gesichtspunkt rechtsbruchs lauterkeitsrechtlich verfolgt knnen vgl bgh urt kzr wuw bgh urt kzr wuw bgh preis urt kzr wuw bgh zinssubvention hlt senat auffassung fest zuge gwb novelle gesetzgeber anspruchsberechtigung abs gwb deutlich erweitert whrend regierungsentwurf rechtsprechung vergangenheit teilweise restriktiv ausgelegten schutzgesetzerfordernis festgehalten bt drucksache gesetzgeber aufgrund beschlussempfehlung federfhrenden ausschusses fr wirtschaft bt drucksache weitergehende generell betroffenen mitbewerber sonstigen marktteilnehmer einschlieende fassung anspruchsberechtigung zurckgegriffen bereits referentenentwurf bundesministeriums fr wirtschaft arbeit dezember enthalten vgl gesetzesbeschluss deutschen bundestages br drucksache regelung lauterkeitsrechtlichen regelung anspruchsberechtigung abs uwg nachgebildet geht ber insofern hinaus anspruchsberechtigung mitbewerber marktteilnehmer marktgegenseite vorsieht andererseits bleibt kartellrechtliche lauterkeitsrechtlichen regelung zurck anspruchsberechtigung verbraucherverbnde vorsieht gesetzgeber erweiterung beschrnkung regelung getroffen bewusst lauterkeitsrechtlichen modell abweicht deutlich gemacht abschlieende regelung fr zivilrechtliche durchsetzung kartellrechtlicher bestimmungen handelt kartellrechtliche regelung unterscheidet ferner klar kartellrechtlichen verboten abs gwb zivilrechtlich durchgesetzt knnen abs gwb missbrauchs tatbestnden abs gwb lediglich eingreifen kartellbehrde ermglichen gewhrt gesetz preisgebundenen unternehmen abgesehen vertraglichen ansprchen falle diskriminierenden handhabung preisbindungsvereinbarung ergeben knnen falle missbruchlichen handhabung preisbindung gesetzlichen unterlassungs schadensersatzanspruch rumt allein bundeskartellamt befugnis falle einzuschreiten abs gwb abs gwb differenzierte gesetzliche regelung wrde konterkariert kartellrechtliche missbrauchstatbestnde verbote ausgestaltet gleichwohl hilfe lauterkeitsrechts durchgesetzt knnten ungeachtet bewussten beschrnkung anspruchsberechtigung gwb zuwiderhandlungen kartellrechtliche verbote stets lauterkeitsrechtlicher unterlassungsanspruch gesichtspunkt rechtsbruchs nr uwg bejaht wrde klare vorrang gwb geregelten zivilrechtlichen ansprche beschrnkt allerdings flle denen vorwurf unlauterkeit allein kartellrechtlichen versto speist grndet unlauterkeit dagegen etwa fllen boykotts unbilligen behinderung eigenstndigen lauterkeitsrechtlichen tatbestand gezielte behinderung nr uwg stehen zivilrechtlichen ansprche kartellrecht lauterkeitsrecht ergeben gleichberechtigt nebeneinander rahmen eigenstndigen lauterkeitsrechtlichen beurteilung erweist beanstandete verhalten beklagten wettbewerbswidrig aa recht berufungsgericht darauf abgestellt lauterkeitsrechtliche unzulssigkeit angegriffenen abonnementwerbung beklagten bereits vdz wettbewerbsregeln ergebe fr frage bestimmtes verhalten unlauter beurteilen wettbewerbsregeln heute mehr begrenzte bedeutung whrend vergangenheit fr frage unlauterkeit mageblich anstandsgefhl verstndigen durchschnittsgewerbetreibenden vgl bghz suwa selbstbedienungsgrohandel einpfennigswaren warnschild bckerfachzeitschrift sowie verkehrssitte verkehr herrschende tatschliche bung vgl bgh urt zr grur wrp bnder glas urt ib zr grur wrp werbewagen abgestellt wurde besteht heute einigkeit darber wettbewerb bedenklicher weise beschrnkt wrde bliche norm erhoben wrde vgl khler hefermehl khler bornkamm aao uwg rdn harte henning schnemann aao rdn ff wettbewerbsregeln knnen daher allenfalls indizielle bedeutung fr frage unlauterkeit vgl bgh urt zr grur wettbewerbsrichtlinie privatwirtschaft khler hefermehl khler bornkamm aao uwg rdn harte henning schnemann aao rdn kellermann immenga mestmcker gwb aufl rdn fezer fezer uwg rdn umstand wettbewerbsregeln kartellbehrde anerkannt verleiht rechtsnormqualitt kartellbehrde regel wettbewerbsregeln anerkennung versagen lauterkeitsrechtlich unbedenkliches verhalten unzulssig bezeichnen bedeutet indessen richter zivilrechtsstreit ber lauterkeitsrechtliche zulssigkeit verhaltens entscheiden entscheidung dadurch abgenommen wre kartellbehrde wettbewerbsregeln abs abs gwb anerkannt lauterkeitsrechtlichen unzulssigkeit fraglichen verhaltens ausgehen vielmehr beschrnkt rechtliche bedeutung anerkennung selbstbindung kartellbehrde unvernderter sachlage verabschiedung wettbewerbsregeln mehr kartellversto gwb verfolgen vgl abs satz gwb schlielich wrde verfassungsrechtlichen bedenken begegnen wettbewerbsregeln ausfllung lauterkeitsrechtlichen generalklauseln konkretisierung unbestimmter rechtsbegriffe herangezogen wrden bundesverfassungsgericht standesrichtlinien rechtsanwlte ent schieden eingriff berufsausbungsfreiheit art gg rede steht derartige gesetzliche grundlage festgelegte richtlinien hilfsmittel auslegung konkretisierung generalklausel brao herangezogen drfen bverfge grundstze beanspruchen geltung ausfllung wettbewerbsrechtlichen generalklausel uwg wettbewerbsregeln herangezogen wrden denen ebenfalls gesetzesqualitt zukommt bb berufungsgericht vdz wettbewerbsregeln dennoch entscheidende bedeutung beigemessen regeln entnommen beklagte gegenber preisgebundenen zeitschriftenhandel vertragsuntreu verhalten darin gleichzeitig wettbewerbsversto nr uwg gesehen beklagte vertragsverletzung mittel wettbewerbs nachteil gebundenen hndler eingesetzt beigetreten preisbinder gegenber preisgebundenen hndler treffenden rcksichtnahmepflichten fhren beklagte gehindert wre probeabonnement beanstandeten weise anzubieten zutreffend berufungsgericht allerdings angenommen preisbindende unternehmen gegenber preisgebundenen hndler vertragliche pflichten treffen preisbinder ebenfalls verpflichtet smtliche hndler weise binden fall darf preisbindende verleger tun bindung endverkaufspreise untergrbt vertragstreuen gebundenen hndler schwierigkeiten bereiten vgl bghz grote revers trockenrasierer schallplatten ii unabhngig davon preis binder normadressat diskriminierungs behinderungsverbots abs gwb umstand beklagte einzelverkauf zeitschrift preisbindung unterwirft jedoch geschlossen verwehrt wre sicht vorzugswrdigen absatz ber abonnements besonders attraktiven angeboten frdern liegt hand fr zeitschriftenverlag abonnent regelmigen abnahme zeitschrift verpflichtet wesentlich attraktiverer leser derjenige zeitschrift gelegentlich handel erwirbt abonnenten verlag lngere zeit rechnen whrend erwerber einzelheftes gewhr dafr bietet nchste bernchste heft ebenfalls erwirbt deswegen wettbewerbsrechtlich beanstanden verlag fr abonnement deutlich gnstigere konditionen anbietet fr preisgebundenen einzelverkauf rcksichtnahmepflichten preisbindenden verleger verpflichten verschiedene miteinander wettbewerb stehende zeitschriftenhndler gleich behandeln hindern grundstzlich daran probeabonnements besonders gnstigen konditionen anzubieten weise abonnementabsatz gegenber einzelverkauf frdern brigen berufungsgericht vermutet attraktivitt probeabonnements klger unterstellt lasten einzelverkaufs gehe hierzu feststellungen getroffen vermutung berufungsgericht auer acht gelassen dauerabonnent derjenige probeabonnement anspruch nimmt berufungsgericht prmienshopper bezeichnet fr einzelhndler kunde verloren je preisgns tiger probeabonnement je attraktiver versprochene zugabe desto hher anteil probeabonnenten abnahme probeabonnements willen verpflichten ablauf probezeit entsprechende erklrung gegenber verlag verhindern probeabonnement regulres abonnement bergeht weiteres denkbar personenkreis beklagte vorgetragen probeabonnement strker zeitschrift gebunden zeitschrift zukunft regelmiger handel erwirbt vortrag klgers entnehmen absatz zeitschrift echo frau ber zeitschriftenhandel folge attraktiven probeabonnements nennenswertem umfang zurckgegangen wre cc bundeskartellamt anerkennungsbescheid mrz offenbar davon ausgegangen vdz wettbewerbsregeln ungeachtet besonderen pflichten denen beklagte preisbinder unterworfen etwa grenzen ohnehin lauterkeitsrechtlich zulssigen beschreiben besonders attraktiven probeabonnements bertriebenes anlocken liege dabei bundeskartellamt ltere rechtsprechung zugrunde gelegt jedoch seit bundeskartellamt beschluss zitierten entscheidungen kopplungsangebot ii bundesgerichtshofs bghz bgh urt zr grur wrp mehr uneingeschrnkt herangezogen danach bestehen durchgreifenden lauterkeitsrechtlichen bedenken dagegen produkte funktionszusammenhang stehen gekoppelten angebot zusammengefasst blick wert zugabe stellt beworbene probeabonnement missbruchliches kopplungsangebot dar weder gnstige preis attraktive zugabe vorwurf unsachlichen beeinflussung verbraucher rechtfertigen klger steht ausfhrungen oben ii bb ergibt vertraglicher unterlassungsanspruch beklagten iii angefochtene urteil danach bestand aufzuheben hinblick getroffenen feststellungen senat lage abschlieend entscheiden klger geltend gemachten ansprche zustehen klage abzuweisen kostenentscheidung beruht abs zpo hirsch ball raum bornkamm strohn vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gieen januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben jedoch tenor vorgenannten urteils dahin klargestellt angeklagte wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit besitz betubungsmitteln geringer menge besitz halbautomatischen kurzwaffen besitz munition freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen appl krehl bartel ecli de bgh str zeng grube'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet oktober kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs satz abs satz nr fall abs nr abs bgb abs abs insolvenzverwalter anspruch wertersatz wegen ungerechtfertigter bereicherung verschaffen erffnung insolvenzverfahrens buchposition glubigers lastschrifteinzug genehmigt allein ffentlichen bekanntmachung bestellung vorlufigen insolvenzverwalters ergibt kenntnis anfechtungsgegners erffnungsantrag schuldner bgh urteil oktober ix zr olg kln lg kln ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr ganter richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln november berichtigt beschluss november zurckgewiesen anschlussrevision beklagten vorbezeichnete urteil urteil zivilkammer landgerichts kln januar kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte zahlung nebst zinsen verurteilt worden klage insgesamt abgewiesen klger kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klger verwalter juni erffneten insolvenzverfahren ber vermgen nerin unterhielt stadtsparkasse gmbh fortan schuld fortan spar kasse girokonto fr schuldnerin sparkasse vierteljhrlichen rechnungsabschluss vereinbart beklagte zog zeitraum januar mrz steuerforderungen hhe insgesamt aufgrund erteilten einzugsermchtigung konto schuldnerin april zog weiteren betrag schuldnerin beantragte mai erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen klger wurde selben tag vorlufigen insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt bestellt juli forderte beklagten zahlung gesamtbetrags lastschriften landgericht klage vollem umfang stattgegeben berufung beklagten wegen buchung april erfolg insoweit berufungsgericht revision zugelassen verfolgt klger anspruch beklagte mchte anschlussrevision vollstndige abweisung klage erreichen entscheidungsgrnde revision klgers bleibt erfolg anschlussrevision beklagten begrndet fhrt vollstndigen abweisung klage berufungsgericht ausgefhrt klger stehe wegen buchung april weder anspruch abs satz nr inso bereicherungsrecht insolvenzanfechtung scheitere daran genehmigung belastungsbuchung liegende rechtshandlung erst klger endgltiger insolvenzverwalter erfolgt sei rechtshandlungen insolvenzverwalters anfechtbar seien bereicherungsanspruch abs satz fall bgb scheide leistung rechtsgrund erfolgt sei anspruch abs bgb scheitere daran beklagte forderungsinhaber nichtberechtigter angesehen knne klger zugleich berechtigter leistender sinne abs bgb wre genehmigung belastungsbuchungen zeitraum februar mrz stelle hingegen abs satz nr inso anfechtbare rechtshandlung dar sei zeitraum erffnungsantrag erffnung insolvenzverfahrens vorgenommen worden konkludente genehmigung schuldnerin erffnungsantrag scheide mangels besonderer anhaltspunkte hierfr entweder sei genehmigung genehmigungsfiktion nr abs allgemeinen geschftsbedingungen sparkassen fortan agb spk erfolgt klger belastungsbuchungen konkludent dadurch genehmigt schreiben juli anfechtungsrechtliche rckgewhransprche geltend gemacht hierdurch sei verfgung schuldnerin abs bgb ex tunc wirksam geworden mageblichen zeitpunkt genehmigung mitte mai beklagte aufgrund ffentlichen bekanntmachung bestellung vorlufigen verwalters kenntnis erffnungsantrag gehabt ii revision berufungsurteil hlt angriffen revision stand rechtsfehlerfrei berufungsgericht angenommen anspruch insolvenzanfechtung wegen belastungsbuchung april betracht kommt erffnung insolvenzverfahrens wirksam gewordene rechtshandlung fehlt ergebnis recht anspruch ungerechtfertigter bereicherung abs satz bgb verneint wobei allerdings hierfr darauf ankommt belastungsbuchung genehmigt worden annahme genehmigung wre leistung rechtsgrund erfolgt hierdurch wre steuerforderung beklagten erfllt worden vgl hierzu bgh urt april ix zr wm rn nichtgenehmigung htte beklagte kosten schuldnerin erlangt buchung konto schuldnerin mangels anspruchs sparkasse aufwendungsersatz bgb rckgngig gemacht msste vgl bgh urt april aao revision erinnert ausgangspunkte recht berufungsgericht angenommen anspruch abs bgb ausscheidet revision meint hierzu anspruch ergebe analogen anwendung abs bgb klger lastschrifteinzug lediglich hinblick vermgenswerte buchposition genehmigt knne beklagten hierfr abs bgb wertersatz verlangen beklagte sei hinsichtlich buchposition materiell nichtberechtigter glubiger erffnung verfahrens insolvenzrechtlich vorgesehenen verfahren verwiesen sei abs inso offen bleiben berhaupt gesonderte genehmigung buchposition beklagten vorliegt klger erstmals schluss berufungsverhandlung nachgelassenem schriftsatz oktober gesonderte genehmigung buchposition berufen jedenfalls bislang offen gelassene frage rechtliche konstruktion tragfhig bgh urt april aao rn beschl september ix zr wm rn verneinen aa revision gezogene parallele abs bgb geht bereits ansatz fehl direkten anwendungsbereich abs bgb begibt genehmigende mglichkeit befreiten schuldner vorzugehen genehmigung buchposition empfngers vergleichbar genehmigung verliert insolvenzverwalter recht gleichwohl zahlstelle rckbuchung gegenber genehmigten buchung verlangen genehmigung wrde anspruch fhren verlust rechtsposition verbunden wre bb analoge anwendung abs bgb entgegen auffassung revision insolvenzrechtlich geboten genehmigung buchposition empfngers knnte insolvenzverwalter weiteres anspruch empfnger verschaffen hierfr voraussetzungen insolvenzanfechtung vorliegen mssten knnte insbesondere einschrnkungen inso vgl bgh urt mai ix zr nzi rn ff umgehen unzutreffend auffassung revision insolvenzverwalter wrde hielte konstruktion fr tragfhig immer notwendigerweise insolvenzglubiger gegenber bevorzugen ganz gleich fr handlungsalternative entscheide genehmigung wrde lastschriftglubiger vollstndige befriedigung forderung bevorzugt nichtgenehmigung wrde allein schuldnerbank bevorzugt vormals buchposition bestehende lastschrift korrigiere sollstand kontos zurckfhre hierbei bersieht revision rckfhrung reinen buchungsvorgang handelt lediglich zutreffende kontostand wiederhergestellt darin verrechnung aufrechnung liegt bghz hierdurch erfolgt zahlungseingang zahlstelle vielmehr anschluss berichtigung entweder soweit zeitlich mglich rahmen sechswochen frist belastungsbuchung lastschrift interbankenverhltnis zurckgeben abschn iii nr abkommens ber lastschriftverkehr gegenber empfnger nichtgenehmigung lastschrift entstehenden bereicherungsanspruch abs satz fall bgb vgl bghz rn ff geltend iii anschlussrevision anschlussrevision hingegen begrndet anspruch abs satz nr inso scheitert fehlenden kenntnis beklagten erffnungsantrag zeitpunkt rechtshandlung falle abbuchung aufgrund einziehungsermchtigung liegt rechtshandlung genehmigung schuldners mehraktigen zahlungsvorgang abschliet bghz rn bgh urt mai aao rn april aao rn mageblich fr anwendbarkeit abs satz nr inso zeitraum erffnungsantrag erffnung insolvenzverfahrens bgh urt april aao genehmigung zeitraum fiktion nr abs agb spk erfolgt senat erlass berufungsurteils entschieden gegenber vorlufigen insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt wirkt bgh urt september ix zr danach rechtshandlung mitte mai vorgenommen worden fr zeitpunkt weder kenntnis zahlungsunfhigkeit erffnungsantrag vorgetragen kenntnis erffnungsantrag nher begrndeten auffassung berufungsgerichts abs satz abs inso ergeben auffassung trifft auffassung vertreten abs satz abs inso abs satz nr inso anwendung fnden daher insolvenzglubiger wirksamwerden ffentlichen bekanntmachung sicherungsmanahmen behandeln lassen msse htte tatschlich kenntnis beschluss erffnungsantrag erlangt lg itzehoe zinso hmbkomm inso rogge aufl rn wagner nzi ansicht publizittswirkung insolvenzverfahren beschrnkt angesehen fr materiellem recht verlangte kenntnis stelle lediglich indiz dar olg schleswig dzwir mnchkomm inso ganter aufl rn mnchkomm inso kirchhof aao rn hk inso kirchhof aufl rn adam dzwir wortlaut entstehungsgeschichte gesetzessystematik letztgenannte auffassung zutreffend teleologische erwgungen stehen auslegung entgegen aa wortlaut abs satz nr inso anhaltspunkte dafr entnehmen kenntnis erffnungsantrags ffentlichen bekanntmachung sicherungsmanahmen vermutet gar fingiert bb begrndung regierungsentwurfs bt drucks verwalter subjektiven voraussetzungen anfechtung kongruenten deckung beweisen umkehr beweislast nahe stehenden personen abs inso rede anhaltspunkte fr beweiserleichterungen ffentlichen bekanntmachung ergeben gleichfalls cc inso ggf leistungen erffnungsverfahren abs abs nr inso ausdrcklich geregelt verfahrenserffnung schuldner bewirkten leistungen leistende beweisen sei erffnung verfahrens unbekannt leistung ffentlichen bekanntmachung erfolgt abgerufene insolvenzbekanntmachungen begrnden kenntnis drittschuldners deswegen entlastungsbeweis fr smtliche mitarbeiter erbringen bgh urt april ix zr wm rn inso entsprechende beweislastregelung fehlt abs satz nr inso umso weniger knnen kenntnisvermittlung niedrigere anforderungen inso gestellt dd unterschiedlichen verteilung beweislast abs satz nr inso inso liegt wertungswiderspruch unterschiedliche regelung dadurch gerechtfertigt fllen bestellung vorlufigen insolvenzverwalters erster linie aufgabe knftige masse sichern adam aao gehrt rechtzeitige information glubiger sicherzustellen voraussetzungen abs satz nr inso vorliegen berufungsurteil danach anschlussrevision aufzuheben soweit verurteilung beklagten zahlung aufrechterhalten abs zpo aufhebung urteils wegen rechtsverletzung anwendung gesetzes festgestellte sachverhltnis erfolgt sache tatschlichen feststellungen berufungsgerichts endentscheidung reif senat ersetzende sachentscheidung treffen abs zpo klage insgesamt abzuweisen ganter raebel lohmann vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung vill pape'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr iv zr juni rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch richterinnen harsdorf gebhardt dr brockmller juni beschlossen senatsbeschluss mrz dahin berichtigt liste streithelfer beklagten nr aufgefhrte gmbh rubrum streichen rechtsstreit streithelferin beigetreten mayen wendt harsdorf gebhardt felsch dr brockmller vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr november rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr wassermann dr appl dr ellenberger beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juli zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo wirksamkeit getroffenen gerichtsstandsvereinbarung art ff eugv nationalem eugh materiellen urteil recht juli bestimmt rs geklrt wm auerdem berraschenden unangemessenen gerichts standsklausel zugunsten bank rede ehemaliger unternehmer kontofhrungs depotvertrag luxemburgischen bank abschliet voraussetzungen art abs nr lit eugv berufungsgericht recht verneint vertragsschlu ausdrckliches angebot werbung inland vorausgegangen klger vorgelegten informa tionsbltter richten erkennbar vermittler vermgensverwalter ttigkeit klger eingeschalteten vermgensverwalterin mu beklagte zurechnen lassen vgl olg mnchen njw rr divergenz berufungsurteils entscheidungen olg karlsruhe njw olg dsseldorf njw rr liegt schon deshalb darin enthaltenen ausfhrungen agbg tragende bedeutung berdies einzelfallbezogen weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt nobbe mller appl wassermann ellenberger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen versuchten mordes senat beabsichtigt entscheiden gem abs satz halbsatz stgb strafbefreiender rcktritt versuch unechten unterlassungsdelikts setzt voraus tter vollendung tat erfolgreich verhindert anstrebt mehreren mglichkeiten erfolgsverhinderung sicherste optimale gewhlt senat fragt strafsenaten beabsichtigten entscheidung dortige rechtsprechung entgegensteht gegebenenfalls festgehalten grnde senat ber folgenden landgericht festgestellten sachverhalt entscheiden angeklagte ffnete selbstttungsabsicht zwei gashhne erdgescho familien hauses gelegenen wohnung hierbei dachte daran handeln mglicherweise hausbewohner schaden kommen knnten ffnen gashhne wurde angeklagten bewut ausstrmende gas explosion kommen knnte hierdurch hausbewohner verletzt gettet knnten nahm zunchst billigend kauf kurze zeit spter nderte insoweit willensrichtung rief ber notruf nummer zunchst feuerwehr unmittelbar darauf polizei nannte namen anschrift forderte genannten stellen sogleich fr rettung hausbewohner sorgen angeklagten mglich erkannte gasexplosion schaden kmen entschlu gasvergiftung tten gab aufforderung gas abzudrehen kam daher beendigung zweiten telefongesprchs wurde angeklagte bewutlos wenige minuten spter traf feuerwehr evakuierte etwa personen drehte gashahn gasgemisch wohnung angeklagten schon explosionsfhig konnte festgestellt landgericht angeklagten wegen aktives tun begangenen versuchs mordes gemeingefhrlichen mitteln tateinheit versuch herbeifhrung sprengstoffexplosion verurteilt strafbefreienden rcktritt begrndung abgelehnt bemhungen angeklagten seien ausreichend senat neigt ansicht angeklagte unterlassen begangenen versuch abs satz halbsatz stgb strafbefreiend zurckgetreten rettung bedrohten rechtsguts abzielende handeln angeklagten mglich erkannte vollendung tat jedenfalls mehr billigte fr verhinderung vollendung kausal kommt auffassung senats darauf angeklagten schnellere sicherere mglichkeiten rettung verfgung gestanden htten anforderungen ernsthaftes bemhen sinne abs satz stgb gelten fr fall entsprechend senat entscheidungen juli str nstz november str njw mrz str nstz rr februar str nstz entschieden ebenso strafsenat beschlssen november str bghst dezember str nstz strafsenat urteil april str bghst entschieden tter drfe manahmen begngen erkennt mglicherweise unzureichend bessere verhinderungsmglichkeiten verfgung stehen msse mglichkeiten ausschpfen drfe zufall raum bieten erfolg zutun tters abgewendet fall abs satz stgb gegeben ndere dadurch bghst hnlich strafsenat bgh dallinger mdr sowie strafsenat entschieden beschl februar str februar str nstz rr wobei jeweils offen bleibt bghst bezug nehmenden ausfhrungen fall abs satz halbsatz stgb betreffen vgl urteil dezember str njw strafsenat urteil mai str njw bezugnahme bghst angefhrt fall urschlichkeit verhinderungsbemhungen sei rcktritt dadurch ausgeschlossen tter rettung mehr geschehen htte tun knnen strafsenat entscheidung stv literatur frage umstritten vgl berblicke eser schnke schrder stgb aufl rdn trndle fischer stgb aufl rdn ff roxin festschrift fr hirsch ff kolster qualitt rcktrittsbemhungen tters beim beendeten versuch ff entscheidung bghst literatur dahin verstanden worden kausaler erfolgsverhinderung bestmgliche bemhungen tters erforderlich seien vgl puppe nstz rudolphi nstz autoren ansicht vertreten vgl insbesondere herzberg njw jakobs strafrecht allgemeiner teil aufl abschn rdn abschn rdn ders zstw baumann weber mitsch strafrecht allgemeiner teil aufl rdn schmidhuser strafrecht allgemeiner teil aufl rdn ff berufen regel entscheidungen bgh dallinger mdr bghst senat anschlu literatur verbreitete gegenansicht vgl etwa eser schnke schrder stgb aufl rdn rudolphi sk stgb rdn vogler lk aufl rdn jescheck weigend strafrecht allgemeiner teil aufl wessels beulke strafrecht allgemeiner teil aufl rdn jeweils oben genannten auffassung festhalten sieht fr flle kausaler erfolgsverhinderung notwendigkeit grundsatz eigenhndiger verhinderung zuziehung dritter differenzieren vgl roxin festschrift fr hirsch ff fr fall versuchs unechten unterlassungsdelikts ergibt ansicht senats ingerenzhaftung garanten insoweit besonderheit insbesondere jakobs abschn rdn ergebnis ungleiche behandlung rcktritts beendeten untauglichen versuch mangels kausalitt bemhungen stets mastab abs satz stgb anzuwenden sieht senat rechtfertigt ansicht wortlaut abs satz halbsatz stgb fllen kausaler verhinderung auszudehnen erforderlich danach allein tter vollendungsvorsatz vollstndig aufgibt fall bedingten vorsatzes weiterhin mglich erkannten taterfolg mehr billigt erfolgreich rettungsmglichkeit whlt fr geeignet hlt vollendung verhindern knnten oben genannten entscheidungen strafsenats insbesondere bghst strafsenats entgegenstehen senat vermag sicherheit entnehmen ansicht senats abweichenden rechtsauffassung beruhten gegebenenfalls spteren entscheidungen aufgegeben wurde strafsenat entscheidung njw sowohl entscheidung stv bghst verwiesen liegt annahme nahe letztgenannte entscheidung literatur miverstanden worden senat fragt hinblick ganz eindeutige rechtsprechung gleichwohl vorsorglich strafsenaten beabsichtigten entscheidung dortige rechtsprechung entgegensteht rissing van saan detter fischer otten elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes zr urteil rechtsstreit verkndet november wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja patg biegevorrichtung vorbenutzer weiterentwicklungen ber umfang bisherigen benutzung hinausgehen jedenfalls verwehrt gegenstand patent schutz gestellten erfindung eingreifen bgh urt november zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung september richter prof dr jestaedt vorsitzenden richter dr melullis scharen richterin mhlens richter dr bscher fr recht erkannt revision januar verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf magabe zurckgewiesen teilaufhebung angefochtenen urteils tenor juni verkndeten urteils zivilkammer landgerichts dsseldorf teilweise abgendert folgt neu gefat beklagten verurteilt meidung gericht festzusetzenden ordnungsgeldes dm ersatzweise ordnungshaft sechs monaten ordnungshaft sechs monaten wiederholungsfall zwei jahren unterlassen tragbare vorrichtungen biegen rohren scheibenabschnittfrmigen biegematrize deren umfang nut halbkreisfrmigem biegenden rohr entsprechenden querschnitt aufweist rohrhalter befestigt drehantreibbar rohrzufhrrichtung erstreckenden gegenmatrize deren biegematrize zugekehrten seite nut biegenden rohr angepaten querschnitt vorgesehen gegenmatrize absttzenden halteglied gegenmatrize gegenber biegematrize verstellbar herzustellen anzubieten verkehr bringen gebrauchen genannten zwecken einzufhren besitzen denen nut gegenmatrize deren eingangskante beginnenden abschnitt radius nutquerschnitts biegenden rohres bzw nut biegematrize entspricht weiteren abschnitt aufweist gegenberliegenden ausgangskante radius nutquerschnitts beginnt kleiner radius eingangskante beginnenden abschnitts stetig radius letztgenannten abschnitts erweitert klgerin darber rechnung legen umfang bezeichneten handlungen begangen angabe herstellungsmengen zeiten einzelnen lieferungen aufgeschlsselt liefermengen zeiten preisen typenbezeichnungen sowie namen anschriften jeweiligen abnehmer einzelnen angebote aufgeschlsselt angebotsmengen zeiten preisen typenbezeichnungen sowie namen anschriften angebotsempfnger betriebenen werbung aufgeschlsselt werbetrgern deren auflagenhhe verbreitungszeitraum verbreitungsgebiet einzelnen kostenfaktoren aufgeschlsselten entstehungskosten erzielten gewinns wobei verpflichtung rechnungslegung fr zeit mai handlungen gebiet bundesrepublik deutschland oktober bestehenden grenzen beschrnkt sowie angaben vorstehend beklagten fr zeit seit september angaben vorstehend beklagten fr zeit september oktober ii festgestellt beklagte verpflichtet klgerin fr bezeichneten zeit november september begangenen handlungen angemessene entschdigung zahlen wobei verpflichtung fr zeit mai handlungen gebiet bundesrepublik deutschland oktober bestehenden grenzen beschrnkt beklagten gesamtschuldner verpflichtet klgerin schaden ersetzen bezeichneten zeit september oktober begangenen handlungen entstanden entstehen beklagte verpflichtet klgerin schaden ersetzen bezeichneten seit oktober begangenen handlungen entstanden entstehen iii brigen rechtsstreit hinsichtlich antrages rechnungslegung hauptsache erledigt iv kosten rechtsstreits beklagten tragen rechts wegen tatbestand klgerin inhaberin inanspruchnahme italienischer prioritten mrz november februar mrz angemeldeten deutschen patents klagepatents tragbare vorrichtung biegen rohren betrifft patentanspruch klagepatents lautet tragbare vorrichtung biegen rohren scheibenabschnittfrmigen biegematrize deren umfang nut halbkreisfrmigem biegenden rohr entsprechenden querschnitt aufweist rohrhalter befestigt drehantreibbar rohrzufhrrichtung erstreckenden gegenmatrize deren biegematrize zugekehrten seite nut biegenden rohr angepaten querschnitt vorgesehen gegenmatrize absttzenden halteglied gegenmatrize gegenber biegematrize verstellbar dadurch gekennzeichnet nut matrize deren eingangskante beginnenden abschnitt radius nutquerschnitts biegenden rohrs bzw nut biegematrize entspricht weiteren abschnitt aufweist gegenberliegenden ausgangskante radius nutquerschnitts beginnt kleiner radius eingangskante beginnenden abschnitts stetig radius letztgenannten abschnitts erweitert beklagte deren geschftsfhrerin oktober beklagte bezog vergangenheit klgerin elektrisch betriebene tragbare rohrbiegemaschinen vertrieb seit stellt rohrbiegemaschinen her vertreibt klgerin sieht hierin verletzung klagepatents beklagten unterlassung rechnungslegung feststellung schadensersatzpflicht anspruch genommen beklagten privates vorbenutzungsrecht berufen landgericht klage wesentlichen stattgegeben berufung beklagten erfolg revision begehren beklagten weiterhin klageabweisung klgerin mndlichen verhandlung schadensersatzund rechnungslegungsansprche beklagte hinblick deren ausscheiden geschftsfhrerin beklagten oktober zeitraum oktober beschrnkt rechnungslegungsbegehren beklagte brigen hauptsache fr erledigt erklrt beklagten erledigungserklrung angeschlossen entscheidungsgrnde nachdem klgerin rechnungslegungs schadensfeststellungsbegehren erklrung teilerledigung rechtsstreits beschrnkt tenor landgerichtlichen urteils entsprechend anzugleichen revision sache erfolg berufungsgericht recht unterlassung rechnungslegung schadensersatz gerichtete klage fr begrndet gehalten angegriffene ausfhrungsform gem anl identisch lehre patentanspruchs klagepatents gebrauch mache beklagten vorbenutzungsrecht benutzung lehre klagepatents sinne abs patg zustehe klagepatent betrifft tragbare vorrichtung biegen rohren rohrbiegemaschinen besitzen scheibenabschnittfrmige biegematrize nut rohrhalter befestigt gegenmatrize biegenden rohr angepaten querschnitt vorrichtung ausweislich klagepatentschrift sp us patentschrift bekannt matrize gegenmatrize zusammen biegenden rohr vorwrts bewegt us patentschrift beschreibt rohrbiegevorrichtung gleitschuh gegenmatrize ganzen lnge gleichbleibenden halbkreisfrmigen querschnitt aufweist rohrhalter haken ausgebildet sp klagepatentschrift ausfhrt sp befriedigen biegemaschinen jedoch beim biegen ungleichmiges dehnen rohres eventuell erst zeit wirkung zeige vermieden knnen verwendung dehnungsempfindlichem material htten rohr whrend biegevorgangs fehler knicke bzw runzeln entstehen knnen abflachen gebogenen rohres sei bisweilen aufgetreten effekte ungleichmigen dehnung seien beispielsweise groer wah rscheinlichkeit aufgetreten rohre hartem kupfer htten gebogen mssen whrend biegevorgangs bedienungsperson biegevorrichtung grter aufmerksamkeit bedienen mssen biegevorgang bekannten biegemaschinen allgemeinen hand gesteuert wrden niemals schnell durchgefhrt knnen erfindung liegt klagepatentschrift sp problem zugrunde tragbare vorrichtung biegen bzw rohrbiegemaschine verfgung stellen ermglicht rohre bereich ungnstigster material abmessungs biegeparameter biegen kreisfrmige rohrquerschnitt erhalten bleibt oben genannten unerwnschten verformungen auftreten ungleichmige dehnung rohres vermieden berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen lsung patentanspruch kombination folgender merkmale besteht tragbare vorrichtung biegen rohren scheibenabschnittfrmigen biegematrize deren umfang nut halbkreisfrmigem biegenden rohr entsprechenden querschnitt aufweist rohrhalter befestigt drehantreibbar rohrzufhrrichtung erstreckenden gegenmatrize deren biegematrize zugekehrten seite nut biegenden rohr angepaten querschnitt vorgesehen gegenmatrize absttzenden halteglied gegenmatrize gegenber biegematrize feststellbar nut gegenmatrize weist deren eingangskante beginnenden abschnitt radius nutquerschnitts biegenden rohres nut biegematrize entspricht weiteren abschnitt gegenberliegenden ausgangsseite radius nutquerschnitts beginnt kleiner radius eingangskante beginnenden abschnittes stetig radius letztgenannten abschnittes erweitert ausfhrungsbeispiel lehre zeigt nachfolgend wiedergegebene figur klagepatentschrift berufungsgericht rechtfertigung nutzung klage angegriffenen ausfhrungsform patentanspruch klagepatents identisch verwirklicht verneint beklagten privates vorbenutzungsrecht abs satz patg zustehe wesentlichen ausgefhrt schon eigenen sachvortrag beklagten lasse feststellen beklagte priorittszeitpunkt klagepatents erfindungsbesitz technischen lehre befunden patentanspruch klagepatents beschreibe berufungsgericht davon ausgegangen beklagte ab handbiegeeinrichtung vertrieben nachstehend wiedergegebenen prospekt ersichtlich ausgestaltet biegegert verwirkliche merkmale klagepatents fehle merkmal wonach biegematrize drehantreibbar sei vielmehr weise angebliche vorbenutzung feststehende biegematrize gert sei biegematrize drehantreibbar biegegleitschuh mittels hebels griffstange hand drehantreibbar sei sei angeblich vorbenutzte vorrichtung iger jahren bekannten us patentschrift gegangen jahre angemeldeten deutschen gebrauchsmusters knne dahinstehen manahme anstelle biegegleitschuhs biegematrize drehantreibbar auszubilden fr durchschnittsfachmann priorittstages nahegelegen seien beklagten berechtigt erstmals erfindung klagepatent offenbarte kombination merkmals merkmalen gebrauch nehmen vorbenutzungsrecht umfasse grundstzlich diejenige benutzungsweise ausfhrungsform begnstigte tatschlich benutzt deren alsbaldiger benutzung erforderlichen veranstaltungen getroffen beklagten knnten darauf berufen vorbenutzungsrecht umfasse jedenfalls abwandlungen genutzten ausfhrung bereich platt selbstverstndlichen lgen abwandlung dahin anstelle biegeschuhs biegematrize drehantreibbar auszubilden falle bloe kinematische umkehr kategorie platten selbstverstndlichkeit merkmal gelehrte manahme betreffe technische zweckmige lehre mglicherweise naheliegend erscheine jedenfalls platt selbstverstndlich sei ii greift revision erfolg entgegen auffassung revision lt auslegung klagepatents berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandenden fehler erkennen zutreffend auffassung revision gegenstand klagepatents tragbare vorrichtung biegen rohren klagepatentschrift geschilderten stand technik gattungsbegriff sowohl rohrbiegemaschinen stationrer biegematrize beweglicher gegenmatrize vorrichtungen stationrer gegenmatrize beweglicher biegematrize fallen zutreffend ferner us patentschrift klagepatent drehantreibbaren biegematrize arbeitet ausweislich fig bezugszeichen fr handbetrieb vorgesehen vgl sp ff gegenstand erfindung besteht darin revision folgen besonderen ausgestaltung gegenmatrize unabhngig davon angewendet biegematrize gegenmatrize drehantreibbar entgegen ansicht revision ergibt ausfhrungen berufungsgerichts fr biegevorgang unterschied macht biegematrize gegenmatrize bewegt berufungsgericht funktion gegenmatrize erfindungsgemen lehre zutreffend beschrieben rechtsfehlerfrei festgestellt gegenmatrize biegung rohres erforderliche gegenlager bildet eigentliche biegevorrichtung drehantreibbare biegematrize herbeigefhrt gegenmatrize biegende rohr zwingen biegevorgang nachzugeben feststellungen berufungsgerichts zutreffen revision dargetan gegenmatrize gleiche funktion vorrichtung erfllt gegenmatrize biegematrize beweglich berufungsgericht festgestellt feststellung angesichts konkreten ausgestaltung erfindung erforderlich revision erfolg geltend merkmal komme fr technische lehre entscheidende bedeutung revision meint fr fachmann priorittstag aufgrund klagepatentschrift mitgeteilten standes technik weiteres nahegelegen anstelle biegegleitschuhs biegematrize drehantreibbar auszubilden beispielsweise us patentschrift bekannt sei berufungsgericht unterstellt worden sei freie whlbarkeit drehantreibbar ausgebildeten teils sei danach naheliegend platt selbstverstndlich einflu biegevorgang biegeergebnis sei fr fachmann ersichtlich entscheidung fr beiden mglichen ausfhrungen stelle fr ebenso beliebig dar frage herstellung schraubvorrichtung schraube gedreht mutter festgehalten umgekehrt erwgungen vermgen revision erfolg verhelfen gegenstand klagepatents kombination merkmale gesamtheit gewicht einzelner merkmale kommt fachmann merkmal entscheidende bedeutung beimit fr beliebig hlt beiden mglichkeiten drehantreibbarkeit biegegleitschuhs biegematrize whlt entscheidend erfinder dadurch erfindung drehantreibbarkeit biegematrize vorgesehen wahl getroffen revision rgt schlielich berufungsgericht unrecht vorbenutzungsrecht beklagten verneint prfung sachlichen umfangs vorbenutzungsrechts drfe unbercksichtigt bleiben ber begriff erfindungsbesitzes subjektive komponente magebend sei vorbesitzer technische lehre spter angemeldeten patents erkannt sei vorbenutzung ausdruck gekommen umfasse vorbenutzungsrecht konkret vorbenutzte ausfhrungsform erstrecke erfindung jedenfalls umfang erfindungsbesitzes vorbenutzungsrecht beklagten umfasse deshalb einsatz biegegleitschuhs kennzeichnenden merkmalen biegemaschinen errterten stand technik biegematrize rohrhalterung gegenmatrize ausgestattet seien wobei matrizen drehantreibbar sei benutzung angegriffenen ausfhrungsform gehe benutzung weiteren merkmals berufungsgericht annehme vielmehr unterscheide geschtzte erfindung vorbenutzten vorrichtung lediglich bekannte platt selbstverstndliche umkehr kinematik matrizen drehantreibbar ausgebildet sei weiteren merkmal knne daher gesprochen umfang vorbenutzungsrechts gem abs patg rechtsprechung bundesgerichtshofes bislang geklrt aa reichsgericht rechtsprechung tragweite benutzten erfindungsgedankens umrissenen besitzstand abgestellt rg grur kesselbden danach vorbenutzung umfat diejenige ausfhrungsform angesehen begnstigte tatschlich benutzt deren alsbaldiger benutzung erforderlichen veranstaltungen getroffen vgl rg grur fernverbindung rg grur zentrifugaldrehzahlregler rg grur lichtregler spteren entscheidungen reichsgericht abweichende ausfhrung vorbenutzungsrecht gedeckt angesehen vorbenutzte gegenstand technischen gedanken enthalte fr fachmann weiteres hand liegend ber vorbenutzte formgebung hinausgehe offenbart abweichenden form wiedergegeben knne rgz deshalb reichsgericht benutzung glatter gleichwerte vorbenutzten ausfhrungsform vorbenutzungsrecht umfat angesehen rgz spter patentrechtlichen gleichwerte einbezogen rgz ff reichsgericht erstreckung vorbenutzungsrechts zweckmigere vollkommenere ausgestaltungen patent geschtzt verneint rgz vorbenutzer recht diejenige ausfhrungsform benutzen gerade patentinhaber gezeigt darauf ankomme besondere ausfhrungsform gegenber vorbenutzten erfindungsgedanken erfinderisch sei rgz bb neueren literatur auffassung vertreten vorbenutzer sei bisherige verwendung einschlu durchschnittsfachmann weiteres hand liegenden abweichenden verwendungen gestatten drfe verwendungen bergehen davon abwichen patent schutz gestellt seien benkard bruchhausen patg gebrmg aufl patg rdn abzustellen sei besitzstand vorbenutzers schutzbereichsberlegungen seien zusammenhang wechsel ausfhrungsform abzulehnen eichmann grur anstelle quivalenzberlegungen sei objektiven umfang erfindungsbesitzes auszugehen objektiver wrdigung fachmnnischer sicht darstelle busse patg aufl rdn cc patg allein patentinhaber ermchtigte befugt patent schutz gestellte erfindung benutzen sonstige dritte dauernd benutzung ausgeschlossen grundsatz schrnkt patg fr sonderfall wirkung patents gegenber demjenigen eintreten lt erfindung zeit anmeldung inland bereits benutzung genommen dafr erforderlichen veranstaltungen getroffen zugleich befugnis einrumt erfindung fr bedrfnisse betriebs eigenen fremden werksttten benutzen einschrnkung gesetz billigkeitsgrnden vorhandenen bereits angelegten gewerblichen besitzstand vorbenutzers schtzen unbillige zerstrung zulssiger insbesondere rechtlich unbedenklicher weise geschaffener werte verhindern bereits rgz hinweis gesetzgebungsverfahren benkard bruchhausen aao busse aao schulte patg ep aufl patg rdn lindenmaier weis patg aufl rdn klauer mhring patentrechtskommentar aufl rdn eichmann aao grundlage erst spteren zeitpunkt rechtlich relevanter weise angelegten bzw geschaffenen ausschlielichkeitsrechts patentinhaber personen benutzung schutz gestellten erfindung ausschlieen knnen bereits vorher benutzt konkrete anstalten fr benutzung getroffen regelung enthlt insoweit billigkeitsgrnden orientierte ausnahme umfassenden alleinigen berechtigung patentinhabers funktion regelung entsprechend vorbenutzer soweit patentinhaber hinzunehmenden eingriff alleinbefugnis geht ausnahme geschtzten besitzstand beschrnkt benutzung patentgemen lehre lediglich beschriebenen umfang erffnet weiterentwicklungen ber umfang bisherigen benutzung hinaus jedoch verwehrt gegenstand geschtzten erfindung eingreifen andernfalls wrden befugnisse sinn zweck ausnahmeregelung mehr gedeckten weise erweitert befugnis benutzung abwandlungen wrde gunsten lediglich anmeldung patents vorhandene besitzstand geschtzt gleichzeitiger weiterer einschrnkung rechts patent ursprnglich vorhandenes erstreckt hierfr fehlt sowohl hinblick funktion regelung zugrundeliegende regel ausnahmeverhltnis rechtfertigung insbesondere billigkeit gebietet ausweitung beklagten knnen danach erfolg vorbenutzungsrecht berufen berufungsgericht recht angenommen gestaltung merkmale sowie merkmal drehantreibbarkeit biegematrize kombiniert ausschlielich klgerin patentinhaberin beansprucht vorschlag gegenstand vorbenutzung biegematrize drehantreibbar ausgestaltet biegegleitschuh iii kostenentscheidung beruht zpo jestaedt melullis mhlens scharen bscher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss juni strafsache wegen anstiftung ruberischen erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen oktober magabe unbegrndet verworfen schuld strafausspruch angefochtenen urteils entsprechend antragsschrift generalbundesanwalts mrz folgt gendert neu gefat angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln zwei fllen einbeziehung strafe urteil amtsgerichts essen mrz az ls js gesamtfreiheitsstrafe acht monaten verurteilt auerdem wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln sechs fllen wegen anstiftung ruberischen erpressung weiteren gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen tepperwien maatz solin stojanovi kuckein ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juni rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzende richterin dr kessal wulf richter wendt felsch richterinnen harsdorf gebhardt dr brockmller juni beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts ce lle juli kosten klgerin zurckgewiesen streitwert grnde nichtzulassungsbeschwerde erfolg aufgeworfenen grundstzlichen fragen reic hweite versicherungsschutzes zusammenhang st ehenden verteilung darlegungs beweislast senatsurteil mai iv zr verffentlicht juris versicherungsvertrag zugrunde lag geklrt danach bargeld hingegen buch giralgeld typische transportrisiken whrend werttransports abschluss versichert eingeschlossen verluste schden unterschlagung sinne abs stgb veruntreuung sinne abs stgb veruntreuende unterschlagung folgen versichert dagegen schden ediglich untreue stgb resultieren ebenso wenig vertragliche haftung fr gesamten transportbetrieb vers icherungsnehmerin sinne haftpflichtversicherun versicherungsschutz umfasst senatsurteil mai aao rn ff ff vorliegende verfahren gibt insofern anlass fr abweichungen ergnzungen revision zeitpunkt einlegung nichtzula ssungsbeschwerde blick senat erst danach geklrten rechtsfragen htte zugelassen mssen erfolgs aussichten beabsichtigten revision brigen prfen vgl senatsbeschluss oktober iv zr versr ii jedoch verneinen angefochtene berufungsurteil rechtsfehler lasten klgerin enthlt beschwerdevorbringen reichweite versicherungsschutzes verteilung darlegungs beweislast senatsurteil mai iv zr aao rn ff genannten grnden erfolg verfahrensgrundrechte beschwerdefhrerin insbesondere art abs gg berufungsgericht insoweit verletzt bargeldverlust versicherten zeitraum vgl enatsurteil mai aao rn klgerin nachgewiesen aa behauptung beklagten transportierte bargeld sei auftragsgem filiale deutschen bundesbank abgeliefert fr versicherungsnehmerin gefhrtes konto eing ezahlt worden klgerin substantiiert widersprochen dargelegt betreffende bargeld sei versicherungsnehmerin transport bergeben worden brigen darauf beschrnkt vortrag beklagten weiteren ablauf teil nichtwissen bestreiten ergnzend klgerin lediglich vermutung geuert geld knne bereits einzahlung konto versicherungsnehmerin verschwunden klgerin darlegungslast gengt bb versicherungsfall begrndender verlust tran sportguts lsst feststellen ebenso senatsurteil mai entschiedenen sache ergibt berufungsgericht recht sfehler vorgenommene auslegung mageblichen bedingungen transportvertrages klgerin versicherung snehmerin letzterer untersagt transportiertes geld genannten kontogebundenen berweisungsverfahren pooling verfahren zunchst fr deutschen bundesbank eing erichtetes konto verbuchen lassen klgerin behauptete verlust erst dadurch eingetreten nachfolgend anstehende berweisungen konto pflichtwidrig unterblieben darin liegt stofflicher zugriff transportiertes bargeld lediglich treuwidriger umgang ende versicherungsschutzes mehr versichertem buchgeld cc versicherungsfall deshalb verneinen wre behauptung beklagten versich erungsnehmerin praktizierte pooling verfahren klgerin ber lngere zeit hingenommen wurde offen bleiben geltend gemachte anspruch steht klgerin aufgrund beklagten abgegebener versicherungsbesttigungen vgl senatsurteil mai aao rn beklagten erklrte arglistanfechtung kommt mehr dr kessal wulf wendt harsdorf gebhardt felsch dr brockmller vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb cb vaterschaftsanfechtungsprozess beachtende ausschlussfrist abs bgb dient schutz leiblichen vaters verhinderung vaterschaftsfeststellung inanspruchnahme zahlung unterhalt verletzung bgb deshalb amtshaftungsklage leiblichen vaters gesttzt bgh beschluss oktober iii zr olg hamm lg mnster iii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa drr dr herrmann beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm november zurckgewiesen kosten beschwerdeverfahrens klger tragen beschwerdewert grnde zulassung revision gem abs zpo weder wegen grundstzlicher bedeutung sache sicherung einheitlichen rechtsprechung geboten vaterschaftsanfechtungsprozess beachtende ausschlussfrist abs bgb anfechtungsberechtigten interesse rechtssicherheit familienbeziehungen interesse kindes zwingen innerhalb angemessenen frist entscheiden anfechtungsrecht gebrauch bgh urteil mrz xii zr bghz rn njw dient jedoch berufungsgericht recht entschieden schutz leiblichen vaters verhinderung vaterschaftsfeststellung inanspruchnahme zahlung unterhalt olg oldenburg njw rr staudinger rauscher bgb neubearbeitung rn unterliegt vernnftigen zweifel deswegen rechtsprechung schrifttum soweit ersichtlich unbestritten soweit senat fr familiensachen oberlandesgerichts hamm beschwerde angefhrten beschluss mai uf bemerkt biologische vater anfechtungsfristen bgb geschtzt drfte zusammenhang lediglich fristen bewirkte faktische sperre rechtsreflex mittelbare begnstigung vgl hierzu bghz bgh urteil mrz xii zr njw siehe bghz gemeint dahingehende zweckrichtung gesetzes weitergehenden begrndung sieht senat gem abs satz halbs zpo ab schlick streck drr kapsa herrmann vorinstanzen lg mnster entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet oktober freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rberg art bgb geschftsbesorgungsvertrag abwicklung grundstckserwerbs bautrgermodell wegen verstoes rechtsberatungsgesetz nichtig bghz erstreckt nichtigkeit treuhnder erteilte vollmacht bgh urteil oktober iii zr olg kln lg kln iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm dr kapsa drr galke fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juni kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klgerin erkannt worden berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts kln mai vollem umfang zurckgewiesen beklagte kosten rechtsmittelzge tragen rechts wegen tatbestand jahre beteiligte klgerin bautrgermodell geplanten modernisierung zweier wohnhuser hierzu bot beklagten steuerberatungsgesellschaft notarieller urkunde august abschlu geschftsbesorgungsvertrags erwerb eigentumswohnung erteilte zugleich unwiderrufliche vollmacht vorbereitung durchfhrung gegebenenfalls rckabwicklung erwerbs vertreten vollmacht insbesondere folgende geschfte manahmen umfassen abschlu kauf werklieferungsvertrags abgabe begrndung nderung ergnzung berichtigung wohnungs teileigentum gerichteten erklrungen sowie abschlu vereinbarungen gem gemeinschaftsordnung verwalterbestellung abschlu mietvertrags abschlu darlehensvertrgen finanzierung kaufpreises notariellem schuldanerkenntnis kreditnehmers unterwerfung sofortige zwangsvollstreckung urkunde bestellung bernahme grundpfandrechten abgabe entgegennahme erklrungen anllich erffnung fhrung auflsung konten kreditinstituten abschlu lebensversicherungsvertrgen sonstigen versicherungsvertrgen zusammenhang finanzierung abschlu mietgarantievertrags vertrags ber technische baubetreuung steuerberatungsvertrags einholung gutachten beauftragung rechtsanwlten gerichtlichen auergerichtlichen geltendmachung rechten interessen erwerbers abschlu weiterer vertrge aufhebung rckabwicklung vertrge sowie vornahme sonstiger zusammenhang erwerbsvorgang stehender notwendiger ntzlicher dienlicher manahmen beklagte nahm angebot notarieller urkunde august folge schlo bautrger kauf werklieferungsvertrag ber schlsselfertige herstellung bertragung eigentumswohnung preis dm sowie zwei darlehensvertrge ber dm dm anwaltsschreiben dezember nahm klgerin angebot abschlu geschftsbesorgungsvertrags einschlielich vollmachtserteilung zurck erklrte auerdem anfechtung wegen arglistiger tuschung januar widerrief nochmals vollmacht vorliegenden klage begehrt feststellung angebot abschlu geschftsbesorgungsvertrags vollmacht nichtig sei landgericht klage stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht lediglich feststellung notariellen urkunde august erteilte vollmacht abschlu darlehensvertrgen nichtig sei aufrechterhalten brigen klage abgewiesen hiergegen richtet klgerin eingelegte revision entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt wiederherstellung erstinstanzlichen urteils beklagte berufungsurteil angefochten steht fest klgerin erteilte vollmacht nichtig soweit abschlu darlehensvertrgen finanzierung kaufpreises umfat parteien weiterhin streitige frage entscheidung punkt materiellem recht richtig insbesondere urteil zugrundeliegende rechtsansicht berufungsgerichts vollmacht msse mindestangaben abs satz nr verbrkrg enthalten zutrifft nunmehr bgh urteil april xi zr njw fr bghz vorgesehen kommt ii berufungsgericht abweisung weitergehenden klage wesentlichen folgt begrndet klgerin rechtliches interesse alsbaldigen feststellung nichtbestehens rechtsverhltnisses beklagten zpo indessen fhre nichtigkeit kreditvollmacht gem bgb nichtigkeit vollmacht brigen nichtigkeit geschftsbesorgungsvertrags parteien notariellen urkunde regelung bgb abbedungen htten dadurch vermutung bgb gegenteil verkehrt klgerin substantiiert dargetan nichtigkeit kreditvollmacht gesamtcharakter geschftsbesorgungsvertrags verndere beim wegfall ermchtigung abschlu darlehensvertrgen bleibe erfllung vertraglichen verpflichtungen fr beklagte mglich sicht klgerin sinnvoll finanzierung seitens klgerin aufgrund anforderungen verbrkrg gengenden nachtrglichen vollmacht beklagte erfolgen knnen anfechtungsgrund sinne bgb klgerin schlssig vorgetragen ausfhrungen halten angriffen revision ergebnis stand zulssigkeit feststellungsklage bestehen allerdings entgegen revisionserwiderung wiederholten rechtsauffassung beklagten bedenken beklagte widerruf vollmacht hinnimmt streitgegenstndliche angebot klgerin abschlu geschftsbesorgungsvertrags annahmeerklrung beklagten vertragsschlu aufgegangen begehrt klgerin ausgangspunkt feststellung nichtbestehens vergangener rechtsverhltnisse feststellung gerichtete klage zulssig hieraus rechtsfolgen fr gegenwart zukunft ergeben knnen bghz bag nza zller greger zpo aufl rn klrung geschftsbesorgungsvertrag gltig zustande gekommen klgerin beklagten wirksam vollmacht abschlu rechtsgeschfte erteilt fr weitere abwicklung rechtsbeziehungen parteien bedeutsam insbesondere fr etwaige gegenseitige bereicherungs schadensersatzansprche dritte etwa bautrger beklagten eingeschalteten kreditinstitute rechtsstreit getroffenen feststellungen gebunden worauf revisionserwiderung hinweist lt deshalb feststellungsinteresse entfallen brigen vermag senat berufungsgericht hingegen folgen geschftsbesorgungsvertrag wegen verstoes rechtsberatungsgesetz nichtig bgb nichtigkeit erstreckt ausfhrung vertrags erteilte vollmacht aa ix zivilsenat bundesgerichtshofs urteil september erla berufungsurteils entschieden derjenige ausschlielich hauptschlich rechtliche abwicklung grundstckserwerbs rahmen bautrgermodells fr erwerber be sorge bedrfe genehmigung art rberg verfge darber sei geschftsbesorgungsvertrag nichtig bghz lm rechtsberatg nr anm strunz schliet erkennende senat vorliegenden fall geht derartige rechtsbesorgende ttigkeiten gewicht beim abschlu kauf finanzierungs miet mietgarantievertrge dinglichen belastung eigentums geschften bildung wohnungseigentmergemeinschaft beklagten hierfr ausschlielich etwa neben steuerberatungsmandat wirtschaftlichen kaufmnnischen betreuungsttigkeit bertragenen aufgaben bestimmungen vertrags umfassend knnen insbesondere schwierigkeiten durchfhrung objekts erheblichen beratungsbedarf bedingen angesichts stammurkunde vorbereitung geschftsbesorgungsvertrags detaillierte vertragsmuster beigefgt wesentlichen rechte pflichten vertragsparteien umreien sollten lt deshalb sagen bedingungen beklagten abzuschlieenden vertrge hinsicht angebot august vornherein festgelegt seien revisionserwiderung meint bautrgermodell regelmig bereits eingetretenen tatschlichen festlegungen gesamtkonzeption objekts sowie vorausgegangene verhandlungen vertragsschlsse dritten etwa bautrgers finanzierenden banken schlieen auftrag rechtsbesorgung gleichfalls mag schlielich vollbetreuung gewerblichen baubetreuer rechtsprechung bundesgerichtshofs rcksicht ausnahmetatbestand art rberg erlaubnisfrei vgl bghz bautrgermodell mehrere personen verteilten gesamtleistungen wenig unterschied besteht edelmann db maa znotp aufspaltung vertrge indes parteien gewollt rechtlichen beurteilung daher zugrunde legen bietet sonach initiator interessenten abschlu mehrerer voneinander unabhngiger vertrge rechtlich selbstndigen gesellschaften mu vertrge unabhngig mastab rechtsberatungsgesetzes gemessen allerdings greift urteil ix zivilsenats bundesgerichtshofs eingeleitete nderung hchstrichterlichen rechtsprechung bautrgermodell soweit ersichtlich dahin bedenken abschlu gesonderter geschftsbesorgungsvertrge treuhnder abwicklungsbeauftragten gesichtspunkt rechtsberatungsgesetzes erhoben rckwirkend tief weithin abgeschlossene vorgnge rckwirkung gerichtlichen urteilen grundstzlich hinzunehmen schutz vertrauens partei fortdauer bisherigen rechtsprechung einzelfall abweichende beurteilung gebieten vgl bghz ff gilt jedoch schon fr allein treffende feststellung rechtsgeschftlichen erklrungen klgerin rechtswirksam abgegeben worden erst rckabwicklung vertrge erwgen bb zielsetzung rechtsberatungsgesetzes nichtig zugleich ausfhrung nichtigen geschftsbesorgungsvertrags erteilte umfassende vollmacht soweit ber revisionsverfahren befinden oben verbot unerlaubter rechtsbesorgung erster linie rechtsuchenden unsachgemer erledigung rechtlichen angelegenheiten schtzen bghz senatsurteil juli iii zr wm fr bghz bestimmt hierzu umfat deren beratung vertretung bghz zweckrichtung wre unvereinbar unbefugten rechtsberater gleichwohl rechtlich wirksamkeit ausfhrungsvollmacht stand setzen gesetzlich mibilligte ttigkeit ende fhren rechtsgeschfte lasten geschtzten abschliet rechtsuchenden allein schadensersatzansprche rechtsberater verweisen ergebnis ebenso reiter methner vur abweichend ganter wm hermanns dnotz sommer notbz fr sonderfall prozevollmacht kg olgz olg saarbrcken njw henssler prtting weth brao art rberg rn rennen caliebe rberg aufl art rn stein jonas bork zpo aufl rn olg stuttgart anwbl vollmacht einseitiges rechtsgeschft handelt verbot unerlaubter rechtsberatung vollmachtgeber richtet kg ganter hermanns sommer jeweils aao angesichts rechtsberatungsgesetz beabsichtigten schutzes entscheidend ergebnis auerdem bgb wegen verknpfung grundgeschfts vollmacht einheitlichen rechtsgeschft folgen wrde offenbleiben rinne wurm drr kapsa galke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter raebel dr kayser dr detlev fischer januar beschlossen beklagten wegen versumung frist begrndung revision urteil zivilkammer landgerichts neubrandenburg juni wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt grnde beklagte verschulden gehindert frist begrndung revision einzuhalten zpo rechtzeitig prozesskostenhilfe beantragt beschluss senats september zugestellt oktober gewhrt worden schriftsatz oktober wiedereinsetzung vorigen stand beantragt verlngerung revisionsbegrndungsfrist gebeten verfgung senatsvorsitzenden oktober gewhrt worden innerhalb verlngerten frist revision begrndet versumte prozesshandlung gem abs satz halbs zpo innerhalb frist abs zpo nachgeholt vorliegenden fall betrug frist monat abs satz zpo innerhalb frist beklagte revisionsbegrndung eingereicht herrschender meinung ersetzt antrag fristverlngerung einreichung revisionsbegrndung bgh beschl juni ii zb njw offen bleiben verfassungskonformen auslegung vorschriften wiedereinsetzung beruhenden rechtsprechung bgh beschl juli xii zb njw ff september iii zb njw juni ix zb njw einfgung abs satz zpo erste justizmodernisierungsgesetz juli festzuhalten dahin tendierend etwa knauer wolf njw born njw jedenfalls verfgung senatsvorsitzenden oktober vorliegenden fall schtzenswertes vertrauen darauf geschaffen erfordernis nachholung versumten prozesshandlung revisionsbegrndung innerhalb abs zpo bestimmten antragsfrist entsprechend bisherigen rechtsprechung beachtet beklagten verfgung bekannt geworden htte frist wahren knnen dr gero fischer dr ganter dr kayser raebel dr detlev fischer vorinstanzen ag neubrandenburg entscheidung lg neubrandenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts karlsruhe februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat versto gebot gewhrleistung fairen verfahrens rechtsstaatswidrige tatprovokation liegt hauptttern transporteur herangezogenen angeklagten tatentschlossenen angeklag ten nachdem polizei ber vertrauensperson zugetragen worden kolumbianisch spanisch italienische ttergruppe beabsichtigt kg kokain westeuropa schmuggeln hierfr lagerraum sucht prventiven grnden geboten hierauf einzugehen mglichst groe menge betubungsmittels handel bestimmte geldbetrge abzuschpfen hierdurch sowie berfhrung tter unerlaubte einfuhr rauschgifts unbekanntem wege entgegenzuwirken anspruch straftters darauf ermittlungsbehrden frhzeitig einschreiten taten verhindert gibt vgl bgh beschluss juli str nstz rr berg strafo legitimes polizeitaktisches ziel neben bislang bekannten kontaktpersonen weitere bislang unbekannte betubungsmittelhndler berfhren frherer zugriff wre kaum mglich sicherstellung kg kokain kg wirkstoff sowie verhaftung unmittelbar tatbeteiligten gefhrden handel anfang polizeilich berwacht strafkammer strafmildernd bercksichtigt nack wahl kolz boetticher hebenstreit'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar april strafsache wegen raubes az js jug staatsanwaltschaft ansbach az ls js jug amtsgericht ansbach strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts april gem abs jgg beschlossen fr untersuchung entscheidung sache amtsgericht jugendschffengericht rudolstadt zustndig grnde staatsanwaltschaft ansbach legt januar geborenen angeklagten teils allein teils wechselnder beteiligung gesondert verfolgten teilweise bereits rechtskrftig verurteilten mitttern begangene straftaten last anklage november januar unverndert hauptverhandlung zugelassen worden seit februar leichten intelligenzminderung leidende angeklagte erzieherischen zwecken fr voraussichtlich lngere zeit pdagogium aufgenommen worden amtsgericht ansbach anregung verteidigers angeklagten zustimmung staatsanwaltschaft verfahren abs jgg beschlu februar fr zustndige amtsgericht rudolstadt abgegeben nachdem bernahme abgelehnt sache bundesgerichtshof antrag vorgelegt zustndige gericht bestimmen zustndig fr untersuchung entscheidung ber anklage jugendschffengericht rudolstadt abs jgg ausdruck kommende grundsatz jugendliche fr aufenthaltsort zustndigen gericht verantworten sollen darf durchbrochen erschwernisse fr verfahren erheblich voraussetzungen liegen verteidiger vollumfngliches gestndnis angeklagten hauptverhandlung angekndigt ladung zeugen erforderlich rissing van saan detter otten bode roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz april prfungsverfahren antragsteller revisionsklger land antragsgegner revisionsbeklagter wegen entlassung richterverhltnis probe bundesgerichtshof dienstgericht bundes mndliche verhandlung april vorsitzenden richter bundesgerichtshof prof dr bergmann richterin bundesgerichtshof safari chabestari richter bundesgerichtshof dr drescher vorsitzende richterin bundesfinanzhof heger vorsitzenden richter bundesfinanzhof krger fr recht erkannt revision antragstellers urteil dienstgerichtshofs landes brandenburg oberverwaltungsgericht berlin brandenburg dezember zurckgewiesen antragsteller kosten revision tragen rechts wegen tatbestand jahr geborene antragsteller wurde januar richter probe ernannt finanzgericht landes brandenburg eingesetzt antragsgegner entlie bescheid november anordnung sofortigen vollziehung wegen mangelnder eignung ablauf dezember richterlichen dienst hiergegen legte antragsteller widerspruch antrag wiederherstellung aufschiebenden wirkung blieb dienstgericht fr richter dienstgerichtshof erfolg auerdem erhob antragsteller beim verwaltungsgericht klage letzten beiden dienstlichen beurteilungen grundlage entlassung erwirkte beschluss gerichts antragsgegner vorlufig untersagt wurde streitgegenstndlichen dienstlichen beurteilungen entlassungsverfahren verwenden antragsteller daraufhin erneut erstellten dienstlichen beurteilungen fr rechtswidrig hielt regte wegen dauer mglichen weiteren klageverfahrens gtliche beilegung verschiebung entlassungszeitpunktes daraufhin schlossen beteiligten dezember gem ff vwvfg bbg auergerichtlichen vergleich nummer heit ministerium justiz erlsst hiermit folgenden bescheid schriftsatz dezember fr herrn ler eingelegten widerspruch herr antragstel antragsteller ab nderung bescheides november wirkung dezember richterlichen dienst landes brandenburg entlassen kosten widerspruchsverfahrens erstattet verwaltungskosten erhoben gem nummer vergleichs erklrte antragsteller rechtsmittelverzicht hinsichtlich bescheids ministeriums justiz november gestalt bescheides ferner wurden vergleich vergtungsansprche antragstellers geregelt antragsteller wurde daraufhin ablauf dezember richterdienst entlassen dezember erhob antragsteller vergleich nummer enthaltenen bescheid widerspruch begrndung mssten kosten widerspruchsverfahrens einschlielich kosten fr rechtsanwalt erstattet antragsgegner verwarf widerspruch widerspruchsbescheid mai hinweis rechtsmittelverzicht unzulssig antrag dienstgericht antragsteller begehren verfolgt auerdem zeitpunkt entlassung gewandt aufgrund tuschung hinweis haushaltsrechtliche magaben vereinbart worden sei dienstgericht antrag unzulssig zurckgewiesen berufung antragsteller beantragt entlassungsbescheid antragsgegners aufzuheben hilfsweise entlassung dienstverhltnis dezember datieren hilfsweise antragsgegner verpflichten kosten widerspruchsverfahrens tragen hilfsweise festzustellen vergleich ber kostenentscheidung rechtsmittelverzicht nichtig seien dienstgerichtshof berufung antragstellers zurckgewiesen berufung sei hinsichtlich hauptantrags ersten hilfsantrags rechtzeitig begrndet worden brigen berufung erfolg gelte hinsichtlich hauptantrags ersten hilfsantrags unabhngig rechtzeitigkeit begrndung antragsteller fehle rechtsschutzbedrfnis wirksam darauf verzichtet vergleich dezember getroffenen regelungen vorzugehen vergleich sei wirksam regelungen seien insbesondere weder gem abs nr vwvfgbbg nr vorschrift nichtig voraussetzungen fr abschluss vergleichsvertrages sinne vwvfgbbg htten vorgelegen vergleich aufgenommene bescheidung widerspruchs stelle teilerfolg widerspruchsverfahrens sinne abs vwvfgbbg dar sei vielmehr untrennbarer bestandteil wege gegenseitigen nachgebens erzielten einvernehmlichen regelung beseitigung ungewissen sach rechtslage urteil wendet antragsteller dienstgerichtshof zugelassenen revision macht wesentlichen geltend dienstgerichtshof sei unrecht davon ausgegangen berufungsverfahren seien grnde bercksichtigen januar ende berufungsbegrndungsfrist vorgebracht strengen regelungen ber berufungsbegrndung abs stze vwgo glten fr zuzulassende zugelassene berufung fllen zulassungsfreien berufung daher htte dienstgerichtshof zeitpunkt mndlichen verhandlung vorgetragenen umstnde beachten mssen dienstgerichtshof bercksichtigt bescheid nummer vergleichs offenkundigen besonders schweren fehler leide daher nichtig sei grundlegendes wesensmerkmal vergleichsvertrages vwvfgbbg sei geschlossen anstatt verwaltungsakt erlassen nummer vergleichs sei jedoch verwaltungsakt enthalten hinsichtlich kosten folge fr widerspruchsverfahren bescheid verstoe mithin satz vwvfgbbg besonders schweren fehler abs vwvfgbbg begrnde zudem sei bescheid deshalb nichtig schriftlichen vergleichstext zurckzufhren sei abs vwvfgbbg bgb nichtigkeit vergleichs folge erst dezember richterlichen dienst ausgeschieden sei dienstgerichtshof htte anfechtungsbegehren folgen mssen nichtiger verwaltungsakt bzw davon ausgehende rechtsschein ebenso aufzuheben sei rechtswidriger verwaltungsakt stehe entgegen rechtsmittel verzichtet nichtigkeit vergleichs nummer folge nichtigkeit rechtsmittelverzichts antragsteller beantragt urteile dienstgerichtshofs dienstgerichts sowie bescheid antragsgegners november gestalt widerspruchsbescheides dezember aufzuheben hilfsweise bescheid dahingehend ndern entlassung dienstverhltnis dezember erfolgt antragsgegner beantragt revision zurckzuweisen schriftsatz august bezug genommen beteiligten entscheidung mndliche verhandlung einverstanden erklrt entscheidungsgrnde zulssige revision nr buchst abs abs drig unbegrndet abs satz drig abs vwgo dienstgerichtshof zutreffend entschieden bloen ergnzungen abgesehen grnde bercksichtigen antragsteller ablauf begrndungsfrist januar vorgetragen satz brandenburgischen richtergesetzes juli gltigen fassung bbgrig af berufungsgericht einzelnen ausgefhrt streitfall anzuwenden gelten vorschriften verwaltungsgerichtsordnung entsprechend verfahren denen verfgung angefochten richter probe richter kraft auftrags entlassen nr buchst bbgrig af bedeutet derartigen verfahren bestimmungen verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden sei brandenburgische richtergesetz trifft abweichende bestimmungen anwendung vorschriften verwaltungsgerichtsordnung dienstgerichtliche prfverfahren fhrt sinnwidrigen ergebnissen abs satz vwgo berufung verwaltungsgericht zugelassen wurde innerhalb zwei monaten zustellung vollstndigen urteils begrnden frist gilt fr zulassungsfreie berufung verfahrensordnungen enthaltenen fristen begrndung rechtsmitteln dienen rechtssicherheit verfahrensbeschleunigung ziele fr dienstgerichtliche prfungsverfahren beachtlich landesrechtlich abweichenden bestimmungen getroffen daher zulassungsfreie berufung insoweit unzulssig berufungsgrnde ablauf ggf verlngerten frist abs satz satz vwgo vorgebracht wurden abs stze vwgo antragsteller ablauf berufungsgericht wiederholt verlngerten frist begrndung berufung vorgetragen nummer vergleichsvertrages enthaltene kostenentscheidung nummer erklrte rechtsmittelverzicht seien nichtig abs vwvfgbbg juli geltenden fassung verwaltungsverfahrensgesetzes fr land brandenburg folgenden vwvfgbbg verletzten widerspruch sei erfolgreich zwingend notwendigen aufwendungen widerspruchsverfahren entstanden seien htten erstattet mssen vergleich sei insoweit gem abs nr vwvfgbbg nichtig sach kostenentscheidung htten vermengt drfen vergleich getroffene kostenentscheidung htte verwaltungsakt ergehen vergleich verwaltungsakt htten verbunden drfen komme nichtigkeit abs nr vwvfgbbg betracht dienstgerichtshof davon ausgegangen ausfhrungen hilfsantrag bezogen htten berufung bezglich hauptantrags hilfsantrags unzulssig sei auslegung zutreffend dahingestellt bleiben dienstgerichtshof un geachtet fristablaufs berufungsbegehren hinsichtlich haupt hilfsantrags berprft ergebnis zutreffend abs vwgo entschieden vergleich dezember wirksam antragsteller daher wirkung dezember richterlichen dienst landes brandenburgs ausgeschieden kosten widerspruchsverfahrens erstatten antragsteller begehrt revision primr feststellung nummer vergleichs enthaltene verwaltungsakt insoweit vergleich nichtig sei antrag genderte entlassungsverfgung aufzuheben zielt vorbringen darauf ab nichtigen verwaltungsakt ausgehenden rechtsschein beseitigen feststellungsantrag steht entgegen antragsteller nummer vergleichs rechtsmittelverzicht hinsichtlich bescheides erklrt objektive erklrungswert verzichtserklrung darauf gerichtet bestandskraft vergleich genderten entlassungsverfgung bereits ablauf mageblichen rechtsbehelfs rechtsmittelfrist herbeizufhren verhindert antragsteller bescheid begrndung anficht entlassung richterdienst sei insgesamt jedenfalls hinsichtlich darin bestimmten zeitpunkts rechtswidrig rechtsmittelverzicht verstndiger wrdigung jedoch dahingehend ausgelegt antragsteller berechtigt solle nichtigkeit nummer enthaltenen verwaltungsakts geltend vgl hessischer verwaltungsgerichtshof beschluss februar juris rn ebenso vertragspartner vergleichsvertrag trotz rechtsmittelverzichts anfechten anpassung wegen nderung wegfalls geschftsgrundlage begehren vgl bverwge hindert vergleich enthaltener rechtsmittelverzicht nichtigkeit vergleichs insgesamt einzelner bestimmungen darin geltend entsprechende nichtigkeitsfeststellungsklage satz bbgrig af abs vwgo erheben dienstgerichtshof recht ergebnis gelangt vergleich hinsichtlich vereinbarungen nummer wirksam vwvfgbbg abschlieend geregelten nichtigkeitsgrnde vorliegt abs nr vwvfgbbg ffentlich rechtlicher vertrag weiteren voraussetzungen nichtig voraussetzungen abschluss vergleichsvertrages vorlagen beteiligten konnten streitfall vergleichsvertrag schlieen unklar erneuten dienstlichen beurteilungen antragstellers entlassung richterlichen dienst rechtfertigten ungewissheit absehbarer zeit erst abschluss erneuten gerichtlichen verfahrens htte beseitigt knnen antragsgegner durfte einvernehmen antragsteller nummer vergleichs angefochtene entlassungsverfgung weise ndern entlassungszeitpunkt dezember bestimmt wurde bestandteil vertrags verpflichtung beteiligten behrde verwaltungsakt erlassen jedoch verwaltungsakt zugleich vertragserklrung verlautbaren bverwge rn wesensmerkmal verwaltungsakts behrde regelung einseitig kraft hoheitsmacht trifft vertrag bietet verwaltungsakt jedoch zustzlichen rechtsgrund vertragspartner akzeptiert berdies rechtsmittel verzichtet bverwge rn verwaltungsakt enthaltene bestimmung kosten widerspruchsverfahrens erstattet wege vergleichs zulssig diente auseinandersetzung beteiligten ber rechtmigkeit entlassungsverfgung endgltig bereinigen rechtsfrieden herzustellen gegenstand nachgebens wege vergleichs rechtlich zulssige leistung dolderer sodan ziekow verwaltungsgerichtsordnung aufl rn posser wolff brning vwgo aufl rn ungeachtet frage berhaupt derartiger anspruch besteht beteiligter verpflichten kosten verwaltungsverfahren rechtsverfolgung rechtsverteidigung aufgewendet gegenber vertragspartner geltend beteiligten hierber behrde derartigen ausspruch verwaltungsakt aufnehmen derartiger verwaltungsakt wirksam abs satz vwvfgbbg steht schon deshalb entgegen darin fr erfolgreiche widerspruchsverfahren bestimmte erstattungspflicht behrde fr vergleich gilt vgl kopp ramsauer vwvfg aufl rn kallerhoff stelkens bonk sachs vwvfg rn mwn handelt teilerfolg vorschrift daher kosten widerspruchsverfahrens behrde erstatten hierber vergleich ausdrckliche regelung getroffen wurde nummer vergleichs enthaltene verwaltungsakt weder nichtig erkennbar rechtswidrig greifen nichtigkeitsgrnde abs nr vwvfgbbg entgegen vorbringen antragstellers wurde vergleichsvertrag schriftlich geschlossen daher wegen verstoes schriftlichkeitsgebot vwvfgbbg abs vwvfgbbg bgb nichtig ii kostenentscheidung folgt abs satz drig abs vwgo bergmann safari heger drescher krger vorinstanzen lg cottbus entscheidung dg overwg berlin brandenburg entscheidung dgh bbg'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr februar rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born beschlossen streitwert fr nichtzulassungsbeschwerde gem abs gkg vorlufig festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde richtet berufungsurteil soweit klage beklagten abgewiesen worden gegenber beklagten klger hauptforderung hhe nebenforderungen hhe sowie antrag feststellung abgewiesen worden beklagten verpflichtet betrge schden vorstzlich begangener unerlaubter handlung ersetzen klage beklagten hinsichtlich teils nebenforderungen hhe darauf bezogenen feststellungsbegehrens abgewiesen worden klger beklagten sowohl hinsichtlich hauptforderung hinsichtlich nebenforderungen gesamtschuldner anspruch genommen inanspruchnahme gesamtschuldnern findet wertaddition gesamtschuldner gerichteten gleichen ansprche statt mehreren beklagten geforderte leistung materiell rechtlichen grnden verlangt ansprche daher wirtschaftlich identisch vgl bgh beschluss november vi zr njw rr wirtschaftliche identitt erstreckt nebenforderungen jedoch neben hauptforderung fr streitwert ansatz bringen abs gkg abs halbsatz zpo gilt allerdings verhltnis klgers beklagten verhltnis beklagten teil nebenforderungen nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht mehr sinne abs gkg abs halbsatz zpo abhngig hauptforderung hauptforderung beklagten berufungsgericht zugesprochen worden mehr gegenstand verfahrens entscheidung ber beklagten gerichteten hauptforderungen anhngige teil nebenforderungen beklagten sinne abs gkg abs halbsatz zpo abhngig grunde belang klger beklagten hinsichtlich nebenforderungen gesamtschuldner anspruch nimmt daher insoweit wirtschaftliche identitt besteht feststellungsantrag erhht streitwert zahlungsantrag vorstzliche unerlaubte handlung gesttzt feststellungsantrag realisierung anspruchs erleichtern teilwert deliktsforderung zukommt vgl bgh beschluss januar ix zr wm rn leistungsantrag wirtschaftlich identisch vgl bgh beschluss juli ii zr olg stuttgart njw rr olg jena mdr gilt verhltnis beklagten hauptforderung erstarkten zinsund rechtsverfolgungskosten materiell deliktsforderung abhngen mittels feststellungsantrags erleichtert realisiert sollen abs satz gkg wonach streitwert rechtsmittelverfahren gem abs gkg nichtzulassungsbeschwerde wert streitgegenstands ersten instanz begrenzt steht bercksichtigung wertes zins rechtsverfolgungskosten entgegen regelung betrifft flle denen wert unverndert gebliebenen streitgegenstands ersten instanz erhht vgl bgh beschluss juli iii zr njw rr beschluss oktober ii zr njw streitwertmig bercksichtigende wert vernderung streitgegenstands wandel zins rechtsverfolgungskosten beklagten hauptforderung erhht bergmann strohn drescher reichart born vorinstanzen lg konstanz entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar mai bewhrungssache betreffend az ar amtsgericht gttingen az ls js amtsgericht essen az brs amtsgericht duderstadt az brs amtsgericht northeim strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts mai gem stpo beschlossen zustndig fr nachtrglichen entscheidungen strafaussetzung bewhrung beziehen amtsgericht gttingen grnde abgabe gericht bezirk verurteilte wohnsitz gewhnlichen aufenthalt bindend abs satz stpo bindung entfllt willkr willkr liegt fehlen besonderer grnde abgabe wohnsitzgericht zweckmig erscheinen lassen reicht fr annahme willkr stndige rechtsprechung vgl bgh nstz ebenso wenig bevorstehende ablauf bewhrungsfrist jhnke detter otten bode rothfu'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zb oktober rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr kniffka richter bauner richterin safari chabestari richter dr eick richter halfmeier beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts april aufgehoben sofortige beschwerde klgers kostenfestsetzungsbeschluss landgerichts saarbrcken november zurckgewiesen klger kosten rechtsmittelverfahren tragen beschwerdewert grnde klger beklagten zahlung architektenhonorar anspruch genommen landgericht klage abgewiesen klger kosten rechtsstreits auferlegt anschlieenden kostenfestsetzungsverfahren landgericht antrag beklagten fache verfahrensgebhr gem rvg vv nr hhe insgesamt erstattungsfhige kosten festgesetzt hiergegen gerichteten sofortigen beschwerde klger geltend gemacht genannte gebhr sei anrechnung vorbemerkung abs rvg vv nr hhe vorzunehmen prozessbevollmchtigte beklagten angelegenheit bereits auergerichtlich ttig sei beschwerdegericht sofortigen beschwerde umfang stattgegeben hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde beklagten antrag festsetzung unverminderten fachen verfahrensgebhr weiterverfolgt ii rechtsbeschwerde erfolg geltend gemachte verfahrensgebhr gem rvg vv nr kostenfestsetzungsverfahren voller hhe bercksichtigen hlftige anrechnung wegen gegenstandes entstandenen geschftsgebhr rvg vv nr erfolgen entscheidung beschwerdegerichts entspricht rechtspre chung bundesgerichtshofs einfhrung rvg artikel abs nr gesetzes modernisierung verfahren anwaltlichen notariellen berufsrecht errichtung schlichtungsstelle rechtsanwaltschaft sowie nderung sonstiger vorschriften juli vgl grundlegend bgh beschluss januar viii zb njw inkrafttreten rvg vertreten entscheidung befassten senate bundesgerichtshofs teilweise aufgabe bisherigen rechtsprechung auffassung rvg lediglich klarstellung bisherigen rechtslage erfolgt bgh beschluss september ii zb njw rn beschluss dezember xii zb famrz rn beschluss mrz ix zb april zb ags ags rn beschluss rn beschluss august viii zb juris danach findet fr kostenfestsetzungen inkrafttreten norm anrechnung geschftsgebhr verfahrensgebhr abs rvg genannten voraussetzungen statt vii zivilsenat schliet rechtsprechung nimmt begrndung bezug entscheidung xii zivilsenats dezember xii zb aao rechtsbeschwerde rgt demnach recht beschwerdegericht kostenfestsetzungsbeschluss landgerichts abgendert verfahrensgebhr rvg vv nr netto gekrzt sache endentscheidung reif abs zpo beschluss beschwerdegerichts aufzuheben sofortige beschwerde kostenfestsetzungsbeschluss zurckzuweisen kostenentscheidung beruht abs abs satz zpo kniffka bauner eick safari chabestari halfmeier vorinstanzen lg saarbrcken entscheidung olg saarbrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gvg fstrg abs thrstrg abs fr folgekostenstreitigkeiten trger straenbaulast energieversorgungsunternehmen anllich straenbaubedingten verlegung ferngasleitung rechtsweg ordentlichen gerichten erffnet gilt recht energieversorgungsunternehmens ffentliche straenflchen fr zwecke anspruch nehmen allein straenrechtlichen ffentlich rechtlichen sondernutzungsgenehmigung recht ddr grndet bgh beschlu januar iii zb kammergericht lg berlin iii zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm schlick drr galke januar beschlossen weitere sofortige beschwerde beklagten beschlu zivilsenats kammergerichts april zurckgewiesen beklagte kosten beschwerdeverfahrens tragen beschwerdewert dm grnde zuge geplanten neubaues bundesautobahn sollen bundesautobahn kreisstrae bereich knftigen autobahnkreuzes thringen tiefer gelegt manahme wiederum verlegung geraume zeit beitritt errichteten erdgasleitung beklagten energieversorgungsunternehmens folge trgerin neubauvorhabens bundesrepublik deutschland beklagten streit darber besteht wer kosten leitungsnderung soweit vorhandensein erdgasleitung beruhen tragen schlossen parteien august vorfinanzierungsvertrag darin verpflichtete beklagte leitungsnderung einschlielich erdarbeiten unverzglich durchzufhren whrend klgerin verpflichtete entstehenden kosten einstweilen vorzulegen klgerin verlangt erstattung entsprechend vorfinanzierungsvertrag beklagte gezahlten betrge rge beklagten verwaltungsrechtsweg fr gegeben hlt landgericht vorab rechtsweg ordentlichen gerichten fr zulssig erklrt kammergericht sofortige beschwerde beklagten zurckgewiesen hiergegen richtet zugelassene weitere beschwerde beklagten ii zulssige abs satz gvg abs satz abs zpo beschwerde begrndet ergebnis vorinstanzen recht rechtsweg ordentlichen gerichten fr gegeben erachtet gvg kammergericht entscheidung wesentlichen wgung gesttzt sache ordentlichen gerichte sei ber rechtsansprche eigentumsstrungen bgb leihverhltnissen ff insbesondere bgb entscheiden begrndung trgt beschwerde recht geltend macht besonderheiten falles hinreichend rechnung hinweis kammergerichts bgb knpft ersichtlich stndige rechtsprechung bundesgerichtshofs wonach frage kosten straenbaubedingten verlegung versorgungsleitung trger straenbaulast energieversorgungsunternehmen tragen danach beantwortet trger straenbaulast energieversorgungsunternehmen notwendigen verlegung einverstanden erklrt htte ziel leitungsverlegung bernahme kosten entschdigung htte durchsetzen knnen zusammenhang anspruchsgrundlage getroffenen kostenvorlagevereinbarung verbindung bgb gesehen senatsurteile bghz ff ff rechtsprechung jedoch hintergrund tradierten bundesfernstraengesetz beginn zugrundeliegenden systems freien vereinbarung straeneigentmer versorgungsunternehmen ber nutzung ffentlichen straen fr errichtung betrieb versorgungsleitungen sehen derartige fallkonstellation handelt vorliegend sachvortrag parteien bietet keinerlei anhalt dafr ausdrcklich konkludent vereinbarung ber nutzung ffentlichen straenraums beklagte getroffen worden wre nutzungsbefugnis beklag ten vielmehr allein jahre gem verordnung ber straenwesen juli ddr gbl erteilten sondernutzungsgenehmigung beruhen vgl senatsurteil bghz soweit beschwerde rechtsstreit prgenden rechtsstze folgekostenbestimmungen abs straenverordnung august ddr gbl abs energieverordnung juni ddr gbl sehen hieraus ffentlichrechtliche natur rechtsstreits herleiten folgen fr rechtsverhltnisse hinsichtlich straen gesetzgebungszustndigkeit bundes unterliegen beitrittsgebiet seit oktober anl kap xi sachgeb abschn iii nr einigungsvertrages allein vorschriften bundesfernstraengesetzes magebend mehr bestimmungen ddr straenrechts bezglich straen gesetzgebungszustndigkeit lnder fallen ddr straenverordnung inkrafttreten jeweiligen landesstraengesetzes anl ii kap xi sachgeb abschn iii nr einigungsvertrages landesrecht weitergegolten inkrafttreten thringer straengesetzes thrstrg mai gvbl mai straenverordnung auer kraft getreten abs nr thrstrg fr interessierenden zeitraum vorschriften ddr straenverordnung keinesfalls mehr anwendbar unabhngig davon frage folge folgekostenpflicht landes bundesrecht beurteilen energieverordnungen ddr begrndetes gem anl ii kap sachgeb abschn iii nr buchst satz dezember fortgeltendes recht energieversorgungsbetriebs bzw kombinats grundstcke fr energiefortleitungsanlagen mitzunutzen abs zgb zeigt spezialgesetzlich geregelter sonderfall allgemeinen grundstzlich vertrag begrndenden privatrechtlichen rechts vorbergehenden dauernden mitbenutzung grundstcks bestimmter weise sinne abs zgb bghz bestimmungen ff envo beklagte beruft lassen daher entgegen auffassung beschwerde allenfalls fr privatrechtliche natur rechtsstreitigkeit anfhren senat fr fallkonstellation recht ener gieversorgungsunternehmens straennutzung fortdauernden sondernutzungsgenehmigung recht ddr beruhen ausgesprochen entsprechend abs fstrg ausdruck gekommenen rechtsgedanken kosten fr etwaige straennderung wiedervereinigung notwendig werdende verlegung versorgungsleitung regelmig trger straenbaulast versorgungsunternehmen tragen bghz senat folgekostenpflicht gesamtschau bestimmungen entnommen teils fr ffentlichrechtliche abs fstrg teils fr privatrechtliche abs fstrg einstufung rede stehenden nutzungsform sprechen zeichnet dadurch begrndung geltenden ddr straenrecht ffentlich rechtliche sondernutzung anzuse hen whrend heute mageblichen rechtssystem bundesrepublik privatrechtlich qualifizieren angesichts fr einstufung rechtsstreitigkeit privatoder ffentlich rechtlich ambivalenten befundes auffassung senats fr rechtswegbestimmung mageblich darauf abzustellen rechtssystem bundesrepublik ordentlichen gerichte berufen anla straennderung baulasttrgern energieversorgungsunternehmen entstehende streitigkeiten ber folge folgekostenpflichten entscheiden soweit ersichtlich bisher hinsichtlich beitrittsgebiet betreffenden rechtsstreitigkeiten gehandhabt worden mag dabei rechtswegfrage problematisiert worden fr rechtsmittelgerichte hinblick abs gvg gestellt danach hlt senat fr richtig ordentlichen gerichte aufgrund besonderen sachkunde sachnhe entscheidung ber derartige folgekostenstreitigkeiten berufen vgl senatsurteil dezember iii zr njw fr vorliegende fallgestaltung grupp marschall schroeter kastner bundesfernstraengesetz aufl rn fr bereich landesrechts fllt fr rechtswegzustndigkeit ordentlichen gerichte entscheidend gewicht bergangsbestimmung abs satz thrstrg frherem recht bewilligte sondernutzungen straen weiteres knftig behandeln anhand bestimmungen thringer straengesetzes ermitteln sondernutzung sinne thrstrg weitergelten allein frage kommt sonstige nut zungen sinne thrstrg bergeleitet vgl amtliche begrndung thrstrg lt drucks iii bisher senat entschiedenen flle folgekostenstreit wegen straenbaubedingten verlegung energieversorgungsleitung beitrittsgebiet gegenstand gelagert leitungsverlegung ausbau nutzungsstrae erforderlich geworden vorliegend besteht besonderheit verlegung vorhandenen erdgasleitung notwendig machende absenkung infolge geplanten ausbaues strae wegen neubaues bundesautobahn angriff genommen wurde sog drittveranlassung vgl bauer kodal krmer straenrecht aufl kap rn ff frage wegen beschwerde herausgestellten besonderheit folgekostenpflicht bisher getroffenen senatsentscheidungen beurtei len betrifft begrndetheit klage daher beantworten jedenfalls ersichtlich umstand abgrenzung rechtswege bedeutung knnte rinne wurm drr schlick galke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit bgb kufer grundstcks stehen gegenber darlehensgeber einwendungen kaufvertrag deshalb darlehen bedingung gewhrt valuta verkufer zustehenden anspruch verrechnet darlehensnehmer darlehen empfangen aufgrund abrede darlehensgeber verkufer sowie verkufer darlehensnehmer kufer verrechnet kaufvertrag nichtig kufer gegenber anspruch darlehensgebers verkufer abgetretenen anspruch eigentumsverschaffung zurckbehaltungsrecht ausben darlehensgeber wegen kaufpreises zedenten einrede erfllten vertrags zusteht bgh urt mai zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr wenzel richter dr lambert lang tropf dr klein dr lemke fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juni kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil erkannt worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand notariellem vertrag november verkaufte klgerin spter konkurs gefallene genden ohg fol grundstcke verpflichtete darauf doppel haushlften errichten verkaufte eigentumsbergang notariellem vertrag november zwei jeweils doppelhaushlfte bebaute grundstcke beklagten gesellschafter brgerlichen rechts flligkeit kaufpreises hhe dm brutto eintragung auflassungsvormerkung zugunsten be klagten abhngen finanzierung kaufpreises sagte sparkasse beklagten januar darlehen ber dm restliche kaufpreis abtretung vorsteuererstattungsansprchen getilgt scheiterte sparkasse klrte aufstockung darlehens bereit vermittlung gewhrte klgerin berbrckung finanzierungslcke beklagten april august befristeten zwischenkredit hhe dm spter begleichung grunderwerbsteuer dm erhhte betrag dm beklagten ausgezahlt klgerin verrechnet vereinbarung april mai trat nachdem beklagten bereits mrz angekndigt kaufpreisforderung klgerin ab beklagten trat notariellem vertrag juni bereignungsanspruch kaufvertrag klgerin november ab soweit weiterverkauften doppelhausgrundstcke gegenstand bewilligte umschreibung auflassungsvormerkung sparkasse berwies juni betrag dm anderkonto beurkundenden notars fhrte juni dm klgerin weitere dm bank ab bauarbeiten klgerin finanziert juni erklrte klgerin verrechnung beklagten zugesagten darlehenssumme dm kaufpreisschuld anschlieend lie beklagten weiterverkauften doppelhausgrundstcke oktober eigentmerin grundbuch eingetragen wurde zeit mrz juni wurden lasten grundstcke grundpfandrechte dritten hhe insgesamt rd dm grundbuch eingetragen beurkundende notar wurde rechtskrftig rckzahlung berlasenen betrages dm sparkasse verurteilt deren treuhandauflagen be achtet klgerin beklagten rckzahlung gewhrten kredite anspruch genommen landgericht klage wesentlichen stattgegeben oberlandesgericht urteil hinsichtlich kredits ber dm aufrechterhalten revision verfolgt klgerin anspruch rckzahlung kredits ber dm beklagten beantragen zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht ansicht klage stehe entgegen beklagten bislang lastenfreies eigentum gekauften grundstcken erlangt htten knnten klgerin wege einwendungsdurchgriffs entgegenhalten kaufvertrag november kreditvertrag april stellten wirtschaftliche einheit dar klgerin abwicklung kaufvertrages november bernommen dabei abgetretene kaufpreisforderung verrechnung vereinbarten darlehensbetrag dm einzug notaranderkonto befindlichen gelder dm realisiert sei deshalb verpflichtet beklagten gegenzug lastenfreies eigentum beiden grundstcken verschaffen hlt angriffen revision stand ii begrndung berufungsurteils trgt abweisung anspruchs zurckerstattung darlehenssumme bgb beim finanzierten kauf kufer darlehensnehmer stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofes darlehensgeber trotz rechtlicher selbstndigkeit darlehensvertrages treu glauben bgb einwendungen kaufvertrag entgegensetzen beide vertrge wirtschaftliche einheit bilden risiken finanzierten kaufes andernfalls angemessen verteilt wrden bgh urt mrz iii zr wm bghz urt november iii zr wm mai xi zr njw beidem fehlt vorliegen wirtschaftlichen einheit darlehensvertrag finanziertem rechtsgeschft setzt voraus beide vereinbarungen ber zweck mittel verhltnis hinaus derart miteinander verbunden geschft geschlossen worden wre vertrge sinn erst erhlt bghz bgh urt mai xi zr njw rr mai xi zr aao grundstckskufen hiervon bun desgerichtshof abgrenzung gegenber abzahlungsgeschften wiederholt hervorgehoben senatsurt september zr wm urt juli iii zr njw ff november iii zr njw ff oktober iii zr wm besonderen voraussetzungen ausgegangen innere verknpfung erwerbsgeschft kreditgewhrung liegt schon darin kufer zweckgebundenes darlehen gewhrt bgh urt juli iii zr aao oktober iii zr aao beim immobilienkauf wei rechtsunkundige geschftsunerfahrene laie kreditgeber grundstcksveruerer regel verschiedene personen deshalb kommt hinreichende wirtschaftliche verflechtung beider rechtsgeschfte betracht darlehensgeber finanzierungsrolle begngt funktionen verkufers etwa werbung vertrieb rechtliche ausgestaltung geschfte zusammenwirken weise umfang wahrnimmt berufung rechtliche selbstndigkeit darlehensvertrags treu glauben verstt bgh urt juli iii zr aao mrz iii zr aao november iii zr aao oktober iii zr aao januar iii zr wm mrz xi zr wm liegen dinge november erfolgte kaufvertragsabschlu beklagten wurde ausschlielich herbeigefhrt klgerin weder vertragsverhand lungen eingeschaltet ber abreden einflu ausgestaltung beklagten gettigten rechtsgeschftes genommen wegen rahmenbepflanzung gelndes aufstellung automaten gewerblichen verkaufs vorbehalte ausbedungen gengt hierzu zwischenfinanzierung klgerin vornherein vorgesehen scheitern finanzierungskonzepts bedingt vermittlung april erteilte kreditzusage ber dm erfolgte erfllung aufgaben oblagen ver wirklichung eigener wirtschaftlicher interessen klgerin bereits mitte mrz angekndigt sinn wegen auenstnde kauf november deren kaufpreisansprche gegenber beklagten sicherungsmittel bedienen erfordernis ergab zwischenkredit gewhren zog valuta teilweisen tilgung zahlungsrckstnde heran rechtliches mittel hierzu kreditvertrag vorgesehene verrechnung darin bestand einverstndnis beteiligten darlehenssumme beklagten ausgezahlt schulden angerech net wurde mehrseitige verrechnungsabrede skontration rckte klgerin sicht beklagten verkuferstellung allein sicherungsinteresse klgerin anla fr vorzeitigen zugriff urkundsnotar hinterlegten mittel pflichtenkreis kaufvertrag beklagten stand zusammenhang zugriff berhrte zudem weder rechts vermgenssphre beklagten mangels vorliegens auszahlungsvoraussetzungen konnten ber darlehensbetrge verfgen allein sparkasse geschdigt wurde risikoverschiebung nachteil beklagten einwendungsdurchgriff gegenber klgerin rechtfertigte liegt ebenfalls beklagten zwischenfinanzierung verbundenen verpflichtungen eigenen interesse bernommen finanzierungskonzept sah einsatz eigenmitteln schliet partei eigeninteresse kreditvertrge finanzierung rechtsgeschftes etwaige risiken tragen daraus ergeben statt bghz verrechnungsabrede zudem stellung beklagten kaufpreisschuldner belastet anrechnung darlehensvaluta auenstnde gleichem fang tilgung kaufpreisschuld beklagten eintreten dingliche position beklagten wurde jedenfalls abtretung vorgemerkten bereignungsanspruchs gewahrt abtretung klgerin vortrgt deren kenntnis erfolgt anspruch sptere bereignung erlosch abs bgb gleichzeitig blieben wirkungen vormerkung bgb bestehen iii angefochtene urteil grnden ganz teilweise aufrechterhalten bleiben zpo freistellung geltend gemachten darlehensrckzahlungsverpflichtung wegen verletzung vorvertraglicher aufklrungspflichten klgerin kommt betracht kreditgeber treffen aufklrungs weispflichten ber risiken beabsichtigten darlehensverwendung ausnahmsweise etwa fall darlehensgeber zusammenhang planung durchfhrung vertrieb finanzierten projektes berschreitung finanzierungsrolle erkennbar funktionen veruerers bernimmt allgemeinen wirtschaftlichen risiken hinzutretenden besonderen gefhrdungstatbestand fr kunden schafft zusammenhang kreditgewhrungen schwerwiegende interessenskollisionen verwickelt hinsichtlich speziellen risiken finanzierten vorhabens ber konkreten wissensvorsprung verfgt bgh urt dezember xi zr wm mrz xi zr wm april xi zr wm voraussetzungen liegen errterungen abschnitt ii weiteres ergibt kreditvertrag vereinbarte verrechnung darlehenssumme verbindlichkeiten vernderte wirtschaftliche position beklagten stellte lediglich deren kaufpreisschuld neue rechtliche grundlage soweit verrechnung reichte mehr kaufpreis darlehensschuldner fr finanzierten kauf typisch verrechnung darlehensbetrags flligkeit beklagten entrichtenden kaufpreises wurde vorweg nmlich juni erfolgte abtretung vormerkung gesicherten bereignungsanspruchs klgerin hinsichtlich konkursreife ausgeglichen ber konkreten wissensvorsprung verfgt htte vorgetragen kaufvertrag november begrndete auflassungsanspruch beklagten gewhrt gegenber anspruch darle hensrckgewhr leistungsverweigerungsrecht bgb anspruch richtet klgerin folglich entbehren beiden forderungen notwendigen gegenseitigkeit klgerin abgetretene kaufpreisanspruch deren vertrag beklagten gegenstand rechtsstreits mglichkeit beklagten gegenber anspruch einrede erfllten vertrags verhltnis klgerin geltend bgb bleibt mithin auer betracht iv sache jedoch endentscheidung reif deshalb berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo berufungsgericht standpunkt folgerichtig feststellungen vortrag beklagten getroffen november abgeschlossene kaufvertrag sei wegen groben miverhltnisses leistung gegenleistung nichtig abs bgb nichtigkeit kaufs auszugehen scheitert anspruch klgerin daran beklagten darlehenssumme empfangen wirksamkeit mehrseitigen verrechnungsabrede streitfalle auszahlung darlehens ersetzen oben ii setzt voraus verrechnung einbezogenen forderungen bestehen anderenfalls geht verfgende vertrag leere fr zweiseitigen aufrechnungsvertrag vgl bgh urt november xii zr njw fr aufrechnungsvertrge allgemein mnchkomm bgb feldmann aufl rdn ging verrechnung beklagten wegen nichtigkeit kaufpreisanspruchs vertrag november leere entfalteten weiteren verrechnungserklrungen wirkung wirkungslosen verrechnungen zhlt falle abrede parteien auszahlung darlehenssumme tilgung kaufpreisanspruchs gleicher hhe ersetzt gelangt berufungsgericht auffassung darlehen sei gewhrt worden stellt frage beklagten anspruch rckzahlung abgetretenen anspruch eigen tumsverschaffung deren kaufvertrag klgerin november fortbestehen oben ii entgegenhalten knnen bgb hngt davon ab gegenanspruch fllig deshalb begrndung zurckbehaltungsrechts geeignet einrede entgegensteht vgl senat bghz klgerin beklagten zessionaren anspruchs gegenanspruch kaufpreiszahlung vertrag entgegensetzen bgb kaufpreisanspruch allerdings beklagten darlehen ber dm gewhrt wurde hhe mehrseitige verrechnungsabrede getilgt wegen etwa berschieenden betrages klgerin einrede erfllten vertrages zustehen deren zugriff notar hinterlegten gelder befriedigung klgerin hinsichtlich restlichen kaufpreisanspruches gefhrt insoweit lag weder leistung beklagten ankommt oben ii worauf klgerin klgerin be trag vielmehr notar bereicherungsglubiger herauszugeben vgl bghz hinsichtlich berschieenden forderungsteils notwendigen tatschlichen feststellungen berufungsgericht einrede beklagten abgetretenem recht befassen nachholen mssen wenzel lambert lang klein tropf lemke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb august familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art abs zpo fb abs abs abs nr abs verwerfung rechtsmittels wegen versumung begrndungsfrist rechtsmittelfhrer rechtliches gehr gewhren anschluss senatsbeschluss juli xii zb njw rr bgh beschluss juni zb njw gericht befristete beschwerde unzulssig verworfen innerhalb frist begrndet worden steht antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung beschwerdebegrndungsfrist entgegen verwerfungsbeschluss gewhrung wiedereinsetzung grundlage entzogen wrde anschluss senatsbeschluss februar xii zb famrz ber wiedereinsetzung entschieden verwerfungsbeschluss isoliert verfahren rechtsbeschwerde aufgehoben bgh beschluss august xii zb olg bamberg ag obernburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs august richter sprick richterin weber monecke richter prof dr wagenitz richterin dr zina richter dose beschlossen rechtsbeschwerde vaters beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts bamberg mai aufgehoben sache weiteren behandlung entscheidung oberlandesgericht zurckverwiesen streitwert grnde geschiedenen verfahrensbeteiligten streiten aufenthaltsbestimmungsrecht fr gemeinsames minderjhriges kind amtsgericht aufenthaltsbestimmungsrecht mutter bertragen brigen gemeinsamen elterlichen sorge belassen mrz zugestellten beschluss amtsgerichts vater rechtzeitig befristete beschwerde eingelegt zugleich darauf hingewiesen begrndung beschwerde gesonderten schriftsatz vorbehalten bleibe ablauf begrndungsfrist oberlandesgericht beschwerde unzulssig verworfen rechtzeitig begrndet worden sei beschluss wurde vater juni zugestellt juni beantragte wiedereinsetzung vorigen stand versumung beschwerdebegrndungsfrist begrndete beschwerde beantragte prozesskostenhilfe fr beschwerdeverfahren nachdem beschwerdegericht mitgeteilt ber wiedereinsetzungsgesuch wegen bereits verworfenen berufung mehr entschieden erhob vater verwerfungsbeschluss rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde abs nr verbindung abs satz abs satz zpo statthaft zulssig angefochtene entscheidung vater verfahrensgrundrechten verletzt art abs gg entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert abs nr zpo zulssigkeit steht entgegen entscheidung beschwerdegerichts ber wiedereinsetzung vorigen stand aussteht beschwerde verwerfenden beschluss falle bewilligung wiedereinsetzung grundlage entzogen gegenstandslos senatsbeschlsse februar xii zb famrz mai xii zb njw beschwerdegericht wre deswegen entgegen rechtsauffassung gehindert ge wesen ber antrag wiedereinsetzung vorigen stand entscheiden steht rechtsschutzbedrfnis vaters jedoch entgegen rechtsbeschwerde verwerfung berufung unabhngig bewilligenden wiedereinsetzung schon verletzung verfahrensgrundrechte erfolg beschwerdegericht sogar ausdrcklich entscheidung ber wiedereinsetzungsgesuch abgelehnt rechtsbeschwerde begrndet verfahren rechtsbeschwerde rechtsmittel mangels rechtzeitig eingegangener begrndung verwerfenden beschluss frage wiedereinsetzung prfen vater vorliegenden verfahren geltend versumung beschwerdebegrndungsfrist partei zurechenbaren verschulden beruht vgl senatsbeschlsse juli xii zb njw rr oktober ivb zb famrz rechtsbeschwerde schon deswegen begrndet beschwerdegericht vater entscheidung angehrt verfahrensrecht rechtliches gehr verletzt sieht abs zpo abs satz zpo gegensatz abs satz zpo fr fall verwerfung unzulssigen rechtsmittels anhrung partei ausdrcklich pflicht anhrung rechtsmittelfhrers folgt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs indessen unmittelbar art abs gg senatsbeschlsse juli xii zb njw rr juli xii zb verffentlichung bestimmt art abs gg gibt beteiligten gerichtlichen verfahrens somit recht darauf gelegenheit erhlt gerichtlichen entscheidung zugrunde liegenden sachverhalt uern beschwerdegericht durfte entgegen rechtsauffassung deswegen vorherigen anhrung vaters absehen beschwerdebegrndung fr gesonderten schriftsatz innerhalb zweimonatigen begrndungsfrist abs abs satz zpo vorbehalten antragsteller ausdrcklich deutlich gemacht beabsichtigte beschwerde gesondert begrnden lie notwendigkeit prozessbevollmchtigten fehlenden eingang beschwerdebegrndung hinzuweisen entfallen htte allenfalls zustzlichen anlass fr hinweis geben knnen rcksicht ausdrcklich gergten verfahrensfehler beschwerdegerichts rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache beschwerdegericht zunchst ber wiedereinsetzungsgesuch befinden entscheidung ber wiedereinsetzungsantrag vater vortrag allerdings konkretisieren insbesondere ersichtlich grund verfahrensbevollmchtigter ordnungsgeme eintragung frist erneut vorlage handakten fertigung beschwerdeschrift geprft eingetragene falsche frist begrndung beschwerde korrigiert vgl senatsbeschlsse august xii zr verffentlichung bestimmt april xii zb famrz februar xii zr famrz sprick weber monecke zina wagenitz dose vorinstanzen ag obernburg entscheidung olg bamberg entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend zutreffenden ausfhrungen generalbundesanwalts bemerkt senat dahinstehen anfgen heraus schwer verstndlichen tabellen urteilsgrnde bezug nehmen anforderungen darstellung urteils steuerstrafsachen gengen hierzu vgl bgh urteil dezember str wistra bgh urteil mai str wistra gesamtzusammenhang urteilsgrnde senat ausreichender klarheit strafkammer festgestellten besteuerungsgrundlagen ersehen hieraus zutreffenden betrag hinterzogener steuern entnehmen soweit strafkammer errechnete steuer tatschlich geschuldeten steuer abweicht senat bereinstimmung generalbundesanwalt ausschlieen strafausspruch ausgewirkt verfolgungsverjhrung eingetreten recht landgericht davon ausgegangen verjhrung taten steuerhinterziehung angeklagte nichtabgabe einkommen gewerbesteuererklrungen fr veranlagungszeitraum begangen abs nr ao rechtzeitig unterbrochen worden hypothetische zeitpunkt finanzamt steuerbescheid erlassen htte tter fristgem steuererklrung abgegeben htte fr frage fr verjhrungsbeginn mageblichen tatbeendigung bedeutung entgegen auffassung revision gebietet ohnehin fr rechtsfragen anzuwendende zweifelssatz annahme angeklagte wre erster veranlagt worden vgl bgh beschluss november str bghst revision vorgebrachten einwnde mangels konkreter ermittlungsmglichkeiten durchgefhrte schtzung ausmaes besteuerungsgrundlagen greifen landgericht insbesondere gehalten innerhalb sachverstndigen angegebenen bewertungsrahmens bratschwund dnerfleischspieen fr angeklagten gnstigsten wert auszugehen urteilsgrnden anhand vergleichsberechnung bekannten menge verbrauchten fladenbrotes nachvollziehbar dargelegt grnden landgericht konkreten fall fr angeklagten ungnstigsten wert fr zutreffend erachtet hiergegen rechtlich erinnern strafzumessung frei rechtsfehlern annahme voraussetzungen vorschrift nr stgb angesichts taktischen teilgestndnisses ohnehin fern liegt kommt steuerdelikten deren geschtztes rechtsgut allein siche rung staatlichen steueranspruchs betracht bgh beschluss oktober str nstz vorliegen voraussetzungen nr stgb strafkammer zutreffender begrndung verneint landgericht abs stgb verletzt umstand angeklagte rechtsfehlerfreien urteilsfeststellungen faktischer geschftsfhrer gmbh begrndet ver antwortlichkeit fr abgabe zutreffender steuererklrungen besagt darber tatschlich steuern hinterzogen stellt daher rechtsfehler dar landgericht lasten angeklagten gewrdigt sei initiator treibende kraft abgeurteilten straftaten nack wahl jger graf sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen besonders schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn august schuldspruch dahin gendert angeklagte besonders schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung versuchtem handeltreiben betubungsmitteln schuldig gehende revision verworfen angeklagte trgt kosten rechtsmittels grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung zwei fllen versuchtem verschaffen betubungsmitteln freiheitsstrafe sieben jahren verurteilt hiergegen richtet sachrge gesttzte revision angeklagten rechtsmittel fhrt nderung schuldspruchs brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen klingelten angeklagte gesondert verfolgte weiterer unbekannt gebliebener tter vorhatten brdern gewaltsam bargeld grere mengen betubungsmit tel zwecke gewinnbringenden weiterverkaufs erlangen frhen morgen tattags versehentlich wohnung geschdigten annahme handle wohnung brder nachdem geschdigte unmittelbar ffnen wohnungstr schlag gesicht erhalten boden gestrzt kniete angeklagte brustkorb geschdigten bedrohte nhe gesichts gehaltenen elektroschocker mehrfach bettigte whrend unbekannt gebliebene tter badezimmer wohnung geschdigten begab griff nacken boden drckte mittels schlfe gedrckten geladenen gaspistole zwang kopf unten halten knien bleiben durchsuchte wohnung bargeld drogen fand lediglich zwei mobiltelefone sowie geldbrse etwa bargeld nahm beides geschdigten gelang geeigneten moment loszureien lauten hilferufen wohnung fliehen brachen tter weitere nachsuche ab flchteten geschdigte trug neben psychischen beeintrchtigungen schmerzen nacken linken seite gesichts davon ii verurteilung wegen gefhrlicher krperverletzung nachteil geschdigten hlt rechtlichen prfung stand erfl lung ausweislich liste angewandten vorschriften strafkammer angenommenen qualifikationstatbestands abs nr stgb erforderlich tatort anwesender tatgenosse wirkung krperverletzungshandlung tters bewusst weise verstrkt lage verletzten verschlechtern geeignet verstrkte gefhrlichkeit krperverletzung fr tatopfer schwchung abwehrmglichkeiten verwirklicht zusammenwirken mehrerer chance beeintrchtigt tter krperverletzung gegenwehr leisten auszuweichen flchten st rspr vgl bgh beschlsse september str nstz juli str bghr stgb abs nr gemeinschaftlich urteil september str bghst unbekannt gebliebene tter badezimmer wohnung gefhrten ttlichen angriff geschdigte sol cher weise beiden tatbeteiligten untersttzt wurde strafkammer festgestellt entgegen auffassung generalbundesanwalts lsst urteilsfeststellungen entnehmen krperverletzung geschdigten gaspistole auen unmittelbar krper tatopfers einwirkendes tatmittel verursacht wurde vgl bgh beschluss november str nstz rr urteil dezember str nstz verwirklichung tatbestandsalternative abs nr stgb somit ebenfalls belegt gehende feststellungen neuerlichen hauptverhandlung erwarten verurteilung grundtatbestand krperverletzung gem abs stgb wegen fehlens abs satz stgb erforderlichen strafantrags betracht kommt lsst senat tateinheitliche verurteilung wegen gefhrlicher krperverletzung nachteil geschdigten entfallen verwirklichung qualifikationstatbestands abs nr stgb landgericht aufgrund einsatzes funktionsfhigen elektroschockers drohmittel recht angenommen urteilsformel bezeichnung besonders schwerer raub ausdruck bringen st rspr vgl bgh beschluss september str nstz mwn schlielich angeklagte tatplan berfall erlangenden betubungsmittel gewinnbringenden weiterveruerung dienen sollten wegen versuchten sichverschaffens betubungsmitteln versuchten handeltreibens betubungsmitteln gem abs nr btmg schuldig gemacht vgl bgh urteil januar str bghst weber btmg aufl rn mwn senat ndert schuldspruch entsprechend stpo steht entgegen strafausspruch nderung schuldspruchs berhrt landgericht entfallende tateinheitliche verurteilung wegen gefhrlicher krperverletzung nachteil geschdigten rahmen strafzumessung weder strafrahmenwahl bemessung verhngten freiheitsstrafe straferschwerend bercksichtigt geringfgige teilerfolg revision rechtfertigt angeklagten gem abs stpo teilweise rechtsmittel verursachten kosten auslagen freizustellen sost scheible franke bender mutzbauer quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover mai soweit betrifft feststellungen aufgehoben schuldspruch soweit angeklagte wegen vergewaltigung tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsberaubung fall ii urteilsgrnde verurteilt worden gesamten strafausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels nebenklger hierdurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts hildesheim zurckverwiesen weitergehende rechtsmittel verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexueller ntigung wegen schwerer vergewaltigung tateinheit freiheitsberaubung wegen vergewaltigung tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsberaubung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts beanstandet verfahrensrge teilerfolg schuldspruch wegen vergewaltigung tateinheit gefhrlicher krperverletzung fall ii urteilsgrnde bestand beschwerdefhrer zutreffend geltend macht berzeugungsbildung landgerichts insoweit teilweise beweisstoff gesttzt gegenstand hauptverhandlung gemacht worden stpo liegt folgendes grunde angeklagte tat zunchst abrede gestellt behauptet tatopfer nebenklger sei zahlung einverstanden angeklagte revidierende frhere mitangeklagte sexuelle handlungen vornehmen folgter beweisaufnahme vgl ua kam wunsch verteidiger ende dritten sitzungstages auerhalb hauptverhandlung gefhrten informellen gesprch richtern sitzungsstaatsanwltin ablauf schildern staatsanwltin beiden berufsrichter dienstlichen stellungnahmen folgt verteidiger htten danach gefragt strafma falle gestndnissen erwarten sei verteidiger angeklagten hierbei erklrt stelle gesamtfreiheitsstrafe drei jahren demgegenber staatsanwltin geuert ergebnis beweisaufnahme knne sicht gesamtfreiheitsstrafe jahren betracht kommen interner beratung kammer mitgeteilt auffassung staatsanwltin teile verteidiger angeklagten daraufhin bedenkzeit nchsten sitzungstag gebeten sache mandanten errtern knnen nchsten hauptverhandlungstermin verteidiger fr angeklagten protokoll tatgeschehen eingerumt angeklagte angaben verteidigers zutreffend anerkannt ua landgericht hlt verteidiger abgegebene angeklagten besttigte erklrung bezglich smtlicher tatvorwrfe fr glaubhaft liefere fr dritte tat fall ii urteilsgrnde zumindest fr durchfhrung krperlichen misshandlungen glaubhaftes motiv angeklagte wegen drogenkonsums nebenklgers schwagers erzieherisch ttig fr verantwortlich gefhlt frhere einlassung berzeugend korrigiert stnden brigen angaben tatopfers gestndnis mitangeklagten entgegen recht rgt beschwerdefhrer landgericht berzeugung teilweise inbegriff hauptverhandlung geschpft mitangeklagte sache erklrt sitzungsniederschrift bewiesen danach beginn hauptverhandlung ber verteidiger mitgeteilt sache einlassen spter dennoch erhobenen tatvorwurf geuert htte protokoll entnehmen protokollierungspflicht bgh nstz weist lediglich rahmen letzten wortes uerte tue leid nehme strafe komme gestndnis mitangeklagten geeignet knnte frhere einlassung angeklagten widerlegen gegenstand hauptverhandlung geworden richter landgericht sp hauptverhand lung vorsitz fhrte dienstlichen erklrung insoweit inhalt mitzuverantwortenden hauptverhandlungsprotokolls abgerckt mitangeklagte rahmen hauptverhandlung gestan allerdings sei mehr erinnerlich wann verhandlungssituation fall gestndnis anfang auer frage gestanden erklrung indes geeignet beweiskraft sitzungsniederschrift satz stpo erschttern dabei dahinstehen entsprechende protokollberichtigung vorsitzenden protokollfhrerin rge beschwerdefhrers boden htte entziehen knnen vgl vorlagebeschluss strafsenats bundesgerichtshofs august njw anm widmaier vorgenommen worden lediglich einseitige erklrung urkundspersonen beseitigt beweiskraft protokolls dagegen tatschliche grundlage fr verfahrensrge angeklagten entfllt vgl bgh nstz kommt hinzu dienstliche erklrung derart vage gehalten zweifelhaft erscheint vorsitz fhrende richter zeitpunkt abgabe aktuelle erinnerung ablauf hauptverhandlung umstnden inhalt informellen gesprchs eingerumt erst lektre stellungnahme sitzungsstaatsanwltin undeutliche erinnerung aufgefrischt inhalt dienstlichen erklrungen staatsanwltin beisitzenden richters abgabe gestndnisses mitangeklagten hauptverhandlung ebenfalls bedeutung beweiskraft protokolls insoweit erschttert findet freibeweisliche feststellung ablaufs hauptverhandlung hierzu statt demgegenber unten dargestellten verfahrensmangel beruht schuldspruch fall ii urteilsgrnde senat angesichts besonderhei ten gegebenen beweiskonstellation ausschlieen landgericht bercksichtigung gegenstand hauptverhandlung gewordenen sacheinlassung mitangeklagten gestndnis angeklagten tat geglaubt htte erklrung verteidigers deren besttigung angeklagten lag verfahrensabsprache gericht staatsanwaltschaft verteidiger grunde senat aufgrund erwhnten dienstlichen erklrungen freibeweislich festgestellt stand entgegen absprache geboten bghst hauptverhandlung offen gelegt sitzungsprotokoll aufgenommen wurde schweigen protokolls bewiesen derartige absprache auerhalb hauptverhandlung stattfand dabei dahinstehen schon deswegen fall negative beweiskraft protokolls hierauf vornherein erstreckt bghst vgl bverfg stv bgh nstz jedenfalls dienstliche erklrung vorsitzenden entsprechenden revisionsvortrag zugunsten beschwerdefhrers besttigt protokoll punkt beweiskraft entzogen bgh nstz gestndnis ergebnis verfahrensabsprache landgericht besonderer weise zuverlssigkeit berprft bghst landgericht ansatz verkannt setzt urteilsgrnden durchaus frage glaubwrdigkeit form besttigten verteidigererklrung abgegebenen gestndnisses auseinander entsprechenden ausfhrungen ergibt fall ii urteilsgrnde wesentlichen formeller natur lediglich fr krperverletzungshandlung motiv dar zutun versuchte hintergrund kam erwgung landgerichts frhere abweichende einlassung angeklagten angaben nebenklgers gestndnis mitangeklagten widerlegt sei durchaus tragende bedeutung aussage nebenklgers hierbei offenbar fr allein geeignet berzeugung landgerichts richtung abzusichern erklren trotz sicht abgeschlossenen beweisaufnahme berhaupt anlass sah informelle gesprche ber einverstndliches verfahrensergebnis einzutreten angeklagten fr abgabe gestndnisses strafmilderung zuzusagen sachlage beweiswrdigung gestndnis mitangeklagten sttzt gegenstand hauptverhandlung auszuschlieen verwertung abweichenden berzeugung gelangt wre schuldspruch fllen ii urteilsgrnde dagegen bestand fr flle dargestellte verfahrensfehler bedeutung sachmangel beweiswrdigung sieht senat insoweit ausschlieen abweichende wrdigung landgerichts fall ii berzeugungsbildung beiden tatvorwrfen ausgewirkt htte strafausspruch insgesamt aufzuheben einzelstrafen fr flle ii knnen schon deshalb bestand fr fall ii verhngten teilaufhebung schuldspruchs weggefallenen einzelstrafe drei jahren sechs monaten einsatzstrafe handelte senat auszuschlieen vermag bemessung brigen einzelstrafen hhe einsatzstrafe beeinflusst worden einzelstrafen fr beiden weiteren taten knnten deswegen bestehen bleiben hinblick unzulssig punktstrafe zugesagte gesamtfreiheitsstrafe vier jahren festgelegt worden dienstlichen erklrungen ergebnis absprache angeklagten falle gestndnisses gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verhngt danach htte gericht rahmen verfahrensabsprache geboten bghst ff strafobergrenze mindeststrafe zugesagt wrtlichen sinne tatschlich gemeint glaubt senat vllig lebensfremd angeklagter zusage einlsst blick interessen angeklagten staatsanwaltschaft erzielte verstndigung daher dahin verstanden gegebenenfalls verklausuliert bezeichnung mindeststrafe absprache beteiligten darber solle gesamtfreiheitsstrafe genau vier jahren verhngt wurde demgem zulssige punktstrafe versprochen verhngt entgegen urteilsgrnde erweckten anschein fand daher weder gesamtstrafe zugrunde liegenden einzelstrafen mastben stgb ausgerichtete strafzumessung statt nachgeholt fr vorgehen abs stpo vgl bgh njw sah senat anlass senat macht mglichkeit abs satz alt stpo gebrauch tolksdorf ribgh miebach ribgh pfister urlaubsbedingt unterzeichnung gehindert tolksdorf becker hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ak juli strafverfahren wegen beteiligung terroristischen vereinigung ausland auerhalb mitgliedstaaten europischen union strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts sowie angeklagten verteidiger juli gem stpo beschlossen untersuchungshaft fortzudauern etwa erforderliche haftprfung bundesgerichtshof findet drei monaten statt zeitpunkt haftprfung oberlandesgericht dsseldorf bertragen grnde angeklagte wurde aufgrund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs dezember bgs dezember festgenommen befindet seitdem ununterbrochen untersuchungshaft gegenstand haftbefehls vorwurf angeklagte april festnahme mitglied vereinigung ausland auerhalb mitgliedstaaten europischen union al qaida beteiligt deren zweck deren ttigkeit darauf gerichtet seien mord totschlag begehen mitgliedschaft auslndischen terroristischen vereinigung strafbar abs satz abs nr stgb tateinheitlich hierzu dreizehn fllen mitglied bande gewerbsmig absicht dritten rechtswidrigen vermgensvorteil verschaffen vermgen dadurch beschdigt vorspiegelung falscher tatsachen irrtum erregt bandenbetrug abs stgb vier weiteren fllen versucht versuchter bandenbetrug abs stgb dreiig fllen mitglied bande gewerbsmig tuschung rechtsverkehr beweiserhebliche daten verndert wahrnehmung verflschte urkunde vorliegen wrde derart geflschte daten gebraucht bandenmige flschung beweiserheblicher daten abs abs abs stgb fnf fllen unechte urkunde gebraucht urkundenflschung abs stgb wegen vorwrfe generalbundesanwalt einzelnen abweichungen bezglich tateinheit organisationsdelikt angenommenen tatbestnde april anklage beim staatsschutzsenat oberlandesgerichts dsseldorf erhoben oberlandesgericht dsseldorf hauptverfahren juni erffnet ii voraussetzungen untersuchungshaft fortdauer ber sechs monate hinaus liegen angeklagte mitgliedschaftlichen beteiligung auslndischen terroristischen vereinigung jedoch untersttzung organisation abs satz abs satz stgb dringend verdchtig bisherigen ermittlungen sinne dringenden tatverdachts wesentlichen folgendem sachverhalt auszugehen aa usama laden weiteren islamisten gegrndete al qaida verfolgt ziel islamische welt westlichen einflssen befreien gottesstaaten grundlage scharia errichten hierzu fhrt heiligen krieg jihad eigenen glauben gemeinschaft glubigen bedrohenden feinde islam denen gesamte westliche welt apostaten angesehenen prowestlichen regime muslimischen staaten zhlt jihad versteht al qaida gewaltsamen kampf hieran beteiligen sieht individuelle pflicht rechtglubigen muslims fr legitimes mittel jihad hlt insbesondere verunsicherung feindes terroristische anschlge ttung mglichst groen zahl menschen abzielen ideologischen hintergrund entwickelte al qaida ab hierarchisch aufgebauten zentrale fhrung ausgerichteten organisation afghanistan zahlreiche lager ausbildung rekrutierter jihadisten unterhielt al qaida folgezeit verbten anschlge september vereinigten staaten amerika zuvor august usamerikanischen botschaften ostafrika groer sorgfalt jahrelanger vorarbeit geplant zuge militrintervention afghanistan september wurde organisation teilweise zerschlagen umstrukturiert netzwerk afghanisch pakistanischen grenzgebiet operierenden kern mitgliedern vielzahl staaten agieren besteht al qaida indes heute fort fhrt entsprechender anpassung steuerungs koordinations mobilisierungsmechanismen gewaltsamen jihad afghanisch pakistanischen grenzregionen unterhlt kernorganisation weiterhin ausbildungslager denen insbesondere neu geworbene mitglieder staaten einsatz herkunftslndern vorbereitet brigen versteht kernorganisation neuen struktur nunmehr erster linie gemeinsames dach fr zahlreiche unternetzwerke regionale jihad gruppen autonome zellen denen strategie ziele vorgibt finanziell logistisch untersttzt aufgrund treueeiden fhrer emire gefolgschaft kernorganisation stehenden brigen selbstndig agierenden organisationen eigenen strukturen zhlen etwa al qaida zweistromland al qaida arabischen halbinsel sowie algerische frhere groupe salafiste pour la pr dication et le combat mittlerweile organisation al qaida islamischen maghreb umbenannt al qaida weise gesteuerte anschlge etwa synagoge insel djerba april londoner nahverkehrssystem juli dnische botschaft islamabad juni spitze al qaida stand zunchst weiterhin usama laden tod mai ayman al zawahiri fhrung bernommen obersten fhrungsebene unmittelbar nachgeordnet verantwortlichen fr bereiche militr auenbeziehungen finanzen medien propaganda unmittelbar fhrungsebene unterstand august gettete fr al qaida afghanistan verantwortliche scheich atiyatullah al libi jamal ibrahim al masrati seinerseits wohl anfang september pakistan festgenommene auenminister europaverantwortliche scheich younis al mauretani zugeordnet sptestens anfang entschloss fhrungsebene al qaida bundesrepublik deutschland terroristischen anschlgen berziehen deren militrischem engagement afghanistan begrndete mageblich befasst planung vorbereitung anschlge deutschland scheich atiyatullah bb mitangeklagte schloss al qaida whrend aufenthalts ausbildungslager afghanistan januar mai leistete treueeid gegenber scheich atiyatullah beauftragte deutschland zurckzukehren eigener verantwortung zunchst neue mitglieder fr vereinigung gewinnen zusammen sodann terroranschlge verben ausfhrung auftrags weiterem kontakt fhrungsebene al qaida bemhte ankunft deutschland rekrutierung mitttern begann erforderlichen vorbereitungen fr sprengstoffanschlag veranlassung erklrten sommer zunchst mitangeklagte anschlieend mitangeklagte gegenber bereit zielen al qaida unterzuordnen deren organisation einzugliedern deren zwecke eigene ttigkeit frdern folge beteiligten logistischen vorbereitung vorgesehenen anschlags schaffung hierfr dienlicher organisatorischer strukturen ner wohnung strae gewhrte unterkunft sei beide sptestens ab april bewusstem gewolltem zusammenwirken bau einsatz nher bestimmtes anschlagsziel bundesrepublik deutschland geeigneten sprengkrpers sowie beschaffung hierzu erforderlichen materialien chemischen grundstoffe betrieben april wurden festgenommen cc angeklagte mitangeklagte gehrten seit salafistisch ausgerichteten studentengruppe aussage zeugen februar sachakten band bl juni juli stellte angeklagte namen insgesamt zwlf beitrge deutsche forum globalen islamischen medienfront gimf verschiedenen giften handhabung waffen jihad krieg afghanistan befassen vgl einzelnen vermerk bundeskriminalamts september sachakten band bl dezember dezember angeklagte vermittler mobilfunkvertrgen auftretenden dienstleister sa gmbh ttig dabei beschaffte na men anschriften bankverbindungen zwei fllen kreditkartendaten insgesamt personen stellte hierber elektronischer form gefhrte liste her liste bergab april treffen mitangeklagten wohnung strae servationsberichte april sachakten band bl ff zugehrigkeit al qaida angeklagten bekannt weiteren verlauf treffens tarnte fr gemeinsam unternommenen spaziergang percke angeklagte erbot dabei behilflich protokoll wohnraumberwachung april sachakten band bl spter kamen beteiligten aufenthalt afghanisch pakistanischen grenzgebiet sprechen aao bl mithren gesprche nachbarn anschalten fernsehers entgegengewirkt aao bl festnahme mitangeklagten mietete angeklagte falschem namen wohnung erffnete mehrere bankkonten verwendung geflschter ausweispapiere gemeinsam verschaffte unberechtigt zugang mehreren ebay benutzerkonten bot vorgeblich verkauf interessenten vorauszahlungen veranlassen schlielich bestellte versandhusern bezahlung ausliefern lassen hinsichtlich dringenden verdacht einbindung mitangeklagten strukturen al qaida vorbereitung sprengstoffanschlags begrndenden umstnde verweist senat beschlsse september stb november ak erkenntnisse denen entscheidungen beruhen verfahren angeklagten si eingefhrt brigen nimmt senat bezug ausfhrungen haftbefehl diejenigen wesentlichen ergebnis ermittlungen anklageschrift generalbundesanwalts april ff insbesondere wurde kopie liste mitangeklagten zuzuordnenden datentrger wohnung strae sicherge stellt bericht bundeskriminalamts juni sachakten band bl bergabe erluterung liste angeklagten ergibt whrend besuchs wohnung aufgezeichneten gesprch protokoll bundeskriminalamts wohnraumberwachung april sachakten band bl ff angeklagten zugehrigkeit mitangeklagten terroristischen orga nisation al qaida bekannt legt gesamtschau dargestellten umstnde nahe ermittlungsergebnis begrndet dringenden tatverdacht fr mitgliedschaftliche beteiligung angeklagten al qaida aa frage tter bundesrepublik deutschland lebt mitglied terroristischen vereinigung ausland beteiligt bedarf rechtsprechung bundesgerichtshofs urteil august str bghst regelmig bereits deshalb besonderer prfung unmittelbaren bettigungsgebiet kern organisation aufhlt gilt insbesondere tter wovon beim angeklagten auszugehen nie ort befunden vereinigungsstrukturen bestehen kontakt deutschland befindlichen mitglied mitangeklagten organisation verbindet allein ttigkeit fr vereinigung mag besonders intensiv reicht hierfr auenstehender allein frderung vereinigung deren mitglied vielmehr setzt mitgliedschaft natur beziehung voraus verei nigung regelmig aufgedrngt zustimmung erfordert beteiligung mitglied scheidet deshalb untersttzungshandlungen einvernehmlichen willen fortdauernden teilnahme verbandsleben getragen erforderlich tter vereinigung auen getragen einvernehmlichen willen fortdauernden teilnahme verbandsleben innen her frdert stellung innerhalb vereinigung einnimmt kreis mitglieder gehrend kennzeichnet bb mitangeklagten hierzu se nat beschlsse september stb november ak erlauben gegenwrtigem ermittlungsstand fr angeklagten sprechenden beweisanzeichen gebotenen gesamtschau fr annahme dringenden tatverdachts erforderlichen hinreichend sicheren schluss angeklagte sinne dargestellten mastbe getragen einvernehmlichen willen auslndische terroristische organisation al qaida eingegliedert verkennen insbesondere innere haltung angeklagten gewaltsamen jihad bekanntschaft mitangeklagten sowie wissen deren konspiratives verhalten vorleben durchaus dafr sprechen knnen zuvor mitglied al qaida anwerben lassen ermittlungen davon auszugehen hochrangigen reprsentanten kern al qaida gerade auftrag erhalten neue mitglieder anzuwerben fllen mitangeklagten bereits nachgekommen darber hinaus fehlen indes ausreichend tragfhige anzeichen fr tatschliche eingliederung angeklagten organisatorischen verband al qaida tathandlungen angeklagten zeit festnahme mitangeklagten kern ttigkeit gruppierung betrfen gewicht wren begehung auerhalb organisation stehenden fernliegend erscheinen liee ersichtlich angeklagten vorgeworfene bergabe liste april geht schon ueren erscheinungsbild ber bloe untersttzungshandlung hinaus ermittlungsergebnis begrndet hohe wahrscheinlichkeit dafr mitangeklagten angeklagten anschlagsvorbereitungen eingeweiht htten kamen konspirativen treffen april gewaltsame aktionen lediglich allgemeiner einzelnen unverstndlicher form sprache protokoll wohnraumberwachung april sachakten band bl durchsuchung mitangeklagten april sichergestellte zettel rufnummer angeklagten mitangeklagten konspirativen umgang miteinander gebten weise notiert einzelnen bundeskriminalamt auswertung asservat juli sachakten band bl fhrt beurteilung umstand spricht fr sicherungsmanahmen mitangeklagten dagegen angeklagten verbindung gebracht fr einbindung angeklagten praktizierte system verschlsselung brigen erkenntnisse vermgen schlielich ebenfalls weder anwerbung angeklagten unmittelbarem auftrag kern al qaida zuzurechnenden scheich atiyatullah indiz hierfr fortfhrung konkreten anschlagsplanungen mitangeklagten hinreichender sicherheit belegen indes angeklagte jedenfalls blick geschehen april untersttzung auslndischen terroristischen vereinigung al qaida abs satz abs satz stgb dringend verdchtig trgt anordnung haftfortdauer aa stndiger rechtsprechung untersttzt terroristische vereinigung wer mitglied organisation deren ttigkeit terroristische bestrebungen direkt ber mitglieder frdert dabei frderung richten innere organisation vereinigung deren zusammenhalt erleichterung einzelner geplanter straftaten allgemein erhhung aktionsmglichkeiten strkung kriminellen zielsetzung erforderlich organisation tathandlung messbarer nutzen entsteht vielmehr gengt frderungshandlung wirksam organisation irgendeinen vorteil bringt vorteil genutzt daher etwa konkrete organisation heraus begangene straftat organisationsbezogene handlung mitglieder mitprgt dagegen belang bgh urteil august aao beschluss mai ak bghst voraussetzungen ermittlungsergebnis sinne dringenden tatverdachts belegt bleibt bergebenen daten einzelnen zugedachte genaue verwendungszweck gegenwrtigem stand ermittlungen offen vgl vermerk bundeskriminalamts februar sachakten band bl gesamtschau teilweise hoch konspirativen umstnde bergabe daten april eingebettet drngt jedoch annahme handlung angeklagten privatperson gute kommen positiv aktionsmglichkeiten vereinigung auswirkte angeklagte insoweit zumindest bedingtem vorsatz handelte liegt blick funktion innerhalb al qaida etwa nahe daten verwendet sollten vermgensstraftaten begehen weise weitere aktivitten terroristischen vereinigung finanzieren bb bereits vorwurf anordnung haftfortdauer trgt senat rechtliche einordnung angeklagten last gelegten festnahme mitangeklagten begangenen tathandlungen offen lassen entscheidendem belang deshalb insbesondere handlungen ebenfalls frderung ziele kern al qaida dienten angeklagte betroffenen tatzeitraum soweit ersichtlich mitangeklagten vermittelten kontakt organisa tion bereits verloren vgl hierzu anklageschrift april anmerkung abs satz stgb erforderliche ermchtigung strafrechtlichen verfolgung taten zusammenhang al qaida bundesministerium justiz mrz allgemein erteilt ii besteht haftgrund fluchtgefahr abs nr stpo angeklagte falle verurteilung lediglich wegen untersttzung terroristischen vereinigung unerheblichem freiheitsentzug rechnen bestehenden sozialen bindungen bundesrepublik deutschland erscheinen tragfhig genug hiervon ausgehenden fluchtanreizen verlsslich entgegenwirken knnen senat verweist zutreffenden ausfhrungen haftbefehl ermittlungsrichters dezember deren gltigkeit zwischenzeitlich gendert deren hintergrund zweck untersuchungshaft weniger einschneidende manahmen deren vollzug erreicht abs stpo besonderen voraussetzungen fr fortdauer untersuchungshaft ber sechs monate hinaus abs stpo liegen besondere schwierigkeit umfang verfahrens urteil bislang zugelassen festnahme angeklagten dezember etwa zeugen vernehmen zahlreiche asservate auszuwerten gleichwohl generalbundesanwalt erwhnt bereits april anklage erhoben hauptverhandlung staatsschutzsenat oberlandesgerichts dsseldorf absprache verteidigern angeklagten mitangeklagten monat beginnen verfahren danach insgesamt haftsachen gebotenen beschleunigung gefhrt worden weitere vollzug untersuchungshaft steht haftfortdauer tragenden tatvorwurf untersttzung terroristischen vereinigung auer verhltnis becker schfer mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter prof dr karczewski dr gtz mai beschlossen gem rvg gegenstandswert fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren dezember festgesetzt grnde senat beschluss mrz festgestellt rechtsstreit vereinigung parteistellungen person beklagten beendet beendigung eingetreten aufhebung nachlassverwaltung nachlassgericht dezember zeitpunkt gegenstandswert fr anwaltl iche ttigkeit gem abs rvg festzusetzen insoweit begrndung beschlsse berufungsgerichts august sowie april verwiesen beklagte beschwerde festsetzung streitwerts berufungsgericht kern argumente vorgetragen stellungnahme antrag streitwertfestsetzung gem rvg verfahren vereinigung parteistellungen person beklagten beschluss nachlassgerichts dezember beendet kommt fr anschlieenden zeitraum wertfestsetzung mehr betracht mayen felsch prof dr karczewski harsdorf gebhardt dr gtz vorinstanzen lg stade entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet juni heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja avb unfallversicherung aub nr fristenregelung aub nr invaliditt innerhalb monaten unfall arzt schriftlich festgestellt geltend gemacht gengt bercksichtigung vorangestellten inhaltsverzeichnisses anforderungen transparenzgebots bgh urteil juni iv zr olg koblenz lg koblenz iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller mndliche verhandlung juni fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz januar kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten weitere entschdigung unfallversicherung auergerichtlicher regulierung beklagte klgerin unterhlt beklagten private unfallvers icherung zugunsten sohnes versicherter person versicherung liegen aub beklagten zugrunde darin heit anschluss berschrift versicherungsumfang leistungsarten knnen vereinbart invalidittsleistung soweit vereinbart gilt voraussetzungen fr leistung versicherte person unfall dauer krperlichen geistigen leistungsfhigkeit beeintrchtigt invaliditt invaliditt innerhalb jahres unfall eingetreten innerhalb fnfzehn monaten unfall arzt schriftlich festgestellt geltend gemacht worden nchsten berschrift leistungsfall regelt ziff unfall beachten obliegenheiten ziff folgen nichtbeachtung obliegenheiten ziff wann leistungen fllig bedingungen inhaltsverzeichnis vorangestellt berschriften einzelnen ziffern sowie mehrere ziffern zusammenfassenden berschriften wiedergibt mai erlitt damals jhrige versicherte motorradunfall gravierenden verletzungen linken bein mehrwchige stationre heilbehandlung erforderten weiteren heilungsverlauf traten komplikationen unterbrechungen februar hinzogen gesamten zeitraum befand sohn ambulanter behandlung wegen streitigen posttraumatischen belastungsstrung deren verdachtsdiagnose erstmalig juli gestellt wurde beklagte unfallfolgen auergerichtlich zuletzt grundlage dauernden invaliditt funktionseinschrnkung linken beines beinwert insgesamt reguliert klage klgerin weitergehende invalidittsen tschdigung behauptung begehrt invaliditt beines beinwert bemessen sei zustzliche unfallfolge posttraumatische belastungsstrung vorliege psychische beei ntrchtigung invalidittsgrad bewirke landgericht klgerin weitere zuerkannt verletzungsfolgen bein seien beinwert zutreffend be wertet jedoch sei zustzlich geltend gemachte psychische strung inem invalidittsgrad entschdigen oberlandesgericht klage berufung beklagten insgesamt abgewiesen entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt anspruch hinsichtlich psychischen beeintrchtigungen scheitere schon daran innerhalb frist monaten unfall arzt schriftlich festgestellt klgerin beklagten eltend gemacht worden seien aufgrund psychischer beei ntrchtigungen invaliditt gegeben knnte sei erst beklagten auftrag gegebene gutachten neurologen psychiaters dr juni festgestellt worden mehr drei jahre unfall lange ablauf frist monaten beklagten sei treu glauben verwehrt frist berufen berschreitung zielrichtung erteilten auftrags sachverstndigen msse zurechnen lassen darber hinaus greife ausschlussklausel nr aub krankhafte strungen infolge psychischer reaktionen versicherungsschutz ausgenommen ii hlt rechtlicher nachprfung ergebnis stand berufungsgericht jedenfalls recht erkannt weiterer anspruch klgerin wegen psychischer unfallfolgen nichteinhaltung wirksam vereinbarten monats frist fr rztliche feststellung geltendmachung invaliditt scheitert frist nr aub beklagten wirksam inhalt regelung benachteiligt versicherungsnehmer unangemessen abs bgb weder grundgedanken gesetzlichen regelung unvereinbar schrnkt wesentliche natur nfallversicherungsvertrages ergebende rechte pflichten erreichung vertragszwecks gefhrdet wre senat bereits fr inhaltlich identischen vorgngerregelungen aub aub entschieden senatsurteile november iv zr bghz februar iv zr bghz ebenso wenig regelung intransparent abs satz bgb aa senat fr regelungen aub aub entschieden aao ungeklrt bislang allerdings fr regelung vorliegenden aub beklagten gilt insoweit verbreiteten aub aub aub abgedruckt prlss martin vvg aufl ff en tspricht bb bedenken hinsichtlich wirksamkeit regelung schrifttum geuert knappmann prlss martin aao aub nr rn ders ders versr rmer rmer langheid vvg aufl rn schubach schubach jannsen private unfallversicherung ziff rn ders van bhren handbuch versicherungsrecht aufl rn marlow veith grfe versicherungsprozess aufl rn klimke versr bedenken beruhen darauf kla usel klar sei aufgrund berschriften inhaltsverzeichnisses versicherungsnehmer versicherungsfall aufgefunden wrde durchschnittliche versicherungsnehmer davon ausgehen msse ber wahrung anspr che treffenden verpflichtungen nr finden veranlassung nr studieren allerdings knappmann klimke schubach jeweils aao auffassung hierdurch begrndete intransparenz geltung neuen vvg mehr benachteiligung versicherungsnehmers fhren knne klausel geltung vvg nwirksam sei fr neue recht marlow aao sichtspunkt indessen ankommen fr vers icherungsfall jahre insgesamt gesetz ber versicherungsvertrag dezember geltenden fassung anzuwenden art abs egvvg oberlandesgericht hamm begrndung bedingungswerk vorangestellte inhaltsverzeichnis berschriften lieen fristenregelung stelle verm uten zweifel wirksamkeit regelung geuert frage letztlich entscheidungserheblich offen gelassen olg amm versr cc auffassung berwiegende rechtsprechung olg dsseldorf versr versr olg kln versr olg karlsruhe versr versr zustimmender anmerkung nitschke olg celle zfsch stellt darauf ab durchschnittliche versicherungsnehmer msse verstndnis bemhter lektre klause lwerks erkennen voraussetzungen fr versicherungsleistung sowie deren art hhe nr geregelt seien whrend nr weiteres ersichtlich voraussetzungen leistungspflicht versicherers regelten wann bestehender anspruch verloren gehen olg kln aao versicherungsnehmer unfall anhand inhaltsverzeichnisses orientiere falle invaliditt nr informieren ansprche falle zustehen fristenregelung toen olg dsseldorf versr bzw dauerschaden betracht ziehen sei voraussetzungen fr invalidittsleistung befassen olg karlsruhe versr ferner argumentiert durchschnittlichen versicherungsnehmer zumutbar sei gesamten bedingungstext durchzulesen sei schon grober durchsicht erkennbar vorab bgedruckte inhaltsverzeichnis abschlieend sei ohnehin geltendmachung invalidittsansprchen entsprechenden klauseln studieren kloth private unfallversicherung ii rn dd letztgenannte auffassung zutreffend transparenzgebot verlangt verwender allgemeiner geschftsbedingungen rechte pflichten vertragspartners mglichst klar durchschaubar dargestellt klauseln darber hinaus wirtschaftlichen nachteile belastungen weit erkennen lassen umstnden gefordert senatsurteile september iv zr versr rn februar aao ii oktober iv zr bghz regelung de shalb intransparent etwa vers chiedenen stellen bedingungen niedergelegt schwer miteinander usammenhang bringen regelungsgehalt and ere weise verteilung mehrere stellen verdunkelt enatsurteil februar aao prfungsmastab hlt streitige regelung stand insbesondere beanstanden fristenregelung getrennt nr geregelten obliegenheiten bestimmungen ber umfang versicherung nr zugeordnet worden handelt frist fr rztliche feststellung invaliditt geltendmachung anspruchsvoraussetzung sptschden interesse rationellen arbeits kostensparenden abwicklung unabhngig frheren erkennbarkeit verschulden versicherungsnehmers versicherungsschutz ausgenommen sollen senatsurteile mrz iv zr versr rn november aao bb systematisch gehrt obliegenheiten blick anspruchsvoraussetzung durchschnittlichen versicherungsnehmer einzelnen klauseln orangestellte inhaltsbersicht verstellt vielmehr falle ersparen diesbez glichen regelungen ber versicherungsumfang lesen anspruch invalidittsentschdigung geltend gilt dauerschaden schon unmittelbar unfall feststeht dauernde beeintrchtigung infolge unfalles erst spter abzeichnet versicherungsnehmer deshalb zunchst anhand nr ber unfall treffenden obliegenheiten informiert hierdurch davon abgehalten eingetretener invaliditt gegebenenfalls erneut rechtzeitig ber anspruchsvoraussetzungen informieren versicherungsnehmer anhand inhaltsve rzeichnisses eingangs bedingungen orientiert enthaltenen berschriften versicherungsumfang denen invalidittsleistung lautet falle unfallbedingter invaliditt text nr darber informieren ansprche fall zustehen dabei unmittelbar berschrift invalidittsleistung weitere berschrift voraussetzungen fr leistung stoen inhaltsverzeichnis genannt daran anschlieend fristenregelung deren inhalt kenntnis nehmen hierfr bleiben erst spter eingetretener invaliditt mindestens drei monate zeit unfallbedingte invaliditt innerhalb jahres eingetreten ohnehin versichert versicherungsnehmer eintritt invaliditt ber versicherungsschutz anhand versicherungsbedingungen unterrichtet verstndiger lektre inhaltsbersicht verborgen bleiben versicherungsumfang ersten abschnitt getrennt obliegenheiten geregelt umstand abschnitt ber leistungsfall nochmals frist nr verwiesen worden ndert daran unterscheidet streitgegenstndliche regelung insoweit aub aub denen jeweils versicherungsfall verweisung fristenregelung findet enthalten abgesehen davon obliegenheiten versicherungsnehmers unfall gesondert geregelt verweisung ausschlaggebend dafr durchschnittliche versicherungsnehmer fo rdernden aufmerksamkeit anspruchsvoraussetzungen fr inval idittsentscheidung rechtzeitig hinreichend deutlich erkennen arauf bedingungen klarer verstndlicher htten formuliert knnen kommt senatsurteil februar aao ii ebenfalls beanstanden auffassung berufungsgerichts berufung beklagten fristablauf nr aub treuwidrig ausnahmefllen versicherer verwehrt fristversumnis berufen senat fall angenommen ebenfalls monats frist unfallversicherungsbedingungen ii aub ging versicherer versicherungsnehmer fristablauf reihe rztlichen untersuchungen explorationen veranlasst groenteils neurologischem psychischem gebiet ewegten erheblichen krperlichen seelischen unanneh mlichkeiten verbunden urteil juni iv zr versr spteren entscheidung besttigt dabei ausnahmefall handelte entschiedenen fall betracht komme senatsurteil juli iv zr bghz ii rechtsprechung oberlandesgerichte nennt voraussetzung fr treuwidrigkeit einwands ebenfalls versicherten versicherer zugemutete untersuchungen erheblichen krperlichen seelischen unanneh mlichkeiten beschwerliche rztliche diagnosemanahmen umfangreiche untersuchungen belastenden eingriffen versicherte verweigert htte anspruchsablehnung wegen fristversumnis htte rechnen mssen olg hamm versr olg karlsruhe versr olg frankfurt olgr voraussetzungen ausnahmefalles liegen aa durchfhrung belastender psychiatrischer unte rsuchungen mangels gegenteiliger feststellungen berufungsgerichts fr revisionsverfahren unterstellen allein schliet berufung beklagten fristablauf untersuchungen sohnes klgerin geistigem gebiet beklagten veranlasst worden sachverstndige dr lediglich erstellung neurologischen gutachtens zwecks feststellung unfallfolgen neurolog ischen dauerschaden gefhrt psychiatrischen gutachtens beauftragt worden anhaltspunkte dafr beklagte versicherten kenntnis fristablaufs seelisch bela stende psychiatrische exploration zumuten ersichtlich gilt insbesondere angesichts umstands beklagte zuvor schreiben april versicherungsfall grundlage traumatologischen stellungnahme instituts fr edizinische begutachtung mnchen abgerechnet zusamme nfassend darauf hingewiesen gesonderte neuropsychiatrische untersuchung hinblick geschilderte posttraumatische elastungsstrung erforderlich sei regelwerk aub versicherungsrechtlich abgedeckt sei andererseits einschtzung neurologischen schden annherungsweise mglich sei korrekterweise neurologische untersuchung darste llung neurophysiologischen parameter durchgefhrt msse sei sinnvoll anzusehen versicherte ei nschtzung einverstanden erklren angesichts konnte beklagte davon ausgehen sachverstndige dr auftrag zustzliche erklrungen ve stand ergnzende begutachtung grund fr erforderlich erachteten neurologischen untersuchung ging beklagte zurechenbarer weise anschein hervorgerufen eingetretene fristversumnis berufen bb sachverstndige erteilten auftrag berschritten treuwidrigkeit beklagten begrnden insoweit dahinstehen gegenber versicherten eindruck erweckt weitergehenden untersuchung beauftragt verhalten msste beklagte zurechnen lassen versicherer medizinischen untersuchung begu tachtung beauftragte sachverstndige weder vertreter erfllungsgehilfe bearbeitung regulierung vers icherungsvertraglichen ansprche insoweit wahrne hmung versicherungsnehmer gegenber erfllender vertragspflichten betraut auerdem setzt bgb gesttzter rechtsverlust umfassende abwgung beiderseitigen interessen voraus empfngerhorizont vertragsgegners abstellt bewertung schlielich deshalb gerechtfertigt beklagte rechtsstreit neben berufung fris tablauf hilfsweise inhaltlichen uerungen sachverstndigen posttraumatischen belastungssyndrom verteidigt weder hiermit eindruck erweckt einhaltung fristerforderni ses verzichten sptere verhalten prozess einfluss darauf gehabt versicherte belaste nden untersuchungen unterzog erst treuwidrigkeit begrnden knnte weiteres insbesondere darauf risikoausschluss nr aub genannte psychoklausel eingreift kommt alledem mehr mayen harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmller vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldspruch wegen offensichtlichen fassungsversehens ua dahin berichtigt angeklagte unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln fllen davon fnf fllen geringer menge unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen maatz kuckein ernemann athing sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mrz strafsache wegen bewaffneten unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mrz teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schfer richter bundesgerichtshof prof dr krehl zeng dr grube schmidt bundesanwltin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts wiesbaden november schuldspruch dahin klargestellt angeklagte bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge drei fllen jeweils tateinheit vorstzlichem unerlaubtem besitz schusswaffe munition unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge zwei fllen sowie unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln sechs fllen fllen jeweils tateinheit unerlaubtem erwerb betubungsmitteln schuldig ausspruch ber anordnung wertersatzverfall aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem besitz schusswaffe munition einbeziehung weiterer strafen verurteilung gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren fnf monaten verurteilt nebenentscheidungen getroffen aufhebung entscheidung senat beschluss juni landgericht angeklagten nunmehr wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge drei fllen tateinheitlich wegen vorstzlichen unerlaubten besitzes schusswaffe sowie munition sowie wegen weiteren zwei fllen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge all fllen jeweils tateinheit unerlaubtem erwerb betubungsmitteln geringer menge sowie sechs fllen handeltreibens betubungsmitteln wiederum jeweils tateinheit unerlaubtem erwerb betubungsmitteln einbeziehung weiterer strafen verurteilungen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt auerdem einziehungs verfalls anrechnungsentscheidung hinsichtlich erbrachter arbeitsleistungen getroffen sowie wegen rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerung vier monate gesamtstrafe vollstreckt erklrt rge verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision tenor ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet feststellungen landgerichts wurde wirtschaftlichen schwierigkeiten steckende angeklagte schulden mindestens hhe ab november jeweils abstand sechs acht wochen betubungsmitteln beliefert wobei vornherein berwie gende teil weiterverkauf teilmenge eigenverbrauch bestimmt zeit dezember erhielt angeklagte sechs lieferungen ca gramm dezember juli drei lieferungen jeweils gramm sowie zwei fllen juli dezember jeweils gramm kokainzubereitung hintergrund geschfte angeklagten gewhrter kredit betubungsmittelverkufers angeklagte offene unterhaltsverbindlichkeiten mietschulden versicherungskosten beglich monatlichen ber betubungsmittelverkufe finanzierenden raten zurckfhren insgesamt gelieferten gramm kokain veruerte angeklagte gramm kleinmengen fnf gramm konsumierte gramm rest wurde dezember wohnung sichergestellt gesamte wirkstoffmenge betrug gramm cocainhydrochlorid fachen geringen menge entspricht ab anfang angeklagte besitz ungeladenen schusswaffe wohnung nhe gelagerten betubungsmittel aufbewahrte verkufe abnehmer stattfanden passende patrone bewahrte angeklagte unweit pistole verschlossenen tresor durchsuchung wohnung angeklagten wurden neben kokainzubereitung waffe munition bargeld ca sichergestellt vorangegangenen betubungsmittelverkufen stammten auerdem gramm cannabisharz gramm marihuana digitalwaage beizange revision angeklagten fhrt klarstellung schuldspruchs aufhebung entscheidung ber anordnung wertersatzverfall brigen bleibt erfolg versagt abnderung einziehungsentscheidung gegenstnde erfasst deren herausga be angeklagte wirksam verzichtet insoweit deklaratorischer natur sieht senat veranlasst vgl bayoblg nstz rr verfahrensrgen greifen generalbundesanwalt zuschrift aufgefhrten erwgungen schuldspruch hlt rechtlicher nachprfung stand insbesondere grundlage landgericht getroffenen feststellungen verurteilung wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge beanstanden klarstellung bedarf freilich verkndeten tenor ausgesprochene tateinheitliche verurteilung all fllen jeweils tateinheit unerlaubtem erwerb betubungsmitteln geringer menge landgericht urteilsgrnden ausgefhrt handelt verurteilung wegen unerlaubten erwerbs betubungsmitteln geringer menge bloen schreibfehler senat anpassung schuldspruchs veranlasst strafausspruch hlt insgesamt rechtlicher nachprfung stand aa strafrahmenwahl fllen begegnet rechtlichen bedenken landgericht rechtsfehler vorliegen regelbeispiels gewerbsmigkeit sinne abs satz nr btmg ausgegangen bewusst allein verwirklichung regelbeispiels annahme besonders schweren falles hierfr vorgesehenen strafrahmens rechtfertigt tragfhigen erwgungen anwendung normalstrafrahmens abs btmg ausgeschlossen umstand gewerbsmige handeln ber lngeren zeitraum erfolgt durfte strafkammer angeklagten spre chenden umstand wrdigung versto abs stgb einbeziehen gilt soweit landgericht lasten angeklagten eingestellt lge typischer fall gewerbsmigkeit erwgung lsst besorgen strafkammer gewerbsmigkeit rahmen prfung mglichen entfallens indizwirkung rechtsfehlerhaft bercksichtigt vgl senat bghr stgb abs gewerbsmigkeit brigen lsst gesamtzusammenhang urteilsgrnde hinreichend deutlich entnehmen landgericht unmittelbar begrndung anwendung gebrachten strafrahmens zusammenhang konkreten strafzumessung aufgezeigten strafmilderungsgrnde prfung abs btmg blick gehabt konkrete strafzumessung fllen weist durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten erwgung landgerichts angeklagte sei erheblich vorbestraft erscheint weiteres bedenkenfrei angeklagte abgeurteilten taten lediglich geldstrafen verurteilt senat entnimmt sprachlich verunglckten formulierung strafkammer insoweit jedoch insoweit beanstandenden hinweis zahlreiche strafrechtlich geahndete verste jeweils geldstrafen gefhrt bb strafen fllen begegnen durchgreifenden rechtlichen bedenken strafrahmenwahl landgericht lasten angeklagten eingestellt grenzwert geringen menge jeweils knapp dreifache berschritten worden sei rechtlich beanstanden beim handeltreiben betubungsmitteln geringer menge darf tatbegehung geringen menge fr genommen strafzumessung bercksichtigt jedoch ma berschreitung grenzwerts strafzumessung einflieen soweit lediglich berschreitung bagatellbereich handelt vgl senat urteil mrz str njw anm lak io lu danach bercksichtigung berschreitung geringen menge dreifache rechtlichen bedenken ausgesetzt schon senat urteil november str entscheidung landgerichts hinsichtlich betrags wertersatzverfall anzuordnen hlt dagegen rechtlicher nachprfung stand recht landgericht davon ausgegangen abgesehen sichergestellten fr verfallen erklrten geldbetrag erlangte vermgen angeklagten mehr vorhanden daraufhin abs satz stgb treffende ermessensentscheidung weist rechtsfehler nachteil angeklagten tatrichter billigkeitsentscheidung abs satz stgb neben persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen betroffenen insbesondere bercksichtigen grunde erlangte bzw wert mehr vermgen angeklagten vorhanden hierbei magebend inwieweit bercksichtigung umstnde einzelfalles unangemessen erscheint verfall anzuordnen bgh nstz rr verprassen erlangten mittel sowie verwendung fr luxus vergngen dabei anwendung hrtevorschrift sprechen vgl bghst verbrauchen ei ner notlage fr lebensunterhalt hingegen argument fr entsprechende ermessensentscheidung herangezogen vgl bghst daran gemessen begegnet bedenken tatrichter hinsichtlich betrge angeklagte fr feiern private vergngungen aufgewendet verfallsanordnung abgesehen kurz greift weitere begrndung fr darber hinausgehenden wertersatzverfall angeklagte erlangten teilweise schulden getilgt jedenfalls fr notwendige lebensfhrung ausgegeben mglichkeit abs satz stgb verfallsanordnung abzusehen beschrnkt entreicherungen aufwendungen fr notwendige lebensfhrung gettigt worden kommt grundstzlich betracht mittel schuldentilgung eingesetzt worden dabei rolle spielen art verbindlichkeiten vgl bghst landgericht htte deshalb umstand auseinander setzen mssen angeklagte rauschgiftgeschften erlangten einnahmen vermgen bildete konsumgter erwarb bedrngten finanziellen situation verbindlichkeiten versicherungen bediente offenen unterhaltsverpflichtungen nachkam mietschulden beglich insoweit ausgaben ttigte notwendigen lebensfhrung dienten zahlungen insoweit bereits bestehende verpflichtungen richteten ndert beurteilung soweit landgericht darber hinaus entfallen wertersatzverfalls abs satz stgb abgelehnt fehlt dafr tragfhigen begrndung zugrunde liegenden fall entbehrlich angesichts landgericht getroffenen feststellungen persnlichen situation angeklagten anlass bestand vorliegen unbilligen hrte konkret auseinander setzen senat ausschlieen tatrichter rechtsfehlerfreier wrdigung jedenfalls teilweise anordnung wertersatzverfall abgesehen htte hebt anordnung ber wertersatzverfall neuen prfung tatrichter aufhebung feststellungen bedarf insoweit bloe wertungsfehler handelt schfer krehl grube zeng schmidt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen beihilfe gewerbsmigen hehlerei strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg oktober ausspruch ber gesamtstrafe aufgehoben jedoch bleiben zugehrigen feststellungen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe gewerbsmi gen hehlerei zwei fllen beihilfe hehlerei gesamtfreiheitsstrafe jahr drei monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt hiergegen gerichtete allgemeine sachrge gesttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo schuldspruch drei einzelstrafaussprche jeweils sechs monaten freiheitsstrafe weisen durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ausspruch ber gesamtstrafe hlt dagegen rechtlicher berprfung stand landgericht formelhaften vorbemerkung kammer relevanten aspekte erneut bercksichtigt gegeneinander abgewogen bercksichtigung engen zeitlichen rumlichen situativen zusammenhangs einsatzstrafe sechs monaten gesamtfreiheitsstrafe jahr drei monaten erhht dabei strafkammer bedacht erhhung einsatzstrafe regel niedriger auszufallen gleichartigen taten zwei kfz zulassungen sowie vermittlung jeweils unterschlagener fahrzeuge oktober november recht angenommener enger zeitlicher sachlicher situativer zusammenhang besteht vgl bgh stv bgh beschl november str gesamtstrafe summe einzelstrafen nahe kommt wre jedenfalls eingehende darlegung erforderlich grnden abs satz abs satz stgb vorgesehene rahmen fr gesamtstrafenbildung nahezu ausgeschpft wurde bghr stgb abs bemessung bgh beschl november str fischer stgb aufl rdn gesamtstrafe daher erneut zugemessen feststellungen knnen jedoch bestehen bleiben rechtsfehlerfrei getroffen ergnzende feststellungen mglich soweit bisherigen widerspruch stehen becker lienen ribgh dr schfer befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker sost scheible mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof starck pokrant dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen dezember kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte betreibt telefonnummer inlandsauskunftsdienst stellt kunden hierfr dm sofern gesprch lnger minute dauert je angefangenen weiteren sekunden zustzlich dm rechnung bewirbt leistun gen zeitschriften sowie fernsehspots wobei jeweils telefonnummer angibt vier oktober gesendeten spots hinweis verlangten preise geworben werbung zeitschriften enthielt teilweise hinweise fr ausknfte berechneten entgelte klger bundesverband verbraucherzentralen verbraucherverbnde werbung beklagten angabe rechnung gestellten entgelte versto preisangabenverordnung bgbl neugefat gem bekanntmachung bgbl pangv zugleich uwg sowie irrefhrend uwg beanstandet klger beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln untersagen geschftlichen verkehr zeitschriften fernsehspots zwecken wettbewerbs leistung auskunftsdienstinland nummer letztverbrauchern anzubieten bzw fr leistung gegenber letztverbrauchern zeitschriften fernsehspots werben preis fr leistung anzugeben beklagte klage entgegengetreten auffassung vertreten werbung printmedien rundfunk stelle angebot pangv lediglich aufforderung dar beklagten gegenber angebot abzugeben allenfalls beinhaltete fernsehwerbung mndliches angebot abs nr pangv nunmehr abs nr pangv preisangabenverordnung jedenfalls insoweit einschlgig wre verkehr inzwischen daran gewhnt tarife fr telefonische ausknfte weitaus hher lgen gebhren fr ortsgesprche sei beklagte hinblick irrefhrungsverbot uwg verpflichtet verbraucher ber preise aufzuklren landgericht klage abgewiesen berufung klgers verurteilung beklagten gem klageantrag gefhrt olg mnchen rd olg rep hiergegen richtet revision beklagten klageabweisungsantrag weiterverfolgt klger beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht klger beanstandete verhalten beklagten versto preisangabenverordnung zugleich uwg wettbewerbswidrige verhaltensweise gewertet begrndung ausgefhrt begriff anbietens abs satz fall pangv schliee erklrungen kunde rechtlich unverbindlich tatschlich schon gezielt konkret erwerb produkts angesprochen sicht auffassung verkehrs geschftsabschlu weiteres mglich sei sei fall leistung beklagten aufgrund rede stehenden werbemanahmen sofort weiteres anspruch genommen knne ausschlielich mndlich vorgetragenes angebot liege werbespot fernsehen sei bild kurze zeit sehen stehe mndlichen angebot gleich dessenun geachtet preise technisch weiteres schriftbildlich angegeben knnten klage angegriffene verhaltensweise beklagten berhre wesentliche belange verbraucher zumutbare gelegenheit htten preise fr auskunftsleistung vergleichen ii beurteilung gerichtete revision beklagten erfolg klger erfllt fr klagebefugnis abs nr uwg fassung bestimmung seit juli gilt erforderliche voraussetzung eintragung liste qualifizierter einrichtungen uklag entgegen auffassung revision ndert umstand beklagte anbieterin telekommunikationsdienstleistungen fr ffentlichkeit gem abs telekommunikations kundenschutzverordnung bgbl zuletzt gendert zweite verordnung nderung telekommunikations kundenschutzverordnung bgbl tkv namentlich endkunden verlangten entgelte verffentlichen sonstigen vorschriften bestehenden verpflichtung angabe preisen folgt telekommunikationsgesetzes bgbl zuletzt gendert erste gesetz nderung telekommunikationsgesetzes bgbl tkg grundlage telekommunikations kundenschutzverordnung erlassen worden bestimmung enthlt lediglich ermchtigung erla rahmenvorschriften fr inan spruchnahme telekommunikationsdienstleistungen besonderen schutz nutzer insbesondere verbraucher dementsprechend lt telekommunikations kundenschutzverordnung bestimmungen bestehende informationspflichten unberhrt gilt fr informationspflichten preisangabenverordnung ihrerseits fr bereich telekommunikation ausnahme vorsieht berufungsgericht rede stehenden werbemanahmen lediglich werbung abs satz fall pangv leistungsangebot abs satz fall pangv angesehen beurteilung entspricht rechtsprechung bundesgerichtshofs wonach hierfr ankndigungen gengen konkret gefat auffassung verkehrs abschlu geschfts sicht kunden weiteres zulassen vgl bgh urt zr grur wrp sonnenring urt zr grur hersteller preisempfehlung kfz hndlerwerbung urt zr grur wrp sparen dm vgl vlker preisangabenrecht aufl pangv rdn zusammenhang konkreten dienstleistung beworbene telefonnummer ermglicht verbraucher deren wahl angebotene dienstleistung unmittelbar zuzugreifen mglichkeit allgemeinen unternehmenswerbung verpflichtung preisangabe bleibt beklagten unbenommen verbotstenor berufungsurteils entsprechend klageantrag enthaltene zusatz bzw fr leistung werben erfat imagewerbung son dern erkennbar lediglich verdeutlichen angebot dienstleistung werbetrgern erfolgt recht berufungsgericht werbesendungen beklagten fernsehen abs nr pangv abs nr pangv angabe preisen zulssige mndliche angebote angesehen preisangabenverordnung ber bildschirm erfolgenden angebote mndliche angebote behandelt erschliet abs abs satz ort leistungsangebots neben printmedien bildschirmanzeige ausdrcklich erwhnt vgl vlker aao pangv rdn pangv rdn zweck preisangabenverordnung sachlich zutreffende vollstndige verbraucherinformation preiswahrheit preisklarheit gewhrleisten optimale preisvergleichsmglichkeiten stellung verbraucher gegenber handel gewerbe strken wettbewerb frdern st rspr vgl bgh urt zr grur wrp brillenpreise ii urt zr grur wrp herabgesetzte schluverkaufspreise bestimmungen weisen wettbewerbsbezug weshalb verste zugleich tatbestand uwg erfllen klger beanstandete verhaltensweise beklagten berhrt wesentliche belange verbraucher sinne abs nr satz uwg deren interessen lediglich rande betrifft fr vorliegende entscheidung entgegen vorbringen revision mndlichen verhandlung unerheblich bundesgesetz geber derzeit erla sondergesetzlichen regelung beabsichtigt fr bestimmte telefon mehrwertdienste denen beklagten betriebene auskunftsdienst gehren verpflichtung mitteilung verbraucher zahlenden preises beginn entgeltpflichtigkeit eingefhrt vgl beschluempfehlung bericht ausschusses fr wirtschaft arbeit bt drucks nher errtern geltend gemachte unterlassungsanspruch abs satz nr uklag ergeben knnte klger beanstandeten werbemanahmen beklagten verbraucherschutzgesetzwidrige praktiken sinne juli kraft getretenen zeitpunkt berufungsverhandlung bereits geltenden ab januar inhaltsgleichen uklag ersetzten agbg darstellen iii danach revision beklagten kostenfolge abs zpo zurckzuweisen ullmann starck bscher pokrant schaffert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xa zb januar beschwerdesache xa zivilsenat bundesgerichtshofs januar richter prof dr meier beck keukenschrijver richterin mhlens richter asendorf dr achilles beschlossen beschwerde beschluss zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen mrz zurckweisung prozesskostenhilfeantrags kosten antragstellers unzulssig verworfen antrag bundesgerichtshof solle zustndige gericht bestimmen zurckgewiesen grnde anwaltlich vertretene antragsteller beim landgericht bremen freie hansestadt bremen klage eingereicht schadensersatz begehrt richter staatsanwlte straftaten stgb begangen htten daher ansprche bgb bestnden beantragt zustndigkeit landgerichts bremen wegen beteiligung beklagter fr erste instanz zpo landgericht verlegen begrndung darauf gesttzt ausschlussgrund nr zpo wirke smtliche richter landgerichts zudem ablehnungsantrge mehrere landgericht bremen ttige richter gestellt landgericht antrag vorab hanseatischen oberlandesgericht bremen entscheidung vorgelegt zurckgewiesen hiergegen weiterhin anwaltlich vertretene antragsteller nichtzulassungsbeschwerde rechtsmittel eingelegt zugleich prozesskostenhilfe beiordnung rechtsanwalts beantragt ii beschwerde entscheidung oberlandesgerichts unstatthaft geltend gemacht fall abs zpo vorliege zustndige gericht rechtszug zunchst hhere gericht bestimmt vorliegenden fall oberlandesgericht bremen rechtsmittelgericht zustndig wre rechtsmittel entscheidung oberlandesgerichts erffnet sofortige beschwerde zpo scheidet schon deshalb ersten rechtszug erlassenen entscheidungen amtsgerichte landgerichte betracht kommt abs zpo rechtsbeschwerde rechtsmittel ebenfalls unstatthaft rechtsbeschwerde betracht kommt gesetz ausdrcklich bestimmt beschwerdegericht berufungsgericht oberlandesgericht ersten rechtszug zugelassen abs zpo weder fall nichtzulassungsbeschwerde sieht gesetz iii zustndigkeit bundesgerichtshofs fr entscheidung ber antrag gerichtsstandsbestimmung abs zpo ausdrcklich ausgeschlossen iv weder antrag rechtsbehelf aussicht erfolg bietet antrag gewhrung prozesskostenhilfe entsprochen meier beck keukenschrijver asendorf mhlens achilles vorinstanzen lg bremen entscheidung olg bremen entscheidung ar'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr juni rechtsstreit ecli de bgh bvzr zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt rntsch dr brckner richter dr gbel richterin haberkamp beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilkammer landgerichts rostock oktober kosten unzulssig verworfen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde parteien mitglieder wohnungseigentmergemeinschaft aparthotel gegenstand gemeinschaft frheres hotel sondereigentum stehenden wohnungen berwiegend ferienwohnungen vermietet gemeinschaftseigentum gehren rezeption kche frhstcksraum nebst toilettenanlagen aufenthaltsrume fr personal wohnungseigentmern besteht streit darber wen vorgenannten rumlichkeiten betrieben sollen zunchst feriendienstorganisa tion vermietet wohnungseigentmer beschlossen kndigung mietvertrags setzten landgericht beschlussersetzungsklage anordnete vertrag kndigen mieterin herausgabe gemeinschaftsrume nebst inventar verlangen versammlung mrz fassten wohnungseigentmer mehrheitlich folgenden beschluss eigentmergemeinschaft lehnt eigenbewirtschaftung rezeption ab arbeitgeber fungieren beschluss klger angefochten amtsgericht klage abgewiesen landgericht dagegen gerichtete berufung unbegrndet zurckgewiesen nichtzulassungsbeschwerde mchte klgerin weiterhin ungltigerklrung beschlusses erreichen ii nichtzulassungsbeschwerde unzulssig klgerin dargelegt wert revision geltend machenden beschwer betrag bersteigt nr egzpo magebend interesse rechtsmittelfhrers abnderung angefochtenen urteils wirtschaftlichen gesichtspunkten bewerten vgl senat beschluss november zr wum rn beschluss februar zb zwe rn mwn revisionsgericht prfung zulssigkeitsvoraussetzung ermglichen beschwerdefhrer innerhalb laufender begrndungsfrist darlegen glaubhaft beab sichtigten revision berufungsurteil umfang wertgrenze bersteigt abndern lassen vgl senat beschluss februar zr wum rn anforderungen gengt darlegung klgerin fhrt begrndung beschwer nutzung rezeption anlage mache sinn orientiert bedarf etwa stunden jhrlich besetzt sei kosten hierfr beliefen jhrlich dreieinhalbfache betrags gem zpo betrage davon htten klger betrieb rezeption wohnungseigentmer entsprechend miteigentumsanteilen tragen bleibe bewirtschaftung konsequenz berufungsurteils allein htten hhere kosten fehlt jedenfalls erluterung gedanklichen ausgangspunkt vortrags nmlich weshalb klger konsequenz berufungsurteil bewirtschaftungskosten allein tragen sollen bloe hinweis berufungsurteil gengt aa berufungsgericht versteht angefochtenen beschluss sinne wohnungseigentmer mehrheitlich grundstzlich unwiderruflich nutzung baulich angelegten rezeption ausgesprochen htten lediglich ablehnten wohnungseigentmer verpflichtet solle rezeption mitzubenutzen hierdurch bedingten aufwand kosten verpflichtungen usw mitzutragen ansicht verstandene beschluss stehe grundstzen ordnungsmiger verwaltung einklang begrndet erwgung teilungser klrung ergebe weder einverstndnis wohnungseigentmer eigenbetrieb nutzungspflicht bb weder besttigte beschluss entscheidung berufungsgerichts berufungsgericht gegebene begrndung folge klger kosten betriebs rezeption allein tragen mssten prjudizieren ausstehende entscheidung wohnungseigentmer rezeption gemeinschaftsrumen verfahren faktische verpflichtung klger rume allein bewirtschaften lsst beschluss entnehmen danach wohnungseigentmer bewirtschaftung wohnungseigentmer gemeinschaft ausgeschlossen frage weiteren vorgehen bewirtschaftungsmodell brigen offengelassen deshalb ausgeschlossen grundlage neuen mietvertrags mehrheitlich fr vermietung entscheiden berufungsgericht misst beschluss weitergehende wirkung fhrt gegenteil ansicht klger handele sperrbeschluss entbehre greifbarer anhaltspunkte argument bisherige praxis binde wohnungseigentmer fr zukunft getroffene nutzungsvereinbarung rahmen gesetzlichen vorgaben ndern knnten ergibt vereinbarungen modell ausschlieenden beschluss gesetzten rahmen grundstzlich mglich grnden beschluss wohnungseigentmer entscheidung berufungsgerichts ungeachtet blo bestimmtes modell betrieb rezeption genannten gemeinschaftsrume ausgeschlossen praktischen konsequenz bewirkt worden klger rume allein kosten bewirtschaften mssen erschliet nhere darlegung daran fehlt iii kostenentscheidung beruht abs zpo bestimmung gegenstandswerts beschwerdeverfahrens senat mangels anhaltspunkte vorinstanzen festgesetzten wert ausgegangen davon nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gkg anzusetzen daran klgerin beteiligt stresemann schmidt rntsch gbel brckner haberkamp vorinstanzen ag bergen rgen entscheidung lg rostock entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr dezember rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr beschlossen klger wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung nichtzulassungsbeschwerde gewhrt nichtzulassungsbeschwerde klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft brigen zulssig abs satz nr zpo nr egzpo klger wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung nichtzulassungsbeschwerde gewhren bewilligung prozesskostenhilfe wiedereinsetzung innerhalb zweiwchigen frist beantragt zugleich nichtzulassungsbeschwerde begrndet zpo ii nichtzulassungsbeschwerde sache erfolg klger rgt recht berufungsgericht verfahrensgrundrecht rechtliches gehr art abs gg verletzt deshalb verweist senat rechtsstreit aufhebung angefochtenen urteils gem abs zpo neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurck abs abs zpo ber ergebnis beweisaufnahme verhandeln sach streitstand erneut parteien errtern findet protokoll hinweis darauf parteien beweisergebnis verhandelt steht versto abs abs zpo fest abs zpo schon hinblick regelmig verbundene verletzung rechtlichen gehrs grundstzlich verfahrensfehler anzusehen vgl bgh urteile januar iv zr mdr april zr njw versto liegt protokoll ber mndliche verhandlung oktober findet hinweis darauf parteien anhrung gerichtssachverstndigen beweisergebnis verhandelt verfahrensfehler stellt zugleich verletzung verfahrens grundrechts rechtliches gehr dar auszuschlieen entscheidung berufungsgerichts beruht stellungnahme beschwerdefhrers beweisergebnis htte nmlich fr gnstigeren entscheidung fhren knnen vgl bverfg njw beschwerdefhrer nichtzulassungsbeschwerde nachgelassenen schriftstzen oktober november umstnde vorgetragen ausfhrungen gerichtssachverstndigen berufungsgericht gesttzt frage stellen soweit hinreichende wahrscheinlichkeit fr befund verneint mrz bereits zeit uhr sofortiges handeln erforderlich gemacht htte klger gelegenheit stellungnahme beweisergebnis gegeben worden wre gesichtspunkte vorgetragen htte htte berufungsgericht auseinandersetzen beweisaufnahme ergnzen mssen auszuschlieen fall bercksichtigung hierfr geltenden kriterien vgl senatsurteile mai vi zr versr juli vi zr vi zr versr versr juni mai vi zr versr jeweils etwaigen behandlungsfehler grob fehlerhaft bewertet htte beweislastumkehr hinsichtlich urschlichkeit fehlers fr behinderung klgers gekommen wre berufungsgericht zurckverweisung gelegenheit verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten einwnde klgers bercksichtigen entscheidung einzubeziehen mller greiner pauge wellner sthr vorinstanzen lg hildesheim entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen wohnungseinbruchsdiebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim november unbegrndet verworfen abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen senat weist bezugnahme antragsschrift generalbundesanwalts folgendes unverndert hauptverhandlung zugelassene anklage staatsanwaltschaft mannheim juni ziff fallakte angeklagten revidierenden mitangeklagten vorgeworfen januar uhr uhr aufhebeln schlafzimmerfensters wohnung geschdigten sa gelangt nher bezeichnete schmuckst cke gesamtwert mindestens euro sowie bargeld hhe entwendet wegen verfahrensgegenstndlichen lebenssachverhalts lediglich mitangeklagte angeklagte verur teilt worden ua tatgericht angeklagten prozessualen tat stpo freigesprochen bezglich angeklagten landgericht anhngig erledigung tat bezug angeklagten einstellungsbeschluss gem abs stpo senat sachakten entnehmen knnen landgericht kognitionspflicht abs stpo entsprechen ber tat daher entscheiden raum bellay radtke cirener fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet dezember brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stromnetz heiligenhafen gwb abs af enwg abs gemeinden nutzung ffentlichen verkehrswege netzbetrieb eigenbetrieb bertragen diskriminierungsverbot abs enwg beachten knnen zusammenhang weder konzernprivileg grundstze vergaberecht anerkannten house geschfts berufen diskriminierungsverbot folgende transparenzgebot verlangt netzbetrieb interessierten unternehmen entscheidungskriterien gemeinde gewichtung rechtzeitig angebotsabgabe mitgeteilt bertragung netzbetriebs eigenbetrieb unwirksam entsprechender konzessionsvertrag wegen unbilliger behinderung unternehmen konzession bewerben nichtig wre bgh urteil dezember kzr olg schleswig lg kiel kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr meierbeck sowie richter prof dr strohn dr kirchhoff dr bacher dr deichfu fr recht erkannt revision urteil kartellsenats schleswigholsteinischen oberlandesgerichts schleswig november kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte eigentmerin stromversorgungsnetzes stadtgebiet klgerin klgerin schleswag ag rechtsvorgngerin beklagten konzessionsvertrag laufzeit jahren ab jahr geschlossen gestattete stromversorgungsleitungen ffentlichen wegen gemeindegebiets betreiben endschaftsbestimmung vertrags sieht gemeinde falls vertragsablauf vertragsverhltnis schleswag ag fortsetzen verpflichtet ausschlielich stromverteilung gemeindegebiet dienenden anlagen sachzeitwert bernehmen dezember machte klgerin vertragsende dezember bekannt setzte frist fr angebote abschluss neuen konzessionsvertrags april beklagte unternehmen gaben angebote ab stadtrat klgerin entschied dezember interessenten abschluss konzessionsvertrags anzubieten netzbetrieb grndenden eigenbetrieb bernehmen laut sitzungsprotokoll wurden entscheidung folgende kriterien bercksichtigt hhe konzessionsabgabe hhe sog kommunalrabatts kostenverteilung fr leitungsumlegungen laufzeit konzessionsvertrags sog endschaftsregelung pflicht erdverkabelung rckbau stillgelegter leitungen entscheidung machte klgerin mrz folgender begrndung amtlich bekannt konzessionierung stadtwerke eigenbetrieb stromnetzbetrieb allgemeinen versorgung stadtgebiet kommunalisiert stadt erwirbt hierdurch grtmglichen einfluss betrieb stromverteilnetzes stadt davon berzeugt konzessionierung stadtwerke fr zukunft bessere konditionenbedingungen einfluss stadt strategische entscheidungen netzeigentum ablauf konzessionierung flexibilitt erzielt knnen konkurrierenden bewerbern angeboten stadt sicher entscheidung fr stadtwerke besten voraussetzungen fr zuverlssige preisgnstige umweltgerechte stromversorgung geschaffen anschlieenden verhandlungen ber netzbernahme konnten parteien weder ber umfang kaufpreis bereignenden anlagen klage begehrt klgerin bertragung eigentums rtlichen stromversorgungsnetz allgemeinen versorgung hilfsweise zahlung wirtschaftlich angemessenen vergtung ferner verlangt bertragung etwa erforderlicher schuldrechtlicher dinglicher grundstcksnutzungsrechte smtlicher rechte pflichten bestehenden vertrgen anschlussnehmern anschlussnutzern netznutzern soweit netzanschluss anschlussnutzungs netznutzungsverhltnis beziehen sowie herausgabe zugehriger unterlagen auerdem beantragt klgerin auskunft ber verschiedene kennzahlen netzes sowie ber daten fr regulierung netzentgelte erheblich fr fall zumindest teilweisen obsiegens bereignungsantrag verlangt ferner feststellung schadensersatzpflicht beklagten wegen verzgerter unvollstndiger erfllung eingeklagten ansprche landgericht lg kiel rde klage abgewiesen berufung klgerin erfolg geblieben olg schleswig wuw de berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin antrge entscheidungsgrnde berufungsgericht anspruch klgerin bertragung netzes abs satz enwg nr konzessionsvertrags verneint deshalb weiteren klageantrge abgewiesen ausgefhrt bertragung netzbetriebs eigenbetrieb klgerin sei wegen verstoes energiewirtschafts kartellrechtliche bestimmungen bgb nichtig klgerin bestimmungen abs enwg beachtet diskriminierungsverbot abs satz enwg verstoen sei diskriminierungsfreien auswahl netzbetreibers verpflichtet schon inkrafttreten abs satz enwg vorrangig ziele enwg bercksichtigen seien auswahlentscheidung klgerin genge anforderungen klgerin dabei fragen preisniveaus effizienz auseinandergesetzt magebliche abwgungsgesichtspunkte fehlten klgerin auswahlermessen fehlerhaft ausgebt vergaberecht anerkannte privilegierung house vergabe knne klgerin schon deshalb berufen dienstleistungen netzbetreibers ganz berwiegend fr fr energienachfrager gemeinde erbracht wrden zugleich klgerin behinderungsverbot gwb af verstoen unternehmen sinne vorschrift monopol relevanten angebotsmarkt fr leitungsrechte verteilnetzbetrieb gemeindegebiet entscheidung ber deren vergabe energiewirtschaftsrechtlichen kriterien missachte hintanstelle sei sachwidrig leistungsfremd wegen wirtschaftlichen identitt gemeinde neuem konzessionsnehmer folge rechtsgedanken abs gwb versto abs enwg gwb af gleichbehandlungs ansprche dritter ausnahmsweise unwirksamkeit gesetzwidrigen entscheidung ber netzbetreiber bgb folge kartellrecht gesttzte einwendung beklagten sei verwirkt beklagte energie kartellrechtlichen einwendungen erst spt erhoben vertraglichen bertragungsanspruch stets ebenso frage gestellt gesetzlichen anspruch bereignung brigen dienten enwg gwb af primr ffentlichen interessen jederzeit beachten seien vertraglicher bertragungsanspruch klgerin bestehe knne dahinstehen klgerin sei jedenfalls durchsetzung kartellrechtlichen grnden gehindert diskriminierungsverbot verstoe stelle unzulssige rechtsausbung dar gesetzliche pflichten berufung endschaftsbestimmung konzessionsvertrags umgehen revision erfolg berufungsgericht recht sowohl gesetzliche vertragliche ansprche klgerin verneint marktbeherrschende anbieter wegenutzungsrechte gebiet gemeinden gem abs nr gwb abs gwb af abs enwg verpflichtet konzessionr fr betrieb energieversorgungsnetzes diskriminierungsfreien wettbewerb auszuwhlen nachstehend auswahl transparenten verfahren erfolgen vorrangig kriterien auszurichten ziel enwg gewhrleistung sicheren preisgnstigen verbraucherfreundlichen effizienten umweltvertrglichen leitungsgebundenen rtlichen versorgung allgemeinheit elektrizitt gas konkretisieren nachstehend gengt konzessionsvergabe anforderungen liegt unbillige behinderung derjenigen bewerber deren chancen konzession dadurch beeintrchtigt worden nachstehend gemeinden vergabe wegenutzungsrechten sinne abs enwg diskriminierungsverbot abs nr gwb abs gwb af abs enwg beachten zutreffend berufungsgericht gemeinden normadressaten kartellrechtlichen diskriminierungs behinderungsverbots angesehen aa gemeinden handeln beim abschluss konzessionsvertrgen unternehmen sinne deutschen kartellrechts bgh beschluss april kvr wuw bgh wegenutzungsrecht beschluss mrz kzr rde erdgasdurchgangsleitung bb dabei marktbeherrschende stellung sachlich relevanter markt angebot wegenutzungsrechten verlegung betrieb leitungen netz allgemeinen versorgung energie gehren sog qualifizierte wegenutzungsrechte sinne abs enwg vgl etwa scker mohr wolf konzessionsvertrge system europischen deutschen wettbewerbsrechts revision macht erfolg geltend gemeinden seien anbieter leitungsrechten nachfrager netzinfrastrukturdienstleistungen behandeln kommunale energieversorgung gewhrleisten htten konzessionsvertrag nachfrage netzinfrastrukturdiensten deckt ndert daran gemeinde zugleich wegerechte wirtschaftlich verwertet relevante markt rtlich gemeindegebiet jeweiligen gemeinde beschrnkt bgh rde mwn erdgasdurchgangsleitung scker mohr wolf aao ff bdenbender materiellrechtliche entscheidungskriterien gemeinden auswahl netzbetreibers energiewirtschaftlichen konzessionsvertrgen salje enwg rn aa brucker kermel brucker baumann wegenutzungsvertrge konzessionsabgaben energieversorgung ff umfasst smtliche wege fr verlegung betrieb leitungen unmittelbaren versorgung letztverbrauchern gemeindegebiet eignen einbeziehung gemeinden rtlich relevanten markt hinblick bedarfsmarktkonzept geboten wegerechte gemeinde sicht netzbetrieb interessierten unternehmen funktional diejenigen gemeinde austauschbar zugang rtlichen anschlussnehmern erlauben brigen regelmig deckungsgleichen zwanzigjhrigen turnus rtliche wegerechtsmonopolisten vergeben rumliche zugangsschranken nachgelagerten markt nachfrager anbieter bettigen knnen relevanten markt begrenzen vgl bgh urteil mrz kzr bghz rn vertragswerkstatt liegen dinge betreiber netzes allgemeinen versorgung bestimmten gemeindegebiet unternehmen bettigen gemeinde entsprechende konzession bertragen betroffene markt gleichartigen unternehmen blicherweise zugnglich zugang wegenutzungsrecht bereits dadurch erffnet gemeinden aufgrund bekanntmachungspflichten abs enwg fremde unternehmen aufzufordern wettbewerb konzession bewerben vgl bgh urteil oktober kzr bghz stromeinspeisung normadressat gemeinden gem abs nr gwb abs gwb af verpflichtet auswahlverfahren bewerber konzession unbillig behindern diskriminieren verpflichtung steht regelungen energiewirtschaftsrechts recht kommunale selbstverwaltung einklang aa unrecht meint revision auswahl konzessionrs inkrafttreten abs satz enwg august rechtsprechung bundesgerichtshofs frei gesetzlichen vorgaben sei senat zweck laufzeitbeschrnkung fr konzessionsvertrge gwb af jahre ausgefhrt kommunen vllig frei ungehindert darber sollten entscheiden knnen wer auslaufen konzessionsvertrags fr energieversorgung zustndig solle bgh urteil november kzr bghz endschaftsbestimmung aussage senats steht zusammenhang damaligen ziel gesetzlichen regelung freien wettbewerb seinerzeit geschlossene versorgungsgebiete erffnen schtzen galt vermeiden hhe endschaftsbestimmung vorgesehenen gegenleistung fr netzbernahme prohibitive wirkung deshalb faktischen bindung gemeinde bisherigen netzbetreiber fhrte zweck laufzeitbeschrnkung zuwiderliefe abstand jahren freie entscheidung ber knftigen netzbetreiber treffen entscheidungsfreiheit gemeinde bindungen bisherigen vertragspartner geschtzt ber laufzeit jahren hinausgehen entspricht zielsetzung gesetz gewollten wettbewerbs netz gemeinde bestimmung knftigen konzessionrs frei gesetzlichen vorgabe sei ergibt daraus gilt fr gesetzesbegrndung enwg heute enwg wonach kommunen knftig frei entscheiden knnen versorgung eigenes stadtwerk unternehmen erfolgen bt drucks bb zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen regelung abs satz enwg abs enwg erfassten wegenutzungsvertrge anwendung findet gemeinden verpflichtet ber konzessionen diskriminierungsfrei entscheiden olg dsseldorf rde bdenbender aao ff scker mohr wolf aao klemm versorgw monopolkommission sondergutachten rn bkarta beschluss november rn kreisstadt mettmann abs satz enwg siehe bghz endschaftsbestimmung aa etwa theobald danner theobald energierecht stand september rn kermel brucker baumann aao kartellrechtlichen energiewirtschaftsrechtlichen anforderungen stimmen insoweit berein abs satz enwg gemeinden ffentlichen verkehrswege fr verlegung betrieb leitungen unmittelbaren versorgung letztverbrauchern gemeindegebiet diskriminierungsfrei vertrag verfgung stellen wortlaut bestimmung erfasst weiteres leitungen energieversorgungsnetz allgemeinen versorgung gemeindegebiet abs enwg gehren abs satz enwg verwendete begriff unmittelbare versorgung beschrnkt anwendungsbereich norm zustzlichen direktleitungsbau vgl abs satz enwg abs nr gwb af berlkommenr wegner aufl enwg rn aa etwa albrecht schneider theobald recht energiewirtschaft aufl rn aufbau enwg lsst erkennen gemeinden entscheidung ber abschluss absatz norm erfassten vertrge bindung diskriminierungsverbot abs enwg treffen knnen bestimmung abs enwg enthlt laufzeitbeschrnkung fr wegerechtsvertrge allgemeinen versorgungsnetzbetrieb dienen satz statuiert pflichten bisher nutzungsberechtigten beim vertragsablauf satz daraus ergibt gegenber abs enwg abschlieende regelung vielmehr treten bestimmungen fr vertrge absatz neben abs enwg gilt fr abs enwg fr vertrge abs enwg insbesondere bekanntmachungspflichten laufzeitende vertragsverlngerung vorsieht ferner gilt abs satz enwg wonach gemeinden angebot hchstsatzes zulssigen konzessionsabgaben abschluss wegerechtsvertrgen verweigern knnen gerade fr vertrge abs enwg abs satz enwg sollten gemeinden bisherigen konzessionseinnahmen gesichert vgl bt drucks voraussetzung dafr anwendbarkeit abs enwg leitungsrechte unmittelbaren versorgung vgl bdenbender aao cc berufungsgericht zutreffend angenommen gemeinden nutzung ffentlichen verkehrswege netzbetrieb eigenbetrieb bertragen diskriminierungsverbot abs enwg beachten knnen zusammenhang weder konzernprivileg grundstze vergaberecht anerkannten house geschfts berufen vgl vgh mannheim nzbau bdenbender aao kermel schwensfeier praxishandbuch konzessionsvertrge konzessionsabgaben kap rn ff albrecht schneider theobald aao rn pippke ganer rde sauer ewerk fn ders ewerk ff bkarta beschluss november rn ff kreisstadt mettmann monopolkommission sondergutachten rn aa vg oldenburg zner brucker kermel brucker baumann aao hellermann enwz theobald templin strom gasverteilnetze wettbewerb byok graef faasch nzbau allerdings schliet wortlaut abs enwg fr allein mglichkeit eigenbetrieb bertragung netznutzungsrechte bevorzugen danach finden abstze enwg fr eigenbetriebe gemeinden entsprechende anwendung vorschrift regelt pflichten gemeinde bertragung wegenutzung eigenbetriebe notwendig anwendung vertragsschlsse anknpfenden regelungen abs enwg wegenutzung eigenbetriebe mangels eigener rechtspersnlichkeit vertrge gemeinde schlieen knnen ermglichen olg dsseldorf wuw de hellermann britz hellermann hermes enwg aufl rn vgl bt drucks abs enwg betrifft etwa vergabe wegerechten eigenbetriebe haupt slawinski ir ortner ewerk vorschrift gewhrleistet fall wegenutzung eigenbetrieb sptestens jahren abs satz enwg betreiberwechsel neue entscheidung ber wegerecht zwang einhaltung bekanntmachungspflichten abs enwg gegebenenfalls anspruch berlassung netzes abs satz enwg ermglicht ausdrckliche verweisung diskriminierungsverbot abs enwg enthlt abs enwg allerdings zweck regelungen enwg ergibt jedoch gemeinde systementscheidung fr netzbetrieb eigenbetrieb diskriminierungsverbot abs enwg beachten abs enwg dienen gerade zweck kommunalen ewigkeitsrechten dauerhaften unangefochtenen recht kommunen netzbetrieb entgegenzuwirken vgl monopolkommission sondergutachten rn abs enwg umgehung ziels wahl gemeindlicher eigenbetriebe netzbetreiber verhindern bt drucks gemeinde eigenbetriebs bedient wenigstens jahres rhythmus wettbewerb netz ermglicht vgl bghz endschaftsbestimmung abs enwg dient ziel beim wettbewerb konzession fr netzbetrieb eigenbetriebe abs genannten energieversorgungsunternehmen gleichzustellen vgl bkarta beschluss november rn kreisstadt mettmann daraus folgt gemeinden entscheidung eigenbetrieb insbesondere privaten bewerbern gem abs satz enwg diskriminierungsfrei treffen schlielich wre abs enwg angeordnete entsprechende anwendung bekanntmachungspflichten abs enwg auswahl rationalen kriterien beitragen sollen bt drucks eigenbetriebe sinnlos knnte gemeinde rcksicht fremde gebote eigenes unternehmen bevorzugen bdenbender aao abs enwg lsst bindungslose house vergabe eigenbetriebe vgl olg dsseldorf wuw de dd pflicht gemeinden diskriminierungsfreien auswahl konzessionrs steht recht kommunale selbstverwaltung art abs gg einklang gilt soweit bertragung wegenutzungsrechten eigenbetriebe beachten aa wohl vg oldenburg zner versorgung einwohner ortsansssigen unternehmen energie aufgabe verfassungsrechtlich geschtzten kommunalen selbstverwaltung vgl bgh beschluss juni kvr bghz arealnetz bverfg njw bverwge mehde maunz drig gg stand nov art abs rn bedeutet jedoch zusammenhang versorgung stehende wirtschaftliche bettigung gemeinden rechtlichen schranken unterlge recht kommunalen selbstverwaltung besteht vielmehr rahmen allgemeinen gesetze denen energiewirtschaftsgesetz zhlt vgl bgh beschluss juli kvr bghz rn deutsche bahn kvs saarlouis vorschrift abs enwg greift soweit berlassung netzbetriebs eigenbetriebe anwendung findet entgegen ansicht revision verfassungswidriger weise kernbestand selbstverwaltungsrechts bdenbender aao kernbereich selbstverwaltungsgarantie grundstzlich mglichkeit gemeinde wirtschaftlichen bettigung geschtzt zelne ausprgungen wirtschaftlicher ttigkeit mehde maunz drig aao art abs rn ff insbesondere schink nvwz soweit abs enwg folgenden verpflichtung gemeinden eigenbetriebe eigengesellschaften kommunale beteiligungsgesellschaften konzessionsvergabe sachlichen grund bevorzugen berhaupt eingriff recht kommunale selbstverwaltung sehen wre jedenfalls verhltnismig verfassungsrechtlich unbedenklich pflicht diskriminierungsfreien entscheidung ber netzbetreiber frderung wettbewerbs fr betrieb allgemeinen versorgungsnetzes notwendige wegenutzungsrecht interesse allgemeinheit verbesserung versorgungsbedingungen geeignet erforderlich vgl bghz rn ae deutsche bahn kvs saarlouis regelung beschrnkt gemeinden bermig gehindert eigenen unternehmen eigenbetrieb wettbewerb beteiligen grundlage gegebenenfalls netzbetrieb bernehmen bindung gemeinden diskriminierungsverbot ergeben sowohl verfahrensbezogene nachfolgend materielle anforderungen nachfolgend auswahlentscheidung auswahlverfahren zunchst gestaltet netzbetrieb interessierten unternehmen erkennen knnen worauf gemeinde auswahlentscheidung ankommt gewhrleistet auswahlentscheidung unverflschten wettbewerb sachlichen kriterien diskriminierungsfrei zugunsten desjenigen bewerbers erfolgt angebot auswahlkriterien besten entspricht diskriminierungsverbot folgende transparenzgebot verlangt dementsprechend netzbetrieb interessierten unternehmen entschei dungskriterien gemeinde gewichtung rechtzeitig angebotsabgabe mitgeteilt olg mnchen urteil september kart juris rn albrecht schneider theobald aao rn ekartb bw positionspapier konzessionsvergabe monopolkommission sondergutachten rn vgl ferner bgh urteil november kzr wuw de rn bevorzugung behindertenwerkstatt urteil november kzr wuw de rn aa zusammenhang auswahl vergabeentscheidungen bestehende diskriminierungsverbot schliet verpflichtung transparenz angemessenen grad ffentlichkeit sicherzustellen fairer unverflschter wettbewerb erffnet berprft verbot eingehalten worden vgl dienstleistungskonzessionen eugh urteil oktober slg rn parking brixen transparenzgebot folgt allgemeiner grundsatz diskriminierungsfreier auswahlverfahren pflicht offenlegung entscheidungskriterien dienstleistungskonzession vg frankfurt beschluss november juris burgi nzbau vergaberecht weyand vergaberecht stand november rn kartellrecht bgh wuw de rn bevorzugung behindertenwerkstatt bechtold gwb aufl rn diskriminierungsfreie teilnahme interessenten auswahlverfahren gewhrleistet ungerechtfertigte ungleichbehandlungen ausschliet bb sinne bundesgerichtshof abs gwb af bereits entschieden schilderprger vermietete gewerbeflchen zulassungsstelle kommune auszuschreiben wobei ent scheidungskriterien beschftigung behinderter menschen gewicht umfang bevorzugung bereits ausschreibung angegeben mssen bgh wuw de rn bevorzugung behindertenwerkstatt art durchfhrungsverordnung eu nr abl fr auftragsbekanntmachungen anwendungsbereich gwb vergaberechts vgl gwb verbindlich vorgeschriebene standardformular verlangt abschnitt iv ebenfalls angabe vergabekriterien wichtung sofern angaben ausschreibungsunterlagen enthalten cc vergabe konzessionen sinne abs enwg entscheidungskriterien interessenten rechtzeitig angebotsabgabe mitzuteilen sachgerechten objektiven kriterien getroffene mithin diskriminierungsfreie auswahlentscheidung sichergestellt auerdem gewichtung kriterien offenzulegen bewerber erkennen knnen einzelnen kriterien entscheidung beeinflussen vgl albrecht schneider theobald aao rn erforderlich angaben kriterien bereits bekanntmachung gem abs enwg erfolgen vielmehr ausreichend unternehmen gleichlautenden verfahrensbrief rechtzeitig mitgeteilt nachdem aufgrund bekanntmachung interesse konzession bekundet vgl albrecht schneider theobald aao rn diskriminierungsverbot abzuleitende allgemeine gebot auswahlentscheidung allein sachlichen kriterien treffen fr bereich konzessionsvergabe energiewirtschaftsrecht nher bestimmt danach auswahl netzbetreibers vorrangig kriterien auszurichten zielsetzung abs enwg konkretisieren siehe bgh urteil dezember kzr rn ff stromnetz berkenthin gengt konzessionsvergabe abs nr gwb abs gwb af abs enwg abzuleitenden anforderungen liegt unbillige behinderung derjenigen bewerber deren chancen konzession dadurch beeintrchtigt worden fehlerhaftes auswahlverfahren bewerber konzession unbillig behindert bestimmt anhand gesamtwrdigung abwgung beteiligten interessen bercksichtigung freiheit wettbewerbs gerichteten zielsetzung gesetzes wettbewerbsbeschrnkungen sicherung leistungswettbewerbs insbesondere offenheit marktzugnge gerichtet st rspr vgl bgh urteil oktober kzr wuw de rn grossistenkndigung fall konzessionsvergabe gesamtwrdigung energiewirtschaftsrechtliche gebot bestimmt fr betrieb energieversorgungsnetzes erforderliche konzession diskriminierungsfrei wettbewerb vergeben auswahl anbietern daran auszurichten angebot gemeinde aufgestellten zielsetzung abs enwg konkretisierenden kriterien gnstigste stimmt zielsetzung gesetzes wettbewerbsbeschrnkungen berein bereich energieversorgung leistungswettbewerb netze ffnung zugangs fr interessierte qualifizierte betreiberunternehmen konzessionen gewhrleisten vgl bt drucks bghz endschaftsbestimmung berechtigte interesse aktuellen potentiellen bewerber konzession darauf gerichtet chancen erteilung kon zession gesetzmiges auswahlverfahren gewahrt gemeinden vergabe konzessionen marktbeherrschende unternehmen drfen eigenen interessen auswahlentscheidung gesetzlich zulssigen rahmen verfolgen schutzwrdige interessen fehlerhaft ausgewhlter unternehmen tatschlichen erfllung versto zwingende bestimmungen abgeschlossenen vertrags bestehen jedenfalls tatschlicher bernahme netzes aufnahme netzbetriebs vornherein rahmen prfung kartellrechtlichen behinderungsverbots gebotenen gesamtwrdigung stellt enwg verstoendes auswahlverfahren somit unbillige behinderung derjenigen bewerber dar deren chancen konzession dadurch beeintrchtigt wurden vgl abs gwb lsst regelfall bevorzugung eigener unternehmen unbilligkeit darin liegenden behinderung dritter herleiten vgl bgh wuw de rn grossistenkndigung bereits ausgefhrt oben rn ff vorliegenden zusammenhang vorgaben enwg beachten wonach gemeinde verpflichtet wettbewerb fr netzbetrieb notwendiges wegerecht ermglichen steht eigene nutzung gemeinde enwg einklang deshalb bergangene mitbewerber unbillig sinne abs gwb af behindern ii hiernach berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen klgerin anspruch berlassung bereignung netzbetrieb notwendigen verteilungsanlagen gem abs satz enwg zusteht vertrge energieversorgungsunternehmen gemeinden ber nutzung ffentlicher verkehrswege fr verlegung betrieb leitungen energieversorgungsnetz allgemeinen versorgung gemeindegebiet gehren ablauf verlngert bisher nutzungsberechtigte abs satz enwg august geltenden fassung verpflichtet fr betrieb netze notwendigen verteilungsanlagen neuen energieversorgungsunternehmen zahlung wirtschaftlich angemessenen vergtung berlassen august kraft getretenen fassung vorschrift besteht voraussetzungen bereignungspflicht fr inhalt anspruchs neuen energieversorgungsunternehmens kommt zeit entstehung geltende recht etwaiger anspruch klgerin wre bertragung netzbetriebs eigenbetrieb dezember entstanden abs enwg streitfall august geltenden fassung anzuwenden konzessionsvertrag beklagten ber allgemeine stromverteilungsnetz gebiet gemeinde verlngert worden hilfsantrag klgerin ergibt bereit fr berlassung netzes ermittelnde wirtschaftlich angemessene vergtung zahlen klgerin neues energieversorgungsunternehmen sinne abs satz enwg geworden fr anspruch abs satz enwg allein neue netzbetreiber neues energieversorgungsunternehmen aktivlegitimiert dabei beruht bezeichnung glubigers neues energieversorgungsunternehmen weiten definition begriffs energieversorgungsunternehmen nr enwg betreiber energieversorgungsnetzen einbezieht voraussetzung berlassungsanspruchs bertragung netzbetriebs neuen konzessionr rechtswirksam vgl olg dsseldorf rde lg frankfurt rde lg mnchen zner hch stracke rde aa allerdings ansicht vertreten fr anspruch abs satz enwg genge gemeinde auswahlentscheidung abschluss konzessionsvertrags ausdruck gebracht jedenfalls vergabe offensichtlichen schwerwiegenden mangel leide bisherige netzbetreiber sei davor schtzen grund eventuell spter erhobener einwendungen vergabe herausstellen knnte befreiende wirkung falschen vermeintlichen neuen konzessionsinhaber geleistet brigen bevorzuge bisherigen netzbetreiber gegenber unterlegenen bewerbern vergabefehler gesttzte einwendung berlassungsanspruch zuzulassen bnetza beschluss juni bk ff bb zuzustimmen schon gesetzeswortlaut spricht dafr ansprche abs satz enwg demjenigen zustehen gemeinde wegerecht wirksam eingerumt vorschrift stellt bisher nutzungsberechtigten schuldner neue energieversorgungsunternehmen glubiger gegenber entscheidend danach wirksame wechsel aufgrund konzessionsvertrags eingerumten vertraglichen berechtigung neuen nutzungsberechtigten zweck vorschrift fordert wirksamen wegerechtseinrumung unabhngigen berlassungsanspruch vorschrift abs satz enwg heute abs satz enwg enthaltene regelung gesetz aufgenommen wurde ausschlieen wechsel netzbetreibers wegen netzeigentums bisherigen versorgers praktisch verhindert wirtschaftlich unsinnigen doppelinvestitionen kommt bt drucks grund berlassungspflicht sinnvoll duplizierbare netz demjenigen genutzt berechtigt gilt unverndert fr abs satz enwg zweck gesetzes lsst indes entnehmen dabei statt tatschlich berechtigten lediglich vermeintlichen rechtsinhaber handeln knnte schlielich rechtfertigt schutz berlassungsschuldners befreiende netzberlassung blo vermeintlichen wegerechtsberechtigten ermglichen wrde fhren spteren wirksamen konzessionsvergabe dritten wirkliche neue konzessionr anspruch abs satz enwg bisher berechtigten htte erfllung erloschen bgb brigen unmglich geworden bgb wre ebenso wenig knnte neue rechteinhaber anspruch unberechtigten netzinhaber geltend bisheriger nutzungsberechtigter fall knnte analoge anwendung vorschrift erwogen derjenigen auslegung vorzug geben analogie fllende gesetzeslcke vornherein vermeidet spricht dafr wirksamen konzessionsvertrag anspruchsvoraussetzung abs satz enwg anzusehen berufungsgericht zutreffend angenommen wirksamkeit konzessionsvertrags streitfall mastab abs gwb af messen aa fr frage beklagte konzessionsvergabe gemeinden unbillig behindert worden kommt rechtslage zeitpunkt auswahlentscheidung ende bertragung netzbetriebs eigenbetrieb dauerschuldhnlichen charakter sptere kartellrechtliche verbote anwendbar knnen vgl bgh urteil dezember kzr wuw de rn jette joop beschluss februar kvr bghz verbundnetz ii fr frage konzessionsvergabe mitbewerber unbillig behindert kommt fr auswahlverfahren geltende recht zeit durchfhrung rechtmiges rechtswidriges auswahlverfahren grundstzlich sptere rechtsnderungen rechtswidrig rechtmig fr beurteilung rechtmigkeit auswahlentscheidung gemeinde kommt somit streitfall abs enwg august abs gwb juni geltenden fassung abs gwb af juni kraft getretene gwb novelle bisher abs gwb geregelte diskriminierungs behinderungsverbot zweck textlichen straffung abs nr gwb aufgenommen worden inhaltliche nderungen verbunden bb dahinstehen gegebenenfalls inwieweit enwg verbotsgesetz sinne bgb anzusehen jedenfalls beim diskriminierungs behinderungsverbot abs gwb af fall vgl bgh urteil juni kzr wuw de schlertransporte markert immenga mestmcker gwb aufl rn dargelegten mastben hlt annahme berufungsgerichts beklagte sei mangels rechtmigen auswahlentscheidung konzessionsvergabe eigenbetrieb klgerin unbillig behindert worden revisionsrechtlichen nachprfung ergebnis stand aa berufungsgericht meint klgerin abs enwg verstoen entscheidung ber knftigen netzbetreiber vorrangig ziele enwg bercksichtigt mageblich fr auswahlentscheidung seien danach erster linie niveau erreichbaren netzentgelte sowie effizienz bewerbers daneben qualittskriterien umweltvertrglichkeit sicherung strungsfreien netzbetriebs erst zweiter linie knnten fiskalischen interessen kommune etwa hhe konzessionsabgabe sowie kommunalrabatts kostenverteilung fr leitungsumlegungen rolle spielen bb angriffe revision beurteilung bedrfen errterung klgerin beklagte schon grnden unbillig behindert feststellungen berufungsgerichts erfllt verfahren klgerin entscheidung ber knftigen netzbetreiber bereits grundlegende anforderungen transparenzgebots bekanntmachung dezember wurden entscheidungskriterien genannt interessenbekundung beklagten geschah erst einreichung angebots beklagten mrz teilte klgerin bestimmte anforderungen besprechung beklagte daher gelegenheit angebot vornherein forderungen beklagten auszurichten zudem mndliche angaben per se ungeeignet einheitlichen informationsstand bewerber gewhrleisten auerdem blieb grundlage berufungsgericht bezug genommenen beklagten erstellten protokolls mrz offen forderungen klgerin tatschlich entscheidungskriterien bietern vollstndig erfllende teile leistungsbeschreibung fr konzessionsvergabe handelte fr letzteres spricht punkte haftungsbernahme pflichten rckbau stillgelegter leitungen eher notwendig erfllende klauseln konzessionsvertrags darstellen qualittskriterien denen angebote bewerber differenzieren knnten erst protokoll ber beschluss stadtrats dezember sieben kriterien genannt fr auswahlentscheidung zugunsten eigenbetriebs mageblich sollen darunter laut protokoll mrz beklagten besprochenen forderungen nr haftung nr informationsrechte dafr finden zwei kriterien protokoll berhaupt angesprochen handelt dabei hhe konzessionsabgabe deren aussagekraft auswahlkriterium allerdings dadurch erheblich beschrnkt regelmig ohnehin konzessionsabgaben hhe hchstsatzes vereinbart vgl monopolkommission sondergutachten rn berlkommenr wegner aao enwg rn auerdem ratsprotokoll offenbar erstmals hhe kommunalrabatts kriterium genannt auswahlverfahren klgerin verstt somit wegen verletzung transparenzgebots diskriminierungsverbot abs enwg stellt zugleich unbillige behinderung beklagten gem abs gwb af dar unbillige behinderung beklagten auswahlverfahren fhrt streitfall analoger anwendung bgb unwirksamkeit bertragung netzbetriebs eigenbetrieb aa eigenbetrieb besitzt allerdings eigene rechtspersnlichkeit daher rechte pflichten begrndenden rechtsgeschfte klgerin vornehmen vgl theobald templin danner theobald ener gierecht stand oktober kav rn schttpelz vergaber berlkommenr wegner aufl enwg rn daher fehlt streitfall rechtsgeschft bgb verstoen nichtig knnte abs enwg angeordneten entsprechenden anwendung abstze vorschrift folgt indes gebot betrauung eigenbetrieben netzbetrieb konzessionierung energieversorgungsunternehmens sinne norm gleichzustellen vgl bkarta beschluss november rn kreisstadt mettmann darf gegenber letzterer weder erschwert erleichtert umstand bgb unmittelbar fr rechtsgeschfte gilt fhren versto diskriminierungsverbot abgeschlossener konzessionsvertrag nichtig mangel behaftete bertragung eigenbetrieb dagegen gltig betrauung eigenbetriebs ersetzt funktional vollem umfang konzessionsvertrag interessenlage beteiligten beiden fllen identisch deshalb erforderlich konstellation bgb entsprechend anzuwenden sinnwidrige regelungslcke vermeiden allgemein analogen anwendung bgb vgl mnchkomm bgb armbrster aufl bgb rn bertragung netzbetriebs eigenbetrieb immer unwirksam entsprechender konzessionsvertrag nichtig wre bb bgb rechtsgeschft gesetzliches verbot verstt nichtig gesetz ergibt dafr kommt sinn zweck verbots entscheidend abschluss rechtsgeschfts wendet privatrechtliche wirksamkeit sei nen wirtschaftlichen erfolg bgh urteil juli iii zr bghz cc grundstzen konzessionsvertrge abs enwg deren abschluss bestimmten bewerber bewerber entgegen gwb af unbillig behindert grundstzlich nichtig olg dsseldorf rde scker mohr wolf aao ff bdenbender aao ff vgl abs satz enwg olg dsseldorf wuw de einschrnkend schttpelz vergaber albrecht schneider theobald aao rn gilt gebotenen entsprechenden anwendung bgb bertragung netzbetriebs eigenbetriebe entsprechend fhren zuwiderhandlungen verbot abs gwb af verbreiteter ansicht nichtigkeit vertrgen unmittelbar betreffenden rechtsgeschft ergeben folgen nichtigkeit beseitigt knnen rechtsgeschfte marktpartner unterschiedlich behandelt bleiben dagegen wirksam beseitigung unbilliger behinderung gleichbehandlung nderung neuabschluss vereinbarungen mglich beeintrchtigten schadensersatz unterlassungsansprche durchsetzung interessen ausreichen vgl loewenheim loewenheim meessen riesenkampff gwb aufl rn markert immenga mestmcker gwb aao rn olg karlsruhe wuw de konzessionsvertrge abs enwg ersetzende vergaben eigenbetriebe fhren langfristigen faktischen ausschluss bewerber netzbetrieb verbundene diskriminierung unbillige behinderung unwirksamkeit beseitigt konzessionsvertrag betrauung eigenbetriebs fhrt schon fr allein marktwirkungen verbotsverstoes herbei vgl nothdurft langen bunte kartellrecht aufl gwb rn mwn beklagte gehindert gegenber klgerin deren fehlende aktivlegitimation berufen aa einwendungsausschluss zulasten beklagten ergibt entsprechenden anwendung vergaberechtlichen prklusionsvorschriften abs gwb bestandteil gesetzlich geregelten vergabeverfahrens knnen isoliert nher geregelte verfahren konzessionsvergabe bertragen interesse rechtssicherheit konzessionsvergabe gemeinden erffnete mglichkeit vorabinformation ber auswahlentscheidung ausreichend entsprochen vgl bgh urteil dezember kzr rn stromnetz berkenthin bb unzulssige rechtsausbung beklagten folgt entgegen ansicht revision verletzung vorvertraglicher rgepflichten allerdings teilweise angenommen konzessionsvergaben abs enwg ergebe anforderung vergabeunterlagen begrndeten vorvertraglichen schuldverhltnis abs abs nr bgb unselbstndige nebenpflicht bieter auftraggeber rechtsverste vergabeverfahren hinzuweisen deren missachtung ausschluss entsprechenden rgen fhre olg dsseldorf wuw de lg kln zner vgl schttpelz vergaber aa kermel herten koch rde ff abgesehen davon angesichts ungeklrten rechtslage fraglich erscheint beklagte grundstzlichen mngel ausschreibung erkennen hieraus unzulssige rechtsausbung schon deshalb ergeben dafr festgestellt geltend gemacht worden klgerin konzession fehlerfrei neu ausgeschrieben htte beklagte mngel ausschreibung schon vergabeverfahren gergt htte brigen beziehen zitierten entscheidungen rgeausschluss einstweiligen verfgungsverfahren abschluss neuen konzessionsvertrags beendigung erneuten fehlerfreien auswahlverfahrens verhindert situation entspricht derjenigen vergaberechtlichen prklusion abs gwb demgegenber geht fr auftragsvergabe atypische situation altkonzessionr erfolgloser bewerber berlassungsanspruch abs satz enwg ausgesetzt allein wirksam beauftragten neuen konzessionr zusteht geboten befreiende netzberlassung blo vermeintlich wegerechtsberechtigten ermglichen deshalb frderung diskriminierungsfreien wettbewerbs netz altkonzessionr unabhngig verhalten auswahlverfahren gegenber anspruch abs satz enwg geltend anspruchsteller aktivlegitimation fehlt wirksam neuer konzessionr geworden cc nichtigkeitseinwand verwirkt dabei dahinstehen berufungsgericht angenommen einwendungen abs gwb af vornherein allgemeinen verwirkung bgb unterliegen jedenfalls berufungsgericht verwirkung ergebnis recht verneint bgb ffentlichen interesse wettbewerbs wegerecht zwecks verbesserung versorgungsbedingungen angeordnete nichtigkeit allenfalls ganz engen grenzen berufung treu glauben berwunden vgl bgh urteil august vii zr zip rn mwn voraussetzungen hierfr liegen streitfall schon angesichts vorliegenden entscheidung unklaren rechtslage erfolg macht revision geltend berufungsgericht zusicherung beklagten bergangen klgerin anlagen fall rekommunalisierung berlassen zusicherung betraf abwicklung ablauf beklagten angestrebten neuen vertrags lsst brigen dahin verstehen beklagte sachlich begrndete kommunalisierung akzeptieren wrde brigen gengt hinweis revision dispositionen klgerin unzumutbaren nachteil infolge einwendung beklagten abs gwb af darzulegen verhandlungen ber bernahme netzes beklagten zusammenhang erstellte dokumentationen auskunftsanfragen reichen dafr iii ebenfalls erfolg wendet revision dagegen berufungsgericht vertragliche bereignungsansprche verneint berufungsgericht offen gelassen vertraglichen endschaftsbestimmung wonach gemeinde gegebenenfalls verpflichtet ausschlielich stromverteilung gemeindegebiet dienenden anlagen sachzeitwert bernehmen trotz wortlauts recht klgerin ergibt angenommen klgerin sei jedenfalls kartellrechtlichen grnden geltendmachung etwaigen vertraglichen anspruchs gehindert hlt rechtlicher nachprfung stand rechtsprechung senats geltung gwb af vereinbarter vertraglicher anspruch begrndung verneint jedenfalls gesetzlicher anspruch abs satz enwg besteht vgl urteil september enzr wuw de rn ff endschaftsbestimmung ii durchsetzung anspruchs endschaftsbestimmung steht einwand unzulssiger rechtsausbung bgb entgegen auswahlentscheidung gemeinde lasten bisherigen netzbetreibers gebot diskriminierungsfreien zugangs abs enwg abs gwb af verstt vollzug betreiberwechsels gestellte vertragliche bereignungsverlangen beruht rechtsversto vertieft ebenso hch stracke rde iv kostenentscheidung beruht abs zpo meier beck strohn bacher kirchhoff deichfu vorinstanzen lg kiel entscheidung kart olg schleswig entscheidung kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet november freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bnoto abs satz frage anderweitigen ersatzmglichkeit geschdigte grundstckskufer wegen unwirksamkeit kaufvertrags verkufer kaufpreisrckzahlungsanspruch jedoch zug zug erteilung lschungsbewilligung fr grundstck verkufers zugunsten kaufpreisfinanzierenden kreditinstituts eingetragene grundschuld erfllen geschdigte ablsung kredits lage bgh urteil november iii zr olg frankfurt main lg darmstadt iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck drr dr herrmann fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main februar aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts darmstadt april zurckgewiesen beklagte kosten rechtsmittelzge tragen rechts wegen tatbestand klger nehmen beklagten schadensersatz wegen amtspflichtverletzung notar anspruch anraten anlagevermittlers entschlossen klger gmbh folgenden frmlich festgelegten sanierungsgebiet belegene eigen tumswohnung erwerben beklagte beurkundete dezember kaufvertrag klger verpflichteten zahlung kaufpreises dm verkuferin betrag eintragung auflassungsvormerkung fr klger fllig erteilte zugunsten klger belastungsvollmacht fr verkaufte wohnungseigentum beklagte wies darauf wirksamkeit vertrages erteilung genehmigungen abhngig sei ferner belehrte ber gefahren vorleistungen klger finanzierten kaufpreis voller hhe zweck dezember bezirkssparkasse sparkasse folgenden sparkasse zwei darle hensvertrge geschlossen besicherung forderungen vertrgen zugunsten sparkasse grundbuch grundschuld ber dm nebst zinsen eingetragen nachdem auflassungsvormerkung fr klger ebenfalls grundbuch eingetragen worden leisteten vereinbarten kaufpreis stadt versagte inzwischen bestandskrftig sanie rungsrechtliche genehmigung kaufvertrags klger erwirkten teil landgerichts rechtskrftig gewordenes ur rckzahlung dm nebst zinsen zug zug erteilung lschungsbewil ligung fr auflassungsvormerkung grundschuld verurteilt wurde zahlte bislang klger zwangsvollstreckung urteil eingeleitet sehen finanziell lage darlehen sparkasse tilgen wege lschungsbewilligung fr grundschuld erlangen zahlung dm nebst zinsen zug zug abtretung titulierten forderung feststellung ver pflichtung beklagten weiteren schaden ersetzen sowie hilfsweise freistellung darlehensverbindlichkeiten gerichtete klage ersten instanz hauptantrag erfolg berufungsgericht klage abgewiesen senat zugelassenen revision verfolgen klger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht begrndung ausgefhrt falle beklagten amtspflichtverletzung last klger htten jedoch zumindest derzeit schaden urkundsttigkeit beklagten erlitten vortrag klger ergebe zwangsvollstreckung gegenber erfolglos wre weiteren spreche aktenlage dafr sparkasse geweigert htte gerichtsvollzieher vollstreckungsgericht unparteiischen dritten lschungsbewilligung fr grundschuld magabe auszuhndigen zwangsvollstreckung erzielten zwangsvollstreckung erzielten erls auszukehren grunde bestehe anderweitige ersatzmglichkeit gem abs satz bnoto ii schadensersatzanspruch klger beklagten erwgungen berufungsgerichts ausgeschlossen revision fhrt deshalb wiederherstellung landgerichtlichen urteils beklagte verletzte berufungsgericht zutreffend angenom men fahrlssig notar obliegende amtspflicht unterlie ber mglichkeiten belehren gefahren fehlenden sicherung vorleistung klger nr beurkundeten vertrages erbringen vermeiden revisionserwiderung tritt entgegen klgern belehrungsmangel schaden entstanden insoweit zutreffenden grnden berufungsurteils zurechnungszusammenhang haftungsbegrndenden verhalten beklagten schaden dadurch unterbrochen worden klger versuchten neuabschlu kaufvertrages eingelassen hhe ersatzforderung interesse klger feststellung weiteren schadensersatzverpflichtung beklagte einwendungen erhoben schadensersatzanspruch klger gem abs satz bnoto ausgeschlossen bestimmung blo fahrlssigen amtspflichtverletzung notars schadensersatzanspruch geschdigten ausgeschlossen weise ersatz erlangen vermag begriff anderweitigen ersatzmglichkeit weit verstanden hierfr kommen mglichkeiten schadloshaltung tatschlicher rechtlicher art betracht bgh urteil februar ix zr njw anderweitige ersatzmglichkeit setzt voraus grundlage tatsachenkreis findet fr entstehen amtshaftungsanspruchs magebend bgh urteile november ix zr wm mrz ix zr wm ganter wm rinsche aao rn ii zugehr zugehr ganter hertel handbuch notarhaftung rn darber hinaus mu anderweitige ersatzmglichkeit rechtlich wirtschaftlich begrndete aussicht erfolg bieten weitlufige unsichere ergebnis zweifelhafte wege braucht geschdigte einzuschlagen senat bghz urteil oktober iii zr wm abs satz bgb ganter aao vorliegen anderweitigen ersatzmglichkeit steht gleich geschdigte frher bestehende mglichkeit ersatz schadens dritten erlangen schuldhaft versumt bgh urteil november ix zr njw zugehr aao rn anderweitige ersatzmglichkeit rechtsverhltnis klger sparkasse herzuleiten aa klger sparkasse anspruch berlassung lschungsbewilligung fr grundschuld treuen hnden vollstreckungsorgans zwangsvollstreckung urteil landgerichts ermglichen vgl zpo darlehensvertrgen ergibt anspruch aushndigung lschungsbewilligung tilgung darlehensforderungen nummer abs satz vertragsbedingungen sicherheiten befriedigung darlehensforderung sicherungsgeber darlehensnehmer zurckgegeben sofern sicherungsgeber herausgabe zustimmt sicherungsgeberin rckgewhransprche zahlung kaufpreises nr abs satz kaufvertrages klger bertragen jedoch entsteht anspruch erteilung lschungsbewilligung erst tilgung darlehensforderungen bislang geschehen gesetz folgt anspruch bergabe lschungsbewilligung vollstreckungsorgan treuen hnden ebenfalls bb entgegen auffassung berufungsgerichts klger revision zutreffend rgt vorgetragen sparkasse freiwillig treuhnderischen berlassung lschungsbewilligung gerichtsvollzieher vollstreckungsgericht bereit klger bereits klageschrift ausgefhrt bezirkssparkasse bereit lschungsbewilligung fr finanzierungsgrundschuld vollstreckungsorgan verfgung stellen zwangsvollstreckung ausgeurteilten betrags ermglichen klageerwiderung beklagte beanstandet klger schungsbewilligung zwangsvollstreckung beauftragten gerichtsvollzieher treuhandwege verfgung gestellt htten hierauf klger schriftsatz september darlegung schriftverkehrs bevollmchtigten sparkasse erwidert glubigerin bereit lschungsbewilligung treuhandwege gerichtsvollzieher auszuhndigen klger schreiben bevollmchtigten sparkasse oktober bezug genommen ansicht zusammenhang klgerischen anschreiben september ablehnung sparkasse ergab beklagte erwiderungsschriftsatz ansicht geuert antwort bevollmchtigten sparkasse oktober lasse sicherheit entnehmen vorschlag klger einverstanden sei klger schriftsatz oktober erneuter bezugnahme schreiben oktober entgegengetreten wiederholt glubigerin vorschlag gerichtsvollzieher lschungsbewilligung treuhnderisch berlassen abgelehnt berufungsinstanz klger erstinstanzlichen vortrag bezug genommen vorbringen ergibt klar behauptung klger sparkasse sei bereit zwangsvollstreckung urteil landgerichts ermglichen lschungsbewilligung fr grundschuld vollstreckungsorgan treuen hnden berlie erbrigten weitere bemhungen zwangsvollstreckung entgegenstehende auffassung berufungssenats beruht mideutung klgerischen vortrags berufungsgericht vorbringen beschlu ber zurckweisung tatbestandsberichtigungsantrags oktober ergibt fehlerhaft lediglich gedankliche berlegungen klgerischen prozebevollmchtigten verstanden berufungsgericht htte brigen revision gleichfalls recht rgt grundlage verstndnisses klgerischen vortrags rahmen prozessualen frsorgepflicht abs zpo darauf hinweisen mssen beurteilung vorinstanz frage anderweitigen ersatzmglichkeit abzuweichen gedachte vgl bgh urteil april xii zr njw cc anderweitige zumutbare ersatzmglichkeit fr klger besteht geltendmachung ansprchen gem abs haustrwg fassung september art egbgb erklrung widerrufs abschlu darlehensvertrge gerichteten willenserklrungen abs haustrwg insoweit beruhen voraussetzungen fr widerrufsrecht berhaupt bestanden knnten klger geltendmachung etwaigen widerrufsrechts zins tilgungsleistungen darlehensverbindlichkeiten zuzglich marktblichen verzinsung zurckverlangen vgl bgh urteil november xi zr njw zudem entfielen disagio etwaige bearbeitungsgebhren vgl bgh aao jedoch mten abs haustrwg ausgezahlten nettokreditbetrag nebst marktblichen verzinsung sofort erstatten vgl bgh kreditbetrag nebst marktblichen verzinsung sofort erstatten vgl bgh aao hierzu jedoch finanziell lage dd anderweitige ersatzmglichkeit besteht form leistungsverweigerungsrechts gegenber darlehensrckzahlungsanspruch sparkasse gem abs verbrkrg fassung september art egbgb bestimmung verbraucher rckzahlung kredits verweigern soweit einwendungen verbundenen kaufvertrag unwirksamkeit infolge versagung sanierungsrechtlichen genehmigung gegenber verkufer verweigerung leistung berechtigen wrden vorschrift jedoch realkreditvertrge anzuwenden abs nr verbrkrg findet verbrkrg fr derartige vertrge anwendung bgh urteile september xi zr njw april xi zr njw jeweils siehe urteil januar xi zr wm beklagte macht geltend klger htten frhere anderweitige ersatzmglichkeit versumt vorproze landgericht gestellte antrag verurteilung rckzahlung kaufpreises lediglich zug zug erteilung lschungsbewilligung fr zugunsten sparkasse eingetragene grundschuld sachwidrig sei htten uneingeschrnkte verurteilung erreichen sodann zwangsvollstreckung durchfhren knnen klger anspruch beseitigung grundschuld knne sparkasse wege grundbuchberichtigungsanspruchs lschung grundschuld verlangen versagung sanierungsrechtli chen genehmigung kaufvertrag mitsamt darin enthaltenen belastungsvollmacht nr unwirksam sei sei grundschuld wirksam bestellt worden jedenfalls obliege klgern rahmen bereicherungsrechtlichen rckabwicklung aufgrund kaufvertrags erbrachten leistungen lschung grundschuld bewirken beklagte verweist insoweit bghz ff verffentlichte entscheidung zivilsenats oktober zr macht berdies geltend grundschuld sei vermgen sparkasse zugute gekommen folgen aa bereits bezweifeln klger bereicherungsrechtlichen verhltnis berhaupt htten einwenden knnen we gen grundschuld grundbuchberichtigungsanspruch gem bgb gegenber sparkasse jedenfalls besteht anspruch grundschuld wirksam bestellt wurde grundbuch unrichtig kaufvertrag enthaltene belastungsvollmacht unbeschadet zunchst schwebenden spter endgltigen unwirksamkeit vertrages wirksam urkunde ber schwebend unwirksamen grundstckskaufvertrag einbezogene belastungsvollmacht unabhngig rechtlichen bestand erwerbsvertrags wirksam hngt davon ab vertragsparteien vollmacht herbeizufhrenden rechtswirkungen schon whrend schwebezustandes bewirken wollten vgl bghz limmer znotp wenzel wm weitergehend schner stber grundbuchrecht aufl rn belastungsvollmacht schwebender unwirksamkeit kaufvertrages stets fr wirksam hlt zweifel geschftseinheit kaufvertrag belastungsvollmacht anzunehmen bgb anwendung findet limmer aao getroffenen abreden fall kaufpreis unabhngig erteilung erforderlichen genehmigungen bescheinigungen eintragung auflassungsvormerkung zugunsten klger entrichtet nr kaufvertrags belastungsvollmacht diente fr finanzierung kaufpreises erforderlichen sicherheiten bestellen kaufpreis whrend schwebenden unwirksamkeit vertrages geleistet muten finanzierung erforderlichen sicherheiten gleichfalls whrend schwebezustandes bestellt mglich belastungsvollmacht unabhngig genehmigung kaufvertrags wirksam bb entgegen auffassung beklagten erfat klger gerichtete bereicherungsanspruch endgltigen scheitern kaufvertrags befreiung grundstck lastenden finanzierungsgrundschuld revisionserwiderung herangezogene entscheidung zivilsenats oktober aao betrifft vorliegende fallgestaltung beurteilenden sache kufern grundstck lastenfrei bertragen sodann pfandrecht belastet worden zivilsenat angenommen berei cherungsgegenstand eigentum grundstck sei mehr unverndert vorhanden kondiktionsrechtlich zustand rckzubertragen aao fr belastung grundpfandrecht sei wertersatz geschuldet abs bgb liegt fall klger eigentum verkauften wohnung erhalten leistung neben auflassungsvormerkung besi cherung aufgenommenen kredits erlangt zugunsten sparkasse bestellte grundschuld bewirkt wurde bereicherungsobjekt unverndert vorhanden kondiktionsgegenstand siehe konstellation bghz vorgenannten grnden scheiden schadensersatzansprche rechtsanwlte klger landgericht vertreten gereicht vorwurf pflichtverletzung verurteilung rckzahlung kauf preises lediglich zug zug erteilung lschungsbewilligung fr grundschuld beantragt standes urteils landgerichts ausweislich tatbein vorproze rckbehaltungsrecht berufen verteidigung insoweit aussicht erfolg beschrnkung klageantrags schon kostengrnden sachgerecht senat konnte sache abschlieend entscheiden weitere feststellungen geboten abs zpo schlick wurm streck drr herrmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen beihilfe bankrott ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg mrz soweit angeklagten betrifft gesamten strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe vorstzlichen pflichtverletzung zahlungsunfhigkeit insolvenzverschleppung anstiftung bankrott sowie beihilfe bankrott zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren acht monaten verurteilt hiergegen richtet verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten rechtsmittel sachrge beschlussformel ersichtlichen erfolg abs stpo brigen grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet abs stpo fall ii urteilsgrnde landgericht angeklagten wegen beihilfe insolvenzverschleppung verurteilt strafrahmen abs inso gem abs abs stgb gemildert fall iii urteilsgrnde landgericht angeklagten wegen anstiftung bankrott schuldig gesprochen gemilderten strafrahmen abs stgb ausgegangen iv urteilsgrnde zusammengefassten zwei fllen beiseiteschaffen fahrzeugen gertschaften vermgen revidierenden mitangeklagten ma gmbh vermgen landgericht ange klagten jeweils wegen beihilfe bankrott verurteilt strafrahmen abs stgb jeweils gem abs abs stgb gemildert landgericht bestimmung anzuwendenden strafrahmens fllen weitere strafrahmenverschiebung abs abs stgb betracht gezogen begegnet durchgreifenden sachlich rechtlichen bedenken vorschrift abs abs satz inso enthlt echtes sonderdelikt tter mittter mittelbarer tter daher person sondereigenschaft mitglied vertretungsorgans juristischen person deren abwickler besitzt bgh urteile mai str bghst abs gmbhg af mai str bghst abs nr gmbhg hohmann mnchener kommentar stgb aufl inso rn pflichtenstellung handelt besonderes persnliches merkmal gem abs stgb reinhart graf jger wittig wirtschafts steuerstrafrecht aufl inso rn klhn mnchener kommentar inso aufl rn siehe bgh aao bghst abs nr gmbhg gem abs stgb fr tterschaftliche begehung erforderlichen pflichtenstellung schuldner handelt besonderes persnliches merkmal sinne abs stgb vgl bgh beschlsse januar str bghst rn september str rn radtke petermann mnchener kommentar stgb aufl rn reinhart graf jger wittig wirtschafts steuerstrafrecht aufl stgb rn fischer stgb aufl rn heger lackner khl stgb aufl rn mwn hinsichtlich fall iii urteilsgrnde anstiftung bankrott fr angeklagten pflichtenstellung schuldner innehatte strafrahmen zwingend gem abs abs stgb mildern fllen ii iv urteilsgrnde beihilfe insolvenzverschleppung beihilfe bankrott vorliegend weitere abs stgb zwingend vorgesehene strafrahmenverschiebung betracht ziehen gehilfen angeklagte zeitpunkt gehilfenhandlung sondereigenschaft mitglied vertretungsorgans juristischen person fall ii urteilsgrnde besondere pflichtenstellung schuldner innehatte fall iv urteilsgrnde strafe abs abs stgb mildern sei tatgericht htte allein wegen fehlens sondereigenschaft beihilfe statt tterschaft angenommen st rspr vgl bgh beschlsse januar str bghst april str bghr stgb abs merkmal mrz str nstz rr november str nstz rr januar str wistra belegen urteilsausfhrungen hinsichtlich flle ii iv urteilsgrnde landgericht art weise tatbeitrags anlass genommen angeklagten lediglich wegen beihilfe verurteilen ua weitere strafrahmenmilderung abs stgb htte daher errtert mssen senat ausschlieen einzelstrafen landgericht erkannt aufgezeigten rechtsfehlern beruhen aufgrund wegfalls einzelstrafen gesamtstrafe bestand strafzumessungstatsachen landgericht festgestellt allerdings dargelegten rechtsfehlern bloe wertungsfehler berhrt knnen deshalb bestehen bleiben ergnzende feststellungen bisherigen widersprechen zulssig raum jger radtke cirener hohoff'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr dezember rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball dr wolst richterin hermanns beschlossen revision gem zpo beschluss zurckzuweisen voraussetzungen fr zulassung mehr vorliegen abs satz zpo rechtsmittel darber hinaus aussicht erfolg bietet begrndung hinweis vorsitzenden juli bezug genommen satz abs satz zpo ausfhrungen revision schriftsatz august rechtfertigen beurteilung beklagte aufrechnung schon vorprozessual erklrt ndert daran hilfsweise geltendmachung fallen gelassen brigen zutreffenden erwgungen erstinstanzlichen gerichts nichtbestehen gegenforderung angegriffen streitwert dr deppert dr beyer dr wolst ball hermanns vorinstanzen ag hamburg st georg entscheidung lg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art abs satz famfg abs entscheidet beschwerdegericht gesetz kollegium zugewiesenen sache betreuungssache unbefugt einzelrichter liegt darin amts wegen bercksichtigende verletzung verfassungsgebots gesetzlichen richters absoluter rechtsbeschwerdegrund aufhebung entscheidung fhrt anschluss senatsbeschluss november xii zb juris bgh beschluss februar xii zb lg hanau ag hanau ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts hanau april aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen wert grnde beteiligte folgenden betreuer vorliegenden verfahren festsetzung betreuervergtung fr zeit februar februar staatskasse beantragt amtsgericht antrag zurckgewiesen betroffene hausgrundstck ber einsetzbares vermgen verfge somit mittellos sei landgericht dagegen gerichtete beschwerde betroffenen einzelrichter zurckgewiesen dagegen richtet landgericht zugelassene rechtsbeschwerde betroffenen ii rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache landgericht angefochtene beschluss leidet verfahrensmangel verletzung verfassungsgebots gesetzlichen richters art abs satz gg ergangen landgericht ber beschwerde betreuungssache ff famfg entscheiden hierzu gem abs halbsatz famfg gvg drei richtern besetzte zivilkammer berufen senatsbeschluss november xii zb juris rn vgl keidel sternal famfg aufl rn originre einzelrichterzustndigkeit etwa abs satz gnotkg abs satz jveg kommt betracht bertragung einzelrichter abs halbsatz famfg vorliegenden fall erfolgt entscheidung berufen hieraus ergebende verfahrensmangel amts wegen bercksichtigen versto verfassungsgebot gesetzlichen richters grundstzlich entsprechende besetzungsrge bercksichtigen rechtsprechung bundesgerichtshofs gilt ausnahme fall willkrlichen zustndigkeitsberschreitung originren einzelrichters amts wegen bercksichtigenden verfahrensmangel darstellt bghz famrz senatsbeschlsse november xii zb juris rn september xii zb famrz gilt einzelrichter kollegium zugewiesenen sache vorausgegangenen bertragungsbeschluss kammer entscheidet fall liegt willkrliche zustndigkeitsberschreitung grundlage fr einzelrichterentscheidung fehlt fall etwa unzulssigen bindenden bertragung einzelrichter vergleichbar vgl bghz famrz dose weber monecke nedden boeger klinkhammer guhling vorinstanzen ag hanau entscheidung xvii lg hanau entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss februar strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts grlitz juni gem abs stpo dahingehend abgendert angeklagte allein wegen raubes todesfolge verurteilt strafausspruch aufgehoben weitergehende revision angeklagten abs stpo unbegrndet verworfen sache bemessung neuen strafe entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen mordes tateinheit raub todesfolge lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt revision angeklagten fhrt sachrge wegfall tateinheitlichen verurteilung wegen mordes weitergehende revision unbegrndet sinne abs stpo jugendkammer landgerichts urteil dezember zwei mittter nmlichen tat wegen gemeinschaftlichen schweren raubes tateinheit versuchtem mord unterlassen schuldig gesprochen erwachsenen angeklagten freiheitsstrafe zehn jahren heranwachsenden angeklagten wegen weiterer eher geringfgiger straftaten jugendstrafe fnf jahren neun monaten verurteilt dagegen gerichteten revisionen angeklagten strafsenat bundesgerichtshofes beschluss mai str gem abs stpo unbegrndet verworfen schuldsprchen jugendkammer lagen gestndnisse damaligen angeklagten zugrunde einlassungen damals auffindbaren jetzigen angeklagten alleinigen verursacher smtlicher verletzungen verstorbenen bezeichnet weitestgehend wrtlicher bereinstimmung damaligen feststellungen jugendkammer schwurgerichtskammer nunmehr folgende feststellungen getroffen damals jahre alte angeklagte durchwatete februar zittau polen kommend grenzfluss neie entschlossen fahrzeug entwenden warteten februar gehrenden gartenlaube eckartsberg gelegenheit diebstahl fuhr uhr uhr pkw peugeot wiese gartengrundstck stellte pkw ab begab richtung laube angeklagte bemerkte weckte schlafenden teilte nunmehr zeitpunkt gekommen sei fahrzeug besorgen drei beobachteten geschdigten fassten gemeinsam entschluss mann berraschen fahrzeugs notfalls gewalt insbesondere vorhalt zuvor aufgebrochenen laube entwendeten luftgewehrs kchenmessers sowie fesseln geschdigten bemchtigen fahrzeug landesinnere gelangen knnen entsprechend zuvor gemeinsam gefassten tatplan bergab angeklagte luftgewehr nahm laube gefundenes kchenmesser angeklagte durchschnitt laubentr angebrachten klebestreifen zuvor selbststndige aufgehen auen ffnenden aufgebrochenen laubentr verhindert worden sicherte hnden zog gleichzeitig stellten tr ste henden angeklagten drei traten zusammen laube geschdigte begriff laubentr ffnen stellte luftgewehr geschdigten whrend angeklagte trat sofort mitgefhrte kchenmesser kehle hielt geschdigten erwartete flucht gegenwehr vornherein keim ersticken stellte etwa zwei meter neben angeklagte verlangte geschdigten herausgabe autoschlssel vllig berraschte krfte zahlenmige berlegenheit infolge vorgehaltenen messers luftgewehrs eingeschchterte gegenwehr fhige geschdigte gab fahrzeugschlssel wagen befinden wrden angeklagte forderte fahrzeug geschdigten autoschlssel sehen weigerte fragte de wr bergab daraufhin luftgewehr angeklagten be gab fahrzeug geschdigten angeklagte schob geschdigten laube fasste luftgewehr lauf schlug geschdigten fr fr unmittelbar laube getretenen daneben stehenden unerwartet zunchst gewehrkolben kopf geschdigte boden ging gefhrlichkeit handlung fr leben geschdigten bewusst rief angeklagten mache angeklagte forderte ruhig sachen einzusammeln wisse sei lie angeklag ten gewhren begann laube herumliegenden sachen zusammenzusuchen angeklagte schlug erneut mindestens dreimal erhebenden geschdigten gewehrkolben angeklagte durchsuchte beabsichtigt taschen geschdigten nahm vorgefundenen autoschlssel sowie etwa dm zwischenzeit kam laube zurck sah ge sicht blutenden geschdigten boden liegen bemerkte kolben zerbrochene luftgewehr schloss daraus geschdigte niedergeschlagen worden schrie ange klagten gemacht erkannte geschdigten lebensgefhrliche kopfverletzungen zugefgt wurden unbeeindruckt reaktion trat angeklagte boden liegenden ge schdigten zweimal beschuhten fu gesicht frage warum tue antwortete angeklagte ge schehe geschdigte mehr aufstehe angeklagte schlug nhe befindliche bodenvase geschdigten kopf sicher gehen geschdigte mehr lage polizei anzeige erstatten jegliche gegenwehr fahrzeug geschdigten gewalt bekommen zuletzt sprhte angeklagte boden liegenden geschdigten inhalt mitgefhrten dose reizgas gesicht angeklagte mittter schlossen tr laube schoben bank davor ursprnglichen ueren zustand herzustellen selbststndiges aufgehen tr verhindern danach verlieen fahrzeug geschdigten gartenanlage lieen geschdigten vllig hilflos zurck weiterkommen landesinnere erfolgreichen abschluss unternehmens sichern ua uhr gleichen tages verstarb infol ge einblutung hirnkammersystem angeklagte bereits verurteilten fuhren kehl stellten pkw ab kurzen aufenthalt frankreich begehrten mrz mannheim asyl richtigen zwei tage spter berlin falschen namen wurden ende april berlin verhaftet nachdem festgestellt worden tatort aufgefundene fingerabdrcke bereingestimmt angeklagte hauptverhandlung eingerumt tat nachteil zusammen beteiligt hierzu nhere angaben ab rede genommen gemacht ua mann gewehr mindestens gesicht geschlagen htte verletzten liegen gelassen messer bedroht hierdurch wegfahren gezwungen worden wre landgericht mittterschaftlichen beteiligung angeklagten raub pkw aufgrund angeklagten stammender spuren tatort zeugenaussage haftrichters amtsgerichts laufen berzeugt demgegenber angeklagte whrend vernehmung mrz haftbefehl mai konkret aufgefhrten tatvorwurf gemeinschaftlichen raubes pkw herbeifhrung lebensgefhrlicher verletzungen eigentmers fahrzeugs grundstzlich richtig besttigt allerdings einschrnkung opfer geschlagen angeklagte ferner klrt sei whrend vorflle auto gelaufen angst bekommen vergeblicher suche kfz schlsseln sei laube zurckgegangen bereits schwer verletzten zusammen landsleuten durchsucht schlssel gefunden mittter htten geweigert opfer krankenhaus bringen erst hauptverhandlung erhobenen einwand angeklagten sei abfahrt gezwungen worden landgericht fr rechtsfehlerfrei unschlssige schutzbehauptung widerlegt trgt mindestfeststellung schuldspruch wegen raubes todesfolge gem stgb angeklagte verfolgung gewaltsame wegnahme pkw gerichteten gemeinsamen tatplanes jedenfalls rahmen verabredeter gewaltausbung mittter gewahrsamsinhaber beigebrachten lebensgefhrlichen krperverletzungen ausgenutzt tat genossen besitz kraftfahrzeugs bringen vgl bghst ansichnehmen kfz schlssel kleidung zurckgelassenen schwerverletzten deren vorsatz entsprechend version angeklagten wenigstens sukzessiv gewalthandlung mittters erstreckt vgl bgh njw trndle fischer stgb aufl rdn angeklagte todeseintritt jedenfalls leichtfertig herbeigefhrt vgl bgh aao revision indes erfolgreich soweit verurteilung angeklagten wegen mordes angreift schuldspruch zugrunde liegende beweiswrdigung bestand landgericht ausschlielich anhand indirekter beweismittel frheren aussagen mittter be schuldigte angeklagte eingefhrt verlesung beschuldigtenvernehmungen urteils jugendkammer dezember sowie vernehmung ermittelnden kriminalbeamten zweier beisitzender richter jugendkammer zeugen davon berzeugt allein angeklagte opfer smtliche verletzungshandlungen ausgefhrt wurde zeuge rumnien geladen gegenber polizei erklrt frher gemachten aussage hinzuzufgen geweigert schriftliche erklrung abzugeben verurteilte zeuge rumnien geladen worden spanien fr gericht unerreichbar aufhalten senat gentigt entscheiden landgericht insoweit herangezogenen beweislage verurteilung wegen mordes versto artikel abs lit verbindung artikel abs mrk mglich vgl bgh njw verffentlichung bghst bestimmt egmr njw beweiswrdigung landgerichts jedenfalls sachlichrechtlichen anforderungen entspricht aa schon ausgangspunkt beweiswrdigung landgerichts begegnet gewichtigen bedenken schwurgerichtskammer wrdigt einlassung anderweitig verurteilten stil zeugenaussagen vgl bgh nstz prft ehemaligen angeklagten selbsterlebtes wiedergegeben lsst besorgen landgericht hinreichend bedacht tatort anwesend gewesene gemeinsam geflchtete mittter fraglos weitestgehend selbsterlebtes bekunden knnen lediglich beurteilen mittter gemeinsam einzeln opfer tdlichen verletzungen beigebracht hinzu kommt landgericht herangezogenen glaubhaftigkeitssteigernden begleitumstnde verurteilten bereinstimmend deren polizeilichen vernehmungen geschildert worden ua tatzeit art verschlieung laubentr uerungen angeklagten tat fahrereigenschaft angeklagten bekundeten belastungen verurteilten bereinstimmende obduktionsergebnis fr ausschlaggebende beurteilung mglicherweise alternativen aufteilung tatausfhrungsbeitrge irrelevant bb beweiswrdigung landgerichts erfllt ebenfalls vorliegenden konstellation aussage aussage vgl bgh nstz rr ergebenden besonderen errterungspflichten ausreichend schwurgerichtskammer umstnde entscheidung beeinflussen knnen berlegungen einbezogen vgl bghst landgericht beschuldigtenvernehmungen einlassungen verurteilten widersprechenden aussagen jeweiligen haftrichter wrdigung miteinbezogen ursprnglich teilweise angeklagte angegeben angeklagte htten gettet sagt sei entgegen beweisergebnis ausge weggerannt mitbekommen laube geschehen sei wre beachten landgericht wesentlichen bereinstimmend bewerteten aussagen verurteilten polizeilichen beschuldigtenvernehmungen einlassungen angeklagte abgeleitete aussagekonstanz zumindest stark zweifel ziehen wre schwurgericht festgestellten sogar kerngeschehen berhrenden widersprche ua bernahme gewehrs angeklagten umfang wahrnehmungen weigerung pkw gehen weiteres tatmittel bodenvase mehr erinnerungslcke fehlendem belastungseifer detailergnzungen htten erklrt drfen tatrichter wre sachlage vielmehr gentigt smtliche qualittsmngel aussagen verurteilten gesamtschau daraufhin wrdigen hufung durchgreifenden zweifeln richtigkeit tatvorwurfs anlass geben konnten vgl bghr stpo zeuge indizien dabei wre umstand heranzuziehen verurteilten eigenen vorteil deutsche behrden unmittelbar tat stellung asylantrgen falschen namen tuschen lage cc soweit landgericht hinweis glaubhaftigkeit aussagen verurteilten darin erblickt erheblich belastet steht gewissem widerspruch urteil dargestellten verurteilten stark belastenden beweislage tatort fingerabdrcke hinterlassen todeszeitpunkt opfers stand einklang verschwinden pkw weiteren umkreis aufenthaltsorts verurteilten tat aufgefunden worden selbstbelastend konnte zeit unmittelbaren tatausfhrung geschilderte umstand bewertet opfer gelebt verurteilten tatort verlassen dabei gewollt opfer polizei htte gehen knnen steht zusammenhang beurteilenden zufgung tdlichen verletzungen dd landgericht schlielich unterlassen wertung beweise konstellation aussage aussage kumulation geringeren beweiswert blo verfgung stehenden mittelbaren aussagen ergebenden erhhten schwierigkeiten bedacht nehmen vgl bgh nstz njw daneben htte umstand kritischer errterung bedurft angeklagte einlassung belastet beweisergebnis landgerichts whrend tatausfhrung anwesend grund zeugenrolle entzogen hnlich zeugen stpo anspruch nimmt vgl bghst senat schliet neuer tatrichter lage aufgezeigten schwierigkeiten beweisfhrung sinne berwinden knnen verurteilung angeklagten wegen mordes mglich demnach verbleibt aufgrund fehlerfrei getroffenen mindestfeststellungen landgerichts ziffer beschlusses ergebenden schuldspruch wegen raubes todesfolge weitergehende verurteilung gegebenen beweislage mglich grundsatz dubio pro reo ntigt vorhandenen mitttern annahme angeklagte opfer gettet vgl bghr stpo dubio pro reo neue tatrichter demnach grundlage mindestfeststellungen strafe bestimmen aufhebung feststellungen bedurfte lebenslauf angeklagten drfen ergnzende feststellungen getroffen basdorf raum schaal jger brause'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchengladbach januar magabe unbegrndet verworfen urteilsformel dahin ergnzt belgien erlittene freiheitsentziehung mastab verhngte freiheitsstrafe angerechnet brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen tolksdorf pfister gericke mayer spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen besonders schweren ruberischen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln dezember magabe unbegrndet verworfen angeklagte besonders schweren ruberischen diebstahls schuldig nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen fischer athing appl roggenbuck schmitt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix za dezember insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer raebel dr bergmann dezember beschlossen antrag schuldners bewilligung prozekostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschlu zivilkammer landgerichts hagen juni zurckgewiesen grnde wirtschaftlichen voraussetzungen fr prozekostenhilfe dargetan beabsichtigte rechtsverfolgung bietet hinreichende aussicht erfolg schuldner angeforderten belege abs satz zpo trotz erinnerung vorgelegt angaben gegenwrtigen vermgensverhltnissen vorinstanzen eingereichte unterlagen hinreichend glaubhaft gemacht antrag bereits deshalb zurckzuweisen beabsichtigte rechtsbeschwerde verspricht auerdem erfolg zpo voraussetzungen abs nr zpo weder dargetan ersichtlich beschwerdegericht ablehnung beiordnung rechtsfehlerfrei begrndet besondere rechtliche tatschliche schwierigkeiten weise erffnete insolvenzverfahren beschwerdefhrer lediglich einknfte arbeitsverhltnis erziele weiteres bewegliches unbewegliches vermgen vorhanden sei folglich erforderlichkeit beiordnung gem abs satz inso aufgrund fallbezogener umstnde verneint insolvenzplan regel komplizierter schuldenbereinigungsplan antragsteller geltend macht entscheiden auffassung beschwerdegerichts erffnete insolvenzverfahren zeige besonderen schwierigkeiten beiordnung rechtsanwalts erforderlich erscheinen lieen umstnde vorliegenden einzelfalls gesttzt masse verwerten kreft kirchhof raebel fischer bergmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb mrz abschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg vollstndige bersetzung haftantrags fhrt rechtswidrigkeit haftanordnung betroffene aufzeigt haftantrag wenigstens wesentlichen grundzgen sinngem mndlich bersetzt dadurch mglichkeit genommen wurde anordnung haft entgegenstehende tatschliche rechtliche umstnde vorzutragen bgh beschluss mrz zb lg stade ag langen zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts stade oktober kosten betroffenen zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde amtsgericht betroffenen afghanischen staatsangehrigen beschluss september haft sicherung abschiebung oktober angeordnet hiergegen gerichtete beschwerde landgericht zurckgewiesen rechtsbeschwerde betroffene abschiebung feststellung erreichen haftanordnung beschwerdeentscheidung rechten verletzt ii ansicht beschwerdegerichts haftanordnung verletzung anspruchs betroffenen rechtliches gehr ergangen haftantrag auszgen bersetzt worden sei fhre rechtswidrigkeit haftanordnung erkennen sei verfahren fehler ergebnis gefhrt htte amtsgerichtlichen anhrungsprotokoll festgehaltenen erklrungen betroffenen ergebe zumindest haftgrnde bersetzt worden seien haftantrag niedergelegten sachverhalt haftgrnden uern knnen iii zulssige rechtsbeschwerde unbegrndet erfolg rgt rechtsbeschwerde haftanordnung deshalb rechtswidrig sei betroffenen anhrung haftrichter haftantrag vollstndig bersetzt worden sei vorgehen haftrichters verletzte allerdings anspruch betroffenen rechtliches gehr art abs gg haftrichter darf darauf beschrnken deutschen sprache mchtigen betroffenen teile haftantrags mndlich bersetzen lassen vielmehr vollstndige haftantrag bersetzt gesamte antragsinhalt bekannt gegeben dadurch sichergestellt betroffene smtlichen tatschlichen rechtlichen angaben haft beantragenden behrde uern gegenber haftantrag verteidigen senat beschluss juli zb fgprax rn beschluss juli zb infauslr rn verletzung verteidigungsrechten betroffenen insbesondere anspruchs rechtliches gehr weiteres rechtswidrigkeit angeordneten abschiebungshaft folge vgl eugh urteil september ppu bayvbl ff fr unterbliebene aushndigung haftantrags senat entschieden verfahrensfehler aufhebung haftanordnung bzw erledigung hauptsache feststellung rechtswidrigkeit fhrt verfahren fehler ergebnis htte fhren knnen senat beschluss juli zb rn ff aao ebenso verhlt verfahrensfehler vollstndigen bersetzung haftantrags liegt zutreffend weist rechtsbeschwerde darauf betroffener art abs emrk verlangen grnde fr verhaftung verstndlichen sprache mitgeteilt entgegen auffassung rechtsbeschwerde kommt grundlage vollstndig bersetzten haftantrags erfolgte anhrung betroffenen nichtanhrung gleich verletzung grundlegenden verfahrensgarantie qualifizieren gleichwohl angeordneten haft weiteres makel rechtswidrigen freiheitsentziehung aufdrckt vgl bverfg infauslr entscheidend betroffene grund bersetzung lage haftgrund verstehen rechte wahren senat beschluss mrz zb bghz rn daher vollstndigen mndlichen bersetzung haftantrags weiteres annahme gerechtfertigt betroffene tatschlich gehindert mae besser verteidigen verfahren ergebnis htte fhren knnen davon mehr ausgegangen betroffene aufzeigt haftantrag wenigstens wesentlichen grundzgen sinngem mndlich bersetzt wurde insbesondere haftgrnde mitgeteilt wurden dadurch mglichkeit genommen wurde anordnung haft entgegenstehende tatschliche rechtliche umstnde vorzutragen anhaltspunkte rechtsbeschwerde aufgezeigt angesichts feststellung beschwerdegerichts betroffene haftantrag niedergelegten sachverhalt haftgrnden uern konnte ausweislich amtsgerichtlichen protokolls hiervon gebrauch gemacht ersichtlich weiteren begrndung abgesehen abs famfg stresemann roth weinland brckner kazele vorinstanzen ag langen entscheidung xiv lg stade entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen bestechung bestechlichkeit geschftlichen verkehr strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg dezember abs stpo soweit mitangeklagten betrifft stpo aufgehoben beide angeklagte kosten staatskasse notwendigen auslagen tragen freigesprochen beschluss groen senats fr strafsachen mrz gsst kommt besttigung stgb gesttzten schuldspruchs ebenso wenig betracht umstellung amtsdelikt gem stgb revisionsfhrerin bereinstimmung entscheidung groen senats vertretenen auffassung generalbundesanwalts vorliegend durchentscheidung freispruch gem stpo hinsichtlich mitangeklagten folge gegenstand anklage unrechtsvereinbarung fllen groe senat grundlage strafbarkeit steht aburteilung wegen vermgensdelikten entgegen schutzgter tatbestandliche voraussetzungen betreffen insbesondere lassen vorliegenden fallgestaltung prmierung ausstellung rezepten fr medikamente veranlassenden pharmaunternehmens etwa mgliche schuldsprche wegen vergehen stgb angeklagten ausschlieen tatidentitt anklagevorwrfen stnden gilt fr mgliche strafbarkeit wegen betrugs zulasten privatpatienten bzw versicherungen verschweigen kick back zahlungen basdorf raum dlp schaal bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet april freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja haftpflg haftung gemeinde hpflg starkregen regenwasserkanalisation austretendes wasser mglicherweise wesentlichen teil kanalisation aufgenommenes oberflchenwasser anliegendes grundstck berschwemmt bgh urteil april iii zr olg dsseldorf lg mnchengladbac iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm dr kapsa drr galke fr recht erkannt revision beklagten grundurteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mrz kostenpunkt ausnahme entscheidung ber auergerichtlichen kosten frheren beklagten insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger eigentmer hanggrundstcks sch wohnhaus bebaute grundstck liegt unterhalb quer hang verlaufenden strae kreisstrae bereich frheren hohlwegs etwa gegenber mndet oben kreisstrae eigentum ortsgemeinde stehender geteerter wirtschaftsweg neben oberen bereich ca einmndung offener graben verluft fliet seitengraben gesammelte niederschlagswasser unterirdisch rohre weiteren offenen graben schwalm verrohrung entwsserung strae angeschlossen juli kam sch starken regenfllen deren folge keller haus klger berschwemmt wurde klger schaden rckstau innerhalb rohrnetzes zurckgefhrt behauptet einmndungsbereich wirtschaftswegs seien infolge berdrucks kanaldeckel verankerungen gedrckt worden gullys hochschieende wasser ber strae grundstck geflossen sei wegen dm bezifferten schadens klger erstbeklagte gemeinde betreiberin abwasserkanalisation fr unterhaltung grabens unterhalb verrohrung verantwortlichen zweitbeklagten wasserverband gesamtschuldnerisch zahlung anspruch genommen landgericht klage insgesamt abgewiesen oberlandesgericht rcknahme klage wasserverband beklagte knftig beklagte gerichtete klage grunde fr gerechtfertigt erklrt entscheidung ber hhe anspruchs rechtsstreit landgericht zurckverwiesen hiergegen richtet revision beklagten entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils soweit nachteil beklagten ergangen zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht ansicht berufungsgerichts haftet gemeinde klgern abs satz hpflg gemeindliche kanalisationsnetz gehre hpflg fallenden rohrleitungsanlagen geltend gemachte schaden sei unstreitigen parteivortrag wirkungen rohrleitung ausgehenden wassers entstanden klagevorbringen ber ursachen berschwemmung sei beklagte nmlich mndlichen verhandlung oberlandesgericht jedenfalls hinreichend entgegengetreten hinweis berufungsgerichts sehe unstreitig wasser kanalisation ausgetreten keller klger gelangt sei beklagte darstellung klger verhandlungstermin erstmals bestritten vorbringen sei jedoch versptet zurckzuweisen ebensowenig knne be klagte hhere gewalt sinne abs nr hpflg berufen allerdings mehrfach schlimmsten flut seit jahren jahrhunderthochwasser gesprochen konkrete angaben ber nieder schlagsmenge intensitt statistische wiederkehrzeit lieen vortrag jedoch entnehmen erst grundlage wre meint berufungsgericht prfung mglich katastrophenartiges unwetter hherer gewalt gleichgestellt knnte ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung ergebnis stand zutreffend allerdings ausgangspunkt berufungsgerichts abs hpflg genannten rohrleitungsanlagen rechnet senat stndiger rechtsprechung gemeindliche abwasserkanalisation bghz jew inhaberin anlage streitfall zumindest beklagte ungeachtet kanalsystem zugleich abflu seitengraben wirtschaftswegs gesammelten niederschlagswassers mglicherweise gewssers diente fr berufungsgericht verantwortlichkeit gemeinde festgestellt vgl hierzu senatsurteil januar iii zr lm fe bgb nr dvbl soweit regenwasser kanalnetz ausgetreten grundstck klger geflossen wre schaden ferner wirkungen transportierten flssigkeit zurckzufhren senatsurteile bghz urteil juli iii zr njw lge dagegen niederschlagswasser ungefat schon kanalisation gelangt bghz ff insoweit kme ersatzpflicht beklagten gemeinde allenfalls amtshaftungsgrundstzen bgb art gg wegen enteignungsgleichen eingriffs betracht vgl etwa bghz ff berufungsgericht vorbringen klger nieder schlagswasser sei schadensfall fontnenartig gullys kanalisation herausgeschossen anschlieend grundstck berflutet mndlichen verhandlung berufungssenat unstreitig angesehen ausdrckliche bestreiten verlaufs verhandlungstermin versptet zurckgewiesen rgt revision recht verfahrensfehlerhaft berufungsgericht schon darin zuzustimmen beklagte klagevortrag ber ursachen berschwemmung dahin unbestritten gelassen beklagte behauptung regenwasser sei kanalffnungen ausgetreten ausdrcklich bestritten jedoch abweichenden schilderung klger unvereinbaren sachverhalt entgegengesetzt demzufolge niederschlag oberflchenwasser entgegen verstndnis berufungsgerichts ungefat hchstwahrscheinlich hang her ber wirtschaftsweg zunchst kreisstrae sodann grundstck klger berflutet zpo gengt absicht gegner vorgetragenen tatsachen bestreiten brigen erklrungen partei hervorgeht angesichts beiderseitigen gegenstzlichen sachdarstellungen daran vernnftiger zweifel bestehen etwa verbleibende unklarheiten inwieweit beklagte behauptungen klger ber schadensursachen entgegentreten dadurch ausgerumt sollten htte berufungsgericht klarstellung seitens beklagten mndlichen verhandlung versptet zurckweisen drfen recht oberlandesgericht aufklrungsbedarf gesehen deswegen richterlichen hinweis gem zpo fr geboten erachtet hinweis erfllt zweck jedoch partei anschlieend mglichkeit erffnet sachvortrag bercksichtigung hinweises ergnzen bghz bgh urteil februar ii zr njw verfahrensweise berufungsgerichts przisierung beklagtenvorbringens nunmehr wegen versptung unbeachtet lassen verfehlt zweck lt erst mndlichen verhandlung gegebenen hinweis sinnlos erscheinen verstt zugleich verbot berraschungsentscheidungen abs zpo iii fr sachentscheidung senats fehlt bislang verfahrensfehlerfrei getroffenen feststellungen grund berufungsurteil aufzuheben sache erneuten verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen fr weitere verfahren weist senat folgendes behauptung klger grundstck geflosse nen wassermassen entstammten kanalisation beklagten ganz wesentlichen teilen richtig erweisen kme insoweit angefochtenen urteil verneinte frage beklagten behauptete katastrophenregen ausschlu haftung wegen hherer gewalt sinne abs nr hpflg fhren senat bisher offengelassen derartigen fllen annahme hherer gewalt schon deshalb verbietet schadensfolge betriebsfremden drittereignis zuzurechnen ausflu betrieb anlage verbundenen besonderen risikos bghz berufung hhere gewalt lassen dagegen katastrophenartigen unwettern olg dsseldorf zmr olg mnchen olg report olg zweibrcken badk inf filthaut hpflg aufl rn verneinend fr regenflle wiederkehrzeit zehn jahren olg karlsruhe nvwzrr hiergegen eingelegte revision senat beschlu oktober iii zr angenommen beim gegenwrtigen verfahrensstand entscheiden voraussetzung wre jedenfalls ganz ungewhnlicher seltener starkregen katastrophenregen beklagte kanalisation gesichtspunkt konzentrierten transport wasser erhhten gefhrdung dritter wirtschaftlich zumutbar auslegen mute konnte vgl bghz berufungsgericht bercksichtigung mindestanforderungen gegebenenfalls erneut prfen hinweis beklagten katastrophenregen insoweit erheblich mangelnde substantiierung deren vorbringen dabei allerdings entgegenhalten knnen revision ebenfalls recht rgt parteivorbringen grundstzlich schon schlssig einwendung erheblich behauptete tatsache gesetzliche tatbestandsmerkmal ausfllt darstellung weiterer einzelheiten partei grundstzlich verpflichtet insbesondere mangels eigener kenntnisse mglich st rspr vgl bgh urteile november viii zr njw rr september ii zr njw beklagte bezug regenmenge intensitt ber erkennbar erhhte sachkunde verfgt berufungsgericht geforderte vortrag konkreter meergebnisse fr fragliche gebiet exakte darlegung statistischen wiederkehrzeit verlangt stellt demgegenber heraus kanalnetz beklagten wild abflieende oberflchenwasser zumindest wesentlichen teilen schon aufgenommen wassermassen sodann grundstck klger gelangt berufungsgericht behauptungen klger nachzugehen gemeindliche abwasserkanalisation sei unterdimensioniert sei zudem jahrelang gereinigt worden haftet beklagte hiernach fr teil schadensurschli chen wassermengen insbesondere fr kanalisation ausgetretene wasser sofern gefates oberflchenwasser erheblichem umfang grundstck geflossen entstehung schadens mitgewirkt berufungsgericht gegebenenfalls sachverstndiger hilfe darauf entfallenden haftungsanteil gem zpo schtzen rinne wurm drr kapsa galke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss juni strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts trier januar zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit entscheidung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubes einbeziehung einzelstrafen weiteren verurteilung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren acht monaten verhngt revision rgt verletzung materiellen rechts rechtsmittel sinne abs stpo unbegrndet soweit schuld strafausspruch richtet aufzuheben urteil jedoch soweit entscheidung frage unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben feststellungen konsumierte wegen betubungsmitteldelikten bestrafte angeklagte seit unterbrochen phasen abstinenz heroin jahren befand vorbereitung stationren therapie fnf entgiftungsbehandlungen pfalzklinikum mrz mai fhrte stationre entwhnungsbehandlung ab august begann neben konsum alkohol haschisch erneut fast tglich halbes gramm heroin spritzen tat beging jedenfalls geld fr drogen verschaffen kurz tat bahnhof festgenommen wurde beabsichtigte saarbrcken fahren heroin kaufen festnahme entnommene urinprobe ergab hinweise fr konsum drogen opiaten landgericht sachverstndig beraten opiatabhngigkeit angeklagten festgestellt widerspruch allerdings ausgefhrt diagnosestellung abhngigkeitserkrankung gerechtfertigt sei angesichts feststellungen hang angeklagten bermigem rauschmittelkonsum krperlicher sucht beruhende anhngigkeit erforderlich anzunehmen sowie symptomatischen zusammenhang tat abhngigkeit belegen htte tatrichter prfen entscheiden mssen angeklagten gefahr besteht zukunft infolge hanges erhebliche rechtswidrige taten begehen unterbringung stgb zwingend anzuordnen rechtlichen voraussetzungen maregel gegeben angeklagten hinreichend konkrete aussicht behandlungserfolgs besteht ersichtlich allein rasche rckfall ersten zudem relativ kurzen stationren therapie lt schlu angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung beschwerdefhrer nichtanwendung stgb tatgericht rechtsmittelangriff ausgenommen senat ausschlieen landgericht anordnung unterbringung geringere strafe verhngt htte bode detter fischer otten elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet mrz brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr raum dr strohn dr kirchhoff dr bacher fr recht erkannt revision beklagten urteil kartellsenats oberlandesgerichts mnchen januar aufgehoben berufung klgerin urteil kammer fr handelssachen landgerichts mnchen november zurckgewiesen klgerin trgt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand klgerin betreibt stockstadt vertragswerkstatt fr daimler ag auerdem fr unternehmen neuwagengeschft han delsvertreterin ttig beklagte gehrt konzern ebenso daimler konzern nutzfahrzeuge herstellt unterhlt internationales servicenetz herstellereigene niederlassungen eigene servicebetriebe autorisierte servicewerksttten angehren schreiben dezember wandte klgerin konzern dafr zustndige beklagte bat abschluss service vertrages zugelassene werkstatt nachdem beklagte abgelehnt klgerin beklagten abgabe entsprechenden willenserklrung hilfsweise abgabe willenserklrung abschluss vertrages ber vertrieb originalteilen feststellung entsprechenden schadensersatzpflicht verklagt landgericht klage abgewiesen berufungsgericht bezglich beklagten folgenden beklagte vollem umfang stattgegeben dagegen wendet beklagte senat zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg fhrt wiederherstellung landgerichtlichen urteils berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt anspruch klgerin aufnahme servicenetz ergebe abs gwb danach sei ablehnung bewerbern fr selektive vertriebssysteme unzulssig soweit hierin sachlich gerechtfertigte behinderung diskriminierung liege beklagte sei marktbeherrschendes unternehmen normadressatin abs gwb rumlich gebiet bundesrepublik deutschland beschrnkte markt umfasse sachlicher hinsicht instandsetzungs wartungsdienstleistungen fr nutzfahrzeuge marke abgegrenzten markt verfge beklagte substanziiert bestritten ber marktanteil beziehungsweise ber drittel daran anknpfende vermutung marktbeherrschenden stellung abs satz gwb widerlegt klgerin fr gleichartige unternehmen blicherweise zugnglichen geschftsverkehr diskriminiert vertriebssystem beklagten ausgeschlossen klgerin neufahrzeugvertrieb kundendienstmarkt bereits fr wettbewerber ttig sei stelle sachlichen grund fr ablehnung dar interessenabwgung seien wertungen vo eg juli kfz gvo bercksichtigen art abs kfz gvo stehe freistellung entgegen lieferant zulassung bewerbers begrndung verweigere sei handelsvertreter fr marke ttig ausfhrungen berufungsgerichts frei rechtsfehlern entgegen auffassung berufungsgerichts ergibt anspruch klgerin zulassung vertragswerkstatt zugelassene werkstatt art abs buchst kfz gvo bzw art abs buchst vo eu mai kfz gvo werkstattnetz beklagten abs nr abs gwb beklagte relevanten markt marktbeherrschend abs gwb abgrenzung magebenden marktes grundstzlich sache tatrichters wesentlich tatschlichen gegebenheiten marktes abhngt revisionsgericht berprfen tatrichter zutreffenden rechtlichen mastben ausgegangen fr abgrenzung wesentlichen umstnde hinreichend betracht gezogen entscheidung einklang denkgesetzen einschlgigen erfahrungsstzen steht vgl bgh urteil oktober kvr bghz gruner jahr zeit urteil januar kvr bghz rn ff national geographic ii marktabgrenzung angefochtenen urteil beruht unzutreffenden rechtlichen mastab entgegen auffassung berufungsgerichts betrifft kla gebegehren sachlichen endkundenmarkt fr inanspruchnahme instandsetzungs wartungsdienstleistungen fr nutzfahrzeuge vorgelagerten markt werksttten nachfrager hersteller nutzfahrzeugen unternehmen anbieter ressourcen gegenberstehen erbringung instandsetzungs wartungsarbeiten eingesetzt fr marktabgrenzung mageblichen bedarfsmarkt konzept relevanten angebots markt produkte zuzurechnen eigenschaft verwendungszweck preislage deckung bestimmten bedarfs austauschbar bghz rn national geografic ii bgh urteil november kvr bghz rn on stadtwerke eschwege entscheidend hierbei sicht nachfrager betroffenen stufe verhltnisse nachgelagerten markt knnen allerdings einzelfall auswirkungen abgrenzung vorgelagerten marktes beispiel bestimmte leistung vorgelagerten stufe deshalb austauschbar fr teilnahme wettbewerb nachgelagerten stufe schlechthin unentbehrlich vorgelagerten markt beim vertrieb gtern ber mehrere handelsstufen hinweg geben erbringung dienstleistungen einrumung rechten industrienorm vergleichbares regelwerk standardisierte schutzrechte geschtzte gestaltung produkts vorgegeben bildet vergabe rechten potentielle anbieter produkts erst lage versetzen produkt markt bringen regelmig eigenen produktmarkt vorgelagerten markt bgh urteil juli kzr bghz standard spundfass verkndung angefochtenen entscheidung ergangenen urteil mrz kzr wuw de rn reisestellenkarte senat angenommen markt fr reisestellenkarten umsatzsteuerausweis sei markt fr gestattung umsatzsteuerausweises fr reiseleistungen ber reisestellenkarten abgerechnet knnen vorgelagert entspricht rechtsprechung gerichtshofs europischen union etwa markt fr programmzeitschriften vorgelagerten markt fr berlassung programminformationen unterscheidet eugh urteil april slg grur int rn magill tv guide klgerin instandsetzungs wartungsdienstleistungen fr nutzfahrzeuge gegenber endkunden anbieten begehrt beklagten vorgelagerte leistungen dienen sollen ttigkeit auszuben fr frage beklagte marktbeherrschend deshalb verhltnisse vorgelagerten markt magebend vorgelagerte markt umfasst streitfall produkte dienst leistungen rechte zutritt nachgelagerten endkundenmarkt erbringung instandsetzungs wartungsdienstleistungen fr nutzfahrzeuge erleichtern gehren angebot ersatzteilen diagnosegerten spezialwerkzeugen vermittlung erforderlichen jeweiligen markenspezifischen fachkenntnisse zulassungen vertragswerkstatt fr bestimmte fahrzeugmarken dabei bildet zulassung vertragswerkstatt eigenstndigen markt vielmehr mehreren untereinander austauschbaren ressourcen stellt teil umfassenderen marktes dar ressourcen angeboten status vertragswerkstatt bereinstimmenden vortrag parteien erforderlich fr erbringung garantieleistungen kulanzleistungen ablauf gewhrleistungsfrist leistungen rahmen rckrufaktionen fr revisionsverfahren richtig unterstellenden vortrag klgerin auerdem fr inspektionen innerhalb garantiefrist feststellungen berufungsgerichts ergeben hinreichenden anhaltspunkte fr annahme teilbereich eigenstndigen markt bildet markt fr ressourcen erbringung sonstiger werkstattleistungen abzugrenzen fr abgrenzung vorgelagerten marktes unerheblich nachgelagerte endkundenmarkt markenbezogen abzugrenzen sicht endkunden beispielsweise garantiereparatur nachfragt austauschbarkeit fehlen regel bereit zustehenden gewhrleistungsrechte verzichten reparatur stattdessen vergtung werkstatt vornehmen lassen mageblichen sicht betreibers reparaturwerkstatt jedoch erbringung derartiger leistungen ausschnitt reihe mglicher dienstleistungen hinsichtlich gegenstandes erbrachten leistung unterscheiden hinsichtlich rechtlichen rahmenbedingungen denen leistungen erbracht betreiber werkstatt soweit werkstattleistungen speziell fr bestimmte marke anbieten darauf angewiesen rahmen garantie kulanzverhltnisses sonstigen rechtlichen beziehung kunden hersteller fahrzeugs anzubieten stattdessen vergleichbare auftrge auerhalb rechtlichen rahmens bemhen angebot instandsetzungs wartungsdienstleistungen fr nutzfahrzeuge zulassung vertragswerkstatt unmglich wirtschaftlich sinnlos wre weder festgestellt ersichtlich fr fahrzeuge marke schon berufungsgericht festgestellten umstand widerlegt berwiegende teil entsprechenden werkstattleistungen freien werksttten ausgefhrt rumlich berufungsgericht relevanten markt gebiet bundesrepublik deutschland abgegrenzt dagegen erheben parteien einwnde rechtsgrnden dagegen erinnern beklagte danach sachlich rumlich relevanten markt marktbeherrschend marktbeherrschende stellung beklagten ergibt daraus zulassung vertragswerkstatt mitwirkung mglich stellung vertragswerkstatt oben genannten grnden ressource fr zugang endkundenmarkt unerlsslich entgegen vertreter bundeskartellamts mndlichen verhandlung geuerten auffassung reicht fr annahme beherrschenden stellung vorgelagerten markt anbieter ber ressource verfgt voraussetzung fr erbringung marktrelevanten leistung beispiel fr garantie kulanzleistungen erforderlich vielmehr ressource handelt zugang nachgelagerten markt jedenfalls sinnvoll mglich zusammenhang senat beispielsweise fr fall bejaht reisestellenkarte vorsteuerabzugsmglichkeit wettbewerbsfhig fr innerdeutsche flge bereich fhrenden fluggesellschaft genutzt bgh wuw de rn reisestellenkarte anbieter instandsetzungs wartungsdienstleistungen fr nutzfahrzeuge bereits dargelegt hingegen wettbewerbsfhig status vertragswerkstatt zulassung vertragswerkstatt erforderlich werkstatt endkundenmarkt fr erbringung werkstattleistungen erfolgreich ttig knnen marktbeherrschende stellung beklagten ergibt stellung endkundenmarkt fr instandsetzungs wartungsdienstleistungen fr nutzfahrzeuge berufungsgericht grunde gelegte annahme konzern eigen vertragswerksttten markenabhngig abgegrenzten endkundenmarkt fr wartung instandsetzung nutzfahrzeugen marktanteil ber bzw ber drittel reicht fr annahme marktbeherrschenden stellung relevanten vorgelagerten markt markt bereits dargelegt markenspezifisch abzugrenzen ii angefochtene urteil grnden bestand zutreffend berufungsgericht anspruch zulas sung werkstattnetz beklagten kfz gruppenfreistellungsverordnung hergeleitet daraus derartiger anspruch schon grundstzlich ergeben verordnung allein voraussetzungen geregelt denen vertriebsvereinbarungen gruppenweise gem art abs aeuv art abs eg verbot art abs aeuv freigestellt zivilrechtlich durchsetzbare verhaltenspflichten fahrzeugherstellers hinblick freistellungsvoraussetzungen hindernisse lassen daraus herleiten bgh urteil juni kzr wuw de njw rr rn ff qualitative selektion klageanspruch ergibt abs gwb verhltnis klgerin beklagte adressatin norm klgerin steht auerhalb vertriebsnetzes beklagten fehlt deshalb vertragshndler ausschlielich fahrzeughersteller gebunden vgl bgh urteil februar kzr wuw opel blitz urteil februar kzr wuw kfz vertragshndler vertragswerkstatt geschftsbetrieb erhebliche investitionen bestimmten fahrzeughersteller ausgerichtet vgl bgh urteil februar kzr wuw de njw rr rn qualitative selektion anwendung abs gwb fhrende unternehmensbedingte abhngigkeit gesichtspunkt sortimentsbedingten abhngigkeit bedarf klgerin zulassung servicenetz beklagten zulassung erfolgreich werkstattgeschft ttig vertragswerkstatt daimler ag fr nutzfahrzeuge marke smtliche werkstattleistungen erbringen einschlielich garantie kulanzleistungen darber hinaus erheblichem umfang fr marken einschlielich marke ttig dafr bentigten originalersatzteile kaufen vortrag geringeren rabatten vertragswerksttten eingerumt lngeren lieferfristen fr instandsetzungs wartungsarbeiten erforderlichen diagnose sonstigen gerte beziehen beklagten angebotenen schulungen anspruch nehmen klgerin allein davon ausgeschlossen garantie kulanzleistungen geringem umfang inspektionsleistungen fr daimler nutzfahrzeuge erbrin gen fr erfolgreiche geschftsttigkeit werkstatt fr nutzfahrzeuge davon abhngig gerade derartige leistungen ausfhren knnen weder festgestellt ersichtlich art aeuv art eg ergibt gwb genannten grnden anspruch klgerin abschluss werkstattvertrages beklagte relevanten nationalen markt marktbeherrschende stellung gemeinsamen markt wesentlichen teil knnte auszuschlieen weitere feststellungen erforderlich senat sache entscheiden ersten hauptantrag klgerin abweisen iii zugleich feststellungsantrag abzuweisen klgerin anspruch abschluss servicevertrages besteht verweigerung abschlusses gesttzter schadensersatzanspruch iv hilfsantrag beklagte abschluss vertrages ber verkauf vertrieb originalteilen originalaustauschteilen zubehr verurteilen ebenfalls unbegrndet beklagte rahmen vertragsfreiheit berechtigt abschluss vertrages unternehmen anbietet abzulehnen weder marktbeherrschende stellung abs gwb klgerin insoweit beklagten abhngig abs gwb abhngigkeit knnte allenfalls vorliegen klgerin lage wre ersatzteile zubehr marke zumutbarer weise anderweitig beziehen bgh beschluss februar kvr wuw reparaturbetrieb unstreitigen vortrag parteien klgerin mglichkeit begehrten teile einzukaufen dabei vortrag geringere rabatte erhlt lngere lieferfristen gewrtigen vertragswerksttten macht bezug fr unzumutbar abs gwb tolksdorf raum kirchhoff strohn bacher vorinstanzen lg mnchen entscheidung hko olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet juli breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs abs sgb xii abs satz verfgt unterhaltspflichtige ber hhere einknfte ehegatte leistungsfhigkeit zahlung elternunterhalt regel folgt ermitteln familieneinkommen familienselbstbehalt abzug gebracht verbleibende einkommen haushaltsersparnis vermindert hlfte ergebenden betrages kommt zuzglich familienselbstbehalts familienunterhalt zugute bemessenen individuellen familienbedarf unterhaltspflichtige entsprechend verhltnis einknfte ehegatten beizutragen fr elternunterhalt unterhaltspflichtige differenz einkommen anteil familienunterhalt einsetzen haushaltsersparnis bezogen familienselbstbehalt bersteigende familieneinkommen eintritt regelmig mehreinkommens bemessen aufwendungen fr hausrats haftpflichtversicherung inanspruchnahme elternunterhalt vorweg abziehbare verbindlichkeiten behandeln unterhaltspflichtige erreichen gesetzlichen altersgrenze ruhestand getreten knnen aufwendungen fr zustzliche altersversorgung weiterhin abzugsfhig hhe unterhaltsberechtigten sozialrechtlich gewhrten angemessenen barbetrags abs satz sgb xii sowie zusatzbarbetrags sgb xii unterhaltsrechtlich bedarf anzuerkennen bgh urteil juli xii zr olg dsseldorf ag dsseldorf xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke dose schilling dr gnter fr recht erkannt revision klgers urteil senats fr familiensachen oberlandesgerichts dsseldorf september zurckweisung gehenden rechtsmittels teilweise aufgehoben insgesamt folgt neu gefasst berufung klgers urteil amtsgerichts familiengericht dsseldorf januar teilweise abgendert folgt neu gefasst beklagte verurteilt klger rckstndigen elternunterhalt fr zeitraum september september hhe nebst zinsen hhe punkten ber basiszinssatz seit oktober zahlen brigen klage abgewiesen weitergehende berufung zurckgewiesen kosten rechtsstreits erster instanz trgt klger beklagte kosten berufungsverfahrens klger beklagten auferlegt kosten revision klger beklagte tragen rechts wegen tatbestand klger macht trger sozialhilfe bergegangenem recht ansprche elternunterhalt geltend geborene pflegebedrftige mutter beklagten lebt seit juli seniorenzentrum kosten heimaufenthalts renteneinknften sowie leistungen grundsicherung pflegeversicherung teilweise aufbringen konnte gewhrte klger ergnzende sozialhilfe rechtswahrungsanzeige juli wurde beklagte hilfeleistung unterrichtet beklagte befindet seit juli ruhestand erhlt versorgungsbezge ehefrau dezember erwerbsttig seit bezieht rentenleistungen ehegatten bewohnen eigentumswohnung vorliegenden klage klger unterhaltsansprche insgesamt geltend gemacht auffassung vertreten beklagte sei fr zeit september juni hhe monatlich leistungsfhig ab juli hhe monatlich ab juni hhe monatlich bercksichtigung unterhalts pflicht beiden brder begehrten umfang fr unterhalt mutter aufzukommen beklagte klage entgegengetreten hlt fr leistungsfhig geborenen sohn unterhaltsleistungen verpflichtet sei auerdem auffassung vertreten zugerechnete wohnvorteil sei klger zutreffend ermittelt worden amtsgericht klage abweisung brigen hhe nebst zinsen stattgegeben berufung klgers oberlandesgericht angefochtene urteil teilweise abgendert beklagten verurteilt insgesamt nebst zinsen fr streitigen zeitraum september klger zahlen abweisung weitergehenden klage wendet klger oberlandesgericht zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision fhrt teilweisen aufhebung angefochtenen entscheidung berufungsgericht urteil famrz verffentlicht beklagten ausgeurteilten umfang fr unterhaltspflichtig gehalten begrndung wesentlichen ausgefhrt bedarf mutter beklagten sei klger schlssig dargelegt worden entgegen auffassung beklagten sei sgb xii gezahlte zusatzbarbetrag bedarf mutter bercksichtigen leistungsfhigkeit beklagten einkommen zuzurechnenden hlftigen wohnvorteil bestimmt abzusetzen seien aufwendungen fr haftpflicht hausratversicherung kranken pflegeversicherung sowie zustzliche altersvorsorge klger knne erfolg darauf berufen beklagte bedrfe pensionr zustzlichen altersvorsorge mehr sei zudem eigentumswohnung ausreichend gesichert vergleichsweise guten rente sei zulssig weiterhin altersvorsorge hinblick etwa erhhten bedarf alter betreiben gelte umso mehr ehefrau beklagten beginn mageblichen zeitraums unterhaltsbedrftig sei bercksichtigung eigenen einkommens ber geringe rentenanwartschaften verfge zudem beklagte lebensjahr erreicht unterhaltsleistungen fr sohn beklagten seien dagegen abzug bringen seit mehr studiere deshalb mehr unterhaltsberechtigt sei beklagten ehefrau jeweils hhe zuzurechnende wohnvorteil sei fremdvermietung erzielbaren objektiven marktmiete grundlage gegebenen verhltnissen ersparten mietzinses bemessen insofern seien amtsgericht recht pro quadratmeter mastab fr ersparte mietaufwendungen zugrunde gelegt worden familieneinkommen errechne sodann einbeziehung ebenfalls hlftigen wohnvorteil erhhten einkommens ehefrau rahmen bestimmung leistungsfhigkeit beklagten knne haushaltsersparnis zusammenleben eheleute entstehe vorliegen wohnvorteils unabhngig sei unbercksichtigt bleiben erfassen literatur vorgeschlagenen lsung gefolgt deren ansatz sei entlastung unterhaltspflichtigen fr zugute komme proportional ehegatten belassen interesse angemessenen verteilung entlastung sei selbstbehaltsstzen fr unterhaltspflichtigen ehegatten genannter familienselbstbehalt bilden entsprechend fr unterhaltspflichtigen ehegatten geltenden unterschiedlichen mindestselbstbehaltsstzen dsseldorfer tabelle haushaltsersparnis rechnung trgen bercksichtigung tatsache vorgabe bundesgerichtshofs stze steigendem familieneinkommen hher veranschlagen seien ersparnis lebenshaltungskosten vergleich zwei einzelhaushalten veranschlagt quote korrespondiere etwa jeweiligen selbstbehaltsstzen anmerkung dsseldorfer tabelle zwecke berechnung leistungsfhigkeit ehegatten sei daher zunchst gesamtfamilieneinkommen gekrzt ersparnisquote hhe anzusetzen hlftig beide ehegatten verteilen bercksichtigte ersparnis seiten unterhaltspflichtigen sei anteil gesamtfamilieneinkommen zuzurechnen danach ergebenden gesamtanteil unterhaltspflichtigen familieneinkommen sei anlehnung bundesgerichtshof entwickelten grundstze hlfte selbstbehalt bersteigenden teils deckung elternunterhalts einzusetzen berechnungsansatz sichergestellt unterschiedlich hohen einkommen gleichmige teilhabe eheleute haushaltsersparnis erfolge grundlage errechneten fr elternunterhalt einzusetzende betrge monatlich september juni monatlich juli dezember monatlich januar september bercksichtigung anteiligen haftung brder beklagten sei sodann gegenber beklagten bestehende unterhaltsanspruch ermitteln danach schulde mehr ausfhrungen halten punkten rechtlichen nachprfung stand recht berufungsgericht allerdings voraussetzungen fr inanspruchnahme beklagten bergegangenem recht bejaht sowohl abs satz dezember geltenden bundessozialhilfegesetzes abs satz januar kraft getretenen sozialgesetzbuchs xii geht brgerlichem recht bestehender unterhaltsanspruch hilfeempfngers bzw leistungsberechtigten person hhe geleisteten aufwendungen trger sozialhilfe ber bestimmungen genannten ausschlussgrnde liegt unterhaltspflicht beklagten gegenber mutter bgb steht grunde parteien streit bedarf mutter unterbringung heim bestimmt entspricht anfallenden eigenes einkommen gedeckten kosten vgl senatsurteil juli xii zr famrz letztere berufungsgericht entsprechend klgerin beigebrachten aufstellungen zugrunde gelegt einwendungen hiergegen beklagte erhoben neben heimkosten umfasst mutter gewhrte hilfe barund zusatzbarbetrag monatlich dezember monatlich september insoweit berufungsgericht zutreffend entsprechenden unterhaltsrechtlichen bedarf mutter ausgegangen abs satz bshg umfasste hilfe lebensunterhalt heim gleichartigen einrichtung grundstzlich ei nen angemessenen barbetrag persnlichen verfgung falls hilfeempfnger teil kosten heimaufenthalts trug erhielt zustzlichen barbetrag einzelnen festgelegter hhe abs satz bshg abs satz sgb xii sieht ebenfalls rahmen notwendigen lebensunterhalts angemessenen barbetrag darber hinaus aufgrund besitzstandsregelung sgb xii fr personen dezember anspruch zustzlichen barbetrag abs satz bshg leistung fr vollen kalendermonat dezember festgestellten hhe erbracht hierdurch sollen hrten fr bisherige leistungsempfnger aufgefangen regelung ber zusatzbarbetrag sozialgesetzbuch xii aufgenommen worden hohm schellhorn schellhorn hohm sgb xii aufl rdn barbetrag dient erster linie befriedigung persnlicher bedrfnisse tglichen lebens einrichtung gedeckt schellhorn schellhorn schellhorn hohm aao rdn grube grube wahrendorf sgb xii aufl rdn zusatzbarbetrag letztlich personen besser gestellt einknften kosten aufenthalts einrichtung beitragen knnen hhe barbetrags zusatzbarbetrags unterhaltsrechtlich bedarf anzuerkennen heim lebende unterhaltsberechtigte darauf angewiesen fr persnlichen leistungen einrichtung umfassten bedrfnisse ber bare mittel verfgen knnen andernfalls wre lage etwa aufwendungen fr krper kleiderpflege zeitschriften schreibmaterial bestreiten sonstige kleinigkeiten tglichen lebens finanzieren senatsurteile juli xii zr famrz oktober xii zr famrz hhe zusatzbarbetrags berufungsgericht bedarf begrndung bejaht leistungsempfnger heimkosten teilweise aufbringen knne bereits vergangenheit regelmig ber einkommen verfgt gehobeneren lebensstandard ermglicht bisherigen lebensverhltnissen bedarf heim geprgt tatrichterliche beurteilung rechtsgrnden beanstanden ma elternteil geschuldeten unterhalts richtet ge abs bgb lebensstellung erster linie einkommens vermgensverhltnissen ableitet nachteilige vernderungen einkommensverhltnisse regel eintritt ruhestand verbunden eventuell bergangszeit deshalb nderung lebensstellung folge senatsurteil februar xii zr famrz anpassung bedarfs derartige vernderung geht indessen mutter beklagten bezog bereits seit vielen jahren renteneinknfte jahr seniorenzentrum aufgenommen wurde lebensstandard zuvor einknften bestreiten konnte altenheim zuzubilligen daher ber grozgiger bemessenes taschengeld verfgte konnte bedarfsgerecht zugrunde gelegt unterhaltspflichtig beklagte allerdings insoweit bercksichtigung sonstigen verpflichtungen imstande gefhrdung eigenen angemessenen unterhalts unterhalt gewhren abs bgb hhe leistungsfhigkeit beklagten bestimmenden einkommens versorgungsbezgen mageblichen zeit monatlich netto unstreitig klger stellt abzge fr kranken pflegeversicherung abrede wendet jedoch annahme berufungsgerichts einkommen beklagten sei aufwendungen fr hausrats haftpflichtversicherung sowie fr zustzliche altersversorgung bereinigen genannten versicherungen handele kosten allgemeinen lebenshaltung selbstbehalt bestreiten seien manahmen zustzlichen altersversorgung seien ausscheiden erwerbsleben mehr veranlasst zumal beklagte auffassung berufungsgerichts vergleichsweise gute rente beziehe rgen teilweise erfolg aufwendungen fr hausratsversicherung schon wegen regel geringen hhe allgemeinen lebensbedarf zuzuordnen vorweg abziehbare verbindlichkeiten behandeln gilt gleichermaen bezglich prmien fr private haftpflichtversicherung kalthoener bttner niepmann rechtsprechung hhe unterhalts aufl rdn insofern inanspruchnahme elternunterhalt mastbe anzulegen sonstigen unterhaltsrechtsverhltnissen eschenbruch klinkhammer unterhaltsprozess aufl kap rdn vgl hau elternunterhalt grundlagen strategien aufl rdn soweit vertreten belastungen lebensstellung inanspruchnahme elternunterhalt geprgt htten etwa hausrats haftpflicht rechtsschutzversicherungen seien unterhaltsrechtlich anzuerkennen vgl etwa olg kln famrz auffassung mehr gefolgt rechtsprechung senats angemessene eigenbedarf unterhaltspflichtigen aufgrund konkreten umstnde bercksichtigung besonderen lebensverhltnisse inanspruchnahme elternunterhalt rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten anspruch vorliegen ermitteln dabei bercksichtigen unterhaltspflichtige grundstzlich sprbare dauerhafte senkung lebensstandards hinzunehmen braucht deshalb steht unterhaltspflichtigen verhltnis eltern gegenber blichen stzen hherer selbstbehalt senat gebilligt ermittlung fr elternunterhalt einzusetzenden bereinigten einkommens allein etwa hlftigen anteil betrages abgestellt vorgesehenen mindestselbstbehalt bersteigt handhabung einzelfall angemessener ausgleich unterhaltsinteresse eltern einerseits interesse unterhaltspflichtigen wahrung angemessenen selbstbehalts andererseits bewirkt zugleich ungerechtfertigte nivellierung unterschiedlicher verhltnisse vermieden senatsurteile bghz famrz ff mrz xii zr famrz juni xii zr famrz april xii zr famrz bghz tz ff famrz rcksicht darauf knnen rede stehenden geringen aufwendungen unterhaltspflichtigen verbleibenden mitteln bestritten sprbare dauerhafte senkung lebensstandards folgt daraus berufungsgericht vorgenommene vorwegabzug kosten daher gerechtfertigt kosten zustzlichen altersvorsorge berufungsgericht dagegen recht abzugsfhig anerkannt gesetz erlaubt bestimmung leistungsfhigkeit verwandtenunterhalt anspruch genommenen unterhaltspflichtigen ausdrcklich bercksichtigung sonstiger verpflichtungen abs bgb unterschied unterhaltsberechtigten elternteil besteht regel lnger notwendigkeit familie unwgbarkeiten lebens abzusichern fr zukunft vorzusorgen hinblick darauf unterhaltspflichtigen ermglicht angemessene altersversorgung aufzubauen senatsurteil februar xii zr famrz stndiger rechtsprechung senats darf unterhaltspflichtigen hinweis beeintrchtigung unterhaltsrechtlichen leistungsfhigkeit mglichkeit genommen ber primre altersvorsorge hinaus etwa gesetzliche rentenversicherung beamtenversorgung erfolgt zustzliche altersvorsorge treffen seit jahren erkenntnis durchgesetzt primre vorsorge zukunft mehr fr angemessene altersversorgung ausreichen zustzlich private vorsorge treffen eigene angemessene altersvorsorge geht sorge fr unterhaltsberechtigten grundstzlich gilt jedenfalls unterhaltspflichtigen inanspruchnahme elternunterhalt vorrangig sicherung eigenen angemessen unterhalts gewhrleistet senatsurteile januar xii zr famrz bghz tz famrz allerdings beklagte juli erwerbsleben ausgeschieden berufungsgericht aufgeworfene frage stellt gleichwohl zugebilligt zustzlichen altersvorsorgemanahmen fortzusetzen regelmig eintritt ren tenalter lebensabschnitt erreicht fr rcksicht sinkenden einknfte vorsorge getroffen worden trotzdem lasten unterhaltsrechtlichen leistungsfhigkeit weiterhin versorgungsrcklagen gebildet knnen drfte grundstzlich verneinen selbstndig erwerbsttiger erreichen gesetzlichen altersgrenze vorsorgemanahmen hufig ausgelegt drften ruhestand tritt dahinstehen beklagte erwerbsttigkeit alter jahren beendet klger versto erwerbsobliegenheit angelastet htte hinblick ausscheiden dienstverhltnis gehende primre altersversorgung erlangen verwehrt jedenfalls zustzliche altersvorsorge erreichen gesetzlichen altersgrenze auszubauen hinzu kommt ehefrau beklagten offensichtlich erhebliche versorgungslcke vorliegt seit januar altersrente fr frauen monatlich bezieht umstand verdeutlicht zustzlichen vorsorgebedarf hhe vorsorgeaufwendungen bersteigen monatlich fr zusatzvorsorge mageblichen umfang jahresbruttoeinkommens beklagten rund unterhaltsrechtliche anerkennung bedenken bestehen vgl senatsurteil januar xii zr famrz beurteilung berufungsgerichts beklagte sei bereits miteigentum ehegatten stehende eigentumswohnung hinreichend gesichert bestehen ebenfalls rechtlichen bedenken unbelastete eigentumswohnung gre miteigentum hieran lsst monatliche zahlung wegen anderweit bereits bestehender absicherung manahme vermgensbildung erscheinen vgl senatsurteile november xii zr famrz januar xii zr famrz berufungsgericht abgelehnt unterhaltspflicht beklagten gegenber geborenen sohn anzuerkennen dagegen wendet revision gnstig annahme bestehen rechtlichen bedenken monatlichen nettoeinkommen beklagten berufungsgericht hlftigen wohnvorteil ehewohnung hinzugerechnet bemessung fremdvermietung erzielbare objektive marktmiete zugrunde gelegt gegebenen verhltnissen ersparte miete abgestellt steht rechtsprechung senats einklang vgl senatsurteil mrz xii zr famrz revision beanstandet zugrundelegung miete pro quadratmeter abzug wohneigentum verbundenen kosten danach wohnvorteil monatlich ermittelt worden hhe unterhaltsrelevante einkommen beklagten erhht bercksichtigenden sonstigen verpflichtungen beklagten gehrt unterhaltspflicht gegenber ehefrau unterhaltsbedarf deckendes einkommen erzielt beklagte schuldet deshalb familienunterhalt bgb unterhaltsanspruch weiteres trennung scheidung entwickelten grundstzen bemessen gewhrung frei verfgbaren geldrente darauf gerichtet ehegatte beitrag familienunterhalt entsprechend ehe bernommenen funktion leistet rechtlich unbedenklich spruch fall konkurrenz ansprchen einzelnen familienmitglieder aufzuteilen geld veranschlagen ma familienunterhalts bestimmt ehelichen lebensverhltnissen bgb orientierungshilfe herangezogen anzusetzende betrag insoweit gleicher weise unterhaltsbedarf getrennt lebenden geschiedenen ehegatten ermittelt senatsurteile februar xii zr famrz januar xii zr famrz mrz xii zr famrz oktober xii zr famrz juni xii zr famrz berechnung darf dabei bestimmten mindestbedarf beschrnken individuell ermittelten lebens einkommens vermgensverhltnissen auszugehen vernderungen unterliegenden lebensverhltnisse knnen unterhaltsansprche nachrangig berechtigter auswirken einschrnkung bedarfs ehegatten fhren insofern allerdings recht darauf hingewiesen vorwegabzug elternunterhalts unteren mittleren einkommensbereichen unterhaltspflichtigen denen quotenberechnung betracht kommt unterbleiben andernfalls vorrangige ziel angemessenen unterhalt ehegatten gewhrleisten erreicht eschenbruch klinkhammer aao kap rdn unterhaltsbemessung gemeinsame haushaltsfhrung ehegatten eintretende ersparnis bercksichtigen wachsendem lebensstandard regel steigt vgl senatsurteil januar xii zr famrz berufungsgericht bestimmung elternunterhalts bercksichtigung haushaltsersparnis einbeziehenden angemes senen unterhalts ehefrau ermitteln folgenden berechnungsweg gewhlt unterhaltstabellen vorgesehenen selbstbehaltsstzen fr beklagten unterhaltspflichtigen ehefrau unterhaltsberechtigte genannter familienselbstbehalt gebildet haushaltsersparnis familieneinkommens veranschlagt differenz selbstbehalt unterhaltspflichtigen ehegatten verhltnis gesetzt zusammengerechneten selbstbehalten ehegatten familieneinkommen abzug gebracht verbleibende betrag ehegatten aufgeteilt sodann anteil unterhaltspflichtigen anteil familieneinkommen entsprechende anteil haushaltsersparnis zugerechnet ergebenden betrag selbstbehalt unterhaltspflichtigen abzug gebracht ergebenden differenz stellen fr elternunterhalt verfgbaren mittel dar zahlen verdeutlicht ergibt folgende berechnung beispiel eschenbruch klinkhammer aao kap rdn einkommen unterhaltspflichtigen einkommen unterhaltsberechtigten ehefrau familieneinkommen familienbedarf familieneinkommens haushaltsersparnis oben anteil unterhaltspflichtigen haushaltsersparnis einkommen unterhaltspflichtigen abzglich selbstbehalt unterhaltspflichtigen ab juli verbleiben hiervon fr elternunterhalt einsetzbar berechnungsweg entgegengehalten worden deutlich geringere leistungsfhigkeit ergebe unterschiedlichen selbstbehaltsbetrgen ausdruck kommende haushaltsersparnis bercksichtigt leistungsfhigkeit msse hher vorteil zusammenlebens linear ansteigend beurteilt olg hamm famrz kritik teilweise zustimmend eschenbruch klinkhammer aao kap rdn klinkhammer vertritt auffassung haushaltsersparnis einkommensbereichen geringfgig oberhalb familienselbstbehalts liegen hinreichend bercksichtigt unterhaltspflicht deshalb spt einsetzen drfte vgl hau aao rdn weiterhin kritisiert worden methode gleich hohen einknften ehegatten elternunterhaltsanspruch gelange gegenber allein stehenden unterhaltspflichtigen gleichem einkommen entspreche obwohl alleinstehenden haushaltsersparnis zugute komme schausten elternunterhalt rdn senat teilt auffassung ergebnis jedenfalls fr einknfte vorliegenden fall rede stehenden grenordnung nmlich familieneinkommen rund bzw rund angemessen liee erhhte haushaltsersparnis auer betracht ergbe deutlich hherer unterhalt daraus folgt haushaltsersparnis gerade entlastung eintritt bedeutung entsprechend bercksichtigt worden zeigt folgende berechnung einkommen unterhaltspflichtigen einkommen unterhaltsberechtigten ehefrau familieneinkommen abzglich familienselbstbehalt verbleibendes einkommen davon individueller familienbedarf einkommen unterhaltspflichtigen abzglich anteil unterhaltspflichtigen individuellen familienbedarf fr elternunterhalt einsetzbar vorliegenden fall htten auerachtlassung haushaltsersparnis ber differenz selbstbehaltsbetrge hinausgeht deutlich hhere fr unterhalt einzusetzende betrge ergeben berufungsgericht errechneten hinblick darauf fhrt angefochtene entscheidung angemessenen verteilung fr unterhalt verfgung stehenden mittel angemessen verteilung angesehen gemeinsame haushaltsfhrung ehegatten eintretende ersparnis wachsendem lebensstandard regelmig steigt weise bercksichtigt hieraus hhere leistungsfhigkeit unterhaltspflichtigen folgt berechnungsweise olg hamm famrz entgegen halten ber differenz selbstbehaltsbetrge hinausgehende ersparnis pauschal konkreter feststellung einzelfall bercksichtigt berufungsgericht gefundene ergebnis entspricht vorgenannten anforderungen ebenfalls angefochtene urteil deshalb teilweise bestand senat sache jedoch abschlieend entscheiden weitere tatrichterliche feststellungen erwarten senat hlt regel fr angemessen sachgerecht fallgestaltung unterhaltspflichtige ber hhere einknfte verfgt ehegatte leistungsfhigkeit folgt ermitteln zusammengerechneten einkommen ehegatten familieneinkommen familienselbstbehalt abzug gebracht verbleibende einkommen ermittlung fr individuellen familienbedarf bentigten betrages regel bemessende haushaltsersparnis vermindert unten bb hlfte ergebenden betrages kommt zuzglich familienselbstbehalts familienunterhalt zugute bemessenen individuellen familienbedarf unterhaltspflichtige entsprechend verhltnis einknfte ehegatten beizutragen fr elternunterhalt unterhaltspflichtige differenz einkommen anteil familienunterhalt einsetzen beispiel verdeutlicht ergibt folgende berechnung einkommen unterhaltspflichtigen einkommen unterhaltsberechtigten ehefrau familieneinkommen abzglich familienselbstbehalt abzglich haushaltsersparnis davon familienselbstbehalt individueller familienbedarf anteil unterhaltspflichtigen einkommen unterhaltspflichtigen abzglich fr elternunterhalt einsetzbar vereinfachend individuelle familienbedarf addition familienselbstbehalts beispiel betrages hhe familienselbstbehalt bereinigten gesamteinkommens ehegatten obigen beispiel errechnet aa ermittlung haushaltsersparnis bezogen familienselbstbehalt bersteigende einkommen ehegatten gewhrleistet zunehmenden einknften ansteigende ersparnis unterhaltsberechnung erfasst hhe teilbetrages familieneinkommens familienselbstbehalt entspricht haushaltsersparnis bereits unterschiedlichen selbstbehaltsstze ehegatten juni differenz ab juli differenz jeweils gem dsseldorfer tabelle rechnung getragen bercksichtigung haushaltsersparnis differenz selbstbehaltsbetrgen bersteigt konkreten darlegung einzelfall abhngig olg hamm famrz hlt senat fr wenig praktikabel ebenso eschenbruch klinkhammer aao kap rdn zumal lebenserfahrung fr steigendem einkommen wachsende haushaltsersparnis spricht bb bemessung haushaltsersparnis leitet senat verhltnis unterschiedlichen selbstbehaltsbetrge ab verhltnis vernderungen unterliegen erscheint aussagekraft hinsichtlich umfangs haushaltsersparnis wegen familienselbstbehalt bersteigenden einkommens eintritt zwingend nahe liegend vielmehr anlehnung regelungen sozialrecht haushaltsersparnis abzustellen abs sgb ii gesetzes nderung zweiten buches sozialgesetzbuch gesetze mrz bgbl betrgt regelleistung sicherung lebensunterhalts zwei partnern bedarfsgemeinschaft lebensjahr vollendet jeweils monatlichen regelleistung absatz abs verordnung durchfhrung zwlften buches sozialgesetzbuch regelsatzverordnung verordnung nderung regelsatzverordnung november bgbl sieht regelsatz jeweils eckregelsatzes betrgt ehegatten lebens partner zusammenleben gesamtleistung gemischten bedarfsgemeinschaften nderung abs regelsatzverordnung bsge tz bundesverfassungsgericht beanstandeten bverfg famrz reduzierung bedarfsstze liegt offensichtlich auffassung zugrunde gemeinsame wirtschaften aufwendungen erspart jeweils veranschlagt knnen entspricht rechtsprechung senats bercksichtigung familienselbstbehalt haushaltsersparnis verbleibende einkommen unterhaltspflichtigen hlfte fr individuellen familienbedarf hlfte fr elternunterhalt verfgbar ansatz gebracht danach grnden rechtssicherheit praktikabilitt grundstzlich billigen ermittlung fr elternunterhalt einzusetzenden einkommens allein etwa hlftigen anteil betrages abgestellt mindestbedarf bersteigt vgl heranziehung grundstze ergibt folgende berechnung unterhalts beklagte fr mutter aufzubringen berufungsgericht zugrunde gelegte einkommen beklagten einschlielich wohnwerts erfolgten abzge fr kosten hausrats haftpflichtversicherung monatlich erhhen beluft deshalb einkommen ehefrau beklagten betrug juni monatlich ab januar monatlich grundlage zunchst leistungsfhigkeit beklagten ermitteln september juni einkommen beklagten einkommen ehefrau familieneinkommen abzglich familienselbstbehalt gem dsseldorfer tabelle stand juli abzglich haushaltsersparnis davon familienselbstbehalt individueller familienbedarf anteil beklagten einkommen beklagten abzglich juli dezember familieneinkommen abzglich familienselbstbehalt gem dsseldorfer tabelle stand juli abzglich haushaltsersparnis davon familienselbstbehalt individueller familienbedarf anteil beklagten einkommen beklagten abzglich januar september einkommen beklagten einkommen ehefrau familieneinkommen abzglich familienselbstbehalt abzglich haushaltsersparnis davon familienselbstbehalt individueller familienbedarf anteil beklagten einkommen beklagten abzglich fr ungedeckten bedarf mutter haftet beklagte anteilig neben beiden brdern abs satz bgb deshalb deren leistungsfhigkeit grundlage berufungsgericht getroffenen revision beanstandeten feststellungen ermitteln aa anteil bruders beklagten september juni einkommen bruders einkommen ehefrau bruders familieneinkommen abzglich familienselbstbehalt abzglich haushaltsersparnis davon familienselbstbehalt individueller familienbedarf anteil bruders einkommen bruders abzglich ab juli einkommen bruders einkommen ehefrau bruders familieneinkommen abzglich familienselbstbehalt abzglich haushaltsersparnis davon familienselbstbehalt individueller familienbedarf anteil bruders einkommen bruders abzglich bb anteil bruders september dezember einkommen bruders einkommen ehefrau bruders familieneinkommen abzglich familienselbstbehalt abzglich haushaltsersparnis davon familienselbstbehalt individueller familienbedarf anteil bruders einkommen bruders abzglich januar juni einkommen bruders einkommen ehefrau bruders familieneinkommen abzglich familienselbstbehalt abzglich haushaltsersparnis davon familienselbstbehalt individueller familienbedarf anteil bruders einkommen bruders abzglich ab juli familieneinkommen abzglich familienselbstbehalt abzglich haushaltsersparnis davon familienselbstbehalt individueller familienbedarf anteil bruders einkommen bruders abzglich insgesamt errechnet somit folgende haftungsanteil beklagten beklagter bruder bruder gesamt quote beklagten fr bedarf mutter beklagte deshalb folgendem umfang aufzukommen bedarf mutter anteil beklagten september oktober november dezember januar februar mrz april mai juni juli august september oktober november dezember januar februar mrz april mai juni juli august september insgesamt abschlieende angemessenheitskontrolle gibt anlass ergebnis korrigieren hahne weber monecke schilling dose gnter vorinstanzen ag dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung ii uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi za mai rechtsstreit ecli de bgh bviza vi zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter galke richter wellner sthr richterinnen pentz dr oehler beschlossen klger prozesskostenhilfe fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bewilligt rechtsanwalt dr mennemeyer beigeordnet klger raten betrge vermgen leisten grnde klger antrag prozesskostenhilfe bewilligen kosten prozessfhrung persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen aufbringen darber hinaus bietet beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg erscheint mutwillig beurteilung berufungsgerichts beklagten knne vorgeworfen mutter klgers blasensprung nacht februar ber schnittentbindung aufgeklrt knnte durchgreifenden zulassungsrechtlichen bedenken begegnen senat beurteilung berufungsgerichts ersten berufungsurteil sache wonach rzte beklagten mutter klgers trotz bereits januar erfolgten aufklrung ber mglichkeit schnittentbindung februar nochmals ber behandlungsalternative htten unterrichten mssen beanstandet getroffenen feststellungen getragen wurde senatsurteil oktober vi zr versr rn senat urteil entschieden nochmalige aufklrung schwangeren ber mglichkeit schnittentbindung geboten nachtrglich sei aufgrund vernderung situation sei aufgrund neuer erkenntnisse umstnde ergeben entscheidenden vernderung einschtzung verschiedenen entbindungsmethoden verbundenen risiken vorteile fhren unterschiedlichen entbindungsmethoden deshalb neuem licht erscheinen lassen fall arzt schwangere wahrung selbstbestimmungsrechts rechts krperliche unversehrtheit ber vernderte nutzen risiko verhltnis beispielsweise ber nachtrglich eingetretene erkannte risiken gewhlten entbindungsmethode informieren erneute abwgung fr jeweilige behandlungsalternativen sprechenden grnde ermglichen senatsurteil oktober vi zr versr rn senat angefochtene urteil aufgehoben berufungsgericht feststellungen voraussetzungen getroffen insbesondere festgestellt vaginalen entbindung verbundenen risiken fr klger aufgrund nachtrglich eingetretener umstnde erkenntnisse hher einzuschtzen januar vgl senatsurteil oktober vi zr versr rn beurteilung berufungsgerichts nunmehr angefochtenen urteil entscheidungsgrundlage fr beurteilung frage sectio vaginale entbindung durchgefhrt solle nachtrglich entscheidend verndert gefahren vaginalen geburtswegs blasensprung wesentlich gendert knnte unzureichenden bercksichtigung angaben sachverstndigen prof dr mndlichen verhandlung oktober beruhen galke wellner pentz sthr oehler vorinstanzen lg mannheim entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss za oktober rechtsstreit ecli de bgh bvza zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt rntsch weinland richter dr gbel richterin haberkamp beschlossen antrag klger beiordnung notanwalts zurckgewiesen grnde urteil august landgericht berufung klger klage abweisende urteil amtsgerichts zurckgewiesen restitutionsklage klger landgericht urteil januar unzulssig verworfen oberlandesgericht berufung sofortige beschwerde klger unzulssig verworfen rechtsmittel statthaft seien beschluss oberlandesgerichts klgern august zugegangen september vorlage zahlreicher absagen bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwlten beantragt notanwalt fr einlegung rechtsmittels bundesgerichtshof entscheidung oberlandesgerichts beizuordnen ii antrag klger beiordnung notanwalts entsprechen beabsichtigten rechtsmittel entscheidung oberlandesgerichts aussichtslos abs zpo rechtsbeschwerde sofortige beschwerde klger verwerfenden beschluss oberlandesgerichts wre statthaft kraft gesetzes erffnet abs nr zpo oberlandesgericht zugelassen wurde abs nr zpo rechtsbeschwerde berufung klger verwerfenden beschluss oberlandesgerichts wre statthaft abs satz zpo abs nr zpo htte aussicht erfolg voraussetzungen abs zpo vorliegen oberlandesgericht berufung klger restitutionsklage abweisende urteil landgerichts januar rechtsfehlerfrei unzulssig verworfen wiederaufnahmeverfahren abschlieende urteil unterliegt gem zpo rechtsmitteln urteil aufhebung restitutionsklage festgestellt bgh beschluss april xi zr juris rn demgem wiederaufnahme berufungsverfahrens betreffendes urteil fr rechtsmittelzug erstinstanzliches urteil urteil berufungsgerichts anzusehen senat beschluss april zr njw restitutionsklage angefochtene urteil august landgericht berufungsgericht erlassen wurde restitutionsklage unzulssig abweisende urteil landgerichts somit ebenfalls berufungsurteil behandeln mglichkeit berufung berufungsurteil sieht gesetz daher klgern oberlandesgericht erhobene berufung wiederaufnahmeverfahren ergangene urteil landgerichts unstatthaft stresemann schmidt rntsch gbel weinland haberkamp vorinstanzen lg verden entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mrz rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle mai zurckgewiesen rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo nheren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen senat artt abs abs gg gesttzten rgen geprft fr durchgreifend erachtet klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert davon betreffend beklagte betreffend beklagte addition vgl bgh beschluss mrz zr bghz rn mayen wendt harsdorf gebhardt felsch dr karczewski'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr november rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter schlick richter drr dr herrmann wstmann richterin harsdorf gebhardt beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november zurckgewiesen gerichtskosten beschwerdeverfahrens auergerichtlichen kosten beklagten klger klger klger klger tragen beschwerdewert festgesetzt grnde klger beteiligten fr zusammen ehegatten lebenspartnern vermittlung gmbh dezember april gmbh folgenden gmbh aufgelegten managed account anlage wurden gelder anlegern gesammelt deren gemeinsame rechnung handel termingeschften betreiben jahr wurde insolvenzverfahren ber vermgen gmbh erffnet seit fr gesellschaft spter deren mitgeschftsfhrer ttige wurde jahr wegen betruges tat einheit urkundenflschung freiheitsstrafe sieben jahren vier monaten verurteilt beklagte wirtschaftsprfer prfte auftrag gesellschaft seit deren jahres konzernabschlsse ff hgb sowie einhaltung meldepflichten verhaltensregeln wphg erteilte prfungen beanstandungen fhrten besttigungsvermerke flschungen vorgenommen wirklichkeit bestehendes konto brokergesellschaft bezogen bemerkte beklagte prfungen klger nehmen beklagten wegen verlustes eingezahlten betrge schadensersatz anspruch beklagte telefongesprch vermittlerin oktober positiv ber seriositt gmbh geuert angeboten prfberichte testate zwecke weiterleitung kunden bermitteln beratungsgesprchen vermittlerin hierauf bezug genommen soweit vorhanden prfberichte beklagten vorgelegt grundlage fr anlageentscheidung klger geworden seien vorinstanzen klage erfolg beschwerde erstreben klger zulassung revision ii voraussetzungen fr zulassung revision liegen beantwortung beschwerde aufgeworfenen fragen erfordert erffnung revisionsverfahrens abs zpo berufungsgericht richtig entschieden rechtsprechung senats geklrt nheren voraussetzungen haftung wirtschaftsprfers pflichtprfung gesellschaft ff hgb betraut dritten gegenber betracht kommt vgl bghz danach gilt grundstzlich abschlussprfer fr fehler abs satz hgb gesellschaft verbundenes unternehmen geschdigt worden gegenber jedoch anteilseignern sonstigen glubigern gesellschaft ersatz daraus entstehenden schadens verpflichtet vgl bghz bestimmung hgb schliet rechts wegen fr abschlussprfer vertraglicher grundlage schutzpflicht gegenber dritten personen begrndet bghz aao annahme vertraglichen einbeziehung dritten schutzbereich jedoch strenge anforderungen stellen bghz ff rn besttigungsvermerken abs hgb ohnehin bedeutung zukommt dritten einblick wirtschaftliche situation publizittspflichtigen unternehmens gewhren fr beabsichtigtes engagement beurteilungsgrundlage geben gesetzgeber veranlasst verantwortlichkeit abschlussprfers ebenso weit ziehen gengt fr annahme schutzwirkung betroffenen bereich allein dritter sachkunde geprgte stellungnahme prfers fr erkennbar grundlage entscheidung wirtschaftlichen folgen mchte senat daher namentlich bedenken stillschweigende ausdehnung haftung dritte geuert hierfr grundstzlich fr erforderlich gehalten abschlussprfer deutlich drittinteresse besondere leistung erwartet ber erbringung gesetzlich vorgeschriebenen pflichtprfung hinausgeht vgl bghz rn gemessen grundstzen beanstanden berufungsgericht vertragliche haftung beklagten verneint unmittelbare vertragliche beziehungen bestanden parteien grundlage auskunftsvertrags beschwerde beanstandet feststellung berufungsgerichts prfvertrag gmbh beklagten schutzwirkungen zugunsten beitretenden anleger ergaben beschwerde mchte telefonischen kontakten vermittlerin beklagten oktober entnehmen insoweit auskunftsvertrag zustande gekommen sei knftige kunden vermittlerin einbezogen worden seien insoweit hlt zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung rechtsfortbildung fr erforderlich schon zweifelhaft beschwerde weiteres unterstellt telefongesprch oktober auskunftsvertrag vermittlerin beklagten entnommen berufungsgericht verstndnis senats etwa bejaht son dern sofort frage eingegangen gesprch schutzwirkungen fr kunden vermittlerin ergeben konnten grundlage nachvollziehbaren wrdigung vermittlerin einbeziehung etwa kunden vorhandenen kundenkreis weiteren neuen kunden gedacht rechtsfehlerfrei verneint beschwerde macht bezugnahme urteile zivilsenats bundesgerichtshofs november zr njw april zr bghz geltend einbeziehung setze voraus zahl namen schtzenden dritten vornherein feststnden schuldner kenne fallgestaltungen entscheidungen zugrunde lagen indes vergleichbar sache zr ging einbeziehung unbekannten brgen vervielfltigung risikos verbunden whrend sache zr wert sicherheit vorgesehenen grundstcks risiko gutachter herangezogenen sachverstndigen begrenzte demgegenber fr vorliegende fallkonstellation mageblich dritthaftung pflichtprfers strengen voraussetzungen angenommen siehe oben prfung frage bedeutung rahmen auskunftsvertrags pflichtprfer wenig mehr besttigt prfung vorgenommen bezogen bestimmten zeitpunkt beanstandungen ergeben billigerweise erwartet wolle gegenber vielzahl bekannter kunden vermittlerin fr seriositt geprften unternehmens eintreten vgl senatsurteil dezember iii zr njw rr rn wre versto gesetzliche wertung abs satz hgb gegebenen umstnden annehmen pflichtprfer bernehme besonderen anlass gegenleistung gewissermaen doppelter hinsicht konkludent sowohl begrndung mgliche vervielfltigung haftung umstnden raum fr berlegung be schwerde komme ferner schadensersatzanspruch beklagten verschulden vertragsschluss betracht soweit mgliche deliktische verantwortlichkeit beklagten geht berufungsgericht erwogen beklagten knne prfungen grobe leichtfertigkeit last gefallen mge schdigung anlegern billigend kauf genommen bgb setze sittenwidrigkeit gerade verhltnis schdiger geschdigten voraus klger behaupteten personenkreis gehrten publizittsvorschriften offen gelegten besttigungsvermerke vertraut einklang steht klgern vortrag ber vermittlerin kopien verschiedenen besttigungsvermerken vorgelegt worden sollen mag beruhen angefochtene entscheidung tatrichterlichen erwgung getragen klger htten bewiesen beklagte bewusstsein gehabt knftigen oktober erstellenden prfberichte testate wrden entgegen vereinbarungen gmbh argumentationshilfe verhandlungen anlageinteressenten eingesetzt erhobenen rgen beschwerde erfordern zulas sung revision nheren begrndung gem abs satz zpo abgesehen schlick drr wstmann herrmann harsdorf gebhardt vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar gem abs abs stpo beschlossen zustimmung generalbundesanwalts verfahren fall ii urteilsgrnde gem abs stpo vorwurf hehlerei beschrnkt revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main mrz schuldspruch dahin abgendert angeklagte betruges vier fllen hehlerei schuldig strafausspruch fall ii urteilsgrnde gesamtstrafenausspruch jeweils zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen betruges fnf fllen davon fall tateinheit hehlerei fall ii urteilsgrnde gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt dagegen richtet revision angeklagten rge verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel sachrge beschlusstenor ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo zustimmung generalbundesanwalts beschrnkt senat fall ii urteilsgrnde verfolgung gem abs stpo vorwurf hehlerei beschrnkung erfolgt bisherigen feststellungen verurteilung wegen betruges tragen fehlen hinreichende feststellungen art scheck verrechnungsscheck firma ag zugunsten firma gmbh handelte htte inha berscheck gehandelt bestimmte person zahlbar gestellten scheck fall zusatz berbringer enthlt art abs scheckg knnte bereits fr vermgensverfgung relevanten tuschungshandlung gefehlt einreicher inhaberschecks regelmig schon besitz legitimiert vgl senatsurteil strafo wistra wegen schuldspruchnderung strafe neu bemessen landgericht strafe fall ii urteilsgrnde strafrahmen abs stgb entnommen vermgensverlust groen ausmaes herbeigefhrt worden angesichts niedrigeren strafrahmens stgb auszuschlieen verurteilung wegen hehlerei niedrigere strafe erkannt htte fllen ii urteilsgrnde merkt senat ausfhrungen generalbundesanwalts folgendes frage einlsung schecks ber entwendungsschaden hinausgehenden eigenstndigen schaden verursacht kommt angeklagte tter tatnehmer diebsthle mitbestrafte nachtaten handeln rissing van saan rothfu roggenbuck fischer schmitt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr oktober rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr joeres dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klger beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle mrz zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo gilt beurteilung anhand revisionsrechtlicher mastbe vgl bverfgk ff hinweis widerrufsfrist erst beginnt belehrung hinreichend deutlich gestaltet erforderlich abs bgb juni geltenden fassung weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klger tragen kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt ellenberger joeres menges vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung matthias dauber'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vahrg enthlt versorgungsordnung regelung anspruch hinterbliebenenversorgung wegfllt witwer witwe heiratet sog wiederverheiratungsklausel geschiedener verheirateter ehegatte trger versorgung zahlung ausgleichsrente wege verlngerten schuldrechtlichen versorgungsausgleichs verlangen zweite ehe tod frheren ehemannes eintritt rentenbezugsalter geschlossen anschluss senatsbeschluss dezember xii zb famrz bgh beschluss april xii zb olg stuttgart ag bblingen xii zivilsenat bundesgerichtshofs april richter dose weber monecke schilling dr gnter dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts stuttgart juni kosten antragstellerin zurckgewiesen beschwerdewert grnde antragstellerin nimmt antragsgegnerin wege verlngerten schuldrechtlichen versorgungsausgleichs zahlung ausgleichsrente anspruch frheren werksangehrigen antragsgegnerin verheiratet ehe wurde verbundurteil familiengerichts januar geschieden dabei blieb ausgleich betrieblichen altersversorgung ehemanns antragsgegnerin schuldrechtlichen versorgungsausgleich vorbehalten mai verstarb frhere ehemann antragstellerin dezember heiratete erneut satzung folgenden versorgungsordnung antragsgegnerin steht witwe versicherten witwenrente gem lit versorgungsordnung witwenrente ablauf monats wiederverheiratung eingestellt witwe wiederverheiratet gem versorgungsordnung erhlt heiratende witwe sofern ehegatte aktiver mitarbeiter invalide gestorben monatsrenten abfindung heiratende witwe pensionrs erhlt monatsrenten abfindung amtsgericht antragsgegnerin verpflichtet antragstellerin monatliche ausgleichsrente zahlen beschwerde antragsgegnerin beschwerdegericht beschluss amtsgerichts abgendert antrag durchfhrung verlngerten schuldrechtlichen versorgungsausgleichs zurckgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde antragstellerin wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung jedenfalls abfindung erstrebt ii zulssige rechtsmittel sache erfolg verfahren gem art abs fgg rg abs versausglg august geltende verfahrensrecht materielle recht anzuwenden verfahren zeitpunkt eingeleitet worden weder september danach abgetrennt ausgesetzt ruhen angeordnet vgl senatsbeschluss november xii zb famrz oberlandesgericht begrndung entscheidung ausgefhrt abs satz vahrg sehe leistungsanspruch ausgleichsberechtigte angenommenem fortbestehen ehe trger versorgung hinterbliebenenversorgung witwe witwer erhielte verlngerte schuldrechtliche ausgleichsrente komme betracht versorgungstrger gewhrung hinterbliebenenversorgung zustzliche voraussetzungen geknpft voraussetzungen person geschiedenen ausgleichsberechtigten ehegatten vorlgen gelte insbesondere fllen denen wiederverheiratungsklausel bestandteil versorgungsordnung sei geschiedene frau spter verstorbenen mannes sei witwe sinne versorgungsordnung behandeln abfindung versorgungsordnung stehe antragstellerin voraussetze anspruch witwenrente zunchst entstand erst infolge wiederheirat weggefallen sei ausfhrungen beschwerdegerichts halten rechtlichen nachprfung stand abs satz vahrg geschiedene ausgleichsberechtigte ehegatte fllen schuldrechtlichen versorgungsausgleichs trger auszugleichenden versorgung ehe tod ausgleichspflichtigen ehegatten fortbestanden htte hinterbliebenenversorgung erhielte hhe hinterbliebenenversorgung ausgleichsrente bgb verlangen ausgleichspflichtige ehegatte versorgung erlangt verpflichtung geschiedenen ausgleichsberechtigten ehegatten versicherten form verlngerten schuldrechtlichen ver sorgungsausgleichs versorgung gewhren versorgungstrger zustzlichen risiko belastet zustzliche belastung erschien gesetzgeber hinnehmbar soweit versorgungstrger geschiedenen ausgleichsberechtigten ehegatten fr fall ehe versicherten tod fortbestanden htte zahlung hinterbliebenen versorgung verpflichtet wre daran fehlt versorgungstrger versicherten berhaupt hinterbliebenenversorgung zugesagt verlngerte schuldrechtliche ausgleichsrente kommt vielmehr betracht versorgungstrger gewhrung hinterbliebenenversorgung zustzliche voraussetzungen geknpft voraussetzungen person geschiedenen ausgleichsberechtigten ehegatten vorliegen senatsbeschluss november xii zb famrz fall antragsgegnerin versorgungsordnung hinterbliebenenversorgung zugesagt gewhrung hinterbliebenenversorgung steht jedoch auflsenden bedingung hinterbliebene ehegatte erneut heiratet vahrg antragstellerin besser stellen stnde ehe tod ersten ehemannes aufgelst worden wre schliet wiederverheiratungsklausel anspruch verheirateten antragstellerin verlngerten schuldrechtlichen versorgungsausgleich unabhngig davon zweite ehe tod geschiedenen ehemannes geschlossen worden soweit rechtsbeschwerde rechtswirksamkeit versorgungsordnung antragsgegnerin vorgesehenen wiederverheiratungsklausel zweifel gezogen vermag senat folgen aa wiederverheiratungsklauseln beruhen vorstellung hinterbliebene ehegatte erneut verheiratet zusammenleben neuen ehegatten angemessene versorgung findet versorgung verstorbenen ehegatten lnger angewiesen vorstellung fr gesetzliche rentenversicherung sgb vi versorgungsordnung antragsgegnerin nachgebildet niederschlag gefunden berlegung rechtfertigt anspruch geschiedenen ehegatten verlngerten schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszuschlieen senatsbeschluss november xii zb famrz voraussetzungen hinterbliebenenversorgung zugesagt umfang versorgungstrger frei bestimmen enthlt versorgungsordnung regelung anspruch hinterbliebenenversorgung mehr besteht entfllt mithin zahlungspflicht versorgungstrgers vahrg andererseits anspruch vahrg isoliert bestimmung versorgungsordnung ausgeschlossen etwa festgelegt witwenrente fall fortbestehens ehe tod ehemannes gezahlt regelung wrde zwingende vorschrift vahrg umgangen vorgesehene hinterbliebenenversorgung geschiedenen ausgleichsberechtigten ehegatten zugutekommen hingegen stellt wiederverheiratungsklausel fall wiederheirat hinterbliebenen ehegatten anspruch hinterbliebenenrente ruht wegfllt regelung dar versorgung hinterbliebenen unabhngig davon beschrnkt wiederverheiratung ehescheidung vorversterben versicherten bestehender ehe vorausgeht enthlt daher schei dungsklausel umgehung regelung vahrg vgl bereits senatsbeschluss dezember xii zb famrz bb wiederverheiratungsklausel verstt art abs gg anspruch hinterbliebenenrente zusatzversorgung schutzbereich grundrechts unterfllt vgl fr hinterbliebenenversorgung gesetzlichen rentenversicherung bverfge ff fr zusatzversorgung ffentlichen dienst bgh urteil februar iv zr nvwz rr knnen art abs gg geschtzten rechtspositionen ansprche anwartschaften rentenleistungen gehren vermgensrechtliche rechtspositionen handelt art ausschlielichkeitsrechts rechtstrger privatntzig zugeordnet unerheblichen eigenleistungen beruhen existenzsicherung dienen fehlt bereits anknpfung rentenanspruchs individuell zurechenbare eigenleistung rentenberechtigten hnlich gesetzlichen rente hinterbliebenenrente element sozialen ausgleichs rentenempfnger eigene beitragsleistung gegenber unverheirateten versicherten erhhte beitragslast gewhrt bverfge ff cc entgegen rechtsbeschwerde eingenommenen standpunkt liegt wiederverheiratungsklausel benachteiligung gegenber falle ausland geschlossenen rechtswirksam behandelnden mehrehe tode verstorbenen versicherten geschlossene zweitehe hinterbliebenen ehegatten stnde wiederverheiratung gleich schlsse witwer witwenrentenanspruch ebenfalls gilt betrieblichen altersversorgung ebenso gesetzlichen rentenversicherung vgl hessisches landessozialgericht urteil juni ra juris zweng scheerer buschmann drr handbuch rentenversicherung teil ii sgb vi stand november rn daher schliet abs satz vahrg enthaltene fiktion fortbestandes erstehe scheidung rechtswirksam erfolgte wiederverheiratung prfung satzungsgemen anspruchsvoraussetzungen hinterbliebenenversorgung einzubeziehen antragstellerin deshalb verlngerte schuldrechtliche ausgleichsrente antragsgegnerin verlangen deren versorgungsordnung echten witwe echten witwer fr fall wiederverheiratung abfindung zugesagt abfindung setzt nmlich stets voraus anspruch witwenrente zunchst entstanden infolge wiederverheiratung eingestellt versorgungsordnung deshalb abfindung surrogiert senatsbeschluss november xii zb famrz liegen dinge vorliegenden fall antragstellerin tod ersten ehemannes eintritt rentenalter erneut geheiratet schon anspruch verlngerten schuldrechtlichen versorgungsausgleich antragsgegnerin erworben anspruch konnte deshalb vornherein zahlung bestimmten betrages abgefunden darin liegt ebenfalls umgehung vorschrift vahrg anspruch abfindung knpft bestehen ehe renteneintrittszeitpunkt daran wiederverheiratung eintritt rentenbezugsalter erfolgt geschiedener ehegatte erst eintritt rentenbezugsalter wiederverheiratete erhielte abfindung dose weber monecke gnter schilling nedden boeger vorinstanzen ag bblingen entscheidung olg stuttgart entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober bghst nein bghr ja nachschlagewerk ja verffentlichung ja stpo abs satz frage inwieweit beurteilung umgrenzungsfunktion anklage wesentliche ergebnis ermittlungen prfung frage zurckgegriffen mehreren angeklagten bestimmter vorwurf richtet bgh urt oktober str lg mnster strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl richterin bundesgerichtshof elf richter bundesgerichtshof dr graf prof dr sander oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwltin verteidigerin angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts mnster mrz vorbezeichnete urteil soweit angeklagten betrifft fall ii urteilsgrnde aufgehoben verfahren insofern eingestellt umfang einstellung staatskasse kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten tra gen genannte urteil brigen soweit angeklagten freigesprochen wurden feststellungen aufgehoben jedoch bleiben feststellungen ueren tatgeschehen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber verbleibenden kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen angeklagten betreffende weitergehende revi sion staatsanwaltschaft verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten betreffend angeklagten fllen ii urteilsgrnde angeklagten fllen ii urteilsgrnde bezglich angeklag ten fllen ii urteilsgrnde vorwrfen gefhrlichen krperverletzung tateinheit misshandlung entwrdigender behandlung freigesprochen hiergegen gerichteten revisionen staatsanwaltschaft denen verletzung materiellen rechts rgt generalbundesanwalt vertreten fhren betreffend angeklagten einstellung verfahrens fall ii urteilsgrnde insofern verfahrensvoraussetzungen erhebung ordnungsgemen anklage ordnungsgemen zulassung anklage fehlt brigen urteil urteilstenor ersichtlichen umfang aufzuheben soweit beschwerdefhrerin betreffend angeklagten zudem fall ii urteilsgrnde versto ge gen gerichtliche kognitionspflicht beanstandet bleibt rechtsmittel hingegen erfolg landgericht folgende feststellungen getroffen angeklagten mitangeklagten sc allesamt offiziere verschiedenen ranges jahr coesfeld kompanie instandsetzungsbataillons bundeswehr ttig bildeten rekruten grundausbildung kompanie freiherr stein kaserne stationiert mitangeklagten haupt mann sc gefhrt wurde handelt reine ausbildungskom panie jeweils quartalsbeginn neue rekruten dreimonatigen allgemeinen grundausbildung zugewiesen wurden tatzeit zweiten dritten quartal angeklagte rang oberfeldwebels gruppenfhrer eingesetzt geklagte zweiten quartal hauptfeldwebel befrdert gruppenfhrer zweiten zug sowie dritten quartal stellvertretender zugfhrer ersten zug eingesetzt worden angeklagte juni juli kompanie coesfeld versetzt worden seitdem rang stabsunteroffiziers gruppenfhrer ttig zweiten dritten quartal galt fr ausbildung rekruten anweisung fr truppenausbildung nummer antra stand juni regelte ziele inhalte allgemeinen grundausbildung sah fr dreimonatige allgemeine grundausbildung rekruten ausbildung geiselnahme verhalten geiselhaft juli wurde lngeren berlegungen bundesministerium verteidigung genderte antra herausgegeben oktober kraft trat enthielt neuen teil basisausbildung eakk einsatzvorbereitende ausbildung fr krisenbewltigung konfliktverhtung ziel bereits grundausbildung fr auslandseinsatz rahmen konfliktverhtung krisenbewltigung erforderlichen grundkenntnisse grundfertigkeiten erlernen neue ausbildungsteil sah zweistndige kompaniechef durchzufhrende ausschlielich theoretische unterrichtseinheit ber geiselhaft entfhrung gefangenschaft einstzen sowie ber konfrontation verwundung tod deren bewltigung praktische bung zusammenhang thema vorge sehen genderte antra bereits seit juli intranet bundeswehr abrufbar schon zuvor fanden vereinte nationen ausbildungszentrum hammelburg lehrgnge statt denen zugfhrer ausbildungskompanien fr ausbildung neuen antra geschult wurden multiplikatoren fr brigen ausbilder fungieren ausbildern wurden neuen inhalte genderten antra auszugsweise vermittelt wurde aufgezeigt neuen ausbildungsinhalte einheiten praktisch umgesetzt konnten ausbildung thema geiselnahme verhalten geiselhaft erfolgte mitangeklagten ei nem lehrgang bereits teilgenommen bung geiselnahme verhalten gefangenschaft abschnitt einsatzbezogenen zusatzausbildung bundeswehr fr diejenigen soldaten zeit freiwillig lnger dienende berufssoldaten vorgesehen ausbildung bereits abgeschlossen befehl bekommen auslandseinsatz teilzunehmen bung wurde bundeswehr drei standorten bundesgebiet durchgefhrt wozu freiherr stein kaserne gehrte wurde zudem zuvor unterricht teilnehmern besprochen psychologen begleitet bung lief dergestalt ab auszubildenden soldaten busfahrt unternahmen whrend berfallen wurden wurden augen verbunden wurden aufgefordert hnde nacken knie sitzbank legen anschlieend wurden ort verbracht befragung stattfand hierbei wurden soldaten deren augen verbunden physischen psychischen belastungen ausgesetzt stress erzeugen wurden lautstark befragt mussten krperliche bungen liegesttze kniebeugen zudem wurde gedroht kameraden schlagen erschieen gewnschten antworten gaben mglichst realistischen untermalung wurden entsprechenden gerusche schlge schsse simuliert whrend bung soldaten beim vorhergehenden unterricht gesagt worden jederzeit mglichkeit handzeichen bung auszusteigen mitangeklagten einsatzbezogene zusatzausbildung be reits absolviert nachdem vergangenheit auerhalb drei festgelegten standorte ausbildung geiselnahme geiselhaft durchgefhrt worden derjenigen drei ausbildungszentren entsprach teilnehmern anzeichen traumatisierung gefhrt wies heeresfhrerkommando bundeswehr vs fr dienstgebrauch gekennzeichneten schreiben februar darauf ausbildung ausschlielich rahmen einsatzbezogenen zusatzausbildung drei ausbildungs beziehungsweise gefechtsbungszentren durchgefhrt drfe anleitung dafr speziell geschulten personals erfolgen knne empfnger schreibens ausbildungskompanie coesfeld auerdem befehl april ausbildung ber thema verhalten geiselhaft ausschlielich vereinte nationen ausbildungszentrum zugewiesen worden angeklagten schreiben befehl kannten vermochte kammer festzustellen anfang april fall urteilsgrnde begannen freiherr stein kaserne etwa rekruten denen zirka hlfte wehr dienstleistende dreimonatige grundausbildung wurden zwei ausbildungszge gebildet deren zugfhrer mitangeklagten hauptfeldwebel mehr genau feststellbaren zeitpunkt verlauf zweiten quartals kamen beiden zugfhrer idee allgemeinen grundausbildung coesfeld geiselnahmebung durchzufhren ebenso mitangeklagten hauptmann sc bekannt nderung antra bevorstand bung geiselhaft allgemeine grundausbildung eingefhrt ansicht kammer lie jedoch feststellen wussten bung lediglich theoretisch kompaniechef ausgebildet juni fand anordnung beiden zugfhrer ausbilderbesprechung statt angeklagte teilnahm wurde grobe ablauf geiselnahmebung errtert beiden zugfhrer beabsichtigten rekruten dienstplanm igen nachtschiebung juni gruppenweise nchtlichen orientierungsmarsch schicken schluss geiselnahme anschlieendem verhr erfolgen weder orientierungsmarsch geiselnahmebung standen fr rekruten einsehbaren dienstplan somit bekannt dienstplnen zugfhrern erstellt mitangeklagten sc unterzeichnung anschlieenden weiterleitung bataillon vorgelegt worden geiselnahme erwhnt beiden zugfhrer ausbildern angeklagten teilten neben fnf weiteren fr berfallkommando rekruten bewltigung nachtmarsches frhen morgenstunden juni berfallen entwaffnen fesseln augen verbinden fr fesselung dabei kabelbinder vorgesehen besprechung anwesenden gebrauch panzerklebeband verletzungsgefahr hoch erschien anschlieend sollten rekruten pritschenwagen standortbungsplatz gefahren dortigen sandgrube verhrt fr verhr teilten beiden zugfhrer frheren mitangeklagten he mitangeklagte sagte verhr solle etwa hammelburg vereinte nationen ausbildungszentrum ablaufen frhere mitangeklagte he geiselnahmebung absolviert auerdem wurde vereinbart rekruten berfall codewort tiffy mitzuteilen rekruten jederzeit bung aussteigen knnten begriff wurde grundausbildung synonym fr schwchling weichei verwendet kameraden verhhnen landgericht sah lage aufzuklren ausbilderbesprechung weitere einzelheiten geiselnahmebung errtert wurden beiden mitangeklagten teilten anwe senden geplante geiselnahmebung sei kompaniechef abgesegnet worden tatschlich mitangeklagte hauptmann sc sol che bung genehmigt obwohl bedenken wusste geltenden antra vorgesehen ende nachtschiebung juni erklrten beiden zugfhrer angetretenen rekruten raum coesfeld seien terroristen gesichtet worden gebiet msse bestreift smtliche aufflligkeiten mssten dokumentiert rekruten gesamtes marschgepck gewehr machten gruppenweise dabei marschierten einzelnen gruppen zeitlich versetzt planmigen gruppenfhrer los rolle gruppenfhrers jeweils rekrut bernehmen gab ausdrcklichen hinweis darauf besonderes passieren knnte entgegen ursprnglichen planung ausbilderbesprechung wurde rekruten kennwort bung htte beendet knnen mitgeteilt lediglich rekruten whrend spteren verhrs gesagt worden mssten wort tiffy sagen bung auszusteigen sechs beteiligten berfallkommandos halt gelnde eingerichtet trugen bundeswehrkleidung teilweise dienstgradabzeichen namensschilder entfernt gesichter vermummt ersten blick erkannt gewehre geladenen manverpatronengerten dabei teilweise ungeladene pistolen mehrere bungsgranaten kabelbinder vorgesehenen berfallort gebracht worden sollten laut anweisung zugfhrer rekruten mglichst ber kleidung gelegt ganz eng zugezogen haut schnitten erste gruppe traf versptet erst morgenstunden juni berfallkommando zeitweise mitangeklagten verstrkt wurde teil beim berfallen berwltigen rekruten mithalfen lenkte rekruten zuerst ab griff schreiend schieend rekruten allgemeinen berrascht rund stunden dienst mehrstndigen orientierungsmarsch zumeist erschpft grere gegenwehr leisten gingen durchweg davon maskierten angreifern bundeswehrangehrige handelte regel kamen rekruten aufforderung ergeben boden legen letztlich freiwillig rekruten halfen angreifer krperlichem druck allerdings leisteten rekruten widerstand wurde zeuge angreifer boden gerissen bauch liegen kam aufstehen konnte drckte ausbilder knie hals anschlieend wurden hnde kabelbindern rcken gefesselt zustzlich splitterschutzweste koppeltragegestell verbunden wodurch arme oben gezogen wurden schmerzhaften druck schultern versprte fesselung wehrte nahm angreifer knie zeugen haltegriff bein verdreht wurde schmerzen erlitt zeugen gab entwaffnung kleine rangelei verletzt wurde zeuge kl wurde berfall hinten wrgegriff genommen boden gebracht rekruten mussten entwaffnung hinknien bauch legen wurden hnde kabelbindern rcken gefesselt wobei grtenteils darauf geachtet wurde stramm anlagen meisten soldaten hinterlieen kabelbinder spuren sechs rekruten trugen jedoch druckstellen handgelenken davon zwei darunter zeuge angeklagten gefesselt worden erlitten kratzer beziehungsweise kleine schnittwunden armen rekruten saen kabelbinder stramm schmerzen verur sachten spter schwierigkeiten bereitete davon befreien versuch ausbilders taschenmesser durchtrennen trug rekrut leichte schnittverletzung davon augen rekruten wurden dreiecktuch verbunden mglicherweise wurde einzelnen wschesack ber kopf gezogen teilweise wurden bereits befragt zeuge ge fesselten hnden verbundenen augen boden lag hierbei patzige antworten gab stellte ausbilder stiefel hoden hob stiefel etwa zwei sekunden fr zeugen schmerzhaft nachdem smtliche rekruten gruppe geschildert auer gefecht gesetzt worden fnf zehn minuten dauerte wurden ausbildern ladeflche pritschenwagens verladen dabei wurde rekrut lkw hineingezogen unsanft hineingeschoben kam einladen kameraden liegen wurde lkw geschubst wobei knie schmerzhaft anstie whrend langsamen fahrt etwa zwei kilometer entfernten sandgrube angreifer fahrt angeklagte lkw dabei fr ruhe sorgen verhin dern rekruten miteinander redeten kam rekrut anweisung erhielt leichten schlag zumeist helm ausnahme schlge zeuge bezog schmerzhaft jedoch bekam rekrut whrend fahrt aufgrund beengten platzverhltnisse schmerzhaften krampf beinen etwa fnf zehn minuten fahrt sandgrube angekom men wurden rekruten einzeln ladeflche geholt wobei darauf geachtet wurde verletzten fnf rekruten fielen beim abladen allerdings sandboden ausbilder fuhr pritschenwagen zurck berfallort nchste gruppe warten rekruten mussten frheren mitangeklagten he untersttzung zugeteilten drei hilfsausbildern sta cheldraht abgetrennten bereich zunchst hinknien wurden angewiesen kopf steile sandwand anzulehnen begann frheren mitangeklagten he geleitete verhr dabei befragte rekruten zuerst ganz allgemein gebrochenem englisch reaktionen unterschiedlich rekruten bung vorbereitet worden wussten richtig verhalten schweigenden rekruten diejenigen unpassende antworten gaben unterzog frhere mitangeklagte he unterschiedlichen behandlungen ausgedacht mussten rekruten rcken gefesselten hnden entfernung etwa meter kameraden gegenber hinknien beiden wurde oberkrper weit vorne gezogen helmen gegenseitig sttzten fhrte beide sand fielen sobald position mehr halten konnte teilweise mussten gefesselten rekruten baum stellen behelmten kopf daran anlehnen wurden fe ebenfalls weit zurckgezogen stellung mhe halten konnten wre rekrut abgerutscht wre mglichkeit abfangens umgefallen rekruten wurden kabelbindern befreit mussten verbundenen augen liegesttze kniebeugen zeugen fasste frhere mitangeklagte he dabei kragen drckte unten wodurch ausfhrung liegesttze erheblich erschwert wurde zeuge kopf sandboden aufschlug mussten allein zweit verbundenen augen baumstamm krper ber kopf halten fr fall rekruten aufgaben erfllten fragen frheren mitangeklagten he beantworteten gab simulierte erschie ungen dergestalt zunchst erschieung rekruten kameraden angedroht schlielich feuersto maschinengewehr abgegeben wurde mitgebrachten kbelspritze wurden zahlreiche rekruten wasser bespritzt zeugen wurde whrend oben herab nass gespritzt wurde gesagt gruppe uriniert rekruten wurde sand kleidung geworfen wurden beidem sand wasser traktiert nasse sand kleidung haftete haut rieb fhrte zwei rekruten beim anschlieenden marsch kaserne oberschenkel wund liefen beziehungsweise bereits vorhandenen wunden stellen verschlimmerten teil rekruten pumpten frhere mitangeklagte he hilfsausbilder kbelspritze wasser mund wobei rekruten festhielt zeuge wurde laufe befragung rcken gelegt schmerzen schultern verschlimmerte dabei wurde festgehalten zustzlich wurde mund gewaltsam geffnet frhere mitangeklagte he sen beisein hilfsausbilder hand druck unterkiefer ausbte geffneten mund wurde sodann mehrmals wasser hineingepumpt zeuge luft mehr bekam schlielich wurde reiverschluss hose geffnet schlauch hineingesteckt wasser hose gepumpt frhere mitangeklagte he end bettnsser zeuge verhhnte anschlie daraufhin seinerseits he beleidigte bekam nachdem gefragt worden sterben wolle metallischen gegenstand kopf gehalten hrte maschinengewehrverschluss einrasten dadurch geriet panik dachte echtes maschinengewehr kopf gehalten wusste verletzungen platzpatronen waffen verursachen knnen unmittelbarer nhe menschen abgefeuert fielen sodann tatschlich mehrere schsse wobei maschinengewehr entfernung befand zeuge whrend verhrs cken gefesselten hnden verbundenen augen kopf baum anlehnen ausbilder zogen beine weit zurck fr anstrengend wurde position halten wurde kbelspritze wasser hose gepumpt whrend befragt wurde zeuge patzige antwort gab wurde rcken ge legt wurde wasser nase gepumpt anschlieend hielt frhere mitangeklagte he nase drckte mund wh rend hilfsausbilder wasser hinein pumpte dabei verschluckte vernehmung zeugen wurde mitangeklagten zeitpunkt ebenso mitangeklagte sandgrube aufhielt fotografiert weiteren rekruten wurde whrend rcken gefesselten hnden verbundenen augen boden knieten lagen wasser mund gepumpt teilweise wurde dabei mund gewaltsam geffnet nase zugehalten mund ffneten rekruten konnten dadurch mehr richtig atmen rekruten wurde zudem ebenfalls wasser hose gepumpt verhr gruppe dauerte minuten wurden rekruten soweit geschehen kabelbindern augenbinden befreit zeuge konnte schultern grund fesselung derart stark schmerzten allein aufstehen zwei hilfsausbildern untersttzt anschluss bung fand nachbesprechung statt kammer sah lage festzustellen angeklagte wusste frhere mitangeklagte he zuge wiesenen hilfsausbilder sandgrube einzelnen taten anfang dritten quartals begannen etwa rekruten allgemeine grundausbildung freiherr stein kaserne coesfeld drei ausbildungszge verteilt wurden zugfhrer beiden mitangeklagten deren planung sollten quartal geiselnahmebungen stattfinden mal jedoch fr zug gesondert zunchst dritte mitangeklagten bung absolvieren fall ii urteilsgrnde gefhrte zug aa mehr genau feststellbaren tag august fand deshalb wiederum mitangeklagten anberaumte ausbilderbesprechung statt angeklagten teilnahmen dabei wurde grobe ablauf geiselnah mebung fr dritten zug errtert beiden zugfhrer beabsichtigten rekruten dienstplanmigen schiebung dritten zuges august spten abend hinziehen zuvor angekndigten nchtlichen orientierungsmarsch schicken ende sollten berfallen entwaffnet gefesselt anschlieend pritschenwagen verhr gebracht mal keller kasernenblocks dritte zug untergebracht stattfinden vorgesehen weiterhin raum sportmatten auszulegen zunchst rekruten verbracht sollten sollten rekruten einzeln raum verhr gebracht kbelspritze nass gemacht anschlieend sollten soldaten weiteren raum gesammelt whrenddessen frren sollten bereitgelegten decken zugedeckt bevor schlielich freigelassen wrden trotz feststellungen vermochte landgericht festzustellen angeklagte angeklagte fr verhr keller eingeteilt neben weiteren ausbildern fr zugriff vorgesehen jeweils rechneten rekruten whrend verhrs lngere zeit gefesselten hnden verbundenen augen boden wrden knien mssen gilt ebenso fr umstand vorbereitete kbelspritze verwendung finden knnte rekruten ser durchnssen gewaltsam wasser mund pumpen auerdem sah kammer lage aufzuklren ausbilderbesprechung weitere einzelheiten geiselnahmebung errtert wurden allerdings wurde feststellungen station verhr zumindest gesagt dafr eingeteilten ausbilder sollten sachen sandgrube orientieren enthielten weder fr rekruten einsehbare kompaniechef mitangeklagten sc unterzeichnete bataillon gesandte dienstplan informationen ber geplante geiselnahme verhr ausbilderbesprechung sprachen fr verhr eingeteilten ausbilder darunter angeklagte ab kel lerraum fr geplante befragung rekruten herzurichten sei bb nachdem rekruten dritten zuges august dienstplanmige schiebung absolviert kehrten mitternacht kaserne zurck mitangeklagten wurde mitge teilt raum coesfeld terroristische anschlge gegeben bahnstrecke msse gesichert geplante geiselnahme erwhnte allerdings erklrte rekruten bung jederzeit nennung wortes tiffy beenden knnten rekruten dritten quartals verstanden wort synonym fr weichei fr meisten hingegen spezielle bedeutung rekruten wurden vier gruppen aufgeteilt marschierten zeitlich versetzt begleitet jeweiligen gruppenfhrer los cc whrenddessen bereitete berfallkommando mal zehn zwlf ausbildern bestand bereits bung juni zugriff ort wurden daran beteiligten angeklagte station oblag zugfhrern leitung eingewiesen rekruten sollten ber fall verlaufen bereits juni wiederum entwaffnet gefesselt auerdem jeweils wschebeutel stiefelsack ber kopf gezogen beim anlegen kabelbinder darauf geachtet haut schnitten frhen morgenstunden august rekruten etwa kilometer langen marsch rckweg kaserne berfallort gelangten verwirrten ausbilder rekruten lauten knall gezndeten bodensprengsimulators kamen laut schreiend deckung rekruten aufgrund langen marsches fast stunden dienst erschpft berrascht greren widerstand leisten schusswechsel leisteten rekruten aufforderung waffe abzulegen hinzulegen folge rekruten wurden ausbildern boden gedrckt gerissen zeuge verteidigen rammte ausbilder schultersttze gewehres rcken nachdem rekruten entwaffnet worden wurden hnde kabelbindern rcken gefesselt acht rekruten saen jedoch eng druckspuren haut davontrugen drei soldaten erlitten fesselung schrfwunden zeugen zustzlich ebenso zeugen fe gefesselt worden schnitten kabelbinder haut anschlieend abdr cke haut sehen rekruten wurde zudem wschebeutel beziehungsweise stiefelsack ber kopf gezogen wurden augen dreiecktuch verbunden zugleich wurden rekruten befragt dabei erhielt frage beantwortete ausbilder schlag helm wurden leichte tritte versetzt neben kopf zeugen la wurde pistole durchgeladen schlfe gehalten dd anschlieend wurden rekruten ladeflche heran gefahrenen pritschenwagens gesetzt hinein geschoben zeugen hnden fen gefesselt wurden fahrzeug getragen ladeflche gelegt folgenden fahrt kaserne fuhr zumindest ausbilder ladeflche rekruten befragen fr ruhe sorgen zeuge bauch knie kameraden lag deshalb schlecht luft bekam versuchte aufzurichten wurde ausbilder niedergedrckt geschlagen wodurch schmerzen erlitt rekrut wurde schultersttze gewehrs angestoen bertrieben weh tat angenehm wurde frage falsch beantwortet mndungsfeuerdmpfer gewehres oberschenkelregion gedrckt schmerzen verursachte ee keller kasernenblocks zwischenzeitlich fr verhr eingeteilten ausbilder darunter angeklagte gefunden warteten ankunft ersten gruppe uhr immer kaserne meldete angeklagte ab uhr zweiten zug unterrichten ab ging stube ff kurzer fahrt kaserne angekommen fuhr pritschenwagen rekruten rckwrts boden ausgelegte etwa cm dicke hochsprungmatte heran abladen wurden rekruten ladekante fahrzeugs gezogen wurden entweder springen aufgefordert hinunter gestoen dadurch rekruten sehen konnten angst erzeugt sodann wurden rekruten keller kasernenblocks gebracht dabei wurden wegen verbundenen augen regel ausbilder begleitet zeuge lan schnrsenkel mglicher weise zusammengebunden fiel dabei kellertreppe stie knie wehtat zudem lie ausbilder keller fhrte wand laufen gg rekruten sollten zunchst waschraum hinknien wurden weiterhin englisch befragt antworten gaben wurden verschiedenen behandlungen unterzogen teilweise wurde wasser kbelspritze eimer kleidung gespritzt durchnsst wurden rekruten nacheinander verhrraum vorgesehenen partyraum gebracht verhrt zeuge ziger waschraum versuchte tr zuzuschlagen befreien stie ausbilder ecke kopf wand prallte anschlieend wurde zeuge verhrraum ei nen stuhl gesetzt befragt antwortete wurde harten lnglichen gegenstand fest arme beine cken geschlagen bereitete schmerzen nachfolgend wurde raum weiterhin befragt whrend kleidung wasser durchnsst wurde schlielich wurde kellerflur hinausgebracht hinknien blies ausbilder rauch dreiecktuch wurde heier gegenstand nacken gedrckt weiteren rekruten wurde kellerflur knien befragt wurde rauch gesicht geblasen zeugen la wurde whrend befragung lampe gesicht gestrahlt danach raum hinknien kopf waschbecken absttzen nachdem stellung zeit ausgeharrt wurde feldbluse aufgeknpft wurde wasser bergossen whrend befragt wurde zeuge hinknien kopf wand anlehnen haltung wurde befragt gab antworten bekam schlag helm zwei rekruten wurden herum gepolsterten wnde geschubst wodurch stolperte schmerzhaft knie stie sechs rekruten darunter zeuge lan wurde wiederum kbelspritze wasser mund gepumpt teilweise wurde dabei nase zugehalten zeitweise luft mehr bekamen zeuge lan geschehen wasser nase gelaufen daher atmen schwer fiel anschlieend aufstehen allein deutsche nationalhymne singen danach wurde kellerflur befragt antworten gab wurde oberkrper vorne gebeugt haltung wurde mehrmals mal antwortete behelmten kopf kellerwand gestoen erlitt dadurch schmerzen empfand jedoch unangenehm zeuge lan gestellten fragen immer beantworte te sagte ausbilder ernst mache zeugen lan wurde daraufhin helm abgenommen wurde nochmals kopf wand geschubst entgegen befrchtungen prallte zeuge jedoch lediglich stck schaumstoff ausbilder abfangen stoes wand gehalten rekruten wurde whrend befragung wirklich gut riechende creme nase gerieben whrend mund gewaltsam geffnet wurde sodann ketchup senf beziehungsweise soenreste eingeflt wurden hh etwa minuten bung fr gruppe beendet rekruten wurden regel kabelbindern befreit konnten stube gehen zeugen saen kabelbinder dings eng zunchst gelst konnten erst kameraden messer durchtrennt mussten brigen gruppen dritten zuges wurden laufe nacht berfallen gefangen genommen keller verhrt spteren zeitpunkt erklrte mitangeklagte rekruten dritten zuges geiselnahme richtig verhalten htten fr zweiten zug fand quartal geiselnahmebung nacht august september statt fall ii urteilsgrnde aa zuvor stattfindenden ausbilderbesprechung deren leitung frheren mitangeklagten oblag stellvertretender zugfhrer ses zuges wurde vorgehen zumindest groben zgen errtert rekruten sollten anschluss fr august vorgesehene schiebung spten abend ziehen erneut zuvor angekndigten nchtlichen orientierungsmarsch geschickt kurz ende berfallen gefangen genommen fahrzeug verhr gebracht sollten mal keller kasernenblocks stattfinden frhere mitangeklagte teilte besprechung fr zugriff neben angeklagten angeklagten fr verhr sah neben hilfsausbildern betreffend geschehen ansicht landgerichts gegenstand erhobenen anklage landgericht sah erneut lage aufzuklren ausbilderbesprechung weitere einzelheiten geiselnahmebung errtert wurden enthielten weder fr rekruten einsehbare kompaniechef mitangeklagten sc unterzeichnete bataillon gesandte dienstplan informationen ber geplante geiselnahme verhr bb rekruten zweiten zuges wurden august vorangegangenen fllen anschluss schiebung nchtlichen orientierungsmarsch geschickt frhere mitangeklagte wies lage erklrte rekruten knnten bung nennung wortes tiffy jederzeit beenden mglicherweise uerte dabei ironisch wort sei codewort international anerkannt stehe genfer konvention jedenfalls rekruten ging deshalb davon wort benutzt knne kosten stolzes ehre rekruten bevorstehende geiselnahme erwhnte frhere mitangeklagte rekruten zwischenzeitlich vorangegangenen geiselnahmebung dritten zuges erfahren ahnten gleiches widerfahren knnte cc rekruten zweiten zuges wurden vermutlich drei gruppen aufgeteilt marschierten zeitlich versetzt begleitet jeweiligen gruppenfhrer los bungen vorher kamen rekruten etwa kilometer langen mehrstndigen marsch mal allerdings dunkeln berfallort ausbilder verwirrten rekruten znden bodensprengsimulators gefechtsfeldbeleuchtung zudem blendete kamen deckung forderten rekruten waffen ab boden legen schusswechsel wurden diejenigen rekruten aufforderung freiwillig folge leisteten krperlicher gewalt boden gedrckt geworfen rekruten wurde zudem mehrfach pistolengriff hinterkopf geschlagen festnahme widersetzte fliehen rekruten wurden wiederum hnde kabelbindern rcken gefesselt drei soldaten saen eng schmerzen bereiteten drei rekruten trugen fesselung druckspuren haut weiterer darber hinaus hautabschrfungen davon rekruten wurde zudem wschebeutel stiefelsack ber kopf gezogen mussten hinknien situation wurden rekruten befragt wobei pistole kopf gehalten wurde wurde uerung donkeyfucker aufgefordert zeugen be wurde whrend befragung rcken ge fesselten hnden ber kopf gezogenen wschebeutel boden kniete bewusst ungeladene pistole kopf gehalten wegen schmerzhaften krampfes beinen hinlegte bekam ausbilder tritt rcken hinknien zeugen de gelungen kabelbindern befreien wschesack kopf abzustreifen jedoch wald hineinlief wurde sogleich mehreren ausbildern verfolgt einholten boden warfen dadurch zeuge de nervlich of fenbar berfordert bekam pltzlich angst begann ganzen krper zittern daraufhin brach mitangeklagte fr zeugen bung ab beruhigte lie zurck kaserne bringen zeuge hi nachdem hnde gefesselt worden stiefelbeutel ber kopf gezogen worden metallischen gegenstand schlag kopf zudem tritt rcken bekommen wodurch kurz zeit schlecht luft bekam deshalb sagte wort tiffy woraufhin freigelassen wurde fnf weitere rekruten codewort genannt bung fr ebenfalls beendet zurck kaserne gebracht wurden darunter befanden zeuge berfall knie gestrzt schmerzen sowie zeuge dz gefesselten hnden stiefelbeutel ber kopf waldboden lag angeklagte leichten tritt stiefel kopf bekom men absichtlich geschehen vielmehr angeklagte schritt rckwrts machte versehentlich dagegen gestoen dd brigen rekruten wurden anschlieend ladeflche pritschenwagens gelegt kaserne gebracht beim abladen rekruten mal matte ausgelegt rekruten wurden ladekante fahrzeugs gezogen sodann ausbilder fe gestellt anschlieend wurden keller kasernenblocks zunchst waschraum gebracht hinknien setzen sollten teilweise wurden rekruten befragt wurde kleidung wasser kbelspritze eimer durchnsst zeugen bl zudem wurde ber gefllter wassereimer ausgeleert anschlieend eimer ber kopf gestlpt whrend befragt wurde dadurch fhlte zeuge bl gedemtigt auer fllte wasser ber kopf gezogene zugebundene wschebeutel immer wasser zeuge bl zeitweise probleme atmen rekruten wurden feldbluse aufgeknpft hochgeschoben sowie feldhose kncheln hinuntergezogen bevor wasser entblten krperteile gegossen wurde rekrut wurde dusche gelegt nass gemacht nassen wschesack bekam zunehmend schlechter luft codewort nannte bung fr abgebrochen wurde ee rekruten wurden entweder verhrraum gebracht verhrt duschraum angeklagte ansicht landgerichts allerdings betreffend gegenstand anklage personenberprfung durchfhrte ffnete feldbluse hose sowie stiefel rekruten berprfte waffen zuvor nher bekannten ausbilder gesagt worden solle rekruten ruhig ruppiger anfassen zeigen spa sei teilweise wurde rekruten whrend befragung gegenstand pistole kopf gehalten vier rekruten wurden bauch beine entblt brste darber gestrichen empfand zeuge po kratzig zeugen bl haut anschlieend ger tet tat weh zeuge po wurde schlielich verhrraum gebracht zeitpunkt prfgert fr feldfernsprecher befand gert besitzt kurbel deren drehung induktionsstrom erzeugt wurden zeugen po mehrere stromste bauch beinen versetzt zwei angeschlossene drhte entsprechenden krperstellen angelegt wurden stromste dauerten jeweils sekunden verursachten kribbeln deutlich schmerzgrenze blieb ausbilder merkten wehzutun begann kurbeln aufhrten weiterer rekrut erhielt nachdem wasser eimern durchnsst worden whrend verhrs feldfernsprecherprfgert mindestens vier stromschlge bauch ber erkennungsmarke empfand unangenehm schmerzhaft zeuge be wurde whrend befragung zunchst boden gelegt wasser kbelspritze durchnsst verlangten antworten gab wurde sodann raum stuhl gesetzt beiden kabelenden feldfernsprecherprfgertes handballen gehalten kurbel gertes bettigt whrenddessen wurden immer gleichen fragen gestellt weiterhin beantwortete daraufhin wurde kurbel schneller gedreht strkerer strom floss zeuge ballte hand faust stromschlge besser aushalten knnen weiteren rekruten wurden whrend verhrt wurde stromste versetzt kabelenden prfgerts nassen unbekleideten oberschenkel angelegt wurden stromste anfangs relativ milde wurden immer strker schmerzgrenze soldaten erreicht zittern begann ff kammer vermochte festzustellen angeklagten nacht station zugriff gelnde ttig wa ren mitbekommen nachhinein davon erfahren art weise rekruten bung keller verhrt wurden nacht september fand schlielich fr ersten zug quartal geiselnahmebung statt fall ii urteilsgrnde aa zuvor fand erneut ausbilderbesprechung statt mitangeklagte zugfhrer leitete teilte besprechung fr berfall neben angeklagten vorgehensweise geiselnahmebung unverndert bleiben lediglich verhr mal keller kasernengebudes stattfinden erste zug untergebracht wiederum sah landgericht lage aufzuklren ausbilderbesprechung weitere einzelheiten geiselnahmebung errtert wurden jedenfalls keller kbelspritze bereitstehen rekruten nass mal enthielten weder fr rekruten einsehbare kompaniechef mitangeklagten sc unterzeichnete bataillon gesandte dienstplan informationen ber geplante geiselnahme verhr bb angeklagte bereitete keller fr verhr stellte tisch sthle legte matratzen boden soldaten gelegt konnten lie zumindest kbelspritze wasser fllen bereitstellen cc rekruten ersten zuges absolvierten september vorangegangenen fllen zunchst schiebung nachdem mitternacht beendet teilte mitangeklagte nachtorientierungsmarsch gehen mssten wobei gebiet verhinderung terroristischer angriffe bestreift msse zudem erklrte knnten bung nennung wortes tiffy jederzeit beenden rekruten zuges verstanden wort synonym fr weichei schwchling fr meisten hingegen besondere bedeutung unterschied vorhergehenden bungen vermuteten mal zahlreiche rekruten berfallen wrden teilweise gerchte andeutungen zgen ber bevorstehende geiselnahme gehrt genaue ablauf jedoch rekruten bekannt dd rekruten ersten zuges machten gruppen planmigen gruppenfhrer abstand etwa minuten rolle gruppenfhrers jeweils rekrut bernehmen angeklagte fuhr gemeinsam mitangeklagten los marsch berwachen uhr informierten mitangeklagten ja telefonisch darber erste gruppe berfallort befinde ausbilder bereit sollten angeklagte erwartete gemeinsam mitangeklagten fr berfall eingeteilten ausbilder bereits ort geplanten zugriffs erste gruppe kam etwa kilometer langen marsch uhr berfallort vorangegangenen fllen gingen rekruten mal uerst behutsam berfall erahnten dennoch entdeckten angreifer trotz vorahnung rekruten infolge zndens bodensprengsimulators gefechtsfeldbeleuchtung ausbilder ersten moment berrascht gingen deckung versuchten verteidigen kurzen schusswechsel ausbilder gewehre abgenommen rekruten sollten sodann hinknien boden legen leisteten entwaffnung widerstand lieen mehr bereitwillig fesseln vorangegangenen fllen rekruten bereits boden lag wurde ausbilder vermutlich angeklagten stiefelbeutel ber kopf gezogen wurden arme leichter krperlicher gewalt hinten gedreht dafr vorgesehenen kabelbindern rcken gefesselt berfall ausbilder umgerissen worden wurde ebenfalls kabelbindern gefesselt nachdem feste fesselung reklamiert bekam lockerer sitzende kabelbinder angelegt rekruten ausbilder gab kleines handgemenge whrend rekrut schlielich boden gebracht entwaffnet gefesselt wurde whrend anschlieenden befragung wurde gesicht teilweise boden liegenden helm gedrckt auerdem versprte druck hinterkopf vermutlich hinterkopf gestellten stiefel herrhrte zeuge bla wurde berfall boden gerissen kabelbindern gefesselt wurde stiefelbeutel ber kopf gezogen rhrte stellte ausbilder stiefel nacken schuh sprte zeuge bla genitalien bewegte zeuge wurde gedrckt ruhig stellen nachdem weiteren rekruten zweimal gelungen ange legten kabelbinder zerreien setzte mitangeklagte bu boden liegenden soldaten mehr stark wehrte dennoch versuchte weiterhin befreien streifte mehrfach bergezogenen stiefelbeutel ab daraufhin beendete mitangeklagte bung fr zeuge wehrte rangelei ausbilder wurde schlielich zwei angreifern berwltigt kabelbindern gefesselt anschlieend wurde kapuze ber kopf gezogen zugebunden zerriss mehrere kabelbinder bekam jeweils neue angelegt letztlich mehr wehrte soldat wurde berfall ausbilder boden gedrckt kabelbinder denen hnde rcken gefesselt worden saen stramm rtungen hautabschrfungen davontrug ausbilder forderte codewort tiffy sagen kam zeuge schlielich woraufhin bung fr beendet wurde weiterer rekrut wurde gepackt boden gedrckt stramm sitzenden kabelbindern gefesselt monierte wurde ebenfalls verlangt solle zunchst codewort nennen sagte wurde sofort befreit allerdings konnten eng sitzenden kabelbinder weiteres durchtrennt versuch messer durchschneiden erlitt rekrut leichte schnittverletzungen handgelenken schlielich beendete weiterer rekrut nennung codeworts bung nachdem platzangst bekommen stiefelbeutel ber kopf gezogen worden zeugen ly wurde whrend befragung pistole kopf gehalten antwortete wurde zudem tritten rcken maltrtiert wodurch zwei drei tage anhaltende rckenschmerzen erlitt zeugen deu wurde entwaffnung ebenfalls pistole kopf gehalten wurde boden gestoen gefesselt boden lag trat jemand rcken zudem stellte ausbilder fr kurze zeit fu helm mehr bewegen konnte zeuge ku wurde whrend befragung dadurch boden fixiert ausbilder rcken stellte schmerzhaft auerdem erhielt zeit zeit leichten tritt stiefel zwei weitere rekruten bekamen jeweils fall krftigen schmerzhaften tritt rcken sogar obwohl beiden aufforderung boden legen waffe abzugeben sofort nachgekommen ee nachdem rekruten ersten spter zweiten gruppe berwltigt entwaffnet gefesselt worden wurden teil recht unsanft ladeflche pritschenwagens verladen kaserne gebracht whrend fahrt befand zumindest ausbilder ladeflche fr ruhe sorgen dennoch verhielten rekruten ruhig versuchten teilweise stiefelbeutel kpfen abzustreifen deshalb gab ausbilder schuss ab mitangeklagte ja zwischenzeitlich mitangeklagten darber unterrichtet erste gruppe bald kaserne eintref fen mitangeklagte ja traf daraufhin weiteren drei fr verhr eingeteilten ausbildern keller besprach weitere vorgehen rekruten sollten abladen zunchst waschraum kellers gebracht ausgelegten matten abgelegt sollten einzeln verhr gebracht leitung mitangeklagten ja frheren mitangeklagten oblag zuletzt sollten rekruten materialraum matten abgelegt warten verhr fr smtliche gruppe beendet vier ausbilder sahen verhrraum feldfernsprecherprfgert sptestens vereinbarten verhr einzusetzen rekruten stromschlge verabreichen ff whrend fahrt kaserne gelang drei rekruten kabelbindern befreien fahrzeug kaserne angekommen wurden zwei bereitstehenden ausbildern erneut gefesselt mal jedoch deutlich stabileren reifesten kunststoffschnur beziehungsweise klebeband zeuge ebenfalls neut gefesselt setzte derart heftig wehr schlielich bung genommen wurde brigen rekruten wurden ladekante fahrzeugs gezogen wobei fen aufkamen anschlieend wurden waschraum kellers kasernenblocks gefhrt beiden armen hinunter getragen mussten hinknien ausgelegten schaumstoffmatten legen wurden befragt gg zeuge wegen fest sitzenden kabelbinder gefhl hnden verloren beschwerte darber davon befreit nunmehr klebeband gefesselt wurde danach wurde raum gebracht kbelspritze wasser kragen gepumpt wurde wodurch kleidung vollstndig durchnsst wurde sodann wurden feldbluse geffnet feldhose kncheln hinuntergezogen bevor feldfernsprecher prfgert zwei drei stromste bauch versetzt wurden anschlieend wurde weiteren raum gebracht boden gelegt wurde warten zeit nannte zeuge zuteil gewordene be handlung entwrdigend empfand fror lust mehr boden liegen codewort zeuge ly wurde zunchst wasser kbelspritze durchnsst auskhlte fror anschlieend wurde rcken gelegt wurde schlauch kbelspritze wasser mund gepumpt husten begann verhrraum wurde befragt erhielt stromschlge nacken wehtaten schlielich codewort beendigung bung nannte kleidung weiteren rekruten wurde durchnsst wurde wasser mund gepumpt zudem erhielt schlge faust flachen hand sowie tritte nacken hinterkopf letztlich bung beendete zeuge ku wurde ebenfalls wasser kbelspritze durchnsst wurde wasser mund gepumpt auerdem stellte ausbilder nachdem zeuge bauch gelegt worden whrend befragt wurde rcken schmerzen verursachte desgleichen wurde zeuge deu durchnsst wasser gewaltsam aufgedrckten mund gepumpt verschluckte zustzlich wurde gegenstand pistole anfhlte mund gesteckt wurde hose heruntergezogen wurde anschlieend kaltem wasser bergossen fragen beantwortete wurden zudem zwei drei stromste arm versetzt zunehmend strker wurden unangenehm schlielich wurde nochmals schwall kalten wassers bergossen anschluss kellerflur neben zwei kameraden knien kopf wand anlehnen mitangeklagte ja versetzte weiteren rekruten mehrfach reihe schlge kopf woraufhin rekruten nacheinander jeweils silbe wortes budweiser nennen mussten letzteres zeuge wa ber ergehen lassen nachdem zuvor whrend befragung ebenfalls wasser bespritzt worden auerdem befohlen worden lied titel crazy monkey singen whrend kbelspritze wasser mund gepumpt worden verschlucke anschlieend wurden mehrere stromste versetzt vier fnf oberschenkel weitere vier fnf entblten bauch wodurch bein bauchmuskulatur verkrampften zeuge fragen weiterhin beantwortete ausbilder asozial bezeichnete trat wurde feldhose kncheln hinuntergezogen bewegungsfreiheit einzuschrnken boxershorts verrutscht glied sehen situation wurde zeuge wa fotogra fiert zeuge bla erlitt tritte beine mehrere tage krankenstation verbringen zudem schmerzten bluteten handgelenke aufgrund streng sitzenden kabelbinder wurden schlielich ausbilder abgenommen jedoch erneute fesselung wehrte erklrte ja wohl bald reiche wurde gepackt treppenhaus hinaus geschubst heulsuse bezeichnet hh kammer vermochte festzustellen angeklagten wussten verhr rekruten einzelnen ablaufen angeklagte berfall beteiligt rechnete kleidung rekruten whrend verhrs durchnsst ii bung wurde schlielich mitangeklagten ab gebrochen bereits berfall erste gruppe ersten zuges angeklagte mitangeklagten be ratschlagt bung wegen groen widerstandes rekruten abgebrochen entschieden erst abzuwarten zunchst berfallkommando zwei mann verstrken nachdem zweite gruppe heftigen widerstand geleistet mhe berwltigt knnen kamen schlielich berein folgenden gruppen mehr berfallen bung insgesamt vorzeitig beenden ii urteil landgerichts soweit angeklagten be trifft fall ii urteilsgrnde aufzuheben verfahren insoweit einzustellen vgl bghst abgeurteilte tat bezug angeklagten gegenstand zugelassenen anklage tat wirksam einbeziehende nachtragsanklage stpo erhoben worden demnach mangelt insofern amts wegen prfen verfahrensvoraussetzungen erhebung ordnungsgemen anklage demnach ordnungsgemen zulassung anklage hauptverhandlung anklageschrift angeklagten last gelegte tat sowie zeit ort begehung genau bezeichnen identitt geschichtlichen vorgangs klargestellt erkennbar bestimmte tat gemeint gleichartigen strafbaren handlungen tters unterscheiden lassen umgrenzungsfunktion st rspr vgl bghst bghr stpo abs satz tat jew darf unklar bleiben ber sachverhalt gericht willen staatsanwaltschaft urteilen begangene konkrete tat vielmehr bestimmte tatumstnde genau gekennzeichnet unklarheit darber mglich handlungen angeklagten last gelegt fehlt hieran anklage unwirksam vgl bghst bgh nstz jew darber hinaus anklage aufgabe angeklagten brigen verfahrensbeteiligten ber weitere einzelheiten vorwurfs unterrichten gelegenheit geben prozessverhalten anklage erhobenen vorwurf einzustellen mngel anklage hinsicht fhren unwirksamkeit insoweit knnen fehler hauptverhandlung hinweise entsprechend stpo geheilt informationsfunktion vgl bghst bghr stpo abs satz tat jew anforderungen beschluss olg hamm juli angeklagten unverndert hauptverhandlung zugelassene anklage nachdem landgericht beschluss dezember insoweit erffnung hauptverfahrens insgesamt abgelehnt bedenken hinblick umgrenzungsfunktion anklage geuert gerecht kammer urteil abgeurteilte rechtlich selbstndige tat fall ii urteilsgrnde betreffend angeklagten weder anklagesatz wesentlichen ergebnis ermittlungen hinreichend konkret beschrieben anklageschrift juni richtete insgesamt angeklagte legte unterschiedliche beteiligungen insgesamt vier rechtlich selbstndigen taten last anklagesatz ange klagten erhobene vorwurf gefhrlichen krperverletzung tatein heit misshandlung entwrdigender behandlung begangen zwei selbstndige handlungen erschpft bezogen angeklagten allein darstellung konkreten lebenssachverhalts fall ii urteilsgrnde zweiter vorfall anklage ea bd ix bl fall ii urteilsgrnde vierter vorfall anklage ea bd ix bl richtet anklage indes ausschlielich frheren mitangeklagten ja sc bu tatbeteiligung angeklagten insoweit anklage satz geschildert drfen prfung anklage gebotene umgrenzung leistet ausfhrungen wesentlichen ergebnis ermittlungen ergnzung auslegung anklagesatzes herangezogen bghst bgh nstz bghr stpo abs satz tat schneider kk aufl rdn beckok stpo ritscher rdn jew voraussetzung hierfr jedoch stets anklagesatz zumindest grundlagen tatbeteiligung ergeben fehlende angaben knnen wesentlichen ergebnis ermittlungen entnommen eindeutig benannt daraus deutlich verfolgungswille staatsanwaltschaft hierauf erstreckt vgl stuckenberg lwe rosenberg stpo aufl rdn vorliegend jedoch fall anklagesatz person angeklagten zusammenhang fall ii urteils grnde berhaupt erwhnt wesentlichen ermittlungsergebnis demgegenber rahmen wiedergabe zeugenaussagen angaben angeklagten disziplinarischen vernehmung behauptetes ttigwerden fall ii urteilsgrnde geschildert vgl ea bd ix bl darber hinaus fall ii urteilsgrnde dritter vorfall anklage vgl ea bd ix bl ansicht kammer gegenstand angeklagten erhobenen anklage siehe unten ziffer zudem diesbezglichen ausfhrungen widersprchlich whrend einlassung angeklagten dahingehend dargestellt beteili gung bungen fall ii zweiter vorfall anklage ii urteilsgrnde dritter vorfall anklage vgl ea bd ix bl eingerumt ea bd ix bl lautet abschlieende feststellung angeklagte einlassung ergibt zweiten fall mitglied berfallkommandos vierten fall vernehmungen keller beteiligt demnach ergibt gesamtschau anklagesatzes wesentlichen ergebnisses ermittlungen hinreichend konkret staatsanwaltschaft angeklagten ber tat fall ii urteilsgrnde hinaus beteiligung fall ii fall ii urteilsgrnde anklage bringen zweite angeklagten vorgeworfene tat hinreichend beschrieben umgrenzungs informationsfunktion anklage gewahrt mangel anklage konnte erffnungsbeschluss olg hamm juli behoben verfahren daher insoweit einzustellen steht neuen verfahrensrechtlichen anforderungen gerecht werdenden anklage jedoch entgegen iii revisionen staatsanwaltschaft denen verurteilung angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung tateinheit misshandlung entwrdigender behandlung betreffend angeklagten drei fllen bezug angeklagten ei nem fall erstrebt erfolg schon ausgangspunkt kammer wonach rechtlichen wrdigung verhaltens angeklagten fllen denen berfall vgl beispielsweise ua rekruten teilgenommen betreffend angeklagten urteilsgrnde angeklagten de angeklagten fllen ii fall ii urteilsgrn fall ii urteilsgrnde ausschlielich deren ttigwerden beim zugriff abgestellt nachfolgenden geschehnisse jeweiligen verhren indes unbercksichtigt gelassen insofern frage mittterschaftlichen zurechnung auseinandergesetzt rechtsfehlerhaft tatbeteiligter tat mittter begeht gesamten umstnden konkreten falles wertender betrachtung beurteilen wesentliche anhaltspunkte hierfr grad eigenen tatinteresses umfang tatbeteiligung sowie tatherrschaft jedenfalls wille hierzu durchfhrung ausgang tat mageblich willen abhngen st rspr vgl bghr stgb abs mittter haftet mittter fr handeln rahmen zumindest bedingten vorsatzes fr erfolg insoweit verantwortlich wille reicht exzess last fllt jedoch handlungen tatbeteiligten denen umstnden einzelfalles gerechnet willen mittters umfasst besonders vorgestellt ebenso fr ausfhrungsart gebilligten straftat verantwortlich handlungsweise tatgenossen gleichgltig vgl bghr stgb abs mittter dabei mehraktigen geschehen tter derjenige smtliche akte erfllt gengt grundlage gemeinsamen wollens tatbestandsverwirklichung frdernden beitrag leistet vgl bghr stgb abs willensbereinstimmung mastbe strafkammer rechtlichen beurteilung grunde gelegt feststellungen landgerichts wussten angeklagten aufgrund jeweils vorangegangenen ausbilderbesprechungen ausgefhrten berflle ermglichung nachfolgenden befragungen dienten fall urteilsgrnde etwa hammelburg ablaufen ua fall ii urteilsgrnde sachen sandgrube orientieren ua sollten urteilsausfhrungen belegen zudem smtlichen beteiligten insbesondere aufgrund eigenen ausbildung bundeswehr ttigkeit ausbilder sowie einhergehenden lehrgngen fehlen nachfrage zeigt bewusst verhre geiselnahmebungen rahmen einsatzbezogenen zusatzausbildung jeweils psychischen physischen belastungen erfolgen sollten rekruten stress erzeugen landgericht jeweils klren vermochte weitere einzelheiten beteiligten errtert wurden angeklagten feststellungen wussten befragungen letztlich jeweils einzelnen geschah liegt aufgrund sonstigen feststellungen nahe erheblichen beeintrchtigungen krperlichen unversehrtheit rekruten nher unten ziffer iii kommen wrde jedenfalls legen gemeinsamen errterungen geiselnahmebungen weitere nachfrage einzelheiten zusammenhang nachfolgenden aktiven beteiligung angeklagten jeweiligen bungen nahe genaue vorgehensweise verhren zumindest gleichgltig betreffend angeklagten kommt hinzu fall ii urteilsgrnde fall ii urteilsgrnde berfallkommando zugeteilt fall ii urteilsgrnde marschberwachung fuhr unten ziffer iii fr verhr rekruten keller kasernengebudes eingeteilt geiselnahmebung vorausgehenden ausbilderbesprechung wurde darauf hingewiesen fr verhr eingeteilten ausbilder angeklagte sachen sandgrube orientieren ten anschluss sprach angeklagte weiteren fr verhr eingeteilten ausbildern ab kellerraum fr geplante befragung rekruten herzurichten sei gesamtzusammenhang urteilsgrnde legt darber hinaus nahe ergebnis unterredung angeklagte verhrraum allein gemeinsam weiteren ausbildern entsprechend vorbereitet lassen htte angeklagte zeitpunkt kenntnis davon gehabt vorhergehenden befragung sandgrube geschehen htte erfolgen knnen erst recht nachfolgenden geiselnahmebungen fllen ii urteilsgrnde vorstellung ber ablauf verhre absprachegem angeklagten soweit berfllen beteiligt verhre einhergehenden erheblichen beeintrchtigungen krperlichen unversehrtheit rekruten dadurch ermglicht berfallen entwaffnet gefesselt bevor sandgrube keller kasernengebude verbracht wurden dabei bezglich konkreten ausgestaltung teils bung freie hand beitrge berfallkommandos derjenigen verhr durchfhrten ergnzten tatplan entsprechend arbeitsteilig feststellungen drngen annahme angeklagten eigenen handeln berfllen insbesondere aufgrund rahmen ausbildung ansonsten unblichen kurzzeitigen fesselung kabelbindern teils gewaltsamen berwltigungen erhebliche beeintrchtigung krperlichen wohlbefindens rekruten zumindest billigend kauf genommen zusammenhang festgestellte krperliche misshandlung rekruten wre willen umfasst vorgehensweise berfllen zusammenhngenden beeintrchtigungen fr rekruten unterschieden wesentlich denjenigen geschehnisse spteren befragungen allein steigerung intensitt einzelner handlungen verhren etwa pumpen wasser mund nase atemnot versetzen stromsten bewirkt geiselnahmebung insgesamt angeklagten mehr vorgestellte qualitt beeintrchtigung krperlichen unversehrtheit gehabt htte aufgetretene exzesse lediglich rahmen schuldumfangs einzelnen beteiligten bercksichtigen landgericht vorgenommenen differenzierung berfall einerseits verhr andererseits daher gefolgt berwltigen rekruten ermglichte erst anschlieende verhr bildete unverzichtbaren bestandteil insgesamt unzulssigen unten ziffer iii geiselnahmebung bungen beteiligten angeklagten mssen deshalb geschehnisse gesamten jeweiligen bung zurechnen lassen soweit gemeinsam gefassten tatplan gedeckt einzelne exzesse handelte jedenfalls rekruten sandgrube beziehungsweise kasernenkeller auszufhrenden zwangshaltungen kniebeugen liegesttze haltenmssen baumstmmen scheinerschieungen stimmen urteilsfeststellungen art intensitt beeintrchtigung vorgehensweisen zulssigen geiselnahmebungen hammelburg durchgefhrt berein gemeinsamen tatplan gedeckt somit angeklagten zurechenbar unzutreffend annahme landgerichts angeklagte sei fllen ii urteilsgrnde mangels eigenen tatbeitrages freizusprechen angeklagte leistete sen beiden fllen jeweils notwendigen wesentlichen beitrag durchfhrung geiselnahmebung entsprechend zuvor gefassten gemeinsamen tatplan beteiligten mittterschaft bloe beteiligung vorbereitungshandlungen begrndet sofern betreffende grundlage gemeinsamen wollens tatbestandsverwirklichung frdernden beitrag leistet willensrichtung bloe frderung fremden tuns teil ttigkeit darstellt dement sprechend handlungen ergnzung eigenen tatanteils erscheinen lsst bghst bgh urt oktober str insofern abgedruckt bghst fall wertender betrachtung beurteilen wesentliche anhaltspunkte knnen grad eigenen interesses erfolg umfang tatbeteiligung tatherrschaft wille tatherrschaft durchfhrung ausgang tat mageblich willen betreffenden abhngen bgh urt oktober str insofern abgedruckt bghst angeklagte ausbilderbesprechung fr gei selnahmebung august fall ii urteilsgrnde fr station verhr eingeteilt worden sprach brigen fr verhr vorgesehenen ausbildern ab legte hierfr nhere vorgaben bekommen eigenstndig fest raum fr station auszustatten gesamtzusammenhang urteilsgrnde liegt zudem nahe ergebnis unterredung angeklagte verhrraum allein gemeinsam weiteren ausbildern entsprechend vorbereitet lassen absprachegeme beteiligung vorbereitungshandlungen begrndet vorliegend mittterschaft angeklagten grundlage ge meinsamen tatplans tatbestandsverwirklichung frdernden beitrag leistete teil ttigkeit darstellt dementsprechend handlungen ergnzung eigenen tatanteils erscheinen lsst unerheblich dabei angeklagte letztlich erbringung weiterer ursprnglich vorgesehener tatbeitrge rahmen durchfhrung befragungen zeitlichen grnden mehr mitwirken konnte geiselnahmebung september fall ii urteilsgrnde ging ttigwerden angeklagten weit ber bloe vorbereitungshandlungen hinaus vielmehr kontrollierte berwachte bestimmte angeklagte organisatorischen ablauf bung wesentlichen teilen feststellungen gemeinsam mitangeklagten marschberwachung fuhr zusammen entschied bung wegen groen widerstandes rekruten abgebrochen zweifelsohne liegt darin eigener tatbeitrag angeklagten gemeinsam geplanten geiselnahmebung annahme mittterschaft rechtfertigt frei rechtsfehlern ausfhrungen kammer wonach hinblick geschehen berfllen jeweils grundsatz zweifel fr angeklagten ausgehen knne rekruten regelfall passiert sei woran jeweilige angeklagte eigenen einlassung beteiligt ua insofern grundstze mittterschaftlichen begehungsweise ebenfalls unzulnglich angewendet bereits dargelegt haftet mittter rahmen zumindest bedingten vorsatzes fr handeln dabei handlungen tatbeteiligten denen umstnden einzelfalles gerechnet willen mittters umfasst besonders vorgestellt verhlt vereinbarungsgem berfielen entwaffneten fesselten angeklagten soweit berfallkommando zugeteilt angeklagter ii urteilsgrnde angeklagter flle fall ii urteilsgrnde angeklagter fall ii urteilsgrnde jeweils weiteren ausbil dern unvorbereiteten rekruten schon aufgrund vorhersehbaren reaktionen soldaten derart unkontrollierbaren geschehen liegt gleichfalls nahe beteiligten entgegen auffassung landgerichts insofern ausnahmen ausgeht ua selbstverstndlich rechneten soldaten wehr setzen knnten daher ttlichen schmerzhaften auseinandersetzungen etwa zeugen be de dz bla ku kommen knnte fall htten angeklagten feststellungen insofern jedenfalls bedingtem vorsatz gehandelt mssten geschehnisse zurechnen lassen dabei kommt darauf konkreten auseinandersetzung einzelnen betroffenen rekruten beteiligt beteiligung angeklagten jeweiligen geiselnahmebungen stellt entgegen ansicht landgerichts krperliche misshandlung sinne abs wstg abs abs nr stgb dar begriff misshandlung wstg setzt ebenso tatbestand abs stgb ble unangemessene einwirkung krper verletzten voraus krperliches wohlbefinden mehr blo unerheblich beeintrchtigt bghst senat urt januar str rdn vorgesehen abdruck bghst ff beurteilung erheblichkeit bestimmt dabei sicht objektiven betrachters subjektiven empfinden betroffenen richtet insbesondere dauer intensitt strenden beeintrchtigung senat urt januar str rdn vorgesehen abdruck bghst ff vgl eser schnke schrder stgb aufl rdn mastben gemessen stellen wovon kammer ansatz zutreffend ausgeht vgl ua bereits berfallen berwltigen rekruten fesselung kabelbindern erst recht fesselung hnden fen ber erheblichen zeitraum verbinden augen verladen ladeflche lkws anschlieende unzulssige transport gefesselten soldaten verbundenen augen teils bereinander lagen weise whrend fahrt gesichert jeweils fr genommen erhebliche beeintrchtigung krperlichen wohlbefindens dar erst recht gilt fr hierbei teilweise verabreichten schlge gilt umso mehr rekruten rund stunden dienst mehrstndigen orientierungsmarsch gesamten marschgepck gewehr zumeist ohnehin erschpft zudem beeintrchtigte geiselnahmebung gesamtheit sprich berflle anschlieenden verhre rekruten worauf mageblich abzustellen vgl oben ziffer iii krperliche wohlbefinden rekruten mehr blo unerheblich rekruten wurden behandlung ber zeitraum jedenfalls minuten unterzogen teil whrend gesamten zeit kabelbindern gefesselt teilweise mussten zustzlich ber erhebliche zeitrume anstrengenden zwangspositionen etwa weit vorgebeugtem oberkrper kameraden gegenber kniend verharren vgl krperlichen misshandlung zwangshaltungen bereits rmg krftezehrende bungen liegesttze kniebeugen halten baumstmmen absolvieren obwohl dargestellt aufgrund vorangegangenen krperlichen anstrengungen berwiegend ende krperlichen mglichkeiten auferlegten aufgaben brige behandlung bloe qulerei empfinden mussten geiselnahmebung ble unangemessene einwirkung krper betroffenen rekruten offensichtlich geltenden dienstvorschriften zuwiderlief rechtmigen befehl fehlte aa ble unangemessene sozialwidrige behandlung gegeben entscheidet wesen militrischen dienstes natur hohe krperliche anforderungen soldaten stellt mutet vorgesetzter rahmen allgemeinen befugnisse zwecken ausbildung soldaten besondere anstrengungen verstt dabei offensichtlich gesetzliche bestimmungen rechtmige dienstvorschriften befehle fehlt misshandlung bghst senat urt januar str rdn vorgesehen abdruck bghst ff art abs gg wrde menschen unantastbar achten schtzen verpflichtung staatlichen gewalt gilt fr gewhrleistung grundrechts krperliche unversehrtheit gem art abs satz gg gebote bilden grundlage wehrverfassung bundesrepublik deutschland vgl abs sg bedrfen militrischen bereich besonderer beachtung eindeutigen regelung satz sg soldat gleichen staatsbrgerlichen rechte staatsbrger gem satz sg grundrechtlichen garantien lediglich rahmen erfordernisse militrischen dienstes gesetzlich begrndeten pflichten beschrnkt krperliche integ ritt untergebenen innerhalb bundeswehr geniet hohen stellenwert gilt grundsatz vorgesetzter untergebenen niemals anfassen darf auer steht unmittelbaren durchsetzung rechtmigen befehls mittel verfgung senat urt januar str rdn vorgesehen abdruck bghst ff vgl bverwg nvwz rr bb vorliegend stellt durchfhrung geiselnahmebungen jeweils klaren versto geltenden vorschriften bundeswehr grundrechte betroffenen rekruten dar praktische bung geiselnahme verhalten gefangenschaft tatzeit geltenden ausbildungsregeln bundeswehr fr dreimonatige grundausbildung rekruten vorgesehen mangels gesetzlicher ermchtigungsgrundlage zulssig derartige bung kam ausschlielich rahmen einsatzbezogenen zusatzausbildung fr diejenigen soldaten betracht soldaten zeit freiwillig lnger dienende berufssoldaten ausbildung bereits abgeschlossen auslandseinsatz standen spezialbung darf ausschlielich drei besonderen bundeswehrstandorten durchgefhrt vorschriftsgem praktischen teil zudem unterrichtseinheit psychologischer betreuung vorauszugehen ttliche konfrontation soldaten gar fesselung vorgesehen auerdem knnen soldaten bung vorbereitet worden handzeichen jederzeit beenden obgleich unzulssig wurden vorliegend standards fr durchfhrung derartiger spezialbungen beachtet vorbereitende unterrichtseinheit fand statt ohnehin zumeist erschpften re kruten wurden rund stndigem dienst krftezehrenden nchtlichen orientierungsmarsch auergewhnlichen spezialbungen zulssigen zustzlichen physischen belastungen etwa form gewaltsamen berwltigens ttlichen auseinandersetzungen fesselung ungesicherten transports transporter psychischen belastungen ausgesetzt grundrecht krperliche unversehrtheit verletzt verstie evident gesetzliche bestimmungen dienstvorschriften befehle abs sg rechtsfehlerhaft annahme landgerichts angeklagten htten vorsatz ausschlieenden tatbestandsirrtum gem abs stgb befunden rechtmigkeit bung ausgegangen seien irrtum untergebenen bundeswehr verhalten sei gesetzliche bestimmungen dienstvorschriften rechtmigen befehl gerechtfertigt unterfllt besonderen schuldausschlieungsgrund abs wstg senat urt januar str rdn vorgesehen abdruck bghst ff abs satz sg verbietet gehorsam gegenber befehl untergebene dadurch straftat begeht strafrechtswidriger befehl unverbindlich vgl bghst dau erbs kohlhaas lfg wstg rdn befehl verbindlichkeit fehlt kommt lediglich entschuldigungsgrund betracht untergebene strafrechtswidrige weisung ausfhrt handelt tatbestandsmig rechtswidrig rechtmigkeit verbindlichkeit anordnung glaubt vgl jescheck weigend lehrbuch strafrechts at aufl gem abs satz sg abs wstg trifft untergebenen befehl rechtswidrige tat begeht tat bestand strafgesetzes verwirklicht schuld erkennt rechtswidrige tat handelt bekannten umstnden offensichtlich senat urt januar str rdn vorgesehen abdruck bghst ff erkennen verlangt hierbei positive kenntnis sicheres wissen vgl bghst mstgb erkennt untergebene strafrechtswidrigkeit befehls beurteilt unzutreffend insoweit zweifel handelt schuldhaft strafrechtswidrigkeit bekannten umstnden offensichtlich stgb rahmen wstg angesichts ausdrcklichen regelung militrischen befehlsverhltnisse anwendbar senat urt januar str rdn vorgesehen abdruck bghst ff bghst mstgb begriff offensichtlich objektiv verstehen umfasst jedermann weiteres nachdenken erkennt jenseits zweifel liegt vgl bghr wstg abs schuld abzustellen erkenntnisfhigkeit gewissenhaften pflichtbewussten durchschnittssoldaten beurteilungsgrundlage fr allerdings tter subjektiv bekannten umstnde allgemeinen tatumstnde fr beurteilung sachverhalts bedeutsamen umstnde etwa kenntnis vorangegangenen ereignissen befehlen belehrungen dienstvorschriften dergleichen schlz lingens wehrstrafgesetz aufl rdn dau erbs kohlhaas lfg wstg rdn untergebenen regelmig sachverhaltsprfungspflicht obliegt vgl bghr wstg abs schuld grundstzlich unverzglichem ge horsam verpflichtet dennoch gegenvorstellung erheben gehorsam verweigern aufgrund bekannten umstnde berzeugung berechtigten vorwurf rechtsblindheit berzeugung msste befehl strafrechtswidrig vgl stauf nomos erluterungen deutschen bundesrecht wstg bghst ganzen bereits senat urt januar str rdn vorgesehen abdruck bghst ff landgericht ausreichendem mae bedacht entscheidung berufene tatgericht aufgrund neu durchzufhrenden beweisaufnahme berzeugung davon verschaffen knnen angeklagten entsprechend erteilten ausbildung jeweiligen tatzeitpunkt geltende antra schreiben heeresfhrerkommandos februar beziehungsweise befehl april gekannt aufgrund umstnde unzulssigkeit bung geiselnahme verhalten gefangenschaft allgemeinen grundausbildung gewusst wofr diskussion ber frage genehmigung kompaniechef spricht unabhngig persnlichen beitrgen insgesamt fr beteiligungen jeweiligen bungen strafrechtlich verantwortlich brigen legen bereits bisherigen feststellungen insbesondere diskussion ausbildern ber nderung antra bezug knftige zulssigkeit geiselnahmebungen grundausbildung schluss nahe strafrechtswidrigkeit bung diesbezglichen genehmigung kompaniechefs fr beteiligten jedenfalls offensichtlich sinne abs wstg gilt umso mehr art weise durchfhrung bung einsatzbezogenen zusatzausbildung geltenden standards abwichen beteiligten aufgrund dahin blichen rekrutenausbildungen sowie eigenen ausbildung wussten fr fall htten angeklagten strafrechtswidrigen unverbindlichen befehl ausfhren drfen unabhngig rechtlichen einordnung etwaigen fehlvorstellung hlt beweiswrdigung landgerichts hinsichtlich subjektiven tatseite sachlich rechtlicher prfung stand legt strafkammer entlastende einlassungen angeklagten fr deren richtigkeit unrichtigkeit beweise gibt urteilsfeststellungen weiteres unwiderlegbar zugrunde beweiswrdigung landgerichts insofern lckenhaft widersprchlich feststellung strafkammer angeklagten seien jeweils rahmen militrischen ausbildung sozial adquaten tun vorschrifts befehlswidrigen ausbildung ausgegangen beruht deren einlassungen kammer dafr tatschliche objektive anhaltspunkte gegeben htte unwiderlegt angesehen bewertung einlassung angeklagten gleichen anforderungen stellen beurteilung beweismitteln darf tatrichter entscheidung grunde legen berzeugungsbildung beweisergebnisse einbezogen richtigkeit einlassung sprechen knnen vgl bgh njw insofern abgedruckt bghst ff senat urt januar str rdn vorgesehen abdruck bghst ff kammer getan gunsten angeklagten sprechenden umstnde anordnung bung zugfhrer sowie deren mitteilung ber genehmigung kompaniechef mitangeklagten sc be rcksichtigt belastende indizien jedenfalls gesamtheit zweifel irrtum aufkommen lassen darauf hindeuten angeklagten ebenso brigen beteiligten bung versto geltenden bekannten ausbildungsvorschriften bundeswehr bewusst daher rechtmigkeit handelns zumindest gleichgltig erkennbar beweiswrdigung eingestellt aa setzt strafkammer ausreichend nahe lie genden gesichtspunkt auseinander smtliche angeklagte ausbildung bundeswehr durchlaufen daher wissen mussten praktische bung geiselnahme verhalten gefangenschaft bestandteil allgemeinen grundausbildung deshalb ausbildungsvorschriften fr grundausbildung soldaten gab gnzlich unerrtert bleibt tatsache angeklagten ausbilder zustzliche weitergehende ausbildung erhalten zusammenhang ausbildungsziele bestandteile allgemeinen grundausbildung rekruten bekannt gemacht mussten bb landgericht geht auerdem aufdrngende frage grund fr mitteilung beiden zugfhrer ausbilderbesprechung ber absegnung bung kompaniechef knnte dafr sprechen rechtmigkeit vorhabens gegenstand diskussion hierfr allgemein gltige dienstanweisung gegeben htte wre frage kaum aufgetaucht einfach hierauf verwiesen worden cc unerwhnt lsst kammer zudem folgendes urteilsfeststellungen bundeswehr vorgekommen auerhalb drei benannten ausbildungszentren ausbildung geiselnah me geiselhaft durchgefhrt worden ausbildung ausbildungszentren bundeswehr entsprach teilnehmern anzeichen traumatisierung gefhrt deshalb entsprechenden schreiben heeresfhrerkommandos sowie befehl unzulssigkeit derartiger bungen allgemeinen grundausbildung auerhalb vorgesehenen ausbildungszentren hingewiesen worden ua angesichts erscheint hinblick gesprche ausbilder ber knftige nderung antra eher abwegig gerade darber innerhalb kompanie angeklagten gesprochen wurde beziehungsweise unerwhnt blieb dd letztlich gibt kammer erkennen worauf auffassung sttzt festzustellen angeklagten schreiben heeresfhrungskommandos februar beziehungsweise befehl april kannten soweit tatgericht lediglich darauf verweist mitangeklagte hauptmann sc erklrt obwohl kompaniechef beide schreiben bekannt seien gengt kammer glaubhaftigkeit einlassung auseinandergesetzt obwohl frage aufdrngen mitangeklagte gewisses eigeninteresse verfolgt unbercksichtigt gelassen behrden staatlichen einrichtungen bliche bekanntmachung derart wichtiger anweisungen regelmig unterschriftliche besttigung einzelnen empfnger protokollierung bekanntgabe mitteilung hierbei anwesenden soldaten gerade deshalb erscheint eher fern liegend ordnungsgemen verwaltungsablauf unvereinbar beide schriftstcke ausbildungseinheit praktisch kenntnis gelangt sollen ee hinblick geiselnahmebungen fllen ii urteilsgrnde findet auerdem erwhnung durchfhrung ersten bung angeklagte ebenfalls beteiligt nher geschilderte nachbesprechung stattgefunden geschehen fotografisch dokumentiert worden wre erwarten diejenigen beteiligten deren vorstellung bungsablauf tatschliche durchfhrung widersprach verwunderung ablehnung hinblick erfolgte behandlung rekruten uerten geschehen distanzierten jedenfalls liegt aufgrund nachbesprechung nahe jedenfalls angeklagte zumindest teilnahme weiteren bungen wohl wusste rekruten einzelnen geschehen mindestens aufdrngen jedenfalls einzelne vorgnge etwa behandlung zeugen rahmen zulssigen bung ausbildungszwecken bewegten nachdem weiteren bungen angeklagten bekannt vergleichbar ablaufen sollten insbesondere verhr jeweils vorhergehenden geschehen orientieren spricht wenig dafr angeklagten insbesondere gilt fr angeklagten jedenfalls zeitpunkt insgesamt zulssigen bung ausgehen konnten landgericht erkennbar beweiswrdigung eingestellt zudem weist beweiswrdigung widersprche aa landgericht fhrt umstand bung zeitpunkt durchgefhrt worden sei angeklagten grund fr weitere nachfragen bieten mssen seinerzeit kreisen ausbilder bereits davon rede antra genderten verhltnissen angepasst allgemeinen grundausbildung genderte ausbildungsinhalte erwarten seien ua kammer geht davon ausbilder angeklagten ber erst zukunft erfolgende nderung ausbildungsregeln diskutiert drngt gerade beteiligten insbesondere hintergrund antra urteilsfeststellungen intranet bundeswehr abrufbar fr weiteres zugnglich zudem bereits entsprechende schulungen fr ausbilder stattfanden denen mitangeklagten schon teilgenommen wohl wussten jeweiligen tatzeitpunkt nderung eben gerade erfolgt praktische geiselnahmebung daher zulssig einerseits ber erst zuknftige nderung ausbildungsregeln diskutiert wurde konnte schwerlich angenommen damals geltenden regeln seien bereits auer kraft wieso demnach vermutete immer geartete bevorstehende vernderung rechtslage grund dafr bieten nachfragen hinblick zulssigkeit bung bereits vorfeld unterlassen erschliet bb widersprchlich zudem feststellungen kammer fall ii urteilsgrnde wonach einerseits angeklagten geiselnahmebung vorausgehenden ausbilderbesprechung teilge nommen besprochen worden rekruten beim verhr kbelspritze nass gemacht anschlieend aufgrund durchnssten kleidung frieren zugedeckt sollten andererseits vermochte kammer hingegen fr verurteilung ausreichenden sicherheit festzustellen angeklagten rechneten rekruten jedenfalls wasser kbelspritze durchnsst wrden ua kammer aufgrund insofern eindeutigen feststellungen inhalt besprechung unvereinbaren annahme kommt nachvollziehbar umstnden tatgericht gehalten entlastende einlassungen angeklagten fr deren richtigkeit unrichtigkeit beweise gibt urteilsfeststellungen weiteres unwiderlegbar zugrunde legen tatrichter stndiger rechtsprechung vielmehr grundlage gesamten beweisergebnisses entscheiden derartige angaben geeignet berzeugungsbildung beeinflussen vgl bghst bgh njw senat urt juli str urt januar str rdn vorgesehen abdruck bghst ff landgericht unwiderlegbar hingenommene einlassung angeklagten seien vorschrifts befehlswidrigen ausbildung ausgegangen stellt bercksichtigung zuvor dargelegten gesichtspunkte eher denktheoretische mglichkeit dar beweiskrftiger anknpfungspunkte entbehrt weder hinblick zweifelssatz geboten gunsten angeklagten tatvarianten unterstellen fr deren vorliegen zureichenden anhaltspunkte erbracht vgl bverfg beschl november bvr bgh nstz rr nstz njw senat urt juli str schlielich hlt auffassung landgerichts berfall verbinden augen fesselung verladen rekruten transporter stellten entwrdigende behandlung abs wstg dar sachlich rechtlicher prfung stand entwrdigende behandlung verhalten vorgesetzten gegenber untergebenen stellung freie persnlichkeit unerheblich frage stellt achtung unerheblich beeintrchtigt untergebene allgemein mensch sozialen gesellschaft besonderen soldat innerhalb soldatischen gemeinschaft anspruch untergebene darf behandlung ausgesetzt bloen objekt degradiert subjektqualitt prinzipiell frage stellt senat urt januar str rdn vorgesehen abdruck bghst ff bayoblg njw schlz lingens wehrstrafgesetz aufl rdn stauf nomos erluterungen deutschen bundesrecht wstg jew entwrdigende behandlung vorliegt beurteilt handlung bereits wegen absolut entwrdigenden charakters abs wstg fllt aufgrund gesamtwrdigung tatumstnde senat urt januar str rdn vorgesehen abdruck bghst ff bayoblg njw vgl dau erbs kohlhaas lfg wstg rdn schlz lingens wehrstrafgesetz aufl rdn daran gemessen unterfallen jedenfalls einzelnen geiselnahme bungen jeweils gesamtheit tatbestand abs wstg insbesondere fesselung rekruten vgl schlz lingens wehrstrafgesetz aufl rdn verbinden augen verladen rekruten ware ladeflche pritschenwagens helm verabreichten schlge fr ruhe sorgen hinknienlassen sowie schikansen zwangshaltungen ausdauerbungen fast stndigem dienst anstrengenden nachtmarsch ohnehin zumeist erschpften rekruten befohlen wurden schlielich angedrohten teils angesetzter waffe vorgetuschten erschieungen vgl dau erbs kohlhaas lfg wstg rdn stellen entwrdigende behandlungen dar zumindest soldaten nahezu panischen angst fhrten erniedrigte rekruten bloen objekt iv sache bedarf daher angeklagten betreffend bezug angeklagten aufgrund teilweisen verfahrenseinstellung mehr fall ii urteilsgrnde erneuten verhandlung entscheidung rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen ueren tatgeschehen knnen aufrechterhalten bleiben ergnzende hierzu widerspruch stehende feststellungen zulssig sofortige beschwerde staatsanwaltschaft kostenausspruch angefochtenen urteils soweit angeklagten betrifft insoweit erfolgte teilweise urteilsaufhebung gegenstandslos bgh stv soweit staatsanwaltschaft bezug angeklagten rgt kammer ebenfalls angeklagte tat fall ii urteilsgrnde abgeurteilt bleibt revision erfolg versagt landgericht umfassenden kognitionspflicht gengt beteiligung angeklagten fall ii urteilsgrnde gegenstand verfahrens zugelassene anklage legt frheren mitangeklagten sc bu ja fall ii urteilsgrnde dritter vorfall anklage vgl ea bd ix bl jeweils vergehen gefhrlichen krperverletzung tateinheit misshandlung entwrdigender behandlung last beteiligung angeklagten tat anklagesatz erwhnt ledig lich wesentlichen ergebnis ermittlungen einlassung angeklagten dargestellt beteiligung bung derjenigen fall ii urteilsgrnde zweiter vorfall anklage einrumt ea bd ix bl widerspruch heit anklage insofern abschlieend angeklagte lassung ergibt zweiten fall mitglied berfallkommandos vierten fall vernehmungen keller beteiligt tat fall ii urteilsgrnde wirksam einbeziehende nachtragsanklage stpo erhoben worden kammer diesbezglich festgestellt angeklagte geiselnahmebung fall ii urteilsgrnde teilge nommen erachtete jedoch gegenstand erhobenen anklage ua soweit staatsanwaltschaft nunmehr entgegen anklageschrift angeklagten ausdrcklich zwei taten last gelegt verurteilung wegen beteiligung dritten tat fall ii urteilsgrnde erstrebt handelt wirksam angeklagte tat gegenstand urteilsfindung abs stpo anklage bezeichnete tat ergebnis verhandlung darstellt verfahrensrechtliche tatbegriff umfasst zugelassenen anklage betroffenen geschichtlichen vorgang innerhalb angeklagte straftatbestand verwirklicht st rspr vgl bghst bghr stpo abs tatidentitt jew rahmen untersuchung bildet daher zunchst tatschliche geschehen anklage beschreibt bghr stpo abs tatidentitt vorliegend schildert anklagesatz vorgnge denen strafbarkeit angeklagten fall ii urteils grnde ergeben knnte vielmehr ausschlielich beteiligung fall ii wiedergegeben uneinheitlichen teils widersprchlichen schilderungen wesentlichen ergebnis ermittlungen vermgen wirksame anklageerhebung insofern herbeizufhren vgl oben ziffer ii unerheblich insofern entgegen auffassung revision tatgeschehen vorfalls anklagesatz enthalten soweit anklage diesbezglich personen tter beschuldigt tat sinne abs stpo gehrt anklage umschriebene geschehensablauf gesamte verhalten tters soweit natrlicher auffassung einheitlichen lebensvorgang darstellt st rspr vgl bghst bghr stpo abs tatidentitt jew einbeziehung weiterer anklage beschriebener vorgnge tatbegriff kommt allerdings betracht falls anklage erwhnte geschilderten geschehen einheit ergebende vorgang verhalten angeklagten betrifft tat sinne abs stpo stets einzelnen angeklagten last gelegte vorkommnis bghst demgem vorliegend geschehen fall ii urteilsgrnde tat ii urteilsgrnde trennbaren berschneidenden vorgang darstellt anklage frheren mitangeklagten angeklagten last gelegt teil tat gelten stand angeklagten erhobenen tatvorwurfs bildet vi fr neue hauptverhandlung weist senat folgendes nunmehr entscheidung berufene tatgericht feststellung gelangen betroffenen rekruten htten ausdrcklich konkludent gegenstndliche unzulssige geiselnahmebung eingewilligt htte rechtfertigende wirkung wstg schtzen allein rechtsgut krperlichen unversehrtheit beziehungsweise wrde untergebenen disziplin ordnung bundeswehr ehr krperverletzende behandlung vorgesetzte stellt versto art abs satz gg normierte verpflichtung staatlichen gewalt schutze menschenwrde art abs satz gg gewhrleisteten krperlichen unversehrtheit dar verpflichtung fr staat handelnde amtstrger bedienstete subjektive einverstndnis individualgrundrechtstrgers freigestellt senat urt januar str rdn vorgesehen abdruck bghst ff vgl bverwg njw dau erbs kohlhaas lfg wstg rdn wstg stgb tateinheit stgb stehen wstg geht stgb enthlt krperverletzungsdelikte ausschlieende sonderregelung folgt schon daraus allgemeine strafrecht gerade schwereren fllen untergebenenmisshandlung wstg gemildert darf senat urt januar str rdn vorgesehen abdruck bghst ff vgl bgh njw stgb af schlz lingens wehrstrafgesetz aufl rdn dau erbs kohlhaas lfg wstg rdn arndt grundri wehrstrafrechts aufl neu entscheidung berufene tatgericht auffassung gelangen strafbarkeit gem abs abs nr stgb abs abs wstg liege aufgrund fesselung rekruten fr teilweise mehr minuten erst recht aufgrund fesselung hnden fen deren verbringens verbundenen augen ladeflche pritschenwagens deren begleiteten abtransports straftatbestand freiheitsberaubung gem abs stgb zumindest tatbestand ntigung abs stgb blick nehmen nack wahl graf elf sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein richterin lohmann richter dr schoppmeyer meyberg januar beschlossen antrag klgerin bewilligung prozesskostenhilfe verteidigung beschwerde klgers berufung zurckweisenden beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juni abgelehnt grnde klgerin prozesskostenhilfe verteidigung nichtzulassungsbeschwerde beklagten mangels bedrftigkeit gewhrt kosten beabsichtigten rechtsverteidigung knnen verwalteten vermgensmasse aufgebracht satz nr zpo klgerin trgt derzeit ber liquide freie masse hhe verfgen kosten rechtsverteidigung nichtzulassungsbeschwerde belaufen streitwert lediglich gebhr vv rvg auslagenpauschale umsatzsteuer grnde einsatz freien masse entgegenstehen knnten weder dargetan ersichtlich kayser gehrlein schoppmeyer lohmann meyberg vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen antrag senatsbeschluss mai aufzuheben verworfen grnde senat beschluss mai angeklagten wiedereinsetzung frist begrndung revision urteil landgerichts krefeld oktober gewhrt revision unbegrndet verworfen schriftsatz juli beantragt angeklagte senatsbeschluss mai aufzuheben landgerichtliche urteil richtern unterschrieben worden sei gegenvorstellung behandelnde rechtsbehelf erfolg dabei dahinstehen gegenvorstellung verfahren abschlieende revisionsentscheidung einfhrung gehrsrge gem stpo berhaupt statthaft meyer goner stpo aufl rn mwn rechtsbehelf dringt jedenfalls sache ausweislich akteninhalts berufsrichter original schriftlichen urteils unterzeichnet besteht deshalb anhaltspunkt dafr frist begrndung revision zustellung entsprechenden urteilsausfertigung gang gesetzt worden becker schfer gericke mayer spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet september vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb aa abs mitarbeitermodell personengesellschaften gmbh regelungen gesellschafter gruppe gesellschaftern gesellschaftermehrheit recht einrumen mitgesellschafter sachlichen grund gesellschaft auszuschlieen hinauskndigungsklauseln grundstzlich abs bgb nichtig grundsatz steht sog mitarbeitermodell entgegen verdienten mitarbeiter gesellschaftsunternehmens unentgeltlich zahlung betrages hhe nennwerts minderheitsbeteiligung eingerumt ausscheiden unternehmen zurckzubertragen regelung unzulssige kndigungserschwerung sinne abs bgb entwickelten rechtsprechungsgrundstze beschrnkung mitarbeiter rckbertragung gesellschaftsanteils zahlenden abfindung betrag fr erwerb anteils gezahlt ausschluss etwaigen zwischenzeitlichen wertsteigerungen grundstzlich zulssig bgh urteil september ii zr olg celle lg hannover ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly mnke dr strohn dr reichart fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle oktober kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte arbeitnehmerin klagenden gmbh mehrheitsgesellschafter unternehmensgrnder jahre entschloss mitarbeiter unternehmens gesellschafter beteiligen bertrug beklagten geschftsanteil nominalwert dm zahlung gleich hohen betrages kapitalerhhung jahre berlie beklagten weiteren geschftsanteil nominalwert dm diesmal unentgeltlich beklagte erklrte beiden fllen rckbertragung anteile falle ausscheidens diensten gmbh bereit gab aufschiebend bedingte rckabtretungsangebote ab gegenleistung rckabtretung dasjenige erhalten fr anteile gezahlt januar wurde gesellschaftsvertrag gmbh stimme beklagten neu gefasst vertrages heit seitdem abtretung geschftsanteilen gesellschafter rechtsnachfolger rechtsnachfolger benennenden dritten zulssig soweit abtretungen seitens gesellschafters rechtsnachfolger handelt verpfndungen unzulssig soweit gesellschafter diensten gesellschaft ausscheidet gleich grnden todesfall erbe verpflichtet smtliche geschftsanteile gesellschafter rechtsnachfolger bestimmenden dritten abzutreten verpflichtung unverzglich beendigung arbeitsverhltnisses fall kndigung deren zugang unbeschadet dagegen etwa erhobener einwendungen erfllen pp entgelt fr abtretung besteht fllen hhe desjenigen betrages gesellschafter fr abzutretenden geschftsanteile gezahlt zuge weiteren kapitalerhhung bernahm beklagte mai unentgeltlich weiteren geschftsanteil nominalwert dm oktober beendete beklagte gesundheitlichen grnden arbeitsverhltnis klgerin daraufhin erklrte annahme rckabtretungsangebote zahlte beklagten dm abfindung klage verlangt klgerin handelnd eigenem abgetretenem recht rckabtretung geschftsanteils ber nominal dm rckzahlung hinsichtlich anteilserwerbs irrtmlich gezahlten dm klage beiden vorinstanzen erfolg dagegen richtet berufungsgericht gmbhr zugelassene revision entscheidungsgrnde revision bleibt erfolg berufungsgericht ausgefhrt gesellschaftsvertrag vereinbarte pflicht beklagten geschftsanteile beendigung arbeitsverhltnisses mehrheitsgesellschafter zurckzubertragen verstoe weder bgb grundsatz gleichbehandlung mitarbeitermodell klgerin hielten einzelnen mitarbeiter gesellschaftsanteile treuhandhnlich zulssige satzungszweck erhaltung vermehrung gesellschaftsvermgens fr knftige generationen mitarbeiter gesellschaftern sowie teilhabe erfolg unternehmens knne erreicht geschftsanteile unabhngig tatschlichen wert bedingungen zurckbertragen wrden denen berlassung erfolgt sei anspruch rckzahlung irrtmlich gezahlten abfindung dm folge bgb ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher berprfung stand recht berufungsgericht davon ausgegangen zunchst einzelvertraglich gesellschaftsvertrag fassung januar vereinbarte pflicht beklagten rckbertragung geschftsanteile falle beendigung arbeitsverhltnisses klgerin wirksam erfolg beruft revision rechtsprechung senats sog hinauskndigungsklauseln danach personengesellschaften gmbh gesellschaftsvertragliche regelungen gesellschafter gruppe gesellschaftern gesellschaftermehrheit recht einrumen mitgesellschafter sachlichen grund gesellschaft auszuschlieen grundstzlich wegen verstoes guten sitten abs bgb nichtig bghz ff urt mrz ii zr zip mrz ii zr zip davon betroffene gesellschafter schutzwrdig freie ausschlieungsmglichkeit disziplinierungsmittel empfunden daran hindert mitgliedschaftsrechten eigener entscheidung gebrauch mitgliedschaftspflichten erfllen damoklesschwert grundsatz gilt senat bereits mehrfach entschieden ausnahmslos voraussetzungen geknpfte hinauskndigungsklausel vergleichbare schuldrechtliche regelung wirksam wegen besonderer umstnde sachlich gerechtfertigt senat freie ausschlieungsrechte wirksam angesehen ausschlieungsberechtigte gesellschafter rcksicht enge persnliche beziehung mitgesellschafterin volle finanzierung gesellschaft bernimmt partnerin mehrheitsbeteiligung geschftsfhrung einrumt bghz praxisgemeinschaft rzten neuen gesellschafter aufnimmt dabei zeitlich begrenzte prfungsmglichkeit vorbehalten urt mrz ii zr zip gesellschaftsbeteiligung annex kooperationsvertrag gesellschafter anzusehen sichergestellt gesellschaft partner kooperationsvertrages angehren urt mrz ii zr zip bedenken senat satzungsklausel gmbh gesellschafter persnlich mitarbeiten geschftsanteil eingezogen betreffende gesellschafter mehr gesellschaftsunternehmen ttig urt juni ii zr wm ergebnis ebenso prozesskostenhilfe beschluss senats oktober ii zr goette dstr sinn senat urteil heutigen tage sache ii zr entschieden rahmen managermodells geschftsfhrer gmbh wirksam verpflichtet rcksicht geschftsfhrerstellung berlassenen geschftsanteil beendigung geschftsfhrerttigkeit zurckzugeben ebenso habersack zgr ff kowalski bormann gmbhr sosnitza dstr btter tonner bb zuvor schon schfer hillesheim dstr goette dstr wiedemann gesellschaftsrecht ii iv ulmer hachenburg ulmer gmbhg aufl rdn westermann scholz gmbhg aufl rdn aa binz sorg gmbhr piehler fs rheinisches notariat ff abfindungsausschluss schrder gmbhr fr klgerin be triebene mitarbeitermodell erst recht gelten liegt schon freie hinauskndigungsmglichkeit oben beschriebenen art mehrheitsgesellschafter gesellschafterstellungen mitarbeitergesellschafter sachlichen grund beenden verlust gesellschafterstellung vielmehr objektive voraussetzung gebunden nmlich verlust arbeitsplatzes insoweit besteht mglichkeit willkrlichen handeln klgerin klgerin zuletzt mitarbeiter fllt anwendungsbereich kndigungsschutzgesetzes grund arbeitnehmer entlassen dafr kndigungsgrund kschg geltend knnen gilt bezug beklagte beklagte leitenden angestellten abs kschg gehrte denen arbeitgeber abs satz kschg auflsung arbeitsverhltnisses erzwingen ersichtlich stellung prokuristin reichte dafr vielmehr htte befugnis selbstndigen einstellung entlassung arbeitnehmern mssen vortrag parteien fern liegt vereinbarung pflicht rckbertragung geschftsanteils ende arbeitsverhltnisses wegen verstoes gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam abgesehen davon beklagte etwaige nichtigkeit rcksicht darauf berufen knnte neu gefasste gesellschaftsvertrag seit mehr drei jahren handelsregister eingetragen abs aktg analog vgl bghz ff nachw versto grundsatz ohnehin anfechtbarkeit beschlusses fhren wrde schon ansatzpunkt folgen regelung enthlt versto gleichbehandlungsgebot landgericht unrecht verneinte ungleichbehandlung be ruht sachlichen rechtfertigenden grund herr gesellschaft zusammen ehefrau beteiligt gegrndet erforderliche kapital aufgebracht mitarbeiter gesellschafter dagegen gesellschaft kapital eingelegt allenfalls kaufpreis fr anteile bezahlt sachlage bestehen bedenken regelung wonach mitarbeiter gesellschafter beendigung ttigkeit fr beklagte rckgabe geschftsanteile verpflichtet rckbertragungsklausel satzung klgerin abs bgb nichtig darauf htte beklagte anfechtungsklage berufen knnen jedenfalls erfllt regelung voraussetzungen abs bgb unzulssigen kndigungsbeschrnkung arbeitnehmer dadurch entscheidung arbeitsvertrag kndigen insofern erschwert gesellschafterstellung aufgeben bundesarbeitsgericht verbot abs bgb fr kndigung arbeitsverhltnisses arbeitnehmer lngere frist vereinbaren fr kndigung arbeitgeber allgemeinen grundsatz hergeleitet sei unzulssig vertragliche absprachen ungleiche kndigungslage nachteil parteien arbeitsverhltnisses arbeitnehmers schaffen insbesondere einseitigen vermgensnachteil arbeitnehmers fr fall erklrten kndigung vereinbaren bag db entscheidungsfreiheit arbeitnehmers bezug beendigung arbeitsverhltnisses geschtzt arbeitnehmer freiheit behalten beachtung gel tenden kndigungsfrist diskriminierung verhltnis arbeitgeber arbeitsverhltnis beenden ttigkeit zuzuwenden grundsatz schliet allerdings fr arbeitnehmer ungnstige reflexwirkung kndigung entscheidend wrdigung gesamtumstnde beachtung gebots verhltnismigkeit ebenso bag mdr fr vergleichbare rechtslage bbig danach verknpfung beendigung kndigung arbeitsvertrages wegfall gesellschafterstellung rahmen klgerin praktizierten mitarbeitermodells beanstanden gesellschaftsrechtliche beteiligung verdienter mitarbeiter unternehmenskonzept klgerin funktion mitarbeiter strker unternehmen binden motivation steigern zugleich anreiz fr brigen mitarbeiter schaffen entsprechend loyales verhalten ebenfalls genuss gesellschaftsbeteiligung kommen aufwertung stellung unternehmen fhrt aussicht auszahlung zustzlichen vergtung gestalt gewinnanteile verschafft beklagte jahren gewinnanteile durchschnittlich dm ausgeschttet worden tantiemeregelung hnelnde gestaltung steht vordergrund modells mglichkeiten mitarbeiters gesellschafterversammlung vorstellungen willen mehrheitsgesellschafters durchzusetzen weniger bedeutsam stammkapital klgerin zuletzt dm hielten ehefrau dm brige kapital einschlielich beklagten stammkapitals hielt mitarbeiter gesellschafter aufgeteilt finanzielle risiko mitarbeiter gesellschafter dadurch gemindert fr erwerb geschftsanteils soweit falle beklagten unentgeltlich bertragen allenfalls nennwert zahlen mssen whrend verkehrswert erheblich hher ergebnis mitarbeiter danach treuhnderhnliche stellung deren wirtschaftlicher wert denkbar geringem eigenen risiko erheblichen gewinnausschttungspotential whrend dauer dienstvertraglichen bindung klgerin liegt deren beendigung selbstverstndlich weitere beteiligung gesellschaft rechtfertigenden sinn bindung unternehmen motivationssteigerung belohnung fr geleistete dienste verliert rckbertragung mehrheitsgesellschafter zudem mglichkeit erffnet verdiente mitarbeiter geschftsanteilen auszustatten satzung niedergelegte mitarbeitermodell weiterhin durchzufhren dagegen fhrte teilhabe knftigen wertzuwachs gesellschaftsvermgens weitere mitarbeit unverdienten vermgensvorteil ausgeschiedenen mitarbeiters abs gesellschaftsvertrages vorgesehene abfindungsbeschrnkung betrag mitarbeiter fr erwerb geschftsanteils gezahlt wirksam scheidet gesellschafter gesellschaft sei einziehung geschftsanteils sei ausschlieung sei folge satzungsgemen abtretungspflicht allerdings grundstzlich anspruch abfindung hhe verkehrswerts geschftsanteils bghz ff sen urt dezember ii zr zip abfindung gesellschaft anteil bernehmenden mitgesellschafter zahlen grundsatz gilt ausnahmslos abfindungsanspruch satzung beschrnkt soweit dadurch vornherein grobes missverhltnis wahren wert gesellschaftsbeteiligung entsteht bghz urt januar ii zr zip dabei interesse verbleibenden gesellschafter fortbestand gesellschaftsunternehmens interesse ausscheidenden gesellschafters angemessenen wirtschaftlichen verwertung beteiligung gegeneinander abzuwgen bloe umstand ausscheidende gesellschafter beklagte geschftsanteil geschenkt bekommen reicht allerdings grundstzlich rechtfertigung fr abfindungsbeschrnkung rechtsprechung senats wege schenkung beteiligung gesellschaft aufgenommene person gesellschafter zweiter klasse sen urt januar ii zr zip gesellschafter minderen rechts indessen mitarbeiter rahmen mitarbeitermodells praktiziert worden darauf verwiesen ausscheiden diensten gesellschaft anspruch abfindung hhe aufgewandten betrages beteiligung verlust erhalten vgl schon bgh beschl oktober ii zr zitiert goette dstr derartige abfindungsbeschrnkung vielmehr sachlich gerechtfertigt andernfalls erste generation mitarbeitergesellschaftern genu vorteile vertragsgestaltung gelangte deren ausscheiden zahlung abfindung verkehrswert fr weitere durchfhrbarkeit modells erforderliche finanzielle grundlage zerstrt wre anteil unentgeltlich erhalten abfindung ganz entfallen einwand revision beklagte msse wenigstens ausgeschtteten gewinnen zeit unternehmenszugehrigkeit beteiligt bleibt schon deswegen erfolg bereits grundvoraussetzung festgestellt worden fraglichen zeit berhaupt gewinnthesaurierungen gekommen beklagten teil verabredeten mitarbeitermodell zustehenden gewinns vorenthalten worden steht zugleich fest klage rckzahlung fr zweiten geschftsanteil irrtmlich gezahlten abfindung abs satz alt bgb begrndet senat sache entscheiden erneuten verhandlung berufungsgericht neuen erkenntnissen rechnen goette mnke ribgh dr kurzwelly wegen urlaubs unterschreiben goette strohn reichart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs fc fd frist darf fristenkalender erst gestrichen fristwahrende manahme durchgefhrt schriftsatz abgesandt zumindest postfertig gemacht weitere befrderung ausgehenden post organisatorisch zuverlssig vorbereitet st rspr vgl senatsbeschluss november xii zb famrz verlssliche ausgangskontrolle setzt zugleich voraus frist durchfhrung manahmen sofort etwa erst folgenden tage gestrichen anschluss senatsbeschluss dezember xii zb versr bgh beschluss april xii zb olg dsseldorf ag krefeld xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr hahne richter sprick prof dr wagenitz richterin dr zina richter dr klinkhammer beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats fr familiensachen oberlandesgerichts dsseldorf august kosten beklagten verworfen beschwerdewert grnde juni zugestellte urteil familiengerichts beklagte zahlung erhhten kindesunterhalts klger verurteilt wurde legte prozessbevollmchtigter schriftsatz juli berufung august begrndete berufungsschrift ging juli mittwoch berufungsgericht mitteilung ber verspteten eingang juli zuging beantragte juli gericht eingegangenem schriftsatz wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist begrndung kanzleiangestellte berufungsschrift juli leerung uhr briefkasten eingeworfen schriftsatz regelmigem postlauf tage fristablaufs montag juli gericht htte eingehen mssen berufungsgericht wies wiedereinsetzungsantrag zurck verwarf berufung beschluss richtet rechtbeschwerde beklagten ii rechtsbeschwerde erfolg soweit rechtsbeschwerde verwerfung berufung richtet gem abs nr abs satz zpo statthaft gleiches gilt gem abs satz soweit zurckweisung wiedereinsetzungsgesuchs richtet zulssig voraussetzungen abs zpo gegeben sache weder grundstzliche bedeutung erfordern fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts angefochtene entscheidung entspricht nmlich rechtsprechung senats erweist richtig berufungsgericht vorbringen beklagten berufungsschrift sei juli postbriefkasten eingeworfen worden hinreichend glaubhaft gemacht angesehen kanzleiangestellte nmlich eidesstattlichen versicherung lediglich angegeben tage freigestempelte ausgangspost blich roten sammelumschlag mitgenommen postsen dungen eingeworfen jedoch prfen briefe einzelnen gehandelt berufungsschrift vorliegenden sache postsendungen befunden deren verspteter eingang daher verzgerung postlaufs beruhen knne sei umstnden hinreichend glaubhaft gemacht anzusehen ausreichende organisatorische vorkehrungen ausgangskontrolle kanzlei prozessbevollmchtigten gewhr dafr geboten htten schriftsatz roten sammelmappe befunden ausgangskontrolle beklagte trotz entsprechender aufforderung gerichts ergnzung vortrags dargelegt glaubhaft gemacht darstellung prozessbevollmchtigten fristenzettel nmlich juli montag abgezeichnet nachdem berzeugt berufungsschrift kanzlei bereits juli freitag verlassen berzeugung wissen beruht freitag unterzeichnete schriftsatz mehr postlauf befunden zumal postraum versehentlich liegen gebliebener sammelumschlag roter signalfarbe abschlieenden kontrollgang sowohl freitagabend samstag htte auffallen mssen allgemeiner broanweisung drfe notfrist fristenkalender erst gelscht fr fristwahrung verantwortliche anwalt abzeichnen fristenzettels lschung freigegeben drfe erst geschehen fristwahrende schriftsatz kanzlei verlassen frist sei dementsprechend juli gelscht worden berufungsgericht ausgefhrt genge anforderungen wirksame ausgangskontrolle sei gewhrleistet ende arbeitstages beauftragten kraft geprft fristwahrenden schriftstze hergestellt abgesandt einlegen dafr vorgesehene rote kuvert zumindest versandfertig gemacht worden fristenkalender vermerkten sachen bereinstimmen daran fehle allein berzeugung prozessbevollmchtigten schriftsatz mehr kanzlei befunden absendung schlieen lasse rechtsgrnden beanstanden beklagte glaubhaft knnen denkbaren ursachen fr versumung frist verzgerten postlaufs ausscheiden freitag unterzeichnete berufungsschrift etwa versehentlich postmappe zunchst vorgang gelangt wissen prozessbevollmchtigten erst dienstag aufgefunden post gebracht wurde derartiges ausgerumtes versehen kanzleipersonals prozessbevollmchtigten abs zpo beklagten verschulden zuzurechnen vorgetragene organisation ausgangskontrolle geeignet fehler verhindern jedenfalls rechtzeitig aufzudecken richtig frist fristenkalender erst gestrichen darf fristwahrende schriftsatz zumindest weise versandfertig gemacht worden sicherstellt gleichen tag post gericht gelangt wirksame ausgangskontrolle erfordert zugleich unverzglich gestrichen ungestrichen gebliebene frist allabendlich vorzunehmenden kontrolle fristenkalenders senatsbeschluss dezember xii zb ezfamr aktuell ff warnfunktion erfllen eindeutig erkennen lsst fristwahrung dringend unternommen frist veranlassung prozessbevollmchtigten erst montag gestrichen worden unmittelbaren zusammenhang einlegen schriftsatzes rote postausgangsmappe nachtrglich vermeintlichen gewissheit msse bereits vorausgegangenen freitag geschehen handhabung macht ausgangskontrolle doppelter hinsicht wirkungslos tatschliche kontrolle postausgangs vermutung ersetzt vertrauen darauf grndet blichen arbeitsablufe gewhr dafr bieten schriftsatz postausgangsmappe gelangt sinn postausgangskontrolle insbesondere vorflle rechtzeitig erfassen aufzudecken denen unvorhergesehene unvorhersehbare fehler strung blichen ablaufs gefhrt erfllt allabendliche kontrolle fristenbuchs zweck mehr ungestrichen gebliebene frist aufschluss darber gibt fristwahrender schriftsatz gefertigt bereits post gelangt frist sogleich gestrichen wurde senatsbeschluss dezember xii zb versr liegt nahe ungestrichen gebliebene frist ernst genommen liegt nahe verfahren wurde wre erklrlich warum erforderlichen abendlichen kontrolle fristenkalenders juli ungestrichene berufungsfrist vorliegenden sache anlass genommen wurde berufungsschrift ggf erneut fertigen abzusenden hahne sprick zina wagenitz klinkhammer vorinstanzen ag krefeld entscheidung olg dsseldorf entscheidung ii uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen gewerbsmigen bandenbetruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer november gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts saarbrcken mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts august bemerkt senat revision angeklagten zulssig erhoben vorla ge entsprechenden eidesstattlichen versicherungen erwiesen rechtsanwalt kn revisionsbegrndungsschrift abs satz brao bestellter vertreter fr pflichtverteidiger rechtsanwalt unterzeichnet rechtsprechung anerkannt amtlich bestellten verteidiger abs satz brao allgemeine vertreter gleichgestellt verteidiger abwesenheit mehr monat gem abs satz brao bestellt vgl bgh be schluss februar str nstz lr stpo lderssen jahn aufl rn jeweils mwn formellen sachlich rechtlichen beanstandungen angeklagten betreffend ag teil vertragsabschlsse geleisteten vorabzahlungen vermgen durchzudringen landgericht vorgenommene berechnung vermgensschadens urteil sowie generalbundesanwalt angefhrten grnden rechtlich erinnern vorabauszahlungen anleger erfolgten etwa unmittelbar versicherungen bzw unternehmen treuhnderischer verwahrung gelder zwischengeschalteten rechtsanwlte vielmehr flossen jeweiligen anlagegelder anlagegelder voller hhe ag bewerten mutzbauer sander knig schneider khler'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii za mrz rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr deppert richter dr leimert wiechers dr frellesen sowie richterin hermanns beschlossen antrag beklagten vollziehung urteils amtsgerichts leipzig oktober einstweilen auszusetzen zurckgewiesen grnde amtsgericht beklagten tenor genannte urteil rumung wohnung verurteilt dagegen gerichtete berufung beklagten landgericht beschlu januar unzulssig verworfen schriftsatz februar beklagte prozekostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschlu berufungsgerichts begehrt zugleich beantragt vollziehung erstinstanzlichen urteils entscheidung ber prozekostenhilfeantrag auszusetzen ii rechtsbeschwerdegericht wege einstweiligen anordnung gem abs halbs zpo verbindung abs zpo vollziehung entscheidung ersten instanz aussetzen vollziehung rechtsbeschwerdefhrer grere nachteile drohen gegner rechtsbeschwerde zulssig erscheint rechtsmittel rechtsbeschwerdefhrers vornherein erfolgsaussicht vgl senatsbeschlu august viii zb wum bgh beschlu mrz ix zb njw wm genannten vorschriften einstweilige anordnung bereits einlegung rechtsbeschwerde betracht kommt beschwerte partei prozekostenhilfe fr durchfhrung rechtsbeschwerdeverfahrens begehrt bedarf entscheidung voraussetzungen fr einstweilige aussetzung vollziehung amtsgerichtlichen urteils liegen beklagte trgt schon zwangsweise durchsetzung rumungsausspruchs besondere nachteile drohen macht begrndung aussetzungsantrags ausschlielich fehler erstinstanzlichen urteils geltend auerdem beabsichtigte gem abs satz nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde aussicht erfolg landgericht berufung beklagten recht abs stze zpo unzulssig verworfen beklagte einlegung berufung entgegen abs satz zpo rechtsanwalt vertreten antrag bewilligung prozekostenhilfe fr berufung november zugestellte urteil amtsgerichts erst januar ablauf berufungsfrist zpo gericht eingegangen dr deppert dr leimert dr frellesen wiechers hermanns'],['Soon']] [['abschrift bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin juni zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo aufklrungspflicht stndiger rechtsprechung risiken uerst geringen komplikationsdichte bestehen vgl senatsurteil bghz entscheidend spezifisch eingriff verbundenes risiko handelt verwirklichung lebensfhrung patienten besonders belastet vgl senatsurteile bghz aao sowie november vi zr versr frage wann spezifisches risiko anzunehmen frage einzelfalles vgl grundsatz senatsurteile november vi zr versr april vi zr versr ff erfordert zulassung revision voraussetzungen fr ausnahme aufklrungspflicht fall vgl senatsurteile bghz november vi zr versr liegen berufungsgericht anforderungen umfang aufklrung berspannt nichtzulassungsbeschwerde zeigt vortrag beklagten aufklrung klgerin ber bedeutung angeblich aufgeklrten gefverletzung verletzung rechtlichen gehrs beklagten gleichfalls erkennbar nichtzulassungsbeschwerde legt dar beklagte bereits ersten rechtszug hypothetische einwilligung klgerin fr fall ordnungsgemer aufklrung vorgetragen htte verkennt patient gezwungen medizinischer sicht vernnftig verhalten weiteren begrndung gem abs halbs zpo abgesehen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert mller greiner pauge wellner sthr'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja klimaschrank zpo abs patg ff verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde rahmen zpo treffenden ermessensentscheidung patentverletzungsrechtsstreit hinblick anhngige patentnichtigkeitsklage ausgesetzt interesse widerspruchsfreien entscheidungen bercksichtigen interesse verletzungsklgers zeitnahen abschluss verletzungsverfahrens interesse verletzungsklgers kommt umso strkeres gewicht je spter nichtigkeitsklage erhoben worden bgh beschluss september zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr bacher hoffmann richterin schuster beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandswert million euro festgesetzt beschwerdeverfahrens grnde zulssige nichtzulassungsbeschwerde unbegrndet rechtssache grundstzliche bedeutung verletzung verfahrensgrundrechten gesttzten rgen durchgreifen fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts brigen erfordern abs satz zpo nheren begrndung insoweit gem abs satz halbsatz zpo abgesehen ii beklagten beantragte aussetzung entscheidung ber klagepatent dezember knapp acht monate verkndung angefochtenen urteils erhobene nichtigkeitsklage hlt senat fr zweckmig rechtsprechung senats entscheidung ber nichtzulassungsbeschwerde patentverletzungsrechtsstreit gem zpo ausgesetzt patent klage gesttzt nichtigkeitsklage anhngig umstand rechnung getragen nderung patentlage insbesondere vollstndige teilweise nichtigerklrung patents revisionsinstanz bercksichtigen verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde zulassung revision fhrt nderung auswirkungen entscheidung verletzungsrechtsstreit bgh beschluss april zr bghz druckmaschinen temperierungssystem verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde liegt entscheidung ber aussetzung sofern voraussetzungen zpo erfllt jedoch ermessen gerichts ausbung ermessens kommt aussetzung einzelfall betracht nichtigkeitsklage erst abschluss tatsacheninstanzen verletzungsrechtsstreit erhoben worden zusammenhang gebotenen vorlufigen bewertung erfolgversprechend anzusehen allerdings senat rahmen ermessensentscheidung interesse widerspruchsfreien entscheidungen bercksichtigen vielmehr fr entscheidung relevanten umstnde treffende abwgung einbeziehen umstnden gehrt interesse verletzungsbeklagten mglicherweise nichtigen patent anspruch genommen interesse verletzungsklgers zeitnahen abschluss verletzungsverfahrens bghz druckmaschinen temperierungssystem letzterem kommt umso strkeres gewicht je spter nichtigkeitsklage erhoben worden verletzungsbeklagte whrend tatsacheninstanzen verletzungsprozesses whrend erheblichen zeitraums deren abschluss davon abgesehen nichtigkeitsklage verteidigen zeitnah klarheit ber bestand patents schaffen kommt verzgerung verfahrensabschlusses aussetzung entscheidungsreifen verfahrens ber nichtzulassungsbeschwerde zulasten verletzungsklgers ginge regel betracht erfolgsaussicht nichtigkeitsklage offenkundig fall konstellation streitfalls erscheint deshalb wahrung berechtigten interessen verletzungsbeklagten ausreichend zumutbar verurteilung verletzungsrechtsstreit mittels restitutionsklage entsprechend nr zpo vgl bgh urteil juli xa zr grur rn bordako anzugreifen patent nachtrglich fr nichtig erklrt iii kostenentscheidung beruht abs zpo meier beck grning hoffmann bacher schuster vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts krefeld august verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen einfuhr betubungsmitteln tateinheit beihilfe handeltreiben betubungsmitteln jeweils geringer menge freiheitsstrafe vier jahren verurteilt sichergestellte betubungsmittel eingezogen dagegen gerichteten revision angeklagten generalbundesanwalt antragsschrift februar ausgefhrt revision unzulssig angeklagte wirksam rechtsmittel verzichtet abs satz stpo angeklagte verteidiger urteilsverkndung rechtsmittelbelehrung eindeutig vorbehaltlos ausdrcklich erklrt rechtsmittel verzichten erklrung verzichts hauptverhandlung fr dauer fnf minuten unterbrochen worden uhr uhr rechtsmittelverzicht angeklagten erklrte sitzungsvertreter staatsanwaltschaft ebenfalls rechtsmittelverzicht verzichtserklrungen wurden vorgelesen genehmigt vgl hauptverhandlungsprotokoll bd ii bl grnde ausnahmsweise unwirksamkeit prozesserklrung grundstzlich unwiderruflichen unanfechtbaren rechtsmittelverzichts angeklagten fhren knnten liegen weder lag urteil verstndigung zugrunde vgl hauptverhandlungsprotokoll gibt anhaltspunkte fr unzulssige willensbeeinflussung angeklagten abgabe rechtsmittelverzichts soweit angeklagte behauptet sei urteil schock gestanden klar denken knnen letztendlich missverstndlichen verzicht gefhrt stellt vortrag wirksamkeit rechtsmittelverzichts frage emotionaler aufgewhltheit erklrter rechtsmittelverzicht wirksam vgl bgh nstz verhandlungsunfhigkeit angeklagten insoweit weder vorgebracht gibt hierfr irgendwelche anhaltspunkte insbesondere angeklagte whrend protokollierten unterbrechung hauptverhandlung hinreichend gelegenheit erklrung rechtsmittelverzichts verteidiger besprechen vgl bghst schliet senat becker gericke tiemann spaniol berg'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja cmr art zinspflicht frachtfhrers art abs cmr schliet rckgriff unterfrachtfhrer wegen konkreter verzugsschden hauptfrachtfhrers zinsverlust aufgrund vorenthaltenen kapitalnutzung entschdigungsbetrages bestehen anderweitigen vermgensbereich eingetreten vorprozekosten hauptfrachtfhrers gerichtliche inanspruchnahme seiten absenders bzw rechtsnachfolgers ergnzung bghz ff bgh urteil mai zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr erdmann richter dr ungern sternberg prof dr bornkamm pokrant raebel fr recht erkannt revision klgerin urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat januar aufgehoben berufung beklagten urteil landgerichts hamburg kammer fr handelssachen mai zurckgewiesen kosten rechtsmittel trgt beklagte rechts wegen tatbestand klgerin verlangt beklagten soweit fr revisionsinstanz bedeutung bergegangenem recht haftpflichtversicherten hauptfrachtfhrerin kosten vorprozesses hhe dm ersetzen vorproze hauptfrachtfhrerin streitverkndung beklagte unterfrachtfhrerin beitritt seite verurteilt worden versicherer absenders ersatz fr elektrogerte leisten lkw hamburg moskau befrdern empfnger erreichten klgerin macht kosten vorprozesses verzugsschaden geltend beklagte entgegengetreten landgericht beklagte erstattung versicherungsleistungen fr verlorengegangene transportgut sowie dm rechtsverteidigungskosten hauptfrachtfhrerin vorproze verurteilt verurteilung zahlung rechtsverteidigungskosten beschrnkte berufung beklagten fhrte insoweit klageabweisung olg hamburg transpr zugelassenen revision verfolgt klgerin antrag zahlung dm beklagte beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht anspruch ersatz kosten vorprozesses grundlage anwendbaren cmr verneint ausgefhrt cmr haftung beschrnke verlustfalle regelmig leistung wertersatz magabe art abs cmr rckerstattung fracht zllen sonstigen anla befrderung gutes entstandenen kosten daneben knne verfgungsberechtigte gem art abs cmr gewhrende entschdigung jhrlich zinsen beanspruchen weitergehenden schadensersatz schulde frachtfhrer dagegen regelfall mittelbaren schden rede stehenden kosten vorprozesses ersetzen vergleichbaren fall vertretenen ansicht ersatzpflicht hinsichtlich vorprozekosten analoger anwendung art cmr bejahen sei olg hamburg transpr berufungsgericht nher ausgefhrt mehr festgehalten cmr enthalte hinsichtlich haftung frachtfhrers verlustschden ebenso falle beschdigung abschlieende regelung ergnzende anwendung verzugsvorschriften nationalen rechts abs bgb grundstzlich zulasse rckgriff nationales recht sei ausnahmsweise mglich frachtfhrer grobes verschulden sinne art cmr treffe verschulden sei klgerin jedoch geltend gemacht worden ii revision erfolg fhrt hinsichtlich kosten vorprozesses hhe dm wiederherstellung klage stattgebenden landgerichtlichen urteils klgerin vorprozekosten gesichtspunkt schuldnerverzuges bgb schaden ersetzt verlangen entgegen ansicht berufungsgerichts streitfall neben cmr verzugsregelungen bgb ergnzend anwendbar internationalen privatrecht unterliegt grenzberschreitende befrderung mageblichen nationalen recht soweit cmr regelung trifft bedeutet anwendbarkeit deutschen rechts wovon gem art abs satz egbgb auszugehen bu unten allgemeinen innerstaatlichen anspruchsgrundlagen verzuges zurckzugreifen sofern besonderen anspruchsgrundlagen cmr fr verlust eingreifen vgl piper hchstrichterliche rechtsprechung speditions frachtrecht aufl rdn letzteres fall art abs cmr berufungsgericht meint ansprche ersatz verzugsschden generell ausgeschlossen ebenso olg mnchen transpr versr olg hamm transpr baumann transpr de la motte versr koller versr sowie transpr ff transportrecht aufl cmr art rdn thume transpr sowie kommentar cmr art rdn fischer transpr ergibt berufungsgericht angefhrten senatsentscheidung bghz ff lediglich ausgesprochen art abs cmr nationale zinsvorschriften einschlielich verzugszinsen ausschliet ansprche wegen verzugsschadens zinsverlust besteht dagegen schliet art abs cmr arten verzugsschden herber piper cmr art rdn senatsentscheidung ging allein frage dortige klgerin ber art abs cmr festgelegten zinssatz hinaus berufungsgericht gem bgb zugesprochenen hheren verzugszinsschaden beanspruchen konnte darber senat entschieden entstehungsgeschichte bereinkommens lassen anhaltspunkte dafr entnehmen unterzeichnerstaaten vollstndige bereichsbezogene vereinheitlichung weit auseinandergehenden nationalen verzugsfolgeregelungen angestrebt vgl loewe etr verhltnismig geringe hhe verzinsung spricht dagegen art abs cmr abschlieende pauschalierung haftungsfolgen entschdigungsverzuges frachtfhrers gewollt knnte lsung htte nachteil gehabt generalprventive funktion verzugshaftung ersatzpflichtigen frachtfhrers empfindlich schwchen unntige rechtsstreitigkeiten provozieren hauptfrachtfhrer sphre unterfrachtfhrers gelegene schadensursache umfassend kennen regreanspruch unterfrachtfhrer gefhrden bleibt oft brig verklagen lassen unterfrachtfhrer streit verknden gewollt hauptfrachtfhrer fllen art eigenes risiko prozessiert vgl olg mnchen transpr koller versr alledem rechtfertigt berufungsgericht angefhrte vereinheitlichungszweck entschdigungsverzinsung gem art abs cmr verfolgt zinspflicht abschlieende haftungsregelung fr folgen entschdigungsverzuges anzusehen art cmr steht rckgriff nationale recht entgegen soweit entschdigungsverzug art abs cmr ausgeschlossen vorschrift art cmr ersatzleistung falle haftung art abs cmr gnzlichem teilweisem verlust gutes regelt betrifft versptete ablieferung befrderungsverzug primrpflichtverletzung davon haftung frachtfhrers fr versptete entrichtung entschdigung geht sekundrpflichtverletzung unterscheiden vgl herber piper cmr art rdn berufungsgericht standpunkt folgerichtig ungeprft gelassen voraussetzungen schuldnerverzuges bgb gegeben insoweit bedarf jedoch aufhebung zurckverweisung senat grundlage unstreitigen sachverhalts entscheiden abs nr zpo beklagte anwaltsschreiben hauptfrachtfhrerin oktober fristsetzung november wegen schadensersatzpflicht gem art cmr gemahnt worden vgl anl klageschrift mahnung beklagte hinweis inanspruchnahme versicherer absenders seinerseits angedrohte klageerhebung ausdrcklich aufgefordert worden entschdigungsbetrag entweder hauptfrachtfhrerin unmittelbar angegebene zahlstelle drittglubigerin leisten darin verzug begrndende mahnung abs bgb sehen anspruch hauptfrachtfhrers ersatz eigenen schadens richtet unterfrachtfhrerregre typischerweise ausgleich einbue eigene haftpflichtverbindlichkeit gegenber absender bzw empfnger gutes erleidet lag ersatzanspruch klgerin lt erwgung verneinen woiwodschaftsgericht lodz transpr vorprozekosten hauptfrachtfhrers stnden handeln regreschuldners kausalzusammenhang seien nichtbefriedigung berechtigter ansprche absenders hauptfrachtfhrer verursacht worden wofr unterfrachtfhrer verantwortung trage zunchst regelmig davon ausgegangen hauptfrachtfhrer ersatzglubiger entschdigt vorproze vermeidet unterfrachtfhrer rechtzeitig zahlt regreanspruch jedenfalls anerkennt wertersatzprinzip art cmr fr gterschaden schliet hauptfrachtfhrer beim rckgriff unterfrachtfhrer berechtigt normaler schadensersatzglubiger satz bgb befreiung haftpflichtverbindlichkeit drittglubiger verlangen wenngleich bergang geldersatz bgb bezeichnete vorgehensweise notwendig macht vgl koller transportrecht aufl cmr art rdn streitfall leistung glubiger hauptfrachtfhrerin bgb zahlung hauptfrachtfhrerin wahl gestellt worden hauptfrachtfhrerin getan erforderlich beklagten rechtzeitige schuldbefreiung leistung drittglubigerin ermglichen anhaltspunkte fr mitverschulden ersichtlich umstnden lag hand beklagten hauptfrachtfhrerin rechtzeitig haftpflichtverbindlichkeit befreite vorproze ankommen lie beklagte sei ten glubigerin beigetreten anspruch drittglubigerin hauptpartei zusammen vollem umfang bekmpft danach kostenlast verlorenen vorproze mehr folge unabhngigen entschlusses hauptfrachtfhrerin eigenen rechtsverteidigung gegenber absender bzw rechtsnachfolger beklagten uneingeschrnkt zurechenbare folge verzuges schadensersatzpflicht gegenber hauptfrachtfhrerin weiteren anspruchsvoraussetzungen gegeben beklagte dargetan verzug vertreten klage verzugsschaden geforderten kosten hauptfrachtfhrerin vorproze festgesetzten gerichtlichen auergerichtlichen kosten sowie aufwendungen fr eigenen prozebevollmchtigten beklagten bestritten worden landgericht klgerin demnach betrge sowie zinsen darauf hgb ergebnis recht zugesprochen infolgedessen landgerichtliche urteil revision klgerin insoweit wiederherzustellen iii kosten beider rechtsmittelverfahren beklagte tragen abs abs zpo erdmann ungern sternberg pokrant bornkamm raebel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts berlin juli abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen bandenmi gen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fllen gesamtfreiheitsstrafe acht jahren sechs monaten angeklagten wegen bandenmigen handeltreibens betubungs mitteln geringer menge fllen gesamtfreiheitsstrafe neun jahren verurteilt ferner wertersatzverfall hhe fnf millionen euro angeordnet fr beide angeklagte gesamtschuldnerisch haften verurteilungen wenden angeklagten jeweils rge verletzung materiellen rechts verfahrensrgen rechtsmittel erfolg nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo nherer errterung bedrfen folgenden beiden rgen verletzung abs stpo soweit angeklagten geltend vorsitzende strafkammer hauptverhandlung entgegen abs satz stpo bekanntgegeben hauptverhandlung errterungen stattgefunden htten deren gegenstand mglichkeit verstndigung sei rge jedenfalls unbegrndet erfordert abs satz stpo sogenannte negativmitteilung verstndigung abzielenden gesprche stattgefunden bverfg njw negativmitteilung revisionsvorbringen gegenerklrung staatsanwaltschaft besttigung gefunden erfolgt aufhebung urteils ntigender verfahrensfehler liegt urteil fehlenden mitteilung beruht auszuschlieen zweifelsfrei feststeht keinerlei gesprche gegeben denen mglichkeit verstndigung raum stand bverfge rn bverfg njw siehe senat beschluss februar str mwn verhlt staatsanwaltschaft revisionsgegenerklrung mitgeteilten dienstlichen erklrung vorsitzenden richters gesprche gegeben irgendeiner weise vorbereitung verstndigung sinne stpo gedient htten wahrheitsgehalt unwidersprochen gebliebenen dienstlichen erklrung steht fr senat auer zweifel zumal revisionen keinerlei anhaltspunkte fr weitere vorfeld hauptverhandlung gefhrte frage verstndigung berhrende errterungen vorgebracht vielmehr gibt revision angeklagten erklrung instanz verteidigern vorgesprch teilgenommen soweit revisionsverteidiger angeklagten darber hinaus einschrnkende uerung instanzverteidiger vortrgt knnen ausschlieen wenigstens versuch verstndigung verteidigern mitangeklagten unternommen worden sei vermag tatsachengesttzte spekulation beweiskraft senat freibeweislich verwertenden uerung vorsitzenden einzuschrnken vgl bgh beschluss dezember str eigenen freibeweislichen erhebungen veranlasst sehen mssen senat mithin ausschlieen angefochtene urteil versto negativmitteilungspflicht abs satz stpo beruht revisionen rgen vorsitzende strafkammer entgegen abs satz stpo vollstndig ber gesprch auerhalb hauptverhandlung unterrichtet mglichkeit verstndigung gegenstand gehabt rgen liegt aufgrund revisionsvorbringens erklrung instanzverteidigers angeklagten sttzt proto koll bezug geschehen innerhalb hauptverhandlung besttigung findet sowie aufgrund revisionsgegenerklrung mitgeteilten dienstlichen erklrungen vorsitzenden richters sitzungsvertreters staatsanwaltschaft folgender verfahrensgang zugrunde juli tag hauptverhandlung mehreren verfahrensabtrennungen verurteilungen frheren insgesamt acht mitangeklagten beiden angeklagten durchgefhrt wurde fand aufruf sache gesprch verteidiger beider angeklagten strafkammer sitzungsvertreter staatsanwaltschaft statt voraus gegangen ankndigung vorsitzenden zusammenhang unerledigten antrag akteneinsicht daten diversen sichergestellten datentrgern hierzu neue informationen lka verteidiger nutzte mitteilung anfrage strafkammer bereit sei ber weiteren gang verhandlung rechtsgesprch fhren gesprch strafkammer bereit deren vorsitzender revisionen weiteren verfahrensrge vorgetragen frheren verhandlungstag anfrage verteidigers ehemals mitangeklagten bilaterale absprachen strafkammer einzelnen angeklagten gegeben verneint erluternd hinzugefgt kammer sei bekannt dafr absprachen treffen beisitzende richter zuge verfahrens ber ablehnungsgesuche uerung anknpften grundstzlichen nichtanwendung stpo strafkammer art abs gg verletzende rechtsanwendungsverweigerung lasten angeklagten sahen erklrt vorsitzende gepflogenheit strafkammer zutreffend dargelegt gesprch juli beschrieb vorsitzende zunchst umfang sichergestellten datenmaterials auswertung wohl ber wochen monate hinziehen knne verteidiger angeklagten trugen daraufhin angeklagte wegen schweren krankung vaters interesse schnellen beendigung verfahrens haftverschonung verteidiger suchten vortrag strafkammer endlich irgendein signal erhalten strafma gestndigen einlassung angeklagten erwarten sei argumentierten wrdigung einlassung ehemals mitangeklagten umfang tatbeteiligung angeklagten kenntnis frheren mitangeklagten abgetrennten verfahren bereits verhngten strafen strafe knapp sieben jahren fr angeklagten ausreichend sei fr angeklagten kndigte verteidiger einlassung sache abgeben wolle sitzungsvertreter staatsanwaltschaft erklrte fr haftverschonung angeklagten betracht komme begrndete negative haltung nachfrage verteidigung beweisaufnahme fr nahezu abgeschlossen halte weitergehenden ergebnisse mehr erwarte gericht bereits gestellten antrgen verteidigung nachgehen gestndnis sei fr angesichts bereits erfolgten verurteilungen frheren mitangeklagten bedeutung auerdem verfge angeklagte ber ausgeprgte auslandskontakte sicht staatsanwaltschaft hhere freiheitsstrafe gesondert verfolgten erwarten weiteren verlauf gesprchs uerte strafkammervorsitzende richtern straferwartung zahlen genannt wrden kammer gestndnis zugunsten angeklagten bewerten sicht kme fr angeklagten haftverschonung ebenso wenig betracht strafe verteidigung genannten bereich mglich sei allerdings verfahrensbeschrnkung stpo hierber wurden beide angeklagte verteidiger unterrichtet eintritt verhandlung teilte vorsitzende inhalt gesprchs verzgerten verhandlungsbeginn wurde protokoll hinweis aufgenommen aufruf sache versptet erfolgte auerhalb hauptverhandlung rechtsgesprch stattfand vorsitzende gab inhalt schriftsatzes akteneinsichtsgesuch verteidiger bekannt sodann erklrten verteidiger beider angeklagten rcknahme akteneinsichtsgesuchs beschiedenen beweisantrge anschlieenden einlassung rumte angeklagte ankla gevorwrfe einschrnkung tatzeitraums wesentlichen zutreffend machte hierzu weitere ausfhrungen folgenden hauptverhandlungstag endete verfahren nachdem zuvor angeklagte gestndig eingelassen landgericht hinsichtlich angeklagten eingestandenen taten verfahren ge abs stpo eingestellt rgen bleiben erfolg aa diejenige angeklagten grnden tragsschrift generalbundesanwalts bereits unzulssig abs satz stpo bb verletzung informationspflichten abs satz stpo liegt vorschrift vorsitzende ber errterungen verfahrensbeteiligten stpo beginn auerhalb hauptverhandlung stattgefunden deren gegenstand mglichkeit verstndigung hauptverhandlung mitteilung transparenzgebot sicherstellen derartige errterungen stets ffentlichen hauptverhandlung sprache kommen mglichkeit gesprche auerhalb hauptverhandlung fhren informelles unkontrolliertes verfahren betrieben vgl bgh urteil juni str njw mwn beschluss april str nstz mitteilungspflichtig danach ausdrckli che konkludente bemhen verstndigung gesprchen verfahrensbeteiligten insoweit vorbereitung verstndigung verstanden knnen verstndigungsbezogenes gesprch unterfall errterung verfahrensstandes vgl begrndung gesetzentwurfs bundesregierung regelung verstndigung strafverfahren bt drucks sonstigen verfahrensfrderung geeigneten errterungen verfahrensbeteiligten abzugrenzen gesetzessystematisch nebeneinander bestimmungen stpo fr errterungen innerhalb hauptverhandlung zeigt whrend stpo kommunikative elemente beschrnkt transparenz verfahrensfrderung dienen einvernehmliche verfahrenserledigung gerichtet stpo gesondert geregelt vgl bt drucks gegenstnde unverbindlichen errterungen gericht verstndigungsbezug allein ausdruck transparenten kommunikativen verhandlungsstils fhren verfassungsrechtlich unbedenklich etwa rechtsgesprche hinweise vorlufige beurteilung beweislage strafmildernde wirkung gestndnisses angesehen worden bverfge rn darber hinaus hielt gesetzgeber mitteilung ober untergrenze verfahrensstand vorlufig erwartenden strafe gericht fr beispiel offenen verfahrensfhrung vgl bt drucks siehe schneider nstz bekanntgabe strafmaprognose bloer wissenserklrung inzwischen selbstverstndliche anforderung sachgerechte prozessleitung bverfg aao hintergrund weist errterung verfahrensbeteiligten verteidigung rechtsgesprch ber weiteren gang verhandlung initiiert worden nachdem bedingt akteneinsichtsgesuch verteidiger erhebliche verlngerung fortgeschrittenen verfahrens erwarten verstndigungsbezug instanzverteidigern beider angeklagten bereinstimmenden revisionsvorbringen gesprch strafkammer darum gegangen uerung gerichts straferwartung erhalten intention jedoch weder ausdrcklich anfrage mglichkeit verstndigung gefhrt stand konkludent raum instanzverteidigern vielmehr grundstzlich ablehnende haltung strafkammer gegenber verfahrensabsprachen aufgrund frheren verfahrensstadium erfolgten gegenstand befangenheitsantrags gemachten bemerkung vorsitzenden bekannt haltung unverndert geblieben vorsitzende stellungnahme einleitenden bemerkung nachdrcklich klargestellt niemand irgendwelche zahlen richtern hren auerdem sitzungsvertreter staatsanwaltschaft schon stellungnahme vorsitzenden vortrag verteidigung angeklagten wunsch haftverschonung fr verteidigung unmissverstndlich entgegengetreten insoweit stellte frage verfahrenserledigung verstndigung zustimmung staatsanwaltschaft vorausgesetzt htte abs satz stpo nachfolgenden uerungen vorsitzenden sicht instanzverteidiger angeklagten ohnehin vage geblieben daher vorbereitung verstndigung akte kommunikativen verfahrensstils verstehen lassen insbesondere ablehnung haftverschonung angeklagten verteidigung erwgung gezogenen verfahrensergebnisses einerseits verteidigung raum gestellten ablegung gestndnisses andererseits verknpfung bestanden verstndigungsverfahren stpo gegenseitigkeitsverhltnis zusage strafrahmens abs satz stpo abgabe gestndnisses bzw zusage sonstigen prozessverhaltens gegenleistung angeklagten abs stpo kennzeichnet ebenso wenig hinweis vorsitzenden gestndnis fortgeschrittenen verfahrensstadium strafmildernd bercksichtigen synallagmatischen konnex prozessualen verhalten angeklagten verfahrensergebnis begrndet mitteilungspflicht abs stpo wegen raum stehenden verstndigungsmglichkeit fhrt bverfge rn allgemein gehaltene erklrung vorsitzenden erkennbar stellungnahme staatsanwalts fehlenden bedeutung gestndnisses angesichts fr ende stehenden beweisaufnahme bezogen insofern selbstverstndlichkeit beinhaltet gehrt dargelegt beispielhaften inhalt unverbindlicher errterungen verstndigungsbezug cc verfahrensablauf senat ausschlieen gesetzeswidrige absprache angestrebt gar getroffen wurde sander dlp berger knig bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mai stoll justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs be stgb abs sozialversicherungstrger geschftsfhrer gesellschaft beschrnkter haftung wegen vorenthaltung sozialversicherungsbeitrgen abs bgb abs stgb anspruch nimmt trgt fr vorsatz beklagten darlegungs beweislast objektive pflichtwidrigkeit beanstandeten verhaltens feststeht bgb abs nr zpo nr ffentliche zustellung klageschrift unwirksam voraussetzungen fr bewilligende gericht erkennbar vorgelegen verjhrung gem abs nr bgb gehemmt anschluss bgh urteil dezember viii zr bghz bgh urteil mai ii zr kg lg berlin ecli de bgh uiizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr bergmann richterin caliebe sowie richter prof dr drescher born sunder fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin macht zustndige einzugsstelle schadensersatzanspruch beklagten wegen nichtabfhrens fr mehrere arbeitnehmer gmbh fr monat september geschul deten arbeitnehmeranteile sozialversicherung geltend beklagte jedenfalls seit anfang september angaben lagerarbeiter fahrer fr gmbh ttig erwarb schwager ehe frau mehrheitsgesellschafter blieb zehnprozenti gen geschftsanteil gmbh grundlage gesellschafterbeschlusses september wurde beklagte november anstelle geschftsfhrer gmbh handelsregister eingetragen februar wurde geschftsfhrer abberufen gleichen tag veruerten beklagte geschftsanteile gmbh beschftigte strafrechtliche ermittlungen ergaben zeitraum april september erheblichem umfang arbeitnehmer anfallenden sozialversicherungsbeitrge klgerin abzufhren mrz stellte geschftsbetrieb vorangegangener beschlagnahme geschftskonten april wurde vorlufige insolvenzverwaltung ber vermgen gesellschaft angeordnet klgerin klageschrift august beim landgericht eingereicht deren ffentliche zustellung beantragt aufenthaltsort beklagten unbekannt sei beleg zwei mitteilungen stadt st mai juli beigefgt wonach beklagte un bekannter anschrift bosnien herzegowina verzogen sei fer ner klgerin aufenthaltsort beklagten vergeblich auskunftsersuchen bundeszentralregister creditreform ermitteln versucht landgericht ffentliche zustellung klage bewilligt durchfhrung schriftlichen vorverfahrens angeordnet fr bewirkung zustellung magebende frist zpo endete januar versumnisurteil februar landgericht beklagten antragsgem zahlung nebst zinsen verurteilt festgestellt forderung vorstzlich begangenen unerlaub ten handlung beruhe weiteren landgericht ffentliche zustellung versumnisurteils angeordnet beklagte november einspruch versumnisurteil eingelegt geltend gemacht ffentliche zustellung versumnisurteils sei unwirksam landgericht einspruch wegen versumung einspruchsfrist unzulssig verworfen berufung beklagten berufungsgericht sache entschieden versumnisurteil aufrechterhalten dagegen wendet beklagte senat zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt einspruch beklagten sei verfristet wegen ffentlichen zustellung versumnisurteils abs zpo erforderliche bestimmung einspruchsfrist unterblieben sei sache sei versumnisurteil recht ergangen beklagte sei hhe september angefallenen gmbh abgefhrten sozialversicherungsbeitrge gem abs bgb stgb schadensersatz verpflichtet beklagte sei september notariell beurkundeten gesellschafterbeschluss geschftsfhrer gesellschaft bestellt worden nachvollziehbar dargetan bernahme geschftsfhrerposition gerichtete erklrung abgegeben schreiben notars oktober belege vielmehr september beteiligung beklagten beurkundungen gekommen sei eintragung geschftsfhrer handelsregister gefhrt htten beklagte entsprechende erklrung abgeben kenntniserlangung versumt erklrung anfechtung rckwirkend beseitigen stattdessen lediglich fr abberufung gesellschafterbeschluss februar gesorgt sei davon auszugehen beklagte fr verwirklichung stgb erforderlichen zumindest bedingten vorsatz gehandelt fr verschulden trage grundstzlich geschdigte beweislast stehe objektive pflichtwidrigkeit beanstandeten verhaltens fest indiziere allgemeinen schuldvorwurf schutzgesetz bertretende msse regel umstnde darlegen beweisen geeignet seien annahme verschuldens auszurumen sei beklagten streitfall gelungen sei weder ersichtlich beklagten allgemein bekannte verpflichtung arbeitgebers abfhrung sozialversicherungsbeitrgen unbekannt sei verborgen geblieben sei gmbh september erheblichem umfang schwarzarbeiter beschftigt beklagte knne exkulpieren formal auen geschftsfhrer sei kenntnis geschftsfhrung gehabt de facto weiterhin frheren geschftsfhrer wahrgenommen worden sei verant wortlichkeit stgb bestehe unabhngig gesellschaftsinter nen zustndigkeitsverteilung delegation personen treffe formellen geschftsfhrer behauptung beklagten erst februar erfahren geschftsfhrer bestellt worden sei entlaste schon deshalb weiterhin abberufung ende februar unttig geblieben sei fr abfhrung fr september geschuldeten sozialversicherungsbeitrge gesorgt sei dafr dargetan beklagte htte annehmen drfen seien entsprechenden rckstnde sozialversicherungstrgern entstanden brigen sei unklar beweisaufnahme zeugenvernehmung zugnglich beklagte hinreichenden sprachkenntnissen derentwegen beurkundung bestellung geschftsfhrer september angeblich inhaltlich erfasst immerhin beklagte erst seit anfang september deutschsprachigen raum gelebt sei sterreich st zugezogen behaup tung unzureichender deutschkenntnisse stehe zudem entgegen vorgelegte notarielle urkunde februar dahingehende feststellung gem abs beurkg enthalte schlielich sei anspruch klgerin beklagten geltend gemacht verjhrt verjhrungsfrist kenntnis klgerin verletzungshandlung erst ende jahres begonnen sei ablauf dezember rechtzeitig erhebung vorliegenden klage gehemmt worden ffentliche zustellung klage januar sei wirksam aufenthaltsort beklagten klageerhebung msse schon deshalb unbekannt gelten beklagte einerseits vorgetragen juli bosnien herzegowina abgemeldet zugleich vorgetragen ab april sterreich gemeldet tatschlich gewohnt bleibe dunkeln schon gar erhelle irgendjemand etwaigen umzug bosnien herzegowina sterreich erfahrung htte bringen sollen ii berufungsurteil hlt rechtlicher nachprfung stand berufungsgericht gegebenen begrndung vorsatz beklagten bejaht durchgreifenden rechtlichen bedenken begegnet auerdem ansicht berufungsgerichts verjhrung klageforderung sei januar klageerhebung gehemmt worden berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen haftung abs bgb stgb zumindest bedingten vorsatz erfordert klgerin geschdigte grundstzlich beweislast fr verschulden trgt nachfolgende annahme berufungsgerichts beklagte umfassend exkulpieren daraus folgenden darlegungsanforderungen entsprochen jedoch rechts verfahrensfehlern beeinflusst rechtsfehlerhaft berufungsgericht feststellung objektiven pflichtwidrigkeit gefolgert sei sache beklagten darzulegen ggf beweisen zumindest bedingt vorstzlich gehandelt berufungsgericht fr ansprche abs bgb stgb magebende verteilung darlegungs beweislast verkannt aa sozialversicherungstrger geschftsfhrer gmbh wegen vorenthaltens arbeitnehmeranteilen sozialversicherung anspruch nimmt hierbei klgerin streitfall deliktische haftung wegen verletzung schutzgesetzes sttzt grundstzlich umstnde darzulegen beweisen denen verwirklichung einzelnen tatbestandsmerkmale schutzgesetzes ergibt anspruch genommenen geschftsfhrer trifft lediglich sekundre darlegungslast bgh urteil dezember ii zr zip rn urteil dezember vi zr zip mwn darlegungs beweislast klagenden sozialversicherungstrgers erstreckt vorsatz beklagten bgh urteil dezember ii zr zip rn mwn berufungsgericht angefhrten entscheidungen bundesgerichtshofs urteil april vi zr versr urteil november vi zr bghz urteil dezember iii zr wm versr stehen entgegen entscheidungen vorschrift abs bgb aussage entnommen objektiv feststehender verletzung schutzgesetzes schutzgesetz bertretende regel umstnde darlegen beweisen msse geeignet seien daraus folgende annahme verschuldens auszurumen beweislastverteilung bgb af abs satz bgb angelehnte grundsatz gilt jedoch schadensersatzanspruch streitfall vorsatz voraussetzt vgl bgh urteil dezember ii zr zip rn urteil juli xi zr zip rn urteil mrz vi zr zip rn danach erforderliche positive feststellung beklagte vorstzlich gehandelt berufungsurteil unterblieben berufungsgericht stattdessen verkennung darlegungs beweislast darauf abgestellt beklagte schlssig dargetan zumindest bedingt vorstzlich gehandelt bb rechtsirrtum berufungsgerichts erweist deshalb weiteres unschdlich geschftsfhrer gmbh wegen nichtabfhrens sozialversicherungsbeitrgen gem abs bgb stgb schadensersatz anspruch genommen grundstzlich sekundre darlegungslast trifft bgh urteil dezember ii zr zip rn auferlegung sekundren darlegungslast findet rechtfertigung darin primr darlegungsbelastete geschdigte auerhalb vorzutragenden geschehensablaufs steht nhere kenntnis magebenden umstnde besitzt whrend anspruchsgegner wesentlichen tatsachen kennt unschwer erfahrung bringen zumutbar nhere angaben vgl bgh urteil dezember ii zr bghz urteil mrz ii zr juris rn urteil januar zr bghz rn bearshare urteil februar vi zr zip rn urteil mrz vi zr juris rn beschluss mrz ix zb wm rn sekundre darlegungslast besteht soweit fr primr darlegungsbelastete partei weitere sachverhaltsaufklrung mglich zumutbar vgl bgh urteil januar zr bghz rn bearshare urteil februar vi zr zip rn urteil mrz vi zr juris rn parteivortrag sekundren darlegungslast gengt tatrichter einzelfall beurteilen dabei beachten umfang sekundren darlegungslast einerseits intensitt sachvortrags beweisbelasteten partei richtet andererseits grenze zumutbarkeit prozessgegner treffenden offenbarungspflicht findet bgh beschluss januar xi zr wm rn mwn urteil januar vii zr wm rn erfllung sekundren darlegungslast drfen verteilung vortragslast umkehrenden anforderungen gestellt vgl bgh urteil april ii zr zip vorgaben gerecht werdende feststellungen berufungsgericht getroffen vorstzliches handeln beklagten erschliet daraus gmbh unstreitig erheblichem umfang schwarzarbeiter beschftigte fr geschftsfhrung verantwortlichen verborgen bleiben konnte berufungsgericht zusammenhang revision recht rgt beweisangebote beklagten verfahrensfehlerhaft bergangen aa berufungsgericht allerdings revision unbeanstandet festgestellt beklagte september beteiligung geschftsfhrer bestellt worden stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs berufungsgericht ausgeht handelt wegen nichtabfhrung sozialversicherungsbeitrge anspruch genommene geschftsfhrer bedingtem vorsatz fr mglich gehaltene beitragsvorenthaltung billigt erfllung ansprche sozialversicherungstrger hinwirkt bgh urteil dezember ii zr zip rn mwn einwand beklagten geschftsfhrungsangelegenheiten beschftigung schwarzarbeitern kenntnis gehabt durchgngig fahrer lagerarbeiter eingesetzt worden sei whrend geschfte gmbh de facto weitergefhrt ha be berufungsgericht entgegengehalten geschftsfhrer erfllung aufgaben berlasse berwachungspflicht treffe beklagte streitfall nachgekommen sei erwgungen rechtlichen ausgangspunkt zutreffend bercksichtigen vorbringen beklagten entscheidenden punkt ausreichend bb berlsst geschftsfhrer fr unternehmen ttigen personen fr zahlung arbeitnehmerbeitrge sozialversicherung sorgen jedenfalls rahmen verbliebenen berwachungspflicht ttig sobald anhaltspunkte dafr bestehen erfllung aufgaben intern betrauten personen mehr gewhrleistet geeignete manahmen abfhrung sozialversicherungsbeitrge sicherstellen anlass fr konkrete berwachungsmanahmen bieten insbesondere finanzielle krisensituation ungeordnete verhltnisse geschftsablauf innerhalb gesellschaft vgl bgh urteil juni ii zr zip rn urteil dezember ii zr zip rn urteil januar vi zr zip vorstzliche verletzung derartiger berwachungspflichten setzt indes voraus geschftsfhrer bestellung kenntnis wei bestellung entfllt wissen tatschliche grundlage stellung geschftsfhrer folgenden pflichten beklagte kenntnis bestellung bestritten benennung zeugen vorgetragen versichert ha be lediglich geringen teil gesellschafter jedoch auerdem geschftsfhrer widerspruch hierzu mglicherweise erfolgte notarielle beurkundung geschftsfhrerbestellung mangels reichender deutschkenntnisse wahrgenommen erst februar schreiben erfahren formell geschftsfhrer bestellt worden sei berufungsgericht durfte erhebung beklagten angebotenen beweise annahme gelangen beklagte bereits beurkundungen september bestellung geschftsfhrer erfahren spricht umstand notar beklagten vorgelegten urkunde februar feststellung abs beurkg getroffen offenbar bersetzung urkunde veranlasst dafr beklagte jedenfalls zeitpunkt gut fnf monate september einschtzung notars deutschen sprache hinreichend kundig vorherige aufenthalt beklagten sterreich mag ausreichende sprachkenntnisse nahelegen vorgelegten meldebescheinigungen beklagte januar juli sterreich gemeldet derartige indiztatsachen darstellung beklagten sprechen knnen rechtfertigen jedoch vorweggenommene beweiswrdigung bergehung beweisangebote beklagten mgliches ergebnis vorzunehmenden beweisaufnahme jedenfalls vornherein auszuschlieen beklagten bestellung geschftsfhrer verheimlicht erfolgreich verheimlicht wurde annahme berufungsgerichts entlaste beklagten erst februar bestellung geschftsfhrer erfahren jedenfalls weitere unttigkeit abberufung ende februar entschuldige gleichfalls rechtsirrtum beeinflusst berufungsgericht begrndung ausgefhrt sei dafr dargetan beklagte davon ausgehen knnen zeit formal position geschftsfhrers gmbh bekleidet schwarzarbeiter fr ttig seien berufungsgericht erneut unzutreffenden verteilung darlegungs beweislast ausgegangen beklagten auferlegt vorwurf vorstzlichen handelns umfassend entlasten brigen berufungsgericht lediglich unstreitig festgehalten gmbh april september erheblichem umfang schwarzarbeiter beschftigt nachfolgenden zeitraum berufungsgericht entsprechenden feststellungen getroffen grundlage weiteres angenommen beklagte aufgrund februar vorliegender anhaltspunkte gewusst gerechnet seit mitte oktober bzw abs sgb iv anderweitig genannten terminen fllige sozialversicherungsbeitrge abgefhrt worden weitere erwgung berufungsgerichts sei ersichtlich beklagten unstreitig unternehmen ttigen verborgen geblieben sei ganz erheblichem umfange schwarzarbeiter beschftigt erweist kern bloe vermutung beklagte eingerumt seit anfang september fahrer lagerarbeiter ttig ttigkeit vermittelt notwendigerweise kenntnis unternehmen erheblichem umfang schwarzarbeiter beschftigte annahme berufungsgerichts klageforderung sei verjhrt verjhrung wirksame ffentliche zustellung klageschrift januar rechtzeitig ablauf verjhrungsfrist ende gehemmt worden sei gleichfalls rechtsfehlerhaft wirksamkeit ffent lichen zustellung grundlage bisherigen feststellungen bejaht gem abs nr bgb verjhrung erhebung klage mithin zustellung klageschrift abs zpo gehemmt zustellung entsprechenden bestimmungen zpo gengen danach unwirksame zustellung vermag verjhrung hemmen staudinger peters jacoby bgb neubearb rn versto zpo angeordnete ffentliche zustellung rechtsprechung bundesgerichtshofs zumindest fehlerhaftigkeit zustellung fr gericht erkennbar jedenfalls sinne unwirksam zustellungsfunktion zpo auslst dementsprechend fristen lauf setzt bgh urteil dezember viii zr bghz urteil oktober zr wm rn urteil juli xii zr njw rn beschluss dezember vii zr njw rr rn beschluss november anwz njw rr rn erkennbar unzulssige ffentliche zustellung klage bewirkt zudem hemmung verjhrung bgh urteil dezember viii zr bghz verjhrungsunterbrechung bgb staudinger peters jacoby bgb neubearb rn mnchkommbgb grothe aufl rn palandt ellenberger bgb aufl rn zller stber zpo aufl rn mnchkommzpo hublein aufl rn stehen obiter dictum wertenden ausfhrungen zivilsenats urteil oktober zr wm rn teilweisen wirksam keit versto zpo angeordneten ffentlichen zustellung entgegen konkret hemmung verjhrung beziehen streitfall geht verjhrungshemmenden tatbestnden bgb liegt rechtsgedanke zugrunde glubiger aktives betreiben anspruchs rechtsverfolgungswillen deutlich macht schuldner gewarnt inanspruchnahme ablauf ursprnglichen verjhrungsfrist einstellen mnchkommbgb grothe aufl rn bgb af bgh urteil november ix zr bghz mwn warnfunktion verfehlt klage ffentlich zugestellt obwohl aufenthaltsort beklagten allgemein unbekannt zustellung wege mglich wre berechtigte interessen glubigers erfordern demgegenber erkennbar unzulssigen ffentlichen zustellung klageschrift verjhrungshemmende wirkung beizumessen glubiger oblag erforderlichen nachforschungen anzustellen voraussetzungen fr wirksame zustellung klageschrift schaffen bgh urteil dezember viii zr bghz danach magebende frage voraussetzungen ffentlichen zustellung gem nr zpo vorlagen berufungsgericht unrecht bejaht aa ffentliche zustellung gem nr zpo zulssig aufenthaltsort beklagten unbekannt aufenthaltsort partei unbekannt sinne gesetzes gegner gericht allgemein unbekannt bgh urteil dezember viii zr bghz urteil juli xii zr njw rn dabei zunchst sache partei zustellung begnstigt geeigneten zumutbaren nachforschungen anzustellen aufenthalt zustellungsempfngers ermitteln ergebnislosen bemhungen gericht darzulegen bgh urteil juli xii zr njw rn bb argument berufungsgerichts aufenthaltsort beklagten klageerhebung msse schon deshalb unbekannt gelten einerseits vortrage juli bosnien herzegowina abgemeldet andererseits vortrage sei ab april sterreich gemeldet tragfhig revision weist recht darauf wohnort mgliche wohnsitzwechsel beklagten jahr ankommt klageschrift erst august eingereicht wurde vorlage entsprechender meldebesttigungen belegten vortrag beklagte seit september ortsgemeinde sterreich zuvor ortsgemeinde sterreich gemeldet revision meint folgt hieraus allerdings wohnort beklagten mageblichen zeit bekannt sei frage aufenthaltsort zustellungsadressaten allgemein unbekannt bercksichtigung klger verfgung stehenden erkenntnismglichkeiten beantwortet dementsprechend bundesgerichtshof revision untersttzung ansicht zitierten entscheidung bejahend frage befasst klger gericht wohnort dortigen beklagten erfahrung bringen konnten bgh urteil dezember viii zr bghz jedenfalls rechtfertigt ordnungsgeme anmeldung wohnsitzes ausland fr genommen ffentliche stellung ausschlieende feststellung aufenthaltsort sei allgemein unbekannt cc voraussetzungen nr zpo klageschrift vorgetragenen nachforschungen dargetan worden aufgrund wenigen angaben klgerin klageschrift htte ffentliche zustellung bewilligt drfen klgerin zwei ausknfte einwohnermeldeamtes eingeholt zeitpunkt klageeinreichung mehr jahr zurcklagen schon deshalb zeitnaher nachweis fr unbekannten aufenthalt gengten vgl bgh urteil dezember viii zr bghz brigen unergiebig gebliebene anfrage beim einwohnermeldeamt grundstzlich ausreichend bgh urteil juli xii zr njw rn ergebnislose recherche klgerin ber creditreform lag lnger jahr zurck jngeren datums lediglich auskunft bundeszentralregister eingeschrnkten aussagewert weiteren bemhungen klgerin aufenthaltsort beklagten ermitteln berufungsgericht feststellungen getroffen klgerin htte sache geeigneten zumutbaren nachforschungen anstellen mssen aufenthalt zustellungsadressaten ermitteln zustellung begnstigte partei beispielsweise gehalten persnliche nachfragen beim ehemaligen arbeitgeber letzten vermieter hausgenossen verwandten zustellungsadressaten aufenthalt ermitteln ergebnis gericht darzulegen bgh urteil juli xii zr njw rn bemhungen weder festgestellt klgerin behauptet worden bisherigen feststellungen unterlassen insolvenzverwalter gmbh kontaktieren unterlagen gesellschaft informationen ber verbleib beklagten jedenfalls lage konnte kontakt mitarbeitern geschftsfhrern gesellschaft herzustellen denen klgerin htte nachfragen knnen klgerin ehemaligen wohnanschrift beklagten st nachforschungen angestellt obwohl ehemalige vermieter nachmieter nachbarn mglicherweise auskunft htten geben knnen schlielich auskunft beim bundesverwaltungsamt gefhrten auslnderzentralregister eingeholt dd angesichts aufgezeigten unzulnglichkeiten fr klgerin landgericht weiteres erkennbar bisher dargelegten nachforschungen klgerin gengten bewilligung ffentlichen zustellung rechtfertigen iii berufungsentscheidung danach aufzuheben abs zpo sache entscheidungsreif berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo erforderlichen feststellungen treffen erneuter prfung frage verjhrung parteien gelegenheit geben vorzutragen klgerin aufenthaltsort beklagten htte ausfindig knnen gebotenen nachforschungen unternommen htte zusammenhang klgerin erlutern erlass versumnisurteils beklagten vorgelegten forderungsschreiben august ersichtliche kenntnis zutreffenden wohnanschrift beklagten erlangt warum zwei jahre zuvor mglich strohn caliebe born drescher sunder vorinstanzen lg berlin entscheidung kg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zb oktober rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschlu zivilkammer landgerichts berlin april aufgehoben sofortige beschwerde klgers kostenfestsetzungsbeschlu amtsgerichts berlin mitte oktober az dahingehend abgendert beklagten klger weitere fr entstandene reisekosten erstatten kosten beschwerdeverfahrens beklagten tragen beschwerdewert grnde klger rechtsanwalt mecklenburg vorpommern beklagten verkehrsunfall berlin schadensersatz amtsgericht berlin mitte anspruch genommen klageschrift verfate rechtsanwalt kanzleikollege klgers prozebevollmchtigter drei gerichtlichen terminen trat klger hierzu protokoll jeweils vermerkt rechtsanwalt fr klger fr rechtsanwalt amtsgericht klage stattgegeben kosten sumnis klgers entstandenen beklagten gesamtschuldnern auferlegt klger macht fr teilnahme drei gerichtsterminen jeweils reisekosten abwesenheitsgeld zuzglich umsatzsteuer insgesamt geltend rechtspfleger amtsgerichts kostenfestsetzungsbeschlu fr fiktive bestellung verkehrsanwalts anfallenden kosten insgesamt bercksichtigt dagegen klger sofortige beschwerde eingelegt beschwerde rechtspfleger abgeholfen landgericht entscheidung vorgelegt beschlu april landgericht sofortige beschwerde zurckgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen rechtsbeschwerde verfolgt klger weiterhin festsetzung vollen reisekosten ii landgericht begrndung entscheidung ausgefhrt klger gerichtsterminen eigener sache vertreten fr prozebevollmchtigten rechtsanwalt aufgetreten sei aufgrund beruflichen qualifikation bedrfe persnlichen beratung wohnsitz ansssigen rechtsanwalt deshalb sogleich gerichtsort ansssigen kollegen beauftragen schriftlich informieren knnen klger seien fiktiven verkehrs anwaltsgebhren hhe einigungsvertrag ermigten gebhren erstatten einschaltung weiteren rechtsanwalts lage sei berliner kollegen schriftlich informieren erwgungen halten rechtlichen berprfung stand unterlegene partei gegner erwachsenen kosten erstatten soweit zweckentsprechenden rechtsverfolgung rechtsverteidigung notwendig abs satz zpo mchte partei auswrtigen gericht klagen verklagt beauftragung rechtsanwalts kanzlei ort prozegerichts nhe wohn geschftsortes partei regel notwendige manahme rechtsverfolgung verteidigung anzusehen vgl senatsbeschlu november vi zb versr bgh beschlu oktober viii zb njw beschlu dezember zb versr dezember zb bghreport ff mrz vii zb bghreport mai zb rvgreport leitsatz dementsprechend reisekosten prozebevollmchtigten wahrnehmung terminen auswrtigen prozegericht entstehen entgegen auffassung beschwerdegerichts abs satz zpo erstattungsfhig fr rechtsanwalt auswrtigen prozegericht vertritt gilt erstattung gesetzlichen gebhren auslagen rechtsanwalts beanspruchen ausgleich brago entstandenen reisekosten mnchkomm zpo belz aufl rdn musielak wolst zpo aufl rdn klger drei gerichtstermine eigener person wahrgenommen dabei zulssiger weise vertreten zpo recht weist rechtsbeschwerde darauf gleichzeitig bestehende mandat fr rechtsanwalt mehrkosten entstanden klger gerichtsterminen aufgetreten dafr kostenerstattung beansprucht entgegen auffassung beschwerdegerichts lt begrndung beschlusses bundesgerichtshofs oktober viii zb aao gegenschlu herleiten rechtsanwalt partei verpflichtet sei gerichtsort ansssigen rechtsanwalt beauftragen viii zivilsenat regelfall manahme zweckentsprechender rechtsverfolgung rechtsverteidigung auswrtigen gericht klagende verklagte partei angesehen nhe wohn geschftsortes partei ansssigen rechtsanwalt beauftragen kosten rechtsanwalts hauptbevollmchtigten deshalb grundstzlich trotz beauftragung unterbevollmchtigten sitz prozegerichts erstatten daraus lt jedoch schlieen falle rechtsanwalts partei regel kostengrnden prozegericht ansssiger rechtsanwalt prozebevollmchtigter beauftragen sei verzicht vertretung eigener sache bleibt vielmehr fall partei berlassen ort prozegerichts ansssigen rechtsanwalt beauftragt rechtsanwalt vertritt vorliegenden fall hielt amtsgericht verhandlungstermin zwei beweistermine fr erforderlich sache entscheiden knnen handelte ersichtlich einfach gelagerten rechtsstreit ausnahmsweise prozeort ansssigen rechtsanwalt gehendes informationsgesprch htte gefhrt knnen vgl bgh beschlu oktober vi zb aao schlielich klger schon deshalb erstattung reisekosten versagen anfnglich kollegen beauftragt lediglich fr terminswahrnehmungen angefallenen reisekosten ausgeglichen beauftragung rechtsanwalts mehrkosten entstanden iii tatschliche feststellungen mehr erforderlich senat entscheidet deshalb sache abs zpo kostenentscheidung beruht abs zpo mller greiner pauge diederichsen zoll'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz dr kuckein richterin bundesgerichtshof richter bundesgerichtshof dr ernemann beisitzende richter bundesanwalt staatsanwalt verhandlung verkndung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklgers justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision nebenklgers urteil landgerichts rostock mrz feststellungen aufgehoben jedoch feststellungen ttungsgeschehen ua zeile ua zeile ab aufrechterhalten sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe zwlf jahren verurteilt ferner unterbringung entziehungsanstalt angeordnet bestimmt sieben jahre verhngten freiheitsstrafe vorweg vollstrecken revision verletzung materiellen rechts rgt erstrebt nebenklger verurteilung angeklagten wegen unterlassen verwirklichten verdeckungsmordes zulssige rechtsmittel fhrt aufhebung urteils zurckverweisung sache vorinstanz ii feststellungen mihandelte angeklagte bedingtem ttungsvorsatz tatzeit zwei jahre alte hausgemeinschaft lebende tochter damaligen lebensgefhrtin jetzigen ehefrau derart massiver weise kind spter verstarb obwohl erkannt schwer verletzte kind alsbaldige rztliche hilfe sterben wrde unterlie jegliche rettungsbemhungen angst erneuter inhaftierung hielt angeklagte ehefrau davon ab sofortige rettungsmanahmen einzuleiten berredete vielmehr erfundene tatversion wonach tat unbekannte eindringlinge abwesenheit verbt worden sei besttigen erfundene alibigeschehen weiterem zeitablauf plausibel erscheinen konnte sahen angeklagte ehefrau folge davon ab rettung herbeizurufen erst etwa eineinhalb stunden tat wurde rettungsdienst verstndigt opfer unverzglicher verstndigung notarztes htte gerettet knnen feststellungen entnommen iii landgericht verhalten angeklagten ersten handlungs abschnitt totschlag stgb bewertet lt fr gesehen rechtsfehler weder gunsten nachteil stpo erkennen verdeckungsmord unterlassen begrndung verneint angeklagten anderenfalls vorwurf gemacht wrde gem stgb strafbefreiend vortat zurckge treten soweit angeklagte kindesmutter eingewirkt sofortigen rettungsmanahmen abzuhalten stelle verhalten anstiftungshandlung dar sei jedoch strafbar angeklagte eigenen angaben zufolge ehefrau alibiversion diktiert tatherrschaft gehabt ausfhrungen halten teilweise revisionsrechtlicher nachprfung stand ergebnis recht landgericht allerdings strafbarkeit angeklagten wegen verdeckungsmordes verneint tatbestand verdeckungsmordes unterlassen verwirklicht vgl bgh njw mordmerkmal verdeckungsabsicht setzt jedoch gem abs stgb voraus tter ttungshandlung vornimmt falle unterlassens abwendung todeseintritts gebotene handlung unterlt dadurch straftat verdecken dabei steht annahme verdeckungsmordes bereits entgegen schon verdeckende vortat krperliche unversehrtheit opfers richtet unmittelbaren anschlu ttung verdeckung vorausgegangenen geschehens bergeht bghst bgh nstz rr nstz handelt tter jedoch anfang sei bedingtem ttungsvorsatz liegt verdekkende vortat sinne abs stgb zuge tatausfhrung ttung zustzlich deshalb herbeifhren vorherigen tathandlungen verdecken allein hinzutreten verdekkungsabsicht weiteres ttungsmotiv macht davor begangenen einzel akte tat st rspr vgl bgh nstz senatsurteil oktober str grundstzen wre strafbarkeit angeklagten wegen unterlassen verwirklichten verdeckungsmordes schon deshalb gegeben rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen tatopfer bereits vorausgegangenen handlungsabschnitt bedingtem ttungsvorsatz mihandelt allerdings rechtsprechung rechtslage beurteilen zunchst erfolglosen ttungshandlung erneuten verdeckungsabsicht vorgenommenen zweiten ttungshandlung deutliche zeitliche zsur liegt fat tter entschlu zumindest sicht zunchst berlebende opfer nunmehr deshalb tten aufdeckung versuchten ttungsdelikts verhindern mordmerkmal verdekkungsabsicht erfllt angesehen ttungshandlung zunchst abgeschlossene mithin tat bezieht vgl bghr stgb abs verdeckung bgh stv bgh nstz gegenstand rechtsprechung jedoch ausschlielich flle denen nachfolgende ttungsgeschehen positives tun verwirklicht worden strafbarkeit wegen verdeckungsmordes unterlassen betracht kommt tter vorausgegangenen handlungsteil bereits bedingtem ttungsvorsatz gehandelt indes soweit ersichtlich hchstrichterlich entschieden aa strafsenat bundesgerichtshofs allerdings fall tter ausschliebar opfer bereits ersten handlungsteil bedingtem ttungsvorsatz mihandelt anschlieend hilfloser lage zurcklie strafbarkeit wegen aussetzung abs alt stgb mangels vorliegens garantenstellung verneint begrndet tter vorstzlich bedingt vorstzlich erfolg anstrebt billigend kauf nimmt zugleich verpflichtet sei abzuwenden vorstzlichen angriff menschliches leben knne tter spter besseren besinne erfolgreich hilfe leiste zurcktreten insoweit strafbefreiung erlangen rechtliche verpflichtung hilfeleistung bestehe jedoch bghr stgb konkurrenzen nstz rr bertragen vorliegenden fall wrde bedeuten bereits wegen fehlens garantenstellung strafbarkeit angeklagten wegen verdeckungsmordes betracht kme demgegenber teilen schrifttums garantenstellung bejaht tter gefahr deren abwendung geht zuvor vorstzlich pflichtwidrig herbeigefhrt vgl hierzu ausfhrlich stein jr ff insoweit jedoch berwiegend auffassung vertreten anschlieende unterlassenstat vorstzlichen begehungstat wege gesetzeskonkurrenz zurcktritt stein aao vgl stree schnke schrder stgb aufl vorbem ff rdn bb frage tter vorstzlich begangenen zunchst erfolglosen ttungshandlung anschlieend garant verpflichtet erfolgseintritt abzuwenden bedarf jedoch fr allein magebliche frage verdeckungsmord unterlassen vorliegt ent scheidung fllen bloer unttigkeit jedenfalls fr mordmerkmal verdeckungsabsicht erforderlichen straftat fehlt wer lediglich unterlt vorausgegangenes positives tun gang gesetzte kausalkette unterbrechen begeht straftat sinne abs stgb verfolgt lediglich ursprngliches ziel ebensowenig fllen weiteren ttungshandlung allein hinzutreten weiteren motivs verdeckungsabsicht brigen einheitliches geschehen zwei taten aufspalten hierbei aktivem tun unterschied ttungshandlung erkennen erforderlichkeit hilfeleistung entschlu verdeckung tat tterschaft manahmen erfolgsabwendung unternehmen zeitliche zsur liegt tter unttig bleibt fhrt vorliegen zeitlichen zsur lediglich ursprnglich gewollte tat fort neue kausalkette gang setzen annahme straftat sinne abs stgb rechtfertigen knnte unterlt vielmehr worauf landgericht zutreffend hingewiesen vorausgegangenen versuchten ttungsdelikt zurckzutreten vermag jedoch schon strafbarkeit wegen verdeckungsmordes begrnden bestand jedoch urteil soweit landgericht strafbarkeit angeklagten wegen anstiftung mord bzw versuchten mord unterlassen verneint grundlage bisherigen feststellungen angeklagte damalige lebensgefhrtin jetzige ehefrau leiblicher offensichtlich personensorgeberechtigter elternteil opfers garantenstellung innehatte veranlat verdeckung tat vgl bghst nmlich ei genen tterschaft sofortigen benachrichtigung rettungsdienstes abzusehen je leben opfers unverzgliche einleitung rettungsmanahmen htte gerettet knnen vorstzlich mord versuchten mord sinne stgb bestimmt angeklagte ehefrau alibiversion diktiert daher tatherrschaft gehabt ndert entgegen auffassung landgerichts hieran mittel anstiftende bedient gleichgltig taugliches anstiftungsmittel etwa drohung vgl trndle fischer stgb aufl rdn rechtfehlerhafte verneinung strafbarkeit angeklagten wegen anstiftung mord bzw versuchten mord zwingt aufhebung fr gesehen rechtsfehlerfreien verurteilung wegen totschlags grundlage getroffenen feststellungen betracht kommt beide delikte tat sinne natrlichen handlungseinheit bilden vgl hierzu kuckein kk aufl rdnr ttungsgeschehen zugrundeliegenden tatschlichen feststellungen knnen jedoch bestehen bleiben fr weitere verfahren bemerkt senat verurteilung angeklagten wegen tateinheit ttungsdelikt stehenden straftat stgb liegt gegeben sachverhaltsgestaltung eher fern hinsichtlich anordnung vorwegvollzuges freiheitsstrafe unterbringung entziehungsanstalt verweist senat ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift rechtswirksam zurckgenommenen revision angeklagten tepperwien maatz kuckein nachschlagewerk ja bghst nein verffentlichung ja stgb abs abs tter tatopfer bedingtem ttungsvorsatz mihandelt unterlt anschlieend verdeckung geschehens manahmen rettung zunchst berlebenden opfers einzuleiten strafbarkeit wegen verdeckungsmordes unterlassen gegeben handlungs unterlassensteil zeitliche zsur liegt bgh urteil dezember str lg rostock'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchten totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln oktober dahin gendert angeklagte wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung auflsung beschluss amtsgerichts kln juli gebildeten gesamtstrafe einbeziehung geldstrafe strafbefehl amtsgerichts kln februar gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sieben monaten verurteilt revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo verfahrensrge ausgefhrt daher unzulssig abs satz stpo ii rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen tragen schuldspruch fr verfahrensgegenstndliche tat verhngte strafe hingegen hlt gesamtstrafenbildung geldstrafe strafbefehl amtsgerichts kln februar rechtlicher nachprfung stand generalbundesanwalt ausgefhrt einbeziehung geldstrafe wege nachtrglichen gesamtstrafenbildung gem stgb steht entgegen amtsgericht kln rechtsfehlerfrei beschluss juli wegen gemeinschaftlich versuchten diebstahls verhngten geldstrafe amtsgericht kerpen januar wegen erschleichens leistungen verhngten drei einzelgeldstrafen nachtrglich gesamtgeldstrafe gebildet diebstahl wurde oktober begangen weshalb allein strafbefehl amtsgerichts kerpen januar zsur entfalten bghst zsurwirkung strafbefehls deshalb entfallen gesamtgeldstrafe strafbefehl nunmehr vollstreckung ersatzfreiheitsstrafe zeit mai mai erledigt erledigung erst erlass strafbefehls amtsgerichts kln februar eingetreten steht nachtrglichen gesamtstrafenbildung stpo entgegen bgh nstz rr fischer stgb auflage rn appl kk stpo auflage rn einbeziehung geldstrafe tagesstzen strafbefehl amtsgerichts kln februar deshalb entfallen fhrt gesamtstrafe entfllt schliet senat iii kosten auslagenentscheidung beruht abs stpo geringfgige erfolg revision rechtfertigt angeklagten teilweise entstandenen kosten entlasten fischer appl eschelbach ribgh prof dr krehl unterschrift gehindert fischer bartel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart bender fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats kammergerichts november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger beteiligten jahr mio dm bzw dm grundstcksgesellschaft gbr fonds klgerin jahr dm beklagte damals firmierend ag umbenannt ag schlielich umgewandelt gmbh grndungsgesellschafterin weiterer gleichartiger fonds anteile wurden mehrheitlich land berlin gehalten fonds gegrndet worden wohnanlagen grtenteils sozialen wohnungsbau errichten vermieten differenz kostenmiete niedrigeren sozialmiete wurde teilweise aufwendungshilfen landes berlin ausgeglichen sog frderungsweg hilfen wurden ersten frderphase fr jahre ab bezugsfertigkeit bewilligt blicherweise schloss daran ebenfalls jhrige anschlussfrderung abweichend verwaltungsbung beschloss berliner senat februar verzicht anschlussfrderung fr bauvorhaben denen grundfrderung dezember endete darunter fiel fonds seither fonds sanierungsbe drftig klger wegen verschiedener prospektmngel beantragt festzustellen beklagte verpflichtet sei smtlichen verbindlichkeiten beteiligung fonds insbesondere quotalen haftung fr gesellschaft aufgenommenen bankdarlehen freizustellen soweit entstandenen steuervorteile erfolgten ausschttungen abzglich geleisteten einlage berstiegen zug zug bertragung gesellschaftsanteile ferner feststellung begehrt beklagte ersatz etwaiger weiterer schden verpflichtet sei landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten abgewiesen dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision klger entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt prospekt stelle anschlussfrderung unzutreffend sicher dar whrend tatschlich rechtsanspruch darauf bestanden beitrittsentscheidung klger beruhe fehler kausalitt vermutet klger htten prospekt offen gelegte risiken kauf genommen mglich sei vergleichbar geringe risiko ausbleibens anschlussfrderung anlage htten abhalten lassen klger kausalitt prospektfehlers fr beitrittsentscheidung anderweitig dargelegt sei bezglich klger klger htten kausalitt bewiesen fr klgerin beweisaufnahme non liquet beim klger beweis gegenteils gefhrt beteiligung aufgrund prospektangaben wegen anlageberater aufgefhrten grnde dafr anschlussfrderung sicher bewilligt gezeichnet prospektfehler liege insbesondere sei darstellung quotalen haftung prospekt beanstanden ii hlt revisionsrechtlicher nachprfung punkten stand berufungsgericht allerdings recht angenommen klger beklagten beim vertragsschluss zutreffend ber risiken anlage unterrichtet worden stndigen rechtsprechung senats anleger fr beitrittsentscheidung zutreffendes bild ber beteiligungsobjekt vermittelt ber umstnde fr anlageentscheidung wesentlicher bedeutung knnen insbesondere ber angebotenen speziellen beteiligungsform verbundenen nachteile risiken zutreffend verstndlich vollstndig aufgeklrt bghz bgh sen urt april ii zr wm dezember ii zr zip tz berufungsgericht fehlerfreier tatrichterlicher wrdigung festgestellt verwendeten prospekt geschehen prospektfehler liegt danach angabe gesell schafter wrden fr verbindlichkeiten gesellschaft entsprechend beteiligungsquote haften eindruck erweckt umfang quotalen haftung leistungen gesellschaftsvermgen zwingend gemindert vgl bgh sen beschl mrz ii zr juris prospekt berufungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt insoweit fehlerhaft darin eindruck erweckt anschlussfrderung bestehe rechtsanspruch vgl bgh sen beschl mrz ii zr juris prospekthinweis ablauf ersten frderungszeitraumes jahren gem senatsbeschluss april anschlussfrderung fr wohnungen wohnungsbauprogramme ab gewhrt details ber anschlussfrderung zuschsse bzw darlehensregelung liegen berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen verstanden sei anschlussfrderung grunde schon bewilligt msse ber frderung entschieden unzutreffend hinweis prospekts wegfall mittel wre verletzung frderungsbestimmungen denkbar bzw zahlungsunfhigkeit staates vgl anschlussfrderung ebenso wenig richtig gestellt allgemeinen hinweis prospekts knnen prospektierte ergebnisse richtig nderungen gesetzgebungs rechtsprechungs verwaltungspraxis beeinflusst anschlussfrderung fr rentabilitt fonds wesentlicher umstand daran ndert tatsache insgesamt wohnungen davon betroffen beklagte vorgetragen anschlussfrderung investor welt einzige wohnung berlin marktsegment gebaut htte ablauf jhrigen grundfrderung verbleibende kostenmiete fr wohnungen marktsegments erzielen wre annahme berufungsgerichts prospektfehler sei fr beitrittsentscheidung klger urschlich geworden hlt revisionsrechtlichen prfung stand berufungsgericht verkennt ansatz fehlerhafte aufklrung schon lebenserfahrung urschlich fr anlageentscheidung st rspr bghz tz bgh sen urt mrz ii zr zip dezember aao tz vermutung aufklrungsrichtigen verhaltens sichert recht anlegers eigener entscheidung abwgung fr wider darber befinden bestimmtes projekt investieren senat bghz ff unrecht berufungsgericht jedoch angenommen kausalittsvermutung greife klger zutreffenden aufklrung entscheidungskonflikt gekommen wren mglichkeit aufklrungsrichtigen verhaltens gegeben immobilien denen regel vordringlich sicherheit rentabilitt inflationsschutz geht bestehen handlungsvarianten stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs geeignet lebenserfahrung beruhende tatschliche vermutung urschlichkeit fehlerhafter prospektdarstellungen fr anlageentscheidung entkrften immobilienfonds erwartet durchschnittliche anleger werthaltigkeit deshalb verbietet derartigen anlageform regelfall annahme gehrige aufklrung ber wichtige fr werthaltige anlage abtrgliche umstnde htte anlageinteressenten allein schon deshalb erheblichen steuervorteilen geworben wurde vernnftigerweise mehrere entscheidungsmglichkeiten erffnet entscheidungskonflikt begrndet bgh sen urt mrz ii zr zip tz urt februar iii zr zip tz vielmehr regelmig davon auszugehen anleger richtiger aufklrung fonds beigetreten wre ausnahme grundsatz kommt allenfalls hochspekulativen geschften betracht bghz bgh urt mai xi zr zip tz grundstzlich geltenden kausalittsvermutung denen investition immobilienfonds jedoch regel gehrt bgh urt februar aao tz danach kausalitt prospektfehlers fr anlageentscheidung vermutet zutreffenden hinweis rechtliche ungewissheit anschlussfrderung wre fr durchschnittlichen anlageinteressenten durchaus vernnftig vorhaben investieren unabhngig anschlussfrderung konnte anleger anlage steuern sparen riskierte fonds ausbleiben anschlussfrderung jahren insolvent wrde investierte kapital verloren wre standen adquaten gewinnchancen gegenber liquiditts prognoserechnung prospekts konnte anleger normaler frderung jhrlich ausschttung dm pro dm anlagesumme rechnen eingesetzten kapitals einschlielich agios htte hinzurechnung steuervorteile mehr einlage verdient gehabt auergewhnlich hohen gewinnchancen vgl bghz indes rede risiko anschlussfrderung bewilligt zeitpunkt anlageentscheidung gering einzustufen berufungsgericht angenommen bedeutung umstand anschlussfrderung rechtsanspruch bestand stellte berlebensfhigkeit fonds grundstzlich frage recht anlegers fr wider abzuwgen anlageentscheidung eigener verantwortung treffen fllen unzutreffende informationen ber umstnde fr deren eintritt geringe wahrscheinlichkeit besteht beeintrchtigt vermutung aufklrungsrichtigen verhaltens beklagte bisher widerlegt aa kausalittsvermutung widerlegen aufklrungspflichtige darlegen beweisen anleger unterlassenen hinweis unbeachtet gelassen htte annahme berufungsgerichts klger htten risiken hingenommen weitere risiko zeichnung anlage abgehalten htte gengt schluss tragfhig vielmehr anleger schon zahlreiche risiken bernommen ebenso gut mehr bereit weitere risiken bernehmen bb rechtsstandpunkt berufungsgerichts erforderliche vernehmung klgern benannten zeugen beweis erbracht prospektfehler fr beitrittsentscheidungen klger urschlich hinsichtlich klgerin berufungsgericht non liquet ausgegangen hinsichtlich klgers schon substanziierten vortrag kausalitt vermisst beides reicht zutreffender beurteilung darlegungs beweislast vermutung kausalitt widerlegen hinsichtlich klgers berufungsgericht angenommen sei erwiesen prospektfehler fr beitrittsentscheidung urschlich geworden sei beweiswrdigung frei rechtsfehlern kausalittsvermutung widerlegen htte beklagte beweisen mssen klger fonds beteiligt htte zeuge darber aufgeklrt htte rechtsan spruch anschlussfrderung gab prospekt flschlich vermit telte zeuge prospektfehler richtig gestellt htte ergibt weder berufungsurteil wiedergegebenen beweisergebnis niederschrift ber vernehmung zeugen danach klger prospektangabe allein zufrieden gegeben zeugen ausdrcklich sicherheit anschlussfrderung befragt zeuge klger darauf versichert anschlussfrderung absolut sicher sei zeuge zeuge ausgesagt gewissheit bisherigen frderpraxis drohenden insolvenz fonds beim ausbleiben frderung begrndet prospektinhalt richtig gestellt worden vielmehr nachfrage klgers erfolgte angabe zeugen anschlussfrderung sei absolut sicher verstrkt worden iii angefochtene entscheidung grnden ergebnis richtig zpo gesellschaftsvertrag entgegen ansicht revision wegen verstoes art rberg gem bgb nichtig fondsbeitritt klger bevollmchtigten erklrt worden wre wirksamkeit vollmacht bgb art rberg ankme berufungsgericht festgestellt gegenteil deutet text zeichnungsscheins darauf klger persnlich beitrittserklrungen unterzeichnet heit zeichnungsschein prospekts hiermit zeichne beteiligung prospekts heit fonds ber unterschrift zeichnungserklrung zeichner beitritt grundstcksgesellschaft gbr fonds erklrt beklagte dadurch rechtsberatungsgesetz verstoen geschftsfhrerin fonds fr darlehensvertrge abgeschlossen gesellschafter prospektiert gesellschaftsvertrag vereinbart quotalen haftung sofortigen zwangsvollstreckung vermgen unterworfen vielmehr gesellschafterin fonds eigene angelegenheiten wahrgenommen vgl bgh sen urt april ii zr wm urt oktober xi zr zip tz unrecht macht revision geltend gesellschaftsvertrag sei gem bgb nichtig abs erbbaurg abs satz bgb erforderlich notariell beurkundet worden sei gesellschaftsvertrag etwa fondsgesellschaft darin bezeichneten erbbaurechte erwerben vielmehr beklagte zustehenden erbbaurechte fonds zuordnen treuhnderisch fr halten abrede bedurfte notariellen beurkundung sen urt mrz ii zr wm fr revisionsverfahren zugrunde legenden sachverhalt trifft beklagte unrichtigen darstellung prospekt verschulden verschulden fllen haftung verschulden vertragsschluss abs satz bgb vermutet umstnde vermutung widerlegen berufungsgericht festgestellt iv sache berufungsgericht zurckzuverweisen erforderlichen feststellungen getroffen knnen beklagte fr behauptung prospektmangel sei urschlich fr anlageentscheidung beweis parteivernehmung klger angetreten beweisantritt berufungsgericht gem zpo nachzugehen berufungsgericht verjhrung etwaigen schadensersatzanspruchs prfen neufassung bgb januar gilt fr schadensersatzanspruch verschulden vertragsschluss verjhrungsfrist drei jahren ablauf jahres berechtigte kenntnis anspruch begrndenden umstnden person schuldners erlangt grobe fahrlssigkeit erlangt htte lngstens zehn jahren art abs egbgb berufungsgericht festzustellen dreijhrige verjhrungsfrist schon ablauf jahres berliner senat anschlussfrderung ausschlieenden beschluss gefasst begonnen jahr eingereichte zugestellte klage mehr gehemmt konnte strohn vorsitzender richter bgh prof dr goette wegen urlaubs unterschrift verhindert strohn reichart vorinstanzen lg berlin entscheidung kg entscheidung caliebe bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr januar rechtsstreit beklagte beschwerdefhrerin prozessbevollmchtigter rechtsanwalt klger beschwerdegegner prozessbevollmchtigte rechtsanwlte iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter schlick richter drr wstmann richterin harsdorf gebhardt richter seiters beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen januar zurckgewiesen sache insbesondere hinblick urteil xi zivilsenats oktober xi zr njw grundstzliche bedeutung sinne abs satz nr zpo fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs satz nr zpo nheren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert schlick drr harsdorf gebhardt wstmann seiters vorinstanzen lg landshut entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz mrz beschwerdeverfahren wegen rechtswegverweisung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richterin roggenbuck richter seiters sowie rechtsanwlte dr wllrich prof dr ster mrz beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss ii senats anwaltsgerichtshofs baden wrttemberg oktober unzulssig verworfen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin etwaige beschwerdeverfahren entstandene notwendige auergerichtliche auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller antragsgegnerin beschwerde rechtsanwalt eingelegt antragsgegnerin daraufhin detailliertere darstellung sachverhalts gebeten verbunden ankndigung fristgerechtem vortrag angelegenheit erledigt betrachten antragsteller anschlieend beim anwaltsgerichtshof beantragt wege einstweiligen anordnung antragsgegnerin verpflichten beschwerde prfen sachlich bescheiden hilfsweise rechtsstreit verwaltungsgericht verweisen angefochtenen beschluss anwaltsgerichtshof fr unzustndig erklrt rechtsstreit verwaltungsgericht verwiesen hiergegen richtet sofortige be schwerde antragstellers ii sofortige beschwerde statthaft abs nr brao abs satz gvg beschwerde zulssig angefochtenen beschluss zugelassen worden beschwerde nichtzulassung mglich vgl senat beschluss mrz anwz juris rn bverwg nvwz zller lckemann zpo aufl gvg rn gaier wolf gcken schmidt rntsch anwaltliches berufsrecht brao rn ber danach unzulssige rechtsmittel senat mndliche verhandlung entscheiden abs satz brao abs vwgo kostenentscheidung folgt abs satz brao abs vwgo festsetzung gegenstandswerts beruht abs brao abs abs gkg streitwerts hauptsache siehe bgh beschluss dezember iii zb njw tolksdorf roggenbuck wllrich seiters ster vorinstanz agh stuttgart entscheidung agh ii'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr september rechtsstreit ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters dr remmert reiter sowie richterin pohl beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision beschluss oberlandesgerichts mnchen zivilsenat dezember zurckgewiesen revisionszulassungsgrund abs satz zpo vorliegt senat fr gleichlautende gteantrge bereits entschieden entspricht gteantrag klgerin dezember anlage bk anforderungen ntige individualisierung geltend gemachten prozessualen anspruchs vermochte deshalb hemmung verjhrung abs nr bgb herbeizufhren senatsbeschlsse januar iii zr beckrs rn sowie iii zb wm rn ff februar iii zr beckrs rn hieran hlt senat nochmaliger berprfung fest weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen kosten beschwerdeverfahrens klgerin tragen abs zpo streitwert fr beschwerdeverfahren betrgt herrmann seiters reiter remmert pohl vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen vorstzlichen unerlaubten umgangs gefhrlichen abfllen strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts potsdam oktober soweit betrifft gem abs stpo feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht beiden angeklagten wegen vorstzlichen unerlaubten umgangs gefhrlichen abfllen zwei fllen jeweils tateinheit vorstzlichem unerlaubten betreiben anlagen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt daneben revidierende verfallsbeteiligte re kg verfall wertersatz hhe angeordnet revisionen angeklagten verfahrensrge erfolg rgen recht verletzung abs stpo liegt folgendes verfahrensgeschehen grunde angeklagten last gelegten taten grundlage verstndigung eingerumt zuvor gericht hauptverhandlung fr fall umfassenden reue unrechtseinsicht getragenen gestndnisses sowie erklrungen zusammenhang verfall angekndigt angeklagten gesamtfreiheitsstrafe mehr zwei jahren verhngt wrde abs stpo vorgesehe ne belehrung zeitpunkt erfolgt inhalt angeklagten bekannt senat trotz generalbundesanwalt antragsschrift mai dargelegten umstnde ausschlieen urteil belehrungsfehler beruht vgl hierzu bverfg njw rn bgh beschlsse april str stv september str hebt daher angefochtene verfallsanordnung bleibt bestehen urteilsaufhebung erledigen beschwerden bewhrungsbeschlsse fr neue hauptverhandlung bemerkt senat verwertbarkeit rahmen durchsuchung gelnde deponie november dezember gewon nenen beweismittel unterliegt zweifel unverwertbarkeit ergebnisse durchsuchung gelnde deponie kriminalbeamten mitarbeiterin zustndigen ordnungsbehrde durchgefhrt wurde spricht schon entscheidend re gmbh ohnehin gem abs krw abfg verpflichtet betreten grundstcke geschfts betriebsrume einsicht unterlagen vornahme technischen ermittlungen prfungen zustndigen behrde beauftragte personen gestatten technischen ermittlungen prfungen fallen einsatz apparativer technik entnahme stichproben beckok thull krw abfg rn danach htten rahmen durchsuchungen november dezember erlangten urteil verwerteten beweismittel naheliegend rahmen richterliche anordnung zulssigen rein prventiv ausgerichteten manahme auftrag zustndigen ordnungsbehrde gewonnen knnen zudem namentlich hintergrund unvertretbar anzuneh men ermittlungsbeamten einverstndnis manahme gegenwart anwaltlichen beraters widerspruchslos duldenden angeklagten geschftsfhrers ausgehen konnten basdorf berger schneider dlp bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss mai strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hagen juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo rge verletzung ffentlichkeit verfahrens gvg nr stpo bemerkt senat zulssig erhoben jedoch eingeholten dienstlichen erklrungen ergeben unbegrndet beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen tepperwien athing ernemann solin stojanovi sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hgb abs bgb abs schadensersatzanspruch abs hgb wegen kndigungsgegner schuldhaft veranlassten fristlosen kndigung zeitlich begrenzt kndigungsgegner recht ordentlichen kndigung unbefristeten handelsvertreterverhltnisses verzichtet fortfhrung bghz bgh urteil juli viii zr olg karlsruhe lg heidelberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter ball richter wiechers dr wolst sowie richterinnen hermanns dr milger fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger seit anfang handelsvertreter beklagten beratung ber versicherungen vermgensanlagen finanzierungen art sowie deren vermittlung betraut zugrunde liegende handelsvertretervertrag september enthlt folgende regelung vertrag unbestimmte zeit geschlossen ii innerhalb ersten drei jahre vertragspartei frist sechs wochen quartalsende danach ablauf fnften jahres firmenzugehrigkeit frist drei monaten halbjahresende gekndigt danach verzichtet ag beklagte ordentliche kndigungsrecht mitarbeiter berufsunfhig iii recht vertragspartei fristlosen kndigung bleibt hiervon unberhrt wegen behaupteter verste klgers vertragliches wettbewerbsverbot kndigte beklagte vertragsverhltnis schreiben dezember fristlos kndigung hielt beklagte trotz widerspruchs klgers fest darauf erklrte klger seinerseits schreiben januar fristlose kndigung vertrags nahm anderweitige selbstndige ttigkeit dadurch erzielte einkommen blieb jedoch vortrag jahren einknften zurck ttigkeit fr beklagte zuflossen rechtskrftiges urteil oberlandesgerichts karlsruhe september wurde beklagte verurteilt klger fr zeitraum dezember ende schadensersatz hhe nebst zinsen leisten fristlose kndigung unberechtigt sei vorliegenden rechtsstreit begehrt klger weiteren schadensersatz fr jahre differenz beklagten erzielten einkommen einknften jahren hhe insgesamt nebst zinsen beziffert sowie feststellung beklagte verpflichtet darber hinaus klger materiellen schaden ersetzen schuldhaft verursachte klger ausgesprochene fristlose kndigung vertragsverhltnisses zugegangen januar entstehen landgericht beklagte zahlung nebst zinsen verurteilt klage brigen abgewiesen teilabweisung gerichtete berufung klgers erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klger verurteilung beklagten zahlung weiterer nebst zinsen gerichteten zahlungsantrag feststellungsantrag entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung ausge fhrt klger stehe anspruch weiteren schadensersatz gem abs hgb landgericht ersetzenden schaden recht zeit ende begrenzt abs bgb bemessende schadensersatzanspruch sei aufgrund schutzzwecks norm zeitlich beschrnken schadensersatzanspruch abs hgb solle kndigenden handelsvertreter ermglichen unzumutbar gewordenes vertragsverhltnis kndigen dafr angemessen wirtschaftlich entschdigt anspruch sei zeitlich begrenzen gerade vertragsverhltnis beklagten mehr ordentlich gekndigt knnen zeitliche begrenzung sei rahmen vergleichbaren regelung abs bgb anerkannt bercksichtigt msse umstand klger vertragsverhltnis gekndigt verzicht beklagten ordentliches kndigungsrecht fnfjhriger mitarbeit klgers gewhrte bestandsschutz deshalb mehr gewhrleistet knnen verpflichtung beklagten faktisch fnfundsechzigsten lebensjahr klgers schadensersatz leisten sei schutzzweck norm vereinbar wrde beklagte unangemessen belasten befristung schadensersatzanspruchs dauer insgesamt zwei jahren seit kndigung erscheine bercksichtigung berechtigten interessen beider parteien persnlichen verhltnisse klgers alters dauer ttigkeit beklagten arbeitsmarktsituation einerseits umstandes klger schnell gelungen sei aufgenommenen selbstndigen ttigkeit beachtliches einkommen erzielen andererseits angemessen ii beurteilung hlt rechtlichen nachprfung entscheidenden punkt stand anspruch klgers weiteren schadensersatz abs hgb parteien grunde mehr streit berufungsgericht gegebenen begrndung verneint starre zeitliche begrenzung schadensersatzanspruchs konkreten fall wegen vertraglichen ausschlusses rechts beklagten ordentlichen kndigung zulssig klger gem abs bgb stellen beklagten veranlasste fristlose kndigung handelsvertreterverhltnisses stnde steht danach grundstzlich gewinn fortsetzung ttigkeit fr beklagte erzielt htte bgb regelfall handelsvertreter vorschriften schadensersatz gem abs hgb fr zeit vornherein vereinbarten ordentliche kndigung herbeizufhrenden vertragsende beanspruchen zeitliche begrenzung schutzzweck norm geboten handelsvertreter ersatz fr vorzeitige beendigung handelsvertretervertrags verursachten schaden gewhren bghz vorgenannten senatsentscheidung ausdrcklich ausgesprochen fr zeitliche begrenzung zeitpunkt ankommt kndigungsgegner htte ordentlich kndigen knnen nchste ordentliche kndigungstermin fr kndigenden mageblich soweit senat aao ausgefhrt hgb solle kndigenden ersparen unzumutbar gewordenes vertragsverhltnis ablauf ordentlichen kndigungsfrist vereinbarten beendigung fortsetzen mssen solle wirtschaftlichen grnden gezwungen knnte verstanden sei letzteres fall entscheidend fr zeitliche begrenzung schadensersatzanspruchs jedoch umstand kndigende vermgensvorteile vertragsverhltnis fr deren verlust kndigungsgegner schadensersatzpflichtig zeitpunkt wahrscheinlichkeit erwarten bgb kndigungsgegner ordentliche kndigung vertrag htte lsen knnen soweit unbestimmte zeit laufendes vertragsverhltnis fr beide parteien unterschiedliche kndigungsmglichkeiten vorsieht deshalb darauf ankommen wann kndigungsgegner erstmals htte ordentlich kndigen knnen insofern gilt fr handelsvertreterverhltnis fr sonstige dauerschuldverhltnisse vgl leasingvertrag bghz ff darlehensvertrag bghz sichtweise entspricht einhelligen auffassung rechtsprechung schrifttum olg karlsruhe njw rr baumbach hopt hgb aufl rdnr koller roth morck hgb aufl rdnr schrder recht handelsvertreter aufl rdnr canaris handelsrecht aufl rdnr vgl mnchkommbgb henssler aufl rdnr erman belling bgb aufl rdnr staudinger otto bgb rdnr danach unterliegt schadensersatzanspruch klgers zeitlichen beschrnkung beklagte vertraglich recht ordentlichen kndigung handelsvertretervertrags verzichtet htte jenseits rechts fristlosen kndigung wichtigem grund mglichkeit gehabt vertragsverhltnis willen klgers beenden weise daraus erwachsenden vermgensvorteile zeitlich begrenzen zeitliche begrenzung schadensersatzanspruchs folgt entgegen auffassung berufungsgerichts rechtsprechung bundesarbeitsgerichts abs bgb bundesarbeitsgericht fr fall arbeitnehmer kndigungsschutz kndigungsschutzgesetz geniet zeitlich unbeschrnkten schadensersatzanspruch arbeitnehmers wegen vertragswidriges verhalten arbeitgebers veranlassten kndigung abs bgb abgelehnt vielmehr angenommen anspruch sei zeitlich ablauf kndigungsfrist fiktiven ordentlichen kndigung begrenzen allerdings verlust bestandsschutzes ausgleichende angemessene entschdigung entsprechend kschg hinzutreten knne bage ordentlich kndbaren arbeitnehmer entschdigung vereinbarten vertragsende etwa vollendung lebensjahres geleistet ausdrcklich offen gelassen aao regelungen ber arbeitsrechtlichen kndigungsschutz beurteilenden fall vertraglichen ausschlusses ordentlichen kndigung handelsvertreterverhltnisses bertragbar bundesarbeitsgericht lage wegen schuldhafter vertragspflichtverletzung arbeitgebers kndigenden arbeitnehmers derjenigen arbeitnehmers verglichen gegenber arbeitgeber unberechtigte kndigung ausgesprochen seinerseits auflsungsantrag stellt fortsetzung arbeitsverhltnisses unzumutbar kschg wertung gesetzgebers trotz kndigungsschutzes grob sozialwidrigen sittenwidrigen kndigungen arbeitgeber fall ersatzpflicht rahmen kschg beschrnkt sei knne falle fristlosen kndigung arbeitnehmer wegen vertragswidrigen verhaltens arbeitgebers endlosschaden zuerkannt vielmehr biete fr bemessung ber vergtung ablauf kndigungsfrist hinausgehenden ausgleichs ebenfalls abfindungsregelung kschg abzustellen bage aao kschg vergleichbaren gesetzgeberischen wertungsentscheidung fehlt fr handelsvertreterverhltnis unternehmer freiwillig mglichkeit ordentlichen kndigung verzichtet schuldrecht bestimmende grundsatz allgemeinen vertragsfreiheit ermglicht rechtsgeschftliche bindungen ber langen zeitraum einzugehen bghz senatsurteil april viii zr njw ii gesetz abs hgb geregelte mglichkeit vertragsbeendigung ordentliche kndigung parteien lasten beklagten ausdrcklich vertraglich abbedungen wirksamkeit vereinbarung bestehen grundstzlich bedenken vgl senatsurteil april aao beklagte risiko bernommen klger vertrag gebhrenden leistungen altersbedingten beendigung handelsvertreterttigkeit gewhren mssen risiko deshalb abgenommen klger vertragsverhltnis fristlos gekndigt primransprche vertrag freiwillig verzichtet abs hgb gerade freistellen etwaigen vermgensnachteilen entscheidung verbunden abs hgb unternehmer kndigenden handelsvertreter schaden gewinn ersetzen vertragsgem vorgesehenen ende vertrages htte erzielen knnen bgh urteil mrz zr wm ii steht ende vertraglichen vereinbarung belieben handelsvertreters kommt starre zeitliche begrenzung schadensersatzanspruchs betracht unabhngig davon klger gelungen schon alsbald kndigung beachtliches einkommen erzielen beklagte vielmehr klger zeitlich unbeschrnkt gewinn ersetzen aufgrund ttigkeit fr beklagte gewhnlichen lauf dinge besonderen umstnden insbesondere getroffenen anstalten vorkehrungen wahrscheinlichkeit erwartet konnte bgb ermittlung entgangenen gewinns allerdings bercksichtigen klger fr beklagte selbstndiger gewerbetreibender ttig festes jahresgehalt zustand knnen deshalb fr ermittlung entgangenen gewinns weiteres letzten vertragsjahr erzielten einknfte voraussichtlichen altersbedingten ausscheiden erwerbsleben fortgeschrieben vielmehr bedarf detaillierter feststellungen einnahmen klgers kosten selbstndigen tigkeit fortdauer vertragsverhltnisses lngere sicht entwickelt htten schadensersatzanspruch besteht insoweit hinreichende wahrscheinlichkeit dafr besteht klger langfristig gewinne beziffernden hhe htte erwarten knnen tatschlichen einknfte aufgenommenen anderweitigen ttigkeit bersteigen versto klgers schadensminderungsobliegenheit abs satz alt bgb beruht beklagte vortrag klgers gleichlautende vertrge zahlreichen handelsvertretern geschlossen bietet ermittlung entgangenen gewinns entwicklung vertragsverhltnisse bercksichtigen iii berufungsurteil alledem bestand aufzuheben abs zpo oben ausgefhrten weiterer tatschlicher feststellungen hhe klger ende jahres entstandenen schadens sowie hinblick feststellungsantrag bedarf darber hinaus eintritt weiteren schadens wahrscheinlich vgl bghz sache endentschei dung reif deshalb berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo ball wiechers hermanns dr wolst richterin dr milger urlaubsabwesend dadurch gehindert unterschreiben ball vorinstanzen lg heidelberg entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil november strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs november teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof dr miebach winkler becker beisitzende richter bundesanwalt verhandlung staatsanwltin verkndung vertreter bundesanwaltschaft justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt sitzung revision angeklagten urteil landgerichts krefeld mrz schuldspruch feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen tat februar wegen letzten januar durchgefhrten sieben einkaufsfahrten venlo verurteilt worden brigen schuldspruch dahin gendert angeklagte wegen gewerbsmiger abgabe betubungsmitteln person jahren tateinheit unerlaubtem handeltreiben zwei fllen wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln jeweils geringer menge wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln fllen verurteilt gesamten strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen revision staatsanwaltschaft vorbezeichnete urteil verworfen staatskasse kosten rechtsmittels angeklagten insoweit entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagte wegen bewaffneten unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln gewerbsmiger abgabe betubungsmitteln erwachsene jugendliche achtzehn jahren zwei fllen wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt sowie einziehung sichergestellter betubungsmittel verfall geldbetrags angeordnet urteil angeklagte revision eingelegt hiervon jedoch maregelausspruch ausgenommen sachrge begrndete revision staatsanwaltschaft strafausspruch beschrnkt rechtsmittel angeklagten urteils formel ersichtlichen erfolg revision staatsanwaltschaft unbegrndet revision angeklagten nachprfung schuldspruchs fhrt aufhebung schuldspruchs soweit angeklagte wegen tat februar letzten januar durchgefhrten sieben einkaufsfahrten verurteilt worden nderung konkurrenzverhltnisses abgabe betubungsmitteln zwei fllen minderjhrigen schler zwei zeit september oktober durchgefhrten einkaufsfahrten brigen schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben verurteilung wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln abs nr btmg gleichzeitige aufbewahrung weiterverkauf bestimmten gramm haschisch griffbereiten geladenen gaspistole februar hlt rechtlicher nachprfung stand strafkammer festgestellt waffe ausschu vorne lauf senat daher ausschlieen trotz mitgeteilten typenbezeichnung lteres modell seitlichen obenliegenden ausschuffnungen handelte stndiger rechtsprechung voraussetzungen schuwaffe erfllen wrde vgl weber btmg rdn nachw erfordert neue prfung tatrichter bedenken angefochtenen urteil vorgenommene straferschwerende bercksichtigung gefhrlichkeit einsatzbereiten schuwaffe ua abs stgb verstt einsatzbereite schuwaffe tatbestandsmerkmal abs nr btmg brigen liegt nahe tat tateinheit letzten sieben januar durchgefhrten einkaufsfahrten steht feststellungen fuhr angeklagte ab januar weitere sieben male abstand je woche venlo kaufte jeweils gramm haschisch demnach siebte fahrten februar stattfand woche spter februar vorgenannten tat gramm haschisch gefunden worden bestehen konkrete anhaltspunkte dafr menge gramm achten einkaufsfahrt februar darber hinausgehende menge etwa gramm vorhergehenden siebten einkaufsfahrt februar stammte tat februar teil menge bezogen beiden flle abgabe betubungsmitteln minderjhrigen schler bilden jeweils ua dargestellten flle unerlaubten handeltreibens bewertungseinheit feststellungen erfolgten beiden abgaben schler zeit einzug angeklagten wohnung strae september aussage oktober angeklagte april oktober wchentliche einkaufsfahrten venlo erwerb je haschisch unternommen strafkammer flle unerlaubten handeltreibens abgeurteilt worden liegt nahe zeitraum schler abgegebenen mengen haschisch derart erworbenen einkaufsmengen stammen daher stehen zwei ua abgeurteilten flle tateinheit abgabedelikten tateinheit deswegen gegeben beiden einheitlich erworbenen einkaufsmengen teil minderjhrige abs nr btmg verkauft worden strafausspruch bestand strafzumessungsgrnde urteils durchgreifende angeklagte belastende rechtsfehler aufweisen beiden fllen denen angeklagte haschisch zehn bzw gramm jhrigen schler abgegeben strafkammer erschwerend bercksichtigt haschisch derzeitigen erkenntnissen einstiegsdroge jugendliche oftmals hrteren drogen zufhrt ua verstt abs stgb besondere schutzbedrftigkeit jugendlichen bereits grund fr aufstufung verbrechenstatbestand abgabe betubungsmitteln minderjhrige abs nr btmg flle insgesamt wchentlichen einkaufsfahrten venlo strafkammer unerlaubtes handeltreiben btmg abgeurteilt wegen gewerbsmigen begehung erhhten strafrahmen abs btmg zugrunde gelegt gleichwohl nachteil angeklagten bercksichtigt ber langen zeitraum drogengeschften finanziert einzelnen taten erhebliche gewinne gezogen ber notwendigen unterhalt erforderliche hinausgegangen ua verstt wiederum abs stgb bereits merkmal eigenntzigkeit begriffs handeltreibens absicht hndlers verkauf betubungsmitteln hilfe preisaufschlags gewinn erzielen enthalten daher zulssig gewinnstreben strafzumessung erneut straferschwerend bercksichtigen bghr stgb iii handeltreiben begriff gewerbsmigkeit zudem gewinnerzielung gerichtete ttigkeit dauer umfang voraussetzt fortlaufenden einnahmequelle fhrt st rspr vgl nachw weber btmg rdn bestreitung lebensbedarfs tters qualifikationsmerkmal umfat darauf ankme lediglich notwendigen unterhalt abdeckt darber hinausgehenden gewinn erzielt brigen widerspricht angabe strafkammer gewinne seien ber deckung notwendigen hinausgegangen eigenen feststellungen ua wonach angeklagte ausschlielich sicherstellung familienunterhalts gehandelt whrend tatzeitraums beengten wirtschaftlichen verhltnissen befunden taten finanzielle notlage veranlat seien strafkammer fllen jeweils mindeststrafe abs stgb jahr freiheitsstrafe verhngt ausgeschlossen unzulssige erwgung besonders schwerer fall verneint strafrahmen abs btmg angewandt worden wre revision angeklagten rgt recht strafkammer erkennbar errtert auswirkungen verhngung mehrjhrigen verbenden freiheitsstrafe knftige leben ange klagten insoweit besondere strafempfindlichkeit gegeben wre angesichts festgestellten umstnde insbesondere angeklagte beiden sechs sieben jahre alten kindern getrennt ehemann gelebt fr kinder allein sorgen mute veranlat neue tatrichter dabei gelegenheit auswirkungen verurteilung auslnderrechtliche folgen fr angeklagte kinder prfen vgl bghr stgb schuldausgleich ii revision staatsanwaltschaft revisionsbegrndung staatsanwaltschaft zeigt strafzumessung durchgreifenden rechtsfehler vorteil angeklagten ersichtlich errterung bedarf lediglich folgendes tat februar bewaffnetes handeltreiben betubungsmitteln abs nr btmg wre gerechtfertigt gewerbsmige handeln qualifikationstatbestand gewerbsmiges handeln voraussetzt straferschwerend bercksichtigen vgl bgh zschockelt nstz nachw andererseits geboten umstand ausdrcklich urteilsgrnden errtern sachlage bestimmenden strafzumessungsgrund sinne abs satz stpo handelt dagegen wre rechtsfehlerhaft strafkammer entsprechend beanstandung staatsanwaltschaft gewerbsmigkeit handelns beiden fllen gewerbsmigen gabe minderjhrige abs nr btmg erschwerend bercksichtigt htte merkmal tatbestand qualifikationsnorm enthalten abs stgb iii angefochtene entscheidung gibt senat anla folgenden hinweisen verstndlichkeit urteils mehrere taten gegenstand leidet erheblich vergabe ordnungsziffern kennzeichnung taten verzichtet empfiehlt dabei ordnungsziffern fr einzelnen flle einheitlich bereinstimmend sachverhaltsdarstellung beweiswrdigung rechtlicher wrdigung strafzumessung verwenden vgl bgh kusch nstz rr nr nachw kroschel meyer goner urteile strafsachen aufl ff zustzlich erschwert verstndlichkeit fallziffern verzichtet zudem sachverhaltsdarstellung brigen urteilsabschnitten unterschiedliche reihenfolge gewhlt zulssig regel empfehlenswert strafzumessung fr vielzahl taten diejenigen erwgungen fr flle gleicher weise gelten klammer ziehen einzelnen taten fallbezogenen besonderen zumessungserwgungen anzustellen vgl schfer praxis strafzumessung aufl rdn regelfall zulssig mehrfach erforderlichen gesamtabwgung strafzumessungsgrnde gegebenenfalls mehrfach abgestufte strafrahmenbestimmung strafzumessung engeren sinne dargestellten grnde spteren stufen verweisen stufe erforderliche abwgung treffen sofern besondere umstnde einzelfalls gesonderte errterung gebieten bghr stgb begrndung gesetz fordert abs satz stpo lediglich angabe bestimmenden strafzumessungsgrnde empfiehlt daher wenig ergiebige bewertungsrichtung unklare erwgungen verzichten statt prfung konzentrieren bestimmenden grnde vollstndig erfat ausreichende tatsachengrundlage belegt vereinbarkeit abs stgb sowie zutreffende bewertungsrichtung berprft fr bildung gesamtstrafe erforderliche gesamtschau mageblichen zumessungsgrnde erfordert grundstzlich erneute ausdrckliche abhandlung meist bezugnahme ausreichen dabei jedoch fr gesamtstrafenbildung besonders bedeutsamen gesichtspunkte zeitlicher sachlicher situativer zusammenhang taten hufigkeit gesamtgewicht auswirkungen hhe gesamtstrafe hervorzuheben bewerten bghr stgb bemessung tolksdorf rissing van saan winkler miebach becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet januar heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle iv zr rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt richterin dr kessal wulf mndliche verhandlung januar fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juli kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt wege feststellungsklage beklagten hhere zusatzrente wirkung ab januar mrz geboren ffentlichen dienst dienstherrn beschftigt beklagten versorgungsanstalt beteiligt seit oktober bezieht klgerin zusatzversorgungsrente beklagten abs satz buchst doppelbuchst aa satzung folgenden vbls fr berechnung rentenhhe magebenden fassung bercksichtigte beklagte fr faktor gesamtversorgungsfhigen zeit hhe zusatzrente abhngt auer umlagemonaten denen arbeitgeber ffentlichen dienstes umlagezahlungen beklagte fr altersversorgung beschftigten klgerin beigetragen darber hinaus zeiten ber umlagemonate hinaus gesetzlichen rente klgerin zugrunde liegen hlfte sog halbanrechnungsgrundsatz andererseits seinerzeit geltenden satzung berechnung versorgungsrente grundstzlich vollen hhe jeweils gezahlten gesetzlichen rente auszugehen wurde beklagten gewhrte zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt gesetzliche rente satzung berechneten gesamtversorgung zurckblieb abs vbls bundesverfassungsgericht halbanrechnung vordienstzeiten voller bercksichtigung gesetzlichen rente versto art abs gg gesehen ablauf jahres hingenommen knne versr njw klgerin daher beantragt festzustellen beklagte verpflichtet sei ab januar versorgungsrente fr versicherte grundlage smtliche vordienstzeiten voll bercksichtigenden gesamtversorgungsfhigen zeit gewhren neue regelung vordienstzeiten ndernde satzung kraft trete landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten abgewiesen revision erstrebt klgerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision bleibt erfolg auffassung berufungsgerichts gehren berechtigte klgerin dezember schon renten beklagten bezogen personenkreis fr bundesverfassungsgericht streitige regelung beanstandet annehme fr gruppe rentenberechtigten halbanrechnung unzulssig satzung insoweit unwirksam sei knne klage erfolg stehe grundentscheidung beteiligten sozialpartner frage jedenfalls gericht wege ergnzender auslegung lckenhaft gewordenen vertrages geschlossen knne beklagte knne grundleistungsangebot gestalten msse sozialpartnern ausgehandeltes ergebnis umsetzen notwendig kompromihafte zge trage deshalb auslegung gesichtspunkt systemgerechtigkeit kaum zugnglich sei klage geforderte zustzliche leistung sei finanziellen auswirkungen beklagte abschtze etwa abrundung angebots werten erschttere beklagte wirtschaftlichen substanz deshalb msse mgliche neuregelung betracht gezogen vordienstzeiten berechnung beklagten gezahlten zusatzrente berhaupt mehr bercksichtigt knnten zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung berufungsgericht lag tarifvertrag ber betriebliche altersversorgung beschftigten ffentlichen dienstes mrz bisherige gesamtversorgungssystem beklagten grundsatz betriebstreue anknpfendes punktemodell ersetzt vordienstzeiten abgesehen bestandsschutz mehr bercksichtigt vgl gilbert hesse versorgung angestellten arbeiter ffentlichen dienstes ergl august teil anl hinblick darauf berufungsgericht anla gesehen satzung etwa wegen unttigkeit sozialpartner ergnzend auszulegen jedenfalls ergebnis zuzustimmen senat bereits urteil november iv zr versr entschieden september beklagte satzung wirkung ab januar gendert bergangsregelung abs neufassung bisherigem satzungsrecht gezahlten versorgungsrenten grundstzlich besitzstandsrenten weitergezahlt entsprechend neufassung jahr jhrlich juli erhht klgerin geforderte volle anrechnung vordienstzeiten vorgesehen bundesverfassungsgericht beschlu mrz klgerin sttzt verfassungsbeschwerde geborenen rentnerin seit anfang leistungen beklagten erhielt ausgangsverfahren erfolglos deren erhhung wegen unwirksamkeit satzungsbestimmungen verlangt entscheidung angenommen soweit beschwerdefhrerin volle bercksichtigung sozialversiche rungsrente bestimmung hhe zusatzversorgung einerseits halbe bercksichtigung zeiten aufnahme ttigkeit ffentlichen dienst bemessung gesamtversorgungsfhigen zeit andererseits gewandt bundesverfassungsgericht regelung abs satz buchst doppelbuchst aa vbls hinblick art abs gg beanstandet verletzung grundrechten beschwerdefhrerin festgestellt ungleichbehandlung sei gravierend halte derzeit jedoch rahmen zulssigen generalisierung satzungsgeber sei wegen hochkomplizierten materie gewissen vereinfachungen gezwungen dabei drfe ungleichbehandlungen kauf nehmen solange davon verhltnismig kleine zahl personen betroffen versto gleichheitssatz intensiv sei treffe rentnergeneration beschwerdefhrerin bundesverfassungsgericht feststellt fr jngeren versichertengenerationen sei bruchloser verlauf erwerbsbiographie ffentlichen dienst angesichts stark gestiegener teilzeitarbeit strkeren diskontinuitt erwerbslebens allerdings mehr hinreichender weise typisch angesichts entwicklung knne benachteiligung rentner volle anrechnung vordienstzeiten erworbenen rentenansprche hlftiger bercksichtigung teils lebensarbeitszeit rahmen berechnung gesamtversorgungsfhigen dienstzeit lnger ablauf jahres hingenommen zeitpunkt sei beklagte entscheidung bverfge versr ohnehin grundlegenden nderung satzung gezwungen beschlu bundesverfassungsgerichts mag rentenempfngern beklagten erwartung geweckt stehe jahr hhere rente voller bercksichtigung vordienstzeiten frher geltenden fassung vbls ergeben wrde klgerin vorliegenden verfahrens gehrt jedoch jngeren versichertengenerationen fr angegriffene halbanrechnung auffassung bundesverfassungsgerichts mehr hinnehmbar vgl senat urteil november iv zr versr ff bundesverfassungsgericht halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher bedenken zulssige typisierung generalisierung rahmen komplizierten materie angesehen bruchloser verlauf erwerbsbiographie ffentlichen dienst erst fr jngeren versichertengenerationen mehr hinreichend typisch sei ablauf jahres knne halbanrechnung hingenommen mithin bundesverfassungsgericht davon ausgegangen versicherten ablauf jahres rentner beklagten geworden denjenigen generationen zhlen fr bruchloser verlauf rentenbeginn abgeschlossenen erwerbsbiographie typisch angesehen soweit versicherten revisionsverfahren annahme bundesverfassungsgerichts mittels statistischen materials berufung einzuholendes sachverstndigengutachten zweifel gezogen bezug rein wertende abgrenzung versichertengenerationen bundesverfassungsgericht unerheblich klgerin bezieht bereits seit ablauf jahres liegenden zeitpunkt zusatzrente beklagten fr fr generation angehrt halbanrechnung vordienstzeiten hinzunehmen unterscheidung bundesverfassungsgericht rentnergeneration dortigen beschwerdefhrerin einerseits jngeren versichertengenerationen andererseits trifft verlre sinn personen stichtag schon rentner beklagten stichtag angehrige jngeren versichertengeneration htten gelten sollen beschwerdefhrerin verfahren bundesverfassungsgericht beteiligten jngeren versichertengenerationen stichtag anspruch nderung benachteiligenden art abs gg verstoenden satzungsbestimmungen gehabt htte ersichtlich senat folgt bundesverfassungsgericht darin anwendung abs satz buchst doppelbuchst aa vbls berechnung versorgungsrente fr versicherte klgerin dezember rentenberechtigt geworden art abs gg verstt versto agbg bgb liegt dabei beruhen erwgungen bundesverfassungsgerichts ungleichbehandlung halbanrechnung betroffenen versichertengruppe trotz kritik beklagten punkte folgen vgl hebler ztr ff bundesverfassungsgericht senat auffassung halbanrechnung ungleichbehandlung gegenber denjenigen versicherten verbunden ganzes berufsleben ffentlichen dienst verbracht ha ben ungleichbehandlung jedenfalls rahmen zulssigen typisierung generalisierung komplizierten groe gruppe versicherten betreffenden materie hielt ungleichbehandlung versicherter ablauf jahres zusatzrentenempfnger geworden zuletzt interesse erhaltung finanziellen leistungsfhigkeit versorgungstrgers hinzunehmen fr zukunft ungleichbehandlung fr zuknftige rentenempfnger vermeidende regelung treffen klgerin gegenber versicherten deren rente ab januar geltenden neufassung vbls richtet rechtlich erheblicher weise benachteiligt niveau beklagten zukunft aufgrund neuen satzung leistenden renten generell niedriger bisher berechtigten daneben ergnzende altersvorsorge angeboten eigenen beitrgen aufgebaut mu klgerin trotz dynamisierten besitzstandsrente abs vbls erhlt wirtschaftlich ergebnis schlechter stehe berechtigte deren rente neuem satzungsrecht rcksicht vordienstzeiten auerhalb ffentlichen dienstes berechnet weder dargetan ersichtlich halbanrechnung vordienstzeiten bundesverfassungsgericht gesehene versto gleichheitssatz fr zukunft ausgerumt hinblick darauf stehen rentenempfngern alten rechts klgerin ber wahrung besitzstandes hinaus dezember weitergehenden ansprche grnden gleichbehandlung terno dr schlichting wendt seiffert dr kessal wulf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe september kosten magabe zurckgewiesen monatliche ausgleichsbetrag bezogen august beschwerdewert grnde parteien oktober geheiratet scheidungsantrag ehemannes antragsteller geboren november ehefrau antragsgegnerin geboren mai september zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich dahin gehend geregelt lasten versorgung antragstellers beim landesamt fr besoldung versorgung baden wrttemberg lbv weiterer beteiligter wege quasisplittings abs bgb versicherungskonto antragsgegnerin bundesversicherungsanstalt fr angestellte bfa weitere beteiligte rentenanwartschaften hhe monatlich august begrndet dabei amtsgericht ausknften weiteren beteiligten ehezeitlichen oktober august abs bgb anwartschaften antragstellers beim lbv bercksichtigung absenkung hchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsnderungsgesetzes hhe mo natlich august ausgegangen hiergegen lich gerichtete beschwerde lbv oberlandesgericht magabe zurckgewiesen ausgleichsbetrag dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv weiterhin geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsnderungsgesetzes fehlerhaft durchfhrung versorgungsausgleichs angewandt antragsgegnerin beim bundesgerichtshof zugelassene rechtsanwltin mitteilen lassen rechtsbeschwerde entgegentrete antragsteller bfa rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde wesentlichen begrndet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember durchgefhrt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden fr berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschrnkt hchstruhegehaltssatz gem beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember bgbl mageblich fassung art abs nr versorgungsnderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlsse november xii zb xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlsse anlage beigefgt senat ausgefhrt fllt versorgungsfall whrend bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag ggf spter schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prfung vorbehalten sofern voraussetzungen fr schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschlu november xii zb antragsteller vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafr versorgungsausgleich frheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften fr antragsgegnerin quasisplitting aufgrund herabgesetzten hchstversorgungssatzes begrndet anwartschaften antragsgegnerin gesetzlichen rentenversicherung fr zeit juli juli zustzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert antragsteller versto halbteilungsgrundsatz mehr hlfte tatschlich zustehenden ehezeitbezogenen versorgungsanwartschaften genommen sollten wegen systembedingten unterschiede ergebnis korrekturen erforderlich hinblick gegenwrtigen renten pensionsrechtlichen unsicherheiten abschlieend beurteilt mssen ggf abnderung abs nr vahrg vorbehalten bleiben abnderung monatlichen ausgleichsbetrags beruht nunmehr erforderlichen anwendung baden wrttembergischen bemessungsfaktors fr hinsichtlich sonderzuwendung gesetz ber anpassung dienst versorgungsbezgen bund lndern sowie nderung dienstrechtlicher vorschriften september bgbl verbindung artikel gesetzes regelung rechts sonderzuwendung baden wrttemberg oktober gbl anwendung jeweils zeit entscheidung geltenden bemessungsfaktors vgl zuletzt senatsbeschlu september xii zb famrz ff hahne sprick wagenitz weber monecke ahlt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner sthr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen ffentliche zustellung revisionsschrift februar revisionsbegrndung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo grnde aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmchtigten mglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausfhrlichen darlegungen prozessbevollmchtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellungen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler sthr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung me olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']] [['nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stgb abs mord niedrigen beweggrnden vorliegen tter bewutsein handelt grund fr ttung brauchen bewut frustrationsbedingten aggressionen unbeteiligten opfer abreagiert bgh urteil oktober str lg bonn bundesgerichtshof namen volkes str urteil oktober strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung oktober sitzung oktober denen teilgenommen vizeprsident bundesgerichtshofes dr jhnke vorsitzender richter bundesgerichtshof dr detter dr bode rothfu prof dr fischer beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung verteidiger angeklagten rechtsanwalt verhandlung verteidiger angeklagten rechtsanwalt verhandlung verteidiger angeklagten justizhauptsekretrin justizangestellte verhandlung verkndung urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts bonn november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten totschlags schuldig gesprochen angeklagten ren angeklagten angeklagten freiheitsstrafe neun jahzu acht jahren sowie jugendstrafe sieben jahren verurteilt urteil richtet nachteil angeklagten eingelegte revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertreten sachrge insbesondere beanstandet kammer verurteilung angeklagten wegen mordes niedrigen beweggrnden abgelehnt rechtsmittel erfolg ii landgericht folgende feststellungen getroffen angeklagten trafen morgen juni spteren tatopfer treffpunkt arbeits obdachlosen erheblich alkohol zugesprochen tranken zunchst friedlich gemeinsam schnaps bier tatzeit uhr maximal folgende blutalkoholkonzentrationen nachdem begann fr kurze zeit entfernt angeklagten bisher fr deutschen ge halten tatschlich pole polnisch fluchen hierber geriet dermaen wut zwei faustschlge gesicht versetzte worauf sofort boden ging traten mehrfach kopf gesicht reglos boden liegenden opfers auslser gewaltausbruchs feststellungen landgerichts angeklagten polnisches fluchen jemand erkennen gegeben innerhalb eigenen rulanddeutschen arbeitslosen alkohol trinkenden gesellschaftlichen randgruppe zumindest intuitiv sozial tiefer stehend angesehen wurde reflex unbefriedigende erleben eigenen situation entlud affektiver art weise aufgestaute aggressionspotential schlo mihandlung hnlichen persnlichen hintergrund angesichts tendenz mitlufer nunmehr kam zurck beteiligte spontanen ausbruch gewaltbereitschaft weiteren mihandlungen bereits bewutlosen opfers anla fr tat kennen drei angeklagten traten mehrere minuten hals kopf opfers wobei laut grlten nachdem kurz innegehalten hob opfer hoch kopf unten hing woraufhin beiden mitangeklagten ausholenden bewegungen gesicht opfers traten hierbei erkannten angeklagten besondere gefhrlichkeit tuns nahmen tod opfers zumindest billigend kauf nachdem erneut innegehalten opfer boden gelassen traten kopf hals bevor schlielich ablieen erstickte kurze zeit spter blut infolge tritte angesichts bewutlosigkeit luftrhre gelaufen iii begrndung landgericht mordmerkmal niedrigen beweggrnde abgelehnt begegnet hinsichtlich angeklagter durchgreifenden rechtlichen bedenken kammer insoweit sachverhalt erschpfend gewrdigt insbesondere errtert motive angeklagten zeitpunkt ttungsvorsatz ausgefhrten handlungen vorgelegen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs ttungsbeweggrund niedrig allgemeiner sittlicher wrdigung tiefster stufe steht deshalb besonders verachtenswert fall beurteilt grund gesamtwrdigung umstnde tat lebensverhltnisse tters persnlichkeit einschliet bghst bghr stgb abs niedrige beweggrnde ttung wut verrgerung kommt darauf antriebsregungen ihrerseits niedrigen gesinnung beruhen bghr stgb abs niedrige beweggrnde bgh stv jhnke lk aufl rdn hinsichtlich angeklagten geht kammer recht davon hinreichende anhaltspunkte fr auslnderha ta tmotiv vorliegen verfestigte zumindest menschen polnischer herkunft gerichtete auslnderfeindliche einstellung angeklagten lt entgegen auffassung staatsanwaltschaft urteilsfeststellungen insgesamt entnehmen kammer insoweit vorangegangene verurteilung angeklagten bersehen knnte gesamtzusammenhang urteilsgrnde auszuschlieen vorverurteilung festgestellt beweiswrdigung ausdrcklich herangezogen gesichtspunkt rechtlichen bewertung entgangen kammer nimmt jedoch angeklagte aggressionen auslie wegen benutzung polnischen sprache jemanden ansah sozialen achtung tiefer stand dennoch lehnt vorliegen niedrigen beweggrundes ab fluchen polnisch lediglich uere tatanla sei tat jedoch inneren einstellungen frustrationsbedingten ausbruch hohen affektiven belastung geprgt sei landgericht unternommene versuch trennung uerem tatanla innerer triebfeder gerade gegebenen sachlage benutzung polnischen sprache gefhrt angeklagte opfer sozial niedriger ansah deshalb aggressionen ablie rechtlich beanstanden strikten trennung gelangt mitgeteilt strafkammer gemeint tatmotiv bewutsein angekla gten gedrungen wofr verwendung wortes intuitiv sprechen knnte htte eher fernliegende feststellung begrndung bedurft handlungsantriebe insgesamt einfacher struktur nhere darlegung verstehen warum angeklagte eben umstnde bewut vgl bghr stgb abs niedrige beweggrnde ausfhrungen landgerichts lassen erforderliche gesamtwrdigung fr handlungsantriebe mageblichen ueren inneren faktoren vgl bghr stgb abs niedrige beweggrnde vermissen kammer htte insbesondere auseinander setzen mssen ttung allein deshalb wertvorstellung tters geringer eingeordnet allgemeiner sittlicher wrdigung tiefster stufe steht besonders verachtenswert vgl bgh njw bghr stgb abs niedrige beweggrnde dabei wre motivation angeklagten zeitpunkt ttungsvorsatz begangenen handlungen abzustellen vgl bgh nstz rechtsfehler liegt beim angeklagten feststellungen kammer tatentschlu mitlufertyp hnlichen persnlichen hintergrund angeschlossen obigen ausfhrungen fr entsprechend gelten niedrigen beweggrnden handelt derjenige entsprechenden beweggrnde eigen macht vgl bgh urt september str angeklagte allerdings feststellungen ueren tatanla mitbekommen vielmehr spontanen ausbruch gewaltbereitschaft tathandlungen angeschlossen kammer geht davon abgesehen offenkundigen willen gewaltausbung motiv fr tat fehlt lehnt vorliegen niedrigen beweggrundes ab gruppendynamische effekte tragen gekommen seien insoweit weist urteil errterungsmangel landgericht insbesondere hinsichtlich angeklagten bezglich beiden angeklagten meinte motiv fr ttung feststellen knnen htte einge hend auseinandersetzen mssen niedriger beweggrund gegeben tter bewutsein handelt grund fr ttung brauchen einstellung tter meint eigenem gutdnken ber leben opfers verfgen knnen steht sittlich tiefster stufe besonders verachtenswert bundesgerichtshof bereits entschieden ttung menschen tter weder verhalten opfers sonstige auerhalb person liegende umstnde veranlat worden regel vorliegen niedrigen beweggrnden schlieen lt bgh urt juli str derjenige menschen objekt wut gereiztheit deren entstehung geringsten anteil macht beweist auerordentliches ma miachtung krperlichen integritt opfers darin kommt gesinnung ausdruck lust krperlicher mihandlung willkrliches aufwerfen herrn ber krperliche unversehrtheit inhalt deshalb sittlich tiefster stufe stehend somit niedrig gewertet mu bgh nstz bewute abreagieren frustrationsbedingten aggressionen tters unbeteiligten opfer steht gleich tter miachtet dabei vollstndig personalen eigenwert opfers spielt reiner willkr herrn ber leben tod sittlich besonders verwerflich somit niedriger beweggrunde qualifizieren vgl bghr stgb abs niedrige beweggrnde bgh njw beschl mrz str soweit kammer hinsichtlich angeklagten hilfsweise vorliegen subjektiven voraussetzungen mordmerkmals niedrigen beweggrnde verneint ausfhrungen rechtlich ebenfalls beanstanden subjektiver hinsicht mu hinzukommen tter tat umstnde bewut beweggrnde niedrig erscheinen lassen soweit gefhlsmige triebhafte regungen betracht kommen gedanklich beherrschen willensmig steuern bghst bgh stv bghr stgb abs niedrige beweggrnde insoweit errterungen kammer jedoch uerst knapp gengen revisionsrechtlich berprfbare begrndung stellenden anforderungen landgericht setzt auseinander urteilsfeststellungen kurze spontantat vorlag lnger andauerndes geschehen whrenddessen angeklagten zeitweise innehielten position opfers vernderten dabei umstnde antrieb handeln besonders verwerflich erscheinen lassen bewutsein gekommen htte senat oben bereits ausgefhrt nherer darlegung bedurft zudem kammer bercksichtigt schwelle fr annahme tter antriebe gedanklich beherrschen willensmig steuern knnen umso niedriger je schwerwiegender ttungstat vgl bghr stgb abs niedrige beweggrnde landgericht schon deshalb umfassende wrdigung vorgenommen erkannt weitere niedrig bewertende beweggrnde betracht kommen urteil daher hinsichtlich drei angeklagter aufzuheben neue tatrichter fall senat aufgezeigten gesichtspunkten neu prfen aufgrund erneuten hauptverhandlung feststellung direkten ttungsvorsatzes angeklagten kommen zudem mordmerkmal mordlust befassen mordlust ttet derjenige tod opfers einzige zweck tat insbesondere allein freude vernichtung menschen handelt bghst bgh njw rechtsprechung bundesgerichtshofs sollen mordmerkmal flle erfat denen weder person opfers besonderen tatsituation liegender anla ber ttungsakt hinausgehender zweck tat bestimmt bghst jhnke detter rothfu bode fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen vergewaltigung anhrungsrge juli strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen anhrungsrge verurteilten juli senatsbeschluss juli kosten zurckgewiesen grnde senat entscheidet ber gehrsrge stpo geschftsverteilungsplan bundesgerichtshofs internen geschftsverteilungsplan senats bestimmten besetzung grundstzlich richter ber revision angeklagten entschieden entspricht intention gehrsrge prfung beseitigung gerichtlicher gehrsverste obliegt erster linie sache befassten iudex quo vgl bverfg beschl februar bvr angeklagten wre zustellung antrags generalbundesanwalts gem abs stpo entscheiden unbenommen geschftsverteilungsplnen entscheidung ber revision berufenen richter wegen besorgnis befangenheit abzulehnen hierzu anlass gesehen htte zusammenhang anhrungsrge beschwerdefhrer ersichtlich verkennt nachgeholt bgh beschl august str anhrungsrge stpo unbegrndet voraussetzungen fr entscheidung abs stpo gegeben beschlussverfahren auffassung senats fall sachgerecht besteht anspruch angeklagten revisionshauptverhandlung weder einfachem recht verfassungsrecht vgl bverfg beschl juni bvr umfassendes rechtliches gehr angeklagte entscheidung abs stpo senat entscheidung tatsachen beweisergebnisse verwertet denen revisionsfhrer zuvor stellung nehmen konnte senat vorbringen bergangen ber revision senat eingehend beraten bercksichtigung gebotenen sorgfalt schriftsatzes verteidigers juni inhalt deshalb keineswegs verhallt senat berzeugen entscheidung generalbundesanwalt beantragt veranlassen vermochte begrndungspflicht fr letztinstanzliche ordentlichen rechtsmitteln mehr angreifbare revisionsentscheidung bestand vgl bgh beschl august str nack wahl elf hebenstreit sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet mai heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist april vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch fr recht erkannt rechtsmittel parteien urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe januar aufgehoben urteil amtsgerichts karlsruhe august gendert festgestellt beklagten gem satzung november erteilte startgutschrift wert klger dezember erlangten anwartschaft eintritt versicherungsfalles leistende betriebsrente verbindlich festlegt brigen klage abgewiesen weitergehenden rechtsmittel parteien zurckgewiesen kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben rechts wegen streitwert tatbestand beklagte versorgungsanstalt bundes lnder vbl aufgabe angestellten arbeitern beteiligten arbeitgeber ffentlichen dienstes wege privatrechtlicher versicherung zustzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewhren neufassung satzung november banz nr januar beklagte zusatzversorgungssystem rckwirkend dezember umstellungsstichtag umgestellt systemwechsel tarifvertragsparteien ffentlichen dienstes tarifvertrag altersversorgung mrz atv vereinbart wurde frhere versorgungstarifvertrag november versorgungs tv beruhende endgehaltsbezogene gesamtversorgungssystem aufgegeben punktemodell beruhendes betriebsrentensystem ersetzt neue satzung beklagten vbls enthlt bergangsregelungen erhalt systemumstellung erworbenen rentenanwartschaften wertmig festgestellt genannte startgutschriften neuen versorgungskonten versicherten bertragen dabei versicherte deren versorgungsfall eingetreten rentennahe rentenferne versicherte unterschieden rentennah wer januar lebensjahr vollendet tarifgebiet west beschftigt bzw umlagesatz abrechnungsverbandes west unterfiel pflichtversicherungszeiten zusatzversorgung januar vorweisen anwartschaften ca rentennahen versicherten weitgehend alten satzungsrecht ermittelt bertra gen anwartschaften brigen ca millionen rentenfernen versicherten berechnen demgegenber abs abs satz atv abs abs satz vbls abs betriebsrentengesetzes betravg unabhngig zugehrigkeit rentennahen rentenfernen jahrgang erhalten beschftigte januar mindestens jahre pflichtversichert startgutschrift fr volle kalenderjahr pflichtversicherung dezember mindestens versorgungspunkte vp teilzeitbeschftigung gemindert multiplikation dezember magebenden gesamtbeschftigungsquotienten abs atv abs vbls juli geborene somit rentenfernen jahrgang zugehrige klger beklagte streiten ber zulssigkeit systemumstellung wirksamkeit bergangsregelung fr rentenferne versicherte hhe klger erteilten startgutschrift versorgungspunkten entspricht wert monatlich klger hlt beklagte fr verpflichtet eintritt versicherungsfalles betriebsrente mindestens hhe geringeren betrages gewhren zugrundelegung dezember gltigen alten satzung beklagten zeitpunkt zeitpunkt eintritts versicherungsfalles ergebe darber hinaus erstrebt verpflichtung beklagten ermittlung startgutschrift bestimmte verschiedenen klageantrgen nher konkretisierte berechnungselemente zugrunde legen neuberechnung zumindest anwartschaft wert monatlich entsprechend versorgungspunkten erreichen beklagte sttzt antrag klagabweisung darauf beanstandete bergangsregelung fr renten ferne versicherte tarifvertrag mrz tarifvertragsparteien getroffene grundentscheidung zurckgehe rcksicht art abs gg geschtzte tarifautonomie ohnehin eingeschrnkten rechtlichen berprfung standhalte brigen wahre erteilte startgutschrift verfassungsrechtlich geschtzten besitzstand klgers amtsgericht klage abgewiesen berufung klgers landgericht klagabweisung brigen beklagte verpflichtet klger eintritt versicherungsfalles mindestens betriebsrente gewhren geringeren betrag berechnung zusatzrente frheren satzung umstellungsstichtag dezember eintritt versicherungsfalles entspricht startgutschrift entsprechenden antrag klgers verwendung genannten nherungsverfahrens individuellen rentenauskunft gesetzlichen rentenversicherungstrgers berechnen dabei altersfaktor abs vbls anzuwenden dagegen wendet beklagte revision erstrebt wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils klger verfolgt revision bisherigen antrge hilfsweise begehrt feststellung erteilte startgutschrift wert dezember erlangten anwartschaft eintritt versicherungsfalles leistende betriebsrente verbindlich festlege entscheidungsgrnde revisionen beider parteien teilweise erfolg berufungsgericht ausgefhrt tarifvertragsparteien vereinbarten beklagten neuen satzung umgesetzten systemwechsel bestnden rechtlichen bedenken gestaltung bestimmungen ber errechnung startgutschrift seien tarifvertragsparteien folgend beklagte allerdings insoweit frei erdiente anwartschaften eingegriffen htten erdiente anwartschaft knne angesehen versicherungsrente dezember ergeben htte abs versorgungs tv november sei vielmehr ausdrcklich bestimmt pflichtversicherte anwartschaft dynamische versorgungsrente solle erwerben knnen wer wartezeit erfllt frheren satzung beklagten zeitpunkt verrentung fortbestehendem arbeitsverhltnis grundstzlich anspruch versorgungsrente erworben daraus sei bereits fr zeit erreichen rentenalters gesicherte rechtsposition sinne anwartschaft abzuleiten weiteres eingegriffen knne eingriff erdiente anwartschaft liege versicherter eintritt versicherungsfalles zeitpunkt systemwechsels alten satzung wesentlich hhere leistung erhalten htte startgutschrift ausgewiesen lasse abstrakt einzelfall ermitteln beklagten vorgelegten berechnungen sei jedenfalls zeit system wechsels beraus groe verminderung errechneten rentenanwartschaft festzustellen meist ber langen zeitraum erstrecke jeweilige verminderung stelle erheblichen eingriff erdiente anwartschaft dar klger sei derartigen eingriff betroffen ansicht berufungsgerichts unterstellt tarifvertragsparteien derartige eingriffe beabsichtigt htten bewusst seien unerheblichen zahl fllen betrag startgutschrift geringer ausfallen versicherungsrente altem satzungsrecht tarifvertrag altersversorgung mrz atv lasse entnehmen bisherige gesamtversorgungssystem punktemodell ersetzt frheren gesamtversorgungssystem erworbenen anwartschaften punktemodell berfhrt sollten gehe altersvorsorgeplan november hervor vortrag beklagten finanziellen situation beteiligten besage ebenfalls darber tarifvertragsparteien derartigen eingriff gewollt htten beklagte geltend gemacht systemumstellung eingriff erdiente unverfallbare anwartschaften gefhrt sei mithin offensichtlich ungewollt zielvorgaben tarifvertrages altersversorgung mrz abgewichen somit unbeabsichtigte eingriff bestehende anwartschaften versicherten stehe unbewussten regelungslcke gleich letztere msse gerichten ergnzende auslegung geschlossen bercksichtigung treu glauben ausreichende anhaltspunkte fr mutmalichen willen ver tragsparteien ergben bestimmte regelung objektiver betrachtung dringend geboten sei liege nahe tarifvertragsparteien lcke berufungsgericht getroffenen regelung geschlossen htten eingriffs geschtzte anwartschaften bewusst wren fordert berufungsgericht startgutschriften zugrunde gelegte voraussichtliche gesetzliche rente fr versicherte rentenfernen jahrgnge ausnahmslos genannten nherungsverfahren antrag jeweiligen versicherten anhand konkreten rentenauskunft gesetzlichen rentenversicherers berechnen sei bergangsregelung fr rentenfernen jahrgnge benachteilige letztere unangemessen gegenber rentennahen jahrgngen sachlicher grund fr ungleichbehandlung art abs gg sei ersichtlich art abs gg sei vereinbar altersfaktor gem abs vbls gruppe umstellungsstichtag bereits versicherten angewendet gleichheitswidrig schlechter gestellt gruppe erst seit januar beklagten versicherten personen ergebnis gebiete gleichheitssatz startpunkte altersfaktor multiplizierten entgegen ansicht klgers msse errechnung dezember erdienten anwartschaft jedoch voller bercksichtigung vordienstzeiten erfolgen umstellung zusatzversorgungssystems seien tarifvertragsparteien folgend beklagte bundesverfassungsgericht bverfg versr geuerten auffassung gefolgt vordienstzeiten mssten ermittlung beklagten gewhrenden betriebsrente bercksichtigt ii hlt erlass berufungsurteils ergangenen senatsurteil november iv zr verffentlicht internetseite bundesgerichtshofs juris verffentlichung bghz vorgesehen ergibt rechtlicher nachprfung punkten stand zutreffend geht berufungsgericht davon satzung beklagten zustimmung versicherten gendert bisherigen gesamtversorgungssystem neue punktemodell betriebsrentensystem umgestellt konnte schliet beklagte seit vgl inkrafttreten satzung dezember wirkung januar beilage banz nr dezember gruppenversicherungsvertrge ab denen einzelnen arbeitnehmer lediglich versicherte bezugsberechtigte gruppenversicherung einbezogen beklagten beteiligten arbeitgeber versicherungsnehmer bghz stndig enthielt satzung beklagten seither nderungsvorbehalt fr bestehende versicherungen galt zustimmung versicherten satzungsnderungen voraussetzt wirksamkeit nderungsvorbehalts lediglich nderung einzelner satzungsregelungen beschrnkt umfassenden systemumstellung ermchtigt senatsurteil november aao tz bestehen bedenken satzungsnderungen daher zustimmung arbeitnehmers versichertem mglich senatsurteil november aao tz fr systemwechsel ausreichender anlass bestanden senatsurteil november aao tz schutz zeitpunkt systemwechsels bereits bestehenden rentenansprche anwartschaften bergangsbzw besitzstandsregelungen sicherzustellen insofern hngt frage inwieweit versicherte umstellung erworbenen rechten verletzt allein davon ab inwieweit bergangsvorschriften rechte wahren senatsurteil november aao tz fr ermittlung startgutschriften rentenferner pflichtversicherter abs abs satz atv abs abs satz vbls abs betravg bergangsregelung getroffen worden zielt darauf ab rentenfernen pflichtversicherten berechnung startgutschrift betriebsrentengesetz umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen rentenanwartschaften neue betriebsrentensystem bertragen senatsurteil november aao ii tz bergangsregelung entgegen ansicht berufungsgerichts grundsatz beanstanden senatsurteil november aao tz iii tz gilt soweit festschreibung mageblichen berechnungsfaktoren umstellungsstichtag abs abs satz atv abs abs satz vbls abs nr satz buchst abs satz betravg insbesondere arbeitsentgelts steuerklasse eingriffen erdiente dynamik grundstzen vertrauensschutzes geschtzten bereich fhrt senatsurteil november aao iii bb tz startgutschriften anwendung altersfaktors abs vbls verbundenen verzinsung teilnehmen verstt ebenfalls hherrangiges recht dynamisierung neuregelung entfallen abs atv abs vbls zunchst festgeschriebenen startgutschriften vielmehr insoweit dynamisiert bonuspunkte auslsen knnen tatschliche fiktive beteiligung beklagten bzw jeweils zehn bilanzsumme grten pensionskassen vgl abs satz vbls erwirtschafteten berschssen darstellen tarifvertragsparteien gewhlte beklagten satzung bernommene dynamisierung angesichts anlasses ziele systemumstellung zumindest vertretbar schon deshalb verfassungsrechtlich beanstanden tarifvertragsparteien insoweit tarifautonomie erffneten weiten handlungsspielraum berschritten senatsurteil november aao iii bb dd tz verletzung hherrangigen rechts schlielich weder darin gesehen bergangsregelung rentenfernen pflichtversicherten alten satzung zugesagte mindestleistungen insbesondere diejenige vbls entzieht umstand abs satz vbls ermittlung gesamtversorgungsfhigen zeit bercksichtigende hlftige anrechnung genannter vordienstzeiten bergangsregelung eingang startgutschriften rentenferner versicherter findet beides senat urteil november nher dargelegt aao iii tz zulssig errechnung startgutschrift fr ermittlung voll leistung hchstversorgung abzug bringende voraussichtliche gesetzliche rente gem abs satz atv abs satz vbls abs nr satz buchst betravg ausschlielich berechnung pensionsrckstellungen allgemein zulssigen verfahren genannten nherungsverfahren ermitteln allgemeinen gleichheitssatz art abs gg verstt senat urteil november offen gelassen aao iii tz frage bedarf entscheidung bergangsregelung fr rentenferne pflichtversicherte verstt jedenfalls anderweitig art abs gg schon deshalb unwirksam senatsurteil november aao iii tz durchgreifenden bedenken vereinbarkeit art abs gg begegnet nmlich abs satz atv abs satz vbls abs nr satz betravg startgutschriftenberechnung zugrunde legende versorgungssatz fr volle jahr pflichtversicherung senatsurteil november aao iii tz versorgungssatz fhrt senat urteil november einzelnen ausgefhrt aao iii tz sachwidrigen art abs gg verstoenden ungleich behandlung innerhalb gruppe rentenfernen versicherten weiten handlungsspielraum tarifvertragsparteien mehr gedeckt ungleichbehandlung besteht darin arbeitnehmer lngeren ausbildungszeiten erwerb vollrente erforderlichen pflichtversicherungsjahre arbeitsleben erreichen knnen deshalb vornherein berproportionale abschlge hinnehmen mssen neben akademikern hiervon all diejenigen betroffen aufgrund besonderer anforderungen arbeitsplatzes ffentlichen dienst etwa abgeschlossenen berufsausbildung meisterbriefes handwerklichen beruf erst spter ffentlichen dienst eintreten senatsurteil november aao iii bb tz dargelegte verfassungswidrigkeit daraus ergebende unwirksamkeit detailregelung tarifvertrages mrz neuen satzung beklagten ndern wirksamkeit systemumstellung unwirksam lediglich abs abs satz atv abs abs satz vbls abs betravg fr rentenfernen versicherten getroffene bergangsregelung folge klger erteilte startgutschrift ausreichenden rechtlichen grundlage entbehrt legt wert klger umstellungsstichtag erdienten anwartschaft eintritt versicherungsfalles leistende rente verbindlich fest vgl senatsurteil november aao tz feststellung urteilsausspruch beschrnken weitergehenden begehren klgers wegfall unwirksamen bergangsregelung verursachte lcke satzung beklagten gerichtliche regelung ersetzen zumindest bestimmte verbindliche vorgaben fr neuerrechnung startgutschrift festzuschreiben rcksicht art abs gg geschtzte tarifautonomie entsprochen gerichtliche entscheidung rechtsstaatsprinzip geboten vielmehr zunchst tarifvertragsparteien vorbehalten verfassungskonforme neuregelung treffen zusammenhang zugleich gelegenheit auswirkungen ausschlielichen anwendung nherungsverfahrens erneut bedenken terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen ag karlsruhe entscheidung lg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja aktg bgb fall nichtigkeit geschftsbesorgungsvertrags aufsichtsratsmitglied verbundenen gesellschaft wegen verstoes aktg kommt bereicherungsanspruch aktiengesellschaft grundstzlich fr ttigkeiten betracht bereits organschaftlichen pflichtenkreis aufsichtsrats gehren bgh beschluss april ii zr olg dsseldorf lg duisburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes april richter dr kurzwelly dr strohn caliebe dr reichart dr drescher einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision klgerin beschluss gem zpo zurckzuweisen soweit bereits unzulssig grnde soweit revision zulssig aussicht erfolg liegen voraussetzungen fr zulassung zpo revision unzulssig soweit berufungsgericht klage wertersatz fr einrichtung buchfhrung beklagten tochtergesellschaften beratung betreffend umsatzsteuerfreiheit gesundheitsbetriebe deutschland abgewiesen klage mehrere ansprche geltend gemacht revisionsbegrndung ansprche erstrecken hinsichtlich abnderung beantragt andernfalls rechtsmittel fr begrndeten teil unzulssig abs nr zpo genannten ansprchen befasst revisionsbegrndung ii zulassungsgrund besteht revision brigen aussicht erfolg grundstzlich klrungsbedrftige fragen stellen entgegen nher begrndeten zulassungsentscheidung berufungsgerichts rechtsprechung senats geklrt aufsichtsratsmitglied aufgrund aktg bgb unwirksamen beratungsvertrages leistungen gesellschaft erbringt bereicherungsanspruch bzw anspruch aufwendungsersatz geschftsfhrung auftrag bgb zustehen sen urt april ii zr zip tz genannten senatsurteil lsst entnehmen ansprche gesellschaft zustehen aufsichtsratsmitglied mittelbar dienstleistungen erbringen lie vergtung erlangt voraussetzungen wertersatzanspruchs abs bgb fr aufgrund nichtigen geschftsbesorgungsvertrages rechtsgrundlos geleistete dienste rechtsprechung bundesgerichtshofs ebenfalls geklrt vgl bgh urt januar ix zr zip urt februar ix zr wm revision sache aussicht erfolg klgerin steht anspruch verlangte vergtung beklagte leistungen klgerin vergten soweit auerhalb aufsichtsratsttigkeit gesellschafter geschftsfhrers erbracht bereicherungsanspruch anspruch wegen geschftsfhrung auftrag aufsichtsratsmitglieds bzw verbundenen gesellschaft ag kommt fr dienstleistungen betracht auerhalb ttigkeitsbereichs aufsichtsratsmitglieds aufsichtsrat liegen abs aktg fall nichtigkeit geschftsbesorgungsvertrages wegen verstoes aktg wert rechtsgrundlos erlangten dienstleistungen ersetzen abs bgb aufgrund nichtigen geschftsbesorgungsvertrages empfangene dienstleistung wertlos leistungsempfnger person beauftragt htte entsprechende vergtung htte bezahlen mssen bghz urt januar ix zr zip urt februar ix zr wm aufsichtsratsmitglied verbundene gesellschaft beratungsleistungen erbringt erfllung organschaftlichen pflichten aufsichtsrats gehren erspart gesellschaft aufwendungen dritten beauftragt htte aufsichtsratsmitglied verpflichtet leistungen rahmen organstellung erbringen soweit aufwndig spezielle kenntnisse voraussetzen vergtung dafr verlangen soweit satzung hauptversammlung vergtung vorgesehen aktg sondervergtungen mssen hauptversammlung gebilligt gewhrung besteht anspruch risiko bewilligte normale vergtung unzulnglich erweist trgt aufsichtsrat roth grokomm aktg aufl rdn mnchkommaktg habersack aufl rdn klgerin teilnahme steuerlichen auenprfung beratungsleistungen erbracht auerhalb ttigkeiten liegen bereits beratungs berwachungsaufgabe aufsichtsrats gehren mitwirkende beratung jahresabschluss soweit konzerntchter betroffen grundstzlich teil prfungsaufgabe aufsichtsrats abs aktg rat vorstand auslndische vermarktungsgesellschaft grnden gehrt beratung beim abschluss unternehmens beteiligungskaufvertrgen organttigkeit aufsichtsratsmitglieds vgl bghz tz konsultation bearbeitung bemessungsgrundlage zusammenhang staatlichen investitionszuschssen zhlt allgemeine beratungsleistung betriebswirtschaftlicher art pflichten aufsichtsratsmitglieds vgl bghz aao tz vortrag klgerin lsst ttigkeit ber allgemeine beratungsleistung hinausgeht entnehmen gilt fr verhandlungen banken brsen anlsslich brseneinfhrung weiteren geltend gemachten leistungen erstellung gutachtens wert beklagten ttigkeit beim erwerb gmbh bercksichtigen vorrangig geltend gemachten ansprche insgesamt entsprechend berufungsbegrndung erluterten reihenfolge bereits teilklage verlangten berschreiten fr anwesenheit steuerlichen auenprfungen klgerin wertersatz verlangen teilnahme klgerin bzw geschftsfhrers steuerlichen beratung beklagten berflssig ersparte aufwendungen auenprfungen bereits steuerberater beklagten anwesend kurzwelly strohn reichart caliebe drescher vorinstanzen lg duisburg entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet november fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle iv zr rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert dr schlichting wendt richterin dr kessal wulf richter felsch mndliche verhandlung november fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mai kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger begehrt hhere zusatzversorgungsrente beklagten februar geboren beginnend september ehemals verschiedenen verkehrsbetrieben chemnitz dresden ost berlin ferner ministerium fr verkehrswesen ehemaligen ddr beschftigt ab januar wurde klger beschftigter bundesministerium fr verkehr bernommen juli beklagten versicherten anmeldete arbeitgeber zahlte seither februar umlagen beklagten seit mrz erhlt klger neben rente bundesversicherungsanstalt fr angestellte versorgungsrente beklagten monatlich dm beluft ausweislich mitteilung beklagten mrz dabei neben umlagemonaten klger ddr geleisteten dienstzeiten insgesamt monate sogenannte vordienstzeiten hlfte monate gesamtversorgungsfhige zeit angerechnet worden sog halbanrechnungsgrundsatz gem abs satz buchst doppelbuchst aa satzung beklagten folgenden vbls damals magebenden fassung klger geht demgegenber irrtmlich davon oktober ddr zurckgelegten vordienstzeiten seien infolge satzungsnderung oktober genderten abs satz buchst doppelbuchst aa vbls berhaupt bercksichtigt worden seinerzeit geltenden satzung andererseits berechnung versorgungsrente grundstzlich vollen hhe klger gezahlten gesetzlichen rente auszugehen wurde beklagten gewhrte zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt gesetzliche rente satzung berechneten gesamtversorgung zurckblieb abs vbls bundesverfassungsgericht vollen bercksichtigung gesetzlichen rente trotz hlftigen anrechnung vordienstzeiten versto art abs gg gesehen ablauf jahres hingenommen knne versr njw klger meint gesamten vordienstzeiten mten umlagezeiten bercksichtigt schon ddr mitglied beklagten vergleichbaren versorgungssystems sei danach stehe ab rentenbeginn deutlich hhere zusatzrente verfolgt berufungsinstanz abgewiesene klage revision entscheidungsgrnde revision bleibt erfolg berufungsgericht ber bisher gezahlten be trag hinausgehenden anspruch klgers zusatzversorgungsrente beklagten verneint klger hinsichtlich ttigkeit ffentlichen dienst ddr behandelt versicherte ffentlichen dienst alten bundeslnder gearbeitet verpflichtung unterschiede vornherein vermeiden auszugleichen ergebe einigungsvertrag vielmehr schrittweise angleichung einkommens lebensbedingungen vorsehe fr ffentlichen dienst vereinbarungen tarifparteien verweise derartige manahmen seien gesetzgeber tarifvertragsparteien vorbehalten sache beklagten brigen verstoe fr klger geltende satzungsregelung grundrechte agbg bgb blick genannte entscheidung bundesverfassungsgerichts berufungsgericht klger derjenigen gruppe versorgungsrentenberechtigten zugerechnet schon de zember renten bezogen auffassung berufungsgerichts gehren berechtigte personenkreis fr bundesverfassungsgericht streitige regelung beanstandet annehme falle klgers halbanrechnung unzulssig satzung insoweit unwirksam sei knne klage erfolg stehe grundentscheidung beteiligten sozialpartner frage jedenfalls gericht wege ergnzender auslegung lckenhaft gewordenen vertrages geschlossen knne beklagte knne grundleistungsangebot gestalten msse sozialpartnern ausgehandeltes ergebnis umsetzen notwendig kompromihafte zge trage deshalb auslegung gesichtspunkt systemgerechtigkeit kaum zugnglich sei klage geforderte zustzliche leistung sei finanziellen auswirkungen beklagte abschtze etwa abrundung angebots werten erschttere beklagte wirtschaftlichen substanz deshalb msse mgliche neuregelung betracht gezogen vordienstzeiten berechnung beklagten gezahlten zusatzrente berhaupt mehr bercksichtigt knnten zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung berufungsgericht lag tarifvertrag ber betriebliche altersversorgung beschftigten ffentlichen dienstes mrz bisherige gesamtversorgungssystem beklagten grundsatz betriebstreue anknpfendes punktemodell ersetzt vordienstzeiten abgesehen bestandsschutz mehr bercksichtigt vgl gilbert hesse versorgung angestellten ar beiter ffentlichen dienstes ergl august teil anl hinblick darauf berufungsgericht anla gesehen satzung beklagten ergnzend auszulegen jedenfalls ergebnis zuzustimmen senat bereits urteil september iv zr versr anwendung abs satz buchst doppelbuchst aa vbls fassung satzungsnderung oktober fall befat ehemals berliner verkehrsbetrieben ostberlin beschftigter senatsverwaltung berlin april beklagten versichert worden erreichen altersgrenze jahre versorgungsrente beklagten erhielt entscheidung senat frage offengelassen vollstndige ausschlu dienstzeiten ehemaligen ddr berechnung gesamtversorgungsfhigen zeit satzungsnderung abs satz vbls vorgenommen worden unwirksam sei jedenfalls knne beklagte bgb neuregelung gegenber versicherten berufen schon satzungsnderung beklagten gleichen regeln versichert fr mitglieder ffentlichen dienstes alten bundeslnder galten versicherte drften grundstzlich darauf vertrauen anmeldung zugesagten versorgungsansprche nachtrgliche nderung satzung beklagten gewicht fallenden weise entzogen wrden daran hlt senat fest klger vorliegenden verfahrens personengruppe gehrt denen gegenber beklagte bgb satzungsnderung vorgenommenen ausschlu dienstzeiten ddr berufen unstreitig klger bersieht jedoch beklagte vorgenannte senatsentscheidung oktober beitrittsgebiet zurckgelegten zeiten ausweislich rentenmitteilung mrz berechnung gesamtversorgungsfhigen zeit bercksichtigt allerdings senat vorgenannten entscheidung gefordert vordienstzeiten uneingeschrnkt bercksichtigen klger anstrebt magabe abs satz vbls satzungsnderung geltenden fassung mithin fr rentenberechnung bercksichtigen anmeldung klgers beklagten umlagen beklagte gezahlt wurden umlagemonate hlfte gesamtversorgungsfhige zeit einzurechnen soweit revision bezug beschlu bundesverfassungsgerichts mrz aao halbanrechnung vordienstzeiten wendet bleibt ergebnis ebenfalls erfolglos klger berufungsgericht bersehen unstreitig schon dezember rentenberechtigt geworden rentenbeginn mrz fllt daher mehr diejenige rentnergeneration fr bundesverfassungsgericht aao folgend senat urteil november iv zr versr angenommen verletzung art gg halbanrechnung vordienstzeiten voller bercksichtigung gesetzlichen rente hingenommen knne ungleichbehandlung jedenfalls rahmen zulssigen typisierung generalisierung komplizierten groe gruppe versicherten betreffenden materie halte dennoch klger beklagten vorgenommene rentenberechnung ergebnis rechten art gg verletzt aa erwgungen bundesverfassungsgerichts ungleichbehandlung halbanrechnung betroffenen versichertengruppe trotz kritik beklagten punkt folgen vgl hebler ztr ff senat fllen vorliegenden art weiterhin offen lassen beklagte satzung september wirkung ab januar grundlegend gendert vbls banz nr bisherige gesamtversorgungssystem ablauf dezember geschlossen worden bereits satz prambel tarifvertrags altersversorgung mrz gmbl ff vorgesehen neuregelung kommt vordienstzeiten berhaupt mehr vielmehr betriebsrente grundlage versorgungspunkten gezahlt fr zusatzversorgungspflichtige entgelt soziale komponente bonuspunkte magebend ff vbls betriebsrente jahr jhrlich erhht vbls mithin anforderungen bundesverfassungsgerichts jedenfalls ausreichend rechnung getragen vgl senatsurteil november iv zr versr senatsurteil januar iv zr versr ii cc senatsurteil februar iv zr versr bb zusatzversorgung ffentlichen dienstes hhe generell niedrigeres niveau abgesenkt worden beklagte geleisteten umlagen beteiligten arbeitgeber entspricht allein dadurch art abs gg verletzt eigentumsgeschtzten kern rentenanspruchs rentenanwartschaft gehrt weder bestimmte leistungshhe art bestimmte festsetzung leistungsbeginns beitragsleistungen grndenden elemente faktoren anspruchskonstituierung eigentumsschutz einbezogen senatsurteil januar aao ii neue satzung beklagten niedrigeren rentenniveau geschtzten kernbereich eingegriffen htte klger dargelegt dezember geltenden satzung berechnete renten fhrten demgegenber hheren leistungen beklagten rcksicht darauf abs abs neuen satzung vorgesehen hhe dezember ergebenden versorgungsrenten grundstzlich alten satzung berechnen besitzstandsrenten weiterzuzahlen entsprechend vbls dynamisiert heit tarifvertrag mrz beigefgten anlage altersvorsorgeplan gmbl sinngem fr jahr sei verwaltungstechnischen grnden einfhrungsphase fr neue system vorgesehen anwartschaften technisch berechnungsmethoden alten systems fortentwickeln regelung liege normsetzungsbefugnis tarifvertragsparteien fr betroffenen gnstige bergangsregelung schaffe cc bergangsregelung hlt etwa berufungsgericht meint alte system fr jahr aufrecht vielmehr bundesverfassungsgericht gergte ungleichbehandlung neuregelung wirkung ab januar entfallen klger versicherten laufe jahres januar rentenberechtigt geworden beklagte lediglich rahmen gem vbls zeitlich begrenzten bergangsregelung vorteile belassen fr personenkreis dezember geschlossenen gesamtversorgungssystem vergleich seit januar geltenden neuregelung ergaben rentenberechtigten zustzlich neu eingefhrten dynamisierung beteiligt tarifvertragsparteien hinblick letzten absatz tarifvertrag mrz beigefgten anlage altersvorsorgeplan eingewendet grundsatzfrage vordienstzeiten hlfte ganz gesamtversorgungsfhige zeit einzurechnen fr zeit dezember entscheidung bundesgericht berlassen frage dargestellt fr bergangszeit anwendung neuen satzung geregelt dd bergangsregelung fr rente magebend klger bezieht gegenber versicherten deren rente ab januar geltenden neufassung vbls richtet rechtlich erheblicher weise benachteiligt klger trotz dynamisierten besitzstandsrente abs vbls beanspruchen wirtschaftlich ergebnis schlechter stehe berechtigte deren versorgungsrente neuem satzungsrecht rcksicht vordienstzeiten auerhalb ffentlichen dienstes berechnet weder dargetan ersichtlich hinblick darauf stehen rentenempfngern klger ber wahrung besitzstandes hinaus weitergehenden ansprche grnden gleichbehandlung senat darber hinaus urteil februar iv zr versr klargestellt frheren ddr zurckgelegte vordienstzeiten voll angerechnet knnen entsprechenden umlagen arbeitgebers fr zeiten fehlt dadurch davon betroffenen versicherten grundrechten verletzt ergibt senat bereits zusammenhang regelung vbls ausgefhrt senatsurteil mai iv zr versr ii urteil bundesverfassungsgerichts april bverfge ff seiffert dr schlichting dr kessal wulf wendt felsch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb november sachen zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr koch dr lffler richterin dr schwonke richter feddersen beschlossen sache entscheidung ber rechtsmittel klgerin beschluss zivilkammer landgerichts aachen september oberlandesgericht kln abgegeben grnde amtsgericht aachen beschluss august streitwert fr klgerin beiden beklagten beabsichtigte klage festgesetzt zustellung klageschrift zahlung gebhr hhe abhngig gemacht festsetzung streitwertes anordnung vorauszahlung gerichtete beschwerde klgerin landgericht aachen zurckgewiesen dagegen richtet beim bundesgerichtshof eingelegte beschwerde revision bezeichnete rechtsmittel klgerin ii bundesgerichtshof fr entscheidung ber rechtsmittel klgerin zustndig beschluss ttigkeit gerichts vorherigen zahlung kosten abhngig gemacht wegen hhe fall voraus zahlenden betrags findet gem abs satz gkg beschwerde statt vorschriften abs satz abs satz abs gkg entsprechend anwendbar abs satz gkg danach findet beschwerdeentscheidung landgerichts hinsichtlich anordnung vorauszahlung festsetzung streitwerts rechtsbeschwerde bundesgerichtshof gem abs satz gkg allein weitere beschwerde oberlandesgericht statt vgl bgh beschluss april zb juris rn rechtsbeschwerde ausgeschlossen bgh aao juris rn iii rechtsmittel anwaltlich vertretenen klgerin deshalb weitere beschwerde umzudeuten sache danach entscheidung zustndige oberlandesgericht abzugeben entscheidung darber vorbehalten ber mangels zulassung weiteren beschwerde beschwerdegericht voraussichtlich statthafte rechtsmittel klgerin entscheiden bscher koch schwonke lffler feddersen vorinstanzen ag aachen entscheidung lg aachen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss juni strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer trgt kosten rechtsmittels rge verletzung stpo bemerkt senat behauptung wahlverteidigers sei hauptverhandlungstermin februar formgerecht geladen worden trifft hauptverhandlung mehrere tage dauert gengt frmliche ladung ersten verhandlungstag weitere termine knnen hauptverhandlung vorsitzenden bekannt gegeben bgh mdr schfer praxis strafverfahrens aufl rdn verteidiger verfgung november hauptverhandlung januar februar frmlich geladen worden ausweislich protokolls vorsitzende sitzung januar weiteren fortsetzungstermine anwesenheit verteidigers termin februar bekanntgegeben schfer boetticher kolz schluckebier hebenstreit'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen mrz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln drei fllen einbeziehung urteile landgerichts aachen amtsgerichts aachen verhngten einzelstrafen sowie auflsung zuletzt ergangenen urteil erkannten gesamtfreiheitsstrafe gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt wertersatzverfall hhe euro angeordnet sowie frheren urteil angeordneten wertersatzverfall hhe euro aufrechterhalten revision sachrge erfolg verfahrensrgen bedrfen deshalb errterung urteilsgrnde belegen handeltreiben angeklagten betubungsmitteln stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs fllt begriff handeltreibens eigenntzige umsatz gerichtete ttigkeit gelegentliche einmalige vermittelnde ttigkeit handelt bgh beschluss oktober gsst njw mwn eigenntzig handeln handeln tters streben gewinn geleitet irgendeinen persnlichen vorteil verspricht bghr btmg abs nr handeltreiben insofern bedarf urteilsgrnden konkreter feststellungen tatmodalitt handeltreibens ausreichend deutlich tatbegehungsweisen abgrenzt strafrechtlichen vorwrfe beschreibt urteil folgt fall zahlte angeklagte fr kg hochwertiges marihuana euro fall bergab menge fr euro gezahlt unbekannte fall verkaufte kg amphetamin kilopreis euro denen kg deutlich hheren preis euro pro kg zurckerwarb feststellungen lassen erforderliche substantiierung konkretisierung strafbaren verhaltens angeklagten vermissen fllen urteilsgrnden entnehmen tatbegehungsweise angeklagte verwirklicht insbesondere fr strafbarkeit wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge festgestellt umsatz gerichtete ttigkeiten einzelnen entfaltete weise etwa verkauf rauschgifts einfluss nahm auerdem belegen urteilsgrnde hinreichend angeklagte eigenntzig handelte worauf vorsatz erstreckte gilt fr fall sicherlich dienten rede stehenden rauschgiftmengen eigenbedarf dennoch bedarf tatschlicher feststellungen dahingehend inwieweit angeklagte geschften gewinn ziehen vgl bghr btmg beweiswrdigung sache bedarf daher insgesamt neuer verhandlung entscheidung fr neue hauptverhandlung weist senat folgendes liegen voraussetzungen fr nachtrgliche bildung gesamtstrafe gem abs stgb verfall sptere urteil einheitlich anzuordnen neu entscheidung berufene tatgericht gesamtstrafe bilden daher grundstzlich beachtung verschlechterungsverbotes olg hamm stv ber einzubeziehenden urteil amtsgerichts aachen november angeordneten verfall neu entscheiden vgl bgh urteil mai str nstz rr allerdings regelmig grund einheitlicher anordnung urteil festzusetzende verfallsbetrag niedriger ausfallen frheren entscheidung bgh aao becker fischer berger schmitt eschelbach'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss april maregelvollstreckungssache strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen verfahren ruht erledigung anfragebeschluss senats november str eingeleiteten verfahrens gvg dahin akten oberlandesgericht nrnberg fortfhrung abs satz abs satz abs stgb gebotenen berprfungen zurckgegeben verurteilten maregel unterbringung sicherungsverwahrung urteil landgerichts mnchen november vollstreckt wegen schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt worden zehn jahre unterbringung september vollzogen rechtskraft urteils europischen gerichtshofs fr menschenrechte dezember individualbeschwerde eugrz rckwirkenden anwendung abs satz stgb landgericht regensburg beschluss januar fortdauer sicherungsverwahrung ber zehn jahre hinaus angeordnet wobei vorgaben senats anfragebeschluss november str njw verffentlichung bghst bestimmt bezug genommen oberlandesgericht nrnberg mchte hiergegen gerichtete sofortige beschwerde verurteilten verwerfen blick entgegenstehende rechtsprechung oberlandesgerichte sache bundesgerichtshof gem abs nr abs nr gvg vorgelegt anfragebeschluss senat rckwirkende anwendbarkeit abs satz stgb grundstzlich bejaht wegen divergierender rechtsprechung strafsenats bundesgerichtshofs identischen rechtsfrage sowie wegen grundstzlicher bedeutung rechtsfrage verfahren gvg eingeleitet dabei senat abs satz stgb allerdings einschrnkend dahin ausgelegt unterbringung sicherungsverwahrung zehnjhrigem vollzug fr erledigt erklren sofern hochgradige gefahr schwerster gewalt sexualverbrechen konkreten umstnden person verhalten untergebrachten abzuleiten leitsatz genannten beschlusses mastab kommt ausnahmefllen aussetzung weiteren vollstreckung unterbringung bewhrung betracht anfragebeschluss rn erledigung verfahrens gvg eingang antworten senate voraussichtlich lngere zeit anspruch nehmen akten ausgangsverfahren weiteren parallelsachen vorlegenden oberlandesgericht zurckzugeben erscheint wegen konkreter hchster gefhrlichkeit verurteilten fr allgemeinheit weitere vollstreckung maregel unerlsslich gelten magaben ziffer vii rn anfragebeschlusses vorlagebeschluss nher bezeichnete rckfallwahrscheinlichkeit lediglich gibt senat anlass darauf hinzuweisen weitere unterbringung sicherungsverwahrung zehnjhrigem vollzug demgegenber ausnahmefllen hchster gefahr gerechtfertigt rn vorlagebeschlusses basdorf brause schneider schaal knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes anerkenntnisurteil iv zr verkndungs statt zugestellt klgervertreter beklagtenvertreter rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes april vorsitzende richterin dr kessal wulf richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller mndliche verhandlung gem zpo fr recht erkannt revision klgers urteil oberlandesgerichts bamberg zivilsenat juli aufgehoben berufung beklagten urteil landgerichts coburg mrz zurckgewiesen kosten rechtsstreits trgt beklagte streitwert dr kessal wulf harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmller vorinstanzen lg coburg entscheidung olg bamberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss januar strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers januar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts limburg lahn august feststellungen aufgehoben strafausspruch soweit unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus angeordnet worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags zwei fllen jeweils tateinheit gefhrlicher krperverletzung krperverletzung zwei fllen fahrlssiger trunkenheit verkehr jugendstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt ferner unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus angeordnet sowie maregeln gem stgb erkannt hiergegen gerichtete revision angeklagten verletzung materiellen rechts rgt beschluformel ersichtlichen erfolg berprfung urteils schuldspruch maregelausspruch stgb rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben strafausspruch sowie anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus knnen hingegen bestehen bleiben hierzu generalbundesanwalt antragsschrift november ausgefhrt anlass straftat jugendlichen heranwachsenden unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet gem abs abs jgg jugendstrafe abgesehen maregelanordnung ahndung jugendstrafe entbehrlich macht spezifisch jugendstrafrechtliche vorschrift ermglicht gedanken einspurigkeit freiheitsentziehender manahmen jugendstrafrecht rechnung tragen vgl bghst entsprechende prfung entscheidung angefochtenen urteil entnehmen gilt umso mehr jugendkammer strafhhe notwendigkeit erzieherischen einwirkung trennung angeklagten negativ beeinflussenden umfeld begrndet ua einwirkung trennung erfolgt gesetz dauer begrenzte unterbringung gem stgb rechtsfehler fhrt aufhebung ausspruchs ber jugendstrafe vgl bghr jgg abs absehen beschlu juli str tritt senat hebt angesichts sachzusammenhangs jugendstrafe unterbringung vgl bghr jgg abs abse hen fr gesehen rechtsfehlerfrei begrndeten ausspruch ber unterbringung stgb entspricht ergebnis antrag generalbundesanwalts aufhebung urteils strafausspruch feststellungen beantragt davon umfat indes feststellungen frage erheblich verminderten schuldfhigkeit stgb angeklagten beziehen vgl kuckein kk aufl rdn gleichzeitig grundlage fr maregelausspruch bilden tepperwien maatz ernemann athing sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch dr karczewski richterin dr brockmller richter dr gtz juli beschlossen anhrungsrge klgerin beschluss senats mai unzulssig verworfen grnde anhrungsrge gem abs satz halbsatz zpo innerhalb notfrist zwei wochen kenntnis verletzung rechtlichen gehrs erheben nichtzulassung sbeschwerdeverfahren abs satz zpo anwaltsprozess fhren bleibt vollmacht frheren prozessbevollmchtigten gem abs zpo auenverhltnis bestehen bestellung rechtsanwalts wirksam angezeigt vgl bgh eschluss juli xii zb njw rr rn urteil april xii zr njw rn zller vollkommer zpo aufl rn senatsbeschluss mai daher bisherigen prozessbevollmchtigten klgerin beim bundesgerichtshof zuzustellen zustellung erfolgte mai zweiwochenfrist mithin zeitpunkt einle gung anhrungsrge juni bereits abgelaufen zustzliche zustellung zweitinstanzliche bevollmchtigte klgerin kommt fr fristablauf demgegenber brigen anhrungsrge unbegrndet bergangen gergte vorbringen senat bercksichtigt fr durchgreifend erachtet worden neues tatsachenvorbringen rahmen gehrsrge gem zpo ohnehin bercksichtigen mayen felsch dr brockmller dr karczewski dr gtz vorinstanzen lg nrnberg frth entscheidung olg nrnberg entscheidung'],['Soon']] [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begrndung verworfen rechtskrftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz knnen pressemitteilung entnehmen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schwerer brandstiftung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin august soweit betrifft gem abs stpo aufgehoben soweit angeklagte wegen schwerer brandstiftung verurteilt worden zugehrigen feststellungen jedoch aufrechterhaltung feststellungen brandverlauf schaden gesamtstraf adhsionsausspruch weitergehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen revision angeklagten vorgenann te urteil abs stpo unbegrndet verworfen angeklagte kosten rechtsmittels adhsionsklgern hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer brandstiftung wohnungseinbruchsdiebstahls angeklagten auerdem wegen fah rens fahrerlaubnis jeweils gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt adhsionsaussprche getroffen angeklagte wendet sachrge gesttzten revision ausschlielich verurteilung wegen schwerer brandstiftung angeklagte greift urteil allgemeinen sachrge umfassend whrend revision angeklagten unbegrndet abs stpo wirksam beschrnk te rechtsmittel angeklagten erfolg feststellungen brachte angeklagte verlauf ei nes gemeinschaftlichen trinkgelages gegenber angeklagten sprache adhsionsklgerin offene finanziel le ansprche tatschlich bestanden derartige ansprche weiteren gesprch verkndete angeklagte plan vermeintlichen ansprche wege selbsthilfe nmlich form einbruchs adhsionsklgerin lebensgefhrten bewohnten bungalow realisieren dabei ging zutreffend davon bungalow niemand anwesend wrde angeklagte erklrte bitten bereit beabsichtigten tat mitzumachen angeklagten ber erforderliche fahrerlaubnis verfgte gefhrten pkw fuhren beide tatort brachen bungalow durchsuchten stehlenswerten gegenstnden fr lohnend befundenen dinge trugen pkw luden beim durchsuchen bungalows fand wegen versuchter schwerer brandstiftung einschlgig vorbestrafte angeklagte zufllig flaschen brennbare flssigkeit enthielten sptestens fund kam gedanken bungalow beendetem diebeszug anzuznden dabei gefundene flssigkeit brandbeschleuniger benutzen goss flssigkeit fuboden ber kommode hauptverhandlung konnte weder festgestellt angeklagte inbrandsetzung ber bloe zerstrung bungalows feuer hinaus weitere absichten verband hierber ber brandlegung konkreten absprachen angeklagten kam strafkammer jedoch festgestellt sowohl ausgieen flssigkeit deren anschlieende entzndung angeklagten angeklagten wahrgenommen gebilligt wurde beide angeklagten wahrgenommen unmittelbarer nachbarschaft abstand drei vier metern gleichartiger bungalow befand bergreifen hoher wahrscheinlichkeit erwarten stand beide jedoch zumindest billigend kauf nahmen nachdem flssigkeit angezndet verlieen beide angeklagte eilig bungalow stiegen abfahrbereit daneben stehenden pkw fuhren los zeugen herbeigerufene feuerwehr konnte vollstndige abbrennen beider bungalows verhindern ua angeklagte brandlegung wusste billigte etwa schon brennenden feuer berrascht wurde strafkammer beweiswrdigend gegebenheiten tatort umstnden begehung einbruchs entnommen ua urteilsfeststellungen vermgen mittterschaftliche begehung schweren brandstiftung abs nr abs stgb angeklagten belegen generalbundesanwalt stellungnahme dezember hierzu ausgefhrt mittterschaftliches handeln setzt gemeinsamen tatentschluss beteiligten dahingehend voraus gegenseitigen einvernehmen straftat erbringen bestimmter tatbeitrge gemeinsam begehen derartige bereinkunft ausdrcklichen abrede beteiligten beruhen situativ konkludent stande kommen hinsichtlich zeitpunkts willensentschlieung sinne abs stgb gengt tter geschehen eintritt bereits stadium versuchs intendierten gemeinsamen straftat befindet gemessen grundstzen rechtfertigen feststellungen ua annahme mittterschaftlicher beteiligung angeklagten mitangeklagten eigenhndig verwirklichten schweren brandstiftung entscheidend landgericht absprache angeklagten ber brandlegung festzustellen vermochte allein umstand angeklagte vorgehen beobachtete innerlich billigte hiergegen unternahm lsst rechtlich tragfhigen rckschluss konkludenten gemeinsamen tatplan angeklagten mehr vorgenannten urteilsfeststellungen knnen lichte einschlgigen hchstrichterlichen rechtsprechung verurteilung wegen psychischer beihilfe schweren brandstiftung fhren siehe bgh nstz vorstehend skizzierten rechtlichen beurteilung vermgen fr genommen berzeugenden tatrichterlichen beweiserwgungen ua ndern geht blick aufgeworfene rechtsfrage lediglich hervor angeklagten wohnungseinbruchdiebstahl inbrandsetzen bungalows abgeschlossen ansahen jedoch beschwerdefhrer folgegeschehen mittter beteiligen dahingehende bereinkunft landgericht beweiswrdigenden berlegungen tatmotiv zeigen vgl ua gerade festgestellt obschon ansehung inhalts richterlichen be schuldigtenvernehmung beschwerdefhrers rechtsversto stpo mglich wre schliet senat aufhebung verurteilung wegen schwerer brandstiftung entfllt grundlage fr gesamtstrafen adhsionsausspruch schneider knig bellay berger feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar prozesskostenhilfeverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo antragsgegner steht prozesskostenhilfeverfahren ergangenen beschluss prozesskostenhilfeverfahren gericht rechtswegs verwiesen rechtsmittel gvg abs satz bestimmungen ber rechtsmittel rechtswegentscheidung gvg prozesskostenhilfeverfahren entsprechend anwendbar bgh beschluss februar ix zb olg hamburg lg hamburg ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp richterin mhring richter dr schoppmeyer februar beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegnerin beschluss zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg juli unzulssig verworfen antragsteller prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt rechtsanwalt dr geordnet antragsteller raten betrge vermgen leisten grnde antragsteller verwalter insolvenzverfahren ber vermgen mbh co kg fortan schuld nerin schuldnerin schloss antragsgegnerin anstellungsvertrag aufgrund schuldnerin antragsgegnerin rechtsanwltin beschftigte januar april zahlte schuldnerin antragsgegnerin entgelt antragsteller begehrt prozesskostenhilfe fr klage rckgewhr antragsgegnerin gezahlten entgelts gem abs abs inso landgericht prozesskostenhilfeantrag zurckgewiesen rechtsstreit zustndigkeit arbeitsgerichte falle beschwerde antragstellers oberlandesgericht beschluss landgerichts gendert rechtsweg ordentlichen gerichten fr unzulssig erklrt prozesskostenhilfeverfahren arbeitsgericht hamburg verwiesen hiergegen wendet antragsgegnerin zugelassenen rechtsbeschwerde wiederherstellung landgerichtlichen entscheidung erstrebt ii rechtsbeschwerde unzulssig beschwerdegericht rechtsbeschwerde uneingeschrnkt zugelassen jedoch zulassung stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs wirkungslos rechtsbeschwerdegericht hieran gebunden zugrunde liegenden verfahren beschwerdemglichkeit kraft gesetzes ausgeschlossen bgh beschluss september iii zb njw oktober ix zb njw oktober vi zb njw januar vi zb famrz september vi zb njw rn mwn entscheidung gesetz anfechtung entzogen bleibt irriger rechtsmittelzulassung unanfechtbar abs satz zpo steht entgegen vorschrift dient gesetzlich vorgesehene rechtsmittel schaffen allerdings rechtsbeschwerde verfahren ber bewilligung prozesskostenhilfe wegen fragen zugelassen verfahren persnlichen voraussetzungen betreffen bgh beschluss november viii zb njw rr rn mwn hierzu zhlt frage prozesskostenhilfeverfahren bindende verweisung prozesskostenhilfeverfahrens gericht rechtswegs mglich fr zulssigkeit eingelegten rechtsmittels darber hinaus jedoch erforderlich gesetz anfechtbarkeit gerade fr beschwerdefhrer erffnet sieht verfahrensordnung fr bestimmte parteien rechtsmittel entscheidung fr parteien denen gesetz rechtsmittel zugesteht unanfechtbar vgl bgh beschluss september vi zb njw rn dabei bleibt beschwerdegericht rechtsbeschwerde zulsst liegt fall prozesskostenhilfeverfahren rechtsmittelmglichkeiten eingeschrnkt beschwerde grundstzlich prozesskostenhilfeverfahren beteiligte partei einlegen zller geimer zpo aufl rn stets antragsteller prozesskostenhilfe begehrt hingegen steht antragsgegner prozesskostenhilfeverfahren allgemeinen beschwerderecht zller geimer aao fischer musielak voit zpo aufl rn smid hartmann wieczorek schtze zpo aufl rn stein jonas bork zpo aufl rn gegner partei prozesskostenhilfeverfahrens verfahren ergehenden entscheidungen beeintrchtigen regelmig rechten gewhrung prozesskostenhilfe beschwert bgh beschluss september iii zb njw gilt fr entscheidungen ber prozesskostenhilfeentscheidung vorgeschaltete frage gericht fr entscheidung ber prozesskostenhilfegesuch zustndig lag hamm beschluss mai ta nv olg karlsruhe njoz gericht gem abs zpo gegner gelegenheit stellungnahme geben regelung verschafft gegner prozesskostenhilfe begehrenden partei jedoch stellung beschwerdebefugten beteiligten prozesskostenhilfeverfahrens vielmehr regelung rechtliches gehr gewhrt zudem gerichte staatskasse lage versetzen unbegrndete aussichtslose antrge erkennen vgl zller geimer aao rn prozesskostenhilfeverfahren auerhalb innerhalb zivilprozesses gesetzlichen regelung ff zpo streitiges charakter staatlichen daseinsfrsorge zuzurechnendes antragsverfahren beteiligte antragsteller gericht bewilligungsstelle gegenberstehen bgh beschluss mrz iv zb njw mwn prozesskostenhilfeverfahren geht hauptsacheverfahren voraus richtet darauf bedrftigen partei rechtsschutz bereits anhngigen beabsichtigten gerichtlichen hauptsacheverfahren zugnglich bgh beschluss september iii zb njw beschwerde steht daher hinblick verfahrensfragen prozesskostenhilfe begehrenden partei unbedenklich gesetz antragsgegner anfechtung versagt whrend antragsteller ablehnende entscheidung beschwerde einlegen antragsteller antragsgegner prozesskostenhilfeverfahren gerichtsentscheidung unterschiedlicher weise betroffen vgl bgh beschluss september vi zb njw rn selbstndigen beweisverfahren erforderlich antragsgegner beschwerdebefugnis zuzubilligen verweisung prozesskostenhilfeverfahrens gericht beschwert weder besonderes interesse daran bestimmtes gericht ber prozesskostenhilfeantrag entscheidet verweisung prozesskostenhilfeverfahrens gericht fr antragsgegner nachteilige wirkungen entscheidung ber fr prozesskostenhilfeverfahren zustndige gericht wirkt fr hauptsacheverfahren bgh beschluss juni xii arz njw rr juli xa arz njw rr rn mwn beschwerdemglichkeit ergibt abs satz gvg sehen vorschriften rechtsmittel verfahren ber zulssigkeit rechtsweges vorschriften gelten jedoch prozesskostenhilfeverfahren weder unmittelbar entsprechend dabei dahinstehen beschwerdegericht annimmt prozesskostenhilfeverfahren verweisung prozesskostenhilfeverfahrens entsprechend abs satz gvg mglich entsprechenden antrag voraussetzende einfache abgabe prozesskostenhilfeverfahrens vgl hierzu bgh beschluss august arz gut rn gericht rechtsweges betracht kommt jedenfalls besteht falle amts wegen auszusprechenden fr gericht prozesskostenhilfeverfahren verwiesen hinsichtlich rechtswegs bindenden verweisung prozesskostenhilfeantrag befasste gericht entsprechend abs satz gvg grund hinsichtlich verweisungsentscheidung abs satz gvg geregelten rechtsmittel erffnen vielmehr verbleibt fall prozesskostenhilfeverfahren allgemein gegebenen rechtsmitteln abs gvg geregelte rechtsmittelverfahren bezieht entscheidungen ber zulssigkeit rechtswegs anhngigen rechtsstreit bestimmungen allgemeiner meinung beschwerdegericht teilt prozesskostenhilfeverfahren unmittelbar anzuwenden verfahren rechtswegverweisung gvg abschlieend geregelt bgh beschluss februar iii zb njw verweisungsbeschluss abs satz gvg setzt voraus verfahren bereits rechtshngig bag njw rn daran fehlt bloen prozesskostenhilfeantrag bestimmungen abs satz gvg prozesskostenhilfeverfahren entsprechend anzuwenden prozesskostenhilfeverfahren vorgesehenen rechtsmittel gesetzgeber bewusst eingeschrnkt worden zpo ergibt prozesskostenhilfeverfahren streitiges charakter staatlichen daseinsfrsorge zuzurechnendes antragsverfahren bgh beschluss mrz iv zb njw mwn zielt darauf unbemittelten antragsteller mglichst zgig lage versetzen rechtsschutz hauptsacheverfahren erlangen angesichts zwecks prozesskostenhilfeverfahrens zustzlicher rechtsmittelzug allein fr frage gericht rechtswegs ber prozesskostenhilfegesuch entscheiden gesetzlichen wertungen vereinbar vgl ovg bautzen viz olg karlsruhe olgr karlsruhe zweifeln ber zulssigen rechtsweg prozesskostenhilfeverfahren geht lediglich darum negativen kompetenzkonflikt vermeiden hinreichende erfolgsaussicht beabsichtigten rechtsverfolgung zpo interesse antragstellers richtigen mastben beurteilen besonderer rechtsmittelzug hierfr erforderlich abs satz gvg vorausgesetzte interessenlage beruht interesse beider parteien entscheidung hauptsache gericht richtigen rechtswegs frage gericht ber prozesskostenhilfegesuch entscheiden hiermit vergleichbar antragsteller prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerdeverfahren bewilligen fr prozesskostenhilfeverfahren grundstzlich prozesskostenhilfe bewilligt gilt jedoch fr rechtsbeschwerde prozesskostenhilfeverfahren vertretung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt erforderlich vgl bgh beschluss dezember iii zb njw kayser gehrlein mhring grupp schoppmeyer vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen haftbefehl landgerichts berlin juni aufgehoben heutigem beschluss senat revision angeklagten urteil landgerichts berlin dezember gem abs stpo aufgehoben verfahren stpo eingestellt haftbefehl landgerichts berlin juni daher aufzuheben abs stpo brause raum schneider schaal bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterin mhring richter meyberg mai beschlossen senat beabsichtigt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm mai gem satz zpo kosten beklagten zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen streitwert revisionsverfahrens festgesetzt grnde klger nimmt beklagten schweizer rechtsanwlte anwaltskanzlei rechtsform personengesellschaft gefhrt anwaltsvertrag wegen anwaltsfehlern beklagte juni beklagten gegrndete anwaltsgesellschaft form aktiengesellschaft schweizer recht schadensersatz anspruch beklagten passiva aktiva vormaligen anwaltsgesellschaft neue gesellschaft eingebracht htten deswegen schweizer recht neben beklagten fr deren anwaltsfehler hafte beklagten betreiben internetseite deutscher englischer sprache deutschland erreichbar deutschland lebende klger selbstndiger maler lackiermeister kirchhundem ttig seit zusammen vater rechtsform gmbh wobei vater jeweils gesellschaftsanteile hielten seit hlt klger anteile gesellschaft alleine legte aufgrund vermgensverwaltungsvertrgen ab eigenen namen gelder vermgensverwaltungsgesellschaft firmensitz schweiz knftig unternehmen erlaubnis abs kwg anlageprodukte deutschland vertrieb jahr kndigte klger vertrge erhielt teilbetrag eingezahlten gelder zurck deswegen beauftragte rechtsanwlte neben weitere mandanten unternehmen vertraten geltendmachung schadensersatzansprchen sptestens sommer wurde klgerischen anwlten bekannt ber vermgen schweizer unternehmens sogenanntes nachlassverfahren schweizer recht anhngig schuldensanierung dient deswegen fragten ende beklagten bereit sei mandanten schweizer nachlassverfahren vertreten schreiben januar berlie beklagte klgerischen anwlten per email ausdrucken auftragsformulare vollmachten sowie formulare fr sogenannten forderungseingaben nachlassverfahren genannte schreiben geschdigten kunden unterneh mens gerichtet stellte beklagte anwaltskanzlei nachlassverfahren erklrte bereitschaft geschdigten nachlassverfahren vertreten klgerischen anwlte vervielfltigten unterlagen leiteten anschreiben mandanten klger klger gab unterlagen unterschrieben datum januar anwlte zurck beklagten weiterleiteten danach klger beklagten forderungseingabe nachlassverfahren vertretung glubigerversammlungen beauftragt auftragsgem meldete beklagte klgerischen forderungen nachlassverfahren stimmte glubigerversammlung november namens klgers nachlassvertrag vermgensabtretung unternehmen glubigern vorbehaltlos parallel nachlassverfahren verklagte klger ehemaligen stellvertretenden direktor ehemaligen prsidenten verwaltungsrats unternehmens schadensersatz klage wurde abgewiesen deutschland gerichtsstand begrndet sei klgerische berufung urteil wurde zurckgewiesen seien deutschen gerichte international zustndig sei klage unbegrndet schadensersatzansprche klgers anzuwendenden schweizer recht gem artikel abs bundesgesetzes ber schuldbetreibung konkurs schkg untergegangen seien regelung wahrt glubiger nachlassvertrag zugestimmt rechte mitschuldner brgen gewhrspflichtige sofern mindestens zehn tage glubigerversammlung deren ort zeit mitgeteilt abtretung forderung zahlung angeboten nunmehr verlangt klger wegen verlusts ansprche beklagten schadensersatz hhe landgericht zwischenurteil festgestellt international zustndig berufung beklagten hiergegen erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision mchten beklagten verwerfung klage wegen fehlender internationaler zustndigkeit erreichen ii auffassung berufungsgerichts angerufene landgericht siegen art abs art abs buchst fall lugano bereinkommen ber gerichtliche zustndigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen oktober knftig lug lugano bereinkommen international zustndig gegenstand klage seien ansprche klgers vertrag verbraucher geschlossen beklagten htten ttigkeit deutschland wohnsitzstaat klgers sowohl internetauftritt schreiben januar ausgerichtet mandanten klgerischen rechtsanwlte klger januar werbend angeschrieben anschreiben auftrags vollmachtformulare beigefgt htten beklagte knne verbrauchergerichtsstand deutschland verklagt sei vertragspartner klgers geworden vertrag jedoch bernahme mandate vorher bestehenden anwaltsgesellschaft bernommen knne deswegen rechtsnachfolgerin verbrauchergerichtsstand verklagt iii statthafte revision zwischenurteil abs satz zpo zulssig liegen voraussetzungen fr zulassung revision revision aussicht erfolg satz zpo berufungsgericht revision wegen frage zugelassen beklagten ttigkeit wohnsitzstaat klgers ausgerichtet frage mehr klrungsbedrftig senat urteil februar ix zr wm entschieden revision aussicht erfolg wertung berufungsgerichts beklagten htten anwaltliche ttigkeit deutschland ausgerichtet hlt eingeschrnkten revisionsrechtlichen berprfung stand vgl bgh aao rn dabei senat dahinstehen lassen beklagten allein ausgestaltung internetseite anwaltliche ttigkeit gerade deutschland ausgerichtet jedenfalls gesamtschau internetseite beklagten vorgenommenen ttigkeiten vertragsschluss erreichen ergibt ausrichten ttigkeit gerade deutschland aa internetseite beklagten enthlt allerdings allenfalls schwache anhaltspunkte fr ausrichten anwaltsttigkeit deutschland belegt internetauftritt beklagten ttig keit mandanten ausland ausgerichtet verbraucher mandanten auszuschlieen dabei klger vorlage ausdrucks aktuellen internetseite beklagten erforderliche getan inhalt internetseite beklagten zeitpunkt vertragsschlusses frhestens januar beschreiben htte nunmehr beklagten oblegen vortrag gem abs zpo substantiiert bestreiten bgh aao rn deutscher englischer sprache abgefassten internetseite warben beklagten rechtsanwlte sprchen neben deutsch englisch franzsisch italienisch spanisch tibetisch wovon deutsch franzsisch italienisch landessprachen beklagten darauf hingewiesen personen unternehmen schweiz ausland vertreten boten international ausgerichtete rechtsberatung warben internationalen kompetenzen verwendeten domnennamen oberster stufe schweiz telefonnummer anschrift auslandsvorwahl lnderkennzeichen versehen interessenten konnten ber internetseite deutschland erreichen kontakt beklagten aufnehmen vgl bgh aao rn angebotenen dienstleistungen bezug forensische ttigkeit internationale charakter fehlte hindert nationalen gerichte aufgrund gesamtwrdigung festgestellten indizien dennoch ausrichten ttigkeit staat anzunehmen europischen gerichtshof aufgestellten kriterien fr alleine fr annahme merkmals ausrichtens erforderlich ausschlaggebend europische gerichtshof misst indiz internationalen charakters ttigkeit zudem begrenzte wirkung bgh aao rn mwn bb berufungsgericht durfte schreiben beklagten januar werbeschreiben sehen ausrichten begrndet vgl bgh aao rn beklagten schreiben bedingungen anwaltsmandats erfragenden interessenten geantwortet weder namentlich zahl bekannte mandanten klgerischen anwaltskanzlei beworben vertragsschluss veranlassen entweder ausdrckliches angebot aufforderung abgabe angebots gemacht dadurch willen ausdruck gebracht deutschland ansssige mandanten abschluss anwaltsvertrages motivieren vgl bgh aao rn ff faktisch bereits ausgehandelten anwaltsvertrag ausweislich anschreibens januar gegeben bgh aao rn verbrauchergerichtsstand deswegen verneint klger anwaltsvertrag beklagten letztlich aufgrund dahin gehenden beratung empfehlung deutschen anwlte geschlossen merkmal ausrichtens spricht jedenfalls fehlende ber zurechnungszusammenhang modifizierende kausalitt motivation absatzfrdernde ttigkeit unternehmers erforderlich fr merkmal verbrauchers kommt darber hinaus tatschlich vorhandene schutzbedrftigkeit solange vertragspartner gutglubigen unternehmers eindruck erweckt handele beruflichen gewerblichen zwecken vgl bgh aao rn zudem vorliegend beklagten absatzfrdernden handlungen klgerischen anwlte zuzurechnen streitfall festgestellten umstnde sprechen fr gemeinsames vermarktungskonzept klgerischen anwlten beklagten deswegen empfehlung klgerischen anwlte beklagten beauftragen unternehmer zuzurechnen deren wissen teil konzeptes erfolgt vgl bgh aao rn ff rechtsfehler berufungsgericht festgestellt klger verbraucher sinne art lug aa rechtsprechung europischen gerichtshofs verbraucher natrliche personen privaten zweck vertrag schlieen beruflichen gewerblichen ttigkeit zugerechnet begriff verbrauchers eng auszulegen stellung person innerhalb konkreten vertrages verbindung natur zielsetzung subjektiven stellung person bestimmen person rahmen bestimmter geschfte verbraucher rahmen unternehmer angesehen fallen vertrge sonderregelung einzelperson bezug beruflichen gewerblichen ttigkeit zielsetzung unabhngig schliet beweislast fr verbrauchereigenschaft trgt derjenige darauf beruft bgh aao rn bb zutreffend berufungsgericht angenommen klger anwaltsvertrag allein nichtberuflichen nichtgewerblichen zwecken beklagten geschlossen anwaltsvertrag zugrundeliegenden kapitalanlagevertrag allein nichtberuflichen nichtgewerblichen zweck geschlossen darauf verwiesen klger sowohl anwaltsvertrag vermgensverwaltungsvertrge eigenen namen bezug rechtsform gmbh betrie benes malergeschft privatperson geschlossen vertreter unternehmens vertragsschluss schweizer unternehmen anlageberatung vorausgegangen privaten lebenssituation klgers anlagezielen gefragt worden unternehmen beglckwnschte klger vertragsschluss wichtigen schritt fr private vermgensbildung getan daraus berufungsgericht geschlossen vertrag diente privates vermgen klgers anzulegen verwalten anhaltspunkte dafr willen anleger ber jahrzehnte hinweg einzuzahlende kapital letztlich betriebsvermgen htte zugefhrt sollen lgen seien plausibel gelte behauptung beklagten zutreffe klger mittel fr geldanlagen schweiz unversteuerten einnahmen malerbetriebes gezahlt tatrichterliche beweiswrdigung revisionsrechtlich erinnern grundstzlich tatrichter obliegende beweiswrdigung revisionsgericht lediglich daraufhin berprft tatrichter entsprechend gebot zpo streitstoff beweisergebnissen auseinandergesetzt beweiswrdigung vollstndig rechtlich mglich denkgesetze erfahrungsstze verstt bgh aao rn fehler weist revision rgt insoweit lediglich berufungsgericht gehrswidrig vortrag beklagten bergangen klger sei deswegen unternehmer anzusehen erlse unternehmerischen ttigkeit gesellschaft schweizer unternehmen angelegt bargeld deutschen fiskus vorbei schweiz geschafft angelegte geld entstamme deswegen privatvermgen sei betriebsvermgen privatvermgen berfhrt worden klger htte substantiiert vortragen nachweisen mssen angelegten gelder privatvermgen berfhrt privatvermgen schweiz transferiert deswegen entbehre auffassung berufungsgerichts klger verbraucher gehandelt tragfhigen grundlage behauptete gehrsversto liegt berufungsgericht vortrag beklagten bercksichtigt kam vortrag rechtsansicht berufungsgerichts jedoch ansicht berufungsgerichts richtig vortrag unerheblich klger geld fr kapitalanlagen unversteuerten betriebsvermgen gesellschaft entnommen deutschen fiskus vorbei eigenem namen schweiz anzulegen verfolgte wortlaut inhalt private vermgensanlage ausgerichtete anlagevertrag beruflichen gewerblichen zwecke entgegen ansicht beklagten mglicherweise strafrechtlich relevante herkunft geldes fr zweckbestimmung unerheblich anderenfalls wrde verbrauchergerichtsstand internationale zustndigkeit selten begrnden knnen verbraucher geldmittel fr privaten geschfte regelmig beruflichen einnahmen erwirtschaftet bgh aao rn soweit beklagten hinweis zpo rgen berufungsgericht nachweis angaben informatorisch angehrten klgers glauben drfen geld fr kapitalanlagen schweiz stamme ehefrau veruerung mehrerer amerikanischer motorrder beruht urteil hierauf berufungsgericht alternativ vortrag beklagten herkunft geldes stellt zutreffenden ergebnis gelangt herkunft geldes komme aufgrund konkreten vertragsgestaltung anwaltsvertrages vermgensanlagevertrge rechtlich soweit revision geltend macht fehlende verbrauchereigenschaft klgers ergebe daraus vorprozess gebeten gerichtskostenrechnung steuerlichen grnden namen anschrift auszustellen liegt behauptete verfahrensversto vorprozess klger eigenem namen namen gmbh geklagt geschfte klgers zusammenhang verwaltung eigenen privatvermgens lassen unternehmer insbesondere steht vorliegen gewinninteresses einordnung person verbraucher entgegen gilt anlage privatperson umfang annimmt kaufmnnische organisation erforderlich macht dahin stehen klger zutrifft vgl bgh aao rn beklagten knnen darauf berufen klger verhalten gegenber knftigen vertragspartnern eindruck erweckt handele beruflich gewerblichen zwecken nichtberuflich gewerblichen zweck geschftes deswegen htten erkennen mssen klger gegenber nie berufsbezeichnung privatperson aufgetreten ebenso wenig ergab anlagevertrag gegenstand anwaltlichen ttigkeit bezug beruflichen ttigkeit klgers beklagten forderungen klgers anlagevertrgen nachlassverfahren firma klgerischen unternehmens gemeldet deswegen anhaltspunkte htten berechtigen knnen beruflichen zweck anwalts anlagevertrages auszugehen vgl bgh aao rn verbrauchergerichtsstand art abs buchst lug verhltnis beklagten gegeben berufungsgericht zutreffend entschieden allerdings wurde beklagte erst abschluss anwaltsvertrages gegrndet wurde daher originr vertragspartnerin klgers sinne genannten regelung klger verweis handelsregisterauszug november vorgetragen beklagte grndung geschft handelsregister eingetragenen einfachen gesellschaft rechtsanwlte bernommen aktiven passiven vortrag klgers schweizer recht folge beklagte klger neben beklagten gesamtschuldnerin hafte bleibt verbrauchergerichtsstand gegenber beklagten fr annahme internationalen zustndigkeit wohnsitz verbrauchers unerheblich vertragspartner rechtsnachfolger vertragspartners verbrauchervertrages art abs buchst art abs buchst eugvvo af nf art abs buchst lug verklagt beiden fllen verbrauchergerichtsstand gegeben bgh aao rn rahmen prfung zustndigkeit lugano bereinkommen erforderlich strittigen tatsachen sowohl fr frage zustndigkeit fr bestehen geltend gemachten anspruchs relevanz umfassendes beweisverfahren durchzufhren angerufene gericht prft stadium prfung internationalen zustndigkeit weder zulssigkeit begrndetheit klage vorschriften nationalen rechts ermittelt anknpfungspunkte staat gerichtsstands zustndigkeit bestimmung rechtfertigen daher darf nationale gericht soweit prfung zustndigkeit genannten bestimmung geht einschlgigen behauptungen klgers internationale zustndigkeit begrndenden merkmalen erwiesen ansehen bgh aao rn mithin revision aussicht erfolg steht grundstzliche klrung entscheidungserheblicher rechtsfragen erst einlegung berufungsgericht zugelassenen revision revisionszurckweisung beschluss zpo entgegen bgh beschluss februar iv zr nv rn zller heler zpo aufl rn kayser lohmann mhring pape meyberg hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen lg siegen entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr goette dr kurzwelly mnke dr gehrlein beschlossen gegenvorstellung klgerin streitwertfestsetzung senatsbeschlu februar zurckgewiesen grnde klgerin verfolgte begehren wegen vermeintlich pflichtwidriger handlungen geschftsfhrung te ohg schadensersatzpflicht beklagten rechtsnachfolgerin festzustellen rechtszgen erfolg geblieben ausgehend klageschrift mitgeteilten voraussichtlichen schadensbetrag dm senat abschlag vorgenommen beschlu ber nichtannahme revision streitwert bereinstimmung vorinstanzen dm festgesetzt gegenvorstellung beantragt klgerin streitwert dm ermigen ii gegenvorstellung zulssig sache erfolg rechtsprechung bundesgerichtshofs innerhalb frist abs satz gkg erhobene gegenvorstellung erlassene streitwertfestsetzung sachlich beschieden bgh beschl februar iva zr njw rr bgh beschl april zr versr sechs monats frist abs satz gkg gewahrt februar zugestellten senatsbeschlu februar gerichtete gegenvorstellung juni beim bundesgerichtshof eingegangen vertretung klgerin erstinstanzlichen bevollmchtigten begegnet blick abs satz abs satz abs gkg bedenken gegenvorstellung unbegrndet streitwert revisionsverfahrens richtet antrgen revisionsklgers abs satz gkg mageblicher zeitpunkt fr wertberechnung dabei gem gkg tag revisionseinlegung klgerin revision vorinstanzen erfolglos gebliebenen feststellungsantrge uneingeschrnkt weiterverfolgt klgerin schaden etwa dm angegeben streitwert entsprechend positiven feststellungsklage blichen abschlags vgl bgh beschl januar viii zr njw dm festzusetzen streitwert vermindert etwaige vergleichsverwalter te ohg klgerin erbrachte zahlungen drittzahlungen geltend gemachten anspruch bewirken erledigung rechtsstreits sen urt juni ii zr lm zpo nr klgerin rechtsstreit jedoch teilweise fr erledigt erklrt feststellungsbegehren etwaige zahlungen abzug bringen uneingeschrnkt weiterverfolgt trotz materieller erledigung aufrechterhaltener antrag streitwertermigung fhren vollem umfang unbegrndet abzuweisen bghz rhricht goette mnke kurzwelly gehrlein'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hundefigur urhg sache urheberberechtigten rechtsstreit zweifelsfrei klarzustellen klage rechte wegen verletzung ausland zustehender nutzungsrechte geltend urhg abs frage urheberrechtlichen schutzes reichweite hinsichtlich plastischen hundefigur hunderasse anlehnt comictypische bertreibungen naturgegebener merkmale aufweist bgh urt juli zr olg hamm lg bielefeld zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg pokrant dr schaffert dr bergmann fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm november aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand knstler bertrug vertrag januar klgerin nutzungsrechte geschaffenen hundefigur bill zusammen figur jungen boule hauptfigur zahlreicher comics vgl nachstehende abbildung comicfigur bill nachstehend abgebildete hundefigur gestaltet worden klgerin rechtsstreit mehr beteiligte klgerin ansicht vertreten beklagte herstellung vertrieb klageantrag wiedergegebenen spardose form hundes rechte comicfigur bill plastischen hundefigur verletzt klgerinnen wege stufenklage beantragt beklagte verurteilen unterlassen nachfolgend abgebildete figur herzustellen herstellen lassen vertreiben vertreiben lassen klgerinnen auskunft ber namen anschriften hersteller bzw lieferanten figur sowie mengen dritten hergestellten ausgelieferten erhaltenen bestellten figuren erteilen besitz beklagten befindlichen vervielfltigungsstcke figur klgerinnen zwecke kosten beklagten durchzufhrenden vernichtung herauszugeben bezifferten leistungsantrag klgerinnen antrag gestellt beklagte verurteilen schaden vorstehend bezeichneten handlungen entstanden knftig entstehen erstatten beklagte vorgebracht comicfigur bill ihrerseits unzulssige nachahmung hundes idefix comicserie asterix sei gekannt hergestellte vertriebene hundefigur unterscheide ganz erheblich comicfigur plastischen hundefigur bill beklagte bestritten urheber plasti schen figur sei rechte comicfigur plastischen hundefigur klgerin bertragen urheberrechtliche ansprche seien jedenfalls verwirkt landgericht teilurteil klage klgerin abgewiesen klageantrge klgerin folgenden klgerin landgericht ersten stufe unterlassungs auskunfts vernichtungsanspruch vollem umfang zugesprochen berufungsgericht berufung beklagten zurckgewiesen entscheidung wendet beklagte revision deren zurckweisung klgerin beantragt entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht rge revision landgericht auskunftsanspruch unrecht teilurteil zpo zuerkannt zugleich ber schadensersatzanspruch entscheiden greift allerdings klgerin konnte urhg gesttzten auskunftsanspruch bezifferung zugleich erhobenen schadensersatzanspruchs ermglichen wege stufenklage zpo verfolgen gehalten klage verurteilung beklagten auskunftserteilung antrag feststellung schadensersatzpflicht beklagten verbinden vgl bgh urt zr grur wrp feststellungsinteresse ii vgl teplitzky wettbewerbsrechtliche ansprche verfahren aufl kap rdn ii berufungsgericht unterlassungsanspruch begrndet angesehen hundefigur bill sei unabhngig konkreten einzeldarstellungen comicserie zusammen weiteren hauptfigur boule prge werk bildenden knste gelte fr einzeldarstellungen hundes plastische gestaltung hundefigur geniee belgischer staatsangehriger deutschland urheberrechtsschutz urheber comicfigur sei berechtigter hinsichtlich vervielflti gungsstck geschaffenen plastischen hundefigur dafr jedenfalls fr miturheberschaft spreche schon widerlegte vermutung urhg unterseite figur hindeutender copyrightnachweis angebracht sei vertrag januar smtliche nutzungsrechte klgerin bertragen beklagte herstellung vertrieb jahr belgien verkauften hundespardose nutzungsrechte klgerin verletzt hundespardose sei bearbeitung urheberrechtlich geschtzten figur bill deren schpferische eigenart komme verhltnismig groen kopf groen augen groen runden schwarzen nase groen beweglichen krper abstehenden ohren ebenso ausdruck haarhubchen manschette halsband merkmale fnden plastischen figur bill zudem ruhige vertrauensvolle sitzhaltung groen fe auffielen besonderen merkmalen halte spardose beklagten ntigen abstand sei plastischen hundefigur bill trotz unterschiedlichen gre farbe hnlich kopfhaltung nase ohren hubchen sitzhaltung entsprchen einander unterschiede augen manschette knnten entscheidenden gesamteindruck bestimmen wer figur kenne bill ruhe darstelle erkenne vielmehr gerade bestimmenden zge figur beklagten ganz hnlicher form unterlassungsanspruch weiteren ansprche seien verwirkt iii beurteilung hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand bisher getroffenen feststellungen tragen vorinstanzen ausgesprochene verurteilung beklagten gegenstand klage verurteilung berufungsgericht behauptete verletzungen urheberrechtlicher nutzungsrechte klgerin inland zustehen ansprche verletzung ausland bestehenden nutzungsrechten wren verhltnis ansprchen verletzung nutzungsrechten deutschen urheberrechtsgesetz eigene streitgegenstnde urheber steht werk sicht schutz geschlossenen internationalen abkommen einheitliches schutzrecht bndel nationaler schutzrechte bghz sender felsberg hinblick darauf wre sache klgerin vorinstanzen zweifelsfrei klarzustellen klage verletzung ausland bestehender nutzungsrechte geltend vgl bghz reinigungsarbeiten geschehen klgerin vielmehr vorinstanzen allein urheberrechtliche nutzungsrechte deutschen urheberrechtsgesetz gesttzt geltend gemacht urheber figur bill gem grundsatz inlnderbehandlung schutz urheberrechtsgesetz beanspruchen knne klgerin vorinstanzen vorgebracht belgischem urheberrecht zustehende nutzungsrechte dadurch verletzt worden seien beklagte spardose belgien verkauft deshalb angenommen klgerin klage jedenfalls ansprche belgien zustehenden nutzungsrechten geltend gilt umso mehr gegebenenfalls her stellung beanstandeten spardose inland eingriff vervielfltigungsrecht urhg deren ausfuhr belgien inlndische urheberrechtliche verletzungshandlung erfat spardose versand belgien schon inland verkehr gebracht worden urhg vgl bghz mauer bilder bgh urt str grur tontrgerpiraterie cdexport fr bghst vorgesehen vorbringen revisionserwiderung gegenstand klage streitgegenstand erweitern einfhrung neuer streitgegenstnde revisionsverfahren grundstzlich unzulssig vgl bgh urt zr grur wrp feldenkrais urt zr grur wrp frhlingsgeflge urt zr umdruck lebertrankapseln klgerin unterlassung auskunftserteilung vernichtung gerichteten klageantrge ersten stufe zulssiger weise behauptete urheberrechtliche nutzungsrechte verschiedenen werken gesttzt vgl bgh urt zr grur wrp telefonkarte nmlich figur bill vorgelegten zeichnungen comicfigur bill sowie plastischen hundefigur bill form spardose berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hundefigur bill einzeldarstellungen comicgeschichten denen hauptfigur auftritt zugrundeliegende gestalt urheberrechtlichen schutz geniet urhg vgl bghz alcolix gleich falls rechtsfehlerfrei berufungsgericht urheberrechtlichen werkschutz verfahren vorgelegten einzeldarstellungen comicfigur ausgegangen bestehen bedenken plastische spardose bill urheberrechtlich schutzfhig anzusehen begrndung berufungsgericht angenommen plastische hundefigur vervielfltigungsstck comicfigur sei jedoch unzureichend berufungsgericht hinreichend gewrdigt plastische hundefigur gerade gesamteindruck ganz erheblich einzeldarstellungen zugrundeliegenden comicfigur bill unterscheidet comicfigur soweit vorgelegten unterlagen entnommen ausgeprgte ausgewachsene hundepersnlichkeit quicklebendige quirlige promenadenmischung hchst beweglich schlank rassenbergreifende ueren zeigt berlangen ohren stand boden hngen berlangen zunge sowie haarfransen kopf ohren pfoten schwanz demgegenber stellt plastische hundefigur bill dickliches fast halsloses vertrumtes hundekind dar streichelglattes schotier cockerspaniel nachempfunden comicfigur erinnern ausgestaltung berproportional groen kopfes comicartig bergroen augen knolligen rundnase abstehenden langen ohren halsring weie brust comicfigur brustpelz plastischen figur eher weies ltzchen berufungsgericht aktivlegitimation klgerin fr ansprche verletzung inlndischen urheberrechts comicfigur bill rechtsfehlerfrei dargelegt ausschlielich nutzungsberechtigte klgerin befugt unterlassungsansprche hinsichtlich unfreier bearbeitungen geltend vgl bghz laras tochter gegenwrtigen stand verfahrens dagegen davon ausgegangen klgerin fr ansprche verletzung inlndischen urheberrechts plastischen hundefigur bill gesttzt aktivlegitimiert festgestellt al leinurheber plastische hundefigur bill geschaffen klgerin knnte zudem gesttzt werk urheberrechtliche nutzungsrechte geltend urheberberechtigten eingerumt worden sollten jedoch rechtsfehlerfrei festgestellt vertrag klgerin januar bezieht soweit bedeutung nutzungsrechte comicfigur bill darin aufgefhrten comicwerken insgesamt einzelzeichnungen gestalt verkrpert entgegen annahme berufungsgerichts enthlt anlage iv vertrages gem art abs vorbehalt rechte dritten firma bezglich figurines pvc frher geschlossenen vertrgen zustanden beurteilung berufungsgerichts hundespardose beklagten sei bearbeitung comicfigur plastischen hundefigur bill urhg ebenfalls rechtsfehlerfrei prfung bearbeitung vorliegt zunchst einzelnen festzustellen objektiven merkmale schpferische eigentmlichkeit benutzten originals bestimmen magebend dafr gesamtvergleich vorbekannten gestaltungen gesamteindruck originals gestaltungsmerkmale denen beruht auszugehen ergebnis gesamtvergleichs bestimmt zugleich grad eigentmlichkeit schutzumfang abhngt aa prfung berufungsgericht fr comicfigur bill hinreichend vorgenommen ausgefhrt comicfigur sei verschmitzte pfiffige treue rassenbergreifende tiergestalt eigener art schpferische eigenart comicfigur komme verhltnismig groen kopf groen augen groen runden nase groen beweglichen oft krper abstehenden ohren ebenso ausdruck haarhubchen manschette halsband zeichnungen gebruchliche einzelelemente groe runde nase verwendet figur bill eigenartigen gesamteindruck erzielt ganz erheblich figur idefix abhebe nhere errterung gebruchlichen einzelelemente eingang comicfigur gefunden allerdings ebenso unterblieben darlegung gemeinsamkeiten unterschiede comicfiguren bill idefix bb schpferische eigenart plastischen hundefigur bill dargelegt comicfigur durchaus unterscheidet berufungsgericht dagegen unzureichend geprft insbesondere anhand vergleichs vorbekannten gestaltungen vorzunehmende prfung grades eigentmlichkeit unterblieben htte anla bestanden nher darzulegen inwiefern besonderen merkmale plastischen figur berufungsgericht fr groe runde nase festgestellt gebruchliche einzelelemente anzunehmen liegt jedenfalls fr bergroen weien augen kleinen pupillen nahe beurteilung bearbeitung sinne urhg vorliegt vergleich gegenberstehenden werke ermitteln gegebenenfalls umfang eigenschpferische zge lteren werkes bernommen worden magebend fr entscheidung letztlich vergleich jeweiligen gesamteindrucks gestaltungen rahmen smtliche bernommenen schpferischen zge gesamtschau bercksichtigen vgl bghz stadtplanwerk bgh urt zr grur wrp mattscheibe aa berufungsgericht prfung erster linie tatrichterliche aufgabe hinsichtlich comicfigur hundespardose beklagten unterlassen abweichungen gestaltung hundespardose beklagten comicfigur allerdings vorgelegten unterlagen derart erheblich annahme bearbeitung kaum betracht kommt dabei bercksichtigen abhngige bearbeitung schon anzunehmen neue werk ltere deutlich bezug nimmt gerade werken selten hauptfiguren comics bekannt gengen meist geringe andeutungen insbesondere ueren merkmalen deutlichen bezug lteren werk herzustellen einzelfall prfen bezugnahme bernahme eigenpersnlicher merkmale verbunden vgl bghz alcolix bgh urt zr grur asterix persiflagen beurteilen entgegen ansicht revision standpunkt insbesondere jugendlichen leser comicserie standpunkt betrachters vorlage kennt fr neue werk erforderliche intellektuelle verstndnis besitzt vgl bghz alcolix urheberrechtsverletzung kommt be tracht entlehnt festgestellten elemente schutzvoraussetzungen urhg gengen vgl bghz tele info cd bb vergleich plastischen hundefigur bill beanstandeten spardose beklagten berufungsgericht revision recht rgt nher geprft inwieweit festgestellten bereinstimmungen insbesondere sitzhaltung groen pfoten typischen gestaltungsmerkmalen derartiger hundefiguren entsprechen anlehnung hunderasse cockerspaniels ergeben vergrerung augen nase pfoten comictypische bertreibungen naturgegebener merkmale auszuschlieen nheren wrdigung umstnde fr beurteilung gestaltungshhe plastischen hundefigur bill maes eigenpersnlicher prgung bereinstimmenden elementen bedeutung ergeben hundespardose beklagten bearbeitung plastischen hundefigur bill anzusehen zumal unterschiede gestaltungen elementen gesamteindruck bestimmen gehen berufungsgericht angenommen beurteilung bercksichtigen hundespardose beklagten wacheren agileren hund darstellt mehr sitzende strker gedrehte haltung weniger berproportional groen kopf schlankere schnauze kleinere nase hundespardose beklagten fehlt zudem charakteristische farbgebung plastischen hundefigur bill besonders auffallende weie ltzchen iv berufungsurteil danach hinsichtlich geltend gemachten ansprche bestand erneuten berufungsverfahren gegebenenfalls offenen fragen aktivlegitimation klgerin verletzung urheberrechte verschiedenen werken vorbringen klgerin grundlage klageansprche klren bisher umstnde festgestellt ausnahmsweise anspruch vernichtung abs urhg form begrnden besitz beklagten befindlichen vervielfltigungsstcke klgerin zweck vernichtung herauszugeben vgl bghz laras tochter vermerk vernichtungsanspruch bezieht brigen vervielfltigungsrecht folgenden ansprche vgl schricker loewenheim urheberrecht aufl rdn vervielfltigungsstcke unfreier bearbeitungen vgl bghz laras tochter ullmann ungern sternberg schaffert herr ribgh pokrant urlaub deshalb verhindert unterschreiben ullmann bergmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zb oktober rechtsstreit ecli de bgh bxizb xi zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vizeprsidenten prof dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr derstadt dr dauber beschlossen antrge berichtigung rubrums senatsbeschlusses august bescheinigung zeitpunkte zustellung beschlusses rubrum genannten antragsgegner abgelehnt grnde antragsteller mrz kammergericht bewilligung prozesskostenhilfe fr nichtigkeitsklage gem zpo urteil kammergerichts september beantragt kammergericht antrag beschluss mai zurckgewiesen gebhrenwert fr nichtigkeitsklage festgesetzt schreiben juni antragsteller beantragt beschluss mai rechtsbehelfsbelehrung ergnzen zeitpunkt zustellung beschlusses bescheinigen schreiben juni antragsteller beantragt beschluss mai feststellung ergnzen prozesskostenhilfeverfahren gerichtskostenfrei festgesetzten gebhrenwert herabzusetzen rubrum beschlusses berichtigen schreiben juni ferner beantragt nichtigkeit beschlusses mai wegen vertretungsmangels festzustellen kammergericht antrag juni beschluss juni zurckgewiesen rechtsbehelf prozesskostenhilfebeschluss erffnet sei vertretungsmangel bereits deshalb gegeben sei prozesskostenhilfeverfahren kontradiktorisches verfahren sei weiteren beschluss juni kammergericht antrge ergnzung beschlusses mai rechtsbehelfsbelehrung berichtigung rubrums feststellung prozesskostenhilfeverfahren gebhrenfrei zurckgewiesen auerdem kammergericht beschluss wertfestsetzung festgehalten darauf hingewiesen zustellung gegenseite bescheinigt knne kontradiktorischen prozesskostenhilfeverfahren erforderlich deshalb erfolgt sei rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats kammergerichts berlin juni senat beschluss august kosten antragstellers unzulssig verworfen ii rubrum senatsbeschlusses august gem zpo berichtigen offenbare unrichtigkeit enthlt entspricht ergnzt hiesigen antragsteller rubrum urteils kammergerichts september antragsteller nichtigkeitsklage wenden mchte fr vorinstanzen prozesskostenhilfe begehrt parteien wiederaufnahmeverfahrens grundstzlich parteien vorprozesses aktive beteiligung wiederaufnahme vorgelagerten prozesskostenhilfeverfahren voraussetzung fr parteistellung nennung rubrum senatsbeschluss oktober xi za juris rn unerheblich ferner vorinstanz ergangenen beschlsse kammergerichts abgekrztes rubrum zller feskorn zpo aufl rn enthalten bescheinigung zeitpunkte zustellung beschlusses august gem abs zpo erteilen entgegen ansicht antragstellers beschluss rechtsmittel gegeben vgl abs abs zpo abs zpo brigen beteiligten vorprozesses zuzustellen vgl zller feskorn zpo aufl rn brigen antragsteller darauf hingewiesen antrag feststellung nichtigkeit rechtsbeschwerde antragstellers ergangenen senatsbeschlusses august unwirksam vgl bgh urteil juni iii zr bghz sowie beschlsse februar zb njw mrz iii zr nzv rn offensichtlich abs satz nr zpo erforderlichen unterzeichnung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt fehlt abs abs nr zpo vorgesehenen ausnahmen vorliegend einschlgig antragsteller bescheidung weiterer eingaben sache rechnen ellenberger maihold derstadt matthias dauber vorinstanzen kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet november kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja prkg inkrafttreten preisklauselgesetzes september wurden wertsicherungsklauseln dahin weder genehmigungsfrei genehmigt fr dahin genehmigung beantragt wirkung fr zukunft auflsend bedingt wirksam bgh urteil november xii zr olg brandenburg lg frankfurt xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr nedden boeger guhling fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts oktober zurckgewiesen soweit abweisung klage nebenkostennachzahlung hhe insgesamt nebst zinsen sowie abweisung klage zahlung differenz ursprnglichen pacht grundlage wertsicherungsklausel erhhten pacht fr zeit september einschlielich insoweit hilfsweise geltend gemachten anspruchs vertragsanpassung richtet brigen pachterhhung ab september vorbezeichnete urteil soweit darin nachteil klgerin erkannt worden revision aufgehoben umfang aufhebung sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen streitwert rechts wegen tatbestand parteien streiten ber wirksamkeit wertsicherungsklausel sowie inhalt nebenkostenabrede pachtvertrages ber grundstck beklagte alten pflegeheim betrieb pachtobjekt stand zwangsverwaltung wurde klgerin zuschlagsbeschluss juni rahmen zwangsversteigerung erworben beschluss juli wurden zwangsverwaltung aufgehoben zwangsverwalter ermchtigt pachtrckstnde zeit juni einzutreiben dahin entstandenen offenen ansprche pachterhhungen trat zwangsverwalter klgerin ab wertsicherungsklausel fnf jahre verlngerungsoption ber weitere fnf jahre geschlossenen pachtvertrages oktober beide parteien rechtsnachfolger ursprnglichen vertragsparteien eingetreten lautet ndert statistischen bundesamt wiesbaden festgelegte index lebenshaltungskosten privaten haushalte frheren bundesgebiet basis verhltnis zeitpunkt vertragsschlusses letzten mietnderung festgestellten index mehr fnf prozent oben unten ndert jeweilige mietzins gleichen verhltnis neue mietzins beginn nchsten berschreitung fnf prozent grenze folgenden kalendermonats zahlen wertsicherungsklausel landeszentralbank genehmigt verpflichten vertragsparteien vereinbarung vertrag aufzunehmen vertrag vereinbarten bestimmungen nchsten kommt genehmigungsfhig nebenkostenabrede schriftlichen pachtvertrages lautet pchterin bernimmt smtliche pachtobjekt zusammenhang stehenden betriebskosten soweit mglich unmittelbar gezahlt leitungswasser sturm feuer gebudehaftpflichtversicherung sowie grundsteuer zunchst unmittelbar verpchter gezahlt pchterin rechnung gestellt binnen frist vier wochen verpchterin erstatten nachdem herausgestellt direkte abrechnung versorgungsunternehmen mglich vereinbarten vertragsparteien juni mndlich anstelle vorher vereinbarten beklagte monatlichen betrag klgerin fr nebenkosten entrichten solle fortan gezahlt wurde whrend klgerin behauptet betrag sei abzurechnende nebenkostenvorauszahlung vereinbart geht beklagte vereinbarten nebenkostenpauschale klage verlangt klgerin differenz ursprnglichen pacht grundlage wertsicherungsklausel erhhten pacht hhe fr dezember mai hilfsweise verurteilung beklagten zustimmung wertsicherungsklausel pachtver trages nher bezeichnete klausel ersetzen ferner verlangt nachzahlung inzwischen abgerechneter nebenkosten fr jahre hhe insgesamt beklagte widerklage feststellung unwirksamkeit wertsicherungsklausel erhoben landgericht klage abgewiesen widerklage stattgegeben berufung klgerin lediglich hinblick widerklage erfolg hiergegen richtet oberlandesgericht zugelassene revision klgerin ansprche verfolgt entscheidungsgrnde revision teilweise erfolg oberlandesgericht zmr verffentlichte entscheidung wesentlichen folgt begrndet klgerin sei hinsichtlich derjenigen pachtansprche aktivlegitimiert bereits zwangsversteigerung juni entstanden seien zwangsverwalter ansprche klgerin zulssiger weise abgetreten wertsicherungsklausel vertragsschluss geltenden recht zunchst genehmigungsfrei wirksam sei sei nunmehr september kraft getretenen verfassungswidrigen preisklauselgesetz beurteilen bergangsregelung abs prkg regele fortgeltung bereits erteilter genehmigungen fortgeltung genehmigungsfiktionen frherem recht handle bereits abgeschlossenen sachverhalt wertsicherungsklausel sei wegen verstoes schriftform unwirksam geworden genehmigung automatischen wertsicherungsvereinbarung immobilienpachtvertag fingiert parteien erstrebte langfristige bindung wegen nichteinhaltung gesetzlich gebotenen schriftform bgb scheitere vertrag deshalb gesetzlicher frist kndbar sei versto schriftform bgb sei jedenfalls dadurch gegeben pachtvertrag nachtrglich hinsichtlich wesentlichen vertragsinhalts mndlich gendert worden sei nebenkosten mehr ursprnglich vereinbart soweit mglich unmittelbar beklagten begleichen seien nunmehr monatliche zahlungen klgerin wobei insoweit dahin stehen knne abzurechnende vorauszahlung pauschale verstehen sei nderung sei wesentlich nebenkostenvorauszahlung pauschale teil pacht anzusehen sei deshalb auswirkungen auerordentlichen kndigungsmglichkeiten wegen zweimonatigen pachtverzuges insgesamt knapp grundpacht handle nebenkosten unwesentlichen teil gesamtzahlungspflicht unwirksamkeit wertsicherungsklausel greife zeitpunkt schriftformversto eingetreten sei gesetzliche regelung wonach vereinbarte wertsicherungsklauseln zeitpunkt gerichtlichen feststellung schwebend wirksam seien prkg gelte fr gesetz beurteilenden wertsicherungsklauseln jedoch fr schon frherem recht unwirksamen klauseln knne klgerin beklagten grundstzlich verlangen nderung vereinbarten klausel genehmigungsfhigem genehmigungsbedrftigem inhalt zuzustimmen klgerin jedoch dargelegt verlangte vertragsnderung billigkeit entsprche verlangte anpassung bercksichtige allgemeine preisentwicklung pachtzinsentwicklung fr vergleichbare objekte angemessen rechnung tragen verlangte nebenkostennachzahlung stehe klgerin bewiesen vertragschlieenden abzurechnende nebenkostenvorauszahlungen betriebskostenpauschale vereinbart worden seien ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung punkten stand zutreffend oberlandesgericht allerdings angenommen klgerin geltendmachung dezember mai entstandenen pachtansprche aktivlegitimiert stand pachtobjekt zeit juni zwangsverwaltung zwangsverwalter jedoch befugt zeit entstandenen ansprche klgerin pachtobjekt zuschlagsbeschluss juni erwarb abzutreten zustndig fr einziehung juni entstandenen ansprche blieb zwangsverwalter befugnisse insoweit zuschlagsbeschluss juni ausdrcklich endeten vgl bghz njw rr somit weiterhin ordnungsgemen abwicklung einziehung rckstndiger pachten berechtigt verpflichtet senatsbeschluss februar xii zr zinso vgl senatsurteil bghz njw abs zvg bestehende aufgabe zwangsverwalters fr ordnungsgeme nutzung verwaltung grundstcks sorgen schliet befugnis ber verwaltungsmasse gehrenden rechtsansprche verfgen insbesondere abzutreten vgl bttcher zvg aufl rn haarmeyer rpfleger vonnemann rpfleger offengelassen bgh urteil juni ix zr nzm verwaltungsrecht zwangsverwalters reicht etwa berweisung forderung einziehung rahmen einzelzwangsvollstreckung verwalter tritt abwicklung gesamten grundstcksbezogenen rechtsbeziehungen einschlielich befugnis ausbung bestehender gestaltungsrechte begrndung neuer rechtsverhltnisse umfasst befugnis verfgung ber bestehende pacht mietforderungen verfgung pflichtgem erfolgt frage wirksamkeit eventuellen haftung verwalters unrecht oberlandesgericht hingegen vollstndigen unwirksamkeit vereinbarten wertsicherungsklausel ausgegangen zutreffend allerdings annahme oberlandesgerichts ursprnglich abgeschlossene pachtvertrag sptestens seit mndlich vereinbarten vertragsnderung juni mehr diejenigen voraussetzungen erfllte denen enthaltene preisklausel gem abs papkg ivm prkv genehmigt galt voraussetzung hierfr gem abs nr prkv verpchter fr dauer mindestens zehn jahren recht ordentlichen kndigung verzichtet pchter recht vertragsdauer mindestens zehn jahre verlngern schriftlichen pachtvertrag vertragsdauer fnf jahren verlngerungsoption fr pchter weitere fnf jahre vereinbart voraussetzung fr wirksamkeit vertragsbindung fr lnger jahr jedoch gem bgb einhaltung schriftform zumindest ab zeitpunkt mndliche vereinbarung abgenderten nebenkostenabrede mehr gewahrt stndiger rechtsprechung senats schriftform bgb nmlich gewahrt fr abschluss vertrages notwendige einigung ber wesentlichen vertragsbedingungen insbesondere mietgegenstand miete sowie dauer parteien mietverhltnisses beiden parteien unterzeichneten urkunde ergibt einfhrung verpchterin entrichtenden nebenkostenpauschale vorauszahlung monatlich anstelle ursprnglich vereinbarten direktabrechnung versorgungsunternehmen wurden zahlungspflichten pchterin gegenber verpchterin erheblich erweitert folge bedingungen denen zahlungsverzug kndigung htte ausgesprochen knnen erheblich verndert wurden pacht sinne abs satz nr bgb grundpacht zuzglich geschuldeten nebenkostenzahlung vgl senatsurteile oktober xii zr bghreport juli xii zr njw voraussetzungen bgb weiterhin gengen htte nachtragsvereinbarung juni ebenfalls wah rung schriftform vgl senatsurteil januar xii zr njw rn geschlossen mssen vertragsparteien beachtet schriftform bgb zeitpunkt insgesamt mehr gewahrt pachtvertrag galt unbestimmte zeit geschlossen somit fr vertragsparteien ablauf ursprnglichen bindungsfrist kndbar vertrag genderten inhalts wirkt genehmigungsfiktion abs papkg ivm prkv fort fr ursprnglichen vertrag gegolten mag soweit deren voraussetzungen erfllt mndlich abgenderte vertrag stellt eigenstndig prfenden genehmigungsgegenstand dar seit inkrafttreten preisklauselgesetzes september richtet wirksamkeit klausel allerdings gesetz folgt bergangsvorschrift prkg wonach fr preisklauseln frherem recht schon genehmigt deren genehmigung frherem recht bereits beantragt genehmigung fortgilt bzw bislang geltenden vorschriften anzuwenden preisklauseln deren schwebende unwirksamkeit september genehmigungserfordernis abs papkg ivm prkv ergab knnen seit september mehr genehmigungsverfahren vorschriften preisklauselgesetzes wirksamkeit erlangen ebenso neuhaus mdr heller rousseau nzm aufderhaar jaeger nzm vgl olg celle njw rr bt drucks rechtsnderung rechtsprechung bundesgerichtshofs bereits endgltig abgeschlossene sachverhalte wirkt vgl bgh urteile dezember vii zr njw rr bghz njw dahinstehen pachtverhltnis endgltig abgewickelt prkg tritt unwirksamkeit preisklausel zeitpunkt rechtskrftig festgestellten verstoes gesetz soweit frhere unwirksamkeit vereinbart rechtswirkungen preisklausel bleiben zeitpunkt unwirksamkeit unberhrt gelten preisklauseln abweichend frheren rechtslage auflsend bedingt wirksam vgl neuhaus mdr oberlandesgericht sieht anwendung vorschrift gehindert meint regelung betreffe unwirksamkeit preisklauseln bestimmungen preisklauselgesetzes jedoch schon frherem recht unwirksamen klauseln folge allgemeinen grundsatz wonach verbotsgesetz aufgehoben nichtigkeit geschfte bleibe gesetz verstoen dabei verkennt jedoch oberlandesgericht unwirksamkeit streitigen klausel seit inkrafttreten preisklauselgesetzes gesetz mehr frherem recht richtet vereinbarte wertsicherungsklausel keineswegs vornherein nichtig jedenfalls seit mndlichen abnderung nebenkostenabrede erlaubnisvorbehalt abs papkg ivm prkv stand lediglich folgen schwebezustandes gesetz gendert klauseln frherem recht erteilung genehmigung schwebend unwirksam galten nunmehr anfnglich wirksam behandelt auflsend bedingt gerichtliche feststellung verstoes daran inkrafttreten preisklauselgesetzes vereinbarten wertsicherungsklauseln teilhaben schon deshalb geboten alten zustand schwebenden unwirksamkeit bleiben knnte neue recht kennt genehmigungsverfahren mehr schwebend unwirksamen klausel wirksamkeit verhelfen knnte ergebnis ebenso heller rousseau nzm schulz nzm aufderhaar jaeger nzm neuhaus mdr vgl gerber nzm geltung neuen preisklauselgesetzes fr preisklauseln geltung papkg whrg vereinbart worden fr tag verkndung neuen gesetzes genehmigungsantrag beim bundesamt fr wirtschaft ausfuhrkontrolle gestellt entspricht erkennbar vorstellung regierungsentwurfs bt drucks darin liegt unangemessene benachteiligung vertragsparteien folge zumindest auflsend bedingten wirksamkeit klausel vereinbarten entspricht versto vereinbarten wertsicherungsklausel preisklauselgesetz bisher gerichtlich festgestellt stehen vorschriften gesetzes anwendung vereinbarten klausel entgegen daher kommt verschiedentlich blickwinkel gesetzgebungskompetenz angezweifelte vereinbarkeit preisklauselgesetzes grundgesetz vgl schultz nzm hellner rousseau nzm mnchkommbgb grundmann aufl rn ferner kirchhof wertsicherungsklauseln fr euro verbindlichkeiten ff ergebnis preisklauselgesetz eingefhrte auflsend bedingte wirksamkeit vereinbarter preisklauseln greift allerdings ab inkrafttreten gesetzes wirkung fr zukunft rckwirkung zeitrume inkrafttreten ordnet preisklauselgesetz rckwirkung zeitpunkt vertragsschlusses sprechen vertrauensgesichtspunkte vertragsparteien rckwirkenden zahlungspflichten preisklauseln ausgesetzt knnten frherem recht genehmigungsfhig fr zeitraum inkrafttreten preisklauselgesetzes richtet wirksamkeit vereinbarten klausel daher weiterhin september geltenden recht wobei ab inkrafttreten preisklauselgesetzes genemigungsantrag mehr mglich fr zeitraum september klgerin hilfsantrag verfolgte vertragsanpassung verlangen steht entgegen vorrangig vertragsanpassung genehmigung preisklausel gem abs papkg ivm prkv htte nachgesucht mssen erst endgltig gescheitert wre htte verpflichtung vertragsparteien zustimmung vertragsanpassung begrndet knnen steht anspruch vertragsanpassung entgegen vereinbarte automatische pachtanpassung innere berechtigung verpchter eingegangenen zehnjhrigen vertragsbindung nachdem vertragsbindung folge mndlichen nachtragsabrede juni entfallen htte klgerin vertrag jederzeit gesetzlichen frist kndigen knnen sofern vereinbarte pacht mehr auskmmlich erschien schon innere rechtfertigung fr automatische preisindizes gekoppelte pachtanpassung entfallen hilfsweise vereinbarten vertragsanpassung grundlage entzieht schlielich revisionsrechtlich beanstanden oberlandesgericht klgerin herangezogene allgemeine preisentwicklung gewerbeimmobilien geeigneten mastab fr pachtanpassung vorliegenden sonderimmobilie altenund pflegeheims angesehen insgesamt hinreichenden substanziierung vermeintlichen anspruchs klgerin zustimmung konkret verlangten vertragsanpassung fehlt erfolglos bleiben diejenigen angriffe revision abweisung nachzahlung inzwischen abgerechneter nebenkosten zielenden klage richten zusammenhang beweisaufnahme behauptete verfahrensfehler liegt beiden parteien mndlichen verhandlung landgericht mrz abgegebene erklrung anstelle erneuten vorladung erkrankungsbedingt erschienenen zeugen solle protokoll frheren vernehmung verfahren verwertet durfte instanzgerichten dahin ausgelegt einvernahme zeugen verfahren somit gewinnung persnlichen eindrucks zeugen bereinstimmend verzichtet zpo verzicht konnte klgerin einseitig abrcken nachgelassenen schriftsatz april erneut persnliche vernehmung zeugen antrug schriftsatznachlass gewhrt zeugenverzicht nachtrglich revidieren rechtliches gehr beklagten termin neu vorgebrachten streitstoff gewhren ausgerechnet veranlassung ergeben persnlichen vernehmung zeugen bestehen klgerin weder nachgelassenen schriftsatz revision aufgezeigt gegenteil rekurriert nachgelassene schriftsatz bezglich bedeutsamen frage vereinbarten nebenkostenvorschusses nebenkostenpauschale wesentlichen frher bereits protokollierte aussage zeugen recht daher landgericht mndliche verhandlung eingetreten oberlandesgericht erneute benennung zeugen berufungsinstanz mastben abs zpo vgl bgh beschluss februar iii zr njw rr zurckgewiesen wegen aufgezeigten rechtsfehlers hinsichtlich wirksamkeit preisklausel fr zeit ab september angefochtene entscheidung bestand senat abschlieend sache entscheiden oberlandesgericht standpunkt folgerichtig endgltigen feststellungen bezglich mglichen verwirkung anspruchs getroffen dose schilling nedden boeger gnter guhling vorinstanzen lg frankfurt entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen ablehnungsgesuch verurteilten richter dr dr sch unzulssig verworfen antrag verurteilten verfahren wegen verletzung anspruchs rechtliches gehr lage erlass senatsentscheidung august zurckzuversetzen zurckgewiesen landgericht leipzig verurteilten wegen verstoes betubungsmittelgesetz freiheitsstrafe vier jahren verhngt beschluss august senat hiergegen eingelegte revision verurteilten abs stpo verworfen beschluss verurteilte september beim bundesgerichtshof eingegangenen schreiben verteidigers gem stpo gehrsrge erhoben gleichzeitig richter verwerfungsbeschluss beteiligt wegen besorgnis befangenheit abgelehnt ii befangenheitsantrag unzulssig senat braucht entscheiden einfhrung stpo anhrungsrgengesetz dezember bgbl rechtsprechung festgehalten ablehnungsgesuche erlass verwerfungsbeschlusses abs stpo verfahren ber gegenvorstellung gestellt versptet unzulssig abs nr stpo anzusehen behaupteter gehrsversto sinne stpo festgestellt ebenso bgh nstz rr ablehnungsantrag verurteilten jedenfalls deshalb unzulssig entgegen abs nr stpo grund ablehnung angegeben vllig ungeeignete begrndung steht dabei rechtlich fehlenden begrndung gleich bghr stpo unzulssigkeit bgh nstz bgh beschl mai str vgl bverfg beschl april bvr verhlt befangenheitsantrag darauf gesttzt senat zulssig erhobene begrndete angeklagtenrevision beschluss abs stpo verworfen obwohl angeklagte durchfhrung revisionshauptverhandlung beantragt wegen antragspraxis generalbundesanwalts ber revisionen staatsanwaltschaft stets aufgrund revisionshauptverhandlung entschieden sei besorgen richtern sei schicksal angeklagten gleichgltig voreingenommenheit abgelehnten richter daraus hergeleitet senat entgegen letzten satz genannten schriftsatz mitteilung entscheidung berufenen richter senats gebeten unterlassen entscheidung gerichtsbesetzung mitzuteilen vorbringen begrndung ablehnungsgesuchs ersichtlich vllig ungeeignet weder deutet abs stpo bliche verfahrensweise voreingenommenheit gegenber verurteilten nachvollziehbar warum unterlassene mitteilung senatsbesetzung voreingenommenheit entscheidung berufenen richter schlieen lassen knnte zumal fr entsprechende begehren immer gearteter sachlicher grund zeitpunkt erkennbar zudem interne geschftsverteilung senats jederzeit prsidialgeschftsstelle bundesgerichtshofes eingesehen antrag stpo unbegrndet senat entscheidung weder tatsachen beweisergebnisse verwertet denen verurteilte gehrt worden wre bercksichtigendes vorbringen bergangen smtliche schriftstze verteidigers verurteilten lagen senat beschlussfassung august gegenteiliges antragsteller behauptet meint vielmehr umstand senat revisionshauptverhandlung durchgefhrt revision verworfen rechtsauffassung gefolgt herleiten knnen senat vorbringen kenntnis genommen hierzu bedarf weiteren ausfhrungen beschluss abs stpo bedurfte weiteren begrndung vgl bverfg kammer nstz bghr stpo abs stpo verwerfung bgh nstz danach verteidiger verurteilten beantragte fristgewhrung gegenstandslos antrge ziffern erfolglos bleiben ebenso antrag verurteilten aufhebung hilfsweise auervollzugsetzung haftbefehls gegenstandslos urteil landgerichts leipzig januar erlass senatsbeschlusses august rechtskraft erwachsen untersuchungshaft weiteres strafhaft bergegangen vgl meyer goner stpo aufl rdn senat abschlieenden beschlussfassung dadurch gehindert vorsitzende antrag rechtsanwalt angeklagten pflichtverteidiger beizuordnen abgelehnt entscheidung zutreffend angeklagten bereits strafverfahren rechtsanwltin verteidigerin beigeordnet rechtswirkung verteidigerbestellung dauert fr nachtragsentscheidungen fort vgl bghr stpo entscheidung laufhtte kk aufl stpo rdn fr verfahren stpo neben bereits bestellten verteidigerin angeklagten weiteren verteidiger bestellen geboten schlielich bestand anlass verlangen verurteilten entsprechen abs satz stpo entscheidung ber ablehnungsgesuch berufenen gerichtspersonen namhaft sinn zweck norm geltendmachung zulssiger ablehnungsgrnde gegebenenfalls denjenigen richter erstrecken knnen stpo berufen ber unzulssig verworfene richterablehnung mitwirkung abgelehnten richters entscheiden mitteilungspflicht besteht danach ablehnung bereits stpo ausscheiden abgelehnten richter abs satz stpo unzulssig verworfen harms basdorf brause gerhardt schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja klingeltne fr mobiltelefone ii urhg berechtigte rechtsgrnden gehindert gema recht nutzung bearbeiteter umgestalteter musikwerke klingeltne freizeichenuntermalungsmelodien aufschiebenden bedingung einzurumen lizenznehmer gema einzelfall beginn nutzung berechtigten wahrung urheberpersnlichkeitsrechte komponisten erteilte benutzungsbewilligung vorgelegt ergnzung bgh urt zr grur wrp klingeltne fr mobiltelefone bgh urteil mrz zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr schaffert dr bergmann dr koch fr recht erkannt revision urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat dezember kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin musikverlag inhaberin ausschlielicher urheberrechtlicher nutzungsrechte kompositionen nationaler internationaler knstler beklagte betreibt mobilfunknetz bietet internetseite seit januar mastergesttzte klingeltne freizeichenuntermalungsmelodien abruf denen ansonsten unvernderten musikstck ausschnitt entnommen worden endlosschleife stndig wiederholt geloopt klingeltne ruftne fr mobiltelefone genutzt realtones teilweise ausschnitt werbefilm darbietenden knstlers verbunden anruf sichtfenster mobiltelefons erscheint gleichfalls stndig wiederholt videotones freizeichenuntermalungsmelodien ringuptones soundlogos freizeichen mobiltelefons unterlegt whrend anrufer verbindung wartet klgerin ansicht beklagte verletze angebot wahrgenommenen urheberrechte komponisten fr angebot reiche rechtseinrumung gema vielmehr sei zustimmung urheber notwendig klgerin soweit fr revisionsinstanz bedeutung beantragt beklagte androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen melodien werkteile musikwerken verlagsrepertoire folgenden aufgelistet mastergesttzten auswertungsformen handyklingelton videotone freizeichenuntermalungsmelodie vervielfltigen vervielfltigen lassen bzw ffentlich zugnglich ffentlich zugnglich lassen handlungen anzukndigen feilzuhalten anzubieten bzw bewerben nmlich titel musikwerkes komponist autor emi interpret anita cordalis costa frankfurter john costa cordalis micky krause come away with me jones norah norah jones fairyland wendland bernd politz ingo golz jan page nik angelzoom open your eyes nasic sandra poschwatte dennis ruemenapp henning ude stefan guano apes scatman larkin john catania antonio scatman john senorita williams pharrell hugo chad timberlake justin justin timberlake the look gessle per roxette troy riek andreas beck michael duerr thomas schmidt michael burchia thomas johnson martha witt joachim fantastischen vier work it out williams pharrell hugo chad knowles beyonce beyonce zeit fr optimisten kloss stefanie stolle thomas stolle johannes nowak andreas silbermond beklagte verurteilen auskunft erteilen ber umfang verletzungshandlungen nmlich ber anzahl abgerufenen mastergesttzten signaltne klingeltne videotones freizeichenuntermalungsmelodien werken gem nummer insbesondere ber www de smtliche weiteren internetseiten inkl partnerwebsites vertriebswege wobei auskunft sowohl versendeten abgerufenen versendeten signaltne erfasst auskunft angabe anfangs enddatum vorgenannten signaltonangebotes angebot erzielten umsatzes rohertrages gebhrenanteils vertragsproviders fr bereitstellung nummer sowie providers sofern smsversendung externes unternehmen durchgefhrt wurde erfolgt hierber rechnung legen weiteren auskunft erteilen ber umfang bewerbung genannten signaltne angabe medien bewerbung daten werbeschaltungen festzustellen beklagte verpflichtet schadensersatz erteilung auskunft bestimmenden hhe zuzglich zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit rechtshngigkeit zahlen landgericht beklagte antragsgem verurteilt berufung beklagten erfolg geblieben olg hamburg grur rr berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt erstrebt beklagte weiterhin abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klgerin geltend gemachten ansprche unterlassung auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht seien begrndet beklagte angebot klingeltnen freizeichenuntermalungsmelodien klgerin wahrgenommenen urheberrechte rede stehenden musikwerken verletzt begrndung ausgefhrt klgerin sei berechtigt geltend gemachten ansprche verfolgen sei inhaberin ausschlielicher urheberrechtlicher verwertungsrechte rede stehenden werken fr nationale repertoire ergebe rechtseinrumung knstlern klgerin geschlossenen vertrgen knstlern jahren abgegebenen abtretungs ermchtigungserklrungen komme darauf urheber bereits zuvor berechtigungsvertrge gema geschlossen gehabt htten beklagte dargetan recht nutzung musikwerkes klingelton fr mobiltelefone zeit berechtigungsvertrgen erfasst sei spterer zeit vertragsndernd vertrge einbezogen worden sei fr internationale repertoire folge berechtigung klgerin intercompany agreement auslndischen schwestergesellschaften klgerin eingerumten rechte internationalen knstler vermittelt htten darber hinaus sei klgerin aufgrund abtretungs ermchtigungserklrungen nationalen internationalen knstler wege prozessstandschaft klagebefugt erklrungen htten knstler klgerin ermchtigt ansprche einschlielich urheberpersnlichkeitsrechtlichen ansprche rechtswidrigen angebot klingeltnen durchzusetzen nutzung melodie klingelton fr mobiltelefone beeintrchtige berechtigten geistigen persnlichen interessen urhebers werk musikstck dabei ursprnglichen zweckbestimmung sinnlichen wahrnehmung funktionales medium verwendet gelte fr mastergesttzte melodien freizeichenuntermalungsmelodien ergebe beeintrchtigung ferner daraus asynchron wiederholte freizeichen musikstck strend berlagere beklagte recht musikwerke vertragsautoren klgerin klingeltne fr mobiltelefone nutzen gema erwerben knnen gema entsprechende nutzungsrecht ausschlielich aufgrund klgerin mrz geschlossenen vereinbarung erlangen knnen klgerin gema recht jedoch eingerumt vielmehr bezug klingeltne bestehenden urheberpersnlichkeitsrechte ausdrcklich vorbehalten daraus ergebe eingeschrnkte befugnis gema rechtevergabe zweistufiges lizenzierungsverfahren danach gema recht verwertung werkes form klingeltons lizenzieren whrend urheber recht umgestaltung werkes klingelton gestatten zweistufiges lizenzierungsverfahren sei nutzung urheberrechtlich geschtzter melodien form klingeltnen fr mobiltelefone zulssig geboten ii revision beklagten erfolg berufungsgericht recht angenommen klgerin geltend gemachte unterlassungsanspruch begrndet wer urheberrecht urheberrechtsgesetz geschtztes recht widerrechtlich verletzt wiederholungsgefahr verletzten unterlassung anspruch genommen abs satz urhg voraussetzungen streitfall erfllt unterlassungsantrag genannten musikstcken handelt revision beanstandeten feststellungen landgerichts berufungsgericht bezug genommen abs nr abs urhg urheberrechtlich geschtzte werke musik berufungsgericht angenommen beklagte dadurch musikstcke internetseite klingeltne fr mobiltelefone freizeichenuntermalungsmelodien abruf angeboten satz urhg geschtzten rechte eingegriffen beurteilung revision angegriffen lsst rechtsfehler erkennen aa verwendung fr verwendungszweck geschaffenen musikwerkes klingelton entstellung beeintrchtigung werkes sinne urhg sehen geeignet berechtigten geistigen persnlichen interessen urhebers werk gefhrden bgh urt zr grur tz wrp klingeltne fr mobiltelefone eingriff urheberpersnlichkeitsrecht liegt bereits darin musikwerk verwendung klingelton sinnlich klangliches erlebnis oft strender signalton wahrgenommen komposition angelegter spannungsbogen annehmen gesprchs zerstrt angebot mastergesttzter klingeltne freizeichenuntermalungsmelodien denen ansonsten unvernderten musikstck ausschnitt entnommen worden endlosschleife stndig wiederholt berhrt daher berechtigten geistigen persnlichen interessen urhebers werk freizeichenuntermalungsmelodien ergibt beeintrchtigung urheberinteressen berufungsgericht recht angenommen ferner daraus asynchron wiederholte freizeichen musikstck strend berlagert bb angebot ausschnitt original verkrzten verkrzten form stndig wiederholten musikstcke klingeltne freizeichenuntermalungsmelodien abruf internetseite stellt zutreffenden feststellungen landgerichts berufungsgericht insoweit bezug genommen zudem gem satz urhg einwilligung urhebers erlaubte verwertung bearbeiteten umgestalteten werke vervielfltigung urhg ffentliche zugnglichmachung urhg dar berufungsgericht recht angenommen klgerin berechtigt verletzung rechte satz urhg urhg gesttzten unterlassungsanspruch verfolgen aa klgerin berechtigt ansprche wegen verwertung bearbeiteten umgestalteten musikwerke geltend entgegen satz urhg einwilligung komponisten erfolgt komponisten klgerin ausschlieliche urheberrechtliche nutzungsrecht fr verwertung kompositionen klingeltne freizeichenuntermalungsmelodien eingerumt sogleich klgerin daher anspruchsberechtigt ausschlieliche nutzungsrecht mrz abgeschlossenen vereinbarung gema eingerumt htte ii bb inhaber ausschlielichen nutzungsrechts bleibt einrumung nutzungsrechts weiterer stufe klageberechtigt lizenzeinnahmen unterlizenznehmers beteiligt bghz laras tochter komponisten klgerin feststellungen berufungsgerichts ausschlieliche recht nutzung rede stehenden werke klingeltne freizeichenuntermalungsmelodien eingerumt fr nationale repertoire ergibt danach rechtseinrumung knstlern klgerin geschlossenen vertrgen knstlern jahren abgegebenen abtretungs ermchtigungserklrungen fr internationale repertoire folgt berechtigung klgerin intercompany agreement auslndischen schwestergesellschaften klgerin eingerumten rechte internationalen knstler vermittelt soweit revision mndlichen verhandlung senat geltend gemacht vier werke come away with me senorita work it out zeit fr optimisten seien erst rechtseinrumung komponisten entstanden klgerin rechtsinhaberin sei schon deshalb erfolg dabei neuen sachvortrag handelt revisionsinstanz grundstzlich ausgeschlossen vgl abs zpo revision rgt erfolg berufungsgericht bercksichtigt rechtseinrumung klgerin leergelaufen sei smtliche musikautoren verwertungsrechte zuvor bereits gema abschluss berechtigungsvertrgen eingerumt htten auslndischen musikurheber htten verwertungsrechte vorher schon ber auslndische verwertungsgesellschaften denen gema gegenseitigkeitsvertrge verbunden sei gema eingebracht gema sei daher jedenfalls wirksamwerden berechtigungsvertrages fassung jahres inhaberin ausschlielichen rechte nutzung streitgegenstndlichen werke ruftonmelodien freizeichenuntermalungsmelodien geworden komponisten htten rechte zweites mal klgerin vergeben knnen dahinstehen inwieweit urheber rede stehenden werke gema berechtigungsvertrge fassung jahres frheren fassung geschlossen berechtigungsvertrgen jedenfalls rechte nutzung musikwerken klingeltne fr mobiltelefone eingerumt worden dabei damals bekannte nutzungsart handelte fr abs urhg rechte eingerumt konnten bgh grur tz klingeltne fr mobiltelefone abschluss berechtigungsvertrgen fassungen jahres fassung jahres unmittelbar nachfolgten komponisten gema smtliche rechte eingerumt nutzung musikwerke klingeltne fr mobiltelefone erforderlich bgh grur tz ff ff klingeltne fr mobiltelefone berufungsgericht getroffenen feststellungen jedoch angenommen berechtigungsvertrge fassungen urhebern rede stehenden musikwerke gema wirksam geworden urheber rede stehenden musikwerke gema berechtigungsvertrge fassungen jahres geschlossen berufungsgericht festgestellt beklagte behauptet mitgliederversammlung gema juni juni beschlossenen nderungen berechtigungsvertrages senat verkndung berufungsurteils entschieden urhebern gema bestehenden berech tigungsvertrge einbezogen worden bgh grur tz ff klingeltne fr mobiltelefone allein beschlsse mitgliederversammlung konnten nderung gema urhebern bestehenden berechtigungsvertrge bewirken berechtigungsvertrag gegenseitigen vertrag handelt einseitig beschluss mitgliederversammlung gema einverstndnis berechtigten gendert lit abs berechtigungsvertrages fassung juli wonach zuknftig beschlossene nderungen berechtigungsvertrages bestandteil vertrages gelten bietet gleichfalls tragfhige grundlage fr einbeziehung spteren nderungen regelung berechtigten gema unangemessen benachteiligt daher agbg bzw abs satz bgb unwirksam lit abs berechtigungsvertrages fassung juni juni wonach schweigen mitgeteilte nderungen berechtigungsvertrages zustimmung gilt lsst gleichfalls zustimmung urheber rede stehenden werke beschlossenen nderungen herleiten urheber berechtigungsvertrge fassung jahres geschlossen daher regelung gebunden beklagte dargetan auslndischen urheber rechte nutzung werke klingelton freizeichenuntermalungsmelodie auslndische verwertungsgesellschaften eingebracht gema gegenseitigkeitsvertrge verbunden bevor rechte auslndischen schwestergesellschaften klgerin eingerumt rechte klgerin intercompany agreement vermittelt bb berufungsgericht recht angenommen klgerin befugt ansprche wegen verletzung urhg geschtzten rechts urhebers geltend entstellung beeintrchtigung werkes verbieten geeignet berechtigten geistigen persnlichen interessen werk gefhrden inhaber ausschlielichen nutzungsrechts bereits aufgrund rechtsstellung befugt letztlich urheberpersnlichkeitsrecht beruhende ansprche wegen verletzung urhg geltend vielmehr urheber eigenen mglicherweise stillschweigend vorgenommenen rechtsakt befugnis geltendmachung urheberpersnlichkeitsrechtlicher ansprche erteilt worden bgh urt zr grur treppenhausgestaltung vgl bgh urt zr grur wrp geldmafiosi voraussetzung streitfall jedoch erfllt nationalen internationalen knstler klgerin unangegriffenen feststellungen berufungsgerichts abtretungs ermchtigungserklrungen ermchtigt ansprche soweit urheberpersnlichkeitsrechtlicher natur rechtswidrigen angebot klingeltnen wege prozessstandschaft durchzusetzen beklagte satz urhg geschtzten urheberrechte widerrechtlich verletzt aa berufungsgericht revision unbeanstandet davon ausgegangen beklagte recht musikwerke vertragsautoren klgerin klingeltne ruftonmelodien nutzen gema erwerben konnte ferner recht angenommen gema nutzungsrecht allein aufgrund klgerin mrz geschlossenen vereinbarung erlangen konnte komponisten musikwerke nutzungsrechte oben ii ausgefhrt wurde zuvor klgerin eingerumt bb berufungsgericht angenommen klgerin gema vereinbarung mrz recht nutzung rede stehenden musikwerke klingeltne freizeichenuntermalungsmelodien eingerumt klgerin bezug klingeltne bestehenden urheberpersnlichkeitsrechte vielmehr ausdrcklich vorbehalten daraus folgten eingeschrnkte befugnis gema rechtevergabe zweistufiges lizenzierungsverfahren danach sei gema lediglich berechtigt verwertung werkes form klingeltons lizenzieren whrend urheber recht umgestaltung werkes klingelton gestatten zweistufiges lizenzierungsverfahren sei nutzung urheberrechtlich geschtzter melodien form klingeltnen fr mobiltelefone zulssig geboten beurteilung hlt rechtlichen nachprfung ergebnis stand mageblichen bestimmungen vereinbarung mrz lauten auszugsweise folgt prambel wahrnehmung online mobilfunkbereich erfolgt gema fr unverndert wiedergegebenen originalwerke sowie fr bearbeitete umgestaltete werkfassungen insoweit jedoch aufschiebenden bedingung lizenznehmer gema fr nutzung bearbeiteten umgestalteten werkfassung einzelfall ziffer genannten nutzungsarten beginn nutzung berechtigten erteilte benutzungsbewilligung vorgelegt verlag bertrgt gema fr geregelte vertragsdauer lngstens widerspruchsfreien nderung neufassung berechtigungsvertrages gema betreffend online mobilfunk bereich treuhnderisch bereichen betroffenen nachfolgend aufgefhrten urheberrechtlichen nutzungsrechte vervielfltigungsrechte auffhrungsrechte zugnglichmachungsrechte wiedergaberechte prambel beschriebenen umfang magabe bestimmungen vertrages fr genannte dauer vertrages wahrnehmung eigenen namen bertragen urheberpersnlichkeitsrechte urheber sowie daraus folgenden verlag abstimmung angeschlossenen urhebern wahrgenommenen befugnisse verlag urhebern bertragenen entsprechenden rechte nmlich folgende nutzungen einzelnen lizenznehmer gegenber einzelfall inhaltlich rumlich zeitlich beschrnkt einzuwilligen untersagen jedwede werkvernderungen umgestaltungen krzungen originalwerks monophone polyphone klingeltne sog gekrzte geloopte mastertones realtones verbindung bzw benutzung unvernderter bzw derart genderter werkfassungen werkfremden soundelementen sog mixed tones sonstige signaltne form ringuptones soundlogos denen werke werkteile gleichzeitig hrbaren freizeichen unterlegt verbindung bzw benutzung unvernderter bzw derart genderter werkfassungen sonstigen werkfremden inhalten lichtbildern animierten lichtbildern laufbildern filmbildern logos graphiken sonstigen endkunden vernderbaren multimediainhalten karaokeanwendungen grukarten cards games gema gewhrleistet vereinbarungen lizenznehmern prambel ziffer geregelten bedingungen erfllen klgerin gema vereinbarung recht wahrnehmung bestimmter nutzungsrechte musikwerken klingeltnen freizeichenuntermalungsmelodien umgestaltet worden demnach aufschiebenden bedingung eingerumt lizenznehmer gema einzelfall beginn nutzung berechtigten erteilte benutzungsbewilligung vorgelegt beklagte insoweit darlegungs beweislast trgt dargetan gema streitfall beginn beanstandeten nutzung benutzungsbewilligung berechtigten vorgelegt worden daher davon auszugehen aufschiebende bedingung fr treuhnderische einrumung nutzungsrechte gema eingetreten gema konnte beklagten fr nutzung musikwerke klingeltne freizeichenuntermalungsmelodien erforderlichen nutzungsrechte verschaffen revision macht erfolg geltend vereinbarung vorgesehene vorbehalt urheberpersnlichkeitsrechtlicher befugnisse sei wegen verstoes verbot widersprchlichen verhaltens unwirksam zumindest unbeachtlich fhre zudem unzulssigen abspaltung urheberpersnlichkeitsrechtlichen befugnisse urheber gema anvertrauten verwertungsrechten zulssigen vorbehalt ausgehe allenfalls schuldrechtliche jedoch dingliche wirkung sei systematik urheberrechtsgesetzes zulssig abwehr verletzungen urheberpersnlichkeitsrechts gerichtete befugnis zwecke gewinnmaximierung benutzungsbewilligungsrecht umzufunktionieren senat entscheidung klingeltne fr mobiltelefone offengelassen einschrnkungen vorbehalte denen berechtigte einrumung rechts nutzung werken tonkunst klingeltne fr mobiltelefone recht vorbehlt stets nutzung bearbeiteten umgestalteten werkes klingelton einzuwilligen zulssig wegen verstoes verbot widersprchlichen verhaltens unbeachtlich bgh grur tz klingeltne fr mobiltelefone frage nunmehr dahin beantworten berechtigte rechtsgrnden gehindert gema recht nutzung bearbeite ter umgestalteter musikwerke klingeltne freizeichenuntermalungsmelodien streitfall aufschiebenden bedingung einzurumen lizenznehmer gema einzelfall beginn nutzung berechtigten wahrung urheberpersnlichkeitsrechte komponisten erteilte benutzungsbewilligung vorgelegt urheber gema recht nutzung werke ausdrcklich aufschiebenden bedingung eingerumt verhlt widersprchlich mangels eintritts aufschiebenden bedingung unberechtigte nutzung rechts gema deren lizenznehmer vorgeht aufschiebende bedingung fhrt unzulssigen abspaltung urheberpersnlichkeitsrechtlichen befugnisse urheber gema anvertrauten verwertungsrechten umfassenden urheberrecht ergebenden persnlichkeitsrechtlichen vermgensrechtlichen befugnisse mssen hand liegen urheber ausschlieliches nutzungsrecht werk einrumen zugleich befugnis geltendmachung urheberpersnlichkeitsrechtlicher ansprche erteilen vgl bgh grur treppenhausgestaltung rechtlich beanstanden berechtigten gema abs urhwg abschlusszwang unterliegt nutzungsrechte deren ausbung urheberpersnlichkeitsrecht besonderer weise berhren bedingung wahrnehmung einrumen zustimmung vorbehlt vgl lit abs berechtigungsvertrages auflsenden bedingung eingerumten filmherstellungsrecht staudt kreile becker riesenhuber recht praxis gema aufl kap rdn vereinbarte vorbehalt entgegen ansicht revision etwa schuldrechtliche dingliche wirkung gema lediglich innenverhltnis klgerin verpflichtet einwilligung berechtigten vergabe rechts nutzung werke klingeltne freizeichnuntermalungsmelodien einzuholen vielmehr klgerin gema rechte dinglicher wirkung aufschiebenden bedingung eingerumt bewilligung jeweils berechtigten vorliegt wre sinn zweck wahrnehmungsvertrages gema verwaltungstechnisch einfache treuhnderische wahrnehmung nutzungsrechten ermglichen unvereinbar gema urhwg abschlusszwang unterliegt nutzungsrecht erwerben wrde aufgrund schuldrechtlicher verpflichtung einwilligung berechtigten vergeben drfte vgl bgh urt zr grur tz wrp alpensinfonie dinglichen wirkung klgerin gema vereinbarten vorbehalts steht entgegen lizenznehmern gema einzuholende bewilligung berechtigten urheberpersnlichkeitsrechtliche befugnisse ausbung berlassen schuldrechtliche wirkung mag vgl schricker dietz urheberrecht aufl ff urhg rdn brigen ersichtlich aufschiebend bedingte rechtseinrumung revision geltend macht fhrt abwehr verletzungen urheberpersnlichkeitsrechts gerichtete befugnis urhg zwecke gewinnmaximierung benutzungsbewilligungsrecht umfunktioniert gibt anhaltspunkte erfor dernis vorlage benutzungsbewilligung berechtigten wahrung urheberpersnlichkeitsrechtlichen interessen komponisten dient soweit fr erteilung bewilligung vergtung zahlen gema gestaltung tarifs fr einrumung verwertungsrechts urhwg bercksichtigen daher angenommen zweistufiges lizenzierungsverfahren ergebnis hhere lizenzgebhren folge vgl ulbricht cr ansprche auskunftserteilung bgb feststellung schadensersatzpflicht abs urhg gleichfalls begrndet revision insoweit rgen erhoben iii revision berufungsurteil danach kosten beklagten zurckzuweisen bornkamm schaffert richter bgh pokrant urlaub daher unterschreiben bornkamm bergmann koch vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchter schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck dezember verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter schwerer ruberischer erpressung freiheitsstrafe drei jahren verurteilt allgemeine sachrge gesttzte revision bleibt erfolg nachprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ergnzender errterung bedarf folgende landgericht aussagen zweier entlastungszeugen bruders schwgerin angeklagten fr falsch angesehen dabei erwogen zeugen nachvollziehbar erklren vermochten weshalb angeklagten entlastenden umstnde unmittelbar festnahme kenntnis erst fast sechs monate danach vorgebracht wurden erwgung unzulssig bundesgerichtshof mehrfach entschieden zeugnisverweigerung angehrigen angeklagten verwertet darf angehrige spter angaben macht angehrige unbefangen entschlieen knnen aussagt knnte mehr befrchten mte gericht aussageverhalten schlsse nachteil angeklagten ziehen zeuge berhaupt auszusagen braucht zeitpunkt frei whlen schlielich sachangaben macht schweigen gericht unverstndlich erscheint dabei bedeutung bghr stpo aussageverhalten bgh stv jeweils nachw bgh beschl februar str verffentlichung bghr stpo aussageverhalten vorgesehen senat jedoch ausschlieen beweiswrdigung erwgung beruht nachdem landgericht identifizierung angeklagten opfer aufgrund lichtbildvorlage gegenberstellung rechtsfehlerfrei berzeugt aussagen bruder schwgerin angeklagten zutreffend dahin gewrdigt alibi angeklagten tatzeit belegen knnten zudem inhaltliche ungenauigkeiten aussagen abgehoben rechtsfehlerfrei landgericht qualifikation abs nr stgb bejaht heroin injektionen mibrauchende deshalb hepatitis erkrankte angeklagte geldforderung dadurch nachdruck verliehen opfer injektionsspritze vorhielt deren nadel opfer gerichtet bedurfte deshalb weiteren errterung angeklagte tat gefhrliches werkzeug drohmittel verwendet spritze wre objektiven beschaffenheit art konkludent angedrohten verwendung konkreten fall zufgung erheblicher verletzung geeignet rissing van saan miebach pfister winkler ribgh becker urlaubsbedingt ortsabwesend deshalb unterschrift gehindert rissing van saan'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung april vorsitzenden richter scharen richter grning dr berger dr grabinski hoffmann fr recht erkannt berufung klgerin november verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgendert deutsche patent umfang patentansprche fr nichtig erklrt beklagten tragen kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand beklagten inhaber februar angemeldeten deutschen patents streitpatents streitpatent betrifft fahrbare betonpumpe umfasst vier patentansprche nichtigkeitsklage allein angegriffenen patentansprche lauten folgt fahrbare betonpumpe fahrgestell mastbock schwenkbaren lagerung pumpenmastes hinteren vorderen seitlich ausschwenkbaren teleskopierbaren sttzbeinen absttzen betonpumpe arbeitsstellung wobei hinteren sttzbeine schwenklagern bezogen fahrt richtung etwa fahrgestellmitte angelenkt fahrtstellung betonpumpe fig schwenklagern fahrtrichtung hinten erstrecken schwenklager vorderen sttzbeine unmittelbarer nhe schwenklager fr hinteren sttzbeine angeordnet vorderen sttzbeine fahrtstellung schwenklagern fahrtrichtung vorne wesentlichen parallel fahrtrichtung erstrecken fahrbare betonpumpe anspruch schwenklager vorderen hinteren sttzbeine gemeinsamen quer fahrtrichtung erstreckenden quertrger befestigt mastbock befestigt wegen nachgeordneten patentansprche streitpatentschrift verwiesen wegen verletzung streitpatents gerichtlich anspruch genommene klgerin beantragt streitpatent umfang patentansprche fr nichtig erklren hierzu geltend gemacht streitpatent gegenber stand technik patentfhig sei gegenstand neu sei jedenfalls erfinderischer ttigkeit beruhe hierzu klgerin insbesondere beiden jeweils bereits erteilungsverfahren fr beurteilung patentfhigkeit herangezogenen deutschen offenlegungsschriften anlage anlage sowie beschreibung streitpatents gewrdigte deutsche offenlegungsschrift anlage prospekt firma reich autobetonpumpen anlage angefhrt weiteren verschiedene verffentlichte druckschriften fahrbaren autokrnen berufen insoweit streitpatent patentschrift dd anlage deutsche offenlegungsschrift anlage deutsche offenlegungsschrift anlage entgegengehalten bundespatentgericht klage abgewiesen hiergegen richtet berufung klgerin erstinstanzlichen antrag nichtigerklrung streitpatents umfang patenansprche weiterverfolgt bezieht hierzu ergnzend prospekt italienischen hersteller eurogru amici beworbenen fahrbaren autokrans up beklagten treten rechtsmittel entgegen wobei streitpa tent hilfsweise dahingehend verteidigen ende patentanspruchs weitere erteilten patentanspruch bernommene merkmal hinzugefgt schwenklager sttzbeine fahrt richtung mastbock angeordnet auftrag senats prof dr ing schriftliches gutachten erstattet mndlichen verhandlung erlutert ergnzt entscheidungsgrnde zulssige berufung sache erfolg streitpatent betrifft fahrbare betonpumpe vorderen hinteren seitlich ausschwenkbaren sttzbeinen absttzen betonpumpe arbeitsstellung streitpatentschrift zufolge stand technik deutschen offenlegungsschrift anlage betonpumpe bekannt schwenklager vorderen sttzbeine kurz fahrerhaus angelenkt fahrtstellung betonpumpe fahrtrichtung hinten geschwenkt hinteren sttzbeine abstand lnge eingefahrenen vorderen sttzbeines vorderen schwenklager angelenkt streitpatentschrift fhrt anordnung sttzbeine insoweit bewhrt ausschwenkbarkeit sttzbeine zusammen deren teleskopierbarkeit ausreichenden abstand absttzpunkte mastbock ermgliche allerdings msse ausschwenken vorderen sttzbeine ausreichend seitlicher freiraum verfgung stehen hinten vorne geschwenkt mssten daran bemngelt beschreibung streitpatents derartige betonpumpen kleineren baustellen hufig einsetzbar seien wenig platz ausschwenken vorderen sttzbeine verfgung stehe darber hinaus sei deutschen offenlegungsschrift anlage betonpumpe bekannt vorderen sttzbeine kreuzanordnung diagonal angeordnet seien wobei schwenkbarkeit vorderen teleskopierbaren sttzbeine verzichtet lsung kritisiert streitpatent maximal erzielbare lnge sttzbeine begrenzt sei lnge vorderen sttzbeine jedoch deren anordnung bezug betonpumpe variieren lasse nachteilen lehre streitpatents abgeholfen betonpumpe deutschen offenlegungsschrift anlage bekannten gattungsbildenden art vgl streitpatentschrift sp verbessert universeller einsetzbar mglichst groer maximaler ausfahrbarkeit sttzbeine einsatz baustellen erlauben denen geringer seitlicher freiraum vorhanden hierzu patentanspruch streitpatents hauptantrag verteidigten fassung fahrbare betonpumpe folgenden merkmalen verfgung gestellt umfasst fahrgestell mastbock schwenkbaren lagerung pumpenmastes hintere vordere seitlich ausschwenkbare teleskopierbare sttzbeine absttzen betonpumpe arbeitsstellung hinteren sttzbeine schwenklagern bezogen fahrtrichtung etwa fahrgestellmitte angelenkt erstrecken fahrtstellung betonpumpe schwenklagern fahrtrichtung hinten schwenklager vorderen sttzbeine unmittelbarer nhe schwenklager fr hinteren sttzbeine angeordnet wobei vorderen sttzbeine fahrtstellung schwenklagern fahrtrichtung vorne wesentlichen parallel fahrtrichtung erstrecken vorteil erfinderischen lsung vorgeschlagenen anordnung vorderen sttzbeine kennzeichnenden merkmalen fr arbeitsstellung betonpumpe mehr ber seitlichen scheitelpunkt hinaus geschwenkt mssen sieht streitpatent aufstellen betonpumpe schmalen einfahrten mglich sei zudem bleibe volle ausfahrbarkeit vorderen sttzbeine erhalten pumpe weit auskragenden pumpenmasten einsetzbar sei zusammenhang beklagten zutreffend ausgefhrt winkel vorderen sttzbeine engsten stellung fahrerhaus vorbeigefhrt knnen umso flacher je schwenklager fr vorderen sttzbeine richtung schwenklager fr hinteren sttzbeine verschoben danach bietet mglichkeit verlngerung absttzbasis vorne verlagerung schwenklager hinten verringernden anstellwinkel vorderen sttzbeine fahrzeuglngsachse ergibt insbesondere beengten baustellen denen pumpenmast unmittelbar ber fahrerhaus hinweg aufgerichtet weiteren technischen vorteil gerichtliche sachverstndige besttigt merkmal patentanspruchs gibt schwenklager vorderen sttzbeine unmittelbarer nhe schwenklager fr hinteren sttzbeine angeordnet sollen patentgericht begriff unmittelbarer nhe dahin verstanden schwenklager fr vorderen hinteren sttzbeine rumlich direkt nebeneinander liegen weiteren bauteile dazwischen befinden auslegung fr allerdings zunchst wortsinn attributs unmittelbar spricht nhe schwenklager zueinander konkretisiert beizutreten verstndnis begriffs unmittelbarer nhe steht insbesondere entgegen betreffenden schwenklager streitpatentschrift fr anlenkung sttzbeine einzig beschriebenen ausfhrungsform patentanspruch geschtzt gem bevorzugten weiterbildung erfindung ergeben sp diesbezglichen abbildungen direkt nebeneinander liegend dargestellt ausfhrungsbeispiel figur streitpatentschrift entnehmen beiden schwenklager unmittelbar fahrgestell verbunden quertrger befindet jeweils seitlich angeordnet hierzu gibt streitpatentbeschreibung sp beiden schwenkachsen bezeichneten schwenklager gemeinsam quertrger befestigt fahrgestell verbunden dementsprechend schematischen zeichnung figur streitpatentschrift erkennen halbkreis mittelpunkt drehachsen skizzierten schwenklager etwa schmalen stirnseite quertrgers direkt nebeneinander befinden abstand auseinander liegen quertrger gebildet insoweit fhrt schon patentanspruch erfasste art befestigung schwenklager jeweils seitlich ende quertrgers relativierung begriffs unmittelbarkeit gestalt ausfhrungsform vorgeschlagenen befestigungsmittels schwenklagern bauteil befindet wegen abstands schwenklagern einzig beschriebenen ausfhrungsform quertrger geschaffen breite bestimmt begriff unmittelbaren nhe daher funktional technischen sinne gesamtinhalt streitpatentschrift bercksichtigung patent lsenden problems verstanden dabei sehen merkmale erfasste zuordnung schwenklager zueinander fr vorderen sttzbeine verfgung stehenden raum bestimmt merkmal gekennzeichnete ausrichtung fahrtstellung ermglicht ausrichtung hierdurch erzielbaren vorgenannten vorteile gegenber stand technik streitpatentschrift bezug gattungsbildende vorrichtung deutschen offenlegungsschrift anlage abgrenzt setzen technisch jedoch unmittelbare nhe wortsinn direkten nebeneinander lnge vorderen sttzbeine bestimmte geringe entfernung schwenklager zueinander voraus bringt streitpatentbeschreibung gegenberstellung erfindung verbundenen vorteile mglichen nachteile nunmehr nher aneinander liegenden schwenklager ausdruck sp ber merkmal erfasste neuausrichtung vorderen sttzbeine hinaus nhe schwenklager zustzliche funktionale qualitt verbunden vielmehr knnte gerichtliche sachverstndige berzeugend dargelegt weitest mgliche zurckverlegung vorderen schwenklager etwa verlngerung vorderen sttzbeine geradezu kontraproduktiv erweisen teil gewonnenen zustzlichen lnge sttzbeine berbrckung verschiebungsstrecke schwenklager verloren geht ausschwenken vorderen sttzen bentigte seitliche flche zunehmender nhe schwenklager zunimmt verlngerung sttzbeine deren stabilitt abnimmt soweit beklagten ausgefhrt merkmal unmittelbaren nhe positionierung mastbocks fahrerhaus zusammenhang stehe patenanspruch erteilten fassung streitpatents erfasst hilfsantrag aufgegriffen weder streitpatentschrift ersichtlich beklagten nachvollziehbar dargelegt worden weshalb vorgenannte betonpumpen stand technik entsprechende platzierung mastbocks erst vorgeschlagene anordnung schwenklager ermglicht gerade offenlegungsschrift anlage figur zeigt findet fr fahrerhaus angeordneten mastbock ebenfalls erfolgenden anlenkung vorderen sttzbeine hinreichend platz eigenstndiger offenbarungsgehalt zustzlichen technischen anweisung lage vorderen schwenklager begriff unmittelbarkeit nhe merkmal somit beizumessen vorgenannte ausfhrungsform erfindungsgemen fahrbaren betonpumpe zeigen streitpatentschrift abgebildeten figuren nachstehend verkleinert wiedergegeben whrend betonpumpe figur seitenansicht angeschwenkten sttzbeinen dargestellt bietet schematische zeichnung figur draufsicht ausgeschwenkten sttzbeine fahrzeughlfte ii patentgericht gegenstand streitpatents fr patentfhig erachtet wesentlichen folgt begrndet ergebnis mndlichen verhandlung festgestellt knnen lehre patentanspruchs streitpatents fr fachmann nahe liegender weise erfinderisches dazutun aufgezeigten stand technik ergebe patentanspruch gehe oberbegriff betonpumpe de anlage beschrieben sei betonpumpe befnden schwenklager vorderen sttzbeine unmittelbarer nhe schwenklager fr hinteren sttzbeine darber hinaus erstreckten vorderen sttzbeine fahrtstellung schwenklagern fahrtrichtung vorne hinten somit seien gattungsbildenden de zumindest merkmale verwirklicht betonpumpe de anlage seien schwenklager fr vorderen sttzbeine vorgesehen somit unmittelbarer nhe schwenklager fr hinteren sttzbeine angeordnet seien darber hinaus erstreckten vorderen sttzbeine fahrtstellung fahrtrichtung vorne vielmehr verliefen schrg fahrtrichtung somit fehlten zumindest merkmale anlage prospekt firma reich autobetonpumpen zeige betonpumpe vorderen hinteren sttzbeine fahrtstellung art klappmessers nebeneinander lgen befnden beiden schwenklager unmittelbarer nhe zueinander ausrichtung sttzbeine fahrtstellung sei derart hintere sttzbein vorne vordere sttzbein hinten zeige somit fehlten zumindest merkmale vier druckschriften dd anlage de os anlage de as anlage de anlage zeigten betonpumpen befassten krane darber hinaus seien gezeigten krane schwenklager vorderen sttzbeine unmittelbarer nhe schwenklager fr hinteren sttzbeine angebracht vielmehr seien dd schwenklager fr vorderen hinteren sttzbeine entweder laufrder voneinander getrennt fig entgegengesetzten enden chassis angeordnet fig de os seien schwenklager fr vorderen hinteren sttzbeine verbreitert ausgebildeten teil fahrgestells voneinander getrennt weiterhin erstrecken vorderen hinteren sttzbeine beide fahrtrichtung vorne gleiches gelte fr de as de seien schwenklager fr vorderen hinteren sttzbeine ebenfalls unmittelbarer nhe zueinander angeordnet befnde sttzlagern vielmehr schwenkeinrichtung fr kranausleger tragende gestell somit fehle all druckschriften abgesehen tatsache krane betonpumpen handele zumindest merkmal merkmal wonach schwenklager vorderen sttzbeine unmittelbarer nhe schwenklager fr hinteren sttzbeine angeordnet seien sei somit gesamten aufgezeigten stand technik vorbild iii beurteilung hlt angriffen berufung stand lehre streitpatents bereinstimmung patentgericht neu anzusehen patg klgerin mndlichen verhandlung mehr zweifel gezogen streitpatent beruht jedoch erfinderischen ttigkeit begrndung schutzfhigkeit erforderlich satz patg inhalt mndlichen verhandlung wertung treffen fachmann durchschnittlichen knnens zeitpunkt patentanmeldung imstande grundlage vorbekannten standes technik hilfe allgemeinen fachwissens lehre patentanspruch streitpatents gelangen hierfr erfinderischer berlegungen bedurfte dabei streitfall fachmann parteien frage gestellten darlegungen gerichtlichen sachverstndigen fachhochschulingenieur guter praktischer erfahrung anzusehen mittelstndischen baumaschinenhersteller beschftigt anregungen entwicklung neuerungen tagesgeschft etwa erfahrungen baustellenpraxis auftretenden einsatzproblemen beobachtungen baumaschinenmessen erhlt gebiet streitpatents typischerweise ttigen fachleuten stellte zeitpunkt anmeldung streitpatents allgemeines regelmig auftretendes jedenfalls spezielles fallweise bewltigendes problem bauwesen streitpatentschrift dargestellte schwierigkeit verwendung gattungsgemer betonpumpen engen baustellen nachdem jahren bauen bestand immer greren anteil hochbau erreichte wodurch einstze baustellen geringen freirumen zunahmen aufgrund gerichtlichen sachverstndigen schriftlichen gutachten geschilderten entwicklung bestand fachwelt veranlassung berlegungen verbesserung absttzkonstruktion insbesondere grogerten anzustellen ausreichend lange absttzbasen seitlich begrenzten raumverhltnissen erreichen bezog etwa schon mrz verffentlichte streitpatenschrift gewrdigte deutsche offenlegungsschrift anlage betreffende problematik darin wurde betonpumpenhersteller putzmeister anmelder lsung angeboten diagonalteleskopbeine ermglichen sollten betonpumpe engen baustellen aufgestellt denen fahrzeuge vorderen schwenkbeinen teleskopschwenkbeinen platz mehr finden wrden sp entsprechende gerte wurden eigenem vorbringen beklagten verhandlungstermin hergestellt streitpatentschrift ebenfalls erwhnte lehre deutschen offenlegungsschrift anlage oktober angemeldet wurde greift platzproblem fr fahrbare betonpumpen grobaustellen gebudesanierungen bietet lsung verringerung platzbedarfs fr positionieren offenlegungsschrift weiteren entgegenhaltungen zumeist absttzarme bezeichneten sttzvorrichtungen ausfhrungen sachverstndigen kam fr fachmann berlegungen gattungsgemen betonpumpen schwenkradius vorderen sttzbeine verringert knnte deren mehrfaches teleskopieren betracht weiterentwicklung sttzkonstruktion wre allerdings teuer technisch aufwendig etwa wegen erfordernisses teleskopelemente regelmig schmieren denkbar wre chassislieferanten chassis schmalerem fahrerhaus beschaffen umso schwenkkreis vorne erweitern htte abstimmung lieferanten erfordert abhngigkeit bedeutet grnde einheitlichen lsung suchen sowohl schwenkradius sttzbeine winkel engsten stellung fahrerhaus vorbeigefhrt knnen verringern lsst wertung fachmann suche verbesserungsmglichkeit lehre technischen handeln gem patentanspruch nahegelegt fhrt wesentlichen bereits streitpatentschrift dargestellte stand technik bereits dargelegt bezieht streitpatentschrift beschreibung problems lsung patentgemen technischen lehre geht erster linie deutsche offenlegungsschrift anlage patentschrift betrifft vorrichtung verstellen sttzverlngerungen insbesondere arbeitsmaschinen betonpumpen dergleichen offenbart fahrbare betonpumpe oberbegriff streitpatentanspruchs angegebenen merkmalen sowie auerdem kennzeichnende merkmal teil merkmals vorderen sttzbeine fahrtstellung wesentlichen parallel fahrtrichtung erstrecken entgegenhaltung abgebildeten figur fachmann einsetzbarkeit betonpumpen beengten raumverhltnissen verbessern suchte unterschiedlichen eingezeichneten schwenkbgen gelufig fr sttzbeine je lage halterung deren schwenklagern jeweils ergeben konnte zeichnerischen darstellung unmittelbar entnehmen ausfahren sttzbeine fahrtstellung arbeitsstellung vorderen sttzbeine vorderen bereich fahrgestells gehalterten schwenklager angelenkt groen winkel ber ber seitlichen scheitelpunkt hierfr erforderlichen freiraum geschwenkt mssen breite lnge eingefahrenen vorderen sttzbeins entspricht demgegenber hinteren sttzbeine etwa fahrgestellmitte angeordneten schwenklager angelenkt fahrzeuglngsrichtung kleinen anstellwinkel schwenken direktem fr standsicherheit erforderliche sttzposition erreichen fr hinteren bereich vorgesehenen anordnung sttzbeine fand fachmann vorbild fr entsprechende anlenkung vorderen sttzbeine zumal anordnung hinteren sttzbeine konventionelle art absttzung hinten fr betonpumpen weiteren offenlegungsschrift anlage reich katalog autobetonpumpen anlage bekannt fr fachmann problematisch erkannten groen schwenkbereich vorderen sttzbeine vermeiden bot vorteilhaft erkannte schwenkbewegung hinteren sttzbeine vorderen bertragen hierfr vorderen schwenklager jeweils lnge vorderen sttzbeins hinten versetzen vorderen sttzbeine ebenfalls etwa fahrgestellmitte anzulenken abstand fahrerkabine schwenklagern hinteren sttzbeine figur deutschen offenlegungsschrift anlage nahezu lnge vorderen sttzbeins entspricht rcken schwenklager zwangslufig nhe schwenklager fr hinteren sttzbeine vorderen sttzbeine fahrtstellung schwenklager fahrtrichtung vorne gerichtet fahrgestell geklappt sollen fachmann etwa besuch baumessen baustellen baumaschinen blick wurde berlegungen fahrbaren betonpumpen mittleren bereich fahrgestells herkmmlicher weise hinteren vorderen sttzbeine dergestalt anzulenken spiegelbildlich hinteren sttzbeine fahrzeuglngsrichtung kleinen anstellwinkel geschwenkt mssen direktem fr standsicherheit erforderliche sttzposition erreichen besttigt entsprechende mobilkrane bekannte absttztechnik aa mobilkrane gehrten stand technik fr fachmann interessant entwicklung absttzvorrichtungen fr fahrbare betonpumpen befasste entwicklung betrifft betonpumpen fachgebiet baumaschinentechnik gleichen betriebsumfeldbedingungen baustellen ausgesetzt bentigen gleichermaen absttzbasis hinreichende kippstabilitt auskragender last erreichen gerichtliche sachverstndige berzeugend dargelegt stellt mobile betonpumpe letztlich dar pumpeinrichtung schlauch mobilkran angeordnet ausleger art position absttzung besonderen anforderungen betonpumpe angepasst fr mobile betonpumpen entwickelnde absttzvorrichtungen dienen mithin zweck beheben entsprechende probleme mobilkrane demgem mobilkrane mehreren vorliegenden verfahren entgegengehaltenen patentverffentlichungen zusammen betonpumpen anwendungsbereich behandelten absttzvorrichtungen genannt zumindest angabe fahrzeugart umfasst beispielsweise erlutert deutsche offenlegungsschrift anlage ausdrcklich offenbarte lehre mobilkrane anwendbar abs erfinder streitpatents zurckgehenden deutschen offenlegungsschrift anlage zhlen neben mobilen betonpumpen ebenfalls kranfahrzeuge sonderfahrzeugen offenbarte absttzvorrichtung bezieht betrachtung absttzkonstruktionen mobilkrane lag danach wegen verwandtschaft gerte denen ursprnglich betonpumpen entwickelt wurden fr fachmann nahe wegen ausleger aufzunehmenden hheren lasten greren anforderungen stabile absttzung gengen mssen regten krane erst recht blick gestaltung fr entwicklung neuerungen betonpumpen lieen vorteilhaft erkannte prinzip spiegelbildlichen ausrichtung vorderen hinteren absttzbeine reihe vorbildern entsprechender geometrie bewegungsfhrung sttzbeine finden bb beispielsweise beschreibt patentschrift dd anlage vorrichtung festhalten hebezeugen frdermitteln fahrzeugen hnlichen aggregaten vorgeschlagenen absttzvorrichtung kippsicherheit gerte beengten raumverhltnissen schmalen eingngen erhhen entgegenhaltung zeigt figur fahrgestell aufgebautem montagekran auslegerbock schwenkbaren lagerung kranauslegers seitlichen absttzarme spiegelsymmetrisch angeordnet fr betrieb ausgeschwenkt whrend fahrt fahrzeugrahmen herangeklappt fahrtstellung vorderen sttzarme parallel fahrgestell vorne hinteren sttzarme hinten ausgerichtet deutsche offenlegungsschrift anlage betrifft transportfahrzeug angeordnete schwenkbare kranauslegereinrichtung zeigt absttzeinrichtung tragenden gestell vier transport arbeitsstellung ausschwenkbaren sttzarmen bestehen mittleren bereich fahrgestells angelenkt figuren entnehmen vorderen sttzarme fahrtrichtung vorne hinteren sttzarme fahrtrichtung hinten ausgerichtet konkretes vorbild fr vorgenannte grundberlegung patentgemen lehre bildete verffentlichte prospekt fr autokran up italienischen herstellers eurogru amici ab gert abbildungen anlage fr betrieb ausgeschwenkten seitlichen absttzarme spiegelsymmetrisch angeordnet whrend fahrt fahrzeugrahmen herangeklappt fahrtstellung vorderen sttzarme parallel fahrgestell vorne hinteren sttzarme hinten ausgerichtet cc beklagten gegenber bercksichtigung sttzvorrichtungen mobilkrane geltend streitfall entgegengehaltenen konstruktionen mastbock fr kranausleger jeweils zentral vier schwenklager gebildeten absttzviereck liegt schwenklager fr vorderen sttzbeine daher unmittelbarer nhe schwenklager fr hinteren sttzbeine befinden einwand greift jedoch ungeachtet senat vorgenommenen auslegung begriffs unmittelbaren nhe schon deshalb ausgangspunkt beurteilung erfinderischen ttigkeit entgegenhaltung deutschen offenlegungsschrift anlage beschriebene betonpumpe nchstliegender stand technik insoweit geht mobilkrane betreffenden entgegenhaltungen feststellung fachmnnischen verstndnisses anmeldezeitpunkt streitpatents ergnzend heranzuziehen allein entnehmende prinzip spiegelbildlichen ausrichtung vorderen hinteren absttzarme beklagten nher ausgefhrt worden ergebnis mndlichen verhandlung ersichtlich weshalb anordnung mastbocks absttzviereck fachmann entwicklungsberlegungen bestrkenden betrachtung verwandten baumaschinen vorzufindenden absttzkonstruktion htte abhalten sollen entwicklung streitpatentgemen streitpatentschrift verblffend einfach bezeichneten sp lsung stand eingefahrene technische fehlvorstellung entgegen fachwelt lehre streitpatents htte ablenken knnen behauptet worden lehre sicht fachwelt entweder fr technisch ausfhrbar erzielte technische erfolg fr erreichbar gehalten irrtum erfindung widerlegt worden soweit streitpatentschrift vorgibt groe bedenken fachleuten hinblick darauf bestnden wegen nher aneinander liegenden schwenklager hheren torsionskrften gerechnet msse sp hiermit technisches vorurteil dargelegt angebliche nachteile hingewiesen lediglich abwgung erwartenden vorteilen neu bewertet ohnehin allerdings gerichtli che sachverstndige mndlichen verhandlung berzeugend widerspruch beklagten dargelegt torsionsprobleme sonstige nachteile fr formstabilitt fahrgestell aufgesetzten aufbaueinheit eng beieinander liegenden anlenkpunkten sttzbeine verbunden knnen unzureichende breite strke trgers entstehen pumpenmast mastbock ausgehenden krfte geleitet patentanspruch rckbezogene unteranspruch gleichfalls bestand fr eigenstndigen erfinderischen gehalt ersichtlich beklagten geltend gemacht fr fachmann ausfhrungen gerichtlichen sachverstndigen klar lkw fahrgestell blicher bauweise quertrger bentigt tragfhigkeit gewhrleisten kranausleger bzw betonpumpenmast steifen untersttzungskonstruktion bedarf krfte arbeitsausrstung aufnimmt ber querverbindung beide fahrgestellseiten befindlichen absttzarme verteilt stand technik etwa deutschen offenlegungsschriften anlage fig anlage fig anlage fig entnehmen gemeinsamen sttzbeine rahmen befestigt mastbock bzw kranaufbau trgt statt gemeinsamen rahmens quertrger vorzusehen stellt danach lediglich zweckmige konstruktiven ermessen fachmanns liegende weiterbildung betonpumpe patentanspruch dar iv hilfsweise verteidigte fassung streitpatents fhrt abweichenden beurteilung beklagten hilfsantrag zustzlich aufgenommene merkmal schwenklager sttzbeine fahrtrichtung mast bock angeordnet fgt erteilten patentanspruch konstruktives detail hinzu eigenem vorbringen beklagten eigenstndiger erfinderischer gehalt zukommt bereits patentgericht zutreffend dargelegt anmeldezeitpunkt fahrbaren betonpumpen blich mastbock fahrerhaus anzuordnen beispiele fr stand technik zeigen anordnung etwa deutsche offenlegungsschrift anlage figur sowie prospekt firma reich autobetonpumpen anlage kostenentscheidung beruht abs satz patg zpo scharen grning grabinski berger hoffmann vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen versuchter ntigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag mrz gem abs nr abs abs abs stpo einstimmig beschlossen beschlu landgerichts neuruppin dezember revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin september unzulssig verworfen worden aufgehoben revision angeklagten vorbe zeichnete urteil verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii wegen verwendens kennzeichen verfassungswidriger organisationen verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last gesamtstrafe zwei jahren drei monaten zugrunde liegende schuldspruch dahin gendert angeklagte gefhrlichen krperverletzung schuldig urteil ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber verbleibenden kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision angeklagten verworfen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter nti gung einbeziehung einzelstrafen urteil amtsgerichts oranienburg oktober ls gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren monat sowie wegen verwendens kennzeichen verfassungswidriger organisationen einzelfreiheitsstrafe vier monate gefhrlicher krperverletzung einzelfreiheitsstrafe zwei jahre einbeziehung geldstrafe tagesstzen je euro strafbefehl amtsgerichts oranienburg mrz cs weiteren gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte verfahrens sachlich rechtlichen beanstandungen rechtsmittel beschlutenor ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo generalbundesanwalt verwerfung revision gem abs stpo landgericht ausgefhrt urteil wurde verteidiger angeklagten rechtzeitiger einlegung revision november zugestellt dezember beim landgericht eingegangenen schriftsatz aufhebung urteils beantragt rechtsmittel verfahrensrge allgemeinen sachrge begrndet landgericht revision angeklagten dezember begrndung unzulssig verworfen revisionsbegrndungsschrift sei innerhalb frist abs stpo angebracht worden hiergegen angeklag te dezember gericht eingegangenen schriftsatz entscheidung revisionsgerichts angetragen antrag zulssig fhrt aufhebung verwerfungsbeschlusses revisionsbegrndung innerhalb frist abs stpo gericht eingegangen regulre ende revisionsbegrndungsfrist wre sonntag nmlich dezember gefallen frist endete demzufolge erst ablauf folgenden werktags vgl abs stpo tritt senat senat antrag generalbundesanwalts verfahren gem abs stpo eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen verwendens kennzeichen verfassungswidriger organisationen verurteilt worden urteilsfeststellungen lt erforderlichen sicherheit entnehmen tatbestandsmerkmal ffentlich vorliegt einstellung fhrt entsprechenden nderung schuldspruchs wegfall insoweit verhngten einzelstrafe mute ausspruch ber zweite gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben tolksdorf miebach pfister winkler becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember rechtsbeschwerdesache nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja zugang abmahnschreibens zpo beklagten wettbewerbsprozess klageerhebung strafbewehrte unterlassungserklrung abgegeben geltend macht sei abmahnung klgers zugegangen trifft grundstzlich darlegungsund beweislast fr voraussetzungen klger prozesskosten auferlegenden entscheidung zpo rahmen sekundren darlegungslast klger lediglich gehalten substantiiert darzulegen abmahnschreiben abgesandt worden festgestellt abmahnschreiben beklagten zugegangen fr kostenentscheidung zpo raum bgh beschl dezember zb olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr ungernsternberg pokrant dr bergmann grning beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf februar aufgehoben sofortige beschwerde klgers anerkenntnisurteil zivilkammer landgerichts dsseldorf oktober kostenpunkt abgendert kosten rechtsstreits trgt beklagte beklagte kosten rechtsmittelverfahren tragen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde klger klage unterlassung bestimmter handlungen kunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht sowie lschung domain namens erhoben landgericht termin mndlichen verhand lung anberaumt beklagten frist klageerwiderung gesetzt beklagte erhobenen ansprche innerhalb gesetzten frist verwahrung kostenlast anerkannt geltend gemacht veranlassung klageerhebung gegeben klger behauptete vorprozessuale abmahnschreiben februar erreicht landgericht klger anerkenntnisurteil oktober kosten rechtsstreits auferlegt zugang vorprozessualen abmahnschreibens februar nachgewiesen sei dagegen gerichtete sofortige beschwerde klgers erfolglos geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt klger antrag beklagten kosten rechtsstreits aufzuerlegen beklagte rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii gem abs nr abs satz zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht angenommen beklagte geltend gemachten anspruch sofort anerkannt veranlassung klageerhebung gegeben klger zugang abmahnschreibens februar nachweisen knnen absendung schreibens tatsache klger bzw bevollmchtigten zurckgelangt sei knne zugang beim beklagten geschlossen beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand entgegen auffassung beschwerdegerichts liegen voraussetzungen fr kostenentscheidung zpo streitfall davon auszugehen beklagte veranlassung klageerhebung gegeben allerdings umstritten abmahnende zugang abmahnschreibens beim verletzer beweisen ausreicht ordnungsgeme absendung inhaltlichen anforderungen gengenden abmahnschreibens nachweist rechtsprechung oberlandesgerichte literatur berwiegend auffassung vertreten abmahnende tatschlichen zugang vorprozessualen abmahnschreibens beweisen risiko verlustes schreibens vielmehr verletzer tragen vgl olg kln wrp olg hamm wrp olg frankfurt njw rr olg rep olg stuttgart wrp olg jena olg nl olg karlsruhe wrp olg dresden wrp aufgabe wrp olg braunschweig grur teplitzky wettbewerbsrechtliche ansprche verfahren aufl kap rdn ders wrp mnchkomm uwg ottoflling rdn fezer bscher uwg rdn melullis handbuch wettbewerbsprozesses aufl rdn harte henning brning uwg rdn ekey hk wettbewerbsrecht aufl uwg rdn ahrens deutsch wettbewerbsprozess aufl kap rdn ff gloy loschelder handbuch wettbewerbsrechts aufl rdn insbesondere darauf verwiesen gesichtspunkt effektivitt rechtsschutzgewhrung unbillig zumutbar erscheine jedenfalls interesse rechtsverletzers ttig werdende glubiger kosten verfahrens tragen solle absendung abmahnung fr zugang seinerseits erforderliche getan schuldner zugang bestreite ansicht obliegt bestreitensfall grundstzlich verletzten ordnungsgeme absendung abmahnschreibens zugang nachzuweisen vgl olg kln wrp kg wrp olg dsseldorf njwe wettbr grur rr bornkamm hefermehl khler bornkamm wettbewerbsrecht aufl uwg rdn ff piper piper ohly uwg aufl rdn gro komm uwg kreft rdn fritzsche unterlassungsanspruch unterlassungsklage rahmen kontroverse teilweise prozessrechtlichen kontext hinreichend rechnung getragen frage beweislast stellt magebliche frage lautet wer fr zugang abmahnung beweislast trgt lautet vielmehr wer darzulegen gegebenenfalls beweisen beklagte falle sofortigen anerkenntnisses anlass klage gegeben zpo klger allein beklagte prozessrecht allgemein anerkannt aa gem abs satz zpo unterlegene partei kosten rechtsstreits tragen gilt grundstzlich beklagte aufgrund anerkenntnisses hauptsache unterliegt hiervon macht zpo ausnahme zugunsten beklagten veranlassung klage gegeben geltend gemachten anspruch sofort anerkannt fall klger kosten rechtsstreits aufzuerlegen obwohl hauptsache obsiegt sofortigen anerkenntnis beklagten streitig veranlassung erhebung klage gegeben trifft beweislast fr fehlende klageveranlassung vgl olg frankfurt njw rr olg rep olg hamm mdr mnchkomm zpo belz aufl rdn musielak wolst zpo aufl rdn stein jonas bork zpo aufl rdn thomas putzo htege zpo aufl rdn baumbach lauterbach hartmann zpo aufl rdn hk zpo gierl rdn allgemeinen beweislastregeln diejenige partei ausnahmetatbestand gunsten beruft tatbestandsvoraussetzungen darlegen gegebenenfalls beweisen vgl bgh urt zr njw rr olg frankfurt njw rr zller greger zpo aufl rdn thomas putzo reichold aao vorbem rdn hkzpo saenger rdn dementsprechend obliegt beklagten darlegungs beweislast fr tatbestandsvoraussetzungen zpo bb ausgestaltung danach beklagten treffenden darlegungsund beweislast allerdings bercksichtigen beklagten darzulegenden beweisenden umstand negative tatsache handelt zugang abmahnschreibens klgers februar fhrt indes umkehr darlegungs beweislast allenfalls sekundren darlegungslast klgers beklagte zunchst schlichte behauptung negativen tatsache abmahnschreiben sei zugegangen beschrnken prozessrecht gltigen grundsatz treu glauben bgb klger ausnahmsweise verpflichtet einfachen bestreiten eigenem qualifizierten vortrag entgegenzutreten findet rechtfertigung darin klger fr substantiierten vortrag notwendigen informationen allgemeinen besitzt jedenfalls leichter beschaffen darlegungspflichtige partei anschluss daran jedoch darlegungspflichtige partei vortrag konkretisieren detailliert gegebenenfalls beweisantritt bestreiten gegenpartei eingehen vgl bghz olg frankfurt njw rr musielak stadler aao rdn zugang abmahnschreibens bezogen bedeutet klger gehalten genauen umstnde absendung vorzutragen gegebenenfalls beweis stellen weitergehende verpflichtung klgers etwa dahingehend besondere versendungsformen whlen nachweis zugangs ermglichten aufgrund sekundren darlegungslast dagegen begrndet beklagten unzumutbare belastung aufgebrdet mglichkeit tatsache ergibt anlass klage gegeben etwa umstand abmahnschreiben klgers zugegangen benennung zeugen beispielsweise bropersonal beweis stellen gelingt beklagten beweis zpo grundstzlich raum fr kostenentscheidung gunsten zpo risiko abgesandtes abmahnschreiben postweg verlorengegangen trgt grundstzlich klger nachweis negativen tatsache drfen bertriebenen anforderungen gestellt missbrauch seiten beklagten denkbar unrecht zugang abmahnung bestreitet seiten klgers auszuschlieen wahrheitswidrig absendung abmahnung behauptet klger wiederum risiko beklagten nachweis fehlenden zugangs vorprozessualen abmahnschreibens gelingt dadurch verringern besondere versandform beispielsweise einschreiben rckschein whlt eilfllen abmahnschreiben einfacher post parallel per telefax mail bermittelt steht fest abmahnung brief telefax mail abgesandt worden erscheint bestreiten zugangs vornherein wenig glaubhaften licht zpo vorliegenden fall beklagte obliegenden darlegungslast gengt klageerwiderung juni lediglich vorgebracht veranlassung klageerhebung gegeben zeitpunkt abmahnung klgers zugegangen sei klger daraufhin schriftsatz juli beweisantritt erwidert ab mahnung februar sei selben tag angestellten prozessbevollmchtigten briefkasten postamts brunnenstrae dsseldorf eingeworfen worden abmahnschreiben sei wegen unzustellbarkeit prozessbevollmchtigten zurckgelangt klger treffenden sekundren darlegungslast nachgekommen beklagte htte nunmehr beweis dafr antreten mssen abmahnschreiben zugegangen beklagte jedoch beweis obliegenden beweis fr vorliegen voraussetzungen zpo schuldig geblieben folge abs satz zpo kosten rechtsstreits tragen bornkamm ungern sternberg bergmann pokrant grning vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stgb abs gebude sinne abs abs nr stgb einzelfall zugleich wohngebude mssen vollendung auffangtatbestands schweren brandstiftung notwendigerweise wohnrume teilweisen zerstrung brandlegung betroffen bgh urt november str lg erfurt strafsache wegen schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof prof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof dr appl prof dr krehl dr eschelbach richterin bundesgerichtshof dr ott oberstaatsanwltin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts erfurt april verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer brandstiftung freiheitsstrafe drei jahren vier monaten verurteilt dagegen richtet sachrge gesttzte revision angeklagten rechtsmittel erfolg feststellungen landgerichts leidet angeklagte schizophrenie setzte oktober kurz uhr wohnblock erfurt zwei kellerrumen boden liegende textilien herumliegende gegenstnde brand wusste mieter hause aufhielten rauchentwicklung gefhrdet verletzt konnten nahm jedoch billigend kauf gebude zumindest teilweise zerstren tatschlich kam verbrennung teilen kellerboxen inhalts verschmorung stromleitungen keller zerstrung kellertren verruung kellerrumen dadurch entstand sachschaden wert mehr euro acht personen wohnrumen hauses erlitten rauchvergiftungen mussten deswegen behandelt konkretes motiv angeklagten brandle gung konnte festgestellt litt tatzeit wahnvorstellungen handelte mglicherweise entlastung inneren anspannungen handlung landgericht schwere brandstiftung angeklagten tateinheit vorstzlicher krperverletzung acht tateinheitlichen fllen gesehen abs abs nr stgb angewendet gehende qualifikation abs stgb wegen verursachung gesundheitsbeschdigung groen zahl menschen angenommen zugunsten angeklagten strafkammer erheblich verminderten steuerungsfhigkeit tatzeit gem stgb ausgegangen unterbringung psychiatrischen krankenhaus gem stgb angeordnet paranoide schizophrenie erfolg medikaments behandelt revision angeklagten beanstandet sachbeschwerde beweiswrdigung landgerichts ii rechtsmittel erfolg beweiswrdigung landgerichts bereits generalbundesanwalt antragsschrift august genannten grnden rechtsfehlerfrei rechtliche wertung landgerichts ergebnis zutreffend strafkammer recht vorliegen schweren brandstiftung ausgegangen abs stgb greift objekt sinne abs stgb brand gesetzt brandlegung ganz teilweise zerstrt tter dadurch menschen gefahr gesundheitsschdigung bringt feststellungen geschehen brandlegung gnzliche teilweise zerstrung objektes verursacht tatbestandsrelevanten handlung beruht brandlegung typischerweise geschaffenes risiko zerstrungserfolg verwirklicht wozu verruungsschden brandstiftungsobjekt zhlen angeklagten verursacht wurden dadurch liegt einklang wortlaut gesetzes teilweises zerstren gebudes normzweck gestattet ebenfalls anwendung abs stgb obwohl fr vollendung abs stgb fr fall zerstrens wohngebudes vorauszusetzen wohnrume zerstrungswirkung brandlegung betroffen abs stgb besitzt verweisung objekte abs stgb bezugspunkt abs stgb wirkt auslegung begriffes teilweisen zerstrens objektes hinblick hohe strafdrohung stgb rechtsprechung bundesgerichtshofs teilweises zerstren gewicht vorliegen vgl bgh urt september str bghst beschl januar str nstz beschl mai str nstz fall tatobjekt fr unbetrchtliche zeit wenigstens fr einzelne zweckbestimmungen unbrauchbar gemacht ferner fr ganze sache ntiger teil unbrauchbar einzelne bestandteile sache fr selbstndigen gebrauch bestimmt eingerichtet vollstndig vernichtet fr qualifikation abs stgb einschrnkende auslegung merkmals teilweisen zerstrens gewicht vorauszusetzen allerdings blick bezugsobjekte abs stgb rechtsgutsspezifisch verstehen einerseits abs stgb bezug genommene katalog brandstiftungsobjekte abs stgb demjenigen abs stgb qualitativ unterscheiden andererseits nennt abs stgb zustzliche merkmal gefahr gesundheitsschdigung fr menschen lsst abs stgb bereits verursachung abstrakten gefahr fr leib leben menschen einzelfall gengen teilweise zerstrung wohngebuden generell hohes gefhrdungspotenzial fr menschen einschliet abs stgb teilweisen zerstrung objekten wohnen stndigen aufenthalt menschen bestimmt geeignet zustzlich konkrete gefahr fr gesundheit menschen vorausgesetzt vgl fischer stgb aufl rn gesetzgeberischer zweck auffangregelung brandlegungen geringeren objektschden fall konkreten gesundheitsgefhrdung fr menschen strafdrohung auszusprechen abs stgb bereits fr flle abstrakten gefhrdung genannt vgl bt drucks betroffene gebude sinne abs verbindung abs nr stgb zugleich wohngebude insoweit enger gefasste abs stgb brandstiftungsobjekt voraussetzt mssen vollendung auffangtatbestands notwendigerweise wohnrume teilweisen zerstrung brandlegung betroffen gengt funktionaler gebudeteil kellerraum fr unerhebliche zeit bestimmungsgem gebraucht sofern typischen folgen brandlegung rauch russentwicklung konkrete gefhrdung gesundheit menschen verursacht brandlegung wohnblock angeklagten wurden mehrere kellerrume verruung fr unerhebliche zeit bestimmungsgemen zweck versorgungs aufbewahrungsrume unbrauchbar stromleitungen mussten erneuert russschden beseitigen verbrannten kellertren ersetzen reparaturaufwand verursachte erhebliche kosten senat entnimmt gesamtzusammenhang feststellungen schadensbeseitigung unerhebliche zeit anspruch nahm objektschaden konkrete gefhrdung menschen folgen brandlegung hinzukam gengt anwendung abs stgb annahme landgerichts angeklagte tateinheitlich schweren brandstiftung vorstzliche krperverletzung gem abs stgb acht tateinheitlichen fllen begangen rechtsfehlerfrei soweit landgericht ausschluss unrechtseinsichtsfhigkeit angeklagten tatzeit gem stgb verneint beanstanden paranoide schizophrenie fhrt generell ausschluss schuldfhigkeit akuten schben regel anzunehmen vgl senat beschl mrz str stv bgh beschl januar str lichten momenten knnen unrechtseinsicht steuerungsfhigkeit vorhanden landgericht aufgrund einlassung angeklagten angenommen angeklagte aufgrund wahnvorstellungen gehandelt dagegen erinnern schlielich ergebnis beanstanden abs satz stpo sachverstndig beratene landgericht maregel stgb angeordnet gefhrlichkeit angeklagten erstmaliger diagnose medikamentser therapie schizophrenie januar auszuschlieen offen bleiben jedenfalls symptomzusammenhang erkrankung brandlegung festgestellt worden rissing van saan appl eschelbach krehl ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss blw november landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen november vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr czub gem abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde beschluss landwirtschaftssenats oberlandesgerichts dresden juli kosten beteiligten brigen beteiligten auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde notariell beurkundetem vertrag april erwarben beteiligten beteiligten landwirtschaftlich genutztes september verpachtetes grundstck gre ha fr erwerber beabsichtigen flche ablauf pachtzeit entweder nutz zierfischzucht baumschule betreiben whrend verfahrens genehmigung vertrags abs grdstvg bekundete landwirtschaft gmbh co kg erwerbs interesse bot kaufpreis beteiligte versagte daraufhin genehmigung erwerb grundstcks beteiligten landwirte ungesunden verteilung grund boden fhre sei haupterwerbslandwirt vorhanden erwerb grundstcks zwecks aufstockung betriebs willens lage sei dagegen beteiligte antrag gerichtliche entscheidung gestellt beteiligten angeschlossen amtsgericht landwirtschaftsgericht antrag zurckgewiesen oberlandesgericht landwirtschaftssenat sofortige beschwerde beteiligten genehmigung kaufvertrags erteilt zugelassenen rechtsbeschwerde beteiligte wiederherstellung amtsgerichtlichen entscheidung genehmigungsbeschlusses erreichen ii rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht zugelassen abs lwvg fall abs nr lwvg vorliegt wre voraussetzungen abs nr lwvg zulssig daran fehlt indes beteiligte meint beschwerdegericht sei entscheidung tragenden grund abstrakten rechtssatz gefolgt nher bezeichneten entscheidungen bundesgerichtshofs oberlandesgerichts celle enthaltenen abstrakten rechtssatz abweiche verweist erlass angefochtenen beschlusses ergangene verfgung beschwerdegerichts august erneute errterung sache abgelehnt darauf rechtsbeschwerde abs nr lwvg gesttzt vielmehr rechtsbeschwerdefhrer vergleich herangezogenen angefochtenen entscheidung verschieden beantwortete rechtsfrage bezeichnen sowie darlegen inwieweit beide entscheidungen rechtsfrage verschieden beantworten angefochtene entscheidung abweichung beruht senat bghz daran fehlt beteiligte zeigt beschwerdegericht aufgestellten abstrakten rechtssatz vergleichsentscheidungen enthaltenen rechtssatz abweicht vielmehr rgt verletzung anspruchs gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg allgemeinen aufklrungspflicht zpo untersuchungsgrundsatzes fgg lwvg begrndet jedoch zulssigkeit rechtsbeschwerde hinweis mglicherweise fehlerhafte rechtsanwendung einzelfall reicht senat beschluss februar blw nl bzar beschwerdegericht rechtsfehler unterlaufen nmlich fr frage zulssigkeit rechtsbeschwerde belang fehler macht fr genommen rechtsmittel statthaft st senatsrechtsprechung siehe schon bghz beschl juni blw agrarr meint beteiligte angefochtene entscheidung weiche beschluss oberlandesgerichts karlsruhe juni wb ab zeigt jedoch wiederum beschwerdegericht aufgestellten abstrakten rechtssatz vergleichsent scheidung enthaltenen rechtssatz nachtrgliche entscheidungsgrnde seien versagung bercksichtigen abweicht vielmehr hlt beschwerdegericht verfgung august vertretene ansicht fr fehlerhaft weiteren feststellungen bedurft reicht ausgefhrt fr zulssigkeit rechtsbeschwerde gilt fr ansicht beteiligten vorliegende abweichung angefochtenen entscheidung beschluss oberlandesgerichts karlsruhe juni wb abweichung vermeintlich fehlerhafte rechtsanwendung beschwerdegericht aufgezeigt iii kostenentscheidung beruht lwvg krger lemke vorinstanzen ag oschatz entscheidung xv olg dresden entscheidung xv czub'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes anerkenntnisurteil zr oktober rechtsstreit ecli de bgh uxzr zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher hoffmann sowie richterin dr marx fr recht erkannt urteile zivilkammer landgerichts stuttgart oktober amtsgerichts nrtingen mai kostenpunkt insoweit wirkungslos ber klage ausgleichszahlungen hhe nebst zinsen erkannt worden rechtsmittel klger urteil landgerichts stuttgart brigen aufgehoben beklagte abnderung urteils amtsgerichts nrtingen verurteilt klger sowie vorgerichtliche rechtsverfolgungskosten hhe jeweils nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit februar zahlen beklagte trgt kosten rechtsstreits rechts wegen meier beck grabinski hoffmann vorinstanzen ag nrtingen entscheidung lg stuttgart entscheidung bacher marx'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen totschlags beistandsbestellung strafsenat bundesgerichtshofs mrz beschlossen nebenklgerin rechtsanwalt hamm beistand bestellt abs nr abs satz stpo grnde nebenklgerin zugleich revisionsbegrndungsschrift november beantragt fr revisionsverfahren beiordnung rechtsanwalt prozekostenhilfe bewilligen antrag stpo ausdruck gebrachten allgemeinen rechtsgedanken zufolge antrag bestellung beistandes abs stpo auszulegen bewilligung prozekostenhilfe gem abs stpo zustzliche bedrftigkeitsprfung voraussetzt daher fr nebenklger ungnstiger kommt betracht voraussetzungen fr bestellung beistandes vorliegen voraussetzungen fr bestellung beistandes liegen hinblick nderung abs satz stpo september kraft getretene opferrechtsreformgesetz juni bgbl abs satz abs nr stpo tepperwien maatz athing kuckein ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr juli rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr beyer dr leimert dr frellesen beschlossen antrag beklagten streitwert setzen zurckgewiesen grnde fr wertberechnung zeitpunkt instanz einleitenden antragstellung entscheidend gkg antrag revision urteil schleswig holsteinischen oberlandesgerichts juli zuzulassen soweit berufung beklagten abweisung drittwiderbeklagte gerichteten widerklage zurckgewiesen november beim bundesgerichtshof eingegangen streitwert widerklage drittwiderbeklagten mio dm april streitwert festgesetzt worden umstand parteien januar vergleich geschlossen wonach restkaufpreis geltend gemacht mio dm vermag streitwert nichtzulassungsbeschwerde ndern dr deppert dr hbsch dr leimert dr beyer dr frellesen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet juli brk jusitzhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs satz treuhnder anfechtung beauftragt hierber glubigerversammlung beschluss entscheiden gilt fr vereinfachtes insolvenzverfahren glubiger beteiligt bgh urteil juli ix zr olg rostock lg schwerin ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr gero fischer richter vill cierniak richterin lohmann richter dr detlev fischer fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock mrz kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand fortan schuldner ber vermgen trag finanzamtes schwerin beschluss mrz vereinfachte insolvenzverfahren erffnet wurde notarieller urkunde februar kaufpreisansprche frhere ehefrau beklagte abgetreten gegenleistung beklagte verpflichtet schuldner bedarf zeit lebens pflegen klger wurde treuhnder bestellt nimmt beklagte wege insolvenzanfechtung rckabtretung sowie rckzahlung zwischenzeitlich erhaltener anspruch finanzamt einziger glubiger verfahren klger schriftlicher erklrung november durchfhrung insolvenzanfechtung beklagte beauftragt landgericht beklagte antragsgem verurteilt beru fungsgericht berufung beklagten stattgegeben klage abgewiesen zugelassenen revision verfolgt klger klaganspruch entscheidungsgrnde revision sache erfolg berufungsgericht entscheidung nzi verffentlicht ausgefhrt klger sei insolvenzanfechtung berechtigt abs inso sei treuhnder hierzu befugt glubigerversammlung beauftrage glubiger vorliegend gegeben vorhanden sei knne erfordernis beauftragung wege glubigerversammlung verzichtet glubigerversammlung bestehe glubigern treuhnder finde rahmen gerichtsverhandlung statt insolvenzgericht mitzuwirken gericht komme neutrale stellung insbesondere aufgabe glubiger treuhnder zwingend gleichlaufende interessen verfolgen mssten vermitteln glubigerversammlung htte gericht darber befinden mssen beauftragung treuhnders sachdienlich sei glubiger gebe anfechtung erlangte zufliee umstand glubiger vorhanden sei spreche gerade fr entbehrlichkeit frmlichen glubigerversammlung wege gewillkrten prozessstandschaft knne klger rechte finanzamts verfolgen fehle notwendigen schutzwrdigen interesse prozessfhrung aufgabe partei kraft amtes ffentlichen interesse sei ttigkeit treuhnders fr insolvenzglubiger vereinbar vorgegebene interessenwiderstreit insolvenzmasse bevorrechtigten glubiger sei beteiligung einzigen glubigers aufgehoben ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand vereinfachten insolvenzverfahren aufgaben insolvenzverwalters treuhnder wahrgenommen gegensatz regelinsolvenzverfahren steht anfechtungsrecht insolvenzglubiger anfechtung rechtshandlungen inso berechtigt glubigerautonomie betonende regelung vgl pape zinso nunmehr abs satz inso eingefhrt insolvenznderungsgesetz ergnzt danach glubigerversammlung treuhnder anfechtung beauftragen abs inso erfolgte verlagerung anfechtungs kompetenz glubiger vereinfachung verfahrens kostengnstige abwicklung ermglichen beschlussempfehlung bericht rechtsausschusses entwurf insolvenzordnung bundestags drucksache novellengesetzgeber festgestellt praxis wirksame durchsetzung anfechtung wenigen verbraucherinsolvenzverfahren verhindert zustzlichen mglichkeit treuhnder durchsetzung anfechtung bertragen bisherige zurckhaltung glubiger deren informationsdefizit einzelnen anfechtungsumstnde anging berwunden entwurf gesetzes nderung insolvenzordnung gesetze bundestags drucksache gesetzgeber gewhlte verfahrensweise beauftragung treuhnders glubigerversammlung auszusprechen bedeutet zugleich hierdurch zunchst angestrebten verfahrensvereinfachung kostengnstigen abwicklung abstand genommen wurde einschaltung glubigerversammlung fhrt organisatorischen mehraufwand fr glubiger gem inso beteiligte insolvenzgericht abs satz inso beauftragung treuhn ders beschluss glubigerversammlung erfolgen glubigerversammlung dabei ausschlielich insolvenzgericht einberufene gericht geleitete zusammenkunft glubiger anzuerkennen kbler prtting wenzel inso rn gundlach frenzel schmidt zvi fuchs zinso spontane verwalter einberufene zusammenkunft glubigerversammlung vorgenannten sinn beschlsse gericht geleitete glubigerversammlung gefasst beschlsse sinne inso daher nichtig kbler prtting inso rn entgegen wortlaut abs inso bezogenen erwgungen fr durchfhrung glubigerversammlung anwesenheit mindestens zwei glubigern notwendig bereits recht konkursordnung anerkannt jger weber ko aufl rn kuhn uhlenbruck ko aufl rn fr verfahren beschlussfassung inso ausreichend mindestens glubiger anwesend stimmrecht gebrauch macht hk inso eickmann inso aufl rn uhlenbruck inso aufl rn entgegen ansicht revision verbraucherinsolvenzverfahren glubiger beteiligt vorstehenden grundstzen abgewichen gesetzgeber einfhrung anfechtungsmglichkeit treuhnder abs satz inso bisherigen verfahrensvereinfachung verlagerung anfechtungskompetenz glubiger gekennzeichnet abstand genommen gewhlte verfahrensweise beauftragung wege beschlussfassung glubigerversammlung vorzunehmen dient worauf berufungsgericht zutreffend hingewiesen ausgleich mglicher unterschiedlicher interessen leitungsbefugnis seitens insolvenzgerichts gewhrleistet abhaltung gerichtsverhandlung sichert ferner etwaige stimmrechtsausschlsse beachtet vgl hk inso eickmann aao rn kbler prtting inso rn beteiligung glubigers knnen umstnde bedeutung gesetzgeber gewhlte systematik wonach anfechtung glubiger treuhnder anfechtungsbefugnis allein glubigerversammlung bertragen lsst raum fr revision angestrebte ausnahmeregelung wrde fr insolvenzverfahren glubiger beteiligt erfordernis beauftragung wege glubigerversammlung abstand genommen msste zudem geklrt fr sonstige verfahren denen wenige glubiger beteiligt gleichermaen gelten revision angefhrten gesichtspunkte verfahrensvereinfachung beschleunigung wrden ebenso stellen hinreichend klare abgrenzung verfahren wenigen weiteren glubigern brigen verfahren wre kaum mglich fr senat vertretene auffassung spricht gesetzgeber abs inso getroffene kostentragungsregelung massekosten entstehen sollen glubigerversammlung auftrag anfechtung erteilt whrend brigen fllen anfechtende erstattung kosten rechtsstreit erlangten erhlt revision geltend gemachte gesichtspunkt insolvenzgericht sei erffnungsbeschluss zunchst durchfhrung schriftlichen verfahrens abs inso ausgegangen geeignet beschlussfassung glubigerversammlung fr entbehrlich anzusehen insolvenzgericht entscheidung vorbehalt anderweitiger erkenntnisse gestellt deshalb davon gesprochen vorerst glubigerversammlung einberufen beauftragung treuhnders anfechtung umstand abhaltung gericht durchzufhrenden glubigerversammlung notwendig macht ansicht revision glubiger ausgesprochenen beauftragung knne gewillkrte prozessstandschaft fhrung vorliegenden anfechtungsprozesses abgeleitet folgen berufungsgericht ergebnis zutreffend angenommen fr einrumung gewillkrten prozessstandschaft fehle schutzwerten rechtlichen bedrfnis treuhnder wege beauftragung glubigerversammlung fhrung anfechtungsprozesses betraut gegensatz glubigerversammlung beauftragten glubiger auftrag anfechtung ablehnen soweit glubigerversammlung abs satz inso verankerten recht beauftragung gebrauch macht erwchst entscheidung entsprechende pflicht treuhnders ttigwerden uhlenbruck vallender inso aufl rn entsprechender beauftragung glubigerversammlung fhrt treuhnder prozess partei kraft amtes gesetzlicher prozessstandschaft uhlenbruck vallender aao rn annahme zulssigen gewillkrten prozessstandschaft setzt gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs schutzwrdiges interesse prozessstandschafters rechtsverfolgung voraus vgl bghz bgh urt april ix zr njw angesichts gesetzgeber fr notwendig erachteten verfahrensweges erlangung gesetzlichen prozessstandschaft berechtigtes interesse treuhnders erkennbar zustzliche mglichkeit prozessfhrung erhalten einzelner glubiger treuhnder wege vertretung durchfhrung anfechtung betrauen fuchs zinso bedarf entscheidung derartige prozessfhrung betrifft eigenschaft treuhnder wrde ttigsein vertreter jeweiligen glubigers bedeuten frage parteiwechsels klgerseite wurde mndlichen verhandlung februar berufungsgericht errtert klgerseits ausdrcklich verneint dr gero fischer vill lohmann cierniak dr detlev fischer vorinstanzen lg schwerin entscheidung olg rostock entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet dezember boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja aktg satz besttigung beschluss gem satz aktg zugnglich erstbeschluss art weise zustandekommens betreffenden heilbaren verfahrensfehler leidet derartiger heilbarer verfahrensfehler liegt abstimmungsergebnis hinsichtlich erstbeschlusses infolge zhlfehlern mitzhlung verletzung stimmverbots abgegebenen stimmen hnlichen irrtmern fehlerhaft festgestellt worden wirksamer besttigungsbeschluss beseitigt anfechtbarkeit erstbeschlusses magabe satz aktg entzieht erstprozess anfechtung erstbeschlusses verbundenen rechtshngigen positiven beschlussfeststellungsklage boden bgh urteil dezember ii zr olg mnchen lg mnchen ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly mnke prof dr gehrlein dr reichart fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil oberlandesgerichts mnchen mai aufgehoben endurteil landgerichts mnchen kammer fr handelssachen oktober abgendert klagen abgewiesen kosten rechtsstreits klgern auferlegt rechts wegen tatbestand klger fechten vorliegenden rechtsstreit aktionre beklagten aktiengesellschaft hauptversammlungsbeschluss juli beschluss hauptversammlung beklagten dezember folgenden erstbeschluss besttigt wurde gegenstand erstbeschlusses antrag minderheitsaktionren bestellung sonderprfers aktg hinblick be stimmte vorgnge zusammenhang erwerb industriebeteiligungen kapitalerhhungen sowie brgschafts kreditgewhrungen sowie einsetzung fungsgesellschaft folgenden ag wirtschaftspr sonderprferin versamm lungsleiter stellte abstimmung ja stimmen neinstimmen davon vorstandsmitglied dr ausbung stimmrechtsvollmachten abgegebenen stimmen enthaltungen ablehnung antrags protokoll fest nachdem beiden klger hiergegen anfechtungs positive beschlussfeststellungsklagen erhoben besttigte hauptversammlung beklagten vorschlag vorstand aufsichtsrat beschluss juli mehrheit ja stimmen nein stimmen enthaltungen gem aktg festgestellten ablehnenden erstbeschluss vorprozess landgericht kln erstbeschluss dezember fr nichtig erklrt auerdem festgestellt minderheitsantrag bestellung sonderprfers einsetzung sonderprferin mehrheit angenommen worden sei begrndung ausgefhrt vorstand dr vollmacht abgegebenen stimmen wegen stimmrechtsverbots aktg nein stimmen htten gewertet drfen urteil gerichtete berufung beklagten oberlandesgericht kln zurckgewiesen zugleich revision zugelassen beklagten dagegen erhobene nichtzulassungsbeschwerde ii zr senat bislang beschieden beschluss januar entscheidung rechtskrftigen abschluss hiesigen rechtsstreits ber besttigungsbe schluss hauptversammlung beklagten juli seinerzeit bereits landgericht mnchen rechtshngig wegen vorgreiflichkeit sinne zpo ausgesetzt vorliegenden rechtsstreit landgericht mnchen anfechtungsklagen beiden klger besttigungsbeschluss fr nichtig erklrt oberlandesgericht mnchen berufung beklagten zurckgewiesen dagegen wendet beklagte berufungsgericht zugelassenen revision klageabweisungsbegehren weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision beklagten begrndet fhrt abweisung klage hauptversammlung beklagten juli gefasste besttigungsbeschluss gem abs aktg wirksam berufungsgericht begrndung gegenteiligen auffassung ausgefhrt besttigungsbeschluss juli sei schon deshalb gem aktg wirksam vorprozess angefochtene erstbeschluss dezember lediglich heilbaren verfahrensfehler besttigung aktg zugnglichen inhaltlichen fehler beruhe sei ergebnis erstbeschlusses versammlungsleiter zunchst wirksam wenngleich unrichtig anfechtbar festgestellt worden jedoch verfahrensfehlerhafte bercksichtigung stimmen stimmverbot unterlegen htten inhaltsmangel beschlusses gefhrt tatschlich beantragte sonderprfung ablehnender antrag zustimmender beschluss gefasst worden sei fall knne satz aktg besttigt inhalt tatschlich gar beschlossen worden regelungsgehalt her gerade streit sei heilung besttigungsbeschluss stehe zudem inhalt erstbeschlusses richtig feststellende positive feststellungsentscheidung vorprozesses entgegen umdeutung unzulssigen besttigungsbeschlusses erneuten ablehnungsbeschluss hauptversammlung bezglich sonderprfung sei mglich neuvornahme beschlussgegenstand sei zudem sei besttigungsbeschluss neuvornahme verstanden ohnehin wegen verfahrensfehlers anfechtbar fr bestellung sonderprfers betreffenden beschlussvorschlag aktg zwingend aufsichtsrat allein etwa geschehen zugleich vorstand zustndig sei ii beurteilung hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand besttigungsbeschluss hauptversammlung beklagten juli wirksam inhaltsgleiche sonderprfung ablehnende erstbeschluss dezember besttigungswirkung aktg ausschlieenden inhaltsmangel allenfalls besttigung zugnglichen verfahrensfehler litt erstbeschluss zugleich anfechtung erhobene positive beschluss feststellungsklage rechtskrftigen stattgebenden entscheidung wirksamen besttigung entgegensteht klgern erstmals mndlichen berufungsverhandlung nachgeschobene rge besttigungsbeschluss sei wegen gesetzwidriger bekanntmachung tagesordnung hauptversammlung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen wegen versumung anfechtungsfrist abs aktg verfristet beschluss hauptversammlung beklagten juli weist merkmale gltigen besttigungsbeschlusses satz aktg angesichts klaren wortlauts besttigungsbeschlusses juli besteht zweifel daran hauptversammlung erstbeschluss gltige regelung betreffenden gesellschaftsangelegenheit damals beschlossen festgestellte ablehnung minderheit beantragten sonderprfung samt bestellung sonder prferin anerkennen wirkung fr zukunft behauptete tatschlich bestehende anfechtbarkeit beseitigen vgl bghz hauptversammlung beklagten gefasste besttigungsbeschluss entgegen ansicht vorinstanzen geeignet besttigungswirkung dahingehend entfalten behaupteten tatschlich bestehenden mangel erstbeschlusses beseitigte aa erstbeschluss vorinstanzen ansatz verkennen wegen tatsacheninstanzen vorprozesses ange nommenen fehlerhaften feststellung abstimmungsergebnisses etwa nichtig lediglich anfechtbar abs aktg grundstzlich besttigungsfhig wurden zusammenhang abstimmung ber erstbeschluss vorstandsmitglied aufgrund stimmrechtsvollmachten abge gebenen stimmen nein stimmen mitgezhlt obwohl wovon vorinstanzen anschluss rechtskrftige entscheidung oberlandesgerichts kln vorprozess weiteres ausgegangen revisionsinstanz zugunsten klger zutreffend unterstellt mag aktg abstimmungsverbot unterlag feststellung versammlungsleiters sonderprfung betreffende antrag sei abgelehnt unrichtig gleichwohl handelt nichtigen scheinbeschluss vielmehr bewirkten feststellung beschlussergebnisses leiter hauptversammlung deren aufnahme notarielle niederschrift gem abs aktg beschluss verkndeten niederschrift fixierten inhalt existiert solange soweit wirksam angefochten st rspr senats vgl bghz schrifttum vgl mnchkomm aktg hffer aufl rdn nachw schmidt grokomm aktg aufl rdn daher infolge wegen vorgreiflichkeit vorliegenden rechtsstreits ber besttigungsbeschluss beschlossenen aussetzung nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens vorprozess rechtskrftiges gestaltungsurteil bezug erstbeschluss vorliegt fr erstbeschluss hauptversammlung dezember festgestellten beschlusslage auszugehen bb erstbeschluss leidet entgegen ansicht vorinstanzen inhaltsmangel unabhngig art weise zustandekommens anhaften deshalb zwangslufig besttigenden zweitbeschluss bertragen wrde unterstellte fehlerhafte feststellung abstimmungsergebnisses versammlungsleiter stellt lediglich heilbaren besttigung zugnglichen verfahrensfehler dar vgl olg mnchen zip olg dresden ag hffer aktg aufl rdn mnchkomm aktg aao rdn schmidt aao rdn laden db zllner festschrift beusch ludwig ag verfahrensfehlerhaft festgestellt abstimmungsergebnis zhlfehler hnliche irrtmer zustande gekommen vielmehr steht vorliegende fall gleich ungltige verletzung stimmverbots abgegebene stimmen mitgezhlt worden beiden fllen hauptversammlung besttigung willen bekunden erstbeschluss trotz anhaftenden verfahrensmngel verbindliche regelung gesellschaftsangelegenheit anzuerkennen sofern besttigende beschluss nunmehr verfahrensfehlerfrei gefasst mangel erstbeschlusses vermieden darin liegt zentrale zweck besttigungsbeschlusses verfahrensmangel ungeschehen allerdings gibt aktionren mglichkeit erklren trotz fehlers inhalt beschlusses festhalten deshalb anfechtungsgrund mehr geltend gemacht vgl bghz dementsprechend sinne aktg rechtlich zulssig hauptversammlung beklagten juli nunmehr vermeidung mitwirkung vorstandsmitglieder abstim mung besttigenden beschluss fasste erstbeschluss verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen inhaltlich unbedenklichen ablehnung sonderprfung dennoch festgehalten weise zusammenhang fehlerhaften feststellung abstimmungsergebnisses erstbeschlusses unterlaufene verfahrensfehler inhaltsfehler umgeschlagen vorinstanzlichen entscheidungen aufzuzeigen vermocht metamorphose lsst geltenden recht berzeugend begrnden behebbarkeit verfahrensmangels erstbeschlusses besttigungsbeschluss gem aktg deshalb ausgeschlossen vorprozess anfechtungsklage positiven beschlussfeststellungsklage verbunden worden anfechtungsklger prozessualen situation vorliegenden gestattet anfechtungsklage erstbeschluss antrag feststellung zustimmenden beschlusses verbinden einerseits anfechtungsurteil rechtswidrige beschluss kassiert rechtmige beschlusslage hergestellt andererseits allein erhobene positive feststellungsklage anfechtungsklage ersetzen jedoch fhrt erfolgreiche anfechtungsklage vernichtung ablehnenden beschlusses erst beseitigung schafft raum fr anderweitige gerichtliche feststellung rechtskraft anfechtungsklage ergangenen kassatorischen urteils jedoch fragliche erstbeschluss gltig vgl nr aktg whrend erst gerichtsurteil festzustellender positiver be schluss angefochtenen gltigen ablehnungsbeschluss ersetzen existent dementsprechend beseitigt wirksamer besttigungsbeschluss anfechtbarkeit erstbeschlusses magabe satz aktg entzieht erstprozess erhobenen rechtshngigen positiven beschlussfeststellungsklage boden soweit klger erstmals mndlichen berufungsverhandlung geltend gemacht besttigungsbeschluss leide verfahrensmangel fehlerhaften bekanntmachung tagesordnung geschehen aufsichtsrat vorstand allein aufsichtsrat vorschlag besttigung erstbeschlusses ber ablehnung bestellung prfern hauptversammlung unterbreiten drfen vgl abs satz aktg klage ebenfalls unbegrndet mangel wrde nichtigkeit besttigungsbeschlusses gem abs aktg anfechtbarkeit abs aktg fhren bghz potentiellen anfechtungsgrund knnen klger anfechtungsklage besttigungsbeschluss jedoch schon deshalb erfolg sttzen revision recht rgt verfristet abs aktg anzusehen vorschrift stndigen senatsrechtsprechung nachtrgliche erhebung anfechtungsklage nachschieben neuen anfechtungsgrnden ausgeschlossen bghz nachw senatsentscheidung juli bghz allein umfang darlegung berufungsgrnde ging ergibt anfechtungsklger jederzeit neue anfechtungsgrnde rechtsstreit einfhren gesetzgeber wohl erwogenen grnden geschaffene vorschrift abs aktg funktionslos drfte vielmehr anfechtungsklage innerhalb anfechtungsfrist genannten entscheidung teil klagegrundes klage bildende magebliche lebenssachverhalt klger anfechtbarkeit beschlusses herleiten vorgetragen vgl sen urt mrz ii zr zip klarstellung bghz sen urt mai ii zr zip vorliegenden fall demgegenber potentielle anfechtungsgrund verfahrensfehlerhaften bekanntmachung tagesordnung hauptversammlung versptet nmlich hinweis berufungsgerichts erstmals mndlichen berufungsverhandlung mai verfahren eingefhrt worden hierzu klgervertreter termin erklrt anfechtung primr ankndigungsmangel gesttzt htten entschieden meinung seien jedenfalls umdeutung entgegenstehe nachgeschobenen angeblichen verfahrensfehler zustandekommen besttigungsbeschlusses betrifft handelt verhltnis klageschrift geltend gemachten klagegrund unzweifelhaft lebenssachverhalt iii mithin besttigungsbeschluss rechtswirksam senat wegen endentscheidungsreife entscheiden abs zpo klage verfolgten diversen gestaffelten hilfsantrge feststellung nichtigkeit unwirksamkeit wirkungslosigkeit offensichtlich unbegrndet goette kurzwelly gehrlein mnke reichart vorinstanzen lg mnchen entscheidung hko olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja versausglg abs nr betravg abs satz statuswechsel unternehmereigenschaft arbeitnehmereigenschaft richtet einbeziehung betrieblichen altersversorgung versorgungsausgleich danach inwieweit versprochene versorgung zeitanteilig ttigkeit arbeitnehmer entfllt wechsel arbeitnehmereigenschaft beginnen unverfallbarkeitsfristen betriebsrentengesetz laufen bgh beschluss januar xii zb olg schleswig ag ahrensburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats fr familiensachen schleswig holsteinischen oberlandgerichts schleswig juli kosten antragstellerin zurckgewiesen wert grnde februar zugestellten antrag familiengericht september geschlossene ehe antragstellerin ehefrau antragsgegners ehemann geschieden versorgungsausgleich geregelt whrend ehezeit september januar abs versausglg beide ehegatten anrechte gesetzlichen rentenversicherung erworben darber hinaus ehemann anrechte pensionskassenversicherung ehefrau anrechte privaten lebensversicherung familiengericht gesetzlichen rentenversicherung sowie ehemann pensionskassenversicherung erworbenen anrechte jeweils intern geteilt hinsichtlich ehefrau privaten lebensversicherung erworbenen anrechts angeordnet ausgleich wegen geringfgigkeit unterbleibe darber hinaus erteilte gmbh beteiligte ehemann versorgungszusage vollendung lebensjahres altersversorgung zahlung fnf jahresraten je zugesagt wurde gmbh steht frei altersversorgung drei jahresraten je einmalbetrag stattdessen teilweise ganz form lebenslangen rente hhe monatlich anwartschaft hinterbliebenenversorgung hhe monatlich anwartschaft hinterbliebenenversorgung erbringen ferner wurde invalidenversorgung monatlich zugesagt ehemann hlt geschftsanteil prozent gmbh zeitpunkt versorgungszusage november gemeinsam vater bruder geschftsanteile prozent ebenfalls prozent halten gemeinsamen geschftsfhrung berufen juni schied vater ehemanns geschftsfhrer behielt jedoch geschftsanteil familiengericht anrecht entscheidung bergangen dagegen ehefrau beschwerde eingelegt einbeziehung anrechts versorgungsausgleich verfolgt oberlandesgericht beschwerde zurckgewiesen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde ehefrau ii rechtsbeschwerde begrndet oberlandesgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet versorgungszusage gmbh sei versorgungsausgleich einzubeziehen sei rente raten zahlende kapitalleistung gerichtet unabhngig leistungsform auszugleichen anrecht sinne betriebsrentengesetzes handle zeitpunkt versorgungszusage sei ehemann arbeitnehmer gmbh gesellschafter geschftsfhrer leitungsmacht ber unternehmen ausgebt beteiligung gesellschaft prozent geschftsanteil sei ganz unbedeutend zusammen vater bruder weitere prozent bzw prozent geschftsanteile hielten sei gemeinsamen geschftsfhrung berufen gemeinsam htten insgesamt prozent geschftsanteilen ber beherrschende stellung verfgt gesellschafterbeschlsse regelungen gesellschaftsvertrages mehrheit vertretenen geschftsanteile gefasst knnten hlt rechtlichen nachprfung ergebnis stand gem abs nr versausglg anrecht auszugleichen sofern rente gerichtet anrecht sinne betriebsrentengesetzes altersvorsorgevertrge zertifizierungsgesetzes unabhngig leistungsform auszugleichen zutreffend oberlandesgericht angenommen gmbh bestehende anrecht soweit altersversorgung zielt rente kapitalleistung gerichtet daran ndert versorgungstrger vorbehalten leistung wahl teilweise ganz form lebenslangen rente erbringen davon feststellungen oberlandesgerichts bisher gebrauch gemacht ebenso zutreffend oberlandesgericht davon ausgegangen ehemann zeitpunkt versorgungszusage november kreis versorgungsberechtigten gehrte betriebsrentengesetz fallen betriebliche altersversorgung kreis arbeitnehmer beschrnkt fr bestimmungen betriebsrentengesetzes erster linie gelten abs satz betravg vielmehr gelten satz vorschrift betravg entsprechend fr personen versorgungsleistungen anlass ttigkeit fr unternehmen zugesagt worden rechtsprechung bundesgerichtshofs wortlaut weit reichende bestimmung abs satz betravg grundcharakter betriebsrentengesetzes hauptschlich schutz arbeitnehmern dienenden gesetzes einschrnkend dahin auszulegen geltung genannten vorschriften personen begrenzt bleibt deren lage falle pensionsvereinbarung arbeitnehmers annhernd vergleichbar fallen organpersonen rechtsfhiger gesellschaften weiteres geltungsbereich betriebsrentengesetzes heraus gesetz anzuwenden gesellschafter geschftsfhrer allein zusammen gesellschafter geschftsfhrern beteiligungsmehrheit halten verkehrsanschauung eigenes unternehmen leiten bghz ff njw bghz njw senatsbeschluss januar xii zb famrz senatsurteil juni xii zr famrz fall ehemann ganz unbedeutenden geschftsanteil prozent sowohl gemeinsam vater bruder geschftsfhrung berufen gemeinsam fhig fr gesellschafterbeschlsse erforderliche stimmenmehrheit prozent geschftsanteilen bilden allein stimmenmehrheitsbeteiligung innehatte oberlandesgericht ehemann recht mitunternehmer behandelt schutz betriebsrentengesetzes unterfllt folgt ergebnis spteren entwicklung vater ehemanns prozent geschftsanteil hlt juni geschftsfhrer ausgeschieden folge ehemann seither geschftsfhrer mehr stimmenmehrheit gesellschafterversammlung zurechnung geschftsanteilen geschftsfhrenden familienangehrigen gehalten kommt betracht bghz njw ehemann daher seit ausscheiden vaters geschftsfhrung mehr mitunternehmer beschftigter gleichzeitiger kapitalanlage einzustufen unterfllt deshalb seither persnlichen anwendungsbereich betriebsrentengesetzes statuswechsel unternehmereigenschaft arbeitnehmereigenschaft richtet insolvenzschutz betriebsrentengesetzes stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs danach inwieweit versprochene versorgung zeitanteilig gesamtttigkeit arbeitnehmer entfllt bghz njw bgh urteil mai ii zr njw gleichem mae zeitanteilig unterfllt versorgungsanrecht versorgungsausgleich allerdings ehemann deshalb auszugleichendes anrecht gmbh erworben versorgungszusage zeitpunkt ehezeitendes unverfallbar eintritt arbeitnehmereigenschaft juni begann unverfallbarkeitsfrist betriebsrentengesetz laufen betrgt fnf jahre abs satz betravg ehezeitende januar abgelaufen unverfallbarkeit aufgrund versorgungszusage enthaltener bestimmungen eingetreten dose weber monecke nedden boeger schilling guhling vorinstanzen ag ahrensburg entscheidung olg schleswig entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung september teilgenommen richter bundesgerichtshof dr wahl vorsitzender richter bundesgerichtshof schluckebier dr kolz hebenstreit dr graf bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklgerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklgerin urteil landgerichts tbingen dezember feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde angeklagte wurde wegen krperverletzung todesfolge freiheitsstrafe verurteilt oktober schwer ver letzt oktober verstorben sachrge gesttzten revisionen erstreben staatsanwaltschaft nebenklgerin verurteilung wegen vorstzlichen ttungsdelikts generalbundesanwalt vertretenen rechtsmittel ergebnis erfolg folgendes festgestellt aggressionen abzureagieren versuchte schlgereien erfahrene angeklagte vergeblich nie schlgereien aufgefal lenen grundlos lokal streit anzufangen spter lokal verlie traf lokal angeklagten faustschlgen niederschlug mehrfach uerst wuchtig gesicht trat anschlieend schleifte angeklagte besinnungslosen mund nase blutenden erleuchteten tatort schlecht einsehbare grnanlage nhe liegen lie etwa minuten wurde aufgefunden verstarb folgen schweren schdelhirntraumas bewusstsein wiedererlangt angesichts schwere verletzungen htte unmittelbar tritten einsetzende rztliche hilfe geholfen strafkammer konnte nahe liegenden vgl bgh beschluss juni str mglichkeit bedingten ttungsvorsatzes tritten berzeugen fhrt hinsichtlich spteren geschehens vorstzliches ttungsdelikt kam sinne unterlassungstat fr fall betracht angeklagte wegschleifte liegen lie billigend kauf ge nommen htte versterben wrde leben verletzten mehr retten strafkammer mglichkeit grundlage bewertung rettungschancen untauglichen versuchs ttungsverbrechens gesehen anzumerken insoweit lediglich erkennbar warum gegebenenfalls schwerpunkt vorwerfbaren verhaltens angeklagten aktivem tun lge zumindest bedingten satz dadurch berlebenschancen zerstren dunkle anlage geschleift geringere rettungschance bestand aufgezeigte mangel wre fr bestand urteils unschdlich feststellungen zweifelsfrei berzeugung strafkammer ergben angeklagte beim wegschleifen davon ging bereits tot jedoch fall schon allein genannten ausfhrungen strafkammer rahmen rechtlichen wrdigung zeigen vgl oben brigen angeklagte hauptverhandlung angaben gemacht ermittlungsverfahren zunchst unterschiedlichen versionen tatbeteiligung bestritten zuletzt behauptet angegriffen rahmen unterschiedlichen schilderungen angeklagte einzelne angaben gemacht darauf hindeuten knnten bereits fr tot hielt schleifte frage gegebenen situation normale verhalten sei hilfe holen beantwortet sei normal geschlagen tot sei besser tun angeklagte brigens schon frher grundlos hinten niedergeschlagen jahrelang gegenber abgeleugnet schlielich versteht keinerlei lebenszeichen mehr gab angeklagte ber boden schleifte alledem knnen einzelne uerungen angeklagten ermittlungsverfahren strafkammer ausdrcklich gewrdigt standpunkt wrdigen brauchte grundlage fr annahme strafkammer sei unbeschadet lckenhaften rechtlichen ausfhrungen davon berzeugt angeklagte bereits fr tot hielt fortschleifte aufgezeigte mangel fhrt aufhebung gesamten urteils ergibt schon daraus strafkammer letztlich verneinte frage ttungsvorsatzes tritten offenbar licht erscheinen ttungsvorsatz beim wegschleifen auszugehen wre jedenfalls lge insgesamt annahme tateinheit natrliche handlungseinheit fern vgl generell gewaltttigkeiten innerhalb dynamischen geschehensablaufs erkennbare zsur ttungsdelikt kulminieren schneider mnchkomm rdn ff lackner khl stgb aufl rdn jew urteil aufgehoben mglicherweise gebotene verurteilung wegen tat unterblieben gegebenenfalls abgeurteilten tat tateinheit stehen urteil hinsichtlich abgeurteilten tat bestand vgl bgh kusch nstz rr kuckein kk aufl rdn jew wahl schluckebier hebenstreit kolz graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr februar rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr grneberg maihold februar beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mrz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auergerichtlichen kosten streithelferin berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert grnde klger verlangt beklagten bank folgenden beklagte schadensersatz zusammenhang kapitalanlage kg folgenden filmfonds klger langjhriger kunde beklagten zeichnungsschein november beteiligte kommanditeinlage ber dm zuzglich dm agio filmfonds kapitalanlage klger zeugin mitarbeiterin beklagten aufmerksam gemacht worden gesprch klger verkaufsprospekt filmfonds ausgehndigt worden folgezeit erhielt klger ausschttungen fonds hhe jahr geriet filmfonds wirtschaftliche schieflage klger hlt verkaufsprospekt hinsichtlich belehrung ber risiken anlage insbesondere risiko totalverlustes fr fehlerhaft zeugin fehler richtig gestellt vielmehr ha be erlutert fonds sei besonders gesichert unstreitig abgeschlossene erlsausfallversicherung eintreten falls film erfolgreich beklagte behauptet klger totalausfallrisiko hingewiesen klage verlangt klger beklagten abzug ausschttungen rckzahlung beteiligungssumme nebst zinsen zug zug abtretung smtlicher ansprche beteiligung filmfonds feststellung beklagte klger etwaigen nachteilen freizustellen dadurch erleidet schadensersatzleistung jahre zuflusses hheren steuersatz jahr versteuern landgericht klage beklagte teil zinsen stattgegeben aufgrund anhrung klgers aussage zeugin aufklrungsdefizit ber prospekt positiv gezeichnete bild sicherheit anlage angenommen berufung beklagten berufungsgericht urteil landgerichts abgendert klage abgewiesen wesentlichen folgt be grndet klger beklagte anspruch schadensersatz wegen verletzung parteien november zustande gekommenen anlagevermittlungsvertrages sei fondsprospekt hinblick risikodarstellung fehlerhaft gesamtbild begrenzten wirtschaftlichen risikos vermittle obwohl totalverlustrisiko bestehe ergebnis landgericht erfolgten beweisaufnahme sei erwiesen zeugin klger vermittlungsgesprch risiko totalverlustes hingewiesen urteil wendet klger nichtzulassungsbeschwerde ii revision abs satz nr zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung zuzulassen angegriffene urteil anspruch klgers rechtliches gehr art abs gg verletzt vgl senatsbeschlsse bghz januar xi zr bgh report grunde angefochtene urteil gem abs zpo aufzuheben neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen zutreffend berufungsgericht allerdings davon ausgegangen fondsprospekt fehlerhaft prospekt gesamtschau hinsichtlich risikos totalverlusts unrichtigen eindruck vermittelt vgl bgh urteile juni iii zr wm tz mrz iii zr wm tz steht pflichtverletzung anlageberaters aufgrund bergabe falschen prospektes fest senatsbeschluss september xi zr bkr tz entfllt fehler berichtigt dafr getan anlageberater etwa anleger beweispflichtig senatsbeschluss aao soweit berufungsgericht geprft grundstzen bond urteils senat bghz zustandekommen anlageberatungsvertrages statt angenommenen anlagevermittlungsvertrages auszugehen entscheidungserheblich ausgewirkt berufungsgericht indes anspruch klgers rechtliches gehr art abs gg verletzt beantwortung frage beklagte prospektfehler beratungsgesprch klger richtig gestellt erstinstanzlich vernommene zeugin entgegen abs nr abs zpo erneut vernommen obwohl deren aussage gewrdigt landgericht abs nr zpo berufungsgericht grundstzlich tatsachenfeststellungen ersten rechtszuges gebunden zweifeln richtigkeit vollstndigkeit entscheidungserheblichen feststellungen erneute beweisaufnahme zwingend geboten vgl bverfg njw bgh beschluss juli viii zr njw rr tz insbesondere berufungsgericht bereits erster instanz vernommenen zeugen nochmals gem abs zpo vernehmen deren aussagen wrdigen vorinstanz bgh urteile november xi zr wm dezember viii zr njw nochmalige vernehmung zeugen allenfalls unterbleiben rechtsmittelgericht umstnde sttzt weder urteilsfhigkeit erinnerungsvermgen wahrheitsliebe zeugen vollstndigkeit widerspruchsfreiheit aussage betreffen bgh urteile juni viii zr njw mrz vi zr njw ausnahmefall liegt entgegen auffassung beschwerdeerwiderung insoweit unschdlich beschwerde ausdrcklich verletzung abs abs nr zpo gergt gengt abweichende beweiswrdigung berufungsgerichts beanstandet hierin verletzung anspruchs klgers rechtliches gehr art abs gg sieht magaben art abs gg verletzt landgericht beklagten erbringenden beweis ber berichtigung prospektfehlers gefhrt angesehen aussage vernommenen zeugin dahin gewrdigt kl ger anhand prospekts beraten prospekt positiv gezeichneten bild sicherheit anlage entgegengewirkt aufgrund landgericht ausdrcklich aufklrungsdefizit festgestellt berufungsgericht demgegenber gemeint aussage zeugin ausreichende aufklrung ber totalausfallrisiko entnehmen lasse somit berufungsgericht zeugenaussage ebenfalls fr ergiebig erachtet abweichend gewrdigt erneute vernehmung zeugin eigenen eindruck verschaffen zudem htte fall klger aufklrung anhrung landgericht verneint grnden prozessualen waffengleichheit nochmals anhren mssen vgl bverfg njw angefochtene urteil beruht verletzung rechtlichen gehrs auszuschlieen berufungsgericht abweichenden entscheidung gelangt wre zeugin erneut vernom men klger nochmals angehrt htte danach beratungsfehler beklagten auszugehen knnte klger bezug urschlichkeit pflichtverletzung vermutung aufklrungsrichtigen verhaltens berufen obliegt aufklrungspflichtigen beklagten darzulegen gegebenenfalls beweisen anleger kapitalanlage richtiger aufklrung erworben htte unterlassenen hinweis unbeachtet gelassen htte vgl bghz senatsurteil mai xi zr wm tz verschulden beklagten gem bgb af abs satz bgb nf vermuten beklagte insoweit entlasten vgl hierzu senatsbeschluss september xi zr bkr tz ff brigen anspruchsvoraussetzungen klger ebenfalls schlssig dargelegt wiechers joeres grneberg mayen maihold vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss notst mrz disziplinarverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bnoto abs abs gem bnoto ber verfehlungen anwaltsnotars anwaltsgerichtlichen verfahren entscheiden voraussetzungen fr fall abs bnoto zulssige vorlufige amtsenthebung gegeben anwaltsgerichtlichen verfahren ausschlieung rechtsanwaltschaft abs nr brao verhngung berufs vertretungsverbots brao vertretungsverbot fr gebiet zivilrechts abs nr brao erwarten gilt jedenfalls verfahren allein verfehlungen zusammenhang ttigkeit rechtsanwalt gegenstand bgh beschlu mrz notst olg celle wegen vorlufiger amtsenthebung abs bnoto bundesgerichtshof senat fr notarsachen vorsitzenden richter dr rinne richter streck seiffert sowie notare dr bauer eule mrz beschlossen beschwerde beteiligten beschlu senats fr notarsachen oberlandesgericht celle oktober richtig zurckgewiesen land niedersachsen notar beschwerdeverfahren entstandenen auergerichtlichen kosten erstatten grnde notar seit oktober rechtsanwalt landgerichtsbezirk seit februar notar amtssitz luft anwaltsgerichtliches verfahren bereits frher berufsrechtliche verfahren ehren bzw anwaltsgericht fr bezirk rechtsanwaltskammer anhngig auerdem wurden disziplinarmanahmen wegen verletzung dienstpflichten notar ergriffen gegenstand verfahren mehrfach vorwurf anwaltlicher unttigkeit verstoes mitwirkungspflichten sanktionen wurden anwaltsgerichtlichen verfahren disziplinarverfahren notar geldbuen dm dm verhngt meisten fllen daneben verweise ausgesprochen wegen einzelheiten darstellung angefochtenen beschlu oberlandesgerichts verwiesen derzeit laufende anwaltsgerichtliche verfahren anschuldigungsschrift generalstaatsanwaltschaft juli eingeleitet worden darin notar last gelegt seit februar beruf rechtsanwalt gewissenhaft ausgebt berufspflichten zusammenhang annahme wahrnehmung beendigung zwangsvollstreckungsmandats pflicht herausgabe handakten grundpflicht sachlichen berufsausbung sowie pflicht auskunftserteilung gegenber vorstand rechtsanwaltskammer verletzt wegen einzelheiten anschuldigungsschrift deren auszugsweise wiedergabe angefochtenen beschlu bezug genommen anwaltsgericht fr bezirk rechtsanwaltskammer beschlu september anschuldigung hauptverhandlung zugelassen hauptverfahren erffnet beteiligte aufsichtsbehrde gem abs satz bnoto beantragt notar vorlufig amtes entheben ausschlieung rechtsanwaltschaft erwarten manahme abwehr konkreter gefahren fr wichtige gemeinschaftsgter geboten sei oberlandesgericht antrag beschlu oktober zurckgewiesen dagegen wendet beteiligte beschwerde whrend beschwerdeverfahrens anwaltsgericht urteil februar manahmen verweises geldbue ralstaatsanwaltschaft ausschlieung rechtsanwaltschaft beantragt vorsorglich berufung eingelegt ii rechtsmittel zulssig bnoto bdo sache erfolg oberlandesgericht antrag vorlufige amtsenthebung recht zurckgewiesen vorlufige amtsenthebung setzt senat anschlu rechtsprechung bundesverfassungsgerichts entwikkelten grundstzen voraus endgltige befristete amtsenthebung erwarten manahme abwehr konkreter gefahren fr wichtige gemeinschaftsgter geboten grundsatz verhltnismigkeit entspricht senatsbeschlu oktober notst dnotz ff st rspr gem bnoto ber verfehlungen anwaltsnotars anwaltsgerichtlichen verfahren entscheiden voraussetzungen fr fall abs bnoto zulssige vorlufige amtsenthebung gegeben anwaltsgerichtlichen verfahren ausschlieung rechtsanwaltschaft abs nr brao folge erlschens zulassung rechtsanwaltschaft brao notaramtes nr bnoto verhngung berufs vertretungsverbots brao vertretungsverbot fr gebiet zivilrechts abs nr brao wodurch wirkungen vorlufigen amtsenthebung abs nr bnoto kraft gesetzes eintreten erwarten gilt jedenfalls verfahren allein verfehlungen zusammenhang ttigkeit rechtsanwalt gegenstand voraussetzungen liegen oberlandesgericht ausfhrlich zutreffend dargelegt senat nimmt darauf bezug einschtzung urteil anwaltsgerichts besttigt lediglich verweis geldbue beschwerdevorbringen rechtfertigt beurteilung beteiligte vermag insbesondere aufzuzeigen anwaltsgericht aufgrund hauptverhandlung vorgenommene wrdigung fehlerhaft gar unvertretbar pflichtverletzungen notars zusammenhang grundstckskaufvertrag jahre schon deshalb geeignet vorlufige amtsenthebung sttzen notar ganz berwiegenden zeitraum jahres ambulanter psychotherapeutischer behandlung befunden anraten arztes anfang fnf wochen dauernde stationre behandlung anschlo bloe verdacht weiterer unentdeckter pflichtverletzungen ausreicht drfte hand liegen rinne streck bauer seiffert eule'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes ii zr urteil rechtsstreit verkndet dezember boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dr rhricht dezember richter prof vorsitzenden dr henze prof richter dr goette dr kurzwelly richterin mnke fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht festgestellt versorgungszusage gunsten beklagten ber leistungen betrieblichen altersversorgung juli klgerin schreiben april wirksam widerrufen wurde insoweit berufung klgerin klageabweisende entscheidung landgerichts zurckgewiesen gerichtskosten ersten zweiten instanz auergerichtlichen kosten klgerin ersten zweiten instanz beklagten gesamtschuldner klgerin tragen klgerin ferner auergerichtlichen kosten beklagten ersten zweiten instanz tragen whrend beiden instanzen brigen angefallenen auergerichtlichen kosten beklagten last fallen gerichtskosten revisionsverfahrens trgt klgerin tragen beklagten gesamtschuldner weiteren beklagten ebenfalls gesamtschuldner auergerichtlichen kosten revisionsverfahrens soweit ber lasten beklagten bereits beschlu senats februar entschieden worden tragen klgerin jeweils eigenen derjenigen beklagten beklagte eigenen beklagten gesamtschuldner derjenigen klgerin whrend beklagten auergerichtlichen kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand beklagte folgenden beklagter stand ende diensten gmbh schlo juli versorgungszusage bezeichneten alters hinterbliebenenversorgungsvertrag wirkung ab januar klgerin tochterunternehmen schwedischen lkw herstellers vertrieb nutzfahrzeuge deutschland bernommen beklagte ge schftsfhrer gegenber bernahm mrz klgerin frheren arbeitgeberin beklagten erteilte versorgungszusage vertraglich unverfallbar beklagte geschftsfhrer klgerin fr errichtung neuen verwaltungsgebudes klgerin sorgen gemeinschaftlich frheren beklagten herrn erblasser beklagten handelnd berteuerten auftrag fr planung errichtung gebudes frheren beklagten beklagte erteilt beklagte beiden mittter zusammenhang erteilung auftrages beklagten insgesamt dm provisionen erhalten geplant nutzfahrzeughndler deutschland veranlassen neuge staltung einrichtungen einheitlichen muster folgen frheren beklagten bertragen hierzu indessen fall hndlers gekommen gegebenen zusage folgend klgerin firmengebude zwischenzeitlich konkurs gefallenen hndlers preis mio dm kaufen entstandenen architektenkosten dm bernehmen mssen beklagten ersatz provisionszahlung entstandenen schadens anspruch genommen schreiben april erteilte versorgungszusage widerrufen widerruf rechtswirksam neben schadenersatzverlangen gegenstand feststellungsbegehrens berufungsgericht abnderung erstinstanzlichen urteils beklagten leistung schadenersatz verurteilt lasten beklagten angetragene feststellung getroffen nichtannahme revisionen bzw revisionsrcknahme verweigerung nachgesuchten prozekostenhilfe berufungsurteil hinsichtlich verurteilung schadenersatz rechtskrftig geworden angenommen senat allein rechtsmittel beklagten soweit feststellungsausspruch berufungsurteils wendet entscheidungsgrnde umfang annahme revision begrndet fhrt abweisung feststellungsantrags klgerin ausgesprochene widerruf versorgungszusage entfaltet lasten beklagten rechtswirkungen berufungsgericht revisionsrechtlich einwandfrei revisionserwiderung frage gestellt erklrung klgerin bernehme beklagten frher erteilte versorgungszusage vertraglich unverfallbar hergeleitet wolle beklagten versorgungsrechtlich behandeln fnden zwingenden abs satz betravg vorschriften betravg versorgungszusage anwendung freien stcken oftmals ziel bestimmte person fr gesellschaft leitungsorgan gewinnen gewhrte besserstellung versorgungsberechtigten beklagte gesetzlichen voraussetzungen fr unverfallbaren versorgungsanspruch erfllt senat bereits mehrfach entschieden weiteres zulssig sen urt mai ii zr wm sen urt juli ii zr zip klgerin freiwillig geltung betravg zugunsten beklagten unterworfen jedenfalls ausdruck gebracht zuvor gegenber schwestergesellschaft bewiesene betriebstreue honorieren wolle geno anfang schutz regeln klgerin hernach gehrt knnte beklagte kurze zeit diensten gestanden sei deswegen gleicher weise schutzwrdig eintritt gesetzli chen unverfallbarkeitsvoraussetzungen msse deswegen durchsetzung versorgungsanspruchs gelten lassen durchdringen klgerin gleichen grund einwand beklagte eintritt unverfallbarkeitsvoraussetzungen erschlichen geltend gemacht liegt pflichtwidrige entlassung beklagten verurteilung schadenersatzleistung fhrende verhalten mehr zwei jahre berufung beklagten geschftsfhreramt bernahme schwestergesellschaft erteilten versorgungsversprechens vertraglich unverfallbar danach beklagten erteilte versorgungsversprechen hinsichtlich unverfallbarkeitsfolgen genauso behandeln seien gesetzlichen voraussetzungen fr unverfallbarkeit bereits erfllt klgerin vorliegenden fall eingegangenen bindungen hinweis rechtsmibrauchseinwand lsen gefestigten rechtsprechung versorgungszusagen durchgreifenden rechtsmibrauchseinwand ausgesetzt pensionsberechtigte pflichten grober weise verletzt vergangenheit bewiesene betriebstreue nachtrglich wertlos zumindest erheblich entwertet herausstellt sen urt dezember ii zr zip sen urt juli ii zr zip judikatur bundesarbeitsgerichts bereinstimmende rechtsprechung vgl sen urt dezember aao beruht erwgung versorgungsversprechen teil dienstberechtigten geschuldeten entgelts ebenso fristlose kndigung dienstverhltnisses vergtungspflicht dienstherrn rckwirkend beseitigt versorgung zusagende entsprechende erklrung verpflichtung befreien versorgungsfall teil geschuldeten versprochenen vergtung leisten insofern bewendet vielmehr dabei dienstverhltnis fristlos beendet ggfs schadenersatz gefordert erst pflichtwidrige verhalten dienstverpflichteten besonders grobe verletzung treuepflicht leitungsorgans darstellt gesellschaft rechtsmibrauchseinwand erheben reicht gefestigten rechtsprechung senats wichtiger grund fr sofortige beendigung anstellungsverhltnisses besteht leitungsorgan strafrechtliche vorschriften verstoen vielmehr senat entsprechende voraussetzung bisher bejaht versorgungsberechtigte versprechenden existenz bedrohende lage gebracht jedenfalls grenze berschritten pflichtwidrig handelnde einwand auszusetzen rechtsmibruchlich handeln gegebene versprechen einfordern engen voraussetzungen liegen klgerin abrede stellt offensichtlich existenzgefhrdung versorgungspflichtigen gesellschaft versorgungsberechtigte einzelfall wegen besonderen umstnde verhaltens extremen hhe angerichteten wenngleich existenzgefhrdung fhrenden schadens ausnahmsweise rechtsmibrauchseinwand entgegenhalten lassen mu bedarf entscheidung auerordentlichen verhltnisse durchsetzung versorgungsversprechens ausnahmsweise entgegenstehen knnen weder vorgetragen festgestellt rhricht henze kurzwelly goette frau rinbgh mnke wegen erkrankung unterschrift gehindert rhricht'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil vii zr verkndet mai seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb nachweis verletzung bauaufsichtspflicht architekten anscheinsbeweis erleichtert schuldhafte verletzung bauaufsichtspflicht architekten fr bauwerksschaden miturschlich fhrt vollen haftung architekten gegenber auftraggeber bgh urteil mai vii zr olg koblenz lg trier vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ha hausmann dr kuffer prof dr kniffka fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz januar kostenpunkt insoweit aufgehoben klage beklagten hhe dm zinsen sowie feststellungsantrag strae betreffend abgewiesen schluberufung klgerin beklagten hhe dm zinsen zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt beklagten architekten knftig beklagter schadensersatz beklagte jahren fr klgerin befestigung hngen gelegenen straen sttzmauern geplant bauarbeiten beaufsichtigt folgezeit mngeln vielen sttzmauern gekommen klgerin beklagten schadensersatz anspruch genommen revisionsverfahren geht schden sttzmauern straen landgericht beweisaufnahme insoweit schadensersatzansprche klgerin beklagten hhe dm zuerkannt ferner antragsgem festgestellt beklagte klgerin weite rgehende schden sttzmauern oben angefhrten straen ersetzen hiergegen beklagten berufung eingelegt klgerin schden bezglich strae vollem umfang beziffert anspruch wege anschluberufung gegenber beklagten geltend gemacht berufungsgericht weiterer beweisaufnahme straen gerichteten klageantr ge insgesamt abgewiesen dagegen richtet revision klgerin entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht schuldverhltnis brgerliche gesetzbuch dezember geltenden fassung anwendbar art satz egbgb strae sachverstndig beratene berufungsgericht fhrt winkelelemente sttzmauer seien mangelhaft errichtet worden fehle sowohl entwsserung erforderliche grndungstiefe winkelelemente erneuern seien sei allerdings festzustellen bauwerksmngel beklagten schuldhaft fehlerhaft zuzurechnen seien sachverstndige eindruck gewonnen unternehmer beklagten bewut getuscht bauleitung sandschicht winkelelementen sehe davon ausgehen knne ordentlich gearbeitet worden sei daher sei verschulden beklagten festzustellen ii hlt rechtlichen nachprfung stand feststellungen berufungsgerichts tragen abweisung schadensersatzbegehrens klgerin bgb berufungsgericht stellt fest sttzmauer fehlerhaft errichtet worden meinung beklagte hafte hierfr bauausfhrende firma ordnungsgeme leistung vorgetuscht frei rechtsfehlern beklagte revision mgliche pflichtverletzung andeutet grndung ordnungsgem geplant wrde planungsverschulden treffen fehlen jedoch jedwede feststellungen berufungsgerichts revision bergangenen vortrag rgt berufungsgericht bersieht nachweis pflichtverletzung anscheinsbeweis erleichtert vgl bgh urteil april vii zr schfer finnern rspr bau bl auszugsweise abgedruckt lffelmann fleischmann architektenrecht aufl rdn sttzmauer aufgrund fehlender drainage unzureichender grndungstiefe einzustrzen droht spricht typische geschehensablauf dafr berwachung architekten errichtung mangelhaft fall braucht bauherr anzugeben inwieweit architekt einzelnen erforderlichen berwachung fehlen lassen vielmehr sache architekten beweis ersten anscheins dadurch auszurumen seinerseits darlegt erfllungsgehilfe berwachungsmanahmen geleistet gengt bloe behauptung grndungsarbeiten bauleiter berwachen lassen vgl bgh urteil april vii zr aao erst beklagte ordnungsgeme wahrnehmung geschuldeten bauaufsicht substantiiert vorgetragen prfen anscheinsbeweis aufgrund berufungsgericht weiteres angenommenen tuschung beklagten erschttert feststellungen berufungsgerichts hierzu fehlen soweit berufungsgericht meint verschulden beklagten knne festgestellt verkennt beweislast liegen objektiven haftungsvoraussetzungen mu beklagte bgb vermutete verschulden ausrumen non liquet gengt vgl bgh urteil mrz iii zr bghr bgb beweislast vorstehend dargelegten grnden klageabweisung feststellungsbegehrens klgerin begrndet strae berufungsgericht fhrt aufgetretene schaden sttzmauer ganz wesentlich unzureichend bewehrten sttzelemente verursacht worden sei sei beklagten anzulasten fehler fr erkennbar sei fehlen sickerpackung greren druck mauer gefhrt allerdings schaden fehlerhaften sttzelemente bereits angelegt sei entscheidend vergrert druck wasser beschleunigung bruchs sttzelemente gefhrt verhltnis verschiedenen mglichen schadensverursachungen ausgewirkt knnten sei aufklrbar schtzung verursachungsbeitrge mglich sei sei daher gunsten beklagten davon auszugehen fehlen sickerpackung gegenber eigentlichen schadensursache unerheblich sei ii hlt rechtlicher nachprfung gleichfalls stand berufungsgericht befat schadensersatzanspruch klgerin bezglich strae ausschlielich frage fehlenden sickerpackung schadensursache mithin gunsten re vision objektiven pflichtverletzung beklagten rahmen bauaufsicht auszugehen annahme berufungsgerichts fehlen sickerpackung sei entscheidende ursache anzusehen sei gunsten beklagten unerheblich beurteilen rechtsfehlerhaft sofern beide ursachen zusammen schaden herbeigefhrt bereits miturschlichkeit verletzung vertragspflicht beklagten vollen haftung grunde fhren vgl bgh urteil mai vii zr baur mnchkomm bgb oetker aufl rdn verursachungsbeitrge schdiger fr eingetretenen schaden erst mglichen regreproze bedeutung ullmann ha kuffer hausmann kniffka'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss blw mrz landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen mrz vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr lemke gem abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen nichtzulassungsbeschwerde rechtsbeschwerde beschlu zivilsenats oberlandesgerichts hamm juni kosten antragstellers weiteren beteiligten auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt grnde februar verstarb zimmermann landwirt erblasser ledig abkmmlinge hinterlassen beteiligten geschwister erblasser eigentmer landwirtschaftlich genutzter flchen gre ha fr grundbuch hofvermerk eingetragen weiteren flche gre qm hof bewirtschaftet antragsteller wurde hoffolgezeugnis erteilt wonach hoferbe geworden antragstellerin feststellung beantragt hoferbin geworden antragsteller feststellung hoferbeneigenschaft beantragt antrag beteiligte angeschlossen amtsgericht landwirtschaftsgericht zurckweisung antrags antragstellerin festgestellt antragsteller hoferbe geworden sofortige beschwerde antragstellerin oberlandesgericht feststellungsantrge beider antragsteller zurckgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen nichtzulassungsbeschwerde antragsteller zulassung rechtsbeschwerde erreichen rechtsbeschwerde verfolgt ziel aufhebung angefochtenen beschlusses sofortige beschwerde antragstellerin zurckzuweisen ii nichtzulassungsbeschwerde statthaft gesetz rechtsmittel landwirtschaftssachen freiwilligen gerichtsbarkeit ff lwvg vorsieht rechtsbeschwerde ebenfalls statthaft beschwerdegericht zugelassen abs satz lwvg fall abs nr lwvg vorliegt wre voraussetzungen abs nr lwvg zulssig daran fehlt jedoch antragsteller angenommene divergenz entscheidung beschwerdegerichts entscheidung oberlandesgerichts celle august agrarr macht rechtsbeschwerde schon deshalb statthaft angefochtene entscheidung soweit frage wegfall hofeigenschaft auflsung wirtschaftlichen betriebseinheit geht einklang erla vergleichsentscheidung ergangenen rechtsprechung senats beschl april blw agrarr beschl oktober blw agrarr steht dadurch berholte entscheidung oberlandesgerichts celle abweichungsrechtsbeschwerde gesttzt senat beschl april blw agrarr entgegen auffassung antragstellers weicht angefochtene entscheidung beschlu oberlandesgerichs oldenburg mrz agrarr ab vielmehr beschwerdegericht beurteilung betriebseinheit aufgelst entscheidung gesttzt abstrakten rechtssatz aufgestellt darin enthaltenen rechtssatz abweicht rechtsbeschwerdebegrndung zeigt antragsteller angefochtene entscheidung wahrheit fr rechtsfehlerhaft hlt darauf rechtsbeschwerde abs nr lwvg jedoch gesttzt beschwerdegericht rechtsfehler unterlaufen fr frage zulssigkeit rechtsbeschwerde belang fehler macht fr genommen statthaft stndige senatsrechtsprechung siehe schon bghz senatsbeschl juni blw agrarr iii kostenentscheidung beruht lwvg wenzel krger lemke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss blw april landwirtschaftssache betreffend ansprche landwirtschaftsanpassungsgesetz nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja lwanpg abs nr anteil mitglieds fondsvermgen lpg typ steht bemessung abfindungsanspruchs abs nr lwanpg ausscheiden lpg typ iii inventarbeitrag gleich lpg typ lpg typ iii angeschlossen nderung statuts lpg typ iii bergegangen bgh beschl april blw olg brandenburg ag knigs wusterhausen bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen mndlicher verhandlung april vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr lemke sowie ehrenamtlichen richter kreye rukwied beschlossen rechtsbeschwerde beschlu landwirtschaftssenats brandenburgischen oberlandesgerichts april kosten antragsgegnerin antragstellerin auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens grnde antragstellerin ehemann lpg folgenden lpg typ traten brachte landwirtschaftliche nutzflche ha leistete vorlufigen inventarbeitrag mark je hektar dezember beliefen eigenmittel lpg einschlielich geleisteten inventarbeitrge mark je hektar eingebrachter nutzflche insgesamt mark beschlu vollversammlung april ging lpg typ typ iii ber gleichzeitig wurde pflichtinventarbeitrag mark je hektar eingebrachter nutzflche festgesetzt berlassungsvertrag dezember bertrug eingebrachten boden sohn ebenfalls lpg mitglied seit verstarb wurde antragstellerin allein beerbt april beschlo mitgliederversammlung umwandlung lpg antragsgegnerin dezember genossenschaftsregister eingetragen wurde antragstellerin vorher ausgeschieden wurden genossenschafter antragsgegnerin verstarb wurde frheren antrag stellerin beerbt deren antrag rechtskrftig abgewiesen wurde mehr beteiligte verfahrens wegen gelei steten inventarbeitrge zahlte antragsgegnerin insgesamt dm zunchst spter frhere antragstellerin zurck antragstellerin macht abfindungsanspruch hhe anteils vermgen lpg zeitpunkt bergangs typ typ iii geltend dm ha mark beziffert frhere antragstellerin gezahlten betrag dm anrechnen lt landwirtschaftsgericht zahlung gerichteten antrag stattgegeben beschwerde antragsgegnerin erfolg geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt abwei sungsantrag antragstellerin beantragt zurckweisung rechtsmittels ii beschwerdegericht meint anteil lpg mitglieds fondsvermgen lpg typ stehe unabhngig davon inventarbeitrag gleich lpg typ bereits bestehende lpg typ iii angeschlossen nderung statuts lpg typ iii umgewandelt beiden fllen sei lpg typ iii zugeordnete fondsvermgen lpg typ einsatz privaten kapitals genossenschaftsmitglieder erwirtschaftet worden deshalb abs nr lwanpg zurckzuerstatten grundlage dezember erstellten jahresabschlurechnung lpg ergebe fondsanteil hhe gerundet dm abzglich tragsgegnerin geleisteten zahlung ergebe geltend gemachten anspruch verhltnismig krzen sei verteilungsrelevante eigenkapital antragsgegnerin zugrundelegung jahresabschlubilanz dezember einschlielich zwischenzeitlich aufgelster aufwandsrckstellungen mindestens dm belaufe gesamtsumme inventarbeitrge gleichstehenden leistungen mitglieder hhe dm bersteige iii ausfhrungen halten rechtlichen prfung stand zutreffend geht beschwerdegericht davon anteil lpg mitglieds zeitpunkt bergangs lpg typ lgp typ iii vorhandenen fondsvermgens rahmen vermgensauseinandersetzung abs nr lwanpg inventarbeitrag behandeln vermgensbildung wesentlichen einsatz privaten kapitals genossenschaftsmitglieder beruhte stndigen rechtsprechung senats bghz beschl november blw agrarr beschl februar blw agrarr beschl juli blw agrarr beschl oktober blw wm steht inventarbeitrag anschlu lpg typ lpg typ iii bernommene anteil mitglieds fondsvermgen lpg typ gleich grund hierfr senat wesentlichen darin gesehen genossenschaften typ allgemeinen vergesellschaftung stattgefunden arlt grundri lpg rechts fonds lpg typ daher fonds lpg typ iii weder staatliche mittel nennenswertem umfang inventar betrieben gespeist wurden rat kreises genossenschaften bewirtschaftung zugefhrt demgegenber lpg typ iii sed vorgelegten perspektivplan fr erforderlich gehaltenen investitionskosten eigenmitteln erbringen mehr sollten ber staatlich gefrderte kredite knapp staatliche investitionen bzw beteiligungen finanziert krebs landwirtschaft wandel schriftenreihe forschungsgesellschaft fr agrarpolitik agrarsoziologie senat deshalb gebot gerechtigkeit angesehen lpg typ iii bernommene vermgen lpg typ behandeln fondsvermgen lpg typ iii stellt rechtsbeschwerde frage entschieden senat bislang frage grundstze anwendung finden lpg typ bereits bestehende lpg typ iii angeschlossen nderung statuts lpg typ iii bergegangen frage entgegen auffassung rechtsbeschwerde bejahen aa lpgg geregelte bergang lpg niederen typs lpg hheren typs wurde damaligem rechtsverstndnis neugrndung lpg verbunden auflsung bestehenden genossenschaft wesentliche nderung satzung lpg fortbestehen lpg neuer form angesehen arlt aao dagegen form anschlusses vollzogene zusammenschlu lpgg auflsung anschlieenden lpg folge whrend aufnehmende lpg vergrert fortbestand lpg recht lehrbuch autorenkollektiv vermgensrechtlich wurde anschlu einzel gruppenbertritt mitgliedern behandelt fondsbesatz lpg typ iii gleichem niveau halten sah notwendig bertretenden mitglieder neben pflichtinventarbeitrag sogenannten fonds ausgleichsbetrag leisteten vermgen lpg typ iii je hektar landwirtschaftlicher nutzflche orientierte rechnerische anteil mitglieder fondsvermgen lpg typ ii angerechnet wurde lpg recht lehrbuch fondsausgleich fall identittswahrenden kommentar lpg gesetz autorenkollektiv bergangs lpg typ ii lpg typ iii vorzunehmen mitgliedschaftsverhltnisse lpg fortbestanden bertritt genossenschaftsmitglieder lpg erfolgte dementsprechend bestand fr individualisierung jeweiligen fondsanteile lpg mitglieder anla bb gemessen zweck abs nr lwanpg rechtfertigen unterschiede rechnerischen anteil genossenschaftsmitglieds fondsvermgen lpg typ ii fall anschlusses fall bergangs inventarbeitrag behandeln ziel norm zwangskollektivierung praktisch enteigneten bauern vermgensbildenden leistungen magabe vorhandenen eigenkapitals zurckzugewhren senat beschl dezember blw viz beschl mai blw viz fondsanteil deshalb immer vermgensauseinandersetzung landwirtschaftsanpassungsgesetz einzubeziehen fondsvermgen wesentlichen einsatz privaten kapitals genossenschaftsmitglieder zurckzufhren vgl senat beschl oktober blw wm hiervon genossenschaften typ regelmig ausgegangen senat bghz gilt weiterentwicklung lpg typ lpg typ iii blich lpg recht lehrbuch wege anschlusses wege bergangs vollzog umstand nimmt fondsvermgen lpg typ nachtrglich charakter privatem kapital genossenschaftsbauern stammenden vermgens bergang rechnerische aufteilung fondsvermgens mitglieder erfolgte lt schlu damaliger betrachtungsweise sei fondsvermgen fall bergangs fall anschlusses vgl senat bghz privatvermgen angesehen worden vielmehr erbrigte individualisierung fondsvermgens allein deshalb rechtstrger nderte hinblick darauf fondsvermgen bergang lpg typ iii genossenschaft zugeordnet blieb vorliegen erforderlichen leistung sinne bewuten gezielten vermgensmehrung senat bghz verneinte wre abs nr lwanpg jedenfalls entsprechend anwendbar anschlu bergang stellten lediglich unterschiedliche rechtstechnische mittel erreichung ziels dar nmlich ziels umfassenden vergesellschaftung smtlicher produktionsmittel lpg typ iii weiterentwickelten genossenschaft vgl nr abs nr abs musterstatuts fr landwirtschaftliche produktionsgenossenschaften typ iii april gbl ff fr betroffenen mitglieder lpg typ ii deshalb unerheblich fondsvermgen soweit privatvermgen qualifizieren lpg typ iii berging lpg typ iii fortbestehenden genossenschaft verblieb fr vermgenslage zahlung abfindung anspruch genommenen lpg bedeutung fondsvermgen lpg niederen typs bernommen erfolgtem bergang lpg typ iii ber zuvor erwirtschaftete fondsvermgen verfgen konnte daher gebietet zweck abs nr lwanpg flle ausschlusses bergangs gleich behandeln olg jena agrarr rechtsprechung senats anspruch genommene lpg bzw deren rechtsnachfolgerin anschein fondsvermgen lpg typ wesentlichen einsatz privaten kapitals beruht konkrete staatliche manahmen nennenswertem umfang gefrdert worden einzelfall substantiierte darlegungen erschttern bghz geschieht hngt art umfang staatlichen untersttzung ab entsprechenden abzug fondsvermgen bercksichtigen fondsvermgen insgesamt geprge fonds iii vermgens verleiht senat beschl oktober blw wm beschwerdegericht umstnde festgestellt denen erhebliche staatliche frderung lpg bergang genossenschaft typ iii ergbe soweit rechtsbeschwerde aufklrungsrgen erhebt gehen fehl falschen ansatz zugrunde legen fondsvermgen lpg typ rahmen vermgensauseinandersetzung landwirtschaftsanpassungsgesetz fondsvermgen lpg typ iii behandeln hngt allein davon ab lpg typ tatschlich lpg typ iii behandelt staatlich gefrdert wurde entscheidend entgegen auffassung rechtsbe schwerde anteil arbeitsleistung lpg mitglieder vermgensbildung umfang individuelle genossenschaftliche wirtschaftsfhrung abgelst wurde lpg vorlufigen pflichtinventarbeitrag erhoben vgl senat beschl oktober blw wm unerheblich lpgmitglieder beim bergang genossenschaft typ iii staatliche zuwendungen sonstige vergnstigungen erhalten einflu fondsvermgen lpg typ gehabt soweit antragsgegnerin erstmals rechtsbeschwerde vortrgt vermgenszuwachs lpg typ beruhe staatlichen leistungen insbesondere kostenlosen berlassung landwirtschaftlicher nutzflchen gewhrung staatlicher zuschsse vergabe unverzinslicher zinsgnstiger staatlicher kredite handelt neuen tatsachenvortrag rechtsbeschwerdeverfahren eingefhrt lwvg abs satz fgg abs zpo antragsgegnerin htte umstnde sptestens beschwerdeinstanz vorbringen mssen hiervon landwirtschaftssachen geltenden amtsermittlungsgrundsatz lwvg fgg entbunden grundsatz befreit beteiligten pflicht eingehende tatsachendarstellung aufklrung sachverhalts mitzuwirken versumung pflicht gericht erwartet denkbaren mglichkeiten amts wegen nachgeht aufklrungspflicht besteht fr gericht soweit vortrag beteiligten sachverhalt anla geben senat bghz bayoblgz keidel kuntze winkler schmidt fgg aufl rdn insbesondere echtes streitverfahren freiwilligen gerichtsbarkeit handelt gericht aufklrungspflicht verletzen davon ausgehen beteiligten vorteilhafte umstnde vortragen bgh beschl mrz ivb zb njw senat beschl juni blw agrarr olg jena agrarr keidel kuntze winkler schmidt aao rdn antragsgegnerin tatsacheninstanzen unterlassen obwohl bercksichtigung gefestigten rechtsprechung senats bghz beschl oktober blw wm bekannt mute sache anspruch genommenen lpg bzw deren rechtsnachfolgerin abweichend normalfall lpg typ iii entsprechende staatliche frderung lpg typ darzulegen gegebenenfalls beweisen antragsgegnerin rechtsbeschwerde behauptet rechtlichen gesichtspunkt bersehen knnte fr beschwerdegericht erkennbar sachverhalt ergaben anhaltspunkte dafr lpg schon bergang genossenschaft typ iii staatlich gefrderte genossenschaft behandelt worden daher bestand eigenstndige pflicht gerichts dahingehende ermittlungen anzustellen rechtsbeschwerde erhobene aufklrungsrge bleibt daher erfolg neuen sachvortrag kme indes antragstellerin bestrittene behauptung antragsgegnerin zutrfe beschwerdegericht mndlichen verhandlung mrz angekndigt beteiligten nochmals gelegenheit stellungnahme geben falls vorlufige rechtsansicht fall bergangs lpg typ iii sei anteil genossenschaftsmitglieds fondsvermgen lpg typ vermgensauseinandersetzung bercksichtigen ndern tatschlich beschwerdegericht rechtsauffassung gendert beteiligten ausdrcklich gelegenheit stellungnahme geben htte antragsgegnerin gleichwohl erla beschwerdeentscheidung vgl keidel kuntze winkler schmidt aao rdn art umfang staatlichen frderung vortragen knnen hierzu jedoch anla mangels lautenden hinweises davon ausgehen konnte gesichtspunkt beschwerdegericht vertretenen rechtsauffassung ankommen unterstellt vortrag rechtsbeschwerde prozessualen verhalten beschwerdegerichts lge darin verletzung anspruchs gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg hinweis gerichts htte antragsgegnerin nmlich geltend macht nunmehr rechtsbeschwerdeverfahren frage staatlichen frderung vorgebrachten tatsachen beschwerdeinstanz rechtzeitig vorgetragen rechtsbeschwerdeverfahren verwehrt nachholung rechtlichen gehrs rechtsfragen tatsachen mglich keidel kuntze winkler schmidt aao rdn ausgeschlossen beschwerdegericht htte vortrag bercksichtigen gehabt ergebnis gekommen wre mte beschwerdeentscheidung wegen gehrsverletzung liegenden verfahrensfehlers aufgehoben sache weiteren aufklrung beschwerdegericht zurckverwiesen vgl kei del kuntze winkler schmidt aao rdn senat fgg obliegenden vgl senat bghz bayoblgz bassenge bassenge herbst roth fgg aufl rdn jansen fgg aufl rdn keidel kuntze winkler schmidt aao rdn keidel kuntze winkler meyer holz aao rdn durchgefhrten ermittlungen indes rechtsbeschwerde behaupteten verfahrensfehler ergeben berufsrichter beschwerdegerichts dienstlich geuert behauptung besttigt vorsitzende darber hinaus ebenso berichterstatter ausdrcklich abrede gestellt laienrichtern amtierende beisitzer naheliegend prozessualen besonderheiten mndlichen verhandlung erinnerung mehr gesttzt dienstlichen uerungen berufsrichter rechtsbeschwerdeerwiderung antragstellerin ankndigung vorsitzenden rechtliches gehr gewhren falls senat vorlufige rechtsauffassung ndern wolle entschieden abrede gestellt demgegenber zeuge senat bekundet vorsitzende erkennen gegeben senat wohl thringer oberlandesgericht anschlieen beschwerde antragsgegnerin stattgeben entschlieen gelegenheit stellungnahme gegeben aussage vermag senat berzeugen findet weder brigen stellungnahmen begleitenden umstnden sttze bleibt insbesondere ganz unklar sinn erneute stellungnahmefrist htte sollen rechtliche problematik parteien ausgiebig errtert worden zeuge besttigt wute sagen wozu erneute stellungnahmefrist genutzt wrde zudem stand parteien ohnehin frist etwa monat weiteren ausfhrungen verfgung beide seiten gebrauch gemacht neue rechtliche gesichtspunkte senat dienstlichen stellungnahme vorsitzenden regelmig wiedererffnung mndlichen verhandlung veranlat wrden traten hierbei terminsvermerk zeugen bekundung besttigt wenig aussagekrftig tage mndlichen verhandlung erst spter nmlich einlegung rechtsbeschwerde gefertigt worden zeitpunkt prozessuale situation antragsgegnerin notleidend geworden rechtlich unbedenklich annahme berufungsgerichts wert zurckzugewhrenden fondsanteils abzglich bereits geleisteter zahlungen dm beluft ausweislich beteiligten bereinstimmend zugrunde gelegten jahresabschluberichts dezember rechtsbeschwerde frage gestellt belief fondsvermgen lpg typ einschlielich dahin geleisteten vorlufigen inventarbeitrge zeitpunkt bergangs mindestens mark legt lpg bewirtschaftete landwirtschaftliche nutzflche ha zugrunde ergibt fondsbesatz mark je hektar ehemann antragstellerin eingebrachten bodenflche ha ergibt daraus fondsanteil rund mark soweit rechtsbeschwerde geltend macht landwirtschaftliche nutzflche lpg insgesamt ha betragen ehemann antragstellerin ha eingebracht worden seien handelt neuen sachvortrag rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlich neben antragstellerin abgezogenen rckerstattung dm weitere rckzahlungen abzug bringen abs nr satz lwanpg entgegen vorbringen antragsgegnerin august geleistete zahlung mark schon deswegen rckerstattung pflichtinventarbeitrags ehemanns antragstellerin bezweckt pflichtinventarbeitrge einfhrungsgesetz zivilgesetzbuch ddr juni gbl januar erfolgten nderung lpg gesetzes bestandteil unteilbaren fonds unverteilbaren genossenschaftlichen eigentum erklrt worden mai geleistete zahlung mark wurde ausweislich antragsgegnerin vorgelegten berweisungssammelauftrags antragstellerin erbracht daher gegenber antragstellerin bercksichtigen krzung abs nr satz lwanpg beschwerdegericht rechtsfehlerfrei verneint rechtsbeschwerde greift abfindungsanspruch daher zugesprochenen umfang begrndet antragstellerin rechtsnachfolgerin ehemannes lpg mitglied abs lpgg geltend gemacht iv kostenentscheidung beruht lwvg wenzel krger lemke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb april wohnungseigentumssache zivilsenat bundesgerichtshofes april vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr klein dr gaier dr schmidt rntsch beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegners beschlu zivilsenats kammergerichts berlin februar unzulssig verworfen entscheidung ergeht gerichtsgebhrenfrei auergerichtliche gebhren erstattet grnde kostenansatzverfahren rechtsbeschwerde statthaft bgh beschl oktober ix zb mdr rechtsbeschwerde weitere beschwerde statthaft kostenansatzverfahren weitere beschwerde bundesgerichtshof ausdrcklich ausgeschlossen abs satz kosto beschwerde schlielich auerordentliches rechtsmittel statthaft bgh beschl mrz ix zb njw nebenentscheidungen beruhen abs kosto wenzel krger gaier klein schmidt rntsch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet november kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs satz zpo abs abweisung klage knftigen unterhalt wegen fehlender bedrftigkeit fr zeit ab letzten mndlichen verhandlung entfaltet materielle rechtskraft fr zukunft zugleich rckstndiger unterhalt zugesprochen wurde deswegen knftiger unterhalt hinblick genderte rechtsprechung senats bemessung ehelichen lebensverhltnisse hausfrauenehen begehrt leistungsklage abnderungsklage abs zpo geltend fortfhrung senatsurteile dezember ivb zr famrz januar ivb zr famrz abgrenzung senatsurteil januar ivb zr famrz bgh urteil november xii zr olg dsseldorf ag duisburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose fr recht erkannt revision beklagten urteil senats fr familiensachen oberlandesgerichts dsseldorf mai zurckweisung weitergehenden revision aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts duisburg dezember zurckweisung weitergehenden berufung teilweise abgendert insgesamt folgt neu gefat beklagte verurteilt klgerin nachehelichen ehegattenunterhalt fr zeit oktober dezember hhe monatlich dm fr zeit ab januar hhe monatlich zahlen brigen klage abgewiesen kosten rechtsstreits beklagte tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten nachehelichen ehegattenunterhalt parteien seit januar rechtskrftig geschieden urteil amtsgerichts duisburg mrz wurde beklagte verurteilt klgerin fr zeit juli dezember monatlichen nachehelichen ehegattenunterhalt hhe dm zahlen fr folgezeit wies amtsgericht klage rechtskrftig ab klgerin ber anrechenbare einknfte verfgte anrechnungsmethode ermittelten unterhaltsbedarf deckten dabei ging gericht eheprgenden einknften beklagten hhe dm unterhaltsbedarf klgerin hhe dm darauf rechnete fr zeit dezember einknfte klgerin hhe dm fr zeit danach bedarfsdeckender hhe oktober eingegangenen klage begehrt klgerin hinweis neuere rechtsprechung bundesgerichtshofs unterhaltsbedarf ehelichen lebensverhltnissen innerhalb hausfrauenehe abnderung urteils mrz hilfsweise verfolgt antrag nachehelichen ehegattenunterhalt fr zeit ab oktober wege leistungsklage amtsgericht beklagten antragsgem abnderung urteils mrz verurteilt klgerin nachehelichen ehegattenunterhalt hhe monatlich dm fr zeit oktober dezember hhe fr zeit ab januar zahlen berufung beklagten oberlandesgericht urteil geringfgig abgendert beklagten verurteilt klgerin nachehelichen ehegattenunterhalt fr zeit oktober dezember hhe monat lich dm fr zeit ab januar hhe monatlich zahlen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde revision wesentlichen unbegrndet fhrt lediglich prozessualen grnden sache nderung urteilstenors berufungsgericht entscheidung famrz verffentlicht revision wegen rechtsfrage zugelassen abnderung unterhaltsurteils zpo trotz gleich gebliebener einkommensverhltnisse allein wegen genderten rechtsprechung bundesgerichtshofs bemessung ehelichen lebensverhltnisse hausfrauenehe vgl senatsurteil juni xii zr bghz famrz zulssig rechtsfrage senat inzwischen urteil februar xii zr bghz famrz sinne angefochtenen urteils entschieden kommt indes begehren klgerin wege abnderungsklage entsprechend hilfsantrag form neuen leistungsklage zpo zulssig ii amtsgericht davon ausgegangen klage abnderungsklage gem zpo zulssig beklagten deswegen hauptantrag klgerin abnderung urteils mrz unterhaltszahlungen ab oktober verurteilt oberlandesgericht grundsatz gefolgt insoweit hlt rechtliche beurteilung angriffen revision stand senat bereits wiederholt ausgesprochen unterhaltsverlangen wegen fehlender bedrftigkeit klgers rechtskrftig abgewiesen worden eintritt vormals fehlenden anspruchsvoraussetzungen wege neuen leistungsklage voraussetzungen zpo gebunden geltend senatsurteile januar ivb zr famrz dezember ivb zr famrz abnderung urteils zpo setzt schon wortlaut verurteilung knftig fllig werdenden wiederkehrenden leistungen voraus unterhaltsklage fr zukunft wenigstens teilweise stattgebendes urteil wirkt ber zeitpunkt entscheidung hinaus rechtskraft erst knftig entrichtenden unterhaltsleistungen erfasst deren festsetzung prognose knftigen entwicklung beruht weicht tatschliche entwicklung prognose ab handelt deswegen neue tatsachenlage angriff richtigkeit frheren urteils hilfe zpo durchbrechung rechtskraft vernderten urteilsgrundlagen angepat klage hingegen abgewiesen worden geltend gemachte unterhaltsanspruch bestand liegt abweisung fr zukunft sachliche beurteilung voraussichtlich zukunft bestehenden verhltnissen zugrunde deswegen kommt klagabweisenden urteil zukunft reichende rechtskraftwirkung fr deren durchbrechung vorschrift zpo bedrfte tritt fllen vormals fehlende anspruchsvoraussetzung spter steht rechtskraft klagabweisenden urteils neuen leistungsklage ebensowenig wege sonstigen klagabweisungsfllen denen neue tatsache eintritt rechtskrftigen urteil erfaten lebensvorgang schafft senatsurteil januar aao wendl thalmann unterhaltsrecht familienrichterlichen praxis aufl rdn ff graba abnderung unterhaltstiteln aufl rdn eschenbruch klinkhammer unterhaltsproze aufl rdn thomas putzo zpo aufl rdn rechtsprechung angefhrten argumente vgl gppinger vogel unterhaltsrecht aufl rdn berzeugen ausgang vorprozesses letztlich ausschlaggebend dafr neue forderung wege abnderungsklage leistungsklage geltend jedoch zwingend umfang rechtskraft abzundernden entscheidung vorgegeben urteilsabnderung zpo durchbrechung materiellen rechtskraft bedarf frhere entscheidung tatschlich rechtskraft fhige entscheidung fr zukunft enthlt umgekehrt steht frhere entscheidung neuen leistungsklage entgegen rechtskraft vergangenheit beschrnkt fall inhalt entscheidung ergeben nmlich daraus frhere entscheidung wege prognose knftigen verhltnisse voraussetzungen knftigen unterhaltsanspruchs befat abweisung klage schon grundlage gegenwrtigen verhltnisse fall rechtsprechung senats fhrt konsequenz falle klage laufenden unterhalt teilweise stattgebenden ersturteils hinsichtlich abgewiesenen teils neue klage brigen abnderungsklage zulssig gppinger vogel unterhaltsrecht aufl rdn hinweis wax famrz ausgangsurteile beruhen klage teilweise stattgegeben stets prognose fr zukunft erwachsen fr zeit rechtskraft knnen deswegen insgesamt durchbrechung rechtskraft zpo abgendert auffassung steht einklang senatsurteil januar senat abnderungsklage klagabweisendes urteil fr zulssig erachtet abzundernde urteil beruhte nmlich trotz klagabweisung zukunftsprognose seinerseits frheres stattgebendes urteil knftige unterhaltszahlungen abgendert grundlage rechtsprechung begehren klgerin abnderungsklage neue leistungsklage zulssig amtsgericht beklagten mrz rckstndigem nachehelichem ehegattenunterhalt fr zeit juli dezember verurteilt klage fr folgezeit abgewiesen unterhaltsbedarf gedeckt schon zeitpunkt gerichtlichen entscheidung bestand deswegen grundlage tatschlichen verhltnisse unterhaltsanspruch mehr klagabweisung fr zukunft beruhte deswegen prognose knftigen entwicklung fr zeit ab letzten mndlichen verhandlung verhltnissen zeitpunkt entscheidung rechtskraft urteils erstreckt deswegen knftige unterhaltsansprche klgerin darin unterscheidet liegende fall sachverhalt senatsurteil januar ivb zr famrz ausgangsgericht unterhalt ber entscheidungszeitpunkt hinaus zugesprochen erst zukunft entfallen entscheidung beruhte deswegen zukunftsprognose somit insoweit rechtskraft erwachsen konnte durchbrechung rechtskraft zpo abgendert rechtskraft vorliegenden urteils mrz erfasst hingegen knftige unterhaltsansprche steht deswegen neuen leistungsklage entgegen urteil somit mangels rechtskraft fr zukunft wege zpo abgendert klgerin begehren allerdings hilfsweise wege leistungsklage verfolgt senat entscheidungstenor grundlage feststehenden sachverhalts ndern iii soweit berufungsgericht abs bgb geschuldeten nachehelichen ehegattenunterhalt wege differenzmethode ermittelt entspricht rechtsprechung senats vgl senatsurteile juni xii zr bghz famrz mai xii zr famrz revision angegriffen unterhaltsberechnung beruht besonderheiten abnderungsklage zpo deswegen unterhaltsbemessung wege leistungsklage bertragbar hahne sprick wagenitz weber monecke dose'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zb oktober rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter galke richter zoll wellner sowie richterinnen diederichsen pentz beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm november aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde klgerin beklagten schadensersatz wegen angeblicher rztlicher behandlungsfehler anspruch genommen beschluss landgerichts juni gem abs zpo festgestellten vergleich parteien dahingehend geeinigt beklagte klgerin zahlen hinsichtlich kostenverteilung parteien vereinbart klgerin entstandenen kosten trgt beklagte kostenfestsetzungsverfahren rechtspflegerin beklagten angemeldete verfahrensgebhr hhe zuzglich umsatzsteuer hinweis anrechnungsvorschrift teil vorbemerkung abs rvg zuzglich umsatzsteuer insgesamt gekrzt wodurch erstattungsanspruch klgerin gegenber beklagten betrag hhe erhhte sofortige beschwerde beklagten dagegen erfolg beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt beklagte antrag festsetzung verfahrensgebhr ii statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde abs satz nr zpo erfolg beschwerdegericht auffassung fr gegenstand gerichtlichen verfahrens identische auergerichtliche ttigkeit prozessbevollmchtigten beklagten bereits geschftsgebhr entstanden sei vorbemerkung abs vv rvg msse deshalb beklagten angesetzte verfahrensgebhr gem nr vv rvg wegen anrechnung geschftsgebhr fachen satz gekrzt seit august geltende vorschrift rvg ndere anrechnung rvg finde wegen zumindest entsprechend anwendbaren berleitungsvorschrift abs rvg vorliegende verfahren anwendung auftrag rechts prozessvertretung beschwerdefhrers inkrafttreten rvg august erteilt worden sei rvg handle gesetzesnderung bloe klarstellung wahren willens gesetzgebers rechtsbeschwerde erfolg macht zutreffend geltend vorbemerkung abs vv rvg vorgeschriebene anrechnung geschftsgebhr verfahrensgebhr gerichtlichen verfahrens rahmen kostenfestsetzungsverfahrens parteien weise htte erfolgen mssen nunmehr rvg beschrieben vorschrift rvg art abs nr gesetzes modernisierung verfahren anwaltlichen notariellen berufsrecht errichtung schlichtungsstelle rechtsanwaltschaft sowie nderung sonstiger vorschriften juli bgbl rechtsanwaltsvergtungsgesetz eingefgt worden gem art satz gesetzes august kraft getreten senat folgt auffassung brigen senate bundesgerichtshofs wonach rvg abgeschlossene kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden vgl bgh beschlsse september ii zb njw rn ff dezember xii zb njw rn ff streitstand februar xii zb famrz rn mrz ix zb jurbro april zb ags iii august viii zb rn danach fr zeit inkrafttreten nderungsgesetzes davon auszugehen vorbemerkung abs vv rvg angeordnete anrechnung fr hhe gesetzlichen gebhren verhltnis prozessparteien untereinander bedeutung entsprechend berechtigte prozesspartei erstattung ungekrzten verfahrensgebhr nr vv rvg beanspruchen frage hinblick vorgerichtliche korrespondenz prozessbevollmchtigten beklagten streitfall geschftsgebhr entstanden kommt somit beklagten angemeldete ver fahrensgebhr nr vv rvg hiernach fachen satz krzung ansatz bringen danach beschluss oberlandesgerichts aufzuheben sache erneuter entscheidung beschwerdegericht zurckzugeben abs zpo galke zoll diederichsen wellner pentz vorinstanzen lg siegen entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat landgericht urteilsgrnden nahezu seiten inhalt zeugenaussagen darlegung sachverstndigen referiert bedurfte bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen urteilsgrnde dokumentation beweisaufnahme dienen sollen gesetzgeber abgeschaffte protokoll ber inhalt angeklagten zeugenuerungen ersetzen vielmehr ergebnis hauptverhandlung wiedergeben nachprfung getroffenen entscheidung rechtsfehler ermglichen ei ne umfngliche wiedergabe zeugenaussagen urteilsgrnden bezug einzelheiten beweiswrdigung deshalb regelmig verfehlt vgl bgh nstz bgh beschlsse mai str mai str bloe wiedergabe zeugenaussagen ersetzt wrdigung beweise wegen erwgungen urteils gegebenen umstnden sogar bestand urteils gefhrden besorgnis besteht tatrichter sei davon ausgegangen breite darstellung erhobenen beweise knne gebotene eigenverantwortliche wrdigung ersetzen bgh nstz rr nstz rissing van saan winkler lienen pfister becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet januar heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist januar fr recht erkannt revision klgerseite urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln april unzulssig verworfen soweit anspruch gem vvg erklrten widerspruch gesttzt brigen sowie kostenpunkt berufungsurteil revision aufgehoben sache ne uen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand klgerseite versicherungsnehmer folgenden vn begehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rckzahlung geleisteter versicherungsbeitrge fondsgebundenen lebensversicherung wurde aufgrund antrags vn vertragsbeginn mai genannten policenmodell vvg antragstellung gltigen fassung folgenden vvg abgeschlossen juli kndigte vn vertrag versicherer zahlte rckkaufswert schreiben januar erklrte vn schlielich widerspruch abs satz vvg klage verlangt vn insbesondere rckzahlung vertrag geleisteten beitrge nebst zinsen abzglich bereits gezahlten rckkaufswerts auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ablauf frist gemeinschaftsrecht verstoenden abs satz vvg widerspruch erklrt knnen auerdem sei versicherer wegen unzureichender aufklrung ber abschlusskosten sch adensersatz verpflichtet landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung zurckgewiesen revision verfolgt vn klagebegehren insgesamt entscheidungsgrnde revision bezglich schadensersatzanspruchs nzulssig verwerfen brigen fhrt aufhebung ber ufungsurteils zurckverweisung sache berufungsg ericht prmienrckerstattungsanspruch ungerechtfertigter bereicherung verneint versicherer ha be ordnungsgem ber widerspruchsrecht belehrt vertrag sei gem abs satz vvg jahr zahlung ersten prmie rckwirkend endgltig wirksam geworden anspruch schadensersatz bestehe revision mangels zulassung hinsichtlich geltend gemachten schadensersatzanspruchs zulssig statthaft soweit berufungsgericht widerspruch abs vvg fr unwirksam erachtet revision wegen grundstzlicher bedeutung beschrnkt frage zugelassen abs satz vvg regelungen europischen union entspricht beschrnkung revisionszulassung entscheidungsgrnden berufungsurteils deutlich entnehmen wirksam vgl senatsurteil mai iv zr versr rn fr bghz vorgesehen bereicherungsanspruch zugrunde liegende sachverhalt ta tschlicher rechtlicher hinsicht unabhngig fr schadensersatzanspruch wegen verschuldens vertragsschluss magebl ichen prozessstoff beurteilt entgegen auffassung revision berufungsgericht schadensersatzanspruch brigen recht zuerkannt xi zivilsenat bundesgerichtshofs bereits entschieden rechtsprechung aufklrungspflichten anlageberatend ttigen bank ber innenprovisionen vereinnahmter rckvergtungen fllen kapitalanlageberatung bank gilt bgh urteile november xi zr njw rr rn juli xi zr wm rn ff revision soweit zulssig begrndet anspruch prmienrckzahlung folgt grunde abs satz alt bgb parteien geschlossene versicherungsvertrag schafft rechtsgrund fr prmienzahlung infolge widerspruchs vn wirksam zustande gekommen widerspruch ungeachtet ablaufs abs satz vvg normierten jahresfrist rechtzeitig fr revisionsverfahren bindenden feststellungen berufungsgerichts belehrte versicherer vn ordnungs gem abs satz vvg ber widerspruchsrecht fr fall bestimmte abs satz vvg widerspruchsrecht jahr zahlung ersten prmie erlischt widerspruchsrecht bestand ablauf jahresfrist zeitpunkt widerspruchserklrung fort ergibt richtlinienkonforme auslegung abs satz vvg grundlage vorabentscheidung erichtshofs europischen union dezember versr senat urteil mai iv zr versr rn entschieden einzelnen begrndet regelung msse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert anwendungsbereich zweiten dritten richtlinie lebensversicherung anwendung findet fr davon rfasste lebens rentenversicherungen sowie zusatzversicherungen lebensversicherung grundstzlich widerspruchsrecht fortbe steht vn ordnungsgem ber recht iderspruch belehrt worden verbraucherinformation versicherungsbedingungen erhalten kndigung versicherungsvertrages steht spter en widerspruch entgegen vgl senatsurteil mai aao rn erlschen widerspruchsrechts beiderseits vollstndiger leistungserbringung kommt ebenfalls betracht vgl senatsurteil mai aao rn soweit beklagte schriftsatz januar darauf hingewiesen fondsgebundene lebensve rsicherung handelt rechtfertigt ergebnis vgl senatsu rteil dezember iv zr rn verffentlichung bestimmt bereicherungsrechtlichen rechtsfolgen europarecht swidrigkeit abs satz vvg wirkung ab zugang widerspruchs ex nunc beschrnken ine rckwirkung entspricht effektivittsgebot einzelnen senatsurteil mai aao rn ii hhe umfasst rckgewhranspruch abs satz alt bgb uneingeschrnkt gezahlten prmien vielmehr vn bereicherungsrechtlichen rckabwic klung jedenfalls kndigung vertrages genossenen vers icherungsschutz anrechnen lassen wert versicherungsschutzes bercksichtigung prmienkalkulation bemessen wer lebensversicherungen etwa risikoanteil bedeutung zukommen senatsurteil mai aao rn hierzu feststellungen fehlt rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen parteien gelegenheit ergnzendem vortrag geben vgl senatsurteil mai aao rn mayen harsdorf gebhardt lehmann dr brockmller vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung dr karczewski'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter prof dr kayser raebel dr fischer dr pape grupp februar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen oktober kosten klgers zurckgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg zulassung revision rechtfertigen rechtsfragen wegen grundsatzbedeutung entscheidungserheblich klrungsbedrftig klrungsfhig unbestimmten vielzahl fllen stellen knnen bghz klrungsbedarf besteht beantwortung frage zweifelhaft unterschiedliche auffassungen vertreten frage hchstrichterlich geklrt musielak ball zpo aufl rn voraussetzungen mssen begrndung nichtzulassungsbeschwer de konkret dargelegt bloe behauptung zulassungsgrundes gengt bghz insbesondere klrungsbedarf vielmehr auszufhren grnden umfang seite rechtsfrage umstritten bghz ausfhrungen bedarf frage gegenstand verffentlichter entscheidungen uerungen schrifttum vorliegen weder meinung gegenmeinung gebildet fr allgemeinheit ersichtlich tatschlicher wirtschaftlicher bedeutung bghz beschwerde enthlt darlegungen inwieweit aufgeworfenen rechtsfragen auslegung verbots wahrnehmung widerstreitender interessen abs brao bora stgb umstritten hchstrichterlichen klrung bedrftig rechtsfragen betreffend rechtsfolgen etwaigen verstoes verbot umfang anwaltlichen aufklrungs beratungspflichten auergerichtlichen verhandlungen ber auseinandersetzung gesellschaft brgerlichen rechts gem ff bgb entsprechendes hinreichend ausgefhrt bedarf hchstrichterlicher klrung besteht tatschlich mittelpunkt beschwerde stehenden rechtsfragen grundsatz geklrt vergangenheit tatbestand parteiverrats gefhrte meinungsstreit mageblichen interessen mehrerer einzelnen rechtsanwalt vertretener mandanten objektiv bestimmen deren subjektiv verfolgten zielen berholt besteht grundsatz einigkeit subjektiven vorstellungen mandanten entscheidende bedeutung zukommt vgl bverfge deren interessen teilweise widersprechen anwalt gemeinsam vertreten soweit solange mandat wahrnehmung interessen begrenzt gemeinsam verfolgen vgl bgh urt januar iii zr njw oktober ix zr wm soweit strafrecht stimmen gibt interessen subjektiv bestimmen betroffene rechtsangelegenheit parteidisposition unterliegt schnke schrder cramer heine stgb aufl rn sk stgb rudolphi rogall rn maiwald maurach schrder maiwald strafrecht besonderer teil teilband aufl rn kudlich satzger schmitt widmaier stgb rn kindhuser stgb aufl rn ebenso olg stuttgart nstz zust anm geppert olg karlsruhe njw ebenso henssler prtting eylmann brao aufl rn kilian wm begrndet entscheidungserheblichen meinungsstreit beklagte nahm disponible interessen zedentin wahr ging brgerlich rechtlichen auseinandersetzungsanspruch berufungsgericht zutreffend grundsatz subjektiven interessenbestimmung ausgegangen vorliegenden einzelfall angewandt reichweite aufklrungs beratungspflichten rechtsanwalts sowohl allgemeinen zusammenhang vergleichsverhandlungen hchstrichterlich geklrt beschwerde insoweit aufgeworfenen rechtsfragen stellen streitfall brigen schon deshalb beklagte feststellungen berufungsgerichts zeitpunkt beratung vertretung weder interessengegen satz mandanten ausgehen annahme gelangen widerspruchslose annahme klger damals vorgeschlagenen ausscheidensvereinbarung interessen zedentin entsprach senat beschwerde erhobenen vielfltigen gehrsund divergenzrgen geprft smtlich unbegrndet weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen kayser raebel pape fischer grupp vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rechtsstreit verkndet september mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle verbrkrg abs nimmt kreditgeber gelieferte sache verbraucherkreditgesetz geschtzten kreditnehmer findet abs verbrkrg zugunsten verbrauchers lediglich neben kreditnehmer gesamtschuldner mithaftet jedoch kreditvertrag berechtigt anwendung verbrkrg abs nr abs satz abs nr verbrkrg wege richtlinienkonformen auslegung dahin einzuschrnken abs satz sowie verbrkrg anwendung finanzierungsleasingvertrge eigentumserwerb leasingnehmers vorsehen ausgeschlossen bgh urteil september viii zr olg braunschweig lg gttingen viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzende richterin dr deppert richter dr leimert wiechers dr wolst dr frellesen fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig april aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand vertrag august erwarb beklagte wirtschaftsprfer rechtsanwalt steuerberater anteil grundstcksverwaltung bgb gesellschaft haf tungsbeschrnkung folgenden gbr deren gegenstand erwerb verwaltung wirtschaftliche verwertung insbesondere vermietung verpachtung veruerung geschfts wohnhaus bebauten grundstcks strae gleichen vertrag bernahm beklagte einrichtung rollgitter erdge scho hauses gelegenen ladenlokals finanzierung erwerbs verkaufte beklagte oktober dezember ladeneinrichtung rollgitter klgerin gleichzeitig mietete gegenstnde mietkaufvertrag september dezember zurck vertrag sieht laufzeit monaten mietberechnungsgrundlage dm monatsmiete dm ersten monat dm folgemonaten rckseite vertragsformulars abgedruckten allgemeinen mietbedingungen klgerin lauten folgt vertragsabschlu eigentumsverhltnisse mieter bekannt vermieter juristische eigentum mietgegenstand erwirbt vertragsparteien darber wirtschaftliche eigentum mietgegenstand mieter liegt mieter demzufolge mietgegenstand bilanz auszuweisen abzuschreiben ggf mglich ffentliche frdermittel beantragen auerordentliche kndigung schadensersatz kommt mieter zwei mietraten verzug vermieter recht mietkaufvertrag fristlos kndigen mieter schadensersatz fordern folgt berechnet vermieter belastet mieter summe ablauf vertragsdauer fllig werdenden mietraten verwertungskosten hiergegen bringt vermieter mieter verwertungserls mietgegenstandes hhe restforderung gut erteilt angemessene zinsgutschrift etwa ersparte verwaltungskosten zinsgutschrift abgegolten sofern vertrag verbraucherkreditgesetz anwendung findet gelten fr kndigung wegen zahlungsverzuges mieters verbrkrg beendigung mietkaufvertrages mietkaufvertrag endet vollstndiger vereinbarungsgemer erfllung smtlicher verpflichtungen vertragsparteien juristische eigentum mietgegenstand geht sodann entschdigungslos vermieter mieter ber gemeinsames schreiben beklagten dezember beantragte gmbh folgenden eb gmbh ladenlokal gbr gemietet klgerin eintritt mietkaufvertrag ab vertragsbernahme heit schreiben bezug beklagten bisherige mietkufer gewhrleistet leasinggesellschaft erfllung vertrages mietkufer bleibt neben fr erfllung vertraglichen pflichten gesamtschuldner verpflichtet januar teilte klgerin beklagten vertrag vereinbarungsgem firma gmbh umgeschrieben darauf aufmerksam neben jetzigen mietkufer fr erfllung vertraglichen pflichten verantwortlich bleiben folgezeit zahlte eb gmbh wegen wirtschaftlicher schwierigkeiten gem stundungsabrede klgerin hlfte vereinbarten mietraten schreiben november erklrte inzwischen umbenannte gbr eb gmbh fristlose kndigung mietvertrages ber ladenlokal november unterrich tete klgerin beklagten teilweisen stundung mietraten schreiben dezember bat hinweis fortbestehende mitverpflichtung ausgleich rckstandes januar schreiben januar klgerin folgenden tag zuging erklrte beklagte anfechtung mithaftungserklrung dezember wegen arglistiger tuschung ber vermgensverhltnisse eb gmbh schreiben januar kndigte klgerin gegenber inzwischen ladenlokal ausgezogenen eb gmbh bzw beklagten vertragsverhltnis fristlos nachdem gbr klgerin zweimal zuletzt schreiben august abholung mietkaufsachen aufgefordert lie klgerin verwerten vorliegenden rechtsstreit klgerin dezember gericht eingegangenen antrag erla mahnbescheids eingeleitet begehrt klgerin beklagten rckstndige mietraten schadensersatz gem nr allgemeinen mietbedingungen nherer berechnung hhe dm nebst zinsen beklagte eingewandt mietkaufvertrag mitverpflichtung mangels verbraucherkreditgesetz erforderlichen angaben nichtig seien mitverpflichtungserklrung wirksam widerrufen klgerin ansichnahme verwertung mietkaufsachen vertrag zurckgetreten sei klageforderung verjhrt sei landgericht klage abgewiesen berufungsgericht berufung klgerin zurckgewiesen hiergegen richtet revision klgerin klagebegehren weiterverfolgt entscheidungsgrnde berufungsgericht soweit revisionsinstanz interesse wesentlichen ausgefhrt parteien geschlossene mietkaufvertrag falle sonstige finanzierungshilfe sinne abs verbrkrg anwendungsbereich gesetzes beklagte sei sowohl abschlu vertrages ende spteren vertragsergnzung gem abs verbrkrg verbraucher klgerin knne aufgrund kndigung wegen zahlungsverzugs schadensersatz verlangen ber abs satz verbrkrg fingierter rcktritt mietkauf entgegenstehe allenfalls eingeklagten aufwendungsersatz abs verbrkrg auslse gelte unabhngig davon vertragsbernahmevereinbarung neuer mietkaufvertrag eb gmbh bzw eigenstndige schuldbernahme beklagten modifizierte fortsetzung ursprnglichen mietkaufvertrages sehen sei anwendung abs verbrkrg scheitere abs nr verbrkrg bestimmung sei richtlinienkonform dahin einzuschrnken vorgesehenen ausnahmen bestimmungen verbraucherkreditgesetzes finanzierungsleasingvertrgen tragen kmen mietkaufvertrag vorliegenden art letztendliches erwerbsrecht mieters vorshen klgerin mietkaufgegenstnde sinne abs satz verbrkrg genommen herbst zwecke verwertung mietrumen entfernt kndigung klgerin bzw januar stehe bergang rcktrittsrecht entgegen rcktritt ausgelste umwandlung mietkaufvertrages rckabwicklungsschuldverhltnis schliee verhltnis beklagten nr allgemeinen mietbedingungen vorgesehene schadensersatzverhltnis ergebnis komme verhltnis beklagten kndigungsvoraussetzungen verbrkrg verneinen seien fehle grundvoraussetzung schadensersatzverhltnisses nr allgemeinen mietbedingungen ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen nachprfung stand berufungsgericht klgerin geltend gemachten anspruch zahlung rckstndigen mietraten schadensersatz mietkaufvertrag parteien sowie nr vertrag einbezogenen allgemeinen mietbedingungen klgerin verbindung bernahme mithaftung beklagten dreiseitigen vereinbarung parteien eb gmbh dezember januar teilweise unrecht verneint berufungsgericht klgerin schadensersatzforderung beklagten ergebnis recht versagt hingegen geltend gemachte anspruch zahlung rckstndiger mietraten festzustellenden hhe gegeben entgegen ansicht berufungsgerichts vorbezeichneten ansprche rcktritt klgerin abs satz verbrkrg dadurch begrndetes rckabwicklungsschuldverhltnis ausgeschlossen beanstanden allerdings berufungsgericht bernahme mithaftung beklagten dreiseitigen vereinba rung dezember januar verbraucherkreditgesetz gem verbrkrg september geltenden fassung angewandt insoweit berufungsurteil offenbleiben dreiseitigen vereinbarung modifizierte fortsetzung ursprnglichen mietkaufvertrages abschlu neuen mietkaufvertrages klgerin eb gmbh eigenstndige schuldbernahme beklagten handelt aa erstgenannten fall verpflichtung beklagten mietkaufvertrag parteien neben eb gmbh vertragsbernehmerin aufrechterhalten geblieben mietkaufvertrag dadurch gekennzeichnet eigentum mietsache gem nr allgemeinen mietbedingungen klgerin vertragsende entschdigungslos vermieter mieter ber geht handelt zutreffender ansicht berufungsgerichts sonstige finanzierungshilfe sinne abs verbrkrg mietkaufvertrag erwerbsoption mieters vgl blow verbrkrg aufl rdnr staudinger kessal wulf bgb bearb verbrkrg rdnr mnchkomm ulmer bgb aufl verbrkrg rdnr graf westphalen graf westphalen emmerich rottenburg verbrkrg aufl rdnr erforderliche kreditfunktion liegt darin klgerin vermieterin beklagten mieter ladeneinrichtung rollgitter mietsachen berlassen kaufpreis jedoch verteilung mietraten kreditiert insoweit entspricht mietkaufvertrag parteien abzahlungskauf sinne frheren abzahlungsgesetzes verbraucherkreditgesetz abgelst worden dagegen berufungsgericht beklagten abschlu nderung vorbezeichneten vertrages verbraucher sinne abs verbrkrg angesehen erhebt revision ausdrcklich einwendungen bestehen bedenken vertrge parteien dienten finanzierung erwerbs anteils gbr beklagten gbr betriebene vermietung wohn geschftsrumen regel gewerbe bghz dafr beklagte beteiliger gbr vermietung berufsmige erwerbsquelle schaffen klgerin dargetan umstand beklagte rechtsanwalt deswegen mglicherweise schutzes verbraucherkreditgesetz bedarf abs verbrkrg fr verbrauchereigenschaft unerheblich bb handelt dreiseitigen vereinbarung dezember januar dagegen neuen mietkaufvertrag klgerin eb gmbh sowie schuldbeitritt beklagten findet letzteren rechtsprechung bundesgerichtshofs verbraucherkreditgesetz entsprechende anwendung mietkaufvertrag gem vorstehenden ausfhrungen sonstige finanzierungshilfe sinne abs verbrkrg darstellt beklagten verbraucher gewhrt wurde vgl bghz ff ff vorliegenden zusammenhang unterstellt ansicht berufungsgerichts entsprechend anwendung abs verbrkrg abs nr verbrkrg ausgeschlossen entweder mietkaufvertrag parteien finanzierungsleasingvertrag handelt abs nr verbrkrg gegebenenfalls wege richtlinienkonformen auslegung dahin einzuschrnken abs verbrkrg gilt vgl insoweit unten ii aa schlielich annahme berufungsgerichts beanstanden rcktritt klgerin abs satz verbrkrg stehe vorherige kndigung bzw januar deren wirksamkeit zusammenhang ebenfalls unterstellt entgegen vgl blow aao rdnr staudinger kessal wulf aao verbrkrg rdnr berufungsgericht jedoch verkannt abs verbrkrg schutzzweck eingreift verbraucher besitz nutzung gelieferten sache entzogen bezug beklagten fall abs verbrkrg hierdurch abgelste abzg gesetzesbegrndung demgem verweist bt drucks damaligen rege verbraucher davor schtzen besitz nutzung gelieferten sache verliert gleichwohl kreditvertrag daraus folgenden zahlungspflicht gebunden bleibt bereits abzg bghz abs verbrkrg blow aao rdnr mnchkomm habersack aao verbrkrg rdnr staudinger kessal wulf aao verbrkrg rdnr jew nachw dadurch klgerin mietkaufsachen zwecks verwertung genommen beklagten weder besitz nutzung entzogen worden steht hierauf anspruch mietkaufvertrag begrndete recht besitz nutzung mietkaufsache vielmehr eb gmbh bergegangen dreiseitige vereinbarung dezember januar anstelle beklagten mietkaufvertrag eingetreten whrend beklagte danach mietkaufvertrag mehr berechtigt gesamtschuldner ne ben eb gmbh verpflichtet rcktritt klgerin abs verbrkrg gegenber eb gmbh beklagten zugute kommen knnte scheidet schon deswegen eb gmbh gesellschaft natrliche person verbraucherkreditgesetz daher gem abs fr gilt berufungsurteil stellt insofern grunde richtig dar berufungsgericht schadensersatzanspruch klgerin schadensberechnung ermittelnden hhe verneint dagegen klgerin geltend gemachte anspruch zahlung rckstndiger miete zuzubilligen mietkaufvertrag parteien entgegen ansicht beklagten nichtig niedrigeren mietraten wirksam zustande gekommen aa allerdings verbraucherkreditgesetz unterliegende vgl oben ii aa vertrag ursprnglich gem abs verbrkrg wegen fehlens abs satz nr verbrkrg abs satz nr verbrkrg geltenden fassung folgenden vereinfachung einheitlich fassung genannt vorgeschriebenen angabe teilzahlungspreises nichtig zusammenhang dahingestellt bleiben mietkaufvertrag parteien finanzierungsleasingvertrag sinne ausnahmeregelung abs nr verbrkrg handelt deswegen fraglich nr abs allgemeinen mietbedingungen klgerin wirtschaftliche eigentum mietgegenstand mieter liegt demzufolge mietgegenstand bilanz zuweisen abzuschreiben gegebenenfalls mgliche ffentliche frdermittel beantragen vgl insoweit graf westphalen leasingvertrag aufl rdnr graf westphalen emmerich rottenburg aao rdnr dagegen wohl blow aao rdnr rdnr nr allgemeinen mietbedingungen klgerin juristische eigentum mietgegenstand vertragsende automatisch vermieter mieter bergeht unabhngig davon finden abs satz sowie verbrkrg anwendung abs nr verbrkrg wege richtlinienkonformen auslegung vgl bghz ff urteil januar ix zr wm iv jew nachw rechtsprechung eugh mnchkomm ulmer aao verbrkrg rdnr dahin einzuschrnken abs satz sowie verbrkrg anwendung finanzierungsleasingvertrge mietkaufvertrag parteien nr allgemeinen mietbedingungen klgerin eigentumserwerb leasingnehmers vorsehen ausgeschlossen verbraucherkreditgesetz richtlinie rates dezember angleichung rechts verwaltungsvorschriften mitgliedsstaaten ber verbraucherkredit verbraucherkreditrichtlinie ewg abl nr februar umgesetzt worden abs satz verbrkrg beruht art richtlinie wonach effektive jahreszins vertragsurkunde anzugeben abs weiteren wesentlichen vertragsbestimmungen enthalten abs darunter gem liste anhang richtlinie barzahlungspreis preis rahmen kreditvertrages zahlen betrag etwaigen anzahlung anzahl betrag teilzahlungen termine denen fllig sowie etwaige sicherheiten versicherungsko sten anschlu abs satz verbrkrg regeln abs satz verbrkrg freistellung pflichtangaben wegen besonderer schwierigkeiten verbrkrg folgen formmngeln fehlens pflichtangaben ausnahmeregelung abs nr verbrkrg fr finanzierungsleasingvertrge dadurch gerechtfertigt vertrge rechtsprechung bundesgerichtshofs rechtlich erster linie miete zuzuordnen bghz ball wolf eckert ball handbuch gewerblichen miet pacht leasingrechts aufl rdnr nachw verbraucherkreditrichtlinie gem art abs buchst mietvertrge grundstzlich anwendung findet gilt vorgenannten bestimmung indessen fr mietvertrge vorsehen eigentum letzten endes mieter bergeht derartige vertrge mietkaufvertrag parteien unterliegen daher verbraucherkreditrichtlinie deswegen abs nr verbrkrg insoweit richtlinienkonformer auslegung einzuschrnken gilt jedenfalls fr art abs richtlinie beruhenden abs satz verbrkrg hieran anknpfenden folgeregelungen abs satz verbrkrg darber hinaus abs nr verbrkrg genannten bestimmungen anwendung rede stehenden finanzierungsleasingvertrge ausgeschlossen blow aao rdnr staudinger kessal wulf aao verbrkrg rdnr mnchkomm ulmer aao verbrkrg rdnr bedarf vorliegenden zusammenhang entscheidung finden mithin abs satz sowie verbrkrg anwendung mietkaufvertrag parteien ursprnglich nichtig bedurfte abs satz verbrkrg angabe barzahlungspreises effektiven jahreszinses klgerin leasingunternehmen teilzahlungen sachen liefert unverzichtbar jedoch angabe teilzahlungspreises ausreichend vertragsurkunde erste rate folgeraten sowie laufzeit vertrages aufgefhrt daraus mangels weiterer bestandteile teilzahlungspreis errechnen lt vielmehr mu teilzahlungspreis summe aufgefhrt verbraucher gesamtbelastung sofort deutlich augen fhren blow aao rdnr mnchkomm ulmer aao verbrkrg rdnr jew nachw bb abs verbrkrg nichtige vertrag jedoch gem abs satz verbrkrg sofort gltig geworden beklagte gewhlten verfahren verkaufens gleichzeitigen zurckmietens bereits besitz miet sachen allerdings gilt vereinbarten mietraten ergebende teilzahlungspreis vertragsurkunde angegeben gem abs satz verbrkrg barzahlungspreis mietberechnungsgrundlage hhe dm entspricht hchstens gesetzlichen zinssatz bgb verzinsen raten entsprechend herabzusetzen blow aao rdnr hieran dreiseitige vereinbarung parteien eb gmbh dezember januar eb gmbh anstelle beklagten mietkaufvertrag eingetreten gendert vertragsbernahme inhalt mietkaufvertrages unberhrt geblieben vgl bgh urteil april viii zr wm ii bernahme gesamtschuldnerischen mithaftung neben eb gmbh beklagten dreiseitigen vereinbarung dezember januar wirksam zustande gekommen insbesondere gem abs verbrkrg nichtig vereinbarung abs satz verbrkrg genannten angaben fehlt kme betracht bernahme mithaftung beklagten selbstndigen schuldbeitritt handeln wrde angaben wirksamkeit erforderlich bgh urteil juni xi zr wm ii heilung gem abs satz verbrkrg bergabe sache kreditnehmer ausscheidet bghz bgh urteil februar xi zr wm urteil juli viii zr wm ii schuldbeitritt jedoch gegeben berufungsgericht ausdrcklich offengelassen vereinbarung dezember januar neuer mietkaufvertrag klgerin eb gmbh schuldbernahme beklagten modifizierte fortsetzung ursprnglichen mietkaufvertrages sehen sei insoweit weitere feststellungen erwarten senat erforderliche auslegung vornehmen danach schon aufgrund wortlauts vereinbarung zweifel daran bestehen eb gmbh fortbestand verpflichtung beklagten mietkaufvertrag wege ausdrcklich bezeichneten vertragsbernahme eingetreten vertrag gemeinsamen schreiben beklagten eb gmbh dezember eingangs ausdrcklich bezug genommen restlaufzeit vertrages verwiesen sodann heit eb gmbh eintritt vertrag beantragt fortbestand verpflichtung beklagten ergibt zusammenhang daraus beklagte klgerin erfllung vertrages eb gmbh gewhrleistet neben fr erfllung vertraglichen pflichten gesamtschuldner verpflichtet bleibt danach abschlu neuen mietkaufvertrages klgerin eb gmbh nebst schuldbeitritt beklagten rede allein vertragsbernahme eb gmbh fortbestand verpflichtung beklagten entspricht interessenlage klgerin veranlassung beklagten fr juristische sekunde vertraglichen verpflichtungen entlassen zumal ebgmbh bereits abschlu vereinbarung dezember januar schreiben november streckung mietraten erbeten weiterhin zahlungsfhig bleiben demgem klgerin beklagten schreiben dezember mitgeteilt knne vertragsbernahme bedingung zustimmen weiterhin fr erfllung vertrages mitverpflichtet bleiben bereinstimmend heit schreiben klgerin januar vertragsbernahme zugestimmt mache beklagten darauf aufmerksam neben jetzigen mietkufer fr erfllung vertraglichen pflichten verantwortlich bleiben beklagte abschlu mietkaufvertrages gerichtete willenserklrung wirksam gem abs verbrkrg widerrufen aa beanstanden berufungsgericht schreiben beklagten januar unwirksam keit mietkaufvertrages geltend gemacht widerrufserklrung ausgelegt beklagte wort widerruf gebraucht unerheblich vielmehr reicht deutlich gemacht wolle vertragsschlu mehr gelten lassen vgl bgh urteil oktober viii zr wm ii abzg nachw urteil februar viii zr wm iii bb zeitpunkt widerrufs januar beklagten unabhngig davon eb gmbh zwischenzeitlich dreiseitige vereinbarung dezember januar stelle mietkaufvertrag eingetreten vgl insoweit bgh urteil april viii zr wm ii widerrufsrecht mehr zugestanden klgerin beklagten ber widerrufsrecht belehrt wochenfrist abs verbrkrg gem abs satz verbrkrg gang gesetzt worden gem abs satz verbrkrg widerrufsrecht beklagten jedoch jahr abgabe abschlu mietkaufvertrages gerichteten willenserklrung september mithin ablauf september erloschen beklagte bernahme gesamtschuldnerischen mithaftung neben eb gmbh dreiseitigen vereinbarung dezember januar wirksam gem abs verbrkrg widerrufen bernahme mithaftung widerrufsrecht beklagten begrndet worden steht verbraucher falle schuldbeitritts kreditvertrag eigenes widerrufsrecht bghz jedoch bernahme mithaftung neuen verpflichtungen beklagten begrndet worden insoweit widerrufsrecht rechtfertigen knnten vielmehr lediglich bestehende verpflichtung beklagten mietkaufvertrag nunmehr gesamtschuldnerisch eb gmbh aufrechterhalten worden vgl oben ii klgerin vereinbarung ber gesamtschuldnerische mithaftung beklagten neben eb gmbh schreiben januar wirksam gem abs satz verbrkrg gekndigt steht beklagten geltend gemachte schadensersatzanspruch erhalten bleibt hingegen daneben geltend gemachte anspruch zahlung rckstndigen mietraten aa sachlichen anwendungsbereich verbraucherkreditgesetzes fallenden kreditvertrag mehreren kreditnehmern verbraucher sinne abs verbrkrg gegenber auerordentliche kndigung wegen zahlungsverzugs voraussetzungen abs satz verbrkrg wirksam bghz fr fall finanzierungsleasingvertrages mehreren leasingnehmern beklagte allerdings mehreren mietern lediglich gesamtschuldnerisch mithaftender neben eb gmbh mietkaufvertrag bernommen insoweit jedoch gelten vereinbarung ber mithaftung beklagten voraussetzungen abs satz verbrkrg gekndigt vgl blow aao rdnr graf westphalen mdr jeweils fr schuldbeitritt schutzbedrfnis mithaftenden geringer eher grer kreditnehmers mithaftende trotz voller mitverpflichtung rechte mehr kreditgeber bghz fr schuldbeitritt unterliegt kndigung klgerin gegenber beklagten mithin anforderungen abs satz verbrkrg mangels qualifizierten mahnschreibens unwirksam schreiben klgerin beklagten dezember erfllt anforderungen abs nr verbrkrg klgerin darin weder beklagten zweiwchige frist zahlung rckstndigen betrages gesetzt erklrung verbunden nichtzahlung innerhalb frist gesamte restschuld verlange bb mangels wirksamer kndigung klgerin geltend gemachte schadensersatzanspruch nr allgemeinen mietbedingungen verbindung vereinbarung ber mithaftung beklagten neben eb gmbh begrndet hierfr wirksame vertragskndigung voraussetzung erfllungs anspruch klgerin zahlung gem abs satz verbrkrg herabgesetzten mietraten bleibt dagegen unberhrt klgerin anspruch geltend gemachten mietrckstand grunde zusteht vgl graf westphalen aao vorgenannte anspruch abs nr bgb verjhrt betreffenden mietraten jahr fllig geworden gem abs nr bgb verbindung abs zpo verjhrung insoweit eintritt ablauf jahres einreichung antrags erla mahnbescheides dezember unterbrochen worden alledem berufungsurteil insgesamt bestand rechtsstreit endentscheidung reif weiterer feststellungen hhe gem abs satz verbrkrg herabgesetzten rckstndigen mietraten bedarf hierzu neuberechnung klge rin erforderlich aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht gelegenheit gibt dr deppert dr leimert dr wolst wiechers dr frellesen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen untersttzung auslndischen terroristischen vereinigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer mai gem abs nr abs abs abs analog stpo beschlossen revision angeklagten urteil oberlandesgerichts dsseldorf april verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen untersttzung terroristischen vereinigung ausland verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte untersttzung auslndischen terroristischen vereinigung sechs fllen schuldig weitergehende revision angeklagten revisionen angeklagten verworfen angeklagte verbleibenden kosten rechtsmittels tragen brigen beschwerdefhrer jeweils kosten rechtsmittel tragen grnde oberlandesgericht angeklagten jeweils wegen untersttzung terroristischen vereinigung ausland verurteilt angeklagten sieben fllen angeklagte klagten zwei fllen ange jeweils fall wegen taten oberlandesgericht angeklagten gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten angeklagte jahr vier monaten sowie angeklagten freiheitsstrafen acht monaten bzw jahr zwei monaten verhngt vollstreckung beiden letztgenannten strafen bewhrung ausgesetzt verurteilungen wenden beschwerdefhrer jeweils rge verletzung materiellen rechts gesttzten revisionen angeklagten beanstanden zudem verfahren allein rechtsmittel angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen geringfgigen teilerfolg brigen erweist ebenso revisionen beschwerdefhrer unbegrndet sinne abs stpo antrag generalbundesanwalts senat verfahren angeklagten fall ii urteilsgrnde abs nr abs stpo eingestellt bedingt entsprechende nderung schuldspruchs fhrt wegfall fall verhngten einzelstrafe verfahrensbeanstandungen bleibt antragsschriften generalbundesanwalts genannten grnden erfolg versagt aufgrund sachrge veranlasste umfassende berprfung urteils brigen schuld strafausspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben gilt fall ii urteilsgrnde insoweit unterscheidet sachverhalt grundlage rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen insbesondere demjenigen beschluss senats dezember stb nstz rr zugrunde lag whrend verfahren frderung junud al sham geringfgige geldund sachleistungen hinreichend wahrscheinlich liegt untersttzung terroristischen vereinigung darin zahlungen verfahrensgegenstndliche beitrugen kmpfer junud al sham aufenthalt syrien berhaupt fortsetzen konnten dadurch organisation weiterhin gebote standen entfallen einzelstrafe hinsichtlich tat ii urteilsgrnde lsst gesamtstrafenausspruch betreffend angeklagten unberhrt senat schliet angesichts verbleibenden sechs einzelstrafen drei jahren neun monaten drei jahren zwei jahren neun monaten zwei jahren drei monaten sowie zweimal zwei jahren landgericht weggefallene strafe jahr drei monaten geringere gesamtfreiheitsstrafe erkannt htte angesichts geringen erfolges revision angeklagten unbillig gesamten verbleibenden kosten rechtsmittels belasten abs stpo brigen folgt kostenentscheidung abs satz stpo becker gericke berg spaniol ribgh hoch befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet april kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr blumenrhr richter dr krohn dr hahne sprick prof dr wagenitz fr recht erkannt revision klgers urteil senats fr familiensachen oberlandesgerichts frankfurt main sitz darmstadt april zurckgewiesen klger trgt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand mrz geborene klger beansprucht beklagten vater erhhung zugesprochenen unterhalts geschlossene ehe eltern klgers wurde geschieden klger lebt volljhrigkeit sorgeberechtigten mutter besucht gymnasium strebt beruf konzertpianisten beklagte frheren verfahren abnderung lterer titel verurteilt worden klger ab oktober unterhalt hhe monatlich dm davon dm krankenvorsorgeunterhalt zahlen vorliegende mrz erhobene klage amtsgericht beklagten abnderung frheren titel verurteilt klger folgenden monatlichen unterhalt zahlen ab oktober krankenvorsorgeunterhalt dm statt bisher dm ab august laufenden unterhalt statt bisher dm dm mehrbedarf nunmehr dm dm mehrbedarf dm ab juli laufenden unterhalt statt bisher dm dm mehrbedarf nunmehr dm dm anteiliges kindergeld dm mehrbedarf dm brigen amtsgericht klage abgewiesen urteil beide parteien berufung eingelegt klger geltend gemacht angemessener unterhaltsbedarf liege angesichts einkommens vermgensverhltnisse beklagten erheblich ber hchstsatz dsseldorfer tabelle deckung mehrbedarfs zuerkannte betrag dm reiche zudem erforderlichen kosten frderung knstlerischen talents ausbildung konzertpianisten neben schulausbildung decken fr teilnahme meisterkurs prag angefallene kosten hhe dm knnten laufenden unterhalt bestritten seien sonderbedarf erstatten sonderbedarf beklagte fr umzugskosten dm aufzukommen wegen anmietung klaviergerechten wohnung erforderlich geworden seien klger beantragt angefochtene urteil teilweise abzundern be klagten verurteilen ber amtgericht zuerkannten unterhalt hinaus august juni weiteren monatlichen betrag dm dm dm ab juli weiteren monatlichen betrag dm dm dm unterhaltsonderbedarf betrag dm dm dm zahlen beklagte ber frheren verfahren bereits zugesprochenen betrag hinausgehenden mehrbedarf klgers abrede gestellt beantragt amtsgericht zuerkannten betrag monatlich dm herabzusetzen oberlandesgericht urteil amtsgerichts gendert zurckweisung weitergehenden rechtsmittel parteien abnderungsklage insoweit stattgegeben verurteilung beklagten unterhaltsleistung klger ab mrz insgesamt dm monatlich abgendert wovon september monatlich dm ab oktober monatlich dm krankenvorsorgeunterhalt entfallen brigen abnderungsklage abgewiesen hiergegen wendet klger zugelassenen revision fr zeit ab mrz zweitinstanzliches abnderungsbegehren weiterverfolgt entscheidungsgrnde rechtsmittel erfolg allgemeinen lebensbedarf klgers oberlandesgericht zuvor amtsgericht dm monatlich anrechnung anteiligen kindergelds angesetzt oberlandesgericht dabei fr dritte altersstufe geltenden satz hchsten einkommensgruppe dsseldorfer tabelle stand juli zugrundegelegt davon ausgegangen vorverfahren unterhaltsbedarf damaligen hchsten tabellenbetrag begrenzt weitergehende klage abgewiesen worden nderungen verhltnisse nunmehr abweichend entscheidung vorverfahren erhhung betrags unabhngig gesonderten betrachtung mehrbedarfs zusammenhang musischen frderung klgers rechtfertigen knnten seien dargetan hiergegen gerichteten angriffe revision gehen jedenfalls ergebnis fehl gem bgb bestimmt ma gewhrenden unterhalts lebensstellung bedrftigen lebensstellung minderjhriger kinder richtet angesichts wirtschaftlichen unselbstndigkeit kinder lebensstellung eltern fr unterhalt kindern geschiedenen ehen betreuenden sorgeberechtigten elternteil leben regelmig einkommensverhltnisse barunterhaltspflichtigen elternteils magebend entspricht senat gebilligten praxis bemessung sinne angemessenen unterhalts oberlandesgerichten entwickelten tabellenwerken orientie ren einkommensgruppen tabellen oben begrenzt fr dm bersteigendes nettoeinkommen verweist dsseldorfer tabelle umstnde einzelfalles bezieht unterhaltspflichtige vorliegenden fall geltend gemacht hheres einkommen knnen stze dsseldorfer tabelle schematisch fortgeschrieben vielmehr bewendet grundstzlich dabei unterhaltsberechtigte bedarf darlegen beweisen mu senatsurteil oktober xii zr famrz darlegungslast drfen bertriebenen anforderungen gestellt vielmehr mu hherem elterneinkommen sichergestellt bleiben kinder lebensalter entsprechenden weise lebensfhrung teilhaben besonders gnstigen wirtschaftlichen situation eltern rechnung trgt bedrfnisse unterhaltsberechtigten grundlage befriedigen wnsche unterhaltsberechtigten indes bloe teilhabe luxus erfllt mssen allgemein gesagt wrdigung besonderen verhltnisse betroffenen namentlich gewhnung unterhaltsberechtigten eltern whrend zusammenlebens gepflogenen aufwendigen lebensstil festgestellt gesamtumstnde bedrfnisse mssen deshalb magabe hierzu senat aao aufgestellten grundstze unterhaltsberechtigten nher dargelegt daran fehlt vorliegenden fall klger hinweis angemessener unterhalt liege angesichts einkommens vermgensverhltnisse beklagten erheblich ber hchstsatz dsseldorfer tabelle obliegenden darlegungslast ansatzweise nachgekommen dabei bestand fr nhere darlegung bedrfnisse klger deckung allgemeinen lebenshaltungskosten zuerkannten betrag bestreiten vermag mehr anla kosten klger fr musische ausbildung zustzlich geltend gemachten mehrbedarf kaum exakt trennen lassen ersichtlich weise klger trennung eltern kleinkind besonders aufwendigen lebensstil gewhnt knnte zusammenleben eltern geprgt klger angemessener bedarf erhalten mu zusammenhang frderung knstlerischen talents klgers oberlandesgericht gem abs bgb mehrbedarf klgers anerkannt gem zpo betrag dm dm geschtzt auffassung oberlandesgerichts geht musischen aktivitten klgers interessenpflege rahmen angemessenen erziehung schulausbildung klger stehe vielmehr bereits schwelle berufsausbildung schwelle bereits berschritten verbundenen angemessenen zusatzkosten lieen weder strikt allgemeinen lebenshaltungskosten trennen jeweils konkret ermitteln msse klger sorgeberechtigten mutter gewisser gestaltungsspielraum zugestanden deshalb vorgenommene schtzung angemessenen kosten beruhe vortrag klgers ber bisherigen kosten vorausplanung soweit klger mehrbedarf zunchst dm spter dm geltend gemacht seien ansatz gebrachten kosten allerdings teilweise plausibel hiergegen wendet revision erfolg oberlandesgericht durfte mehrbedarf klgers zpo bestimmen vorschrift gilt unterhaltsrecht erff net insbesondere mglichkeit bedarfspositionen seiten unterhaltsberechtigten schtzen vgl etwa senatsurteil juni ivb zr famrz oberlandesgericht vorgenommene schtzung senat verfahrensfehler berprfen verfahrensfehlerhaft schtzung namentlich grundstzlich falschen offenbar unsachlichen erwgungen beruht wesentliches tatschliches vorbringen auer betracht gelassen bghz verfahrensfehler revision aufgezeigt revision rgt oberlandesgericht darauf abstellen drfen klger kosten fr anmietung klaviers konkret nachgewiesen vielmehr davon ausgehen mssen gromutter klgers eides statt versichert erworbene klger berlassene klavier zurckfordere verkaufen zukunft mietkosten anfallen revision durchdringen klger vorgetragen gromutter klavier zurckgenommen dargetan wann wege klavier schweden lebenden gromutter zurckgegeben wurde seither bungen nachkommt miete falle entgeltlichen berlassung klaviers zahlen schon mangels substantiierten vortrags konnte oberlandesgericht folglich verfahrensversto klger angefhrten kosten fr anmietung klaviers schtzung mehrbedarfs klgers unbercksichtigt lassen erhebung klger erst april mithin rund woche verhandlungstermin april eingegangenen schriftsatz hierzu angebotenen beweises durfte oberlandes gericht brigen berufungsurteil genannten grnden absehen ermessensfehler abs satz zpo darin erkennen oberlandesgericht revision meint gehalten klger hinweis auflagenbeschlu substantiierung aufwendungen fr teilnahme meisterkursen wettbewerben konzerten aufzufordern klger beiden rechtszgen vorlage umfnglicher weitgehend ungeordneter konvolute unterlagen beschrnkt musikalischen aktivitten deren wertschtzung fachleute belegen mgen zumindest fr reprsentativen zeitraum erstellte nhere angaben belege nachvollziehbare auflistung zusammenhang kursen auftritten tatschlich gettigten ausgaben vermissen lassen revision angefhrte anlage schriftsatz april bermittelte zusammenstellung ber laufenden monatlichen ausgaben lediglich aneinanderreihung positionen denen anfallende aufwendungen thematisch zusammengefat teilnahmegebhren reisekosten bernachtungskosten fr klger begleitende mutter monatlichen schtzwerten beziffert berprfung tatschliche ausgaben deren erforderlichkeit angemessenheit zugnglich beklagte klger geltend gemachten mehraufwand bestritten mangelnde substantiierung gergt mute anwaltlich vertretene klger darlegungspflicht vorlage detaillierten nachprfbaren aufschlsselung zumindest fr reprsentativen zeitraum nachkommen besonderen gerichtlichen aufforderung bedurft htte bestand mehr veranlassung schtzung klger geltend gemachten mehrbedarfs mittelpunkt vorliegenden rechtsstreits steht schon erstinstanzliche urteil klger mehrbedarf hinweis fehlen geeigneter darlegungen abgesprochen soweit oberlandesgericht schtzung mehrbedarf klgers fr anmietung klaviergerechten wohnung fr lebensmittelallergie bedingte besondere ernhrung fr nachhilfeunterricht bercksichtigt darin rechtsfehler erkennen insoweit fehlt worauf oberlandesgericht recht hinweist substantiierter vortrag berprfung zugnglich ausgaben tatschlich angefallen ausgaben erforderlich angemessen revision angegriffenen weitergehenden berlegungen oberlandesgericht einzelnen bedarfspositionen angestellt kommt deshalb gilt fr aufwendungen fr brille fr medikamente hinweis revision gehe klger insoweit krankenversicherung vereinbarte selbstbeteiligung berufungsrechtszug vorgelegten kostenzusammenstellung weiteres vereinbaren lt revision angefhrte erstinstanzliche vortrag klgers erkennen erforderlichen angemessenen kosten vergangenheit angefallen wegen selbstbeteiligung krankenversicherung klgers erstattet worden schlielich liegt darin verfahrensfehler oberlandesgericht anmietung konzertflgels angemessen erachtet klger mglichkeit auerhuslichen bens verwiesen gilt fr einschtzung oberlandesgerichts klger geltend gemachten kosten fr musikbcher seien berzogen bgb angemessene unterhalt beansprucht bedrfnisse einzelnen angemessenen unterhalt minderjhrigen gehren tatrichter magabe einkommensverhltnisse barunterhaltspflichtigen elternteils bestimmen revision beanstandeten erwgungen oberlandesgerichts halten rahmen tatrichterlicher beurteilung entziehen insoweit berprfung revisionsgericht senat weiteren verfahrensrgen revision geprft fr durchgreifend erachtet zpo oberlandesgericht hlt geltend gemachten unterhaltsanspruch wegen sonderbedarfs fr unbegrndet klger angefhrten kosten fr teilnahme meisterkurs prag juli juli stellten sonderbedarf dar stehe klger anspruch zahlung umzugskostenbeihilfe sonderbedarf zumal zusammenhang vermieter ausgesprochenen kndigung bungen klgers klavier ersichtlich sei ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand sonderbedarf definition abs bgb unregelmiger auergewhnlich hoher bedarf darunter oberlandesgericht zutreffend ausfhrt berraschend hhe abschtzbar auftretender bedarf verstehen senatsurteil november ivb zr famrz unregelmig dabei bedarf wahrscheinlichkeit vorauszusehen deshalb bedarfsplanung bemessung laufenden unterhaltsrente bercksichtigt konnte senatsurteil oktober ivb zr famrz vorliegen voraussetzungen oberlandesgericht hinsichtlich aufwendungen fr teilnahme meisterkurs verneint tatrichterliche wrdigung lt revisionsrechtlich bedeutsame fehler erkennen begrndung oberlandesgericht abgelehnt klger geforderte beihilfe mutter klgers entstandenen umzugskosten beklagten vater erstattenden sonderbedarf klgers anzuerkennen frei rechtsirrtum ausfhrungen berufungsurteils insoweit verwiesen krohn vorsitzender richter bundes hah ne gerichtshof dr blumenrhr urlaub verhindert unterschreiben krohn sprick wagenitz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb mrz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz geng abs hgb abs beitrittsgebiet recht ddr entstandenen registrierten lpg wiederherstellung staatlichen einheit deutschlands oktober voll kaufleute kraft rechtsform anzusehen bgh beschluss mrz iii zb olg brandenburg iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa galke dr herrmann beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegnerin beschluss zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts mai unzulssig verworfen antragsgegnerin kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen wert beschwerdegegenstandes grnde lpg landwirtschaftliche produktionsgenossenschaft tierproduktion rechtsvorgngerin antragsgegnerin sowie lpg lpg rechtsvorgngerinnen antragstelle rinnen schlossen mrz landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaft pflanzenproduktion lpg gleichlautende vertrge ber teilung zusammenschluss gem bestimmungen landwirtschaftsanpassungsgesetzes vertrgen bestimmt vermgenswerte lpg teilungsplanes lpg magabe sowie zwei wei tere genossenschaften bertragen lpg bestimmte betriebsbezogen zugeordnete vermgenswerte treuhnderisch fr lpg verwalten hie vertrag streitigkeiten vertrag streitfalle bildendes schiedsgericht gelst dabei verstndigen vertragspartner ber person vertrauens lage bereit vorsitz schiedsgerichts bernehmen brigen finden bestimmungen zivilprozessordnung ff anwendung regelung gilt falle gegenseitiger ansprche teilung lpg hervorgehenden neuen unternehmen untereinander antragstellerinnen begehren antragsgegnerin auskunft ber treuhandverwaltung gesttzt vorgenannte schiedsvereinbarung oberlandesgericht beantragt fr antragsgegnerin schiedsrichter bestellen antragsgegnerin dagegen beantragt unzulssigkeit schiedsrichterlichen verfahrens festzustellen oberlandesgericht antrag zurckgewiesen angekndigt vorsitzenden richter oberlandesgericht schiedsrichter fr antragsgegnerin bestimmen rechtsbeschwerde verfolgt antragsgegnerin antrag unzulssigkeit schiedsrichterlichen verfahrens festzustellen ii rechtsbeschwerde unzulssig rechtsbeschwerde gesetzes wegen statthaft soweit entscheidung oberlandesgerichts absatz tenors absatz ii nr grnde ber widerklage hnlichen antrag antragsgegnerin unzulssigkeit schiedsrichterlichen verfahrens festzustellen abs alt zpo kostenentscheidung angreift abs satz nr abs satz abs nr fall zpo rechtsbeschwerde jedoch brigen unzulssig besonderen zulssigkeitsvoraussetzungen abs zpo erfllt auffassung rechtsbeschwerde stellt grundstzliche frage abs nr zpo lpg kaufmann sinne frheren hgb vorschriften anzusehen entsprechende auffassung oberlandesgerichts laufe grundsatz zuwider sogenannten formkaufleute etwa abs geng erst eintragung register kaufmannseigenschaft erlangen grundsatz indes verletzt oberlandesgericht lpg recht kaufleute qualifiziert dabei frage kaufmannseigenschaft lpg zudem auslaufendes recht betrifft klrungsbedrftig offenkundig bejahen wirksamkeit schiedsklausel nr gleich lautenden vertrge ber teilung zusammenschluss gem bestimmungen landwirtschaftsanpassungsgesetzes mrz verabredet wurde zpo beurteilen schiedsvereinbarung inkrafttreten schiedsverfahrensneuregelungsgesetzes januar getroffen worden vgl art abs art abs schiedsvfg gem abs satz zpo schiedsvertrag ausdrcklich geschlossen bedarf schriftform vereinbarungen schiedsgerichtliche verfahren beziehen darf urkunde enthalten daran mangelt vorgenannte vertrag mrz enthlt bestimmungen schiedsgerichtlichen verfahren regelt sogar vornehmlich bertragung vermgen lpg genossenschaften gem tei lungsplan form abs satz zpo allerdings vonnten schiedsvertrag fr beide teile handelsgeschft parteien hgb bezeichneten gewerbetreibenden gehrte abs zpo fall oberlandesgericht zutreffend angenommen beitrittsgebiet recht ddr entstandenen registrierten lpg wiederherstellung staatlichen einheit deutschlands oktober voll kaufleute anzusehen abs geng abs hgb analog vgl bezg frankfurt dtz aa lpg handelte sozialistische landwirtschaftliche grobetriebe vgl abs lpg gesetz juni gbl grundstzen genossenschaftlichen demokratie sozialistischen betriebswirtschaft organisiert vgl abs lpg gesetz juli gbl abs satz lpg gesetz juni lpg rat kreises registrieren registrierung wurden form lpg lpg rechtsfhig juristische person vgl abs abs lpg gesetz juli schweizer recht landwirtschaftlichen betriebe landwirtschaftsanpassungsgesetz aufl rn ders kimme offene vermgensfragen stand lwanpg rn zuge politischen wende oktober erfolgten verschiedene gesetzgeberische manahmen rechtlich verordnete genossenschaftlichkeit ddr staatlichen bindungen befreien vgl einzelnen beuthien geng aufl einleitung anmerkung iii landwirtschaftsanpassungsgesetz juni gbl folgenden lwanpg ermglichte neben teilung zusammenschluss lpg umwandlung lpg formwechsel eingetragene genossenschaft umwandlung vorschriften genossenschaftsgesetzes anwendbar vgl lwanpg ab januar sollten lpg sptestens kraft gesetzes eingetragene genossenschaften aufbau umgewandelt vgl abs satz lwanpg zugleich abndernden magaben einigungsvertrages novellierungen landwirtschaftsanpassungsgesetzes schweizer kimme aao rn ff gesetzgeber landwirtschaftsanpassungsgesetzes sah lpg mithin nchster nhe eingetragenen genossenschaft genossenschaftsgesetzes innere struktur entsprach nachdem mehr staatlicher zwangsverband etwa derjenigen eingetragenen genossenschaften sache staatlichen bindungen befreiten lpg absatzgenossenschaften vgl abs nr geng beuthien aao rn vgl abs geng kaufmann sinne hgb anzusehen bb steht rechtsbeschwerde meint entgegen lpg form kaufmann wren eigenschaft eintragung register erlangt htten lpg entstanden juristische person registrierung lpg lpg rat kreises vgl abs abs lpg gesetz juli ferner entstehung eingetragenen genossenschaft geng entsprechend rechtslage eingetragenen genossenschaft vgl abs geng abs hgb beuthien aao rn bauer genossenschafts handbuch stand vii geng rn jedenfalls registrierte landwirtschaftsanpassungsgesetz gesetze umgestaltete lpg kaufmann kraft rechtsform aufzufassen wuchs registrierung analog abs geng abs hgb gesetzes wegen eigenschaft voll kaufmann gegenstand unternehmens angekommen wre vgl formkaufmann mnchkommhgb bokelmann aufl rn cc liegt ebenso parteien abschluss vertrge mrz unstreitig ddr recht registrierte lpg gelten daher entsprechend abs geng abs hgb kaufleute vermutet vorgenommenen rechtsgeschfte vertrge mrz betriebe handelsgewerbes gehrten vgl abs abs hgb bauer aao stand vii geng rn mller geng aufl rn vertrgen getroffene schiedsvereinbarung bedurfte form abs satz zpo besonderen zulssigkeitsvoraussetzungen rechtsbeschwerde abs zpo ergeben rechtsbeschwerdebegrndung aufgeworfenen fragen insoweit begrndung gem abs satz zpo abgesehen schlick streck galke kapsa herrmann vorinstanz olg brandenburg entscheidung schh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag januar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover august gesamtstrafenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung sowie wegen vorstzlicher krperverletzung zwei fllen davon fall tateinheit widerstand vollstreckungsbeamte beleidigung gesamtfreiheitsstrafe elf monaten verurteilt revision angeklagten verletzung materiellen rechts rgt lediglich beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo whrend schuldspruch bemessung angeklagten verhngten einzelstrafen benachteiligenden rechtsfehler erkennen lassen gesamtstrafenausspruch bestand angeklagte zwei abgeurteilten taten august zeitlich rechtskrftigen urteil amtsgerichts hannover dezember begangen bewhrungsstrafe fnf monaten verurteilt worden erledigt kommt betracht freiheitsstrafe angefochtenen urteil verhngten einzelstrafen fr taten august gem abs satz stgb nachtrglich gesamtstrafe bilden whrend fr tat mrz festgesetzte einzelstrafe wegen mglichen zsurwirkung urteils dezember gesondert auszusprechen steht notwendig entgegen urteil amtsgerichts hannover dezember tat angeklagten geahndet worden urteil amtsgerichts hannover juni begangen urteil wrde seinerseits zsur begrnden gesamtstrafenbildung freiheitsstrafe urteil amtsgerichts hannover dezember einzelstrafen fr taten august ausschlieen verhngte geldstrafe tagesstzen erledigt etwa bgh urteil mrz str njw beschluss dezember str bghst urteile juli str juris rn mrz str bghr stgb abs satz zsurwirkung juni str bghr stgb abs satz zsurwirkung beschlsse dezember str bghr stgb abs satz zsurwirkung oktober str ga gegenteiligen tragenden erwgungen urteil november str bghst verfolgt senat bereits senat beschluss september str nstz fall lsst angefochtenen urteil entnehmen ses vollstreckungsstand urteils amtsgerichts hannover juni mitteilt mglicherweise rechtsfehlerhaft gebildete gesamtstrafe angeklagte beschwert amtsgericht hannover vollstreckung verhngten freiheitsstrafe fnf monaten bewhrung ausgesetzt vermag senat auszuschlieen landgericht vollstreckung freiheitsstrafe beiden einzelstrafen fr taten august gebildeten gesamtfreiheitsstrafe bewhrung ausgesetzt htte ber gesamtstrafe daher nochmals befinden dabei nunmehr entscheidung berufene strafkammer beachten insoweit vollstreckungsstand angeklagten ergangenen frheren urteile zeitpunkt erlasses angefochtenen urteils august mageblich bgh beschluss juli str juris rn falle ersturteil abweichender gesamtstrafen bildung augenmerk verschlechterungsverbot abs satz stpo richten zuletzt etwa bgh beschluss juni str nstz rr becker schfer tiemann gericke hoch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zb juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fr ablehnungsgesuch tatbestandsberichtigungsverfahren smtliche richter spruchkrpers richtet besteht rechtsschutzinteresse bgh beschluss juli iv zb olg mnchen iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke juli beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen oktober verbindung ergnzungsbeschluss november kosten klgers zurckgewiesen grnde klger nimmt beklagten rahmen erbrechtlicher streitigkeiten wegen verletzung verfgungsunterlassungsverpflichtung schadensersatz anspruch zustellung berufung zurckweisenden urteils september beantragte schriftsatz september tatbestandsberichtigung lehnte schriftsatz september drei erkennenden richter berufungssenats wegen besorgnis befangenheit ab beschluss oktober berufungsgericht besetzung drei weiteren senatsmitgliedern ablehnungsgesuch einholung dienstlicher uerungen abgelehnten richter unzulssig verworfen fehle trotz anhngigen tatbestandsberichtigungsverfahrens rechtsschutzbedrfnis begrndetheit ablehnungsgesuchs kme begehrte tatbestandsberichtigung mehr betracht entscheidung darber gem abs satz zpo richter mitwirken knnten urteil mitgewirkt fr ablehnungsgesuch darauf abziele knftige verfahrensttigkeit richter unterbinden sei daher rechtsschutzbedrfnis mehr gegeben schriftsatz oktober erhobene gegenvorstellung berufungsgericht ergnzungsbeschluss november rechtsbeschwerde zugelassen rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo insbesondere rechtzeitig erhobene gegenvorstellung ergnzungsbeschluss wirksam zugelassen worden vgl bghz bgh beschluss mai ixa zb juris tz njw iii sache jedoch erfolg vollstndigem abschluss instanz ablehnungsgesuch grundstzlich mehr zulssig beteiligten richter richterliche ttigkeit konkreten verfahren beendet getroffene entscheidung gericht anschluss daran abgelehnten richter angehren mehr gendert allgemeine meinung vgl bgh urteil februar iii zr njw bfhe bb ju ris tz ff bverwg mdr musielak heinrich zpo aufl rdn baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rdn jeweils fall ablehnungsgesuch erst urteilsverkndung gestellt worden beantragte tatbestandsberichtigung beschieden worden vorschriften ff zpo gelten grundstzlich fr verfahrensabschnitte denen ausbung richteramtes betracht kommt mithin fr tatbestandsberichtigungsverfahren bgh urteil oktober zr njw stein jonas bork zpo aufl rdn vermittelt klger fr ablehnungsantrag erforderliche rechtsschutzbedrfnis entscheidung ber antrag ablehnung richter htte streitfall begrndeter ablehnung folge angestrebte tatbestandsberichtigung berhaupt mehr mglich wre begrndetheit ablehnungsgesuchs weitere richterliche ttigkeit tatbestandsberichtigungsverfahren ausgeschlossen besteht entscheidung darber rechtsschutzinteresse bfh aao vgl ferner bfh beschlsse april ii bfh nv juris tz februar iv bfh nv juris tz unzulssigkeit ausstehender kostenentscheidung bereinstimmender erledigungserklrung olgr frankfurt unzulssigkeit anhngiger gegenvorstellung olg karlsruhe famrz juris tz unzulssigkeit vorzunehmender abgabe rechtsstreits erfolg hlt beschwerde entgegen feststehe ablehnungsgesuch insgesamt erfolg teilweisem erfolg bliebe tatbestandsberichtigung mglich abzustellen dagegen ablehnungsgesuch ausschluss beteiligten berufungsrichter abzielt ber denkgesetzlich einheitlich entschieden drei richter ma fr inhalt urteils verantwortlich zumal klger richtern gleichermaen vorhlt deswegen fr befangen hlt wesentliches vorbringen etwa berufungsgrnde insgesamt kenntnis genommen unterschiedliche entscheidungen hinsichtlich einzelnen abgelehnten richter daher ausgeschlossen vgl olg frankfurt mdr richterliche hinweise gem zpo berufungsgericht senat veranlasst ebenso wenig lsst entgegen auffassung beschwerde rechtsschutzbedrfnis daraus ableiten berufungsgericht bislang streitwert abschlieend festgesetzt bereits zweifelhaft nebenentscheidung angesichts bestehenden zusammenhangs ablehnungsgesuchs klger angestrebten tatbestandsberichtigung berhaupt geeignet rechtsschutzbedrfnis klgers begrnden senat entscheidung ber zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde klgers heutigen tage streitwert fr tatsacheninstanzen festgesetzt terno dr schlichting felsch wendt dr franke vorinstanz olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet november kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb fc zpo abs schsbrkg nr abs satz nr zpo gesttzte aufhebung zurckverweisung sache gericht ersten instanz verfahrensfehlerhaft erfolgt berufungsgericht ber anspruchsgrund vollstndig befunden aufhebung zurckverweisung gem abs satz nr zpo veranlasst erstgericht unzulssiges teilurteil erlassen berufungsurteil revisionsgericht aufzuheben bindungswirkung rechtsauffassung berufungsgerichts fr erstgericht fllen abs satz nr zpo einerseits abs satz nr zpo andererseits unterschiedlich weit reicht fall revisionsgericht sache direkt aufhebung ersturteils erstinstanzliche gericht zurckverweisen wahrnehmung rettungsdienstlicher aufgaben freistaat sachsen schsisches gesetz ber brandschutz rettungsdienst katastrophenschutz schsbrkg hoheitlichen bettigung zuzurechnen fr fehler notarztes rettungsdiensteinsatz haften sachsen rettungszweckverbnde beziehungsweise landkreise kreisfreien stdte rettungszweckverband zusammengeschlossen bgh urteil november iii zr olg dresden lg chemnitz ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november richter seiters tombrink dr remmert sowie richterinnen dr arend dr bttcher fr recht erkannt revision beklagten berufungen klgers streithelferin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden februar teilurteil zivilkammer landgerichts chemnitz juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittelzge landgericht zurckverwiesen gerichtskosten fr revisionsverfahren erhoben rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagten vorwurf fehlerhaften behandlung whrend notarzteinsatzes schadensersatz schmerzensgeld feststellung einstandspflicht anspruch juli geborene klger verbrhte abend dezember heiem tee kopf hals brustbereich eltern verstndigten rettungsleitstelle annaberg erstbeklagten landkreises forderten rztliche hilfe daraufhin traf rettungswagen beklagte fachrztin fr innere medizin verantwortliche notrztin begleitete whrend einsatzes wurde beklagte facharzt fr ansthesie intubation klgers hinzugezogen nachfolgend zeigten klger anoxische hirnschdigung hypoxisch ischmische enzephalopathie hirndem armbetonte spastische tetraparese kommunale schadensausgleich versicherer beklagten leistete jahre anerkennung rechtspflicht abschlagszahlungen klger immateriellen schaden schmerzensgeld hhe insgesamt beklagte wege widerklage aufgrund entsprechenden ermchtigung versicherers zurckverlangt klger geltend gemacht beklagten htten rztlichen pflichten verletzt htten insbesondere fr ordnungsgeme berwachung vitalfunktionen klgers whrend transports krankenhaus gesorgt deshalb bemerkt tubus disloziert wodurch sauerstoffunterversorgung klgers nachfolgenden hirnschaden gekommen sei beklagte hafte eigenschaft trger rettungsdienstes amtshaftungsgrundstzen beklagten seien behandlungsvertrag sowie gem abs bgb ersatzpflichtig beklagten passivlegitimation abrede genommen schadenskausalen behandlungsfehler bestritten haftung fr etwaige notarztfehler richte amtshaftungsgrundstzen persnliche haftung beklagten ausgeschlossen sei beklagte hafte sicherstellung notrztlichen versorgung rettungsdienst freistaat sachsen trgern rettungsdienstes krankenkassen verbnden sowie verbnden ersatzkassen zugewiesen sei passivlegitimiert sei schsischen gesetz ber brandschutz rettungsdienst katastrophenschutz schsbrkg allein arbeitsgemeinschaft schsischer krankenkassen verbnde krankenkassen fr notrztliche versorgung arge streithelferin klgers beklagten htten pflichtgem gehandelt landgericht teil endurteil klage beklagten abgewiesen klger widerklage verurteilt beklagten nebst zinsen zahlen berufungen klgers streithelferin oberlandesgericht ersturteil aufgehoben sache landgericht zurckverwiesen hiergegen wendet beklagte erkennenden senat zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht gesr begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt entgegen ansicht landgerichts sei erstbeklagte landkreis trger bodengebundenen rettungsdienstes fr klage geltend gemachten ansprche passivlegitimiert rettungsdienst sei freistaat sachsen ffentlich rechtlich ausgestaltet notarztdienst sei bestandteil rettungsdienstes notrzte wrden sachsen streithelferin klgers angestellt aufgaben notfallrettung betraut rettungszweckverbnden beziehungsweise landkreisen kreisfreien stdten rettungszweckverband zusammengeschlossen beklagten rechtslage freistaat sachsen sei insofern thringen fr behandlungsfehler notarztes kassenrztliche vereinigung hafte vergleichbar landgericht insofern folgerichtig beweisaufnahme haftungsgrund abgesehen sei rechtsstreit hinblick beklagten weder grunde hhe entscheidung reif insoweit sei sache gem abs satz nr zpo landgericht zurckzuverweisen sei umfangreiche beweisaufnahme durchzufhren parteien solle instanz genommen ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung ma geblichen punkt stand prozessuale vorgehen berufungsgerichts entsprach anforderungen abs satz nr zpo fr zurckverweisung abs satz nr zpo erforderliche antrag sowohl klger streithelferin gestellt worden hilfsantrag gengte vgl bgh urteil juli ii zr wm rn stritten parteien entgegen meinung revision allein ber umfang klageforderung ber umfang widerklageforderung nmlich ber berechtigte hhe klger mglicherweise zustehenden schmerzensgeldanspruchs berufungsgericht htte jedoch revision recht beanstandet zurckverweisung landgericht abs satz nr zpo ber anspruchsgrund vollstndig ber passivlegitimation beklagten befinden mssen aa erstgericht klage bestimmten sachlichen grund abgewiesen erachtet berufungsgericht entscheidung fr unzutreffend hlt daher weitere materiell rechtliche prfung anspruchsgrundes fr erforderlich darf sache insoweit ersten rechtszug zurckverweisen vielmehr ber grund anspruchs insgesamt entscheiden senatsurteil februar iii zr njw mwn bgh urteil mrz vii zr zfbr zller heler zpo aufl rn bb oberlandesgericht vorliegend getan bejahung passivlegitimation erstbeklagten landkreises beschrnkt vollstndigen erledigung anspruchsgrundes wre gesichtspunkt eigenen unzulssigen teilurteils zpo gehindert lediglich klage be klagten klage beklagten angefallen zudem htte klage beklagten ziehen knnen etwa bgh urteile januar xii zr njw rr januar vi zr njw zller heler aao rn jeweils mwn mangels vollstndiger erledigung anspruchsgrundes berufungsgericht mithin versagt aufhebung zurckverweisung abs satz nr zpo auszusprechen allerdings aufhebung ersturteils zurckverwei sung sache landgericht gem abs satz nr zpo veranlasst landgericht unzulssiges teilurteil erlassen teilurteil darf grundstzlicher teilbarkeit streitgegenstands ergehen gefahr einander widersprechender entscheidungen infolge abweichender beurteilung rechtsmittelgericht ausgeschlossen gefahr widersprechender entscheidungen namentlich gegeben teilurteil frage entschieden gericht weiteren verfahren ber ansprche anspruchsteile stellt stellen gilt insoweit mglichkeit unterschiedlichen beurteilung bloen urteilselementen geht weder rechtskraft erwachsen gericht zpo fr weitere verfahren binden gefahr besteht namentlich mehrheit selbststndiger prozessualer ansprche prozessual selbststndigen ansprchen materiell rechtliche verzahnung besteht ansprche prozessual abhngigkeitsverhltnis gestellt materiell rechtliche verzahnung objektiver hufung inhaltlich zusammenhngender antrge klagen mehrere personen subjektive klagehufung auftreten teilurteil ber klage mehreren einfachen streitgenossen daher regel unzulssig mglichkeit besteht rechtsstreit instanzenzug einander widersprechenden entscheidungen kommt gegenber einfachen streitgenossen grundstzlich einheitliche entscheidung getroffen teilentscheidung zulssig unabhngig entscheidung ber restlichen verfahrensgegenstand etwa fall teilurteil grnden beruht ausschlielich streitgenossen berhren alldem bgh urteile januar vi zr njw februar vi zr nvwz dezember vi zr njw rn november vi zr njw rn jeweils mwn gemessen grundstzen landgericht unzulssiges teilurteil erlassen klage beklagten grnden abgewiesen allein generelle haftungsrechtliche verantwortlichkeit trger rettungsdienstes fr fehler eingesetzten notrzte abgrenzung passivlegitimation streithelferin klgers betreffen frage fr haftung beklagten gegenber klger abschluss behandlungsvertrags deliktsrechtliche haftung beklagten abs bgb sttzt relevant allerdings besteht mglichkeit divergenzen ber gemeinsame prjudizielle vorfragen abweichenden beurteilung passivlegitimation beklagten berufungsgericht bejaht berufungsgericht nmlich haftungsrechtliche verantwortlichkeit beklagten msste ber anspruchsgrund abschlieend entscheiden hierbei frage vorliegen pflichtverletzungen beklagten beantworten wiederum gerade sicht landgerichts insoweit gemeint beweis erheben mssen voraussetzung fr erfolg klage letztere knnte gefahr einander widersprechender entscheidungen konnte daher ausgeschlossen berufungsgericht entsprechenden vortrag parteien amts wegen prfen gesetzlichen voraussetzungen fr erlass teilurteils erstgericht unverzichtbar verfgung parteien unterliegen eingehalten worden bgh urteile januar aao mai viii zr bghz rn mwn demnach rechtfertigt entscheidung berufungsgerichts ergebnis abs satz nr zpo gleichwohl berufungsurteil revision beklagten aufzuheben bindungswirkung rechtsauffassung berufungsgerichts fr landgericht fllen abs satz nr zpo einerseits abs satz nr zpo andererseits unterschiedlich weit reicht rechtsauffassung abs zpo zurckverweisenden berufungsgerichts bindet erstinstanzliche gericht entsprechend abs zpo insoweit beurteilung aufhebung zurckverweisung unmittelbar zugrunde liegt etwa bgh urteil mrz vi zr njw rn mwn vgl bgh beschluss august xii zr njoz aufhebung abs satz nr zpo beruht allein auffassung beru fungsgerichts erstinstanzliche gericht unzulssiges teilurteil erlassen weitergehende rechtliche ausfhrungen berufungsgerichts passivlegitimation beklagten wrden erstgericht hingegen binden zurckverweisung abs satz nr zpo entfaltet demgegenber fr erstinstanzliche gericht bindungswirkungen fr smtliche anspruchsgrund betreffenden rechtlichen ausfhrungen berufungsgerichts insbesondere darlegungen passivlegitimation beklagten somit bedarf berufungsurteil aufhebung eintritt weit gehenden bindungswirkung fr erstgericht geboten verhindert sache indes berufungsgericht gleichzeitiger aufhebung ersturteils landgericht zurckzuverweisen unzulssiges teilurteil erlassen abs satz nr zpo zurckverweisung fall hinblick abs zpo direkt revisionsgericht erstinstanzliche gericht erfolgen vgl bgh urteile januar xii zr njw rr mai viii zr bghz rn november vi zr njw rn mwn kme zurckverweisung berufungsgericht betracht beseitigung verfahrensfehlers landgerichts ersten rechtszug anhngig gebliebenen teil rechtsstreits ziehen darber mitentscheiden knnte verfahrensweise wre sachdienlich htte folge sachlich gerechtfertigten grund praktisch gesamte prozess gegebenenfalls nebst umfangreichen beweiserhebungen erst zweiter instanz beginnen wrde fr weiteren prozessverlauf weist senat darauf bereinstimmung ansicht berufungsgerichts erstbeklagten landkreis fr passivlegitimiert hlt wahrnehmung rettungsdienstlicher aufgaben freistaat sachsen hoheitlichen bettigung zuzurechnen aa bezglich landesrechtlich geregelten rettungsdienstes mageblich ffentlich rechtlich organisiert etwa senatsurteile januar iii zr bghz bayern september iii zr bghz ff bayern januar iii zr bghz ff rn ff thringen abs schsischen gesetzes ber brandschutz rettungsdienst katastrophenschutz schsbrkg zweck gesetzes wirksame schutz bevlkerung gem abs satz schsbrkg umfasst rettungsdienst notfallrettung krankentransport ffentliche aufgabe abs satz schsbrkg notfallrettung beschrieben regel einbeziehung notrzten erfolgende durchfhrung lebensrettenden manahmen notfallpatienten herstellung transportfhigkeit fachgerechter betreuung erfolgende befrderung fr weitere versorgung nchstgelegene geeignete krankenhaus nchstgelegene geeignete behandlungseinrichtung nr schsbrkg bestimmt rettungszweckverbnde landkreise kreisfreien stdte rettungszweckverband zusammengeschlossen aufgabentrgern fr bodengebundenen rettungsdienst schsbrkg notfallrettung krankentransport grundlage ffentlich rechtlichen vertrages durchgefhrt bb teilnahme notarztes rettungsdienstlichen einsatz stellt hiernach ausbung ffentlichen amts sinne art satz gg dar amtshaftungsrechtlichen sinne anvertraut notrzten hoheitliche bettigung rettungsdienst arbeitsgemeinschaft schsischer krankenkassen verbnde krankenkassen fr notrztliche versorgung arge streithelferin klgers rettungszweckverbnde beziehungsweise landkreise kreisfreien stdte rettungszweckverband zusammengeschlossen beklagte insoweit erst streitgegenstndlichen vorfall wirkung ab januar kreisfreien stadt chemnitz rettungszweckverband zusammenge schlossen aa art satz gg trifft pflichtverletzungen amtstrgers verantwortlichkeit grundstzlich staat krperschaft deren dienst steht entscheidend mithin wer amtstrger amt ausbung fehlerhaft handelte anvertraut wer worten amtstrger aufgabe deren wahrnehmung amtspflichtverletzung erfolgte bertragen haftet daher regelfall krperschaft amtstrger angestellt mglichkeit amtsausbung erffnet steht amtsinhaber beamter behrdenangestellter dauernden dienstverhltnis krperschaft ffentlich rechtlichen dienstherrn beschftigt haftet krperschaft bertragung hoheitlicher befugnisse ffentliches amt anvertraut eigenschaft beamten haftungsrechtlichen sinn verliehen entscheidend wer amtstrger konkrete fehlerhaft erfllte aufgabe anvertraut senatsurteil januar aao rn mwn bb gem grundstzen erstbeklagte landkreis anstellungskrperschaft anzusehen freistaat thringen senatsurteil januar aao ff rn ff kommunen beziehungsweise gebildeten rettungszweckverbnde freistaat sachsen umfassende trger aufgabe bodengebundener rettungsdienst ergibt nr schsbrkg gegensatz abs satz thringer rettungsdienstgesetzes thrrettg enthlt bestimmung aufgabentrger schsbrkg ausdrckliche herausnahme notrztlichen versorgung aufgabenbereich kommunen beziehungsweise gebildeten zweckverbnde bestimmt abs satz schsbrkg hnlich abs satz thrrettg krankenkassen verbnde sowie verbnde ersatzkassen thringen kassenrztliche vereinigung notrztliche versorgung rettungsdienst sicherstellen whrend thringer gesetzgeber jedoch ausweislich entstehungsgeschichte thringer rettungsdienstgesetzes differenzierung sicherstellung sicherstellungstrger aufgabe aufgabentrger vorgenommen senatsurteil januar aao ff rn ff vgl inzwischen ausdrckliche bezeichnung kassenrztlichen vereinigung thringen aufgabentrger abs thrrettg fr rechtslage sachsen festgestellt entsprechende anhaltspunkte ergeben berufungsgericht zutreffend dargelegt insbesondere gesetzgebungsgeschichte gesetzentwurf schsischen staatsregierung lt drucks spricht zusammenhang abs schsbrkg zweck krankenkassen verbnde pflicht nehmen gewhrleisten entscheidungen notarztversorgung deren vorbereitung umsetzung krankenkassen mitgetragen landkreise kreisfreien stdte bleiben weiterhin trger rettungsdienstes krankenkassen bernehmen lediglich bereitstellung notrzte fr landkreise kreisfreien stdte bedeutet krankenkassen knftig trgern rettungsdienstes notrzte mitwirkung rettungsdienst bereitstellen berichterstatter federfhrenden innenausschusses bandmann cdu lesung schsbrkg schsischen landtag mai plenarprotokoll sicher bzw bereitstellung gewollt jeweilige kommunalen rettungsleitstellen organisierte konkrete rettungseinsatz ttigkeit notarztes anbetrifft nunmehr sache streithelferin trger rettungsdienstes notarzt mithin konkrete notfallrettung anvertraut lsst hieraus ablesen abs satz schsbrkg sieht krankenkassen verbnde erfllung sicherstellungsauftrags abs satz schsbrkg trgern rettungsdienstes koordinierend zusammenwirken demnach zhlen krankenkassen verbnde vorstellungen schsischen landesgesetzgebers aufgaben trgern rettungsdienstes trger rettungsdienstes vielmehr landkreise kreisfreien stdte beziehungsweise gebildeten rettungszweckverbnde nr schsbrkg hintergrund bedeutet herausnahme sicherstellung notrztlichen versorgung sachlichen zustndigkeit landkreise kreisfreien stdte fr rettungsdienst abs nr schsbrkg fassung beschlussempfehlung innenausschusses schsischen landtags zurckgeht lt drucks unten kommunen insoweit aufgabentrgerschaft fr konkrete notfallrettung regel einbeziehung notrzten erfolgende durchfhrung lebensrettenden manahmen notfallpatienten herstellung transportfhigkeit fachgerechter betreuung erfolgende befrderung fr weitere versorgung nchstgelegene krankenhaus abs ivm nr schsbrkg entzogen wrde fassung abs nr schsbrkg haftungsfragen rolle gespielt vgl nderungsantrge spd fraktion april cdu fraktion april anlagen lt drucks insoweit ging vergangenheit problematische bereitstellung ausreichenden anzahl notrzten lndlichen bereich letztlich fragen vorfeldorganisation haftungsfragen zusammenhang rztlichen fehler konkreten notfallrettung trgern bodengebundenen rettungsdienstes obliegt landkreisen kreisfreien stdten sowie gebildeten rettungszweckverbnden gem abs schsbrkg bestellung weisungsbefugnissen ausgestatteten abs satz schsischen landesrettungsdienstplanverordnung rztlichen leiters rettungsdienst vereinbaren kostentrgern einheitliche leistungsgerechte entgelte fr rettungsdienst abs satz schsbrkg tragen sicherstellung notrztlichen versorgung entstehen kosten kosten rettungsdienstes abs satz schsbrkg thringen thrrettg gibt sachsen schsbrkg schlielich differenzierung rechtsaufsicht senatsurteil januar aao rn hiernach finden insgesamt gengenden anhaltspunkte fr annahme echten aufgabenspaltung senat fr rechtslage freistaat thringen angenommen senatsurteil januar aao ff rn ff dementsprechend geht schsische staatsministerium innern erlasse april august rzteblatt sachsen generellen haftungsrechtlichen verantwortlichkeit landkreise kreisfreien stdte beziehungsweise gebildeten rettungszweckverbnde fr notrztliche behandlungsfehler rettungsdiensteinsatz wiederum trgt gedanken rechnung fr rettungsdiensteinsatz grundstzlich trger einheitlich haftungsrechtlich verantwortlich geschdigter gesetz mglichst klar eindeutig entnehmen knnen anstellungskrperschaft fr gegner amtshaftungsrechtlichen anspruchs betracht kommt schsbrkg aufgabentrger solchermaen verantwortlicher indes bereichsausnahme zustndige kommune nr arge erwhnt hierauf geschdigte verlassen drfen erhebung gerichtskosten fr revisionsverfahren gem abs gkg abzusehen seiters tombrink arend remmert bttcher vorinstanzen lg chemnitz entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stgb abs stpo abs abs satz ao abs estg abs satz irg zulssigkeit verwertung unterlagen wege rechtshilfe schweiz beschlagnahmt wurden fr strafverfahren wegen untreue steuerhinterziehung revisionsrechtliche beanstandung unterbliebener beiziehung akten weiteren angeklagten gefhrten ermittlungsverfahrens deren einsicht verfahren staatsanwaltschaft wegen gefhrdung untersuchungszwecks versagt nachteil sinne abs stgb vorliegen vermgensbetreuungspflichtige provisionen erhlt vertragspartner geschftsherrn stammen ber geschftsherrn dritten ausbezahlt treupflichtigen weitergeleitet einkommensteuerrechtliche relevanz offengelegten treuhandverhltnisses bgh beschlu november str lg augsburg str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts augsburg juli gem abs stpo zugehrigen feststellungen aufgehoben hinsichtlich angeklagten gesamten strafausspruch hinsichtlich angeklagten soweit wegen steuerhinterziehung fr jahr verurteilt wurde sowie einzelstrafausspruch bezglich verurteilung wegen untreue ausspruch ber gesamtstrafe aufrechterhalten bleiben nherer magabe beschlugrnde ii feststellungen ber angeklagten gewhrten tatschlichen zuwendungen ausnahme feststellungen zusammenhang barabhebungen rubrikkonto winter jahre weitergehenden revisionen abs stpo verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen untreue steuerhinterziehung drei fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt angeklagten wegen untreue steuerhinterziehung zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren vier monaten verhngt rechtsmittel angeklagten jeweils sachrge beschlutenor ergebenden umfang erfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo landgericht verurteilung angeklagten darauf gesttzt manager konzerns verkauf panzern provisionen erhalten jahressteuererklrungen verschwiegen feststellungen landgerichts angeklagte seit oktober mitglied geschftsbereichsvorstands knftig kassel fr bereich wehrtechnik zustndig angeklagte april mitglied bergeordneten gesamtvorstands seit ag essen arbeitsdirektor ttig ab anfang vorstandsvorsitzender vorfeld golfkrieges knigreich saudi arabien starkes interesse erwerb panzern gelie fert sollten innerhalb gesamtkonzerns angeklagte fr vorbereitung geschftsabschlusses zustndig fr konzern erheblicher wirtschaftlicher bedeutung dadurch blick eventuelle sptere verkufe rstungsgtern nahen osten vorteile versprach januar kam abschlu liefer leistungsvertrages ber panzerfahrzeuge typ fuchs transport sprpanzer ministerium fr verteidigung luftfahrt regierung saudi arabiens gesamtpreis mio dm fr zeichneten angeklagte bene zeuge mittlerweile verstor vertrag bundesregierung erteilte kurze zeit spter erforderlichen genehmigungen kriegswaffenkontroll auenwirtschaftsgesetz bentig ten panzer schnell liefern konnte wurden grundlage sachdarlehens bundeswehrbestnden saudi arabien exportiert preis fr panzer fr sachdarlehensvertrag lediglich wert etwa mio dm veranschlagt wurde betrag mio dm vereinbart gleichzeitig veruerte sogenanntes logistikpaket bezeichnung verbargen fast ausschlielich vermittlungsprovisionen verschiedene adressaten gezahlt wurden ermglichung geschfts mitgewirkt umschreibung wurde deshalb gewhlt artikel vertrages saudi arabien vermittlungsprovisionen verboten kufer regelung sollten dennoch provisionen gezahlt berechtigt kaufpreis provisionsbetrag reduzieren kalkulation logistikpaket erfaten kosten wurden projektleitblatt angeklagten dezember fr erforderlichen betrge zusammengestellt aufstellung per fax angeklagten bermittelt wurde belief gesamtsumme leistenden provisionen mio dm abschlu vertrages erhhten logistikpaket zusammengefaten aufwendungen mio dm ausweislich erstellten provisionsliste juli erhielten einzelne firmengruppen deren hintermnner aufgeklrt mio dm wurden folgende mio dm provisionszahlungen mio dm weiterhin vereinnahmten firmen anderweitig verfolgten kaufmanns ca mio dm provisionszahlungen enger freund beider angeklagter vermittlung verkaufs panzer einbezogen worden mageblich kontakt saudischen regierungsstellen herstellen knnen beherrschte mehrere auslndische gesellschaften lediglich fr abwicklung entsprechender provisionsgeschfte vorgehalten wurden gesellschaft zhlte delsgesellschaft tochtergesellschaft liechtensteiner han wurde bloe briefkastenfirma verwaltungsrat geleitet wirtschaftlich gehrte hinblick anrechnungsklausel artikel liefer leistungsvertrages aufdeckung erschweren wurden empfngern provisionen zeitlich hauptvertrag saudi arabien sogenannte marketingvertrge abgeschlossen dabei ag essen vertragspartne rin fr zeichnend schlo angeklagte juli marketingvertrag entsprechenden deckmantel fr groteil zugedachten provisionszahlungen darstellen dabei beiden angeklagten mageblich vertragsverhandlungen einbezogen feststellungen landgerichts klar teil geleisteten provisionszahlungen persnlich zurckflieen ag berwies jeweils eingang zah lungen saudischen vertragspartner fr rubrikkonto eingerichtetes beim schweizer bankenverein zrich august jahresende insgesamt mio dm dezember nochmals mio dm november mio dm rubrikkonto un terkonto fr gefhrtes konto po einrichten lassen fr zweites konto beim schweizer bankenverein hielt po lie weitere rubrikkonten einrichten teilweise decknamen bezeichnete etwa mark master maxwell waldherr holgart britan zugunsten angeklagten legte september rubrikkonto winter zugunsten angeklagten bereits januar rubrik konto jrglund eingerichtet erhalt ersten teilzahlung mio dm berwies konzerns hhe rubrikkonto winter september mio dm rubrikkonto jrglund selben tag mio dm oktober wies erhalt weiterer mio dm nochmals mio dm rubrikkonto jrglund weiteren berweisung konzerns hhe mio dm erfolgte dezember berweisung konto jrglund hhe mio dm dezember veranlate erneute gutschrift konto jrglund hhe mio dm januar kam weiteren berweisung hhe dm konto jrglund februar berweisung dm konto winter letzten zahlung berwies konzern rubrikkonto dezember konto jrglund dm dezember konto winter dm feststellungen landgerichts erhielt angeklagte jahre rubrikkonto winter berwiese nen provisionsanteil mio dm voller hhe bar ausgezahlt berzeugung landgerichts gingen jahr weiteren provisionsanteile insgesamt dm zwei barabhebungen angeklagte gen juli drei barabhebun bereits ersten provisionsrate konzerns schon zuvor firma provisionszahlungen konzerns hhe ber mio dm veranlat danach erhielt bungen bestehenden rubrikkonto jrglund insgesamt dm erhalten nachdem umfassend persnlich weiteren barabhe jahre nochmals dm dm sowie mehr dm jahr zudem rubrikkonto jrglund herrhrende scheckzahlung ber sfr dezember berwies konto betrag mio sfr fr erwerb ferienwohnung schweiz zudem fr einrichtung ausbau wohnung insge samt mehr dm insgesamt mehr dm schlielich wendete angeklagten guthaben kontos jahre ber dm fr sohn angeklagten betreffende internatskosten kanada insgesamt tatschliche zuwendungen angeklagten rubrikkonto jrglund gesamthhe deutlich mehr mio dm festgestellt basis zuflusses jahren mio dm konto jrglund mio dm konto winter lastet landgericht angeklagten zuzurechnenden gelder jahressteuererklrungen verschwiegen dadurch stellt landgericht angeklagten fr jahr verkrzung einkommensteuer hhe mio dm fest beim angeklagten hhe dm jahre verkrzte angeklagte entspre chend steuer dm fr wurde einkommensteuer beim angeklagten dm beim angeklagten dm niedrig festgesetzt ii landgericht verhalten angeklagten jeweils einheitliches vergehen untreue sinne stgb gewertet beide angeklagten htten aufgrund organschaftlichen angeklagte jedenfalls herausgehobenen stellung treuepflicht gegenber vermgen konzerns gehabt sptes tens dezember fest vereinbarte annahme gelder sei vermgen konzerns geschmlert worden htte innerhalb konzerns gewut betrge angeklagten zurck flssen wren gelder provisionssummen eingestellt worden zudem lagen auffassung landgerichts mehrere rechtlich selbstndige steuerhinterziehungen schon gutschrift rubrikkonten begrnde angeklagten zuflu vermgenswertes beide angeklagten htten bewut zugewandten gelder steuererklrungen offenlegen mssen zahlungen sonstige einknfte sinne nr estg seien unvollstndige erklrung sei jeweiligen steuerverkrzungen gekommen revisionen teilweise erfolg begrndung landgericht geldzuflu beiden angeklagten zugerechneten rubrikkonten vollstndig anlastet sachlichrechtlich tragfhig landgericht jeweils angeklagten betrchtlichen teil schuldumfangs untreue drei steuerhinterziehungen ausreichend belegt angeklagten bleibt einkommensteuerhinterziehung fr gnzlich unbelegt fhrt teilaufhebung rechtsfehler betroffenen feststellungen hinsichtlich angeklagten aufhe bung landgerichtlichen urteils gesamten strafausspruch bezglich angeklagten schuldspruch wegen steuerhinterziehung jahre einzelstrafausspruch verurteilung wegen untreue sowie gesamtstrafe aufzuheben soweit revisionen aufklrungsrgen feststellungen landgerichts abflu mio dm rubrikkonto jrglund angreifen bedarf revisionen insoweit sachrge durchdringen entscheidung ber weitergehenden verfahrensrgen brigen verfahrensrgen zeigen rechtsfehler ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts verwerfungsantrag folgendes errtern erfolg rgen revisionen verwertung unterlagen schweiz wege rechtshilfe beschlagnahmt worden rge liegt folgendes verfahrensgeschehen zugrunde seit jahre ermittelte staatsanwaltschaft augsburg angeklagten wegen verdachts steuerhinterziehung untreue rahmen ermittlungen tere verdchtige richteten erwirkte sowie wei staatsanwaltschaft mai durchsuchungs beschlagnahmebeschlsse ermittlungsrichterin amtsgericht augsburg danach wurden durchsuchung schweiz gelegenen wohnungen angeklagten sowie beschlagnahme konkret bezeichneten konten schweizer banken angeordnet schreiben juni ersuchte behrdenleiter staatsanwaltschaft augsburg hierfr zustndige schweizer bundesamt fr polizeiwesen rechtshilfe zwecke vollzugs durchsuchungs beschlagnahmebeschlsse zustndige richter untersuchungsrichteramt chur gab august hinsichtlich angeklagten sowie mitbeschuldigten rechtshilfeersuchen statt hinsichtlich zweier mitbeschuldig ter wurde rechtshilfe abgelehnt vollzug rechtshilfemanahmen legten angeklagten sowie beschwerde entscheide beschwerdekammer kantonsgerichts grau bnden august wurde beschwerden eingetreten mageblicher grund ber zulssigkeit rechtshilfe beschwerdeverfahren erst befunden drfe schluverfgung vorliege mrz untersuchungsrichter chur schluverfgung erlassen angeordnet aufgefundenen schriftwechsel wohnung pontresina sowie bestimmt bezeichnete kontounterlagen staatsanwaltschaft augsburg bermitteln jahre wurden weitere kontounterlagen wege rechtshilfe beschlagnahmt staatsanwalt schaft augsburg bermittelt beschwerden blieben wesentli chen erfolglos rechtshilfeverfahren angeklagten wurde erledigt angesehen durchsuchungen vollzug rechtshilfe auffinden verfahrensrelevanter unterlagen gefhrt blick angeklagten schweizerische bundesgericht urteil januar vgl ausgefhrt beschlagnahme schriftstcken rechtskreis stattgefunden htte seien angeklagten beschwert deshalb bezglich person schluverfgung rechtshilfeverfahren mehr bedurft verwertung wege rechtshilfe erlangten unterlagen erweist bereinstimmung bewertung tatgericht generalbundesanwalt mageblicher bercksichtigung zusammenhang rechtshilfeangelegenheit schweiz getroffenen entscheidungen dortigen behrden erfolgten verlautbarungen zulssig entgegen auffassung revisionen verwertung wege rechtshilfe schweiz erlangten unterlagen weder unzulssig htte vorher zustimmung schweizer bundesamtes eingeholt mssen aa prfung rechtshilfe bestimmt frage zulssigkeit verwertung insbesondere erfordernis vorgngigen zustimmung bundesamt allein schweizer institutionen ausgesprochenen spezialittsvorbehalt deutschen strafverfolgungsbehrden gem irg bindet vereinbarkeit spezialittsvorbehalts zugrundeliegenden schweizer recht insbesondere art schweizer bundesgesetzes ber internationale rechtshilfe strafsachen irsg unmittelbar ankme insoweit jeweils auslegung schweizer rechts spezialittsvorbehalt fr beurteilenden fall zustndigen schweizer gerichten behrden verbindlich festgelegt wurde bildet umrissene spezialittsvorbehalt fr deutschen gerichte ausschlielichen prfungsmastab eigener rekurs deutschen gerichte zugrundeliegende schweizer recht unzulssig auslegung ausschlielich zustndigen schweizer institutionen vorbehalten bb vorgngige zustimmung schweizerischen bundesamtes verwertung wege rechtshilfe bermittelten unterlagen angeklagten erforderlich ergibt schon formulierung spezialittsvorbehalte schweizerischen bundesgericht besttigten entscheidung kantonsgerichts graubnden juni insbesondere entscheidungsgrnde sowie ungeachtet geringfgiger bedeutsamer abweichungen wortlaut schreiben bundesamtes fr polizeiwesen mrz danach durften unterlagen angeklagten verwertet soweit gegenstand aburteilung rechtshilfefhige tat beide angeklagte nmlich einheitliche mehrere beschuldigte gefhrte verfahren einbezogen schweizer gerichte beide angeklagte rechtshilfe bewilligt entscheidung untersu chungsrichteramts chur august anderweitige verwendung unterlagen allein insoweit ausformulierten spezialittsvorbehalten zustimmungspflichtigkeit ausgelst htte ersichtlich gegeben abschlieenden beurteilung bedarf frage zustimmung sogar konkludent erteilt anzusehen wre angesichts erfolgten informationsflusses ber verwertung rechtshilfe gewonnenen erkenntnisse angeklagten jedenfalls fernliegend erschiene cc konnten unterlagen sowohl hinsichtlich tatkomplexes untreue bezug steuerhinterziehungen verwertet straftatbestand untreue stgb rechtshilfefhig entsprach tatzeit geltenden norm ungetreuen geschftsfhrung gem art schweizer strafgesetzbuches vgl entscheid beschwerdekammer kantonsgerichts graubnden dezember beschwerde frheren mitangeschuldigten entscheidungsgrnde untreue ausschluklauseln fr rechtshilfe militrische politische fiskalische delikte unterfllt konnten unterlagen insoweit verwertet gleiches gilt fr verurteilungen wegen steuerhinterziehungen zhlt steuerhinterziehung sogenannten fiskalischen delikten grundstzlich rechtshilfefhig ausnahme art abs irsg gilt spezialittsvorbehalt jedoch tat abgabebetrug gem art abs schweizer bundesgesetzes ber verwaltungsstrafrecht darstellt danach abgabebetrug gegeben tter arglistiges verhalten be wirkt gemeinwesen unrechtmig erheblichen betrage leistung vorenthalten tter mu dabei notwendig verwendung falscher geflschter urkunden handeln denkbar flle arglist soweit tter besondere machenschaften kniffe schaffung ganzer lgengebude verkrzung bewirkt schreiben bundesamts fr polizei april bezug stndige rechtsprechung schweizerischen bundesgerichts vorliegen qualifizierten voraussetzungen gerade mageblicher heranziehung rechtsauslegung schweizer gerichte behrden gezweifelt steuerverkrzung erst dadurch ermglicht worden provisionsansprche auslndischer getarnter domizilgesellschaften jedenfalls wirtschaftlich betrachtet schein begrndet wurden geldbetrge angeklagten zuflieen sollten wurden zunchst gezielt getarnte konten transferiert angeklagten erlangten barauszahlungen verdeckten kauf wohnung steuerlich schwer nachvollziehbaren vermgenszuflu ausland jedenfalls gesamtschau verhalten angeklagten jeweils betrgerische machenschaft erreichten ziel steuerhinterziehung betrchtlichem umfang werten dementsprechend schweizerische bundesgericht urteil januar hinsichtlich verhaltens tatverdacht fr vorliegen abgabebetrugs bejaht vorgehen angeklagten denen verhalten weitgehend gunsten ausnutzten bekannt ihrerseits gelder ber zustzliche schaltstelle erlangt deshalb beurteilt beanstandungen angeklagten seien wesentlichen punkt verteidigung beschrnkt worden nr stpo einsichtnahme akten parallelverfahrens versagt beweisaufnahme rcksicht mangelnde kenntnis hiervon durchgefhrt abgeschlossen worden sei greifen leitende manager angeklagten konzerns fhrt staatsan waltschaft dsseldorf ermittlungsverfahren wegen verdachts krperschaftsteuerhinterziehung gegenstand verfahrens vorwurf fr verkauf panzer gezahlte provisionen sogenannte ntzliche aufwendungen finanzverwaltung steuerlich abzugsfhig anerkannt wurden tatschlich jedoch schwarzgeldkonten konzern geparkt worden sollen landgericht beiziehung akten zunchst angeordnet zustndige staatsanwaltschaft dsseldorf festgestellt ermittlungen abgeschlossen bereit landgericht akten bersenden auflage akten rcksicht angenommene gefhrdung untersuchungszwecks abs stpo verteidigern angeklagten verfgung stellen daraufhin landgericht beiziehung akten abgesehen soweit beschwerdefhrer geltend bereits anordnung aktenbeiziehung seien akten ermittlungsverfahrens beiakten geworden deren uneingeschrnkte einsicht verteidigern abs stpo gewhren wre trifft anspruch akteneinsicht bezieht gericht tatschlich vorliegenden akten bghst bgh nstz insoweit akteneinsichtsanspruch freilich uneingeschrnkt etwa wege camera verfahrens beschrnkbar vgl bghr stpo sperrerklrung bgh nstz strafkammer hingegen beiziehung akten mindestens schlssiger korrektur ursprnglich abweichenden beiziehungsentscheidung abgesehen revision danach lediglich prfung gestellt strafkammer magabe gerichtlichen aufklrungspflicht abs stpo wahrung effektiver verteidigung unterbliebenen aktenbeiziehung einhergehenden anschlieenden gewhrung akteneinsicht verpflichtet aa insoweit bestehen durchgreifende bedenken ausreichende begrndung verfahrensrgen abs satz stpo fr annahme verteidigung sei fr entscheidung wesentlichen punkt beschrnkt worden gengt beschrnkung generell abstrakt geeignet gerichtliche entscheidung beeinflussen vielmehr nr stpo gegeben mglichkeit kausalen zusammenhangs verfahrensversto urteil konkret besteht bghr stpo nr beschrnkung auswirkungen vortragspflicht revision dartun mu konkrete zusammenhang geltend gemachten verfahrensfehler fr entscheidung bedeutsamen punkt besteht korrespondiert erfordernis mglichst konkreten vortrages rge wegen unterlassener beiziehung akten aspekt verletzung aufklrungspflicht vgl bghst ff bverfge ff bedenken bestehen schon insoweit revisionen hinreichende dokumentation vermissen lassen inwieweit laufe verfahrens einsicht begehrten akten zuteil geworden namentlich landgericht laufe hauptverhandlung bestimmte teile fraglichen akten besonderen wunsch verteidigung erfolgreich angefordert konkreten hinweise vorhande nen akten ablauf beweisaufnahme fr verteidigung wesentliches vorenthaltenes aktenmaterial geboten vgl bgh wistra brigen erfordernis konkreten bezeichnung wesentlichen vorenthaltenen aktenmaterials verteidiger weiteres mglich akten einsicht nehmen verschlossen geblieben mu jedoch zumindest sobald akteneinsicht erlangt entsprechendes konkretes ergebnis fr fall vorheriger vollstndiger akteneinsicht vortragen vgl bgh nstz rr bedeutet grundstzlich jedenfalls ablauf frist erhebung verfahrensrge bislang versagte akteneinsicht bemhen entsprechenden anstrengungen gegenber revisionsgericht dartun mu vgl bverfge ff hieran fehlt beiden revisionsbegrndungen revisionsbegrndung angeklagten wesentlichen lediglich theoretischer grundlage schlsse mglicherweise relevanten inhalt vorenthaltenen akten gezogen revision angeklagten weist tatschlich konkretes ergebnis verteidigung ablauf revisionsbegrndungsfrist gewhrten einsicht akten vortrag indes offensichtlich unvollstndig ganz begrenzte auszge dokumentierten frheren zeugenaussage beschrnkt erkenntnisse beurteilung tatschlichen relevanz unerllich wre vollstndig darzulegen bb brigen wre erfolg rgen sache hchst zweifelhaft entscheidung staatsanwaltschaft dsseldorf akteneinsicht abs stpo abschlu ermittlungen versagen entfaltet fr hiesige verfahren bindungswirkung schon daher kam beschlagnahme ermittlungsakten erkennende gericht betracht deren zulssigkeit behrdenakten namentlich strafakten ohnehin grundstzlich zweifelhaft erscheint vgl schfer lwe rosenberg stpo aufl rdn entgegen auffassung revisionen htte landgericht obersten dienstbehrde freigabe ermittlungsakte gem stpo nachsuchen mssen jedenfalls vorliegenden sonderfall staatsanwaltschaftliche ermittlungsakten laufendes ermittlungsverfahren beziehen beschuldigtenidentitt besteht regelung abs stpo landgericht zutreffend ausgefhrt lex specialis gegenber allgemeinen herausgabe beschlagnahmegrundstzen vgl zudem abs satz stpo whrend laufs ermittlungen letztlich ermittlungsfhrende staatsanwaltschaft entscheiden wann ermittlungen abgeschlossen untersuchungszweck mehr gefhrdet beurteilung allein gesamtzusammenhang ermittlungsverfahrens erfolgen dabei begrndet regelung abs stpo zeitweiliges hindernis fr akteneinsicht verteidigers beschuldigte erst uneingeschrnkt akteneinsicht verlangen drfen ermittlungen abgeschlossen allein umstand beschuldigte verfahren bereits angeklagt rechtfertigt gefhrdung untersuchungszwecks verfahren akteneinsicht gewhren gilt beiden verfahren zusammenhang besteht entscheidung zugunsten angeklagten gefhrdung untersuchungszwecks staatsanwaltschaft anhngigen ermittlungsverfahren kauf genommen mu ermittlungsfhrenden staatsanwaltschaft abs stpo vorbehalten bleiben grundstzlich getroffen allein aufgrund verfahrenskenntnis potentielle beeintrchtigungen untersuchungszwecks abschtzen vgl abs satz stpo sachverhaltskonstellation staatspolitische abwgung erlaubenden vorschrift stpo zugrunde liegt wonach bestimmte beweismittel bergeordnetem staatlichen interesse fr verwertung strafproze gesperrt sollen beurteilt demgegenber allgemeineren abwgungskriterien interjustiziellen konflikt vorliegenden spezialfall erfat vorschrift hierfr ausreichend sachgerechte spezielle regelung verfgung steht freilich staatsanwaltschaft delegierbaren entscheidung verteidigungsinteressen beschuldigten angeklagten parallelverfahrens fr verteidiger akteneinsicht begehrt beachten gegebenenfalls geheimhaltungsbedrfnisse rahmen ermittlungsfortgangs sinne mglicherweise eingeschrnkt gewhrenden akteneinsicht bzw aktenherausgabe gericht laufenden hauptverhandlung konsequenz gewhrender akteneinsicht ganz teilweise zurckzustellen widrigenfalls gebotene geheimhaltung etwa regelfall abgeschlossenen ermittlungsverfahren nher begrnden senat hielte zudem fr erwgenswert versagung akteneinsicht staatsanwaltschaft vorliegenden ganz speziell auergewhnlich gelagerten fall erweiterter auslegung abs satz stpo bzw abs satz stpo vgl abs satz stpo gem eggvg vgl bghst bverfge sofortiger gerichtlicher berprfbarkeit unterwerfen hauptverhandlung parallelverfahren durchfhrende gericht seinerseits je nhe sachbezugs ersichtlichkeit relevanz geheimhaltung ermittlungsakten deren freigabe erstreben mastab fr gericht dabei gerichtliche aufklrungspflicht effektive verteidigung erfordernde recht angeklagten faires verfahren bedeutung anliegen wahrheitsermittlung strafverfahren ihrerseits richtschnur fr entscheidung aktenfhrenden staatsanwaltschaft parallelen ermittlungsverfahren revisionen verschwiegen ersichtlich derartigen erwgungen vorliegenden verfahren whrend laufs hauptverhandlung freigabe besonders begehrten teilen geheimgehaltenen ermittlungsakten gekommen mag zudem einzelflle geben denen grundsatz fairen verfahrens ausnahmsweise aussetzung verfahrens freigabe geheimgehaltenen ermittlungsakten gebieten umstnde landgericht vorgehen htten anhalten knnen ersichtlich dargetan fr offensichtlich fehlerhafte annahme gefhrdung untersuchungszwecks ermittlungsverfahren staatsanwaltschaft dsseldorf unvertretbare hinnahme darauf gegrndeten akteneinsichtsversagung landgericht fehlen ausreichende anhaltspunkte allgemein nimmt strafprozeordnung abstrakt wahrheitsermittlung anhngigkeit verfahren beeintrchtigt gewhrung auskunftsverweigerungsrechts stpo gefahr mglicherweise tatsachen beweismittel strafproze einbeziehen knnen ganz wesentlich regelungen ber wiederaufnahme ausgeglichen sol che zeitpunkt urteilserlasses ermittlungsstadium befindlichen verfahren ergebenden tatsachen beweismittel regelmig neu sinne nr stpo rechtfertigen soweit erheblich wiederaufnahme verfahrens weiteren verfahrensrgen beschrnkt senat folgende hinweise verletzung vorschriften ber gewhrung letzten wortes gesttzten verfahrensrgen scheitern unabhngig bghr stpo abs wiedereintritt daran generalbundesanwalt sicher ausschlieen lt urteil geltend gemachten versto beruhen irgendwelche anhaltspunkte angeklagten mehr acht monate andauernden hauptverhandlung frherer erteilung letzten wortes schweigend verteidigt schweigen erneuter erteilung letzten wortes stellung weiterer hilfsbeweisantrge gebrochen urteilsrelevante bekundungen gemacht htten weder dargetan ersichtlich ausschlielich theoretisch abstrakte mglichkeiten mu revisionsgericht relativen revisionsgrund ungeachtet bedeutung verweisen lassen kanada auslieferung kmpfende frhere mitangeschuldigte zeuge ungeachtet ver teidiger erteilten zustellungsvollmacht zeuge ladung sinne abs satz stpo ausland bewirken wre vorschrift gegenber abs satz stpo erweiterter eignungsmastab anwendung finden steht wortlaut bewirken einklang stehenden sinn sondervorschrift auer frage rahmen entscheidung abs satz stpo ber hilfsbeweisantrag vernehmung zeugen durfte landgericht ergnzend spten zeitpunkt beweisantragstellung bedacht nehmen ii sachrgen angeklagten teilweise erfolg rechtsversto geht landgericht allerdings davon angeklagten jeweils untreue gem stgb strafbar gemacht vgl jedoch schuldumfang unten vereinnahmung kick back zahlungen angeklagten gegenber dienstherrn bestehende vermgensbetreuungspflicht verletzt dienstherrn nachteil sinne stgb zugefgt aa allerdings insoweit urteilsgrnde miverstndlich nachteil darin gesehen angeklagten spter zurckflieenden gelder vorher provisionssummen eingestellt provisionen konzern ge zahlt sollten wurden nmlich provisionsliste zusammengefat grundlage fr preis saudische regierung verkauften logistikpakets bildete insoweit einzelnen zahlenden provisionen lediglich interne kalkulationsgrundlage fr festzulegenden preis logistikpakets allein hierdurch dienstherrn angeklagten unmittelbarer nachteil entstanden gelder fr zahlenden provisionen saudischen vertragspartner getragen wurden htten angeklagten zurckgeflossenen gelder schon hierbei bercksichtigung gefunden htte dadurch preis logistikpakets reduziert gewinn fr konzern wre hingegen unverndert geblieben rechtsprechung bundesgerichtshofs regel nachteil sinne stgb provisions schmiergeldzahlungen angenommen vgl bghst bghr stgb abs nachteil vgl identischen problematik beim ausschreibungsbetrug bghst rechtsprechung liegt erwgung zugrunde jedenfalls mindestens betrag vertragspartner fr schmiergelder aufwendet form preisnachlasses preisaufschlages vorliegenden fallkonstellation geschftsherrn empfngers htte gewhrt knnen vgl raum wabnitz janovski handbuch wirtschafts steuerstrafrechts aufl grundsatz gilt jedoch uneingeschrnkt schmiergeldzahlung mu zwangslufig geschftsherrn empfngers schaden auswirken ausnahme gilt insbesondere umstnde erkennbar unbedingt nahelegen leistungen kalkulation lasten geschftsherrn eingestellt wurden vgl bghr stgb abs nachteil bgh nstz ausnahmefall liegt logistikpaket abgeschlossenen teil preisvereinbarung betraf nahezu ausschlielich aufzuwendenden provisionszahlungen abdecken trotz vertragsgestaltung provisionszahlungen auen verdeckt wurden liegt tatschlich nahe preisgestaltung insbesondere fr kuferseite handelnden personen erhebliches interesse gewollte aufspaltung preisfestlegung einerseits eigentlichen verkauf andererseits provisionen zusammensetzende logistikpaket legt nahe redu zierung aufwands fr logistikpaket zwangslufig erhhung verkaufspreises panzer gefhrt htte bb untreuehandlung angeklagten liegt jedenfalls darin kenntnis billigung ten gelder konzern gezahl beherrschte firma gereicht wurden soweit angeklagten hieraus zeitnah zahlungen erlangten insoweit vermgenseinbue seiten konzerns stattgefunden nachteil sinne stgb darstellt annahme nachteils deshalb ausgeschlossen konzern zahlung entsprechende verbindlichkeit gegenber erlschen bringt aner kannt nachteil entfllt betreuende vermgen verbindlichkeit gleicher hhe befreit bghr stgb abs nachteil falle zugleich verlust aufwiegender vermgenszuwachs begrndet bghst bghr stgb abs nachteil vorliegenden fall aufgrund marketingvertrages vertragliche verpflichtung gegenber beherrschten konzerns bestanden ha ben wre entsprechende vereinbarung jedenfalls teilweise nichtig bgb soweit gelder umfate angeklagten weitergegeben sollten vereinbarung wrde nmlich wirtschaftlichen sinngehalt bedeuten angeklagten ttigkeit fr dienstherrn lasten vermgens konzerns wei tere vergtungen erhielten widerspricht regelungen aktiengesetzes bestimmung vergtung vorstandsmitglieder aufsichtsrat bertrgt aktg zwingenden gesetzlichen regelungen ausschlieliche personalkompetenz aufsichtsrats festlegen hffer aktg aufl rdn dienen schutz gesell schaft insoweit verbotsgesetze sinne bgb umgeht einzelne vorstandsmitglied zwingenden regelungen bestimmung vergtung gegebene kick back abrede verstt vereinbarung kick back zahlung geleistet gesetzliches verbot sinne bgb landgericht lt urteilsgrnden letztlich offen angeklagte bereichsvorstand organschaftliche stellung nehatte lediglich herausgehobener leitender angestellter fr entscheidende frage ebenfalls offenbleiben arbeitnehmer verwehrt arbeitslohn abschlu entsprechender kick back vereinbarungen lasten arbeitgebers zudem verdeckter weise erhhen entgegen auffassung revisionen provisionszahlungen konzern logistikpaket geleistet wurden lediglich durchlaufende posten vielmehr liegen ungeachtet kalkulatorischen zusammenhangs jeweils unterschiedliche vertragsverhltnisse zugrunde rechtlich unterschiedlich beurteilen logistikpaket bestandteil leistungs lieferungsvertrages vertragspartner grundstzlich gesamtkaufpreis zustand zuflu gesamtkaufpreises deshalb vermgensmehrung eingetreten inwieweit konzern vermgen verpflichtet aufgrund marketingvereinbarung leisten davon unabhngig grundlage vertragsverhltnisses prfen vorgenannten grnden insoweit verneinen gelder kick back zahlungen zugunsten angeklagten sollten insoweit frage provisionszahlungen direkt ber saudische regierung kuferin ber verkuferin abgewickelt wurden lediglich frage technischen ausgestaltung erfllung provisionsversprechen vielmehr liegt unterschied jeweils andersartigen vertraglichen konstrukt bezugspunkt fr strafrechtliche prfung bilden mu gefundene ergebnis kollidiert stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs wonach nichtabfhrung empfangenen schmiergeldern provisionen untreuetatbestand stgb unterfllt revisionen herangezogenen entscheidungen fhrt bundesgerichtshof lediglich satz abs bgb bestehende zivilrechtliche pflicht schmiergeldempfngers herausgabe empfangenen leistungen geschftsherrn vermgensbetreuungspflicht sinne stgb begrndet bghst bghr stgb abs nachteil jeweils schliet verletzung vermgensbetreuungspflicht schmiergeldempfnger handlung bewirkt angeklagten aufgrund herausgehobenen positionen vermgensbetreuungspflicht zugunsten vermgens konzerns unterliegt zweifeln pflicht verletzt versprochenen provisionen kick back zahlungen vereinbarten firmen zahlung vermgen konzerns veranlaten mehraktigen geschehensablauf setzten angeklagten gang letztlich vermgen konzerns form kick back zahlungen bereichern beweiswrdigung landgerichts rechtsgrnden gleichfalls beanstanden jedenfalls soweit schuldsprche wegen untreue betroffen landgericht vielzahl indizien rechtsfehlerfrei geschlossen angeklagten bereingekommen teil gezahlten pro visionen zurckflieen lassen hinsichtlich angeklagten landgericht mageblichen einflu aushandlung gesamtvertragspakets gesttzt festlegung einzelnen zahlenden provisionen umfate schon einwirkungsmglichkeit legt nahe angeklagte bereits bemessung gestandenen provision spter leistende kick back zahlung mitbercksichtigt zumal angeklagten persnliche korrespondenz belegtes freundschaftliches verhltnis bestand soweit landgericht rubrikkonto jrglund eingezahlte gelder angeklagten zurechnet sttzt gleichfalls grundstzlich ausreichende tatsachengrundlage neben offensichtlichen anlehnung kontenbezeichnung vornamen angeklagten onyme verwendung namen teilweise syn jrglund kalender aussagekrftig sowie umstand hiernach vertretbarer naheliegender auslegung einzelner kalendereintragungen telefonaten ausgehandelte summen kurze zeit spter bezie hung bezeichnung jrglund wiederfinden hinzu kommt nahe zeitliche zusammenhang berweisungen konzerns einzahlungen rubrikkonten jrglund win ter barzuflu teils gelder angeklagten folgert landgericht auffallenden zeitlichen koinzidenz barabhebungen belegten treffen angeklagten hinsichtlich angeklagten schliet landgericht rechtsfehlerfrei einbeziehung kick back vereinbarung wiederum persnliche korrespondenz gesttzten freund schaftlichen beziehung frhzeitig provisionsverhandlungen eingeweiht landgericht entgegen auffassung revision rechtsfehlerfrei allein zusendung projektleitblatts per telefax geschlossen weitergehenden berlegungen beweiserhebungen namentlich aussage zeugen kl hergeleitet zumal angeklagte insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen landgerichts schon anllich geschfts ei ne provisionszahlung hhe kanada dollar erhalten konnte landgericht rechtsfehlerfrei davon ausgehen angeklagte vereinbarungen provision ber hhe hieraus zurckzufhrenden anteil einbezogen obwohl panzergeschft unmittelbaren geschftsbereich betraf ebenso angeklagten konnte landgericht berzeugungsbildung kalendereintragungen duplizitt rub rikkontenbezeichnungen sttzen beim angeklagten benennung winter anlehnung vornamen folgte gleiches gilt fr landgericht angenommene geldbergabe november zrich bank reiseunterlagen sowohl angeklagten rechtsfehler frei belegt verurteilungen wegen steuerhinterziehung begegnen aufgrund landgericht gewhlten begrndungsansatzes durchgreifenden bedenken landgericht zeitpunkt zuflusses sinne abs estg fr angeklagten zugewandten vermgenswerte rechtsfehlerfrei bestimmt zutreffend ansatz landgerichts angeklagten zugewendeten kick back zahlungen sonstige einknfte gem nr estg einkommensteuer unterliegen rechtsprechung bundesfinanzhofs bestechungsgelder arbeitnehmer dritten gezahlt sonstige einknfte sinne nr estg bfh bstbl ii ff bfh nv dementsprechend bundesgerichtshof fr schmiergeldzahlungen bestechungsgelder angenommen besteuerung unterliegen vgl zuletzt bghr ao abs erklrungspflicht fr provisionszahlungen nachtrglich kick back zahlungen empfnger geleistet gilt entgegen auffassung revisionen insoweit erforderliche gegenseitigkeitsverhltnis gegeben leistung empfngers besteht darin geschftsabschlu mithin erhalt mio dm provisionsleistungen fr ermg licht erfolgten kick back zahlungen ersichtlich begrndeten erwartung empfnger gelder blick zuknftige geschftsabschlsse fr verpflichten angeklagten verpflichtet kick back zahlungen zugeflossenen vermgenswerte finanzbehrde erklren folgt obliegenden pflicht offenlegung fr besteuerung erheblichen tatsachen abs satz ao steht entgegen angeklagten wahrheitsgemen angabe einknfte zugleich begehung eigener straftaten aufdecken mten senat dabei dahinstehen lassen angeklagten ao niedergelegte steuergeheimnis weitergabe entsprechender informationen finanzbehrde strafverfolgungsbehrden geschtzt wren ausnahmetatbestand abs nr lit ao weitergabe informationen ermglichen wrde nmlich entsprechender schutz steuergeheimnis bestnde wrde steuerpflichtigen freilich gegebenenfalls niedrigeren konkretisierungsgrad zugemutet einknfte offenbaren bghr aao gefolgt allerdings landgericht soweit rubrikkonten jrglund winter eingezahlten gelder angeklagten sonstige einknfte sinne nr estg zurechnet allein umbuchungen rubrikkonten ausgewiesenen guthaben angeklagten einnahmen gem abs satz estg zugeflossen aa einnahme geldwerten vorteil bestehen gem abs satz estg zugeflossen sobald empfnger wirtschaftlich ber verfgen ber verfgt bfhe bfh nv jeweils bloe umbuchung rubrikkonto fr angeklagten keinerlei zeichnungsrechte gengt erfordernis angeklagten nmlich wirtschaftlich lage ber gutschriften rubrikkonten verfgen bb ausreichend belegt wovon landgericht entsprechenden rechtsgrundlagen ausdrcklich nennen allerdings auszugehen scheint angeklagten treuhnderische abrede sinne abs nr satz ao bestanden falle knnte vereinbarung ber treuhandverhltnis zugleich zuflu sinne abs satz estg sehen treuhnderisch gebundene wirtschaftsgut guthaben rubrikkonten abschlu ent sprechenden treuhandvereinbarung abs nr satz ao angeklagten zuzuordnen wre vereinbarungstreuhand allerdings grundstzlich mglich mu ernstgemeinten klar nachweisbaren vereinbarungen treugeber treuhnder beruhen tatschlich durchgefhrt handeln treuhnders fremden interesse mu wegen zivilrechtlichen eigentum abweichenden zurechnungsfolge eindeutig erkennbar bfh bstbl ii wesentliches kriterium fr annahme treuhandverhltnisses weisungsbefugnis treugebers gegenber treuhnder korrespondierend weisungsgebundenheit treuhnders gegenber treugeber sowie grundsatz verpflichtung jederzeitigen rckgabe treuguts treugeber mu demnach treuhandverhltnis beherrschen aufgrund getroffenen absprachen besteht steuerlich anzuerkennendes treuhandverhltnis sinne abs nr satz ao bfh bstbl ii schlielich mu treuhandverhltnis tatschlich vollzogen worden bfh bstbl ii anlage rubrikkontos liegenden akt entsprechende absonderung rubrikkonto transferierten gelder gesehen klar nachweisbare vereinbarung fr rubrikkonten weiterhin allein zeichnungsberechtigte geldern htte verfahren sollen lt jedoch kennen ebensowenig urteilsgrnden entnehmen jeweilige begnstigte grundlage entsprechender absprachen treuhandverhltnis htte beherrschen knnen beherrschung schon deshalb zweifelhaft derart kriminellen absprachen rechtlich durchsetzbare beherrschung ohnehin betracht kommen dennoch mag besonders gelagerten ausnahmefllen fallgestaltungen geben aufgrund gesamtumstnde namentlich hinblick wirtschaftliche abhngigkeiten anderweitiges druckpotential treugeber ma beherrschungsmglichkeit vermitteln faktisch weisungsrecht ausgegangen besteuerung rechtlich unwirksame praktisch durchgesetzte treuhandbeziehung zugrunde legen abs satz ao grundstzlich mglich tatschlichen vollzug abrede jedoch gesteigerte anforderungen stellen cc landgericht geht wohl treuhandabrede angeklagten deshalb rubrikkonten tatschlich treuhnderisch gefhrt worden seien wertung hlt jedoch schon aufgrund beweiswrdigungsmngeln rechtlicher berprfung stand landgericht belegt rechtsfehlerfrei erheblichen anzahl fllen denen gelder rubrikkonten bar abgehoben angeklagten weitergegeben guthaben sonstiger weise vermgen angeklagten berfhrt wurden rubrikkonto vorhandenen gelder zugunsten angeklagten verwandt wurden insbesondere hinsichtlich grenordnung ganz bedeutenden transaktion beweiswrdigung landgerichts revisionen zutreffend aufzeigen lckenhaft widersprchlich landgerichtlichen feststellungen erfolgte januar abflu hhe mio dm konto jrglund zugunsten kontos betrag diente deckung konto belasteten schecks juni ausgestellt zeugen le nanzierung rulandgeschfts bergeben anschubfi landgericht geht davon betrag bertrag festgeldanlage januar alsbald ausgeglichen worden sei woher festgeldanlage stammte urteilsgrnden entnehmen naheliegende mglichkeit gelder rubrikkonto jrglund durchgehend festgelder angelegt genau gelder gehandelt lt landgericht unerrtert hierfr htte insbesondere landgericht festgestellte hhe schlusaldos gesprochen dm belief jedenfalls betrag konto ehe frau rubrikkonto jrglund berwies betrag mio dm festgelegten teilbetrgen guthabens rubrikkontos jrglund stammt drngt brigen gesamtbetrge vergleicht insgesamt konto mio dm geflossen weitgehend zwischenzeitlich festgeldanlagen verzinst wurden abgeflossen feststellungen landgerichts zugunsten angeklagten hchstens etwa mio dm bercksichtigt angefal lenen zinsen liegt nahe konto ber fhrten mio dm genau demjenigen betrag entsprechen verbleib urteilsfeststellungen ungeklrt widersprchlich zudem weiteren feststellungen landgerichts zusammenhang abflu mio dm landgericht stellt nmlich einerseits fest entsprechenden investitionen risiko seien firma li brgschaft ge stellt andererseits seien fr betrag rckzahlungen geleistet worden mithin mte darlehen fr anschubfinanzierung offen geblieben brgschaft anspruch genommen wurde wen gegebenenfalls gelder hieraus geflossen lt landgericht unerrtert gerade gesichtspunkt htte dar ber aufschlu geben knnen wer wirtschaftlich darlehensgewhrung gestanden gleichfalls lt urteilsgrnden entnehmen inwieweit mittelabflu etwa interesse angeklagten gestan knnte landgericht insoweit lediglich festgestellt zeuge seit geschftsfhrer li angeklagten geklagte male getroffen inwiefern gerade anan geschft eigene interessen vermochte zeuge anzugeben wre fall htte brigen nahe gelegen scheck sogleich rubrikkonto jrglund gezogen worden wre geklagten insoweit interesse lasten treuhnderisch gefhrten kontos ses geschft htte durchfhren cc hinsichtlich ungeklrten differenzbetrages mio dm verfgung alleinigen interesse annhme bliebe verwendung ca konto jrglund eingegangenen geldes offen fehlt zentrale voraussetzung fr annahme treuhandverhltnisses allein festgestellten zuwendungen belegen treuhandverhltnis gilt umso mehr abflsse summe annhernd hhe betrages entsprechen hinsichtlich berhaupt beziehung angeklagten aufgezeigt mu beurteilung rechtslage hinsichtlich kontos winter auswirken zumal insoweit vollstndiger zuflu konto gelangten zahlungsbetrge angeklagten ebenfalls umfassend rechtsfehlerfreier beweiswrdigung festgestellt freilich derart krasses miverhltnis angeklagten vorlge letztlich danach beiden konten weder ausdrckliche treuhandabrede belegt lt verfgungen ber kontenguthaben treuhandabrede rckschlieen begrndungsmangel ntigt jedoch hinsichtlich verurteilung wegen steuerhinterziehung generell aufhebung schuldsprche magebend landgericht brigen rechtsfehlerfrei festgestellten zuflsse daraus ergibt folgendes aa hinsichtlich angeklagten fr jahre veranlagungszeitrume verurteilungen zugrunde liegen jeweils vermgenszuflsse festgestellt rechtsfehlerfreien feststellungen knnen aufrecht erhalten bleiben danach ergeben folgende sicher zugrunde legende vermgenszuflsse hinsichtlich angeklagten fr jahr bleiben feststellungen ber geldbergaben zusammenhang barabhebungen juni dm ua ff juli dm ua juli dm ua november dm ua bestehen betrge hhe insgesamt dm umfassen hinsichtlich veranlagungszeitraums aufrecht erhaltenen feststellungen ber darlehenshingabe getarnte kaufpreiszahlung hhe mio sfr ua ber bezahlung internatskosten dm ua sowie geldbergabe barabhebung dezember dm ua grundlage fr mindestzuflu sinne abs satz estg heranzuziehen bezug veranlagungszeitraum bilden berweisungen firma februar dm april dm mai dm oktober dm firma dm sowie april ag okto ber dm jeweils rubrikkonto jrglund zugunsten angeklagten erfolgt ua jedenfalls rechtsfehlerfrei festgestellter mindestzuflu grundlage fr schuldspruch wegen steuerhinterziehung soweit landgericht weitere bargeldabhebungen dezember april juli oktober zeitnahen geldbergaben zuordnen konnte brauchten feststellungen hierzu aufrechterhalten insoweit lt nmlich hinreichend sicher zuflu sinne abs satz estg angeklagten erkennen gleiches gilt brigen fr einkufe kana ua urteilsgrnde letztlich offenlassen zahlungen zugunsten angeklagten bb hinsichtlich angeklagten gekommen fr veranlagungs zeitraum berweisung konto winter festgestellt entspricht betrag november zrich abgehoben landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt angeklagten bergeben wurde bezglich jahre began genen steuerhinterziehung schuldumfang ndert insoweit revision rechtsfehler rechtsfolgenausspruch einzelund einsatzstrafe jahr sechs monate freiheitsstrafe ersichtlich vollen umfang verwerfen bezglich fr jahr ausgeurteilten steuerhinterziehung finden allerdings tragfhigen feststellungen aufrechterhaltung schuldspruchs erlauben landgericht stellt fest februar buchs dm dezember zrich dm insoweit urteilsfeststellungen zudem ganz widerspruchsfrei vgl ua konto winter bar abgehoben hinsichtlich ersten abhebung nachweis fr zeitnahes treffen angeklagten ergeben anschlu abhebung dezember leitet landgericht geldbergabe daraus ab angeklagte weihnachtsurlaub pontresina aufgehalten al lerdings pontresina landgericht mehr aufklren knnen allein abhebung zrich urlaubsaufenthalt angeklagten pontresina reichen tatsachengrundlage angesichts erheblichen entfernung orte geldzuflu beim angeklagten sicher belegen knnen insoweit beschrnken urteilsgrnde bloe vermutungen letztlich mehr verdacht begrnden vermgen vgl bghr stpo berzeugungsbildung hinzu kommt erkennbar bergabe jahre stattgefunden erst jahre urlaub angeklagten januar angedauert veranla gungszeitraum lag verurteilung zugrunde deshalb mu verurteilung hinsichtlich steuerhinterziehung beim angeklagten schuldspruch aufgehoben sache insoweit neuer tatrichterlichen aufklrung landgericht zurckverwiesen einzelstrafaussprche wegen steuerhinterziehung knnen dagegen bestand soweit urteil angeklagten betrifft fehler bestimmung zuflusses wirkt insoweit bestimmung schuldumfangs jeweiligen taten unmittelbar gleichfalls aufzuheben einzelstrafen landgericht angeklagten wegen untreue verhngt kommt fr verwirklichung tatbestands untreue darauf umfang angeklagten persnlich bereichert mageblich insoweit dienstherrn zugefgte nachteil sinne stgb vorliegenden fall besteht jedoch besonderheit vermgenseinbue vereinbarten kick back zahlungen ergibt geht landgericht rechtlich bedenkenfrei davon spter gezahlten gelder vorher vereinbarten provisionsleistungen hhe entsprachen insoweit bilden tatschlich angeklagten geflossenen zuwendungen mindestschuldumfang fr untreue landgericht lastet hinsichtlich untreue ebenfalls angeklagten rubrikkonten umgebuchten gelder begegnet bereits oben dargestellten durchgreifenden bedenken landgericht hinreichend belegt rubrikkonten eingezahlten gelder tatschlich vollen umfang angeklagten zugute kamen zumindest zugute kommen sollten landgericht umfang angeklagten zugewandten vermgenswerte rechtsfehlerfrei ermittelt setzt mangel bestimmung schuldumfangs untreue fort blick bestimmung schuldumfangs hinsichtlich untreue hlt senat bezglich angeklagten zustzlich feststellungen geldbergaben anschlu barabhebungen juni dm ua august sfr ua aufrecht ferner zuwendung schecks januar ber sfr ua gleiches gilt fr zugunsten angeklagten vorgenommenen berweisungen rubrikkonto jrglund april dm august dm firma hinblick beiden berweisungen erfolgten sowie gmbh april dm juni dm denen insoweit rechtsfehlerfreien beweiswrdigung landgerichts leistungen angeklagten empfnger gelder bracht sollten ua ff iii neue tatrichter sofern verfahren blick zeitablauf grundlage aufrechterhaltenen feststellungen stpo beschrnkt prfen angeklagten entsprechende faktische treuhandabrede bestanden dabei insbesondere klren einflumglichkeiten angeklagten hinsichtlich verwendung rubrikkonten eingezahlten gelder annahme jedenfalls tatschlichen beherrschungsverhltnisses rechtfertigen knnen dabei hinsichtlich bislang unzulnglich errterten differenzbetrages mio dm rubrikkonto jrglund here feststellungen treffen treuhandabrede nachweisen lassen jeweils weitere konkret ermittelte zuwendungen fr bestimmung weitergehenden schuldumfangs zugrundezulegen strafzumessung weist senat urteil mai bghr ao abs erklrungspflicht genannten grundstze danach gebietet enge zeitliche sachliche zusammenhang vermgensdelikt steuerhinterziehung wegen nichterklrung einnahmen hieraus straffe zusammenziehung verhngenden einzelstrafen harms hger gerhardt basdorf raum'],['Soon']] [['bundesgerichtshof ix zr beschluss februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer dr ganter kayser februar beschlossen revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mrz angenommen kosten revisionsverfahrens fallen klgerin last streitwert fr revisionsinstanz dm bu grnde revision wirft rechtsfragen grundstzlicher bedeutung verspricht ergebnis erfolg zpo aufgrund sptsommer erkennbaren tatsachen beklagte klgerin geplanten geschften gmbh warnen soweit unrecht erklrt mag gmbh stehe wirtschaftlich gut besteht besonderen umstnden vorliegenden falles vermutung dafr klgerin vertrge september abgeschlossen htte brgschaft februar eingegangen wre beklagte gegenber geschwiegen htte einflu vertragsabschlsse bliebe davon unberhrt entfllt zugleich haftung beklagten beklagte htte klgerin uerstenfalls darauf hinweisen knnen notariell abgeschlossene kaufvertrag september einseitig fr abschlu damaligen persnlichen beziehungen klgerin mitbestimmend beklagte grund gmbh warnen deren verhltnisse soweit dargetan nher bekannt klgerin falle belehrung brgschaft februar bernommen htte erkennen kreft kirchhof fi scher ganter kayser'],['Soon']] [['bundesgerichtshof ix zb beschluss juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer raebel kayser juli beschlossen sofortige beschwerde beschlu zivilsenats oberlandesgerichts mnchen dezember kosten klgers zurckgewiesen beschwerdewert dm festgesetzt grnde klger beklagten rechtsanwalt wegen schuldhafter verletzung vertraglichen pflichten schadensersatz hhe dm anspruch genommen landgericht klage abgewiesen klger august zugestellte urteil september schriftsatz prozebevollmchtigten selben tage berufung eingelegt berufung oktober gericht eingegangenen schriftsatz begrndet klger fristgerecht wiedereinsetzung begehrt begrndung vorgetragen kanzlei prozebevollmchtigten erfolge fristberechnung berwachung seit ca jahren rechtsanwaltsfachangestellte ttige frau prozebevollmch tigte fr einlegung berufung bestimmten schriftsatz angestellte verfgung vf vier tage angewiesen berufungsbegrndungsfrist einzutragen fristsachen wrden kanzlei gesonderte fristlauf bezeichnete rubrik terminkalender eingetragen frau fristenkalender regelmige kontrollen rechtsanwltin ergeben htten bisher fehlerfrei gefhrt vorliegenden falle frau eigener initiative september berufungsschriftsatz vorab per telefax gericht gesandt aufgrund eingangsbesttigung oberlandesgerichts september versehentlich fristbeginn september september tag eingangs gerichtlichen mitteilung vermerkt demzufolge tag fristablaufs berufungsbegrndungsfrist oktober montag sowie viertgige vorfrist oktober eingetragen tage rechtsanwltin vorlage akte fehler bemerkt berufungsgericht wiedereinsetzung vorigen stand versagt berufung unzulssig verworfen dagegen richtet sofortige beschwerde klgers ii gem abs zpo zulssige rechtsmittel sache erfolg streitfall geltenden vorschrift abs satz zpo begann berufungsbegrndungsfrist einlegung berufung aufgabe rechtsanwalts wahrung frist anordnung sorgfltiger kontrollmanahmen sichern stndiger hchstrichterlicher rechtsprechung kanzleipersonal anzuweisen schon absendung berufungsschrift mutmaliche ende frist fristenkalender notieren vermerk berprfen sobald genaue eingangsdatum gericht bekannt wurde vgl bgh beschl februar viii zb njw begrndung wiedereinsetzungsantrags lt erkennen prozebevollmchtigte klgers kanzlei entspreche nde allgemeine anordnung getroffen erst beschwerdebegrndung enthlt entsprechende behauptung jedoch mehr bercksichtigt tatsachen fr wiedereinsetzung bedeutung knnen mssen innerhalb zweiwchigen antragsfrist abs abs zpo vorgetragen lediglich erkennbar unklare ergnzungsbedrftige angaben deren aufklrung zpo geboten drfen fristablauf vervollstndigt vorbringen rechtfertigung wiedereinsetzungsantrags enthielt geschlossene darstellung heraus verstndlich notwendigkeit luterung ergnzung erkennen lie vgl bgh beschl mai vi zb njw davon abgesehen grundstzlich mglich beschwerde erstmals organisatorische manahmen darzustellen deren fehlen angefochtene beschlu versagung wiedereinsetzung gesttzt bgh beschl april vi zb njw fehlen allgemeinen anordnung wre allerdings unschdlich klger glaubhaft gemacht htte prozebevollmc htigte konkreten fall bropersonal hinreichend deutliche unmiverstndliche einzelweisung sofortigen eintragung frist erteilt htte hinweis vf vier tage berufungsschriftsatz besagt jedoch lediglich sache bliche fristenvermerk kalender erfolgen stellt klar zeitpunkt zwingend schon unmittelbarem zusammenhang absendung berufungsschrift anweisung erfllt mu lt raum fr handhabung weise eintragung erst eingang gerichtlichen mitteilung ber einlegung berufung vorgenommen klger trgt auerdem beschwerde erstmals handakte sei prozebevollmchtigten september aufgrund besttigung ber eingang berufung empfangsbekenntnis vorgelegt worden dabei festgestellt handakte vorliegende frist eingetragen sei terminkalender vermerk befunden deshalb rechtsanwltin angestellten handakte zusammen unterzeichneten empfangsbekenntnis vorgelegt nochmals mndlich angewiesen berufungsbegrndungsfrist vorfrist sofort ordnungsgem einzutragen senat braucht entscheiden vorbringen geeignet glaubhaft vorausgegangene organisationsfehler ausgewirkt rechtsanwalt deshalb fristversumung verschulden trifft oben genannten grnden neue darstellung ebenfalls wegen versumung zwei wochenfrist abs abs zpo unbeachtlich kreft kirchhof raebel fischer kayser'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb februar zwangsversteigerungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zvg abs sicherheitsleistung bareinzahlung kreditinstitut gefhrten konto gerichtskasse erbracht allerdings betrag versteigerungstermin gutgeschrieben nachweis hierber termin vorliegen bgh beschluss februar zb lg stralsund ag stralsund zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch dr czub dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss landgerichts stralsund kammer beschwerdekammer juli zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt fr gerichtskosten fr vertretung beteiligten grnde beteiligte betreibt zwangsversteigerung eingang beschlusses bezeichneten grundstcke beteiligten versteigerungstermin amtsgericht stralsund januar uhr begonnen gab beteiligte hchste gebot ab wurde vollstreckungsgericht zugelassen vertreter beteiligten verlangte sicherheitsleistung erbracht ansah fr beteiligte januar uhr bareinzahlung hhe deutschen bundesbank filiale rostock gefhrten konto landeszentralkasse mecklenburgvorpommern vorgenommen worden konto fr amtsgericht stralsund erbringende sicherheitsleistungen eingerichtet versteigerungstermin lag uhr per telefax bermittelte zahlschein quittung kasse deutschen bundesbank filiale rostock zahlungsempfnger amtsgericht stralsund angegeben verwendungszweck finden aktenzeichen rede stehenden zwangsversteigerungsverfahrens begriff bietsicherheit sowie firma beteiligten beteiligte widersprach zurckweisung gebots ablauf bietstunde stellte vollstreckungsgericht fest beteiligte meistbietende gebot sei verkndungstermin januar beteiligten zuschlag erteilt hiergegen gerichtete beschwerde beteiligten erfolglos geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt beteiligte weiterhin erteilung zuschlags ii auffassung beschwerdegerichts fr wirksamkeit einzahlung erbrachten sicherheitsleistung entscheidend betrag gerichtskasse versteigerungstermin gutschrieben worden nachweis hierber termin vorliegt ergebe abs zvg vorgelegte telefax kopie zahlschein quittung deutschen bundesbank stelle ausreichenden zahlungsnachweis dar mageblich sei deutsche bundesbank einzahlung konto landeszentralkasse besttigt entscheidend sei vielmehr einzahlungsnachweis landeszentralkasse versteigerungstermin vorgelegt worden sei iii abs satz nr zpo statthafte brigen zpo zulssige rechtsbeschwerde bleibt erfolg beschwerdegericht beschwerde beteiligten recht zurckgewiesen zuschlag abgegebene gebot erteilt konnte zuschlag abs zvg meistbietenden erteilen meistbietender wer hchste wirksame gebot abgegeben beteiligte gebot beteiligten abs satz zvg vollstreckungsgericht recht wegen nichterbringens anforderungen zvg entsprechenden sicherheitsleistung zurckgewiesen worden sicherheitsleistung vollstreckungsgericht abs zvg anzuordnen beteiligte gem abs satz zvg sofort abgabe gebots sicherheitsleistung verlangt glubigerin berechtigt recht nichterfllung gebots beeintrchtigt wrde beteiligter zulssigerweise sicherheit verlangt vollstreckungsgericht abs zvg sofort treffenden entscheidung anordnen ermessensspielraum steht senat beschluss juli zb njw rn beschluss januar zb njwrr rn stber zvg aufl rn beteiligte angeordnete sicherheit entsprechend vorgaben abs zvg erbracht aa allerdings schon deshalb fall beteiligte zvg ausdrcklich vorgesehene bareinzahlung konto gerichtskasse vorgenommen zvg neufassung zweiten gesetzes modernisierung justiz dezember bgbl schliet absatz sicherheitsleistung barzahlung sieht abstzen bestimmte formen sicherheitsleistung sicherheitsleistung kommen neben bundesbankschecks verrechnungsschecks abs zvg unbefristete unbedingte selbstschuldnerische brgschaften kreditinstituts abs zvg betracht jeweils bestimmten anforderungen entsprechen mssen ferner abs zvg sicherheitsleistung berweisung konto gerichtskasse erbracht betrag versteigerungstermin gutgeschrieben nachweis hierber termin vorliegt regelung abschlieend umstritten teilweise hinblick wortlaut norm deren entstehungsgeschichte angenommen zweite gesetz modernisierung justiz abschaffung sicherheitsleistungen bareinzahlung anpassung gesetzes modernen zahlungsmethoden vornehmen sicherheit gerichtskassen erhhen systematik gesetzes spreche fr abschlieende regelung abs zvg abs zvg ergebe seien bareinzahlungen fall ausdrcklichen zulassung mglich abs zahlvgjg folge danach sei bareinzahlung eilfall mglich knne jedoch sicherheitsleistung zwangsversteigerungsverfahren hinblick bekanntmachungsfristen abs zvg praktisch angenommen schlielich gewhrleiste auslegung geld wsche bareinzahlung geldwschegesetz unterliegenden gerichtskassen einhalt geboten lg berlin urteil juli juris rn ff demgegenber standpunkt bezogen abs zvg rahmen abs zvg einzahlung konto gerichtskasse mglich sei stber zvg aufl rn darberhinausgehend bareinzahlung sicherheitsleistung gerichtskasse fr mglich angesehen geld entgegennimmt quittung darber erstellt lg berlin rpfleger bttcher zvg aufl rn hk zvg stumpe aufl rn senat entscheidet streitfrage dahingehend sicherheitsleistung vorherige bareinzahlung konto gerichtskasse mglich spricht wortlaut abs zvg abs satz zvg ersten blick verstndnis berweisung konto gerichtskasse genannt allerdings zeigt gerade regelung abs zvg gesetz zusammenhang entrichtung bargebots ausdrcklich einzahlung konto gerichtskasse vorsieht erwhnung alternative abs zvg geschlossen mglichkeit erbringung sicherheitsleistung rahmen abs zvg ausgeschlossen weder entstehungsgeschichte norm deren sinn zweck geben richtung anhaltspunkt unbare zahlungsverkehr notwendigen sicherheitsaufwand bereich justiz reduzieren abwicklung vorgngen erleichtern bt drs ziele bareinzahlung kreditinstitut gefhrten konto gerichtskasse beeintrchtigt bargeld versteigerungs termin gerichtsgebude zahlstelle gerichtskasse fungierenden kreditinstitut gebracht fr sicherheitsleistung erforderliche geldbetrag konto gerichtskasse gutgeschrieben sachgerechter grund ersichtlich sicherheit erbracht anzusehen gleiches gilt gerichtskasse hierzu verpflichtet bareinzahlung entgegen nimmt bb beteiligte danach zulssige bareinzahlung konto gerichtskasse jedoch rechtzeitig bewirkt zudem lag ordnungsgemer nachweis ber erbringung sicherheitsleistung abs zvg bestimmt berweisung betrag konto gerichtskasse versteigerungstermin gutgeschrieben nachweis hierber termin vorliegen stellt bareinzahlung konto gerichtskasse berweisung gleich gilt fr rechtzeitig bewirkt gutschrift konto versteigerungstermin erfolgt ber gutschrift nachweis versteigerungstermin vorliegt belegt blick abs zvg vorschrift fall entrichtung bargebots neben berweisung ausdrcklich einzahlung konto gerichtskasse nennt stellt beiden alternativen jeweils gutschrift nachweis hierber ab stber zvg aufl rn hornung njw neben systematischen auslegung sprechen teleologische gesichtspunkte fr heranziehung kriterien sicherheitsleistung bareinzahlung konto gerichtskasse gesetz knpft erforderlichkeit gutschrift versteigerungstermin nachweis hierber bewusst rein formelle kriterien knnen einfachen schnellen prfung unterzogen tragen formalisierung zwangsversteigerungsverfahrens rechnung gilt rahmen abs zvg strkerem ma fr frage sicherheitsleistung abs zvg ordnungsgem erbracht worden erklrt gericht sicherheit fr erforderlich abs satz zvg sofort leisten geschieht abs zvg vorgesehenen formen sicherheitsleistung vorlage schecks brgschaftsurkunde fr abs zvg vorgesehenen fall ordnet abs satz zvg nochmals ausdrcklich sicherheitsleistung berweisung konto gerichtskasse bereits versteigerungstermin erfolgen hintergrund sachgerechten grnde ersichtlich fr bareinzahlung konto gerichtskasse anforderungen stellen gleiches gilt fr bareinzahlung sofern gerichtskasse angenommen vollstreckungstermin erfolgt nachweis hierber vorliegen anforderungen entspricht beteiligten angebotene sicherheitsleistung erfolgte bareinzahlung whrend schon laufenden versteigerungstermins fehlte nachweis gutschrift konto gerichtskasse zahlschein ergibt lediglich einzahlung betrages kasse filiale deutschen bundesbank gutschrift konto zahlungsanzeige gerichtskasse lag bewertung ndert beteiligten angefhrte umstand vollstreckungsgericht ende bietstunde verkndung zuschlagsentscheidung schriftliche zahlungsanzeige landeszentralkasse originalzahlschein originalbesttigung deutschen bundesbank vorlagen sicherheit abs satz zvg sofort stellen daher abschluss versteige rungstermins mehr erbracht senat beschluss juli zb njw rr iv kostenentscheidung veranlasst senat beschluss juli zb njw rr rn gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt fr gerichtskosten gem abs satz gkg wert zuschlags wiederum entspricht abs satz gkg meistgebot ersteher wert anwaltlichen ttigkeit bevollmchtigten beteiligten bemisst gem nr rvg betrag hchsten fr auftraggeber abgegebenen gebots stresemann lemke czub schmidt rntsch kazele vorinstanzen ag stralsund entscheidung lg stralsund entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen versuchten besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl dr graf prof dr jger prof dr sander oberstaatsanwltin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung rechtsanwalt verteidiger angeklagten dr rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt rechtsanwalt nebenklgervertreter justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklgers urteil landgerichts traunstein november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde revisionen staatsanwaltschaft nebenklger wenden freisprche angeklagten folgenden anlagevorwrfen angeklagte dr ttiger rumnischer zahnarzt nebenklger geschftliche beziehungen gehabt stritt hohe betrge wusste ansprche mehr nachdem abgeltung anspr che bezahlt erhob immer neue hher werdende forderungen erstattete rumnien gegenseitig strafanzeigen prozessierte ber villa bukarest dr angeklagten nahm schlielich kontakt aufenthalte re tochter gastronomiebetriebe fhrte gewalt druck setzen zahlungen beendigung prozesses sinne dr bereit wrde dr nahmen kontakt rockergruppe hells angels ende wurden angeklagte weiteres bandenmitglied beauftragt plante fr dr weitere vorgehen august versuchten engem kontakt re team vergeblich lge porsche angefahren strae locken berfallen autoschlssel bargeld wegzunehmen beute htten mittter behalten sollen pension kam eilten zwei tage spter parkplatz mittter gegenberliegen pension hinzu beschossen reizgas auge verletzte schlugen schreckschusspistole versuchten autoschlssel brieftasche abzunehmen flchteten beute angehrige hilfe eilten september dr seien re vorgeworfen frau bukarest tochter je postkarte motiven re dr geschickt wor rumnisch folgendem text beschrieben gebt zurck gestohlen habt betrger letzte warnung vlad tepes vlad tepes dracula bekannter rumnischer frst pfhlung hinrichtungsart bevorzugte darin liegende drohung htte letztlich veranlassen sollen for derungen einzugehen wenige tage spter schickte dr entwurf abkommens bertragung geld wertgegenstnden wert jedenfalls weit ber mio dr verpflichten kam aufforderung angeklagten wurden freigesprochen tter berfalls verbindung dr tat seien fest stellbar postkarten htten strafbaren inhalt darber hinaus sei tatbeteiligung hinsichtlich postkarten festzustellen revisionen schon sachrge erfolg bezglich berfalls beruht darauf urteil gengende grundlage revisionsgerichtlichen berprfung freispruch tatschlichen grnden regelmig geschlossenen darstellung erwiesen angesehenen tatsachen festzustellen ehe beweiswrdigung darzulegen warum fr schuldspruch erforderlichen feststellungen getroffen konnten st rspr vgl zusammenfassend bgh urteil juli str cierniak zimmermann nstz rr strafkammer teilt dagegen anklageinhalt protokollartig wohl gesamte beweisergebnis details soweit offenbar fr entscheidung ber verurteilung freispruch bedeutung knnen etwa beispiel nennen hinweise sanitters arzt mglichen sonnenbrand eingefgt darlegungen immer beweiswrdigende berlegungen meist jeweils streng zuvor geschilderten teile beweisergebnisse begrenzt staatsanwaltschaft generalbundesanwalt zutreffend insgesamt etwa zehn mehr fnfzig urteilsseiten verstreute passagen aufgezhlt meist mehr absatz manchmal einzelne stze sachverhaltsfeststellungen bewerten abgesehen notwendigkeit bruchstcke umfangreichen ausfhrungen herauszufiltern insgesamt kaum mglich geschlossenen revisionsrechtlichen berprfung zugnglichen sachverhaltsfeststellung zusammenzufassen weiterer rechtsfehler liegt darin strafkammer erforderliche gesamtwrdigung fr tterschaft angeklag ten sprechenden indizien vgl bgh aao mwn unterlassen vielzahl generalbundesanwalt zutreffend hinsichtlich smtlicher angeklagter umfangreich detail dargelegt weitgehend allenfalls isoliert bewertet gesamtschau knnte vielzahl einzelner gesichtspunkte grund hufung gegenseitigen durchdringung mglicherweise berzeugung richtigkeit anklagevorwurfs vermitteln bgh aao angeklagte laufe hauptverhandlung zunchst mndlich zehnten verhandlungstag schriftlich ber verteidiger folgendes erklrt sei mitglied hells angels beauftragt worden re abreibung schmiere stehen erforderlichenfalls einzugreifen tatort sei genannt worden tter abreibung seien ebenso unbekannt dr ferne beobachtet zwei mnner angriffen frau hilfe kam seien mnner geflchtet worauf angeklagte geflchtet sei wisse strafkammer hlt fr mglich angeklagte tat tun angaben unrecht belastet verteidiger abgabe erklrung gesprche staatsanwaltschaft verwiesen gericht bewusst einbezogen ber deren inhalt stillschweigen vereinbart worden sei angeklagte wolle bald untersuchungshaft entlassen zumal staatsanwalt hauptverhandlung erklrt bisherigen beweisaufnahme komme bewhrungsstrafe wegen beihilfe gefhrlicher krperverletzung betracht sei folgert strafkammer insgesamt eindeutig staatsanwaltschaft bewhrungsstrafe aussicht gestellt liege daher fern angeklagte verfahren entsprechend beenden wahrheitswidrig genannten angaben gemacht hierzu bemerkt senat verstndigungen knnen auerhalb hauptverhandlung vorbereitet jedoch hierber transparenz hauptverhandlung herzustellen transparenzgebot kennzeichnet verfahren ber verstndigung strafverfahren insgesamt vgl zusammenfassend niemller schlothauer weider verstndigung strafverfahren rn ff mwn gesetzgebungsmaterialien reihe bestimmungen ber hieraus erwachsende pflichten gerichts ergibt vgl satz stpo stpo abs stpo abs stpo abs satz stpo abs stpo spezielle gesetzliche regelung fr staatsanwaltschaft verteidigung rahmen hauptverfahrens auerhalb hauptverhandlung gefhrte gesprche letztlich ziel hauptverhandlung abzukrzen gibt jedoch staatsanwaltschaft ermittlungsverfahren verfahrensfrderung verfahrensbeteiligten naheliegend hufig verteidigung gefhrte gesprche aktenkundig satz stpo besonders sorgfltig verstndigung angestrebt vgl meyer goner stpo aufl rn all spricht dafr derartige gesprche offen legen zumal gericht gesprchen abgegebene erklrungen angeklagten umfassender grundlage wrdigen knnte wrde brigen besonderem mae gelten gesprche mehrere angeklagte gefhrten hauptverhandlung verteidigung angeklagten gefhrt wrden anschlieende aussagen brigen angeklagten belasten vgl bghst einschlgig erklrt dr kennen brigen ergebnis genannte klrung verteidigers gebotene klarstellung jedenfalls ansatzweise hinblick vereinbarte stillschweigen ber nheren inhalt gesprchs vollem umfang vgl abs stpo erfolgt senat braucht alledem nher nachzugehen zusammenhang insgesamt mglichkeit angeklagten begnstigenden rechtsfehlers erkennen unabhngig alledem wre einbeziehung aussagegenese wrdigung lebensfremd erscheinenden erklrung angeklagten mglichkeit selbstbelastenden erfindung unschuldigen prfen jedenfalls weniger naheliegend daher errterungsbedrftig erscheint mglichkeit erreichung milden strafe tatbeteiligung grundstzlich eingerumt art ma entlastungstendenz gering geschildert zudem fhrt strafkammer sei angeklagte zugrundelegung angaben straflos ergben nmlich zwingend hauptttern anwesenheit angeklagten tatort bekannt sei rechtliche ansatz ausfhrungen zutreffend beruhen rechtsfehlerfreien beweiswrdigung beihilfe objektiv tat frdert braucht haupttter wissen bgh urteil juli str bghst bloe objektiv tat frdernde anwesenheit tatort psychische beihilfe bgh beschluss mrz str nstz zusammenfassend rechtsprechung kudlich heintschel heinegg stgb rn mwn haupttter bekannt fall andererseits angeklagte anwesend stand schmiere bereit ntig helfen strafbarer beihilfe fhrt haupttter anwesenheit realisierten bereitschaft hilfe wei unterschiedlich beurteilt dafr murmann ssw stgb rn maurach gssel zipf stgb at tb aufl rn dagegen roxin fs miyazawa dreher mdr auffassung senats liegt strafbare beihilfe tat fall objektiv gefrdert frderung vorbereitet dadurch bereich strafbaren verhaltens erreicht folgt straflosigkeit gegenber vorbereitung sogar gehenden versuchten beihilfe roxin aao annahme fehlender kenntnis haupttter allerdings rechtsfehlerfrei begrndet richterliche berzeugung erfordert gefundene ergebnis zwingend ergebnis denknotwendig ausgeschlossen wre berspannter daher rechtlich unzutreffender mastab st rspr vgl zuletzt bgh urteil september str mwn darber hinaus beschrnkt strafkammer allein bewertung erklrung angeklagten isolierte wrdigung einzelnen beweismittel besorgen lsst annahme inhalt dr versandten postkarten sei strafrechtlich irrelevant darauf gesttzt historische dracula einerseits grausamer tyrann feinde pfhlen lie andererseits fanatischer kmpfer fr gerechtigkeit gelte daher sei zwingend dr familie bedrohen mglicher weise ankndigen nachdruck fr gerechtigkeit kmpfen hierfr spreche betrger genannt annahme verhalten strafbar werte spreche akademiker kaum offene postkarten verschicken wrde weise leicht berfhrt knne empfnger aussagen bedroht gefhlt htten strafkammer unzutreffend bewertet htte bedeute zeuge vlad tepes rumnien tod sei irrelevant drohung stgb vorliege richte danach bedrohte ankndigung bels ernst nehme abzustellen sei allein drohenden sei klar genug berhaupt angedroht sei ausfhrungen halten weder objektiven subjektiven seite rechtlicher berprfung stand drohung sinne genannten vorschriften ankndigung knftigen bels eintritt tter einfluss jedenfalls vorgibt vgl zusammenfassend fischer stgb aufl rn mwn ankndigung eigenen knftigen verhaltens strafkammer recht zweifel empfindliches bel angekndigt richtet inhalt erklrung empfngerhorizont bestimmen vogel lk aufl rn empfnger postkarten strafkammer deren inhalt fr landlufigen sinn bedrohung tod jedenfalls schwerer krperlicher misshandlung verstanden ernst genommen tragfhig zusammenhang hilfsweise angestellte erwgung strafkammer drohung vorlge sei unprzise etwaige drohung gerichtet knnte tod jedenfalls schwere krperliche misshandlung erkennbar drohung bedarf przisierenden erluterung vorsatz tters darauf gerichtet empfnger uerungen drohung versteht ernst nimmt anhaltspunkte fr eher fern liegend erscheinende annahme dr htte geglaubt karteninhalt wrde empfngern entgegen fr landlufigen sinn wegen uneindeutiger historischer berlieferungen streben gerechtigkeit bewertet weder genannt erkennbar offenbar kommt strafkammer deshalb annahme zwingend sei dargelegt jedoch rechtsfehlerhafter mastab subjektiver hinsicht brigen allein hinweis empfnger karten betrger bezeichnet wurden tragfhig belegen dr vorgeworfen berhaupt glaubte einzelnen wiederholt wechselnde ansprche andernfalls wre fr berlegungen besonderem einsatz fr gerechtigkeit ohnehin raum wre errtern angeklagte kurz versendung postkarten erkennbare weitere begrndung neue hohe forderungen erhob knnte dagegen sprechen knftiges bemhen gerechtigkeit ankndigen rechtsfehlerfrei begrndet annahme strafbares verhalten gerichtete vorstellung dr spreche zahnarzt akademiker schwerlich fr lesbare offene karten verschickt gefahr strafrechtlicher verfolgung erhht htte fehlt errterung offensichtlich gegenlufigen gesichtspunkts karten namen unterschrieben soweit karten deutschland gelesen konnten kommt hinzu wohl wenigsten potentiellen leser rumnisch knnen hinsichtlich angeklagten sttzt allein getroffene feststellung insoweit htten keinerlei anhaltspunkte ergeben angabe inhalt postkarten gekannt gewusst dr abschicken jedoch tun gehabt errtert jedoch zusammenhang festgestellte aussage freundin htte gezwungen sollen anzuerkennen irgendein grundstck rumnien dr falls mitgeteilte aussage gehre eben deckt forderungen bald postkarten gestellt wurden leute freundin htten unterschrift erzwingen schon beweisergebnis unabhngig davon letztlich tatrichterlich werten un vereinbar annahme deute mitwirkung drohung postkarten sachrge durchgreift hauptverhandlung hilfsweise gestellte aussetzungsantrag verteidigers beruhen grunde liegt februar landgericht gerichteter akteneinsichtsantrag unbearbeitet blieb staatsanwaltschaft aktenweiterleitung mrz hierauf hingewiesen wiederholt wurde antrag vgl insoweit bgh beschluss februar str nstz mwn aussetzungsantrag jedenfalls fr fall gestellt senat verfahrensrgen bedeutung beimessen bezug genommenen verfahrenstatsachen verwerten fall sofortige beschwerde staatsanwaltschaft zuerkennung entschdigung fr unschuldig erlittene untersuchungshaft aufhebung urteils gegenstandslos bgh urteil januar str mwn urteil mitgeteilt bewertet unverndert zugelassene anklage versendung postkarten versuchte besonders schwere ruberische erpressung abs nr stgb tateinheit gescheiterten berfall re verwirklichten tatbestnden stehe veranlasst folgende vorsorgliche hinweise bedarf klrung postkarten frau tochter druck nebenklger ausben sollten zahlung aufgefordert sollten wofr formulierung gebt zurck betrger sprechen knnte nebenklger druck ausgebt dritten aussicht gestellte bel knnen gengen vgl gropp sinn mko rn mwn knnte letztlich tatbestandliche handlungseinheit vorliegen vgl vogel aao rn sollten dagegen frau tochter zahlung aufgefordert wre versuchte erpressung mehrfach erfllt forderungen jedenfalls wirtschaftlich vermgen richtete stgb hchstpersnliche rechtsgut willensfreiheit schtzt bgh urteil april str mwn allein dadurch strafkammer festgestellt postkarten sei gleichzeitig etwa km entfernt selben briefpostzentrum ko gegeben wurden wren taten natrlichen handlungseinheit verbunden bgh urteil november str wistra ruberische erpressung stgb erfordert drohung gegenwrtiger gefahr fr leib leben genaue zeitliche grenzen dafr wann fr zukunft angedrohte gefahr gegenwrtig lassen allgemein festlegen gegenwrtigkeit grundstzlich vorliegen opfer lang bemessene zahlungsfrist gesetzt entscheidend zuletzt magabe tter fr mglich gehaltenen opfersicht beurteilenden umstnde einzelfalls wobei revisionsgericht wesentlichen tatrichter angelegten mastab berprfen vgl bgh urteil august str nstz rr beschluss september str nstz rr urteil august str bghr stgb drohung jew mwn wieso versendung postkarten waffe gefhrliches werkzeug verwendet knnte abs nr stgb ersichtlich tateinheit gescheiterten berfall versuchten erpressung postkarten lge strafkammer erwgt motive re karten versuchten berfall hinweisen neue drohung unterstreichen sollten rahmen versuchten erpressung mehrere einzelakte willen opfers einwirken sollen somit ursprngliche drohung durchgehalten liegt tateinheit blick einheitlichen lebenssachverhalt engem rumlichen zeitlichen zusammenhang einzelakte bgh urteil november str bghst verhltnis versuchten berfall re wochen spter ko ge post bukarest re schickten drohungen fall hinzu kommt erste tat erpressung vorbereiten erpresser unmittelbaren taterfolg wirtschaftliches interesse wren zwei unmittelbare erpressungsversuche gegebenen umstnden tateinheitlich verbunden fr erpressungsversuch vorangegangenen versuch aussichten erpressungsversuchs einschchternde wirkung straftat vergrern erst recht gelten hauptverhandlung naheliegend wegen schwierigen beweislage ber verhandlungstage hinzog fand reduzierter gerichtsbesetzung statt zurckverweisung sache mgliche nderung besetzungsentscheidung erscheint erwgenswert nack wahl jger graf sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii za november rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs november richter seiters wstmann hucke dr remmert reiter beschlossen antrag klgers bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsmittel beschluss zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg juni abgelehnt grnde antragsteller begehrte prozesskostenhilfe gewhrt beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg zpo verwerfung sofortigen beschwerde antragstellers angefochtenen beschluss ausschlielich rechtsbeschwerde statthaft jedoch zulssig gesetz ausdrcklich bestimmt oberlandesgericht angefochtenen beschluss zugelassen abs satz zpo beide voraussetzungen liegen rechtsbeschwerde geltend gemacht vorinstanz rechtsbeschwerde htte zulassen mssen vgl bgh beschluss november ii zb njw rr seiters remmert vorinstanzen lg nrnberg frth entscheidung olg nrnberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes teilurteil ix zr verkndet juni preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni richter dr ganter raebel vill cierniak richterin lohmann fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts august ausnahme kostenpunkts insoweit aufgehoben hinsichtlich klgerin entschieden worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen entscheidung ber kosten rechtsmittelzge bleibt schlussurteil vorbehalten rechts wegen tatbestand klgerinnen geschftsanteile gmbh hielten betrieben deren umwandlung kommanditgesellschaft insoweit wurden klgerinnen ag folgenden treuarbeit steuerlich beraten klgerinnen beantragten veruerungsgewinn umwstg entfallenden steuern stunden bescheid januar rechtsmittelbelehrung ver sehen klgerinnen tags darauf zuging lehnte finanzamt antrag ab beklagte klgerinnen persnlichen steuerangelegenheiten beriet teilte halte ablehnungsbescheid fr rechtens treuarbeit umwandlungsstichtag falsch bestimmt stundung grundlage entzogen daraufhin griffen klgerinnen bescheid verklagten vertreten jetzigen streithelfer treuarbeit schadensersatz klage wurde zwei instanzen rechtskrftig abgewiesen bescheid finanzamtes januar falsch beratung treuarbeit dagegen richtig sei november eingereichten dezember zugestellten klage nehmen klgerinnen beklagten schadensersatz anspruch fehlerhaft geraten bescheid januar rechtsmittel einzulegen landgericht klage stattgegeben berufungsgericht abgewiesen senat zugelassenen revision verfolgen klgerinnen klageanspruch vollem umfang rechtsstreit klgerin wegen erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen unterbrochen entscheidungsgrnde rechtsmittel klgerin fhrt hauptsache aufhebung zurckverweisung soweit ber deren klage entschieden worden berufungsgericht klage verjhrt abgewiesen begrndung ausgefhrt jahres frist primrverjhrung sei januar abgelaufen stberg sekundranspruch bestehe beklagte klgerinnen mehr ber eigene regresshaftung dafr geltende kurze verjhrungsfrist belehren mssen nachdem klgerinnen streithelfer durchsetzung ansprche treuarbeit beauftragt gehabt htten anwlte htten fr geltend gemachten anspruch prfen mssen bescheid finanzamts rechtmig htten gegebenenfalls rechtsbehelf einlegen knnen sekundrhaftung entfalle mandant rechtzeitig ablauf primrverjhrung haftungsfrage anwaltlich beraten falle bedrfe mandant weiteren beratung primr einstandspflichtigen steuerberater sei unerheblich anwaltsmandat klrung haftung beklagten erteilt worden sei ausreichend sei anwalt rechtsauskunft steuerberaters rahmen auftrags berprfen msse sei fall sptestens erhalt klageerwiderung htten streithelfer klgerinnen bemerken mssen fehler mglicherweise treuarbeit beklagten unterlaufen sei sptestens bestandskraft bescheides htten klgerinnen mgliche ansprche beklagten deren verjhrung hinweisen mssen ii ausfhrungen halten rechtlichen prfung stand primre schadensersatzsanspruch revision bezweifelt verjhrt berufungsgericht jedoch verletzung sekundren hinweispflicht beklagten unrecht verneint steuerberater ablauf verjhrung primranspruchs begrndeten anlass prfen auftraggeber fehler geschdigt dabei fehler eingetretene schdigung erkennen entsteht verpflichtung mglichkeit eigenen haftung sowie kurze verjhrungsfrist stberg hinzuweisen sekundre pflicht verletzt steuerberater gebotenen hinweis eintritt primrverjhrung erteilt versumt haftpflichtige steuerberater schuldhaft steht geschdigten sekundranspruch darauf richtet gestellt wre verjhrung primren schadenersatzanspruchs eingetreten stndige rechtsprechung vgl bghz zutreffend allerdings sekundre hinweispflicht entfllt mandant rechtzeitig wegen haftungsfrage rechtsanwalt beauftragt darauf regresspflichtige steuerberater davon wei wissen kommt senat fr anwaltshaftung bgh urt dezember ix zr njw steuerberaterhaftung bgh urt april ix zr rn entschieden gefolgt berufungsgericht jedoch darin sptere einschaltung rechtsanwalts sekundrhaftung entfallen lsst rechtsanwalt auftrag eingeschaltet regressansprche steuerberater geltend rechtsprechung senats vielmehr fall einschaltung gerade zweck erfolgt mglichen regress nunmehr anspruch genommenen steuerberater prfen wegfall sekundren hinweispflicht frage steht bghz ebenso anwaltshaftung bgh urt april ix zr wm dezember ix zr njw juni ix zr njw insofern bghz ff abgedr dezember aao april aao rn berufungsgericht festgestellt streithelfern klgerinnen auftrag erteilt worden mgliche regressansprche beklagten prfen insofern beraten vielmehr auftrag klgerinnen regressprozess treuarbeit vertreten derart eingeschrnkten mandat allerdings rechtsanwalt nebenvertragliche warn hinweispflicht treffen mglichen regress steuerberater anwaltshaftung kollegen kurze verjhrung regressanspruchs aufmerksam voraussetzung gefahr verjhrung bekannt offenkundig auftraggeber jedoch mglicherweise unbekannt vgl bgh urt april ix zr njw mrz ix zr njw juli ix zr wm insbesondere rechtsanwalt fhrung rechtsstreits finanzgericht fhrung regressprozesses zuvor gegenteilig beratenden steuerberater bertragen worden verpflichtet fr fall negativen ausgangs rechtsstreits bestehen regressansprchen zuvor sache befassten steuerberater betracht ziehen prfen insoweit verjhrung droht bgh urt april aao april aao rn daraus berufungsgericht jedoch gerechtfertigte schlsse gezogen nebenvertragliche hinweispflicht rechtsanwalts lsst sekundrhinweispflicht regresspflichtigen steuerberaters rechtsanwalts entfallen bgh urt april aao rn fahrendorf rinsche fahrendorf terbille haftung rechtsanwalts aufl rn hnlich grfe lenzen schmeer steuerberaterhaftung aufl rn regressschuldner darf mandanten darauf verweisen sei nebenvertragliche hinweispflicht neu mandatierten rechtsanwalts geschtzt schutz gewhrleistet rechtsanwalt gerade wegen regressfrage regressschuldner vermeintliche regressschuldner mandatiert worden trifft hinweis warnpflicht regressschuldner rechtsanwalt wegen regressfrage beauftragt worden regressschuldner darauf verlassen gefahr erkennen voraussetzungen warnpflicht eingeschrnkt mandatierten rechtsanwalts wesentlich enger pflicht anwalts ber mglichen regress wegen verletzung mandatspflichten belehren bgh urt april aao april aao rn zudem umfang pflichten verschieden weit reichen erfllung nebenvertraglichen hinweispflicht ausreichen rechtsanwalt ersichtlich gutglubigen mandanten hinweis mglicherweise bestehenden regressanspruch steuerberater problembewusst macht ber verjhrung anspruchs erst belehren erkennt fr offenkundig verjhrungsfrist abzulaufen droht bevor mandant verjhrungshemmende schritte unternimmt bgh urt april aao rn verantwortlichkeit regressschuldners daneben danach jedenfalls zielrichtung eingeschalteten rechtsanwalts unterscheiden deshalb zuerst genannte gefahr heraufbeschworen mandant unkenntnis pflichtverletzung daraus entstandenen zumindest drohenden schaden regressanspruch verjhren lsst dadurch weiteren schaden erleidet deshalb nher schaden neu mandatierte rechtsanwalt lediglich gelegenheit wahrnehmung mandats regressfrage stt bestehen nebenvertraglicher pflichten zielrichtung beauftragten rechtsanwalts rechtfertigen mandanten interessen hohem mae gefhrdet wre eintritt schadens bewahren jedoch bereits regresspflichtige dafr sorgen mandanten verjhrung regressanspruchs weiterer schaden erwchst mandant jedenfalls zunchst schutzlos entfiele schon einschaltung eingeschrnkt ausschluss regressfrage mandatierten rechtsanwalts sekundre hinweispflicht regressschuldners wrde rechtsposition mandanten verschlechtert msste gegenber rechtsanwalt beweisen gefahr bekannt fr offensichtlich gegenber regressschuldner oblge beweisfhrungslast derar tige verschlechterung rechtsposition geschdigten rechtfertigen solange rechtsanwalt gerade wegen regressfrage eingeschaltet bgh urt april aao rn daran ndert fr regress magebliche frage zugleich vorfrage anwalt fhrenden prozess hinweis mgliche haftung steuerberaters fr fall steuerrechtliche beurteilung unzutreffend erweist lediglich vertragliche nebenpflicht solange anwalt gerade prfung regresses steuerberater beauftragt ergibt urteil senats februar ix zr njw rr berufungsgericht sttzt ging mandat angelegenheit identische angelegenheit lag mandat beklagten bestand fort streithelfer lediglich prozess treuarbeit fhren vorliegenden fall streithelfer klgerinnen rechtzeitig ber mglichkeit regressanspruchs beklagten belehrt vielmehr feststellungen berufungsgerichts regressprozess treuarbeit grundlage beklagten erteilten steuerlichen ausknfte gefhrt berufungsgericht zutreffend vertretung bestimmten streitfall beschrnktes mandat angenommen rechtsprechung hinweispflicht beschrnktem mandat abgestellt gleichzeitig angenommen streithelfer zumindest erhalt klageerwiderung vorprozess treuarbeit htten prfen mssen wem fehler beratung unterlaufen sei htten klgerinnen trotz prozessfhrung treuarbeit beschrnkten mandats raten mssen bescheid finanzamts einspruch einzulegen zumindest bestandskraft bescheides eintritt primrverjhrung klgerinnen ber betracht kommenden ansprche beklagten deren verjhrung belehren mssen falls streithelfern verschulden gereichen klgerinnen vollstndig ber regressmglichkeit beklagten bild gesetzt knnte beklagte daraus fr herleiten lge fall sogenannten doppelkausalitt verjhrungsschaden htten sowohl beklagte streithelfer verursacht wobei beitrge allein fr schaden kausal wre stndige rechtsprechung vgl bgh urt mai zr njw april ix zr wm april aao rn iii berufungsurteil danach hinsichtlich klgerin hauptsache aufzuheben abs zpo neuen verhandlung entscheidung sache insoweit berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo ganter raebel cierniak vill lohmann vorinstanzen lg saarbrcken entscheidung olg saarbrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet mrz brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb zpo anwalt mandanten notwendig vollstndige rechtliche analyse allein hinweise liefern hinblick aktuelle situation konkretes anliegen notwendige entscheidungsgrundlage vermitteln erscheint mehreren rechtlich mglichen alternativen deutlich vorteilhafter anwalt darauf hinzuweisen entsprechende empfehlung erteilen art umfang mandats eingeschrnkte belehrung ausreichend etwa besonderer eilbedrftigkeit aufwand auer verhltnis streitgegenstand steht inhalt umfang aufklrung erkennbaren interessen mandanten richten prfung handlungsalternativen auftraggeber pflichtgemer beratung stellen mssen deren jeweilige rechtsfolgen miteinander handlungszielen mandanten verglichen fortfhrung bgh urt januar ix zr wm juli ix zr wm mandanten richtigen vorschlag anwalts ablehnt kommt haftungsprozess vermutung beratungsgemen verhaltens zugute fortfhrung bghz bgh urteil mrz ix zr olg hamm lg paderborn ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter vill richterin lohmann richter dr detlev fischer fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm oktober aufgehoben soweit nachteil beklagten erkannt worden sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin dezember januar ferkel eigentumsvorbehalt preis insgesamt dm gmbh fortan kuferin geliefert kuferin kaufpreis trotz mahnungen zahlte beauftragte klgerin weiterveruerung tiere befrchtete soziett beklagten wahrnehmung rechte beklagte erklrte fr klgerin schreiben kuferin mrz rcktritt vertrag wegen verzugs kaufpreiszah lung ferner beantragte mrz erfolg beim zustndigen landgericht jeweils erlass einstweiligen verfgung herausgabe ferkel kuferin veruerte ferkel unterdessen ende mastzeit geschftsfhrer vorprozess wurde verurteilt klgerin ersatz hhe dm leisten klgerin begehrt nunmehr beklagten schadensersatz vorprozess infolge rcktritts volle kaufpreis geringerer aufwendungen kuferin fr mast tiere gekrzter schadensersatzbetrag zugesprochen wurde landgericht klage abgewiesen berufung klgerin berwiegend erfolg senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung zurckverweisung berufungsgericht ausgefhrt sozius beklagten klgerin bereits ende februar grunde pflichtgem durchsetzung kaufpreisforderungen geraten komplementr klgerin indessen befrchtet falle weiterverkaufs schlachtung schweine kaufpreis mehr realisieren knnen sei ansicht geltendmachung herausgabeanspruchs verhindern knnen deshalb htte beklagte klgerin ber zurckbehaltungsrecht kuferin wegen ftterungskosten gem bgb daraus folgenden schwierigkeiten unwgbarkeiten durchsetzung herausgabe wertersatzansprche aufklren mssen anbetracht sei beklagte verpflichtet klgerin gerichtlichen durchsetzung kaufpreisanspruchs fall schnelleren sichereren greren erfolg versprechenden raten erfllung weisung klgerin eigentum ferkeln sichern htte aufklrung ber mangelnde erfolgsaussichten dinglicher arrest beantragt knnen gunsten klgerin gelte vermutung beratungsgemen verhaltens vertragsgerechter belehrung sinnvolle entscheidung titulierung kaufpreisanspruchs verblieben sei klgerin htte kuferin kaufpreis hhe dm anstatt wertersatzes hhe dm erlangt auerdem wren klgerin anteilig tragenden kosten vorprozesses entstanden ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung wesentlichen punkten stand fr revisionsgericht mageblichen tatsachengrundlage beklagten zuzurechnende pflichtverletzung gegeben soweit mandant eindeutig erkennen gibt rates bestimmten richtung bedarf rechtsanwalt grundstzlich allgemeinen umfassenden mglichst erschpfenden belehrung auftraggebers verpflichtet unkundige ber folgen erklrungen belehren irrtmern bewahren grenzen mandats mandanten diejenigen schritte anzuraten erstrebten ziele fhren geeignet nachteile fr auftraggeber verhindern soweit voraussehbar vermeidbar auftraggeber sichersten gefahrlosesten vorzuschlagen ber mgliche risiken aufzuklren mandant sachgerechten entscheidung lage bghz ff bgh urt mrz ix zr wm juni ix zr wm januar ix zr wm november ix zr wm aa konkrete umfang anwaltlichen pflichten richtet erteilten mandat umstnden einzelnen falles bgh urt juni aao ziel anwaltlichen rechtsberatung mandanten eigenverantwortliche sachgerechte grund entscheidungen weichenstellungen rechtsangelegenheit ermglichen zugehr zugehr fischer sieg schlee handbuch anwaltshaftung aufl rn anwalt ber sach rechtslage klar auftraggeber verstndlich darstellen mandant bentigt insbesondere juristischer laie unbedingt vollstndige rechtliche analyse allein hinweise hinblick aktuelle situation konkretes anliegen notwendige entscheidungsgrundlage liefern erscheint mehreren rechtlich mglichen alternativen deutlich teilhafter anwalt darauf hinzuweisen entsprechende empfehlung erteilen bb erklrungen rechtlichen beraters mssen berufungsgericht ansatz zutreffend angenommen mandanten verlsslich ber bestimmte rechtsfolgen unterrichtet darauf entscheidung grnden knnen annhernd zutreffende vorstellung handlungsmglichkeiten deren nachteilen vermitteln vgl bgh urt februar ix zr wm steuerberaterhaftung allerdings art umfang mandats eingeschrnkte belehrung ausreichend etwa besonderer eilbedrftigkeit aufwand auer verhltnis streitgegenstand steht hinsicht lckenlose aufklrung ber rechtlichen zusammenhnge folgen trgt schwieriger sach rechtslage gefahr mandanten berfordern blick fr entscheidung wichtigen gesichtspunkte verstellen wrde sinn zweck geschuldeten beratung zuwiderlaufen rechtsanwalt auftraggeber daher hinweise erteilen fr entscheidung notwendigen informationen liefern inhalt umfang rechtsanwalt leistenden aufklrung dabei immer fr erkennbaren interessen mandanten richten cc pflichtwidriges verhalten rechtsanwalts mandanten darzulegen beweisen soweit dabei negative tatsachen geht bgh urt februar ix zr njw dezember ix zr njw rechtsanwalt darf begngen pflichtverletzung bestreiten ganz allgemein behaupten mandanten ausreichend unterrich tet vielmehr gang besprechung einzelnen schildern insbesondere konkrete angaben belehrungen ratschlge erteilt darauf mandant reagiert bghz bgh urt november aao fischer zugehr fischer sieg schlee aao rn streitfall standen klgerin vorbehaltsverkuferin allgemein folgende rechtliche handlungsalternativen verfgung wobei januar geltende schuldrecht anzuwenden art satz egbgb aa hlt verkufer trotz zahlungsverzugs vertrag fest kaufpreis einklagen wegen titulierten kaufpreisforderung eigentumsvorbehalt gelieferte sache vollstrecken versuchen eigene sache pfnden innerhalb zpo gezogenen grenzen zulssig bghz mnchkomm bgb westermann aufl rn durchsetzung kaufpreises kommt sicherungsfunktion eigentumsvorbehalts jedoch tragen hchstrichterlichen rechtsprechung rechtsanwalt wahrnehmung mandats grundstzlich auszurichten bghz bgh urt mai ix zr njw rr verkufer grund eigentumsvorbehalts schon zahlungsverzug kufers herausgabe kaufsache verlangen herausgabeanspruch greift erst verkufer gem bgb kaufvertrag zurckgetreten gem bgb gesetzte nachfrist fruchtlos abgelaufen bghz ff bb statt kaufvertrag festzuhalten vorbehaltsverkufer geschehen rcktritt gem abs bgb erklren dadurch verliert kufer besitzrecht vindikation gem bgb ermglicht auerdem schuldrechtliche rckforderung sache zuge rckabwicklung begrndet mnchkomm bgb westermann aufl rn anspruch herausgabe kaufsache fristsetzung schadensersatzanspruch knnen gem abs zpo zpo abs bgb wege klagenhufung geltend gemacht bgh urt dezember ii zr njw allerdings steht wegen verwendungsersatzansprche satz bgb anspruch rckgewhr gem satz bgb leistungsverweigerungsrecht bgb anspruch herausgabe gem bgb zurckbehaltungsrecht bgb gegenber bezug schadensersatzansprche satz bgb verwendungen ebenfalls bercksichtigen olg hamm mdr soergel hadding bgb aufl rn staudinger kaiser bearb rn mnchkomm bgb janen aufl rn cc nachfristsetzung ablehnungsandrohung gem bgb vorbehaltsverkufer statt ansprche wegen rcktritts schadensersatz wegen nichterfllung geltend demgegenber bietet bgb zeitlichen vorteil angemessene nachfrist gesetzt rgz palandt putzo bgb aufl rn lange jus geht verkufer abs bgb vereinbarten kaufpreis schadensersatz verlangen kufer erfllung verpflichtung bereignung anbietet bgh urt juni zr njw rahmen anspruchs schadensersatz wegen nichterfllung glubiger genannten differenztheorie wertdifferenz ersetzen vermgenslage ordnungsmiger vertragserfllung ergeben htte derjenigen infolge nichterfllung tatschlich eingetreten glubiger geschuldete leistung bereits erbracht rahmen schadensersatzes wegen nichterfllung grundstzlich zurckverlangen anspruch rckabwicklung vielmehr falle verzuges vertrage zurcktritt deshalb rahmen schadensersatzes wegen nichterfllung bereits erbrachte leistung schuldner grundstzlich belassen bemessung schadensersatzanspruches ersatz fr entgangene leistung schuldners gerichtet bercksichtigen einschrnkung erfhrt differenztheorie rechtsprechung insoweit glubiger schadensersatz wegen nichterfllung begehrt hierdurch gehindert bereits bergebene bereignete kaufsache grund eigentums herauszuverlangen bgb erfllungsanspruch recht schuldners besitz sache bgb entfallen freilich wert sache schadensersatzanspruch anrechnen lassen bghz verkufer mglichkeit schadensersatz weise geltend zug zug erfllung vertraglichen leistungspflicht geschuldete gegenleistung verlangt bgh beschl oktober zr njw urt juni aao prfung handlungsalternativen klgerin pflichtgemer beratung stellten mssen deren jeweilige rechtsfolgen miteinander handlungszielen klgerin verglichen aa feststellungen berufungsgerichts komplementr klgerin kaufpreis mglichst weiterverkauf schweine bekommen schnellstem wege titel erhalten ansprche kaufvertrag sichern durchsetzen knnen dabei ging davon kuferin befinde zahlungsschwierigkeiten schweine etwa zwei wochen verkaufen befrchtete kaufpreisforderung veruerung schweine mehr realisieren knnen erklrtes interesse zielte dahin herausgabe tiere deren weiterverkauf schlachtung befriedigung ansprche klgerin verhindern bb dargestellten handlungsalternativen lieen handlungsziele durchsetzung kaufpreisanspruchs verhinderung weiterveruerung nebeneinander erreichen verfolgung kaufpreisanspruchs konnten weiterveruerung schlachtung schweine verhindert durchsetzung forderung erkenntnisverfahren sprachen voraussichtliche dauer sowie geuerten befrchtungen bezug vermgenslage kuferin berufungsgericht erwogene antrag erlass dinglichen arrests bot vornherein aussicht erfolg schlechte vermgenslage schuldners ebenso drohende konkurrenz glubiger fr allein arrestgrund mindestens erforderlich verschlechterung vermgensverhltnisse droht bghz voraussetzungen fr dinglichen arrest berdies gegeben glubiger bereits ganze forderung abdeckende wirtschaftlich ausreichende sicherheiten eigentumsvorbehalt verfgung stehen anspruch sicherstellen bgh urt februar vi zr njw wieczorek schtze thmmel zpo aufl rn stein jonas grunsky zpo aufl rn zller vollkommer zpo aufl rn musielak huber zpo aufl rn mnchkomm zpo heinze aufl rn rcktritt vertrag wurde einwilligung weiterveruerung schweine gem abs bgb vgl palandt putzo aao rn beseitigt allerdings ungewiss anspruch herausgabe schweine erfolg wege einstweiligen verfgung gesichert geregelt konnte herausgabe klgerin stand insbesondere grundstzliche verbot vorwegnahme hauptsache entgegen vgl saenger jz herausgabe sequester erschien mastvieh untunlich darber hinaus wurde rcktritt kaufpreisanspruch beseitigt ursprngliche vertragsverhltnis abwicklungsverhltnis umgewandelt bgb ergebenden grundregel ausstehenden leistungen erbracht bereits bewirkten leistungen zurckgewhrt mussten vgl bgh urt dezember zr njw juli zr njw deswegen klgerin zurckbehaltungsrecht kuferin gewrtigen lieferungen ferkel mastbetrieb bereits dezember januar erfolgt standen ende februar bzw mrz bereits verwendungsersatzansprche wegen mastkosten fr mehrere monate raum tieren ferkel blicherweise zwecke fleischproduktion aufgezogen lsst rahmen bgb reinen ftterungskosten mastkostenanteil unterscheiden staudinger gursky aao neubearb rn staudinger kaiser aao neubearb rn verwendungen begrndeten zurckbehaltungsrecht vorbehaltskuferin recht besitz konnten grundstzlich verfahren einstweiligen verfgung verfgungsanspruch entgegen gehalten schadensersatzanspruch gem bgb bot streitfall gegenber rcktritt vorteil grundstzlich erforderliche nachfristsetzung ablehnungsandrohung htte verzgerung mehreren tagen gefhrt obschon angaben klgerin weiterveruerung schweine etwa zwei wochen bevorstand klgerin wre berechtigt schadensersatz austauschmethode fordern zahlung kaufpreises unbedingte bereignung schweine vgl palandt heinrichs aao rn brigen ging klgerin feststellungen berufungsgerichts darum ber kaufpreis liegenden wert tiere fr realisieren verfolgung schadensersatzanspruchs einstweiligen rechtsschutz schied ermangelung verfgungsgrundes cc belehrung ber handlungsalternativen beklagte behauptet sozius klgerin durchsetzung kaufpreisforderung geraten antrag erlass einstweiligen verfgung sei klgerin nennung mehrerer grnde abgeraten worden seien bedenken hinsichtlich verfgungsanspruchs entgegen gehalten worden allein zahlungsverzug vorbehaltskufer durchsetzbaren herausgabeanspruch gewhre recht vorbehaltskuferin besitz knne sofort erforderlichen gewissheit erklrung rcktritts kaufvertrgen beseitigt rcktritt entfalle grundlage fr flligen kaufpreisanspruch klgerin weitere kenntnis aktuellen vermgenslage kuferin sei fr erlass einstweiligen verfgung erforderliche verfgungsgrund fraglich ferner drfe inanspruchnahme einstweiligen rechtsschutzes hauptsache vorweggenommen herausgabeverlangen besonders problematisch sei komplementr klgerin ungeachtet anwaltlichen abratens darauf bestanden einstweilige verfgung beantragen beklagte auftragsgem rcktritt erklrt berhaupt rechtlichen voraussetzungen fr herausgabeanspruch schaffen fr ebenfalls erwogenes vorgehen bgb ausreichende zeit verfgung gestanden komplementr baldigen weiterveruerung tiere kuferin gerechnet sofortige manahme gedrngt klgerin demgegenber beweisantritt vorgetragen komplementr bereits beim ersten gesprch ende februar dringlichkeit angelegenheit ausdruck gebracht woraufhin geltendmachung kaufpreisforderung wege mahnbescheids empfohlen seiten beklagten zweiten gesprch mrz veranlasst worden sei klgerin sei weder ber rechtsfolgen rcktritts gem bgb ber alternative bgb belehrt worden soweit herausgabeanspruch wege einstweiligen verfgung verfolgt worden sei beklagte bedenken geuert dd berufungsgericht hierzu feststellungen getroffen fr revisionsinstanz beklagtenvorbringen auszugehen berufungsgericht angenommen beklagte klgerin unzureichend beraten eigenen darstellung ber zurckbehaltungsrecht gem bgb daraus folgenden schwierigkeiten durchsetzung herausgabe wertersatzansprche aufgeklrt rechtlich haltbar berufungsgericht anforderungen anwaltliche beratung berspannt beklagte klgerin drei handlungsalternativen aufgezeigt mglichkeit schadensersatzes wegen nichterfllung erlutert worden stellt pflichtwidriges verhalten dar gegenber kaufpreisklage einstweiligen verfgung bot bgb erkennbaren vorteil vorschlag beklagten kaufpreisforderung durchzusetzen entsprach wesentlichen handlungsziel klgerin deren komplementr rat indessen gefolgt unbedingt herausgabe schweine erreichen beklagte demgegenber risiken nachteile begehrten antrags erlass einstweiligen verfgung ausreichend dargestellt drei wesentliche gesichtspunkte genannt vorgehen sprachen vorwegnahme hauptsache fehlender verfgungsgrund beseitigung kaufpreisforderung schon grnden objektiv sachgerecht einstweilige verfgung beantragen daher brauchte beklagte klgerin zustzlich darber belehren kuferin wegen ftterungskosten verwendungsersatzanspruch bgb zustand zurckbehaltungsrecht bgb begrndete zudem absehbar angerufene gericht frage behandelt einstweilige verfgung bereits mangels herausgabeanspruchs verfgungsgrundes ablehnt beklagte berdies anhaltspunkte dafr erwhnung zurckbehaltungsrechts wegen ftterungskosten fr abwgung nachteilen handlungsmglichkeiten wesentlich wrde wirtschaftlicher betrachtung steht allgemeinen ftterungskosten zumindest gleich hohe wertsteigerung schweine gegenber klgerin ber handlungsmglichkeiten grundlage behauptungen beklagten hinreichend belehrt worden gleichwohl entsprechenden antrag gewnscht stellt verfolgung herausgabeanspruchs wege einstweiligen rechtsschutzes pflichtwidriges verhalten beklagten dar brigen ermglichte rcktritt hinterlegung erlses weiterveruerung erreichen ausfhrungen berufungsgerichts schaden ebenfalls rechtsfehlerfrei annahme klgerin htte kuferin kaufpreis erlangen knnen hlt rechtlicher prfung stand mandant infolge pflichtwidrigen verhaltens rechtsanwalts forderung verliert erleidet schaden rechtssinne sachgerechtem vorgehen rechtsanwalts leistungen erhalten htte trifft verlorene forderung wertlos fall kommt verurteilung rechtsanwalts zahlung schadensersatz betracht bgh urt mrz ix zr njw zpo ndert daran schadensnachweis grundstzlich obliegt schadensersatz fordert gegner wovon berufungsgericht ansatz zutreffend ausgegangen darauf beschrnken schaden bestreiten beklagte darum einzelheiten nachweis fhren kuferin zahlungsunfhig wre vielmehr verteidigung schon erheblich umstnde dargelegt zweifel zahlungsfhigkeit begrnden knnen nachforschungen verpflichtet bgh urt september ix zr njw anforderungen erfllt verteidigung beklagten entgegen auffassung berufungsgerichts bedurfte begrndung zweifeln zahlungsfhigkeit kuferin darlegung anhaltspunkten fr aussichtslosigkeit zwangsvollstreckung grund weiterer unerheblicher verbindlichkeiten fehlender vermgenswerte aa feststellungen pflichtwidrigen verhalten angefochtenen urteil komplementr klgerin beklagten mrz kurz zuvor mitgeteilt befrchte kuferin zahlungsschwierigkeiten befinde kaufpreisforderung weiterverkauf schweine mehr realisiert knne auerdem kuferin klageschrift vorgelegten berufungsurteil vorprozesses hervorgeht behauptet schweine februar mrz etwa hlfte mastzeit geschftsfhrer veruert urteil festgestellt gebe fr mastschweine erreichen schlachtreife veruert wrden offiziellen markt verwertbaren marktdaten bb darber hinaus beklagte klageerwiderung schriftsatz september bestritten kuferin gegenber kaufpreis erheblich geringeren urteilsbetrag vorprozess hhe dm nebst zinsen gezahlt bzw vollstreckung erfolgreich sei obgleich klgerin nheren erluterungen lage msste behauptung beschrnkt htte urteil ber kaufpreis nebst zinsen kosten erforderlichenfalls erfolg kuferin vollstrecken knnen hinblick darauf htte berufungsgericht beklagten bestrittenen angaben prozessbevollmchtigten klgerin berufungsverhandlung wrdigen mssen titel ber gemeint wohl dm sei weiteren rechtsstreit geschlossenen vergleich hinterlegten summe erfllt worden cc schlielich angefochtenen urteil rechtsfehlerhaft wirklicher hypothetischer vermgenslage getrennt worden berufungsgericht angenommen grund hinterlegung sei realisierung kaufpreisforderungen bereits relativ sicher wre jedoch rcktritt erklrt stattdessen kaufpreisforderung durchgesetzt worden htte fr hinterlegung anlass bestanden entsprechenden betrag zugegriffen knnen iii angefochtene urteil danach aufzuheben abs zpo sache endentscheidung reif berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo fr weitere verfahren weist senat folgendes berufungsgericht nunmehr zunchst einzelnen klren mssen weise komplementr klgerin ber sache betracht kommenden vorgehensweisen belehrt worden falls berufungsgericht danach erneut ergebnis gelangt schuldhafte pflichtverletzung gegeben rahmen feststellung kausalitt gem zpo vorzunehmenden wrdigung nderungen sachvortrag klgerin sicht gebotenen vorgehen auseinanderzusetzen klageschrift pflichtwidrige verhalten beklagten darin erblickt worden kaufpreisklage vorgehen bgb geraten ausfhrungen berufungsbegrndung enthalten dagegen ebenso streitverkndungsschrift vorprozess juli allein vorwurf klgerin vorgehen bgb geraten beklagte zutreffenden erwgungen einstweiligen verfgung abgeraten liegen schon deshalb tatsachen anscheinsbeweis entkrften mandanten richtigen vorschlag anwalts ablehnt kommt haftungsprozess vermutung beratungsgemen verhaltens zugute bghz fischer zugehr fischer sieg schlee aao rn entgegen auffassung revision fehlt pflichtwidrigen verhalten beklagten auferlegung kosten vorprozesses schon zurechnungszusammenhang letzterer grundstzlich dadurch unterbrochen pflichtwidrig handelnden anwalt rechtskundige person angelegenheit befasst worden lage wre schadenseintritt verhindern obliegende sorgfaltspflicht beachtet htte fischer zugehr fischer sieg schlee aao rn zurechnungsgrenze erst berschritten erste anwalt spter mandatierten kollegen rechtzeitig eintritt schadens fehler hinweist trotzdem sachwidrigen erwgungen gebotene manahme unterlsst fischer aao rn gestaltung liegt dr gero fischer dr ganter lohmann vill dr detlev fischer vorinstanzen lg paderborn entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil vii zr verkndet oktober boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja bgb bgb gewhrt unternehmer angemessene entschdigung dafr whrend dauer annahmeverzugs bestellers infolge unterlassens obliegenden mitwirkungshandlung personal gerte kapital produktionsmittel herstellung werkleistung bereithlt mehrkosten gestiegene lohn materialkosten aufgrund annahmeverzugs bestellers erst beendigung anfallen nmlich ausfhrung verschobenen werkleistung entschdigungsanspruch bgb erfasst bgh versumnisurteil oktober vii zr kg berlin lg berlin ecli de bgh uviizr vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr eick richterinnen granack sacher borris dr brenneisen fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts januar kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung klgerin urteil landgerichts berlin dezember insgesamt zurckgewiesen kosten rechtsmittelverfahren trgt klgerin rechts wegen tatbestand klgerin herstellung brandschutzsystemen spezialisiertes unternehmen jahr plante beklagte umbau zweier bestandsgebude bundesarchivs neuerrichtung magazingebudes ausschreibung sprinkleranlage unterbreitete klgerin angebot fr beklagte zuschlag erteilte erste bauabschnitt vorhabens betraf wesentlichen magazinneubau zweite bauabschnitt umbau bestandsgebude vertrag wurden vob besondere vertragsbedingungen beklagten einbezogen besonderen vertragsbedingungen sahen verbindliche vertragsfristen fertigstellung ersten bauabschnitts ende kalenderwoche zweiten bauabschnitts ende kalenderwoche bauarbeiten gingen wegen insolvenz rohbauunternehmens verzgerten planung architekten beklagten wesentlich langsamer vorgesehen voran seit februar konnte klgerin weiteren leistungen erbringen stagnierende baufortschritt zulie zeitpunkt leistungsstand etwa geschuldeten gesamtleistungen erreicht zweiten bauabschnitt begonnen beklagte kndigte vertrag schreiben november klgerin sprach ihrerseits dezember kndigung dezember erklrte beklagte abnahme klgerin erbrachten leistungen schlussrechnung klgerin februar wies betrag brutto fr nachtrag preiserhhung aufgrund bauzeitverlngerung fr zeitraum folgenden nachtrag nachtrag macht klgerin gestiegene lohn materialkosten geltend dadurch entstanden sollen teile ersten bauabschnitts erst jahr durchfhren konnte gesamtbetrag schlussrechnung brutto zahlte beklagte insgesamt differenz hhe klgerin klage geltend gemacht landgericht klage abgewiesen berufung klgerin berufungsgericht klage hhe nebst zinsen stattgegeben berufung brigen zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte aufhebung angefochtenen urteils soweit nachteil erkannt worden vollstndige zurckweisung berufung klgerin entscheidungsgrnde revision erfolg ber rechtsmittel antragsgem versumnisurteil entscheiden klgerin mndlichen verhandlung trotz ordnungsgemer ladung anwaltlich vertreten inhaltlich beruht urteil indessen sumnis sachprfung vgl bgh versumnisurteil januar vii zr wm rn urteil april zr bghz ff berufungsgericht urteil baur verffentlicht entscheidung soweit fr revisionsverfahren bedeutung wesentlichen folgt begrndet zulssige berufung geringen teil erfolg klgerin beklagte angesichts vergtungsanspruchs hhe insgesamt brutto bauvertrag bercksichtigung zahlungen hhe offenen zahlungsanspruch vergtung fr erbrachte leistungen sei entsprechend schlussrechnung klgerin brutto anzusetzen vergtung fr erbrachte leistungen stehe klgerin fr positionen klgerin nachtrag abrechne stehe bgb betrag brutto beklagte sei durchfhrung bauvertrags zentralen mitwirkungsobliegenheit nachgekommen vertraglich vorgesehenen ausfhrungszeitraum klgerin grundstck berlassen leistungen ausfhren knnen klgerin sei vertrag verpflichtet vertraglichen leistungen ersten bauabschnitts ende kalenderwoche abzuschlieen beklagten oblegen jedenfalls weit vertragsdurchfhrung mitzuwirken klgerin frist einhalten knnen sei klgerin lage baugrundstck arbeiten knnen tatschlich klgerin nachtrag zusammengestellten leistungen ersten bauabschnitts jahr ausfhren mssen zeitliche verschiebung sei somit mitwirkungsverzug beklagten verursacht worden soweit klgerin hierdurch wirtschaftliche nachteile entstanden seien beklagte bgb entschdigen verschiebung arbeiten ersten bauabschnitts jahr jahr klgerin gefhrt mitarbeitern aufgrund lohnsteigerungen hhere lhne zahlen mssen klgerin unwidersprochen tabellarischen bersicht dargelegt wonach mittellohn betrieb angestiegen sei soweit arbeitskrfte jahr entgegen planungen abarbeiten vorliegenden altauftrags gebunden seien sei hierdurch kostennachteil entstanden entschdigung gem bgb kompensieren sei weitere darlegung bauablaufs sei begrndung anspruchs bgb stelle erforderlich anspruch bgb sei dargelegt nachvollzogen knne vermgensnachteil fr unternehmer entschdigung begehre annahmeverzug bestellers verursacht worden sei ii hlt rechtlichen nachprfung stand revision beklagten vollumfnglich zulssig zulassung revision berufungsgericht umfasst hinsichtlich streit stehenden entschdigung gem bgb hhe anspruchs grund entscheidungssatz angegriffenen urteils enthlt einschrnkung revisionszulassung derartige beschrnkung grnden ergeben bgh urteil september vii zr baur rn nzbau urteil mrz vii zr bghz rn jeweils beschrnkung anspruchshhe grundstzlich mglich wre bgh urteil september ii zr zip rn urteil dezember vi zr njw juris rn jeweils streitfall auszugehen berufungsgericht klge rin differenz fr begrndet erachteten einzelpositionen schlussrechnung abzglich beklagten geleisteten zahlungen zugesprochen saldo lsst tatschlich rechtlich selbstndigen teil klage geltend gemachten anspruchs zuordnen beklagte revision beschrnken knnte vgl bgh beschluss juli xii zr rn entspricht insbesondere fr revisionsverfahren bedeutsamen anspruch nachtrag fr verzgerungsbedingte mehrkosten revision beklagten begrndet klgerin steht beklagte anspruch zahlung hhe berufungsgericht zugunsten klgerin vergtungsanspruch hhe brutto fr erbrachte leistungen hhe brutto fr infolge verzgerung bauvorhabens aufgewendete lohnmehrkosten fr gerechtfertigt gehalten klgerin abzug zahlungen beklagten hhe daraus ergebenden differenzbetrag hhe gem bgb zugesprochen rechtsfehlerhaft mehrkosten gestiegene lohn materialkosten aufgrund annahmeverzugs bestellers infolge unterlassens obliegenden mitwirkungshandlung erst beendigung anfallen nmlich ausfhrung verschobenen werkleistung entschdigungsanspruch bgb erfasst vgl sienz baur bgb regelt verschuldensunabhngigen entschdigungsanspruch unternehmers besteller obliegende mitwirkungshandlung unterlsst herstellung werks erforderlich besteller hierdurch annahmeverzug gert voraussetzung erforderliche mitwirkungshandlung bestellers herstellung werks mitwirkungshandlungen bestellers dabei weiten sinn verstehen knnen sowohl tun unterlassen bestehen magebend mitwirkung bestellers herstellung werks erfolgen vgl bgh urteil april vii zr baur rn nzbau verffentlichung bghz vorgesehen aa revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts beklagte vertraglichen obliegenheit vertragsdurchfhrung mitzuwirken klgerin vertrag vereinbarten fertigstellungsfristen einhalten konnte nachgekommen folge klgerin nachtrag zusammengestellten leistungen ersten bauabschnitts innerhalb vereinbarten frist erst jahr ausfhren konnte dahinstehen auffassung berufungsgerichts zutrifft wonach bauablaufbezogene darstellung vorliegend entbehrlich berufungsgericht darber hinaus hinreichende feststellungen weiteren voraussetzungen bgb getroffen neben fehlenden rechtzeitigen mitwirkungshandlung bestellers erforderlich unternehmer leistung bereit imstande bgb leistung geschuldet besteller angeboten bgb sofern parteien einbeziehung vob vereinbart ordnungsgem behinderung offenkundig abs vob angezeigt vgl bgh urteil dezember vii zr baur juris rn nzbau urteil oktober vii zr bghz juris rn entgegen auffassung berufungsgerichts umfasst entschdigungsanspruch bgb mehrkosten gestiegene lohn mate rialkosten aufgrund annahmeverzugs bestellers infolge unterlassens obliegenden mitwirkungshandlung erst beendigung anfallen nmlich ausfhrung verschobenen werkleistung bb instanzgerichtlichen rechtsprechung baurechtlichen literatur allerdings umstritten anspruch bgb lohnmehrkosten unternehmers umfasst infolge annahmeverzugs bestellers hierdurch bedingte verzgerung ausfhrung vertraglich geschuldeten leistung beendigung annahmeverzugs entstehen teilweise auffassung vertreten infolge annahmeverzugs bestellers eintretende kostensteigerungen lhnen material anspruch bgb erfasst vgl olg dsseldorf baur kapellmann messerschmidt markus vob teile aufl vob rn glckner berg lubojanski bau architektenrecht aufl bgb rn kniffka kniffka koeble kompendium baurechts aufl teil rn roquette viering leupertz handbuch bauzeit aufl teil rn wilhelm gtze nzbau bchner festschrift fr quack ff schilder baur ebenfalls vielfach vertretenen auffassung unternehmer bgb fr gestiegene lohn materialkosten entschdigung beanspruchen vgl olg jena nzbau juris rn ff olg beckok bgb voit kln stand njw rr februar juris rn rn ingenstau korbion dring vob teile aufl abs vob rn beck scher vob kommentar berger aufl abs rn vygen joussen vygen joussen lang rasch bauverzgerung leis tungsnderung aufl rn sonntag nzbau althaus nzbau hartwig baur sienz baur leupertz baur glckner baur roskosny bolz baur boldt baur zuletzt genannte ansicht zutreffend wortlaut systematik sinn zweck sowie historischen auslegung bgb folgt unternehmer besteller bgb ausgleich fr gestiegene lohn materialkosten verlangen aufgrund annahmeverzugs bestellers infolge unterlassens obliegenden mitwirkungshandlung erst beendigung anfallen wortlaut bgb spricht dafr anspruch angemessene entschdigung dauer annahmeverzugs begrenzen gestiegene lohn materialkosten unternehmers erfassen infolge annahmeverzugs bestellers hierdurch bedingten verzgerung leistungserbringung entstehen begriff angemessene entschdigung abs bgb macht deutlich anspruch bgb umfassenden schadensersatzanspruch handelt verschuldensunabhngigen anspruch sui generis vorschriften ff bgb berechnung schadensersatz anwendbar vgl bgh urteil januar vii zr bghz rn sinne althaus nzbau hartwig baur roskosny bolz baur boldt baur ff zeitliches kriterium fr berechnung entschdigungshhe wortlaut abs bgb dauer verzugs jedoch auswirkung weiteren bauablauf vgl sonntag nzbau althaus nzbau hartwig baur roskosny bolz baur umstand bildet gewichtiges indiz dafr entschdigung bgb fr dauer annahmeverzugs beansprucht bedeutet angemessene entschdigung bgb fr wartezeiten unternehmers gezahlt kompensation fr bereithaltung personal gerte kapital darstellen vgl staudinger peters jacoby bgb rn mnchkommbgb busche aufl rn vygen joussen vygen joussen lang rasch bauverzgerung leistungsnderung aufl rn krebs thiemann zfbr olg jena nzbau juris rn olg kln njw rr juris rn mehrkosten dadurch anfallen ausfhrung leistung unternehmers etwa aufgrund lohn materialkostensteigerungen verteuert wegen annahmeverzugs bestellers infolge unterlassens obliegenden mitwirkungshandlung spteren zeitraum ausgefhrt danach gegenstand bgb unternehmer beanspruchenden entschdigung systematische auslegung besttigt ebenfalls annahme infolge annahmeverzugs dadurch bewirkten verzgerung leistungserbringung aufzuwendende hhere lohn materialkosten bgb erfasst bgb ergnzt gefahrtragungsregeln bgb betrifft ebenso bgb verteilung vertraglichen risikos infolge besteller erbringenden mitwirkungshandlung ausfhrung leistung unternehmer gestrt parteien hieran verschulden trifft sonntag nzbau sienz baur leupertz baur whrend unternehmer bgb fr fall werk abnahme infolge mangels besteller gelieferten stoffes infolge besteller fr ausfhrung erteilten anweisung untergegangen verschlechtert unausfhrbar geworden geleisteten arbeit entsprechenden teil vergtung verlangen bgb entschdigungsanspruch fr whrend annahmeverzugs bestellers geleistete arbeit verschafft vgl glckner baur entschdigung umfasst smtliche unternehmer infolge annahmeverzugs bestellers entstehenden nachteile ergibt mittelbar daraus unternehmer bgb fr fall besteller obliegende mitwirkungshandlung binnen gesetzten frist nachholt kndigungsrecht zusteht regelung wre entbehrlich unternehmer ohnehin bgb nahezu vollstndige entschdigung fr infolge annahmeverzugs bestellers entstandenen mehrkosten erhalten vgl sienz baur bgb schuldner glubiger angebotene leistung annimmt anspruch ersatz mehraufwendungen gewhrt fr erfolglose angebot sowie fr aufbewahrung erhaltung geschuldeten gegenstands bgb entschdigungsanspruch geregelt nachteil unternehmers ausgeglichen infolge fehlenden mitwirkung bestellers whrend dauer dadurch eintretenden annahmeverzugs leistungsbereit halten anspruch bgb demnach interesse unternehmers abgedeckt vorschrift bgb lediglich bestimmte infolge annahmeverzugs glubigers leistung anfallende mehrkosten erstattungsfhig hinblick unterschiedlichen regelungsbereiche daher angenommen unternehmer bgb bgb umfassten mehrkosten auszugleichen annahmeverzug bestellers infolge unterlassens obliegenden mitwirkungshandlung verursacht vgl hartwig baur ff auslegungsergebnis entspricht sinn zweck entschdigungsanspruchs bgb ratio legis bgb unternehmer angemessene entschdigung dafr gewhren whrend annahmeverzugs bestellers infolge unterlassens obliegenden mitwirkungshandlung personal gerte kapital produktionsmittel herstellung werkleistung bereithlt vgl bgh urteil januar vii zr bghz rn urteil juli vii zr baur juris rn schuldnerverzug setzt rahmen bgb relevante annahmeverzug bestellers verschulden voraus regel ereignisse geht sphre bestellers zuzurechnen besteht gegensatz schadensersatzanspruch rechtfertigung unternehmer jedweden nachteil ersetzen annahmeverzug bestellers entsteht sonntag nzbau sienz baur stellt unbillig dar unternehmer bgb ersatz fr lohn materialkostensteigerungen gewhren infolge annahmeverzugs bestellers infolge unterlassens obliegenden mitwirkungshandlung hierdurch bedingten verzgerung leistungserbringung entstehen unternehmer mitwirkungsverpflichtung bestellers selbstndige nebenpflicht auszulegen entstehenden mehrkosten bgb ersetzt verlangen vgl leupertz baur roskosny bolz baur liegen voraussetzungen fr schadensersatzanspruch unternehmer festhalten unvernderten vertrag zumutbar verlangen vergtung bgb angepasst darber hinaus steht vertragsparteien grundstzlich frei lohn stoffpreisgleitklausel vertrag aufzunehmen risiko lohn materialkostensteigerungen besteller verlagern unternehmer brigen vertrag gem bgb wegen annahmeverzugs bestellers kndigen erwarteten lohn materialpreissteigerung ergebenden nachteile vermeiden sienz baur schlielich fhrt historische auslegung ergebnis gesetzesmaterialien entnehmen gesetzgeber vorschrift bgb geschaffen einerseits bloen aufwendungsersatz bgb ausreichend ansah andererseits schadensersatzanspruch fr weitreichend erachtete besteller leistung vollen schadenersatzes verpflichtende bestimmung interesse beider teile angemessener weise gewahrt wrde vgl motive ii mugdan gesammten materialien brgerlichen gesetzbuch fr deutsche reich ii band roskosny bolz baur unterlassung erforderlichen mitwirkungshandlung bestellers begrndete annahmeverzug dabei vorbergehendes unvermgen bestellers betrachtet vgl motive ii aao fr unternehmer entschdigung zuzugestehen anhaltspunkte dafr besteller unternehmer darber hinaus infolge annahmeverzugs dadurch bewirkten verzgerung leistungserbringung entstehenden mehrkosten erstatten msse finden gesetzesmaterialien dagegen klgerin steht berufungsgericht zugesprochene betrag hhe rechtlichen gesichtspunkt aa schadensersatzanspruch klgerin nr satz vob gem abs bgb lohn materialpreissteigerungen schadensposten erfasste besteht berufungsgericht getroffenen feststellungen pflichtverletzung beklagten fehlt nimmt revision gnstig bb klgerin ersatz bauverzgerung verursachten lohnmehrkosten zudem bgb erstattet verlangen anspruch bgb bgb verdrngt vgl bgh urteil oktober vii zr bghz juris rn mnchkommbgb busche aufl rn hartwig baur ff roskosny bolz baur bgb gewhrt jedoch lediglich ersatz mehraufwendungen fr erfolglose angebot sowie fr aufbewahrung erhaltung geschuldeten gegenstandes entstehen hierzu gehren lohnmehrkosten unternehmer aufwenden ausfhrung leistung aufgrund annahmeverzugs bestellers infolge unterlassens obliegenden mitwirkungshandlung verzgert vgl leupertz baur cc anspruch erstattung nachtrag abgerechneten lohnmehrkosten ergibt mangels anordnung beklagten nr vob allein umstand strung vertrags wegen verzgerung bauausfhrung vorlag anordnung gewertet daher ansprchen nr vob fhren vgl witterungsbedingten behinderungen bgh urteil april vii zr baur rn nzbau verffentlichung bghz vorgesehen dd anspruch klgerin entschdigung fr gestiegenen lohnkosten grundlage ergnzenden vertragsauslegung gesichtspunkt wegfalls geschftsgrundlage gem bgb kommt ebenfalls betracht parteien geschlossenen vertrag bercksichtigung einbezogenen regelungen besonderen vertragsbedingungen vob sowie beiderseitigen interessenlage umstnde entnommen parteien verwirklichung zugrunde liegenden regelungsplans ergnzende vertragsbestimmung dahin getroffen htten wonach klgerin beklagten vertretenden behinderung bauausfhrung verletzung bloen mitwirkungsobliegenheit verschuldensunab hngiger anspruch ersatz hierdurch entstehenden mehrkosten eingerumt worden wre brigen weder festgestellt ersichtlich vorliegenden fall eingetretene zeitliche verzgerung bauausfhrung schwerwiegende nderung grundlage vertrags gewordenen umstnde sinne abs bgb darstellt klgerin festhalten vertrag entsprechende anpassung vereinbarten vergtung zugemutet berufungsgericht ausfhrlich errterte problematik ermittlung hhe entschdigungsanspruchs bgb hinblick vertraglich vereinbarten vergtung unternehmers enthaltenen gewinnanteil beitrag deckung allgemeinen geschftskosten entsprechende zuschlge vorzunehmen entscheidungserheblich soweit berufungsgericht ausdrcklich widerspruch frheren entscheidung senats setzt ausgefhrt anspruch bgb umfasse entgangenen gewinn wagnis urteil oktober vii zr bghz juris rn vgl kritisch kniffka kniffka koeble kompendium baurechts aufl teil rn beckogk kgl bgb stand februar rn roquette viering leupertz handbuch bauzeit aufl teil rn beck scher vob kommentar berger aufl abs rn besteht veranlassung klarstellung bemessung entschdigung gem abs bgb hhe vereinbarten vergtung bercksichtigen vergtung enthaltenen anteil fr gewinn wagnis allgemeine geschftskosten einschlieen gerade ermittlung entschdigungshhe dabei schtzung abs zpo mglich vgl ingenstau korbion dring vob teile aufl abs vob rn althaus nzbau glckner baur hiervon unterscheiden anspruch gem bgb umfasste anderweitig entgangene gewinn rahmen schadensersatzanspruchs erstattet verlangt bgb berufungsurteil danach soweit berufungsgericht nachteil beklagten entschieden bestand insoweit aufzuheben senat gem abs zpo sache entscheiden aufhebung urteils wegen rechtsverletzung anwendung gesetzes festgestellte sachverhltnis erfolgt letzterem sache endentscheidung reif fhrt vollstndigen zurckweisung berufung klgerin wiederherstellung klageabweisenden entscheidung landgerichts klgerin vorstehenden ausfhrungen anspruch zahlung brutto fr verzgerungsbedingt gestiegene lohnkosten zusteht verbleibt gunsten bercksichtigung zahlungen beklagten schlussrechnung positiver saldo klage insgesamt abzuweisen iii kostenentscheidung beruht abs abs zpo rechtsbehelfsbelehrung hiermit zugestellte versumnisurteil bundesgerichtshofes sumige partei binnen notfrist zwei wochen ab zustellung beim bundesgerichtshof karlsruhe herrenstrae einlegen einspruch beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt einreichung einspruchsschrift eingelegt einspruchsschrift enthalten bezeichnung urteils einspruch gerichtet erklrung urteil einspruch eingelegt urteil teil angefochten umfang anfechtung bezeichnen eick granack borris sacher brenneisen vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher prof dr schaffert dr koch beschlossen streitwert fr beschwerdeverfahren sowie wert beabsichtigten revision geltend machenden beschwer betragen grnde berufungsgericht beklagten zahlung verurteilt davon entfallen betrag geltend gemachten anspruch abs satz fall bgb wegen unberechtigten ffentlichen zugnglichmachens urheberrechtlich geschtzter fotografien rezepte sowie betrag geltend gemachten schadensersatzanspruch abs urhg wegen vorgerichtlich angefallener rechtsanwaltskosten berufungsgericht anspruch ersatz vorgerichtlichen rechtsverfolgungskosten gegenstandswert berechnet davon betrag fr vorgerichtlich geltend gemachten abgabe unterlassungsverpflichtungserklrung verfahrensgegenstndlichen unterlassungsanspruch sowie betrag geltend gemachten zahlungsanspruch ungerechtfertigter bereicherung angesetzt klger beantragt streitwert fr beschwerdeverfahren festzusetzen ii klger beantragt streitwert fr verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen umstnden ergibt jedoch erster linie entscheidung ber wert revision geltend machenden beschwer herbeifhren mchte gegenwrtigen verfahrensstadium geht darum wert revision geltend machenden beschwer mglicherweise bersteigt beklagten eingelegte nichtzulassungsbeschwerde deswegen blick nr egzpo unzulssig vgl bgh beschluss februar zr juris rn iii sowohl streitwert wert beabsichtigten revision geltend machenden beschwer betragen zpo bleiben fr wertberechnung kosten unbercksichtigt nebenforderungen geltend gemacht vorschrift vorprozessuale anwaltskosten streitwerterhhender hauptanspruch bercksichtigen anspruch beziehen gegenstand rechtsstreits geworden bgh beschluss februar vi zb versr rn beschluss april vi zb njw rr rn anspruch erstattung vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten neben hauptforderung herleitet geltend gemacht bestehen hauptforderung abhngig durchsetzung anspruchs vorprozessual aufgewendeten geschftsgebhren nebenforderungen sinne zpo handelt solange hauptsache gegenstand rechtsstreits bgh beschluss januar zb njw rn njw rr rn beschluss februar zr juris rn zller herget zpo aufl rn geltend gemachten betrge wirken deshalb werterhhend soweit solange abhngigkeitsverhltnis hauptforderung besteht grundstze gelten gleichermaen fr berechnung streitwerts fr ermittlung rechtsmittelbeschwer grundstzen wirkt vorliegend derjenige teil vorgerichtlich angefallenen berufungsgericht zuerkannten rechtsverfolgungskosten werterhhend klger vorgerichtlich gegenber beklagten geltend gemachten vorliegend verfahrensgegenstndlichen unterlassungsanspruch bezieht gegenstandswert hhe beluft rund gesamten gegenstandswerts hhe anteils einheitlich gesamten gegenstandswert angefallenen rechtsanwaltsgebhren hhe wert hauptforderung hinzuzurechnen brige anteil zuerkannten rechtsverfolgungskosten bleibt nebenforderung unbercksichtigt kosten durchsetzung vorliegenden verfahren geltend gemachten zahlungsanspruchs beziehen daher abhngigkeitsverhltnis hauptforderung stehen zuerkannten zahlungsanspruch hhe daher entgegen auffassung klgers betrag hinzuzurechnen bornkamm pokrant schaffert bscher koch vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zb mai rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch mai beschlossen beschwerde klgers beschlu zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg april kosten unzulssig verworfen grnde beschwerde beschlu oberlandesgerichts nrnberg april statthaft gesetz abs satz gkg ausgeschlossen beschwerdefhrer kosten beschwerdeverfahrens tragen abs gkg verfahren ber beschwerde kostenansatz kosten erstattet verfahren gebhrenfrei gilt jedoch beschwerde eindeutig statthaft senatsbeschlu november iv ar vz bgh beschlu oktober ix zb njw beschwerdewert terno dm seiffert dr kessal wulf wendt felsch'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss april maregelvollstreckungssache strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen verfahren ruht erledigung anfragebeschluss senats november str eingeleiteten verfahrens gvg dahin akten hanseatische oberlandesgericht hamburg fortfhrung abs satz abs satz abs stgb gebotenen berprfungen zurckgegeben verurteilten maregel unterbringung sicherungsverwahrung urteil landgerichts hamburg april vollstreckt wegen totschlags gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt worden zehn jahre unterbringung dezember vollzogen rechtskraft urteils europischen gerichtshofs fr men schenrechte dezember individualbeschwerde eugrz rckwirkenden anwendung abs satz stgb verurteilte erledigterklrung maregel beantragt beschluss dezember landgericht hamburg fortdauer sicherungsverwahrung ber zehn jahre hinaus angeordnet wobei vorgaben senats anfragebeschluss november str njw verffentlichung bghst bestimmt zugrunde gelegt hanseatische oberlandesgericht hamburg mchte hiergegen gerichtete sofortige beschwerde verurteilten verwerfen blick entgegenstehende rechtsprechung oberlandesgerichte sache bundesgerichtshof gem abs nr abs nr gvg vorgelegt anfragebeschluss senat rckwirkende anwendbarkeit abs satz stgb grundstzlich bejaht wegen divergierender rechtsprechung strafsenats bundesgerichtshofs identischen rechtsfrage sowie wegen grundstzlicher bedeutung rechtsfrage verfahren gvg eingeleitet dabei senat abs satz stgb allerdings einschrnkend dahin ausgelegt unterbringung sicherungsverwahrung zehnjhrigem vollzug fr erledigt erklren sofern hochgradige gefahr schwerster gewalt sexualverbrechen konkreten umstnden person verhalten untergebrachten abzuleiten leitsatz genannten beschlusses mastab kommt ausnahmefllen aussetzung weiteren vollstreckung unterbringung bewhrung betracht anfragebeschluss rn erledigung verfahrens gvg eingang antworten senate voraussichtlich lngere zeit anspruch nehmen akten ausgangsverfahren weiteren parallelsachen vorlegenden oberlandesgericht zurckzugeben bereits zugrundelegung senat fragebeschluss formulierten grundstze berprfung weiteren vollstreckung unterbringung entscheidung bundesgerichtshofs ber vorgelegte frage zustndigen strafvollstreckungskammer bertragen basdorf brause schneider schaal knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar hartmann justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle patentnichtigkeitssache ecli de bgh uxzr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr grabinski hoffmann richterin dr kober dehm fr recht erkannt berufung beklagten urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts september abgendert folgt neu gefasst deutsche patent dadurch teilweise fr nichtig erklrt patentanspruch wort wendung luftstrom stoartiger reinigungsluftstrom geblse ersetzt patentansprche genderte fassung rckbeziehen brigen klage abgewiesen kosten rechtsstreits klgerin beklagten auferlegt rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin januar angemeldeten deutschen patents streitpatents schmutzsauger betrifft patentanspruch zehn weitere patentansprche zurckbezogen lautet schmutzsauger mindestens zwei filterteile geteilten filter schmutzsaugerbehlter angeordnet filterteile einzeln luftstrom geblses beaufschlagbar zwei ventilen getrennten steuerung abreinigung filterteile filters dadurch gekennzeichnet normalbetrieb mindestens zwei filterteile schmutzbehafteten luftstrom radial auen innen durchsetzt mindestens zwei filterteile drei wege ventil zugeordnet reinigungsstellung schlagartig umschalten jeweiligen filterteil luftstrom umgekehrt radial innen radial auen radial auen befindlichen schmutzpartikel abreinigt whrend filterteil funktion bleibt en angeordnete drei wege ventil betriebsstellung verbleibt klgerin streitpatent umfang patentanspruchs sowie darauf rckbezogenen patentansprche angegriffen geltend gemacht gegenstand streitpatents sei insoweit weder patentfhig deutlich vollstndig offenbart fachmann ausfhren knne beklagte streitpatent erteilten fassung hilfsweise zwlf genderten fassungen verteidigt patentgericht streitpatent angegriffenen umfang fr nichtig erklrt dagegen richtet berufung beklagten streitpatent zuletzt neuen hauptantrag fassung zweitinstanzlichen hilfsantrags ia hilfsantrgen erteilten fassung erstinstanzlichen hilfsantrge verteidigt patentanspruch genderte fassung weiteren nichtigkeitsklage angegriffenen patentansprche rckbeziehen sollen hauptantrag verteidigten fassung wort wendung luftstrom stoartiger reinigungsluftstrom geblse ersetzt klgerin tritt rechtsmittel entgegen entscheidungsgrnde zulssige berufung beklagten fhrt abnderung angefochtenen urteils abweisung klage soweit berufungsverfahren verteidigte fassung streitpatents richtet streitpatent betrifft schmutzsauger ausfhrungen streitpatentschrift bekannt schmutzsauger geteilten ringfilter auszursten whrend beiden filterhlften abgereinigt weiterhin betrieb bleiben streitpatentschrift unterschiedliche stand technik bekannte filteranordnungen beschrieben gestaltet filter laufendem betrieb abgereinigt knnen deutsche patentschrift betrifft sauggert fr reinigungszwecke filteranlage zwei separaten filtern denen wahlweise ventilschieber geschlossen geffnet stets filter betrieb bleibt whrend abgereinigt streitpatentschrift bezeichnet nachteilig anordnung stoartiger abreinigungsimpuls entstehe daher filter relativ schlecht gereinigt wrden deutsche offenlegungsschrift offenbare partikelfilter insbesondere filtern dieselabgasen reinigende gas filterkrper auen innen durchstrme whrend filterkerzen innen druckluft beaufschlagbar seien system knne erlutert streitpatentschrift filterkrper whrend motorbetriebes zustzliche temperaturerhhung regeneriert druckluft partikel filterkrper abgeblasen sammelbehlter befrdert wrden deutsche offenlegungsschrift beschreibe verfahren abscheidung festen verbrennungsrckstnden abgasen verbrennungskraftmaschinen hierbei wrden abgase drehbaren filter geleitet festen verbrennungsrckstnde kurzzeitig zurckgehalten anschlieend angesaugter frischluft zustzlich zugefhrter druckluft filter ausgeblasen zusammen frischluft verbrennungsraum kraftmaschine nachverbrennung zurckgefhrt wrden patentgericht bezugnahme formulierung aufgabe streitpatentschrift angenommen bestehe darin stand technik bekannten schmutzsauger abreinigung filters insbesondere stoartige abreinigung wirksamer gestalten stoartige abreinigung filters gehrt indessen aufgabe bereits teil erfindungsgemen lsung technische problem daher allgemeiner darin sehen abreinigung filters schmutzsaugers verbessern lsung problems schlgt streitpatent hauptantrag zuletzt verteidigten fassung patentanspruch schmutzsauger merkmale folgt gliedern lassen abweichende gliederung patentgerichts eckigen klammern wiedergegeben schmutzsauger weist schmutzsaugerbehlter filter schmutzsaugerbehlter angeordnet mindestens zwei filterteile geteilt filterteile zugeordnete drei wegeventile getrennten steuerung abreinigung filterteile geblse filterteile einzeln luftstrom geblses beaufschlagbar normalbetrieb filterteile schmutzbehafteten luftstrom radial auen innen durchsetzt reinigungsstellung schaltet reinigenden filterteil zugeordnete drei wege ventil schlagartig infolgedessen reinigenden filterteil luftstrom umgekehrt reinigt stoartiger reinigungsluftstrom geblse radial innen radial auen radial auen befindlichen schmutzpartikel ab whrend filterteilen zugeordneten dreiwege ventile betriebsstellung verbleiben filterteile infolgedessen funktion bleiben blick merkmale bedarf patentanspruch erluterung streitpatentschrift enthlt weder allgemeine definition begriffs schmutzsauger macht angaben einsatzgebiet streitpatentgemen schmutzsaugers merkmal aa patentgericht angenommen fachmann begriff schmutzsauger fachwelt eindeutige feststehende bedeutung zukomme sinngehalt merkmal anhand streitpatentschrift geschilderten standes technik ermitteln zugleich fr bestimmung zustndigen fachmanns mageblich sei streitfall sei maschinenbauingenieur langjhriger praktischer erfahrung speziellen kenntnissen konstruktion filtern fr schmutz partikelbehaftete luftstrme hinsichtlich steuerung bedarf elektrotechniker rate ziehe fachmann begriff schmutzsauger entgegen auffassung beklagten mobile handbetriebene sauggerte fr reinigungszwecke haushalts gewerbestaubsauger einengen darunter allgemein saugvorrichtung fr partikelbehaftete luft verstehen dementsprechend erfasse streitpatent neben haushalts gewerbestaubsaugern beispielsweise abscheider fr abgase verbrennungskraftmaschinen abscheider pneumatischen frderanlagen bb hlt angriffen berufung stand streitpatent betrifft streitpatentschrift weder angaben gre streitpatentgemen vorrichtung enthlt mobil ortsfest sauggerte aufnahme bzw entfernung schmutz dienen jedoch abscheider trennung stoffgemischen eingesetzt regel vollstndigen entfernung mehrerer bestandteile stoffgemisches fhren sollen streitpatentschrift dargelegte aufgabenstellung nimmt ausschlielich zugrundeliegende erfindung bezug danach streitpatent abreinigung filtern schmutzsaugern verbessern stoartigen reinigungsimpuls vorsieht fehlen sauger streitpatentschrift nachteilig geschildert weitere streitpatentschrift errterte stand technik filterlsungen filtern dieselabgasen abscheiden verbrennungsrckstnden betrifft dagegen weder formulierung aufgabe erluterung erfindungsgemen lsung aufgegriffen insbesondere fehlen ausfhrungen nachteilen derartiger einrichtungen begegnet erfindungsgeme lsung insoweit verbesserungen beitragen hinweis streitpatentschrift reinigungszyklus fr benutzer unbemerkt stattfinde beschr abs spricht ebenfalls dafr streitpatent einrichtungen druckschriften geschilderten art erfasst derartigen einrichtungen pneumatischen saugfrderanlagen eingesetzten abscheidern hinblick darauf hierbei regelmig darauf ankommt stoff abscheider geleiteten stoffgemisch mglichst reiner form erhalten kontrollierte reinigung erforderlich demgegenber geht sauggerten reinigungszwecken darum gert geleiteten schmutzbehafteten luftstrom reinigen vielmehr darum mittels erzeugung sogwirkung eingesetzten luftstroms schmutz reinigenden gegenstand typischerweise bodenflche aufzunehmen schlielich zeigen beklagten vorgelegten patent offenlegungsschriften anlagenkonvolut denen be zeichnung erfindung begriff schmutzsauger verwendet begriff bezeichnung gerten aufsaugen schmutz flssigkeiten gebruchlich umfassenden sinn verstehen patentgericht entscheidung zugrunde gelegt hinblick darauf parteien ausgehend unterschiedlichen interpretationen begriffs luftstrom ber verstndnis merkmals streiten bedarf erfindungsgeme lehre bezug verhltnisse reinigungsstellung beanspruchten schmutzsaugers nherer erluterung aa begriff luftstroms merkmalen verwendet kern streitpatents bildet filteranordnung aufteilung filters mindestens zwei merkmal einzeln luftstrom geblses beaufschlagbare filterteile effiziente abreinigung filters ermglichen saugbetrieb unterbrochen hierfr sieht streitpatent reinigenden filterteil merkmal betriebsstellung schmutzbehafteten luftstrom radial auen innen durchsetzt luftstrom schlagartiges umschalten filterteil zugeordneten drei wege ventils umgekehrt auen filterteil befindlichen schmutzpartikel abgeblasen merkmale bb patentgericht angenommen allgemeinen lehre streitpatents abreinigung filterteile ausschlielich schlagartigen umschalten drei wege ventils bewirkte luftstromumkehr betreffenden filterteil erreicht wobei entsprechend angaben streitpatentschrift schlagartig zeitrahmen millisekunden zehntelsekunden verstehen sei dabei sei patentan spruch verstehen abreinigung abluft normalbetrieb befindlichen filterteile verwenden sei vielmehr sei wortlaut anspruchs ausgeschlossen auenluft umgebung schmutzsaugers abreinigung verwenden merkmal gebe lediglich luftstrom abzureinigenden filterteil umgekehrt lege fest woher luftstrom komme insbesondere lasse merkmal entnehmen genannten luftstrom merkmalen abluft normalbetrieb befindlichen filterteile handeln msse cc auslegung fr erteilte fassung streitpatents zutrifft offen bleiben ergnzung merkmals luftstrom nachdem schlagartige umschalten reinigenden filterteil zugeordneten drei wege ventils umgekehrt worden stoartiger reinigungsluftstrom geblse filterteil radial auen befindlichen schmutzpartikel abreinigt jedenfalls vorgegeben reinigungsluftstrom geblse erzeugt abluftseite geblses her kommt schlagartige umschalten drei wegeventils dient geblseabluftstrom stoartig innenseite reinigenden filterteils richten abs beschreibung ii patentgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet gegenstand patentanspruch erteilten fassung sei neu kombination smtlicher merkmale deutsche offenlegungsschrift vorweggenommen abscheider fr pneumatische saugfrderanlagen betreffe frdergut frderluft abgeschieden auffangbehlter gesammelt abscheider befinde filtereinrichtung fr saugstutzen abzuziehende frderluft deren filter gegenstrom abzugsrichtung frderluft abzureinigen seien filtereinrichtung bestehe zwei scheidewand voneinander getrennten filterpatronen einzeln luftstrom geblses beaufschlagbar seien wobei partikelbehaftete luftstrom filter reinigungsbetrieb radial auen innen durchstrme ferner sei beschriebene filtereinrichtung zwei unabhngig voneinander bettigbaren drei wege ventilen getrennten steuerung abreinigung beiden filterpatronen versehen abreinigungsbetrieb luftstrom jeweiligen filterpatronen schalten ventils umgekehrt radial innen auen verlaufe dabei radial auen befindlichen partikel abreinige whrend abreinigung verbleibe jeweils ventil betriebsstellung fr normalbetrieb filterpatrone reinigungsbetrieb betrieben knne seien merkmale streitpatents schlagartige umschalten drei wege ventils reinigungsstellung merkmal ausdrcklich offenbart merkmal lese fachmann eingesetzten drei wege ventilen beklagten bestritten elektromagneten schaltzeiten bereich millisekunden zehntelsekunden handle beim streitpatent schlagartige umschalten ventile eben zeitspanne erfolge auenluft abreinigung verwende fhre beurteilung patentfhigkeit verteidigung patentanspruch fassung hilfsantrag ia sei zulssig dadurch schutzbereich streitpatents gegenber erteilten fassung erweitert zustzlichen merkmal stoartiger reinigungsluftstrom geblses wrden schmutzsauger beansprucht denen stoartige reinigungsluftstrom geblse erzeugt beispielsweise getaktete schaltung saugstrke geblses mglich wre erteilten fassung streitpatents stoartige abreinigung schlagartiges umschalten drei wege ventile bewirkt whrend geblse unverndert weiterbetrieben stoartige reinigungsluftstrom geblse betreffe somit technischen aspekt konkreten ausgestaltung streitpatentgemen erfindung gehrend entnehmen sei daher aliud darstelle gegenstand patentanspruch fassung hilfsantrge ib ii vii sei sowohl gegenber erteilten fassung streitpatents gegenber ursprnglichen anmeldunterlagen unzulssig erweitert dementsprechend sei verteidigung fassungen hilfsantrge viii xi unzulssig jeweils merkmale hilfsantrag vii merkmalen brigen hilfsantrgen kombinierten fassungen hilfsantrge iii vi sei gegenstand patentanspruch neu entgegenhaltung fassungen zustzlich enthaltenen merkmale vorwegnehme fassungen hilfsantrge iv ix sei gegenstand patentanspruch fachmann verbindung us amerikanischen patentschrift nahegelegt beschftige streitpatent technologie effizienten abreinigung partikelfiltern fachmann anlass gehabt entgegenhaltung betracht ziehen offenbare abscheider filtervorrichtung zwei parallel betriebenen filtereinstzen denen schaltung drei wege ventils jeweils filtereinsatz luftstromumkehr dadurch verursachten luftstromsto reinluftseite filters her abgereinigt knne suche lsung fr wirksame re abreinigung filterteilen laufenden betrieb stoe fachmann staubfilter mehreren filterteilen betreffe entgegenhaltung entnehme abreinigung gefilterten luft abluftseite geblses mglich sei druckdifferenz reinluftseite filter bzw staubkammer beschriebenen filtereinrichtung berdruck reinluftkanal erreicht hoch effiziente abreinigung ermgliche daher vorgesehene abluftkammer geblses ausgestalten ber dreiwege ventil filterkammer filterteile verbindbar sei druckdifferenz abluft staubluftseite beizubehalten fachwissen gehre schmutzsauger saugseite stets saugkammer abluftseite abluftkammer aufweise ergben smtliche merkmale patentanspruchs fassung hilfsantrag iv naheliegender weise sei beklagten darin zuzustimmen geringe druckdifferenz reinluftkanal staubkammer fr abwrtsbewegung filterseitenwnde ausreiche abplatzen abgelagerten staubs fhre indessen schliee wortlaut hilfsantrag iv derartige abwrtsbewegung filterseitenwnde auerdem streitpatentgeme stoartige abreinigung umkehrung luftstroms dadurch nahegelegt abwrtsbewegung heftig solle staub stoartig erschttern abzusprengen einwand beklagten vorrichtung zwei geblse eingesetzt wrden greife offenbare mglichkeit separate geblse reinluftkanal zugunsten geblses absaugkanal verzichten iii beurteilung hlt angriffen berufung umfang zuletzt gestellten antrags stand soweit beklagte streitpatent mehr verteidigt allerdings weitere sachprfung fr nichtig erkl ren bgh urteil dezember zr bghz carvedilol ii verteidigung streitpatents neuen haupantrag abs patg zulssig sachdienlich tatsachen gesttzt senat verhandlung entscheidung ber berufung patg zugrunde legen neue hauptantrag entspricht weitgehend bereits patentgericht geprften erstinstanzlichen hilfsantrag ia umformulierung merkmals stoartiger reinigungsluftstrom geblses stoartiger reinigungsluftstrom geblse beklagte beurteilung hilfsantrags patentgericht berufung angegriffenen urteil reagiert verteidigung fassung neuen hauptantrags hintergrund sachdienlich abs nr patg gegenstand patentanspruch zuletzt verteidigten fassung geht ber inhalt ursprnglichen anmeldeunterlagen hinaus entgegen auffassung klgerin ergibt ergnzung umgekehrte luftstrom filterteil stoartiger reinigungsluftstrom geblse abreinige erweiterung gegenber inhalt ursprnglichen anmeldeunterlagen offenlegungschrift streitpatents heit absatz nahezu bereinstimmend erluterungen absatz streitpatentschrift wichtigstes merkmal erfindung sei stoartiger reinigungsluftstrom turbine streitpatentschrift geblse erste filterhlfte eingeleitet wobei gleichzeitig whrend abreinigungsvorgangs stets zweite filterhlfte betrieb bleibt ebenso wenig fhrt zuletzt verteidigten fassung patentanspruchs enthaltene wendung luftstrom stoartiger reini gungsluftstrom geblse unzulssigen erweiterung schutzbereichs streitpatents patentgericht bezug erstinstanzlichen hilfsantrag ia angenommen zustzliche merkmal stoartiger reinigungsluftstrom geblses erweiterung schutzbereichs streitpatents fhre schmutzsauger beansprucht wrden denen stoartige reinigungsluftstrom geblse erzeugt whrend erteilten fassung stoartige abreinigung schlagartiges umschalten drei wege ventile bewirkt beurteilung trifft fr zuletzt verteidigte fassung streitpatents oben ausgefhrt impliziert formulierung stoartiger reinigungsluftstrom geblse sto geblse erzeugt beschreibt wirkung schlagartige umschalten drei wege ventils erzielten umlenkung geblseabluftstroms przisiert lediglich erteilten fassung patentanspruchs enthaltene merkmal luftstrom umgekehrt einwand genderte fassung aliud gegenstand grundlage entzogen gegenstand patentanspruch hauptantrag verteidigten fassung patentfhig gegenstand patentanspruch fassung neu abs patg entgegen auffassung klgerin weder deutsche offenlegungsschrift weiteren klgerin berufungsverfahren fr fehlende neuheit gegenstands patentanspruch bezug genommenen entgegenhaltungen vorweggenommen aa betrifft fr pneumatische saugfrderanlagen bestimmten abscheider insbesondere beschicken kunststoffverarbeitenden maschinen oberteil abscheiders befindet filtereinrichtung zwei filterpatronen radial durchstrmtem filtereinsatz getrennt scheidewand untereinander angeordnet innenrume beider filterpatronen ventileinrichtung fr frderluftabzug saugstutzen fr gutsaustrag auenluft anschliebar bevorzugten ausfhrung umfasst ventileinrichtung zwei unabhngig voneinander bettigbare drei wege ventile denen filterpatrone zugeordnet deren innenraum wechselweise auenluft saugstutzen anzuschlieen fr abscheidevorgang schliet ventileinrichtung innenrume beider filterpatronen saugstutzen unteren filterpatrone geschieht ber innenraum oberen filterpatrone durchsetzendes rohr sperrt zugleich ffnungen auenluft frderluft durchstrmt einstze beider filterpatronen darin schwebenden staubteilchen abfangen zieht saugstutzen ab abreinigung unteren filtereinsatzes schliet ventileinrichtung innenraum oberen filterpatrone saugstutzen verbindet innenraum unteren filterpatronen ber innenraum oberen filterpatrone verlaufende rohr auenluft dabei durchstrmt saugzug unteren filtereinsatz innen auen entfernt anhaftenden staubteilchen berwiegend darunter befindlichen behlter abgeworfen rest abziehenden reinigungsluft einsatz oberen filterpatrone abgefangen fr abreinigung oberen filtereinsatzes innenraum oberen patrone ber ventileinrichtung auenluft innenraum unteren filterpatrone saugstutzen angeschlossen saugluft oberen filtereinsatz innen auen durchstrmt darauf befindlichen staubteilchen entfernt abgesehen davon entgegenhaltung beschriebene abscheider schmutzsauger sinne streitpatents anzusehen offenbart jedenfalls merkmale abscheider filtereinstze beim streitpatent luftstrom gereinigt gegenber demjenigen betriebsstellung umgekehrt erluterungen abreinigung filtereinstze ergibt reinigung beiden filtereinstze jeweils filtereinsatz beteiligt gleichzeitiger arbeitsbetrieb whrend reinigungsprozesses beim streitpatent merkmalen mglich bb us amerikanische patentschrift betrifft staubfilter fr gas luftreinigungsanlagen mehrere staubkammer angeordnete filterschluche aufweist whrend laufenden betriebs reinigt normalbetrieb staubhaltige luftstrom staubkammer eingeleitet luftstrom durchstrmt filterschluche auen innen dabei lagert staub auenseite filterschluche ab whrend gefilterte luft ber sammelrohre aufgrund druckdifferenz sammelrohren staubkammer oben absaugkanal abstrmt sp bers abreinigung filterschluche ber ventil ffnung sammelkanals fr gefilterte luft betreffenden filterschlauch verschlossen entsprechende ffnung sammelkanals fr reinluft clean air geffnet ber ansaugffnung umgebungsluft verbundenes geblse erzeugt sammelkanal fr reinluft berdruck reinluft jeweiligen filterschlauch hinein innen auen durchstrmt dadurch filterschlauch angesammelte staub erschttert platzt ab fllt dafr vorgesehenen behlter sp bers abreinigung filter reine luft wesentlichen staubfreie luft bentigt umgebungsluft staubfrei ansaugffnung geblses statt umgebungsluft absaugkanal verbunden fr abreinigung filter gefilterte luft erhalten wiederum ber geblse jeweiligen reinigung anstehenden filterschlauch getrieben sp sp bers erluterungen konstruktion geblse zugunsten einrichtung verzichtet absaugkanal vakuum erzeugt means producing vaccum the exhaust conduit vgl sp bers offenbart beschriebenen ausfhrungsformen smtliche merkmale gegenstands patentanspruch soweit abreinigung filterschluche reine gefilterte luft ber geblse filterschluche getrieben merkmale verwirklicht geblse reine gefilterte luft filterschluche deren reinigung treibt ausfhrungen leistung aufweisen ausreicht ausgangsdruck output pressure bestimmten grenordnung ber ansaugdruck intake pressure halten sp bers setzt voraus fr ansaugung reinigenden gases reinigenden luft weiteres geblse vorhanden ansonsten mglich wre auerhalb filterschluche unterschiedlich hohe drcke aufrechtzuerhalten gilt entgegen annahme patentgerichts fr ausfhrungsform ansaugffnung geblses statt umgebungsluft absaugka nal verbunden gefilterte luft fr reinigung filter erhalten variante patentgericht angenommen separate geblse reinluftkanal zugunsten geblses absaugkanal verzichtet vielmehr geblse reiner umgebungsluft verbunden absaugkanal angeschlossen umgebungsluft erforderlichen reinheitsgrad aufweist weitere geblse reinigende gas angesaugt bleibt hiervon unberhrt demgegenber sieht streitpatent lediglich geblse ausfhrungsform ansaugkanal verbundene geblse vakuumerzeugungseinrichtung ersetzt fehlt offenbarung merkmal ausgestaltung weist vorrichtung geblse allerdings hierbei reinigungsluftstrom beim streitpatent geblse innen auen filter gedrckt aufgrund unterdrucks anstelle geblses ansaugkanal verbundene vakuumerzeugungseinrichtung erzeugt cc deutsche offenlegungsschrift betrifft fil ter fr festen teilchen beladene fluide mehreren parallel arbeitenden zellen ausgestattet zellen eigenen frdereinrichtung beispielsweise ventilator pumpe ausgestattet saugseite unmittelbar zelle angeschlossen normalbetrieb strmt fluid zellen filtrierung abgezogen reinigung frdereinrichtung betreffenden zelle gestoppt wodurch sperrwirkung ventilators pumpe aufgehoben fluid entgegengesetzter richtung durchstrmen dadurch filterelement gereinigt zellen einzeln gereinigt jeweils verbleibenden zellen frderbetrieb aufrechterhalten strmungsumkehr reinigung filtern offenbart streitpatentgemen schmutzsauger vorgesehenes prinzip allerdings wesentliches kriterium beschriebenen einrichtung schwerfllig bewerteten drei wege ventile auskommt abs offenbart zumindest merkmale stellt klgerin abrede soweit allerdings geltend macht gegenstand patentanspruch geschilderten bisherigen stand technik vorweggenommen beigetreten entgegenhaltung eingangs ausgefhrt automatische reinigung filtern strmungsumkehr bekanntermaen zwei manahmen sichergestellt nmlich auslsen strmungsumkehr ber entsprechende steuerung ventilen abklopfen filter mechanischem pneumatischem aerodynamischem wege geschilderten stand technik filternde gut fluid zunchst ber pumpe kanal vorgetrieben ber klappenventile filterzellen verbindung steht entsprechende klappenventil geffnet fluid entsprechende filterelement hindurchgedrckt fr reinigung filters erforderlichen gegenstrombetrieb auszulsen zellen ber ventil weiteren kanal verbunden weitere pumpe angeschlossen unterdruck erzeugt dafr sorgt fluid entgegengesetzter richtung filterelement tritt figur fehlt zumindest offenbarung merkmals merkmale denen ergibt luftstrom geblse umgekehrt erzeugt dd kanadische patentschrift betrifft abscheider trennung feststoffen fluiden fluid material separator entstaubungsanlagen einsatz kommen ber str mungsumkehr reinigt abs beschriebene staubfilter setzt abscheider reinigung filter reinluft clean air unabhngig davon merkmal verwirklicht ansieht jedenfalls merkmal offenbart ergibt fr reinigung filters einsatz abluft vorgesehen ee deutsche patentschrift betrifft sauggert fr reinigungszwecke saugeinlass versehenen sammelbehlter aufweist ber saugleitung saugaggregat verbindung steht saugleitung befindet filter abreinigung filter saugleitung sammelbehlter abgewandten seite filters fremdluftzufuhr angeordnet gegenber saugleitung abgedichtet wahlweise verschiedene teilbereiche filters aufsetzbar sp besonders vorteilhaft geschilderten ausfhrungsform sammelbehlter saugaggregat statt ffnung filter mindestens zwei parallel durchstrmte jeweils einzelfiltern verschlossene ffnungen vorgesehen whrend abreinigung filters saugbetrieb ber filter aufrechterhalten sp dargestellten ausfhrungsbeispiel erfolgt wechsel saugbetrieb reinigungsstellung ber modulares bauteil zylindrisches gehuse aufweist sammelbehlter oberseite abdichtet saugaggregat angeordnet zylindrische gehuse weist unterseite auslassffnung boden modularen bauteils verschlossen steht ber flexible verbindungsleitung auenluft verbindung gehuse senkrecht boden modularen bauteils stehende lagerachse gelagert drei positionen verschwenkbar saugbetrieb befindet gehuse zwischenstellung auslassffnung gehuses fremdluftzufuhr boden modularen bauteils verschlossen saugaggregat ber beide durchstromffnungen einzelfilter luft sammelbehlter ansaugt abreinigung einzelfilter gehuse mittels antriebsmotors weit verschwenkt auslassffnung beiden durchstromffnungen abgedichtet berdeckt ber auenluftzufuhr gehuses fremdluft angesaugt ber durchstromffnung sammelbehlter strmt betreffenden einzelfilter abreinigt sp sp betrifft streitpatent schmutzsauger entsprechende gestaltung filter abreinigung filter mglich saugbetrieb unterbrochen msste offenbart jedoch merkmale umstellung saugbetrieb reinigungsstellung ber drei wege ventile erfolgt auerdem fehlt offenbarung merkmals filter mittels stoartigen reinigungsluftstroms gereinigt gegenstand patentanspruch hauptantrag verteidigten fassung fachmann stand technik nahegelegt satz patg aa fachmann entgegen annahme patentgerichts anhand streitpatentschrift dargestellten standes technik gegenstand streitpatents bestimmen danach zustndiger fachmann maschinenbauingenieur erfahrungen kenntnisse filter strmungs elektrotechnik zusammenhang konstruktion sauggerten fr reinigungszwecke bb entgegen auffassung klgerin fhren entgegenhaltungen fachmann erfindung bereits fraglich fachmann aufgabe gestellt reinigungsleistung schmutzsaugers verbessern beschrieben berhaupt berlegungen einbezieht betrifft staubfilter fr gas luftreinigungsanlage darauf ausgerichtet mglichst reines gas reine luft erhalten erfindungsgeme schmutzsauger dient dagegen luftreinigung vielmehr hierbei luft lediglich medium aufnahme entfernung schmutz eingesetzt unabhngig hiervon ersichtlich inwieweit fachmann kombination gegenstand erfindung htte gelangen knnen mag klgerin geltend macht mglichkeit offenbaren trotz verschmutzter umgebungsluft effiziente reinigung filtern einsatz gefilterter ab luft erreicht fachmann hintergrund ber flexible verbindungsleitung auenluft verbindung stehende zylindrische gehuse sammelkanal fr reinluft absaugkanal enthaltende oberteil ersetzte erhielte allenfalls schmutzsauger entweder zwei geblse geblse vakuumerzeugungseinrichtung bentigt anregung schmutzsauger konstruieren sowohl regulre saugbetrieb reinigung filter ber geblse gesteuert gab dagegen cc weiteren entgegenhaltungen kommen gegenstand streitpatents nher anhaltspunkte dafr erfindung deutlich vollstndig offenbart fachmann ausfhren liegen patentgericht ausgangspunkt konsequent klgerin ersten instanz geltend gemachten nichtigkeitsgrund unzureichenden offenbarung befasst hinweis abs patg patentgericht jedoch ausgefhrt fachmann darlegungen abreinigungsstellung streitpatentschrift dargestellten ausfhrungsbeispiel beschr abs abs hinreichende angaben ausfhrung gegenstands streitpatents erhalte beanstanden klgerin nichtigkeitsgrund berufungsverfahren mehr aufgegriffen iv kostenentscheidung beruht abs patg verbindung abs satz zpo senat verkndete urteilsformel wegen offenbarer unrichtigkeit gem zpo dahin ergnzt ebenfalls angegriffenen patentansprche genderte fassung patentanspruchs rckbeziehen entspricht hauptantrag beklagten streitpatent kompletten anspruchssatz verteidigt wonach patentanspruch tenor ersichtliche fassung erhalten ansprche fassung rckbeziehen sollen richter bundesgerichtshof grning infolge urlaubsabwesenheit unterschreiben meier beck meier beck hoffmann grabinski kober dehm vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke dr schmidt rntsch dr roth beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts aurich oktober kosten unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde amtsgericht beklagte prozessbevollmchtigten erster instanz mai zugestelltes urteil verurteilt klgerin rckstndiges hausgeld nebst zinsen zahlen urteil beklagte zunchst juni eingegangenen schriftsatz unzustndigen landgericht oldenburg sodann juli eingegangenen schriftsatz zustndigen landgericht aurich berufung eingelegt zweite berufung antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist verbunden vorgetragen prozessbevollmchtigten htten abweichenden regelung berufungszustndigkeit wohnungseigentumssachen fr oberlandesgerichtsbezirk oldenburg gewusst wissen mssen landgericht antrag wiedereinsetzung vorigen stand zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen dagegen wendet beklagte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde unzulssig abs satz nr abs satz zpo gesetzes wegen statthaft zulssig abs zpo bestimmten weiteren voraussetzungen gegeben fall sache grundstzliche bedeutung abs nr zpo entscheidung rechtsbeschwerdegerichts weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs nr zpo deshalb senat bghz beschl oktober zb njw beschl mai zb njw rr anforderungen berufungsgericht stellt berzogen wren beklagten zugang gegebenen berufung unzumutbar erschwerten vgl bverfge bverfg njw famrz senat beschl oktober zb njw beklagte berufungsfrist versumt prozessbevollmchtigten berufungsschrift abend letzten tags frist zeitpunkt unzustndigen landgericht oldenburg eingereicht fristgerechten weiterleitung zustndige landgericht aurich normalen geschftsgang erfordernis bgh beschl juli iii zb njw rr mehr rechnen zulssigkeit berufung hing deshalb entscheidend davon ab berufungsfrist fristgerechte einreichung unzustndigen landgericht oldenburg gewahrt konnte verneinendenfalls beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist gewhren beides berufungsgericht verneint entspricht sache rechtsprechung bundesgerichtshofs weder fortzubilden ergnzen anforderungen einlegung rechtsmitteln berspannt aa entscheidung berufungsgerichts enthlt darstellung sachverhalts allerdings rechtsbeschwerde zuzugeben enthalten hindert fehlen sachdarstellung entscheidung ber rechtsbeschwerde deshalb grnden angefochtenen entscheidung gerade ausreichender deutlichkeit entnehmen wohnungseigentumsrechtliche streitigkeit handelt beklagte berufung innerhalb frist nds zustvo justiz nds zustvo justiz zustndigen landgericht aurich eingereicht bb bereinstimmung rechtsprechung senats nimmt berufungsgericht berufung beklagten fristwahrend rechtzeitige einreichung berufungsschrift sachlich zustndigen landgericht aurich eingelegt konnte rechtsfehlerfrei beru fungsgericht beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist versagt einhaltung frist beklagte nmlich zpo verlangt verschulden gehindert nichteinhaltung frist beruht vielmehr versumnis prozessbevollmchtigten beklagte abs zpo zurechnen lassen beides senat inhaltsgleichen parallelverfahren zb einzelnen erlutert hierauf bezug genommen iii kostenentscheidung beruht abs zpo krger schmidt rntsch klein lemke roth vorinstanzen ag delmenhorst entscheidung viii lg aurich entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet juli brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz dr zugehr dr ganter raebel mndliche verhandlung mai fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm januar kosten beklagten magabe zurckgewiesen ausgeurteilten betrge konto nr klgers bank zahlen rechts wegen tatbestand klger verwalter konkursverfahren ber vermgen vier rubrum aufgefhrten unternehmen nimmt beklagten amtsvorgnger wegen masseverkrzungen schadensersatz anspruch beklagten sachbearbeiter ttiger angestellter gestaltete anfang ende vier konkursverfahren insgesamt berweisungsauftrge bank folgenden bank jeweiligen betrge masseglubigern eigenen sparkonto zuflossen vortrag klgers verwandte dabei be klagten berlassene blanko gezeichnete berweisungstrger vortrag beklagten wurde namenszug geflscht verschaffte vier konkursmassen einfachheit halber folgenden konkursmasse rede insgesamt dm verbrauchte klage begehrt klger zahlung dm vorinstanzen klage stattgegeben revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde rechtsmittel wesentlichen erfolg berufungsgericht urteil folgt begrndet schon zugrundelegung vortrages beklagten knne klger gem ko ersatz angerichteten schadens beanspruchen einerseits msse beklagte fr schuldhafte verhalten gem bgb einstehen beklagten zugewiesenen aufgaben unmittelbaren inneren zusammenhang gestanden andererseits beklagte obliegenden masseverwaltung verkehr erforderliche sorgfalt beachtet zweckentsprechende broorganisation betrgerischen machenschaften htte verhindern knnen mssen trage erster linie angewiesene bankinstitut risiko flschung berweisungstrgers dennoch beklagten verwalteten vermgensmasse aufgrund geflschten berweisungsauftrge schaden entstehen knnen etwa fehlendem nachweis flschung aufgrund berechtigten mitverschuldenseinwands bankinstituts beklagte knne zusage klgers berufen vorrangig bank anspruch nehmen ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung ergebnis stand beanstanden zunchst auffassung berufungsgerichts beklagte pflichten konkursverwalter schuldhaft verletzt ko legt eigene vorbringen beklagten zugrunde wonach namenszug berweisungstrgern geflscht worden verschulden gem bgb vertreten gehilfen erfllung konkursspezifischer verwalterpflichten bedient flschungen erfllung bertragenen pflichten gelegenheit ttigkeit vorgenommen haftung konkursverwalters fr erfllungsgehilfen jedenfalls rahmen internen verantwortlichkeit anerkannt bghz bgh urt mrz vi zr lm ko nr mrz vi zr njw voraussetzung fr anwendung satz bgb unmittelbarer sachlicher zusammenhang schuldhaften verhalten hilfsperson aufgaben hinblick vertragserfllung zugewiesen rahmen geschftsherr fr strafbares verhalten hilfspersonen haften gilt weisungen interessen vorstzlich zuwiderhandeln eigene vorteile erzielen vgl bgh urt oktober xi zr njw ferner urt januar viii zr njw februar xi zr njw mai xi zr njw berufungsgericht ausgefhrt gehrte eigenen darstellung beklagten sachbearbeiter bertragenen aufgaben entscheidungen ber erfllung glubigerforderungen vorzubereiten berweisungsformulare entsprechend auszufllen beklagten unterschrift vorzulegen unterzeichnung geschftsgang geben erledigung aufgaben verpflichtung beklagten beachten konkursmasse konkursspezifischen privaten zwecken verwenden verpflichtung vordrucke mibruchlich verwendete zuwidergehan delt zuwiderhandlung aufgaben bestand unmittelbarer zusammenhang berechtigte hinsichtlich berweisungen geschmlerten kontenguthaben wirtschaftlicher sicht konkursmasse mu verhltnis beklagten erfllungsgehilfe angesehen geht behauptung klgers fr transaktionen berweisungsformulare benutzt beklagte blanko gezeichnet folgt schuldhafte pflichtverletzung schon berlassung blankette angestellten beklagte langjhrigen mitarbeiter berechtigterweise vertraut mag durfte blanko gezeichnete berweisungsformulare berlassen faktisch verfgungsbefugnis ber konkurskonten einrumen zumindest wre verpflichtet lckenlos zeitnah berprfen blankette verwendet gegebenenfalls wre schon erste mibrauchsfall alsbald entdeckt worden spteren wre mehr gekommen revision lediglich insoweit erfolg klger beantragt schlechthin zahlung beseitigung buchbelastung liegenden schadens zahlung bank zweckbestimmung betrag belasteten konto klgers gutzuschreiben verlangen revision darin folgen grundlage beiderseitigen vorbringens festgestellt vermgen klgers sei infolge durchfhrung bankberweisungen zuletzt ver langten dm vermindert worden insofern schaden fehlt klage anspruch zahlung entsprechenden schadensersatzbetrages klger unbegrndet vgl bgh urt mai vi zr njw juni vi zr zvb juli vi zr zvb girokonto vorgenommenen belastungsbuchungen materiellrechtlichen vernderungen forderungsbestandes rahmen bankvertraglichen verhltnisses bank kontoinhaber bewirkt dabei gleichgltig klger behauptet fr machenschaften beklagten blanko gezeichnete berweisungsformulare verwendet beklagte vortrgt berweisungen flschung namenszugs berweisungsformularen bewirkt beiden fllen fehlt wirksamen berweisungsauftrag angeblichen blanketten handelte klger gerichtsakten gereichten durchschriften jeweiligen berweisungsauftrge ergibt stets sogenannte oberschriften beklagten blanko geleistete oberschrift begrndet rechtsschein darunter stehende erklrung aussteller herrhrt blankettgeber braucht deshalb abredewidrig ausgeflltes blankett falle gelten lassen bghz falls betrgerischen vermgensverschiebungen flschungen namenszugs beklagten berweisungsformularen bewirkt bank flschungsrisiko tragen bgh urt november xi zr njw mai vi zr aao oktober xi zr njw mai xi zr njw juni vi zr zvb schimansky schi mansky bunte lwowski bankrechtshandbuch aufl rdnr canaris bankvertragsrecht aufl rdnr beiden darstellungen klger bank gem bgb anspruch wiedergutschrift bghz inhalt jedoch lediglich berichtigung derzeit fehlerhaft ausgewiesenen kontostandes gerichtet bgh urt mai vi zr aao juni vi zr zvb indessen klger solange belastungsbuchungen rckgngig gemacht dementsprechend girokonto entsprechend vermindertes guthaben ausgewiesen beeintrchtigungen verwalteten vermgens ausgesetzt guthabenforderung bank gegenber materiellrechtlich weiterhin voller hhe zusteht ersatzfhiger schaden sinne bgb darstellen buchgeld solange wiedergutschrift aussteht fr klger verfgbar bgh urt mai vi zr aao juni vi zr zvb juli vi zr zvb brigen klger weitergehend dadurch geschdigt wiedergutschrift rechnen soweit beklagte bank unrichtigen kontobelastungen verantworten vortrag beklagten kommt verschulden bank betracht anzeichen flschung berweisungstrger hindeuteten grob fahrlssig auer acht gelassen gegebenenfalls bank verpflichtung verletzt kunden erkennbaren untreuehandlungen hilfsperson kunden schtzen umfang manipulationen eigenes verschulden bank begnstigt worden auszahlungsanspruch klgers konto scha densersatzanspruch wegen positiver vertragsverletzung girovertrages aufrechnen bgh urt mai xi zr aao teilweise rechtsprechung gegenber verlangen kontoinhabers berichtigung fehlerhaft ausgewiesenen kontostandes direkt mitverschuldenseinwand zugelassen vgl bghz bgh urt oktober xi zr njw klger mu verhltnis bank verschulden vorgngers beklagten mu seinerseits verschulden zurechnen lassen vgl insoweit bgh urt oktober vii zr wm oktober xi zr aao klger fr vorstzlich begangenen flschungen einzustehen pflichtverletzung verflschung berweisungsauftrgen kontoinhaber begehen bgh urt januar iii zr wm mai xi zr aao klger mu indes anderweitiges fehlverhalten wahrnehmung girovertraglicher pflichten zurechnen lassen erledigung bertragenen aufgaben oben ii girovertragliche verpflichtung kontoinhabers beachten mibruchliche verwendung berweisungsvordrucke verhindern vgl bgh urt oktober xi zr aao verpflichtung vordrucke mibrauchte zuwiedergehandelt zuwiderhandlung bertragenen aufgaben bestand unmittelbarer zusammenhang umfang aufrechnung erlischt auszahlungsanspruch anspruch klgers ausweisung kontostandes unbegrndet wegen beider erscheinungsformen schadens klger beklagten schadloshaltung beanspruchen streit umfang unrichtigen kontobelastungen beklagten bank verantworten vorliegenden verfahren auszutragen allgemein anerkannter grundsatz schadensersatzrechts schdiger geschdigten darauf verweisen dritten anspruch ausgleich vermgensbeeintrchtigung fhren knne bghz bgh urt februar iva zr njw mai vi zr aao dezember ix zr wm insoweit bghz abgedr schadensereignis begrndeten vorteile schadensmindernd bercksichtigen deren anrechnung jeweiligen zweck ersatzanspruchs bereinstimmt schdiger unangemessen entlastet bgh urt dezember ix zr wm wre angemessen beklagte klger darauf verweisen drfte zunchst unerheblichen risiko behafteten proze bank fhren erst danach etwaigen ausfall geltend klger recht vollen schadensersatz beklagten verlangen besser gestellt unrichtigen belastungsbuchungen stnde beklagte schadensersatz klger leistet bleibt anspruch bank berichtigung fehlerhaft ausgewiesenen kontostandes unberhrt bank aufrechnung leisten gebhrt keinesfalls klger fr bank vorlage tretenden beklagten rechtsgrundlage dafr bietet gesetzlicher forderungsbergang stattfindet entsprechende anwendung bgb wonach ersatzpflichtige abtretung ansprche beeintrchtigten recht verlangen vgl bgh urt juli ix zr wm dezember ix zr aao vorliegenden fall anspruch berichtigung kontostandes anspruch auszahlung kontoguthabens vorgeschaltet abtretbar steht kontoinhaber kontofhrende bank abtretung auerhalb kontobeziehung stehenden dritten wrde inhalt anspruchs verndern alt bgb abtretbar indes kontoguthaben bezogene auszahlungsanspruch vorausgehende kontoberichtigung geltend gemacht beklagte abtretung nachtrglich fordern vorliegenden verfahren unterlassen einrede zurckbehaltungsrechts geltend abtretung verzichtet vgl bghz schadensersatzanspruch beseitigung unrichtigen kontobelastungen herbeifhrung entsprechenden gutschrift bank gerichtet bgh urt mai vi zr aao juni vi zr zvb juli vi zr zvb zweck beklagte entsprechenden betrag belastete konto einzuzahlen berweisen anspruch klger gestellten antrag minus enthalten kreft zugehr richter bundesgerichtshof stodolkowitz wegen urlaubs verhindert unterschrift beizufgen kreft ganter raebel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richter dr bergmann pokrant prof dr bscher dr schaffert dr koch fr recht erkannt revision parteien urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin inhaberin ausschlielichen urheberrechtlichen nutzungsrechte flash prsentation nahrungsergnzung fr erteilung lizenzen nutzung prsentation dreistufiges gebhrenmodell entwickelt lizenznehmer fr rahmen prsentation werben zahlen einmalig sowie monatlich erste stufe lizenzvertrge verpflichtung werbung fr enthalten laufzeit monaten pauschalpreis zweite stufe sogenannten resellervertrge denen lizenznehmer fr werben unterlizenzen erteilen darf laufen monate kosten fr weitere unterlizenz lizenzgebhr pro monat entrichten dritte stufe beklagte inhaber internet adresse www de ber nahrungsergnzungsmittel unternehmens herbalife vertrieb webseite konnten ber schaltflche wellness flash info mrz prsentation nahrungsergnzung ende wesentlichen gleiche prsentation fremden server abgerufen verknpfung internet seite beklagten flash prsentation unternehmen hergestellt bettigte zwischenhndler nahrungsergnzungsmittel herbalife hate fr mehr weitere endverkufer nahrungsergnzungsmittel derartige verknpfungen flash prsentation eingerichtet klgerin wegen verletzung nutzungsrechte flash prsentation gezahlt klgerin nimmt beklagten wegen verletzung nutzungsrechte flash prsentation nahrungsergnzung soweit revisionsinstanz bedeutung schadensersatz hhe sowie zahlung abmahnkosten jeweils nebst zinsen anspruch landgericht klage ausnahme teils zinsantrags stattgegeben beklagten zahlung insgesamt verurteilt dagegen eingelegte berufung beklagten berufungsgericht anspruch schadensersatz sowie zinsen teilweise herabgesetzt beklagten zahlung insgesamt verurteilt beklagte erstrebt berufungsgericht zugelassenen revision vollstndige abweisung klage revision klgerin wendet dagegen berufungsgericht landgericht zuerkannten schadensersatzanspruch gekrzt klgerin beantragt revision beklagten hinsichtlich schadensersatzanspruchs unbegrndet zurckzuweisen unzulssig verwerfen soweit zuerkennung abmahnkosten richtet beklagte beantragt revision klgerin zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klgerin beklagten abs urhg anspruch schadensersatz hhe darber hinaus knne klgerin beklagten abmahnkosten verlangen hierzu berufungsgericht ausgefhrt beklagte sei klgerin grunde schadensersatz verpflichtet deren nutzungsrechte flash prsentation nahrungsergnzung fahrlssig verletzt schtzung grundstzen lizenzanalogie berechnenden schadens knne dreistufigen vergtungsmodell klgerin orientieren beklagten sei zweite stufe modells anzuwenden wonach fr lizenzvertrge laufzeit monaten pauschalgebhr geschuldet sei klgerin derartige lizenzvertrge lizenzgebhr zuzglich mehrwertsteuer lizenzgebhr einschlielich mehrwertsteuer geschlossen betrag enthaltene mehrwertsteuer anspruch bestehe beklagte allerdings ersetzen klgerin geleistete zahlung knne beklagten schadensersatzpflicht befreien zudem bestehe anspruch ersatz abmahnkosten klgervertreter geltend gemachte streitwert sei gem zpo angemessen gleiches gelte fr mittelgebhr abs nr brago ii beurteilung gerichtete revision beklagten folg erwgungen denen berufungsgericht begrndet klgerin beklagten wegen unberechtigten nutzung flashprsentation nahrungsergnzung gem abs satz urhg schadensersatz hhe beanspruchen knne halten rechtlichen nachprfung stand anspruch schadensersatz wegen urheberrechtsverletzung september kraft getretene gesetz verbesserung durchsetzung rechten geistigen eigentums juli bgbl neu geregelt worden abs urhg fr beurteilung schadensersatzpflicht kommt allein rechtslage zeitpunkt behaupteten rechtsverletzung vgl bgh urt zr juris tz motorradreiniger streitfall angebliche rechtsverletzungen jahren geht daher alte rechtslage mageblich abs urhg revision beklagten beurteilung berufungsgerichts hingenommen beklagte klgerin grunde gem abs urhg schadensersatz verpflichtet sei deren urheberrechtliche nutzungsrechte flash prsentationen nahrungsergnzung nebenjob fahrlssig verletzt glubiger schadensersatzanspruchs abs urhg stehen wahl drei verschiedene berechnungsarten verfgung konkrete schadensberechnung entgangenen gewinn einschliet herausgabe verletzergewinns abs satz urhg zahlung angemessenen lizenzgebhr bgh urt zr grur wrp planungsmappe klgerin gewhlten schadensberechnung grundstzen lizenzanalogie fragen vernnftige vertragspartner abschluss lizenzvertrages vergtung fr benutzungshandlung verletzers vereinbart htten hierfr objektive wert angematen benutzungsberechtigung ermitteln besteht angemessenen blichen lizenzgebhr bgh urt zr grur dia rhmchen ii urt zr grur tz wrp pressefotos grundstzen berufungsgericht ausgegangen hhe danach schadensersatz zahlenden lizenzgebhr tatrichter gem zpo wrdigung umstnde einzelfalls freien berzeugung bemessen revisionsgericht prfen schadensschtzung grundstzlich falschen offenbar unsachlichen berlegungen beruht wesentliche tatsachen auer acht gelassen worden insbesondere schtzungsbegrndende tatsachen parteien vorgebracht worden natur sache ergeben gewrdigt worden bgh grur dia rhmchen ii grur tz pressefotos nachprfung hlt berufungsurteil stand aa revision beklagten beanstandet allerdings erfolg berufungsgericht schadensschtzung unzutreffende mastbe zugrunde gelegt davon ausgegangen sei art umfang geschdigten beizubringenden schtzungsgrundlagen hinblick beweisschwierigkeiten urheberrecht geringe anforderungen stellen seien steht streitfall fest schaden entstanden lsst grnden verantwortungsbereich geschdigten natur sache liegen verlsslich bestimmen gericht schaden schtzen sofern hierfr ausnahmsweise jegliche anhaltspunkte fehlen vgl bghz tchibo rolex ii schadensschtzung wettbewerbsrecht bb berufungsgericht angenommen schadensschtzung knne klgerin vorgelegten dreistufigen vergtungsmodell orientieren klgerin vorgelegten unterlagen vertrgen klgerin vertrag unternehmens gutachten ihk koblenz ausreichende anhaltspunkte fr branchenblichkeit angemessenheit lizenzierungsmodells klgerin entnehmen lieen revision beklagten rgt insoweit recht klgerin dargestellten gesichtspunkte entgegen ansicht berufungsgerichts hinreichende grundlage fr schadensschtzung bieten art umfang geschdigten beizubringenden schtzungsgrundlagen geringe anforderungen stellen tatrichter fr schadensschtzung gesicherte grundlagen vorschrift zpo zielt vereinfachung beschleunigung verfahrens ab nimmt kauf richterliche schtzung umstnden wirklichkeit bereinstimmt rechtfertigt fr streitentscheidung zentralen frage sachlage unerlssliche erkenntnisse verzichten bgh grur tz pressefotos revision beklagten beanstandet recht berufungsgericht schadensschtzung klgerin vorgelegten lizenzvertrge zugrunde gelegt prfen berhaupt jemals abgeschlossen worden beklagte vorinstanzen stets bestritten entgegen ansicht berufungsgerichts handelte dabei ersichtlich blaue hinein aufgestellte behauptungen beklagten weitere erklrungspflicht klgerin begrndeten beklagte behaupteten abschluss lizenzvertrge eigene kenntnis durfte daher zulssiger weise nichtwissen bestreiten abs zpo gilt revision beklagten recht geltend macht umso mehr namen vertragspartner vorgelegten fotokopien lizenzvertrge abgedeckt geschwrzt beklagte konnte behauptung klgerin vorgelegten lizenzvertrge tatschlich abgeschlossen umstnden ansatzweise berprfen revision beklagten rgt erfolg berufungsgericht bestellung programmierung flash trailers unternehmen concept fr schtzung herangezogen feststellungen vorinstanzen bestellung programmierung entnehmen kunden fest vereinbarten preis zuzglich mehrwertsteuer recht einsatz flash prsentation domain entsprechenden zugeordneten subdomains eingerumt wurde beklagte beweisantritt vorgetragen vertrag lizenzierungsmodell klgerin daher lizenz zweiten stufe lizenz dritten stufe entspreche lizenznehmer erteilung unterlizenzen berechtige berufungsgericht durfte rechnung unternehmens deshalb wei teres anhaltspunkt fr marktblichkeit klgerin vorgesehenen lizenzvertrge zweiten stufe sehen revision beklagten macht schlielich recht geltend klgerin vorgelegte parteigutachten ihk koblenz ffentlich bestellten vereidigten sachverstndigen sch oktober ausreichende schtzungsgrundlage bietet entscheidenden punkten ungeprfte angaben klgerin sttzt sachverstndige behauptungen klgerin hhe umsatzes zahl kunden marktblichkeit lizenzvertrge lizenzgebhren geschlossen festzustellen behauptungen klgerin berhaupt zutreffen derartige lizenzvertrge tatschlich abgeschlossen worden schlussfolgerung sachverstndigen lizenzierungsmodelle klgerin seien marktfhig verkehrsblich lizenzvertrge klgerin beim vorhandenen konkurrenzdruck multimedia markt gbe klgerin lizenznehmern ausgehandelten lizenzgebhren marktfhig verkehrsblich wren entbehrt daher tragfhigen grundlage revision beklagten soweit verurteilung zahlung abmahnkosten wendet gleichfalls zulssig begrndet berufungsgericht revision entgegen ansicht revisionserwiderung klgerin insoweit zugelassen zulassung revision teil streitgegenstands beschrnkt anspruch erstattung abmahnkosten gegenstand teil zwischenurteils knnte dabei beschrnkung revisionszulassung begrndung fr zulassung revision ergeben zulassungsbeschrnkung fall angenommen begrndung ausreichend deutlich hervorgeht berufungsgericht mglichkeit nachprfung revisionsverfahren wegen teils streitgegenstandes erffnen bgh urt xii zr njw rr urt ix zr njw rr urt iii zr njw tz fall berufungsgericht zulassung revision begrndet frage lizenzanalogie resellervertrgen klrungsbedrftig sei begrndung lsst hinreichend deutlich erkennen berufungsgericht lediglich begrndung fr zulassung revision gegeben zulassung revision rechtsfrage betroffenen teil streitgegenstands beschrnken revision beklagten sache erfolg richtet annahme berufungsgerichts klgerin grunde anspruch erstattung berechtigten abmahnung entstandenen kosten zusteht wendet allein hhe zuerkannten abmahnkosten zumindest vorlufig erfolg beurteilung angemessenheit abmahnkosten liegt ermessen tatrichters bgh urt zr grur wrp lieferstrung revisionsgericht daher eingeschrnkt darauf berprft tatrichter ermessen rechtsfehlerfreien gebrauch gemacht berprfung hlt berufungsurteil stand berufungsgericht hhe abmahnkosten lediglich ausgefhrt klgervertreter geltend gemachte streitwert sei gem zpo angemessen gleiches gelte fr klgervertreter angesetzte mittelgebhr gebhrenrahmen abs nr brago ausfhrungen erschpfen nher begrndeten behauptung angemessenheit fr bemessung abmahnkosten mageblichen berechnungsgren lassen daher erkennen berufungsgericht eingerumten ermessen sachgerechten gebrauch gemacht iii revision klgerin ebenfalls erfolg beanstandet recht berufungsgericht klgerin wegen verletzung nutzungsrechte lediglich schadensersatzanspruch hhe lizenzgebhr abzglich mehrwertsteuer zuerkannt berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen schadensersatzanspruch grundstzen lizenzanalogie berechnet umsatzsteuer umfasst schadensschtzung zugrunde gelegten lizenzvertrgen lizenzgebhren zahlen schadensersatzzahlungen entgelt sinne abs nr satz ustg unterliegen daher umsatzsteuer zahlung fr lieferung sonstige leistung zahlenden erfolgt deshalb gesetz vertrag fr schaden folgen einzustehen bfh urt juris tz kg njw rr revision klgerin insoweit rgen erhoben berufungsgericht gemeint klgerin msse daran festhalten lassen vertrge lizenzgebhr einschlielich mehrwertsteuer schliee betrag enthaltene mehrwertsteuer anspruch bestehe seien lediglich ersetzen revision klgerin rgt erfolg berufungsgericht vorbringen hinreichend bercksichtigt mehrzahl lizenzvertrge zweiten stufe vertragsmodell klgerin seien ber lizenzgebhr zuzglich mehrwertsteuer abgeschlossen worden rcksicht vorbringen klgerin mangels gegenteiliger feststellungen berufungsgerichts revisionsinstanz zugunsten klgerin zutreffend unterstellen klgerin geforderte lizenzgebhr zuzglich mehrwertsteuer unangemessen angesehen klgerin daran festgehalten vertrge lizenzgebhr ber einschlielich mehrwertsteuer abgeschlossen iv revisionen parteien danach berufungsurteil aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen fr weitere verfahren hinsichtlich schadensersatzanspruchs folgendes hingewiesen berufungsgericht gegebenenfalls weiterem sachvortrag beweisantritt klgerin davon berzeugen ausreichende zahl lizenzvertrgen vergtungsmodell klgerin abgeschlossen wurde kommt entgegen ansicht revision beklagten grundstzlich darauf lizenzvertrgen aufgefhrten lizenzstze sonstigen konditionen fr derartige flash prsentationen allgemein blich objektiv angemessen soweit klgerin dreistufigen lizenzmodell vorgesehenen lizenzgebhren verlangt erhlt rechtfertigt umstand feststellung vernnftige vertragsparteien vertraglicher lizenzeinrumung entsprechende vergtung vereinbart htten vgl bgh urt zr grur liedtextwiedergabe ii verletzten geforderten lizenzstze fr eingerumten nutzungsrechte markt gezahlt knnen schadensberechnung wege lizenzanalogie zugrunde gelegt ber durchschnitt vergleichbarer vergtungen liegen vgl dreier dreier schulze urhg aufl urhg rdn vgl bgh urt zr grur wrp formunwirksamer lizenzvertrag ansonsten berufungsgericht soweit erforderlich einholung sachverstndigengutachtens klren lizenzgebhren fr derartige benutzungshandlungen blich angemessen lizenzierungsmodell klgerin schadensschtzung zugrunde gelegt beanstanden berufungsgericht benutzungshandlung beklagten geschehen zweiten stufe vergtungsmodells klgerin zuordnet revision beklagten macht erfolg geltend bemessung schadenslizenz vertragsmodell klgerin msse abschluss resellervertrages dritten stufe vergtungsmodells klgerin zugrunde gelegt revision beklagten trgt hierzu flash prsentationen klgerin seien weise benutzt worden resellervertrag klgerin entsprochen beklagte etwa weitere personen htten vertriebspartner direktem kontakt kunden nahrungsergnzungsmittel unternehmens herbalife verkaufen sollen zweck server fr vertriebspartner unterverzeichnis angelegt internet seiten vertriebspartner eingerichtet kunde server abgelegten flash prsentationen aufrufen knnen resellervertrag klgerin sei derartiges system zugeschnitten lizenznehmer danach pauschalgebhr fr grundlaufzeit zwei jahren lizenz prsentationen klgerin erwerbe berechtige unterlizenzen lizenzgebhr jeweils pro monat weitere unterlizenzen erteilen vernnftigen vertragspartnern wren daher mehr einzellizenzvertrge klgerin vertriebspartnern geschlossen worden vielmehr wre re sellervertrag klgerin geschlossen worden vertriebspartnern recht nutzung flash prsentationen eingerumt htte nutzung zahlreiche vertriebspartner sei lizenzgebhr resellervertrag vielfaches geringer zusammengerechneten lizenzgebhren einzelvertrgen daher bildeten lizenzgebhren klgerin abschluss resellervertrages erzielt htte obergrenze vertriebspartnern zahlenden schadensersatzes seien lizenzanteile vertriebspartner lizenzgebhren bemessen erwgungen revision beklagten zuge stimmt klgerin nimmt rechtsstreit zwischenhndler beklagten endverkufer wegen verletzung ausschlielichen nutzungsrechte flash prsentionen anspruch dabei zulssiger weise fr berechnung schadens grundstzen lizenzanalogie entschieden danach kommt berufungsgericht zutreffend angenommen allein darauf lizenzgebhren beklagte klgerin abschluss lizenzvertrages fr nutzung flash prsentationen nahrungsergnzung nebenjob htte zahlen mssen fr berechnung beklagten zahlenden schadensersatzes hingegen bedeutung lizenzgebhren klgerin abschluss reseller vertrages entrichten gehabt htte abschluss lizenzvertrages weder werbung verpflichtet erteilung unterlizenzen berechtigt htte beklagte klgerin zweiten stufe vertragsmodells klgerin fr laufzeit monaten pauschalpreis einschlielich zuzglich mehrwertsteuer zahlen mssen aa revision beklagten macht demgegenber erfolg geltend beklagte beabsichtigt geringen mitteln kleinen nebenerwerb geringen zusatzverdienst aufzubauen htte klgerin daher niemals unmittelbar lizenzvertrag zweiten stufe vergtungsmodells klgerin geschlossen verletzer darauf berufen wre bereit fr benutzungshandlung normalerweise verletzten geforderte lizenznehmern gezahlte vergtung entrichten vgl bgh grur tz pressefotos bb revision beklagten beruft ferner erfolg darauf rechtsprechung senats fllen denen mehrere tarifsysteme unterschiedlichen konditionen bestnden blich durchgesetzt htten denen tarifsystem richtig passe grundstzlich tarif auszugehen sei merkmalen einzelfall vorliegenden art weise umfang nutzung mglichst nahe komme vgl bgh urt zr grur bar filmmusik urt zr grur tarifberprfung ii bghz filmmusik revision beklagten herangezogenen grundstze streitfall schon deshalb anwendbar benutzungshandlung beklagten weiteres zweiten stufe vergtungsmodell klgerin zuzuordnen cc revision beklagten macht schlielich erfolg geltend klgerin resellervertrag lizenzgebhren bildeten obergrenze zustehenden deren vertriebspartnern insgesamt zahlenden schadensersatzes hierzu revision beklagten ausgefhrt verhltnis klgerin msse fr schadensberechnung lizenzanalogie fall resellervertrag zugrunde gelegt ferner gehe klgerin davon vertriebspartnern regressansprche zustnden soweit klgerin vertriebspartner schadens ersatz anspruch nehme wrden klgerin einzelnen vertriebspartner insgesamt hhere schadensersatzansprche zuge sprochen resellervertrag ergben knnte klgerin demnach umweg ber inanspruchnahme vertriebspartner weitaus hhere schadensersatzansprche durchsetzen lizenzanalogie tatschlich zustnden revision beklagten erfolg frage schadensberechnung form herausgabe verletzergewinns schadensersatzleistungen verletzer abnehmern wegen deren inanspruchnahme verletzten erbringt abzuziehen gewinn verletzers mindern stellt verletzte streitfall schadensersatz grundstzen lizenzanalogie beansprucht fr hhe danach zahlenden angemessenen blichen lizenzgebhr bedeutung inwieweit verletzer vertragspartnern wegen deren inanspruchnahme verletzten schadensersatz leistet klgerin grundstzen lizenzanalogie zustehenden schadensersatz fordern knnte klgerin schadensersatzzahlungen vertriebspartner entgegenhalten annahme berufungsgerichts schadensersatzanspruch klgerin beklagten sei dadurch teilweise erloschen klgerin gezahlt dagegen frei rechtsfehlern entgegen ansicht revision beklagten kommt insoweit allerdings darauf inwieweit schadensersatzleistungen verletzers schadensersatzansprche verletzer innerhalb verletzerkette bzw vertriebskette anzurechnen frage stellt streitfall vertriebspartner mehrere ver letzungshandlungen unterschiedlichen vertriebsstufen begangen daher verletzerkette bzw vertriebskette besteht revision beklagten weist zutreffend bestrittenen vortrag beklagten original bzw nachbil dung flash prsentationen klgerin server abgespeichert anschlieend zahlreichen vertriebspartnern jeweils unterverzeichnis server anlegen deren internet seiten einrichten lassen flash prsentationen ber internet seiten unmittelbar server htten abgerufen knnen ih rem server abgespeicherten originale bzw nachahmungen flash prsentationen klgerin vorbringen zusammenwirken jeweiligen vertriebspartnern ber deren internet seiten ffentlich zugnglich gemacht abs urhg urhg verstoen mag darber hinaus berufungsgericht angenommen herstellung nachahmung flash prsen tation klgerin weitere eigenstndige urheberrechtsverletzung begangen ndert daran vertriebs partner rede stehenden schaden verletzungshandlung verursacht klgerin geleistete zahlung knnte beklagten jedoch entgegen ansicht berufungsgerichts gem abs bgb teilweise schadensersatzpflicht gegenber klgerin befreit beklagten ge samtschuldverhltnis besteht allerdings gesamtschuldnerische haftung bgb gegeben beklagte urheberrechtsverletzung feststellungen berufungsgerichts fahrlssig begangen fehlt abs bgb vorausgesetzten bewussten gewollten zusammenwirken beklagten mittter bzw abs bgb erforderlichen vorsatztat beklagten anstifter gehilfe htte frdern knnen vgl palandt sprau bgb aufl rdn vertriebspartner beklagte haften fr ffentliche zugnglichmachen flashprsentationen klgerin entstandenen schaden jedoch abs bgb gesamtschuldner fr schaden beklagte fahrlssig verursacht nebeneinander verantwortlich berufungsgericht meint klgerin schaden verursacht schaden iv ausgefhrt verletzungshandlung beruht entgegen ansicht berufungsgerichts insoweit bedeutung beklagten verursachten schadensbetrge hhe decken allerdings schuldet beklagte klgerin schadensersatz hhe angemessenen lizenzgebhr streitfall soweit vergtungsmodell klgerin schadensschtzung heranzuziehen zweiten stufe vergtungsmodells klgerin jeweils einschlielich zuzglich mehrwertsteuer bemessen hingegen wre zahlender schadens ersatz klgerin gleichfalls grundlage lizenzanalogie berechnete dritten stufe vergtungsmodells klgerin wesentlich hheren vergtung fr resellervertrge bemessen gesamtschuldverhltnis besteht jedoch haftungsumfang mehrerer verantwortlicher unterschiedlich hoch gesamtschuldverhltnis besteht geringeren betrag vgl bghz grundlage berufungsgericht bislang getroffenen feststellungen abschlieend beurteilt inwieweit schadensersatzleistung schadensersatzanspruch kl gerin beklagten anzurechnen abs satz bgb wirkt erfllung gesamtschuldner fr brigen schuldner streitfall besteht besonderheit zelne vertriebspartner klgerin jeweils gesamtschuldner haften vertriebspartner untereinander gesamtschuldner klgerin zahlung ausreicht smtliche schulden tilgen zahlung entsprechend bgb schulden vertriebspartner anzurechnen regelung bgb gilt unmittelbar fr fall schuldner glubiger mehreren schuldverhltnissen gleichartigen leistungen verpflichtet geleistete tilgung smtlicher schulden ausreicht interessenlage jedoch gleiche fall mehrere schuldner vertriebspartner glubiger gleichartigen leistun gen verpflichtet schuldner glubiger fr leistungen jeweils mithaftet schuldner geleistete tilgung smtlicher schulden ausreicht vgl bghz ff gem abs bgb diejenige schuld getilgt zahlende leistung bestimmt dahinstehen insoweit allein betracht kommenden anwaltsschreiben juli tilgungsbestimmung klgerin zugunsten be klagten entnehmen lsst schreiben ging klgerin zutreffend geltend macht erst tag zahlungseingang beim vorinstanzlichen prozessbevollmchtigten klgerin tilgungsbestimmung sinne abs bgb grundstzlich sptestens leistung getroffen nachtrgliche tilgungsbestimmung unwirksam ausdrcklich konkludent vorbehalten bamberger roth dennhardt bgb aufl rdn palandt grneberg aao rdn mnchkomm bgb wenzel aufl rdn entgegen ansicht revision beklagten tatbestandsmerkmal leistung bgb schon grnden rechtssicherheit wortlaut dahin ausgelegt tilgungsbestimmung fllen vorliegenden leistung zulssig fr auslegung lsst urteil bundesgerichtshofs dezember sache ii zr bghz entnehmen frage tag bergabe schecks eingegangener brief tilgungsbestimmung leistung gewertet kam entscheidung dortige schreiben bereits leistungsbestimmung erkennen lie bgh wm insoweit bghz abgedruckt abs bgb kommt verhltnismige tilgung schuld beklagten erst betracht smtliche vorgehenden anrechnungen gesetzlichen tilgungsreihenfolge ausscheiden hierzu berufungsgericht standpunkt folgerichtig bislang feststellungen getroffen bergmann pokrant schaffert bscher koch vorinstanzen lg nrnberg frth entscheidung olg nrnberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr ungern sternberg pokrant prof dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin rechtsnachfolgerin rung ag transportversicherer gmbh bad gmbh homburg versichein rdermark ag karlsbad weiteren versender nimmt beklagte paketbefrderungsdienst betreibt abgetretenem bergegangenem recht versender wegen verlusts transportgut folgenden drei fllen schadensersatz anspruch schadensfall september beauftragte gmbh beklagte befrderung pakets berlin rdermark paket erreichte empfnger klgerin begehrt abzug vorprozessualen zahlung beklagten hhe weiteren schadensersatz hhe befrderungsvertrag lagen allgemeinen befrderungsbedingungen beklagten stand februar zugrunde auszugsweise folgende regelungen enthielten haftung fllen denen wa cmr abkommen gelten haftung vorliegenden befrderungsbedingungen geregelt haftet verschulden fr nachgewiesene direkte schden hhe dm pro sendung bundesrepublik deutschland adsp ermittelten erstattungsbetrag je nachdem betrag hher sei versender folgenden beschrieben hheren wert angegeben wert haftungsgrenze angehoben korrekte deklaration werts sendung wertangabe gilt haftungsgrenze versender erklrt unterlassung wertangabe interesse gtern oben genannte grundhaftung bersteigt vorstehende haftungsbegrenzungen gelten vorsatz grober fahrlssigkeit gesetzlichen vertreter erfllungsgehilfen schadensfall september beauftragte gmbh beklagte befrderung pakets bad homburg harrislee paket erreichte empfnger klgerin verlangt abzug vorprozessualen zahlung beklagten hhe weiteren schadensersatz hhe befrderungsvertrag lagen allgemeinen befrderungsbedingungen beklagten stand november zugrunde auszugsweise folgende regelungen enthielten serviceumfang sofern besonderen dienstleistungen vereinbart beschrnkt angebotene service abholung transport zollabfertigung sofern zutreffend zustellung sendung versender gewnschte kurze befrderungsdauer niedrige befrderungsentgelt ermglichen sendungen rahmen sammelbefrderung transportiert versender nimmt wahl befrderungsart kauf aufgrund massenbefrderung gleiche obhut einzelbefrderung gewhrleistet versender einverstanden kontrolle transportweges insbesondere ausgangs dokumentation einzelnen umschlagstellen innerhalb systemes durchgefhrt soweit versender weitergehende kontrolle befrderung wnscht whlt befrderung wertpaket haftung gelten abkommensbestimmungen sonstige zwingende nationale gesetze haftung ausschlielich bedingungen geregelt deutschland haftung fr verlust beschdigung begrenzt nachgewiesene direkte schden maximal dm pro sendung szr fr kilogramm je nachdem betrag hher vorstehende haftungsbegrenzungen gelten schaden handlung unterlassung zurckzufhren gesetzlichen vertreter erfllungsgehilfen vorstzlich leichtfertig bewutsein schaden wahrscheinlichkeit eintreten begangen haftungsgrenze ziffer angehoben korrekte deklaration hheren wertes sendung frachtbrief zahlung tariftabelle serviceleistungen aufgefhrten zuschlages angegebenen wert wertpaket fall drfen absatz ii festgesetzten grenzen berschritten versender erklrt unterlassung wertdeklaration interesse gtern ziffer genannte grundhaftung bersteigt wertzuschlge namens auftrag versenders prmie fr versicherung interessen versenders versicherungsgesellschaft weitergeben fall etwaige ansprche versenders schadensersatz gestellt namen versicherungsgesellschaft bezahlt fr zwecke eingesetzten policen knnen oben genannten anschrift eingesehen schadensfall mai beauftragte ag beklagte transport paketes karlsbad emmenbrcke schweiz paket erreichte empfnger klgerin begehrt abzug vorprozessualen zahlung beklagten hhe weiteren schadensersatz hhe befrderungsvertrag lagen ebenfalls allgemeinen befrderungsbedingungen beklagten stand november zugrunde transportauftrge wurden edi verfahren abgewickelt dabei handelt edv gesttztes verfahren versender befrdernden pakete mittels beklagten verfgung gestellten software system erfassen system teilt sodann paket kontrollnummer erstellt aufkleber versender paket aufbringen versanddaten elektronischem wege beklagte bermittelt abholfahrer beklagten nimmt vielzahl bereitgestellten versender blicherweise sogenannten feeder verladenen pakete entgegen quittiert gesamtzahl bernommenen pakete summery manifest abgleich versandliste inhalt feeders nimmt abholfahrer klgerin behauptet beklagte schadensfall verlorengegangene paket bernommen verlust geratenen pakete htten rechnungen aufgefhrten enthalten versender hhe geltend gemachten regressbetrge entschdigt beklagte msse fr warenverluste voller hhe haften pakete mitarbeitern gestohlen worden seien klgerin beantragt beklagte verurteilen nebst zinsen zahlen beklagte aktivlegitimation klgerin bestritten auffassung vertreten hafte wegen qualifizierten verschuldens versendern wirksam verzicht schnittstellenkontrollen vereinbart schadensfall scheide annahme qualifizierten verschuldens deshalb verlust unverschuldeten brand lkws whrend transports zurckzufhren sei brigen msse klgerin haftungsausschlieendes mitverschulden versender wegen fehlender wertdeklaration zurechnen lassen falle wertdeklaration wren pakete sicherer befrdert worden versender gewusst htten landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag klgerin beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht unbeschrnkte haftung beklagten fr verlust pakete hgb schadensflle art cmr schadensfall angenommen begrndung ausgefhrt klgerin sei aktivlegitimiert ansprche seien jedenfalls berlassung schadensunterlagen konkludent versendern abgetreten worden versto rechtsberatungsgesetz liege beklagte hafte wegen qualifizierten verschuldens unbeschrnkt schadensfllen ergebe schon daraus beklagte klgerin erhobenen vorwurf diebstahls mitarbeiter beklagten substantiiert entgegengetreten sei auerdem weise betriebsorganisation beklagten schwerwiegende mngel durchgehenden schnittstellenkontrollen vorsehe verzicht durchfhrung schnittstellenkontrollen beklagte versendern jedenfalls wirksam vereinbart schadensfall beklagte nachgewiesen fragliche paket whrend transports ausgebrannten wechselbrcke befunden inhalt containers sei erfasst worden demgem knne beklagte bergabe rede stehenden pakets subunternehmer urkundlich belegen vorgenommene ausgangsscannung innerhalb umschlagslagers beklagten knne beweis dafr erbringen gescannte paket tat schlich umschlagslager verlassen vorgenommene scannung knne daher ausgangskontrolle ersetzen schadensfall stehe fest beklagte paket be frderung bernommen beweis sei edi verfahren erstellte abholfahrer abgezeichnete versandliste gefhrt beklagte unverzglich eingang warensendung differenz bertragenen versandliste tatschlichen paketeingang reklamiert mitverschulden gem abs bgb wegen unterlassener wertdeklaration falle versendern last stehe fest beklagte empfngern angekommenen pakete erhhter sicherheit befrdert htte wertpakete versandt worden wren beklagte dargetan wertpakete edi verfahren erhhter befrderungssicherheit transportiert wrden zudem seien versender belehrt worden edi verfahren htten vorgehen mssen erhhte transportsicherheit erreichen mitverschulden gem abs satz bgb wegen unterlassens hinweises auergewhnlich hohen schaden scheide ebenfalls erst ab paketwert ber us dollar anzunehmen sei ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg fhren aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht entgegen auffassung berufungsgerichts streitgegenstndlichen schadensfllen mitverschulden versender betracht kommen berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen klgerin inhaberin geltend gemachten schadensersatzansprche folgt klgerin behauptet versender entschdigt abs vvg jedenfalls zumindest konkludent erklrten abtretung versender jeweils berlassung smtlicher schadensunterlagen sehen geltendmachung schadensersatzansprchen transportversicherer verstt senat zeitlich verkndung berufungsurteils entschieden rechtsberatungsgesetz versicherer schaden versicherungsnehmers reguliert deshalb abgetretenem recht beklagten spediteur frachtfhrer vorgeht bgh urt zr tz transpr berufungsgericht rechtsversto voraussetzungen vertraglichen haftung beklagten fr rede stehenden verluste transportgut abs abs hgb schadensflle art abs cmr schadensfall bejaht dabei zutreffend revision unbeanstandet davon ausgegangen beklagte versendern fixkostenspediteur hgb beauftragt worden haftung demgem grundstzlich bestimmungen ber haftung frachtfhrers ff hgb art ff cmr aufgrund vertraglicher einbeziehung allgemeinen befrderungsbedingungen beurteilt erfolg wendet revision dagegen berufungsgericht schadensfall bergabe empfnger angekommenen pakets beklagte fr bewiesen erachtet unangegriffen gebliebenen feststellungen berufungsgerichts wurde schadensfall zugrunde liegende transport edi verfahren abgewickelt vereinbarung verfahrens versicherungsnehmerin klgerin versenderin beklagte abrede getroffen inhalt versandliste fr abholfahrer beklagten quittierten feeder besttigt gilt sofern beklagte unverzglich widerspricht versender senat ebenfalls zeitlich verkndung berufungsurteils entschieden treu glauben bgb davon ausgehen spediteur frachtfhrer ffnung verplombten behltnisses pakete befinden richtigkeit versandliste unverzglich berprft beanstandungen versender ebenfalls unverzglich mitteilt unterbleibt beanstandung versender sinn zweck edi verfahrens besttigung versandliste ansehen wirkung empfangsbesttigung erhlt bgh urt zr transpr versr empfangsbesttigung begrndete vermutung versandliste aufgefhrten pakete obhut beklagten gelangt beklagte schadensfall widerlegt erfolg bleiben angriffe revision annahme berufungsgerichts beklagte schulde schadensfllen gem abs hgb schadensfall art abs art cmr schadensfall schadensersatz gesetz allgemeinen befrderungsbedingungen vorgesehenen haftungsbeschrnkungen berufen knnen rede stehenden warenverluste leichtfertig bewusstsein schaden wahrscheinlichkeit eintreten verursacht berufungsgericht vorwurf leichtfertigen handelns darauf gesttzt betriebsorganisation spediteurs frachtfhrers vorliegenden fall ausgangskontrollen beim umschlag transportgtern durchgngig vorsieht vorwurf leichtfertigen verhaltens rechtfertigt hierbei elementare vorkehrungen verlust ware handelt beurteilung rechtsgrnden beanstanden entspricht stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bghz ff bgh urt zr transpr versr bgh transpr berufungsgericht recht angenommen versender wirksam durchfhrung schnittstellenkontrollen verzichtet entgegen auffassung revision ergibt verzicht nr allgemeinen befrderungsbedingungen beklagten stand november dabei offenbleiben regelung nr befrderungsbedingungen beklagten lediglich dokumentation schnittstellenkontrollen bezieht durchfhrung kontrollen erstreckt senat ebenfalls zeitlich verkndung berufungsurteils entschieden wre klausel verzicht durchfhrung schnittstellenkontrollen enthielte gem abs satz hgb unwirksam vorschrift gesetzlichen haftungsregelung hgb einzelnen ausgehandelte vereinbarung abgewichen bgh urt zr tz ff transpr urt zr transpr njw rr tz ff qualifizierte verschulden beklagten schon fehlen durchgehenden schnittstellenkontrollen ergibt kommt schadensfllen darauf berufungsgericht angenommen beklagte klgerin erhobenen vorwurf diebstahls abhandengekommenen mitarbeiter beklagten substantiiert entgegengetreten versto berufungsgerichts art abs gg abs zpo revision gergt htte entscheidungserheblich ausgewirkt angriffe revision annahme berufungsgerichts schadensfall hafte beklagte unbeschrnkt dagegen erfolg tatrichterliche beurteilung frage bewusste leichtfertigkeit hgb vorliegt revisionsgericht daraufhin nachgeprft berufungsgericht rechtsbegriff bewussten leichtfertigkeit verkannt verste zpo denkgesetze erfahrungsstze vorliegen bghz berufungsgericht annahme beklagten sei schadensfall qualifiziertes verschulden anzulasten davon ausgegangen frachtfhrer geschilderten schadenshergang beweisen msse streitfall beklagte bewiesen beim empfnger angekommene paket tatschlich verbrannt sei knne ausgeschlossen paket berhaupt container gelangt sei scannungen erbrchten nachweis paket angegebenen zeitpunkten innerhalb umschlagslagers befunden zugrundelegung blichen betriebsablaufs pa ket laufweg minute zurcklegen mssen bevor container angekommen sei paket angetreten container tatschlich erreicht bleibe ungewiss umstnden sei davon auszugehen beklagte bewiesen beim empfnger angekommene paket ausgebrannten wechselbrcke befunden begrndung qualifiziertes verschulden beklagten hgb angenommen aa grundstzlich anspruchsteller gehalten voraussetzungen fr wegfall zugunsten frachtfhrers bestehenden gesetzlichen vertraglichen haftungsbegrenzungen darzulegen gegebenenfalls beweisen danach trgt darlegungs beweislast dafr frachtfhrer leute vorstzlich leichtfertig bewusstsein gehandelt schaden wahrscheinlichkeit eintreten vgl bgh urt zr transpr njw urt zr transpr urt zr transpr versr tz anspruchsteller obliegende darlegungs beweislast wovon berufungsgericht ansatz zutreffend ausgegangen jedoch dadurch gemildert frachtfhrer angesichts unterschiedlichen informationsstands vertragsparteien treu glauben gehalten soweit mglich zumutbar nheren umstnden schadensfalls eingehend vorzutragen insbesondere substantiiert darzulegen sorgfalt konkret aufgewendet kommt daraus umstnden einzelfalls schluss qualifiziertes ver schulden gerechtfertigt bghz ff ff ff bgh transpr versr tz bb beklagte sekundren darlegungslast insoweit nachgekommen organisationsmanahmen umschlagslager beladung containers einzelnen vorgetragen ausbrennen containers whrend transports schadensursache dargelegt berufungsgericht daher annahme beigetreten schadensfall msse davon ausgegangen beklagte einlassungsobliegenheit gengen knne daher paketverlust leichtfertig verursacht cc soweit davon auszugehen beklagte beim umschlag transportgtern durchgngigen ausgangskontrollen durchfhrt schadensfall unerheblich berufungsgericht festgestellt organisationsmangel umschlagspltzen fr verlust pakets urschlich obliegt grundstzlich frachtfhrer falle groben organisationsmangels bezug fehlender schadensurschlichkeit entlasten voraussetzung dafr jedoch beanstandende verhalten schadensursache ernsthaft betracht kommt bgh urt zr transpr daran fehlt jedoch berufungsgericht allein darauf abgestellt ausgeschlossen knne rede stehende paket ausgangsscannung container verlorengegangen sei dd danach qualifizierte verschulden beklagten weder verletzung einlassungsobliegenheit unterlassen durchgngigen schnittstellenkontrollen begrndet beklagten gereicht nachteil geschilderte schadensursache bewiesen insoweit beweislast obliegt anspruchsteller spediteur frachtfhrer einlassungsobliegenheit gengt voraussetzungen fr unbeschrnkte haftung frachtfhrers darlegen gegebenenfalls beweisen kommt vielmehr darauf fraglichen umschlagslager grobe organisationsmngel vorliegen berufungsgericht bislang getroffenen feststellungen rechtfertigen annahme senat geht stndiger rechtsprechung davon beim umschlag transportgtern besonders schadensanflligen bereich handelt deshalb organisiert regel ausgang gter kontrolliert fehlbestnde frhzeitig festgehalten knnen ausreichende ausgangskontrollen regelfall krperlichen abgleich papier bzw edvmig erfassten erfordern verlsslicher berblick ber lauf verbleib einzelnen umschlagsstationen abgehenden gter gewonnen folge eintritt schadens schadensbereich zeitlicher rumlicher personeller hinsicht eingegrenzt knnen vgl bghz fr revisionsverfahren mangels gegenteiliger feststellungen zugunsten beklagten davon auszugehen ausgangsscannung fraglichen lager dergestalt platziert paket danach etwa minute frderband befindet bevor container gelangt reicht fr annahme bewusst leichtfertigen organisationsverschuldens berufungsgericht berspannt insoweit forderungen organisation erforderlich ausgangskontrolle unmittelbar containerbeladung erfolgt solange gewhrleistet paket zeit ausgangsscannung fehlgeleitet unbemerkten zugriff unterliegt kontrolle ausreichend verlustfall schadensort lokalisieren entsprechendes beklagte vorgetragen erfolg wendet revision annahme berufungsgerichts klgerin msse mitverschulden versender zurechnen lassen berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen mitverschuldenseinwand fall qualifizierten verschuldens hgb art abs cmr bercksichtigen vgl bgh njw urt zr transpr njw rr berufungsgericht jedoch annahme beigetreten mitverschulden versender gem abs bgb wegen unterlassens wertdeklaration komme betracht festgestellt knne beklagte pakete zutreffender wertangabe grerer sorgfalt behandelt besonderen sicherungen unterstellt htte aa berufungsgericht ansatz zutreffend davon ausgegangen versender gem abs hgb abs bgb beachtlichen selbstwiderspruch geraten trotz kenntnis spediteur frachtfhrer pakete richtiger wertangabe grerer sorgfalt behandelt wertdeklaration absieht verlust gleichwohl vol len schadensersatz verlangt vgl bghz bgh transpr berufungsgericht angenommen versender schadensfllen htten aufgrund nr befrderungsbedingungen beklagten gewusst betriebsorganisation beklagten wertpaketen erhhte befrderungssicherheit gewhrleistet solle davon auszugehen fr bercksichtigendes mitverschulden ausreichen versender sorgfltigere behandlung wertpaketen transporteur htte erkennen mssen vgl bgh urt zr transpr njw rr tz schadensfall htte versenderin nr allgemeinen befrderungsbedingungen beklagten kenntnis verschaffen knnen befrderung pakets wertpaket beklagten weitergehende kontrollen vorgesehen wertdeklarierten paketen vgl bgh urt zr tz transpr bb entgegen auffassung berufungsgerichts vortrag beklagten behandele wertdeklarierte pakete sorgfltiger wertdeklarierte deshalb unerheblich verlorengegangenen pakete jeweils wege sogenannten edi verfahrens versandt worden ansicht berufungsgerichts beklagte dargetan weise sicherstellt wertpakete verfahren erhhter befrderungssicherheit transportiert begrndung mitverschulden versender wegen unterlassens wertdeklaration verneint beklagten vorgetragenen zustzlichen kontrollen befrderung wertpaketen knnen allerdings umgesetzt kunden ediverfahren teilnehmen eingabe paketdaten wertdeklaration vornehmen wertdeklarierte paket zusammen paketen feeder geben recht weist revision darauf offenkundig gesonderte behandlung wertpaketen falle separaten bergabe frachtfhrer mglich vgl bgh transpr njw rr tz mangels gegenteiliger feststellungen berufungsgerichts zugunsten beklagten unterstellen konkrete ausgestaltung versandverfahrens absender keinerlei anhaltspunkte bietet weise wertdeklarierte pakete besonders kontrollierten transportsystem zugefhrt manahmen ergreifen sorgfltigere behandlung wertdeklarierten pakets aufmerksam vgl bgh transpr njw rr tz schadensurschlichen mitverschulden versender deshalb auszugehen htten erkennen knnen sorgfltigere behandlung beklagte gewhrleistet wertdeklarierte pakete paketen feeder gegeben abholfahrer beklagten gesondert bergeben separate bergabe abholfahrer erforderlich liegt angesichts ausgestaltung vorliegend angewandten verfahrens beiderseitigen interesse beschleunigung versands darauf angelegt paketkontrollen zunchst unterbleiben vgl bgh transpr fr ordentlichen vernnftigen versender hand bgh transpr njw rr tz erfolg wendet revision schadensfllen verneinung mitverschuldens versender wegen unterlassens hinweises gefahr besonders hohen schadens abs hgb abs satz bgb entgegen ansicht berufungsgerichts ungewhnlich hoher schaden erst paketwert oberhalb us dollar anzunehmen senat ebenfalls zeitlich verkndung berufungsurteils entschieden gefahr besonders hohen schadens allgemeinen fllen gegeben denen wert pakets bersteigt etwa zehnfachen betrag haftungshchstgrenze gem befrderungsbedingungen beklagten ausmacht vgl bgh urt zr transpr njw rr tz bgh transpr njw rr tz ungewhnlich hoher schaden abs satz bgb danach schadensfllen gegeben wert paketinhalte unangegriffen gebliebenen feststellungen berufungsgerichts jeweils mehr betragen kausalitt mitverschuldenseinwands abs satz bgb verneint transporteur trotz hinweises ungewhnlichen wert gutes besonderen manahmen ergriffen htte bgh transpr njw rr tz berufungsgericht bislang feststellungen getroffen iii danach angefochtene urteil revision beklagten aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckzuverweisen wiedererffneten berufungsverfahren berufungsgericht feststellungen treffen organisation beklagten gewhrleistet ausgangsscannung pakete tatschlich fr weitertransport bereitstehenden container gelangen nachdem beklagte einlassungsobliegenheit insoweit nachgekommen sache klgerin nachweis dafr erbringen verhalten spediteurs frachtfhrers strengen verschuldensvorwurf rechtfertigt vgl bgh transpr koller transportrecht aufl hgb rdn warschauer abkommen vgl bghz beweislastverteilung falle sekundren darlegungslast vgl bgh urt zr njw rr mnchkomm zpo peters aufl rdn stein jonas leipold zpo aufl rdn sofern danach grobes organisationsverschulden festgestellt obliegt beklagten nachweis paket tatschlich verbrannt somit kausalitt festgestellten organisationsmangels fehlt rahmen haftungsabwgung wegen mitverschuldens versender grundstzlich tatrichter obliegt vgl bghz beachten reichweite wertdeklarierten sendungen gesicherten bereichs fr bemessung haftungsquote relevanten gesichtspunkt darstellt je grer gesicherte bereich desto grer anteil mitverschuldens versenders unterlassen wertangabe transport ware auerhalb gesicherten be reichs veranlasst bgh urt zr tz transpr ferner wert transportierten wertdeklarierten ware bedeutung je hher tatschliche wert wertdeklarierten pakets desto gewichtiger unterlassen wertdeklaration liegende schadensbeitrag gilt falle mitverschuldens wegen unterlassens hinweises gefahr besonders hohen schadens abs bgb je hher wert transportierenden paketsendung desto offensichtlicher befrderung gutes besonders sorgfltige behandlung spediteur erfordert desto grer unterlassen wertdeklaration liegende verschulden versenders bgh urt zr tz transpr hieraus folgt fr streitfall beispielsweise mitverschuldensanteil schadensfall deutlich ber schadensfall liegen bemessung quote zudem bercksichtigen seiten beklagten qualifiziertes verschulden vorliegt verschuldensanteil regel hher gewichten umstnden einzelfalls mitverschuldensanteil mehr betracht kommen vgl hierzu bgh urt zr transpr urt zr transpr gilt fllen denen paket aufgrund befrderungsbedingungen beklagten transport ausgeschlossen bgh urt zr transpr tz bgh transpr hhere quote sachgerecht wert pakets unabhngig berschreiten befrderungsbedingungen gesetzten wertgrenze deutlich ber betrag liegt ab hinweis ungewhnlich hohen schaden htte erfolgen mssen rede stehenden schadensfllen angenommen art weise abwgung mitverschuldensquote vorliegenden geringeren paketwerten blick hohen warenwerten unangemessenen ergebnissen fhrt bornkamm pokrant ribgh dr ungern sternberg ausgeschieden daher unterschreiben bornkamm bscher schaffert vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar mai strafsache wegen sachbeschdigung az vrjs amtsgericht bernburg az ar amtsgericht rathenow strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts mai beschlossen abgabebeschluss amtsgerichts bernburg september aufgehoben gericht weiterhin fr nachtrglichen entscheidungen ber auflagen gem abs jgg zustndig grnde fr abgabe verfahrens amtsgericht rathenow fehlt sachlichen grnden aufenthaltswechsel angeklagten liegt ersichtlich wohnte vielmehr bereits zeitpunkt urteils amtsgerichts bernburg dezember rathenow grnde abgabe zweckmig erscheinen lieen ersichtlich mehrzahl geschdigten wohnt offenbar bereich amtsgerichts bernburg bode otten fischer rothfu roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr mrz rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts mrz zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo dabei senat erfolgsaussichten revision geprft verneint bverfgk ff ff fr tragenden besonderen umstnden einzelfalls geschuldeten ausfhrungen berufungsgerichts rechtsmissbruchlichen ausbung widerrufsrechts halten revisionsrechtlichen berprfung anhand grundstze senatsurteile juli xi zr wm rn ff xi zr wm rn ff jeweils verffentlichung bghz bestimmt ergebnis stand steht annahme berufungsgerichts soweit widerruf klgers bgb entgegengestanden wirke satz bgb nachteil klgerin widerspruch grundstzen senat senatsurteil oktober xi zr wm rn ff verffentlichung bestimmt bghz aufgestellt klger widerruf indessen zugleich vertreter klgerin erklrt rechtsmissbruchliche verhalten klgers ber abs bgb folge entgegenhalten lassen widerruf bgb scheitert vgl senatsurteil juni xi zr wm rn bgh urteile dezember ii zr wm juli iii zr wm rn dezember iii zr juris rn weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen klger tragen kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt ellenberger grneberg menges maihold derstadt vorinstanzen lg itzehoe entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter dr schmitz richter dr schlichting terno seiffert richterin ambrosius mai beschlossen antrag beklagten beschwer urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg september dm festgesetzt grnde klgerin unterhlt beklagten kapitallebensversicherung eingeschlossener berufsunfhigkeits zusatzversicherung versicherungssumme lebensversicherung beluft ab mrz dm jhrliche berufsunfhigkeitsrente dm monatliche beitrag dm bedingungen berufsunfhigkeits zusatzversicherung beklagte eintritt versicherungsfalles versprochene rente zahlen haupt zusatzversicherung beitragsfrei stellen berufungsgericht antrag klgerin festzustellen anfechtung versicherungsvertrages unwirksam beklagte verpflichtet sei januar mrz jhrlich versicherungsvertrag vereinbarte rente wegen berufsunfhigkeit zahlen dahin ausgelegt feststellung begehrt trotz anfechtung wegen arglistiger tuschung bestehe versicherungsvertrag bezug berufsunfhigkeit fort berufungsgericht klage neben feststellungsantrag leistungsantrag verfolgt worden vollem umfange stattgegeben demgem erfat urteilsausspruch soweit leistungsantrag bezieht feststellungsbegehren deshalb bemessung beschwer beklagten bercksichtigen beschwer konkretisiert berufungsgericht bewerteten rentenleistungspflicht facher jahresbetrag abzglich pflicht beitragsfreistellung berufungsgericht unbercksichtigt gelassen facher jahresbetrag beitrags abzglich danach ergibt einbeziehung leistungsantrags beschwer insgesamt dm dr schmitz dr schlichting seiffert terno ambrosius'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterinnen caliebe dr reichart sowie richter sunder beschlossen antrag klgerin durchfhrung nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens urteil zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts saarbrcken januar notanwalt gem zpo bestellen zurckgewiesen nichtzulassungsbeschwerde klgerin vorbezeichnete urteil kosten unzulssig verworfen streitwert grnde beiordnung rechtsanwalts setzt zpo voraus partei trotz zumutbarer anstrengungen vertretung bereiten rechtsanwalt findet beabsichtigte rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint vgl bgh beschluss september iii zr juris rn beschluss juli ix zb zinso rn mwn beim bundesgerichtshof zugelassener rechtsanwalt mandat zunchst bernommen nie dergelegt partei nachweisen niederlegung grnden beruht verantwortungsbereich fallen bgh beschluss april lwzb juris rn beschluss dezember viii zr njw rn beschluss oktober ii zr juris rn schon daran fehlt klgerin grnden warum rechtsanwalt dr mandat niedergelegt gaben gemacht darber hinaus partei fr rechtsmittelverfahren bundesgerichtshof erfolg zumindest mehr vier beim bundesgerichtshof zugelassene rechtsanwlte gewandt diesbezglichen bemhungen gericht substantiiert darlegen ggf nachweisen st rspr siehe bgh beschluss dezember ii za juris rn mwn anforderungen klgerin gerecht geworden hinblick darauf drei beim bundesgerichtshof zugelassene rechtsanwlte mandatierung rechtsanwalt dr bernahme mandats fr klgerin abgelehnt ausreichend ansehen wrde mandatsniederlegung weitere vier beim bundesgerichtshof zugelassene rechtsanwlte gewandt erfolgslosigkeit anfragen jedenfalls zuzurechnen anwlte erst faxschreiben jeweils juni bernahme mandats gebeten obwohl rechtsanwalt dr mandat be reits mai niedergelegt schon mehrfach verlngerte frist begrndung nichtzulassungsbeschwerde juni ablief klgerin htte unverzglich mandatsniederlegung erst drei tage fristablauf neuen prozessbevollmchtigten bem hen mssen rechnen anwlte anfrage erst juni geschehen mandatsbernahme schon wegen verbliebenen dreitgigen frist begrndung beschwerde bernehmen wrden nichtzulassungsbeschwerde kosten klgerin unzulssig verwerfen innerhalb verlngerten frist abs zpo beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt abs satz zpo begrndet worden bergmann strohn reichart caliebe sunder vorinstanzen lg saarbrcken entscheidung olg saarbrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar verfahren vollstreckbarerklrung nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja lugano bk art abs vollstreckbares gerichtliches urteil schweizerischen gerichts gesetzliches surrogat urteils stellt vollstreckbare entscheidung sinne art abs luganer bereinkommen dar schweiz betreibungsweg beschritten verfahren definitiven rechtsffnung durchgefhrt bgh beschl januar ix zb olg schleswig holstein lg lbeck ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp januar beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilkammer landgerichts lbeck april beschluss zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig februar aufgehoben verfgung bezirksgerichts zrich schweiz november prozess nr fo folgendem inhalt fr vollstreckbar erklrt antragsgegner verpflichtet antragsteller chf zuzglich verzugszinsen seit januar bezahlen sowie kosten chf umtriebsentschdigung chf verfgung bezirksgerichts zrich vollstreckungsklausel versehen antragsgegner kosten verfahrens tragen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde antragsteller begehrt vollstreckbarerklrung verfgung bezirksgerichts zrich ergangen nachdem antragsgegner mitgeteilt klage antragstellers verpflichtung antragsgegners zahlung chf zuzglich verzugszinsen seit januar anerkenne verfgung wurde prozess anerkennung klage erledigt abgeschrieben antragsgegner verurteilt kosten chf umtriebsentschdigung chf bezahlen landgericht antrag zurckgewiesen dagegen fristgerecht erhobene beschwerde erfolg rechtsbeschwerde verfolgt antragsteller begehren vollstreckbarerklrung ii gem abs avg abs satz nr zpo statthafte rechtsmittel zulssig frage grundstzliche bedeutung abs nr zpo rechtskrftiges vollstreckbares gerichtliches urteil gleichstehendes surrogat schweizerischem recht vollstreckbare entscheidung sinne art luganer bereinkommens ber gerichtliche zustndigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen september bgbl ii folgenden lug anzusehen rechtsbe schwerde brigen zulssig insbesondere form fristgerecht eingelegt begrndet worden abs avag iii rechtsbeschwerde begrndet verfgung bezirksgerichts zrich gem avag fr vollstreckbar erklren abs avag beschwerdegericht gemeint voraussetzungen art abs lug lgen vollstreckbarkeit vorgelegten entscheidung schweiz fehle stelle streitgegenstndliche verfgung schuldanerkennung gesetzliches surrogat vollstreckbaren gerichtlichen urteils dar glubiger msse zunchst betreibungsweg beschreiten schuldner zahlungsbefehl zustellen lassen widerspruch mahnbescheid vergleichbaren rechtsvorschlag schuldners msse sogenannte definitive rechtsffnungsverfahren betreiben glubiger knne beim richter definitive aufhebung einstellungswirkung rechtsvorschlags verlangen wobei schuldner beim provisorischen rechtsffnungsverfahren einwendungen gehrt tilgung stundung verjhrung schuld seit erlass urteils betrfen bringe schuldner begrndeten einwendungen rechtsvorschlag beseitigt glubiger definitive rechtsffnung erteilt erst knne schweiz vollstreckung eigentlichen sinne schreiten ausfhrungen halten rechtlicher prfung teilweise stand beschwerdegericht begriff vollstreckbaren entscheidung art abs lug verkannt vorliegende verfahren findet bereinkommen lugano anwendung schweiz mitgliedstaat europischen gemeinschaften art abs buchst lug verfgung bezirksgerichts zrich stellt feststellungen beschwerdegerichts gesetzliches surrogat vollstreckbaren gerichtlichen urteils schweizerischen gerichts dar wurde rechtsbeschwerde zweifel gezogen vgl abs schweizerischen bundesgesetzes ber schuldbetreibung konkurs folgenden schkg gem art lug entscheidung sinne bereinkommens gericht vertragsstaates erlassene entscheidung verstehen rcksicht bezeichnung vollstreckbares schweizerisches urteil gleichgestelltes surrogat stellt vollstreckbare entscheidung sinne art lug dar antrag berechtigten deutschland fr vollstreckbar erklrt schweiz betreibungsweg beschritten definitive rechtsffnung erwirkt worden rechtsprechung europischen gerichtshofs entnehmen lsst betrifft begriff vollstreckbarkeit urteilsstaat lediglich vollstreckbarkeit formeller hinsicht voraussetzungen denen entscheidung urteilsstaat tatschlich vollstreckt vgl eugh urt april rs eric coursier fortis bank sa sammlung rn rechtsprechung art lug bereinstimmenden bestimmung art eugv ergangen rechtsprechung europischen gerichtshofs brsseler ewg bereinkommen ber gerichtliche zustndigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelsachen jedoch erklrungen vertreter regierungen unterzeichnerstaaten luganer bereinkommens bgbl ii ff auslegung bercksichtigen vgl mnchkomm zpo gottwald aufl lug protokoll nr rn verfahrensrechtliche ausgestaltung schweizerischen betreibungsrechts steht vollstreckbarkeit sinne art lug entgegen definitive rechtsffnung sinne voraussetzung vollstreckbarerklrung schweizerischer titel deutschland aa schweizerischem betreibungsrecht beschwerdegericht festgestellt schuldner einwendungen gehrt tilgung stundung verjhrung schuld seit erlass urteils betreffen bringt schuldner begrndeten einwendungen sinne rechtsvorschlag beseitigt glubiger definitive rechtsffnung erteilt womit vollstreckung eigentlichen sinne schweiz schreiten entspricht verfahren funktional deutschen vollstreckungsgegenklage gem zpo walter zzp keler vollstreckbarkeit beweis gem art nr eugv schweizerische verfahren definitiven rechtsffnung derartigen fllen deshalb ebenso vollstreckungsgegenklage zpo verfahren vollstreckungsverfahren sinne art nr lug gegenstand vgl eugh urt juli rechtssache as autoteile service malh sammlung rn bb definitive rechtsffnung schweizerischem recht zwangsvollstreckungsverfahren sinne art nr lug zuzurechnen fehlt bereits internationalen zustndigkeit schweizerischer gerichte vollstreckung hoheitsgebiet vertragsstaates durchgefhrt vgl keler aao zitierte herrschende schweizer rechtslehre walter aao international zustndig ausschlielich gerichte vollstreckungsstaat schliet voraussetzung vollstreckbarkeit sinne art lug durchfhrung verfahrens definitiven rechtsffnung schweiz verlangen verfahren knnte mangels internationaler zustndigkeit gar durchgefhrt auslegung trotzdem fordert wre vlkerrechtsfreundlichen handhabung luganer bereinkommens vereinbar vollstreckbarerklrung vertragsstaaten ausschlsse cc schuldner einwendungen definitiven rechts ffnungsverfahren schweizerischem recht erheben knnte deutschen verfahren vollstreckbarerklrung vorbringen gem abs avag verfahren sofortigen beschwerde oberlandesgericht spteren verfahren magabe avag geltend beschwerdeentscheidung grnden richtig abs satz avag abs zpo auffassung landgerichts liege schon vollstreckbarer titel beschwerdegericht prfung schweizerischen rechts hinblick abs schkg fr unzutreffend erachtet nachprfung beschwerdegericht gem abs avag entzogen aufhebung angefochtenen entscheidungen erfolgt wegen rechtsverletzung anwendung rechts festgestellte sachverhltnis letzterem sache endentscheidung reif rechtsbeschwerdegericht deshalb sache entscheiden abs avag abs zpo anerkennungshindernisse gem art abs lug art lug angefhrten grnden gegeben erforderlichen unterlagen art ff lug vorgelegt einwendungen abs avag antragsgegner geltend gemacht festlegung streitwertes richtet wechselkurs eingang rechtsbeschwerde mrz betrug tag auskunft deutschen bundesbank ganter gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen lg lbeck entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz oktober verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr ernemann dr frellesen sowie rechtsanwlte prof dr ster prof dr quaas oktober beschlossen antragsteller kosten hauptsache erledigten verfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsgegnerin widerrief zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft bescheid august gem abs nr brao wegen vermgensverfalls anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen dagegen antragsteller sofortige beschwerde eingelegt beschwerdeverfahren antragsgegnerin bescheid juli widerrufsbescheid januar aufgehoben daraufhin beteiligten hauptsache fr erledigt erklrt aufgrund bereinstimmenden erledigungserklrungen entsprechender anwendung zpo ber kosten verfahrens entscheiden entspricht billigem ermessen antragsteller aufzuerlegen erstattung antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen anzuordnen widerrufsgrund unwidersprochen gebliebenen ausfhrungen antragsgegnerin aufhebungsbescheid juli erst laufe beschwerdeverfahrens bundesgerichtshof weggefallen antragsgegnerin aufhebung widerspruchsbescheids umgehend rechnung getragen senat sieht ebenso anwaltsgerichtshof angefochtenen beschluss dezember davon ab antragsteller erstattung auergerichtlichen auslagen antragsgegnerin vorinstanzlichen verfahren aufzuerlegen tolksdorf ernemann ster frellesen quaas vorinstanz agh schleswig entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen angeklagte kosten eingelegten rechtswirksam zurckgenommenen revision urteil landgerichts kln april tragen abs stpo angeklagten nebenklgerin rechtsmittel entstandenen notwendigen auslagen aufzuerlegen rechtsmittel nebenklgerin ebenfalls erfolglos entscheidung abs satz stpo unterbleiben vgl bgh beschluss januar str bghr stpo abs satz auslagenerstattung gieg kk stpo aufl rn fischer krehl zeng ecli de bgh str eschelbach bartel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november gem abs nr abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hildesheim juli verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen schweren bandendiebstahls verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte schweren bandendiebstahls sechs fllen sowie versuchten schweren bandendiebstahls drei fllen schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen schweren bandendiebstahls sieben fllen sowie wegen versuchten schweren bandendiebstahls drei fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt anrechnungsentscheidung bezglich rumnien erlittenen auslieferungshaft getroffen urteil richtet rgen verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten fhrt beschlussformel ersichtlichen teileinstellung verfahrens einhergehenden schuldspruchnderung brigen rechtsmittel unbegrndet abs stpo ii verfahrensrge nher ausgefhrt deshalb unzulssig abs satz stpo iii antrag verfahrenseinstellung generalbundesanwalt folgt begrndet einbeziehung einzelstrafe fall urteilsfeststellungen gesamtstrafenbildung bestehen bedenken insoweit zurzeit vollstreckungshindernis besteht tat europischen haftbefehl november aufgefhrt lag daher auslieferung angeklagten rumnien zugrunde abs irg vgl eugh njw bgh beschluss september str juris bgh beschluss mrz str juris diesbezgliches nachtragsersuchen wurde bisher gestellt angeklagte grundsatz spezialitt gem abs nr alt irg verzichtet fall verhngte strafe jahr freiheitsstrafe hinblick strafe angeklagte wegen brigen taten erwarten ua betrchtlich gewicht fllt sache brigen entscheidungsreif erscheint verfahrenskonomischen grnden verfahrenseinstellung gem abs nr abs stpo angezeigt abwarten stellung nachtragsersuchens erscheint daher grnden gebotenen verfahrensbeschleunigung haftsachen erforderlich vgl bgh beschluss august str juris schliet senat stellt verfahren entsprechend bedingt nderung schuldspruchs senat ausschlieen landgericht angesichts verbleibenden einzelstrafen drei jahren sechs monaten zweimal zwei jahren sechs monaten zwei jahren zweimal jahr sechs monaten jahr drei monaten jahr zwei monaten sowie jahr eingestellten fall festgesetzte einzelstrafe geringere verhngte gesamtfreiheitsstrafe gebildet htte becker pfister gericke mayer spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr rechtsstreit verkndet dezember bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle nachschlagewerk ja bghz nein bgb abs dc abs hpflg abs nr ersatzpflicht abs satz hpflg gem abs nr hpflg ausgeschlossen neben fehler auenanlage wasserversorgungsleitung fehlerhafter zustand gebude befindlichen teils anlage schaden gleichrangig mitverursacht betreiber wasserversorgungsleitung aufgrund allgemeinen verkehrssicherungspflicht rahmen abs bgb gehalten schieber abzweigstelle hausanschluleitung rtlichen versorgungsnetz solange geschlossen halten ordnungsgeme verbindung hausanschluleitung leitungsnetz hauses hergestellt geschdigten mitverschulden sinne abs bgb gereichen rahmen mglichen zumutbaren sorge dafr trgt keller gebudes befindliche hauptabsperrvorrichtung ende hausanschluleitung ebenfalls geschlossen bleibt bgh urteil dezember vi zr olg brandenburg lg potsdam vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr mller richter dr dressler wellner richterin diederichsen richter sthr fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts september aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nehmen beklagten schadensersatz wegen eintritts wasser rtlichen versorgungsleitung kellerrume hausanwesens anspruch klger eigentmer grundstcks jahren vollstndig unterkellertes mehrgeschossiges wohngebude errichteten beklagte installierte betriebsfhrerin beklagten wasserversorgungsunternehmens hausanschluleitung abzweigstelle rtlichen wasserversorgungsleitung beginnt schieber verschlossen kellerraum damals fertiggestellten gebudes ventil sog hauptabsperrvorrichtung endete verbindung hauptabsperrvorrichtung wasserleitungsnetz hauses hergestellt insbesondere wasserzhler installiert wasserversorgungsvertrag abgeschlossen verlegung hausanschluleitung deren ende angebrachte hauptabsperrvorrichtung fr mitarbeiter beklagten mehr abstimmung klgern bzw deren mitarbeitern zugnglich haus bereits unbefugtes betreten abgesichert zutritt klger mitarbeiter april drangen ca cbm wasser hausanschluleitung kellerrume gebudes zeitpunkt weder schieber abzweigstelle hauptabsperrvorrichtung keller gebudes geschlossen klger begehren beklagten ersatz hierdurch entstandenen schadens dm beziffert geltend gemacht beklagte eigentmer fertiggestellten hausanschluleitung beklagte betriebsfhrerin htten treffende verkehrssicherungspflicht verletzt schieber abzweigstelle hausanschluleitung verteilungsnetz verschlossen gehalten htten geschehen lasse erklren verlegung hausanschluleitung allein schieber abzweigstelle hingegen hauptabsperrvorrichtung geschlossen schieber spter fehlverhalten dritten geffnet worden sei unmittelbar wassereintritt vorgefundenes gelbes schlauchstck ende hausanschluleitung sei mitarbeitern beklagten angebracht worden beklagten abrede gestellt hauptabsperrvorrichtung verlegung hausanschluleitung offen geblieben sei behauptet gelbe schlauchstck sei klgern deren mitarbeitern leitungsende befestigt worden schon verbindung hausleitungsnetz installation wasserzhlers leitung wasser entnehmen knnen landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung zurckgewiesen zugelassenen revision verfolgen klger begehren entscheidungsgrnde berufungsgericht meint beklagten htten weder pflichten rahmen vorvertraglichen schuldverhltnisses allgemeine verkehrssicherungspflicht rahmen abs bgb verstoen unstreitigen vorbringen parteien sei hausanschluleitung bereits wassereintritt april verlegt worden dicht schieber abzweigstelle hausanschluleitung rtlichen versorgungsnetz verlegung leitung geschlossen worden wre sei darin verkehrssicherungspflichtver letzung sehen verpflichtung schieber geschlossen halten lasse teil ziff abs din herleiten wonach anschluleitungen fertigstellung sofort benutzt vorbergehend stillgelegt versorgungsleitung abzusperren seien vorliegenden fall absperrung anschluleitung versorgungsleitung bedurft anschluleitung vorbergehend stillgelegt benutzt worden sei dafr genge voraussetzungen fr alsbaldige installation wasserzhlers ordnungsgeme wasserentnahme ber leitungsnetz gebudes geschaffen worden seien klger htten nachgewiesen beklagten verlegung anschluleitung lediglich schieber hauptabsperrvorrichtung geschlossen htten schieber nachtrglich fehlverhalten dritten geffnet worden sei vielmehr deuteten umstnde insbesondere ende hausanschluleitung angebrachte gelbe schlauchstck eher darauf entsprechend vorbringen beklagten personen verantwortungsbereich klger zuzurechnen seien bereits installation wasserzhlers anschlu hausleitungsnetz anschluleitung wasser entno mmen htten ii beurteilung berufungsgerichts hlt rechtlichen nachprfung stand haftung beklagten lt allerdings bereits revision meint abs satz hpflg herleiten wirkun gen flssigkeiten deren abgabe bestimmten rohrleitungsanlage ausgehen sache beschdigt vorschrift inhaber anlage verschuldensunabhngig verpflichtet daraus entstehenden schaden ersetzen ersatzpflicht jedoch gem abs nr hpflg ausgeschlossen schaden innerhalb gebudes entstanden darin befindliche anlage zurckzufhren gesetzliche regelung guten grund gefhrdungshaftung inhabers versorgungsleitung neben fllen hheren gewalt immer eintreten schadensursache beherrschbaren risikobereich geschdigten liegt vgl senatsurteil januar vi zr njw vorliegenden fall schaden tatschlichen feststellungen berufungsgerichts dadurch verursacht worden zeitpunkt schadensereignisses sowohl schieber abzweigstelle hauptabsperrvorrichtung keller gebudes offenstanden installation hausanschluleitung klgern autorisierten personen zugnglich mehreren zusammenwirkenden ursachen auerhalb innerhalb gebudes kommt fr ausschlu haftung darauf quelle schadens eigentliche entscheidende ursache fr entstehen schadens auen innenanlage liegt vgl senatsurteil mrz vi zr versr fllen schaden innenanlage zurckzufhren ordnungsgemem zustand befunden schaden darauf beruht einwirkungen kurzschlssen berspannungen stromleitung stand halten vermag grund fehlerhaften zustand auenanlage demgegenber vorliegend fehlerhafter zustand innenanlage schaden gleichrangig mitverursacht schadenseintritt wre nmlich gekommen klger dafr sorge getragen htten risikobereich befindliche absperrvorrichtung geschlossen wre ansatz berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen beklagten ihrerseits rahmen vorvertraglichen schuldverhltnisses aufgrund allgemeinen verkehrssicherungspflicht sinne abs bgb dafr sorge tragen beklagten verlegten hausanschluleitung wasser kellerrume klgern errichteten gebudes eintrat verlegung leitung entsprechende gefahrenlage begrndet worden beklagten entgegenzuwirken indessen begegnet beurteilung berufungsgerichts beklagten htten verpflichtung unabhngig davon genge getan schieber abzweigstelle hausanschluleitung rtlichen wasserversorgungsnetz verschlossen worden durchgreifenden rechtlichen bedenken verpflichtung absperrung schiebers lt entgegen auffassung berufungsgerichts bereits teil ziff abs din technische regeln fr trinkwasser installationen technische regel deutschen vereins gas wasserfaches dvgw herleiten din norm stand fr betroffenen kreise geltenden anerkannten regeln technik widerspiegelt somit bestimmung verkehrsauffassung sicherung gebotenen besonderer weise geeignet vgl senat bghz anschluleitungen fertigstellung sofort benutzt vorbergehend stillgelegt versorgungsleitung abzusperren auffassung berufungsgerichts vorliegenden fall absperrung anschluleitung versorgungsleitung bedurft hausanschluleitung bereits benutzt worden sei widerspricht sowohl wortsinn wesentlichen zweck vorschrift stagnation trinkwasser verbundenen verkeimungsgefahr vorzubeugen zweck berufungsgericht meint schon genge getan seitens wasserversorgungsunternehmens voraussetzungen fr alsbaldige installation wasserzhlers ordnungsgeme wasserentnahme ber leitungsnetz gebudes geschaffen worden vielmehr erst mglicherweise erheblich spter erfolgenden ordnungsgemen verbindung anschlule itung leitungsnetz hauses entnahme trinkwasser tatschlich erfolgt berufungsgericht getroffenen feststellungen fall beklagten gem teil ziff abs satz din gehalten hausanschluleitung versorgungsleitung abzusperren insoweit letztlich dahinstehen dadurch anschlunehmer schden eingetretenen art geschtzt revision macht recht geltend beklagten bereits aufgrund allgemeinen verkehrssicherungspflicht oblag schieber verbindung anschluleitung hausleitungsnetz geschlossen halten stndiger hchstrichterlicher rechtsprechung derjenige gefahrenlage schafft grundstzlich verpflichtet notwendigen zumutbaren vorkehrungen treffen schdigung mglichst verhindern vgl etwa bghz bgh urteil juni iii zr njw senatsurteil oktober vi zr njw verkehrssicherung umfat danach diejenigen manahmen umsichtiger verstndiger vernnftigen grenzen vorsichtiger mensch fr notwendig ausreichend hlt schden bewahren voraussetzung daher vorausschauend fr sachkundiges urteil naheliegende gefahr ergibt rechtsgter verletzt knnen vgl senatsurteil dezember vi zr versr voraussetzung umfat verkehrssicherungspflicht prinzipiell gefhrdungen unsachgemem verhalten vorstzlichem eingreifen dritter ergeben knnen vgl senatsurteile dezember vi zr aao mrz vi zr versr jeweils vorliegenden fall bestand solange hausanschluleitung leitungsnetz gebudes angeschlossen gefahr wasseraustritts keller befindlichen leitungsende gefahr vorzubeugen doppelte absicherung vorhanden schieber abzweigstelle hauptabsperrvorrichtung keller gebudes sachlage gehrte verkehrssicherungspflichten beklagten einwirkungsbereich liegende absicherungsmglichkeit wahrzunehmen schieber geschlossen halten berufungsgericht unterstellten fall mehr weiteres zugngliche hauptabsperrvorrichtung keller hauses geffnet wurde wasser austreten konnte gilt mehr berufungsgericht mglichkeit personen verantwortungsbereich klger insbesondere bauarbeiter unbefugten wasserentnahme veranlat sehen konnten vorliegenden fall naheliegend angesehen beklagten bereits berufungsgericht festgestellte tatsache schieber abzweigstelle zeitpunkt schadensereignisses offen stand versto verkehrssicherungspflicht angelastet knnte tatsache bereich klger gelegene hauptabsperrvorrichtung ebenfalls geffnet lediglich rahmen mitverschuldens klger entstehung schadens gem bgb bedeutung gewinnen geschdigten trifft nmlich grundstzlich mitverschulden diejenige sorgfalt auer acht lt verst ndigen ordentlichen menschen obliegt schaden bewahren vgl etwa senatsurteil oktober vi zr versr grundstzen klger rahmen mglichen zumutbaren gehalten installation hausanschluleitung davon berzeugen hauptabsperrvorrichtung keller errichteten gebudes geschlossen dafr sorge tragen ordnungsgemen verbindung wasserle itungssystem hauses blieb soweit berufungsgericht darber hinausgehende erwgungen hergang schadensereignisses anstellt ebenfalls unbedenklich berufungsgericht grndet naheliegend bezeichnete annahme unbefugten wasserentnahme zunchst regelmig geschlossenen hauptabsperrvorrichtung personen verantwortungsbereich klger insbesondere bauarbeiter wesentlichen leitungsende angebrachte gelbe schlauchstck revision rgt jedoch recht berufungsgericht zusam menhang sachvortrag klger bergangen nmlich bezugnahme lehr handbuch wasserversorgung dvgw bd ziff sowie dvgw regelwerk technische mitteilung merkblatt ziff vorgetragen herstellung anschluleitung msse gesplt bevor fr einbau wasserzhlers freigegeben drfe wozu mglicherweise gelbe schlauchstck gedient verbindung teil ziff abs din liege deshalb fern splung schlieen schiebers beenden anschluleitung anschlieend leerlaufen lassen wobei haupta bsperrvorrichtung offengeblieben knne sachlage wre entgegen auffassung berufungsgerichts raum fr annahme anscheinsbeweises hauptabsperrventil verlegung hausanschluleitung geschlossen sofern verbindung leitungsnetz hauses besteht vgl senatsurteil januar vi zr versr berufungsgericht erneuten verhandlung gelegenheit sachvortrag parteien zusammenhang einzugehen dr mller dr dressler diederichsen wellner sthr'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss kvr april kartellverwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs april prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr meier beck dr kirchhoff dr grneberg beschlossen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben wert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt bereinstimmenden erklrung erledigung hauptsache mio euro grnde betroffene folgenden lotto gmbh deren gesellschafter betroffenen betreibt gebiet landes rheinlandpfalz betroffener verschiedene glcksspiellotterien land rheinlandpfalz beabsichtigt insgesamt anteile lotto gmbh erwerben bundeskartellamt zusammenschluss untersagt beschluss land rheinland pfalz lotto gmbh beschwerde eingelegt beim beschwerdegericht beantragt wege einstweiligen anordnung hilfsweise anordnung aufschiebenden wirkung betroffenen gestatten angefochtenen beschluss untersagten zusammenschluss vollziehen beschwerdegericht antrag erlass einstweiligen anordnung verworfen olg dsseldorf wuw de beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde land rheinland pfalz lotto gmbh einstweilige gestattung vollzugs zusammenschlusses gerichteten antrag zunchst weiterverfolgt whrend rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht untersagungsverfgung bundeskartellamts hauptsacheverfahren aufgehoben eintritt rechtskraft entscheidung rechtsbeschwerdefhrer rechtsbeschwerdegegner verfahren bereinstimmend fr erledigt erklrt wechselseitige kostenantrge gestellt ii gwb abs satz vwgo abs satz zpo ber kosten hauptsache fr erledigt erklrten gerichtlichen kartellverwaltungsverfahrens billigem ermessen bercksichtigung bisherigen sach streitstandes entscheiden dabei gengt summarische prfung erfolgsaussichten rechtlicher tatschlicher hinsicht bgh beschl kvr wuw lufthansa reisebro beschl kvr wrp tz call option verfahrensausgang danach offen kosten gegeneinander aufzuheben bgh beschl kvr wuw de erledigte beschwerde liegt fall rechtsbeschwerde wre angefochtene beschluss beschwerdegerichts aufgehoben sache neuen entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen worden beschwerdegericht erster linie gegebenen begrndung antrag vorlufige gestattung vollzugs sei unzulssig befreiung gesetzlichen vollzugsverbot ausschlielich bundeskartellamt verfahren abs gwb gewhrt knne htte ent scheidung bestand knnen senat inzwischen sache bgh beschl kvr wuw de tz ff faber basalt verffentlichung bghz vorgesehen entschieden beschwerdegericht falle anfechtung abs gwb ergangenen untersagungsverfgung befugt wege einstweiligen anordnung abs satz nr gwb befreiung vollzugsverbot abs gwb genannten voraussetzungen erteilen rechtsbeschwerdefhrerin weiteren verlauf verfahrens erledigende ereignis antragsziel erfolg gehabt htte bedarf gebotenen summarischen prfung grundlage bisher erreichten sachund streitstands abschlieenden beurteilung senat htte mangels ausreichender feststellungen fr abwgung abs satz gwb relevanten umstnden entscheiden knnen sache beschwerdegericht zurckverweisen mssen hinreichend sichere prognose ber erfolgsaussichten begehrten einstweiligen anordnung mglich gilt etwa deshalb untersagungsverfgung hauptsache inzwischen rechtskrftig aufgehoben worden ernstliche zweifel rechtmigkeit angefochtenen verfgung allein reichen abs satz gwb fr befreiung vollzugsverbot abs satz gwb verlangt vielmehr zusammenschlussbeteiligten hierfr wichtige grnde geltend insbesondere dartun befreiung hinblick erwartende dauer beschwerdesowie mglichen rechtsbeschwerdeverfahrens geboten schweren schaden dritten abzuwenden erfolgsaussichten beschwerde stellen dabei lediglich faktor abwgung dar bgh beschl kvr wuw de tz faber basalt ab wgung nachzuholen senat mangels ausreichender feststellungen mglich brigen summarischer prfung veranlasst umstnden entspricht billigem ermessen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben tolksdorf bornkamm kirchhoff meier beck grneberg vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss envr verkndet juni brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja heizkraftwerk wrzburg gmbh stromnev abs satz vorgelagerte netzebene sinne abs satz stromnev zwingend hhere ebene ebene netzes dezentrale einspeisung erfolgt netzebene vielmehr vorgelagert netzbetreiber betrieben deshalb fr einspeisung nachgelagerte netz entgelt anfllt dezentrale einspeisung vermieden bgh beschluss juni envr olg dsseldorf ecli de bgh benvr kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni prsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter dr raum richter dr kirchhoff dr grneberg dr bacher beschlossen rechtsbeschwerde beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf august zurckgewiesen bundesnetzagentur trgt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens einschlielich notwendigen auslagen antragstellerin gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens euro festgesetzt grnde antragstellerin betreibt heizkraftwerk tragsgegnerin betriebene elektrizittsverteilernetz hochspannungsebene kilovolt ebene sinne anlage stromnetzentgeltverordnung angeschlossen netz antragstellerin ebene vorgelagerte verteilernetz bayernwerk ag angeschlossen seit januar berechnet antragsgegnerin stromnev zahlende entgelt bereinstimmung bundesnetzagentur vertretenen rechtsauffassung preisblatt bayernwerk ag fr umspannebene hchst hochspannung ebene fhrt fr antragstellerin vergleich zuvor praktizierten abrechnung preisblatt bayernwerk ag fr ebene mindererlsen antragstellerin begehrt antragsgegnerin rahmen missbrauchsverfahrens enwg berechnung preisblatt fr ebene aufzugeben bundesnetzagentur antrag zurckgewiesen beschwerde antragstellerin beschwerdegericht ablehnende entscheidung aufgehoben bundesnetzagentur neubescheidung verpflichtet dagegen wendet bundesnetzagentur beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde antragstellerin entgegentritt ii zulssige rechtsbeschwerde unbegrndet beschwerdegericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet unrecht antragsgegnerin ermittlung vermiedenen netzentgelts preisblatt fr umspannebene hchst hochspannung grunde gelegt abs satz stromnev magebliche begriff vorgelagerte netz umspannebene sei spannungsbezogen daneben netzbetreiberbezogen auszulegen spreche wortlaut eher fr spannungsbezogene auslegung schliee begriff netzebene bestimmten situationen netzbetreiberbezogen verstehen fr auslegung sprchen begrndung verordnungsentwurfs entstehungsgeschichte norm systematik sinn zweck entgegen auffassung bundesnetzagentur ergebe art gg abweichende beurteilung beurteilung hlt rechtlichen berprfung stand beschwerdegericht rechtsfehlerfrei ergebnis gelangt antragstellerin gem abs stromnev zustehende entgelt fr dezentrale einspeisung anhand preisblatts fr hochspannungsebene berechnen gem abs satz stromnev entgelt fr dezentrale einspeisung netzentgelten entsprechen gegenber vorgelagerten netz umspannebenen jeweilige einspeisung vermieden vorgelagerte ebene sinne netz umspannebene vorgelagerten netzes anzusehen entgegen auffassung bundesnetzagentur zwingend hhere ebene ebene nachgelagerten netzes dezentrale einspeisung erfolgt netzebene vielmehr vorgelagert netzbetreiber betrieben deshalb fr einspeisung nachgelagerte netz entgelt anfllt dezentrale einspeisung vermieden beschwerdegericht zutreffend ausgefhrt wortlaut vorschrift eindeutig begriffe netzebene umspannebene knpfen allerdings bestimmte spannungsbereiche technische sachverhalte netzebenen nr stromnev bereiche elektrizittsversorgungsnetzen elektrische energie hchst hoch mittel niederspannung bertragen verteilt umspannebenen nr stromnev sinngem bereiche denen spannung zwei benachbarten netzebenen umgewandelt daraus jedoch eindeutig entnehmen worauf begriff vorgelagert bezieht technischen gegebenheiten orientierte definition nr stromnev mag nahelegen hhere netz umspannebenen vorgelagert angesehen knnen wortlaut lsst indes verstndnis vergleichsobjekt nachgelagerte netz anzusehen dezentrale einspeisung erfolgt unabhngig davon netz ebene gehrt vorgelagerte netz systematik stromnetzentgeltverordnung fhrt ebenfalls eindeutigen ergebnis fr allein spannungsebene orientierte auslegung spricht allerdings berufungsgericht zutreffend dargelegt rechtsbeschwerde zweifel gezogene umstand kostenwlzung nachgelagerte netz gem stromnev stattfindet vorgelagerte netz netzebene betrieben hieraus ergeben indes zwingenden schlussfolgerungen betreiber nachgelagerten netzes htte entnahme entfallenden kosten nmlich tragen weiterverteiler sinne abs stromnev qualifizieren wre grund ermglicht umstand vorgelagerten netz entnahmestelle sinne nr stromnev geben energie nachgelagerte netz eingespeist ebenfalls eindeutige schlussfolgerung nr stromnev sieht entnahme letztverbraucher nachgelagerte netz umspannebenen weiterverteiler entstehungsgeschichte stromnev ergeben ebenfalls eindeutigen hinweise hierbei offen bleiben umfang verordnungsgeber regelung verbndevereinbarung ii plus aufgreifen feststellungen beschwerdegerichts knpfte vereinbarung einsparung netzentgelten vorgelagerten netzebenen warf mithin vergleichbare auslegungsfragen verordnungsgeber regelung htte unverndert bernehmen stellte fr entscheidung streitfalls relevante frage mithin gleicher weise anlage verbndevereinbarung enthaltenen definition begriffs netzbereich kommt ebenfalls ausschlaggebende bedeutung stromnetzentgeltverordnung verwendet begriff enthlt definition nr stromnev verwendeten begriffs bereich angesichts weiteres angenommen verordnungsgeber frher geltende regelung hinsicht unverndert bernehmen begriff vorgelagerte netzebene allein anhand eingesetzten spannung bestimmen ergibt beschwerdegericht recht entschieden sinn zweck abs stromnev aa abs stromnev dient zweck betreiber dezentralen erzeugungsanlage vorteile zukommen lassen netzbetreiber infolge dezentralen einspeisung vermeidung entgelten fr nutzung vorgelagerter netze erzielt begrndung verordnungsentwurfs ausgefhrt dezentrale einspeisung elektrischer energie verursache unmittelbar reduzierung entnahme vorgelagerten netz umspannebene kurzfristig folge sicht netzbetreibers netzoder umspannebene dezentral eingespeist tragende anteil kosten vorgelagerten netzes sinke brigen entnehmenden netzkunden tragende anteil hingegen steige mittel langfristig knne dezentrale einspeisung tendenziell reduzierung erforderlichen netzausbaumanahmen vorgelagerten netzebenen geringeren gesamtnetzkosten fhren abgeltung beitrags netzkostenverminderung betreibern dezentral einspeisenden erzeugungsanlagen entgelt gezahlt br drucks ausfhrungen beziehen berwiegend netz umspannebenen wesentlichen effekte verordnungsgeber regelung bewogen geringerer anteil netzbetreibers kosten vorgelagerten netzes tendenziell geringere belastung vorgelagerten netzes treten grundstzlich anschluss vorgelagerte netz ebene erfolgt bb rechtsbeschwerde aufgeworfenen frage dezentrale einspeisung mittel langfristig tatschlich kostensenkung fhrt kommt hintergrund ausschlaggebende bedeutung rechtsbeschwerde sieht gefahr betreiber vorgelagerter netze reduzierung ausbaumanahmen lage vorsorge fr ausfall dezentralen erzeugungsanlagen treffen mssen gefahr besteht indes ebenfalls grundstzlich unabhngig davon vorgelagerte netz hheren ebene gehrt deshalb rechtfertigen bemessung entgelts beiden konstellationen differenzieren entgegen auffassung rechtsbeschwerde abweichende beurteilung grnden gleichbehandlung geboten abs stromnev vorgegebene berechnungsweise allerdings folge hhe entgelts individuellen gegebenheiten jeweiligen netzes abhngt indes schon deshalb sachgerecht netzkosten generell besonderheiten jeweiligen netzes geprgt angesichts fliet anlagenbetreiber einspeisung besonders hohem umfang vermeidung netzentgelten fhrt entgegen auffassung rechtsbeschwerde ungerechtfertigter vorteil entspricht vielmehr zweck abs stromnev verordnungsgeber vorgegebenen berechnungsweise erzielten einsparungen gesamtheit netzbetreiber zukommen anlagenbetreiber einspeisung beruhen rechtsbeschwerde aufgeworfene frage entgelt fr dezentrale einspeisung bestimmten konstellationen sogar hher vermiedenen entgelte fr nutzung vorgelagerter netz umspannebenen bedarf streitfall entscheidung bejahen wre ergbe daraus fr beurteilende konstellation entgelt fr einspeisung geringer vermiedenen netzentgelte bundesnetzagentur mndlichen verhandlung geworfene frage vorgelagerte netz umspannebene zusammenhang festlegung entgelten fr singulr genutzte betriebsmittel gem abs satz stromnev zwingend hhere ebene ebene singulr genutzten betriebsmittel gehren bedarf vorliegenden zusammenhang entscheidung oben aufgezeigten zweck abs satz stromnev ergibt vorgelagerte netzebene sinne vorschrift zwingend hhere ebene schliet entsprechende frage zusammenhang abs satz stromnev aufgrund mglicherweise abweichenden zielsetzung vorschrift entscheiden abs satz stromnev zweck dient knnen auslegung vorschrift rckschlsse fr auslegung abs satz stromnev gezogen kostenentscheidung beruht satz enwg festsetzung gegenstandswerts abs satz nr gkg zpo limperg raum grneberg kirchhoff bacher vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf oktober verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen sexueller ntigung verwendung waffe freiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision verfahren beanstandet sachrge erhebt rechtsmittel erfolg berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo bereits generalbundesanwalt antragsschrift mai wesentlichen zutreffend dargelegt nheren errterung bedrfen jedoch folgende verfahrensrgen verfahrensrge nr geltend gemachte verletzung nr nr stpo art grundgesetzes hauptverhandlung juli ergebnis erfolg anordnung strafkammervorsitzenden angeklagte whrend dauer informatorischen befragung zeugin sitzungssaal entfernen rechtlich beanstanden entgegen meinung revision gerichtsbeschlu gem satz stpo dafr erforderlich informatorische befragung prfung diente vernehmung zeugin anwesenheit angeklagten stattfinden konnte befragung wege freibeweises auerhalb hauptverhandlung htte erfolgen knnen erstreckte abwesenheit angeklagten wesentlichen teil hauptverhandlung vgl bghr stpo anwesenheit informatorischen befragung vernehmung sinne satz stpo sehen mute angeklagte ber ergebnis frmlich gem satz stpo unterrichtet darber hinaus erhielt sptestens beschlu landgerichts whrend dauer vernehmung zeugin gem stpo hauptverhandlung ausgeschlossen worden kenntnis ergebnis informatorischen befragung vgl bghr stpo anwesenheit versto stpo darin liegt juli ber vereidigung zeugin zunchst whrend abwesenheit angeklagten entschieden worden vgl bghr stpo anwesenheit geheilt worden verhandlung entscheidung ber vereidigung zeugin anwesenheit angeklagten wiederholt wurde vgl kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn revision beanstandet allerdings recht tage satz stpo vorgeschriebene unterrichtung angeklagten ber wesentlichen inhalt aussage abwesenheit vernommenen zeugin deren vereidigung entlassung erfolgt vgl bghr stpo anwesenheit satz unterrichtung bgh nstz bgh stv versto satz stpo lediglich relativer revisionsgrund sinne stpo vgl kleinknecht meyergoner aao rdn nachw senat ausschlieen urteil rechtsfehler beruht zeugin oktober strafkammer nochmals vernommen worden angeklagte gelegenheit zeugin ergnzende fragen stellen vereidigung hinzuwirken revision behauptet zweiten vernehmung mglich wre verfahrensrge nr gergte weitere verletzung nr nr stpo art grundgesetzes hauptverhandlung oktober unzulssig generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt rge ausreichend sinne abs satz stpo begrndet revision weder beweisantrag erneute vernehmung zeugin gegenstand zweiten vernehmung mitteilt senat beurteilen urteil ausweislich formellen beweiskraft sitzungsprotokolls stpo erfolgten versto unterrichtungspflicht gem satz stpo beruhen rge nr verletzung vorschriften ber ffentlichkeit gvg nr stpo geltend gemacht zumindest unbegrndet rge liegt folgendes zugrunde hauptverhandlung august strafkammer beweisantrag angeklagten inaugenscheinnahme fahrzeugs stattgegeben termin fr augenschein bestimmt dienstag august uhr firma auto auerhalb hauptverhandlung sitzende selben tag verfgt augenschein august rahmen hauptverhandlung uhr brunnenhof landgerichtsgebudes dsseldorf stattfindet unrecht sieht revision vorgehensweise versto grundsatz ffentlichkeit entgegen behauptung revision august sitzungssaal landgerichts deutlicher hinweis augenschein brunnenhof landgerichtsgebudes angebracht dienstlichen uerungen vrilg jhs ejhw ne ergibt berzeugung senats ortstermin aushnge sitzungssaal sowie zuschauereingang brunnenhof hingewiesen worden somit konnte interessierte ffentlichkeit besondere schwierigkeiten ber augenscheinstermin informieren teilnehmen vgl bgh nstz hinweis beim firmengelnde autohauses neuen augenscheinsort erforderlich mute genderte augenscheinstermin spteren zeitpunkt stattfinden ursprnglich bestimmte termin dadurch zuhrern wegen terminsankndigung hauptverhandlung augenschein beim autohaus teilnehmen wollten teilnahme augenschein brunnenhof landgerichts ermglichen schutz vertrauens terminsankndigungen nmlich ffentlichkeitsgrundsatz umfat vgl bgh stv weitgehender schutz ffentlichkeits interesses wrde gericht praktisch bekanntgegebene terminsplanung binden flexible zgige durchfhrung hauptverhandlung behindern ungestrte zgige ablauf verfahrens ebenso wichtig kontrolle verfahrensgangs allgemeinheit versto nr stpo gesttzte verfahrensrge unzulssig revision tatsachen denen vorschriftswidrige besetzung strafkammer ergibt darlegt lediglich vortrgt hauptverhandlung schffe mitgewirkt obwohl schriftlichen mitteilung gerichtsbesetzung juli abs stpo schffe benannt sei revision trgt schffe richtiger geset zesanwendung mitwirkung hauptverhandlung berufen deshalb gesetzliche richter vgl bghst kuckein kk aufl rdn kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn revision fehlerhafte mitteilung ber gerichtsbesetzung gergt kleinknecht meyer goner aao rdn rissing van saan miebach pfister winkler lienen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet dezember preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs abs satz bgb cc anleger schneeballsystem neben scheingewinnen einlage ausgezahlt anfechtende insolvenzverwalter darauf berufen einlage sei verluste verwaltungsgebhren teilweise aufgebraucht bgh urteil dezember ix zr olg karlsruhe lg waldshut tiengen ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr fischer grupp richterin mhring fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mrz kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter antrag mrz juli erffneten insolvenzverfahren ber vermgen gmbh fortan schuldnerin schuldnerin bot kunden mglichkeit erfolg misserfolg optionsgeschften teilzunehmen warb jhrlich erzielenden renditen hundert hundert beklagte erklrte mrz beitritt anlegergemeinschaft tatschlich erlitt schuldnerin zeitraum beteiligung beklagten verluste verschleiern leitete anlegern kontoauszge denen frei erfundene gewinne ausgewiesen gelder anleger wurden geringen teil spter berhaupt mehr termingeschften angelegt einlagen neukunden verwendete schuldnerin art schneeballsystems fr rckzahlun gen altkunden beklagte leistete einlage umgerechnet erhielt schuldnerin august auszahlung hhe anfechtung gesttzten klage klger zunchst rckgewhr beklagte geleisteten auszahlung abzglich einlage beklagten somit sowie erstattung vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten hhe jeweils zuzglich zinsen verlangt landgericht klage hhe zuzglich anteiliger rechtsanwaltskosten zinsen stattgegeben gesttzt neuberechnung kontostandes beklagten bercksichtigung realen handelsergebnisses klger scheingewinne beklagten hhe ausgewiesen klage berufungsverfahren betrag erweitert berufungsgericht klage hhe ursprnglichen klageforderung zuzglich entsprechender rechtsanwaltskosten zinsen stattgegeben brigen abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger begehren entscheidungsgrnde revision klgers erfolg berufungsgericht ausgefhrt insolvenzverwalter knne auszahlung schuldnerin hhe differenz ursprnglichen einlage beklagten objektiv unentgeltliche leistung abs inso anfechten dabei sei hhe tatschlich gezahlte einlage abzustellen klger rahmen nachtrglichen berechnung ermittelten verrechnung verlustzuweisungen bestandsprovisionen verbleibenden restbetrag einlage bestandsprovisionen schuldnerin verdient anlagegelder vertragsgem verwaltet rahmen schneeballsystems altanleger verteilt reale gewinn verlustverteilung sei angesichts vertragslage gnzlich abweichenden geschftsmodells schuldnerin rein fiktiv ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung ergebnis stand beurteilung umfang klger leistungen schuldnerin unentgeltliche leistungen abs abs inso zurckverlangen berufungsgericht richtigen ausgangspunkt gewhlt insolvenzverwalter auszahlung schneeballsystemen erzielten scheingewinnen spteren insolvenzschuldner objektiv unentgeltliche leistung abs inso anfechten bgh urteil dezember ix zr bghz rn april ix zr zip rn jeweils mwn auszahlungen denen etwa kndigung mitgliedschaft anlegergemeinschaft anleger erbrachte einlagen zurckgewhrt worden dagegen entgeltliche leistungen anfechtbar bgh urteil april ix zr zip rn streitfall wurde innerhalb anfechtungszeitraums vier jahre antrag erffnung insolvenzverfahrens abs inso gesamte ausgewiesene guthaben beklagten ausgezahlt konto aufgelst guthaben setzte geleisteten einlage beklagten zugeschriebenen fiktiven gewinnanteilen zusammen teilauszahlungen beantwortende frage umfang schuldnerin scheingewinne einlage gezahlt wurde stellt ber betrag einzahlung hinausgehenden umfang handelte auszahlung scheingewinnen unentgeltliche leistung anfechtung abs inso unterliegt soweit auszahlung ungeschmlerte einlage erfolgte voraussetzungen schenkungsanfechtung hingegen gegeben teilweise unentgeltlichkeit teils auszahlung klger berufen aa unentgeltliche verfgung liegt schuldner vermgenswert zugunsten person aufgibt entsprechender gegenwert zuflieen entgeltlich dagegen verfgung schuldner fr leistung erhalten objektiv ausgleich fr leistung jedenfalls subjektiv willen beteiligten bgh urteil november ix zr bghz mrz ix zr zinso rn erbringt schuldner leistung rahmen entgeltlichen vertrags leistung entgeltlich soweit bestehende verbindlichkeit erfllt gegenleistung schuldner erlangte befreiung schuld mnchkomm inso kirchhof aufl rn hk inso kreft aufl rn rckzahlung einlage beklagten daher grundstzlich insoweit entgeltlich schuldnerin vertraglichen vereinbarungen verpflichtet einlage beklagte zurckzuzahlen bb vertrag schuldnerin beklagten bgb nichtig sittenwidrig lediglich schuldnerin tatschlich betriebene gutglubigen beklagten vereinbarte system kapitalanlage vgl bgh urteil mrz ii zr zip november xi zr bitter heim zip soweit senat urteil april ix zr zip rn entscheidungserheblicher weise beurteilung anklingen lie daran festgehalten cc beklagte anfang berechtigt vertragsgem eingezahlten betrag zurckzuverlangen abs fall bgb vereinbarten allgemeinen geschftsbedingungen schuldnerin sollten allerdings verluste anlagegeschften beitrgen anlegers verrechnet agb nr schuldnerin vergtung monatliche verwaltungsgebhr jeweiligen vermgensstand erhalten agb nr klauseln bercksichtigt klger nachtrglich erstellte verteilung realen handelsergebnisses neube rechnung gebhren verbindung guthaben beklagten bezogenen realen gewinn verlustverteilung klger entwicklung kontos beklagten abweichend tatschlich bersandten kontoauszgen verrechnung jahren eingetretenen verlusten angefallenen verwaltungsgebhren darzustellen versucht dd entgegen ansicht revision klger nachberechnung sttzen verrechnung anteiligen verluste geringem umfang gettigten anlagegeschften verwaltungsgebhr einzahlung beklagten verstt gegebenen umstnden grundsatz treu glauben bgb anspruch verwaltungsgebhr schuldnerin verwirkt gefestigter rechtsprechung begrndeter vergtungsanspruch rechtsgedanken bgb verwirkt dienstverhltnis besondere treuepflicht begrndet dienstleistende schwerwiegender weise treuepflicht verletzt dadurch lohnes unwrdig erweist fall treuepflicht vorstzlich gar arglistig mindestens grob leichtfertigen weise verletzt vorsatz nahekommt bgh beschluss mai ix zb bghz urteil mai iii zr wm beschluss september zb nzi rn jeweils mwn voraussetzungen liegen unstreitig schuldnerin schon jahren beitritt beklagten eingetretenen hohen verluste verschleiern versucht zunchst buchungen manipulierte spter fiktive gewinnbringende anlagegeschfte ber existierendes konto vortuschte einzahlungen anleger entgegen vertraglichen vereinbarung weit berwiegend mehr fr neue anlagen fr auszahlungen altkunden fr laufenden kosten verwendete dargestellte vorgehen schuldnerin betrgerischer weise neue anleger warb vertraglichen verpflichtungen entsprechend vorgefassten absicht grob verletzte verbietet beklagte weise vertrag festzuhalten anspruch rckzahlung einlage verluste wenigen gettigten anlagegeschften vermindern wre kayser gehrlein grupp fischer mhring vorinstanzen lg waldshut tiengen entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja marktfhrerschaft uwg zpo frage angesprochenen verkehrskreise bestimmte werbung verstehen zpo offenkundig feststellung verkehrsauffassung erfahrungswissen sttzt zpo indessen tatsachen erfahrungsstze betrifft aufgabe bgh urt zr grur wrp meister kaffee richter verkehrsverstndnis sachverstndige hilfe beurteilen aufgrund erfahrungswissens ber erforderliche sachkunde verfgt allgemeinen fall angesprochenen verkehrskreisen zhlt denkbar fragliche werbung angesprochen klarstellung gegenber bgh urt zr grur wrp beschdigte verpackung frage irrefhrung werbung begriff marktfhrerschaft fr nachrichtenmagazin konkurrenz reichweite leicht ber trifft verkaufte auflage konkurrenzblattes jedoch weitem erreicht bgh urt oktober zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richter dr ungern sternberg prof starck prof dr bornkamm dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat mrz kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlegt nachrichtenmagazin spiegel beklagte konkurrierende magazin focus frankfurter allgemeinen zeitung juli verffentlichte beklagte ganzseitige anzeige oberen hlfte reichweiten focus spiegel angabe zahlen media analyse ma ii sulendiagramm gegenberstellte fr focus mio fr spiegel mio unteren hlfte heit schlagzeile ma ii besttigt marktfhrerschaft focus lesermarkt nachrichtenmagazine behlt focus fhrende position gewinnt neue leser besttigt media analyse pressemedien ii focus erreicht woche fr woche durchschnittlich mio leser fr montag focus tag lesern werbungtreibenden agenturen montag fakten setzen mchten herzlich bedanken anzeige nachstehend verkleinert wiedergegeben klgerin beklagte unterlassung anspruch genommen werbung irrefhrend beanstandet behauptung marktfhrerschaft sei unzutreffend insbesondere marktfhrerschaft besttigt fr reklamierte spitzenstellung marktfhrer sei erster linie verkaufte auflage magebend whrend tatschliche reichweite schwer aussagekrftig ermitteln lasse verkaufszahlen sei spiegel focus deutlich berlegen zahlen media analyse ma ii seien zutreffend wiedergegeben dabei festgestellte vorsprung reichweite sei weder dauerhaft deutlich ebenfalls anerkannte analyse komme fr zeitraum gegenteiligen ergebnis auerdem sei graphische darstellung reichweiten sulendiagramm deutlich zugunsten beklagten verzerrt beklagte klage entgegengetreten beanstandeten angaben zutreffend verteidigt anhand flietextes klar allein darstellung aktuellen media analyse zahlen gehe ber reichweite aussagten verkauften auflage tun htten ausgewiesene vorsprung lasse klare aussage mediaanalyse allgemein anerkannte mastab fr reichweite fr lesermarkt sei branche marktfhrerschaft bereits gesprochen medium entsprechenden kriterium wettbewerber fraglichen zeitraum bertroffen anzeige daher verkehr zutreffend verstanden focus gegenber spiegel lesermarkt vorsprung aufweise deswegen markt nachrichtenmagazine fhrend sei landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten zurckgewiesen olg hamburg rd olg rep hiergegen richtet revision beklagten klageabweisungsantrag weiterverfolgt klgerin beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht unterlassungsantrag klgerin uwg bejaht begrndung ausgefhrt senat sei lage erforderlichen feststellungen verkehrsauffassung treffen anzeige frankfurter allgemeinen zeitung breite ffentlichkeit senatsmitglieder potentielle focus leser richte beanstandete anzeige sei irrefhrend erhebliche teile angesprochenen publikums aussage entnhmen tatschlichen verhltnissen entspreche blickfangmig herausgestellte schlagzeile ma ii besttigt marktfhrerschaft focus bedeute normalem sprachverstndnis focus bereits marktfhrer sei ergebnisse media analyse ii stellung besttigt htten bezeichne magazin marktfhrer naheliegend sprachblich verstanden magazin fr marktfhrung mageblichen punkten brige konkurrenz bertreffe umfassende begriff marktfhrers signalisiere hervorgehobene ganz besondere marktstellung hierzu zhle erster linie stellung magazins verkaufszahlen leser anzeige veranlassung behauptete marktfhrerschaft focus allein media analyse ii festgehaltenen gebnisse beziehen leser denen bekannt sei fraglichen zahlen media analyse reichweiten darauf bezgen viele leser ausgabe fraglichen magazins durchschnittlich erreiche verstnden schlagzeile marktfhrerschaft focus reichweite besttigt sei sulendiagramm sowie flietext entnehmen gemachten angaben reichweite bzw lesermarkt betrfen schliee verstndnis keineswegs marktfhrerschaft verkaufszahlen reichweite beziehe insofern sei beanstandete anzeige unrichtig focus sei verkaufszahlen marktfhrer liege unstreitig sei deutlich spiegel soweit klgerin deutlichen vorsprung signalisierende sulendiagramm beanstande sei dagegen folgen verstndige aufmerksame betrachter erkenne unschwer verhltnis beiden sulen zugunsten focus bersteigert dargestellt sei ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg berufungsgericht irrefhrende werbung uwg recht bejaht feststellung verkehrsauffassung aufgabe tatrichters revisionsinstanz daher eingeschrnkt berprft lt rechts verfahrensfehler nachteil beklagten erkennen berufungsgericht zutreffend revision unbeanstandet verstndnis durchschnittlich informierten aufmerksamen verstndigen lesers abgestellt handelt reichweite publikation zahl kufer unterscheidenden zahl leser information potentielle inserenten interessiert blickfang eingesetzte lediglich flietext quelle nher erluterte angabe ma ii mag zunchst eindruck erwecken richte anzeige fachpublikum bedeutung abkrzung weiteres erschliee plazierung anzeige frankfurter allgemeinen zeitung macht jedoch deutlich lediglich potentielle inserenten allgemeine leserschaft richtet worauf berufungsgericht zutreffend abgestellt zuletzt text unterstrichen leser werbungtreibende agenturen ausdrcklich angesprochen aufmerksamkeitsgrad durchschnittsverbrauchers indessen stets gleiche hngt gegenstand betrachtung ab mageblich daher verstndnis situationsadquat aufmerksamen durchschnittsverbrauchers st rspr vgl bgh urt zr grur wrp umgekehrte versteigerung ii urt zr grur wrp sparvorwahl zeitungsanzeige leser allgemeinen eher beilufig kenntnis nehmen daher irrefhrung anzunehmen vollstndiger lektre gesamten kleiner gedruckten textes nachdenken fehlvorstellung vermieden knnte vgl bgh urt zr grur wrp scanner werbung entgegen auffassung revision liegt verfahrensfehler darin berufungsgericht aufgrund eigener sachkunde beurteilt angesprochenen leser beanstandete anzeige verstehen revision bringt erfolg sei berufungsgericht verwehrt irrefhrung begrndendes verkehrsverstndnis gerichtskundig zugrunde legen nachdem beklagte abweichendes verstndnis beweisantritt vorgetragen bedrften gerichtskundige tatsachen zpo beweises gegenbeweis dadurch ausgeschlossen beigetreten allerdings trifft offenkundige tatsachen gegenbeweis zugnglich offenkundige tatsache behandeln tatsache fr bereits beweis erbracht daher weiteren beweises bedarf fall berzeugung aufgrund bisherigen beweisaufnahme bzw aufgrund vermeintlichen offenkundigkeit gebildet gegenbeweis erschttert vgl leipold stein jonas zpo aufl rdn prtting mnchkomm zpo aufl rdn musielak huber zpo aufl rdn bornkamm wrp pantle mdr ff zller greger zpo aufl rdn entgegen annahme revision jedoch verkehrsauffassung zpo offenkundig vorschrift zpo betrifft tatsachen dagegen erfahrungsstze vgl prtting mnchkomm zpo aao rdn musielak huber aao rdn lindacher bb feststellung verkehrsauffassung sttzt jedoch erfahrungswissen zeugenbeweis gegebenenfalls hilfe sachverstndigen ermitteln vgl bgh urt ix zr njw wobei sachverstndige erforderliche fachwissen meinungsumfrage verschafft vgl zller greger aao rdn ermittelt richter verstndnis verkehrs sachverstndige hilfe tut verkehrsauffassung offenkundig wre deswegen beweises bedrfte davon ausgeht aufgrund eigenen erfahrungswissens ber erforderliche sachkunde verfgen beurteilung zutrifft bestimmt grundstzlich regeln beantwortung frage gelten gericht einholung sachver stndigengutachtens verzichten statt aufgrund eigener sachkunde entscheiden vgl lindacher bb ders grokomm uwg rdn bhr pastor ahrens wettbewerbsproze aufl kap rdn bornkamm wrp soweit senatsentscheidungen meister kaffee urt zr grur wrp beschdigte verpackung urt zr grur wrp vgl bgh urt zr grur wrp bedingte unterwerfung auffassung entnommen festgehalten berufungsgericht verstndnis verkehrs inanspruchnahme sachverstndiger hilfe beurteilt obwohl hinreichend sachkundig mgliche keineswegs selbstverstndliche eigene sachkunde dargelegt handelt verfahrensfehler zpo revisionsverfahren uneingeschrnkt gergt vgl bgh urt vi zr njw ferner bgh urt zr grur wrp rgenwalder teewurst ii streitfall liegt verfahrensfehler gehren entscheidenden richter angesprochenen verkehrskreisen bedarf allgemeinen meinungsumfrage untermauerten sachverstndigengutachtens verstndnis verkehrs ermitteln vgl bghz euro spirituosen lindacher grokomm uwg rdn ff gilt unabhngig davon gericht konkreten fall irrefhrung aufgrund eigener sachkunde bejahen verneinen mchte bgh urt zr grur wrp elternbriefe dagegen unabhngig davon entsprechender beweisantrag gestellt worden abs satz zpo einho lung sachverstndigengutachtens ermittlung verkehrsverstndnisses nher bgh urt zr grur wrp euromint hufig geboten erkennenden richter fragliche werbung angesprochen vgl bgh grur rgenwalder teewurst ii lt jedoch rechtssatz inhalts aufstellen beantragte beweiserhebung stets geboten richter rede stehenden werbung angesprochen zuweilen lt frage irrefhrung beispielsweise irrefhrung ber geforderten preis konsumartikels demjenigen beurteilen rede stehenden artikel allgemeinen nachfragt fllen ersichtlich fachkreise fr beurteilung werbeangabe ber besondere kenntnisse erfahrungen verfgen vgl bgh urt zr grur wrp rechenzentrum schlielich knnen gerichte stndig wettbewerbssachen befat aufgrund besonderen erfahrung erforderliche sachkunde erworben eigenstndig beurteilen knnen fachkreise bestimmte werbeaussage verstehen sache begegnet beurteilung verkehrsauffassung berufungsgericht rechtlichen bedenken erweist insbesondere erfahrungswidrig entgegen ansicht revision annahme berufungsgerichts naheliegend durchschnittliche zeitungsleser potentielle inserent beziehe beanstandeten anzeige verwendeten begriff marktfhrerschaft erster linie zumindest verkaufte auflage verstndnis weder fr durchschnittsleser zunchst unverstndlichen hinweis ma ii berschrift sulendiagramms verwendeten begriff reichweite erwhnung lesermarktes media analyse flietext abgebracht beurteilung berufungsgerichts text anzeige gesttzt heit marktfhrerschaft focus sei besttigt worden berufungsgericht recht ausfhrt demjenigen erfolg magazins verkaufter auflage reichweite unterscheidet erkennt anzeige herausgestellten leistungsmerkmale verkaufte auflage lesermarkt betreffen zwanglos verstanden focus nunmehr hinsichtlich reichweite marktfhrerschaft bernommen brigen hngt geltend gemachte unterlassungsanspruch irrefhrung fachkreise ab vielmehr reicht beanstandete anzeige ebenfalls angesprochene allgemeine leserschaft irregefhrt durchschnittliche zeitungsleser hufig darber klaren erfolg nachrichtenmagazins weise verkauften auflage gemessen daher strker potentielle inserent begriff marktfhrerschaft wertschtzung leser ausdrckenden verkaufserfolg verbinden beiden erfolgsparameter unterscheidet darber klaren reichweite hhe auflage zwei nachrichtenmagazinen derart deutlich auseinanderfallen knnen streitfall focus ausweislich zitierten marktanalyse fraglichen zeitraum mehr leser erreicht spiegel verkaufserfolg etwa drei vierteln verkauften auflage spiegel deutlich zurcklag iii danach revision beklagten zurckzuweisen kostenentscheidung beruht abs zpo ungern sternberg starck bscher bornkamm schaffert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr november rechtsstreit ecli de bgh biizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs november richter bundesgerichtshof prof dr strohn vorsitzenden richterin caliebe richter wstmann prof dr drescher born beschlossen antrag klgers bewilligung prozesskostenhilfe fr revisionsverfahren antrag beklagten bewilligung prozesskostenhilfe fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren abgelehnt beklagten revisionsbeklagtem fr revision prozesskostenhilfe gewhrt rechtsanwltin dr beigeordnet prozesskosten monatlich bundeskasse zahlen grnde klger prozesskostenhilfe fr revision bewilligen wirtschaftlichen voraussetzungen fr bewilligung prozesskostenhilfe dargetan klger behauptet kosten beabsichtigten prozessfhrung masse gedeckt knnen dargelegt wirtschaftlich beteiligten glubigern prozessfinanzierung zumutbar insolvenzverwalter voraussetzungen fr bewilligung darzulegen verlangen gerichts glaubhaft abs satz zpo gilt fr umstnde wegen wirtschaftlich beteiligten glubigern prozessfinanzierung zumutbar bgh beschluss mai ii zr zinso rn vorschsse prozesskosten beteiligten zuzumuten erforderlichen mittel unschwer aufbringen knnen fr erwartende nutzen vernnftiger eigeninteresse sowie prozesskostenrisiko angemessen bercksichtigender betrachtungsweise erfolg rechtsverfolgung deutlich grer vorschuss aufzubringenden kosten wertenden abwgung insbesondere erwartende quotenverbesserung falle obsiegens prozess vollstreckungsrisiko glubigerstruktur bercksichtigen bgh beschluss februar ii zr juris rn beschluss dezember ii za nzi rn beschluss mai ii zr zinso rn klger vorgetragen abzug vorweg begleichenden kosten insolvenzverfahrens inso sowie sonstigen masseverbindlichkeiten inso insolvenzglubiger existiere finanzierung rechtsstreits zumutbar wre insolvenztabelle vorgelegt daraus einerseits allenfalls teilweise glubigerstruktur entnommen bemerkungen klar inwieweit forderungen festgestellt bestritten klger erwartenden quotenverbesserung falle obsiegens abgewiesenen teil zahlungsklage prozess vollstreckungsrisiko nheren angaben gemacht berechnung bercksichtigung vernderten massekosten vorgelegt ii beklagten revisionsbeklagtem prozesskostenhilfe verteidigung revision bewilligen fr beabsichtigte nichtzulassungsbeschwerde fehlt erfolgsaussichten beklagte erfllt persnlichen wirtschaftlichen voraussetzungen fr bewilligung prozesskostenhilfe ratenzahlungspflicht pro monat dagegen fehlt beabsichtigten nichtzulassungsbeschwerde hinreichende erfolgsaussicht abs satz zpo beschwerde wre statthaft abs satz zpo jedoch beschwerdefrist gewahrt gesuch klgers wiedereinsetzung versumte frist einlegung beschwerde zpo verspricht erfolg revision einlegen berufungsgericht revision insoweit teilweise zugelassen zahlungsklage abgewiesen partei ber finanziellen mittel einlegung rechtsmittels verfgt antrag wiedereinsetzung versumte rechtsmittelfrist gewhrt partei innerhalb rechtsmittelfrist prozesskostenhilfeantrag gericht gestellt krften stehende getan ber antrag verzgerung entschieden setzt voraus innerhalb laufenden rechtsmittelfrist antrag gewhrung prozesskostenhilfe erklrung persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen partei verwendung amtlich vorgeschriebenen formulars abs satz abs zpo nebst erforderlichen nachweise vorgelegt bgh beschluss april xi za juris rn beschluss juli ix zb njw beschluss august xii zb njw rr beschluss februar xii zb njw rr rn beschluss juni ix za juris rn beschluss november ix za juris rn beschluss februar xi za wum rn beschluss oktober xii zb njw rr rn beschluss juli iii zb juris rn beschluss dezember vi za njw rn beschluss juli ii za juris rn beklagte innerhalb beschwerdefrist prozesskostenhilfeantrag gestellt urteil berufungsgerichts oktober zugestellt worden prozesskostenhilfeantrag november innerhalb monatsfrist abs satz zpo beim bundesgerichtshof eingegangen erklrung persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen beklagten verwendung amtlich vorgeschriebenen formulars lag frhere erklrung wurde bezug genommen erklrung persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen vielmehr erst dezember ablauf rechtsmittelfrist eingegangen strohn caliebe drescher wstmann born vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar november strafvollstreckungssache az stvk landgericht lbeck az stvk landgericht hamburg strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts november beschlossen strafvollstreckungskammer landgerichts hamburg fr nachtragsentscheidungen sachen stvk landgerichts lbeck zustndig sache stvk verbleibt zustndigkeit strafvollstreckungskammer landgerichts lbeck grnde aufnahme verurteilten jva februar ging zustndigkeit fr entscheidungen aussetzung vollzugs freiheitsstrafe unterbringung bezogen strafvollstreckungskammer landgerichts hamburg ber unabhngig davon strafvollstreckungskammer bestimmten entscheidung befat worden abs stpo beschlu senats september ars zitiert kusch nstz bgh nstz strafvollstreckungskammer landgerichts lbeck blieb fr entscheidung sachen zustndig denen bereits vorher befat ber abschlieend entschieden bghst ff ff bgh nstz blieb deshalb abweichend abs stpo aufnahme verurteilten jva zunchst fr entscheidung ber widerruf bewilligten strafaussetzung bewhrung zustndig frage bereits befat bghst bgh nstz bghr stpo abs befatsein zustndigkeit endete entscheidung sachen stvk bewhrungszeit verlngerte frage befat abschlieend rahmen zustndigkeitsregeln stpo entschieden widerruf abgesehen verlngerung bewhrungszeit erkannt bghr stpo abs befatsein wegen konzentrationsprinzips abs stpo ging zustndigkeit fr weiteren strafaussetzung ergebenden manahmen strafvollstreckungskammer ber deren zustndigkeitsbereich verurteilte einsa strafvollstreckungskammer landgerichts hamburg verhlt sache stvk landgericht lbeck berwachung beschlu strafvollstreckungskammer landgerichts lbeck september angeordneten fhrungsaufsicht gegenstand insoweit verfgung einzelrichters strafvollstreckungskammer oktober js bewh frher stvk landgericht lbeck zeigt abschlieende entscheidung bisher ergangen deshalb verbleibt sache zustndigkeit landgerichts lbeck jhnke detter otten bode elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zb dezember rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kapmug abs satz halbsatz bindungswirkung vorlagebeschlusses fr oberlandesgericht besteht prozessgericht sinne abs satz kapmug musterverfahren bereits zuvor vorlagebeschluss identischem feststellungsziel erlassen fall steht sperrwirkung kapmug erlass weiteren vorlagebeschlusses entgegen bgh beschluss dezember ii zb olg mnchen lg mnchen ii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr bergmann richterin caliebe sowie richter dr drescher born sunder beschlossen rechtsbeschwerden klger beschluss senats fr kapitalanleger musterverfahren oberlandesgerichts mnchen mrz zurckgewiesen streitwert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde rechtsbeschwerdefhrer landgericht schadensersatzansprche wegen unzutreffenden ad hoc mitteilung beklagten geltend musterfeststellungsantrag klger landgericht mehrere vorlagebeschlsse gleichlautendem feststellungsziel erlassen oberlandesgericht beanstandete fehler ersten vorlagebeschlusses berichtigen landgericht november zunchst abs satz kapmug beschlossen entscheidung oberlandesgerichts herbeizufhren beantragten feststellung ad hoc mitteilung unrichtig hierdurch beklagten schadensersatzansprche bgb wegen vorstzlicher sittenwidriger schdigung begrndet beschluss mrz oberlandesgericht olg mnchen zip vorlagebeschluss entsprechender anwendung fr willkrlich ergangene verweisungsbeschlsse zpo entwickelten grundstze aufgehoben verfahren anderweitigen prfung entscheidung landgericht zurckgegeben dagegen klger april oberlandesgericht zugelassene rechtsbeschwerde eingelegt landgericht sodann april juli weitere vorlagebeschlsse identischem feststellungsziel erlassen vorlagebeschluss april beschluss januar aufgehoben vorlagebeschluss juli oberlandesgericht beschluss mrz aufgehoben verfahren anderweitigen prfung entscheidung landgericht zurckgegeben hiergegen richten oberlandesgericht zugelassenen rechtsbeschwerden klger beschluss oberlandesgerichts mrz vorlagebeschluss landgerichts november erkennende senat inzwischen aufgehoben sache oberlandesgericht zurckverwiesen bgh beschluss juli ii zb zip verffentlichung bghz bestimmt ii oberlandesgericht ausgefhrt vorlagebeschluss juli sei schon deshalb aufzuheben erlass sperrwirkung gem kapmug beschlusses november entgegenstehe beschluss sei ausgangsverfahren parteien ergangen formuliere feststellungsziel leide vorlagebeschluss beschluss juli schweren verfahrensrechtlichen mngeln entfalle abs satz kapmug angeordnete bindung vorlagebe schluss insoweit sei rechtsprechung bindungswirkung verweisungsbeschlusses zpo entsprechend heranzuziehen iii rechtsbeschwerden klger statthaft zulssig sache erfolg abs satz halbsatz kapmug angeordnete bindungswirkung vorlagebeschlusses fr oberlandesgericht besteht prozessgericht sinne abs satz kapmug musterverfahren bereits zuvor vorlagebeschluss identischem feststellungsziel erlassen fall steht sperrwirkung kapmug erlass weiteren vorlagebeschlusses entgegen rechtsbeschwerden statthaft oberlandesgericht ersten rechtszug angefochtenen beschluss zugelassen abs satz nr zpo statthaftigkeit rechtsbeschwerden steht entgegen vorlagebeschluss abs satz halbsatz kapmug unanfechtbar ausschluss anfechtbarkeit gilt fr vorlagebeschluss fr entscheidung oberlandesgerichts vorlagebeschluss aufgehoben bgh beschluss juli ii zb zip rn verffentlichung bghz bestimmt rechtsbeschwerden unbegrndet oberlandesgericht entgegen auffassung rechtsbeschwerden abs satz halbsatz kapmug aufhebung vorlagebeschlusses juli gehindert vorlagebeschluss prozessgerichts abs satz halbsatz kapmug fr oberlandesgericht grundstzlich bindend bindung gilt uneingeschrnkt erkennende senat vorliegenden musterverfahren bereits beschluss juli ii zb zip verffentli chung bghz bestimmt befasst geltend gemachte anspruch gegenstand musterverfahrens feststellungsziel feststellung anspruchs gerichtet hinblick darauf bindungswirkung besteht beschluss juli angefhrten grnden wegen insoweit identischen vorlagebeschlsse verwiesen fall vorlagebeschluss juli kommt jedoch deshalb bindungswirkung abs satz halbsatz kapmug landgericht versto kapmug ausgangsverfahren parteien vorlagebeschluss november weiteren vorlagebeschluss identischem feststellungsziel erlassen kapmug einleitung weiteren musterverfahrens fr gem kapmug auszusetzenden verfahren unzulssig vorschrift ausgeschlossen prozessgericht vorlagebeschluss musterverfahren weiteren anspruchsvoraussetzung einleitet bereits musterverfahren fr gem kapmug auszusetzenden verfahren eingeleitet worden sollen parallel laufende musterverfahren prozesskonomischen grnden vermieden vgl begrndung regierungsentwurfs gesetzes einfhrung kapitalanleger musterverfahren btdrucks demzufolge vorlagebeschluss bindungswirkung abs halbsatz kapmug zukommen versto sperrwirkung kapmug erlassen anderenfalls wre oberlandesgericht gezwungen musterverfahren durchzufhren kapmug entgegen intention kapmug gar htte eingeleitet drfen ebenso fullenkamp vorwerk wolf kapmug rn aa kkkapmug kruis rn sperrwirkung kapmug bereits erlass ersten vorlagebeschlusses einsetzt rechtskrftige aufhebung vorlagebeschlusses oberlandesgericht entfllt bindet fall prozessgericht sinne abs satz kapmug streit ber reichweite kapmug vgl hierzu kk kapmug kruis rn maierreimer wilsing zgr kommt danach bergmann caliebe born drescher sunder vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung kap'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mai strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mai teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl dr boetticher dr kolz richterin bundesgerichtshof elf bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin rechtsanwltin verteidigerinnen rechtsanwalt vertreter nebenklger rechtsanwalt vertreter nebenklgers nebenklgerin persnlich justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklger urteil landgerichts heilbronn april feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel schwurgerichtskammer landgerichts stuttgart zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf mordes zweifachen mordversuchs freigesprochen anklage lag last oktober sparkassenfiliale ausgeraubt dabei sparkassenkundin erschossen deren ehemann sowie sparkassenangestellten lebensgefhrlich verletzt tterschaft konnte landgericht berzeugen revisionen rgen staatsanwaltschaft nebenklger verletzung materiellen formellen rechts rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten sachrge erfolg freispruch zugrunde liegende beweiswrdigung rechtsmngel aufweist verfahrensrgen kommt mehr landgericht festgestellt oktober versah sparkassenfiliale bankkaufmann dienst whrend uhr uhr dauernden mittagspause nahm verabredung kollegen filialen wahr uhr sptestens uhr kehrte filiale zurck nher geklrten umstnden wurde uhr unmaskierten pistole bewaffneten mann gezwungen kassenraum banktresor ffnen geldscheine sowie mnzgeld werte herauszugeben anschlieend benachbarten beratungsraum hinknien erhielt tter stumpfkantigen gegenstand zwlf wuchtige schlge kopf lebensgefhrlichen schdel hirn trauma handtellergroen trmmerfraktur schdeldachs trmmerfrakturen bereich augenhhlen sowie kontasionen hirngewebes fhrten uhr betraten eheleute sparkassenfiliale bankgeschft erledigen kundenschalterraum hrten sthngerusche jemand sehen worten schnell raus stimmt zog ehefrau windfang bank verlassen bevor eingangstr erreicht kam mann beratungsraum drngte vorgehaltener pistole zurck kundenschalterraum drckte zeugen buchlings ber sitzflche stuhles setzte pistole nacken zeugen drckte ab projektil drang linken nackenbereich trat unterhalb linken unterkiefers nunmehr richtete tter waffe gab vorn zwei schsse deren kopf ab folge innerhalb weniger sekunden verstarb tter flch tete beute verletzungen lebensgefhrlich beide berlebten notoperationen wobei oktober knstliches koma versetzt wurde angeklagten fiel tatverdacht insbesondere aufgrund fol gender erkenntnisse beiden tat berlebenden geschdigten angeklagten tter bezeichnet angeklagte fuhr tatzeitraum kraftfahrzeug nhe tatorts angeklagte befand finanziellen schwierigkeiten nachmittag tattages zahlte volksbankfiliale darunter scheine wert je tatbeute enthielt scheine wert folgenden tag zahlte lebensgefhrtin weitere durchsuchungen anwesens wurden ca sichergestellt kniekehlenbereich fahrersitzes angeklagten benutzten fahrzeugs wurde blutantragung gesichert deren molekulargenetische untersuchung dna teilmuster ergab hufigkeitswert merkmalen geschdigten alten steinbruch bereinstimmt wurde weiteren verlauf tattages feuer entzndet starke schwarze rauchsule entfaltete brandschutt feuerstelle wurden adressaufkleber angeklag ten zuzuordnende rundhlzer etwa monate brand kautschukmischung produkt franzsischen stiefelherstellers le chameau sichergestellt angeklagte zweimal paar gummistiefel marke gekauft trug tattag stiefel zwei tatort gesicherte schuhabdruckfragmente wurden gummistiefel marke le chameau verursacht landgericht gleichwohl tterschaft ange klagten berzeugen vermocht hinsichtlich zeugen bestnden wegen erheblichen verlet zungen gehirnbereich bedenken aussagetchtigkeit zeuge unmittelbar tat gegenber verschiedenen zeugen lediglich geuert tter angeklagten hnlich gesehen finanzielle situation angeklagten sei ganz aussichtslos hinsichtlich blutspur fahrzeug angeklagten liege analyseergebnis bereich unteren nachweisgrenze insbesondere sei nachvollziehbar angesichts uerst blutigen geschehens sparkasse nichtgereinigten fahrzeug angeklagten weiteren blutspuren gefunden wurden bestnden zeitlichen grnden erhebliche zweifel daran angeklagten berhaupt mglich feuer steinbruch entznden darber hinaus lasse feststellen brandschutt gefundenen gegenstnde tatschlich brand tattages stammen brigen bestnden ernsthafte zweifel daran angeklagten zeitlicher hinsicht mglich tat begehen kammer hlt angabe zeugen fr glaubhaft angeklagten genau uhr fahrzeug ca meter sparkasse entfernt strae einbiegen ortsauswrts fahren sehen eheleute sparkasse uhr betreten htten htte uhr tat nachteil zeugen mehr eineinhalb minuten begangen konnte tter bereits sparkasse befinden mssen schlielich gebe hinweise tter zeugin be uhr ha sparkasse bereits verlassen ge habt angeklagte zuhause befunden htte mnnliche stimme bankinneren gehrt tatzeitraum sparkasse dunkelfarbenes fahrzeug gestanden hauptverhandlung gehrten zeugen zugeordnet konnte ii beweiswrdigung hlt rechtlicher prfung stand spricht gericht angeklagten frei zweifel tterschaft berwinden vermag revisionsgericht regel hinzunehmen kommt darauf revisionsgericht angefallene erkenntnisse gewrdigt zweifel berwunden htte daran ndert tatrichter getroffene feststellung lebensfremd erscheinen mag gibt strafprozess beweis ersten anscheins gewissheit richters wahrscheinlichkeit geschehensablaufs beruht demgegenber beweiswrdigung etwa rechtsfehlerhaft schon rechtlich unzutreffenden ansatz ausgeht hinsichtlich umfangs bedeutung zweifelssatzes lckenhaft namentlich wesentliche feststellungen errtert wider sprchlich unklar gesetze logik gesicherte verfahrensstze verstt verurteilung erforderliche gewissheit berspannte anforderungen gestellt st rspr vgl etwa bgh njw bgh nstz rr bghr stpo berzeugungsbildung jew landgericht umfnglich detailliert vielzahl angeklagten belastender indizien sowie entlastenden umstnde aufgelistet gewrdigt abwgungen gleichwohl vorstehenden grundstzen mehrfacher hinsicht gerecht strafkammer gesamtwrdigung wichtige belastende indizien hinreichend einbezogen denen fr gesehen zwingenden beweiswert beigemessen buchst sieht erhebliche konkrete verdachtsmomente aufgrund tragfhiger hypothesen blo denktheoretischer mglichkeiten entwertet buchst einzelne belastende beweisanzeichen berhaupt errtert buchst schlielich liegen errterungsmngel hinsichtlich entlastender beweismittel buchst strafkammer prfen beiden tat berlebenden opfer angeklagten berzeugungs krftig tter identifiziert kam sachverstndig beraten jeweils ergebnis wegen verbleibender zweifel feststellen knne zeugen htten angeklagten sicher tter erkannt zwei wesentliche beweisanzeichen fr tteridentifikation einzeln zugrundelegung zweifelssatzes letztlich berzeugend erachtet zweifelssatz entscheidungs beweisregel darf jedoch einzelne indiztatsachen angewendet erst gesamtbetrachtung tragen kommen vgl bgh nstz deshalb besorgen kammer hinreichend be dacht wichtigen indizien einzeln fr betrachtet nachweis tterschaft fr ausreichend erachten vermochte verbleibenden erheblichen beweiswert gesamtheit belastenden indizien gericht entsprechende berzeugung vermitteln knnten st rspr vgl bghr stpo beweiswrdigung gerade angesichts hufung gegenseitigen durchdringung angeklagten belastenden umstnde erscheint mglich kammer sachgerechten gesamtschau berzeugung tterschaft gewonnen htte formelhafte hinweis auseinandersetzung fr tathergang wesentlichen umstnden indizien verblieben vernnftige zweifel tterschaft angeklagten vermag gebotene gesamtwrdigung gewichtung einzelnen beweise ersetzen vgl bgh nstz landgericht lsst molekulargenetisch untersuchten blutspur fahrzeug angeklagten insbesondere deshalb allenfalls indizwirkung zukommen weder kleidungsstcken angeklagten fahrzeug weitere entsprechende blutspuren festgestellt wurden kammer stellt erwgung vorbehalt betroffenen kleidungsstcke angeklagten gewaschen beseitigt worden knnten entgegen ankndigung ua vorbehalt mehr eingegangen senat daher aufgrund lcke urteilsfeststellungen prfen strafkammer wesentlich angesehene mglichkeit rechtsfehlerfreier begrndung ausgeschlossen wurde brigen ndert tatsache weiteren blutspuren festgestellt wurden grundstzlich beweiswert tatschlich gefundenen spur molekulargenetisch festgestellten aussagewert weiterhin landgericht beweiswert tat steinbruch abgebrannten feuers frage gestellt zeitlichen grnden erhebliche zweifel daran bestnden angeklagten mglich knnte feuer entznden kammer jedoch eher nachrangigen frage blick dafr verstellt brandschutt tatschlich sowohl reste gegenstnden angeklagten reste jagdgummistiefels marke le chameau gefunden wurden nimmt hinzu angeklagte zweimal paar wenig verbreiteten stiefel erworben tattage stiefel trug tatort gefundenen abdruckfragmente stiefel marke le chameau stammen deutlich gerade kombination einzelnen fakten besonderer beweiswert liegt kammer hinreichend rechnung getragen isoliert einzelindizien abgestellt kammer brigen angesichts umstandes stiefelreste erst monate tat brandstelle gefunden wurden gefahr manipulation dritte rechnung stellt erkennbar warum dabei mehr theoretische erwgung handeln knnte realen anknpfungspunkt kammer stellt fest ua stiefel verbrannt worden bevor ffentlichkeit ber bedeutung stiefeln marke le chameau fr vorliegende verfahren erfahren beweiswrdigung weist zudem lcken allerdings knnen mssen grnde freisprechenden urteils irgendwie beweiserheblichen umstand ausdrcklich wrdigen ma gebotenen darlegung hngt jeweiligen beweislage insoweit umstnden einzelfalles ab beschaffen errterung bestimmter einzelner beweisumstnde erb rigt fall handelt tatgericht vielmehr freispruch erkannt obwohl flle erheblicher belastungsindizien vorlag sachlage beweiswrdigung deren darlegung wesentlichen fr angeklagten sprechenden umstnde erwgungen einbeziehen gesamtwrdigung betrachten vgl bgh nstz rr angefochtene urteil trotz umfangreichen beweiserwgungen gerecht wrdigung belastungsindizien erstreckt umstand angeklagte mehreren nachdruck ausgesprochenen mahnungen filialleiters volksbank davon ausging sptestens endtermin angesehenen oktober tattag grere summe einzahlen mssen darber hinaus erkennbar beweiswrdigung einbezogen tatbeute scheine wert je enthielt angeklagte volksbank scheine wert eingezahlt angeklagte eingezahlte geld nebenher durchgefhrten schwarzgeldgeschften verkauf wild ausschlachtungsarbeiten staatlichen liegenschaft verdient erscheint weiteres plausibel geschften weit berwiegend allein euro scheine erlangt errtert gerade hintergrund strafkammer errterten these fremder htte bank berfallen knnen maskierten tter darum ging bank anwesenden personen tten zweck sogar eheleute eingangs bereich zurck kundenraum drngte geradezu hinrichtungsartig tten legt errterungsbedrftigen schluss nahe opfer tter gekannt identifizierung ausgehen leben blieben zuverlssigkeit aussage alibizeugen zentralen entlastungsbeweismittel landgericht fr senat nachprfbaren weise vorschnell berzeugt daher zeitangabe abwgung brigen beweisanzeichen rechtsfehlerhaft bereits feststehend behandelt aa landgericht hlt angabe zeugen fr glaubhaft angeklagten fahrzeug exakt uhr gesehen gasse kommend rechts stadtauswrts abgebogen sei zeitangabe zeuge deshalb przise knnen dabei hofeingangsbereich katholische kirchturmuhr gesehen immer kontrolliere wre zeitangabe zeugen minute genau zuverlssig wre landgericht ausgehend prmisse recht folgert angeklagten tat zeitlich mglich eintreffen eheleute uhr bank betreten wre ausgeschlossen angeklagte davor liegenden zeitpunkt bankangestellte bank betrat schon bank konnte bb blick kirchturmuhr zeuge hauptverhandlung berichtet jedoch ergibt urteil polizeilichen vernehmungen geuert landgericht bewertet aussageentstehung jedenfalls dahin gravierenden widersprche hinsichtlich angaben hauptverhandlung polizeilichen vernehmungen vorhanden seien bewertung zutrifft senat anhand urteilsausfh rungen vgl ua ff berprfen ersten befragung oktober tag tat zeuge offenbar bekundet sei kurz zwei losgefahren angeklagten zuvor gesehen scheint erwhnt ansonsten sei bereich sparkasse aufgefallen zweiten vernehmung vormittag oktober berichtete davon angeklagten fnf sechs minuten uhr gesehen dritten vernehmung nachmittag tages przisierte zeitpunkt uhr unklar bleibt danach wann zeuge polizeilichen vernehmungen erinnerung blick kirchturmuhr begrndet zeitpunkt angeklagten sah gar anderweitig rekonstruiert etwa allein mitgeteilten blick kchenuhr uhr cc zentralen bedeutung aussage entlastungszeugen htte aussageentstehung offenbar zunchst vagen ei ner schlielich ganz przisen zeitangabe nherer wiedergabe errterung bedurft erscheint nmlich eher fern liegend zeitnah tat vernommene zeuge derart markante besonderheit kontrollblick kirchturmuhr zunchst erwhnt obwohl schon ersten befragung minutengenaue zeitangaben angekommen danach kommt ernsthaft betracht zeuge darauf festgelegt angeklagte tter knne ua konkret uhrzeit erinnert zeitpunkt lediglich rekonstruiert wegen errterungsmangels besorgt senat landgericht mglicherweise scheinbar przise zeitangabe zeugen allein aufgrund eigener aussage vorschnell rechtsfehlerhaft feststehenden zeitlichen fixpunkt beweisgebude angesehen frage zeitangabe zeugen berzeugung landgerichts zuverlssig durfte vielmehr erst rahmen abschlieenden gesamtschau brigen beweisanzeichen beantwortet wre geschehen auszuschlieen alibibekundung zeugen hinreichend zuverlssig eingestuft worden wre sem fall wre angeklagten zeitlich mglich tat begehen iii sachlich rechtlichen mngel bereits aufhebung fhren kommt brigen beanstandungen staatsanwaltschaft nebenklger iv aufhebung urteils entfllt freispruch anknpfende ausspruch ber entschdigung angeklagten fr erlittene strafverfolgungsmanahmen sodass hiergegen erhobene sofortige beschwerde staatsanwaltschaft gegenstandslos sache somit neu verhandelt entschieden se nat verweist gem abs satz alt stpo landgericht zurck nack wahl kolz boetticher elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet april preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso gmbhg stehenlassen gesellschafterleistung umqualifizierung eigenkapital fhrt insolvenz gesellschafters gegenber gesellschaft unentgeltliche leistung anfechtbar insolvenzverwalter ber vermgen gesellschafters anmeldung forderungen insolvenz gesellschaft anfechtbarkeit forderung entgegengehaltenen eigenkapitalersatzeinwands schon innerhalb anfechtungsfrist geltend bgh urteil april ix zr olg stuttgart lg heilbronn ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart mrz aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts heilbronn januar zurckgewiesen hinsichtlich berufung klgers sache neuen verhandlung entscheidung ber gesamten kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter mai erffneten insolvenzver fahren ber vermgen gmbh co kg folgenden kg begehrt juli ffneten ber insolvenzverfahren gmbh knftig vermgen gmbh feststellung solvenztabelle angemeldeten forderungen fr dienstleistung vermietung darlehen zinsen angemeldeten forderungen insolvenzverwalter gmbh sowie sparkasse beklagte widerspro chen ebenfalls forderungen insolvenztabelle angemeldet beklagte hhe komplementrin kg gmbh knftig gmbh beherrschender gesellschafter pe baugrup alleiniger gesellschafter einzelvertretungsbe rechtigter geschftsfhrer gmbh alleiniger kommanditist kg kommanditeinlage stammkapital gmbh beteiligt alleinvertretungsberechtigter geschftsfhrer gmbh beklagte gmbh gehrt ebenfalls baugruppe immobilien baugruppe erster instanz begehrte klger teilrcknahme klage hhe wegen verjhrter mietzinsansprche feststellung forderungen tabelle gesamthhe dabei handelte einzelnen vergtungsansprche dienstvertrag mietzins hhe insgesamt rckzahlung darlehen hhe sowie zinsen beklagte erhob rechtsstreit wegen forderungen einwand eigenkapitalersatzes daraufhin berief klger erstmals schriftsatz mai anfechtbarkeit stehenlassens forderungen kg gmbh landgericht forderung kg dienstleistungen hhe mietvertrag hhe fr berechtigt gehalten deshalb zusammen tabelle festgestellt rechnerisch richtig wren weitergehende klage abgewiesen hiergegen gerichteten berufung klger feststellung teilforderung geltend gemachten darlehensrckzahlung hhe weiterverfolgt berufung erfolg geblieben berufung beklagten berufungsgericht klage insgesamt abgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klger berufungsantrge vollem umfang entscheidungsgrnde revision klgers erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckweisung berufung beklagten hinsichtlich eigenen berufung zurckverweisung neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht berufungsgericht urteil verffentlicht wm festgestellt klger berufung ver folgten forderungen grunde hhe berechtigt seien fr dienstleistungen bestehe anspruch hhe mietvertrag anspruch hhe zusammen daneben bestehe berufung lediglich geltend gemachte teilanspruch darlehensrckzahlung hhe berufungsgericht jedoch gemeint geltendmachung forderungen insolvenzverfahren gmbh stnden regeln eigenkapitalersatzrechtes gem abs gmbhg entgegen weshalb klger nachrangige insolvenzforderungen gem abs nr inso magabe abs inso anmelden knne voraussetzungen vorlgen hierzu berufungsgericht festgestellt gmbh sptestens ab ende krise sin ne eigenkapitalersatzrechtes befunden persnliche geltungsbereich abs abs satz gmbhg sei gegenber kg infolge beherrschenden stellung gesellschafters ffnet eigenkapitalersatzleistung liege darin ren gesellschafter krise kg ber ih gmbh bekannt sei nunmehr klger verfolgten forderungen stehen lassen anstatt bekanntwerden krise ende dritter erfllung bestehen ausfhrungen berufungsurteils revision hingenommen beklagten frage gestellt weiteren prfung zugrunde legen ii berufungsgericht offen gelassen stehenlassen ge sellschafterleistungen umqualifizierung leistungen eigenkapitalersatz fhrt insolvenzanfechtung unterliegt klger nmlich zweijhrige anfechtungsfrist abs inso versumt innerhalb verjhrungsfrist gegenber anfechtungsgegnerin sachvortrag gehalten veranlassung gegeben gesetzlichen voraussetzungen insolvenzanfechtung prfen bzw erkennen lassen rechtsgeschft rechtshandlung angefochten solle ausfhrungen wendet revision recht halten rechtlichen prfung stand stehenlassen gesellschafterleistungen umqualifizierung leistungen eigenkapitalersatz gefhrt gem inso anfechtbar unterlsst schuldner lediglich mglichen erwerb unterlassen anfechtbar minderung schuldnervermgens fhrt lediglich mehrung verhindert hmbkomminso rogge aufl rn jaeger henckel inso rn nerlich nerlich rmermann inso rn mnchkomm inso kirchhof inso aufl rn fk inso dauernheim aufl rn fall liegt allerdings geht vielmehr darum gesellschafter glubiger durchsetzbarkeit bestehenden forderungen wirtschaftlichen wert verliert unterlsst lediglich erwerb vermehrung vermgens vermgen vielmehr gemindert ebenso neue leistung etwa darlehen gesellschaft erbringen wrde sofort eigenkapitalersetzend wrde leistung gesellschafter gesellschaft erbringt sofort eingang gesellschaft eigenkapitalersetzend anfechtbarkeit inso zweifelhaft leistung gesellschafters liegt zweifelsfrei unentgeltlich unentgeltlichkeit sinne inso gegeben anfechtungsgegner empfnger leistung fr vereinbarungsgem ausgleichende gegenleistung sei schuldner sei dritten erbringen hierber entscheidet grundstzlich objektive verhltnis ausgetauschten werte bgh urt juni ix zr zip rn zahlreichen nachweisen hk inso kreft aufl rn berlassung eigenkapitalersetzender mittel bewirkte rangrcktritt anspruchs rckzahlung insolvenz regel wirtschaftliche wertlosigkeit folge ausgleichende gegenleistung gesellschaft gewhrt hierdurch glubiger gesellschafters objektiv zumindest mittelbar benachteiligt stehenlassen gesellschafterleistung umqualifizierung leistung eigenkapital fhrt anfechtbar streitig whrend berwiegende meinung anfechtbarkeit bejaht bork festschrift uhlenbruck ff hk inso kreft aao rn fkinso dauernheim aao rn mnchkomm inso kirchhof aao rn ehricke kbler prtting bork inso stand november rn johlke schrder gerkan hommelhoff handbuch kapitalersatzrechts aufl rn olg hamburg zip zip verneint mindermeinung haas dittrich gerkan hommelhoff handbuch kapitalersatzrechts aao rn bcker zinso herrschende meinung zutreffend aa soweit leistungen gesellschafters gesellschaft zunchst eigenkapitalersetzend knnen stehenlassen nichtbeitreibung eigenkapitalersetzend berufungsgericht zutreffend ausgefhrt darin liegende unterlassen steht gem abs inso rechtshandlung anfechtungsrechtlichen sinne gleich vorausgesetzt geschieht wissentlich willentlich bghz fk inso dauernheim aao rn hk inso kreft aao rn mnchkomm inso kirchhof aao rn hess inso rn hmbkomm inso rogge aao rn jaeger henckel aao rn unterlassen auerdem gefhrt empfnger rechtshandlung schuldners begrndete vermgensmehrung masse benachteiligt behalten konnte bghz aao hkinso kreft aao vornahme gesellschafter kg mglichen bewusst vermiedenen rechtshandlung beitreiben forderung gmbh gefhrt gesellschaft leistung behalten darf bb festgestellten sachverhalt insbesondere beherrschenden stellung gesellschafters zweifel ergab unterliegt kg tatsachen kenntnis denen gmbh sptestens ab ende krise sinne eigenkapitalrechts befand persnliche geltungsbereich eigenkapitalersatzrechtes verhltnis kg gmbh erff net kg gleichwohl forderungen stehen lie geschah willentlich wissentlich unterlassen gefhrt gmbh regeln eigenkapitalersatzrechtes zuvor kg forderbaren leistungen behalten durfte cc unterlassen aktiven zufhrung eigenkapitalersetzender mittel zeitpunkt gesellschaft krise sinne eigenkapitalersatzrechts befindet gleichzusetzen allerdings widersprche allgemeinen wertung gesetzes gesellschafter schutze glubiger gesellschaft form durchsetzungssperre auferlegte verantwortung fr manahmen ausgelsten negativen finanzierungsfolgen abschtteln knnte hieraus abgeleitete argument knne insolvenz gesellschafters haas dittrich aao rn trifft indessen doppelinsolvenz gesellschaft gesellschafters belange glubiger sowohl gesellschaft gesellschafters bercksichtigen wrde durchsetzungssperre eigenkapitalersatzrechtes vorrang einrumen wrde uneingeschrnkte bevorzugung glubiger gesellschaft glubigern gesellschafters bedeuten htten hinzunehmen gesellschafter gesellschaft deren krise zugunsten glubiger unentgeltliche leistungen erbringt eigene vermgensmasse nachteil schmlert hierfr gibt rechtfertigung masse gesellschaft wrde nachteil masse gesellschafters unzulssig begnstigt gesellschaft risiko tragen gesellschafter insolvent weiteres eigenkapital fr gesellschaft mehr aufbringen folgerichtig stehenlassen gesellschafterleistung wodurch eigenkapitalersetzend anfechtbare leistung zurckgewhrt vgl bgh urt oktober ix zr zip rn grundsatz kapitalerhaltung steht rckgewhranspruch aufgrund anfechtungsvorschriften entgegen vgl bghz ff anfechtungsgesetz fr durchsetzungssperre aufgrund vorschriften kapitalersatzrechts gelten dd brigen voraussetzungen inso jedenfalls insoweit gegeben wirksamer rangrcktritt erklrt objektive glubigerbenachteiligung ergibt insoweit schon daraus eigenkapitalersatzeinwand klger daran hindert unstreitig erwartende quote masse ziehen hierin jedenfalls liegende mittelbare objektive glubigerbenachteiligung fr inso ausreichend hk inso kreft aao rn wegen teilbetrages darlehensforderung mio dm fr forderung gem vereinbarung april falle insolvenzverfahrens ber vermgen gmbh erlassen lge allerdings objektive glubigerbenachteiligung vereinbarung wirksam erfolgreich angefochten wre leistung schuldners liegt anfechtbare stehenlassen frher vier jahre antrag erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen gmbh geschehen entgegen auffassung berufungsgerichts klger zweijhrige anfechtungsfrist abs inso versumt geltendmachung anfechtung steht verjhrungseinrede entgegen insolvenzverfahren ber vermgen kg mai erffnet wurde danach anwendbaren inso vgl art abs nr abs egbgb gegenber neuen recht krzere verjhrungsfrist zwei jahren fr geltendmachung anfechtungsansprchen magebend bgh urt juli ix zr zip rn danach trat regelverjhrung mai abs abs alternative bgb bgh urt januar ix zr zip bgb frist klger gewahrt klger tabelle ansprche dienstvertrag miete darlehensvertrag sowie daraus erwachsene zinsen angemeldet ansprche berufungsgericht festgestellten umfang revision mehr streit anmeldung tabelle verjhrung gem abs nr bgb unverjhrter zeit gehemmt worden wann hemmung gem abs satz bgb geendet umstritten auffassung stellt beendigung insolvenzverfahrens ab vgl wenner schuster bb palandt heinrichs bgb aufl rn beendigung verfahrensabschnitts forderungsanmeldung vgl vogel baur dahinstehen lauf frist jedenfalls unverjhrter zeit erneut gehemmt worden erhebung vorliegenden tabellenfeststellungsklage gem abs nr bgb hemmung verjhrung inkrafttreten schuldrechtsreform ab zeitpunkt geltenden vorschriften anwendbar vgl bgh urt februar ix zr njw rr rn ff anfechtungsanspruch klger allerdings geltend gemacht verfolgte zahlungsanspruch gmbh resultierte insolvenzanfechtung wendet anspruchsgegner durchsetzung geltend gemachten vertraglichen ansprche stehe eigenkapitalersatzeinwand entgegen insolvenzverwalter einwand dadurch begegnen anfechtbarkeit stehenlassens bereits unverjhrter zeit gerichtlich geltend macht ergibt schon daraus insolvenzverwalter vorneherein wissen einwand berhaupt erhoben wre gezwungen schon innerhalb insolvenzanfechtungsfrist anfechtung erklren msste zunchst mglichen einwand beklagten ermitteln vortragen sodann unverjhrter zeit ausrumen knnen wrde schon widerspruch stehen darlegungs beibringungslast zivilprozess erst beklagte rechte geltend macht vielmehr insolvenzverwalter gehalten substantiiert bestreiten gegebenenfalls anfechtung geltend abs inso anfechtung anwendbar vorschrift verjhrung geltend gemachten ansprchen anfechtung betrifft vgl bgh urt juli aao rn fallkonstellation vielmehr abs inso anwendbar klger verfolgt hinsichtlich anfechtung eigenkapitalersatzeinwandes eigenstndigen anspruch macht anfechtung geltend einwand beklagten auszurumen geltendmachung angemeldeten ansprche stehe eigenkapitalersatzeinwand entgegen abs inso schon abs ko stndiger hchstrichterlicher rechtsprechung ausdehnend auszulegen mageblich insolvenzverwalter verteidigungsweise rechtsstellung insolvenzmasse wahrt dabei parteirolle konkreten prozess entscheidend mageblich vielmehr mehr masse befindlichen gegenstand zurckfhren masse gehrenden gegenstand fr erhalten bgh urt juli aao rn beklagte macht bestehen eigenkapitalersatzeinwandes geltend klage gmbh erbringung vertraglich vereinbar ten unentgeltlichen zahlungen eigenkapital knnte verwalter ablauf verjhrungsfrist abs inso einwand abs inso entsprechende vertragliche leistung zugrunde liegende vereinbarung anfechtbar seien entgegenhalten prozessuale zuflligkeit verwalter wegen geltendmachung rechts rolle klgers befindet verweigerungsrecht wegfall bringen prozessgegner geltend gemachten einwand eigenkapitalersatzes gegeneinwand anfechtbarkeit bgh urt juli aao rn einwand anfechtbarkeit klger allerdings schon anmeldeverfahren erstmals schriftsatz mai rahmen tabellenfeststellungsklage erhoben allein be klagte bestreitende glubigerin wendet obwohl anfechtungsgegner materiell gmbh bzw erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen deren insolvenzverwalter einwand prozess beklagte wirksam erhoben worden beklagte anmeldung forderung tabelle gem abs inso widersprochen deshalb klger forderung gem abs inso wege tabellenfeststellungsklage beklagte weiterverfolgen fall einwand eigenkapitalersatzes beklagten glubigerin rahmen tabellenfeststellungsklage geltend gemacht verhltnis glubiger mglich anfechtbarkeit einwandes geltend klger andernfalls rechtsschutzmglichkeit beraubt wre widerspruch schuldners steht feststellung forderung tabelle entgegen abs satz inso rahmen tabellenfeststellungsverfahrens treten stelle insolvenzverwalter insolvenzglubiger darber entscheiden feststellung tabelle erfolgt insoweit knnen einwendungen geltend schuldner auerhalb insolvenzverfahrens zustehen wrden funktional insoweit rahmen zwecke insolvenzverfahrens fr schuldner ttig demgem glubiger tabellenfeststellungsklage betreiben gegeneinwendungen geltend gegenber schuldner zustnden gesonderte anfechtung gegenber insolvenzverwalter erforderlich klger funktional gegeneinrede abs inso bedient vorliegenden fall insolvenzverwalter weiterer glubiger widerspruch angemeldete forderung klgers erhoben unerheblich widersprche wren gegebenenfalls ebenfalls wege tabellenfeststellungsklage beseitigen hierauf konnte klger jedoch verzichten beteiligten darauf geeinigt ausgang vorliegenden rechtsstreits gelten lassen htte klger entsprechend getroffenen vereinbarungen rechtsstreit insolvenzverwalter gmbh fhren gehabt unterlge lssigkeit gegeneinrede anfechtbarkeit geltend gemachten eigenkapitalersatzeinwand ohnehin bedenken gewhlte vorgehensweise prozessuale situation klgers hinsichtlich geltendmachung anfechtungsrechts verschlechtert revisionsbeklagte macht geltend fristgerechte anfechtung sei entscheidungserheblich anfechtung durchgreifen wrde insolvenzforderung klgers gem inso fhren wrde allein tabellenfeststellungsklage verfolgt knnte klger falle erfolgreicher anfechtung aussonderungsrecht einwand greift allerdings zutreffend anfechtungsanspruch insolvenz anfechtungsgegners aussonderungsrecht gewhrt bghz ff bgh urt oktober aao rn senat insolvenzanfechtungsrecht bewirkten nderung vermgenszuordnung begrndet gegenstnde aufgrund ff inso genannten rechtshandlung vermgen schuldners ausgeschieden mssen anfechtung verwalters glubigern haftenden masse zugefhrt zugriff glubigergesamtheit verfgung stehendes objekt vermgensmasse insolventen schuldners behandelt bgh je aao voraussetzung aussonderungsrechts jedoch entschiedenen fall bghz ff aussonderungsfhiger gegenstand unterscheidbar masse vorhanden fall hinterlegt vorliegend gegenstand anfechtung unterscheidbar masse vorhanden gegeneinwand anfechtbarkeit fhrt schuldrechtlichen rckgewhranspruch vgl bgh urt september ix zr zip vielmehr lediglich eigenkapitalersatzeinwand ausgerumt geschehen bleibt geltend gemachte schuldrechtliche anspruch bestehen insolvenz schuldners insolvenzforderung macht klger zutreffend geltend iii rechtsstreit hinsichtlich forderungen klgers dienstvertrag miete endentscheidung reif brigen sache berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo hinsichtlich darlehensforderung kg gmbh april ber teilbetrag mio dm vereinbarung geschlossen wonach kg gegenber gmbh rang rcktritt bedingtem verzicht erklrt gmbh angenommen forderung kg gmbh rang zuguns ten gegenwrtiger knftiger glubiger gmbh zurcktreten tilgungen zinsen kosten forderung sollten lediglich knftigen bilanzgewinn liquidationsberschuss geleistet forderung erlassen fr fall insolvenzverfahren ber vermgen gmbh erffnet berufungsgericht offen gelassen daraus rangrcktritt erlass hinsichtlich klger insolvenztabelle angemeldeten forderungen ergibt parteien problematisierte wirksamkeit anfechtbarkeit vereinbarung dahingestellt lassen beurteilung nunmehr nachzuholen vereinbarung wirksam erfolgreich angefochten klage umfang mio dm bisherigen feststellungen unbegrndet falle vereinbarten nachranges ergibt abs abs inso falle wirksamen erlasses forderung insoweit gem abs abs bgb erloschen gleichzeitig fehlte hinsichtlich anfechtung stehenlassens eigenkapitalersatzeinwand begrndet objektiven glubigerbenachteiligung darlehensforderung hhe rangrcktritts erlasses ohnehin insolvenz gmbh mehr insolvenzforde rung htte geltend gemacht knnen allerdings auswirkung rangrcktritts verzichts darlehensforderung insoweit ungeklrt klger berufung zuvor geltend gemachten gesamtsumme teilbetrag weiterverfolgt vgl bu weder berufungsurteil berufungsbegrndung klgers entnehmen teilbetrag hierbei handelt unklarheiten hinblick rechtskraft vermeiden klger klarzustellen teil forderung teilbetrag bezieht vgl zller vollkommer zpo aufl rn ff sodann klren vereinbarte rangrcktritt verzicht womglich berufung mehr weiterverfolgten teil darlehensforderung bezogen deshalb mehr hhe differenzbetrages weiterverfolgten teil darlehensforderung auswirkt rangrcktritt verzicht wirksam vereinbart erfolgreich angefochten greift anfechtung stehenlassens bisherigen feststellungen vollem umfang hinsichtlich darlehensanspruchs geltend gemachten umfang fr fall klger jedoch klarzustellen teil ursprnglichen darlehensforderung berufung weiterverfolgt worden unklarheiten hinblick umfang rechtskraft vermieden revision allerdings geltend gemacht darlehensforderung sei unabhngig anfechtbarkeit eigenkapitalersatzeinwandes schon kapitalerhaltungsregeln gmbhg begrndet zahlungsverbot gmbhg gebhre vorrang durchsetzungssperre gmbhg demgegenber berufungsgericht regeln kapitalersatzrechts vorrang eingerumt ansicht zutrifft derzeitigen verfahrensstadium offen bleiben tatschlichen voraussetzungen auszahlungsverbotes gem gmbhg klger ausreichend substantiiert vorgetragen revisionsgericht eigener zustndigkeit entscheiden vgl bgh beschl januar ii zr zip berufungsgericht frage offen gelassen bestrittene vortrag klgers anspruchsvoraussetzungen gmbhg insbesondere vorliegen unterbilanz kg zeitpunkt jeweiligen darlehensgewhrung ausreichend substantiiert entgegen auffassung berufungsgerichts kommt unterbilanz angesichts fehlenden kapitalbeteiligung gmbh kg allein berschuldung entzug betriebsnotwendigen eigenkapitals berschuldeten kommanditgesellschaft stammkapital gmbh allein beeintrchtigt bghz bgh urt oktober ii zr zip hierzu vortrag klgers unzureichend obwohl insolvenzverwalter einblick geschftlichen verhltnisse kg beschrnkt darauf bilanziellen kapitalfehlbetrag berschuldung schlieen stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs liegt darlegungs beweislast bezglich berschuldung gesellschaft bzw fr ttig werdenden insolvenzverwalter insolvenzverwalter berschuldung grundstzlich vorlage berschuldungsstatus darzulegen darin stillen reserven aufzudecken verm gensgegenstnde veruerungswerten anzusetzen ausreichend dagegen lediglich handelsbilanz vorzulegen kriterien berschuldungsstatus aufzustellen sagt etwa ber stille reserven handelsbilanz deshalb indizielle bedeutung fr insolvenzrechtliche berschuldung mindestens insolvenzverwalter anstze handelsbilanz daraufhin berprfen erlutern gegebenenfalls umfang stille reserven sonstige daraus ersichtliche veruerungswerte vorhanden dabei braucht denkbare mglichkeit auszuschlieen nahe liegende anhaltspunkte beispielsweise stille reserven grundvermgen gesellschafter insoweit aufgestellten behauptungen widerlegen bghz bgh urt mrz ii zr zip bercksichtigung vorlage gesellschafter ergangenen strafbefehls fehlt somit erforderlichen kon kreten sachvortrag berschuldung kg erforderliche sachvortrag zurckverweisung berufungsinstanz zulssiger weise nachgeholt knnte auszah lungsverbot bedeutung erlangen wirksamkeit vereinbarung april ber rangrcktritt verzicht entgegensteht berufungsgericht gegebenenfalls prfen ganter gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen lg heilbronn entscheidung ha olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes anerkenntnisurteil zr verkndet april walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg prof starck dr bscher dr schaffert anerkenntnis gem fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juli aufgehoben berufung klgerin urteil kammer fr handelssachen landgerichts mannheim november abgendert beklagten androhung fr fall zuwiderhandlung flligen ordnungsgeldes satzweise vorstandsmitgliedern vollziehenden ordnungshaft sechs monaten vorstandsmitgliedern vollziehenden ordnungshaft sechs monaten untersagt geschftlichen verkehr wettbewerbszwecken kennzeichnung netzdienstleistungen fr internet basierende geschfte kennzeichen interconnect verwenden insbesondere kennzeichen geschftspapieren werbeprospekten sonstigen werbeunterlagen anzubringen kennzeichen netzdienstleistungen fr internet basierende geschfte anzubieten verkehr bringen beklagte verurteilt klgerin auskunft ber herkunft vertriebsweg smtlicher kennzeichnung interconnect versehenen erzeugnisse bezeichnung erbrachten dienstleistungen erteilen insbesondere angabe namen anschriften jeweiligen hersteller lieferanten gewerblichen abnehmer auftraggeber sowie angabe mengen hergestellten ausgelieferten erhaltenen bestellten erzeugnisse erbrachten dienstleistungen beklagte verurteilt klgerin auskunft ber denjenigen umsatz geben beklagte angabe bezeichnung interconnect ziffer genannten handlungen erzielt sowie auskunft ber umfang bezeichnung interconnect betriebenen werbung erteilen aufgeschlsselt kalendervierteljahren bundeslndern werbetrgern kosten rechtsstreits beklagten auferlegt rechts wegen ullmann ungern sternberg bscher starck schaffert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen verfahrensrgen bemerkt senat zutreffend weist generalbundesanwalt darauf inhalt verteidigung versehentlich unterlagen bergebenen verhandlungsplans besorgnis befangenheit abs stpo weder vorsitzende richterin beisitzenden richter strafkammer hergeleitet bereits landgericht entscheidung ber ablehnungsgesuch angeklagten ausgefhrt schlichte selbstverstndlichkeit darstellt amtspflichten richters gehrt vorbereitung hauptverhandlung konzept fr reihenfolge strukturierten ablauf einzelnen verhandlungsteile erstellen hierin fr erwartende mglicherweise eintretende verfahrenslagen antrge verteidigung bestimmte manahmen verhandlungsleitung abs stpo vorgesehen hieraus weder gefolgert geplanten ablauf auge gefassten verhandlungsleitenden manahmen ungeachtet tatschlichen spteren geschehens hauptverhandlung umstnden festgehalten gar verteidigung strafprozessual eingerumte verfahrensrechte ignoriert sollen gegenteil ergibt etwa schon daraus verteidigung daran gehindert wurde belehrung sachverstndigen antrge stellen rgen antrge vernehmung zeugen sowie einholung sachverstndigengutachtens fertigungstiefe einzelnen bauprojekts bestimmten zeitpunkt seien rechtsfehlerhaft abgelehnt worden jedenfalls unbegrndet versto abs satz abs satz stpo liegt schon deswegen antrgen mangels hinreichend konkreten beweisthemas lediglich beweisanregungen handelte ber landgericht engen mastben bestimmungen abs stpo befinden gerichtliche aufklrungspflicht abs stpo strafkammer indessen verstoen hinblick sonstige beweisergebnis verteidigung angeregten weiteren beweiserhebungen gedrngt sehen tolksdorf miebach becker pfister hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen besonders schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt oktober strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen besonders schwerer ruberischer erpressung zwei fllen wegen schwerer ruberischer erpressung zwei fllen jugendstrafe drei jahren verurteilt verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision hinsichtlich strafausspruchs verfahrensrge erfolg brigen offensichtlich unbegrndet ii revision angeklagten hinsichtlich strafausspruchs verfahrensrge erfolg liegt folgendes verfahrensgeschehen zugrunde angeklagte tatzeiten jahre neun monate bzw zehn monate alt landgericht holte vorbereitung hauptverhandlung stellungnahmen jugendgerichtshilfe juni oktober letzten bericht heit angeklagte vergangenen monaten deutlich stabilisiert gehe geregelten arbeit festen wohnsitz arbeite zusammen schuldnerberatung daran schulden abzuarbeiten guten bezug familie auerdem sei geringem umfang ehrenamtlich streetworker ttig suchtgefhrdeten schtigen jugendlichen helfen sehe unrecht taten bereue sichtlich bewertung straftaten sei sicherlich bercksichtigen inzwischen positive entwicklung angeklagten beobachtet knne sicht jugendgerichtshilfe nunmehr gute sozialprognose bestehe termin hauptverhandlung oktober erschien vertreter jugendgerichtshilfe berichte jugendgerichtshilfe wurden ausweislich protokolls gegenstand hauptverhandlung gemacht landgericht angeklagten jugendstrafrecht angewandt wegen schwere schuld jugendstrafrecht verhngt vorrangig erzieherischen gesichtspunkten bemessenden hhe jugendstrafe strafkammer folgendes ausgefhrt angeklagten neben bedrfnis gerechten schuldausgleichs gerade vorrangigen erziehungsgedanken lngerfristige jugendstrafe erforderlich geeignet beim angeklagten grundlage schaffen sittliche moralische grundwerte menschlichen zusammenlebens scheitern strafbarkeit abrutschen wrde vermittelt erzieherisch beigebracht knnen fehlen grundvorstellungen bedenkenlosigkeit angeklagte taten begangen lngerfristige erzieherische einwirkung erforderlich lernen eigentum respektieren fr geltenden regeln akzeptieren einsicht verbten schweren bzw besonders schweren ruberischen erpressungen zeigen vorhanden angeklagte jugendstrafvollzug folgen tat ernsthaft auseinander setzen mssen kammer dringend erzieherisch fr geboten hlt lngerfristige jugendstrafe geschlossenen rahmen ermglicht schwere tat verarbeiten knnen grundlagen dafr geschaffen lernt eigenen egoistischen bedrfnisse schwere kriminelle handlungen kosten menschen befriedigen kammer verkennt dabei angeklagte derzeit arbeitsstelle drogen konsumiert jedoch geeignet inneren wandel dokumentieren sowohl wohnungssituation arbeitsstelle zeigen vorlufigen uerlichen wandel lebens handelt verfestigt lebt angeklagte hotel eigene wohnung bezogen arbeitsstelle arbeitssuchender ausbildung zeitungsannonce erhalten arbeitet provisionsbasis auendienst versuchen verbraucher wechsel energieanbieters berzeugen gengend geld verdienen daher erwarten angeklagte beim ersten beruflichen misserfolg biographie zeigt schon lust mehr geregelte arbeit alte verhaltensmuster zurckfllt sowohl ausbildung kfz mechaniker arbeitsstelle bayern jahr lang angeklagte nachvollziehbaren grund aufgegeben lust mehr zeit lieber freunden verbringen sachlage htte landgericht gedrngt sehen mssen vertreter jugendgerichtshilfe hauptverhandlung hren kammer ersichtlich davon ausgegangen angeklagten einsicht begangene unrecht fehle vernderung uerer bedingungen geeignet sei inneren wandel beklagten dokumentieren demgegenber letzten bericht jugendhilfe oktober kammer bekannt entnehmen mitteilung weiterer tatsachen etwa ehrenamtlichen ttigkeit angeklagten ansicht vertreten deutlichen stabilisierung angeklagten ausgegangen heranziehung jugendgerichtshilfe zweck gewinnung mglichst vollstndigen bildes persnlichkeit tters entwicklung umwelt gesichtspunkte beizutragen dabei umstnde aufmerksam zuziehung jugendgerichtshilfe mglicherweise gar sprache gekommen wren vgl bghst bghr jgg abs heranziehung ergeben vorliegenden bericht erkenntnisse bisher gegenstand hauptverhandlung steht gestellte einschtzung jugendgerichtshilfe deutlichem widerspruch berzeugung gerichts deshalb gehalten jugendgerichtshilfe hauptverhandlung hren unterblieben auszuschlieen beteiligung jugendgerichtshilfe berzeugung gerichts gesichtspunkte zutage getreten wren bemessung strafe zugunsten angeklagten htten auswirken knnen grund strafausspruch aufzuheben ernemann fischer krehl berger eschelbach'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski richterin dr brockmller juli beschlossen senat beabsichtigt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln dezember gem satz zpo zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen grnde klgerseite versicherungsnehmer folgenden vn begehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rc kzahlung geleisteter versicherungsbeitrge lebensversicherung wurde aufgrund antrags vn versicherungsbeginn september genannten policenmodell vvg seinerzeit gltigen fassung folgenden vvg abge schlossen folge zahlte vn versicherungsprmien schreiben juli erklrte widerspruch gem vvg hilfsweise kndigung versicherer akzeptierte kndigung zahlte rckkaufswert klage verlangt vn rckzahlung vertrag geleisteten beitrge nebst zinsen abzglich bereits gezahlten rc kkaufswerts auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen verbraucherinformation vag ordnungsgem erteilt worden vvg lebensversicherungsrichtlinien europischen union vereinbar sei ii landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung zurckgewiesen berufungsgericht prmienrckerstattungsanspruch ungerechtfertigter bereicherung verneint vn sei sowohl formal inhaltlich ordnungsgem ber widerspruchsrecht abs satz vvg belehrt worden bergabe gesonderten verbraucherinformation sei bercksichtigung abs satz vag erforderlich vn htte daher iderspruchsrecht innerhalb monat zugang unterlagen ausben mssen abs satz abs satz vvg europisches recht verstoe bedrfe entscheidung ausbung wide rspruchsrechts sei treuwidrig vn bekannt gemachte widerspruchsfrist beim vertragsschluss jahr ungenutzt verstreichen lassen jahrelang prmien gezahlt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt vn klagebegehren iii voraussetzungen fr zulassung revision sinne abs zpo liegen rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo berufungsgericht revision zugelassen rechtsauffassung oberlandesgerichts oldenburg versr abweiche frage geklrt senat urteil juli iv zr rechtsauffassung berufungsgerichts bereits gebilligt revisionsrechtlich beanstandungsfreier begrndung berufungsgericht entgegen ansicht revision entschieden vn ordnungsgem entsprechend anforderungen vag verbraucherinformation erteilt wurde soweit abs satz vag eindeutige formulierung bersichtliche gliederung verstndliche abfassung verlangt folgt daraus revision meint pflicht erteilung information gesonderten urkunde zusammenhngenden text verbraucherinformation bezeichnung berschrieben policenbegleitschreiben zweiten dritten satz darauf hingewiesen mitbersandte versicherungsschein verbraucheri nformationen enthlt zusammenhang tatschlich bersandten unterlagen jeweils berschriften benannt ergibt fr durchschnittlichen versicherungsnehmer unmissve rstndlich verbraucherinformation vgl senatsurteil juli iv zr entgegen ansicht revision gibt entscheidung oberlandesgerichts oldenburg januar versr rn anlass fr beurteilung handelte information textform tabellarische aufstellung ablauf gang gesetzten widerspruchsfrist monat erklrte vn widerspruch bedenkenfrei berufungsgericht schlielich ansicht belehrung police nbegleitschreiben sei drucktechnisch deutlicher form erfolgt berufungsurteil hlt rechtlicher prfung stand solchermaen policenmodell geschlossene vers icherungsvertrge wegen gemeinschaftsrechtswidrigkeit vvg wirksamkeitszweifeln unterliegen vgl senatsurtei juli iv zr bghz rn ff bverfg versr rn ff streitfall dahinstehen revis ion begehrte vorlage gerichtshof europischen union sche idet bereits deshalb frage policenmodell genannten richtlinien unvereinbar entscheidungse rheblich ankommt vn falle unterstellten gemeinschaftsrechtswidrigkeit policenmodells treu glauben wegen widersprchlicher rechtsausbung verwehrt jahrelanger durchfhrung vertrages angebliche unwirksamkeit berufen daraus bereicherungsansprche herzuleiten vgl einzelnen mastben senatsurteil juli aao rn bverfg aao rn ff vn verhielt objektiv widersprchlich zumindest vertraglich eingerumte bekannt gemachte widerspruch sfrist lie vertragsschluss jahre ungenutzt verstreichen vn zahlte ber jahre versicherungsprmien kndigung widerspruch gem vvg erklrte jahre langen prmienzahlungen bereits ber mglichkeit vertrag zustande kommen lassen belehrten vn versicherer schutzwrdiges vertrauen bestand vertrages begrndet vertrauensbegrndende wirkung fr vn erkennbar anwendung grundstze treu glauben beeintrc htigen angesichts besonderen umstnde streitfalles praktische wirksamkeit gemeinschaftsrechts sinn zweck widerspruchsrechts vgl ergnzend senatsurteil juni iv zr versr rn mayen felsch dr karczewski harsdorf gebhardt dr brockmller vorinstanzen lg bonn entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juni betreuungssache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke richter dr klinkhammer schilling dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerden beteiligten beschlsse zivilkammer landgerichts mnchen januar januar februar kosten verworfen verfahrenswert grnde fr betroffene down syndrom leidet seit langem rechtliche betreuung eingerichtet betreuer vater helmut bestellt juni verstarb beschluss betreuungsgerichts september wurde beteiligte dahin ersatzbetreuer betreuer bestellt beschluss legte schwester betroffenen beteiligte zugleich geschiedene ehefrau beteiligten beschwerde ziel betreuerin bestellt beschluss november half amtsgericht beschwerde teilweise ab anordnete vertretung materiellerbrechtlichen prozessen allgemeinen zivilgerichten betreuung beteiligten erfasst sei hintergrund anordnung testament betroffene vorerbin beteiligte nacherbe eingesetzt worden knnte betracht kommenden erben streitig beschwerdegericht ordnete beschluss januar weiterer betreuer fr aufgabenkreis vermgenssorge beteiligte rechtsanwalt bestellt januar ergnzte beschwerdegericht vorangegangenen beschluss dahin beteiligte betreuung berufsmig fhre weiteren beschluss februar stellte beschwerdegericht klar hinsichtlich beteiligten aufgabenkreis vermgenssorge entfalle aufgabenkreis beteiligten allein wahrgenommen entscheidungen richten zugelassenen rechtsbeschwerden beteiligten denen beschluss september eingerumte stellung alleiniger betreuer verteidigt ii rechtsbeschwerden unzulssig gem famfg unstatthaft abs famfg rechtsbeschwerde beteiligten statthaft beschwerdegericht oberlandesgericht ersten rechtszug beschluss zugelassen abs satz nr famfg rechtsbeschwerde beschluss beschwerdegerichts zulassung betreuungssachen bestellung betreuers sowie aufhebung betreuung statthaft beschwerdegericht rechtsbeschwerde weder zugelassen liegen voraussetzungen fr zulassungsfreie rechtsbeschwerde regelung abs satz nr famfg rechtsbeschwerde zulassung erlaubt knpft gleich lautende definition begriffs betreuungssachen nr famfg genannten verfahrensgegenstnde besonderer bedeutung regelmig gravierendem mae hchstpersnliche rechte beteiligten eingegriffen gesetzgeber differenzierung famfg deutlich regelung abs satz nr famfg gerade fr betreuungssachen besonders hoher eingriffsintensitt hchstpersnliche rechte beteiligten zulassungsfreien zugang bundesgerichtshof schaffen folgt verknpfung beiden vorschriften rechtsbeschwerde zulassung beschwerdegericht verfahren statthaft nr famfg erfasst senatsbeschlsse februar xii zb famrz rn september xii zb famrz rn mwn betreuungssachen bestellung betreuers sinne abs satz nr nr famfg verfahren bgb dabei sowohl erstverfahren verlngerungsverfahren handeln fr abs famfg entsprechende anwendung vorschriften ber erstmalige anordnung manahme ff bgb anordnet vgl senatsbeschluss september xii zb famrz rn besonders hohe eingriffsintensitt ergibt verfahren daraus bestellung betreuers zugleich anordnung betreuung einhergeht bgb unterscheidet anordnung betreuung bestellung betreuers vielmehr einheitsentscheidung treffen senatsbeschlsse september xii zb famrz rn februar xii zb famrz rn mai xii zb rn demgegenber bezieht rede stehende norm abs bgb rechtsgrundlage fr teil entlassung betreuers darstellt diejenigen flle denen fortbestehender betreuung isolierte entscheidung ber beendigung amtes bisherigen betreuers getroffen senatsbeschluss september xii zb famrz rn entlassung bisherigen betreuers berhrt fortbestand betreuung palandt diederichsen bgb aufl rn verfahren deshalb abs satz nr nr famfg erfasst vielmehr fllt auffangnorm nr famfg senatsbeschlsse februar xii zb famrz rn mwn mai xii zb juris rn teil entlassung betreuers gem bgb aufhebung betreuung zieht kommt zulassungsfreie rechtsbeschwerde abs satz nr alt famfg betracht hahne weber monecke schilling ribgh dr klinkhammer urlaubsbedingt verhindert unterschreiben hahne nedden boeger vorinstanzen ag mnchen entscheidung xvii lg mnchen entscheidung lg mnchen entscheidung lg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil juli strafsache wegen sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzende richterin harms richter basdorf richterin dr tepperwien richter dr raum richter dr brause beisitzende richter richterin landgericht vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwltin verteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts berlin januar verworfen angeklagte kosten rechtsmittels nebenklgerinnen hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen sexueller ntigung zwei fllen jeweils tateinheit vorstzlicher krperverletzung vier jahren gesamtfreiheitsstrafe verurteilt sachrge gesttzte revision angeklagten erfolg august berfiel jhrige unbestrafte angeklagte nachts kurz uhr berlin hellersdorf dunkler strae abstand zehn minuten zwei junge frauen angeklagte betrchtlich alkoholisiert hchstens infolgedessen mglicherweise steuerungsfhigkeit erheblich beeintrchtigt jhrige trat hinten heran hielt mund augen brachte boden berhrte heftig wehrende junge frau krftig nachhaltig ber kleidung schambereich versuchte tragriemen rucksacks gebsch ziehen konnte preisgabe rucksacks entfliehen kurz danach umfate angeklagte hinten hals jhrigen hielt mund brachte boden ff nete hose berhrte kleidung unterleib brust angeklagte entfernte frau vorgehen bemerkt einhalt gebot schuldspruch rechtsfehlerfrei ersten fall berschreitet sexualbezogene handlung angeklagten erheblichkeitsschwelle nr stgb berprfung strafausspruchs ergibt gleichfalls rechtsfehler nachteil angeklagten einzelfreiheitsstrafen zwei jahren drei monaten ersten drei jahren drei monaten zweiten fall ebenso gesamtstrafe hoch sanktionierung berschreitet gleichwohl eindeutig ma schuldangemessenen etwa rechtsfehler allein blick strafhhe festzustellen strafzumessungsgrnde angefochtenen urteil ebenfalls beanstanden strafrahmenwahl landgerichts minder schwere flle abs stgb abgelehnt strafrahmen abs abs stgb abs stgb gemildert rechtsfehlerfrei begrndet landgericht identische begrndung fr strafrahmenwahl allgemeine strafzumessung zusammengefat sachgerechte aufbau strafzumessungserwgungen ergibt eindeutig landgericht vorliegen voraussetzungen vertypten milderungsgrundes stgb strafrahmenwahl mitbedacht rechtsfehlerfrei landgericht minder schwere flle mageblich blick tatbild abgelehnt beiden fllen gleichermaen fr opfer auerordentlich bengstigenden gewaltsamen vorgehen angeklagten konkreten tatsituation geprgt landgericht demgegenber eher geringen grad spezifisch sexualbezogenen rechtsgutverletzungen unerwhnt gelassen begrndet besorgnis knne umstand bersehen durfte hintergrund gesamten tatbildes bestimmenden strafzumessungsgrund ansehen abs satz stpo landgericht obgleich angeklagte beiden fllen tatausfhrung gestrt worden davon berzeugt intensivere sexuelle handlungen erstrebte dennoch begrndete art vorgehens bewut gewhlt verantworten beiden geschdigten berechtigte furcht opfer brutalen vergewaltigung unbekannten enthlt urteil rechtsfehlerhaften strafzumessungserwgungen landgericht durfte angeklagten massivitt konkret angewandten gewalt versto abs stgb anlasten bewertung besonders massiver gewalt aufgrund physischer verletzungen opfer gerechtfertigt indes weiteres aufgrund berraschenden auerordentlich bengstigenden vorgehensweise angeklagten konkreten tatsituation fr geschdigten belastende umstnde taten nmlich deren ausfhrung nachtzeit einsamer strae krperliche unterlegenheit attakkierten jungen frauen durften angeklagten trotz spontanen entschlusses tatbegehung gleichwohl verschuldete negative faktoren art ausfhrung auswirkungen tat angelastet abs stgb senat erwogen urteil abschlieend angestellten anmerkungen notwendiger therapierung angeklagten befrchten lassen landgericht knne sanktionierung jenseits zulssiger ausrichtung schuld angeklagten mageblich blick erwartete dauer resozialisierung geboten angesehenen therapie besonders hoch bemessen indes rechtfertigt allein hhe gravierenden mehr schuldangemessen bewertenden bestrafung besorgnis aufbau urteils steht entgegen entsprechenden erwgungen vielmehr ersichtlich sachgerechte anregung fr konkrete ausgestaltung individuell bedrfnisse angeklagten interesse allgemeinheit zugeschnittenen strafvollzuges verstehen sofern therapie namentlich aktive mitwirkung angeklagten verwirklichen lassen hierin mglicherweise gegebener zeit besonderer grund fr aussetzung strafrestes bereits hlftiger verbung gem abs nr stgb finden harms basdorf raum tepperwien brause'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo af abs famfg zpo af anzuwenden ehegatte rechtskraft scheidungsausspruchs rechtskrftiger entscheidung folgesache stirbt vgl nunmehr famfg scheidungsverbundurteil teilweise angefochten erwachsen entscheidungsteile familiensachen betreffen gegenstand hauptrechtsmittels ablauf frist abs zpo af vgl nunmehr famfg rechtskraft sofern zeitpunkt ebenfalls angefochten bgh beschluss oktober xii zb olg hamm ag ldinghausen xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr hahne sowie richter prof dr wagenitz dose schilling dr gnter beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats fr familiensachen oberlandesgerichts hamm juli kosten antragstellerin zurckgewiesen beschwerdewert grnde parteien streiten ber erledigung scheidungsverfahrens urteil amtsgerichts familiengericht ldinghausen juli wurde ehe parteien geschieden auerdem entschied familiengericht ber folgesachen versorgungsausgleich zugewinnausgleich hausratsverteilung urteil familiengerichts antragstellerin folgenden ehefrau fristgerecht berufung eingelegt wiederum fristgerecht eingereichten berufungsbegrndung ehefrau berufungsverfah ren verbundurteil amtsgerichts beantragt endurteil amtsgerichts aufzuheben antrge antragsgegners folgenden ehemann durchfhrung versorgungsausgleichs zahlung zugewinnausgleichs zurckzuweisen sowie antrag zuteilung hausratsgegenstnden insoweit zurckzuweisen zuteilungsantrag entspreche nachfolgenden begrndung ehefrau ziff einzelnen versorgungsausgleichsverfahren stellung genommen sowie ziff ii zugewinnausgleich ziff iii hausratsverteilung berufungsbegrndung zuletzt deutschen rentenversicherung bund oktober zugestellt worden verfgung dezember berufungsgericht ehefrau fristsetzung januar klarstellung gebeten scheidungsausspruch angefochten solle dezember ehemann verstorben schriftsatz april ehefrau ausgefhrt berufungsbegrndung seien folgesachen angefochten worden oberlandesgericht antrag ehefrau ehesache beschluss fr erledigt erklren zurckgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde ehefrau ii fr verfahren gem art abs fgg rg ende august geltende prozessrecht anwendbar rechtsstreit zeitpunkt eingeleitet worden vgl senatsurteil dezember xii zr famrz rn mwn berufungsgericht zugelassene gem abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde brigen zulssig insbesondere fehlt weder beschwer ehefrau rechtsschutzbedrfnis fr rechtsmittelverfahren allerdings tritt erledigung hauptsache gem zpo af famfg ebenso rechtskraft gesetzes wegen ausspruchs gericht bedarf beschluss gerichts angefochtene beschluss antrag erledigterklrung zurckweist dementsprechend ausschlielich deklaratorische wirkung vgl staudinger voppel bgb vorbem ff rn mwn dennoch demjenigen feststellung erledigung begehrt rechtsschutzbedrfnis fr entsprechenden ausspruch abgesprochen zumindest eintritt rechtskraft scheidungsausspruchs zweifelhaft frage ehegatte geschieden verwitwet erhebliche bedeutung zukommen etwa fr versorgung berlebenden ehegatten begrndet berechtigtes interesse gerichtlichen klarstellung olg dsseldorf famrz olg hamm famrz staudinger voppel aao vorbem ff rn mwn zller philippi zpo aufl rn aa olg saarbrcken famrz mwn entsprechend zulssigkeit rechts beschwerde erledigung betreffenden beschluss allein hinweis deklaratorischen charakter verneint olg hamm famrz iii sache rechtsbeschwerde erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt erledigung sinne zpo af abs zpo sei eingetreten angefochtene urteil scheidungsausspruch bereits tod ehemannes rechtskrftig sei ehefrau berufung ausweislich berufungsbegrndung magabe antrge sowie ausfhrungen einzelnen ausdrcklich allein folgesachen versorgungsausgleich zugewinnausgleich hausrat beschrnkt ablauf berufungsbegrndungsfrist fr mglichkeit mehr bestanden rechtsmittel erweitern sei allenfalls zulssig grnde hierfr bereits rechsmittelbegrndungsschrift ergben fall sei ehemann innerhalb monatsfrist abs satz zpo af nderung scheidungsausspruchs beantragt sei letzterer ablauf november rechtskrftig geworden ausfhrungen halten rechtlichen berprfung ergebnis stand gem zpo af verfahren ehesache hauptsache erledigt anzusehen ehegatten stirbt bevor urteil rechtskrftig zpo af allerdings anzuwenden ehegatte rechtskraft scheidungsausspruchs rechtskrftiger entscheidung folgesache stirbt senatsbeschluss oktober ivb zb famrz mwn zller philippi aao rn vgl nunmehr famfg zutreffend geht oberlandesgericht davon ehemann vorliegend erst eintritt rechtskraft scheidungsausspruchs verstorben weshalb feststellung erledigung ausscheidet allerdings rechtskraft urteils rechtzeitige einlegung statthaften rechtsmittels vgl gms ogb bghz gem zpo insgesamt gehemmt hemmungswirkung erfasst zunchst rechtsmittelfhrer begnstigenden teile entscheidung auerdem umfasst falle teilanfechtung zunchst angefochtenen teile rechtsmittelfhrer begnstigender angegriffener teil vorliegenden fall rechtsmittelverzichts abgesehen erst rechtskrftig mehr erweiterung rechtsmittelantrge anschlussrechtsmittel rechtsmittelverfahren einbezogen bgh urteile juni viii zr njw dezember viii zr njw mnchkommzpo krger aufl rn ff mwn dabei fhrt entgegen auffassung berufungsgerichts bereits grundstzlich gegebene mglichkeit rechtsmittel trotz vorheriger beschrnkung auszudehnen umfassenden hemmung rechtskraft rechtsmittelfhrer belastenden entscheidungsteile unerheblich demgegenber rechtsmittelerweiterung zulssig wre insbesondere rahmen rechtsmittelbegrndung bewegen wrde mnchkommzpo krger aao rn stein jonas schlosser zpo aufl rn whrend berufung jedoch grundstzlich schluss berufungsverhandlung erweitert bgh urteil juni viii zr njw mnchkommzpo krger aao rn anschlussberufung vgl abs satz zpo begrenzt abs zpo af famfg fr scheidungsverbundurteile mglichkeit bisher angefochtene familiensachen gegenstand berufungserweiterung anschlussberufung zeitlicher hinsicht vgl senatsbeschluss november xii za njw rr regelung verfolgt gesetz zweck vorzeitige teil rechtskraft einzelner entscheidungen verbundurteils insbesondere scheidungsausspruchs unabhngig weiteren schicksal sonstigen folgesachen ermglichen senatsurteil april xii zr famrz mwn scheidungsausspruch somit sptestens ablauf frist abs zpo af rechtskrftig zuvor angefochten danach scheidung vorliegend ablauf november rechtskrftig geworden tod ehemannes zeitlich letzte zustellung berufungsbegrndung erfolgte oktober innerhalb monatsfrist abs satz zpo af weder anschlussberufung eingelegt berufung erweitert wurde ergibt streitgegenstand berufungsverfahrens allein berufungsbegrndung enthaltenen berufungsantrgen vgl senatsurteil juli xii zr famrz dahingehend auszulegen ehefrau scheidungsausspruch angefochten aa fr auslegung berufungsantrgen erkennende senat rechtsbeschwerdegericht vornehmen allein wortlaut antrge magebend vielmehr stets berufungsbegrndung auslegung berufungsbegehrens heranzuziehen smtliche sonstige umstnde einzelfalls bercksichtigen gericht bekannt rechtsmittelgegner zugnglich zweifel gilt mastben rechtsordnung vernnftig recht verstandenen interessenlage entspricht senatsurteil juli xii zr famrz vgl bgh urteil mai vi zr njw rr rn stein jonas leipold zpo aufl rn jeweils allgemein auslegung prozesserklrungen bb berufungsantrge ehefrau isoliert betrachtet missverstndlich formuliert beantragt einschrnkung endurteil amtsgerichts familiengericht aufzuheben whrend seite konkrete antrge versorgungsausgleich zugewinnausgleich hausratsverteilung stellt auslegung antrge einbeziehung berufungsbegrndung sonstigen umstnde ergibt indes scheidungsausspruch angefochten wurde allerdings auslegung bercksichtigen ehefrau erster instanz abtrennung scheidungssache widersprochen interesse gleichzeitigen entscheidung ber scheidung folgesachen betont begrndet standpunkt hinweis befrchtete hrten versorgungsausgleich drohenden verlust ansprchen witwenrente darber hinaus jedoch fr auslegung relevanten umstnde ersichtlich anfechtung scheidungsausspruchs hindeuten knnten insbesondere formulierung verbundurteil berufungsbegrndung aussagekrftig vielmehr seite beachten begrndung ausfhrungen folgesachen finden whrend ehefrau scheidung stellung nimmt ehefrau scheidungsantrag zurckgenommen grundstzlich weiterhin vorhandenen scheidungswillen auszugehen schlielich bercksichtigen scheidungsausspruch gerichtete berufung insoweit mangels begrndung unzulssig wre rahmen interessengerechten auslegung auer acht bleiben hintergrund rechtfertigt erstinstanzliche ablehnung abtrennung fr allein auslegung dahingehend ehefrau berufung scheidungsausspruch angefochten vielmehr davon auszugehen ehefrau fr bestehenden interessenkonflikt scheidungswille einerseits negative auswirkungen scheidung andererseits zweiter instanz zugunsten scheidungswillens gelst zumal ehefrau befrchteten hrten versorgungsausgleich ohnehin drohten cc auslegungsergebnis folgt daraus ehefrau schriftsatz april klargestellt scheidungsausspruch anfechten rahmen auslegung befristeter erklrungen umstnde bercksichtigen fristablauf gericht bekannt rechtsmittelgegner zugnglich nachtrgliche klarstellungen demgegenber grundstzlich unbeachtlich senatsbeschluss februar xii zb famrz mwn bgh urteil dezember vi zr njw entsprechend konnte ablauf frist abs zpo af erfolgte klarstellung bercksichtigung mehr finden zeitpunkt scheidung bereits rechtskrftig geworden hahne wagenitz schilling dose gnter vorinstanzen ag ldinghausen entscheidung olg hamm entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache wegen fahrlssiger ttung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof rothfu hebenstreit richterin bundesgerichtshof elf richter bundesgerichtshof prof dr jger oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt vertreter nebenklger rechtsanwalt vertreter nebenklgerin herr gesetzlicher vertreter nebenklgerin rechtsanwalt vertreter nebenklger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklger urteil landgerichts traunstein november soweit angeklagten sp betrifft feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten verfahren insgesamt drei angeklagte vorwurf fahrlssigen ttung tateinheitlichen fllen rechtlich zusammentreffend fahrlssiger krperverletzung sechs tateinheitlichen fllen tatschlichen grnden freigesprochen hiergegen wenden staatsanwaltschaft sechs nebenklger revisionen denen verletzung materiellen rechts rgen rechtsmittel fhren aufhebung urteils soweit angeklagten betrifft angefochtene urteil betrifft einsturz daches stadt bad reichenhall betriebenen eissporthalle januar besucher fanden dabei tod sechs weitere wurden schwer verletzt staatsanwaltschaft angeklagten diplomingenieur fh fachbereich ingenieurbau last gelegt tod verletzung besucher unzureichende berprfung dachkonstruktion eishalle rahmen stadt bad reichenhall erteilten auftrags ermittlung sanierungsaufwands fahrlssig verursacht verletzung gebotenen sorgfalt unterlassen trger daches umfassend nchster nhe handnah betrachten risse weitere schden seien unentdeckt geblieben gebotenen nachdruck hingewiesen htten verantwortlichen stadt bad reichenhall tiefer gehende untersuchungen veranlasst schlielich manahmen ergriffen gefahr eingeschrnkten tragfhigkeit dachkonstruktion eishalle ausging begegnen etwa schlieung halle zumindest begrenzung schneelast landgericht vorgeworfene pflichtverletzung festgestellt sah jedoch erforderlichen ma sicherheit fr erwiesen fehlverhalten angeklagten fr unglck urschlich bestnden erhebliche zweifel verantwortlichen stadt bad reichenhall befunde wren angeklagten erhoben mitgeteilt worden anlass fr weitere manahmen genommen htten ii landgericht folgende feststellungen getroffen planung bau hallenkomplexes stadt bad reichenhall betrieb seit jahr gelnde mnchner allee schwimm eissporthalle eissporthalle wurde whrend sommermonate tennishalle genutzt handelte zwei eigenstndige einander getrennte gebudeteile mitteltrakt verbunden dcher beiden hallen jeweils flachdachkonstruktion holz leim bauweise ausgefhrt eissporthalle wurde zunchst zweiseitig offenen bauweise hergestellt vorneherein erstellung rundum geschlossenen halle auge gefasst beim bau planerisch bercksichtigen verglasung zunchst offenen seiten erfolgte jahre planung eissporthalle hinsichtlich tragfhigkeit geleimten holzteilen gebildeten berdachung sogenannten kmpfertrgerkonstruktion vorneherein mngeln behaftet errichtung verlief fehlerfrei fr kmpfertrgerkonstruktion gab allgemeine baurechtliche zulassung erstreckte ausfhrung kmpfertrger doppel trger maximalen hhe wegen groen spannweite ca erhielten ca langen trger jedoch hhe auerdem entschieden planer fr hohlkastentr ger baurechtliche zulassung einzelfall wurde eingeholt htte erteilt knnen offen jedenfalls htte zustndige oberste bayerische baubehrde besondere erhhte anforderungen bezglich gteklasse holzauswahl ausschlielich gteklasse verwendeten leims ausschlielich feuchtigkeitsunempfindliche resorcinharzprodukte gestellt auflagen hinsichtlich ebenheit kmpferstegplatten verklebung erteilt hinweise mindere belastbarkeit verwendung generalkeilzinkensten sowie holzfeuchte herstellung bauteile gegeben tatschlich wurde holz gteklasse ii berwiegend feuchtigkeitsempfindlicher formaldehydharnstoffleim harnstoffharzleim verwendet gewhlte konstruktion bewirkte biege druck zugspannungen entsprechenden din norm maximal zulssigen werte berschritten blieb verborgen zustndige bauingenieur erforderlichen statischen nachweise unzutreffend erbrachte berschreitung zulssigen belastungswerte fhrte statt vorgeschriebenen statischen sicherheitswerts mindestens vorneherein faktor erreicht wurde aufgrund blichen alterungsprozesses tag einsturzes ca jahre errichtung eissporthalle minderung sicherheitswertes faktor rechnen ordnungsgemer bauweise verbleibenden sicherheitsfaktor mindestens wegen tatschlich geringeren ausgangswerts verblieb einsturztag rechnerisch sicherheitsfaktor hinsichtlich schneelast zeitpunkt errichtung eisspothalle ordnungsgeme planung mngelfreier bau vorausgesetzt kg richtige bemessungswert handschriftlichen zettel statik wurde wert maximal zulssigen schneelast sogar kg beziffert verwendung wasserlslichen harnstoffharzleims htte aufgrund dreier aspekte verwendung finden drfen schon wegen groen spannweite bedingten hohen belastung konstruktion wegen erhhten feuchtigkeit kondenswasser geschlossenen hallen hierauf architekt halle schon schreiben juli stadt bad reichenhall hingewiesen schlielich wegen sogenannten blockverklebung vorgefertigten stege vorgefertigten gurte statt verbindung einzelnen brettlagen nagelpressklebung blockverklebung stand technik folge klebefugen hufig grer millimeter harnstoffharzleim mehr geeignet statt harnstoffharzleims htten bereichen resorcinharzprodukte klebstoff verwendet mssen mehrkosten bezifferte architekt seinerzeit dm ber planungsfehler hinaus herstellungsprozess mangelhaft zinkenprofile generalzinkenste stegplatten generalkeilzinkenste gurte unterschiedliche profile aufwiesen verklebungen durchgehend gleichmig frsung kmpferstegplatten deren verklebung fertigen trgerlnge beim transport mehr din zulssige maximalzeit stunden verstrichen betriebszeit stndige feuchtigkeit folge bauphysikalisch bedingter kondenswasserbildung lste harnstoffleim laufe zeit immer schwchte ohnehin vermindert tragfhige dachtrgerkonstruktion schlielich mehr lage starkem schneefall erforderlichen lasten tragen hinzu kam folgendes untersuchungen unglck januar ergaben fr einsturz halle urschlich wegen mngeln dacheindeckung geringe neigung gering bemessener regenablaufrohre kam whrend gesamten betriebsdauer eissporthalle immer greren wassereinbrchen woran nachbesserungsarbeiten jahre nderten seit ende siebziger jahre wurden hohlkastentrgern deutliche wasserablaufspuren wasserflecken erkennbar verglasung eissporthalle jahr erfolgte einbau vier abluftanlagen dachflche gewicht jeweils kg erfolgte baugenehmigungsverfahren statische berprfung untersuchung sekundrkonstruktion ber dach schwimmhalle angeklagte schon jahre kurzgutachten bereich starke beschdigungen fehlende standfestigkeit ses teils festgestellt besonderen klimatischen verhltnisse schwimmhalle zurckfhrte tragwerk daches schwimmhalle attestierte weiteren kurzgutachten mai uneingeschrnkte tragfhigkeit wies darauf rohrleitungssysteme bereich uerst bedenklichem zustand seien folge drohender undichtigkeiten eintretenden durchnssungen htten negativen einfluss gesamte holzkonstruktion mglichen schden weiteres erkannt knnten auerdem weise angeklagte schon jahre frei tragende vordachkonstruktion ber eingangsbereich hallen erhebliche schden tragfhigkeit holzleimbinder scheint mehr gegeben einzelnen leimverbindungen bereits lsen sanierung ersatz gesamten vordachs erfolgen angeklagte wiederholte hinweise mngel schwimmhalle vordach mageblichen studie fr sanierung gesamtkomplexes mrz stadt bad reichenhall sah zunchst veranlasst bezglich jahr festgestellten mngel irgendwelche manahmen ergreifen erst jahr bauteil vordachs heruntergefallen wurde stadt ttig vordach absttzte spter abriss strafkammer berzeugung stadt mglichst wenig geld hallenkomplex investieren insbesondere ab jahr wurde seitens stadt mehr unbedingt ntigste veranlasst aufgrund finanzieller probleme unschlssigkeit darber halle geschehen seit jahr stellte stadt bad reichenhall allgemeine berlegungen gebudekomplex eislauf schwimmhalle zukunft geschehen solle technik insbesondere schwimmhalle veraltet betrieb unwirtschaftlich dabei fr stadt option gebudekomplex vollstndig abzureien zusammenhang vorab falle sanierung erforderliche aufwand ermittelt trat stadt zunchst architekten heran schwimm eissporthalle begutachten erforderliche sanierungskosten ermitteln frage klren sanierung vorhandenen bausubstanz berhaupt lohne deshalb anberaumten ortstermin fielen zeugen eishalle betonschden nebentrgern dachtragewerks wasserspuren aufgrund augenflligen zustands gesamten gebudekomplexes teilte zeuge mndlich zudem schreiben juli verantwortlichen stadt bevor sanierungsplan kostenschtzung gemacht knne spezialfachleute gebude genauer ausreichender tiefe untersuchen mssten nachdem zeuge wochenlang mehr stadt gehrt rief bekam auskunft berlegt darlegungen strafkammer gehrten sachverstndigen htte umfassende tiefgehende untersuchung insbesondere ordnungsgeme fachgerechte standsicherheitsprfung mindestens gekostet strafrechtlichen vorwurf zugrunde liegende vorgang statt architekten wurde nunmehr angeklagte januar abgabe mageblichen bestandsgutachtens spter studie genannt pauschalvergtung hhe einschlielich mehrwertsteuer beauftragt gefordert gesamtgutachten strafkammer technischen erluterungen kostenschtzungen fr notwendig erkannten sanierungsmanahmen fr folgende bauteile dachhaut dachkonstruktion dachentwsserung abdichtungen stahlbetonkonstruktion fassadenkonstruktion schwimm eislaufhalle sekundrdachkonstruktion wrmedmmung schwimmhalle abdichtungen stahlbetonkonstruktion tiefgarage sowie bodenaufbau dmmung estrich eislaufhalle erstellung standsicherheitsgutachtens seitens stadt bad reichenhall auftrag gegeben worden gewollt angeklagte deshalb verpflichtet statischen unterlagen anzusehen berprfen dagegen handnahe untersuchung feststellung sachverstndig beratenen strafkammer betrachtung gesamten dachkonstruktion nchster nhe auftrag umfasst angeklagte berprfte gebudekomplex ortsterminen nachdem verschiedene unterlagen hierzu bergeben worden geprfte statik ber dachkonstruktion befand darunter gebotene handnahe untersuchung dachkonstruktion insbesondere leimbinder nahm angeklagte dabei vielmehr untersuchte lediglich ersten leimbinder genauer deutlich sichtbaren wasserfleck aufwies jedoch schden festzustellen brigen leimbinder begutachtete teleobjektiv bereich auflager trger betonpfeilern handnahen berprfung htte angeklagte offene fugen verleimung untergurte seitlichen stegplatten verfrbungen kleinfugen holzkonstruktion vorgefunden fugen htte feststellen knnen brchige leimverbindungen vorliegen verfrbungen wren hinweise eindringen feuchtigkeit holzkonstruktion datum februar erstellte angeklagte grobgliederung fr manahmenkatalog bauamt stadt bad reichenhall bergab darin fhrte dachkonstruktion eishalle sei ordnung anschlieend fand weiterer ortstermin statt ergebnis untersuchungen fasste angeklagte studie fr sanierung bauvorhabens eislauf schwimmhalle mnchner allee bad reichenhall mrz zusammen darin fhrte baulicher zustand eislaufhalle tragkonstruktionen sowohl holz stahlbetonkonstruktion gesamten eissporthalle befinden allgemein gut bezeichnenden zustand holzkonstruktion lediglich wasserflecken aufgrund unregelmigkeiten wassereinbrchen dachentwsserung festzustellen jedoch weder qualitt tragfhigkeit tragwerks einfluss schden aufgrund aufgetretenen durchfeuchtung erkennbar fazit abschlieend festzustellen gesamtanlage tragwerkplanerischer sicht guten eindruck macht angeklagte schrieb ergnzend aufgrund lebensdauer anlage verschiedene bauteile nunmehr sanierungs bzw erneuerungsbedrftig seien insbesondere gelte fr dachkonstruktion schwimmhalle untergeordneten bauteilen umlaufende attikaverkleidung schwimm sowie eislaufhalle betonsanierungsarbeiten eislaufhalle sowie kompletterneuerung eingangsbereichs sanierungsoder erneuerungsbedarf hinsichtlich dachkonstruktion eissporthalle erwhnte angeklagte weiteres betriebszeit mrz erstellte architekt referent fr bder bau bayerischen schwimmverbands auftrag stadt bad reichenhall ortsbesichtigung stellungnahme betonte jedenfalls bezglich dachkonstruktion schwimmhalle genauere untersuchungen ntig seien reaktion seitens stadt erfolgte hierauf whrend gesamten dauer betriebszeit eislaufhalle erfolgte behandlung dachtrger aufbringen schutzan strichs genauso wenig sah stadt bad reichenhall veranlasst irgend zeitpunkt berprfung leimhlzer sachverstndigen tragfhigkeit vorzunehmen obwohl aufgrund hufigen wassereinbrche sichtbaren wasserablaufbahnen trgern hierzu anlass bestanden htte zeitpunkt einsturzes januar stadt bad reichenhall konkreten manahmen fr sanierung erneuerung gebudekomplexes wege geleitet stdtischen bauamt bestanden verantwortlichen dahin bedenken hinsichtlich standsicherheit dachkonstruktion tatschlich bestand trotz mngel akute gefahr einsturzes eissporthalle sofern zustzliche belastungen etwa schnee hinzukamen einsturz halle bedingt schneeflle januar befand dach eissporthalle hohe schneedecke vormittag januar ermittelte betriebsleiter uhr schneelast kg empfand hinblick vorliegenden oben genannten zettel statik darauf vermerkten belastungsgrenzwert kg unproblematisch mglicherweise betrug schneelast genannten zeitpunkt sogar kg lag bauzeit statisch richtig angesehenen hchstwert kg deshalb entschloss betriebspersonal erst nachdem deutschen wetterdienst warnung weiteren starken schneefllen ab uhr herausgegeben worden eissporthalle ab uhr beendigung publikumslaufs sperren dach nchsten tag schnee rumen lassen frheren jahren schon geschehen bercksichtigt werten betriebspersonal mastab nahm konstruktiven baulichen mngel alterungsbedingte schwchung dachkonstruktion deshalb tatschlich mehr lage lasten tragen uhr strzte dach eissporthalle menschen wurden herabfallende teile gettet sechs weitere wurden schwer verletzt iii landgericht pflichtverletzung angeklagten unterlassung handnahen untersuchung dachkonstruktion gesehen fehlenden begutachtung dachtrger nchster nhe htte bestandsstudie mrz guten zustand dachkonstruktion bescheinigen drfen handnahen untersuchung htte angeklagte oben genannten schden offene fugen verleimung untergurte seitlichen stegplatten verfrbungen kleinfugen holzkonstruktion brchige leimverbindungen verfrbungen hinweise eindringen feuchtigkeit holzkonstruktion feststellen knnen htte veranlassen mssen stadt aufwndigere tiefergehende untersuchung vorzuschlagen betracht gekommen wre erweiterung auftrags hinzuziehung weiterer spezialsachverstndiger htte angeklagte nachdrcklich empfehlen sowie statische standsicherheitsprfung anraten mssen schwerpunkt pflichtverletzung angeklagten strafkammer unterlassen handnahen untersuchung gesehen bescheinigung guten zustandes tragekonstruktion schriftform bersandten studie strafkammer allerdings erforderlichen ma sicherheit festzustellen vermocht fehlverhalten angeklagten fr einsturz halle januar urschlich kammer davon berzeugen knnen tatschlich eingetretene erfolg pflichtgemem handeln angeklagten sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit vermieden worden wre aufgrund pflichtgemen untersuchungen wre zustand festgestellt worden sofortiges handeln unbedingt erfordert htte etwa akute einsturzgefahr bestanden htte aufgrund oben geschilderten vorgnge schon gengend anlass tiefergehenden untersuchungen htten geben mssen fruchteten strafkammer sogar hoher wahrscheinlichkeit ausgeschlossen entsprechende vorschlge angeklagten weitergehenden untersuchungen verantwortlichen stadt bad reichenhall gehr gefunden htten darauf weise insbesondere entsprechenden forderungen architekten juli genaueren untersuchungen unbeachtet blieben mrz iv freispruch angeklagten hlt revisionsrechtlicher berprfung stand beweiswrdigung frei rechtsfehlern strafkammer zutreffenden rechtlichen berlegungen ausgegangen angeklagte rahmen stadt bad reichenhall erteilten prfungsauftrags feststellung sanierungsbedarfs eishalle stadt bernommene abgeleitete garantenstellung gegenber allgemeinheit rahmen umfangs prfungsauftrags tun mgliche gefahren fr leib leben besucher eissporthalle vermeiden aa begehen unterlassen abs stgb strafbar tter rechtlich dafr einzustehen erfolg eintritt unterlassen verwirklichung gesetzlichen tatbestandes tun entspricht unechten unterlassungsdelikten besonderer rechtsgrund nachgewiesen jemand ausnahmsweise dafr verantwortlich gemacht unterlassen schutz fremder rechtsgter positiv ttig gleichstellung unterlassens aktiven tun setzt deshalb voraus tter garant fr abwendung erfolgs einzustehen bgh urt juli str bghr stgb abs tuschung bb garantenstellung besteht rechtfertigt unterlassen schadensabwendung herbeifhren schadens gleichzustellen abstrakten mastben bestimmen vielmehr hngt entscheidung letztlich umstnden konkreten einzelfalles ab dabei bedarf abwgung interessenlage verantwortungsbereichs beteiligten vertragliche pflichten gegenseitigen rechtsgeschften reichen demgem weiteres begrndung strafbewehrten garantenpflicht strafrechtlich relevante hinweis aufklrungspflicht rahmen vertraglicher beziehungen setzt deshalb voraus besondere umstnde etwa besonderes vertrauensverhltnis stndige geschftsverbindung berlegenes fachwissen generell situationen denen darauf angewiesen fr entschlieung magebenden umstnde offenbart vorliegen vgl bgh urt juli str bghr stgb abs tuschung beschl mrz str urt juni str bghst cramer perron schnke schrder stgb aufl rdn cc mastben oblag angeklagten bereits zuvor fr stadt bad reichenhall begutachtungen bezug etwaige bauwerksmngel eis schwimmhalle vorgenommen bauingenieur ber entsprechendes fachwissen verfgte rahmen erteilten auftrags erforderlichen untersuchungen eishalle bauliche mngel ordnungsgem vorzunehmen gehrte stadt bad reichenhall schtzung sanierungsbedarfs ber rahmen prfungsauftrags erkennbaren hinweise gravierende mngel unterrichten konnte stadt gegebenenfalls manahmen abwendung davon ausgehenden gefahren fr leib leben besucher eissport halle veranlassen neben verantwortlichkeit stadt bad reichenhall betreiberin eissporthalle tretende garantenstellung angeklagten erwuchs bernahme feststellung bauwerksmngeln rahmen gutachtensauftrags bezog beseitigung mngeln fr allgemeinheit ausgehenden gefahren vertragliche bernahme feststellung sanierungsbedrftiger bauwerksmngel begrndete zugleich schutzfunktion gegenber allgemeinheit unzureichende mngelfeststellung beseitigung geschaffenen gefahrenbereich geraten wrde sachkundige angeklagte bauingenieur wissen pauschale aussagen sanierungsbedarf dachkonstruktion verlsslich gemacht knnen leimbinder nchster nhe risse fugen berprfen mglichen konsequenzen unzureichender prfung weiterhin verborgen gebliebener mngel dachkonstruktion jahre gekommenen hallenkomplexes groer spannweite schon gerade leimverbindungen erhebliche schden festgestellt fr vorhersehbar fahrlssige ttung fahrlssige krperverletzung erfolgsde likte strafbarkeit liegt tatbestandsrelevante verhalten erfolg verursacht erfolg fahrlssigkeit beruht folgenlose fahrlssigkeit fahrlssigen ttigkeitsdelikten abs stgb strafbar gegebenenfalls gefhrdungsdelikt erfasst fahrlssiger versuch straflos vgl vogel lk aufl rdn beurteilung kausalitt unechten unterlassungsdelikten hypothetische kausalitt genannte quasi kausalitt abzustellen danach unterlassen tatbestandsmigen erfolg quasi urschlich zurechnungsverbindung setzen beim hinzudenken gebotenen handlung entfiele gebotene handlung erfolg verhindert htte st rspr vgl bgh urt mrz str bghst urt dezember str bghst urt juni str bghst urt november str bghst weigend lk aufl rdn stree schnke schrder stgb aufl rdn kudlich satzger schmitt widmaier stgb rdn fischer stgb aufl rdn jew urschlich fr schdlichen erfolg darf verkehrswidriges verhalten angenommen davon auszugehen verkehrsgerechtem verhalten gekommen wre erfolg unabhngig davon eingetreten wre dabei streitet fr angeklagten grundsatz dubio pro reo allerdings steht bejahung urschlichkeit bloe gedankliche mglichkeit gleichen erfolgs vornahme gebotenen handlung entgegen vielmehr aufgrund bestimmter tatsachen verdichten berzeugung gegenteil sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit vernnftigerweise ausgeschlossen bgh beschl september str bghst beschl november str urt juni str bghst urt april str bghr stgb abs urschlichkeit beschl mrz str bghst gengt unterlassen gebotenen handlung risiko erhht risikoerhhungstheorie vgl vogel lk aufl rdn dahinstehen urschlichkeit angenommen vornahme handlung erfolg vermieden sicherheit erfolg zugrunde liegende gefahrensituation beeinflussung kausalverlaufs verndert worden wre roxin kausalitt garantenstellung unechten unterlassungen ga bisherigen feststellungen vorliegende situation nacheinander erfolgter unterlassungen gleicher ebene angesiedelten entscheidung kollektivorganen vergleichbar veranlassen vgl bgh urt juni str bghst lederspray fall bzw kollektivem unttigbleiben mitglieder entsprechender gremien vgl bgh urt november str bghst politbro fall beschlieen etwa geschftsfhrer gmbh einstimmig gebotene handlung unterlassen liegt hinsichtlich entscheidung mittterschaftliches handeln beteiligten beitrag pflichtverletzung frage stellen darauf beruft falle widerspruchs wre berstimmt worden bghst entsprechendes gilt beim stillschweigenden konsens angehrigen gremiums schadensabwendungspflicht ganzes obliegt tun parallel schweigenden mitglieder darauf berufen widerspruch htte ohnehin gehr gefunden frage getroffene kollegialentscheidung kollektive unterlassen kollektive pflichtwidrigkeit fr erfolg kausal beantwortet regeln hypothetischen kausalitt vgl bghst allerdings beweiswrdigung aufgrund strafkammer ergebnis fehlender urschlichkeit pflichtenverstoes fr tod verletzung besucher eishalle januar kommt frei rechtsfehlern formulierung sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit msse urschlichkeit pflichtverletzung fr taterfolg feststehen besagt hhere anforderungen erforderliche ma gewissheit kausalitt gestellt mssen sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit berkommene beschreibung fr richterliche berzeugung erforderlichen beweismaes vgl bgh urt juni str bghst feststellung realer kausalzusammenhnge handelt gericht hypothetische erwgung anstellen deren grundlage berzeugung bilden hierbei hherer geringerer wahrscheinlichkeit abzustufen trifft art weise berzeugungsbildung weigend lk aufl rdn strafkammer fr bewertung verantwortlichen stadt wren entsprechend bisherigen handhabung fall unttig geblieben insbesondere darauf abgestellt architekt jahre spter architekt jahre verge bens vertiefte untersuchungen anregten dabei strafkammer auseinandergesetzt entscheidungsgrundlage fr verantwortlichen stadt pflichtgemer handnaher untersuchung deckenkonstruktion eissporthallendecke angeklagten vergleichbar dargestellt htte architekt oberflchli cher betrachtung abklrung frage prfungsauftrag ber haupt bernimmt mngel erkannt betonschden wasserspuren sowie gemeint wohl schlechten allgemeinzustand fhrte jahre beim architekten einsicht ver tiefte untersuchungen sei sanierungsbedarf ermitteln konkrete schden erhhte risiken unmittelbar htten signalisieren knnen beide hingewiesen konnten mussten demgegenber htte angeklagte handnaher untersuchung februar mrz signifikante konkret gefahr hindeutende erscheinungen trgerelementen dachkonstruktion eissporthalle entdeckt information stadt weitergegeben insbesondere hinweise brchigen leimverbindungen wren alarmsignale stadt unkenntnis darber geherrscht weitgehend wasserlslicher klebstoff verwendet worden ausma schden umfang tatschlichen gefahr wren erst weitergehenden untersuchungen zutage getreten aufdecken konkreter mgliche gefahrenlage hindeutender schden tragkonstruktion verantwortlichen stadt berhaupt reaktion ausgelst htte htte jedenfalls errterung bedurft durchgreifender darstellungsmangel lcke erweist zusammenhang insbesondere strafkammer auseinandergesetzt stadt mitteilung oben genannten konkreten potentielle gefahrenlage hinweisenden mngel tragwerk daches eissporthalle wenigstens fr fall hherer schneelasten vorsorglich begrenzung betriebs bzw veranlassung frherer rumung daches reagiert htte hinblick alter halle kenntnis frheren warnhinweise mngel dachkonstruktion schwimmhalle auflsung leimverbindungen vordach herabstr zende teile htte zustndigen mitarbeitern bauamt stadt bad reichenhall aufdrngen knnen mehr weiteres zeitpunkt erbauung hallenkomplexes statisch maximal zulssigen schneelast ausgegangen darf zumal stadt bisherigen feststellungen kostenaufwand fr vertiefte untersuchung scheute htte mglicherweise nahe gelegen zunchst kostengnstigere variante gewhlt htte betriebspersonal neue anweisungen fr whrend betriebs halle maximal zulssige belastung daches schnee gegeben htte htte jedenfalls errterung bedurft htte strafkammer folgender frage auseinandersetzen mssen bisherigen feststellungen htte aufdrngen mssen liegt fern angeklagte positiven uerung studie mrz tragkonstruktion daches eissporthalle erwartungshaltung seitens verantwortlichen stadt entsprechen mglicherweise erkennbar kostengnstigen scheinbar zweifelsfreien sachverstndigen uerung interessiert denkbar information willkommen teure tiefergehende untersuchungen vermeiden entscheidung ber weitere vorgehen vordergrndig risikolos hinausschieben knnen folgende punkte knnten hierauf hindeuten bisherigen feststellungen bestand pflicht angeklagten berprfung standsicherheit hallen ermittelte deren stand festigkeit tragkraft dachkonstruktion uerte studie mrz gleichwohl vorsichtig guter eindruck allgemein gut bezeichnender zustand letztlich ausdrcklich positiv tragfhigkeit sowohl stahlbeton holzkonstruktion lag auerhalb auftrags uerte zudem tragkonstruktion eissporthalle hierzu ausreichende erkenntnisgrundlage verschafft drfte fachmann bewusst hierbei wre bercksichtigen bereits jahre vordach eingangsbereichs beschdigte leimverbindungen festgestellt auerdem wies angeklagte zusammenhang uerung sekundrkonstruktion daches schwimmhalle dortigen rohrsystem darauf eindringendes wasser schden fhrt leicht auen erkennbar trotz stellte positiven uerungen vorbehalt vertiefter berprfungen allgemeine hinweis teile jahre gekommenen hallenkomplexe sanierung bedrften beinhaltet jedenfalls zumal dach eissporthalle dabei gerade genannt verantwortlichen stadt bisherigen feststellungen genannten frheren warnhinweise vordach schwimmhalle alter halle bekannt htten wohl erkannt knnen auftragsumfang gutachten standfestigkeit auftragsvolumen widerspruch standen uneingeschrnkt positiven aussage angeklagten tragwerk daches eissporthalle vorbehalt vertiefter prfungen zustndigen amt stadt drften fachleute mitgewirkt verantwortlichen stadt knnten positive aussage tragwerk halle studie angeklagten willkommenen scheinbar tragfhigen bewusst hinterfragten freibrief dafr genommen weiterhin ernsthaften aktivitten abwehr gefahren entfalten jahre alten mglicherweise ersichtlich schlechten zustand befindlichen nie standfestigkeit berprften halle bauweise vllig auszuschlieen htte jedenfalls errterung bedurft knnte auswirkung bisherigen feststellungen vorwerfbar unzureichender grundlage erstellten studie angeklagten verhalten verantwortlichen stadt bad reichenhall bisher festgestellt darstellen schwerpunkt knnte beim positiven tun abgabe erklrung liegen urschlichkeit fr unttigkeit stadt folge fr einsturz fr tod sowie verletzungen besucher januar knnte entsprechenden feststellungen geradezu aufdrngen verhalten verantwortlichen stadt zusammenhang ebenfalls pflichtwidrig herausstellen knnte nebentterschaft fahrlssigkeitstat angeklagten vorliegen zurechnung erfolgs allein bloes objektives ineinandergreifen jeweils individuell fahrlssigen verhaltens gesttzt fahrlssigen delikten entfllt vorsatztaten begrenzende funktion zurechnung tatplans vgl fischer stgb aufl rdn jedoch pflichtwidrigkeit pflichtwidrigkeit verwirklicht nebentterschaft gegeben vgl fischer aao rdn vgl bgh urt januar str bghst miturschlichkeit tatbeitrags fllen erwiesen begriff nebentterschaft heute vielfach berflssig angesehen vgl etwa schnemann lk aufl rdn fllen vorliegenden art knnte gemeinsame verursachung mittterschaft vorliegt jedoch treffend kennzeichnen zumal derartigen fllen hinsichtlich zurechnung erfolgs normative gesichtspunkte bedeutung knnten vgl murmann satzger schmitt widmaier stgb rdn kudlich aao rdn ff mittterschaftliche verursachung lge ange klagten verantwortlichen stadt gar ausdrcklich stillschweigend bewusstes zusammenwirken festzustellen wre bedarf sache daher angeklagten betreffend erneuten verhandlung entscheidung nack rothfu elf hebenstreit jger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet juli weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja eugvvo art nr bgb beteiligt mitgliedstaat eu ansssiger broker gehilfe vorstzlich sittenwidrigen schdigung anlegers deutschen gewerblichen terminoptionsvermittler berweist anleger folge unerlaubten handlung vermittlers anlagekapital deutschland gefhrten konto broker fr gerichtete schadensersatzklage internationale zustndigkeit deutschen gerichte gegeben bgh urteil juli xi zr olg dsseldorf lg kleve xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger dr matthias fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf januar fassung berichtigungsbeschlusses april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger deutscher wohnsitz deutschland verlangt beklagten britischen brokerunternehmen sitz london schadensersatz wegen verlusten zusammenhang brsenterminoptionsgeschften englischen finanzaufsicht unterliegende beklagte bietet neben institutionellen kunden privatkunden execution clearing dienste fr handel derivaten privatkunden knnen ber vermittler handelsauftrge einreichen beklagten abgewickelt vermittler folgenden einstellung geschftsttigkeit ber deutsche aufsichtsrechtliche erlaubnis selbstndiger finanzdienstleister verfgte geschftsbeziehung beklagten lag oktober geschlossenes abkommen introducing broker agreement zugrunde prambel zweck verfolgte eintrgliches brokergeschft aufzubauen beklagte erdenkliche untersttzung entwicklung geschfts geben fr geworbenen kunden einzelkonten einzurichten auftrag gegebenen transaktionen abzuwickeln verpflichtet grtmgliche anstrengungen unternehmen beklagten kunden zuzufhren dabei aufsichts privatrechtliche pflichten einzuhalten nr abkommens verbindung anhang beklagte kundenkonten broker kommission auszuhandelnden hhe belasten kommissionskonto vergtung nettokommissionen fr transaktionen gutschreiben soweit betrag us dollar berstiegen klger schloss formularmigen geschftsbesorgungsvertrag ber durchfhrung optionsgeschften vermittlung brokereinzelkontos verpflichtete nr vertrages klger einzahlung kontogebhr hhe zahlen beim kauf option wurde round turnkommission fr kauf verkauf hhe us dollar berechnet ferner schuldete klger monatlich gewinnbeteiligung hhe effektiv erzielten gewinne klger erklrte einverstanden gebhren beklagten berechnet hhe vereinbarten betrages ausgezahlt wurden vereinbarung entnehmen ca us dollar round turn kommission sowie kontogebhr voller hhe gesamte gewinnbeteiligung erhielt aufnahme geschfte bermittelte klger herausgegebene broschre handelbare optionen internationalen brsen geschftsbesorgungsvertrag genannten gebhren aufgefhrt auerdem berlie klger vertragsunterlagen beklagten nmlich deutscher sprache abgefasste wichtige informationen ber verlustrisiken brsentermingeschften einschlielich warentermingeschfte sowie jeweils deutscher englischer sprache handelsvereinbarung fr privatkunden limited power of attorney beschrnkte vollmacht zugunsten klger januar unterzeichnete anschlieend beklagten zuleitete erffnete durchfhrung geschfte beklagten konto fr klger berwies deutschland gefhrten konto beklagte februar mrz insgesamt dm denen ige kontogebhr hhe insgesamt dm transferiert wurde zeitraum februar august durchgefhrten terminoptionsgeschfte klgers fr kommissionen hhe insgesamt us dollar weiteren sowie gewinnbeteiligungen hhe insgesamt us dollar anfielen endeten verlustreich beendigung geschftsbeziehung erhielt klger august insgesamt dm zurck differenzbetrag dm zuzglich zinsen macht klage geltend landgericht klage soweit deliktische ansprche gesttzt fr zulssig erachtet wesentlichen stattgegeben beru fungsgericht abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger zahlungsbegehren entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsinstanz interesse wesentlichen ausgefhrt klage sei zulssig unbegrndet soweit klage unerlaubte handlung beklagten gesttzt sei internationale zustndigkeit deutschen gerichte gem art nr eugvvo gegeben vorbringen klgers seien anwerbung vermgensschdigende handlungen denen beklagte beihilfe geleistet solle deutschland erfolgt klger stehe anwendung art egbgb mageblichen deutschen deliktsrechts beklagte schadensersatzanspruch wegen unerlaubter handlung anspruch gem abs bgb abs wphg af scheide beklagten versto abs wphg af zulasten sei klger sei erteilung handelsauftrge finanzdienstleistungsinstitut abs satz nr kwg af vertreten worden wertpapierdienstleistungen erbracht verpflichtungen gem abs wphg af unterlegen gestaffelten einschaltung mehrerer wertpapierdienstleistungsunternehmen sei grundstzlich kundennhere unternehmen befragung aufklrung anlegers verpflichtet umstand beklagte zusammengeschlossen htten gewinntrchtiges brokergeschft aufzubauen stehe entgegen beklagte falle unternehmen zusammengearbeitet deutschen finanzaufsicht unterstanden anspruch gem bgb sei gegeben klger sei vorstzlich sittenwidrig geschdigt worden ausgehndigten broschren hinreichend ber risiken brsentermingeschfte aufgeklrt risiken hervorhebung infolge hebelwirkung mglichen berproportionalen gewinnes verharmlost sei verrichtungsgehilfe beklagten beklagte hafte klger gem bgb fr sittenwidrige schdigung gebhrenschinderei sei klger beweisfllig geblieben teilnahme beklagten sittenwidrigen schdigung knne objektiv subjektiv festgestellt objektiv beklagte tatbeitrag geleistet fr klger transaktionskonto gefhrt brsentermingeschfte ausgefhrt beteiligung round turn kommission sowie gewinnbeteiligung abgefhrt sei ersichtlich beklagte kenntnis sittenwidrigen schdigung klgers unzureichende aufklrung seitens gehabt billigend kauf genommen mangelhafte risikoaufklrung beklagten weder aufgrund gegenber klger offen gelegten beteiligung round turnkommission aufgrund hhe gebhren aufdrngen mssen beklagte vielmehr darauf verlassen drfen aufsichtsbehrden genehmigtes berwachtes finanzdienstleistungsunternehmen nationalem recht bestehenden aufklrungspflichten gegenber kunden erflle diesbezglichen berprfung sei beklagte mangels konkreter anhaltspunkte fr unregelmigkeiten verpflichtet ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung wesentlichen punkt stand berufungsgericht jedenfalls ergebnis recht zulssigkeit klage ausgegangen revisionsverfahren amts wegen prfende vgl bghz ff tz senatsurteil mrz xi zr wm tz verffentlichung bghz vorgesehen bgh urteil mrz vi zr wm tz jeweils internationale zustndigkeit deutscher gerichte gem art nr verordnung eg nr rates dezember ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen abl eg nr januar berichtigt abl eg nr november folgenden eugvvo recht bejaht vorschrift person beklagte wohnsitz hoheitsgebiet mitgliedstaates mitgliedstaat gericht ortes schdigende ereignis eingetreten verklagt unerlaubte handlung ansprche handlung gegenstand verfahrens bilden ort fr begrndung schadensersatzpflicht betracht kommende ereignis stattgefunden ort identisch ereignis schaden entstanden beklagte wahl klgers sowohl ort schaden eingetreten erfolgsort ort urschlichen geschehens handlungsort verklagt vgl eugh urteile november rs slg tz mines de potasse alsace mrz rs slg tz shevill september rs slg tz marinari juni rs slg tz kronhofer juli rs riw tz zuid chemie bv zustndigkeit hngt davon ab tatschlich unerlaubte handlung begangen wurde schlssige behauptung erforderlichen tatsachen klger reicht feststellung tatsachen erst begrndetheit klage erforderlich vgl bghz tz bgh urteile november vi zr wm tz mrz vi zr wm tz jeweils aa berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen klger schadenshaftung unerlaubter handlung sinne art nr eugvvo geltend macht verordnungsautonom auszulegende begriff unerlaubten handlung umfasst klagen denen schadenshaftung geltend gemacht vertrag sinne art nr eugvvo anknpft begriff vertrags wiederum bezieht freiwillig gegenber person eingegangene verpflichtungen eugh urteile september rs slg tz tacconi januar rs slg tz engler jeweils gemessen hieran bildet unerlaubte handlung gegenstand vorliegenden verfahrens klger verlangt ersatz vermgensschadens vermittlung vornherein chancenloser brsentermingeschfte vorstzlich vorstzlicher beteiligung beklagten zugefgt vgl senatsurteil mrz xi zr wm tz ff verffentlichung bghz vorgesehen knpft klage entscheidend parteien geschlossene handelsvereinbarung geltend gemachte teilnehmerhaftung beklagten ausdruck schwierigkeiten erfllung handelsvereinbarung folgenden verpflichtung auftreten knnen vgl hierzu generalanwalt darmon schlussantrge juni rs slg tz kalfelis mageblichen umstnde fr beurteilung frage beklagte vorstzlichen unerlaubten handlung haftungsrelevanter weise vorstzlich beteiligt stehen vielmehr zusammenhang tatschlichen verhalten beklagten geschftsbeziehung geschlossenen abkommen klger beteiligt bb auslegung somit anwendbaren art nr eugvvo regelungszweck bercksichtigen vorschrift trgt rechtsprechung gerichtshofes europischen gemeinschaften folgenden eugh nahezu gleichlautenden vorgngerregelung art nr bereinkommens september ber gerichtliche zustndigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen bgbl ii ff folgenden eugv umstand rechnung streitigkeiten ber unerlaubte handlungen art nr eugvvo zustndigen gerichten besonders enge beziehung besteht grnden geordneten rechtspflege sachgerechten prozessgestaltung zustndigkeit gerichte rechtfertigt vgl eugh urteile november rs slg tz ff mines de potasse alsace januar rs slg tz dumez france tracoba mrz rs slg tz shevill september rs slg tz marinari juni rs slg tz kronhofer erwgung fr auslegung eugvvo mageblich vgl erwgungsgrund eugvvo eugh urteil juli rs riw tz zuid chemie bv liegt annahme zugrunde gericht ortes schdigende ereignis eingetreten insbesondere wegen nhe streitgegenstand leichteren beweisaufnahme regel besten lage rechtsstreit entscheiden vgl eugh urteil juli rs riw tz zuid chemie bv art nr eugvvo rahmen zustndigkeitssystems eugvvo ausnahmecharakter grundstzlich eng auszulegen eugvvo baut art abs begrndeten allgemeinen zustndigkeit gerichte mitgliedstaates beklagte wohnsitz schliet art abs anwendung nationaler bestim mungen gerichtsstnde wohnsitz klgers gegenber beklagten begrnden wohnsitz hoheitsgebiet mitgliedstaates vgl eugh urteile januar rs slg tz dumez france tracoba september rs slg tz marinari besonderen zustndigkeitsregelungen art nr eugvvo daher enge auslegung geben ber ausdrcklich verordnung vorgesehenen flle hinausgeht eugh urteile september rs slg tz kalfelis januar rs slg tz dumez france tracoba juni rs slg tz kronhofer insbesondere erstreckung klger erffneten wahlmglichkeiten ber rechtfertigenden besonderen umstnde hinaus fhren darf andernfalls wrde art abs eugvvo aufgestellte allgemeine grundsatz zustndigkeit gerichte mitgliedstaates hoheitsgebiet beklagte wohnsitz unterlaufen ergebnis ber ausdrcklich vorgesehenen flle hinaus zustndigkeit gerichte klgerwohnsitz anerkannt verordnung auer ausdrcklich vorgesehenen fllen ablehnend gegenbersteht vgl eugh urteile september rs slg tz marinari juni rs slg tz ff kronhofer insbesondere darf auslegung art nr eugvvo zustndigkeit fhren ungewissen umstnden abhngt ziele verordnung zuwiderliefe nmlich rechtsschutz gemeinschaft ansssigen personen dadurch strken klger schwierigkeiten festzustellen vermag gericht anrufen fr verstndigen beklagten erkennbar gericht verklagt vgl eugh urteil juni rs slg tz kronhofer mastben auffassung berufungsgerichts gefolgt internationale zustndigkeit deutscher gerichte knne handlungsort sinne art nr eugvvo gesttzt bedarf entscheidung berufungsgericht schdigende ttigkeit deutschland beklagte vorstzlich beihilfe geleistet beklagten zustndigkeitsrechtlich zugerechnet stndige rechtsprechung erkennenden senats zpo vgl senatsurteile februar xi zr wm november xi zr wm mrz xi zr wm tz verffentlichung bghz vorgesehen art nr eugvvo bertragen frage rahmen deliktsgerichtsstandes art nr eugvvo grenzberschreitenden beteiligung mehrerer unerlaubten handlung fr bestimmung ortes schdigende ereignis eingetreten wechselseitige handlungsortzurechnung zulssig umstritten bejahend mankowski magnus mankowski brussels regulation art rn baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl eugvvo art rn geimer geimer schtze europisches zivilverfahrensrecht aufl art rn musielak stadler zpo aufl eugvvo art rn thomas putzo htege zpo aufl eugvvo art rn verneinend lg mnchengladbach urteil februar ff schlosser eu zivilprozessrecht aufl eugvvo art rn rauscher leible europisches zivilprozessrecht aufl brssel vo art rn zweifelnd mnchkommzpo gottwald aufl eugvo art rn wagner gess njw art nr eugv weller iprax ff frage offen bleiben internationale zustndigkeit deutscher gerichte gem art nr eugvvo nmlich jedenfalls deshalb gegeben erfolgsort deutschland liegt schlssigen vortrag klgers vermgensschaden klage ersetzt verlangt guthaben kreditinstitut deutschland gefhrten girokonto eingetreten infolge beihilfe beklagten verbten vorstzlichen sittenwidrigen schdigung angelegte kapital beklagte berwiesen aa begriff erfolgsortes sinne art nr eugvvo aufgrund ausnahmecharakters vorschrift rechtsprechung eugh restriktiv ausgelegt vgl eugh urteile januar rs slg tz dumez france tracoba september rs slg tz marinari wohnsitz klgers vermgensmittelpunkt entscheidung eugh gerichtsstnden kapitalanlagedelikten urteil juni rs slg tz kronhofer bereits deshalb erfolgsort angesehen klger verlust vermgensbestandteilen mitgliedstaat finanzieller schaden entstanden urteil lag allerdings wesentlich sachverhalt vorliegenden fall zugrunde unerlaubte handlung erst berweisung anlagekapitals konto wohnsitz anlegers ausland gefhrtes konto verbt wurde vgl ogh beschluss april junker zzpint entscheidung eugh entnehmen umstnden erfolgsort durchaus wohnsitzstaat klgers gelegen vgl hein iprax musielak stadler zpo aufl eugvvo art rn rauscher leible europisches zivilprozessrecht aufl brssel vo art rn ferner blobel eulf huber iprax fall klger vortrag zufolge anlagekapital erst folge unerlaubten handlung deutschland gefhrten girokonto beklagte berwiesen unerlaubte handlung verursachte minderung kontoguthabens fr bestimmung erfolgsortes mageblichen schaden darstellt klger macht wesentlichen geltend beklagte bedingt vorstzlich zumindest gehilfin geschftsmodell beteiligt darauf angelegt sei ausschlielich eigenen vorteil dienenden hohen gewinnerzielung mglichst viele geschfte vermitteln fr anleger aufgrund gebhrenhhe struktur vornherein chancenlos seien geschftsmodell vornherein bewusst darauf abzielt uninformierte leichtglubige menschen sittenwidriger ausnutzung gewinnstrebens leichtsinns geschftspartner gewinnen deren kosten bereichern vgl senatsurteile februar xi zr wm november xi zr wm mrz xi zr wm tz verffentlichung bghz vorgesehen seiten anlegers kenntnisrckstand voraussetzt vernnftig denkender anleger geldanlage eingelassen htte erweist bereits anleger veranlasste berweisung anlagekapitals deliktserfolg gerichtsstandsbegrndender erfolgsort sinne art nr eugvvo ort minderung kontoguthabens vgl junker zzpint mankowski magnus mankowski brussels regulation art rn ders riw rauscher leible europisches zivilprozessrecht aufl brssel vo art rn musielak stadler zpo aufl eugvvo art rn bb auslegung art nr eugvvo entspricht zustndigkeitssystem eugvvo ausnahmecharakter art nr eugvvo fhrt kapitalanlagedelikten vorliegenden art abweichung grundregel art abs eugvvo regelmig gerichtsstand wohnsitzstaat anlegers aufgrund unterstellten unerlaubten handlung beklagten unmittelbar schaden wohnsitzstaat klgers belegenen vermgens verursacht gerechtfertigt gem art nr eugvvo zustndige gericht fllen vorliegenden art erforderliche nhe streitgegenstand fr geordnete rechtspflege sachgerechte prozessgestaltung erforderlich gilt insbesondere fr gesichtspunkt beweisnhe etwa ber inhalt gesprchen vermittler anleger ber ausma hhe schadens beweis erhoben drften selten zeugen benannt gesprchen anlagevermittler anleger wohnsitzstaat zugegen vgl hein iprax kiethe njw mankowski riw gesichtspunkt vorhersehbarkeit zustndigen gerichts erfordert auslegung art nr eugvvo fr brokerunternehmen beklagte vermittlern mitgliedstaaten zusammenarbeitet ausrichtung gewerblichen ttigkeit staaten auslndische mrkte erschliet vorhersehbar weise geworbene anleger berweisung anlagegeldern gegebenenfalls selbstschdigende vermgensverfgungen heimatstaaten treffen vgl hein iprax mankowski magnus mankowski brussels regulation art rn muir watt rev crit dr pr rn cc vorlage eugh vorabentscheidung ber auslegung art nr eugvvo erforderlich richtige auslegung verordnung dargelegten grnden derart offenkundig fr vernnftigen zweifel raum bleibt vgl bghz senatsurteil februar xi zr wm tz jeweils entscheidung finanzielle verluste anlegers heimatstaat eingetreten rahmen art nr eugvvo nationalen gerichten obliegt rechtsprechung eugh anerkannt vgl eugh urteil februar rs slg tz dfds torline rechtsfehlerhaft hingegen begrndung berufungsgericht klage unbegrndet abgewiesen rechtlich beanstanden allerdings berufungsgericht beurteilung deutsches deliktsrecht zugrunde gelegt vgl senatsurteil mrz xi zr wm tz ff verffentlichung bghz vorgesehen rechtsfehlerfrei revision angegriffen verneinung schadensersatzansprchen gem bgb hingegen hlt begrndung berufungsgericht schadensersatzpflicht beklagten wegen beihilfe vorstzlichen sittenwidrigen schdigung gem bgb verneint rechtlicher berprfung stand zusammenhang berufungsgericht vorstzliche sittenwidrige schdigung unzureichenden risikoaufklrung klgers gesehen gehilfenvorsatz beklagten verneint mangelhafte aufklrung beklagten bekannt sei aufdrngen mssen rechtsfeh lerhaft senat erlass berufungsentscheidung ergangenen urteil mrz xi zr wm tz verffentlichung bghz vorgesehen entschieden unzureichende risikoaufklrung entscheidend ankommt neben mageblichen haftung verschulden vertragsverhandlungen haftet vermittler wegen vorstzlicher sittenwidriger schdigung bgb geschftsmodell darauf angelegt fr anleger chancenlose geschfte ausschlielich eigenen vorteil vermitteln vermittler geht allein darum hohe gewinne erzielen mglichst viele geschfte realisiert fr anleger aufgrund berhhter gebhren aufschlge chancenlos geschftsmodell zielt vornherein ganz bewusst darauf ab uninformierte leichtglubige menschen sittenwidriger ausnutzung gewinnstrebens leichtsinns geschftspartner gewinnen deren kosten bereichern haupttat mssen objektiven subjektiven merkmale abs satz abs bgb haftungsrelevanten teilnahmehandlung beziehen vgl hierzu einzelnen senatsurteil mrz xi zr wm tz ff berufungsgericht rechtsfehlerhaft verkannt iii entscheidung berufungsgerichts stellt grnden richtig dar zpo entgegen auffassung revisionserwiderung etwaiger schadensersatzanspruch klgers wegen vorstzlicher teilnahme beklagten sittenwidrige schdigung anlegers ausgerichteten geschftsmodell bgb verjhrt fr verjhrungsrecht geltenden berleitungsvorschrift art abs satz egbgb finden seit januar geltenden verjhrungsvorschriften anwendung etwaiger deliktsrechtlicher schadensersatzanspruch klgers zusammenhang geschftsmodell klger zustande gekommenen geschftsbesorgungsvertrag zugrunde liegt stichtag verjhrt unterlag ursprnglich dreijhrigen verjhrungsfrist abs alt bgb af abschluss geschftsbesorgungsvertrages jahre januar abgelaufen daher treten stelle abs alt bgb af gem art abs satz egbgb seit januar geltenden verjhrungsvorschriften bgb nf vgl bgh urteil november vi zr versr tz fr berechnung verjhrungsfrist beginn laufs verjhrungsfrist abs nr bgb gehrt senat bghz tz ff senatsurteil juni xi zr wm tz gem art abs satz bgb neue verjhrungsrecht mageblich abs nr bgb nf gleichstellung kenntnis grob fahrlssiger unkenntnis zustzlicher ber regelungen bgb af hinausgehender verjhrungsverkrzender anwendungsfall erffnet bgh urteil november vi zr versr tz stelle kenntnisunabhngigen dreiigjhrigen verjhrungsfrist begehung handlung abs alt bgb af gem art abs satz bgb krzere neue regelverjhrung getreten verjhrungsfrist gem bgb nf klageerhebung jahr abgelaufen hemmung verjhrung gefhrt abs nr bgb bgb nf betrgt verjhrungsfrist drei jahre beginnend schluss jahres anspruch entstanden anspruchsteller kenntnis anspruch begrndenden umstnden sowie person schuldners kenntnis infolge grober fahrlssigkeit aa erforderliche kenntnis liegt allgemeinen geschdigten erhebung schadensersatzklage sei form feststellungsklage erfolg versprechend risikolos mglich weder notwendig geschdigte einzelumstnde kennt fr beurteilung mglicherweise bedeutung bereits hinreichend sichere beweismittel hand rechtsstreit wesentlichen risikolos fhren knnen kommt abgesehen ausnahmefllen zutreffende rechtliche wrdigung vgl bgh urteil november zr wm tz senatsurteile mai xi zr wm tz juni xi zr wm tz jeweils grob fahrlssige unkenntnis liegt glubiger kenntnis fehlt verkehr erforderliche sorgfalt ungewhnlich grobem mae verletzt ganz nahe liegende berlegungen angestellt beachtet htte einleuchten mssen vgl bgh urteil dezember ii zr wm senatsurteil september xi zr wm tz jeweils bb grundstzen klger januar weder positive kenntnis beteiligung beklagten sittenwidrigen geschftsmodell beruhte unkenntnis grober fahrlssigkeit geht frage deliktischen haftung brokers wegen bedingt vorstzlicher teilnahme sittenwidrigen geschftsmodell kenntnis grob fahrlssigen unkenntnis anlegers ausgegangen sowohl umstnde bezug geschftsmodell ersatzanspruch begrnden umstnde denen ergibt transaktionskonto fhrende einzelnen auftrge anlegers ausfhrende broker mglicher haftender betracht kommt bekannt infolge grober fahrlssigkeit unbekannt beides januar fall klger bloen kenntnis davon jahr berwiegend verluste realisiert wurden umstnde bekannt sittenwidrigkeit geschftsmodells schlieen lieen weiteren nachforschungen einholung rechtsrat anlass gaben verluste konnten sicht klgers marktgegebenheiten beruhen ferner klger umstnde bekannt beklagte mgliche deliktisch haftende frage kommen lieen beklagte vertragspartnerin geschftsbesorgungsvertrages gegenber klger kontofhrendes institut auftrat konnten subjektiven voraussetzungen abs nr bgb allenfalls vorliegen klger zustzlich vorhandenen kenntnis umstnden schluss chancenlosigkeit vermittelten geschfte zulieen umstnde bekannt infolge grober fahrlssigkeit unbekannt wren denen ergab beklagte bedingt vorstzlich praktizierten geschftsmodell beteiligte dafr ersichtlich mageblichen umstnde fr beurteilung frage beklagte vorstzlichen unerlaubten handlung gem bgb haftungsrelevanter weise vorstzlich sinne bgb beteiligt stehen zusammenhang begrndung geschftsbeziehung beklagten ergeben abkommen oktober klger hiervon januar kenntnis erlangt infolge grober fahrlssigkeit erlangt weder festgestellt parteivortrag entnehmen etwaiger schadensersatzanspruch klgers beklagte wegen vorstzlicher teilnahme geschftsmodell gem bgb verwirkt verwirkung unterfall wegen verstoes treu glauben unzulssigen rechtsausbung kommt betracht berechtigte recht lngere zeit geltend gemacht obwohl lage verpflichtete rcksicht gesamte verhalten berechtigten darauf einrichten durfte eingerichtet recht mehr geltend vgl bghz jeweils davon vorliegenden fall auszugehen dabei dahinstehen auszahlung restbetrages klageerhebung lie gende zeitraum etwa fnf jahren acht monaten annahme fr verwirkung erforderlichen zeitmomentes bereits ablauf dreijhrigen regelverjhrungsfrist bgb berhaupt rechtfertigt vgl palandt grneberg bgb aufl rn jedenfalls weder ersichtlich parteivortrag entnehmen klger beklagten zurechenbarer weise vertrauenstatbestand geschaffen aufgrund beklagte berechtigterweise darauf einrichten durfte klger gegenber rechte mehr geltend zusammenhang stehende hinweis beklagten britischem aufsichtsrecht fr magebliche zeitpunkt klageerhebung bereits abgelaufene dreijhrige aufbewahrungsfrist fr kundenunterlagen greift beklagte konnte klger auslndischen privatanleger kenntnis bestimmungen britischen aufsichtsrechts voraussetzen iv angefochtene urteil daher aufzuheben abs zpo sache endentscheidung reif neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo berufungsgericht bercksichtigung rechtsprechung erkennenden senats urteil mrz xi zr wm tz ff verffentlichung bghz vorgesehen insoweit gegebenenfalls ergnzendem vortrag parteien feststellungen teilnahme beklagten vorstzlichen sittenwidrigen schdigung klgers gem bgb treffen festzustellen zunchst geschftsmodell namentlich aufgrund gebhrenstruktur dargelegten weise darauf angelegt anlegern chancenlose geschfte ausschlielich eigenen vorteil vermitteln falls zutrifft kommen objektive beihilfehandlungen beklagten erffnung transaktionskontos fr klger ausfhrung erteilten einzelauftrge abfhrung provisionen gebhren betracht fr beurteilung beklagte gehilfenvorsatz handelte feststellungen erforderlich beklagte geschftsmodell namentlich gebhrenstruktur gekannt fall stnde bedingten vorsatz entgegen fall feststellungen erforderlich beklagte sittenwidrigkeit geschftsmodells rechnete kenntnis mageblichen deutschen recht insbesondere einschlgigen hchstrichterlichen rechtsprechung sowie zahlreichen zurckliegenden missbrauchsfllen vgl senatsurteil mrz xi zr wm tz verffentlichung bghz vorgesehen dabei beklagten gegenber klger verwandten vertragsformulare vermerk german private september reviewed january tragen bercksichtigen bedeutung ferner beklagte geschftsmodell unbedenklichkeit geprft erkennen gegeben kontrolle geschftsgebarens gegenber kunden auszuben belieben schalten walten lassen erteilte aufsichtsrechtliche erlaubnis entlastet beklagte gegebenenfalls senatsurteil mrz xi zr wm tz revisionserwiderung zusammenhang erhobenen verfahrensrge revisionsverhandlung berreichten schriftsatz juli handelt wirklichkeit revisionsinstanz gem abs zpo unzulssigen neuen sachvortrag rechtsprechung erkennenden senats aufklrungspflichten gestaffelter einschaltung mehrerer wertpapierdienstleistungsunternehmen bghz steht annahme teilnehmervorsatzes entgegen vorliegend mgliche haftung beklagten wegen bedingt vorstzlichen beteiligung sittenwidrigen geschftsmodell terminoptionsvermittlers wegen verletzung aufklrungspflichten geht vgl senatsurteil mrz xi zr wm tz verffentlichung bghz vorgesehen zudem vorstzlich begangenen unerlaubten handlungen hierzu vorstzlich geleisteter beihilfe kollusivem zusammenwirken beteiligten wertpapierdienstleistungsunternehmen ohnehin unternehmen ausreichende aufklrung anlegers unternehmen vertrauen wiechers joeres ellenberger mayen matthias vorinstanzen lg kleve entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer september gem abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts detmold april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben davon abgesehen beschwerdefhrern kosten auslagen revisionsverfahrens aufzuerlegen jgg jedoch nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ecli de bgh str ergnzend antragsschriften generalbundesanwalts august bemerkt senat annahme landgerichts verhngung jugendstrafe sei allein wegen schdlicher neigungen sinne abs jgg erforderlich obwohl beide angeklagten abgeurteilten tat erheblich strafrechtlich erscheinung getreten seien konkrete tatgeschehen spontan entwickelt ergebnis rechtsgrnden beanstanden stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs fr fallgestaltung beachtenden rechtlichen mastab wonach schdliche neigungen bejahen knnen schon tat entwickelt gewesene persnlichkeitsmngel gegeben tat einfluss gehabt befrchten lassen angeklagten weitere straftaten begehen vgl bgh beschluss mrz str bghr jgg abs schdliche neigungen strafkammer letztlich verkannt besonderer empathielosigkeit getragenen tatausfhrung defizitre persnlichkeitsentwicklung beider angeklagten schon tat geschlossen erkennbar bercksichtigung jeweiligen individuellen lebenswegs beider tter weitere schdliche neigungen hinweisende persnlichkeitsmngel festgestellt strafkammer zurechenbare schuld jugendlichen angeklagten regelmig geboten vgl bgh beschluss dezember str nstz rr bercksichtigung gesetzlichen strafandrohungen erwachsenenstrafrechts bewertet erweist ebenfalls durchgreifend rechtsfehlerhaft landgericht beiden angeklagten erheblich verminderter steuerungsfhigkeit gem stgb ausgegangen hintergrund konkreten tatbild tatfolgen getroffenen feststellungen lag annahme minder schweren falles erwachsenenstrafrecht fern sost scheible roggenbuck quentin franke feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss juni strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts heilbronn juni fllen ii urteilsgrnde dahin abgendert schuldspruch wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen entfllt ausspruch ber einzelstrafen vorbezeichneten fllen sowie ausspruch ber gesamtstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde angeklagte wurde folgt verurteilt wegen sieben fllen sexuellen mibrauchs kindes tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen je zwei jahren freiheitsstrafe flle ii urteilsgrnde wegen vergewaltigung tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen drei jahren sechs monaten freiheitsstrafe fall ii urteilsgrnde opfer jeweils nebenklgerin geborene stieftochter angeklagten wegen vorstzlicher krperverletzung ehefrau sechs monaten freiheitsstrafe fall ii urteilsgrnde genannten strafen wurde gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten gebildet zugleich wurde nebenklgerin grunde schmerzensgeld zuerkannt abs satz stpo revision angeklagten insoweit erfolg vorwurf sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen fllen ii urteilsgrnde verjhrt verbundene nderung schuldspruchs fhrt aufhebung fllen verhngten einzelstrafen gesamtstrafe ii taten fllen ii urteilsgrnde angeklagte jeweils juli dezember begangen ebenso sexualstraftaten wurden ermittlungsbehrden erstmals oktober bekannt mglichkeit zustzlicher feststellungen tatzeitraum eingrenzen senat ausschlieen anwendung zweifelssatzes vgl bghst daher davon auszugehen oktober fr vergehen gem stgb geltende ve rjhrungsfrist fnf jahren abs nr stgb bereits abgelaufen zugleich jeweils hinblick abs nr stgb verjhrtes vergehen gem stgb vorliegt ndert alledem tateinheit unterliegt gesetzesverletzung eigenen verjhrung st rspr vgl bgh nstz danach gebotene nderung schuldspruchs genannten fllen fhrt aufhebung jeweiligen einzelstrafen jugendkammer stellt ausdrcklich darauf ab angeklagte zwei straftatbestnde erfllt speziell fallgestaltung ebenso senatsbeschlu august str insoweit nstz abgedruckt entfllt zugleich ausspruch ber gesamtstrafe abs stpo brigen grund revisionsrechtfertigung gebotene berprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo insoweit verweist senat ausfhrungen generalbundesanwalts rechtsfehler teilweisen aufhebung urteils fhrt berhrt tatschlichen feststellungen urteils insgesamt bestehen bleiben ergnzende feststellungen bisherigen widerspruch stehen bleiben jedoch zulssig schfer wahl schluckebier herr ribgh hebenstreit wegen krankheit unterschrift verhindert kolz schfer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen vergewaltigung anhrungsrge strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen anhrungsrge verurteilten juni senatsbeschluss mai kosten zurckgewiesen grnde senat beanstandeten beschluss revision verurteilten urteil landgerichts mnster dezember gem abs stpo unbegrndet verworfen dagegen erhobenen anhrungsrge stpo beanstandet verurteilte generalbundesanwalt ausfhrungen augenscheinlich sttzende senat erhobene verfahrensrge unvollstndig eingegangen seien anhrungsrge verurteilten zurckzuweisen senat revisionsentscheidung weder verfahrensstoff tatsachen beweisergebnisse verwertet denen verurteilte zuvor gehrt worden wurde weder bercksichtigendes vorbringen bergangen sonstiger weise anspruch verurteilten rechtliches gehr verletzt abgesehen davon generalbundesanwalt zutreffend unzulssigkeit verfahrensrge geuert zwingen weder art abs gg strafprozessuale vorschriften revisionsgericht rahmen entscheidung abs stpo vorbringen revisionsfhrers ausdrcklich verbescheiden vgl bgh beschluss februar str mwn kostenentscheidung folgt entsprechenden anwendung abs stpo bgh beschluss april str mwn ernemann roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss lwzb oktober rechtsstreit bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke dr czub gem abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde beschluss thringer oberlandesgerichts jena senat fr landwirtschaftssachen dezember kosten klgerin unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde klgerin schloss damaligen eigentmerin land wirtschaftlicher grundstcke gesamtgre ha landpachtvertrag fr zeit november oktober jhrlichen pachtzins verpachteten flchen gehrte flurstck flche ha abs pachtvertrags bestimmt verpchter pachtverhltnis vorzeitig kndigen landwirtschaftlichen familienbetrieb haupt nebenerwerb grndet verpchterin bertrug flurstck damaligen ehemann notariellem vertrag oktober beklagten verkaufte wurde mrz eigentmer grundbuch eingetragen beklagte landwirtschaft nebenerwerb betreibt zunte flche kndigte juni bezugnahme abs pachtvertrags vertragsverhltnis klgerin wegen eigenbedarfs klgerin widersprach kndigung forderte beklagten flche nutzung verfgung stellen klgerin klage antrag erhoben beklagten verurteilen nutzung flche gewhren beklagte wege widerklage beantragt klgerin herausgabe flche verurteilen verlauf rechtsstreits beklagte zudem fristlose kndigung wegen zahlungsverzugs erklrt amtsgericht landwirtschaftsgericht klage abgewiesen widerklage stattgegeben oberlandesgericht landwirtschaftssenat berufung unzulssig verworfen dagegen wendet klgerin rechtsbeschwerde ii berufungsgericht meint berufung sei gem abs lwvg abs nr zpo unzulssig wert beschwerdegegenstands betrag bersteige zpo bemessende beschwer klgerin belaufe angesichts streitige flche entfallenden pacht jhrlich streitigen pachtzeit jahren monaten lediglich iii rechtsbeschwerde berufung unzulssig verwerfenden beschluss gem abs satz nr abs satz zpo statthaft abs nr zpo zulssig sache weder grundstzliche bedeutung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung berufungsgerichts beruht allerdings rechtsbeschwerde gergten verfahrensfehler berufungsgericht gebotene nachholung prfung unterlassen berufung angesichts angenommenen werts beschwer klgerin abs nr zpo genannten grnden zugelassen erstinstanzliche gericht veranlassung gesehen berufung zuzulassen streitwert ber festgesetzt berufungsgericht entscheidung hierber nachholen unterschiedliche bewertung beschwer darf lasten partei gehen bgh urteil november viii zr njw rn beschluss mai zb wum beschluss oktober zb njw rr rn beschluss mai zb wum rn std rspr berufungsgericht nachgekommen allein erstinstanzlichen gericht abweichenden festsetzungen beschwer streitwerts begrndet fehler berufungsgerichts htte jedoch unzulssigen sachgrnden mehr rechtfertigenden erschwerung zugangs gesetzgeber erffneten berufungsinstanz gefhrt berufung ergebnis rechtsbeschwerdeverfahren nachzuholenden prfung vgl bgh urteil november viii zr njw rn beschluss april xii zb njw rr rn beschluss mai zb wum rn gem abs satz nr zpo htte zugelassen mssen rechtsbeschwerdegericht feststellungen angefochtenen beschluss entscheidung mglich wre bgh beschluss mai zb wum rn jedoch fall allerdings wre zulassung berufung geboten landwirtschaftsgericht auffassung pachtverhltnis parteien mehr besteht wirksamkeit berufung sonderkndigungsrecht abs pachtvertrags ausgesprochenen kndigung gesttzt htte berufung htte entgegen ansicht rechtsbeschwerde wegen frage landwirtschaftlichen familienbetrieb haupt nebenerwerb sinne abs pachtvertrags verstehen deshalb zugelassen mssen erstgericht entscheidung hherrangigen gerichts abgewichen solch fall berufung sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr alt zpo zuzulassen vgl senat beschluss mai zb bghz landwirtschaftsgericht rechtsprechung berufungsgerichts abgewichen vertragsbestimmung langfristigen pachtvertrag verpchter kndigungsrecht wegen eigenbedarfs eingerumt grundstzlich auszulegen sonderkndigungsrecht verpchter zustehen erwerber berge hen olg jena urteil mai lwu urteilsgrnde auszugsweise wiedergegeben aufsatz schneider nl bzar anschluss olg naumburg aur rdl allerdings olg dresden aur besondere absprachen verstndnis vertragsbestimmung nahelegen knnten weder vorgetragen ersichtlich abweichung rechtsprechung berufungsgerichts auslegung vertragsbestimmung ber sonderkndigungsrecht wegen eigenbedarfs jedoch entscheidungserheblich landwirtschaftsgericht entscheidung weiteren selbstndig tragenden grund gestellt verlauf rechtsstreits beklagten wegen zahlungsverzugs ausgesprochene kndigung berechtigt angesehen insoweit rgt rechtsbeschwerde verletzung verfahrensgrundrechts rechtliches gehr art abs gg landwirtschaftsgericht zeugenbeweis gestellten vortrag klgerin bergangen november geschuldeten pachten bekannte verpchterin gezahlt erfolg aa bereits zweifelhaft versto art abs gg berhaupt grund fr zulassung berufung betracht kommt berufungs bzw rechtsbeschwerdegericht grund abweichenden wertfestsetzung betrag berufungssumme entscheidung erstinstanzlichen gerichts ber zulassung berufung abs zpo nachzuholen erstgericht darf nmlich verletzung verfahrensgrundrechten erkennt berufung abs satz nr zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung zulassen fehler beheben vgl mnch komm zpo rimmelspacher aufl rn pg lemke zpo aufl rn erstgericht verletzung anspruchs rechtliches gehr bemerkt ebenfalls anlass berufung urteil zuzulassen rechtsmittelgericht drfte ausnahmsweise anstelle erstinstanzlichen gerichts ber zulassung berufung entscheiden befugnis zukommen berufung wegen verletzung verfahrensgrundrechts dennoch zuzulassen instanzenzug faktisch erweitern bb frage bedarf jedoch entscheidung landwirtschaftsgericht beweis gestellten vortrag ber weiterzahlung jhrlich jeweils november flligen pachten bisherige verpchterin wegen deren fehlender empfangszustndigkeit unerheblich angesehen gergte verletzung art abs gg liegt danach gebot rechtlichen gehrs verpflichtet gericht ausfhrungen prozessbeteiligten kenntnis nehmen erwgung ziehen bverfg njw rn jedoch rechtsansicht partei folgen soweit gericht insoweit rechtsfehler unterlaufen sollten bewirkt allein verletzung art abs gg bverfg njw mwn berufung wertberufung abs nr zpo statthaft festsetzung werts beschwer bersteigenden betrag rechtsbeschwerdegericht darauf berprft berufungsgericht ermessen zpo ungesetzlichen gebrauch gemacht vgl senat beschluss oktober lwzb njw rr fall zpo gesttzte bemessung streitwerts gesamte streitige zeit entfallenden pachtzins entspricht rechtsprechung senats vgl beschluss oktober lwzb aao rechtsbeschwerde erhebt insoweit einwendungen iv kostenentscheidung beruht abs zpo bemessung werts abs gkg abs gkg stresemann ribgh dr lemke infolge urlaubs unterschrift gehindert karlsruhe oktober vorsitzende stresemann vorinstanzen ag erfurt entscheidung lw olg jena entscheidung lw czub'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb mrz abschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja aufenthg abs rechtskrftigen abschluss auslnder gerichteten strafverfahrens bedarf fr abschiebung mehr einvernehmens staatsanwaltschaft sinne abs aufenthg stpo ergibt bgh beschluss mrz zb lg stuttgart ag nrtingen zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts stuttgart oktober kosten betroffenen zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene algerischer staatsangehriger reiste jahr bundesrepublik deutschland asylantrag wurde jahr androhung abschiebung abgelehnt ab oktober befand untersuchungshaft wurde januar rechtskrftig freiheitsstrafe verurteilt wurde mai vollstreckt strafrest sodann bewhrung ausgesetzt fr august geplanten abschiebung entzog betroffene flucht mrz wurde rckberstellt schweden bundesrepublik deutschland antrag beteiligten behrde amtsgericht mrz sicherungshaft april angeordnet beschwerde april rechtswidrigkeit zurckgewiesen erfolgten inhaftierung dagegen abschiebung gerichtet wendet feststellung betroffene landgericht rechtsbeschwerde ii zulssige rechtsbeschwerde erfolg entgegen auffassung rechtsbeschwerde haftantrag zulssig insbesondere bedurfte ausfhrungen einvernehmen staatsanwaltschaft abs aufenthg betroffenen gerichtete strafverfahren bereits anordnung abschiebungshaft rechtskrftigen verurteilung freiheitsstrafe beendet worden abs aufenthg erhebung ffentlichen klage einleitung ermittlungsverfahrens bezug nimmt einvernehmen staatsanwaltschaft rechtskrftigen abschluss strafverfahrens erforderlich gewhrleisten strafverfahren abgeschlossen knnen denen ffentliche strafverfolgungsinteresse interesse sofortigen aboder zurckschiebung berwiegt vgl senat beschluss februar zb fgprax rn zeitpunkt bedarf einvernehmens mehr allerdings staatsanwaltschaft gem stpo nunmehr allerdings vollstreckungsbehrde stpo vollstreckung freiheitsstrafe ersatzfreiheitsstrafe maregel besserung sicherung absehen verurteilte bundesgebiet ausgewiesen jedoch abs aufenthg geregelten einvernehmen unterscheiden whrend laufenden vollstreckung setzt abschiebung notwendigerweise voraus vollstreckungsbehrde beteiligt weiteren vollstreckung absieht ungeachtet abschiebungshaft parallel strafhaft angeordnet deren formelle materielle voraussetzungen vorliegen senat beschluss dezember zb rn juris vorgesehen abdruck bghz vollstreckungsbehrde erklrt weiteren vollstreckung abzusehen anordnung abschiebungshaft gesichtspunkt undurchfhrbarkeit abschiebung innerhalb nchsten drei monate entgegenstehen vgl abs satz aufenthg strafhaft zeitpunkt anordnung abschiebungshaft mehr vollstreckt strafrest bewhrung ausgesetzt worden vornherein bewhrungsstrafe verhngt vollstreckungsbehrde ohnehin beteiligt grnde fr widerruf strafaussetzung bewhrung vorliegen gegenteilige auffassung rechtsbeschwerde findet grundlage gesetz weiteren begrndung abgesehen abs famfg stresemann roth weinland brckner kazele vorinstanzen ag nrtingen entscheidung xiv lg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb verkndet februar walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsbeschwerdesache betreffend markenanmeldung wz zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr erdmann richter dr ungern sternberg dr bornkamm pokrant raebel beschlossen rechtsbeschwerde anmelderin beschlu senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts mai zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde dm festgesetzt grnde anmelderin begehrt juli eingereichten anmel dung markenschutz fr wortfolge bcher fr humanere welt bezogen bcher zeitschriften druckereierzeugnisse schallplatten compact disc kassetten filme video fernseh kinofilme je bespielt deutsche patentamt anmeldung wegen fehlens unterscheidungskraft zurckgewiesen beschwerde anmelderin bundespatentgericht zurckgewiesen bpatg grur zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt anmelderin eintragungsbegehren ii bundespatentgericht markenfhigkeit angemeldeten zeichens bejaht ebenso zeitungs zeitschriftentiteln knne titeln druckerzeugnisse titeln bchern broschren vornherein fhigkeit abgesprochen marke wirken angemeldete zeichen sei abs nr markeng eintragung ausgeschlossen hierzu bundespatentgericht ausgefhrt schon wegen inhaltsbeschreibenden gehalts msse angemeldeten zeichen beschaffenheits bestimmungsangabe eintragung versagt sei beschreibender gebrauch rede stehenden wortfolge derzeit nachweisbar beschreibe jedoch gekennzeichneten druckschriften bcher broschren schaffung humaneren welt dienten wettbewerbern drfe mglichkeit genommen entsprechende zielrichtungen inhalte verffentlichungen hinzuweisen freihaltebedrfnis spreche gedankliche inhalt unterschiedliche weise ausdruck gebracht knne denkbare ausweichmglichkeiten seien geeignet freihaltebedrfnis auszuschlieen bedrfnis bestehe fr bcher fr rede stehenden bcher zeitschriften wrden heute alternativ gleichwertig cds sowie ton bildtrger vermittelt daher sei gerechtfertigt hinsichtlich freihalte bedrfnisses sogenannten printmedien aufzeichnungen ton bildtrgern differenzieren darber hinaus fehle eindeutig inhaltsbeschreibenden wortfolge unterscheidungskraft verkehr verstehe fr jedermann verstndliche angabe wegen sachlichen aussagegehalts fehlens originalitt hinweis betriebliche herkunft information ber inhalt gekennzeichneten produkte mglicherweise sloganartige werbeaussage iii beurteilung gerichteten angriffe rechtsbeschwerde erfolg bundespatentgericht zutreffend davon ausgegangen prfung vorliegenden anmeldung ungeachtet inkrafttreten markengesetzes liegenden anmeldetags zunchst vorschriften markengesetzes anzuwenden markeng recht bundespatentgericht angenommen eintragung buch sonstigen werktitels bereits fehlen markenfhigkeit abs markeng entgegensteht geltung warenzeichengesetzes markenschutz fr werktitel rechtsprechung zunchst vllig abgelehnt vgl rgst manufakturist rgz modenwelt armen seelenblatt spter fr zeitungs zeitschriftentitel anerkannt worden bgh urt zr grur wrp europharma beschl zb grur wrp st pauli nachrichten lag erwgung zugrunde buchtitel regelfall kennzeichen fr herkunft bestimmten geschftsbetrieb verstanden bghz sherlock holmes bgh urt zr grur mecki igel bghz point apropos film guldenburg bgh urt zr grur asterix persiflagen vgl ulmer urheber verlagsrecht aufl busse starck warenzeichengesetz aufl rdn deutsch grur bereits baumbach hefermehl warenzeichenrecht aufl wzg rdn geltung markengesetzes dagegen werktiteln markenschutz generellen erwgungen aberkannt fezer markenrecht aufl markeng rdn ingerl rohnke markeng rdn deutsch mittas titelschutz rdn oelschlgel titelschutz bchern bhnenwerken zeitungen zeitschriften ders grur titeln einzelbuchwerken abstrakte eignung herkunftsangabe generell verneint titel einzelfall hinweis betriebliche herkunft inhalt enthlt frage einzelfalls rahmen merkmals unterscheidungskraft abs nr markeng beantworten dabei generell ausschlielichkeit werktitel marke sinne entweder ausgegangen senat bereits entscheidung powerpoint hervorgehoben umgekehrt frage ging neben blichen markenschutz fr computerprogramme titelschutz betracht komme bghz danach liegt unterschiedlichen zielrichtung titel markenschutz whrend titel allgemeinen inhaltsbezogen hauptfunktion marke ursprungsidentitt gekennzeichneten leistungen gewhrleisten eugh urt rs slg grur tz canon bgh beschl zb grur wrp libero erklrung dafr nebeneinander titel markenschutz sinnvoll markenfhigkeit werktiteln deswegen generell verneint einzelfall gefahr bestehen hilfe markenschutzes verwendung titel gemeinfrei gewordener werke untersagt knnte berechtigte interesse verwendung titels werkes urheberrechtlicher schutz abgelaufen daher jedermann verwertet rahmen freihaltebedrfnisses abs nr markeng gegebenenfalls rahmen schutzumfangs marke eingetragenen werktitels nr markeng bercksichtigen mgliche konflikt bietet daher anla bereits markenfhigkeit titeln einzelner bcher verneinen annahme bundespatentgerichts zufolge wortfolge bcher fr humanere welt beschreibende angabe freizuhalten deshalb gem abs nr markeng eintragung ausgeschlossen beruht verfahrensfehlerfrei getroffenen feststellungen lt rechtsfehler erkennen abs nr markeng zeichen eintragung ausgeschlossen ausschlielich angaben bestehen verkehr bezeichnung beschaffenheit bezeichnung sonstiger merkmale dienstleistungen dienen knnen vgl bgh beschl zb grur wrp mega beschl zb grur wrp active line wrtlich art abs lit markenrl bernommene regelung gebietet versagung eintragung fragliche benutzung sachangabe bislang beobachten verwendung jederzeit zukunft erfolgen derartigen fall voraussetzung gegeben marke liegenden angaben sachangaben dienen knnen abs nr markeng heit bgh beschl zb grur protech beschl zb grur wrp change bundespatentgericht hierzu festgestellt angemeldete wortfolge beschreibe gekennzeichneten bcher unmittelbar sachlich schaffung humaneren welt dienen sollen rechtsbeschwerde erfolg entgegenhalten hierbei handele nichtssagende umschreibung wesentlichen wrtern ausdrckt angemeldete zeichen besage enthaltene sachangabe besten worten umschrieben angemeldete wortzeichen verwendet deutet gerade beschreibenden charakter annahme beschreibenden angabe steht entgegen bezeichnung bundespatentgericht verkannt vage verkehr wenig anhalt dafr bietet hinsicht welt humaner bchern fr humanere welt worauf schon plural hindeutet sammelbezeichnung handeln bcher verschiedenen inhalts gefat knnen mu bezeichnung entsprechend allgemein unterschiedlichen einzelnen titel erfassen knnen begriffliche unbestimmtheit steht annahme beschreibenden sachangabe entgegen daher entgegen auffassung rechtsbeschwerde widersprchlich bundespatentgericht einerseits breit gehaltenen aussage andererseits davon spricht breite themengebiet angabe auerordentlich przise treffend erfat insofern unterscheidet rede stehende bezeichnung begriffen aussagen infolge mehrdeutigkeit beschreibung gekennzeichneten leistungen eingeschrnkt eignen bghz indorektal ii bgh beschl zb grur key beschl zb grur wrp radio beschl zb grur wrp partner with the best beschl zb umdr gerade eignung lt angemeldeten zeichen zweifel ziehen gilt bezug anmeldung erfaten streitfall neben druckerzeugnissen bchern zeitschriften schallplatten cds filme bespielte kassetten umfassen recht bundespatentgericht darauf hingewiesen frher buchform vertriebene literatur heute cd sog videoclips kassette angeboten soweit warenverzeichnisses druckerzeugnisse handelt kommt verwendung angemeldeten zeichens ohnehin betracht medien handelt funktion aufgabe buches erfllen knnen angefochtenen entscheidung angefhrten alternativbezeichnungen weltverbesserungsbcher deuten entgegen auffassung rechtsbeschwerde darauf bundespatentgericht einengend allein verstndnis verkehrs angenommen angemeldete zeichen rechtsbeschwerde erwgen gibt art serientitel fr bestimmte klassische literarische werke eignet ndert daran rechtsfehlerfreien feststellungen bundespatentgerichts beschreibende sachangabe handelt annahme freihaltebedrfnisses abs nr markeng steht schlielich entgegen beschreibende verwendung bezeichnung bcher fr humanere welt hilfe entsprechenden eingetragenen marke unterbunden knnte verwendung nr markeng stets schutzbereich marke herausfallen wrde zutreffend nachteile davon ausgehen sachangabe marke eingetragen regelung nr markeng grenzen gehalten deshalb braucht eintragungsverfahren denkbaren behinderungsmglichkeit rechnung getragen bgh grur change eintragungsverbot abs nr markeng dient risiko fr benutzer beschreibender angaben eingetragenen marke ausgehende einschchterungspotential grenzen halten vgl ingerl rohnke aao rdn annahme bundespatentgerichts angemeldeten wortfolge fehle fr rede stehenden jegliche unterscheidungskraft abs nr markeng lt ebenfalls rechtsfehler erkennen bundespatentgericht recht davon ausgegangen frage hinreichenden unterscheidungskraft allgemeinen markenrechtlichen grundstzen mastben schutzes zeitschriften zeitungstiteln beantworten denen hufig geographische angabe verbunden reinen gattungsbezeichnung ausreichend angesehen bgh grur st pauli nachrichten bghz apro pos film allerdings drfen allgemeinen anforderungen unterscheidungskraft bejahen solange zeichen geringe unterscheidungskraft fehlt begr reg entwurf bt drucks blpmz sonderheft hoch angesetzt vgl bgh beschl zb grur wrp absolut anlegen grozgigen mastabs kommt angemeldeten wortfolge blick ausschlielich beschreibenden gehalt fr rede stehenden haus unterscheidungskraft punkt reinen beschreibung lst iv danach rechtsbeschwerde anmelderin zurckzuweisen erdmann ungern sternberg pokrant bornkamm raebel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr november rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes november vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen februar kosten beklagten unzulssig verworfen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde nichtzulassungsbeschwerde unzulssig wert revision geltend machenden beschwer bersteigt nr egzpo wert beschwer rechtsmittelverfahren bestimmt rechtsstreitigkeiten grunddienstbarkeit betreffen grundstzlich interesse rechtsmittelklgers abnderung berufungsurteils senat bghz magebend zpo wirtschaftlichen gesichtspunkten bewertende interesse beklagten allgemein bghz bgh beschl januar xii zb njw senat beschl april zr njw erklrungen nderung inhalts grunddienstbarkeit bgb abgeben mssen interesse entspricht wertminderung grundstcks bereits bestehende grunddienstbarkeit fall sachverstndiger schtzung ca betrgt vorschrift ber wert grunddienstbarkeit zpo weder unmittelbar analog anzuwenden streitgegenstand klage abgabe willenserklrung inhalt grunddienstbarkeit gendert rechte dinglichen recht fr zpo unmittelbar anzuwenden wre entsprechende anwendung zpo bestimmung interesses beklagten abwehr gerichtlichen vergleich begrndeten anspruchs scheidet ebenfalls offensichtlich falschen berhhten wert fhrte umfang bereits bestehenden wegerechts nderung inhalts grunddienstbarkeit erweitert fr bestimmte begrenzte bauliche nutzung herrschenden grundstcks beschrnkt hintergrund interesse beklagten abwehr nderung wegerecht einschrnkenden grunddienstbarkeit bruchteil wertminderung bestehende belastung bewertet interesse entsprechend ausfhrungen erwiderung etwa drittel wertminderung bestehenden wegerecht anzusetzen angaben beklagten vorgelegten gutachten erschlieung bebauung grundstcks klgerin einfamilienhaus zweifamilienhaus geeignet wre whrend genderte grunddienstbarkeit erschlieung fr einfamilienhaus absichert kostenentscheidung folgt abs zpo krger klein stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen lg mnchen ii entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr juli rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider beschlossen urteil juli wegen offenbarer unrichtigkeit zpo tenor dahin berichtigt statt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts aachen oktober richtig heit revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts aachen dezember ball dr milger dr achilles dr hessel dr schneider vorinstanzen ag geilenkirchen entscheidung lg aachen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mai holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein zpo abs satz abs gericht mu frist abs satz zpo wegen verbundenen einschneidenden folgen fr partei unmiverstndlicher form setzen antrag partei gerichtlichen sachverstndigen erluterung schriftlichen gutachtens laden mu gericht stattgeben sei antrag versptet rechtsmibruchlich gestellt worden bgh urteil mai vi zr olg zweibrcken lg landau pfalz vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzende richterin dr mller richter dr dressler dr greiner richterin diederichsen sowie richter pauge fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats pflzischen oberlandesgerichts zweibrcken juni aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin beansprucht schadensersatz fr folgen operation beklagten erlittenen schlaganfalles frhjahr stellte beklagte klgerin abstrich prkanzerose gebrmutter fest april fand deshalb praxis beklagten gesprch parteien anwesenheit ehemannes klgerin statt beklagte entfernte gebrmutter klgerin mai mittels bauchschnittes postoperativen komplikationen wurde klgerin morgen mai uhr bett pflegeabteilung stdtischen krankenhauses beklagte belegarzt schlaganfall aufgefunden seitdem rechtsseitig gelhmt betreuung ehemann angewiesen sptere histologische untersuchung besttigte krebsverdacht klgerin behauptet gebrmutterentfernung mittels bauchschnittes sei indiziert htte konisation ausgereicht gewebeprobe fr histologische untersuchung entnehmen eingriff wesentlich leichterer narkose htte hchstwahrscheinlich schlaganfall erlitten macht geltend beklagte unzureichend ber alternative operation sowie ber deren risiken aufgeklrt verlangt ersatz materiellen immateriellen schadens sowie feststellung einstandspflicht beklagten fr zuknftige schden aufgrund rztlichen behandlung zusammenhang operation mai entstehen klage blieb tatsacheninstanzen erfolg revision verfolgt klgerin klageansprche entscheidungsgrnde berufungsgericht aufgrund vernehmung ehemannes klgerin zeugen beklagten partei auffassung kl gerin ordnungsgem ausreichend aufgeklrt worden sei beklagte gesprch april verdeutlichung ausfhrungen skizze erstellt patientenkarteikarte besprechung befundes vorgehensweise konisation abd he op eingetragen daraus sei folgern ber konisation alternative operation klgerin gesprochen grund schriftlichen gutachtens gerichtlichen sachverstndigen prof dr knne fehlenden indikation fr bauchoperation abklrung abstrichbefundes gewebeuntersuchung ausgegangen mndlichen anhrung gutachters trotz antrages klgerin bedurft erster instanz sei recht versptet zurckgewiesen worden frist antragstellung beachtet worden anhrung erst zwei tage termin mndlichen verhandlung verlangt worden sei termin mehr durchgefhrt knnen gem abs zpo bleibe klgerin deshalb berufungsinstanz antrag anhrung sachverstndigen ausgeschlossen sei amts wegen geboten sowohl beweisfrage widerspruch abweichenden auffassung gutachters schlichtungsstelle dr seien grund schriftlichen gutachtens berzeugung gerichts geklrt ii revision erhobenen verfahrensrgen teilweise begrndet fhren aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung berufungsgericht erfolg beanstandet revision allerdings berufungsgericht inhalt aufklrungsgesprches klgerin beklagten partei amts wegen vernommen obwohl anhaltspunkte fr parteivernehmung erwartendes beweisergebnis gefehlt htten vernehmung partei darf angeordnet aufgrund vorangegangenen beweisaufnahme sonstigen verhandlungsinhalts bereits gewisse wahrscheinlichkeit fr beweisende tatsache spricht hierbei tatrichter eingerumte ermessen revisionsgericht darauf berprfbar rechtsfehlerhaft ausgebt worden rechtlichen voraussetzungen fr anordnung verkannt worden st rspr bgh urteile juli viii zr njw juli zr njw ermessensfehlgebrauch berufungsgericht gegeben anhaltspunkt fr hinreichende aufklrung berufungsgericht nmlich recht darin gesehen klgerin merkblatt aufklrungsgesprch unterzeichnet vgl indizwirkung formularmigen schriftlichen einwilligungserklrung senatsurteile september vi zr versr januar vi zr versr weiteres indiz wurde berechtigt zeugen besttigten dauer aufklrungsgesprches minuten angenommen konnte zeuge daran erinnern dabei ber risiken alternativen behandlung gesprochen worden sei bekundete beklagte nachfrage mgliche komplikationen erlutert recht berufungsgericht hierzu ergnzend eintrge beklagten karteiblatt fr klgerin anllich gesprches april gefertigte skizze gesttzt aufgrund indizien konnte erwartet beweis parteivernehmung beklagten gefhrt wrde anordnung vernehmung beklagten amts wegen weiteren gesichtspunkt chancengleichheit fr prozeparteien gerechtfertigt fr inhalt aufklrungsgesprches stand klgerin dabei anwesender ehemann zeuge seite hingegen beklagte obwohl beweispflichtig beweislos vgl senatsurteil januar vi zr versr einseitigkeit beweismglichkeiten rahmen ermessensgebrauchs zpo ebenfalls bercksichtigen vgl bgh urteil juli zr versr berufungsgericht aussage beklagten unangreifbarer weise gewrdigt beweisergebnis aufgrund umfassenden abwgung bekundungen zeugen beklagten aussagegehaltes eintragungen patientenkartei angefertigten skizze gefunden versto denkgesetze erfahrungsstze ersichtlich gegeben revision behauptet revision rgt jedoch recht schriftliche gutachten gerichtlichen sachverstndigen prof dr landgericht gesttzt ausreichende grundlage fr richterliche berzeugungsbildung biete antrgen klgerin mndliche erluterung htte stattgegeben mssen berufungsgericht durfte zurckweisung antrages klgerin mndliche anhrung gerichtlichen sachverstndigen landgericht abs abs satz zpo fr gerechtfertigt halten nachdem landgericht abs zpo gesttzt ausschlu angriffs verteidigungsmitteln bereits ersten rechtszug vorgebracht worden kommt zweiten rechtszug voraussetzungen abs zpo betracht danach erforderlich erster instanz erfolgte ausschlieung rechtmig befugnis berufungsgerichts beschrnkt insoweit darauf rechtmigkeit erstinstanzlichen entscheidung berprfen dagegen verwehrt zurckweisung erstinstanzlichen gericht angegebenen grund sttzen rechtszug bergeordnete gericht darf weder vorinstanz unterlassene zurckweisung nachholen zurckweisung vorinstanz angewandte vorschrift sttzen st rspr bgh urteile mrz viii zr njw ff dezember viii zr njw ff juni ix zr njw entgegen auffassung berufungsgerichts fehlte brigen fr zurckweisung antrages klgerin gem abs zpo wirksame fristsetzung antragsstellung abs satz zpo prklusionsvorschriften strengen ausnahmecharakter grundrecht rechtliches gehr einschrnken zwangslufig nachteilig bemhen materiell richtige entscheidung auswirken ziehen einschneidende folgen fr sumige partei anwendung steht besonderen gebot rechtssicherheit rechtsklarheit deshalb mu gericht vorsitzende vgl mu sielak zpo aufl rdn inhalt verfgung frist sinne abs zpo setzt klar eindeutig abfassen betroffenen partei anfang vernnftigerweise fehlvorstellungen ber gravierenden folgen nichtbeachtung frist verbundenen rechtsfolgen aufkommen knnen vgl bgh urteil mrz ii zr njw ff juni ix zr aao voraussetzungen gengte verfgung juli lediglich kammervorsitzende angeordnet parteien august gelegenheit gegeben gutachten stellung nehmen offensichtlich handelte dabei verfgung eingang schriftlichen gutachtens dialog parteien ber inhalt erffnet zeitlich begrenzt nchste termin fr mndliche verhandlung vorbereitet darber hinausgehende bedeutung durfte berufungsgericht verfgung beimessen antrag klgerin schriftsatz september deshalb berufungsinstanz abs zpo ausgeschlossen berufungsgericht davon abgesehen gerichtlichen sachverstndigen erluterung gutachtens laden prozessualen anspruch klgerin mndliche befragung sachverstndigen verletzt zpo berufungsgericht aufgrund schriftlichen gutachtens sachverstndigen prof dr frage fehlenden indikation fr hysterektomie fr ausreichend geklrt erachtet konnte klgerin verlangen sachverstndigen fragen aufklrung sache fr erforderlich hielt mndlichen beantwortung vorgelegt st rspr vgl senatsurteile oktober vi zr versr dezember vi zr versr ff klgerin schriftstzen august september februar mai widerspruch beurteilung gerichtlichen sachverstndigen prof dr auffassung gutachters schlichtungsverfahren dr hingewiesen prof dr entgegen medizinischen standard primre hysterektomie vorherige konisation klgerin fr vertretbar gehalten kinderwunsch mehr gehabt aufgrund bergewichts risikopatientin fr narkose einzustufen sei hiergegen dr ausgefhrt blichen medizinischen standard erforderlich sei befund konisation abzuklren mglicherweise portio sanieren gerade klgerin wegen starken bergewichtigkeit risikopatientin gehandelt richtiger vorgehensweise wre schaden hchstwahrscheinlich eingetreten nmlich konisation biopsie gesamte operative belastung narkosezeit minimum beschrnkt htte umstnden htte berufungsgericht antrgen klgerin ladung gerichtlichen sachverstndigen mndlichen erluterung gutachtens gleichzeitige anhrung dr stattgeben mssen dr mller dr dressler diederichsen dr greiner pauge'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache ecli de bgh str wegen totschlags revisionen angeklagten nebenklger strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer november gem abs stpo beschlossen revisionen nebenklger urteil landgerichts berlin september unzulssig verworfen revision angeklagten vorbenannte urteil unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen nebenklger zudem rechtsmittel angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen grnde landgericht angeklagten freispruch bri gen wegen fahrlssiger krperverletzung geldstrafe tagesstzen je euro verurteilt geschehen dezember zudem angeklagten geb freispruch brigen wegen gefhrlicher krperverletzung ebensolchen geldstrafe geschehen dezember angeklagten geb genannt mu strafkammer wegen totschlags tateinheit versuchtem totschlag drei fllen schwerer krperverletzung gefhrlicher krperverletzung drei fllen jeweils mehrjhrigen freiheitsstrafen verurteilt geschehen dezember wobei angeklagte mu zustzlich wegen weiteren falls gefhrlichen krperverletzung schuldig gesprochen worden geschehen dezember angeklagten landgericht freigesprochen geschehen de zember hiergegen gerichteten revisionen nebenklger angeklagten sowie bleiben erfolg innerhalb revisionsbegrndungsfrist jeweils nher ausgefhrten allgemeinen sachrge begrndeten revisionen nebenklger unzulssig gem abs stpo nebenklger urteil ziel anfechten rechtsfolge tat verhngt angeklagte wegen gesetzesverletzung verurteilt anschluss nebenklgers berechtigt aufgrund beschrnkten anfechtungsbefugnis nebenklger innerhalb revisionsbegrndungsfrist ziel rechtsmittels ausdrcklich eindeutig angeben vgl schmitt meyer goner schmitt aufl rn mwn revision nebenklgers unzulssig ersichtlich gem abs abs stpo zulssiges ziel verfolgt erhebung unausgefhrten allgemeinen sachrge reicht deshalb grundstzlich zulssige nebenklagerevision erheben st rspr vgl bgh beschlsse august str februar str je mwn ausnahme grundsatz anzuerkennen aufgrund prozesslage konkrete rechtsmittelbefugnis nebenklgers zweifelsfrei feststeht etwa revision freispruch angeklagten vorwurf nebenklage berechtigten delikts einlegt vgl senge kk stpo aufl rn verhlt anklage umfasst drei tatkomplexe denen verschiedene angeklagte unterschiedlicher art weise beteiligt sollen hinsichtlich schwersten tatvorwurfs geschehen dezember drei angeklagte wegen ttungs krperverletzungsdelikten jeweils mehrjhrigen freiheitsstrafen verurteilt worden prozesslage versteht angriffsziel nebenklagerevisionen nebenklger knnten verurteilungsfllen grundlage schuldsprche hhere strafen erstreben schuldsprche hinblick unterbleiben verurteilung wegen mordes freisprche mehrerer angeklagten insoweit angreifen angriffsziel nebenklagerevisionen auslegung eindeutig ermitteln lsst statthafte ziele betracht kommen revisionen insgesamt unzulssig entgegen auffassung nebenklger senat angriffsziel anhand gesetzlichen regelung rechtsmittelbefugnis ermitteln revision angeklagten grnden tragsschrift generalbundesanwalts sinne abs stpo unbegrndet mutzbauer knig mosbacher berger khler'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet januar preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja brago abs vereinbart rechtsanwalt strafverteidigungen vergtung mehr fnffache ber gesetzlichen hchstgebhren liegt spricht tatschliche vermutung dafr unangemessen hoch migungsgebot abs brago verletzt vermutung unangemessen hohen vergtung rechtsanwalt entkrftet ganz ungewhnliche geradezu extreme einzelfallbezogene umstnde darlegt mglich erscheinen las sen abwgung fr herabsetzungsentscheidung mageblichen gesichtspunkte vergtung unangemessen hoch anzusehen bgh urteil januar ix zr olg koblenz lg koblenz ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter ne kovi vill richterin lohmann fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz november aufgehoben soweit nachteil erkannt worden sache umfang aufhebung neuer verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt beklagten restliche honorarzahlung beklagte wegen kreditbetrugs fllen angeklagt strafverfahren beklagten pflichtverteidiger beigeordnet auerdem stand wahlverteidiger seite verfahren groen strafkammer etwa verhandlungstagen ende nherte nahm beklagte kontakt rechtsanwalt dr weiteren verteidi ger gewinnen lehnte ab verwies jedoch partner dr erklrte bernahme mandats bereit parteien schlossen august schriftlich honorarvereinbarung sieht beklagte honorarpauschale hhe dm zuzglich mehrwertsteuer sowie stundenhonorar dm zuzglich mehrwertsteuer zahlen weiterhin gebhrenvereinbarung kopierkosten spesen beklagten tragen pauschbetrag honorarvereinbarung hlfte sofort erhalt entsprechenden kostennote fllig hlfte innerhalb woche ab unterzeichnung honorarvereinbarung stundenhonorar fllig gem anforderung pauschalhonorar besondere know how rechtsanwalts abgegolten beklagte finanziellen schwierigkeiten befand bestand rechtsanwalt dr darauf zweite honorarhlfte bestel lung grundschuld abgesichert erste hlfte pauschale hhe dm zahlte beklagte sofort wegen weiteren hlfte wurde grundschuld tochter beklagten gehrenden grundstck abgetreten mandat dauerte august september zeitraum zwei verhandlungstermine september september stattgefunden parteien ursprnglich davon ausgegangen dr beklagten fnf verhandlungsta gen vertreten september erteilte dr wegen zweiten hlfte pauschale wegen stundenhonorars fr stunden rechnung ber insgesamt dm wenige tage nchsten hauptverhandlungstermin september erklrte dr be klagten termin wahrnehmen honorarrechnung september zuvor beglichen beklagte zahlte legte dr mandat nieder klage klgerin ursprnglich zweite hlfte pauschalhonorars sowie zeithonorar fr angefallene arbeitsstunden kosten fr angefertigte fotokopien geltend gemacht einholung gutachtens vorstandes zustndigen rechtsanwaltskammer landgericht vereinbarte honorar gem abs brago herabgesetzt beklagten zurckweisung klage brigen zahlung betrages hhe dm verurteilt berufungsinstanz klgerin nunmehr resthonorar insgesamt dm gefordert pauschale dm sowie vergtung fr stunden arbeitsaufwand nebst kopierkosten auslagenpauschale berufungsgericht berufung klgerin zunchst zurckgewiesen anschluberufung beklagten klage insgesamt abgewiesen verfassungsbeschwerde klgerin bundesverfassungsgericht entscheidung aufgehoben daraufhin berufungsgericht klage nunmehrigen umfang stattgegeben revision zugelassen revision verfolgt beklagte klagabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung zurckverweisung soweit nachteil beklagten erkannt worden berufungsgericht parteien getroffene honorarvereinbarung wirksam angesehen insbesondere verbindung pauschal zeithonorar beanstandet vereinbarte honorar sei gem abs brago herabzusetzen sei angesichts gesamtumstnde beurteilenden sachverhaltes unangemessen hoch sei bercksichtigen hinsichtlich pauschale gem bgb teil anzusetzen sei rechtsanwalt dr beklagten zwei verhandlungstagen verteidigt auerdem sogleich uerst umfangreiches wirtschaftsstrafverfahren bernehmen innerhalb kurzer zeit sechs acht leitzordner durcharbeiten mssen sei eindeutig bernahme mandats verbundene arbeitsaufwand rahmengebhr brago mehrfachen angemessen abgegolten ii erwgungen halten wesentlichen punkten rechtlichen nachprfung stand zutreffend berufungsgericht allerdings wirksamkeit honorarvereinbarung august bejaht weder gem abs bgb wegen sittenwidrigkeit wegen mangelnder bestimmtheit unwirksam aufgrund getroffenen feststellungen scheidet nichtigkeit vergtungsvereinbarung august gem abs bgb anwaltsdienstvertrgen regel davon auszugehen aufflliges miverhltnis leistung anwalts vereinbarten honorar schlu verwerfliche gesinnung desjenigen rechtfertigt berhhte vergtung zusagen lassen bghz falls derartiges miverhltnis bestehen wren jedoch umstnde gegeben beurteilung rechtfertigen klgerin mute leistung kurzfristig erbringen notlage unterlegenheit beklagten bewut vorteil ausgenutzt vgl bgh urt februar ix zr njw notlage bestand beklage strafverfahren pflicht wahlverteidiger vertreten beklagten handelt erfahrenen kaufmann geschftsfhrender gesellschafter greren unternehmensgruppe deren drei grte unternehmen stammkapital millionen dm aufwiesen revision macht verletzung abs bgb geltend honorarvereinbarung auerdem ausreichend bestimmt aa fr wirksamkeit honorarvereinbarung erforderlich gengend bestimmt bgh urt februar vii zr njw urt januar iii zr anwbl olg hamm anwbl gebauer schneider brago rn riedel subauer fraunholz brago aufl rn dabei mu mastab gewhlt schwierigkeiten ziffernmige bezeichnung vergtung zult bgh aao olg hamm aao revision meint streitfall fehle hinreichenden bestimmtheit gewhlte verbindung pauschal zeithonorar fhre vergtung anwalts umgerechnet einzelne arbeitsstunde vornherein feststehe je tatschlich aufgewendeter zeit variiere auffassung verdient zustimmung berechnung vergtung grundlage streitfall getroffenen honorarvereinbarung schwierigkeiten mglich fr pauschalhonorar liegt weiteres hand gleiche gilt fr stundenlohnvereinbarung ausma zeitlichen beanspruchung abschlu honorarvereinbarung offen dadurch leistung jedoch unbestimmt vielmehr reicht leistung bestimmbar lg mnchen njw aufwandsbezogenen stundenhonorar fall zeitaufwand fr auftraggeber nachprfbar darzulegen demgem objektiv ermittelt lg mnchen aao bb revision darber hinaus auffassung unwirksamkeit streitgegenstndlichen honorarvereinbarung analogen anwendung abs satz brago herleiten lasse dabei versteht bestimmung vereinbarte honorar geregelten anwendungsbereich auergerichtliche angelegenheiten vergtung niedriger gesetzlichen gebhren entweder pauschal pro angelegenheit zeitaufwand abgerechnet msse ansicht geht fehl schon ausgangspunkt folgen wobei offenbleiben voraussetzungen analogie berhaupt vorliegen insbesondere gesetz planwidrige regelungslcke vgl bghz enthlt revision miversteht rege lungsgehalt abs satz brago vorschrift gebietet geregelten fllen honorar pro angelegenheit entweder pauschal zeitaufwand abzurechnen rechtsauffassung steht schon wortlaut bestimmung entgegen ausdrcklich pauschalvergtung zeitvergtung rede gesetzesbegrndung bt drs liefert fr rechtsauffassung revision anhaltspunkt hinblick abs brao geregelte grundstzliche verbot geringere brago vorgesehene gebhren auslagen vereinbaren fordern gesetzgeber standesrechtliche verbot anlehnung schon bestehende praxis fr flle auergerichtlichen beratung beitreibungssachen lockern begrndung lt jedoch wille gesetzgebers entnehmen statt gesetzlichen gebhrenberechnung genannten berechnungsmethoden pauschal zeitvergtung alternativverhltnis stehen sollen hierfr vernnftiger grund erkennbar revision angefhrt literaturmeinung verweist gebauer schneider aao rn hansens brago aufl rn liefert ebenfalls nachvollziehbare begrndung fr wortlaut abs satz brago widerstreitende auslegung rechtsfehlerhaft jedoch erwgungen denen berufungsgericht herabsetzung honorars gem abs brago abgelehnt abs satz brago abs rvg rumt richter recht pflicht vereinbarte vergtung bercksichtigung umstnde unangemessen hoch herabzusetzen herabsetzung gestaltender richterlicher eingriff rechtsanwalt auftraggeber geschlossenen vertrag besonderen stellung rechtsanwalts organ rechtspflege erfordernis mandantenschutzes gerechtfertigt bgh urt mai aao riedel subauer fraunholz aao rn fr beantwortung frage vereinbarte vergtung unangemessen hoch kommt darauf vertragsschlu vorauszusehen vereinbarung kalkuliert wurde sptere entwicklung bercksichtigen riedel subauer fraunholz aao rn gerold schmidt eicken madert brago aufl rn olg dsseldorf olgr gesetzgeber begriff bercksichtigung umstnde nher erlutert rechtsprechung literatur gewisse faktoren herausgebildet hierbei beachten danach kommen namentlich betracht schwierigkeit umfang sache bedeutung fr auftraggeber ziel auftraggeber auftrag angestrebt wesentlich umfang ziel ttigkeit rechtsanwalts erreicht worden weit ergebnis tatschlich rechtlich erfolg rechtsanwalts anzusehen stellung rechtsanwalts vermgensverhltnisse auftraggebers ebenfalls bercksichtigen vgl grundlegend olg mnchen njw riedel subauer fraunholz aao rn gerold schmidt eicken madert aao rn abs satz brago gericht herabsetzung gutachten vorstands rechtsanwaltskammer einzuholen verpflichtung besteht allerdings herabsetzung beabsich tigt gebauer schneider aao rn gutachten abs brago rechtsgutachten kontrolle anwaltlichen billigkeitsermessens prozegericht untersttzen bgh urt dezember ix zr njw gericht gutachten freien richterlichen wrdigung unterliegt gebunden bgh aao gebauer schneider aao rn hansens aao rn gemessen grundstzen hlt berufungsurteil angriffen revision stand berufungsgericht rechtsbegriff unangemessen hoch verkannt aa vereinbarte pauschale gem bgb herabgesetzt rechtsanwalt dr zwei ursprnglich fnf geplanten haupt verhandlungsterminen teilgenommen rechtsfehlerhaft vorzeitigen beendigung mandats zunchst prfen teil vereinbarten pauschalhonorars verteidiger abs satz bgb zusteht erst rechtsanwalt zustehende teil immer wesentlich hher gesetzliche vergtung kommt weitere herabsetzung abs brago betracht bgb gegenber abs brago vorrangig bgh urt oktober iii zr njw gerold schmidt eicken madert aao rn zugrundelegung rechtsauffassung rechtsanwaltskammer gutachten pauschalhonorar hhe dm ausgegangen revisionserwiderung nimmt anschlu entsprechenden vortrag klgerin berufungsinstanz bb gegenstand prfung gem abs satz brago demnach folgende abrechnungssumme pauschale dm stundenaufwand dm kopien dm auslagenpauschale dm kosten bgh urteil dm summe dm mehrwertsteuer dm summe dm abzglich vorschuzahlung dm restforderung dm gegenberstellung gesetzlichen hchstgebhren streitfall entstanden wren ergibt folgendes bild erster hauptverhandlungstag abs nr brago dm zweiter hauptverhandlungstag abs nr brago dm mehrwertsteuer dm gesamtsumme dm cc hiernach bersteigt vereinbarte vergtung gesetzlichen hchstbetrge mehr achtundzwanzigfache frage aufdrngt vereinbarte vergtung schon deshalb unangemessen hoch erweist bundesgerichtshof rechtsprechung allein mehrfache berschreiten gesetzlichen gebhren bercksichtigung tatschlichen aufwandes fr sittenwidriges miverhltnis anwaltlicher leistung vereinbarter gegenleistung ausreichen lassen bghz bgh urt juli ix zr njw urt mai aao vgl ferner olg hamm ags gerold schmidt eicken madert aao rn gebauer schneider aao rn fr qualifizierung honorars unangemessen hoch gelten allerdings bundesgerichtshof bghz hhe streitwerts differenziert hohen streitwerten honorar fr unangemessen gehalten mehr fnffache gesetzlichen gebhren betrug dafr spreche anwaltliche ttigkeit gesetzlichen gebhren angemessen abgegolten sei bghz rechtsprechung lt unabhngig davon sittenwidrigkeit unangemessenheit betrifft streitgegenstndliche problematik weiteres bertragen gesetzlichen gebhren ff brago streitwert richten hindert senat jedoch fr strafverteidigungen grenze festzulegen deren berschreitung regelmig davon auszugehen honorar sei sinne abs brago unangemessen hoch sinn zweck gesetzesbestimmung rechtsanwalt beim abschlu honorarvereinbarung migung auferlegen bgh urt mai aao durchsetzung migungsgebo tes festlegung allgemein verbindlichen honorargrenze angezeigt hierbei mssen gesetzlichen gebhren ausgangspunkt vgl bghz olg dsseldorf aao bemit gesetzgeber konomischen wert anwaltlichen arbeit einfhrung rahmengebhren brago angabe konkreten bestimmungsfaktoren raum fr einzelfallbezogene berlegungen gegeben andererseits grenzen gesetzt grenzen zugrunde liegenden wertvorstellungen erwgungen unangemessenheit sinne abs brago anzuknpfen hintergrund wre verfehlt mastbe marktes bezugspunkt whlen betrag zugrunde gelegt durchsetzen lt sichtweise wre gewollten normativen begrenzung honoraransprchen migung abzielt praktisch boden entzogen fester einfach berechnender mastab instanzgerichte hufig schwierigen aufwendigen einzelfallprfung rahmen vorschrift entlasten gleichzeitig einheitliche rechtsanwendung gewhrleisten auerdem vorbeugende wirkung unangemessen hohe vergtungsvereinbarungen herbeifhren abs brago erstrebten schutz mandanten vertraglichen vergtungsregelungen auswchsen bewahren verstrken vereinbart rechtsanwalt strafverteidigungen vergtung mehr fnffache ber gesetzlichen hchstgebhren liegt spricht tatschliche vermutung dafr unangemessen hoch migungsgebot abs brago verletzt vermutung jedoch rechtsanwalt entkrftet ganz ungewhnliche geradezu extreme einzelfallbezogene umstnde darlegt mglich erscheinen lassen vergtung abwgung fr abs brago mageblichen gesichtspunkte unangemessen hoch anzusehen gerade strafverteidigungen mag einzelfall ganz auergewhnlichen umstnden fnffache gesetzlichen hchstgebhren auskmmlich gesetzgeber hauptverhandlungstage zentralen bemessungsfaktor fr vergtung gewhlt rahmengebhren ausreichenden spielraum geschaffen einzelfallbezogenen umstnden rechnung tragen knnen davon ausgegangen grundstzlich innerhalb rahmens angemessene vergtung erzielt anzahl verhandlungstage tendenziell taugliche bemessungsgrundlage darstellt gibt jedoch flle denen vermutungswirkung ersichtlich entkrftet insbesondere aufwendigen strafverfahren absprachen gericht staatsanwaltschaft verteidigung wesentlich vereinfacht findet eigentliche arbeit auerhalb hauptverhandlung statt dient spter lediglich auerhalb hauptverhandlung gewonnene verabredete prozeergebnis besttigen dafr reichen meist zwei verhandlungstage indizielle zusammenhang arbeitsaufwand hauptverhandlungstagen fllen aufgelst liegt hand rechtsanwalt vorbereitungen fr abschlu absprache ungewhnlich viele stunden arbeit investiert lediglich verhandlungstag fnffachen gesetzlichen hchstgebhr gem brago angemessen vergtet extremfllen vermutungswirkung widerlegt dd danach gebotene umfassende wrdigung gem abs brago mageblichen umstnde berufungsgericht unterlassen deren nachholung insbesondere folgenden revision recht genannten gesichtspunkte bercksichtigen mssen vermgensverhltnisse beklagten vgl oben ii berufungsgericht erwgungen einbezogen beklagte beweisantritt vorgetragen jahre eidesstattliche versicherung abgegeben ersten teil pauschale bekannten leihen mssen beides dr mitgeteilt unstreitig darauf bestanden zweite hlfte pauschalzahlung dinglich sichern sei ber grundschuld grundstck eigentum tochter beklagten stand offenbar frchtete knne erfllung vereinbarten honorars ansonsten mglicherweise durchsetzen schwierigkeit umfang mandats berufungsgericht ausreichenden feststellungen getroffen statt floskelhafte wendung beschrnkt rechtsanwalt dr uerst umfangreichen wirtschaftsstrafverfahren ttig ge worden sei darauf verwiesen kurzer zeit sechs acht leitzordner durchzuarbeiten gehabt berufungsgericht ansatz sachvortrag parteien ausgeschpft eingereichten unterlagen anklageschrift strafanzeige schutzschrift factoringvertrag beweisantrge auseinandergesetzt entsprechenden sachvortrag hierzu gewichtet bewertet grundlage schriftstcke sachvortrags beklagten wertung uerst umfangreichen wirtschaftsstrafverfahrens gerechtfertigt trifft berufungsgericht aussage ber schwierigkeitsgrad verfahrens fehlen feststellungen erfolg ttigkeit rechtsanwalt dr beklagte vorgetragen verfahren oktober unterbrochen wurde weitere ermittlungen staatsanwaltschaft vorgenommen sollten klgerin nichtwissen bestritten gleichzeitig jedoch vermutung geuert verteidigungsverhalten zuzuschreiben sei schlielich fehlen feststellungen versprechungen klgerin ber umfang inhalt beabsichtigten verteidigungsverhaltens einhaltung zusagen beklagte beweisantritt vorgetragen klgerin zugesagt buchartige schriftstcke fertigen denen gericht zugeschttet verteidigung themen verhandlungstage letztlich bestimmen zumindest nachhaltig beeinflussen lnge flle schriftstze sollten gericht bringen allein wegen unberschaubarkeit mageblichen sachverhalte akte schlieen versprechen seien eingehalten worden gegenteil rechtsanwalt dr sei unvorberei tet hauptverhandlung gegangen verteidiger gebeten verhandlungsfhrung bernehmen eigenen angaben gengend stoff vertraut sei zusammenhang berufungsgericht behauptung beklagten nachgegangen rechtsanwalt dr rechtsanwalt dr gebiet strafrechts ausgewiese nen spezialisten bezeichnet obwohl damaligen zeitpunkt fachanwalt fr steuerrecht briefkopf aufgefhrt ausgewiesenen spezialisten strafrecht sieht revisionserwiderung rechtsanwalt dr verweist darauf fr beklagten fang offensichtlich mssen rechtsanwlte klgerin fachanwalt fr strafrecht anklageschrift erkennbar steuerrechtliche fragen fr strafrechtliche bewertung anklagevorwurfes bedeutsam konnten konnten spezielle steuerstrafrechtlichen erfahrungen rechtsanwalts dr insoweit zugunsten be klagten auswirken rahmen steuerstrafverfahren zwangslufig allgemeine strafrechtliche erfahrungen gesammelt hierzu htte berufungsgericht feststellungen treffen mssen qualifikation reputation rechtsanwalts rechtsprechung olg hamm ags gerade pauschal honorarvereinbarungen strafsachen gewichtiges abwgungsmerkmal darstellt schlielich parteien streitig beklagte klgerin darauf hingewiesen wurde vereinbarte honorar erheblich ber rahmenbetrgen brago liege hierzu berufungsgericht feststellungen getroffen festlegung bewertung abwgungsfaktoren rahmen umfassenden billigkeitsentscheidung gem abs brago stellt hinweis rechtsanwalts mandanten hhe berschreitung gesetzlichen gebhren weiteres besonders gewichtiges abwgungsmerkmal dar wertungsunterschied macht mandant honorarvereinbarung bewutsein berschreitung gesetzlichen gebhren unterzeichnet bewut iii angefochtene urteil danach aufzuheben abs zpo sache endentscheidung reif berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo herabsetzungsentscheidung unterlassenen feststellungen nachzuholen dabei bercksichtigen vereinbarte stundensatz aufwand fr fahrten gericht kanzlei umfat honorarvereinbarung trifft hierzu eindeutige aussage hinblick ungewhnlich hohe vergtung konnte beklagte weiteres davon ausgehen zeitlichen aufwand fr fahrten kanzlei gericht umfassen zumal fahrten ortsansssigen gericht ging jedenfalls wre sache klgerin notwendige klarstellung honorarvereinbarung herbeizufhren rechtskundige rechtsprechung bundesgerichtshofes dafr sorge tragen abweichung gesetzlichen gebhren eindeutig unmiverstndlich festgelegt mandant unschwer erkennen bezahlen bgh urt februar vii zr njw fischer ganter vill ne kovi lohmann'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juni strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hamburg november abs stpo magabe abs stpo unbegrndet verworfen angeklagten tat erlangte betrag verfall unterliegt deshalb verfall wertersatz erkannt wurde ansprche verletzten entgegenstehen lautende ausspruch verfall insgesamt aufgehoben revision angeklagten ge gen vorbezeichnete urteil abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels dadurch adhsionsklgerinnen entstandenen notwendigen auslagen tragen revisionen angeklagten grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo lediglich ausgeurteilte verfallsbetrag bedarf korrektur urteilsfeststellungen rckzahlungen anleger geleistet worden bercksichtigung gefunden abs satz nr stpo leistungen schadenswiedergutmachung bercksichtigen vgl bgh urteil okto ber str bghst rn insoweit besteht fr tatgericht raum fr ermessen ermessen sinne weiteren abzugs grundlage hrtefallregelung stgb vgl bgh aao rn landgericht ersichtlich anwenden ber antrag generalbundesanwalts hinaus zugunsten angeklagten rckzahlungen gekrzte summe durchzuentscheiden allein betrag urteilstenor anzugeben bgh aao rn aufzhlung geschdigten einzelnen unterbleiben dementsprechend senat tenor hinsichtlich verfallsausspruchs neu gefasst soweit generalbundesanwalt zurckverweisung weiterhin ermittlung urteil festgestellter zustzlicher zahlungen erwgen gegeben vermag senat folgen schadensersatzleistungen angeklagten schmlern abs stpo zugleich hhe verfallsbetrags nr verwertung beschlagnahmtem vermgen erbracht wurden nr zeitpunkt leistungen erfolgt dabei unerheblich verbindlichen klrung umfang ansprche verletzten erfllt dient soweit berhaupt verbliebene vermgenswerte vorhanden knnen feststellungsverfahren abs stpo verfahren zugleich umfang staatlichen rechtserwerbs bestimmt ergebnis letztlich praktikabel verhindert tatgericht einzelnen vollstreckungsversuchen vielzahl glubigern nachgehen deren erfolgsaussicht hufig unklar wrde zgigkeitsgebot strafsachen vereinbarende verzgerung hauptverfahrens ziehen senat schliet eventuell weitere feststellbare rckzahlungen einfluss strafzumessung beiden angeklagten knnten zumal strafkammer sichergestellten vermgenswerten detailliert auseinandergesetzt basdorf raum schneider brause bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april verbraucherinsolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja insvv abs geht ttigkeit insolvenzverwalters verbraucherinsolvenzverfahren tatschlich ber ttigkeit treuhnders inso af hinaus umstnden einzelfalls abschlag rechtfertigen fhrt vergtungssatz insolvenzverwalters ergebnis bisherigen vergtungssatz fr treuhnder orientiert insvv abs lit fr frage zahl glubiger gering kommt zahl glubiger insolvenzverfahren beteiligen insvv ermigung mindestvergtung insolvenzverwalters verbraucherinsolvenzverfahren flle denen regelvergtung abs insvv tragen kommt weder direkt analog anzuwenden bgh beschluss april ix zb lg ansbach ag ansbach ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp dr schoppmeyer meyberg april beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts ansbach juni kosten weiteren beteiligten zurckgewiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde weitere beteiligte verwalter oktober ber vermgen schuldners erffneten verbraucherinsolvenzverfahren schuldner legte rechtsanwalt gestellten insolvenzantrag september abs nr inso erforderlichen unterlagen insolvenzgericht ordnete verfahren schriftlich durchzufhren sei neun glubigern meldeten vier glubiger forderungen gesamthhe tabelle weitere beteiligte kndigte zwei lebensversicherungen schuldners zog deren rck kaufswerte insolvenzmasse vereinnahmte pfndbaren lohnanteile sowie steuererstattung fr jahr weitere vermgenswerte vorhanden insolvenzmasse betrug februar reichte weitere beteiligte schlussbericht schlussverzeichnis legte vergtungsabrechnung vergtung einschlielich auslagenersatz umsatzsteuer beantragte beschluss april bestimmte insolvenzgericht schlusstermin schriftlichen verfahren juni weiterem beschluss april insolvenzgericht vergtung erstattenden auslagen festgesetzt dabei abschlag regelvergtung vorgenommen daraus ergab einschlielich zustellkosten umsatzsteuer gesamtbetrag sofortige beschwerde weiteren beteiligten hhe insolvenzgerichts vorgenommenen abschlags wandte vergtung hhe netto erstrebte landgericht weitere vergtung hhe einschlielich umsatzsteuer zugesprochen beschwerde brigen zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt weitere beteiligte vergtungsantrag ii rechtsbeschwerde zulssig unbegrndet beschwerdegericht ausgefhrt sei abschlag hhe regelvergtung gerechtfertigt scheide krzung regelvergtung insvv insvv beziehe mindestvergtung berschritten allein entscheidend sei inwieweit abschlge regelvergtung abs insvv gerechtfertigt seien streitfall fhre abschlag gem abs lit insvv anforderungen geschftsfhrung insolvenzverwalters gering seien besonders groe masse sei erforderlich arbeitsaufwand geringen insolvenzmassen gering knne weitere beteiligte lediglich zwei lebensversicherungen verwerten gehabt brigen eingang pfndbaren teils monatlichen erwerbseinkommens steuererstattung berwachen gehabt rechtfertige abschlag weiterer abschlag sei abs lit insvv gerechtfertigt vermgensverhltnisse schuldners seien berschaubar unterlagen abs nr inso seien rechtsanwaltskanzlei vorgelegt worden zudem sei zahl glubiger gering rechtfertige weiteren abschlag insgesamt sei abschlag angemessen hlt rechtlicher berprfung stand mageblich fr bemessung vergtung regelungen insolvenzrechtlichen vergtungsverordnung ab juli geltenden fassung insolvenzverfahren juni beantragt worden abs insvv fortan insvv nf bemessung abschlgen grundstzlich aufgabe tatrichters st rspr jngst etwa bgh beschluss juni ix zb wm rn mwn rechtsbeschwerdeinstanz darauf berprfen gefahr verschiebung mastben bringt bgh beschluss juli ix zb zip oktober ix zb zinso rn mwn november ix zb zip rn gengt tatrichter mglichen abschlagstatbestnde grunde prft anschlieend gesamtschau bercksichtigung berschneidungen ganze bezogenen angemessenheitsbetrachtung gesamtzuschlag gesamtabschlag bestimmt bgh beschluss mai ix zb bghz rn september ix zb zip rn je mwn gilt verbraucherinsolvenzverfahren insolvenzverfahren abs inso schriftlich durchzufhren aa bereits insolvenzrechtlichen vergtungsverordnung juli geltenden fassung abschlag angezeigt geschftsfhrung verwalter geringe anforderungen stellte masse jedoch gro somit voraussetzungen regelbeispiels gem abs lit insvv fehlt bgh beschluss mrz ix zb zip rn mrz ix zb nv rn mai ix zb zip rn abschlag aufgrund unbenannten abschlagstatbestandes ausgeschlossen magebend bearbeitung insolvenzverwalter strker schwcher entsprechenden insolvenzverfahren allgemein blich anspruch genommen real gestiegene gefallene ar beitsaufwand bgh beschluss mai aao rn mwn januar ix zb zinso rn insoweit vergtung abschlag auer verhltnis ttigkeit verwalters stehen vgl bgh beschluss mai aao rn bb nunmehr enthlt abs lit insvv nf ausdrckliche bestimmung fr kleinverfahren danach abschlag gerechtfertigt vermgensverhltnisse schuldners berschaubar zahl glubiger hhe verbindlichkeiten gering kleinverfahren magabe abs inso bestehenden verfahrenserleichterungen daraus folgenden geringeren anforderungen fr verwalter sollen vorstellung gesetzgebers abschlag vergtung bercksichtigt knnen bt drucks frage hhe abschlag regelvergtung verbraucherinsolvenzverfahren sonstigen kleinverfahren berechtigt rechtslage nderung insolvenzordnung insolvenzrechtlichen vergtungsverordnung gesetz verkrzung restschuldbefreiungsverfahrens strkung glubigerrechte juli bgbl bercksichtigen danach verbraucherinsolvenzverfahren inso treuhnder aufgaben insolvenzverwalters wahrzunehmen abs satz inso af gem insvv af belief vergtung treuhnders insolvenzmasse gegenber abs insvv regelmig geringere vergtungssatz beruht darauf ttigkeit treuhnders gegenber ttigkeit insolvenzverwalters mehrfacher hinsicht erleichtert begrndung insvv af abgedruckt etwa haarmeyer mock insvv aufl anh ging verordnungsgeber davon solvenzverfahren wegen versuchs auergerichtlichen sanierung weitestgehend aufbereitet sei verfahrensablauf vereinfacht verfolgung anfechtungsansprchen sowie verwertung gegenstnden denen pfandrechte absonderungsrechte bestehen treuhnder erfolgten abs inso af regelvergtung abs insvv knpft hingegen blichen ttigkeitsumfang insolvenzverwalters neuregelung gesetz verkrzung restschuldbefreiungsverfahrens strkung glubigerrechte juli bgbl beschrnkungen hinsichtlich aufgabenbereichs treuhnders entfallen inso af wurden aufgehoben gleichwohl verursachen nunmehr insolvenzverwalter bearbeitenden verbraucherinsolvenz kleinverfahren deutlich geringeren aufwand bliches insolvenzverfahren bt drucks fhrt auergerichtliche verfahren regelfall unterlagen ber vermgenssituation gesichtet geordnet vermgensverhltnisse typischerweise berschaubar regel zahl glubiger hhe verbindlichkeiten gering unterschied nunmehr vergtung insolvenzverwalters rechnung tragen bt drucks aao gibt anhaltspunkte gesetzgeber nderung erhebliche erhhung vergtung fr verbraucherinsolvenzverfahren anstrebte denen ttigkeit insolvenzverwalters tatschlich frheren ttigkeitsfeld treuhnders unterscheidet dabei bercksichtigen gesamtvergtung insolvenzverwalters gegenber treuhnders neuem recht schon allein deshalb hher ausfllt hhe auslagenpauschale stets regelvergtung richtet abs insvv insolvenz masse erhlt insolvenzverwalter wenig aufwendigen verbraucherinsolvenzverfahren auslagenpauschale fr erste jahr hhe insolvenzmasse auslagenpauschale treuhnders erreichte insolvenzmasse entsprechendes gilt fr auslagenpauschale fr sptere zeit sofern ttigkeit insolvenzverwalters verbraucherinsolvenzverfahren tatschlich ber ttigkeit treuhnders inso af hinausgeht daher regelmig abschlag gerechtfertigt fhrt vergtungssatz insolvenzverwalters ergebnis bisherigen vergtungssatz fr treuhnder orientiert dabei tatrichter hhe abschlags stets konkreten umstnden jeweiligen einzelfalls bemessen smtliche umstnde bercksichtigen ttigkeit insolvenzverwalters einzelfall ttigkeit treuhnders vergleichbaren art erleichtern erschweren mageblichen kriterien knnen folgende gesichtspunkte zhlen bedeutung frage absonderungsrechte beachten gegenstnde denen pfandrecht absonderungsrecht bestand verwerten kommt darauf anfechtungsansprche betracht kamen verwertungsttigkeit lediglich einziehung pfndbaren einkommensanteils leicht verwertbarer gegenstnde beschrnkte zudem verbraucherinsolvenzverfahren tatschlich angefallene aufwand bercksichtigen hierzu zhlt konkrete verfahrensablauf frage inwieweit verbraucherinsolvenzverfahren abs nr inso nf vorzulegenden unterlagen vorbereitet erleichtert worden inwieweit berprfung ergnzung unterlagen erforderlich insolvenz masse insolvenzforderungen festzustellen weitere umstnde denkbar hingegen kommt fr frage umfang abschlag regelvergtung verbraucherinsolvenzverfahren gerechtfertigt insvv nf zutreffend nimmt beschwerdegericht vorschrift flle denen mindestvergtung gem abs satz insvv nf regelvergtung abs insvv tragen kommt weder direkt analog anzuwenden gnstige rechtsauffassung beschwerdegerichts greift rechtsbeschwerde darber hinaus lsst insvv nf entgegen auffassung beschwerdegerichts fr hhe abschlags abs lit insvv entnehmen sowohl mindestvergtung gem abs satz insvv insvv nf vorgesehene niedrigere mindestvergtung beruhen erster linie darauf insolvenzverwalter anspruch angemessenes einkommen masselosen verfahren vgl bgh beschluss januar ix zb bghz ff begrndung entwurf verordnung nderung insolvenzrechtlichen vergtungsverordnung september abgedruckt haarmeyer mock insvv aufl anh iv zudem bercksichtigt regelung fiskalische interessen soweit staatskasse fr vergtung insolvenzverwalters aufzukommen gesichtspunkte fr frage umfang abschlge regelvergtung abs insvv gerechtfertigt unerheblich daher folgt verhltnis mindestvergtung abs satz insvv mindestvergtung insvv fr hhe abschlags gemessen mastben beschwerdegericht abschlieenden gesamtschau angenommen abschlag jedenfalls nachteil weiteren beteiligten unrichtig soweit rechtsbeschwerde meint abschlag sei hchstens bemessen durchdringen handelt abweichende bewertung gesamthhe insolvenzgericht vorgenommenen abschlags regelvergtung fhrt streitfall weitere beteiligte vergtung hhe insolvenzmasse erhlt regelsatzes gem abs nr insvv zustzlich erhlt bereits insolvenzgericht zugesprochene auslagenpauschale hhe regelvergtung beschwerdegericht wrdigung bercksichtigten umstnde rechtlich beanstanden beschwerdegericht zahl neun glubigern zutreffend gering angesehen vgl bgh beschluss september ix zb insbro kommt insoweit fr abs lit insvv allerdings entgegen annahme beschwerdegerichts zahl vorhandenen glubiger lediglich streitfall geringere zahl glubiger insolvenzverfahren beteiligen rechtsfehler beschwert weiteren beteiligten jedoch rechtsfehler beschwerdegericht vermgensverhltnisse schuldners berschaubar angesehen dabei bercksichtigt abs nr inso genannten unterlagen schuldner vertretende rechtsanwaltskanzlei vorgelegt worden schlielich rechtlich zutreffend insolvenzverfahren geringe anforderungen stellte rechtsfehler durfte beschwerdegericht darauf abstellen verfahren vollstndig schriftlich durchgefhrt worden lediglich zwei lebensversicherungen kurz prfungstermin verwertet worden weitere beteiligte brigen lediglich pfndbaren anteil arbeitseinkommens schuldners steuererstattung entgegengenommen zugnge berwachen richtigkeit berprfen rechtsbeschwerde zeigt tatschlichen umstnde abweichende wrdigung rechtfertigen knnten kayser gehrlein schoppmeyer grupp meyberg vorinstanzen ag ansbach entscheidung ik lg ansbach entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet november vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb fa ha partei behauptet beide vertragspartner htten vertragstext wortsinn verstanden trifft hierfr darlegungsund beweislast bgh urteil november ii zr olg nrnberg lg nrnberg frth ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr henze prof dr goette dr kurzwelly richterin mnke fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg februar aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts nrnberg frth mrz zurckgewiesen beklagte trgt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagten zahlung dm anspruch parteien miteigentmer grundstcks gesellschafter brgerlich rechtlichen gesellschaft zwecke bebauung gemeinsamen grundstcks eigentumswohnungen sowie veruerung wohnungen restlicher grundstcksteilflchen gegrndet notariellen vertrag februar setzten bgb gesellschaft auseinander hoben bruchteilsgemeinschaft beklagte bernahm haftung ansprche verpflichtungen zusammenhang grundbesitz verplanung bebauung standen verpflichtete klgerin inanspruchnahme freizustellen vi vertrages geregelt partei berechtigt sei ansprche gesellschaft gemeinschaft generalunternehmer architekten statiker gerichtlich auergerichtlich geltend soweit parteien gemeinsam ansprche personen zugesprochen wrden heit stehe wirtschaftliche reinergebnis ansprchen beiden beteiligten je hlfte kosten geltendmachung trgt derjenige gerichtlich auergerichtlich vorgeht reinergebnis geltendmachung ansprche abzug kosten gericht anwalt hnliches steht beiden je hlfte beklagte generalunternehmer sowie architekten schadensersatz anspruch genommen grund juni beitritt klgerin landgericht ba geschlossenen vergleichs dm erhalten klgerin ver langt beklagten hlfte betrages abzug gerichts anwaltskosten vergleichssumme verblieben beklagte auffassung hlftige teilung reinergebnisses realisierung ansprchen knne klgerin verlangen soweit durchfhrung gesamtprojekts positiven ergebnis gefhrt tatschlich sei ergebnis jedoch negativ landgericht klage ausnahme teils zinsen stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht klage abgewiesen hiergegen richtet revision klgerin entscheidungsgrnde revision fhrt wiederherstellung landgerichtlichen urteils beklagte schuldet klgerin eingeklagten betrag berufungsgericht ausgefhrt regelung vi auseinandersetzungsvertrages parteien sei entgegen ansicht klgerin auslegung zugnglich formulierung wirtschaftliche reinergebnis stehe beiden beteiligten je hlfte deute darauf aufteilung auszahlung abzug kosten gericht anwalt hnliches verbleibenden reinergebnisses weiteren kriterium wirtschaftlichkeit stehen beklagten vertretene auslegung vertragsbestimmung wonach erst positives ergebnis gesamtprojekts beteiligungspflicht auslse sei berufungsverhandlung durchgefhrte beweisaufnahme besttigt worden aussage zeugen rechtsanwalt berzeugend belegt klgerin abschlu vergleichs juni deutlich ausdruck gebracht erhebe vergleichsweise zahlende summe anspruch bekundung zeugen zufolge zudem wenige tage abschlu auseinandersetzungsvereinbarung erklrt partizipiere ergebnis seinerzeit geplanten prozesses generalunternehmer architekten gesamtabwicklung guthaben herauskomme hlt revisionsrechtlicher prfung stand berufungsgericht verkannt magebende vertragstext eindeutig klgerin vertretenen sinne infolgedessen beachtet sache beklagten darzutun beweisen parteien vertragstext bereinstimmend sinne verstanden unrichtige beurteilung beweislast beweiswrdigung nachteil klgerin beeinflut ii wortlaut auseinandersetzungsvertrages steht hlftige beteiligung wirtschaftlichen reinergebnis ansprchen parteien generalunternehmer architekten durchsetzt partei weiteres text enthlt einschrnkung dahin voraussetzung positives gesamtergebnis projekts sei vereinbarung weiteren kriterium wirtschaftlichkeit stehe lediglich rede wirtschaftlichen reinergebnis ansprchen ansprchen generalunternehmer architekten hnlichen personen sowie reinergebnis geltendmachung ansprche genannten sei gerichtlich auergerichtlich erfolgt reinergebnis attribut wirtschaftlich versehen gengt entgegen ansicht berufungsgerichts fr annahme beteiligung frheren partners allein unmittelbar erfolg geltendmachung vi vertrages aufge fhrten ansprche abhngen sollen zustzlich davon projekt insgesamt gewinn abgeschlossen situation wre sache beklagten beweisen parteien vereinbarung sinn beigemessen iii annahme berufungsgerichts beweisaufnahme ergeben parteien regelung vi vertrages jedenfalls bereinstimmend beklagten behaupteten weise verstanden htten beruht mehrfacher verletzung zpo berufungsgericht revision recht rgt entscheidungserhebliches parteivorbringen bersehen beweiswrdigung teile beweisergebnisses ungewrdigt gelassen berufungsgericht unbestritten gebliebenen vortrag klgerin auseinandergesetzt abschlu auseinandersetzungsvertrages beurkundenden notar schreiben januar mitgeteilt bedingungen fr bereitschaft auseinandersetzung sei ansprche abgetreten wrden beklagte generalunternehmer architekten realisiere abzug beklagten finanzierenden rechtsanwalts gerichtskosten vorbringen lt erkennen klgerin seinerzeit darum ging etwaigen positiven ergebnissen prozessen unmittelbar beteiligt darum erst durchfhrung ganzen projektes ergebenden gewinn partizipieren wortlaut vi vertrages klgerin gestellten bedingung entspricht schreiben fr beweiswrdigung bedeutung htte deshalb berufungsgericht bercksichtigt mssen berufungsgericht ferner bereinstimmenden vortrag beider parteien auer betracht gelassen auseinandersetzung bgbgesellschaft aufhebung gemeinschaft seien wunsch veranlassung beklagten erfolgt klgerin ausscheiden gedrngt seinerzeit entstandenen mehrkosten hhe dm bernehmen knnen auseinandersetzung vorbringen wre erforderlich lebenserfahrung betracht ziehen beklagte klgerin ausscheiden eingehen forderung realisierung ansprchen sogleich hlftig beteiligt erleichtern gilt mehr parteien berufungsgericht ebenfalls erwgungen einbezogenen bereinstimmenden darstellung abschlu auseinandersetzungsvertrages positiven ergebnis projekts ausgingen endgltiges defizit beklagten zufolge spter eingetreten absehbar beklagte anla klgerin ausscheiden erwarteten gewinn teilhaben wrde zusage beteiligung generalunternehmer architekten etwa erlangenden zahlungen entgegenzukommen berufungsgericht entnimmt aussage zeugen klgerin sei beklagte abschlu vergleichs juni auffassung forderung stehe innenverhltnis parteien allein beklagten annahme berechtigt zeuge angegeben klgerin termin ausdrckliche frage streitige forderung innenverhltnis allein beklagten zustehe bejaht frage bezweckte berufungsgericht erwhnten ersichtlich bercksichtigten weiteren bekundung zeugen zufolge klrung klgerin landgericht ba vorgeschla gen neben beklagten zahlungsglubigerin vergleich aufzunehmen auseinandersetzungsvereinbarung parteien vorliegenden rechtsstreits fall beklagte danach verhltnis klgerin berechtigt forderung allein geltend hintergrund kommt bejahung frage zeugen klgerin oberlandesgericht beigelegte weitere bedeutung stehe intern klger gegenber beteiligung tatschlich geleisteten vergleichszahlung frage zielte verhltnis hiesigen parteien beklagten verfahrens landgericht ba verhltnis hiesigen parteien zueinan berufungsgericht bekundung zeugen ber uerung klgerin wenige tage abschlu auseinandersetzungsvereinbarung vollen umfang gewrdigt sttzt allein darauf klgerin zeugen zufolge gesagt partizipiere ergebnis geplanten rechtsstreits gesamtabwicklung guthaben herauskomme protokoll berufungsgerichts ber vernehmung zeugen lautete eingeleitete nebensatz klgerin jedoch ganzen verfahren bzw gesamtabwicklung guthaben herauskomme zeugen bekundete uerung klgerin mehrdeutig ganzen verfahren einzuleitende rechtsstreit generalunternehmer architekten gemeint berufungsgericht bersehen schlielich berufungsgericht bewertung aussage zeugen unbercksichtigt gelassen zeugen zufolge beide parteien zeitpunkt auseinandersetzung davon ausgegangen gesamtprojekt defizit abschlieen whrend oben bereits erwhnt wurde unstreitig parteien damals gewinn rechneten infolge verkennung eindeutigkeit wortlauts vereinbarung februar unzutreffenden wrdigung aussage zeugen gelangt berufungsgericht schlielich unrichtigen gewichtung durchweg behauptung klgerin sttzenden aussagen zeugen notar notarmitarbei ter bereinstimmend einklang wortlaut vi vertrages bekundet abschlu rede davon sei reinergebnis gesamtvorhabens fr auszahlung streitigen betrags rolle spielen danach beklagte obliegenden beweis parteien vertragsbestimmung vi abweichend wortlaut verstanden gefhrt senat feststellen vorbringen parteien weitere aufklrung insoweit betracht kommt iv angefochtene urteil erweist grnden richtig berufungsgericht sicht zutreffend geprften einwendungen beklagten greifen schreiben november erklrte anfechtung vertrages februar wegen arglistiger tuschung anlage nichtigkeit gefhrt innerhalb frist abs bgb erfolgte klgerin unwidersprochen vorgetragen beklagte vorgngen anfechtung gesttzt bereits lange november kenntnis soweit beklagte gegenber zahlungsbegehren zurckbehaltungsrecht beruft fehlt jedenfalls fr vollstreckung notwendigen konkreten bezeichnung klgerin herauszugebenden unterlagen schadensersatzanspruch beklagten wegen unberechtigter auftragserteilung zahlung firmen lt feststellen falle ha klgerin zahlung dargelegt unwidersprochen gebliebenen vortrag klgerin unstreitig firma ha geleistete teilzahlung erforderlich fr bau vorhaben notwendige fortsetzung fliesenarbeiten erreichen bezahlung verpflichtete generalunternehmer vergtung arbeiten rckstand geraten sache endentscheidung reif senat gem abs nr zpo aufhebung angefochtenen urteils sache entscheiden berufung beklagten erstinstanzliche verurteilung zurckzuweisen rhricht henze kurzwelly goette mnke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss stb oktober ermittlungsverfahren wegenmitgliedschaft kriminellen vereinigung militante gruppe sofortige beschwerde beschuldigten gem abs satz stpo strafsenat bundesgerichtshofs oktober gem abs satz abs stpo beschlossen sofortige beschwerde beschuldigten beschluss ermittlungsrichters bundesgerichtshofs mrz bgs verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde generalbundesanwalt fhrt seit september ak tenzeichen ermittlungsverfahren wegen verdachts gliedschaft kriminellen vereinigung militante gruppe straftaten verfahren richtete zunchst beschwerdefhrer sowie beschuldigten april juni juli erstreckte generalbundesanwalt verfahren beschuldigten ho verfgung april trennte generalbundesanwalt verfahren beschuldigten ho ab erhob juni klage strafsenat kammergerichts berlin vorwurf mitglieder militanten gruppe juli versucht brandanschlag fahrzeuge bundeswehr verben oktober verurteilte kammergericht frheren mitbeschuldigten beschwerdefhrers wegen vorwrfe rechtskrftig freiheitsstrafen ermittlungsverfahren beschwerdefhrer abgeschlossen verlauf ermittlungsverfahrens ordnete ermittlungsrichter bundesgerichtshofs zeitraum oktober august antrag generalbundesanwalts beschlsse verdeckte ermittlungsmanahmen stpo wurden fast ausnahmslos vollzogen endeten berwiegend sptestens ende august einzelfllen september bzw november mehrzahl flle beschwerdefhrer zielperson manahmen teil mittelbar betroffen schreiben dezember generalbundesanwalt beschwerdefhrer anordnung durchfhrung ermittlungsmanahmen gem abs satz stpo unterrichtet dahin belehrt antrag berprfung rechtmigkeit gegebenenfalls kammergericht berlin richten sei inhaltsgleichen schriftstzen verfahrensbevollmchtigte beschwerdefhrers daraufhin fristgerecht januar sowohl beim kammergericht beim ermittlungsrichter bundesgerichtshofs gem abs satz stpo beantragt rechtmigkeit anordnungen sowie art weise vollzugs berprfen kammergericht ber antrag beschwerdefhrers bislang entschieden ermittlungsrichter bundesgerichtshofs hingegen beschluss mrz angebrachten antrag unzulssig verworfen entscheidung ber antrag mehr zustndig sei beschluss wendet beschwerdefhrer sofortigen beschwerde gem abs satz stpo statthafte sofortige beschwerde zulssig insbesondere rechtzeitig eingelegt jedoch unbegrndet ermittlungsrichter bundesgerichtshofs antrag beschwerdefhrers nachtrglichen rechtsschutz gem abs satz stpo recht unzulssig verworfen fr bescheidung mehr zustndig anklageerhebung frheren mitbeschuldigten beschwerdefhrers entscheidungsbefugnis vielmehr gem abs satz stpo kammergericht bergegangen abgabe verfahrens gericht kam betracht identisches verfahren schon anhngig ermittlungsrichter bundesgerichtshofs daher zutreffend doppelte anhngigkeit sache beim zustndigen kammergericht beim unzustndigen bundesgerichtshof dadurch beendet beim unzustndigen gericht angebrachten antrag verworfen abs satz stpo enthlt fr verfahren nachtrglichen rechtsschutz sonderregelung zustndigkeit wonach ber entsprechende antrge anklageerhebung sache befasste gericht verfahren abschlieenden entscheidung befinden zustndigkeitsregelung entgegen wortlaut indes flle beschrnkt denen angeklagte nachtrglichen rechtsschutz abs satz stpo nachsucht btdrucks bghst ff prfung frage erhebung anklage fhrt ber antrge nachtrglichen rechtsschutzverfahren anordnungen heimlicher ermittlungsmanahmen art weise vollzugs mehr ermittlungsrichter abs satz stpo entscheidet gem abs satz stpo gericht anklage erhoben worden willen gesetzgebers vielmehr daran orientieren fortdauer zustndigkeit ermittlungsrichters gefahr besteht anordnungs beschwerdegericht einerseits erkennenden bzw rechtsmittelgericht andererseits divergierende entscheidungen frage rechtmigkeit beanstandeten manahme getroffen gefahr abs satz stpo geregelte zustndigkeitskonzentration beim erkennenden gericht begegnet btdrucks aao bghst aao bgh nstz zugrunde gelegt abweichende entscheidungen anordnungsrichters erkennenden gerichts ber rechtmigkeit heimlicher ermittlungsmanahmen stets befrchten wege nachtrglichen rechtsschutzes manahme angefochten ermittlungs verfahren ergangen anklage erhoben worden regelmig auszuschlieen erkenntnisse nmlichen verfahren angeordneten ermittlungsmanahme fr urteil beweisbedeutung erlangen erkennende gericht deshalb etwa vorfrage rahmen prfung eventuellen verwertungsverbots inzident rechtmigkeit anordnung deren vollziehung stellung beziehen bghst aao vermeidung divergierender entscheidungen rechtsfrage blick effiziente verfahrensfhrung tritt fr antrge nachtrglichen rechtsschutzverfahren daher jedenfalls zustndigkeitsbergang gem abs satz stpo erkennende gericht formaler betrachtung rechtsschutzbegehren abs satz stpo manahme richtet anklage fhrenden verfahren angeordnet worden btdrucks aao fr zustndigkeitsbestimmung fllen willen gesetzgebers folglich bedeutung angeklagte manahme betroffene person nachtrglichen rechtsschutz abs satz stpo antrgt btdrucks aao zustndigkeit erkennenden gerichts gem abs satz stpo deshalb gegeben nachtrgliche berprfung verdeckten ermittlungsmanahme sog drittbetroffenen begehrt angeklagter beschuldigter manahme mittelbar betroffen worden bghst aao gilt ermittlungsverfahren zunchst mehrere personen gefhrt anklage beschuldigte erhoben angeklagter beschuldigter antragsteller verfahren abs satz stpo heimliche ermittlungsmanahmen wendet ursprnglich gemeinsam gefhrten ermittlungsverfahren angeordnet worden fr zustndigkeitsbestimmung abs satz stpo magebliche gefahr divergierender entscheidungen frage rechtmigkeit anordnung vollzugs angefochtenen ermittlungsmanahmen besteht konstellation gericht mitbeschuldigten anklage erhoben worden gesamten verfahrensstoff befasst ursprnglich weitere beschuldigte gefhrten ermittlungsverfahren angefallen soweit angeklagter mitbeschuldigter nachtrgliche berprfung nmlichen ermittlungsverfahren ergangenen verdeckten ermittlungsmanahme nachsucht wendet daher unbeschadet verfahrenstrennung anordnung gegenstand angeklagten verfahrens geworden deshalb fr verfahren zustndigen gericht rechtmigkeitsberprfung unterzogen vorliegenden fall bedeutet kammergericht ankla geerhebung beschwerdefhrer angefochtenen ermittlungsmanahmen sinne abs satz stpo befasst worden fr entscheidung antrags beschwerdefhrers abs satz stpo zustndig geworden smtliche manahmen wurden abtrennung ermittlungsverfahrens mitbeschuldigten ho angeordnet vollzogen deshalb angeklagten verfahren ergangen gegenstand kammergericht gefhrten strafverfahrens geworden zustndigkeit kammergerichts nachtrglich entfallen kammergericht entgegen regelung abs satz stpo zugleich strafverfahren frheren mitbeschuldigten ergangenen urteil ber antrag beschwerdefhrers nachtrglichen rechtsschutzverfahren entschieden beseitigt jedoch anhngigkeit beschwerdefhrer erlass urteils beim kammergericht angebrachten antrags strafverfahren beim selben gericht anhngige verfahren abs satz stpo weise untrennbar miteinander verknpft beiden verfahren einheitliche entscheidung getroffen vielmehr ergeht entscheidung nachtrglichen rechtsschutzverfahren beschlusswege erkennenden gericht treffen deshalb einheitlicher entscheidung berufung revision sofortigen beschwerde gem abs satz stpo anfechtbar bgh njw hieraus folgt jedoch entscheidung ber antrag nachtrgliche berprfung verdeckten ermittlungsmanahme erkennenden gericht grundstzlich nachgeholt jedenfalls angeklagten antragstellern notwendigerweise zeitgleich strafverfahren beendenden entscheidung ergehen vgl nack kk aufl rdn kammergericht deshalb entscheidung ber anhngigen antrag beschwerdefhrers herbeizufhren becker sost scheible hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss april strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mainz november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerken generalbundesanwalt beantragte schuldspruchberichtigung veranlat feststellungen tragen schuldspruch angeklagte fall tateinheitlich bedrohung beleidigung began gen urteilsgrnden rechtlichen wrdigung strafzumessung ausdrcklich hervorgehoben gefhrdet schuldspruch jhnke detter otten bode elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mrz verbraucherinsolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr ganter kayser vill cierniak richterin lohmann mrz beschlossen antrag gewhrung prozekostenhilfe durchfhrung rechtsbeschwerde beschlu zivilkammer landgerichts landshut dezember zurckgewiesen grnde beschlu oktober amtsgericht insolvenzgericht landshut schuldner begehrte restschuldbefreiung gem abs nr inso versagt hiergegen eingelegte sofortige beschwerde schuldners landgericht zurckgewiesen dagegen wendet schuldner rechtsbeschwerde deren durchfhrung prozekostenhilfe nachgesucht ii beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg zpo rechtsbeschwerde unzulssig ersichtlich entscheidung rechtsbeschwerdegerichts wegen grundstzlichen bedeutung sache fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo ganter kayser cierniak vill lohmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil mai strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mai teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof dr miebach winkler lienen beisitzende richter staatsanwltin vertreterin bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts osnabrck oktober sofortigen beschwerden kostenentscheidung vorgenannten urteils sowie entscheidung ber entschdigung angeklagten verworfen kosten rechtsmittel sowie angeklagten entstandenen notwendigen auslagen staatskasse auferlegt rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf schweren raubes tateinheitlich begangenen schweren krperverletzung nachteil zeugen freigesprochen freispruch wendet staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertretenen revision beweiswrdigung landgerichts sachlich rechtlichen erwgungen beanstandet rechtsmittel erfolg landgericht angeklagten freigesprochen ausschlieen knnen zeuge angeklagten vorabend tattages freiwillig zwei schmuckstcke ausgehndigt angeklagte spter streit rckforderung schmuck stcke messer angegriffen wurde angriff durfte angeklagte auffassung landgerichts lebensbedrohlichen messerstich verteidigen generalbundesanwalt bereits antragsschrift mrz zutreffend ausgefhrt weist freispruch zugrunde liegende beweiswrdigung durchgreifenden rechtsfehler geschdigte zeuge hauptverhandlung eingerumt poli zeilichen vernehmung krankenhaus sauer angeklagten deshalb schilderung bertrieben teil gelogen insbesondere hauptverhandlung angegeben knne angeklagten ring halskette suff geschenkt tathergang zusammenhang messerstich konnte zeuge mehr erinnern rumte streit rckgabe schmuckstcke landgericht deshalb einlassung angeklagten zeuge rahmen heftigen verbalen streits kchentisch liegendes ca cm langes kchenmesser ergriffen gerade stuhl richtung erhoben angenommen moment abstechen widerlegbar angesehen grundsatz dubio pro reo notwehrlage ausgegangen zumal polizeilichen tatortaufnahme tatschlich zweites messer kchentisch gefunden wurde angesichts tatsache beide kontrahenten angeklagte zeuge streit erheblich alkoholisiert bedurfte errterung frage sofortige stich herz geschdigten erforderliche verteidigungshandlung notwendig ausdrcklichen erwhnung angeklagte whrend sowjetischen afghanistan krieges militrische einzelkmpferausbildung erhalten nher begrndeten sofortigen beschwerden staatsanwaltschaft kostenentscheidung angefochtenen urteils ber entschdigung angeklagten fr erlittene untersuchungshaft ebenfalls erfolg versagen landgericht kostenentscheidung ermessensvorschrift abs satz nr stpo ausdrcklich geprft vorschrift kommt jedoch anwendung schon voraussetzungen vorliegen angeklagte weder wahrheitswidrig belastet wesentliche entlastende umstnde verschwiegen dadurch anklageerhebung verursacht angeklagte allerdings gegenber nachbarin tatort eingesetzten polizeibeamten spontane uerungen ber tathergang gemacht dabei hauptverhandlung vorgebrachte notwehrlage verschwiegen frmlichen vernehmungen angaben sache gemacht senat offen lassen schuldhaftes verschweigen entlastenden umstnden erklrungen beschuldigten sache voraussetzt frmlichen vernehmung abs satz stpo abgegeben hilger lwe rosenberg stpo aufl rdn vgl franke kk stpo aufl rdn uerungen informatorischen vernehmung schriftlichen erklrung grundlage fr ermessensentscheidung abs satz nr stpo dienen knnen kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn angesichts umstandes angeklagte tatsituation betroffen aussage geschdigten ermittlungsverfahren mageblich belastet worden scheidet verschweigen spter vorgebrachten umstnde vorwerfbare mitverursachung klageerhebung rechtzeitiges vorbringen notwehrlage htte wesentlich frheren erst hauptverhandlung widerrufenen angaben geschdigten zeugen beruhenden dringenden tat verdacht raubes gendert htte vorbringen widerspruch bekundungen zeugen rckgabe schmucks entwickelnden streit gestanden grnden scheidet aussageverhalten angeklagten ursache fr anordnung rechterhaltung untersuchungshaft entschdigung fr erlittene untersuchungshaft deshalb weder abs streg abs nr streg versagt tolksdorf rissing van saan winkler miebach richter bundesgerichtshof lienen infolge urlaubs unterschrift gehindert tolksdorf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz weschenfelder amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs dinglich wohnungsberechtigte zahlung betriebskosten verpflichtet gelten fr abrechnung betriebskosten regelungen abs bgb entsprechend vorauszahlungen vereinbart fortfhrung senat urteil september zr wum bgh urteil mrz zr lg frankenthal pfalz ag ludwigshafen rhein ecli de bgh uvzr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt rntsch dr brckner richter dr gbel richterin haberkamp fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts frankenthal pfalz januar kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand grundlage notariellen kaufvertrags juli erwarb klgerin beklagten eigentumswohnung rumte daran lebenslngliches unentgeltliches wohnungs mitbenutzungsrecht beklagte verpflichtete mieter umlegbaren nebenkosten hinsichtlich vertragsgegenstandes tragen insbesondere kosten fr wasser abwasser heizung strom versicherung grundsteuer vorauszahlungen wurden vereinbart fr kalenderjahr erstellte klgerin dezember nebenkostenabrechnung darin ausgewiesenen betrag klgerin klage zuletzt geltend gemacht amtsgericht klage abgewiesen berufung landgericht zurckgewiesen dagegen wendet klgerin landgericht zugelassenen revision beklagte beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht meint klgerin sei nebenkostenabrechnung abs satz bgb analog ausgeschlossen innerhalb abs satz bgb vorgesehenen frist abgerechnet pflicht beklagten zahlung nebenkosten ergebe neben dinglichen wohnungsrecht stehenden vertraglichen abrede seien regelungen abs bgb entsprechend anwendbar gelte vorauszahlungen nebenkosten geschuldet seien zielsetzung vorschrift wohnungsberechtigten rasch gewissheit ber leistende zahlung geben streit ber lange zurckliegende abrechnungszeitrume vermeiden spreche fr anwendung vorauszahlungen vereinbart seien nebenkosten wohnungsberechtigten mieter gesonderte vereinbarung last fielen hindere entsprechende anwendung abs bgb ii hlt rechtlicher nachprfung stand klgerin geltendmachung anspruchs erstattung betriebskosten fr jahr abs satz bgb analog ausgeschlossen abrechnungsfrist versumt eigentmer dinglichen wohnungsberechtigten tragenden betriebskosten verauslagt grundlage erstattungsanspruchs abrechnung ber hhe tatschlich entstandenen umzulegenden betriebskosten vorauszahlungen geleistet beschrnkt abrechnung zusammenstellung abrechnungszeitraum entstandenen umlagefhigen betriebskosten rechtsfehlerfrei geht berufungsgericht davon abrechnung eigentmers ber dinglich wohnungsberechtigten tragenden betriebskosten regelungen abs bgb entsprechende anwendung finden senat bereits entschieden verhltnis eigentmer dinglich wohnungsberechtigten fr abrechnung ber vorauszahlungen berechtigte tragenden betriebskosten leisten regelungen abs bgb entsprechend gelten urteil september zr wum rn ff bedeutet eigentmer abrechnung ber betriebskosten dinglich wohnungsberechtigten sptestens ablauf zwlften monats ende abrechnungszeitraums mitteilen abs satz bgb entsprechend ablauf frist geltendmachung erstattungsanspruchs eigentmer ausgeschlossen sei versptete geltendmachung vertreten abs satz bgb entsprechend entschieden senat verhlt dinglich wohnungsberechtigte betriebskosten tragen vorauszahlungen vereinbart umstritten aa teilweise angenommen regelungen abs bgb seien fall entsprechend anwendbar doppelte analogie vgl lg kln nzm ag frankenberg eder zmr schmid zfir pfeifer jurispr mietr anm auffassung liegen voraussetzungen fr analogie grauer imr oberlandesgericht zweibrcken frheren rechtsstreit parteien ber betriebskostennachforderung fr jahre gesehen bb wohnraummietrecht anwendbarkeit abs bgb fr fall vorausleistungen mieters betriebskosten vereinbart unterschiedlich beurteilt teilweise bejaht mieter mietkosten tragen vorauszahlungen schulde sei daran interessiert angemessener zeit erfahren betrag fr abgelaufenen abrechnungszeitraum entrichten unterlassen vorschussvereinbarung knne vorschusshhe null vereinbart angesehen vgl lg berlin ge blank brstinghaus blank miete aufl bgb rn langenberg schmidt futter mietrecht aufl bgb rn langenberg zehelein langenberg zehelein betriebskosten heizkostenrecht aufl ii rn beckokmietrecht pfeifer bgb rn schneider spielbauer schneider mietrecht bgb rn ltzenkirchen njw schmid zfir ders nzm auffassung abs satz bgb anwendbar pflicht entrichtung vorauszahlungen besteht regelung wolle mieter unvorhergesehenen nachforderungen schtzen schutzes bedrfte mieter vorauszahlungen leiste demgegenber wrde vermieter binnen zwlf monaten ablauf abrechnungszeitraums mieter abrechnung mitteile forderung gnzlich ausfallen schlechter stehen vermieter mieter vorauszahlungen verstndigt vgl lg mnchen ii nzm ag neuruppin wum ag potsdam zmr ag berlin kpenick ge staudinger artz bgb rn beckogkbgb drager rn emmerich sonnenschein miete aufl bgb rn breiholdt jahre mietrechtsreformgesetz ff hausding zmr hein info grauer imr senat entscheidet rechtsfrage fr dingliche wohnungsrecht sinne analogen anwendung abs bgb dinglich wohnungsberechtigte zahlung betriebskosten verpflichtet gelten fr abrechnung betriebskosten regelungen abs bgb entsprechend vorauszahlungen vereinbart aa fr fall liegt weitere planwidrige regelungslcke brgerlichen gesetzbuch erste bereits senat geschlossene lcke bestand darin abs satz bgb entsprechende regelung fr fall fehlte wohnungsberechtigter vorauszahlungen fr tragenden betriebskosten eigentmer leistet vgl urteil september zr wum rn ff regelung fehlt fr gegebenen fall vorauszahlungen vereinbart wortlaut abs bgb erfasst fall vorschrift betrifft abrechnung ber vorauszahlung fr betriebskosten satz geltendmachung nachforderung vermieter satz darum handelt begrifflich ablauf zwlfmonatigen abrechnungsfrist betrag verlangt bereits erteilte abrechnung falls rechtzeitige abrechnung erstellt worden summe vorauszahlungen bersteigt vgl bgh urteil oktober viii zr njw rn urteil mrz viii zr njw bb fehlen regelung fr fall derjenige betriebskosten tragen vorauszahlungen eigentmer leisten bewusste gesetzgeberische entscheidung erklrt vielmehr daraus gesetzgeber einfhrung vorschrift bgb art gesetzes neugliederung vereinfachung reform mietrechts mietrechtsreformgesetz juni bgbl berwlzung betriebskosten vereinbarung vorauszahlungen bedacht entscheidend fr regelung abrechnungspflicht abs satz bgb abrechnungsfrist abs satz bgb vorstellung gesetzgebers besonderen abgeltung betriebskosten mieter entweder pauschale vereinbart sptere abrechnung ber betriebskosten erfolgt vorauszahlungen leisten ber abzurechnen letztere regelfall angesehen vgl begrndung regierungsentwurfs mietrechtsreformgesetz bt drucks abrechnung ber betriebskos ten vereinbarung vorauszahlungen wurde fr regelungsbedrftig angesehen vereinbarung nettomiete vorauszahlungen fr wohnraummietverhltnis unblich daraus willen gesetzgebers geschlossen regelungen abs bgb seien fr abrechnung anwendbar nutzer vorauszahlungen leisten cc lcke fr dingliche wohnungsrecht entsprechende anwendung abs bgb schlieen ziel abs satz bgb zeitnahe abrechnung mieter abrechnungssicherheit geben streit vermeiden vgl bt drucks beschlussempfehlung bericht rechtsausschusses bt drucks bgh urteil januar viii zr nzm rn urteil juli viii zr nzm rn mwn interesse dinglichen wohnungsberechtigten entspricht senat urteil september zr wum rn rechtfertigt anwendung vorschrift dinglich wohnungsberechtigte betriebskosten tragen vorauszahlungen leisten dinglich wohnungsberechtigte mangels vorauszahlungen guthaben erlangt ber angemessener zeit gewissheit erlangen rechnen forderungen zukommen trotzdem interesse daran innerhalb absehbaren zeit ablauf abrechnungszeitraums klarheit ber hhe betriebskosten erlangen stnde belieben eigentmers wann nebenkosten abrechnet knnten ber mehrere abrechnungszeitrume hinweg hohe forderungen ansammeln fr beginn verjhrung zahlungsanspruchs nmlich zeitpunkt mageblich wohnungsberechtigten abrechnung zugeht vorher anspruch mangels flligkeit entstanden abs nr bgb wohnraummiete vgl bgh rechtsentscheid mietsachen dezember viii arz bghz urteil februar viii zr njw rn urteil mai viii zr njw rn berechtigte msste fr lange zeit rcklagen bilden wissen deren hhe ausreicht demgegenber knnte zeitnaher abrechnung je deren ergebnis weiteres verhalten ausrichten nmlich entweder verbrauchsabhngigen betriebskosten verbrauch beibehalten insbesondere verbrauchsunabhngigen betriebskosten rcklagen unverndert lassen erhhen herabsetzen interesse deckt wohnberechtigten vorauszahlungen betriebskosten zahlt vgl senat urteil september zr wum rn entspricht willen gesetzgebers regelung ber abrechnungspflicht frist nutzer anreiz energiebewussteren verhalten energieeinsparung geben vgl bt drucks analoge anwendung abs bgb fhrt nachteilen fr eigentmer versumt frist anspruch erstattung betriebskosten gnzlich ausgeschlossen steht somit schlechter derjenige fristgerecht ber vereinbarte wohnberechtigten tatschlich erbrachte vorauszahlungen abrechnet fall eigentmer ablauf abrechnungsfrist abs satz bgb nmlich betriebskostensaldo hhe vertraglich geschuldeten vorauszahlungen verlangen hinsichtlich darberhinausgehenden differenzbetrags sog abrechnungsspitze handelt unzu lssige nachforderung sinne abs bgb ausgeschlossen vgl wohnraummietrecht bgh urteil oktober viii zr njw rn nachteil steht jedoch gewinn rechtssicherheit gegenber interesse dinglich wohnungsberechtigten interesse eigentmers erzielt zeitnahe abrechnung weniger streitanfllig langen zeitablauf hufig schwierig klren betriebskosten korrekt ermittelt bzw einwendungen berechtigt abs bgb bietet zudem ausgewogenes regelungskonzept fr eigentmer geltenden abrechnungspflicht abrechnungsfrist einwendungsausschluss wohnungsberechtigten gegenberstellt abs satz bgb vgl wohnraummiete bgh urteil oktober viii zr nzm rn beschluss januar viii zr ge rn beschluss februar viii zr wum rn dadurch entsteht absehbarer zeit betriebskostenabrechnung klarheit ber daraus folgenden ansprche berechtigten belange eigentmer wohnungsberechtigten dadurch gewahrt forderung bzw einwendungen ausgeschlossen eigentmer bzw nutzer versptete geltendmachung vertreten abs satz satz bgb entsprechend danach klgerin geltendmachung anspruchs erstattung betriebskosten fr kalenderjahr ausgeschlossen ausgehend rechtsfehlerfreien unbeanstandet gebliebenen feststellungen berufungsgerichts kalenderjahr abrechnungszeitraum vereinbart abrechnung ablauf monats dezember erst dezember beklagten mitgeteilt versptete geltendmachung vertreten festgestellt revision geltend gemacht iii kostenentscheidung beruht abs zpo stresemann schmidt rntsch gbel brckner haberkamp vorinstanzen ag ludwigshafen rhein entscheidung lg frankenthal pfalz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zb dezember zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo glubiger drittschuldnerprozess entstandenen notwendigen kosten knnen soweit beim drittschuldner beigetrieben knnen verfahren zpo festgesetzt arbgg abs satz gilt hinsichtlich entstandener anwaltskosten drittschuldnerprozess arbeitsgericht gefhrt bgh beschluss dezember vii zb lg traunstein ag rosenheim vii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr dressler richter dr kuffer bauner richterinnen dr kessal wulf safari chabestari beschlossen rechtsbeschwerde schuldnerin beschluss zivilkammer landgerichts traunstein mrz kostenpflichtig zurckgewiesen beschwerdewert grnde glubiger begehrt festsetzung drittschuldnerprozess entstandenen anwaltskosten schuldnerin rahmen zwangsvollstreckung schuldnerin lie glubiger deren lohnansprche firma drittschuldnerin pfnden einziehung berweisen sodann erhob arbeitsgericht drittschuldnerin zahlungsklage prozess entstanden anwaltskosten hhe glubiger beantragt kosten gem zpo schuldnerin festzusetzen amtsgericht antrag zurckgewiesen beschwerdegericht stattgegeben dagegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde schuldnerin erstrebt weiterhin zurckweisung kostenfestsetzungsantrags ii rechtsbeschwerde begrndet beschwerdeentscheidung wurde gesetzlichen richter erlassen unterschriften ergibt zivilkammer bertragung verfahrens wegen grundstzlicher bedeutung voller besetzung entschieden rubrum einzelrichterin entscheidende richterin genannt beruht ersichtlich versehen beschwerdegericht auffassung drittschuldnerprozess ausgelsten kosten knnten grundstzlich kosten zwangsvollstreckung zpo festgesetzt schuldner zwangsvollstreckung veranlasst msse fr daraus entstehenden kosten haften prozessrisiko glubigers drittschuldnerprozess aufzuerlegen stehe einklang normzweck zpo schuldner sei dadurch notwendigen kosten erstatten ausreichend geschtzt handele drittschuldnerprozess arbeitsgerichtliches verfahren stehe erstattungsfhigkeit kosten arbgg entgegen gelte fr parteien arbeitsgerichtlichen verfahrens fr glubiger drittschuldner auswirkungen kostenfestsetzung zpo einschaltung anwalts drittschuldnerprozess glubiger sei notwendig hlt rechtlichen berprfung stand kosten rechtsstreits glubiger drittschuldner ber gepfndete glubiger einziehung berwiesene forderung schuldners drittschuldner kosten zwangsvollstreckung zpo festgesetzt knnen rechtsprechung instanzgerichte literatur umstritten berwiegend frage bejaht vgl nachweise zller stber zpo aufl rdn stichwort rechtsstreit stein jonas mnzberg zpo aufl rdn gegenmeinung oberlandesgericht mnchen jurbro folgend oberlandesgerichten schleswig jurbro bamberg jurbro vertreten herrschende meinung trifft kosten drittschuldnerprozesses kosten zwangsvollstreckung abs zpo aa vorschrift fallen kosten zwangsvollstreckung soweit notwendig schuldner last kosten zwangsvollstreckung jedenfalls aufwendungen gemacht unmittelbar vollstreckung titel vorzubereiten einzelnen vollstreckungsakte durchzufhren schuschke schuschke walker zpo aufl rdn weitergehend zller stber aao rdn vgl meinungsstand bgh beschluss april zb njw schuldner kosten tragen verursacht titulierten anspruch glubigers erfllt veranlassungsprinzip vgl mnchkommzpo karsten schmidt aufl rdn bb kosten drittschuldnerprozesses kosten zwangsvollstreckung sinne handelt beim drittschuldnerprozess vollstreckungsmanahme glubigers dient unmittelbar forderung schuldners drittschuldner betreffenden pfndungs berweisungsbeschluss vollziehen vgl olg hamm olgr schuldner kosten veranlasst ergebnis vorgebrachten argumente mindermeinung rechtsbeschwerde eigen macht stichhaltig aa trifft kosten prozesse anlass zwangsvollstreckung gefhrt etwa vollstreckungsabwehrklage drittwiderspruchsklage zpo festgesetzt knnen geht jedoch gerichtlichen schutz vollstreckung verhinderung anspruchsverfolgung drittschuldnerprozess dagegen dient unmittelbar durchfhrung zwangsvollstreckung beides vergleichbar bb unbillig ber zpo schuldner kostenrisiko drittschuldnerprozesses aufzuerlegen hinweis darauf glubiger forderung klagewege verfolgen msse prozessrisiko trage geht fehl kosten drittschuldnerprozesses verhltnis glubiger schuldner prozesskosten vollstreckungskosten fr gilt veranlassungsprinzip cc glubiger ansprche misserfolg drittschuldnerklage schuldner wegen unzureichender auskunft abs zpo bzw drittschuldner wegen verstoes verpflichtung abgabe drittschuldnererklrung abs satz zpo zustehen knnen ausreichend geschtzt ansprche erfassen flle denen grnden abweisung drittschuldnerklage kommt wrde glubiger wege kostenerstattung kommen weiteren prozess gedrngt obwohl zpo rasches einfaches verfahren durchsetzung anspruchs verfgung stellt dd interessen schuldners ausreichend gewahrt kosten drittschuldnerprozesses tragen vornherein aussichtslos kosten notwendig beim drittschuldner beigetrieben konnten annahme herrschende meinung verleite glubiger leichtfertig prozesse drittschuldner fhren belegt ee kostenfestsetzung gem abs zpo rechtspfleger bertragen daher prfen entstandenen kosten notwendig drittschuldnerprozess vornherein aussichtslos rechtfertigt beurteilung handelt summarische prfung zeitpunkt klageerhebung abzustellen olg stuttgart rpfleger rechtspfleger anhand gerichtsakten vornehmen schuldner bleibt unbenommen fr negatives ergebnis prfung rechtsmittelwege berprfen lassen behauptung rechtsbeschwerde viele schuldner seien lage belange einlegung rechtsbehelfs wahren trifft jedenfalls allgemeinheit abs satz arbgg steht festsetzung glubiger drittschuldnerprozess arbeitsgericht entstandenen anwaltskosten entgegen vorschrift besteht arbeitsgericht urteilsverfahren ersten rechtszugs anspruch obsiegenden partei erstattung kosten fr hinzuziehung prozessbevollmchtigten vorschrift sozialpolitisch motiviert arbeitsgerichtlichen prozess ersten rechtszugs verbilligen weise kostenrisiko parteien beschrnken schwab weth vollstdt arbgg rdn bag urteil mai azr njw zielsetzung betrifft parteien arbeitsgerichtsprozesses glubiger drittschuldner lsst frage kosten rahmen abs zpo verhltnis glubiger schuldner festzusetzen bertragen vgl mnchkommzpo karsten schmidt aufl rdn wieczorek schtze steiner zpo aufl rdn danach glubiger geltend gemachten anwaltskosten drittschuldnerprozesses verfahren zpo festzusetzen schuldnerin bezweifelt notwendig erstattung drittschuldnerin scheidet obsiegen glubigers abs satz arbgg dressler kuffer kessal wulf bauner safari chabestari vorinstanzen ag rosenheim entscheidung lg traunstein entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet dezember preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo ruhegeldansprche inland ansssigen drittschuldner stellen inlndisches vermgen dar hinreichender inlandsbezug ungeschriebenes tatbestandsmerkmal gerichtsstands vermgens daraus ergeben ber vermgen schuldners inland insolvenzverfahren erffnet wurde ansprche schuldners drittschuldner zustndigkeit anknpft ttigkeit inland herrhren inso abs abs zpo abs massezugehrigkeit inland verdienten ruhegeldansprchen schuldners wohnsitz ausland verlegt beurteilt deutschem recht territorialprinzip art eginso af ff inso inkrafttreten vorschriften ber internationale insolvenzrecht bestimmten insolvenzrechtlichen wirkungen abtretung anfechtbarkeit konkursstatut fortfhrung bgh urteil april ix zr bghz inso abs abtretung knftiger ruhegeldansprche glubiger unmittelbar benachteiligen inso abs geht vollabtretung sicherungsabtretung voraus liegt objektive glubigerbenachteiligung entzug zunchst knftigen insolvenzmasse verbleibenden vermgenskerns fortfhrung bgh urteil mrz ix zr zip rn bgh urteil dezember ix zr olg mnchen lg mnchen ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr fischer dr pape fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juli zurckgewiesen kosten revisionsverfahrens verfahrens ber nichtzulassungsbeschwerden trgt beklagte auergerichtlichen kosten nebeninterventionen tragen nebenintervenienten jeweils rechts wegen tatbestand italien wohnhafte beklagte seit ehemaligen notar fortan schuldner verheiratet sitz mnchen eheleute nderten wechselseitig erklrten unterhaltsverzicht vereinbarung august ab schuldner verpflichtete beklagte unterhalt finanziellen mglichkeiten mindestens hhe dm monatlich zahlen drei tage spter august unterzeichnete zudem abtretungserklrung zugunsten beklagten besttigte bereits november knftigen ansprche ruhegehalt notar auer dienst ersatzruhegehalt ehemaliger notar notarkasse mnchen hhe pfndbaren teile sicherung knftiger unterhaltsansprche abgetreten abtretung wurde vorsorglich schriftlich wiederholt vereinbarung wurde oktober notariell beglaubigt mrz erlie amtsgericht mnchen durchsuchungsbeschluss fr wohn geschftsrume schuldners wegen verdachts untreue falschbeurkundung amt schuldner unterzeichnete mrz erklrung wonach sicherungsfall wegen zugunsten beklagten vorgenommenen sicherungsabtretungen sicherungsbereignungen eingetreten sei erklrung wurde nochmals schriftlich dezember beiden eheleuten vollabtretung besttigt antrag november wurde beschluss mai insolvenzverfahren ber vermgen schuldners erffnet klger insolvenzverwalter bestellt mai wurde schuldner vorlufig amtes notar enthoben endgltige entlassung amt erfolgte oktober klger begehrte seit vorlufigen entlassung mai auszahlung pfndbaren anteile versorgungsansprche schuldners notarkasse mnchen insolvenzmasse aufgrund hiergegen gerichteten widerspruchs beklagten hinterlegte notarkasse mnchen pfndbaren betrge monatlich seit juli beim amtsgericht mnchen seit april zahlt notarkasse mnchen monatlich pfndbaren betrge direkt insolvenzmasse april eingereichten klageschrift klger beklagten rckabtretung ansprche ruhegehalt notar auer dienst ersatzruhegehalt ehemaliger notar notarkasse mnchen sowie zustimmung auszahlung hinterlegten bezge verlangt klage wurde beklagten august italien zugestellt streitverkndung schuldner nebenintervenient rechtsstreit seiten beklagten beigetreten landgericht beklagte antragsgem verurteilt gegenzug klger herausgabe gegenstnde beklagte verpflichtet berufung klgers oberlandesgericht urteil insoweit gendert verpflichtung rckabtretung ruhegehaltsansprchen fr mai angefallenen ansprche vorsah insoweit unwirksamkeit abtretung festgestellt ferner zug zug verurteilung aufgehoben berufung beklagten nebenintervenienten zurckgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten nebenintervenienten entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht internationale zustndigkeit deutschen gerichte bejaht ausgefhrt beurteilung folgen deutschland erffneten insolvenzverfahrens sei materielle deutsche recht zurckzugreifen gelte insbesondere fr zugehrigkeit vermgensgegenstnden insolvenzmasse sonderanknpfung forderungs pfndungs vollstreckungsstatut sei relevanz versorgungsansprche deutschen dritt schuldner notarkasse mnchen richteten betrge teilweise deutschland hinterlegt seien anwendbaren deutschen recht seien versorgungsbezge schuldners pfndbare gegenstnde sinne inso ab juni entstandenen versorgungsbezge schuldners gehrten abs inso ungeachtet etwaiger abtretungen insolvenzmasse gem abs inso art eginso november geltenden fassung sei insolvenzerffnung liegende abtretung ansprche hinsichtlich derjenigen bezge wirksam ablauf drei jahren ende zeit erffnung insolvenzverfahrens laufenden kalendermonats mai anfallen versorgungsbezge mehr aktiven notars seien dabei bezge sinne vorschrift stelle laufenden bezgen dienstverhltnis treten verstehen darber hinaus ergebe unwirksamkeit abtretung versorgungsansprche beklagte abs inso allerdings vorschrift speziellere vorschrift inso verdrngt fr ruhegehaltsansprche zeit einschlielich mai entfallen sei abtretung abs inso grundstzlich wirksam vollabtretung dezember sei jedoch anfechtbar wobei offen bleiben knne berhaupt unterhaltsansprche beklagten bestanden wre fall sei vollabtretung entgeltliche leistung abs satz inso anfechtbar beklagte nahestehende person sinne abs nr inso sei andernfalls handele unentgeltliche leistung inso angefochten knne anfechtungsanspruch sei inso verjhrt klageerhebung eintritt verjhrung abs nr bgb zpo gehemmt hemmung sei wegen vorwerfbaren unttigkeit klgers abs satz bgb beendet worden dauere fort sicherungsabtretung november sei indes anfechtbar weshalb anfechtbarkeit spterer sicherungszessionen offen bleiben knne wegen zeitablaufs kme allenfalls anfechtung sicherungsabtretung abs inso betracht klger vorgetragen aufgrund tatsachen beklagte damaligen zeitpunkt drohende zahlungsunfhigkeit schuldners htte schlieen mssen dennoch drfe klger forderungen notarkasse abs inso einziehen forderungen sicherungshalber abgetreten worden seien klger knne mithin zustimmung auszahlung hinterlegten betrge beklagten verlangen ii beurteilung gerichteten angriffe revision greifen berufungsgericht rechtsfehlerfrei revisionsverfahren amts wegen prfende internationale zustndigkeit deutschen gerichte bgh urteil mrz xi zr bghz rn februar xi zr wm rn bejaht prfung internationalen zustndigkeit regelungen mai kraft getretenen verordnung eg nr rates ber insolvenzverfahren euinsvo abl seite zurckgegriffen verordnung art satz art euinsvo insolvenzverfahren anwendung findet inkrafttreten mai erffnet worden ber vermgen schuldners wurde bereits mai insolvenzverfahren erffnet zutreffend berufungsgericht anwendbarkeit verordnung eg nr rates ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen eugvvo abl seite verneint rechtsstreitigkeiten unwirksamkeit anfechtbarkeit rechtsgeschften insolvenzschuldners art abs buchstabe eugvvo ausgenommenen konkurse vergleiche hnliche verfahren fallen gefestigten rechtsprechung europischen gerichtshofs entscheidungen unmittelbar aufgrund insolvenzverfahrens ergehen engem zusammenhang stehen konkurssachen sinne art abs buchstabe eugvvo anzusehen urteil februar rs gourdain nadler riw juli rs alpenblume ab nzi rn ff hierunter fallen entscheidungen unwirksamkeit anfechtbarkeit rechtshandlung schuldners aufgrund insolvenzrechtlicher besonderheiten betreffen vgl fr insolvenzanfechtungsklage eugh urteil februar rs deko marty belgium zip rn mangels anwendbarer gemeinschaftsrechtlicher vorschriften daher autonomen nationalen regelungen zivilprozessordnung rtlichen zustndigkeit zurckzugreifen internationale zustndigkeit deutschen gerichte beurteilen vgl zller geimer aufl izpr rn musielak heinrich zpo aufl rn mwn vorschrift inso regelt ausdrcklich zustndigkeit insolvenzgerichte diejenige streitgerichte recht vorinstanzen internationale zustndigkeit zpo abgeleitet italien wohnhafte beklagte inland wohnsitz streitgegenstndlichen ruhegehaltsansprche inland ansssige drittschuldnerin notarkasse mnchen richten gelten satz fall zpo inlndisches vermgen soweit ruhegehlter april beim amtsgericht mnchen hinterlegt wurden stellen inlndisches vermgen sinne satz zpo dar anwendung zpo gebotenen einschrnkenden auslegung gerecht wonach neben vermgensbelegenheit weiteres ungeschriebenes merkmal hinreichender inlandsbezug sachverhalts erforderlich zller vollkommer aao rn mwn hk zpo bendtsen aufl rn inlandsbezug streitfall gegeben insolvenzverfahren inland erffnet wurde versorgungsbezge insolvenzschuldners inland durchgefhrten ttigkeit resultieren einziehung pfndbaren ruhegehaltsansprche schuldners insolvenzverwalter steht entgegen ruhegehaltsansprche notars italienischem recht pfndungsschutz genieen sollen schuldner sptestens seit februar wohnsitz italien begrndet recht berufungsgericht deutsche recht abgestellt pfndbarkeit massezugehrigkeit abs abs inso abs zpo geltend gemachten anteils ruhegehaltsansprchen schuldners ausgegangen mgliche ermittlungspflichten zpo verstoen konnte berufungsgericht somit beantragten einholung sachverstndigengutachtens italienischen vollstreckungsrecht absehen revision zusammenhang zitierte verordnung ewg nr rates juni abl juli seite zuletzt gendert verordnung eg nr europischen parlaments rates juni abl juli seite nationalen regelungen insolvenzordnung zivilprozessordnung verdrngen schon anwendungsbereich streitfall erffnet verordnung nimmt versorgungssysteme angehrigen freier berufe insbesondere diejenigen notare art buchst verbindung anhang ii anwendungsbereich ausdrcklich vgl steinmeyer hanau steinmeyer wank handbuch europischen arbeits sozialrechts rn neuregelung verordnung eg nr europischen parlaments rates april abl seite enthlt entsprechende eingrenzung fr versorgungswerke angehrigen freier berufe mehr erfasst grundstzlich seit beginn geltung mai art abs verbindung art verordnung eg nr abl seite versorgungssysteme notaren ziel verordnung verschiedenen nationalen rechtsvorschriften sozialrechts miteinander koordinieren berhrt jedoch vorgetragenen sachverhalt kollisionsnormen art verordnung eg nr funktion negative positive gesetzeskollisionen bereich sozialrechts vermeiden vgl kreikebohm fuchs europisches sozialrecht aufl rn geht koordinierung sozialrechtlichen leistungsansprchen gegenber entsprechenden sozialleistungstrgern mitgliedstaaten unionsbrger mitgliedstaat umziehen mitgliedstaat arbeiten regelungen sollen einerseits bereits erworbene ansprche vorteile nationalen sozialen sicherheitssysteme wahren andererseits sachlich rechtfertigende leistungen gleicher art fr zeitraum vermeiden vgl erwgungsgrnde verordnung bestimmte sozialleistungen nationalen recht mitgliedstaates pfndungsschutz insolvenzbeschlag unterliegen jedoch gemeinschaftsrechtlichen verordnung mitgeregelte frage sozialrechts vollstreckungsrechtliche frage regelung vollstreckungsschutzes grenzberschreitenden sachverhalten zielt verordnung ab frage vermgensbestandteile insolvenzbeschlag erfasst beurteilt deutschen recht abs inso auslndischen rechtsordnungen danach pfndbar pfndbarkeit frage insolvenzrechts allgemeine zwangsvollstreckungsrechtliche materie verstanden internationalen zwangsvollstreckungsrecht mageblichkeit lex fori anerkannt linke hau internationales zivilverfahrensrecht aufl rn schtze deutsches internationales zivilprozessrecht einschluss europischen zivilprozessrechts aufl rn mwn umfang pfndungsschutzes recht vollstreckungslandes beurteilt gilt territorialittsprinzip staatliche zwangsgewalt inland beschrnkt vgl bgh beschluss august zb wm rn mwn geimer internationales zivilprozessrecht aufl rn bestimmt regelmig belegenheitsort jeweiligen gegenstandes anwendbare recht vgl bgh urteil april ix zr bghz gottwald nagel internationales zivilprozessrecht aufl rn differenzierend geimer aao rn lange internationale rechts forderungspfndung berufungsgericht einschlgigen pfndbarkeit territorialittsprinzip insolvenzbeschlag ruhegehaltsansprche deutschen recht beurteilen streitgegenstndlichen forderungen inland befinden pfndung forderungen lokalisierung tatschlich rechtlich wertend nationalen recht erfolgen geimer aao rn linke hau aao rn vorschrift satz zpo lsst erkennen pfndende forderung beim drittschuldner belegen nagel gottwald aao rn linke hau aao rn vgl geimer aao rn zller stber zpo aufl rn auslnder aufgrund inlndischen sitzes schuldnerin versorgungsleistungen streitgegenstndliche forderung deutschland lokalisiert deutsches recht pfndbarkeit versorgungsleistungen insolvenzschuldner regelt gleiches gilt hinblick beim amtsgericht mnchen hinterlegten betrge vermgenswerte sinne satz zpo inland befinden deutsche recht regelt zudem abtretungen schuldners insolvenzrechtlich wirksam anfechtbar anwendung deutschen rechts berufungsgericht weist insoweit rechtsfehler nachteil revisionsklgerin bestimmung wirksamkeit anfechtbarkeit rechtsgeschften anwendbaren rechts dargestellten grnden euinsvo zurckgegriffen ebenso wenig erst wirkung mrz eingefhrten inso einschlgig insolvenzverfahren dezember erffnet wurde art eginso analog dahin geltenden gesetzlichen vorschriften anzuwenden vgl mnchkomm bgb kindler aufl vorbem ff inso rn braun tashiro inso aufl rn internationale insolvenzrecht inkrafttreten ff inso euinsvo lckenhaft art eginso af geregelt vorschrift enthielt jedoch kollisionsregelungen fr inlandsverfahren grenzberschreitenden bezgen haarmeyer wutzke frster handbuch insolvenzordnung aufl kapitel rn bestand indes einigkeit darber recht konkursstaates lex fori concursus insolvenzspezifische fragen sinne ff inso beantwortet vgl fk inso wimmer aufl anh rn wirksamkeit masseverkrzenden rechtsgeschften regelt vgl trunk internationales insolvenzrecht wirksamkeit abtretungen schuldners bestimmt deshalb abs abs inso inland insolvenzverfahren erffnet wurde anfechtbarkeit abtretungen richtet konkursstatut vgl bgh urteil april ix zr bghz vgl anfechtung auslndischen konkursverwalter einfhrung kumulationslsung art abs eginso af bgh urteil november ix zr bghz ff recht berufungsgericht davon ausgegangen abtretungen soweit mai flligen ruhegehaltsansprche schuldners betreffen gem abs inso eginso november geltenden fassung unwirksam vorschrift abtretung bezgen dienstverhltnis deren stelle tretende laufende bezge wirksam soweit bezge fr zeit ablauf drei jahren ende zeit erffnung insolvenzverfahrens laufenden kalendermonats bezieht vorschrift abs inso erfasst regelmig versorgungsbezge notaren auer dienst selbstndigen ruhestand grundstzlich fr anwendung norm unerheblich bezge selbstndiger unselbstndiger ttigkeit geht hiermit renten gesetzlichen rentenversicherung bgh beschluss mrz ix zb zinso rn moll kbler prtting bork inso rn mnchkomm inso lwisch caspers aufl rn uhlenbruck berscheid ries inso aufl rn graf schlicker phlmann inso aufl rn ruhegelder hnliche einstweiligen dauernden ausscheiden dienst arbeitsverhltnis gewhrte fortlaufende einknfte nerlich rmermann kiener inso rn sowie betriebs sozialrenten moll kbler prtting bork aao rn gemeint gibt grund fr ruhegehaltsansprche selbstndigen pflichtmitglied berufsstndischen versorgungswerkes eigenstndigen versorgungssystem unterliegt vgl esser prossliner nzi sehen insolvenzverfahren streitfall mai erffnet wurde abtretung fr juni flligen ruhegehlter schuldners wirksam fr zeit danach folgt unwirksamkeit abtretung unmittelbar abs inso af dabei verdrngt abs inso anwendungsbereich vorschrift abs inso bgh urteil mai aao rn ff mwn mnchkomm inso lwisch caspers aao rn nerlich rmermann kiener aao rn moll kbler prtting bork aao rn hergenrder ahrens gehrlein ringstmeier inso rn hk inso linck aufl rn abtretung juni flligen ruhegehlter dezember anfechtbar davon ausgegangen schuldner beklagten zeitpunkten unterhalt hhe abgetretenen versorgungsanrechte schuldete verfgung unentgeltlich sinne abs inso erfolgte gem abs inso rckabtretung abgetretenen ruhegehaltsansprche schuldners vgl hk inso kreft aao rn sowie zustimmung auszahlung hinterlegten ruhegehlter vgl palandt sprau bgb aufl rn beklagten verlangt anfechtungsvoraussetzungen abs abs nr inso vorliegen aa abtretung dezember schuldner nahestehenden person ehefrau entgeltlichen vertrag whrend abs abs nr inso geschtzten zeitraums zwei jahren eingang erffnungsantrags november geschlossen schuldner abtretung ruhegehaltsansprchen unterhaltsschuld gegenber beklagten befreit voraussetzung entgeltlichkeit erfllt entgeltlich vertrge anzusehen leistung schuldners ausgleichende zuwendung etwa befreiung verbindlichkeit nahe stehenden person gegenbersteht beide rechtlich voneinander abhngen hk inso kreft aao rn bb abtretung fhrte unmittelbaren glubigerbenachteiligung sinne abs inso beeintrchtigte befriedigungsmglichkeiten glubiger aktivmasse verkrzt wurde vgl hk inso kreft aao rn unmittelbare benachteiligung liegt rechtshandlung schuldners zugriffsmglichkeiten glubigergesamtheit unmittelbar verschlechterte weitere umstnde htten hinzutreten mssen bgh urteil mai ix zr zinso rn ehricke kbler prtting bork inso rn gehrlein ahrens gehrlein ringstmeier aao rn mnchkomm inso kirchhof aufl rn unmittelbarkeit glubigerbenachteiligung dadurch frage gestellt abtretung knftigen ruhegehaltsansprche erst eintritt voraussetzungen fr ruhegehaltsbezug ab zeitpunkt vorlufigen amtsenthebung fr versorgungsempfnger sprbar wurde rentenanwartschaften eintritt versicherungsfalles vollrecht erstarken stellen bereits eigenen vermgenswert dar vgl bverfge ff mai insolvenz freiberuflers esser prossliner nzi rentenanwartschaft erwachsenden knftigen rentenansprche pfndbar unabhngig davon schon bezogen bgh beschluss november ix zb zinso oktober ixa zb njw pfndbaren anteilen gehren knftigen renten ruhegehaltsansprche insolvenzmasse vgl abs inso abtretung dritte beeintrchtigt grundstzlich weiteres interessen brigen glubiger wert mehr zugreifen knnen vorliegen glubigerbenachteiligung verneint versorgungsansprche schuldners feststellungen berufungsgerichts zuvor sicherungsabtretung jahre vermgen schuldners ausgeschieden wren sicherungsabtretung gewhrte beklagten erffnung insolvenzverfahrens gem abs nr inso recht abgesonderten befriedigung magabe inso insolvenzmasse wirtschaftliche inhaberschaft forderungen entzogen worden wre insolvenzmasse verbleibende recht verkrpert durchweg selbstndigen kern geschtzten vermgenswert bgh urteil april ix zr bghz oktober ix zr zip mrz ix zr zip rn erst sptere vollabtretung vermgenswert vermgen schuldners endgltig ausgeschieden masse entzogen worden vgl bgh urteil oktober aao mrz aao mnchkomm inso kirchhof aao rn cc sowohl glubigerbenachteiligungsvorsatz schuldners kenntnis anfechtungsgegners falle glubigerbenachteiligung vertrag widerleglich vermutet vgl hkinso kreft aao rn beklagte gesetzliche vermutung anfechtungsgegnerin abs satz inso hinreichend widerlegt trifft volle darlegungs beweislast sowohl fr behauptung schuldner benachteiligungsvorsatz gehandelt fr behauptete fehlende kenntnis benachteiligungsvorsatz schuldners vgl bgh urteil juli ix zr zinso rn dabei kenntnis glubigerbenachteiligungsvorsatz widerlegen feststeht anfechtungsgegner weder drohende zahlungsunfhigkeit schuldners umstnde kannte zwingend hindeuteten vgl bork kbler prtting bork inso rn mnchkomm inso kirchhof aao rn vermuteten subjektiven tatbestandsmerkmale abs inso innere vorgnge schwer beweise zugnglich knnen regelmig mittelbar objektive tatsachen widerlegt bgh urteil juli aao rn dezember ix zr zip rn mnchkomm inso kirchhof aao rn dabei gericht allerdings beweiserhebung verpflichtet konkrete tatsachen dargetan falle erbrachten beweises einfluss entscheidung erheblich vgl hkzpo saenger aao rn falle indizienbeweises gericht bejahung schlssigkeit prfen gesamtheit vorgetragenen indizien richtigkeit unterstellt gericht wahrheit haupttatsache berzeugen wrde bgh urteil februar iii zr bghz november xii zr njw rr hk zpo saenger aao rn beweisantrag darf abgelehnt indiz bezieht fr allein zusammenhang weiteren indizien sowie sonstigen sachverhalt fr richter lebenserfahrung ausreichend sicheren schluss beweisbedrftige haupttatsache zulsst bgh urteil februar aao juli aao angesichts grundstze berufungsgericht recht beweiserhebung subjektiven tatbestand abs inso abgesehen beklagte benennung zeugen vorgetragen schuldner sei teilhaber notarsoziett mnchen hchsten umstzen gewinnen april stets bereitschaft groen kreditinstituts setzen knnen ausreichenden umfange kredit gewhren ehemann abschluss abtretungsvereinbarung vorsatz gehandelt glubiger benachteiligen familienrechtliche ansprche sichern argumentation widerlegt jedoch schuldner benachteiligung glubiger sei unvermeidliche nebenfolge rechtshandlung verwirklichung eigenen ziels erkannt hingenommen fr annahme benachteiligungsvorsatzes ausreichend vgl bgh urteil november ix zr bghz rn gehrlein ahrens gehrlein ringstmeier aao rn hk inso kreft aao rn jeweils mwn gengt schuldner fr mglich hlt neben anfechtungsgegner glubiger innerhalb angemessener zeit befriedigen vgl bgh urteil mai ix zr zinso rn ebenso fehlt konkreter vortrag beklagten unkenntnis glubigerbenachteiligungsvorsatzes behauptung vermgenssituation einkommensverhltnissen deutschland ttigen schuldners vorstellung gehabt zumal mitte november mai aufgrund lebensmittelpunktes italien wochenende gesehen gengt anforderungen darlegungslast bercksichtigen beklagte vorgetragen schuldner mitte august betrchtliche unterhaltsrckstnde fnf jahren angesammelt abgeltung teilbetrages dm september ferienhaus frankreich bertragen sei unterhaltsrckstand dm verblieben ferner seien beklagten erhebliche prozess vollstreckungskosten rechtsstreitigkeiten entstanden veranlassung schuldners gefhrt worden seien teilweise bereits ab dezember titulierten kosten schuldner teilweise erstatten knnen brigen seien lasten gegangen hinblick beklagten vorgetragene hhe dauer zahlungsrckstnde schuldners kannte sogar tatsachen gesamtheit schlussfolgerung nahelegten schuldner drohe zahlungsunfhigkeit vgl bgh urteil februar ix zr zip grnde fr unterlassene tilgung rckstnde anzeichen dafr wirtschaftliche situation schuldners ende sicht beklagten verbessert vorgetragen worden rge revision berufungsgericht ablauf zweijhrigen verjhrungsfrist verneinen drfen anfechtungsansprche abs inso dezember geltenden fassung vgl art ivm art egbgb anwendung findet greift vielmehr berufungsgericht recht hemmung verjhrung klageerhebung gem abs nr bgb ivm art abs art abs egbgb ausgegangen erhebung klage setzt abs zpo zustellung klageschrift voraus streitfall erst august ablauf zweijhrigen verjhrungsfrist mai erffneten insolvenzverfahren erfolgt zustellung erfolgte jedoch demnchst wirkte deshalb gem zpo zeitpunkt klageeinreichung april zurck begriff absolute zeitliche grenze wege wertenden betrachtung auszulegen zustellende partei zumutbare fr alsbaldige zustellung getan dabei sollen verzgerungen gerichtlichen geschftsbetrieb parteien beeinflusst knnen lasten zustellenden partei gehen bgh urteil juli zr njw februar zr wum rn vorliegend beruhte verzgerung besonderheiten italien bewirkenden auslandszustellung alleinigen verantwortung gerichts lag verzgerung vorwerfbares verhalten klgers zurckzufhren zustellung somit demnchst sinne abs zpo erfolgte vgl bgh urteil juli aao zller greger zpo aufl rn klger entgegen annahme revision vorwurf gemacht zustellung klage unmittelbar zeitpunkt geltenden art abs verordnung eg nr rates mai ber zustellung gerichtlicher auergerichtlicher schriftstcke zivil handelssachen egzustellvo veranlasst insoweit entscheidend italien einwnde mglichkeit parteizustellung gerichtlicher schriftstcke gem absatz vorschrift erhoben vielmehr kommt darauf deutschland widerspruchsrecht genutzt grundsatz amtszustellung festgehalten vgl abs zpo mrz geltenden fassung hierzu rauscher heiderhoff europisches zivilprozessrecht aufl art eg zustellvo rn widerspruch folgt parteizustellung deutschland mitgliedstaaten form zustellung zulieen regelmig ausgeschlossen ordnungsmigkeit zustellungsart recht gerichtsstaates beurteilt rauscher heiderhoff aao rn geimer geimer schtze europisches zivilverfahrensrecht aufl art vo eg nr rn hemmung verjhrung endete schlielich verfahrensstillstand infolge nichtbetreibens parteien sinne abs satz bgb dauerte gem abs nr bgb fort verfahrensstillstand tritt parteien frderung verfahrens notwendigen handlungen vornehmen verfahren dadurch stillstand gert leitung verfahrens sache gerichts bgh urteil oktober vi zr zip palandt ellenberger bgb aufl rn mwn klger verpflichtet zgigeren termin mndlichen verhandlung beim berufungsgericht hinzuwirken november verfgte ladung fr januar erhielt hemmung verjhrung endet dadurch gericht terminbestimmung termin zeitraum legt verjhrungsfrist bersteigt parteien zeitraum unttig bleiben mnchkomm bgb grothe aufl rn ebenso wenig klger erneute verlegung termins mai verantworten gericht erst kurz anberaumten termin feststellte fristsetzung fr berufungserwiderung versumt soweit revision aufhebung urteil landgerichts ausgesprochenen zug zug verurteilung herausgabe diverser gegenstnde wendet ebenfalls erfolg nummern pfndungsprotokolls zentralfinanzamtes mnchen november bezeichneten bilder eigenem vortrag beklagten zwischenzeitlich weitestgehend herausgegeben worden beklagte antrag schriftsatz februar insoweit fr erledigt erklrt brigen fehlt fr zurckbehaltungsrecht abs bgb erforderliche konnexitt wechselseitigen ansprche anspruch klgers herausgabeanspruch nebenintervenientin beklagte einziehungsermchtigung eigentmerin geltend macht beruhen rechtlichen verhltnis dafr gengt innerlich zusammengehriges einheitliches lebensverhltnis grunde liegt innerer natrlicher wirtschaftlicher zusammenhang bestehen aufgrund treu glauben verstiee anspruch rcksicht geltend gemacht verwirklicht knnte bgh urteil februar iv zr bghz falle insolvenzrechtlichen rckgewhransprchen insbesondere interessen anfechtungsgegners gesamtheit insolvenzglubiger abzuwgen einrede besonders engen zusammenhang erfordert bgh urteil mai ix zr njw insolvenzrechtlichen ansprche infolge abgetretenen versorgungsansprche herausgabeanspruch wegen beim finanzamt verwahrten gegenstnde nebenintervenientin stehen jedoch zusammenhang isolierte durchsetzung anspruchs rcksicht gegenanspruch unbillig erscheinen liee kayser vill fischer lohmann pape vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs famfg abs abs famfg geforderte interesse betroffenen schliet rechtsmittel vorschrift genannten beteiligten schon gegebenenfalls ausdrcklich erklrten willen betroffenen widerspricht vielmehr fhrt tatbestandsmige einschrnkung unzulssigkeit rechtsmittels beteiligte lediglich eigenen interessen verfolgt krankheitseinsicht betroffene lage fr betreuung sprechenden gesichtspunkte abzuwgen daher freien willen sinne abs bgb bilden bgh beschluss oktober xii zb lg gera ag rudolstadt ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts gera juni aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen wert grnde fr jahre geborenen betroffenen wurde anfang mutter beteiligte betreuerin fr aufgabenkreis gesundheitssorge aufenthaltsbestimmung vermgenssorge bestellt zudem wurde fr bereich vermgenssorge einwilligungsvorbehalt fr rechtsgeschfte angeordnet betroffene sofort barzahlung eigenen mitteln erfllen knne berprfungszeitpunkt wurde januar bestimmt beschluss september amtsgericht betreuung verlngert erweitert mutter betroffenen bertragenen aufgabenkreis vermgenssorge fortbestand einwilligungsvorbehalts zusammenhang stehende vertretung betroffenen gegenber mtern behrden gerichten sowie geltendmachung abwehr ansprchen gegenber dritten festgelegt fr aufgabenkreis gesundheitssorge aufenthaltsbestimmung vertretung betroffenen gegenber mtern behrden sonstigen leistungstrgern kliniken beteiligten mitarbeiter betreuungsvereins bestellt bestimmt sptestens august ber aufhebung weitere verlngerung betreuung entschieden beschwerde betroffenen landgericht durchfhrung weiterer ermittlungen entscheidung amtsgerichts beschluss juni abgendert betreuung aufgehoben hiergegen wendet mutter betroffenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde zulssig insbesondere tatsacheninstanzen beteiligte mutter betroffenen gem abs nr famfg berechtigt rechtsbeschwerde eigenen namen fhren vgl senatsbeschlsse januar xii zb famrz rn ff januar xii zb famrz rn erfolg macht rechtsbeschwerdeerwiderung geltend mutter betroffenen handele rechtsmittel abs famfg geforderten interesse betroffenen tatbestandsmerkmal schliet rechtsmittel abs famfg genannten beteiligten schon gegebenenfalls ausdrcklich erklrten willen betroffenen widerspricht mnchkommfamfg schmidt recla aufl rn rn vielmehr fhrt tatbestandsmige einschrnkung unzulssigkeit rechtsmittels beteiligte lediglich eigenen interessen verfolgt besteht gleichlauf beteiligung abs nr famfg interesse betroffenen beschwerdeberechtigung beteiligtenkreises abs famfg ebenso hinzuziehung abs nr famfg genannten beteiligten willen betroffenen objektivem interesse mglich senatsbeschluss januar xii zb famrz rn beteiligter objektiven interesse betroffenen willen rechtsmittel fhren beckok famfg gnter stand juli rn hauleiter famfg aufl rn jrgens kretz betreuungsrecht aufl rn keidel budde famfg aufl rn prtting helms frschle famfg aufl rn schultebunert weinreich rausch famfg aufl rn rn sonnenfeld bienwald sonnenfeld harm betreuungsrecht aufl famfg rn mutter betroffenen rechtsbeschwerde lediglich eigenen interessen verfolgt weder ersichtlich rechtsbeschwerdeerwiderung behauptet iii rechtsbeschwerde begrndet landgericht begrndung entscheidung ausgefhrt betroffenen bestehe chronifizierte paranoid schizophrene erkrankung diagnose allein begrnde aufhebung freien willensbestimmung fehlen geschftsfhigkeit mssten sichere erheblich ausgeprgte symptome beispiel wahninduzierte realittsverkennung nachgewiesen belegten rechtsgeschfte bereich vermgensangelegenheiten erkrankung grund freien willens betroffenen gettigt worden seien sei sicht sachverstndigen sicher belegen freie willensbestimmung betroffenen sei feststellungen sachverstndigen aufgehoben sei betroffene ausfhrungen sachverstndigen weise krankheitseinsichtig halte fr krank sei kritik urteilsfhigkeit diesbezglich eingeschrnkt sachverstndige dargelegt kmpfe seit jahren betreuung sei durchaus lage nachteile betreuung abzuwgen gerichtlicher einschtzung sei tatschlich davon auszugehen betroffene jegliche krankheitseinsicht sei nehme seit mehreren jahren psychotherapeutischen supervision coaching teil amts landgericht immer erklrt psychisch krank sei bereits fehlende krankheitseinsicht werten verhalten lasse kampf fr vermeintliches recht aktuellen rechtlichen ansichten erklren lasse feststellen aufgrund erbschaft vermgende betroffene betrgern krankheitsbedingt dargestellt hereingelegt worden sei gem darlegungen sachverstndigen sei betroffene abgesehen aufgabenbereich vermgenssorge zudem lage angelegenheiten vertretung mtern behrden gerichten sowie sonstigen leistungstrgern selbstndig regeln fr gesundheitssorge bedrfe betreuung mehr arztbesuche absolviere betroffene selbststndig akuter handlungsbedarf bestehe sei psychiatrische behandlung medikamenten empfehlen fortschreitende chronifizierung gegebenenfalls erneuten schub psychose verhindern allein fr fall eingreifen betreuer irgendwann notwendig knnte sei hintergrund seit anfang unterbringung betroffenen klinik fr psychiatrie erforderlich geworden sei vorhalten betreuung fr bereich gesundheitssorge angezeigt hlt rechtlicher nachprfung stand grundlage bislang getroffenen feststellungen wegfall voraussetzungen betreuung einwilligungsvorbehalts fr bereich vermgenssorge gem abs satz bgb angenommen zutreffend allerdings rechtliche ausgangspunkt landgerichts wonach fortfhrung betreuung willen betroffenen ausscheidet betroffene ber freien willen sinne abs bgb verfgt beiden entscheidenden kriterien fr vorliegen freien willensbestimmung dabei einsichtsfhigkeit betroffenen fhigkeit einsicht handeln fehlt beiden elemente liegt freier natrlicher wille einsichtsfhigkeit setzt fhigkeit betroffenen voraus grundsatz fr wider betreuerbestellung sprechenden gesichtspunkte erkennen gegeneinander abzuwgen dabei drfen berspannten anforderungen auffassungsgabe betroffenen gestellt erkrankung sinne abs bgb leidende betroffene lage freien willen bilden uern betroffene grund bedeutung tragweite betreuung intellektuell erfassen knnen denknotwendig voraussetzt betroffene defizite wesentlichen zutreffend einschtzen grundlage einschtzung fr betreuung sprechenden gesichtspunkte gegeneinander abwgen bildung klaren urteils hinsichtlich problematik betreuerbestellung lage mglich urteil handeln dabei einflssen interessierter dritter abzugrenzen senatsbeschlsse mrz xii zb famrz rn mwn januar xii zb famrz rn ff mwn rechtsbeschwerde wendet recht dagegen landgericht ausgehend mastben einschtzung gelangt fehlen freien willens beim betroffenen feststellen knnen aa rechtsbeschwerde zutreffend rgt gerichtliche sachverstndige gutachten mrz festgestellt betroffene zeige krankheitseinsicht bzw sei weise krankheitseinsichtig freiwillig behandeln lassen bezglich psychoseerkrankung arzt aufsuchen gesund fhlt deckt betroffene sowohl gegenber amtsgericht gegenber landgericht durchgehend erklrt psychisch krank gerichtlichen sachverstn digen besttigte diagnose paranoiden schizophrenie gewiesen danach fehlt betroffenen fr freie willensbildung unabdingbaren einsichtsfhigkeit verkennung tatschlichen gegebenheiten jegliche gesundheitlichen defizite verneint deshalb einschtzen inwieweit hilfe betreuer bedarf vgl unterbringung etwa senatsbeschluss april xii zb famrz rn mwn sachverstndige zusammenfassenden beantwortung beweisfragen gleichwohl meint aufhebung freien willensbestimmung sei beim betroffenen gegeben zuvor aufgrund medizinischer fachkunde getroffenen einschtzungen vereinbar ersichtlich verkennung rechtlichen vorgaben beeinflusst bb landgericht frage freien willens sinne abs bgb gefundene ergebnis davon getragen landgericht meint aufgrund eigener einschtzung davon ausgehen knnen betroffene sei jegliche krankheitseinsicht begrndung sowohl feststellungen sachverstndigen smtlichen uerungen betroffenen widersprechenden auffassung bezieht landgericht allein teilnahme betroffenen psychotherapeutischen supervision coaching versto famfg landgericht jedoch feststellungen inhalt manahme getroffen schluss bestehende zumindest teilweise krankheitseinsicht belastbaren grundlage entbehrt angegriffene entscheidung rechtlichen bestand soweit landgericht erforderlichkeit betreuung fr einzelne bereiche amtsgericht angeordneten aufgabenkreises verneint gilt fr gesundheitssorge akuter handlungsbedarf besteht lsst bedarf fr betreuung insoweit entfallen fr aufgabenbereiche objektiver betreuungsbedarf besteht aufgrund konkreten gegenwrtigen lebenssituation betroffenen beurteilen dabei vorliegen aktuellen handlungsbedarfs zwingend erforderlich gengt bedarf jederzeit auftreten fr fall begrndete besorgnis besteht einrichtung betreuung notwendige veranlasst senatsbeschluss november xii zb famrz rn mwn landgericht festgestellt fr betroffenen gegenwrtig psychiatrische behandlung medikamenten empfehlen sei fortschreitende chronifizierung gegebenenfalls erneuten schub psychose verhindern gerichtliche sachverstndige zudem ausgefhrt zeit erneuten krankheitsschub kommen knne besteht jedenfalls insoweit bereich gesundheitssorge betreuung rechtfertigender handlungsbedarf ebenso verhlt fr aufenthaltsbestimmung liegt hinsichtlich vertretung betroffenen gegenber mtern behrden sowie geltendmachung abwehr ansprchen gegenber dritten landgericht fr bereich sachverstndige bezogen gutachten jedoch ausgefhrt betroffene sei krankheitsbedingt lage vermgensangelegenheiten selbstndig regeln jedenfalls hinsichtlich vermgenssorge vertretung betroffenen ausdrcklich fr erforderlich gehalten ausgehend rechtsbeschwerderechtlich unterstellenden fehlen freien willensbestimmung betroffenen derzeit schlielich ersichtlich voraussetzungen einwilligungsvorbehalts bgb fr bereich vermgenssorge entfallen rechtsbeschwerde verweist zutreffend darauf gerichtliche sachverstndige ausgefhrt betroffene sei aufgrund krankheitsbedingten strungen lage vermgensangelegenheiten selbstndig besorgen darber hinaus dargelegt infolge reizberflutung krankheitsbedingter reduzierter stressbewltigungsfhigkeit sowie selbstberschtzung sei finanzielle selbstschdigung bezglich vermgens durchaus krzester zeit mglich gefahr angefochtenen beschluss beschriebenen erheblich vermgensschdlichen transaktionen betroffenen vergangenheit belegt iv angefochtene beschluss daher gem abs famfg aufzuheben sache gem abs satz famfg landgericht zurckzuverweisen nochmals vorliegen freien willens beim betroffenen sinne abs bgb befassen sofern gegebenenfalls weiteren ermittlungen verneint frage nachzugehen inwieweit anlegen zutreffenden rechtlichen mastabes erforderlichkeit betreuung bejahen weiteren begrndung entscheidung abgesehen geeignet wre klrung rechtsfragen grundstzlicher bedeu tung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen abs famfg dose klinkhammer nedden boeger schilling guhling vorinstanzen ag rudolstadt entscheidung xvii lg gera entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet mai seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr macht besteller rahmen werkvertrages rckforderungsansprche wegen berhhten schlussrechnung geltend subjektiven voraussetzungen abs nr bgb regel erfllt leistungsverzeichnis aufmae schlussrechnung kennt vertragswidrige abrechnung masseermittlung weiteres ersichtlich bgh urteil mai vii zr olg dsseldorf lg kleve vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr dressler richter dr kuffer bauner richterin safari chabestari richter dr eick fr recht erkannt revision streithelferin klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai zurckgewiesen streithelferin klgerin trgt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand klgerin macht rckforderungs zinsansprche wegen berhhten schlussrechnung bauvertrages beklagten geltend beklagte erbrachte fr klgerin gmbh mehrere gemeinden beteiligt jahren bauleistungen schlussrechnung juni rechnete insgesamt ab klgerin glich schlussrechnung ergebende restforderung august september nachdem prfung beauftragte streithelferin schlussrechnung ingenieurbro prfen lassen vorbereitung prfungen landesrechnungshof prfte streithelferin klgerin schlussrechnung erneut gelangte ergebnis beklagte zwei positionen unrecht zwei positionen falschen massen abgerechnet klgerin errechnete daraus berzahlung hhe betrag sowie vertraglich vereinbarte zinsen hierauf fr zeitraum september januar hhe klgerin august gericht eingegangenen mahnbescheidsantrag geltend gemacht beklagte behauptet abrechnung entspreche ort getroffenen absprachen einrede verjhrung erhoben landgericht klage insgesamt abgewiesen berufung klgerin streithelferin berufungsgericht klage wegen teils begehrten zinsen hhe stattgegeben brigen berufung zurckgewiesen berufungsgericht hinblick frage beginns neuen verjhrungsfrist zugelassenen revision verfolgt streithelferin klgerin klagebegehren vollem umfang entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht fhrt klgerin beklagte berzahlt rckzahlungsanspruch klgerin abs satz alt bgb sei jedoch verjhrt stelle ursprnglich jhrigen verjhrungsfrist sei ab januar gem art abs satz abs egbgb dreijhrige regelverjhrungsfrist bgb getreten neue frist januar begonnen zeitpunkt subjektiven voraussetzungen fr fristbeginn gem abs nr bgb erfllt seien klgerin msse kenntnis bzw grob fahrlssige unkenntnis streithelferin rechnungsprfung eingesetzten bauleiters zurechnen lassen streithelferin eingesetzte ingenieurbro jahre grob fahrlssig zuvielberechnung bersehen rechnungsprfung hinzuziehung leistungsverzeichnisses vorgenommen stelle ungewhnlich groe verletzung verkehr erforderlichen sorgfalt dar klgerin unverjhrten anspruch zinsen fr zeitraum januar dezember vertraglichen vereinbarung schulde beklagte fr monate zinsen jhrlich nettobetrag berzahlung verjhrung ansprche jeweils ende jahres begonnen zinsen fllig geworden seien insoweit nunmehr dreijhrige verjhrungsfrist gelte januar laufen begonnen seien ablauf jahres zinsansprche verjhrt dezember fllig geworden seien fr januar geltend gemachten zinsen knne klgerin wegen verjhrung hauptforderung verlangen ii revision bringt nderung rechtsordnung inkrafttreten schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geschftsgrundlage entfallen lassen vertragsverhltnis anzupassen sei klgerin ffentliche auftraggeberin frheren rechtslage darauf einstellen knnen abschlieenden rechnungsprfung rechnungsprfungsbehrde innerhalb drei jahren ablauf jahres schlusszahlung bedurfte sei geschftspartner bewusst daher grundlage geschftlichen disposition mssen berzahlten werklohn jahren zurckerstatten mssen liege nahe parteien kenntnis gesetzesnderung verpflichtet htten jedenfalls ber zeitraum mindestens fnf jahren einrede verjhrung gegenber rckzahlungsansprchen erheben zudem berufungsgericht lediglich grob fahrlssige zahlungsanweisung festgestellt knne kenntnis rckforderungsanspruchs gleichgesetzt schlielich msse klgerin kenntnis bauleiters zurechnen lassen mageblich sei vielmehr kenntnis zustndigen sachbearbeiters klgerin vielmehr rechnungsprfungsamtes iii dringt revision zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen fr geltend gemachten ansprche regelmige verjhrungsfrist bgb gilt frist konnte gem art abs satz egbgb januar laufen beginnen zeitpunkt subjektiven voraussetzungen abs nr bgb erfllt berufungsgericht zitierten rechtsprechung bgh urteil januar xi zr bghz senat inzwischen angeschlossen bgh urteile oktober vii zr baur nzbau zfbr april vii zr verffentlichung bghz bestimmt lsst rechtsfehler erkennen berufungsgericht angenommen voraussetzungen abs nr bgb januar erfllt aa abs nr bgb verlangt kenntnis grob fahrlssige unkenntnis glubigers anspruch begrndenden umstnden insofern tatsachen entscheidend voraussetzungen anspruchsbegrndenden norm erfllen dagegen grundstzlich vorausgesetzt glubiger hieraus zutreffenden rechtlichen schlsse zieht bgh beschluss mrz iii zr juris dokumentiert klgerin danach erforderliche kenntnis kannte leistungsverzeichnis aufmae schlussrechnung berufungsgericht festgestellt vertragswidrige abrechnung masseermittlung weiteres ersichtlich entgegen auffassung revision erforderlich rechnungsprfungsamt erforderliche kenntnis gesetz stellt allein person glubigers ab dafr zustzlich allein kenntnis dritten mageblich wre bietet sttze vgl zimmermann baur ff bb brigen klgerin grob fahrlssige unkenntnis rechnungsprfung betrauten bauleiters zurechnen lassen berufungsgericht festgestellt bauleiter rechnungsprfung jahr verkehr erforderliche sorgfalt erheblichem mae auer acht gelassen prfung tatsachen prfen grundlage rckforderungsanspruchs grobe fahrlssigkeit htte daher bauleiter tatsachen bereits ersten rechnungsprfung jahr kenntnis erlangen mssen grob fahrlssige unkenntnis klgerin zurechnen lassen glubiger wissen zurechnen lassen dritter erledigung bestimmter angelegenheiten eigener verantwortung betraut rahmen erlangt bgh urteil mai vi zr njw allgemeinen rechtsgrundstze entgegen auffassung revision gmbh ffentliche hand beteiligt anzuwenden ingenieurbro eigener verantwortung fr klgerin prfung schlussrechnung vorgenommen fraglichen kenntnisse htte erlangen mssen klgerin streithelferin bauleiter rechnungsprfung beauftragt klgerin weitergabe aufgabe rechnungsprfung jedenfalls dadurch eigen gemacht ingenieurbro ermittelte prfergebnis schlusszahlung geleistet klgerin davon ausging weitere prfung rechnungsprfungsamt erfolgen wrde ndert daran dadurch ingenieurbro eigenen verantwortung entlassen recht berufungsgericht nderung geschftsgrundlage inkrafttreten schuldrechtsmodernisierungsgesetzes erwgung gezogen folgt bereits daraus anwendung grundstze wegfalls geschftsgrundlage stndiger rechtsprechung betracht kommt derart einschneidende nderung handelt festhalten ursprnglichen regelung untragbaren recht gerechtigkeit schlechthin mehr vereinbarenden ergebnis fhren wrde festhalten ursprnglichen vertraglichen regelung fr betreffende partei deshalb unzumutbar wre bgh urteil februar vii zr bghz davon rede art egbgb schafft fr berleitungsflle angemessenen interessenausgleich trgt belangen glubigers dadurch hinreichend rechnung fall verjhrungsfrist verkrzt worden erst inkrafttreten neuregelung lauf gesetzt worden fristbeginn zustzlich kenntnis grob fahrlssige unkenntnis anspruch begrndenden umstnde voraussetzt gilt ffentliche hand glubigerin erst recht fall privatrechtlicher organisationsform handelt zudem rein spekulativ parteien revision behauptet ber art abs satz egbgb hinausgehende regelung getroffen htten dressler kuffer safari chabestari bauner eick vorinstanzen lg kleve entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja rechtsberatung automobilclub rberg art nr uwg abs nr automobilclub stellt regelmig weder berufsstndischer grundlage errichtete vereinigung berufsstandshnliche vereinigung art rberg dar voraussetzungen verbandsklagebefugnis gem abs nr uwg versto uwg art rberg geltend gemacht bgh urt november zr olg frankfurt main lg frankfurt main zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof starck prof dr bornkamm dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger deutschen anwaltverein angehrender rtlicher anwaltsverein verfolgt satzung zweck beruflichen interessen bezirk landgerichts frankfurt main zugelassenen rechtsanwlte frdern beklagte automobil reiseclub versteht satzung interessengemeinschaft verkehrsteilnehmern ffentlichen dienstes mitglied neben angehrigen ffentlichen dienstes vergleichbarer einrichtungen sowie selbsthilfeeinrichtungen fr ffent lichen dienst verkehrsteilnehmer sofern zwecken zielen vereins zustimmt tochtergesellschaft beklagten gmbh bietet rechtsschutzversicherungen beklagte vermittelt klger nimmt beklagten ber erlaubnis rechtsberatung verfgt wegen mitgliederzeitschrift ausgabe berschrift jur info rechtsinformation rund uhr erschienenen werbung fr telefonische hotline unterlassung anspruch sieht ber hotline abrufbaren dienstleistung unerlaubte rechtsberatung beklagten beklagte entgegengetreten landgericht beklagten klageantrag entsprechend androhung ordnungsmitteln verurteilt unterlassen erlaubnis rechtsberatungsgesetz geschftsmig dritte rechtlichen fragen beraten insbesondere clubmitglieder rechtsschutzversicherungsnehmer rechtsfragen bereichen auto verkehr reisen sowie juristischen problemen tglichen lebens insbesondere nachbarschaftsrecht arbeitsrecht insbesondere nderungskndigungen sowie mietrecht fr ttigkeit werben insbesondere folgenden aussagen jur info rechtsinformation rund uhr kleine nummer groe wirkung knnen clubmitglied ab sofort rund uhr beim ar anrufen rechtliches problem sachen auto verkehr reise bedrckt falls ar rechtsschutzversicherung abgeschlossen erstreckt service sogar weitere bereiche beispiel mietrechtsfragen vertragsangelegenheiten art ja sogar fragen arbeitsrecht experten fhren auerdem zuverlssig gerichtlichen behrdlichen zustndigkeitsdschungel weisen kompetenten rechtsanwalt ar vollrechtsschutz versicherter mehr vorteile braucht sach fachkundige hilfe drei themenbereiche auto verkehr reise beschrnken schliet juristische probleme tglichen lebens unabhngig davon leistungsumfang rechtsschutzvertrag abgedeckt beispiel richtige verhalten nachbarschaftsstreitigkeiten frage nderungskndigung chefs akzeptieren mssen informationen zahlungsunwilligen mieter rson rufen knnen insbesondere geschieht anlage ersichtlich berufung beklagten erfolg geblieben olg frankfurt main grur rr revision deren zurckweisung klger beantragt verfolgt beklagte antrag klageabweisung entscheidungsgrnde berufungsgericht betrieb hotline beklagten unerlaubte rechtsberatung daher betrieb sowie werbung fr versto uwg angesehen ausgefhrt mitglieder beklagten knnten eingerumt werbung herausgestellt beklagten betriebenen hotline grundstzlich erlaubnispflichtige rechtsberatung sinne art rberg abrufen dienstleistung insoweit mageblichen sicht angesprochenen verkehrskreise beklagten erbracht sei berufsstndische hnlicher grundlage gebildete vereinigung knne daher rechtsberatung bereich auto reise verkehr gem art rberg erlaubnisfrei erbringen ebenfalls erfolg berufe beklagte art rberg weder rechtsschutzversicherer sei rechtsschutzversicherungen vertreibe anwendung erlaubnisvorbehalts rechtsberatungsgesetzes verstoe art abs gg beklagte biete umfassende vollwertige rechtsberatung ii beurteilung hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand berufungsgericht angenommen beklagte sicht angesprochenen verkehrskreise ber jur info angegebene hotline erbringende rechtsberatung sinne art rberg angeboten beurteilung lt rechtsfehler erkennen vgl bghz unternehmensberatungsgesellschaft revision beanstandet erfolg greift revision beurteilung berufungsgerichts beklagte knne soweit rechtsberatung auerhalb bereiche auto verkehr reisen gehe bestimmung art rberg sttzen dabei dahinstehen inwieweit gmbh gem vorschrift berechtigt rede stehenden werbung beschriebenen rechtsbetreuenden ttigkeiten eigener person vorzunehmen jedenfalls nmlich darf beklagten werbung dargestellten weise bedienen soweit revision gegenteiliger auffassung bersieht bestimmung art nr rberg danach darf erledigung rechtsangelegenheiten personen stellen art rberg bezeichneten art angestelltenverhltnis stehende personen bertragen begriff angestellten weit auszulegen setzt immerhin voraus abhngige weisungsgebundene ttigkeit betrieb ausgebt rgst weth henssler prtting bundesrechtsanwaltsordnung art rberg rdn streitfall fehlt rechtsverhltnis beklagten rechtsschutzversicherer ttigen tochtergesellschaft gmbh berufungsgericht auffassung beklagte knne rechtsberatung bereichen auto verkehr reisen art rberg sttzen begrndet zusammenschlsse beklagte frderung interessen dienten jedermann knne bestimmung privilegierten vereinigungen zhlten beurteilung hlt revisionsrechtlichen nachprfung ebenfalls stand beklagte stellt revision meint berufsstndischer grundlage errichtete vereinigung dar auer angehrigen ffentlichen dienstes gleichgestellten personen verkehrsteilnehmer mitglied zwecken zielen beklagten zustimmt fehlt verbundenheit vereinsmitglieder wahrnehmung beruflicher standesinteressen vgl chemnitz johnigk rechtsberatungsgesetz aufl rdn handelt beklagten berufsstandshnliche vereinigung art rberg liegt vereinigung grundlage gleichen ganz hnlichen wirtschaftlichen sozialen stellung mitglieder wahrnehmung fr stellung bezeichnenden wirtschaftlichen sozialen interessen gebildet worden vgl bgh urt zr grur mietrechtsberatung bverwg dvbl danach insbesondere mietervereine hnlicher grundlage errichtete vereinigungen sinne genannten bestimmung anzusehen vgl bgh grur mietrechtsberatung chemnitz johnigk aao rdn jeweils schrifttum vertretenen auffassung fr automobilclubs gelten hinsichtlich eher geringen homogenitt mitglieder mietervereinen unmittelbar vergleichbar seien rennen caliebe rechtsberatungsgesetz aufl art rdn zugestimmt automobilclub stellt wegen groen zahl betracht kommenden mitglieder fast bevlkerungsschichten regelmig vereinigung mehr dar grundlage gleichen ganz hnlichen wirtschaftlichen sozialen stellung mitglieder wahrnehmung dafr bezeichnenden wirtschaftlichen sozialen interessen gebildet weth henssler prtting aao art rberg rdn chemnitz johnigk aao rdn beklagte versteht satzung interessengemeinschaft verkehrsteilnehmern ffentlichen dienstes mitglied neben angehrigen ffentlichen dienstes vergleichbarer einrichtungen sowie selbsthilfeeinrichtungen fr ffentlichen dienst verkehrsteilnehmer sofern zwecken zielen vereins zustimmt steht beklagte grundstzlich nahezu jedermann offen dementsprechend zumindest gewissen homogenitt kreises personen mitglieder betracht kommen sowie vorhandenen gleichgerichteten interessenlage rede berufungsgericht feststellungen frage getroffen klger klagebefugnis allein abs nr uwg ergeben vgl chemnitz anwbl beanstandete verhaltensweise beklagten wettbewerb relevanten rtlichen sachlichen markt gebiet rechtsberatung bereich beim landgericht frankfurt main zugelassenen rechtsanwlte ttig wesentlich beeintrchtigen vermag beurteilung jedoch grundlage sonstigen berufungsgericht getroffenen feststellungen sowie unstreitigen sachverhalts nachgeholt bgh urt zr grur wrp brillenpreise ii bercksichtigen insbesondere art rberg geregelte grundstzliche erlaubniszwang fr rechtsbesorgende ttigkeiten berufsstndischen interessen allgemeinen interesse zuverlssigen rechtspflege dient miachtung daher regelmig hinzutreten weiterer umstnde wettbewerbswidrig anzusehen vgl bgh urt zr grur wrp erbensucher urt zr grur wrp erbenermittler grokomm uwg teplitzky rdn fn auerdem begrndet verhaltensweise beklagten erhebliche gefahr mitbewerber entsprechender weise verbot unerlaubten rechtsberatung verstoen vgl bgh urt zr grur wrp laienwerbung fr augenoptiker bgh grur brillenpreise ii erfolg macht revision geltend beklagte berschreite beanstandeten verhaltensweise jedenfalls grenzen erstberatung abs satz brago revisionserwiderung weist hierzu recht darauf gesetzgeber einfhrung regelung rechtsrat suchenden gang rechtsanwalt erleichtern autorisierten rechtsberatern gerade erste beratung sinne genannten vorschrift qualifiziert anderenfalls gefahr besteht rechtsuchende rechtlicher hinsicht gegebenenfalls zustehenden angriffs verteidigungs gestaltungsmglichkeiten schon berhaupt kenntnis erlangt grund spricht revision herausgestellte umstand beklagten geleistete beratungsttigkeit berufungsgericht getroffenen feststellungen grobe prfung beschrnke keineswegs klagebefugnis klgers gem abs nr uwg beurteilung wesentlichen be eintrchtigung wettbewerbs steht entgegen beklagte verein einlassung fr erteilung rechtsrat rechtsanwlte einschaltet erfhrt beanstandete ttigkeit vereins verbotene rechtsberatung wettbewerbsrechtlich gewichtung iii danach revision beklagten kostenfolge abs zpo zurckzuweisen ullmann herr ribgh prof starck erreichen altersgrenze dienst ausgeschieden bornkamm ullmann bscher schaffert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar insolvenzerffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel dr kayser prof dr gehrlein februar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts mnchengladbach mai kosten schuldners unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde dezember beantragte beteiligte glubigerin erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldners begrndung machte geltend gesellschafter geschftsfhrer inzwischen insolventen gmbh brgschaft ber mio bernommen kreditkndigung gezogen worden sei schuldner gegenber schriftlich mndlich erklrt zahlungspflichten nachkommen knnen beschluss april insolvenzgericht weite ren beteiligten mitbestimmenden vorlufigen insolvenzverwalter bestellt weitere sicherungsmanahmen getroffen hiergegen schuldner sofortige beschwerde eingelegt insolvenzgericht beschluss april abgeholfen landgericht sofortige beschwerde beschluss mai zurckgewiesen schreiben mai beteiligte glubigerin mitgeteilt schuldner selben tag hchstbetragsbrgschaft ber mio verfgung gestellt hinblick besicherung brgschaftsforderung erklre hauptsache fr erledigt beschluss mai insolvenzgericht sicherungsmanahmen aufgehoben juni eingereichten rechtsbeschwerde begehrt schuldner aufhebung beschlsse landgerichts amtsgerichts sowie april ii rechtsbeschwerde abs satz nr zpo abs satz inso statthaft jedoch unzulssig fall verfahrensrechtlicher berholung vorliegt schuldner rechtsbeschwerde angestrebte entscheidung bessergestellt stndiger rechtsprechung bundesverfassungsgerichts vgl bverfge widerspricht grundrecht effektiven rechtsschutz art abs rechtsschutzgewhrung vorhandenen fortbestehenden rechtsschutzinteresse abhngig rechtsschutzinteresse bejahen solange rechtsschutzsuchende gegenwrtig betroffen rechtsmittel konkretes praktisches ziel erreichen vgl bgh beschl oktober ix zb zinso vorliegenden fall fehlt rechtsschutzinteresse insolvenzgericht sicherungsmanahmen deren anordnung gegenstand beschlsse insolvenzgerichts april april sowie besttigenden beschwerdeentscheidung landgerichts einlegung rechtsbeschwerde aufgehoben ersetzende sachentscheidung hierber mehr mglich hilfsantrag schuldners erstrebte zurckverweisung sache landgericht erneuten entscheidung ber sicherungsmanahmen wegen eingetretenen prozessualen berholung ebenfalls ausgeschlossen rechtsschutzinteresse hauptsache bestehen liegt fall prozessualer berholung streitfall hilfsweise angestrebten beseitigung fr rechtsbeschwerdefhrer ungnstigen kostenentscheidung hergeleitet vgl inso abs zpo fischer ganter kayser raebel gehrlein vorinstanzen ag mnchengladbach entscheidung lg mnchengladbach entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera juli soweit betrifft zugehrigen feststellungen aufgehoben fllen urteilsgrnde ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe bandendiebstahl sechs fllen flle urteilsgrnde schweren bandendiebstahls vier fllen flle vorstzlicher krperverletzung tateinheit ntigung fall gewerbsmiger hehlerei fall sowie diebstahls fall gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren fnf monaten verurteilt brigen angeklagten freigesprochen revision angeklagten sachrge beschlusstenor ersichtlichen teilerfolg brigen grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo feststellungen tragen fllen urteilsgrnde verurteilung angeklagten wegen beihilfe bandendiebstahl sechs fllen feststellungen landgerichts schlossen angeklagte revidierenden mitangeklagten sptestens anfang juni gesondert verfolgten sammen thringen hochwertige radio navigationsgerte kraftfahrzeugen entwenden anschlieend gewinnbringend veruern angeklagte fr eigentliche tatausfhrung sowie anschlieende verpacken versenden navigationsgerte litauen zustndig koordinierte ttigkeit leitete angeklagten juli brach zumindest erfurt sechs fahrzeuge marke vw bzw audi jeweils rechte vordere seitenscheibe zertrmmerte anschlieend entwendete herstellerseits eingebauten navigationssysteme brachte angeklagten benutzte wohnung jena wurden hilfe angeklagten juli zwei pakete verpackt adressierte anschlieend angabe falschen absen ders paketdienst aufgab pakete enthaltenen navigationsgerte konnten grund anonymen hinweises versand litauen sichergestellt ausreichender weise belegt angeklagte sechs fllen beihilfe bandendiebstahl schuldig gemacht aa landgericht sieht magebliche beihilfehandlung angeklagten darin wohnung jena beim verpacken entwendeten navigationsgerte behilflich vgl ua dabei bersehen zeitpunkt gewahrsam gerten bereits gesichert taten mithin bereits beendet vgl bghst fischer stgb aufl rn mwn beendigung haupttat beihilfe ausgeschlossen vgl fischer aao rn mwn bb hinzu kommt folgendes stndiger rechtsprechung frage handlungseinheit mehrheit individuellen tatbeitrag beteiligten beurteilen frdert deshalb gehilfe tun angeklagte verpacken navigationsgerte mehrere rechtlich selbstndige taten haupttters beihilfe rechtssinne gegeben vgl bghst fischer aao rn jeweils mwn gesichtspunkt tragen feststellungen daher verurteilung wegen beihilfe bandendiebstahl sechs fllen fr landgericht jeweils einzelfreiheitsstrafe jahr drei monaten verhngt cc entgegen ansicht generalbundesanwalts bisherigen feststellungen mglichen zusage angeklagten tatbegehung verpacken versenden navigationsgerte behilflich taugliche beihilfehandlung gesehen fehlen jegliche feststellungen inwieweit zusage allein bandenabrede entnehmen knnte brigen beteiligten tatentschluss bestrkt sonstiger weise taten frdernde funktion entfaltet angeklagte sinne doppelten gehilfenvorsatzes gewollt knnte versteht angesichts zusage fr genommen sichtlich unbedeutenden hilfeleistung fhrt aufhebung schuldspruchs fllen urteilsgrnde smtlichen gehrenden feststellungen soweit strafkammer beteiligung angeklagten bande schon juni erst juli ausgegangen gibt neuen tatrichter gelegenheit widerspruchsfreier schlssiger sachverhaltsfeststellung anhand prfen angeklagte wegen beteiligung diebstahlstaten womglich wegen begnstigung geldwsche strafbar gemacht verurteilung angeklagten wegen gewerbsmiger hehlerei fall urteilsgrnde hlt sachlich rechtlicher berprfung stand insoweit landgericht festgestellt angeklagte navigationsgert september uhr september uhr jena wahrscheinlichkeit vw passat entwendet worden kenntnis deliktischen herkunft gesondert verfolgten gert gesondert verfolgten verkaufen berlie fr euro ankauf ablehnte berlie na vigationsgert pfand wofr darlehensweise euro erhielt darlehen wurde nie zurckgezahlt gert spter sichergestellt gewerbsmige hehlerei feststellungen hinreichend belegt hehlerei setzt all begehungsformen einverstndliches zusammenwirken vortter voraus vgl bghst mwn bleibt indes unklar inwieweit angeklagte einverstndnis vortter diebstahls handelte landgericht weder person vortters etwaigen gegebenenfalls konkludenten absprachen konkrete feststellungen getroffen soweit landgericht rahmen beweiswrdigung ua pauschal ausfhrt angeklagte htten verkauf gerts dauerhaft mittel bestreitung lebensunterhalts erzielen lsst daraus bereinstimmender willen angeklag ten hinsichtlich angestrebten veruerung gerts entnehmen indes strafkammer tterschaft gerade festgestellt son dern bezeichnet lediglich naheliegend schliet ergebnis insoweit bedarf sache daher neuer verhandlung entscheidung zumal angesichts lckenhaften feststellungen nachvollziehbar tatmodalitt hehlerei landgericht verurteilung grunde gelegt aufhebung verurteilungen fllen wegfall verbundenen sieben einzelstrafen gesamtstrafenausspruch grundlage entzogen becker fischer ribgh dr berger befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker appl krehl'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts frankfurt juni abs stpo gesamten strafaussprchen zugehrigen feststellungen aufgehoben weitergehenden revisionen abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen bandenmi gen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe jahren verurteilt angeklagten wegen delikts fall freiheitsstrafen acht jahren bzw sieben jahren sechs monaten sowie angeklagten wegen beihilfe handeltreiben be tubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe jahr neun monaten strafaussetzung bewhrung zustzlich sichergestellte betubungsmittel sowie laborgerte nebst zubehr eingezogen btmg verurteilten angeklagten geldbetrge fr verfallen erklrt feststellungen landgerichts errichtete betrieb angeklagte gesondert verfolgen ge ga ende frhjahr drogenlabor herstellung methylendioxymethamphetamin mdma ecstasy hoppegarten fall anschlieend herbst angeklagten mithilfe angeklagten giesen weiteres labor kevelaer fall revisionen angeklagten fhren jeweils sachrge aufhebung strafaussprche brigen rechtsmittel unbegrndet abs stpo verfahrensrgen sachrgen soweit schuldspruch betreffen bleiben durchweg erfolglos begegnet begrndung beweiswrdigung landgerichts fall sachlichrechtlichen bedenken senat gelangt ergebnis angefochtene urteil blick gesamte ausreichend dargelegte rechtsfehlerfrei ausgewertete beweislage mngeln beruht hauptbelastungszeuge fall drogenlabors hoppegarten bandenmitglied wegen beteiligung tat vorproze rechtskrftig verurteilte ga aussage wrdigt landgericht glaubhaft schwer belastet aussage teilbereichen beweismittel gesttzt greift indes kurz landgericht htte solch knappen erwgungen grundstzlich begngen drfen htte entscheidend darauf bedacht nehmen mssen ga gerade gerichte ten strafverfahren angeklagten bandenmitglied schwer belastet wegen allerdings wesentlich geringer bewerteten mitwirkung tat bereits rechtskrftig verurteilt worden danach liegt nmlich mehr nahe ga merkmale nr btmg offensichtlich erfllende schwerwiegende belastung aufklrungsgehilfe vorteile hinsichtlich ei genen bestrafung verschafft fr glaubhaftigkeitsbeurteilung gerade aussagen bereich betubungsmittelstrafrechts regelmig wesentlicher gesichtspunkt zeuge aussage gerichteten verfahren hinblick btmg entlasten fr fall besteht nmlich fernliegende gefahr aufklrungsgehilfe aussage vorteile verspricht nichtgestndigen unrecht belastet vgl bgh nstz rr gestndiger mitbeschuldigter belastende aussage berfhrung angeklagten entscheidend gesttzt bereits wegen beteiligung betubungsmittelstraftat verurteilt worden mu beweiswrdigung deshalb erkennen lassen betreffende strafmilderung aufklrungsgehilfe verdient anschlu daran tatrichter wrdigen gestndige mitbeschuldigte wahrheitsgeme belastung eigene vorteile verschafft mglicherweise darber hinaus bedenklicher weise lasten gestndigen angeklagten eingelassen bertriebene darstellung tatbeteiligung etwa partiellen eigenen entlastung weiteren tatbeteiligten wahrheitswidrige bekundungen etwa vertuschung beteiligung dritten fehlen darlegungen hierzu urteilsgrnden durchgreifender errterungsmangel sachlichrechtlicher fehler vgl bghst tatschlich geht landgericht stelle beweiswrdigung ansatzweise darauf aussage ga tatbeitrag wonach untergeordneten haupttatbeitrge geleistet ange sichts btmg fr aufklrungsgehilfen vorgesehenen milderungsmglichkeiten motivlage gebotenen besonderen vorsicht wrdigen kurz kommt zudem folgendes landgericht aufgrund zubilligung verdichteten auskunftsverweigerungsrechts stpo berzeugung weitestgehend etwa unmittelbar eigene angaben ga hauptverhandlung gesttzt kritisch seiten htten hinterfragt knnen mittelbar aussagen polizeilichen vernehmungen zuvor durchgefhrten hauptverhandlung gettigt angeklagte art abs lit mrk garantiertes recht fragen belastungszeugen stellen stellen lassen ausben weitgehendes umfassendes auskunftsverweigerungsrecht zugestanden mu umstand schon deshalb beweiswrdigung hinreichend bedacht vernehmung verhrsperson eingefhrte aussage fehlen kontradiktorischen verhrs abs stpo beschrnkt hinterfragt vervollstndigt vgl bghst zusammenhang sachlichrechtlichen beweiswrdigungsmngeln merkt senat zwei verfahrensrgen folgendes beweisantrge frage absprache ga vorverfah ren durchgreifend bedenklicher begrndung unbeachtlich abgelehnt worden landgericht dabei verkannt fr beurteilung glaubwrdigkeit hauptbelastungszeugen gerade entscheidend darauf ankommen gestndig rahmen verfahrensbeendenden absprache belastung mitttern womglich verringerung eigenen tatbeitrags erheblichen vorteil versprechen konnte vgl bghst erheblichen bedenken unterliegt begrndung landgericht antrge vernehmung dritten bandenmitglieds fall gesondert verfolgten ge wegen unerreichbarkeit abgelehnt blieb unbeachtet zeuge erreichbar ausland wege videokonferenz stpo hauptverhandlung heraus mittels zeitgleichen bild ton bertragung vernommen bghst zugehrigen beweisantrags aufklrungsrgen scheitern freilich smtlich unzulnglichkeit revisionsvorbringens abs satz stpo beweisantrag frage verstndigung vorverfahren ga mangelt bereits hinreichend konkreten beweisbehauptung zudem fehlt fr zugehrigen rgen unerllicher begleitvortrag betrifft sowohl aussageberechtigung bereitschaft zeugen benannten anwaltlichen beistands hauptbelastungszeugen ga schriftlichen grnde ergangenen urteils deren kenntnis sachlichen berprfung rgevorbringens unerllich wre mittter ge betreffenden be weisantragsrgen scheitern abgesehen kaum zulnglichen beweisbehauptung fehlen erforderlichen vollstndigen vortrags unerreichbarkeit zeugen betreffenden verfahrensvorgnge trotz sachlichrechtlichen beweiswrdigungsmngel senat beruhen schuldsprche namentlich fall tragenden urteilsfeststellungen unzulnglich abgehandelten beweiswrdigung ausschlieen ergibt weiteren ungewhnlich dichten beweislage nachteil angeklagten fall hierzu getroffenen feststellungen sttzen rechtsfehlerfrei wesentlichen unabhngig davon getroffenen feststellungen fall ohnehin peripher angaben hauptbelastungszeugen ga mehrere zeugen verschiedenen fr gesamten tatablauf markanten punkten besttigend gesttzt annahme deren glaubwrdigkeit begegnet wesentlichen bedenken ga angaben ferner ebenfalls markanten details sachbeweis erkenntnisse telefonberwachungen besttigt zudem angeklagte schlielich abgegebenen einlassung tatbeteiligung keineswegs gnzlich abrede gestellt eigene verharmlosende version schlielich festgestellten begleitumstnde einschlgigen vorbelastung unabhngig erkenntnissen fall festgestelltes gesamtes tatverhalten fall durchgreifend zweifel gezogen blick gesamtheit hochgradig belastenden beweislage schliet senat landgericht gebotene vorsichtige kritischere bewertung angaben hauptbelastungszeugen ga ergebnis abweichenden erkenntnissen tterschaft fall angelasteten schuldumfang gelangt re ergebnis insbesondere deshalb verantworten landgericht angemessen kritischer anwendung zweifelssatzes angeklagten fall gleichermaen drei bandenmitgliedern abgeurteilten angeklagten fall mindestfeststellung zugrunde gelegt jeweiligen tatbeteiligung mehr monatsverdienst dm erlst htten mithin zentrale gestalter nutznieer jeweiligen tatgeschehens anzusehen smtliche strafaussprche halten sachlichrechtlicher nachprfung stand namentlich letztgenannten umstand erwchst strafzumessung berhrender errterungsmangel senat anla beanstandung strafaussprche drei hauptangeklagten gibt bemessung erkannten strafen fr angesichts gewichts taten ergebnis grund beanstandung gbe landgericht zutreffend hohe professionalitt taten gewichtig erschwerend gewertet indes jenseits erwhnung gesamtstrafbemessung ua davon abgesehen zusammenhang strafschrfung relativierenden umstand ausdrcklich heranzuziehen ausgefhrt zugunsten bandenmitglied verurteilten angeklagten hintergrund bermig hoher monatlicher entlohnung fhrende rolle innerhalb bandenstruktur anzunehmen umstand wre gegebenen sachlage ausdrcklich beachtung schenken angeklagte lediglich bande angeh render gehilfe abgeurteilt worden beanstandet revision zutreffend landgericht voraussetzungen strafmilderung btmg fehlerhaft unerrtert gelassen obwohl angeklagte urteilsfeststellungen frhzeitig belastende angaben gemacht strafkammer aufgrund angaben hauptverantwortlichen hintermnner fall ansieht hinblick zusammenhang getroffenen urteilsfeststellungen liegt annahme aufklrungserfolgs durchaus nahe bedurfte errterung vgl hierzu bghr btmg nr prfungspflicht krner btmg aufl rdn ff vier angeklagten kommt fall hinzu unwesentlicher strafmilderungsfaktor unerrtert geblieben drogenlabor kevelaer ermittlungsbehrden schon frhzeitig entdeckt worden gesamte produktion mdma augen polizei stattfand vgl bgh stv bgh urteil oktober str beschlu juni str harms hger gerhardt basdorf raum'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen besonders schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts arnsberg mai zugehrigen feststellungen aufgehoben fall ii urteilsgrnde verurteilung wegen besonders schweren raubes aussprchen ber gesamtstrafe vollstreckungsreihenfolge soweit vorwegvollzug jahr zehn monaten gesamtfreiheitsstrafe unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen gemeinschaftlichen besonders schweren raubes besonders schweren raubes schweren raubes schwerer ruberischer erpressung versuchter gemeinschaftlicher besonders schwerer ruberischer erpressung gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren acht monaten verurteilt ferner unterbringung angeklagten entziehungsanstalt vorwegvollzug gesamtfreiheitsstrafe jahr zehn monaten angeordnet revision angeklagten verletzung materiellen rechts rgt beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo generalbundesanwalt hlt beweiswrdigung fall ii urteilsgrnde fr durchgreifend rechtsfehlerhaft darstellung auseinandersetzung angeklagten belastenden indizien zusammenhang identifizierung geschdigten seien lckenhaft stpo senat jedenfalls ergebnis verschlieen annahme hinreichend sicheren identifizierung hintergrund gesamtzusammenhangs urteilsgrnde schon deshalb tragfhigen grundlage entbehrt geschdigte wahllichtbildvorlage lediglich sicher letztlich dahinstehen entsprechendes gilt soweit generalbundesanwalt erwgungen strafkammer beweiswert wiederholten wiedererkennens unzureichend beanstandet jedenfalls lassen urteilsgrnde soweit zeuge begrn dung wiedererkennung markante augenpartie angeklagten verwiesen genauere wiedergabe bekundungen vermissen ferner darlegung gesichtspunkte fr folgerung landgerichts magebend liege diesbezglich tatschlich bereinstimmung wrdigung zusammenfassenden wertung zeugen landgericht bezug identifizierung angeklagten vorgenommen kommt wertung zugrundeliegenden zeugen mehr weniger substantiierten tatsachen darauf ueren merkmale fr wiedererkennen magebend vgl bgh urteil oktober str wre umso mehr erforderlich geschdigten beobachtete betracht kommende tter kappe trug tuch mund gebunden urteilsgrnde deshalb lckenhaft mitgeteilt gegebenenfalls angaben zeuge festgestellten fehlstellung nase angeklagten gemacht antrag generalbundesanwalts hinblick fall ii urteilsgrnde abs stpo verfahren folgt senat landgericht einsatzstrafe sechs jahren verhngt hebt verurteilung fall verweist sache landgericht zurck aufhebung aussprchen ber gesamtstrafe anordnung ber dauer vorwegvollzugs grundlage entzogen sache bedarf daher insoweit ebenfalls neuer verhandlung entscheidung ii brigen nachprfung angefochtenen urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vermittlung netto policen uwg nr abs gewo abs vvg abs lsst versicherungsvertreter agenturbindung gegenber versicherungsnehmer offenlegt fr beratung vermittlung netto police versicherungsnehmer eigenstndige vergtung versprechen verstt nr uwg verbindung abs gewo vereinbarung notwendig irrefhrung versicherungsnehmers ber status vermittlers versicherungsvertreter verbunden bgh urteil november zr olg naumburg lg dessau rolau zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr schaffert dr kirchhoff dr koch fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg mai kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien versicherungsvertreter versicherungsvermittlungsregister eingetragen verfgen ber erlaubnis abs gewo streiten ber wettbewerbsrechtliche zulssigkeit vermittlung lebensversicherungen nettotarifen gleichzeitiger vereinbarung versicherungsnehmer versicherungsvertreter zahlenden selbstndigen vergtung mitarbeiter beklagten hndigte kundin august erstkontaktinformation folgenden inhalt meldung eintrag vermittlerregister gmbh vermittlerregister erlaubnispflichtiger versicherungsvertreter abs gewo zustndigen ihk gemeldet abs gewo eingetragen anschlieend vermittelte kundin fondsgebundene rentenversicherung lebensversicherung dabei handelte sogenannte nettopolice versicherungsnehmer zahlende versicherungsprmie provisionsanteil fr vertragsvermittlung enthielt gleichzeitig schloss beklagte eigenen namen versicherungsnehmerin separate vergtungsvereinbarung folgende regelungen enthielt hervorhebungen original versicherungsvermittler gewerberechtlich versicherungsvertreter lebensversicherungen fr lebensversicherung ttig eigenschaft vermittelt kunden fondsgebundene rentenversicherung whlbaren zusatzversicherungen versicherungsvermittler erhlt kunden fr vermittlung fr beratungs sonstigen leistungen zusammenhang abschluss nebenstehenden versicherungsvertrags einmalige vergtung versicherungstarif enthlt abschlusskosten versicherungsvermittler erhlt deshalb versicherungsgesellschaft fr ttigkeit provisionen sonstige vergtungen anspruch versicherungsvermittlers zahlung vergtung entsteht nachfolgend beschriebenen zustandekommen kunden beantragten versicherungsvertrags versicherungsvertrag kommt zustande versicherungsgesellschaft annahme versicherungsvertrags zusendung versicherungsscheins erklrt kunde gesetzliches widerrufsrecht versicherungsvertrag wirksam ausgebt wegen rechtlichen unabhngigkeit vergtungsvereinbarung versicherungsvertrag kunde zahlung vergtung falle nderung vorzeitigen beendigung versicherungsvertrags verpflichtet vergtung jedoch wirksamer anfechtung wirksamen ausbung widerrufs geschuldet klgerin vertriebsmodell beklagten wettbewerbswidrig beanstandet ansicht beklagte geriere versicherungsmaklerin kunden selbstndige vergtungsvereinbarung abschliee dadurch verstoe typenspezifische erlaubnis versicherungsvertreterin inanspruchnahme allein versicherungsmakler zugewiesenen vergtungsmodells weiche formularmige vergtungsvereinbarung zudem wesentlichen grundgedanken gesetzlichen regelung ab fhre kunden berdies irre klgerin beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verbieten registrierter versicherungsvertreter gesonderte vereinbarungen versicherungsnehmern potentiellen versicherungsnehmern schlieen wonach verpflichten provision fr vermittlung versicherungsvertrags beklagte zahlen beklagte demgegenber auffassung vertreten dispositiven gesetzlichen regelungen erlaubten anstelle berwiegend blichen bruttopolice nettopolicen vermitteln fall sei abschluss separaten vergtungsvereinbarung zulssig daraus knne verstndiger aufmerksamer kunde schluss herleiten versicherungsmaklerin ttig berufungsgericht erster instanz erfolgreiche klage abgewiesen olg naumburg versr njw rr berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klgerin klagebegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen beklagte verstoe abschluss gesonderten vergtungsvereinbarung zusammenhang vermittlung nettopolice weder marktverhaltensregelungen sinne nr uwg fhre dadurch kunden sinne abs uwg irre ausgefhrt vorschrift abs gewo handele marktverhaltensregelung sinne nr uwg vorschrift beklagte vermittlung nettopolicen gleichzeitigen begrndung eigenstndigen vergtungsanspruchs versicherungsnehmer verstoen umfang erlaubnis versicherungsvertreterin berschritten agenturbindung gegenber kunden stets offengelegt beklagten abgeschlossenen vergtungsvereinbarungen seien ff bgb beanstanden versicherungsnehmer wrden abschluss separater vergtungsvereinbarungen zusammenhang vermittlung nettopolicen entgegen geboten treu glauben unangemessen benachteiligt vertriebsmodell beklagten stelle uwg wettbewerbsrechtlich relevante irrefhrung dar sei schon zweifelhaft durchschnittlicher verbraucher abschluss gesonderten vergtungsvertrags hinweis maklereigenschaft vermittlers verstehe begrndung selbstndigen honoraranspruchs sei sicht verbrauchers brigen allenfalls indiz dafr vermittler allein kundeninteressen orientieren derartige indizwirkung sei streitfall dadurch widerlegt beklagte eigenschaft versicherungsvertreterin erstkontaktinformation offenlege darber hinaus ergebe agenturbindung beklagten deutlich nummer vergtungsvereinbarung umstnden bleibe raum fr einstufung beklagten pseudomaklerin sinne abs satz vvg ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg recht berufungsgericht anspruch klgerin gegenber beklagten verneint unterlassen potentiellen versicherungsnehmern gesonderte vergtungsregelungen vereinbaren entgegen ansicht revision berufungsgericht rechtsfehlerfrei versto beklagten nr uwg verbindung abs gewo verneint berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen abs gewo norm handelt sinne nr uwg bestimmt marktverhalten interesse marktteilnehmer regeln erlaubnispflicht ausbung bestimmter gewerbe stellt grundstzlich marktzutrittsregelung dar dient darber hinaus schutz verbraucher gefhrdung rechtsgter unzuverlssige gewerbetreibende daher zugleich marktverhaltensregelung vgl gesetzentwurf bundesregierung neuregelung versicherungsvermittlerrechts bt drucks vgl bgh urteil mai zr grur rn wrp clevere alternative abs gewo khler khler bornkamm uwg aufl rn harte henning jagow uwg aufl nr rn mnchkomm uwg schaffert nr rn ebert weidenfeller gtting nordemann uwg aufl nr rn umstand richtlinie eg ber unlautere geschftspraktiken abs nr uwg vergleichbaren verbotstatbestand kennt steht anwendung vorschriften streitfall hinblick darauf entgegen bestimmung gewo unionsrechtskonforme reglementierung berufsausbung handelt vgl art abs richtlinie eg bgh urteil september zr rn krankenzusatzversicherungen khler khler bornkamm aao rn erfolg wendet revision annahme berufungsgerichts angegriffene vertriebsmodell beklagten verstoe marktverhaltensregelung abs gewo aa parteien besteht streit darber beklagte versicherungsvermittlung sinne abs satz gewo umsetzung art nr richtlinie eg europischen parlaments rates dezember ber versicherungsvermittlung abl nr dient erbringt vorschrift abs satz gewo unterscheidet richtlinie klarstellung versicherungsmaklern versicherungsvertretern enthlt zwei unterschiedliche erlaubnistatbestnde willen gesetzgebers versicherungsvermittler zugleich versicherungsmakler versicherungsvertreter ttig einordnung makler vertreter fr kunden zudem transparent typenvermischung entgegenwirken vgl erwgungsgrund richtlinie eg gesetzentwurf bundesregierung neuregelung versicherungsvermittlerrechts aao vgl bgh urteil november iv zr versr ber gemeinschaftsrechtlichen vorgaben hinausgehend versicherungsvermittler deshalb vornherein entscheiden versicherungsmakler versicherungsvertreter ttig antrag erteilung erlaubnis abs gewo angeben dementsprechend erlaubnis gem abs satz gewo typenspezifisch entweder fr ttigkeit versicherungsmakler versicherungsvertreter erteilt vgl drner prlss martin vvg aufl gewo rn vvg rn ennuschat tettinger wank ennuschat gewerbeordnung aufl rn bedeutet indessen wechsel vermittlertyp genderten erlaubnis registrierung bedarf vielmehr ergibt hieraus vermittlungsttigkeit grenzen erlaubnis berschreitet gewerbeerlaubnis wettbewerbswidriger weise erfolgt vgl drner prlss martin aao gewo rn bckmann ostendorf versr bb berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen beklagte begrndung eigenstndigen vergtungsanspruchs versicherungsnehmer umfang erlaubnis versicherungsvertreterin berschreitet berufungsgericht festgestellt beklagte gewerberechtliche erlaubnis abs gewo besitzt versicherungsvermittlungsregister gem abs gewo eingetragen agenturbindung gem abs satz vvg verwendete erstkontaktinformation angaben vergtungsvereinbarung offenlegt pflicht gem abs nr versvermv art abs richtlinie eg umsetzt erfllt statusbezogene information fr ausschlielich eintragung konkrete ttigwerden abzustellen sicherstellen typenspezifisch erteilte gewerbeerlaubnis kunden sinne beabsichtigten transparenz kenntnis genommen vgl erwgungsgrund richtlinie eg olg schleswig versr bckmann ostendorf versr drner prlss martin aao versvermv rn beklagte offenlegung status erforderlichen angaben mitgeteilt revision zweifel gezogen revision legt dar beklagte abgesehen streitgegenstndlichen vergtungsvereinbarung ttigkeiten entfaltet ber umfang erteilten erlaubnis hinausgehen mithin ausschlielich versicherungsmakler vorbehalten entgegen ansicht revision macht umstand beklagte kunden eigenstndige vergtungsvereinbarungen schliet versicherungsmaklerin sinne abs vvg satz bestimmung versicherungsmakler wer gewerbsmig fr auftraggeber vermittlung abschluss versicherungsvertrgen bernimmt versicherer versicherungsvertreter betraut versicherungsmakler gilt abs satz vvg wer gegenber versicherungsnehmer anschein erweckt erbringe leistung versicherungsmakler versicherungsvertreter sinne abs vvg demgegenber derjenige versicherer versicherungsvertreter betraut gewerbsmig versicherungsvertrge vermitteln abzuschlieen versicherungsvertreter demnach seite versicherers ttig whrend versicherungsmakler vermittlungsttigkeit allgemeinen auftrag kunden erbringt vgl bgh urteil mai iv zr bghz urteil juni iii zr versr drner prlss martin aao vvg rn ennuschat tettinger wank ennuschat aao gewo rn abgrenzung richtet mithin abgesehen ausnahmefall abs satz vvg sogleich rn objektiv danach versicherungsvermittler versicherer vermittlung betraut wurde vgl bckmann ostendorf versr darauf wem versicherungsvermittler vergtung erhlt kommt fr abgrenzung grundstzlich umstand versicherungsvertreter versicherungsmakler lager versicherers steht interessen vermittlungsttigkeit auge behalten vgl abs halbsatz abs hgb geschlossen versicherungsvertreter aufgrund gegenber versicherer bestehenden loyalittspflichten vorneherein lage wre versicherungsnehmer bedrfnissen interessen angemessenen weise beraten derartigen sichtweise steht schon entgegen vorliegend bereits einschlgige gesetz neuregelung versicherungsvermittlerrechts dezember bgbl versicherungsvermittler allgemein sowohl versicherungsmakler versicherungsvertreter vgl abs vvg umfassende beratungs dokumentationspflichten gegenber versicherungsnehmer auferlegt worden vvg pflichten versicherungsvertreters derart zentral vgl drner prlss martin aao vvg rn falle verletzung versicherungsnehmer gegenber persnlich schadensersatz verpflichtet vvg hinblick gesetzliche regelung wre wenig verstndlich versicherungsvertreter verwehrt beratungsttigkeiten erheblichem umfang schon gesetzlich vorgegeben gegenstand vertraglicher entgeltlicher vereinbarungen versicherungsnehmer vereinbarung nochmals bekrftigten beratungspflichten versicherungsvertreters unterscheiden soweit frage betreffen wahrheitsgem dargestellten eigenschaften angebotenen produkts bedrfnissen interessen versicherungsnehmers entsprechen umfang intensitt pflichten versicherungsmakler treffen status beklagten entgegen inhalt erteilten erlaubnis registrierung versicherungsvertreterin abs satz vvg versicherungsmakler fingiert beklagte erweckt eigenstndige vergtung versprechen lsst unzutreffenden anschein sei versicherungsmaklerin vorschrift abs satz vvg kommt anwendung versicherungsvertreter vorlage unzutreffenden statusinformation abschluss maklervertrags verschweigen agenturbindung gegenber kunden eindruck hervorruft wolle vermittlung interesse kunden durchfhren empfehlung fr bestimmte versicherung entsprechende beratungsgrundlage gem abs vvg sttzen vgl drner prlss martin aao vvg rn mwn gesetzentwurf bundesregierung neuregelung versicherungsvermittlerrechts aao feststellungen berufungsgerichts angenommen beklagte sinne pseudomaklerin geriert vielmehr status agenturbindung hinreichender weise sowohl erstkontaktinformation nummer beanstandeten vergtungsvereinbarung offengelegt gegenber derart informierten kunden erweckt beklagte anschein versicherungsmaklerin vgl reiff versr icha vur weitergehenden ber erluterungen vertragstext hinausgehenden aufklrung ber besonderheiten bisherigen praxis abweichenden vergtungsmodells bedarf dabei verhltnis wechselseitigen interessen gegenberstehenden vertragsparteien grundstzlich vgl bgh versr urteil oktober iii zr njw rn jeweils vergtungsvereinbarung versicherungsmaklers olg karlsruhe versr reiff prlss martin aao vvg rn rixecker rmer langheid vvg aufl vvg rn vgl drner prlss martin aao vvg rn abweichend lg saarbrcken versr kritischer anmerkung reiff versr lg wuppertal urteil april juris rn festgestellt mitarbeiter beklagten sonstiger weise eindruck erweckt htte stnde unabhngiger berater seite kundin derartige umstnde rede stehenden geschftsmodell immanent abschluss selbstndigen vergtungsvereinbarung versicherungsvertreter versicherers mag blick tatschlich erbringende vermittlungsleistung gewisse gefahren fr irrefhrung kunden bergen allein deshalb begrndung vergtungsanspruchs zugunsten versicherungsvertreters per se unzulssig unlauter angesehen hierzu bedarf weiterer streitfall festgestellter behaupteter umstnde erfolg bleibt rge revision berufungsgericht rechtsfehlerhaft wettbewerbsversto gesichtspunkt verwendung unwirksamer allgemeiner geschftsbedingungen verneint rechtsprechung senats knnen vorschriften bgb marktverhaltensregelungen sinne nr uwg angesehen verwendung unwirksamer allgemeiner geschftsbedingungen regelmig erfordernissen fachlicher sorgfalt widerspricht bgh urteil mai zr grur rn ff wrp missbruchliche vertragsstrafe khler khler bornkamm aao rn mwn vgl bgh urteil mrz zr grur rn ff wrp gewhrleistungsausschluss internet urteil mai zr grur rn wrp vollmachtsnachweis jeweils abs satz bgb berufungsgericht rechtlichen beurteilung zugrunde gelegt berufungsgericht davon ausgegangen formularmigen vergtungsvertrge beklagte kunden vorlegt allgemeine geschftsbedingungen sinne abs satz bgb inhaltskontrolle ff bgb standhalten beurteilung zutrifft streitfall offenbleiben klage verwendung bestimmter vertragsklauseln generell dagegen richtet beklagte potentiellen versicherungsnehmern gesonderte provisionsvereinbarungen schliet revisionsrechtlich ferner beanstanden berufungsgericht zusammenhang wettbewerbsrechtlich relevanten versto beklagten abs halbsatz hgb folgende pflicht versicherungsvertreters verneint interessen versicherers wahrzunehmen vorschrift betrifft berufungsgericht zutreffend angenommen allein innenverhltnis versicherungsvertreter versicherer dementsprechend beschrnken rechtsfolgen fall pflichtverletzung allgemeinen zivilrechtlichen ansprche unternehmers vgl lwisch ebenroth boujong joost strohn hgb aufl rn mnchkomm hgb hoyningen huene aufl rn ff bezug sinne nr uwg rede stehenden markt versicherungsvertreter versicherungsnehmerin gegenberstehen enthalt vorschrift revision wendet schlielich erfolg dagegen berufungsgericht irrefhrung abs satz nr uwg verneint geschftliche handlung sinne abs nr uwg gem abs uwg irrefhrend verstndnis angesprochenen verkehrskreisen erweckt tatschlichen verhltnissen bereinstimmt vgl bgh urteil februar zr grur wrp computerwerbung urteil januar zr grur wrp direkt ab werk mwn fr beurteilung geschftliche handlung irrefhrend kommt darauf gesamteindruck mageblichen verkehrskreisen hervorruft bgh urteil dezember zr grur wrp epson tinte urteil april zr grur wrp internet versandhandel feststellungen berufungsgerichts erweckt beklagte angesprochenen verbraucher eindruck vertrete versicherungsmakler auswahl betracht kommenden versicherungsprodukte allein interessen verbraucher inhalt berlassenen beratungs vertragsunterlagen hinreichend darber informiert beklagte fragliche versicherungsprodukt eigenschaft versicherungsvertreter vermittle tatrichterliche wrdigung revisionsgericht darauf berprfen berufungsgericht tatsachenstoff verfahrensfehlerfrei ausgeschpft beurteilung denkgesetzen allgemeinen erfahrungsstzen einklang steht vgl bgh urteil oktober zr grur wrp elternbriefe urteil dezember zr grur wrp dauertiefpreise lsst rechtsfehler nachteil klgerin erkennen umstand beklagte sowohl erstkontaktinformation nr vergtungsvereinbarung gewerberechtlichen status zutreffend hinweist schliet irrefhrung allerdings vornherein rechtsprechung senats geschftliche angabe vielmehr irrefhrend unlauter sinne abs uwg objektiv richtig beachtlicher teil angesprochenen verkehrskreise gleichwohl unrichtige vorstellung verbindet vgl bgh urteil oktober zr grur wrp gs zeichen bornkamm khler bornkamm aao rn jeweils mwn jedoch bereits vorangegangenen darlegungen vgl oben rn ergibt erweckt beklagte dadurch kunden vergtungsvereinbarungen schliet eindruck versicherungsmaklerin ttig vertriebsmodell bisher vermittlung versicherungsprodukten versicherungsvertreter ebenso unblich vermittlung versicherungsmakler vergtung regelmig ebenfalls versicherer versicherungsnehmer erhalten vgl bghz bgh urteil januar iii zr bghz urteil januar iii zr versr angenommen angesprochene verbraucher sehe abschluss gesonderten vergtungsvereinbarung hinweis maklereigenschaft verbundenen pflichtenkreis insbesondere blick weitergehende beratungspflichten auswahl abzuschlieenden versicherung vgl reiff versr sonstige ber bloen abschluss selbstndigen vergtungsvereinbarung hinausgehende umstnde irrefhrung ber status tatschliche vermittlungsttigkeit beklagten begrnden knnten klgerin vorgetragen iii danach revision klgerin kostenfolge abs zpo zurckzuweisen bornkamm pokrant kirchhoff schaffert koch vorinstanzen lg dessau rolau entscheidung olg naumburg entscheidung hs'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar april strafsache wegen unerlaubten umgangs gefhrlichen abfllen az js staatsanwaltschaft oldenburg az ar landgericht osnabrck az ar generalstaatsanwaltschaft oldenburg az ws oberlandesgericht oldenburg strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april beschlossen beschwerde verurteilten dezember ergnzt schreiben januar beschlu oberlandesgerichts oldenburg dezember az ws kosten unzulssig verworfen beschlu beschwerde angefochten abs satz stpo beschwerde beschlsse verfgungen oberlandesgerichte grundstzlich zulssig ausnahme lt gesetz fr bestimmte entscheidungen oberlandesgerichte staatsschutzstrafsachen abs satz halbsatz stpo ausnahmefall liegt auerordentliche beschwerde strafsachen gibt bghst rissing van saan fischer roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers oktober gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kiel mai feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts lbeck zurckverwiesen grnde landgericht kiel angeklagten zunchst wegen untreue uneidlicher falschaussage gesamtfreiheitsstrafe jahr zehn monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt urteil hob senat revision angeklagten wegen sachlichrechtlicher fehler vollem umfang erneuter hauptverhandlung verurteilte landgericht angeklagten wegen untreue freiheitsstrafe jahr zwei monaten strafaussetzung bewhrung revision angeklagten hob senat urteil beschluss juli strafausspruch verwies umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung strafkammer landgerichts zurck verwarf weitergehende revision bgh wistra entscheidung erhobene verfassungsbeschwerde angeklagten nahm bundesverfassungsgericht entscheidung bverfg nstz ff urteil mai landgericht angeklagten nunmehr freiheitsstrafe jahr monat verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt hiergegen richtet revision angeklagten sachlichrechtlichen beanstandungen rechtsmittel fhrt aufhebung angefochtenen urteils feststellungen zahlte angeklagte notar dezember entgegen bank geschlossenen treuhandvereinbarung notaranderkonto berwiesenen bank grundstckskufer gewhrten darlehensbetrag mio dm verkufer grundstcks obwohl weder kosten fr eintragung sicherheit fr darlehen bestellten grundschuld grundbuch gezahlt fr zahlung sicherheit gebhrenbefreiung vorlag erst jahre wurde erstrangige grundschuld grundbuch eingetragen sodass darlehen gewhrende bank nachtrglich vertraglich vereinbarte sicherheit erhielt angefochtenen urteil landgericht strafzumessung lasten angeklagten gewertet schadensgleiche vermgensgefhrdung bank jedenfalls besonders hoch ausgefhrt feststellung hhe vermgensgefhrdung sei wert grundschuld gesicherten darlehensrckzahlungsanspruchs wert ungesicherten totalverlust gefhrdeten forderung gegenberzustellen whrend wert ungesicherten forderung veranschlagen sei sei fr wert gesicherten forderung jedenfalls betrag rahmen zwangsversteigerung fr grundstck erlsen wre abzglich anfallenden kosten anzusetzen berechnung treupflichtwidrige handlung angeklagten darlehensgeberin entstandenen vermgensnachteils bestehen durchgreifende rechtliche bedenken sodass landgericht zugemessene strafe bestehen bleiben hhe kredit gewhrenden bank auszahlung darlehenssumme kaufpreis grundstcksverkufer entstandenen vermgensnachteils sinne abs stgb bestimmt vergleich vermgenslage bank treuwidrigen verfgung angeklagten vermgenslage bank verfgung dadurch gekennzeichnet berweisung darlehensvaluta treuhandkonto angeklagten kreditbetrag bereits vermgen weggegeben standen indessen ansprche angeklagten treuhandvertrag gegenber darlehensvaluta erfllung treuhandauflagen kaufpreiszahlung grundstcksverkufer auskehren durfte feststellungen anhalt dafr bieten angeklagte anfang erteilten auflagen einhalten stand bank daher zeitpunkt hhe vollen darlehensbetrages gleichwertige sicherheit vermgensposition entfiel angeklagte darlehenssumme grundstcksverkufer auszahlte stelle trat darlehensrckzahlungsanspruch grundstckskufer sowie absicherung dinglich vereinbarte bewilligte erstrangige grundschuld deren zeitnahes wirksames entstehen eintragung grundbuch jedoch wegen fehlenden kostendeckung bzw befreiung sichergestellt zutreffend landgericht hintergrund davon ausgegangen bank treuwidrige verfgung angeklagten entstandene vermgensnachteil vergleich situation vermgenslage bank ermitteln ergeben htte angeklagte darlehensvaluta auftragsgem erst deckung kosten fr eintragung grundschuld grundbuch ausgekehrt htte vertraglichen vereinbarungen ausdruck gekommenen risikoabschtzung bank wre fall darlehensrckzahlungsanspruch geringerer weise gesichert rckzahlungsanspruch angeklagten fr fall nichteintritts auszahlungsbedingungen entspricht grundsatz vermgensnachteil treugebers allein vermgen mindernden auswirkungen gerade treupflichtwidrigen handlung bemessen auffassung landgerichts forderung bank darlehensrckzahlung sowie deren absicherung vereinbarte bewilligte grundbuch eingetragenen grundschuld sei bewerten jedoch feststellungen getragen forderung wre vllig wertlos darlehensnehmer grundstckskufer willens lage wre kredit vermgen einkommen denen erwartenden einnahmen nutzung erworbenen grundstcks zhlen teilweise tilgen hierfr ersichtlich ebenso wenig erkennbar vereinbarte eintragung grundbuch bewilligte beantragte grundschuld deshalb teilweisen sicherung darlehensrckzahlungsanspruchs vllig wertlos eintragung allein fehlende kostendeckung entgegenstand fr notfalls bank htte sorgen knnen bestimmung vermgensnachteils vergleichbaren fall treuwidrigen darlehensgewhrung bgh urt august str rdn nunmehr entscheidung berufene strafkammer treupflichtwidrige verfgung bedingten minderwert darlehensrckzahlungsanspruchs bank bilanzrechtlichen mastben errechnen bgh nstz verbleibenden unsicherheiten beachtung zweifelsatzes wege schtzung bestimmen bgh njw hierzu gegebenenfalls untersttzung sachverstndigen bedienen dabei bercksichtigen vernderungen marktwertes rede stehenden grundstcks wertes bewilligten grundschuld sicherheit ebenso nderungen finanziellen leistungsfhigkeit grundstckserwerbers erst treuwidrigen verfgung angeklagten entstanden fr bestimmung vermgensnachteils sinne abs stgb relevanz gewinnen derartige umstnde liegen bank darlehensgewhrung eingegangenen wirtschaftlichen risiko stehen zurechenbaren zusammenhang pflichtverletzung angeklagten senat mglichkeit abs satz stpo gebrauch gemacht sache landgericht lbeck neuen verhandlung entscheidung zurckverwiesen becker pfister hubert lienen mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten august wegen untreue tateinheit betrug tatmehrheit beihilfe steuerhinterziehung gesamtfreiheitsstrafe jahr verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt hinblick rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung angeordnet hiervon drei monate vollstreckt gelten urteil senat revision angeklagten feststellungen aufgehoben ausnahme feststellungen vorgeschichte objektiven tatgeschehen auer inhalt ergangenen steuerbescheide geschehen folgezeit senat sache neuer verhandlung entscheidung landgericht zurckverwiesen bgh beschluss april str bghst beschrnkung strafverfolgung gem abs stpo ausscheidung tatvorwurfs betruges landgericht angeklagten nunmehr wegen untreue tatmehrheit beihilfe steuerhinterziehung gesamtfreiheitsstrafe zehn monaten verurteilt deren vollstreckung wiederum bewhrung ausgesetzt hinblick bereits ersten landgerichtlichen urteil festgestellte rechtsstaatswidrige verzgerung verfahrens erneut angeordnet strafe drei monate vollstreckt gelten urteil wendet angeklagte ausgefhrte sachrge gesttzten revision insbesondere auffassung urteilsfeststellungen schuldspruch tragen revision erfolg unbegrndet sinne abs stpo nheren errterung bedarf lediglich verurteilung angeklagten wegen untreue gegenstand verurteilung angeklagten wegen untreue mitwirkung vorsitzender kreisverbands cdu kln erstellung unrichtigen rechenschaftsberichts kreisverbands fr jahr angeklagte unterschrieb rechenschaftsbericht lie anonyme parteispenden hhe dm aufnehmen gestckelt einzelnen personen zugeordnet wurden schein spender auftraten angaben rechenschaftsbericht flossen rechenschaftsberichte cdu landesverbandes bundes cdu unrichtigen angaben verwirklichten tatbestand abs partg tatzeit geltenden fassung vorsah parteien spenden rechtswidrig erlangt vorschriften parteiengesetzes entspre chend rechenschaftsbericht partei verffentlicht anspruch staatliche mittel hhe zweifachen rechtswidrig erlangten vorschriften parteiengesetzes entsprechend verffentlichten betrages verlieren ii einwendungen revision verurteilung angeklagten wegen untreue bleiben erfolg angeklagte verletzte verhalten vermgensbetreuungspflichten sinne abs stgb sowohl gegenber cdu kreisverband kln gegenber bundes cdu bgh beschluss april str bghst rn stellten verletzten vorschriften parteiengesetzes vermgen parteien schtzenden rechtsnormen dar bgh aao rn verhalten angeklagten berhrte gleichwohl pflichten parteivermgen schtzen sollten beachtung vorschriften parteiengesetzes verhltnis bundespartei funktionstrgern partei parteifinanzen befasst gegenstand selbstndigen partei statuierten verpflichtung sinne hauptpflicht schutze parteivermgens bgh aao rn ergab bereits feststellungen senat revisionsentscheidung april aufrechterhalten vgl abs stpo deswegen fr neue strafkammer bindend versto vermgensschtzenden vorschriften parteiengesetzes verletzung angeklagten aufgrund funktion rechtsgeschft auferlegten treuepflichten begrndete pflichtwidrigkeit tuns abs stgb bgh aao rn annahme verletzung gegenber bundes cdu bestehenden vermgensbetreuungspflicht neue strafkammer erhobenen einwendungen revision schon deshalb durchdringen landgericht insoweit rechtliche beurteilung senatsentscheidung april gebunden vgl abs stpo rechtlichen beurteilung aufhebung urteils zugrunde gelegt abs stpo gehren vorfragen vgl meyer goner stpo aufl rn mwn vorfrage frage verletzung zugunsten bundes cdu bestehenden vermgensbetreuungspflicht aufhebungsgrund senatsentscheidung april landgericht hinsichtlich vermgensnachteils allein vermgen cdu kreisverbandes abgestellt nachteil ausreichend belegt bgh aao rn htte schon verletzung zugunsten bundes cdu bestehenden vermgensbetreuungspflicht gefehlt wre aufhebungsgrund erst fehlende rechtliche hinweis gegenber angeklagten vgl abs stpo erst beim cdu kreisverband kln entstandener schon bundes cdu eingetretener vermgensnachteil verurteilung wegen untreue gem stgb rechtfertigen konnte vgl bgh aao rn annahme strafkammer verhalten angeklagten bereits cdu bundespartei vermgensnachteil sinne abs stgb entstanden sei rechtsfehlerfrei einschlgige vorschrift abs partg af rechtsgrundlage fr verlust anspruchs staatliche mittel hhe zweifachen rechtswidrig erlangten betrages rumt prsidenten bundestages ermessen verhngung sanktion rechtsfolge zwingend bgh beschluss april str bghst rn vermgensnachteil fr partei unmittelbar entdeckung tathandlung eingetreten vgl bgh aao rn generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgefhrt steht umstand cdu blich automatismus stndiges verfahren ua regress untergliederung partei nehmen spenden fehlerhaft verbucht worden strafbarkeit angeklagten entgegen parteiuntergliederung eingetretene vermgensschaden letztlich abgewlzt fr strafbarkeit angeklagten bedeutung regress stellt fall unmittelbarer schadenskompensation dar vgl fischer stgb aufl rn ff mn rechtsprechung entgegen auffassung revision berzeugung landgerichts angeklagte tatvorsatz gehandelt feststellungen getragen insbesondere landgericht grundlage vielzahl indizien rechtsfehlerfrei davon berzeugt angeklagten tun inhalt vermgensbetreuungspflicht bekannt ua ff nack graf sander jger cirener'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar april nachschlagewerk ja bghst ja bghr ja verffentlichung ja stpo abs tkg abs abs zustndig fr entscheidung ber antrag anordnung durchsuchung wegen verdachts sendeanlage frequenzzuteilung genutzt amtsgericht bezirk verfolgungsbehrde antrag stellende zweigstelle sitz bgh beschl april ars ag leer ag bremen ermittlungsverfahren az gs amtsgericht leer az gs amtsgericht bremen strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts april beschlossen zustndig fr entscheidung ber antrag bugeldstelle bremen bundesnetzagentur amtsgericht bremen grnde bugeldstelle bremen bundesnetzagentur hlt betroffenen gerichteten ermittlungsverfahren wegen verstoes abs tkg ordnungswidrig gem abs nr tkg durchfhrung durchsuchungsmanahme fr erforderlich antrag januar sowohl amtsgericht bremen bezirk bugeldstelle sitz amtsgericht leer bezirk vermutete nutzung sendeanlage frequenzzuteilung erfolgt fr unzustndig erklrt bundesgerichtshof gem stpo zustndig beiden streitenden gerichte bezirken verschiedener oberlandesgerichte gehren zustndig fr entscheidung amtsgericht bremen zustndigkeit gerichts ergibt abs satz stpo abs owig danach stellt verfolgungsbehrde antrag vornahme gerichtlichen untersuchungshandlung demjenigen amtsgericht bezirk antrag stellende zweigstelle sitz zweck gesetz neuregelung telekommunikations berwachung verdeckter ermittlungsmanahmen sowie umsetzung richtlinie eg dezember bgbl neu gefassten vorschrift bestimmung ermittlungsrichterlichen zustndigkeit erheblich vereinfachen beschleunigen sowie kompetenzbndelung gerade fr anordnung ermittlungsmanahmen technischem hintergrund erreichen bt drucks bundesnetzagentur gem abs tkg fr verfolgung ordnungswidrigkeiten abs tkg zustndige verwaltungsbehrde sinne abs nr owig bugeldstelle bremen zustndige zweigstelle sitz bremen hieraus folgt abs satz stpo zustndigkeit amtsgerichts bremen fr entscheidung ber gestellten antrag gegenteiliges ergibt abs tkg vorschrift knnen durchsuchungen anordnung amtsgerichts bezirk durchsuchung erfolgen vorgenommen vorschrift gilt jedoch lediglich fr durchsuchungen durchsetzung abstzen vorschrift geregelten auskunfts einsichts prfungsrechts bundesnetzagentur dienen becktkg komm nbel aufl rdn berlkommtkg ruffert rdn vgl btdrucks tkg folgt bereits systematischen zusammenhang vorschrift abs tkg vorgesehenen zwangsmanahmen dienen durchsetzung vorangestellten bestimmungen nher ausgestalteten auskunftsbegehrens nachfolgenden abstze tkg regeln weitere fragen auskunfts einsichts prfungsverlangens recht generalbundesanwalt weiteren darauf hingewiesen allgemeinen beschlagnahmeregelung tkg bedurft htte fllen abs tkg spezielle regelungen durchsuchung beschlagnahme rahmen auskunftsverlangens bundesnetzagentur handeln wrde vgl becktkg komm nbel aao rdn unklar rdn berlkommtkg ruffert rdn beurteilenden fall beabsichtigt bundesnetzagentur gegenber betreibern ffentlichen telekommunikationsnetzen anbietern telekommunikationsdiensten fr ffentlichkeit zustehende auskunfts einsichts prfungsrecht abs tkg durchzusetzen vielmehr geht vorwurf nutzung sendeanlage frequenzzuteilung natrliche person natrliche personen betroffene kommen indes auskunftsverpflichtete betracht knnen lediglich gem abs tkg auskunftspersonen fr reprsentierten unternehmen becktkgkomm nbel aao rdn dementsprechend richtet recht durchsuchung tkg jedenfalls erster linie geschftsrume bereits abs satz tkg durchsuchungszeitraum bezeichneten geschftszeiten ergibt abs tkg nher bezeichneten pflichten unternehmen rechte bundesnetzagentur beschrnken blichen betriebs geschftszeiten auffassung amtsgerichts bremen zustndigkeitsbestimmung abs tkg sei entsprechend anzuwenden trifft fehlt tkg regelung durchsuchung auerhalb tkg abgedeckten bereichs gleichwohl liegt fr bugeldverfahren gesetzeslcke infolge verweisung abs owig folgt zustndigkeit abs satz stpo rissing van saan fischer cierniak ri inbgh roggenbuck urlaubsbedingt ortsabwesend deshalb unterschrift gehindert rissing van saan schmitt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen beihilfe betrug strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung juli sitzung juli denen teilgenommen richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan vorsitzende richter bundesgerichtshof dr miebach winkler pfister lienen beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg mai kls schuldspruch dahin abgendert angeklagte fall urteilsgrnde wegen beihilfe versuchten betrug verurteilt ausspruch ber einzelstrafen fllen urteilsgrnde spruch ber gesamtstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht oldenburg angeklagten aktenzeichen kls wegen beihilfe betrug neun fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt fr dauer drei jahren untersagt beruf rechtsanwalts auszuben hiergegen richtet revision angeklagten reihe verfahrensrgen einzelnen sachlichrechtlichen beanstandungen urteil gleichen tag landgericht oldenburg gesondert verfolgten aktenzeichen gr wegen beihilfe betrug neun fllen wegen beihilfe versuchten betrug gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt fr dauer fnf jahren untersagt beruf rechtsanwalts auszuben verfahren revision urteil beim senat aktenzei chen str anhngig senat beide verfahren zweck gemeinsamer verhandlung revisionsgericht miteinander verbunden ii feststellungen landgerichts angeklagte jahr ttigkeit rechtsanwalt soziett oldenburg aufgenommen bereits ttig seit anwalts notar bestellt amtsniederlegung anwalts notars mrz verstrkt notar beurkundung kaufvertrgen befat nachdem juli vorlufig notaramtes enthoben worden wurde angeklagte notarvertreter bestellt nahm fortan notargeschfte wahr bereitete vorgnge brovorsteher kmmerte insbesondere mandanten beschftigte anfang notariat ca urkundsgeschften bezogen ber grund stcksobjekte gegenstand verfahrens neun grundstcksobjekte denen weitere personen verschiedene kreditinstitute jeweils tuschung ber wert grundstcks werthaltigkeit sicherheiten gewhrung darlehen veranlaten berfinanzierung erlangten betrge fr vereinnahmten mehrzahl flle wurden kredite alsbald mehr bedient kreditinstitute verwertung sicherheiten betreiben teilweise ganz erhebliche millionen dm gehenden verluste realisieren muten fall ausfall kredits ursache dafr kreditinstitut geschftsttigkeit einstellen mute bereits fr vier flle wegen betruges rechtskrftig gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt worden angeklagte feststel lungen landgerichts taten dadurch beihilfe geleistet vermutung kenntnis kreditgewhrenden banken jeweils getuscht worden notaranderkonto eingegangenen darlehensbetrge jeweils zugunsten tter auskehrten tter somit vollendung betrugs untersttzten dabei schdigung banken kauf nahmen sogar wollten weiterhin mandate sichern wegen hohen geschftswerte erhebli ches gebhrenaufkommen versprachen iii revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg verfahrensrgen versagen senat nimmt insoweit bezug darlegungen generalbundesanwalts antragsschrift dezember revisionshauptverhandlung wiederholt ergnzender errterung bedrfen folgenden beanstandungen rge erkennende gericht sei vorschriftsmig besetzt zulssig erhoben darlegung angeklagten erklrten erstmals hauptverhandlung mai lebenslauf nachdem smtliche besetzungseinwnde erhoben fr rechtzeitigen besetzungseinwand nr abs stpo ausreichend enthlt konkludent vortrag vernehmung angeklagten sache erst erhebung besetzungseinwnde erfolgt rge unbegrndet prsidium allgemeine umschreibung erfunden bestimmte sache bestand groen strafkammer herauszunehmen vielmehr vergangenheit anwaltssachen generell abstrakt beschriebene sonderzustndigkeit zugewiesen prsidium groen strafkammer genau sonderzustndigkeit weggenommen formulierung groen strafkammer zugeschlagen gesichtspunkt wurde groe strafkammer primr sache bereits zuvor allgemeinen merkmalen beschriebenen ttigkeitsbereich entlastet wegen revision bestrittenen verringerung strafkammern deshalb notwendigen halbierung groen strafkammer zulssig konkreten fall einziges verfahren betroffen besonders kritischer berprfung sach gerechtigkeit auswahlkriterien bghst bestehen deshalb verfahrensweise bedenken deshalb dahinstehen einwand zuweisung verstoe aufgrund abs gvg getroffene regelung geschftsverteilungsplans rechtzeitig erhoben rge strafkammer unrecht zustndigkeit angenommen nr stpo wirtschaftsstrafkammer sei sache wirtschaftsstrafsache gem abs nr gvg kammer gehre zulssig erhoben generalbundesanwalt genannten erwgungen unbegrndet unbegrndet rge angeklagten sei letzte wort gewhrt worden liegt folgender verfahrensablauf zugrunde wegen erkrankung verteidigers verfahren angeklagten verhandlungstag abgetrennt gesondert fortgefhrt worden nachdem angeklagte bereits verhandlungstag letzte wort gehabt wurde verhandlungstag erneut beweisaufnahme eingetreten verkndung beschlssen wurde beteiligten gelegenheit stellungnahme gegeben verfahren angeklagten ebenfalls beendete verfahren gemein samen verkndung entscheidung verbunden knnten protokollband blatt gaben verfahrensbeteiligten stellungnahme ab sodann wurde beweisaufnahme geschlossen schluantrge wurden wiederholt angeklagte letzte wort erklrte sodann wurde beschlu verkndet wonach verhandlung mi nuten spter urteilsverkndung fortgesetzt verfahren verfahren gem stpo gemeinsamen verkndung entscheidung verbunden wurde uhr wurde sodann beiden strafsachen jeweils urteil verkndet gemeinsam begrndet angeklagten zuvor nochmals gelegenheit uerung gegeben worden verfahrensweise abs stpo verletzt verkndung beschlusses wiedereintritt verhandlung bereits prozeverlauf belegt eindeutig tatgericht verbindung zuvor getrennten sachen zwecke weiterer gemeinsamer verhandlung herbeifhren beiden verfahren stand lediglich urteilsverkndung urteilsgrnde fr beide angeklagten weitestgehend dekkungsgleich strafkammer verfahren ersichtlich nachvollziehbaren gesichtspunkten prozekonomie ausschlielich anla zusammengelegt belegt unzutreffenden bezugnahme stpo abgesehen wortlaut beschlusses heit verbindung gemeinsamen verkndung entscheidung erfolgen solle demgegenber formuliert stpo gericht verbindung mehrerer strafsachen zwecke gleichzeitiger verhandlung anordnen manahme billigenswerten grnden prozekonomie gemeinsame verkndung mehrerer berwiegend gleichlautender urteile angeordnet wurde beschlu weder form inhalt strafkammer treffenden entscheidungen einflu genommen insbesondere nderte prozessuale stellung angeklagten beschwerdefhrer liegt deshalb wiedereintritt verhandlung vgl bghr stpo iii wiedereintritt engelhardt kk aufl rdn beschwerdefhrer mute somit erneut letzte wort gewhrt rge unzulssigen beschrnkung verteidigung nr stpo greift nachdem verteidigung einfhrung zahlreicher notariatsakten hauptverhandlung gedrngt landgericht mangels substantiierung antrge aufklrungsgesichtspunkten stattgegeben lag entscheidung akten sofort akteneinsicht gewhren verfahren abs stpo einzufhren beschrnkung verteidigung wesentlichen punkt verteidiger schon antragstellung sowie verlesung gelegenheit akteneinsicht gelegenheit einfhrung zustzlicher teile hauptverhandlung beantragen folgenden mehr sechs monaten hauptverhandlung erluternde erklrungen abzugeben sachlichrechtliche berprfung fhrt nderung schuldspruchs fall urteilsgrnde sowie aufhebung einzelstrafen fall fllen sowie gesamtstrafe brigen beanstandungen durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten aufgezeigt verurteilung angeklagten wegen beihilfe betrug grundsatz beanstanden haupttter kreditgewhrenden banken jeweils ber werthaltigkeit sicherung krediten dienenden grundstcke getuscht bewilligung auszahlung unzureichend gesicherten krediten veranlat vermgensschaden grundschulden abgesicherten krediten vgl zuletzt bgh beschl juni str nachw berfinanzierung freien geldbetrge fr verwenden angeklagte betrug dadurch mitgewirkt nachdem kreditinstitute tuschungs bedingt darlehensvaluta notaranderkonto berwiesen geld auszahlten dabei haupttter betrgerisch erlangte berfinanzierung zugute brachten fllen denen kreditinstitute ber erfllung treuhandauflagen tuschte erfolg haupttat gefrdert einzelheiten betrugshandlungen kennen anfang gewut haupttter grundstcksgeschfte berfinanzierung nutzen ua geschfte denen mitwirkte ausschlielich darauf abzielten wege betruges finanzmittel schpfen vgl bghr stgb hilfeleisten wegen dabei fr anfallenden notariatsgebhren abwicklung geschfte mitgewirkt kenntnis flle urteilsgrnde annahme vermgensschdigung kreditinstitute haupttter solidarisiert tatbeitrag berufstypische neutrale handlung anzusehen bghr stgb beihilfe bgh nstz umfangreichen angriffe revision beweiswrdigung zeigen rechtsfehler landgericht erkannt festgestellten einzelumstnde extreme steigerung grundstckskaufpreises binnen kurzer zeit bewilligung grundschulden kaufpreis wesentlich bersteigenden hhe abgabe schuldanerkenntnissen fr unspezifizierte leistungen fr allein berzeugungsbildung ausgereicht htte aufgrund vielzahl indizien nachvollziehbar berzeugung einbindung angeklagten betrugstaten verschafft dabei konnte einzelfllen festgestellten massiven verste treuhandauflagen entgegennahme verrechnungsschecks nachweis banken vorausgesetzten eigenkapitals zeitgleicher rckfhrung eigenkapitalsumme notaranderkonto eingegangenen darlehensvaluta abstellen regelmig angeklagten gemeinschaftlich getroffenen verfgung ber notaranderkonto vorlufigen amtsenthebung mehr befugt beiden vorliegenden beihilfevorsatz schlieen wesentlichen wahrunterstellung beruhenden feststellung notariatsvorgnge betreffend haupttter gegeben denen auffl ligkeiten festzustellen zumindest fr angeklagten nachvollziehbar erklrt worden mute landgericht schlu gutglubigkeit abgeurteilten fllen ziehen landgericht intensiv vorgngen auseinandergesetzt ua fall objekt tragen allerdings feststellungen verurteilung angeklagten wegen beihilfe vollendeten betrug danach angeklagte vorgestellt wert grundstcks lagerhalle betrage mio dm vermgen bank auszahlung darlehens mio dm hhe differenz dm konkret gefhrdet ausreichend bestellte grundschuld gesichert sei vorstellung beruhte kenntnis angeklagten fr objekt beurkundeten kaufvertrag kaufpreis mio dm vereinbart alsbald mio dm re duziert worden kreditgewhrenden bank mitgeteilt wurde fllen kufer jekts berfinanzierung frei verfgbare geldmittel verschaffen annahme entsprechenden vermgensgefhrdung steht allerdings feststellung entgegen kreditgewhrenden bank wertgutachten vorlag wonach objekt eineinhalb jahre darlehensgewhrung verkehrswert mio dm danach liegt fern darlehen zeitpunkt vermgensverfgung darlehensauszahlung vgl bgh beschl juni str nachw grundschuld ber mio dm ausreichend gesichert wurde darlehen alsbald mehr bedient bank zwangsversteigerungsverfahren einleitete landgericht weitere entwicklung geklrt lediglich vermutet bank sei kreditengagement groen schaden davongekommen belegen feststellungen vermgensschaden form vermgensgefhrdung bank tatzeitpunkt beihilfe angeklagten versuchten betrug senat schuldspruch gendert einzelstrafe deshalb bestehen bleiben landgericht strafrahmen drei jahren neun monaten freiheitsstrafe strafe neun monaten verhngt dabei ausdrcklich gewrdigt kreditgewhrende bank gut schaden engagement herausgekommen senat gleichwohl ausschlieen tatrichter htte mglichkeit weiteren strafrahmenverschiebung abs abs stgb strafrahmenobergrenze zwei jahren neun monaten bedacht niedrigere strafe verhngt htte zwei weiteren fllen bestehen darlegungen schadensumfang durchgreifende rechtliche bedenken landgericht fall urteilsgrnde objekt erkennbaren berfinanzierungsbetrag mio dm differenz beurkundeten kaufpreises mio dm tatschlich vereinbarten kaufpreis mio dm sowie tatschlich eingetretenen schaden abgestellt differenz geschdigten bank teilweisen finanzierung objekts ausgereichten darlehen mio dm erls zwangsversteigerung dm mio dm errechnet geht landgericht fllen getan verkehrswert hhe tatschlich vereinbarten kaufpreises besorgen landgericht verkannt verkehrswert grundstcks mio dm ungesicherte teil darlehens konkrete vermgensgefhrdung bank mio dm betragen mglich verlust bank zuletzt erlitten verschuldete tatauswirkung abs stgb strafzumessung bercksichtigen senat ausschlieen tatrichter niedrigere strafe verhngt htte tatschlichen konkreten vermgensgefhrdung bewut wre deshalb einzelstrafe neun monaten aufgehoben neue tatrichter strafe grundlage aufrechterhaltenen feststellungen neu zuzumessen fall objekt weist schadensberechnung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten landgericht konkrete vermgensgefhrdung mio dm nettodarlehenssumme mio dm abzglich grundstckswertes mio dm errechnet dabei auer acht gelassen geschdigte bank darlehen hhe ausgereicht davon ca mio dm einbehalten kreditengagement fall objekt abgerechnet feststellungen fall darlehen grundstckswert mio dm abgesichert neuen darlehen ungesicherte forderung bank mio dm mio dm abzglich mio dm erfllt worden betrgt beim objekt eingetretene weitere vermgensgefhrdung bisherigen feststellungen lediglich mio dm mio dm abzglich mio dm landgericht strafmildernd bercksichtigt erheblichen teil betrgerisch erlangten darlehens kredit fall zurckgefhrt worden hhe konkreten vermgensgefhrdung strafrahmenwahl ausdrcklich nachteil angeklagten gewertet senat auszuschlieen vermag landgericht strafe zugrundelegung niedrigeren vermgensgefhrdung abs stgb gemilderten strafrahmen abs stgb entnommen geringer bemessen htte deshalb hierfr verhngte einzelstrafe jahr neun monaten aufgehoben neue tatrichter strafzumessung neu vorzunehmen wre bisherigen feststellungen senat aufrechterhalten gehindert dennoch betrag mio dm bersteigende vermgensgefhrdung festzustellen anla knnten feststellungen ua ff darlehensnehmerin kauf objektes zuvor bereits kreditinstitut sparkasse darlehen mio dm betrgerisch erlangt sicherung darlehens grundschuld gleicher hhe bestellt insoweit verfahren abs stpo eingestellt worden grundschuldbestellungsurkunde beim amtsgericht steinfurt eingereicht ehe darlehensvereinbarung geschdigten bne bank kam daraus knnte ergeben worauf feststellung ua hindeutet bne bank gegebenen sicherheiten werthaltig wert objekts minderung gefhrdungsschadens herangezogen knnte bisherigen feststellungen ua lt entnehmen darlehen spar kasse tatschlich zurckgezahlt worden davon hngt ab fr sparkasse bestellte grundschuld werthaltigen neuer lichen sicherung entgegenstand feststellungen schadensumfang brigen beanstanden nherer errterung bedarf fall objekt landgericht festgestellt konkrete vermgensgefhrdung darin bestand sicherung ausgereichten darlehens mio dm wegen wertlosigkeit sonstigen sicherungen lediglich grundstck verfgung stand wert mio dm dabei landgericht tatschlich vereinbarten kaufpreis orientiert hierin liegt jedenfalls rechtsfehler nachteil angeklagten nachdem erreichung berfinanzierungen abgeschlossenen kaufvertrge angeklagte gesondert verfolgte vorangegangenen fllen wuten verkaufspreise enthielten allenfalls ber verkehrswert grundstcke lagen widerspruch ua mitgeteilten wahrunterstellung beweiswrdigungsfehler liegt kammer wahr unterstellt notariat durchgefhrter instandsetzung berichtet worden erscheine nunmehr kaufpreis mio dm sachgerecht mangels weiterer anhaltspunkte seriositt berichts zielrichtung qualitt sanierungen verwendungszweck objekts brauchte kammer wahrunterstellung schlu ziehen verkehrswert ber kaufpreis gelegen zumal haupttter belegung hheren verkehrswerts scheinmietvertrge bezglich kaufpreises geflschten kaufvertrag zurckgreifen muten aufhebung drei einzelstrafen zweimal neun monaten sowie jahr neun monaten fhrt aufhebung gesamtstrafe brigen einzelstrafen berzeugung senats hiervon berhrt rechtsfehlerfrei begrndet knnen deshalb bestehen bleiben revision erhobenen bedenken strafzumessung greifen abgesehen davon senat drei einzelstrafen gesamtstrafe aufgehoben landgericht durfte begrndung langen tatzeitraum erheblichen gesamtschaden hhe rechnung gestellten notariatsgebhren abstellen angeklagten entscheidend zugute kommende strafzumessungsgesichtspunkte bedacht landgericht berufsrechtlichen konsequenzen fr angeklagten bercksichtigt knnte besorgen nachdem verhngte berufsverbot ausdruck gebracht angeklagte fr bestimmte zeit beruf rechtsanwalts ausben revision gergte widerspruch angeklagten mglich zugute gehaltenen verfhrungssituation einschlgig fahrenen kollegen strafschrfend gewrdigten hartnckigkeit tatbegehung besteht tatzeitraum betrgt zweieinhalb jahre angeklagte ttigkeit notarvertreter erst dadurch aufnehmen konnte wegen einschlgiger vorwrfe vorlufig amtes ent hoben worden taten kenntnis zwischenzeitlich erfolgten strafrechtlichen verurteilung fortgesetzt soweit revision vergleich haupttter verhngten strafe anzustellen versucht bersieht soweit urteilsgrnden entnommen tatvorwrfe eingerumt deshalb gestndnis wesentlicher strafmilderungsgrund zugute kam vergleich bewhrungsstrafe landgericht lbeck notar wegen untreue beihilfe hauptttern begangenen betrug verhngt worden geht daran vorbei urteil senat revision angeklagten vorgelegen beurteilung strafe schuldangemessen stattfinden konnte groen abstand tat urteil landgericht strafmildernd gewrdigt belastung dauer strafverfahrens fr angeklagten ergeben landgericht ausdrcklich weiteren selbstndigen strafzumessungsgrund vgl bghr stgb ii verfahrensverzgerung genannt jedoch ausgeschlossen landgericht umstand bersehen erkannten einzelstrafen aufgehobene gesamtstrafe hinblick vergangene zeitspanne sogar jeweils genau bezeichnetes ma reduziert berechnung wre landgericht vorga ben europischen gerichtshofs fr menschenrechte bundesverfassungsgerichts beruhenden rechtsprechung bundesgerichtshofs verpflichtet verletzung beschleunigungsgebots art abs satz mrk strafverfolgungsorgane vorgelegen htte fr gibt urteil anhaltspunkte entsprechende verfahrensrge angeklagte erhoben maregelausspruch lt durchgreifenden rechtsfehler erkennen bestehen bleiben tragenden berlegungen nderung schuldspruchs geringeren schadensumfang entfallen angeklagte taten mibrauch berufs grober verletzung verbundenen pflichten begangen angeklagte rechtsanwalt vorlufigen amtsenthebung anwaltsnotars vertreter bestellt worden abs satz abs satz bnoto vertreterttigkeit beruhte gerade beruflichen stellung angeklagten rechtsanwalt vertreter htte bestellt knnen angeklagte bte sinne stgb strafbaren handlungen amt rechtsanwalts vgl bgh stv hinzu kommt tathandlungen angeklagten inneren zusammenhang sowohl ausbung anwalts notarberufes stehen beiden fllen ausflu berufsttigkeit wenigstens regelmigen gestaltung berufsausbung beziehung gesetztes verhalten darstellen hanack lk aufl rdn nachw sowohl rechtsanwalt vgl insoweit abs brao notar vgl insoweit bnoto sorgfltigen verwahrung geld zustndig verpflichtet beiden berufen bringt abwicklung vermgensgeschften rat untersttzung suchende bevlkerung vertrauen entgegen soweit kammer darauf abhebt schuldeinsicht taten bestreitenden angeklagten sei gering stehen erwgung bedenken entgegen vgl bghr stgb dauer stgb ii nachtatverhalten gefhrden berufsverbot angesichts anzahl taten schadensumfangs landgericht tatnherer aburteilung verhngung lebenslangen berufsverbotes erwogen htte berufsverbot drei jahren erkannt fr weitere verkrzung sah neben bisherigen unbestraftheit angeklagten aufschiebenden wirkung strafvollstreckung weiteren grnde insbesondere mglichkeit etwa einsichtiges verhalten angeklagten gunsten bercksichtigen landgericht tatvorwrfe bestreitende prozeverhalten angeklagten nachteil werten durfte erkannt vgl ua strafprozessual beanstandende uneinsichtigkeit rissing van saan miebach pfister winkler lienen'],['Soon']] [['abschrift bundesgerichtshof beschluss iii zb mai rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vizeprsidenten schlick sowie richter dr herrmann seiters dr remmert reiter beschlossen antrag bewilligung prozesskostenhilfe zurckgewiesen beabsichtigte rechtsverfolgung einlegung rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats thringer oberlandesgerichts mrz zurckweisung gegenvorstellung beschluss oberlandesgerichts januar sofortige beschwerde antragstellers prozesskostenhilfe fr amtshaftungsklage versagende entscheidung landgerichts erfurt oktober zurckgewiesen worden einlegung rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats thringer oberlandesgerichts mrz sofortige beschwerde antragstellers prozesskostenhilfe entscheidung landgerichts erfurt fr amtshaftungsklage versagende januar zurckgewiesen worden hinreichende aussicht erfolg satz zpo rechtsbeschwerde wre unzulssig abs satz zpo rechtsbeschwerde bundesgerichtshof gegeben gesetz ausdrcklich bestimmt beschwerdegericht berufungsgericht oberlandesgericht ersten rechtszug rechtsbeschwerde zugelassen voraussetzungen liegen rechtsbeschwerde geltend gemacht vorinstanz rechtsbeschwerde htte zulassen mssen vgl bgh beschluss november ii zb njw rr schlick seiters vorinstanzen lg erfurt entscheidung olg jena entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet september vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja ii bghr ja zpo ewr art efta staat frstentum liechtenstein vorschriften wirksam gegrndete kapitalgesellschaft vertragsstaat ewr abkommens grundlage darin garantierten niederlassungsfreiheit art ewr unabhngig ort tatschlichen verwaltungssitzes rechtsform anzuerkennen gegrndet wurde liechtensteinische aktiengesellschaft daher befugt vertraglichen rechte bundesrepublik deutschland geltend gerichtlich durchzusetzen bgh urteil september ii zr olg frankfurt main lg limburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly mnke dr strohn dr reichart fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mai kostenpunkt insoweit aufgehoben klage stattgegeben worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin recht frstentums liechtenstein gegrndete seit handelsregister ffentlichkeitsregisteramtes eingetragene aktiengesellschaft deren geschftsttigkeit ber weite zeitrume bundesrepublik deutschland stattfand eintragung gesellschaft deutschen handelsregister erfolgt beklagte seit juli verwalter tage erffneten konkursverfahren ber vermgen ag folgenden gemeinschuldnerin zuvor ab januar deren sequester klgerin gewhrte gemeinschuldnerin mai darlehen fr erwerb mietshauses lie sicherheit wege stillen zession mietzinsforderungen objekt abtreten obwohl klgerin ende ausbleiben darlehensraten abtretung gegenber mietern offen gelegt gingen folgezeit mietzahlungen daraufhin erhobene auskunftsklage erteilte beklagte verlangte auskunft dahingehend zeitraum ab beginn sequestration juli mieten hhe lediglich insgesamt dm vereinnahmt darunter dm baustoffhandlung dm gmbh nachdem klgerin nunmehr entsprechenden zahlungsantrag bergegangen parteien auskunftsbegehren bereinstimmend fr erledigt erklrt landgericht klage begrndung unzulssig abgewiesen klgerin ergebnis beweisaufnahme verwaltungssitz deutschland gehabt sei daher rechtsfhig berufung klgerin oberlandesgericht klage stattgegeben zweitinstanzlich erhobene widerklage feststellung klgerin deutschem internationalen gesellschaftsrecht rechts parteifhig sei unzulssig abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde klage beschrnkte revision beklagten begrndet fhrt insoweit aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ansicht klgerin sei rechts parteifhig rechtsgedanken berseering entscheidung gerichtshofes europischen gemeinschaften nachfolgend eugh seien ewr staat ordnungsgem gegrndete weiterhin bestehende klgerin unabhngig davon vornherein faktischen sitz auerhalb liechtensteins gehabt entsprechend anwendbar niederlassungsfreiheit sei verhltnis liechtenstein januar eingeschrnkt klgerin bereits rechte deutschland erwerben knnen materiellrechtlich stehe ko zahlungsanspruch entgegen gem erteilten auskunft mietzahlungen zeit konkurserffnung betreffe ii beurteilung hlt revisionsrechtlicher nachprfung zulssigkeit jedoch hinsichtlich begrndetheit klage stand zutreffend berufungsgericht allerdings vorinstanzen zentrale streitfrage rechts parteifhigkeit klgerin beurteilt klgerin frstentum liechtenstein efta staat wirksam gegrndete kapitalgesellschaft hinsichtlich ansprche rechtsgeschften gemeinschuldnerin deutschland rechts parteifhig tatschlichen verwaltungssitz entsprechend vorbringen liechtenstein beklagten behauptet landgericht beweisaufnahme angenommen bundesrepublik deutschland senat anschluss rechtsprechung eugh vgl eugh urt november rs zip berseering besttigt eugh urt september rs zip inspire art bereits entschieden vertragsstaat europischen gemeinschaft vorschriften wirksam gegrndete gesellschaft vertragsstaat grundlage egvertrag garantierten niederlassungsfreiheit art eg unabhngig ort tatschlichen verwaltungssitzes rechtsform anzuerkennen gegrndet wurde urt mrz ii zr zip nachw gilt gesellschaft ausland grndungs bzw satzungsmigen sitz whrend vornherein tatschlichen verwaltungssitz bundesrepublik deutschland nimmt geschfte betreibt weise bewusst grndungsvorschriften ort tatschlichen geschftsttigkeit umgeht eugh zip aao tz ff nachw inspire art grundstze gelten fr klgerin eftastaat gegrndeten kapitalgesellschaft grundlage ewr abkommens entsprechend schon meilicke gmbhr leible hoffmann riw vgl ressos db forsthoff db schanze jttner ag eidenmller zip nachdem ewr abkommen zwischenzeitlich sowohl bundesrepublik deutschland aufgrund gesetzes mrz bgbl ii liechtenstein mai kraft getreten gilt zugunsten klgerin beiden lndern niederlassungsfreiheit gem art ewr bestimmung entspricht wesentlichen gleich lautenden vorschrift art eg daher auszulegen anzuwenden hieran ndert umstand vertragsstaaten art ewr ausdrcklich zeitpunkt unterzeichnung erlassenen entscheidungen eugh auslegung abkommens zugrunde gelegt bereits prambel ewr abkommen weisen vertragsstaaten nmlich ziel voller wahrung unabhngigkeit gerichte einheitliche auslegung anwendung abkommens gemeinschaftsrechtlichen bestimmungen wesentlichen gehalt abkommen bernommen erreichen beizubehalten gleichbehandlung einzelpersonen marktteilnehmer hinsichtlich vier freiheiten wettbewerbsbedingungen erreichen ausgehend leitgedanken einschrnkende auslegung niederlassungsfreiheit verhltnis efta staat gerechtfertigt oben genannten entscheidungen eugh zip berseering zip inspire art niedergelegten rechtsgrundstze anwendung bringen weitgehende schutz niederlassungsfreiheit eugh folgend bundesgerichtshof senat zip aao bghz klargestellt steht brigen zentrum jngeren rechtsprechung efta gerichtshofs vgl urt februar abl eg pucher urt juli eftaaufsichtsbehrde frstentum liechtenstein wobei ausdrcklich gleichklang rechtsprechung derjenigen eugh betont vgl urt juli aao tz nachw klgerin ab inkrafttreten ewr abkommens liechtenstein niederlassungsfreiheit berufen satzprotokoll zeitpunkt rechtserwerbs einschrnkungen hergeleitet knnten januar laufenden bergangsbestimmungen zusatzprotokolls erfassen nmlich ersichtlich natrliche personen schon begrifflich einschrnkung freizgigkeit betreffend einreise aufenthalt beschftigung mglich ordnungsgeme grndung klgerin liechtensteinischen personen gesellschaftsrecht pgr januar lgbl nr fassung gesetzes oktober ber abnderung personen gesellschaftsrechts lgbl nr abgesehen davon revision insoweit rgen erhebt zweifelhaft art pgr gengt fr liechtensteinischer sicht inlndische gesellschaft inlndische publizitts registriervorschriften erfllt fehlen vorschriften inlndischem recht organisiert anforderungen klgerin gerecht weitergehenden varianten art abs pgr inlndischer verwaltungssitz ausbung wesentlichen teils geschftsbetriebes inland inlndischer wohnsitz mindestens hlfte gesellschafter ankommt fr missbrauch niederlassungsfreiheit klgerin fehlt entgegen ansicht revision jeglicher anhaltspunkt liegt erwhnt gesellschaft vertragsstaat gegrndet genuss vorteilhafter rechtsvorschriften kommen obwohl ttigkeit vornherein ausschlielich vertragsstaat ausbt vgl eugh zip aao tz ff nachw inspire art demgegenber begegnet ansicht berufungsgerichts klgerin knne sicherungszessionarin beklagten konkursverwalter bereits whrend sequestration vereinnahmten mietzahlungen beanspruchen durchgreifenden rechtlichen bedenken zahlungsanspruch steht klgerin nmlich hinsichtlich beklagten sequester konkurserffnung empfangenen mieten unabhngig davon mieter leistung gut bsglubig rechtlichen aspekt gegenber konkursmasse mietschuldner trotz klgerin behaupteten offenlegung zession gutglubig konkurserffnung konto gemeinschuldnerin sequesters tilgung forderungen gezahlt klgerin zessionarin stndiger hchstrichterlicher rechtsprechung weder recht ersatzaussonderung ersatzabsonderung ko anspruch abs bgb wegen rechtloser bereicherung masse vgl bghz ff nachw bgh urt oktober ix zr zip ff urt mai ix zr zip ersatzabsonderungsrecht satz ko bestnde zufluss mietzinses erffnung konkursverfahrens jedoch berufungsgericht gerade festgestellt wurde eventueller anspruch abs bgb wegen unberechtigten forderungseinzuges wre ebenfalls konkurserffnung entstanden einfache konkursforderung bghz sollten mieter trotz kenntnis abtretung gemeinschuldnerin bzw beklagten sequester geleistet wren bgb verbindlichkeit frei geworden inhaberin sicherungszessionarin weiterhin zustehenden absonderungsrechts ko htte klgerin freilich masseforderung wre allenfalls befugt unabhngig konkursverfahren abgetretenen forderung befriedigung suchen vgl abs abs ko vgl urt april ii zr zip bghz genehmigung unwirksamen leistungsannahme rahmen abs bgb verhlfe klage ebenso wenig erfolg bereicherungsrechtliche forderung konstellation einfache konkursforderung wre klagebegehren etwa ausnahmsweise rechtfertigende treuhnderische bindung sequesters zugunsten klgerin hinsichtlich mietzahlungen vorgetragen worden vgl bghz iii wegen aufgezeigten rechtsfehlers unterliegt angefochtene urteil aufhebung zpo abschlieende abweisung klage senat abs zpo kommt dennoch betracht aufgrund klgerin erhobenen gegenrge auszuschlieen mietzahlungen zumindest teilweise erst konkurserffnung beklagten eingegangen derartigen konstellation klage begrndet berufungsgericht festgestellt mietzahlungen zeit konkurserffnung geht feststellung findet hinreichende grundlage vortrag parteien klage zugrunde gelegte auskunft beklagten ber vereinnahmten mieten zeitraum ab beginn sequestration juli bezieht whrend zwischenzeitlich bereits juli konkursverfahren erffnet worden berufungsgericht aufgrund rechtsirrtum beeinflussten standpunkts gebotenen hinweis darauf konkreten zeitpunkt jeweiligen zahlungseingnge entscheidungserhebliche bedeutung zukommt erteilt parteien gelegenheit geben erffneten berufungsinstanz tatsachenvortrag ergnzen rahmen berufungsgericht gegebenenfalls frage auseinanderzusetzen fr seitens baustoffhandlung geleisteten zahlungen wirksame abtretung mietzinsforderungen vorlag goette kurzwelly strohn mnke reichart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers januar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover august feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags einbeziehung geldstrafen gesamtfreiheitsstrafe zwlf jahren monat verurteilt dagegen wendet angeklagte verfahrensrge nher ausgefhrten rge verletzung materiellen rechts verfahrensrge grnden antragsschrift generalbundesanwalts unzulssig sachrge fhrt aufhebung urteils landgericht hlt einlassung angeklagten geschiedene ehefrau gettet fr widerlegt insbesondere aufgrund aussageverhaltens verhaltens tat berzeugungsbildung tatrichters begegnet beiden gesichtspunkten durchgreifenden bedenken nachtatverhalten legt landgericht feststellungen zugrunde angeklagte opfer petra oktober uhr nacht oktober gettet berzeugung davon geschiedene ehefrau deren leiche oktober aufgefunden wurde bereits oktober tot gewinnt aussage zeugin ausgesagt petra entgegen verpflichtung beim fernbleiben arbeitsplatz bescheid geben abgemeldet verpflichtung petra frher gehalten gefehlt deshalb sofort angerufen daraus tatrichter knne schlu gezogen petra jedenfalls oktober tot fr kammer fr glaubhaft eingeschtzten aussage ergibt indes lediglich petra oktober abgemeldet landgericht bersieht aussage indiz fr todeseintritt oktober darstellt weiteres grnde denkbar warum petra abgemeldet schon mglichkeit setzt kammer auseinander senat besorgt demnach landgericht aufgrund berbewertung indizes liegenden falschen rechtlichen ausgangspunktes weiteren frage vorhandenen beweismitteln zukommenden beweiswert beigemessen ausschliebar htte schwurgericht aussagen drei zeugen unabhngig voneinander tatopfer oktober gesehen bzw gehrt gewichtet fehlt hintergrund aussage zeugin heren auseinandersetzung beiden sachverstndigengutachten todeszeitpunkt verhalten mitgeteilt insoweit ua sachverstndigen wegen auffinden leiche weit fortgeschrittenen inneren ueren leichenfulnis schon beginnenden mumifikationen grobe todeszeiteinschtzung mglich todeseintritt oktober lasse befunden zuordnen sei befunden ausgeschlossen petra oktober verstorben sei oktober sei hchster wahrscheinlichkeit tot sachlage durfte landgericht allein aufgrund aussage zeugin todeszeitpunkt sptestens oktober ausgehen lt zeitpunkt todeseintritts zweifelsfrei bestimmen vorliegenden beweislage zugunsten angeklagten denkbar sptesten zeitpunkt auszugehen kenntnis frheren todeseintritts nachgewiesen nachtatverhalten last gelegtes verhalten mu zeitpunkt liegen knnten ginge insoweit kammer nachtatverhalten mte offen lassen angeklagte schon kenntnis tod geschiedenen frau oktober geschriebener briefkasten opfers geworfener brief uerungen gegenber schwager selben tage ebenso verhalten oktober mehreren zeugen gegenber fr angeklagten gnstigeren licht erscheinen ausfhrungen schwurgerichts aussageverhalten angeklagten legen falscher spuren frei rechtsfehlern landgericht tterschaft angeklagten motiv fr tat nachweisen konnte getroffenen feststellungen nahe liegt wesentlichen deshalb berzeugt vernehmungen widersprche verwickelt aussage verhalten jeweiligen erkenntnisstand strafverfolgungsbehrden angepat bereits polizeilichen vernehmung zeuge spter bemht mglichem tter abzulenken mehrfach gegenber verschiedenen personen vorgetuscht geschiedene ehefrau leben sei bewut falsche spuren gelegt soweit berzeugung landgerichts insoweit schon dargelegten rechtsfehler beeinflut vermag senat auszuschlieen tatrichter wrdigung beweise verkannt widerlegung einlassung allein angeklagten ungnstige sachverhaltsfeststellung begrnden unschuldiger gericht zuflucht lge nehmen vgl bghst bghr stpo beweiskraft schlchter sk stpo rdn jew nachw zumal feststeht ttung wohnung tatopfers deshalb bedeutet widerlegung angeklagten behaupteten entlastungsmomente lediglich angeklagten entlastung gelungen daraus allein drfen ebensowenig schlsse tterschaft gezogen milungenen alibibeweis vgl hierzu bghst treten jedoch besondere umstnde hinzu darf nachteil angeklagten bercksichtigt vernehmung widersprche verwickelt falsche spuren gelegt nachweislich gelogen falsches alibi berufen vgl bgh nstz rr dabei insbesondere grnde beweisumstnde jeweiligen vorbringens ankommen vgl bghst landgericht grundstze beachtet ergibt ua berzeugung ausgedrckt daraus angeklagte oktober mehreren zeugen vorgetuscht tag kontakt geschiedenen frau gehabt schlieen lasse angeklagte geschiedene frau gettet mithin wute tot falsche behauptungen gegenber dritten vorneherein jeglichen verdacht ablenken wolle erklrung fr verhalten angeklagte gegeben erklrung lt finden rechtsfehler beruht verurteilung angeklagten landgericht schliet darstellung berzeugungsbildung zusammenfassenden feststellung insgesamt verhalten angeklagten sowie widersprchlichen angaben teilweise zeugenaussagen objektive beweismittel widerlegt schlu ziehen lasse geschiedene ehefrau gettet ua kutzer rissing van saan pfister miebach lienen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zb dezember rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterinnen dr milger dr fetzer sowie richter dr bnger beschlossen rechtsbeschwerde klger beschluss zivilsenats kammergerichts august unzulssig verworfen verfahren gerichtsgebhrenfrei auergerichtliche kosten erstattet grnde klger beklagte erfolgreich feststellung berechtigung mietminderung wegen mngeln angemieteten wohnung anspruch genommen streitwert klage amtsgericht bemessen hiergegen prozessbevollmchtigte klger beschwerde landgericht eingelegt beschwerdekammer landgerichts streitwert festgesetzt weitere beschwerde kammergericht zugelassen weitere beschwerde beklagten kammergericht streitwert herabgesetzt rechtsbeschwerde zugelassen hiergegen richtet klgern beim bundesgerichtshof eingelegte rechtsbeschwerde ii ausdrcklich namens klger eingelegte rechtsbeschwerde unzulssig stellt frage rechtsmittel bereits unstatthaft abs satz abs satz gkg festsetzung streitwerts beschwerde obersten gerichtshof bundes erffnet hieran ndert zulassung rechtsbeschwerde kammergericht vgl bgh beschlsse april vi zb schaden praxis ii oktober vi zb ags offen gelassen bgh beschluss oktober iii zb juris rn bindung rechtsbeschwerdegerichts zulassung gem abs satz zpo besteht entscheidung gesetz anfechtung entzogen irriger rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibt bgh beschlsse april vi zb aao oktober vi zb aao mwn jedoch fllen denen eingelegtes rechtsmittel erffnet grundsatz meistbegnstigung statthaft erachten meistbegnstigungsprinzip ausprgung verfassungsrechtlichen grundstze allgemeinen gleichheit gesetz vertrauensschutzes greift ber flle unkorrekten entscheidungsform hinaus immer fr rechtsmittelfhrer unsicherheit einzulegende rechtsmittel betreffend besteht sofern fehler unklarheit anzufechtenden entscheidung beruht st rspr vgl senatsbeschluss oktober viii zb bghz senatsurteil november viii zr njw ii bgh beschluss juli zb njw rn mwn voraussetzungen vorliegend erfllt klger vorbringen zulassung rechtsbeschwerde angefochtenen beschluss fristgerechten einlegung verfassungsbeschwerde gehindert worden allerdings beruhen rechtsbeschwerde grund unzulssig verwerfen rechtsbeschwerde jedenfalls deswegen unzulssig erforderlichen rechtsmittelbeschwer klger fehlt vgl bgh beschluss oktober iii zb aao rn dabei dahin stehen verfahren rechtsbeschwerde streitwertbeschwerdeverfahren grundstzlich erforderliche mindestbeschwer mehr abs satz gkg erreicht offengelassen bgh beschluss oktober iii zb aao rn bejaht bgh beschluss juni vi zb mdr fr fall kostenbeschwerde abs zpo ungeachtet rechtsbeschwerde rechtsmittel stets unzulssig rechtsbeschwerdefhrer angefochtene entscheidung beschwert liegen dinge rechtsbeschwerde festsetzung hheren streitwerts erstrebt namens klger eingelegt begrndet worden hieran lassen eingereichten schriftstze zweifel rechtsmittel wurde ausdrcklich namens klger eingelegt fr klger rechtsbeschwerdefhrer lege hiermit rechtbeschwerde begrndet beantrage fr klger rechtsbeschwerdefhrer partei jedoch prozessbevollmchtigter insoweit eigenes beschwerderecht zusteht abs satz rvg rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt festsetzung niedrigen streitwerts regelmig beschwert bgh beschlsse oktober iii zb aao februar iva zr njw rr besondere umstnde beschwer klger wegen ansicht niedrigen streitwertfestsetzung begrnden knnten ersichtlich insbesondere partei streitwertbeschwerde nutzen erhhung streitwerts finanzielle risiko gegenpartei prozessfhrung steigern bgh beschluss oktober iii zb aao ball dr frellesen dr fetzer dr milger dr bnger vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter bundesgerichtshof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder fr recht erkannt revision klgers zurckweisung weitergehenden rechtsmittels anschlussrevisionen beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe august teilweise abgendert berufungen beklagten zurckweisung rechtsmittel brigen zurckweisung anschlussberufung klgers urteil zivilkammer landgerichts waldshut tiengen dezember teilweise abgendert klarstellung folgt neu gefasst beklagten gesamtschuldner verurteilt klger nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit november zahlen brigen klage abgewiesen kosten rechtsstreits instanzen tragen klger beklagten gesamtschuldner rechts wegen tatbestand klger insolvenzverwalter ber vermgen gungsgesellschaft beteili kg folgenden schuldnerin deren gesellschafts zweck beteiligung kommanditistin objektgesellschaften fonds beklagten erklrten juli gegenber treuhnderin verwaltungs treuhandgesellschaft mbh beitritt schuld nerin beteiligungssumme dm zuzglich agio treuhnderin bernahm gem treuhandvertrages fr beklagten frmliche stellung kommanditistin handelsregister treuhandvertrages treugeber treuhnderin persnlichen kommanditistenhaftung freizustellen gesellschaftsvertrages lautet auszugsweise vermgen gewinn verlust gesellschaft allein kommanditisten betreffenden geschftsjahres gegebenen verhltnis festen kapitalkonten ab einzahlung einlage folgenden monatsersten beteiligt gesellschaft ausschttungen gesellschaft objektgesellschaften erhlt abdeckung kosten aufrechterhaltung liquidittsreserve liquidittsprognose beteiligungsprospektes angegebenen hhe verbleiben ab halbjhrlich jeweils jahres erstmals kommanditisten verhltnis ergebnisbeteiligung gem ziff auszuschtten gilt kapitalkonten vorangegangene verluste stand kapitaleinlage abgesunken soweit ausschttungen gesellschaft kommanditisten handelsrechtlichen vorschriften rckzahlung beteiligungstreuhnder fr rechnung treugeber geleisteten kommanditeinlage anzusehen entsteht fr beteiligungstreuhnder persnliche haftung fr verbindlichkeiten gesellschaft abs hgb haftung diejenigen treugeber bzw kommanditisten fr beteiligungstreuhnder kommanditbeteiligung eigenen namen hlt beteiligungstreuhnder magabe treuhandvertrages anlage freizustellen jahren erhielten beklagten zwei zahlungen jeweils januar juli jahres erstmals januar ausschttungen hhe insgesamt handelsbilanzen schuldnerin wiesen fr gewinne ausschttungen jedoch vollem umfang deckten jahren wiesen verluste schuldnerin stellte juli antrag erffnung insolvenzverfahrens wegen zahlungsunfhigkeit verfahren wurde april erffnet vereinbarung april lie klger treuhandkommanditistin deren freistellungsansprche anleger abtreten forderte beklagten fristsetzung november vergeblich rckzahlung ausschttungen klger klage geltend gemachten rckzahlungsanspruch abs abs hgb hilfsweise abgetretenes recht inso gesttzt landgericht klage abgetretenem recht betrag stattgegeben berufungen beklagten berufungsgericht klage abgewiesen dagegen wenden klger berufungsgericht zugelassenen revision beklagten anschlussrevisionen entscheidungsgrnde revision klgers berwiegend erfolg fhrt wiederherstellung landgerichtlichen urteils hhe anschlussrevisionen beklagten erfolg berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt beklagten hafteten klger unmittelbar kommanditisten anspruch insolvenzanfechtung scheitere entgeltlichkeit ausschttungen knne klger abgetretenem recht rckzahlung smtlicher ausschttungen verlangen anspruch sei indes aufrechnung schadensersatzanspruch treuhandkommanditistin aufklrungspflichtverletzung erloschen ii hlt revisionsrechtlichen nachprfung wesentlichen punkten stand senat rge mangelnden zulssigkeit berufungen geprft fr durchgreifend erachtet zpo zutreffend berufungsgericht unmittelbaren anspruch klgers beklagten treugeber abs abs hgb mangels formeller kommanditisteneigenschaft verneint vgl bgh urteil januar ii zr bghz urteil november xi zr bghz rn urteil februar iii zr nzg rn urteil april xi zr zip rn klger steht indes entgegen ansicht berufungsgerichts anspruch hhe abgetretenem recht treuhandkommanditistin treuhandkommanditistin freistellungsanspruch treuhandvertrages zudem geschftsbesorgungsverhltnis treuhandkommanditistin beklagten folgt bgb wirksam klger abgetreten anspruch verjhrt aufrechnung schadensersatzansprchen beklagten erloschen treuhandvertrag darin enthaltene freistellungsverpflichtung entgegen ansicht anschlussrevision wegen verstoes art rberg gem bgb nichtig fr frage besorgung fremder rechtsangelegenheiten sinne art rberg vorliegt entscheidend schwerpunkt geschuldeten ttigkeit berwiegend wirtschaftlichem rechtlichem gebiet liegt st rspr vgl bgh urteil dezember ii zr bghz urteil april xi zr bghz rn derjenige rahmen immobilienfondsprojekts wirtschaftlichen belange anleger wahrzunehmen fr erforderlichen vertrge abzuschlieen bedurfte erlaubnis rechtsberatungsgesetz st rspr vgl bgh urteil juni ii zr bghz urteil mai ii zr zip rn vollmacht fr beklagten treugeber vertrge schlieen verpflichteten enthlt treuhandvertrag jedoch abs satz treuhandvertrags genannten vertrge fondsgesellschaft objektgesellschaften dritten freistellungsanspruch berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt wirksam klger abgetreten worden abtretung gem fall bgb ausgeschlossen verndert freistellungsanspruch infolge abtretung inhalt zahlungsanspruch umwandelt vernderung leistungsinhalts hindert abtretung freistellungsanspruch gerade glubiger tilgenden schuld abgetreten vgl bgh urteil januar zr bghz urteil mai iii zr zip rn palandt grneberg bgb aufl rn hinsichtlich kommanditistenhaftung gem abs abs hgb ergebenden ansprche insolvenzverfahren ber vermgen kommanditgesellschaft insolvenzverwalter anzusehen vgl olg kln nzg olg stuttgart zip gem abs hgb durchsetzung ansprche kommanditisten ermchtigt whrend gesellschaftsglubiger materiell rechtliche anspruchsinhaber bleiben daran gehindert ansprche geltend berechtigte interessen schuldners freistellungsanspruchs deren schutz abtretungsverbot fall bgb bezweckt abtretung insolvenzverwalter anstelle gesellschaftsglubigers beeintrchtigt parteien abtretung vertraglich ausgeschlossen fall bgb abrede ergibt insbesondere treuhandvertrages freistellungsanspruch treuhandkommanditistin regelt anhaltspunkte konkludent vereinbartes abtretungsverbot nahe legen ersichtlich abtretung ferner weder sittenwidrig stellt unzulssige rechtsausbung gem bgb dar infolge abtretung verwirklicht vielmehr treuhandvertrag verbundene ziel wirtschaftlichen folgen kommanditbeteiligung treugeber treffen abs hgb steht anspruch klgers entgegen gutglaubensschutz vorschrift setzt bezug gewinn aufgrund unrichtigen bilanz voraus tatschlich vorhandene ge winne ausweist vgl bgh urteil april ii zr zip rn ausschttungen beruhten bilanzen ausgewiesenen gewinnen gem abs gesellschaftsvertrages unabhngig gewinn gesellschaft liquidittsberschssen zahlen infolge abtretung freistellungsanspruchs steht klger beklagten zahlungsanspruch entgegen ansicht berufungsgerichts allerdings hhe treuhandkommanditistin hhe freistellung gegenber begrndeten anspruch abs abs hgb beklagten treugebern verlangen aa ausschttungen ber treuhandkommanditistin beteiligten treugeber schuldnerin einlage sinne abs hgb teilweise zurckbezahlt vgl bgh urteil oktober ii zr wm urteil januar ii zr bghz strohn ebenroth boujong joost strohn hgb aufl rn anspruch abs abs hgb begrndet soweit haftsumme befriedigung gesellschaftsglubiger bentigt vgl bgh urteil mrz ii zr bghz urteil dezember ii zr bghz strohn ebenroth boujong joost strohn hgb aufl rn voraussetzung indes erfllt insolvenztabelle festgestellten forderungen insolvenzmasse befriedigt knnen bersteigen feststellungen berufungsgerichts summe ausschttungen bb entgegen auffassung berufungsgerichts smtliche ausschttungen haftungsbegrndend umfang haftung kommanditisten abs hgb auflebt dreifacher hinsicht nmlich haftsumme hhe ausgezahlten betrags ausma dadurch gegebenenfalls entstehenden haftsummenunterdeckung begrenzt vgl mnchkommhgb schmidt aufl rn streitfall kapitalkonto beklagten zuletzt gegenber haftsumme dm gemindert haftungsschdlich ausgezahlt worden erste ausschttung fr halbjahr hhe haftung abs satz hgb hhe begrndet ausschttung kapitalkonto beklagten insoweit mageblichen vortrag klgers vorgelegten unterlagen anteiliger gewinn fr hhe gutgeschrieben worden entnahme wiederaufleben haftung fhrte nachfolgenden ausschttungen erfolgten bereits bestehender haftsummenunterdeckung mssten beklagten berufungsgericht meint ausschttungen erstatten bliebe unbercksichtigt kapitalkonto haftsumme anteilige gewinne jahren teilweise aufgefllt wurden haftung abs abs hgb gewhrleisten haftsumme gesellschaftsvermgen gedeckt mehr knnen glubiger vertrauen vgl bgh urteil juli ii zr bghz mnchkommhgb schmidt aufl rn strohn ebenroth boujong joost strohn hgb aufl rn ausgehend beispielsberechnung klgers ergibt fortschreibung kapitalkontos beklagten folgende berechnung haftsumme einlage dm datum stand kapitalkonto ausschttung stand nachher kapitalkonto gewinn verlust cc entgegen auffassung berufungsgerichts kl ger beispiel vorgetragenen kapitalkontoentwicklung fr beteiligungssumme dm festhalten lassen kommanditist darlegen beweisen unstreitige ausschttung haftung begrndet vgl strohn ebenroth boujong joost strohn hgb aufl rn jedoch klger beispielsberechnung vorgetragen ausschttungen teilweise haftungsbegrndend zudem handelsbilanzen vorgelegt fr jahre jeweils gewinne schuldnerin ausweisen gewinne tatschlich erzielt worden jeweils kapitalkonten treugeber gem abs gesellschaftsvertrages zugewiesen worden klger beispielsrechnung fr kapitalkontenentwicklung beteiligungssumme dm zugunsten treugeber bercksichtigt vorgetragen hingegen kapitalkonto vorangegangene verluste bereits zeitpunkt ersten ausschttung gemindert hinweis steuerlichen anlaufverluste prospektierten minderung steuerlast treugebern fhren sollten reicht schon deshalb verluste fr kapitalkontoentwicklung mageblichen handelsbilanz klger berechnungsbeispiel gesttzt ergaben vorlage steuerbilanzen klger berufungsgericht bergangen zudem vorgetragen handelsbilanzen ausgehe steuerbilanzen ausgewiesenen hheren verluste fr anspruch abs hgb mageblich seien allgemeinen grundstzen vgl bgh urteil januar zr njw rr davon auszugehen beklagten vorbringen klgers soweit fr gnstig zumindest hilfsweise eigen gemacht berufungsgericht entgegen ansicht anschlussrevision zutreffend angenommen klger abgetretenem recht geltend gemachte zahlungsanspruch verjhrt aa verjhrungsfrist fr befreiungsanspruch treuhnders satz bgb beginnt neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs frhestens schluss jahres laufen forderungen fllig denen befreien bgh urteil mai iii zr zip rn urteil november iii zr zip rn gesetzliche befreiungsanspruch satz bgb allgemeiner auffassung sofort eingehung verbindlichkeit freizustellen fllig unabhngig verbindlichkeit ihrerseits bereits fllig bgh urteil mai iii zr aao rn allgemeinen verjhrungsrechtlichen grundstzen wre zeitpunkt befreiungsanspruch entsteht fllig mageblich dafr zeitpunkt verjhrungsfrist freistellungsanspruchs beginnt bgb widersprche indes interessen vertragsparteien treuhandvertrags vorliegenden art wre fr lauf verjhrungsfrist flligkeit freistellungsanspruchs abzustellen wre treuhandkommanditistin regelmig bereits zeitpunkt geltendmachung freistellungsanspruchs gegenber treugebern gezwungen weder flligkeit drittforderung freizustellen absehbar feststeht deren erfllung berhaupt mittel treugeber zurckgegriffen bb befreiungsanspruch treuhnderin danach verjhrt weder dargetan ersichtlich eingegangenen verbindlichkeiten sinne satz bgb fr treuhnderin abs abs abs hgb hhe haftet hinblick dreijhrige verjhrungsfrist abs bgb bekanntgabe ende dezember eingereichten prozesskostenhilfeantrags klgers abs nr bgb unverjhrter zeit fllig geworden entgegen auffassung berufungsgerichts knnen beklagten gegenber rckzahlungsanspruch klgers etwaigen treuhandkommanditistin bestehenden schadensersatzansprchen aufrechnen aa aufrechnung berufungsgericht meint schon unzulssig ber gesetzlich vertraglich ausdrcklich geregelten flle hinaus aufrechnung verboten besonderen inhalt parteien begrndeten schuldverhltnisses ausschluss stillschweigend vereinbart angesehen bgb natur rechtsbeziehung zweck geschuldeten leistung erfllung wege aufrechnung treu glauben unvereinbar bgb erscheinen lassen bgh urteil juni iii zr bghz liegt fall treuhandkommanditistin beteiligung treuhnderisch fr rechnung treugeber bernommen gehalten gestaltung anlegerbeteiligung vorliegenden darf anleger grundstzlich soweit zwischenschaltung treuhnders unvermeidbar ergibt schlechter stehen kommanditist wre darf besser gestellt unmittelbar beteiligt htte trifft daher besonderen verhltnisse vorliegen anlagerisiko unmittelbar kommanditist beteiligt htte vgl bgh urteil dezember ii zr zip urteil mrz ii zr bghz einbindung anleger treuhandverhltnis erfasst haftung treuhandkommanditistin gegenber gesellschaftsglubigern soweit einlagen erbracht zurckbezahlt worden grund anleger mittelbar ber inanspruchnahme treuhandkommanditistin treffenden haftung gegenber gesellschaftsglubigern abs hgb aufrechnung ansprchen treuhandkommanditistin entziehen vgl olg dsseldorf zip olg kln nzg henze ebenroth boujong joost strohn hgb aufl anh rn heymann horn hgb aufl rn bb aufrechnung beklagten wrde brigen durchgreifen aufklrungspflichtverletzung ausreichend dargelegt ausschttungen gewinnen gleichzusetzen ergab hinreichend deutlich fondsprospekt wurde darauf hingewiesen fr handelsregister eingetragenen kommanditisten fr beteiligungstreuhnder persnliche haftung fr verbindlichkeiten gesellschaft entsteht soweit einlagen kapitalanleger liquidittsberschssen gesellschaft zurckgezahlt ferner prospekt entnehmen prognostizierten ausschttungen allein angenommenen mietzinsberschsse darstellen lieen hhe fremdfinanzierung ca gesamtaufwands objektgesellschaften anfnglichen tilgungsaussetzungen entnahmen liquidittsreserve teil eigenkapital gebildet wurde ausgewiesenen hhe mglich wurden treuhandkommanditistin weitergehenden erluterung haftungsvorschrift abs hgb gesellschaftsvertrages genannt verpflichtet vgl bgh beschluss november ii zr zip eingeschrnkte handelbarkeit anteile weist prospekt ebenfalls hinreichend deutlich klger erstattung ausschttungen gem abs satz inso verlangen knnte dahinstehen jedenfalls ergbe daraus hhere forderung anspruch gem abs inso wre begrenzt ausschttungen innerhalb vier jahren antrag erffnung insolvenzverfahrens schuldnerin juli gestellt vorgenommen worden ausschttungen ab juli belaufen bergmann caliebe born drescher sunder vorinstanzen lg waldshut tiengen entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen versuchten schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrerin september gem abs stpo beschlossen revision nebenklgerin landgerichts fulda urteil schwurgerichtskammer dezember unzulssig verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagte wegen versuchten schweren raubes freiheitsstrafe drei jahren verurteilt einziehungsentscheidung getroffen urteil wendet nebenklgerin revision rechtsmittel unzulssig beschwerdefhrerin antrag urteil aufzuheben allgemeinen sachrge begrndet entgegen abs stpo angegeben inwieweit urteil anficht aufhebung beantragt bleibt offen nebenklgerin nichtverurteilung angeklagten wegen versuchten besonders schweren raubes todesfolge wendet gem abs stpo unzulssig lediglich rechtsfolgenausspruch beanstanden erhebung allgemeinen sachrge gengt stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs zulssigkeit rechtsmittels nebenklgers feststellen knnen vgl bghr stpo abs zulssigkeit bgh beschluss mrz str nstz rr bgh beschluss mrz str nstz rr meyer goner stpo aufl rn mwn daher revision unzulssig verworfen becker fischer berger appl ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof lienen dr schfer mayer richterin bundesgerichtshof dr menges beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof staatsanwalt gl verkndung vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt verhandlung revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts osnabrck august zugehrigen feststellungen aufgehoben ausspruch ber einzelstrafen fllen ii ii dd nr urteilsgrnde aussprchen ber gesamtfreiheitsstrafe gesamtgeldstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen betruges fllen ii ii nr dd nr urteilsgrnde gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wegen abgabe verschreibungspflichtigen arzneimitteln verschreibung verbraucher fllen ii urteilsgrnde daneben gesamtgeldstrafe tagesstzen erkannt staatsanwaltschaft beanstandet nachteil angeklagten eingelegten rgen verletzung materiellen formellen rechts gesttzten revision bemessung einzelstrafen betrugstaten ii ii dd nr urteilsgrnde gesamtfreiheitsstrafe rechtsmittel sachrge erfolg verfahrensrge kommt mehr landgericht soweit anfechtung reicht folgende feststellungen wertungen getroffen seinerzeit selbstndiger apotheker ttige angeklagte fasste anfang jahres entschluss betrgerische rezeptabrechnungen gegenber gesetzlichen krankenkassen wiederholter tatbegehung vorbergehende einnahmequelle umfang verschaffen kunden gehrte ah kinder kinderrzten universittsklinikums seit januar regelmig tglich spritzende wachstumsfrdernde hormonprparat humatrope verschrieben bekamen prparat pharma fr europischen markt hergestellt nettoverkaufspreis je zehnerpackung ampullen mg vertrieben statt pharma zugelassenen pharmagrohndlern bezog angeklagte tatplan entsprechend familie abgegebene original prparat berwiegenden anzahl flle fr je zehnerpackung grauen arzneimittelmarkt erworbenen produkte uneingeschrnkt tauglich gnstiger preis erklrte teilweisen verstreichen verfallsfrist rechnungslosen lieferung zustndigen aok lie angeklagte abgabe prparate indes abzglich anfallenden rabatte skonti fllen magabe verkaufspreises pharma erstatten bekannt abgabe medikamenten rechnung grauen markt erworben sozialrechtlichen vorschriften vornherein anspruch apothekers gesetzlichen krankenkassen auslst tuschung fr auszahlungsanordnung zustndigen kassenmitarbeiter wusste berechtigung ansprchen manuell zumindest stichprobenartig anhand eingereichten rezepte berprfen nutzte umstand rztlichen verordnungen pharma fr deren direktlieferungen vergebene sogenannte pharmazentralnummer bereits aufgedruckt angeklagten bewusst gingen mitarbeiter kasse einreichung verordnung davon apotheker prparat entsprechenden vorschriftsmigen wege beschafft weise rechnete angeklagte gegenber aok jahren verteilt acht einzelne abrechnungsmonate abgabe insgesamt packungen humatrope familie direktverkaufspreis pharma ab obwohl se tatschlich grauen arzneimittelmarkt bezogen flle ii ii urteilsgrnde abzug anfallenden rabatte skonti entstand aok hieraus gesamtschaden entsprechend rechnete angeklagte fnf abrechnungsmonaten jahres fnf weitere verschreibungen prparats ab flle ii dd nr urteilsgrnde fllen reichte rezepte jeweils zusammen verordnungen rigen sieben taten medikamente patienten abgegeben sei einvernehmen sei aufgrund fingierter rezepte zusammenwirkenden arztes hhe krankenkassen hieraus entstandenen schadens indes mageblich teure aok erstattete prparat humatrope bestimmt betrgt gesamt bemessung einzelstrafen fr dargestellten betrugstaten landgericht strafmildernd bercksichtigt abrechnungen fr angeklagten grauen markt bezogenen einheiten prparats humatrope lediglich sozialrechtliche formalverste gehandelt deren einkauf ber pharma zugelassene grohndler htte aok betrgerisch erwirk ten zahlungen leisten mssen medizinische nachteile seien taten entstanden weder angeklagte kindern familie bentigte medikament zusammenwirken vater vorenthalten htten grauen markt beschafften prparate medizinischer sicht bedenken bestanden feststellung angeklagte familie ver schriebene prparat soweit pharma zugelassenen grohndlern bezogen jeweils grauen arzneimittelmarkt eingekauft sttzt landgericht gestndige einlassung deren unrichtigkeit punkt berzeugen knnen kinder htten hauptverhandlung auskunftsverweigerungsrecht gebrauch gemacht befragung mitarbeiter angeklagten sei insoweit unergiebig geblieben aufgezeichnete telefongesprche denen angeklagten frheren mitangeklagten ber abgabe spritzen geldzahlungen angeklagten unterhalten lieen eindeutigen schluss darauf abgabe prparats lediglich vorgetuscht worden sei zumal diabetes gelitten gerichteten strafverfahren derartige vorwrfe bestritten angeklagte bereits ermittlungsverfahren polizei beschuldigter ausgesagt einlassung hauptverhandlung angaben ermittlungsverfahren seien wesentlichen widersprche festzustellen beschwerdefhrerin rgt recht annahme landgerichts angeklagte kindern familie verordneten medikamente soweit pharma direkt bezogen grauen arzneimittelmarkt eingekauft tatschlich patienten abgegeben tragenden lckenlosen beweiswrdigung entbehrt urteil mitteilt angeklagte oben erwhnten polizeilichen vernehmung ermittlungsverfahren dahin eingelassen etwa mitte besuch pharmavertreter erhalten darauf hingewiesen datenbank ersichtlich angeklagten apotheke regelmig medikament humatrope verkauft knne medikament allerdings geringeren haltbarkeitsdauer deutlich gnstigeren preis beschaffen andererseits landgericht festgestellt kindern familie ses prparat seit januar regelmig verschrieben wurde angeklagten abgerechneten verordnungen januar april ber insgesamt fnf einheiten humatrope je flle ii ii nr urteilsgrnde gerade direktbezug medikaments pharma zuzuordnen teilweisen direktbezug geht landgericht vielmehr erst bezug folgeverordnung juli widerspruch htte landgericht auseinandersetzen mssen geeignet grundstzliche zweifel glaubwrdigkeit einlassung angeklagten erwecken senat ausschlieen landgericht beachtung widerspruchs aussagen angeklagten unglaubhaftigkeit angaben ber bezug medikaments berzeugt infolgedessen fraglichen fllen hhere einzelstrafen erkannt htte bestimmend erachteter mildernder strafzumessungsgesichtspunkt vorgelegen htte fhrt aufhebung einzelstrafen sowie gesamtfreiheitsstrafe aufhebung unterliegt landgericht wegen flle abgabe verschreibungspflichtigen arzneimitteln verhngte gesamtgeldstrafe beschwerdefhrerin rechtsmittel ausspruch ber einzelstrafen betrugsfllen gesamtfreiheitsstrafe beschrnkt beschrnkung insoweit jedoch unwirksam unbeachtlich genannten einzelstrafen hierauf beruhende gesamtfreiheitsstrafe stehen gem abs satz stgb gesondert festgesetzten geldstrafe untrennbaren zusammenhang losgelste beurteilung rechtlicher tatschlicher hinsicht ausschliet erwchse verurteilung geldstrafe unabhngig strafaussprchen brigen rechtskraft knnten weggefallenen strafen neu bemessen urteil insgesamt gefahr innerer widersprche auszusetzen deutlich schon dadurch neue tatrichter rechtsgrnden gehindert wre insoweit ebenfalls geldstrafe erkennen entgegen abs satz stgb mehrzahl isolierter gesamt geldstrafen folge htte tatrichter entscheidung vorschrift gesondert geldstrafe erkennt danach treffen ahndung taten insgesamt fr schuldangemessen hlt vgl bgh urteil april str stv urteil juni str njw urteil januar str bghr stgb abs einbeziehung rechtskrftig verhngten einzelgeldstrafen gesamtstrafe einzubeziehen bedarf deshalb neuer verhandlung entscheidung becker lienen mayer schfer menges'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf oktober zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo berufungsgericht art abs gg verstoen vorbringen klgerin bergangen rechtsfehler unerheblich gewertet nheren begrndung gem abs halbs zpo abgesehen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert mller greiner pauge diederichsen zoll'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss riz januar prfungsverfahren ecli de bgh briz bundesgerichtshof dienstgericht bundes januar vorsitzende richterin bundesgerichtshof mayen richter bundesgerichtshof dr karczewski richterin bundesgerichtshof dr menges vorsitzenden richter bundesfinanzhof prof dr schneider vorsitzenden richter bundesfinanzhof prof dr jatzke beschlossen ablehnungsgesuch antragstellerin vorsitzende richterin bundesfinanzhof prof dr fr begrndet erklrt grnde antragstellerin richterin bundesfinanzhof senat anhngigen prfungsverfahren nichtstndige beisitzerin vorsitzende richterin bundesfinanzhof prof dr wegen besorgnis befangenheit abgelehnt zeugnis abgelehnten richterin berufen abgelehnte richterin ablehnungsgesuch stellung genommen letzten absatz uerung satz eingeleitet antragstellerin sei schon studium bekannt stets ersten reihe gesessen antragstellerin ablehnungsgesuch ergnzend ausfhrungen abgelehnten richterin dienstlichen stellungnahme gesttzt nachdem erste vertreter vorsitzender richterin bundesfinanzhof prof dr lockere freundschaft antragstelle rin angezeigt senat mitwirkung zweiten vertreters abgelehnten richterin november beschlossen erklrung ersten vertreters besorgnis befangenheit rechtfertigt bgh beschluss november riz juris rn ff ii ablehnungsgesuch vorsitzende richterin bundesfinanzhof prof dr ten vertreters ber senat beteiligung ersentscheidet bverwg beschluss mrz wd juris rn begrndet ablehnung richters prfungsverfahren abs satz drig abs vwgo zpo entsprechend anzuwenden wegen besorgnis befangenheit findet abs zpo ablehnung statt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit richters rechtfertigen grund gegeben sicht verfahrensbeteiligten vernnftiger wrdigung umstnde anlass besteht unvoreingenommenheit objektiven einstellung richters zweifeln st rspr vgl bgh beschlsse dezember riz riz riz jeweils juris rn mwn erforderlich dagegen tatschlich befangenheit vorliegt vielmehr gengt aufgezeigten umstnde geeignet verfahrensbeteiligten anlass begrndeten zweifeln geben vorschriften ber befangenheit richtern bezwecken bereits bsen schein mglicherweise fehlenden unvoreingenommenheit objektivitt vermeiden vgl bgh beschlsse mrz zb njw rn august anwz njw rr rn dezember zr njw rr rn bverfge danach liegt ablehnungsgrund dienstliche stellungnahme dahin vorgetragenen ablehnungsgrnden zusammenhang stehende wertende schilderung jahrzehnte zurckliegenden vorgngen enthlt gibt sicht antragstellerin mehr fr erfolg ablehnungsgesuchs erforderlich anlass begrndeten zweifeln unparteilichkeit abgelehnten richterin mayen karczewski schneider menges jatzke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen bestechung geschftlichen verkehr strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts januar gibt fassung seiten umfassenden urteilsgrnde senat anlass folgendem hinweis schriftlichen urteilsgrnde dienen ergebnis hauptverhandlung wiederzugeben rechtliche nachprfung getroffenen entscheidung ermglichen dabei aufgabe richters wesentliches unwesentlichem unterscheiden begrndung entscheidung fassen leser wesentlichen entscheidung tragenden tatschlichen feststellungen rechtlichen erwgungen aufwndige eigene bemhungen erkennen abfassen unangemessen breiter urteilsgrnde weder stpo sachlich rechtlich geboten unabhngig vermeidbaren bindung personeller ressourcen beim tatgericht geeignet blick wesentliche verstellen bestand urteils gefhrden vgl bgh nstz nstz rr nack wahl elf hebenstreit sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr roth richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss amtsgerichts frankfurt main mai beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main juni rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen land hessen auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde haftanordnung amtsgerichts betroffenen bereits deshalb rechten verletzt abzusehen haft weiterhin justizvollzugsanstalt frankfurt main verletzung lichte art abs satz richtlinie eg auszulegenden vorschrift abs aufenthg vollzogen wrde vgl nher senat beschluss september zb weiteren begrndung abgesehen abs famfg stresemann schmidt rntsch brckner roth weinland vorinstanzen ag frankfurt main entscheidung xiv lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund mai soweit betrifft aufgehoben soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen hehlerei verurteilt worden insoweit angeklagte freigesprochen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse auferlegt schuldspruch dahin gendert angeklagte schweren bandendiebstahls fnf fllen versuchten schweren bandendiebstahls bandendiebstahls zwei fllen diebstahls schuldig ii gehende revision verworfen iii beschwerdefhrer brigen kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren bandendiebstahls fllen wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren bandendiebstahls gemeinschaftlichen bandendiebstahls fllen wegen diebstahls besonders schweren fall wegen hehlerei gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rge verletzung formellen rechts ausgefhrt daher unzulssig abs satz stpo sachrge fhrt aufhebung urteils freispruch soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen hehlerei verurteilt worden brigen revision unbegrndet sinne abs stpo urteilsfeststellungen fall ii lieh angeklagte mitangeklagten entwendetes fehlerauslesegert fr eigene zwecke nutzen wobei davon ausging gert gestohlen worden feststellungen belegen angeklagte mitangeklagten erhaltene gert sinne abs stgb verschafft hierzu wre erforderlich sache eigenen verfgungsgewalt bekommen bloe besitzerlangung zwecke vorbergehenden nutzung entleiher reicht hierfr vgl bgh stv wistra stree schnke schrder stgb aufl rdn trndle fischer stgb aufl rdn senat schliet neuen hauptverhandlung feststellungen getroffen knnen verurteilung tragen knnten spricht angeklagten daher insoweit frei ndert schuldspruch entsprechend ab fat urteilstenor klarstellung vereinfachung vgl bghst neu teilfreispruch fhrt wegfall fr fall ii urteilsgrnde verhngten freiheitsstrafe drei monaten ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberhrt senat hinblick verbleibenden unrechts schuldgehalt bestehen bleibenden einzelfreiheitsstrafen zweimal jahr neun monate dreimal jahr sechs monate jahr drei monate zweimal jahr neun monate ausschlieen strafkammer mildere festgesetzte gesamtfreiheitsstrafe gebildet htte beurteilung verbleibenden einzelstrafen zugrunde gelegt htte meyer goner kuckein athing ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zb februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein zpo fb teilt erstinstanzliche prozebevollmchtigte korrespondenzanwalt zeitpunkt zustellung urteils grundlage fr rechtsmittelfristberechnung mu richtigkeit angabe eigenverantwortlich berprfen darf insoweit brokraft verlassen ebenso korrespondenzanwalt rechtsmittelfrist eigener verantwortung berprfen bevor zweitinstanzlichen rechtsanwalt rechtsmittelauftrag erteilt bgh beschlu februar vi zb olg kln lg aachen vi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr mller richter dr lepa dr dressler dr greiner sowie richterin diederichsen beschlossen sofortige beschwerde klgers beschlu zivilsenats oberlandesgerichts kln oktober kosten klgers zurckgewiesen beschwerdewert dm festgesetzt grnde klger beschwerende urteil landgerichts januar prozebevollmchtigten februar zugestellt worden mrz berufung eingelegt berufung juni entsprechender fristverlngerung begrndet worden juni klger wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungseinlegungsfrist beantragt nachdem gerichtlicher hinweis mgliche verfristung ladungsverfgung juni prozebevollmchtigten ergangen begrndung vorgetragen bro erstinstanzlichen prozebevollmchtigten korrespondenzanwalt zusammengearbeitet anwaltsgehilfin ordnungsgemer fristberechnung eintragung fristablaufs fristenkalender versehentlich februar eingestellten eingangsstempel urteil gesetzt hieran sekretrin vorbereitung schreibens korrespondenzanwlte klgers orientiert deshalb tag zugangsdatum urteils angegeben sachbearbeiter rechtsanwalt eigene berprfung zustellungsdatums schreiben unterzeichnet deshalb htten korrespondenzanwlten klgers beauftragten zweitinstanzlichen prozebevollmchtigten erst mrz berufung eingelegt berufungsgericht beschlu oktober antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungseinlegungsfrist zurckgewiesen berufung klgers unzulssig verworfen dagegen klger form fristgerecht oktober sofortige beschwerde eingelegt ii zulssige rechtsmittel erfolg beantragten wiedereinsetzung vorigen stand zpo steht entgegen fristversumnis erstinstanzlichen prozebevollmchtigten korrespondenzanwlten klgers verschuldet wurde klger zuzurechnen abs zpo recht sieht berufungsgericht unterzeichnung schreibens korrespondenzanwlte klgers februar weitere berprfung inhaltliche richtigkeit sorgfaltsversto rechtsanwalt urschlich wurde fr versumung berufungsfrist ordentlichen rechtsanwalt mu verlangt datumsmitteilung korrespondenzanwlte mandanten richtigkeit berprft fristberechnung zugrunde gelegt handelt dabei unzumutbare sorgfaltsanforderung stndiger rechtsprechung trifft erstinstanzlichen prozebevollmchtigten erteilung schriftlichen rechtsmittelauftrages pflicht eigenverantwortlichen berprfung zustellungszeitpunktes erstinstanzlichen urteils entscheidend hierfr rechtsmittelanwalt hinsichtlich ablaufs rechtsmittelfrist angaben verlassen mu solange handakten vorliegen notwendige anwaltliche berprfung frist mglich vgl senatsbeschlu april vi zr njw sorgfalt mu mitteilungen fristenkontrolle notwendigen daten korrespondenzanwlte partei verlangt kme fall zusammenwirkens zweier anwlte kontrolle fristgebundenen prozehandlung erforderlich vgl bgh beschlu november ivb zb njw rechtsanwalt htte zuhilfenahme handakten bemerkt sekretrin datum eingangsstempels fristenstempels differierte mitteilung korrespondenzanwlte bertragen htte fehler korrigieren hierdurch fristversumnis verhindern mssen entscheidend fr fristberechnung datum empfangsbekenntnisses eingangsstempels urteils se natsentscheidung april vi zr njw mitteilung grundlage fr berechnung berufungseinlegungsfrist fr rechtskundigen erkennbar unrichtig unrichtigen grundlage berechneten korrespondenzanwlte klgers fristende unzutreffend beauftragten deshalb berufungsanwlte rechtsmitteleinlegung erst ablauf berufungsfrist sorgfaltsversto rechtsanwalt fr versumung frist urschlich klger zuzurechnen korrespondenzanwlten eigenes verschulden fristversumnis deshalb anzulasten trotz unjuristischen diktion mitteilungsschreiben februar wonach anzufechtende urteil februar eingegangen sei fehlenden zustellungsnachweises fr anlage lediglich ablichtung bersandte urteil selbstndig feststellung fristbeginns bemht sorgfaltspflicht erteilung rechtsmittelauftrages trifft erstinstanzlichen prozebevollmchtigten gleicher weise korrespondenzanwalt bernommen zweitinstanzlichen rechtsanwalt beauftragen vgl senatsbeschlsse mrz vi zb njw rr april vi zr njw sowie bgh beschlsse september viii zb njw rr dezember xi zr versr fehlen nachweise fr urteilszustellung fotokopie empfangsbekenntnisses mu geeigneter weise eigenverantwortlich ber zustelldatum vergewissern hiervon rechtzeitige einlegung rechtsmittels abhngt streitfall verschulden korrespondenzanwlte ebenfalls urschlich fr versumung berufungsfrist bedarf weiteren darlegung steht ebenfalls beantragten wiedereinsetzung entgegen dr mller dr dressler dr lepa urlaub unterschrift verhindert dr mller dr greiner diederichsen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zb juli rechtsstreit ecli de bgh bviiizb viii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr milger richter prof dr achilles dr schneider richterin dr fetzer richter dr bnger beschlossen beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung fristen einlegung begrndung rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts dsseldorf juli gewhrt rechtsbeschwerde beklagten vorgenannte beschluss aufgehoben soweit nachteil beklagten erkannt worden sache umfang aufhebung erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde grnde beklagte zusammen rechtsbeschwerdeverfahren mehr beteiligten beklagten mieter kndigung wegen mietrckstnden inzwischen zwangsgerumten wohnung klgers schlussurteil amtsgerichts ratingen dezember beide gesamtschuldner zahlung mietrckstnden nebst zinsen sowie verurteilt worden vorbehalt gettigte mietzahlungen fr vorbehaltlos erklren anschluss urteilsverkndung zustndige abteilungsrichterin amtsgerichts bersendung jeweils beglaubigten abschrift sowie abschrift urteils beklagten zustellungsurkunde verfgt hinsichtlich beklagten zusatz sendung persnlich bergeben sei beklagten rechtsmittelbelehrung versehene urteil dezember zugestellt worden whrend hinsichtlich beklagten mehreren vergeblichen zustellversuchen erst april gelungen montag mai berufungsgericht eingegangenen schriftsatz zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten beklagte schlussurteil amtsgerichts berufung eingelegt juni begrndet landgericht berufung unzulssig verworfen hiergegen wendet beklagte nachdem senat prozesskostenhilfe fr beschwerdeverfahren bewilligt rechtsbeschwerde ii beklagten innerhalb laufenden frist einlegung rechtsbeschwerde ordnungsgemen prozesskostenhilfeantrag beifgung vollstndiger unterlagen ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse gestellt wiedereinsetzung vorigen stand versumung fristen einlegung begrndung rechtsbeschwerde bewilligen zpo hinblick bedrftigkeit verschulden einhaltung genannten fristen gehindert versumten rechtshandlungen wegfall hindernisses innerhalb wiedereinsetzungsfrist abs zpo nachgeholt iii rechtsbeschwerde fhrt gem abs satz zpo aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache berufungsgericht verfahren soweit beklagte betrifft sache fortgang geben rechtsbeschwerde gem abs satz nr abs satz zpo statthaft besonderen zulssigkeitsvoraussetzungen abs zpo liegen entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs nr alt zpo berufungsgericht angegriffenen entscheidung nachstehend aufgefhrten rechtsprechung bundesgerichtshofs fr wirksame zustellung aufgestellte erfordernis zustellungswillens verkannt dadurch zugleich verfassungsrechtlich verbrgten anspruch beklagten wirkungsvollen rechtsschutz art abs gg rechtsstaatsprinzip verletzt verfahrensgrundrecht verbietet gerichten parteien zugang verfahrensordnung eingerumten instanz unzumutbarer sachgrnden mehr rechtfertigender weise erschweren st rspr vgl senatsbeschluss juli viii zb wum rn mwn rechtsbeschwerde sache erfolg berufungsgericht begrndung wesentlichen ausgefhrt berufung beklagten sei verfristet berufungseinlegungsfrist fr bereits dezember zustellung schlussurteils beklagten lauf gesetzt worden sei verlauf erstinstanzlichen rechtsstreits zwei prozessvollmachten beklagten akte gereicht sei abs nr zpo streitgenossen mglich sei mndlichen verhandlung amtsgericht stets prozessbevollmchtigter aufgetreten zustellung deshalb abs satz zpo bewirkt mssen sei demgem dezember erfolgte urteilszustellung bewirkt worden beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand schlussurteil amtsgerichts beklagten vielmehr frhestens april zugestellt worden fristen einlegung begrndung berufung gem abs satz zpo allenfalls zustellung lauf gesetzt konnten folge beklagten gewahrt worden aa abs satz zpo sieht urteile parteien abschrift zugestellt fr fall streitgenossenschaft urteil streitgenossen gesondert gesonderter abschrift zuzustellen vgl musielak voit musielak zpo aufl rn ferner etwa vgh kassel njw mwn dezember erfolgte zustellung beklagten deshalb schon wirkung lasten beklagten entfalten knnen bb beklagten fr ersten rechtszug erteilte prozessvollmacht entgegen auffassung berufungsgerichts folge gehabt parteistellung dezember bewirkte zustellung schlussurteils lauf rechtsmittelfristen insgesamt auslsende zustellung beklagte angesehen fr umfassend wirkende zustellung erforderlichen willen amtsgerichts gefehlt beklagten gerichtete urteilszustellung zugleich beklagte adressieren bereits wortlaut heilungsvorschrift zpo wonach zuzustellenden schriftstck dokument handeln person zustellung gesetz gem gerichtet gerichtet konnte zugegangen nmlich fr frmliche zustellung unabdingbares wirksamkeitserfordernis gericht zustellung zustellungswillen bestimmten zustellungsadressaten bewirken besondere bedeutung erfordernis zustellungswillens namentlich beizumessen streitfall zustellung notfrist gang gesetzt zustellungsempfnger davon ausgehen gericht zuzustellende schriftstck gerade eigenschaft partei streitigen konstellation zugleich vertreter bestimmten partei tatschlich kenntnis bringen angesichts besonderen bedeutung notfrist fr verbundenen rechtsfolgen nachteiligen heilung etwaiger zustellungsmngel sowie ungeachtet mngel gang gesetzten fristenlauf rechnen darauf einrichten daher bestimmte richtung weisender zustellungswille fr wirksamkeit zustellung unerlsslich fehlen geheilt bgh urteil mai iv zr versr rn vgl ferner urteile dezember vi zr njw rr rn januar vii zr bghz rn ganzen umfassend nunmehr senatsurteil mrz viii zr ii mwn verffentlichung bghz vorgesehen danach erforderliche wille zustellungen zusammenzufassen beklagten schlussurteil zugleich fr beklagte deren prozessvertreter zuzustellen ersichtlich gefehlt abteilungsrichterin amtsgerichts dezember urteilszustellung verfgt beklagten gegenteil gesondert unmittelbar persnliche bergabe zugestellt dementsprechend findet etwa beklagten betreffenden zustellungsurkunde hinweis urteilsabschrift beklagte partei zugleich prozess vertreter beklagten bermittelt erhalten fr deshalb erkennbar urteilszustellung gleichzeitig rechtsmittelfrist fr beklagte lauf gesetzt insoweit handlungsbedarf fr entstehen konnte mithin berufungsgericht meint dezember beklagten bewirkte urteilszustellung ungeachtet prozessvollmacht nachtrglich beklagten gleichwohl zurechenbare rechtsmittelfristen bereits zeitpunkt lauf setzende urteilszustellung gewertet cc dahinstehen april beklagte erfolgte urteilszustellung wirksam wirksamkeit urteilszustellung sogar beklagten erteilte prozessvollmacht entgegen gestanden aufgrund abs satz zpo vorgeschriebene urteilszustellung gem abs satz zpo zwingend prozessbevollmchtigten htte bewirkt mssen vgl senatsbeschluss november viii zb njw rr rn mwn fristlauf bereits april begonnen wren berufungs berufungsbegrndungsfrist streitfall gewahrt dr milger dr achilles dr fetzer dr schneider dr bnger vorinstanzen ag ratingen entscheidung lg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr januar rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dr bergmann richter dr strohn richterinnen caliebe dr reichart sowie richter dr nedden boeger beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf november zurckgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen grnde vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung senat verfahrensrgen geprft fr durchgreifend erachtet gilt entgegen auffassung berufungsgerichts abs bgb fr innengesellschaften gesamthandsvermgen mnchkommbgb ulmer schfer aufl rn fehler entscheidungserheblich entgegen abs bgb schon schlussrechnungen aufgestellt wurden somit verbindlichen feststellung gesellschafter mangels abweichender vereinbarung notwendiger voraussetzung fr entstehung flligkeit ansprche klgers fehlt bgh urteil april ii zr bghz urteil mrz ii zr bghz urteil januar ii zr bghz rn mnchkommbgb ulmer schfer aufl rn ansprche klgers allerdings zwischenzeitlich feststellung jahresabschlsse fllig geworden september aufgelste gesellschaft rechtsfehlerfreien feststellungen berufungsgerichts ber vermgen verfgt knnen ausgleichsansprche aufgrund einfachen auseinandersetzungsrechnung unmittelbar ausgleichspflichtigen gesellschafter geltend gemacht gesellschaftern festgestellten auseinandersetzungsbilanz oktober bedarf ii zr bgh zip urteil rn streitpunkte ber richtigkeit vorgelegten rechnung fall prozess entscheiden weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens zpo streitwert bergmann strohn reichart caliebe nedden boeger vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen festgestellt nebenklge rin wirksam ffentlichen klage angeklagten rechtsanwltin angeschlossen sch zerbst beistand bestellt berechtigung anschluss nebenklgerin folgt abs nr stpo nebenklagebefugnis besteht schon sachlage verurteilung angeklagten wegen nebenklagestraftat rechtlich mglich erscheint fllen abs nr stpo gengt deshalb anklage umfassten sachverhalt stpo verurteilung wegen delikts sinne materiell rechtlich betracht kommt olg dsseldorf nstz vorliegend kommt nebenklgerin zugleich antrag eingelegten revision erstrebte verurteilung wegen ttungserfolg qualifizierten straftat delikts sinne abs nr stpo bghst betracht brigen rechtlichen hinweis landgerichts schuldspruch wegen krperverletzung todesfolge belegt nebenklgerin schriftsatz juni revisionsgericht februar eingegangen anschluss ffentliche klage erklrt gem abs satz abs nr stpo nebenklgerin beistand bestellen gewhrung beantragten prozesskostenhilfe daher erforderlich hinblick angeklagten gilt landgericht erfolgte beistandsbestellung abs stpo revisionsinstanz fort antrag beschrnkung kosten ortsansssigen rechtsanwltin entfallen lassen bereits entscheidung oberlandesgerichts dresden september entsprochen worden basdorf schaal raum brause schneider'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen besonders schweren raubs strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen mai feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen besonders schweren raubs einbeziehung einzelstrafen urteil schffengerichts aachen oktober gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt anordnung unterbringung entziehungsanstalt aufrecht erhalten hiergegen richtet verfahrensrgen sachbeschwerde gesttzte revision angeklagten rechtsmittel erfolg feststellungen landgerichts berfiel angeklagte dezember bedienung imbiss bestellte schnitzel folgte zeugin schnitzel khlschrank holen hielt pltzlich messer wohnung freundes mitgenommen hals aufforderung kohle raus zeugin antwortete schlug kchenzange angeklagten folgte rangelei zeugin boden fiel angeklagte nahm drei euro scheine kasse floh lie messer tatort zurck messer fanden spuren hauptspurenlegers beimengungen klinge sowie spuren mindestens zwei hauptspurenlegern griff denen spurenleger mitverursacher betracht kam brigen fr direktabgleich tatverdchtigen personen geeignet spurenleger wurde zeuge erkannt tter raubberfalls ausschied tag zuvor wegen delikts festgenommen worden hauptspurenanteil wurde dna analyse biostatistischen wahrscheinlichkeit mehr eins zehn milliarden angeklagten zugeordnet zeugin geklagten jedoch ermittlungsverfahren hauptverhandlung tter wiedererkannt wahllichtbildvorlage sogar igen sicherheit person tter bezeichnet mglichkeit person nachweisbare dna spur messer hinterlassen tter landgericht gleichwohl ausgeschlossen ausschlaggebend insofern versuch angeklagten einlassung herkunft zuzuordnenden spur anderweitig erklren berzeugung kammer gelogen angeklagte behauptet messer sei wohnung zeugen zerkleinern drogenportionen benutzt worden zeuge weitere bekannte drogenszene drogen konsumiert htten messer deshalb hufig tisch gelegen angefasst genommen einlassung verwendung messers landgericht widerlegt angesehen weder zeuge zeugen besttigt messer zerkleinern drogenportionen verwendet wurde ausgefhrt angeklagte versucht widerlegte einlassung indiz fr tterschaft relativieren verstrke gewissheit tterschaft ii revision angeklagten sachrge erfolg verfahrensrgen ankommt beweiswrdigung landgerichts rechtsfehlerhaft angesichts tatsache geschdigte angeklagten tter wiedererkannt vorverfahren sogar person tter bezeichnet entscheidend ausgeschlossen verursacher dna spur tatmesser tatbegehung spurenverursachung frage kommt urteilsgrnden belegt lassen zudem erkennen auer wohnungsinhaber angeklagten wohnungs schlssel besa dritter tat zugriff messer aussagen strafkammer vernommenen zeugen besagen benutzung messers zerkleinern drogenportionen gesehen zeugen zudem personen hufigsten umgang zeugen einzigen wohnung zeugen verkehr ten daher ausgeschlossen besuchern zugriff messer mglich ferner urteilsgrnden entnehmen dna spuren messer finden dritten stammen konnten auerdem strafkammer geklrt tatbegehung dritten mglich dna spur messer hinterlie erwogen spurenverursachung angeklagten weiteres dadurch erklren zeitweise zeugen gewohnt insoweit bestehen lcken beweis grnden folge berzeugung strafkammer tatbegehung angeklagten tragfhig begrndet soweit urteil widerlegung teils einlassung angeklagten ausschlaggebendes indiz hierfr verwendet rechtsfehlerhaft unschuldiger falsche angaben verteidigen suchen widerlegung entlastungsvorbringens liefert daher regel zuverlssiges indiz fr tterschaft angeklagten senat urteil juli str bghst fischer appl ott eschelbach zeng'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet april vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs gesellschafter personengesellschaft grundstzlich interesse feststellung unwirksamkeit gesellschafterbeschlusses gilt regel ber bestehen gesellschaft zugehrigkeit gesellschafters gesellschaft hinaus fortfhrung urteil februar ii zr zip bgh urteil april ii zr olg mnchen lg mnchen bgh ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april richter dr strohn vorsitzenden richterin dr reichart richter dr drescher born sunder fr recht erkannt revision klgers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen november kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht ber feststellungsantrge klgers top top berufungsantrge iv entschieden umfang aufhebung sache neuen entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien rechtsanwlte partnerschaftsgesellschaft verbunden klger einreichung zustellung klage vorliegenden verfahren juni ausgeschieden soweit revisionsinstanz bedeutung wurden gesellschafterversammlung mai zwei beschlsse folgendem wortlaut gefasst top herr dr klger aufgefordert anfang mai konten partnerschaft abgerumten bzw entnommenen betrge ber insgesamt euro unverzglich sptestens partnerschaft zurckzuzahlen top herr dr klger aufgefordert bereits kanzleirumen entfernten original akten insbesondere wochenende kanzlei beiseite geschafften akten kanzleirume zurckzubringen gilt soweit angelegenheiten betreffen denen partnerschaft ansprche beispiel auslagenerstattung zustehen knnen klger begehrt feststellung beschlsse nichtig hilfsweise rechtswirkung entfalten landgericht klage insoweit abgewiesen berufungsgericht berufung abs zpo zurckgewiesen hiergegen richtet erkennenden senat zugelassene revision klgers begehren verfolgt entscheidungsgrnde revision klgers erfolg fhrt aufhebung entscheidung angefochtenen umfang zurckverweisung berufungsgericht berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt klger fehle gem zpo erforderliche feststellungsinteresse komme darauf klger gesellschaft ausgeschieden sei mageblich sei angefochtene beschluss rechtswirkungen verhltnis parteien auswirkungen frheren gesellschafterstellung nachwirkenden rechte seien ersichtlich gesellschafterbeschlssen enthaltenen aufforderungen begrndeten rechtspflicht wirkten hinsichtlich rechtspflicht konstitutiv wegen beschlssen genannten aufforderungen klger gefhrten rechtsstreit wrden beschlsse insoweit wirkung entfalten ergangen klger kenntnis genommen worden seien ii hlt revisionsrechtlichen berprfung stand klage zulssig insbesondere voraussetzungen abs zpo erfllt gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs beschlsse gesellschafter personengesellschaft rechtsverhltnisse sinne abs zpo bgh urteil oktober ii zr njw rr urteil februar ii zr zip rn ebenso etwa wiedemann gesellschaftsrecht band iii beiden streitigen beschlsse wirkung fr zukunft sollen handelt dabei vergangene gegenwrtige rechtsverhltnisse entgegen auffassung berufungsgerichts fr bestehen feststellungsinteresses erforderlich gesellschafterbeschlssen enthaltenen aufforderungen rechtspflicht begrnden gesellschafter personengesellschaft grundstzlich interesse sinn abs zpo feststellung unwirksamkeit gesellschafterbeschlusses ii zr njw rr bgh urteil urteil oktober november ii zr zip urteil februar ii zr zip rn ergibt schon zugehrigkeit gesellschaft hinnehmen ber wirksamkeit gesellschafterbeschlusses rechtsunsicherheit besteht bgh urteil oktober ii zr njw rr urteil februar ii zr zip rn gilt grundstzlich ber bestehen gesellschaft zugehrigkeit gesellschafters gesellschaft hinaus vgl bgh urteil februar ii zr zip rn daher beschlussfassung ausgeschiedene gesellschafter regelfall fortwirkendes feststellungsinteresse dahinstehen sachverhalte denkbar denen ausscheiden feststellungsinteresse entfllt beschlssen enthaltenen aufforderungen rckzahlung geld rckgabe akten sollten ersichtlich ausscheiden klgers gesellschaft hinfllig brigen handelt top top beschlossenen aufforderungen unverbindliche meinungsuerung gesellschafter rechtsfolgewillen verbindliche feststellung bestimmten handlungspflichten klgers dafr spricht schon umstand beschlsse frmlich gefasst worden abstimmungsergebnis versammlungsleiter frmlich festgestellt protokolliert worden vgl bgh urteil november ii zr zip urteil februar ii zr zip rn beschlussfassungen gesellschaftern streitige verpflichtung rckzahlung betrgen rckgabe akten verbindlich festgelegt regelungscharakter innerhalb gesellschaft gengt jedenfalls interesse klgers feststellung unwirksamkeit beschlsse rechtfertigen vgl bgh urteil november ii zr zip urteil februar ii zr zip rn iii angefochtene beschluss aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen senat abschlieend entscheiden tatrichterliche feststellungen getroffen mssen allerdings berufungsgericht recht davon ausgegangen beklagten richtigen klagegegner passivlegitimiert nichtigkeit beschlssen gesellschafterversammlung personengesellschaft grundstzlich feststellungsklage mitgesellschafter geltend gemacht bgh urteil juni ii zr zip urteil april ii zr zip rn ff urteil mrz ii zr zip rn gilt fr klage mittlerweile ausgeschiedenen gesellschafters bgh urteil februar ii zr zip rn erforderliche zurckverweisung wiedererffneten berufungsrechtszug oberlandesgericht nunmehr geltend gemachten formellen materiellen beschlussmngeln befassen strohn reichart born drescher sunder vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchter schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kassel oktober schuldspruch dahin gendert angeklagte wegen versuchter brandstiftung zwei fllen fall tateinheit brandstiftung wegen missbrauchs notrufen drei fllen krperverletzung drei fllen sachbeschdigung sowie wegen versuchter ntigung zwei fllen davon fall tateinheit beleidigung sachbeschdigung verurteilt ausspruch ber gesamtstrafen magabe aufgehoben nachtrgliche gerichtliche entscheidung ber gesamtstrafe stpo treffen weitergehende revision verworfen entscheidung ber kosten rechtsmittels bleibt fr nachverfahren stpo zustndigen gericht vorbehalten grnde landgericht angeklagten wegen brandstiftung tateinheit versuchter schwerer brandstiftung wegen missbrauchs notrufen drei fllen wegen krperverletzung zwei fllen wegen sachbeschdigung einbeziehung freiheitsstrafe urteil amtsgerichts witzenhausen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren drei monaten wegen versuchter schwerer brandstiftung wegen krperverletzung wegen versuchter ntigung tateinheit bedrohung beleidigung sachbeschdigung sowie wegen versuchter ntigung tateinheit bedrohung einbeziehung geldstrafen strafbefehl amtsgerichts eschwege freiheitsstrafe urteil amtsgerichts suhl weiteren gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt verletzung materiellen rechts gesttzte revision beschlusstenor ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo fllen ii ii urteilsgrnde tritt angeklagten verwirklichte bedrohung konkurrenzwege jeweils versuchten ntigung zurck fischer stgb aufl rdn senat deshalb tateinheitliche verurteilung wegen bedrohung entfallen lassen nderung schuldspruchs fllen ii ii berhrt unrechts schuldgehalt taten senat angesichts strafzumessungserwgungen strafkammer ausschlieen landgericht zutreffender beurteilung konkurrenzverhltnisses insoweit mildere einzelstrafen erkannt htte hingegen begegnet gesamtstrafenbildung durchgreifenden rechtlichen bedenken generalbundesanwalt hierzu antragsschrift februar ausgefhrt rechtsfehler liegt darin tatrichter fall verurteilung angeklagten amtsgericht witzenhausen juni ua tag verkndung berufungsurteils oktober ua tag verkndung erstinstanzlichen strafurteils juni zsurwirkung abs stgb zumisst mageblich fr gesamtstrafenbildung gem abs satz stgb zeitpunkt verkndung berufungsurteils oktober berufungsverfahren angefochtenen urteil zugrunde liegenden tatschlichen feststellungen geprft konnten rissing van saan lk stgb aufl rdn trndle fischer stgb aufl rdn gengt entscheidung ber strafaussetzung bewhrung rissing van saan lk stgb aufl rdn strafkammer htte daher erste gesamtfreiheitsstrafe einzelstrafen fr abgeurteilten taten ii urteilsgrnde freiheitsstrafe drei monaten bewhrung urteil amtsgerichts witzenhausen bilden mssen zweite gesamtfreiheitsstrafe einzelstrafen fr abgeurteilten taten ii urteilsgrnde einzelgeldstrafen strafbefehl amtsgerichts eschwege august freiheitsstrafe urteil amtsgerichts suhl februar bilden rechtsfehlerhafte bildung beiden gesamtfreiheitsstrafen angeklagte mglicherweise beschwert auszuschlieen landgericht einbeziehung einzelstrafen fr taten ii urteilsgrnde erste bildende gesamtfreiheitsstrafe fr angeklagten blick beide gesamtfreiheitsstrafen insgesamt gnstigeren ergebnis gelangt wre schliet senat macht mglichkeit gebrauch abs satz stpo entscheiden landgericht abschlieenden sachentscheidung ber kosten rechtsmittels befinden soweit revision nachgeschobenem schriftsatz nichtanord nung maregel stgb rgt bleibt erfolg versagt fr hang sinne stgb stndiger rechtsprechung entweder chronische krperliche abhngigkeit eingewurzelte psychische disposition zurckgehende bung erworbene neigung immer rauschmittel konsumieren erforderlich feststellungen sachverstndig beratenen kammer lag angeklagten jedoch zeitweise auftretende neigung alkoholmissbrauch insbesondere frustrationssituationen alkoholabhngigkeit bestand ua blo gelegentlich auftretende neigung krperliche zumindest psychische abhngigkeit begrndet jedoch hang sinne stgb fischer stgb aufl rdn ff weshalb landgericht unterbringung angeklagten entziehungsanstalt nher errtern rissing van saan rothfu appl riinbgh roggenbuck urlaubsbedingt ortsabwesend deshalb unterschrift gehindert rissing van saan schmitt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen banden gewerbsmigen betruges strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bamberg november gesamtstrafausspruch magabe aufgehoben nachtrgliche gerichtliche entscheidung ber gesamtstrafe stpo treffen weitergehende revision angeklagten unbegrndet verworfen abs stpo angeklagte kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen zweier flle gewerbsmigen bandenbetruges abs abs stgb davon fall tateinheit verabredung weiteren gewerbsmigen bandenbetrug abs stgb fnf jahren gesamtfreiheitsstrafe verurteilt angeklagten urteil amtsgerichts gtersloh juli verhngte strafe einbezogen bereits allerdings rechtskrftiges urteil einbezogen worden verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten fhrt aufhebung gesamtstrafausspruchs brigen unbegrndet abs stpo gesamtstrafausspruch rechtsfehlerhaft daher aufzuheben zulssig einzelstrafen fr genommen rechtskrftige schon bildung gesamtstrafe rechtskrftigen urteil gedient gesamtstrafe einzubeziehen gefahr verbotenen doppelbestrafung art abs gg begrnden wrde bgh beschluss juli str bghst mwn senat ausschlieen gesamtfreiheitsstrafe fehlerhaft einbezogene strafe vielleicht geringfgig milder ausgefallen wre senat macht mglichkeit gebrauch gem abs stpo entscheiden rechtsfehlern ausschlielich bildung gesamtstrafe betreffen mglichkeit erffnet tatrichter entscheidung beschlusswege stpo verweisen hieran dadurch gehindert fr entscheidung abs stpo ohnehin erforderliche antrag generalbundesanwalts darauf ausdrcklich abstellt antrag aufhebung gesamtstrafausspruchs zurckverweisung insoweit jedenfalls sache gleiche ziel gerichtet vgl senge fs dahs echte zumessungsfehler hierzu vgl bgh beschluss august str nstz rr liegen entscheidung ber neu bildende gesamtstrafe obliegt nunmehr abs stpo zustndigen gericht vgl bgh beschluss oktober str njw weitergehende revision angeklagten unbegrndet nachprfung urteils ber gesamtstrafausspruch hinaus angeklagten beschwerenden rechtsfehler ergeben abs stpo zutreffenden ausfhrungen antragsschrift generalbundesanwalts nimmt senat bezug wenig nahe liegende annahme strafkammer schwelle strafloser vorbereitungshandlung strafbarem versuch sei schon tatplangemen telefonanrufen tuschung gefhrt erst unmittelbarem beginn bandenmitgliedern jeweils intendierten geldbergabe angerufenen berschritten angeklagten jedenfalls beschweren angeklagte kosten rechtsmittels tragen kostenentscheidung mglich wre vgl bgh beschluss november str wistra nachverfahren gem stpo vorbehalten bleiben sicher abzusehen rechtsmittel angeklagten verurteilung insgesamt angegriffen geringfgigen teilerfolg senat kostenentscheidung gem abs stpo treffen vgl bgh beschluss mai str bgh beschluss oktober str wahl rothfu elf hebenstreit jger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zb april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja kapmug abs satz nr abs abs musterverfahren abs satz nr kapmug einzuleiten ablauf genannten frist zehn gleichgerichtete musterfeststellungsantrge gestellt worden antrge mssen zehn getrennten prozessen gestellt worden reicht vielmehr zehn einfache streitgenossen jeweils durchfhrung musterverfahrens gerichteten antrag gestellt mglichkeit zurckweisung antrge wegen prozessverschleppung abs satz nr kapmug bleibt unberhrt klageregister gem abs kapmug einzelne musterfeststellungsantrag einzutragen mehrere streitgenossen jeweils gleichlautende antrge gestellt bgh beschluss april ii zb olg mnchen lg augsburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes april vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly dr strohn dr reichart dr drescher beschlossen rechtsbeschwerde klger beschluss senats fr kapitalanleger musterverfahren oberlandesgerichts mnchen februar kostenpunkt insoweit aufgehoben ungunsten rechtsbeschwerdefhrer entschieden worden umfang aufhebung rechtsstreit neuen entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen streitwert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde vierzehn klger landgericht augsburg anhngigen ausgangsverfahrens verlangen beklagten schadensersatz wegen fehlerhafter ad hoc mitteilungen neun klger jeweils musterfeststellungsantrag gestellt klageregister daraufhin antrag bekannt gemacht worden innerhalb vier monaten bekanntmachung gleichgerichtete musterfeststellungsantrge vier weiteren verfahren insgesamt klgern gestellt worden landgericht musterfeststellungsantrag zurckgewiesen dagegen klgern eingelegte sofortige beschwerde erfolg geblieben olg mnchen zip dagegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde klger ii rechtsbeschwerde begrndet beschwerdegericht allerdings zutreffend angenommen zurckweisung musterfeststellungsantrags abs kapmug sofortige beschwerde gem abs nr zpo statthaft ebenso mllers weichert njw fullenkamp vorwerk wolf kapmug rdn danach findet sofortige beschwerde entscheidungen statt mndliche verhandlung erfordern verfahren betreffendes gesuch zurckgewiesen worden voraussetzungen erfllt abs zpo beschwerdegericht folgen annahme musterfeststellungsantrag richtig musterfeststellungsantrge sei en landgericht recht abs kapmug zurckgewiesen worden begrndung beschwerdegericht ausgefhrt innerhalb vier monaten bekanntmachung antrags seien mindestens neun weiteren verfahren gleichgerichtete musterfeststellungsantrge gestellt worden abs satz nr kapmug fr erlass vorlagebeschlusses voraussetze vier verfahren insgesamt klgern derartige antrge gestellt worden seien reiche komme zahl antragsteller zahl verfahren denen antrge gestellt worden seien beruht einseitig formale gesichtspunkte vordergrund stellenden fehlerhaften auslegung abs satz nr kapmug abs kapmug fhrt prozessgericht beschluss musterentscheid herbei anhngigen verfahren zeitlich erste musterfeststellungsantrag gestellt worden innerhalb vier monaten bekanntmachung mindestens neun weiteren verfahren gleichgerichtete musterfeststellungen beantragt worden wortlaut norm entgegen ansicht beschwerdegerichts eindeutig erheben mehrere personen gemeinsam klage voraussetzungen notwendigen streitgenossenschaft zpo vorliegen kommt fr klger gem zpo selbstndiges prozessrechtsverhltnis zustande mehreren prozessrechtsverhltnisse einfache streitgenossenschaft lediglich uerlich einheitlichen verfahren miteinander verbunden sache handelt selbstndige verfahren bghz bgh urt mrz zr wm mai ix zr zip insoweit bghz abgedruckt mnchkommzpo schilken aufl rdn zller vollkommer zpo aufl rdn wortlaut abs satz kapmug spricht fr bercksichtigung einzelnen mehreren einfachen streitgenossen gestellten musterfeststellungsantrags danach musterfeststellungsantrag verfahren kapitalanleger musterverfahrensgesetz gang gesetzt vorliegen weiteren gesetzlichen voraussetzungen vorlagebeschluss kapmug fhrt textteile verfahren umschreiben lediglich teil materiellen voraussetzungen klageverfahren denen berhaupt gesetz musterbescheid betracht kommt enthalten aussage ber zahl notwendigen prozesse beschwerdegericht meint stellen demnach zwei mehr streitgenossen jeweils antrag handelt eigenstndige antrge ber jeweils gesondert entschieden sinn zweck gesetzes abs satz nr kapmug auszulegen streitgenossenschaft verfahren jeweilige einzelne prozessrechtsverhltnis verstehen voraussetzungen fr vorlagebeschluss schon erfllt insgesamt mindestens zehn klger jeweils zulssigen musterfeststellungsantrag gestellt ebenso lg stuttgart zip siehe sen beschl februar ii zb lg berlin beschl november verffentlicht klageregister lg frankfurt main verfgung februar unverffentlicht reuschle kapitalanleger musterverfahrensgesetz schneider bb assmann festschrift vollkommer gundermann hrle vur gngel gansel heidel aktienrecht kapitalmarktrecht aufl kapmug rdn kg hinweisbeschl september sch kapmug verffentlicht klageregister fullenkamp aao rdn einfhrung musterverfahrens gesetzgeber mglichkeit schaffen verfahren kapitalmarktinformationen angebote wertpapiererwerbs bernahmegesetz gegenstand vielzahl personen betreffen verallgemeinerungsfhige tatsachen rechtsfragen mglichst frhen stadium bindungswirkung fr verfahren klren dadurch schutz kapitalanleger verbessern begr regierungsentwurf bt drucks ff sen beschl dezember ii zb zip bedrfnis fr derartige klrung besteht unabhngig davon anleger jeweils gesondert klage erhoben einfacher streitgenossenschaft klagen entscheidung fr hngt hufig zuflligkeiten ab subjektive klagenhufung anlegerschutzsachen trotz jeweils einzelfall abzustellenden prfung urschlichkeit etwaiger fehlerhafter kapitalmarktinformationen vgl sen urt mai ii zr zip em tv hufig stets unzweckmig letztlich nimmt beschwerdegericht darauf hinweist stehe klgern frei zurckweisung musterfeststellungsantrags prozesstrennung zpo beantragen prozesse getrennt neue musterfeststellungsantrge stellen fordert unzutreffend einhaltung bestimmter formalien missachtet jedoch berechtigte interesse klger streitgenossenschaft klagen kostenvorteile zunutze systematik kapitalanleger musterverfahrensgesetzes steht auslegungsergebnis entgegen allerdings abs kapmug musterfeststellungsantrge klageregister ffentlich bekannt gemacht dabei angaben person jeweiligen antragstellers indessen erforderlich wortlaut abs kapmug allgemeinen grundstzen prozessrechts zulssige musterfeststellungsantrag gesondert einzutragen deshalb beschwerdegericht meint gefahr entstehen unklar bliebe viele personen derartige antrge gestellt entgegen auffassung beschwerdegerichts auslegung musterverfahren notwendigerweise schon durchgefhrt einzigen gesamt verfahren zehn streitgenossen brigen zulssige musterfeststellungsantrge stellen fall knnen musterfeststellungsantrge vielmehr wegen prozessverschleppung abs satz nr kapmug zurckgewiesen durchfhrung musterverfahrens unntigen verfahrensausweitung statt verfahrensvereinfachung fhren wrde sinn musterverfahrens liegt nmlich darin massenverfahren vereinfachen dagegen einzelverfahren unntig verzgern goette kurzwelly reichart strohn drescher vorinstanzen lg augsburg entscheidung olg mnchen entscheidung kapmu'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr oktober rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter dr franke oktober beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm mrz kosten beklagten unzulssig verworfen wert grnde fr beklagten grundbuch bl teileigentum eingetragen verbunden sondereigentum betreffenden aufteilungsplan nher bezeichneten garagen vorgesehene bebauung garagen unterblieb beklagte teileigentum unbefestigten grnflchen jeweils qm hlt teileigentum belastet abteilung iii nr brieflos eingetragenen gesamtgrundschuld ber dm nebst zinsen abteilung iii nr weiteren gesamtgrundschuld ber dm nebst zinsen beide grundschulden valutieren mehr grundpfandglubiger erklrten daher pfandent lassung bewilligten lschung beklagte trat beide grundschulden beklagte ab wobei abtretung grundschuld abteilung iii nr april grundbuch eingetragen wurde klgerin bzw deren rechtsvorgngerin erwirkte beklagten zahlungstitel ber dm lie lasten teileigentums abteilung iii nr bl bzw nr bl sicherungshypotheken jeweils dm eintragen denen zwangsversteigerung betreibt zwangsversteigerungsverfahren wurde verkehrswert grnflchen jeweils festgesetzt klgerin verlangt abs bgb lschung grundschulden bzw zustimmung lschung vorlage grundschuldbriefes betreffend grundschuld abteilung iii nr zwecke lschung beruft dabei stellung nachrangige grundpfandglubigerin erster linie eigenem recht hilfsweise fr bl eingetragenen grnflchen abgetretenem recht bezug abteilung iii nr jeweils eingetragenen sicherungshypotheken ber dm landgericht beklagten verurteilt beim zustndigen grundbuchamt lschung grundschulden abteilung iii nr beantragen beklagte lschung grundschuld abteilung iii nr zuzustimmen oberlandesgericht berufung beklagten zurckgewiesen beklagte berufung klgerin weitergehend verurteilt grundschuldbrief betreffend grundschuld abteilung iii nr grund buchamt lschung vorzulegen beschwerde erstreben beklagten zulassung revision ii beschwerde statthaft wert beschwerdegegenstandes bersteigt nr egzpo fr wertgrenze nichtzulassungsbeschwerde wert beschwerdegegenstandes beabsichtigten revisionsverfahren magebend wobei wertberechnung allgemeinen grundstzen ff zpo vorzunehmen bgh beschluss mai viii zr wum tz parteien streiten ber lschung zweier grundschulden ber jeweils ber vorlage abteilung iii nr eingetragenen grundpfandrecht gehrenden briefes fr streit ber pfandrecht gefhrt satz alt zpo grundstzlich nennbetrag betreffenden grundpfandrechts mageblich unabhngig hhe valutierung dingliche belastung voller hhe nennbetrages auswirkt jedoch kommt satz zpo gegenstand pfandrechts geringeren wert zller herget zpo aufl rdn lschung rdn stein jonas roth zpo aufl rdn mnchkomm zpo schwerdtfeger aufl rdn davon auszugehen streitbefangenen gesamtgrundschulden ruhen grundstcken deren verkehrswert jeweils insgesamt anzusetzen daher geringeren wert grundstcke abzustellen erforderliche mindestbeschwer mehr erreicht beklagten vorgetragen abweichende beurteilung rechtfertigen knnte revisionsgericht prfung zulssigkeit beschwerde feststellen wertgrenze berschritten beschwerdefhrer zulassungsgrnde innerhalb laufender begrndungsfrist vortragen darlegen beabsichtigten revision abnderung berufungsurteils umfang wertgrenze bersteigt erstreben bgh beschluss juni zr versr berdies angaben darlegung wertgrenze dienen glaubhaft bgh beschluss oktober iii zr mmr tz beidem fehlt terno seiffert dr kessal wulf wendt dr franke vorinstanzen lg hagen entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss oktober sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin mrz gem abs stpo aufgehoben feststellungen ueren tatgeschehen bleiben aufrechterhalten insoweit weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus angeordnet verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision beschuldigten hinsichtlich maregelanordnung erfolg feststellungen landgerichts biss schuldunfhige beschuldigte betreuer streit stck ohr ab generalbundesanwalt hierzu ausgefhrt rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen ueren hergang tat knnen bestehen bleiben unterbringungsentscheidung hlt dagegen rechtlicher nachprfung stand anordnung stgb setzt positive feststellung lnger andauernden vorbergehenden zustands voraus zumindest erhebliche einschrnkung schuldfhigkeit sinne stgb sicher begrndet st rspr vgl bghst bedarf besonders sorgfltigen begrndung schwerwiegende gegebenenfalls langfristig leben betroffenen eingreifende manahme darstellt danach stellenden anforderungen gengt angefochtene urteil landgericht weder ausreichend dargelegt beschuldigte schuldunfhig ausreichend gefhrlichkeit begrndet tatrichter darauf beschrnkt beurteilung sachverstndigen frage schuldfhigkeit anzuschlieen wesentliche anknpfungs befundtatsachen urteil wiedergeben verstndnis gutachtens beurteilung schlssigkeit erforderlich vgl senat urteil februar str bgh nstz nstz rr jeweils daran fehlt kammer wiedergabe pauschalen wertungen beschrnkt inhaltlich konkretisieren gilt feststellungen landgerichts person beschuldigten vorgeschichte vorfalls einbezieht teilt landgericht darstellung persnlichen verhltnisse beim beschuldigten bestehenden querulatorischen zge seit vollbild chronofizierten unkorrigierbaren wahnhaften strung sinne querulantenwahns erreicht ua arzt sozialpsychiatrischen dienstes berlin lichtenberg hochgradige schizoide persnlichkeitsstrung krankheitswert diagnostiziert ua beweiswrdigung nennt landgericht hinweis sachverstndigengutachten wahnhafte strung grund fr ausschluss steuerungsfhigkeit genannten vielzahl nervenrztlichen gutachten sachverstndige fr gutachten herangezogen nher dargestellt ua vereinzelten hinweise kammer wahnhaften vorstellungen verhaltensaufflligkeiten ausreichend ausdrckliches eingehen hauptverhandlung erstattete gutachten wre deshalb nten urteilsgrnde deutlich tatgericht angenommene wahnsymptomatik endogene psychose formenkreis schizophrenie zustand tatschlich krankhafte seelische strung einzuordnen naheliegt paranoia beschuldigten schweren seelischen abartigkeiten sinne stgb gehrt vgl bgh nstz angesichts erheblichen eingriffs unterbringung stgb verbunden landgericht berzeugung zuknftigen gefhrlichkeit beschuldigten hinreichend begrndet sachverstndigen gefolgt lediglich ausgefhrt aufgrund verfestigten wahnerlebens sicher erwarten sei beschuldigte zukunft konflikte stellen personen geraten aufbau affektiven spannungen begrnden eskalationen fhren ua fehlt auseinandersetzung beschuldigte vorfall mai erst januar auffllig geworden whrend bestehenden betreuungsverhltnisses mehr mglich bargeld konto abzuheben betreuer ttlich wurde ferner verhielt beschuldigte sechs monaten angriff betreuer vorlufigen unterbringung juli vollzogen ab august unauffllig hinzu kommt landgericht grnde beschlusses amtsgerichts lichtenberg april ua betreuungsanordnung aufgehoben wurde errtert schliet senat basdorf raum schaal brause dlp'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja mibruchliche mehrfachverfolgung uwg abs mibrauchsregelung abs uwg findet fllen anwendung denen anspruchsberechtigung glubigers abs uwg ergibt glubiger betroffener wettbewerber unmittelbar verletzten norm vorgehen hinweis mibruchliche geltendmachung wettbewerbsrechtlichen unterlassungsanspruchs liegt darin zwei konzernmig verbundene selben rechtsanwalt vertretene glubiger mglichkeit nutzen ansprche beim selben gericht streitgenossen geltend vielmehr jeweils getrennte verfahren schuldner einleiten gleichzeitige einleitung verfgungs hauptsacheverfahren mibrauch klagebefugnis hindeuten gehen mehrere konzernmig verbundene glubiger wettbewerbsrechtlichen ansprche bestimmte bundesweit ttige wettbewerber vorgehen koordinierenden rechtsanwalt geltend wegen verstoes weise wettbewerber jeweils eigenen sitz begehungsort einstweilige verfgungen bean tragen klagen erheben verfgungs klageverfahren deutet mibruchliche geltendmachung unterlassungsansprche zuzumuten entweder sitz wettbewerbers gemeinsam klagen vorgehen weise konzentrieren partei sei glubiger sei hierzu ermchtigte holdinggesellschaft sei interessen wahrnehmender verband unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzt bgh urteil april zr olg nrnberg lg nrnberg frth zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck prof dr bornkamm dr bscher raebel fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg februar kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beide parteien betreiben einzelhandel computern computerzubehr klgerin sitz nrnberg gehrt mediamarkt saturn gruppe beklagte bundesweit ttiges unternehmen zahlreichen stdten darunter nrnberg filialen unterhlt bundesweit verbreiteten werbefaltblatt bewarb beklagte computer paket pc bildschirm wobei pc abbildung erkennbar cd rom laufwerk ausgerstet abbildung pc preisangabe gedruckt monitor kleiner gedruckten aufstellung entnehmen lie verfgte fr dm angebotene gert wirklichkeit ber cd rom laufwerk lediglich gert preis dm enthielt cd rom laufwerk abmahnungen klgerin verschiedener schwesterfirmen verpflichtete beklagte august gegenber selben konzern klgerin gehrenden saturn elektrohandelsgesellschaft mbh mnchen unterlassen gegenber letztverbraucher bezglich computerartikeln festival paket power cd rom laufwerk abzubilden obwohl cd rom laufwerk preis dm enthalten somit abgebildete artikel angegebenen preis abgegeben fr fall deutschland begangenen zuwiderhandlung verpflichtete beklagte zahlung vertragsstrafe dm klgerin strafbewehrte unterlassungserklrung unzureichend beanstandet konkrete verletzungsform beschrnke hnliche verste erfasse beklagte unterlassung sowie feststellung verpflichtung leistung schadensersatz anspruch genommen klage ergnzend werbung februar gesttzt beklagte mustek flachbettscanner preis dm angeboten dabei jedoch wesentlich teureren hp scanner abgebildet beklagte einwand entgegengetreten klgerin handele rechtsmibruchlich hierzu vorgetragen klgerin schwestergesellschaften weitere tochtergesellschaften metro konzerns htten wegen rede stehenden werbung einstweilige verfgungen erwirkt darber hinaus entsprechende hauptsacheverfahren betrieben smtliche verfahren wrden rechtsanwaltskanzlei betreut geschftsinternen anweisungen entnehmen lasse wrden wettbewerbsverste mitbewerbern metro konzern generell zentral erfat koordiniert verfolgt landgericht beklagte verurteilt unterlassen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs wirtschaftsraum nrnberg abbildung computergerten werben angegebenen preis abgebildet abgegeben soweit hierbei abbildung festival paketes power preis dm cd rom laufwerk handelt beworbenen preis ausstattung abgegeben feststellung schadensersatzverpflichtung gerichtete weitergehende klage landgericht abgewiesen berufung beklagten oberlandesgericht klage insgesamt unterlassungsantrag abgewiesen olg nrnberg olg rep zugelassenen revision verfolgt klgerin unterlassungsantrag beklagte beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht klage unterlassungsantrag unzulssig abgewiesen hierzu ausgefhrt geltendmachung unterlassungsanspruchs stehe einwand rechtsmibrauchs entgegen insoweit klgerin anspruch abs nr uwg betroffene mitbewerberin unmittelbar uwg ableite mibruchliche rechtsverfolgung sei bejahen vorgehen klgerin schwesterfirmen ausschlielich berwiegend diene anspruch genommenen mitbewerber erkennbare sachliche notwendigkeit gebhren belasten dadurch schdigen voraussetzungen seien vorliegend bejahen klgerin beklagte gemeinsam rechtlich selbstndigen konzernverbund zusammengeschlossenen schwestergesellschaften wegen bundesweit verbreiteten werbung gleichzeitig abgemahnt reihe gerichtlicher verfahren verfgungs hauptsacheverfahren berzogen klgerin schwestergesellschaften denen media saturn holding gmbh jeweils geschftsanteil beteiligt sei seien dabei auergerichtlich stets rechtsanwalt vertreten worden whrend gerichtlichen auseinandersetzungen verkehrsanwalt fungiert einheitliche vorgehen belegte konzernstrategie rundschreiben media saturn holding media markt saturngeschftsfhrer mrz beigefgten verhaltensregeln wettbewerbsrechtlichen versten konkurrenzunternehmen mrz bekrftigt zeige holdinggesellschaft einzelnen media saturn mrkten intensiver informationsaustausch gepflegt vorliegende mehrfachverfolgung konzernspitze koordinierten verhalten beruhe sei mehrfachverfolgung mehrere unterlassungsglubiger grundstzlich beanstanden streitfall gehe jedoch massive koordinierte prozessuale vorgehen konzernverbundenen gesellschaften weit ber ma berechtigten interessenwahrnehmung hinaus vorgehensweise vielmehr zweck verfolgt beklagte wirtschaftlichen bettigung beanspruchung zeit arbeitskraft vorbereitung durchfhrung verfahren sowie verursachung kosten behindern beanstandete werbeverhalten beklagten bundesweit unterbinden htte berufungsgericht mehrfachen vorgehens rechtlich selbstndigen konzernverbund stehenden einzelgesellschaften bedurft beanstandete wettbewerbsversto sei einheitlich anhand inhalts werbung festzustellen ermittlungen ort ankomme regionale umstnde rolle spielten daher htte ausgereicht konzerngesellschaften beklagte vorgegangen wre wegen festgestellten informationsflusses innerhalb konzerns sei gewhrleistet inhaber titels versten erfahre auerhalb eigenen regionalen ttigkeitsbereichs auftrten darber hinaus htte berufungsgericht mglichkeit einheitlichen vorgehens muttergesellschaft wege gewillkrten prozestandschaft dadurch bestanden angelegenheit bundesweit klagebefugten verband anvertraut ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg berufungsgericht klage recht wegen mibruchlicher rechtsverfolgung abgewiesen klgerin unabhngig davon anspruch abs nr uwg betroffene mitbewerberin unmittelbar uwg sttzt adressatin mibrauchsregelung abs uwg bestimmung unterlassungsanspruch gerichtlich durchgesetzt geltendmachung bercksichtigung gesamten umstnde mibruchlich wre stand einfhrung norm jahre bekmpfung mibruche sogenannter abmahnvereine vordergrund entstehungsgeschichte grokomm uwg erdmann rdn ff ungern sternberg festschrift klaka ff gesetz aufgenommene mibrauchsregelung beschrnkt mibrauchsflle verwehrt wortlaut unterlassungsglubiger falle mibrauchs geltendmachung anspruchs kg wrp khler khler piper uwg rdn regelungen abstzen uwg betreffen wettbewerbsrechtliche ansprche allgemeinen anwendungsbereich flle erweiterten sach klagebefugnis abs uwg beschrnkt schadensersatzanspruch abs uwg betrifft sogar unmittelbar verletzten norm berechtigten kommt regelung abs uwg neben aufgabe bekmpfung mibruchen wettbewerbsverbnden funktion korrektivs gegenber weitgefaten anspruchsberechtigung mitbewerber ungeachtet mglichen klagebefugnis abs nr uwg konkrete wettbewerber unterlassungsansprche geltend knnen dabei dartun mssen ber stellung konkrete wettbewerber hinaus beanstandete werbung besonderem mae beeintrchtigt vgl bgh urt zr grur wrp fotovergrerungen dadurch wettbewerbsversto vielzahl anspruchsberechtigten verfolgt interesse allgemeinheit liegende rechtsverfolgung erleichtert flle anspruchsberechtigten birgt fr anspruchsgegner risiko versto gegenstand mehrerer gerichtlicher verfahren gemacht erhebung unterlassungsklage berechtigten schliet grundstzlich glubiger anspruch gerichtlich durchzusetzen versuchen vgl bghz anwaltswerbung bgh urt zr grur wrp mozzarella grokomm uwg erdmann rdn anspruchsgegner risiko aufgebrdet dadurch entziehen gegenber glubiger unterwirft weise smtliche glubiger klaglos stellt vgl bgh urt zr grur wrp wiederholte unterwerfung ii wichtiger regelung abs uwg immer handhabe bietet wettbewerbsrechtliche unterlassungsanspruch mibruchlich geltend gemacht insbesondere sachfremde ziele interesse gegner mglichst hohe prozekosten belasten eigentliche triebfeder beherrschende motiv verfahrenseinleitung erscheinen vgl hefermehl wrp scholz wrp annahme derartigen rechtsmibrauchs interesse mglichst lckenlosen rechtsschutzes kauf genommene mglichkeit mehrfachverfolgung eingeschrnkt erfordert sorgfltige prfung abwgung mageblichen einzelumstnde vgl jestaedt pastor ahrens wettbewerbsproze aufl kap rdn khler wrp hierzu zhlen art schwere wettbewerbsverstoes sowie verhalten schuldners versto verhalten glubigers verfolgung verste abzustellen verhalten sonstiger anspruchsberechtigter betrachtung einzubeziehen vgl khler khler piper uwg rdn scholz wrp mehrfachverfolgung wettbewerbsverstoes danach insbesondere mibruchlich erweisen abgestimmten vorgehen unterlassungsglubiger beruht hierfr vernnftiger grund ersichtlich wre vervielfachung rechtsverteidigung verbundenen kostenrisikos sowie bindung personeller finanzieller krfte unangemessene belastung anspruchsgegners folge vgl olg hamburg wrp olg dsseldorf wrp wrp grokomm uwg erdmann rdn baumbach hefermehl wettbewerbsrecht aufl uwg rdn jestaedt pastor ahrens aao kap rdn melullis handbuch wettbewerbsprozesses aufl rdn anhaltspunkte fr mibruchliches verhalten knnen grundstzlich verschiedene prozessuale situationen bieten mibruchlich erweisen unterlassungsglubiger hierzu etwa blick drohenden weise verhindernden eintritt verjhrung gentigt neben verfahren einstweiligen verfgung gleichzeitig hauptsacheverfahren anstrengt abzuwarten beantragte verfgung erlassen schuldner abschluerklrung endgltige regelung akzeptiert ferner mibrauch naheliegen konzernmig verbundene unternehmen rechtsanwalt sei prozebevollmchtigtem verkehrsanwalt vertreten gemeinsam streitgenossen klagen getrennte verfgungs klageverfahren anstrengen mehrere unterlassungsschuldner verfahren jeweils gesondert anspruch genommen obwohl subjektive klagehufung aktiv passivseite fr klger antragsteller keinerlei nachteilen etwa wahl gerichtsstandes verbunden wre schlielich fllen denen prozessuale vorgehen verschiedener konzernunternehmen wettbewerbsverste zentral gesteuert fragen ausgereicht htte konzernunternehmen titel erstritten htte zuwiderhandlungen bundesweit interesse konzern gehrender unterlassungsglubiger vollstreckt knnte schon fr konzernunternehmen eigener titel fr notwendig gehalten wurde streitgenssisches vorgehen zumutbar wre beschriebenen fllen prozessuale vorgehen je umstnden einzelfalls schlu rechtfertigen klagende glubiger neben interesse untersagung wettbewerbsverstoes absicht verfolgt schuldner sache unntige belastung kosten gebhren schdigen dadurch wettbewerb behindern berufungsgericht streitfall vorliegen rechtsmibrauchs gesichtspunkt unzulssigen mehrfachverfolgung wettbewerbsverstoes vielzahl klageparteien bejaht angenommen prozessuale vorgehen klgerin schwestergesellschaften diene beklagte sachliche notwendigkeit gebhren belasten dadurch schdigen zeige darin klgerin schwestergesellschaften koordiniert gemeinsame hauptgesellschafterin media saturn holding mitwirkung immer rechtsanwalts vielzahl fllen wegen werbemanahme beklagte vorgegangen seien obwohl titel ausgereicht htte fragliche werbeverhalten beklagten bundesweit unterbinden getroffenen feststellungen getragene beurteilung rechtlich beanstanden berufungsgericht rechtsmibruchlich beurteilte mehrfachverfolgung dadurch gekennzeichnet mehrere konzernverbundene unternehmen schwestergesellschaften beklagte wegen deren bundesweit identischen werbung abbildung computers angegebenen preis enthaltenen cd rom laufwerk nahezu zeitgleich abgemahnt mitwirkung jeweils verkehrsanwalts insgesamt verfgungs hauptsacheverfahren wegen irrefhrender werbung gerichtlich anspruch genommen vorgehen beruht rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen entsprechenden koordinierung verhaltens jeweils klger auftretenden gesellschaften untereinander konzernmutter media saturn holding eng verbunden berufungsgericht hinblick konzernmige verbindung sowie jeweils zeitgleich ber rechtsanwalt erfolgte abmahnung verfahrenseinleitung angenommen beschriebenen vorgehensweise konzernstrategie zugrunde liegt annahme berufungsgericht rechtsstreit vorgelegte rundschreiben mrz einschlielich darin bezug genommenen verhaltensregeln wettbewerbsrechtlichen versten konkurrenzunternehmen mrz besttigt gesehen danach beruht mehrfachverfolgung streitfall intensiven informationsaustausch koordinierung prozeverhaltens verschiedenen konzerngesellschaften beurteilung wendet revision erfolg rechtsversto berufungsgericht schreiben mrz beigefgten anlage weisung konzernleitung entnommen einzelnen media saturn mrkte verhalten konzernfremden mitbewerber schon bislang praktizierten verfahren genau beobachten fr verfolgung verstoes erforderlichen informationen bestimmten rechtsanwalt weiterzuleiten entsprechend unternehmenspolitik konzerns betreuung vorgnge obliegt revision macht geltend schreiben mrz beigefgten verhaltensregeln mrz authentisch seien verweist lediglich darauf klgerin berufungsverfahren bestritten grundstzliche verhaltensregeln berhaupt gebe angesichts vorgelegten authentischen unterlagen lt jedoch existenz verhaltensregeln erfolg abrede stellen gibt kopie vorgelegten schriftlichen weisungen lt weitergehende folgerung berufungsgerichts verfolgung wettbewerbsversten unternehmen media markt saturn gruppe liege koordiniertes vorgehen zugrunde rechtsfehler erkennen allerdings lt bndelung informationen stelle sowie koordinierung daraus gewonnenen erkenntnisse verfolgung wettbewerbsversten weiteres schlu ziehen rechtlich selbstndigen konzernunternehmen seien holdinggesellschaft einleitung bestimmter gerichtsverfahren angewiesen worden derartige verlagerung einzelnen konzernunternehmen zustehenden entscheidungskompetenz berufungsgericht worauf revision zutreffend hinweist festgestellt ausdrcklich offengelassen einzelnen konzernunternehmen ber zusammenfhrung informationen ber koordinierung gewonnenen erkenntnisse hinaus holdinggesellschaft fremdbestimmt seien steht jedoch annahme rechtsmibrauchs entgegen hierfr gengt berufungsgericht beanstandungsfrei getroffene feststellung kenntnisse bundesweit begangenen wettbewerbsversten weisung konzernspitze stelle notwendig konzernleitung zusammengetragen berufungsgericht streitfall recht davon ausgehen durfte klgerin anhngige verfahren kenntnis verfahren eingeleitet betreibt mag klgerin selbstndig beeinflussung konzernleitung darber entschieden beanstandete wettbewerbsverhalten beklagten verfolgt ndert umstand bewuten gewollten mehrfachverfolgung mehrbelastung mitbewerbers dabei kommt darauf bestimmter rechtsanwalt smtlichen parallelprozessen verkehrsanwalt mitwirkt fr berufungsgericht angenommene koordinierung verfolgung wettbewerbsversten vielmehr charakteristisch bundesweit erscheinung tretende wettbewerbsverhalten konzernfremden mitbewerbern willen weisung konzernlei tung zentral gesammelt falle verfolgung wettbewerbsversten konzernangehrigen unternehmen prsent verfgbar dabei bloe sammlung informationen zentralen stelle rechtsanwalt fr genommen beanstanden entscheidend wozu gesammelten informationen benutzt vgl olg stuttgart olg rep mitbewerber streitfall wegen wettbewerbsverstoes schwestergesellschaften abgemahnt teilweise etwa beiden klgerinnen vorliegenden parallelverfahren zr sitz stadt daraufhin verfgungsverfahren sowie hauptsacheverfahren eingeleitet aufgrund festgestellten konzernstruktur davon auszugehen konzernunternehmen gleichzeitigen rechtsverfolgung konzernunternehmen wei beteiligten konzerngesellschaften gezielte mehrfachverfolgung billigen eigenen beitrag frdern rechtsversto berufungsgericht hohen zahl insgesamt beklagte angestrengten verfahren verfgungs hauptsacheverfahren hinweis dafr gesehen klgerin schwesterunternehmen darum ging beklagte besonders hohe prozekosten belasten anzahl wegen identischen verstoes versandten abmahnungen eingeleiteten gerichtsverfahren besagt fr genommen ber redlichkeit mibruchlichkeit rechtsverfolgung trgt zusammenhang zustzlichen anhaltspunkten weiteres indiz dafr klgerin rechtlichen schritten bermigen zeitlichen finanziellen administrativen belastung beklagten beitragen schdigen derart gehuftes vorgehen mehrerer erscheint blick gergten leicht festzustellenden letztlich besonders schwerwiegenden wettbewerbsversto ungewhnlich rcksichtslos hinzu kommt beklagte bezug konkret beanstandete verletzungsform bereits gegenber mnchener schwesterunternehmen unterworfen unabhngig davon unterwerfungserklrung geeignet wiederholungsgefahr fr kerngleiche handlungen entfallen lassen vgl hierzu bgh urt zr grur wrp wegfall wiederholungsgefahr beschl zr grur wrp wegfall wiederholungsgefahr ii urt zr grur wrp markt packt zeigt jedenfalls beklagte vorgeworfene werbeverhalten abrede gestellt generell bereit knftiges werbeverhalten entsprechend ndern festgestellte mehrfachverfolgung erforderlich legitime ziel bundesweiten verbots irrefhrend beanstandeten werbung erreichen berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen objektiv betrachtet einziger titel gengt htte angegriffene werbeverhalten beklagten bundesweit verhindern hierzu htte verschiedene mglichkeiten gegeben denen bermige unverhltnism ge belastung beklagten vermieden worden wre aa annahme berufungsgerichts wonach rechtsschutzziel smtlicher schwestergesellschaften einleitung verfolgung einzigen verfahrens einziges unternehmen mitte htte erreicht knnen revisionsrechtlich beanstanden recht berufungsgericht umstand beklagten einwand rechtsmibrauchs bekmpfte mehrfachverfolgung wettbewerbsversten fllen identische werbemanahme betrifft gewicht beigemessen gleichzeitiges sukzessives vorgehen mehrerer klger beklagten mag bedarf vorliegend entscheidung beurteilen identische werbemanahme lediglich gleichartigen hnlich gelagerten versto geht verschiedenen konzernunternehmen verfolgt bb erfolg rgt revision berufungsgericht umstand wenig beachtung geschenkt bundesweiten vollstreckung erwirkten unterlassungstitels regional ttige konzerngesellschaft erhebliche zeitliche finanzielle personelle administrative mehrbelastungen verbunden seien deren bernahmebereitschaft interesse konzernunternehmen weiteres ausgegangen knne vgl olg karlsruhe grur wrp zutreffend allerdings grundstzlich unternehmerischen entscheidungsfreiheit werbung betroffenen unternehmens berlassen gegebenenfalls manahmen fr unlauter erachtete wettbewerbshandlung dritten ergreift bedeutet klgerin auswrtige schwestergesellschaft inhaberin unterlassungstitels anhalten knnte titel gebrauch wettbewerber wegen nrnberg begangenen verletzungshandlung ordnungsmittel beantragen ebensowenig klgerin erzwingen media saturn holding gmbh einflu geltend macht jeweilige konzern gehrende schwestergesellschaft bestimmt klgerin interesse ttig besorgnis konzernunternehmen weigern titel vollstreckung interesse schwestergesellschaften einzusetzen streitfall begrndet getroffenen feststellungen koordinierung mehrfachverfolgung annahme rechtfertigen knnten holding derartigen fall einflu gebrauch bedarf entscheidung interessen einzelnen konzerngesellschaften eigenen titel htte hinblick erfolgte koordinierung rechtsverfolgung einziges rechtsanwaltsbro dadurch rechnung getragen knnen konzerngesellschaften gemeinsam streitgenossen beklagte vorgehen abgesehen vorliegend bestehenden mglichkeit gemeinsame klage zusammen ebenfalls nrnberg ansssigen konzernunternehmen anzustrengen htte jedenfalls allgemeinen gerichtsstand beklagten zustndigkeit fr gemeinsame klage konzerngesellschaften bestanden daneben htten berufungsgericht zutreffend hervorhebt mglichkeiten bestanden rechtsschutzziel bundesweiten unterbindung beanstandeten werbeverhaltens erreichen dabei beklagte weit weniger belasten htte angelegenheit bundesweit klagebefugten verband abs nr uwg anvertraut knnen prozestandschaft vgl bgh urt zr grur wrp verbandsklage prozestandschaft eigenem recht beklagte htte vorgehen knnen wre klgerin mglich zusammen konzernunternehmen media saturn holding ermchtigen unterlassungsanspruch eigenen namen geltend erforderliche eigene schutzwrdige interesse holding vgl bgh urt zr grur kronenthaler urt zr grur nicoline ullmann festschrift gamm ff ulrich wrp ff jeweils htte streitfall verneint knnen gesellschafter gmbh grundstzlich bejahen gesellschaft mae beteiligt wirtschaftlichen interessen wesentlichen denen gesellschaft decken vgl bgh grur nicoline ulrich wrp mglichkeit vorgehens holding gewillkrter prozestandschaft rechtsschutzbedrfnis einzelnen konzernunternehmen fr eigenes vorgehen entfallen lt indiz dafr herangezogen klgerin schwestergesellschaften unterlassungsansprche jeweils gesonderte geltendmachung mibruchlich einsetzen cc streitfall steht erwgungen entgegen zeitpunkt erhebung klage oberlandesgerichte davon ausgingen verurteilung aufgrund wettbewerbsrechtlichen unterlassungsanspruchs drfe fr rumlichen markt ausgesprochen klger ttig sei regional ttiger mitbewerber knne uneingeschrnkt ausgesprochenen verbot verste vorgehen rumlich beschrnkten ttigkeitsbereich betrfen bundesgerichtshof zwischenzeit ausdrcklich klargestellt vgl bgh urt zr grur wrp vorratslcken wettbewerbsrechtlicher unterlassungsanspruch aufgrund einzelnen wettbewerbswidrigen handlung vielzahl wettbewerbern zustehen grundstzlich regional begrenzt fr gesamte bundesgebiet gegeben ebenso unbegrenzt ausgesprochenes verbot gesamten bundesgebiet durchsetzbar regionalen geschftsbereich unterlassungsglubigers ankommt unmittelbar betroffenen mitbewerbern klgerin schwestergesellschaften steht daher unterlassungsanspruch bundesweites verbot gerichtet entscheidenden grund darin anspruch wettbewerber schutz individualinteressen interesse marktbeteiligten allgemeinheit zuerkannt daran uwg novelle gendert vgl bgh grur fotovergrerungen gewissen berechtigung beruft revision allerdings darauf klgerin zeitpunkt klageerhebung jahre mglichkeit rechnen mute bundesweiten rechtsschutz nachgesuchtes gericht lediglich rumlich beschrnkten unterlassungstitel ausspricht vollstreckungsverfahren zuwiderhandlungen bercksichtigt rumlichen ttigkeitsbereich unterlassungsglubigers begangen worden ma gerichtlichen inanspruchnahme beklagten lt jedoch streitfall weise erklren klgerin schwestergesellschaften mglichkeit rumlich beschrnkt wirkender unterlassungstitel rechnen muten wre fall erforderlich beklagte zwei stadt ansssigen konzernunternehmen neben klgerin ebenfalls nrnberg ansssige ttige klgerin parallelverfahren zr verklagt jedenfalls fr beiden nrnberg ansssigen konzernunternehmen htte vielmehr angeboten weise abzusprechen beiden konzernunternehmen unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzt beide unternehmen eigenen unterlassungstitel verzichtet gemeinsam beklagte vorgehen weise kosten rechtsverfolgung mglichst niedrig halten fr einleitung jeweils getrennter verfgungs hauptsacheverfahren lassen demgegenber vernnftige grnde erkennen daneben hinweis mibruchliches vorgehen daraus ergeben klger neben verfgungsverfahren hauptsacheverfahren eingeleitet abzuwarten antragsgegner erla einstweiligen verfgung streitig stellt streitfall lt jedoch feststellungen entnehmen hauptsacheklagen sinne verfrht erhoben worden wren parallelitt verfgungs hauptsacheverfahren fr mibruchliches vorgehen aussagt anwendung abs uwg begegnet vorliegend gesichtspunkt rechtssicherheit durchgreifenden bedenken vgl insofern olg hamm grur einwand rechtsmibrauchs grundstzlich verfahren betroffen denen angenommen mu klger untersagung beanstandeten verhaltens bermigen unntigen wirtschaftlichen belastung gelegen erhebt klger wovon streitfall ausgegangen neben laufenden verfgungsverfahren not hauptsacheklage bezieht einwand allein klage weiteres angenommen verfgungsverfahren mibruchlichen geltendmachung unterlassungsanspruchs beruht fllen denen aufdrngenden mglichkeiten subjektiven klagehufung sei aktiv passivseite genutzt mehr weniger gleichzeitig erhobenen klagen darauf geschlossen knnen smtliche klagen mibruchlich erhoben schlu verbietet dagegen erhebung klagen gewisse zeitspanne liegt gesonderten erhebung zweiten klage weiteres mibruchliches vorgehen schon erhebung ersten klage geschlossen vorliegenden konstellation kommt mibrauch hinsichtlich zweiten klage betracht streitfall reicht bereits hinweis parallel beim landgericht nrnberg frth erhobene klage schwestergesellschaft klgerin berufungsgericht unzulssigkeit klage bejahen umfang erhebung weiterer klagen stellung weiterer verfgungsantrge mibruchlich rahmen jeweiligen verfahrens beurteilt iii zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen art weise prozessualen geltendmachung betreffender mibrauch prozefhrungsbefugnis entfallen lt unterlassungsklage daher prozeurteil unzulssig abzuweisen vgl bgh grur vorratslcken revision danach kostenfolge abs zpo zurckzuweisen erdmann starck bscher bornkamm raebel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai betreuungsverfahren xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter dr blumenrhr richter dr krohn gerber sprick weber monecke beschlossen sache oberlandesgericht frankfurt main behandlung entscheidung eigener zustndigkeit zurckgegeben grnde beteiligte wurde berufsbetreuer fr betroffene bestellt beantragt staatskasse neben vergtung fr ttigkeit aufwendungsersatz einschlielich aufwendungen entfallenden umsatzsteuer gewhren amtsgericht lehnte erstattung auslagen entfallenden umsatzsteuer ab beschwerde beteiligten bewilligte landgericht erstattung umsatzsteuer oberlandesgericht frankfurt main mchte dagegen gerichtete sofortige weitere beschwerde beteiligten zurckweisen zahlende umsatzsteuer auslagenersatzanspruch gem abs bgb erfat entscheidung jedoch entscheidung zivilsenats oberlandesgerichts dresden september bt prax rechtspfleger gehindert gesehen deshalb sache gem abs fgg bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt sache oberlandesgericht zurckzugeben bundesgerichtshof mehr entscheidung ber weitere beschwerde abs fgg berufen zivilsenat oberlandesgerichts dresden erla vorlagebeschlusses abweichende rechtsauffassung aufgegeben beschlu april bisher verffentlicht senat selbstndig prfen abweichungsfall tatschlich vorliegt senatsbeschlu februar ivb zb famrz bghz zweck vorschrift wahrung rechtseinheit bgh aao erfordert entscheidung bundesgerichtshofs mehr laufe verfahrens vorlagevoraussetzungen entfallen oberlandesgericht entscheidung abgewichen rechtsauffassung aufgegeben senatsbeschlu bghz sache daher vorlegende gericht weiteren behandlung entscheidung zurckzugeben blumenrhr krohn sprick gerber weber monecke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenate freiburg august kosten magabe zurckgewiesen monatliche ausgleichsbetrag bezogen mai soweit versorgungsausgleich ziffer absatz entscheidungssatzes wege quasi splittings abs bgb durchgefhrt dern beschwerdewert grnde parteien juli geheiratet scheidungsantrag ehemannes antragsteller geboren oktober ehefrau antragsgegnerin geboren juli juni zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich dahin gehend geregelt lasten versorgung antragstellers beim landesamt fr besoldung versorgung baden wrttemberg lbv weiterer beteiligter versicherungskonto antragsgegnerin bundesversicherungsanstalt fr angestellte bfa weitere beteiligte wege quasisplittings abs bgb rentenanwartschaften hhe mo natlich mai begrndet hiergegen gerichtete beschwerde lbv oberlandesgericht entscheidung dahin gehend abgendert ber quasisplitting hinaus zustzlich lasten versorgung antragstellers beim lbv wege erweiterten quasisplittings abs nr vahrg versicherungskonto antragsgegnerin bfa weitere rentenanwartschaften hhe monatlich en mai begrndet dabei oberlandesgericht ausknften weiteren beteiligten ehezeitlichen juli mai abs bgb anwartschaften antragstellers beim lbv bercksichtigung absenkung hchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsnderungsgesetzes hhe mo natlich cb beteiligte hhe dynamisiert monatlich gegnerin bfa hhe monatlich mai inter hhe dynamisiert monatlich egangen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsnderungsgesetzes fehlerhaft durchfhrung versorgungsausgleichs angewandt parteien sowie bfa inter rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde wesentlichen begrndet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember durchgefhrt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden fr berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschrnkt hchstruhegehaltssatz gem beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember bgbl mageblich fassung art abs nr versorgungsnderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlsse november xii zb xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlsse anlage beigefgt senat ausgefhrt fllt versorgungsfall whrend bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag ffentlichrechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag gegebenenfalls spter schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prfung vorbehalten sofern voraussetzungen fr schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschlu november xii zb antragsteller vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafr versorgungsausgleich frheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften fr antragsgegnerin quasisplitting aufgrund herabgesetzten hchstversorgungssatzes begrndet anwartschaften antragsgegnerin gesetzlichen rentenversicherung fr zeit juli juli zustzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert antragsteller versto halbteilungsgrundsatz mehr hlfte tatschlich zustehenden ehezeitbezogenen versorgungsanwartschaften genommen sollten wegen systembedingten unterschiede ergebnis korrekturen erforderlich hinblick gegenwrtigen renten pensionsrechtlichen unsicherheiten abschlieend beurteilt mssen gegebenenfalls abnderung abs nr vahrg vorbehalten bleiben abnderung monatlichen ausgleichsbetrags beruht nunmehr erforderlichen anwendung baden wrttembergischen bemessungsfaktors fr hinsichtlich sonderzuwendung gesetz ber anpassung dienst versorgungsbezgen bund lndern sowie nderung dienstrechtlicher vorschriften september bgbl verbindung artikel gesetzes regelung rechts sonderzuwendung baden wrttemberg oktober gbl anwendung jeweils zeit entscheidung geltenden bemessungsfaktors vgl zuletzt senatsbeschlu september xii zb famrz ff hahne sprick wagenitz weber monecke ahlt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet juni holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs aa grober versto rztlichen standard grundstzlich geeignet mehrere gesundheitsschden bekannter unbekannter art verursachen kommt ausnahme grundsatz beweislastumkehr grobem behandlungsfehler regelmig deshalb betracht eingetretene gesundheitsschaden mgliche folge groben behandlungsfehlers magebenden zeitpunkt bekannt abgrenzung senatsurteil juni vi zr versr bgh urteil juni vi zr olg frankfurt main lg fulda vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter galke richter wellner pauge sthr richterin pentz fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats kassel oberlandesgerichts frankfurt main januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte schadensersatz wegen fehlerhafter rztlicher behandlung geburt klinikum beklagten anspruch mutter klgers befand wegen vaginaler blutungen schwangerschaftswoche stationrer behandlung ab januar wurde wegen placenta praevia totalis erneut klinik beklagten berwacht aufgrund lebensbedrohlicher blutungen wurde schwangerschaft februar schwangerschaftswoche kaiserschnitt beendet klger geboren lebens stunde wurde klger infolge atemstillstands schwere apnoe intubiert lebenstag maschinell beatmet lebenstag wurde schdelsonographie echogenittsvermehrung umgebung beider seitenventrikel festgestellt beginnender frhkindlicher gehirnschaden periventrikulre leukomalazie abgekrzt pvl gewertet klger leidet folge pvl plastischen tetraparese schweren mobilitts atmungs schluckstrungen sowie anfallsleiden hirnschdigung geistiger beeintrchtigung dauerhafte pflege betreuung angewiesen klage klger zahlung schmerzensgeldes verlangt fr einmalige zahlung sowie monatliche schmerzensgeldrente fr angemessen hlt ferner feststellung schadensersatzpflicht beklagten fr smtliche materiellen schden begehrt landgericht klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klgers berufungsgericht zurckgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt klger klagebegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht schadensersatzanspruch klgers beklagte abs bgb abs bgb bzw positiver verletzung behandlungsvertrages verneint intensive einstellung beatmungsgerts sei ausgeprgte hyperventilation klgers verursacht worden deren tolerierung lebenstag behandlungsfehlerhaft sei sei rzten beklagten weiterer behandlungsfehler unterlassen engmaschiger blutgasanalysen vorzuwerfen erhobenen pco werte hochgradig pathologisch seien htten kurzfristigere kontrollen durchgefhrt mssen bewiesen sei jedoch behandlungsfehlern eingetretenen pvl kausaler zusammenhang bestehe knnten niedrige pco werte verengung hirnarterien zerebralen minderdurchblutung ursache pvl fhren streitfall lasse urschlichkeit hyperventilation fr aufgetretene pvl feststellen sachverstndigen htten bereinstimmend ausgefhrt genaue zeitpunkt hirnschdigung mehr eruieren lasse htten beim klger risikofaktoren vorgelegen fr gesehen ebenfalls pvl verursacht knnten festzustellende kausalitt gehe lasten klgers zweitinstanzliche sachverstndige lckenhafte grobmaschige berwachung blutgase whrend knstlichen beatmung frhgeborenen kindes unzureichende reaktion ber mehrere tage anhaltende hyperventilation groben behandlungsfehler bezeichnet beweislastumkehr zugunsten klgers komme jedoch gleichwohl betracht streitfall risiko verwirklicht nichtbeachtung fehler grob erscheinen lasse sachverstndige ausgehend medizinischen standardwissen zeitpunkt geburt rztliche handlungspflicht begrndet reduzierung knstlichen beatmung notwendig sei gefahr druckschdigungen unreifen lunge vermeiden sei seinerzeit schon bekannt berangebot sauerstoff infolge fehlerhafter beatmung augenschden verursacht knnten risiko minderdurchblutung gehirns hyperventilation hingegen damaligen zeit punkt medizinischen standardwissen gehrt klger weder druckschden unreifen lunge augenschden erlitten behandlung mithin risiko verwirklicht fr behandelnden rzte handlungspflicht begrndet ii beurteilung berufungsgerichts hlt revisionsrechtlichen berprfung stand revision wendet erfolg beurteilung berufungsgerichts klger komme beweislastumkehr wegen groben behandlungsfehlers zugute berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen rechtsprechung erkennenden senats vgl senatsurteile januar vi zr versr rn april vi zr bghz rn november vi zr versr grober behandlungsfehler regelmig umkehr beweislast fr urschlichen zusammenhang gesundheitsschaden behandlungsfehler fhrt generell geeignet eingetretenen schaden verursachen grundsatz her richtig erkannt hiervon ausnahmen gibt verlagerung beweislast behandlungsseite groben behandlungsfehler ausgeschlossen jeglicher haftungsbegrndende ursachenzusammenhang uerst unwahrscheinlich risiko verwirklicht nichtbeachtung fehler grob erscheinen lsst patient verhalten selbstndige komponente fr handlungserfolg vereitelt dadurch gleicher weise grobe behandlungsfehler arztes beigetragen verlauf behandlungsgesche hens mehr aufgeklrt vgl senatsurteile januar vi zr versr rn april vi zr bghz rn november vi zr versr juni vi zr versr entgegen auffassung berufungsgerichts liegt streitfall ausnahme grundsatz beweislastumkehr groben behandlungsfehler feststellungen berufungsgerichts grob fehlerhaft knstliche beatmung klgers reduzieren schwersten gesundheitsschden fhren konnte ausfhrungen zweitinstanzlichen sachverstndigen denen berufungsgericht folgt wurde hyperventilation klgers intensive einstellung beatmungsgerts verursacht rzte beklagten htten verpflichtung verstoen beatmungsgert einzustellen hyperventilation einhergehenden hypokapnie erniedrigter kohlenstoffdioxidpartialdruck arteriellen blut eintritt blutgaswerte normbereich mmhg normokapnie bleiben htten insbesondere blutgasanalysen ersichtlichen hochgradig pathologischen werten reduzierung beatmungsintensitt begegnen mssen medizinischen standardwissen zeitpunkt geburt klgers sei normwerte ausgerichtete dosierung knstlichen beatmung geboten gefahr druckschden unreifen lunge vorbeugen sollen sei schon seinerzeit bekannt berangebot sauerstoff infolge fehlerhafter beatmung augenschden verursachen knne grundlage beurteilung berufungsgerichts tolerierung intensive beatmung verursachten ber mehrere tage anhaltenden hyperventilation hochgradig pathologischen blutgaswerten sei grob behandlungsfehlerhaft rechtsgrnden beanstanden hyperventilation bereits damaliger objektiver sicht tolerabel mgen mglichen gesundheitlichen schden unphysiologischen vorgangs bekannt grobe behandlungsfehler generell geeignet beim klger eingetretenen gesundheitsschaden verursachen zumindest verursachen weiteren ausfhrungen sachverstndigen denen berufungsgericht insoweit folgt hyperventilation einhergehender hypokapnie insbesondere minderdurchblutung endstromgebiete hirnarterien fhren pvl zumindest mitverursachen kenntnis zusammenhang angaben sachverstndigen damaligen zeitpunkt medizinischen standardwissen gehrte angesichts gebotenen objektiven betrachtung unerheblich entscheidende erwgung berufungsgerichts klger komme streitfall gleichwohl beweislastumkehr zugute pvl risiko verwirklicht nichtbeachtung fehler grob erscheinen lasse beruht missverstndnis einschlgigen rechtsprechung erkennenden senats vgl senatsurteil juni vi zr versr aa umkehr beweislast falle groben behandlungsfehlers grund vgl senatsurteil mrz vi zr bghz rn darin spektrum fr misserfolg rztlichen behandlung betracht kommenden ursachen gerade wegen elementaren bedeutung fehlers besonderem mae verbreitert bzw verschoben worden vgl senatsurteil mrz vi zr versr rn entspricht deshalb billigkeit fehler geschehen hineingetragene aufklrungserschwernis geschdigten anzulasten senatsurteil september vi zr bghz fr billigkeitserwgungen bleibt raum feststeht arzt groben fehler gereichende verkennung risikos schadensurschlich geworden allenfalls behandlungsentscheidung ausdruck gekommener schwerwiegender versto weitere rztliche sorgfaltspflichten vgl senatsurteil juni vi zr versr rn bb damals entschiedenen fall behandlungsfehlers wegen ausreichender therapeutischer aufklrung verfrhten entlassung patienten herzkatheteruntersuchung dasjenige risiko dortige beklagte vermeidung vorwurfs schweren behandlungsfehlers aufklrung vorzubeugen verwirklicht vielmehr statistisch selteneres gewhnlichem verlauf weniger schweres risiko infektion realisiert aufklrung vorzubeugen galt bereits wegen objektiv geringeren schwere geeignet groben behandlungsfehler begrnden behandelnden arzt mehrere verste rztliche sorgfaltspflichten vorzuwerfen grob fehlerhaft unterbliebene therapeutische aufklrung ber risiko strungen herz kreislaufsystems herzkatheteruntersuchung weniger schwerwiegende versumnis patienten gefahr infektion hingewiesen vorliegende fall vergleichbar cc liegt versto pflicht standardgemer behandlung behandelnden rzte htten knstliche beatmung einstellen mssen bedrfnissen frhgeborenen klgers entsprach stattdessen tolerierten rzte beklagten ber mehrere tage hinweg ungeachtet hochpathologischer blutgaswerte stark dosierte beatmung verursachte hyperventilation folge hypokapnie schon dargelegt grob fehlerhaft bewertende versto rztliche sorgfaltspflicht steht inmitten beim klger eingetretene folge hypokapnie schdliche folgen hyperventilation druckschden unreifen lunge frhgeborenen schden augen sauerstoffberangebot fraglichen zeit standardwissen gehrte wegen zusammenhang angezeigten objektiven betrachtung bedeutung vermag ausnahme grundsatz beweislastumkehr grobem behandlungsfehler rechtfertigen gilt deshalb spektrum fr misserfolg rztlichen behandlung betracht kommenden ursachen gerade wegen ber mehrere tage anhaltenden berbeatmung elementaren bedeutung fehlers fr gesundheit klgers besonderem mae verbreitert bzw verschoben wurde hinblick gefahren hypokapnie damals bekannt galke wellner sthr pauge pentz vorinstanzen lg fulda entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher hoffmann richterin dr kober dehm fr recht erkannt berufung juni verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin deutschen patents streitpatents november angemeldet wurde umfasst sieben patentansprche denen patentanspruch folgt lautet tragbares rollbares feuerlschgert bestehend druckfesten geschlossenen wasserbehlter daran auen anschliebaren druckgasflasche mittels formfesten schlauchs wasserbehlter verbundenen spritzdse erzeugung fein zerstubten wasserstrahls dadurch gekennzeichnet wasserbehlter mittels verschlussdeckels verschliebare gesonderte wassereinfllffnung aufweist anschluss druckgasflasche wasserbehlter schnellkupplung vorgesehen klger geltend gemacht gegenstnde ansprche streitpatents gingen ber inhalt anmeldung hinaus seien patentfhig patentgericht streitpatent fr nichtig erklrt hiergegen richtet berufung beklagten ziel klageabweisung weiterverfolgt klger tritt rechtsmittel entgegen entscheidungsgrnde streitpatent betrifft tragbares rollbares feuerlschgert streitpatent beschreibt verwendung fein zerstubten wasserstrahls vorteilhaften eigenschaften geringen wasserverbrauch vermeidung extensiven wasserschden intensivere khlwirkung fr lschgerte bekannt geschlossenen wasserbehlter daran angeschlossenen druckgasflasche bestehen lschgerte konnten einsatz jedoch verwendet erst servicewerkstatt aufgefllt hintergrund betrifft streitpatent problem tragbares rollbares lschgert einsatzort mehrmals verwenden knnen lsung schlgt patentanspruch feuerlschgert folgenden merkmalen eckigen klammern gliederung patentgerichts tragbar rollbar besteht druckfesten geschlossenen wasserbehlter mittels verschlussdeckels verschliebare gesonderte wassereinfllffnung aufweist druckgasflasche mittels schnellkupplung auen wasserbehlter angeschlossen sowie spritzdse mittels formfesten schlauchs wasserbehlter verbunden erzeugung fein zerstubten wasserstrahls geeignet zwei merkmale bedrfen nherer erluterung bezug gesonderte wassereinfllffnung gem merkmal umfasst gegenstand patentanspruch feuerlschgerte denen einfllen wasser geeigneter zugang gesondert wasserbehlter angeordnet ausschrauben armaturen geffnet fr ffnen dennoch werkzeug erforderlich sowohl patentanspruch beschreibung enthalten angabe deckel hilfe werkzeugs ffnen gesonderten ffnung verbundene schnelligkeit wiederbefllung wasser whrend lscheinsatzes erklrt streitpatent allein umstand hierfr notwendig armatur wasserbehlter abzunehmen streitpatent sp auslegung merkmals patentgericht ausgefhrt streitpatent fehle jeglicher hinweis fachmann blichen schnellkupplung verstehe fachmann deshalb darunter verstehen ort lscheinsatz geringem zeitaufwand gelst knne hierfr spiele rolle per hand hilfe werkzeugs geschehe zutrifft bedarf entscheidung zugunsten beklagten unterstellt senat fr prfung berufungsverfahren schnellkupplung sinne merkmal verlangt druckgasflasche werkzeug wasserbehlter gelst verbunden ii patentgericht patentfhigkeit gegenstands erfindung folgender begrndung verneint deutschen offenlegungsschrift sei fachmann techniker fachhochschulingenieur fachrichtung maschinenbau beruflicher erfahrung entwicklung feuerlschgerten handele roll tragbares feuerlschgert bekannt merkmal druckfesten wasserbehlter merkmal daran auen anschliebare druckgasflasche merkmale sowie mittels formfesten schlauchs wasserbehlter verbundene spritzdse merkmale erzeugung fein zerstubten wasserstrahls merkmal aufweise entsprechend nebenstehenden figur druckgasflasche mittels kupplungsstcks ber druckgasanschluss wasserbehlter verbunden bezeichne lsbaren anschluss wodurch einzige druckgasflasche nacheinander mehrere vorratsbehlter angeschlossen knne ort lscheinsatz geschehe sei schnell einfach lsende verbindung erforderlich demnach msse zwangslufig bliche schnellkupplung sinne merkmals handeln weiterhin sei fachmann us amerikanischen patentschrift anl tragbares feuerlschgert bekannt ber behlter verfge mittels kupplung druckgasflasche auswechselbar angeschlossen sei behlter befinde lschmittel flssigkeit mithin wasser knne nebenstehenden figur gezeigt weise lschmittelbehlter gesonderte einfllffnung gewindebchse verschlussdeckel eingeschraubt knne einfllffnung entsprechend merkmal verschlieen hinblick bekannte lschgert sei fachmann nachteil offensichtlich fr wiederbefllen gesamte armatur abgeschraubt msse sei aufwndig weshalb fr mehrfaches verwenden lschgerts einsatzort mehrere vorratsbehlter mittransportiert mssten jedoch ebenfalls aufwndig sei brigen lasse tatschliche bedarf schwer abschtzen angesichts nachteile fr fachmann hand gelegen entsprechenden feuerlschgert vorratsbehlter gesonderten einfllffnung vorbild verschliebaren verschlussdeckel auszustatten sei fachmann naheliegende weise gegenstand gem patentanspruch gelangt iii hlt angriffen berufung stand gegenstand patentanspruchs patentgericht recht patentfhig angesehen worden erfinderischen ttigkeit beruht berufung annahme patentgerichts offenbare merkmal mittels verschlussdeckel verschliebaren gesonderten wassereinfllffnung merkmal smtliche merkmale patentanspruchs hinsichtlich offenbarung gem merkmal verbindung druckgasflasche wasserbehlter herstellenden schnellkupplung angegriffen insoweit unterstellt senat patentgericht zutreffend definierte fachmann schnellkupplung entnimmt insbesondere ab ankuppeln druckgasflasche zustzliches werkzeug ermglicht zeigt tragbares feuerlschgert aufnahme lschflssigkeit wasser geeigneten behlter ber gesonderte einfllffnung verschlussdeckel verfgt merkmal vorsieht verschlussdeckel figur blicher sechskantdeckel gezeigt ndert daran behlter mittels deckels geffnet armaturen behlter herausschrauben mssen notwendigkeit hierfr gabelschlssel aufdrehen sechskantdeckels verwenden mssen steht ausgefhrt merkmal widerspruch fachmann anlass beschriebene feuerlschgert gesonderten wassereinfllffnung gezeigt auszustatten fr verbindung druckgasflasche wasserbehlter bliche schnellkupplung vorzusehen aa weist fachmann ausdrcklich darauf einsatzmglichkeiten feuerlschgerts wasser trpfchennebel versprht erweitern lassen gert mobil tragbar sowie druckgasquelle lsbar vorratsbehlter verbunden sp sp sp lsbaren verbindung lsst beschreibung optimale paarung druckgasquelle vorratsbehlter erreichen sp beispielsweise knne einzige druckgasquelle nacheinander mehrere vorratsbehlter angeschlossen deren wasservorrat versprhen sp ferner knnten druckgasquellen unterschiedlich hohem druck unterschiedlichem druckgas verwendet sp hebt fr bestimmte ausfhrungsform hervor lschvorrichtung aufgrund getrennten ausfhrung druckgaspatrone vorratsbehlter besonders leicht einfach handhaben sei deren jeweils eigenstndige bauelemente leicht ausgewechselt bausatzartig miteinander kombiniert knnten sp spricht vorteil nutzer flexibel nutzbare vorrichtung bietet unterschiedlichen anforderungen verschiedener einsatzflle unterschiedliche kombinationen wasservorratsbehlter druckgasbehlter rechnung tragen annahme patentgerichts fachmann veranlassung gegeben aufgezeigten kombinationsmglichkeiten praktische tauglichkeit berprfen gegebenenfalls alternativen erwgung ziehen beanstanden erwgung berufung aufeinander folgende anschluss einzigen druckgasquelle mehrere vorratsbehlter sei praxisfremd rechtfertigt fachmann aufgezeigten vielfltigen mglichkeiten kombination druckgasflasche wasservorratsbehlter sinne optimalen paarung fachlicher sicht untauglich insgesamt verwerfen stellte fachmann tragbares feuerlschgert kombination zweier hauptelemente augen herstellung bausatzartig sp einsatzfall ad hoc verbinden lassen verbindung unabhngig voneinander schrift erlutert versprhen wassers nebel erlaubt wasservorrat gering halten sp gerade hierdurch tragbares dennoch effektives lschgert mglich fr fachmann erkennbar gesichtspunkt durchaus sinnvoll druckgasvorrat wassermenge bestimmen behlter enthalten nutzer gerts tragen bemessen fr mehrzahl gefllter wasservorratsbehlter ausreicht beschreibung mglichkeit anschlusses mehrere behlter angesprochen fachmann anregen einfachen mglichkeit wiederbefllung wasserbehlters suchen wasservorrat versprht wasserbehlter unabhngig druckgasbehlter erst ad hoc verbunden drngt alternative aufeinanderfolgenden anschluss mehrere wasserbehlter behlter neu befllen insbesondere mehrzahl wasserbehltern verfgung steht verwendung lschschaums dergleichen befllung wasserbe hlters besonderen anforderungen stellen wasseranschluss einsatzfall hufig verfgung steht zudem zeigt bausatzartigen zusammenfgung vorratsbehlters druckgasflasche flexibilitt handhabung feuerlschgerts nutzer vorgang bewirken fr fachmann enthielt anregung nutzer handhabung fr regelmig erforderlichen austausch druckgasflasche genauso fr ebenso regelmig auftretenden bedarf wiederbefllung vorratsbehlters deren vornahme nutzer bewirken lassen sofern ebenso einfachen mitteln realisiert konnte hierfr bot gesonderte einfllffnung mittel wahl beschrieben wurde erlaubt einfache wiederbefllung entfernung armaturen nutzer vornehmen weiterentwicklung somit naheliegend beruhte erfinderischer ttigkeit bb aufgrund anregung feuerlschgert gestalten druckgasflasche vorratsbehlter leicht ausgewechselt knnen nutzer besonders leicht einfach gehandhabt fachmann weiterhin erwarten kupplung druckgasflasche vorratsbehlter entsprechend anforderungen auszugestalten stand technik verfgung stehenden kupplungen boten hierfr damals verfgbare bliche schnellkupplungen bettigung zustzliches werkzeug einsatzfall erforderliche schnelle zugleich zuverlssige verbindung druckgasflasche vorratsbehlter erkennbar begnstigte weiterentwicklung zusammen vorsehen gesonderten wassereinfllffnung merkmal gegenstand patentanspruchs fhrt demnach fr fachmann naheliegend beruhte erfinderischer ttigkeit anhaltspunkte dafr einbeziehung merkmalen unteransprche patentfhigen gegenstand ergeben knnte weder geltend gemacht ersichtlich iv kostenfolge beruht abs patg abs zpo meier beck bacher richter dr grabinski erkrankt deshalb unterschreiben meier beck hoffmann kober dehm vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni'],['Soon']] [['abschrift bundesgerichtshof beschluss iii zb januar rechtsstreit betreffend verfahren vollstreckbarerklrung auslndischen schiedsspruchs iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm streck schlick galke beschlossen antrag antragsgegner zwangsvollstreckung beschluss hanseatischen oberlandesgerichts zivilsenat august sicherheitsleistung einstweilen einzustellen zurckgewiesen grnde antragsgegner weder dargetan glaubhaft gemacht wirtschaftlichen interessen gegenber interesse antragsteller vollstreckung vorbezeichneten beschluss berwiegen abs satz abs satz zpo rinne wurm schlick streck galke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen vergewaltigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen juli feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit vorstzlicher krperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet verletzung materiellen rechts gesttzte revision rechtsmittel erfolg landgericht getroffenen feststellungen angeklagte damals jhrige nebenklgerin jahr kennengelernt beziehung zueinander aufgenommen geburt ge meinsamen tochter trennten beiden jahr jedoch bestand folgezeit kontakt kam mehrmals geschlechtsverkehr abend november suchte angeklagte nebenklgerin deren wohnung rauchten gemeinsam joint angeklagte nebenklgerin vorhielt gemeinsame tochter seien begann weinen bitte nebenklgerin verhalten angeklagten unangenehm wohnung verlassen kam angeklagte vielmehr zog pltzlich hose herunter begann nebenklgerin schlagen drang schlielich trotz deren gegenwehr hinten vagina nebenklgerin zeit hrte angeklagte pltzlich zog verlie wohnung feststellungen sttzt kammer insbesondere angaben nebenklgerin hierzu eingeholtes glaubhaftigkeitsgutachten ferner sms vergewaltigung bestreitenden angeklagten nebenklgerin entschuldigt ergebnisse molekulargenetischen sachverstndigengutachtens wonach rahmen vaginalabstrichen gesicherte dna wahrscheinlichkeit mehr milliarden angeklagten herrhrt sowie rztliche bescheinigung verletzungen nebenklgerin hmatome ellenbogen oberarm ii beweiswrdigung hlt rechtlichen berprfung stand leidet schon fr senat auflsbaren widerspruch urteilsgrnden nebenklgerin ersten polizeilichen vernehmung geschildert whrend tatgeschehens insgesamt zwei mal anal vaginalen geschlechtsund oralverkehr gekommen sei angeklagte ledergrtel hals gelegt gewrgt zweiten polizeilichen vernehmung gegenber sachverstndigen dagegen angegeben oralverkehr misslungen sei mund aufgemacht hauptverhandlung schilderte nebenklgerin dagegen analverkehr vaginalen geschlechtsverkehr trotz mehrmaliger nachfrage versuchten oralverkehr verwendung ledergrtels erinnerung mehr hintergrund nachvollziehbar strafkammer hinblick angaben nebenklgerin hauptverhandlung bewertung kommt vernehmungen stets vaginalverkehr geschildert ua konstante angaben letztendlich festgestellten kerngeschehen denen strafkammer ausgeht senat ausfhrungen vielmehr gerade entnehmen senat vermag auszuschlieen urteil hierauf beruht landgericht sttzt berzeugung tathergang wesentlich aussage nebenklgerin sprechen angeklagten reihe weiterer gewichtiger indizien jedoch finden etwa nebenklgerin festgestellten verletzungen mitgeteilten tatgeschehen weiteres hinreichende erklrung ergebnis molekulargenetischen untersuchung belegt lediglich angeklagten ersichtlich bestrittenen geschlechtsverkehr hinzu kommt strafkammer darauf hinweist sachverstndige hauptverhandlung erstatteten glaubhaftigkeitsgutachten unerheblich schriftlichen gutachten abgewichen sei urteil nher erlutert widerspricht jedoch mndlich erstattete gutachten vorbereitenden schriftlichen gutachten entscheidenden punkten gericht widersprchen auseinandersetzen nachvollziehbar darlegen warum ergebnis fr zutreffend fr unzutreffend erachtet bgh beschluss juli str nstz differenzierend bgh beschluss august str nstz sost scheible cierniak mutzbauer franke bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet november walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja strom telefon gwb abs abs nr beeintrchtigt marktbeherrschendes unternehmen mibruchlicher ausnutzung marktbeherrschenden stellung wettbewerbsmglichkeiten unternehmen beherrschten drittmarkt drittmarkt ttiger wettbewerber unterlassung verlangen rumlich relevante markt versorgung kleinverbrauchern elektrischer energie liberalisierung energiemarktes versorgungsgebiet rtlichen netzbetreibers bestimmt solange weit berwiegende teil abgenommenen energiemenge mehr weiterhin netzbetreiber geliefert kopplungsangebot marktbeherrschender stromversorger strom telekommunikationsdienstleistungen vergnstigten gesamtgrundpreis anbietet grundstzlich beanstanden sofern zwangskopplung vorliegt telekommunikationsmarkt marktzutrittsschranken fr wettbewerber begrndet bgh urt november kzr olg mnchen lg mnchen kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter prof dr goette prof dr bornkamm dr raum dr meier beck fr recht erkannt revision urteil kartellsenats oberlandesgerichts mnchen april kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin deutsche telekom ag beklagte regional ttiges stromversorgungsunternehmen allgu ca kunden strom beliefert mehrheitsbesitz verkehrs beteiligungsgesellschaft mbh befindet beklagte deren geschftsanteile stadt beklagten landesbank gehalten bietet telekommunikationsdienstleistungen klage wendet klgerin kopplungsangebote denen beklagte teilweise gemeinsam beklagten teilweise gemeinsam rtlichen energieversorgern strombezug sowie telefon internetanschlu einheitlichen monatlichen grundpreis angeboten bewarb beklagte stadtwerken tarif bezeichnung combitel folgt ab ab cd jk mon smq ab ve xg jk ik jk sr smw md xg op mqf epk fmw xg em kxg me ps me klgerin sieht angeboten beklagten werbung hierfr mibrauch marktbeherrschenden stellung beklagten rtlichen stromversorger wettbewerbswidriges verhalten gesichtspunkt grundgesetzwidrigen rckverstaatlichung telefonmarktes kommunalrechtlich unzulssigen erwerbswirtschaftlichen bettigung beklagten unmittelbar mittelbar beteiligter gebietskrperschaften unlauteren kopplungsangebots verstoes preisangabenverordnung klage beklagten untersagt fr abschlu stromlieferungsvertrgen telefon internetanschluvertrgen werben denen bezug strom telefonund internetdienstleistungen preisvergnstigt angeboten kunde zugleich stromkunde beklagten telefonanschluvertrag beklagten abschliet bzw vertrag abschliet zugleich stromkunde beklagten stadtwerke elektrizittswerke ag sowie preisvergn stigungen tatschlich gewhren ferner insbesondere weiteren hilfsantrgen konkrete werbung beklagten vorgenannten energieversorger richtet beiden vorinstanzen erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin berufungsantrge beklagten treten rechtsmittel entgegen entscheidungsgrnde revision insgesamt zulssig umstand berufungsgericht revisionszulassung grundstzlichen bedeutung begrndet frage zukomme privatrechtlich organisierte unternehmen teilweise besitz ffentlichen hand befinden gebiet telekommunikation bettigen drften beschrnkt nachprfbarkeit berufungsurteils revisionszulassung bestimmte rechtsfrage beschrnkt bghz entsprechende auslegung wortlaut tenors unbeschrnkten zulassung kommt daher betracht begrndung klageanspruchs geltend gemachten unzulssigkeit bettigung unternehmen staatlichem kommunalem besitz gebiet telekommunikation gleichwertigen rechtlichen rechtfertigungen klageanspruchs darstellt begrndung zulassungsentscheidung zulassung revision hinsichtlich teils streitgegenstands gesehen sache bleibt revision erfolg berufungsge richt klage ergebnis zutreffend betracht kommenden rechtlichen gesichtspunkten unbegrndet angesehen berufungsgericht anspruch beklagte abs abs nr gwb verneint klgerin dargetan beklagte sachlich relevanten markt belieferung kleinkunden strom ber marktbeherrschende stellung verfge davon knnte ausgegangen fr rumlich relevanten markt gesamte bundesgebiet regionalen markt abgestellt beklagte ttig sei sei liberalisierung strommarktes jedoch mehr rechtfertigen unstreitig gebe mehrere stromanbieter ares yello rwe avanza on bundesweit ttig seien denen mithin kunden rtlichen versorgungsbereich beklagten stromliefervertrge abschlieen knnten marktabschottende manahmen bezug versorgungsgebiet beklagten seien dargetan beklagte vorgetragen stelle stromversorgern verteilungsnetz fr durchleitung angemessenen verffentlichten bedingungen verfgung zahlreiche stromhndler belieferten abnehmer netzgebiet beklagte entgegen vortrag durchleitung verweigere behaupte klgerin zeige umstnde rechtfertigen knnten rtlich relevanten markt fr belieferung privatkunden netzgebiet beklagten abzustellen insbesondere sei angngig hinweis hohen kundenanteil beklagten behaupteten darauf schlieen wettbewerb berregional ttigen stromanbietern aufgrund geringen wechselquote stattfinde unabhngig hiervon knne sachlich gerechtfertigte beeintrchtigung wettbewerbsmglichkeiten klgerin telekommunikationsmarkt angenommen angebot gemeinsamen grundpreises fr bezug strom beklagten inanspruchnahme telefondienstleistungen beklagten sei leistungswettbewerb fremde kopplung zusammengehrenden leistungen sehen liege weder zwangskopplung begehrte weniger begehrten leistung gekoppelt etwa absatz letzterer frdern fast haushalt nachfrage sowohl bezug strom telefonanschlu vorhanden sei beide leistungen knnten willkrlich zusammengefat angesehen erreichten stand technik zwischenzeitlich geschaffenen rechtlichen voraussetzungen bestnden sachliche berhrungspunkte beide leistungen wchsen zuknftig beim einsatz bestimmter leistungstechniken eng zusammen telefon steckdose sei dargetan preisvorteil gemeinsamen grundpreises kaufmnnischen grundstzen kalkuliert wre etwa preis berteuerte strompreise subventioniert angebot attraktiven preisen gehre ebenso weitergabe kostenvorteilen aufgrund erreichter synergieeffekte kernbereich leistungswettbewerbs derartige manahmen knnten marktbeherrschenden unternehmen erhaltung bzw ausbau kundenstamms dienten weiteres versagt angesichts hhe gewhrten preisvorteils monatlich etwa dm anlockwirkung eher gering erscheine sei befrchten allein deshalb massiven abwandern kunden klgerin bzw telekommunikationsunternehmen gerechnet mte revision hlt rumliche marktabgrenzung berufungs gerichts fr unzutreffend entgegen auffassung liege angegrif fenen kombinationsangebot beklagten sachlich gerechtfertigte beeintrchtigung wettbewerbsmglichkeiten klgerin sinne abs nr gwb telekommunikationsmarkt berufungsgericht verkenne kopplungsangebot weitergabe kostenvorteilen aufgrund erreichter synergieeffekte gehe synergieeffekte lgen beiden beklagten beklagte strommarkt beklagte telekommunikationsmarkt ttig sei kopplungsangebot wrden ffentlich rechtlichen aufgaben kommunen bereich daseinsvorsorge stromversorgung hierdurch erlangte stellung rein privatwirtschaftlichen ttigkeit beteiligungsunternehmens telefondienstleistungen verquickt verquickung bestehe konkret darin angebote beiden beklagten motiv zielsetzung verknpft wrden berkommene gerade wettbewerb errungene monopol beklagten strommarkt telekommunikationsmarkt bertragen zumindest strukturbedingten wettbewerbsfremden vorteil anbietern nutzen weiterhin setzten beklagten strukturbedingte abhngigkeit stromverbraucher beklagten mittels preisverschleiernden anlockeffektes neue abhngigkeiten markt schaffen naturgem gehe angebot kommunalen unternehmens seit jeher monopolist bereich daseinsvorsorge ttig sei sogwirkung verbraucher grnde leistung mangels bestehender alternativen bereich daseinsvorsorge gewohnheit verbraucher unternehmen versorgt andererseits gebe zwangssituation kunden wechsel gekop pelten angebot hieran festgehalten telekommunikationsangebot unternehmen klgerin telekommunikationsbestandteil kopplungsangebotes berlegen sei angriffe revision ergebnis erfolg berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen klgerin unterlassungsanspruch abs gwb zustehen beklagte sachlich rumlich relevanten strommarkt marktbeherrschend mibruchlicher ausnutzung marktbeherrschenden stellung wettbewerbsmglichkeiten unternehmen beherrschten telekommunikationsmarkt fr wettbewerb erheblicher weise beeintrchtigt beeintrchtigung mu beherrschten markt drittmarkt eintreten sofern erforderliche kausalzusammenhang marktbeherrschung mibilligten verhalten wettbewerbsbeeintrchtigenden wirkung gegeben kg wuw olg olg dsseldorf wuw de mschel immenga mestmcker gwb aufl rdn schulz langen bunte kartellrecht aufl gwb rdn entspricht weiten fassung generalklausel abs gwb mibruchliches verhalten beherrschten mrkten erfat vgl begrndung regierungsentwurf gesetzes nderung gwb bt drucks iv demgem konkurrenten marktbeherrschers drittmarkt geschtzt bornkamm langen bunte aao gwb rdn aufgrund enger definition schutzzwecks knpfle leo gemeinschaftskommentar aufl gwb rdn demgegenber fr anwendung abs gwb daran festzuhalten behinderte unternehmen beherrschten markt ttig mu senat abs gwb angenommen urt kzr wuw sonderungsverfahren bedarf streitfall entscheidung dagegen hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand berufungsgericht marktbeherrschende stellung beklagten verneint hierfr entscheidende rumliche marktabgrenzung bestimmt tatschlichen rumlichen ausweichmglichkeiten marktgegenseite vgl bgh wuw sonderungsverfahren bgh beschl kvr wuw raiffeisen kleinverbraucher elektrischer energie haushalts gewerbe landwirtschaftliche kunden jahresverbrauch kwh stromabnahme niederspannungsnetzen kleinere rumliche teilmrkte immer bilden austauschmglichkeiten nachfrager objektiven grnden regional begrenzt hierfr knnen rechtliche schranken urschlich bereich leitungsgebundenen versorgungswirtschaft aufgrund bereichsausnahme gwb kartellverbot hierdurch ermglichten demarkations konzessionsvertrge bestanden regionale teilmrkte knnen jedoch wirtschaftlichen technischen sonstigen tatschlichen gegebenheiten resultie ren wobei tatschlichen verbrauchergewohnheiten bercksichtigen ruppelt langen bunte aao gwb rdn bornkamm schwarze hrsg europisches wettbewerbsrecht zeichen globalisierung berufungsgericht festgestellt kunden rtlichen versorgungsbereich beklagten stromlieferungsvertrge mehrzahl bundesweit ttiger stromanbieter abschlieen knnen vorbringen parteien anhaltspunkte dafr entnommen beklagte etwa unangemessene bedingungen fr durchleitung unternehme gebiet verteilungsnetzes anbieter abzuschotten rge revision berufungsgericht hierbei vorbringen klgerin bergangen begrndet revision bezug genommenen schriftsatz februar ergibt klgerin konkrete hindernisse vorgetragen wechsel stromkunden beklagten anbieter entgegenstehen wechsel erschweren knnten reicht jedoch regional marktbeherrschende stellung beklagten verneinen kriterium rumlichen abgrenzung relevanten marktes hilfskriterium fr feststellung anbieter nachfrager bestimmten art gewerblichen leistungen wettbewerber wesentlichen wettbewerb ausgesetzt verhltnis wettbewerbern berragende marktstellung abs gwb ziel bestimmung relevanten marktes ermittlung wettbewerbskrfte denen betei ligten unternehmen stellen bekanntmachung kommission ber definition relevanten marktes sinne wettbewerbsrechts gemeinschaft abl eg nr ermglicht zielsetzung gwb entsprechend mibruchliche ausnutzung hinreichend wettbewerb kontrollierter handlungsspielrume lasten dritter unterbinden bghz gasdurchleitung daher unbercksichtigt bleiben unbeschadet bestehender berregionaler austauschmglichkeiten regionalen bereich tatschlich nennenswerter wettbewerb stattfindet nachfrager berregionale angebote praktisch wahrnehmen berufungsgericht hierzu feststellungen getroffen fr revisionsrechtliche beurteilung vorbringen klgerin auszugehen kundenanteil beklagten angestammten versorgungsgebiet weiterhin liege derartiger marktanteil streitfall sachlich relevanten strommarkt nachwirkungen ehemaligen monopolstrukturen typischerweise fortbestehende verfgungsmacht einzigen anbieters ber lokale niederspannungsnetz gekennzeichnet hinreichendes indiz dafr wettbewerb betreffenden orts regionalmarkt kaum entfaltet nderung regional begrenzte mrkte bestimmten marktverhltnisse tritt notwendigerweise bereits nderung rechtlichen rahmenbedingungen bislang regionale begrenzung mrkte ermglicht mageblich vielmehr entwicklung tatschlichen marktverhltnisse bghz stromversorgung aggertal gibt aufschlu ber wirkkraft rechtlichen rahmenbedingungen busche festschrift fr jrgen baur insoweit unbercksichtigt bleiben konkrete wettbewerbshindernisse insbesondere gestalt unangemessen hoher netznutzungsentgelte bestehen mgen tatschliche bereitschaft privaten verbraucher angeboten berregionaler anbieter auseinanderzusetzen gering ausgeprgt vgl bericht bundesministeriums fr wirtschaft arbeit deutschen bundestag ber energiewirtschaftlichen wettbewerblichen wirkungen verbndevereinbarungen monitoring bericht ff hierfr wirkt mehrzahl grnden zusammen fhren homogenitt gutes stagnierende nachfrage eingeschrnkte mglichkeiten produktinnovation transparente erzeugungskosten verkaufspreise zusammenarbeit beim netz kraftwerksbetrieb tendenziell eher geringen preisunterschieden treffen offenbar ohnehin gering ausgeprgte verbraucherbereitschaft wechsel anbieters typischerweise jahrzehntelangen gebietsmonopoltraditionen wirken ersichtlich stark zusammenhngen mag verbraucher stromversorgung energieversorgung berhaupt wegen elementaren bedeutung fr sicherung lebensgrundlagen neigt vertrauten bewhrten festzuhalten bewutsein privaten endverbraucher stromversorgung vielfach immer selbstverstndlich rtlichen netzbetreiber verbunden entspricht insofern tatschlichen gegebenheiten alternative durchleitung energie anbieters tatschlich rechtliche fiktion darstellt faktischen versorgung betreiber lokalen regionalen netzes ndert kommt hinzu verbraucher aufgrund bestehenden vertragssituation typischerweise entscheidung darber treffen mu vertragsverhltnis bisherigen stromversorger fortsetzen wechseln sofern etwa wegen umzugs neues vertragsverhltnis begrnden mu dingen lauf seit jeher bestehenden versorgung rtlichen anbieter bewenden lassen tatschlichen marktgegebenheiten knnen rumlichen marktabgrenzung auer acht gelassen rechtfertigen stromversorgung kleinkunden weiterhin regionalen teilmarkt auszugehen solange streitfall mehr weit berwiegende teil abgenommenen energiemenge netzbetreiber geliefert ergibt nderung abs enwg erste gesetz nderung gesetzes neuregelung energiewirtschaftsrechts mai bgbl beklagten mndlichen verhandlung auffassung vertreten annahme marktbeherrschenden stellung rtlichen netzbetreiber sei abs stze enwg unvereinbar gesetz vorschriften davon ausgehe wirksamer wettbewerb bereits gewhrleistet sei trifft jedoch abs satz enwg spricht einhaltung verbndevereinbarung ber kriterien bestimmung netznutzungsentgelten fr elektrische energie ber prinzipien netznutzung dezember banz nr dezember grundstzlich vermutung fr erfllung bedingungen guter fachli cher praxis sinne abs satz enwg bedingungen guter fachlicher praxis dienen indes abs satz enwg ausdrcklich bestimmt erreichung ziele enwg gewhrleistung wirksamen wettbewerbs gesetz umschreibt zustand formuliert zielsetzung mibrauch marktbeherrschenden stellung wirksamen wettbewerb energiewirtschaftsgesetz gewhrleisten offensichtlich entgegensteht bestimmt abs satz enwg konsequenterweise abs abs gwb unberhrt bleiben fr tatbestandsvoraussetzungen anwendungsbereich vorschriften daher neufassung abs enwg bedeutung berufungsgericht indessen zutreffend angenommen beanstandete kopplungsangebot mibrauch marktbeherrschenden stellung beklagten darstellt insbesondere wettbewerbsmglichkeiten unternehmen fr wettbewerb telekommunikationsmarkt erheblichen weise sachlich gerechtfertigten grund beeintrchtigt abs abs nr gwb dabei dahinstehen revision angegriffene erwgung berufungsgerichts weitergabe kostenvorteilen aufgrund synergieeffekten gehre kernbereich leistungswettbewerbs streitfall recht herangezogen worden unabhngig hiervon berufungsgericht angegriffene kopplungsangebot sachlich gerechtfertigt angesehen rechtsfehlerfrei revision unbeanstandet sowohl zwangskopplung kopplung begehrten weniger begehrten leistung verneint rge revision handele leistungsfremden eingriff marktgeschehen aufgaben daseinsvorsorge rein privatwirtschaftlicher ttigkeit verquickt strukturbedingte abhngigkeit stromverbraucher beklagten ausgenutzt begrndet hierbei zugrundegelegte charakterisierung einerseits stromversorgung daseinsvorsorge andererseits telefondienstleistungen privatwirtschaftliche ttigkeit unzutreffend beklagten handeln private anbieter gleichviel versorgung elektrischer energie erbringung telefondienstleistungen anbieten rahmen zusammenarbeit beklagten stromkunden fr bezug telekommunikationsdienstleistungen gewinnen stehen beklagten daher leistungswettbewerb fremden mittel verfgung daraus ergben stromversorger verantwortung fr daseinsvorsorge trfe umstand kunden beklagten geringem umfang mglichkeit gebrauch stromanbieter wechseln geschlossen betreffenden kunden knnten deswegen veranlat gar gedrngt fhlen telekommunikationsdienstleistungen beklagten bzw zusammenarbeitenden unternehmen beziehen entsprechende feststellungen berufungsgericht jedenfalls getroffen liegen lebenserfahrung fern weshalb hierauf gesttzten rgen revision erfolg bleiben mssen nutzung kopplungsangebots beklagten setzt voraus stromkunde entscheidung trifft stromanbieter stromtarif telefondienstanbieter wechseln verlangt insofern verbraucher gerade vermeintlich selbstverstndlichen berkommenen vorstellung lst strom beeinflubaren preis rtlichen versorger telefondienstleistungen gleichfalls beeinflubaren preisen klgerin bezieht gleichen grnden beanstanden berufungsgericht fr sogwirkung festgestellt rtliche verbraucher veranlassen knnte telekommunikationsdienstleistungen beklagten beziehen revision meint gewohnt wren unternehmen versorgt nachfolgend ausgefhrt angegriffene kopplungsangebot unlauterer wettbewerb darstellt gengt rechtfertigung beklagte kunden preislich attraktives angebot fr fall unterbreiten grundlage sowohl strom telekommunikationsdienstleistungen beziehen marktbeherrscher verwehrt unternehmen marktbeherrschenden steht unternehmerischer freiraum grundstzlich berlassen art wirtschaftlichen bettigung bestimmen entscheiden leistungen markt teilnehmen sofern hierbei mittel bedient freiheit wettbewerbs gerichteten zielsetzung gesetzes wettbewerbsbeschrnkungen zuwiderlaufen bghz staatslotterie gasdurchleitung importarzneimittel einsatz mittel setzt vorliegenden fall erstreckung wirtschaftlichen bettigung marktbeherrschenden unternehmens drittmarkt notwendigerweise voraus wettbewerbliche verhalten marktbeherrschenden unternehmens beanstanden vielmehr widerspruch freiheit wettbewerbs gerichteten zielsetzung gesetzes gegebenenfalls auswirkungen wettbewerblichen handelns marktbeherrschers ergeben nmlich hierdurch drittmarkt marktzutrittsschranken fr wettbewerber errichtet hierfr ergibt tatschlichen feststellungen berufungsgerichts jedoch berufungsgericht daher recht angenommen wettbewerbsmglichkeiten unternehmen sachlich gerechtfertigten grund fr wettbewerb telekommunikationsmarkt erheblichen weise beeintrchtigt soweit klage kopplungsangebote richtet beklagte gemeinsam energieversorgern macht ergeben feststellungen berufungsgerichts anhaltspunkte fr abweichende beurteilung revision macht hierfr geltend ii berufungsgericht zutreffend unterlassungs anspruch klgerin uwg verneint anspruch ergibt entgegen meinung kl gerin art baygo unzulssigen erwerbswirtschaftlichen bettigung beklagten beteiligten krperschaften rechtsprechung bundesgerichtshofs anspruch uwg immer schon gegeben wettbewerber vorschriften verletzt deren einhaltung markt ausscheiden mte verletzung vorschriften ber marktzutritt mu anhand schutzzweck uwg auszurichtenden wrdigung gesamtcharakters verhaltens geprft gesetzesversto geprge wettbewerbsrechtlich unlauteren verhaltens erhlt gesetzesversto gengt allein verletzte norm zumindest sekundre wettbewerbsbezogene entsprechend normzweck uwg lauterkeit wettbewerbs bezogene schutzfunktion bghz elektroarbeiten bgh urt zr wrp altautoverwertung schutzfunktion kommt revision mehr zweifel zieht vorschrift art baygo bghz ff elektroarbeiten entsprechendes gilt fr zuwiderhandlung rck verstaatlichungsverbot klgerin art abs satz gg entnehmen davon auszugehen wre erbringung telekommunikationsdienstleistungen vorschrift grundgesetzes materiell privatisiert aufgabenwahrnehmung unternehmen entzogen ausschlielich mehrheitlich staatlicher kommunaler hand elftes hauptgutachten monopolkommission bt drucks tz bullinger mestmcker multimedia dienste mller dvbl ff stober besonderes wirtschaftsverwaltungsrecht aufl wohl stern bauer stern postrecht bundesrepublik deutschland art gg rdn einschrnkend windthorst sachs gg aufl art rdn soweit privatwirtschaftliche entscheidungsautonomie gewhrleistet ablehnend olg dsseldorf grurrr badura bonner kommentar bearb art gg rdn ebsen dvbl ehlers dvbl gersdorf mangold klein starck gg aufl art abs rdn lerche maunz drig gg bearb art rdn pnder dvbl trute vvdstrl knnte versto derartige gesetzliche schranke mangels lauterkeit wettbewerbs bezogenen schutzfunktion grnden wettbewerbsrechtlichen ansprche wettbewerbern begrnden versto art baygo vgl fehlenden wettbewerbsrechtlichen bedeutung materiellen privatisierung abfallrechts bgh wrp altautoverwertung mehr htte gelten bedenken ttigkeit kommunaler unternehmen telekommunikationssektor gar verfassungsrechtlichen gebot materiellen privatisierung ergeben sollten begrndet gersdorf aao art abs rdn afp ff ausfhrungen klgerin tatsacheninstanzen bezogen hinblick darauf art gg bund verpflichtet beteiligung nachfolgeunternehmen sondervermgens deutsche bundespost aufzugeben verfassungsrechtlichen bedenken statt gebot materiellen privatisierung beachtung prinzips demokratischer legitimation art abs satz art abs satz gg verbiete staatliche kommunale eigen beteiligungsgesellschaften art abs satz gg geforderten unternehmensautonomie auszustatten etwaige verletzung prinzips wre jedoch erst recht wettbewerbsrechtliche bedeutung soweit revision vorliegenden zusammenhang entgegenhalten wende lediglich unlautere verquickung sonderstellung beklagten kommunalen unternehmens daseinsvorsorge rein privatwirtschaftlichen ttigkeit beteiligungsunternehmens beklagte besondere vertrauensstellung ausnutze unternehmen daseinsvorsorge gebiet stromversorgung ber jahrzehnte hinweg erlangt findet bereits ausgefhrt feststellungen berufungsgerichts vorbringen klgerin tatsacheninstanzen grundlage rechtlichen gesichtspunkt verstoes beklagten abs nr tkg lizenz bedarf wer sprachtelefondienst basis betriebener telekommunikationsnetze anbietet kommt revision recht zurck berufungsgericht klagebegrndung zutreffend hinweis zurckgewiesen beklagte telekommunikationsnetz betreibe ebenso olg dsseldorf grur rr angebot beklagten deshalb beanstan kopplung stromversorgung telekommunikationsdienstleistungen wettbewerbswidrig wre anforderungen wettbewerbsrecht zulssigkeit kopplungsangeboten stellt mssen rechtsprechung bundesgerichtshofs gefahren orientieren derartigen geschften fr verbraucher ausgehen vornehmlich gefahr ber tatschlichen wert angebots getuscht unzureichend informiert bghz kopplungsangebot bgh urt zr grur kopplungsangebot ii kopplungsangebote erschweren sofern typisch einzelpreise ausweisen preisvergleich verbraucher enthalten darberhinaus gewisses irrefhrungs preisverschleierungspotential auerdem kopplungsangeboten insbesondere teil leistung unentgeltlich absatzgeschft gekoppelten gewinnspielen einzelfllen starke anlockwirkung ausgehen verstndigen verbraucher rationalitt nachfrageentscheidung hintergrund tritt bgh aao deshalb interesse verbrauchers transpa renz angebots fordern bgh aao lt hieraus ableiten angabe gemeinsamen grundpreises fr zwei mehrere unterschiedliche leistungen monatlichen grundpreis fr strom telefon internet rede steht beanstanden wre erschwert preisvergleich verbraucher kopplungsangebot einzelpreisen anbieter vergleichen einzelpreise ermitteln addieren mu erkennen gegebenenfalls umfang kopplungsangebot preisvorteil verbunden ebensowenig generalklausel uwg irrefhrungsverbot verpflichtung entnommen stets wert zugabe anzugeben bgh aao jedoch verlangt fr gemeinsamen grundpreis zusammengefate leistungen einzelpreise angegeben anbieter tatschlich fordert eben leistungen gemeinsamen grundpreis gemeinsam abgibt insofern hindert transparenzgebot grundstzlich weder kopplung angabe lediglich einheitlichen preises vielmehr sache verbrauchers preisvergleiche anzustellen gedanken ber preiswrdigkeit angebots zumindest anhand magebenden gesamtpreises preisvergleiche immer mglich bgh urt zr grur gesamtpreisangebot streitfall gewisse mhe preisvergleich beklagten angebotenen gemeinsamen grundpreis beklagten anbietern verlangten einzelgrundpreisen sowie jeweiligen nutzungsabhngigen entgelten bereitet eher hinzunehmen entscheidung ber wechsel strom telekommunikationsdienstleisters regelmig nhere prfung angebote erfolgen schlielich berufungsgericht zutreffend ver sto preisangabenverordnung verneint wer letztverbrauchern gewerbsmig elektrizitt gas fernwrme wasser leitungsgebunden anbietet anbieter gegenber letztverbrauchern angabe preisen wirbt pangv verbrauchsabhngigen preis je mengeneinheit einschlielich umsatzsteuer spezifischen verbrauchssteuern arbeits mengenpreis angebot werbung anzugeben wer neben arbeits mengenpreis verbrauchsabhngigen preis fordert satz satz pangv vollstndig unmittelbarer nhe arbeits mengenpreises anzugeben angabe gemeinsamen grundpreises fr strom telefon internet gengt pangv enthlt vorschriften darber verbrauchsabhngige preis berechnen fr verbrauchsabhngigen leistungen verlangt darf verlangt angabe tatschlich geforderten preises fr revision fr geboten erachteten ausweis kalkulatorischen tatschlich verlangten gesonderten grundpreises fr strom bietet vorschrift daher grundlage hirsch goette raum bornkamm meier beck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat angeklagte bedrohen opfers geladenen gaspistole abgabe schusses verlassen tatorts waffe sinne abs nr stgb verwendet vgl bghst landgericht gleichwohl abs nr stgb verurteilt beschwert angeklagten tolksdorf miebach becker winkler hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb juli abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen sache oberlandesgericht frankfurt main weiteren behandlung sofortige weitere beschwerde verwiesen gerichtskosten einlegung rechtsmittels rechtsbeschwerde beim bundesgerichtshof entstanden erhoben grnde sache hilfsantrag betroffenen juli oberlandesgericht entscheidung ber zulssige weitere beschwerde verweisen beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde statthaft art abs satz fggrg inkrafttreten gesetzes reform verfahrens familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit september bgbl geltende recht anzuwenden freiheitsentziehung betroffenen antrag beteiligten jahr eingeleitet beendet kostenfestsetzungsantrag oktober eingereicht wurde danach anzuwendenden abs fgg entscheidungen landgerichts ber beschwerden sofortige weitere beschwerde oberlandesgericht vorgesehen verfahren fr sofortige weitere beschwerde geltenden vorschriften fortzufhren vgl bgh beschl oktober iv zb bghz zweck sache antrag betroffenen fr entscheidung ber sofortige weitere beschwerde zustndige oberlandesgericht verweisen vgl bgh beschl november xii zb njw rr beschl juli xii zb njw rr entscheidung ber gerichtskosten rechtsbeschwerdeverfahrens richtiger sachbehandlung entstanden wren beruht abs satz kosto krger lemke czub stresemann roth vorinstanzen ag frankfurt main entscheidung xiv lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck juli unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat beschwerdefhrer erhobene aufklrungsrge unbegrndet strafkammer zeugen khk gesondert verfolgten eingeleiteten ermittlungsverfahren hieraus gewonnenen erkenntnissen vernommen ua angesichts drngte aufklrungspflicht landgericht ermittlungen hinblick btmg frage richtervorbehalt stehenden ermittlungsmanahmen zeitpunkt ergriffen worden becker pfister gericke schfer spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen versuchter schwerer ruberischer erpressung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts zwickau mrz unbegrndet verworfen davon abgesehen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels aufzuerlegen jedoch nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter besonders schwerer ruberischer erpressung tateinheit versuchter gefhrlicher krperverletzung fahrlssiger krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt urteil gerichtete revision angeklagte verletzung formellen sachlichen rechts rgt unbegrndet sinne abs stpo errterung bedarf ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts lediglich sachrge erhobene beanstandung jugendkammer rechtsfolgenbestimmung falsche angaben angeklagten finanziellen verhltnissen nachteil gewertet landgericht begrndung schdlicher neigungen mageblichem gewicht fortbestehende erhebliche anlagemngel angeklagten darin gesehen gericht nebenklger ber finanzielle leistungsfhigkeit infolge bestehender erwerbsttigkeit tuschen suchte voraussetzungen fr mildes urteil schaffen ua knne mehr zulssiges prozessverhalten bewertet bemessung jugendstrafe insbesondere verhalten prozess bercksichtigt hauptverhandlung angeklagte schadensersatzanspruch nebenklgers hhe euro anerkannt ratenzahlung euro monatlich verpflichtet zuvor wahrheitswidrig angegeben monatlichen netto einknften euro erwerbsttig bedenklich wre jugendkammer falschen angaben angeklagten finanziellen verhltnissen unzulssiges prozessverhalten lediglich gegenber gericht erblickt htte angeklagten trifft strafprozessuale wahrheitspflicht knnen daher regelmig falsche angaben angelastet gilt anklagevorwurf wahrheitswidrigem vorbringen begegnen sucht vgl bgh beschluss mai str strafo mwn falschen angaben persnlichen verhltnissen fr gnstigeren rechtsfolgenausspruch anstrebt grenzen zulssigen verteidigungsverhaltens grundstzlich erst berschritten vorbringen selbstndige rechtsgutsverletzung enthlt hierdurch neue straftat begangen vgl bgh urteil april str nstz beurteilung grenzen zulssigen verteidigungsverhaltens jedoch auer betracht bleiben adressat lge angeklagten opfer schadensersatzanspruch hauptverhandlung regelung fand angeklagte wenngleich vergeblich entschuldigen suchte wahrheitswidriges vorbringen danach darauf gerichtet nebenklger tuschen betrugsnahes verhalten unterfllt schutzbereich nemo teneturgrundsatzes recht angeklagten verteidigung gedeckt mutzbauer schneider mosbacher berger khler'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz kirchhof dr fischer raebel februar beschlossen revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle oktober insoweit angenommen klger zahlung dm begehrt weitergehende revision angenommen durchfhrung revision klger beiordnung rechtsanwalt dr klingelhffer prozekostenhilfe bewilligt soweit zahlung dm verlangt raten zahlen weitergehende antrag klgers bewilligung prozekostenhilfe fr revisionsverfahren zurckgewiesen grnde soweit klger weitergehend zahlung hhe dm begehrt wirft rechtsmittel entscheidungserheblichen rechtsfragen grundstzlicher bedeutung verspricht ergebnis erfolg teil anfechtungsanspruchs prozekostenhilfegesuch bezogen deshalb insoweit frist abs ko gewahrt klger bedrftigkeit sinne satz nr zpo hinreichend dargetan soweit erfolg klage gem abs nr ko finanzamt nienburg weser zugute kme bghz ff finanzverwaltung prozekostenvorschu leisten bevorrechtigte forderung voll erfllt wrde falls klage erfolg htte masseglubigern ohnehin schon insolvenzabwicklung kredit gewhrt dagegen prozekostenvorschu zuzumuten gilt ergebnis fr abs nr ko bevorrechtigten glubiger deren forderungen weitestgehend bestritten kreft stodolkowitz fischer kirchhof raebel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss notz juli verfahren wegen bestellung notar bundesgerichtshof senat fr notarsachen vorsitzenden richter schlick richter wendt becker sowie notare dr ebner justizrat dr bauer juli beschlossen sofortige beschwerde weiteren beteiligten beschluss notarsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember not teilweise abgendert antrag antragstellers gerichtliche entscheidung bescheid antragsgegners mrz fassung bescheids mai zurckgewiesen soweit dagegen wendet antragsgegner beabsichtigt besetzung zehn justizministerialblatt fr hessen oktober ausgeschriebenen richtsbezirk notarstellen fr weiteren amtsgebeteiligten antragsteller bercksichtigen gebhren gerichtliche auslagen erhoben auergerichtliche kosten erstattet geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsgegner schrieb justizministerialblatt fr land hessen oktober zehn anwalts notarstellen bezirk amtsgerichts amtssitz stadt besetzung stellen bewarb vielzahl rechtsanwlten darunter antragsteller sowie beiden weiteren beteiligten schreiben mrz teilte prsidentin oberlandesgerichts frankfurt main antragsteller bewerbung fr zehn notarstellen erfolg knne gem abs bnoto verbindung abschnitt ii nr runderlasses ber ausfhrung bundesnotarordnung februar jmbl hessen fassung august jmbl hessen richte auswahl mehreren geeigneten bewerbern deren persnlicher punktzahl bewerteten fachlichen eignung bercksichtigung dauer anwaltlichen berufsttigkeit punktzahl bestimme magabe runderlass enthaltenen berechnungsweise fr antragsteller ergben danach punkte nehme bewerbern fr notarstellen stadt elfte position seien be teiligte punkten rang beteiligte punkten rang platziert umstnde hinblick persnliche fachliche eignung bewerber fr abweichen punktreihenfolge sprechen knnten seien gegeben antragsteller erhalte gelegenheit stellungnahme binnen zwei wochen fristablauf bestellungsverfahren fortgang gegeben bescheid wandte antragsteller schreiben april nachdem bewerbungsunterlagen einblick genommen machte geltend beteiligten seien fr teilnahme fortbildungskursen zwei punkte zuerkannt worden beteiligte mai juli veranstaltungen besucht identischen rechtsfragen befasst htten hierfr drften je zwei punkte gutgebracht prsidentin oberlandesgerichts frankfurt main daraufhin anhand inhaltsbeschreibungen beiden fraglichen veranstaltungen behandelten themen verglichen antragsteller sodann schreiben mai mitgeteilt sogenannte doppelbelegung identischer fortbildungskurse gegeben sei bestehe daher veranlassung fr beteiligten errechneten punktzahl abzuweichen hierauf antragsteller juni beim oberlandesgericht antrag gerichtliche entscheidung gestellt ziel antragsgegner neubescheidung ber bewerbung verpflichten nachfrage oberlandesgerichts antrag dahin konkretisiert angekndigte besetzungsentscheidung antragsgegners angreife soweit beabsichtige beteiligten besetzung zehn notarstellen antragsteller bercksichtigen beanstandet antragsgegner besetzungsentscheidung allein errechneten punktzahl bewerber orientiert jedoch individuelle prognose ber deren fachliche eignung gestellt hinsichtlich beteiligten antragsteller namentlich unbercksichtigt gelassen ber praktische erfahrung beurkundungen verfge bezglich beteiligten bersehen neben bereits schreiben april beanstandeten doppelbelegung fortbildungsveranstal tungen zwei weiteren fllen innerhalb kurzer zeit fortbildungskurse besucht rechtsmaterie befasst htten beteiligten seien daher insgesamt sechs punkte zuviel gutgebracht worden oberlandesgericht begehren antragstellers stattgegeben bescheide antragsgegners mrz mai aufgehoben soweit danach beabsichtigt beteiligten bewerberauswahl antragsteller bercksichtigen antragsgegner verpflichtet antragsteller umfang beachtung rechtsansicht oberlandesgerichts neu bescheiden hiergegen wendet sofortige beschwerde beteiligten begehrt beschluss oberlandesgerichts teilweise aufzuheben antrag gerichtliche entscheidung insoweit zurckzuweisen dagegen wendet beteiligte bewerberauswahl antragsteller bercksichtigt ii rechtsmittel beteiligten zulssig abs bnoto brao insbesondere gem abs satz bnoto abs satz brao abs fgg erforderliche materielle beschwer beteiligten gegeben erfolg antrags gerichtliche entscheidung oberlandesgericht dadurch begrndete verpflichtung antragsgegners ber bewerbung antragstellers beteiligten neu entscheiden ursprnglich beteiligten vorgesehene besetzung zehn ausgeschriebenen notarstellen ungunsten verzgert vielmehr unmittelbar gefahr begrndet worden stelle konkurrierenden antragsteller besetzt antragsgegner bindende rechtsauffassung oberlandesgerichts ermglicht neubescheidung nachteil beteiligten entscheidung oberlandesgerichts daher berprfen lassen zunchst belastenden neuen bescheid antragsgegners abwarten mssen senat beschlsse november notz dnotz juli notz znotp juli notz znotp mrz notz njw rr sofortige beschwerde sache erfolg zutreffend oberlandesgericht allerdings antrag antragstellers gerichtliche entscheidung fr zulssig gehalten insbesondere innerhalb monatsfrist abs satz bnoto gestellt worden frist lief ab eingang schreibens antragsgegners mai beim antragsteller mai erneut sogenannten zweitbescheid handelte bereits bescheid mrz angekndigte bewerberauswahl verndert worden antragsgegner einwnde antragstellers neue sachentscheidung getroffen vgl jew etwa kopp ramsauer vwvfg aufl rdn sachs stelkens bonk sachs vwvfg aufl rdn juni beim oberlandesgericht eingegangene antrag gerichtliche entscheidung daher zulssig entgegen auffassung oberlandesgerichts antragsgegner jedoch abs satz bnoto bewerberauswahl eingerumten beurteilungsspielraum bghz ff dadurch berschritten beteiligten gleicher persnlicher eignung vorzug gegenber antragsteller wegen besserer fachlicher eignung allein aufgrund geringfgig besseren punkteergebnisses gegeben oberlandesgericht offen gelassen beteiligten tatschlich antragsteller geltend gemacht bewertung fachlichen eignung punktschema abschnitts ii nr runderlasses sechs punkte zugerechnet worden unbercksichtigt geblieben sei beteiligte drei fllen fortbildungsveranstaltungen identischer thematik innerhalb kurzer zeit doppelt besucht jedenfalls angesichts minimalen punktvorsprungs beteiligten erster linie fortbildungsveranstaltungen gewonnen zustzlichen prfung antragsgegner bedurft greren praktischen erfahrung antragstellers urkundsgeschfte erlangt greres gewicht zukomme fortbildungskursen beteiligten echten doppelbelegungen gehandelt jedenfalls teilweise gleiche fachgebiet abdeckten schematische punktebewertung prinzip bestenauslese daher gerecht hiergegen wendet beteiligte recht aa bestehen bedenken dagegen antragsgegner auswahl mehreren bewerbern freie notarstelle deren fachliche leistung punkteystem gem runderlasses februar hinblick verfassungsrechtlichen vorgaben bundesverfassungsgerichts bverfge ff modifizierten fassung august bewertet grundstzlich punktstrkeren bewerber vorzug gibt senat beschlsse juli notz znotp rdn notz njw rdn antragsteller zweifel gezogen allerdings bergen punktsystem darauf beruhende einordnung fachlichen qualifikation bewerber rangskala gefahr besonderheiten einzelfalles immer ausreichend rechnung getragen daher ma fachlichen eignung einzelnen bewerbers unvollstndig ermittelt unzutreffend vergleich derjenigen mitbewerber eingestellt daher endgltigen auswahl prfen fr jeweiligen bewerber besondere umstnde ersichtlich feste kriterien examensnote dauer anwaltlichen ttigkeit theoretische fortbildung praktische beurkundungserfahrung ausgerichtete punktesystem eingang gefunden dennoch bercksichtigen kenntnisse fhigkeiten bewerbers zutreffend vollstndig erfassen trgt runderlass ii nr lit vorgesehenen vergabe sonderpunkten rechnung darber hinaus fragen punktesystem aufgenommenen kriterien eingeflossenen gesichtspunkte jeweiligen einzelfall angemessen gewichtet hierzu prfen ermittelte rang bewerbers etwa deswegen fachliche eignung vergleich schlechter platzierten mitbewerbern unzutreffend widerspiegelt fr errechnete gesamtpunktzahl mageblich einseitige betonung festen bewertungskriterien bedingt etwa teilnahme vielzahl fortbildungsveranstaltungen beruht whrend beurkundungsttigkeit nennenswertem umfang ausgebt wurde fachliche eignung lsst heranziehung beider komponenten theoretischen fortbildung praktisch erworbenen fhigkeiten kenntnisse zuverlssig beurteilen senat aao rdn fehlt indessen besonderheiten dargestellten sinne beanstanden justizverwaltung bewerberauswahl errechneten gesamtpunktzahlen ermittelten rangfolge vornimmt etwa antragsteller offenbar meint derartige besonderheiten stets wege darber hinausgehenden individualvergleichs bewerber darber befinden errechneten rangfolge abzuweichen nachrangig platzierter bewerber vorzuziehen fr derartige prfung fehlt mangels brauchbarer beurteilungskriterien tragfhigen grundlage knnte daher ergebnis willkrlichen abweichung ermittelten rangfolge fhren bb entgegen ansicht oberlandesgerichts umstnde gegeben antragsgegner htten veranlassen mssen prfen antragsteller trotz geringerer punktzahl beteiligten vorzuziehen umstand liegt zunchst darin beteiligte lediglich punkte mehr antragsteller erreicht punkte beiden bewerber zutreffend ermittelt siehe unten durfte derart geringer vorsprung ausschlag zugunsten beteiligten geben fehlt berechtigung dafr nachrangig platzierten antragsteller vorzug geben darin gesehen beteiligten fr besuch fortbildungsveranstaltungen hierfr erreichbare volle punktzahl zugebilligt wurde obwohl behandelten themen teilweise berschnitten wre derartige betrachtung gerechtfertigt wrde notwendigerweise zulssig senat aao rdn sowie beschlsse juli notz njw rdn mrz notz njw rr gewisses ma abstraktion generalisierung schematisierung angelegte punktsystem ad absurdum gefhrt mssten trotz feststehender voller anrechenbarkeit kurse unterlagen bewerbern allzu weitem zeitlichen abstand besuchten fortbildungsveranstaltungen hnlicher thematik beigezogen danach bewertet gegebenenfalls umfang gleich gelagerte rechtsgebiete behandelt wurden inwieweit einzelfall geeignet knnte hierfr zuerkannten punkte relativieren hierin lge zunchst prinzip bestenauswahl gebotene aufblhung prfungsumfangs insbesondere verfahren besetzung zahlreicher notarstellen vielzahl bewerbern vorliegt zeitlich berschaubaren rahmen mehr bewltigen wre darber hinaus knnte derartige prfung besuch thematisch gleich gelagerter fortbildungsveranstaltungen beschrnkt vielmehr msste konsequenterweise trotz voller anrechenbarkeit entsprechend mastben runderlasses urkundsttigkeit einzelnen bewerber darauf berprft umfang gleichartige rechtsgeschfte zeitnah beurkundet wurden hierdurch punktwert ausgedrckte zugewinn fachlicher eignung eingeschrnkt knnte letztlich fehlt tauglichen mastben anhand derartige prfung erfolgen knnte daher wre justizverwaltung vorgenommene bewertung fr wiederum angreifbar entscheidung oberlandesgerichts erweist ergebnis grnden zutreffend senat anhand akte gereichten unterlagen ber streit stehenden fortbildungsveranstaltungen geprft antragsgegner abs satz bnoto eingerumten beurteilungsspielraum berschritten beteiligten fr besuch folgender fortbildungsveranstaltungen ma ximal erreichbaren punkte gutgeschrieben hieran bercksichtigung einwnde antragstellers festgehalten handele hierbei doppelbelegungen fr daher hchstens sechs punkte htten angerechnet drfen umwandlungsrecht notariellen praxis mai umwandlungsrecht notariellen praxis einfhrung juli handelsregisteranmeldungen nebst kostenrecht juni anmeldung handelsregister abt juli intensivkurs berlassungsvertrag april ausgewhlte gestaltungsfragen berlassungsvertrag oktober danach entscheidung antragsgegners beanstanden zeitnaher wiederholung bereits zuvor besuchten fortbildungsveranstaltung identischem thema sogenannter themenverbrauch vorliegen folge fr beide kurse punkte zuzuerkennen vgl senat beschluss mrz notz bghr bnoto abs satz vorbereitungskurs fall liegt indessen allerdings berschneiden themenhnlichen veranstaltungen behandelten rechtsfragen teilbereichen jedoch insgesamt deutlich unterschiedliche ausrichtung schwerpunkte besprochenen materien erkennbar verschieden gesetzt antragsgegner durfte beteiligten daher je fr beide kurse volle zwei punkte zurechnen oberlandesgerichtliche beschluss demgem bezug beteiligten abzundern antrag gerichtliche entscheidung insoweit zurckzuweisen schlick wendt ebner becker bauer vorinstanz olg frankfurt main entscheidung not'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja aufenthg abs satz nr auslnderbehrde mitgeteilter wechsel aufenthaltsorts ablauf ausreisefrist begrndet fr genommen verdacht auslnder abschiebung entziehen bgh beschluss september zb lg mainz ag bingen rhein zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr krger richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brckner weinland beschlossen antrag betroffenen bewilligung verfahrenskostenhilfe zurckgewiesen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss zivilkammer landgerichts mainz dezember beschluss amtsgerichts bingen rhein oktober rechten verletzt gerichtskosten erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen stadt mainz auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene kamerunische staatsangehrige reiste august visum studienzwecken bundesrepublik deutschland erhielt aufenthaltstitel verlngerung august galt weitere verlngerung wurde bescheid mai abgelehnt zugleich wurde betroffene androhung abschiebung kamerun aufgefordert juli freiwillig bundesgebiet auszureisen juni gab betroffene miete mehr zahlen konnte wohnung mainz zog freunden studentenwohnung auslnderbehrde benachrichtigte hiervon oktober wurde betroffene festgenommen antrag beteiligten ordnete amtsgericht mainz selben tag haft sicherung abschiebung sofortige wirksamkeit entscheidung ber fortdauer haft oktober entscheiden beschluss oktober amtsgericht bingen rhein sicherungshaft dezember verlngert hiergegen gerichtete beschwerde erfolg geblieben rechtsbeschwerde mchte dezember kamerun abgeschobene betroffene festgestellt wissen beschluss amtsgerichts oktober entscheidung beschwerdegerichts rechten verletzt ii beschwerdegericht hlt haftgrund abs satz nr aufenthg fr gegeben betroffene kenntnis umstands aufenthaltserlaubnis verlngert worden sei wohnung juni aufgegeben auslnderbehrde neuen aufenthaltsort benachrichtigen ber wohnsitz keinerlei finanzielle mittel familiren bindungen bundesgebiet verfge verpflichtung ausreise nachgekommen sei bestehe gesamtschau be frchtung falle haftentlassung abschiebung erneutes untertauchen entziehen iii rechtsbeschwerde zulssig vgl senat beschluss oktober zb rn juris begrndet tatschlichen feststellungen angefochtenen entscheidungen tragen haftgrund abs satz nr aufenthg nmlich verdacht auslnder abschiebung entziehen abs satz nr aufenthg ergibt begrndet umstand auslnder aufenthaltsort gewechselt auslnderbehrde anschrift mitzuteilen erreichbar fr genommen haftgrund aufenthaltswechsel zeitlich ablauf ausreisefrist liegt vgl senat beschluss mai zb infauslr umkehrschluss folgt hieraus behrde mitgeteilten aufenthaltswechsel ablauf ausreisefrist allein gefolgert auslnder wolle abschiebung entziehen sei daher gem abs satz nr aufenthg haft nehmen entziehungsabsicht fall umstnden ergeben gegebenenfalls gesamtschau gewissen wahrscheinlichkeit darauf hindeuten nahe legen auslnder beabsichtigt unterzutauchen abschiebung weise behindern einfachen freiheitsentziehung bildenden zwang berwunden danach durfte beschwerdegericht verdacht betroffene abschiebung entziehen mageblich unterlassene mitteilung ber aufenthaltswechsel sttzen monat ab lauf ausreisefrist erfolgt rechtfertigte allein unterbliebene benachrichtigung auslnderbehrde insbesondere annahme betroffene sei ende juni untergetaucht zustzlich angefhrten umstnde betroffene verfge ber festen wohnsitz keinerlei finanzielle mittel familiren bindungen bundesgebiet sei verpflichtung ausreise nachgekommen tragen annahme entziehungsabsicht weder fr genommen gesamtschau betroffene freiwillig ausgereist stellt notwendige voraussetzung fr abschiebung dar daher grund haft nehmen fehlende persnliche bindungen deutschland knnen dafr sprechen auslnder heimatland zurckkehren mchte fehlen finanzieller mittel mag erklren warum ausreisepflicht freiwillig nachgekommen beide mglichkeiten beschwerdegericht erwogen worden ebenso wenig konnte fehlen festen wohnsitzes absicht abschiebung entziehen schlieen betroffene danach gefragt falle haftentlassung vorbergehend unterkunft finden knne hierzu anderweit feststellungen treffen amtsgericht beschluss oktober haftgrund abs satz nr aufenthg ausschlielich unterlassenen mitteilung ber aufenthaltswechsel begrndet ebenfalls rechte betroffenen verletzt daran vermag feststellung beschluss ndern betroffene sei ablauf ausreisefrist untergetaucht schon erkennbar tatsachen beschwerdeverfahren ermittelten sachverhalt widersprechende feststellung beruht wre haftanordnung abs satz nr aufenthg rechtmig amtsgericht wohnungswechsel ablauf ausreisefrist htte gehen drfen begrndet angezeigte aufenthaltswechsel ablauf ausreisefrist vermutung abschiebung inhaftnahme erschwert vereitelt haftgrund abs satz nr aufenthg wegen einschneidenden folge kommt inhaftierung gem vorschrift grundstzlich betracht auslnderbehrde betroffenen zuvor anzeigepflicht abs aufenthg unterlassen anzeige verbundenen folgen hingewiesen vgl senat beschluss mai zb rn juris hierzu enthlt beschluss amtsgerichts feststellungen iv kostenentscheidung beruht abs abs famfg bercksichtigung regelung art abs emrk entspricht billigem ermessen stadt mainz derjenigen krperschaft beteiligte angehrt erstattung zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen verpflichten vgl senat beschluss juli zb fgprax festsetzung beschwerdewerts folgt abs kosto abs kosto antrag bewilligung verfahrenskostenhilfe entsprechen aktuellen erklrung betroffenen ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse satz zpo abs fgg fehlt erklrung grundstzlich abschiebung vorgelegt senat beschluss oktober zb fg prax bezugnahme betroffenen beschwerdeinstanz eingereichte erklrung ausreichend persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse kamerun gendert knnen allein grundlage hinweises bevollmchtigten durchschnittlicher verdienst kamerun ausreichen wrde rechtsbeschwerdeverfahren finanzieren verfahrenskostenhilfe bewilligt krger stresemann brckner roth weinland vorinstanzen ag bingen rhein entscheidung xiv lg mainz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet dezember bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb gb rvg befindet regulierung verkehrsunfallschadens haftpflichtversicherer schdigers ersatzleistung verzug rechtsanwaltskosten geschdigte zusammenhang einholung deckungszusage rechtsschutzversicherers verursacht erstatten soweit sicht geschdigten wahrnehmung rechte erforderlich zweckmig bgh urteil dezember vi zr lg wrzburg ag wrzburg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter galke richter zoll pauge sthr sowie richterin pentz fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts wrzburg september aufgehoben berufung klgerin urteil amtsgerichts wrzburg mrz zurckgewiesen kosten rechtsmittel klgerin tragen rechts wegen tatbestand klgerin macht beklagten haftpflichtversicherer restlichen schadensersatz verkehrsunfall geltend volle einstandspflicht beklagten unstreitig parteien streiten soweit fr rechtsmittelverfahren interesse darum beklagte rechtsanwaltskosten fr herbeifhrung deckungszusage rechtsschutzversicherer klgerin hhe ersetzen amtsgericht klage insoweit abgewiesen berufung klgerin berufungsgericht beklagte insoweit verurteilt berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung entscheidung amtsgerichts entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt hinsichtlich herbeifhrung deckungszusage liege selbststndiger auftrag klgerin rechtsanwalt besonderen angelegenheit sinne abs rvg fhre vorgerichtlichen kosten zhlten ersatzpflichtigen aufwendungen geschdigten schdiger bzw haftpflichtversicherer verzug befinde fall sei streitfall abrechnung mietwagenkosten unfallersatztarifen gegangen sei deren uerst umstrittene abrechnungsfragen berechnungsgrundlagen fr juristischen laien berschaubar seien seien rechtsanwaltskosten zweckmige kosten rechtsverfolgung anzusehen ii revision begrndet fhrt wiederherstellung klage teilweise abweisenden urteils amtsgerichts allerdings frage fr herbeifhrung deckungszusage rechtsschutzversicherers rechtsanwalt geschdig ten innenverhltnis anwaltskosten entstehen schdiger bzw haftpflichtversicherer auenverhltnis ersetzen rechtsprechung literatur unterschiedliche auffassungen vertreten teilweise bereits innenverhltnis geschdigten mandanten rechtsanwalt abgestellt insoweit besondere angelegenheit sinne abs satz rvg berwiegend angenommen sofern anwalt hinsichtlich einholung deckungszusage gesondert beauftragt vgl olg celle urteil januar schaden praxis lg duisburg urteil mai zfs lg mnchen urteil mai zfs lg ulm urteil april zfs lg wuppertal urteil april zfs schneider schneider wolf anwaltkommentar rvg aufl rn winkler mayer kroi rechtsanwaltsvergtungsgesetz aufl rn bierschenk zfs hansens rvgreport lensing anwbl meinel zfs niehren anwbl dahingestellt kg urteil mrz anwbl ablehnend tomson versr angelegenheit sinne abs satz rvg bejaht vgl etwa olg mnchen urteil dezember jurbro brago lg koblenz urteil februar versr lg schweinfurt urteil mrz njw rr ag schwbisch hall urteil mai juris rn zweifelnd geigel freymann haftpflichtprozess aufl kap rn berwiegend begrndet einholung deckungszusage sei annex hauptsache anzusehen deshalb gesondert vergten weit verbreitete praxis kostenloser deckungsanfragen wettbewerbsrechtlich unzulssige gebhrenunterschreitung verfolgbar kg urteil mrz anwbl ansicht erkennenden senats spricht dafr vorliegen eigenen angelegenheit verneinen berufungsgericht fr streitfall feststellt ttigkeit rechtsanwalts anforderung deckungszusage rechtsschutzversicherer beifgung entwurfs klageschrift erschpft deckungsschutz umstandslos bewilligt annahme angelegenheit gebhrenrechtlichen sinne setzt voraus anwalt prfungsaufgabe erfllen einheitlichen rahmen anwaltlichen ttigkeit vielmehr grundstzlich gesprochen anwalt wahrnehmung rechte geschdigten verschiedene voraussetzungen voneinander abweichende anspruchsgrundlagen prfen bzw mehrere getrennte prfungsaufgaben erfllen angelegenheit gebhrenrechtlichen sinne gesamte geschft verstehen rechtsanwalt fr auftraggeber besorgen inhalt bestimmt rahmen innerhalb rechtsanwalt ttig angelegenheit gegenstand anwaltlichen ttigkeit abzugrenzen konkrete recht rechtsverhltnis bezeichnet anwaltliche ttigkeit bezieht angelegenheit mehrere gegenstnde umfassen vgl senatsurteile mai vi zr versr rn ff juni vi zr njw rn ff erwgenswert ansicht anwalt mandanten darber belehren fr einholung deckungszusage besondere gebhr entsteht leistung abrechnen dafr etwa olg celle urteil januar schaden praxis lg nrnberg frth urteil september juris rn anm schller jurispr verkr anm ag brhl urteil oktober ags meinel zfs niehren anwbl schller jurispr verkr anm dagegen etwa hansens rvgreport lensing anwbl greift streitfall mglicherweise fall einwand geschdigten belehrt worden daher gebhrenanspruch freizustellen gegenber anwalt geschdigte schon innenverhltnis zahlung rechnung gestellten kosten verpflichtet folge erstattungsanspruch schdiger besteht vgl senatsurteil mai aao rn aufgeworfenen rechtsfragen mssen indes vorliegenden fall abschlieend beantwortet geltend gemachte anspruch jedenfalls nachfolgend errterten grnden verneinen denjenigen gebhrenanspruch anwalts bejahen oben dahinstehen lassen etwa bgh urteil mrz viii zr njw rn ff olg karlsruhe urteil oktober juris rn ersatzanspruch auenverhltnis unterschiedlichen argumenten bejaht verneint teilweise anspruch nhere begrndung bejaht etwa olg kln beschluss januar juris rn lg ulm urteil april zfs lg amberg urteil mai ags teilweise aufwendungen erforderlich zweckmig angesehen etwa lg duisburg urteil mai zfs lg amberg urteil februar juris rn ag hersbruck urteil november ags ag karlsruhe urteil april ags gerichte berufungsgericht bejahen entsprechenden anspruch jedenfalls verzug haftpflichtversicherers lg berlin urteil dezember juris lg duisburg aao ag oberndorf urteil november juris lg nrnberg frth urteil september ags ag schwandorf urteil juni zfs verneint ersatzanspruch zwei unterschiedlichen gesichtspunkten aa teilweise darauf abgestellt konkreten einzelfall inanspruchnahme anwaltlicher hilfe einholung deckungszusage wahrung durchsetzung rechte umstnden falles erforderlich zweckmig etwa bgh urteil mrz viii zr aao rn lg mnster urteil mai versr anm nugel jurispr verkr anm teilweise vertretener ansicht uerst selten fall vgl geigel freymann aao meinel aao bb verneinen ersatzanspruch grundstzlichen erwgung rechtsanwaltskosten fr einholung deckungszusage schutzzweck haftungsnormen erfasst seien vgl etwa kg urteil april versr olg celle urteil januar aao olg karlsruhe urteil oktober aao rn lg nrnberg frth urteil september juris rn ff zust anm schller jurispr verkr anm tomson versr ansicht erkennenden senats hinsichtlich haftung auenverhltnis differenzieren schutzzweckerwgungen oben bb abgestellt soweit schadensersatz anspruch genommene schdiger bzw haftpflichtversicherer verzug befindet anspruch abs abs bgb ergeben insoweit bedeutung vermgensschaden verkehrsunfall geschdigte infolge inanspruchnahme anwaltlicher hilfe einholung deckungszusage erleidet schutzzweck abs bgb abs stvg erfasst kosten fr einholung deckungszusage rechtsschutzversicherung rechtsverfolgungskosten gesichtspunkt verzugsschadens ersetzt knnen bgh urteil mrz viii zr aao rn feststellungen berufungsgerichts befand beklagte haftpflichtversicherer bereits verzug ersatz verlangten mietwagenkosten anwalt klgerin vorbereitung klage einholung deckungszusage fr verbundenen kosten betraut wurde allerdings schdiger gesichtspunkt verzugsschadens schlechthin schadensereignis adquat verursachten rechtsverfolgungskosten ersetzen sicht geschdigten wahrnehmung rechte erforderlich zweckmig vgl etwa senatsurteile november vi zr bghz ff januar vi zr versr bgh urteil mrz viii zr aao rn fall anwalt klgerin informatorischen anhrung berufungsgericht erklrt bernahme deckungsschutzes abklren sollen rechtsschutzversicherung august klageentwurf angeschrieben woraufhin deckungsschutz september bewilligt worden sei bliche verfahren deckungsschutz weiteres gewhrt vgl tomson versr sachlage inanspruchnahme anwaltlicher hilfe fr einholung deckungszusage erforderlich vielmehr geschdigten regel zuzumuten anzufordern berlegungen berufungsgerichts komplexitt mietwagenflle streitfall fr anforderung deckungszusage ersichtlich rolle gespielt fr rechtsschutzversicherer fr gewhrung deckungsschutz mageblichen gesichtspunkte ergaben insoweit anfrage klageentwurf fertigung bereits geschftsgebhr bzw verfahrensgebhr abgegolten klgerin aufgrund bestimmter umstnde lage knnte einfache anfrage beifgung anwalt gefertigten klageentwurfs versicherer senden ersichtlich klage danach hinsichtlich kosten fr einholung deckungszusage unbegrndet weiteren feststellungen treffen weist senat berufung klage hinsichtlich kosten fr deckungszusage abweisende urteil amtsgerichts aufhebung berufungsurteils zurck abs zpo galke zoll sthr pauge pentz vorinstanzen ag wrzburg entscheidung lg wrzburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp april beschlossen antrag klgerin notanwalt wahrnehmung rechte verfahren ber rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts essen februar beizuordnen zurckgewiesen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts essen februar kosten klgerin unzulssig verworfen streitwert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde voraussetzungen fr beiordnung notanwalts erfllt beiordnung notanwalts vorschrift abs zpo setzt voraus partei zumutbaren anstrengungen unternommen vertretung bereiten rechtsanwalt finden rechtsmittelverfahren bundesgerichtshof partei hierzu dar legen erfolg zumindest mehr vier beim bundesgerichtshof zugelassene rechtsanwlte gewandt bgh beschluss februar iv zr njw rr januar ix zb famrz juni ix za wum januar ix za wum rn darzulegen rechtsanwlte grnden bernahme mandats bereit bgh beschluss august za wum rn anforderungen klgerin gerecht mitzuteilen unternommen vertretung bereiten beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt finden beantragt lediglich anwalt stellen beziehungsweise beizuordnen rechtsbeschwerde beschluss landgerichts unzulssig binnen frist abs satz zpo beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden abs satz zpo kayser gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen ag essen entscheidung lg essen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil zr verkndet oktober wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr melullis richter scharen richterinnen ambrosius mhlens richter dr meier beck fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juni aufgehoben rechtsstreit neuer verhandlung entscheidung ber auergerichtlichen kosten revision zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen gerichtskosten fr revisionsverfahren erhoben rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagten zahlung werklohn fr lieferung montage abluftanlage fr kche gastrume china restaurants anspruch landgericht einholung sachverstndigengutachtens klage begrndung abgewiesen kchenabluftanlage erreiche parteien vereinbarte luftstromvolumen berufungsgericht erstinstanzliche urteil abgendert beklagten zahlung verurteilt revision beklagten senat berufungsurteil urteil oktober zr njw aufgehoben sache berufungsgericht zurckverwiesen berufungsgericht beklagten erneut verurteilt hiergegen richtet senat zugelassene revision beklagten klgerin termin mndlichen verhandlung vertreten entscheidungsgrnde zulssige revision beklagten ber wege versumnisurteils entscheiden inhaltlich sumnis klgerin beruht bghz fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht entscheidung ber auergerichtlichen kosten revisionsverfahrens bertragen recht rgt revision absoluten revisionsgrund nr zpo berufungsgericht vorschriftsmig besetzt zweite berufungsurteil ausweislich rubrums protokolls verhandlung mndliche verhandlung mrz ergangen vorsitzender richter oberlandesgericht jaeger richterin oberlandesgericht caliebe richter landgericht knechtel teilgenommen verhandlung ausweislich protokolls sach rechtslage ausfhrlich errtert worden parteien sodann vergleich geschlossen fr fall widerrufs berufungsgericht beiden parteien einreichung schriftstzen april nachgelassen termin verkndung entscheidung mai bestimmt widerruf vergleichs klgerin parteien erneut verhandlungen gefhrt hinblick hierauf schriftsatzfrist beklagten vorsitzenden zweimal verlngert worden schlielich april endete beklagte schriftstzen april geuert denen klgerin schriftstzen mai juni stellung genommen erstgenannten schriftsatz beklagte zweites gutachten rheinland april vorgelegt verkndungstermin seinerseits zweimal verlegt worden urteil schlielich juni verkndet worden senat eingeholten dienstlichen uerung richterin oberlandesgericht caliebe wirkung april bundesministerium justiz abgeordnet worden unterschrift angefochtene urteil entsprechenden verhinderungsvermerk ersetzt revision ablauf folgern berufungsgericht fllung urteils ordnungsgem besetzt berufungsgericht beiden parteien schriftsatzfrist eingerumt durfte urteil ablauf frist fllen einbeziehung schriftsatz april vorgelegten gutachtens berufungsurteil mehreren stellen entscheidungsgrnde errtert belegt getan jedoch richterin oberlandesgericht caliebe wirkung april bundesministerium justiz abgeordnet worden verhalten entweder berufungsgericht urteil entgegen verhinderungsvermerk mitwirkung richterin oberlandesgericht caliebe gefllt richterin urteil mitgewirkt obwohl zeitpunkt urteilsfllung infolge abordnung mehr spruchkrper angehrte mehr aktiven richterverhltnis betreffenden gericht stand daher mitwirkung ausgeschlossen vgl kissel gvg aufl rdn vollkommer njw beiden fllen sowohl verfassungsrechtliche anspruch parteien gesetzlichen richter verletzt absolute revisionsgrund nr zpo gegeben zurckverweisung senat mglichkeit abs satz zpo gebrauch macht gibt berufungsgericht gelegenheit gegebenenfalls einwnden befassen revision insbesondere gegenber angefochtenen urteil zweiten vgutachten gezogenen schlufolgerungen erhebt melullis scharen mhlens ambrosius meier beck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag zustimmung generalbundesanwalts sowie anhrung beschwerdefhrer januar gem abs abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten ab urteil landgerichts hannover mai soweit angeklagten betrifft einziehung mobiltelefon motorola neun mobiltelefonen nokia zwei mobiltelefonen siemens sowie sim karten abgesehen verfolgung tat rechtsfolgen beschrnkt vorgenannte urteil rechtsfolgenausspruch dahin gendert einziehungsanordnung bezglich bezeichneten mobiltelefone sim karten entfllt weitergehenden revisionen angeklagten verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten ab wegen uner laubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt angeklagten wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe drei jahren neun monaten verhngt auerdem einziehung insgesamt zwlf mobiltelefonen marken motorola nokia siemens sowie sim karten angeordnet indes verhalten urteilsgrnde voraussetzungen stgb verfahrensrechtlichen beanstandungen sachrge begrndeten revisionen angeklagten senat zustimmung generalbundesanwalts einziehung genannten gegenstnde daher verfolgung ausgenommen abs stpo rechtsfolgenausspruch entsprechend gendert brigen berprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben geringfgige teilerfolg rechtsmittel gibt anlass angeklagten jeweiligen kosten verfahrens auslagen teilweise entlasten abs stpo becker lienen schfer sost scheible mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb zulssigkeit doppelttigkeit maklers immobiliengeschften bgh beschlu april iii zr olg kln lg bonn iii zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr rinne richter streck schlick dr kapsa galke april beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln august zurckgewiesen kosten beschwerdeverfahrens klgerin tragen streitwert grnde klgerin fordert grundlage zweier gesellschaftsvertrge rckzahlung zuviel geleisteter vorschsse beklagte beruft soweit interesse klgerin vermittlung kufers fr grundstck neben provisionsversprechen erklrten forderungsverzicht landgericht oberlandesgericht klage abgewiesen beschwerde begehrt klgerin zulassung revision ii rechtsmittel erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo entgegen beschwerde weicht berufungsgericht frage inwieweit makler kenntnis kunden doppelttigkeit erlaubt bgb beschlu senats mrz iii zr njw rr nzm ab bundesgerichtshof hlt immobiliengeschften ttigkeit maklers fr beide seiten inhalt vertrags fr grundstzlich zulssig sofern fr beide teile nachweismakler fr vermittlungs fr nachweismakler ttig geworden bghz urteil januar iv zr njw urteil oktober ix zr njw senatsbeschlu mrz aao gilt regel ausdrckliche gestattung maklerkunden doppelttigkeit maklers unbekannt vgl olg hamm versr nzm dehner maklerrecht rn fischer nzm soergel lorentz bgb aufl rn hiervon abzuweichen besteht bercksichtigung rechtsprechung teilweise geuerten kritik mnchkomm roth bgb aufl rn ff schwerdtner maklerrecht aufl rn ff staudinger reuter bgb bearb rn wingbermhle mdr anla verwirkung maklerlohnanspruchs strafcharakter infolgedessen anwendungsbereich bgb einzuschrnken bghz rcksicht hierauf reicht jedenfalls fllen denen immobiliengeschften doppelttigkeit weitgehend blich kunde deshalb hiermit rechnen mu makler strenge unparteilichkeit gegenber beiden auftraggebern verpflichten bghz demgegenber befat nichtzulassungsbeschwerde angefhrte senatsbeschlu mrz aao fall makler vermittlungsttigkeit fr beide auftraggeber ausgebt voraussetzungen senat entschieden doppelauftrag fr beide seiten wenigstens eindeutig erkennbar absehbar mu verhlt vorliegend berufungsgericht unangegriffen festgestellt beklagte fr klgerin lediglich nachweismakler ttig allein gegenseite firma vermittlungsttigkeit unterstellt fr stellung beklagten vertrauensmakler klgerin fr pflichtverletzung ausfhrung ttigkeiten ersichtlich soweit beschwerde auerdem oberlandesgericht naumburg vertretene rechtsansicht verweist makler msse stets ber bindungen seite aufklren njw rr wre falls magebende fallgestaltung gemeint folgen zulassungsgrnde ebensowenig bezug nichtzu lassungsbeschwerde gergte sittenwidrigkeit vereinbarung oktober wegen miverhltnisses leistung gegenlei stung gegeben hierbei knnen weiteres maklerdienste beklagten seite sowie vereinbarte provision dm nominalbetrag rckzahlungsansprche klgerin erfolgreicher vermittlung grundstcks verzichten seite gegenbergestellt vereinbarung nmlich ber berufungsgericht angenommenen maklerrechtlichen inhalt hinaus wesentliche zge vergleichs insbesondere regelungen ziffer beiderseits erklrten forderungsverzicht senat feststellen erheblicher weiterer sachvortrag hierzu erwarten vergleich kommt indes entscheidend objektiven wert beiderseitigen leistungen darauf parteien sachund rechtslage vergleichsschlu eingeschtzt vgl bgh urteil juli zr njw beschwerde verweist keinerlei sachvortrag inhalts klgerin vereinbarung damals insbesondere bercksichtigung unsicherheiten berechnung ansprche sowie spteren realisierung forderungen sachgerechte bereinigung beiderseitigen streitpunkte empfunden htte rinne streck kapsa schlick galke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch urteilstenor dahin gendert schweiz erlittene freiheitsentziehung verhltnis angerechnet beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen sost scheible pfister hubert lienen schfer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mrz verfahren erffnung insolvenzverfahrens ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr ganter kayser vill richterin lohmann richter dr fischer mrz beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts zweibrcken januar kosten weiteren beteiligten unzulssig verworfen wert verfahrens rechtsbeschwerde festgesetzt grnde beschluss amtsgerichts insolvenzgerichts zweibrcken mrz wurde antrag erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldnerin mangels masse abgewiesen beschluss wurde rechtskrftig handelsregister wurde eingetragen schuldnerin aufgelst sei september wurde bestellung jetzigen liquidators eingetragen dezember stellte liquidator erneut insolvenzantrag verwies darauf schuldnerin prozess betrag erhalten ordnungsgem verteilt msse beschluss dezember insolvenzverfahren erffnet worden weitere beteiligte aufgrund abtretung november inhaber titulierten forderung schuldnerin hhe einschlielich kosten zinsen november zedentin zuvor vorpfndung forderung schuldnerin bewirkt betrag gezahlt worden dezember beteiligte rechtsmittel erffnungsbeschluss eingelegt ansicht steht rechtskraft erffnung insolvenzverfahrens mangels masse ablehnenden beschlusses mrz jetzigen erffnungsbeschluss entgegen vermgenslage schuldnerin seither gendert insbesondere sei forderung prozesswege beigetrieben worden sei seinerzeit schon bekannt entscheidung darber kosten verfahrens deckende masse vorhanden sei bercksichtigt worden landgericht einzelrichterin sofortige beschwerde unzulssig verworfen rechtsbeschwerde zugelassen rechtsbeschwerde verfolgt beteiligte antrag aufhebung erffnungsbeschlusses zurckweisung erffnungsantrags ii rechtsbeschwerde bleibt erfolg bereits unstatthaft gem abs zpo rechtsbeschwerde beschluss statthaft gesetz ausdrcklich bestimmt be schwerdegericht berufungsgericht oberlandesgericht ersten rechtszug zugelassen gilt jedoch gesetz anfechtung entscheidung ausschliet befugnis rechtsbeschwerde setzt daher grundstzlich voraus sofortige beschwerde statthaft bghz fall entscheidungen insolvenzgerichts unterliegen fllen rechtsmittel denen insolvenzordnung ausdrcklich vorschreibt inso gem abs inso steht insolvenzschuldner sofortige beschwerde erffnung insolvenzverfahrens ausschluss rechtsmittels verstt art abs gg rechtsstaatsprinzip herzuleitende garantie effektiven rechtsschutzes aufgabe gesetzgebers abwgung ausgleich verschiedenen betroffenen interessen entscheiden instanz bleiben mehrere instanzen bereitgestellt voraussetzungen angerufen bverfg njw bgh beschl oktober ix zb wm glubiger insolvenzordnung schon gem ko berechtigt erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldners sofortigen beschwerde anzugreifen wertentscheidung gesetzgebers beteiligte hinzunehmen zulassung rechtsbeschwerde beschwerdegericht ndert trotz grundstzlichen bindung rechtsbeschwerdegerichts zulassungsentscheidung daran rechtsbeschwerde statthaft vgl bgh beschl september iii zb wm beschl oktober vi zb njw zulassung beschwerdefhrer rechtsbeschwerde zugnglich ge macht gesetz grundstzlich gegeben fllen erffnet denen anfechtbarkeit entscheidung gesetzlich ausgeschlossen bgh beschl oktober aao fr revision bereits bghz ff gesetz unanfechtbare entscheidung ausspruch gerichts anfechtung unterworfen rechtsbeschwerde fhrt schlielich deswegen aufhebung angefochtenen entscheidung verletzung verfassungsgebots gesetzlichen richters art abs satz gg ergangen wre htte einzelrichterin verfahren wegen angenommenen grundstzlichen bedeutung rechtssache gem satz nr zpo drei richtern besetzten kammer bertragen mssen erfolgte unterlassene bertragung allein rechtsmittel jedoch gesttzt satz zpo kollegium vorbehaltene senat bindende zulassungsentscheidung abs satz zpo liegt rechtsbeschwerde statthaft hnlichen fall zulassung bereits kraft gesetzes statthaften rechtsbeschwerde vgl bgh beschl september ix zb zvi ganter kayser lohmann vill fischer vorinstanzen ag zweibrcken entscheidung lg zweibrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr ganter raebel kayser dr bergmann april beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juli angenommen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen streitwert fr revisionsinstanz betrgt dm grnde sache wirft rechtsfragen grundstzlicher bedeutung ergebnis richtig entschieden zpo beklagte brgschaft wirtschaftlich kra berfordert unstreitigen gesamtumstnden ergibt jedoch beklagte brgschaft aufgrund wesentlichen autonomen eigenverantwortlichen entschlusses bernommen vgl bghz ff nobbe kirchhof bkr beide seiten bereinstimmend vorgetragen kreditaufnahme errichtung gemeinsamen geschftsbetriebes beklagten ehemannes diente beklagte ehemann gast sttte mglichkeiten arbeitsteilig betrieben daher kreditaufnahme eigene unmittelbare geldwerte vorteile brgenden beklagten verbunden besteht innerer zusammenhang beklagten unmittelbar zugute gekommenen verwendung darlehen brgschaft kreft ganter kayser raebel bergmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts schweinfurt april feststellungen aufgehoben soweit entscheidung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben umfang sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge drei fllen jeweils rechtlich zusammentreffend unerlaubtem erwerb betubungsmitteln sachlich zusammentreffend unerlaubtem besitz betubungsmitteln geringer menge sechs fllen jeweils tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt verfahrensrgen sachrge gesttzte revision hinsichtlich schuldspruchs unbegrndet sinne abs stpo bestand urteil soweit strafkammer ber anordnung unterbringung entziehungsanstalt stgb entschieden feststellungen angeklagte seit lngerer zeit erheblichem umfang rauschgiftabhngig konsumierte seit etwa regelmig heroin konsumsteigerung rauchte fr jahr tglichen bedarf ca zweieinhalb drei gramm heroin angegeben sucht loszukommen suchte hausarzt unternahm st josefs krankenhaus versuch krperli chen entgiftung allerdings fnf tagen rztlichen rat abbrach inhaftierung september lag angeklagte wegen entzugserscheinungen zwlf tage lang krankenstation erhielt tabletten wegen kopf gelenkschmerzen strafkammer angeklagten betubungsmittelkarriere geglaubt aufgrund eigener sachkunde einschaltung sachverstndigen angenommen angeklagte akuter heroinabhngigkeit litt angenommen betubungsmittelgeschfte sorge ununterbrochene versorgung heroin durchfhrte furcht entzugssymptomen vgl ausfhrlich annahme stgb betubungsmittelabhngigkeit bgh nstz nachw deshalb ausschlieen knnen steuerungsfhigkeit angeklagten taten erheblich vermindert umstnden geboten generalbundesanwalt einzelnen zutreffend ausgefhrt hinzuziehung sach verstndigen entscheiden unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angezeigt typisch fr hangbedingte gefhrlichkeit tter straffllig besitz rauschmitteln kommen vgl hanack lk aufl rdn nachw aufgezeigte rechtsfehler fhrt ber notwendigkeit unterbringung neu verhandelt mu brigen bleibt rechtsfolgenausspruch unberhrt ausgeschlossen strafkammer betubungsmittelabhngigkeit angeklagten strafmildernd bercksichtigt anordnung unterbringung geringere einzelstrafen niedrigere gesamtfreiheitsstrafe verhngt htte nack wahl schluckebier boetticher kolz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mrz rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel kayser cierniak mrz beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts september angenommen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen streitwert fr revisionsverfahren dm festgesetzt grnde rechtssache grundstzliche bedeutung berufungsgericht zutreffend pferde hotelinventar zubehr grundstcks angesehen revision daher unabhngig davon teilurteil verfahrensfehlerfrei erlassen worden ergebnis aussicht erfolg zpo fischer ganter kayser raebel cierniak'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr dezember rechtsstreit olg dsseldorf lg dsseldorf az ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr joeres dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber beschlossen beklagte nachdem revision april verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf zurckgenommen rechtsmittels fr verlustig erklrt kosten revision auferlegt satz abs zpo streitwert ellenberger joeres menges matthias dauber'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mrz mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein zpo abs satz miglckte ersatzzustellung abs zpo satz zpo geheilt adressat zuzustellende schriftstck hand bekommen bgh urteil mrz viii zr olg dresden lg leipzig viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball wiechers dr wolst fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden august kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand wohnende beklagte bezog rahmen gewerbebe triebes juli klgerin videorecorder gesamtwert dm zuzglich mehrwertsteuer bezahlung ausblieb beantragte klgerin mahnbescheid entsprechende antrag dezember beim amtsgericht eingegangen januar erlassene mahnbescheid januar bediensteten post bergeben worden beklagten weiteren personen wohngemeinschaft lebte februar amtsgericht antragsgem vollstreckungsbescheid erlassen april bergeben worden ebenfalls genann ten wohngemeinschaft angehrte schriftsatz november beklagte einspruch vollstreckungsbescheid eingelegt klgerin hlt beide zustellungen fr wirksam fhrt etwaiger fehler zustellung mahnbescheids sei geheilt worden zustellung vollstreckungsbescheids sei wirksam sei nerzeit ehehnlicher gemeinschaft beklagten gelebt zustellungszeitpunkt mitglied bereits genannten wohngemeinschaft sei abgesehen davon verstoe treu glauben beklagte etwaige zustellungsmngel berufe beklagten erhobene einrede verjhrung sei rechtsmibruchlich landgericht oberlandesgericht klage abgewiesen zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klgerin kaufpreisanspruch entscheidungsgrnde berufungsgericht klageabweisung folgt begrndet einspruch vollstreckungsbescheid sei versptet wirksam zugestellt worden sei einspruchsfrist laufen begonnen bergabe vollstreckungsbescheids sei wirksame ersatzzustellung zpo analog mitglieder wohngemeinschaft angewendet knne sei ersatzzustellung nichtehelichen lebensgefhrten entsprechender anwendung zpo wirksam beweisaufnahme ergeben beendigung liebesbeziehung beklagten jahre zeitpunkt zustellung lediglich rahmen wohngemeinschaft freundschaftliches verhltnis beiden bestanden darber hinausgehende verbundenheit kaufpreisanspruch stehe beklagten erhobene einrede verjhrung entgegen anzuwendenden vorschriften brgerlichen gesetzbuches sei verjhrung ablauf dezember eingetreten januar erfolgte zustellung dezember beantragten mahnbescheids lauf verjhrungsfrist unterbrochen ersatzzustellung mitbewohnerin wohngemeinschaft sei wirksam fehlerhafte zustellung sei geheilt worden mge postsendung mahnbescheid klgerin behauptet empfngerin damals kchentisch wohngemeinschaft gelegt worden sei bewiesen beklagte mahnbescheid tatschlich erhalten sei indes voraussetzung heilung fehlerhaften zustellung anhaltspunkte fr rechtsmibruchliches treuwidriges verhalten beklagten seien ersichtlich ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen berprfung stand zutreffend geht berufungsgericht davon november eingelegte einspruch vollstreckungsbescheid februar versptet ersatzzustellung april zweiwchige einspruchsfrist abs verbindung abs zpo gang gesetzt zustellung fehlerhaft mgliche form ersatzzustellung kommt vorliegend allein abs zpo betracht voraussetzungen erfllt mitglied wohngemeinschaft beklagte damals lebte mitglied wohngemeinschaft weder familie zustellungsadressaten gehrender hausgenosse familie dienende person analoge anwendung vorschrift mitglieder wohngemeinschaft scheidet vgl rosen berg schwab gottwald zpo aufl iii fischer jus allerdings senat nichtehelichen lebensgemeinschaften abs zpo entsprechend herangezogen nichtehelichen lebensgefhrten bewirkte ersatzzustellung jedenfalls wirksam angesehen adressat familie zusammenlebt sei eigenen verwandten verwandte lebensgefhrten gemeinschaftliche kinder handelt bghz vgl bghst vorschrift abs zpo geltenden fassung gesetzgeber nmlich zugang zustellungsbedrftiger schriftstcke aushndigung personen ermglichen denen lebenserfahrung erwarten wegen auen ausdruck gebrachten vertrauensverhltnisses adressaten sendung aushndigen entscheidend mu deshalb erster linie bestehen vertrauensverhltnisses frage verhltnis familienrechtliche grundlage bghz aao derartiges abs zpo vorausgesetztes gleichsam familires vertrauensverhltnis uerlich stndiges zusammenleben adressaten besonderen form hausgenossenschaft erscheinung tritt entgegen annahme revision wohngemeinschaft weiteres vorhanden musielak wolst zpo aufl rdnr mnchkomm wenzel zpo aufl rdnr typischerweise schlieen mitglieder wohngemeinschaft reinen zweckmigkeitsgrnden zeit nutzung gemeinsamen wohnung zusammen wohngemeinschaft wechselt mehr minder hufig zusammensetzung falle wohngemeinschaft beklagten annahme gerechtfertigt aufgrund gegenseitigen verbundenheit sei davon auszugehen zuzustellende schriftstck adressaten sendung sicherheit erreichen abs nr regierungsentwurfs gesetz reform verfahrens zustellungen gerichtlichen verfahren zustellungsreformgesetz zustrg vorgesehen ersatzzustellung erwachsenen stndigen mitbewohner erfolgen wrde mitbewohner wohngemeinschaft umfassen gemeinsame nutzung wohnung dauer genannte entwurf jedoch geltendes recht umstand jetzigen rechtslage mitbewohner wohngemeinschaft tauglichen personen ersatzzustellung knnen gerade anla geplanten gesetzesnderung amtlichen begrndung entwurfs beabsichtigte regelung kreis empfangsberechtigten personen erweitert recht berufungsgericht fr wirksame zustellung ausreichen lassen jahre liebes beziehung beklagten unterhalten mglicherweise nichteheliche lebensgemeinschaft gebildet feststellungen berufungsgerichts zeit zustellung enger beklagten verbunden brigen mitbewohner sogar rumlich getrennt etage wohnte bereits seit lngerem beziehung mann eingegangen lag fr analogie abs zpo erforderliche familienhnliches zusammenleben geprgte vertrauensverhltnis vgl bverwg dvbl fr geschiedenen ehepartner heilung fehlerhaften zustellung april satz zpo scheidet satz zpo zustellung vollstreckungsbescheids notfrist gang gesetzt wurde abs abs zpo rechtsfehlerfrei berufungsgericht angenommen kaufpreisanspruch klgerin rechtshemmende einrede verjhrung beklagten entgegensteht oberlandesgericht kaufvertrag parteien einschlielich verjhrung kaufpreisanspruchs entsprechend art egbgb zutreffend recht bgb angewendet bghz gleiches gilt fr annahme oberlandesgerichts gem abs bgb sei verjhrung ablauf dezember eingetreten sofern lauf frist vorher gehemmt unterbrochen worden sei vergeblich rgt revision berufungsgericht htte aufgrund dezember beantragten januar mitglied damaligen wohngemeinschaft beklagten bergebenen mahnbescheids unterbrechung laufs verjhrung gem abs nr bgb annehmen mssen aa zustellung januar erfolgte allerdings demnchst sinne abs zpo feststellungen berufungsgerichts amtsgericht klgerin verfgung januar ausstehende einzahlung gerichtskostenvorschusses hingewiesen januar entrichtet worden soweit verzgerung zustellung klgerin angelastet verzgerung geringfgig vgl musielak foerste zpo aufl rdnr zahlr hinweisen rechtsprechung ersatzzustellung gegenber jedoch wirksam oben ii bereits dargelegt bergabe mitglieder wohngemeinschaft ersatzzustellung wirksam vorgenommen bb entgegen ansicht revision fehlerhafte zustellung mahnbescheids satz zpo geheilt worden heilung tatschlichen zugang schriftstcks sinne satz zpo setzt voraus schriftstck machtbereich adressaten gelangt behalten gelegenheit kenntnisnahme inhalt vgl bgh urteil november viii zr njw ii musielak wolst aao rdnr beklagten jedenfalls zeitpunkt fall erhalt schriftstcks demnchst sinne abs zpo htte angesehen knnen empfnger zuzustellenden schriftstcks lage versetzt rechte wahren rechtliches gehr gewhrt zweck zustellung daher empfnger zuverlssige kenntnis zuzustellenden schriftstck verschaffen bghz bgh urteil november vi zr njw wm ii aa deshalb besteht abs zpo zustellung grundstzlich bergabe zuzustellenden schriftstcks adressaten zustellungen zpo erfolgt bergabe person adressaten gesetzgeber bercksichtigung interessen zustellungsveranlassers derjenigen zustellungsadressaten genannten voraussetzungen bergabe schriftstcks person zustellungsadressaten fr gengend gehalten eng begrenzten personenkreis besteht rahmen gebotenen abstrakten betrachtungsweise ausreichende gewhr dafr schriftstck adressaten wirklich ausgehndigt erfordernisse wirksamen zustellung vorschriften erfllt reicht bloe mglichkeit kenntnisnahme seitens adressaten fr zustellung vorschrift zpo fr ersatzzustellung niederlegung hingegen setzt ausnahmebestimmung voraus schriftstck weder adressaten ersatzperson wohnung bergeben konnte zustellungsvorschriften jedoch selbstzweck verlieren bedeutung funktion weise erreicht empfnger mithin zuverlssige kenntnis zuzustellenden schriftstck vermittelt wurde allgemeinen geschehen adressat zustellung trotz verletzung zustellungsvorschriften zuzustellende schriftstck hand bekommen vgl bgh urteil november aao bgh beschlu dezember ivb zb njw ii beklagten dadurch erfolgt mitbewohnerin behauptung klgerin posteingngen wohngemeinschaft blich mahnbescheid tisch kche gelegt bloe ablage zusammen post mitglieder wohngemeinschaft stelle smtli che mitbewohner zugriff schriftstck erfllt genannten voraussetzungen ergebnis setzt heilung satz zpo mehr voraus zustellung niederlegung zpo reicht abgesehen niederlegung schriftliche mitteilung hierber briefkasten einzuwerfen dagegen verlangt adressat schriftstck hand bekommt widerspruch grundstzlich bergabe erfolgende ersatz zustellung geheilt cc rge revision berufungsgericht vortrag klgerin bergangen zpo beklagte zustellung mahnbescheids geschftsfhrer verbindung gesetzt vergleichsweise regelung nachgesucht greift hieraus darauf schlieen mahnbescheid erhalten revision vermag vortrag klgerin ber uerungen beklagten telefongesprch aufzuzeigen denen entnehmen wre mahnbescheid hnden darber hinaus fehlt vorbringen zeitpunkt etwaigen inempfangnahme bescheids mindestens zeitpunkt telefongesprchs inhalt vorherige entgegennahme mahnbescheids htte ergeben sollen angabe genauen daten wre deshalb ausschlaggebender bedeutung gericht ermessensentscheidung satz zpo berzeugung htte gelangen mssen beklagte mahnbescheid zeitpunkt erlangt zustellung demnchst sinne abs zpo htte angesehen knnen dd gesagten ergibt sptere unterrichtung beklagten zwangsvollstreckungsmanahmen mglicherweise erhaltene akteneinsicht tatschlichen zugang mahnbescheides ersetzt vgl bgh urteil november ii zr njw wm brigen rechtzeitige heilung satz zpo bewirken konnten tatschliche anhaltspunkte fr treuwidriges rechtsmibruchliches verhalten beklagten berufungsgericht erkennen vermocht beanstanden revision angegriffen dr deppert dr beyer wiechers ball dr wolst'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel cierniak richterin lohmann juli beschlossen rechtsbeschwerdegegnerin antrag prozesskostenhilfe verteidigung rechte rechtsbeschwerdeverfahren eigenbeitrag bewilligt rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts dortmund august kosten rechtsbeschwerdefhrers unstatthaft verworfen antrag gewhrung prozesskostenhilfe abgelehnt gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde rechtsbeschwerde abs nr zpo unstatthaft beschwerdegericht angefochtenen beschluss zugelassen worden gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs richtet rechtsmittelzug allgemeinen vollstreckungsrechtlichen vorschriften insolvenzgericht kraft besonderer zuweisung funktional vollstreckungsgericht entscheidet bgh beschl februar ix zb wm mai ix zb zip januar ix zb wm gilt insolvenzgericht antrag treuhnders gem abs satz abs inso abs zpo billigem ermessen bestimmt inwieweit person insolvenzschuldner kraft gesetzes unterhalt gewhrt infolge eigenen einkommens berechnung unpfndbaren teils arbeitseinkommens unbercksichtigt bleibt vgl bgh beschl mrz ix zb rechtsmittel lasten rechtsbeschwerdefhrers spruchreif bedarf beiordnung vertretung bereiten rechtsanwalts seiten rechtsbeschwerdegegnerin mehr rechtsbeschwerdefhrer steht prozesskostenhilfe zpo mangels erfolgsaussicht rechtsmittels auerdem ange kndigte erklrung persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen eingereicht worden fischer ganter cierniak raebel lohmann vorinstanzen ag dortmund entscheidung lg dortmund entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen besonders schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin januar gem abs stpo zugehrigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen besonders schwerer ruberischer erpressung freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt dagegen gerichtete revision angeklagten sachrge erfolg erhobenen verfahrensrgen kommt landgericht wesentlichen folgende feststellungen wertungen getroffen abgeurteilten tat zeuge freundin juni uhr wohnung einsatz gefhrlichen werkzeuges beraubt worden wegen tat landgericht rechtskrftig verurteilt ua nekreisen bekannten bekannten angeklagten frchtete sze erstattete zunchst anzeige juni uhr drang landgericht tter identifizierte unmaskierte angeklagte weiteren unbekannt gebliebenen maskierten person wohnung tter licht anschaltete wachten angeklagte hielt baseballschlger drohend hand forderte geschdigten mittlerweile bett aufgesetzt worten hast oma beklaut hast portemonnaie euro geklaut wiederhaben ua herausgabe bargeld bergab angeklagten dro hung baseballschlger beeindruckt elektronisches gert spiele dvd filme wert euro zuzglich euro bargeld whrend tattag durchgefhrten polizeilichen vernehmung schloss gesamteindruck maskierter tter betracht komme unmaskierten tter beschrieb angaben kleidung knnen jahre alt brigen folgt cm gro schlanke statur deutscher typ solariumgebrunt kurze dunkle haare hinten gekmmt braune haut kreisrunder bart oberlippe kinn wangenknochen person gepflegt gewirkt deutsch aufflligkeiten gesprochen ua zeugin ber tter gleichen tag folgende angaben gemacht vermutlich deutscher sdlndischer teint ca cm gro sportliche figur ca jahre alt trug leicht gewellte dunkelbraune kurze haare dunkle augen trug helle jeans helles shirt trug oberlippen kinnbart insgesamt gepflegt gut aussehend ua landgericht aussehen angeklagten festgestellt handele tatzeit jhrigen berliner sowohl aufgrund jungenhaften glatten gesichts aufgrund gesamten erscheinungsbildes ca cm gro wiegt ca kg schlanker statur dunkle augen eher eckige gesichtsform krftige lippen kurze dunkle haare leichten bartansatz oberlippe kinn trgt sportliche kleidung deutlich jnger wirkt ua beide zeugen nahmen lichtbildvorzeigedatei einsicht betrachtete zeugin lichtbilder junger mnner ent sprechend zeugen geschtzten alter tatverdchtigen zusammengestellt worden lteren angeklagten deshalb enthielten zeugin erkannte indes sechs vorgelegten weiteren lichtbildern farbfotos passbildgre profil seitenprofil frontal tter dabei handelte geborenen altersentsprechend aussehenden besonders jugendlich wirkenden angeklagten gesichts nasen mundform haaransatz haarfarbe sowie bartansatz her hnlich sieht ua gesicht sei zudem angeklagten eher kan tig ua zeuge bild sehenden beurteilte erscheinungsbild stil haare typ her tter hnlich ua zeugen wurden drei tage spter erneut vernehmung einbestellt wurden fotokopierte schwarz weie lichtbilder passbildformat jeweils sieben mnnern darunter angeklagten vorgelegt erkannte ungepflegt aufflligen freund bild sowie bild bezeichnete angeklagten zei gende bild tters ua zeuge deshalb festlegen schwarzweifoto kopfes schulterbereiches vorgelegt worden sei abgleich erinnerung gesamteindruck gefehlt ua november whrend laufender hauptverhandlung benachrichtigung verteidigerin erfolgten polizeilichen gegenberstellung sei zeuge sofort sicher angeklagte sei erste zeuge rahmen polizeilichen gegenberstellung gesehen aufgrund gesamten erscheinungsbildes gre statur gesicht sei sicher brigen fnf personen anschlieend gegenbergestellt worden seien tter ausgeschlossen hauptverhandlung angeklagten zweifelsfrei wiedererkannt angeklagte bestritten tat begangen zeit verbindung gehabt geschdigten nie gesehen seit zwlf jahren kontakt gromutter erklrten tatmotiv fehle landgericht tterschaft angeklagten aufgrund wiedererkennungsleistung zeugen berzeugt dabei sttzt landgericht angaben geschdigten rahmen polizeilichen vernehmungen hauptverhandlung gemacht ua beweiswrdigenden darlegungen ua misst strafkammer ergebnis wahlgegenberstellung bewertung zeugen hauptverhandlung insoweit bedeutung zuverlssigkeit frheren identifizierung rahmen lichtbildvorlage frage gestellt wrde kammer wohl bewusst gefahr besteht zeuge zuvor gesehenen lichtbild orientiert ua landgericht angaben zeugin soweit identifizie rung angeklagten tter frage steht urteilsfindung insoweit bercksichtigt hierdurch widersprche angaben zeugen zutage getreten seien ua zeugin verdchtigung zurckgenommen angeklagten sequenziellen gegenberstellung hauptverhandlung eindeutig tter wiedererkannt schuldspruch bestand berzeugungsbildung landgerichts tterschaft angeklagten beruht ange sichts komplexitt fehlertrchtigkeit frage stehenden berfhrung angeklagten allein aufgrund aussage wiedererkennens einzelnen beweisperson vgl bverfg kammer njw bghr stpo identifizierung bghr stpo audiovisuelle vernehmung ausreichenden grundlage vgl bghr stpo identifizierung recht weist revision darauf ausschlielich wiedererkennungsleistungen zeugen gesttzte berzeugungs bildung landgerichts tterschaft angeklagten unklar geblieben soweit landgericht gesamtschau konstanten stimmigen aussage zeugen polizei haupt verhandlung abgestellt ua problematik suggestiven wirkung frherer wahrnehmungen jeweils sptere wiedererkennen vgl brause nstz ausreichend bedacht soweit ansatz zutreffend mageblich erste wiedererkennen lichtbild juni abstellt ua indes bersehen zeuge wegen fehlenden kr perlichen gesamteindrucks lediglich sicherheit angeben konnte ua beeinflussung lichtbilder weitgehend erscheinungsbild angeklagten hauptverhandlung bereinstimmenden ersten beschreibungen zeugen ua landgericht berzeugung gesttzt senat vorliegenden fehlen offensichtlicher identifizierungsmerkmale lage zusammenhang urteilsgrnde sichere tatsachengrundlage fr berzeugung landgerichts entnehmen darber hinaus fraglich landgericht problematisiert worden ausschlaggebende wahllichtbildvorlage erfordernissen subjektiven auswahlverfahrens entsprach vgl bghr stpo identifizierung landgericht umstand auseinandergesetzt abgebildeten personen ausnahmslos zeugen beschrieben kurze hinten gekmmte haa re aufwiesen sowie ber kreisrunden bart oberlippe kinn wangenknochen verfgten ua unterlassen vorgelegten bilder hinsichtlich weiterer wesentlicher unterschiede wrdigen angeklagte verfgt ber eher eckige gesichtsform krftige lippen ua merkmale finden lediglich weiteren zeugen vorgelegten bild ua bild eckige gesichtsform verhltnis oberlippe relativ krftige unterlippe bild schmale lippen ovales gesicht bild schmale lippen rechtskrftig verurteilten zeigende bild fiel ohnehin erheblich rahmen ua besttigung frheren wiedererkennens landgericht ergebnis fnf monate letzten lichtbildvorlage angeordneten gegenberstellung gesehen begegnet fr betrachtet bedenken landgericht berwiegend eher vage identifizierungsmerkmale gre statur abgestellt ansatz indes weise beschriebenen ausgeschlossenen fnf vergleichspersonen ebenfalls htten vorliegen mssen senat merkt zusammenhang blick verfahrensrechtliche beanstandungen denen freilich vollstndigen vortrag fehlt abs satz stpo widerstreitet struktur strafverfahrens grundlegend gericht whrend laufender hauptverhandlung wesentliche natur geheimhaltungsbedrftige ergnzende polizeiliche ermittlungen durchfhrung wahlgegenberstellung deren ergebnis hauptverhandlung mglicherweise mageblich verwertet auftrag gibt verteidigung hierber zuvor ausreichend informieren versuch unternehmen effektive teilhabe verteidigung vorgesehenen ermittlungen gewhrleisten schlielich beweiswrdigung landgerichts zweifacher hinsicht lckenhaft vgl bghr stpo identifizierung landgericht unterlassen zeugin sichtlich erbrachte zunchst absolut plausibel bewer tete wiedererkennungsleistung daraufhin untersuchen mitgeteilten abgehen zeugin frheren bewertung sachliche erwgungen zugrunde lagen lge wiedererkennen zwei unterschiedlichen tatverdchtigen zwei zeugen wrde berzeugung tterschaft beiden wiedererkannten personen verhindern beweiswert wiedererkennens zeugen reduziert falls zweiter intellektuell gleich begabter zeuge hnlicher wahrnehmungssituation person tatverdchtigen wiedererkannt ferner landgericht unterlassen wahrunterstellung entsprechende einlassung angeklagten hinsichtlich tter geuerten tatmotivs bestrkt zeugin gerich tete beruhigende worte beweiswrdigung einzubeziehen tter angegebene motiv wiedererlangung gromutter gestohlenen geldes originalitt tarnung kaum versteht sache bedarf demnach neuer aufklrung bewertung neue tatrichter naheliegend verhltnis angeklagten rechtskrftig verurteilten bezogen gemeinsam angeklagten angelasteten weiteren raub nachzugehen vgl bgh wistra basdorf brause dlp schaal knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss november strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf juli feststellungen aufgehoben flle ii urteilsgrnde betreffenden strafaussprchen ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer ruberischer erpressung zwei fllen gefhrlicher krperverletzung krperverletzung unerlaubtem entfernen unfallort unerlaubtem waffenbesitz gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten verurteilt auerdem maregelanordnung stgb getroffen einziehung waffe angeordnet urteil gerichtete revision angeklagten verletzung materiellen rechts rgt strafaussprchen teilweise erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo strafaussprche fllen ii urteilsgrnde bestand landgericht vorliegen minder schwerer flle schweren ruberischen erpressung rechtsfehlerhafter begrndung verneint entscheidung minder schwerer fall vorliegt erfordert gesamtbetrachtung umstnde heranzuziehen wrdigen fr wertung tat tters betracht kommen gleichgltig tat innewohnen begleiten vorausgehen nachfolgen st rspr bghst bghr stgb minder schwerer fall prfungspflicht landgericht gesamtabwgung beachtet juni bzw juli begangenen taten urteil neun jahre vergangen solch lange zeitspanne begehung taten aburteilung wesentlicher strafmilderungsgrund dabei dauer strafverfahrens ankommt st rspr bghr stgb abs verfahrensverzgerung zeitablauf jew milderungsgrund htte prfung frage minder schweren falles bercksichtigung finden mssen darber hinaus weist gesamtabwgung landgerichts weiteren mangel zuungunsten angeklagten einschlgigen vorstrafen ua bercksichtigt obwohl urteil festgestellt aufhebung strafaussprche fllen ii urteilsgrnde bedingt aufhebung gesamtfreiheitsstrafe brigen einzelstrafen knnen bestehen bleiben rechtsfehler berhrt tepperwien kuckein ernemann sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober rechtsbeschwerdeverfahren nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja auswrtiger rechtsanwalt vii zpo abs satz halbs beauftragt rechtsfhiger verband frderung gewerblicher selbstndiger beruflicher interessen abs nr uwg abs satz nr uklag qualifizierte einrichtung liste qualifizierter einrichtungen unterlassungsklagengesetzes eingetragen abs nr uwg abs satz nr uklag ort prozessgerichts ansssigen rechtsanwalt verfolgung wettbewerbsverstoes uwg bzw verstoes bgb uklag verbraucherschutzgesetze uklag zhlen reisekosten rechtsanwalts prozessgericht notwendigen kosten zweckentsprechenden rechtsverfolgung bgh beschl oktober zb olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr schaffert dr bergmann dr koch beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts kln oktober kosten klgers zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde klger liste qualifizierter einrichtungen uklag eingetragener verein satzungsmigen aufgaben gehrt interessen verbraucher aufklrung beratung wahrzunehmen klger nahm beklagte wettbewerbsrechtlichen streit gem abs nr uwg unterlassung anspruch termin landgericht bonn potsdam ansssige klger berlin niedergelassenen prozessbevollmchtigten vertreten nachdem beklagte unterlassungsanspruch anerkannt erging anerkenntnisurteil landgericht beklagten kosten rechtsstreits auferlegte kostenfestsetzungsverfahren klger soweit rechtsbeschwerdeverfahren bedeutung beantragt reisekosten berliner prozessbevollmchtigten verhandlungstermin bonn einschlielich tage abwesenheitsgeldes hhe insgesamt festzusetzen landgericht insoweit lediglich ersparte kosten fr notwendige unterrichtung rechtsanwalts prozessort erstattungsfhig anerkannt dagegen gerichtete sofortige beschwerde beschwerdegericht zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt klger weiterhin festsetzung reisekosten prozessbevollmchtigten geltend gemachten hhe ii abs satz nr zpo statthafte ansonsten zulssige rechtsbeschwerde begrndet beschwerdegericht ebenso landgericht lediglich fiktive kosten hhe fr information prozessbevollmchtigten sitz prozessgerichts erstattungsfhig anerkannt notwendig wre hierzu ausgefhrt reisekosten auswrtigen rechtsanwalts prozessgericht stellten notwendigen kosten zweckentsprechenden rechtsverfolgung dar klger msse verbraucherverband sinne uklag regel unternehmen eigener rechtsabteilung lage prozessbevollmchtigten sitz prozessgerichts schriftlich telefonisch instruieren klger knne satzungsgeme aufgabe verbraucher rechtlich beraten juristisch entsprechend ausgebildete mitarbeiter erfllen beschftige neben diplom juristen weiteren juristischen mitarbeiter zwei volljuristen zweitem staatsexamen umstnden knne darauf berufen arbeitern aufgaben zugewiesen seien deshalb entgegen gesetzlichen anforderungen personell lage sei satzungsgemen aufgaben sachgerecht erfllen beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand erstattungsfhigkeit reisekosten hngt davon ab fr klger notwendig rechtsanwalt prozessvertretung beauftragen ort prozessgerichts berlin ansssig abs satz halbs zpo frage beschwerdegericht zutreffend verneint allerdings handelt allgemeinen notwendige kosten zweckentsprechenden rechtsverfolgung verteidigung auswrtigen gericht klagende verklagte partei wohn geschftsort ansssigen rechtsanwalt vertretung beauftragt ausnahme besteht indessen schon zeitpunkt beauftragung rechtsanwalts feststeht eingehendes mandantengesprch fr prozessfhrung erforderlich bgh beschl zb grur wrp auswrtiger rechtsanwalt iv beschl iv zb njw aa regelmig fall fraglichen partei gewerbliches unternehmen handelt ber eigene sache bearbeitende rechtsabteilung verfgt fall davon auszugehen sachkundigen mitarbeiter rechtsabteilung rechtsstreit tatschlicher rechtlicher hinsicht vorbereiten partei daher lage sitz prozessgerichts ansssigen prozessbevollmchtigten umfassend schriftlich instruieren verhlt allerdings gewerbliche unternehmen ber rechtsabteilung verfgt ber rechtsabteilung verfgt fr fall gerichtlichen auseinandersetzung schriftlichen instruktion auswrtiger rechtsanwlte betraut unternehmen mssen behandeln lassen rechtsabteilung htten betriebsorganisation schriftliche unterrichtung wechselnder rechtsanwlte jeweiligen gerichtssitz eingerichtet wre fr unternehmen besteht obliegenheit gar verpflichtung entsprechende interne organisation vorzusehen vorzuhalten verfolgung rechtsversten gesetz unlauteren wettbewerb gehrt originren aufgaben kaufmnnischen unternehmens vgl bgh njw beschl iv zb njw tz ff beschl zb grur tz wrp auswrtiger rechtsanwalt vi urt zr grur rr tz ff wrp abmahnkostenersatz urt zr grur tz wrp clone cd bb rechtsfhige verbnde frderung gewerblicher selbstndiger beruflicher interessen abs nr uwg abs satz nr uklag qualifizierte einrichtungen klger liste qualifizierter einrichtungen unterlassungsklagengesetzes eingetragen abs nr uwg abs satz nr uklag unternehmen eigener rechtsabteilung behandeln verbnde einrichtungen mssen personell sachlich finanziell ausgestattet anwaltlichen rat lage typischen durchschnittlich schwierigen fllen wettbewerbsverste uwg bzw verste bgb uklag verbraucherschutzgesetze uklag erkennen verfolgen mssen daher regelmig lage prozessbevollmchtigten sitz prozessgerichts schriftlich telefonisch instruieren bgh grur auswrtiger rechtsanwalt iv bgh njw verbnden einrichtungen steht gewerblichen unternehmen insoweit frei intern organisieren verfolgung gesetzesversten sinne uwg uklag gehrt gesetz zugewiesenen aufgaben klage anspruchsbefugnis hngt davon ab personellen sachlichen finanziellen ausstattung imstande typischen durchschnittlich schwierigen fllen derartige gesetzesverste erkennen verfolgen daher unbenommen prozessbevollmchtigten verfolgung verste betrauen knnen rahmen kostenerstattung regelmig darauf berufen sei mglich prozessbevollmchtigten sitz prozessgerichts schriftlich telefonisch instruieren dabei kommt darauf verband einrichtung unterrichtung auswrtigen prozessbevollmchtigten lage sieht hierfr qualifizierten mitarbeiter beschftigt hierfr fr qualifizierten mitarbeiter anderweitig eingesetzt olg dsseldorf beschl juris tz cc beurteilung regelfalls schliet allerdings mehrkosten zuziehung sitz verbandes einrichtung ansssigen rechtsanwalts entstehen ausnahmsweise notwendig anzuerkennen dargetan zeitpunkt beauftragung anwalts persnliche kontaktaufnahme unverzichtbar erschien bgh grur auswrtiger rechtsanwalt iv njw mastben rechtlich beanstanden beschwerdegericht zusammenhang reise prozessgericht bonn entstandenen auslagen berliner prozessbevollmchtigten klgers notwendige kosten zweckentsprechenden rechtsverfol gung anerkannt klger verfgt rechtsbeschwerde einrumt ber juristische mitarbeiter schriftlichen telefonischen information auswrtiger prozessbevollmchtigter lage mitarbeiter lage dinge prfung wettbewerbsversten befasst weder vorgetragen ersichtlich streitfall ausnahmsweise persnliches gesprch mitarbeiter klgers prozessbevollmchtigten erforderlich wre umstnden kostenrechtlich billigen klger ort prozessgerichts ansssigen rechtsanwalt prozessvertretung beauftragt iii kostenentscheidung beruht abs zpo bornkamm pokrant bergmann schaffert koch vorinstanzen lg bonn entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag august gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wuppertal februar ausspruch ber gesamtstrafe vollstreckungsreihenfolge aufgehoben jedoch bleiben zugehrigen feststellungen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung schuldspruch festsetzung einzelstrafe anordnung unterbringung stgb rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben allerdings rechtszustand urteilserlass beanstandende ausspruch ber vollstreckungsreihenfolge gem abs stgb bestand gesetz sicherung unterbringung psychiatrischen krankenhaus entziehungsanstalt juli bgbl zwischenzeitlich genderte rechtslage bercksichtigen konnte jedoch zeitpunkt entscheidung revisionsgerichts mageblich vgl abs stgb stpo neuen tatrichter mglichkeit geben zugleich ber nunmehr ebenfalls mgliche notwendige bildung gesamtstrafe strafen zwischenzeitlich rechtskrftigen verurteilung landgerichts wuppertal november entscheiden hierauf vollstreckungsreihenfolge gem neuregelung abs stgb abzustimmen senat gesamtstrafe aufgehoben hiervon anordnung stgb angefochtenen urteil berhrt geht gesamtstrafenbildung zusammen unterbringungsanordnung urteil november einheitlichen anordnung gem stgb ber deren vollstreckung nunmehr gem abs stgb entscheiden vgl heintschel heinegg mnchkomm stgb rdn tolksdorf miebach pfister winkler hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet oktober kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb abs ff falle vermietung vertragsbeginn renovierten wohnung formularmige abwlzung schnheitsreparaturen mieter magabe fristenplans wirksam renovierungsfristen erst anfang mietverhltnisse laufen beginnen gilt wohnung vertragsbeginn renovierungsbedrftig anspruch mieters anfangsrenovierung vermieter vertraglich ausgeschlossen besttigung bghz ff bgb bb mieter agbg bzw bgb unangemessen benachteiligenden starren fristenplan handelt vermieter entsprechenden zustand wohnung verlngerung fristen verpflichtet bgb ff nimmt vermieter beendigung mietverhltnisses wohnung umbauarbeiten verwandelt erfllungsanspruch vornahme unterlassenen schnheitsreparaturen wege ergnzenden vertragsauslegung ausgleichsanspruch geld falls mietvertrag bestimmt htte mieter mietvertrag arbeiten eigenleistung bzw verwandte bekannte ausfhren lassen drfen geschuldete ausfhrung schnheitsreparaturen abgelehnt braucht neben kosten fr notwendige material betrag entrichten fr deren arbeitsleistung htte aufwenden mssen bgh urteil oktober viii zr lg darmstadt ag rsselsheim viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer wiechers dr wolst sowie richterin hermanns fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer berufungskammer landgerichts darmstadt november aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts rsselsheim mrz zurckgewiesen kosten rechtsmittelverfahren beklagte tragen rechts wegen tatbestand klgerin gemeinntzige wohnungsbaugenossenschaft verlangt beklagten schadensersatz wegen kosten schnheitsreparaturen wegen mietausfalls beklagte seinerzeit mitglied klgerin aufgrund dauernutzungsvertrags juli mieterin wohnung klgerin mietverhltnis endete kndigung beklagten april gem abs mietvertrags mitglied mieter magabe allgemeinen vertragsbestimmungen avb schnheitsreparaturen auszufhren avb klgerin vertrag einbezogenen fassung enthalten folgende regelungen nr erhaltung berlassenen rume mitglied gem abs vertrages bernommenen schnheitsreparaturen whrend dauer vertrages besondere aufforderung fachgerecht auszufhren schnheitsreparaturen sptestens ablauf folgender zeitrume auszufhren kchen bdern duschen drei jahre wohn schlafrumen fluren dielen toiletten fnf jahre nebenrumen sieben jahre lt besonderen ausnahmefllen zustand wohnung verlngerung abs vereinbarten fristen erfordert grad abnutzung verkrzung genossenschaft antrag mitgliedes verpflichtet fall berechtigt billigem ermessen fristen planes bezglich durchfhrung einzelner schnheitsreparaturen verlngern verkrzen nr rckgabe berlassenen wohnung mitglied schnheitsreparaturen bernommen nr abs flligen schnheitsreparaturen rechtzeitig beendigung nutzungsverhltnisses nachzuholen prozebevollmchtigten beklagten gerichteten schreiben klgerin mrz heit auszug schnheitsreparaturen nr iii avb rechtzeitig beendigung nutzungsverhltnisses nachzuho len unstreitig erfolgt knnten nachholung bestehen kulanterweise jedoch bereit erklrt nachholung verzichten sofern teppichboden sowie tapeten entfernt wohnung ansonsten ordnungsgemen rckgabezustand versetzt zeitpunkt beendigung mietverhltnisses befand wohnung stark abgenutzten zustand beklagte vertrat auffassung renovierung auszug verpflichtet zog wohnung schnheitsreparaturen klgerin schreiben mrz genannten arbeiten ausgefhrt aufforderungen klgerin schreiben mai juni fristsetzung ablehnungsandrohung kam klgerin renovierungskosten zunchst aufgrund kostenvoranschlags september beziffert mittlerweile wohnung umbauarbeiten vorgenommen insbesondere dachgauben einbauen lassen klgerin renovierungskosten aufgrund kostenvoranschlags januar herausrechnung umbaumanahmen betroffenen wandflchen wohnung zuletzt beziffert weiteren macht klgerin schadensersatzanspruch wegen mietausfalls fr monate mai einschlielich juli hhe insgesamt geltend behauptet vermietung wohnung sei zeitraum wegen durchgefhrten schnheitsreparaturen mglich beklagten zunchst nachfrist setzen anschlieend fachfirmen beauftragen mssen klgerin klage zunchst zahlung renovierungskosten hhe sowie entgangenen mietzinses insgesamt nebst zinsen verlangt hhe differenzbetrags vorgenannten kostenvoranschlgen parteien rechtsstreit hauptsache bereinstimmend fr erledigt erklrt amtsgericht klage hinsichtlich zuletzt geltend gemachten renovierungskosten sowie mietausfallschadens fr monate mai juni insgesamt nebst zinsen stattgegeben klage wegen weitergehenden mietausfallschadens abgewiesen berufung beklagten landgericht klage insgesamt abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt beklagte sei mietvertrag durchfhrung schnheitsreparaturen verpflichtet regelung nr abs avb gem agbg unwirksam sei benachteilige beklagte unangemessen wohnung unrenoviertem zustand bernommen vorformulierten vertragsbedingungen enthaltene bestimmung wonach mieter ber mietzeit hinausgehender abnutzungszeitraum auferlegt sei unwirksam gemietete wohnung beginn mietverhltnisses renoviert vermieter hierzu verpflichtet sei nr abs avb enthaltene regelung knne unbefangenen mieter eindeutig dahin verstanden lediglich ab mietbeginn laufende fristenregelung gewollt sei verwendung wortes sptestens nr abs avb ergebe mieter ver pflichtet sei vorliegen entsprechenden bedarfs renovieren ermgliche vermieter mieter schon ablauf fristen mglicherweise schon beginn mietverhltnisses anspruch nehmen bestimmung nr abs stehe soweit verkrzung fristen gegenstand widerspruch nr abs getroffenen regelung regelung insgesamt sinne agbg unklar sei kundenfeindlichster auslegung unwirksam ii hlt rechtlichen nachprfung stand voraussetzungen schadensersatzanspruchs gem abs bgb liegen bestimmungen brgerlichen gesetzbuches januar geltenden fassung anzuwenden mietverhltnis januar endete art egbgb beklagte gem ziff mietvertrags verbindung nr abs nr abs mietvertrag einbezogenen avb ausfhrung schnheitsreparaturen verpflichtet entgegen auffassung berufungsgerichts nr abs avb gem agbg nunmehr bgb unwirksam falle vermietung vertragsbeginn renovierten wohnung formularmige abwlzung schnheitsreparaturen mieter magabe fristenplans wirksam renovierungsfristen erst anfang mietverhltnisses laufen beginnen gilt wohnung vertragsbeginn renovierungsbedrftig anspruch mieters anfangsrenovierung vermie ter vertraglich ausgeschlossen bghz berufungsgericht verkannt unrecht berufungsgericht allerdings nr abs avb dahin ausgelegt verpflichtung mieters renovierung hinsichtlich vorvertraglicher abnutzungszeitrume begrnden entgegen auffassung berufungsgerichts besteht beiden vertraglichen regelungen widerspruch anwendung unklarheitenregel gem agbg abs bgb fhrt auslegung klausel unterliegt uneingeschrnkten revisionsrechtlichen prfung ber bezirk berufungsgerichts hinaus verwendung findet vgl bghz herausgeber klgerin verwendeten vertragsformulars gesamtverband gemeinntziger wohnungsunternehmen berregionalen verwendung daher auszugehen allgemeine geschftsbedingungen gem objektiven inhalt typischen sinn einheitlich auszulegen verstndigen redlichen vertragspartnern abwgung interessen normalerweise beteiligten verkehrskreise verstanden wobei verstndnismglichkeiten durchschnittlichen vertragspartners verwenders zugrunde legen st rspr vgl bghz nr abs avb mastab entnehmen renovierungspflicht vorvertraglichen abnutzungszeitraum erstreckt gem nr abs satz avb schnheitsreparaturen whrend dauer vertrages auszufhren satz klausel schnheitsreparaturen sptestens ablauf aufgefhrten zeitrume auszufhren hieraus ergibt mangels gegenteiliger anhaltspunkte mieter lediglich fr whrend mietzeit entstehende abnutzung renovierungsleistungen verpflichtet senat rechtsentscheid juli lediglich einzelnen formulierungen abweichenden jedoch inhaltsgleichen klausel ausgefhrt auslegung wonach renovierungspflicht lediglich fr whrend mietzeit abgelaufenen fristen bestehe einwnde erheben lieen bghz senatsurteil april viii zr njw iii vgl bghz hinsichtlich kostenabgeltungsklausel auslegung trifft fr vorliegenden fall entgegen annahme berufungsgerichts unterscheiden beiden klauseln dadurch rechtsentscheid zugrundeliegenden klausel wort sptestens gefehlt revision verweist recht darauf klauseln insoweit identisch vgl bghz weiteren handelt entgegen beklagten revisionserwiderung vertretenen auffassung avb klgerin enthaltenen fristenbestimmung starren fristenplan gegebenenfalls geeignet mieter sinne agbg beziehungsweise bgb unangemessen benachteiligen vgl senatsurteil juni viii zr njw nr abs avb enthaltene fristenbestimmung verpflichtet mieter vornahme allein fristenplan ausgerichteter schnheitsreparaturen rcksicht tatschlich bestehenden renovierungsbedarf vielmehr klgerin gem nr abs avb antrag mitglieds mieters verpflichtet fristen plans billigem ermessen verlngern zustand wohnung besonderen ausnahmefllen zult hierauf besteht anspruch mieters regelung trgt interesse mieters wohnung unabhngig tatschlichen bedarf renovieren mssen hinreichend rechnung verpflichtung beklagten ausfhrung schnheitsreparaturen zeitpunkt beendigung mietverhltnisses fllig gem nr abs avb nr abs avb flligen schnheitsreparaturen rechtzeitig beendigung nutzungsverhltnisses nachzuholen dahinstehen beklagte beweisantritt vortrgt zuletzt frhjahr schnheitsreparaturen vorgenommen wren beendigung mietverhltnisses renovierungsintervalle fristenplan abgelaufen jedoch schnheitsreparaturen falle erneut fllig klgerin nr abs avb eingerumten recht renovierungsfristen verkrzen wirksam gebrauch gemacht insoweit unangegriffenen feststellungen amtsgerichts befand wohnung beendigung mietverhltnisses stark abgenutzten zustand daher renovierungsbedrftig beklagte hiergegen berufungsinstanz lediglich eingewandt klgerin zeitpunkt aufgefordert schnheitsreparaturen verkrzung vertraglich vereinbarten fristen durchzufhren formulierten aufforderung bedurfte jedoch vielmehr fr fristverkrzung gem nr abs avb seitens vermieters erforderlich ausreichend mieter darauf hinzuweisen renovierungsbedarf besteht schnheitsreparaturen daher fllig anforderungen gengt jedenfalls prozebevollmchtigten beklagten gerichtete schreiben klgerin mrz erklrt auffassung erfolgten schnheitsreparaturen seien rechtzeitig beendigung nutzungsverhltnisses nachzuholen weiteren voraussetzungen abs bgb liegen offenbleiben beklagte bereits zeitpunkt auszugs erfllung renovierungsverpflichtung ernsthaft endgltig verweigert beklagte befand sptestens aufgrund schreibens klgerin mai ausfhrung schnheitsreparaturen verzug klgerin anschlieend schreiben juni frist ablehnungsandrohung gesetzt klgerin beklagten schadensersatz wegen renovierungskosten hhe gem bezifferung kostenvoranschlag januar nebst beantragten prozezinsen bgb verlangen anspruch wegen klgerin durchgefhrten umbauarbeiten krzen nimmt vermieter beendigung mietverhltnisses wohnung umbauarbeiten wandelt erfllungsanspruch vermieters vornahme schnheitsreparaturen rechtsprechung senats wege ergnzenden vertragsauslegung ausgleichsanspruch geld falls mietvertrag vorliegend bestimmt bghz ff vgl weiteren bghz anzunehmen mieter mietvertrag arbeiten eigenleistung bzw verwandte bekannte htte ausfhren lassen drfen braucht neben kosten fr notwendige material betrag entrichten fr deren arbeitsleistung htte aufwenden mssen bghz setzt jedoch voraus mieter entscheidung bghz zugrundeliegenden fall erfllungsbereit falle anzunehmen mieter tatschlich schnheitsreparaturen kostensparender eigenleistung erbracht htte steht dagegen fest mieter ausfhrung schnheitsreparaturen ablehnt vermieter betrag verlangen ersatzvornahme schnheitsreparaturen htte aufwenden mssen vgl lg dortmund wum scheuer bub treier handbuch geschfts wohnraummiete aufl rdnr harsch schmid hrsg miete mietproze kap rdnr anspruch allerdings hhe ersatzvornahmekosten begrenzt mieter umbaumanahmen htte leisten mssen bghz ferner insoweit krzen umbau renovierungsaufwand entfallen etwa infolge umbaubedingten verkleinerung wohnflche ergibt rahmen ergnzenden vertragsauslegung vorzunehmenden abwgung berechtigten interessen vermieters mieters verpflichtung mieters vornahme schnheitsreparaturen teil geschuldeten entgelts bghz ff durchfhrung umbauarbeiten schnheitsinstandsetzungen umbaubedingt mglicherweise verndertem umfang wiederherrichtung wohnung erforderlich bghz vermieter daher anspruch betrag mangels erfllungswillens ausfhrung schnheitsreparaturen verpflichteten mieters vornahme erforderlich mieter hierdurch einerseits schlechter gestellt wohnung umbauarbeiten vorgenommen worden wren falle ersatzvornahmekosten htte tragen mssen andererseits braucht mehr renovierungsaufwand erstatten umgestaltung mietrume besteht weise erhlt vermieter mehr vertraglich zusteht mieter mehr leisten wozu vertraglich verpflichtet vgl bghz liegt beklagte bereits beendigung mietverhltnisses prozebevollmchtigten vertragliche verpflichtung vornahme schnheitsreparaturen abrede gestellt woh nung ausgezogen renovierungsarbeiten vorgenommen trotz anschlieender aufforderung fristsetzung ablehnungsandrohung ausgefhrt anspruch klgerin zahlung erforderlichen renovierungskosten zuletzt geltend gemachten hhe begrndet beklagte kostenvoranschlag januar herausrechnung umbaumanahmen betroffenen wandflchen enthaltenen kostenpositionen bestritten soweit behauptet seien grerem umfang wandflchen umbaumanahmen betroffen steht anspruch klgerin oben ausgefhrt entgegen infolge umbaumanahmen renovierungsaufwand erspart worden weder vorgetragen ersichtlich weiteren klgerin gem abs bgb schadensersatz wegen mietausfalls hhe erstinstanzlichen gericht zugesprochenen betrags insgesamt verlangen amtsgericht mietausfallschaden klgerin infolge ausgefhrten schnheitsreparaturen fr monate mai juni hhe jeweiligen monatsmiete angenommen dagegen beklagte rechtsmittelverfahren einwendungen erhoben iii revision klgerin berufungsurteil daher aufzuheben berufung beklagten urteil amtsgerichts zurckzuweisen dr deppert dr beyer richter bundesgerichtshof wiechers wegen urlaubs unterzeichnung verhindert dr deppert karlsruhe dr wolst hermanns'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen erpresserischen menschenraubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kassel april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat urteilsgrnde mssen abgefasst erkennen lassen festgestellten tatsachen objektiven subjektiven tatbestandsmerkmalen abgeurteilten taten zuzuordnen ausfllen knnen vgl meyer goner appl urteile strafsachen aufl rn ff grnden einschlielich rechtlichen wrdigung gesamtzusammenhang gerade hinreichend entnehmen handlungen straftaten angeklagten abgeurteilt fischer appl ott eschelbach zeng'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr januar rechtsstreit erika sch strae klgerin beschwerdefhrerin prozessbevollmchtigter ag vormals ag vertreten vorstand strae beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmchtigter thomas strae beklagter beschwerdegegner streitverkndeter beklagten prozessbevollmchtigter ii instanz florian strae beklagter beschwerdegegner streitverkndeter beklagten prozessbevollmchtigter ii instanz ag vertreten vorstand he strae beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmchtigte streithelfer beklagten rechtsanwalt steuerberater dr nickolaus strae xi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main oktober zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo nheren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens einschlielich kosten streithelfers beklagten abs abs zpo gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt nobbe mller mayen olg frankfurt main az lg frankfurt main az joeres ellenberger'],['Soon']] [['nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stgb abs af tatbestand vorteilsannahme fassung nderung korruptionsbekmpfungsgesetz august unterliegt einschrnkung anwendungsbereichs fr diejenigen flle denen hochschulrechtlich verankerte dienstaufgabe amtstrgers sog drittmittel fr lehre forschung zugleich vorteile sinne tatbestandes einzuwerben schutzgut abs stgb vertrauen sachgerechtigkeit kuflichkeit entscheidung felde schon dadurch angemessen rechnung getragen hochschulrecht vorgeschriebene verfahren fr mitteleinwerbung anzeige genehmigung eingehalten bgh urteil mai str lg heidelberg bundesgerichtshof namen volkes str urteil mai strafsache wegen vorteilsannahme strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung mai sitzung mai denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schfer richter bundesgerichtshof nack dr wahl schluckebier dr kolz oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft angeklagte person rechtsanwalt rechtsanwltin verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft soweit gunsten angeklagten wirkt urteil landgerichts heidelberg mrz aufgehoben falle ii urteilsgrnde verurteilung wegen untreue berweisungsauftrag september insoweit angeklagte freigesprochen ausscheidbaren verfahrenskosten angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen auslagen staatskasse tragen fllen ii urteilsgrnde soweit angeklagte wegen tateinheitlich begangener untreue verurteilt worden gesamten rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen weitergehende revision angeklagten verworfen umfang aufhebung sache soweit erledigt neuer verhandlung entscheidung ber verbleibenden kosten rechtsmittels angeklagten strafkammer landgerichts zurckverwiesen ii revision staatsanwaltschaft vorbezeichnete urteil soweit ungunsten angeklagten eingelegt verworfen dadurch angeklagten erwachsenen notwendigen auslagen staatskasse tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen untreue sechs fllen davon fnf fllen jeweils tateinheit vorteilsannahme gesamtgeldstrafe tagesstzen je dm verurteilt hiergegen richten revisionen angeklagten staatsanwaltschaft staatsanwaltschaft beanstandet verletzung sachlichen rechts erstrebt verurteilung angeklagten wegen bestechlichkeit anstelle derjenigen wegen vorteilsannahme ungunsten angeklagten eingelegtes rechtsmittel unbegrndet revision angeklagten rgt verletzung verfahrensrecht sachlichem recht erfolg soweit angeklagte wegen untreue verurteilt worden fhrt deshalb falle freispruch brigen wegfall tateinheitlichen verur teilung wegen untreue sowie aufhebung gesamten rechtsfolgenausspruchs verurteilung angeklagten liegt zugrunde rztlicher direktor klinikabteilung firma fr medizintechnische produkte abteilung belieferte umsatzabhngige zuwendungen gutgebracht bekam deren auszahlung sechs teilbetrgen konto initiative gegrndeten frdervereins fr abteilung veranlate mittel wurden umgehung universittsverwaltung fr zwecke wissenschaft forschung sowie gertebeschaffung wartung verwandt landgericht sieht zuwendungen umsatzbezogene rckvergtungen klinikum kostentrger zugestanden htten zuwendungen angeklagten seien gegenleistung fr beschaffungsentscheidungen werten jedoch pflichtwidrig getroffen angeklagte ordentlicher professor universitt heidelberg rztlicher direktor abteilung herzchirurgie universittsklinikums verbundenen aufgaben forschung lehre erfllen rahmen abteilung fr krankenversorgung verantwortlich obliegen organisation dienstplne entscheidung ber einsatz gerte einrichtungen herzchirurgie sowie bewirtschaftung zugewiesenen haushalts betriebsmittel dienstaufgaben gehrt einwerbung sogenannter drittmittel fr forschung medizintechnikfirma gmbh belieferte universittskli nikum heidelberg medizintechnischen produkten herzklappen herzschrittmachern defibrillatoren innerhalb herzchirurgie trug angeklagte aufgrund stellung verantwortung fr auswahl einsatz implantierten herzklappen herzschrittmacher deren eigentliche bestellung sowie abschlu entsprechender rahmenvertrge lieferanten oblag materialverwaltung universitt grundlage vorgaben medizinischen abteilungen bestmglichen konditionen lieferanten auszuhandeln jahr vereinbarte angeklagte mitarbeitern firma gmbh folgezeit boni hhe fnf pro zent gettigten umsatz gewhre unternehmen gefhrten bonus konto gutbringe aufgelaufenen boni sollten sodann verfgung stehen annahme zuwendungen angeklagte bereichern allein darauf bedacht fr forschungsvorhaben zustzliche geldquelle erschlieen effizienz umfang frderung vorhaben aufgrund bisherigen erfahrung verwendung offiziellen forschungsbudgets universittsverwaltung fr gefhrten drittmittelkontos gefhrdet sah falls zuwendungen universittsverwaltung gelangt wren grndete verein freunde frderer herzchirurgie heidelberg erster vorsitzender ganz berwiegend mitarbeiter angehrten zeit september august veranlate aufgrund firma gmbh getroffenen verein barung insgesamt sechs zahlungen medizintechnikfirma gefhrten bonus konto erfolgten hhe insgesamt ca dm zugunsten vereines entsprechend vereinszweck wurden mitteln denen firma gezahlten zuwen dungen zeitraum juni august etwa prozent beliefen mitarbeitern herzchirurgie auslagen fr kongrereisen ersetzt beschaffung wartung bro medizintechnischen gerten finanziert probanden verschiedenen studien bezahlt sowie aushilfslhne fr geringfgig beschftige finanziert unterschiedlichen forschungsprojekten ttig einzelnen kam folgenden zahlungen september wurden dahin aufgelaufene boni hhe ca dm frderverein berwiesen mai ca dm juli folgte berweisung hhe etwa dm mai berweisung hhe ca dm juli hhe dm august berweisung etwa dm teil erhielt firma gmbh spendenquittungen ange klagte bedankte fr untersttzung forschungsvorhaben neben aburteilung zugrundeliegenden zahlungen beglich firma rede stehenden zeitraum rechnungen fr be schaffung medizinischen gerts fr abteilung angeklagten hhe etwa dm sowie fr beschaffung edv anlage fr herzchirurgie hhe ca dm zudem bermittelte jubilum herzchirurgie scheck hhe dm tatzeitraum kam weiteren zuwendungen firma herzchirurgie hei delberg allerdings genderter frderpraxis firma bernahm rechnungen fr medizinische gerte januar fr anschaffung edv anlage wert dm oktober fr beschaffung fluoreszenzphotometers hhe ca dm november fr beschaffung zellseperators wert etwa dm zweiten jahreshlfte stellte firma fr reparatur elektronenmikroskops dm bereit zahlungen liegen aburteilung zugrunde insoweit strafkammer verfahren stpo eingestellt zuwendungen verfolgte firma gmbh ziel umstze steigern sichern fr entscheidungsrelevanten mitarbeiter kunden wurden deshalb sogenannten bonuskonten verwaltet finanzabteilung firma bestand darauf gelder mochte begnstigte ber nhere verwendung bestimmen forschung zusammenhang entweder universitt zugehrigen institution zukommen lassen bonusgutschrift htte deshalb drittmittelkonto angeklagten universitt zugefhrt knnen angeklagte entschied indessen dafr frderverein grnden geldzahlungen firma ber abzu wickeln angeklagte hauptverhandlung dahin eingelassen umgehung universittsverwaltung sei hintergedanken erfolgt gelder effizient unproblematisch einsetzen knnen praktizierte form kooperation sei blich einwerbung drittmitteln sei seitens politik nachhaltig gefordert angesichts unzureichenden frderung land essentiell soweit angeklagte geltend gemacht bonusvereinbarung gmbh getroffen gehabt zuwendungen seien kostener stattung fr cardiomyoplastie forschung gedacht landgericht einlassung widerlegt erachtet ii landgericht tatbestand untreue erfllt angesehen angeklagte vermgensbetreuungspflicht fr universitt dienstherrn gehabt gnstige bewirtschaftung kosten abteilung sei wesentlicher teil pflichtenkreises universitt sei vermgensnachteil entstanden kostengnstigere beschaffung vereinnahmung zuwendungen fr frderverein vereitelt boni handele umsatzbezogene rckvergtungen klinikum kostentrger zugestanden htten angeklagte zudem mittel verfgungs entscheidungsmglichkeit universittsverwaltung entzogen irreparabel haushaltshoheit universitt eingegriffen berdies sei tatbestand vorteilsannahme august geltenden fassung gegeben zuwendungen frderverein erfolgt seien sei unerheblich seien jedenfalls wirtschaftlich angeklagten zugute gekommen htten fr besserstellung folge gehabt dabei stellt landgericht rechtsprechung ab derzufolge kleinen vereinen zuwendungsempfngern leistungen einzelne mitglied auswirken deshalb eigenes persnliches interesse mitgliedes daran bestehe bezugnahme bghst berdies angeklagte frderverein gerade deshalb gegrndet unabhngig vorgaben drittmittelrechts ber gelder verfgen knnen teleologische einengung vorteilsbegriffs blick grundrechtlich art abs satz gg verbrgte forschungsfreiheit wegen erfolgten verwendung zahlungen finanzierung forschung komme betracht belangen knne geltende drittmittelrecht bereits ausreichend rechnung getragen zuwendungen seien fr diensthandlungen angeklagten erfolgt nmlich fr mitwirkung auswahl beziehenden medizintechnischen produkte prozentuale verknpfung umsatz sei zugleich hinreichende konkretisierung vorteil diensthandlung gegeben verurteilung angeklagten wegen bestechlichkeit strafkammer indessen abgelehnt vermochte festzustellen angeklagte hinsichtlich auswahl abteilung verwendeten medizintechnischen implantate gegenber firma gmbh bereit ge zeigt htte zuwendungen beeinflussen lassen angeklagte behandlung zuwendungen untreue begangen sei fr tatbestand bestechlichkeit geforderte pflichtwidrigkeit auer betracht lassen erforderliche pflichtwidrigkeit msse gerade diejenige dienstpflicht beziehen fr zuwendung erbracht worden sei strafkammer davon ausgegangen ersten angeklagten veranlaten zahlung tateinheitlich untreue verwirklichte vorteilsannahme absoluten verjhrung unterfllt deshalb lediglich folgenden zahlungen angeklagten jeweils wegen untreue tateinheit vorteilsannahme fr schuldig erachtet revision angeklagten verurteilung angeklagten wegen untreue hlt rechtlicher nachprfung stand urteil getroffenen feststellungen ergeben angeklagte obliegende vermgensbetreuungspflicht sinne abs stgb verletzt landgericht inhalt reichweite vermgensbetreuungspflicht angeklagten unzutreffend bestimmt zusammenhang zuwendungen rechtlich fehlerhaft eingeordnet erweisen rckvergtungen kaufpreise standen rechtserheblichen zugrundeliegenden absprache beteiligten angeklagten schon fhrt aufhebung sowohl schuldspruchs strafausspruchs freispruch angeklagten falle ii urteilsgrnde darber hinaus leiden ausfhrungen landgerichts vermgensnachteil subjektiven tatseite untreue grundlage annahme treupflichtverletzung errterungsmngeln ebenso aufhebung schuldspruchs wegen untreue geboten htten wrdigung verhaltens angeklagten vorteilsannahme begegnet hingegen ergebnis durchgreifenden rechtlichen bedenken jedoch fr strafzumessung erhebliche schuldumfang insoweit aufgrund bisherigen feststellungen hinreichend sicher bestimmbar schuldspruch wegen untreue abs alt stgb bestand urteilsgrnden ergibt angeklagte vermgensbetreuungspflicht verletzt strafkammer geht zutreffend davon angeklagten ordentlichem hochschulprofessor rztlichem direktor abteilung universittsklinikums vermgensbetreuungspflicht oblag genauer bestimmung verbundenen pflichtenkreises richtiger einordnung rechtscharakters zuwendungen grundlage getroffenen feststellungen zeigt gerade rede stehenden verfgungen angeklagten treuepflicht sinne tatbestandes unterfielen urteilsgrnden ergibt weiteres zuwendungen willen zugrunde liegenden vereinbarung beteiligten universitt angeklagten zugedacht verwendungsauflage versehen charakter provision personengebundenen spende feststellungen bieten zudem anhalt dafr angeklagte treuwidrig lasten universitt einflu gestaltung preise genommen htte namentlich vereinbarung berhhter preise bewirkt mglichkeit erzielung gnstigerer preise vereitelt htte treubruchtatbestand setzt voraus verletzte pflicht innerhalb treugeber verliehenen herrschaftsmacht anzusiedeln ber fremde vermgen verfgen betreuen identitt betreuenden geschdigten vermgensinteressen vgl schnemann lk aufl rdn rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt beziehungen insgesamt treueverhltnis sinne abs stgb darstellen verpflichtungen enthalten knnen deren einhaltung untreuetatbestand geschtzt magebend fr bestimmung vermgensbetreuungspflicht inhalt umfang sog treuabrede zugrunde liegenden rechtlichen verhltnis getroffenen vereinbarungen deren auslegung ergibt etwa auenverhltnis vertretungsberechtigter ebenso interner entscheidungstrger bestimmendem einflu vergabeentscheidungen auftragserteilungen rahmen obliegenheiten selbstverstndlich gnstige vertragsabschlsse fr treugeber hinzuwirken hingegen pflicht persnliche provisionen gar schmiergelder geschftsherren herauszugeben bgb grundstzlich spezifische treuepflicht unterscheidet sonstigen herausgabe erstattungspflichten bgh nstz wistra bghr stgb abs nachteil allenfalls verhalten anspruch provisionsanspruch treugeber zusteht forderung treuwidrig treunehmer vereinnahmt bghr stgb abs nachteil entsprechendes gilt auffassung senats fr beamte siehe ovg koblenz dvbl bayvgh zbr unbefugt beamten angenommenen vorteilen vgl bghst verstt beamter allgemeine beamtenrechtliche treuepflicht begrndet weiteres vermgensbezogene treuwidrigkeit sinne abs stgb verletzung vermgensbetreuungspflicht angeklagten zusammenhang aushandeln vereinbaren kaufpreise fr medizintechnischen produkte landgericht festgestellt begegnet rechtlichen bedenken urteil mitgeteilten aufga ben pflichtenkreis angeklagten rztlicher direktor zugewiesenen haushalts betriebsmittel bewirtschaften schlichen personellen mittel abteilung zweckentsprechend einzusetzen insoweit unterlag sicher vermgensbetreuungspflicht schon hinsichtlich abschlusses kaufvertrgen ber beschaffung medizintechnischen produkten versteht annahme treupflicht sache materialverwaltung universitt preise auszuhandeln soweit angeklagte hieran mittelbar beteiligt beschaffenden produkte auswhlte kam allerdings bestimmender einflu auftragsvergabe rechtfertigt insoweit fr verpflichtet erachten vermgensinteressen universitt wahrzunehmen vgl bghr stgb abs nachteil angeklagte htte insoweit treuwidrig gehandelt mittelbar beigetragen htte berhhte preise akzeptieren materialverwaltung universitt stand gesetzt htte gnstigere preise auszuhandeln obgleich wissens firma gmbh deren gewhrung bereit wre fall urteilsgrnde ergeben zusammenhang gerade berhhten preise vereinbart wurden rede stehenden zuwendungen speisen sog kick back fall preise zuwendungen niedriger ausgefallen wren vgl bghr stgb abs nachteil landgericht ansicht angeklagte kostengnstigere beschaffung vereinnahmung zuwendungen fr frderverein vereitelt meint einnahme zuwendungen universitt ergebnis kostenreduzierend ausgewirkt htte erzielbarkeit gnstigerer preise geht strafkammer beweiswrdigung wiedergegebenen landgericht glaubhaft erachteten aussage zeugen materialver waltung universitt mglich umsatzabhngige rckvergtung erreichen mitgeteilt worden universitt heidelberg angebotenen preise seien bereits gnstiger listenpreise ua firmenintern wurden zuwendungen gmbh budget jeweiligen abteilung weiterbelastet letztlich lasten provisionen mitarbeiter abteilung auswirkte ua oben verdeutlicht zahlungen verteuerung produkte fhrten vereinnahmung zuwendungen angeklagten fr frderverein deren nichtabfhrung universitt unterfiel qualifizierten vermgensbetreuungspflicht angeklagten zahlungen sollten universitt vertragspartner firma gmbh zukommen universitt insoweit berechtigte zuwendungen vielmehr gmbh angeklagten per snlich zugedacht wiewohl generellen zweckbestimmung fr universitt zugehrige institution verwenden handelt sache provision fr eigentlichen entscheidungstrger vergabe auftrgen personengebundene spende landgericht meint rckerstattung kaufpreis vertragspartner universitt zugestanden htte landgericht beurteilt zahlungen umsatzbezogene rckvergtungen bezeichnet kostenreduzierenden faktor ertrgen universitt gehre dabei sttzt umsatzabhngigkeit bezeichnung gutgebrachten betrge boni erweist tragfhig gegenteil anerkannten zivilrechtlichen ausle gungsgrundstzen folgend ergibt urteilsgrnden zwingend zuwendungen rechtserheblichen absprache insoweit beteiligten herrschaftsmacht angeklagten begnstigtem fallen sollten vgl auslegung willenserklrungen bercksichtigung gesamtverhaltens interessenlage beteiligten bgb mnchkomm mayer maly busche aufl rdn zuwendungsempfnger ua zahlungen sogenannten bonuskonten sollten willen verantwortlichen firma gmbh mageblichen fr beschaffungsentscheidungen intern verantwortlichen chefrzte deren namen wurden sogenannten bonuskonten gefhrt sollten betrge begnstigten verf gung stehen ua unten vertragsverhandlungen fhrenden materialverwaltung universitt wurden entsprechenden vereinbarungen getroffen ua dafr angeklagte bonus vereinbarung sowie veranlassung inempfangnahme zuwendungen vertreter universitt eigenen namen handeln fehlt jeglicher anhalt wre auenverhltnis urteil beschriebenen aufgabenverteilung ergibt berufen kam auszahlung betrge privates konto angeklagten betracht forschung zusammenhang entweder universitt universitt zugehrigen institution zukommen sollten begnstigte angeklagte ber nhere verwendung bestimmen ber geld verfgen knnen ua unten schon belegt rckvergtungsansprche vertragspartners begrndet sollten absprache ber umsatzabhngige allgemeinen verwendungsmagabe versehene provision spende rede stand angeklagten begnstigter zugedacht entspricht bereits erwhnt zeugen materialverwaltung universitt preisverhandlungen mglich umsatzabhngige rckvergtung erreichen ua fr rechtliche einordnung zuwendungen gesichtspunkten interessenlage gesamtverhaltens bedeutung firmenintern gmbh budget jeweiligen firmenabteilung weiterbelastet wurden letztlich lasten provisionen mitarbeiter abteilung auswirkte ua oben sache wurden mithin intern fr mitarbeiter vorgesehene provisionen gleichsam auen verschoben allgemeiner weise verwendungsgebundene provision externe ausgekehrt all belegt angeklagte etwa forderungen dienstherrn treuwidrig vereinnahmt zuwendungen charakter personengebundenen provision spende wurden qualifizierten vermgensbetreuungspflicht erfat verhalten angeklagten mag insoweit gesichtspunkt verstoes dienst beamtenrechtlichen pflichten stelle wrdigen vgl stze satz lbg bw jeweils verbindung abs satz ug bw untreue schuldspruch wegen untreue ungeachtet blick erfordernis vermgensnachteils bestehen bleiben abs stgb schtzt vermgensdelikt vermgen geschftsherrn treugebers ganzes dispositionsbefugnis vermgensnachteil eingetreten mu grundstzlich ver gleich gesamten vermgens beanstandeten verfgung wirtschaftlichen gesichtspunkten geprft bghr stgb abs nachteil nachw vgl schnemann lk aao rdn deshalb htte differenziert errtert mssen angeklagte zuwendungen dienstlichen aufgabenfeld verwandt mglicherweise universitt jedenfalls teilweise zugute gekommen kompensatorische betrachtung setzt grundstzlich voraus ungetreue verfgung vermgenseinbue ko mpensation zugleich hervorbringt ausnahme gleichzeitigkeitserfordernis indessen angebracht wirtschaftlicher betrachtung vernnftigen gesamtplan mehrere verfgungen erforderlich ausgleichenden erfolg erreichen vgl schnemann lk aao rdn konkrete schadensgleiche gefhrdung betreuenden vermgens ausscheidet schlielich wrdigung landgerichts subjektiven tatseite untreue anforderungen hinsicht gerecht wegen grundstzlichen weite untreuetatbestandes treubruchalternative annahme vorsatz stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs strenge anforderungen stellen bedingter vorsatz frage steht tter eigenntzig gehandelt vgl bgh njw njw bghr stgb abs nachteil schnemann lk aao rdn tter mu pflichtwidrigkeit tuns gerade dadurch bewirkten nachteils fr betreuende vermgen bewut bghr stgb abs nachteil weiteren rechtsprechungsnachweisen hierzu landgericht angestellten erwgungen htten blick darauf angeklagte bereichern allein darauf bedacht fr forschungsvorhaben zustzliche geldquelle erschlieen ua insoweit bedeutsamen umstnde einbeziehen mssen urteil ergeben vgl ua senat weist zusammenhang darauf stand diskussion erkenntnis ber erlaubte erlaubte abwicklungswege tatzeitraum ebenso bedenken wre beweggrund angeklagten effizienz frderung sichern fr innere haltung wahrnehmung aufgaben schlielich vllig unbedeutend namen eingerichtetes drittmittelkonto betrgen namhafter hhe privatliquidation speiste ii wrdigung handelns angeklagten vorteilsannahme abs af begegnet hingegen ergebnis durchgreifenden rechtlichen bedenken insbesondere landgericht tatbestand vorausgesetzte beziehung vorteil diensthandlung recht bejaht allerdings mu tatbestand abs stgb blick hochschulrechtlich verankerte dienstaufgabe hochschullehrers einwerbung drittmitteln einschrnkend ausgelegt wertungswidersprche vermeiden regelt landeshochschulrecht abs abs abs nr ug bw idf oktober gvbl spezielle gesetzliche vorschrift einwerbung zweckbestimmten mitteln amtstrger abs stgb vorteil darstellen denen beziehungsverhltnis dienst handlung besteht straftatbestand geschtzte rechtsgut vertrauen sachgerechtigkeit kuflichkeit dienstlichen handelns gesetzgeber vorausgesetzten mae strafrechtlich schutzbedrftig gesetz vorgesehene verfahren eingehalten namentlich annahme mittel angezeigt genehmigt weise durchschaubarkeit transparenz vorganges hinreichend sichergestellt kontroll aufsichtsorganen berwachung ermglicht notwendigkeit schutzes anschein kuflichkeit entscheidungen amtstrgers angemessen rechnung getragen zudem strafrecht hochschulrecht tatbestandsebene systematischen einklang gebracht wertungsbruch vermieden vorliegenden fall angeklagte hochschulrechtlich vorgeschriebene verfahren behandlung drittmitteln jedoch eingehalten deshalb verurteilung wegen vorteilsannahme ergebnis bestand schuldumfang mu indessen neu festgestellt landgericht ausma tatbestandsmigen vorteils angeklagten verkannt strafausspruch unterliegt daher grunde aufhebung landgericht recht tatzeit geltende fassung tatbestandes angewandt voraussetzt vorteil fr tter rede steht gegenleistung fr diensthandlung gefordert angenommen nunmehr abs stgb idf gesetzes bekmpfung korruption august bgbl zufolge begnstigter dritter vorteil fr dienstausbung gefordert versprochen angenommen worden mu rechtlich zutreffend angeklagten aufgrund stellung amtstrger sinne tatbestandes behandelt ergebnis strafkammer berdies annahme vorteils angeklagten rechtsfehlerfrei bejaht vorteil sinne alten fassung tatbestandes leistung verstehen amtstrger anspruch wirtschaftliche rechtliche persnliche lage objektiv verbessert mute leistung fr amtstrger besserstellung folge wobei immaterielle verbesserung lage gengen soweit gerade blick berufliche stellung vorteil immaterieller art betracht ziehen mu allerdings objektiv mebaren inhalt amtstrger irgendeiner weise tatschlich besser stellen vgl bgh njw bghst schon bloe befriedigung ehrgeizes erhaltung verbesserung karrierechancen gengen vereinzelt vertreten vgl jescheck lk aufl rdn nachw dahingestellt bleiben landgericht darauf abgehoben feststellungen ergibt erscheint senat zudem eher fernliegend ansehensmehrung steigerung wissenschaftlichen reputation angeklagten vorteil sinne abs stgb begreifen hiee letztlich anzulasten forschungs klinikbezogenen aufgaben mglichst gut erfllen versuchte betrachtung wrde bereich objektiven mebarkeit darstellbarkeit vorteils verlassen unbestimmte abgleiten landgericht knpft bemessung vorteils daran angeklagte vorsitzender frdervereins mageblichen einflu weitere verwendung gelder nehmen konnte orientiert dabei rechtsprechung bundesgerichtshofs fllen bestimmungsgemer weitergabe vorteilen mitglieder personenvereinigungen denen persnlicher vorteil gegeben begnstigten mittelbar zugute kommt wann voraussetzung mitgliedern personenvereinigung hinblick zuwendungen vorliegt zitierten rechtsprechung frage einzelfalles deren beurteilung insbesondere persnliche interesse jeweiligen mitgliedes vereinigung gewhrten vorteil bedeutung bghst rechtsprechung betrifft politische parteien sportvereine vorliegenden sachverhalt weiteres bertragbar frderverein bedingungen fr vereinsmitglieder vereinsverantwortlichen geschaffen vermittelt ber vereinszweck letztlich besserstellung angeklagten innerhalb vereins bewirkten verein lediglich art durchlaufstation fr geldzuwendungen vornherein geplant arbeits forschungsbedingungen angeklagten abteilung verbessern deshalb lt senat offen erlangung verfgungsbefugnis abgestellt konnte hebt angeklagten mittelbar zugute gekommenen vorteil letztlich bewirkte verbesserung arbeits forschungsbedingungen ab besonderen umstnden falles fr bemessung unrechtsgehalts strafzumessung bestimmend hinsichtlich vorteils landgericht indessen ganz allgemeine feststellungen getroffen nutzte angeklagte mittel ausla gen fr kongrereisen mitarbeitern herzchirurgie ersetzen bround medizintechnische gerte beschaffen warten lassen probanden verschiedenen studien bezahlen sowie aushilfslhne fr geringfgig beschftigte finanzieren unterschiedlichen forschungsprojekten ttig ergibt jedenfalls grunde objektiv mebare verbesserung persnlichen wirkungsmglichkeiten eintrat darin vorteil sinne tatbestandes liegt revision hauptverhandlung mehr abrede gestellt grundlage getroffenen feststellungen lt allerdings ma mittelbaren vorteile angeklagten zugute kamen genauer bestimmen unmittelbaren vorteilen abgleichen mitteleinsatz verbunden bedarf schuldumfang gengend umgrenzen grundlage gegebenenfalls strafe fr kern ersichtlich ganz berwiegend fremdntzige vorteilsannahme tragfhig zumessen knnen sache mu deshalb grunde neu verhandelt entschieden tatbestand vorausgesetzte unrechtsvereinbarung charakterisierte beziehungsverhltnis vorteil diensthandlung landgericht rechtsfehlerfrei dargetan hochschulrechtlich verankerte dienstaufgabe angeklagten frderung forschung lehre drittmittel einzuwerben gebietet felde allerdings einschrnkung anwendungsbereichs strafvorschrift lassen tatbestandsebene rede stehenden gesetzlichen regelungen systematischen einklang bringen voraussetzung fr einschrnkung tatbestandes vorteilsannahme einzuwerbenden drittmitteln sache frdermittel fr for schung lehre handelt drittmittelrecht vorgeschriebenen verfahren unterworfen anzeige genehmigung geschehen wesentlich fr annahme beziehungsverhltnisses tatzeit geltenden engeren fassung tatbestandes ausdrcklich konkludent getroffene vereinbarung amtstrger vorteilsgeber ber gewhrung vorteils empfnger gegenleistung fr vorzunehmende vorgenommene diensthandlung dabei drfen anforderungen bestimmtheit entgeltenden diensthandlung berspannt reicht vorteilsgeber vorteilsnehmer gewhrung annahme vorteils fr knftiges dienstliches verhalten ber art vergteten dienste genauen vorstellungen davon wann gelegenheit weise amtstrger vereinbarung einlsen einvernehmlich auge gefaten diensthandlungen brauchen daher sachlichen gehalt groben umrissen erkennbar festgelegt schuldspruch wegen vorteilsannahme alten fassung tatbestandes indessen boden entzogen zuwendungen amtstrger denen konkrete unrechtsvereinbarung gegenleistung fr bestimmte diensthandlung zugrunde liegt rcksicht dienststellung empfngers anla gelegenheit amtshandlung lediglich deshalb erfolgten allgemeine wohlwollen amtstrgers erlangen vgl bghst bgh nstz bgh beschl april str liegt eingangs dargelegt besteht tatbestand geforderte beziehungsverhltnis sogenannte unrechtsvereinbarung strafkammer grundlage rechtsfehlerfreien beweiswrdigung angenommen unrechte beziehungsverhltnis entfllt schon deshalb gegenleistung gewhrten vorteile fr wissenschaft forschung verwendet betrachtung revision vorschwebt fr feld wissenschaft forschung einschrnkenden verstndnis tatbestandes fhren hlt senat grundsatz fr geboten gilt wertungsbrche vermeiden hochschulrechtlichen regelungen ausgelst knnen annahme drittmitteln forschungsfinanzierung vorsehen vgl hrrg abs ug bw idf oktober gvbl deren einwerbung urteilsfeststellungen dienstaufgabe angeklagten angesehen wurde ua systematischen grnden interesse einheit rechtsordnung deshalb vorzunehmende einschrnkung anwendungsbereichs setzt voraus frdermittel produktlieferanten eingeworben sachlichen gehalt eben drittmittel frderung forschung lehre dienen erforderlich interesse schutzgutes strafvorschrift vertrauen sachgerechtigkeit entscheidungen offenlegung anzeige mitteleinwerbung genehmigung hochschulrechtlich dafr vorgesehenen verfahren aa notwendigkeit genannten einschrnkenden auslegung fr bereich ergibt folgendem baden wrttembergische universittsgesetz sah sieht entsprechende gesetze lnder fr forschung lehre zuwendungen dritter angenommen drfen setzt indessen einhaltung bestimmter regu larien voraus insbesondere vorherige anzeige beim verwaltungsrat universitt vgl abs abs abs abs nr ug bw tatzeit geltenden fassung frdermittel dritter hochschulrechtlichen verfahren gem behandelt sache zweckgerechter verwendung zugleich regel materielle vorteile bewertung zuwendung vorteil gegenleistung rahmen tatbestandlichen beziehungsverhltnisses sinne herkmmlichen verstndnisses vermag einsatz mittel fr wissenschaft forschung ndern produktlieferanten forschung lehre zuwendungen frdern oft hhe frderung umfang intensitt geschftlichen beziehung zuwendungsempfnger abhngt umsatzorientierung gar umsatzabhngigkeit fr hochschullehrer dienstlich einwerbung mittel angehalten spannungsfeld strafbewehrten verbot vorteilsannahme ergeben straftatbestand hochschulrechtlich verankerte aufgabe drittmitteleinwerbung deshalb einklang bringen gedanken rechtssicherheit schutzgut strafvorschrift angemessen rechnung trgt bb wertungsgleichklang hochschulrechtlicher aufgabenstellung strafvorschrift ber vorteilsannahme tatbestandsebene rechtfertigungsebene suchen abs stgb sieht rechtfertigung vorteilsnehmers genehmigung vorteilsversprechens vorteilsannahme bewertung vorschrift rechtfertigungsgrund vgl jescheck lk aufl rdn trndle fischer stgb aufl rdn jew nachw rechtfertigungsbestimmung greift indes eingeworbenen mittel gefordert worden senat hlt deshalb fr zugswrdig auslegung tatbestand vorausgesetzten beziehungsverhltnisses vorteil diensthandlung bercksichtigen beziehungsverhltnis dienstherrn erwnschte grundstzlich genehmigungsfhige einwerbung drittmitteln beeinflut geprgt vordergrund steht magabe spezifischen gesetzgeberischen wertung fr bereich frdermittel gegenleistung fr diensthandlung neuem recht fr dienstausbung gewhrt frderung forschung lehre eingeworben angenommen eingesetzt cc allerdings erfordert fr einwerbung drittmittel hochschulrechtlich vorgeschriebene verfahren eingehalten umgangen schutz rechtsguts straftatbestand vorteilsannahme dienen bestimmt gebietet anzeigen genehmigenlassen vorteils vertrauen allgemeinheit nichtkuflichkeit dienstlichen handlungen sachlichkeit entscheidungen amtstrger kurz lauterkeit ffentlichen dienstes vgl beschreibung rechtsguts bghst vgl jescheck lk aao rdn trndle fischer aao rdn nachw gerade bereich amtstrgern ausgebten medizinischen forschung wahrgenommenen klinischen versorgung besonderer weise schutzbedrftig vorliegende fall verdeutlicht verantwortung fr auswahl beschaffung medizintechnischer produkte medikamenten einerseits sowie verantwortung fr einwerbung forschungsmitteln dritter andererseits personell oft trennen lassen sog trennungsprinzip gerade patient universittsklinik amtstrger geleitete kli nik begibt vertrauen knnen auswahl etwa implantierenden medizintechnischen produkts allein medizinischen kriterien allenfalls gleicher eignung weiteren aufgabengerechten gesichtspunkten erfolgt liegt darber hinaus interesse jeweiligen verantwortungstrger unbefangenheit jeweiligen entscheidung schtzen abstrakte gefahr unbewuten beeinflussung auswahlentscheidung etwaige hohe gar direkt umsatzabhngige gewhrung forschungsmitteln bestimmte produktlieferanten vernachlssigung medizinischer gesichtspunkte minimieren lage dinge grtmgliches ma durchschaubarkeit transparenz gewhrleistung kontrollmglichkeiten sichergestellt kontrolle dokumentation institutionalisierte befassung aufsichtsinstanzen namentlich ber anzeige genehmigungspflicht erreicht interessenkonflikt vornherein entgegengewirkt gesetzesauslegung sinne einheit rechtsordnung derjenige forscher drittmittel einwirbt hochschulrechtlich beamtenrechtlich vorgegeben verfhrt kaum je gefahr laufen verdacht vorteilsannahme geraten verlliche richtschnur juristischen sinne allgemeinen regeln lauterkeit offenheit bieten brigen gerade erweiterung anwendungsbereichs bestechungsdelikte jahr frsorglichen aufsichtlichen erwgungen sache universittsverwaltungen kultusverwaltungen drittmittel einwerbenden hochschullehrer beraten geeigneten fllen verwaltung mittel universitt abzusehen vgl abs satz ug bw dd revision vorgeschlagene verstndnis beziehungsverhltnisses diensthandlung vorteil gegenleistung fr gesetzlich besonders geregelte bereiche forschungsfrderung offenlegung bestimmten dafr eigens vorgesehenen verfahren besteht htte demgegenber blick rede stehenden rechtsgter hinnehmbare nachteile brchte erhebliche unsicherheiten fr beteiligten zudem wrde tendenziell entwicklung art drittelmittel schattenwirtschaft frdern einwerbung verwendung zuwendungen universittsverwaltung vorbei offenlegung tatbestandsmig sinne abs stgb wre liefe senat bereits hervorgehoben schutzanliegen tatbestandes gerade rede stehenden besonders schutzwrdigen bereich zuwider ginge entsprechenden einschrnkung fr tatbestand bestechlichkeit abs stgb einher knnte fhren angezeigter genehmigter einwerbung zuwendungen deren sachlicher verwendung fr wissenschaft forschung daran geknpfte pflichtwidrige diensthandlung abs stgb strafbar wre brigen tatbestandsvoraussetzungen strafkammer ersichtlich rechtsfehlerfrei festgestellt gilt fr vorsatz hinsichtlich vorteils normatives tatschliches merkmal handelt wenigstens bedingte vorsatz ergibt gengend festgestellten umstnden umsatzabhngigkeit zuwendungen umgehung universittsverwaltung insoweit hinreichend tragfhige beweisanzeichen iii danach unterliegt angefochtene urteil aufhebung soweit angeklagte wegen untreue verurteilt worden flle fall ii urteilsgrnde freizusprechen verbleibenden fnf fllen entfllt verurteilung wegen untreue whrend schuldspruch wegen dahin tateinheitlicher vorteilsannahme bestehen bleiben rechtsfolgenfrage bedarf deswegen ebenfalls erneuten verhandlung entscheidung soweit danach revision angeklagten erhobenen verfahrensrgen berhaupt ankommen bleiben erwgungen zuschrift generalbundesanwalts november seite ff erfolglos neue tatrichter mittelbaren vorteil angeklagten zugute kam genauer bestimmen unmittelbaren vorteilen etwa universitt abzugleichen mitteleinsatz verbunden fr rechtsfolgenentscheidung knnte erweisen verwirklichte unrecht unteren rande berhaupt strafwrdigen liegt verbund langen dauer verfahrens justitiell verantwortenden verzgerungen vgl ua ahndungsbedrfnis mglicherweise mehr bestehen sachbehandlung stpo betracht ziehen revision staatsanwaltschaft beschwerdefhrerin meint angeklagte neben untreue vorteilsannahme rede stehenden fnf fllen bestechlichkeit schuldig gemacht erstrebt nderung schuldspruchs revisionsgericht aufhebung rechtsfolgenausspruchs rechtsmittel unbegrndet angegriffene wrdigung landgerichts rechtsfehlerfrei auffassung beschwerdefhrerin tatbestand bestechlichkeit abs stgb geforderte pflichtwidrigkeit diensthandlung knne untreue angeklagten ergeben geht wortlaut strafvorschrift vorbei danach knnen tatbestandsmig vorteile gegenleistung dafr gefordert versprochen angenommen bestimmte diensthandlung vorgenommen amtstrger dadurch dienstpflichten verletzt verletzen wrde sprachliche verknpfung erhellt vorteilsannahme pflichtverletzung jeweils bestimmte diensthandlung beziehen mssen bewirkt gegenleistung dafr pflichtwidrige handlung sinne stgb mithin schon annehmen fordern sichversprechenlassen vorteils bestehen ebensowenig macht annahme fordern vorteils handlung beziehen schon pflichtwidrigen deshalb jeweils feststellung notwendig vorteil gegenleistung fr schon pflichtwidrige handlung vgl bghst urteilsfeststellungen allein mitwirkung angeklagten auswahlentscheidungen fr bestimmte medizintechnische produkte auge gefate diensthandlung landgericht festzustellen vermocht angeklagte bereit gezeigt gewhrung vorteile auswahlentscheidungen beeinflussen lassen dafr strafkammer angefhrten umstnde weiteres tragfhig ua beweggrnde zuwendenden zusammenhang unerheblich landgericht tatbestand bestechlichkeit insoweit zutreffend ausgelegt angewandt kommt mehr darauf beanstandung staatsanwaltschaft boden rechtsauffassung leere geht angeklagte annehmen tatbestandsmigen vorteils vermgensbetreuungspflicht verletzt tatbestand untreue erfllt revision staatsanwaltschaft vorzunehmende nachprfung angefochtenen urteils rechtsfehler angeklagten beschweren vgl stpo fhrt ergebnis rechtsmittel angeklagten veranlate siehe oben schfer nack schluckebier wahl kolz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldspruch fall ii dahin ergnzt angeklagte vorstzlichen krperverletzung schuldig fall ii dahin klargestellt wegen besonders schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen becker miebach sost scheible lienen schfer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt entnehmende verhltnis genannten weichen kosten fr sachinvestitionen verbleibenden anteil kapitals unwidersprochen gebliebenen vortrag beklagten eingehalten worden kosten fr funktionstrger aufgewendet worden rahmen prospekts gehalten beschwerde insoweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes zr urteil rechtsstreit verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sportwetten genehmigung uwg stgb ddr gewg versto stgb unerlaubte veranstaltung glcksspiels grundstzlich wettbewerbswidrig sinne uwg gewerbetreibenden verlangen kenntnis fr ttigkeitsbereich einschlgigen gesetzlichen bestimmungen verschafft zweifelsfllen zumutbaren anstrengungen besonders sachkundigen rechtsrat einholt gewerbetreibender weder rechtswidrigkeit verhaltens kennt einsicht bewut verschliet haltung verwaltungsbehrden unlauterer weise eingewirkt handelt jedoch grundstzlich unlauter sinne uwg vorsichtshalber strengsten gesetzesauslegung einzelfallbeurteilung richtet zustndigen behrden gerichte verhalten ausdrcklich rechtlich zulssig bewerten bgh urt oktober zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober richter dr ungern sternberg starck pokrant dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln mai aufgehoben berufung beklagten urteil kammer fr handelssachen landgerichts kln oktober abgendert klage abgewiesen klgerin kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand beklagte veranstaltet seit jahre sportwetten insbesondere fuballwetten denen teilnehmer einzahlung einsatzes mindestens dm pro tippreihe ausgang bestimmter spielpaarungen wetten beruft dabei gewerbegenehmigung rat kreises april erteilt bescheid folgenden wortlaut antrag erteilen grund gewerbegesetzes ddr gbl nr genehmigung erffnung wettbros fr sportwetten ab strae nr beklagte bewirbt sportwetten bundesweit zeitung nachstehend verkleinert wiedergegeben klgerin gesellschafterin deutschen lotto totoblocks fhrt nordrhein westfalen gewinnspiele darunter fuballtoto auffassung beklagte verstoe anbieten durchfhren sportwetten stgb folgende verbot behrdliche erlaubnis ffentlich glcksspiel veranstalten zugleich uwg berufungsverfahren klgerin ansicht vertreten beklagte knne rat kreises april erteilte gewerbegenehmigung stt zen wirksam zustzlich erforderliche genehmigung ministers innern ddr erteilt worden sei revisionsverfahren klgerin hilfsweise vorgetragen sportwetten seien gewerbegesetz ddr schlechthin erlaubnisfhig genehmigung sei sammlungs lotterieverordnung ddr betracht gekommen gewerbegenehmigung wirksam gelte jedenfalls beitrittsgebiet fort beklagte sei daher keinesfalls bundesweiten veranstaltung sportwetten befugt klgerin beantragt beklagten androhung nher bezeichneter ordnungsmittel verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr zwecke werbung sportwetten nachstehend wiedergegeben hilfsweise ber neuen bundeslnder hinaus anzubieten bewerben sportwetten durchzufhren folgt ablichtung vorstehend wiedergegebenen werbeanzeige beklagte dagegen geltend gemacht april erteilte genehmigung stelle verbotstatbestand stgb ausschlieende behrdliche erlaubnis dar neben zustzlichen genehmigung sammlungs lotterieverordnung ddr bedurft genehmigung wirke deutschen wiedervereinigung gesamten bundesgebiet fort landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten entsprechend antrag klgerin magabe neufassung unterlassungsausspruchs zurckgewiesen worten sportwetten durchzufhren worte derart beworbene eingefgt wurden olg kln grur revision deren zurckweisung klgerin beantragt verfolgt beklagte antrag abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgericht klage begrndet angesehen beklagte veranstaltung sportwetten stgb gesichtspunkt rechtsbruchs zugleich uwg verstoe hierzu ausgefhrt beklagte verfge ber ausreichende behrdliche erlaubnis fr glcksspiele sinne stgb anzusehenden sportwetten knne dahinstehen gewerbeerlaubnis sinne gewerbegesetzes ddr mrz gbl folgenden ddr gewg erteilt worden sei erlaubnis bundesweite ttigkeit umfasse beklagte jedenfalls daneben gem abs sammlungs lotterieverordnung ddr februar gbl ii genehmigung ministers innern ddr bentigt jedoch eingeholt verletzung stgb straf bewehrten glcksspielverbots begrnde vorschrift wertbezogen sei weiteres wettbewerbsrechtlichen unlauterkeitsvorwurf ii beurteilung gerichtete revision beklagten erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils abweisung klage beanstandete verhalten besonderen umstnden einzelfalles wettbewerbswidrig sinne uwg beurteilen beklagte dabei objektiven tatbestand stgb veranstalten glcksspielen behrdliche genehmigung strafe bedroht erfllen handeln zwecken wettbewerbs gesetzliche vorschriften auerhalb uwg verletzt weiteres sittenwidrig sinne uwg begriff sittenwidrigkeit vielmehr wettbewerbsbezogen auszulegen vgl bghz hormonprparate abgasemissionen bgh urt zr grur wrp giftnotruf box urt zr grur wrp verbandsklage vielfachabmahner urt zr wrp gewinnzertifikat abdruck bghz vorgesehen beurteilung beanstandetes wettbewerbsverhalten sittenwidrig erfordert deshalb regelmig schutzzweck uwg auszurichtende wrdigung gesamtcharakters verhaltens berprfende wettbewerbsverhalten zugleich gesetz verstt schutz wichtiger gemeinschaftsgter beispielsweise schutz gesundheit bevlkerung dient indiziert verletzung derartigen wertbezogenen norm allerdings grundstzlich wettbewerbsrechtliche unlauterkeit folge regelmig feststellung weiterer unlauterkeitsumstnde bedarf grund darin zielsetzung uwg liegt verhindern wettbewerb miachtung gewichtiger interessen allgemeinheit betrieben vgl bghz abgasemissionen fall verhalten gewerbetreibenden besonderen umstnden einzelfalles wettbewerbswidrig werten vgl bghz hormonprparate abgasemissionen bgh grur giftnotrufbox liegt fall vorschrift stgb sogenannte wertbezogene norm zudem unmittelbar wettbewerbsregelnden charakter versto strafvorschrift veranstaltung glcksspiels behrdliche erlaubnis deshalb lediglich versto marktzutrittsregelung grundstzlich sinne uwg sittenwidriges marktverhalten rgz strafvorschrift richtet bundesverwaltungsgericht urteil mrz entschieden njw unerwnschtes sozial schdliches verhalten zweck strafandrohung bermige anregung nachfrage glcksspielen verhindern staatliche kontrolle ordnungsgemen spielablauf gewhrleisten ausnutzung natrlichen spieltriebs privaten gewerblichen gewinnzwecken entgegenzuwirken liegt einschtzung zugrunde glcksspiel grundstzlich wegen mglichen auswirkungen psychische spielsucht wirtschaftliche situation spieler vermgensverlust eignung kriminalitt namentlich bereich geldwsche frdern unerwnscht schdlich andererseits gesetzgeber bewut spieltrieb gnzlich terbunden vorschrift stgb bietet deshalb strafbewehrung aufhebenden behrdlichen erlaubnis instrument kanalisierung spieltriebs geordnete bahnen demgem dient erlaubnisvorbehalt abwehr gefahren glcksspiels gesetz generell fr geschtzten rechtsgter gefhrlich eingeschtzt beanstandete verhalten beklagten jedoch objektiven tatbestand stgb erfllen wettbewerbswidrig beklagte verfgt ber april erteilte genehmigung handelt streitfall gegebenen besonderen umstnden wettbewerblich unlauter genehmigung ausreichende rechtliche grundlage fr beanstandete geschftsttigkeit ansieht gewerbetreibenden allerdings verlangen kenntnis fr ttigkeitsbereich einschlgigen gesetzlichen bestimmungen verschafft vgl bgh urt zr grur wrp qm preisangaben ii zweifelsfllen zumutbaren anstrengungen besonders sachkundigen rechtsrat einholt lauterkeit wettbewerbs verlangt wettbewerber weiteres kosten mitbewerber risiko rechtswidrigen handelns eingeht wre jedoch grundstzlich berspannung pflicht lauterem wettbewerbshandeln unzulssiger eingriff wettbewerbsfreiheit gewerbetreibenden verlangen vorsichtshalber strengsten gesetzesauslegung einzelfallbeurteilung richten zustndigen behrden gerichte verhalten ausdrcklich rechtlich zulssig bewerten vgl bgh urt zr grur schelmenmarkt stolterfoth festschrift fr rittner ff khler piper uwg aufl einf rdn allerdings grundstzlich gelten gewerbetreibende rechtswidrigkeit verhaltens kennt einsicht bewut verschliet haltung verwaltungsbehrden nlauterer weise eingewirkt grundstzen handelt beklagte bundesweiten durchfhrung sportwetten wettbewerbswidrig zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung berufungsgericht fr beurteilung unterlassungsanspruchs mageblich konnte beklagte ansicht rechtswidrig handeln darauf sttzen erteilte gewerbegenehmigung zumindest nichtig zustndigen behrden bescheid ausreichende rechtliche grundlage fr bundesweite geschftsttigkeit sehen weitgehend gleichgelagerter fall gewerbetreibenden verwaltungsgericht sinn beurteilt worden aa beklagten april rat kreises erteilte genehmigung jedenfalls nichtig besteht fort weder zurckgenommen widerrufen worden recht ehemaligen ddr galt letztlich bundesrepublik grundsatz verwaltungsbehrden organen getroffene einzelentscheidungen verwaltungsakte rechtswirksam rechtliche mngel aufwiesen versto rechtlichen anforderungen besonders schwerwiegend fr adressaten zudem objektiv unzweifelhaft erkennbar besa entschei dung rechtswirkung daher nichtig versto schwerwiegend verlor entscheidung rechtliche mangel beseitigt konnte rechtswirkung erst aufhebung zustndige organ wobei adressaten begnstigende einzelentscheidung aufgehoben konnte berechtigte interessen entgegenstanden bnninger lehrbuch verwaltungsrechts staatsverlag ddr aufl grundstzen beklagten erteilte genehmigung nichtig schreiben schsischen staatsministeriums innern januar beklagte berufungsverfahren vorgelegt dargelegt genehmigung gewerbeerlaubnis sinne ddr gewg wirksam erteilt worden fortbesteht beurteilung rechtfertigte erwgung rat kreises ei genschaft gewerbebehrde gem abs nr zweiten durchfhrungsverordnung gewerbegesetz mrz gbl fr erteilung genehmigungen fr erlaubnispflichtige gewerbe zustndig denen gem anlage ersten durchfhrungsverordnung gewerbegesetz mrz gbl begrifflich womglich mehrdeutig glcksspiele geld rechneten bb beurteilung behrden gerichte erteilte genehmigung gem art ev ausreichende grundlage fr bundesweite ttigkeit beklagten schsische staatsministerium innern schreiben januar ausgefhrt gewerbegenehmigung april wirksame rechtmige grundlage fr beklag ten bundesweit veranstalteten sportwetten sei behrde gem abs gesetzes freistaates sachsen ber lotterien ausspielungen oktober schsgvbl zustndig fr erteilung erlaubnissen fr lotterie ausspielungsveranstaltungen zugleich gebiet bundeslandes durchgefhrt sinn verwaltungsgericht januar gz beschlu entsprechend gelagerten fall entschie entscheidung wiederherstellung aufschiebenden wirkung anfechtungsklage ging brigen letzten mndlichen verhandlung berufungsverfahren thringer oberverwaltungsgericht beschlu oktober besttigt worden gewarch weiterhin staatsanwaltschaft zweigstelle be klagten schreiben april mitgeteilt eingeleitete ermittlungsverfahren wegen unerlaubter veranstaltung glcksspiels eingestellt worden sei beklagte schlielich darauf berufen klgerin beanstandete geschftsttigkeit zustndigen behrden seit vielen jahren bekannt dagegen eingeschritten wren iii danach angefochtene urteil aufzuheben urteil landgerichts abzundern klage kostenfolge abs zpo abzuweisen ungern sternberg starck bscher pokrant schaffert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni langendrfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr krger richter prof dr schmidt rntsch dr roth richterinnen dr brckner weinland fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe oktober kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien jeweils eheleute mitglieder vier wohnungen bestehenden wohnungseigentmergemeinschaft verwalter bestellt ende anfang einigten schriftlich januar kanzleirumen anwalts klger voll universalversammlung verzicht formellen einberufungsvoraussetzungen stattfinden solle klgern vorgeschlagene tagesordnung wurde beklagten schreiben januar wesentliche punkte erweitert person versammlungsleiters konnten parteien januar sagten klger vereinbarte eigentmerversammlung ab kurzfristig ber wnsche beklagten informiert worden seien baten darum eigen tmerversammlungen zukunft beachtung formellen voraussetzungen einberufen daraufhin teilten beklagten anwalt klger eigentmerversammlung dennoch durchgefhrt kanzlei beklagten verlegen wrden vereinbarte versammlungsraum verfgung gestellt januar weder klger anwalt versammlungsort anwesend beklagten zutritt versammlungsraum verwehrt wurde verlegten beklagten hinterlassung entsprechenden mitteilung klger eigentmerversammlung kilometer entfernten kanzleirume beklagten fand halbe stunde spter versammlung abwesenheit klger statt antrag klger amtsgericht angegriffenen versammlung gefassten beschlsse fr ungltig erklrt landgericht berufung beklagten zurckgewiesen hiergegen richtet zugelassene revision beklagten klageabweisung erreichen mchten klger beantragen zurckweisung revision entscheidungsgrnde berufungsgericht auffassung angegriffenen beschlsse seien ordnungsgem einberufenen versammlung gefasst worden versammlung sei vollversammlung gedacht absage klger mehr kommen knnen brigen sptestens verlegung versammlung kanzleirume beklagten allseitigen aufhebung versammlung gefhrt versammlung neuen versammlungsort fortset zung vereinbarten neue versammlung gehandelt einseitige verlegung neuen ort vernderter zeit verstoe vorgeschriebenen einberufungsformalien nderung knne berechtigten erfolgen daher htten beklagten entweder neue vereinbarung hinwirken gericht einberufung ermchtigen lassen mssen ii rechtlich zutreffend kommt berufungsgericht ergebnis angegriffenen beschlsse fr ungltig erklren ordnungsgem einberufenen eigentmerversammlung gefasst worden ordnungsmigkeit einberufung steht entgegen eigentmerversammlung wohnungseigentmer einberufen wurde grundstzlich obliegt recht einberufung eigentmerversammlung gem abs verwalter fllen abs vorsitzenden verwaltungsbeirats ausnahmsweise eigentmer berechtigt eigentmerversammlung einzuberufen sofern einberufung einvernehmlich wohnungseigentmer erfolgt olg celle mdr merle brmann aufl rn elzer jennien aufl rn liegt eigentmerversammlung wurde schriftlichem einvernehmen wohnungseigentmer einberufen einberufung eigentmerversammlung dadurch unwirksam geworden klger einberufene versammlung abgesagt anberaumte wohnungseigentmerversammlung jeweilig einladenden abgesetzt wohnungseigentumsgesetz ausdrcklich geregelt fr kapitalgesellschaften handelsrechts fr brgerlichrechtlichen rechtsfhigen verein jedoch anerkannt derjenige versammlung gesellschafter berufen absage befugt merle zmr mwn olg hamm mdr juris rn hierin ausdruck kommende allgemeine verbandsrechtliche grundsatz gilt recht wohnungseigentums merle zmr brmann pick aufl rn elzer jennien aufl rn palandt bassenge bgb aufl rn olg hamm aao klger daher befugt wohnungseigentmern einvernehmlich einberufene eigentmerversammlung abzusetzen fr wirksame absetzung htte einvernehmlichen vorgehensweise wohnungseigentmer bedurft ergebnis folgt daraus wohnungseigentmer ber rechtsanwlte durchfhrung voll universalversammlung geeinigt dahingehend verstanden willen parteien wohnungseigentmerversammlung durchgefhrt durfte eigentmer versammlung erscheinen einzelne eigentmer berechtigt versammlung abzusagen rechtliche besonderheit vollversammlung wohnungseigentmer gemeinschaft eigentmerversammlung anwesend besteht darin anwesenheit smtlicher wohnungseigentmer entsprechend abs gmbhg bestimm ten voraussetzungen einberufungsmngel heilt elzer jennien aufl rn merle brmann aufl rn sagt wohnungseigentmer teilnahme vollversammlung einberufenen wohnungseigentmerversammlung ab darf versammlung gleichwohl durchgefhrt allerdings tritt fernbleiben eigentmers versammlung heilungswirkung hinsichtlich etwaiger einberufungsmngel elzer jennien aufl rn einberufungsmangel liegt darin eigentmerversammlung versammlungsort durchgefhrt wurde wohnungseigentmer einberufung eigentmerversammlung einvernehmlich festgelegt beklagten einverstndnis klger kanzlei beklagten verlegt wurde dahin gestellt bleiben zusammenkunft kanzleirumen beklagten neue versammlung handelte erneute einladung erforderlich wre durchfhrung bereits einberufenen versammlung lediglich versammlungsort handelte nderung versammlungsortes beklagten befugt ebenso auswahl versammlungsortes einberufung zustndigen person obliegt olg kln njw rr merle brmann aufl rn elzer jennien aufl rn verlegung versammlungsortes einberufungsberechtigten erfolgen parteien eigentmerversammlung gemeinsam einberufen konnten festgelegten versammlungsort gegenseitigen einvernehmen ndern befugnis beklagten verlegung versammlungsortes folgt daraus klger wohnungseigentmern unberech tigt zutritt vereinbarten versammlungsort verwehren lassen deshalb einberufene versammlung durchgefhrt konnte verhalten klger mag umstnden schadensersatzansprchen vergeblich angereisten wohnungseigentmer fhren begrndet berechtigung einberufung berechtigter personen versammlungsort verlegen daran ndert umstand beklagten klger tag versammlung darauf hingewiesen versammlung brorumen beklagten stattfinden zutritt vereinbarten versammlungsort verweigerten vorherige information brigen wohnungseigentmer ber beabsichtigte vorgehensweise begrndet selbsthilferecht einzelner wohnungseigentmer vgl merle brmann aufl rn elzer jennien aufl rn zutreffend weist berufungsgericht darauf beklagten entweder neue vereinbarung htten hinwirken gericht ggf wege einstweiligen verfgung vgl elzer jennien aufl rn einberufung eigentmerversammlung htten ermchtigen lassen mssen klger mssen hinblick eigenes scheitern eigentmerversammlung vereinbarten ort fhrende verhalten treu glauben bgb behandeln lassen liege einberufungsmangel vorgehensweise sachlichen grnden getragen zustimmung klger durchfhrung eigentmerversammlung verzicht formellen einberufungsvoraussetzungen lag unausgesprochen erwartung zugrunde vorher tagesordnung einigt einigung jedoch gekommen nachdem beklagten woche versammlungstermin tagesordnung substantielle punkte etwa beschlussfassung ber erhebung sonderumlage hhe ber gerichtliche beitreibung hausgeldrckstnden erweiterten hinzu kommt ber person versammlungsleiters einigung erzielt konnte hierbei handelte lediglich unwesentlichen nebenaspekt anbetracht angespannten verhltnisses parteien kam frage leitung versammlung vorstellungen beklagten entsprechend beklagten erfolgen dritter bernehmen erhebliche bedeutung angesichts vernderten umstnde klgern vorwurf treuwidrigen verhaltens gemacht einberufung eigentmerversammlung beachtung formellen voraussetzungen bestanden durchfhrung vereinbarten eigentmerversammlung verhindern suchten rechtlich zutreffenden ausfhrungen berufungsgerichts einberufungsmangel fr beschlussfassung kausal erhebt revision einwendungen iii kostenentscheidung folgt abs zpo krger schmidt rntsch brckner roth weinland vorinstanzen ag karlsruhe entscheidung lg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen computerbetruges strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen juni unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde revision angeklagten unzulssig urteilsverkndung wirksam rechtsmittel verzichtet abs satz stpo hauptverhandlungsprotokoll beurkundet angeklagte anschluss urteilsverkndung qualifizierter belehrung vgl bgh njw bereinstimmung verteidiger erklrt urteil annimmt einlegung rechtsmittels verzichtet erklrung wurde gem abs stpo vorgelesen genehmigt nimmt deshalb beweiskraft protokolls stpo teil rechtsmittelverzicht danach wirksam zustande gekommen prozesshandlung grundstzlich widerrufen wegen irrtums angefochten zurckgenommen st rspr vgl bgh njw nstz rr jeweils umstnde zweifel wirksamkeit verzichts begrnden knnten weder vorgetragen ersichtlich urteil daher rechtskrftig tepperwien maatz solin stojanovi kuckein sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet september heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vvg abs abs leistungsfreiheit versicherers abs satz vvg wegen vorstzlicher gefahrerhhung gem abs vvg setzt bewusstsein versicherungsnehmers gefahrerhhenden eigenschaft vorgenommenen handlung voraus leistungsausschluss fhrender vorsatz versicherungsnehmers ergibt allein kenntnis gefahrerhhenden umstnde bgh urteil september iv zr olg mnchen lg landshut iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski richterin dr brockmller mndliche verhandlung september fr recht erkannt revision klgers beschluss oberlandesgerichts mnchen zivilsenat august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte leistungen versich erung fr photovoltaikanlage anspruch parteien besteht versicherung fr klger gehrenden scheune installierte photovoltaikanlage dezember stellte klger uhr schlepper scheune ab heu stroh gelagert wurden uhr brach scheune brand fhrte deren zerstrung einschlielich dach befindlichen photovoltaikanlage brandursache konnte festgestellt dezember erstattete klger schadenanzeige beklagte erklrte schreiben juni rcktritt vertrag dezember anfechtung hierzu sttzte darauf klger versicherungsantrag angegeben gebude feuergefhrlichen materialien heu stroh elagert wrden landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung verfahren abs zpo zurckgewiesen dagegen wendet klger zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt beklagte sei wegen klger vorstzlich vorgenommenen gefahrerhhung abs vvg leistungsfrei abstellen schleppers abgeklemmte batterie scheune leicht entzn dliche stoffe heu stroh gelagert wrden abs nr bayerischen verordnung ber bau betrieb garagen owie ber zahl notwendigen stellpltze gastellv november verstoen knne mehr mitversicherte normale gefahrerhhung angesehen handele willen tliche herbeifhrung gefahrerhhung versicherung snehmer klger schlepper vorstzlich kenntnis gefahrerhhenden umstandes dezember uhr scheune abgestellt nachmittag tages belassen abstellen schleppers fr mehrere stunden scheune leicht entzndliche stoffe gelagert wrden stelle jedenfalls gefahrenzustand dar grundlage neuen natrlichen schadenverlaufs knne mehrfach geschehe eigenen ausfhrungen klgers entnehmen sei ergebnis beweisaufnahme obliegenden kausalittsgegenbeweis abs nr vvg gefhrt ii hlt rechtlicher nachprfung gegebenen begr ndung stand entscheidung berufungsgerichts liegt fehlerhaftes verstndnis begriffs vorsatzes abs satz vvg abgrenzung begriff willentlichen subjektiven gefahrerhhung abs vvg zugrunde gem abs vvg darf versicherungsnehmer abgabe vertragserklrung einwilligung versicherers gefahrerhhung vornehmen deren vornahme dritten gestatten fr willentliche gefahrerhhung gem abs vvg versicherungsnehmer kenntnis gefahrerhhenden umstnde whrend kenntnis gefahrerhhenden charakters gar zutreffende rechtliche einordnung erfo rderlich senatsurteile mai iva zr versr september iv zr bghz olg nrnberg versr mnchkomm vvg wrabetz reusch rn langheid rmer langheid vvg aufl rn prlss prlss martin vvg aufl rn matuschebeckmann bruck mller vvg aufl rn looschelders looschelders pohlmann vvg aufl rn hk vvg karczewski aufl rn kenntnis gefahrerhhenden umstnde klger wusste schlepper scheune stellte zumindest reste heu stroh frheren nutzung befanden unzutreffend berufungsgericht grundlage allerdings vorstzlichen willkrlichen gefahrerhhung gem abs vvg folge vollstndigen leistungsfreiheit beklagten gem abs satz vvg ausgegangen aa berufungsgericht hinweisbeschluss juni hinreichende trennung voraussetzungen abs abs vvg vorgenommen darauf abgestellt klger schlepper unstreitig vorstzlich kenntnis gefahrerhhenden umstandes scheune gestellt belassen bewusstsein dadurch abs nr bayerischen garagenverordnung verstoen sei fr annahme willentlichen gefahrerhhung erforderlich gem abs nr verordnung drfen kraftfahrzeuge sonstigen rumen garagen abgestellt rume zndquellen leicht entzndliche stoffe entha lten zurckweisungsbeschluss august berufungsgericht fr vorsatz ausreichen lassen klger ge fahrerhhung einstellen schleppers scheune vorgenommen bb auffassung liegt grundstzliches missverstndnis verhltnisses abs abs vvg zugrunde whrend rahmen abs vvg allein darauf ankommt versicherungsnehmer kenntnis gefahrerhhenden umstnden gefahrerhhende eigenschaft handlung bewusstsein gekommen erstreckt gerade en umstand frage versicherungsnehmer abs vvg schuldhaft gehandelt schuldform vorliegt falle abs vvg vielfach vorsatz versicherungsnehmers abs satz vvg bejahen bereits subjektive gefahrerhhung abs vvg kenntnis versicherungsnehmers risikorelevanten umstnden voraussetzt durchschnittlicher versicherungsnehmer hieraus zumindest bedingt vorstzlich gefahrerhhung schlieen prlss prlss martin vvg aufl rn looschelders looschelders pohlmann vvg aufl rn matuschebeckmann bruck mller vvg aufl rn hk vvg karczewski aufl rn rixecker zfs marlow spuhl neue vvg kompakt aufl rn einschrnkend mnchkommvvg wrabetz reusch rn derjenige regelmig abgefahrenen reifen fhrt deren zustand wei regel entsprechenden gefahrerhhung bewusst gengt versicherungsnehmer realisiert handeln unterlassen tatschlichen umstnde gendert aben eintritt versicherungsfalles wahrscheinlicher keinesfalls generell kenntnis gefahrerhhenden umstnde abs vvg schuldform vorsatzes abs satz vvg gleichgesetzt entspricht rechtsprechung senats neben vorliegen gefahrerhhung immer verschulden abs satz vvg geprft vgl etwa senatsurteile dezember iv zr versr ii dezember iv zr njw ausgefhrt knne entlastung versicherungsnehmers ausreichen unverschuldet erkenne bewirkte vernderung gefahrerhe blichen umstnde gefahr schadeneintritts generell wahrscheinl icher mache urteil dezember aao frage verschuldens schuldform entscheidungen frheren recht allerdings untergeordneter bedeutung gem abs satz vvg verpflichtung versicherers lediglich fall bestehen blieb verletzung verschulden versicherungsnehmers beruhte versicherungsnehmer schadete mithin bereits leichte fahrlssigkeit seit januar geltende abs vvg enthlt demgegenber abgestuftes system unverschuldeter lediglich leicht fahrlssiger gefahrerhhung bleibt versicherer vollem umfang einstandspflichtig falle grober fahrlssigkeit versicherer berechtigt leistu ngen schwere verschuldens versicherungsnehmers entsprechenden verhltnis krzen wobei beweislast fr nichtvorliegen grober fahrlssigkeit versicherungsnehmer trifft lediglich fllen vorstzlichen verletzung verpflichtung abs vvg versicherer vollstndig leistung frei wobei fr vorliegen vorsatz beweislast trifft langheid rmer langheid vvg aufl rn vorstzlichen verhalten etwa fehlen versicherungsnehmer beurteilungsfehler hinblick gefahrerhhenden charakter frage stehenden umstnde rel evanz gefahrerhhung vvg unterlaufen rrig davon ausging erhhte gefahrenlage ma nahmen kompensiert urteil sachverstndigen ber fehlen gefahrerhhung vertraut irrig einwilligung versicherers gefahrerhhung annahm vgl beispielsflle looschelders looschelders pohlmann vvg aufl rn prlss prlss martin vvg aufl rn cc liee fr vorsatz weiteres ausreichen versicherungsnehmer wissentlich willentlich kenntnis magebenden umstnde gefahrerhhung vorgenommen wren kaum flle denkbar denen lediglich grob fahrlssiges leicht fahrlssiges gar schuldloses verhalten versicherungsnehmers betracht kommt wre jedenfalls fllen willkrlichen gefahrerhhung abs vvg gesetzgeber vorgesehene abgestufte modell abs vvg abschaffung prinzips fr fallgruppe weitgehend obsolet auerdem trte wertungswiderspruch abs abs vvg sehen anzeigepflichten nachtrglich erkannten subjektiven gefahrerhhung abs vvg sowie objektiven gefahrerhhung abs vvg dementsprechend senat schon abs abs vvg entschieden positive kenntnis sinne bestimmungen versicherungsnehmer gewusst gefahrerhhenden umstnde charakter gefahrerhhung trgen urteile dezember iv zr njw januar iv zr versr indessen grund ersichtlich warum falle versicherungsnehmer willentlich vorgenommenen gefahrerhhung abs vvg jedenfalls beim verschulden darauf ankommen erkannt handeln gefahrerhhenden charakter berufungsgericht grundlage mastbe bislang unterbliebenen feststellungen treffen mssen klger einstellen schleppers vorstzlich gefahrerh hung vorgenommen wozu parteien gegenstzlichen eweis gestellten vortrag gehalten aufhebung zurckverweisung gelegenheit geben nher prfen abstellen schleppers efahrerhhung sinne abs vvg beinhaltet berufungsgericht zutreffend gesehen setzt annahme gefahre rhhung voraus neue zustand erhhter gefahr mindestens dauer grundlage neuen natrlichen gefahrenablaufs bilden eintritt versicherungsfalles frdern geeignet senatsurteile juni iv zr bghz rn juni iv zr versr januar iv zr versr senatsbeschluss juni iv zr versr rn stndiger rechtsprechung senats daher erforderlich gefahrerh hung gewissen dauerzustand erreichen senatsurteile juni januar je aao rcksicht hierauf erscheint zweifelhaft vorausse tzungen gefahrerhhung vorlgen klger schlepper lediglich einmalig fr zeitraum stunden scheune abgestellt htte vgl ferner olg hamm versr fr gefahrerhhung fr ausreichend erachtet tr ecker lediglich fr nacht scheune abgestellt wurde abbrannte offenbar berufungsgericht ausreichen lassen hinweisbeschluss ausgefhrt bstellen schleppers scheune leicht entzndl iche stoffe gelagert wrden stelle jedenfalls gefahrenz ustand dar grundlage neuen natrlichen schadenverlaufs knne mehrfach geschehe vortrag klgers entnommen berufungsgericht nheren mstnde gegebenenfalls weiterem vortrag parteien aufzuklren sowie grundlage beurteilen gefahrer hhung abs vvg vorliegt inwieweit gegebenenfalls mitversichert vvg angesehen knnte mayen wendt dr karczewski harsdorf gebhardt dr brockmller vorinstanzen lg landshut entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen besonders schwerer ruberischer erpressung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs abs abs stpo analog beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand anbringung verfahrensrgen zurckgewiesen revision angeklagten urteil landgerichts kiel januar magabe unbegrndet verworfen portugal erlittene auslieferungshaft verhltnis verhngte strafe angerechnet beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde wiedereinsetzungsgesuch bereits deshalb unzulssig revision angeklagten infolge rechtzeitig erhobenen sachrge frist formgerecht begrndet worden st rspr vgl bgh beschlsse februar str bghst august str mwn fllen kommt wiedereinsetzung vorigen stand nachholung verfahrensrgen ausnahmsweise besonderen verfahrenslagen betracht denen wahrung anspruchs beschwerdefhrers rechtliches gehr art abs gg unerlsslich erscheint vgl bgh beschlsse september str bghr stpo verfahrensrge september str nstz rr ausnahmefall liegt zudem wochenfrist gem abs satz stpo gewahrt generalbundesanwalt antragsschrift juli zutreffend dargelegt umfassende prfung angegriffenen urteils sachrge unterbliebene senat nunmehr nachgeholte anrechnungsentscheidung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo mutzbauer sander berger schneider mosbacher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen absatz tenors senatsbeschlusses januar klarstellend dahingehend berichtigt beklagten beschwerdeverfahren entstandenen kosten streithelfers klgers tragen grnde genannte beschluss wegen versehentlichen auslassung kostenausspruchs kosten streithelfers abs zpo berichtigen senat beschlussfassung davon ausgegangen abschlieende entscheidung ber beschwerdeverfahren entstandenen kosten streithelfers treffen beschluss kostenentscheidung enthlt stellt fr beteiligte offenbares versehen dar etwa klger streithelfer stand beklagten beschwerdeverfahren gegner gegenber wegen erfolglosigkeit beschwerde gleichwohl kosten streithelfers aufzuerlegen bestand anlass offenbare unrichtigkeit beschlusses deshalb zpo berichtigen vgl bgh beschl september iv zr anwbl olg koblenz baur olg rostock olgr krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo gesetzliche beitreibungsrecht prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten rechtsanwalts geht pfndung kostenerstattungsanspruchs vertretenen partei bgh beschluss november xii zb olg karlsruhe lg mannheim xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerden klgers weiteren beteiligten sowie anschlussrechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mai zurckgewiesen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens drittel weiteren beteiligten zwei dritteln klger weiteren beteiligten auferlegt beschwerdewert grnde beteiligten streiten kostenfestsetzung rechtskrftig abgeschlossenen rechtsstreit klger fhrte vier beklagten zahlung miete gerichteten rechtsstreit beklagten wurde fr berufungsverfahren prozesskostenhilfe beiordnung rechtsanwalt kollegen bewilligt endurteil wurden klger beklagten berufungsverfahren entstandenen auergerichtlichen kosten auferlegt deren damalige prozessbevollmchtigte schriftsatz juli fr beklagten beantragt klger erstattenden kosten wahlanwaltsvergtung bercksichtigung ausgezahlter prozesskostenhilfevergtung festzusetzen schriftsatz august antrag zugrundelegung verringerten streitwerts wahlanwaltsvergtung reduziert beschluss amtsgerichts vollstreckungsgericht august wurden aufgrund anderweitigen titels angeblichen kostenerstattungsansprche beklagten klger gunsten beteiligten gepfndet einziehung berwiesen beteiligte daraufhin festsetzung gunsten beantragt schriftsatz november damaligen prozessbevollmchtigten beklagten fr partei gestellten kostenfestsetzungsantrag zurckgenommen gem zpo festsetzung kosten eigenen gunsten nmlich rechtsanwlte kollegen hhe abzglich prozesskostenhilfe bereits ausgezahlten kosten beantragt weiteren schriftsatz januar klargestellt kosten allein gunsten rechtsanwalt beteiligter festzusetzen seien landgericht gunsten beteiligten kosten hhe nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit juli klger festgesetzt weiteren festsetzungsantrag beteiligten zurckgewiesen oberlandesgericht beschwerde klgers hinsichtlich festgesetzten umsatzsteuer sowie beteiligten beantragten zinsen stattgegeben weitergehende beschwerde sowie beschwerde beteiligten zurckgewiesen hiergegen richten zugelassenen rechtsbeschwerden klgers reduzierung erstattenden kosten verfolgt sowie beteiligten festsetzung kosten gunsten verfolgt wege anschlussrechtsbeschwerde beantragt beteiligte verzinsung festgesetzten kostenerstattungsanspruchs prozentpunkten ber basiszinssatz seit juli verfolgt insoweit wiederherstellung landgerichtlichen entscheidung hiergegen erheben klger beteiligte gesondert einrede verjhrung verwirkungseinwand ii rechtsbeschwerden anschlussrechtsbeschwerde unbegrndet oberlandesgericht begrndung entscheidung ausgefhrt beteiligte sei gem zpo eigenem recht berechtigt gunsten entstandenen prozesskostenvergtung staatskasse erstatteten gebhren differenz wahlanwaltsvergtung prozesskostenhilfevergtung kostengrundentscheidung kostenverpflichteten klger geltend beiordnungsbeschluss sei verstehen beteiligte persnlich prozessbevollmchtigter prozesskostenhilfebasis beigeordnet worden sei zusatz kollegen lediglich erreicht sollen ttigkeit kollegen beteiligten vertretungsfall abgedeckt sei ttigwerden unterbevollmchtigten anwlten vertretung beteiligten stehe brago seinerzeit geltenden fassung weder entstehung gebhrenanspruchs geltendmachung zpo entgegen abs zpo gewhre beigeordneten rechtsanwalt eigenes originres beitreibungsrecht hinsichtlich person entstandenen vergtungsansprche bzw hierauf gerichteten kostenerstattungsansprche vertretenen partei aufgrund beigeordnete anwalt kostenerstattungsanspruch hhe staatskasse erstatteten gebhrenansprche auslagen kostenverpflichteten prozessgegner durchsetzen knne beigeordneten rechtsanwalt rume zpo dabei hnliche rechtsstellung demjenigen glubiger gepfndete forderung einziehung berwiesen worden sei wegen verstrickungshnlichen wirkung zpo stehe beitreibungsrecht rechtsanwalts beteiligten ausgebrachte pfndung kostenerstattungsanspruchs obsiegenden partei entgegen pfndung bereits anmeldung anspruchs zpo erwirkt worden sei beteiligten seien gebhrenansprche hhe insgesamt netto entstanden staatskasse bereits prozesskostenhilfevergtung erstattet worden seien sodass gegner erstattender betrag hhe netto verbleibe umsatzsteuer betrag knne klger festgesetzt beteiligten vertretene partei vorsteuerabzugsberechtigt sei beteiligte umsatzsteuer deshalb eigene partei geltend msse zinsen erstattungsanspruch knnten ebenfalls zugesprochen beteiligte verzinsung beantragt ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand recht oberlandesgericht abzug prozesskostenhilfevergtung erstattende wahlanwaltsvergtung zugunsten beteiligten prozessbevollmchtigter zugunsten beteiligten pfndungsglubigerin festgesetzt aa gem abs zpo fr partei bestellten rechtsanwlte berechtigt gebhren auslagen prozesskosten verurteilten gegner eigenen namen beizutreiben bundesgerichtshof bereits entschieden bghz bgh beschluss november vi zb famrz rn rumt vorschrift beigeordneten rechtsanwalt selbstndiges beitreibungsrecht hnlich berweisungsglubiger zpo rechtsanwalt einziehung kostenerstattungsanspruchs partei prozessstandschafter bertragen senatsbeschluss februar xii zb famrz rn bgh beschluss juli vii zb famrz rn bb gem abs zpo einrede anspruch person partei zulssig gegner kosten aufrechnen rechtsstreit ber kosten erlassenen entscheidung partei erstatten regelung sollen beigeordneten rechtsanwalt ber gebhren rahmen prozesskostenhilfe hinaus vergtungsansprche gesichert senatsbeschluss februar xii zb famrz rn ausschluss einreden person partei sog verstrickung tritt deshalb bereits entstehung kostenerstattungsanspruchs olg schleswig jurbro musielak voit fischer zpo aufl rn beckok zpo kratz stand juni rn lange gerechtfertigt beigeordnete rechtsanwalt kostenforderung eigenen namen geltend unerheblich demgegenber rechtsanwalt beitreibungsrecht abs zpo zeitpunkt einwendung bereits ausgebt senatsbeschluss februar xii zb famrz rn verstrickung kostenerstattungsanspruchs sinn zweck vorschrift entfallen erlass kostenfestsetzungsbeschlusses fr partei deutlich rechtsanwalt einziehungsrecht gebrauch macht beckok zpo kratz stand juni rn vgl senatsbeschluss februar xii zb famrz rn erst knnen einwendungen person partei kostenerstattungsanspruch erlschen bringen wirkungen treten jedoch schon zunchst festsetzungsantrag fr partei gestellt jedoch erlass kostenfestsetzungsbeschlusses zurckgenommen cc beteiligten ausgebrachte pfndung fllt begriff einrede person partei gem abs zpo anspruch erhoben begriff einreden umfasst zusammenhang einwendungen rechtsbeziehungen kostenglubigers denen kostenschuldner verteidigung zahlungsanspruch herleiten einreden rechtstechnischen sinne zller geimer zpo aufl rn poller teubel steinberger gesamtes kostenhilferecht aufl zpo rn hierunter fallen etwa abtretung pfndung vgl stein jonas bork zpo aufl rn partei nmlich falle beitreibung rechtsanwalt gem zpo mehr berechtigter zahlungsempfnger verfgungsbeschrnkung wirkt gem bgb zugunsten rechtsanwalts gegenber etwaige erfllung kostenschuld leistung partei unwirksam vgl fr fall forderungsberweisung bghz njw bghz njw kostenschuldner zahlungspflicht allein leistung berechtigten rechtsanwalt befreit steht partei kostenerstattungsanspruch trotz rechtsanwalt gem zpo eingerumten beitreibungsrechts weiterhin senatsbeschluss februar xii zb famrz rn bgh beschluss juli vii zb famrz rn weshalb weiterhin forderungspfndung unterliegt pfndung geht gesetzlichen einziehungsrecht rechtsanwalts jedoch aufgrund abs zpo angeordneten bereits entstehen anspruchs eintretenden verstrickungswirkung rang eigene einziehungsrecht nachrangigen vollstreckungsglubigers greift daher weit vorrangige einziehungsrecht rechtsanwalts vorgeht ebenfalls recht oberlandesgericht davon ausgegangen beteiligte einziehungsrecht zpo person erworben beitreibungsrecht zpo steht fr partei bestellten rechtsanwlten nachdem rechtsanwalt prozesskostenhilfe beiordnung unterzeichners beantragt oberlandesgericht bewilligungsbeschluss rechtsanwalt kollegen lautende beiordnung rechtlich beanstandender weise dahin ausgelegt rechtsanwalt persnlich bezog anspruch wahlanwaltsvergtung entsteht beauftragung beigeordneten rechtsanwalts partei fr ttigkeit rechtsanwalt persnlich vornimmt gesetz bemessen rechtsanwalt rechtsanwalt vertreten brago seinerzeit geltenden fassung rechtsanwalt rechtsanwalt verhandlungstermin vertreten lassen fall verdient unterbevollmchtigte rechtsanwalt termins gebhr fr beigeordneten rechtsanwalt letzterer gesetzliche vergtung staatskasse sowie darberhinausgehende wahlanwaltsvergtung prozesskosten verurteilten gegner verlangen vgl riedel subauer schneider brago aufl rn gerold schmidt eicken brago aufl rn gttlich mmler rehberg xanke brago aufl teil beigeordneter rechtsanwalt weiteren begrndung entscheidung rechtsbeschwerde gem abs satz zpo abgesehen geeignet wre klrung rechtsfragen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen anschlussrechtsbeschwerde beteiligten ebenfalls unbegrndet antrag nmlich auszusprechen festgesetzten kosten fnf prozentpunkten ber basiszinssatz bgb verzinsen abs satz zpo antrag instanz gestellt beteiligte anschlussrechtsbeschwerde verzinsung festzusetzenden kosten beantragt antrag jedoch unzulssig grundstzlich gestattet revisionsrechtszug rechtsbeschwerdeverfahren klage bzw gestellten antrag ndern vgl musielak ball zpo aufl rn mwn ausnahmsweise erstmals gestellter hilfsantrag zulssig lediglich modifizierte einschrnkung hauptantrags darstellt sachverhalt sttzt tatrichter bereits gewrdigt worden vgl senatsurteil februar xii zr njw rr rn mwn fehlt bereits letztgenannten voraussetzung insbesondere verzinsung erhobenen verwirkungseinwand tatrichterlichen feststellungen getroffen worden vorliegenden antrag verzinsung darauf ankam anschlussrechtsbeschwerde erhobene verfahrensrge oberlandesgericht sei hinweispflicht gem abs zpo nachgekommen greift schon deshalb zinsanspruch nebenforderung betroffen fr hinweispflicht besteht dose weber monecke nedden boeger klinkhammer guhling vorinstanzen lg mannheim entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii arz mrz familiensache nachschlagewerk ja bghz nein zpo abs abs satz verweisung gericht ehesache abs satz zpo steht jedenfalls zivilprozessualen familiensache abs zpo entgegen rechtsmittelgericht ber beschwerde erste instanz abschlieende entscheidung prozekostenhilfebeschlu befinden abgrenzung senatsbeschlu mai ivb arz famrz bgh beschlu mrz xii arz olg celle ag syke xii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz richter dr hahne dr krohn gerber weber monecke prof dr wagenitz beschlossen zustndig oberlandesgericht dresden grnde familiengericht syke klgerin fr klage trennungsunterhalt begehrte prozekostenhilfe zunchst versagt beschlu mai beschwerde klgerin teilweise abgeholfen juni klageschrift beklagten zugestellt worden beschlu august familiengericht weitergehenden beschwerde abgeholfen sache verfgung tag oberlandesgericht celle entscheidung vorgelegt akten september eingegangen bereits august ehesache parteien amtsgericht plauen rechtshngig geworden entsprechende mitteilung familiengerichts syke oberlandesgericht akten verfgung september amtsgericht syke weiteren veranlassung gem abs zpo zurckgesandt amtsgericht familiengericht syke beschlu september fr rtlich unzustndig erklrt rechtsstreit amtsgericht familiengericht plauen verwiesen letzteres akten oberlandesgericht dresden entscheidung ber beschwerde vorgelegt oberlandesgericht dresden beschlu oktober fr rtlich unzustndig erklrt beschwerdeverfahren rtlich zustndige oberlandesgericht celle zurckgegeben oberlandesgericht celle beschlu dezember ebenfalls fr rtlich unzustndig erklrt beschlu januar sache bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt hinsichtlich frage zustndigkeit entscheidung oberlandesgerichts dresden abweichen ii voraussetzungen fr divergenzvorlage bundesgerichtshof abs zpo liegen oberlandesgericht celle bestimmung zustndigen gerichts entscheidung oberlandesgerichts dresden oktober abweichen fr entscheidung gem abs zpo vorlegende oberlandesgericht zustndig vorschrift zunchst hhere gemeinschaftliche gericht vorliegenden fall bundesgerichtshof zustndige gericht oberlandesgericht bestimmt bezirk zuerst sache befate gericht gehrt erffnet bestimmungskompetenz fr oberlandesgericht bezirks kompetenzkonflikte erst ebene oberlandesgerichte ergeben bgh beschlu februar arz njw rr musielak smid zpo aufl rdn baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rdn daher bestimmungskompetenz oberlandesgerichts celle begrndet nachdem bezirk gelegene amtsgericht syke zuerst sache befat voraussetzungen zustndigkeitsbestimmung abs nr zpo liegen sowohl oberlandesgericht celle oberlandesgericht dresden rechtskrftige parteien bekannt gemachte beschlsse fr unzustndig erklrt ber beschwerde klgerin entscheiden fr anwendbarkeit vorschrift reicht unterschiedlichen meinungen allein zustndigkeit fr entscheidung ber rechtsmittel betreffen senatsbeschlsse oktober ivb arz famrz mai ivb arz famrz vgl senatsbeschlu mai xii arz bghr zpo nr rechtsmittelgericht frage oberlandesgericht entscheidung ber beschwerde berufen hngt beantwortung vorlage zugrunde gelegten rechtsfrage ab zustndigkeit oberlandesgerichts celle ergibt bindenden wirkung beschlusses oberlandesgerichts dresden beschlu verweisung enthielte wre bindend verweisungsbeschlsse rechtsmittelgericht entfalten vorliegenden ausnahmen abgesehen grundstzlich bindungswirkung senatsbeschlsse oktober mai jew aao oberlandesgericht dresden zustndigkeit verneint berleitung familiensache amtsgericht syke amtsgericht plauen zustndigkeitswechsel rechtsmittelinstanz eingetreten sei rechtsmittelinstanz anhngige familiensachen seien berzuleiten fortgeschrittene verfahrensstand verbiete zustndigkeitswechsel beschwerdesache berleitung rechtsmittelinstanz anhngig geworden sei msse oberlandesgericht celle zunchst ber beschwerde entscheiden erst danach familiengericht sache berzuleiten oberlandesgericht celle demgegenber auffassung vertreten ausstehende entscheidung rechtsmittelgerichts berleitung entgegenstehe ber beschwerde erste instanz abschlieende entscheidung prozekostenhilfebeschlu befinden sei fall knne zweck abs zpo entscheidungen gericht ehesache konzentrieren uneingeschrnkt erreicht weshalb beschwerdeentscheidung ber prozekostenhilfeantrag fr etwaiges berufungsverfahren zustndigen oberlandesgericht dresden treffen sei senat teilt auffassung oberlandesgericht celle fr entscheidung ber beschwerde familiensache sinne abs nr zpo betreffenden prozekostenhilfebeschlu amtsgerichts syke oberlandesgericht dresden zustndig abs satz zpo gericht ersten rechtszug anhngige familiensache absatz satz genannten art amts wegen gericht ehesache verweisen abzugeben ehesache rechtshngig daraus folgt notwendigkeit berleitung gericht ehesache solange familiensache ersten rechtszug anhngig lange fall abschlieende entscheidung ergangen erst danach fr berleitung raum mehr allein verstndnis entspricht herbeifhrung entscheidungskonzentration gericht bestehenden zweck regelung senatsbeschlu mai ivb arz famrz vorliegende rechtsstreit erster instanz anhngig wegen teilweisen versagung prozekostenhilfe beschwerde eingelegt wurde lagen voraussetzungen verweisung gem abs satz zpo amtsgericht plauen gericht ehesache seit august eingetretenen rechtshngigkeit scheidungsverfahrens aufgrund beschlu amtsgerichts syke september erfolgten verweisung amtsgericht plauen rechtsstreit anhngig geworden abs satz zpo entscheidung ber beschwerde deshalb bergeordnete oberlandesgericht zustndig abs zpo steht entgegen beschwerde erfolgten berleitung oberlandesgericht dresden eingegangen zller philippi zpo aufl rdn magebend fr beurteilung frage konzentrationswirkung zuge kommt zeitpunkt berleitung derjenige eintritts rechtshngigkeit ehesache vgl bgh beschlu februar iv zr famrz andernfalls wre zustndigkeit davon abhngig wann gericht ersten rechtszuges mitteilung gerichts ehesache ber eingetretene rechtshngigkeit erhlt folgezeit berleitung beschliet abgesehen davon zustndigkeit unwgbarkeiten abhinge voraussehbar wre regelung abs satz zpo einklang bringen hahne krohn ger ber weber monecke wagenitz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar april strafsache wegen versuchter ntigung antrag gerichtsstandsbestimmung gem stpo az kls lg gttingen ecli de bgh ars strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts april beschlossen antrag ablehnung mitglieder strafsenats wegen besorgnis befangenheit unzulssig verworfen antrag februar bestimmung zustndigen gerichts gem stpo fr strafsache kls landgericht gttingen unzulssig verworfen antrag januar bestimmung gvg zustndigen olg bezirks entscheidung ber antrag wiederaufnahme verfahrens kls js landgericht bremen unzulssig verworfen grnde ablehnungsgesuch gem abs nr abs satz stpo unzulssig verwerfen mitwirkung richter frheren verfahren antragstellers gesttzt gesuch sachlich nachvollziehbare anhaltspunkte fr vorliegen ablehnungsgrunds entnehmen generalbundesanwalt ausgefhrt voraussetzungen fr gerichtsstandsbestimmung stpo liegen fehlt zustndigen gericht geltungsbereich strafprozessordnung stpo fr bestimmung gerichtsstands mehreren zusammenhngenden strafsachen fehlt bereinstimmenden antrag beteiligten staatsanwaltschaften abs stpo unabhngig davon knnen abs stpo erstinstanzliche verfahren miteinander verbunden verfahren kls js landgericht bremen bereits rechtskrftig abgeschlossen siehe bgh beschluss juli str schliet senat bestimmung wiederaufnahmegerichts richtet abs verbindung abs gvg zustndigkeit bundesgerichtshofs besteht danach fischer appl ott eschelbach bartel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel prof dr gehrlein grupp richterin mhring juli beschlossen anhrungsrge senatsbeschluss mai zurckgewiesen grnde anhrungsrge erfolg senat geltend gemachten gehrsrgen art abs bereits rahmen beschlusses mai geprft dabei gehrsverletzung ergeben abermalige wrdigung fhrt ergebnis blick umstand klgerin ansssig erweist geltend gemachte gehrsversto inhalt berufungsurteils ansssigkeit vereinigten knigreich unterstellt entscheidungserheblich soweit klgerin auslegung mageblichen abkommens berufungsgericht beanstandet schutzbereich art abs gg berhrt erhobenen zulassungsgrnde greifen beschwerde setzt insbesondere auffassung beru fungsgerichts entsprechenden schrifttum vgl vogel lehner tischbirek doppelbesteuerungsabkommen aufl art rn haase gaffron auensteuergesetz doppelbesteuerungsabkommen art ma ii rn piltz wassermeyer debatin wassermeyer doppelbesteuerung band art ma rn auseinander richtung deutet berdies entscheidung bundesfinanzhofs urteil juli bfhe wonach gewinne atypischen stillen beteiligung schweiz ansssigen kapitalgesellschaft schweizer recht besteuern kayser raebel grupp gehrlein mhring vorinstanzen lg hagen entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar betreuungssache xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr gnter dr nedden boeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts stade juli aufgehoben verfahren erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens kammer landgerichts zurckverwiesen wert grnde betroffene rumnien geboren verwitwet zwei kinder seit tod ehemanns anfang jahres befand betroffene erbauseinandersetzungen kindern kinder einrichtung betreuung angeregt weitere anregung betreuungsstelle einholung rztlichen sachverstndigengutachtens schwere psychische erkrankung form anhaltenden wahnhaften strung chronifiziertem verlauf festgestellt amtsgericht weiteren beteiligten betreuer bestellt aufgabenkreis vermgenssorge regelung erbangelegenheiten tod ehemannes betroffenen sowie verbundenen post fernmeldeangelegenheiten erstreckt beschwerde betroffenen zurckweisender beschluss landgerichts rechtsbeschwerde betroffenen senatsbeschluss april xii zb aufgehoben worden zurckverweisung verfahrens landgericht betroffene persnlich angehrt angefochtenen beschluss aufgabenkreis regelung erbangelegenheiten betreuung ausgenommen erbrechtlichen streitigkeiten vergleich beigelegt worden brigen landgericht beschwerde betroffenen zurckgewiesen erneuten rechtsbeschwerde erstrebt betroffene weiterhin aufhebung betreuung ii gem abs nr famfg statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache landgericht rechtsbeschwerde rgt recht angefochtenen beschluss nachvollziehbaren begrndung dafr fehlt betreuung hinblick vermgenssorge erforderlich landgericht trotz entsprechenden hinweises vorangegangenen senatsentscheidung vgl senatsbeschluss april xii zb famrz rn diesbezglichen vorbringen betroffenen auseinandergesetzt bezglich frage betroffene lage freien willen bilden abs bgb betreuung entgegenstehen wrde feststellungen landgerichts hingegen beanstanden weiteren begrndung abs famfg abgesehen hinblick wiederholte aufhebung sache macht senat mglichkeit abs satz famfg gebrauch dose klinkhammer nedden boeger gnter botur vorinstanzen ag buxtehude entscheidung xvii lg stade entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben davon abgesehen beschwerdefhrer kosten gerichtlichen auslagen rechtsmittels aufzuerlegen jgg ergnzend bemerkt senat kostenentscheidung angefochtenen urteils revisionsgericht berprfen angeklagte versumt neben revision rechtsmittel sofortigen beschwerde anzufechten bghst fischer appl eschelbach schmitt ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein schiedsstellenanrufung zpo abs nr berufung verurteilung zahlung hinreichend begrndet geltend gemacht klageantrag wegen fehlens prozevoraussetzung durchfhrung urhwg vorgeschriebenen schiedsstellenverfahrens unzulssig urhwg abs nr buchst abs erhebt verwertungsgesellschaft vertrag gesttzte zahlungsklage bedarf grundstzlich vorherigen anrufung schiedsstelle abs urhwg dagegen erfllung prozevoraussetzung abs urhwg erforderlich verwertungsgesellschaft schadensersatz form fordert tarif ergebende vergtung vorbehalt nachprfung schiedsstelle gezahlt zustndigen amtsgericht hinterlegt bgh urt juni zr olg naumburg lg magdeburg zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr erdmann richter dr ungern sternberg starck dr bscher raebel fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg august kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung beklagten verurteilung klageantrag unzulssig verworfen berufung klgerin klageantrag verurteilt hinsichtlich klageantrag geltend gemachten betrages dm nebst zinsen sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen brigen berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts magdeburg januar zurckweisung berufung klgerin insoweit abgendert beklagte klageantrag zahlung weiterer dm nebst zinsen verurteilt worden umfang verurteilung klageantrag unzulssig abgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin gema einzige bundesrepublik deutschland bestehende verwertungsgesellschaft fr musikalische auffhrungs mechanische vervielfltigungsrechte beklagte betreibt gaststtte parteien schlossen september oktober vertrag ber wiedergabe werken musik gaststtte nutzung repertoires klgerin klgerin wahrgenommenen repertoires gesellschaft verwertung leistungsschutzrechten mbh gvl hilfe tontrgern vergtung tarif klgerin iii tontrgerwiedergabe diskotheken richten erstmalig schreiben januar verlangte beklagte klgerin vertragsnderung einzuwilligen statt tarifs iii tarif iii tontrgerwiedergabe veranstaltungscharakter tanz anzuwenden sei seit mrz zahlte beklagte klgerin nutzungsentgelte mehr schreiben juni kndigte beklagte vertrag september oktober klgerin behauptet beklagten betriebene gaststtte diskothek sinne tarifs iii sei beantragt beklagten verurteilen klgerin dm nebst zinsen seit klagezustellung zahlen klgerin weitere dm vorbehalt nachprfung schiedsstelle urheberrechtswahrnehmungsgesetz zahlen zustndigen amtsgericht hinterlegen klageantrag klgerin unterlassungsantrag gestellt zahlungsantrag klgerin hhe dm vergtungsanspruch vertrag september oktober hhe dm fr zeit ab september august grundlage sogenannten gaststttentarifs schadensersatzforderung ansatz doppelten tarifgebhr berechnet vertrag september oktober beklagten ausgesprochene kndigung beendet worden sei klageantrag klgerin weiteren schadensersatzanspruch differenz niedrigeren gaststtten hheren diskothekentarif fr zeit ab september august geltend gemacht vorgetragen gehe insoweit endgltige zahlung sicherung ansprche umfang gegeben wre nutzer lage beklagten rechtmig ausnutzung mglichkeiten abs urhwg vorgegangen wre beklagte klage entgegengetreten dabei vorgebracht anwendung fr diskotheken aufgestellten tarifs sei gaststtte verfehlt lediglich wchentlich jugendtanz brigen theatervorstellungen bunte abende betriebsfeiern tanzturniere usw veranstalte landgericht beklagten gem klageantrag zahlung dm klageantrag unterlassung verurteilt klageantrag zahlung vorbehalt hinterlegung dm unzulssig abgewiesen urteil beide parteien soweit beschwert berufung angegriffen klgerin berufungsantrag klageantrag weiterverfolgt beklagte antrag vollstndige abweisung klage berufungsgericht berufung klgerin deren klageantrag stattgegeben berufung beklagten unzulssig verworfen olg naumburg urteil gerichtete revision beklagten senat angenommen soweit verurteilung unterlassung wendet brigen verfolgt beklagte revision antrag klageabweisung klgerin beantragt revision insoweit zurckzuweisen entscheidungsgrnde revision beklagten umfang annahme erfolg fhrt hinsichtlich klageantrag geltend gemachten betrages dm aufhebung zurckverweisung brigen abweisung klage unzulssig landgericht beklagten klageantrag zahlung dm nebst zinsen verurteilt berufungsgericht dagegen gerichtete berufung beklagten unzulssig angesehen begrndet weder schriftsatz april beklagte april berufung eingelegt schriftsatz mai beklagte mndlichen verhandlung unselbstndige anschluberufung bezeichnet ausreichende berufungsbegrndung enthalte ansicht zugestimmt beklagte berufung verurteilung klageantrag schriftsatz april hinreichend begrndet abs nr zpo mu berufungsbegrndung bestimmte bezeichnung einzelnen anzufhrenden grnde anfechtung berufungsgrnde sowie neuen tatsachen beweismittel beweiseinreden enthalten partei rechtfertigung berufung anzufhren vorschrift gewhrleisten rechtsstreit fr berufungsinstanz ausreichend vorbereitet berufungsfhrer anhlt beurteilung streitfalls erstrichter berprfen darauf hinzuweisen punkten grnden angefochtene urteil fr unrichtig gehalten dadurch blo formelhaften berufungsbegrndungen entgegengewirkt beschrnkung rechtsstoffs berufungsverfahren erreicht demnach mu berufungsbegrndung jeweils streitfall zugeschnitten einzelnen erkennen lassen punkten tatschlicher rechtlicher art sowie grnden berufungsklger angefochtene urteil fr unrichtig hlt st rspr vgl bgh urt iii zr njw urt zr njw beschl iii zb umdr jeweils berufung jedoch insgesamt zulssig gesamten streitgegenstand betreffenden punkt erfordernissen abs nr zpo gengende begrndung enthlt vgl bgh urt ix zr njw urt ix zr njw jeweils liegt fall beklagte berufungsbegrndung verurteilung klageantrag argument angegriffen antrag sei unzulssig klageerhebung gem abs urhwg verfahren schiedsstelle durchgefhrt worden sei angriff zulssigkeit zahlungsklage berufungsbegrndung ausreichend geeignet angefochtenen entscheidung ber klageantrag insgesamt grundlage nehmen danach mehr erforderlich beklagte nachteiligen materiell rechtlichen begrndung angefochtenen urteils stellung nahm vgl mnchkomm rimmelspacher zpo rdn musielak ball zpo rdn entscheidung ber begrndetheit danach zulssigen berufung bedarf aufhebung zurckverweisung soweit klageantrag vertraglicher vergtungsanspruch hhe dm geltend gemacht soweit klageantrag schadensersatzanspruch hhe dm gefordert vermag senat befinden antrag insoweit schon mangels erfllung prozevoraussetzung abs urhwg unzulssig erweist abs nr zpo ber vertrag september oktober gesttzten zahlungsanspruch dm vermag senat beim gegenwrtigen sach streitstand abschlieend entscheiden klageantrag insoweit insbesondere unzulssig beurteilen prozevoraussetzung abs urhwg entgegen ansicht revision geltendmachung vertraglicher vergtungsansprche grundstzlich eingreift allerdings folgt wortlaut abs urhwg streitfllen abs urhwg ansprche wege klage erst geltend gemacht knnen nachdem verfahren schiedsstelle vorausgegangen regelung erfaten streitfllen gehren grundstzlich streitigkeiten verwertungsgesellschaft einzelnutzer ber nutzung urheberrechtlich geschtzter werke leistungen abs nr buchst urhwg weite gesetzliche regelung wortlaut sogar unterlassungsansprche erfassen wrde bedarf jedoch sinn zweck gesetzes insbesondere abs satz urhwg ergibt einschrnkung ausnahmeregelung greift prozevoraussetzung abs urhwg streitfllen abs nr buchst urhwg anwendbarkeit angemessenheit tarifs bestritten willen gesetzgebers zweck regelung bedeuten schiedsstelle klageerhebung einzuschalten konkreten fall anwendbarkeit angemessenheit tarifs tatschlich ankommt verfahren schiedsstelle dient erster linie ziel einheitliche sachkundige beurteilung verwertungsgesellschaften aufzustellenden tarife ermglichen gerichten schwierigkeiten fr beurteilung angemessenheit erforderlichen vergleichsmastbe erarbeiten knnen hilfestellung gegeben vgl begr regentwurf btdrucks anwendbarkeit angemessenheit tarifs mu streit vgl abs satz urhwg mu ankommen zwingenden vorschaltung schiedsstelle sollen deren sachkunde mglichst groem umfang nutzbar gemacht gerichte entlastet begr regentwurf aao verpflichtung schiedsstelle gtliche beilegung streitfalls hinzuwirken abs urhwg beteiligten einigungsvorschlag unterbreiten abs urhwg lt selbstndiger grund fr generellen zwang anrufung schiedsstelle geltendmachung vertraglicher ansprche herleiten gesetzgeber ersichtlich tarifbezogene sachkunde schiedsstelle abgestellt vorherige einschaltung geboten anwendbarkeit angemessenheit verwertungsgesellschaft aufgestellten tarifs berprfung steht letzteres zahlungsansprchen regel fall geltend gemachte anspruch vertrag gesttzt ebenso kg report vgl fromm nordemann aufl wahrng rdn abs rechtsschutzbedrfnis fr berprfung tarifs schiedsstelle verneinen vertragspartnern bleibt grundstzlich berlassen inhalt vertrages frei bestimmen vertrag wirksam beurteilen parteien daran beendigung gebunden aufgrund stellungnahme schiedsstelle knnte fall schiedsstelle vereinbarten tarif fr anwendbar unangemessen hlt bestehende vertragsverhltnisse eingegriffen umstnden wrden gesetzgeber gewollt verwertungsgesellschaften vorherigen anrufung schiedsstelle zwangslufig verbundene verfahrensverzgerung durchsetzung vertraglichen vergtungsansprche hinreichenden grund beeintrchtigt beklagten vorgelegte weibuch bundesvereinigung musikveranstalter macht deutlich schiedsstellenverfahren teils ungewhnlich lange dauern angefhrt jahreswende verfahren jahren anhngig seien denen seit jahren mehr bewegt weibuch ga wirksamkeit vertrages zweifel gezogen sei aufgrund nichtigkeits anfechtungsgrnden bgb agbrechtlichen kartellrechtlichen grnden handelt fragen deren beurteilung typischen gngigen aufgaben gerichte gehren besondere tarifbezogene sachkunde schiedsstelle regel bentigt sei frage angemessenheit vereinbarten tarifs wirkt ausnahmsweise unmittelbar wirksamkeit vertrages fr regelfall allerdings davon auszugehen gerichtliche berprfung angemessenheit verwertungsgesellschaft angewendeten tarifs unzulssig verwertungsgesellschaft verwerter vertraglich ber fr nutzungsrechtseinrumung zahlende vergtung geeinigt verwerter nachtrglich zweifel angemessenheit auftreten bghz ff tarifberprfung urhwg aufgestellten grundsatz geltung gesetz nderung vorschriften gebiet urheberrechts juni bgbl erfolgten neuregelung schiedsstellenverfahrens auszugehen gesetzesmaterialien lassen anhaltspunkte dafr entnehmen abweichend angefhrten zeitpunkt novellierung bekannten senatsrechtsprechung knftig rahmen bestehender vertragsverhltnisse fr angemessenheitsprfung sei gerichte schiedsstelle generell erffnet verwerter dadurch unzumutbar benachteiligt senat bereits entscheidung tarifberprfung bghz darauf verwiesen gesetz abs urhwg regelung vorsieht interessen verwerters hinreichend gerecht hlt vertragliche vergtungsregelung mehr fr angemessen gibt gesetz mglichkeit nutzungsrechte schon abschlieenden gerichtlichen klrung bedingungen angemessen verwerten sofern zuvor vertrag kndigt zugleich weiterhin geforderte vergtung zahlt hinterlegt berdies verwerter mglichkeit jederzeit gem abs nr buchst urhwg schiedsstelle anzurufen kndigung klarheit ber standpunkt schiedsstelle verschaffen mchte begrndung regierungsentwurfs fr zustndigkeit schiedsstelle urhwg unerheblich reinen vergtungsanspruch schadensersatz bereicherungsanspruch wegen unberechtigter werknutzung handelt bt drucks dementsprechend schiedsstelle zustndigkeit urhwg fr angemessenheitsprfung rahmen einzelvertrages bejaht schiedsstelle frage voraussetzungen prozevoraussetzung abs urhwg eingreift ging dabei berufungsgericht nunmehr bercksichtigung urteils landgerichts berlin februar klage beklagten feststellung nichtigkeit streitgegenstndlichen vertrages rechtskrftig abgewiesen worden prfen beklagten wirksamkeit vertrages erhobenen bedenken durchgreifen fall klgerin anstelle vertraglichen vergtungsanspruchs schadensersatz verlangen angemessenheit tarifs streit stnde aussetzung verfahrens abs satz urhwg betracht ziehen zunchst schieds stelle angerufen vertrag wirksam erweisen berufungsgericht prfen schreiben beklagten juni ausgesprochene kndigung erst klgerin angenommen ablauf august beklagte meint fristlose kndigung sofort wirksam geworden frhere beendigung vertragsverhltnisses wrde berechnung vertraglichen vergtungsanspruchs auswirken soweit klageantrag schadensersatz hhe dm verlangt greift allerdings prozevoraussetzung abs urhwg klage insoweit unzulssig abzuweisen revisionserwiderung ansicht grundlage sogenannten gaststttentarifs iii berechnete schadensersatz sokkelbetrag zahlen sei ansicht beklagten gefolgt tarif hhere tarif fr tontrgerwiedergaben diskotheken iii anzuwenden sei beigetreten dahinstehen verwertungsgesellschaft sockelbetrag vorherige durchfhrung schiedsstellenverfahrens zugesprochen forderung insoweit abrede gestellt fall gegeben beklagte geltend gemachten schadensersatzanspruch worauf revision mndlichen verhandlung hingewiesen grund hhe bestreitet aussetzung rechtsstreits abs satz urhwg parteien anrufung schiedsstelle ermglichen scheidet schon deshalb insoweit erst whrend rechtsstreits herausgestellt anwendbarkeit angemessenheit tarifs streit ii berufungsgericht beklagten klageantrag verurteilt klgerin weitere dm vorbehalt nachprfung schiedsstelle urheberrechtswahrnehmungsgesetz zahlen zustndigen amtsgericht hinterlegen ausgefhrt klageanspruch ergebe bereits abs urhwg vorschrift sei anspruchsgrundlage fr verwertungsgesellschaft solle verwerter davor schtzen verwertungsgesellschaft vergabe nutzungsrechten monopolstellung einsetze hinsichtlich hhe vergtung druck auszuben klgerin stehe geltend gemachte anspruch schadensersatzanspruch wegen schuldhafter verletzung wahrgenommenen urheberrechtlichen leistungsschutzrechtlichen befugnisse beklagte nutzung klgerin wahrgenommenen repertoires fortgesetzt obwohl lizenzvertrag kndigung juni beendet sei beklagte sei verpflichtet klgerin dadurch entstandenen schaden ersetzen bestehe darin beklagte rechtmigem vorgehen htte tun mssen klgerin geforderte lizenzgebhr gem abs urhwg vorbehalt gezahlt hinterlegt aufgrund rechtswidrigen verhaltens beklagten klgerin sicherung dagegen erhalten durchfh rung schiedsstellenverfahrens eventuell gerechtfertigte lizenzgebhrenforderung wegen insolvenz beklagten mehr vollstrecken knne wege schadensausgleichs msse beklagte klgerin stellen stnde rechtmig verhalten htte fr klageantrag sei vorherige durchfhrung schiedsstellenverfahrens prozevoraussetzung unmittelbare anwendung tarifs klagenden verwertungsgesellschaft gesttzt sei vielmehr sei hhe schadensersatzbetrages gesetzlich festgelegt bgb abs urhwg klgerin geforderten lizenzgebhren vorbehalt zahlen hinterlegen seien beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand prozevoraussetzung vorgngigen durchfhrung schiedsstellenverfahrens klaren wortlaut abs urhwg schadensersatzklage beachten vgl nordemann aao wahrng rdn gilt klageantrag geltend gemachte anspruch zahlung vorbehalt nachprfung schiedsstelle hinterlegung gerichtet schricker reinbothe urheberrecht aufl wahrng rdn wahrng rdn klageansprchen art vorschrift abs urhwg anzuwenden widersprche wortlaut entstehungsgeschichte vorschrift sinn zweck gesetz grundstzlich vorgeschriebene vorgngige durchfhrung schiedsstellenverfahrens streitfllen sinne abs nr buchst urhwg besondere sachkunde schiedsstelle mglichst groem umfang nutzbar gerichte soweit mglich entlasten aufgabe schiedsstelle weitem umfang erfllen verwertungsgesellschaft klageantrag klageantrag formuliert fr entscheidung ber antrag anwendbarkeit angemessenheit tarifs ankommen wrde prozevoraussetzung schiedsstellenverfahrens fall gelten knnte verwertungsgesellschaft zudem prozegegner entsprechende fassung klageantrags zustehende recht sofortigen anrufung schiedsstelle nehmen notwendige einschaltung schiedsstelle streitfllen verwertungsgesellschaft fr ttigkeitsbereich meist monopolstellung besitzt urheberrechtsfragen hufig unerfahrenen werknutzern dient zuletzt zweck schiedsstelle frhzeitig besonders sachkundige unabhngige kontrollinstanz ttig lassen wre vereinbar verwertungsgesellschaft schiedsstelle entsprechende fassung klageantrags zumindest zunchst umgehen knnte entgegen ansicht berufungsgerichts wre klageantrag geltend gemachte schadensersatzanspruch brigen begrndet verwertungsgesellschaft verletzung wahrgenommenen rechte anspruch schadensersatz urhg danach schadensausgleich fr eingriff wahrgenommenen rechte verlangen form angemessenen lizenzgebhr berechnet berechnungsarten vgl bgh urt zr wrp planungsmappe schadens berechnung angemessenen lizenzgebhr fhrt regelmig tarifvergtung zugrunde legen rechtsverletzer ordnungsgemer einholung erlaubnis klgerin htte entrichten mssen vgl bghz filmmusik bgh urt zr grur tarifberprfung ii daraus folgt jedoch klgerin verlangen gestellt stnde verletzer rechtmig gehandelt htte gem abs urhwg nutzungshandlungen verwertungsgesellschaft geforderte lizenzgebhr vorbehalt gezahlt hinterlegt htte vorschrift abs urhwg vermgensposition verwertungsgesellschaften begrnden inhaber urheber leistungsschutzrechtlicher befugnisse gefahr sichern ansprche wegen rechtsverletzungen erwirkung schadensersatztitels mehr vollstrecken knnen zweck abs urhwg vielmehr allein schutz verwerters vorschrift verhindern verwertungsgesellschaft meist fr ttigkeitsbereich monopolstellung besitzt hinauszgern rechtseinrumung unangemessen hohe vergtungsforderungen abschluzwang abs urhwg unterliegt tatschlich entzieht vgl begrndung regierungsentwurfs gesetzes ber wahrnehmung urheberrechten verwandten schutzrechten urheberrechtswahrnehmungsgesetz btdrucks iv ufita vgl schricker reinbothe aao wahrng rdn iii revision beklagten danach berufungsurteil kostenpunkt insoweit aufzuheben berufung beklagten ge gen verurteilung klageantrag unzulssig verworfen berufung klgerin klageantrag verurteilt hinsichtlich klageantrag geltend gemachten vergtungsanspruchs dm sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckzuverweisen brigen berufung beklagten landgerichtliche urteil zurckweisung berufung klgerin insoweit abzundern beklagte klageantrag zahlung schadensersatz dm verurteilt worden insoweit klage antrag unzulssig abzuweisen abnderung revision beklagten steht verbot reformatio peius abs zpo entgegen bgh urt viii zr wm urt viii zr umdr verffentlichung vorgesehen musielak ball aao rdn erdmann ungern sternberg bscher starck raebel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar oktober strafsache wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge az vrs staatsanwaltschaft kln az ls amtsgericht kln strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts oktober beschlossen abgabebeschluss amtsgerichts kln august aufgehoben gericht weiterhin fr bewhrungsaufsicht nachtrglichen entscheidungen strafaussetzung bewhrung urteil amtsgerichts jugendschffengericht kln mai ls beziehen zustndig grnde amtsgericht jugendschffengericht kln verurteilten heranwachsenden urteil mai freiheitsstrafe drei monaten verhngt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt ablauf jhrigen bewhrungszeit staatsanwaltschaft kln beim amtsgericht kln widerruf strafaussetzung bewhrung beantragt verurteilte auferlegte geldbue gezahlt amtsgericht kln verfahren abs satz jgg amtsgericht erfurt jugendrichter abgegeben verurteilte nunmehr erfurt aufhielt jugendrichterin amtsgerichts erfurt verweigert bernahme ii abgabe verfahrens abs satz jgg jugendrichterin amtsgerichts erfurt rechtsfehlerhaft deshalb aufzuheben jgg gilt verfahren heranwachsende materielles jugendstrafrecht angewendet worden abs satz jgg jedoch fall verurteilte heranwachsender jugendschffengericht kln anwendung erwachsenenstrafrecht freiheitsstrafe drei monaten verurteilt worden sachlage kme allenfalls erfolgte abgabe gem abs satz stpo amtsgericht strafrichter wohnsitzes betracht hingegen rtlichen jugendrichter verbleibt zustndigkeit amtsgerichts kln rissing van saan bode roggenbuck otten appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg mai verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen verleihung fachanwaltsbezeichnung ecli de bgh banwz brfg bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidentin bundesgerichtshofs limperg richterin roggenbuck richter seiters sowie rechtsanwlte dr kau dr wolf mai beschlossen antrag klgerin berufung mrz verkndete urteil senats hessischen anwaltsgerichtshofs zugelassen grnde klgerin beantragte april beklagten befugnis fhrung bezeichnung fachanwltin fr medizinrecht verleihen lehnte beklagte bescheid september ab klgerin erwerb besonderen praktischen erfahrungen abs buchst fao nachgewiesen hiergegen gerichtete klage anwaltsgerichtshof abgelehnt klgerin beantragt nunmehr zulassung berufung satz brao abs vwgo statthafte antrag zulassung berufung erfolg klgerin aufgeworfene frage inwieweit veterinrmedizinische flle rahmen abs buchst fao bercksichtigt knnen bedarf klrung berufungsverfahren satz brao abs nr vwgo ii verfahren berufungsverfahren fortgesetzt einlegung berufung bedarf satz brao abs satz vwgo rechtsmittelbelehrung berufung innerhalb monats zustellung beschlusses ber zulassung berufung begrnden begrndung beim bundesgerichtshof herrenstrae karlsruhe einzureichen begrndungsfrist ablauf gestellten antrag vorsitzenden verlngert begrndung bestimmten antrag enthalten sowie einzelnen anzufhrenden grnde anfechtung berufungsgrnde wegen verpflichtung berufungsverfahren vertreten lassen rechtsmittelbelehrung angefochtenen entscheidung bezug genommen mangelt erfordernisse berufung unzulssig satz brao abs vwgo limperg roggenbuck kau seiters wolf vorinstanz agh frankfurt entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp april beschlossen schuldner wegen versumung frist begrndung rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts saarbrcken august wiedereinsetzung vorigen stand bewilligt rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts saarbrcken august kosten schuldners verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde schuldner beantragte november erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen restschuldbefreiung trat pfndbaren forderungen bezge dienstverhltnis deren stel le tretende laufende bezge fr zeit sechs jahren ab erffnung insolvenzverfahrens gericht verfahren bestimmenden treuhnder ab februar erffnete insolvenzgericht insolvenzverfahren bestellte weitere beteiligte insolvenzverwalterin schriftsatz februar schuldner beantragt ablauf sechsjahresfrist abs inso schlusstermin anzuberaumen ber antrag restschuldbefreiung entscheiden antrge insolvenzgericht mrz zurckgewiesen schuldner dagegen eingelegte sofortige beschwerde erfolglos geblieben rechtsbeschwerde verfolgt schuldner ziel entscheidung ber antrag restschuldbefreiung herbeizufhren ii rechtsbeschwerde bleibt erfolg unstatthaft allerdings schuldner antrag wiedereinsetzung vorigen stand gewhren zpo nachdem senat fristgem gestellten antrag prozesskostenhilfe gewhrt rechtzeitig rechtsbeschwerde eingelegt begrndet rechtsbeschwerde jedoch erffnet zuvor sofortige beschwerde statthaft bghz bgh beschl juni ix zb nzi rn fall schlichtes unttigbleiben insolvenzgerichts vorliegt fehlt entscheidung insolvenzgerichts sofortigen beschwerde angefochten knnte olg zweibrcken nzi mnchkomminso ganter aufl rn prtting kbler prtting bork inso rn uhlenbruck pape inso aufl rn weigerung insolvenzgerichts ablauf frist abs inso termin anzuberaumen ber restschuldbefreiungsantrag schuldners entscheiden stellt entscheidung dar schuldner gehrt personenkreis abs inso berechtigt einberufung glubigerversammlung beantragen jaeger gerhardt inso rn uhlenbruck aao rn kbler kbler prtting bork aao rn einschrnkung fr einschlgigen fall entscheidung ber gewhrung unterhalt beschwerdebefugnis gem abs inso scheidet beschwerderecht folgt abs satz inso weigerung termin entscheidung ber restschuldbefreiung anzuberaumen kommt versagung gleich insolvenzgericht abgelehnt antrag schuldners restschuldbefreiung befassen antrag deshalb offen iii fr weitere verfahren weist senat ungeachtet fehlenden statthaftigkeit sofortigen beschwerde schuldners folgendes insolvenzgericht zeitpunkt ablehnung terminierungsgesuchs schuldners bekannten rechtsprechung bundesgerichtshofs verpflichtet unverzglich verfahren erteilung restschuldbefreiung einzuleiten vgl bgh beschl dezember ix zb zinso bghz ber antrag restschuldbefreiung ende laufzeit abtretungserklrung amts wegen entscheiden insolvenzverfahren zeitpunkt abgeschlossen bgh aao beteiligten schlusstermin gelegenheit gegeben antrag schuldners restschuldbefreiung stellung nehmen versagungsantrge inso stellen kommt darauf schuldner erteilung restschuldbefreiung ende fhrenden insolvenzverfahren versagungsgrnde verwirklicht mglichkeit spteren einstellung insolvenzverfahren inso steht vorzeitigen erteilung restschuldbefreiung entgegen ablauf abtretungserklrung entfallen ankndigung restschuldbefreiung wohlverhaltensphase beachtenden obliegenheiten schuldners insolvenzbeschlag neuerwerbs schuldners entfllt ab zeitpunkt ablaufs abtretungserklrung schuldner laufenden insolvenzverfahren entsprechend vorstehenden grundstzen restschuldbefreiung erteilt insolvenzverwalter treuhnder vereinfachten insolvenzverfahren verpflichtet neuerwerb schuldners zeitpunkt ablaufs abtretungserklrung treuhnderisch vereinnahmen verwalten kommt erteilung restschuldbefreiung schuldner auszukehren restschuldbefreiung versagt fllt neuerwerb insolvenzmasse ganter raebel pape kayser grupp vorinstanzen ag saarbrcken entscheidung lg saarbrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr september rechtsstreit ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert reiter sowie richterin pohl beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle januar zurckgewiesen revisionszulassungsgrund abs satz zpo vorliegt senat fr gleichlautende gteantrge bereits entschieden entspricht gteantrag klgers dezember anlage anforderungen ntige individualisierung geltend gemachten prozessualen anspruchs vermochte deshalb hemmung verjhrung abs nr bgb herbeizufhren senatsbeschlsse januar iii zr beckrs rn sowie iii zb wm rn ff februar iii zr beckrs rn hieran hlt senat nochmaliger berprfung fest weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen kosten beschwerdeverfahrens klger tragen abs zpo streitwert fr beschwerdeverfahren betrgt herrmann tombrink reiter remmert pohl vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn juni feststellungen aufgehoben soweit angeklagte verurteilt worden sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten freispruch brigen wegen sexuellen missbrauchs kindern freiheitsstrafe acht monaten verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet verurteilung wendet angeklagte sachrge verfahrensrge gesttzten revision rechtsmittel sachrge erfolg feststellungen landgerichts wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern vorbestrafte angeklagte tag zwi schen februar juni sechsjhrigen fnfjhrige badezimmer herunterge klappten toilettendeckel gestellt beiden kindern hose unterhose heruntergezogen nackten unterleibern zusammengedrckt bereich geschlechtsteile aneinander rieben fall anklage aufdeckung tat kam morgen dezember lteren kinder mutter geschwister ber verhalten angeklagten un terhielten sachen nachfrage mutter berichtete gegenwart neffe angeklagten uerte mache angeklagte verlangt penis anfasse penis po gesteckt angeklagte bad zusammengedrckt mutter holte daraufhin kindergarten befragte erzhlte angeklagte penis mumu po gesteckt rckfahrt uerte spontan angeklagte bad zusammengedrckt zugelassene anklage warf angeklagten darber hinaus unterschiedlichen tagen februar november fnf weiteren fllen sexuelle bergriffe begangen angeklagte zwei mal wohnzimmer samenerguss onaniert davon augen zehnjhrigen mal gegenwart neuns flle anklage hand genommen richtung penis gefhrt mdchen hand immer weggezogen fall anklage schlielich angeklagte zwei fllen analverkehr samen erguss durchgefhrt manipulation deren scheide fall anklage fall anklage vorwrfen strafkammer angeklagten freigesprochen zeugen ersten ver nehmung hauptverhandlung entsprechende taten ansatz bekundet weiteren vernehmung eingerumt insoweit unwahrheit gesagt derartigen taten angeklagten sei gekommen htten ausgedacht berredet entsprechende unwahre angaben hinsichtlich ausgeurteilten tat hlt landgericht aussage trotz eingerumten lgen fr glaubhaft sei grund ersichtlich warum zeuge wahrheitswidrig tatvorwurf aufrecht erhalten vorfall hauptverhandlung besttigt mutter unmittelbar anzeigeerstattung spontan geschildert ausgesagt htten schilderung berredet ber vorfall badezimmer sei gesprochen worden ii revision angeklagten sachrge umfang anfechtung erfolg angeklagten erhobene verfahrensrge ankommt beweiswrdigung landgerichts hlt sachlichrechtlichen grnden rechtlichen berprfung stand konstellation aussage aussage steht auer aussage einzigen belastungszeugen weiteren belastenden indizien vorliegen tatrichter bewusst aussage zeugen besonderen glaubwrdigkeitsprfung unterziehen urteilsgrnde mssen erkennen lassen tatgericht umstnde entscheidung beeinflussen knnen erkannt berlegungen einbezogen st rspr vgl bgh beschluss februar str rn beschluss september str rn beschluss august str nstz rr jeweils mwn allein angaben einzigen belastungszeugen aussage wesentlichen detail falsch anzusehen verurteilung gesttzt bgh urteil april str rn urteil juli str bghst urteil november str bghst jeweils mwn tatrichter jedenfalls regelmig auerhalb zeugenaussage liegende gewichtige grnde nennen ermglichen zeugenaussage brigen dennoch glauben zeuge eingerumt polizei ers ten hauptverhandlungstermin gelogen sachen erzhlt angeklagte gemacht landgericht angaben ausgeurteilten tat dennoch glaubhaft bewertet dabei glaubhaftigkeit tatgeschehen bezogenen angaben zeugen grundlegend nullhypothese ausgehend bewertet wenigen aspekten bereits bedenken begegnet landgericht herangezogenen gesichtspunkte vermgen wertung aussage glaubhaft tragen landgericht wesentlichen darauf abgestellt zeuge ausgeurteilten vorfall konstant gegenber mutter polizei beiden hauptverhandlungsterminen geschildert greift bereits deshalb kurz zeuge brigen vorflle wahrheit entsprachen zuvor konstant geschildert soweit landgericht insoweit vernehmung ersten hauptverhandlungstermin erlogenen vorfllen auffllige unsicherheiten bemerkt urteilsgrnden belegt darber hinaus zeuge hinsichtlich ausgeurteilten vorfalls nunmehr mehrbelastung angeklagten kerngeschehen aufrecht erhalten erklrung landgerichts jederzeit einzelheit gedchtnis abrufbar sei begegnet bedenken zeuge offenbar mehrbelastung frher mehrfach geuert grund ersichtlich sei zeugen veranlasst nunmehr angeklagten entlastenden aussage wahrheitswidrig vorfall aufrecht erhalten glaubhaftigkeit angaben belegen landgericht motiv fr umfassende falschbeschuldigung angeklagten vier kinder aufzudecken vermocht strafkammer erkannt suggestive beeinflussung lteren kinder vorgelegen ha ben knnte schliet fr ausgeurteilte tat hinweis zeugenschaftlichen angaben beiden lteren kinder ber vorfall badezimmer sei gesprochen worden zeugen ansonsten zweiten hauptverhandlungstermin eingerumt htten unwahrheit gesagt sei grund ersichtlich warum einrumen sollten vorfall badezimmer eingeredet wre bewertung angaben beiden lteren kinder lsst nhere darstellung frheren angaben nachvollziehen sollten beiden lteren kinder bereits polizei gegenber mutter vorfall bad geuert knnte beleg dafr beiden jngeren kindern darber gesprochen worden aussage einzigen belastungszeugen hinsichtlich einzelner taten tatmodalitten widerlegt glaubwrdigkeit schwerwiegender weise frage gestellt brigen angaben gefolgt auerhalb aussage grnde gewicht fr glaubhaftigkeit vorliegen zeigt landgericht aussage vermeintlich ebenfalls ausgeurteilten vorfall geschdigten zweiten hauptverhandlungstermin misst strafkammer keinerlei bedeutung allerdings sieht spontanuerung gegenber mutter dezember besttigung aussage abstellen spontaneitt uerung greift je kurz mutter kindergarten gefahren abzuholen vorwrfen befragen danach fahrt weiteren vorfall erzhlt liegt nahe urschlich hierfr vorangegangene befragung strafkammer spontanuerung zeugin abstellt whrend beiden hauptverhandlungsterminen widersprchliche angaben gemacht htte urteilsgrnden dargelegt mssen einzelnen zeugin mutter polizei vorfall bad erzhlt auffllig insoweit jedenfalls spontanuerung frhestens fnf monate vorfall erfolgte falschbelastungen initiiert wur vernehmung zweiten hauptverhandlungstermin nchst bekundet kinder htten aussagen gelogen htten vorgesagt nachfrage vorfall bad besttigt wobei berzeugung strafkammer allerdings nahezu frage nachdenken zustimmend beantwortet lsst beweiswert spontanuerung fraglich erscheinen fr neue hauptverhandlung weist senat folgendes junge alter beiden opferzeugen ausgeurteilten tat bewussten falschbelastungen legen nahe glaubhaftigkeit angaben beider zeugen aussagepsychologisches gutachten nher untersuchen neue tatrichter eingehender bisher belegen tat erheblich verminderte steuerungsfhigkeit sicher vorgelegen beiden einschlgigen vorverurteilungen angeklagten erheblich verminderte schuldfhigkeit lediglich auszuschlieen sost scheible roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil dezember strafsache wegen beihilfe untreue strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung dezember teilgenommen vorsitzende richterin harms richter hger richter basdorf richterin dr gerhardt richter dr raum beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle sitzung dezember fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts kln dezember feststellungen aufgehoben soweit angeklagte freigesprochen worden weitergehende revision staatsanwaltschaft revision angeklagten vorgenannte urteil verworfen angeklagte trgt kosten rechtsmittels umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe untreue freiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt vorwurf steuerhinterziehung jahr angeklagten tatschlichen grnden freigesprochen staatsanwaltschaft begehrt sachrge gesttzten revision anstelle freispruchs verurteilung wegen steuerhinterziehung beihilfetat erweiterung schuldspruchs tateinheitliche beihilfe bestechlichkeit bzw bestechung zudem wendet strafzumessung strafaussetzung bewhrung angeklagte wendet sachrge umfassend verurteilung revision angeklagten unbegrndet revision staatsanwaltschaft lediglich hinsichtlich freispruchs vorwurf steuerhinterziehung erfolg landgericht wesentlichen folgende feststellungen getroffen jahr beschloss rat stadt kln grndung abfallverwertungsgesellschaft form stdtisch beherrschten mischgesellschaft mageblicher beteiligung privatwirtschaft einbeziehung privaten unternehmers fachwissen wirtschaftliche erfahrung nutzbar sowie kostenersparnis beitragen mitgesellschafter wurde gesondert verfolgte gewonnen ber verschiedene gesellschaften beherrschende stellung abfallsektor rheinland besa stadt kln anteil stammkapital anteil anteil grndeten avg nachfolgend avg al leiniger geschftsfhrer avg wurde gesondert verfolgte zentralen aufgaben avg folgenden jahren bau restmllverbrennungsanlage nachfolgend rmva kln zweck thermischen mllentsorgung ausschreibung auftrge planung bau rmva gaben mehrere firmen ange bote ab stellten teilweise zahlung schmiergeldern auftragsvolumens auftragsvergabe aussicht mitwettbewerber nachfolgend lcs deren geschftsfhrer gesondert verfolgte mageblicher einflussnahme angeklagten wi seit meh reren jahren unternehmensberater fr lcs ttig politische laufbahn zahlreiche kontakte entscheidungstrgern stadt kln wurde schlielich herbst zeit submissionstermin vereinbart falle auftragsvergabe lcs schmiergeld hhe insgesamt auftragswerts gleichen teilen wi gezahlt manipulierten ausschreibung lcs kenntnis angebote gnstigster bieter schlielich zuschlag erhielt verhandlungsgeschick schlielich erzielten fr avg insgesamt gnstigen festpreis mio dm verschiedene aufschlge einzelne bau lose schmiergeldbedingte erhhung werklohns rund mio dm enthalten betrag sicht lcs lediglich durchlaufposten darstellte wre bereit schmiergeldbetrag verminderten preis abzuschlieen avg zahlte vereinbarten werklohn einschlielich darin enthaltenen schmiergeldanteils august fast vollstndig lcs abwicklung schmiergeldzahlungen hhe insgesamt mio dm flossen erfolgte ber verschiedene schweizer firmen gesondert verfolgte absprachegem verschleierung zahlungsflsse vermittelte nachdem zuvor wi ber zricher no tar zahlungsweg organisieren geld erhielt insgesamt mio dm weiteren betrag mindestens mio dm gab wi erhielten zumindest jeweils ca mio dm wi weitere millionen betrge unverjhrter zeit erhielt konnte landgericht sicher feststellen ii zuungunsten angeklagten eingelegte revision staatsanwaltschaft erzielt lediglich hinsichtlich freispruchs vorwurf steuerhinterziehung jahr teilerfolg unbegrndet revision soweit staatsanwaltschaft verurteilung wegen abgeurteilten delikt tateinheitlich begangenen beihilfe bestechung bzw bestechlichkeit stgb begehrt teilnahme vergehen stgb wi ders gesondert verfolgten ver jhrt landgericht amtstrgerstellung gesondert verfolgten geschftsfhrer avg abs nr buchst stgb zutreffend verneint avg sonstige stelle sinne vorschrift handelt senat urteil heutigen tage str verffentlichung bghst bestimmt ausgefhrt liegt gleichstellung mehrheitsbesitz ffentlichen hand befindlichen privatrechtlich organisierten unternehmens behrde jedenfalls fern privater unternehmen beteiligung ber derart weitgehende einflussmglichkeiten verfgt wesentliche unternehmerische entscheidungen mitbestimmen rumt gesellschaftsvertrag privaten aufgrund hhe beteiligung sperrminoritt fr wesentliche unternehmerische entscheidungen unternehmen mehr verlngerter arm staates handeln mehr unmittelbar staatliches handeln verstanden kriterien avg sonstige stelle sinne abs nr buchst stgb anzusehen gesellschafterin besa aufgrund beteiligung hhe sperrminoritt fr wesentliche unternehmerische entscheidungen avg gesellschaftsvertrag avg sah wesentliche angelegenheiten gesellschaft dreiviertel mehrheit beschlossen knnen zhlten insbesondere veruerung gesellschaftsanteils nderung gesellschaftsvertrages abberufung geschftsfhrers investitions darlehensaufnahme abschluss kndigung unternehmensvertrgen bestellung abschlussprfers feststellung wirtschaftsplans strafzumessung landgerichts weist ergebnis ebenfalls rechtsfehler gunsten angeklagten wi strafzumessung grundstzlich sache tatrichters obliegt grundlage umfassenden eindrucks hauptverhandlung tat persnlichkeit tters gewonnen wesentlichen entlastenden belastenden umstnde festzustellen bewerten gegeneinander abzuwgen eingriff revisionsgerichts regel mglich zumessungserwgungen fehlerhaft tatrichter rechtlich anerkannte strafzwecke verstt verhngten strafen oben unten bestimmung lsen gerechter schuldausgleich bghst st rspr rechtsfehler zeigt beschwerdefhrerin senat besorgt insbesondere landgericht teilgestndnis wi bermiges gewicht beigemessen vielmehr landgericht zusammenhang ausdrcklich bemerkt gestndnis vornehmlich prozesstaktischen grnden abgegeben wurde angeklagte mehrfach versucht verhalten beschnigen echter reue bemerken erhebliche schadensumfang wurde ersichtlich annahme besonders schweren falls untreue trotz vorliegens erheblicher milderungsgrnde abs stgb hinreichend bercksichtigt senat schliet letztlich strafausspruch schrfer ausgefallen wre angeklagten insoweit hinreichend begrndeter beweiswrdigung unten tatbestand unmittelbar berhrende hhere folge tatbeteiligung zugewachsene wirtschaftliche vorteile festgestellt worden wren gilt umso mehr senat seite ebenfalls ausschliet zurechnung hohen schuldumfangs haupttat nachteil angeklagten ausgewirkt unten ii bb landgericht aussetzungsfhige freiheitsstrafe verhngt deren vollstreckung tatschlich bewhrung ausgesetzt namentlich hinblick alter massive erkrankung ungewhnlich schweren schicksalsschlgen getroffenen angeklagten hinzunehmen abs stgb letztlich abs stgb bestand freispruch angeklagten vorwurf steuerhinterziehung jahr hingegen bestehen bleiben einziges beweismittel fr vorwurf anklage wi seien jahr schmiergeldvereinbarung mio dm zugeflossen versteuert frhere belastende angaben gesondert verfolgten generalbundesanwalt zutreffend darauf gewiesen darstellung beweiswrdigung fall unzureichend abs satz stpo strafurteil heraus verstndlich st rspr vgl bghst bghr stpo abs satz bezugnahme gebotene eigene urteilsfeststellungen wrdigungen drfen bezugnahmen ersetzt ansonsten sachlichrechtlich mglichkeit nachprfung revisionsgericht fehlt vgl bgh nstz rr engelhardt kk aufl rdn bezugnahme eigenes frheres urteil knnen notwendigen eigenen darlegungen urteil ersetzt engelhardt aao rdn anforderungen ausfhrungen landgerichts gerecht landgericht teil beweiswrdigung umfassend seiten zzgl seiten anlagen langes urteil wirtschaftsstrafkammer mai bezug genommen angegriffenen urteil unterschriebene anlage beigefgt zugrunde lag verfahrensweise wi ursprnglich gemeinsam wegen verfahrensgegenstndlichen tat geklagt verfahren aufgrund gesundheitszustands verhandlungsbeginn abgetrennt worden frheren urteil hierzu oben genannte urteil senats heutigen tage str wirtschaftsstrafkammer teilweise besetzung berufsrichter unterschiedliche schffen ttig ergebnis gelangt hinblick weitere geldbergaben wi konkrete zweifel glaubhaftigkeit angaben dortigen mitangeklagten ausrumen lieen entscheidenden stellen beweiswrdigung landgericht pauschal genannte zeit rechtskrftige frhere urteil kammer bezug genommen schon angesichts umfangs bezug genommenen urteils stpo unvereinbar etwa folgende formulierung verdeutlicht soweit kammer alten besetzung frheren mitangeklagten darstellung be stimmter zahlungsflsse gefolgt beruht darauf kammerurteil dargestellten grnden konkrete zweifel blie ben hheren schmiergeldanteil behal ten ua schliet gebotene sachlichrechtliche berprfung beweiswrdigung revisionsgericht bezug genommene weitere urteil gegenstand prfungsschritts darf danach kommt darauf aufgabe revisionsgerichts derart bezug genommene grnde umfangreichen urteil herauszusuchen urteilsfassung vorneherein grundlegende bedenken erffnet landgericht verfahrensrechtlichen pflicht gem stpo freien inbegriff verhandlung geschpften berzeugung entscheiden gengt urteile knnen allenfalls begrenzt rahmen urkundenbeweises entscheidungsfindung beitragen wenigen ausnahmefllen rechtskrftige entscheidung verfahren beschuldigte bindende feststellungswirkung vgl etwa stgb fllen richter grund eigener selbstndiger prfung berzeugung vorhandensein tatbestandsmerkmale gewinnen prfung darf bezugnahme entscheidungen entziehen strafsachen ergangen vgl bghst gilt erst recht bezug genommene entscheidung rechtskrftig iii revision angeklagten unbegrndet landgericht angeklagten wi beihilfe untreue verurteilt recht wegen darstellung beweiswrdigung fall beim freispruch fr sachlichrechtliche revisionsgerichtliche berprfung ausreichend aa angeklagte wi vorwurf teilgestndig eingelassen inhalt einlassung urteil ausfhrlich wiedergegeben danach beteiligte wi schmiergeldabrede wonach auftragssumme zukommen obwohl ttigkeit fr lcs gegenber allenfalls provisionsanspruch hhe auftragssumme dabei klar zuschlag lcs manipulation auftragsvergabe zustande kommen avg ergebnis notwendigkeit finanzierung schmiergeldanteils belastet konnte wusste vermittlungsprovision zustand zuschlag verabredeten kriminellen machenschaften zustande gekommen zudem kmmerte wi anfangs abwicklung zahlungen ber schweiz erhalten eigenen angaben zumindest mio dm jahr bb teilgestndnis fr beihilfe untreue wesentlichen umstnde jenseits zweifelhaften bezugnahme urteil kammer mai belegt beteiligung schmiergeldabrede stellt beihilfe zumindest bedingtem vorsatz erwarteten untreue gesondert verfolgten wi dar schmiergeldforderung kam hhe schmiergeldanteils berteuerten vertragsabschluss schadensumfang umfang gesamtprojekts hhe ca mio dm vereinbarung prozentualen schmiergeldanteils hhe ca mio dm vorgezeichnet lediglich letztlich erheblichen genauen berechnung schlielich eingetretenen untreueschadens hhe rund mio dm kammer konkrete seitenzahlen anlage beigefgten urteils verwiesen vgl verweis berechnungsgrundlagen bghr stpo abs satz bezugnahme bgh wistra schuldumfang eventual vorsatz angeklagten wi erfasst ergibt kenntnis fang projekts umfang schmiergeldabrede wi landgericht sicher auszuschlieen vermochte irrigerweise davon ausgegangen stnden zumindest auftragssumme vermittlungsprovision lasten avg erwirtschaftet wrden zumindest vorsatz bezglich schdigung avg hhe verbliebenen auftragsvolumens hhe rund mio dm fr strafzumessung bliebe ersichtlich auswirkung entgegen auffassung revision angeklagten begegnet annahme untreue lasten avg gesondert verfolgten wi gefrderte haupttat bedenken aa annahme landgerichts unzutreffend gesondert verfolgte verhalten missbrauchalterna tive abs stgb erfllt fr vertragspartner offensichtliche rechtsgeschftliche missbrauch verpflich tungsbefugnis vorliegend wirksamen verpflichtung treugebers gefhrt lediglich treubruchalternative erfllt vgl bgh urt dezember str senat dahin erkennen angeklagte beihilfe missbrauchtatbestand beihilfe treubruchtatbestand stgb verwirklicht vgl bghr stgb abs missbrauch auszuschlieen insoweit gestndige angeklagte geschehen htte verteidigen knnen bb zutreffend landgericht davon ausgegangen abschluss vertrages lcs gesamtpreis mio dm gegenber avg deren geschftsfhrer bestehende vermgensbetreuungspflicht verletzt hierdurch avg ver mgensnachteil hhe rund mio dm hhe vereinbarten schmiergeldaufschlags zugefgt senat urteil heutigen tage str entschieden bildet auftragserlangung bestechung geschftlichen verkehr preis aufgeschlagene betrag lediglich finanzierung schmiergelds dient regelmig mindestsumme beim auftraggeber entstandenen vermgensnachteils sinne abs stgb vermgensbetreuungspflicht gebietet fllen treupflichtige mglichkeit vorteilhaften vertragsschlusses interesse betreuten vermgens nutzt vertrag gnstigeren preis schmiergeldanteil abschliet inwieweit anbieter teurere angebote eingereicht bleibt demgegenber unerheblich vorzuwerfen treupflichtigen fllen abschluss schmiergeldanteil berteuerten vertrages trotz konkreter mglichkeit gnstigeren abschlusses einhergehende verlagerung schmiergeldzahlungen zugunsten geschftsfhrers vertretene gesellschaft vereinbarung entsprechend berhhter zahlungsverpflichtungen dritten vgl bgh aao zutreffend landgericht nachteilsumfang aufgeschlagenen schmiergeldanteil hhe rund mio dm angesetzt vorteile besonders nachdrckliche ge schickte verhandlungen preisgestaltung erreicht ermglichung vergabe auftrags lcs notwendig knnen gegengerechnet gilt insbesondere fr absenkung preises beim los bauteil mio dm rahmen vergabemanipulation kommt allein darauf landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt letztendlich bereit zeitpunkt vertragsschlusses vertrag schmiergeldanteil abzuschlieen deshalb dahinstehen abweichende satz verteidigung blick schmiergeldfinanzierung berhhte kalkulation gesamtpreises ersten angebot lcs verfehlt brigen weist urteil rechtsfehler lasten angeklagten soweit strafma ausma tatschlich empfangenen teilweise bestrittenen schmiergeldzahlungen bedacht genommen worden beruht feststellung allein angefochtenen urteil bercksichtigung bezugnahme entnehmbaren beweiswrdigung iv erwchst verurteilung angeklagten wi rechts kraft senat weist folgendes entgegen auffassung staatsanwaltschaft beweiswrdigung bezug genommenen urteil hinsichtlich konkreten zweifel angaben geldbergabe wi beanstanden fr betrachtet sachlichrechtlich vgl bgh urt dezember str umstand angesichts zeitablaufs krankheitsbedingten einschrnkungen verhandlungsfhigkeit angeklagten gegebenenfalls vorgehen abs stpo rechnung tragen verfahren verurteilung wi bisherigen umfang abschluss finden knnte harms hger gerhardt basdorf raum'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen vorstzlichen vollrausches anfrage gem abs gvg strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen senat beabsichtigt entscheiden verurteilung stgb kommt anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus trotz uneingeschrnkt schuldhaften sichberauschens jedenfalls betracht tter andernfalls sicherungsverwahrung untergebracht mte senat fragt strafsenaten bundesgerichtshofs mglicherweise entgegenstehender rechtsprechung festgehalten grnde landgericht bielefeld angeklagten wegen vorstzlichen vollrausches freiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet hiergegen wendet angeklagte revision verletzung materiellen rechts insbesondere maregelanordnung rgt feststellungen landgerichts liegt beim angeklagten dissoziale persnlichkeitsstrung seit jahrzehnten alkoholabhngig bundeszentralregister befinden fr eintragungen zugrundeliegenden straftaten beging angeklagte soweit gewichtig stets alkoholeinflu mehrjhrige unterbringungen entziehungsanstalt erfolg tattag nahm angeklagte alkohol blutalkoholkonzentration tatzeit betrug zustand mihandelte zechgenossen schlge faust taschenlampe sowie futritte schdelhirntrauma mehrere gesichtsfrakturen erlitt sachverstndig beratene strafkammer geht insoweit rechtsfehlerfrei davon angeklagte trinkbeginn ua zeitpunkt sichberauschens voll schuldfhig rauschtat gefhrliche krperverletzung zustand erheblich verminderter mglicherweise vllig aufgehobener steuerungsfhigkeit begangen voraussetzungen fr gem abs stgb angeordnete sicherungsverwahrung liegen unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb landgericht rechtsfehlerfrei abgelehnt aussicht erfolg verspricht unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb hinweis rechtsprechung strafsenats bundesgerichtshofs nstz begrndung abgelehnt komme betracht tat sichberauschen zustand schuldunfhigkeit verminderten schuldfhigkeit begangen wurde fall sei revision beanstandet maregelentscheidung folgender begrndung ultima ratio sicherungsverwahrung erst angeordnet drfen stgb anwendbar wre anwendbarkeit vorschrift landgericht rechtsirrig verneint sei nmlich anwendung zweifelsgrundsatzes ergebnis gelangt angeklagte wegen mglicher schuldunfhigkeit wegen gefhrlicher krperverletzung wegen vollrausches bestrafen sei prfung maregel angeklagten verhngen strafkammer dubio pro reo annahme festhalten drfen nachteil angeklagten auswirkte angeklagte rauschtat gefhrliche krperverletzung unzweifelhaft zustand verminderten schuldfhigkeit begangen eingangsvoraussetzung stgb zweifelsfreie feststellung stgb erfllt sei festhalten zweifelssatz hinblick schuldspruch rausch tat sei mglicherweise zustand schuldunfhigkeit begangen worden maregelentscheidung stelle verletzung grundsatzes dubio pro reo dar senat hlt vorbringen revision ergebnis fr begrndet argumentation beschwerdefhrers knnte jedoch rechtsprechung bundesgerichtshofs entgegenstehen beschlu mai str nstz strafsenat entschieden unterbringung psychiatrischen krankenhaus anllich verurteilung wegen vollrausches tatrichter davon berzeugt mu vergehen stgb alkoholaufnahme zustand zumindest verminderten schuldfhigkeit begangen worden rechtsprechung strafsenat beschlu dezember str strafsenat beschlsse september str juni str nstz rr erkennende senat beschlu februar str nstz rr angeschlossen schrifttum zugestimmt vgl stree schnke schrder stgb aufl rdn cramer sternberg lieben schnke schrder aao rdn trndle fischer stgb aufl rdn lackner khl stgb aufl rdn genannten rechtsprechung knnte grundsatz entnommen verurteilung wegen vollrausches unterbringung stgb betracht kommt angeklagte vergehen stgb zustand verminderten schuldfhigkeit begangen somit fr unterbringungsanordnung schuldfhigkeitsbeurteilung hinblick rauschtat bedeutung abweichend bgh urteil juli str fr frage unterbringung stgb rauschtaten abgestellt wurde knnte senat folgen aa vergehen vollrausches stgb charakter auffangtatbestandes bghst vollrausch rauschtat besteht innerer zusammenhang zeigt etwa bedeutung rauschtat bedingung strafbarkeit bghst abhngigkeit strafantrag ermchtigung strafverlangen abs stgb regelung abs stgb wonach strafe schwerer darf strafe fr rausch begangene tat angedroht insgesamt zeigt struktur tatbestands gesetzgeber verurteilung wegen vollrausches schrfer gewertet wissen verurteilung wegen rauschtat bgh nstz vollrausch rauschtat besteht vielmehr stufenverhltnis anwendung grundsatzes dubio pro reo rechtfertigt bghst fr rechtsfolgenentscheidung bedeutet angeklagten nachteil dadurch erwachsen darf wegen rauschtat wegen vollrausches verurteilt vgl bgh nstz stv cramer sternberg lieben aao rdn bb wre angeklagte wegen zustand erheblich verminderter schuldfhigkeit begangener gefhrlicher krperverletzung verurteilt worden wre unterbringung stgb mglich jedenfalls sofern zugunsten angeklagten wirkte dadurch ausgeschlossen wegen vollrausches verurteilt cc senat auffassung landgericht reichweite rechtsprechung bundesgerichtshofs wonach unterbringung psychiatrischen krankenhaus anllich verurteilung stgb darauf ankommt alkoholaufnahme zustand zumindest verminderten schuldfhigkeit erfolgt eng gesehen zweifelssatz verkannt anfrage zugrundeliegenden fall mglicherweise sowohl voraussetzungen stgb vgl bghst ff stgb vorliegen htte strafkammer abs stgb maregel vorzug geben mssen angeklagten wenigsten beschwert vgl bghr stgb konkurrenzen brigen senat grundstzliche bedenken rechtsprechung festzuhalten stgb anknpfungspunkt fr anordnung stgb vorausgesetzten sicheren feststellung stgb bghst sichberauschen alkoholaufnahme rauschtat wegen schuldunfhigkeit hinblick rauschtat freigesprochene stgb untergebracht jetzige rechtsprechung begnstigt wegen vollrausches verurteilten rausch hangtter gegenber freigesprochenen unberbrckbarer widerspruch frage mu entschieden auffassung senats boden bisherigen rechtsprechung unterbringung angeklagten stgb mglich senat fragt strafsenaten rechtsprechung senate anfragetenor entgegensteht gegebenenfalls festgehalten maatz kuckein richterin bundesgerichtshof athing verhindert unterschreiben maatz ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mrz strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mrz teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof prof dr fischer richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof dr appl bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklger aytac fatma nurdan rechtsanwalt vertreter nebenklgers ertac justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt aydin revision angeklagten urteil landgerichts wiesbaden april feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts frankfurt main zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen mordes lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt verfahrensrgen sachrge gesttzte revision fhrt aufhebung urteils feststellungen landgerichts sohn haydar onkels angeklagten tatzeit lebte frheren zeitpunkt erschossen worden machte dafr personen umfeld spteren tatopfers ali verantwortlich fhrte feindse lig gespannten lage beiden familien tatabend angeklagte zusammen weiteren neffen deniz sa diskothek eingelassen sa diskothek ali aufsuchen wur hausverbot belegt freunde aufhielt kam halb schlgerei fr sicherungsunternehmen zeugen ttigen trstehern sa wurde hierbei verletzt anwesenheit her beigerufenen polizeibeamten lage klren versuchten drohte angeklagte trstehern worten gibt rache kommen wurde daraufhin platzverweis erteilt angeklagte fuhr telefonische aufforderung haydar zunchst wohnung deniz sa wurde ambulant krankenhaus behandelt begab gemeinsam bruder hakan sa ebenfalls vorfall berichtete beschloss dis kothek fahren sollten trsteher verprgelt legte schusssichere weste nahm baseball keule angeklagte bewaffnete pistole beretta mm gemeinsam brdern sa kickbox veranstalter rufenen ka ebenfalls telefonisch herbeige vermitteln fuhr diskothek fahrt dorthin vereinbarten angeklagte solle aufforderung schusswaffe gebrauch etwa drohen tdliche schsse abfeuern ua diskothek stie mglicherweise zufllig ali telefonierte nachdem ka zeug begrt ging fragte los sei fahr stieg base ball keule mitzunehmen fahrzeug ging sofort aggressiv beschimpfte wobei mglicherweise fr tod sohnes verantwortlich machte beschwichtigend sa ka standen angeklagte br hielten hintergrund diskothek liefen brder freunde entstand gerangel hakan sa wendete wich zurck redete strae beizustehen wurde boden geschlagen stehenden angeklagten richtete trkischer sprache aufforderung bash bash mach mach zieh zieh bedeuten hierauf zog angeklagte pistole hervor lud schoss ttungsabsicht dreimal wurde kurzer entfernung zunchst vorn nachdem abgewandt zweimal hinten getroffen angeklagte gab mindestens weiteren schuss bruder ali ab traf oberarm sodann wandte flucht unmittelbar anschlieenden kampfgeschehen wurde bislang unbe kannten tter erschossen mglicherweise ali schssen angeklagten zunchst zusammengesackt stand lief strecke metern angeklagten her brach erneut zusammen verstarb kurz darauf infolge verletzung zweiten schuss erlitten angeklagte begab platz innenstadt rief bekannten abholen wohnung fahren lie gegenber erwhnte vorfall stunde tat wohnung kurzem aufenthalt verlie wurde festgenommen waffe wurde gefunden untersuchung schmauchspuren ergab angeklagten schmauch anhaftungen fanden schtzen erwarten personen gegeben weiteren ausbreitungsbereich schmauchwolke aufgehalten jedenfalls zwei angeklagten erhobenen verfahrensrgen begrndet zutreffend rgt revision landgericht antrag verteidigung rechtsmedizinischen sachverstndigen prof dr nochmals ergnzend vernehmen unrecht abgelehnt aa sachverstndige sektion leiche getteten ali vorgenommen vernehmung ausgesagt tod sei infolge schusses eingetreten tatopfer hinten getroffen hauptschlagader erffnet treffer sei ali angesichts sofortigen massiven blutverlusts allenfalls sechs zehn sekunden bewusstsein handlungsfhig allenfalls strecke zehn metern laufen knnen spteren zeitpunkt hauptverhandlung wurde sach verstndige dr sch vernommen sagte blutspuren get teten seien entfernung metern ort aufgefunden worden feststellungen zeitpunkt schussabgabe angeklagten befand zeugen darber hinaus unterschiedliche ablufe dargestellt denen auffassung verteidigung laufweg ali schussabgabe geklagten ca metern ergab antrag beantragte verteidigung sachverstndigen prof dr stndigen dr sch hinblick sachver dargelegten neuen tatsachen nochmals verneh men antrag fhrte ergnzende gutachten ergeben ali aufreiung brustarterie fhrenden tdlichen tref fer weder lage sei aufzustehen genannte strecke zurckzulegen landgericht antrag begrndung zurckgewiesen sachverstndige sei beweisthema bereits vernommen worden sei erwarten ergnzende befragung neuen erkenntnissen fhren urteilsgrnden ausgefhrt tdlich sei zweite angeklagten abgegebene schuss ali ausweichbewegung hinten getroffen gutachten sachverstndigen prof dr stehe feststellungen tatablauf ent ansicht ali tdlichen treffer mehr meter laufen knnen sei absolut sehen haltung krperliche bewegung tatopfers seien rekonstruierbar schlagader sei mglicherweise erst laufbewegung aufgerissen berdies sei ali durchtrainierter sportler tdli che schuss knne tatopfer ergebnis rechtsmedizinischen gutachtens erst beim laufen getroffen ua bb zitierten begrndung durfte antrag verteidigung abgewiesen dabei dahinstehen hinblick gutachten sachverstndigen dr sch eingefhrten neuen anknp fungstatsachen beweisantrag vorlag grnden abs satz abs stpo htte abgelehnt knnen jedenfalls gebot aufklrungspflicht deren verletzung revision hilfsweise rgt erhebung beweises gutachten sachverstndigen dr sch eingefhrten tatsachen handelte wesentliche neue anknpfungstatsachen denen sachverstndige prof dr gehrt worden steht entgegen bereits allgemein beweisthema befragt worden soweit landgericht widerspruch ergebnissen beider gutachten dahin gehend relativiert befund sachverstndigen prof dr sei absolut sehen sachverstndige knne bewertung somit geirrt fr beurteilung rele vante tatsachen krperhaltung blutdruck rekonstruierbar seien schpft beweisbehauptung antrags begrndung bersieht sachverstndige obduktion tatopfers vorgenommen lage verletzungen verlauf schusskanle sowie hieraus mglichen rckschlsse krperhaltung opfers position schtzen schussabgabe daher ebenso bekannt umstand tatopfer sportlich durchtrainierten jungen mann handelte soweit landgericht erwogen schuss getroffene schlagader knne erst infolge laufbewegung tatopfers aufgerissen setzte ablehnung beweiserhebung begrndung voraus nachtrgliche erweiterung verletzung fr obduzierenden sachverstndigen erkennbar wre ersichtlich grund sachkunde landgericht erforderlichen sicherheit annahme gelangen konnte angesichts sonstigen beweislage insbesondere unzuverlssigkeit miteinander vielfach unvereinbaren aussagen zeugen berwiegend beiden lager zuzuordnen mangels objektivierbaren beweisergebnissen htte tatrichter aufdrngen mssen beantragten beweis erheben zumal ergnzende befragung sachverstndigen unschwer mglich wre beruhen urteils rechtsfehler ausgeschlossen htte sachverstndige vorhalt ergebnisse gutachtens sachverstndigen dr sch berzeugender wider legbarer begrndung beurteilung festgehalten tatopfer tdlichen schuss keinesfalls meter laufen knnen wre hiermit landgericht gutachten sachverstndigen dr sch fr berzeugend gehalten jedenfalls landgericht festgestellte tatablauf vereinbar rge verletzung stpo greift landgericht rechtsfehlerhaft schweigen angeklagten whrend ermittlungsverfahrens lasten gewertet angeklagte bekunden ua festnahme pauschal geuert vorfall tun ermittlungsverfahren machte berufung schweigerecht angaben hauptverhandlung lie erstmals sache erklrte haydar ali geschossen ua landgericht berzeugung einlassung sei unzutreffend erwgung gesttzt einlassung zutrfe sei erklren weshalb angeklagte wahren ablauf offenbarte nachdem tod erfahren stattdessen untersuchungshaft verblieb ua rechtsfehlerhaft darf beweisanzeichen angeklagten gewertet erst hauptverhandlung sache eingelassen vgl bghst st rspr pauschale uerung angeklagten festnahme vorfall tun teileinlassung zulssige verwertung nachfolgenden schweigens htte anknpfen knnen ausgeschlossen urteil rechtsfehler beruht landgericht berzeugung tterschaft angeklagten beweisergebnisse gesttzt jedoch ihrerseits verfahrensrechtlichen grundlage inhaltlichen ergebnis unsicher senat daher ausschlieen tatrichterliche gesamtwrdigung beweislage rechtsfehler fr angeklagten gnstiger ausgefallen wre weiteren verfahrensrgen kommt betrifft insbesondere rge verstoes abs satz gvg nr stpo insoweit dahin stehen beschluss landgerichts ffentlichkeit entgegen abs satz gvg ausdrckliche begrndung ausgeschlossen worden konkludente bezugnahme unmittelbar vorausgehende protokollierte mitteilung vorsitzenden sehen zeuge erklrt fhle bedroht bitte daher ausschluss ffentlichkeit fr dauer vernehmung hieraus ergab fr verfahrensbeteiligten zuschauer zweifelsfrei grund fr ausschlieung revision aufgeworfenen abgrenzungsfragen absoluten revisionsgrund nr stpo entscheidung strafsenats juni str bghst vorausgehenden anfrageverfahren strafsenaten errtert worden kam letztlich daher dahin stehen vorliegend vergleichbarer ausnahmefall gegeben revision sowie generalbundesanwalt recht darauf hingewiesen landgericht gerichtsbeschluss angeordneten vereidigung zeugen nr stpo verstoen urteil rechtsfehler beruht gleichfalls ergebnis offen bleiben gilt weiterhin soweit landgericht hilfsbeweisantrag verteidigung vernehmung sachverstndigen fr ethnopsychologie urteilsgrnden unrecht begrndung zurckgewiesen beweismittel sei vllig ungeeignet ua offen bleiben schlielich revision gergte versto abs stpo vorliegt sachlichrechtlichen gesichtspunkten begegnet angefochtene urteil rechtlichen bedenken neue tatrichter gegebenenfalls beachten zutreffend generalbundesanwalt darauf hingewiesen errterung spurenbildes hinblick angeklagten gefundenen schmauchspuren lcken aufweist befund schmauchspuren abgabe mindestens vier schssen erwarten festnahme stunde tat angeklagten fanden stand ansicht landgerichts tterschaft entgegen angeklagte zeit gelegenheit genug intensivere schmauchspuren beim schtzen auftreten abwaschen beseitigen ua liegt fr hnde sonstige unbedeckte hautpartien nahe urteil enthlt feststellungen zustand oberbekleidung angeklagten unspezifische gerade spuren aufwies beim schtzen auftreten wre errtern angeklagte kleidung gewaschen kurz darauf erfolgenden festnahme festgestellt wurde begrndung landgericht feststellung mordmerkmals niedrigen beweggrnde gesttzt frei widersprchen motivation angeklagten landgericht ausgefhrt angeklagte grund vorausgegangenen absprache tatopfer schoss feindselige gesinnung ali gegenber eigen gemacht lebensrecht angegriffenen hintan gestellt ua msse dabei offen bleiben angeklagte wissentlich langfristig geplanten rachefeldzug eingebunden anlass vorgehens verletzung deniz sa anwesenheit ali diskothek grund fr streit trstehern tat zuflligen zusammentreffen ali dabei aufflackernder wut ergeben ebd annahme niedriger beweggrnde landgericht darauf gesttzt angeklagte situation ersehen knnen ausfhrung vernnftiger berlegung kaltbltig geplanten racheaktes ging aktuellen anlass wut geredet ua davon ausgehen mssen zusammentreffen ali zufllig erfolgte sei fraglich geklagten motiv blutrache fr tod tat rolle ge spielt ebd angeklagte nichtigem anlass lebensrecht ali gefllig missachtet ua kennen knnen welch tiefer stufe deutschland vorstzliche ttung menschen triftigen grund angesiedelt ebenso blutrache keineswegs derartiger grund anerkannt ua erwgungen schon bedenkenfrei weiteres miteinander vereinbar annahme angeklagte obgleich mglicherweise verprgeln trsteher geplant ttung beliebigen gegners entsprechenden befehl vereinbart landgericht begrndung behauptung gesttzt sei ersichtlich ua verstand fall gerade brigen fehlte landgericht fr mglich gehalten ttungsentschluss spontanen zornaufwal lung ergab fr erwgungen kaltbltigen planung blutrache grundlage neue tatrichter unabhngig davon beteiligung angeklagten ttung ali erwiesen ansieht prfen angeklagte beteiligung schlgerei gem abs stgb schuldig gemacht sache bedarf daher insgesamt neuer verhandlung hinblick besonderheiten verfahrens senat sache schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts frankfurt main zurckverwiesen rissing van saan otten roggenbuck fischer appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb september rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa drr galke beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss landgerichts schwerin mrz unzulssig verworfen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens klgerin tragen gegenstandswert grnde klageabweisende urteil amtsgerichts klgerin oktober zugestellt worden hiergegen november berufung eingelegt begrndungsschrift verbunden wiedereinsetzungsantrag dezember gericht eingegangen berufungsgericht antrag wiedereinsetzung zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen dagegen richtet klgerin erhobene rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde gem abs satz zpo abs nr zpo abs satz zpo statthaft deswegen unzulssig weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs zpo berufungsgericht zutreffend angefhrten rechtsprechung bundesgerichtshofs beschluss februar viii zb njw zip angefochtene entscheidung beanstanden wirksamen fristenkontrolle erforderlichen handlungen eintragung fristenkalender notierung handakten anwalts erledigungsvermerk handakten danach frhestmglichen zeitpunkt unverzglich eingang schriftstcks unmittelbarem zeitlichen zusammenhang vorzunehmen anforderungen entsprach organisation fristenwesens kanzlei prozessbevollmchtigten klgerin insoweit fristen erst nachtrglich berprfung rckgabe akten rechtsanwalt fristenkalender einzutragen unterbrechung birgt schon fr allein deren zeitraum verhltnismig kurz mag vermeidbare gefahr fehlern verstrkt wurde gefahr streitfall dadurch erledigungsvermerke urteilsausfertigung landgericht feststellt bereits eintragung fristen fristenkalender angebracht rechtsbeschwerde rgt falsch vortrag klgerin sowie beiden vorgelegten eidesstattlichen versicherungen widersprechend verfahrensrge mangels nherer bezeichnung mageblichen tatsachen hinreichend ausgefhrt abs abs nr buchst zpo neue tatsachen knnen rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragen schlick wurm drr kapsa galke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil anwz brfg verkndet april boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs erlaubnis fhren fachanwaltsbezeichnung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter seiters sowie rechtsanwlte dr frey dr martini fr recht erkannt berufung urteil senats niederschsischen anwaltsgerichtshofs januar kosten beklagten zurckgewiesen wert berufungsverfahrens festgesetzt rechts wegen tatbestand klger rechtsanwalt fhrt bezeichnung fachanwalt fr arbeitsrecht dezember erteilte beklagte rechtsanwaltskammer klger rge wegen verletzung fortbildungspflicht kalenderjahr bescheid april widerrief beklagte gestattung fhrung fachanwaltsbezeichnung klger jahren fortbildungsverpflichtung nachgekommen sei bescheid klger klage erhoben vorgetragen jahr fnfstndige fortbildung jahr zehnstndige fortbildung absolviert entsprechende nachweise erbracht fr jahr insgesamt zeitstunden fortbildung nachgewiesen anwaltsgerichtshof bescheid beklagten aufgehoben klger allenfalls einmaliger teilweiser erstmaliger versto fortbildungspflicht jahr vorgeworfen knne widerruf rechtfertige klger erforderlichen nachweise zunchst beigebracht sei widerrufsgrund urteil richtet senat zugelassene berufung beklagten beklagte meint rechtmigkeit widerrufsbescheides sei sach rechtslage zeitpunkt erlasses beurteilen zeitpunkt erlasses widerrufsbescheides beklagte davon ausgehen mssen klger fortbildungspflicht nachgekommen nachdem trotz mehrfacher aufforderungen nachweise beigebracht jedenfalls liege ermessensfehler bereits versto nachweispflicht abs fao rechtfertige widerruf beklagte beantragt aufhebung angefochtenen urteils niederschsischen anwaltsgerichtshofs januar klage abzuweisen klger beantragt berufung zurckzuweisen verteidigt angefochtene urteil wegen weiteren einzelheiten vorbringens parteien gewechselten schriftstze nebst anlagen bezug genommen entscheidungsgrnde zulssige berufung bleibt erfolg streitgegenstndliche widerrufsbescheid rechtswidrig verletzt klger rechten satz brao abs satz vwgo senat nimmt bezug grnde entscheidung anwaltsgerichtshofs sieht insoweit weiteren darstellung entscheidungsgrnde ab satz brao satz vwgo hinsichtlich berufungsvorbringens beklagten ergnzend folgendes auszufhren entgegen ansicht berufung anwaltsgerichtshof entscheidung erst gerichtlichen verfahren vorgelegten nachweise ber jahren besuchten fortbildungsveranstaltungen bercksichtigen anfechtungsklagen fr gerichtliche nachprfung verwaltungsakts magebliche beurteilungszeitraum bestimmt materiellen recht angefochtene verwaltungsakt beruht bgh beschluss juni anwz brfg bghz rn legt tatbestandlichen voraussetzungen fr anspruch aufhebung belastenden verwaltungsakts fest bestimmt zeitpunkt erfllt mssen daher tatschliche rechtliche entwicklungen erst abschluss behrdlichen ver waltungsverfahrens eintreten abweichenden beurteilung fhren wrden jeweiligen gerichtlichen entscheidung zugrunde legen materielle recht bercksichtigung zulsst unterscheiden fortbildungspflicht fachanwalts abs satz brao abs fao abs fao hinreichend deutlich ergibt kalenderjahr aufs neue erfllen fachanwalt fortbildungsveranstaltungen umfang mindestens zehn zeitstunden besucht steht erst ablauf jeweiligen jahres fest ndert mehr jahr verstrichen rechtsanwalt jahr mehr fortbilden hinsichtlich tatbestandlichen voraussetzungen abs satz brao kommt weder zeitpunkt abschlusses behrdlichen verwaltungsverfahrens zeitpunkt letzten mndlichen tatsachenverhandlung gerichtlichen verfahren ablauf jeweiligen jahres ausbung abs satz brao vorgesehenen ermessens anwaltskammer dagegen spter eingetretene umstnde bercksichtigen etwa anwalt gelegenheit geben versumte fortbildung folgejahr nachzuholen vgl bgh urteil november anwz brfg njw rn form zeitpunkt erfllung fortbildungspflicht nachgewiesen dagegen frage verfahrensrechts weder bundesrechtsanwaltsordnung fachanwaltsordnung bestimmen hierfr ausschlussfrist vorschrift abs fao erfllung fortbildungsverpflichtung rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen insoweit unergiebig begrndet bringschuld fachanwalts quaas gaier wolf gcken anwaltliches berufsrecht fao rn sagt nachweise behrdlichen gerichtlichen verfahren nachgereicht knnen zustndige rechtsanwaltskammer innerhalb jahres seit kenntnis rechtfertigenden tatsachen ber widerruf entscheiden abs fao spricht entgegen ansicht berufung mglichkeit nachtrglichen nachweises erfllung fortbildungsverpflichtung vorschrift abs fao entbindet kammer davon anbetracht umstnde jeweiligen einzelfalles erforderlichen zumutbaren ermittlungen durchzufhren entscheidungsreife abs fao tritt nmlich erst rechtsanwaltskammer ermittlungen abgeschlossen zudem abs satz fao zwingend notwendige anhrung rechtsanwalts durchgefhrt einrumung frist nachholung versumten fortbildung fristbeginn hinausschieben vgl bgh urteil november anwz brfg njw rn allgemeinem verwaltungsprozessrecht gesamte streitstoff schluss mndlichen verhandlung verwerten gericht entscheidet freien gesamtergebnis verfahrens gewonnenen berzeugung abs satz brao abs satz vwgo anwaltsgerichtshof vorgelegten bescheinigungen berzeugung gewonnen klger fortbildungsveranstaltungen umfang fnf zeitstunden jahre umfang zehn zeitstunden jahre besucht inhaltliche richtigkeit bescheinigungen daraus folgend richtigkeit entsprechenden tatschlichen feststellungen urteils zieht beklagte zweifel versto abs fao folgende pflicht erfllung fortbildungsverpflichtung rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen rechtfertigt fr genommen widerruf abs satz brao wortlaut stellt vorschrift abs satz brao unterlassene fortbildung ab unterbliebenen nachweis hinsichtlich fortbildungspflichten verweist abs satz brao berufsordnung fachanwaltsordnung entgegen ansicht beklagten abs fao gesondert geregelte nachweispflicht teil fortbildungspflicht gegenteiliges ergibt abs satz fao bestimmung regelt anforderungen fortbildungsveranstaltungen prsenzform durchgefhrt voraussetzung dafr fortbildung sinne fao anerkannt knnen nachweis durchgngigen teilnahme erbracht nachweis handelt anwalt erbringenden nachweis erfllung fortbildungsverpflichtung abs fao anforderung fortbildungsveranstaltung entspricht fortbildungsveranstaltung abs satz fao beschriebenen anforderungen entbindet anwalt teilgenommen pflicht abs fao fortbildungen form abs satz fao fortbildung nachweis unterscheiden gleiches gilt fr fortbildungen abs satz fao mglich ergnzend gilt allerdings vorschrift brao ber satzungskompetenz satzungsversammlung bundesrechtsanwaltskammer vgl brao abs nr lit brao berufsordnung fachanwaltsordnung jedoch voraussetzungen fr verleihung fachanwaltsbezeichnung sowie verfahrung erteilung rcknahme widerrufs erlaubnis regeln jedoch zustzliche widerrufsgrnde ebenso erteilung erlaubnissen fhren fachanwaltsbezeichnungen vgl hierzu bgh beschluss mai anwz bghz ff bedarf widerruf gesetzlichen grundlage findet abs satz brao jedoch fachanwaltsordnung auerhalb abs satz brao gesetzten grenzen entgegen ansicht berufung bleibt versto beibringungspflicht abs fao folgenlos allein widerruf erlaubnis fhren fachanwaltsbezeichnung geknpft vorschrift abs fao brdet rechtsanwalt feststellungslast hinsichtlich erfllung fortbildungspflicht voraussetzungen widerrufs erfllt berzeugung gerichts kammer feststellen lsst rechtsanwalt vorgeschriebenen fortbildungen absolviert weist rechtsanwalt erfllung fortbildungspflicht erst klageverfahren kammer widerrufsbescheid zurckzunehmen kosten hauptsache erledigten rechtsstreits htte jedoch rechtsanwalt tragen htte vorliegenden fall verfahren knnen versto nachweispflicht schlielich rge brao gegebenenfalls anwaltsgerichtlichen manahme brao geahndet kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo festsetzung streitwerts abs brao abs gkg verfahren fhren fachanwaltsbezeichnungen betreffen setzt senat streitwert regelmig fest vgl bgh urteil november anwz brfg njw rn umstnde vorliegenden fall abweichen praxis erfordern knnten ersichtlich kayser lohmann frey seiters martini vorinstanz agh celle entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zb juni handelsregistersache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg gmbhg abs willenserklrung empfnger sitz ausland zugegangen beurteilt ortsrecht abgabeorts pflicht registergerichts amtsermittlung famfg besteht entweder formalen mindestanforderungen fr eintragung erfllt begrndete zweifel wirksamkeit eintragung angemeldeten erklrungen richtigkeit mitgeteilten tatsachen bestehen bgh beschluss juni ii zb olg hamburg ag hamburg ii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dr bergmann richter dr strohn richterinnen caliebe dr reichart sowie richter sunder beschlossen rechtsmittel antragstellers beschluss zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg mai zwischenverfgung amtsgerichts hamburg registergericht februar aufgehoben amtsgericht registergericht hamburg angewiesen antragsgem amtsniederlegung geschftsfhrers handelsregister hrb einzutragen wert rechtsbeschwerdeverfahrens gem abs famgkg festgesetzt grnde antragsteller handelsregister alleiniger geschftsfhrer gmbh eingetragen smtliche geschftsanteile gmbh inc frherem sitz kalifor nien usa gehalten deren gesetzlicher vertreter handelsregister mitgeteilt worden telefaxschreiben november gesendet dezember telefaxnummer inc erklrte antragsteller amt geschftsfhrer wirkung ab eintragung handelsregister niederzulegen telefaxschreiben dezember besttigte firma inc telefaxnummer amts niederlegungserklrung erhalten schreiben sitz us gesellschaft kalifornien angegeben antragsteller beantragt amtsniederlegung handelsregister einzutragen amtsgericht registergericht eintragung zwischenverfgung februar davon abhngig gemacht gem abs gmbhg urkunde ber zugang amtsniederlegungserklrung vertretungsberechtigten gesellschafterin vorgelegt telefaxschreiben hlt amtsgericht fr ausreichend aufgefhrte anschrift gesellschafterin gesellschafterliste verzeichneten geschftssitz bereinstimme vertretungsnachweis vorliege empfangsbesttigung mitarbeiters gesellschafterin ohnehin nachweis zugangs vertretungsberechtigten organ gesellschafterin ausreiche beschwerde antragsteller weiteres telefaxschreiben mrz vorgelegt heit inc sei umgezogen tele faxnummer beibehalten beschwerdegericht beschwerde zurckgewiesen dagegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde antragstellers ii rechtsbeschwerde gem abs famfg statthaft brigen zulssig sache erfolg beschwerde antragstellers zwischenverfgung amtsgerichts februar zulssig abs satz famfg begrndet amtsgericht darf eintragung amtsniederlegung antragstellers handelsregister zwischenverfgung aufgefhrten nachweisen abhngig beschwerdegericht gegenteilige auffassung folgt begrndet knne offen bleiben urkundlicher nachweis ber zugang amtsniederlegungserklrung abs gmbhg fall vorzulegen sei zweifel richtigkeit einzutragenden tatsache bestnden zweifel seien gegeben telefaxbesttigung reiche schon deshalb nachweis zugangs amtsniederlegungserklrung darin anschrift gesellschafterin gesellschafterliste angegeben sei antragsteller diskrepanz einreichung unterlage erklrt reiche erklrung empfangsbereich gesellschafters gelangt sei mglichkeit gehabt davon kenntnis nehmen wegen bedeutung amtsniederlegung msse vielmehr sichergestellt gem abs gmbhg nachgewiesen gesellschafter zustndige vertretungsorgan inc erklrung erhalten ausfhrungen halten rechtlicher prfung stand zutreffend beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen niederlegung amtes gmbh geschftsfhrers wirksam mindestens gesellschafter zugegangen bgh urteil september ii zr bghz weder bestimmte form wichtigen grund erfordert bgh urteil februar ii zr bghz amtsniederlegung aufschiebend bedingt eintragung handelsregister erklrt worden steht wirksamkeit ebenfalls entgegen olg zweibrcken gmbhr wachter gmbhr jeweils beschwerdegericht zugang ebenso nachweis zugangs amtsniederlegungserklrung berhhte anforderungen gestellt aa registergericht pflicht darber wachen eintragungen handelsregister gesetzlichen erfordernissen tatschlichen rechtslage entsprechen bgh urteil juni iii zr bghz dabei verpflichtet verwickelte rechtsverhltnisse zweifelhafte rechtsfragen klren rgz dadurch wrden registergerichte berlastet bestnde gefahr handelsregistereintragungen unangemessene zeit blockiert wrden pflicht amtsermittlung famfg besteht vielmehr entweder formalen mindestanforderungen fr eintragung erfllt begrndete zweifel wirksamkeit eintragung angemeldeten erklrungen richtigkeit mitgeteilten tatsachen bestehen vgl bayoblg db gmbhr olg dsseldorf gmbhr olg mnchen wm paefgen ulmer habersack winter gmbhg rn ff altmeppen roth altmeppen gmbhg aufl rn ff oetker henssler strohn gesellschaftsrecht gmbhg rn nedden boeger schulte bunert weinreich famfg aufl rn ff bahrenfuss steup famfg rn ff bb steht danach umfang ermittlungsttigkeit grundstzlich pflichtgemen ermessen registerrichters beschwerdegerichts rechtsbeschwerdegericht berprfen vorinstanzliche gericht grenzen ermessens berschritten insbesondere berechtigten grund inhaltliche bedenken eintragung gesehen danach auffassung beschwerdegerichts rechtsfehlerhaft antragsteller ausreichend dargelegt amtsniederlegungserklrung einzigen gesellschafterin nmlich gmbh inc zugegangen abgesehen aufschiebenden bedingung wirksam geworden sei frage antragsteller amt geschftsfhrer wirksam niedergelegt beurteilt deutschem recht geht inneren beziehungen gmbh grundstzlich deutschem recht richten vgl bgh urteil oktober ii zr bghz rn ff trabrennbahn personalstatut gesellschaft beantworten fragen wer gesetzlicher vertreter bgh urteil mai vii zr bghz urteil november iii zr bghz mnchkomm bgb kindler aufl intgesr rn weise gesetzliche vertreter amt niederlegen frage amtsniederlegungserklrung amerikanischen gesellschafterin deren sitz kalifornien zugegangen richtet ebenfalls deutschem recht fr zugang willenserklrung kommt ortsrecht zugangsorts dasjenige abgabeorts erman hohloch bgb aufl art egbgb rn mnchkommbgb spellenberg aufl art egbgb rn ff danach entscheidend erklrung deutschland abgegeben worden entgegen auffassung beschwerdegerichts gelten fr amtsniederlegungserklrung gmbh geschftsfhrers gegenber gesellschafter allgemeinen regeln ber zugang willenserklrungen amtsniederlegungserklrung erhebliche folgen fr gesellschaft gesellschafter rechtfertigt zugangsvoraussetzungen verschrfen willenserklrungen knnen groer wichtigkeit deshalb gesetzlichen grundstze fr zugang frage gestellt wrden amtsniederlegungserklrung abwesenden abgegeben gem abs satz bgb zugang wirksam zugegangen sinne willenserklrung bereich empfngers gelangt normalen verhltnissen mglichkeit inhalt erklrung kenntnis nehmen st rspr etwa bgh urteil januar xii zr njw dabei gengt erklrung ber empfnger bereitgestell ten telefaxanschluss bermittelt fall geht erklrung empfnger druckvorgang empfangsgert abgeschlossen empfnger kenntnisnahme mglich verkehrsanschauung erwarten bgh urteil januar xii zr njw grundstzen gengte amtsniederlegungserklrung telefaxanschluss gesellschafterin geschickt worden funktion deren unternehmen unerheblich jedenfalls bestand fr gesetzlichen vertreter us gesellschaft mglichkeit schriftstck kenntnis nehmen angesichts inhalts mitteilung herewith like to inform you that resign from my office as managing director of gmbh with effect from the date my dismissal is registered with the commercial register hamburg germany stand erwarten schriftstck gesetzlichen vertreter inc weitergeleitet wrde entgegen auffassung beschwerdegerichts bestehen etwa deshalb beachtliche zweifel zugang amtsniederlegungserklrung derzeitige anschrift gesellschafterin gesellschafterliste vermerkten anschrift bereinstimmt reicht briefkopf gesellschafterin deren umzug angezeigt mitgeteilt telefaxnummer tragsteller erklrung bermittelt gleich geblieben sei beschwerdegericht anhaltspunkte dafr aufgezeigt erklrung un richtig ren inc inc wirklichkeit frhe identisch bedenken ordnungsgemen zugang ergeben schlielich daraus zweifel darber bestehen wer gesetzlicher vertreter inc gegebenenfalls alleinvertretung entgegennahme willenserklrungen abs satz gmbhg stattfindet wer gesetzlicher vertreter us gesellschaft gegebenenfalls alleinvertretungsmacht richtet personalstatut gesellschaft recht staates kalifornien person gesetzlichen vertreters kommt entscheidend beschwerdegericht angenommen bestehe widerspruch erklrung gegenber registergericht treter sei gesetzlicher ver inc inhalt telefaxschreibens mrz wonach amtsniederlegungserklrung to the legal representatives of our company mehrere gesetzliche vertreter weitergeleitet worden sei widerspruch begrndet bercksichtigung beschrnkten prfungspflicht registergerichts beschwerdeverfahren beschwerdegerichts beachtlichen zweifel wirksamkeit amtsniederlegung erklrung ber telefaxanschluss us gesellschaft deren machtbereich gelangt weiteres davon ausgegangen entgegennahme derartigen erklrung befugten personen davon kenntnis genommen jedenfalls htten kenntnis nehmen knnen antragsteller sachlage aufzugeben vertretungsverhltnisse amerikanischen gesellschaft darzulegen bersteigt rahmen eintragung amtsniederlegung geschftsfhrers gebotenen registerrechtlichen prfung cc rechtsfehlerhaft annahme beschwerdegerichts antragsteller abs gmbhg erforderlichen urkunden nachweis zugangs amtsniederlegungserklrung vorgelegt abs gmbhg abs hgb anmeldung niederlegung geschftsfhreramtes elektronisch einzureichenden urkunden ber beendigung vertretungsbefugnis urschrift ffentlich beglaubigter abschrift beizufgen rechtsprechung schrifttum umstritten regelmig urkundliche nachweis zugangs niederlegungserklrung gehrt bayoblgz olg naumburg nzg olg dsseldorf nzg olg hamm gmbhr oetker henssler strohn gesellschaftsrecht gmbhg rn nachweis jedenfalls vorzulegen zweifel zugang bestehen olg frankfurt main zip wachter gmbhr lohr dstr zllner noack baumbach hueck gmbhg aufl rn altmeppen roth altmeppen gmbhg aufl rn derartiger nachweis fall verlangt darf wohl scholz uwe schneider gmbhg aufl rn paefgen ulmer habersack winter gmbhg rn frage braucht entschieden antragsteller urkunden vorgelegt fr eintragungsverfahren gebotenen nachweis zugangs amtsniederlegungserklrung ausreichen zugang erklrung ergibt fr eintragung ausreichenden gewissheit einerseits telefax sendebericht dezember ber versendung erklrung inc telefaxnummer andererseits tele faxbesttigung us gesellschaft dezember gesendet telefax anschluss unterzeichnet sachlage antragsteller verlangt weiteren urkundlichen nachweis ber zugang amtsniederlegungserklrung beizubringen bergmann strohn reichart caliebe sunder vorinstanzen ag hamburg entscheidung hrb olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet juli herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja eugvvo art nr bgb beteiligt mitgliedstaat eu ansssiger broker gehilfe vorstzlich sittenwidrigen schdigung anlegers deutschen gewerblichen terminoptionsvermittler berweist anleger folge unerlaubten handlung vermittlers anlagekapital deutschland gefhrten konto broker fr gerichtete schadensersatzklage internationale zustndigkeit deutschen gerichte gegeben besteht unerlaubte handlung vermittlung optionsgeschften fr anleger aufgrund berhhter gebhren vermittlers chancenlos handelt broker vermittler zugang brse erffnet gehilfenvorsatz vermittler erhobenen gebhren kennt aufgrund kenntnis frherer missbrauchsflle wei fr vermittler groer anreiz besteht geschftliche berlegenheit schaden anlegers auszunutzen geschftsmodell gleichwohl berprfung unterzieht bgh urteil juli xi zr olg dsseldorf lg dsseldorf xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger dr matthias fr recht erkannt revision beklagten grund schlussurteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger deutscher wohnsitz deutschland verlangt beklagten britischen brokerunternehmen sitz london schadensersatz wegen verlusten zusammenhang brsentermin optionsgeschften englischen finanzaufsicht unterliegende beklagte bietet neben institutionellen kunden privatkunden execution clearingdienste fr handel derivaten privatkunden knnen ber vermittler handelsauftrge einreichen beklagten abgewickelt vermittler folgenden einstellung geschftsttigkeit november ber deutsche aufsichtsrechtliche erlaubnis selbstndiger finanzdienstleister verfgte geschftsbeziehung beklagten lag introducing broker agreement bezeichnetes abkommen zugrunde prambel zweck verfolgte eintrgliches brokergeschft aufzubauen beklagte erdenkliche untersttzung entwicklung geschfts geben fr geworbenen kunden einzelkonten einzurichten auftrag gegebenen transaktionen abzuwickeln verpflichtet grtmgliche anstrengungen unternehmen beklagten kunden zuzufhren dabei aufsichts privatrechtliche pflichten einzuhalten nr abkommens verbindung anhang beklagte kundenkonten broker kommission auszuhandelnden hhe belasten kommissionskonto vergtung nettokommissionen fr transaktionen gutschreiben soweit betrag us dollar berstiegen klger schloss juli formularmigen geschftsbesorgungsvertrag ber durchfhrung brsentermin optionsgeschften vermittlung brokereinzelkontos verpflichtete preisaushang vertrag beigefgt klger fr einschuss dienstleistungsgebhr hhe sowie options futuregeschften gewinnbeteiligung hhe realisierten quartalsgewinne zahlen ferner schuldete fr kauf verkauf option futures halfturn commission us dollar hiervon jeweils ca us dollar erhalten schlielich klger share dealing gebhr hhe kurswertes mindestens us dollar je transaktion pro kauf bzw verkauf entrichten us dollar erhalten zusammenhang abschluss geschftsbesorgungsvertrages unterzeichnete klger private customer dealing agreement handelsvereinbarung fr privatkunden berschriebenes vertragsformular beklagten erffnete durchfhrung geschfte beklagten konto fr klger berwies deutschland gefhrten konto beklagte insgesamt beklagte fhrte vermittelten optionsgeschfte berwies klger zeit mai oktober insgesamt zurck bertragung kontoguthabens brokerunternehmen erhielt klger sem januar april insgesamt weitere differenzbetrag eingezahlten kapital zuzglich zinsen vorgerichtliche kosten macht klage geltend wobei zahlungsbegehren deliktische schadensersatzansprche insbesondere wegen beteiligung beklagten vorstzlichen sittenwidrigen schdigung sttzt beklagte sache entgegengetreten zudem fehlende zustndigkeit deutscher gerichte gergt landgericht klage mangels internationaler zustndigkeit deutschen gerichte unzulssig abgewiesen berufungsgericht grunde fr gerechtfertigt erklrt verfahren wegen schadenshhe landgericht zurckverwiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsinstanz interesse wesentlichen ausgefhrt klage sei zulssig grunde gerechtfertigt internationale zustndigkeit deutscher gerichte ergebe art nr eugvvo handlungsort beklagten last gelegten delikts befinde deutschland beklagte msse anwerbung klgers deutschland unterlassene risikoaufklrung zurechnen lassen art nr eugvvo entfalte sperrwirkung inhalts deliktische ansprche vertraglichen ansprchen konkurrierten gerichtsstand erfllungsorts geltend gemacht knnten entscheidung ber deliktische ansprche richte gem art egbgb deutschem recht gem bgb klger beklagte anspruch schadensersatz klger vorstzlich sittenwidrig geschdigt pflichtwidrig kenntnisse vermittelt lage versetzt htten umfang verlustrisikos verringerung gewinnchance aufschlge optionsprmie richtig einzuschtzen beklagte vorstzlichen sittenwidrigen schdigung klgers beteiligt mittterschaft anstiftung beihilfe qualifizieren sei knne dahinstehen objektiven voraussetzungen gemeinschaftlichen handelns lgen beklagte vertraglicher grundlage dauerhaft zusammengearbeitet zugang londoner brse erffnet zudem wirtschaftlichen erfolg sittenwidrigen handelns partizipiert objektive tatbeteiligung sei zumindest bedingt vorstzlich erfolgt beklagte zumindest augen aufdrngenden bedenken verschlossen gewissenlos leichtfertig vermittelten auftrge klgers nachteil ausgefhrt gefahr geschftliche berlegenheit gegenber klger sittenwidriger weise missbrauche fr beklagte hand gelegen extremen verlustrisiken optionsgeschften hohen gebhrenaufschlgen optionsprmie gekannt klar mssen bekannten zumindest bewusst kenntnis genommenen gebhren klger geschuldet hohen anreiz geboten htten geschftliche berlegenheit missbrauchen beklagte eigene schutzmanahmen ergriffen insbesondere vorgehen berprft sei ersichtlich aufsichtsrechtlichen verfahren anhngig seien rechtfertige rckschlsse methoden beklagte nachgeschaltetes brokerunternehmen ordnungsgeme aufklrung vertrauen drfen vertrauensgrundsatz gelte zugunsten desjenigen aufdrngenden beteiligung unerlaubten handlung gewissenlos leichtfertig augen verschlossen anspruch klgers sei gem abs bgb gemindert allenfalls fahrlssige grob leichtfertige verhalten klgers fhre gegenber vorstzlichen sittenwidrigen schdigung beklagte krzung schadensersatzanspruches hhe schadens bisher nachvollziehbar dargelegt sei sei verfahren gem abs satz nr zpo landgericht zurckzuverweisen ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung wesentlichen punkt stand berufungsgericht jedenfalls ergebnis recht zulssigkeit klage ausgegangen revisionsverfahren amts wegen prfende vgl bghz ff tz senatsurteil mrz xi zr wm tz verffentlichung bghz vorgesehen bgh urteil mrz vi zr wm tz jeweils internationale zustndigkeit deutscher gerichte gem art nr verordnung eg nr rates dezember ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen abl eg nr januar berichtigt abl eg nr november folgenden eugvvo recht bejaht vorschrift person beklagte wohnsitz hoheitsgebiet mitgliedstaates mitgliedstaat gericht ortes schdigende ereignis einge treten verklagt unerlaubte handlung ansprche handlung gegenstand verfahrens bilden ort fr begrndung schadensersatzpflicht betracht kommende ereignis stattgefunden ort identisch ereignis schaden entstanden beklagte wahl klgers sowohl ort schaden eingetreten erfolgsort ort urschlichen geschehens handlungsort verklagt vgl eugh urteile november rs slg tz mines de potasse alsace mrz rs slg tz shevill september rs slg tz marinari juni rs slg tz kronhofer juli rs riw tz zuid chemie bv zustndigkeit hngt davon ab tatschlich unerlaubte handlung begangen wurde schlssige behauptung erforderlichen tatsachen klger reicht feststellung tatsachen erst begrndetheit klage erforderlich vgl bghz tz bgh urteile november vi zr wm tz mrz vi zr wm tz jeweils aa berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen klger schadenshaftung unerlaubter handlung sinne art nr eugvvo geltend macht verordnungsautonom auszulegende begriff unerlaubten handlung umfasst klagen denen schadenshaftung geltend gemacht vertrag sinne art nr eugvvo anknpft begriff vertrags wiederum bezieht freiwillig gegenber person eingegangene verpflichtungen eugh urteile september rs slg tz tacconi januar rs slg tz engler jeweils gemessen hieran bildet unerlaubte handlung gegenstand vorliegenden verfahrens klger verlangt ersatz vermgensschadens vermittlung vornherein chancenloser brsentermingeschfte vorstzlich vorstzlicher beteiligung beklagten zugefgt vgl senatsurteil mrz xi zr wm tz ff verffentlichung bghz vorgesehen knpft klage entscheidend parteien geschlossene handelsvereinbarung geltend gemachte teilnehmerhaftung beklagten ausdruck schwierigkeiten erfllung handelsvereinbarung folgenden verpflichtung auftreten knnen vgl hierzu generalanwalt darmon schlussantrge juni rs slg tz kalfelis mageblichen umstnde fr beurteilung frage beklagte vorstzlichen unerlaubten handlung haftungsrelevanter weise vorstzlich beteiligt stehen vielmehr zusammenhang tatschlichen verhalten beklagten geschftsbeziehung geschlossenen abkommen klger beteiligt bb auslegung somit anwendbaren art nr eugvvo regelungszweck bercksichtigen vorschrift trgt rechtsprechung gerichtshofes europischen gemeinschaften folgenden eugh nahezu gleichlautenden vorgngerregelung art nr bereinkommens september ber gerichtliche zustndigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen bgbl ii ff folgenden eugv umstand rechnung streitigkeiten ber unerlaubte handlungen art nr eugvvo zustndigen gerichten besonders enge beziehung besteht grnden geordneten rechtspflege sachgerechten prozessgestaltung zustndigkeit gerichte rechtfertigt vgl eugh urteile november rs slg tz ff mines de potasse alsace januar rs slg tz dumez france tracoba mrz rs slg tz shevill september rs slg tz marinari juni rs slg tz kronhofer erwgung fr auslegung eugvvo mageblich vgl erwgungsgrund eugvvo eugh urteil juli rs riw tz zuid chemie bv liegt annahme zugrunde gericht ortes schdigende ereignis eingetreten insbesondere wegen nhe streitgegenstand leichteren beweisaufnahme regel besten lage rechtsstreit entscheiden vgl eugh urteil juli rs riw tz zuid chemie bv art nr eugvvo rahmen zustndigkeitssystems eugvvo ausnahmecharakter grundstzlich eng auszulegen eugvvo baut art abs begrndeten allgemeinen zustndigkeit gerichte mitgliedstaates beklagte wohnsitz schliet art abs anwendung nationaler bestimmungen gerichtsstnde wohnsitz klgers gegenber beklagten begrnden wohnsitz hoheitsgebiet mitgliedstaates vgl eugh urteile januar rs slg tz dumez france tracoba september rs slg tz marinari besonderen zustndigkeitsregelungen art nr eugvvo daher enge auslegung geben ber ausdrcklich verordnung vorgesehenen flle hinausgeht eugh urteile september rs slg tz kalfelis januar rs slg tz dumez france tracoba juni rs slg tz kronhofer insbesondere erstreckung klger erffneten wahlmglichkeiten ber rechtfertigenden besonderen umstnde hinaus fhren darf andernfalls wrde art abs eugvvo aufgestellte allgemeine grundsatz zustndigkeit gerichte mitgliedstaates hoheitsgebiet beklagte wohnsitz unterlaufen ergebnis ber ausdrcklich vorgesehenen flle hinaus zustndigkeit gerichte klgerwohnsitz anerkannt verordnung auer ausdrcklich vorgesehenen fllen ablehnend gegenber steht vgl eugh urteile september rs slg tz marinari juni rs slg tz ff kronhofer insbesondere darf auslegung art nr eugvvo zustndigkeit fhren ungewissen umstnden abhngt ziele verordnung zuwiderliefe nmlich rechtsschutz gemeinschaft ansssigen personen dadurch strken klger schwierigkeiten festzustellen vermag gericht anrufen fr verstndigen beklagten erkennbar gericht verklagt vgl eugh urteil juni rs slg tz kronhofer mastben auffassung berufungsgerichts gefolgt internationale zustndigkeit deutscher gerichte knne handlungsort sinne art nr eugvvo gesttzt bedarf entscheidung berufungsgericht schdigende ttigkeit deutschland beklagte vorstzlich beihilfe geleistet beklagten zustndigkeitsrechtlich zugerechnet stndige rechtsprechung erkennenden senats zpo vgl senatsurteile februar xi zr wm november xi zr wm mrz xi zr wm tz verffentlichung bghz vorgesehen art nr eugvvo bertragen frage rahmen deliktsgerichtsstandes art nr eugvvo grenzberschreitenden beteiligung mehrerer unerlaubten handlung fr bestimmung ortes schdigende ereignis eingetreten wechselseitige handlungsortzurechnung zulssig umstritten bejahend mankowski magnus mankowski brussels regulation art rn baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl eugvvo art rn geimer geimer schtze europisches zivilverfahrensrecht aufl art rn musielak stadler zpo aufl eugvvo art rn thomas putzo htege zpo aufl eugvvo art rn verneinend lg mnchengladbach urteil februar ff schlosser eu zivilprozessrecht aufl eugvvo art rn rauscher leible europisches zivilprozessrecht aufl brssel vo art rn zweifelnd mnchkommzpo gottwald aufl eugvo art rn wagner gess njw art nr eugv weller iprax ff frage offen bleiben internationale zustndigkeit deutscher gerichte gem art nr eugvvo nmlich jedenfalls deshalb gegeben erfolgsort deutschland liegt schlssigen vortrag klgers vermgensschaden klage ersetzt verlangt guthaben sei nem kreditinstitut deutschland gefhrten girokonto eingetreten infolge beihilfe beklagten verbten vorstzlichen sittenwidrigen schdigung angelegte kapital beklagte berwiesen aa begriff erfolgsortes sinne art nr eugvvo aufgrund ausnahmecharakters vorschrift rechtsprechung eugh restriktiv ausgelegt vgl eugh urteile januar rs slg tz dumez france tracoba september rs slg tz marinari wohnsitz klgers vermgensmittelpunkt entscheidung eugh gerichtsstnden kapitalanlagedelikten urteil juni rs slg tz kronhofer bereits deshalb erfolgsort angesehen klger verlust vermgensbestandteilen mitgliedstaat finanzieller schaden entstanden urteil lag allerdings wesentlich sachverhalt vorliegenden fall zugrunde unerlaubte handlung erst berweisung anlagekapitals konto wohnsitz anlegers ausland gefhrtes konto verbt wurde vgl ogh beschluss april junker zzpint entscheidung eugh entnehmen umstnden erfolgsort durchaus wohnsitzstaat klgers gelegen vgl hein iprax musielak stadler zpo aufl eugvvo art rn rauscher leible europisches zivilprozessrecht aufl brssel vo art rn ferner blobel eulf huber iprax fall klger vortrag zufolge anlagekapital erst folge unerlaubten handlung deutschland gefhrten girokonto beklagte berwiesen unerlaubte handlung verursachte minderung kontoguthabens fr bestimmung erfolgsortes mageblichen schaden darstellt klger macht wesentlichen geltend beklagte bedingt vorstzlich zumindest gehilfin geschftsmodell beteiligt darauf angelegt sei ausschlielich eigenen vorteil dienenden hohen gewinnerzielung mglichst viele geschfte vermitteln fr anleger aufgrund gebhrenhhe struktur vornherein chancenlos seien geschftsmodell vornherein bewusst darauf abzielt uninformierte leichtglubige menschen sittenwidriger ausnutzung gewinnstrebens leichtsinns geschftspartner gewinnen deren kosten bereichern vgl senatsurteile februar xi zr wm november xi zr wm mrz xi zr wm tz verffentlichung bghz vorgesehen seiten anlegers kenntnisrckstand voraussetzt vernnftig denkender anleger geldanlage eingelassen htte erweist bereits anleger veranlasste berweisung anlagekapitals deliktserfolg gerichtsstandsbegrndender erfolgsort sinne art nr eugvvo ort minderung kontoguthabens vgl junker zzpint mankowski magnus mankowski brussels regulation art rn ders riw rauscher leible europisches zivilprozessrecht aufl brssel vo art rn musielak stadler zpo aufl eugvvo art rn bb auslegung art nr eugvvo entspricht zustndigkeitssystem eugvvo ausnahmecharakter art nr eugvvo fhrt kapitalanlagedelikten vorliegenden art abweichung grundregel art abs eugvvo regelmig gerichtsstand wohnsitzstaat anlegers aufgrund unterstellten unerlaubten handlung beklagten unmittelbar schaden wohnsitzstaat klgers belegenen vermgens verursacht gerechtfertigt gem art nr eugvvo zustndige gericht fllen vorliegenden art erforderliche nhe streitgegenstand fr geordnete rechtspflege sachgerechte prozessgestaltung erforderlich gilt insbesondere fr gesichtspunkt beweisnhe etwa ber inhalt gesprchen vermittler anleger ber ausma hhe schadens beweis erhoben drften selten zeugen benannt gesprchen anlagevermittler anleger wohnsitzstaat zugegen vgl hein iprax kiethe njw mankowski riw gesichtspunkt vorhersehbarkeit zustndigen gerichts erfordert auslegung art nr eugvvo fr brokerunternehmen beklagte vermittlern mitgliedstaaten zusammenarbeitet ausrichtung gewerblichen ttigkeit staaten auslndische mrkte erschliet vorhersehbar weise geworbene anleger berweisung anlagegeldern gegebenenfalls selbstschdigende vermgensverfgungen heimatstaaten treffen vgl hein iprax mankowski magnus mankowski brussels regulation art rn muir watt rev crit dr pr rn cc vorlage eugh vorabentscheidung ber auslegung art nr eugvvo erforderlich richtige auslegung verordnung dargelegten grnden derart offenkundig fr vernnftigen zweifel raum bleibt vgl bghz senatsurteil februar xi zr wm tz jeweils entscheidung finanzielle verluste anlegers heimatstaat eingetreten rahmen art nr eugvvo nationalen gerichten obliegt rechtsprechung eugh anerkannt vgl eugh urteil februar rs slg tz dfds torline rechtsfehlerhaft hingegen begrndung berufungsgericht klage grunde fr gerechtfertigt erklrt rechtlich beanstanden allerdings berufungsgericht beurteilung deutsches deliktsrecht zugrunde gelegt vgl senatsurteil mrz xi zr wm tz ff verffentlichung bghz vorgesehen rechtsfehlerfrei auffassung berufungsgerichts klger vermittlung vornherein chancenlosen brsentermin optionsgeschfte vorstzlich sittenwidrig geschdigt aa vermittler haftet wegen vorstzlicher sittenwidriger schdigung gem bgb geschftsmodell darauf angelegt fr anleger chancenlose geschfte ausschlielich eigenen vorteil vermitteln vermittler geht allein darum hohe gewinne erzielen mglichst viele geschfte realisiert fr anleger aufgrund berhhter gebhren aufschlge chancenlos geschftsmodell zielt vornherein ganz bewusst darauf ab uninformierte leichtglubige menschen sittenwidriger ausnutzung gewinnstrebens leichtsinns geschftspartner gewinnen kosten bereichern senatsurteil mrz xi zr wm tz verffentlichung bghz vorgesehen bb haftungsvoraussetzungen rechtsfehlerfreien feststellungen berufungsgerichts erfllt verlangten gebhren brachten chancen risiko verhltnis gleichgewicht dadurch verminderte gewinnchance zunehmender anzahl optionsgeschfte belieben steigern konnte abnehmen einzelnen optionskontrakte anknpfende halfturn commission jeweils us dollar fr kauf verkauf share dealing gebhr mindestens us dollar je transaktion pauschale dienstleistungsgebhr fr einschuss zustzliche ige gewinnbeteiligung anfallenden etwaigen quartalsgewinn machten fr fall einzelne geschfte gewinn abwarfen fr gesamtinvestition chance positive ergebnisse uerst unwahrscheinlich lieen weitgehenden verlust eingesetzten mittel gut sicher erscheinen revision beruft deshalb erfolg darauf klger gettigte geschft verlust fhrte einzelne geschfte isoliert betrachtet gewinn abgeschlossen wurden cc revision erstmals mndlichen verhandlung erhobenen einwnde vorliegen vorstzlichen sittenwidrigen schdigung klgers greifen revision insoweit ausgefhrt klger sei uninformiert vollstndig aufgeklrt sei herr verfahrens geschfte selbstndig gettigt ausfhrungen ausdrcklichen rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen berufungsgerichts unvereinbar danach klger weder beklagten notwendige aufklrung erhalten insbesondere hinreichend augen gefhrt worden verhltnis chance ohnehin groem risiko anfallenden kosten gleichgewicht gebracht wurde anlageentscheidungen selbstndig getroffen vielmehr gesteuert worden verfahrensrge rechtsfehlerfreien feststellungen revision innerhalb revisionsbegrndungsfrist erhoben hingegen halten ausfhrungen denen berufungsgericht haftungsrelevante beteiligung beklagten begangenen vorstzlichen sittenwidrigen schdigung bgb grunde bejaht rechtlicher berprfung stand aa voraussetzungen teilnahme unerlaubten handlung sinne bgb richten fr strafrecht entwickelten grundstzen demgem verlangt teilnahme neben kenntnis tatumstnde wenigstens groben zgen jeweiligen willen einzelnen beteiligten tat gemeinschaftlich auszufhren fremde tat frdern objektiver hinsicht beteiligung ausfhrung tat hinzukommen irgendeiner form deren begehung frdert fr relevant fr einzelnen teilnehmer verhalten festgestellt knnen rechtswidrigen eingriff fremdes rechtsgut untersttzt kenntnis tatumstnde rechtsgutverletzung gerichteten willen getragen bghz bgh urteil juli vi zr wm senatsurteil mrz xi zr wm tz verffentlichung bghz vorgesehen jeweils fllen vorliegenden art ausnahmsweise ausdrckliche vereinbarung beteiligten vornahme sittenwidriger handlungen ausdrckliche zusage beteiligten hilfeleistung feststellen lassen ergibt notwendigkeit gesamten umstnde konkreten einzelfalles mglicherweise grundzge bestimmter missbilligender branchentypischer handlungsweisen aufzeigen daraufhin untersuchen ausreichende anhaltspunkte fr beteiligung sittenwidrigen verhalten ergeben bgh urteil juli vi zr wm senatsurteil mrz xi zr wm tz verffentlichung bghz vorgesehen jeweils bb grundstzen halten ausfhrungen denen berufungsgericht voraussetzungen abs satz abs bgb haftungsrelevanten teilnahmehandlung beklagten bejaht rechtlichen berprfung stand allerdings objektiven voraussetzungen teilnahme sinne abs satz abs bgb gegeben rechtsfehlerfreien feststellungen beklagte introducing broker agreement dauer angelegte aufbau profitablen brokergeschfts gerichtete zusammenarbeit begrndet zugang londoner brse erffnet transaktionskonto klgers gefhrt provisionen gebhren berwiesen zusammenhang berufungsgericht revision meint rechtsprechung bundesgerichtshofs beihilfe sogenannte neutrale bzw berufstypische handlungen verkannt rechtsprechung derartige handlungen beihilfe werten handeln haupttters ausschlielich begehung strafbaren handlung abzielt hilfeleistende kenntnis hiervon falls wei beitrag haupttter verwendet lediglich fr mglich hlt tun begehung straftat genutzt handeln regelmig strafbare beihilfehandlung beurteilen sei erkannte risiko strafbaren verhaltens un tersttzten derart hoch hilfeleistung frderung erkennbar tatgeneigten tters angelegen lie bghst bgh beschluss september str wistra urteil juni str nstz tz jeweils bedeutet neutrale handlungen objektive hilfeleistung darstellen knnen qualifizierung neutraler handlungen beihilfehandlungen problem subjektiven tatbestandes vgl fischer stgb aufl rn ausfhrungen denen berufungsgericht teilnehmervorsatz beklagten sinne bgb bejaht hingegen rechtsfehlerhaft feststellung vorstzlichen handelns beklagten unterliegt ergebnis tatrichterlicher wrdigung sinne abs satz zpo eingeschrnkten berprfung revisionsgericht lediglich daraufhin berprft streitstoff umfassend widerspruchsfrei versto denk erfahrungsstze gewrdigt worden bgh urteil juli vi zr wm senatsurteile oktober xi zr wm mrz xi zr wm tz jeweils prfung hlt berufungsurteil ergebnis stand berufungsgericht allerdings recht angenommen rechtsprechung erkennenden senats aufklrungspflichten gestaffelter einschaltung mehrerer wertpapierdienstleistungsunternehmen bghz annahme teilnehmervorsatzes entgegensteht vorliegend mgliche haftung beklagten wegen bedingt vorstzlichen beteiligung sittenwidrigen geschftsmodell termin optionsvermittlers wegen verletzung aufklrungspflichten geht vgl senatsurteil mrz xi zr wm tz verffentlichung bghz vorgesehen zudem vorstzlich begangenen unerlaubten handlungen hierzu vorstzlich geleisteter beihilfe kollusivem zusammenwirken beteiligten wertpapierdienstleistungsunternehmen ohnehin unternehmen ausreichende aufklrung anlegers unternehmen vertrauen berufungsgericht rechtsfehlerfrei unterstellten umstand aufsichtsrechtlichen verfahren anhngig gehilfenvorsatz beklagten entgegenstehende bedeutung beigemessen finanzdienstleister erlaubnis finanzaufsicht besitzt berwacht lsst weiteres zivilrechtliche unbedenklichkeit verhaltens gegenber kunden schlieen senatsurteil mrz xi zr wm tz verffentlichung bghz vorgesehen gleichwohl reichen feststellungen berufungsgerichts bejahung teilnehmervorsatzes beklagten subjektiven voraussetzungen haftungsrechtlich relevanten mitwirkungshandlung erfllt auslndischer broker deutschen gewerblichen terminoptionsvermittler zusammenarbeitet positive kenntnis geschftsmodell gebhrenstruktur ausdruck kommt vermittler erhobenen gebhren aufschlge kennt geschfte fr anleger chancenlos falls positive kenntnis gebhren aufschlge fr ausgefhrten geschfte reicht deutsche recht einschlgige hchstrichterliche rechtsprechung deutschland zurcklie genden zahlreichen missbrauchsflle kennt wei fr vermittler aufgrund hohen gebhrenaufschlge groer anreiz besteht geschftliche berlegenheit schaden anlegers auszunutzen fall fr annahme bedingten gehilfenvorsatzes erforderlich broker praktizierte geschftsmodell vermittlers positiv kennt gengt geschftsmodell beginn zusammenarbeit vermittler berprfung unterzieht vermittler deutlich erkennen gibt kontrolle geschftsgebarens gegenber kunden auszuben belieben schalten walten lassen broker weise augen bewusst aufdrngenden erkenntnis sittenwidrigkeit geschftsmodells vermittlers verschliet unkontrollierte betreiben geschftsmodells ermglicht berlsst verwirklichung erkannten gefahr zufall leistet zumindest bedingt vorstzliche beihilfe unerlaubten handlung vermittlers senatsurteil mrz xi zr wm tz verffentlichung bghz vorgesehen voraussetzungen teilnehmervorsatzes beklagten berufungsgericht festgestellt feststellungen entnehmen beklagte positive kenntnis smtlichen gebhren aufschlgen klger entrichten festgestellt beklagte zurckliegenden zahlreichen missbrauchsflle kannte wusste fr aufgrund hoher gebhrenaufschlge groer anreiz bestand geschftliche berlegenheit schaden anleger auszunutzen allein berufungsgericht angefhrte allgemeine kenntnis beklagten wesentlichen grundlagen wirtschaftlichen zusammenhngen extremen verlustrisiken optionsgeschften hohen aufschlgen optionsprmie sowie unterlassen eigener schutzmanahmen rechtfertigen schluss kenntnis kauf nehmen sittenwidrigen geschftsmodells iii angefochtene urteil daher aufzuheben abs zpo sache endentscheidung reif neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo dabei vorliegen haupttat vorstzlichen sittenwidrigen schdigung klgers gem bgb objektiven teilnahmehandlung beklagten ausgegangen hingegen subjektiven voraussetzungen teilnahmehandlung beklagten bercksichtigung rechtsprechung erkennenden senats urteil mrz xi zr wm tz ff verffentlichung bghz vorgesehen gegebenenfalls diesbezglichem ergnzendem parteivortrag weitere feststellungen treffen zusammenhang kommt zunchst darauf beklagte erhobenen gebhren aufschlge geschfte fr klger aussichtslos machten positiv kannte fall feststellungen erforderlich beklagte zurckliegenden missbrauchsflle kannte wusste fr aufgrund hohen gebhrenaufschlge groer anreiz bestand geschftliche berlegenheit schaden klgers auszunutzen dabei bedeutung geschftserfahrene beklagte weltweit fhrendes brokerunternehmen fr brsennotierte futures optionen bezeichnet begrndung geschftsbeziehung inhalt deutschen rechts einschlgigen hchstrichterlichen rechtsprechung deutschland ermittelt dabei kenntnis bisherigen missbrauchsfllen erlangt zusammenhang beklagten gegenber klger verwendeten vertragsformulare wrdigen englischer deutscher sprache abgefasst fuzeile jeweils vermerk financial limited private customer dealing agreement german revised april tragen ferner ausgestaltung beklagten geschlossenen introducing broker agreement bercksichtigen prambel ziffer zusammenarbeit erstrebten finanziellen vorteile fr beteiligten parteien vordergrund stellen verpflichten beklagten grtmglichen anstrengungen kunden zuzufhren finanziell verantwortliche leistungsfhige klienten definiert auerdem feststellungen erforderlich beklagte geschftsmodell erforderlichen kontrolle unterzogen erkennen gegeben berprfung belieben schalten walten lassen fr fall berufungsgericht erneuter verhandlung subjektiven teilnahmevoraussetzungen bejaht haftung beklagten bgb grunde fr gerechtfertigt erachtet weist senat darauf erwgungen berufungsgerichts denen mitverschulden klgers verneint rechtlichen bedenken begegnen abwgung verantwortlichkeit schdiger geschdigtem gehrt bereich tatrichterlicher wrdigung unterliegt eingeschrnkten berprfung revisionsgericht lediglich darauf berprft tatrichter betracht kommenden umstnde be rcksichtigt abwgung rechtlich zulssige erwgungen zugrunde gelegt bgh urteile mrz vi zr wm januar iii zr njw tz juli zr njw rr tz jeweils berprfung halten ausfhrungen berufungsgerichts stand berufungsgericht abwgung lasten beklagten zugrunde gelegte grundsatz mitverschulden allenfalls fahrlssig handelnden geschdigten gegenber bgb haftenden schdiger regelmig betracht kommt entspricht rechtsprechung bundesgerichtshofs bghz bgh urteil dezember vi zr wm bgh beschluss februar ii zr juris tz jeweils berufungsgericht bercksichtigt grundsatz uneingeschrnkt gilt ausnahmsweise etwa besonders leichtfertigem verhalten geschdigten schadensteilung betracht kommen bgh urteile dezember vi zr wm oktober viii zr wm mrz vi zr wm jeweils leichtfertiges verhalten klgers berufungsgericht jedoch rechtsfehlerfrei begrndung verneint lasse bloen umstand herleiten klger geschfte eingelassen deren risiken berblickt wiechers joeres ellenberger mayen matthias vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand erhebung verfahrensrgen gewhren verworfen revision angeklagten urteil landgerichts bad kreuznach november verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde generalbundesanwalt antrag wiedereinsetzung vorigen stand ausgefhrt antrag wiedereinsetzung vorigen stand unzulssig revision verteidiger angeklagten rechtzeitig begrndet wurde fristversumung fehlt kommt daher mehr darauf antrag deshalb unzulssig wre angaben ber zeitpunkt wegfalls hindernisses abs stpo fehlt meyer goner stpo aufl rnr wiedereinsetzung vorigen stand nachholung verfahrensrgen kommt revision sachrge fristgem begrndet worden grundstzlich betracht bghr stpo verfahrensrge fall ausnahme grundsatz liegt meyer goner aao rnr schliet senat senat weist zustzlich darauf pflichtverteidiger angeklagten wahlverteidiger form fristgerecht sachrge revision begrndet ii revision angeklagten unbegrndet sinne abs stpo senat nimmt insoweit zutreffenden ausfhrungen generalbundesanwalts bezug gegenerklrung beschwerdefhrers ausgerumt bode otten roggenbuck rothfu appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz mrz magabe unbegrndet verworfen angeklagte wegen besonders schwerer vergewaltigung tateinheit gefhrlicher krperverletzung verurteilt nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rissing van saan roggenbuck schmitt appl krehl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch lehmann richterin dr brockmller september beschlossen revision urteil zivilsenats obe rlandesgerichts kln oktober ko sten klgerin verworfen streitwert grnde revision abs satz abs zpo eschlusswege unzulssig verwerfen revisionsbegrndung klgerin anforderungen abs satz nr buchst zpo gengt senat nimmt zunchst bezug hinweisbeschluss sache juli dargelegt ur ordnungsgemen begrndung revision angabe revision sgrnde bezeichnung verletzten rechtsnorm gehrt revisionsbegrndung hierzu tragenden grnden angefochtenen urteils auseinandersetzen vgl bgh beschluss nove mber iii zr versr ii urteil juli ix zr versr bag urteil oktober azr bage rechtsfehler angefochtenen urteils aufzeigen gegenstand richtung revisionsangriffs erkennbar erfordert revisionsbegrndung gergten punkten angefochtenen urteil auseinandersetzt bag aao konkret grnde darlegt denen rechtsfehlerhaft gengt revisionsbegrndung klgerin darin erhobene sachrge verhlt ausschlielich berufungsgericht unerheblich offen gelassenen frage bele hrungsobliegenheit versicherers abs vvg fr spontan erfllende obliegenheiten versicherungsnehmers entfllt demgegenber fehlt auseinandersetzung berufungsgericht entscheidung tragend zugrunde gelegten erwgung obliegenheit stehlgutlistenvorlage polizei unterfalle schadenminderungsobliegenheit belehrungserfordernis abs vvg ausfhrungen schriftsatz prozessbevollmchtigten klgerin september fhren erge bnis zunchst darin vorgenannte auffassung berufungsgerichts besttigt obliegenheit vorlage stehlgutliste polizei sei lediglich konkretisierung schadensminderungspflicht brigen macht prozessbevollmchtigte klgerin nunmehr geltend belehrungspflicht abs vvg msse bestehen obliegenheit schadensminderung diene erkennbar revisionsangriff bereits revisionsbegrndung gebotenen weise ausdruck gebracht worden mayen wendt lehmann felsch dr brockmller vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet januar bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr nein bgb abs cb stvg abs stvo abs nichteinhaltung gebotenen sicherheitsabstands unfall mitverursacht versto abs stvo rahmen abwgung beiderseitigen verursachungsanteile grundstzlich gegenber mitverursacher bercksichtigen bgh urteil januar vi zr lg oldenburg ag vechta vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vizeprsidentin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts oldenburg november kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger begehrt restlichen schadensersatz verkehrsunfall juni klger befuhr pkw strae richtung kommend fuhr frau pkw beklagte kam beklagten haftpflichtversicherten pkw grundstcksausfahrt herannahenden pkw frau links strae richtung einbiegen frau leitete vollbremsung lenkte fahrzeug links weise gelang zusammensto pkw erstbeklagten vermeiden klger bremste ebenfalls versuchte links auszuweichen dabei kollidierte pkw frau schaden klgers zweitbeklagte hhe ersetzt klage klger zahlung weiterer begehrt amtsgericht klage stattgegeben berufung beklagten landgericht klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger klagebegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht auffassung klger treffe unfall hlftiges mitverschulden spreche beweis ersten anscheins dafr erforderlichen mindestabstand stvo vorausfahrenden fahrzeug frau eingehalten gebotenen aufmerksamkeit fehlen lassen bercksichtigung mitverschuldens stehe entgegen auffassung amtsgerichts entgegen schutzbereich stvo verkehrswidrig strae auffahrenden umfasse mitverschulden auffahrenden gegenber unfallverursacher komme vielmehr betracht vorausfahrende eigenes verschulden missachtung vorfahrt einbiegenden fahrstreifen wechselnden unfallverursacher abbremsen veranlasst ii angefochtene urteil hlt angriffen revision stand zutreffend geht berufungsgericht davon erstbeklagte verkehrsunfall verschuldet grundstcksausfahrt strae einfuhr herannahenden fahrzeuge beachten vorfahrtsverletzung veranlasste frau brems ausweichmanver kollision pkw klgers fhrte erstbeklagte satz stvo verstoen vorschrift derjenige grundstck strae einfahren verhalten gefhrdung verkehrsteilnehmer ausgeschlossen rechtsfehler nimmt berufungsgericht verkehrsunfall klger mitverursacht worden wer straenverkehr vorausfahrenden auffhrt regel unaufmerksam dicht dafr spricht beweis ersten anscheins senatsurteile april vi zr versr juni vi zr versr oktober vi zr versr allgemeinen grundstzen dadurch erschttert atypischer verlauf verschuldensfrage lichte erscheinen lsst auffahrenden dargelegt bewiesen senatsurteil oktober vi zr aao kommt rechtsprechung erkennenden senats etwa betracht nachweis erbracht fahrzeug vorausgefahren beschaffenheit geeignet nachfahrenden sicht hindernis versperren fahrzeug erst unmittelbar hindernis fahrspur gewechselt nachfahrenden ausweichen mehr mglich erheblich erschwert senatsurteil dezember vi zr versr vergleichbaren sachverhalt berufungsgericht getroffenen feststellungen vorliegend jedoch ausgegangen auffahrenden sprechende anscheinsbeweis erschttert vorausfahrende unvorhersehbar ausschpfung anhalteweges ruckartig etwa infolge kollision stehen gekommen nachfolgende deshalb aufgefahren senatsurteil dezember vi zr aao vgl lepa nzv daran fehlt vorausfahrende fahrzeug pkw frau vollbremsung notbremsung stillstand kommt pltzliches scharfes bremsen vorausfahrenden kraftfahrer grundstzlich einkalkulieren bghst senatsurteile april vi zr versr dezember vi zr aao erfolg wendet revision dagegen berufungsgericht mitverschulden klgers rahmen abwgung beiderseitigen verursachungsanteile gem abs stvg bercksichtigt entscheidung ber haftungsverteilung rahmen bgb stvg grundstzlich sache tatrichters revisionsverfahren darauf berprfen betracht kommenden umstnde vollstndig richtig bercksichtigt abwgung rechtlich zulssige erwgungen zugrunde gelegt worden vgl senatsurteile juli vi zr versr mrz vi zr versr mrz vi zr versr dezember vi zr versr jeweils bgh urteile juli zr njw september zr njw abwgung aufgrund festgestellten umstnde einzelfalles vorzunehmen erster linie hierbei stndiger hchstrichterlicher rechtsprechung ma verursachung belang beteiligten schadensentstehung beigetragen beiderseitige verschulden faktor abwgung senatsurteil januar vi zr versr grundstzen berufungsgericht vorgenommene abwgung gerecht umstand klger getroffenen feststellungen entweder gem abs stvo erforderlichen abstand vorausfahrenden pkw eingehalten aufmerksam genug vgl abs stvo mageblich unfallgeschehen beigetragen deshalb rahmen abwgung beiderseitigen verursachungsanteile bercksichtigen steht entgegen einhaltung sicherheitsabstands auffahrunflle vermeiden schutz stvo deshalb erster linie vorausfahrenden zugute kommt einhaltung abstandes dient nmlich allein schutz vorausfahrenden vorschriften stvo zweck gefahren straenverkehrs abzuwehren verkehrsunflle verhindern hierfr aufgestellten regeln beruhen erfahrung berlegung gewonnenen erkenntnis typischen gefahren straenverkehr bringt verkehrsverhalten gefahren besten begegnet besagen verkehrsvorschriften zugleich nichteinhaltung gefahr unfalles bereich mglichen rckt bgh urteil september iii zr versr abs stvo dient sicherheit straenverkehrs vorschrift auffahrunflle vermeiden bezweckt bersicht kraftfahrers ber fahrbahn verbessern ausreichende reaktionszeit begegnung gefahren ermglichen olg mnchen versr nichteinhaltung gebotenen sicherheitsabstands unfall mitverursacht versto abs stvo rahmen abwgung beiderseitigen verursachungsanteile grundstzlich bercksichtigen gilt entgegen auffassung revision unabhngig davon unfallverursacher schutzbereich vorschrift einbezogen beurteilung berufungsgerichts vorliegend sei hlftige schadensteilung angemessen verkehrsverste klgers erstbeklagten gleichem mae unfall verursacht htten beruht tatrichterlichen wrdigung konkreten unfallgeschehens rechtsgrnden beanstanden revision angegriffen kostenentscheidung beruht abs zpo mller greiner pauge diederichsen zoll vorinstanzen ag vechta entscheidung lg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet mrz heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch dr karczewski mndliche verhandlung mrz fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe juni kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte versorgungsanstalt bundes lnder vbl aufgabe angestellten arbeitern beteiligten arbeitgeber ffentlichen dienstes wege privatrechtlicher versicherung zustzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewhren neufassung satzung november banz nr januar beklagte zusatzversorgungssystem rckwirkend dezember umgestellt systemwechsel tarifvertragsparteien ffentlichen dienstes tarifvertrag altersversorgung mrz atv vereinbart wurde frhere versorgungstarifvertrag november versorgungs tv beruhende endgehaltsbezogene gesamtversorgungssystem aufgegeben punktemodell versicherungsmathematischen grundstzen beruhendes betriebsrentensystem ersetzt ii eingefhrten betriebsrentensystem beruht berechnung monatlichen betriebsrente summe beginn betriebsrente erworbenen versorgungspunkte fr zusatzversorgungspflichtige entgelt fr soziale komponenten bonuspunkte ergeben knnen versorgungspunkte umgerechnet wurden systemumstellung erworbenen rentenanwartschaften versicherten beklagte wertmig festgestellt genannte startgutschriften neuen versorgungskonten versicherten bertragen neue satzung beklagten vbls lautet auszugsweise folgt wobei vbls wesentlichen atv bereinstimmt berschussverteilung vbl stellt jhrlich jahresende fr vorangegangene geschftsjahr fest ausma verbleibenden berschssen absatz bonuspunkte vergeben knnen ber zuteilung bonuspunkten entscheidet verwaltungsrat vorschlag verantwortlichen aktuars grundlage fr feststellung entscheidung absatz anerkannten versicherungsmathematischen grundstzen beruhende verantwortlichen aktuar erstellte fiktive versicherungstechnische bilanz ergibt fiktive versicherungstechnische bilanz berschuss berschuss aufwand fr soziale komponenten verwaltungskosten vbl vermindert magabe absatzes verwendet einzelheiten ausfhrungsbestimmungen geregelt rckstellung fr berschussverteilung berschuss entsprechend versicherungstechnischen bilanz ergibt rckstellung fr berschussverteilung eingestellt ber zufhrung verteilungsfhigen berschusses rckstellung fr berschussverteilung entscheidet verwaltungsrat rckstellung dient verbesserung erhhung leistungen insbesondere gewhrung bonuspunkten ber verwendung rckstellung entscheidet verwaltungsrat vorschlag verantwortlichen aktuars ausfhrungsbestimmungen abs satz berschussverteilung verwendung rckstellung fr berschussbeteiligung vergabe bonuspunkten sonstigen erhhung leistungen abs satz hchstens bemessen hierfr ermittelnde zustzliche nettodeckungsrckstellung rckstellung fr berschussverteilung bersteigt vorschlag verantwortlichen aktuars verwendung rckstellung abs satz zudem entstehung berschusses knftige risiken angemessen bercksichtigen iii beklagten pflichtversicherte klgerin genannte versicherungsnachweise erhalten denen hhe klgerin insgesamt erworbenen anwartschaft betriebsrente wegen alters einschlielich desjenigen teils anwartschaft ergibt systemumstellung erworben startgutschrift versorgungskonto gutgeschrieben wurde bonuspunkte ver sicherungsnachweisen ausgewiesen verwaltungsrat beklagten fr geschftsjahre entschieden versorgungskonto betreffenden abrechnungsverband klgerin angehrt bonuspunkte zugeteilt klgerin meint stehe anspruch zuteilung gutschrift bonuspunkten fr genannten geschftsjahre wege stufenklage zpo verlangt auskunft ber beklagten kalender bzw geschftsjahren erzielten berschsse vorlage fiktiven versicherungstechnischen bilanzen amtsgericht auskunftsantrag teilurteil stattgegeben berufung beklagten landgericht teilurteil amtsgerichts gendert stufenklage insgesamt abgewiesen revision verfolgt klgerin ursprngliches begehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht klgerin erhobene stufenklage recht insgesamt abgewiesen berufungsgericht ausgefhrt klgerin stehe geltend gemachte auskunftsanspruch ergebe satzungsbestimmungen beklagten weder unmittelbarer entsprechender anwendung folge gesetz regelung zugangs informationen bundes ifg bgbl zudem knne klgerin erfolg abs versicherungsaufsichtsgesetzes berufen brigen knne begehrte auskunft grundstzen treu glauben gem bgb verlangen hierfr sei erforderlich grunde feststehender leistungsanspruch existiere anspruch klgerin bonuspunkte bestehe derzeit zivilrechtliche ansprche bonuspunkte entstnden fr versicherten erst beklagten bonuspunkte zugeteilt bzw versicherungsnachweis ausgewiesen systematische stellung vbls bestimmung ber ausma gewhrung bonuspunkten machten deutlich berechenbarer anspruch einzelnen pflichtversicherten hieraus herleiten lasse genannten regelungen zugehrigen ausfhrungsbestimmungen abs satz vbls bleibe zustndigen gremien beklagten letztlich unbenommen rckstellungen bilden statt bonuspunkte gewhren anspruch berschussbeteiligung knne derzeit vvg jedenfalls grunde ergeben regelung altvertrgen erst ab januar gelte daher fr mageblichen zeitraum anwendbar sei geltend gemachten auskunftsanspruch zugleich angekndigten leistungsbegehren grundlage fehle sei berufungsgericht rechtsmittelgericht befugt stufenklage insgesamt abzuweisen ii hlt rechtlicher nachprfung ergebnis stand klgerin beklagte anspruch zuteilung gutschrift bonuspunkten fr geschftsjahre schon daraus folgt vorbereitung anspruchs geltend gemachter anspruch auskunft ber beklagten genannten jahren erzielten berschsse vorlage fiktiven versicherungstechnischen bilanzen entfllt vgl bghz fr genannte leistungsbegehren klgerin besteht insoweit allein mageblichen satzung beklagten rechtliche grundlage auslegung satzung ergibt fr versicherten klgerin pflichtversicherte fr zuteilung bonuspunkten betracht kommen vgl abs satz vbls anspruch berschussbeteiligung lediglich grunde besteht berufungsgericht zutreffend erkannt dagegen anspruch zuteilung gutschrift bonuspunkten bestimmter hhe gewhrt aa satzungsbestimmungen beklagten finden allgemeine versicherungsbedingungen avb gruppenversicherungsvertrge anwendung beteiligten arbeitgebern versicherungsnehmern beklagten versicherer zugunsten bezugsberechtigten versicherten arbeitnehmer abgeschlossen st rspr vgl bghz senatsurteil juni iv zr versr tz fr auslegung satzungsbestimmungen kommt verstndnis interesse durchschnittlichen versicherten vgl senatsurteile de zember iv zr versr tz februar iv zr versr tz juni aao mastab wortlaut satzung auszugehen versicherte dabei zunchst regelung abs satz vbls blick nehmen lediglich hinweis darauf enthlt versorgungspunkte abs vbls betriebsrente zugrunde liegen bonuspunkte ergeben knnen deren feststellung gutschrift jeweils ende folgenden kalenderjahres erfolgt vgl abs satz halbs vbls fr weiteres nimmt regelung abs satz vbls berschussverteilung berschriebene regelung vbls bezug regelung lsst bestimmte hhe berschussbeteiligung entnehmen regelung stellt vielmehr einleitend absatz satz klar beklagte jhrlich feststellt ausma bonuspunkte vergeben knnen wobei entscheidung ber zuteilung bonuspunkte verwaltungsrat beklagten vorschlag verantwortlichen aktuars treffen abs satz vbls fr versicherten weiteren vbls absatz ausfhrungsbestimmungen abs satz vbls ergibt liegt berschussbeteiligung einzelnen geregeltes verfahren zugrunde fr indes konkreten vorgaben hhe berschussbeteiligung vorgesehen grundsatz gewisser spielraum belassen erschliet fr versicherten zunchst regelung abs satz vbls abs vbls ermittelter verteilungsfhiger berschuss rckstellung fr berschussverteilung einzustellen dient worauf abs satz vbls hinweist verbesserung erhhung leistungen insbesondere ausschlielich gewhrung bonuspunkten entscheidung darber rckstellung verwenden abs satz vbls verwaltungsrat beklagten vorschlag verantwortlichen aktuars treffen absatz ausfhrungsbestimmungen abs satz vbls lsst insoweit ergnzend entnehmen verwendung rckstellung fr berschussverteilung vergabe bonuspunkten hchstens bemessen hierfr ermittelnde zustzliche nettodeckungsrckstellung rckstellung fr berschussverteilung bersteigt zudem vorschlag verantwortlichen aktuars entstehung berschusses knftige risiken angemessen bercksichtigen danach bereits wortlaut vbls klar hhe berschussbeteiligung letztlich entscheidung beklagten verwaltungsrat abhngt versicherte verstndnis regelungen deren systematische stellung satzung beklagten besttigt regelungen berschussbeteiligung finden worauf berufungsgericht recht hingewiesen leistungsverpflichtung beklagten bestimmenden finanzierung rechnungswesen berschriebenen fnften teil satzung bzw ausfhrungsbestimmungen abs satz vbls regelungen abs abs vbls bestimmung brigen versorgungspunkte abs satz vbls konkrete berechnungsvorgaben enthalten zweiten teil abschnitt iii satzung berschrift betriebsrente aufgrund pflichtversicherung punktemodell bzw sechsten teil sonderbestimmungen enthalten bb versicherten danach anspruch berschussbeteiligung bestimmter hhe zusteht hinzunehmen anspruch konnte beklagte einrumen allgemeine versicherungsbedingungen unterliegen satzungsbestimmungen beklagten regelmig richterlichen inhaltskontrolle abs bgb soweit ihrerseits schranken gesetzt bghz aao senatsurteil januar iv zr versr schranken knnten bereits deshalb ergeben vbls lediglich leistungsbeschreibung handeln knnte sinn zweck bgb gerichtlichen kontrolle entzogen wre vgl bghz senatsurteil mrz iv zr versr zutrifft davon auszugehen regelungen hauptleistungsversprechen einschrnken verndern ausgestalten modifizieren folge inhaltskontrolle ausgeschlossen wre bghz aao senatsurteil mrz aao zweifelhaft letztlich bedarf frage kontrollfhigkeit entscheidung vbls bestimmte hhe berschussbeteiligung vorsehen hlt inhaltskontrolle stand anhaltspunkte fr unangemessene benachteiligung versicherten abs satz vbls deren interesse vorrangig abzustellen bghz gegeben unangemessene benachteiligung versicherten schon deshalb gegeben weitgehend unternehmerischen entscheidung versicherers berlassen bleiben hhe ermittelte berschsse jeweiligen geschftsjahren zuteilt notwendigkeit ergibt hintergrund versicherer sptere erfllbarkeit verbindlichkeiten berschussbeteiligung gewhrleisten vgl lebensversicherung abs nr abs nr vag obersten interesse beteiligten liegenden gebot widersprche einzelnen versicherten konkreten anspruch gutschrift bonuspunkten zuzubilligen knnte lasten wirtschaftlichen substanz beklagten lasten berschussbeteiligung versicherter gehen grundgedanken liegen bereits urteilen senats juni bghz mai bghz sowie urteilen bundesverfassungsgerichts juli bestandsbertragung berschussbeteiligung lebensversicherung zugrunde versr versr urteil berschussbeteiligung stellt grundsatz unternehmerischer eigenverantwortung versicherungsunternehmen ausdrcklich frage betont vorrang interessen risikogemeinschaft einzelinteressen versicherten aao anhaltspunkte dafr fr beklagte ansatz gelten msste dargelegt ersichtlich insbesondere spielt rolle berschussbeteiligung bereich pflichtversicherung ganz berwiegend tatschlichen rein fiktiv ermittelte berschsse zugrunde liegen entscheidend zuteilung bzw gutschrift bonuspunkten versorgungskonten versicherten abs satz vbls leistungserhhung tatschliche knftige leistungsverpflichtung beklagten folge brigen bercksichtigen verwaltungsrat beklagten ausgefhrt ber verwendung rckstellung fr berschussverteilung zuteilung bonuspunkten entscheiden parittisch besetzt vgl abs vbls versicherten daher ber vertreter genannten entscheidungen verwaltungsrats beteiligt fr berschussbeteiligung magebenden informationen insbesondere vorschlag verantwortlichen aktuars verwendung rckstellung fr berschussverteilung zugnglich unangemessene benachteiligung versicherten folgt schlielich hinweis revision darauf zuteilung bzw gutschrift bonuspunkten dynamisierung anwartschaften versicherten dadurch bewirkt jeweils erworbenen versorgungspunkte einschlielich startgutschriften prozentsatz erhht vgl clemens scheuring steingen wiese bat teil vii atv ergl stand oktober erl frheren gesamtversorgungssystem erdiente dynamik verndert aufrechterhalten senat bergangsregelungen fr genannten rentenfernen rentennahen pflichtversicherten urteilen november iv zr bghz tz september iv zr bghz tz entschieden tarifvertragsparteien gewhlte beklagten satzung bernommene form dynamisierung erteilten startgutschriften abs satz vbls vbls geregelte berschussbeteiligung vgl abs atv abs vbls beanstanden brigen enthalten systemumstellung erworbenen entgeltbezogenen versorgungspunkte revision verkennt ber altersfaktor abs satz abs vbls verzinsung lsst satzung beklagten anspruch versicherten berschussbeteiligung zuteilung gutschrift bonuspunkten bestimmter hhe begrnden revision meint versicherten dadurch rechtlos gestellt versicherten beklagten berschussbeteiligung bestimmter hhe verlangen knnen gleichwohl anspruch darauf entsprechend satzungsgemen vorgaben berschssen beteiligt soweit beklagte vorgaben nachgekommen bleibt versicherten grundstzlich unbenommen gerichtliche feststellung begehren erteilten versicherungsnachweise bezug ausgewiesenen bonuspunkte unverbindlich unwirksam darum geht jedoch klgerin macht genannten anspruch beteiligung berschssen entsprechend satzungsgemen vorgaben weder ausdrcklich geltend lsst vorbringen entnehmen tatsachenvortrag bietet anhaltspunkt dafr darauf bezogener auskunftsanspruch vgl senatsurteil heutigen tage sache iv zr gegenstand rechtsstreits vielmehr macht revisionsverfahren unmissverstndlich deutlich hilfe beantragten auskunft ansicht senats gegebenen anspruch konkrete gutschrift bonuspunkten verfolgen vorstehenden ausfhrungen ergibt durfte berufungsgericht klgerin geltend gemachten anspruch auskunft verneinen dabei entscheidung darauf beschrnkt ersten stufe geltend gemachten anspruch abzuweisen konnte gleichzeitig ber zweiten stufe angekndigten leistungsantrag entscheiden rechtsprechung anerkannt rechtsmittelgericht befugt gesamte stufenklage einheitliches endurteil abzuweisen hauptanspruch materiell rechtliche grundlage fehlt vgl bghz bgh urteil november viii zr njw ii olg celle njw rr zller greger zpo aufl rdn mnchkomm zpo becker eberhard aufl rdn musielak foerste zpo aufl rdn seiffert wendt felsch dr kessal wulf dr karczewski vorinstanzen ag karlsruhe entscheidung lg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln august unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen voraussetzungen fr ausnahmsweise gewhrung wiedereinsetzung hinsichtlich angebrachter ordnungsgem ausgefhrter verfahrensrgen vgl bgh nstz beschlu senats august str liegen brigen wren rgen unbegrndet sinne abs stpo jhnke detter otten bode elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen mitgliedschaftlicher beteiligung terroristischen vereinigung ausland strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil oberlandesgerichts frankfurt main januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat verfahrensrge erhoben zusammenhang verwertung aussagen zeuge beschuldigter gerichteten mittlungsverfahren gemacht seiten revisionsbegrndung rechtsanwalt bereits deswegen unzulssig deren angriffs richtung eindeutig bestimmt vgl bgh beschluss november str nstz vielmehr widersprchlich beanstandet oberlandesgericht zeugen stpo recht umfassenden verweigerung zeugnisses zugebilligt gergt oberlandesgericht aufklrungspflicht verletzt frage nachgegangen sei warum zeuge gerichteten strafverfahren unverwertbarkeit aussagen ermittlungsverfahren berufen zudem htte berprfen mssen bestimmten lndern reales risiko folter unmenschlichen erniedrigenden behandlung vernehmungen zeugen besteht auerdem htte zeuge vernehmung beschuldigter qualifiziert belehrt mssen rge beweismittel sei rechtsfehlerhaft benutzt hinsichtlich beweismittels bestehe verwertungsverbot besteht auflsbarer widerspruch becker pfister schfer hubert mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil rist verkndet november justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle november disziplinarverfahren landes klger revisionsbeklagter prozessbevollmchtigte rechtsanwlte frheren vizeprsidenten beklagter revisionsklger prozessbevollmchtigte rechtsanwlte bundesgerichtshof dienstgericht bundes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter bundesgerichtshof prof dr bergmann richterin bundesgerichtshof safari chabestari richter bundesgerichtshof dr drescher direktor beim bundesrechnungshof rahm ministerialrat beim bundesrechnungshof fuhs fr recht erkannt revision beklagten urteil dienstgerichtshofs landes brandenburg dezember aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens dienstgerichtshof zurckverwiesen rechts wegen tatbestand geborene beklagte seit januar vize prsident leitete prfungsabteilung grundsatzfragen verwaltungsorganisation personalausgaben steuerrechts sowie prfung personalausgaben befasst seit april vorlufig dienstes enthoben seit juli befindet ruhestand beklagten wurde august disziplinarverfahren wegen verletzung dienstpflichten abrechnung reisekosten eingeleitet spter strafanzeige erstattet landgericht potsdam beklagten seit juli rechtskrftigem urteil april wegen betruges neun fllen gesamtgeldstrafe tagesstzen je verurteilt brandenburgische dienstgericht fr richter beim landgericht cottbus klger mrz eingereichte disziplinarklage zustzlich verletzung sonstiger dienstpflichten vorgetragen worden entfernung beklagten dienst ausgesprochen dagegen beklagte berufung eingelegt dienstgerichtshof landes brandenburg oberverwaltungsgericht berlin brandenburg disziplinarverfahren handlungen beschrnkt gegenstand strafgerichtlichen verurteilung beklagten besetzung direktor beim landesrechnungshof regierungsdirektor dr mitglied landesrechnungshofs stndigen beisitzern berufung zurck gewiesen dienstgerichtshof zugelassenen revision wendet beklagte entfernung dienst bzw eintritt ruhestand aberkennung ruhegehalts erstrebt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung rechtsstreits anderweitigen verhandlung entscheidung neben verletzung materiellen rechts rgt verletzung abs drig dienstgerichtshof landeseigenes gericht handele zuordnung dienstgerichtshofs oberverwaltungsgericht berlinbrandenburg aufgrund staatsvertraglichen vereinbarung erfolgt sei sei erkennbar weshalb dienstgerichtshof oberver waltungsgericht berlin brandenburg sitz berlin verpflichtet richterdienstrecht landes brandenburg anzuwenden dasjenige sitzlandes weiteren sieht abs drig verletzt direktor beim landesrechnungshof dr regierungsdirektor beamte lebenszeit ernannte richter ent scheidung mitgewirkt htten darber hinaus macht versto abs satz gesetzes ber landesrechnungshof brandenburg landesrechnungshofgesetz lrhg geltend regierungsdirektor dr vertreter ausgeschlossenen direktorin beim landesrechnungshof nichtstndiger beisitzer nachgerckt sei obwohl mitglied landesrechnungshofs sei schlielich rgt besetzung dienstgerichts bundes zwei mitgliedern bundesrechnungshofs nichtstndigen beisitzern klger hlt rgen fr unbegrndet beantragt revision magabe zurckzuweisen beklagten ruhegehalt aberkannt entscheidungsgrnde besetzungsrge beklagten unbegrndet gem abs drig entscheidet dienstgericht bundes besetzung vorsitzenden zwei stndigen beisitzern zwei nichtstndigen beisitzern vorsitzende stndigen beisitzer mssen bundesgerichtshof nichtstndigen beisitzer richter lebenszeit gerichtszweig betroffenen richters angehren abs drig unmittelbar anzuwenden verfahren dienstgericht bundes richter bundesdienst betrifft fllen denen dienstgericht bundes ber revision urteil dienstgerichts lnder entscheidet abs drig verfahren landesrichter betrifft nichtstndige beisitzer mitglieder obersten gerichtshofs heranzuziehen gericht betroffene richter angehrt instanzenzug nachgeordnet betrifft verfahren dienstgericht bundes richter beamten abs drig unmittelbar anwendung kommen bereich nichtstndigen beisitzer fall angehren deutschen richtergesetz abschlieend geregelt abs brhg regelt gem abs brhg mitglied bundesrechnungshofs gerichteten verfahren nichtstndigen beisitzer dienstgerichts mitglieder bundesrechnungshofs mssen entsprechender anwendung abs abs drig mssen revisionsverfahren mitglied landesrechnungshofs richtet nichtstndigen beisitzer personenkreis angehren fr rechnungshofbereich zustndigkeit richterdienstgerichte bundeszustndigkeit begrndet beide voraussetzungen treffen fr gem abs brhg groen senat bundesrechnungshofs vorgeschlagenen prsidium bundesgerichtshofs bestimmten mitglieder bundesrechnungshofs dienstgericht bundes dementsprechend beiden mitgliedern bundesrechnungshofs nichtstndigen mitgliedern ordnungsgem besetzt ii gem abs lrhg satz richtergesetzes landes brandenburg ab juli geltenden fassung bbgrig bbgrig juli geltenden fassung bbgrig af abs abs drig zulssige revision beklagten fhrt wegen vorliegens absoluten revisionsgrundes aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache dienstgerichtshof abs satz drig bdg abs satz nr vwgo urteil dienstgerichtshofs beruht allerdings verletzung drig dienstgerichtshof landes brandenburg aufgrund staatsvertrags ber errichtung gemeinsamer fachobergerichte lnder berlin brandenburg april gvbl brandenburg teil nr errichteten oberverwaltungsgericht berlinbrandenburg sitz berlin eingerichtet worden drig verpflichtet lnder einrichtung dienstgerichten gibt richtlinien fr besetzung gerichte landesdienstgerichte selbstndige gerichte einzurichten bestehenden gerichten organisatorisch verbinden schmidt rntsch drig aufl rn mittelbar abs satz drig ergibt gem abs vwgo knnen lnder gerichten verwaltungsgerichtsbarkeit berufsgerichte angliedern rechtsgrundlage konnte dienstgerichtshof fr richter landes brandenburg oberverwaltungsgericht angegliedert dabei gemeinsames oberverwaltungsgericht fr lnder brandenburg berlin handelt bedurfte entgegen auffassung revision ergnzung staatsvertrags befugnis angliederung brandenburgischen dienstgerichtshofs land brandenburg nmlich bereits staatsvertrag april eingerumt worden gem art knnen soweit verwaltungsgerichtsordnung landesrechtliche regelungen zulsst beide lnder unabhngig voneinander treffen davon land brandenburg gesetz angleichung richterrechts lndern berlin brandenburg juli gvbl nr gebrauch gemacht gem art genderte brandenburgische richtergesetz bestimmt abs dienstgerichtshof oberverwaltungsgericht berlin brandenburg errichtet organisatorische verbindung dienstgerichtshofs oberverwaltungsgericht berlin brandenburg gem satz bbgrig januar erfolgt unbegrndet ausgefhrte rge revision abs drig setze ebenso abs vwgo voraus gerichte denen dienstgerichte eingerichtet aufgrund regionalen sitzes jeweiligen bundesland einfach gesetzlichen errichtungsakts landesrecht sitzlandes anwenden genannten vorschriften lsst derartige beschrnkung anzuwendenden rechts entnehmen richterdienstgerichte ausnahme dienstgerichts bundes gerichte jeweiligen bundeslandes jeweilige landesrecht anzuwenden gemeinsamen oberverwaltungsgericht berlin brandenburg angegliederte dienstgerichtshof landes brandenburg landesgericht vgl abs bbgrig deshalb recht landes brandenburg dasjenige sitzlandes anzuwenden entgegen auffassung revision dienstgerichtshof beklagten dadurch gesetzlichen richter entzogen entscheidung mitglied landesrechnungshofes direktor beim landesrechnungshof mitgewirkt obwohl originr richteramt be kleidet mssen gem abs satz drig mitglieder dienstgerichtshofs lebenszeit ernannte richter vorschrift bezieht jedoch lediglich berufsrichter landesdienst gem drig vorschriften gesetzes soweit bestimmt fr berufsrichter gelten regelung hinsichtlich besetzung richterdienstgerichte mitglieder landesrechnungshfe betreffenden verfahren deutschen richtergesetz einzelnen lndern erlassenen gesetzen ber jeweiligen landesrechnungshof erfolgt bundesgesetzgeber lndern mrz gltigen brrg vorgaben status mitglieder landesrechnungshfe gemacht satz brrg mitgliedern obersten rechnungsprfungsbehrden lnder gleiche unabhngigkeit gewhrleisten mitglieder bundesrechnungshofes besitzen land brandenburg gesetz ber landesrechnungshof brandenburg nachgekommen aa gem abs satz brhg besitzen mitglieder bundesrechnungshofes richterliche unabhngigkeit fr richter obersten gerichtshfen bundes geltenden vorschriften ber unabhngigkeit disziplinarverfahren entsprechend anzuwenden gem abs satz brhg fr disziplinarverfahren mitglied bundesrechnungshofes dienstgericht bundes zustndig abs satz brhg bestimmt nichtstndigen beisitzer dienstgerichts mitglieder bundesrechnungshofes mssen dementsprechend besitzen ge abs satz lrhg mitglieder landesrechnungshofes richterliche unabhngigkeit vorschriften deutschen richtergesetzes fr richter lebenszeit ber disziplinarverfahren gelten entsprechend abs satz lrhg abs satz lrhg bestimmt disziplinarverfahren richterdienstgerichte entscheiden gem abs satz lrhg sollen nichtstndigen beisitzer richterdienstgerichts mitglieder landesrechnungshofes bb brrg wirkung april abs gesetzes regelung statusrechts beamtinnen beamten lndern juni beamtenstatusgesetz beamtstg aufgehoben worden auswirkungen gesetz ber landesrechnungshof brandenburg allgemein anerkannt zeitpunkt erlasses gesetzlicher grundlage ergangene rechtsverordnung fortfall ermchtigungsvorschrift gltigkeit berhrt bverfge juris rn gilt fr landesgesetzliche regelung bundesrechtlichen ermchtigung beruht vgl bverfge juris rn darber hinaus wurden inkrafttreten beamtenstatusgesetzes regelungen beamtenrechtsrahmengesetzes wesentlichen inhaltlich abgelst soweit beamtenstatusgesetz erschpfende regelung trifft gilt jeweilige landesbeamtengesetz bestand wegfall beamtenrechtsrahmengesetzes unberhrt bleibt bt drucks seite erschpfende regelung bundesgesetzgeber hinsichtlich status mitglieder landesrechnungshfe getroffen insbesondere regelung beamtstg verwaltungsgerichtsbarkeit unterstellen brrg entsprechende regelung deshalb beamtenstatusgesetz aufgenommen worden hierfr bundeskompetenz vgl art abs nr gg mehr bestand bt drucks seite abs beamtstg regelungskompetenz liegt aufhebung brrg allein lndern lrhg daher weiterhin bestand geschftsverteilungsplan oberverwaltungsgerichts berlin brandenburg dezember entsprechende beiziehung direktor beim landesrechnungshof nichtstndigem beisitzer beanstanden urteil dienstgerichtshofs leidet jedoch verfahrensmangel gericht regierungsdirektor dr nichtstndigem beisitzer vorschriftsmig besetzt stellt gem nr vwgo bdg absoluten revisionsgrund dar gesetzgeber ff drig umfassenden regelungen fr dienstgericht bundes durchzufhrende revisionsverfahren disziplinarsachen geschaffen lcken rckgriff vorschriften ber disziplinarrechtliche verfahren bundesdisziplinarrecht fllen schmidt rntsch drig aufl rn gem bdg ergnzend vorschriften bundesdisziplinargesetzes bestimmungen verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden dr nichtstndigem beisitzer dienstgerichtshof brandenburg vorschriftsmig besetzt aa gem abs satz lrhg sollen nichtstndigen beisitzer richterdienstgerichts mitglieder landesrechnungshofes verhinderung nichtstndigen beisitzers kreis mitglieder landesrechnungshofs vorschlagsliste erschpft gem abs satz lrhg nichtstndige beisitzer vorschlagsliste heranzuziehen prsidium brandenburgischen oberlandesgerichts aufgrund abs satz brandenburgischen richtergesetzes aufzustellen bb ausweislich geschftsverteilungsplans oberverwaltungsgerichts berlin brandenburg dezember entsprechend vorschlagsliste landesrechnungshofes mitglieder landesrechnungshofes direktor beim landesrechnungshof rechnungshof direktorin beim landes deren vertreter landesrechnungshof mitglieder angehrenden beamten oberregierungsrat dr rialdirigent ministe aufgefhrt cc entgegen darin ausdruck kommenden auffassung landesrechnungshofes prsidiums oberverwaltungsgerichts berlinbrandenburg knnen beamte mitglieder landesrechnungshofes nichtstndigen beisitzern dienstgerichtshofs bestimmt dahingehende mglichkeit sollvorschrift abs satz lrhg erffnet abs satz lrhg juni bestimmte anlehnung abs brhg nichtstndigen beisitzer richterdienstgerichts mitglieder landesrechnungshofs mssen gesetz juni bestimmung dahin gendert worden nichtstndigen beisitzer richterdienstgerichts mitglieder landesrechnungshofes sollen gleichzeitig wurde abs lrhg satz ergnzt danach fr fall verhinderung nichtstndigen beisitzer kreis mitglieder landesrechnungshofes vorschlagsliste erschpft nichtstndige beisitzer vorschlagsliste heranzuziehen prsidium brandenburgischen oberlandesgerichts aufgrund abs satz bbgrig aufzustellen regelung abs lrhg inzwischen insoweit nderung erfahren art gesetzes angleichung richterrechts lndern berlin brandenburg juli angabe abs satz angabe abs satz ersetzt wurde nderung abs lrhg gesetz juni wurde mglichkeit erffnet beamte kreis mitglieder landesrechnungshofes gehren nichtstndige beisitzer dienstgerichtshofs bestimmen ergibt sowohl begrndung gesetzes zusammenfhrung berrtlicher prfung allgemeiner kommunalaufsicht sowie nderung landesrechnungshofgesetzes gesetze lt drucks zusammenhang abs satz lrhg aa gesetzentwurf lt drucks begrndung nderung abs lrhg zunchst problem herausgestellt richterdienstgericht zwei nichtstndigen beisitzern besetzen jeweils mitglied landesrechnungshofes mssen zusammensetzung landesrechnungshofs vier mitgliedern damalige prsidentin vizeprsident beisitzer ausschieden konnten fr besetzung richterdienstgerichts lediglich beiden mitglieder vertreter fr fall verhinderung vorgeschlagen problem nderung abs stze lrhg gelst insoweit gesetzentwurf ausgefhrt ordnungsgeme besetzung richterdienstgerichts vornherein sichergestellt verhinderung nichtstndigen beisitzer reihen mitglieder landesrechnungshofes vorschlagsliste zurckzugreifen prsidium brandenburgischen oberlandesgerichts aufgrund abs satz richtergesetzes landes brandenburg aufzustellen dadurch ordnungsgeme besetzung spruchkrpers hinblick recht gesetzlichen richter art abs gg gesichert bb regelung abs satz lrhg nichtstndigen beisitzer richterdienstgerichts mitglieder landesrechnungshofs sollen daher wegen zusammenhangs abs satz lrhg dahin verstehen beisitzer richterdienstgerichts beamte knnen mitglieder landesrechnungshofes vielmehr ausdruck gebracht verhinderung letzten nichtstndigen beisitzers kreis mitglieder landesrechnungshofes nichtstndiger beisitzer vorschlagsliste prsidiums brandenburgischen oberlandesgerichts heranzuziehen vertreter verhinderten mitglieds landesrechnungshofes beamter landesrechnungshofes richter ordentlichen gerichtsbarkeit fr fall vertretung mitglieds landesrechnungshofs richter ordentlichen gerichtsbarkeit abs satz lrhg vorschrift abzundern besetzung dienstgerichtshofs dr stndigem beisitzer liegende absolute revisionsgrund fhrt weiteres aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht revision erhobenen weiteren rgen insbesondere materiellen rechts ankommt bergmann safari chabestari rahm drescher fuhs vorinstanzen lg cottbus dienstgericht fr richter entscheidung dg ovg berlin brandenburg dienstgerichtshof fr richter entscheidung dgh bbg'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts traunstein juni dahin abgendert angeklagte betrugs fllen jeweils tateinheit urkundenflschung sechs fllen tateinheit mibrauch titeln sowie versuchten betrugs neun fllen jeweils tateinheit urkundenflschung schuldig fall ii verhngte einzelstrafe entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen generalbundesanwalt antrag november zutreffend ausgefhrt landgericht angeklagten wegen betrugs fllen jeweils tateinheit urkundenflschung sechs fllen weiterer tateinheit missbrauch titeln wegen versuchten betrugs neun fllen jeweils tateinheit urkundenflschung einbeziehung einzelstrafen urteil landgerichts dessau april gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt hiergegen angeklagte revision eingelegt sachrge wendet schuldspruch soweit fall ii wegen versuchten betrugs verurteilt wurde umfassend strafausspruch beschrnkung revision magabe wirksam hinsichtlich tat ii entfllt landgericht feststellung fall getroffen fehlt somit fr beurteilung schuld erforderlichen feststellungen insbesondere schadenshhe sodass isolierte berprfung rechtsfolgenausspruchs mglich vgl bgh urteil februar str kk ru aufl rdnr abnderung schuldspruchs antrag ersichtlichen umfang wegen fehlenden feststellungen geboten vgl bgh beschluss september str entscheidung ber fall ii erforderlich ebenfalls gegenstand berprfung vorgelegten urteils entfllt verurteilung wegen tat lediglich urteilstenor strafzumessung aufgefhrt wurde aufhebung gesamtstrafenausspruchs bedarf angesichts vielzahl brigen taten hhe fr festgesetzten einzelstrafen ausgeschlossen strafkammer niedrigere verhngte gesamtstrafe erkannt htte nunmehr weggefallene einzelstrafe monat auer betracht gelassen htte brigen grund revisionsrechtfertigung gebotene berprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben insoweit verweist senat ausfhrungen generalbundesanwalts geringe teilerfolg revision kostenentscheidung einflu abs satz stpo nack wahl kolz schluckebier elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen anhrungsrge verurteilten senatsbeschluss juni kosten zurckgewiesen grnde fall stpo liegt senat entscheidung juni tatschlichen verfahrensstoff bercksichtigt verurteilte gekannt stellung nehmen knnen beschwerdefhrer wurde gehrt erhrt senat beschwerdefhrer davon ausgegangen unterredung verteidigung gericht staatsanwaltschaft ersten zweiten hauptverhandlungstag verstndigung zustande gekommen gericht zweiten verhandlungstag einseitige zusicherung gemacht wiedergabe zusicherung zusatz heutigen enthielt fr entscheidung senats bedeutung zugunsten beschwerdefhrers weiteren ablauf verfahrens entnommen kammer zusicherung ber zweiten verhandlungstag hinaus aufrechterhalten ausfhrungen beschwerdefhrers stellen lediglich bewertungen festgestellten verfahrens dar erschpfen somit behauptung senat falsch entschieden verletzung rechtlichen gehrs dargetan nack kolz elf hebenstreit graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil ix zr verkndet januar preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb rckabwicklung nichtigen darlehensvertrages insolvenz darlehensnehmers bgh versumnisurteil januar ix zr olg celle lg lneburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle mrz aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts lneburg juni zurckgewiesen beklagten tragen kosten beider rechtsmittelzge urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand klger verwalter insolvenzverfahren ber vermgen gmbh fortan schuldnerin november erffnet wor eltern beklagten gesellschafter schuldnerin mutter zugleich geschftsfhrerin juni kam abschluss schriftlichen darlehensvertrages eltern vertretenen damals sieben sechs vier jahre alten beklagten einerseits mutter beklagten sowie weiteren geschftsfhrer vertretenen schuldnerin andererseits danach gewhrten beklagten schuldnerin darlehen hhe unregelmigen raten zurckgefhrt sptestens januar inclusive kosten zinsen rckzahlung fllig darlehen grundschuld hausgrundstck schuldnerin gesichert juni berwies mutter beklagten hinweis darlehensvertrag eigenen girokonto schuldnerin beklagten grovater geld geerbt wertpapieren angelegt juni wurden depots aufgelst erlse verkufen betrge denen zurckberwiesen wurden gingen juni konto mutter beklagten darstellung beklagten gesamte vorgang abgesprochen geweigert geld verkauf depots unmittelbar schuldnerin berweisen notarieller urkunde juni bestellte schuldnerin vertreten vater beklagten hausgrundstck gunsten beklagten grundschuld ber notarieller urkunde dezember bestellte schuldnerin vertreten vater beklagten zugunsten beklagten weitere grundschuld ber reihenhusern bebauten mittlerweile parzellen aufgeteilten grundstcken hinblick ab sicherung bewilligten nunmehr ergnzungspfleger vertretenen beklagten lschung grundschuld grundstck vorliegenden rechtsstreit nimmt klger beklagten bewilligung lschung grundschuld grundstcken anspruch beklagten berufen zurckbehaltungsrecht wegen darlehensforderung landgericht beklagten antragsgem verurteilt berufungsgericht verurteilung zug zug zahlung betrages nebst zinsen aufrecht erhalten senat zugelassenen revision klger weiterhin unbedingte verurteilung beklagten erreichen entscheidungsgrnde revision klgers fhrt wiederherstellung urteils landgerichts berufungsgericht ausgefhrt anspruch klgers bewilligung lschung grundschuld folge abs satz bgb verbindung abs bgb darlehensvertrag sei abs satz abs satz abs bgb nichtig nichtigkeit erstrecke grundschuld betreffende sicherungsabrede bgb grundschuld hingegen sei wirksam bestellt worden fr beklagten lediglich rechtlich vorteilhaft sei rckgewhr knne wege lschung belastung erfolgen anspruch klgers stehe jedoch bereicherungsanspruch beklagten rckzahlung darlehenskapitals entgegen zurckbehaltungsrecht bgb begrnde schuldnerin geld beklagten erhalten deren mutter zahlstation sei wirksame leistungsbestimmung wegen bgb getroffen knnen jedoch sei objektive betrachtungsweise sicht zuwendungsempfngers geboten darlehensvertrag auszahlung bezug nehme bezeichne beklagten darlehensgeber mutter beklagten deren vertreterin ausreichende vollmacht leistungsbestimmung gehabt kinder wirksam auszahlung valuta angewiesen sei fhre ergebnis anspruch bgb vertreter schliee anspruch leistenden empfnger anspruch rckzahlung darlehensvaluta knnten beklagten klageanspruch gem bgb entgegenhalten zurckbehaltungsrecht bgb sei insolvenzfest schon verfahrensffnung insolvenzschuldner gegenber begrndet worden sei grundstze ber eigenkapitalersetzende darlehen glten soweit geld vermgen beklagten stamme hhe minderjhrigenschutz insoweit vorrang betrag vermgen mutter stamme sei beklagten geleistet worden stelle eigenkapitalersetzendes darlehen dar knne zurckbehaltungsrecht daher begrnden grundschuldbestellung anfechtbar sei sei unerheblich rckgewhranspruch ebenfalls zurckbehaltungsrecht gem bgb gegenber stehe ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand beklagten mndlichen verhandlung vertreten urteil beruht jedoch inhaltlich sumnis beklagten vgl bghz schuldnerin gem abs satz fall abs bgb beklagten bewilligung lschung grundschuld verlangen grundbuchrechtliche lschungsbewilligung rechtskraft vorliegenden urteils abgegeben gilt abs zpo enthlt zugleich materiellrechtliche erklrung aufgabe rechts bgb beklagten steht demgegenber anspruch bgb schuldnerin zahlung fragen fehlenden insolvenzfestigkeit zurckbehaltungsrechts bgb vgl bghz sowie etwa erforderlicher einschrnkungen grundsatzes grnden minderjhrigenschutzes rckabwicklung gegenseitigen vertrages kommt deshalb gem abs satz bgb herausgabe verpflichtet wer leistung sonstiger weise kosten rechtlichen grund erlangt schuldnerin streitigen rechtlichen grund erlangt darlehensvertrag juni beklagten grundlage darlehensgewhrung nichtig beklagten eltern vertreten konnten abs abs bgb parteien mehr streit schuldnerin betrag jedoch leistung beklagten sonstiger weise unmittelbar deren kosten erlangt mutter beklagten juni veranlasste berweisung konto dasjenige schuldnerin stellte leistung beklagten dar berweisung diente sicht schuldnerin empfngerin leistung schuldnerin vertrag juni zugesagte darlehen verfgung stellen initiative hierzu ging jedoch mutter beklagten hinblick erwartenden erstattungen verkauf depots beklagten betrag eigenen konto berwies vorgang knnte verstanden vertreterin kinder berweisung beauftragte bgb erstattungsleistungen depots beklagten htten erfllung erstattungsanspruchs mutter beklagten bgb gedient beim abschluss darlehensvertrages mutter beklagten jedoch gem abs abs bgb vertretung kinder gehindert auftrag weisung anweisung beklagten kommt deshalb betracht fehlte wirksame zweckbestimmung wegen rechtsgeschftshnlichen charakters ebenfalls geschftsfhigkeit wirksame vertretung voraussetzt vgl bghz schuldnerin empfngerin zahlung leistung beklagten ausging ausgehen entgegen ansicht berufungsgerichts unerheblich leistung scheinbar leistenden zugerechnet wirksame zweckbestimmung treffen konnte zurechenbar veranlasste rechtsschein fehlt kommt empfngerhorizont schuldnerin sonstiger weise unmittelbar kosten beklagten erlangt geld stammte dargelegt konto mutter beklagten tag spter erhalten verkauf depots beklagten stammten refinanziert berweisung juni sogar hinblick verkauf wertpa piere beklagten erzielten erls vorgenommen erscheint nachvollziehbar konto mutter juni ausreichende deckung aufwies wegen kontofhrenden wenngleich fr tag geduldeten berziehung stammt schuldnerin berwiesene betrag jedoch vermgen mutter beklagten schuldnerin wurde geld beklagten berwiesen konto mutter notwendige zwischenstation darstellte zeigt insbesondere rechtslage berweisung schuldnerin eingang geldes beklagten konto mutter vergegenwrtigt rechtsgrund fr berweisung schuldnerin gab mutter beklagten htte folglich geld gem abs satz fall bgb schuldnerin zurckverlangen knnen anspruch beklagten deren vermgen berweisung unberhrt geblieben schuldnerin bestand dagegen anspruch darauf beklagten kinder verauslagten erstatteten anspruch bgb kommt bereits ausgefhrt betracht mutter beklagten erteilung auftrags vertreten konnte abs abs bgb rechtslage nderte nachdem geld beklagten konto mutter eingegangen mutter beklagten gegenber rckgewhr geldes verpflichtet rechtsgrund fr vermgensverschiebung fehlte abs satz fall bgb ebenso bestand anspruch schuldnerin rckgewhr berwiesenen fort lsung entspricht rechtsprechung bundesgerichtshofs bereicherungsausgleich fllen leistung kraft anweisung grundstzlich vollzieht bereicherungsausgleich innerhalb jeweiligen leistungsverhltnisse fehlern deckungsverhltnis anweisenden angewiesenen bereicherungsausgleich deckungsverhltnis vorzunehmen weist dagegen valutaverhltnis anweisenden anweisungsempfnger fehler ausgleich bereicherung verhltnis abzuwickeln fehlen dagegen vornherein wirksame anweisung sowie wirksame zweckbestimmung wegen geschftsunfhigkeit anweisenden kommt leistung anweisenden zahlung angewiesenen zugerechnet weder wegen erfllung valutaverhltnis etwa bestehenden verbindlichkeit bereichert erwirbt anspruch ungerechtfertigter bereicherung dritten bereicherungsrechtliche ausgleich vielmehr verhltnis angewiesenem zahlungsempfnger suchen bghz deshalb mutter beklagten insolvenzforderung schuldnerin zustehen jedoch erhebung einrede vorliegenden rechtsstreit zugleich genehmigung nichtigen weisung beklagten sowie zweckbestimmung liegt vgl bgh urt april xi zr wm rn bamberger roth wendehorst bgb aufl rn offen bleiben genehmigung wre ebenfalls gem abs abs nr bgb nichtig wre fr beklagten lediglich rechtlich vorteilhaft verlust anspruchs abs satz fall bgb mutter folge htte berufungsurteil stellt grnden richtig dar zpo kommt durchaus schadensersatzanspruch beklagten schuldnerin abs bgb stgb betracht eltern beklagten knnten zusammenhang transfer geldes strafbare untreue stgb begangen schuldnerin mglicherweise gem bgb zugerechnet knnte anspruch knnten beklagten gegebenenfalls gerichteten anspruch aufhebung bewilligung lschung grundschuld abs satz fall abs bgb einredeweise entgegen halten bgb anspruch tatschlich besteht bedarf jedoch entscheidung erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldnerin stellt anspruch reine insolvenzforderung dar allein abs bgb gesttztes zurckbehaltungsrecht insolvenzverfahren zugunsten einfachen insolvenzglubigers wirkung bghz stellt zwangsmittel durchsetzung rein persnlichen gegenforderung dar insolvenz ber grenzen nr inso hinaus zugelassen widerspruch grundsatz gleichmigen befriedigung glubiger stnde bghz iii angefochtene urteil deshalb bestand aufzuheben abs zpo aufhebung urteils wegen rechtsverletzung anwendung gesetzes festgestellte sachverhltnis erfolgt letzterem sache endentscheidung reif senat eigene sachentscheidung treffen abs zpo berufung beklagten urteil landgerichts zurckgewiesen ganter gehrlein lohmann vill fischer vorinstanzen lg lneburg entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet april kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art satz aeuv art bgb cb obg nw abs buchst abs buchst weisungen bergeordneten krperschaft nachgeordneten verwaltung gleichmigen ausfhrung behrdlicher aufgaben allgemein bestimmte gesetzesauslegung vorschreiben fhren weisung konkreten einzelfall haftungsverlagerung nachgeordneten bergeordnete behrde bergeordnete krperschaft fehlende passivlegitimation berufen entsprechende nachfrage geschdigten gegenber eindruck erweckt sei vorliegen haftungsverlagernden weisung auszugehen verschuldensunabhngige haftung abs buchst obg nw erfasst fall ordnungsbehrde zutreffend angewandte gesetz verfassungswidrig legislatives unrecht steht gleich ordnungsbehrde nationales recht fr genommen korrekt ausfhrt fr verwaltung weiteres erkennbar unionsrecht vereinbar bgh urteil april iii zr olg hamm lg bochum iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vizeprsidenten schlick richter dr herrmann tombrink dr remmert reiter fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm mai zurckgewiesen kosten revisionsverfahrens klgerin tragen rechts wegen tatbestand klgerin betrieb jahr wettbro leitete grund geschftsbesorgungsvertrags sportwettenauftrge gibraltar ansssiges lizenziertes wettunternehmen datum mrz gab innenministerium beklagten landes bezugnahme verfassungsmigkeit sportwettenmonopols ergangene urteil bundesverfassungsgerichts mrz erlass bezirksregierungen heraus darin ausgefhrt veranstaltung vermittlung privater sportwetten sei nordrhein westfalen ebenso bundeslndern verboten erlaubnisfhig wer hiergegen verstoe msse strafrechtlicher verfolgung rechnen ministerium bat entscheidung bundesverfassungsgerichts ausgesetzten ordnungsverfgungen zgig vollstrecken soweit unterlassungsverfgungen ergangen seien gebeten unverzglich erlassen gegebenenfalls parallel strafprozessuale manahmen veranlassen september erlie stadt ordnungsverf gung klgerin vermittlung sportwetten untersagt wurde stellte daraufhin betrieb wettannahmestelle schloss betriebssttte erfolgloser durchfhrung widerspruchsverfahrens gleichartige ordnungsverfgung erging november vormaligen klger klage begehrt klgerin feststellung beklagte land gegenber wegen ordnungsverfgung stadt september unionsrechtlich gewhrleisteten grundfreiheiten verstoen schadensersatz verpflichtet sei frhere klger land stadt ebenfalls feststellung schadensersatzverpflichtungen anspruch genommen landgericht klage abgewiesen dagegen gerichtete berufung klger erfolglos geblieben berufungsgericht revision fr klgerin zugelassen begehren verfolgt nichtzulassung revision gunsten vormalige klger beschwerde eingelegt senat beschluss februar zurckgewiesen entscheidungsgrnde zulssige revision sache erfolg auffassung berufungsgerichts klgerin beklagten land ersatz weder grundstzen unionsrechtlichen staatshaftungsanspruchs amtshaftung gem bgb art gg grundlage abs buchst obg nw verlangen passivlegitimation beklagten landes bezug etwaige schadensersatz beziehungsweise entschdigungsansprche klgerin infolge untersagungsverfgung stadt september bestnden allerdings bedenken verwaltungsakt grunde liegenden erlass innenministeriums beklagten mrz handele bindende weisung folge beklagten haftungsrechtliche verantwortlichkeit fr untersagungsverfgung deren vollziehung treffe gelte bereich amtshaftung zusammenhang verschuldensunabhngigen haftung abs buchst obg nw sowie fr gerichtshof europischen union entwickelten unionsrechtlichen staatshaftungsanspruch fr amtshaftungsanspruch bgb art gg fehle jedoch angesichts beraus komplizierten europarechtlichen rechtslage mageblichen zeitraum erforderlichen verschulden handelnden amtstrger sowohl ministerielle erlass mrz untersagungsverfgung september sowie diesbezglich ergangene widerspruchsbescheid mrz htten einklang damaligen zeitraum einschlgigen hchstrichterlichen rechtsprechung gestanden geltung ab januar gltigen staatsvertrags glcksspielwesen deutschland glstv verbindung nordrhein westflischen gesetz ausfhrung staatsvertrages glcksspielwesen deutschland glcksspielstaatsvertrag ag nrw oktober gv nrw fehle verschulden seiten beklagten gesetzgeber einhaltung bundesverfassungsgericht entscheidung mrz statuierten vorgaben glstv glcksspielstaatsvertrag ag nrw gelungen sei sei jedenfalls derart deutlich daraus zustndigen amtswalter beklagten verschuldensvorwurf sei bundesverfassungsgericht beschluss oktober glstv beziehungsweise einzelne regelungen hieraus hherrangigem recht fr vereinbar gehalten unionsrechtlicher staatshaftungsanspruch scheide unabhngig davon versto gemeinschaftsrecht vorliege sei jedenfalls hinreichend qualifiziert entscheidungen europischen gerichtshofs september insbesondere sachen winner wetten sei frage nordrhein westflischen sportwettengesetz verankerte staatliche sportwettenmonopol versto gemeinschaftsrecht dargestellt daher nationalen neuregelung mehr angewendet drfen mae geklrt rechtsstreit zugrunde liegenden manahmen of fenkundige verste gemeinschaftsrechtlich gewhrleistete freiheiten einzustufen wren schlielich scheide entschdigungsanspruch klgerin beklagte land abs buchst obg nw erlass ordnungsverfgung september auenverhltnis klgerin haftungsrechtlicher anknpfungspunkt sei beruhe legislativem unrecht wozu fall gehre eingriff verfassungswidrige formelle gesetz darauf gesttzten verwaltungsakt erfolge haftung fr legislatives unrecht sei deutschen rechtsordnung fremd insbesondere abs buchst obg nw umfasst ii hlt rechtlichen nachprfung stand klage unbegrndet ergebnis recht berufungsgericht angenommen be klagte sei fr etwaigen schadensersatzanspruch passiv legitimiert allerdings teilt senat auffassung vorinstanz davon ausgegangen erlass mrz weisung dargestellt haftungsverlagerung kommunen rtliche ordnungsbehrden beklagte land bewirkt vgl senatsurteile mai iii zr njw dezember iii zr njw februar iii zr nvwz dezember iii zr versr rn erlass handelte allgemeine weisung obersten aufsichtsbehrde abs ogb nw gem abs buchst ogb nw gleichmige durchfhrung ordnungsbehrdlichen aufgaben gefolge urteils bundesverfassungsgerichts mrz bverfge rtlichen stellen gewhrleisten erlass zudem unmittelbar bezirksregierungen aufsichtsbehrden abs obg nw richtete regelte urteil bundesverfassungsgerichts landesweit weitere vorgehen ordnungsbehrden zusammenhang verbot privat veranstalteter sportwetten aufgrund seinerzeit geltenden lotteriestaatsvertrags bezog dabei unbestimmte vielzahl einzelfllen denen zudem unterschiedliche sachverhalte zugrunde lagen senat nimmt wegen einzelheiten ausfhrungen parallelsache iii zr ergangenen urteil selben tag bezug derartige allgemeine weisung lst haftungsverlagerung ausfhrenden anweisende behrde vgl senatsurteile juni iii zr njw dezember iii zr bghz jedoch aufgrund besonderen umstnde beklagten ausnahmsweise versagt fehlende passivlegitimation berufen ministerium fr inneres kommunales anfrage bevollmchtigten klgerin schreiben november ausdrcklich besttigt erlass mrz weisungscharakter fr ordnungsbehrden nordrhein westfalen gehabt sagt allein tatsache weisung hheren behrde vorliegt ber haftungsverlagerung rechtstrger allgemeine weisung ausgefhrt bewirkt vorliegenden sachverhalt jedoch zusammenhang beachten ministerium wortlaut mehrdeutige erklrung abgegeben anfrage bevollmchtigten klgerin diente fr beklagten ersichtlich frage passivlegitimation stadt landes fr geltend gemachten schadensersatzansprche klren hintergrund mussten vertreter klger schreiben november dahin verstehen beklagte vorliegen berschaubaren kreis bestimmter personen beziehenden haftung verlagernden weisung vgl hierzu senatsurteil dezember iii zr bghz besttigte hieran beklagte festhalten lassen ungeachtet klage unbegrndet klgerin anspruch schadensersatz entschdigung wegen rechtsstreit zugrunde liegenden ordnungsverfgung september anspruch grundstzen unionsrechtlichen staatshaftungsanspruchs scheidet magebenden amtstrger ex post betrachtung objektiv unionsrechtswidrig handelten versto jedoch hinreichend qualifiziert dahingehende tatrichterliche wrdigung hlt angriffen revision stand betrifft sowohl erlass aufrechterhalten ordnungsverfgung aa hinsichtlich zeitraums dezember nimmt senat urteile oktober bezug iii zr njw rn ff iii zr euzw rn ff verfassungsbeschwerden urteile angenommen bverfg beschluss januar bvr juris siehe senatsbeschluss februar iii zr juris verfassungsbeschwerde entscheidung angenommen bverfg beschluss januar bvr senatsbeschluss november iii zr beckrs urteilen ergab rechtsprechung gerichtshofs europischen union entscheidungen sachen carmen media nvwz sto nvwz winner wetten nvwz september fr qualifizierten rechtsversto sinne unionsrechtlichen staatshaftungsanspruchs erforderlichen deutlichkeit lotteriestaatsvertrag siehe nordrhein westflisches gesetz staatsvertrag lotteriewesen deutschland juni nebst anlage gv nrw gegrndete glcksspiel sportwettenmonopol unionsrecht vereinbar allerdings folgte entscheidung bundesverfassungsgerichts mrz bverfge europarechtswidrigkeit seinerzeitigen monopols gericht grundgesetz vereinbare inkohrenz angenommen zugleich betont anforderungen deutschen verfassungsrechts liefen parallel gerichtshof europischen union gemeinschaftsrecht formulierten vorgaben senatsurteile oktober aao jew rn gleichwohl konnte qualifizierter versto wegen aufrechterhaltung monopols fr folgezeit angenommen bundesverfassungsgericht bergangsfrist gesetzlichen neuregelung dezember eingerumt damaligen verfahren senats betroffenen bayerischen behrden magaben einhielten gericht beseitigung festgestellten inkohrenz fr interimszeit aufgestellt senat aao jew rn traf senat bereits beschluss februar aao rn ausgefhrt stellen landes nordrhein westfalen bundesverfassungsgericht verwaltungsgerichte besttigt bverfg wm ovg mnster beschluss oktober juris rn vg dsseldorf urteil november juris rn ff verfassungs unionsrechtlichen kriterien fr kohrenz sportwettenmonopols revision abrede stellt identisch durften behrden davon ausgehen einhaltung bundesverfassungsgericht aufgestellten magaben herstellung notwendigen kohrenz verfassungsrechtlichen unionsrechtlichen bedenken behoben daran ndert bundesverfassungsgericht formal grundstzlich abschlieend ber unionsrecht befinden ungeachtet durfte verwaltung sache hchstrichterlichen ausfhrungen hieraus weiteres ergebenden schlussfolgerungen verlassen soweit revision meint insbesondere fr amtstrger beklagten sei gleichwohl erkennbar sportwettenmonopol unionsrecht widersprochen berzeugt angesichts vorstehend zitierten rechtsprechung fehl geht hinweis urteil bundesverwaltungsgerichts juni bverwge rn ff ausgefhrt nordrhein westfalen november bestehende staatliche sportwettenmonopol sei wegen zielsetzungen widersprechenden werbepraxis inkohrent deshalb unionsrechtliche niederlassungs dienstleistungsfreiheit verstoen ex post jahr getroffenen feststellung lsst ableiten fr amtstrger beklagten mageblichen zeitraum bundesverwaltungsgericht beanstandeten kohrenzmngel entgegen vorzitierten rechtsprechung hinreichend deutlich ungeachtet versucht revision ohnehin revisionsrechtlich unbeachtlich sachverhaltswrdigung stelle derjenigen berufungsgerichts setzen unbehelflich fr rechtsstandpunkt revision hinreichend gewrdigt gergte beweisangebot versehene behauptung klgerin ausschlaggebende motiv fr aufrechterhaltung sportwettenmonopols sei fiskalische interesse lnder ent scheidend fr ersatzanspruch klgerin beteiligten davon ausgehen durften magaben bundesverfassungsgerichts eingehalten wurden eben zitierten rechtsprechung fall handelnden amtstrger unabhngig klgerin behaupteten wahren motiven einzelner namentlich genannter hochrangiger vertreter beklagten landes weiterhin bestehenden rechtmigkeit sportwettenmonopols ausgehen durften soweit revision schlielich zuvor ergangene entscheidung oberverwaltungsgerichts mnster juni bezieht entgegen oben zitierten rechtsprechung ausgefhrt worden kohrenzdefizite anordnungen innenministeriums beklagten deren umsetzung gesellschaft beseitigt worden seien nvwz bergeht gericht untersagung sportwettenvermittlung ergebnis gleichwohl fr rechtmig gehalten aao nichtanwendbarkeit eu recht vereinbarenden wettmonopols wrde gefhrdung wichtiger allgemeininteressen fhren derartigen fllen knne rechtsprechung gerichtshofs europischen union anwendungsvorrang zurcktreten aao bb gleichen erwgungen gelten weiteres begrndung senatsurteile oktober jew aao rn ff ableiten lsst ebenso fr zeit ab januar entscheidungen gerichtshofs europischen union september aao ab januar galt neue glcksspielstaatsvertrag siehe nordrheinwestflisches gesetz staatsvertrag glcksspielwesen deutschland oktober nebst anlage gv nrw sportwettenmonopol beachtung bundesverfassungsgericht aufgestell ten magaben grundstzlich aufrechterhalten wurde davon magaben begrenzung gefahren glcksspielsucht vertrag ordnungsgem umgesetzt bundesverfassungsgericht ausgegangen vgl nvwz rn ff erst aufgrund vorgenannten urteile gerichtshofs europischen union september wurde hinreichend deutlich neue staatsvertrag einhaltung unionsrechtlichen vorgaben gewhrleistete staatsvertrag geregelte monopol fr sportwetten art aeuv garantierten dienstleistungsfreiheit einklang stand cc fr zeitraum ab september ergebnis ebenfalls bewertung geboten rechtsprechung gerichtshofs europischen union ungeachtet unzulssigkeit bisherigen staatsvertrgen enthaltenen sportwettenmonopols sowohl erlaubnisvorbehalte fr ttigkeit wettanbietern vgl abs glcksspielstaatsvertrags oktober beschrnkungen bestimmte arten wetten mglich urteil september carmen media nvwz rn ff ff revision zeigt sachvortrag vorinstanzen ergibt klgerin anspruch erteilung erlaubnis fr vermittelnde wettangebot knnte unterbliebene aufhebung untersagungsverfgung unterbliebene aufhebung erlasses mrz hinreichend qualifizierten rechtsversto darstellen wrde vorstehenden erwgungen gelten fr etwaige forderung klgerin abs satz bgb art satz gg entsprechend sofern anspruchsgrundlage fr sachverhalte vorliegenden neben unionsrechtlichen staatshaftungsanspruch anwendung kommen fehlt vorstehenden grnden notwendigen verschulden handelnden amtstrger fr erlass aufrechterhalten rede stehenden verfgung schlielich scheidet anspruch abs buchst obg nw danach derjenige rechtswidrige manahme ordnungsbehrde schaden erlitten ersetzt verlangen gleichgltig behrde verschulden trifft vorschrift jedoch amtstrgern objektiv unterlaufenen beziehungsweise haftungsrechtlich zuzurechnenden versto grundgesetz unionsrecht anwendbar gleiches gilt fr aufrechterhalten verfgung september entscheidend hierfr verwaltungsmanahmen einklang nationalen gesetzen standen abs zeitpunkt erlasses verfgung mageblichen juli kraft getretenen staatsvertrags lotteriewesen deutschland lostv bestand fr rede stehenden wetten staatliches veranstaltungsmonopol abs satz abs satz nr lostv verbindung abs satz nordrhein westflischen sportwettengesetzes fassung nderungsgesetzes dezember gv nrw durften behrden vermittlung sportwettenmonopol verstoenden wetten untersagen fr ab januar geltenden staatsvertrag glcksspielwesen deutschland glstv folgte monopol abs untersagungsbefugnis behrden ergab abs satz abs satz nr glstv siehe abs abs satz abs satz nr magabe nordrheinwestfalen gem art abs gesetzes ersten staatsvertrag nderung staatsvertrags glcksspielwesen deutschland november anlage gv nrw dezember kraft getretenen geltenden glstv entgegen ansicht revision beruhten erlass ordnungsverfgung anordnung sofortigen vollziehung ermessensfehlern stadt nationalen rechtslage erfllte vermittlung sportwetten auerhalb monopols straftatbestand abs stgb hintergrund sofortige einschreiten ordnungsbehrden lediglich folge konsequenten durchsetzung nationalen rechts unzureichenden ermessensausbung berufungsgericht naheliegend gemeint revision jedoch abrede stellt sogar ermessensreduzierung null bestanden dabei beruhen soweit revision vorliegenden zusammenhang geltend macht werbung fr monopoltrgern veranstalteten wetten entgegen oben buchstaben aa zitierten entscheidungen nordrhein westflischen verwaltungsgerichte bundesverfassungsgericht aufgestellten kohrenzanforderungen entsprochen fhrt durchsetzung sportwettenmonopols schadensersatz abs buchst obg nw verpflichtendes administratives unrecht darstellt vielmehr mastab verfassungsrechts kohrenzanforderungen widersprechenden werbung beruhenden strukturellen vollzugsdefizit unverhltnismigkeit monopolregelung engeren sinne normativen mangel schlieen bverfge ff bverwge rn vgl rn beruht objektive rechtswidrigkeit rede stehenden manahmen ausschlielich darauf nationale recht verwaltung fr genommen zutreffend angewandt verfassungs uni onsrecht widersprach fallgestaltung abs buchst obg nw erfasst aa verschuldensunabhngigen ersatzanspruch fr schden infolge rechtswidriger manahmen ordnungsbehrden abs buchst obg nw handelt spezialgesetzliche konkretisierung haftung enteignungsgleichem eingriff senatsurteile oktober iii zr bghz oktober iii zr njw jeweils abs buchst obg nw ursprnglichen fassung gesetzes krohn enteignung entschdigung staatshaftung rn schnenbroicher heusch ordnungsbehrdengesetz nordrhein westfalen rn denninger rachor handbuch polizeirechts aufl rn grund auslegung vorschrift enteignungsgleichen eingriff ergangene rechtsprechung heranzuziehen drews wacke vogel martens gefahrenabwehr aufl zusammenhang richterrechtlich geprgten ausgestalteten institut enteignungsgleichen eingriffs senat wiederholt entschieden haftung fr legislatives unrecht gestalt grundgesetz vereinbarenden formellen gesetzes ausscheidet senatsurteile mrz iii zr bghz dezember iii zr bghz juli iii zr versr siehe krohn versr papier maunz drig gg stand art rn beruht zuletzt erwgung haushaltsprrogative parlaments mglichst weitgehendem umfang wahren gewhrung entschdigungen fr legislatives unrecht angesichts hiermit verbundenen erheblichen finanziellen lasten fr ffentliche hand entscheidung parlamentsgesetzgebers vorzubehalten senatsurteil mrz aao papier maunz drig aao fr vollzug verfas sungswidrigen gesetzes haftet ffentliche hand gesichtspunkt enteignungsgleichen eingriffs senatsurteile mrz aao dezember aao krohn aao ansonsten wrde ausschluss verschuldensunabhngigen haftung fr legislatives unrecht weiten teilen unterlaufen gesetze regelmig erst umsetzung verwaltung wirkung eigentum einzelnen entfalten erstreckung haftungsregelung abs buchst obg flle legislativen unrechts kme deshalb betracht gesetzgeber entsprechende haftungsausweitung beabsichtigt htte wille vorliegend jedoch angenommen vgl bverwge rn vielmehr ergibt gesetzesmaterialien gesetzgeber lediglich orientierung richterrechtlich entwickelten institut enteignungsgleichen eingriffs haftung fr bereich verwaltungshandelns ordnungsbehrden gesetzlich regeln wurde ausschuss fr innere verwaltung vorgeschlagene ausweitung haftung schdigung personen strer anspruch genommen wurden beschlussvorschlag ausschusses oktober lt drucks landtagsplenum dahin erlutert anlehnung rechtsprechung bundesgerichtshofs entwickelte institut enteignungsgleichen eingriffs haftung fr rechtswidrig schuldlose verwaltungsmanahmen eingefhrt solle vgl protokoll lesung entwurfs ordnungsbehrdengesetzes lt protokolle wahlperiode bd ablehnung antrags fraktion zentrums haftungsumfang entgangenen gewinn erstrecken ltdrucks ablehnung haftung fr immaterielle schden wurden richterrechtlich konkretisierten anforderungen art gg zurckgefhrt lt protokolle aao umstand rechtsprechung ausschluss haftung fr legislatives unrecht zusammenhang anspruch enteignungsgleichem eingriff zeitlich schaffung ordnungsbehrdengesetzes ergangen fhrt ergebnis entsprechende haftungsbegrenzung wurde rechtsprechung senats neu geschaffen vielmehr rechtsinstitut enteignungsgleichen eingriffs immanent bverwg aao senat worauf revision hingewiesen urteil mrz iii zr bghz obiter dictum haftung grundlage fr unmittelbaren eingriff eigentum gesetz fr denkbar gehalten urteil mrz jedoch klargestellt haftung fr legislatives unrecht rahmen richterrechtlich geprgten ausgestalteten haftungsinstitut hlt iii zr bghz mithin konzeptionell vereinbar mangels ausdrcklicher regelung gesetz anhaltspunkte fr entsprechenden willen gesetzgebers davon ausgegangen gesetzgeber entschdigungshaftung ordnungsbehrdengesetz flle erfassen denen nachteile haftung enteignungsgleichem eingriff umfasstes legislatives unrecht entstanden olg kln zfwg olg hamburg urteil november juris rn dietlein burgi hellermann ffentliches recht nordrhein westfalen aufl rn schnenbroicher heusch aao rn bb hiernach haftung fr legislatives unrecht verwaltungsmigen vollzug abs buchst obg nw erfasst gilt fr flle verstoes gesetzes nationales verfassungsrecht gleichermaen innerstaatliches gesetz recht europischen union verstt olg kln aao senat vorabentscheidungsersuchen gerichtshof europischen union sache brasserie cheur senatsbeschluss januar iii zr zip grundlage antworten gerichtshofs vorlagefragen urteil mrz brasserie cheur factortame njw bereits entschieden haftung gesetzgebers grundstzen enteignungsgleichen eingriffs fr nachteile ausscheidet europische unionsrecht verstoendes formelles gesetz verursacht senatsurteil oktober iii zr bghz ff gerichtshof frage senats entschdigung fr nichtanpassung nationalen rechts europische recht davon abhngig gemacht verantwortlichen staatlichen amtstrgern verschulden last fllt ausgefhrt haftung verschulden abhngig gemacht drfe ber hinreichend qualifizierten versto unionsrecht hinausgehe aao rn ff umkehrschluss entnehmen versten gesetzgebers unionsrecht verschuldenserfordernis beziehungsweise voraussetzungen hinreichend qualifizierten eurechtsverstoes losgelsten nationalem recht beruhenden haftung bedarf reicht vielmehr nationale gericht fllen haftung unmittelbar europischen gemeinschaftsrecht herleitet senatsurteil oktober aao abs buchst obg nw vorgenannten grnden konkretisierung grundsatzes haftung fr enteignungsgleiche eingriffe darstellt vorstehenden erwgungen bestimmung bertragbar soweit ersatzanspruch vorliegend beurteilenden sachverhalt unmittelbar hherrangiges recht verstoende gesetz gesttzt vollzug allerdings folgende ergebnis jedoch entscheidende gesichtspunkt beachten widerspricht betreffende norm nationalem verfassungsrecht verwaltung gleichwohl anzuwenden verwerfungskompetenz gem art abs gg bundesverfassungsgericht vorbehalten demgegenber aufgrund unionsrechtlichen anwendungsvorrangs behrden verpflichtet unionsrecht widersprechende mitgliedstaatliche normen unangewendet lassen eugh urteil juni costanzo juris rn streinz euv aeuv aufl euv art rn siehe eugh njw verwerfungskompetenz gerichte wendet verwaltung nationale recht gleichwohl knnte vorgehen rein begrifflichen betrachtung deshalb eher administrativen legislativen unrecht zuzuordnen anspruch abs buchst obg nw ausgangspunkt betracht ziehen knnte erwgung greift jedoch vorliegenden fallgestaltung gebotenen wertenden betrachtung ausschluss legislativen unrechts anwendungsbereich abs buchst obg nw verfolgte zweck trifft vorliegende fallgestaltung ebenfalls wrde vollzugsdefizite verwaltung einzelfall geht fr genommen korrekten gesetzesvollzug vielzahl fllen verschuldensunabhngige haftung ordnungsbehrdengesetz durchgreifen lassen wrde ausschluss haftung ffentlichen hand wegen legislativen unrechts weitgehend leerlaufen darber hinaus wre erstreckung reinen erfolgshaftung ordnungsbehrden vollzug ge gen unionsrecht verstoenden gesetzes weit reichenden finanziellen folgen fr ffentlichen haushalte verbunden eindeutig feststellbaren gesetzgeberischen willen derartige ausweitung haftung verbietet administrative unrecht vorliegenden fallgestaltung vollziehung unionsrecht widersprechenden nationalen recht legislativen unrecht sinne enteignungsgleichen eingriffs abs buchst obg nw gleichzusetzen ursache fr rechtswidrigkeit verwaltungsmanahme liegt schwerpunkt sphre legislative verwaltung nationales gesetz vollzieht fr weiteres erkennbar unionsrecht unvereinbar ausschluss verschuldensunabhngigen haftung abs buchst obg nw fr vollziehung unionsrecht widersprechenden nationalen recht seinerseits recht europischen union vereinbar unionsrechtskonforme auslegung abs buchst obg nw ergebnis fhrt bereits erwhnt gerichtshof europischen union urteil mrz njw entsprechende frage senats ausgefhrt haftung fr europischen recht widersprechendes gesetz verschulden abhngig gemacht drfe ber hinreichend qualifizierten versto unionsrecht hinausgehe aao rn umkehrschluss entnehmen versten gesetzgebers unionsrecht hiervon unabhngige haftung fllen verfassungswidrigen nationalen rechts geboten dafr fr haftung gesetzgebers gelten fr exekutive eu rechtswidrige nationale gesetz anwen det gibt anhaltspunkt einschrnkung urteil gerichtshofs entnehmen wre erwgung einklang bringen erfordernissen vollen wirksamkeit unionsrecht effektiven schutzes folgenden rechte staatshaftung genannten einschrnkenden voraussetzungen genge getan hinzu tritt zusammenhang entscheidung gerichtshofs jedenfalls fr legislative zulssige beschrnkung haftung sachverhalte denen hinreichend qualifizierter unmittelbar schadenskausaler versto unionsrecht vorliegt weitgehend leerliefe exekutive fr vollzug entsprechenden nationalen gesetzes unabhngig voraussetzungen haften msste weiterhin erfordernis erfllt voraussetzungen fr haftung wegen unionsrechtsverstoes ungnstiger drfen entsprechenden ansprchen wegen verletzung innerstaatlichen rechts vgl hierzu eugh aao rn abs buchst obg nw fall nationales verfassungsrecht verstoenden gesetzes ebenso wenig anwendbar unionsrecht widersprechenden gesetz schlielich ausschluss hinreichend qualifizierten unionsrechtsversto unabhngigen haftung fllen erlangung entschdigung praktisch unmglich gemacht bermig erschwert vgl hierzu eugh aao geschdigte voraussetzungen unionsrechtlichen staatshaftungsanspruchs ersatz fr schden erlangen vorlage gerichtshof europischen union gem art abs aeuv entbehrlich wrdigung versto beklagten unionsrecht konkreten einzelfall hinreichend qualifiziert obliegt gerichtshof europischen union hierfr entwickelten leitlinien nationalen gerichten vgl senatsurteile oktober iii zr njw rn iii zr euzw rn jew mwn unionsrechtliche fragen zusammenhang frage hinreichend qualifizierten charakters eu rechtsverstoes beklagten ber bloe anwendung grundstze unionsrechtlichen staatshaftungsanspruchs vorliegenden konkreten sachverhalt hinausgehen wirft fall soweit anwendbarkeit abs buchst obg nw vorliegende fallgestaltung betroffen steht aufgrund entscheidung gerichtshofs europischen union mrz njw acte clair beziehungsweise acte clair doktrin erforderlichen gewissheit siehe hierzu eugh urteil september intermodal transports slg rn fest erwgungen senats vereinbarkeit auslegung vorschrift unionsrecht zutreffen ausfhrungen gerichtshofs urteil mrz erwhnt unzweifelhaft entnehmen unionsrecht verschuldensunabhngige hinreichend qualifizierten rechtsversto losgelste haftung gebietet nationale recht widerspruch unionsrecht steht fr haftung gesetzgebenden krperschaft gilt fr behrde solchermaen rechtswidriges nationales gesetz anwendet folgt ebenfalls erforderlichen gewissheit genannten entscheidung gegenstand urteils bezogen senat londoner high court unterbreiteten sachverhalte unmittelbar lediglich haftung legislative enthlt keinerlei einschrnkung zulssigkeit ausschlusses verschulden qualifizierten versto unabhngigen haftung fr gesetzgebende krperschaft gelten hierzu angestellte ergnzende erwgung senats anderenfalls beschrnkung haftung wegen legislativen unrechts qualifizierte verste de facto weitgehend leerliefe fr vollzug unionsrechtswidriger nationaler gesetze verschuldensunabhngig gehaftet msste urteil gerichtshofs zugrunde liegenden sachverhalten entsprechend enthalten liegt klar hand ernsthafte zweifel ebenfalls bestehen vorstehende wrdigung besttigt begrndung schlussantrge generalanwalts sache errterung haftung grundlage unionsrechtlichen staatshaftungsanspruchs grenzen schden bezogen anwendung nationalen gesetzes entstanden widerspruch gemeinschaftsrecht steht schlussantrge november juris rn differenzierung danach schaden unmittelbar gesetz verursacht wurde erst infolge verwaltungsmigen vollzugs offensichtlich anlass gesehen gleichfalls hand liegen wrdigungen nichtanwendbarkeit abs buchst obg vorliegende fallgestaltung haftung fr unionsrechtsversto ungnstiger ausgestaltet fr anspruch wegen gleichartigen verstoes hherrangiges nationales recht erlangung entschdigung praktisch unmglich gemacht bermig erschwert schlick herrmann remmert tombrink reiter vorinstanzen lg bochum entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts karlsruhe oktober soweit betrifft schuldspruch dahin gendert angeklagte betrugs schuldig strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde annahme tatmehrheit begegnet rechtlichen bedenken feststellungen trat angeklagte gegenber potentiellen anlegern erscheinung bertrug mitangeklagten wohl vorstellung entwickelten finanzierungsmodells weiteren verhandlungen ber investierenden betrge nahm bar leistenden betrge euro million euro anlegern entgegen angeklagte mittelbarer tter rechtlich behandeln taten eigenhndig verwirklicht abs stgb fr frage vorliegens mehrerer handlungen sinne stgb stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs jedoch tatbeitrag beurteilt lediglich tathandlung nmlich fhrung anwerbung betreuung anleger bestand bgh stv st rspr senat schuldspruch brigen rechtsfehler aufweist ndern stpo steht entgegen angeklagte annahme tateinheit statt mehrheit htte verteidigen knnen nderung schuldspruchs fhrt aufhebung strafausspruchs beiden einzelstrafen gesamtstrafe bestand mssen landgericht neu festgesetzt senat tatrichter vorbehaltene ermessen ausben nack wahl kolz boetticher hebenstreit'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen bewaffneten unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts zustimmung beschwerdefhrerin september gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund januar verfolgung fllen ii urteilsgrnde vorwurf unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fall ii fllen ii urteilsgrnde vorwurf bewaffneten unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln fall ii urteilsgrnde beschrnkt urteil schuldspruch dahin abgendert angeklagte bewaffneten unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln sowie unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge sieben fllen schuldig strafaussprchen feststellungen aufgehoben ferner feststellungen aufgehoben soweit handelsmengen betreffen ber grenze geringen menge liegen gehende revision angeklagten verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagte wegen bewaffneten unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fall wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge neun weiteren fllen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt sowie einziehungs verfallsanordnungen getroffen hiergegen richtet verfahrens sachrge gesttzte revision angeklagten rechtsmittel fhrt verfahrensbeschrnkung gem abs stpo entsprechenden nderung schuldspruchs sowie aufhebung strafaussprche brigen erfolg senat beschrnkt verfolgung gem abs stpo fllen ii urteilsgrnde vorwurf unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fall ii ebenfalls zustimmung generalbundesanwalts fllen ii vorwurf bewaffneten unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln fall ii urteilsgrnde bisheriger rechtsprechung senats flle zahlung teilbetrgen fr angeklagten mittterin fllen ii erworbenen betubungsmittel kaufpreisen fllen ii bergebenen heroins jeweils tat verbunden vgl etwa bgh beschluss januar str nstz verfolgungsbeschrnkung entsprechende nderung schuldspruchs folge weist brigen angeklagte beschwerenden rechtsfehler dienten taten neben erzielung gewinn landgericht getroffenen feststellungen versorgung mittterin tochter shne sowie lebensgefhrten heroin vgl ua ferner wobei feststellungen entnehmen lsst angeklagte insofern eigenntzig handelte unterlassen schuldspruchs wegen tateinheitlich gegebenen unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge bzw wegen unerlaubten erwerbs betubungsmitteln sofern grenze geringen menge berschritten wurde vgl bgh beschluss juli str bghr btmg abs nr handeltreiben angeklagte beschwert senat fllen ausschlieen tatschlichen handelsmengen bercksichtigung eigenbedarfsmengen familienangehrigen lebensgefhrten unterhalb grenze geringen menge lagen hieran bestehen angesichts erwerbsmengen heroin hierfr bezahlten kaufpreisen je gramm heroin abstnde einzelnen taten regel hchstens drei wochen zweifel zumal seit sozialleistungen lebende angeklagte ua kauf instandsetzung bzw instandhaltung shne lebensgefhrten fr erworbenen ebenfalls bewohnten anwesens mitfinanzier te ua senat daher schuldspruch wegen teils bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge entsprechend verfolgungsbeschrnkung abgendert einzelstrafaussprche sowie gesamtstrafenausspruch dagegen bestand strafkammer strafaussprchen zugrunde gelegten handelsmengen entsprechend jeweiligen erwerbsmengen bestimmt ua bercksichtigen einander wegen eigenbedarfs familienangehrigen lebensgefhrten zumindest mglicherweise weiteres entsprachen weder festgestellt erworbenen mengen zunchst jeweils insgesamt handel bestimmt festgestellt angeklagte hinsichtlich eigenbedarfsmengen eigenntzigkeit begrndenden mittelbaren unmittelbaren vorteil erlangt vgl etwa bgh beschlsse juni str juris rn august str juris rn mrz str nstz rr soweit strafkammer vorgehensweise begrndete entsprechende schtzung mangels tatsachengrundlage mglich sei zeugen angaben gemacht htten zudem ermittlungsbehrden flle erfahrung bringen konnten ua bersieht strafkammer letzten erwgung festgestellt angeklagte bzw mittterin neue bestellungen erst aufgegeben rauschgift vorangegangenen lieferung ende zuneigte ua tochter angeklagten sohn sowie lebensgefhrte angaben gemacht schliet grundlage dubio satzes vorgenommene schtzung eigenkonsum abgegebenen anteils erwerbsmengen brigen berprfung urteils generalbundesanwalt antragsschrift juli dargelegten grnden angeklagte beschwerenden rechtsfehler ergeben abs stpo vgl bercksichtigung alters angeklagten strafzumessung bgh urteil april str nstz gilt fr einziehungs verfallsanordnungen fr neue verhandlung entscheidung weist senat darauf aufhebung feststellungen lediglich diejenigen betrifft allein fr strafaussprche bedeutung insbesondere feststellungen jeweiligen erwerbsmengen handelsmengen soweit ber grenze geringen menge liegen aufhebung erfasst sost scheible roggenbuck mutzbauer cierniak quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zb oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja spruchg abs famfg zpo rvg abs rvg vv nr beschwerdeentscheidung kostenfestsetzungssachen streitverfahren freiwilligen gerichtsbarkeit findet rechtsbeschwerde vorschriften zivilprozessordnung statt beschwerdegericht zugelassen spruchverfahren erhlt gemeinsame vertreter antragsberechtigten antragsteller gebhrenerhhung nr rvg vv bgh beschluss oktober ii zb olg celle lg hannover ii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder beschlossen rechtsbeschwerde gemeinsamen vertreters beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle dezember kosten zurckgewiesen gegenstandswert grnde rechtsbeschwerdefhrer eingeleiteten beschluss landgerichts mrz beendeten spruchverfahren gemeinsamer vertreter antragsberechtigten antrag gestellt spruchg landgericht setzte vergtung insgesamt fest darunter einigungsgebhr netto verfahrensgebhr fr sonstige einzelttigkeit gem nr rvg vv netto dagegen gerichtete sofortige beschwerde antragsgegnerin setzte beschwerdegericht vergtung verfahrensgebhr fest dagegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde gemeinsamen vertreters ii rechtsbeschwerde erfolg rechtsbeschwerde statthaft brigen zulssig festsetzungsverfahren vorschriften gesetzes ber verfahren familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit famfg anwendbar art abs gesetzes reform verfahrens familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit dezember fgg reformgesetz fgg rg bgbl finden gesetz ber angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit spruchverfahrensgesetz september geltenden fassung allerdings anwendung verfahren erster instanz inkrafttreten gesetzes ber verfahren familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit september eingeleitet worden vgl bgh beschluss juli ii zb bghz rn stollwerck beschluss dezember ii zb zip rn festsetzungsverfahren wurde erster instanz erst nderung abs spruchg fgg reformgesetz beschluss hauptsache mrz eingeleitet magebend einleitung spruchverfahrens jahr bestellung gemeinsamen vertreters jahr zeitpunkt einleitung festsetzungsverfahrens kostenfestsetzungsverfahren ff zpo famfg bzw abs fgg selbstndiges verfahren art abs fgg rg anwendbare verfahrensrecht richtet zeitpunkt einleitung vorangegangenen hauptsachever fahrens einleitung kostenfestsetzungsverfahrens olg kln fgprax keidel engelhardt famfg aufl art fggrg rn bumiller harders famfg aufl art fgg rg rn entsprechendes gilt fr festsetzung vergtung auslagen gemeinsamen vertreters abs satz spruchg handelt kostenfestsetzungsverfahren abs spruchg famfg festsetzung knpft kostengrundentscheidung regelt erstattung auslagen verfahrensgebhren setzt vergtung auslagenersatz fest zustndig gericht erster instanz vorsitzende kammer fr handelssachen rechtspfleger abs satz spruchg abs nr bzw nr spruchg festsetzung endgltigen vergtung zwischenoder nebenentscheidung hauptsacheverfahrens geschieht davon getrennten verfahren gemeinsame vertreter antragsgegner schuldner vergtung abs satz spruchg beteiligt festsetzungsverfahren beginnt erst ende hauptsacheverfahrens festsetzung abs satz spruchg antrag gemeinsamen vertreters amts wegen eingeleitet angaben auslagen mglich gericht vorschsse festsetzen abs satz spruchg endgltige festsetzung vergtung erst verfahrensabschluss mglich gegenstandswert fr vergtung rechtsanwaltsvergtung anlehnt fr gerichtsgebhren magebende geschftswert abs satz spruchg richtet ergebnis verfahrens daher erst ende bestimmt abs satz spruchg verfahren endete hauptsache beschluss mrz inkrafttreten nderungen abs spruchg fgg reformgesetz rechtsbeschwerde entsprechender anwendung famfg abs zpo abs satz nr zpo statthaft brigen zulssig aa festsetzungsentscheidung landgerichts findet entsprechender anwendung famfg abs zpo sofortige beschwerde ff zpo statt vgl wasmann kk aktg aufl spruchg rn festsetzung vergtung kostenfestsetzung sinn famfg hnelt ausgestaltung abs spruchg entsprechende anwendung rechtsmittelvorschriften ber anfechtung kostenfestsetzungsentscheidung gesetz ber verfahren familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit famfg angezeigt verweisung famfg zpo erfasst ber abs zpo ausgestaltung rechtsmittels festsetzungsentscheidung verfahrens sofortigen beschwerde ff zpo mnchkommfamfg schindler aufl rn prtting helms feskorn aufl famfg rn ff zller feskorn zpo aufl famfg rn schulte bunert weinreich keske famfg aufl rn keidel zimmermann fgg aufl famfg rn aa wittenstein bahrenfuss famfg aufl rn gesetzgeber famfg ausgefhrt vorschrift bisherigen abs halbsatz fgg entspreche gesetzentwurf bundesregierung gesetzes reform verfahrens familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit fgg reformgesetz fgg rg bt drucks fr verweisung abs halbsatz fgg anerkannt sofortige beschwerde vorschriften zivilprozessordnung bezug genommen vgl bgh beschluss oktober vii zb bghz gesetzesbegrndung ff famfg lsst entnehmen gesetzgeber daran fr kostenfestsetzungsbeschlsse ndern gegenteil bezugnahme zivilprozessordnung fr beschlsse anfechtbarkeit sofortige beschwerde ausdrcklich anordnen statthaftigkeit rechtsmittels vorschriften brgerlichen rechtsstreitigkeiten gewhrleisten bt drucks vgl verfahrenskostenhilfe bgh beschluss mrz zb bghz rn fr kostenfestsetzung rechtsmittelsystem einheitlich zivilprozessordnung auszugestalten bb beschwerdeentscheidung kostenfestsetzungssachen findet entsprechend ff zpo rechtsbeschwerde vorschriften zivilprozessordnung statt beschwerdegericht abs satz nr zpo zugelassen mnchkommfamfg schindler aufl rn prtting helms feskorn aufl famfg rn keidel zimmermann fgg aufl famfg rn offen schulte bunert weinreich keske famfg aufl rn soweit bundesgerichtshof angelegenheiten kostenfestsetzung freiwilligen gerichtsbarkeit fr beschwerde allgemeinen regelungen ff fgg fr anwendbar insbesondere sofortige weitere beschwerde ff fgg statt rechtsbeschwerde ff zpo fr statthafte rechtsmittel gehalten bgh beschluss september zb wm rn beschluss juli iv zb njw rr rn gesetzesnderung gelten gesetz reform verfahrens familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit vorliegt vgl bgh beschluss september zb wm rn rechtsbeschwerde begrndet gemeinsamen vertreter steht weder verfahrensgebhr fr sonstige einzelttigkeiten entsprechend nr rvg vv gebhrenerhhung entsprechend nr rvg vv gemeinsamen vertreter steht vergtung nr rvg vv gemeinsame vertreter abs satz spruchg vergtung fr ttigkeit entsprechender anwendung rechtsanwaltsvergtungsgesetzes verlangen gesetzgeber davon ausgegangen ttigkeit sache grundstzlich kaum vertreter antragsteller unterscheidet ebenfalls wahrnehmung interessen auenstehenden aktionre spruchverfahren gehe unabhngig davon rechtsanwalt handele hnlichen aufgabenzuschnitt arbeitsaufwand verfahren beteiligten anwaltlichen rechtsvertreter gesetzentwurf bundesregierung gesetzes neuordnung gesellschaftsrechtlichen spruchverfahrens spruchverfahrensneuordnungsgesetz bt drucks rechtfertigt gebhrentatbestnde anzuwenden sei verfahrensbevollmchtigter verfahrensbeteiligten hinsichtlich gebhrentatbestnde rechtsanwalt behandelt verfahrensbevollmchtigten bestellt verfahrensgebhr fr sonstige einzelttigkeit zuerkannt verfahrensgebhr fr sonstige einzelttigkeit gem nr rvg vv entsteht gesetzlichen erluterung rechtsanwalt prozess verfahrensbevollmchtigten bestellt auftrag fr sonstige einzelttigkeiten erhlt vgl bgh beschluss juli vi zb njw rn beschluss mai iii zb njw rn nr rvg vv anwendbar ttigkeit fr verfahrensbevollmchtigten gesonderte gebhren auslsen wrde schneider schneider wolf anwk rvg aufl vv rn dahinstehen bemhungen einvernehmliche verfahrensbeendigung koordination mehreren verfahrensbevollmchtigten vertretenen verfahrensbeteiligten landgericht anwendung nr rvg vv gesttzt verfahrensbevollmchtigten gesonderten gebhren auslsen wrde einigungsgebhr nr rvg vv abgegolten wre gemeinsame vertreter erhlt gebhrenerhhung nr rvg vv erhhung scheitert allerdings schon daran gemeinsame vertreter gericht beauftragt auftraggeber obwohl eingangssatz nr rvg vv voraussetzt auftraggeber angelegenheit mehrere personen erhhung kommt betracht mehrere personen anwaltlichen ttigkeit gemeinschaftlich beteiligt rechtsanwalt fr mehrere personen ttig geworden abs rvg mehrere auftraggeber gibt hngt davon ab wer anwalt auftrag erteilt bgh beschluss september zb njw rn ei ne erhhung kommt daher frage allein staat auftraggeber auftrag mehreren personen ntzen schnapp volpert schneider wolf anwk rvg aufl vv rn gemeinsame vertreter sinn mehrvertretungsgebhr nr rvg vv fr mehrere personen ttig sinn zweck nr rvg vv erhhung vorhandensein mehrerer beteiligter typischerweise verbundenen mehr arbeit aufwand insbesondere laufende informationsaufnahme unterrichtung rechtsanwalt genereller weise rechnung getragen zudem erhhung fllen fr prozessbevollmchtigten bestehenden hheren haftungsrisiko begrndet bgh beschluss september zb njw rn beschluss januar vi zb njw rn gemeinsame vertreter mehraufwand informationsaufnahme unterrichtung mehrerer personen zumal antragsberechtigten antrag stellen regelmig anonym bleiben abs satz spruchg stellung gesetzlichen vertreters funktion antrag stellenden antragsberechtigten unabhngig weisungen gebunden rechenschaftspflichtig olg mnchen wm hffer aktg aufl anh spruchg rn kk aktg wasmann spruchg rn erhhtes haftungsrisiko besteht gemeinsame vertreter verbreiteter auffassung schuldhaften verletzung pflichten schadensersatz haften hffer aktg aufl anh spruchg rn mnchkommaktg kubis aufl spruchg rn leuering simon spruchg spruchg rn aa kk aktg wasmann spruchg rn mwn pflichten bestehen darin interessen antrag stellenden antragsberechtigten wahren insbesondere dadurch fr einhaltung gleichbehandlungsgrundsatzes spruchverfahren sorgen ausverkauf antragsteller verfahren fortfhren gesetzentwurf bundesregierung gesetzes neuordnung gesellschaftsrechtlichen spruchverfahrens spruchverfahrensneuord nungsgesetz bt drucks insoweit weites ermessen zukommt flle denen pflichten verletzt haftung frage kommen knnte praktisch kaum vorstellbar vgl olg mnchen wm kk aktg wasmann spruchg rn fr gebhrenerhhung besteht deshalb anlass gesetz bereits bemessung gegenstandswerts bercksichtigt gemeinsame vertreter mehrere antragsberechtigte vertritt abs satz spruchg fr vergtung gemeinsamen vertreters anzusetzende gegenstandswert fr gerichtsgebhren magebliche geschftswert geschftswert abs satz spruchg juli geltenden fassung satz gnotkg betrag anzunehmen spruchg genannten antragsberechtigten entscheidung gerichts zustzlich ursprnglich angebotenen betrag insgesamt gefordert mindestens hchstens millionen betrgt gemeinsame vertreter trgt zpo kosten rechtsbeschwerde verweisung zivilprozessordnung erfasst kostenregelung obwohl zpo famfg ausdrcklich aufgefhrt zumal obsiegen unterliegen ausgerichteten vorschrif ten zivilprozessordnung kontradiktorische kostenfestsetzungsverfahren besser passen ff famfg olg kln fgprax mnchkommfamfg schindler aufl rn zller herget zpo aufl famfg rn aa prtting helms feskorn aufl famfg rn zller feskorn zpo aufl famfg rn keidel zimmermann fgg aufl famfg rn spruchg vorsieht gemeinsamen vertreter kosten auferlegt abs spruchg anspruch antragsgegner gibt betrifft spruchverfahren hindert kosten eigenen interessen betreffenden kostenfestsetzungsverfahren aufzuerlegen brigen wren gemeinsamen vertreter anwendung ff famfg gem famfg kosten rechtsbeschwerde aufzuerlegen vgl zller feskorn zpo aufl famfg rn bergmann caliebe born drescher sunder vorinstanzen lg hannover entscheidung akte olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen erpresserischen menschenraubes strafsenat bundesgerichtshofs juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts arnsberg november verfolgung gem abs stpo vorwurf geiselnahme tateinheit erpresserischem menschenraub gefhrlicher krperverletzung krperverletzung beschrnkt vorbezeichnete urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte wegen geiselnahme tateinheit erpresserischem menschenraub gefhrlicher krperverletzung krperverletzung verurteilt vorbezeichnete urteil rechtsfolgenausspruch dahin gendert einziehungsanordnung entfllt verfolgung tat gem abs stpo rechtsfolgen beschrnkt gehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels insoweit adhsionsverfahren entstandenen besonderen kosten nebenklgerin adhsionsklger revisionsverfahren ent standenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen geiselnahme tateinheit erpresserischem menschenraub gefhrlicher krperverletzung krperverletzung ntigung freiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt ferner schmerzensgeld schadensersatzzahlungen verurteilt pkw mercedes eingezogen hiergegen richtet revision angeklagten sachrge senat beschrnkt strafverfolgung beschwerdefhrers zustimmung generalbundesanwalts vorwurf geiselnahme tateinheit erpresserischem menschenraub gefhrlicher krperverletzung krperverletzung fhrt beschlussformel ersichtlichen nderung schuldspruchs strafausspruch nderung schuldspruchs berhrt senat schliet landgericht tateinheitliche ntigung geringere strafe verhngt htte senat beschrnkt weiteren zustimmung generalbundesanwalts verfolgung tat landgericht ausnahme angeordneten einziehung festgesetzten rechtsfolgen abs abs stpo landgericht wert tatbegehung gebrauchten fahrzeugs angeklagten offen gelassen fahrzeug unerheblichen wert htte bestimmender gesichtspunkt strafzumessung bercksichtigt mssen st rspr vgl bgh beschlsse september str nstz rr juli str stv brigen nachprfung urteils durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo sost scheible roggenbuck bender mutzbauer quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet oktober heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fr zulssigkeit anschlussberufung gilt gesetzesnderungen prozessrecht fassung fr beurteilung zulssigkeit berufung mageblich bgh urteil oktober iv zr lg hannover ag hannover iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter dr franke mndliche verhandlung oktober fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts hannover dezember kosten klgers folgender magabe zurckgewiesen schriftsatz februar eingelegte verurteilung beklagten auskunftserteilung ber betrag berschussbeteiligung gerichtete anschlussberufung klgers verworfen rechts wegen tatbestand klger verlangte beklagten lebensversicherungsunternehmen wege stufenklage auskunft ber rckkaufswert kapitalbildenden lebensversicherung verrechnung abschlusskosten stornoabzug sowie zahlung daraus ergebenden betrages amtsgericht verurteilte beklagte urteil november versr klger belegter prfbarer form auskunft darber erteilen ab schlusskosten gem avb abzug gem abs ziff avb zeitwert abs vvg vertrages belastet hoch auszahlungsbetrag belastungen mrz wre landgericht wies berufung beklagten zurck versr revision beklagten hob senat berufungsurteil verwies sache landgericht zurck bghz zurckverweisung klger schriftsatz februar erstmals beantragt beklagte auskunft darber verurteilen betrag lebensversicherungsvertrag zugewiesene berschussbeteiligung mrz belaufe antrag beklagte hlt erweiterung auskunftsantrages fr fristgerecht eingelegte unzulssige anschlussberufung davon abgesehen klger urteil bundesverfassungsgerichts juli njw zivilrechtlichen anspruch einzelausknfte ermittlung verteilung berschusses berufungsverhandlung klger antrag schriftsatz februar gestellt brigen parteien rechtsstreit hauptsache fr erledigt erklrt revision wendet klger abweisung berschussbeteiligung betreffenden auskunftsbegehrens entscheidungsgrnde revision magabe zurckzuweisen schriftsatz februar eingelegte verurteilung beklagten auskunftserteilung ber betrag berschussbeteiligung gerichtete anschlussberufung klgers verworfen berufungsgericht hlt klagerweiterung fr sachdienlich klger entscheidung bundesverfassungsgerichts juli aao jedenfalls neuregelung gesetzgeber anspruch verlangten ausknfte berufungsgericht bersehen klagerweiterung abs satz zpo januar august geltenden fassung versptete unzulssige anschlussberufung handelt verwerfen revisionsgericht amts wegen prfen vgl bgh urteil oktober viii zr njw ii danach berufungsverfahren raum fr entscheidung ber sachdienlichkeit klagerweiterung ber materielle berechtigung neu geltend gemachten anspruchs antrag schriftsatz februar handelt entgegen auffassung revision klagerweiterung lediglich przisierung bisherigen antrge antrgen denen amtsgericht stattgegeben verlangte klger auskunft darber abschlusskosten gem avb abzug gem abs lit avb beklagte zeitwert abs vvg lebensversicherungsvertrages belastet hhe auszahlungsbetrag beiden belastungen mrz gehabt htte dementsprechend antrag klgers beschluss amtsgerichts april vollstreckungsverfahren zpo recht prfbare belegte ausknfte abschlusskosten stornoabzug sowie hhe auszahlungsbetrages rckkaufswerts belastungen gerichtet daraus folgt schriftsatz klgers februar allein auskunft ber abschlusskosten avb stornoabzug abs lit avb hhe zahlungsanspruchs belastungen ging hhe berschussbeteiligung avb hhe zahlungsanspruchs einschlielich berschussbeteiligung abs avb geregelten rckkaufswert avb geregelten berschussbeteiligung handelt versicherungsvertrag jeweils selbstndige ansprche unterschiedlichen tatschlichen voraussetzungen abhngen deshalb verschiedene streitgegenstnde darstellen erster instanz siegreiche klger klage zweiter instanz wege anschlussberufung erweitern wieczorek schtze gerken zpo aufl rdn rdn mnchkomm zpo rimmelspacher aufl rdn bgh urteil mai ix zr njw neue antrag schriftsatz februar anschlussberufung auszulegen klger willen ausdruck gebracht gunsten nderung erstinstanzlichen urteils erreichen vgl bgh urteil oktober zr wm anschlussberufung konnte dezember geltenden prozessrecht zulssiger weise schluss mndlichen verhandlung ber hauptberufung eingelegt bgh urteile april zr njw iii aa oktober zr njw januar kraft getretenen reform zivilprozessrechts einfhrung frist fr anschlussberufung gendert vgl bghz ff aa abs satz zpo august geltenden fassung anschlieung zulssig ablauf monats zustellung berufungsbegrndungsschrift erste justizmodernisierungsgesetz august bgbl dahin gendert worden soweit bedeutung anschlieung ablauf berufungsbeklagten gesetzten frist berufungserwiderung zulssig insoweit gesetz bergangsregelung september kraft getreten fehlender bergangsregelung erfassen nderungen prozessrechts allgemeinen schwebende verfahren daher inkrafttreten nderungsgesetzes grundstzlich neuem recht beurteilen soweit geltung alten rechts abgeschlossene prozesshandlungen abschlieend entstandene prozesslagen geht abweichendes sinn zweck betreffenden vorschrift zusammenhang grundstzen prozessrechts ergeben bghz ff stein jonas schlosser zpo aufl egzpo rdn musielak zpo aufl einleitung rdn zller vollkommer zpo aufl einleitung rdn bb daran gemessen zulssigkeit anschlussberufung august geltenden recht beurteilen demgem innerhalb monats zustellung berufungsbegrndung einzulegen frist februar laufen begonnen versumt worden regelung unselbstndigen anschlussberufung zpo august geltenden neuen fassung generell entnehmen fr zulssigkeit anschlussberufung prozessrecht fassung gilt fr beurteilung zulssigkeit berufung mageblich unselbstndige anschlussberufung reform zivilprozessrechts eigenes rechtsmittel angriffsweise wirkender antrag innerhalb fremden rechtsmittels bgh beschluss januar xii zb njw rr ii bghz ff hinsichtlich anknpfung befristung abs satz abs zpo prozessual insgesamt hauptberufung abhngig musielak ball zpo aufl rdn ff terno seiffert dr kessal wulf wendt dr franke vorinstanzen ag hannover entscheidung lg hannover entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof bjs stb beschluss november ermittlungsverfahren wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen beschwerde beschuldigten haft befehl ermittlungsrichters bundesgerichtshofs august verworfen beschuldigte trgt kosten rechtsmittels grnde beschuldigte befindet grund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs august vorwurf versuchten mordes tateinheit schwerer brandstiftung untersuchungshaft liegt last gemeinsam mitbeschuldigten juni uhr ha auslnder einschlagen zwei schaufenstern zwei brandstze vietnamesischen staatsangehrigen gefhrte wohn geschftshaus asia eck geworfen dabei mglichen tod ersten stock gebudes befindlichen menschen billigend kauf genommen geschftsrume wurden feuer rauchentwicklung teilweise zerstrt hause befindlichen sieben personen darunter zwei kinder konnten sofortige lschen feuers gerettet haftbefehl gerichtete beschwerde beschuldigten begrndet ermittlungsrichter zustndigkeit recht angenommen besteht ausreichender verdacht dahin tat beschuldigten last liegt bestimmt geeignet innere sicherheit deutschlands beeintrchtigen annahme besonderen bedeutung abs satz nr gvg generalbundesanwalt erscheint eingeschrnkten berprfung merkmal ermittlungsverfahren vernderndem erkenntnisstand zugnglich gemessen grundstzen senatsentscheidung bghst ff unvertretbar wegen einzelheiten auslnderfeindlichen motivation beschuldigten besonderen bedeutung tat ausfhrlichen grnde haftbefehls bezug genommen dringende tatverdacht ergibt teilweise gestndigen einlassung beschuldigten angaben mitbeschuldigten zeugen hierdurch belegt beschuldigte gemeinsam mitttern mord nachteil bewohner asia eck versucht beteiligten wuten gebude bewohnte rume befinden ergibt bereits ueren erscheinungsbild obergeschosses gardinen bepflanzten blumenksten sowie aussage zeugen allgemein bekannt sei ja sehe ebenso mitbeschuldigte tat beschuldigten ausgesagt gefhrlichkeit schlags hingewiesen worauf geantwortet msse opfer bringen fr vaterland besten sterben jung erung uerst gefhrlichen begehungsweise wonach zwei geso nderte zuvor eingeschlagene schaufenster verkaufsraum aufbewahrten textilien offen je brandsatz geworfen worden ergibt dringende tatverdacht bedingten ttungsvorsatzes besteht dringende verdacht beschuldigte mittter heimtckisch niedrigen beweggrnden gehandelt ermittlungen belegt tat rechtsextremen auslnderfeindlichen gesinnung heraus begangen worden insbesondere uerungen mitbeschuldigten derfreies gekennzeichnet wonach ausln wolle nachdem bereits afrikaner vertrieben nunmehr letzten auslnder raus mten wegen weiteren einzelheiten eingehende beschwerdevorbringen entkrftete begrndung angefochtenen haftentscheidung verwiesen ermittlungsrichter hinblick schwere tatvorwurfs hhe erwartenden freiheitsstrafe recht fluchtgefahr abs nr stpo angenommen mildere manahmen ausreichend begegnet vollzug untersuchungshaft angesichts schwere tatvorwurfs unverhltnismig tolksdorf winkler becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil zr verkndet mai langendrfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke richterinnen prof dr schmidt rntsch dr brckner weinland fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats kammergerichts oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte beauftragte firma gmbh verkauf gebrauchten vermieteten eigentumswohnung mitarbeiter firma fhrten beratungsgesprche klgerin verlauf rechtsstreits verstorbenen ehemann stellten gesprch august eigentumswohnung beklagten notarieller urkunde gleichen tag gaben klgerin ehemann kaufangebot ab folgende klausel enthlt angebot hlt kufer dauer wochen heute gebunden ablauf frist erlischt angebot bindung hieran annahme angebots solange erklrt solange beurkundenden notar gegenber angebot schriftlich widerrufen worden fr wirksamkeit vertragsabschlusses beurkundung annahmeerklrung ausreichen zuganges ausfertigung annahmeerklrung beim kufer bedarf wirksamkeit notarieller erklrung oktober nahm beklagte angebot kufer zahlten kaufpreis hhe wurden eigentmer grundbuch eingetragen klage landgericht beklagte soweit interesse rckzahlung zug zug rckbereignung rckgabe eigentumswohnung verurteilt berufung beklagten kammergericht klage abgewiesen senat zugelassenen revision klgerin zurckweisung berufung erreichen entscheidungsgrnde berufungsgericht meint kaufvertrag sei zustande gekommen angebot klgerin ehemannes zeitpunkt annahme erloschen sei magebliche klausel sei gem nr bgb unwirksam sehe lediglich bindung vier wochen sei beanstanden angebot ablauf frist widerruflich fortgelte kufern weiteres offen gestanden vertrag abstand nehmen schuldhafte verletzung parteien geschlossenen beratungsvertrags knne klgerin sttzen jedenfalls beratungsfehler ersichtlich sei ii ber revision klgerin versumnisurteil entscheiden inhaltlich beruht urteil jedoch sumnis beklagten sachprfung vgl senat urteil april zr bghz ausfhrungen berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher nachprfung stand rechtsfehlerhaft verneint berufungsgericht anspruch klgerin rckzahlung kaufpreises zug zug rckgabe rckbereignung eigentumswohnung gem abs satz alt bgb kufer kaufpreis rechtsgrund geleistet kaufvertrag zustande gekommen angebotsannahme beklagte kaufangebot bestimmte vierwchige bindungsfrist regelmig empfnger fr annahme angebots eingerumten frist bgb deckt verstrichen beklagte annahmeerklrung erst ablauf fast zwei monaten abgegeben angebot enthaltene erklrung ablauf vierwchigen bindungsfrist bindung angebot angebot erlschen solle fhrt fortgeltung angebots klausel gem nr bgb unwirksam aa bezugnahme feststellungen rechtliche wrdigung landgerichts sieht berufungsgericht klausel beklagten gestellte allgemeine geschftsbedingung beanstanden nachdem landgericht festgestellt inhalt kaufangebots gewerblich grundstckshandel ttigen beklagten vorgegeben disposition kufer stand danach unterliegt klausel gem abs nr bgb vorschriften ber richterliche kontrolle inhalts allgemeiner geschftsbedingungen bgb vertragsabschlussklausel nr bgb erfasst vgl letzterem senat urteile juni zr njw rn juni zr njw rn ff september zr zfir rn november zr juris rn januar zr njw rn bb senat allerdings erst erlass angefochtenen urteils entschieden klauseln allgemeinen geschftsbedingungen denen angebot teils unbefristet fortbesteht verwender jederzeit angenommen nr halbs bgb unvereinbar teil widerruf angebot lsen nher senat urteil juni zr njw rn ff cc danach angebot kufer zeitpunkt annahme gem bgb erloschen anhaltspunkte dafr kufer versptete annahmeerklrung beklagten gem abs bgb neues angebot gilt angenommen ersichtlich annahme schweigen kommt beurkundungsbedrftigen grundstcksgeschften betracht teil erfllung vorgenommenen handlungen etwa kaufpreiszahlung grundstzlich schlssige annahmeerklrung auszulegen nher senat urteil juni zr njw rn ff klgerin rckzahlungsanspruch abs bgb wegen schuldhafter verletzung pflichten kaufvertragsparteien geschlossenen beratungsvertrag sttzen knnte offenbleiben ber bereicherungsanspruch hinausgehende rechte knnten abs bgb hinblick nunmehr allein verfahrensgegenstndlichen rckzahlungsanspruch ergeben iii danach sache berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo abs satz zpo rechtsstreit sinne abs zpo endentscheidung reif berufungsgericht rechtlichen standpunkt folgerichtig feststellungen hhe bereicherungsanspruchs klgerin getroffen insbesondere hinblick etwaige nutzungen bzw verwendungen sache vgl senat urteile januar zr njw rn september zr zfir rn ff jeweils mwn stresemann lemke brckner schmidt rntsch weinland vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richterin dr zina richter dr klinkhammer dr gnter dr nedden boeger beschlossen antragsteller versumung frist einlegung begrndung rechtsbeschwerde beschluss senats fr familiensachen oberlandesgerichts hamm august ergnzt beschluss dezember wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt rechtsbeschwerde vorgenannten beschluss zurckgewiesen wert grnde minderjhrige antragsteller fr antrag kindesunterhalt antragsgegnerin verfahrenskostenhilfe beantragt antragsgegnerin bezog bereits einleitung verfahrens leistungen sgb ii grundsicherung fr arbeitsuchende daneben erzielt berufsttigkeit monatlich denen leistungen grundsicherung fr arbeitsuchende angerechnet worden antragsteller meinung vertreten antragsgegnerin weiteres erwerbsein kommen abs satz nr sgb ii nunmehr abs satz nr sgb ii anrechnungsfrei belassen sei unterhalt zahle amtsgericht verfahrenskostenhilfe abgelehnt antragsteller eingelegte beschwerde oberlandesgericht zurckgewiesen anhrungsrge antragstellers rechtsbeschwerde zugelassen verfahrenskostenhilfebewilligung weiterverfolgt ii rechtsbeschwerde abs satz nr zpo statthaft zulssig sache erfolg angefochtene entscheidung ergebnis beanstanden allerdings oberlandesgericht unzulssiger weise beantwortung rechtsgrundstzlichen frage verfahrenskostenhilfeverfahren verlagert beschwerdegericht verfahrenskostenhilfeverfahren auffassung erfolgsaussichten rechtsverfolgung rechtsverteidigung klrung rechtsprechung oberlandesgerichte umstrittenen hchstrichterlich geklrten rechtsfrage abhngt beschwerdefhrer beim vorliegen persnlichen voraussetzungen insoweit verfahrenskostenhilfe bewilligen auffassung vertritt rechtsfrage ungunsten beschwerdefhrers entscheiden senatsbeschlsse mai xii zb verffentlichung bestimmt mrz xii zb njw dezember xii zb famrz gilt ebenso beschwerdegericht anhrungsrge rechtsbeschwerde nachtrglich zulsst nachdem erkannt geklrte rechtsfrage handelt begrndung beschwerdegerichts verfahrenskostenhilfebewilligung sei gebotene dabei zeitraubenden umweg handele verkehrt erkannten grundsatz gegenteil verkennt bundesgerichtshof rechtsbeschwerdegericht abgesehen spezifischen fragen verfahrenskostenhilfeverfahrens klrung materieller grundsatzfragen verfahrenskostenhilfeverfahren ebenfalls berufen rechtsbeschwerde dennoch zurckzuweisen senat rechtsfrage leistungsfhigkeit unterhaltsschuldners titulierung unterhalts darauf folgenden bezug hheren leistungen grundsicherung fr arbeitsuchende erhhen lsst inzwischen beschluss juni xii zb verffentlichung bestimmt geklrt beschluss oberlandesgerichts steht einklang umstand verfahrenskostenhilfegesuch antragstellers bewilligungsreife htte entsprochen mssen fhrt geklrter rechtslage wegen fehlenden erfolgsaussicht hauptsache nachtrglichen bewilligung verfahrenskostenhilfe vgl senatsbeschluss mrz xii zb famrz rn mwn dose zina gnter klinkhammer nedden boeger vorinstanzen ag soest entscheidung olg hamm entscheidung ii wf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr april rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski april beschlossen beschwerde klgerin revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juli zugelassen vorbezeichnete urteil gem abs zpo aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert grnde klgerin beklagte erstinstanzlich rckzah lung angeblich gewhrter darlehen jahren ber zweimal je dm dm anspruch genommen berufungs revisionsverfahren beiden darlehen ber dm dm streit beklagte geschftsfhrer klgerin miteinander verheiratet klgerin zentralheizungsund lftungsbau ttig beklagte betreibt zwei pensionshu ser schriftlichen darlehensvertrag juli ergibt klgerin beklagten darlehen dm zinsen rckzahlung juli gewhrt fr beiden streitigen darlehen existieren schriftlichen darlehensvertrge juni wurden konto klgerin dm wertstellung mrz abgebucht selben tag konto beklagten gutgeschrieben ebenfalls juni wurden konto beklagten wiederum wertstellung mrz dm abgebucht selben tag wiederum konto klgerin gutgeschrieben beklagten unterzeichneten jahresabschlssen dezember dezember drei darlehen gegenber klgerin ber insgesamt dm jeweils sonstige verbindlichkeiten aufgefhrt schreiben dezember kndigte klgerin darlehen verlangte rckzahlung januar landgericht frage darlehensgewhrung beweis erhoben vernehmung zeugen urteil august beklagte verurteilt klgerin nebst anteiliger zinsen zahlen klage brigen abgewiesen hierbei bewiesen angesehen klgerin beklagten drei darlehen gewhrt hinsichtlich darlehens klage lediglich wegen verjhrung abgewiesen berufung beklagten berufungsgericht klage insgesamt abgewiesen erstinstanzliche beweisaufnahme wiederholt begrndung ausgefhrt klgerin bewiesen beklagten darlehen gewhrt konkreten sachverhalt vorgetragen abschluss entsprechender vertrge unmittelbar ergebe hintergrund fr schriftlicher vertrag existiere reichten brigen indizien unterzeichnung jahresabschlsse beklagte genge hierfr unerheblich sei darlehensvertrge klrungsgesprch anlsslich vermgensrechtlichen auseinandersetzung beklagten geschftsfhrers klgerin streit seien lasse erklren vertrge fingiert worden seien gnstige steuertatbestnde schaffen sei mglich wegen verluste pensionsbetriebes beklagten zahlungen klgerin zuschsse gekommen sei darlehen bezeichnet worden seien zeuge hinsichtlich abschlusses darlehens vertrge zahlungsflsse unmittelbare wahrnehmung gehabt bezglich kontobelege erwiesenen zahlung dm jahr sei indizwirkung fr darlehensgewhrung schon deshalb erschttert selben tag betrag annhernd dm konto klgerin zurckgeflossen sei ii abweisung klage berufungsgericht wiederholung beweisaufnahme verletzt anspruch klgerin gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg entscheidungserheblicher weise grundstzlich steht ermessen berufungsgerichts erster instanz vernommenen zeugen erneut ver nehmen ermessen unterliegt indessen einschrnkungen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs erforderlich zeugen erneut vernehmen berufungsgericht protokollierte aussagen vorinstanz verstehen werten bghz senatsbeschluss april iv zr versr bgh urteile dezember xi zr bgh report ii mai viii zr njw rr ii oktober ix zr njw ii september viii zr njw ii erstinstanzliche gericht ber streitige uerungen umstnde denen gemacht worden zeugen vernommen aufgrund wrdigung aussage bestimmten ergebnis gekommen berufungsgericht auslegung weiteres verwerfen gegenteiligen ergebnis kommen zuvor zeugen gem abs zpo vernommen senatsurteil april aao berufungsgericht grundstzlich verwehrt aussage erstinstanzlich vernommenen zeugen wiederholte vernehmung entgegen wrdigung erstrichters fr beweisfhrung ausreichend erachten voraussetzung hierfr jedoch insoweit pflicht erneuten vernehmung zweifeln ber vollstndigkeit richtigkeit protokollierten aussage gem abs nr zpo ergibt grundstze berufungsgericht verstoen insbesondere zeugen vernommenen steuerberater erneut vernommen berein stimmend angegeben anlsslich krise ehe beklagten geschftsfhrer klgerin klrungsge sprch bezglich vermgensrechtlichen auseinandersetzung gegeben dabei seien darlehen unstrittig bzw fr weitere berechnung ungeprft zugrunde gelegt worden soweit berufungsgericht ausfhrt zeuge angaben be sprechung ende beigewohnt geeignet zweifel aussage wecken weder festgestellt sonstigen streitstoff ergibt weggang zeugen parteien uneinig ber bestand darlehen geworden wren soweit berufungsgericht meint unbeanstandete einfhrung darlehensvertrge verhandlungen lasse erklren fingiert worden seien gnstige steuertatbestnde schaffen beruht entsprechenden feststellungen konkrete anhaltspunkte durfte berufungsgericht erwgen darlehen scheingeschfte gehandelt ebenso wenig steht berufungsgericht aufgefhrte mglichkeit fest geldflssen sei gekommen pensionsbetrieb beklagten verluste erwirtschaftet darlehen bezeichnete zuschsse klgerin htten ausgeglichen sollen prozessstoff ergibt stelle zahlungen klgerin verlorene zuschsse lediglich darlehen behandelt sollten hinzu kommen weitere umstnde erneute vernehmung zeugen rechtfertigen nichtbestehen darlehen auszugehen zeuge angegeben beginn ttigkeit seien bereits vorhandenen bilanzen vorjahre fr pensionsbetrieb beklagten darlehen ausgewiesen worden bilanzen eingestellt worden gleiches gilt fr jahresabschlsse beklagten persnlich unterzeichnet wurden bedeutet unterzeichnung jahresabschlusses kaufmann hgb schuldanerkenntnis zugunsten bilanz erfassten glubiger bgh urteil mrz ii zr wm tz koller roth morck hgb aufl rdn ebenroth boujong joost hgb rdn gleichwohl begrnden derartige formal bewiesene erklrungen erhebliche wahrscheinlichkeit dafr urkundlichen erklrung bezeugten tatsachen vorgnge wirklichkeit entsprechen olg brandenburg beschluss februar juris ii festgestellt aufnahme darlehensverbindlichkeit bilanzen willen beklagten geschehen wre unbestrittenen vortrag klgerin beklagte ferner zinsverbindlichkeiten darlehen steuerrechtlich betriebsausgaben geltend gemacht zeuge hierzu bekundet fr zinsflsse unterlagen gefunden sachverhalt verstanden fllige zinsen leistungen einzelfirma beklagten klgerin nmlich bekstigung deren mitarbeitern verrechnet worden seien hierauf berufungsgericht eingegangen soweit berufungsgericht ausgefhrt zeuge hinblick abschluss darlehensvertrge kei ne unmittelbare wahrnehmung gehabt richtig ttigkeit erst abschluss behaupteten darlehensvertrge aufnahm zeuge indessen bekundet unterlagen klgerin zwei vertrge gefunden bilanzen pensionsbetriebs beklagten aufgefhrt worden seien ferner berweisungstrger ber zahlung darlehensbetrages gesehen zeuge angegeben darlehen seien real geflossen steuerlichen konstrukte betriebsprfung sofort aufgefallen wre konnte berufungsgericht aussage zeugen weiteres beiseite lassen erneut vernehmen berufungsgericht herangezogene umstand schriftliche darlehensvertrag sei indiz fr abschluss weiterer vertrge flligkeit kndigung darlehens zehn jahre vergangen seien bercksichtigt schlielich hinreichend sache darlehen familiren bereich handelt keineswegs auergewhnlich flligkeit sofort rckzahlung bestanden unterlassene wiederholung beweisaufnahme verletzt deshalb anspruch klgerin rechtliches gehr begrndung konkreten sachverhalt vorgetragen abschluss entsprechender darlehensvertrge unmittelbar ergebe anforderungen substantiierungslast klgerin berspannt mageblichen indizien beurteilung einbezogen stndiger rechtsprechung gengt partei darlegungslast tatsachen vortrgt verbindung rechtssatz geeignet geltend gemachte recht person entstanden erscheinen lassen gengt parteivorbringen anforderungen vortrag weiterer einzelheiten verlangt senatsbeschluss september iv zr juris ii bgh beschluss mai ii zr njw rr tz urteil mrz zr bghr zpo abs darlegungslast grnde klgerin abschluss drei darlehensvertrgen jahren ber zweimal dm dm beklagten behauptet beweis gestellt bereits fr substantiierung vortrages hinreichend hinzu kommt klgerin darber hinaus darlehensvertrag berweisungstrger vorgelegt weitere indizien ferner aussage zeugen ergeben klgerin eigen gemacht zeuge ausgesagt betrieb beklagten wenig gerechnet seien bankschulden grenordnung fast mio dm passiviert worden klgerin gewhrten darlehen seien deshalb notwendig einzelfirma beklagten wirtschaftlich leben erhalten wegen darlehen spter konkreten verhandlungen bank beklagten durchfhrung umschuldungen teilgenommen umschuldung sei tatschlich durchgefhrt worden ursprnglich sei sogar daran gedacht worden teil betrge klgerin zuflieen lassen erfolgt sei bewertung teils aussage zeugen fehlt beru fungsurteil erfordernis wiederholung beweisaufnahme ste hen ausfhrungen berufungsgerichts jahr erfolgten berweisungen konto klgerin dasjenige beklagten umgekehrt entgegen zunchst ergibt vorgelegten kontounterlagen juni betrag dm konto klgerin konto beklagten berwiesen wurde umstand rckwirkend wertstellung mrz erfolgte aussage zeugen tagesordnung komme entsprechende zinsgutschriften bzw belastungen erreichen soweit selben tag konto beklagten konto klgerin betrag dm zurck berwiesen wurde hieraus weiteres fehlende darlehensgewhrung geschlossen klgerin nachweis fr zahlung dm berweisungstrger gefhrt aussage zeugen sowie aufnahme betrages bilanz betriebes beklagten ergeben indizien dafr zahlung darlehen handeln knnte demgegenber wre sache beklagten darzulegen gegebenenfalls beweisen lediglich scheingeschft gem abs bgb handelte grundstzlich ernstlichkeit rechtsgeschftlicher willenserklrungen auszugehen trgt fr vorliegen scheingeschfts derjenige beweislast darauf beruft bgh urteile juli zr njw ii juni viii zr njw ii derartige feststellungen fr vorliegen scheingeschfts berufungsgericht getroffen vermutungen angestellt darlehensvertrge knnten fingiert worden gnstige steuertatbestnde schaffen zahlung dm konto beklagten veranlasst wurde berdies sache zunchst darzulegen hintergrund berweisung lediglich nichtwissen erklren abs zpo geschftsfhrer klgerin vollmacht ber konto beklagten steht indessen fest berweisung beklagte veranlasst wurde vornherein ausgeschlossen mglichkeit verbindlichkeiten betriebes beklagten gegenber klgerin handelt fr erbracht immerhin bilanzen betriebes beklagten seit neben darlehensverbindlichkeiten gegenber klgerin weitere verbindlichkeiten gegenber erheblicher grenordnung aufgefhrt terno wendt harsdorf gebhardt felsch dr karczewski vorinstanzen lg aurich entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr januar rechtsstreit johann sch klger beschwerdefhrer prozessbevollmchtigter ag vormals ag vertreten vorstand strae beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmchtigter thomas strae mnchen beklagter beschwerdegegner streitverkndeter beklagten prozessbevollmchtigter ii instanz florian strae beklagter beschwerdegegner streitverkndeter beklagten prozessbevollmchtigter ii instanz ag vertreten vorstand strae beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmchtigte streithelfer beklagten rechtsanwalt steuerberater dr nickolaus strae xi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo nheren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens einschlielich kosten streithelfers beklagten abs abs zpo gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt nobbe mller mayen olg frankfurt main az lg frankfurt main az joeres ellenberger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss mrz strafsache wegen hehlerei strafsenat bundesgerichtshofs mrz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen ii august verfahren eingestellt soweit angeklagte wegen betrugs verurteilt wurde ausspruch ber gesamtstrafe feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde angeklagte wurde wegen waffendelikts fahrens fahrerlaubnis hehlerei betrugs gesamtfreiheitsstrafe verurteilt nher ausgefhrte sachrge gesttzte revision bleibt hinsichtlich schuldspruchs wegen waffendelikts fahrens fahrerlaubnis hehlerei dafr verhngten einzelstrafen erfolglos abs stpo hinsichtlich verurteilung wegen betrugs besteht jedoch verfahrenshindernis verurteilung wegen betrugs liegt folgender verfahrensgang grunde nachdem laufe hauptverhandlung bereits zuvor nachtragsanklage erhoben verfahren einbezogen worden stpo erhob staatsanwaltschaft hauptverhandlungstermin mrz hinsichtlich betrugsvorwurfs nachtragsanklage verlas anklagesatz verteidiger erklrte knne einbeziehung derzeit zustimmen angeklagte uerte sache darber hinaus ergibt niederschrift hauptverhandlung nachtragsanklage anderweitigem verfahrensgeschehen wurde hauptverhandlung unterbrochen termin fortsetzung april bestimmt mrz ging schreiben verteidigers wonach wegen nachtragsanklage gefahr doppelverteidigung gekommen sei beschlu gleichen tag wurde hinblick darauf hauptverhandlung ausgesetzt verteidiger wurde vorsitzenden entpflichtet bestellung verteidigers begann august neue hauptverhandlung deren beginn referierte vorsitzende ber bisherigen verfahrensgang erklrte seien zwei nachtragsanklagen entsprechendem beschlu verfahren miteinbezogen worden verfahrensgang ergibt jedoch spter ausgesetzten hauptverhandlung weder fr einbeziehung erforderliche zustimmung angeklagten erteilt wurde vgl kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn wre revisionsverfahren allerdings entsprechende verfahrensrge beachten vgl kleinknecht meyer goner aao rdn einbeziehungsbeschlu ergangen regelmig ausdrcklich erfolgen wesentliche frmlichkeit verfahrens niederschrift hauptverhandlung aufzunehmen vgl kleinknecht meyer goner aao rdn besonderheiten ablauf spter ausgesetzten hauptverhandlung ausdrcklichen einbeziehungsbeschlu entbehrlich knnten vgl bgh njw mglichkeit gollwitzer lwe rosenberg stpo aufl rdn fun ersichtlich dahin einbezogene anklage zeitpunkt erneuten hauptverhandlung berhaupt nachtragsanklage sinne stpo angesehen konnte vielmehr aussetzung ersten hauptverhandlung erffnungs verbindungsbeschlu stpo verbindung ff stpo erforderlich wre bedarf entscheidung erklrung vorsitzenden ausgesetzten hauptverhandlung sei einbeziehungsbeschlu ergangen liegt weder erneuten hauptverhandlung ergangener einbeziehungsbeschlu nachholung beiden hauptverhandlungen getroffenen erffnungs verbindungsbeschlusses vgl hierzu kleinknecht meyer goner aao rdn alledem liegt hinsichtlich anklage wegen betrugs verfahrenshindernis lage verfahrens amts wegen beachten fhrt insoweit einstellung verfahrens kleinknecht meyer goner aao rdn jedoch stra fklageverbrauch verbunden wre kleinknecht meyer goner aao einl rdn rdn wegfall einzelstrafe wegen betrugs fhrt zugleich aufhebung gesamtstrafe abs stpo schfer nack boetticher wahl schluckebier'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober sache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg rechtswidrigkeit erledigten manahme famfg beschwerdeverfahren klren anschluss bgh beschluss januar zb fgprax rn isoliertes feststellungsverfahren erstinstanzlichen gericht demgegenber statthaft bgh beschluss oktober xii zb lg chemnitz ag chemnitz xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dose richterin dr zina richter schilling dr gnter dr botur beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts chemnitz november kosten antragstellerin zurckgewiesen beschwerdewert grnde antragstellerin begehrt feststellung rechtswidrigkeit anordnung betreuung sowie namentlich befreiung betreuervergtung beschluss september bestellte amtsgericht antragstellerin betreuer widerspruch hob amtsgericht betreuung beschluss oktober weiterem beschluss dezember setzte amtsgericht antragstellerin zahlende betreuervergtung fest hiergegen eingelegten rechtsmittel blieben erfolglos juni antragstellerin beim amtsgericht beantragt rechtswidrigkeit angeordneten betreuung festzustellen staatskasse kosten betreuervergtung hhe aufzuerlegen zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auergerichtlichen auslagen betroffenen erstatten amtsgericht antrag zurckgewiesen landgericht beschwerde antragstellerin unzulssig verworfen hiergegen wendet antragstellerin landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde zulssig sache erfolg vorliegende verfahren september kraft getretene gesetz ber verfahren familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit famfg anzuwenden verfahren feststellung rechtswidrigkeit angeordneten betreuung antragstellerin juni eingeleitet worden antrag zugrunde liegende seit juni anhngige verfahren bereits aufhebungsbeschluss amtsgerichts oktober abgeschlossen verfahren art abs satz fgg rg verfahren abschluss instanz vielmehr bezeichnet begriff gesamte einlegung entsprechender rechtsmittel mehrere instanzen umfassende gerichtliche ttigkeit sache senatsbeschluss november xii zb famrz rn feststellungsantrag antragstellerin jedoch rechtsmittelverfahren isoliert abschluss betreuungsverfahrens gestellt worden beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde abs famfg statthaft brigen zulssig jedoch unbegrndet auffassung landgerichts beschwerde unzulssig antrag nachtrgliche feststellung rechtswidrigkeit mangele rechtsschutzbedrfnis beschwerde knne dahinstehen rechtsmittel bereits deshalb unzulssig sei betreuerbestellung widerspruch vormals betroffenen amtsgericht aufgehoben worden sei betreuungsmanahme erledigung gefunden jedenfalls sei unzulssigkeit richtig zulssigkeit beschwerde wegen fehlenden rechtsschutzbedrfnisses beachtung stndigen rechtsprechung bundesverfassungsgerichts art abs gg verneinen ausfhrungen halten ergebnis rechtlicher berprfung stand aa allerdings htte landgericht beschwerde mangels rechtsschutzbedrfnisses verwerfen drfen antragstellerin vielmehr rahmen beschwerde auffassung amtsgerichts rechtsschutzbedrfnis fr feststellung rechtswidrigkeit betreuung beschwerdegericht berprfen lassen rechtsschutzbedrfnis ergab mithin beschwer angefochtene entscheidung amtsgerichts bb fhrt indes erfolg rechtsbeschwerde beschwerde beschwerdegericht getroffenen brigen unstreitigen feststellungen sache unbegrndet antragstellerin begehrte isolierte feststellung rechtswidrigkeit anordnung betreuung statthaft gesetz ber verfahren familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit gesetzgeber erstmals fr verfahren freiwilligen gerichtsbarkeit statthaftigkeit beschwerde erledigung hauptsache geregelt angefochtene entscheidung hauptsache erledigt spricht beschwerdegericht abs famfg antrag entscheidung gerichts ersten rechtszugs beschwerdefhrer rechten verletzt beschwerdefhrer berechtigtes interesse feststellung regelung folgt frage rechtswidrigkeit erledigten manahme beschwerdeverfahren bereits anhngigen verfahren klren vgl bgh beschluss januar zb fgprax rn isoliertes feststellungsverfahren erstinstanzlichen gericht steht insoweit verfgung feststellung beschwerderechtszug erfolgen johannsen henrich althammer familienrecht aufl famfg rn keidel budde famfg aufl rn jeweils mwn danach antrag feststellung rechtswidrigkeit anordnung betreuung statthaft antragstellerin antrag juni mehr jahre beendigung betreuungsverfahrens oktober gestellt einwand antragstellerin sei verfahrensrechtlicher hinsicht mglich rechtswidrigkeit betreuungsanordnung rahmen beschwerde feststellen lassen verfngt trifft seinerzeit geltenden gesetz ber angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit anfechtungsmglichkeit erledigung hauptsache geregelt rechtsprechung ging gleichwohl davon einzelfall trotz erledigung ursprnglichen rechtsschutzziels bedrfnis gerichtlichen entscheidung fortbestehen interesse betroffenen feststellung rechtslage besonders geschtzt vgl bt drucks mwn blieb antragstellerin mithin unbenommen beschwerde qualifizierenden widerspruch erlass gem bgb ergangenen aufhebungsbeschlusses feststellungsantrag versehen begrnden anordnung betreuung auffassung anfang rechtswidrig sei cc bereits feststellung rechtswidrigkeit betreuungsanordnung ausscheidet darauf beruhende antrag staatskasse kosten betreuervergtung aufzuerlegen zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auergerichtlichen auslagen betroffenen erstatten erfolg brigen liee rechtswidrigkeit betreuungsanordnung geltendem recht verpflichtung bemittelten betreuten betreuer vergten entfallen aufgrund fehlerhaften gleichwohl wirksamen bestellung betreuer bleibt aufhebung bestellung berechtigt verpflichtet aufgabenkreis fallenden geschfte fhren bayoblg famrz vergtungs ansprche berufsmigen betreuers aufhebung betreuung berhrt gilt unabhngig davon deren anordnung anfang rechtmig olg mnchen famrz mwn dose zina gnter schilling botur vorinstanzen ag chemnitz entscheidung xvii lg chemnitz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb zb zb dezember rechtsstreit zwangsversteigerungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofes dezember vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen antrag bewilligung prozesskostenhilfe zurckgewiesen grnde antragstellern beabsichtigten rechtsverfolgung fehlt hinreichende erfolgsaussicht zpo landgericht rechtsbeschwerde beschlsse august zugelassen gleichwohl rechtsbeschwerde unzulssig soweit beteiligte august zugestellten beschlsse schreiben august sofortige beschwerde eingelegt wre gemeinte rechtsbeschwerde innerhalb monatsfrist abs zpo gericht eingegangen rechtsmittel entgegen abs satz zpo bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden schreiben oktober eingereichten prozesskostenhilfeantrag konnte beteiligte stellen innerhalb monatsfrist abs zpo gericht eingegangen rechtsbeschwerde beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt mehr aussicht erfolg htte eingelegt knnen soweit davon auszugehen beteiligte rechtsbeschwerde fhren mchte dafr prozesskostenhilfe erstrebt fehlt infolge erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen grundstzlich antragsbefugnis abs inso antragsbefugt bliebe allerdings insoweit frage aussetzung zpo geht umfang htte rechtsbeschwerde jedenfalls sache erfolg vollstreckungsgericht schon zutreffend dargelegt betreibende glubigerin infolge dinglichen stellung zwangsversteigerungsverfahren erffnung insolvenzverfahrens betreiben darf fr bewilligung prozesskostenhilfe notwendige erfolgsaussicht deswegen bejahen beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen klrung rechtsfrage fr erforderlich gehalten aufarbeitung ungeklrter rechtsfragen grundstzlich prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmen verfahren sache vorzubehalten scheitert bewilligung prozesskostenhilfe schon formalien bzw verhltnis beteiligten umstnden deren rechtliche bewertung zweifel unterliegen rechtsfragen derentwegen beschwerdegericht rechtsmittel zugelassen spielen fr beurteilung erfolgsaussicht rolle schlielich prozesskostenhilfe fr beteiligte hinblick darauf bewilligen versumung frist einlegung rechtsbeschwerde bzw prozesskostenhilfegesuchs wiedereinsetzung vorigen stand zpo gewhren wre wiedereinsetzungsgrund nmlich weder dargetan ersichtlich krger klein czub stresemann roth vorinstanzen ag grlitz entscheidung lg grlitz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr roth richterin dr brckner richter dr gbel beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts mai unzulssig verworfen beklagte nachdem beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts mai zurckgenommen rechtsmittels verlustig gerichtskosten beschwerdeverfahrens tragen klger beklagte auergerichtlichen kosten beschwerdeverfahrens tragen beklagte klger gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt hiervon entfallen nichtzulassungsbeschwerde klgers nichtzulassungsbeschwerde beklagten grnde parteien eigentmer benachbarter grundstcke lasten beklagten gehrenden grundstcks zugunsten eigentum klgers stehenden grundstcks besteht grunddienstbarkeit recht abstellung kraftfahrzeugen oktober grundbuch eingetragen worden lageplan jahr acht stellpltze ausgewiesen nachdem beklagte grundstck erworben entspann streit parteien ber grunddienstbarkeit deren wirksamkeit folge entfernte klger strucher felsbrocken lageplan ausgewiesenen flche beklagte lie seinerseits stellflche aufhacken klage klger wiederherstellung flche einwalzen einschlmmen aufgehackten erdreichs zutage getretenen schotters begehrt beklagte widerklagend zahlung schadensersatz wegen zerstrung bepflanzung verlangt landgericht klage berwiegend stattgegeben lediglich bezug ausfhrungsweise begehrten wiederherstellung parkflche teilweise abgewiesen widerklage abgewiesen berufungen beider parteien kammergericht beklagten verurteilt hofflche grundstcks bisher befindliche parkflche nherer gegenber entscheidung landgerichts leicht modifizierter magabe aufgebrochenen streifen entlang grundstcksgrenze wiederherzustellen allerdings tiefe vier metern breite metern stellpltze seien deshalb tiefe meter grundstcksgrenze verlegen klger entlang grundstcksgrenze grundstck beklagten befindlichen betonierten fuweg parkflche nutzen knne hiergegen wendet klger nichtzulassungsbeschwerde beklagte beantragt zurckweisung rechtsmittels ii beschwerde klgers unzulssig dargelegt wert revision geltend machenden beschwer bersteigt nr egzpo magebend fr wert beschwer rechtsmittelverfahren interesse rechtsmittelklgers abnderung angefochtenen entscheidung wert klage unterlassung beeintrchtigung grunddienstbarkeit bestimmt umfang rechts streitig zpo zpo schtzen vgl senat beschlsse september zr juris rn juli zr juris rn gilt fr beseitigungsklage klage wiederherstellung frheren zustands grunddienstbarkeit belasteten grundstcks parteien jedenfalls ber reichweite grunddienstbarkeit streiten abweisung klage kommt deshalb wert grunddienstbarkeit fr herrschende grundstck entspricht wert vergeblich angestrebten wertsteigerung grundstcks zller herget zpo aufl rn vgl senat beschluss dezember zr mdr rn klage duldung schaffung notwegs klage vollstndig abgewiesen lediglich ausbungsbereich gegenber klger beanspruchten bereich eingeschrnkt wert entscheidend grunddienstbarkeit beanspruchten ausbungsbereich abzglich werts gericht festgelegten ausbungsbereich fr grundstck klgers hinzuzu addieren gegebenenfalls zustzliches zpo schtzendes interesse klgers beseitigung beanstandeten bzw wiederherstellung bisherigen zustands vgl senat beschluss juli zr juris rn klger infolge teilweisen abweisung klage berufungsgericht insbesondere einschrnkung ausbungsbereichs grunddienstbarkeit meter tiefe raum vier metern anstelle fnf metern mehr beschwert geboten siehe senat beschluss juli zr njw glaubhaft gemacht gilt zunchst fr behauptung msse ausgleichsbetrag mindestens pro stellplatz acht stellpltzen insgesamt behrde zahlen parkflchen aufgrund entscheidung berufungsgerichts berhaupt mehr genutzt knnten unbrauchbar geworden seien unterbliebene werterhhung grundstcks klgers folgt hieraus berwiegend wahrscheinlich behauptungen klgers zutreffen verweist beleg dafr vorrcken stellplatzflche breite gehweges fahrgasse umfang reduziert wrde einparken stellplatzflche ausgeschlossen lediglich berufungsrechtzug vorgelegten schriftsatz mrz schriftsatz beigefgte skizze sowie auszug entwurfslehre neufert gengt hintergrund beklagte vorbringen schriftsatz mai vorlage fotografien substantiiert bestritten glaubhaftmachung weitere behauptung klgers behrde mindestens pro stellplatz zahlen seien nher belegt behauptung klgers parkflchen knnten aufgrund beschrnkung ausbungsbereichs berufungsgericht berhaupt mehr genutzt tragfhig lsst erreichen mindestbeschwer weiteren vorbringen begrnden verkehrswert stellplatzflchen gesamtgre qm betrage vielmehr mangels gegenteiliger glaubhaftmachung klger davon auszugehen parkflchen einbeziehung gehweges nutzen lediglich umfang beschwert berufungsgericht ausbungsbereich grunddienstbarkeit eingeschrnkt deshalb entsprechende erhhung verkehrswerts eigenen grundstcks entgangen hierdurch zulssigkeitsgrenze nr egzpo berschritten weder dargelegt glaubhaft gemacht worden nebenentscheidungen beruhen abs abs abs zpo analog verlustigkeitserklrung betreffend nichtzulassungsbeschwerde beklagten folgt abs zpo analog festsetzung gegenstandswerts grundlage zpo stresemann schmidt rntsch brckner vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung roth gbel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja quecksilberhaltige leuchtstofflampen uwg elektrog af abs elektrostoffv abs nr abs satz abs richtlinie eg art abs verbindung anhang richtlinie eu art abs verbindung anhang iii zpo abs entscheidung eg kommission abs satz elektrog af abs verbindung abs nr elektrostoffv enthaltenen stoffverbote stellen soweit neben abfallwirtschaftlichen zielen gesundheits verbraucherschutz dienen marktverhaltensregelungen sinne uwg nr uwg af dar nachweis ausreiern betracht kommenden bagatellverstoes wegen berschreitung grenzwerte fr quecksilber elektrog af elektrostoffv strenge anforderungen stellen bgh urteil september zr olg celle lg stade ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler richterin dr schwonke fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle oktober kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte lsst kompaktleuchtstofflampen sogenannte energiesparlampen herstellen quecksilber enthalten vertreibt lampen deutschland klgerin liste qualifizierter einrichtungen uklag eingetragene deutsche umwelthilfe lie jahr jeweils drei kompaktleuchtstofflampen zwei verschiedenen serien sortiments beklagten berprfen klgerin beauftragte labor stellte prfkrper serie quecksilbergehalt mg prfkrper serie quecksilbergehalt mg fest klgerin ansicht energiesparlampen beklagten enthielten gehalt mg mg mehr quecksilber gesetzlich zulssig nimmt beklagte erfolgloser abmahnung unterlassung ersatz abmahnkosten anspruch klgerin landgericht beantragt beklagte androhung nher bezeichneter ordnungsmittel verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs einseitig gesockelte kompaktleuchtstofflampen leistung watt menge mehr mg quecksilber je lampe vertreiben darber hinaus erstattung abmahnkosten hhe zuzglich zinsen begehrt landgericht klage stattgegeben berufungsinstanz beklagte klageabweisungsantrag weiterverfolgt klgerin beantragt berufung beklagten magabe zurckzuweisen ende unterlassungsausspruchs anstatt vertreiben heit verkehr bringen berufungsgericht berufung beklagten magabe zurckgewiesen landgericht ausgeurteilten entsprechend antrag klgerin zweiter instanz gestellt genderten unterlassungstenor wendung soweit flssiger fester form leuchtstofflampen eingebrachte quecksilber quecksilberamalgam verbindung homogener werkstoff mehr gewichtsprozent quecksilber enthlt angefgt olg celle grur rr wrp berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt verfolgt beklagte antrag abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgericht berufung beklagten geringen teil begrndet angesehen ausgefhrt streitfall rede stehende verbot folge abs nr nr uwg af verbindung abs satz elektrog af seit mai inhaltlich bereinstimmenden vorschrift abs verbindung abs nr elektrostoffv abs elektrog af abs satz elektrostoffv enthaltenen regelungen statuierten lediglich ausnahme jeweils vorangehenden absatz bestimmten verbot ergnzung unterlassungstenors verstoe abs zpo ber streitgegenstand entschieden lediglich klgerin bestimmte streitgegenstand eingeschrnkt worden sei berufungsinstanz genderten fassung unterlassungsantrags klgerin umstand rechnung getragen inverkehrbringen stoffverbotskonformer elektro elektronikgerte abs satz elektrog af abs elektrostoffv verboten sei frher abs satz elektrog af nunmehr abs verbindung abs nr elektrostoffv enthaltene produktbezogene absatzverbot stelle marktverhaltensregelung sinne nr uwg af dar neben abfallwirtschaftlichen zielen ausdrcklich schutz verbraucher schdlichen stoffen diene marktverhaltensvorschriften beklagte vertrieb zwei energiesparlampen quecksilbergehalt mg mg verstoen ergebnis berufungsverfahren durchgefhrten beweisaufnahme seien sechs energiesparlampen klgerin beauftragte labor geprft beklagten verkehr gebracht worden ht ten enthaltenen leuchtstoffkrper mehr gewichtsprozent quecksilber je homogenem werkstoff aufgewiesen leuchtstoffkrper mg quecksilber weiterer mg quecksilber enthalten unerheblich sei labor prfung entscheidung eg kommission vorgeschriebene prfverfahren ermittlung arithmetischen mittels zehn prfkrpern streichung hchsten niedrigsten werts durchgefhrt jeweils drei prfkrper untersucht zulassung vertrieb gegangen sei feststellung quecksilbergehalts einzelnen leuchtstoffkrper verhalten beklagten sei sprbar sinne abs uwg af stehe entgegen vortrag beklagten beiden lampen hohen quecksilbergehaltswerten ausreier gehandelt hinsicht darlegungs beweisbelastete beklagte ausreichend substantiierten vortrag gehalten ausreier sei zudem auszugehen prfberichten zwei sechs geprften lampen hohen quecksilbergehalt aufgewiesen htten ii beurteilung gerichtete revision beklagten uneingeschrnkt zulssig ii sache erfolg ii revision uneingeschrnkt zulssig abs nr zpo formel berufungsurteils enthlt beschrnkung zulassung rechtsmittels entsprechende beschrnkung grnden entscheidung ergeben jedoch zweifelsfrei geschehen bloe angabe grundes fr zulassung revision reicht beschrnkten zulassung rechtsmittels auszugehen bgh urteil mrz zr bghz rn modulgerst ii urteil mai iii zr njw rn urteil dezember enzr rde rn nvwz rr kwkg belastungsausgleich jeweils mwn beschrnkten revisionszulassung danach vorliegend auszugehen beschrnkung zulassung wirksam bestimmte rechtsfrage eindeutig abgrenzbaren teil streitstoffs bezieht gegebenenfalls teilurteil zpo grundurteil zpo sonstigen zwischenurteil zpo zugnglich vgl bgh urteil mrz zr grur rn wrp himalaya salz mwn klgerin steht begehrte unterlassungsanspruch berufungsgericht zuerkannten umfang berufungsgericht ergnzung unterlassungstenors abs satz zpo gezogene grenze berschritten ii beklagte vertrieb zwei energiesparlampen quecksilbergehalt mg mg elektrog af abs abs satz abs satz elektrostoffv verstoen durfte daher verkehr bringen ii bestimmungen marktverhaltensregelungen sinne nr uwg af uwg deren verletzung unterlassungsanspruch abs satz uwg begrndet ii revision rgt berufungsgericht anfgung wendung soweit flssiger fester form leuchtstofflampen eingebrachte quecksilber quecksilber amalgam verbindung homogener werkstoff mehr gewichtsprozent quecksilber enthlt unterlassungstenor gegenber klagebegehren erweitert deshalb abs zpo verstoen trifft berufungsgericht verbotstenor erweitert eingeschrnkt klgerin verbot berschreitung absoluten grenze quecksilbergehalts mg je lampe abhngig gemacht berufungsgericht unterlassungstenor aufgenommenen zusatz verbot neben berschreitung absoluten grenze mg quecksilber zustzlich ber schreitung relativen grenze mehr gewichtsprozent quecksilber abhngig beklagte vertrieb zwei energiesparlampen quecksilbergehalt mg mg zeitpunkt geltende bestimmung elektrog af verstoen unterlassungsanspruch zukunft gerichtet beanstandete verhalten zeitpunkt revisionsentscheidung geltenden recht wettbewerbswidrig st rspr vgl bgh urteil juli zr grur rn wrp lga tested mwn vorliegend fall vertrieb energiesparlampen rede stehenden quecksilbergehalt verstt mai kraft getretenen vorschriften abs verbindung abs elektrostoffv aa sowohl abs satz abs elektrog af abs abs elektrostoffv drfen kompaktleuchtstofflampen mg quecksilbergehalt berschreiten abs satz elektrog af verboten neue elektround elektronikgerte verkehr bringen mehr gewichtsprozent quecksilber je homogenem werkstoff enthielten gem abs galt abs fr anhang richtlinie eg europischen parlaments rates januar beschrnkung verwendung bestimmter gefhrlicher stoffe elektro elektronikgerten jeweils geltenden fassung aufgefhrten verwendungszwecke elektrog af diente umsetzung richtlinie eg vgl begrndung bundesregierung verordnung beschrnkung verwendung gefhrlicher stoffe elektro elektronikgerten bt drucks daher richtlinienkonform auszulegen art abs richtlinie eg stellen mitgliedstaaten sicher ab juli neu verkehr gebrachte elektro elekt ronikgerte quecksilber enthalten art abs richtlinie gilt abs fr anhang aufgefhrten verwendungszwecke anhang sieht nummer verwendung quecksilber kompaktleuchtstofflampen nummer anhangs richtlinie eg anforderungen art abs richtlinie ausgenommen quecksilber kompaktleuchtstofflampen hchstmenge mg je lampe danach grundstzlichen verbot verwendung quecksilber elektro elektronikgerten art abs richtlinie eg kompaktleuchtstofflampen quecksilbergehalt mg je lampe ausgenommen entsprechend abs satz abs elektrog af richtlinienkonform auszulegen danach gilt abs satz elektrog af aufgefhrte verbot fr verwendung quecksilber kompaktleuchtstofflampen hchstmenge mg je lampe grenzwert berschritten produkt mehr art abs anwendungsbereich art abs richtlinie eg ausgenommen richtlinienkonforme auslegung abs satz verbindung abs elektrog af daher folge fr kompaktleuchtstofflampen stelle relativen grenzwerts gewichtsprozent absolute grenze quecksilbergehalts mg je lampe tritt deren berschreitung verbot abs satz elektrog af greift abs elektrostoffv darf hersteller elektro elektronikgerte verkehr bringen anforderungen abs verordnung erfllen gem abs nr buchst elektrostoffv drfen elektro elektronikgerte einschlielich kabeln ersatzteilen verkehr gebracht zulssigen hchstkonzentrationen gewichtsprozent je homogenem werkstoff quecksilber berschritten gem abs satz gilt abs fr verwendungszwecke anhang iii richtlinie eu europischen parlaments rates juni beschrnkung verwendung bestimmter gefhrlicher stoffe elektro elektronikgerten festgelegt vorschrift elektrostoffv dient umsetzung richtlinie eu vgl begrndung bundesregierung verordnung beschrnkung verwendung gefhrlicher stoffe elektro elektronikgerten bt drucks bestimmungen abs satz elektrostoffv daher ebenfalls richtlinienkonform auszulegen art abs richtlinie eu stellen mitgliedstaaten sicher verkehr gebrachte elektro elektronikgerte einschlielich kabeln ersatzteilen fr reparatur wiederverwendung aktualisierung funktionen erweiterung leistungsvermgens anhang ii aufgefhrten stoffe enthalten anhang ii richtlinie fr quecksilber hchstkonzentration gewichtsprozent homogenen werkstoffen vorgesehen davon sieht art abs richtlinie ausnahme danach gilt art abs fr anhang iii aufgefhrten verwendungszwecke verwendungszweck sinn verwendung quecksilber leuchtstofflampen anhang iii nr buchst richtlinie art abs ausgenommen verwendungen quecksilber einseitig gesockelten kompakt leuchtstofflampen fr allgemeine beleuchtungszwecke watt dezember gehalt mg danach wurden gehalt dezember mg dezember mg quecksilber je brennstelle abgesenkt danach gilt fr verwendung quecksilber nher bezeichneten leuchtstofflampen absolute wert art abs verbindung anhang iii wert berschritten drfen produkte verkehr gebracht entsprechend abs verbindung abs elektrostoffv richtlinienkonform auszulegen berufungsgericht rechtsfehlerhaft zustzlich grenze gewichtsprozent abgestellt verhilft revision erfolg verbundene einschrnkung verbotsumfangs be klagte beschwert zusammenhang parteien unterschiedlich beurteilte frage kompaktleuchtstofflampen homogene werkstoffe kommt danach bb erfolg wendet revision feststellungen berufungsgerichts zwei geprften leuchtstofflampen htten mg bersteigenden quecksilbergehalt aufgewiesen rgt prfung sei entscheidung eg kommission vorgeschriebenen verfahren prfung zehn produkten streichung hchsten niedrigsten werts bildung arithmetischen mittels erfolgt erforderlich verfahren fr feststellung einhaltung hchst zulssigen quecksilbergehalts leuchtstofflampen richtlinien eg eu einschlgig entscheidung kommission gilt fr vergabe eg umweltzeichens fr lampen art entscheidung kommission erhalten lampen sinne art entscheidung umweltzeichen union umweltkriterien anhang entscheidung entsprechen deshalb kommt darauf streitfall jeweils drei energiesparlampen jeweils zehn lampen zwei verschiedenen serien untersucht worden berufungsgericht zutreffend angenommen beklagte klgerin beanstandeten verhalten wettbewerbswidrig sinne uwg nr uwg af verbindung abs satz abs elektrog af abs verbindung abs nr abs elektrostoffv gehandelt insoweit gem abs nr uwg klage anspruchsbefugte klgerin beklagte daher gem abs uwg unterlassung anspruch nehmen aa berufungsgericht recht davon ausgegangen abs satz elektrog af nunmehr abs verbindung abs nr elektrostoffv enthaltenen stoffverbote marktverhaltensregelungen sinne uwg nr uwg af darstellen neben abfall wirtschaftlichen zielen gesundheits verbraucherschutz dienen vgl art richtlinie eg art richtlinie eu begrndung regierungsentwurfs elektro elektronikgerte stoff verordnung bt drucks olg karlsruhe beckrs rn olg karlsruhe grur rr mnchkomm uwg schaffert aufl nr rn lustermann njw huppertz nusser cr mwn ergebnis ebenso prelle prelle thrichen versteyl elektrog rn aa giesberts giesberts hilf elektrog aufl rn ae energiesparlampen quecksilber enthalten gehen zusammenhang deren entsorgung erhebliche gesundheitsgefahren zerbrechen revision trgt stichproben umweltbundesamts beim zerbrechen energiesparlampe quecksilberbelastung zwanzigfache richtwerts berschritten daraus folgt energiesparlampen quecksilber gesundheitsgefahren ausgehen knnen entgegen ansicht revision qualitt sicherheit leuchtstofflampen regelungen gewhrleistet deren bruchsicherheit lebensdauer abzielen dadurch fr verwendung quecksilber fr entsprechende zwecke niedrige grenzwerte eingefhrt hersteller eingehalten liegt hand gesundheit verbrauchers beim zerbrechen quecksilberhaltigen leuchtstofflampe gefhrdet mglicherweise beeintrchtigt gefahr umso hher je hher quecksilbergehalt lampe bb streitfall magebliche recht wettbewerbswidrig beanstandeten verhaltensweise beklagten zweite gesetz nderung gesetzes unlauteren wettbewerb gendert worden danach vorschrift nr uwg af nunmehr inhaltsgleich uwg enthalten neue bestimmung sprbarkeitsschwelle abs satz uwg af ergnzt worden fr tatbestand rechtsbruchs dadurch sache gendert vgl bgh urteil januar zr grur rn wrp helfen trauerfall cc anwendung uwg nr uwg af steht streitfall entgegen richtlinie eg artikel anwendungsbereich vollstndigen harmonisierung lauterkeitsrechts gefhrt nationalen bestimmungen vergleichbaren unlauterkeitstatbestand kennt art abs erwgungsgrund satz richtlinie eg lsst richtlinie vorschriften europischen union mitgliedstaaten bezug gesundheits sicherheitsaspekte produkten unberhrt st rspr vgl bgh urteil juni zr grur rn wrp zuweisung verschreibungen mwn streitfall rede stehenden bestimmungen elektro elektronikgesetzes af elektro elektronikgerte stoff verordnung bestimmungen zugrunde liegenden richtlinienbestimmungen handelt entsprechende regelungen dd berufungsgericht weiterhin recht davon ausgegangen tatbestand nr uwg af uwg erfllt wre zwei lampen hohen quecksilbergehalt ausreier handeln wrde vgl bgh urteil oktober zr grur rn wrp betonstahl nachweis daher allenfalls betracht ziehenden bagatellverstoes fr verletzer darlegungs beweislast trgt strenge anforderungen stellen vgl mnchkomm uwg sosnitza aao rn grokomm uwg peukert aufl rn jeweils mwn gilt umso mehr deshalb verste abs satz elektrog af abs verbindung abs nr elektrostoffv wegen bestimmungen bezweckten schutzes gesundheit verbraucher regelmig geeignet interessen verbraucher sprbar beeintrchtigen vgl bgh grur rn zuweisung verschreibungen mwn berufungsgericht vortrag beklagten daher hinsicht recht hinreichend substantiiert angesehen anspruch erstattung abmahnkosten folgt abs satz uwg iii vorlage gerichtshof europischen union art abs aeuv veranlasst vgl eugh urteil oktober slg rn njw urteil oktober grur int rn doc generici mwn streitfall stellt entscheidungserhebliche frage auslegung unionsrechts zweifelsfrei beantworten iv danach revision beklagten kostenfolge abs zpo zurckzuweisen bscher schaffert lffler kirchhoff schwonke vorinstanzen lg stade entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mrz ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo abs nr klageantrag grundstzlich hinreichend bestimmt sinne abs nr zpo erhobenen anspruch konkret bezeichnet dadurch rahmen gerichtlichen entscheidungsbefugnis zpo absteckt inhalt umfang materiellen rechtskraft begehrten entscheidung zpo erkennen lsst risiko unterliegens klgers vermeidbare ungenauigkeit beklagten abwlzt schlielich zwangsvollstreckung urteil fortsetzung streits vollstreckungsverfahren erwarten lsst anschluss bgh urteile januar viii zr njw rn dezember iv zr njw rn jeweils mwn erfllung gesetzlichen vorgaben abs nr zpo kommt darauf magebliche sachverhalt bereits vollstndig beschrieben klageanspruch schlssig substantiiert dargelegt worden vielmehr allgemeinen ausreichend anspruch identifizierbar anschluss bgh urteile juli zr njw ii februar viii zr njw rr ii mrz zr bghz rn november viii zr njw rr rn jeweils mwn macht vermieter mietrckstnde ggfs sonstige mietverhltnis resultierende forderungen geltend bezieht dabei inhalt mietkontos ecli de bgh uviiizr bruttomieten ansprche nebenkostenvorauszahlungen eingestellt bringt beim fehlen weiterer erklrungen ausdruck ansprche nachforderungen erteilten nebenkostenabrechnungen gegenstand klage macht gericht darf bestimmtheit klagebegehrens deswegen frage stellen vermieter eintritt abrechnungsreife abs bgb vorauszahlungen mehr verlangen darf ausschlielich frage begrndetheit klage bercksichtigt vermieter klage zugrunde gelegten mietkonto zugunsten mieters zahlungen gutschriften konkret bestimmten forderung bestimmten forderungsteil nettomiete nebenkostenvorauszahlung zuzuordnen stellt bestimmtheit klageantrags weiteres frage vielmehr kommt rahmen gebotenen auslegung klagebegehrens ausdrckliche verrechnungs aufrechnungserklrung rckgriff gesetzliche anrechnungsreihenfolge abs bgb betracht zpo nr abs vermieter allerdings gehindert tatsacheninstanzen hiervon abweichende erklrung ber zuordnung erbrachter zahlungen erteilter gutschriften abzugeben macht hiervon erst klageerhebung gebrauch handelt hierbei entweder klagenderung zpo berufungsverfahren ergnzend zpo messen zugrundeliegenden lebenssachverhalt ndert nr zpo jederzeit zulssige klagenderung erfolgt erklrung erstmals berufungsinstanz unabhngig vorgaben abs zpo bercksichtigen angriffs verteidigungsmittel sinne vorschrift darstellt angriff gehrt anschluss bgh urteil januar viii zr aao rn mwn bgb abs unzureichenden zahlungen nettomieten verschiedenen zeitrumen abs bgb direkt analog heranzuziehen bgb schuldverhltnis engeren sinne einzelne forderung meint daher mehrheit forderungen schuldverhltnis weiteren sinne direkt anwendbar fortfhrung bgh urteile april viii zr njw ii juni viii zr bghz oktober ix zr njw rn handelt zahlungen mieters gutschriften vermieters kommt entsprechende anwendung abs bgb betracht analoge anwendung abs bgb insoweit geboten erfolgte zahlungen schuldners erteilte gutschriften ausreichen jeweilige monatliche bruttomiete tilgen hierbei einheitliche forderung verschiedenen bestandteilen nettomiete zuzglich nebenkostenvorauszahlung handelt anschluss bgh urteile april xii zr bghz juli viii zr njw ii april viii zr njw rn forderung nebenkostenvoraus zahlung weitgehende rechtliche eigenstndigkeiten aufweist rechtfertigen unzureichenden zahlungen mieters vorschrift bgb analog heranzuziehen fortentwicklung bgh urteile mai vii zr bghz rn ff mwn juli zr njw ii november xi zr njw rr jeweils mwn klagebegehren zugrundliegende mietkonto bruttomieten mehreren zeitrumen eingestellt oben dargestellten verrechnungsgrundstze folgt anzuwenden kombinieren vorschrift abs bgb analog festlegung heranzuziehen bestandteil jeweiligen bruttomiete nettomiete geschuldete nebenkostenvorauszahlung zahlungen gutschriften verrechnen dabei kriterium geringeren sicherheit magebend fhrt fr tilgung jeweiligen bruttomiete unzureichende zahlungen gutschriften zunchst darin enthaltene forderung erbringung nebenkostenvorauszahlungen anzurechnen eintritt abrechnungsreife erfolgter abrechnung grundstzlich mehr geltend gemacht daher weniger sicher nettomietforderung bruttomietrckstnde mehreren jahren mehreren monaten geltend gemacht kriterien abs bgb weiteres mal heranzuziehen dabei stets anrechnung ltesten rckstnde vorzunehmen ergibt mieten verschiedenen jahreszeitrumen stammen daraus lteren rckstnde zuerst verjhren vgl abs bgb daher klger geringeren sicherheiten bieten anschluss bgh urteile april viii zr aao juni viii zr aao november xii zr bghz rn oktober ix zr aao bezglich mietrckstnde selben jahr angefallen denen abs bgb regelmig gleichen zeitpunkt verjhrung eintritt folgt heranziehung kriteriums ltere schuld frage beiden verrechnungsweisen fr rahmen zulssigkeit klage erforderliche bestimmung betrge klger bruttomietrckstnden mehreren monaten jahren geltend macht miteinander kombinieren hngt davon ab klger gutschriften zahlungen einzelnen zeitrumen zugeordnet etwa miete januar aa erfolgt zuordnung bestimmten zeitraum klger zahlung beziehungsweise gutschrift fr zeitraum geschuldete nebenkostenvorauszahlung anschlieend fr monat geschuldete nettokaltmiete verrechnet bersteigt fr bestimmten zeitraum erbrachte zahlung gutschrift fr zeitraum geschuldete bruttomiete berschieende betrag aufgebraucht gem abs bgb analog absteigendem alter ltesten nebenkostenvorauszahlungsforderungen anschlieend wiederum beginnend ltesten schuld nettomieten anzurechnen bb nimmt klger bezglich erbrachter zahlungen gutschriften zuordnung bestimmten zeitraum zieht lediglich gesamtsaldo ab anwendung kriterien abs bgb zunchst absteigendem alter nebenkostenvorauszahlungsforderungen etwa januar februar anschlieend wiederum beginnend ltesten forderung nettomietrckstnde etwa januar februar verrechnen bgh urteil mrz viii zr lg frankfurt main ag frankfurt main viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr milger richterinnen dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger kosziol fr recht erkannt revision klgerin urteil landgerichts frankfurt main zivilkammer februar kostenpunkt insoweit aufgehoben hhe hauptforderung hhe weiterer auergerichtlichen rechtsanwaltskosten mahngebhren sowie hinsichtlich antrags feststellung rechtsstreit hhe weiterer hauptsache erledigt nachteil klgerin erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte zusammen herrn zeitraum august april wohnung klgerin frankfurt main angemietet monatliche bruttomiete belief darin nebenkostenvorauszahlungen hhe monatlich enthalten schreiben november erteilte klgerin gegenber beklagten weiteren mieter betriebskostenabrechnung fr jahr abrechnung legte sollvorauszahlungen tatschlich geleisteten zahlungen zugrunde gleicher weise verfuhr schreiben november ber betriebskosten fr jahr abrechnete klgerin vorliegenden klage ausstehende zahlungen zeitraum oktober april hhe nebst rechtshngigkeitszinsen abzglich november erfolgten betriebskostengutschrift hhe geltend gemacht bezglich gutschrift feststellung begehrt rechtsstreit insoweit erledigt sttzt forderung nachfolgend dargestellte mietrckstandsaufstellung form tabelle verschiedene forderungsarten bruttomiete rcklufergebhren mahngebhr sowie mahngebhr ext ra gebhr erbrachte zahlungen gutschriften offene forderungen ausweist monat differenz rckstand rcklufergebhr rcklufergebhr rcklufergebhr mahngebhr mahngebhr miete dezember mahngebhr ext ra gebhr mahngebhr ext ra gebhr miete oktober miete november zahlen gezahlt miete januar miete februar miete mrz miete april miete mai miete juni miete juli miete august miete september miete oktober miete november mahngebhr ext ra gebhr gutschrift betriebskosten miete dezember miete januar miete februar miete mrz miete april gutschrift miete april mahngebhr mahngebhr gutschrift betriebskosten zwei gutschriften betriebskosten handelt zugunsten beklagten betriebskostenabrechnungen november november ausgewiesenen guthabensalden weitere angaben verrechnung erteilten gutschriften geleisteten zahlung klgerin gemacht berufungsinstanz darauf berufen mangels vortrags parteien gesetzliche verrechnungsreihenfolge abs bgb greife amtsgericht auffassung vertreten klgerin unzulssige saldoklage erhoben streitgegenstand entsprechend erfordernissen abs nr zpo hinreichend bestimmt sei dagegen gerichtete berufung klgerin landgericht ausgesprochene klageabweisung unzulssig besttigt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren macht allerdings fr jahren erbrachten nebenkostenvorauszahlungen hhe insgesamt nachforderungen mehr geltend entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt klgerin erhobene saldoklage sei unzulssig streitgegenstand abs nr zpo gefordert hinreichend bestimmt hchstrichterlicher rechtsprechung seien falle erhebung mehreren ansprchen grundstzlich fr anspruch geforderten teilbetrge anzugeben daher msse klagevorbringen ergeben klagezeitraum fallenden ansprche geltend gemachten betrag zugrunde lgen soweit bundesgerichtshof urteil januar viii zr saldoklage gegebenen voraussetzungen fr zulssig erachtet seien insoweit aufgestellten grundstze streitfall anwendbar sei allein darber befinden vermietern fr streitigen zeitraum monatliche nutzungsentschdigung bezifferten hhe angegebene gesamtbetrag zugestanden mieter hiervon betrag hhe klageforderung schuldig geblieben seien entscheidung knne schluss gezogen genge smtliche forderungen zahlungen laufendes mietkonto einzustellen hieraus jeweiligen saldo geltend vorzutragen zahlungen ausstnde verrechnet worden seien fall handele bundesgerichtshof entschiedenen fallgestaltung gleichartige forderungen einheitlichen gesamtanspruch fallgestaltungen seien berwiegenden auffassung instanzrechtsprechung schrifttum unzulssige saldoklagen behandeln streitfall folge unzulssigkeit klage daraus klgerin unterschiedliche forderungen nettomiete nebenkostenvorauszahlungen rcklufergebhr mahngebhr ext ra gebhr mahngebhr mietkonto eingestellt darzulegen hhe jeweiligen forderungsarten geltend gemachten saldobetrag einzelnen zugrunde lgen sei erkennbar worauf gutschrift betriebskosten hhe betriebskostenabrechnung november februar erfolgte zahlung gutschrift miete april hhe zustellung mahnbescheids erfolgte gutschrift betriebskosten hhe verrechnet worden seien mglich sei sowohl verrechnung rckstndigen nettomieten vorauszahlungsforderungen bezglich jahre jedoch gem abs satz bgb erfolgten abrechnungen sptestens ablauf dezember beziehungsweise dezember weggefallen seien forderungen ausweislich mietkontos nie ausgebucht nachforderungen betriebskostenabrechnungen ersetzt worden seien msse hierber entschieden msse gericht kenntnis davon klgerin jahren erfolgten gutschriften zahlung jahr vorauszahlungsforderungen nettomiete eingestellten gebhren verrechnet klgerin vorgenommenen verrechnungen einzelnen offengelegt knne darauf beschrnken gericht gesetzliche anrechnungsreihenfolge abs bgb verweisen vielmehr sei erforderlich darlege gesetzliche regelung gehalten bestimme forderungen hhe einklage hierzu reichten pauschalen aussagehalt aufweisenden angaben vortrag beschrnkten betriebskostenguthaben sei restlichen streitigen forderungen beziehungsweise erteilten gutschriften erfolgte zahlung seien ltesten mietrckstnden verrechnet worden gericht msse knne eruieren betrge klgerin ltesten mietrckstnde ansehe ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand revision macht recht geltend klage mangels bestimmtheit klagebegehrens abs nr zpo htte unzulssig abgewiesen drfen entgegen auffassung berufungsgerichts handelt erhobenen zahlungsklage unzulssige saldoklage ausgangspunkt zutreffend nimmt berufungsgericht allerdings fllen denen klage mehrere ansprche erhoben hinblick bestimmtheitserfordernis abs nr zpo grundstzlich fr anspruch geforderten teilbetrge anzugeben gilt insbesondere teilleistungsklage klage gesamten anspruch klgers umfasst vgl senatsurteil januar viii zr njw rn gem abs nr zpo klageschrift bestimmte angabe gegenstandes grundes erhobenen anspruchs enthalten streitgegenstand abgegrenzt zugleich grundlage fr etwa erforderlich werdende zwangsvollstreckung geschaffen daran gemessen klageantrag grundstzlich hinreichend bestimmt erhobenen anspruch konkret bezeichnet dadurch rahmen gerichtlichen entscheidungsbefugnis zpo absteckt inhalt umfang materiellen rechtskraft begehrten entscheidung zpo erkennen lsst risiko unterliegens klgers vermeidbare ungenauigkeit beklagten abwlzt schlielich zwangsvollstreckung urteil fortsetzung streits vollstreckungsverfahren erwarten lsst st rspr vgl bgh urteile dezember ii zr njw mwn dezember zr njwrr rn januar viii zr aao rn dezember iv zr njw rn jeweils mwn gemessen grundstzen konkrete bezifferung falle klagehufung abzug geleisteter zahlungen geforderten einzelbetrge verzichtet angaben abgrenzung streitgegenstands erforderlich weder fr entscheidungsumfang gerichts zpo fr ausgang rechtsstreits ermittlung rechtskraft spteren gerichtlichen entscheidung fr zwangsvollstreckung bedeutung senatsurteil januar viii zr aao rn liegen dinge einheitlicher gesamtanspruch geltend gemacht klgervortrag bercksichtigung geleisteter zahlungen betrag hhe klageforderung offen senatsurteil januar viii zr aao fr fall nutzungsentschdigung bgb erbrigt hinblick abs nr zpo aufschlsselung geltend gemachten gesamtbetrags dahin zahlung einzelforderung angerechnet macht fr bestimmung streitgegenstands letztlich unterschied klger hierbei monatlich geschuldeten betrge einzelnen auflistet erbrachten zahlungen konkreten monaten zuordnet streitigen zeitraum entstandenen forderungen addiert hiervon gesamtzahlungen abzug bringt frei rechtsfehlern berufungsgericht angenommen streitfall solch einheitlicher gesamtanspruch geltend gemacht klgerin nimmt beklagte zahlung gesamten auenstnde mietverhltnis anspruch handelt dabei einheitlichen gesamtanspruch klageforderung setzt ausschlielich gleichfrmigen periodisch wiederkehrenden einzelforderungen zusammen klgerin verlangt neben nettomiete nebenkostenvorauszahlungen gebhren fr lastschriftrcklufer mahnungen sowie auergerichtliche rechtsanwaltskosten rechtsfehlerhaft berufungsgericht jedoch rahmen prfung zulssigkeit klage aufschlsselung geltend gemachten gesamtbetrags stellenden anforderungen berspannt trifft vereinfachung beschleunigung rechtsstreits wnschenswert wre interesse klagenden partei lge nhere aufgliederung klagebegehrens klare verhltnisse schaffen berufungsgericht verkannt beim fehlen aufschlsselung auslegung klageantrags geboten klgerin verstndiger objektiver betrachtung vorbringens unzulssige saldoklage erhoben vielmehr mietrckstandsaufstellung betrag soweit erforderlich monat ausgewiesenen einzelforderungen bezglich inhalts hhe ausreichend bestimmt berufungsgericht verkannt fr zulssigkeit klage magebliche bestimmtheit klageforderung abs nr zpo anforderungen stellen begrndetheit klage berufungsgericht sieht bestimmtheit klage abs nr zpo dadurch frage gestellt unklar sei erteilten gutschriften erbrachte zahlung rckstndigen nettomieten klgerin daneben geltend gemachten forderungen vertraglich vereinbarten monatlichen nebenkostenvorauszahlungen verrechnet worden seien dabei fhrt letztgenannten forderungen seien gem abs satz bgb erteilung betriebskostenabrechnungen sptestens ablauf gesetzlichen abrechnungsfrist entfallen nachforderungen ersetzt worden hierbei vermengt berufungsgericht entscheidung amtsgerichts hanau oktober juris folgend erst fr be grndetheit klage magebliche frage schlssigen substantiierten darlegung anspruchsbegrndenden tatsachen vgl hierzu senatsbeschlsse oktober viii zr njw rn mrz viii zr juris rn jeweils mwn fr ordnungsgemheit klageerhebung gem abs nr zpo erforderlichen angaben individualisierung streitgegenstands aa erfllung gesetzlichen vorgaben abs nr zpo kommt gefestigten rechtsprechung bundesgerichtshofs darauf magebliche sachverhalt bereits vollstndig beschrieben klageanspruch schlssig substantiiert dargelegt worden vielmehr entsprechend zweck klageerhebung schuldner willen glubigers durchsetzung forderungen verdeutlichen allgemeinen ausreichend anspruch identifizierbar st rspr vgl bgh urteile juli zr njw ii februar viii zr njw rr ii november viii zr njw rr rn beschluss mrz zr bghz rn jeweils mwn gengt klagebegehren unterhalb stufe substantiierung individualisiert streitgegenstand bestimmt bgh urteil oktober xi zr njw ii cc mwn individualisierung mahnbescheids grundstzen setzt instanzrechtsprechung schrifttum verbreitete auffassung widerspruch zulssigkeit klage verneint klger ansprche zahlung vertraglich geschuldeten nebenkostenvorauszahlungen mietrckstandsaufstellung einbezieht erfolgter betriebskostenabrechnung beziehungsweise eintritt abrechnungsreife materiell rechtlicher sicht grundstzlich anspruch mehr erklrt klageantrag nachzahlungsbetrag sttzen vgl lg frankfurt main ge lg kempten zmr wum lg dortmund beschluss mai juris rn schmidt futterer blank mietrecht aufl bgb rn wohl zehelein nzm darin zugleich zulssigkeits schlssigkeitsproblem sieht dabei verkannt klger inhalt mietkontos vortrgt ansprche nebenkostenvorauszahlungen eingestellt beim fehlen weiterer erklrungen ausdruck bringt ansprche nachforderungen erteilten abrechnungen gegenstand klage macht klagebegehren umstellt berhrt allein schlssigkeit zutreffend ag frankfurt main urteil januar juris rn vgl ferner kg ge bestimmtheit klage ndert klger trotz grundstzlich erforderlichen hinweises gerichts zpo klage insoweit ab zpo verrechnet erbrachte zahlungen mehr bestehenden forderungen klage unzulssig wegen unschlssigkeit geltend gemachten forderungen ganz teilweise unbegrndet abzuweisen bb hintergrund htte berufungsgericht beurteilung bestimmtheit klagebegehrens abs nr zpo allein materiell rechtlichen gesichtspunkten magebliche frage einbeziehen drfen klgerin geltendmachung rckstndigen nebenkostenvorauszahlungen berechtigt fr bestimmtheit klage ersten prfungsschritt insoweit allein entscheidend klgerin hinreichend klargestellt erbrachte nebenkostenvorauszahlungen nebenkostennachforderungen ersetzt diesbezglich verfahrensfehlerfrei getroffenen feststellungen berufungsgerichts revisionsverfahren angegriffen worden ausweislich klage zugrundeliegenden mietkontos vorauszahlungsforderungen ausgebucht nachforderungen betriebskostenabrechnungen ersetzt worden fall berufungsgericht spteren urteil mai aao insoweit rechnung getragen zutreffend abgabe erklrung nachforderungen erteilten betriebskostenabrechnungen geltend gemacht fr notwendig erachtet gleichwohl rahmen zulssigkeitsprfung ausfhrungen materiellrechtlichen bestehen vorauszahlungsansprche gemacht infolgedessen anwendung abs nr zpo weiteren ausfhrungen anwendung abs bgb zeigen mastben fr schlssigkeit klgervorbringens orientiert gericht prfen anforderungen abs bgb tatschlich nachgekommen wurde ausschlaggebenden bedenken berufungsgerichts bestimmtheit klage bestehen allerdings darin angaben klgerin vermisst hhe erteilten gutschriften erfolgte zahlung rckstndigen nettomieten geltend gemachten forderungen nebenkostenvorauszahlung sonstigen mietkonto eingestellten ansprche anzurechnen insoweit strenge anforderungen bestimmtheit klagebegehrens gem abs nr zpo gestellt berufungsgericht hierbei bersehen zuordnung klagegrnde mietkonto eingestellte einzelforderungen nebst gutschriften zahlungen gestellten klageantrag sachgerechte auslegung klgervorbringens erfolgen dabei verkannt bestimmung streitgegenstands klagehufung ausdrckliche verrechnungs aufrechnungserklrung klgers bezglich angefhrter zahlungen gutschriften rckgriff gesetzliche anrechnungsreihenfolge abs bgb ggfs entsprechender anwendung betracht kommt berufungsgericht mastbe beachtet unterliegt revisionsinstanz uneingeschrnkten berprfung vgl bgh urteil juni ii zr wm rn geht auslegung prozesserklrung revisionsgericht stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs einschrnkungen nachprfen freier wrdigung auslegen darf bgh urteile juni vi zr njw rr ii juli zr famrz ii juni ii zr aao senatsbeschluss mai viii zb juris rn mwn aa instanzrechtsprechung literatur berufungsgericht ebenfalls vertretene ansicht vorherrschend geltendmachung gesamtbetrages mehreren forderungsarten klger einzelnen ausdrcklich vorzutragen einzelforderungen erfolgte zahlungen erteilte gutschriften verrechnen beziehungsweise verrechnet aufgerechnet wurden olg brandenburg wum lg frankfurt main aao lg kempten aao wum lg darmstadt beschluss mrz juris rn ag gieen wum ag hanau wum ag dortmund ge schmidt futterer blank aao bub treier fischer handbuch geschfts wohnraummiete aufl ix langenberg zehelein betriebskostenund heizkostenrecht aufl rn beckok bgb zehelein aufl stand november rn saenger zpo aufl rn zehelein aao aa beckok zpo bacher stand dezember rn musielak voit foerste zpo aufl rn auffassung berspannt bestimmtheit mehreren ansprchen zusammensetzenden zahlungsklage stellenden anforderungen darf klger auswahl ber selbstndigen ansprche hhe eingeklagten forderung entschieden gericht berlassen bgh urteil mai vi zr njw ii aa beschluss mrz zr aao rn streitfall beanspruchenden einzelforderungen inhalt hhe konkret bezeichnet regel hinblick darauf gesetz subsidire verrechnungsreihenfolge ausreichenden teilleistungen schuldners forderungsmehrheit vorsieht abs bgb unschdlich klger ausdrcklich vollstndig ber anrechnung erfolgter zahlungen erteilter gutschriften erklrt vgl senatsurteil juli viii zr njw rr rn individualisierung forderung mahnbescheid musielak voit foerste aao bb bereits ii aa ausgefhrt fr bestimmtheit klage allgemeinen ausreichend geltend gemachte anspruch identifizierbar st rspr vgl bgh urteile juli zr aao februar viii zr aao november viii zr aao jeweils mwn wann anforderungen erfllt allgemein abstrakt beantwortet vielmehr hngen art umfang erforderlichen angaben besonderheiten anzuwendenden materiellen rechts umstnden einzelfalls ab bgh urteile november zr bghz mwn dezember zr aao juli zr bghz rn mwn jeweils zpo sowie bgh urteile januar viii zr njw rn mwn september xi zr njw rr rn mwn oktober xi zr njw rn mwn jeweils zpo anforderungen bestimmtheit klageantrags danach abwgung schtzenden interesses beklagten klage erschpfend verteidigen knnen sowie interesses rechtsklarheit rechtssicherheit hinsichtlich entscheidungswirkungen ebenfalls schutzwrdigen interesse klgers wirksamen rechtsschutz festzulegen bgh urteile november zr aao mwn dezember zr aao mwn juli zr aao cc gemessen daran konkreten fall anforderungen bestimmtheit klage erfllt beurteilt allein fassung klageantrags inhalt reichweite klagebegehrens allein wortlaut gestellten klageantrags bestimmt vielmehr bercksichtigung klagebegrndung auszulegen bgh urteile februar zr njw rr rn juni ii zr aao rn jeweils mwn dabei zweifel gewollt anzusehen mastben rechtsordnung vernnftig recht verstandenen interessenlage erklrenden partei entspricht bgh urteile juni vi zr aao juli zr aao ii dezember iv zr aao rn juni ii zr aao beschlsse dezember ix zb njw rr rn januar ii zr juris rn januar zb wm rn mai viii zb aao rn jeweils mwn ergibt bereits daraus prozessrecht materielle recht verwirklichen durchsetzung vermeidbar hindern bgh urteile dezember ii zr njw rr ii juli zr aao dezember iv zr aao zudem dient verfahrensverstndnis verwirklichung verfassungsrechtlichen ansprche klagenden partei effektiven rechtsschutz art abs gg ivm rechtsstaatsprinzip rechtliches gehr art abs gg bgh urteil juni ii zr aao beschluss januar ii zr aao dd beschriebenen auslegungsgrundstze heranzuziehen klger beanspruchenden forderungen inhalt hhe bestimmt hierauf erbrachten zahlungen gutschriften klger hhe angegeben ausdrcklich bestimmten einzelforderungen verrechnet worden stimmen instanzrechtsprechung schrifttum geuerten bedenken bestimmtheit klage ergeben fllen letztlich daraus klare zuordnung geleisteter zahlungen erteilter gutschriften vermisst zuordnung stillschweigend erfolgen etwa angabe bestimmten reihenfolge rckgriff anrechnungsbestimmungen abs abs bgb vgl bgh urteile november ix zr bghz november ix zr njw rr ii november viii zr bghz bestimmtheit prozessaufrechnung juli viii zr aao individualisierung mahnbescheids musielak voit foerste aao junglas zmr zmr ff vgl olg brandenburg zmr lag sachsen anhalt urteil juli sa juris rn vorgehen entspricht regelmig wohlverstandenen interessenlage klgers vgl junglas zmr aao aao hinblick belange beklagten angemessen hierdurch gewhrleistet smtlichen prozessbeteiligten inhalt umfang geltend gemachten forderungen hinreichend klar beklagte ausreichend lage versetzt beurteilen umfang geltend gemachten forderungen wehr setzen dabei risiko unterliegens klger beklagten abgewlzt vorgenommene zuordnung geleisteten zahlungen erteilten gutschriften klger gefahr abgenommen forderungen unbegrndet abgewiesen klageabweisung unzulssig wegen entgegenstehender rechtskraft grundstzlich mehr eingeklagt knnen vortrag gebotener auslegung hinreichend bestimmt sinne abs nr zpo anzusehen bedeutet geltend gemachten forderungen schlssig rahmen schlssigkeitsprfung kommt vielmehr darauf forderungen verrechnungen vorzunehmen vorgenommen worden tatschlich bestehen beziehungsweise bestanden entscheidung berufenen gerichte laufen gefahr entscheidungsbefugnis abs zpo berschreiten beziehungsweise rechtskraft fhige vollstreckbare entscheidung treffen heranziehung anrechnungsreihenfolge abs bgb gegebenenfalls verbindung abs satz bgb liegt versto dispositionsmaxime zutreffend junglas zmr aao entgegen auffassung berufungsgerichts bestimmt gericht rahmen auslegung prozesserklrungen verrechnung aufrechnung bestehender forderungen zah lungen gutschriften zweifel beachtende gesetzliche rangfolge abs bgb umfang klagebegehrens unzutreffend ag kln wum anrechnungsreihenfolge abs bgb wortlaut forderungen mehreren schuldverhltnissen gilt hindert anwendung falle verrechnung zahlungen gutschriften nettomieten nebenkostenvorauszahlungen unzureichenden zahlungen mieten verschiedenen zeitrumen bundesgerichtshof bestimmung abs bgb entsprechend herangezogen mieten schuldverhltnis geschuldet seien bgh urteile april viii zr jz ii juni viii zr bghz oktober ix zr njw rn dabei allerdings bersehen bgb schuldverhltnis engeren sinne einzelne forderung meint daher mehrheit forderungen schuldverhltnis weiteren sinne direkt anwendbar vgl bage rn palandt grneberg bgb aufl rn staudinger olzen bgb neubearb rn mnchkommbgb fetzer aufl bgb rn erman buck heeb bgb aufl rn jurispk bgb kerwer stand dezember rn beckokbgb dennhardt aao rn beckogk looschelders bgb stand november rn analogie bedarf daher erbrachten leistungen tilgung nettomietrckstnden mehreren zeitrumen ausreichen vgl palandt grneberg aao mnch kommbgb fetzer aao jurispk kerwer aao beckogk looschelders aao analoge anwendung abs bgb deshalb insoweit geboten erfolgte zahlungen schuldners ausreichen jeweilige monatliche bruttomiete tilgen hierbei einheitliche forderung handelt verschiedenen bestandteilen nettomiete zuzglich nebenkostenvorauszahlung zusammensetzt bundesgerichtshof zusammenhang bestimmung bemessungsgrundlage fr minderung mietsache bgb mehrfach ausgesprochen vermieter einheitliche leistung raumberlassung nebenleistungen erbringt wofr mieter ebenfalls einheitliche gegenleistung miete betriebskosten zahlt bgh urteile april xii zr bghz juli viii zr njw ii april viii zr njw rn aa gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs bgb fr verhltnis rechtlich verselbstndigten forderungsteilen schuldverhltnis entsprechend anzuwenden etwa fllen teilabtretung vgl etwa bgh urteil mai vii zr bghz rn ff mwn erhebung teilklage vgl etwa bgh urteile juli zr njw november xi zr njw rr jeweils mwn sicherung teils forderung grundpfandrecht bgh urteil juli zr aao grundstze gelten teilzahlungen deckung monatlichen bruttomiete nettomiete vertraglich vereinbarten nebenkostenvorzahlung zusammensetzt ausreichen bb stimmen literatur hinblick darauf nettomiete nebenkostenvorauszahlung unselbstndige einzelpositionen einheitlichen forderung bgb weder direkt ana log anwendbar sei schmidt futterer blank aao bgb rn bieber nzm jurispk bgb kerwer aao rn beckogk looschelders aao rn gegenmeinung hlt demgegenber abs bgb fr direkt olg rostock olg report olg dsseldorf ge olg brandenburg aao lg berlin ge zumindest fr entsprechend anwendbar lg hamburg urteil august juris rn schmidt futterer eisenschmid aao bgb rn staudinger olzen aao rn mnchkommbgb hublein aufl rn sternel mietrecht aktuell aufl iii rn derleder nzm thoms zmr senat problematik bislang stellung bezogen konnte entscheidung april viii zr aao rn damaligen berufungsgericht aufgeworfene frage monatlicher minderungsbetrag entsprechender anwendung abs bgb anteilig nettomiete monatliche betriebskostenvorauszahlung anzurechnen sei offen lassen dortigen fall ansehung rahmen minderung anzustellenden gesamtbetrachtung letztlich rechnerisch unterschied machte minderungsbetrag nettomiete gesamtentgelt verrechnet wurde cc streitfall besteht dagegen anlass frage anwendbarkeit abs bgb teilzahlungen nettomiete geschuldeter nebenkostenvorauszahlung entscheiden richtiger betrachtung weisen nettomiete vertraglich vereinbarte nebenkostenvorauszahlung gesamtentgelt mieters fr leistungen vermieters bilden weitgehende rechtliche eigenstndigkeiten rechtfertigen unzureichenden zahlungen mieters bruttomiete vorschrift bgb analog heranzuziehen lg hamburg aao rn staudinger olzen aao vgl ferner zehelein aao ber betriebskosten soweit pau schale vereinbart jhrlich abzurechnen bgb vorauszahlungen betriebskosten stellen endgltige tilgung kosten dar vgl etwa lg hamburg aao mwn erhhung nettomiete folgt regeln ff bgb anpassung betriebskostenvorauszahlung bgb daraus resultierende rechtliche verselbstndigung beiden mietbestandteile rechtfertigt entsprechende anwendung abs bgb interessenlage sonstigen anerkannten fllen verselbstndigter forderungsteile vergleichbar liegt planwidrige regelungslcke aa schmidt futterer blank aao andererseits bgb unzureichenden zahlungen miete betriebskostennachzahlungen direkt anwenden bgb rn gesetzgeber bestrebt mehreren hauptforderungen bgb sogar mehreren nebenforderungen bgb einseitiges bestimmungsrecht glubigers auszuschlieen vgl motive ii ff gesetzgeberische zielsetzung wrde unterlaufen schaffung bgb ersichtlich bedachten flle teile einheitlichen hauptforderung rechtlich verselbstndigt entsprechenden anwendung abs bgb ausgenommen wren folge glubiger entscheidungsbefugnis darber zufiele teil erbrachte teilleistung angerechnet schmidt futterer blank aao bgb rn beschriebene anwendbarkeit bgb einerseits mietrckstnde verschiedenen zeitrumen andererseits einzelbestandteile offener bruttomietrckstnde konsequenz fehlen tilgungsbestimmung mieters zahlungen deckung ge samtforderungen ausreichen heranziehung abgestuften anrechnungsreihenfolge abs bgb verrechnen vermieter abgesehen fall aufrechnung abs satz bgb materiell bestimmungsrecht bezglich anrechnung unzureichender zahlungen mieters geltend gemachten auenstnde zusteht verrechnung fehlenden tilgungsbestimmung mieters direkt gesetz abs bgb ergibt anwendung gericht amts wegen obliegt vgl olg brandenburg nzm entgegen auffassung berufungsgerichts hinsichtlich bestimmtheit klagebegehrens abs nr zpo verlangt sicht abs bgb magebliche verrechnungsreihenfolge einzelnen darlegt andererseits gehindert festlegung klagebegehrens entsprechenden vortrag halten wre bereits ausgefhrt wnschenswert erfolgen darlegungen sofern aufrechnungserklrung abs satz bgb vorliegt rahmen schlssigkeitsprfung bedeutung widerspruch abs bgb stehen allein gericht auszulegende gesetz abs bgb rangfolge verrechnung vorgibt vgl hierzu senatsurteil januar viii zr aao rn sowie junglas zmr widerspruch abs bgb erfolgender vortrag fr bestimmtheit klagebegehrens magebend dargestellten grundstze gelten entgegen auffassung revisionserwiderung zahlungen mieters geht vermieter gutschriften etwa wegen guthaben nebenkosten abrechnungen wegen unstreitiger mietminderungen erteilt forderungen mieters mietforderungen aufrechnet bestimmen forderungen gegeneinander aufgerechnet sollen abs satz alt bgb verweist nmlich fr flle abs bgb rechnet vermieter stillschweigend stellt gutschriften forderungen lediglich gegenber zuordnung bestimmten forderungen vorzunehmen darin entgegen auffassung revisionserwiderung regelmig konkludenter verweis abs bgb beschriebene anrechnungsreihenfolge sehen hierbei leistung schuldners handelt vorschrift abs bgb allerdings direkt anwendbar entsprechend heranzuziehen danach allgemeinen beim fehlen zuordnung zahlungen gutschriften gebotene direkte analoge anwendung verrechnungskriterien abs bgb bestimmung inhalts reichweite klagebegehrens bruttomietrckstnde geltend gemacht zweifacher hinsicht vorzunehmen aa vorschrift abs bgb analog festlegung heranzuziehen bestandteil jeweiligen bruttomiete nettomiete geschuldete nebenkostenvorauszahlung zahlungen gutschriften verrechnen dabei auffangkriterium anteilige verrechnung kriterium geringeren sicherheit magebend fhrt fr tilgung jeweiligen bruttomiete unzureichende zahlungen gutschriften zunchst darin enthaltene forderung erbringung nebenkostenvorauszahlungen anzurechnen eintritt abrechnungsreife erfolgter abrechnung grundstzlich mehr geltend gemacht daher weniger sicher netto mietforderung vgl etwa olg rostock aao olg dsseldorf aao olg brandenburg aao olg kln zmr lg berlin aao lg hamburg aao rn mnchkommbgb hublein aao beckogk looschelders aao rn sternel aao rn iii schmid nzm zehelein aao aa derleder aao thoms aao anteilige tilgung schmidt futterer eisenschmid aao bgb rn nettomiete lstigere forderung bb offenstehende bruttomiete bruttomietrckstnde verschiedenen jahren mehreren monaten geltend gemacht kriterien abs bgb weiteres mal heranzuziehen dabei stets anrechnung ltesten rckstnde vorzunehmen ergibt mieten verschiedenen jahreszeitrumen stammen daraus lteren rckstnde zuerst verjhren vgl abs bgb daher klger geringeren sicherheiten bieten bgh urteile april viii zr aao november xii zr bghz rn oktober ix zr aao junglas zmr bezglich mietrckstnde selben jahr angefallen denen abs bgb regelmig gleichen zeitpunkt verjhrung eintritt folgt heranziehung kriteriums ltere schuld junglas aao cc beiden verrechnungsweisen fr rahmen zulssigkeit klage erforderliche bestimmung betrge klger bruttomietrckstnden mehreren monaten jahren geltend macht miteinander kombinieren hngt davon ab klger gutschriften zahlungen einzelnen zeitrumen zugeordnet etwa miete januar erfolgt zuordnung bestimmten zeitraum regelmig davon auszugehen klger zahlung beziehungsweise gutschrift fr zeitraum geschuldete nebenkostenvorauszahlung anschlieend fr monat geschuldete nettokaltmiete verrechnet bersteigt fr bestimmten zeitraum erbrachte zahlung gutschrift fr zeitraum geschuldete bruttomiete berschieende betrag aufgebraucht gem abs bgb analog absteigendem alter ltesten nebenkostenvorauszahlungsforderungen anschlieend wiederum beginnend ltesten schuld nettomieten anzurechnen nimmt klger bezglich erbrachter zahlungen gutschriften zuordnung bestimmten zeitraum zieht lediglich gesamtsaldo ab anwendung kriterien abs bgb zunchst absteigenden alter nebenkostenvorauszahlungsforderungen etwa januar februar anschlieend wiederum beginnend ltesten forderung nettomietrckstnde etwa januar februar verrechnen ausgehend beschriebenen grundstzen klgerin gebotenen sachgerechten auslegung klagebegehrens vorgetragene mietrckstandsaufstellung darin enthaltenen angaben inhalt reichweite begehrens hinreichend bestimmt abs nr zpo beanspruchten forderungen einzelnen zeitraum hhe forderungsart bezeichnet wobei klgerin erster instanz klargestellt monatlich verlangte betrag nettomiete leistende nebenkostenvorauszahlung umfasst vorinstanzen vermisste zuordnung erteilten gutschriften erbrachten zahlung blick genommen klageschrift stillschweigender bezugnahme verrechnungsgrundstze abs bgb erfolgt berufungsinstanz klgerin sogar ausdrcklich gesetzlichen regelung vorgesehene anrechnungsreihenfolge berufen aa klgerin erster instanz bezglich verrechnung forderungsaufstellung bercksichtigten drei gutschriften erfolgten einmalzahlung mieter ausdrckliche anrechnung aufgelisteten forderungen vorgenommen berechtigte amtsgericht klage unzulssige saldoklage behandeln eingangs bereits dargelegt prozesserklrungen zweifel dasjenige gewollt mastben rechtsordnung vernnftig wohlverstandenen interessenlage entspricht letztlich magebend aufstellung klgerin ergnzender heranziehung anrechnungsreihenfolge abs bgb zuordnung gutschriften zahlung auenstnde vornehmen lsst nachfolgend nher darzustellen fall soweit revisionserwiderung heranziehung abs bgb begrndung verneinen berufungsgericht erklrungen parteien insbesondere beklagten dahingehend ausgelegt klgerin frei darber entscheiden knnen zahlungen beklagten verrechnen seien feststellungen berufungsurteil entnehmen vielmehr berufungsgericht mehrfach ausgefhrt klgerin vorgenommene verrechnung materiell rechtlicher hinsicht abs bgb orientieren fr zulssigkeit klage verlangt klgerin einzelnen anhand gesetzlichen kriterien vorzunehmende anrechnungsreihenfolge beschreibt berspannt jedoch oben ii dd einzel nen ausgefhrt anforderungen bestimmtheit klagebegehrens abs nr zpo betriebskostenabrechnung november fr jahr ergebende gutschrift hhe bestimmung umfangs klagebegehrens abs nr zpo oben ii dd einzelnen beschriebenen vorgehensweise gem abs bgb analog lteste nebenkostenvorauszahlungsforderung anzurechnen klgerin tabellarischen aufstellung hiervon abweichende zuordnung vorgenommen daher gutschrift fr monat oktober geltend gemachte nebenkostenvorauszahlung verrechnen klgerin fr monat nettomiete restliche nebenkostenvorauszahlungen abzglich geltend gemacht bezglich mietern erbrachten zahlung hhe rckgriff verrechnungsgrundstze abs bgb ergnzend erforderlich klgerin zahlung rubrik gezahlt offenstehenden bruttomiete fr februar gegenbergestellt trotz expliziten angabe zuordnung miete februar beabsichtigt erstinstanzlichen vorbringen entnehmen aufstellung entnehmenden zuordnung bestimmten monat gebhrte vorrang gesetzlichen anrechnungsbestimmung stufenfolge abs bgb insoweit heranzuziehen klgerin aussage darber getroffen bestandteile bruttomiete nettomiete nebenkostenvorauszahlung zunchst anrechnung erfolgen daher zahlung analoger heranziehung genannten vorschrift hhe vorauszahlungsforderung fr monat februar hhe weite ren fr monat geschuldete nettomiete anzurechnen bedeutete klgerin fr monat restliche nettomiete geltend gemacht gutschrift miete april bedurfte ergnzenden analogen anwendung abs bgb klgerin bezeichnung hinreichend deutlich gemacht vorherigen zeile aufgefhrten vollen bruttomiete fr monat april infolge vorzeitigen beendigung mietverhltnisses april letztlich geschuldeten anteil bruttomiete hhe fr tage mietern gutgeschrieben bezglich april anteilig fr acht tage nettomiete nebenkostenvorauszahlung zusammen verlangt betriebskostenabrechnung november fr jahr resultierende gutschrift mangels zuordnung klgerin anhand rangfolge abs bgb verbliebenen nebenkostenvorauszahlungsforderungen dabei beginnend ltesten ansprchen verrechnen anrechnung ersten gutschrift hhe fr monat oktober restliche nebenkostenvorauszahlung verblieb zuerst anrechnung restforderung erfolgen danach verrechnung nebenkostenvorauszahlungen fr monat november anschlieend fr monat dezember hhe jeweils vorzunehmen verbleibende rest gutschrift nebenkostenvorauszahlung fr monat januar anzurechnen klgerin demzufolge erster instanz fr monate oktober dezember nettomiete fr monat januar netto miete nebenkostenvorauszahlung fr monat februar restliche nettomiete sowie fr monat april betrag nettomiete nebenkostenvorauszahlung verlangt fr brigen monate eingereichten aufstellung ergibt volle bruttomiete geltend daneben aufgefhrten sonstigen forderungen gebhren verschiedener art gegenstand klage gemacht klagebegehren bereits erster instanz hinreichend bestimmt sinne abs nr zpo bb berufungsverfahren bezglich verrechnung zahlung zweiter instanz abgegebene abweichende erklrung klgerin allerdings diesbezglich hinsichtlich nachfolgenden gutschrift hhe erster instanz vorgenommene anrechnung streitgegenstand verndert bercksichtigung zweiter instanz genderten klgervortrags htte klageabweisung unzulssig erfolgen drfen prozessbevollmchtigte klgerin bezglich zahlung berufungsverfahren erklrt greife gutschriften ber amts wegen beachtende gesetzliche verrechnungsreihenfolge abs bgb klgerin deutlich gemacht zahlung beiden gutschriften ltesten bestehenden mietrckstnden verrechnen seien zuordnung zahlung miete fr februar sei mglich ansatzweise klar sei leistung mietern fr februar fr monat bestimmt sei erklrung prozessbevollmchtigte klgerin verstehen gegeben klgerin zahlung genannten zwei gutschriften ausschlielich verrechnung grundstzen abs bgb vornehmen soweit darauf verweist verrechnung ltesten bestehenden mietforderungen erfolgen verstndiger wrdigung verkrzter form ausdruck gebracht fr anrechnung oben ii dd beschriebenen hchst obergerichtlichen rechtsprechung geprgten grundstzen mageblich seien entgegen auffassung berufungsgerichts klgerin bereits frherer stelle ausgefhrt gehalten hieraus ergebende zuordnung zahlung gutschriften einzelnen konkret darzulegen teil umstellung klagebegehrens vgl hierzu senatsurteil november viii zr aao klgerin berufungsverfahren mglich handelte hierbei nr zpo zulssige klagenderung berufungsverfahren anforderungen zpo messen grundlegend bgh urteil mrz zr bghz zugrundeliegenden lebenssachverhalt berufungsinstanz abgegebene erklrung gendert vgl lg frankfurt ge fr dortigen sachverhalt nr zpo anwendet bruttomieten fr zeitraum oktober april geltend gemacht lediglich hhe ergeben bezglich einzelner mietbestandteile berechnungsunterschiede vgl zller greger zpo aufl rn ausgehend zweiter instanz ausdrcklich erfolgten bezugnahme abs bgb erste gutschrift hhe bereits erster instanz nebenkostenvorauszahlung fr monat oktober verrechnen vernderungen ergaben hinsichtlich verrechnung zahlung mehr erster instanz nebenkostenvorauszahlung fr februar ergnzend nettomiete fr monat anzurechnen ausschlielicher anwendung grundstze abs bgb zunchst offenen rest nebenkostenvorauszahlung fr oktober sodann nebenkostenvorauszahlungen fr monate november dezember jeweils schlielich hhe nebenkostenvorauszahlung januar genderte zuordnung zahlung auswirkungen ebenfalls grundstzen abs bgb vorzunehmende anrechnung gutschrift berufungsinstanz zunchst verbliebene forderung nebenkostenvorauszahlung fr monat januar sodann nebenkostenvorauszahlung fr monat februar schlielich hhe restlichen nebenkostenvorauszahlung fr mrz verrechnen bezglich zuordnung gutschrift miete april klgerin berufungsverfahren abweichende erklrung abgegeben erster instanz magebliche zuordnung mageblich klgerin zweiter instanz bezglich monate oktober einschlielich februar nettomieten fr monat mrz nettomiete zuzglich restlichen nebenkostenvorauszahlungen fr monate april mrz volle bruttomiete sowie fr monat april schon erster instanz nettomiete nebst nebenkostenvorauszahlung verlangt teilweise umstellung zuordnung erfolgten zahlung erteilten gutschrift ber sonstigen grnden berufungsverfahren unbeachtlich darin liegende nhere aufgliederung klageforderung stellt rechtsprechung bundesgerichts hofs angriffs verteidigungsmittel sinne abs zpo dar gehrt angriff vgl senatsurteil januar viii zr aao rn mwn aa lg frankfurt main aao cc revisionsinstanz klgerin beiden betriebskostenabrechnungen resultierenden gutschriften zahlung ebenfalls nebenkostenvorauszahlungen jahren verrechnet dabei leicht genderte anrechnung vorgenommen zahlung gutschrift ausschlielich nebenkostenvorauszahlungen fr jahr verrechnet unschdlich berechnung allein zweck angestellt smtliche nebenkostenvorauszahlungsforderungen jahren sowie fr rumpfjahr revisionsverfahren auszunehmen revision ausdrcklich insoweit eingelegt klage hinsichtlich nettomieten oktober einschlielich april fr oktober mrz zuzglich fr acht tage april daneben geltend gemachten rcklufergebhren insgesamt wegen hauptforderung sowie bezglich nebenforderungen geltend gemachten mahngebhren auergerichtlichen anwaltskosten hhe insgesamt daneben begehrten teilerledigungserklrung wegen gutschriftbetrags abgewiesen worden umstand stndiger rechtsprechung reine klarstellung bereits zuvor hinreichend bestimmten klagebegehrens revisionsinstanz nachgeholt st rspr vgl bgh urteil dezember iii zr bghz november viii zr aao kommt angesichts vorstehenden ausfhrungen iii alledem urteil berufungsgerichts tenor ersichtlichen umfang bestand daher insoweit aufzuheben abs zpo sache endentscheidung reif berufungsgericht feststellungen begrndetheit geltend gemachten forderungen getroffen deshalb umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo dr milger dr hessel dr bnger dr fetzer kosziol vorinstanzen ag frankfurt main entscheidung lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mrz bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs abs zpo prfung zustndigkeit gerichts erster instanz nachprfung revisionsgericht entzogen berufungsgericht revision klrung vertretenen auffassung sachlichen zustndigkeit zugelassen bgh urteil mrz vi zr lg frankfurt ag strausberg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vizeprsidentin dr mller richterin diederichsen richter pauge sthr zoll fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts frankfurt februar kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klagende land verlangt bergegangenem recht wegen vorstzlichen unerlaubten handlung beklagten april erstattung krankengeld versicherungsbeitrgen sowie kosten krankentransports stationren krankenhausbehandlung opfers september beantragte klger beim amtsgericht erlass mahnbescheids erstattung krankengeld sowie versicherungsbeitrgen begehrte mahnbescheidantrag bezeichnete amtsgericht zustndige gericht fr streitiges verfahren schreiben november teilte klger neue anschrift beklagten benannte nunmehr amtsgericht streitgericht eingang widerspruchs gab mahngericht verfahren jedoch amtsgericht ab oktober beantragte klger beim amtsgericht weiteren mahnbescheid beklagten vorfall erstattung krankentransport krankenhauskosten begehrte benannte amtsgericht streitgericht schreiben november teilte anschrift beklagten bat abgabe verfahrens amtsgericht eingang widerspruchs gab mahngericht verfahren gericht ab amtsgericht verfahren gemeinsamen verhandlung entscheidung verbunden nachdem bedenken sachliche zustndigkeit amtsgerichts wegen berschreitens wertgrenze verbindung verfahren hingewiesen beklagte sachliche zustndigkeit amtsgerichts gergt klage urteil juni unzulssig abgewiesen berufung klgers erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger berufungsbegehren sache aufhebung erstinstanzlichen urteils verfahrens amtsgericht zurckzuverweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt amtsgericht klage verbindung verfahren recht wegen fehlenden sachlichen zustndigkeit unzulssig abgewiesen zpo vorgenommene ermessen gerichts stehende verbindung verfahren sei zulssig klger begehre bergegangenem recht haftungsgrund beklagten erstattung leistungen krankenkasse verletzten bezahlt beide verfahren seien zeitpunkt verbindung beim amtsgericht anhngig dahin bestehende sachliche zustndigkeit amtsgerichts verbindungsbeschluss grundstzlich berhrt gelte klger erkennbar willkrliche zerlegung gesamtanspruchs mehrere verfahren zustndigkeit amtsgerichts wider treu glauben erschleichen wolle fall liege insbesondere vertreter klgers termin amtsgericht eingerumt geltendmachung ansprche zwei klagen allein deshalb erfolgt sei zustndigkeit amtsgerichts erreichen kosten rechtsanwalts sparen ii entscheidung berufungsgerichts gerichtete revision statthaft abs nr abs satz zpo brigen zulssig jedoch unbegrndet zurckzuweisen amtsgericht klage wegen fehlender sachlicher zustndigkeit abgewiesen verbindung beider verfahren wegen berschreitung wertgrenze nr gvg zustndigkeit landgerichts gegeben sei berufungsgericht entscheidung besttigt jedoch revision zugelassen offenbar berprfung erwgungen ermgli chen denen ausnahmsweise bereinstimmung erstinstanzlichen gericht nderung sachlichen zustndigkeit verbindung verfahren angenommen revision wendet auffassung mchte zurckverweisung amtsgericht erreichen begehren erfolg magebliche frage sachlichen zustndigkeit erstinstanzlichen gerichts prfung revisionsgericht unterliegt abs zpo revision darauf gesttzt gericht ersten rechtszuges zustndigkeit unrecht angenommen verneint amtlichen begrndung vorschrift sollen dadurch interesse verfahrensbeschleunigung entlastung revisionsgerichts rechtsmittelstreitigkeiten vermieden allein frage zustndigkeit gerichts gesttzt zugleich neuregelung vermeiden vorinstanzen geleistete sacharbeit wegen fehlender zustndigkeit hinfllig vgl bt drucks vorschrift gesetzesbegrndung insbesondere verfahrensbeschleunigung entlastung revisionsgerichts auge zustndigkeit gerichts erster instanz nachprfung revisionsgericht schlechthin entzogen vgl bgh urteil februar kzr njw beschluss juni iii zr njw zller gummer zpo aufl rn gilt berufungsgericht revision klrung vertretenen auffassung zustndigkeit zugelassen vgl bgh urteil april zr njw beschluss juni iii zr aao ausnahme gilt rechtsprechung bundesgerichtshofs fr internationale zustndigkeit vgl bghz ff bgh urteil mai ix zr wm vorliegenden fall wre revisionsrechtliche prfung brigen schrifttum vertretenen einschrnkenden auffassung vgl mnchkomm wenzel zpo reform rn musielak ball zpo aufl rn ausgeschlossen berufungsgericht entscheidung vorinstanz besttigt demnach revision statthaft unbegrndet vgl bgh urteile oktober zr mdr april zr aao beschluss juni iii zr aao kostenentscheidung beruht zpo mller diederichsen sthr pauge zoll vorinstanzen ag strausberg entscheidung lg frankfurt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss envr verkndet oktober brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle energiewirtschaftlichen verwaltungssache nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja swm infrastruktur gmbh aregv abs satz nr netzanschlusskostenbeitrge september geltenden fassung abs satz nr aregv entsprechender anwendung vorschrift dauerhaft beeinflussbare kostenanteile anzusehen aregv abs entscheidung bundesnetzagentur beim effizienzvergleich einrichtungen bereich hchstspannung verhltnis anzahl zhlpunkten anzahl anschlusspunkten vergleichsparameter heranzuziehen ermessensfehlerhaft aregv abs macht netzbetreiber mehrkosten geltend bestimmte leistung beispiel einrichtung betrieb zhlpunkten berdurchschnittlich hohem mae erbringen msse gengt nachweis kosten allein anhand zahl leistungseinheiten fr leistungseinheit durchschnittlich anfallenden kosten berechnen netzbetreiber vielmehr darlegen beweis stellen umfang kosten gerade dadurch angestiegen leistung hherem mae erbringen durchschnitt entspricht bgh beschluss oktober envr olg dsseldorf kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr raum dr strohn dr grneberg dr bacher beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen juli verkndete beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf aufgehoben beschwerde betroffenen beschluss bundesnetzagentur februar aufgehoben bundesnetzagentur verpflichtet betroffene beachtung rechtsauffassung senats neu bescheiden weitergehenden rechtsmittel zurckgewiesen kosten auslagen beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens tragen betroffene fnf sechstel bundesnetzagentur sechstel wert rechtsbeschwerdeverfahrens millionen euro festgesetzt grnde betroffene betreibt elektrizittsverteilernetz schreiben september erffnete bundesnetzagentur amts wegen verfahren festlegung erlsobergrenzen fr jahre betroffene beantragte einbeziehung pauschalierten investitionszuschlags erweiterungsfaktors sowie anpassung erlsobergrenze wegen vorliegens zumutbaren hrte hinblick gestiegene kosten fr beschaffung verlustenergie beschluss februar legte bundesnetzagentur erlsobergrenzen niedriger betroffenen begehrt fest legte hierbei effizienzwert zugrunde ermittlung ausgangsniveaus aregv nahm krzungen kosten fr verlustenergie beim zinssatz fr fremdkapital beim bercksichtigenden eigenkapital fr abschreibungen herangezogenen indexreihen kalkulatorischen gewerbesteuer dauerhaft beeinflussbaren kosten lie netzanschlusskostenbeitrge kosten fr verlustenergie auer betracht pauschalierten investitionszuschlag gem aregv gewhrte geringerer hhe beantragt abweichend begehren betroffenen stellte berechnung ferner generellen sektoralen produktivittsfaktor aregv antrge bercksichtigung erweiterungsfaktors sinne aregv anerkennung hrtefalls sinne abs satz nr aregv lehnte ab hiergegen gerichtete beschwerde betroffenen beschwerdegericht zurckgewiesen dagegen wendet betroffene beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehren beschwerdeinstanz vollem umfang weiterverfolgt bundesnetzagentur tritt rechtsmittel entgegen ii zulssige rechtsbeschwerde teil erfolg brigen unbegrndet teilweise begrndet rechtsbeschwerde soweit bestimmung ausgangsniveaus bestimmung ausgangsniveaus fr bestimmung erlsobergrenzen gem aregv wendet beschwerdegericht ausgefhrt abs aregv sei fr erste regulierungsperiode ergebnis kostenprfung letzten genehmigung netzentgelte heranzuziehen fr anpassung sptere entwicklungen sei raum deshalb knnten weder tatschlichen beschaffungskosten fr verlustenergie fr jahr plankosten fr jahre bercksichtigt anpassung rechtsprechung bundesgerichtshofs weitere kostenpositionen htten bercksichtigt mssen heranziehung preisindizes seien ebenfalls mglich bundesnetzagentur sei verpflichtet kalkulatorische gewerbesteuer blick gunsten betroffenen vorgenommene anpassung eigenkapitalverzinsung aktualisieren beurteilung hlt rechtlichen berprfung teilweise stand rechtsprechung senats ermittlung ausgangsniveaus abs aregv entgegen auffassung beschwerdegerichts hchstrichterliche rechtsprechung auslegung anwendung stromnetzentgeltverordnung bercksichtigen bgh beschluss juni envr rde rn ff enbw regional ag ergebnis letzten kostenprfung darf bernommen soweit rechtsprechung widerspruch steht widerspruch sinne setzt allerdings voraus netzbetreiber entgeltgenehmigungsverfahren kostenpositionen geltend gemacht deren anerkennung regulierungsbehrde unrecht abgelehnt soweit netzbetreiber bestimmte kostenpositionen entgeltgenehmigungsverfahren geltend gemacht daran zusammenhang abs aregv festhalten lassen bgh beschluss januar envr rde rn gemeindewerke schutterwald mglichkeit abs aregv heranzuziehende ergebnis letzten kostenprfung einzelnen punkten nachtrglich ergangene rechtsprechung anzupassen fhrt netzbetreiber letzten entgeltgenehmigung zugrunde gelegte kalkulation beliebigen stellen nachtrglich korrigieren darf anpassung hchstrichterliche rechtsprechung dient lediglich fr festlegung erlsobergrenzen denjenigen kosten auszugehen bercksichtigung rechtsprechung grundlage fr entgeltgenehmigung mageblichen sachverhalts ergeben htten hierbei knnen kosten netzbetreiber damals geltend gemacht bercksichtigung finden grnden geltendmachung kosten abgesehen wurde unerheblich aa demnach ergebnis beanstanden bundesnetzagentur plankosten fr verlustenergie bercksichtigt konnten rechtsprechung senats genehmigung netzentgelte grundlage enwg kosten fr beschaffung verlustenergie gesicherten erkenntnissen planwerten sinne abs satz halbsatz stromnev ansatz gebracht bgh beschluss august kvr rde rn ff stadtwerke trier betroffene letzten entgeltgenehmigungsverfahren plankosten fr verlustenergie geltend gemacht deshalb vorliegenden zusammenhang verwehrt bercksichtigung kosten verlangen bb entsprechendes gilt fr risikozuschlag fremdkapitalzinsen zuschlag htte bercksichtigt mssen hierzu bgh beschluss august kvr wuw de rn ff rheinhessische energie betroffene kostenposition entgeltgenehmigungsverfahren jedoch geltend gemacht cc hinsichtlich geleisteten anzahlungen kosten fr anlagen bau hierzu bgh beschluss august kvr rde rn ff vattenfall bundesnetzagentur zurckverweisung sachverhalt aufzuklren grundlage bisher getroffenen tatschlichen feststellungen abschlieend beurteilt betroffene kostenposition entgeltgenehmigungsverfahren hinreichender weise geltend gemacht bercksichtigung kosten schon deshalb ausgeschlossen betroffene entgeltgenehmigungsverfahren aufstellung kalkulatorischen eigenkapitals entsprechend damaligen vorgaben bundesnetzagentur entsprechende position ausgewiesen wrde vielmehr ausreichen betroffene zusammen antrag genehmigung netzentgelte eingereichten bilanz dezember fr geleistete anzahlungen anlagen bau entsprechenden betrag ausgewiesen htte umstand htte bundesnetzagentur zutreffender rechtlicher beurteilung folgern knnen mssen position beim kalkulatorischen eigenkapital bercksichtigen betroffene gehalten betrag weitere formulare aufstellungen sonstige anlagen entgeltgenehmigungsantrag bernehmen ohnehin entsprechende rubrik vorgesehen betroffene kostenposition entgeltgenehmigungsverfahren genannten weise geltend gemacht weder feststellungen beschwerdegerichts vorliegenden verfahrensakten entnehmen bundesnetzagentur zurckverweisung gelegenheit erforderliche aufklrung sachverhalts nachzuholen dd anzupassen kalkulatorische gewerbesteuer hinblick bundesnetzagentur vorgenommenen nderungen eigenkapitalverzinsung wegen neufestlegung zinsstze juli senat bereits entschieden folgt stromnev vorgeschriebenen anbindung kalkulatorischen gewerbesteuer bemessungsgrundlage kalkulatorischen eigenkapitalverzinsung vernderung bemessungsgrundlage gewerbesteuer anzupassen abs stromnev ergibt entgegen auffassung bundesnetzagentur bgh rde rn gemeindewerke schutterwald betroffene entsprechende anpassung bereits neufestlegung zinsstze abgeschlossenen entgeltgenehmigungsverfah ren beantragt unerheblich anpassung kalkulatorischen gewerbesteuer ergibt rechnerische folge nderung bemessungsgrundlage bedarf oben behandelten kostenpositionen zustzlichen tatschlichen vorbringens seitens netzbetreibers ee soweit betroffene geltend macht berechnung tagesneuwerte zugrunde gelegten preisindizes seien fehlerhaft bundesnetzagentur gelegenheit vorbringen ohnehin gebotenen neubescheidung bercksichtigen erfolg wendet rechtsbeschwerde einordnung netzanschlusskostenbeitrge erlse netzanschlusskostenbeitrgen dauerhaft beeinflussbar beschwerdegericht ausgefhrt regelung abs satz nr aregv september geltenden fassung deren wortlaut erlse auflsung baukostenzuschssen abs satz nr stromnev erlse auflsung netzanschlusskostenbeitrgen abs satz nr stromnev dauerhaft beeinflussbar gelten weise planwidrige lcke verordnungsgeber versehentlich bercksichtigt erwgungen einfgung abs satz nr aregv gefhrt htten fr baukostenzuschsse netzanschlusskostenbeitrge gleichermaen glten dadurch entstandene regelungslcke sei entsprechende anwendung vorschrift netzanschlusskostenbeitrge schlieen hlt rechtlichen berprfung stand unmittelbare anwendung abs satz nr aregv netzanschlusskostenbeitrge angesichts klaren wortlauts vorschrift ausgeschlossen entstehungsgeschichte sinn zweck vorschrift ergibt planwidrige regelungslcke besteht entsprechende anwendung vorschrift netzanschlusskostenbeitrge schlieen vorschlag bundesrats eingefgte vorschrift abs satz nr aregv dient zweck verzerrungen effizienzvergleich auszuschlieen br drucks beschluss verzerrungen wrden entstehen erlse netzbetreiber baukostenzuschssen erhlt reduzierung effizienzvergleich einbezogenen netzkosten fhren wrden wrden fr netzbetreiber baukostenzuschsse erhebt geringere kosten hherer effizienzwert ergeben fr netzbetreiber ansonsten gleichen rahmenbedingungen geringere zuschsse erhebt erschiene inkonsequent beiden konstellationen entstehen gleichen kosten unterschiede bestehen hinsichtlich art weise kosten nutzer umgelegt unterschiede begrnden erkennbaren effizienzvorteil beschwerdegericht zutreffend ausgefhrt verordnungsgeber erlassene regelung lckenhaft erwgung fr netzkostenanschlussbeitrge greift beitrge gem niederspannungsanschlussverordnung nav fr herstellung netzanschlusses verlangt knnen unterscheiden nav zulssigen zuschssen baukosten fr rtliche verteileranlagen insoweit unmittelbar einzelnen anschluss zugeordnet knnen schon anwendungsbereich niederspannungsanschlussverordnung unterschied dadurch teilweise eingeebnet gem abs satz nav kosten netzanschlusses pauschal berechnet drfen danach verbleibenden unterschiede fr effizienzvergleich ff aregv unerheblich beiden fllen kosten fr bestimmte netzeinrichtungen reduziert lediglich besonderer weise nutzer umgelegt angesichts verordnungsgeber abs satz nr aregv verfolgte ziel verzerrung effizienzvergleichs vermeiden alleinige einbeziehung baukostenzuschsse erreichen darin beschwerdegericht recht planwidrige regelungslcke gesehen lcke entsprechende anwendung abs satz nr aregv schlieen beide erlsarten dauerhaft beeinflussbar behandelt verordnungsgeber angestrebte ziel erreicht fr effizienzvergleich nmlich unerheblich umfang netzbetreiber zuschsse erhoben entspricht sinn zweck vorschrift ergebnis besttigt umstand seit september geltenden fassung abs satz nr aregv netzkostenanschlussbeitrge ausdrcklich aufgefhrt materialien einschlgigen nderungsverordnung ausgefhrt sowohl netzanschlusskostenbeitrgen baukostenzuschssen handle kostenbeitrge netzkunden netzbetrieb gleichbehandlung beiden erlspositionen sinnvoll sei br drucks beschluss effizienzwert teilweise begrndet rechtsbeschwerde soweit betroffene ermittlung effizienzwerts wendet entgegen auffassung rechtsbeschwerde bundes netzagentur allerdings gehalten ermittlung effizienzwerts weitere vergleichsparameter heranzuziehen aa beschwerdegericht ausgefhrt lnge kabeln freileitungen hchstspannung betrieben wrden knne bercksichtigung finden betroffene sei verteilernetzbetreiberin elektrizittsverteilung umfasse definition nr enwg spannungsebenen nieder mittel hochspannung hchstspannungsebene diene alleine bertragung sinne nr enwg fr betreiber bertragungsnetzen sei abs aregv gesonderter effizienzvergleich vorgesehen zudem sei betroffenen vorgehensweise bundesnetzagentur kostenstellen hchstspannung umspannung hchstspannung hochspannung entfallenden kostenanteile effizienzvergleich bercksichtigt gleichwohl erlsgrenzen hinzugerechnet nachteil sogar vorteil verbesserten effizienzwert entstanden verhltnis anzahl anschlusspunkte anzahl nachgelagerten zhlpunkte drfe schon abs satz aregv vergleichsparameter herangezogen anzahl zhlpunkte verordnungsgeber zwingend vorgegebenen vergleichsparameter anschlusspunkte zumindest teilweise abgebildet zustzliche bercksichtigung verhltnisses zhl anschlusspunkten wrde parameter wirkung zumindest teilweise wiederholen bb beurteilung hlt rechtlichen berprfung ergebnis stand auswahl relevanten vergleichsparameter gaben anreizregulierungsverordnung bercksichtigen abs aregv regulierungsbehrde ersten zweiten regulierungsperiode genannten vier vergleichsparameter zwingend verwenden gehren betroffenen verlangten parameter darber hinaus knnen weitere parameter magabe abs aregv verwendet entsprechend abs satz aregv gehren jahresarbeit dezentralen erzeugungsanlagen stromversorgungsnetzen insbesondere anzahl leistung anlagen erzeugung strom wind solarer strahlungsenergie zhlen betroffenen geforderten parameter bundesnetzagentur ausbung abs satz aregv zustehenden ermessens fr erste regulierungsperiode insgesamt elf vergleichsparameter festgelegt dabei vorfeld groen anzahl theoretisch mglicher kombinationen diejenigen vergleichsparameter ermitteln kombination erreichung abs aregv bestimmten ziele sinnvoll vgl hierzu bericht bundesnetzagentur einfhrung anreizregulierung ff danach mssen parameter geeignet belastbarkeit effizienzvergleichs sttzen insbesondere anzunehmen messbar mengenmig erfassbar entscheidungen netzbetreibers bestimmbar wirkung ganz teilweise wiederholend ermittlung vergleichsparameter bundesnetzagentur stromverteilernetzbetreibern grundlage festlegung november abl bundesnetzagentur nr ff strukturdatenabfrage durchgefhrt juni wurden wirtschaftsund verbrauchervertreter gem abs satz aregv ausgestaltung anlage aregv aufgefhrten methoden effizienzwertermittlung angehrt weiteren wurden gem abs satz aregv parameter fr effizienzvergleiche verteilernetzbetreiber strom bzw gas abs sowie abs aregv dargestellt wirtschafts verbrauchervertreter hierzu angehrt darber hinaus bundesnetzagentur insgesamt stellungnahmen eingegangen ergebnisse wurden bundesnetzagentur auftrag gegebenen gutachten verteilernetzbetreiber strom ergebnisdokumentation bestimmung effizienzwerte november abrufbar http www bundesnetzagentur de zusammengefasst magaben bundesnetzagentur ermessensfehlerfrei davon abgesehen betroffenen geforderten weiteren parameter bercksichtigen gilt fr leitungen sonstige einrichtungen be reich hchstspannung beteiligten bereinstimmend nennspannungen oberhalb fr hochspannung gebruchlichen werts kilovolt zuordnen dabei dahingestellt bleiben zusammenspiel definitionen nr enwg wonach verteilung transport elektrizitt hoher mittlerer niederer spannung anzusehen nr enwg wonach transport elektrizitt ber hchstspannungs hochspannungsverbundnetz bertragung anzusehen folgern hchstspannungsnetze bertragungsnetze anzusehen teil verbundnetzes insoweit regelungslcke vorliegt bundesnetzagentur durfte bercksichtigung einrichtungen bereich hchstspannung beim effizienzvergleich fr betreiber verteilernetzen jedenfalls ermessensfehler hinblick darauf absehen parameter allenfalls geringem ma geeignet wre strukturelle vergleichbarkeit gewhrleisten abs satz aregv vorgibt rahmen ermessensausbung abs satz aregv bercksichtigen betrieb einrichtungen bereich hchstspannung verteilernetz stellt feststellungen beschwerdegerichts betroffene zweifel zieht ausnahme dar kosten fr hchstspannungsnetze bezogen leitungslnge vorbringen betroffenen erheblich ber denjenigen fr hochspannungsnetze liegen stellen fr betreiber verteilernetzen blicherweise vorgelagerte netzkosten dar gelten gem abs nr aregv dauerhaft beeinflussbar bleiben deshalb gem abs nr aregv durchfhrung effizienzvergleichs unbercksichtigt einbeziehung einrichtungen bereich hchstspannung effizienzvergleich wrde mithin vergleichsparameter bercksichtigt ausnahmefllen bedeutung erlangt wrde abs satz aregv vorgegebene ziel strukturelle vergleichbarkeit mglichst weitgehend gewhrleisten allenfalls rudimentr erreicht hintergrund ermessensfehlerhaft bundesnetzagentur bercksichtigung parameters abgesehen kosten fr einrichtungen bereich hchstspannung beim effizienzvergleich unbercksichtigt gelassen umstand leitungslnge abs nr aregv ersten zweiten regulierungsperiode zwingend vergleichsparameter heranzuziehen fhrt abweichenden beurteilung regelung entnehmen leitungslnge bercksichtigen weise geschehen fr vergleich relevante lnge ermitteln bewerten lsst raum dafr unterschiedlichen arten leitungen differenzieren dafr erforderlichen kosten typischerweise erheblich unterscheiden deshalb beanstanden bundesnetzagentur mehrere unterkategorien bildet beschwerdegericht nher dargelegt zwi schen mehreren spannungsbereichen nieder mittel hochspannung sowie freileitungen erdverlegung geeigneten kabeln differenziert hinblick vorgabe strukturelle vergleichbarkeit mglichst weitgehend gewhrleisten gesichtspunkt ermessensfehlerhaft leitungen hchstspannung betrieben beim effizienzvergleich unbercksichtigt lassen bundesnetzagentur ermessensfehler davon ab gesehen verhltnis anzahl zhlpunkten anzahl anschlusspunkten vergleichsparameter heranzuziehen rahmen strukturdatenabfrage gem festlegung november wurde neben anzahl anschlusspunkte anzahl zhlpunkte abgefragt oben genannten gutachten hierzu ausgefhrt hinzufgen zhlpunkten trete systematische verbesserung derjenigen unternehmen besonders hohen wert kennzahl zhlpunkte pro anschlusspunkt aufwiesen begrndung sinkenden durchschnitt effizienz hingewiesen ff gutachtens grundlage gutachtens bercksichtigung vorgaben abs stze aregv bundesnetzagentur betroffenen prferierten parameter verhltnis anzahl zhlpunkte anzahl anschlusspunkte vergleichsparameter herangezogen frei ermessensfehlern bundesnetzagentur durfte einbeziehung parameters bereits deshalb absehen zumindest teilweise wiederholend abs satz aregv zwingend vorgegebene parameter anzahl anschlusspunkte betroffenen geforderte weitere parameter verhltnis anzahl zhlpunkte anzahl anschlusspunkte teilweise wiederholende wirkung beiden para meter bilden leistungen ab eng miteinander zusammenhngen zunehmender anzahl anschlusspunkte steigt regel anzahl zhlpunkte zustzliche bercksichtigung verhltnisses anzahl zhlpunkte anzahl anschlusspunkte wre geeignet besonderen anforderungen hufig stdtisch geprgten gebieten auftreten ergnzend rechnung tragen dennoch wre wegen engen sachlichen zusammenhangs beider parameter jedenfalls teilweise wiederholende wirkung verbunden allerdings zwingend folge bercksichtigung parameter unzulssig flche versorgten gebiets hufig leitungslnge ansteigen dennoch verordnungsgeber anregung bundesrats dafr entschieden beide parameter bercksichtigen leitungslnge hufig exogene faktoren bestimmt vgl br drucks beschluss grere leitungslnge gleicher flche regel hheren kosten verbunden angesichts erscheint schlechthin ausgeschlossen neben anzahl anschlusspunkte anzahl zhlpunkte verhltnis zhl anschlusspunkten bercksichtigen verordnungsgeber abs satz nr aregv jedoch entschlossen lediglich anzahl anschlusspunkte zwingend verwendenden vergleichsparameter vorzugeben angesichts grundentscheidung ermessenfehlerhaft verhltnis zhl anschlusspunkten hinblick teilweise wiederholende wirkung parameters effizienzvergleich einzubeziehen betroffene dargelegt entgegen ergebnissen bundesnetzagentur eingeholten gutachtens insbesondere bercksichtigung zumindest teilweise wiederholenden wirkung geforderten parameters hinzufgen zhlpunkte systemati sche verbesserung derjenigen unternehmen eintritt besonders hohen wert kennzahl zhlpunkte pro anschlusspunkte aufweisen teilweise zutreffend ausfhrungen beschwerde gerichts hinsichtlich verpflichtung bundesnetzagentur bereinigung effizienzwerts gem abs satz aregv aa beschwerdegericht offengelassen betroffenen angefhrten gesichtspunkte besonderheit sinne genannten vorschrift darstellen bereinigung effizienzwerts sei jedenfalls deshalb ausgeschlossen betroffene nachgewiesen umstnde erhhung relevanten kosten mindestens drei prozent gefhrt htten fhrung abs satz aregv vorgeschriebenen nachweises sei erforderlich mehrkosten gleichen mastben berechnet wrden ausgangskostenbasis sei betroffene nachgekommen insbesondere berechnung kalkulatorischen abschreibungen gem stromnev kalkulatorischen eigenkapitalverzinsung gem stromnev vorgenommen bb ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung entscheidungserheblichen punkt stand entgegen auffassung beschwerdegerichts netz betroffenen vorhandenen leitungen sonstigen einrichtungen bereich hchstspannung zusammenhang abs satz aregv bercksichtigen betrieb einrichtungen gehrt rechtlichen beurteilung rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde legenden sachverhalt versorgungsaufgabe sinne abs satz aregv versorgungsaufgabe sinne genannten vorschrift gehren anforderungen netzbetreiber auen herangetragen denen unzumutbarem aufwand entziehen abs satz nr aregv ausdrcklich aufgefhrten parameter flche versorgten gebiets anzahl anschlusspunkte jahreshchstlast rahmenbedingungen denen netzbetreiber beim betrieb netzes konfrontiert sieht unmittelbaren einfluss entgegen auffassung bundesnetzagentur wortlaut systematik anreizregulierungsverordnung engeres verstndnis hergeleitet knnen abs satz aregv besonderheiten versorgungsaufgabe bereinigung effizienzwerts fhren whrend fr effizienzvergleich relevanten vergleichsparameter abs satz aregv neben versorgungsaufgabe gebietseigenschaften beziehen knnen daraus ergibt jedoch strenge begriffliche trennung gebietsbezogenen sonstigen anforderungen definition abs aregv stellt flche versorgten gebiets teil versorgungsaufgabe dar aufzhlung abs satz aregv betrifft frage versorgungsaufgabe gehrt frage wann nachhaltige nderung versorgungsaufgabe anzunehmen abs aregv anwendung erweiterungsfaktors fhrt aufzhlung ohnehin abschlieend gem abs satz nr aregv regulierungsbehrde ergnzt schlielich verordnungsgeber davon ausgegangen bereinigung effizienzwerts besonderheiten versorgungsgebiets mglich br drucks danach betrieb einrichtungen bereich hchstspannung teil versorgungsaufgabe sinne abs satz aregv darstellen voraussetzung dafr netzbetreiber aufgrund vorgaben betreibers vorgelagerten netzes gezwungen einrichtungen betreiben sachverhalt betroffene beschwerdeinstanz hinsichtlich betriebenen einrichtungen km langen freileitung sowie installierten dezentralen erzeugungsleistung umspannung hchst hochspannung hhe kva vorgetragen vorbringen mangels abweichender feststellungen beschwerdegerichts vorliegenden verfahrensstadium zutreffend unterstellen vorbringen betroffenen ergibt ferner oben be reits nher aufgezeigt wurde insoweit fr verteilernetze untypische besonderheit handelt fr effizienzvergleich herangezogenen vergleichsparametern bercksichtigt entgegen auffassung beschwerdegerichts betroffene hinreichend dargelegt betrieb einrichtungen mehrkosten fhrt abs nr aregv ermittelten kosten mindestens drei prozent erhhen dabei dahingestellt bleiben ausfhrungen schreiben betroffenen november anlage bf betroffene beschwerdebegrndung bezug genommen mehrkosten nhere erluterung millionen euro angegeben ausreichend betroffene beschwerdebegrndung ergnzend geltend gemacht relevanten kosten seien bundesnetzagentur letzten netzentgeltgenehmigungsverfahren ohnehin bekannt vorbringen besttigt ausfhrungen bundesnetzagentur beruhenden feststellungen beschwerdegerichts wonach bundesnetzagentur kostenbasis fr effizienzvergleich kostenstellen hchstspannung umspannung hchstspannung hochspannung entfallenden kostenanteile bereinigt kostenanteile euro beziffert beide werte liegen oberhalb schwelle drei prozent relevanten gesamtkosten angegriffenen feststellungen beschwerdegerichts euro liegt hintergrund betroffene gehalten weitere einzelheiten mehrkosten fr einrichtungen bereich hchstspannung vorzutragen bundesnetzagentur vielmehr gehalten ohnehin ermittelten kosten fr einrichtungen fiktiven kosten gegenberzustellen rede stehende besonderheit versorgungsaufgabe entstehen wrden entgegen auffassung bundesnetzagentur reicht be reinigung effizienzwerts gem abs satz aregv kosten fr einrichtungen bereich hchstspannung beim effizienzvergleich unbercksichtigt lassen korrektur fhrt effizienzwert hher bercksichtigung kosten wre berechnungsmethode trgt abs satz aregv bercksichtigenden besonderheiten jedoch gebotenen umfang rechnung folge aufgrund brigen kosten ermittelte effizienzvorgabe fr einrichtungen bereich hchstspannung mageblich anforderungen abs satz aregv gerecht abs satz aregv genannten besonderheiten versorgungsaufgabe aufschlag allgemeinen vorschriften ermittelten effizienzwert rechnung tragen daraus ergibt bestimmte berechnungsmethode sinn zweck vorschrift aufschlag jedoch angemessen br drucks besonderheiten versorgungsaufgabe hinsichtlich wesentlichen gesichtspunkte angemessen rechnung tragen danach bercksichtigenden gesichtspunkten gehren aufgrund besonderheiten entstehenden mehrkosten effizienz zustzlichen aufgaben erledigt hierbei schon hinblick darauf aufgaben handelt ausnahmsweise bewltigen weiteres davon ausgegangen hinsichtlich aufgaben potential effizienzsteigerung besteht betrachtung brigen aufgaben zutage getreten effizienzvorgaben fr bereich vielmehr angemessen einzelfall konkreten bundesnetzagentur festzustellenden tatsachen ergibt netzbetreiber insoweit ineffizient arbeitet sofern festgestellt hinsichtlich mehrkosten fr abs satz aregv bercksichtigende besonderheiten versorgungsaufgabe effizienzwert prozent anzusetzen letzteres wrde ergebnis fhren kosten fr einrichtungen bereich hchstspannung dauerhaft beeinflussbare kosten behandelt wrden kosten fr vorgelagerte netze gleichgestellt wren schon hinblick darauf folgerichtig erscheint einrichtungen bereich hchstspannung typischerweise bertragungsnetzen einsatz kommen betroffenen geltend gemachte verhltnis anzahl zhlpunkte anzahl anschlusspunkte fhrt hingegen bereinigung effizienzwerts anzahl zhlpunkte beeinflusst allerdings bun desnetzagentur verkennt umfang versorgungsaufgabe hnlich abs satz nr aregv ausdrcklich genannte anzahl anschlusspunkte regel kundenanforderungen vorgegeben netzbetreiber allenfalls begrenztem umfang beeinflussbar abs satz aregv nderung anzahl anschlusspunkte nderung anzahl zhlpunkte anwendung erweiterungsfaktors fhren fhrt vorliegenden zusammenhang abweichenden beurteilung abs satz aregv besonderheit versorgungsaufgabe bereinigung effizienzwerts fhren sofern vorschrift aufgestellten voraussetzungen gegeben ber durchschnitt liegende anzahl zhlpunkten abs satz aregv relevante besonderheit darstellen entgegen auffassung bundesnetzagentur knnen weder wortlaut vorschrift deren charakter ausnahmevorschrift qualitative anforderungen art abweichung hergeleitet entspricht willen verordnungsgebers abs satz aregv ausnahmefllen anwendung kommt vgl br drucks br drucks beschluss schon anforderung sichergestellt besonderheit erhhung relevanten kosten mindestens drei prozent fhrt liegt umstand entspricht zielsetzung aregv effizienzwert bereinigen netzbetreiber mglichkeit geben auferlegten effizienzvorgaben einzuhalten bertreffen unabhngig davon ursachen kostenerhhung schon art einzelnen netzbetreibern auftreten beispiel materialien aregv erwhnten flle wegfalls groabnehmern notwendigkeit stadtumbaumanahmen wegen bevlkerungsrckgangs brdrucks einrichtung betrieb zhlpunkten aufgabe geht grundstzlich netzbetreiber stellt einzelne netzbetreiber auergewhnlich groem umfang konfrontiert rechtsfehlerfrei beschwerdegericht jedoch ergebnis gelangt betroffene erhhung relevanten kosten mindestens drei prozent dargelegt erfordernis erhhung abs nr aregv ermittelten kosten mindestens drei prozent gewhrleistet wer prfung struktureller besonderheiten grundstzlich wirtschaftlich bedeutsamen einzelfllen allgemeinen effizienzvergleich aregv ergnzt br drucks ausnahmecharakter vorschrift rechnung tragen wurde dafr magebliche schwellenwert laufe normsetzungsverfahrens drei prozent erhht ausschlaggebend dafr erwgung grundstzlich netzbetreiber besonderheiten versorgungsaufgabe rechnen teils kostenerhhend teils kostenreduzierend wirken deshalb hufig ausgleichen bereinigung ausnahmefllen erfolgen besonderheiten bestehen deutlich hhere kosten folge br drucks beschluss daraus ergibt mehrkosten insoweit bercksichtigt knnen rede stehende besonderheit versorgungsaufgabe verursacht besteht besonderheit darin kosten verbundene leistung einrichtung betrieb zhlpunkten berdurchschnittlich hufig erbracht gengt deshalb mehrkosten allein anhand zahl leistungseinheiten fr leistungseinheit durchschnittlich anfallenden kosten berechnen vorbringen betroffenen lediglich differenz anzahl netz vorhandenen zhlpunkte theoretischen anzahl durchschnittlichen verhltnis anschluss zhlpunkten ergbe ermittelt letzten entgeltgenehmigungsverfahren genehmigten preis fr messung messstellenbetrieb abrechnung mulitpliziert gengt deshalb nachweis abs satz aregv normierten voraussetzungen betroffene htte vielmehr darlegen beweis stellen mssen umfang kosten fr zhlpunkte gerade dadurch angestiegen pro anschlusspunkt mehr zhlpunkte vorhanden durchschnitt entspricht ansatz genehmigten preise dafr ungeeignet durchschnittlichen kosten zhlpunktes widerspiegeln be rechnungsweise ergibt nmlich kosten zhlpunktes anschlusspunkt weitere zhlpunkte zugeordnet durchschnittlichen kosten entsprechen beispiel hinblick zuordnung gemeinsamen anschlusspunkt erwartende rumliche nhe zhlpunkte wegen besonderheiten deutlich geringer erforderlich wre daher nachweis mehrkosten gerade dadurch entstehen anzahl zhlpunkten pro anschlusspunkt ber durchschnitt liegt beschwerdegericht zutreffend erkannt bundesnetzagentur gehalten entstandenen mehr kosten amts wegen ermitteln abs satz aregv kommt bereinigung effizienzwerts betracht netzbetreiber nachweist genannten voraussetzungen vorliegen regulierungsbehrde grundstzlich obliegende pflicht ermittlung amts wegen gem abs satz nr aregv erforderlichen tatsachen ermittlung bereinigten effizienzwerte bezieht insoweit eingeschrnkt regulierungsbehrde deshalb grundstzlich gehalten sachverhalt besonderheiten erforschen bereinigung effizienzwerts fhren knnen vielmehr obliegt netzbetreiber besonderheiten aufzuzeigen erforderlichenfalls nachzuweisen regulierungsbehrde relevantes vorbingen netzbetreibers bercksichtigen bedarf ergnzungen veranlassen fr beurteilung zustzlich erforderliche tatsachen beispiel daten netzbetreiber soweit fr beurteilung relevant gegebenenfalls amts wegen ermitteln streitfall lag betroffenen relevanten kosten darzulegen beweis stellen beschwerde gericht erteilten hinweis geschehen beschwerdegericht rechtsmittel insoweit deshalb recht unbegrndet angesehen entgegen auffassung rechtsbeschwerde liegt insoweit verletzung art abs gg dabei dahingestellt bleiben hinweis beschwerdegerichts mrz wonach betroffene kostenerhhung mindestens drei prozent nachgewiesen hinreichend deutlich ergab anstelle durchschnittlichen kosten aufgrund besonderheit versorgungsaufgabe entstandenen mehrkosten darzulegen rechtsbeschwerde zeigt jedenfalls betroffene mehrkosten dargelegt htte berufungsgericht hinweis inhalts erteilt htte erhhten tiefbaukosten vorbringen betroffe nen daraus resultieren teil trassen mehr kabel enthlt aushub aufgrund entsprechenden vorgabe stadt whrend bauarbeiten vorbergehend auszulagern knnen bereinigung effizienzwerts fhren erhhung weniger drei prozent abs satz aregv relevanten kosten ausmacht erhhungsbetrag zusammen mehrkosten besonderheiten versorgungsaufgabe ergeben oberhalb mageblichen schwelle liegt fhrt abweichenden beurteilung bereits dargelegt beruht abs satz aregv erwgung besonderheit bereinigung effizienzwerts fhren zumal neben besonderheiten kostenerhhung fhren regelmig besondere umstnde geben kostenverringerung folge deshalb sollen besonderheiten bercksichtigung finden deutlich hhere kosten folge br drucks beschluss zielsetzung vereinbar auswirkungen einzelner abweichungen unterhalb schwellenwerts liegenden kostenerhhung fhren aufzusummieren bereinigung bereits vorzunehmen summe erhhungsbetrge oberhalb schwellenwertes liegt vorgehensweise blieben beanstandenden einschtzung verordnungsgebers regelmig erwartenden besonderheiten verringerung relevanten kosten fhren auer betracht stnde widerspruch sinn zweck abs satz aregv pauschalierter investitionszuschlag soweit betroffene berechnung pauschalierten investitionszuschlags gem aregv beanstandet rechtsbeschwerde hinsichtlich angesetzten zinssatzes fr verzinsung eigenkapitals erfolg beschwerdegericht ausgefhrt ermittlung kapi talkosten gem abs aregv sei eigenkapitalzinssatz fr neuanlagen juli geltenden vorschriften bemessen ergebe verweisung abs satz aregv entgegen auffassung betroffenen sei pauschalierte investitionszuschlag jhrlich kumulieren schon wortlaut verordnung ergebe zuschlag kalenderjahr prozent mageblichen kapitalkosten betrage sinn zweck vorschrift sei gegenteiliges herzuleiten hlt rechtlichen nachprfung teilweise stand aa eigenkapitalzinssatz fr neuanlagen entgegen auffassung beschwerdegerichts festlegung bundesnetzagentur juli bestimmte hhere wert heranzuziehen senat bereits entschieden nher begrndet magebliche zinssatz zeitpunkt erlasses angefochtenen beschlusses regulierungsbehrde geltenden rechtslage bemessen bgh rde rn ff enbw regional ag festlegung juli bb recht beschwerdegericht hingegen jhrliche kumulierung zuschlags folge zweiten jahr regulierungsperiode mageblichen kapitalkosten dritten jahr usw festzulegen wre abgelehnt rechtsprechung senats kumulierung art weder wortlaut sinn zweck aregv vereinbar bgh rde rn ff enbw regional ag genereller sektoraler produktivittsfaktor ergebnis recht beschwerdegericht ansatz generellen sektoralen produktivittsfaktors aregv rechtmig angesehen entgegen auffassung beschwerdegerichts allerdings regelung abs aregv ermchtigungsgrundlage enwg ursprnglichen dezember geltenden gesetzesfassung vollstndig gedeckt senat entscheidung juni rde rn ff enbw regional ag nher ausgefhrt ermchtigt abs satz nr enwg verbindung abs satz nr enwg fassung entwicklung verbraucherpreise abweichende entwicklung netzwirtschaftlichen einstandspreise generellen gesamtwirtschaftlichen netzwirtschaftlichen produktivittsfortschritt bercksichtigen mangel gesetzgeber jedoch senat ebenfalls bereits entschieden nher begrndet dezember kraft getretene nderung abs satz abs satz nr enwg sowie neuerlass aregv behoben neuregelung gilt rckwirkend januar fr gesamte erste regulierungsperiode bgh rde rn ff gemeindewerke schutterwald betroffenen rckwirkende anwendung vorgebrachten argumente fhren abweichenden beurteilung senat verkennt einzelne gesichtspunkte dafr sprechen knnten genderten regelungen erst fr zeitraum verkndung nderungsregelung anzuwenden hintergrund neuregelung jedoch senat entscheidung januar angefhrten grnden ergebnis dahin auszulegen rckwirkend gilt erfolg rechtsbeschwerde soweit betroffene bercksichti erweiterungsfaktor gung erweiterungsfaktors fr erste jahr regulierungsperiode begehrt beschwerdegericht ausgefhrt fr erste jahr regu lierungsperiode komme bercksichtigung erweiterungsfaktors wortlaut systematik sowie sinn zweck regelung aregv betracht hlt rechtlichen berprfung ergebnis stand rechtsprechung senats abs aregv beurteilenden konstellation unmittelbar wohl entsprechend anzuwenden bgh rde rn ff enbw regional ag bundesnetzagentur htte deshalb vorbringen betroffenen wonach tatbestandsvoraussetzungen vorschrift fr jahr erfllt nachgehen mssen nachzuholen kosten fr verlustenergie erfolg bleibt rechtsbeschwerde soweit behandlung kosten fr verlustenergie wendet beschwerdegericht ausgefhrt kosten fr verlust energie handle dauerhaft beeinflussbare kosten sinne abs satz aregv unterlgen deshalb effizienzvorgaben seien abs satz nr satz aregv anzupassen kosten fr verlustenergie glten aufgrund verfahrensregulierung gem abs satz aregv dauerhaft beeinflussbar hierzu fehle bereits entsprechenden frmlichen festlegung unabhngig davon genge freiwillige selbstverpflichtung betroffenen inhaltlichen anforderungen wirksame verfahrensregulierung vorgeschlagenen verfahrensmodell knnten kosten verschiedener hinsicht beeinflusst betroffene wende schlielich erfolg dagegen beschlusskammer gestiegenen kosten fr beschaffung verlustenergie hrtefall anerkannt betroffene msse zunchst anpassung individuellen effizienzvorgabe gem abs aregv anstreben soweit ausreiche komme nachrangig anpassung abs satz nr aregv betracht fr begehren abs aregv betroffene vorgetragen bundesnetzagentur sei deshalb gehalten voraussetzungen vorschrift einzelnen prfen ge stellten hrtefallantrag ersichtlich sei kostendeckung festgelegten erlsobergrenzen unmglich sei lasse vorbringen betroffenen entnehmen hlt rechtlichen nachprfung ergebnis stand aa recht beschwerdegericht kosten fr verlustenergie dauerhaft beeinflussbaren kostenanteilen zugeordnet rechtsprechung senats handelt kosten fr beschaffung verlustenergie schon natur dauerhaft beeinflussbare kostenanteile bgh rde rn enbw regional ag entgegen auffassung rechtsbeschwerde gelten kosten vorliegenden fall gem abs satz aregv aufgrund verfahrensregulierung dauerhaft beeinflussbar senat bereits entschieden stellt betroffenen bernommene freiwillige selbstverpflichtung wirksame verfahrensregulierung dar zwingenden vorgaben festlegung bundesnetzagentur oktober bk abweicht bgh beschluss mai envr rde rn ff freiwillige selbstverpflichtung bb ergebnis recht beschwerdegericht antrag betroffenen anpassung erlsobergrenze gem abs satz nr aregv wegen zumutbaren hrte unbegrndet angesehen entgegen auffassung beschwerdegerichts anwen dung abs satz nr aregv allerdings schon deshalb ausgeschlossen betroffene individuelle anpassung effizienzvorgabe gem abs aregv hingewirkt senat bereits entschieden kommt anwendung allgemeinen regelung abs satz nr aregv stets betracht unzumutbare hrte ursachen beruht regelungen aregv einzelne teilaspekte betreffen erfasst darf anwendung hrtefallregelung allgemeinen billigkeitskontrolle einzelnen vorschriften anreizregulierungsverordnung ergebenden erlsobergrenzen fhren eintritt unvorhersehbaren ereignisses deshalb verneinen betreffende umstand speziellere anpassungs korrekturregelungen abschlieend geregelt risikobereich netzbetreibers zugewiesen letzteres unvorhergesehenen anstieg kosten fr beschaffung verlustenergie indes fall bgh rde rn ff enbw regional ag mangels abweichender tatrichterlicher feststellungen vortrag betroffenen kosten fr beschaffung verlustenergie seien innerhalb jahres rund gestiegen rechtsbeschwerdeinstanz zutreffend unterstellen entgegen auffassung bundesnetzagentur kostensteigerung umfangs unvorhersehbares ereignis sinne abs satz nr aregv darstellen senat bereits mehrfach kostensteigerungen grenordnung unvorhersehbares ereignis angesehen bgh rde rn enbw regional ag beschluss oktober envr rn pvu energienetze gmbh bgh rde rn gemeindewerke schutterwald vorgetragene steigerung liegt rund niedriger dennoch liegt auffllig ber steigerungsraten gewhnlichen lauf dinge insbesondere allgemeinen teuerung erwarten wren rechtsbeschwerdeinstanz deshalb zugunsten betroffenen unterstellen unvorhersehbares ereignis handelt beschwerdegericht jedoch begehren betroffenen ergebnis recht unbegrndet angesehen betroffene dargelegt anstieg kosten fr unzumutbaren hrte gefhrt rechtsprechung senats darf beantwortung frage fr netzbetreiber eintritt unvorhersehbaren ereignisses zumutbare hrte entstanden gestiegene einzelne kostenposition blick genommen vielmehr gesamtbetrachtung kosten vermgenssituation netzbetreibers anzustellen unzumutbarkeit setzt voraus entgeltbildung magaben anreizregulierungsverordnung fr netzbetreiber wirtschaftlich untragbaren ergebnis fhrt insbesondere netzbetreiber angemessene wettbewerbsfhige verzinsung eigenkapitals verbleiben gesetzlich garantierte eigenkapitalverzinsung bestimmten hhe gefordert treten kostensteigerungen vornherein fr begrenzten zeitraum netzbetreiber eher zuzumuten vorbergehend geringere verzinsung eigenkapitals hinzunehmen dauerhaften fr erheblichen teil regulierungsperiode erwartenden kostensteigerungen fall dabei bercksichtigen netzbetreiber einzelne kostensteigerung verursachte gesamtbelastung kosten vermgenssituation wirtschaftlich vertretbare rationalisierungsmanahmen zumindest teilweise auffangen netzbetreiber daher bezogen gesamte netz darzulegen gestiegenen kosten bercksichtigung sonstiger vernderungen kosten vermgenssituation kalkulatorische eigenkapitalverzinsung auswirken insoweit amtsaufklrungspflicht regulierungsbehrde abs enwg abs satz nr aregv mitwirkungslast netzbetreibers begrenzt obliegt ermittlung sachverhalts mitzuhelfen insbesondere bekannten tatsachen beweismittel anzugeben bgh rde rn ff enbw regional ag vorliegenden verfahren betroffene lediglich anstieg kosten fr beschaffung verlustenergie jahren geltend gemacht sonstigen kosten vermgenssituation vorgetragen angefochtenen entscheidungen bedrfen deshalb aufhebung betroffenen insoweit gelegenheit ergnzendem vortrag geben betroffene sptestens beschwerdegericht beschluss mrz erteilten hinweis anlass entsprechenden ergnzung vortrags beschwerdegericht hinweisbeschluss abs satz nr aregv schon deshalb fr anwendbar bezeichnet mglichkeit anpassung effizienzvorgabe abs aregv vorrangig sei vorschrift erforderlich betroffene umfassend kosten vermgenssituation vortrgt rechtsbeschwerde zeigt betroffene vortrag hinblick darauf ergnzt erhebt verfahrensrge verletzung untersuchungsgrundsatzes beschwerdegericht geltend gemacht aufgezeigt konkreten ermittlungen beschwerdegericht unterlassen ergebnis gefhrt htten iii senat verweist sache beschwerdegericht rck offenen fragen knnen bundesnetzagentur neu erffneten verwaltungsverfahren entschieden fr neubescheidung rechtliche rahmen entscheidung senats vorgegeben iv kostenentscheidung beruht satz enwg tolksdorf raum grneberg strohn bacher vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes beschluss xii zb verkndet januar kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb cd objektiven subjektiven voraussetzungen sittenwidrigkeit ehevertrags ausweisung bedrohten auslnder aufgrund gesamtschau scheidungsfolgen getroffenen regelungen fortfhrung senatsurteil november xii zr famrz senatsbeschluss mai xii zb famrz bgh beschluss januar xii zb olg hamburg ag hamburg st georg ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr botur richterin dr krger fr recht erkannt rechtsbeschwerde beschluss familiensenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg dezember kosten antragstellers zurckgewiesen rechts wegen grnde beteiligten eheleute streiten scheidungsverbund zugewinnausgleich dabei insbesondere wirksamkeit ehevertrags geborene antragsteller folgenden ehemann geborene antragsgegnerin folgenden ehefrau heirateten februar vorfeld eheschlieung beteiligten eheleute januar einzelnen streitigen umstnden notariell beurkundeten ehevertrag geschlossen gtertrennung vereinbarten versorgungsausgleich ausschlossen fr fall scheidung gegenseitig vollstndig nachehelichen unterhalt verzichteten ferner gere gelt etwaige unwirksamkeit bestimmung wirksamkeit vertrags brigen einfluss ehe jahr geborene tochter hervorgegangen ehemann deutscher staatsangehriger ausgebildeter fernmeldemonteur ehemaligen ddr studium schiffselektronik nachrichtenwesen absolviert durchgehend seit jahr postbeamter zuletzt besoldungsgruppe vollschichtig erwerbsttig ehefrau stammt bosnien ausbildung verkuferin absolviert kam jahre brgerkriegsflchtling bundesgebiet einreise nahm vollschichtige beschftigung gebudereinigerin gesicherten aufenthaltsstatus erlangte heirat eheschlieung ehefrau geburt gemeinsamen kindes jahr zunchst weiterhin gebudereinigerin verkuferin vollschichtig erwerbsttig danach arbeitete anschluss zweijhrige berufspause basis geringfgigen sozialversicherungsfreien beschftigung verkuferin bckerei mittlerweile deutsche staatsangehrigkeit erworben vorliegende scheidungsverfahren seit april rechtshngig ehefrau scheidungsverbund folgesache zugewinnausgleich stufenantrag gestellt ersten stufe ehemann auskunft ber endvermgen trennungsvermgen verlangt amtsgericht ehe geschieden versorgungsausgleich durchgefhrt stufenantrag gterrecht abgewiesen beschwerde ehefrau scheidungsausspruch abweisung gterrechtlichen stufenantrages gewendet oberlandesgericht angefochtene entscheidung amtsgerichts aufgehoben ehemann folgesache zugewinnausgleich erteilung ausknften trennungsvermgen endvermgen verpflichtet verbundverfahren brigen amtsgericht zurckverwiesen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde ehemanns wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung erstrebt ii rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht auffassung vertreten ehemann auskunft rahmen gterrechts verpflichtet ehevertrag wegen verstoes guten sitten insgesamt unwirksam sei beschwerdegericht folgt begrndet ehegatten htten evident einseitige gerechtfertigte lastenverteilung nachteil ehefrau vereinbart sei ausschluss gesetzlichen gterstands fr genommen regelmig sittenwidrig soweit fairen verhandlungsbedingungen stande komme ergebe gesamtschau sittenwidrigkeit vereinbarten ausschluss zugewinnausgleichs erstrecke einseitige vertragsinhalt beruhe ungleichen verhandlungspositionen unstreitig sei ehefrau vertragsschluss deutschen sprache mchtig abschluss notariellen vereinbarung sei hinzuziehung geeigneten dolmetschers erfolgt ehefrau aufgrund sprachprobleme unmglich sei sinngehalt ehevertraglichen vereinbarung richtig erfassen sei aufgabe ehefrau geeigneten dolmetscher hinzuzuziehen sammenhang sei bedeutung ehefrau vorab heimatsprache bersetzter entwurf ehevertrags berlassen worden sei ehefrau besonderen notsituation befunden flchtlingsstatus deutschland aufgehalten bereits abschiebeverfgung erhalten einzige mglichkeit sicherung weiteren aufenthalts deutschland sei heirat ehemann zwecke deutschland zunchst verlassen mssen unmittelbar eheschlieung einzureisen mangels verfgung stehender zeit sei faire vorbereitung vertragsschlusses unmglich eheleuten wirtschaftliche disparitt bestanden ehemann ber deutlich hhere gesicherte einknfte verfgt sei zudem eigentmer immobilie einseitig belastende inhalt ehevertrags knne ehemann legitimen interesse absicherung vorhersehbar allein erwerbseinkommen finanzierten investitionen immobilie gerechtfertigt sichtweise beruhe grundlegenden missverstndnis ehe wirtschaftsgemeinschaft kompensation wirtschaftlichen nachteile gunsten ehefrau sei ehevertrag vorgesehen besonderer ehetypus gewichtige belange ehemanns rechtfertigten ehevertragliche regelung ausfhrungen halten rechtlicher berprfung ergebnis stand recht geht beschwerdegericht davon ehevertrag januar enthaltene abrede gterrecht jedenfalls rahmen gesamtwrdigung scheidungsfolgen getroffenen einzelregelungen wirksamkeitskontrolle mastab abs bgb standhlt senat wiederholt dargelegt unterliegen gesetzlichen regelungen ber nachehelichen unterhalt zugewinn versorgungsausgleich grundstzlich vertraglichen disposition ehegatten disponibilitt scheidungsfolgen darf allerdings fhren schutzzweck gesetzlichen regelungen vertragliche vereinbarungen beliebig unterlaufen wre fall dadurch evident einseitige individuelle gestaltung ehelichen lebensverhltnisse gerechtfertigte lastenverteilung entstnde hinzunehmen fr belasteten ehegatten angemessener bercksichtigung belange ehegatten vertrauens geltung getroffenen abrede verstndiger wrdigung wesens ehe unzumutbar erscheint belastungen ehegatten dabei umso schwerer wiegen belange ehegatten umso genauerer prfung bedrfen je unmittelbarer vertragliche abbedingung gesetzlicher regelungen kernbereich scheidungsfolgenrechts eingreift vgl senatsbeschluss januar xii zb famrz rn senatsurteil oktober xii zr famrz rn mwn rahmen wirksamkeitskontrolle tatrichter prfen vereinbarung schon zeitpunkt zustandekommens offenkundig derart einseitigen lastenverteilung fr scheidungsfall fhrt losgelst knftigen entwicklung ehegatten lebensverhltnisse wegen verstoes guten sitten anerkennung rechtsordnung ganz teilweise folge anwendbarkeit gesetzlichen regelungen versagen erforderlich dabei gesamtwrdigung individuellen verhltnisse beim vertragsschluss abstellt insbesondere einkommens vermgensverhltnisse ehegatten geplanten bereits verwirklichten zuschnitt ehe sowie auswirkungen ehegatten kinder subjektiv ehegatten abrede verfolgten zwecke sowie sonstigen beweggrnde bercksichtigen begnstigten ehegatten verlangen ehevertraglichen gestaltung veranlasst benachteiligten ehegatten bewogen verlangen entsprechen vgl senatsbeschluss januar xii zb famrz rn senatsurteil oktober xii zr famrz rn grundlegend senatsurteil bghz famrz dabei erweist verfahrensgegenstndliche zugewinnausgleich ehevertraglichen disposition weitesten zugnglich schon hinblick gesetz vorgesehenen wahlgterstand gtertrennung daraus folgende nachrangige bedeutung zugewinnausgleichs system scheidungsfolgenrechts ausschluss gesetzlichen gterstands fr genommen regelmig sittenwidrig vgl senatsbeschlsse mrz xii zb famrz rn januar xii zb famrz rn senatsurteil november xii zr famrz rn ff ergibt wirksamkeitskontrolle ehevertrags allerdings einzelne ehevertragliche regelungen kernbereichsnheren scheidungsfolgen isolierter betrachtungsweise sittenwidrig daher nichtig bgb zweifel gesamte ehevertrag nichtig anzunehmen unwirksamen bestimmungen geschlossen wrde vgl senatsurteile november xii zr famrz rn mai xii zr famrz beteiligten streitig schon zeitpunkt vertragsschlusses wegen konkreten kinderwunsches tendenz alleinverdienerehe eindeutig vorgezeichnet deshalb beurteilung berechtigt insbesondere vollstndige verzicht betreu ungsunterhalt vgl senatsurteil oktober xii zr famrz rn ausschluss versorgungsausgleichs vgl senatsbeschluss januar xii zb famrz rn lasten plangem erwerbsleben zurckziehenden ehegatten fr genommen sittenwidrig daher unwirksam knnten bedarf obwaltenden umstnden allerdings abschlieenden errterung ehevertraglichen einzelregelungen scheidungsfolgen isolierter betrachtungsweise vorwurf sittenwidrigkeit jeweils fr genommen rechtfertigen vermgen ehevertrag stndiger rechtsprechung senats rahmen gesamtwrdigung insgesamt sittenwidrig erweisen objektive zusammenwirken vertrag enthaltenen regelungen erkennbar einseitige benachteiligung ehegatten abzielt vgl senatsbeschlsse mrz xii zb famrz rn januar xii zb famrz rn senatsurteile oktober xii zr famrz rn november xii zr famrz rn recht beschwerdegericht erkannt ehevertrag januar jedenfalls gesamtwrdigung getroffenen abreden insgesamt sittenwidrig ganzen nichtig erweist aa objektive gehalt gesamtregelung globalverzicht zielte erkennbar einseitige benachteiligung ehefrau wechselseitige unterhaltsverzicht ausschluss versorgungsausgleichs vereinbarung gtertrennung dienten interessen ehemanns wirtschaftlich strkeren ehegatten hheren einkommen potentiell hheren vermgensbildung ehezeit beide eheleute vertragsschluss vollschichtig erwerbsttig zeitpunkt konkreter kinderwunsch bestanden mag konnte schon angesichts alters beiden ehegatten eheschlieung jahre bzw jahre sptere familiengrndung vornherein ausgeschlossen letztlich fnf jahre spter erfolgte geburt gemeinsamen tochter verdeutlicht jedenfalls deshalb beurteilung frage ehevertragliche vereinbarung rahmen gesamtwrdigung objektiv unausgewogen situation ehegatten vertragsschluss zumindest fr mglich gehaltenen geburt gemeinsamer kinder einzubeziehen vgl senatsbeschluss mai xii zb famrz fr fall vorhersehbar einkommensschwcheren ehefrau tatschlich geschehen aufgaben kinderbetreuung haushaltsfhrung bertragen wrden wirksamkeit vereinbarten unterhaltsverzichts htte falle ehescheidung gefhrt ehefrau fall betreuung gemeinsamer kinder nachehelichen schutz ehebedingten einkommenseinbuen verloren htte bernahme haushaltsfhrung kinderbetreuung einhergehende verzicht eigene versorgungsbegrndende erwerbsttigkeit ehezeit wre ehefrau honoriert worden verzicht versorgungsausgleich sichert allein ehemann ehe erwirtschaftete altersversorgung ehefrau htte mithin ehebedingten vermgensrechtlichen nachteile allein tragen gehabt ergebnis gebot ehelichen solidaritt schlechthin unvereinbar wre einseitigkeit findet ausschluss zugewinnausgleichs fortsetzung bb allerdings senat stndiger rechtsprechung betont objektiven zusammenspiel einseitig belastender fr genommen hinnehmbarer regelungen scheidungsfolgen erforderliche verwerfliche gesinnung begnstigten ehegatten geschlossen annahme gerechtfertigt unausgewogenen vertragsinhalt ungleichen verhandlungspositionen basierende einseitige dominanz ehegatten strung subjektiven vertragsparitt widerspiegelt lediglich einseitigkeit lastenverteilung gegrndete tatschliche vermutung fr subjektive seite sittenwidrigkeit lsst familienrechtlichen vertrgen aufstellen unausgewogener vertragsinhalt mag zusammenhang gewisses indiz fr unterlegene verhandlungsposition belasteten ehegatten gleichwohl verdikt sittenwidrigkeit regel gerechtfertigt auerhalb vertragsurkunde verstrkenden umstnde erkennen subjektive imparitt insbesondere infolge ausnutzung zwangslage sozialer wirtschaftlicher abhngigkeit intellektueller unterlegenheit hindeuten knnten senatsbeschlsse mrz xii zb famrz rn januar xii zb famrz rn senatsurteile november xii zr famrz rn oktober xii zr famrz rn gemessen daran beschwerdegericht schon grundlage unstreitigen sachverhalts hinreichende umstnde aufgezeigt denen gebotenen gesamtschau rechtsbedenkenfrei darauf schlieen konnte unausgewogenen vertragsinhalt unterlegene verhandlungsposition ehefrau gestrte subjektive vertragsparitt widerspiegelt ehemann ehefrau sozialer konomischer hinsicht berlegen deutschland beheimatet stellung ffentlichen dienst wirtschaftlich abgesichert lebensjngere ehefrau hielt erst seit knapp drei jahren deutschland beherrschte deutsche sprache eheschlieung ebenfalls gebu dereinigerin erwerbsttig dabei betrug rentenversicherungspflichtiges jahresbruttoeinkommen ausweislich versorgungsausgleich eingeholten ausknfte drv bund jahren allerdings rund dm dauerhafte fortsetzung erwerbsttigkeit deutschland wre zudem unbefristeten arbeits aufenthaltserlaubnis mglich zeitpunkt vertragsschlusses erlangt senat mehrfach ausgesprochen begrndet ansinnen ehegatten ehe bedingung ehevertrags eingehen fr genommen vorliegen einkommens vermgensgeflles fr ehegatten regel zwangs lage weiteres gestrte vertragsparitt geschlossen gilt ausnahmsweise verlangen abschluss ehevertrags konfrontierte ehegatte erkennbar besonderen mae eheschlieung angewiesen vgl senatsbeschluss januar xii zb famrz rn senatsurteil november xii zr famrz rn zusammenhang hebt beschwerdegericht recht auslnderrechtliche komponente streitfalls hervor vgl senatsbeschluss mai xii zb famrz senatsurteil november xii zr famrz angegriffenen feststellungen beschwerdegerichts ehefrau ausweisung bedroht liegt hand auslndischer vertragspartner aushandlung ehevertrags deutlich schlechteren verhandlungsposition befindet lebensplan dauerhaft verbesserung lebensverhltnisse deutschland ansssig erwerbsttig vertragspartner bekannten voraussetzung eheschlieung verwirklichen je dringlicher wunsch etwa blick drohende auslnderrechtliche manahmen erscheint desto eher vertragspartner hand verwirklichung wunsches ehevertragliche zugestndnisse abkaufen lassen vgl senatsbeschluss mrz xii zr famrz rn sachlage ergebnis sogar beruhen ehefrau konkrete gestaltung beurkundungsverfahrens zustzlich benachteiligt worden deshalb insbesondere dahinstehen ehemann beschwerdegericht meint gesamtschau hinzuziehung ungeeigneten dolmetschers beurkundungstermin anzulasten unstreitig allerdings sprachunkundigen ehefrau vorfeld beurkundung eigener vertragsentwurf berlassen worden vornherein mglichkeit genommen wurde vertragstext wenigstens groben zgen vorab schriftlich heimatsprache bersetzen lassen verfahrensgestaltung blieb ehefrau daran gelegen vertragstext unterzeichnung vertrauten sprache lesen unangenehme voraussichtlich verzgerung vertragsschlusses verbundene mglichkeit notartermin genehmigung niederschrift vorherige aushndigung schriftlichen bersetzung widersetzen vgl abs satz beurkg cc ergibt verdikt sittenwidrigkeit gesamtwrdigung einseitig belastenden ehevertrags erfasst nichtigkeitsfolge stndiger rechtsprechung senats notwendig gesamten vertrag salvatorische klausel hieran ndern vermag vgl senatsurteile november xii zr famrz rn juli xii zr famrz rn se natsbeschluss mai xii zb famrz erfllte salvatorische klausel interesse begnstigten ehegatten funktion restbestand benachteiligten ehegatten aufgedrngten vertragswerks weit mglich gegenber etwaigen unwirksamkeit einzelner vertragsbestimmungen rechtlich abzusichern falle spiegelt vereinbarung erhaltungsklausel ungleichen verhandlungspositionen beruhende strung vertragsparitt ehegatten wider senatsurteil november xii zr famrz rn angefochtene entscheidung beschwerdegerichts daher bestand beschwerdegericht angeordnete zurckverweisung gesamten verfahrens amtsgericht verfahrensordnungswidrig erfolgt amtsgericht stufenantrag vermgensrechtlichen folgesache insgesamt abgewiesen gibt beschwerdegericht demgegenber auskunftsanspruch ersten stufe statt kommt zurckverweisung verfahrens amtsgericht analoger anwendung abs satz ivm abs satz nr zpo grundstzlich betracht vgl senatsbeschluss november xii zb famrz rn bgh beschluss september ii zr njw rn urteil mai viii zr njw rn rechtlichen ausgangspunkt zutreffend gemeinsamer anfechtung ehescheidung folgesache lediglich rechtsmittel folgesache begrndet aufhebung zurckverweisung rechtsmittelgericht aufrechterhaltung verbundes erster instanz grundstzlich scheidungssache erstrecken vgl olg brandenburg famrz helms prtting helms famfg aufl rn beckok famfg nickel stand oktober rn vgl senatsbeschlsse november xii zb juris rn september xii zb famrz rn voraussetzungen fr zurckverweisung sache analog abs satz famfg ivm abs satz nr zpo lagen allerdings dafr erforderlichen antrag mindestens beteiligten fehlte vgl bgh beschluss september ii zr njw rn vgl bgh urteil juni xi zr njw rr fehlen fr zurckverweisung abs zpo notwendigen antrags rechtsbeschwerdegericht amts wegen rechtzeitig ordnungsgem form abs nr lit famfg angebrachte verfahrensrge bercksichtigt rge rechtsbeschwerde erhoben ab schlieende allgemein gehaltene rge verletzung gesamten verfahrensrechts insbesondere verletzung famfg ivm zpo zusammenhang ausreichend vgl bgh beschluss februar xi zr njw weiteren begrndung entscheidung abgesehen geeignet wre klrung rechtsfragen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen abs famfg dose schilling botur gnter krger vorinstanzen ag hamburg st georg entscheidung olg hamburg entscheidung uf'],['Soon']] [['schreibfehlerberichtigung august letzten seite fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja ausschreibung bulgarien egbgb art rom ii vo art anwendbare materielle wettbewerbsrecht grundstzlich marktortprinzip bestimmen wettbewerbliche tatbestand ausland ausschlielich inlndischen unternehmen abspielt gezielt inlndischen mitbewerber richtet dadurch wettbewerb behindert aufgabe bghz ff stahlexport bgh urteil februar zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr bergmann dr kirchhoff fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien deutschland ansssige unternehmen markt fertigung industrieller brenner ummantelung feuerfestem material ttig klgerin wendet telefax beklagte zusammenhang ausschreibung bulgarien verschickt frhjahr nahmen parteien ausschreibungsverfahren bulgarischen unternehmens teil gegenstand umbaustze fr schwefelarme gasbrenner rtliche reprsentantin fr beklagte angebotsabgabe frau st gmbh ttig auer parteien beteiligten deutschen unternehmen ausschreibung bezug fr abgegebene angebot bersandte beklagte april telefax folgenden inhalts frau st geehrte frau st beziehen heutiges gesprch herrn ber status projekt mchten folgt informieren gibt firma deutschland beklagte lizenz fr brennertechnologie erteilt firma deutschland technologie verkauft geschieht genehmigung umstnden rechtlich verfolgt wissen ber firma deutschland brenner kopieren versucht vermutet angestellte firma brennerbezeichnungen projektdaten illegal kopiert firma laufen zeit ermittlungen staatsanwaltschaft abgeschlossen whrend durchsuchung firma wurden zeichnungen gefunden eventuell direkt dokumentation kopiert konnten bitten firma kunden bulgarien darber informieren gemeinsamen projekte firma name offiziell rechtlichen grnden nennen drfen stellen fr kunden unserer meinung technisches rechtliches risiko dar freundlichen gren gmbh beklagte operation manager unterschrift klgerin behauptet schreiben sei ausschreibenden unternehmen zugnglich gemacht worden hlt darin getroffenen aussagen fr wettbewerbswidrig beklagte unterlassung feststellung schadensersatzpflicht anspruch genommen beklagte insbesondere geltend gemacht etwaige ansprche klgerin richteten ausschlielich bulgarischem recht berufungsgericht erster instanz erfolgreiche klage abge wiesen dagegen wendet klgerin berufungsgericht zugelassenen revision beklagte beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht klage fr unbegrndet erachtet streitfall deutsches wettbewerbsrecht anwendung finde klgerin verletzung bulgarischen rechts geltend gemacht marktbezogene wettbewerbshandlungen seien recht ortes beurteilen wettbewerblichen interessen begegneten recht marktortes bundesgerichtshof frher angenommen deutsches recht anwendung finden solle fragliche wettbewerb auslandsmarkt ausschlielich inlndischen unternehmen abspiele wettbewerbshandlung speziell inlndischen wettbewerber richte bghz stahlexport jedenfalls wettbewerbshandlungen einwirkung marktgegenseite verbunden seien komme anwendung gemeinsamen heimatrechts anstelle rechts marktortes jedoch mehr betracht wettbewerbsrecht mehr allein mehr erster linie mitbewerber gleichem mae verbraucher brigen marktteilnehmer sowie interesse allgemeinheit unverflschten wettbewerb schtze streitfall sei ansicht klgerin unlautere einwirkung marktgegenseite ausschlielich bulgarien erfolgt allein bulgarischem recht beurteilen sei verletzung bulgarischen rechts berufe klgerin weshalb klage abzuweisen sei ii beurteilung gerichtete revision ergebnis erfolg berufungsgericht recht anwendbarkeit deutschen wettbewerbsrechts verneint htte dahinstehen lassen drfen beanstandete verhalten beklagten verbotstatbestand bulgarischen recht unlauteren wettbewerbs darstellt klgerin folge geltend gemachten unterlassungs schadensersatzansprche zustehen berufungsgericht zutreffend angenommen beanstandete handlung beklagten bulgarisches wettbewerbsrecht anzuwenden verordnung eg nr ber auervertragliche schuldverhltnisse anzuwendende recht rom ii verordnung findet streitfall anwendung fr ereignisse gilt januar eingetreten vgl art rom ii vo fr materielle rechtsanknpfung daher rechtslage geltung juni kraft getretenen fassung art egbgb mageblich danach richtet beurteilung wettbewerbshandlung recht ortes wettbewerbsrechtlichen interessen mitbewerber aufeinandertreffen recht marktorts geht wettbewerbsrechtliche beurteilung verhaltens gewinnung kunden marktort ort entschlieung kunden eingewirkt wettbewerbsrecht unlauteres konkurrenzverhalten verhindern ort bezieht wettbewerbsrecht ebenfalls geschtzte interesse allgemeinheit lauteren wettbewerb bghz kauf ausland bgh urt zr grur wrp gewinnspiel ausland fr allgemeine deliktsrecht art abs egbgb vorgesehene sonderanknpfung gemeinsame heimatrecht verletzer verletztem gilt bereich wettbewerbsrechts bgh urt zr grur wrp rotpreis revolution urt zr grur tz wrp schulden hulp fezer koos staudinger bgb september intwirtschr rdn gesetzgeber einfhrung art abs egbgb abkehr marktortprinzip wettbewerbsrecht beabsichtigt vgl begrndung bundesregierung entwurf gesetzes internationalen privatrecht fr auervertragliche schuldverhltnisse fr sachen bt drucks hausmann obergfell fezer uwg aufl einl rdn marktortprinzip setzt anwendung deutschen wettbewerbsrechts voraus wettbewerbsrechtlichen interessen mitbewerber inland aufeinandertreffen bgh grur tz schulden hulp daran fehlt streitfall beklagte beanstandete telefax anlsslich ausschreibung bulgarien bulgarische reprsentantin bitte geschickt ausschreibende unternehmen kunden bulgarien ber inhalt informieren marktort wettbewerbshandlung deshalb bulgarien allerdings bundesgerichtshof vergangenheit fr frage rechtsanwendung ausnahmsweise gemeinsamen inlandssitz beteiligten wettbewerber angeknpft wettbewerbliche tatbestand ausland ausschlielich inlndischen unternehmen abspielte speziell inlndischen mitbewerber richtet dadurch wettbewerb ungehrig behindert bghz ff stahlexport soweit entscheidung bundesgerichtshofs jahre fr vorliegenden fall anwendbarkeit deutschen wettbewerbsrechts abgeleitet knnte hlt senat fest aa berufungsgericht bezug genommenen feststellungen landgerichts ergibt auer parteien deutsches unternehmen ausschreibungsverfahren beteiligt berufungsgericht feststellungen getroffen auslndische unternehmen ausschreibung teilgenommen zugunsten revision unterstellt weiteren teilnehmer ausschreibung gab fhrt anwendbarkeit deutschen wettbewerbsrechts anwendung deutschen wettbewerbsrechts gemeinsamen heimatrechts einzigen mitbewerber lsst interessen marktteilnehmer auslndischen marktort auer betracht liegt marktort ausland betrifft schtzende interesse klagenden deutschen unternehmens primr wettbewerbsstellung auslndischen markt kollidieren wettbewerblichen interessen parteien wettbewerber entgegen ansicht revision trifft fllen wesentliche schwerpunkt betroffenen wettbewerblichen interessen inland liegt hinblick darauf bundesgerichtshof abgelehnt wettbewerbliche konflikte auslndischen unternehmen deutschen markt grundstzen stahlexport entscheidung gegebenenfalls auslndischem recht lsen bgh urt zr grur wrp champagner mineralwssern sachlicher grund fr ungleichbehandlung inlnderwettbewerbs ausland gegenber auslnderwettbewerb inland jedenfalls heute mehr ersichtlich daher geboten beiden fllen marktortprinzip anzuwenden ferner begrnden warum anwendung unterschiedlichen materiellen rechts abweichenden beurteilung wettbewerbsmanahme etwa werbung fhren knnen je neben inlndischen unternehmen mehrere auslndische unternehmen auslndischen markt ttig schlielich hufig schwer klren bestimmten auslndischen markt einheimische wettbewerber drittstaaten gibt vgl ganzen khler khler bornkamm aao einl uwg rdn hausmann obergfell fezer aao einl rdn siehe sack wrp bb anwendbarkeit deutschen wettbewerbsrechts streitfall dadurch erffnet telefaxschreiben beklagten erkennbar klgerin richtete sollten parteien ausschreibung aktuellem potentiellem wettbewerb auslndischen anbietern befunden msste schon allein grund wettbewerb insgesamt auslndischen wettbewerbsrecht unterworfen knnen wettbewerbsverzerrungen vermieden anwendung unterschiedlicher wettbewerbsregeln selben markt ergeben knnten vgl etwa mnchkomm uwg mankowski intwettbr rdn zugunsten klgerin erneut unterstellt auer parteien weiteren unternehmen ausschreibung teilgenommen teilnehmen konnten ergibt beurteilung behinderung klgerin telefaxschreiben mittels weitergabe darin enthaltenen informationen potentiellen bulgarischen kunden erfolgen ausschreibungsverfahren durchfhrte handelt fall unmittelbar marktvermittelter behinderung interessen behinderten inlndischen mitbewerbers unmittelbare unlautere einwirkung geschftliche entscheidung auslndischen kunden beeintrchtigt wodurch gleichfalls unmittelbar interesse auslndischen allgemeinheit lauterkeit dortigen wettbewerbs betroffen fr fallgruppe besteht bereits bisher geltendem vorliegenden rechtsstreit mageblichem recht anlass anknpfung materiellen rechts vorzunehmen etwa irrefhrenden werbung vgl glckner harte henning uwg aufl einl rdn sack wrp wilde gloy loschelder erdmann handbuch wettbewerbsrechts aufl rdn marktortprinzip rdn behinderungswettbewerb weitergehend mnchkomm uwg mankowski mnchkomm bgb drexl aufl aao intunlwettbr rdn schon ipr reform generell raum fr sonderanknpfung gemeinsame heimatrecht sieht fr flle gilt daher marktortprinzip fr anknpfung kommt darauf anschwrzungstatbestand deutschem recht allein mitbewerberschutz bezweckt cc ergebnis steht brigen einklang seit januar geltenden art rom ii vo absatz bestimmt anwendbare recht fr vertragsschluss begangene unlautere handlungen weiterhin regelmig marktort vgl khler khler bornkamm aao einl uwg rdn gem art abs rom ii vo findet unlauterer wettbewerb anzusehenden verhalten allerdings gemeinsame heimatrecht parteien anwendung wettbewerbshandlung ausland ausschlielich interessen klgers beeintrchtigt beispielsweise bestimmten unternehmensbezogenen eingriffen betriebsspionage fall vgl kommission europischen gemeinschaften vorschlag fr verordnung ber auervertragliche schuldverhltnisse anzuwendende recht rom ii kom endgltig mnchkomm bgb drexl aao rdn weisen kommission bilateral bezeichneten wettbewerbshandlungen notwendi gerweise marktbezug wettbewerbshandlung bereits begrifflich immanent grundstzlich wettbewerbshandlung gezielt wettbewerber richtet verhltnis wettbewerbern wettbewerbsverzerrende wirkung vgl mnchkomm bgb drexl aao rdn art abs rom ii vo erfassten unternehmensbezogenen eingriffen fehlt unmittelbar marktvermittelte einwirkung geschftlichen entscheidungen auslndischen marktgegenseite vgl mnchkomm uwg mankowski aao rdn sonderanknpfung gemeinsame heimatrecht ausschliet dd dahinstehen sonderanknpfung gemeinsame heimatrecht etwa ber art egbgb ausnahmsweise betracht kommen deutsches unternehmen gezielt deutschen mitbewerber gerichtete einheitliche wettbewerbshandlung vielzahl auslandsmrkten begeht sachverhalt liegt streitfall indessen berufungsgericht rechtsfehlerhaft klage mangels anwendbarkeit deutschen rechts begrndung abgewiesen klgerin verletzung bulgarischen rechts berufen beurteilung streitfalls bulgarischem recht stellt streitgegenstand dar klgerin landgericht unzutreffend vorgenommene bewertung grundlage deutschen rechts streitgegenstand prozessuale anspruch bestimmt klageantrag klger begehrte rechtsfolge konkretisiert lebenssachverhalt klagegrund klger rechtsfolge herleitet vgl bgh urt zr grur tz wrp freundschaftswerbung internet bestimmung streitgegenstands obliegt ermittlung anwendbaren gegebenenfalls auslndischen rechts klger gericht amts wegen vgl zpo parteien trifft prozessuale beweisfhrungslast umfang ermittlungspflicht vortrag parteien beeinflusst streitfall klgerin vortrag inhalt bulgarischen rechts erwarten deutsches recht fr anwendbar hielt vgl bgh urt xi zr njw rr allerdings senat vergangenheit anwendung auslndischen rechts einzelfllen davon abhngig gemacht klger zumindest hilfsweise darauf beruft vgl bghz kauf ausland bgh grur gewinnspiel ausland offenbleiben hieran fr entscheidungen zugrunde liegende fallkonstellation festgehalten angefhrten fllen klger jeweils deutscher verbraucherschutzverband rechtsschutzbegehren interesse inlndischen verbraucher typischerweise allein durchsetzung deutschen wettbewerbsrechts richtet interessenlage unternehmerisch ausland ttigen klgerin lauteren bedingungen fr wettbewerb deutschen mitbewerbern auslndischen mrkten vornherein vergleichbar iii sache somit berufungsgericht zurckzuverweisen erforderlichen feststellungen bulgarischen recht nachzuholen bornkamm pokrant bergmann bscher kirchhoff vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung zr schreibfehlerberichtigung urteil februar folgt berichtigt zitat tz lautet vgl ganzen khler khler bornkamm uwg aufl einl rdn hausmann obergfell fezer aao einl rdn siehe sack wrp zitat tz zeile vgl khler khler bornkamm aao einl rdn karlsruhe august bundesgerichtshof geschftsstelle zivilsenats fhringer justizangestellte'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr roth beschlossen kosten revisionsverfahrens trgt klgerin wert streitgegenstandes fr revisionsinstanz festgesetzt grnde klagende wohnungseigentmergemeinschaft deren mitglied beklagte betrieb wegen wohngeldrckstnden zwangsversteigerung eigentumswohnung beklagten rangklasse beklagten zustimmung berlassung einheitswertbescheids fr deren wohnung zustndige finanzamt verlangt fr versteigerung rangklasse notwendigen voraussetzungen abs satz zvg nachweisen knnen klage vorinstanzen erfolg geblieben landgericht zugelassenen revision klgerin klageziel zunchst weiterverfolgt nachdem beklagte offene forderung ausgeglichen klgerin rechtsstreit hauptsache fr erledigt erklrt beklagte geuert ii rechtsstreit hauptsache bereinstimmend fr erledigt erklrt gilt abs satz zpo ber kosten revisionsverfahrens bercksichtigung bisherigen sach streitstandes billigem ermessen entscheiden fhrt deren auferlegung klgerin revision wre erfolg geblieben berufungsgericht recht angenommen beklagte verpflichtet berlassung einheitswertbescheids klgerin zuzustimmen allgemeinen grundsatz schuldner verpflichtet glubiger zwangsvollstreckung eigentum erleichtern gibt folgt treu glauben zudem konnte klgerin anordnung zwangsversteigerung erstrebten rangklasse mitwirkung beklagten erreichen hierzu entscheidungen senats april zb njw april zb njw mai zb njw verwiesen siehe nderung abs satz zvg gesetz reform kontopfndungsschutzes juli bgbl krger klein stresemann schmidt rntsch roth vorinstanzen ag heidelberg entscheidung lg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss februar strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag februar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg mrz ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen betruges fall gewerbsmigen betruges fllen versuchten gewerbsmigen betruges zwei fllen einbeziehung einzelstrafen urteil schffengerichts westerstede september gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt revision schuldspruch einzelstrafaussprchen unbegrndet sinne abs stpo fhrt jedoch sachrge aufhebung gesamtstrafenausspruchs ausweislich urteilsgrnde angeklagte schffengericht westerstede wegen gewerbsmigen betruges fllen davon versuch sowie gewerbsmiger urkundenflschung fllen betruges tateinheit urkundenflschung zehn fllen davon versuch freiheitsstrafe drei jahren verurteilt worden angefochtene urteil teilt indes einzelstrafen frhere tatrichter gebildeten gesamtstrafe zugrundegelegt htte bedurft bgh nstz revisionsgericht prfen abs stgb richtig angewendet wurde bgh holtz mdr senat insbesondere prfen frhere urteil tatschlich erforderlichen einzelstrafen erkannt enthlt gesamtstrafenfhige vorverurteilung gesamtstrafe einzelstrafen findet stgb anwendung tatrichter fall hrteausgleich bemessung neuen strafe vorzunehmen bghst vgl rissing van saan lk stgb aufl rdn rissing van saan miebach lienen pfister becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet mai kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gvg abs nr famfg anhrungsrgeverfahren famfg vorangegangene hauptsacheverfahren stellen einheitliches gerichtsverfahren sinne abs nr gvg dar entschdigungsregelung berlanger verfahrensdauer ff gvg anhrungsrgeverfahren unmittelbar anzuwenden bgh urteil mai iii zr olg dresden iii zivilsenat bundesgerichtshofs anordnung schriftlichen verfahrens schriftsatzfrist april vizeprsidenten schlick richter wstmann tombrink dr remmert reiter fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte land entschdigung fr immaterielle nachteile wegen berlanger dauer anhrungsrgeverfahrens famfg anspruch klger vater zweier minderjhriger ehelicher kinder rechtskrftiger ehescheidung regelte familiengericht beschluss oktober umgang klgers kindern bertrug aufenthaltsbestimmungsrecht sowie recht bestimmung schulbesuchs kindesmutter dagegen eingelegte beschwerde kl gers wies oberlandesgericht mndlicher verhandlung beschluss oktober zurck rechtsbeschwerde wurde zugelassen abs famfg zugang schriftlichen entscheidungsgrnde ende oktober erhob klger schriftsatz november gehrsrge famfg beschwerdeziel weiterverfolgte begrndung fhrte beschwerdegericht entscheidung berbeschleunigt gelegenheit gegeben angemessen ergebnis sachverstndigengutachtens auseinanderzusetzen vorsitzende zustndigen familiensenats verfgte november bersendung gehrsrge prozessbevollmchtigten kindesmutter stellungnahme binnen zwei wochen lag senat dezember nachdem klger schriftstzen dezember zgige entscheidung angemahnt schriftsatz mai sachbehandlung familiensenat skandals beanstandet wies oberlandesgericht anhrungsrge beschluss juli zurck entschdigungsklage klger geltend gemacht beschwerdegericht entscheidung ber gehrsrge unangemessen verzgert beklagte schulde deshalb monatliche entschdigung insgesamt oberlandesgericht klage abgewiesen revision zugelassen klger verfolgt revision erstinstanzlichen antrag entscheidungsgrnde zulssige revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache oberlandesgericht oberlandesgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klger stehe wegen behaupteten unangemessenen dauer anhrungsrgeverfahrens schon deshalb entschdigungsanspruch geltend gemachte anspruch vornherein anwendungsbereich ff gvg falle anhrungsrge famfg sei gerichtsverfahren sinne abs nr gvg hauptsacheverfahren sei beschluss beschwerdegerichts oktober rechtskrftig abgeschlossen worden nachfolgende anhrungsrge lediglich mglichkeit justizinternen selbstkorrektur durchbrechung rechtskraft ermglicht stelle entschdigungsrechtlich eigenstndiges gerichtsverfahren dar komme hinzu formalen anforderungen geltendmachung entschdigungsanspruchs ablauf anhrungsrgeverfahrens einklang bringen seien abs satz gvg msse entschdigungsklage sptestens sechs monate rechtskrftigen abschluss ausgangsverfahrens erhoben voraussetzung knne erfllt entscheidung ber anhrungsrge rechtskraft erwachse ii beurteilung hlt rechtlichen berprfung stand entgegen auffassung oberlandesgerichts stellen anhrungsrgeverfahren famfg vorangegangene hauptsacheverfahren entschdigungsrechtlich einheitliches gerichtsverfahren dar entschdigungsregelung berlanger verfahrensdauer ff gvg gehrsrge erffnete rechtsbehelfsverfahren unmittelbar anzuwenden abs nr gvg enthlt legaldefinition gerichtsverfah rens entschdigungsrechtlichen sinn danach gilt gesamte zeitraum einleitung verfahrens ersten instanz endgltigen rechtskrftigen entscheidung verfahren bt drucks wobei gesetz hauptsache orientierten verfahrensbegriff ausgeht gerichtsverfahren einzelne antrag gesuch zusammenhang verfolgten rechtsschutzbegehren senatsurteile dezember iii zr njw rn mrz iii zr beckrs rn gehrsrge famfg darauf abzielt neue entscheidung sache herbeizufhren rechtskraft angegriffenen beschlusses beseitigen selbstndiges verfahren eingeleitet vielmehr rgeverfahren angegriffenen beschluss zunchst beendeten verfahren annex angegliedert dient ausschlielich zweck vorangegangene verfahren behaupteten versto art abs gg prfen fhrt begrndeter rge fortfhrung ursprnglichen verfahrens anhrungsrge rechtsmittel weist weder suspensiv devolutiveffekt keidel meyerholz famfg aufl rn siehe musielak zpo aufl rn zller vollkommer zpo aufl rn ff anhrungsrgeverfahren alledem selbstndiges verfahren hauptsacheverfahren hinzugerechnet somit teil einheitlichen gerichtsverfahrens sinne abs nr gvg kommt erstmals anhrungsrgeverfahren sachlich mehr gerechtfertigten verzgerung entsteht isolierter entschdigungsanspruch guckelberger ott steinbei winkelmann ott rechtsschutz berlangen gerichtsverfahren gvg rn vielmehr bearbeitungsdauer fr gehrsrge abschlieende betrachtung gesamtverfahrensdauer einbezogen verzgerungen stadium verfahrens einzelnen verfahrensabschnitten eingetreten bewirken zwingend unangemessenheit verfahrensdauer erforderlich vielmehr abschlieende gesamtabwgung siehe senatsurteile november iii zr njw rn ff dezember iii zr aao rn ff januar iii zr njw rn ff februar iii zr njw rn ff mrz iii zr aao rn ff mageblichen abwgungskriterien mastab htte oberlandesgericht anwendbarkeit ff gvg streitgegenstndliche gehrsrge ablehnen drfen familiengerichtliche sorge umgangsrechtsverfahren wurde unanfechtbaren beschluss beschwerdegerichts zunchst rechtskrftig abgeschlossen abs famfg daraufhin klger erhobene anhrungsrge zielte darauf ab ursprungsverfahren gesichtspunkt verletzung anspruchs rechtliches gehr abs satz abs famfg fortzufhren rechtskraft beschlusses oktober durchbrechen vgl keidel meyer holz aao rn ff erst zurckweisung gehrsrge beschluss beschwerdegerichts juli wurde hauptsacheverfahren sinne abs nr gvg endgltig rechtskrftig abgeschlossen abs satz famfg oberlandesgericht htte daher voraussetzungen entschdigungsanspruchs gvg blick gesamtverfahrensdauer prfen mssen fr ergebnis spricht zweck neuen entschdigungs regelung einrumung entschdigungsanspruchs staat berlanger verfahrensdauer rechtsprechung europischen gerichtshofs fr menschenrechte bestehende rechtsschutzlcke geschlossen regelung geschaffen sowohl anforderungen grundgesetzes art abs art abs gg denen konvention schutz menschenrechte grundfreiheiten art abs art emrk gerecht senatsurteil april iii zr beckrs rn siehe bt drucks dementsprechend erfasst entschdigungsregelung smtliche verfahren ordentlichen gerichtsbarkeit zivilverfahren freiwillige gerichtsbarkeit strafverfahren einschlielich bugeldverfahren grund entsprechender anwendung verfahren fachgerichtsbarkeiten bt drucks umfassenden gesetzeszweck wre schlechthin unvereinbar anhrungsrgeverfahren vornherein gerichtsverfahren sinne abs nr gvg anzusehen vielmeier njw verpflichtung staates gerichtsverfahren angemessener zeit abschluss bringen allein schon dadurch verletzt ber singulre rechtsfrage nmlich verletzung rechtlichen gehrs besonderen gesetzlichen rechtsbehelfsverfahren verzgert entschieden deshalb etwaige rechtskraftdurchbrechung schwebe bleibt soweit abs satz abs gvg mindestfristen enthalten ablauf anhrungsrgeverfahrens weiteres vereinbar fall gilt verzgerungsrge frhestens erhoben anlass besorgnis besteht ber gehrsrge angemessener zeit entschieden mageblich wann betroffener erstmals anhaltspunkte dafr anhrungsrgeverfahren angemessen zgigen fortgang nimmt ott aao gvg rn gengt grundstzlich verzgerungsrge zeitpunkt laufenden anhrungsrgeverfahren erhoben senatsurteil april iii zr beckrs rn vorangegangenen verfahren bereits eingetretene verzgerungen knnen allerdings erstmals rgeverfahren erhobene verzgerungsrge mehr geltend gemacht folgt schon daraus gegenstand anhrungsrgeverfahrens allein behauptete gehrsverletzung fr gericht mglichkeit mehr besteht bereits beendete hauptsacheverfahren beschleunigen vgl ott aao gvg rn schenke nvwz abs satz gvg entschdigungsanspruch frhestens sechs monate wirksamer erhebung verzgerungsrge gerichtlich geltend gemacht sinn wartefrist besteht darin gericht mglichkeit einzurumen beschleunigung verfahrens hinzuwirken dadurch weiteren schaden vermeiden bt drucks ott aao gvg rn schenke aao schutzzweck abs satz gvg folgt klage ausnahmsweise fristablauf erhoben betroffene verfahren anhrungsrgen regelmig fall schon fristablauf beendet wurde vielmeier aao angaben durchschnittlichen bearbeitungsdauer anhrungsrgen abwarten frist wrde insofern sinn mehr fllen fristenregelung abs satz gvg teleologisch dahin einzuschrnken versptet gergte verfahren schon ablauf sechsmonats frist abgeschlossen wurde bereits moment verfahrensabschlusses entschdigungsklage zulssig ott aao gvg rn schenke aao abs satz gvg normiert klagefrist sechs monaten fr geltendmachung anspruchs entschdigung entgegen auffassung oberlandesgerichts hngt fristbeginn davon ab ausgangsverfahren rechtskrftig beziehungsweise rechtskraft fhigen entscheidung beendet eindeutigen gesetzeswortlaut beginnt frist entweder rechtskraft entscheidung ausgangsverfahren erledigung verfahrens bedeutet vorliegenden fall sechsmonatige klagefrist bekanntgabe zurckweisungsbeschlusses juli gang gesetzt wurde iii alledem angefochtene urteil aufzuheben abs zpo sache neuen verhandlung entscheidung oberlandesgericht zurckzuverweisen endentscheidung reif abs satz abs zpo oberlandesgericht nunmehr erstmals prfen voraussetzungen fr entschdigungsanspruch abs gvg vorliegen schlick wstmann remmert tombrink reiter vorinstanz olg dresden entscheidung schh entv'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter rogge richter dr jestaedt scharen richterin mhlens richter dr meier beck fr recht erkannt revision klgerin september verkndete urteil zivilsenats kammergerichts aufgehoben rechtsstreit anderweiter verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin gesellschaft sterreichischen rechts rechtsvorgnger beklagten auenhandelsbetrieb ddr schlossen januar vertrag ber lieferung automatischen formatanlage bearbeitung edelstahlblechen abnehmer anlage veb rechtsvorgnger streithelferin beklagten liefertermin dezember vorgesehen schreiben oktober teilte beklagte klgerin sei abnehmer darber unterrichtet worden einsatz anlage aufgrund wesentlicher strukturvernderungen unternehmen mehr gerechtfertigt sei streithelferin fordere deshalb aufhebung vertrages weiterer korrespondenz ber rechtsfolgen nichtabnahme anlage erffnete beklagte klgerin schreiben november auergerichtlichen bemhungen abnehmer bernahme anlage zahlung schadens nachgewiesener hhe veranlassen seien gescheitert klgerin beklagte zahlung vereinbarten vergtung abzglich ersparter aufwendungen anspruch genommen landgericht klage stattgegeben kammergericht abgewiesen hiergegen richtet revision klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erstrebt beklagte streithelferin treten rechtsmittel entgegen entscheidungsgrnde zulssige revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht vertraglichen rechtsbeziehungen parteien gem gegenstand vertrages gemachten allgemeinen einkaufsbedingungen rechtsvorgngerin beklagten ddr recht gesetz ber internationale wirtschaftsvertrge giw beurteilt festgestellt herstellungsproze bedrfnisse streithelferin beklagten zugeschnittenen formatanlage wesentlicher inhalt vertrages deshalb kaufrecht vorschriften ber werkleistungsvertrag ff giw herangezogen anlagenvertrag sinne ff giw berufungsgericht verneint weiteren feststellungen formatanlage industrieanlage sinne vorschriften lediglich maschine nebst zubehr werkzeug handelt rechtsfehlerfrei weder revision revisionsbeklagten angegriffen ii abs giw besteller fertigstellung werkes berechtigt vertrag einhaltung frist ordentlich kndigen kndigt besteller hersteller berechtigt entgelt abzglich ersparten aufwendungen verlangen abs giw wobei wirksamkeit kndigung anfallenden kosten niedrig mglich halten abs giw berufungsgericht geht demgem davon klgerin kndigung vertrages grundstzlich entsprechender vergtungsanspruch zustehe berufungsurteil ausdrcklichen feststellungen trifft wann beklagte gekndigt zugunsten klgerin fr revisionsrechtliche prfung davon auszugehen sptestens schreiben november geschehen iii berufungsgericht fhrt weiterhin beklagte giw anpassung vertrages vernderte umstnde verlangen wegen weigerung klgerin hierauf einzugehen vertragsverhltnis fristlos kndigen knnen zeitpunkt vertragsschlusses staatliche planwirtschaft ddr bereits auflsung befunden kenntnis januar erfolgten aufhebung auenhandelsmonopols auenhandelsbetriebe ddr umwandlung volkseigenen kombinate betriebe kapitalgesellschaften verordnung mrz gewerbegesetz mrz eingefhrten gewerbefreiheit gesetz mrz gestatteten grndung ttigkeit privater unternehmen unternehmensbeteiligungen htten parteien vertrag januar mrz gendert dabei bestimmt brigen vertragsbedingungen unverndert bleiben sollten beklagte unwgbarkeiten zusammenbruch staatlichen planwirtschaft ddr ergeben konnten genommen knne anla nehmen vertragsverhltnis lsen streithelferin beklagten zudem anfang formatanlage bentigt beanstanden beklagten streithelferin hingenommen iv gleichwohl versagt berufungsgericht klgerin geltend gemachten vergtungsanspruch kndigung vertrages knne unbercksichtigt bleiben werk qualittsgerecht giw sei komme sofortiges rcktrittsrecht bestellers betracht leistung herstellers vertragsgem hinreichender si cherheit anzunehmen sei hersteller forderungen ersatzlieferung nachbesserung erfllt htte feststehe vertragsgeme leistung innerhalb angemessenen frist vertraglichen leistungstermin erbracht knne hersteller drfe nmlich besser gestellt leistung vertragsgem erbracht htte wre sachgerecht anspruch vergtung abzug ersparter aufwendungen geben leistung unbrauchbar sei besteller fertigstellung rcktrittsrecht gehabt ausgebt htte davon msse senat ausgehen feststellungen gerichtlichen sachverstndigen seien derzeitigen informationsstand formatanlage querlaufende stillstandsmarkierungen edelstahlblechen wahrscheinlich vermeiden sogar lngslaufende sttzrollmarkierungen lieen sicher ausschlieen gelte verwendung poliertem edelstahl streitfrage parteien ankomme anlage fr verarbeitung polierten edelstahls ausgelegt solle vermeidung markierungen komme grundstzlich aufwendige verfahren kontinuierlichen geschwindigkeitsgeregelten vorschubs kriechgang richtmaschine schlingengrube schlaufenberwachung pufferung diskontinuierlichem transport schere kontinuierlichem transport richtmaschine betracht wegen mangels klgerin planung anlage htte beachten mssen erheblichen mehraufwand beseitigen sei sei beklagte sofortigen rcktritt berechtigt klgerin htte proze zeige nachbesserung verweigert gerichtliche sachverstndige allerdings ausgefhrt abschlieendes urteil sei kenntnis konstruktionszeichnungen plne besichtigung eventuelle erprobung anlage mglich weitere beweiserhebung klgerin jedoch schuldhaft vereitelt sachverstndigen weder erforderlichen zeichnungen plne verfgung gestellt besichtigung anlage ermglicht infolgedessen sachverstndige weitere aufgrund beschreibung anlage vertragsangebot klgerin angenommene mngel feststellen knnen hiergegen richten rgen revision meint recht rcktritt knne beklagten zugestanden nachdem vertrag vereinbarten liefertermin gekndigt pflicht klgerin werk vertragsgem herzustellen entfallen sei komme daher rcktritt beklagten mehr betracht knne berufungsgericht beweisvereitelung annehme hhe klgerin ersparten aufwendungen gehen feststellungen fehlten berufungsgericht klage abweisen drfen entgegen auffassung liege brigen revision nher ausfhrt weder objektive subjektive tatbestand beweisvereitelung sachrge begrndet frage berufungsgericht annehmen durfte klgerin beweisfhrung beklagten vereitelt kommt deshalb mehr wegfall vergtungsanspruchs klgerin ergibt daraus beklagte rcktritt vertrag berechtigt dahingestellt bleiben zeitpunkt kndigung gegebene rcktrittsvoraussetzungen fr anspruch vereinbarte werkleistungsvergtung abs giw bedeutung knnen annahme berufungsgerichts beklagte sei rcktritt berechtigt hlt rechtlicher nachprfung stand leistet schuldner qualittsgerecht glubiger abs giw berechtigt wahl entweder beseitigung mangels herabsetzung gegenleistung verlangen beseitigt schuldner mangel innerhalb angemessenen frist erklrt tun glubiger abs giw berechtigt entweder mangel beseitigen minderung verlangen vertrag zurckzutreten giw bestimmt ferner glubiger berechtigt fr betreffende vertragsverletzung festgelegten rechte bereits flligkeit geltend schuldner eintritt leistungstermins mitteilt vertrag verletzen auer zweifel steht rcktrittsrecht setzt somit grundstzlich voraus schuldner mangel innerhalb angemessenen frist beseitigt stehen ankndigung entsprechenden verhaltens sofern abs giw demgegenber lex specialis maskow wagner kommentar giw aufl anm anm fall gleich vertragsverletzende verhalten schuldners bereits flligkeit auer zweifel steht insoweit hneln voraussetzungen denen bgb fr wandlung wobei jedoch ablehnungsandrohung bedarf berufungsgericht meint klgerin htte proze zeige nachbesserung verweigert jedoch hypothetische berlegung ankommt rcktrittsrecht knnte beklagte mangels fristsetzung gehabt klgerin erklrt gehabt htte fehlerfreie herstellung formatanlage abzulehnen allenfalls fehlende bereitschaft klgerin mngelbeseitigung bereits zeitpunkt kndigung auer zweifel gestanden htte dagegen entfiel verpflichtung klgerin nachbesserung nachdem beklagte vertrag gekndigt anlage bernehmen demgegenber berlegung berufungsgerichts tragfhig klgerin drfe besser gestellt leistung vertragsgem erbracht htte tatschlich fall aufwendungen klgerin mngelbeseitigung htte mssen vergtungsanspruch abs giw mindern dagegen revisionserwiderung erfolg feld fhren ansprche bestellers wegen mngeln kndigung erbrachten teilleistungen kndigung fortbestnden jedenfalls fr werkvertragsrecht bgb richtig bgh urt vii zr njw sen urt zr njw jedoch bedeutung beklagte ansprche geltend gemacht anlage insgesamt zurckgewiesen soweit berufungsgericht berufung maskow wagner aao anm weiterhin meint sofortiges rcktrittsrecht komme betracht feststehe vertragsgeme leistung innerhalb angemessenen frist vertraglich vereinbarten leistungstermin erbracht knne tatbestand feststellungen getroffen angefochtenen urteil ergibt innerhalb angemessenen frist mglich wre formatanlage mangelfreien zustand versetzen berufungsurteil stellt grnden ergebnis richtig dar vergtungsanspruch klgerin entfllt deshalb beklagte berechtigt werkleistungsvertrag wichtigem grund kndigen fr werkvertragsrecht bgb anerkannt vertrag besteller satz bgb wichtigem grund gekndigt kndigung lt anspruch unternehmers vergtung kndigung erbrachten leistungen grundstzlich unberhrt vergtung jedoch geschuldet werk schwerwiegenden mngel aufweist nachbesserungsfhig deshalb fr besteller wertlos leistung unabhngig mangelfreiheit fr brauchbar verwertung zumutbar bghz kndigung wichtigem grund geniet zugunsten bestellers gegenber kndigung satz bgb vorrang lag wichtiger grund kndigung beurteilen rechtsfolgen kndigung danach besteller grund zeitpunkt kndigungserklrung gekannt geltend gemacht bghz bgh urt vii zr njw sen urt zr njw erman seiler bgb aufl rdn staudinger peters bgb bearbeitung rdn bedarf abschlieenden entscheidung fr werkleistungsvertrag giw gilt obwohl giw kndigung wichtigem grund fr vertrge vorsieht dauernde stndig wiederkehrende leistungen gerichtet kndigungsvoraussetzungen festgestellt kndigung wichtigem grund setzt schwere gefhrdung vertragszwecks unternehmer voraus bghz staudinger peters aao rdn unternehmer mu verhalten besteller vertrauen mehr bghz sen urt zr njw vertrauensverlust daraus ergeben unternehmer mangelhaft arbeitet erman seiler aao rdn staudinger peters aao rdn jedoch rechtfertigt werkmangel fristlose kndigung fehlverhalten unternehmers mu vielmehr gewicht besteller fortsetzung vertragsverhltnisses mehr zugemutet bghz bgh urt ii zr zip urt vii zr njw urt vii zr njw sen urt zr njw darauf stellt abs giw ab namentlich fall kndigung erbrachte teilleistungen grobe mngel aufweisen fehlerfreie herstellung werkes mehr mglich mangels ausreichender sachkunde unternehmers mehr erwarten formatanlage mangelfrei herstellbar beklagte vertrauen mehr fhigkeit bereitschaft klgerin hierzu konnte berufungsgericht jedoch festgestellt spricht berufungsurteil unbrauchbaren leistung bu meint berufungsgericht jedoch formatanlage fehlerfrei hergestellt konnte daraus ergibt stelle bu ausfhrt mangel sei erheblichen mehraufwand beseitigen allein daraus lt herleiten beklagten fortsetzung vertragsverhltnisses klgerin mehr zuzumuten anspruch klgerin bestnde aufwendungen klgerin htte mssen formatanlage mangelfreien zustand versetzen vergtung erreichten berstiegen beklagten beanspruchen beklagte behauptet berufungsgericht jedoch ebenfalls festgestellt allerdings berufungsgericht beweisbeschlssen mai dezember gerichtlichen sachverstndigen frage erstattung gutachtens beauftragt beweisanordnungen insoweit jedoch zunchst ausgefhrt worden schon sagen lt klgerin gutachterliche prfung vereitelt zudem knnte fehlenden feststellungen berufungsgerichts ersetzen bundesgerichtshof lt fllen beweisvereitelung lediglich beweiserleichterungen umstnden umkehr beweislast gehen knnen bghz ff bgh urt vi zr njw urt iii zr njw urt ix zr njw urt iii zr bghr zpo beweiserleichterung sen urt zr njw beurteilung einzelfall frage tatrichterlichen berzeugungsbildung revisionsgericht daher verschlossen sen urt aao vi erneuten prfung berufungsgericht bercksichtigen fehlerfreiheit kndigung erstellten teile formatanlage klgerin beweisen sen urt zr njw bgh urt vii zr njw rogge jestaedt scharen mhlens meier beck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet oktober vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja aktg abs abs satz abs satz abs satz abs nr beurkg abs notar notarielle niederschrift ber hauptversammlung aktiengesellschaft berichtigen berichtigung ergnzende niederschrift mssen versammlungsleiter hauptversammlung anwesenden aktionre mitwirken rechtsgrund fr gewhlte abstimmungsart niederschrift angegeben zahlenmige ergebnis abstimmung anzahl ja nein stimmen notarielle niederschrift aufzunehmen statt anzahl ja nein stimmen prozentzahlen aufgenommen fhrt beurkundungsfehler nichtigkeit angaben niederschrift zahlenmige abstimmungsergebnis errechnen lsst danach ecli de bgh uiizr zweifel ber ablehnung annahme antrags ordnungsmigkeit beschlussfassung verbleiben insoweit teilweise aufgabe bgh urteil juli ii zr zip gerichtliche ermchtigung einberufung hauptversammlung ergnzung tagesordnung durchfhrung ermchtigten aktionr einberufenen hauptversammlung verbraucht gefassten beschlsse aufgrund formellen einberufungsmangels nichtig bgh urteil oktober ii zr olg dresden lg leipzig ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni richter bundesgerichtshof prof dr drescher vorsitzenden richter wstmann sunder dr bernau sowie richterin grneberg fr recht erkannt revision zivilsenats klgers oberlandesgerichts urteil dresden november kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte brsennotierte aktiengesellschaft grundkapital verteilt aktien jahr ag alleinige aktionrin beklagten aufsichtsrat beklagten bestellte klger vorstand beklagten vortrag klgers veruerte ag oktober consulting ag aktien klger liquidator gesellschaft sommer erwarb oktober ermchtigte amtsgericht ag hauptversammlung einzuberufen beschlussantrgen aufsichtsrat abzuberufen neu whlen grundlage gerichtlichen ermchtigung fand oktober auerordentliche hauptversammlung beklagten statt beschlsse ab neuwahl aufsichtsrats gefasst wurden neu gewhlte aufsichtsrat berief klger selben tag vorstand wichtigem grund ab bestellte herrn neuen vorstand beklagten amtsgericht lehnte eintragung herrn vorstand beschluss januar ab beschlsse mangels form fristgerechter einladung nichtig seien januar lud stand herrn ag vertreten grundlage gerichtlichen ermchtigung oktober erneut auerordentlichen hauptversammlung mrz beschlussantrgen aufsichtsrat abzuberufen neu whlen notarielle protokoll hauptversammlung lautet folgt top abberufung mitglieder aufsichtsrat herr klger wendet abberufung vorsitzende lsst insgesamt abstimmen herr dafr herr dagegen vorsitzende verkndet beschluss mitglieder aufsichtsrats abberufen herr erhebt widerspruch top neuwahlen aufsichtsrat vorsitzende lsst insgesamt abstimmen herr stimmt herr stimmt dagegen top versammlungsleiter stellte fest beteiligten whrend abstimmungen ununterbrochen anwesend smtliche abstimmungen versammlungsleiter bestimmten form erfolgt beschlsse jeweils sofort festgestellt verkndet wurden herr erklrt einspruch beschlsse einlege anschluss neu gewhlte aufsichtsrat berief klger selben tag vorstand wichtigem grund ab bestellte herrn neuen vorstand beklagten notarielle urkunde mrz wurde beurkundenden notar niederschrift april gem beurkg folgender weise berichtigung ergnzt eintritt beschlussfassung erteilt vorsitzende errterung stimmrechtsverhltnisse hinweis abstimmung beiden teilnehmer grundlage beschlusses amtsgerichts oktober brigen zuruf erfolgt bestellung neuen vorstands eingetragen wurde handelsregister klger anfechtungsklage beschlsse hauptversammlung beklagten mrz erhoben landgericht klage abgewiesen berufung klgers berufungsgericht zurckgewiesen dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision klgers nichtigerklrung beschlsse abberufung neuwahl aufsichtsrats weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt bestnden anhaltspunkte dafr klger funktion vorstand beklagten gem nr aktg aktionr klage erhoben klger sei funktion ehemaliger vorstand beklagten organmitglied fr nichtigkeitsklage aktivlegitimiert aufsichtsratsbeschluss mrz vorstand abberufen herr neuer vorstand bestellt worden sei sei organstellung voraussetzung fr nichtigkeitsklage entfallen fr weiterhin statthafte einfache feststellungsklage sei erforderliche feststellungsinteresse klgers weder dargetan ersichtlich beschlsse seien nr aktg nichtig weshalb dahinstehen knne klger aktionr beklagten sei knne offenbleiben protokollierung art abstimmung notar niederschrift mrz vorgaben abs satz aktg genge gem abs satz beurkg april beurkundeten berichtigung sei erfordernis genge getan rechtsgrund fr gewhlte abstimmungsart niederschrift aufgenommen mssen zwingend protokollierenden angaben gem abs satz aktg gehre ergebnis abstimmung sei niederschrift mrz ordnungsgem protokolliert sowohl rechtliche ziffernmige abstimmungsergebnis ordnungsgem wiedergegeben sei einzelnen tagesordnungspunkten sei angegeben wer ja wer nein gestimmt angabe prozentzahlen namen klgers vorstands ag lasse zweifelsfrei erkennen wieviel prozent grundkapitals beiden abstimmenden jeweils vertreten htten weitere angaben feststellungen seien aktiengesellschaft allenfalls zwei aktionren bestehe feststellung zahlenmigen abstimmungsergebnisses erforderlich liege anfechtungsgrund gerichtliche ermchtigung abs aktg oktober sei einladung auerordentlichen hauptversammlung oktober verbraucht worden amtsgericht registergericht eintragung hauptversammlung getroffenen beschlsse wegen formellen mangels abgelehnt beschlsse nichtig seien einladung deshalb aufgrund gerichtlichen ermchtigung wiederholt knnen ag gerichtlichen mchtigung innerhalb angemessenen zeitraums gebrauch gemacht erst beschluss registergerichts januar kenntnis davon erlangt beschlsse hauptversammlung oktober wegen einberufungsfehlers nichtig seien umstnden sei erneute einberufung mrz innerhalb sechs monaten erlass gerichtlichen ermchtigung oktober angemessen folge anfechtungsgrund entgegen abs satz aktg fehlenden angabe bekanntmachung gesetzlichen vorschriften aufsichtsrat zusammensetze drften gem abs satz aktg ber ordnungsgem bekannt gemachte gegenstnde tagesordnung beschlsse gefasst verfahrensversto fehle jedoch fr sachgerechte meinungsbildung aktionre erforderliche relevanz aktionr beklagten sei neben einladenden ag klger amtierender vorstand klger msse daher bekannt gesetzlichen vorschriften aufsichtsrat beklagten zusammensetzte angabe bekanntmachung meinung ber teilnahme hauptversammlung bilden knnen berufungsurteil hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand anfechtungsbefugnis klgers revisionsrechtlich unterstellen anfechtungsklage nr aktg aktienrechtliche nichtigkeitsklage abs satz fall aktg knnen aktionr erhoben bgh urteil mrz ii zr bghz rn berufungsgericht offengelassen klger aktionr beklagten deshalb fr revisionsverfahren unterstellen ii zutreffend berufungsgericht angenommen nichtigkeit hauptversammlungsbeschlsse nr abs satz aktg fhrenden beurkundungsfehler vorliegen berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen notarielle hauptversammlungsprotokoll mrz unrichtig abs satz aktg geforderte angabe art abstimmung enthielt ebenso zutreffend davon ausgegangen notarielle urkunde beurkundenden notar berichtigung april angabe abstimmung zuruf erfolgte ergnzt konnte gesetzlichen anforderungen abs satz aktg erfllt notarielle hauptversammlungsprotokoll mrz erfllt anforderung abs satz aktg angabe art abstimmung enthlt abs satz aktg hauptversammlungsbeschluss notariell aufgenommene niederschrift beurkundet niederschrift art abstimmung anzugeben abs satz aktg art abstimmung sinn abs satz aktg zumindest beschreibung vorgangs verstehen beschluss versammlung zustande gekommen weise mndlich schriftlich handerheben mittels sonstigen bettigung abgestimmt worden rgz daran fehlt notarielle protokoll enthlt feststellung smtliche abstimmungen versammlungsleiter bestimmten form erfolgt form versammlungsleiter fr abstimmungen bestimmt festgehalten entgegen ansicht berufungsgerichts nhere konkretisierung abstimmungsart beklagten aktiengesellschaft sinn zweck abs aktg entbehrlich abstimmung lediglich zwei personen beteiligt art protokollierung abstimmungsergebnisses darauf deutet offen abgestimmt wurde art abstimmung allein offenen abstimmung nher bestimmt offen verschiedener weise abgestimmt zuruf handerheben gesten zweck beurkundung etwaigen spteren meinungsverschiedenheiten ber annahme ablehnung antrags begegnen knnen bgh urteil juli ii zr zip trifft teilnahme zwei personen abstimmung regelmig zwei personen knnen meinungsverschiedenheiten ber abstimmungsverhalten abstimmungsergebnis entstehen notarielle hauptversammlungsprotokoll mrz erfllt jedoch berichtigung niederschrift beurkundenden notars april gem abs satz beurkg anforderungen abs satz aktg danach vorsitzende eintritt beschlussfassung hinweis erteilt abstimmung zuruf erfolgt art abstimmung angegeben hauptversammlungsprotokoll mrz durfte abschluss niederschrift beurkundenden notar berichtigenden zusatz art abstimmung ergnzt aa abs beurkg hauptversammlungsprotokoll wegen unrichtigkeit berichtigt tatsachenurkunden knnen abs beurkg berichtigt notarielle hauptversammlungsprotokoll gem abs satz aktg charakter berichts notars ber wahrnehmungen vgl abs satz nr beurkg bgh urteil februar ii zr bghz rn tatsachenurkunde preu armbrster preu renner beurkg donot aufl beurkg rn staudinger hertel neubearbeitung bgb vorbem beurkg rn beurkg schon aufgrund systematischen stellung verfahrensnorm fr urkundenarten beschrnkt zulssigkeit berichtigung beurkundung willenserklrungen zweck vorschrift herstellung inhaltlich richtiger urkunden winkler beurkg aufl rn beckogk regler beurkg stand mai rn preu armbrster preu renner beurkg donot aufl rn folgt beschrnkung bestimmte urkundenarten notar amts wegen verpflichtet berichtigung vorzunehmen unrichtige urkunden vermieden winkler beurkg aufl rn eylmann vaasen limmer bnoto beurkg aufl beurkg rn bb voraussetzungen abs beurkg erfllt notarielle hauptversammlungsprotokoll mrz notarielle niederschrift april pflichtangabe art abstimmung ergnzt konnte notarielle hauptversammlungsprotokoll mrz unrichtig sinne abs beurkg abs satz aktg ausdrcklich geforderte angabe art abstimmung enthielt gem abs beurkg knnen auslassungen unvollstndigkeiten berichtigt wahrnehmungen notars urkunde aufgenommen worden knnen wege berichtigung offensichtliche unrichtigkeit sinne abs satz beurkg aufgenommen ergnzt winkler beurkg aufl rn heinemann grziwotz heinemann beurkg aufl rn eylmann vaasen limmer bnoto beurkg aufl beurkg rn lerch beurkundungsgesetz dienstordnung richtlinienempfehlungen bnotk aufl beurkg rn beckogk regler beurkg stand mai rn ausweislich hauptversammlungsprotokoll festgehaltenen abstimmungsergebnisse abstimmungen erfolgt notar insbesondere festgestellt smtliche abstimmungen vorsitzenden bestimmten vorstehend aufgefhrten art vorgenommen durchgefhrt worden wahrnehmungen art abstimmung gemacht angaben ber art abstimmungen fehlen zunchst gefertigten hauptversammlungsprotokoll insoweit unvollstndig unrichtig annahme objektiven unrichtigkeit steht entgegen beurkundende notar aufnahme angabe protokoll zunchst rechtsauffassung fr erforderlich gehalten dahinstehen unrichtigkeit notariellen hauptversammlungsprotokolls mrz offensichtliche unrichtigkeit sinne abs satz beurkg unrichtigkeit sinne abs satz beurkg notar konnte hauptversammlungsprotokoll ber wahrgenommene art abstimmung jedenfalls ergnzenden niederschrift april gem abs satz beurkg berichtigen abs beurkg trifft unterscheidung dahin voraussetzungen berichtigungsvermerk richtigstellung zulssig voraussetzungen niederschrift berichtigung erforderlich offensichtliche unrichtigkeiten knnen abs satz beurkg ergnzende niederschrift berichtigt offensichtliche unrichtigkeiten knnen ergnzende niederschrift berichtigt obwohl dafr gem abs satz beurkg nachtragsvermerk gengt abs beurkg schliet richtigstellung offensichtlichen unrichtigkeit berichtigung mittels formstrengeren niederschrift statt nachtragsvermerks vielmehr immer zulssig richtigstellung statt nachvertragsvermerk neue niederschrift vorzunehmen preu armbrster preu renner beurkg donot aufl rn kanzleiter dnotz voraussetzungen abs satz beurkg notarielle niederschrift april erfllt berichtigung konnte zeitpunkt erfolgen dabei mitwirkung versammlungsleiters hauptversammlung anwesenden aktionre bedurfte aa abs beurkg sieht fr berichtigung abschluss niederschrift zeitliche beschrnkung weder fr offensichtliche unrichtigkeiten winkler beurkg aufl rn preu armbrster preu renner beurkg donot aufl rn beckogk regler beurkg stand mai rn staudinger hertel bgb neubearbeitung vorbem beurkg rn fr unrichtigkeiten winkler beurkg aufl rn eylmann vaasen limmer bnoto beurkg aufl beurkg rn preu armbrster preu renner beurkg donot aufl rn beckogk regler beurkg stand mai rn staudinger hertel bgb neubearbeitung vorbem beurkg rn bb korrektur unrichtigen tatsachenbeurkundung abs beurkg aktg eingeschrnkt inhaltliche nderung notariellen niederschrift weiteres zeitpunkt mglich notar errichteten urkunde entuert bgh urteil februar ii zr bghz rn mwn entuerung besteht mglichkeit fr notar offensichtliche unrichtigkeiten nachvertragsvermerk magabe abs satz beurkg richtig stellen hffer koch aktg aufl rn mlbert grokomm aktg aufl rn umstritten jedoch frage notar hauptversammlungsprotokoll entuerung abs satz beurkg ergnzende niederschrift berichtigen grnden rechtssicherheit wegen beweisfunktion urkunde ansicht berichtigung ergnzende niederschrift notars gem abs satz beurkg entuerung hauptversammlungsprotokolls generell fr ausgeschlossen gehalten mnchkommaktg kubis aufl rn liebscher henssler strohn gesr aufl aktg rn heidel terbrack lohr aktg aufl rn grumann gillmann nzg ansicht hlt vorgenannten grnden berichtigung ergnzende niederschrift notars gem abs satz beurkg mitwirkung beteiligten hauptversammlungs teilnehmer fr zulssig mlbert grokomm aktg aufl rn lg kln rnotz hingegen lsst weitere ansicht entuerung berichtigung hauptversammlungsprotokolls ergnzende niederschrift gem abs satz beurkg mitwirkung versammlungsleiters hauptversammlung anwesenden aktionre fr fall nderungen eigenen wahrnehmungen notars beruhen rechtssicherheit rechtsverkehr greres interesse richtigen urkunden daran htten unrichtige urkunden existierten noack zetsche kk aktg aufl rn wicke spindler stilz aktg aufl rn mnchhdbgesr iv hoffmann becking aufl rn ziemons schmidt lutter aktg aufl rn reger brgers krber aktg aufl rn grigoleit herrler aktg rn wachter wachter aktg aufl rn staudinger hertel bgb neubearbeitung vorbem beurkg rn winkler beurkg aufl rn gro zimmermann happ aktienrecht aufl abschn rn butzke hauptversammlung ag aufl rn krieger nzg kanzleiter dnotz zweifelnd hffer koch aktg aufl rn senat schliet zuletzt genannten ansicht notar hauptversammlungsprotokoll zustimmung versammlungsleiters hauptversammlung anwesenden aktionre ergnzende niederschrift ber eigenen wahrnehmungen gem abs satz beurkg berichtigen beurkundung hauptversammlung gem abs satz aktg dient erster linie rechtssicherheit transparenz willensbildung hauptversammlung dokumentieren unklarheiten ber annahme ablehnung antrgen gestellten antrge ii zr bestehen bghz bgh urteil urteil september oktober ii zr bghz rn berichtigungsmglichkeit gem abs satz beurkg entuerung trgt beweisfunktion hauptversammlungsprotokolls bericht notars ber hauptversammlung bezweckten rechtssicherheit rechnung hinblick folgen wirksamkeitsrelevanten mngeln fr beteiligten vertrauensschutz dritter bestandskraft gefasster beschlsse sachgerecht rechtsverkehr greres interesse berichtigten richtigen urkunden unvernderten unrichtigen urkunden zumal notar person ffentlichen glaubens dafr sorgen verantwortung entstandene unrichtige urkunde berichtigt weiterhin rechtsverkehr falschen schein hervorruft vgl winkler beurkg aufl rn mitwirkung hauptversammlungsteilnehmer berichtigung ergnzende niederschrift erforderlich hauptversammlungsprotokoll handelt tatsachenurkunde gem beurkg beurkundung willenserklrungen deren niederschrift beteiligten vorgelesen genehmigt eigenhndig unterschrieben vgl abs satz beurkg notar stellt hauptversammlungsprotokoll selbststndiges zeugnis ber wahrgenommenen tatsachen winkler beurkg aufl rn beurkundung wahrnehmungen hauptversammlung weder versammlungsleiter hauptversammlung anwesenden aktionre hren fr nachtrgliche berichtigung zeugnisses ergnzende niederschrift gelten cc senat offenlassen gilt aktionr zeitpunkt berichtigung hauptversammlungsprotokolls abs satz beurkg bereits dispositionen vertrauen nichtigkeit gefassten beschlsse getroffen klger april dispositionen getroffen protokollierungsmangel dahin gegenstand rechtsstreits klger nichtigkeits anfechtungsklage verfahren erst april erhoben zeitpunkt grundlage mrz fehlerhaft protokollierten beschlsse gefasster beschluss handelsregister eingetragen worden eintragung abberufung klgers vorstand neu gewhlten aufsichtsrat handelsregister erfolgte erst mai ebenfalls rechtsfehlerfrei auffassung berufungsgerichts rechtsgrund fr gewhlte abstimmungsart protokollierungspflichtig noack zetzsche kk aktg aufl rn wicke spindler stilz aktg aufl rn mnchkommaktg kubis aufl rn werner grokomm aktg aufl rn mlbert grokomm aktg aufl rn aktienrechtlichen protokollierungspflichten notars aktg abschlieend geregelt vgl olg dsseldorf zip olg stuttgart nzg wortlaut abs satz aktg lsst entnehmen rechtsgrund abstimmung niederschrift abs satz aktg aufgenommen niederschrift aufzunehmen danach art ergebnis abstimmung hinblick einschneidende rechtsfolge nichtigkeit ausreichend beurkundeten beschlssen nr aktg vorschrift eng wortlaut auszulegen entgegen ansicht revision rechtsgrund notwendiger bestandteil abs satz aktg zwingend vorge schriebenen beurkundung abstimmungsvorgangs ergebnisses abstimmungsvorgang ergebnis abstimmung uere vorgnge knnen kenntnis angabe dahinterstehenden rechtsgrundes festgestellt ergebnis zutreffend auffassung berufungsgerichts beiden angegriffenen beschlsse gem nr aktg nichtig hauptversammlungsprotokoll zahlenmige ergebnis abstimmung jeweils angegeben niederschrift gem abs satz aktg zahlenmige ergebnis abstimmung anzugeben aa abstimmungsergebnis umfasst neben rechtlichen ergebnis beschluss bestimmten inhalt gefasst beschlussantrag abgelehnt zahlenmige ergebnis anzahl ja nein stimmen wicke spindler stilz aktg aufl rn mnchkommaktg kubis aufl rn ziemons schmidt lutter aktg aufl rn mlbert grokomm aktg aufl rn hffer koch aktg aufl rn liebscher henssler strohn gesr aufl rn reger brgers krber aktg aufl rn grigoleit herrler aktg rn wachter wachter aktg aufl rn heidel terbrack lohr aktg aufl rn hlters drinhausen aktg aufl rn leitzen zip noack zetzsche kk aktg aufl rn bb ergebnis abstimmung zahlenmige ergebnis viele stimmen fr viele stimmen beschlussvorschlag abgegeben worden gemeint entsprach bisher rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bgh urteil juli ii zr zip daran einfhrung abs satz aktg gesetz umsetzung aktionrsrechterichtlinie arug juli bgbl gendert wortlaut abs satz aktg allerdings eindeutig ergebnis abstimmung neben zahlenmigen ergebnis feststellung zustandekommens beschlusses bestimmten inhalt ablehnung verstanden folgt zweck beurkundung fr beschluss abgegebenen stimmen festzuhalten beurkundung dient erster linie rechtssicherheit transparenz willensbildung hauptversammlung dokumentieren unklarheiten ber annahme ablehnung antrgen gestellten antrge beteiligten bestehen bgh urteil juli ii zr zip urteil september ii zr bghz urteil oktober ii zr bghz rn abs eingefgten stze aktg fhren vernderten verstndnis inhalts notariellen niederschrift gem abs satz aktg protokollierung gem abs satz aktg feststellung versammlungsleiters ber beschlussfassung vorgelagert brsennotierten gesellschaften umfasst feststellung versammlungsleiters ber beschlussfassung fr beschluss gem abs satz nr aktg zahl fr beschluss abgegebenen stimmen gegenstimmen gegebenenfalls zahl enthaltungen satz sollten einklang vorgaben art aktionrsrechterichtlinie bestimmte detailangaben ausdrcklich bestandteil feststellung ber be schlussfassung regierungsbegrndung arug geht dabei davon handele paramater fr ordnungsgeme beschlussfeststellung ohnehin erforderlich ziel regelung sei steigerung transparenz hinblick abstimmungsergebnis begrndung regierungsentwurfs bt drucks anregung bdi laufe gesetzgebungsverfahrens aufgenommenen satz versammlungsleiter feststellung ber beschlussfassung darauf beschrnken erforderliche mehrheit erreicht erreicht wurde gesellschaften mglichkeit erffnet beschlussfeststellung hauptversammlung abzukrzen verlesung lngerer zahlenkolonnen fr einzelnen beschlusspunkt erhebliche zeit anspruch nehmen knne beschlussempfehlung rechtsausschusses bt drucks mglich aufgrund abs satz nr aktg fr beschlussfeststellung brsennotierter gesellschaften ausdrcklich geforderten angabe zahl fr beschluss abgegebenen stimmen gegenstimmen gegebenenfalls zahl enthaltungen ergebnis abstimmung satz protokollierung rechtlichen ergebnisses verstehen beschlussempfehlung bericht rechtsausschusses fall satz fr erforderlich gehalten bersicht details abstimmungsergebnisse zwingend anlage notariellen niederschrift beschlussempfehlung bericht rechtsausschusses bt drucks beschlussempfehlung rechtsausschusses knnte deshalb schlieen satz ber wortlaut hinaus inhalt protokolls satz abs aktg auswirkt anderenfalls htte hinweises bedurft verstndnis rechtsausschusses detaillierten zahlenmigen angaben ohnehin zahlenmiges abstimmungs ergebnis unverndert protokollinhalt satz zhlen wrden fr verstndnis knnte sprechen aufgrund pflichtinhalts feststellung versammlungsleiters zahlenmige ergebnis protokoll zweimal angegeben satz eingreift noack zetzsche kk aktg aufl rn knnte verzichtsmglichkeit satz leerlaufen vorschrift deregulierende wirkung verlieren trotz entbehrlichen detaillierten beschlussfeststellung protokollierung abstimmungsergebnisses gem abs satz aktg weiterhin angaben ja nein stimmen erfordert mithin aufnahme zahlenkolonnen vgl beschlussempfehlung bericht rechtsausschusses bt drucks senat hlt daran fest einfgung satz abs aktg arug zahlenmige ergebnis abstimmung notarielle niederschrift aufzunehmen vgl leitzen zip ff wicke spindler stilz aktg aufl rn mnchkommaktg kubis aufl rn aa dafr spricht bereits nr aktg nichtigkeitssanktion weiterhin verste protokollierung abs satz aktg abs aktg af beschrnkt verste versammlungsleiters feststellungen satz hingegen nichtigkeitsfolge ausgenommen anfechtbarkeit beschlusses fhren nr aktg unterscheidet somit umfang protokollierung notar umfang feststellungen versammlungsleiter leitzen zip deshalb naheliegend fr abs satz aktg einerseits fr abs satz aktg andererseits gilt ausnahme fehlerhafter feststellungen satz nichtigkeitsfolge nr aktg gesetzesma terialien begrndet anderenfalls fehler versammlungsleiters konkreten feststellungen satz aufnahme feststellungen niederschrift nichtigkeit nr aktg folge htte begrndung regierungsentwurfs bt drucks ersichtlich gesetzgeber aufgrund erkannten gefahr fehlern feststellungen versammlungsleiters satz zugleich vernderung notar protokollierenden angaben satz dahin vornehmen zahlenmige angaben abstimmungsergebnis entgegen bisherigen verstndnis abs aktg af mehr protokoll enthalten mssen bb weiteren spricht wortlaut abs satz aktg beschlussfassung feststellung ber zahl abgegebenen stimmen umfasst abs satz aktg wonach versammlungsleiter feststellung ber beschlussfassung beschrnken dafr satz verschrfung anforderungen versammlungsleiter treffenden feststellungen deren protokollierung begrndet satz ergebnisfeststellung versammlungsleiter zusatzangaben satz bezieht protokollierung ergebnisses notar abs satz aktg schon bisher zhlte ber feststellung rechtlichen beschlussergebnisses hinausgehende feststellung bzw bekanntgabe ergebnisses abstimmung versammlungsleiter zwingenden materiellen voraussetzungen wirksamen beschlussfassung vgl mnchkomm aktg kubis aufl rn mwn leitzen zip cc schlielich regelungsziel aktionrsrechterichtlinie arug steigerung transparenz anhaltspunkt dafr gesetzgeber gleichzeitig protokollierung zahlenmigen ab stimmungsergebnisses liegenden verfahrensstandard vergleich bisher geltenden recht absenken ersichtlich leitzen zip vielmehr zweck protokollierung willensbildung hauptversammlung dokumentieren unklarheiten ber annahme ablehnung antrgen beteiligten entstehen gerade festhalten zahlenmigen ergebnisses verfehlt insbesondere erreichen qualifizierten mehrheit rede steht stimmverbote betracht kommen dd gesetzesmaterialien stehen annahme jedenfalls entgegen zumal bezogen satz zeitliche verzgerung verlesung lngerer zahlenkolonnen abgestellt beschlussempfehlung rechtsausschusses bt drucks hingegen protokollierung protokollierung zahlenmigen abstimmungsergebnisses zahlenkolonnen verzgert fortgang hauptversammlung ee hindert protokollierung notar aufgrund abs satz aktg bekanntgabe zahlenmigen abstimmungsergebnisses versammlungsleiter notwendig notar feststellung abstimmungsergebnis protokoll bekanntgabe versammlungsleiter sttzen eigene wahrnehmungen notars abstimmungsvorgang insoweit erforderlich bgh urteil februar ii zr bghz rn zahlenmige abstimmungsergebnis versammlungsleiter bekannt gegeben gengt entweder versammlungsleiter aufgrund abs aktg dennoch ermittelnde genaue ergebnis abstimmung kenntnis notars gelangt notar kenntnis quellen hauptversammlung erhlt vgl leitzen zip erforderliche zahlenmige ergebnis fr beschlussvorschlge abgegebenen stimmen weder ursprnglichen hauptversammlungsprotokoll ergnzenden niederschrift angegeben feststellung herr dafr herr klger dagegen ergibt feststellbar prozentangaben zahl abstimmung teilnehmenden stimmberechtigten aktien verhltnis abgegebenen ja neinstimmen beziehen protokoll hauptversammlung beklagten mrz prozentangaben enthlt weder entnommen viele stimmen beiden beschlussfassungen berhaupt abgegeben worden zahlenmigen verhltnis fr beschlussvorschlge abgegebenen abgegebenen stimmen stehen brigen angaben hauptversammlungsprotokolls insbesondere niederschrift anlage beigefgten einberufung hauptversammlung ag hinreichender sicherheit entneh men ergibt lediglich gesamtzahl teilnahme stimmberechtigten aktien stck betrgt grundkapital inhaber lautende stckaktien eingeteilt je stimme gewhrt prozentangabe zusammenhang gesamtzahl aktien lsst zahl ja neinstimmen entnehmen feststeht aktie beklagten stimme zhlt beklagte satzung nr mglichkeit gebrauch gemacht stimmrecht erst vollstndigen einzahlung einlage abs satz aktg schon leistung gesetzlichen mindesteinlage beginnen lassen abs satz aktg voraussetzung gewhrt gesetzliche mindesteinlage nennbetrages abs aktg stimme bildet einheit stimmrecht aktien berechnen abs satz aktg voll eingezahlte aktie htte mithin klger vierfache stimmrecht aktie ag vermittelt zeitpunkt hauptver sammlung gesetzliche mindestzahlung geleistet worden beurkundungsfehler fhren jedoch nichtigkeit beiden beschlsse aa beurkundung angabe rechnerischen abstimmungsergebnisses fhrt rechtsprechung senats grundstzlich allerdings mglichen ausnahme einfachen verhltnissen denen zahl abgegebenen stimmen einfaches nachrechnen ergibt nichtigkeit hauptversammlungsbeschlusses gem nr aktg umstnden zweifel annahme beschlussvorschlags bestehen notarielle protokollierung zweifelsfreie dokumentation willensbildung hauptversammlung gewhrleisten liegt interesse gesellschaft knftigen aktionre glubiger ordnungsgemer streitigkeiten ausschlieender weise geschieht rechtserheblichen tatschlichen vorgnge beschlussfassung hauptversammlung aktiengesellschaft magabe abs aktg unabhngig davon protokollieren angesichts konkreten kapital abstimmungsverhltnisse sicherung richtigkeit abschlieend festgestellten ergebnisses beschlussfassung jeweils erforderlich beurkundungspflicht ausgang abstimmung einzelfall abhngen abschwchung beurkundungserfordernisses verletzung geknpften gesetzlichen sanktion billigkeitsgrnden stnde widerspruch wahrung erfordernisses rechtssicherheit bgh urteil juli ii zr zip bb rechtsprechung hlt senat uneingeschrnkt fest angaben niederschrift zahlenmige abstimmungsergebnis einfachen verhltnissen errechnen lsst danach zweifel ber ablehnung annahme antrags ordnungsmigkeit beschlussfassung verbleiben beurkundung verfolgte zweck willensbildung gesellschaft zweifelsfrei streitausschlieender weise dokumentieren vgl bgh urteil juli ii zr zip urteil september ii zr bghz urteil oktober ii zr bghz rn trotz mngel niederschrift erreicht fall zweck vorschrift ausgerichteten auslegung gerechtfertigt gesetzlichen nichtigkeitsfolge nr aktg abzusehen wegen eindeutigkeit ergebnisses niederschrift nachvollziehbar festgehalten wre bloer formalismus trotz zweckerreichung strengen nichtigkeitsfolge festzuhalten abschwchung beurkundungserfordernisses fhrt bercksichtigung zweckerreichung beurkundungspflicht eingeschrnkt rechtsfolgen fehlerhaften beurkundung beschrnkt beurkundungszweck erreicht worden rechtssicherheit davon berhrt cc zweifel annahme beschlussvorschlge vorliegenden fall trotz unrichtigen protokollierung abstimmungsergebnisse ausgeschlossen aufgrund angaben niederschrift lsst zahlenmige abstimmungsergebnis exakt dennoch eindeutigen ergebnis errechnen beziehen prozentangaben ergebnis abstimmung entsprechend teilnehmenden stimmrechten zahl stimmberechtigten aktien ergibt aktien ag hauptversammlungsprotokoll fr beschlussvorschlge gestimmt einfachem stimmrecht aktien mehrheit unterstellt aktien klgers allesamt vierfaches stimmrecht besaen ja stimmen nein stimmen abs satz aktg aktien ag vierfaches stimmrecht abstimmungsverhltnis ja stimmen nein stimmen ebenfalls eindeutig ebenso jeweils teilweisen anteilen mehrfachstimmrechten beziehen protokollierten prozentangaben hingegen verhltnis abgegebenen jaund nein stimmen wurden beiden beschlsse mehrheit ja stimmen nein stimmen gefasst fllen somit einfache mehrheit abgegebenen stimmen fr annahme beschlussvorlagen vorgelegen hinzu kommt beklagte zwei aktionre abstimmung beteiligt namentlich abstimmungsverhalten aufgefhrt verhltnisse insoweit bersichtlich grere mehrheit weitere erfordernisse fr beschlussfassung bestimmt rechnerische abstimmungsergebnis eindeutig bestehen weiteren zweifel ordnungsmigkeit beschlussfassung iii liegt nichtigkeit hauptversammlungsbeschlsse nr abs satz abs satz aktg fhrende einberufung berechtigte person geltendmachung einladungsmangels klger gem abs aktg ausgeschlossen vollversammlung sinne vorschrift lag erfordert smtliche aktionre anwesend einvernehmen anwesenden abhaltung hauptversammlung zwecke beschlussfassung vgl bgh urteil april ii zr zip rn mwn gesellschafterversammlung gmbh einvernehmen klgers durchfhrung versammlung festgestellt berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen ag grundlage gerichtlichen ermchtigung amtsgerichts oktober auerordentliche hauptversammlung mrz einberufen durfte hauptversammlung oktober gefassten beschlsse bereits aufgrund formellen einberufungsmangels nichtig entgegen annahme revision gerichtliche ermchtigung einladung hauptversammlung verbraucht gerichtliche ermchtigung grundstzlich erst erschpft hauptverhandlung gesetzes satzungsgem einberufen durchgefhrt worden folgt zweck ermchtigung abs aktg gewhrleistet aktionren deren anteile zusammen zwanzigsten teil grundkapitals erreichen mehrheitsaktionrin einziger weiterer aktionrin neben klger hauptversammlung zusammentritt angelegenheiten befasst deren behandlung aktionre wnschen verlangen erst erfllt hauptversammlung beantragten ermchtigung zugrunde liegenden beschlussgegenstnden befasst bgh urteil juni ii zr bghz rn befassung beschlussgegenstnden schon formalen mngeln scheitert setzt voraus hauptversammlung entsprechend ermchtigungsverlangen gesetzes satzungsgem einberufen durchgefhrt senat grund bereits entschieden verfahren ermchtigung aktionrsminderheit einberufung hauptversammlung ergnzung tagesordnung gem abs aktg erst erledigt hauptversammlung entsprechend verlangen gesetzes satzungsgem einberufen durchgefhrt worden bgh beschluss mai ii zb zip rn ermchtigung verbraucht ermchtigte mehrheitsaktionrin fehlerhafte einberufung ersten versammlung verantworten ermchtigung kommt vollstndigen berwlzung logistischen vorbereitungen hauptversammlung ermchtigten aktionre butzke grokomm aktg aufl rn mnchkommaktg kubis aufl rn organisation hauptversammlung insbesondere formaler hinsicht komplexer fehleranflliger vorgang ermchtigten aktionre bergegangenen organisationslast erwachsenden risiken drfen lasten gehen voraussetzung ermchtigung normalerweise fr einladung hauptversammlung zustndige vertraute vorstand unrecht berechtigten verlangen aktionre nachgekommen wre fall bloer formalismus aktionre erneut inhaltlich identische ermchtigung beantragen mssten weitere formalen einberufungsmngeln leidende hauptversammlung tagesordnungspunkten einberufen durchfhren knnen feststellungen berufungsgerichts klger vorstand beklagten weiterhin bereit hauptversammlung einzuberufen weshalb voraussetzungen erlass gerichtlichen ermchtigung gerechtfertigt unverndert vorlagen entgegen ansicht revision gerichtliche ermchtigung oktober erloschen hauptversammlung erst mrz stattgefunden revision zuzugeben gerichtliche ermchtigung einberufung hauptversammlung zeitlich unbegrenzt gelten berufungsgericht bercksichtigung umstnde einzelfalls revisionsrechtlich unbedenklich davon ausgegangen ag gerichtlichen ermchtigung bekanntma chung januar innerhalb angemessenen zeitraums gebrauch gemacht klgerin erst beschluss amtsgerichts registergericht januar kenntnis davon erlangt beschlsse ersten auerordentlichen hauptversammlung oktober nichtig unmittelbar danach erneut auerordentliche hauptversammlung einberufen iv berufungsgericht zutreffend angenommen wahlbeschluss wegen fehlenden angabe bekanntmachung gesetzlichen vorschriften aufsichtsrat zusammensetzt fr nichtig erklren abs aktg steht wahl aufsichtsratsmitgliedern tagesordnung bekanntmachung gem abs satz aktg anzugeben gesetzlichen vorschriften zusammensetzt hauptversammlung wahlvorschlge gebunden angaben mssen einberufung entsprechenden tagesordnungspunkt bekannt gemacht zustzlichen bekanntmachungspflichten aktionren beachten gerichtlichen ermchtigung gem abs aktg gebrauch rieckers spindler stilz aktg aufl rn mnchkommaktg kubis aufl rn gem abs satz aktg erforderliche information gesetzlichen vorschriften aufsichtsrat beklagten zusammensetzt bekanntmachung einladenden ag enthalten fehlen angaben fhrt gesetzesversto regelmig anfechtungsklage nichtigerklrung wahlbeschlusses rechtsprechung senats fr nichtigerklrung gesetzes satzungsversto abs aktg relevanz verfahrensverstoes fr mitgliedschafts bzw mitwirkungsrecht objektiv urteilenden aktionrs magebend insbesondere abstimmung unterlegenen minderheitsaktionrs sinne beschluss anhaftenden legitimationsdefizits wertenden schutzzweck verletzten norm orientierten betrachtung rechtsfolge anfechtbarkeit gem abs aktg rechtfertigt bgh urteil oktober ii zr bghz urteil september ii zr bghz urteil november ii zr bghz urteil november ii zr bghz vgl rechtsfhigen verein urteil juli ii zr zip rn anfechtbarkeit danach ausgeschlossen verfahrensversto fr sachgerechte meinungsbildung objektiv urteilenden aktionrs erforderliche relevanz fehlt relevanz bekanntmachungsmngeln abs satz aktg regelmig bejahen vorschrift drfen ber gegenstnde tagesordnung ordnungsgem bekannt gemacht worden beschlsse gefasst regelung liegt gesetzliche wertung zugrunde bekanntmachungsmngel fr teilhaberecht aktionrs grundstzlich bedeutung bgh urteil september ii zr bghz urteil november ii zr bghz urteil november ii zr bghz gilt insbesondere fr erweiterten bekanntmachungspflichten abs satz aktg sollen aktionr entscheidungshilfe frage dienen teilnahme hauptversammlung tagesordnungspunkt aufsichtsratswahlen sinnvoll begrrege kropff mnchkommaktg kubis aufl rn zusammensetzung hinreichend bekannt aktionr gewichtung stimme richtig einschtzen berufungsgericht jedoch rechtsfehlerfrei angenommen handelt vorliegend atypischen sonderfall klger verwehrt bekanntmachungsmangel sttzen versto abs satz aktg ausnahmsweise fr teilnahme abstimmungsverhalten klgers beschlussfassung hauptversammlung ber neuwahl aufsichtsrats bedeutung klger konnte entsprechende angabe gesetzlichen vorschriften wahl aufsichtsrates bekanntmachung aktionrin meinung darber bilden hauptversammlung beschlussfassung ber neuwahl aufsichtsrats teilzunehmen fernzubleiben klger konnte bekannt gesetzlichen vorschriften aufgrund kontinuittsprinzips gem abs aktg abs af aktg fr neuwahl galten seitherige aufsichtsrat beklagten zusammensetzte beklagten handelt gesellschaft neben klger einladenden mehrheitsaktionrin besteht klger zugleich amtierende vorstand beklagten konnte deshalb geschftsunterlagen beklagten zugreifen beklagte mehr werbend ttig verfgte ber personal jedenfalls fr besetzung aufsichtsrats mitbestimmungsvorschriften erheblicher zahl anhaltspunkt dafr bestand neuwahl aufsichtsrates bisher irgendeiner form nunmehr mitbestimmungsvorschriften unterlag all klger vorstand beklagten bekannt hinzu kommt vorstand gerichtlichen ermchtigung darber entscheiden verlangen einberufung hauptversammlung neuwahl aufsichtsrats nachkommen anlass nachprfen aufsichtsrat besetzen drescher wstmann bernau sunder grneberg vorinstanzen lg leipzig entscheidung hko olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil zr verkndet mrz fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stirnlampen uwg abs nr abs satz abs satz abs nr mitbewerber verletzungsunterlassungsanspruch erfolg geltend entsprechende unternehmerische ttigkeit zeitpunkt verletzungshandlung bereits aufgenommen zeitpunkt letzten verhandlung aufgegeben fortfhrung bgh urteil juli zr grur wrp funny paper unterlassungsanspruch verletzungsunterlassungsanspruch gem abs satz uwg vorbeugender unterlassungsanspruch gem abs satz uwg betracht kommt bestimmt frage streitgegenstand zwei verschiedene streitgegenstnde handelt allgemeinen regeln kommt daher einheitlichen klageantrag darauf einheitlichen sachverhalt mehrere anspruch mglicherweise rechtfertigende lebenssachverhalte handelt fr vorbeugenden unterlassungsanspruch erforderliche erstbegehungsgefahr liegt regelmig wettbewerber bislang wettbewerbswidriger weise betriebenen handel hinweis beendigung geschftsbeziehung bisherigen lieferanten sowie darauf ausgesetzt neuen produkten arbeite mitteilung einleitung gerichtlicher manahmen nahezu eineinhalb jahre vergangen wettbewerber markt aufgetreten auen erkennbare vorbereitungshandlungen dafr getroffen bgh versumnisurteil mrz zr olg frankfurt main lg frankfurt main ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert prof dr koch dr lffler richterin dr schwonke fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juli aufgehoben soweit nachteil beklagten erkannt worden berufung beklagten urteil kammer fr handelssachen landgerichts frankfurt main oktober abgendert klage insgesamt abgewiesen klgerin trgt kosten rechtsstreits urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand klgerin gesellschaft brgerlichen rechts betreibt onlineshop ber seit oktober stirnlampen preis vertrieb oktober stellte beim aufruf homepage beklagten fest ber internet betriebenen handel stirnlampen preis hinweis september wegen beendigung geschftsbeziehung bisherigen lieferanten ausgesetzt neuen produkten arbeitete deren entwicklung zeit anspruch nehmen wrde zudem enthielt homepage belehrung ber gesetzliche rckgaberecht kunden haftungsbeschrnkungen allgemeinen geschftsbedingungen beklagten klgerin beklagten mrz erhobenen klage unterlassung verwendung belehrung klausel ber haftungsbeschrnkung sowie erstattung abmahnkosten anspruch genommen landgericht beklagten abweisung weitergehenden unterlassungsantrags verurteilt unterlassen geschftlichen verkehr verbrauchern fernabsatz stirnlampen internet rechtlich unzutreffender weise ber gesetzliche rckgaberecht gem abs satz bgb belehren rahmen rckgabebelehrung gesetzliche bestimmungen verwiesen mehr kraft inhalt beklagten angegeben geschieht anlage beigefgten screenshot rckgabebelehrung oktober allgemeinen geschftsbedingungen verbrauchern vereinbaren fr verkauf sachen haftungsbeschrnkungen gelten sofern versto vertragswesentliche pflichten vorliegt verstndlich erlutern worum pflichten handelt darber hinaus landgericht beklagten zahlung vorgerichtlichen anwaltskosten hhe verurteilt berufungsverfahren klgerin rechtsstreit hinsichtlich geltend gemachten unterlassungsantrags hinblick darauf fr erledigt erklrt mittlerweile mehr stirnlampen handelte beklagte erledigungserklrung angeschlossen berufungsgericht zahlungsanspruch klgerin hhe begrndet angesehen berufung beklagten brigen magabe zurckgewiesen hinsichtlich unterlassungsanspruchs erledigung rechtsstreits hauptsache festgestellt olg frankfurt main grur wrp berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag abweisung klage ordnungsgem geladene klgerin termin mndlichen verhandlung revisionsgericht vertreten beklagte beantragt ber rechtsmittel versumnisurteil entscheiden entscheidungsgrnde berufungsgericht berufung beklagten verurteilung zahlung eingeschrnkt hinsichtlich unterlassungsanspruchs festgestellt rechtsstreit hauptsache erledigt begrndung ausgefhrt klgerin htten eintritt rechtshngigkeit geltend gemachten unterlassungsansprche abs nr nr uwg fassung bestimmungen zeit dezember dezember gegolten weiteren uwg verbindung abs satz abs satz bgb zugestanden klgerin sei mitbewerberin befugt beklagten unterlassungsansprche wegen rede stehenden wettbewerbsverste geltend annahme fr aktivlegitimation erforderlichen konkreten wettbewerbsverhltnisses stehe entgegen klgerin september wiederholungsgefahr begrndende verletzungshandlung beklagten geendet mitbewerberin sei unterlassungsanspruch sei unterbindung bestimmten verhaltens zukunft gerichtet fr aktivlegitimation unterlassungsglubigers reiche daher zeitpunkt knftig drohenden verletzungshandlung konkreten wettbewerbsverhltnis unterlassungsschuldner stehe sei fall ii ber revision antragsgem versumnisurteil entscheiden klgerin mndlichen revisionsverhandlung trotz ordnungsgemer ladung anwaltlich vertreten inhaltlich beruht urteil jedoch sumnis klgerin sachprfung st rspr vgl bgh versumnisurteil mrz zr transpr rn versr mwn iii berufungsgericht vorgenommene beurteilung gerichtete revision beklagten begrndet fhrt abweisung klage umfang berufungsgericht begrndet angesehen berufungsgericht vorgenommene beurteilung streitsache hlt rechtlichen nachprfung entscheidenden punkt stand berufungsgericht unrecht angenommen klgerin hinsichtlich geltend gemachten verste beklagten september beendeten angebot stirnlampen anspruchsbefugt rechtsstreit deshalb hinsicht hauptsache einstellung vertriebs stirnlampen klgerin verlauf berufungsverfahrens erledigt iii grund klgerin zahlungsantrag geltend gemachte anspruch ersatz abmahnkosten ebenfalls begrndet iii danach dahinstehen revision weiterhin rgt parteien schon deshalb fr klage geltend gemachten ansprche erforderlichen konkreten wettbewerbsverhltnis gefehlt beiderseits angebotenen lampen wegen unterschiedlichen bauart unterschiedlichen verwendungszwecks unterschiedlichen preise untereinander austauschbar erklrung klgerin hinsichtlich unterlassungsantrags rechtsstreit hauptsache erledigt stellte beklagte erklrung angeschlossen nr zpo privilegierte klagenderung ziel dar festzustellen hauptsache nachtrglich erledigt vgl bgh urteil juni zr grur wrp widerruf erledigungserklrung antrag wre begrndet klgerin erhobene unterlassungsklage zunchst zulssig begrndet wre nachfolgend eingetretenes ereignis entweder unzulssig unbegrndet geworden wre st rspr vgl bgh urteil november viii zr bghz rn mwn klgerin standen wiederholungsgefahr gesttzten unterlassungsansprche klgerin whrend verletzungshandlungen mitbewerberin beklagten sinne abs nr abs nr uwg parteien bestand mageblichen zeitraum konkretes wettbewerbsverhltnis iii unterlassungsanspruch abs satz uwg wegen erstbegehungsgefahr bestand ebenfalls iii berufungsgericht davon ausgegangen wiederholungsgefahr begrndenden verletzungshandlungen september andauerten zeitpunkt lieferbereitschaft beklagten bestanden nachfolgende verletzungshandlungen verwendung beanstandeten belehrung klausel ber haftungsbeschrn kungen beim fernabsatz stirnlampen internet bestanden berufungsgericht festgestellt nimmt revision fr gnstig rechtsfehler insoweit ersichtlich berufungsgericht davon ausgegangen aufgrund september andauernden verletzungshandlungen begrndete wiederholungsgefahr oktober fortbestand klgerin handel stirnlampen aufnahm ansicht berufungsgerichts reicht hinblick darauf unterlassungsanspruch unterbindung zuknftigen verhaltens gerichtet fr aktivlegitimation unterlassungsglubigers zeitpunkt drohenden verletzungshandlung konkreten wettbewerbsverhltnis unterlassungsschuldner steht zugestimmt aa senat geltung abs nr gesetzes unlauteren wettbewerb fassung juli gegolten entschieden mitbewerber verletzungsunterlassungsanspruch erfolg geltend entsprechende unternehmerische ttigkeit zeitpunkt verletzungshandlung bereits aufgenommen zeitpunkt letzten verhandlung aufgegeben bgh urteil juli zr grur wrp funny paper rechtsprechung anwendung seit juli geltenden abs nr uwg festzuhalten vgl khler feddersen khler bornkamm uwg aufl rn grokomm uwg paal aufl rn mnchkomm uwg ottoflling aufl rn fezer bscher uwg aufl rn teplitzky kessen wettbewerbsrechtliche ansprche verfahren aufl kap rn ahrens jestaedt wettbewerbsprozess aufl kap rn klagende mitbewerber wettbewerbsrechtlichen teressen verletzt fall zeitpunkt verletzungshandlung mitbewerber bb entscheidung bedarf streitfall frage inwieweit mitbewerber sinne abs nr abs nr uwg unternehmer potentieller mitbewerber gerade anschickt bestimmten markt ttig vgl khler khler bornkamm aao rn khler feddersen khler bornkamm aao rn berufungsgericht getroffenen feststellungen davon streitfall ausgegangen cc fr klgerin gnstigere beurteilung sache lsst entgegen ansicht berufungsgerichts erwgung begrnden whrend zeit whrend begangene verletzungshandlung begrndete wiederholungsgefahr fortbestehe neu hinzugetretener mitbewerber schtzenswertes interesse daran weitere kerngleiche verletzungshandlungen unterbinden steht entgegen verletzungsunterlassungsanspruch gem abs satz fall uwg allein gefahr weiterer wettbewerbsverste begangenen wettbewerbsversto anknpft gefahr begrndet fortbestehen verletzungshandlung begrndeten wiederholungsgefahr stellt voraussetzungen dar denen verletzungsunterlassungsanspruch besteht fehlen gefahr steht daher entsprechenden anspruch zwingend entgegen vorliegen allein rechtfertigt anspruch gleichbehandlung nachtrglich hinzugekommenen mitbewerbers bereits zeit verletzungshandlung ttig gewesenen mitbewerbern schon deshalb geboten neu hinzugekommene mitbewerber unzulssige verhalten wettbewerbers wettbewerbsrechtlichen interessen verletzt worden revision beklagten deshalb zurckzuweisen hinsichtlich rede stehenden wettbewerbswidrigen verhaltensweisen erstbegehungsgefahr sinne abs satz uwg bestanden berufungsgericht getroffene entscheidung daher zpo ergebnis richtig darstellt aa unterlassungsanspruch verletzungsunterlassungsanspruch gem abs satz uwg vorbeugender unterlassungsanspruch abs satz uwg betracht kommt bestimmt frage streitgegenstand zwei verschiedene streitgegenstnde handelt allgemeinen regeln streitfall unterlassungsantrag entnehmen verletzungsunterlassungsanspruch vorbeugenden unterlassungsanspruch handelt kommt klagegrund heit darauf einheitlichen sachverhalt mehrere anspruch mglicherweise rechtfertigende lebenssachverhalte handelt bgh urteil september zr grur rn wrp amplidect ampliteq streitfall liegt einheitlicher lebenssachverhalt besteht lieferung stirnlampen internet aufgrund beanstandeten klauseln homepage beklagten bb erstbegehungsgefahr gesttzter vorbeugender unterlassungsanspruch setzt voraus ernsthafte greifbare tatschliche anhaltspunkte fr naher zukunft konkret drohende rechtsverletzung bestehen st rspr vgl bgh urteil juni zr bghz rn geschftsfhrerhaftung urteil oktober zr grur rn wrp keksstangen urteil november zr grur rn wrp videospiel konsolen ii urteil mrz zr grur rn wrp green it dabei erstbe gehungsgefahr konkrete verletzungshandlung beziehen erstbegehungsgefahr begrndenden umstnde mssen drohende verletzungshandlung konkret abzeichnen fr tatbestandsmerkmale zuverlssig beurteilen lsst verwirklicht bgh grur rn keksstangen mwn cc anhaltspunkte lagen streitfall weder zeitpunkt klageerhebung mrz nachfolgend whrend zeitraums whrend klgerin stirnlampen vertrieben befanden seinerzeit belehrung ber rckgaberecht kunden allgemeinen geschftsbedingungen haftungsregelung homepage beklagten bercksichtigen beklagte mitteilung september darauf hingewiesen handel stirnlampen hinblick beendigung geschftsbeziehung bisherigen lieferanten ausgesetzt neuen produkten arbeite deren entwicklung zeit anspruch nehmen weiterhin rechnung stellen mitteilung erhebung vorliegenden klage nahezu eineinhalb jahre vergangen beklagte markt stirnlampen aufgetreten auen erkennbare vorbereitungshandlungen dafr getroffen danach angenommen zeitpunkt erhebung vorliegenden klage nachfolgend zeitpunkt klgerin ihrerseits handel stirnlampen eingestellt ernsthafte greifbare tatschliche anhaltspunkte fr naher zukunft konkret drohende rechtsverletzungen bestanden klgerin abmahnung geltend gemachte unterlassungsanspruch zustand abmahnung unberechtigt begrndete anspruch erstattung abmahnkosten abs satz uwg iv revision angefochtene urteil danach umfang berufungsgericht nachteil beklagten erkannt bestand insoweit aufzuheben sache endentscheidung reif klage abnderung urteils landgerichts insgesamt abzuweisen abs zpo kostenentscheidung beruht abs zpo entscheidung hinsichtlich vorlufigen vollstreckbarkeit nr zpo rechtsbehelfsbelehrung versumnisurteil steht sumigen partei einspruch beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt binnen notfrist zwei wochen ab zustellung versumnisurteils bundesgerichtshof karlsruhe einreichung einspruchsschrift einzulegen bscher schaffert lffler koch schwonke vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen gegenvorstellung nebenklgerin senatsbeschluss mai zurckgewiesen grnde nebenklgerin wendet senatsbeschluss mai antrag bewilligung prozesskostenhilfe hinzuziehung rechtsanwalts fr revisionsinstanz abgelehnt worden beschluss gleichen tag senat revision angeklagten urteil landgerichts amberg oktober abs stpo verworfen nebenklgerin macht geltend sei nachvollziehbar warum antrag abgelehnt worden sei gelegenheit gegeben worden wre nachfragen aktuellen persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen beantworten diesbezglich nehme darlegungen ersten instanz bezug gendert sei deswegen nunmehr prozesskostenhilfe bewilligen gegenvorstellung gibt senat veranlassung nderung entscheidung einklang stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs steht prozesskostenhilfe fr rechtszug gesondert gewhren abs satz stpo abs satz zpo erfordert instanz erneut prfung deshalb darlegung wirtschaftlichen verhltnisse antragstellers insoweit grundstzlich vorgeschriebenen vordrucks abs zpo bedienen besonderen fllen bezugnahme frheren instanz abgegebene erklrung ausreichen vgl bgh beschluss mrz iv zb njw bezugnahme nebenklgerin unterlassen allein antrag gewhrung prozesskostenhilfe lst verpflichtung senats wirtschaftlichen verhltnisse ermitteln erfordernis darlegung ergibt gesetz hinweises senats sachlage zuwartens abschlieenden entscheidung senat bedurfte prozesskostenhilfe ber zeitpunkt hinaus rckwirkend bewilligt erstmals vollstndiges genehmigungsfhiges gesuch gericht vorliegt vgl bgh beschlsse dezember vii zr njw september iv zr njw bgh beschluss mrz str brigen kam schon allein deswegen gewhrung prozesskostenhilfe betracht anwaltliche vertretung hinblick angeklagten eingelegte abs stpo unbegrndete revision erforderlich abs satz stpo darf prozesskostenhilfe vorliegen wirtschaftlichen voraussetzungen gewhrt verletzte interessen ausreichend wahrnehmen zuzumuten bghr stpo abs prozesskostenhilfe mwn voraussetzungen liegt raum rothfu cirener jger mosbacher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr februar rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter galke richter zoll richterin diederichsen richter pauge richterin pentz beschlossen anhrungsrge klgers dezember senatsurteil november zurckgewiesen kosten rgeverfahrens klger tragen grnde zulssige anhrungsrge sache erfolg urteil senats november verletzt anspruch klgers rechtliches gehr art abs gg anhrungsrge angefhrte nachtrgliche stellungnahme roger willemsen emailschreiben november besttigt gerade auffassung senats beklagten verffentlichte uerung sei dahin verstehen behauptet klger vorgegeben ernst jnger interviewt uerung roger willemsen vielmehr journalistische gesamtverantwortung gezielt klger chefredakteur focus inne gehabt senat auffassung klgers folgt begrndet verletzung anspruchs rechtliches gehr galke zoll pauge diederichsen pentz vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen dezember rechtsfolgenausspruch dahin gendert freiheitsstrafe fr gefhrliche krperverletzung zwei jahre zehn monate herabgesetzt angeklagte einbeziehung strafe urteil amtsgerichts gelsenkirchen november gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren elf monaten verurteilt gehende revision verworfen angeklagte trgt kosten rechtsmittels grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung einbeziehung geldstrafen urteil amtsgerichts gelsenkirchen november strafbefehl amtsgerichts essen juni gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zwei monaten verurteilt strafbefehl amtsgerichts essen ange ordnete sperrfrist aufrechterhalten hiergegen richtet rge verletzung materiellen rechts sowie verfahrensbeschwerde gesttzte revision angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo gesamtstrafenausspruch angefochtenen urteils begegnet insoweit durchgreifenden rechtlichen bedenken strafkammer beiden einzelstrafen strafbefehl amtsgerichts essen juni auflsung dortigen gesamtgeldstrafe abs stgb gebildete nachtrgliche gesamtstrafe einbezogen landgericht neu abgeurteilte gefhrliche krperverletzung beging angeklagte mrz mithin jeweils erledigten ahndungen urteil amtsgerichts gelsenkirchen november strafbefehl amtsgerichts essen juni strafbefehl amtsgerichts essen juni zugrundeliegenden taten angeklagten mai zeitlich hinsichtlich urteils amtsgerichts gelsenkirchen april ergangenen berufungsentscheidung verbt wurden beiden verurteilungen untereinander gesamtstrafenfhig neu abgeurteilte tat zeitlich mehreren unerledigten verurteilungen begangen worden untereinander gesamtstrafe zurckgefhrt knnen nachtrgliche gesamtstrafenbildung abs stgb strafen zeitlich ersten verurteilung mglich st rspr vgl bgh beschluss dezember str bghst rissing van saan lk stgb aufl rn landgericht htte daher lediglich geldstrafe tagesstzen urteil amtsgerichts gelsenkirchen nachtrgliche gesamtstrafe bilden drfen festsetzung neu bildenden gesamtstrafe senat entsprechender anwendung abs stpo vornehmen alleiniger revision angeklagten beachtende verfahrensrechtliche verbot reformatio peius abs satz stpo falle fehlerhaften nachtrglichen gesamtstrafenbildung folge angeklagten fehlerhafte anwendung stgb erlangter vorteil mehr genommen darf st rspr vgl bgh beschlsse juni str strafo februar str bghst urteil november str bghst freiheitsstrafe geldstrafe gebildete gesamtstrafe bestand nunmehr beide strafarten nebeneinander erkannt darf summe freiheitsstrafe tagesstzen geldstrafe frhere gesamtfreiheitsstrafe bersteigen vgl bgh beschluss mai str bghr stpo abs nachteil mwn gesamtgeldstrafe tagesstzen strafbefehl amtsgerichts essen juni gesondert bestehen bleibt darf neue gesamtstrafe zwei jahre elf monate bersteigen verbot schlechterstellung vorgegebene strafe senat entsprechender anwendung abs stpo erkennen jedwede benachteiligung angeklagten auszuschlieen ermigt entsprechend antrag generalbundesanwalts zugleich einzelstrafe fr gefhrliche krperverletzung zwei jahre zehn monate geringfgige teilerfolg rechtsmittels rechtfertigt angeklagten teilweise revision veranlassten kosten auslagen freizustellen abs stpo sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet juni brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja busverkehr altmarkkreis gwb austauschvertrag ber erbringung busverkehrsleistungen subunternehmer genehmigungsinhabers wettbewerbsbeschrnkung bezweckt richtet regelmig absichten vertragsparteien danach getroffenen vereinbarungen unabhngig konkreten auswirkungen art objektiv geeignet wettbewerb betroffenen markt beeintrchtigen bgh urteil juni kzr olg naumburg lg stendal ecli de bgh ukzr kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar prsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter prof dr meier beck dr raum sowie richter sunder dr deichfu fr recht erkannt revision klgerin urteil kartellsenats oberlandesgerichts naumburg januar kostenpunkt insoweit aufgehoben widerklage stattgegeben worden umfang aufhebung berufung beklagten berufungsantrag teilgrundvorbehalts teilendurteil landgerichts stendal april zurckgewiesen beklagte trgt kosten revisionsverfahrens sache verhandlung entscheidung ber weiteren widerklageantrag berufungsantrag sowie ber kosten berufungsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten revisionsverfahren ber fortdauer geschlossenen verkehrsleistungsbertragungsvertrags beklagte gmbh genehmigungsinhaberin fr linien schlerverkehre altmarkkreis salzwedel landkreis alleiniger gesellschafter beklagte erbringt verkehrsleistungen berwiegend eigenen mitteln brigen nachunternehmer klgerin privates busunternehmen mitte genehmigungsinhaberin betriebsfhrerin teilgebieten heutigen altmarkkreises salzwedel kreisreform selbstndigkeit verloren seit juli nachunternehmerin jeweiligen inhaberinnen verkehrsgenehmigungen neuen landkreises ttig seit nachunternehmerin beklagten fahrplanbereich kltze mieste gardelegen november schloss klgerin rechtsvorgngerin beklagten verkehrsleistungsbertragungsvertrag abs regelte vertragsdauer laufzeit auftraggeberin gehaltenen konzessionen richtet fr dauer folgegenehmigungen automatisch verlngert neben recht auerordentlichen kndigung wichtigem grund sah vertrag kndigungsrecht auftraggeberin lediglich fall erlschens genehmigung nr buchst pbefg verhandlungen ber ausgestaltung weiteren zusammenarbeit schlossen parteien september verkehrsleistungsbertragungsvertrag folgenden vl nachunternehmerverhltnis modifizierten bedingungen weiterfhrten vertrag sieht befrderungsvertrge jeweiligen fahrgast beklagten zustande kommen nr nr vl enthlt folgende bestimmungen vertrag tritt kraft vertragsdauer richtet laufzeit auftraggeber gehaltenen konzessionen verlngert automatisch fr dauer folgegenehmigungen whrend vertragsdauer ordentliche kndigung beiderseits ausgeschlossen beide parteien berechtigt vertrag wichtigem grund entsprechend bgb fristlos kndigen insbesondere liegt wichtiger grund auftraggeber gesetz rechtsprechung verpflichtet konzessionen pbefg beantragen konzession fr altmarkkreis gesetz rechtsprechung ausgeschrieben auftraggeber auftragnehmer ausschreibung gleichen rechten beteiligen knnen mssen auftragnehmer sonderkndigungsrecht frist vier wochen wegfall gesamten ausgleichszahlungen pbefg vl vereinbarte vergtungssystem wich blichen nachunternehmervertrgen beklagten vorteil klgerin ab ehemaliger konzessionsinhaberin bzw betriebsfhrerin bestandsschutz gewhrt beklagte erhielt jahr folgegenehmigungen fr linienverkehr jahr klgerin blieb fr weiterhin subunternehmerin ttig august fhrte beklagte angebot neben system linienverkehren anrufbusse flche klgerin erfll te entsprechende fahrauftrge parteien konnten ber anpassung vergtungsstrukturen klgerin beansprucht klage fr verkehrsleistung anrufbus flche zeitraum august november beklagte tritt entgegen macht wege hilfsaufrechnung sowie erstinstanzlichen widerklageantrag rckzahlungsforderung wegen hoher ausgleichszahlungen pbefg geltend widerklageantrag berufungsantrag begehrt beklagte feststellung bestimmung nr satz vl wonach vertragsdauer automatisch fr dauer folgegenehmigungen verlngert nichtig widerklageantrag berufungsantrag feststellung gerichtet klgerin anspruch nher bezeichnete entgeltermittlung landgericht teilgrundvorbehalts teilendurteil bestehen klageforderung grunde vorbehalt entscheidung ber hilfsaufrechnung festgestellt sowie widerklageantrge abgewiesen berufung beklagten berufungsgericht deren verurteilung wesentlichen besttigt widerklageantrag stattgegeben widerklageantrag berufungsgericht hilfsantrag gewertet ber erfolg widerklageantrags mehr entscheiden sei senat zugelassenen revision erstrebt klgerin abweisung widerklageantrags entscheidungsgrnde revision klgerin erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt feststellungsantrag sei zulssig insbesondere liege erforderliche feststellungsinteresse beklagten gehe wirksamkeit laufzeitvereinbarung vl frage beendigung vertragsverhltnisses juli fortsetzung vertragsverhltnisses ber zeitpunkt hinaus hierber bestehe streit parteien sache knne offen bleiben verlngerungsklausel verbindung dauerhaften ausschluss rechts ordentlichen kndigung wegen sittenwidrigkeit gem bgb nichtig sei jedenfalls sei nichtigkeit klausel deshalb festzustellen gwb unerlaubte anschlussbindung begrnde vertragsverhltnis juli geendet fr entscheidung sei gwb seit inkrafttreten gwb novelle juli geltenden fassung anzuwenden sei vl inkrafttreten gwb novelle geschlossen worden verlngerungsklausel erst auslaufen ursprnglichen befristung juli wirkungen entfaltet zudem knnten neue verbotsgesetze bereits wirksam begrndete dauerschuldverhltnisse weise erfassen ex nunc unwirksam wrden vertragsparteien htten verlngerungsklausel verhinderung wettbewerblichen verhaltens beklagten bezweckt landgericht verneinte frage sprbarkeit komme daher variante bezweckens gem gwb wrden vereinbarungen erfasst subjektiven vorstellung vertragsparteien wettbewerblichen handlungsmglichkeiten mindestens vertragspartners anerkennungswertes interesse beschrnken anschlussbindung beklagten wechsel vertragspartners jegliche nderung vertragskonditionen verwehrt sollen wettbewerblichen handlungsmglichkeiten seien unmittelbar eingeschrnkt worden wettbewerbsneutraler zweck weitgehenden anschlussbindung allein fortbestand beklagten erteilten genehmigung abhnge sei subjektiven sicht klgerin erkennen anerkennungswrdiges interesse klgerin mehrjhrigen vertragslaufzeit hinblick gettigte investitionen frderbescheiden festgelegte zweckbindungsfristen unterstellt ber lnge angemessenen frist msse befunden sei jedenfalls endlich praxis seien nachunternehmervertrge laufzeiten zwei drei jahren durchaus weit verbreitet shen ffentlich rechtliche vorschriften personenbefrderungsrechts hchstgrenzen geltungsdauer busverkehrsgenehmigung sei personenbefrderungsgesetz acht jahre abs satz pbefg bzw zehn jahre abs satz pbefg beschrnkt verordnung europischen parlaments rates ber ffentliche personenverkehrsdienste schiene strae vo eg folgenden vo betrage beihilferechtlich zulssige laufzeit verkehrsleistungsbertragungsvertrgen zehn jahre verlngerungsmglichkeit hchstens fnf jahre art abs satz abs vo verordnung sei gem art abs inkrafttreten dezember geschlossenen vl anzuwenden knne offen bleiben versto verordnung unmittelbar nichtigkeit streit stehenden verlngerungsklausel ab inkrafttreten verordnung ergebe jedenfalls seien beihilferechtlichen mastbe fr beurteilung frage heranzuziehen anerkennungswrdige wettbewerbsneutrale zwecke fr vorliegende ausschlielichkeitsbindung vorlgen fr feststellung vertragsparteien wettbewerbsbeschrnkung bezweckt htten sei unerheblich wessen veranlassung verlngerungsklausel vereinbart worden sei vl charakter streit beendenden vergleichs gehabt jedenfalls gebe anhaltspunkt dafr klgerin infolge materiellrechtlichen bestandsschutzes anspruch gleichsam dauerhafte nachunternehmerstellung vorteilhafteren konditionen wettbewerber zugestanden htte kartellrechtswidrigkeit vertragsverlngerungsklausel fhre deren nichtigkeit lasse vl brigen unberhrt ablauf ursprnglichen laufzeit juli fortbestanden ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung entscheidenden punkten stand allerdings berufungsgericht recht zulssigkeit widerklageantrag gestellten feststellungsantrags angenommen abs zpo feststellung bestehens nichtbestehens rechtsverhltnisses geklagt feststellung bloen vorfragen elementen rechtsverhltnisses hingegen grundstzlich durchgesetzt bgh urteil mrz viii zr njw rn urteil mrz vii zr njw rn beschluss januar ii zr juris rn urteil januar kzr wrp rn vbl gegenwert ii hiernach wre zulssigkeit feststellungsantrags zweifelhaft isoliert nichtigkeit verlngerungsklausel betrfe annahme nichtigkeit verlngerungsklausel wren folgen fr parteien bestehende rechtsverhltnis umfassend geklrt neben geltungserhaltenden reduktion knnten ergnzende vertragsauslegung stillschweigende vertragsverlngerung erwgung ziehen klgerin macht ferner geltend beklagte mgliche nichtigkeit verlngerungsklausel treu glauben berufen knne auslegung widerklageantrags senat vornehmen ergibt indes beklagte folge nichtigkeit verlngerungsklausel zugleich beendigung vl juli festgestellt wissen berufungsgericht antrag verstanden auslegung antrags bercksichtigenden vgl bgh urteil juni ii zr wm rn mwn vorbringen beklagten entnommen wirksamkeit laufzeitvereinbarung frage beendigung vertragsverhltnisses juli geht sinne urteilsausspruch berufungsgerichts verstehen entscheidungsgrnden vertragsende genannten zeitpunkt angenommen berufungsverfahren erstmals gestellte hilfsantrag feststellung gerichtet verlngerungsklausel verbindung ausschluss rechts ordentlichen kndigung unwirksam zweiter berufungsantrag eigenstndige bedeutung schon zugehrige hauptantrag setzt nr vl geregelten ausschluss ordentlichen kndigungsrechts voraus zpo erforderliche feststellungsinteresse berufungsgericht zutreffend bejaht revision erinnert hiergegen rechtsfehlerhaft hingegen annahme berufungsgerichts verlngerungsklausel sei wegen verstoes gwb nichtig bezweckte wettbewerbsbeschrnkung vorliege ausgangspunkt zutreffend berufungsgericht gwb seit juli geltenden fassung angewendet vertikale wettbewerbsverhltnisse erfasst obwohl parteien vl bereits september abgeschlossen wenngleich wirksamkeit vertrages allgemeinen zeitpunkt vertragsschlusses geltenden recht richtet erfasst neufassung kartellverbots grundstzlich bereits wirksam begrndete dauerschuldverhltnisse weise soweit neuregelung verstoen ex nunc unwirksam vgl bgh beschluss februar kvr bghz verbundnetz ii urteil dezember kzr grur rn jette joop besondere umstnde denen ergeben liegen vielmehr neufassung gwb kraft getreten bevor streit stehende verlngerungsklausel ablauf verkehrsgenehmigung juli erstmals anwendung kommen konnte berufungsgericht jedoch einschtzung liege bezweckte wettbewerbsbeschrnkung sprbarkeit wettbewerbsbeschrnkung mehr ankomme unzutreffenden rechtlichen mastab ausgegangen gebotene anwendung rechtsprechung gerichtshofes europischen union folgenden abgrenzungsmerkmale fhrt ergebnis bezweckte wettbewerbsbeschrnkung vorliegt aa prfung voraussetzungen bezweckten wettbewerbsbeschrnkung rechtsprechung gerichtshofes europischen union grunde legen voraussetzungen art abs aeuv streitfall getroffenen feststellungen erfllt lediglich versto gwb betracht kommt art abs aeuv geltenden grundstze blick gesetzgeber angestrebten weitgehenden gleichlauf deutschen kartellrechts kartellrecht europischen union fr anwendung gwb mageblich st rspr vgl bgh urteil oktober kzr wrp rn mwn almased vitalkost danach kommt berufungsgericht ausschlaggebend erachteten kriterien magebend vielmehr rechtsprechung gerichtshofs europischen union art jeweils rede stehenden wettbewerbsbeschrnkung abzustellen vgl bgh urteil oktober kzr wrp rn ff almased vitalkost gerichten verwehrt absicht beteiligten ergnzend bercksichtigen notwendiges element festzustellen vereinbarung unternehmen wettbewerbsbeschrnkenden charakter eugh wuw eu rn allianz hung ria biztos eugh wuw eu rn groupement cartes bancaires krau langen bunte kartellrecht auflage gwb rn brigen begriff bezweckten wettbewerbsbeschrnkung eng auszulegen st rspr siehe eugh urteil januar rn hoffmann la roche unionsgerichtshof wiederholt ausgefhrt bestimmte formen kollusion unternehmen denen beschrnkung wettbewerbs bezweckt schon natur schdlich fr gute funktionieren normalen wettbewerbs angesehen deshalb grundstzlich unabhngig konkreten auswirkungen sprbare beschrnkung wettbewerbs darstellen vereinbarung unterfllt verbot art abs aeuv bereits deshalb geeignet negative auswirkungen wettbewerb entfalten tatschlichen auswirkungen brauchen bercksichtigt erfahrung lehrt verhaltensweisen beeintrchtigung marktverhltnisse fhren etwa minderungen produktion preiserhhungen bringen schlechteren ressourcenallokation fhren eugh slg rn beef industry eugh slg rn mobile netherlands eugh grur int rn expedia eugh wuw eu rn allianz hung ria biztos eugh nzkart rn ff stichting administratiekantoor portielje eugh wuw eu rn groupement cartes bancaires eugh wuw eu rn dole eugh euzw rn ing pensii eugh euzw rn maxima latvija eugh euzw rn toshiba eugh urteil april rn bonitabananen eugh urteil januar rn hoffmann la roche bb vl getroffenen vereinbarungen lassen anerkannten fallgruppe zuordnen typischerweise voraussetzungen bezweckten wettbewerbsbeschrnkung erfllt vgl krau langen bunte kartellrecht auflage gwb rn zimmer immenga mestmcker wettbewerbsrecht auflage gwb rn bechtold bosch gwb auflage rn insbesondere beinhalten kernbeschrnkungen art buchst verordnung eu nr kommission april ber anwendung artikel abs vertrags ber arbeitsweise europischen union gruppen vertikalen vereinbarungen abgestimmten verhaltensweisen vertikal gvo verlust freistellung fhren annahme bezweckten wettbewerbsbeschrnkung nahelegen knnen vgl bgh urteil oktober kzr wrp rn almased vitalkost krau langen bunte kartellrecht auflage gwb rn cc auerhalb einschlgiger fallgruppen vorliegen besonderer umstnde bezweckte wettbewerbsbeschrnkung angenommen bedarf entscheidung umstnde denen rede stehende wettbewerbsbeschrnkung art bezweckte wettbewerbsbeschrnkung gewertet knnte liegen jedenfalls bereich ffentlichen personennahverkehrs fahrgastmarkt aufgabentrgermarkt unterschieden vgl bgh beschluss februar kvr bghz rn db regio stra olg dsseldorf nzkart juris rn wobei doppelbelegungsverbot geprgte fahrgastmarkt verkehrsunternehmen regelmig erst erschliet wettbewerb markt aufgabentrgermarkt erfolgreich vgl bgh aao rn olg dsseldorf aao juris rn streitfall betrifft berufungsgericht richtig sieht mgliche beschrnkung wettbewerbs aufgabentrgermarkt fahrgastmarkt allenfalls mittelbar betroffen hierbei steht allerdings genehmigungswettbewerb rede nachgeordnete stellung subunternehmer beklagten ihrerseits alleinige genehmigungsinhaberin betroffenen landkreis weiteren geht vereinbarung wettbewerbern hinblick beauftragung beklagte vertikale vereinbarung nmlich subunternehmervertrag parteien geschlossen beanstandeten verlngerungsklausel versehen wurde bezweckte wettbewerbsbeschrnkung vereinbarungen wettbewerbern betracht ziehen vereinbarungen unternehmen verschiedenen marktstufen ttig eugh slg consten grundig kommission eugh slg rn javico yves saint laurent eugh wuw eu rn allianz hung ria biztos eugh euzw rn maxima latvija vertikale absprachen natur oft weniger schdlich horizontale vereinbarungen eugh wuw eu rn mwn allianz hung ria biztos krau langen bunte kartellrecht auflage gwb rn betreffen bedarfsdeckung dienenden austauschvertrag zusammenhngende wettbewerbsbeschrnkung allenfalls berlangen vertragsbindung wettbewerblichen auswirkungen ergeben scheidet annahme bezweckten wettbewerbsbeschrnkung regelmig gerichtshof europischen union etwa falle bierlieferungsvertrags eugh slg wuw ewg muv rn delimitis alleinbezugsvertrags fr kraftstoffe eugh wuw eu rn neste exklusivittsvereinbarung geschftsraummietvertrag ber vermietung gewerbeflche einkaufszentrum eugh euzw rn maxima latvija bezweckte wettbewerbsbeschrnkung verneint gemessen daran streitfall klgerin gesamtbedarf beklagten nachunternehmer erbringenden verkehrsleistungen geringen teil deckt annahme bezweckten wettbewerbsbeschrnkung deren tatschliche auswirkungen mehr ankme verneinen berufungsgericht hervorgehobene gesichtspunkt beklagten beanstandete vertragsgestaltung wechsel vertragspartners jegliche vernderung vertragskonditionen dauerhaft verwehrt fr kartellrechtliche beurteilung ausschlaggebend iii entscheidung berufungsgerichts stellt grnden richtig dar zpo streit stehende verlngerungsklausel berufungsgericht offen gelassen wegen berschreitung befrderungsrechtlicher hchstfristen gem bgb nichtig fehlt bereits berschreitung derartiger fristen abs satz pbefg ab januar geltenden fassung betrgt geltungsdauer genehmigung fr linienverkehr kraftfahrzeugen hchstens zehn jahre beantragte verkehrsleistung gegenstand ffentlichen dienstleistungsauftrages sinne artikel absatz verordnung eg nr darf geltungsdauer genehmigung laufzeit ffentlichen dienstleistungsauftrages berschreiten abs satz pbefg abs pbefg geltungsdauer genehmigung acht jahre begrenzt bestimmungen indes zeitliche beschrnkung fr unterauftrge hergeleitet vertraglich fortbestand regelungskonform befristeten genehmigung auftraggebers gebunden handelt auftraggeber eigenunternehmen genehmigungsbehrde beruht genehmigung dementsprechend inhouse vergabe gilt jedenfalls eigenunternehmen verkehrsleistungen berwiegend erbringt vgl art abs satz buchst vo unterauftrag zudem geringen teil auftraggeber erbringenden verkehrsleistungen abdeckt berschreitung art abs satz vo beihilferechtlich zulssigen laufzeit verkehrsleistungsbertragungsver trgen entgegen auffassung berufungsgerichts angenommen gem art abs satz dezember kraft getretenen vo ffentliche dienstleistungsauftrge befristet fr busverkehrsdienste laufzeit hchstens zehn jahren art abs verordnung laufzeit bercksichtigung amortisationsdauer wirtschaftsgtern bestimmten umstnden hchstens verlngert indes schon erkennbar parteien geschlossene verkehrsleistungsbertragungsvertrag insoweit abzustellen voraussetzungen ffentlichen dienstleistungsauftrags erfllt begriff ffentlicher dienstleistungsauftrag bezeichnet art buchst vo mehrere rechtsverbindliche akte bereinkunft zustndigen behrde betreiber ffentlichen dienstes bekunden betreiber ffentlichen dienstes verwaltung erbringung ffentlichen personenverkehrsdiensten betrauen gemeinwirtschaftlichen verpflichtungen unterliegen berufungsgericht feststellungen getroffen rede stehenden personenverkehrsdienste gemeinwirtschaftlichen verpflichtungen sinne art buchst vo unterliegen eigenwirtschaftlich erbringende verkehrsleistungen vgl abs abs satz pbefg handelt zudem ffentlicher dienstleistungsauftrag dadurch charakterisiert zustndigen behrde sinne art buchst vo erteilt voraussetzung erfllt beklagte gmbh weiteres eigenunternehmen landkreises verkehrsverbund vgl vg augsburg urteil mrz au juris rn linke nzbau verkrpert jedenfalls gilt fr beurteilenden verkehrsleistungsbertragungsvertrag art abs satz verordnung genannte hchstfrist geschlossen wurde bevor verordnung dezember kraft getreten bergangsregelung art abs vo bereinstimmung berufungsgericht entnommen verordnung fr altvertrge gilt fr altvertrge lsst bergangsregelung gestaffelt alter vertrags zugrunde liegenden vergabeverfahren art abs satz vo abweichende laufzeiten streitfall bercksichtigen klgerin revisionserwiderung zusammenhang hervorhebt bereits seit fr beklagte bzw deren rechtsvorgngerin nachunternehmerin ttig schon november geschlossene vertrag sah freie kndigungsmglichkeit beklagten enthielt verlngerungsklausel derjenigen nr vl wortgleich entsprach regelung fortgeschrieben wurde stellt vertrag september mithin fortsetzung nachunternehmervertrags jahr dar beklagte ebenfalls besonderen voraussetzungen htte kndigen knnen anwendung art abs vo bereits begrndeten vertragsverhltnis auszugehen gem art abs vo knnen ffentliche dienstleistungsauftrge juli verfahren fairen wettbewerblichen vergabeverfahren vergeben wurden fr vorgesehene laufzeit jedoch lnger jahre gltig bleiben streitfall wrde somit anwendbarkeit vo verordnung zulssige laufzeit erst jahr enden liegt sprbar bewirkte wettbewerbsbeschrnkung nichtigkeit verlngerungsklausel fhren wrde gwb bgb streit stehende nachunternehmervertrag dient deckung bedarfs beklagten obliegenden verkehrsleistungen teilweise erbringen daher nachunternehmer beauftragt vorgaben beklagten befrderungsleistungen deren namen erbringen derartige vertrge austauschverhltnis gegenstand grundsatz kartellrechtlich unbedenklich vgl krau langen bunte kartellrecht auflage gwb rn hieran ndert abschluss vertrages auftraggeber nachfrager leistungen entfllt diesbezglicher bedarf wettbewerb leistungsanbieter entzogen wegen fr austauschvertrag typischen folge wettbewerbsbeschrnkung angenommen allein langen laufzeit vertrags ergeben austauschvertrag immanente kartellrecht grundstzlich hinzunehmende wirkung bedarf abnehmers fr gewisse zeit gedeckt wettbewerb entzogen wettbewerbsbeschrnkung umschlagen vertragsbeteiligten geschftsverkehr dritten auferlegten beschrnkungen ber absatz gewerblichen leistungen notwendig verbundene ma hinausgehen dadurch markt fr wettbewerber verschlossen bgh beschluss februar kvr bghz rn mwn gasliefervertrge vgl bgh urteil dezember kzr wuw de rn subunternehmervertrag ii streitfall frage angesprochen ordentlich kndbare unbefristete fortdauer angelegte vereinbarung parteien ande ren leistungsanbietern relevanten markt wesentlichem umfang nachfrage entzogen fr einschtzung langfristige bezugsvertrge wettbewerbsbeschrnkung gestalt unzulssigen marktabschottung herbeifhren knnen grundstzlich neben laufzeit vertrge grad bedarfsdeckung bercksichtigen bgh beschluss februar kvr bghz rn streitfall vertrag gebundene marktanteil ebenso hiermit korrespondierende grad bedarfsdeckung beklagten deutlich gering marktabschottung bewirkte sprbare wettbewerbsbeschrnkung annehmen knnen vorliegenden sache bereits ausgefhrt aufgabentrgermarkt abzustellen sachlicher hinsicht landgericht dargelegt ffentliche personennahverkehr bussen betroffen rumlicher hinsicht relevante markt anknpfend beklagten erteilte genehmigung gebiet landkreises altmarkkreis salzwedel begrenzt weitere ausdehnung marktes betracht gezogen unzulssige marktabschottung erst recht verneinen wre engere begrenzung marktes klgerin zugewiesenen fahrplanbereich scheidet hingegen rumliche bereich bildet lediglich vertraglich vereinbarte leistung klgerin ab allerdings verkehrsleistungen auszunehmen beklagte erbringen fr vergabe nachunternehmer vornherein verfgung stehen sollten voraussetzungen fr anwendung vo erfllt wre beklagte verpflichtet berwiegenden teil verkehrsleistungen erbringen art abs satz art abs satz buchst vo fall knnte knapp hlfte leistungen subunternehmer vergeben berufungsurteil wiedergegebenen feststellungen landgerichts klgerin landkreis erbrachten verkehrsleistungen ffentlichen personennahverkehrs bussen lediglich marktanteil grenordnung beklagten gem vo zwingend erbringender anteil abzusetzen marktanteil klgerin rund bemessen lediglich hhe ermittelten marktanteils klgerin beklagte beanstandeten vertrag gebunden marktanteil hhe zugleich seiten beklagten vertrag klgerin erzielten grad bedarfsdeckung entspricht reicht fr annahme unzulssigen marktabschottung betrafen entscheidung gasliefervertrge zugrundeliegenden beanstandungen bundeskartellamts liefervertrge bedarfsabdeckung bgh beschluss februar kvr bghz rn langfristige vertrge wegen geringen anteils bedarfsdeckung ausreichende liefermengen fr wettbewerber belassen hingegen unbedenklich bgh aao rn fr bndelung gleichartiger vertrge folge einzelnen anteilswerte zusammenzuzhlen wren summe anteil ergben verbindung vertragslaufzeit fr annahme unzulssigen marktabschottung gengt zureichenden anhaltspunkte ersichtlich beklagte nachunternehmer hnliche vereinbarung getroffen unendlichen vertragsdauer wrdigung auszugehen fr zumindest teilweisen erfolg widerklageantrags schluss mndlichen verhandlung berufungsgericht verstrichene zeitraum ausschlaggebend ab abschluss vorgngervertrages rund jahre beluft wofr feststel lungen berufungsgerichts anhaltspunkte ergeben lngere vertragsdauer wettbewerbsrechtlich unzulssig fhrte jedenfalls nichtigkeit verlngerungsklausel beginn vielmehr wre gegebenenfalls geltungserhaltende reduktion vorzunehmen revisionserwiderung meint geltungserhaltende reduktion gesamtnichtigkeit vermeidet schon deshalb unmglich fr genommen unbedenkliche laufzeitvereinbarung getroffen regelung automatischen vertragsverlngerung verbunden wurde berufungsgericht davon ausgegangen klgerin streit stehende verlngerungsklausel ausschluss ordentlichen kndigung solange beklagte eigenunternehmen landkreises weiterhin genehmigungen fr dortigen linien schlerverkehre erhlt gleichsam dauerhafte nachunternehmerstellung fr betroffenen fahrplanbereich verschafft worden sei fr zweifel wirksamkeit verlngerungsklausel grundlegenden annahme erffnet indessen mglichkeit begrenzung vertragslaufzeit etwa ablauf folgekonzession ablauf bestimmten zeitraums erteilung folgekonzession wettbewerbsbeschrnkungen deren unzulssigkeit vereinbarten dauer folgt besteht grundstzlich mglichkeit wege geltungserhaltenden reduktion zeitlich zulssige ma zurckzufhren vgl bgh urteil februar kzr wuw de mwn siehe bgh urteil dezember kzr wuw de rn subunternehmervertrag ii urteil dezember kzr wuw de rn jette joop urteil november kzr bghz rn vbl gegenwert krau langen bunte kartellrecht auflage gwb rn gilt insbesondere altver trgen erst nachtrglich anwendungsbereich kartellverbots geraten bgh urteil februar kzr wuw de berufungsgericht angenommen verlngerungsklausel schon rechtslage inkrafttreten gwb novelle kartellrechtswidrig sei hierfr ersichtlich vl nr salvatorische klausel enthlt brigen angenommen parteien laufzeitregelung zulssige ma beschrnkt htten unterstellte unwirksamkeit zeitlich unbegrenzten bindung erkannt htten bgb verlngerungsklausel wegen verletzung umgehung ausschreibungspflichten nichtig dabei dahinstehen beklagte marktbeherrschendes unternehmen normadressatin abs gwb demgem behinderungsverbot gem abs nr alt gwb abs alt gwb unterliegt fall knnte parteien abgeschlossenen verkehrsleistungsbertragungsvertrag enthaltene verlngerungsklausel nichtig bgb hierdurch unternehmen klgerin wettbewerb nachunternehmerauftrge beklagten stehen unbillig behindert wrden unbillige behinderung liegt folgt insbesondere daraus potentiellen wettbewerbern klgerin teilnahme gebotenen ausschreibung verwehrt senat unbillige behinderung allerdings fllen angenommen denen marktbeherrschendes unternehmen fr nachgelagerten markt wesentliche begrenzt verfgbare ressource ausschreibung vergibt lngerfristigen vertrag fr wettbewerber vertragspartners blockiert bgh urteil april kzr grur konkurrenzschutz fr schilderprger rechtsprechung streitfall schon deshalb bertragen beklagte vergleichbare schlsselposition einnimmt abschluss vl klgerin exklusiven vorteile wettbewerb konkurrierenden verkehrsunternehmen verschafft eigenen bedarf erbringung entsprechender verkehrsleistungen gedeckt beklagte grnden eigenunternehmen landkreises vergabe nachunternehmerauftrgen ausschreibung verpflichtet dahinstehen aa verletzung zwingender vergabevorschriften abschluss vl fhrte jedenfalls unwirksamkeit vertrages fehlt worauf revision hinweist gem abs gwb gwb erforderlichen feststellung verstoes fristgebundenen nachprfungsverfahren bb abschluss vl bzw vorgngervertrages begrndete pflicht ausschreibung nachunternehmerauftrgen fhrte zeitlichen begrenzung vl folge vertrag juli schluss mndlichen verhandlung berufungsverfahren geendet htte fr vergaberecht unterliegende ffentliche auftrge gibt allgemein geltende hchstdauer vgl siegel zfbr ff wre gleichwohl geltung gesamtumstnden angemessenen hchstdauer anzunehmen betrge streitfall jedenfalls weniger jahre entsprche bergangsregelung fr ffentliche dienstleistungsauftrge gem art abs vo rahmen gesamtabwgung wre bercksichtigen kreis genehmigungsbehrde voraussetzungen abs pbefg erteilung neuen genehmigung bertragung unterauftrgen wettbewerblichen grundstzen vorgeben knnte fall kme nachtrglich entstehenden ausschreibungspflicht fr nachunternehmerauftrge ergnzende vertragsauslegung betracht beklagten kndigungsrecht wichtigem grund gem nr vl gbe vertragsbestimmung sieht kndigungsrecht fr landkreis erteilende genehmigung ausschreibung notwendig sollten parteien mglicherweise neu entstehende verpflichtung ausschreibung nachunternehmerauftrgen bedacht kme ausweitung kndigungsgrundes konstellation betracht verlngerungsklausel gesichtspunkt wettbewerbsrechtlich unzulssigen diskriminierung nichtig abs nr alt gwb bgb insoweit erforderlichen interessenabwgung bercksichtigen besserstellung klgerin gegenber mitbewerbern etwa willkr beruht zuvor erworbenen status klgerin rechnung trgt abschluss vl diente zudem beilegung streitigen auseinandersetzung klgerin geltend machte aufgrund vorheriger vereinbarungen unternehmergarantie zugute komme anbetracht verhltnismig geringen marktanteils klgerin belange mitbewerber zudem begrenztem mae beeintrchtigt nichtigkeit verlngerungsklausel schlielich wegen sittenwidrigkeit bgb angenommen grundsatz allgemeinen vertragsfreiheit erffnet grundstzlich mglichkeit rechtsgeschftliche verpflichtungen ber langen zeitraum einzugehen zeitlich unbegrenzte bindung verstt weiteres guten sitten vgl bgh urteil mai kzr wrp iii solelieferung urteil mai zr njw rr urteil mrz ii zr wm sittenwidrig langfristige bindung knebelung vertragspartners fhrt wirtschaftliche bewegungs entscheidungsfreiheit unzumutbar beschrnkt fr beurteilung magebend abwgung jeweiligen vertragstypischen besonderheiten einzelfalls geprgten umstnde danach beanstandete verlngerungsklausel sittenwidrig wirtschaftliche bewegungs entscheidungsfreiheit beklagten berma eingeschrnkt ferner langfristig ausgerichteten investitionen klgerin bercksichtigen fr sittenwidrigkeit unbegrenzten vertragsbindung knnten allenfalls personenbefrderungsrecht geltenden rechtlichen rahmenbedingungen sprechen weitgehend begrenzte vertragslaufzeiten vorsehen hieraus knnte hinblick art abs vo getroffenen bergangsregelung begrenzung verkehrsleistungsbertragungsvertrags jahre abgeleitet iv berufungsurteil danach umfang anfechtung aufzuheben abs zpo senat entscheidet insoweit sache endentscheidung reif abs zpo widerklageantrag abzuweisen parteien geschlossene verkehrsleistungsbertragungsvertrag schluss mndlichen verhandlung berufungsgericht bestand berufungsgericht allerdings zurckverweisung sache gelegenheit geben ber hilfsantrag behandelten daher sachlich beschiedenen widerklageantrag befin vertrag bestand berufungsgericht angenommene bedingung fr entscheidung ber antrag eingetreten limperg meier beck sunder raum deichfu vorinstanzen lg stendal entscheidung olg naumburg entscheidung kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch september beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig november kosten beklagten zurckgewiesen beschwerdewert grnde beschwerde zurckzuweisen zulassungsgrund dargelegt abs abs satz zpo rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung bundesgerichtshofs begrndung parteien bekannten beschluss senats april sache iv zr nr grnde verwiesen ergnzend bemerkt wrdigung verhal tens klgers berufungsgericht zusammenhang abbruch aufrumarbeiten brandobjekt weder zulassungsrelevante rechtsfehler entscheidungserhebliche verste verfahrensgrundrechte beklagten grundstzliche bedeutung sache dargelegt auffassung berufungsgerichts klger rat beiden sachverstndigen abriss schornsteins giebels sei wegen einsturzgefahr sicherheitsgrnden erforderlich vertrauen drfen rechtsfehlerfrei sogar nahe liegend steht leistungsfreiheit wegen verletzung obliegenheit nr afb sache iv zr nr vhb entgegen beklagten anspruch genommenen beweiserleichterungen beklagte bereits dezember ber brand informiert zwei vertreter gesprch dezember beteiligt htte brigen geeignet erscheinende weisungen manahmen beweissicherung hinwirken knnen terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen steuerhinterziehung gegenvorstellung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen gegenvorstellung verurteilten beschluss senats dezember zurckgewiesen grnde senat beschluss dezember revision verurteilten urteil landgerichts augsburg april abs stpo unbegrndet verworfen beschluss richtet gegenvorstellung verurteilten januar begrndung allein anlage beigefgte verfassungsbeschwerde verwerfungsbeschluss bezug nimmt versto art abs gg verankerte willkrverbot geltend gemacht rechtsbehelf erfolg gegenvorstellung abs stpo ergangenen beschluss statthaft derartiger beschluss grundstzlich weder aufgehoben abgendert st rspr vgl bgh beschluss februar str bghr stpo abs beschluss bgh beschluss april str antrag stpo erhoben vielmehr bezug genommenen verfassungsbeschwerde seite klargestellt verletzung rechtlichen gehrs gergt beschwerdefhrerin lediglich hchst vorsorglich rechtswahrung zeitgleich verfassungsbeschwerde gegenvorstellung beim bundesgerichtshof eingereicht raum wahl jger rothfu cirener'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet juni kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs abs abs schden sachsubstanz mietsache verletzung obhutspflichten mieters entstanden beendigung mietverhltnisses abs abs bgb schadensersatz neben leistung wahl vermieters wiederherstellung abs bgb geldzahlung abs bgb ersetzen vorherigen fristsetzung vermieters bedarf anschluss bgh urteil februar viii zr nzm bgh urteil juni xii zr lg fulda ag fulda ecli de bgh uxiizr xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer dr gnter dr nedden boeger guhling fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts fulda juli aufgehoben rechtsstreit erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens landgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt beklagten beendeten mietverhltnis schadensersatz wegen behaupteter beschdigungen mietsache beklagte begehrt widerklagend rckzahlung mietkaution klger vermietete beklagten lagerflche halle rennsportfahrzeuge abstellte wartete reparierte beendigung mietverhltnisses erhielt klger mietobjekt zurck klger behauptet beklagte mietobjekt beschdigtem zustand zurckgegeben fuboden halle sei abtropfen schmierstoffen chemikalien sowie belassen sand split verschmiert kontaminiert massiv beschdigt zudem htten wand verschmutzungen verschmierten fingern bzw hnden befunden beseitigung schden aufwenden mssen frist beseitigung behaupteten mngel klger beklagten gesetzt vorliegenden klage nimmt klger beklagten verrechnung geleisteten kaution schadensersatz hhe nebst zinsen anspruch beklagte verlangt widerklagend rckzahlung kaution amtsgericht klage abgewiesen widerklage stattgegeben landgericht berufung klgers zurckgewiesen landgericht zugelassenen revision verfolgt klger klageantrag vollem umfang zudem mchte abweisung widerklage erreichen entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht entscheidung folgt begrndet vertraglicher schadensersatzanspruch klgers beklagten scheitere daran klger beklagten frist schadensbeseitigung gem abs satz bgb gesetzt klger geltend gemachten beschdigungen htten smtlich rahmen nachbesserung behoben knnen schadensersatz statt leistung geltend gemacht abs bgb anwendbar sei soweit klger auffassung vertrete verhalten beklagten beendigung mietverhltnisses fristsetzung gem abs bgb entbehrlich sei vermge entsprechenden vortrag durchzudringen handele hierbei neues vorbringen voraussetzungen abs zpo zugelassen knnen zulassungsgrnde klger dargelegt reiche klgerische vorbringen entbehrlichkeit fristsetzung annehmen knnen schlielich sei deliktischer schadensersatzanspruch klgers gem abs bgb wegen eigentumsverletzung begrndet soweit behauptete schden vertraglichen gebrauch mietsache entstanden seien seien vertraglichen haftungsregelungen fr deliktsrechtlichen anspruch mageblich ausweichen anspruch unerlaubter handlung wegen sachverhalts drfe vorschrift vertragliche haftung regele zweck ausgehhlt fhre einschrnkungen vertraglichen anspruchs anspruch unerlaubter handlung abfrbten deshalb sei vertragliche haftungsregelung abs bgb rahmen abs bgb heranzuziehen deliktischer schadensersatzanspruch sei mangels fristsetzung ebenfalls gegeben ii hlt rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht gegebenen begrndung klger geltend gemachte schadensersatzanspruch beklagten abgelehnt mietrechtlichen schrifttum instanzrechtsprechung umstritten vermieter beschdigungen mietsache mieter berschreitung vertragsgemen gebrauchs schuldhaft herbeigefhrt zugerechnet knnen rckgabe mietsache schadensersatz unmittelbar abs bgb verlangen anspruch abs abs bgb ergibt folge vermieter mieter zunchst angemessene frist nacherfllung setzen vgl meinungsstand fervers wum teilweise hierzu auffassung vertreten schadensersatzanspruch vermieters abs satz abs satz bgb richte olg kln urteil mai mdr bub treier scheuer emmerich handbuch geschfts wohnraummiete aufl kap rn kraemer nzm wolf eckert ball handbuch gewerblichen miet pacht leasingrechts aufl rn mieter schulde beendigung mietverhltnisses gem abs bgb rckgabe mietsache ordnungsgemen zustand daher gehre mieter geschuldeten leistung beseitigung schden mietsache mieter berschreitung vertragsgemen gebrauchs schuldhaft verursacht zugerechnet knnten komme mieter verpflichtung handele vermieter geltend gemachten schadensersatzanspruch schadensersatz statt leistung voraussetzungen abs abs satz bestimmten schadensersatz knne vermieter daher voraussetzung verlangen mieter zunchst angemessene frist nacherfllung gesetzt sofern fristsetzung ausnahmsweise abs bgb entbehrlich sei auerdem erspare anwendung abs bgb vielfach schwer klrende abgrenzung schadensersatz verpflichtenden substanzverletzung beeintrchtigungen mietsache praktikabler erscheine vertragsgeme rckgabe mietsache insgesamt regelung bgb unterstellen schlielich sei erfordernis fristsetzung konkurrierenden schadensersatzanspruch abs bgb bertragen chsner nzm auffassung schadensersatzanspruch vermieters substanzschden mietobjekt grundstzlich allein abs bgb richten olg saarbrcken zmr olg dsseldorf zmr staudinger emmerich bgb rn beckogk zehelein stand april bgb rn beckok bgb wiederhold stand november rn langenberg zehelein schnheitsreparaturen instandsetzung rckgabe aufl differenzierend schmidt futterer streyl mietrecht aufl bgb rn begrndung insbesondere angefhrt betrachtungsweise erklrbaren wertungswidersprchen kommen wrde beschdige mieter mietsache vertragsgemen gebrauch schul de whrend laufenden mietverhltnisses wegen verletzung mietvertraglichen nebenpflicht schadensersatz abs bgb warum vermieter beendigung mietverhltnisses rckgabe mietsache schadensersatz verlangen knne mieter zuvor erfolglos frist nacherfllung gesetzt lasse begrnden zudem sprchen pragmatische grnde fr gleichbehandlung schadensersatzansprchen substanzverletzung mietsache beendigung mietverhltnisses bundesgerichtshof erlass angefochtenen urteils streitfrage dahingehend entschieden schden sachsubstanz mietsache verletzung obhutspflichten mieters entstanden beendigung mietverhltnisses abs abs bgb schadensersatz neben leistung wahl vermieters wiederherstellung abs bgb geldzahlung abs bgb mieter ersetzen vorherigen fristsetzung vermieters bedarf bgh urteil februar viii zr nzm rn fr abgrenzung schadensersatzanspruch statt leistung abs satz abs satz abs bgb schadensersatzanspruch neben leistung abs bgb kommt darauf verletzung anwendbarkeit abs abs satz abs bgb fhrenden leistungspflicht verletzung abs bgb geregelten vertraglichen nebenpflicht anspruchsvoraussetzungen allein abs bgb bestimmen rede steht unerheblich dabei hingegen schadensersatz rckgabe mietsache geltend gemacht bgh urteil februar viii zr nzm rn konzeption gesetzgebers schuldrechtsreform zielen brgerlichen gesetzbuch jeweils geregelten leistungspflichten abs satz bgb zumeist vernderung gterlage glubigers ab whrend abs bgb angesprochenen schutzpflichten gegenwrtige gterlage schuldverhltnis beteiligten rechtswidrigen beeintrchtigungen bewahren sollen wirksame schuldvertrge regelmig nebenpflichten begleiten leistungsbezogen verletzung geht deshalb schden schuldrechtsreform geltenden recht gesichtspunkt positiven vertragsverletzung ersetzen auerhalb eigentlichen leistungsprogramms bgb verfolgten erfllungsinteresse integritt unmittelbaren leistungsgegenstand gehrenden rechtsgtern eintreten falle mietverhltnisses entstehen schden mietgegenstand beruhen berschreitung vertragsgemen gebrauchs auerhalb mietrechtlichen leistungsprogramms verursacht worden bgh urteil februar viii zr nzm rn dagegen bildet schlechterfllung leistungspflicht geschuldete schadensersatz statt leistung surrogat geschuldeten leistung wobei ersatzfhigkeit schadens voraussetzung geknpft schuldner geltendmachung gerichteten leistungsanspruch ersetzenden schadensersatzanspruchs grundstzlich weitere gelegenheit erfllung erhalten bgh urteil februar viii zr nzm rn vgl bt drucks verpflichtung mieters berlassenen mietrume vertragsgemen gebrauch magabe bgb entspre chenden zustand halten insbesondere rume aufgrund besitzbertragung folgenden obhutspflicht schonend pfleglich behandeln sowie unterlassen bgb mehr gedeckten verschlechterung fhren handelt leistungsbezogene nebenpflicht sinne abs bgb deren verletzung allein abs bgb geregelten voraussetzungen schadensersatzpflicht begrndet gilt fr laufende mietverhltnis beendigung zustand mietsache rckgabe befindet fr allein rckgabe bestehende leistungspflicht bedeutung abs bgb enthlt regelung darber zustand wohnung zurckzugeben bgh urteil februar viii zr nzm rn mwn vgl senatsurteil juni xii zr njw rn schadensersatzanspruch abs bgb uneingeschrnkt anwendbare bestimmung bgb rumt geschdigten wahlmglichkeit absatz vorgesehenen naturalrestitution absatz satz geregelten zahlungsanspruch herstellung beschdigten sache erforderlichen geldbetrag vermieter deshalb wahl naturalrestitution direkt geldersatz gem bgb verlangen bgh urteil februar viii zr nzm rn ersetzungsbefugnis abwicklungsstreitigkeiten darber vermieden schadensbeseitigung schdigers gelungen geschdigten tauglich akzeptiert ersetzungsbefugnis sichert geschdigten gerade zustehende recht ausfhrung schadensbeseitigung ausschlielich eigenen wiederherstellungsinteressen orientieren ge genlufiges interesse schdigers etwa mglichst kostengnstigen deshalb tauglichkeit weiteres zweifelsfreien wiederherstellung einlassen mssen dementsprechend geschdigte ersetzungsbefugnis grundstzlich angabe grnden ausben fr getroffene wahl rechtfertigen umsetzung schdiger benehmen setzen bgh urteil februar viii zr nzm rn rechtsprechung senat anschliet berufungsgericht vorliegenden fall unrecht abs satz abs satz abs bgb anspruchsgrundlage herangezogen schadensersatzanspruch klgers wegen fehlenden fristsetzung nacherfllung verneint klger behauptet begrndung klagebegehrens substanzverletzungen mietobjekts beklagten berschreitung vertragsgemen gebrauchs verursacht worden sollen macht geltend beklagte mietverhltnis entstandene nebenpflicht abs bgb verletzt mietsache schonend pfleglich behandeln bgb mehr gedeckte verschlechterungen mietsache unterlassen behauptete verletzung nebenpflicht geeignet schadensersatzanspruch klgers abs bgb begrnden erfolglosen fristsetzung nacherfllung bedarf gleicher weise vorliegenden fall schadensersatzanspruch klgers abs bgb ergeben anerkannt beschdigung sachen jedenfalls soweit unmittelbarer leistungsgegenstand vertragliche deliktische ersatzansprche nebeneinander bestehen knnen insoweit gelten fr mietrecht beson derheiten bgh urteil februar viii zr nzm rn angefochtene entscheidung daher gem abs zpo aufzuheben sache abs satz zpo berufungsgericht zurckzuverweisen klren klger geltend gemachten beschdigungen mietsache vorlagen gegebenenfalls beklagte vertreten abs satz bgb dose klinkhammer nedden boeger gnter guhling vorinstanzen ag fulda entscheidung lg fulda entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter galke richter wellner richterinnen dr oehler dr roloff richter dr klein beschlossen nichtzulassungsbeschwerde streithelferin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf oktober unzulssig verworfen streitwert grnde nachdem klgerin beklagte streit auergerichtlichen vergleichsvereinbarung umfassend beigelegt vergleich abschlieende kostenregelung getroffen beklagte nichtzulassungsbeschwerde zurckgenommen senat daraufhin beschluss november beklagte rechtsmittels fr verlustig erklrt streithelferin beklagten gem halbs zpo gehindert eingelegte nichtzulassungsbeschwerde fortzufhren vorschrift nebenintervenient berechtigt angriffs verteidigungsmittel geltend prozesshandlungen wirksam vorzunehmen insoweit erklrungen handlungen erklrungen handlungen hauptpartei widerspruch stehen widerspruch liegt partei streithelfer selbstndig rechtsmittel eingelegt handelt gleichwohl einheitliches rechtsmittel streithelfer fortfhren partei zurckgenommen worden gegner beteiligung streithelfers auergerichtlich verglichen vgl bgh urteil mai vii zr njw unselbststndige nebenintervention entstandenen kosten mastab verteilen parteien beteiligung nebenintervenienten geschlossenen vergleich fr verteilung brigen kosten rechtsstreits festgelegt bgh beschluss september vii zb njw rn galke wellner roloff oehler klein vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['nachschlagewerk ja bghst nein verffentlichung ja stpo abs hlt tatrichter beurteilung glaubhaftigkeit angaben zeugen zuziehung sachverstndigen fr geboten hilfe psychologen bedienen normalpsychologische wahrnehmungs gedchtnis denkprozesse rede stehen gilt fr fall intellektueller minderleistung zeugen besonderen sachkunde psychiaters bedarf allenfalls zeugentchtigkeit dadurch frage gestellt zeuge geistigen erkrankung leidet hinweise darauf vorliegen zeugentchtigkeit aktuelle psychopathologische ursachen beeintrchtigt bgh beschlu februar str lg mannheim bundesgerichtshof str beschluss februar strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim oktober magabe unbegrndet verworfen ausspruch ber aufrechterhaltung urteil amtsgerichts weinheim mrz angeordneten maregel hinsichtlich sperrfrist fr erteilung neuen fahrerlaubnis entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs kindern sechs fllen fall tateinheit vergewaltigung einbeziehung strafe urteil amtsgerichts weinheim mrz gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt brigen freigesprochen urteil amtsgerichts weinheim ausgesprochene maregel aufrechterhalten hiergegen gerichtete revision angeklagten bleibt wesentlichen erfolg aufklrungsrge unbegrndet landgericht gehalten beurteilung glaubwrdigkeit geschdigten glaubhaftigkeit aussage neben psychologischen sachverstndigen weiteren psychiatrischen sachverstndigen hinzuziehen aufklrungspflicht gengen abs stpo revision hebt darauf ab geschdigte sog frhgeburt herzproblemen wassersucht welt kam geistig behindert zusammenhang geburtsumstnden herzfehler hirnblutung ua landgericht hilfe aussagepsychologischen sachverstndigen bedient inzwischen jhrige geschdigte exploriert angaben mutter lebenslauf persnlichkeit krankheitsgeschichte zurckgreifen konnte ergebnis gekommen geschdigte krperlich altersgerecht entwickelt sei hinsichtlich ort zeit situation befragung orientierungsprobleme ber gute konzentrationsfhigkeit verfge indessen geistig behindert einzustufen sei intelligenztest schlechtes ergebnis erzielt lesen schreiben anstzen erlernt verfge hingegen ber vergleichsweise gutes frageverstndnis recht guten wortschatz hinsichtlich schlufolgernden denkens sei leistungsfhigkeit begrenzt anzusehen wesentlichen kleinkindes vergleichbar hieraus resultiere insofern verminderung aussagetchtigkeit eindeutigkeit uerungen intellektuelle sprachliche schwchen beeintrchtigt auerdem knne aufgrund festgestellter einprgungs erinnerungsschwchen vollstndigkeit jeweiligen erlebniswiedergaben ausgegangen trotz gravierenden einschrnkungen knne jegliche aussagetchtigkeit abgesprochen sofern frhere lebnisse erinnern knnen inhaltlich verllich wiedergegeben sei suggestibel neige fabulieren angesichts erheblichen begabungsschwchen seien mglichkeiten zeugin erfolgreichen erfinden verflschen aussagen minimum reduziert gleiches gelte fr etwaige bernahme inhalten gesprche medien vermittelt worden seien grundlage umfangreichen grndlichen wrdigung kommt strafkammer danach ergebnis angaben geschdigten glaubhaft seien sachlage tatgericht gezwungen antrag verfahrensbeteiligten anregung psychologischen sachverstndigen psychiater hinzuzuziehen hlt tatrichter beurteilung glaubwrdigkeit zeugen glaubhaftigkeit angaben zuziehung sachverstndigen fr geboten hilfe forensisch erfahrenen psychologen bedienen normalpsychologische wahrnehmungs gedchtnis denkprozesse rede stehen gilt fr fall intellektueller minderleistung zeugen besonderen sachkunde psychiaters bedarf allenfalls zeugentchtigkeit dadurch frage gestellt zeuge geistigen erkrankung leidet hinweise darauf vorliegen zeugentchtigkeit aktuelle psychopathologische ursachen beeintrchtigt beurteilung krankhafter zustnde setzt besondere medizinische fachkenntnisse voraus vgl bghst bghr stpo abs satz glaubwrdigkeitsgutachten steller volbert praxis rechtspsychologie sonderheft november ff urteilsgrnden besteht anhalt dafr geschdigte tatzeitraum spter insbesondere zeitpunkt hauptverhandlung aktuellen geistigen erkrankung gelitten knnte auswirkungen zeugentchtigkeit htte knnen krankheitswertigen umstnde revision abhebt hirnblutung lagen getroffenen feststellungen geburt zeugin ua senat entnimmt zusammenhang urteilsgrnde dauerhaften schdigung zeugin gefhrt begabungsschwche manifestiert urteil ergibt weiteren lebensweg zeugin lebensjahr irgendwelchen weiteren aufflligkeiten gefhrt htte aktuellen hirnorganischen proze zurckfhren lieen landgericht konnte deshalb erhebung werdegangs zeugin davon ausgehen gehrte sachverstndige gutachten ber normalpsychologische wahrnehmungs gedchtnisund denkprozesse erstatten aktuelle psychopathologische fragestellungen beurteilen vgl grenzbereich bghst steller volbert aao schlielich stand schuldfhigkeit angeklagten glaubhaftigkeit konkreten aussage zeugin rede auffassung revision liefe darauf hinaus geistig behinderte zeugen deren dauerhafte beeintrchtigung vergangenheit liegenden abgeschlossenen hirnorganischen proze zurckgeht stets psychiatrisch gegebenenfalls aussagepsychologisch begutachten lassen verlangt aufklrungspflicht vielmehr stets frage einzelfalles jeweiligen umstnde vorliegenden fall bestimmung maes amts wegen gebotenen aufklrungsbemhungen bercksichtigen aussage geschdigten ersichtlich bedeutsamen teil beweismittel besttigt worden zeuge halbbruder geschdigten einzelheiten geschehensrahmen taten bekundet angaben geschdigten stimmigem einklang stehen all entspricht verfahrensbeteiligter grund gesehen hinzuziehung psychiaters beantragen schuld strafausspruch sachlich rechtlichen grnden erinnern abs stpo bildung gesamtfreiheitsstrafe grundstzlich sache tatrichters einzelne gehenden revisionsgerichtlichen richtigkeitskontrolle unterliegt frei rechtsfehlern allerdings aufrechterhaltung urteil amtsgerichts weinheim mrz enthaltenen maregelausspruchs uneingeschrnkt bestand hinblick urteilsgrnden dargelegten zeitablauf mu ausspruch hinsichtlich angeordneten sperrfrist fr erteilung neuen fahrerlaubnis entfallen infolge zeitablaufs erledigt aufrechtzuerhalten lediglich anordnung ber entziehung fahrerlaubnis vgl bgh stv nstz schfer nack schluckebier boetticher hebenstreit'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet februar vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr henze dr kurzwelly kraemer richterin mnke fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juli kostenpunkt insoweit aufgehoben klage hhe weiterer dm nebst zinsen abgewiesen worden teilweiser abnderung urteils zivilkammer landgerichts mnster juni beklagte verurteilt klger weitere dm insgesamt dm nebst zinsen seit juni zahlen verfahren landgericht entstandenen kosten tragen klger beklagte kosten berufungsverfahrens tragen klger beklagte kosten revisionsverfahrens tragen klger beklagte rechts wegen tatbestand parteien betrieben anfang november gesellschaft brgerlichen rechts verkauf kraftfahrzeugen neuen bundeslndern beide kauften fahrzeuge jeweils eigenen namen verkauften eigenen namen abzug fr einkauf aufgewendeten betrge sonstiger kosten verbleibende gewinn geschften hlftig geteilt ordnungsgeme buchfhrung ber geschftsvorflle gibt klage widerklage verlangen parteien zahlung ansicht zustehenden auseinandersetzungsguthabens klger erstinstanzlich dm geltend gemacht beklagte wege widerklage dm verlangt landgericht klage hhe dm stattgegeben weitergehende klage widerklage abgewiesen berufungsgericht landgerichtliche entscheidung berufung beklagten insoweit abgendert beklagten zahlung dm verurteilt berufungsurteil beide parteien revision eingelegt revision beklagten angenommen worden diejenige klgers hhe dm angenommen worden umfang annahme verfolgt klger rechtsmittel entscheidungsgrnde revision klgers hinsichtlich dm begrndet beklagte insgesamt dm nebst zinsen zahlen ansicht berufungsgerichts landgericht unrecht aufwendungen klgers fr fahrzeugeinkufe firmen hhe dm bercksichtigt prozessuales gestnd nis beider parteien liege entgegen landgericht lediglich aufwendungen klgers hhe dm zugrunde legen seien erls klger verkufen firma he zugeflossen nimmt berufungsgericht dm betrag vorbringen beider parteien dm enthalten beklagten gezahlt klger quittiert worden ergebnis beweisaufnahme berufungsgericht bewiesen angesehene quittierte barzahlung firma he klger hhe dm oberlandesgericht auseinandersetzungsrechnung einbezogen zweifelsfrei feststehe gemeinsames geschft parteien etwa eigengeschft klgers betroffen hlt revisionsrechtlicher berprfung stand nichtbercksichtigung aufwendungen gesamtbetrag dm lasten klgers beruht unrichtigen wrdigung beiderseitigen parteivorbringens berufungsgericht oberlandesgericht ermittlung klger zugeflossenen erlses hinsichtlich dm unstreitigen parteivortrag unrecht beachtet bezglich klger ber abrechnung eingestellten betrge hinaus gezahlten dm beweislastverteilung nachteil beklagten verkannt ii fr fahrzeugkufe klgers firmen mu aufwand insgesamt dm angenommen beklagte betrag zugestanden zpo entgegen auffas sung berufungsgerichts rechtfertigt bereinstimmende erklrung prozebevollmchtigten beider parteien termin mrz berreichten einkaufslisten unstreitig gestellt annahme gerichtlichen gestndnisses beklagten hinsichtlich abrechnungsposition betrag ergibt listen anlagenkonvolut enthalten schreiben steuerberaters mrz angefgt unterliegt zweifel erklrung parteien bezeichneten verhandlung schreiben beigefgten listen bezog landgericht beweisbeschlu mrz einholung schriftlichen sachverstndigengutachtens angeordnet wurde sachverstndigen angewiesen einkaufslisten anlagenkonvolut schreiben steuerberaters mrz untersuchungen zugrunde legen begrndung ausdrcklich darauf hingewiesen parteien listen unstreitig gestellt htten einzelrichter landgerichts etwa versehentlich parteierklrungen entsprechende vorgabe beweisbeschlu aufgenommen knnte auszuschlieen mndliche verhandlung erst sieben tage zurcklag fr inhaltliche richtigkeit vorgabe spricht zudem beklagte beweisbeschlu widersprochen beiden parteien geforderten auslagenvorschu dm vorbehalt gezahlt beide parteien sogar begrndung revisionen bereinstimmend vortragen betrag dm dm beinhaltet klger beklagte erhalten fr klger insoweit betrag dm abrechnung aufzu nehmen whrend dm seiten beklagten erls bercksichtigen klger ber vorstehend genannten dm hinaus feststellungen berufungsgerichts firma he ge zahlte betrag dm gegenrge behandelnde revisionsvorbringen beklagten auseinandersetzungsrechnung erls klgers aufzunehmen klger traf beweislast dafr aussage zeugin he bewiesene zahlung gemein same geschfte parteien eigengeschfte geleistet wurde beweisaufnahme auffassung berufungsgerichts klarheit insoweit gebracht mu lasten klgers auswirken iii bercksichtigung vorstehenden erforderlichen korrekturen entscheidung berufungsgerichts zugrundeliegenden abrechnung ergibt klger dm mehr zustehen berufungsgericht zuerkannt nmlich insgesamt dm klger dm hhere aufwendungen berufungsgericht angenommen positionen gesamtaufwendungen aufwendungen klgers jeweils betrag erhhen dm position gesamterlse erhhen position erlse klgers dm dm position erlsen beklagten erfassen danach errechnet gesamtgewinn parteien differenz aufwendungen dm belaufen erlse dm ausmachen dm klger hlfte gewinns dm ersatz aufwendungen dm bean spruchen dm unstreitig steht beklagten darlehensrckzahlungsanspruch dm sowie erstattungsanspruch wegen verauslagter steuern hhe dm summe betrge dm mu zugeflossenen erlse dm wechselseitigen zahlungen parteien zugunsten beklagten ergebenden berschu wegen beklagten firma he gezahlten dm dm betrgt dm anrechnen lassen ergibt betrag dm rhricht henze kraemer kurzwelly mnke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet februar stoll justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb hgb vertrag gesellschaft brgerlichen rechts glubiger dahin auszulegen haftung gesellschafter fr vertraglich begrndete gesellschaftsschuld beteiligungsquote entsprechenden anteil beschrnkt sog quotale haftung tilgungen gesellschaftsvermgen erlse verwertung schuld gesellschaft jedoch anteilig haftungsbetrag einzelnen gesellschafters mindern haftungsquote gesellschafter restschuld abzug verwertungserlses berechnen glubiger vergleichen einzelnen gesellschaftern geringeren beteiligungsquote entsprechenden haftungsbetrag begngt haftungsanteile gesellschafter innenverhltnis teil verzicht glubigers gegenber einzelnen gesellschaftern berhrt bgh urteil februar ii zr olg frankfurt main lg frankfurt main ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar kostenpunkt insoweit aufgehoben widerklage beklagten hhe nebst zinsen abgewiesen worden klger verurteilt beklagte nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit august zahlen kosten rechtsmittelinstanzen trgt klger rechts wegen tatbestand klger gesellschafter grundstcksgesellschaft gbr geschlossenen immobilienfonds folgenden gbr gegenstand fonds instandsetzung vermietung wohnraum gesellschaftseigenen grundstck abs fondsprospekt anlage beigefgten gesell schaftsvertrags haften gesellschafter privatvermgen quotal entsprechend beteiligung gesellschaftskapital beteiligung klgers betrug beitritt februar ursprnglich erwarb klger mitgesellschafter weiteren anteil nunmehr kapital gbr beteiligt gesellschafter vereinbarten fhrung geschfte gemein sam bevollmchtigte geschftsbesorgerin bestellen zustzlich wurde dr wirtschaftsprfungsgesellschaft steuerberatungsgesell schaft treuhnderin eingesetzt investitionsphase ordnungsgeme verwendung gesellschaftsmittel berwachen fr verwirklichung gesellschaftszwecks vorgesehenen vertrge abzuschlieen gesellschafter erteilten treuhnderin treuhandvertrag jeweils vollmacht sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen unterwerfen gbr vertreten treuhnderin schloss beitritt klgers beklagten barkreditvertrag ber dm fondszwischenfinanzierung lste ab nahm ferner zwei annuittendarlehen ber dm dm sicherheiten bestellte beklagten zwei grundschulden ber dm dm treuhnderin unterwarf gesellschafter auerdem wegen jeweiligen anteil gesellschaftsvermgen entsprechenden teilbetrags grundschuldbetrge sofortigen zwangsvollstreckung vermgen prozentualen beteiligungsquoten urkunden ausgewiesen fr nachtrglich aufgestockten gesellschaftsanteil gab klger weitere unterwerfungserklrung ab nahm gbr beklagten barkredit ber dm annuittendarlehen ber dm ablsung kredits ber dm diente beklagte kndigte januar kredite wegen rckstndiger zins tilgungsleistungen januar offenen forderungen beklagten gesellschaft entfielen klger nebst zinsen denen unterwerfungserklrungen tituliert beklagte erlste grundschuld wege zwangsverwal tung versteigerung februar abzug kosten restliche hauptforderung gbr belief verrechnung versteigerungserlses zahlungen verschiedener gesellschafter teilweise wege vergleichs juli mindestens klger beantragt zwangsvollstreckung unterwerfungserklrungen fr unzulssig erklren beklagte rckabwicklung fondsbeteiligung anspruch genommen berufungsgericht abweisung klage landgericht besttigt beklagte widerklagend zunchst hilfsweise fr fall begrndetheit klage zweiten instanz unbedingt beantragt klger verurteilen anteil januar offenen darlehensschuld zahlen bereits unterwerfungserklrung titulierten nachtrglich bernommene gesellschaftsbeteiligung entfallenden haftanteil klgers entspricht zunchst angegeben berufungsgericht widerklage abgewiesen insoweit revision zugelassen revision begehrt beklagte verurteilung klgers hhe entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg berufungsgericht ausgefhrt beklagten stehe grundstzlich anspruch quotaler haftung klger sowohl gesellschaftsbeitritt darlehensvertrge gbr beklagten wirksam seien auslegung vertrge ergebe beklagte erls zwangsversteigerung grundstcks anteilig gunsten klgers htte bercksichtigen mssen dadurch reduziere haftung bereits titulierten betrge vollstreckungsunterwerfungserklrungen ii hlt angriffen revision stand beklagten steht ber titulierten betrge hinaus anspruch rckzahlung darlehensbetrags zuletzt geltend gemachten hhe analog hgb verbindung abs satz bgb nf fr verbindlichkeiten bgb gesellschaft haften neben gesellschaftsvermgen gesellschafter analog hgb grundstzlich akzessorisch persnlich primr unbeschrnkt anerkennung rechtsfhigkeit auengesellschaft brgerlichen rechts neueren rechtsprechung erkennenden senats urteil januar ii zr bghz haftung gesellschafter fr rechtsgeschftlich begrndete verbindlichkeiten ergebnis gendert wurde lediglich dogmatische grundlage gestellt whrend frher vertretenen doppelverpflichtungslehre haftung gesellschafter privatvermgen dadurch begrndet wurde namens ge sellschaft handelnde geschftsfhrer regelmig zugleich gesellschaft gesellschafter verpflichtete vertreterhandeln somit gesellschaftern zugerechnet wurde nunmehr konsequenz anerkennung beschrnkten rechtsfhigkeit gesellschaft brgerlichen rechts anlehnung ohg akzessorische haftung gesellschafter fr verbindlichkeiten gesellschaft hgb hergeleitet vgl bgh urteil september ii zr bghz urteil januar ii zr bghz urteil januar ii zr bghz urteil februar ii zr bghz urteil april ii zr bghz unbeschrnkte persnliche haftung klgers gesellschafter fr aufgenommenen kreditverbindlichkeiten gesellschaft darlehensvertrgen beklagten beteiligung gesellschaftsvermgen entsprechenden anteil beschrnkt worden zulssigkeit vertraglichen haftungsbeschrnkung bestehen zweifel bgh urteil januar ii zr bghz vgl hopt baumbach hopt hgb aufl rn kommt deshalb darauf gesellschafter klger zeit gesellschaft beigetreten lehre doppelverpflichtung haftung gesellschafter rechtsgeschftlich vereinbart grnden vertrauensschutzes fr vertragspartner erkennbare beschrnkung vertretungsmacht geschftsfhrenden gesellschafters gesellschafter anteilig quote gesellschaftsvermgen fr schulden verpflichten berufen darf darlehensvertrag haftungsbeschrnkung enthlt bgh urteil januar ii zr bghz darlehensvertrgen abweichend hgb beteiligungsquote gesellschaftsvermgen beschrnkte haftungsanteil klgers fr darlehenschuld gesellschaft erlse zwangsverwaltung versteigerung fondsgrundstcks ermigt zahlungen sonstige erlse gesellschaftsvermgen kraft gesetzes haftungsanteile gesellschafter anzurechnen senat geltung doppelverpflichtungstheorie entschieden kommt fall quotalen beschrnkung gesellschafterhaftung erfllungswirkung gesellschaftsleistung entsprechend beteiligungsquote einzelnen gesellschafters abs bgb betracht haftungsanteile einzelnen gesellschafter fr darlehensschuld gesellschaft beschrnktem umfang gesamtschuldhnliches verhltnis bilden urteil dezember ii zr bghz bergang akzessoriettstheorie genderte dogmatische einordnung gesellschafterhaftung fhrt ergebnis grundsatz akzessoriett gesellschaftsschuld gesellschafterhaftung folgt leistungen gesellschaftsvermgen anteilige persnliche haftung gesellschafter anzurechnen akzessoriettsgrundsatz besagt lediglich bestand gesellschaftsschuld fr persnliche haftung gesellschafter mageblich bgh urteil januar ii zr bghz klger schuldet deshalb analoger anwendung hgb unabhngig haftungsquote ursprnglichen darlehensbetrag hchstens offenen betrag darlehensschuld beklagte gesellschaft beanspruchen knnte steht erfolg widerklage entgegen verfolgte klger entfallende haftungsbetrag einbeziehung bereits titulierten betrge abzug erlse zwangsverwaltung verwertung grundstcks zahlungen gesellschafter verbleibende darlehensrestforderung unterschreitet soweit senat genannten entscheidung quotalen gesellschafterhaftung urteil dezember ii zr bghz lsung anrechnungsproblematik entsprechende anwendung abs bgb fr geboten erachtet hieran festgehalten anerkennung rechtsfhigkeit auengesellschaft brgerlichen rechts rechtlichen einordnung gesellschafterhaftung akzessorische haftung gesellschafter fr verbindlichkeiten gesellschaft fr entsprechende anwendung bgb weder raum besteht hierfr bedrfnis vgl schmidt njw loddenkemper zfir schfer nzg gesellschaft befugt tilgungsbestimmungen ber sicherung gesellschaftsglubigers angeordnete persnliche haftung gesellschafter verfgen verringern quote beschrnkt worden schmidt njw frage inhalt abweichend hgb vereinbarte quotale haftungsbeschrnkung haftungsanteile nominalbetrag ursprungsdarlehens zeit inanspruchnahme offenen darlehenssaldo beziehen beurteilt berufungsgericht insoweit zutreffend ausfhrt ausschlielich inhalt vertraglichen vereinbarungen quotale haftung gesetzlich geregeltes haftungskonzept gesellschafts gesellschafterschuld beschrnktem umfang gesamtschuldhnlichen verhltnis zueinander stehen gesellschaft vertragspartner vereinbaren leistung ge sellschaftsvermgen gesellschaftsschuld anteilig haftungsbetrag einzelnen gesellschafters mindert ebenso darlehensgeber verpflichten vorrangig gesellschaftern gesellschaftsvermgen anspruch nehmen daraus erzielten erlse wiederum gesellschaft anteilig gesellschaftern haftungsbetrag anzurechnen entgegen auffassung berufungsgerichts lsst gbr beklagten geschlossenen darlehensvertrgen haftungsbeschrnkung entnehmen aa senat feststellen stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs auslegung individualvereinbarung grundstzlich sache tatrichters revisionsgericht darauf berprft tatrichter gesetzliche allgemein anerkannte auslegungsregeln denkgesetze erfahrungsgesetze verfahrensvorschriften verletzt wesentlichen auslegungsstoff auer acht gelassen st rspr siehe bgh urteil november ii zr zip urteil mrz ii zr zip urteil mrz ii zr zip rn beschluss juni ii zr zip rn bb mastben auslegung berufungsgerichts rechtsfehlerhaft findet wortlaut darlehensvertrge sttze verstt zudem grundsatz beiderseitigen interessengerechten auslegung darlehensvertrge regeln haftung gesellschafter fr gesellschaft aufgenommene darlehen jeweiligen anteil beteiligung gesellschaft beschrnkt legen fest wovon quote berechnet allein begriff anteilig quotal lsst herleiten variable stets offenen restbetrag bezogene haftung vereinbart persnliche haftung gesellschafter kreditgeber gesetzlichen regelung hgb neben gesellschaftsvermgen zustzlich sichern gesellschaft brgerlichen rechts gunsten glubiger gebundenes haftkapital besitzt gesetzlichen leitbild gesellschaftsglubiger risiko tragen weiteren absicherung vereinbarte dingliche sicherheit grundstck gesellschaft befriedigung forderung ausreicht vielmehr wahl einzelne gesellschafter halten erleichtert kreditgeber haftung gesellschafter abweichend regelmig eintretenden gesamtschuldnerischen haftung gesellschafter teilschuldnerischen haftung bezogen ausgereichten darlehensbetrag begngt rechtfertigt weiteres schluss sinn beschrnkte haftung gesellschafter verringerung darlehenssaldos erls verwertung grundschulden verringern kreditgeber ber teilschuldnerische haftung fr ausgereichten darlehensbetrag hinaus risiko insolvenz gesellschafter tragen fr weitgehende verringerung gesellschafterhaftung gerichteten willen vertragsschlieenden parteien ergeben vertraglichen regelungen hinreichenden anhaltspunkte schreiben juni beklagte darlehensmodalitten darstellt folgende darlehensvertrag juli verweist heit sicherheiten erhalten bzw lassen dienen dm jederzeit fllige sofort vollstreckbare briefgrundschuld gleichzeitiger unterwerfung sofortige zwangsvollstreckung gesamte vermgen kreditnehmerin sowie deren gesellschafter fr einzelnen gesellschafter jeweils prozentualen anteil gesellschaft erstrangig fr einzutragen objekt dm jederzeit fllige sofort vollstreckbare buchgrundschuld gleichzeitiger unterwerfung sofortige zwangsvollstreckung gesamte vermgen kreditnehmerin sowie deren gesellschafter fr einzelnen gesellschafter jeweils prozentualen anteil gesellschaft fr einzutragen unmittelbar rang vorgenanntem grundpfandrecht gesellschafterliste angabe jeweiligen beteiligungsquoten daraus resultierenden haftungsanteilen reichen formulierungen lsst dafr herleiten zahlungen gesellschaftsvermgen anteilig haftung gesellschafter mindern sollten gleiches gilt fr bestimmung seite darlehensvertrags november berschrift besicherung besagt persnliche unterwerfung sofortige zwangsvollstreckung gesamte vermgen gesellschafter darlehensnehmers jeweils hhe anteils darlehensnehmer beurkunden fr verstndnis quotalen haftung spricht parteien darlehensvertrgen vollstreckungsunterwerfungen haftung gesellschafter prozentual entsprechend beteiligung gesellschaftskapital beschrnkt erst erteilung vollstreckbaren ausfertigung jeweils vollstreckende betrag konkret errechnet worden beklagte vertraglichen vereinbarungen gesellschaftsvermgen vorrangig verwerten berufungsge richt zutreffend gesehen spricht entgegen meinung gleichfalls mageblich dafr verwertung erzielten erlse umfang quotalen haftung gesellschafter berhren wre erls verwertung grundstcks haftung gesellschafter anzurechnen hinge hhe anteiligen haftung vornherein zeitpunkt ab beklagten anspruch genommen darlehensvertrag verwertungsreihenfolge vorschreibt spricht dafr gesellschafter umfang jeweiligen haftung vornherein zuflligkeiten unterwerfen wollten berufungsgericht befrwortete verstndnis quotalen haftung htte folge verwertung gesellschaftsvermgens kreditglubigerin anspruch genommenen gesellschafter zeitpunkt haftung genommenen mitgesellschaftern verwertungserls auenverhltnis anteilig zugute kme dadurch begegnet glubiger teil forderung ausfllt nachtrglich erls verwertung dinglichen sicherheit persnlichen sicherungsgebern aufteilen klimke wm vgl barchewitz mdr lsung widerspricht rechtsgedanken abs satz bgb insbesondere weder hgb regelungen darlehensvertrgen vereinbar ergebnis gesetzlich vorgesehenen vereinbarten nachrangigen haftung gesellschafter fhrt wrde quotale haftungsbeschrnkung sinne auslegung berufungsgerichts verstehen wre darlehensvertrag verwertungsreihenfolge vereinbart msste vorsichtiger glubiger zuerst gesellschafter anspruch nehmen erst grundstck verwerten liegt ersichtlich interesse gesellschafter unrecht beruft berufungsgericht fr auslegung urteil senats januar ii zr bghz senat entscheidung hervorgehoben fondsfinanzierende bank davon ausgehen anleger fondsgesellschaft beteiligen regelmig bereit fr deren darlehensschulden millionenhhe haften deshalb bank anleger whrend geltung doppelverpflichtungstheorie gesellschaft beigetreten gesellschaftsvertrag vereinbarte haftungsbeschrnkung entgegenhalten lassen sofern rechnen darum geht tatrichterlichen feststellungen haftet klger fr darlehensverbindlichkeiten gesellschaft aufgrund darlehensvertrgen ausdrcklich vereinbarten haftungsbeschrnkung lediglich anteilig entsprechend beteiligung gesellschaftsvermgen vgl oben ii quotale haftung berufungsgericht meint grundstzlich offenen darlehenssaldo verwertung verbleibende restschuld bezieht lsst angefhrten entscheidung entnehmen senat urteil dezember ii zr bghz verstndnis quotalen haftung gerade gebilligt weder fondsprospekt gesellschaftsvertrag sttzen auffassung berufungsgerichts quotale haftung regelmig verrechnung verwertungserlses verbleibende offene restschuld gesellschaft darlehensvertrag beziehen umfang haftung klgers gesellschafter gegenber gesetzlichen haftung hgb beschrnkt wurde richtet ausschlielich darlehensvertrgen fondsprospekt darin enthaltenen gesellschafts geschftsbesorgungsvertrge kommt fr rechtsverhltnis darlehensvertragsparteien grundstzlich vgl bgh beschluss juni xi zr juris allerdings knnen darlehensvertrag abweichende aussagen fondsprospekts gesellschaftsvertrags umstnden mittelbar bedeutung vgl bgh urteil september xi zr zip rn jedoch dahinstehen lsst weder bestimmte reihenfolge fr verwertung sicherheiten aussage entnehmen hieraus erzielten erlse haftung gesellschafter verringern formulierung fondsprospekts teil erweckt eindruck gesellschaftsvermgen vorrangig haftet regelt lediglich gesellschafter privatvermgen glubigern gesellschaft quotal entsprechend kapitalmigen beteiligung grundstcksgesellschaft anspruch genommen knnen beitritts vollmachtserklrung fondsprospekts teil treuhnder vollmacht erteilt gesellschafter teilschuldnerisch jedoch maximal hhe anteilig bernommenen fremdkapitals zuzglich damnen nebenkosten fr zahlung geldbetrgen grundschuldbetrages zinsen nebenleistung persnlichen haftung unterwerfen glubigerin vorherige zwangsvollstreckung belasteten grundbesitz anspruch nehmen geht deutlich hervor grundstck gesellschafter gleichrangig haften gegenteiliges ergibt gesellschaftsvertrags heit fr etwaigen fall gesellschaftsvermgen berichtigung gesellschaftsschulden ausreichen gesellschafter deren ausgleich anteilig entsprechend beteiligung gesellschaftsvermgen verpflichtet bestimmung bezieht fr liquidation gesell schaft magebliche regelung bgb besagt entgegen auffassung berufungsgerichts fr rede stehende inanspruchnahme glubiger whrend bestehens werbenden gesellschaft haftungsquote klgers deshalb abzug verwertungserlses verbleibenden darlehensrestschuld gesellschaft berechnen beklagte einzelnen gesellschaftern vergleiche geschlossen geringeren haftungsbetrag begngt steht glubiger frei einzelne gesellschafter teilschuldnerisch haften geringerem umfang anspruch nehmen innenhaftung gesellschaftern hierdurch berhrt etwaiger teil verzicht glubigers befreit gesellschafter verhltnis mitgesellschaftern mangels gesamtwirkung soweit gesellschafter haftungsanteil zahlt gesellschaft analog hgb ersatz verlangen verfgt gesellschaft mehr ber vermgen gesellschafter glubiger gesellschaft hheren betrag gezahlt anteil bercksichtigung gesellschaftsvermgens gegebenenfalls verwertung erzielten erlse bestehenden verbindlichkeiten gesellschaft entspricht mitgesellschaftern ausgleich verlangen soweit inanspruchnahme hhe innenverhltnis entfallenden haftungsquote befreit wurden vgl fr partenreederei schmidt partenreederei handelsgesellschaft ders njw bote weipert mnchener handbuch gesellschaftsrechts band rdn vgl fr innenausgleich hchstbetragsbrgschaften bgh urteil dezember ix zr bghz iii weitere feststellungen erwarten senat sache entscheiden abs zpo berechnung entfallenden titulierten haftungsbetrags klger substantiierten einwendungen erhoben bergmann strohn drescher reichart born vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr dezember rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke richterin dr stresemann richter dr czub richterin weinland beschlossen beklagte trgt kosten rechtsstreits gegenstandswert revisionsverfahrens betrgt grnde nachdem parteien rechtsstreit bereinstimmend hauptsache fr erledigt erklrt ber kosten bercksichtigung bisherigen sach streitstands billigem ermessen entscheiden abs satz zpo fhrt auferlegung kosten beklagten revision klgerin erfolg gehabt htte annahme berufungsgerichts anspruch klgerin einrumung wohnrechts einwand unzulssigen rechtsausbung bgb entgegengestanden htte revisionsrechtlicher nachprfung standgehalten situation berufungsgericht rckgriff treu glauben bewltigen suchte brgerlichen gesetzbuch geregelt setzt glubiger anspruch obwohl schuldner rechtlichen verhltnis seinerseits leistung verpflichtet interessen schuldners mglichkeit geschtzt zurckbehaltungsrecht berufen abs bgb entsprechende einrede folge geschuldete leistung empfang gebhrenden leistung erbringen zug zug verurteilt abs bgb regelt gesetz interessenkonflikt richter berechtigt daraus ergebenden rechtsfolgen berufung grundsatz treu glauben vermeintlich angemessenere konfliktlsungen ersetzen vgl bgh urteil mai viii zr njw bgb getroffenen regelungen einschlgig beklagte htte zurckbehaltungsrecht berufen knnen soweit klgerin wegen vorvertraglichen pflichtverletzung ersatz vertrauensschadens schuldete abs bgb abs abs bgb vgl nher senat urteil juni zr wum schadensersatzanspruch entstanden fllig hhe anhand betrages berechnen lsst beklagte fr anmietung ersatzwohnung htte aufwenden mssen dadurch entgangen wre rume pension bezogen mehr gstezimmer htte vermieten knnen fhrt etwa ausgaben bzw einnahmeverluste flligkeitsvoraussetzungen schadensersatzanspruchs hierin liegt schaden beklagten zustande gekommenen vertrag befriedigten berechtigten erwartungen vgl senat urteil mai zr bghz genannten kosten bzw einnahmeeinbuen dienen lediglich anhaltspunkt fr bezifferung abschluss vertrages erlittenen zuknftigen entwicklungen unabhngigen vertrauensschadens hintergrund htte revision voraussicht antragsgemen verurteilung beklagten gefhrt einschrnkung form zug zug verurteilung kam bisherigen sach streitstand betracht schadensersatzanspruch beklagten wegen aufklrungspflichtverletzung klgerin grundlage berufungsgericht getroffenen feststellungen htte beziffert knnen revisionserwiderung verweis nachvollziehbare darlegung beklagten berufungsinstanz enthlt berechnung erlittenen vertrauensschadens ermglicht htte gegenstandswert einheitlich festgesetzt worden wert hauptsache bleibt trotz bereinstimmenden erledigungserklrungen fr gebhren mageblich streit befindlichen kosten wert hauptsache bersteigen vgl zller herget zpo aufl rn erledigung hauptsache krger lemke czub stresemann weinland vorinstanzen lg freiburg entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet oktober heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vvg abs satz juli vertragsschluss antragsmodell wurde versicherungsnehmer belehrung innerhalb frist tagen abschluss vertrages zurcktreten knne ber fr beginn rcktrittsfrist magebliche ereignis hinreichend informiert bgh urteil oktober iv zr lg kln ag kln ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterinnen dr brockmller dr bumann schriftlichen verfahren schriftstze september eingereicht konnten fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts kln mrz kosten zurckgewiesen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand klger begehrt beklagten versicherer rckzahlung geleisteter versicherungsbeitrge fondsgebundenen lebensvers icherung wurde angegriffenen feststellunge berufungsgerichts aufgrund antrags klgers versicherung sbeginn mrz wege genannten antragsmodells vvg seinerzeit gltigen fassung juli folgenden vvg abgeschlossen versicherungsantrag enthielt unmittelbar ber unterschri ftenzeile folgende fettgedruckte belehrung seitlichen fettgedruc kten berschrift rcktrittsrecht sofern gesetzlichen verbraucherinformationen fr antrag geltenden versicherungsbedingungen antragstellung ausgehndigt wurden steht folgendes rcktrittsrecht vertrag innerhalb frist tagen abschluss vertrages vertrag zurcktreten wahrung frist gengt rechtzeitige absendung rcktrittserklrung ve rsicherer frist beginnt erst laufen vers icherer versicherungsnehmer ber rcktrittsrecht belehrt versicherungsnehmer belehrung unterschrift besttigt schreiben august erklrte klger iderspruch rcktritt widerruf hilfsweise kndigung beklagte akzeptierte kndigung zahlte rckkaufswert klage verlangt klger soweit fr revisionsverfahren bedeutung rckzahlung vertrag geleisteten beitrge nebst zinsen abzglich bereits gezahlten rckkaufswerts insgesamt auffassung klgers wirksam versicherungsvertrag zurckgetreten ablauf frist gemeinschaftsrecht verstoenden abs satz vvg rcktritt erklren knnen ordnungsgem ber rc ktrittsrecht belehrt worden sei beginn rcktrittsfrist sei formulierung abschluss vertrages hinreichend klar zeichnet worden auerdem fehle gesonderten besttigung belehrung unterschrift amtsgericht klage abgewiesen landgericht hiergegen gerichtete berufung klgers zurckgewiesen revision verfolgt klger klagebegehren dargelegten umfang entscheidungsgrnde revision erfolg auffassung berufungsgerichts klger wege antragsmodells abgeschlossenen versicherungsvertrag fristgerecht zurckgetreten sei ordnungsgem ber rc ktrittsrecht belehrt worden belehrung antragsformular formalen anforderungen gerecht fristbeginn sei formulierung abschluss vertrages hinreichend bestimmt bele hrung gebe gesetzestext versicherer we iter erlutert msse zudem klger belehrung em abs satz vvg unterschrift besttigt gesetzeswortlaut sei entnehmen rcktrittsbelehrung gesonderte unterschrift besttigen sei vielmehr genge unterschrift antrag belehrung enthalten sei ii hlt rechtlicher nachprfung stand berufungsgericht klger revision allein weiterverfolgten anspruch prmienrckzahlung abs bgb recht versagt klger rcktrittsrecht gem abs satz vvg wirksam ausgebt vorschrift konnte versicherungsnehmer lebensversicherung innerhalb frist tagen abschluss vertrages vertrag zurcktreten frist begann gem abs satz vvg erst laufen versicherer versicherungsnehmer ber rcktrittsrecht belehrt versich erungsnehmer belehrung unterschrift besttigt klger august rcktritt erklrte vierzehntgige rcktrittsfrist lngst abgelaufen begann be rsendung versicherungsscheins februar seitens beklagten erklrte annahme versicherungsantrags klgers wurde vertrag abgeschlossen entgegen rge revision beklagte klger ordnungsgem ber rcktrittsrecht belehrt aa feststellung berufungsgerichts antragsformular enthaltene rcktrittsbelehrung formalen anforderungen entspricht revision angegriffen bb belehrung inhaltlicher hinsicht ordnungsgem insbesondere klger revision beanstandeten formulierung versicherungsnehmer innerhalb frist tagen abschluss vertrages zurcktreten knne ber fr beginn rcktrittsfrist magebliche ereignis hinreichend nformiert worden versicherer versicherungsnehmer rber belehren innerhalb frist tagen abschluss vertrages vertrag zurcktreten konnte abs satz vvg allgemein belehrung ber rcktrittsrecht versicherungsnehmers verlangte ber beginn ende frist aufgeklrt vgl rmer rmer langheid vvg aufl rn revision vermisste erluterung vertrag zeitpunkt abgeschlossen versicherungsschein versicherungsnehmer zuging rdings erforderlich olg frankfurt main urteil dezember juris rn versicherer gehalten versicherungsnehmer anforderungen rcktrittsrecht ber gesetzeswortlaut hinaus erklren vgl olg dsseldorf rteil mrz juris rn senat bereits entschieden versicherungsnehmer ber etwaige form rcktrittserklrung belehren ve rlangt konnte insoweit unklare gesetzliche bestimmung abs vvg auszulegen senatsurteil juni iv zr rn belehrungen ber widerspruchsrecht abs satz vvg vorschrift entlehnte begriff textform erluterungsbedrftig senatsurteil juni iv zr versr rn ebenso wenig konnte versicherer erluterung gese tzeswortlaut abs satz vvg entsprechenden formulierung abschluss vertrages gefordert gilt umso mehr annahmeerklrung versicherers zwangslufig erst bersendung versicherungsscheins liegen verbunden ferner htte umfa ssende erluterung fall verspteten annahmeerklrung abs bgb sowie mglichkeit annahme erweit erungen einschrnkungen sonstigen nderungen abs bgb umfassen dabei billigungsklausel vvg einbeziehen mssen belehrung all eventualitten ve rtragsschlusses abdeckte htte weitere verdeutlichung voraussetzungen rcktrittsrechts bewirkt brigen konnte durchschnittliche versicherungsnehmer weiteres erkennen jedenfalls zeitnahen bersendung antrag entsprechenden versicherungsscheins annahme angebots lag vertrag zustande gekommen rcktrittsfrist gang gesetzt worden erfolg rgt revision weiterhin rcktrittsfrist laufen begonnen klger erhalt belehrung unterschrift besttigt fr besttigung berufungsgericht unterschrift klgers antragsformular belehrung unmittelbar oberhalb unterschriftszeile entha lten ausreichend angesehen tatrichterliche wrdigung rechtsgrnden beanstanden unerheblich entgegen auffassung revision unterschrift erhalt bestimmter feld ber rcktrittsbelehrung bezeichneter unterlagen beziehen konnte olg frankfurt main urteil dezember juris rn bezugnahme urteil bgh september viii zr bghz ff juris rn ff abs satz abzg entscheidend unterschrift jedenfalls belehrung ber rcktrit tsrecht bezog gesonderte besttigung rcktrittsbelehrung gesetzeswortlaut abs satz vvg erforderlich mayen harsdorf gebhardt dr brockmller lehmann dr bumann vorinstanzen ag kln entscheidung lg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape november beschlossen anhrungsrge senatsurteil oktober kosten beklagten zurckgewiesen grnde abs zpo statthafte gesetzlichen form frist eingelegte anhrungsrge unbegrndet angegriffene urteil oktober senat berraschender weise bghz abgedruckten urteil januar abgewichen senat erwge genannte rechtsprechung ndern verhandlungstermin mai senatsvorsitzenden klar deutlich angesprochen worden frage naturgem zentrum mndlichen parteivortrages stehen stand oktober hinausgerckten verkndungstermin htte beklagte gelegenheit gehabt raume stehenden nderung rechtsprechung vorzutragen anhrungsrge geht leere soweit dagegen wendet senat hoffnung schuldnerin einlsung begebenen schecks ausgegangen sei berufungsgericht hierzu feststellungen getroffen wohl zugrunde liegende satz randnummer mitte urteils oktober bezieht schuldnerin streitfalls allgemein schuldner inanspruchnahme ungenehmigten berziehungskredits statt anspruchs kreditauszahlung chance hoffnung glubiger bewilligten kreditmitteln leisten knnen berraschungsmoment fr beklagte enthlt angegriffene urteil hinsicht angriffe rgeschrift anwendung materiellen rechts verfahren anhrungsrge unbeachtlich soweit verletzung abs abs inso beanstandet liegt entsprechenden hinweises unterbleiben gergt bedurfte ganter raebel lohmann kayser pape vorinstanzen lg ellwangen entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai richter scharen keukenschrijver mhlens prof dr meier beck asendorf fr recht erkannt berufung beklagten brigen zurckgewiesen oktober verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgendert folgt neu gefasst europische patent wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland klageabweisung brigen umfang patentansprche sowie dadurch teilweise fr nichtig erklrt patentanspruch folgende fassung erhlt unvernderten patentansprche neu gefassten patentanspruch rckbezogen verfahren herstellung wenigstens wirkstoff vivo schlechter resorbierbarkeit enthaltenden pellets dadurch gekennzeichnet gerstbildner thermoreversiblen sol gelbildenden hydrophilen makromoleklen ausgewhlt gruppe bestehend gelatine fraktionierte gelatine wssrigen wssrigorganischen lsungsmittel lst wirkstoff mikroemulgierter nanoverkapselter kolloiddisperser form homogen dispergiert erhaltene mischung gelstem gerstbildner dispergiertem wirkstoff tiefkaltes inertes verflssigtes gas eintropft wege schockfrostung pellets formt denen wirkstoff mehr auskristallisieren geformten pellets verdampfen sublimieren lsungsmittels bliche weise trocknet klgerin trgt achtel gerichtskosten erster instanz drei sechzehntel gerichtskosten zweiter instanz klgerin trgt hlfte gerichtskosten erster instanz viertel gerichtskosten zweiter instanz beklagte trgt drei achtel gerichtskosten erster instanz neun sechzehntel gerichtskosten zweiter instanz auergerichtlichen kosten klgerin trgt beklagte drei viertel auergerichtlichen kosten beklagten tragen klgerin achtel klgerin hlfte brigen trgt partei auergerichtlichen kosten rechts wegen beschlossen streitwert fr eur festgesetzt berufungsverfahren tatbestand beklagte inhaberin inanspruchnahme prioritt zweier voranmeldungen deutschland januar januar angemeldeten wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents wirkstoffenthaltende festkrper gerst hydrophilen makromoleklen verfahren herstellung betrifft patentansprche umfasst patentansprche lauten fassung erteilten patents verfahrenssprache deutsch verfahren herstellung wenigstens wirkstoff vivo schlechter resorbierbarkeit enthaltenen pellets dadurch gekennzeichnet gerstbildner hydrophilen makromoleklen ausgewhlt gruppe bestehend kollagen gelatine fraktionierte gelatine kollagenhydrolysate gelatinederivate pflanzenproteine pflanzenproteinhydrolysate elastinhydrolysate wssrigen wssrig organischen lsungsmittel lst wirkstoff dispergiert erhaltene mischung gelstem gerstbildner dispergiertem wirkstoff tiefkaltes inertes verflssigtes gas eintropft pellets formt geformten pellets verdampfen sublimieren lsungsmittels bliche weise trocknet wirkstoff enthaltendes pellet gekennzeichnet dispersion wenigstens wirkstoffs wirkstoffgemisches vivo schlechter resorbierbarkeit matrix wesentlichen gerstbildner hydrophilen makromoleklen umfasst ausgewhlt wurden gruppe bestehend kollagen gelatine fraktionierte gelatine kollagenhydrolysate gelatinederivate pflanzenproteine pflanzenproteinhydrolysate elastinhydrolysate sowie deren mischungen herstellbar verfahren ansprche wegen patentanspruch rckbezogenen patentansprche patentanspruch rckbezogenen patentansprche weiteren patentansprche patentschrift streitpatents verwiesen wegen patentansprche angefochtene urteil klgerinnen geltend gemacht streitpatent gegenber eingefhrten umfangreichen stand technik insbesondere entgegenhaltungen patentfhig sei gingen patentansprche ber inhalt anmeldung ursprnglich eingereichten fassung hinaus klgerinnen beantragt streitpatent wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland vollem umfang fr nichtig erklren beklagte klage entgegengetreten streitpatent verfahren bundespatentgericht erteilten fassung verteidigt bundespatentgericht entsprechend klageantrag erkannt streitpatent wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland vollem umfang fr nichtig erklrt hiergegen richtet berufung beklagten streitpatent beru fungsverfahren folgendem patentanspruch vier hilfsweise verteidigten fassungen kursiv eingefgt einfgungen gegenber patentansprchen erteilten patents unterstrichen auslassungen doppelt durchgestrichen verteidigt wobei patentansprche ganz entfallen patentansprche beschrnkt verteidigten patentanspruch unmittelbar mittelbar rckbezogen patentansprche verteidigten patentanspruch rckbezogen rckbeziehungen mehr verteidigten patentansprche entfallen sollen wobei patentanspruch wort feindispers kolloiddispers ersetzt sowie patentansprchen erteilten patents unvernderter form verfahren herstellung wenigstens wirkstoff vivo schlechter resorbierbarkeit enthaltenen pellets dadurch gekennzeichnet gerstbildner thermoreversiblen sol gel bildenden hydrophilen makromoleklen ausgewhlt gruppe bestehend gelatine fraktionierte gelatine kollagenhydrolysate gelatinederivate pflanzenproteine pflanzenproteinhydrolysate elastinhydrolysate wssrigen wssrig organischen lsungsmittel lst wirkstoff auskristallisation entfllt hilfsweise verteidigten fassungen mikroemulgierter nanoverkapselter kolloiddisperser form homogen dispergiert erhaltene mischung gelstem gerstbildner dispergiertem wirkstoff tiefkaltes inertes verflssigtes gas temperatur ca hilfsweise verteidigte fassungen eintropft wege schockfrostung hilfsweise verteidigten fassungen pellets formt geformten pellets verdampfen sublimieren lsungsmittels bliche weise trocknet wirkstoff enthaltendes pellet gekennzeichnet homogene dispersion mikroemulgierter nanoverkapselter feindisperser form wenigstens auskristallisierten wirkstoffs wirkstoffgemisches vivo schlechter resorbierbarkeit matrix wesentlichen gerstbildner thermoreversiblen sol gel bildenden hydrophilen makromoleklen umfasst ausgewhlt wurden gruppe bestehend kollagen gelatine fraktionierte gelatine kollagenhydrolysate gelatinederivate pflanzenproteine pflanzenproteinhydrolysate elastinhydrolysate sowie deren mischungen herstellbar verfahren ansprche klgerin klage eingang berufungsbegrn dungsschrift zurckgenommen klgerin tritt rechtsmittel hilfsweise verteidigten anspruchsstzen entgegen auftrag senats professor dr schriftliches gutachten erstattet mndlichen verhandlung erlutert ergnzt beklagte schriftliches gutachten dr vorgelegt entscheidungsgrnde zulssige rechtsmittel beklagten insoweit erfolg abnderung angefochtenen urteils abweisung klage fhrt soweit patentanspruch beklagten dritter linie hilfsweise verteidigten fassung patentanspruch genannten fassung rckbezogenen patentansprche richtet brigen bleibt patentgericht ausgesprochenen nichtigerklrung streitpatent betrifft pellets abgerundete granulatteilchen hydrophilen makromoleklen wirkstoffen gegebenenfalls weiteren pharmazeutisch akzeptablen gerst hilfsstoffen verfahren herstellung dabei wirkstoff matrix gelst suspendiert emulgiert dispergiert wobei berufungsverfahren verteidigten fassung streitpatents dispersion homogene kolloiddisperser form vorliegt berzeugung senats anspruchsalternativen mikroemulgiert nanoverkapselt umfasst vgl fr nanosole beschr herstellung pellets fr perorale verabreichung arzneiformen bedeutung pellets verteilen dabei gleichmig gastrointestinaltrakt weisen grund geringen gre kurze verweildauer magen lsen gastrointestinaltrakt schnell ermglichen gezielte dosierung vgl streitpatent beschr streitpatent sollen derartige pellets patentansprche beschreibung festkrper bezeichnet sowie herstellungstechnisch gnstige verfahren herstellung patentansprche sowie mischungen verfgung gestellt wobei bioverfgbarkeit mndliche verhandlung ergeben sinn schnellen resorption dosierung vertrglichkeit verfgung gestellten arzneimittel verbessert deren lagerfhigkeit erhht insbesondere arzneimitteln fr orale bzw perorale applikation dihydropyridinderivaten nifedipin fall wobei schnelle arzneistofffreisetzung erfolgen vgl beschr hierzu beansprucht patentanspruch streitpatents berufungsverfahren verteidigten fassungen schutz fr verfahren herstellung wenigstens wirkstoff enthaltenden pellets gerstbildner thermoreversiblen sol gel bildenden hydrophilen makromoleklen wssrigen wssrig organischen lsungsmittel gelst wobei gerstbildner gelatine fraktionierte gelatine vivo schlecht resorbierbare wirkstoff dispergiert homogen fassung hauptantrag hilfsweise erster zweiter linie verteidigten fassungen auskristallisation mikroemulgierter nanoverkapselter kolloiddisperser form mischung gelsten gerstbildner dispergierten wirkstoff erhalten mischung tiefkaltes inertes verflssigtes gas eingetropft wodurch pellets formen hilfsweise verteidigten fassungen wege schockfrostens hilfsweise verteidigten fassungen temperatur ca pellets verdampfen lsungsmittels bliche weise getrocknet entsprechend beansprucht patentanspruch streitpatents verteidigten fassung pellet enthlt homogene dispersion mikroemulgierter nanoverkapselter kolloiddisperser form wenigstens auskristallisierenden wirkstoffs wirkstoffgemisches vivo schlechter resorbierbarkeit matrix wesentlichen gerstbildner thermoreversiblen sol gel bildenden hydrophilen makromoleklen umfasst gelatine fraktionierte gelatine sowie deren mischungen herstellbar verfahren ansprche siehe verfahrensmerkmale patentanspruch berufungsverfahren schutz fr gerstbildner thermoreversiblen sol gel bildenden hydrophilen makromoleklen begehrt einfluss trocknungsverfahren merkmal dadurch konventionelle trocknung erfolgen knne berufungsbegrndung demzufolge schutzbegehren patentanspruch verteidigten fassungen mehr lyophilisations gefriertrock nungs verfahren gerichtet kommt wegfall worte sublimieren eindeutig ausdruck sol gel bildenden substanzen solform tropffhig bilden kryopelletierung merkmal auftauen gel trocknung stabil beschr verfahrensvariante stabilitt dabei allerdings lediglich eigenschaft beanspruchte verfahren erreichbar errterung gerichtlichen sachverstndigen mndlichen verhandlung berzeugung senats ergeben notwendige folge beliebigen verdampfungs sublimations verfahren durchzufhrenden trocknung gerstbildner gelatine kollagenhaltigem material gewonnenes skleroprotein beschr besteht langkettigen hydrophilen makromoleklen hherer temperatur wasser relativ wenig aneinander anlagern deshalb gelst sol bezeichnet hydrolyse spaltung reaktion wasser dabei vorgesehen charakterisierung sol gel bildend ausgeschlossen temperaturerniedrigung molekle miteinander verdrillt formen dadurch mehr weniger elastisches gel festigkeit normiertes verfahren bloom wert bestimmt thermoreversibilitt bedeutet vernderung temperatur gel festen flssigen zustand versetzt umgekehrt erwrmen ber temperatur etwa lst gerichtliche sachverstndige angegeben gel sol fraktionierte gelatine spezielle herstellungstechniken ultrafiltration herkmmlicher gelatine gewonnen beschr techniken fhren sol gel bildenden gerstmatrix beschr wirkstoff angaben beschreibung vorzugsweise dihydropyridinderivat nifedipin handelsname nitrendipin handelsname nisoldipin calciumantagonist calciumkanalblocker anspruchsgem kommen daneben jedenfalls wirkstoffe betracht notwendig auskristallisieren vivo schlecht resorbierbar pellets formkrper dienen pharmazeutischen industrie hauptschlich zwischenprodukte tablettierung knnen multiple unit arzneiform verwendet hartgelatinekapseln abgefllt beschr formulierung physikalisch chemischen eigenschaften wirkstoffs abgestimmt wobei lige substanzen mikroemulgierter form stabilisiertes flssigkeitsgemisch zwei normalerweise miteinander mischbaren flssigkeiten feste wirkstoffe kolloiddispers teilchen gre nanometer nm mikrometer verteilt nanoverkapselt schicht hilfsstoffen umhllt gre nm hundert nanometern sollen inertgas ausfhrungsbeispielen streitpatents flssiger stickstoff beschreibung inertes medium ausdrcklich genannt entspricht leichten verfgbarkeit molekularem stickstoff fast atmosphrischen luft anteil weiten formulierung patentanspruch allerdings gase edelgasreihe argon erfasst daneben kommen gegenber mischung inert verhaltende gase halogenkohlenwasserstoffe betracht ii patentinhaberin verteidigt streitpatent dritter vierter linie hilfsweise verteidigten fassung patentanspruchs zulssiger weise nmlich wirkstoff auskristallisierung dispergiert streitpatent insoweit bereinstimmenden anmeldeunterlagen dokument pct de offenbart patentanspruch aufgenommen hauptantrag ersten beiden hilfsweisen verteidigungslinien geschehen nmlich ausgefhrt streitpatent beschr infolge gefrierens gelster arzneistoff mehr auskristallisieren angabe auskristallisierung schon dispergierung erfolgt findet dagegen mangel haftet dritter linie verteidigten patentanspruch streitpatents allerdings offenbart unmglichkeit auskristallisierens phase schockgefrierens bezogen brigen einschrnkungen beklagte vorgenommen ursprnglichen unterlagen erfindung gehrend offenbart fhren schutzbereichserweiterung erstreckung schutzes bisher erfasste gegenstnde aliud gegenstand streitpatents dritter linie hilfsweise verteidigten fassung geht sinn art ii abs nr intpat art abs buchst ep ber inhalt patentanmeldung ursprng lich eingereichten fassung hinaus vorgenommene nderung wrde insoweit nichtigkeitsgrund geschaffen dispersion wirkstoffs form mikroemulsion nanokapseln ursprnglich eingereichten patentansprchen angesprochen vgl beschr erster abs mikro nanoverkapselung patentansprche nennen ebenfalls formen kolloide dispersion jedenfalls beispiel entnehmen mikronisierte ibuprofen gelatinelsung homogen dispergiert pct anmeldung gleiches gilt fr flurbiprofen beispiel pct anmeldung beide angaben finden beschreibung erteilten streitpatents streitpatent verfahren herstellung wenigstens wirkstoff vivo schlechter resorbierbarkeit enthaltenden pellets betrifft geht ursprnglichen unterlagen hinreichender deutlichkeit hervor pct anmeldung heit herkmmliche feste arzneiformen knnen je art verwendeten hilfsstoffe angewendeten herstellungsverfahren bioverfgbarkeit wirkstoffen erheblich herabsetzen davon rede hydrophoben schwerlslichen arzneistoffen resorption bzw bioverfgbarkeit verbessert arzneistoffen herkmmlichen bedingungen schlecht resorbierbar bzw problematisch bioverfgbar glten bestimmte bioverfgbarkeitssteigerung erzielt knne vorliegen erfindungsgemen zubereitung stark erhhten resorption arzneimitteldosis fhre insgesamt umschreibung fr nunmehr streitpatent angesprochenen sachverhalt wirkstoff vivo schlecht resorbierbar problemati sche bioverfgbarkeit mehrmals beschreibung angesprochen iii gegenstand patentanspruchs streitpatents dritter linie hilfsweise verteidigten fassung neu art ep klgerin ernsthaft zweifel gezogen wrdigung stands technik ergibt gegenstand patentanspruchs genannten fassung fr fachmann pharmazeutischen technologen galeniker akademischer ausbildung gebiet pharmatechnik pharmazie verfahrenstechnik chemie ausreichender beruflicher erfahrung fachwissen fachknnen nahegelegen htte art ep verffentlichung europischen patentanmeldung john wyeth brother ltd anlage beschreibt verfahren vorrichtung gefrieren flssigen mediums kugelfrmige gefrorene teilchen erhalten sollen dabei flssige medium form trpfchen unterhalb oberflche flssigen medium mischbaren bezug inerten khlflssigkeit eingebracht wobei khlflssigkeit dichter flssige medium resultierenden gefrorenen teilchen beschr deutsche bersetzung zugehrigen europischen patentschrift verffentlichung sterreichischen patentamts verfahren besonders geeignet gefrieren wssriger lsungen suspensionen bezeichnet anschlieend gefriergetrocknet beschr bersetzung zusammensetzungen gefroren knnen vorherbestimmten anteil chemikalie pharmazeutische substanz enthalten beschr bersetzung hinweis darauf wirkstoff kolloiddisperser form vorliegen entgegenhaltung schon vorhanden trgermaterial kommt insbesondere partiell hydrolysierte gelatine betracht whrend verwendung gelatine allgemein sol gelbildenden form allenfalls ganz rand angesprochen beschr bersetzung lsungsmittel vorzugsweise wasser co lsungsmittel beigegeben knnen beschr bersetzung erklrt gerichtliche sachverstndige berzeugend erlutert partiell hydrolysierte gelatine fr sptere gefriertrocknen besonders geeignet gefrieren erfolgt vorzugsweise sule khlflssigkeit zusammensetzung nahe basis flssiger tropfen eingebracht aufschwimmt dabei gefriert beschr bersetzung geeignete khlflssigkeiten trichloroethane trichlorethan summenformel hcl trichloroethylene trichlorethen summenformel cl dichloromethane dichlormethan summenformel ch cl diethyl ether diethylether summenformel fluorotrichloromethane trichlorfluormethan summenformel ccl genannt beschr bersetzung verffentlichung europischen patentanmeldung offenbart gerstbildner gelatine leitet letztlich verteidigten fassung streitpatents mehr beanspruchten partiell hydrolysierten gelatine trocknung bedient entgegenhaltung methode gefriertrockung lyophilisation streitpatent verteidigten fassung ausschliet msste fachmann entgegenhaltung verfahren kommen streitpatent beansprucht zunchst anlass sehen verfahren sowohl hinsichtlich gerstbildners hinsichtlich trocknungsverfahrens abzundern warum veranlassung fr senat ersichtlich verwendung teilweise hydrolysierter gelatine gefriertrocknung ersichtlich gut aufeinander abgestimmte verfahrensschritte gnstigen verfahrensergebnis fhren schritte sowohl gefriertrocknung abzusehen sol gel bildende gelatine einzusetzen mgen deshalb kenntnis streitpatents einfach vereinfachungen verfahrensablaufs erscheinen knnen sicht priorittszeitpunkt weiteres naheliegend beurteilt fachmann bereichen etwa auswahl inertgases anlass gehabt mag nderungen verfahren vorzunehmen fhrt naheliegender weise patentanspruch verteidigten eingeschrnkten lehre weiteren entgegenhaltungen liegen ab knnen schutzfhigkeit verteidigten patentanspruchs weder fr zusammenschau frage stellen beschreibt deutsche offenlegungsschrift messer griesheim gmbh anlage einbringen tropfen wirkstoffhaltigen lsung eiweilsung vitaminlsung impfseren beschr sp tiefkaltes khlmittel flssigen stickstoff pelletbildung brigen merkmale verteidigten patentanspruchs gelehrt us patentschrift anlage anmeldung jahr zurckgeht beschreibt verfahren flssigen stickstoff gefrorene partikel pellets schnell hergestellt wasserkristalle bilden ber materialien denen partikel gebildet nheren angaben gemacht genannt jedoch kaffeeextrakt beschr sp trpfchen niedertemperatur flssigkeitsbad isolierten tank kalten flssigkeit gefllt eingefhrt beschr sp dabei gefroren beschr sp niedertemperaturflssigkeit beim streitpatent erster linie flssiger stickstoff verwendet beschr sp fhrt materialportion schnell gefriert beschr sp sp merkmal gefrorene pellet aufgefangen fr anschlieende behandlung bereitgestellt beschr sp anschlieend erfolgt gasentfernung brigen merkmale verteidigten patentanspruchs streitpatents offenbart verffentlichung britischen patentanmeldung fisher wilson anlage beschreibt verfestigung wssrigen sols gelatine patentanspruch wssriger lsung trger fr pharmazeutischen wirkstoff beschr bestehen beschr wasser gelstem pharmazeutischem material gemischt patentanspruch mischbares flssiges kltemittel kaltes minerall beschr gegeben beschr pharmazeutischen perlen pharmaceutical beads kltemittel anschlieend abgewaschen perlen getrocknet beschr perlen entsprechen struktur pellets streitpatents beschriebene verfahren unterscheidet verteidigten patentanspruch streitpatents insbesondere dadurch kltemittel tiefkaltes inertgas benutzt zudem gerichtliche sachverstndige plausibel ausgefhrt fachmann verwendung kalten ls anhaften aufwndig entfernt msse rckgriff lehre abhalten verteidigten patentanspruch rckbezogenen verteidigten patentansprche rckbeziehung bestand iv dagegen erweist patentanspruch gegenber erteilten patent eingeschrnkten fassung bestandsfhig gegenber lehre verffentlichung europischen patentan meldung basf ag anlage sowie verffentlichung weitgehend korrespondierende beitrag dieter horn preparation and characterization of mikrodisperse bioavailable carotenoid hydrosols herstellung charakterisierung mikrodispersen bioverfgbaren carotinoidhydrosolen angewandte makromolekulare chemie anlage fachmann geben neuen erzeugnissen fhrt verfahren erfolgreich eingeschrnkt verteidigten patentanspruch patentanspruch schutz gestellten pellets fhren begrndet fr schutzfhigkeit pellets schutzfhiges herstellungsverfahren bekannten erzeugnis fhrt schutzfhigkeit erzeugnisses allenfalls satz nr patg geschtzte verfahren vermittelten schutzes fr verfahrenserzeugnis begrnden rechtsbestndigkeit angegriffenen erzeugnispatents fhren sachmerkmale merkmalsgruppe verteidigten patentanspruchs allesamt schon carotinoidprparaten verffentlichung europischen patentanmeldung anlage verwirklicht kontinuierliche mischung notwendig homogenen kolloiddispersen lsung fhrt beispiel europischen patentanmeldung ausdrcklich beschrieben kolloid disperse lsung beschreibung verschiedenen ausfhrungsbeispielen ausdrcklich angesprochen auskristallisation kommen hngt berzeugenden darstellung gerichtlichen sachverstndigen senat eigen macht gewhlten trocknungsverfahren verfahrensfhrung verfahren ab vorbild mglich auskristallisation erreichen trocknung vorzugsweise sprhtrocknung erfolgen anlage beschr ausfhrungen gerichtlichen sachverstndigen regelfall auskristallisieren rechnen anlage genannten wirkstoffen carotinoide retinoide handelt sinn streitpatents vivo schlechte resorbierbarkeit aufweisen folgt schon daraus carotin retinol beschreibung streitpatents ausdrcklich falle erfindung geeignete arzneistoffe benannt beschr carotin anlage besonders bevorzugt benannt anlage beschr teilchengre liegt weniger mikrometern nm sogar nm bereich streitpatent beansprucht anlage patentansprche quellbares kolloid gelatine benannt anlage beschr je wahl gelartig erstarren anlage beschr anlage beschreibt berfhrung grobkristallinen ausgangsmaterials carotinoiden carotin mikrodispersen zustand berfhrung kolloidales hydrosol herstellung vorbergehenden hochtemperatursolutzustands carotinoids wasser mischbaren lsungsmittel verbunden anschlieender schneller wssriger fllung anwesenheit stabilisierenden polymerkolloids nimmt sachmerkmale verteidigten patentanspruchs ebenfalls vorweg gerichtliche sachverstndige berzeugung senats ausgefhrt fhren verfahrensschritte verfahrensansprchen erhaltenen pellets besondere unterscheidbarer weise prparaten anlage abgrenzende merkmale aufweisen insbesondere folgt senat bekundung gerichtlichen sachverstndigen endzustand pellets sowohl ausgestal tung matrix trocknung abhngt ber ausschluss gefriertrocknung hinaus verbindlichen vorgaben gemacht geschtzte verfahren besonderen sacheigenschaften fhren beklagte dargetan konkreten ber merkmal hinausgehenden sacheigenschaften beanspruchten pellets verfahren patentanspruch aufgeprgt sollen hinsichtlich unmittelbar mittelbar patentanspruch rckbezogenen unteransprche verwendungsansprche mittelansprche gesichtspunkte fhren knnten patentanspruch allein verbindung patentanspruch erfinderischen gehalt aufweisen knnten ersichtlich geworden beklagte diesbezglich geltend gemacht senat davon berzeugt schicksal verteidigten patentanspruchs teilen kostenentscheidung beruht abs satz patg abs abs satz zpo vgl bgh urt vi zr mdr senat dabei zugrunde gelegt anteil streitpatent nichtigkeitsverfahren bestand etwa viertel angenommen scharen keukenschrijver meier beck mhlens asendorf vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni eu'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober personenstandssache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja gg art abs abs abs abs emrk art bgb nr pstg ehefrau kind gebrenden frau weder direkter entsprechender anwendung nr bgb elternteil kindes darin liegende unterschiedliche behandlung verschieden gleichgeschlechtlichen ehepaaren trifft verfassungs konventionsrechtliche bedenken bgh beschluss oktober xii zb olg dresden ag chemnitz ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dresden april zurckgewiesen rechtsbeschwerdeverfahren gerichtskostenfrei auergerichtliche kosten erstattet wert grnde beteiligte begehrt eintragung mitmutterschaft fr ehefrau geborene kind geburtenregister beteiligten kindesmutter folgenden antragstellerin lebten seit mai eingetragenen lebenspartnerschaft schlossen oktober umwandlung lebenspartnerschaft ehe november gebar beteiligte betroffene kind aufgrund gemeinsamen entschlusses antragstellerin medizinisch assistierte knstliche befruchtung spendersamen samenbank gezeugt wurde geburtenregister wurde mutter eingetragen eintragung weiteren elternteils erfolgte antragstellerin beim standesamt beteiligter beantragt geburtseintrag dahingehend berichtigen weitere mutter aufgefhrt kind ehe geboren sei standesamt abgelehnt eintragung vorzunehmen entsprechenden antrag antragstellerin amtsgericht standesbeamten angewiesen weiteres elternteil bzw weitere mutter einzutragen hiergegen standesamt standesamtsaufsicht beteiligte eingelegten beschwerden oberlandesgericht amtsgerichtlichen beschluss aufgehoben antrag anweisung berichtigung zurckgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde standesamtsaufsicht ii rechtsbeschwerde abs pstg ivm abs famfg beschwerdebefugten beteiligten gem abs satz pstg ivm abs abs satz famfg statthaft brigen zulssig sache bleibt erfolg oberlandesgericht begrndung famrz verffentlichten entscheidung ausgefhrt antragstellerin begehrte eintragung knne erfolgen derzeit geltendem recht elternteil betroffenen kindes sei sei weder mutter vater kindes bislang wirksame adoption angenommen gesetzgeber ehe fr gleichgeschlechtliche paare eingefhrt regelungen abstammung unverndert gelassen antragstellerin sei analoger anwendung nr bgb aufgrund bestehenden ehe rechtlicher elternteil ehefrau geborenen kindes geworden regelung aufgestellte widerlegliche vermutung ehemann kind gezeugt gelte fall ehe zwei frauen vielmehr knne vornherein ausgeschlossen frau geborene kind frau abstamme fllen sei stets biologischer vater involviert art abs gg geschtzte bereich ehe bestehende abstammungsregelung beeintrchtigt familienbezogenen grundrechte kindesmutter antragstellerin zwngen analogen anwendung nr bgb schlielich verstoe gegenwrtige gesetzeslage art abs gg fr unterschiedliche regelung abstammung kindern verschiedengeschlechtlichen ehe geboren gleichgeschlechtlichen ehe gebe sachlich gerechtfertigte grnde frau verheirateten mutter sei biologischen vater stets weitere person betroffen deren grundrechte beachten seien adoptionsrecht gesetzgeber zudem fr angemessenes instrumentarium gesorgt hilfe eltern kind verhltnisse gleichgeschlechtlichen ehepaaren wahrung jeweiligen grundrechte mutter kind ehefrau mutter biologischem vater gestaltet knnten mge vorliegenden fall durchaus biologische vater bereits zusammenhang samenspende darauf verzichtet rechtliche stellung vaters einzunehmen kindeswohl entspreche antragstellerin sorgeberechtigten elternteil betroffenen kindes berprfen festzustellen obliege jedoch standesamt msse jedenfalls gesetzlichen neuregelung familiengericht vorbehalten bleiben hlt rechtlicher nachprfung stand geburtenregister unrichtig sinne pstg antragstellerin rechtlicher elternteil betroffenen kindes elternstellung ergibt insbesondere entsprechender anwendung nr bgb daraus zeitpunkt geburt mutter kindes verheiratet mutter kindes bgb frau kind geboren mithin vorliegend beteiligte deutsche brgerliche recht kennt zuordnung einzigen mutter kraft gesetzes gesetzgeber mgliche formen abstammungsrechtlichen mutterkind zuordnung insbesondere mutterschaft eizellenspenderin fall leihmutterschaft bewusst ausgeschlossen mutterschaftsanerkennung sieht geltende recht weitere formen entstehung beiderseits weiblichen elternschaft kraft abstammung etwa comutterschaft konsentierter heterologer insemination deutschen recht ebenfalls vorgesehen vgl senatsbeschluss november xii zb famrz rn mwn mangels erfolgter annahme kind ff bgb daher allein betracht ziehende elternstellung antragstellerin gem entsprechend bgb scheidet vorschrift weder unmittelbar analog antragstellerin ehefrau kindesmutter anwendbar aa direkte anwendung nr bgb kommt ebenso schon mangels anerkennungserklrung einschlgigen nr bgb bereits deshalb betracht norm klaren wortlaut allein vaterschaft regelt bestimmten mann zuweist vgl etwa binder kiehnle nzfam lies benachib chebout richarz anwbl berlin fr auslegung wortlaut raum aa offenbar engelhardt nzfam zschiebsch notar vorschrift gehrt abstammungsregeln ff bgb eltern kind zuordnung mutter vater gegenstand vgl senatsbeschlsse november xii zb famrz rn ff september xii zb famrz rn bverfg famrz vgl reinhardt rpflstud insofern nimmt gesetz ausgehend davon kind mnnlichen weiblichen elternteil zuordnung kindes zwei elternteilen unterschiedlichen geschlechts vgl reinhardt rpflstud dementsprechend bestimmung bgb sinn zweck gleichgeschlechtliche elternschaft normieren dahingehender gesetzgeberischer wille lsst gesetz einfhrung rechts eheschlieung fr personen gleichen geschlechts entnehmen bgb unverndert gelassen weder gesetzestext gesetzgeberischen materialien hierzu vgl bt drucks befassen abstammungsfragen bb oberlandesgericht richtig gesehen nr bgb entsprechend anwendbar oktober kraft getretenen gesetz einfhrung rechts eheschlieung fr personen gleichen geschlechts juli bgbl gesetzgeber zivilrechtlich nderung abs satz bgb gleichgeschlechtliche ehe eingefhrt zugleich pstg lebenspartnern mglichkeit erffnet lebenspartnerschaft ehe umzuwandeln hiervon antragstellerin kindesmutter oktober gebrauch gemacht zeitpunkt geburt betroffenen kindes miteinander verheiratet frage verfassungsmigkeit ehe fr vgl etwa senatsbeschluss november xii zb famrz rn mwn voraussetzungen fr analoge anwendung nr bgb liegen aa binder kiehnle nzfam erbarth famrb kemper famrb kiehnle nzfam lhnig nzfam erfordert planwidrige regelungslcke vergleichbarkeit beurteilung stehenden sachverhalte gegeben beurteilende sachverhalt rechtlicher hinsicht weit tatbestand gesetzgeber geregelt vergleichbar angenommen gesetzgeber wre interessenabwgung gleichen grundstzen htte leiten lassen erlass herangezogenen gesetzesvorschrift gleichen abwgungsergebnis gekommen st rspr vgl etwa senatsbeschluss september xii zb famrz rn mwn beidem fehlt vgl kg beschluss februar uf juris rn dnoti report kaiser famrz vgl jauernig budzikiewicz bgb aufl rn keuter ff palandt brudermller bgb aufl rn ae entgegen rechtsbeschwerde teilen literatur vertretenen auffassung vgl etwa kemper famrb kiehnle nzfam lhnig nzfam weist gesetz schon planwidrige regelungslcke frage elternschaft gleichgeschlechtlichen ehepaaren kg beschluss februar uf juris rn dnoti report hammer famrz helms staz kaiser famrz reinhardt rpflstud schmidt nzfam richtig gesetzgeber ehe fr bestehende diskriminierungen gleichgeschlechtlichen lebenspartnern menschen aufgrund sexuellen identitt gesellschaftlichen bereichen beenden hierzu rechtliche regelungen gleichgeschlechtliche lebenspartnerschaften schlechter stellen beseitigen bt drucks lsst schluss versehentlich verabsumt bestehende differenzierung abstammungsrecht aufzuheben vgl plenarprotokoll vielmehr gesetzgeber neuregelung insbesondere konkrete symbolische diskriminierung blick darin erkannte gleichgeschlechtlichen paaren ehe verwehrt haltbare grnde dafr homo heterosexuelle paare unterschiedlich behandeln ehehindernis gleichgeschlechtlichkeit festzuhalten vermochte mehr erkennen darber hinaus sah beseitigende benachteiligung insbesondere adoptionsrecht vgl btdrucks vgl br drucks bereits daraus ergibt neuregelung jedwede unterschiedliche rechtliche behandlung homo heterosexuellen paaren beenden gesetzgeber ganz bestimmte gesetzesnderung bercksichtigte bereiche erfassen abstammung gesetzlichen systematik wirkung ehe selbstndiger tatbestand verwandtschaftsrecht konzipiert vgl senatsbeschluss bghz famrz rn gehrte hinzu kommt gesetzgeber bislang reform abstammungsrechts bewusst abstand genommen vielmehr wurde bun desministerium justiz fr verbraucherschutz arbeitskreis eingesetzt umfassende reform abstammungsrechts vorbereiten dabei intensiv frage gleichgeschlechtlicher elternschaft befasst ergebnisse arbeitskreis juli mithin wenige tage erlass gesetzes einfhrung rechts eheschlieung fr personen gleichen geschlechts juli vorgelegt angesichts zeitlichen zusammenhangs auszuschlieen schlicht vergessen wurde abstammungsrechtliche folgen gleichgeschlechtlichen ehe regeln vgl kg beschluss februar uf juris rn hammer famrz mwn helms staz kaiser famrz reinhardt rpflstud zustzlich inzwischen vorliegenden entwurf gesetzes anpassung abstammungsrechtlichen regelungen gesetz einfhrung rechts eheschlieung fr personen gleichen geschlechts belegt ausdrcklich umstand begegnet vorschrift nr bgb ehefrau mutter erweitert sei nr bgb analoge mglichkeit fr lesbische paare bislang gebe bt drucks vgl bt drucks daneben fehlt fr entsprechende anwendung erforderlichen vergleichbarkeit gleichgeschlechtlichen ehe zweier frauen nr bgb geregelten elternschaft kindesmutter verheirateten mannes zuordnungstatbestnde bgb knpfen kriterien regelfall denjenigen mann rechtlichen vater erfassen kind biologisch abstammt bt drucks vgl senatsbeschluss september xii zb famrz rn vaterschaft kraft ehe beruht mithin darauf rechtliche eltern kind zuordnung tatschliche abstammung regelmig abbildet vgl etwa bverfg famrz beckogk balzer stand august bgb rn britz staz jauernig budzikiewicz bgb aufl rn kaiser famrz helms staz lebenswirklichkeit einzelfall unzutreffend etwa bestimmung abs bgb aufgreift vgl binder kiehnle nzfam beseitigt richtigkeit regelhaften annahme gesetzlichen regelung zugrunde liegende vermutung fr kindesmutter verheiratete frau dagegen keinesfalls begrndet vgl bverfg famrz britz staz kemper nzfam vielmehr abgesehen vergleichbaren ausnahmefall kindesmutter verheirateten samen spendenden mannzu frau transsexuellen vgl senatsbeschluss november xii zb famrz zwingend abweichend bestimmung nr bgb tragenden regelfall personenverschieden leiblichen vater kindes angesichts unklar gesetzgeber fr abstammung kindern bestehender ehe zwei frauen geboren nr bgb zugrunde liegenden abwgungsergebnis gelangt wre gilt umso mehr insoweit etwa folgefragen anfechtbarkeit elternschaft kindesmutter verheirateten frau stellen bestehenden vorschriften ff bgb wegen abgesehen fllen verbotenen eizellen embryonenspende ehefrau kindesmutter vgl kaiser famrz zwingenden auseinanderfallens gesetzlich bestimmter genetischer verwandtschaft bislang beantwortet vgl dnoti report zudem bedarf zusammenhang gesetzgeberischen klrung weise zwei mnnlichen ehegatten vergleichbare geburt bestehender ehe beruhende eltern kind verhltnisse begrndet knnen vgl etwa kaiser famrz frage diskriminierung mnnlicher ehepaare ausdrcklich unbeantwortet lassend binder kiehnle nzfam schlielich beantwortung gesetzgeber vorbehaltene rahmen bgb derzeitigen fassung stellende frage rechtsposition leiblichen vaters bercksichtigen anwendungsfall abs bgb vorliegt aktuellen regelungsregime rechtliche elternstellung bgb zugrunde liegenden vermutung regelmig leiblichen vater zugewiesen wre nmlich zwingend dritter rechtlichen beziehung beiden gleichgeschlechtlichen weiblichen elternteilen kind ausgenommen antragstellerin trotz geburt kindes bestehender ehe kindesmutter kraft gesetzes elternteil kindes trifft verfassungs konventionsrechtliche bedenken aa familiengrundrecht art abs gg hierdurch verletzt bereits schutzbereich berhrt verfassungsnorm schtzt familie tatschliche lebens erziehungsgemeinschaft eltern kindern unabhngig davon kinder eltern abstammen ehelich nichtehelich geboren wurden gewhrt recht familires zusammenleben umgang bverfg famrz famrz famrz eintragung antragstellerin geburtenregister elternteil kindes ehefrau betrifft familienverhltnis ehepartner kind geburtenregister lediglich rechtlichen abstammungsverhltnisse kindes betreffend beurkundende funktion zusammenleben kindes eltern rahmen fami lie dadurch hingegen berhrt eintragungen personenstandsregister rechtserzeugende kraft gesetzliche regelung nr bgb abstammung kindes vermutung knpft vater kindes mann zeitpunkt geburt mutter kindes verheiratet vaterschaft anerkannt greift recht familie vgl bverfg famrz bb ebenso wenig elterngrundrecht art abs satz gg verletzt grundrechtstrger insoweit leiblichen rechtlichen eltern kindes vgl bverfg famrz famrz antragstellerin elternteil kindes sinne status erst erlangen schutz grundrechts erfasst kindesmutter wiederum dadurch ehefrau rechtliche elternstellung kind elterngrundrecht betroffen gleiches gilt fr allgemeine persnlichkeitsrecht antragstellerin kindesmutter art abs ivm art abs gg nichteintragung elternschaft personenstandsregister zeitigt insoweit keinerlei wirkung vgl bverfg famrz allgemeinen persnlichkeitsrecht kindes folgt verfassungsrechtliche notwendigkeit abstammungsrecht leiblich verwandte person rechtlichen elternteil zuzuordnen bereit lage elternverantwortung bernehmen vielmehr kind verfassungsrechtlich verbrgten anspruch rechtliche mglichkeit kenntnis herkunft erlangen vgl hierzu senatsbeschluss bghz famrz rn mwn darauf aufbauend grundstzlich entsprechenden abstammungsrechtlichen zuordnungen erreichen vorliegenden fall mageblichen rechtslage rztlich untersttzten knstlichen befruchtung schon deshalb gewhrleistet abs bgb ab juli geltenden fassung aufgrund bergangsregelung art egbgb anzuwenden samen mithilfe kind gezeugt wurde wurde juli erfolgten inkrafttreten gesetzes regelung rechts kenntnis abstammung heterologer verwendung samen juli bgbl verwendet davon unabhngig erffnet geltende recht mglichkeit sukzessivadoption ehefrau kindesmutter abs satz bgb vgl olg kln famrz cc ehefrau kindesmutter ehemann allein aufgrund geburt bestehenden ehe gesetzes wegen rechtlicher elternteil kindes stellt schlielich ungleichbehandlung sinne art abs gg dar vielmehr situation bereits dargestellt insoweit verschieden ehefrau leiblicher elternteil kindes whrend gesetzgeber fr ehemann regelfall vermutet darauf vorschrift nr bgb grndet unterschied rechtfertigt rahmen abstammungsrechts bestehende abweichende behandlung gleich verschiedengeschlechtlicher ehepaare deren kinder kaiser famrz vgl bverfg famrz olg kln famrz jeweils lebenspartnerschaft britz staz verfassungsrechtlich daher dagegen erinnern ehefrau kindesmutter vorliegenden fall antragstellerin jedenfalls eventuellen gesetzlichen neuregelung sukzessivadoption abs satz bgb verwiesen bleibt rechtliche elternstellung gelangen rechtlichen sowohl rechte betroffenen kindes gewahrt vgl bverfg famrz ff ber vorschrift bgb rechte fallgestaltungen notwendigerweise zustzlich beiden ehegatten existierenden biologischen vaters vgl senatsbeschluss februar xii zb famrz rn ff dd schlielich liegt vorgenannten grnden versto art emrk recht achtung privat familienlebens schtzt fr genommen verbindung diskriminierungsverbot art emrk fr vermutung ehefrau geborene kind biologisch zweiten ehefrau abstammt gibt tatsachengrundlage gleichgeschlechtlichen ehepartner befinden daher hinblick zeitpunkt geburt vorgenommenen eintragungen geburtenregister erheblichem mae vergleichbaren situation verschiedengeschlechtliche ehepartner vgl egmr famrz dose klinkhammer nedden boeger schilling guhling vorinstanzen ag chemnitz entscheidung ur iii olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zb juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gvg arbgg abs satz hgb abs satz alt selbstndiger handelsvertreter verboten fr konkurrenzunternehmer ttig anderweitige ttigkeit frhestens tage eingang anzeige vorlage unterlagen ber ttigkeit aufnehmen darf einfirmenvertreter kraft vertrags sinne abs satz alt hgb fr rechtsstreitigkeiten vertragsverhltnis daher rechtsweg ordentlichen gerichten erffnet bgh beschluss juli vii zb olg dresden lg leipzig vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter halfmeier kosziol dr kartzke beschlossen beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dresden februar gewhrt rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dresden februar zurckgewiesen beklagte trgt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde klgerin betreibt finanzdienstleistungsunternehmen insbesondere vermgensanlagen versicherungen bausparvertrge vermittelt beklagte fr aufgrund mai juli abgeschlossenen beklagten gekndigten vermgensberater vertrags han delsvertreter ttig klgerin verlangt beklagten rckzahlung angeblich berzahlter provisionsvorschsse hhe nebst zinsen mahnauslagen sowie rckzahlung beklagten gewhrten darlehens hhe nebst zinsen ziffer abs genannten vermgensberater vertrags lautet folgt ausbung anderweitigen erwerbsttigkeit vermgensberater aufnahme ttigkeit schriftlich anzuzeigen anzeige gesellschaft smtliche fr beabsichtigte ttigkeit magebenden umstnde offenzulegen vertraglichen vereinbarungen sonstigen unterlagen bestimmend inhalt beabsichtigten ttigkeit auswirken zugnglich beabsichtigte ttigkeit darf frhestens tage eingang anzeige notwendigen unterlagen aufgenommen versto hiergegen stellt schwerwiegenden vertrauensbruch dar ziffer abs vertrags bestimmt vermgensberater verpflichtet interessen gesellschaft wahren hgb aufgegeben ferner ttigkeit fr konkurrenzunternehmen vermittlung vermgensanlagen produktpalette gesellschaft gehren ebenso unterlassen abwerben vermgensberatern mitarbeitern kunden gesellschaft versuchen beklagte erster instanz zulssigkeit beschrittenen rechtswegs gergt geltend gemacht abs nr abs arbgg zustndigkeit arbeitsgerichte gegeben sei landgericht klage nahezu vollstndig stattgegeben entscheidungsgrnden urteils landgericht ausgefhrt rechtsweg ordentlichen gerichten erffnet beklagte urteil berufung eingelegt verurteilung darlehensrckzahlung richtet berufungsbegrndung erneut zulssigkeit beschrittenen rechtswegs gergt berufungsgericht vorabverfahren gvg eingetreten beschluss ausgesprochen rechtsweg ordentlichen gerichten erffnet rechtsbeschwerde berufungsgericht zugelassen senat beklagten antrag prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerdeverfahren genannten beschluss bewilligt ferner senat beklagten versumung frist einlegung rechtsbeschwerde wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt beklagte beantragt wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung frist begrndung rechtsbeschwerde gewhren sache verfolgt beklagte begehren beschreitung rechtswegs ordentlichen gerichten fr unzulssig erklren rechtsstreit arbeitsgericht verweisen klgerin beantragt rechtsbeschwerde beklagten zurckzuweisen ii beklagten antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung rechtsbeschwerde bewilligen beklagte aufgrund bewilligung prozesskostenhilfe fhrenden mittellosigkeit verschulden daran gehindert rechtsbeschwerde innerhalb frist abs zpo begrnden zpo wiedereinsetzung fristgerecht behebung hindernisses beantragt versumte prozesshandlung nachgeholt abs satz abs abs satz zpo gem abs satz gvg abs satz nr zpo statthafte gewhrung wiedereinsetzung vorigen stand brigen zulssige rechtsbeschwerde erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt rechtsweg ordentlichen gerichten sei gem gvg erffnet abs nr arbgg seien gerichte fr arbeitssachen ausschlielich zustndig fr brgerliche rechtsstreitigkeiten arbeitnehmern arbeitgebern arbeitsverhltnis brgerliche rechtsstreitigkeit gehe streitfall beklagte angestellter sinne abs hgb arbeitnehmer sinne abs satz arbgg sei zustndigkeit arbeitsgerichte ergebe abs arbgg fehle bereits abs arbgg aufgestellten ersten voraussetzung beklagte gehre personenkreis fr hgb untere grenze vertraglichen leistungen unternehmers festgesetzt knne hgb vorgesehenen varianten sei einschlgig weder sei beklagte handelsvertreter vertraglich fr weitere unternehmer ttig drfen sei art umfang verlangten ttigkeit mglich fr weitere unternehmer ttig regelungen vermgensberater vertrags mai juli ergben beklagten versagt sei fr weitere unternehmer ttig ziffer abs vertrags enthalte sol ches ttigkeitsverbot klausel handelsvertreter zunchst lediglich anzeige offenlegungspflicht auferlegt pflichten erschwerten aufnahme anderweitiger ttigkeiten entscheidend sei aufnahme anderweitigen ttigkeit einwilligung klgerin abhngig gemacht einfirmenvertreter kraft vertrags handelsvertreter bereits dadurch lediglich fr frist tagen ausbung anderweitigen ttigkeit gehindert sei ttigkeitsverbot ergebe ebenso wenig ziffer abs vertrags enthaltenen regelung statuiere bloes konkurrenzverbot ber abs hgb ergebenden pflichten interessenwahrung hinausgehe beklagte sei fr klgerin einfirmenvertreter kraft weisung gem abs satz alt hgb ttig vorliegenden vertraglichen regelungen lieen weder organisatorische zeitliche einbindung beklagten schlieen ttigwerden fr unternehmer faktisch unmglich gemacht vertragsdurchfhrung gefhrt htte beklagte allein fr klgerin ttig knnen sei ersichtlich beurteilung berufungsgerichts hlt rechtlichen berprfung stand aa gvg gehren ordentlichen gerichte brgerlichen rechtsstreitigkeiten fr entweder zustndigkeit verwaltungsbehrden verwaltungsgerichten begrndet aufgrund vorschriften bundesrechts besondere gerichte bestellt zugelassen abs nr arbgg arbeitsgerichte ausschlielich zustndig fr nher bezeichnete brgerliche rechtsstreitigkeiten arbeit nehmern arbeitgebern angestellter gem abs satz arbgg arbeitnehmer sinne abs nr arbgg gilt gem abs hgb derjenige selbstndig sinne abs hgb stndig betraut fr unternehmer geschfte vermitteln namen abzuschlieen handelsvertreter sinne abs hgb gelten abs satz arbgg arbeitnehmer sinne arbeitsgerichtsgesetzes personenkreis gehren fr hgb untere grenze vertraglichen leistungen unternehmers festgesetzt whrend letzten sechs monate vertragsverhltnisses krzerer vertragsdauer whrend durchschnitt monatlich mehr euro grund vertragsverhltnisses vergtung einschlielich provision ersatz fr regelmigen geschftsbetrieb entstandene aufwendungen bezogen abs satz arbgg verhltnis abs satz arbgg vorgreifliche sonderregelung abs satz arbgg enthlt geschlossene zustndigkeitsregelung verbietet handelsvertreter sinne abs hgb abs satz arbgg genannten voraussetzungen arbeitnehmer arbeitnehmerhnliche personen sinne abs satz alt arbgg behandeln vgl bgh beschluss oktober viii zb bghz rn beschluss oktober viii zb njoz bb soweit berufungsgericht angenommen beklagte sei angestellter sinne abs hgb arbeitnehmer sinne abs satz arbgg rechtsbeschwerde hingenommen rechtsfehler insoweit ersichtlich cc erfolg macht rechtsbeschwerde geltend beklagte sei einfirmenvertreter sinne abs satz hgb einzustufen personenkreis fr hgb untere grenze vertraglichen leistungen unternehmers festgesetzt gehren handelsvertreter vertraglich fr weitere unternehmer ttig drfen abs satz alt hgb genannte einfirmenvertreter kraft vertrags vgl bt drucks handelsvertreter denen art umfang verlangten ttigkeit mglich abs satz alt hgb genannte einfirmenvertreter kraft weisung vgl bt drucks vertragliches verbot sinne abs satz alt hgb besteht fllen denen handelsvertreter vertraglich untersagt fr weitere unternehmer ttig fllen denen ausbung ttigkeit vertrag einwilligung bzw genehmigung unternehmers abhngig derartige einwilligung bzw genehmigung vorliegt vgl bage fr annahme vertraglichen ttigkeitsverbots sinne abs satz alt hgb reicht hingegen vereinbartes konkurrenzverbot dadurch mglichkeit ausgeschlossen fr unternehmer wirtschaftszweigs ttig vgl bgh beschluss oktober viii zb njoz rn vereinbarung bloen anzeigepflicht reicht fr annahme vertraglichen ttigkeitsverbots sinne abs satz alt hgb regelmig dadurch mglichkeit ausgeschlossen fr weitere unternehmer ttig vgl emde vertriebsrecht aufl rn fr versicherungsvertreter gilt vorbehaltlich sonderregelung gem abs hgb entsprechendes gemessen grundstzen beklagte aufgrund klauseln vermgensberater vertrags mai juli einfirmenvertreter kraft vertrags abs satz alt hgb einzustufen weshalb hieraus einstufung beklagten arbeitnehmer gem abs satz arbgg hgb resultiert vertragliche regelung ziffer abs ttigkeit beklagten handelsvertreter fr weitere unternehmer ebenso anderweitige erwerbsttigkeit generell ziffer abs satz genannten kurzfristigen zeitraum abgesehen ausgeschlossen vetorecht klgerin bezglich aufnahme ttigkeit fr weitere unternehmer vorgesehen allerdings aufnahme ttigkeit erfordernisse schriftlichen anzeige vorlage nher bezeichneter unterlagen sowie vorgesehene wartefrist tagen eingang anzeige betreffenden unterlagen erschwert erschwerungen reichen fr annahme vertraglichen ttigkeitsverbots sinne abs satz alt hgb indes dadurch generell mglichkeit ausgeschlossen fr unternehmer ttig soweit beklagte vertraglichen regelung ziffer abs gehindert fr unternehmer ttig kurzfristige arbeitsaufnahme angewiesen ablauf vorgesehenen wartefrist abwarten knnen einschrnkung gewichtig genug vertragliches ttigkeitsverbot sinne abs satz alt hgb anzunehmen entsprechendes gilt fr einschrnkung darin liegt beklagte mglicherweise fr unternehmer ttig konnte vorlage vertraglichen vereinbarungen klgerin einverstanden beschrnkung besonderen schutzes gem hgb einfirmenvertreter findet rechtfertigung darin stellung strksten angestellten angenhert einfirmenvertreter bestimmten unternehmer gebunden fr arbeitskraft zeit einsetzen dadurch wirtschaftlich vllig abhngig vgl bt drucks liegt fall angesichts lediglich tgigen wartefrist fehlenden vetorechts klgerin bezglich aufnahme ttigkeit fr weitere unternehmer hinblick vorstehenden ausfhrungen vorliegenden zusammenhang dahinstehen klauseln ziffer abs vermgensberater vertrags mai juli wirksam insbesondere etwaigen inhaltskontrolle hinsicht standhalten beklagte entgegen auffassung rechtsbeschwerde aufgrund klauseln ziffer abs vermgensberatervertrags mai juli einfirmenvertreter kraft vertrags abs satz alt hgb einzustufen vorliegenden zusammenhang dahinstehen vertraglichen regelung lediglich konkurrenzverbot umfang statuiert bereits abs hgb ergibt vgl bgh urteil juni vii zr bghz bgh beschluss september kvr bghz pauschalreisen vermittlung bage ttigkeitsverbot enthlt ber abs hgb ergebende konkurrenzverbot hinausgeht letzteres fall reicht fr annahme vertraglichen ttigkeitsverbots sinne abs satz alt hgb dadurch jedenfalls mglichkeit ausgeschlossen fr unternehmer wirtschaftszweigs auerhalb vermittlung vermgensanlagen ttig vgl bgh beschluss oktober viii zb njoz rn vereinbarten konkurrenzverbot insoweit dahinstehen klauseln ziffer abs vermgensberater vertrags mai juli wirksam insbesondere etwaigen inhaltskontrolle hinsicht standhalten erfolg rgt rechtsbeschwerde weiteren verfahrensrge zpo berufungsgericht parteien tatsacheninstanzen vorgelegte anlagen gewrdigt denen ergebe beklagte regionalgeschftsstellenleiter frhere berufsttigkeit vertraglichen vereinbarungen fortfhren drfen untersagt sei anderweitige berufsttigkeit neu aufzunehmen senat verfahrensrge mglicherweise relevant knnte fr beurteilung beklagte einfirmenvertreter kraft weisung beurteilen geprft fr durchgreifend erachtet abs satz zpo erfolg rechtsbeschwerde soweit klgerin gegenber auskunftsstelle ber versicherungs bausparkassenauendienst versicherungsmakler deutschland avad juni abgegebene auskunft indiz dafr bercksichtigt wissen beklagte whrend vertragslaufzeit fr weitere unternehmer ttig durfte genannten selbsthilfeeinrichtung ende vertragslaufzeit erteilten auskunft klgerin beklagten ausschlielichkeitsagent gem hgb mehrfachvertreter gem hgb eingestuft berufungsgericht auskunft dahingehend gewrdigt belege allenfalls beklagte entsprechend vereinbarten konkurrenzverbot hinsichtlich klgerin angebotenen produkte ausschlielich fr ttig geworden sei hingegen beklagte generell ausschlielich handelsvertreter fr klgerin ttig tatrichterliche wrdigung rechtsbeschwerdegericht lediglich kontrolle rechtsfehler obliegt bgh beschluss august xii zb njw rn eingeschrnkt berprfen vgl bgh beschluss april ii zb zip rn rahmen hintergrund abweichenden vereinbarungen vermgensberatervertrag mai juli beanstanden ebenfalls erfolg rechtsbeschwerde soweit umstand beklagte fr ttigkeit klgerin abs gewo gewerberechtlichen erlaubnis bedurfte indiz dafr bercksichtigt wissen beklagte whrend vertragslaufzeit fr weitere unternehmer ttig durfte abs gewo bedarf versicherungsvermittler versicherungsvertreter versicherungsmakler erlaubnis abs satz gewo ttigkeit versicherungsvermittler ausschlielich auftrag versicherungsprodukte konkurrenz stehen mehrerer inland geschftsbetrieb befugten versicherungsunternehmen ausbt versicherungsunternehmen fr uneingeschrnkte haftung vermittlerttigkeit bernommen berufungsgericht entbehrlichkeit gewerberechtlichen erlaubnis indizielle wirkung dahingehend beigemessen beklagte klgerin abgeschlossenen vertrag faktisch ttigkeit handelsvertreter fr konkurrierende unternehmen gehindert sei tatrichterliche wrdigung lsst bercksichtigung umstands gewo speziell ttigkeit versicherungsvermittler ttigkeit handelsvertreter generell befasst rechtsfehler erkennen kostenentscheidung beruht abs zpo kniffka safari chabestari kosziol halfmeier kartzke vorinstanzen lg leipzig entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss dezember strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts karlsruhe mai soweit angeklagten ra betrifft schuldspruch dahin gen dert angeklagten ra ausgesprochene tateinheitliche verurteilung wegen freiheitsberaubung entfllt weitergehende revision angeklagten ver worfen angeklagte kosten revision tragen grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubes tateinheit erpresserischem menschenraub freiheitsberaubung gefhrlicher krperverletzung unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge beisichfhren gefhrlichen gegenstandes wegen strafvereitelung tateinheit beihilfe urkundenflschung wegen unerlaubten erwerbs betubungsmitteln sechs fllen davon fall tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge sowie wegen siegelbruchs gesamtfreiheitsstrafe neun jahren verurteilt brigen angeklagten freigesprochen nachprfung angefochtenen urteils allgemeine sachrge durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben generalbundesanwalt antragsschrift november ausgefhrt fall ii urteilsgrnde fall mu erfolgte tateinheitliche verurteilung wegen freiheitsberaubung gem stgb ua entfallen stgb fehlerfrei festgestellten verbrechenstatbestand erpresserischen menschenraubes stgb verdrngt vgl trndle fischer stgb aufl rn nw bemessung einzelstrafe hiervon berhrt knnte senat ausschlieen knnen beantragte berichtigung schuldspruchs entsprechend stpo mitangeklagten ra erstrecken bgh nstz tritt senat nderung schuldspruchs beim angeklagten stpo angeklagten ra strecken lt strafaussprche unberhrt senat ausschlieen landgericht verneinung tatbestandes stgb drei angeklagten geringere freiheitsstrafe verhngt htte nack wahl kolz boetticher hebenstreit'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag juni gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz august strafausspruch aufgehoben jedoch bleiben zugehrigen feststellungen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln freiheitsstrafe drei jahren verurteilt sichergestellte tatmittel eingezogen revision angeklagten sachrge entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo strafausspruch hlt rechtlicher berprfung stand strafkammer strafzumessung gunsten angeklagten bercksichtigt betubungsmittel gewinnbrin genden weiterverkauf erworben sichergestellt wurden deshalb verkehr gelangten dabei handelt wegen verbundenen wegfalls betubungsmitteln blicherweise ausgehenden gefahr fr allgemeinheit bestimmenden strafzumessungsgrund strafbemessung beachten grundstzlich gem abs satz halbsatz stpo urteilsgrnden anzufhren st rspr vgl etwa bgh beschluss februar str juris rn mwn urteil beruht rechtsfehler auszuschlieen landgericht bercksichtigung sicherstellung amphetamins mildere strafe erkannt htte strafzumessung zugrunde liegenden feststellungen rechtsfehler lediglich lckenhaften wrdigung festgestellten strafzumessungstatsachen besteht betroffen knnen deshalb bestehen bleiben abs stpo brigen nachprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben becker spaniol tiemann ribgh hoch befindet urlaub daher gehindert unterschreiben berg becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss blw november landwirtschaftssache betreffend abfindungsansprche landwirtschaftsanpassungsgesetz bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen november vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr lemke sowie ehrenamtlichen richter kees andreae beschlossen rechtsbeschwerde beschlu senats fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts naumburg februar kosten antragstellers antragsgegnerin auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten zurckgewiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt grnde antragsteller mitglied lpg typ iii we zuge trennung tier pflanzenproduktion wurden pflanzenproduktion ttigen genossen darunter antragsteller mitglieder lpg lpg fate juni teilungsplan berschriebenen beschlu dahin ging teilung wirtschaftsbereich ehemaligen abteilung we einschlielich gem seproduktion abgespalten wurde daraus vorlufige lpg we entstehen wirtschaftsttigkeit lpg heit reduziert territorialbereiche besteht reduzierten umfang fort wurde ferner gere gelt vermgensteile neue unternehmen bergehen lpg verbleiben sollten bezug lpg mitglieder heit beide teilung hervorgehenden genossenschaften mitgliedern gleichen mitgliedschaftsrechte gewhrten statut betriebsordnung lpg antragsteller fortan lpg we geregelt angehren teilungsbeschlu vereinbarung vorstnde lpg lpg we vollzogener teilung lpg vorausgegangen inhalts zusammenschlu herausgeteilten bereiches feldbau we spteren lpg we lpg we lpg we folgen tier pflanzenproduktion vereint entsprechend verfuhr folgezeit juli wurden sowohl lpg we lpg lpg register eingetragen beide eintragungen nehmen vollversammlungsbeschlu juni ungeteilten lpg zug be weiteren verlauf schlo lpg we we we lpg zusammen wandelte agrargenossenschaft lpg beschlo juli liquidation dezember liquidation befindliche lpg richtet geltend gemachte abfindungsanspruch antragstellers auffassung vertritt teilung sei unwirksam mitglied antragsgegnerin geblieben sei meint stehe insgesamt abfindungsanspruch beantragt festzustellen hhe liquidationserls antragsgegnerin beteiligen sei landwirtschaftsgericht antrag stattgegeben oberlandesgericht abgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt wiederherstellung entscheidung landwirtschaftsgerichts antragsgegnerin beantragt zurckweisung rechtsmittels ii beschwerdegericht meint abfindungsansprche stnden antragsteller allenfalls rechtsnachfolgerin lpg we deren mitglied infolge gesellschaftsrechtlichen vernderungen geworden sei legt beschlu mitgliederversammlung lpg juni dahin teilung sinne lwanpg vereinbart sei trotz etwaiger mngel einzelnen abs lwanpg bzw abs lwanpg eintragung lpg register wirksam geworden sei umstand land wirtschaftsanpassungsgesetz teilung neugrndung eingetragenen genossenschaften personengesellschaften kapitalgesellschaften ermglicht stehe jedenfalls konkreten fall begrndung zwei landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaften entgegen teilung anfang zweck gehabt daraus entstehenden neuen genossenschaften pflanzenproduktion landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaft tierproduktion zusammenzuschlieen gesellschaft neuen rechts umzuwandeln konstellation sei lwanpg angelegt daher zulssig ausfhrungen halten angriffen rechtsbeschwerde stand beschlu mitgliederversammlung lpg juni privatautonomes rechtsgeschft eigener art vgl bghz fr aktienrecht siehe etwa hffer aktg aufl rdn auslegung sache tatrichters revisionsbzw rechtsbeschwedegericht eingeschrnkt berprfbar vgl bgh urt dezember zr wm senat bghz nmlich dahin wesentlicher auslegungsstoff auer acht gelassen wurde interessenlage hinreichend bercksichtigt wurde ansonsten anerkannten auslegungsgrundstze beachtet erfahrungsstze denkgesetze verstoen wurde siehe senat beschl april blw rdl gemessen daran auslegung berufungsgericht vorgenommen rechtsfehlerfrei fr senat folglich bindend soweit rechtsbeschwerde meint auslegung beschlusses ergebe teilung grndung zweier neuer gesellschaften gehandelt gesetz vorgesehene abspaltung setzt verstndnis stelle tatrichterlichen wertung fr auslegung mageblichen umstnde zeigt materiellen fehler beschwerdegericht auslegungsergebnis sprechenden indizien auseinandergesetzt entgegen auffassung beschwerde ergibt auslegungsfehler daraus anmeldung lpg we vorstand indiz fr bloe abspaltung lpg antragsgegnerin gewertet beschwerde verkennt dabei nmlich zweierlei lt sptere ereignis anmeldung begrenzt rckschlsse inhalt zeitlich vorher liegenden beschlusses anmeldung erfolgte willensbildung beschlu gefhrt abgeschlossen nachtrgliche ereignisse knnen fr abgeschlossenen willensproze allenfalls indizielle bedeutung sinne fern liegt sptere akt ausdruck vorher abgeschlossenen willensbildung vorstellbar konkreten fall zwingend indes bersieht beschwerde eintragung lpg we lpg register gekommen neueintragung antragsgegnerin lt vermuten vorstand gerade beschwerde meint antrag eintragung lpg we gestellt eintragung tragsgegnerin jedenfalls durfte beschwerdegericht neu eintragung beider genossenschaften darauf schlieen teilung neugrndung zweier gesellschaften sinne lwanpg gewollt lediglich abspaltung lpg we gen landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaft bisheri etwaige grndungsmngel jeweiligen eintragungen entstandenen gesellschaften lpg register abs lwanpg geheilt worden entspricht rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl senat bghz bgh urt juni ii zr agrarr rechtsbeschwerde grundstzlich frage gestellt rechtsfehlerfrei schlielich annahme beschwerdegerichts jedenfalls vorliegenden sachverhaltskonstellation teilung zwei landwirtschaftliche produktionsgenossenschaften zulssig landwirtschaftsanpassungsgesetz schliet abwicklung landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaften weise zunchst teilung zusammenschlu neue landwirtschaftliche produktionsgenossenschaften entstehen generell lwanpg knnen landwirtschaftliche produktionsgenossenschaften nmlich auflsung abwicklung wege bildung neuen landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaft zusammengeschlossen vermgen vereinigenden genossenschaften ganzes gewhrung mitgliedschaft bernehmenden genossenschaft mitglieder bertragenden genossenschaft bergeht zusammenschlu zuge zusammen teilung einzelner beteiligter genossenschaften gem ff lwanpg erfolgen abs lwanpg bgh urt juni ii zr agrarr rechtlichen mglichkeiten beteiligten landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaften ganz modifikation sache jedoch vergleichbar gebrauch gemacht entscheidend dabei beschwerdegericht zutreffend hervorhebt anfang zusammenschlu teilung hervorgegangenen lpg we lpg we geplant mithin ergebnis erzielt wurde regelung abs lwanpg entspricht zusammenschlu teilung zwei landwirtschaftliche produktionsgenossenschaften vorausging schliet norm gestufte vorgehensweise ausdrcklich vorgesehen jedenfalls dafr ersichtlich allein daran bildung lpg we darauf beruhend lpg we scheitern las sen folge antragsteller mitglied wirksam entstandenen lpg we geworden etwaige ansprche se genossenschaft bzw rechtsnachfolgerin richten mu antragsgegnerin demgegenber passiv legitimiert iii kostenentscheidung beruht lwvg wenzel krger lemke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb april zwangsvollstreckungsverfahren ixa zivilsenat bundesgerichtshofs richter raebel athing dr boetticher richterin roggenbuck richter zoll april beschlossen rechtsbeschwerde beschlsse zivilkammer landgerichts dortmund januar februar kosten schuldnerin unzulssig verworfen beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen abs nr abs satz zpo auerordentliche beschwerde wegen verletzung verfahrensgrundrechten statthaft vgl bghz rechtsbeschwerde ferner trotz entsprechender belehrung landgerichts schreiben februar erforderlich vgl bgh beschl mrz ix zb njw st rspr beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden wert rechtsbeschwerdeverfahrens raebel athing roggenbuck boetticher zoll'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja scarlett bgb ga zpo abs parteien vermehrungsvertrages fr saatgetreide vereinbart streitigkeiten zusammenhang vertrag entscheidung schiedsgericht unterworfen sollen schliet abrede streitigkeiten ber verwendung zchter gelieferten vermehrung bestimmten saatguts fr nachbau bgh urteil oktober zr olg braunschweig lg braunschweig ecli de bgh uxzr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr grabinski hoffmann sowie richterin dr kober dehm fr recht erkannt revision februar verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten darum vorliegende mutmalichen nachbau vermehrungsmaterial betreffende streitigkeit zustndigkeit ordentlichen gerichte ausschlieenden vertraglichen schiedsabrede unterfllt klgerin inhabern gemeinschaftlichen sortenschut zes folgenden zchter getreidesorten scarlett sommergerste sowie magnus terrier beides winterweizen ermchtigt deren rechte ansprche bezug nachbau aufbereitung saatgut eigenen namen ordentlichen gerichten schiedsgerichten geltend beklagte landwirt erzeugt aufgrund vertrages ber gewhrung produktionslizenz fr saatgetreide februar folgen vermehrungsvertrag betriebssttten fr zchter genannten drei sorten saatgetreide vertrag sieht vermehrer zchter ber vertragsabwicklung eingeschaltete vertriebsorganisation geliefertes anerkanntes vermehrung bestimmtes saatgut technisches saatgut verschiedener getreidesorten ausschlielicher basis bundesrepublik deutschland weitervermehrung bestimmtem saatgut verbrauchssaatgut vermehrt weiteren abs vertrages bereinstimmung ergnzend geschlossenen schiedsvertrag vorgesehen streitigkeiten zusammenhang vermehrungsvertrag bestimmten schiedsgericht entschieden beklagte betrieb grundlage vermehrungsvertrages vermehrung sorten scarlett terrier wirtschaftsjahr diejenige sorte magnus wirtschaftsjahren klgerin forderte beklagten daraufhin auskunft ber nachbau wirtschaftsjahr anbau ernte nachdem erfolglos blieb klgerin landgericht stufenklage erhoben beantragt beklagten verurteilen auskunft darber erteilen wirtschaftsjahr betrieb erntegut anbau vermehrungsmaterial zchter genannten drei sorten eigenen betrieb gewonnen vermehrungsmaterial verwendet nachbau sorten denen fall auskunft ber menge verwendeten saat pflanzguts falle fremdaufbereitung namen anschrift aufbereiters erteilen sowie erteilten ausknfte geeignete nachweise belegen daneben klgerin erstattung auergerichtlicher rechtsanwaltskosten hhe verlangt beklagte landgericht gergt angelegenheit sei gegenstand getroffenen schiedsvereinbarung landgericht klage rge unzulssig abgewiesen dagegen gerichtete berufung klgerin erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin begehren ordentlichen gerichten entscheidungsgrnde beklagte verhandlungstermin senat vertre ten gleichwohl ber revision klgerin versumnisurteil endurteil unechtes versumnisurteil entscheiden grundlage berufungsgericht festgestellten sachverhalts unbegrndet erweist bgh urteil mrz zr njw urteil februar xii zr njw ff ii berufungsgericht annahme handele streitigkeit vertraglichen regelungen entscheidung schiedsgericht unterliege wesentlichen folgt begrndet vermehrungsvertrag regle rahmenvertrag gesamte verwen dung technischen saatgut erzeugten ernteguts einschlielich daraus erwachsenen folgegenerationen vermehrer gesamte erwachsene erntegut vorbehaltlich abweichenden genehmigung vertriebsorganisation sortenschutzinhaber abzuliefern vertriebsorganisation erteilten anweisungen verfahren streitigkeiten ber zulssigkeit verwendung technischem saatgut erzeugtem erntegut daraus erwachsenen folgegenerationen ber zahlungspflichten fr verwendung ernteguts hingen daher sinne abs vermehrungsvertrags vertraglichen regelung zusammen gelte fr auskunftsansprche hilfsansprche vorbereitung geltendmachung derartiger ansprche dienten deren schicksal teilten unerheblich fr frage streitigkeit zusammenhang vertrag handele sei anspruch verordnung ber gemeinschaftlichen sortenschutz gesttzt sei mageblich sei zivilrechtliche grundlage vorgetragene sachverhalt vertragsparteien gingen derartigen schiedsabrede davon tatbestnde vertragsverletzungen darstellten vertraglich geregelt seien ganzen schiedsgericht ordentlichen gericht beurteilt sollten daran solle dadurch ndern seite vertragsverletzung unerlaubte handlung einordne entsprechendes gelte fr neben vertraglichen ansprchen geltend gemachte ansprche aufgrund sachverhalts unmittelbar gesetz ergben iii beurteilung gerichteten angriffe revision bleiben erfolg berufungsgericht recht angenommen vorliegende streitigkeit entscheidung schiedsgericht unterworfen rechtsprechung gerichtshofs europischen union bundesgerichtshofs gehrt schlssigen darlegung nachbau betreffenden auskunftsanspruchs anhaltspunkte indizien dafr vorgetragen anspruchsgegner tatschlich nachbau betrieben eugh urteil april grur rn ff schulin bgh urteil november zr bghz auskunftsanspruch nachbau berufungsurteil ersichtlichen vorbringen sttzt klgerin fr ansprche darauf beklagte vorangegangenen wirtschaftsjahren verbrauchssaatgut zchtern deren vertriebsorganisationen grundlage vermehrungsvertrages geliefertem technischen saatgut erzeugt sache macht berufungsgericht vortrag ausweislich grnde berufungsurteils revision unbeanstandet zutreffend verstanden geltend vermutete nachbau beklagten hintergrund vermehrungsvertrages geliefertes technisches saatgut zurckgehe grundlage fr beurteilung revisionsge richt mageblichen vorbringens abs satz zpo berufungsgericht begehren klgerin recht schiedsvertrags zusammenhang vermehrungsvertrag stehende entscheidung schiedsgericht unterworfene streitigkeit gesehen auslegung vermehrungs zusammenhang abgeschlossenen schiedsvertrags berufungsgericht unterliegt uneingeschrnkten rechtlichen nachprfung bundesgerichtshof berufungsgericht getroffenen feststellungen entsprechen beide vertrge einheitlich beteiligten verbnden ausgearbeiteten mustervertrgen deshalb besteht bezug bedrfnis einheitlicher handhabung stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs generell behandlung allgemeiner geschftsbedingungen revisible rechtsnormen deren freie auslegung revisionsgericht gebietet bgh urteil april viii zr bghz rn urteil juli zr bghz rn senat tritt beurteilung berufungsgerichts aa hinblick darauf entscheidung schiedsgericht vertraglichen regelungen streitigkeiten vermehrungsvertrag unterworfen zusammenhang vertrag ergeben kontext verwendete begriff zusammenhang vertrag ausdruck willens parteien mglichst umfassende zustndigkeit schiedsgerichts begrnden entscheidung sollen auseinandersetzungen unterworfen eigentlichen vertragsgegenstand vermehrung technischem saatgut unmittelbar betreffen mittelbarer beziehung stehen bb streit auskunftserteilung vermehrers ber mutmalichen einsatz erfllung vertrages erzeugtem saatgut nachbauzwecken weist sinne hinreichenden bezug vermehrungsvertrag nachbau steht engem sachlichem zusammenhang vermehrungsvertrag getroffenen regelungen ber inhalt reichweite vermehrungslizenz berechtigt vermehrer abs vertrages lediglich fr erzeugungsperiode berlassenen technischen saatgut verbrauchssaatgut gewinnen vorbehaltlich abs vertrages erteilten erlaubnis berechtigt erzeugte erntegut einschlielich folgegenerationen vermehren abs satz vermehrungsvertrages cc bgb orientierter auslegung entgegen verstndnis klgerin umfang vermehrungslizenz bestimmt vermehrer gleichsam spiegelbildlich verwehrt technischem saatgut erzeugten saatgut erwhnte erlaubnis verfahren sonstigen vertraglichen regelungen entspricht denen zufolge erzeugte saatgut erster linie vertriebsorganisation abzuliefern vgl brigen insbesondere vermehrungsvertrages abrede interesse zchtern verfolgten ver tragszwecks vermehrer erzeugte saatgut gewnschten umfang hnde bekommen klgerin formuliert gesetzlichen nachbauregeln vorgeschaltete schuldrechtliche regelung getroffen vereinbarung wre zchter risiko ausgesetzt vermehrer inanspruchnahme gesetzlichen nachbauregeln dafr entscheidet erzeugtes saatgut behalten dafr vorgesehene gesetzliche lizenz vgl bgh urteil mai kzr nachbauvergtung zchter abzufhren dd fr zustndigkeit schiedsgerichts hinreichender zusam menhang vermehrungsvertrag besteht entgegen ansicht klgerin bezug technischem saatgut erwachsene saatgut spterer folgegenerationen regelung abs satz vertrages schliet drcklich erlaubnis abs drfen folgegenerationen technischem saatgut erzeugtem saatgut vermehrt vermehrer anderweitig verwendet entstehung vertragswidrigen verhalten beruht abs buchst vermehrungsvertrages erteilende erlaubnis erzeugtes verbrauchssaatgut bezieht rechtfertigt entgegen ansicht revision vertraglichen regelungen dahin auszulegen folgegenerationen zusammenhang vermehrungsvertrag aufwiesen regelung abs buchst vertrages erklrt dadurch genehmigung naturgem typischerweise jeweils fr wirtschaftsjahr technischem saatgut erstmalig erzeugte erntegut erteilt bedeutet anbetracht folgegenerationen ausdrcklich einbeziehenden regelung abs satz vertrages verwendung folgegenerationen verbrauchssaatgut fr nachbau schiedsabrede mehr zusammenhang vermehrungsvertrag stehend sehen wre gleichsam davon unabhngiger nachbau betrachtet knnte betrachtungsweise gibt gesichtspunkt wirtschaftlichen interesses zchter gerade erhalt erforderlichen zielmenge saatgut anlass darstellung revision grund fr erlaubnisvorbehalt abs buchst vermehrungsvertrages zusammenhang vermehrungsvertrag besteht fr saatgut geliefertem technischen saatgut hervorgegangen sonstigen erhobenen rgen revision beru fungsgericht gefundene auslegungsergebnis rechtfertigen abweichende beurteilung ebenfalls aa macht insoweit geltend berufungsgericht befrwortete weite auslegung schiedsabreden sei selbstzweck drfe eigentlich verfolgten zweck unterlaufen zersplitterung prozessualen zustndigkeiten staatliche gerichte schiedsgerichten vermeiden gefahr zersplitterung knne berufungsgericht entwickelten verstndnis reichweite schiedsabrede verwirklichen auskunftsanspruch hinsichtlich wirtschaftsjahres einerseits anhaltspunkt vertraglichen vermehrung andererseits zukauf zertifiziertem saatgut verbrauchssaatgut gesttzt einwand greift setzt vermehrer ttiger land wirt unabhngig davon landhandel erworbenes verbrauchssaatgut nachbau handelt letzterem lebenssachverhalt fr zusammenhang vermehrungsvertrag erkennen erteilt landwirt zchter diesbezglich geforderten ausknfte handelt dementsprechend eigenstndige streitigkeit einheitliche zustndigkeit fr auskunftsbegehren fllen mag prozesskonomischen grnden durchaus wnschenswert herzustellen resultat entsprechenden auslegung schiedsklausel berufungsgericht zutreffend angemerkt gegebenenfalls ergebnis entsprechenden gestaltung vertraglichen regelungen bb abweichende beurteilung rechtfertigt einwand revision klgerin sttze auskunftsanspruch darauf beklagte gesetzlichen nachbaurecht gebrauch gemacht besitz geschtztem material infolge belieferung technischem saatgut vermehrungszwecken dafr lediglich voraussetzungen geschaffen daran ndere deliktische deshalb vermehrungsvertrag schiedsabrede erfasste ansprche geltend mache sichtweise liegt aufspaltung vorgetragenen einheitlichen lebenssachverhalts zugrunde schon berufungsgericht recht verschlossen klgerin sttzt erwhnt darauf beklagte lieferung technischen saatguts vermehrungszwecken material geschtzter sorten besa deshalb mglichkeit gesetzlichen nachbaurecht gebrauch revisionsbegrndung berufungsgericht rechtlich beanstandender weise einheitlich gewrdigten geschehen lsst abschnitt nachbaus isoliert berlassung vermehrungsguts davon trennendes deliktisches geschehen gegenstand auerhalb vermehrungsvertrags stehenden streitigkeit iv kostenentscheidung folgt abs zpo meier beck grning hoffmann grabinski kober dehm vorinstanzen lg braunschweig entscheidung olg braunschweig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix za januar rechtsstreit ecli de bgh bixza ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp richterin mhring richter dr schoppmeyer januar beschlossen gegenvorstellung beklagten beschluss senats november zurckgewiesen grnde senat beschluss november antrag beklagten bewilligung prozesskostenhilfe fr beschwerde nichtzulassung revision urteil berufungsgerichts abgelehnt dagegen gerichtete eingabe antragstellerin januar gegenvorstellung behandeln sofortige beschwerde beschluss senats statthaft abs zpo gegenvorstellung unbegrndet angegriffene entscheidung gesetzwidrig beurteilung wiedereinsetzung versumte frist fr einlegung nichtzulassungsbeschwerde regelmig betracht kommt innerhalb beschwerdefrist prozesskostenhilfe beantragt antrag erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse nebst erforderlichen belegen beigefgt worden entspricht stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl etwa bgh beschluss november viii zb njw rn november za njw rn je mwn wiedereinsetzung vorigen stand betracht kommen versptete eingang unterlagen unverschuldet bgh beschluss april xii zb njw rr rn fehlendes verschulden ergibt jedoch weder ursprnglichen antrag vortrag schriftsatz januar mgliches verschulden anwalts beklagte abs zpo zurechnen lassen bgh beschluss november aao kayser gehrlein mhring grupp schoppmeyer vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts antrag beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn mai strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels allgemeine strafkammer landgerichts bonn zurckzuverweisen weitergehende revision unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten rechtsmittel sachrge erfolg soweit strafausspruch betrifft brigen unbegrndet sinne abs stpo strafausspruch hlt rechtlicher nachprfung stand zumessungserwgungen landgerichts lassen erkennen strafbemessung mglicherweise drohenden anwaltsgerichtlichen sanktionen gem abs brao blick genommen beruflichen nebenwirkungen strafrechtlichen verurteilung leben tters jedenfalls bestimmender strafzumessungsgrund ausdrcklich anzufhren berufliche wirtschaftliche basis verliert vgl bgh beschluss februar str stv beschluss mrz str nstz jeweils mwn fall knnte lsst bercksichtigung persnlichen verhltnissen angeklagten bisher getroffenen feststellungen jedenfalls ausschlieen angeklagte verhaftung freiberuflicher rechtsanwalt it recht ttig entlassung untersuchungshaft nahm angestelltenttigkeit frheren hauptmandantin anwaltszulassung angeklagten zwischenzeitlich geschehen ruht angeklagte hinblick drohende manahmen abs brao verzichtet notwendige grundlage ausgebten ttigkeit lsst urteilsgrnden entnehmen bercksichtigung jedenfalls denkbar angeklagte folge strafgerichtlichen verurteilung grundstzlich anwaltsgerichtlichen manahmen zeitlich befristeten vertretungsverbot abs nr brao sogar ausschlieung rechtsanwaltschaft abs nr brao rechnen dadurch berufliche wirtschaftliche basis verloren bzw verliert sache bedarf daher insoweit neuer verhandlung entscheidung senat auszuschlieen feststellungen beruflichen situation angeklagten getroffen knnen verhngung milderen strafe neuen tatrichter fhren zustndigkeit schwurgerichts nunmehr weggefallen verweist senat sache entsprechend abs stpo allgemeine strafkammer landgerichts zurck becker fischer krehl ribgh dr berger befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker eschelbach'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr februar rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter prof dr goette richter dr reichart dr drescher dr lffler bender beschlossen entscheidung rechtskrftigen abschluss verfahrens oberlandesgericht frankfurt gem zpo ausgesetzt grnde entscheidung ber wirksamkeit tragweite besttigungsbe schlusses verfahren olg frankfurt vorgreiflich sinne zpo falle rechtskrftigen nichtigerklrung ausgangsbeschlusses vorliegenden verfahren knnte etwaige heilende wirkung spter gefassten besttigungsbeschlusses hauptversammlung beklagten abs satz satz aktg ausgangsbeschluss mehr bercksichtigt besttigungsbeschluss fr verfahren ber ausgangsbe schluss bedeutung obwohl berufungsgericht entscheidungsgrnden urteils eindruck erweckt beschluss ber wahl dr aufsichtsrat zeitlich besttigungsbeschluss fr nichtig erklren widerspruch urteilsformel entscheidungsgrnden erster linie urteilsformel magebend bgh urt juli ii zr njw rr mai zr njw urteilsformel berufungsurteils kommt zeitliche beschrnkung nichtigerklrung besttigungsbeschluss satz aktg unabhngig davon bestandskrftigen besttigungsbeschluss voraussetzt ausdruck berufungsgericht berufung beklagten urteil landgerichts frankfurt main nichtigerklrung zeitlich beschrnkt einschrnkungen zurckgewiesen goette reichart lffler drescher bender vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix za november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape november beschlossen antrag beklagten prozesskostenhilfe fr nichtzulassungsbeschwerde urteil zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts juni abgelehnt grnde beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg zpo zulassungsbeschwerde berufungsurteil bliebe erfolg rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo berufungsgericht rechtsprechung bundesgerichtshofs voraussetzungen abs inso abgewichen stndiger rechtsprechung senats stellt gewhrung entgegennahme inkongruenten deckung starkes beweisanzeichen fr glubigerbenachteiligungsvorsatz entsprechende kenntnis anfechtungsgegners dar bghz zuletzt bgh urt mrz ix zr zip rn bghz weiteren nachweisen allgemeiner lebenserfahrung schuldner regelmig bereit mehr leisten schulden tun dennoch mssen dafr allgemeinen besondere beweggrnde vorliegen wei leistungsempfnger entsprechende bevorzugung weckt entsprechenden verdacht verfahrensgrundrechte beklagten insbesondere deren anspruch rechtliches gehr wurden verletzt gebotene hinweise gerichts knnen entfallen betroffene partei gegenseite ntige unterrichtung erhalten bghz rn bgh beschl dezember ix zr njw rr rn klger klage vorschrift inso begrndet hinweisbeschluss mrz beklagte davon abgehalten rechtzeitig vollstndig voraussetzungen vorschrift vorzutragen gleiches gilt hinsichtlich schadenshhe beklagte erstinstanz lich zahlung verurteilt worden htte anlass gehabt schon mrz vorzutragen schaden hhe spricht ganter raebel lohmann kayser pape vorinstanzen lg saarbrcken entscheidung olg saarbrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen menschenhandels strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld september unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo senat schliet rechtlich bedenkliche strafschrfende erwgung angeklagte gastrecht mibraucht nachteil angeklagten mavollen strafausspruch ausgewirkt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ernemann sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stpo abs satz gvg abs nr abs sofortige beschwerde abs satz stpo statthaft angegriffene entscheidung anklageerhebung sache befassten strafkammer landgerichts deren revision angegriffenem urteil getroffen wurde fr entscheidung ber sofortige beschwerde oberlandesgericht zustndig ber zugleich eingelegte revision bundesgerichtshof befinden bgh beschluss juni str lg landau pfalz wegen vorstzlichen vollrauschs strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juni gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts landau pfalz november verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen fr entscheidung ber sofortige beschwerde angeklagten vorgenannten urteil antrag feststellung rechtswidrigkeit ermittlungsmanahmen getroffene entscheidung bundesgerichtshof pflzische oberlandesgericht zweibrcken zustndig verfahren insofern abgegeben grnde landgericht angeklagten wegen vorstzlichen vollrauschs einbeziehung mehrerer frher verhngter strafen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt angeordnet entschdigung fr berlange verfahrensdauer jahr strafe vollstreckt gilt ferner feststellung rechtswidrigkeit ermittlungsmanahmen gerichteten insofern abs stpo gesttzten antrag angeklagten zurckgewiesen urteil wendet angeklagte sachrge gesttzten revision zudem beantragt erneut rechtswidrigkeit ermittlungsmanahmen festzustellen revision angeklagten unbegrndet angeklagten rechtswidrig beanstandeten ermittlungsmanahmen zulssige verfahrensrge erhoben verteidigerin gestellte indes nher begrndete antrag berprfung rechtmigkeit manahmen entspricht abs satz stpo ergebenden anforderungen sachrge bercksichtigung vorbringens verteidigerin angeklagten schriftsatz juni unbegrndet sinne abs stpo strafkammer rauschtat hinsichtlich brandlegung lediglich fahrlssige brandstiftung stgb angenommen beschwert angeklagten ii entscheidung ber sofortige beschwerde behandelnden antrag angeklagten gem abs stpo rechtswidrigkeit ermittlungsmanahmen festzustellen bundesgerichtshof pflzische oberlandesgericht zweibrcken berufen dorthin verfahren insofern abzugeben sofortigen beschwerde liegt wesentlichen folgendes geschehen grunde dezember kam kurz uhr innenstadt kandel grobrand zwei menschen starben nachdem angeklagte selben tag verdacht brandstifter kurzzeitig festgenommen worden wurden zeit januar juni grund vielzahl ermittlungsrichterlicher beschlsse telekommunikationsmanahmen geschaltet verdeckte ermittlungen durchgefhrt wurden whrend zeitraums mehrere verdeckte ermittler beschuldigten angesetzt zugleich berwachung aufzeichnung beschuldigten auerhalb wohnung nichtffentlich gesprochenen wortes gestattet einschtzung strafkammer erbrachten manahmen unabhngig frage verwertbarkeit keinerlei verfahrensrelevante erkenntnisse ergebnis erachtete landgericht insbesondere einsatz verdeckten ermittler zulssig rechtmig wies antrag rechtswidrigkeit verdeckten ermittlungsmanahmen festzustellen zurck hierzu verteidigerin angeklagten revisionseinlegung erneut gestellte antrag rechtswidrigkeit mehrerer beschlsse einsatz verdeckter ermittler berwachung aufzeichnung nichtffentlich gesprochenen wortes festzustellen gem stpo sofortige beschwerde entsprechende entscheidung strafkammer behandeln abs satz stpo statthaft abs stpo findet anwendung nderung verfahrensrechts erfasst grundstzlich bereits anhngige verfahren meyer goner stpo aufl rdn einl rdn lr khne stpo aufl einl abschn rdn gilt jedenfalls gegebenen umstnden fr januar kraft getretenen abs stpo ergebnis ebenso bgh strafsenat beschlsse oktober stb januar stb dahingestellt bleiben neues verfahrensrecht anzuwenden innerhalb anhngigen verfahrens fr schon beendetes prozessuales geschehen neuer rechtsbehelf eingefhrt vgl olg frankfurt nstz rr zustimmend meyer goner aao rdn rdn fall vorliegend gegeben bereits zeitpunkt anordnungen verdeckten ermittlungen vollzugs geltenden gesetzesfassungen sahen abs stpo benachrichtigungspflichten fr berprfung gestellten manahmen abs nr stpo bzw abs stpo ber einsatz verdeckter ermittler abs stpo benachrichtigen allgemein zugngliche wohnung betreten benachrichtigungen bislang jedoch erfolgt daher prozessualen geschehen rahmen abs stpo bedeutung abgeschlossen vgl anordnung durchfhrung ermittlungsmanahmen januar erst danach erfolgten benachrichtigung bgh beschluss januar stb statthaftigkeit sofortigen beschwerde abs satz stpo steht entgegen verwertung erkenntnissen absatz genannten manahmen gewonnen wurden revision angegriffen sofern urteil hierauf beruht deren voraussetzungen brigen gegeben frage angeklagten drittbetroffenen sofortige be schwerde abs satz stpo zusteht entscheidung ber rechtmigkeit angegriffenen manahme gem abs satz stpo anklageerhebung sache befassten gericht getroffen wurde verhalten gesetzeswortlaut gesetzesmaterialien eindeutig ging gesetzgeber fr abs stpo abs stpo gesetzesentwurf absatz regelungstechnisch nachgebildet wurde btdrucks ersetzte davon fall entscheidung anklageerhebung sache befassten gerichts rechtsmittel sofortigen beschwerde statthaft sei rechtsmittel berufung bzw revision entscheidung hauptsache hierdurch divergierende entscheidungen rechtsmittelgerichte hauptsache nachtrglichen rechtsschutzverfahren vermieden wrden btdrucks ebenso fr jetzigen stpo meyer goner aao rdn bse amelung fs gesetz niederschlag gefunden wortlaut regelt abs satz stpo bestimmten verfahrensabschnitt betreffende erstinstanzliche zustndigkeit fr entscheidung ber vorschrift gestellten antrag vgl btdrucks sonderregelung gerichtlichen zustndigkeit ausschluss satz statthaften sofortigen beschwerde entscheidung anklageerhebung sache befassten gerichts beschrnkung rechtsmittels entscheidung satz zustndigen gerichts lsst wortlaut vorschrift jedoch entnehmen vielmehr spricht fr zulssigkeit sofortigen beschwerde fllen drittbetroffener entscheidung abs stpo ausnahmefllen etwa nebenklage abgesehen revision vorgehen bse aao anwendbarkeit abs satz stpo antrgen drittbetroffenen btdrucks bgh beschluss oktober stb kk nack stpo aufl rdn berprfung ermittlungsmanahme revision angeklagte erreichen fhrenden beweismittel erlangt gewonnenen erkenntnisse urteil verwertet wurden deshalb etwaigen rechtswidrigkeit manahme beruht konstellationen allgemein geltenden vorschriften hierzu befugten drittbetroffenen gesetzesverletzung sinne abs stpo beschwerten angeklagten mglichkeit revisionseinlegung revisionsrge erffnen wre systematik revisionsrechts unvereinbar gesetzgeber drittbetroffenen angeklagten fllen indes gar rechtsmittel erstinstanzliche entscheidung abs stpo verfgung stellen lsst weder gesetzeswortlaut gesetzesmaterialien entnehmen wrde vielmehr sachlichen grnden gerechtfertigten ungleichbehandlung grundrechtseingriff betroffenen fhren widersprche berprfung manahme unterschiedlichen rechtsmitteln vorrangigen anliegen gesetzes abs stpo einheitliche effektive mglichkeit nachtrglichen gerichtlichen rechtsschutzes fr verdeckten ermittlungsmanahmen betroffenen personen schaffen btdrucks hintergrund abs stpo dahin auszulegen rechtsmittel entscheidung anordnungs anklageerhebung sache befassten gerichts stets sofortige beschwerde demgegenber knnen revision verdeckte ermittlungsmanahmen revisionseinlegung allgemeinen vorschriften befugten lediglich insofern berprfung gestellt urteil verwertung dabei gewonnenen erkenntnisse beruht dabei schlieen weder satz stpo berprfung verwertbarkeit ermittlungsmanahme gewonnenen erkenntnisse revision satz stpo beschwerdemglichkeit neben urteil getroffene entscheidung abs stpo vgl bghst kk nack rdn berprfung rechtmigkeit durchsuchung entsprechenden beweisverwertungsverbote lrmatt aao aufl rdn sowie rdn bse aao prfung rechtmigkeit verdeckter ermittlungsmanahmen abs stpo prfung verwertbarkeit manahmen gewonnenen erkenntnisse urteil identisch ausdrcklich btdrucks meyer goner aao rdn kk nack aao rdn schmidt nstz vgl fr wohnraumber wachung ferner einerseits abs andererseits abs nr abs stpo hierdurch divergierende entscheidungen ber rechtmigkeit ermittlungsmanahme vermeiden lassen hinzunehmen zumal ohnehin auszuschlieen etwa anordnungsgericht ber antrag beschuldigten abs stpo entscheidet anklageerhebung sache befasste gericht ber antrag drittbetroffenen ber bestehen verwertungsverbots bezglich manahme gewonnenen beweise entscheidung ber sofortige beschwerde angeklagten jedoch senat pflzische oberlandesgericht zweibrcken berufen verfahren insofern abzugeben zustndigkeit fr entscheidung ber sofortige beschwerde abs satz stpo wurde gesetzgeber besonders geregelt insbesondere fehlt abs abs satz stpo abs satz streg abs satz stpo entsprechenden regelung revision befassten rechtsmittelgericht entscheidung ber sofortige beschwerde bertrgt verbleibt daher grundsatz entscheidung ber sofortige beschwerden entscheidungen strafkammern bundesgerichtshof abs gvg oberlandesgerichte berufen abs nr gvg vgl kk hannich aao gvg rdn lr franke aao gvg rdn hiervon abzuweichen rechtfertigen weder oben bezeichneten ausnahmeregelungen schon mangels gesetzeslcke analogen anwendung zugnglich knnen wille gesetzgebers gefahr divergierender entscheidungen begegnen verfahrenskonomische grnde rechtsprechung ermchtigen gesetzlichen richter abweichend gesetz bestimmen vgl rie nstz senat gibt daher beschwerdeverfahren entsprechend stpo hierfr zustndige pflzische oberlandesgericht zweibrcken ab entsprechenden anwendung stpo beschwerdeverfahren bghst bgh beschluss oktober ars frage strafkammer benachrichtigung bzw betroffenen deren zweck bverfg urteil mrz bvr rdn btdrucks abs satz stpo entscheidung berufen betrifft statthaftigkeit sofortigen beschwerde indes allein voraussetzung zustndigkeitsprfung ber daher oberlandesgericht befinden tepperwien maatz solin stojanovi ribgh dr franke infolge urlaubs gehindert unterschreiben tepperwien mutzbauer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bgb gesetzliche ansprche anwendbar gehren ansprche rckabwicklung nichtigen vertrgen gesetzliche ansprche knnen sinne bgb gegenseitigkeitsverhltnis zueinander stehen gilt insbesondere fr beiderseitigen ansprche rckabwicklung nichtigen vertrags anspruch gegenleistung unterliegt verjhrungsfrist bgb leistung erbracht bgh urt januar zr olg rostock lg rostock zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke dr schmidt rntsch dr roth fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock april kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin damaliger lebensgefhrte schlossen oktober verbindliche reservierungsvereinbarung bezeichnete privatschriftliche vereinbarung darin sagten beklagten klgerin damaligen lebensgefhrten zahlung reservierungspauschale dm verbindliche unwiderrufliche reservierung fr vermessende teilflche nher bezeichneten grundstcks nher bestimmten preis reservierungspauschale unterzeichnung vereinbarung fllig grundstckskaufpreis verrechnet bestandteil grundstckspreises restliche kaufsumme sptestens zehn tage abschluss notariellen kaufvertrags fllig reservierung vorkaufsrecht gleichgestellt klgerin lebensgefhrte zahlten sogleich dm erwerb grundstcks kam sommer stellte klgerin fest beklagten reservierte grundstck wissen klgerin frheren lebensgefhrten teilweise anderweitig verkauft verlangt eigenem abgetretenem recht lebensgefhrten rckzahlung reservierungspauschale beklagten berufen verjhrung landgericht februar eingegangenen klage stattgegeben berufung beklagten verurteilung rckzahlung reservierungspauschale oberlandesgericht zurckgewiesen zgs dagegen richtet oberlandesgericht zugelassene revision beklagten weiterhin abweisung klage erreichen mchten klgerin beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt klage fr begrndet berwiegenden grnde sprchen dafr reservierungsvereinbarung unwirksam sei bgb notariell beurkundet mssen knne offen bleiben sei vereinbarung wirksam folge anspruch verschuldeter unmglichkeit gem abs satz abs bgb bgb beklagten htten dargelegt deren verkauf lage seien klgerin lebensgefhrten reservierte teilflche verschaffen anspruch sei erst entstanden verjhrung klage rechtzeitig gehemmt worden sei vertrag formnichtig folge anspruch ungerechtfertigter bereicherung sei zahlung reservierungspauschale entstanden ebenfalls verjhrt anspruch unterliege nmlich regelmigen verjhrung bgb sonderverjhrung bgb anspruch gegenleistung fr bertragung rechts grundstck handele ii erwgungen halten rechtlichen prfung stand klage begrndet vertraglicher anspruch ersatz reservierungspauschale stehen klgerin frheren lebensgefhrten allerdings reservierungsvereinbarung geboten notariell beurkundet worden deshalb satz bgb nichtig gem art satz egbgb anwendbaren satz bgb abs satz bgb bedarf vertrag notariellen beurkundung verpflichtung vertragspartei enthlt eigentum grundstck bertragen erwerben verpflichtung darauf gerichtet grundeigentum sogleich veruern erwerben palandt grneberg bgb aufl rdn bedingte verpflichtung gengt senat bghz olg celle njw bamberger roth gehrlein bgb aufl rdn beurkundungspflichtig deshalb vorvertrag partei bereits verpflichtet senat bghz pww medicus bgb aufl rdn gleiche gilt fr vertrag vorkaufsrecht eingerumt senat urt mai zr dnotz bgh urt november xii zr njw rr rgz erman grziwotz bgb aufl rdn verpflichtung unmittelbar veruerung erwerb grundeigentum gerichtet reicht vielmehr vertrag regelungen enthlt nichtveruerung nichterwerb grundeigentums wesentliche wirtschaftliche nachteile knpfen mittelbar veruerung erwerb grundeigentums zwingen bghz bgh urt juli iv zr njw urt september xi zr njw palandt grneberg aao rdn pww medicus aao rdn reservierungsvereinbarung unmittelbare mittelbare veruerungs erwerbsverpflichtung enthlt berufungsgericht offen gelassen erforderliche auslegung vereinbarung senat nachholen berufungsgericht notwendigen feststellungen getroffen zustzliche erkenntnisse erwarten ergibt wozu berufungsgericht neigt vereinbarung sowohl veruerungspflicht beklagten erwerbspflicht erwerber enthlt bgb beurkundungspflichtig reservierungsvereinbarung beklagten unmittelbar verpflichtet erwerbern eigentum reservierten teilflche bertragen revisionserwiderung zuzugeben verpflichtung grundstck versprechensempfnger veruern satz bgb abs satz bgb beurkundungspflichtig senat bghz bghz senat urt mrz zr njw erman grziwotz aao rdn dabei parteien stehen geblieben reservierung befristet reservierte teilflche sowie umfang flligkeit kaufpreises festgelegt angestrebte verbindliche reservierung lie erreichen beklagten verlangen klgerin veruerung teilflche verpflichtet gestaltungswillen sinnfllig beschrieben reservierung wirkungen vorkaufsrechts hiermit einrumung vorkaufsrechts technischen sinne angestrebt sollten revisionserwiderung meint kaufverlangen erwerber bedingte verpflichtung beklagten veruerung reservierten teilflche vereinbart vereinbarung deshalb beurkundung bedurfte klgerin wirtschaftlich spteren erwerb zwang deshalb mittelbare erwerbsverpflichtung enthielt bedarf entscheidung reservierungsvereinbarung verstt satz bgb deshalb satz bgb nichtig anhaltspunkte dafr folge fr klgerin frheren lebensgefhrten schlechthin unertrglich wre erfordernis senat urt juli zr njw beklagten deshalb berufung unwirksamkeit vereinbarung versagt knnte klgerin vorgetragen ersichtlich beklagten klgerin ungerechtfertigter bereicherung gem abs abs bgb herausgabe reservierungspauschale verpflichtet klgerin reservierungspauschale nmlich rechtsgrund gezahlt reservierungsvereinbarung grundlage zahlung vereinbarung unwirksam ausreichende anhaltspunkte dafr dabei gewusst zahlung verpflichtet anspruch deshalb bgb scheitern knnte beklagten vorgetragen klgerin mag aufgrund beruflichen ttigkeit erfahrung reservierungsvereinbarungen kenntnis umstnde gehabt denen formnichtigkeit vorliegenden reservierungsvereinbarung ergibt bereicherungsanspruch bgb ausgeschlossen bereicherungsglubiger positive kenntnis nichtschuld mglicherweise bekannten umstnde mithin rahmen parallelwertung laiensphre richtigen schlsse gezogen bgh urt mai iv zr njw juli viii zr njw rr bag nza klgerin bestritten revision verweist vortrag beklagten gegenteil ergibt zahlungsverpflichtung beklagten steht entgegen teilweise fr renovierung hauses verbraucht nmlich aufwendung entsprechender eigener mittel erspart bleiben deshalb bereichert abs bgb hierfr entsprechendem umfang ersatz geld leisten anspruch verjhrt aa verjhrung richtet gem art abs satz egbgb januar geltenden recht tag entstanden verjhrt unterliegt regelmigen verjhrungsfrist bgb berufungsgericht ergebnis zutreffend entschieden klageeinreichung abgelaufenen besonderen verjhrungsfrist zehn jahren bgb bb bgb verjhren zehn jahren ansprche bertragung eigentums grundstck sowie begrndung bertragung aufhebung rechts grundstck nderung inhalts rechts bgb erfllende ansprche sowie ansprche gegenleistung anspruch herausgabe rechtsgrund geleisteten zahlung geht regelung deshalb anwendbar rckabzuwickelnde zahlung gegenleistung fr vertrag ber recht grundstck qualifizieren cc einordnung anspruchs klgerin scheitert daran rckabwicklung gescheiterten vereinbarung dient vorschrift rckabwicklungsansprche erfasst allerdings umstritten herrschender ansicht erfasst bgb vertragliche ansprche bgb erfllen gesetzliche sekundransprche handelt erman schmidt rntsch aao rdn palandt heinrichs aao rdn pww kesseler aao rdn mnchkomm bgb grothe aufl rdn staudinger peters bgb rdn teilweise demgegenber ansicht vertreten ansprche rckabwicklung vertrgen seien hiervon auszunehmen schwierigkeiten beim vollzug ansprche anlass fr regelung gegeben htten bestnden lg rottweil njw rr anwk mansel strner aao rdn bamberger roth henrich rdn trfe wre rckabwicklung verfgung ber grundstck anwendungsbereich bgb ausgenommen rckabwicklung geleisteten zahlung knnte nmlich gegenleistung folgt senat vorschrift stellt allein inhalt grund anspruchs ab geht ber angestrebte ziel hinaus sonderverjhrung fr beschriebenen ansprche gesetzgeber materialien besonderheiten ansprche rechnung tragen besonderheiten gesetzgeber begrndung gesetzentwurfs bt drucks darin gesehen erfllung ansprchen ber rechte grundstcken allein schuldner mitwirkung staatlicher stellen abhngt verfgungen ber grundstck recht grundstck setzten deren eintragung grundbuch voraus knne verzgern schuldner seinerseits erforderliche veranlasst knne teilungsvermessung erforderlich schnell erreichen erteilung steuerlichen unbedenklichkeitsbescheinigung knne lnge ziehen zuletzt brauche grundbuchamt zeit prfung darin unterscheiden rckabwicklungsansprche substantiell erfllungsansprchen mag verzgerungspotential vermessung steuerlicher prfung verringern etwa teilende grundstck bereits geteilt rckabwicklung vertrags grunderwerbsteuer zahlen knnen neue verzgerungsgefahren etwa daraus ergeben zurckzubertragende grundstck grundstcken verschmolzen worden erneut teilen lastenfrei ndert daran rckabwicklung grundstcksgeschfts grundbuch vollziehen grundbuchvollzug verzgern entzieht teleologischen reduktion vorschrift boden dd anwendung bgb bereichungsanspruch scheitert daran anspruch gegenseitigkeitsverhltnis besteht beschreibung anspruchs gegenleistung teilweise vertragsrecht entlehnten begriff synallagma bezug genommen bamberger roth henrich aao rdn erman schmidt rntsch aao rdn pww kesseler aao rdn ansatz mnchkomm bgb grothe aao rdn wechselbezglichkeit ansprche angesprochen vertragliche ansprche begrenzt gesetzlichen ansprchen vorliegen deshalb etwa anerkannt bgb rckabwicklungsansprche nichtigen grundstckskaufvertrag anwendbar staudinger peters aao rdn ergebnis mnchkomm bgb grothe aao ee voraussetzungen liegen gescheiterte reservierungsvereinbarung enthielt verpflichtung bertragung eigentums reservierten teilflche beklagten darin unmittelbar bertragung eigentums teilflche verpflichtet mag zweifelhaft klgerin vorkaufsrecht eingerumt jedenfalls erwerbsrecht eingerumt wiederum setzt oben dargelegt ankaufverlangen klgerin abschluss kaufvertrags bedingte verpflichtung beklagten veruerung teilflche voraus bedingte verpflichtung reicht satz bgb abs satz bgb bgb unerheblich beabsichtigten rechtsnderung teilflche lediglich zahlung reservierungspau schale gekommen vorschrift sieht einschrnkung begngt anspruch gegenseitigkeitsverhltnis anspruch soweit bedeutung bertragung eigentums grundstck steht entspricht verjhrungsfrist fr bertragungsanspruch davon abhngt gegenleistung gibt erman schmidt rntsch aao rdn verstndnis entspricht zweck einbeziehung ansprchen gegenleistung vorschrift anspruch ergeben schwierigkeiten gesetzgeber einfhrung sonderverjhrung veranlasst einbeziehung ansprche gegenleistung vorschrift htten jedoch unterschiedliche verjhrungsfristen regelmig wechselbezglicher ansprche ergeben wiederum synallagma gestrt htte gesetzgeber einbeziehung ansprche vermeiden beschlussempfehlung ausschsse bt drucks darauf ankommen ansprche gegenseitigkeitsverhltnis stehen gegenseitigkeitsverhltnis liegt inhalt anspruchs lsst allerdings ableiten bereicherungsanspruch fr genommen aussagekrftig gegenseitigkeitsverhltnis anlass zusammenhang ergeben rechtsgrundlose leistung erbracht wurde gehrt bereicherungsrechtlichen rckabwicklung gescheiterte vertrag aufgrund darin vorgesehenen leistungen erbracht wurden rckabgewickelt sollen liee gesetzgeber angestrebt erreichen ansprche beider parteien gleich langen verjhrungsfrist unterliegen anspruch rckabwicklung verfgung unterlge verjhrungsfrist zehn jah ren anspruch rckabwicklung zahlung dagegen zahlungsanspruch vorgesehenen vertrag wirksamkeit regelmigen verjhrungsfrist drei jahren fr unterschied gibt grundentscheidung gesetzgebers fr verjhrungsrechtliche waffengleichheit grund reservierungsvereinbarung reservierungspauschale fr bloe stillhalten beklagten gezahlt dagegen spricht schon hhe pauschale macht etwa drittel vorgesehenen kaufpreises vielmehr fr erwerbsrecht gerade fr vorgesehene bedingte verpflichtung beklagten gezahlt worden klgerin verlangen eigentum reservierten teilflche bertragen erklren pauschale vertragsschluss zahlenden kaufpreis angerechnet gegenleistung fr bertragung eigentums gedacht daran ndert scheitern vereinbarung gegenseitigkeitsverhltnis setzt vielmehr rckabwicklung fort iii kostenentscheidung beruht zpo krger klein schmidt rntsch lemke roth vorinstanzen lg rostock entscheidung olg rostock entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja versausglg abs nr betrieblich erworbenes anrecht gesellschafter geschftsfhrers gmbh ende ehezeit private kapitalversicherung umgewandelt insgesamt versorgungsausgleich einzubeziehen bgh beschluss november xii zb olg zweibrcken ag landau weitere beteiligte xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr neddenboeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats familiensenat pflzischen oberlandesgerichts zweibrcken dezember kosten antragsgegnerin zurckgewiesen beschwerdewert grnde juli zugestellten antrag familiengericht mrz geschlossene ehe antragstellers ehemann antragsgegnerin ehefrau geschieden versorgungsausgleich geregelt whrend ehezeit mrz juni abs versausglg beide ehegatten anrechte gesetzlichen rentenversicherung erworben darber hinaus ehefrau anrecht zusatzversorgung ffentlichen dienstes ehemann anrecht privaten kapitalversicherung nr erworben zeitpunkt vertrags gemen flligkeit ehezeitende august ehemann ausgezahlt worden weiteres anrecht ehemanns zugesagte altersversorgung gesellschafter geschftsfhrer gmbh whrend ehezeit private kapitalversicherung nr umgewandelt worden desgleichen vier anrechte ehefrau zunchst betriebliche altersversorgung begrndet spter ebenfalls private lebensversicherungen umgewandelt worden familiengericht gesetzlichen rentenversicherung sowie zusatzversorgung ffentlichen dienstes erworbenen anrechte jeweils intern geteilt entscheidung ehefrau beschwerde eingelegt zustzlich ausgleich anrechte ehemanns lebensversicherungen verfolgt hilfsweise ausschluss gesamten versorgungsausgleichs oberlandesgericht beschwerde zurckgewiesen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde ehefrau ii rechtsbeschwerde begrndet oberlandesgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet versorgungsausgleich knnten zeitpunkt letzten tatrichterlichen entscheidung versorgungsausgleich unterfallenden anrechte einbezogen nachdem versicherung nr bereits zeitpunkt ausgezahlt worden sei knne mehr einbezogen sei deren teilung mehr mglich weiteren lebensversicherungen seien versorgungsausgleich einzubeziehen zeitpunkt letzten tatrichterlichen entscheidung rente gerichtet anrechte sinne betriebsrentengesetzes mehr seien ebenso scheide aufspaltung versicherungen betrieblichen privaten anteil anordnung beschrnkung wegfalls versorgungsausgleichs versausglg sei abzusehen hrtefall gesamtschau beiderseitigen verhltnisse vorliege teilung ehezeitlich erworbenen anrechte verbleibe ehefrau hinzurechnung ehe bereits erworbenen ehe erwerbenden anwartschaften ausreichende versorgung brigen ehelichen lebensverhltnisse geprgt gesamten lebensplanung entsprochen selbstndig ttige ehemann deutlich weniger anwartschaften gesetzlichen rentenversicherung erwrbe ehefrau woraus deren ausgleichspflicht ergebe folge umwandlung betrieblichen altersversorgung private versicherungsanrechte absicht geschehen sei ehefrau schdigen ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand stndiger senatsrechtsprechung knnen zeitpunkt letzten tatrichterlichen entscheidung versorgungsausgleich unterfallenden anrechte einbezogen senatsbeschluss april xii zb famrz rn mwn danach oberlandesgericht recht einbeziehung zuvor ausgezahlten anrechte privaten kapitalversicherung nr abgesehen versorgungsausgleich brigen grundstzlich ausgleich renten zugeschnitten zeitpunkt entscheidung bestehenden anrechte privaten kapitalversicherung schon deswegen versorgungsausgleich bercksichtigen rente auszahlung kapitalbetrages gerichtet ber berechtigte frei verfgen senatsbeschluss april xii zb famrz rn mwn ausnahme hiervon gesetzgeber fr anrechte sinne betriebsrentengesetzes altersvorsorgevertrge zertifizierungsgesetzes vorgesehen unabhngig leistungsform auszugleichen abs nr versausglg mageblichen zeitpunkt tatsachenentscheidung beschwerdegerichts handelte smtlichen rede stehenden anrechten privaten kapitalversicherungen darauf ursprnglich betriebliche anrechte antragstellers gesellschafter geschftsfhrer begrndet grundstzlich versorgungsausgleich htten einbezogen knnen erst spter private kapitalversicherungen umgewandelt wurden kommt anrecht ursprnglich versorgungsausgleich auszugleichendes betriebliches anrecht gerichtet rechtshngigkeit scheidungsantrags mehr vorhanden umgewandeltes privates kapitalversicherungsanrecht gesamten wert zugewinnausgleichsbilanz einzustellen vgl senatsbeschluss april xii zb famrz rn mwn ebenfalls frei rechtsfehlern erwgungen denen oberlandesgericht voraussetzungen fr beschrnkung wegfall versorgungsausgleichs versausglg verneint nheren begrndung insoweit gem abs famfg abgesehen geeignet wre klrung rechtsfragen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen dose schilling nedden boeger gnter botur vorinstanzen ag landau entscheidung olg zweibrcken entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja flugvermittlung internet uwg nr betreiber internetportals kunden wege vermittlung flge buchen knnen verstt verbot unlauterer behinderung gem nr uwg vermittlung zugrundeliegenden frei zugnglichen flugverbindungsdaten wege automatisierten abfrage internetseite fluggesellschaft ermittelt sog screen scraping betreiber internetportals whrend buchungsvorgangs setzen hakens nutzungsbedingungen fluggesellschaft einverstanden erklrt automatisierten abruf flugdaten untersagen bgh urteil april zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar richter prof dr bscher pokrant prof dr schaffert dr koch dr lffler fr recht erkannt revision beklagten urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben hinsichtlich unterlassungshauptantrags nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin fluggesellschaft preisgnstige linienflge anbietet vertreibt flge ber reisebros reiseveranstalter sonstige vermittler ausschlielich ber internetseite sowie callcenter bietet klgerin mglichkeit buchung zusatzleistungen dritter beispielsweise hotelaufenthalte mietwagenreservierungen internetseite klgerin zudem entgelt werbung geschaltet buchung flugs ber internetseite klgerin kunde kstchen ankreuzen folgender text zugeordnet wichtig geschftsbedingungen nutzungsbedingungen fr internetseite lichtbildausweis richtlinie sowie oben stehenden wichtigen informationen gelesen akzeptiere reiseteilnehmer buchung bestimmungen kenntnis setzen klicken fortfahren kontrollkstchen internetseite klgerin abrufbar gehaltenen nutzungsbestimmungen fr website fassung januar heit ausschlielicher vertriebskanal com einzige website berechtigt flge vertreiben gestattet webseite flge vertreiben weder einzelne flugleistung teil reisepakets infolgedessen behlt ausdrcklich recht rckerstattung buchungskosten buchungen stornieren direkt ber webseite com erfolgen einschlielich buchungen ber webseiten dritter online reisebros darber hinaus behlt ausdrcklich recht befrderung passagiere verweigern buchungen vornehmen zulssige nutzung gestattet website fr folgenden aufgefhrten privaten kommerziellen zwecke nutzen anzeigen website ii vornehmen buchungen iii berprfen ndern buchungen iv berprfen auskunfts abfluginformationen ausfhren onlineeincheckvorgngen vi navigieren websites ber seite bereitgestellten links vii nutzen sonstiger angebote ber website bereitgestellt knnen nutzung website oben aufgefhrten privaten kommerziellen zwecken untersagt untersagt insbesondere einsatz automatisierten systems software extrahieren daten website website anzuzeigen screen scraping darber hinaus darf website vorherige schriftliche zustimmung genutzt informationen flgen kommerziellen zwecken dritten bereitzustellen dienstleistungen erwerben dritte weiterzuverkaufen hnliche handlungen auszufhren beklagte betreibt seit jahr internetseite www de portal ber kunden flge verschiedener flug gesellschaften online buchen knnen whlt kunde suchmaske flugstrecke flugdatum daraufhin entsprechende flge verschiedener fluggesellschaften aufgelistet zhlen flge klgerin whlt kunde flug genauen flugdaten fluggesellschaft erhobene flugpreis angezeigt fr konkrete nutzeranfrage erforderlichen informationen beklagten wege automatisierten abrufs internetseiten fluggesellschaften abgefragt arbeitsspeicher servers beklagten vervielfltigt anschlieend gelscht eingabe besttigung kontaktdaten kunden weiteren seite nochmals flugdaten gesamtpreis angezeigt flugpreis customer service gebhr reservierungsgebhr bezeichneten aufschlgen zusammensetzt beiden letztgenannten preisbestandteile beklagten erhoben flugpreis fluganbieter veranschlagt hinzugerechnet whrend buchung internetportal beklagten kunde aufgefordert kstchen hinweis akzeptiere allgemeinen geschftsbedingungen anzukreuzen text elektronischen verweis link unterlegt allgemeinen geschftsbedingungen beklagten fhrt darin findet hinweis beklagte ausschlielich vermittler befrderungsleistungen auftritt vertrag ber reise ausschlielich kunden jeweiligen fluganbieter zustande kommt whlt kunde internetportal beklagten flug klgerin bermittelt beklagte flugroute flugzeiten buchungssystem klgerin kontaktfeld buchungsmaske klgerin fgte beklagte september unternehmensbezeichnung sowie anschrift telefonnummer mail adresse kreditkartendaten zuname kunden wurde lediglich bezeichnung passagiers angegeben nachdem beklagte rahmen gerichtlichen verfahrens september gegenber klgerin strafbewehrt verpflichtet rahmen buchung ber online portal neben zunamen passagiers adresse telefonnummer bermitteln teilte beklagte klgerin informationen kontaktdaten gab weitere kontaktdaten eigene mail adresse kreditkartendaten september beklagte vertragsstrafe bewehrt gegenber klgerin erklrt neben namen adresse telefonnummer mail adresse buchenden mitzuteilen buchung klgerin automatisch buchungsbesttigung reservierungsnummer hergestellt beklagte bermittelt bersendet sodann ihrerseits buchungsbesttigung kunden neben klgerin mitgeteilten reservierungsnummer hinweis enthlt kunde fr weitere fragen buchung klgerin direkt mail angegebenen telefonnummer erreichen auerdem weist beklagte darauf notwendig fr klgerin angebotenen flge online einzuchecken klgerin sieht verhalten beklagten missbruchliche nutzung buchungssystems unzulssiges einschleichen direktvertriebssystem zudem urheberrechtlich geschtzte daten bankrechte grundstze wettbewerbsrechtlichen leistungsschutzes berufen vorgehen beklagten irrefhrend beanstandet soweit fr revisionsverfahren bedeutung klgerin beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln untersagen website www com kommerziellen zwecken zustimmung klgerin folgt nutzen nutzen lassen diesbezglich werben vervielfltigung verbreitung daten flugbuchungsmaske informationen flgen klgerin bereitzustellen flugbuchungen vorzunehmen gebuchte flge dritte weiterzuverkaufen flugbuchungen dritte vermitteln ferner klgerin beklagte auskunft anspruch genommen feststellung schadensersatzpflicht beantragt landgericht beklagte gesichtspunkt unlauteren schleichbezugs gem nr uwg allein hinblick alternative weiterverkaufs gebuchten flgen dritte buchungsverhalten beklagten september unterlassung verurteilt klage brigen abgewiesen dabei ansprche gesichtspunkt verletzung datenbankrechten abs urhg sogenannten virtuellen hausrechts sowie ansprche wettbewerbsrechtlichem leistungsschutz gem nr buchst uwg wegen irrefhrung verletzung wettbewerbsrechtlichen generalklausel gem abs uwg verneint berufung klgerin alternative vermittlung flgen dritte buchungsverhalten beklagten ab september gerichteten unterlassungsantrag sowie antrge auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht weiterverfolgt zudem hilfsweise beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln untersagen website www com kommerziellen zwecken zustimmung klgerin folgt nutzen nutzen lassen diesbezglich werben vervielfltigung verbreitung daten flugbuchungsmaske informationen flgen klgerin bereitzustellen flugbuchungen vorzunehmen gebuchte flge dritte weiterzuverkaufen flugbuchungen dritte vermitteln umgehung technischen schutzmanahme geschieht nachfolgend abgebildet klgerischen website www com eingerichtet dadurch umgangen nutzer gestellte aufgabe nachfolgenden abbildung vorgegeben gelst ferner klgerin beklagte hilfsweise hinblick unterlassungshilfsantrag beschriebene verhalten auskunft anspruch genommen feststellung schadensersatzpflicht beantragt berufungsgericht beklagte unterlassungshauptantrag verurteilt berufung klgerin brigen zurckgewiesen olg hamburg urteil oktober juris berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt verfolgt beklagte zurckweisung berufung klgerin gerichteten antrag entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klgerin stehe unterlassungsanspruch hinblick alternative vermittlung flgen dritte buchungsverhalten beklagten ab september ansprche auskunftserteilung schadensersatz dagegen abgelehnt begrndung berufungsgericht ausgefhrt unterlassungsanspruch wegen verletzung datenbankrechten gem abs urhg scheide vervielfltige beklagte teile datenbank klgerin wiederholt systematisch teile seien jedoch wesentlich sinne abs satz urhg anzusehen ferner laufe verhalten beklagten normalen auswertung datenbank zuwider beintrchtige berechtigten interessen klgerin unzumutbarer weise abs satz urhg antrge auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht schlielich verletzung schutzrechten datenbank gesttzt seien seien antrge unbegrndet dagegen sei klgerin wege kumulativen klagehufung geltend gemachte unterlassungsanspruch wegen unlauteren schleichbezugs gem nr uwg hinblick beklagten seit september vorgenommenen flugbuchungen begrndet beklagte seitdem buchungen mehr eigenen namen gettigt anschlieend kunden weiterverkauft sei vielmehr gunsten beklagten davon auszugehen nunmehr vermittlerin flugleistungen klgerin auftrete unlauterkeitsumstand tuschung ber wiederverkaufsabsicht fehle mehr akzeptable beeintrchtigung interessen klgerin leistungen direkt endkunden anbiete liege jedoch beklagte vermittlerin entweder technische schutzmechanismen berwinde einschaltung verhindern sollten weise ber ausdrcklich erklrte kommunikationstechnisch geschtzte abwehr derartigen verhaltens fluggesellschaft hinwegsetze kommunikationstechnische schutzvorrichtung sei vorhanden buchende msse allgemeinen geschftsbedingungen klgerin kenntnis nehmen haken dafr vorgesehenen kstchen ausdrcklich kenntnisnahme einverstndnis bedingungen ausdruck bringen buchung fortsetzen knnen verurteilung beklagten gerichteten angriffe revision erfolg fhren aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht soweit nachteil beklagten entschieden worden gegenstand revisionsverfahrens allein unterlassungshauptantrag soweit verbot vermittlung flugbuchungen dritte gerichtet wettbewerbsrecht gesttzt ber weiterverkauf gebuchten flgen gerichtete unterlassungsgebot bereits rechtskrftig entschieden beklagte entsprechende verurteilung landgericht rechtsmittel angegriffen ebenfalls bereits rechtskrftigt entschieden ber unterlassungshauptantrag verfolgten ansprche wegen verletzung urheberrechtlichen schutzes datenbankrechten gem urhg soweit verbot vermittlung flugbuchungen dritte gerichtete unterlassungshauptantrag verletzung rechte klgerin datenbankhersteller gem urhg gesttzt berufungsgericht verneinung ansprche gerichtete berufung klgerin tenor sache entscheidungsgrnden berufungsurteils zurckgewiesen versto lauterkeitsrecht verletzung urheberrechtlicher schutzrechte datenbankherstellers gem urhg handelt unterschiedliche streitgegenstnde stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs streitgegenstand prozessuale anspruch klageantrag klger anspruch genommene rechtsfolge konkretisiert lebenssachverhalt klagegrund bestimmt klger begehrte rechtsfolge herleitet bgh urteil april zr grur rn wrp pelikan urteil september zr bghz rn biomineralwasser einheitlichen klagebegehren liegen verschiede ne streitgegenstnde materiell rechtliche regelung zusammentreffenden ansprche verselbstndigung einzelnen lebensvorgnge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet etwa fall klger klagebegehren schutzrecht wettbewerbswidrig angesehenes verhalten beklagten sttzt anspruch mehreren schutzrechten herleitet voraussetzungen liegen einheitlichen klagebegehren mehrere streitgegenstnde bgh urteil januar zr grur rn wrp peek cloppenburg iii urteil januar zr grur rn wrp wetteronline de verhlt streitfall klgerin unterlassungsantrag wege kumulativen klagehufung sowohl wettbewerbsrechtliche ansprche gem nr uwg rechte datenbankhersteller gem urhg gesttzt berufungsgericht folgerichtig ber beide prozessualen ansprche entschieden unterlassungshauptantrag soweit verletzung rechten datenbank klgerin gesttzt unbegrndet angesehen teil entscheidung berufungsgerichts ber unterlassungshauptantrag revisionsinstanz gelangt klgerin rechtsmittel angefochten worden vgl bgh urteil mrz zr grur rn wrp baumann ii revision wendet erfolg annahme berufungsgerichts beklagte klgerin gem nr uwg wettbewerbswidrig behindert unlautere behinderung mitbewerbern nr uwg setzt beeintrchtigung wettbewerblichen entfaltungsmglichkeiten mitbewerber voraus ber wettbewerb verbundene beeintrchtigung hinausgeht bestimmte unlauterkeitsmerkmale aufweist unlauter beeintrchtigung allgemeinen gezielt zweck verfolgt mitbewerber entfaltung hindern dadurch verdrngen behinderung fhrt beeintrchtigten mitbewerber leistung markt eigene anstrengung mehr angemessener weise geltung bringen knnen voraussetzungen erfllt lsst aufgrund gesamtwrdigung umstnde einzelfalls bercksichtigung interessen mitbewerber verbraucher sonstiger marktteilnehmer sowie allgemeinheit beurteilen vgl bgh urteil oktober zr grur rn wrp rufumleitung urteil november zr grur rn wrp wm marken urteil juni zr grur rn wrp automobilonlinebrse mwn voraussetzungen unlauteren behinderung liegen streitfall berufungsgericht umstnde festgestellt annahme rechtfertigen knnten beklagte verfolge gezielt zweck klgerin entfaltung hindern dadurch verdrngen umstnde ersichtlich angebot beklagten zielt strung wettbewerblichen entfaltung klgerin ab baut gerade deren angebot funktionsfhigkeit buchungsportals klgerin internet vgl bgh grur rn automobil onlinebrse streitfall fhrt gesamtwrdigung umstnde vorliegenden falls bercksichtigung interessen mitbewerber verbraucher sonstigen marktteilnehmer sowie allgemeinheit annahme klgerin beanstandete vermittlung flgen beklagte leistung markt eigene anstrengung mehr angemessener weise geltung bringen aa berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen beanstandete verhalten beklagten gesichtspunkt schleichbezugs tuschung ber absicht weiterverkauf wettbewerbswidrig gesichtspunkt schleichbezugs tatbestand gezielten mitbewerberbehinderung sinne nr uwg erfllen schwerpunkt unlauterkeitsvorwurfs fallgruppe liegt behinderung vertriebskonzepts hersteller dienstleistungserbringer legitime absatzinteressen verfolgt bgh urteil september zr bghz rn bundesligakarten de grundstzen direktvertriebssystem anbieter dienstleistungen zulssiger weise dafr entschieden angebot ber weisungsabhngige vertreter agenturen abzusetzen schutz tuschung ber wiederverkaufsabsicht genieen bghz rn bundesligakarten de berufungsgericht recht angenommen revisionsverfahren relevante antrag untersagung vermittlung flugbuchungen dritte unlauterkeitsgesichtspunkt tuschung ber wiederverkaufsabsicht beklagten gesttzt antrag liegt buchungsverhalten beklagten seit september zugrunde verhalten dadurch gekennzeichnet beklagte klgerin whrend buchungsvorgangs kontaktdaten zunamen kunden sowie adresse telefonnummer mitteilt dadurch allein vertragspartner betracht kommt berufungsgericht grundlage recht davon ausgegangen beklagte insoweit vermittlerin flugleistungen klgerin aufgetreten eigenen vertrge abschliet bb erfolg wendet revision beurteilung berufungsgerichts streitfall liege sachverhalt tuschung ber wiederverkaufsabsicht gleichstehe berufungsgericht angenommen fr bejahung unlauteren behinderung gesichtspunkt schleichbezuges sei unerheblich einzelne mehrere vorschriften allgemeinen geschftsbedingungen klgerin denen deren modell direktvertriebs ausdruck komme rechtlichen inhaltskontrolle standhielten wirksam vertrag einbezogen worden seien zugestimmt wettbewerbsrechtlicher schutz kommt hinblick direktvertriebssysteme betracht fr anbieter rechtlich zulssiger weise entschieden vertriebssysteme kartellrechtliche vorschriften verstoen wettbewerbsrechtlich schutzwrdig vgl bgh urteil dezember zr bghz auenseiteranspruch ii khler khler bornkamm uwg aufl rn fr allgemeine geschftsbedingungen ausgestaltete vertriebssysteme gelten rechtlichen inhaltskontrolle standhalten denen magebenden bedingungen erst gar abnehmern abzuschlieenden vertrge einbezogen deshalb rechtswirkung entfalten erfolg beruft revision fr gegenteilige ansicht senatsentscheidung bundesligakarten de soweit frage wirksamkeit allgemeinen geschftsbedingungen fr un erheblich gehalten wurde ging allein bedingungen verletzt beanstandeten konkreten vertriebsbindung tun vgl bghz rn bundesligakarten de streitfall braucht frage allgemeinen geschftsbedingungen klgerin wirksam vertrag einbezogen worden inhaltskontrolle standhalten beantwortet zugunsten klgerin unterstellt unlautere behinderung klgerin gesichtspunkt schleichbezugs liegt berufungsgericht angenommen fr behinderung gesichtspunkt schleichbezugs erforderliche unlauterkeitsmoment knne darin bestehen vermittler direktvertrieb angebotenen dienstleistungen entweder technische schutzmechanismen berwinde einschaltung verhindern sollten weise ber ausdrcklich erklrte kommunikationstechnisch geschtzte abwehr derartigen verhaltens fluggesellschaft hinwegsetze unlauterkeitsvorwurf tragende kommunikationstechnisch geschtzte abwehr berufungsgericht darin gesehen klgerin geschftsbedingungen gewerbliche vermittlung flge grundlage daten gewandt internetseite bereitgehalten darber hinaus rahmen buchungsvorgangs vorgesehen haken dafr vorgesehenen kstchen ausdrcklich kenntnisnahme einverstndnis bedingungen ausdruck bringen daraus ergebe beklagte verhalten eindeutig bekundeten willen klgerin wahrheitswidrige angaben missachtet inneren vorbehalt technisch dokumentierte willensbettigung beurteilung hlt rechtlichen berprfung stand zutreffend allerdings rechtliche ausgangspunkt berufungsgerichts danach liegt allein darin unlautere behinderung beklagte ber allgemeinen geschftsbedingungen geuerten willen klgerin hinweggesetzt gewerbliche vermittlung flgen anhand daten vorzunehmen internetseite klgerin entnommen worden unlauterkeit schon allein darin gesehen verhalten mitbewerbers willen unternehmers widerspricht willen unternehmers regelmig wesen lauteren wettbewerbs entsprechende verhaltensweisen mitbewerbers widersprechen unternehmer eigenen wettbewerblichen entfaltungsmglichkeiten beschrnken allein umstand beklagte mitbewerberin klgerin ber deren willen hinwegsetzt flge ber eigene internetseite vertreiben kunde vorhandene werbung kostenpflichtigen zusatzangebote kenntnis nehmen unlauterkeitsvorwurf begrnden zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen daran dadurch ndert klgerin willen geschftsbedingungen ausdrcklich geuert bloe hinwegsetzen ber vertragsbedingungen reicht fr bewertung geschftlichen handlung wettbewerbswidrig regelmig verdinglichung schuldrechtlicher pflichten fhrt aufgabe wettbewerbsrechts einklang stnde erforderlich insoweit hinzutreten besonderer umstnde wettbewerbsverhalten unlauter erscheinen lassen vgl bghz auenseiteranspruch ii urteil januar zr bghz rn auendienstmitarbeiter khler khler bornkamm aao rn rn jeweils mwn berufungsgericht beurteilung gefolgt unlauterkeit verhaltens beklagten folgt streitfall daraus ber klgerin rahmen buchungsvorgangs vorgesehene kommunikationstechnische schranke hinwegsetze allerdings berwindung technischen schutzvorrichtung mitbewerber verhindert internetangebot allgemeinheit genutzt umstand unlauterkeitsvorwurf begrndet liegt erwgung zugrunde unternehmer angebot internet ffentlich zugnglich macht allgemeininteresse funktionsfhigkeit internets daran festhalten lassen eingestellten informationen bliche suchdienste automatisierten verfahren aufgefunden nutzer entsprechend suchbedrfnissen aufbereitet verfgung gestellt deshalb hinnehmen werbeeinnahmen verlorengehen nutzer internetseite aufsuchen vgl bgh urteil juli zr bghz paperboy bgh grur rn automobilonlinebrse dagegen allgemeininteresse funktionsfhigkeit internets mehr betroffen unternehmer technische manahmen verhindert automatisierte abfrage daten internetangebots mglich vgl bghz paperboy bgh grur rn automobil onlinebrse vgl deutsch grur technischen manahme steht jedoch notwendigkeit gleich setzen hakens dokumentieren geschfts nutzungsbedingungen klgerin akzeptieren erfordernis verbraucher bliche vorgehensweise bestellvorgngen internet kennt unternehmer sicherstellen bedingungen schlieenden vertrag einbezogen primr vertragsrechtliche manahme begrenzung nutzung internetseite technische manahmen automatisierte abfrage gleichgesetzt setzen hakens lediglich dokumentiert nutzer fr annahme unlauteren behinderung fr genommen unbeachtlichen willen klgerin hinblick gewnschte nutzung buchungsportals kenntnis nehmen konnte unlauterkeitsurteil begrndender besonderer umstand liegt darin cc revision wendet erfolg berufungsgericht vorgenommene interessenabwgung vorliegen unlauteren behinderung lsst gem nr uwg aufgrund gesamtwrdigung umstnde einzelfalls bercksichtigung interessen mitbewerber verbraucher sonstigen marktteilnehmer sowie allgemeinheit beurteilen berufungsgericht davon ausgegangen angebot beklagten groem nutzen fr verbraucher angenommen geschftsmodell beklagten frdere preistransparenz markt fr flugreisen erleichtere kunden auffinden gnstigsten flugs fr bestimmte flugverbindung knne angebot beklagten sowohl wettbewerb kundeninteressen positiv auswirken berufungsgericht gleichwohl angenommen beeintrchtigung interessen klgerin rechtfertige annahme unlaute ren behinderung beurteilung hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand berufungsgericht angenommen klgerin entgingen potentielle einnahmen sei wahrscheinlich unerhebliche zahl fluginteressierten aufgrund buchungsmglichkeit internetseite beklagten besuch website klgerin abgehalten wrden kunden nhmen klgerin angebotenen zusatzleistungen bereitgehaltene werbung kenntnis beurteilung berufungsgericht umstand hinreichend bercksichtigt klgerin buchungsportal technische manahmen automatisierte abfrage gesichert allgemeinheit ffentlich zugnglich gemacht fall interesse funktionsfhigkeit internets hinnehmen kunden mglichkeit internet blichen suchdiensten nutzen unmittelbar website klgerin aufsuchen berufungsgericht beurteilung zugestimmt klgerin sei zuzumuten umfang endkunden gelangten informationen auerhalb kontrolle liege klgerin technische manahmen sichergestellt endkunden ber internetportal flge buchen knnen weder festgestellt ersichtlich hinblick angebot durchfhrung flgen vertragsschluss ber vermittler generell schwierigkeiten fhrt klgerin vertrieb flge allein wege unmittelbaren vertragsschlusses endkunden zuzumuten kommt hinzu klgerin freisteht beklagten ver mittelte flugbuchungen jedenfalls aufgrund angegebenen kreditkartendaten beklagten erkennbar anzunehmen nimmt klgerin buchungen beklagten erkennbar fr deren kunden vorgenommen kommt rechtsgeschftlich ohnehin allein kenntnis beklagten abs bgb zustzliche kenntnis kunden etwa allgemeinen geschftsbedingungen klgerin erforderlich wirksam vertragsverhltnis klgerin kunden beklagten einzubeziehen revisionserwiderung erfolg entgegenhalten klgerin setze automatisiertes buchungsverfahren verlasse darauf buchenden allgemeinen geschftsbedingungen kenntnis nehmen berufungsgericht festgestellt beklagte seit september form vermittlerin aufgetreten vertrge eigenen namen geschlossen festgestellt beklagte whrend buchungsvorgangs klgerin eigenen kreditkartendaten eingibt fr klgerin jedenfalls erkennbar beanstandeten buchungen mitwirkung beklagten wege stellvertretung vorgenommen umstand klgerin umstnde kenntnis nimmt fr automation vereinfachtes bearbeitungsverfahren entschieden rahmen interessenabwgung ausschlag gunsten geben vgl olg frankfurt mmr interesse klgerin direkten kommunikativen zugang kunden bezieht deshalb wesentlichen mglichkeit direkt werblich anzusprechen interesse rahmen streitfall vorzunehmenden gesamtwrdigung magebendes gewicht beigemessen gilt umso mehr beklagte klgerin sowohl namen anschrift telefonnummer kunden mitteilt beklagte darber hinaus september weiterleitung mail adresse kunden verpflichtet verfgt klgerin ber ausreichende mglichkeiten kunden kommunizieren soweit revisionserwiderung geltend macht beklagte verkndung berufungsurteils auffassung vertreten klgerin knne verpflichtungserklrung september ansprche herleiten neue sachvortrag revisionsinstanz bercksichtigt abs zpo erfolg wendet revision annahme berufungsgerichts beklagte beeintrchtige gezielt ungehinderte kommunikation vertragsabwicklung klgerin kunden beim buchungsvorgang eigenen kreditkartendaten diejenigen kunden angebe berufungsgericht angenommen kreditkartendaten seien fr verlssliche kommunikation klgerin vertragspartnern erheblicher bedeutung fr regelfall allein daten ausreichend verlsslich seien sicherzustellen entweder derjenigen person fr kreditkarte ausgegeben worden sei person kommuniziert kreditkarte inhaber verfgung gestellt worden sei daraus lsst interessenbeeintrchtigung ableiten rahmen gesamtwrdigung sinne nr uwg bedeutung angabe kreditkartendaten rahmen buchungsvorgangs geht sicherstellung entrichtung kaufpreises beim erwerb flugreisen schuldner persnlich vorgenommen bgb kommt allein darauf kreditkartendaten person angegeben zahlung vornimmt weiterge hende funktion kreditkartenangabe berufungsgericht festgestellt worden ersichtlich wesentliche interessenbeeintrchtigung klgerin folgt entgegen ansicht berufungsgerichts klgerin vorgetragenen kundenbeschwerden wegen unvollstndiger buchungsdaten unterbliebener sicherheitschecks ausfhrungen lsst entnehmen betreffenden beschwerden symptomatische missstnde beschreiben lediglich charakter normalen geschftsverkehr vllig auszuschlieenden einzelfllen entsprechendes gilt fr annahme berufungsgerichts klgerin befrchte grund ansehen knne schlechten service gewerblichen vermittler leiden berufungsgericht beurteilung zugestimmt klgerin grundstzlich schutzwrdiges interesse daran angebotenen flugpreise vermittlungsprovisionen erhhen dabei auer acht gelassen beklagte sammeln aufbereiten buchungsanfrage kunden passenden flugdaten eigene leistung erbringt feststellungen berufungsgerichts interesse kunden entspricht annahme berufungsgerichts beklagte lege darauf kunden kenntnis vorzuenthalten zusatzgebhren fluggesellschaften erhoben getroffenen feststellungen getragen berufungsgericht festgestellt kunden wrden buchung ber internetportal beklagten konkret dahingehend getuscht bestimmte beklagten erhobene preisbestandteile flschlich klgerin zugerechnet fr berufungsgericht angenommene abstrakte irrefhrungsgefahr fehlt hinreichenden feststellungen berufungsgericht vielmehr angenommen angesprochenen verkehrskreise gingen davon klgerin versprochenen gnstigen preise buchung direkt internetseite klgerin garantiert knnten ferner festgestellt sei hufig bekannt preisgefge einschaltung drittunternehmen vermittler notwendigerweise demjenigen direkterwerb hersteller anbieter entspreche ausgefhrt beklagte whrend ablaufs buchung nutzer eigenen gebhren offenbare lsst annahme einklang bringen kunden gingen davon zustzlichen preisbestandteile wrden klgerin verlangt brigen klgerin antragsfassung ausdruck gebracht verbot verletzungsform bezieht beklagte kunden ber preisgestaltung tuscht iii berufungsurteil grnden richtig erweist aufzuheben abs zpo soweit nachteil beklagten hinsichtlich unterlassungshauptantrags erkannt worden sache vorinstanz zurckzuverweisen endentscheidung reif abs zpo berufungsgericht sicht folgerichtig feststellungen klgerin begrndung unterlassungshauptantrags geltend gemachten ansprchen wegen ergnzenden leistungsschutzes gem nr uwg wegen irrefhrung gem uwg getroffen gilt fr klgerin gestellten hilfsantrge entgegen ansicht revision berufungsgericht insoweit feststellungen hinblick geltend gemachten urheberrechtlichen ansprche getroffen bscher pokrant koch schaffert lffler vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb august rechtsbeschwerdeverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ratschenschlssel patg abs satz einspruchsverfahren einsprechender derjenige dritte beitreten patentinhaber wegen verletzung patents erlass einstweiligen verfgung beantragt bgh beschluss august zb bundespatentgericht ecli de bgh bxzb zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr grabinski hoffmann sowie richterin dr marx beschlossen rechtsmittel einsprechenden beschluss patentabteilung deutschen patent markenamts dezember beschluss senats bundespatentgerichts november aufgehoben soweit beitritt einsprechenden unzulssig verworfen worden brigen rechtsbeschwerde beschluss bundespatentgerichts zurckgewiesen einsprechende kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen grnde rechtsbeschwerdegegner inhaber dezember angemeldeten umschaltbaren ratschenschlssel betreffenden deutschen patents streitpatents erteilung juli verffentlicht worden streitpatent zunchst vier unternehmen einspruch erhoben einsprche januar zurckgenommen mai beim deutschen patent markenamt eingegangenem schriftsatz einsprechende einspruchsverfahren beigetreten dafr darauf berufen patentinhaber gesttzt streitpatent einstweilige verfgung landgerichts dsseldorf mrz erwirkt androhung gesetzlichen ordnungsmittel untersagt worden sei deutschland umschaltbaren ratschenschlssel merkmalen erteilten patentanspruchs anzubieten verkehr bringen besitz befindliche verletzungsgegenstnde gerichtsvollzieher herauszugeben sache einsprechende widerrufsgrnde mangelnder patentfhigkeit unzulssiger erweiterung geltend gemacht deutsche patent markenamt beitritt einsprechenden patentinhaber wegen patentverletzung abgemahnten einsprechenden fr unzulssig erachtet streitpatent widerrufen entscheidung eingelegten beschwerde patentinhaber begehrt streitpatent beschrnkter fassung aufrechtzuerhalten rechtsmittel beide einsprechende zunchst angeschlossen anschlussbeschwerden beschwerdeverfahren zurckgenommen einsprechende zugleich zurckweisung beitritts beschwerde eingelegt patentinhaber entgegengetreten patentgericht entscheidung mitt verffentlicht beschwerde einsprechenden zurckgewiesen ausspruch rechtsbeschwerde zugelassen ausspruch streitpatent antragsgem beschrnkter fassung aufrechterhalten ausspruch rechtsbeschwerde deren zurckweisung patentinhaber beantragt begehrt einsprechende aufhebung patentgerichtlichen beschlusses ii rechtsbeschwerde umfang beschrnkten zulassung patentgericht darber hinaus statthaft soweit einsprechende mngel verfahrens abs patg geltend macht patentgericht rechtsbeschwerde einsprechenden uneingeschrnkt klrung frage zulssigkeit beitritts einspruchsverfahren zugelassen willen lediglich beschrnkten zulassung patentgericht abfolge aussprche angefochtenen beschlusses oben rn ausdruck gebracht zunchst beschwerde einsprechenden zurckgewiesen danach zulassung rechtsbeschwerde ausgesprochen erst anschluss daran beschwerde patentinhabers beschieden abfolge beschlussaussprche patentgericht ersichtlich gewhlt klarzustellen allein rechtsbeschwerde einsprechenden unbeschrnkt zugelassen patentinhabers verdeutlichen lediglich klrung frage zulssigkeit beitritts einsprechenden rechtsbeschwerdegericht ermglichen findet besttigung darin patentgericht aussprche grnden dahin erlutert lasse rechtsbeschwerde einsprechenden sicherung einheitlichen rechtsprechung entsprechendes bedrfnis bestand fr frage zulssigkeit beitritts stndiger rechtsprechung beschrnkung zulassung indiziert bgh beschluss august zb grur rn tintenstrahldrucker beschluss juli zb grur rn feuchtigkeitsabsorptionsbehlter rechtsbeschwerde konnte wirksam frage zulssigkeit beitritts beschrnkt rechtsbeschwerde stndiger rechtsprechung ebenso revision abgrenzbaren teil beschwerdeverfahrens beschrnkt zugelassen bgh grur rn tintenstrahldrucker beschluss april zb bghz rn informationsbermittlungsverfahren jeweils mwn voraussetzung liegt streitfall frage zulssigkeit beitritts einsprechenden stellt abgrenzbaren selbstndigen teil streitstoffs dar dagegen lsst erfolg einwenden isolierte berprfung zulssigkeit beitritts daran gekoppelte berprfung entscheidung beschwerdegerichts brigen art revision rechtsbeschwerdegericht unbeschrnkte zulassung rechtsbeschwerde erffnet wre widersprchlich vielmehr entsprechen verfahrensrechtlichen konsequenzen zulassungsbeschrnkung systematik patentrechtlichen rechtsbeschwerdeverfahrens regelungsgehalt bestimmungen aa beschlsse beschwerdesenate patentgerichts ber aufrechterhaltung widerruf patents abs patg entschieden findet rechtsbeschwerde bundesgerichtshof statt beschwerdesenat rechtsbeschwerde beschluss zugelassen abs patg zulassung einlegung rechtsbeschwerde bedarf insoweit lediglich abs patg aufgefhrten grnde vorliegt gergt bb zusammenschau ergibt regelungen beschlsse beschwerdesenate patentgerichts rechtsbeschwerde zugelassen rechtsbeschwerdegericht grundstzlich vorhandensein abs patg angefhrten verfahrensmngel berprfbar brigen nachprfung entzogen restriktion wrde beschrnkte zulassung streitfall fr frage zulssigkeit beitritts einsprechenden einspruchsverfahren gelten htte patentgericht rechtsbeschwerde zugelassen wre abs patg durchgreifenden beanstandungen ausgesetzt htte einsprechende status verfahrensbeteiligten erlangt infolgedessen wre verwehrt abs patg gesttzten rechtsbeschwerde mngel verfahrens patentgericht geltend entscheidung sache betreffen beschrnkte zulassung rechtsbeschwerde stellt einsprechende deshalb besser zulassung stnde dadurch zulssigkeit beitritts verneinende entscheidung patentgerichts uneingeschrnkten rechtlichen nachprfung rechtsbeschwerdegericht unterliegt umfang abs patg hinsichtlich mglichkeit inhaltlichen berprfung entscheidung beschwerdegerichts einsprechende alsdann schlechter gestellt brigen verfahrensbeteiligten zugelassener rechtsbeschwerde ebenfalls abs patg genannten beanstandungen erheben knnen rechtsbeschwerde darber hinaus statthaft soweit besetzung beschwerdegerichts versagung rechtlichen gehrs gergt abs nrn patg iii brigen zulssige rechtsbeschwerde insoweit erfolg patentgericht zurckweisung beitritts unzulssig besttigt brigen unbegrndet patentgericht beschwerde einsprechenden begrndung zurckgewiesen voraussetzungen fr beitritt htten ausdehnenden auslegung zugnglichen wortlaut abs patg vorgelegen dagegen wendet rechtsbeschwerde erfolg unrecht patentgericht zulssigkeit beitritts einsprechenden einspruchsverfahren verneint abs patg patent einspruch erhoben worden dritte einspruchsverfahren ablauf einspruchsfrist einsprechender beitreten nachweist klage wegen verletzung patents erhoben worden sofern beitritt innerhalb drei monaten tag erklrt verletzungsklage erhoben worden gleiche gilt fr dritten nachweist aufforderung patentinhabers angebliche patentverletzung unterlassen klage feststellung erhoben patent verletze frage inwieweit derjenige einspruchsverfahren beitreten patentinhaber wegen vermeintlicher patentverletzung gerichtlich wege einstweiligen rechtsschutzes vorgegangen rechtsprechung fachliteratur unterschiedlich beurteilt verneinend bpatg beschluss mrz pat gleicher tendenz benkard schfers schwarz patg rn bejahend bpatg beschluss juli pat juris rn engels busse keukenschrijver aufl patg rn zuletzt genannte ansicht trifft aa abs patg einstweilige verfgung ausdrcklich neben klageerhebung nennt geht ersichtlich bewusste ablehnende entscheidung gesetzgebers dahin zurck derjenige beitritt einspruchsverfahren berechtigt solle patentinhaber wegen vermeintlicher patentverletzung lediglich manahmen einstweiligen rechtsschutzes ergriffen regelung abs patg art nr gemeinschaftspatentgesetzes juli bgbl abs patg gesetz eingefgt worden historische gesetzgeber bezweckte angleichung entsprechende regelung art abs buchst ep vgl bt drucks deutscher fassung fr nationalen recht schaffende bestimmung orientiert wobei lediglich ber deren wortlaut hinausgegangen bb regelung voraussetzungen denen vorwurf verletzung streitpatents ausgesetzter dritter einspruchsverfahren nachtrglich beitreten liegt wertende unterscheidung zugrunde auseinandersetzung rein auergerichtlich gefhrt seite bereits grenze inanspruchnahme gerichtlicher hilfe berschritten ersteres dafr ausweislich regelung abs satz patg ausreichen letzteres scheinbar gengen schutzrechtsinhaber patentverletzungsklage abgemahnte negative feststellungsklage erhoben genannten grund abschlieend anzusehen zumal hinzukommt jedenfalls englische fassung art abs buchst ep weiteres verstndnis begriffs klage wegen verletzung patents impliziert proceedings for infringement of the same patent cc inanspruchnahme gerichtlicher hilfe deshalb anzuerkennen patentinhaber streitfall erlass einstweiligen verfgung dritten beantragt eingang antragsschrift gericht begrndet rechtshngigkeit verfahren einstweiligen verfgung antragsgegner beschlusswege sogleich vorherige anhrung sachentscheidung ergehen aa etwa musielak voit huber zpo aufl rn ahrens scharen wettbewerbsprozess aufl kap rn mwn eingang antrags erlass einstweiligen verfgung dementsprechend bereich bloen auergerichtlichen vorgehens dritten verlassen grad auseinandersetzung erreicht klageerhebung gleichzusetzen lnger stadium auergerichtlichen auseinandersetzung zugeordnet hinzu kommt verletzungsfrage sicht antragsgegners verfgungsverfahren je umstnden einzelfalls eindeutig zugunsten patentinhabers beurteilen deshalb kosteninteresse angeraten erscheinen einstweilige verfgung endgltige regelung anzuerkennen beitritt einspruchsverfahren gleichwohl generell davon abhngig patentinhaber erhebung hauptklage veranlasst negative feststellungsklage rechtsstreit erhoben bestand schutzrechts gelten lassen wre hintergrund sachlich rechtfertigen abs nrn patg gesttzten teilweise aufrechterhaltung streitpatents gerichteten beanstandungen rechtsbeschwerde greifen rge beschwerdegericht sei vorschriftsmig besetzt abs patg nr zpo abs nr patg ordnungsgem ausgefhrt bleibt schon deshalb erfolg rechtsbeschwerde verletzung verfahrensvorschriften gesttzt tatsachen anzugeben mangel ergeben abs nr patg begrndung rge fehlerhaften besetzung gerichts angabe einzeltatsachen ntig denen mangel ergeben bgh beschluss mrz zb grur vertikallibelle daran fehlt rechtsbeschwerde beruft darauf beschwerde zunchst beim senat patentgerichts gefhrt grnden zugnglichen votums senat abgegeben worden mangels aufklrungsmglichkeiten davon auszugehen sei abgabe unzustndigen senat erfolgt sei reicht darlegung gergten verstoes schon deshalb fr frage spruchkrper zustndigkeit geschftsverteilung willkrlich angenommen spruchkrper rechtfertigung zustndigkeit gegebene begrndung ankommt darauf annahme zustndigkeit objektiver betrachtung unverstndlich offensichtlich unhaltbar erweist bgh beschluss oktober zb grur auflaufbremse darzutun rechtsbeschwerde kenntnis abgabevermerks angewiesen htte anhand abgabe beschwerde beim beschwerdegericht geltenden geschftsverteilung darlegen mssen senat patentgerichts zustndigkeit gegenstand erfindung willkrlich angenommen konnte brigen fr fehlerhafte besetzung gerichts gerichtsinterne vorgnge ankommt dargelegt vergeblich versuch aufklrung unternommen wurde bgh grur vertikallibelle htte einsprechende versuchen knnen mssen grnde fr abgabe senat beschwerdegerichts dienstliche erklrungen erfahrung bringen gergte verletzung anspruchs rechtliches gehr abs nr patg ebenfalls ordnungsgem dargelegt richtig streitpatent erst mndlichen verhandlung vorgelegten beschrnkten fassung aufrechterhalten wurde begrndet fr allein weiteres gehrsversto knnte versto verfahrensgrundrechte einsprechenden allenfalls begrnden beschwerdegericht verwehrt htte angriffe modifizierten verteidigung anzupassen indes fall terminsladung erteilte hinweis beitrittsberechtigung knnte vorlufiger bewertung verneinen ndert daran einsprechende ordnungsgem mndlichen verhandlung geladen worden sach rechtslage ausweislich sitzungsprotokolls beteiligten errtert wurde ber prozessuale stellung sache erst schluss mndlichen verhandlung entschieden wurde einsprechende dementsprechend ge legenheit standpunkt mndlichen verhandlung beschwerdegericht darzulegen verfahrenshandlungen vorzunehmen herbeifhrung gnstigen beschwerdeentscheidung frderlich konnten soweit patentgericht beschrnkte verteidigung streitpatents mndlichen verhandlung berreichten anspruchssatz fr zulssig gegenstand fr schutzfhig erachtet unterliegt entscheidung dargelegten grnden berprfung rechtsbeschwerdeinstanz iv kostenentscheidung beruht abs satz patg mndliche verhandlung senat fr erforderlich erachtet abs halbs patg meier beck grning hoffmann grabinski marx vorinstanz bundespatentgericht entscheidung pat'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrerin august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera mrz strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision angeklagten verworfen grnde landgericht angeklagte wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen einbeziehung einzelstrafen frheren urteil gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt dagegen gerichtete rge verletzung prozessualen materiellen rechts gesttzte revision sachrge strafausspruch erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen landgerichts befand april geborener sohn ansonsten kinderheim lebt rah men beurlaubung august angeklagten tage begab junge schlafzimmer angeklagten deren lebensgefhrtin aufhielt bett kuschelte zunchst angeklagten dildo vorfand angeklagte erklrte wirkungs bedienungsweise dildo hierzu entblte zunchst unterleib fhrte gegenwart kindes dildo gab jungen dildo hand lie geschlechtsteil einfhren befriedigen sa hierbei bettrand ii verfahrensrge bleibt grnden zuschrift generalbundesanwalts erfolg sachrge veranlasste berprfung urteils schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten aufgedeckt jedoch strafausspruch bestand minder schweren fall schweren sexuellen missbrauchs kindern abs stgb landgericht erwgung ausgeschlossen angeklagte angelastete sexuelle handlung geschdigten vorgenommen geschdigten durchfhren lassen stellt jedoch merkmale gesetzlichen tatbestands abs nr stgb fest angeklagte tatbestand milderen abs nr stgb verwirklicht konnte strafzumessung lasten gewicht fallen senat ausschlieen strafkammer rechtsfehler annahme minder schweren falles gelangt wre niedrigere strafe verhngt htte insoweit wertungsfehler handelt knnen getroffenen feststellungen bestehen bleiben neue widersprechende feststellungen mglich fischer ott ribgh dr appl wegen urlaubs unterschrift gehindert fischer bartel eschelbach'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss envr november energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungsverfahren ecli de bgh benvr kartellsenat bundesgerichtshofs prsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter dr raum sowie richter dr kirchhoff dr grneberg dr bacher november beschlossen beschwerdeverfahren rechtsbeschwerdeverfahren eingestellt verfahren anhngig geworden anzusehen beschwerde ergangene beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf september az vi kart wirkungslos beschwerdefhrerin trgt kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens wert beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde beschwerdefhrerin beschwerde einvernehmen beschwerdegegnerin zurckgenommen rcknahme beschwerde bewirkt verfahren anhngig geworden anzusehen bgh beschluss august envr juris rn beschluss april envr juris rn mwn kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens gem enwg beschwerdefhrerin aufzuerlegen rcknahme beschwerde rolle unterlegenen begeben entspricht billigkeit erstattung auergerichtlichen auslagen beschwerdefhrerin anzuordnen bgh beschluss august envr juris rn bereinstimmung wertfestsetzung beschwerdegerichts wert beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt limperg raum grneberg kirchhoff bacher vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr november rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter ball richter dr wolst richterin dr milger richter dr koch richterin dr hessel beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg februar zurckgewiesen weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo gem abs zpo frage rtlichen sachlichen zustndigkeit gerichts ersten rechtszuges nachprfung revisionsgericht schlechthin bgh beschluss juni iii zr wm urteil mrz vi zr njw rr jedenfalls entzogen berufungsgericht vorliegenden fall beurteilung zustndigkeitsfrage erstrichter besttigt musielak ball zpo aufl rdnr vgl mnchkommzpo wenzel aufl aktualisierungsband rdnr bedeutet revisionsgericht verfahren nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht angenommene zustndigkeit unzustndigkeit erstinstanzlichen gerichts ungeprft zugrunde legen fr vorliegenden fall steht sachliche unzustndigkeit klgern erstinstanzlich angerufenen landgerichts rcksicht darauf fest berufungsgericht parteien bestehende mietverhltnis bereinstimmung landgericht recht unrecht wohnraummietverhltnis angesehen fr gem nr buchst gvg zustndigkeit amtsgerichts gegeben zustndigkeitsprfung ausnahmsweise stattzufinden htte entscheidung berufungsgerichts ber zustndigkeit willkr verletzung rechtlichen gehrs beruhen wrde grund verweisungsbeschluss bindend wre mnchkommzpo wenzel aao rdnr bedarf entscheidung fall gegeben steht somit fr entscheidung ber nichtzulassungsbeschwerde fest erstinstanzlichen zustndigkeit landgerichts fehlt berufungsgericht besttigte abweisung klage unzulssig beanstanden revisionszulassungsgrund insoweit weder dargetan ersichtlich weitergehenden begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klger kosten beschwerdeverfahrens tragen abs zpo wert beschwerdegegenstands ball dr wolst dr koch dr milger dr hessel vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zb mai rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo erklren antragsteller antragsgegner bereinstimmend gerichtlich angeordnetes mehr ende gefhrtes selbstndiges beweisverfahren erledigt kommt hauptsacheverfahren raum fr kostenentscheidung entsprechender anwendung zpo bgh beschluss mai iv zb olg stuttgart lg ellwangen iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt richterin dr kessal wulf richter felsch mai beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juli kosten antragsteller zurckgewiesen beschwerdewert grnde antragsteller begehren kostenentscheidung nachteil antragsgegnerin gerichtlich angeordneten entsprechenden erledigungserklrungen beider parteien mehr durchgefhrten selbstndigen beweisverfahren oktober beantragten antragsteller beim landgericht einleitung selbstndigen beweisverfahrens feststellung parteien streitigen umfangs schden wohngebude brand nachbargebudes beweisbeschluss erging november begutachtung gerichtlich bestellten sachverstndigen erbrachte versicherer nachbarn entschdigungsleistungen antragsteller daraufhin erklrten selbstndige beweisverfahren knne magabe fr erledigt erklrt antragsgegnerin kosten aufzuerlegen seien antragsgegnerin schloss erledigungserklrung beantragte ihrerseits antragstellern verfahrenskosten aufzuerlegen landgericht kostenantrge beider parteien begrndung zurckgewiesen entsprechende anwendung zpo selbstndigen beweisverfahren komme betracht sofortige beschwerde erfolg geblieben dagegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde antragsteller beschwerdegericht ausgefhrt gesetz sehe ausnahme abs zpo geregelten sonderfalles selbstndigen beweisverfahren kostenentscheidung anordnung beweiserhebung ergehe nachteil antragsgegners bedeute weder entscheidung ber recht ber anspruch vielmehr diene selbstndige beweisverfahren vorbereitung erkenntnisverfahrens kosten seien daher teil anfallenden verfahrenskosten kostenentscheidung entsprechender anwendung zpo komme ebenfalls betracht zpo treffenden ermessensentscheidung msse erster linie materielle rechtslage zeitpunkt eintritts erledigenden ereignisses abgestellt sachliche prfung sei selbstndigen beweisverfahren gerade vorgesehen ei ne allein zulssigkeit begrndetheit selbstndigen beweisverfahrens eintritt erledigenden ereignisses ausgerichtete kostenentscheidung knne einzelfall abweichung materiell rechtlichen kostentragungspflicht fhren widerspreche grundsatz pflicht tragung verfahrenskosten materiellen ergebnis hauptsacheprozesses notwendigkeit kosten fr rechtsverfolgung beurteile rechtsprechung fr fall antragsrcknahme hnlicher fallgestaltungen teil bejahte zulssigkeit kostenentscheidung lasten antragstellers analoger anwendung abs satz zpo rechtfertige beurteilung rcknahme klage antrags finde regelmig sachprfung statt kostenfolge ergebe vielmehr gesetz berechtigte interesse praxis mglichst einfachen handhabung rechtfertige entsprechende anwendung zpo rahmen selbstndigen beweisverfahrens parteien bleibe brigen mglichkeit etwa bestehenden materiell rechtlichen kostenerstattungsanspruch gesondert geltend ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo brigen zulssig jedoch sache erfolg kosten selbstndigen beweisverfahrens gehren grundstzlich kosten anschlieenden hauptsacheverfahrens darin treffenden kostenentscheidung umfasst ausnahmsweise trotz fristsetzung hauptsacheklage hoben worden selbstndigen beweisverfahren gem abs satz zpo kostenentscheidung ergehen verzichtet antragsteller etwa wegen fr ungnstigen ergebnisses beweisaufnahme hauptsacheklage fhren kostenpflicht entgeht abweisung klage hauptsache ergbe bgh beschluss februar zb njw rr iii dabei zpo ausnahmevorschrift eng auszulegen bgh beschluss dezember xii zb famrz aa beschluss januar xii zb baur ii voraussetzungen abs zpo vorliegenden falle gegeben bereinstimmende erklrung antragsteller antragsgegner selbstndige beweisverfahren solle mehr fortgefhrt erledigung gefunden kostenentscheidung zulsst bundesgerichtshof bislang entschieden ausgesprochen einseitige erklrung antragstellers selbstndiges beweisverfahren sei hauptsache erledigt kostenentscheidung antragsgegner ermgliche bgh beschluss februar aao iii andererseits erklrung ausdruck bringen antragsteller gerichtliche beweiserhebung endgltig mehr wnscht antragsrcknahme anzusehen antragsteller entsprechender anwendung abs satz zpo kosten selbstndigen beweisverfahrens einschluss derjenigen antragsgegners tragen fr fall hauptsacheverfahren anhngig kostenfolge ausgesprochen darf entsprechende kostenentscheidung selbstndigen beweisverfahren ergehen bgh beschluss oktober vii zb mdr beschwerdegericht hintergrund recht zutreffenden erwgungen angenommen kostenentscheidung entsprechend zpo bereinstimmender erledigungserklrung selbstndigen beweisverfahren raum allerdings frage rechtsprechung schrifttum umstritten bejaht statthaftigkeit entsprechenden kostenentscheidung zpo analog etwa fall einigung parteien beweiserhebung vermeidung hauptsacheklage olg dresden baur erledigung unstreitigwerden beweisfrage olg mnchen baur sowie erzielung einvernehmlichen lsung nachbesserung baumngeln lg hannover jurbro hnlich lg stuttgart njw rr lg tbingen mdr demgegenber hansolg hamburg mdr fr fall anerkennung mngeln bauprozess anwendung zpo entgegengetreten ebenso olg stuttgart baur sowie kg mdr erledigung selbstndigen beweisverfahrens zahlung zurckbehaltenen werklohns gleichfalls ablehnend olg dsseldorf olgr dsseldorf olg schleswig baur schrifttum entsprechende anwendung zpo berwiegend befrwortet vgl musielak wolst zpo aufl rdn zller herget zpo aufl rdn mnchkommzpo lindacher aufl rdn ebenso lindacher jr leipold stein jonas zpo aufl rdn differenzierend weise selbstndiges beweisverfahren baurecht rdn entsprechenden gerichtlichen entscheidungen begrndung praktische bedrfnis verwiesen fall erledigung selbstndigen beweisverfahrens kostenentscheidung treffen knnen mangels hauptsacheklage beendigung rechtsstreits getroffen knne mglichkeit entscheidung bestehe gefahr erneuten rechtsstreits ber materiell rechtlichen kostenerstattungsanspruch ansicht folgt senat bedenken ergeben schon daraus entsprechenden anwendung zpo entscheidung gesetzgebers kostenentscheidung selbstndigen beweisverfahren engen voraussetzungen zpo vorzusehen entgegenstehen zpo insoweit abschlieende regelung anzusehen knnte etwa olg dresden aao inkrafttreten rechtspflegevereinfachungsgesetzes dezember bgbl wurde frhere beweissicherungsverfahren ziel frderung auergerichtlichen streitbeilegung ausdrcklich bt drucks tiefgreifend umgestaltet vorschrift zpo wurde laufe gesetzgebungsverfahrens anregung bundesministeriums justiz neu eingefgt selbstndigen beweisverfahren bestimmten voraussetzungen kostenentscheidung ermglich gesetz bestehende lcke schlieen bt drucks weiteren regelungsbedarf gesetzgeber gesehen beschwerdegericht recht hervorhebt folgezeit fr erforderlich gehal ten gesetzlichen mglichkeiten fr kostenentscheidung selbstndigen beweisverfahren erweitern entsprechende anwendung zpo schon daran scheitert jedoch beruhen gilt soweit entsprechenden anwendung zpo teilweise entgegengehalten selbstndigen beweisverfahren fehle prozessrechtsverhltnis baumbach lauterbach hartmann zpo aufl rdn setzt anwendung ff zpo rechtsprechung bundesgerichtshofs kontradiktorisches verfahren voraus jngst bgh beschluss januar zb tz verffentlichung bestimmt vgl musielak wolst zpo aufl rdn indes antragsgegner selbstndigen beweisverfahren ebenso klageerhebung willen verfahren berzogen musielak wolst aao rdn durchgreifende bedenken ergeben jedenfalls mangelnden vergleichbarkeit erledigung hauptsache erledigung selbstndigen beweisverfahrens grundlage fr erledigung hauptsache eintritt tatsache auswirkungen materiell rechtlichen voraussetzungen zulssigkeit begrndetheit klage bghz musielak wolst aao rdn anordnung beweiserhebung sinne abs zpo liegt gerade entscheidung ber recht anspruch ergeht anordnung nachteil antragsgegners bgh beschluss februar aao iii deshalb bereinstimmung antragsteller abge gebenen erklrung antragsgegners schluss treffende materielle kostentragungspflicht gezogen anordnung selbstndigen beweisverfahrens handlung vornimmt interesse antragstellers entfallen lsst hierauf klageweise anspruch nehmen bgh aao erst recht gelten vorliegenden fall betreffende handlung dritten streitverhltnis beteiligten vorgenommen demgegenber erweisen fr entsprechende anwendung zpo vertretenen bedrfnissen praxis ausgerichteten erwgungen stichhaltig aa zpo verlangt entscheidung ber kostenverteilung billigem ermessen bercksichtigung materiellen rechtslage zeitpunkt erledigenden ereignisses sachliche prfung selbstndigen beweisverfahren vorgesehen trifft ermessensentscheidung aufgrund erreichten verfahrensstand selbstndigen beweisverfahren festgestellten sachlage mglich stelle materiellen rechtslage sinne zpo tritt deren grundlage erfolgsaussichten aussicht genommenen rechtsstreits hypostasierten hauptverfahrens mnchkomm zpo lindacher aao rdn whrend sachverstndigen begutachtung regelmig zuverlssig bewertet knnen herget aao rdn zeigt deutlich vorliegende fall angeordnete beweiserhebung umfangreiche begutachtung technischer fragen sachverstndigen mehr durchfh rung gelangt anhaltspunkte dafr erfolgsaussichten mglichen hauptsacheverfahrens bedingungen gegebenenfalls eintrittspflichtigen versicherer ansatzweise zuverlssig nunmehr aktenlage beurteilen ersichtlich bb ansicht zpo analog treffenden billigkeitsentscheidung komme materiell rechtliche prfung erfolgsaussichten darauf beweisantrag eintritt erledigenden ereignisses zulssig begrndet olg mnchen baur beschwerdegericht recht ebenfalls gefolgt kostenrechtliche bewertung selbstndigen beweisverfahrens widerspricht grundsatz kostentragungspflicht grundstzlich materiellen ergebnis hauptsacheprozesses notwendigkeit kosten fr rechtsverfolgung beurteilt vgl kg baur olg dsseldorf olgr dsseldorf terno dr schlichting dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen lg ellwangen entscheidung oh olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner richterinnen pentz dr oehler richter dr klein beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg februar zurckgewiesen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert grnde nichtzulassungsbeschwerde zeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo soweit nichtzulassungsbeschwerde verletzung rechtlichen gehrs beklagten rgt berufungsgericht vortrag bergangen zumutbarkeitsschwelle sei deswegen berschritten berufungsgericht verurteilung abdruck begehrten nachtrags erneuten verbreitung verdachts frau herrn sowie firma zwinge beklagte gefahr aussetze weiteren unterlassungs richtigstellungsansprchen konfrontiert fehlt ordnungsgemen ausfhrung rge zulassungsgrnde mssen gem abs satz zpo beschwerdebegrndung dargelegt darlegen bedeutet schon allgemeinem sprachgebrauch mehr allgemeinen hinweis darlegen bedeutet vielmehr erlutern erklren nher eingehen beschwerdefhrer zulassungsgrnde beschwerde sttzt benennen deren voraussetzungen substantiiert vorzutragen revisionsgericht dadurch lage versetzt allein anhand beschwerdebegrndung einbeziehung bezug genommenen aktenstellen berufungsurteils voraussetzungen fr zulassung prfen davon entlastet voraussetzungen zulassung anhand akten ermitteln mssen vgl bgh urteil oktober xi zr bghz beklagte vortrag berufungsverfahren bezogen benannten schriftsatz august dargelegt unterlassungs richtigstellungsansprche genau inhalts etwaigen nachtrag betroffenen personen bestehen sollen verfahren allgemein nennung aktenzeichen bezug genommen worden beiziehung durchsicht akten kam revisionsverfahren bzw verfahren nichtzulassungsbeschwerde betracht prfung erheblichkeit vortrages konnte erfolgen weiteren begrndung gem abs halbs zpo abgesehen galke pentz richter bundesgerichtshof wellner wegen urlaubs verhindert unterschreiben galke oehler klein vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bumann mai beschlossen senat beabsichtigt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juli gem satz zpo kosten zurckzuweisen senat beabsichtigt streitwert fr revision klgerin fr revision eklagten festzusetzen beklagten kosten bereinstimmend fr erledigt erklrten revision aufzuerlegen zpo parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen grnde voraussetzungen fr zulassung revision klgerin sinne abs satz zpo liegen mehr rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo revision klgerin aufgeworfenen rechtsfragen senat berwiegend bereits erlass berufungsurteils geklrt vgl nachweise senatsurteilen januar iv zr betrav iv zr juris brigen zulassung revision vorliegenden verfahren senatsurteilen januar sinne berufungsgerichts entschieden dortigen vergleichbare rechtliche erwgungen streitfall gesttzten revisionen versicherten versorgungsanstalt bundes lnder zurckgewiesen ergnzend entscheidungsgrnde vorgenannten senatsurteile bezug genommen lassen streitfall bertragen zeitpunkt entscheidung berufungsgerichts gegebenen zula ssungsgrnde entfallen grundstzliche klrung entscheidungserhe blicher rechtsfragen erst einlegung berufungsgericht zug elassenen revision steht revisionszurckweisung beschluss zpo wege senatsbeschluss oktober iv zr juris rn ii vorgenannten senatsentscheidungen einzelnen dargelegten erwgungen revision klgerin sache aussicht erfolg mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja sammlung ahlers urhg kunsthndler urhg eigenem wirtschaftlichem interesse veruerung kunstwerken beteiligt hierzu zhlt wer sammler kunstinteressenten beim kauf verkauf kunstwerken bert hierfr hhe kaufpreises abhngige provision beansprucht auskunftsanspruch knstlers kunsthndler versteigerer gem abs satz urhg setzt ebenso folgerechtsanspruch knstlers veruerer gem abs satz urhg voraus weiterveruerung zumindest teilweise inland erfolgt weiterveruerung urhg allein dingliche verfgungsgeschft gesamte schuldrechtliche verpflichtungsgeschft ebenso dingliche verfgungsgeschft umfassende veruerungsgeschft verstehen anschluss bghz folgerecht auslandsbezug unterzeichnung kaufvertrags vertragspartner inland erforderliche inlandsbezug gegeben zpo bestimmung zpo grundstzlich fllen anwendbar denen zustellung frist gewahrt auergerichtliche geltendmachung gewahrt abgrenzung bgh urt zr njw aufgabe bgh urt viii zr wm urt viii zr njw bgh urt juli zr olg frankfurt main lg frankfurt main zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr bergmann dr koch fr recht erkannt revisionen parteien urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni aufgehoben berufung beklagten urteil landgerichts frankfurt main zivilkammer oktober zurckgewiesen brigen sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verwertungsgesellschaft bild kunst nimmt deutschland urheberrechtlichen befugnisse angeschlossenen urheber werken bildenden knste wahr hierzu gehrt folgerechtsanspruch urhg beklagte bert provision sammler kunstinteressenten beim kauf verkauf kunstwerken klgerin verlangt beklagten auskunft ber weiterveruerung originalwerken bildenden knste angeschlossener urheber begehrt allgemein auskunft darber werke beteiligung jahre weiterveruert wurden abs urhg erstrebt nhere auskunft ber veruerung kunstsammlung ahlers januar mchte insoweit namen anschrift veruerers sowie hhe veruerungserlses einzelnen werke erfahren abs urhg sammlung ahlers grten privatsammlungen expressionismus werken knstler blauen reiter brcke enthielt zahlreiche werke denen schutzdauer urheberrechts abgelaufen verkufer denen jedenfalls ahlers ag weitere unternehmen ahlers gruppe gehren kaufvertrag januar frankfurt main unterschrieben brigen umstnde abschlusses durchfhrung vertrages streitig insbesondere streitig weise beklagte geschft beteiligt kunstwerke bereits vertragsschluss zollfreilager schweiz befanden beklagte klage entgegengetreten landgericht allgemeinen auskunftsanspruch stattgegeben sammlung ahlers betreffenden auskunftsanspruch abgewiesen berufungsgericht allgemeinen auskunftsanspruch abgewiesen sammlung ahlers betreffenden auskunftsanspruch stattgegeben olg frankfurt grur berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin allgemeinen auskunftsanspruch whrend beklagte abweisung sammlung ahlers betreffenden auskunftsanspruchs erstrebt parteien beantragen jeweils rechtsmittel gegenseite zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht auskunftsanspruch klgerin hinsichtlich sammlung ahlers bejaht allgemeinen auskunftsanspruch mangels rechtzeitiger geltendmachung abgewiesen begrndung ausgefhrt auskunftsanspruch hinsichtlich veruerung sammlung ahlers sei abs urhg begrndet beklagte sei kunsthndler urhg anzusehen kunsthndler sinne bestimmung sei kunstvermittler provision beim kunsthandel berate beklagte sei veruerung sammlung ahlers beteiligt gemldesammlung gemeinsam amerikanischen kunsthndler zweck weiterveruerung erworben beklagte insoweit kunsthndler ttig geworden sei erscheine deshalb zweifelhaft behauptung erwerber sammlung partner bestehende amerikanische partnership sei fr folgerechtsanspruch erforderliche inlandsbezug weiterveruerung sei gegeben klgerin vorgetragen einigung ber eigentumsbergang sei schon deutschland unterzeichneten kaufvertrag enthalten beklagte sekundre darlegungs last treffe behauptung ausreichend substantiiert bestritten daher gelte vorbringen klgerin wonach teil dinglichen veruerungsgeschfts inland stattgefunden zugestanden allgemeine auskunftsanspruch abs urhg sei unbegrndet klgerin bewiesen allgemeine auskunft fr jahr sptestens dezember beklagten verlangt februar zugestellten klageschrift geltend gemachte auskunftsersuchen wirke zeitpunkt einreichung klageschrift dezember zurck bestimmung zpo gelte fr fristen sowohl gerichtliche auergerichtliche geltendmachung gewahrt knnten beurteilung gerichteten revisionen erfolg fhren aufhebung berufungsurteils revision klgerin urteil landgerichts wiederherzustellen soweit allgemeinen auskunftsanspruch stattgegeben ii revision beklagten sache neuen verhandlung entscheidung ber sammlung ahlers betreffenden auskunftsanspruch berufungsgericht zurckzuverweisen iii folgerechtsanspruch urhg fnfte gesetz nderung urheberrechtsgesetzes november bgbl neu geregelt worden neuregelung november kraft getreten fr streitfall zuvor geltende rechtslage mageblich auskunftsansprche inkrafttreten neuregelung geltend gemacht worden ii entgegen ansicht berufungsgerichts allgemeine auskunftsanspruch abs urhg begrndet bestimmung urheber kunsthndler versteigerer auskunft darber verlangen originale werken urhebers innerhalb letzten auskunftsersuchen abgelaufenen kalenderjahres beteiligung kunsthndlers versteigerers weiterveruert wurden klgerin verwertungsgesellschaft abs urhg berechtigt anspruch auskunftserteilung hinsichtlich angeschlossenen urheber geltend beklagte berufungsgericht zutreffend angenommen kunsthndler urhg daher auskunftserteilung verpflichtet begriff kunsthndlers weiten sinne verstehen kunsthndler urhg eigenem wirtschaftlichem interesse veruerung kunstwerken beteiligt vgl dreier schulze urhg aufl rdn fromm nordemann urheberrecht aufl urhg rdn schricker katzenberger urheberrecht aufl urhg rdn wandtke bullinger urheberrecht aufl urhg rdn dabei beteiligung kunsthndlers abs satz urhg ergibt darin bestehen erwerber veruerer kunstwerks darin veruerung kunstwerks vermittler ttig vermittler kunsthndler schon ttig veruerungsgeschft veruerer erwerber frdert insoweit knnen bereits hinweise kunstwerk aufnahme katalog ausstellungen gengen vgl dreier schulze aao rdn fromm nordemann aao urhg rdn mhring nicolini spautz urhg aufl rdn schricker katzenberger aao urhg rdn wandtke bullinger aao urhg rdn mastben beklagte kunsthndler urhg anzusehen insoweit bedeutung kunstwerke ankauft verkauft kunsthndler kunstberater bezeichnet ttigkeit erschpft erstellen expertisen bert sammler kunstinteressenten beim kauf verkauf kunstwerken frdert veruerung werke eigenes wirtschaftliches interesse zustandekommen veruerungsgeschften erhlt fr ttigkeit provision getroffenen feststellungen stets verkufer zahlenden prozentsatz kaufpreises besteht klgerin auskunftsanspruch entgegen ansicht berufungsgerichts rechtzeitig geltend gemacht auskunft abs urhg ber weiterveruerungen innerhalb letzten auskunftsersuchen abgelaufenen kalenderjahres verlangt bestimmtes kalenderjahr betreffende auskunftsanspruch demnach ablauf folgenden kalenderjahres geltend gemacht auskunftsersuchen kunsthndler versteigerer daher sptestens letzten tag folgejahres zugegangen vgl fromm nordemann aao urhg rdn klgerin anspruch auskunftserteilung ber jahre weiterveruerten werke dezember gericht eingegangenen klageschrift geltend gemacht beklagten februar zugestellt worden entgegen auffassung berufungsgerichts wirkt zustellung zpo zeitpunkt eingangs klageschrift zurck auskunftsersuchen rechtzeitig zugegangen zustellung frist gewahrt tritt wirkung zpo bereits eingang antrags erklrung zustellung demnchst erfolgt voraussetzungen erfllt zustellung klageschrift frist geltendmachung auskunftsanspruchs abs urhg gewahrt klageschrift wurde demnchst klgerin zuzurechnende verzgerungen zustellungsverfahren zugestellt vgl bghz ff berufungsgericht gemeint bestimmung zpo gelte fr fristen frist geltendmachung auskunftsanspruchs sowohl gerichtliche auergerichtliche geltendmachung gewahrt knnten senat teilt auffassung aa allerdings lteren rechtsprechung bundesgerichtshofs literatur ansicht vertreten regelung ber rckwirkung zustellung zeitpunkt einreichung klage gelte fr flle denen frist lediglich inanspruchnahme gerichte gewahrt knne vgl bgh urt viii zr njw meinung insbesondere entstehungsgeschichte erschlieenden sinn zweck vorschrift begrndet vgl bghz bestimmung ber rckwirkung zustellung wurde rcksicht einfhrung amtsbetriebes gerichtsverfahren jahren amtsgerichtliches verfahren landgerichtliches verfahren zivilprozessordnung eingefgt zweck parteien dahin zustellungen prozess besorgten deshalb deren zeitpunkt zuverlssig bestimmen konnten mehr kalkulierbare risiko versptung amtlichen zustellung abzunehmen hieraus wurde geschlossen regelung solle lediglich verhindern klger fr fristwahrung mitwirkung gerichte angewiesen sei einfluss entzogene verzgerungen zustellung schaden erleide fr flle denen einfaches schreiben ausreiche sei vorschrift dagegen geschaffen bgh urt viii zr wm urt zr njw bundesgerichtshof bestimmung ber rckwirkung zustellung deshalb fllen fr anwendbar gehalten denen zustellung auergerichtliche geltendmachung wahrenden fristen erklrung mieterhhung bgh wm anfechtung wegen irrtums bgh njw inanspruchnahme brgschaft bgh njw gewahrt sollten bundesarbeitsgericht wendet bestimmung tarifvertragliche ausschlussfristen bag urt azr juris tz allerdings besonderem sinn zweck ausschlussfristen begrndet aao tz bb rckwirkungsregelung rechtsprechung bundesgerichtshofs fristen anzuwenden auergerichtliche geltendmachung gewahrt knnen gesetzliche vertragliche regelung wahrende frist ergibt eingeschrnkten anwendung rckwirkungsregelung entgegensteht verhlt frist fr geltendmachung ausgleichsanspruchs handelsvertreters abs satz hgb glubiger ausdrcklich mglichkeit gegeben sei anspruch wahlweise gerichtlich auergerichtlich geltend bghz frist erklrung forderungsvorbehalts bauunternehmers gegenber schlusszahlung bauherrn gem nr abs vob sinn zweck fristbestimmung erfordere bghz ff vergleichbarer sonderfall liegt entgegen ansicht revision klgerin cc ansicht senats bestimmung zpo grundstzlich fllen anwendbar denen zustellung frist gewahrt auergerichtliche geltendmachung gewahrt dafr spricht derartigen fllen sogar zustellung vermittlung gerichtsvollziehers rckwirkung entfaltet bestimmung abs satz bgb lsst anstelle zugangs zustellung willenserklrung vermittlung gerichtsvollziehers zustellung knnen fristen gewahrt gerichtliche geltendmachung gewahrt mssen zustellung frist gewahrt tritt wirkung abs satz bgb abs satz zpo bereits bergabe willenserklrung enthaltenden schriftstcks gerichtsvollzieher zustellung demnchst erfolgt stein jonas roth zpo aufl rdn wre gerechtfertigt zustellung vermittlung gerichts gleichartigen fllen rckwirkung versagen vgl mnchkomm zpo hublein aufl rdn dafr sprechen gesichtspunkte rechtssicherheit vertrauensschutzes wortlaut zpo bietet anhaltspunk te dafr rckwirkung zustellung davon abhngt zustellung gerichtlich auergerichtlich geltend machende frist gewahrt zustellung vermittlung gerichts gerichtsvollziehers erfolgt derjenige gesetz beim wort nimmt erwartet daher recht zustellung vermittlung gerichts rckwirkung entfaltet grund anzunehmen insoweit danach unterscheiden knnte art frist zustellung gewahrt wer klage strkste form geltendmachung ansprchen whlt deshalb darauf verlassen knnen einreichung klageschrift frist wahrt zller greger zpo aufl rdn vgl bghz steht entgegen sinn zweck regelung einzelnen fristen rckwirkung zustellung ausnahmsweise entgegenstehen knnen grundsatz anwendung zpo fristen auergerichtliche geltendmachung gewahrt knnen ausnahmen zuzulassen vgl mnchkomm zpo hublein aao zller greger aao frist abs urhg handelt jedenfalls ausnahmefall soweit viii zivilsenat vergangenheit auffassung vertreten rckwirkung zustellung komme generell fristen betracht auergerichtliche geltendmachung gewahrt knnten anfrage erklrt auffassung festzuhalten abs satz gvg zivilsenat schliet allerdings fr entschiedene frage wahrung anfechtungsfrist bgb bgh njw anwendung zpo fall komme interesse empfngers rasch klarheit darber gewinnen anfechtungsberechtigte gestal tungsrecht gebrauch mache erfordernis unverzglichkeit anfechtung ausdruck verbiete rckwirkung zustellung iii sammlung ahlers betreffende auskunftsanspruch grundlage bislang getroffenen feststellungen zugesprochen recht berufungsgericht allerdings angenommen weiterveruerung sammlung ahlers erforderlichen inlandsbezug aufweist auskunftsanspruch gem abs satz urhg setzt ebenso folgerechtsanspruch gem abs satz urhg urheberrecht geltenden territorialittsprinzip voraus weiterveruerung sinne vorschrift zumindest teilweise inland stattgefunden vgl bghz ff folgerecht auslandsbezug vgl bghz sender felsberg bgh urt zr grur tz wrp staatsgeschenk weiterveruerung sinne insoweit mageblichen deutschen rechts jedenfalls rechtsgeschftliche eigentumsbertragung dingliche verfgungsgeschft verstehen bghz folgerecht auslandsbezug berufungsgericht angenommen behauptung klgerin einigung ber eigentumsbergang sei schon deutschland unterzeichneten kaufvertrag enthalten gelte zugestanden beklagte insoweit sekundre darlegungslast treffe behauptung ausreichend substantiiert bestritten demnach teil dinglichen veruerungsgeschfts inland stattgefun dahinstehen beurteilung gerichteten angriffe revision beklagten durchgreifen begriff weiterveruerung sinne urhg umfasst allein dingliche verfgungsgeschft gesamte schuldrechtlichen verpflichtungs dinglichen verfgungsgeschft bestehende veruerungsgeschft dreier schulze aao rdn schricker katzenberger aao ff urhg rdn wandtke bullinger welser aao ff urhg rdn braun iprax schack jz welser schneider brodtmann kur katzenberger festschrift fr schricker ff vgl ulmer urheber verlagsrecht aufl katzenberger grur int vorpeil grur int pfefferle grur katzenberger folgerecht deutschen auslndischen urheberrecht schneider brodtmann folgerecht bildenden knstlers europischen internationalen urheberrecht begriff veruerung schliet schuldvertragliche sachenrechtliche elemente vgl bghz urheberfolgerecht legt daher auslegung nahe sowohl kaufvertrag dingliche verfgung umfasst brigen begrndet kaufvertrag zahlungsverpflichtung bestimmt hhe veruerungserlses urheber urhg beteiligen braun iprax schack jz welser allein dingliche verfgungsgeschft vermag folgerechtsanspruch deshalb ebenso wenig begrnden schuldrechtliche verpflichtungsgeschft begriff weiterveruerung urhg schliet daher sowohl ding liche schuldrechtliche veruerungsgeschft demnach bereits unstreitigen unterzeichnung kaufvertrags verkufer frankfurt main teil weiterveruerung inland stattgefunden liegt fr anwendung urhg erforderliche inlandsbezug ergebnis folgende erwgung besttigt folgerecht urhg knpft urheber zustehende verbreitungsrecht urhg original werkes zustimmung verbreitung berechtigten gem abs urhg wege veruerung verkehr gebracht worden weiterverbreitung ausnahme vermietung zulssig kreis danach grundstzlich freien verbreitungshandlungen gesetzgeber besondere form weiterveruerung abs satz urhg geregelt ausgenommen abgeschwchten vergtungsanspruch belastet vgl bghz folgerecht auslandsbezug fr frage teil weiterveruerung fr anwendung urhg inland erfolgt daher darauf abgestellt fragliche teilakt veruerung bereits tatbestand verbreitung abs urhg erfllt umstand begriff verbreitung abs urhg sogar vorbereitungshandlungen inverkehrbringens umfasst vgl schulze dreier schulze aao rdn macht deutlich inland erfolgte abschluss kausalgeschfts fr anwendung urhg ausreichend anspruch urhebers kunsthndler versteigerer auskunft ber namen anschrift veruerers sowie ber hhe veruerungserlses setzt abs satz abs satz urhg voraus kunsthndler versteigerer erwerber veruerer vermittler weiterveruerung originals werkes bildenden knste beteiligt berufungsgericht bereits oben ii ausgefhrt zutreffend davon ausgegangen beklagte kunsthndler urhg anzusehen feststellungen berufungsgerichts tragen jedoch annahme beklagte berufungsgericht angenommen erwerber veruerung sammlung ahlers beteiligt beklagte gemldesammlung feststellungen berufungsgerichts gemeinsam amerikanischen kunsthndler partner zweck weiterveruerung erworben berufungsgericht dahingestellt lassen behauptung beklagten zutrifft erwerber sammlung sei partner bestehende amerikanische partnership revisionsverfahren daher unterstellen beklagte partner sammlung ahlers fr bestehende amerikanische partnership zweck weiterveruerung erworben revision beklagten rgt erfolg berufungsgericht weitere vorbringen beklagten partnership bercksichtigt beklagte vorgetragen partnership partnership new yorker rechts gehandelt schon eintragung llc limited liability company rechtsfhig sei gesellschaft sei erwerb vermgen eigenen namen befhigt deren gesellschafter wrden inhaber partnership erworbenen vermgensstcke mangels entgegenstehender feststellungen berufungs gerichts vorbringen beklagten revisionsinstanz zutreffend zugrunde legen gilt fr amerikanische recht betreffenden rechtsbehauptungen beklagten tatrichter staat geltende recht zpo amts wegen ermitteln bghz verletzung ermittlungspflicht verfahrensrge beanstandet bgh urt xi zr njw rr rechtsbehauptung beklagten partnership new yorker rechts sei bereits eintragung limited liability company rechtsfhig recht vereinigten staaten amerika recht bundesstaates new york beurteilen art xxv abs satz freundschafts handels schiffahrtsvertrags bundesrepublik deutschland vereinigten staaten amerika oktober bgbl ii gelten gesellschaften gem gesetzen sonstigen vorschriften vertragsteils gebiet errichtet gesellschaften vertragsteils rechtlicher status gebiet vertragsteils anerkannt geltungsbereich abkommens personalstatut gesellschaft somit ort grndung geltende recht anzuknpfen gilt hinsichtlich rechtsfhigkeit gesellschaft bgh urt ii zr njw rr demnach davon auszugehen sammlung ahlers rechtsfhigen partnership erworben wurde entgegen ansicht berufungsgerichts angenommen beklagte sei erwerber veruerung sammlung ahlers beteiligt original werkes bildenden knste weiterveruerung rechtsfhigen gesellschaft erworben veruert vermittelt allein rechtsfhige gesellschaft weiterveruerung abs satz urhg beteiligt gesellschafter dabei fr gesellschaft handeln berufungsgericht gemeint komme insoweit rechtliche zuordnung eigentums kunstgegenstnden funktionelle betrachtungsweise umgehungen folgerechtsanspruchs verhindern durchsetzung internationalen kunsthandel unangemessen erschweren deshalb msse kunsthndler erwerber behandeln lassen wer beklagte internationalen kunstgewerbe ttig sei gesellschaft beteilige zwecke erwerbs anschlieenden weiterveruerung umfangreichen international angesehenen kunstsammlung gegrndet folgen befrchtung berufungsgerichts durchsetzung folgerechtsansprchen knne grndung gesellschaft unangemessen erschwert begrndet gibt revision beklagten recht geltend macht grundstzlich grund gesellschaften fr weniger geeignet halten folgerechtsansprche erfllen deren gesellschafter bestehen anhaltspunkte dafr durchsetzung auskunftsanspruchs streitfall grndung gesellschaft erschwert wurde erschwert deshalb rechtsmissbruchlich daher unbeachtlich angesehen beklagte darauf beruft sammlung ahlers fr erworben daher auskunftspflichtig beklagte klgerin nachdem vorgerichtlich auskunftserteilung spruch genommen worden sogleich wiederholt darauf hingewiesen erwerber sammlung ahlers partnership sei auskunftsersuchen deshalb richten sei zugleich deren anschrift mitgeteilt klgerin htte auskunftsersuchen daher weiteres gesellschaft richten knnen revision beklagten macht erfolg geltend berufungsgericht verjhrung hauptanspruchs gesttzten einwendungen beklagten bergangen nr zpo verletzt beklagte erstmals schluss mndlichen verhandlung april nachgelassenen schriftsatz juni darauf berufen etwaiger folgerechtsanspruch klgerin ahlers ag abs urhg sei verjhrt berufungsgericht vorbringen recht versptet zurckgewiesen darin rechtsfehlerfrei anlass fr wiedererffnung verhandlung gesehen satz zpo berufungsgericht daher entgegen ansicht revision beklagten recht frage auseinandergesetzt auskunftsanspruch beklagten entgegensteht auskunftsanspruch durchsetzung zahlungsanspruchs veruerer erforderlich nr satz urhg zahlungsanspruch bereits verjhrt mehr durchgesetzt vgl bghz brigen berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen weiterveruerung seiten veruerer neben ahlers ag jedenfalls weitere unternehmen ahlers gruppe beteiligt ersichtlich weshalb etwaige zahlungsansprche klgerin unbekannten veruerer verjhrt sollten danach berufungsurteil revisionen parteien aufzuheben berufung beklagten allgemeinen auskunftsanspruch stattgebende urteil landgerichts zurckzuweisen hinsichtlich sammlung ahlers betreffenden auskunftsanspruchs sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckzuverweisen fr neue verhandlung entscheidung folgendes hingewiesen berufungsgericht klren behauptung beklagten zutrifft sammlung ahlers partnership new yorker rechts deren eintragung limited liability company erworben wurde gegebenenfalls ermitteln mssen partnership new yorker rechts schon eintragung limited liability company rechtsfhig allein gesellschaft inhaber partnership erworbenen vermgensgegenstnde sollten fragen bejahen kommt darauf gesellschafter partnership new yorker rechts bgb gesellschaftern vergleichbar vgl bghz fr verbindlichkeiten gesellschaft haften gleichfalls amerikanischem recht beurteilen wre vgl bgh njw rr klgerin beklagten danach wegen gesellschaft geschuldeten auskunftserteilung anspruch nehmen knnte vgl bghz klgerin nimmt beklagten vorliegenden rechtsstreit wegen verbindlichkeiten gesellschaft haftung verlangt auskunftserteilung ber beteiligung erwerber veruerer vermittler veruerten kunstwerke sammlung ahlers nimmt demnach ausschlielich wegen eigener verbindlichkeiten anspruch bornkamm pokrant bergmann bscher koch vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz oktober verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr ernemann richterin lohmann sowie rechtsanwlte prof dr ster prof dr quaas oktober beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats anwaltsgerichtshofs berlin september unzulssig verworfen antragsteller kosten verfahren tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller wurde jahre rechtsanwaltschaft zugelassen wurde dezember mitglied antragsgegnerin bescheid februar antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls widerrufen antrag gerichtliche entscheidung beschluss anwaltsgerichtshofs berlin september zurckgewiesen worden beschluss antragsteller september sofortige beschwerde eingelegt august antragsgegnerin mitgeteilt zulassung antragstellers wegen fehlens berufshaftpflichtversicherung bestandskrftig widerrufen worden sei antragsteller gelegenheit stellungnahme erhalten geuert ii sofortige beschwerde abs nr brao statthaft jedoch unzulssig verfahren einlegung rechtsmittels hauptsache erledigt nachdem zulassung antragsgegners bestandskrftig widerrufen worden besteht rechtsschutzbedrfnis mehr frage klren zulassung wegen vermgensverfalls widerrufen wre abs nr brao vgl bgh beschl oktober anwz brak mitt erledigung entfllt rechtsschutzinteresse fr rechtsmittel soweit trotz erledigung nderung hauptsacheentscheidung zielt vgl bghz bayoblg zmr olg mnchen zip zulssige beschrnkung rechtsmittels kosten verfahrens vgl bghz bayoblg aao olg mnchen aao antragsteller vorgenommen iii ber unzulssige sofortige beschwerde mndliche verhandlung entschieden vgl bghz kostenentscheidung ergeht analog brao fgg tolkdsdorf ernemann ster lohmann quaas vorinstanz agh berlin entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet juli preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg mrz aufgehoben soweit klage hhe abgewiesen worden umfang sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter insolvenzverfahren ber vermgen gmbh nachfolgend schuldnerin insolvenzverfahren wurde dezember antrag schuldnerin november wegen zahlungsunfhigkeit berschuldung erffnet schuldnerin geriet seit april gegenber beklagten krankenkasse zahlung gesamtsozialversicherungsbeitrgen rckstand lastschrift ber april flligen gesamtsozialversicherungsbeitrge fr mrz hhe wurde eingelst schreiben april teilte schuldnerin beklagten aufgrund hoher eigener auenstnde liquidittsengpass bat zustimmung bezahlung beitrge fr mrz vier raten mai anschlieenden telefongesprch april vereinbarten schuldnerin beklagte arbeitnehmeranteile hhe sofort arbeitgeberanteile drei monatlichen raten je mai juni juli gezahlt sollten zahlung arbeitnehmeranteile erfolgte per scheck beklagten mai gutgeschrieben wurde hinsichtlich weiteren raten bersandte schuldnerin beklagten jeweiligen flligkeitsterminen schecks ebenfalls eingelst wurden lastschrift mai flligen beitrge fr april hhe wurde termingerecht eingelst wegen juni flligen beitrge fr mai stellte schuldnerin wiederum stundungsantrag hierauf forderte beklagte schuldnerin schreiben juli umgehenden begleichung arbeitnehmeranteile hhe stundete arbeitgeberanteile drei monatsraten je jeweils fllig monats beginnend ab juli entsprechend aufforderung leistete schuldnerin beklagte juli eingelsten scheck weitere teilzahlungen insgesamt betrag ergaben leistete schuldnerin zeit juli oktober klger zahlungen gem abs abs inso angefochten rckzahlung insgesamt verlangt landgericht klage abgewiesen berufungsgericht rechtsmittel klgers hinblick juli erbrachten zahlungen stattgegeben senat zugelassenen revision verfolgt klger anspruch hhe zurckerstatteten zahlungen insgesamt schuldnerin zeit mai juli erbracht entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht meint rckgewhranspruch betreffend zahlung mai bestehe schuldnerin lediglich gestundeten beitrag fr mrz rckstand befunden derart geringer rckstand reiche fr allein gesehen kenntnis beklagten zahlungseinstellung drohenden zahlungsunfhigkeit schuldnerin begrnden weitere umstnde denen kenntnis abgeleitet knnte htten vorgelegen hinsichtlich mai juni juli geleisteten zahlungen scheitere rckgewhranspruch bereits fehlenden glubigerbe nachteiligung zahlungen seien eigenen vortrag klgers mittels lediglich geduldeten kontoberziehung erfolgt reiche fr benachteiligung glubiger kontofhrende bank fr darlehensanspruch ber bessere sicherheiten verfgt beklagte klger vorgetragen ii ausfhrungen halten rechtlicher prfung stand auffassung berufungsgerichts aufgrund geringen rckstands mai knne davon ausgegangen beklagte drohenden zahlungsunfhigkeit schuldnerin kenntnis gehabt schpft sachverhalt anfechtung wegen vorstzlicher benachteiligung glubiger abs inso setzt voraus anfechtungsgegner zeit angefochtenen handlung vorsatz schuldners glubiger benachteiligen kannte kenntnis abs satz inso vermutet anfechtungsgegner wusste zahlungsunfhigkeit schuldners drohte jeweilige handlung glubiger benachteiligte subjektiven tatbestandsmerkmale vorsatzanfechtung knnen innere beweis eingeschrnkt zugngliche tatsachen handelt meist mittelbar objektiven tatsachen hergeleitet soweit dabei rechtsbegriffe zahlungsunfhigkeit betroffen deren kenntnis auerdem oft kenntnis anknpfungstatsachen erschlossen kenntnis drohenden zahlungsunfhigkeit steht rahmen abs inso kenntnis umstnden gleich zwingend drohende bereits eingetretene zahlungsunfhigkeit hinweisen bgh urt mai ix zr nzi rn november ix zr nzi rn august ix zr nzi rn gengt daher anfechtungsgegner tatschlichen umstnde kennt denen zutreffender rechtlicher bewertung drohende zahlungsunfhigkeit zweifelsfrei folgt bghz rn dabei darf bersehen tatsachen mehr weniger gewichtige beweisanzeichen darstellen gesamtwrdigung entbehrlich schematisch sinne teil widerlegenden vermutung angewandt drfen subjektiven voraussetzungen vorsatzanfechtung tatrichter gem zpo wrdigung mageblichen umstnde einzelfalls grundlage gesamtergebnisses verhandlung etwaigen beweisaufnahme prfen bgh urt august aao gemessen grundstzen berufungsgericht wesentliche teile sachverhalts auer acht gelassen schon feststellung einziger anhaltspunkt fr drohende zahlungsunfhigkeit schuldnerin sei zahlungsrckstand fr mrz greift kurz berufungsgericht unbercksichtigt gelassen lastschrift april zurckgegeben worden rckgabe lastschriften stellt erhebliches beweisanzeichen fr drohende zahlungsunfhigkeit dar schreiben schuldnerin april berufungsgericht ausreichend befasst schreiben entnehmen schuldnerin lage flligen verbindlichkeiten innerhalb drei wochen vollstndig befriedigen erklrung konnte mglicherwei se stundungsbitte versehen dahin verstanden schuldnerin auffassung zahlungsunfhig vgl bgh urt oktober ix zr zip oktober ix zr zip rn dezember ix zr zip rn stundungszeitraum mehr drei wochen erstreckte vgl bghz bgh urt oktober aao rn htte berufungsgericht bloe zahlungsstockung annehmen drfen gestundete betrag geringfgig wre rckstand geringfgigen betrag handelte berufungsgericht meint konnte abschlieende feststellungen objektiven zahlungsunfhigkeit mai ausdrcklich offen gelassen beurteilen absolut betrachtet betrag genannten hhe schwerlich geringfgig sicht beklagten mglicherweise anfechtungsgegner allgemeinen flligen gesamtverbindlichkeiten schuldners einblick soweit kenntnis zumindest drohenden zahlungsunfhigkeit schuldners geht darauf abgestellt schleppende ganz ausbleibende tilgung forderung gesamtbetrachtung fr anfechtungsgegner ersichtlichen umstnde insbesondere bercksichtigung art forderung person schuldners zuschnitt geschftsbetriebs ausreichendes indiz fr zumindest drohende zahlungsunfhigkeit darstellt bgh urt august aao rn ganter wm beklagte behauptet angenommen einzige glubigerin schuldnerin sei regelfall jemand gewerblich ttig glubiger bghz bgh urt november ix zr wm rn dezember ix zr wm rn kommt allgemeinen sozialversicherungstrger beklagte unternehmern finanzieller bedrngnis befinden glubigern bedient missachtung rechtlichen gehrs klgers berufungsgericht abgelehnt ber inhalt telefongesprchs april beweis erheben klger hinreichend substantiiert behauptet gesprch htten fr beklagte weitere hinweise drohende zahlungsunfhigkeit schuldnerin ergeben entsprechendes lag schon deshalb nahe ergebnis gesprchs stundung teils april flligen beitrge drei monate ausgedehnt wurde liquidittsengpass schuldner mithin lnger anhielt stundungsbitte april nahelegte soweit berufungsgericht glubigerbenachteiligung weiteren zahlungen mai juni juli abgelehnt jeweils blo geduldeten berziehung kontos erfolgt seien widerspricht entscheidung zeitpunkt erlasses berufungsurteils allerdings ergangenen entscheidung senats oktober bghz berufungsurteil zitierte entscheidung bghz aufgegeben worden neueren rechtsprechung senats kommt anfechtung mittelbaren zuwendung insolvenzverwalter betracht schuldner neue gelder lediglich geduldeten kontoberziehung schpft infolge rechtshandlung glubiger direkt flieen unerheblich einrumung berziehungskredits fr masse pfndbarer anspruch bank entsteht valutierung sicherheiten entsprechender rckbertragungsanspruch verloren geht steht abweichend auffassung revisionserwiderung urteil bundesgerichtshofs januar ii zr zip entgegen entscheidung haftung geschftsfhrers gem abs gmbh ergangen insolvenzanfechtung gibt senat deshalb veranlassung rechtsprechung abs inso erneut ndern iii angefochtene urteil danach aufzuheben abs zpo sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo berufungsgericht voraussetzungen anfechtungsanspruchs abs inso insgesamt erneut prfen erforderlichen tatschlichen feststellungen hierfr treffen bezglich zahlungen mai juni juli objektiven glubigerbenachteiligung auszugehen rahmen gebotenen gesamtwrdigung vgl bgh urt august aao rn ff kenntnis festzustellenden glubi gerbenachteiligungsvorsatzes schuldnerin seiten beklagten weiterhin fr zweifelhaft halten weiteren beweisantritten nachgehen mssen ganter raebel pape kayser grupp vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof ix zr beschluss april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer dr ganter kayser april beschlossen annahme revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juli abgelehnt soweit beklagte zahlung dm klgerin verurteilt worden brigen revision angenommen streitwert fr revisionsinstanz annahme dm fr zeit danach dm festgesetzt grnde soweit annahme abgelehnt wurde revision grundstzliche bedeutung ergebnis aussicht erfolg zpo berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt brgschaften versto gmbhg wirksam fllung berufung mibrauch vollmacht verweigert brgschaft verbindlichkeiten alleingesellschafterin betraf dadurch erloschen klgerin kredit spter ber dezember hinaus verlngert vgl bgh urt september ix zr wm annahme revision erfat teil hauptsumme fr verbindlichkeiten alleingesellschafterin erteilten brgschaft vorbringen klgerin ber dm hinausgehenden teil dezember entstandenen schuld dm sowie ab januar entstandenen forderungen betrifft berufungsgericht bercksichtigten sollbuchungen klgerin zeit iii ff betragen fr konto dm fr konto dm fr konto dm einschlielich dezember entstandenen gesicherten forderung dm ergibt gesamtbetrag dm auerdem revision hinsichtlich gesamten zinsausspruchs berufungsurteils angenommen kreft kirchhof ganter fischer kayser'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts fulda oktober zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen hehlerei verurteilt wurde verfahren wegen tatvorwurfs anklage staatsanwaltschaft fulda js juli eingestellt insoweit entstandenen kosten verfahrens sowie angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last gesamtstrafenausspruch schuld strafausspruch genannten urteils dahin gendert angeklagte wegen schweren raubs freiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubs hehlerei gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt revision rgt angeklagte verletzung materiellen rechts rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen offensichtlich unbegrndet abs stpo verurteilung wegen hehlerei bestand insoweit fehlt verfahrensvoraussetzung rechtswirksamen erffnungsbeschlusses bezug wegen tatvorwurfs gesondert erhobene anklage staatsanwaltschaft fulda juli amtsgericht fulda landgericht sache rechtswirksam amtsgericht bernommen bereits rechtshngigen verfahren wegen schweren raubs verbunden bernommenen verfahren wegen hehlerei hauptverhandlung oktober verkndete erffnungsbeschluss jedoch rechtswirksam zustande gekommen groe strafkammer ber erffnung hauptverfahrens zulassung anklage wegen hehlerei gesetzlich vorgeschriebenen besetzung auerhalb hauptverhandlung drei berufsrichtern ausschluss schffen entschieden vgl bghst stattdessen erfolgte erffnungsbeschluss hauptverhandlungsprotokoll beweist beiden entscheidung beteiligten berufsrichter besttigt whrend hauptverhandlung gem abs satz gvg reduzierten besetzung zwei berufsrichtern zwei schffen zusammensetzung strafkammer jedoch entscheidung ber erffnung hauptverfahrens berufen vgl bghst aao strafkammer htte erffnungsbeschluss beginn hauptverhandlung nachholen knnen hierfr htte jedoch unterbrechung hauptverhandlung beschlussfassung fr erffnungsentscheidung vorgeschriebenen besetzung drei berufsrichtern beteiligung schffen bedurft vgl aao mangels wirksamer erffnung hauptverfahrens wegen tatvorwurfs hehlerei besteht amts wegen beachtendes verfahrenshindernis insoweit aufhebung urteils einstellung verfahrens fhrt abs stpo entfallen fr hehlerei verhngte einzelfreiheitsstrafe sechs monaten sowie gesamtfreiheitsstrafe brigen ergibt grund sachrge gebotene berprfung angefochtenen urteils rechtsfehler nachteil angeklagten teileinstellung verfahrens schuld strafaus spruch neu fassen dabei entfllt bezeichnung schweren raubs gemeinschaftlich vgl bghst senat schliet verurteilung angeklagten wegen hehlerei bemessung verbleibenden freiheitsstrafe wegen schweren raubs nachteil angeklagten ausgewirkt bode otten rothfu boetticher roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb april rechtsbeschwerdeverfahren betreffend patentanmeldung nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja tramadol patg abs nr jedenfalls bundespatentgericht beschwerdeverfahren zurckgewiesener anmeldung beginn bearbeitung besondere mitteilung gelegenheit einreichung beschwerdebegrndung gibt beschwerdefhrer entsprechende mitteilung gebeten darauf vertrauen entsprechende aufforderung erhlt unterbleibt reicht deshalb beschwerdebegrndung verletzt gleichwohl ergangene entscheidung anspruch rechtliches gehr bgh beschl april zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dr melullis richter scharen richterin mhlens richter prof dr meier beck grning beschlossen rechtsbeschwerde anmelderin beschluss senats technischen beschwerdesenats bundespatentgerichts april aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurckverwiesen gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeinstanz erhoben grnde beschluss juli deutsche patent markenamt pharmazeutische zusammensetzung betreffende patentanmeldung anmelderin zurckgewiesen dagegen anmelderin vertretende gmbh beschwer de eingelegt beantragt zurckweisungsbeschluss aufzuheben weiteren beschwerdeschrift mitteilung gebeten bearbeitung beschwerde bevorsteht beschwerdebegrndung wrde entsprechend eingereicht angefochtenen beschluss bundespatentgericht beschwerde bezugnahme begrndung entscheidung deutschen patent markenamtes zustzlichen bemerken zurckgewiesen anmelderin vorgetragen deren aufhebung htte fhren knnen dagegen richtet rechtsbeschwerde anmelderin verletzung anspruchs gewhrung rechtlichen gehrs rgt ii rechtsbeschwerde statthaft rechtsbeschwerdegrund abs nr patg geltend gemacht brigen zulssig rechtsmittel begrndet fhrt zurckverweisung verfahrens beschwerdegericht abs patg anmelderin beschwerdeverfahren rechtliche gehr versagt rechtsstaatsprinzip wurzelnde anspruch gewhrung rechtlichen gehrs setzt voraus gerichtliches verfahren betreibende partei gelegenheit petitum darzulegen begrnden vielfach verfahrensgrundrecht schon modalitten rechtsverfolgung vorgebenden formalen bestimmungen verfahrensordnungen sichergestellt klageschrift zivilprozess bestimmte angabe gegenstands grundes erhobenen anspruchs enthalten abs nr zpo berufungsklger rechtsmittel vorgaben zpo gengenden weise begrnden ausgestaltung patentrechtlichen beschwerdeverfahrens patentgesetz fragmentarisch geregelt soweit gesetz bestimmungen ber verfahren patentgericht enthlt gerichtsverfassungsgesetz zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden besonderheiten verfahrens patentgericht ausschlieen abs patg danach fr entsprechende anwendung betracht kommenden bestimmungen ber sofortige beschwerde ff zpo beschwerdefhrer rechtsmittel begrnden abs zpo modalitten fr einreichung begrndung gesetz geregelt vorsitzende beschwerdegericht fr vorbringen angriffs verteidigungsmitteln frist setzen abs zpo gegebenen voraussetzungen konnte bundespatentgericht verletzung anspruchs anmelderin rechtliches gehr entscheidung treffen bevor hinweis bevorstehende bearbeitung gelegenheit einreichung beschwerdebegrndung gegeben worden anmelderin konnte darauf vertrauen beschwerdeentscheidung mitteilung erhalten allerdings gengt rechtsprechung bundesgerichtshofs wahrung rechtlichen gehrs schriftlichen verfahren grundstzlich gericht wenngleich zweckmigen fristsetzung absieht lediglich angemessene zeit mgliche stellungnahme partei wartet sen beschl zb grur chromnickel legierung vorliegenden fall bundespatentgericht gang verfahrens jedoch daran gehindert entscheidung allein aufgrund zeitablaufs seit beschwerdeeinlegung treffen anmelderin beschwerdeverfahren darum gebeten zeitnah eintritt bearbeitung gelegenheit beschwerdebegrndung erhalten bundespatentgericht bitte entsprechen verfgung januar berichterstatterin beim bundespatentgericht aktenzeichen pat gefhrten beschwerdeverfahrens geschftsstelle angewiesen beschwerdefhrer mitzuteilen bearbeitung beschwerde demnchst anstehe daher beschwerdebegrndung mrz entgegengesehen akten beschwerdeverfahrens findet danach lediglich geschftsstelle senats richtigen anmeldungsnummer brigen aktenzeichen pat gefertigtes patent rechtsanwlte adressiertes schreiben zudem beschwerdefhrer unternehmen genannt verfgte hinweis anmelderin deshalb erreicht vertreter anmelderin fristsetzung anmelderin eidesstattliche versicherung patentanwalt dr glaubhaft gemacht wege erfah ren umstnden kenntnis anmelderin inhalt mitteilung ausgegangen abs satz zpo analog weiteres anspruch anmelderin gewhrung rechtlichen gehrs gewahrt sache danach bundespatentgericht anderweiten entscheidung ber beschwerde zurckzuverweisen iii gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren abs satz gkg erheben melullis scharen meier beck mhlens grning vorinstanz bundespatentgericht entscheidung pat'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mhlens richter prof dr meier beck grning fr recht erkannt berufung klgerin brigen zurckgewiesen september verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgendert folgt neu gefasst deutsche patent abweisung weitergehenden klage dadurch teilweise fr nichtig erklrt patentansprche folgende fassung erhalten vorrichtung montieren zumindest sonnenkollektor sparren latten aufweisenden dach sowohl ziegel montage ziegel montage zumindest annhernd ber breite kollektors erstreckenden schiene zwei schenkeln dadurch gekennzeichnet schenkel senkrecht dachebene stehend unterschiedlich hoch schenkel halterung kollektors schenkel auflage fr kollektor dient wobei schiene wesentlichen frmigen querschnitt grundflche schenkeln direkt dachsparren befestigbar auflage fr kollektor dienende krzere schenkel auflageflche fr kollektor aufweist deren abstand grundflche schiene strke dachlatte entspricht wobei zumindest schenkel abgewinkelt vorrichtung anspruch dadurch gekennzeichnet schiene stahl besteht vorrichtung vorhergehenden ansprche dadurch gekennzeichnet schiene langlcher aufweist vorrichtung vorhergehenden ansprche dadurch gekennzeichnet schiene auenseitig vorsprung aufweist vertiefung unteren rand kollektors eingreift vorrichtung vorhergehenden ansprche dadurch gekennzeichnet halterung kollektors dienenden schenkel abwinkelung vorgesehen ungefhr gleiche lnge parallel dachebene vorstehende wand kollektors vorrichtung ansprche dadurch gekennzeichnet schiene ziegel montage stufenfrmigen halteeisen befestigbar kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben rechts wegen tatbestand beklagte inhaber september angemeldeten deutschen patents streitpatents vorrichtung montieren zumindest sonnenkollektor dach betrifft patentansprche umfasst patentansprche lauten durchfhrung einspruchsverfahrens orthographie neuen regeln angepasst vorrichtung montieren zumindest sonnenkollektor sparren latten aufweisenden dach zumindest annhernd ber breite kollektors erstreckenden schiene zwei schenkeln dadurch gekennzeichnet schenkel senkrecht dachebene stehend unterschiedlich hoch schenkel halterung kollektors schenkel auflage fr kollektor dient vorrichtung anspruch dadurch gekennzeichnet halterung kollektors dienende schenkel hher auflage fr kollektor dienende schenkel vorrichtung vorhergehenden ansprche dadurch gekennzeichnet schiene auflageflche fr kollektor aufweist deren abstand grundflche schiene strke dachlatte entspricht vorrichtung vorhergehenden ansprche dadurch gekennzeichnet schiene stahl besteht vorrichtung vorhergehenden ansprche dadurch gekennzeichnet schiene langlcher aufweist vorrichtung vorhergehenden ansprche dadurch gekennzeichnet schiene auenseitig vorsprung aufweist vertiefung unteren rand kollektors eingreift vorrichtung vorhergehenden ansprche dadurch gekennzeichnet halterung kollektors dienenden schenkel abwinkelung vorgesehen ungefhr gleiche lnge parallel dachebene vorstehende wand kollektors vorrichtung ansprche dadurch gekennzeichnet schiene ziegel montage stufenfrmigen halteeisen befestigbar wegen weiteren patentansprche patentschrift streitpatents verwiesen klgerin geltend gemacht streitpatent gegenber umfangreichem stand technik darunter obo bettermann katalog verbindungs befestigungs systeme november patentfhig sei beantragt streitpatent insgesamt fr nichtig erklren beklagte klage entgegengetreten hilfsweise streitpatent folgender fassung patentanspruchs einfgungen unterstrichen sowie rckbezogenen patentansprchen neuer nummerierung patentansprche hilfsweise fassung verwendungsanspruch formulierten hilfsanspruch ii verteidigt vorrichtung montieren zumindest sonnenkollektor sparren latten aufweisenden dach zumindest annhernd ber breite kollektors erstreckenden schiene zwei schenkeln dadurch gekennzeichnet schenkel senkrecht dachebene stehend unterschiedlich hoch schenkel halterung kollektors schenkel auflage fr kollektor dient wobei schiene wesentlichen frmigen querschnitt grundflche schenkeln direkt dachsparren befestigbar wobei zumindest schenkel angewinkelt patentgericht streitpatent abweisung weitergehenden klage dadurch teilweise fr nichtig erklrt fassung hilfsantrag gegeben berufung begehrt klgerin vollstndige nichtigerklrung streitpatents abnderung angefochtenen urteils sttzt zustzlich schon erster instanz genannten entgegenhaltungen behauptete offenkundige vorbenutzungen montagevorrichtungen fr sonnenkollektoren solar ag seit verschiede nen unternehmensverffentlichungen insbesondere anl unterlegte vorbenutzung ltd seit sowie weitere do kumente stand technik darunter obo bettermann katalog verbindungs befestigungs systeme november anschlussberufung beklagten vollstndige abweisung nichtigkeitsklage begehrt senat unzulssig verworfen sen beschl zr grur anschlussberufung patentnichtigkeitsverfahren kostenentscheidung dabei schlussentscheidung vorbehalten beklagte tritt brigen rechtsmittel entgegen verteidigt hilfsweise streitpatent ersten hilfsantrag urteilsformel ersichtlichen fassung zweiten hilfsantrag weiteren einschrnkenden merkmalen auftrag senats professor dr ing schriftliches gutachten erstattet mndlichen verhandlung erlutert ergnzt entscheidungsgrnde zulssige rechtsmittel klgerin fhrt abweisung weitergehenden klage nichtigerklrung streitpatents ber fassung angegriffenen entscheidung hinaus soweit beklagte berufungsinstanz gestellten hilfsantrag verteidigt bleibt demgegenber erfolg ber engeren hilfsantrag ii beklagten braucht deshalb entschieden dabei beschrnkt sachprfung nachdem beklagte entscheidung bundespatentgerichts wirksam angefochten fassung patents bundespatentgericht gegeben erteilte fassung schutzrechts steht mehr berprfung sen urt zr bausch nichtigkeitsrechtsprechung patentsachen bd positionierverfahren vgl bgh urt zr grur re sp schreibhefte ii rg grur transformatorkhler rogge benkard patg gebrmg aufl patg rdn streitpatent betrifft patentanspruch berufungsverfahren berprfung stehender fassung angefochtene urteil erhalten vorrichtung montieren zumindest sonnenkollektor vorrichtung mehrere sonnenkollektoren montiert knnen dach beschreibung streitpatents bezeichnet derartige vorrichtungen us patentschrift bekannt seien befestigung paneelen nenden schienen frmig schenkel erstreckten parallel dachebene frmige abschnitte schienen senkrecht dachebene dienten wasserdichten verbindung zweier benachbarter paneele beschr sp praxis montagetechniken ziegelmontage integration kollektoren dachziegelflche aufziegel montage unterschieden kollektoren ber dachziegeln montiert wrden hierfr wrden blicherweise unterschiedliche vorrichtungen verwendet lagerhaltung erschwere hausdcher wiesen regel dachsparren richtung dachschrge verlaufende balken dachlatten wobei strke dachlatten regelmig mm betrage bekannten montageeinrichtungen seien zustzliche halterungen fr kollektor haltekrallen erforderlich beschr sp streitpatent vorrichtung montage sonnenkollektoren bereitgestellt wenig materialaufwand kostengnstig hergestellt einfache wenig aufwndige montage ermglicht gute stabilitt aufweist sowohl fr ziegel montage fr ziegel montage verwendet vgl beschr sp sp hierzu lehrt patentanspruch fassung bundespatentgericht erhalten vorrichtung montieren zumindest sonnenkollektor sparren latten aufweisenden dach schiene aufweist zumindest annhernd ber breite kollektors erstreckt wesentlichen frmigen querschnitt zwei schenkeln senkrecht dachebene stehend unterschiedlich hoch denen halterung kollektors auflage fr kollektor dient wobei zumindest schenkel abgewinkelt wobei grundflche schiene zwei schenkeln direkt dachsparren befestigt schematischen teilschnitt patentgeme vorrichtung ziegel montage zeigt verkleinert wiedergegebene figur streitpatents ii gegenstand verteidigten patentanspruchs bundespatentgericht schutzfhig angesehen wurde bundespatentgericht vorliegenden prospekt anl solahart streamline ltd jahr sowie anl vorbeschriebenen schiene befestigen solaren heiwassersystemen jedenfalls fr fachmann ingenieur erfahrenen techniker entwicklung montage sonnenkollektoranlagen mittelstndischen wirtschaft befasst nahegelegt vorverffentlichung prospekts beiden prospekte anl informaci tecnica instalaci manual solahart januar druckdaten fr senat berzeugend belegt steht brigen streit prospekt zeigt schiene streitpatent beschriebenen einsatz ausnahme merkmals merkmale patentanspruchs streitpatents fassung bundespatentgericht bestand aufweist gezeigte schiene merkmal erstreckt nmlich ber mehr breite kollektors zeichnung seite merkmal querschnitt lngeren schenkel nchsten liegenden krzeren schenkel wesentlichen frmigen abschnitt aufweist komponentenliste collector rail merkmal drei zwei schenkeln ebenda merkmal senkrecht dachebene stehen unterschiedlich hoch diagramm merkmale denen lngere halterung kollektors beiden krzeren auflage fr kollektor dienen merkmale anl deutlich sehen jedoch ersichtlich gleiche montagevorrichtung zeigenden anl detalle de la sujecti del colector deutlich gezeigt anwinklung schenkels lngeren anl collector rail deutlich erkennbar merkmal grundflche schiene zwei schenkeln direkt dachsparren befestigt allerdings gezeigt befestigungsmglichkeit etwa bohrungen schaffen schiene sparren festgeschraubt setzt jedoch mehr einfache fachmann gelufige berlegungen voraus nachdem befestigung anl ber lasche befestigungsstreifen collector straps erfolgt merkmal dagegen nunmehr hilfsanspruch verteidigte fassung patentanspruchs schutzfhig fassung zunchst beiden mglichkeiten einbaus ziegel montage ziegel montage aufgenommen allerdings fall erzeugnisschutzes zunchst bedeutung soweit rumlich krperliche ausgestaltung schiene auswirkt vgl hierzu sen urt zr umdruck mithin bloe fr schutzbegrenzende zweckangaben handelt sen bghz befestigungsvorrichtung ii vgl schon sen urt zr grur schiebolzen mndliche verhandlung ergeben insoweit fall ziegel montage folge auflage fr kollektor dienende schenkel auflageflche aufweisen grundflche dachlattenstrke beabstandet kommt zustzlichen merkmal auflage fr kollektor dienende krzere schenkel auflageflche fr kollektor aufweist deren abstand grundflche schiene strke dachlatte entspricht ausdruck merkmal erteilten patent patentanspruch enthalten ursprnglichen unterlagen ebenfalls patentanspruch erfindung gehrend offenbart besagt abstand strke dachlatte entsprechen strke patentanspruch definiert ergab anmeldetag daraus bliche dachlatten damals entweder mm mm mm stark strken abstand verteidigten patentanspruch eingestellt mglichkeiten denkbar denen ziegel einbau ermglicht einbringen latte jedoch schon zustzlichen merkmal erfasst abstandsvorgabe ermglicht einfache weise schiene fr ziegel montage zustzlichen aufwand gefahren fr halt schiene fr ziegelmontage nutzbar stand technik bot hierfr anregung gilt fr vorgenannten solahart unterlagen insbesondere anlagen fr bekannte ausnahme oben beschriebenen merkmals sachmerkmale erfllende fr kollektorenmontage vorgesehene allerdings fr ziegel montage geeignete dimensionierung aufweisende schiene obo bettermann katalogs katalogabbildung folgt zeigt fr weiteren klgerin genannten dokumente lsung streitpatents insgesamt ab liegen patentanspruch fassung hilfsantrags patentanspruch verteidigten weitere ausgestaltungen darstellenden patentansprche schutzfhigkeit patentanspruchs hilfsweise verteidigten fassung getragen iii kostenentscheidung entscheidung ber bereits unzulssig verworfene anschlussberufung erfasst beruht abs satz patg zpo senat dabei bercksichtigt ber anschlussberufung mndlich verhandelt worden rahmen fr entscheidung gegebenenfalls heranzuziehenden billigkeitsgesichtspunkte abs satz patg bercksichtigt zurckweisung anschlussberufung verletzungsstreit ausgewirkt drfte soweit frheren rechtsprechung bundesgerichtshofs vollem umfang entsprechen beschl frheren zivilsenats zr grur knnte festhalten schlielich bercksichtigt ergebnis gegenber ergebnis bundespatentgericht gefunden eher korrigierende verdeutlichung substantielle abweichung darstellt all lsst entscheidung erster instanz abweichende kostenentscheidung veranlasst erscheinen melullis keukenschrijver meier beck mhlens grning vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp mai beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts kln mrz kosten beklagten verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde klagende rechtsanwalt nimmt beklagten zahlung anwaltsvergtung hhe fr jahren erbrachte beratungsleistungen anspruch beklagte ansprchen entgegengetreten hierzu geltend gemacht teilweise berechneten leistungen auftrag gegeben brigen stnden klger schadensersatzansprche wegen fehlerhafter beratung zurckbehaltungsrecht begrndeten ansprche jahre seien zudem verjhrt landgericht beklagten uneingeschrnkt prozesskostenhilfe gewhrt verteidigungsvorbringen aussicht erfolg kurz danach durchgefhrten verhandlungstermin landgericht vortrag parteien zwischenzeitlich verndert gehabt klage stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht wegen unzureichender begrndung unzulssig verworfen hiergegen wendet beklagte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde erfolg gem abs nr abs satz zpo statthaft zulssig beklagte aufzuzeigen vermag entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung fortbildung rechts erforderlich wre abs zpo angefochtene beschluss verletzt beklagten weder verfassungsrechtlich gewhrleisteten anspruch wirkungsvollen rechtsschutz art abs gg ivm rechtsstaatsgrundsatz anspruch rechtliches gehr art abs gg berufungsgericht ausgefhrt abs satz nr zpo mageblichen anforderungen inhalt berufungsbegrndung erflle begrndungsschriftsatz beklagten enthalte grtenteils ausfhrungen landgericht verletzung rechtlichen gehrs berraschungsentscheidung getroffen sei zutreffend ndere daran berufungsbegrndung mangels konkreter befassung urteilsgrnden aufzeige angefochtenen urteil getroffenen entscheidungserheblichen feststellungen rechtsausfhrungen einzelnen grnden falsch sollen allgemeinen ausfhrungen landgericht darlegungsund beweislast verkannt beweisangebote bergangen lieen erkennen worauf vorwurf konkret beziehe weder bloe bezugnahme gesamten erstinstanzlichen sachvortrag neben beweisantritten hinweis akten gereichte streitverkndungsschrift frheren verfahren hierzu gemachte bemerkung insoweit bezug genommene urteil sachvortrag beklagten schlechtberatung klgers bergangen bringe gebotene klarstellung angesichts umfnglichen ausfhrungen angefochtenen urteil beklagten vorgebrachten gegenansprchen wegen fehlerhafter beratung lasse erkennen punkten entscheidungserheblicher vortrag beklagten bergangen worden sei ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand abs satz nr zpo berufungsbegrndung umstnde bezeichnen denen ansicht berufungsklgers rechtsverletzung deren erheblichkeit fr angefochtene entscheidung ergeben gehrt heraus verstndliche angabe bestimmten punkte angefochtenen urteils berufungsklger bekmpft tatschlichen rechtlichen grnde einzelnen entgegensetzt bgh beschluss dezember ii zb wm rn oktober xi zb njw rn jeweils mwn besondere formale anforderungen bestehen fr zulssigkeit berufung insbesondere bedeutung ausfhrungen schlssig rechtlich haltbar bgh beschluss mai xii zb njw oktober aao jedoch berufungsbegrndung konkreten streitfall zugeschnitten bgh beschluss mai xi zb wm rn oktober aao reicht auffassung erstgerichts formularmigen stzen allgemeinen redewendungen rgen lediglich vorbringen erster instanz verweisen bgh urteil november ix zr wm oktober aao ungengend insbesondere textbausteine schriftstze verfahren bgh beschluss mai aao rn anforderungen gengt berufungsbegrndung aa rge landgericht versumnisse anwaltlichen leistung klgers adquat kausal eingetretenen vermgensschden gewrdigt nimmt pauschal vorbringen erster instanz bezug konkreten erwgungen landgerichts weshalb vorgebrachten einwendungen durchgriffen mangels hinreichender substantiierung fehlenden beweisantrittes unbeachtlich seien befasst berufungsbegrndung ersichtlich konkreten tatschlichen rechtlichen grnde beklagte ausfhrungen landgerichts einzelnen mandatsverhltnissen entgegensetzen bb rge landgerichtliche urteil stelle berraschungsentscheidung dar hinblick kurz zuvor gewhrte prozesskostenhilfe beklagte davon ausgehen knnen verteidigungsvorbringen sei erfolgversprechend zpo ausreichend anzusehen greift ergebnis erhobene gehrs rge wurde ausgefhrt berufungsbegrndung darauf beschrnkt rgen wegen fehlender vorausgehender hinweise sei landgerichtliche beurteilung verteidigungsvorbringen sei teilweise unsubstantiiert brigen gebotene beweisantritte geblieben berraschungsentscheidung beanstanden landgerichtlichen urteil ausgefhrten inhaltlichen gesichtspunkten weshalb vorbringen unsubstantiiert erforderlichen beweisantritt geblieben beklagte auseinandergesetzt insbesondere ausgefhrt vorbringen gegebenenfalls ergnzend hierzu vorgetragen htte vgl bgh beschluss mrz zr transpr rn htte rahmen berufungsbegrndung vorstehend angefhrten grundstzen abs nr zpo gelegenheit bestanden rechtsstaatsgrundsatz verlangt fr neue eigenstndige verletzung art abs gg gerichtliche entscheidung einmalige mglichkeit gerichtlicher kontrolle gewhren vgl bverfge zivilprozess erstmalige verletzung art abs gg eingangsgericht gergt danach erforderliche rechtsbehelf berufung gem zpo gegeben hierfr mageblichen bestimmungen durchzufhren zustzlicher rechtsbehelf wege rechtsbeschwerde danach erforderlich neue eigenstndige verletzung berufungsgericht gergt knnte hinblick ordnungsgeme anwendung abs satz nr zpo berufungsgericht verneinen vgl bgh beschluss mai ix zb wm rn april ix zb rn nv kayser gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr februar rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision klgers urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig april gem zpo kosten zurckzuweisen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt grnde revision zurckzuweisen voraussetzungen fr zulassung vorliegen revision aussicht erfolg zulassungsgrund besteht weder erfordern fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts stellen fragen grundstzlicher bedeutung beurteilen festsetzung verbandsstrafe einzelfall festsetzung grunde liegenden satzungsbestimmungen gelten fr begrenzte anzahl mitgliedern beklagten gerichtlichen berprfung verbandsstrafen beachtenden grundstze rechtsprechung erkennenden senats geklrt vgl bgh urteil dezember ii zr nzg revision sache aussicht erfolg berufungsgericht zutreffend anspruch klgers wegen durchgreifenden aufrechnung beklagten anspruch zahlung verbandsstrafe verneint entgegen anderslautenden bezeichnung regelt lit satzung beklagten vertragsstrafe korporationsrechtlich begrndete gefge rechten pflichten genossenschaft mitgliedern anknpfende verbandsstrafe entsprechend regeln vereinsstrafe behandeln pflicht klgers ablieferung landwirtschaft gewonnenen milch genossenschaftsrechtlicher art lit satzung bestimmt verpflichtung genossen milchlieferung besteht solange mitgliedschaft dauert landwirtschaftlichen betrieb mitglieds milch erzeugt ersichtlich beklagte klger genossen jeweils individualvertrag geschlossen htte lit satzung vorgesehene strafe einhaltung mitgliedschaftlichen milchablieferungspflicht genossen sichern vertragsstrafe vertrag unterwerfung mitglieder satzung beruht vgl bgh urteil dezember ii zr nzg entgegen auffassung revision enthlt satzung beklagten ausreichende ermchtigungsgrundlage fr festsetzung verbandsstrafe aa satzungsbestimmungen zusammenhang entscheidungserheblich krperschaftsrechtlichen charakter mssen deshalb objektiv heraus einheitlich gleichmig bercksichtigung zusammenhang erkennbarem zweck ausgelegt umstnde auerhalb vertragsurkunde liegen allgemein zugnglich erkennbar drfen auslegung bercksichtigt auslegung derartiger bestimmungen tatsacheninstanzen unterliegt dabei unbeschrnkten nachprfung revisionsgericht bgh urteil juni ii zr njw mwn bb lit satzung formuliert schuldhaften versto milchlieferungspflicht mitglied pro kilogramm abgelieferter milch vertragsstrafe zahlen fehlende menge berechnet mittel beiden letzten jahre gelieferten milchmenge entgegen auffassung revision aussage lit satz satzung beklagten wonach hhe vertragsstrafe fr versto betrgt unbestimmt lit satzung beklagten angesichts ausdrcklichen eindeutigen regelung strafe fr verste milchlieferungspflicht gegenber lit satz satzung beklagten speziellere regelung lit satz satzung geltungsbereich lit satzung anwendung finden wrde berufungsgericht recht hhenbegrenzung verbandsstrafe fr einzelnen versto milchlieferungspflicht fhren lit satz zustndige vorstand beklagten durfte strafe bereits fr zuknftige zeitrume festsetzen darin liegt strafe fr zuknftiges verhalten strafzahlungen immer erst verstreichen jeweiligen abrechnungsmonats fllig geworden entgegen auffassung revision berufungsgericht zusammenhang recht endgltigen erfllungsverweigerung klgers ausgegangen berufungsgericht verkannt tatschlichen voraussetzungen fr bejahung endgltigen erfllungsverweigerung strenge anforderungen stellen liegt schuldner eindeutig ausdruck bringt vertragspflichten nachkommen bgh urteil mrz viii zr bghz urteil dezember viii zr njw rn hiervon durfte berufungsgericht wrdigung schreibens klgers mai ausgehen nachdem klger milchlieferung bereits eingestellt beklagten schreiben erlutert warum auffassung lieferung mehr verpflichtet sei manahmen ergreifen beklagte lieferpflicht bestehe angekndigt betrieb vorsorglich personengesellschaft einzubringen lieferpflicht befreien zudem knne milcherzeugung ganz aufgeben vollstndig direktvermarktung milch umstellen berufungsgericht uerungen schluss zieht klger deutlich ausdruck gebracht lieferung mehr aufnehmen revisionsrechtlicher sicht beanstanden berufungsgericht rechtsfehler davon ausgegangen klger verhngung verbandsstrafe notwendige vgl bgh urteil dezember ii zr nzg rechtliche gehr gewhrt worden beklagte klger schreiben mai vorwurf konfrontiert wirkung mai milchlieferung eingestellt molkerei beliefere heit hintergrund veranlassung regelungen unserer satzung vorgesehene verfahren sowie milchlieferungsordnung hinzuweisen beklagte deutlich gemacht fortbestehenden milchlieferpflicht klgers ausgeht konkret gewrtigende hhe gegebenenfalls festzusetzenden strafe mitgeteilt ferner ausgefhrt ernsthaft gewillt sei versto andienungspflicht ahnden schreiben lautet sollten mai andienung milch aufnehmen zunchst satzung milchlieferungsordnung vorgesehene verfahren festsetzung vertragsstrafen einleiten hintergrund bitten verhalten berdenken anwaltlich vertretene klger kenntnis vorwurfs erwartenden strafe bereits angefhrten schreiben mai geuert mitgeteilt warum auffassung sei mehr liefern mssen unternehmen beklagte lieferpflicht bestehen wrde sachverhalt durfte klger darauf vertrauen beklagte festsetzung strafe weiteren stellungnahme auffordern nachdem klger mitgeteilt lieferpflicht aufnehmen beklagte verpflichtet vorrangig ber vorsorglich gestellten antrag entbin dung lieferpflicht entscheiden entbindung konnte straffestsetzung konkludent abgelehnt revisionsrechtlicher sicht letztlich beanstanden berufungsgericht vertragsstrafe jedenfalls hhe klageforderung ordnungsgem festgesetzt fllig angesehen bergmann strohn drescher reichart born hinweis revision klgers wurde beschluss juli gem zpo zurckgewiesen vorinstanzen lg lbeck entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr rechtsstreit nachschlagwerk bghz bghr verkndet februar wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle ja nein ja drahtinjektionseinrichtung arbeg abs bgb macht arbeitgeber diensterfindung gebrauch arbeitnehmererfinder arbeitgeber anspruch auskunftserteilung pflicht rechnungslegung inhalt arbeitgeber arbeitnehmererfinder schadensersatz leisten mu bertragung schutzrechts abs arbeg pflichtwidrig schuldhaft vereitelt berechnung zustehenden schadensersatzanspruchs bentigt arbeitnehmererfinder wesentlichen gleichen angaben beim vergtungsanspruch arbeg arbeitgeber verpflichtet whrend arbeitnehmererfinder abs arbeg zustehenden berlegungsfrist zumutbaren manahmen treffen arbeitnehmer bertragende recht rechtszustand erhalten zeitpunkt mitteilung aufgabeabsicht befunden arbeitgeber mu deshalb einspruchsverfahren nachfolgenden beschwerdeverfahren widerruf patents droht gebote stehende verteidigungsmglichkeiten zugunsten arbeitnehmererfinders ausschpfen verfahren offenkundige vorbenutzung geltend gemacht mu arbeitgeber nachfrage zustndigen mitarbeitern durchsicht mageblichen vertragsunterlagen aufklren geheimhaltungsvereinbarung besteht tatschliche umstnde bekannt denen pflicht geheimhaltung folgt bgh urt februar zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr melullis richter prof dr jestaedt scharen keukenschrijver asendorf fr recht erkannt revision beklagten zurckweisung weitergehenden rechtsmittels oktober verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf insoweit aufgehoben berufungsgericht klger rechnungslegungsanspruch bezug benutzungshandlungen fr zeitraum ab august zuerkannt umfang aufhebung sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger oktober mrz beklagten beschftigt rahmen ttigkeit meldete beklagten gemachte erfindung verfahren steuerung drahtinjektionseinrichtung verwendbaren drahtvorrat entsprechende drahtvortriebsmaschine betraf erfindung erreicht drahtvortriebsmaschine deren hilfe gefllter massiver injektionsdraht metallschmelze eingebracht rechtzeitig verbrauch drahtvorrats signal erhlt drahtende maschine gert anbringen markierung draht bewirkt vorrichtung sensor erkannt drahtvortriebsmaschine rechtzeitig abschaltet stehen kommt bevor drahtende eingezogen wegen weiteren einzelheiten patentschrift bezug genommen beklagte nahm erfindung uneingeschrnkt anspruch meldete april patent wurde daraufhin august verffentlichte deutsche patent klagepatent erteilt anmeldung klagepatents unterbreitete beklagte gmbh schreiben oktober angebot lieferung patentgemen drahtvortriebsvorrichtung einzelnen beschrieben dabei wies beklagte darauf angebot zugrundelegung unserer allgemeinen geschftsbedingungen basis vdma bedingungen erfolge punkt satz vdma bedingungen heit kostenanschlgen zeichnungen unterlagen behlt lieferer eigentums urheberrecht drfen dritten zugnglich gemacht lieferer verpflichtet abnehmer vertraulich bezeichnete plne zustimmung dritten zugnglich schreiben dezember erteilte gmbh bezugnahme allgemeinen einkaufsbedingungen beklagten auftrag lieferung montage angebotenen drahtinjektionsanlage nr allgemeinen einkaufsbedingungen lautet lieferant verpflichtet bestellung daraus ergebenden arbeiten smtliche zusammenhngenden technischen kaufmnnischen unterlagen einrichtungen geschftsgeheimnis betrachten streng vertraulich behandeln unterlieferanten entsprechend verpflichten schreiben januar beauftragte beklagte maschinenfabrik gmbh gmbh bestellte anlage liefern montieren dabei nahm bezug allgemeinen einkaufsbedingungen gmbh gmbh lieferte anlage april november erhob gmbh beim deutschen pa tentamt einspruch klagepatent klagepatent aufrechterhaltenden beschlu legte beschwerde begrndete beklagte angebotsschreiben erfindungsgeme drahtinjektionsanlage geheimhaltungsvorbehalt beschrieben somit gegenstand klagepatents offenkundig vorbenutzt schreiben streithelfers oktober patentanwalt vertrat lie beklagte klger mitteilen wolle beschwerdeverfahren weiterfhren patent aufgeben gleichzeitig wies klger mglichkeit bertragung patents november erklrte klger einverstndnis bertragung folge forderte klger beklagte mehrfach klagepatent bertragen beschwerdeverfahren bundespatentgericht rumte beklagte schriftsatz streithelfers februar behauptete offenkundige vorbenutzung bundespatentgericht widerrief beschlu juni klagepatent klger forderte beklagte erfolg rechtsbeschwerde einzulegen beschlu bundespatentgerichts wurde august rechtskrftig klger nimmt beklagte wege stufenklage rechnungslegung versicherung eides statt zahlung angemessenen erfindervergtung schadensersatz herausgabe unterlagen anspruch meint klagepatent sei unrecht widerrufen worden sowohl gmbh gmbh seien geheimhal tung verpflichtet beklagte unrecht erfolgten widerruf klagepatents verschuldet fr zeit seit entstehung anspruchs arbeg bertragung klagepatents schadensersatz verpflichtet sei fr zeit davor schulde beklagte angemessene vergtung dafr erfindung genutzt landgericht teilurteil beklagte anordnung wirtschaftsprfervorbehalts rechnungslegung verurteilt hinsichtlich anspruchs herausgabe klagepatent betreffenden unterlagen klage abgewiesen berufung beklagten blieb erfolg zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag klger bittet zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde zulssige revision teilweise erfolg soweit berufungsgericht klger rechnungslegungsanspruch fr benutzungshandlungen ber august hinaus zuerkannt fhrt rechtsmittel beklagten aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht brigen revision zurckzuweisen berufungsgericht klger anspruch rechnungslegung bgb begehrten umfange zuerkannt ausgefhrt klger knne beklagten rechnungslegung verlangen beanspruchten angaben bentige zahlungsansprche beklagte beziffern knnen klger jedenfalls fr zeit entstehung anspruchs bertragung klagepatents mglicherweise rechtskraft widerrufs august beklagte anspruch zahlung angemessenen erfindervergtung beklagte gemachte diensterfindung unbeschrnkt anspruch genommen benutzt erfindung klagepatents objektiv patentfhig sei sei fr anspruch klgers bedeutung nachdem beklagte erfindung patent angemeldet daraufhin zunchst patent erteilt worden sei gegenber anspruch klgers zahlung erfindervergtung gem arbeg knne beklagte erfolg einwenden klger zusammenhang anmeldung klagepatents mibruchlich gehandelt bekannte patenthindernde vorbenutzungen erfindung verschwiegen insoweit offenkundige vorbenutzungen erfindung vorgelegen htten knne pflichtwidrigen verschweigen patenthindernder umstnde klger rede klger damalige mitgeschftsfhrer beklagten vorgngen kenntnis gehabt sei damaligen verhandlungen beteiligt gebotsschreiben oktober gmbh unterzeichnet sei anfang anmeldung diensterfindung befat wrdigung wendet revision erfolg stndiger rechtsprechung senats bghz copolyester urt zr grur spulkopf bghz copolyester ii arbeitnehmererfinder arbeitgeber diensterfindung gebrauch macht anspruch auskunftserteilung pflicht rechnungslegung bgb inhalt erfinder kenntnis erfindung erzielten umstze unterlagen aufgrund vergtung arbeitgeber berechnet worden weder bestehen vergtungsanspruchs feststellen hhe evtl gezahlter vergtungsbetrge berprfen umfang vergtungsansprche berechnen anspruch besteht falle vergtungsanspruchs arbeg berufungsgericht zutreffend angenommen soweit arbeitgeber arbeitnehmererfinder schadensersatz leisten mu bertragung schutzrechts arbeitgeber abs arbeg verpflichtet unmglich geworden vertreten abs bgb geltenden fassung nachfolgend insoweit dient rechnungslegung vorbereitung berechnung arbeitnehmererfinder zustehenden anspruchs schaden ausfall vergtungsansprchen liegen busse patg aufl arbeg rdn bentigt arbeitnehmererfinder berechnung zustehenden schadensersatzanspruchs wesentlichen gleichen angaben beim vergtungsanspruch arbeg recht berufungsgericht angenommen grundstzlich art inanspruchnahme erfindung vergtungsanspruch arbeitnehmererfinders entstehen lt arbeitgeber erfolg mangelnde schutzfhigkeit erfindung berufen sen urt zr grur einbettungsmasse stellt spter schutzunfhigkeit diensterfindung heraus patent patentbehrde widerrufen patentgericht fr nichtig erklrt entfllt rckwirkend schutz vergtungsanspruch arbeitnehmererfinders davon allerdings grundstzlich fr zukunft betroffen bleibt fr vergangenheit unberhrt arbeitgeber fr zeit rechtskrftigen widerruf rechtskrftigen nichtigerklrung erwirkten schutzrechts zahlung angemessenen erfindervergtung verpflichtet dahin faktisch vorzugsstellung gegenber mitbewerbern sen urt zr grur entwsserungsanlage vgl sen urt zr grur blitzlichtgerte demgem steht klger fr zeit rechtskraft beschlusses bundespatentgerichts juni august vergtungsanspruch abs arbeg fr benutzungshandlungen streitpatent betreffen zeitpunkt rechnungslegung bgb beklagten verlangen anhaltspunkte dafr vergtungsverpflichtung beklagten ausnahmsweise schon frher entfallen etwa schutzrecht schon widerruf mitbewerbern beklagten mehr beachtet wurde dadurch aufgrund ausschlieungsrechts erlangte vorzugsstellung verlorengegangen ersichtlich beklagten geltend gemacht anspruch beklagte rechtsmibrauch klgers entgegenhalten geltendmachung vergtungsansprchen arbeitgeber wegen rechtsmibrauchs ausgeschlossen arbeitnehmererfinder unredliches verhalten erworben rechtsmibrauch insbesondere vorliegen arbeitnehmererfinder etwa patentsachbearbeiter trotz bekannter offenkundiger vorbenutzungen schutzrecht fr diensterfindung entstehung bringt sen urt zr grur blitzlichtgerte voraussetzungen gegeben berufungsgericht vorstzliches verhalten klgers festgestellt revision insoweit gergt berufungsgericht wesentlichen sachvortrag beklagten bergangen soweit beklagte klger vorwirft angeboten gmbh gmbh beigetragen neuheitsschdlichkeit entstanden sei rechtfertigt allein annahme rechtsmibrauchs klger knnte grund mitwirkung angeboten allenfalls vorgeworfen rechtslage anmeldung erfindung falsch eingeschtzt reicht begrndung grundstze treu glauben verstoenden verhaltens zudem ersichtlich mitwirkung klgers erstellung angebote stellung beklagten markt irgend weise beeintrchtigt worden knnte mitbewerber schutzrecht beklagten beachtet htten revision behauptet erfolg beanstandet revision berufungsgericht erwgungen vortrag beklagten weiteren vorbenutzungshandlungen sowie fehlenden neuheit erfinderischen ttigkeit diensterfindung bercksichtigt beklagte anlage berufungsbegrndung schriftsatz gmbh november einspruchsverfahren deutschen patentamt vorgelegt weitere vorbenutzungshandlungen mangelnde patentfhigkeit erfindung behauptet entgegen auffassung revision berufungsgericht gehalten vorbringen befassen beklagte genannten schriftsatz nmlich beleg dafr vorgelegt streithelfer offenkundigen vorbenutzung angebote gmbh gmbh berzeugt schriftsatz aufgefhrten weiteren vorbenutzungshandlungen mangelnden patentfhigkeit zusammenhang stehenden beweisangebote befat berufungsbegrndung beklagten hingegen schriftsatz gmbh november einspruchsverfahren schon bloe vorlage inhaltlich gegenstand parteivortrags beklagten geworden bezugnahme schriftstze verfahren gem abs zpo grundstzlich zulssig inhalt schriftstcke jedoch insoweit prozestoff parteien vorgetragenen sachverhalt betreffen bgh urt ix zr njw beigezogenen ermittlungsakten zller greger zpo aufl rdn hieran fehlt grund geht revision erhobene rge fehlender grnde nr zpo fehl iii berufungsgericht angenommen klger sptestens fr zeit rechtskrftigen widerruf klagepatents schadensersatzansprche beklagte zustehen beklagte sei schadensersatz verpflichtet verschuldeten widerruf klagepatents erfllung arbeg folgenden verpflichtung bertragung klagepatents klger unmglich geworden sei bgb beklagte zugleich klger gegenber bestehende frsorgepflicht geschlossenen arbeitsvertrag verstoen arbeg schutz arbeitnehmererfinders bezwekkendes gesetz sei ergebe schadensersatzpflicht beklagten abs bgb arbeg klagepatent sei objektiv unrecht widerrufen worden gegenstand entgegen annahme bundespatentgerichts sinne abs satz patg offenkundig vorbenutzt worden sei sei angebotsunterlagen beklagte zuerst gmbh gmbh zugeleitet diensterfindung beschrie ben sei ffentlichkeit zugnglich gemacht worden offenkundigkeit benutzungshandlung sei nmlich verneinen derjenige demgegenber benutzungshandlung vorgenommen benutzer gegenber geheimhaltung verpflichtet sei jedenfalls priorittstag schutzrechtsanmeldung verpflichtung halte sei fall beklagte allgemeinen geschftsbedingungen basis vdma bedingungen ausdrcklich inhalt angebote gegenber gmbh gemacht gmbh schlssiges verhalten geltung vdma bedingungen einverstanden erklrt verbot gem punkt satz vdma bedingungen zeichnungen unterlagen dritten zugnglich solle sichergestellt inhalt geheim bleibe aufgrund vdma bedingungen sei gmbh jedenfalls anmeldung kla gepatents geheimhaltung verpflichtet gleiches gelte fr gmbh verpflich tung priorittstage klagepatents eingehalten offenkundigen vorbenutzung fehle beklagte auftragsschreiben gmbh januar ande rem allgemeinen einkaufsbedingungen gmbh einbezogen nr bedingungen sei lieferant verpflichtet bestellung zusammenhngenden technischen unterlagen geschftsgeheimnis betrachten streng vertraulich behandeln bedingungen seien gmbh eigene bedingungen beklagten betrachten deshalb komme darauf technische inhalt bestellung gehrenden unterlagen ursprnglich gmbh beklagten stamme ausfhrungen berufungsgerichts halten ergebnis revisionsrechtlichen nachprfung vollem umfang stand zutreffend berufungsgericht allerdings rechtlichen ausgangspunkt davon ausgegangen klger schadensersatzanspruch gem abs bgb beklagte zustehen beklagte widerruf klagepatents vertreten rechtsfehlerfrei berufungsgericht angenommen zugang schreibens november beim streithelfer beklagten klger bertragung klagepatents verlangt schuldrechtlicher anspruch bertragung klagepatents gem abs arbeg entstand vgl bartenbach volz arbeitnehmererfindergesetz aufl rdn volmer gaul arbeitnehmererfindergesetz aufl rdn zeitpunkt beklagte verpflichtet klger klagepatent abtretung gem ff bgb abs satz patg unverzglich bertragen anspruch entstehung fllig wurde bgb busse aao arbeg rdn recht berufungsgericht schadensersatzanspruch gedanken abs bgb gesttzt beruht schuldrechtliche bertragungsanspruch arbeitnehmererfinders gem abs arbeg vertrag bertragungsverpflichtung arbeitgebers erst zugang erklrung arbeitnehmererfinders beim ausgelst volmer gaul aao arbeg rdn abs arbeg begrndet gesetzliches schuldverhltnis arbeitnehmererfinder arbeitgeber bartenbach volz aao arbeg rdn vorliegen gesetzlichen voraussetzungen schuldrechtliche verpflichtung bertragung schutzrechts entstehung bringt bgb findet schuldverhltnisse ebenfalls anwendung mnchkomm bgb emmerich aufl rdn soergel wiedemann bgb aufl rdn zutreffend berufungsgericht angenommen arbeitgeber schadensersatzanspruch wegen verletzung verpflichtungen arbeg grundstzlich mangelnde schutzfhigkeit erfindung entgegenhalten sen urt zr umdr verffentlicht vgl sen urt zr grur absorberstab antrieb ii busse aao arbeg rdn reimer schade schippel recht arbeitnehmererfindung aufl rdn erfolg rgt revision zusammenhang berufungsgericht verfahrensfehlerhaft einspruchsverfahren klagepatent gerichteten angriffen dortigen beschwerdefhrerin auseinandergesetzt berufungsgericht gehalten beschwerdebegrndung gmbh vorgetrage nen grnden befassen beklagte inhalt anlage vorgelegten beschwerdebegrndung gegenstand prozevortrages gemacht bezugnahme schriftstcke verfahren gem abs zpo zulssig deren inhalt jedoch insoweit prozestoff parteien vorgetragenen sachverhalt betrifft woran fehlt berufungsgericht erwgungen zutreffend grundstze zugrunde gelegt erkennende senat tatbestand offenkundigen vorbenutzung sinne abs satz patg entwickelt besteht benutzungshandlung darin gegenstand knftigen schutzrechts dritten geliefert kommt darauf weiterverbreitung empfnger lieferung erhaltenen kenntnis beliebige dritte lebenserfahrung nahegelegen sen beschl zb grur lichtbogen plasma beschichtungssystem gilt einzigen angebot verkauf sen urt zr grur anschraubscharnier gewichtigen anhaltspunkt fr beantwortung frage liefert dabei umstand fr mitteilungsempfnger pflicht ge heimhaltung bestanden wenigstens lebenserfahrung anzunehmen benutzungshandlung wegen eigenen geschftlichen sonstigen geheimhaltungsinteresses tatschlich geheim halten sen beschl aao vgl frheren rechtslage sen urt zr grur hydraulischer kettenbandantrieb allgemeinen offenkundigkeit verneinen geheimhaltungspflicht ausdrcklich stillschweigend vereinbart sonstwie treu glauben umstnden falles ergibt sen beschl aao vorbenutzung gegenber geheimhaltung verpflichteten personen schadet jedenfalls geheimhaltung gewahrt bghz leiterplattennutzen dagegen zusammenhang lieferung geheimhaltungspflicht vereinbart worden geheimhaltung erwarten umgekehrt regel davon auszugehen lieferung kenntnis erfindung ffentlichkeit preisgegeben jedenfalls fernliegende mglichkeit geschaffen worden beliebige dritte kenntnis nehmen knnen sen beschl aao grundstze gelten fllen denen benutzungshandlung lieferung besteht gleichermaen krperlich hergestellter gegenstand angeboten angebot technischen einzelheiten enthlt fr herstellung fachleute notwendig bgh urt zr grur fischereifahrzeug bgh urt zr grur blitzlichtgert benkard ullmann patg aufl rdn aa berufungsgericht rechtsfehler festgestellt gmbh aufgrund allgemeinen geschftsbedingungen ber beklagten mageblichen zeitraum verpflichtet angebotsunterlagen beschriebene diensterfindung geheim halten nr allgemeinen einkaufsbedingungen gmbh verpflichtet lieferanten bestellung zusammen hngenden unterlagen geschftsgeheimnis betrachten streng vertraulich behandeln derartige klausel legitimen interesse bestellers daran geheimhaltungsbedrftiges technisches wissen lieferanten geheimgehalten rechnung getragen graf westphalen vertragsrecht agb klauselwerke einkaufsbedingungen rdn geschftsbedingungen beklagte ausdrcklichen hinweis schreiben januar beifgung exemplars wirksam gegenstand vertrags gmbh gemacht anforde rungen hchstrichterliche rechtsprechung bghz bghz einbeziehung allgemeinen geschftsbedingungen kaufmnnischen verkehr stellt erfllt erfolg beanstandet revision berufungsgericht weite geheimhaltungspflicht gem nr unzulssiger unzutreffender weise annehme pflicht unterlagen gmbh gmbh darber hinaus unterlagen beklagten erstrecke berufungsgericht feststellungen aufgrund auslegung beklagten gmbh geschlossenen vertrags getroffen tatrichterliche wrdigung revisionsinstanz beschrnkt daraufhin berprfbar dabei gesetzliche allgemein anerkannte auslegungsregeln denkgesetze allgemeine erfahrungsstze verletzt auslegung verfahrensfehlern beruht etwa versto verfahrensvorschriften wesentliches auslegungsmaterial auer acht gelassen wurde sen urt zr njw fehler zeigt revision berufungsgericht entscheidend darauf abgehoben beklagte inhalt einkaufsbedingungen fr gmbh eindeutig kennbaren weise gegenstand eigenen vertragsangebots gemacht bedingungen eigene beklagten betrachten seien lt rechtsfehler erkennen mageblichen bestellschreiben gewhlte formulierung vertraglichen vereinbarungen fa gmbh fa gmbh gleicher weise gltigkeit fr vertrag zwi schen fa gmbh fa gmbh spricht fr berufungsgericht gefundene auslegungsergebnis gewhlte formulierung kommt ausdruck allgemeinen geschftsbedingungen beklagten gmbh vertragliche beziehung gmbh eingang finden sollten dahin ge hende auslegung verstt revision meint denkgesetze mag gmbh klausel nr satz einkaufsbedingungen vertragspartner verpflichten ihrerseits unterlieferanten verpflichten unterlagen vertraulich behandeln schreiben januar gewhlten formulierung beklagte jedoch entsprechende verpflichtung unterlieferanten beschrnkt geheimhaltungspflicht bezieht unterlagen gmbh ganz allgemein gebotsunterlagen bestellers bb erfolg revision jedoch soweit berufungsgericht angenommen gmbh gegenber beklagten geheimhaltung diensterfindung verpflichtet feststellungen berufungsgerichts tragen annahme vdma bedingungen seien bestandteil beklagten gmbh geschlossenen vertrages geworden bezugnahme vdma bedingungen schreiben beklagten oktober enthalten denen beklagte gmbh angebot lieferung drahtvortriebsvorrichtung unterbreitete bestellung gmbh ergab jedoch widerspruch vereinbarung vdma bedingungen insgesamt berufungsgericht erwgungen unbercksichtigt gelassen bestellschreiben gmbh dezember beigefgten allgemeinen einkaufsbedingungen enthalten zweiten absatz abwehrklausel folgendem wortlaut lautende bedingungen lieferanten gelten ausdrcklich anerkannt schriftlich besttigt knnte gmbh fr beklagte unmiverstndlich ausdruck gebracht einkaufsbedingungen gelten sollen fr allgemeinen geschftsbedingungen beklagten raum solle vgl sen urt zr njw rr hinweis bgh urt viii zr njw allgemein gehaltene abwehrklausel sollen grundstzlich widersprechende zustzliche ergnzende klauseln ausgeschlossen sen urt aao bgh urt viii zr njw bestellung gmbh dezember enthielt mglicherweise modifiziertes angebot beklagte beklagte besttigte februar erteilten auftrag beifgung verkaufs lieferbedingungen jedoch weder geheimhaltungsgebot bezugnahme vdmabedingungen enthielten bereits grnden angefochtene urteil insoweit aufzuheben klger rechnungslegung ber benutzungshandlungen fr zeitraum august verlangt iv berufungsgericht auffassung beklagte sei klger schadensersatz verpflichtet beklagte einspruchsbeschwerdeverfahren ber klagepatent behauptungen einsprechenden offenkundigen vorbenutzungen unrecht zugestanden beklagte schuldhaft gehandelt anwendung verkehr erforderlichen sorgfalt vertragsunterlagen erkennen knnen winter sowohl gmbh gmbh geheimhaltung verpflichtet seien klagepatent patenthindernden offenkundigen benutzungen entgegengestanden htten wre klagepatent widerrufen worden entweder beklagte gehrig verteidigt klger rechtzeitige bertra gung mglichkeit verschafft htte seinerseits gehrig verteidigen etwaige sptere nichtigkeitsklage beklagten wre klagepatent vernichtet worden klger schuldhaftpflichtwidrige verhalten beklagten schaden erlitten jedenfalls gegebene mglichkeit genommen worden sei beklagten lizenzvertrag schlieen lizenzgebhren verlangen soweit geheimhaltungsverpflichtung verhltnis gmbh geht ausfhrungen berufungsgerichts ver schulden beklagten grundlage entzogen geheimhaltungspflicht rechtsfehlerfrei festgestellt brigen halten ausfhrungen berufungsgerichts verschulden schaden ergebnis revisionsrechtlichen nachprfung stand aa allerdings rgt revision recht annahme berufungsgerichts beklagte pflichtwidrig patentgerichtlichen verfahren fehlen geheimhaltungsvereinbarung gmbh zuge standen beklagte bundespatentgericht gerichteten schriftsatz februar lediglich geheimhaltungsvereinbarung gmbh stellung genommen fehlen entsprechen vereinbarung gmbh beklagte dagegen zugestanden insbesondere liegt gestndnis sinne zpo rechtsfolge abs zpo amtsermittlungsgrundsatz abs patg geprgten verfahren bundespa tentgericht findet vorschrift anwendung busse aao patg rdn bb gleichwohl berufungsgericht beklagten gemachte schuldvorwurf gerechtfertigt feststellungen berufungsgerichts beklagte pflichtwidrig unterlassen bestehende geheimhaltungspflicht gmbh beschwerdeverfahren vorzutragen obwohl durchsicht vertragsunterlagen htte erkennen knnen mssen bestand anerkannt bartenbach volz aao arbeg rdn volmer gaul aao arbeg rdn arbeitgeber verpflichtet whrend arbeitnehmererfinder abs arbeg zustehenden berlegungsfrist zumutbaren manahmen treffen arbeitnehmer bertragende recht rechts zustand erhalten zeitpunkt mitteilung aufgabeabsicht befunden gilt mehr arbeitnehmer bertragungsverlangen verpflichtung arbeitgebers bertragung schutzrechts abs arbeg begrndet arbeitgeber wirksamen bertragung schutzrechts arbeitnehmererfinder verfgung stehenden mitteln aufrechterhaltung schutzrechts bemhen arbeg abzuleitende obliegenheit beinhaltet arbeitgeber einspruchsverfahren beim nachfolgenden beschwerdeverfahren widerruf patents droht gebote stehende verteidigungsmglichkeiten zugunsten arbeitnehmererfinders ausschpfen mu gehrt verfahren offenkundige vorbenutzung geltend gemacht nachfrage zustndigen mitarbeitern durchsicht mageblichen vertragsunterlagen aufzuklren etwa geheimhaltungsvereinbarung be steht tatschliche umstnde bekannt denen pflicht geheimhaltung folgt verpflichtung aufklrung sachverhalts beklagte soweit geheimhaltungsvereinbarung verhltnis gmbh geht erforderlichen mae nachgekommen gebotenen durchsicht vertragsunterlagen htte beklagte erkennen knnen mssen aufgrund fr vertragsverhltnis geltenden allgemeinen geschftsbedingungen geheimhaltungspflicht bestand jedenfalls sachlage fhrte sorgfaltspflichtversto beklagten unterlie tatsache bestehenden eheimhaltungsvereinbarung beschwerdeverfahren bundespatentgericht einzufhren cc ausfhrungen berufungsgerichts denen schaden klgers bejaht begegnen rechtlichen bedenken verfall schutzrechts schaden ausfall vergtungsansprchen liegen busse aao arbeg rdn revision demgegenber erfolg geltend beklagte htte falle zurcknahme beschwerde einsprechende gmbh ihrerseits nichtigkeitsklage erhoben erfolg gehabt htte revision sttzt vortrag einspruchsschriftsatz november deutsche patentamt oben genannten grnden prozestoff gegenstndlichen verfahrens geworden brigen kommt insoweit mageblich darauf geheimhaltungspflicht gmbh bestand offenkundige benutzung abs satz patg ausschlieen erneuten verhandlung entscheidung berufungsgericht zunchst ausdrcklich offengelassenen frage nachzugehen unabhngig vdma bedingungen enthaltenen klausel tatschlichen grnden geheimhaltungspflicht gmbh gegenber beklagten bestand dabei berufungs gericht insbesondere landgericht bejahten stillschweigenden geheimhaltungspflicht vgl benkard ullmann aao patg rdn befassen mssen erweisen geheimhaltungspflicht gmbh bestand klren beklagte bestehen verpflichtung htte erkennen knnen mssen deshalb verschulden last fllt zusammenhang berufungsgericht rechtsprechung bundesgerichtshofes zurechnung wissens organvertretern verhltnis juristischen person beachten mageblichen gesprchen inzwischen verstorbene geschftsfhrer beklagten beteiligt grundst zen mu juristische person wissen vertretungsberechtigten organwalter zurechnen lassen wissende organmitglied betreffenden rechtsgeschft mitgewirkt bzw davon gewut ausscheiden amt tod organvertreters steht fortdauern wissenszurechnung entgegen bgh urt viii zr njw bghz bgh urt viii zr njw melullis jestaedt keukenschrijver scharen asendorf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zb april rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschlu zivilkammer einzelrichter landgerichts wiesbaden oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erhoben gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens grnde klgerin beklagten wegen verkehrsunfalls restlichen schadensersatz hhe dm nommen amtsgericht klage hhe wegen mehrforderung stellung klgerin beantragt urteil entsprechend zpo gnzen berufung fr klgerin zuzulassen gemeint entscheidungsgrnden urteils ergebe zulassung berufung versehentlich unterblieben sei amtsgericht antrag beschlu august zurckgewiesen dagegen klgerin beschwerde eingelegt landgericht beschwerde beschlu einzelrichters oktober zurckgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen beantragt klgerin angefochtenen beschlu aufzuheben abnderung beschlusses amtsgerichts berufung zuzulassen hilfsweise sache beschwerdegericht zurckzuverweisen ii rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache beschwerdegericht angefochtene einzelrichterentscheidung verletzung verfassungsgebots gesetzlichen richters art abs gg ergangen ix zivilsenat bundesgerichtshofs entschieden fall einzelrichter sache rechtsgrundstzliche bedeutung beimit ber beschwerde entschieden rechtsbeschwerde zugelassen zulassung wirksam entscheidung jedoch rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter besetzung beschwerdegerichts aufhebung amts wegen unterliegt bgh beschlu mrz ix zb verffentlichung bghz bestimmt senat bereits angeschlossen beschlu april vi zb verffentlichung bestimmt vorliegend einzelrichter rechtsbeschwerde zwecke fortbildung rechts zugelassen entscheidung durfte treffen htte verfahren vielmehr gem nr zpo drei richtern besetzten kammer bertragen mssen begriff grundstzlichen bedeutung sinne bestimmung umfat neben grundstzlichen bedeutung engeren sinne abs nr zpo genannten fall rechtsfortbildung vgl bt drucks abs zpo einzelrichter verfgt rechtssachen denen grundstzliche bedeutung beimit ber handlungsermessen fllen eigene entscheidung schlechthin versagt bringt zulassung rechtsbeschwerde ausdruck rechtssache auffassung grundstzlicher bedeutung entscheidungszustndigkeit objektiv willkrlich angemat versto verfassungsgebot gesetzlichen richters senat amts wegen bercksichtigen bgh beschlu mrz ix zb umdruck iii wegen rechtsbeschwerde angefallenen gerichtskosten macht senat mglichkeit gkg gebrauch mller greiner pauge wellner sthr'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz november verfahren wegen rztlicher begutachtung widerrufsverfahren abnderung kostenentscheidung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter schlick richterin dr otten richter dr frellesen sowie rechtsanwlte dr schott dr wllrich dr frey november beschlossen sofortige beschwerde antragstellerin beschlsse senats anwaltsgerichtshofs baden wrttemberg juni dezember unzulssig verworfen erhebung gerichtskosten fr beschwerdeverfahren abgesehen auergerichtliche auslagen erstattet grnde antragstellerin wurde september rechtsanwaltschaft rechtsanwltin amtsgericht landgericht zugelassen schreiben april forderte antragsgegnerin antragstellerin brao mai medizinischen begutachtung bestimmten amtsarzt darber unterziehen wegen schwche geistigen krfte ordnungsgemen ausbung berufs rechtsanwltin lage sei dagegen antragstellerin gerichtliche entscheidung beantragt anwaltsgerichtshof beschlu juni antragstellerin september zugestellt worden verfgung antragsgegnerin april aufgehoben hinsichtlich kosten angeordnet gebhren auslagen erhoben auergerichtliche kosten erstatten entscheidung antragstellerin beim anwaltsgerichtshof beschwerde eingelegt antrgen kostenentscheidung beschlu juni aufzuheben antragsgegnerin erstattung auergerichtlichen auslagen antragstellerin aufzuerlegen streitwert dm festzusetzen anwaltsgerichtshof beschlu dezember antrge zurckgewiesen dagegen richtet sofortige beschwerde antragstellerin antrge abnderung kostenentscheidung beschlu juni festsetzung streitwertes weiterverfolgt ii rechtsmittel statthaft verfahren abs satz brao entscheidet anwaltsgerichtshof letztinstanzlich bgh beschlu februar anwz brak mitt ii feuerich braun brao aufl rdnr bereits grund kostenentscheidung anwaltsgerichtshofs beschlu juni ebensowenig anfecht bar zurckweisung antrge abnderung kostenentscheidung streitwertfestsetzung weiteren beschlu anwaltsgerichtshofs dezember unzulssige rechtsmittel konnte senat mndliche verhandlung verwerfen bghz hirsch schlick schott otten wllrich frellesen frey'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja versausglg famfg abs beginn bezugs vollrente wegen alters ausgleichswert gesetzlichen rentenversicherung allein ehezeit entfallenden entgeltpunkten tatschlich bezogenen altersrente ermitteln anschluss senatsbeschlsse oktober ivb zb famrz april ivb zb famrz abgrenzung senatsbeschlssen januar xii zb famrz mrz xii zb famrz abnderungsverfahren ber versorgungsausgleich zeitrume juli einbezieht wirkungen versorgungsausgleichs sofern regelungen ber sog mtterrente auswirken bertragung entsprechender entgeltpunkte fr zeit juni zeit ab juli gesondert auszusprechen bgh beschluss februar xii zb kammergericht berlin ag pankow weiensee ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilsenats kammergerichts berlin juni teilweise aufgehoben beschwerde antragstellers beschluss amtsgerichts pankow weiensee juli ziffer aufrechterhaltung brigen folgt gendert wege internen teilung lasten anrechts antragsgegnerin deutschen rentenversicherung bund vers nr zuguns ten antragstellers anrecht entgeltpunkten wirkung ab oktober juni hhe entgeltpunkten wirkung ab juli jeweils bezogen mrz bertragen kosten rechtsbeschwerde beteiligten ehegatten gegeneinander aufgehoben beschwerdewert grnde april zugestellten antrag wurde august geschlossene ehe antragstellers folgenden ehemann antragsgegnerin folgenden ehefrau geschieden ehe gingen zwei geborene kinder hervor scheidungsverfahren erteilten ausknften ehemann whrend ehezeit august mrz abs bgb af vgl abs versausglg versorgungsanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung hhe monatlich dm beamtenversorgung bundes hhe monatlich dm erworben ehefrau danach august anwartschaften drv bund hhe monatlich dm erworben januar wurde beamtenverhltnis probe berufen versorgungsausgleich regelte familiengericht wege splittings versicherungskonto ehemanns gesetzlichen rentenversicherung rentenanwartschaften hhe monatlich dm versicherungskonto ehefrau bertrug wegen ehemann erworbenen anrechts beamtenversorgung wurden weitere anwartschaften hhe monatlich dm wege quasi splittings abs bgb versicherungskonto ehefrau begrndet bezogen jeweils mrz beide ehegatten beziehen inzwischen alterseinknfte september ehemann abnderung entscheidung ber versorgungsausgleich beantragt familien gericht neu eingeholten versorgungsausknften ehemann whrend ehezeit entgeltpunkte ausgleichswert entgeltpunkten gesetzlichen rentenversicherung sowie anrecht bundesbeamtenversorgung monatlich dm ausgleichswert dm korrespondieren kapitalwert dm erworben ehefrau danach entgeltpunkte ausgleichswert entgeltpunkten gesetzlichen rentenversicherung erworben drv bund erteilten ausknfte beruhten berechnung fiktiven vollrente wegen alters familiengericht erstentscheidung ber versorgungsausgleich wirkung ab oktober abgendert interne teilung genannten anrechte jeweils angegebenen ausgleichswerten angeordnet hiergegen ehemann beschwerde eingelegt ziel dahin unbercksichtigte anrecht ehefrau beamtenstellung probe sowie erhhten anwartschaften ehefrau aufgrund verbesserter rentenrechtlicher anerkennung erziehungszeiten gesetz ber leistungsverbesserungen gesetzlichen rentenversicherung rv leistungsverbesserungsgesetz sog mtterrente versorgungsausgleich einzubeziehen beschwerdegericht neu eingeholten versorgungsauskunft betrgt ehezeitanteil ehefrau gesetzlichen rentenversicherung bercksichtigung mtterrente nunmehr entgeltpunkte ausgleichswert entgeltpunkten auskunft beruht neuberechnung grundlage rentenbescheids ehefrau danach ergibt nderung ursprnglich entgeltpunkten nunmehr entgeltpunkte bercksichtigung mtterrente ab juli brigen genderten rechtsauffassung drv bund wonach gesamtleistungsbewertung fr beitragsgeminderte beitragsfreie zeiten nunmehr tatschlich bewilligten rente vorzunehmen sei beschwerdegericht entscheidung hinsichtlich teilung gesetzlichen rentenversicherung erworbenen anrechts ehefrau abgendert insoweit wege internen teilung bertragung entgeltpunkten ab juli entgeltpunkten konto ehemanns angeordnet sowie weitergehende beschwerde ehemanns zurckgewiesen rechtsbeschwerde verfolgt drv bund wertausgleich zugunsten ehemanns ab oktober hhe entgeltpunkten ab juli hhe entgeltpunkten ii rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht juris verffentlichte entscheidung folgt begrndet voraussetzungen fr abnderung frheren entscheidung ber versorgungsausgleich lgen wesentliche nderung beamtenversorgung ehemanns eingetreten sei neuberechnung einzubeziehen sei allerdings bislang unbercksichtigte anrecht ehefrau beamtenstellung probe abs versausglg sehe abnderung derjenigen anrechte bereits gegenstand erstentscheidung seien fehle daher mglichkeit erstentscheidung unbercksichtigte anrecht abnderungsverfahren erstmals geltend gleich anrecht bishe rigem recht versorgungsausgleich unterlegen bersehen worden sei versorgungsausgleich sei hinblick ursprnglich bersehene mehr bercksichtigende anrecht gem versausglg umgekehrter richtung teilweise auszuschlieen grobe unbilligkeit knne umstnde gesttzt erlass abzundernden entscheidung ber versorgungsausgleich entstanden seien erfolg beschwerde insoweit aufgrund juli kraft getretenen regelungen ber mtterrente ab zeit zustzlicher entgeltpunkt zugunsten ehefrau fr ehezeit geborene kind bercksichtigen sei entgegen auffassung drv bund knne fr zeit ab juli ehezeitlichen anrecht entgeltpunkten ausgegangen auskunft beruhe lange ehezeit ergangenen rentenbescheid bercksichtige gesamtleistungsbewertung beitragsfreien beitragsgeminderten zeiten entwicklung ende ehezeit zutreffend drv bund rentenbescheid fr gesamtleistungszeit entwicklung bezug rente wegen alters bercksichtigt berechnung knne versorgungsausgleich bernommen rentenbeginn erst lange ende ehezeit eingetreten sei rentenrechtliche bewertung beitragsfreien beitragsgeminderten zeiten sei individuellen nachehezeitlichen umstnden versicherten abhngig beruhten hhe nachehezeitlich erzielten einkommens htten deshalb bezug ehezeit stichtagsprinzip abs satz versausglg verlange derartige individuelle vernderungen unbercksich tigt blieben ehefrau juni anrecht entgeltpunkten ausgleichswert entgeltpunkten ab juli entgeltpunkt erhhtes anrecht entgeltpunkten ausgleichswert entgeltpunkten erworben abgenderte entscheidung ber versorgungsausgleich sei deswegen entsprechenden zeitabschnitten getrennt abzufassen hlt rechtlichen nachprfung entscheidenden punkt stand gem abs versausglg ndert gericht entscheidung ber ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich recht getroffen worden august gegolten wesentlichen wertnderung antrag ab ausgleich einbezogenen anrechte versausglg teilt gesetzlichen voraussetzungen fr abnderung entscheidung ber ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich liegen aa antrag abnderung abs versausglg abs famfg antragsberechtigten ehemann zulssig gestellt abnderung wrde gunsten auswirken vgl abs famfg voraussetzung abs famfg wonach antrag frhestens sechs monate zeitpunkt zulssig ab ehegatte voraussichtlich laufende versorgung abzundernden anrecht bezieht grund abnderung erwarten person beider ehegatten erfllt bereits laufende altersrenten beziehen bb eingetretene wertnderung bersteigt abs versausglg abs famfg vorausgesetzten wesentlichkeitsgren zen bestimmungen wertnderung wesentlich mindestens fnf prozent bisherigen ausgleichswerts anrechts betrgt relative wesentlichkeitsgrenze rentenbetrag mageblicher bezugsgre prozent fllen kapitalwert prozent ende ehezeit mageblichen monatlichen bezugsgre abs sgb iv bersteigt absolute wesentlichkeitsgrenze wobei gengt ausgleichswert anrechts gendert ausgangsentscheidung ehezeitlicher ausgleichswert ehemann beamtenversorgung erworbenen anrechts hhe dm zugrunde gelegt worden getroffenen feststellungen betrgt ausgleichswert nunmehr dm somit verringert entspricht wertnderung ber fnf prozent gegenber frheren ausgleichswert bersteigt somit relative wesentlichkeitsgrenze mastab fr absolute wesentlichkeitsgrenze vorliegenden fall rentenbetrag magebliche bezugsgre beamtenversorgung monatliche bezugsgre abs sgb iv betrug ende ehezeit jahr vgl famrz dm prozent davon betragen dm nderungsbetrag bersteigt somit absolute wesentlichkeitsgrenze vorzunehmende abnderung betrifft smtliche anrechte ausgangsentscheidung geregelten ausgleich einbezogen gesetzlichen rentenversicherung erworbenen ansprche ehefrau rechtsbeschwerdeinstanz geht abnderung vollzieht gericht ausgleich einbezogenen anrechte nunmehr versausglg teilt gem abs satz versausglg steht ausgleichsberechtigten person hlfte werts jeweiligen ehezeitanteils mageblicher zeitpunkt fr bewertung ende ehezeit rechtliche tatschliche vernderungen ende ehezeit ehezeitanteil zurckwirken allerdings bercksichtigen abs versausglg aa wertermittlung fr beitragsfreie beitragsgeminderte zeiten erfolgt dabei wege gesamtleistungsbewertung ff sgb vi beschwerdegericht allein grundlage ehezeitlichen anrechte bercksichtigung nachehelich erzielter entgeltpunkte durchgefhrt dabei ausfhrungen senatsbeschluss januar xii zb famrz rn vgl auerdem senatsbeschluss mrz xii zb famrz rn gesttzt wonach fr gesamtleistungsbewertung grundstzlich fiktiven rentenbeginn zeitpunkt endes ehezeit auszugehen sei danach wrde bercksichtigung nachehezeitlichen versicherungsverlaufs gesamtleistungsbewertung stichtagsprinzip abs versausglg verstoen weshalb spteren abnderungsverfahren famfg ehezeitlichen durchschnittswerten auszugehen sei bb entgegen annahme beschwerdegerichts gilt allerdings fr bewertung anrechts anwartschaftsphase befindet soweit bisherigen senatsrechtsprechung vgl senatsbeschlsse januar xii zb famrz rn ff mrz xii zb famrz rn ff ergibt hlt senat daran fest whrend anwartschaftsphase ndern parameter fr gesamtleistungsbewertung monatlich laufend knnen weiteren versicherungsverlauf umgekehrte tendenzen annehmen entspricht deshalb vorstellung gesetzgebers fr gesamtleistungsbewertung grundstzlich fiktiven rentenbeginn zeitpunkt endes ehezeit auszugehen bt drucks bt drucks bezieht ausgleichspflichtige ehegatte hingegen bereits gesetzliche rente gesetzlich festgelegter endzeitpunkt fr ermittlung rente belegungsfhigen gesamtzeitraums rahmen gesamtleistungsbewertung ende ehezeit kalendermonat beginn rente abs sgb vi endgltige gesetzliche fixierung berechnungszeitpunkts monat stellt rentenbeginn ende ehezeit liegt rechtliche tatschliche nderung dar gem abs satz versausglg bercksichtigen bereits frheren recht senat deshalb entschieden bereits eingetretenen bezug vollrente wegen alters anstelle fiktiven versorgungsanrechts tatschlich gezahlte rente wertverhltnissen bercksichtigen senatsbeschlsse oktober ivb zb famrz april ivb zb famrz weise ehezeitlich erworbenen beitragsfreien beitragsgeminderten zeiten ber durchschnittsberechnung gesamtleistungsbewertung ff sgb vi beitragszeiten beeinflusst ende ehezeit rentenbeginn erdient wurden fhrt nachehelich erdienten entgeltpunkte entgegen abs satz versausglg ehezeit bertragen fr rentenbemessung durchzufhrende durchschnittsberechnung rentenrelevanten beitrge wirkt lediglich reflex abs satz versausglg ehezeit liegenden beitragsfreien beitragsgeminderten zeiten zurck versorgungsausgleich liegt nmlich konzeption zugrunde ehejahre entfallende rentenbetrag zusammen rentenbetrag auerhalb ehe liegenden zeiten beruht hoch zeiten berechnete rente vorgesehene berechnungsverfahren gewhrleisten wertausgleich zugrunde gelegte anwartschaftsbetrag fr ehejahre tatschlich rente enthaltenen anteil bereinstimmt bt drucks grundstzen liefe zuwider fllen denen bereits altersrente erlangt notwendigkeit fiktiven neuberechnung altersruhegeldes festgehalten dabei ergebende rentenbetrag anschlieenden aufteilung zugrunde gelegt wrde betrag tatschlichen rente abweicht derartige handhabung stnde grundgedanken versorgungsausgleichs gleichmigen beteiligung beider ehegatten ehe begrndeten versorgungsanrechten einklang vgl senatsbeschluss oktober ivb zb famrz sichtweise gesetzgeber weder spteren neufassung abs nr bgb vgl bt drucks kraft getretene versorgungsausgleichsgesetz ndern findet ausdrckliche gesetzesbestimmung annahmen fr erwartende versorgung tatschlichen werte ersetzen regelungen ber zeitratierliche bewertung abs satz versausglg jedoch abgrenzung unmittelbaren bewertung geschaffen gegenteil ausgedrckt zeitratierliche bewertung laufenden rente unmittelbaren bewertung vergleichbar mnchkommbgb glockner aufl versausglg rn beginn bezugs vollrente wegen alters ausgleichswert gesetzlichen rentenversicherung daher weiterhin allein ehezeit entfallenden entgeltpunkten tatschlich bezogenen altersrente ermitteln ebenso mnchkommbgb weber aufl versausglg rn borth versorgungsausgleich aufl rn vgl glockner hoenes versorgungsausgleich aufl rn aa offenbar wick versorgungsausgleich aufl rn johannsen henrich holzwarth familienrecht aufl versausglg rn danach werten auszugehen drv bund rechtlichen grundlage ausknften oktober mrz benannt deren einbeziehung rechtsbeschwerde erstrebt erhhung ausgleichswerts infolge regelungen rv leistungsverbesserungsgesetzes erst juli wirkung fr zukunft kraft getreten beschwerdegericht recht wirkungen versorgungsausgleichs bertragung entsprechender entgeltpunkte gesondert fr zeit juni zeit ab juli ausgesprochen vgl bachmann borth famrz dose weber monecke nedden boeger klinkhammer guhling vorinstanzen ag pankow weiensee entscheidung kammergericht berlin entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes beschluss xii zb verkndet mrz kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs cd famfg abs satz objektiven subjektiven voraussetzungen sittenwidrigkeit ehevertrags aufgrund gesamtschau scheidungsfolgen getroffenen regelungen fall sog unternehmerehe anschluss senatsbeschluss januar xii zb famrz senatsurteil oktober xii zr famrz erfordernis bestimmten antrags beschwerdebegrndung unterhaltsfolgesache anschluss senatsbeschlsse juni xii zb famrz september xii zb famrz bgh beschluss mrz xii zb olg bamberg ag forchheim ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr gnter dr nedden boeger richterin dr krger fr recht erkannt rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts bamberg februar verworfen soweit ausspruch versorgungsausgleich richtet weitergehende rechtsbeschwerde vorgenannten beschluss zurckgewiesen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens antragsteller auferlegt rechts wegen grnde beteiligten geschiedene ehegatten streiten restlichen scheidungsverbund nachehelichen unterhalt versorgungsausgleich beteiligten heirateten mrz ehe dezember geborene tochter hervorgegangen ehegatten schlossen dezember notariellen ehevertrag erbverzicht darin vereinbarten nachehelichen unterhalt folgendes ehegatten verzichten gegenseitig nachehelichen unterhalt nehmen verzicht gegenseitig ausgenommen hiervon fall ehegatte gesetzlichen vorschriften derzeit nr bgb unterhalt wegen betreuung kindes verlangen knnte abschluss kinderbetreuung tritt verzicht kraft anschluss kindesbetreuung unterhalt gesetzlichen grnden verlangt sobald jngste gemeinschaftlichen kinder lebensjahr vollendet endet fall anspruch zahlung unterhalt wegen betreuung kindes vorstehenden bestimmungen bzw beiderseitig hierauf verzichtet rechtsprechung gegebenen beschrnkungen ausschlusses unterhalt ehegatte leistung unterhalt anderenfalls sozialhilfe anspruch nehmen msste wurde hingewiesen desweiteren begrenzen hiermit hhe etwaiger vorstehender ansprche geschiedenen ehegatten folgt monatliche geschuldete nacheheliche unterhalt betrgt hchstens dm monatlich darber hinaus schlossen ehegatten vertrag zugewinnausgleich versorgungsausgleich hintergrund fr abschluss notariellen ehevertrags umstrukturierung mutter ehemanns gehrenden unternehmens wurde einzelunternehmen gmbh co kg umgewandelt feststellungen oberlandesgerichts zunchst geschftsanteile ehemann bertragen sollten angaben mutter bertragung geschftsanteile abschluss ehevertrags abhngig gemacht mutter ehemanns bertrug weitere geschftsanteile sowie schwester behielt ihrerseits geschftsanteile ehegatten trennten november scheidungsantrag ehemanns ehefrau november zugestellt worden scheidung seit november rechtskrftig geborene ehefrau absolvierte erwerb qualifizierten hauptschulabschlusses lehre brokauffrau bte beruf eheschlieung eheschlieung wechselte arbeitsplatz arbeitete sowie familienunternehmen berwiegend teilzeitbeschftigung sekretrin aufgrund erstmals diagnostizierten multiplen sklerose ehefrau schwerbehindert pflegestufe ii eingestuft bezieht seit erwerbsminderungsrente derzeit monatlich inhaberin aktiendepots wert rund geborene ehemann erzielt einknfte gewerbebetrieb vermietung verpachtung sowie kapitalvermgen leistet unterhalt volljhrige tochter studentin ehefrau beruft unwirksamkeit ehevertrags scheidungsverbundverfahren ehegattenunterhalt wegen krankheit bestehend elementar altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht amtsgericht ehe beteiligten geschieden unterhaltsantrag abgewiesen zudem ausgesprochen versorgungsausgleich stattfinde ehefrau hinsichtlich folgesachen versorgungsausgleich nachehelicher unterhalt eingelegte beschwerde oberlandesgericht versorgungsausgleich durchgefhrt ehemann gestuften unterhaltszahlungen verpflichtet dagegen richtet rechtsbeschwerde wiederherstellung amtsgerichtlichen beschlusses erstrebt soweit rechtsbeschwerde angefochtenen beschluss enthaltene entscheidung versorgungsausgleich richtet unzulssig insoweit fehlt abs famfg erforderlichen zulassung oberlandesgericht weist tenor angefochtenen beschlusses einschrnkung rechtsbeschwerdezulassung entspricht stndiger rechtsprechung senats uneingeschrnkter zulassung rechtsmittels tenor wirksame beschrnkung entscheidungsgrnden ergeben senatsbeschlsse november xii zb famrz rn mai xii zb famrz rn fall grnden angefochtenen beschlusses ergibt rechtsbeschwerde ausdrcklich verfahrensgegenstand nachehelichen unterhalts zugelassen worden entgegen auffassung rechtsbeschwerde eingeschrnkte zulassung willkrlich angesehen oberlandesgericht fr zulassung angegebene grund ordnungsmigkeit beschwerdebegrndung bezieht vielmehr ausschlielich unterhaltsfolgesache dagegen oberlandesgericht fr zulassung angefhrten verfahrensfrage weitere beschrnkung rechtsbeschwerde ergeben beschrnkung rechtsbeschwerde revision tatschlich rechtlich selbstndigen teil gesamtstreitstoffs beziehen gegenstand teilurteils rechtsmittelfhrer rechtsmittel beschrnken knnte beschrnkung zulassung einzelne rechtsfragen zulssig vgl senatsurteile april xii zr njw rn mwn november xii zr famrz rn mwn dementsprechend rechtsprechung senats mglich zulassung frage zulssigkeit rechtsmittels beschrnken senatsurteil mai ivb zr famrz mwn oberlandesgericht fr zulassung angefhrte verfahrensfrage betrifft gesamten streitgegenstand folgesache unterhalt drfte ohnedies motiv zulassung wiedergeben absicht beschrnken soweit rechtsbeschwerde verpflichtung zahlung nachehelichen unterhalts wendet unbegrndet oberlandesgericht beschwerde ehefrau trotz insoweit beschwerdebegrndung ausdrcklich bezifferten antrags zulssig angesehen beschwerde sei umfang ziel verfolgten angriffs hinreichend bestimmt innerhalb begrndungsfrist eingereichten schriftstze eindeutig ergben genge beschwerdebegrndung bezglich folgesache ehegattenunterhalt darin lediglich beantragt angefochtenen beschluss dahingehend abzundern ehemann verpflichtet ehefrau nachehelichen unterhalt zahlen bestimmten unterhaltsbetrag anzugeben beschwerdebegrndung ergebe jedoch gesamten inhalt ehefrau erster instanz gestellten antrag weiterverfolgen soweit verfahrensbevollmchtigte ehefrau ersten verhandlungstermin erklrt erst grund anspruchs geklrt solle hhe beziffern knne sei unbeachtlich mageblich sei innerhalb begrndungsfrist eingereichte schriftsatz beschwerdebegrndung schlielich ehefrau abschlieenden verhandlungstermin erstinstanzliches begehren hhe weiterverfolgt sache oberlandesgericht entscheidung begrndet beteiligten geschlossene ehevertrag wegen sitten widrigkeit abs bgb wirksamkeitskontrolle standhalte sittenwidrigkeit ergebe gesamtschau elemente fr allein zusammentreffen objektiv unangemessenen benachteiligung ehefrau fhrten vertrag enthalte ausnahme nachehelichen unterhalts wegen kinderbetreuung ausschluss gesetzlichen scheidungsfolgen wechselseitigen erbund pflichtteilsverzicht fr ausschluss sei kompensation vereinbart worden umfasse insbesondere unterhalt wegen krankheit wegen alters ebenfalls versorgungsausgleich vorweggenommenen altersunterhalt kernbereich scheidungsfolgenrechts gehrten ehemann besonderes interesse abschluss ehevertrags gehabt rahmen unmittelbaren zusammenhang stehenden unternehmensumwandlung sei ehemann angestellten mitunternehmer geworden mutter abschluss ehevertrags abhngig gemacht ehefrau sei demgegenber zeitpunkt vertragsschlusses berufsttig kurz zuvor erstes kind bekommen erwerbsttigkeit familienunternehmen gunsten betreuung gemeinsamen tochter faktisch aufgegeben wann umfang erwerbsttig versorgungsanwartschaften erwerben wrde sei ungewiss bertragung geschftsanteile fr ehefrau whrend ehezeit wegen steigerung lebensstandards familie wirtschaftlich vorteilhaft sei sei mageblich fr beurteilung ausschlielich verhltnisse rechtskraft scheidung ankomme neben fr genommen ausreichenden objektiven benachteiligung liege sinne rechtsprechung bundesgerichtshofs subjektive imparitt infolge ausnutzung sozialen wirtschaftlichen abhngigkeit ehefrau sei verhandlungen abschluss vertrge vorausgingen eingebunden htten ehemann verwandten gefhrt ehefrau hierin einzubeziehen einfluss vertragsgestaltung gehabt sei abschluss ehevertrags vertragsentwurf durchsicht prfung zugeleitet worden notartermin sei mitgenommen worden begrndung msse termin sei vertrag vorgelesen worden unterschrieben vertrag durchlesen hand gehabt ehefrau sei gegenber ehemann unterlegenen verhandlungsposition sei lediglich passiven rolle konstellation letztlich wirtschaftlichen sozialen berlegenheit ehemanns beruht vertragsschluss ausgenutzt beim notartermin sei monat alte kind dabei ehefrau befrchtet kind schreien wrde beurkundungstermin mglichst schnell bringen ausschluss nachehelichen unterhalts versorgungs zugewinnausgleichs sei wegen nichtigkeit gesamten ehevertrags daher unwirksam unterhaltsanspruch nr bgb oberlandesgericht konkreten bedarf bercksichtigung eigener einknfte ehefrau monatlich bzw ab januar elementarunterhalt bzw ab januar altersvorsorgeunterhalt bemessen unterhalt fr zeitraum sechs jahren rechtskraft scheidung voller hhe zugesprochen fr zeit ab dezember unterhalt gem abs bgb betrag monatlich herabgesetzt angemes senen bedarf hhe sogenannten ehegattenselbstbehalts abzglich eigeneinkommens ehefrau ermittelt ii hlt rechtlicher nachprfung stand recht oberlandesgericht zulssigkeit erstbeschwerde ausgegangen zulssigkeit scheitert entgegen auffassung rechtsbeschwerde mngeln beschwerdebegrndung abs satz famfg beschwerdefhrer ehesachen familienstreitsachen begrndung beschwerde bestimmten sachantrag stellen begrnden sachantrag hinreichend bestimmt beurteilt allgemeinen abs satz nr zpo entwickelten grundstzen zivilprozessrechts senatsbeschluss september xii zb famrz rn mwn zweck abs satz famfg beschwerdefhrer interesse beschleunigung beschwerdeverfahrens anzuhalten eindeutig ber umfang ziel rechtsmittels erklren beschwerdegericht verfahrensgegner ber umfang inhalt angriffe mglichst schnell zuverlssig bild setzen vorschrift verlangt besondere formalisierung antragstellung gengt vielmehr innerhalb begrndungsfrist eingereichten schriftstze beschwerdefhrers gesamten inhalt eindeutig ergeben umfang ziel erstinstanzliche entscheidung angefochten senatsbeschlsse juni xii zb famrz rn mwn september xii zb famrz rn mwn anforderungen vorliegenden fall beschwerdebegrndung oktober gengt worden darin bezglich nachehelichen unterhalts lediglich antrag angekndigt worden angefochtenen beschluss dahingehend abzundern ehemann verpflichtet ehefrau nachehelichen unterhalt zahlen bestimmter unterhaltsbetrag angegeben worden fr genommen deutlich umfang amtsgerichtliche beschluss angefochten worden ergibt inhalt beschwerdebegrndung ehefrau erstinstanzlichen antrag weiterverfolgen amtsgericht unterhaltsantrag ehefrau abgewiesen ehevertrag fr wirksam anpassungsbedrftig gehalten beschwerdebegrndung befasst dementsprechend vorwiegend fragen wirksamkeits ausbungskontrolle antragstellerin fall fr gnstigen beantwortung vorrangigen streitfrage un wirksamkeit ehevertrags indessen schon amtsgericht verfolgten ziel abweichen dadurch verdeutlicht ende schriftsatzes ausgefhrt urteil amtsgerichts abzundern ehefrau nachehelicher unterhalt zuzusprechen sei letzteres spricht fr aufrechterhaltung erstinstanzlich gestellten zahlungsantrags etwa fr antragsnderung dahingehend oberlandesgericht nunmehr lediglich anspruchsgrund entscheiden somit beschwerdebegrndung lediglich hhe zahlungsantrags ausdrcklich genannt beschwerdebegrndung indessen hhe unterhalts ohnedies verhlt darin vielmehr gesamte erstinstanzliche vorbringen bezug genommen worden oberlandesgericht beschwerdebegrndung zutreffend dahin ausgelegt ehefrau erst instanzlichen zahlungsantrag weiterverfolgen davon abweichende nachtrgliche uerungen verfahrensbevollmchtigten ehefrau oberlandesgericht beschwerdebegrndungsfrist liegend fr auslegung zutreffend bercksichtigt bercksichtigung nachtrglicher erklrungen wrde unzulssiger weise belieben beschwerdefhrers stellen gegenstand beschwerdeverfahrens nachtrglich verndern geht rechtsbeschwerde recht davon nachtrglichen erklrungen beschwerdefhrers einzelfall fr auslegung fr genommen unbestimmten antrags indizielle bedeutung zukommen verfahrensbevollmchtigte ehefrau spter erlass grundurteils ausgegangen steht indessen formulierung antrags unterhalt zuzusprechen einklang ausgefhrt verpflichtung zahlung gerichtet oberlandesgericht grundlage verfahrensfehlerfrei getroffenen feststellungen zutreffend sittenwidrigkeit ehevertrags gem abs bgb angenommen aufgrund gesamtschau elemente ehevertrags objektiv unangemessenen benachteiligung ehefrau ausgegangen steht senatsrechtsprechung einklang hlt angriffen rechtsbeschwerde stand ausschluss einzelnen scheidungsfolgen vermag allerdings jeweils fr genommen vorliegenden fall vorwurf sittenwidrigkeit begrnden aa ehevertrag unterhalt getroffenen vereinbarungen stellen fr ehefrau durchgehend nachteilig dar fhren indessen isoliert sittenwidrigkeit insoweit getroffenen regelung senat entwickelten rangfolge scheidungsfolgen gehrt deren kernbereich erster linie betreuungsunterhalt bgb schon hinblick ausrichtung kindesinteresse freien disposition ehegatten unterliegt freilich jeglicher modifikation entzogen grundlegend senatsurteil bghz famrz vorliegenden fall betreuungsunterhalt ausgeschlossen grunde eingeschrnkt worden soweit hhe beschrnkt worden wurde dadurch persnliche kinderbetreuung ehefrau frage gestellt regelung hinblick kindesinteresse bedenken aufwirft unterhaltsansprche wegen alters krankheit bgb stndiger rechtsprechung senats ebenfalls kernbereich scheidungsfolgen zuzurechnen ausschluss begegnet allerdings fr genommen gesichtspunkt abs bgb bedenken zeitpunkt vertragsschlusses absehbar wann wirtschaftlichen gegebenheiten ehegatte wegen alters krankheit unterhaltsbedrftig knnte senatsurteil oktober xii zr famrz rn mwn vorliegenden fall zeitpunkt vertragsabschlusses vorhersehbar ehefrau wegen alters krankheit unterhaltsbedrftig wrde erkrankung ehefrau multipler sklerose wurde erst festgestellt unterhaltsbedrftigkeit wegen alters entstehen wrde seinerzeit jhrigen ehefrau zeitpunkt vertragsschlusses ebenfalls abzusehen bb ausschluss versorgungsausgleichs fr genommen rechtlich unbedenklich oberlandesgericht durchgefhrte versorgungsausgleich verdeutlicht ehefrau whrend ehezeit gesetzlichen rentenversicherung hhere versorgungsanwartschaften erworben ehemann seiten ehemanns neben anrecht gesetzlichen rentenversicherung allein ausgeglichene anrecht kapitalleistung gerichteten betrieblichen altersversorgung abs nr versausglg unterfiel aufgrund zeitpunkt ehevertragsschlusses bestehenden gesetzeslage gem abs satz bgb af ivm abs bgb versorgungsausgleich ausschluss versorgungsausgleichs stellte fr ehefrau folglich seinerzeit nachteilig dar ehefrau bernahme kinderbetreuung haushaltsfhrung versorgungsnachteile erlitten zusammenhang erheblich cc schlielich fhrt ausschluss zugewinnausgleichs isoliert betrachtet sittenwidrigkeit ehevertrags zugewinnausgleich kernbereich scheidungsfolgenrechts umfasst erweist wegen gesetz ausdrcklich verfgung gestellten verschiedenen gterstnde ehevertraglicher gestaltung weitesten zugnglich senatsurteil bghz famrz senat kernbereichsferne zugewinnausgleichs fr unternehmerehen festgehalten denen selbstndig erwerbsttige ehegatte altersvorsorge bildung vorsorgevermgen sinne versausglg wesentlichen ansammlung privaten vermgens aufbaut vertraglicher ausschluss zugewinnausgleichs rahmen wirksamkeitskontrolle korrigieren bereits vertragsschluss absehbar ehegatte ganz teilweise erwerbsleben zurckziehen wrde deshalb vorhersehbar kompensierte lcke altersversorgung verbleibt vielmehr senat berwiegendes legitimes interesse erwerbsttigen ehegatten anerkannt vermgen selbstndigen erwerbsbetriebes vereinbarung gtertrennung mglicherweise existenzbedrohenden zugriff ehegatten scheidungsfall entziehen fr fr familie lebensgrundlage erhalten senatsurteile mrz xii zr famrz oktober xii zr famrz rn oberlandesgericht isolierte sittenwidrigkeit zugewinnausgleichsausschlusses betracht gezogen steht daher ebenfalls einklang senatsrechtsprechung rechtsbeschwerdeinstanz beteiligten frage gestellt worden ehevertraglichen einzelregelungen scheidungsfolgen jeweils fr genommen vorwurf sittenwidrigkeit rechtfertigen vermgen ehevertrag stndiger rechtsprechung senats rahmen gesamtwrdigung insgesamt sittenwidrig erweisen zusammenwirken vertrag enthaltenen regelungen erkennbar einseitige benachteiligung ehegatten abzielt vgl senatsbeschluss januar xii zb famrz rn senatsurteile januar xii zr famrz juli xii zr famrz rn gesetz kennt unverzichtbaren mindestgehalt scheidungsfolgen zugunsten berechtigten ehegatten objektiven zusammenspiel einseitig belastender regelungen erforderliche verwerfliche gesinnung begnstigten ehegatten geschlossen annahme gerechtfertigt unausgewogenen vertragsinhalt ungleichen verhandlungspositionen basierende einseitige dominanz ehegatten strung subjektiven vertragsparitt widerspiegelt lediglich einseitigkeit lastenverteilung gegrndete tatschliche vermutung fr subjektive seite sittenwidrigkeit lsst familienrechtlichen vertrgen aufstellen unausgewogener vertragsinhalt mag gewisses indiz fr unterlegene verhandlungsposition belasteten ehegatten gleichwohl verdikt sittenwidrigkeit regel gerechtfertigt auerhalb vertragsurkunde verstrkenden umstnde erkennen subjektive imparitt hindeuten insbesondere infolge ausnutzung zwangslage sozialer wirtschaftlicher abhngigkeit intellektueller unterlegenheit vgl senatsbeschluss januar xii zb famrz rn senatsurteile oktober xii zr famrz rn november xii zr famrz rn aa bereinstimmend mastben oberlandesgericht vorliegenden fall objektiver hinsicht ehefrau einseitig benachteiligenden regelung ausgegangen alters krankheitsunterhalt senatsrechtsprechung kernbereich scheidungsfolgen zugeordnete unterhaltstatbestnde ausgeschlossen worden insoweit schon vertragsschluss hherer wahrscheinlichkeit seiten wirtschaftlich schwcheren insoweit unzureichend abgesicherten ehefrau spezifische bedrfnislage absehbar ehebedingten einkommens versorgungsnachteilen seiten ehefrau rechnen kinderbetreuung haushalts fhrung bernahm zudem stand fest ehemann altersversorgung nahezu ausschlielich private vermgensbildung sttzte ehefrau aufgrund ausschlusses zugewinnausgleichs partizipieren konnte unterschied eheschlieung abgeschlossenen ehevertrag verzichtete ehefrau vorliegenden fall bestehenden ehe bereits erlangte rechtspositionen hierfr seiten ehemanns kompensation geleistet wurde ausschluss versorgungsausgleichs damaliger sicht fr beschrnktem ausma vorteilhaft mag ndert daran bernahme familienarbeit versorgungsnachteile entstanden kindererziehungszeiten hinreichend kompensiert wurden ehegatten getroffenen regelungen gereichen somit objektiver hinsicht weit berwiegend nachteil ehefrau bb subjektiver hinsicht aufgrund getroffenen feststellungen vorgenommene wrdigung oberlandesgerichts beanstanden ehefrau danach verhandlungen abschluss vertrge vorausgingen eingebunden einfluss vertragsgestaltung wurde abschluss ehevertrags vertragsentwurf verfgung gestellt notartermin wurde vertrag vorgelesen unterschrieben vertrag durchlesen hand gehabt oberlandesgericht daraus recht schluss gezogen ehefrau gegenber ehemann verwandten unterlegenen verhandlungsposition sei lediglich passive rolle eingenommen konstellation letztlich wirtschaftlichen sozialen berlegenheit ehemanns beruht vertragsschluss ausgenutzt bewegt ebenfalls zulssigen rahmen tatrichterlicher feststellungen beim notartermin schlielich monat alte kind dabei ebenfalls nachvollziehbar ehefrau deswegen beurkundungstermin mglichst schnell bringen hinzu kommt termin hauptschlich umwandlung unternehmens beurkundet worden ehefrau beteiligt oberlandesgericht daher recht subjektive imparitt infolge ausnutzung sozialen wirtschaftlichen abhngigkeit ehefrau angenommen rechtsbeschwerde erhobene einwand ehefrau regelung egal sei vermag ergebnis ebenso wenig frage stellen umstand ehefrau mglichkeit gehabt mag vertrag zuvor bro unternehmens lesen ehefrau mglichkeit gebrauch machte steht vielmehr sonstigen feststellungen oberlandesgerichts verhltnis ehegatten durchaus einklang fall vorliegenden subjektiven imparitt schlielich erforderlich benachteiligte ehegatte vertrag bedenken quasi widerwillig abschliet vielmehr abs bgb gerade ehegatte geschtzt verlangen berlegenen ehegatten widerstandslos folge leistet schutz bestands familienunternehmens umstand mutter ehemanns bertragung geschftsanteile abschluss ehevertrags abhngig machte fhren rahmen gesamtschau beurteilung knnen bereits unterhaltsverzicht rechtfertigen oberlandesgericht mithin recht davon ausgegangen regelung kompensationslosen totalverzicht nahekommt hinblick gegebene subjektive imparitt beteiligten ehegatten sittenwidrig erweist wegen nichtigkeit ehevertrags ausschluss nachehelichen unterhalts unwirksam oberlandesgericht folgerichtig aufgrund ehefrau bestehenden erkrankung anspruch krankheitsunterhalt nr bgb angenommen bemessung unterhalts rechtsbeschwerde angegriffen worden gibt grund beanstandung dose klinkhammer nedden boeger gnter krger vorinstanzen ag forchheim entscheidung olg bamberg entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zb februar zwangsvollstreckungsverfahren vii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter dr eick dr kartzke prof dr jurgeleit beschlossen rechtsmittel glubigerin beschluss zivilkammer landgerichts regensburg juli sowie beschluss amtsgerichts vollstreckungsgericht regensburg juni aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsmittelverfahren amtsgericht vollstreckungsgericht zurckverwiesen amtsgericht vollstreckungsgericht darf erlass pfndungs berweisungsbeschlusses grnden aufgehobenen beschlsse ablehnen grnde glubigerin begehrt erlass pfndungs berweisungsbeschlusses inhaberin schuldnerin vollstreckungsbescheid titulierten forderung hhe nebst zinsen kosten hhe wegen ansprche bereits entstandener vollstreckungskosten hhe glubigerin amtsgericht vollstreckungsgericht pfndung berweisung angeblicher forderungen schuldnerin bank girovertrag beantragt hierzu glubigerin rechtsanwaltssoftware ra micro bereitgestellten antragsformulars bedient vollstndig formular gem anlage nr verordnung ber formulare fr zwangsvollstreckung zwangsvollstreckungsformular verordnung zvfv bgbl bereinstimmt smtlichen seiten antragsformulars fehlen teil formular gem anlage nr zvfv vorgegebenen textlinien zudem weichen bereichen schriftgre abmessungen einzelnen seiten vorgegebenen rahmen sowie einzelnen zeilen gre ankreuzkstchen sowie zeilenabstnde zeilenumbrche formular gem anlage nr zvfv ab formular zudem schwarz wei gehalten weist formular gem anlage nr zvfv vorgesehenen grnfarbigen elemente amtsgericht antrag erlass pfndungs berweisungsbeschlusses vorherigem hinweis zurckgewiesen hiergegen eingelegte sofortige beschwerde erfolglos geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt glubigerin aufhebung zurckweisenden beschlsse erlass beantragten pfndungs berweisungsbeschlusses hilfsweise zurckverweisung sache erneuten entscheidung ii zulssige rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen beschlsse zurckverweisung sache amtsgericht beschwerdegericht auffassung antrag glubigerin erlass pfndungs berweisungsbeschlusses sei formgerecht eingereicht worden verbindlichen formular gem anlage nr zvfv gestellt worden sei anerkennungsfhigkeit formularimitaten gleich qualitt sei weder bestimmungen zwangsvollstreckungsformular verordnung deren umsetzung bundesministerium justiz entnehmen ganz geringfgige lediglich unterschiedliche drucksoft hardware bedingte abweichungen erscheinungsbilds individuell gefertigter formularausdrucke erscheinungsbild amtlichen formulars einseitiger druck statt duplexdruck schwarz wei druck statt farbdruck programm gertespezifische druckbildeigenschaften hielten rahmen obligatorischen nutzung originalformulars rein drucktechnisch begrndete unterschiede authentizitt formulars berhrt nutzung formularnachahmung komme hingegen betracht hlt rechtlichen berprfung stand antrag erlass pfndungs berweisungsbeschlusses beschwerdegericht gegebenen begrndung sei formgerecht eingereicht worden unzulssig zurckgewiesen antrag deshalb formunwirksam glubigerin antragsformulars bedient bezglich layouts formular gem anlage nr zvfv abweicht gem abs satz zpo bundesministerium justiz ermchtigt rechtsverordnung zustimmung bundesrates formulare fr antrag erlass pfndungs berweisungsbeschlusses einzufhren soweit satz formulare eingefhrt antragsteller bedienen abs satz zpo september zwangsvollstreckungsformular verordnung kraft getreten bgbl deren nr fr antrge erlass pfndungsund berweisungsbeschlusses seit mrz verbindlich anlage zwangsvollstreckungsformular verordnung vorgegebene antragsformular nutzen fr mrz formzwang unterliegenden pfndungsantrag gelten seitdem strenge formanforderungen senat beschluss februar vii zb verffentlichung bghz vorgesehen entschieden formularzwang regelnden normen sinn zweck dahingehend auszulegen nutzung formulare mglich layout geringe fr zgige bearbeitung antrags gewicht fallende nderungen enthalten weicht antragsformular formular gem anlage nr zvfv lediglich maen rahmen schriftgre liniendicke lnge zeilenumbrchen abstnden sonstigen layoutelementen ab aufbau formulars verndern antragsbearbeitung vollstreckungsgericht hierdurch beeintrchtigt rechtspfleger findet bearbeitung formulars erforderlichen angaben blichen reihenfolge unerheblich glubigerin verwendete antragsformular formular gem anlage nr zvfv enthaltenen grnfarbigen elemente aufweist farbige gestaltung formulare dient erster linie ziel vollstreckungsgerichte entlasten zweck antragsteller ausfllen formulars erleichtern vgl bgh beschluss februar vii zb verffentlichung bghz vorgesehen iii senat sache entscheiden weder festgestellt ersichtlich weiteren voraussetzungen fr erlass beantragten pfndungs berweisungsbeschlusses vorliegen sache daher amtsgericht vollstreckungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo kniffka safari chabestari kartzke eick jurgeleit vorinstanzen ag regensburg entscheidung lg regensburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dose richter weber monecke schilling dr gnter dr botur beschlossen leitsatz senatsbeschlusses mrz xii zb insoweit gendert formulierung beschluss februar beschluss mrz ersetzt dose weber monecke gnter schilling botur vorinstanzen ag schneberg entscheidung kg berlin entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs satz alt bereicherungsanspruch wegen zweckverfehlung leistung erwartung spteren eigentumserwerbs infolge erbeinsetzung vererblich bezweckte erfolg wegen versterbens leistenden leistungsempfnger eintreten fall entsteht anspruch endgltig erst leistungsempfnger anderweitig ber eigentum verfgt stirbt bgh urteil mrz zr olg nrnberg lg nrnberg frth zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz richter dr lemke prof dr schmidt rntsch dr czub richterin dr brckner richter dr kazele fr recht erkannt revision klgerin urteil oberlandesgerichts nrnberg zivilsenat januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin seit februar verstorbenen hermann folgenden erblasser verheiratet anteil miterbin erblasser zwei geschwister beklagte christa lebte geburt seit zusammen klgerin un entgeltlich hause mutter achtziger neunziger jahren jahrhunderts umgebaut wurde verlauf rechtsstreits verstorbene mutter erblassers verklagte tod sohnes klgerin rumung wohnung mittlerweile grund vergleichs erfolgte bestimmte notariellem testament januar beklagte alleinerbin klgerin behauptet erblasser ausbau modernisierung hauses mutter hinblick deren versprechen investiert klgerin lebenslang unentgeltlich hause wohnen drften erben bestimmen zweck verwendungen versterben erblassers mutter verfehlt worden sei verlange zahlung nebst zinsen erbengemeinschaft landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung zurckgewiesen zugelassenen revision verfolgt klgerin zahlungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht meint erbengemeinschaft deren ansprche klgerin miterbin geltend knne anspruch beklagte zustehe klgerin behaupteten zusagen mutter erblasser gegeben ansprche vertragsverhltnis abs bgb kmen betracht erblasser absicht gehabt mutter ersatz fr aufwendungen verlangen ansprche wegen wegfalls geschftsgrundlage bgb vereinbarung ber vornahme verwendungen denen unbenannte zuwendungen sohnes mutter gehandelt seien bereits deshalb ausge schlossen erblasser mutter verstorben sei daher mehr erbe knnen erblasser tragendes risiko verwirklicht erbengemeinschaft stehe bereicherungsanspruch abs satz alt bgb verabredete leistungszweck letztlich erreicht worden sei erblasser nmlich tod anwesen gewohnt erwartung erbe mutter erfllt liege allein daran vorverstorben sei dadurch sei leistung vereinbarte zweck weggefallen mutter erwartungen enttuscht mehr gunsten bereits verstorbenen sohnes verfgen knnen umstand risikobereich leistenden gelegen sei bereicherung beklagten ungerechtfertigt ii hlt revisionsrechtlicher berprfung wesentlichen punkten stand rechtsfehlerfrei revision angegriffen geht berufungsgericht allerdings davon klage ansprche erblassers aufwendungsersatz mietverhltnis abs bgb nher liegt verwendungsersatz leihvertrag abs satz bgb gesttzt klgerin fr erbengemeinschaft satz bgb geltend knnte ansprche mieters bzw entleihers bestimmen vorschriften ber geschftsfhrung auftrag ff bgb hinblick bgb ausgeschlossen erblasser absicht mutter ersatz fr aufwendungen verlangen vgl bgh urteile oktober viii zr njw oktober xii zr njw ergebnis recht verneint berufungsgericht anspruch wegen wegfalls geschftsgrundlage bgb anspruch rechtsgrund wre allerdings vorneherein ausgeschlossen wovon berufungsgericht ausgeht verwendungen erblassers grundstck mutter lebensgemeinschaft verwandten bezogene unbenannte zuwendungen gehandelt htte stillschweigenden familienrechtlichen kooperationsvertrag beruhten vgl bgh urteil juli xii zr bghz rn neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs kommt gemeinschaftsbezogenen zuwendungen sofern ber hinausgehen zusammenleben erst ermglicht ausgleichsanspruch grundstzen ber wegfall geschftsgrundlage betracht soweit zuwendungen vorstellung erwartung zugrunde lag lebensgemeinschaft deren ausgestaltung gedient bestand bgh urteile juli xii zr bghz rn november xii zr bghz rn februar xii zr bghz rn wegfall geschftsgrundlage lebensgemeinschaft geleisteten zuwendung grundstzlich auszugehen zuwendende verstirbt lebensgemeinschaft gescheitert tod natrliches ende gefunden ableben zuwendenden teil ausgleich gegenber erben zuwendenden verpflichtet zuwendende lebzeiten anspruch vgl bgh urteil november xii zr bghz rn vorbringen klgerin scheidet anspruch zudem vorneherein verwendungen erblassers unbenannten zuwendungen wren klgerin behaupteten absprachen erblassers mutter gegeben htte unbenannte zuwendungen nmlich allein lebensgemeinschaft bezogenen leistungen partner gemeinschaft willen beitrag deren verwirklichung ausgestaltung erhaltung sicherung zukommen lsst wobei vorstellung erwartung hegt gemeinschaft bestand innerhalb vermgenswert frchten teilhaben vgl bgh urteil juni xii zr bghz daran fehlte jedoch grundlage verwendungen abrede ber zweck leistungen beruhende erwartung sohnes hause unentgeltlich wohnen drfen erbe eingesetzt erblasser htte verwendungen lebensgemeinschaft willen deshalb erbracht investitionen recht wohnen ausgebauten haus spteren erwerb eigentums zugutekommen sollten unrecht verneint berufungsgericht jedoch anspruch erbengemeinschaft beklagte abs satz alt bgb geht allerdings zutreffend davon ansprche rechtsgrund betracht kommen besteht zweck verwendungen fremdes grundstck tatschliche willensbereinstimmung leistenden grundstckseigentmer gegrndeten berechtigten erwartung nachfolgend sei rechtsgeschft lebenden sei letztwillige verfgung eigentum grundstck erwerben steht leistenden erwartung enttuscht stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs bereicherungsanspruch abs satz alt bgb senat urteil juni zr njw bgh urteil september vii zr bghz urteil november vii zr bghz urteil oktober vii zr njw urteil juli viii zr bghz vortrag klgerin verwendungen bezweckte erfolg berufungsgericht meint letztlich erreicht worden ausgeblieben aa daran ndert leistung gleichzeitig zwei zwecke verfolgt worden wren unentgeltliche wohnen sptere eigentumserwerb zweck erreicht worden wre lge hinsichtlich zweckverfehlung vgl bgh urteil november vii zr njw insoweit bghz ff abgedruckt verbleib wertzuwachses beklagten stellt hintergrund zweckabrede erblasser tod haus unentgeltlich wohnen konnte rechtsgrundlos dar deshalb abs satz alt bgb herausverlangt vgl bamberger roth wendehorst bgb aufl rn bb rechtsfehlerhaft ausfhrungen berufungsgerichts anspruch abs satz alt bgb deshalb ausgeschlossen sei mutter erblassers erwartungen bezug erbeinsetzung enttuscht vorversterben erblassers wertung abs bgb risikobereich gelegen berufungsgericht verkannt rechte lass mutter anspruch rckforderung geleisteten geht darber hinaus fr kondiktion wegen zweckverfehlung einschlgige vorschrift bgb beachtet bestimmung rckforderung wegen nichteintritts leistung bezweckten erfolgs ausgeschlossen eintritt erfolgs anfang unmglich leistende gewusst leistende eintritt erfolgs wider treu glauben verhindert dafr weder festgestellt vorgetragen rechtsstellung erblasser grund klgerin behaupteten zweckvereinbarung vorgenommenen verwendungen grundstck mutter erworben entgegen ansicht revisionserwiderung vererblich fhrte erbengemeinschaft tod mutter erblassers inhaberin anspruchs abs satz alt bgb geworden aa vererblichkeit steht entgegen erblasser infolge versterbens mutter abs bgb deren erbe konnte erwerbsaussicht erbeserben erlosch staudinger marotzke bgb rn geht nmlich rechte nachlass mutter abs bgb erbengemeinschaft bergehen konnten allein leistungen erblassers mutter begrndeten ansprche zweckvereinbarung sinne abs satz alt bgb nunmehr beklagte erbin mutter richten umstand erbaussicht erblassers rechte nachlass mutter erloschen wre letztwillige verfgung gunsten getroffen htte berhrt vererbbarkeit anspruchs herausgabe geleisteten bercksichtigung vorschrift bgb berufungsgericht meint einwand gegenber anspruch abs satz alt bgb bedeutung oben bb bb vererbung leistungen erblassers entstandenen rechtsstellung deshalb ausgeschlossen zweckvereinbarung begrndete anspruch abs satz alt bgb erst tod mutter erblassers entstand bereicherungsanspruch wegen nichteintritts begrndeten erberwartung entsteht schon vornahme verwendungen fremde sache erst zeitpunkt feststeht bezweckte erfolg mehr eintreten bgh urteile september vii zr bghz oktober vii zr njw juli viii zr bghz bamberger roth wendehorst bgb aufl rn mnchkomm bgb schwab aufl rn nk bgb sachsen gessaphe aufl rn beim tod erblassers fall zeitpunkt feststand erbe mutter konnte endgltig entstanden anspruch erbengemeinschaft erst tod mutter erblassers grundlage fr rckforderung kondiktion wegen nichteintritts bezweckten erfolgs eintritt vereinbarten auflsenden bedingung behaltendrfen leistung geknpft vgl bamberger roth wendehorst bgb aufl rn bedingung bestimmt abrede ber zweck leistung abrede zuwendungen empfnger sen lebzeiten verbleiben sollten leistende erst tod empfngers eigentmer grundstcks womit wert zuwendungen wiedererlangt tritt bedingung recht empfngers behaltendrfen leistung beendet erst zeitpunkt lge zuwendungsempfnger lebzeiten anderweitig veruerung dritten ber eigentum verfgte anspruch erst tod erblassers endgltig entstanden steht vererblichkeit entgegen recht herausgabe bereicherung wegen nichteintritts leistung bezweckten erfolgs verlangen knnen geht erben leistenden ber tod feststeht erfolg eintreten revision weist zutreffend darauf pflichten unfertigen werdenden schwebenden rechtsbeziehungen vererbt knnen senat urteil juni zr njw bgh urteile juni vii zr bghz juni viii zr lm nr lange kuchinke erbrecht aufl iii mnchkomm bgb leipold aufl rn gilt fr rechte gleichermaen olg dsseldorf famrz rechten gehren insbesondere betagte befristete bedingte schwebend wirksame rechte lange kuchinke aao rechtsposition handelt zweckvereinbarung leistungen erblassers begrndeten anspruch bereicherungsanspruch abs satz alt bgb vereinbarten bedingung abhngiger anspruch endgltige entstehung oben ausgefhrt allein eintritt aufl senden bedingung abhngt recht empfngers behaltendrfen leistung geknpft iii revision erweist demnach begrndet berufungsurteil deshalb aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs abs zpo entscheidungsreif berufungsgericht klgerin beweis gestellten behauptung nachzugehen erblasser mutter htten zweckabrede getroffen tod eigentmer grundstcks solle leistungen erwartung erbeinsetzung erbracht worden seien vgl bgh urteil november xii zr bghz rn fr zustandekommen dahingehenden willensbereinstimmung reicht teil leistung bestimmten erfolg bezweckt teil erkennt leistung entgegennimmt widersprechen bgh urteile november vii zr bghz oktober xii zr bghz november xii zr bghz rn berufungsgericht gegebenenfalls anspruchshhe ermitteln mssen hierzu weist senat darauf insoweit seitens klgerin ergnzenden vorbringens eventuell beweisantritts bedarf bereicherungsanspruch bemisst nmlich bisher allein vorgetragenen aufwendungen erblassers anspruch abs satz bgb glubiger fr eingebaute material fr sonstigen aufwendungen fr arbeitslhne fr eigene arbeitsleistungen entschdigen bgh urteile september vii zr bghz juli viii zr bghz inhaltlich steht glubiger einheitlicher anspruch wertersatz abs bgb senat urteil dezember zr wm erhhung werts grundstcks schuldners auszugleichen manahmen glubigers erfahren vgl senat urteil juni zr njw mageblicher zeitpunkt fr berechnung hhe wertausgleichs zeitpunkt endgltigen anspruchsentstehung todes mutter lemke brckner ribgh schmidt rntsch infolge urlaubs unterschrift gehindert karlsruhe april stv vorsitzende lemke kazele vorinstanzen lg nrnberg frth entscheidung olg nrnberg entscheidung czub'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts braunschweig februar abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ungeachtet landgericht strafaussetzung bewhrung bercksichtigung sondervorschrift stgb rechtsfehlerfrei versagt anwendung abs stgb entsprechenden therapieweisungen naheliegen basdorf brause hger raum schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet januar ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs satz alt ustg estg hinterlegt factor kunden zahlung kaufpreises fr abgetretene forderungen finanzamt ustg zahlung abgetretenen forderungen enthaltenen umsatzsteuer soweit factor vereinnahmten betrgen enthalten anspruch genommen geforderten geldbetrag kommt erfllungswirkung hinterlegung betracht factor darlegt kaufpreisforderung kunden umsatzsteuerforderung finanzamtes abgetretenen forderungen betreffen daher hinsichtlich vereinnahmten betrgen eingeschlossenen umsatzsteueranteile decken factoringvertrag weist deswegen planwidrige unvollstndigkeit regelt auswirkungen inanspruchnahme factors finanzbehrden ustg vertragsverhltnis parteien folglich dahin ergnzend ausgelegt verpflichtung factors zahlung kaufpreises entfllt soweit factor ustg wegen umsatzsteuerschulden kunden haftung genommen gilt fr fall insolvenz kunden bgh urteil januar viii zr olg hamburg lg hamburg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter ball sowie richter dr frellesen richterin dr milger richter dr koch richterin dr hessel fr recht erkannt revision beklagten urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat mai zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klger insolvenzverwalter ber vermgen kaufmanns rechtsnachfolger gmbh beklagte februar factoringvertrag geschlossen danach verpflichtete gmbh nachfolgend kunde beklagten smtliche forderungen warenlieferungen dienstleistungen gmbh knftig abnehmer kauf anzubieten ziffer factoringvertrages annahme kaufangebote beklagte erfolgte gutschrift kaufpreises verrechnungskonto kunden ziffer facto ringvertrages wobei hhe kaufpreises zahlungsanspruch kunden abnehmer abzglich factoringgebhr bestimmte ziffer factoringvertrages sicherung zusammenhang berechtigten abzgen abnehmers zustehenden ersatzansprche sowie sonstiger ansprche factoringvertrag behielt beklagte kaufpreises sicherungseinbehalt bezahlung gekauften forderung abnehmer bzw eintritt zahlungsunfhigkeit abnehmers zahlung kunden fllig ziffern factoringvertrages schreiben april teilte beklagte klger verrechnungskonto kunden guthaben bestehe daraufhin verlangte klger beklagten auszahlung betrages zugleich machte finanzamt beklagte gem ustg fr umsatzsteuerrckstnde kunden haftbar wirkung ab november eingefhrten bestimmung haftet abtretungsempfnger fr abgetretenen forderung enthaltene umsatzsteuer soweit vereinnahmten betrag enthalten soweit abtretende unternehmer steuer flligkeit vollstndig entrichtet klage klger auszahlung verrechnungskonto gutgeschriebenen kaufpreises fr abgetretenen forderungen verlangt beklagte vorbringen bercksichtigung zwei gegenforderungen inzwischen betragende guthaben verzicht rckgabe beim amtsgericht hamburg hinterlegt meint sei hierdurch kaufpreisverbindlichkeit frei geworden sorglich gegenber kaufpreisforderung zurckbehaltungsrecht berufen landgericht beklagte zahlung verurteilt weitergehende klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung beklagten berufungsgericht zurckgewiesen anschlussberufung klgers berufungsgericht klger weiteren betrag zuerkannt klage zahlung voller hhe stattgegeben dagegen wendet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg begrndung entscheidung berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt beklagte schulde klger schuldner abgeschlossenen factoringvertrag eigenen vortrag beklagte hinterlegung summe zahlungspflicht befreien knnen schuldbefreiende hinterlegung komme betracht mehrere glubiger verschiedenen rechtsgrnden schuldner leistung forderten anspruch klgers auszahlung restguthabens beruhe factoringvertrag abs bgb forderung finanzamts beruhe hingegen gesetzlichen haftung beklagten fr umsatzsteuerschuld schuldners ustg forderungen finanzamts klgers wiesen allerdings insoweit berhrungspunkte guthaben enthaltenen umsatzsteueranteil kaufpreises fr kundenforderungen bezgen sei jedoch zweifelhaft hhe umsatzsteueranteils schuldbefreiende wirkung hinterlegung anzuerkennen sei rechtsgrund forderungen bleibe dennoch unterschiedlich knne dahingestellt bleiben insoweit darlegungs beweisbelastete beklagte dargelegt woraus guthaben zusammensetze pauschal vorgetragen zugestandenen ganz berwiegenden teil gutgeschriebenen sicherheitseinbehalten resultierten beklagte berufe erfolg entscheidung bundesgerichtshofs mai estg aufgrund bestimmung sei auftraggeber bauleistung verpflichtet werklohnanspruch unternehmers abzuziehen absicherung steuerpflichten unternehmers finanzamt abzufhren bundesgerichtshof entschieden zahlung gegenber unternehmer schuldbefreiend wirke vergleichbare regelung enthalte ustg vorschrift begrnde verpflichtung abtretungsempfngers abgetretenen forderung enthaltene umsatzsteuer abzuziehen finanzamt abzufhren begrnde haftung abtretungsempfngers neben steuerschuldner ablsungsrecht ao schuldbefreiende hinterlegung knnte ohnehin allenfalls diejenigen umsatzsteueranteile offenen forderung klgers beziehen steuerschuldner ausgezahlt worden seien guthabenbetrag zusammensetzt beklagte jedoch dargelegt beklagten stehe zurckbehaltungsrecht ziffer factoringvertrages zurckbehaltung guthabens wolle beklagte erstattungsanspruch schuldner absichern bgb bzw abs satz alt bgb zustehe finanzamt zahle hierbei handele gesetzlichen anspruch folge gesetzlichen haftung beklagten ustg entstehen knne sonstigen anspruch factoringvertrag sinne ziffer vertrages fr ergnzende auslegung factoringvertrages etwaige gesetzliche ansprche ebenfalls igen sicherungseinbehalt abgedeckt knnten gebe hinreichend tragfhigen anhaltspunkte brigen wre vertraglich vereinbartes zurckbehaltungsrecht insolvenzfest beklagte gesetzliches zurckbehaltungsrecht abs bgb flliger gegenanspruch freihaltung wegen drohenden inanspruchnahme finanzamt bestnde knnte auszahlung guthabens insolvenz schuldners zurckgehalten widersprche grundsatz gleichmigen befriedigung glubiger parteien sei kontostand verrechnungskontos richtig april unstreitig beklagte zwei abzugsposten geltend gemacht hinsichtlich ersten abzugspostens fr korrespondenz beklagten finanzamt sei jedoch rechtsgrundlage ersichtlich hinsichtlich zweiten abzugspostens richtig fr warenstreit gem schreiben mai sei schon nachvollziehbar fr reklamation gehe ergebnis bleibe ursprnglich unstreitigen forderungshhe richtig ii entscheidung berufungsgerichts hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand revision beklagten daher zurckzuweisen berufungsgericht richtig entschieden beklagte klger schuldner abgeschlossenen factoringvertrag abs bgb zahlung kaufpreises kauf abgetretenen forderungen schuldet einwnde revision hhe kaufpreises greifen revision rgt erfolg berufungsgericht soweit beklagten vorgetragenen abzugsposten fr hinreichend nachvollziehbar gehalten darlegungs beweislast klgers fr hhe beanspruchten leistung verkannt parteien unstreitig beklagte klger kaufpreis schuldet beklagte klger schreiben april mitgeteilt verrechnungskonto guthaben bestehe verrechnungskonto gem ziffer factoringvertrages kaufpreis fr forderungen gutgeschrieben soweit beklagte spter kaufpreisforderung mindernde gegenforderungen behauptet wre sache schlssig darzulegen beklagte entsprochen berufungsgericht zutreffend ausgefhrt insoweit revision einwnde erhoben berufungsgericht recht angenommen beklagte insoweit verpflichtung auszahlung guthabens befreien konnte eigenen vorbringen geschuldete summe hinterlegt hinterlegung schuldner beklagte gegenber hinterlegungs stelle recht rcknahme verzichtet rcknahme hinterlegten sache abs nr bgb ausgeschlossen gem bgb verbindlichkeit gleicher weise befreit zeit hinterlegung glubiger geleistet htte voraussetzung fr erfllungswirkung schuldner hinterlegung berechtigt hinterlegung geld schuldner satz alt bgb berechtigt alleine betracht kommt infolge fahrlssigkeit beruhenden ungewissheit ber person glubigers verbindlichkeit sicherheit erfllen dabei vorausgesetzt bestimmte verbindlichkeit streit zweifel darber besteht wer glubiger bestimmten verbindlichkeit stehen mehrere verbindlichkeiten frage deren erfllung mehrere glubiger verschiedenen rechtsgrnden schuldner verlangen berechtigt unverschuldeter zweifel schuldners darber verbindlichkeiten begrndet hinterlegung bgh urteil dezember vi zr wm urteil oktober viii zr wm ii bb urteil februar xii zr wm verhlt streitfall verlangen mehrere glubiger verschiedenen rechtsgrnden beklagten zahlung klger beansprucht beklagten gem abs bgb auszahlung verrechnungskonto gutgeschriebenen kaufpreises fr abgetretenen forderungen finanzamt nimmt beklagte ustg fr abgetretenen forderungen enthaltene umsatzsteuer soweit vereinnahmten betrag enthalten haftung entgegen ansicht revision abs satz alt bgb ungeachtet unterschiedlichen anspruchsgrundlagen anwendung finden beide glubiger sache abge tretenen forderungen enthaltenen umsatzsteueranteil bzw vereinnahmten betrag eingeschlossene quivalent verlangen dahinstehen inwieweit schuldner hinterlegung berechtigt forderungen mehrerer glubiger rechtsgrund beruhen gegenstand betreffen beklagte dargelegt anspruch klgers kaufpreis anspruch finanzamtes factor vereinnahmten betrgen enthaltene umsatzsteuerquivalent abgetretenen forderungen hhe umsatzsteuersatz bestimmten kaufpreisanteils gegenstand betreffen beklagte schreiben finanzamts juni vorgelegt anlage vollstndige aufstellung abgetretenen forderungen beigefgt wegen finanzamt erklrte beklagte haftung nehmen beklagte dargelegt inwieweit guthaben verrechnungskonto kaufpreis fr eben forderungen besteht beklagte zusammensetzung guthabens lediglich vorgetragen zugestandenen ganz berwiegenden teil gutgeschriebenen sicherheitseinbehalten resultierten darauf kommt sicherheitseinbehalte bestehen entgegen ansicht revision vollstndig umsatzsteueranteilen kaufpreises enthalten sinne ustg hhe steuersatzes bestimmten umsatzsteueranteil revision weist zusammenhang zutreffend darauf abgetretenen forderung bzw vereinnahmten betrgen rechtlich separaten umsatzsteueranteil gibt ustg bedient soweit darin forderung enthaltenen umsatzsteuer rede bildhaften sprache kennzeichnen unternehmer wegen erbrachten steuerpflichtigen leistung steuer schuldet vorbehaltlich saldierung vorsteueransprchen hhe steuersatz bestimmten anteil gegenforderung entspricht rei factoring forderungsverkauf umsatzsteuer fs fr korn teil abgetretenen forderung vereinnahmten betrages enthlt sinne ustg hhe steuersatzes bestimmten umsatzsteueranteil umsatzsteuer gestreckten zahlungen daher etwa erst letzten teilbetrag umfasst vgl abs nr buchst satz ustg rau drrwchter stadie ustg rdnr vogel reinisch hoffmann schwarz ustg rdnr soweit sicherheitseinbehalte umsatzsteueranteil enthalten beklagte hieraus fr herleiten beklagte insoweit darlegungslast trgt dargetan kaufpreisforderung klgers umsatzsteuerforderung finanzamtes forderungen beziehen daher hinsichtlich umsatzsteueranteils decken deshalb gunsten klgers unterstellen insoweit berschneidungen gibt finanzamt beklagte ausschlielich wegen umsatzsteueranteilen kundenforderungen haftung nimmt fr beklagte bereits gesamten kaufpreis einschlielich sicherheitseinbehalts kunden bezahlt abtretungsempfnger fr umsatzsteuerschulden unternehmers berhaupt ustg haftet unternehmer fr abtretung forderung bereits volle gegenleistung geld erhalten vgl bunjes geist leonard ustg aufl rdnr rau drrwchter stadie aao rdnr vogel reinisch hoffmann schwarz aao rdnr jew nachw zusammenhang bedeutung entscheidend forderungen klgers finanzamtes sachlage hinsichtlich umsatzsteueranteils sicherheitseinbehalte decken beklagte hinterlegung insoweit kaufpreisverbindlichkeit befreien konnte revision rgt erfolg berufungsgericht hinweispflicht abs satz zpo verstoen konkret darauf hingewiesen auflistung smtlicher abgetretener forderungen zahlungsbewegungen fr notwendig halte berufungsgericht insoweit hinweispflicht verstoen htte knnte rge revision erfolg ordnungsgem erhoben revisionsrge zpo ordnungsgem erhoben einzelnen angegeben entsprechenden hinweis vorgebracht worden wre zunchst unterbliebene vortrag vollstndig nachgeholt schlssig gemacht bgh beschluss februar xi zr wm urteil oktober vii zr wm daran fehlt revision lediglich behauptet beklagte entsprechenden hinweis berufungsgerichts smtliche abgetretenen forderungen zahlungsbewegungen vorgetragen belegt htte nachgeholt revision unterbliebenen vortrag berufungsgericht zutreffend erkannt beklagte erfolg entscheidung bundesgerichtshofs mai estg berufen abs satz estg verpflichtet bestimmte auftraggeber bauleistung werklohnanspruch auftragnehmers abzuziehen absicherung steuerpflichten auftragnehmers finanzamt abzufhren bundesgerichtshof urteil mai bghz entschieden abzug steuer abfhrung finanzamt hinsichtlich werklohnforderung he abzugsbetrages grundstzlich erfllungswirkung erwgung begrndet zivilrechtliche vertragsverhltnis gesetzliche abzugsverpflichtung berlagert auftraggeber abgabenrechtlich auferlegten abzugsverpflichtung gegenber finanzamt nachkomme erflle hhe abzugsbetrags zivilrechtliche leistungspflicht gegenber auftragnehmer dahinstehen ustg estg vergleichbare regelung enthlt fr inanspruchnahme steuerschuldners estg entwickelten rechtsgrundstze falle inanspruchnahme haftungsschuldners ustg entsprechend anwendbar rechtsgrundstze streitfall entsprechend anwendbar wren knnte hinterlegung berufungsgericht richtig gesehen allenfalls insoweit erfllungswirkung umsatzsteuerforderung finanzamtes kaufpreisforderung klgers beklagte abgetretenen forderungen beruhen hinsichtlich vereinnahmten betrgen enthaltenen umsatzsteueranteils berschneiden hinsichtlich forderungen knnte zivilrechtliche vertragsverhltnis steuerrechtlichen haftungstatbestand berlagert erfllung verpflichtung gegenber finanzamt zugleich erfllung verpflichtung gegenber abtretenden anzusehen beklagte bereits ausgefhrt wurde dargelegt ansprche klgers finanzamtes abgetretenen forderungen betreffen kommt gesichtspunkt erfllungswirkung betracht grunde entgegen ansicht revision vergleich auswirkungen ustg zivilrechtliche vertragsverhltnis leistendem unternehmer leistungsemp fnger hergeleitet kaufpreiszahlungspflicht beklagten falle inanspruchnahme ustg entfllt abs ustg schuldet nher bezeichneten fllen abweichend grundsatz abs nr ustg leistende unternehmer leistungsempfnger umsatzsteuer zivilrechtlich bewirkt steuerschuldnerschaft leistungsempfngers ustg regelmig berechtigt vereinbarte gegenleistung hhe geschuldeten umsatzsteuerbetrages krzen vgl rau drrwchter stadie aao rdnr falle ustg leistungsempfnger gegenber vertragspartner krzung gegenleistung hhe umsatzsteuer allerdings berechtigt anspruch gegenleistung anspruch umsatzsteuer steuerpflichtigen leistung beruhen fall beklagte bereits ausgefhrt wurde dargelegt berufungsgericht zutreffend revision unbeanstandet ausgefhrt beklagte gegenber klger weder vertragliches zurckbehaltungsrecht ziffer factoringvertrages gesetzliches zurckbehaltungsrecht abs bgb geltend beklagte kunden hinblick darauf finanzamt wegen umsatzsteuerschuld anspruch nimmt freistellung inanspruchnahme bzw erstattung etwaiger zahlungen verlangen knnte stnde wegen gegenforderungen insolvenz zurckbehaltungsrecht folgt nrn inso danach bestimmte betracht kommende zurckbehaltungsrechte nmlich zurckbehaltungsrecht wegen ntzlicher verwendungen nr inso kaufmnnischen zurckbehaltungsrechte nr inso insolvenzfest zurckbehaltungsrechte namentlich gesetzliche zurckbehaltungsrecht bgb vertraglich vereinbarte zurckbe haltungsrecht insolvenz zugelassen grundsatz gleichmigen befriedigung glubiger widersprche bghz bghz braun buerle inso aufl rdnr hess weis inso bd aufl rdnr uhlenbruck inso aufl rdnr jew nachw revision rgt erfolg berufungsgericht verkannt ergnzende auslegung factoringvertrages entfallen kaufpreiszahlungspflicht beklagten falle inanspruchnahme ustg ergebe revisionsgericht vertrag ergnzend auslegen tatrichter rechtsfehlerhaft unterlassen bgh urteil dezember zr wm ii entgegen ansicht revision beanstanden berufungsgericht ergnzende vertragsauslegung vorgenommen fehlt hierfr erforderlichen voraussetzungen ergnzende vertragsauslegung setzt voraus vereinbarung parteien regelungslcke planwidrige unvollstndigkeit aufweist vgl senat urteil april viii zr wm ii nachw fall parteien geschlossene factoringvertrag mag allerdings insoweit unvollstndig darin geregelt auswirkungen inanspruchnahme beklagten finanzbehrden ustg vertragsverhltnis parteien steuerrechtliche haftung abtretungsempfngers fr umsatzsteuerschulden abtretenden ustg erst abschluss factoringvertrages februar wirkung ab november eingefhrt worden konnten parteien hierzu regelung treffen alleine umstand vertrag fr bestimmte fallgestaltung regelung enthlt besagt jedoch planwidrige unvollstndigkeit handelt planwidrigen unvollstndigkeit gesprochen vertrag bestimmung vermissen lsst erforderlich zugrunde liegenden regelungsplan parteien verwirklichen mithin vervollstndigung vertrages angemessene interessengerechte lsung erzielen wre vgl bgh urteil juli zr njw rr bb urteil februar zr wm ii urteil juli zr wm ii jew nachw voraussetzung erfllt verwirklichung regelungsplans vertragsparteien erforderlich auswirkungen inanspruchnahme beklagten finanzbehrden ustg factoringvertrag regeln fr fall inanspruchnahme sieht bereits gesetz angemessene interessengerechte lsung festsetzung haftungsschuld gesamtschuldverhltnis factor kunden begrndet nebeneinander leistung steuerschuldverhltnis schulden kunde bzw fr haften factor abs satz ao vgl begrndung entwurf zweiten gesetzes nderung steuerlicher vorschriften bt drucks begleicht factor umsatzsteuerschuld kunden abs satz abs satz bgb vollen ausgleich verlangen kunde steuerschuldner verhltnis factor bloem haftungsschuldner steuer alleine tragen vgl klein brockmeyer ao aufl rdnr rcksicht gesetzliche regelung bedarf ergnzenden auslegung vertrages soweit vertragsparteien factoringvertrag regelung fr fall insolvenz kunden getroffen factor hinsichtlich falle inanspruchnahme finanzamt bestehenden ausgleichsanspruchs kunden risiko insolvenz kunden trgt fehlt auslegung auszufllenden vertragslcke vertrge denen bestimmungen darber fehlen insolvenz vertragspartners vertragsverhltnis auswirken tglich unbersehbarer zahl geschlossen deshalb etwa lckenhaft ergnzungsbedrftig mangels vertraglicher bestimmung gesetzliche regelung gilt ergnzende vertragsauslegung darf herangezogen vertrag billigkeitsgrnden zustzlichen regelungsgehalt verschaffen parteien objektiv vereinbaren wollten bgh urteil februar aao bghz verhielte factoringvertrag ergnzend dahin ausgelegt wrde fr fall insolvenz kunden kaufpreiszahlungspflicht beklagten entfllt soweit beklagte wegen umsatzsteu errckstnden kunden ustg anspruch genommen ball dr frellesen dr koch dr milger dr hessel vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mrz bghst ja ii bghr ja nachschlagewerk ja verffentlichung ja egstgb art satz entscheidung ber anordnung verfalls verfalls wertersatz sinne art satz egstgb begrndete unterbleiben anordnung manahmen tatrichterlichen urteil bgh urteil mrz str lg detmold strafsache alias wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mrz teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof cierniak dr franke dr quentin beisitzende richter staatsanwltin vertreterin generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt verhandlung revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts detmold juni zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit entscheidung ber anordnung wertersatzverfalls unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit gewerbsmiger unerlaubter abgabe betubungsmitteln minderjhrige acht fllen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit gewerbsmiger unerlaubter abgabe betubungsmitteln minderjhrige fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt hiergegen wendet staatsanwaltschaft strafausspruch unterbliebene entscheidung ber anordnung wertersatzverfalls beschrnkten revision generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel urteilsformel ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet landgericht wesentlichen folgenden feststellungen wertungen getroffen zeit januar mitte dezember kaufte zuletzt tglich fnf sechs gramm marihuana konsumierende angeklagte insgesamt fllen jeweils mindestens gramm marihuana tetrahydrocannabinol anteil etwa gramm sowie unbekannte menge kokain rauschgifthndler fr marihuana zahlte angeklagte ankauf euro etwa gramm marihuanas konsumierte jeweils brige menge verkaufte apartment heraus grammpreisen euro wenigstens abnehmer weise verschaffte fortlaufende einnahmequelle erheblichen umfangs finanzierung eigenkonsums aufbesserung lebensunterhalts ermglichte sommer ende jahres berwies angeklagte insgesamt euro familie tunesien nachdem angeklagte mitte dezember apartment berfallen worden verschaffte machete klingenlnge cm taschenlampe getarnten elektroschocker pfefferspray lagerte offen wohnung jederzeit angreifer verteidigen knnen danach erwarb angeklagte januar acht weiteren fllen jeweils gramm marihuana etwa gramm tetrahydrocannabinol verkaufte anschlieend kleinen mengen apartment heraus abnehmer whrend gesamten tatzeitraums verkaufte angeklagte fllen marihuana jeweils gramm minderjhrige alter jahren wobei deren minderjhrigkeit fall positiv bekannt brigen fr mglich gehalten rcksicht erzielbaren finanziellen vorteil kauf genommen wurde fllen verkaufte minderjhrigen abnehmer kleinmengen kokain zwei fllen amphetamin minderjhrigen befanden erstkonsumenten januar wurde apartment angeklagten polizei durchsucht dabei versuchte angeklagte kopfteil bettes abgelegte machete ergreifen durchsuchung konnten gramm marihuana machete elektroschocker pfefferspray sichergestellt hinsichtlich flle unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge abs nr btmg tateinheit gewerbsmiger unerlaubter abgabe minderjhrige abs nr abs nr btmg strafkammer strafrahmen abs btmg zugrunde gelegt fllen einzelstrafen zwei jahren sechs monaten freiheitsstrafe erkannt acht fllen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln abs nr btmg landgericht jeweils minder schweren fllen abs btmg ausgegangen fr taten verhngten einzelstrafen jeweils drei jahren ebenfalls strafrahmen abs btmg fr fllen tateinheitlich verwirklichte gewerbsmige unerlaubte abgabe minderjhrige abs nr abs nr btmg entnommen anordnung wertersatzverfall strafkammer errtert ii wirksam strafausspruch unterbliebene anordnung wertersatzverfalls beschrnkte revision staatsanwaltschaft hinsichtlich unterbliebenen anordnung wertersatzverfalls erfolg revision staatsanwaltschaft richtet strafausspruch unterbliebene anordnung wertersatzverfalls auslegung revisionserklrungen vgl bgh urteil januar str rn urteil dezember str nstz rr mwn ergibt neben strafausspruch nichtanordnung wertersatzverfalls angegriffen schliet revisionsbegrndungsschrift antrag strafausspruch zugehrigen feststellungen aufzuheben vorangestellten begrndung erhobenen einzelbeanstandungen ergibt eindeutig unterbliebene anordnung wertersatzverfalls rechtsfehlerhaft gergt nichtanordnung unterbringung angeklagten stgb angegriffen lsst revisionsrechtfertigung dagegen entnehmen insoweit fehlt ausdrcklichen beanstandung fr ber erhobenen rgen hinausgehende auslegung entgegen auffassung generalbundesanwalts revisionserklrung staatsanwaltschaft rcksicht nr abs ristbv regel raum erklrte beschrnkung rechtswirksam schuldspruch unberhrt lassende isolierte anfechtung strafausspruchs grundstzlich mglich st rspr vgl bgh urteil februar str nstz rr urteil januar str bghst liegen umstnde denen ausnahmsweise untrennbare verknpfung schuld straffrage ergibt entscheidung ber nichtanordnung wertersatzverfalls getrennt schuldspruch angefochten vgl bgh urteil september str nstz rr urteil juni str bghst urteil dezember str nstz rr nichtanordnung verfalls erstreckung anfechtung strafausspruchs entscheidung ber nichtanordnung unterbringung stgb veranlasst grundstzlich besteht beiden rechtsfolgen wechselwirkung urteilsgrnden strafhhe ausnahmsweise entnehmen lsst strafausspruch unterbleiben maregelanordnung beeinflusst bestehen trennbarkeit beider entscheidungen bedenken sodass isolierte anfechtung unzulssig wre st rspr bezug angeklagtenrevisionen grundlegend bgh urteil oktober str bghst weitere nachweise fischer stgb aufl rn krit bezug revisionen staatsanwaltschaft olg hamburg beschluss mai nstz fall tatumstnde anlass prfung frage geboten htten verbindet straffrage maregelfrage untrennbaren einheit bestimmung einzelstrafen bemessung gesamtstrafe weisen durchgreifenden rechtsfehler strafbemessung strafrahmenbestimmung festsetzung einzelstrafen gesamtstrafe grundstzlich sache tatrichters eingriff revisionsgerichts mglich zumessungserwgungen fehlerhaft unzutreffenden tatsachen ausgehen tatgericht rechtlich anerkannte strafzwecke verstt verhngte strafe oben unten bestimmung gerechter schuldausgleich weit lst mehr innerhalb tatrichter eingerumten spielraums liegt einzelne gehende richtigkeitskontrolle ausgeschlossen zweifelsfllen revisionsgericht tatgericht vorgenommene bewertung grenze vertretbaren hinnehmen st rspr vgl bgh beschluss april gsst bghst urteil februar str nstz rr urteil oktober str bghst blick eingeschrnkten prfungsmastab hlt konkrete bemessung einzelstrafen revisionsrechtlicher berprfung stand errterung bedarf lediglich folgende aa rechtlich beanstanden strafkammer minder schweren fllen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln ausgegangen abs btmg entscheidung minder schwerer fall vorliegt erfordert gesamtbetrachtung umstnde wrdigen fr wertung tat tters betracht kommen dabei wesentlichen entlastenden belastenden umstnde gegeneinander abzuwgen erst gesamteindruck entschieden auerordentliche strafrahmen anzuwenden vgl bgh urteil august str nstz rr beschluss dezember str stv landgericht verkannt bestimmenden strafzumessungsgesichtspunkte einseitige beschrnkung milderungsgrnde bercksichtigt gesichtspunkt herangezogen belang wre dabei rechtsfehlerfrei zugunsten angeklagten gewrdigt gefahr waffeneinsatzes geschften drogenlieferanten gegeben gefhrlichen gegenstnde betubungsmittelgeschften einsatz kamen wahrscheinlichkeit realisierung abs nr btmg erhhte strafdrohung gestellten abstrakten gefahr kam bereitgehaltenen gefhrlichen gegenstnde anwendung gelangten zumessungserheblicher umstand gering zugunsten tters bewertung eingestellt dabei belang urteilsausfhrungen dafr mageblichen umstnde positiv negativ umschreiben vgl bgh beschluss april gsst bghst senat schliet strafkammer zusammenhang blick verloren angeklagte polizeilichen durchsuchung versuch unternahm kopfteil bettes abgelegte machete ergreifen angeklagte einzelfllen kokain minderjhrige abgab strafkammer ebenso bercksichtigt umstand teilweise erstkonsumenten handelte bb bemessung einzelstrafen weist ebenfalls durchgreifenden rechtsfehler zugunsten angeklagten strafkammer dabei zusage hintermnner umfangreiche angaben ausdruck reue gewertet liegt innerhalb tatrichterlichen beurteilungsspielraums soweit angeklagten erlittene untersuchungshaft allein begrndung gutgebracht erstverber besonders belastet drfte begegnet rcksicht eindeutig festgestellte belastung fehlen besonderer umstnde rechtlichen bedenken vgl bgh urteil februar str nstz rr mwn senat vermag auszuschlieen strafkammer bercksichtigung milderungsgrundes hhere einzelstrafen erkannt htte bestimmung gesamtstrafe lsst durchgreifende rechtsfehler erkennen aa bemessung gesamtstrafe abs stgb eigenstndiger zumessungsakt person tters einzelnen straftaten zusammenfassend wrdigen dabei verhltnis einzelnen taten zueinander grere geringere selbststndigkeit hufigkeit begehung gleichheit verschiedenheit verletzten rechtsgter begehungsweisen sowie gesamtgewicht abzuurteilenden sachverhalts bercksichtigen besteht einzelnen taten enger zeitlicher sachlicher situativer zusammenhang erhhung einsatzstrafe regel geringer auszufallen hierbei braucht tatrichter abs satz stpo bestimmenden zumessungsgrnde urteil darzulegen bezugnahme einzelstrafen gemachten ausfhrungen grundstzlich zulssig eingehenderen begrndung bedarf hingegen einsatzstrafe geringfgig berschritten summe einzelstrafen nahezu erreicht vgl bgh urteil februar str nstz rr urteil november str bghst jeweils mwn bb danach erweisen bemessung gesamtstrafe deren darlegung rechtsfehlerhaft strafkammer erhhung einsatzstrafe wesentlichen bezugnahme tatbergreifende umstnde einbeziehende strafzumessungserwgungen begrndet strafrahmenwahl verhngten einzelstrafen zugrunde liegen dabei bedeutung gestndnisses angeklagten nochmals hervorgehoben urteilsgrnde ausdrcklich verhalten einzeltaten enger zeitlicher sachlicher zusammenhang besteht straffen zusammenzug einzelstrafen rechtfertigt unschdlich rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen ergibt vgl bgh beschluss november str mavolle bemessung gesamtstrafe lsst umstnden besorgen strafkammer grundstze gesamtstrafenbildung verkannt entfernt weit unten bestimmung gerechter schuldausgleich mehr innerhalb tatrichter eingerumten spielraums liegt nichtanordnung verfalls wertersatz gem satz stgb af urteilsgrnde belegt hlt deshalb sachlich rechtlichen berprfung stand hinsichtlich strafrechtlichen vermgensabschpfung kommt vorliegenden verfahren juli geltende recht anwendung bereits juli erstinstanzliche entscheidung ber anordnung verfalls verfalls wertersatz ergangen art stze egstgb entscheidung ber anordnung verfalls verfalls wertersatz sinne art satz egstgb nichtanordnung manahmen vgl bt drucks sowie bt drucks bgh urteil november str rn jeweils art egstpo dabei kommt darauf tatgericht verfallsanordnung ausdrcklich geprft urteilsgrnden dargelegt tatbestandlichen voraussetzungen fr gegeben hielt begrndete unterbleiben verfallsanordnung anordnung verfalls wertersatz hierzu ergangene entscheidung sinne bergangsvorschrift vgl ott kk stpo aufl rn stuckenberg lwe rosenberg stpo aufl rn mwn wrde begrndungslose unterbleiben verfalls wertersatzverfallsanordnung juli ergangenen tatrichterlichen urteil rechtsmittelverfahren urteilszeitpunkt geltenden alten recht gemessen anwendung art satz egstgb recht vermgensabschpfung seit juli geltenden fassung knnte einzelfall fhren erstinstanzliche urteil insoweit allein wegen gesetzesnderung aufgehoben gerade verhindern ratio legis art satz egstgb vgl bt drucks knnte sichtweise parallele anwendung altem neuem recht verfahren folge tatrichter etwa teilweise verfall verhlt teilweise hierzu rechtsfehlerhaft uert anhaltspunkte dafr auslegung art egstgb daran messen tatrichter nichtanordnung vermgensabschpfung begrndet begrndung urteil unterblieben lassen weder wortlaut vorschrift gesetzesmaterialien entnehmen vgl bgh beschluss dezember str njw spezial nichtanordnung wertersatzverfalls abs satz satz stgb af bestehen bleiben entsprechende anordnung getroffenen feststellungen sachlich rechtlich nahelag urteilsgrnde belegen warum gleichwohl anordnung gekommen aa abs satz stgb af unterliegen betubungsmittelgeschften erzielten erlse abzug etwaiger aufwendungen bruttoprinzip zwingend verfall sofern tter vorhanden verfallsanordnung unmittelbar drogenverkufen erlangten geld tatschlichen grnden mehr mglich entsprechender wertersatzverfall gem satz stgb af angeordnet soweit gleichfalls zwingende hrtevorschrift abs stze stgb af entgegensteht vgl bgh urteil mrz str rn insoweit nstz rr abgedruckt beschluss september str nstz urteil august str bghst bb danach lag anordnung wertersatzverfalls nahe htte deshalb errtert mssen errterungspflicht vgl bgh urteil juli str rn verfall erweitertem verfall kuckein kk stpo aufl rn gntge ssw stpo aufl rn mwn feststellungen verkaufte angeklagte tatzeitraum mehr gramm marihuana gramm abzgl eigenverbrauchsanteils sicherstellungsmenge grammpreisen euro teilweise minderjhrigen abnehmer dabei erlangten gelder durchsuchung wohnung angeklagten festnahme fhrte mehr vorhanden hrtevorschrift stgb af anordnung wertersatzverfalls voll umfnglich entgegensteht liegt rcksicht angeklagten tatzeitraum gettigten geldberweisungen tunesische herkunftsfamilie weiteren feststellungen wirtschaftlichen verhltnissen hand sache bedarf daher insoweit neuer verhandlung entscheidung dabei wiederum alte recht anzuwenden vgl bgh beschluss juni str stv urteil september str nstz rr aufgehobene entscheidungen verfall wertersatzverfall entscheidungen sinne art satz egstgb vgl khler burkhard nstz iii rechtsfehler zulasten angeklagten umfang anfechtung begrenzte vgl bgh urteil september str rn insoweit njw abgedruckt urteil dezember str rn insoweit nstz abgedruckt meyer goner schmitt stpo aufl rn mwn sachlich rechtliche berprfung urteils stpo ergeben umstand strafkammer angeklagten bemessung einzelstrafen verkauf kokain angelastet obgleich hierzu feststellungen fllen kam stellt strafausspruch ergebnis frage senat entnimmt urteilsgrnden landgericht taten ausdruck gekommene gesinnung abs stgb angeklagten nher kennzeichnen rcksicht gleichartige vorgehen angeklagten bergreifende kommerzielle tatmotivation rechtlich beanstanden sost scheible roggenbuck franke cierniak quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen banden gewerbsmigen betruges strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts detmold april strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen banden gewerbsmigen betruges sieben fllen wobei vier fllen beim versuch blieb gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo rge verletzung verfahrensrecht ausgefhrt daher gem abs satz stpo unzulssig ii nachprfung angefochtenen urteils grund sachrge hinsichtlich schuldspruchs rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben insoweit zutreffenden ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift juli bezug genommen strafausspruch hlt dagegen rechtlicher nachprfung stand landgericht mgliche strafmilderung stgb erwogen feststellungen landgerichts angeklagte mitglied professionell organisierten polen gesteuerten gruppierung ttig verwendung sogenannten enkel neffentricks vornehmlich ltere alleinstehende opfer ausnutzung hilfsbereitschaft gegenber vermeintlich finanzielle zwangslage geratenen verwandten bekannten herausgabe hohen geldbetrgen veranlassten fllen denen tatplan mitwirkung angeklagten erfolg fhrte flle ii urteilsgrnde landgericht strafrahmen qualifikationstatbestandes abs stgb grunde gelegt blieb beim versuch flle ii urteilsgrnde strafkammer minder schweren fllen sinne abs stgb ausgegangen insoweit erffneten strafrahmen sechs monaten fnf jahren freiheitsstrafe jeweils gem abs stgb zustzlich gemildert weitere strafmilderung gem abs stgb errtert strafzumessung engeren sinne jedoch gunsten angeklagten bercksichtigt schon frh ermittlungsverfahren umfassend schonungslos gestndig gezeigt detaillierte angaben aufbau struktur hierarchisch organisierten gruppierung gemacht insbesondere fhrende hintermnner polen sowie ort agierende personen namentlich benannt dadurch wesentlich aufklrung organisation zuzuschreibenden straftaten beigetragen nichterrterung stgb danach rechtsfehlerhaft getroffenen feststellungen legen nahe voraussetzungen abs satz nr stgb abs nr buchst stpo gegeben generalbundesanwalt vermag senat erwgungen strafrahmenwahl konkludente ermessensausbung sinne abs stgb entnehmen trotz insgesamt mavollen bemessung einzelstrafen deren straffen zusammenzug bildung gesamtstrafe ntigen sicherheit auszuschlieen landgericht abweichenden strafausspruch gelangt wre stgb erwgungen wahl anzuwendenden strafrahmens einbezogen htte iii wegen rahmen feststellungen person angeklagten erwhnten polnischen strafverfahrens fr angeklagte insgesamt fnf jahre haft befand verweist senat fr fall insoweit voraussetzungen gesamtstrafenbildung vorliegen wegen mglicherweise gegebenen voraussetzungen fr hrteausgleich beschluss bundesgerichtshofs mrz str tz mwn generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgefhrt ferner anrechnung polen erlittenen auslieferungshaft gem abs satz stgb nachzuholen sost scheible roggenbuck franke ribgh dr mutzbauer urlaubsbedingt abwesend deshalb unterschriftsleistung gehindert sost scheible quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge handeltreibens betubungsmitteln geringer menge revision staatsanwaltschaft bezglich angeklagten strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof dr miebach winkler pfister becker beisitzende richter bundesanwalt verhandlung leitender oberstaatsanwalt verkndung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts hannover februar feststellungen aufgehoben soweit angeklagten ka be trifft vollem umfang soweit angeklagten betrifft fall anklageschrift ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens kokain geringen mengen fllen wegen gewerbsmigen handeltreibens kokain fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten angeklagten wegen handeltreibens kokain geringer menge freiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen nachteil angeklagten eingelegte rgen verletzung materiellen rechts gesttzte revision staatsanwaltschaft fhrt aufhebung urteils soweit angeklagten betrifft fall anklagevorwurf bezeichneten tat fhrt stpo urteilsaufhebung gunsten angeklagten stpo angeklagten ka erstrecken inso weit wegen handeltreibens kokain geringer menge freiheitsstrafe drei jahren ka sechs monaten bzw einzelstrafe drei jahren verurteilt worden revision gelegt staatsanwaltschaft rechtsmittel rechtsfolgenausspruch beschrnkt wendet einzelangriffen ausschlielich strafzumessung revisionsantrag gestellt angefochtene urteil bezglich angeklagten insge samt aufzuheben einleitung revisionsbegrndung darauf hingewiesen beschrnkung revision gewollt sei revision staatsanwaltschaft unterliegt schuldspruch angeklagten aufhebung landgericht aufdrngende prfung unterlassen angeklagten wegen bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln darunter betubungsmitteln geringer menge strafbar gemacht feststellungen landgerichts schlossen sptestens anfang jahres mitangeklagten fend zumeist mitangeklagten ses weiterzuveruern ten klagten ka zusammen fortlaukokain erwerben seinerseits zunchst angeklag spter angeklagten sowie mitange bereingekommen kokain lieferanten beziehen zwischenzulagern strecken portionieren verschiedene abnehmer weiterzuverkaufen beiden ttergruppierung mitangeklagten benutzten wohnungen konnten juli neben rauschgiftvorrat mehr drei kilogramm kokain drogenerlse hhe mehr sen naheliegend erscheinen angeklagten anklagevorwurf bezeichneten tat unerlaubt betubungsmitteln geringer menge handel getrieben dabei mitglieder bande gehandelt fortgesetzten begehung taten verbunden abs btmg htten gedrngt zeitpunkt nher bestimmen angeklagten zusammengeschlossen lassen deshalb mglichkeit offen festgestellten taten bandenmig begangen worden stpo veranlate prfung unterliegt urteil aufhebung zugunsten angeklagten soweit anklagevorwurf wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge verurteilt worden pauschale feststellung angeklagten htten aufgrund gemeinsamen tatentschlusses kokainvorrat etwa gramm aufbewahrt kokain anschlieend abzusetzen reicht fr schuldspruch lt tatbeteiligung einzelnen angeklagten hinsichtlich vollendeten handeltreibens gesamtmenge ausreichend erkennen feststellungen angeklagten sowie mitangeklagte ka bruchteilen betu bungsmittelmenge umgegangen ersetzen erforderlichen konkreten feststellungen einzelhandlungen angeklagten bezug gesamtmenge beteiligung einzelnen angeklagten einkauf mglichkeiten absatz einflu nehmen rauschgiftvorrat zuzugreifen notwendigen feststellungen knnen gesamtzusammenhang urteilsgrnde entnommen beweiswrdigung beschrnkt mitteilung sachverhalt stehe fest aufgrund gestndnisse angeklagten sowie brigen ausweislich hauptverhandlungsprotokolls erhobenen beweise umstand urteilsgrnde anklagevorwurf nahezu wortgleichen wiedergabe anklagesatzes bestehen weckt zudem zweifel urteil nher geschilderten gestndnisse angeklagten ausreichende grundlage fr berzeugungsbildung gerichts konnten zumal eindruck aufdrngt urteil verfahrensbeendigende absprache zugrunde liegt rechtsprechung bundesgerichtshofs gesteckte rahmen bghst eingehalten worden gem stpo urteil aufzuheben soweit mitangeklagten ka revision eingelegt we gen tat verurteilt worden fhrt beim angeklagten beim mitangeklagten ka vollstndigen aufhebung urteils beim angeklagten angeklagten beim aufhebung verurteilung wegen tat sowie aufhebung ausspruchs ber gesamtstrafe senat schliet hhe weiteren angeklagten verhngten einzelstrafen aufgehobenen einsatzstrafe beeinflut brigen berprfung urteils angeklagten beschwerenden rechtsfehler ergeben fr weitere verfahren sieht senat anla folgenden hinweisen strafzumessung betreffend angeklagten stehen rechtsbedenken entgegen wenngleich fr revisionsentscheidung mehr ausschlaggebend fortgang verfahrens bedeutung behalten urteilsgrnden ergibt landgericht angeklagten fr fall gestndnisses zugesichert strafe mehr drei jahren verhngen zusage landgericht auer acht gelassen angeklagte aliasnamen juni amtsgericht heilbronn wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln freiheitsstrafe zwei jahren verurteilt worden staatsanwaltschaft bereits anklage hinweis einzelheiten vollstreckung mitgeteilt landgericht umstands offensichtlich erst bewut wurde nachdem angeklagte verurteilung eingerumt fhlte dennoch hchststrafenzusage gebunden ua freiheitsstrafe drei jahren verhngt lt besorgen landgericht strafe schuld angeklagten wirkungen strafe fr zuknftiges leben abs stgb bemessen angeklagten gegebenen inbegriff hauptverhandlung erschpfenden zusage orientiert bindung hchststrafenzusage indes bestanden zusage schon urteilsgrnden ergibt offenen dissens staatsanwaltschaft erfolgt vgl bghst bgh stv zudem wrde bindende zusage gericht zumessung strafe entscheidung ber strafhhe erfllung versprechens gegenber angeklagten erschpft befreien knnen landgericht jedenfalls anschein urteilsgrnden vortrag beschwerdefhrerin hauptverhandlung angeklagten gegenber zugesagt bestimmte strafhhe berschreiten sofern angeklagten gestndnis ablegen daraufhin angeklagten taten eingerumt sollten neuen hauptverhandlung einlassungen angeklagten mehr erfolgen neue tatrichter prfen frheren gestndnisse unabhngig davon dabei etwa formalgestndnisse gehandelt landgericht weiterer beweisaufnahme entbanden vgl bghst neuen hauptverhandlung grundlage verurteilung gemacht knnen vgl hierzu kuckein fs fr meyer goner ff gesamtstrafenbildung beim angeklagten gibt rechts bedenken anla bedeutung fortgang verfahrens behalten angeklagte wegen anklagevorwurfs einzelstrafe drei jahren verurteilt worden bisherigen feststellungen darberhinaus gramm kokain gramm kokain handel getrieben sowie weiteren vier fllen kokainmengen zweieinhalb zehn gramm wirkstoffgehalt jeweils mindestens khc landgericht dafr weitere einzelstrafen zwei jahren jahr sechs monaten jahr drei monaten zweimal jahr zwei monaten sowie jahr verhngt hieraus gebildete gesamtstrafe rechtsfehlerhaft landgericht einsatzstrafe drei jahren angesichts weiterer einzelstrafen insgesamt ber acht jahren lediglich drei monate erhht gesamtstrafe mindeststrafe abs satz stgb lediglich zwei monate bersteigt allein enger zeitlicher zusammenhang taten vermag untersten rand strafrahmens verbleibende gesamtstrafenbildung rechtfertigen gesamtstrafenbildung vielmehr ganz besonderen umstnden zusammenfassenden wrdigung person tters einzelnen straftaten gerecht derart auergewhnliche umstnde indes festgestellt ergeben besonderen strafempfindlichkeit angeklagten auslnder urteil fehlerhaft individuellen beleg fr angeklagten abhebt vgl hierzu bghst bghr stgb abs lebensumstnde fr fall erneuten schuldspruchs wegen gewerbsmigen handeltreibens gesetzliche regelbeispiel fr besonders schweren fall unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln abs satz nr btmg urteilsformel aufzunehmen vgl meyer goner stpo aufl rdn tolksdorf miebach pfister winkler becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mrz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs abs sttzt insolvenzverwalter insolvenzanfechtungsprozess nachweis zahlungsunfhigkeit schuldners mehrere beweisanzeichen falle zahlungseinstellung bestehende gesetzliche vermutung rahmen prozessrechts antrag anfechtungsgegners entkrftung beweisanzeichen widerlegung vermutung sachverstndigen liquidittsbilanz erstellen lassen bgh beschluss mrz ix zr olg koblenz lg koblenz ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr pape grupp richterin mhring mrz beschlossen beschwerde beklagten revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz mai zugelassen revision beklagten vorbezeichnete urteil aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert revisionsverfahrens festgesetzt grnde klger verwalter oktober erffneten insolvenzverfahren ber vermgen gmbh fortan schuldnerin verlangt beklagten gemeinde rechtlichen gesichtspunkt vorsatzanfechtung abs inso erstattung gewerbesteuerzahlungen gesamtbetrag schuldnerin zeitraum august mrz jeweils bergabe schecks vollziehungsbeamten beklagten erbracht landgericht klage abgewiesen davon berzeugen konnte beklagte etwaigen vorsatz schuldnerin angefochtenen zahlungen brigen glubiger benachteiligen gekannt berufung klgers oberlandesgericht beklagte antragsgem verurteilt beschwerde erstrebt beklagte zulassung revision abweisung klage ii nichtzulassungsbeschwerde begrndet fhrt gem abs zpo aufhebung berufungsurteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht berufungsgericht anspruch beklagten rechtliches gehr art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt berufungsgericht voraussetzungen anspruchs klgers abs abs inso bejaht begrndung ausgefhrt scheckzahlungen lasten kontos schuldnerin stellten glubigerbenachteiligende rechtshandlungen schuldnerin dar zahlungen seien benachteiligungsvorsatz erfolgt schuldnerin zahlungszeitpunkt gewusst zahlungsunfhig sei sei vermuten schuldnerin jahr zahlungen eingestellt gehabt mitarbeiterin gegenber beklagten geuert damals hhe ber rckstndigen steuern summe raten zahlen knnen fr zahlungseinstellung spreche ferner tatsache finanzamt mai weitgehend vergeblichen vollstreckungsversuch wegen steuerforderung rund nebst sumniszuschlgen hhe rund unternommen steuerrckstnde gegenber finanzamt htten frhjahr rund betragen zuzglich sumniszuschlgen hhe rund hinzu komme zgerliche zahlungsverhalten schuldnerin einigung beklagten zahlung monatlicher raten ab januar angefochtenen zahlungen seien brigen druck drohenden vollstreckungsversuchen beklagten erbracht worden benachteiligungsvorsatz schuldnerin beklagte kenntnis gehabt anspruch rechtliches gehr verpflichtet gericht tatschliche rechtliche vorbringen beteiligten kenntnis nehmen entscheidung erwgung ziehen st rspr vgl bverfge bverfg zip bgh beschluss mrz zr bghz erhebliche beweisantrge gericht bercksichtigen sofern prozessrecht entgegensteht vgl bgh beschluss mai viii zr njw rr rn dezember ix zr nv rn jeweils mwn verpflichtungen berufungsgericht insoweit nachgekommen beklagten angebotene sachverstndigengutachten beweis zahlungsfhigkeit schuldnerin eingeholt berufungsgericht getan abs satz inso vorausgesetzte benachteiligungsvorsatz schuldners mageblich zeitpunkt angefochtenen zahlungen bestehende schuldner bekannte zahlungsunfhigkeit gesttzt vgl etwa bgh urteil januar ix zr wm rn mwn festgestellt darlegungs beweislast trgt anfechtende insolvenzverwalter nachweis zahlungsunfhigkeit bedarf insolvenzanfechtungsprozess zwingend liquidittsbilanz weise festgestellt schuldner wesentlichen teil flligen verbindlichkeiten bezahlen konnte schuldner zahlungen eingestellt begrndet fr insolvenzanfechtung gem abs satz inso gesetzliche vermutung zahlungsunfhigkeit bgh urteil dezember ix zr wm rn mwn anfechtungsgegner bleibt unbenommen annahme zahlungsunfhigkeit schuldners antrag erstellung liquidittsbilanz sachverstndigen entgegenzutreten sei beweiswirkung fr zahlungsunfhigkeit sprechenden indizien erschttern vermutung abs satz inso widerlegen bgh urteil juni ix zr wm rn beklagte berufungserwiderung fr behauptung schuldnerin sei weder jahr jahr drohend zahlungsunfhig beweis angetreten gericht einzuholendes sachverstndigengutachten grnde prozessrechts standen einholung beantragten sachverstndigengutachtens entgegen insbesondere handelte beweisantrag neues erstmals berufungsverfahren geltend gemachtes verteidigungsmittel besonderen voraussetzungen abs zpo zulssig wre beklagte bereits erster instanz innerhalb letzten verhandlungstermin eingerumten frist stellungnahme einholung sachverstndigengutachtens frage zahlungsfhigkeit schuldnerin berufen kayser gehrlein grupp pape mhring vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zb juli zwangsvollstreckungsverfahren ecli de bgh bviizb vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dr eick richter halfmeier dr kartzke richterinnen sacher dr brenneisen beschlossen antrag glubigerin aufhebung senatsbeschlusses mai soweit zwangsvollstreckung beschluss landgerichts frankfurt main september eingestellt wurde verworfen grnde landgericht frankfurt main erklrte beschluss september urteil berufungsgerichts brssel november fr vollstreckbar schuldnerin verurteilt worden glubigerin gegenwert usd euro zuzglich zinsen verfahrenskosten zahlen grundlage vollstreckbarerklrung erlie amtsgericht frankfurt main pfndungsbeschluss hob erinnerung schuldnerin spter wobei wirksamkeit aufhebungsbeschlusses rechtskraft abhngig machte aufhebung legte glubigerin rechtsmittel rahmen rechtsbeschwerdeverfahrens bundesgerichtshof wies schuldnerin sicherheitsleistung abwendung zwangsvollstreckung rechtskraft vollstreckbarerklrung geleistet beschluss mai stellte senat insoweit zustn digkeit vollstreckungsgerichts kraft devolutiveffekts bergegangen entsprechend abs avag zwangsvollstreckung vollstreckbarerklrung hob pfndungsbeschluss vollstreckbarerklrung zeit rechtskrftig schriftsatz juli beantragt glubigerin beschluss mai aufzuheben soweit zwangsvollstreckung vollstreckbarerklrung eingestellt worden mittlerweile sei vollstreckbarerklrung rechtskrftig geworden inzwischen voraussetzungen fr einstellung zwangsvollstreckung abs avag mehr vorlgen voraussetzungen fr fortsetzung zwangsvollstreckung gegeben seien meint entscheidung mai stehe fortsetzung zwangsvollstreckung entgegen ii antrag mangels rechtsschutzbedrfnisses unzulssig abs avag wegen sicherheitsleistung schuldners eingestellte zwangsvollstreckung zustndigen vollstreckungsorgan fortgesetzt glubiger nachweist vollstreckende entscheidung rechtskrftig geworden vgl nr zpo wieczorek schtze spohnheimer zpo aufl rn beckok zpo preu stand mrz rn hk zpo kindl aufl rn schuschke walker raebel zpo aufl rn stein jonas mnzberg zpo aufl rn mnchkommzpo schmidt brinkmann aufl rn musielak voit lackmann zpo aufl rn zller stber zpo aufl rn aufhebung einstellungsentscheidung bedarf insoweit eick halfmeier sacher kartzke brenneisen vorinstanzen ag frankfurt main entscheidung lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts passau januar soweit angeklagten betrifft feststellungen aufgehoben umfang sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet auerdem verfall geldbetrages angeordnet festnahme sichergestellt wurde revision angeklagten bereits sachrge erfolg verfahrensrgen mehr ankommt bestellte beiden fllen lieferanten tschechien telefonisch jeweils heroin lie heroin kurier deutschland bringen mitangeklagten lie deutschland fahren bernahm heroin kurier ber gab sodann zahlung kaufpreises zweiten tat wurden beteiligen festgenommen rauschgift wurde sichergestellt heroin beiden fllen wirkstoffgehalt bentigte heroin eigenverbrauch verkauf eigenkonsum finanzieren knnen ersten lieferung erhielt fahrer heroin verkaufte entlohnung weitere fr dm restliche heroin verbrauchte angeklagte fr mglicherweise gab weitere teilmengen abnehmer ab ersten lieferung htte danach fr weiterverkauf bestimmte anteil grenzwert geringen menge heroinhydrochlorid vgl bghst erreicht derart geringe handelsmenge mag hinblick einkaufspreis dm fr verkaufspreis dm fr eher fern liegen wre nmlich eigenkonsum finanzieren senat abweichende feststellungen indes treffen entsprechendes gilt fr zweite tat zumal aussicht genommene handelsmenge quantifiziert wurde aufteilung handels eigenverbrauchsmenge htte angeklagte jeweils verbrechens unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge abs nr btmg vgl bgh urteil januar str tateinheit bgh beschlu juli str urteil august str unerlaubtem handeltreiben abs satz nr btmg schuldig gemacht erwerb abs satz nr btmg dabei verbrechenstatbestand besitzes verdrngt bgh beschlsse januar str juli str rechtsfehler ergreift schuldspruch vgl bgh beschlsse oktober str juli str urteil august str weitere feststellungen hinblick grere handelsmenge mglich erscheinen mu schuldspruch aufgehoben neue tatrichter gelegenheit ber anordnung einziehung bzw verfalls sichergestellten geldbetrages befinden htte hierbei bentigtes restliches kaufgeld gehandelt kme verfall einziehung betracht vgl bgh nstz rr frage unterbringung stgb antragsschrift generalbundesanwalts verwiesen schfer nack boetticher wahl schluckebier'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr dezember rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt felsch dezember beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen februar zurckgewiesen rechtssache weder grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert ergnzend bemerkt senat soweit beschwerdebegrndung grundstzliche frage aufwirft berufungsgericht hgb recht inkrafttreten vorschrift vereinbarte abtretungsverbot abs akb angewendet entscheidungserheblichkeit rechtsfrage ausreichend dargelegt beklagte beschwerde ausgerumt berufen fehlende aktivlegitimation abs akb bereits landgericht angenommen rechtsmibruchlich darstellt bgb terno dr schlichting wendt seiffert felsch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter dr kapsa drr dr herrmann wstmann beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss senats fr kapitalanleger musterverfahren oberlandesgerichts mnchen mai kapmu zurckgewiesen klger trgt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens gegenstandswert grnde klger begehrt beklagten schadensersatz wegen vertragsverletzungen vermittlung beteiligung immobilienfonds wirft beklagten verwendung fehlerhaften prospekts ersten rechtszug musterfeststellungsantrag kapitalanlegermusterverfahrensgesetzes kapmug gestellt landgericht klage abgewiesen beschluss selben tage musterfeststellungsan trag unzulssig zurckgewiesen beschluss klger sofortige beschwerde eingelegt klageabweisende urteil berufung angegriffen oberlandesgericht sofortige beschwerde entscheidung ber musterfeststellungsantrag mangels rechtsschutzinteresses unzulssig verworfen hiergegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde ii rechtsmittel gem abs satz nr zpo zulssig unbegrndet musterfeststellungsantrag gem abs satz kapmug ersten rechtszug gestellt deswegen ii zivilsenat bundesgerichtshofs inzwischen entschieden beschluss dezember ii zb wm zip unzulssig rechtsstreit endurteil einlegung berufung mehr ersten instanz anhngig schliet beschlieende senat ausfhrungen beschwerdebegrndung geben abweichenden beurteilung anlass angefochtenen entscheidung offen gelassene klger grundstzlich angesehene frage musterfeststellungsantrag vorliegenden umstnden zunchst zulssig kommt ebenso wenig klger zweifel gezogene entscheidungsreife rechtsstreits zeitpunkt klageabweisung landgericht schlick kapsa herrmann drr wstmann vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung kapmu'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz mai verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richterin dr otten richter dr ernemann dr frellesen sowie rechtsanwlte prof dr salditt dr schott dr wosgien mai beschlossen antragsteller kosten erledigten verfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwalt amtsgericht landgericht seit oberlandesgericht zugelassen antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls gem abs nr brao bescheid januar widerrufen bescheid juli sofortige vollziehung verfgung angeordnet widerruf gerichteten antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof beschlu april zurckgewiesen hiergegen richtete sofortige beschwerde antragstellers verfgung dezember antragsgegnerin zulassung antragstellers abs nr brao wirkung dezember widerrufen nachdem antragsteller rechte zulassung verzichtet bestandskraft widerrufs hauptsache erledigt antragsteller antragsgegnerin bereinstimmend hauptsache fr erledigt erklrt entsprechend zpo fgg entspricht billigem ermessen verfahrenskosten antragsteller aufzuerlegen rechtsmittel zutreffenden grnden angefochtenen beschlusses bisherigen sachstand erfolglos geblieben wre deppert otten salditt ernemann schott frellesen wosgien'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lneburg dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat aufklrungsrge verbindung vernehmung zeugin bercksichtigung schriftsatzes verteidigers april jedenfalls unbegrndet hinblick ergebnis beweisaufnahme insgesamt geltend gemachten verletzung stpo urteil beruhen tolksdorf winkler lienen pfister hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb september familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs satz famfg anspruch unentgeltlich ttigen pflegers aufwandsentschdigung entsteht erst frmlichen bestellung fr rckwirkende festsetzung entsprechenden anspruchs rechtsgrnden verfahren famfg raum anschluss senatsbeschlsse august xii zb verffentlichung bestimmt mrz xii zb famrz bgh beschluss september xii zb kammergericht berlin ag pankow weiensee ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer schilling guhling richterin dr krger beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat fr familiensachen kammergerichts berlin november kosten weiteren beteiligten zurckgewiesen wert grnde beschluss amtsgerichts november wurde kindesmutter personensorge fr geborenen betroffenen kinder entzogen gromutter mtterlicherseits pflegerin bertragen frmliche verpflichtung pflegerin beteiligte erfolgte dagegen erst februar antrgen februar mrz pflegerin festsetzung pauschalen aufwandsentschdigung jhrlich pro kind fr zeit ab november beantragt amtsgericht antrag zurckgewiesen beschwerdegericht pflegerin fr zeit februar februar aufwandsentschdigung pro kind zugesprochen weitergehende beschwerde zurckgewiesen hiergegen wendet pflegerin zugelassenen rechtsbeschwerde begehren fr zeitraum november november weiterverfolgt ii rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht begrndung entscheidung ausgefhrt bercksichtigung treu glauben wre pflegerin aufwandsentschdigung trotz erst februar erfolgten frmlichen verpflichtung grundstzlich bereits ab bertragung personensorge november gewhren sei erfordernis frmlichen verpflichtung hingewiesen worden aufgaben mangels entgegenstehender anhaltspunkte anfang vollem umfang nachgekommen ansprche seien fr zeitraum einschlielich november erloschen pflegerin versumt jeweils binnen drei monaten ablauf betreffenden jahres geltend lediglich fr zeitraum februar februar sei antrag mrz rechtzeitig eingegangen anwendung ausschlussfrist sei rechtsmissbruchlich aufklrungsverpflichtung seitens amtsgerichts bezglich geltendmachung aufwandsentschdigung bestanden hlt rechtlicher nachprfung ergebnis stand gem abs satz abs bgb unentgeltlich ttige pfleger abgeltung anspruchs aufwendungsersatz jhrliche aufwandsentschdigung hhe neunzehnfachen desjenigen verlangen fr zeugen entschdigungshchstbetrag fr stunde versumter arbeitszeit jveg juli vorgesehen aufwandsentschdigung jhrlich zahlen erstmals jahr bestellung pflegers abs satz abs bgb bestellung pflegers erfolgt anordnung pflegschaft sorgerecht teilweise entziehenden beschluss abs satz bgb erst frmliche verpflichtung treuer gewissenhafter fhrung pflegschaft mittels handschlags eides statt erfolgen vorliegenden fall erfolgte magebliche bestellung pflegerin daher bereits bertragung personensorge beschluss amtsgerichts pankow weiensee november erst wege frmlichen verpflichtung rechtspflegerin familiengerichts februar dementsprechend rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemachten ansprche bereits entstanden fr ausnahmsweise rckwirkende festsetzung fr zeit frmlichen bestellung fehlt gesetzlichen grundlage vgl senatsbeschlsse august xii zb verffentlichung bestimmt umgangspfleger mrz xii zb famrz rn mwn betreuervergtung olg schleswig beschluss dezember wf juris rn mwn olg hamm famrz olg saarbrcken famrz rechtsbeschwerde entsprechend angefochtenen beschluss aufgeworfene frage pflegerin ausschlussfrist abs satz abs bgb entgegengehalten kommt daher amtsgericht pflichtwidrig unttig geblieben frmliche bestellung ehrenamtlich ttigen pflegerin veranlasst aufgrund anspruchsgrundlage aufwandsentschdigung entsprechender schadensersatz zusteht vorliegenden verfahren offenbleiben festsetzungsverfahren famfg knnen ansprche geltend gemacht genannten anspruchsgrundlagen beruhen vgl senatsbeschlsse august xii zb verffentlichung bestimmt mrz xii zb famrz rn betreuervergtung dose klinkhammer guhling schilling krger vorinstanzen ag pankow weiensee entscheidung kammergericht berlin entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen versuchter schwerer krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts fulda september zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit landgericht strafaussetzung bewhrung abgesehen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision angeklagten verworfen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter schwerer kr perverletzung tateinheit krperverletzung jugendstrafe jahr sechs monaten verurteilt hiergegen richtet sachrge gesttzte revision angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen landgerichts wohnte jahre alte angeklagte tatzeit mutter whrend vater eigenes haus bewohnte angeklagte litt persnlichkeitsstrung dissozialen schizoiden anteilen sowie strung sozialverhaltens dezember stritt whrend autofahrt vater auszahlung kindergeld vater gab verstehen finanziellen angelegenheiten eltern herauszuhalten empfand angeklagte demtigung beschloss rchen bastelte messer packte sprhdose raumspray zeltstange wischlappen feuerzeug essig essenz chlorhaltige reinigungsflssigkeit sowie leere flasche zusammen nahm auerdem rucksack matte schlafsack wolldecke thermoskanne lebensmittel bekleidungsstcke begab haus vaters mischte essig essenz chlorreiniger flasche zusammen chloroform entstehen krperlich berlegenen vater schlaf betuben anschlieend messer unterschenkel zerschneiden mehr gehen knne dadurch vater arbeitsunfhig uhr dezember verschaffte ange klagte maskiert spanngurt hand geschlungen zutritt haus vaters begab schlafzimmer versuch schlafenden vater flssigkeitsgetrnkten wischlappen betuben schlug fehl anschlieenden angriff angeklagten raumspray direkt gesicht vaters sprhte anschlieend feuerzeug entznden versuchte konnte inzwischen wach gewordene vater abwehren bettdecke gesicht hielt gerangel vater schrfwunde davontrug konnte angeklagten berwltigen landgericht angenommen angeklagte sei begehung tat steuerungsfhigkeit erheblich beeintrchtigt schizoide persnlichkeitsstrung darauf ausgewirkt ii revision angeklagten unbegrndet sinne abs stpo soweit schuldspruch verhngte jugendstrafe richtet jedoch begegnet versagung strafaussetzung bewhrung durchgreifenden rechtlichen bedenken landgericht ausgefhrt phase wohlverhaltens angeklagte tat beendet angesichts komplexen persnlichkeitsproblematik sei ungnstigen legalprognose auszugehen befinde freiheit sei krperverletzungsdelikten sexuell aggressiven verhaltensweisen rechnen frhere bergriffe seien gewalt sexualfantasien verursacht worden sei befrchten knftig hnlichen sexuell getnten sadistischen handlungen gegenber frauen kommen ausfhrungen nachzuvollziehen landgericht frheren bergriffe beschrieben annahme gewalt sexualfantasien sowie deren inhalt erlutert zwei strafverfahren wegen krperverletzung beleidigung jgg beziehungsweise jgg frmliche sanktion beendet worden feststellungen grunde liegenden strafbaren handlungen landgericht getroffen verfahren wegen verbreitung pornographischer schriften gem abs stpo vorlufig eingestellt worden gegenstand landgericht feststellungen getroffen ausfhrungen psychiatrischen sachverstndigen mglicherweise vorflle be ziehen jugendkammer urteil erlutert danach senat prfen bisherigen verhalten vorbestraften angeklagten behauptete grund annahme wahrscheinlichkeit knftiger gewalthandlungen rechtsfehlerfrei angenommen wurde ribgh dr appl unterschriftsleistung gehindert krehl krehl ott eschelbach zeng'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet mai kirchgener justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb brao zpo abs abs nr rechtsanwalt grundstzlich verpflichtet mandanten verlangen gesamte handakte herauszugeben soweit anwalt herausgabe rcksicht geheimhaltungsinteressen sonstiger mandanten verweigert angabe nherer tatsachen nachvollziehbar darzulegen bgh urteil mai ix zr lg heidelberg ag heidelberg ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp richterin mhring richter dr schoppmeyer fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts heidelberg september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter eigenantrag november ber vermgen mbh nachfolgend schuld nerin mrz erffneten insolvenzverfahren beklagte rechtsanwaltsgesellschaft vertrat schuldnerin landgericht mannheim oberlandesgericht karlsruhe gmbh co kg gefhrten rechtsstreit ferner bernahm beklagte auergerichtliche vertretung schuldnerin geltendmachung zahlungsansprchen mandate beklagten geschftsfhrer schuldnerin unmittelbar stellung insolvenzantrages erteilt worden klger forderte beklagte wiederholt erfolg handakten beider verfahren herauszugeben amtsgericht beklagte abweisung weitergehenden begehrens verurteilt handakten ausnahme schriftstcke herauszugeben dritten denen gesondertes mandatsverhltnis bestand besteht rahmen mandatsverhltnisses verfasst bergeben wurden dagegen eingelegte berufung landgericht zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger begehren beklagte uneingeschrnkten herausgabe handakten verurteilen entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung ausgefhrt bundesgerichtshof gehe davon rechtsanwalt grundsatz anwaltsvertrag gegenber mandanten herausgabepflicht hinsichtlich handakten treffe bghz rechtsanwalt knne herausgabe erteilung ausknften verweigern soweit andernfalls verpflichtung verschwiegenheit verstoe berufsgeheimnis bestehe eigenen interesse rechtsanwalts wohl geheimnisherrn rechtsanwalt verpflichtung entbinden knne bghz erfolge entbindung anwaltlichen schweigepflicht knnten geheimhaltungsinteressen dritter denen gesondertes mandatsverhltnis bestanden auskunftsverweigerungsrecht begrnden fallkonstellation sei ausreichend erachten gericht anwaltliche versicherung sttze handakten schriftstcke personen befnden denen separates mandatsverhltnis bestanden bundesgerichtshof prozessualen wrdigung wahrnehmungen rechtsanwalts wesentlichen eigene ttigkeit betrfen gebilligt richtig versicherten vortrag ausgegangen knne solange konkrete anhaltspunkte ausschlssen geschilderten sachverhalt berwiegender wahrscheinlichkeit fr zutreffend erachten deshalb knne beklagten mehr anwaltliche versicherung verlangt handakten schriftstcke personen befnden denen mandatsverhltnisse bestnden darlegungslast beklagten knnten anforderungen angelegt bundesgerichtshof falle auskunftsverweige rung rechtsanwalts gegenber insolvenzverwalter hinblick persnliche geheimhaltungsinteressen organmitgliedern insolvenzschuldnerin aufstelle rechtsanwalt eigener sache mandatiert bghz dabei gehe bundesgerichtshof davon interessen insolvenzschuldnerin ber insolvenzverwalter disponiere vorrang interessen auerhalb mandatsverhltnisses stehenden organmitglieder lgen dinge knne differenziert mandatsverhltnis schuldnerin beklagten einerseits mandatsverhltnis beklagten sonstigen personen andererseits bundesgerichtshof entschiedenen sache organmitgliedern mandatsverhltnis bestanden ndere bewertung gesteigerten darlegungsanforderungen seien vielmehr darin begrndet verhltnis organmitglieder rechtsanwalt gegenber mandatsverhltnis insolvenzschuldnerin nachrangig sei organmitgliedern sei verwehrt eigenen geheimhaltungsbelangen gegenber denen schuldnerin vorrang einzurumen erwgungen griffen entscheidenden fall beklagtenseite geheimhaltungsinteressen organmitgliedern sonstiger dritter argument fr auskunftsverweigerung feld gefhrt wrden soweit klger annehme dritten ebenfalls organmitglieder schuldnerin handle sei gerade erwiesen ii ausfhrungen halten rechtlicher prfung wesentlichen punkten stand bisherigen feststellungen berufungsgerichts eingeschrnkten pflicht beklagten herausgabe fr schuldnerin gefhrten handakten ausgegangen anwaltsdienstvertrag finden bgb vorschriften bgb anwendung anspruch klgers herausgabe anwaltliche ttigkeit beklagten betreffenden akten folgt bgb verbindung brao bgb herauszugebenden unterlagen gehren handakten rechtsanwalts bgh urteil november iii zr bghz november anwz njw rr rn rgrk steffen bgb aufl rn soergel beuthien bgb aufl rn dauner lieb langen schwab bgb aufl rn erman berger bgb aufl rn herausgabepflicht brao vorausgesetzt vgl henssler prtting offermann burckart brao aufl rn ff feuerich weyland trger brao aufl rn tauchert dahns gaier wolf gcken anwaltliches berufsrecht aufl brao rn kleine cosack brao aufl rn dokumente rechtsanwalt anlass beruflichen ttigkeit auftraggeber fr erhalten gem abs brao auftraggeber verlangen herauszugeben dabei fallen unterlagen anwalt auftraggeber ausgehndigt worden erste alternative schriftverkehr anwalt fr auftraggeber gefhrt zweite alternative bgb geschftsbesorgung erlangt daher insbesondere gesamte drittgerichtete schriftverkehr rechtsanwalt fr auftraggeber erhalten gefhrt sowohl rechtsanwalt zugegangenen schriftstcke kopien eigener schreiben rechtsanwalts herauszugebenden unterlagen umfassen notizen ber besprechungen anwalt rahmen besorgung geschfts gefhrt bgh urteil november aao erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldnerin steht herausgabeanspruch bgb klger geschftsbesorgungsvertrag schuldnerin beklagten insolvenzerffnung erloschen inso fr fortbestehen mandats ausnahmeregelung abs inso fehlt tatschlichen anhaltspunkten daraus folgt beendeten mandatsverhltnis entstandenen ansprche schuldnerin insolvenzmasse fallen verwaltungs verfgungsbefugnis klgers unterliegen inso bedeutet klger gleichen voraussetzungen umfang herausgabe einsichtsgewhrung handakte verlangen insolvenz schuldnerin anderweitigen mandatsbeendigung gekonnt htte bgh aao anwalt jedoch stets umfassenden herausgabe handakte verpflichtet ausnahmsweise knnen eigeninteressen anwalts geheimhaltungsinteressen dritter vorrang genieen aa ausnahme hinsichtlich herausgabepflicht gilt fr unterlagen lediglich ber tun rahmen vertragserfllung aufschluss geben persnliche eindrcke anwalt gespr chen gewonnen wiedergeben aufzeichnungen anwalts ber derartige persnliche eindrcke oft ntzlich zweifel jedoch fr einsicht mandanten bestimmt wre anwalt zumutbar anwalt herausgabe handakten verpflichtet braucht daher derartige aufzeichnungen offenzulegen darber hinaus anwalt ausfhrung mandats gewisser freiraum zuzuerkennen vertrauliche hintergrundinformationen sammeln gerade wohl verstandenen interesse mandanten sowie interesse rechtspflege gegenber verschweigen darf aufzeichnungen ber derartige vorgnge unterliegen herausgabepflicht bgh aao bb zudem bestehen verschwiegenheitspflichten herausgabe handakte anspruch genommenen rechtsanwalts rcksicht interessen sonstigen mandanten verschwiegenheitspflicht findet grundlage besonderen vertrauensverhltnis beruhenden anwaltsvertrag vill fischer vill fischer rinkler chab handbuch anwaltshaftung aufl rn weinland henssler gehrlein holzinger handbuch beraterhaftung kap rn rechtsanwalt zudem berufsrechtlich gem abs satz brao verschwiegenheit verpflichtet verschwiegenheitspflicht bezieht anwalt ausbung berufs bekannt geworden betrifft insbesondere kenntnisse einzelnen mandatsverhltnissen sonstigen mandanten offenbart drfen verletzung anwaltlichen schweigepflicht vertragshaftung rechtsanwalts abs bgb deliktische haftung gem abs bgb abs nr stgb begrnden heinemann greger vollkommer heinemann anwaltshaf tungsrecht aufl rn vill aao rn weinland aao kap rn cc persnliche geheimhaltungsinteressen besprechungen anwalt beteiligten dritten personen vermgen fr zumindest uneingeschrnktes auskunftsverweigerungsrecht begrnden bundesgerichtshof fr gesprche entschieden anwalt spteren schuldnerin deren organmitgliedern gefhrt bgh urteil november iii zr bghz auskunftsverweigerungsrecht kommt konstellation betracht anwalt einzelnen organmitglied besondere vertrauensbeziehung bestanden individuell begrndet worden etwa dadurch betreffende mitglied anwalt ausdrcklich persnliche beratung gebeten fr ausnahmefall knnte gebilligt beziehungen anwalts schuldnerin einerseits organmitgliedern andererseits zwei getrennte rechtlich selbstndige rechtsverhltnisse gehandelt anwalt insoweit obliegende darlegungslast jedoch strenge anforderungen stellen zumal konstellation deswegen ungewhnlich wre gefahr interessenkonflikts ursprnglichen auftraggeber hand weisen bgh aao insoweit obliegt darlegungslast beklagten rechtsanwalt bgh aao schrifttum geteilten heinemann aao rn vill aao rn fahrendorf fahrendorf mennemeyer haftung rechtsanwalts aufl kap rn weinland aao kap rn gltigen grundstzen beklagte darlegungslast rcksicht belange dritter eingeschrnkten herausgabepflicht unterliegen gengt soweit anwalt berufung verschwiegenheitspflichten herausgabe handakte verweigert darlegungspflichten zeugen gengen zeugnisverweigerungsrecht anspruch nimmt vgl abs abs nr zpo grund herausgabeverweigerung weiteres erkennbar angabe nherer tatsachen unerlsslich rg jw nr gericht grundlage sachverhaltsangaben geheimnis aufzudecken bild davon knnen geht mnchkomm zpo damrau aufl rn deshalb mssen angaben weit einzelne gehen richter urteil ber weigerungsgrund mglich stein jonas berger zpo aufl rn handelt auskunftsverweigerung beruflichen grnden bedarf beweisgeeigneten darlegung tatsachen handelt rahmen berufsausbung anvertraut bekannt geworden insoweit geeigneten sachverhalten anerkannten befugnis gebrauch vollstndig anonymisierte darstellung abzugeben bezugsherstellung beteiligten personen gestattet anwg kln anwbl ae blick tatsachen denen auskunftsverweigerung hergeleitet mglichkeit beweis anzubieten streitfall kme zeugenschaftliche vernehmung rechtsanwalt zustndigem sachbearbeiter betracht vertretungsberechtigten organen beklagten gehrt darlegungsanforderungen entgegen wrdigung berufungsgerichts unabhngig davon gengen rechtsanwalt herausgabe handakte blick gefertigte persnliche aufzeich nungen interessen mandanten dritter personen verweigert verschwiegenheitspflicht unterschiedslos gilt anforderungen spezifizierung wieczorek schtze ahrens zpo aufl rn beklagte bloe nher unterlegte angabe interessen mandanten herausgabe akten beeintrchtigt knnen gengt fehlt jeglichen angaben inwiefern mandate schuldnerin berhrungspunkte sonstigen mandaten beklagten knnen darum bisherigem sachund streitstand davon ausgegangen beklagte herausgabe handakten rcksicht geheimhaltungsinteressen mandanten verweigern darf aa vordergerichte durften streitfall allein grundlage beklagtenvorbringens berzeugung gelangen uneingeschrnkten herausgabepflicht akten geheimhaltungsinteressen mandanten beklagten entgegenstehen richter grundstzlich erlaubt allein aufgrund vortrags parteien beweiserhebung festzustellen fr wahr fr wahr erachten zpo verfahren darf ausnahmefllen angewandt vorgetragene sachverhalt beider parteien klar widerspruchsfrei berzeugend bgh urteil oktober zr bghz zller greger zpo aufl rn mnchkomm zpo prtting aufl rn prtting gehrlein laumen zpo aufl rn voraussetzungen streitfall gegeben beklagte widersprchlich vorgetragen beklagte vorgerichtlich lediglich darauf berufen schriftstcken natrliche personen involviert seien hinsichtlich verschwiegenheitspflicht bestehe darstellung beklagte vorliegenden rechtsstreit dahin ergnzt schriftwechsel personen fr schuldnerin gefhrt worden sei ferner ausgefhrt inhalt handakte betreffend mandat gmbh co kg bestehe lasse schriftwechsel schuldnerin auer betracht erstinstanzlich zweitinstanzlich gewechselten schriftstzen handakte mandat beschrnke anspruchsschreiben beklagten namens schuldnerin rcktritt kaufvertrgen ber eigentumswohnungen erklrt worden sei sowie antwortschreiben beauftragten rechtsanwalts erst mndlichen verhandlung amtsgericht beklagte geltend gemacht handakten seien schriftstcke dritter personen enthalten denen mandatsverhltnis bestehe angesichts wechselnden klger bestrittenen sachvortrags davon ausgegangen herauszugebenden handakten dritte personen betreffende schriftstcke enthalten mandatsverhltnis beklagten verbunden bercksichtigen beklagte zunchst lediglich bezug mandatsverhltnis geltend gemacht schriftstcken natrliche personen involviert seien hinsichtlich verschwiegenheitspflicht bestehe daraus schon entnommen schriftstcke personen stammen personen lediglich rahmen mandate schriftstzlich erwhnt wurden berdies legen erstinstanzlichen schriftstz lichen darlegungen beklagten nahe handakten tatschlich mandatsverhltnis schuldnerin betreffende unterlagen aufweisen erklrung mndlichen verhandlung amtsgericht dritten personen sei mandatsverhltnis begrndet worden entbehrt abstrakten konkretisierung besondere geheimhaltungspflicht erst nachtrglich behauptet wurde htte zumindest plausibel gemacht mssen ferner kommt hinzu beklagte schuldnerin zwei verfahren mandatiert wurde erscheint erklrungsbedrftig ausgerechnet beiden mandaten gesonderte mandate beklagten dritten personen verknpft bb zudem erhhte darlegungspflicht beklagten geboten anwaltlichen berufspflichten verletzen unterschiedliche mandate betreffende schriftstze handakte vereinigen cc gem abs brao rechtsanwalt anlegen handakten geordnetes bild ber entfaltete ttigkeit geben knnen verpflichtung gengen anwalt mandat eigenstndige akte anzulegen pflicht anlegung handakte lckenlos henssler prtting offermann burckart brao aufl rn feuerich weyland trger brao aufl rn tauchert dahns gaier wolf gcken anwaltliches berufsrecht aufl brao rn norm bezweckt sicherstellung mindestvoraussetzung verwaltungsstruktur fr anwaltliche ttigkeit einerseits schaffung beweismittels fr rechtsanwalt mandanten andererseits regelung dient schutz mandanten handakte beweismittel fr etwaiges fehlverhalten anwalts erhlt tauchert dahns aao fhrung handakte fr unterschiedliche verfahren stellt darum regel mig organisationsmangel rechtsanwalts dar vgl bgh beschluss januar iii zb njw rr dd sachlage beklagten besonderen anlass verwehrt mandate betreffende schriftstcke handakten einzufgen verfahren schuldnerin gegenstand hintergrund bedrfte eingehenden darlegung warum beklagte fr unterschiedlichen mandate gesonderte handakten gefhrt iii angefochtene urteil bestand aufgehoben abs zpo sache endentscheidung reif neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen nunmehr aufgrund ergnzenden sachvortrags beklagten darber befinden anforderungen darlegung geheimhaltungspflicht gengt kayser gehrlein mhring grupp schoppmeyer vorinstanzen ag heidelberg entscheidung lg heidelberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revisionen nebenklgerinnen urteil landgerichts darmstadt juli unzulssig verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern zehn fllen schweren sexuellen missbrauchs kindern fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt urteil gerichteten revisionen nebenklgerinnen unzulssig allgemeine rge verletzung materiel len rechts zulssigkeit anfechtung ausreicht regelung abs stpo nebenklger urteil ziel anfechten rechtsfolge verhngt deshalb bedarf revisionen nebenklger regel neben revisionsantrag revisionsbegrndung wodurch deutlich gemacht beschwerdefhrer zulssiges ziel verfolgt st rspr bghr stpo abs zulssigkeit bgh beschl oktober str entsprechende auslegung grundlage beiden beschwerdefhrerinnen allgemein erhobenen sachrgen bercksichtigung jeweils umfassend gestellten aufhebungsantrge mglich ausnahmefall klarstellung verzichtet knnte vgl bghr stpo abs zulssigkeit abs satz zulssigkeit liegt rissing van saan rothfu roggenbuck fischer schmitt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja covermount urhg satz urhwg bgb abs satz mindestvergtung schutz urheber mglichen entwertung rechte erforderlich wirtschaftlichen nutzung werke geldwerten vorteile erzielt geringfgige geldwerte vorteile erzielt prozentuale beteiligung erls verwerters unzureichend wre fortfhrung bgh urteil mai zr bghz grundig reporter urteil oktober zr grur schallplattenimport iii urteil dezember zr grur wrp multimediashow urteil oktober zr grur wrp barmen live urteil oktober zr grur wrp bochumer weihnachtsmarkt mindestvergtung darf allerdings hoch beteiligungsgrundsatz ergebenden erfordernisse lasten verwerters unangemessenen verhltnis berschritten hiervon allein deshalb ausgegangen mindestvergtung verwerter verwertung werkes erzielten erls erheblichen teil aufzehrt fortfhrung bgh grur schallplattenimport iii urteil januar zr grur wrp musikmehrkanaldienst grur multimediashow grur barmen live grur bochumer weihnachtsmarkt wer rechte urhebers verletzt entlasten verwertungsgesellschaft urhwg auskunft erteilt nehme rechte urhebers wahr rechnen rechte urheber dritten wahrgenommen erteilt verwertungsgesellschaft auskunftsberechtigten unzutreffende auskunft nehme rechte bestimmten urhebers wahr schadensersatzansprchen auskunftsberechtigten verwertungsgesellschaft abs satz bgb wegfall verwertungsgesellschaft wahrgenommenen rechte urhebers fhren bgh urteil oktober zr olg mnchen lg mnchen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr kirchhoff dr koch dr lffler fr recht erkannt revision urteil oberlandesgerichts mnchen zivilsenat juli kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin gesellschaft fr musikalische auffhrungs mechanische vervielfltigungsrechte gema nimmt aufgrund berechtigungsvertrgen angeschlossenen komponisten textdichtern musikverlegern sowie aufgrund gegenseitigen wahrnehmungsvertrgen auslndischen verwertungsgesellschaften urheberrechtlichen nutzungsrechte musikwerken wahr beklagte produziert vertreibt dvds lizenziert entsprechenden rechte beabsichtigte verlagen zeitschriften tv movie pc magazin vertrge ber verwertung hergestellten dvd spielfilms american werewolf zeitschriftenbeilage cover mount schlieen mail anfrage beklagten teilte mitarbeiter klgerin mail juli nachfolgenden filme american werewolf gemapflichtige musikinhalte kostet nix klgerin beklagten bereits frheren verwertungen films vhs dvd deren anmeldungen juli vhs oktober dvd status musikwerke pm pas membre mitglied mitgeteilt bedeutet musikstcke urheberrechtlich geschtzt rechte klgerin wahrgenommen beklagte schloss verlagen juli tv movie oktober pc magazin sublizenzvertrge denen recht nutzung films american werewolf dvd zeitschriftenbeigabe einrumte zeitschriften wurden august tv movie juni pc magazin exemplare dvd beigelegt verkaufseinheit zeitschrift dvd wurde endverbraucherpreis brutto tv movie brutto pc magazin verkauft verlage zahlten beklagten deren darstellung stcklizenz netto tv movie bzw netto pc magazin pro dvd mai teilte klgerin beklagten erklrung juli wonach film american werewolf ausschlielich gemafreie musik enthalte beruhe irrtum tatschlich enthlt film zwei musikwerke komponisten klgerin mrz mai berechtigungsvertrag geschlossen klgerin klageerhebung abs nr buchst abs urhwg vorgesehene verfahren schiedsstelle durchgefhrt nimmt beklagte wegen vervielfltigung verbreitung films zahlung schadensersatzes nebst zinsen anspruch berechnet schadensersatz grundstzen lizenzanalogie grundlage vergtungsstze fr vervielfltigung verbreitung werken gema repertoires filmvideos dvd persnlichen gebrauch beigaben zeitschriften sonstigen produkten dienstleistungen promotion filmvideoverffentlichungen vertrieb ber besondere vertriebswege tarif vr bt fordert abschnitt ii ziffer tarifs vr bt mindestvergtung pro dvd bercksichtigung anteils spieldauer musikwerke gesamtspieldauer films je dvd ermigt fr insgesamt dvds ergibt daraus zuzglich mehrwertsteuer gesamtforderung beklagte entgegengetreten ansicht tarif sei anwendbar mindestvergtung sei angemessen zudem einwand unzulssigen rechtsausbung erhoben hilfsweise schadensersatzanspruch wegen verletzung auskunftspflicht hhe klageforderung aufgerechnet landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben beklagte verfolgt berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt antrag abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klgerin stehe beklagte anspruch schadensersatz abs satz urhg af wertersatz abs satz fall abs bgb hhe nebst zinsen ausgefhrt klgerin herangezogene tarif vr bt sei anwendbar verwertung covermount unterstehe gesamtvertrag klgerin bundesverband audiovisuelle medien klgerin fr form vertriebs gesonderten tarif aufstellen drfen vertrieb dvd zeitschriftenbeilage unterscheide vertrieb dvd ber einzelhandel darin fr dvd preis gebildet fehle daher anknpfungspunkt fr bemessung lizenzgebhr geforderte mindestvergtung sei angemessen absolute mindestvergtung sei auswertung leistung urhebers unmittelbaren wirtschaftlichen nutzen gerechtfertigt aushhlung rechte vorzubeugen feste mindestvergtung msse grund niedrigen erls verwerters gelten angemessenheit tarifs vr bt knne vergleich tontrgertarifen vr vr berprft vergleich zeige tarif vr bt grenordnung bewege unterschieden vertrieb video dvds audio cds gerecht geltendmachung klageforderung verstoe treu glauben auskunft klgerin juli rede stehende film sei gemapflichtige musikinhalte sei objektiv falsch genge jedoch anspruch entfallen lassen beklagte rechnen mssen zahlung urheber verlag leisten mssen sollten rechte klgerin wahrgenommen klageforderung sei hilfsweise erklrte aufrechnung schadensersatzanspruch wegen verletzung auskunftspflicht erloschen sei dargetan pflichtverletzung schaden entstanden sei beklagte behauptet htte vertrag zutreffender information finanziellen konditionen gar abgeschlossen ii beurteilung gerichtete revision erfolg berufungsgericht recht angenommen klgerin beklagten grunde grundstzen lizenzanalogie berechnenden wertersatz beanspruchen hhe ersatzanspruchs berufungsgericht rechtsfehlerfrei klgerin aufgestellten tarif vr bt darin vorgesehenen mindestvergtung berechnet geltendmachung forderung verstt weder treu glauben forderung hilfsweise erklrte aufrechnung schadensersatzanspruch wegen verletzung auskunftspflicht erloschen berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen klgerin beklagten wegen einwilligung erfolgten vervielfltigung urhg verbreitung abs urhg urheberrechtlich geschtzten musikwerke abs nr abs urhg repertoires grunde grundstzen lizenzanalogie berechnenden wertersatz abs satz fall abs bgb beanspruchen beklagte dvds spielfilms american werewolf musikwerken klgerin wahrgenommenen repertoires zusammenwirken zwei zeitschriftenverlagen einwilligung klgerin vervielfltigt verbreitet dadurch beklagte zuweisungsgehalt klgerin wahrgenommenen rechte vervielfltigung verbreitung musikwerke eingegriffen kosten urhebers nutzungsmglichkeit rechte rechtlichen grund erlangt herausgabe erlangten wegen beschaffenheit mglich wert ersetzen objektive gegenwert fr gebrauch immaterialgterrechts besteht angemessenen blichen lizenzgebhr vgl bgh urteil april zr grur rn wrp restwertbrse mwn umstnden offenbleiben beklagte klgerin wahrgenommenen rechte schuldhaft verletzt grundstzen lizenzanalogie berechnete ersatzanspruch daher schadensersatzanspruch abs satz urhg af begrndet hhe ersatzanspruchs berufungsgericht rechtsfehlerfrei klgerin aufgestellten tarif vr bt darin vorgesehenen mindestvergtung berechnet bestimmt tatrichter angemessene vergtung fr einrumung nutzungsrechts revisionsgericht darauf berprfen tatrichter zutreffenden rechtlichen mastben ausgegangen smtliche fr bemessung vergtung bedeutsamen tatsachen bercksichtigt parteien vorgebracht worden natur sache ergeben vgl bgh urteil oktober zr grur rn wrp barmen live urteil oktober zr grur rn wrp bochumer weihnachtsmarkt jeweils mwn bestimmung angemessenen vergtung berufungsgericht hlt nachprfung stand berufungsgericht ermittlung hhe ersatzanspruchs einigungsvorschlag schiedsstelle gefolgt entspricht grundsatz tatrichter danach richten schiedsstelle vorgeschalteten vergleichbaren verfahren vorgeschlagen schiedsstelle wesentlich hufiger gericht derartigen verfahren befasst berzeugend begrndeter einigungsvorschlag schiedsstelle daher gewisse vermutung angemessenheit fr gilt fr streitflle abschluss nderung gesamtvertrages betreffen fr streitigkeiten einzelnutzern verwertungsgesellschaften bgh grur rn bochumer weihnachtsmarkt mwn berufungsgericht rechtsfehler davon ausgegangen klgerin aufgestellte tarif vr bt anwendbar aa berechnet klgerin schadensersatzanspruch streitfall wertersatzanspruch angemessenen lizenzgebhr berechnung regelmig tarifvergtung zugrunde legen ordnungsgemer einholung erlaubnis fr derartige nutzungen berechnet vgl schadensersatzanspruch bgh urteil dezem ber zr grur rn wrp multimediashow mwn grur rn bochumer weihnachtsmarkt berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen vergtung danach grundlage tarifs vr bt berechnen tarif gilt fr vervielfltigung verbreitung werken gema repertoires filmvideos dvd persnlichen gebrauch beigaben zeitschriften rede stehende verwertung musikwerke covermount fllt anwendungsbereich tarifs bb revision macht erfolg geltend klgerin erstellte tarif vr bt sei anwendbar sonderregelung fr gesondert regelungsbedrftige sachverhalte treffe gebot gleichbehandlung verstoe stattdessen htte fr herstellung verbreitung dvds tarif geltende gesamtvertrag klgerin bundesverband audiovisuelle medien mitglied beklagte sei grundlage zumindest vergleichsmastab herangezogen mssen unmittelbare anwendung gesamtvertrages kommt betracht revision insoweit angegriffenen feststellungen berufungsgerichts rede stehende verwertung spielfilms einschlielich darin enthaltenen musikwerke covermount erfasst gilt fr vertrieb spielfilmen dvd fr vertrieb spielfilmen dvd zeitschriftenbeilage entsprechende anwendung gesamtvertrages scheidet abgesehen davon parteien gesamtvertrages anwendung vertrieb spielfilmen dvd zeitschriftenbeilage ausdrcklich geschlossen verbieten verwertung bestehenden besonderheiten gesamtvertrag berechnung vergtung vergleichsmastab heranzuziehen revision macht allerdings zutreffend geltend annahme berufungsgerichts beim vertrieb dvd zeitschriftenbeilage fehle anknpfungspunkt fr bemessung lizenzgebhr fr dvd preis gebildet berzeugt vorbringen beklagten beklagten zeitschriftenverlagen fr einrumung nutzungsrechten spielfilm american werewolf stcklizenzpreis netto tv movie bzw netto pc magazin pro dvd vereinbart preis bemessung lizenzgebhr grundstzlich anknpfen dennoch knnen regelungen gesamtvertrages art verwertung vergleichsmastab herangezogen fhren nmlich angemessenen vergtung berechnungsgrundlage fr tarife sollen abs satz urhwg regel geldwerten vorteile verwertung erzielt gilt fr vergtungshhe urheberrechtliche beteiligungsgrundsatz urheber leistungsschutzberechtigte wirtschaftlichen nutzung werke leistungen tunlichst angemessen beteiligen vgl bgh urteil januar zr grur wrp musikmehrkanaldienst grur rn barmen live grur rn bochumer weihnachtsmarkt jeweils mwn nutzt verwerter werk vertrieb vervielfltigungsstcken entspricht beteiligungsgrundsatz ehesten vergtung urhebers absatz vervielfltigungsstcke verknpfen zahl preis verkauften exemplare binden bgh urteil oktober zr bghz rn talking to addison danach fr genommen angemessene prozentuale beteiligung urhebers verwertung werkes erzielten erlsen regel angemessenen vergtung fhren rechtsprechung bundesgerichtshofs allerdings wirtschaftlichen nutzung geldwerten vorteile erzielt jedenfalls mindestvergtungsregelung erforderlich urheber mglichen entwertung rechte schtzen st rspr vgl bgh urteil mai zr bghz grundigreporter urteil oktober zr grur schallplattenimport iii urteil oktober zr grur rn wrp multimediashow grur rn barmen live grur rn bochumer weihnachtsmarkt grundsatz gilt wirtschaftlichen nutzung geringfgige geldwerte vorteile erzielt auswertung geringfgigem wirtschaftlichen nutzen vergtung form prozentualen beteiligung erls verwerters leerliefe unzureichend wre fllen feste mindestvergtung urheber entwertung rechte schtzen verwertung filmen musikwerken dvd zeitschriftenbeilage gewhrleistet klgerin beklagten geschlossene gesamtvertrag angemessene vergtung gesamtvertrag sieht darstellung beklagten fr einrumung rechts vertrieb filmen musikwerken dvd grundstzlich prozentuale vergtung hhe lizenz nehmer fakturierten entgelts dabei anteil spieldauer werke gema repertoires gesamtspieldauer films bercksichtigen ferner sieht gesamtvertrag prozentuale mindestvergtung fakturierten entgelts dabei anteil spieldauer werke gema repertoires gesamtspieldauer films bedeutung erlsen lizenznehmers unabhngige mindestvergtung sieht gesamtvertrag beim vertrieb spielfilmen dvd zeitschriftenbeilage erzielt lizenznehmer klgerin fr einrumung entsprechenden rechts nutzung dvd zeitschriftenverlage regel wesentlich geringere erlse beim vertrieb ber einzelhandel umstand geschuldet dvd zeitschriftenbeilage typischerweise eigenstndig vermarktet frderung verkaufs zeitschrift verwendet daher mglichst hoher erls fr verkauf dvd erzielt vielmehr vertrieb zeitschrift wertvolle preisgnstige beigabe gefrdert vertriebsform fhrt gesamtvertrag allein vorgesehene prozentvergtung wegen geringen entgelts lizenznehmers regel angemessenen vergtung urhebers verhlt streitfall fr einrumung nutzungsrechten spielfilm american werewolf beklagten zeitschriftenverlagen vereinbarte stcklizenz betrgt darstellung beklagten tv movie pc magazin gesamtvertrag betrgt prozentvergtung grundstzlich lizenznehmer fakturierten entgelts bercksichtigung spieldauer werke gema repertoires gesamtspieldauer films ergbe streitfall prozentvergtung daraus errechnete vergtung tv movie pc magazin pro dvd gesamtentgelt dvds dvds prozentuale mindestvergtung gesamtvertrages fakturierten entgelts anteilsberechnung fhrte hheren vergtung vergtung tv movie pc magazin pro dvd wre fr art werkverwertung zweifellos unangemessen gering berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen abschnitt ii ziffer tarifs vr bt errechnende mindestvergtung angemessen aa tarif vr bt sieht zunchst prozentvergtungen grundlage verffentlichten hchsten abgabepreise fr detailhandel gebundenen empfohlenen detailverkaufspreis fr betreffende filmvideo berechnen betragen abgabepreis verkaufspreis preisgrundlage vgl abschnitt ii ziffer tarifs vrbt dabei errechnet vergtung fr werke gemarepertoires anteil spieldauer werke gesamtspieldauer films einziger inhalt hauptinhalt filmvideos abschnitt ii ziffer tarifs vr bt tarif vr bt enthlt ferner regelung ber mindestvergtungen abschnitt ii ziffer tarifs vr bt mindestvergtungen gelten fllen denen prozentvergtungen niedriger liegen mindestvergtungen mindestvergtung fr werke gema repertoires betrgt je filmvideo bercksichtigung anteils spieldauer werke gema repertoires gesamtspieldauer films preisgrundlage jeweiligen prozentver gtung anteilsberechnung je nachdem betrag hher danach streitfall mindestvergtung pro dvd geschuldet bercksichtigung anteils spieldauer musikwerke gesamtspieldauer films je dvd ermigt fr insgesamt dvds ergibt daraus zuzglich mehrwertsteuer klgerin geltend gemachte gesamtforderung bb berufungsgericht abschnitt ii ziffer tarifs vrbt errechnende mindestvergtung je dvd aufgrund vergleichs tontrgertarifen vr vr errechnenden mindestvergtung angemessen erachtet rechtsgrnden beanstanden tatrichter angemessenheit angewendeten vergtungssatzes vergtungsstzen fr vergleichbare nutzungen berprfen vgl bgh urteil juni zr grur tarifberprfung ii urteil april zr grur wrp gesamtvertrag privater rundfunk berufungsgericht schon schiedsstelle tarif vr bt errechnende mindestvergtung mindestvergtungen verglichen anwendung vergtungsstze fr vervielfltigung werken gema repertoires handelsblichen tontrgern schallplatten musikkassetten compact discs minidiscs digital compact cassetten deren verwertung persnlichen gebrauch tarif vr sowie vergtungsstze fr vervielfltigung werken gema repertoires tontrgern verbreitung persnlichen gebrauch beigaben zeitschriften sonstigen produkten dienstleistungen promotion tontrgerverffentlichungen vertrieb ber besondere ver triebswege tarif vr ergbe tarife revision insoweit angegriffenen feststellungen berufungsgerichts angemessen tontrgertarif vr berufungsgericht bezugnahme ausfhrungen landgerichts zutreffend angenommen geeigneter vergleichsmastab tarif vrbt rede stehende vervielfltigung verbreitung werken gema repertoires datentrgern persnlichen gebrauch beigaben zeitschriften erfasst abschnitt ii ziffer tarifs vr betrge mindestvergtung fr vertrieb entsprechenden tontrgers zeitschriftenbeilage etwa lge ganz erheblich ber mindestvergtung abschnitt ii ziffer tarif vr bt umstand berufungsgericht ebenso schon schiedsstelle landgericht angemessenheit mindestvergtung abschnitt ii ziffer tarifs vr bt geschlossen tatrichterliche beurteilung gerichteten einwnde revision greifen revision macht vergeblich geltend angesichts unterschiedlichen rechtlichen wirtschaftlichen gegebenheiten verbiete angemessenheit video dvd tarifs vergleich audio cd tarifen begrnden berufungsgericht hinreichend bercksichtigt nutzung musikwerken ausschlielich komponist nutzung filmen dagegen vielzahl urhebern berechtigt sei sei nachvollziehbar weshalb gerade musikurheber besonders schtzenswert bercksichtigung brigen herstellung films mitwirkenden berechtigten sei grundstzen jahr stammenden schricker gutachtens lediglich vergtung musikurhebers hhe erlses verwerters angemessen zudem berufungsgericht vorbringen beklagten bercksichtigt wonach vergleich bildtontrgertarifs tontrgertarifen entgegenstehe preisentwicklung cd bereich relativ stabil dvd bereich dagegen relativ instabil sei berufungsgericht angenommen erhebliche abstand tarif vr bt errechnenden vergtungen tontrgertarifen entrichtenden vergtungen trage umstand hinreichend rechnung video dvd verwertung vergtungsansprche musikurheber filmurheber bercksichtigen seien tatrichterliche beurteilung berufungsgerichts mindestvergtung tarifs vr bt bewege vergleich mindestvergtungen tontrgertarife grenordnung unterschieden verwertung video dvds audio cds gerecht lsst rechtsfehler erkennen insbesondere berufungsgericht beurteilung davon ausgegangen musikurheber seien gegenber herstellung films mitwirkenden berechtigten besonders schtzenswert berufungsgericht angenommen gebot umsatz gewinn werknutzers unabhngigen mindestvergtung gelte zugunsten musikurheber zugunsten urheber soweit revision geltend macht vergtung musikurhebers sei hhe erlses verwerters angemessen vernachlssigt streitfall erls verwerters unabhngigen mindestvergtung bedarf entwertung rechte urheber verhindern revision rgt erfolg annahme berufungsgerichts tarif vr bt sei angemessen tontrgertarife wesentlich hheren vergtung fhren wrden sei tragfhig ser argumentation tarif angemessen einzustufen wre geringere vergtung reine musiktarif vorsehe berufungsgericht angemessenheit tarif vrbt errechnenden mindestvergtung allein umstand hergeleitet tontrgertarifen errechnende mindestvergtung erheblich hher wre vielmehr beurteilung besonderheiten beider tarife davon erfassten werkverwertungen bercksichtigt gewichtet insbesondere bedacht anteil musiknutzung gesamtumfang verwertungsvorgangs abs satz urhwg beim vertrieb bildtontrgern geringer beim vertrieb reinen tontrgern bildtontrgertarif bereits grund geringeren vergtung tontrgertarife fhrt cc revision macht vergeblich geltend berufungsgericht vorbringen beklagten beachtet mindestvergtung abschnitt ii ziffer tarifs vr bt unangemessen belaste beklagte vorgetragen praxis regelvergtung tarifs vr bt leerlaufe mindestvergtung einzige anwendungsbereich tarifs sei vorgetragen anwendung mindestvergtung knapp hlfte verwertung filmrechte einrumung sublizenzrechte zeitschriftenverlage erzielten erlses abzugeben klgerin beanspruchte stckvergtung betrage zeitschrift tv movie zeitschrift pc magazin erzielten umsatzes beklagten schlielich vorgetragen unverhltnismig sei prohibitiv wirke starken preiskampf unterworfen scharfen kalkulation gezwungen sei mindestvergtung darf allerdings weit gehen beteiligungsgrundsatz lasten verwerters unangemessenen verhltnis berschritten vgl bgh grur schallplattenimport iii grur musikmehrkanaldienst grur rn multimediashow grur rn barmen live grur rn bochumer weihnachtsmarkt allein erwgung verwerter verwertung werkes erzielte erls mindestvergtung erheblichen teil aufgezehrt lsst jedoch begrnden beteiligungsgrundsatz lasten verwerters unangemessenen verhltnis berschritten urheberrecht verbundenen nutzungsrechte stellen eigentum sinne art abs gg dar wre gewhrleistung eigentums art abs gg vereinbaren geringen umsatz lizenzgebhren kalkulierende urheberrechtsverletzer erzielt entsprechende begrenzung urhg gewhrenden schadensersatzes form fiktiven lizenzgebhr schlieen ber wert urheberrechts endeffekt verletzer entschiede bverfg kammerbeschluss oktober bvr njw fr gleichfalls fiktiven lizenzgebhr berechnenden wertersatz wegen unbefugten eingriffs urheberrecht gelten berlegungen entsprechend kommt darauf verwerter starken preiskampf ausgesetzt deshalb geringe erlse erzielt aufgrund geringen erlse allein mindestvergtungsregelung anwendbar risiko verwerters wirtschaftlichen verwertung urheberrechts wirtschaftlichen erfolg verfehlen darf erheblichen teil urheber aufgebrdet willen verwertung erfolgte schon rechtswidrige vervielfltigung verbreitung missachtete dispositionsbefugnis urhebers wrde berechnung schadensersatzes wertersatzes zweites mal privatntzigkeit eigentums mehr vereinbarenden weise entwertet bverfg aao revision bergangen gergte vorbringen beklagten sei starken preiskampf unterworfen scharfen wirtschaftlichen kalkulation gezwungen rechtfertigt schluss klgerin geforderte mindestvergtung etwa cent pro dvd wirke revision geltend macht prohibitiv stehe wirtschaftlich sinnvollen verwertung dvd zeitschriftenbeilage covermount beklagte entgegen geltendmachung klageforderung verstt treu glauben ausbung rechts treu glauben einzelfall unzulssig berechtigten anspruch engem zusammenhang stehende schwerwiegende verletzung eigener pflichten last fllt bgh urteil november viii zr njw rn mwn davon abgesehen fhrt verletzung eigener pflichten glubiger jedoch grundstzlich gegenansprchen schuldners hindert glubiger grundstzlich geltendmachung anspruchs bgh urteil november zr njw rr mwn allein darin klgerin beklagten irrtmlich objektiv unzutreffende auskunft ber gema freiheit filmmusik erteilt liegt pflichtverletzung schwerwiegend schadensersatzansprche beklagten begrnden sogar wegfall ersatzanspruchs klgerin fhren knnte allerdings ausbung rechts gem bgb wegen widersprchlichen verhaltens ausgeschlossen berechtigte verhalten verpflichteten gegenber vertrauenstatbestand geschaffen entgegen grundstzen treu glauben widerspruch setzen darf vgl bgh urteil oktober zr grur rn wrp acerbon mwn beklagte jedoch erfolg darauf berufen aufgrund auskunft klgerin darauf vertrauen drfen lizenzgebhren fr nutzung filmmusik zahlen mssen beklagte durfte auskunft klgerin juli film american werewolf enthalte gemapflichtige musik verstehen rechte komponisten klgerin wahrgenommen zumal klgerin beklagten bereits frhere anfragen status musikwerke flschlich pm pas membre mitglied mitgeteilt bedeutet musikstcke urheberrechtlich geschtzt rechte klgerin wahrgenommen beklagte daher rechnen urheber verlag zahlung leisten mssen beklagte entgegen ansicht revision erfolg darauf berufen sei davon ausgegangen bezug musikwerke us amerikanischen filmproduktion buy out vereinbarung ab geschlossen worden sei smtliche beitrge works made for hire hergestellt worden seien us amerikanischen filmproduktionen einfach unterstellt smtliche urheberrechte aufgrund buy out vereinbarung works made for hire handelt beim filmhersteller liegen deshalb htten entsprechende nachforschungen berechtigtes vertrauen beklagten begrnden knnen beurteilung steht entgegen ansicht revision senatsentscheidung schallplattenimport iii einklang danach trgt allerdings grundstzlich nutzer risiko rechtsverletzung soweit auskunftsanspruch urhwg gebrauch gemacht vgl bgh grur schallplattenimport iii daraus ergibt umkehrschluss nutzer risiko rechtsverletzung trgt soweit klgerin auskunft erhalten nehme rechte urhebers wahr allein geltendmachung auskunftsanspruchs gegenber klgerin schuldner jedenfalls entlasten nutzer rechnen rechte urhebers dritten wahrgenommen beklagte schlielich erfolg darauf berufen aufgrund auskunft klgerin darauf vertrauen drfen jedenfalls klgerin lizenzgebhren fr nutzung filmmusik zahlen mssen steht gebotenen abwgung betroffenen interessen entgegen klgerin eigenen rechte verfolgt rechte urheber treuhnderin wahrnimmt unzutreffende auskunft klgerin daher vorliegen gesetzlichen voraussetzungen schadensersatzansprchen grundstzlich wegfall wahrgenommenen rechte urheber fhren klageforderung hilfsweise erklrte aufrechnung schadensersatzanspruch abs satz bgb wegen verletzung auskunftspflicht urhwg erloschen verletzt schuldner pflicht schuldverhltnis glubiger gem abs satz bgb ersatz hierdurch entstehenden schadens verlangen verletzung pflicht gesetzlichen schuldverhltnis danach schadensersatzanspruch begrnden vgl palandt heinrichs bgb aufl rn verwertungsgesellschaft urhwg verpflichtet jedermann schriftliches verlangen auskunft darber geben nutzungsrechte bestimmten werk bestimmte einwilligungsrechte vergtungsansprche fr urheber inhaber verwandten schutzrechts wahrnimmt berufungsgericht angenommen schadensersatzanspruch wegen verletzung auskunftspflicht urhwg scheide beklagte dargetan objektiv unrichtige auskunft klgerin schaden entstanden sei beklagte etwa behauptet zutreffender auskunft klgerin vertrag verlagen finanziellen konditionen gar abgeschlossen htte revision rgt erfolg berufungsgericht beurteilung vorbringen beklagten auer acht gelassen zutreffende information ber gema pflichtigkeit spielfilms vertragsgestaltung beiden verlagen bercksichtigt worden sei revision bergangen gergte vortrag beklagten lsst offen inwieweit hinweis wahrnehmung rechte klgerin gestal tung sublizenzvertrge zeitschriftenverlagen beeinflusst htte infolgedessen vermgenslage beklagten gnstiger wre tatschlich iii danach revision berufungsurteil kosten beklagten abs zpo zurckzuweisen bornkamm pokrant koch kirchhoff lffler vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober unterbringungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs af famfg abs jvollzgb bw ii abs einfhrung abs famfg verfahrenspfleger betreuten bereits gesetzesnderung anhngigen rechtsmittelverfahren befugt erledigung angefochtenen entscheidung hauptsache feststellung beantragen entscheidung betroffenen rechten verletzt genehmigung einwilligung rztliche zwangsmanahme darf erteilt tatrichter vorliegen tatbestandsvoraussetzungen berzeugt berzeugung lsst betroffenen vermeintlich gnstige annahmen ersetzen bgh beschluss oktober xii zb lg stuttgart ag ludwigsburg ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten festgestellt einwilligung betreuers rztliche zwangsmanahme genehmigende beschluss amtsgerichts ludwigsburg februar beschluss zivilkammer landgerichts stuttgart mrz soweit genehmigung einwilligung gerichtete beschwerde betroffenen zurckgewiesen worden betroffenen rechten verletzt verfahren rechtsbeschwerde gerichtskostenfrei rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen auergerichtlichen kosten verfahrenspflegers staatskasse auferlegt grnde wegen verdachts mitgliedschaft terroristischen vereinigung versten kriegswaffenkontrollgesetz seit juni untersuchungshaft baden wrttembergischen haftanstalt befindliche betroffene trat januar hungerstreik verschlechterung gesundheitlichen verfassung verlegung justizkrankenhaus wurde fr beschluss betreuungsgerichts februar landratsamt beteiligter behrdenbetreuer fr aufgabenkreis gesundheitsfrsorge einschlielich entscheidung ber rztli che manahmen behandlungen insbesondere entscheidung ber rztliche zwangsbehandlung aufenthaltsbestimmung rahmen gesundheitsfrsorge einschlielich entscheidung ber unterbringung unterbringungshnliche manahmen bestellt betreuer betreuungsgerichtliche genehmigung rztlicher zwangsmanahmen ernhrung beantragt amtsgericht beteiligten verfahrenspfleger bestellt beschluss februar einwilligung betreuers rztliche zwangsmanahmen nahrungs flssigkeitszufuhr ber venenzugang nasogastrale magensonde mrz fr fall genehmigt betroffene mehr ansprechbaren zustand befindet verfahrenspfleger eingelegte beschwerde landgericht beschluss mrz magabe zurckgewiesen bedingung wegfllt genehmigung durchfhrung rztlichen zwangsmanahme erforderlichen zwangsmanahmen umfasst hiergegen erhobenen rechtsbeschwerde begehrt verfahrenspfleger feststellung beschlsse amtsgerichts landgerichts betroffenen rechten verletzt ii zulssige rechtsbeschwerde erfolg rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren vorschrift abs famfg zulssigerweise feststellung rechtswidrigkeit zeitablauf erledigten gerichtsbeschlsse gerichtete rechtsmittel vgl senatsbeschluss september xii zb famrz rn mwn brigen zulssig insbesondere verfahrenspfleger inzwischen geltenden vorliegenden verfahren anwendbaren recht gem famfg antragsbefugt senat bislang befugnis verfahrenspflegers antrag famfg stellen verneint vgl etwa senatsbeschlsse mrz xii zb famrz rn februar xii zb famrz rn gesetz nderung materiellen zulssigkeitsvoraussetzungen rztlichen zwangsmanahmen strkung selbstbestimmungsrechts betreuten juli bgbl gesetzgeber famfg nunmehr absatz angefgt abstze vorschrift entsprechend gelten verfahrensbeistand verfahrenspfleger beschwerde eingelegt nderung verfahrensbeistand kindschaftssachen sowie verfahrenspfleger betreuungs unterbringungs freiheitsentziehungssachen wegen besonderen stellung verfahren gesetzlich verankertes antragsrecht feststellung rechtsverletzung eingerumt grundrechtsschutz fllen besonders schutzwrdigen betroffenen strken bt drucks geltende abs famfg fr entscheidung ber vorliegende rechtsbeschwerde mageblich verfahrenspfleger antragsbefugt gesetz nderung materiellen zulssigkeitsvoraussetzungen rztlichen zwangsmanahmen strkung selbstbestimmungsrechts betreuten gem artikel tag verkndung juli mithin einlegung rechtsbeschwerde ablauf rechtsbeschwerdebegrndungsfrist kraft getreten bergangsregelung enthlt gesetz fehlen regelung erfassen nderungen verfahrensrechts allgemeinen schwebende verfahren inkrafttreten nderungsgesetzes grundstzlich neuem recht beurteilen gilt allerdings geltung alten rechts abgeschlossene verfahrenshandlungen abschlieend entstandene verfahrenslagen geht senatsbeschluss bghz famrz rn sinn zweck betreffenden vorschrift abweichendes ergibt bgh urteil dezember viii zr njw mwn abschlieend entstandenen verfahrenslage fehlt angefochtene beschluss gesetzesnderung formelle rechtskraft erwachsen bundesgerichtshof bereits entschieden klage wegen fehlens klageerhebung erforderlichen schlichtungsverfahrens erster instanz unzulssig abgewiesen worden wegfall auergerichtliche streitschlichtung fordernden gesetzes whrend berufungsinstanz zulssig behandeln vgl bgh urteil dezember viii zr njw liegt ebenso beginn rechtsmittelverfahrens unzulssige antrag aufgrund gesetzesnderung zulssig geworden ergebnis stehen sinn zweck abs famfg entgegen gesetzgeber bestimmung ausweitung mittels verfahrensrechts gewhrten grundrechtsschutzes erreichen dafr ersichtlich hiervon schwebende verfahren vorliegende ausnehmen landgericht entscheidung folgt begrndet vorschrift abs bgb af sei magabe entscheidung bundesverfassungsgerichts juli bverfge famrz fall inhaftierten betroffenen analog anzuwenden tatbestandsvoraussetzungen lgen fr betroffenen zustndigen notariat durchgefhrte betreuerbestellung leide schwerwiegenden verfahrensfehler stelle unzulssigen vorratsbeschluss dar genge handlungsbedarf jederzeit auftreten knne fr fall begrndete besorgnis bestehe einrichtung betreuung notwendige veranlasst betroffenen sei flssigkeits nahrungszufuhr abwendung erheblicher gefahren schden erforderlich wiege gre rund cm etwa kg sei krperlich vllig ausgezehrt seit fnf tagen nehme keinerlei flssigkeit mehr dulde zuvor vense flssigkeitszufuhr sachlage bestehe gefahr nierenversagens exsikkose multiorganversagen tod fhren knne betroffene sei psychisch krank infolge krankheit einsicht erfordernis nahrungs flssigkeitszufuhr lage sachverstndige ausgefhrt organisch psychische strung nahe liege verhalten entwicklung betroffenen psychosyndrom akzentuierte persnlichkeitsstruktur querulatorisch fanatischen zgen posttraumatische belastungsstrung dissoziative strung hindeuteten nachdem gefahr versterbens bestehe sei zugunsten betroffenen davon auszugehen psychischen krankheit leide aufgrund zustands weiteren ermittlungen mehr mglich seien gunsten davon ausgegangen nachdem hinreichende verdachtsmomente vorlgen lage sei diesbezglich freien willen bilden sachverstndige fhre betroffene entscheidung ber hungerstreik eigenverantwortlich getroffen zwischenzeitlich mehr lage drfte deutlich fixierten unkorrigierbaren vernderungsresistenten haltung herauszufinden weiteren voraussetzungen fr einwilligung betreuers zwangsmanahme lgen amtsgericht formulierte genehmigung unzulssige bedingung darstelle msse entschieden beschwerdeverfahren getroffenen feststellungen sei genehmigung jedenfalls erteilen klarstellend aufzunehmen durchfhrung zwangsweisen zufuhr erforderlichen zwangsmanahmen ebenfalls genehmigt seien entscheidungen amts landgericht denen einwilligung betreuers rztliche zwangsmanahmen genehmigt worden betroffenen rechten verletzt bereits zweifelhaft anwendungsbereich abs bgb juli geltenden fassung folgenden af grundsatz erffnet aa abs satz nr bgb af getroffenen regelung rztliche zwangsmanahme rahmen unterbringung gem abs bgb mglich fhrte schutzlcke fr betroffenen fr unterbringung betracht kam stationren behandlung rumlich mehr entziehen konnten wollten vorlage senats beschluss juli xii zb famrz bundesverfassungsgericht daher fr art abs satz gg folgenden schutzpflicht staates unvereinbar erklrt fr betreute denen schwerwiegende gesundheitliche beeintrchti gungen drohen notwendigkeit erforderlichen rztlichen manahme erkennen einsicht handeln knnen rztliche behandlung natrlichen willen umstnden mglich sofern stationr behandelt geschlossen untergebracht knnen behandlung rumlich entziehen hierzu krperlich lage gesetzgeber unverzglich fr fallgruppe treffenden neuregelung bundesverfassungsgericht anwendung abs bgb fassung art nr gesetzes regelung betreuungsrechtlichen einwilligung rztliche zwangsmanahme februar bgbl stationr behandelte betreute angeordnet rztlichen zwangsbehandlung rumlich entziehen knnen bverfge famrz hierauf gesetzgeber gesetz nderung materiellen zulssigkeitsvoraussetzungen rztlichen zwangsmanahmen strkung selbstbestimmungsrechts betreuten juli bgbl reagiert genehmigung betreuungsgerichts rztlichen zwangsmanahmen ab juli gltigen bgb geregelt unterbringung entkoppelt abs satz nr bgb bestimmt genehmigungsvoraussetzung rztliche zwangsmanahme rahmen stationren aufenthalts krankenhaus gebotene medizinische versorgung betreuten einschlielich erforderlichen nachbehandlung sichergestellt durchgefhrt bb vergleichbare schutzlcke fr betroffenen bestand untersuchungshaft befand fraglich landgericht dargelegt untersuchungshaftvollzug regelnde buch gesetzbuchs ber justizvollzug baden wrttemberg justizvollzugsgesetzbuch jvollzgb bw ii november gbl enthlt bestimmung zwangsmanahmen gebiet gesundheitsfrsorge abs jvollzgb bw ii medizinische untersuchung behandlung sowie ernhrung zwangsweise lebensgefahr schwerwiegender gefahr fr gesundheit untersuchungsgefangenen gefahr fr gesundheit personen zulssig manahmen mssen fr beteiligten zumutbar drfen erheblicher gefahr fr leben gesundheit untersuchungsgefangenen verbunden durchfhrung manahmen justizvollzugsanstalt verpflichtet solange freien willensbestimmung untersuchungsgefangenen ausgegangen gem abs jvollzgb bw ii drfen manahmen anordnung leitung rztin arztes durchgefhrt unbeschadet leistung erster hilfe fr fall rztin arzt rechtzeitig erreichbar aufschub lebensgefahr verbunden stellt gesetz grundstzlich betreuungsgerichtlichen zustndigkeiten fhrenden rechtlichen verfgung art abs satz gg folgende staatliche schutzpflicht fr untersuchungshaft befindliche betroffene erfllen landesrechtliche vorschrift jvollzgb bw ii verfassungsrechtlichen anforderungen regelung zwangsbehandlung gengt vgl zwangsbehandlung maregelvollzug etwa bverfge famrz rn ff zwangsbehandlung rahmen ffentlich rechtlichen unterbringung bverfg njw rn ff zwangsbehandlung zivilrechtlich untergebrachten etwa senatsbeschluss bghz famrz rn ff fall fr betreuung stehenden betroffenen anwendungsbereich abs bgb af magabe verfassungsgerichtlichen entscheidung juli erffnet bedarf jedoch entscheidung weder amts landgericht vorliegen voraussetzungen fr genehmigung rztlichen zwangsmanahme abs bgb af festgestellt aa anwendung rztlichen zwangsbehandlung ultima ratio kommt insbesondere situationen drohender erheblicher selbstgefhrdung betroffenen betracht aufgrund psychischer krankheit geistiger seelischer behinderung einwilligungsunfhig rztliche zwangsmanahme behandlung natrlichen willen betroffenen konnte betreuer abs satz nr bgb af abs satz nr bgb einwilligen betroffenen krankheits behinderungsbedingt fhigkeit fehlte notwendigkeit rztlichen manahme erkennen trotz vorliegens einsicht krankheits behinderungsbedingt einsicht handeln konnte senatsbeschluss bghz famrz rn mithin setzt genehmigung einwilligung rztliche zwangsmanahme feststellung voraus betroffene psychischen krankheit geistigen seelischen behinderung leidet aufgrund freien willen hinsichtlich erforderlichen behandlung fehlt bb feststellung lsst tatrichterlichen entscheidungen entnehmen amtsgericht kommt gegenteil ergebnis gravierende geistig seelische erkrankung betroffenen sei ebenso unwahrscheinlich psychische strung beeintrchtigung intellektuellen leistungsvermgens betroffene knne freien willen bilden handelte amtsgericht ausgesprochenen genehmigung unzulssigen vorratsbeschluss vgl senatsbeschlsse bghz famrz rn september xii zb famrz rn landgericht wiederum ausreichende tatsachengrundlage psychischen krankheit fehlen freien willens ausgegangen ausfhrungen entnehmen vorliegen tatbestandsmerkmale zugunsten betroffenen unterstellt obwohl gerichtliche sachverstndige ebenso landgericht ergnzend gehrte rztliche direktor justizkrankenhauses abschlieenden medizinischen beurteilung imstande gesehen verkennt landgericht genehmigung abs bgb af abs bgb erteilt darf tatrichter vorliegen tatbestandsvoraussetzungen berzeugt berzeugung lsst betroffenen vermeintlich gnstige staatlichen eingriff grundrechte erst ermglichende annahmen ersetzen cc nachdem bereits tragfhigen feststellungen krankheit behinderung freien willen betroffenen fehlt bedarf errterung inwieweit rahmen hungerstreiks gefangenen ursprnglich frei gebildete wille ernhrung wnschen ber zeitpunkt fortwirkt ab betroffene freien willensbildung mehr lage vgl etwa ak stvollzg lesting aufl teil ii landesr rn ff mwn verrel lnnv aufl abschn rn mwn dahinstehen amtsgericht fr betroffenen ersichtlich schon betreuung htte anordnen drfen tatbestandsvoraussetzungen abs bgb vorlagen dd angefochtene genehmigung einwilligung rztliche zwangsmanahme jvollzgb bw ii gedeckt vorschrift unabhngig frage verfassungsmigkeit gesetzliche grundlage fr ttigwerden betreuers darstellen einwilligung rztliche zwangsmanahme allein genehmigt wurde materiell rechtliche entscheidungsgrundlage fr betreuungsgericht dienen vorliegend zudem genauso wenig landgericht frage auseinandergesetzt voraussetzungen norm erfllt betroffene angegriffenen entscheidungen erteilte genehmigung einwilligung rztliche zwangsmanahme art abs satz gg grundrechtlich geschtzten krperlichen integritt schutz art abs satz gg mitumfassten recht selbstbestimmung hinsichtlich krperlichen integritt verletzt worden fr amtsgerichtlichen beschluss rechtswidrigkeit landgericht inzident festgestellt worden vgl senatsbeschluss september xii zb famrz rn folgt schon daraus entscheidungszeitpunkt tatbestandsvoraussetzungen abs bgb af unzweifelhaft vorlagen hinsichtlich landgerichtsbeschlusses kommt aufhebung zurckverweisung nachholung bislang fehlender feststellungen betracht unabhngig davon tatschlich mg lich betroffenen verfahrensfortsetzung zumutbar vgl senatsbeschluss bghz famrz rn abs famfg erforderliche berechtigte interesse betroffenen daran rechtswidrigkeit zeitablauf erledigten genehmigung einwilligung rztliche zwangsmanahme feststellen lassen liegt gerichtliche genehmigung einwilligung zwangsbehandlung bedeutet stets schwerwiegenden grundrechtseingriff sinne abs nr famfg vgl senatsbeschluss bghz famrz rn dose klinkhammer nedden boeger schilling guhling vorinstanzen ag ludwigsburg entscheidung xvii lg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['stbst bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen verletzung berufspflicht senat fr steuerberater steuerbevollmchtigtensachen beim bundesgerichtshof richter hger dr raum schaal sowie steuerberater prof dr bareis prof guntermann oktober beschlossen revision steuerberaters urteil senats fr steuerberater steuerbevollmchtigtensachen oberlandesgerichts mnchen februar abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen senat merkt angefochtenen urteil steuerberater durchgefhrte strafverfahren ausfhrlich dargestellt namentlich absehen anordnung berufsverbots urteil landgerichts mnchen ii april verbung nahezu vierjhrigen gesamtfreiheitsstrafe aussetzung vollstreckung strafrestes dauer vier jahren bewhrung zudem sanktionsfindung gunsten steuerberaters folgendes rechnung gestellt worden sonstigen auerhalb vereins firmengeflechts bestehenden mandate wurden beanstandungsfrei gefhrt betroffene strafverfahren haft bewirkten zsur erfolg dabei beruflich etablieren angesichts auszuschlieen oberlandesgericht mnchen sanktionsfindung angestellten gesamtabwgung etwa gesichtspunkt langen zurckliegens taten auer betracht gelassen knnte hger bareis raum schaal guntermann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch november beschlossen anhrungsrge oktober senatsurteil september kosten klgers zurckgewiesen grnde bergangen gergte vorbringen senat bercksichtigt jedoch fr unerheblich gehalten worden rgebegrndung beanstandet kern angesichts klgerseite schon tatsacheninstanzen umfangreich dargelegten wirtschaftlichen verhltnisse beklagten ausreichender anlass fr systemumstellung zusatzversorgung ffentlichen dienst bestanden senat revisionsinstanz gehaltenen vortrag ausreichend beachtet senat jedoch vorbezeichneten klagvortrag kenntnis genommen allerdings rechtsgrnden fr entscheidungserheblich erachtet insbesondere wegen tarifvertragsparteien blick deren tarifautonomie art abs gg zugebilligten einschtzungsprrogative fr beurteilung wirtschaftlichen situation beklagten knftige finanzierbarkeit getragenen zusatzversorgungssystems anhrungsrge erhobene einwand tarifvertragsparteien angegriffenen entscheidung weit gehende einschtzungsprrogative zugestanden belegt lediglich rechtsauffassung senats tragweite schutzes tarifautonomie art abs gg klgerseite geteilt versto verfahrensgrundrecht art abs gg zeigt terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen ag kln entscheidung lg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer dr strohn caliebe dr reichart beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgers zurckgewiesen ii nichtzulassungsbeschwerden beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert grnde nichtzulassungsbeschwerde klgers zurckgewiesen soweit angegriffene urteil beschwert gesetz abs zpo vorgesehenen grnde vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien insoweit weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung nheren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen ii nichtzulassungsbeschwerden beklagten begrndet fhren gem abs zpo zurckverweisung sache berufungsgericht soweit beklagten angefochtene urteil beschwert berufungsgericht hinblick beklagten deren vortrag selektiv kenntnis genommen erforderliche beweise erhoben dadurch anspruch beklagten rechtliches gehr art gg entscheidungserheblicher weise verletzt berufungsgericht offen gelassen bereits firmengrnder erbe nachfolger grundstcke werte gesellschaft eingebracht einbringung jedoch grund ausgewerteten indizien festgestellt fr zeit tode ausscheiden frau bzw erneut dezember gerade fr zeitpunkt beklagte jedoch bereits erstinstanzlich vorgetragen beweis zeugnis ausgeschiedenen gesellschafterin en beteiligten berater sowie auseinandersetzung parteiund gestellt beteiligten erbauseinandersetzung beklagten sowie frau anlsslich auseinandersetzung bereinstimmend davon ausgegangen seien grundstcke wertmig insolvenzschuldnerin eingebracht worden seien beklagten htten beschlossen neu gebildeten miteigentumsanteile ausscheiden frau wertmig sptere insolvenzschuldnerin einzubringen beweisantritte berufungsinstanz wiederholt ga ga ii anlage angesichts beweis gestellten vorbringens konnte berufungsgericht allein grund indizien bewiesen ansehen grundstcke angenommenen zeitpunkten bereinstimmenden willen parteien eingebracht insbesondere trgt insoweit begrndung bu absatz gingen beklagte behauptet beteiligten zeitpunkt auseinandersetzung davon grundstcke wertmig eingebracht ab zeitpunkt erfolgen durfte berufungsgericht diesbezglichen beweisantritte begrndung bergehen knne wahr unterstellt ausdrcklicher beschluss ber einbringung gefasst worden sei kern vorbringens weise kenntnis genommen nichtzurkenntnisnahme gleich kommt darin liegt versto art gg versto berufungsgerichts grundrecht be klagten rechtliches gehr entscheidungserheblich ausgeschlossen zeugen darstellung beklagten besttigen ausgeschlossen berufungsgericht festgestellten indizien mehr ausreichenden nachweis fr behauptung klgers grundstck sei wertmig gesellschaft eingebracht worden htte ausreichen lassen berufungsgericht einbringung werte firmengrnder festgestellt brigen vorwiegend indizien abgestellt schon seit jahre unverndert bestanden feststellung angenommenen vernderungswillens beklagten sinne gewollten einbringung quoad sortem diesbezglichen vortrag parteien selektiv vollstndig kenntnis nehmen jedoch bercksichtigt gerade beklagte durchgngig vorgetragen beklagten derartigen willen gebildet insbesondere beklagte gegenteiligen vortrag beklagten frheren gerichtlichen streitigkeiten unstreitig stets entgegengetreten angesichts konnte berufungsgericht untersttzung gefundenen ergebnisses einmalige gegenteilige uerung beklagten begrndung entscheidung heranziehen dabei bercksichtigen beklagte diesbezgliche uerung ausdrcklich versehen richtig gestellt gerade hinblick darauf fr berufungsgericht angenommene einbringung zeitpunkt tode bzw zeitpunkt erbauseinandersetzung berein stimmenden willen verbliebenen gesellschafter ankam stellt selektive wahrnehmung sachvortrags beklagten weiteren versto berufungsgerichts art gg dar ebenso wenig durfte berufungsgericht vortrag unbercksichtigt lassen umbaumanahmen grundstcken privatem geld namen paul durchgefhrt worden hinsichtlich bergangenen vortrags darin liegende versto art gg entscheidungserheblich insoweit ausgeschlossen berufungsgericht indizien gewertet htte vortrag vollstndig kenntnis genommen htte goette kraemer caliebe strohn reichart vorinstanzen lg freiburg entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli restschuldbefreiungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso nr abs nr abs begeht schuldner eintritt wohlverhaltensphase straftat deswegen freiheitsstrafe verurteilt schliet vornherein erteilung restschuldbefreiung befindet schuldner whrend wohlverhaltensphase fr lngere zeit haft entbindet versagung restschuldbefreiung beantragenden insolvenzglubiger verpflichtung versto schuldners erwerbsobliegenheit daraus folgende konkrete beeintrchtigung befriedigungsaussichten glubiger glaubhaft bgh beschl juli ix zb ag stralsund lg stralsund ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp juli beschlossen schuldner wegen versumung frist einlegung begrndung rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts stralsund februar wiedereinsetzung vorigen stand bewilligt rechtsmittel schuldners beschluss zivilkammer landgerichts stralsund februar beschluss amtsgerichts stralsund november aufgehoben antrag schuldner restschuldbefreiung versagen kosten weiteren beteiligten unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde antrag wurde ber vermgen schuldners verfahrenskostenstundung januar verbraucherinsolvenzverfahren erffnet weitere beteiligte treuhnder bestellt wurde beschluss mai kndigte insolvenzgericht restschuldbefreiung september wurde verfahren aufgehoben schuldner beruf erlernt schon verfahrenserffnung vielfach erheblich straffllig geworden bezog arbeitslosengeld ii fr nebenttigkeit trsteher diskothek weitere pro monat hieran nderte verfahrenserffnung einkommensanteile konnte beteiligte einziehen glubiger verteilen september beging schuldner schweren raub fr seit juli rechtskrftigen urteil freiheitsstrafe jahren monaten verurteilt worden strafe verbt zeit justizvollzugsanstalt schuldner trgt arbeiten ansparen berbrckungsgeldes stvollzg erzielte einkommen glubiger verteilt knnen beteiligte insolvenzglubigerin allein strafhaft anlass genommen antrag versagung restschuldbefreiung stellen antrag insolvenzgericht stattgegeben schuldner stundung verfahrenskosten entzogen beschluss gerichtete sofortige beschwerde schuldners erfolglos geblieben entscheidung wendet rechtsbeschwerde schuldners ii schuldner wegen versumung frist einlegung begrndung rechtsbeschwerde wiedereinsetzung vorigen stand gewhren abs zpo iii gem abs satz nr zpo abs abs inso statthafte zulssige rechtsbeschwerde abs nr zpo begrndet insolvenz landgericht voraussetzungen denen restschuldbefreiung gem abs nr abs inso versagt darf verkannt landgericht meint schuldner straftat fr nahezu gesamte wohlverhaltensperiode arbeitsmarkt entzogen erwerbsobliegenheit abs nr inso verstoen entscheidend fr versagung sei schuldner straftat etwa beginn zeitraums begangen gerade derjenigen phase htte bewhren sollen beeintrchtigung befriedigungsaussichten glubiger sei auszugehen einkommensverhltnisse schuldners vergangenheit lieen schluss strafhaft whrend rests wohlverhaltensphase pfndbaren einknfte mehr htte erzielen knnen ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand versagungsantrag weiteren beteiligten oktober unzulssig daher weiteres zurckzuweisen gem abs satz inso bedarf versagung restschuldbefreiung zwingend glubigerantrags antrag zulssig versagungsvoraussetzungen glaubhaft gemacht abs satz inso ergeben abs satz inso schuldner whrend laufzeit abtretungserklrung gem abs inso sog wohlverhaltensperiode obliegenheiten schuldhaft verletzt weitere voraussetzung befriedigung insolvenzglubiger obliegenheitsverletzung beeintrchtigt klaren gesetzeswortlaut gengt fr versagung abstrakte gefhrdung befriedigungsinteressen glubiger ausreichend konkret messbare tatschliche beeintrchtigung bgh beschl april ix zb zinso rn februar ix zb zinso rn juni ix zb vur rn januar ix zb zinso rn abs satz inso bestimmte erfordernis glaubhaftmachung bezieht gerade versagungsvoraussetzung bgh beschl april aao februar aao juni aao rahmen vergleichsrechnung vermgensdifferenz tilgung verbindlichkeiten obliegenheitsverletzung ermittelt wenzel kbler prtting bork inso rn mnchkomminso stephan aufl rn abzug vorrangig befriedigenden verbindlichkeiten pfndbare summe verblieben insolvenzglubiger verteilende betrag obliegenheitsverletzung verkrzt worden ag gttingen zinso fkinso ahrens aufl rn anforderungen gengt versagungsantrag oktober weitere beteiligte frage inwieweit befriedigungsaussichten glubiger fehlverhalten schuldners beeintrchtigt worden konkreten sachvortrag gehalten entbehrlich umstnden vorliegenden falls folgt vermutung schuldner verhngte strafhaft befriedigungsaussichten glubiger beeintrchtigt inhaftierung erzielte schuldner pfndbares einkommen bercksichtigung bisherigen werdegangs schuldners fehlens beruflicher qualifikation erfahrung gibt konkreten anhaltspunkt fr annahme daran verbleibenden viereinhalb jahren wohlverhaltensphase htte ndern knnen landgericht aussicht festgestellt sttzt annahme befriedigungsaussichten glubiger seien beeintrchtigt allein theoretische mglichkeit schuldner inhaftierung erwerbsttigkeit htte finden knnen pfndbare einknfte htte erzielen knnen allenfalls abstrakte gefhrdung befriedigungsaussichten festgestellt erforderliche konkrete beeintrchtigung demgegenber schuldner verdienstbescheinigung oktober belegt strafhaft arbeitet erzielte verdienst absehbarer zeit zugriff glubiger zumindest teilweise verfgung stehen sobald berbrckungsgeld gem stvollzg angespart abzug hausgeldes stvollzg verbleibende teil einknfte eigengeld gem stvollzg gutgeschrieben anspruch auszahlung guthabens vorbehaltlich abs satz stvollzg pfndbar unterliegt insbesondere pfndungsschutzvorschriften zpo vgl bghz ff heyer nzi glaubhaftmachung verstoes erwerbsobliegenheit daraus folgenden beeintrchtigung befriedigungsaussichten allgemein entbehrlich schuldner whrend wohlverhaltensphase straftat begeht deswegen inhaftiert begehung straftat inhaftierung schuldners fhrt rechtfertigt versagung restschuldbefreiung schuldner inhaftierung arbeit verliert pfndbare einknfte erzielt fllen reicht allein verlust mglichkeit arbeitsmarkt ttigkeit bemhen restschuldbefreiung versagen versagung rechtsprechung senats gerechtfertigt schuldner erwerbsttigkeit aufgibt etwa aufgrund unterhaltspflichten pfndbaren betrge erbracht schuldner etwa kinderbetreuung zumutbare teilzeit beschftigung ablehnt pfndbaren bezge ergeben htte vgl bgh beschl dezember ix zb zinso rn beschftigungslosen schuldner gar beschftigung bemht kommt aufhebung stundung kosten verfahrens mangels beeintrchtigung befriedigung insolvenzglubiger betracht lage einknfte oberhalb pfndungsfreigrenze erzielen bgh beschl oktober ix zb zinso rn zeigt schuldner insgesamt unpfndbare einknfte erlangt aufnahme erwerbsttigkeit darin obliegenheitsverletzung sehen fhrt jedoch glubigerbeeintrchtigung versagung restschuldbefreiung lg landshut zinso ag dsseldorf zvi fk inso ahrens aao mnchkomminso stephan aao hk inso landfermann aufl rn bindemann handbuch verbraucherkonkurs aufl rn grundstzen schuldner messen wohlverhaltensphase straffllig haft kommt restschuldbefreiung versagt dadurch obliegenheiten verletzt konkret messbare beeintrchtigung befriedigungsaussichten glubiger verursacht vorliegenden fall beging schon vielfach straffllig gewesene schuldner schwere straftat konnte tatbegehung erkennen langjhrige freiheitsstrafe drohte arbeitsmarkt deshalb verfgung stehen wrde befand zeitpunkt tatbegehung bereits wohlverhaltensphase drohte jedoch weder verlust oberhalb pfndungsfreigrenze liegenden arbeitseinkommens bte soweit bekannt konkrete aussicht dermaen vergtete stelle wirtschaftlich messbare beeintrchtigung befriedigungsaussichten lag deshalb auffassung lngeren freiheitsstrafe verurteilte straftter sei vornherein mglichkeit ausgeschlossen restschuldbefreiung erlangen lg hannover zinso anm wilhelm ag hannover zvi foerste insolvenzrecht aufl rn weder willen gesetzgebers regelungszusammenhang versagungsgrnde vereinbar wille gesetzgebers insolvenzordnung ging erkennbar dahin strafgefangenen mglichkeit restschuldbefreiung erffnen regierungsentwurf fr insolvenzordnung arbeitsentgelt strafgefangenen ausdrcklich abzutretende forderung sinne abs satz inso genannt bt drucks strafgefangener restschuldbefreiung erlangen knnen bedrfte abtretung schuldner ausschlielich zweck abverlangt fk inso ahrens aao rn brei entschuldung strafflliger verbraucherinsolvenz rest schuldbefreiung zimmermann vur weiteren gesetzgeber kreis straftaten restschuldbefreiung vornherein entgegenstehen abs nr inso eng begrenzt begrenzung unvereinbar straftat inhaftierung gefhrt gleichsam hintertr versagungsgrund erheben schuldner infolge haft mglichkeiten beschrnkt gem abs nr inso treffende erwerbsobliegenheit erfllen lg koblenz zvi heyer nzi riedel zvi kohte ewir hk inso landfermann aao rn hambkomm inso streck aufl rn hess insolvenzrecht rn grund schuldner restschuldbefreiung versagen lag somit daher durfte aufhebung verfahrenskostenstundung gem nr inso erfolgen iv aufhebung angefochtenen entscheidungen erfolgt wegen rechtsverletzung anwendung rechts festgestellte sachver hltnis letzterem sache endentscheidung reif rechtsbeschwerdegericht deshalb sache entscheiden abs zpo ganter raebel pape kayser grupp vorinstanzen ag stralsund entscheidung ik lg stralsund entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr juli rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsinstanz senat berufungsgerichts zurckverwiesen streitwert fr revisionsinstanz festgesetzt grnde klgerin begehrt schadensersatz wegen verstoes wettbewerbsverbot beklagte klgerin notariellem vertrag august smtliche geschftsanteile gmbh folgenden verkauft verpflichtet fr dauer fnf jahren wettbewerb veruerten gesellschaft treten wettbewerbsverbot ausgenommen bestimmte ttigkeitsbereiche neu gegrndeten genden gmbh fol gmbh einfhrung neuer produkte herstel lung grohandel vertrieb zustzlich schlossen parteien beratervertrag ordnungsgeme berleitung geschfte veruerten gesellschaft klgerin sichergestellt jahr bezog gmbh folgenden jahren umstze gettigt gmbh gussteile preis klgerin sieht darin wettbewerbsversto beklagten gewinn hhe entgangen sei landgericht klage stattgegeben lieferangebot zudem unterhalb bekannten preise gelegen beklagte vertraglichen pflichten kaufvertrag beratervertrag verletzt beklagte knne darauf berufen kaufvertrag vertrieb neuer produkte gmbh berechtigt sei gelieferten produkte wiesen lediglich detailnderungen gleichem technischem anwendungsbereich klgerin geltend gemachte schaden entgangener gewinn sei pflichtverletzung beklagten verursacht worden aufgrund aussage zeugen stehe fest angebot beklagten produkte jahr bezogen htte oberlandesgericht urteil landgerichts berufung beklagten abgendert klage abgewiesen hiergegen wendet klgerin nichtzulassungsbeschwerde ii berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr verfahren nichtzulassungsbeschwerde interesse ausgefhrt beklagte ber neues unternehmen entgegen auffassung landgerichts neues produkt geliefert kaufvertrag ausdrcklich gestattet sei beklagte behauptet gelieferten bauteile entwickelten legierung genannten seltenen erden hergestellt worden seien deshalb ber deutlich verbesserte materialeigenschaften verfgt htten ber hhere verschlei hitzebestndigkeit vorgaben bestellers gegossene teile gehandelt msse beurteilung neuheit form material abgestellt substantiierten vortrag klgerin pauschal bestritten soweit abrede gestellt berhaupt legierungen geliefert worden seien denen signifikant unterschieden htten beklagte recht rechnungen gmbh ausgewiesenen materialien seltene erden hingewiesen dafr rechnungen bewusst falsche angaben aufgenommen htte bestnden anhaltspunkte verweis erstinstanzliche vernehmung zeugen helfe klgerin zeuge bekundet lediglich lamelle werkstoff gefertigt worden sei seite zeuge angegeben anlass fr wechsel gnstigeren preise gmbh seien stehe entgegen deren preise fast ausnahmslos ber preisen ge legen htten jedenfalls beklagte keinesfalls kenntnisse preisstruktur genutzt unterbieten umstnden knne angaben zeugen gezogen schluss gmbh entgegen angaben rech nungen produkte legierungen geliefert iii nichtzulassungsbeschwerde klgerin stattzugeben sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz nr alt abs zpo berufungsgericht nichtzulassungsbeschwerde recht geltend macht anspruch klgerin gewhrung rechtlichen gehrs entscheidungserheblicher weise verletzt aussage zeugen klgerin berufen wesentlichen teilen kenntnis genommen brigen gewrdigt landgericht zeugen zuvor vernommen rechtsfehlerhafte anwendung abs nr abs zpo verletzt anspruch beklagten rechtliches gehr art abs gg vgl bverfg njw bgh beschluss april iv zr famrz senatsurteil juli viii zr njw rr rn fr ttige zeuge landgericht bekundet empfinden beklagten fr neue firma abgeworben worden sei beklagte darauf hingewiesen geschftsfhrer klgerin ber fr produktion gussteilen erforderlichen spezialkenntnisse verfge umfas sendes angebot gemacht kleine nderungen gussteile berechnung anteiliger modellnderungskosten enthalten brigen beklagte teile billiger angeboten bisher grte teil produktpalette sei vllig identisch lediglich lamelle sei werkstoff gefertigt worden angebot gmbh htte produkte klgerin beziehen ms sen beabsichtigte wechsel gieerei sei produktionstechnischen grnden zeitlichen verzgerung etwa acht zwlf monaten mglich erforderlich sei zunchst modelle fertigen probeabgsse erstellen aufgrund angebots gmbh angenommen schon ber erforderlichen modelle verfge berufungsgericht kleinen ausschnitt aussage betracht gezogen nmlich frage abwerbung ber preis erfolgte weiteren angaben zeugen wesentlichen gleiche angebotspalette somit neue produkte gehandelt beklagte fachkompetenz frage ge stellt berufungsgericht gewrdigt umstand bercksichtigt angaben zeugen erforderlichen vorlaufzeit wechsel gieerei zumindest nahelegen beklagte aufgrund bisherigen ttigkeit fr ber forderlichen modelle verfgte neues unternehmen deshalb fremde gieerei bedarf kurzfristig decken konn te liegt hand etwaige ausnutzung derartiger mglichkeiten nachteil klgerin vertragswidrig wre erfllung vertragszwecks sowohl kaufvertrages beratervertrages berleitung kundenbeziehungen veruerten unternehmens klgerin sicherzustellen vereiteln konnte soweit berufungsgericht angaben zeugen bercksichtigt zudem unglaubwrdig angesehen aussage gewrdigt landgericht abs nr zpo berufungsgericht grundstzlich tatsachenfeststellungen ersten rechtszuges gebunden zweifeln richtigkeit vollstndigkeit entscheidungserheblichen feststellungen erneute beweisaufnahme zwingend geboten insbesondere berufungsgericht bereits erster instanz vernommenen zeugen nochmals gem abs zpo vernehmen deren aussagen wrdigen vorinstanz bgh urteile november xi zr njw iii dezember viii zr njw ii st rspr nochmalige vernehmung zeugen allenfalls unterbleiben rechtsmittelgericht umstnde sttzt weder urteilsfhigkeit erinnerungsvermgen wahrheitsliebe zeugen vollstndigkeit widerspruchsfreiheit aussage betreffen bgh urteile juni viii zr njw ii aa mrz vi zr njw ii ausnahmefall liegt berufungsgericht hlt angaben zeugen angebot sei gnstiger angebotenen preise fr unzutreffend wh rend landgericht davon ausgegangen beklagte fr bekannten preise unterboten landgericht ausfhrungen ausdrcklich aussage zeugen bezug nimmt beruhen feststellungen jedoch insoweit ersichtlich entsprechenden angaben einzigen vernommenen zeugen landgericht stelle einschrnkung glaubwrdig angesehen iv aufgezeigten verletzungen rechtlichen gehrs ntigen aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache ausgeschlossen berufungsgericht verfahrensfehler fr klgerin gnstigeren ergebnis gelangt wre zurckverweisung macht senat mglichkeit abs satz zpo gebrauch ball dr milger dr achilles dr hessel dr schneider vorinstanzen lg wuppertal entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zb dezember zwangsvollstreckungsverfahren vii zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter dr dressler richter dr kuffer bauner richterinnen dr kessal wulf safari chabestari dezember beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts ingolstadt juni beschluss amtsgerichts pfaffenhofen mrz aufgehoben rechtspflegerin fr erteilung beantragten vollstreckungsklausel vergleich november zustndig schuldnerin trgt kosten rechtsmittelverfahren wert grnde glubigerin beabsichtigt schuldnerin zwangsvollstreckung november gerichtlich protokollierten vergleich betreiben fr beide parteien november widerruflich nachdem widerrufsrecht gebrauch gemacht erteilte urkundsbeamte geschftsstelle dezember vollstreckungsklausel rechtspflegerin vollstreckungsgerichts lehnte erlass glubigerin beantragten pfndungs berweisungsbeschlusses hinweis darauf ab vollstreckungsklausel htte rechtspfleger erteilt mssen glubigerin beantragte daraufhin beim prozessgericht erteilung vollstreckungsklausel gem abs zpo dortige rechtspflegerin wies antrag begrndung zurck sei beim widerruflichen vergleich zustndigkeit urkundsbeamten geschftsstelle auszugehen dagegen gerichtete beschwerde glubigerin landgericht zurckgewiesen dagegen wendet zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde begrndet senat rechtsfrage beschwerdegericht veranlassung zulassung rechtsbeschwerde gegeben erlass angefochtenen beschlusses entschieden vergleich widerrufsvorbehalt geschlossen worden rechtspfleger urkundsbeamte geschftsstelle fr erteilung vollstreckungsklausel zustndig senatsbeschluss oktober vii zb juris dokumentiert anschluss bag beschluss november azb njw rechtspflegerin htte daher beantragte erteilung vollstreckungsklausel abs zpo hinweis fehlende zustndigkeit verweigern drfen dressler kuffer kessal wulf bauner safari chabestari vorinstanzen ag pfaffenhofen ilm entscheidung lg ingolstadt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet februar kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs erfllt mietwohnung gesetzlichen voraussetzungen fr preisgebundenen wohnraum vertragliche vereinbarung wohnungspreisbindung berechtigung vermieters einseitigen erhhung kostenmiete abs abs bgb unwirksam vereinbarung kostenmiete wirksam einhaltung kostenmiete danach lediglich weitere voraussetzung fr zulssigkeit mieterhhung gem bgb bgh urteil februar viii zr lg berlin ag charlottenburg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richter wiechers vorsitzenden richter dr wolst dr frellesen sowie richterinnen hermanns dr hessel fr recht erkannt rechtsmittel klgerinnen urteil zivilkammer landgerichts berlin april aufgehoben urteil amtsgerichts charlottenburg august abgendert beklagte verurteilt klgerinnen nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit april zahlen festgestellt derzeit klgerinnen beklagte zahlende kaltmiete fr mietwohnung strae netto berschreitet mieterhhungen magabe ff bgb zulssig beklagte kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klgerinnen aufgrund mietvertrages november mieterinnen wohnung beklagten haus strae gebude etwa errichtet siebziger jahren saniert worden bewilligte zustndige behrde ffentliche mittel genehmigte abschluss baumanahme ermittelte durchschnittsmiete mietvertrag parteien lautet folgt mietsache art wohnung wohnung ffentlich gefrdert mitteln ii wobaug errichtet zweckbestimmt fr sozialwohnung wohnung preisgebunden miete nebenleistungen wohnungsunternehmen ggf bercksichtigung objekt subjektverbilligungen ermittelte miete betrgt ab vertragsbeginn monatlich mieter wurde ausdrcklich darauf hingewiesen ausgewiesenen zuschsse subventionen minderungen nachlsse aufgrund objekt bzw subjektbezogener einkommensabhngiger umstnde wegfallen knnen daraus erhhung ausgewiesenen zahlmiete ergeben mietnderungen wohnungsunternehmen berechtigt abs genannte miete magabe gesetzlichen vorschriften rckwirkend ndern preisgebundenem wohnraum gilt jeweils gesetzlich zulssige miete vertraglich vereinbart miete ndert insbesondere planmige auerplanmige krzung fortfall nderung zinssatzes land gewhrten frderungsmitteln objektbzw subjektverbilligungen neben frderungsbedingten mietsteigerungen mieter zahlende miete ndern aufgrund vernderter ter durchschnittsmiete bank bewillig monatliche miete vorauszahlungen fr betriebskosten fr heizkosten warmwasser wurden vereinbart erklrungen mai februar erhhte beklagte nettokaltmiete juli april klgerinnen bezahlten geforderten betrge april vorliegenden rechtsstreit begehren klgerinnen beklagten rckzahlung geleisteten erhhungsbetrge insgesamt nebst verzugszinsen beantragen feststellung geschuldete nettokaltmiete betrag berschreitet mieterhhungen anwendung ff bgb erstellen klgerinnen ansicht erhhungsbetrge seien rechtsgrund geleistet worden beklagte sei einseitig vorgenommenen erhhungen miete berechtigt voraussetzungen zweiten wohnungsbaugesetzes ii wobaug vorgelegen htten seien mieterhhungen einseitig gesetzes sicherung zweckbestimmung sozialwohnungen wohnungsbindungsgesetz wobindg zulssig zustimmungsverfahren ff bgb durchsetzbar klage amts landgericht erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen klgerinnen klagebegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt klgerinnen htten rckforderungsanspruch abs satz bgb wegen berzahlter mieten geschuldete monatliche miete sei ursprnglichen niveau stehen geblieben aufgrund mieterhhungserklrungen beklagten jeweils juli april zuletzt erhht beklagte sei berechtigt mieten vorgenommenen weise erhhen dabei knne davon ausgegangen gesetzlichen voraussetzungen sozialwohnung abs ii wobaug allein betracht kommenden alternative satzes vorgelegen htten parteien htten indes beklagten angewandten mieterhhungen verfahren sozialen wohnungsbau vertraglich vereinbart regelung sei mglich entscheidend sei ffentliche frderung anspruch genommen worden sei vorstellung beider mietvertragsparteien abschluss vertrages realisiert beklagte ffentlich gefrderte wohnung vermieten dabei mietpreis kostenentwicklung insbesondere aufgrund frderungsabbaus anpassen knnen klgerinnen htten wohnung anmieten liege rahmen vertragsfreiheit anwendung vorschriften ber mietpreisbindung vereinbaren ffentliche frderung tatschlich gewhrt worden sei darin liege fr mieter nachteil system ffentlichen frderung diene interessen wirtschaftlich schwcherer mieter denen daran gelegen sei angemessenen wohnraum bezahlbaren preisen erhalten klgerinnen htten genannten grnden fest stellungsanspruch ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen nachprfung stand unrecht berufungsgericht klgerinnen geltend gemachten anspruch abs satz alt bgb rckzahlung beklagte geleisteten mieterhhungsbetrge insgesamt verneint leistung klgerinnen rechtsgrund erfolgt beklagten vorgenommenen mieterhhungen unwirksam hierzu entgegen annahme berufungsgerichts einseitig berechtigt aa berechtigung beklagten ergibt berufungsgericht unausgesprochen angenommen wobindg vorschrift sieht bereich ffentlichen mitteln gefrderten preisgebundenen wohnraums befugnis vermieters einseitigen erhhung kostenmiete wohnraum handelt jedoch klgerinnen gemieteten wohnung trotz ffentlichen mitteln gefrderten sanierung hauses berufungsgericht davon ausgegangen beklagte ausreichend dargelegt voraussetzungen eigenen vorbringen allein betracht kommenden wohnungsbaus ausbau gem abs satz ii wobaug erfllt tatrichterliche wrdigung revisionserwiderung angegriffen rechtsgrnden beanstanden bestandskrftige bescheid zustndigen behrde ffentlichen mittel fr sanierung gebudes bewilligt worden entfaltet insoweit bindungswirkung vgl kg wum zmr ferner bverwg nvwz bb berechtigung beklagten einseitigen mieterhhung besteht entgegen annahme berufungsgerichts mietvertrages parteien berufungsgericht vertragsbestimmungen allerdings schon amtsgericht dahin ausgelegt eigenschaft mietrume ffentlich gefrdert preisgebunden unmittelbar vertragsinhalt geworden beklagte dementsprechend fall erhhung laufenden aufwendungen etwa infolge abbaus ffentlichen frderung gem wobindg einseitigen erhhung kostenmiete befugt angriffe revision auslegung berechtigt dahinstehen jedenfalls vertragliche vereinbarung wohnungspreisbindung berechtigung vermieters einseitigen mieterhhung abs abs bgb unwirksam revision recht geltend macht dadurch nachteil mieters abs bgb abs bgb abgewichen wonach vermieter mieterhhungen sofern whrend mietverhltnisses mieter vereinbart abs bgb magabe ff bgb heit sonderfllen bgb abgesehen zustimmung mieters verlangen abweichung besteht darin mieterhhung zustimmung mieters bedarf abweichung grundlegend zustimmungserfordernis rahmen vergleichsmietenverfahrens bgb ausdruck prinzips vertragsfreiheit vorstellung gesetzgebers bereich preisfreien wohnraums fr einigung ber hhe miete vertragsschluss erhhung miete whrend laufenden mietverhltnisses gelten insbesondere regelungen ber miethhe einleitenden vorschrift abs bgb ergibt schmidt futterer brstinghaus mietrecht aufl bgb rdnr vereinbarende recht vermieters einseitigen erhhung kostenmiete wobindg demgegenber ausfluss strengen staatlichen reglementierung miethhe bereich preisgebundenen wohnraums abweichung fr mieter nachteilig zahlung vermieter einseitig erhhten miete verweigern gegebenenfalls zahlungsklage erheben deren rahmen voraussetzungen fr erhhung kostenmiete gerichtlich nachgeprft zahlungsverweigerung setzt mieter jedoch gefahr auerordentlichen fristlosen kndigung abs nr abs bgb mehr begegnen einseitige mieterhhung vermieters erst rumungsprozess berechtigt erweist gefahr besteht dagegen mieterhhung gem abs bgb zustimmung mieters bedarf vermieter insoweit abs bgb erst erfolgreich klage erteilung zustim mung erheben bevor anspruch zahlung erhhten miete entsteht berechtigung vermieters einseitigen mieterhhung bestehende nachteil kostenmiete etwaige vorteile namentlich geringere hhe ausgeglichen vgl schmidt futterer brstinghaus aao bgb rdnr soergel heintzmann bgb aufl mhg rdnr ergibt bereits wortlaut abs abs bgb fr einschrnkung unwirksamkeit nachteil mieters abweichenden vereinbarung erkennen lsst dafr spricht schutzzweck vorschriften beeintrchtigt wre vermieter derartige vereinbarung gewhrung anderweitiger vorteile erkaufen knnte brigen bietet kostenmiete mieter abgesehen berechtigung vermieters einseitigen mieterhhung vorteile bgb sieht beschrnkungen mieterhhung wartefristen kappungsgrenze wobindg fehlen deswegen keineswegs sicher erhhte kostenmiete fall niedriger bgb zahlende miete angesichts vereinbarung kostenmiete wirksam einhaltung kostenmiete danach lediglich weitere voraussetzung fr zulssigkeit mieterhhung gem bgb mersson fischerdieskau pergande schwender wohnungsbaurecht bd mietrecht erg lfg juni bgb anm nr staudinger weitemeyer bgb rdnr dafr lsst mietvertrag parteien entnehmen berufungsgericht angefhrte senatsurteil januar viii zr njw rr rechtfertigt beurteilung entscheidung senat fall vermieter ffentlichen frdermittel fr sanierung hauses anspruch genommen auslegung mietvertrags dortige berufungsgericht gebilligt parteien bezeichnung wohnung ffentlich gefrdert sozialwohnung preisgebunden verbindung vereinbarung einschlgigen frderrichtlinien hchstzulssigen miete anhebung miete rtliche vergleichsmiete gem abs bgb wirksam ausgeschlossen mieterhhung fllen nderung kostenmiete zulssig soweit darin unausgesprochen ausdruck kommt vermieter vertraglichen vereinbarung einseitigen erhhung miete berechtigt sei hlt senat daran fest berufungsurteil stellt insoweit grnden richtig dar zpo aa geltendmachung rede stehenden bereicherungsanspruchs verstt grundsatz treu glauben bgb senat allerdings mehreren parallelsachen denen jeweiligen berufungsgericht zugelassene revision einstimmigen beschluss zpo zurckgewiesen angenommen rckforderung jahrelang vorbehaltlos gezahlten mieterhhungsbetrge treuwidrig kommt schon deswegen betracht ersten mieterhhung juli klageerhebung april monate vergangen bb fr wegfall bereicherung abs bgb seiten beklagten fehlt entsprechendem vortrag soweit revisionserwiderung ausfhrungen beklagten vorinstanz verweist wonach gegebenenfalls mieterhhungen bgb vorgenommen htte deren voraussetzungen dargetan vorstehenden ausfhrungen ergibt zugleich entgegen ansicht berufungsgerichts feststellungsantrge klgerinnen begrndet iii alledem berufungsurteil bestand weiterer tatschlicher feststellungen bedarf rechtsstreit endentscheidung reif daher berufungsurteil aufzuheben erstinstanzliche urteil abzundern klage gem antrgen klgerinnen stattzugeben wiechers dr wolst hermanns dr frellesen dr hessel vorinstanzen ag charlottenburg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb mai zurckschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja aufenthg abs satz anordnung freiheitsentziehung innerhalb frist abs muschg regel unverhltnismig beteiligte behrde schwangere betroffene rztlich untersuchen lassen haftrichter ber ergebnis rztlichen untersuchung haftantrag vorlage akten unterrichten bgh beschluss mai zb lg dresden ag dresden zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke prof dr schmidt rntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss amtsgerichts dresden september xiv beschluss zivilkammer landgerichts dresden september betroffene rechten verletzt gerichtskosten erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen smtlichen instanzen bundesrepublik deutschland auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde seinerzeit siebenten monat schwangere betroffene russische staatsangehrige tschetschenien stammt reiste september ber tschechien gemeinsam ehemann deutschland eheleute verfgten ber aufenthaltstitel fr bundesgebiet antrag beteiligten september amtsgericht persnlicher anhrung betroffenen sicherungshaft lngstens dezember verhngt sofortige wirksamkeit entscheidung angeordnet rahmen anhrung stellte betroffene asylantrag eingang beim bundesamt fr migration flchtlinge september asylverfahren erffnet worden haftanordnung gerichtete beschwerde betroffenen landgericht haftdauer persnlicher anhrung betroffenen lngstens november verkrzt rechtsmittel brigen zurckgewiesen oktober betroffene sicherungshaft entlassen worden rechtsbeschwerde mchte aufhebung entscheidungen vorinstanzen sowie feststellung rechtsverletzung erreichen ii beschwerdegericht sttzt sicherungshaft abs satz nr aufenthg betroffene sicher untertauchen solange ber asylantrag entschieden sei ndere asylantrag zurckgewiesen sei versuchung gro unterzutauchen zeit gewinnen zurckschiebung immer unwahrscheinlicher je nher entbindungstermin betroffenen rcke behrde msse ablufe uerste beschleunigen zumal flugreise voranschreitender schwangerschaft kritisch sehen sei iii rechtsbeschwerde betroffenen trotz erledigung zulassung statthaft vgl senat beschluss februar zb fgprax rn brigen zulssig famfg allerdings neben feststellung begehrte aufhebung haftanordnung beschwerdeentscheidung infolge erledigung mehr mglich antrag rechtsschutzziel entsprechend dahin auszulegen feststellung rechtswidrigkeit sowohl entscheidung amtsgerichts beschwerdegerichts begehrt rechtsbeschwerde erfolg sowohl beschwerdeentscheidung haftanordnung fall erledigung ebenfalls gegenstand berprfung senat beschluss mrz zb fgprax rn beschluss august zb juris rn rechtlichen prfung standhalten haftanordnung schon deshalb beanstanden betroffene ergebnis recht rgt unzureichenden tatsachengrundlage erfolgte aa freiheitsgewhrleistung art abs satz gg verlangt unverzichtbare voraussetzung rechtsstaatlichen verfahrens entscheidungen entzug persnlichen freiheit betreffen zureichender richterlicher sachaufklrung beruhen tatschlicher hinsicht gengende grundlage bedeutung freiheitsgarantie entspricht bverfg njw hierfr regelmig akten auslnderbehrde beizuziehen bverfg nvwz gilt entscheidungserheblichen umstnde antrag beteiligten behrde beigefgten unterlagen ergeben senat beschlsse mrz zb infauslr haftrichter sachverhalt famfg schon einfachrechtlich geboten amts wegen sachgerecht aufklren deshalb haftanordnung rechtswidrig gebotene tatsachengrundlage fehlt haftantrag anzusehen unerheblich vgl senat beschluss mai zb juris rn bb erforderlichen tatsachengrundlage fehlte beteiligte behrde akten haftrichter jedenfalls vollstndig vorgelegt deshalb entbehrlich haftantrag ausreichend wre enthielt angaben schwangerschaft betroffenen fr entscheidung offensichtlich ankam erkenntnisse hierber lagen beteiligten behrde stellungnahme verfahren senat stellung haftantrags fortgeschrittene schwangerschaft betroffenen erkannt deshalb zunchst krankenhaus gewahrsamsfhigkeit rztlich suchen lassen hierbei ergeben betroffene voraussichtlich dezember entbinden wrde schon fr antragstellung beteiligten behrde erst recht fr entscheidung ber antrag entscheidender bedeutung nr allgemeinen verwaltungsvorschrift bundesregierung aufenthaltsgesetz oktober gmbl avv aufenthg sollen schwangere innerhalb gesetzlichen mutterschutzfrist abs muschg ergibt november begann grundstzlich haft genommen beteiligten behrde ungeachtet beantragte anordnung zurckschiebungshaft dezember kam deshalb vornherein betracht leitete nhere angaben schwangerschaft irre beschwerdeentscheidung hlt rechtlichen prfung stand aa ergibt allerdings schon daraus antrag beteiligten mangels ausreichenden begrndung unzulssig betroffene erforderlichen angaben schwangerschaft anhrung beschwerdegericht vorgetragen beteiligte dazugehrigen rztlichen unterlagen anforderung beschwerdege richts anschluss anhrung nachgereicht lag zeitpunkt beschwerdeentscheidung zulssiger haftantrag vgl senat beschluss mai za juris rn bb beschwerdeentscheidung hlt rechtlichen prfung deswegen stand beschwerdegericht erforderliche prognose gem abs abs satz aufenthg vorgenommen haftgerichte grund art abs gg verfassungsrechtlich grund famfg einfachrechtlich verpflichtet vorliegen gesetzlichen voraussetzungen fr anordnung sicherungshaft rechtlicher tatschlicher hinsicht umfassend prfen insbesondere fr anwendung abs satz aufenthg notwendige prognose haftrichter grundlage hinreichend vollstndigen tatsachengrundlage treffen freiheitsgewhrleistung art abs satz gg setzt insoweit mastbe fr aufklrung sachverhalts fr anforderungen bezug tatschliche grundlage richterlichen entscheidungen unverzichtbare voraussetzung rechtsstaatlichen verfahrens entscheidungen entzug persnlichen freiheit betreffen zureichender richterlicher sachaufklrung beruhen tatschlicher hinsicht gengende grundlage bedeutung freiheitsgarantie entspricht bverfg njw senat beschluss mrz zb bghz rn beschluss januar zb fgprax rn haftrichter haftdauer weniger drei monaten anordnet prognose darber treffen abschiebung realistischer betrachtung innerhalb zeit erfolgen ergibt schon daraus abs satz aufenthg ausprgung grundsatzes verhltnismigkeit vgl bverfg njw prognose grundstzlich konkreten fall ernsthaft betracht kommenden grnde erstrecken zurckschiebung entgegenstehen verzgern knnen senat beschluss juli zb juris rn beschluss august zb juris rn feststellung zurckschiebung innerhalb angeordneten haftdauer mglich konkrete angaben ablauf verfahrens darstellung erforderlich zeitraum einzelnen schritte normalen bedingungen durchlaufen knnen soweit auslnderbehrde konkreten tatsachen hierzu mitteilt obliegt gem famfg gericht nachzufragen senat beschluss mai zb infauslr beschluss juli zb juris rn beschluss august zb aao anforderungen gengt entscheidung beschwerdegerichts beschwerdegericht allerdings amtsgericht sachverhalt aufgeklrt wegen laufenden asylverfahrens bevorstehenden entbindung allenfalls kurzes zeitfenster fr durchfhrung zurckschiebung gesehen umstand beschwerdegericht anlass genommen behrde erfordernis grtmglichen beschleunigung hinzuweisen haft verkrzen durchfhrbarkeit zurckschiebung geprft bestand schon deshalb anlass betroffene feststellungen zufolge zeitpunkt beschwerdeentscheidung bereits schwangerschaftswoche beginn achten schwangerschaftsmonats befand flugreise deshalb problematisch beschwerdegericht errtert jedoch nahe liegende frage einzugehen zurckschiebung realistischer betrachtung schon grund scheitern hinblick darauf htte gem famfg ermittlungen durchfhren mssen gesundheitszustand betroffenen flugreise erlaubte seiten fluggesellschaften durchgefhrt wrde schlielich beschwerdegericht festgestellt entscheidung ber asylantrge bundesamt fr migration flchtlinge zeitpunkt gerechnet konnte zurckschiebung erfolgen konnte gebotene unterlassene prognose haft gerechtfertigt htte kommt ernsthaft betracht betroffene bereits oktober knapp drei wochen beschwerdeentscheidung entlassen worden iv kostenentscheidung beruht abs abs famfg bercksichtigung regelung art abs emrk entspricht billigem ermessen bundesrepublik deutschland derjenigen krperschaft beteiligte angehrt erstattung zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen verpflichten vgl senat beschluss juli zb juris rn festsetzung beschwerdewerts folgt abs kosto abs kosto krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen ag dresden entscheidung xiv lg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg dezember verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft gem abs nr brao bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter seiters sowie rechtsanwlte prof dr quaas dr braeuer dezember beschlossen antrag klgers berufung urteil senats hessischen anwaltsgerichtshofs dezember zugelassen grnde gem satz brao abs vwgo statthafte antrag zulassung berufung erfolg klger geltend gemachte zulassungsgrund ernstlicher zweifel richtigkeit angefochtenen urteils satz brao abs nr vwgo setzt voraus einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlssigen argumenten frage gestellt vgl senatsbeschlsse mai anwz brfg juris rn juli anwz brfg juris rn jeweils voraussetzungen erfllt tragsbegrndung anwaltsgerichtshof mageblich angesehene gefahr klger wissen rechtsanwalt beratung mandanten erlangt ntzen knnte kunden fr arbeitgeber gewinnen tatschlich besteht insoweit objektiv vernnftiger betrachtungsweise zweitberufliche ttigkeit klgers sicht mandantschaft wahrscheinlichkeit pflichten interessenkollisionen nahe legt vgl senatsbeschlsse oktober anwz njw november anwz njw rn bedarf nheren prfung berufungsverfahren ii verfahren berufungsverfahren fortgesetzt einlegung berufung bedarf satz brao abs satz vwgo rechtsmittelbelehrung berufung innerhalb monats zustellung beschlusses ber zulassung berufung begrnden begrndung beim bundesgerichtshof herrenstrae karlsruhe einzureichen begrndungsfrist ablauf gestellten antrag vorsitzenden verlngert begrndung bestimmten antrag enthalten sowie einzelnen anzufhrenden grnde anfechtung berufungsgrnde wegen verpflichtung berufungsverfahren vertreten lassen rechtsmittelbelehrung angefochtenen entscheidung bezug genommen mangelt erfordernisse berufung unzulssig satz brao abs vwgo kayser lohmann quaas seiters braeuer vorinstanz agh frankfurt entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape september beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz april kosten klgers zurckgewiesen kosten streithelfers tragen gegenstandswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde beschwerde unbegrndet gesetzlichen grund zulassung revision dargelegt ausfhrungen berufungsgerichts schaden stehen einklang rechtsgrundstzen bundesgerichtshofs vgl bgh urteil dezember xi zr bghz ff iii februar ix zr wm obersatzabweichung fhrt beschwerde geboten wre vgl bgh beschluss mrz ix zr wm rn ff beschwerde unzulssiger weise tatbestand umfassenden steuerlichen rechtlichen prfung investitions vorhabenplanung auftraggeberin umfassenden prfung anlagekonzepts berhaupt gleichsetzen jedoch technischen finanziellen kaufmnnischen berechnungen eingeschlossen wrde weit gezogene pflicht beklagten gegenber klger berufungsgericht verfahrensgrundrechtsverletzung verneint fr erweiterte warnpflicht beklagten jenseits gegenstands vertraglichen hauptpflichten vgl bgh urteil februar aao ii aufgrund wissenszurechnung fehlt gegenber klger auftraggeber grundlage wrde schutzzweck vertraglichen hauptpflichten erweitern prospekthaftung vgl bgh urteil juli ii zr bghz schon erwerbsaufwand klgers schaden schon fr zulssigkeit feststellungsantrags erforderliche schadenswahrscheinlichkeit berufungsgericht magabe ersatzfhigen schadens prfen vgl bghz mastab verlassen nichtwiederaufholung zunchst eingetretenen steuerbelastung kam ergebnis umstand allein mglicherweise verletzten pflichten beklagten schadensbegrndend bghz aao ansatzpunkt fr zusammenhang beanstandeten verfahrensgrundrechtsverletzungen berufungsgerichts erkennbar verletzung prozessualer handlungsnormen vortrag klgers bergangen herangezogenen beurteilungsnormen materiellen rechts erheblich erachtet weiteren begrndung entscheidung gem abs satz zpo abgesehen kayser raebel lohmann vill pape vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts itzehoe juni abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels adhsions nebenklgerin revision entstandenen notwendigen auslagen tragen beschwert angeklagten landgericht fall wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen wegen tateinheitlich begangenen sexuellen missbrauchs kindes schuldig gesprochen sander schneider knig dlp bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar april strafsache wegen landfriedensbruch az ds amtsgericht ueckermnde az js staatsanwaltschaft berlin strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts april beschlossen abgabebeschlu amtsgerichts jugendrichter ueckermnde januar aufgehoben untersuchung entscheidung strafsache amtsgericht jugendrichter berlin tiergarten bertragen grnde senat schliet ausfhrungen generalbundesanwalts zutreffend ausgefhrt abgabe verfahrens amtsgericht ueckermnde amtsgericht berlin tiergarten gem abs abs jgg fehlerhaft vorausgesetzt htte angeklagte aufenthalt erhebung anklage gewechselt bghst bghr jgg abs abgabe woran fehlt bd iii bl abgabebeschluss unterliegt daher aufhebung abs stpo jedoch untersuchung entscheidung strafsache fr wohnsitz angeklagten zustndigen amtsgericht jugendrichter berlin tiergarten bertragen weitere verzgerungen verfahrens vermeiden rissing van saan detter fischer bode roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb mai zwangsversteigerungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zvg abs bieter mittels schecks mehrfach sicherheit leisten versteigerungstermin weiteres festgestellt scheck gesetzlichen anforderungen entspricht unverbrauchten wert ausreichender hhe verkrpert bgh beschl mai zb lg mhlhausen ag nordhausen zivilsenat bundesgerichtshofes mai vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidt rntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts mhlhausen september zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde beteiligte betreibt zwangsvollstreckung rubrum ge nannten grundbesitz schuldnerin weitere grundstcke schuldnerin gegenstand zweiten zwangsversteigerungsverfahrens vollstreckungsgericht bestimmte versteigerungstermin beiden verfahren juni tag gab beteiligte zunchst zweite verfahren bezogenes gebot ab sicherheit berreichte bankbesttigten scheck ber erforderliche sicherheit betrug nachfolgend bot beteiligte vorliegenden verfahren versteigernden grundstcke verlangen sicherheitsleistung hhe erklrte verfahren bergebene scheck hhe eingebracht sollen beantragte differenz sicherheitsleistung verrechnen vollstreckungsgericht wies gebot begrndung zurck erforderliche sicherheitsleistung sei erbracht worden zuschlag wurde beteiligten gebot erteilt sofortige beschwerde beteiligten landgericht zuschlagsbeschluss aufgehoben zuschlag gebot erteilt dagegen wenden beteiligten zugelassenen rechtsbeschwerde beteiligte beantragt zurckweisung rechtsbeschwerde ii beschwerdegericht meint vollstreckungsgericht gebot beteiligten unrecht zurckgewiesen erforderliche sicherheit sei deren erklrung geleistet worden hierfr verbrauchte betrag zuvor bergebenen scheck verwenden sei bieter sicherheit mittels schecks bewirke bergebe vollstreckungsgericht scheck konkludenten auftrag verbrauchten betrge zurckzuerstatten auftrag knne bieter ndern rckforderungsanspruch sicherheit einsetzen solange gewhrleistet sei geforderte sicherheit bestehe iii gem abs satz nr zpo zvg statthafte zulssige rechtsbeschwerde unbegrndet beschwerdegericht sofortigen beschwerde recht stattgegeben gebot beteiligten ber htte wegen fehlens verlangten sicherheit zurckgewiesen drfen allerdings abs zvg verlangte sicherheit abs abs zvg genannten mittel erbracht worauf rechtsbeschwerde zutreffend hinweist verzicht gerichtskasse gerichteten rckzahlungsanspruch beteiligten angebotenen sicherheit handelte indessen leistung sinne abs zvg beteiligten mglich sicherheit verweis vollstreckungsgericht verfahren zuvor bergebenen scheck erbringen nmlich hhe erforderlichen sicherheit hhe verwendet konnte verbrauchten betrag weitere sicherheit einsetzen folgt bergabe schecks konkludent abgegebenen verwendungsbestimmung leistet bieter sicherheit mittels schecks betrag hher erforderliche sicherheitsleistung bestimmen hhe sicherheit erbracht fehlt ausdrckliche erklrung bieters anzunehmen sicherheit hhe zvg erforderlichen betrages leisten sofern umstnden ausnahmsweise ergibt weder besteht anlass fr hhere gesetzlich vorgesehene sicherheitsleistung angenommen bieter erwartung meistbietender bleiben bereits teilzahlungen knftige bare meistgebot erbringen beabsichtigt verbrauchte scheckbetrag fr weitere sicherheit verwendet mglichkeit scheck weise aufzuteilen praktikabilittserwgungen anzuerkennen nachdem sicherheit mehr bergabe geld erbracht vgl hintzen rpfleger steht abs zvg einklang vorschrift verbietet bieter mittels schecks mehrfach sicherheit leisten ausreichend vollstreckungsgericht besitz schecks geeignetheit sicherheitsleistung termin weiteres festgestellt voraussetzung fehlt allerdings scheck termin original vorliegt vollstreckungsgericht sicher beurteilen bislang unverbrauchten wert verkrpert daher bieter geforderte sicherheit beispielsweise dadurch erbringen scheck verweist versteigerungstermin vorliegenden akte eingereicht worden lag indessen versteigerungstermin durchfhrende rechtspflegerin besitz kurz zuvor ausdrckliche bestimmung bergebenen schecks ferner bekannt betrag verfahren sicherheit erforderlich berstieg somit konnte zweifel bestehen scheck zweite beteiligten erbringenden sicherheit hhe abdeckte deswegen anforderungen abs zvg entsprach iv kostenentscheidung veranlasst beteiligten zuschlagsbeschwerde anschlieenden rechtsbeschwerdever fahren regel parteien sinne zivilprozessordnung gegenberstehen vgl senat bghz krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen ag nordhausen entscheidung lg mhlhausen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zr januar rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ha dr kuffer dr kniffka wendt beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg mai angenommen rechtssache grundstzliche bedeutung revision ergebnis aussicht erfolg vgl zpo auslegung beschlusses bverfg juni pbvu bverfge rechtsprechung bundesgerichtshofs fhrt einseitiger versto auftragnehmers gesetz bekmpfung schwarzarbeit nichtigkeit vertrages gem bgb bgh urteil dezember vii zr baur zfbr entgegenstehende entscheidungen landgerichte lg bonn njw rr lg mainz njw rr rechtsprechung vereinbar berufungsgericht deshalb recht vertrag klgerin beklagten wirksam erachtet beklagte umstand klger lediglich fr metallbauerhandwerk fr spengler dachdekkerhandwerk handwerksrolle eingetragen erst durchfhrung arbeiten erfahren versto beklagten gesetz bekmpfung schwarzarbeit kommt demnach betracht klger gesetz verstoen dahinstehen allein umstand fr ausgebte gewerk handwerksrolle eingetragen fhrt ebenfalls nichtigkeit vertrages bgh urteil september vii zr zfbr beklagte trgt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm ullmann ha kniffka kuffer wendt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof ars ar beschluss mrz strafsache az ds js amtsgericht borken az ds jug amtsgericht rheinberg strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts mrz beschlossen beschlu amtsgerichts jugendrichter borken februar aufgehoben gericht bleibt verhandlung entscheidung ber anklage staatsanwaltschaft mnster zweigstelle bocholt dezember zustndig grnde anklage jugendrichter amtsgerichts borken legt staatsanwaltschaft beiden gestndigen angeklagten gemeinschaftlichen diebstahl wohnort borken last angeklagten konnte anklage borken zugestellt angeklagten mute anklage hagen haspe zugestellt inzwischen aufhlt erffnungsbeschlu ladung hauptverhandlung konnten angeklagten mehr borken rheinberg zuge stellt inzwischen mutter aufhlt jugendrichterin amtsgerichts borken beschlu februar gesamte verfahren zustimmung staatsanwaltschaft gem abs jgg jugendrichter amtsgerichts rheinberg abgegeben angeklagte anklageerhebung aufenthalt gewechselt rheinberg aufhalte jugendrichter rheinberg bernahme abgelehnt jugendrichterin borken beantragt zustndige gericht bestimmen voraussetzungen abs jgg fr abgabe gesamten verfahrens amtsgericht rheinberg liegen aktenlage davon auszugehen beide angeklagte anklageerhebung aufenthalt gewechselt angeklagte rheinberg angeklagte angeklagten borken borken hagen fr besteht jedoch rheinberg gerichtsstand weder abs jgg ff stpo angeklagte wrde daher verfahrensabgabe amtsgericht rheinberg gesetzlichen richter entzogen trennung verfahrens prozekonomischen grnden angezeigt abs stpo jugendrichter rheinberg zustndigkeit fr gesamte verfahren bertragen gemeinschaftliche obere gericht gericht verweisen bereits erffnung verfahrens zustndig bghst abgabebeschlu amtsgerichts borken daher aufzuheben gericht bleibt fr untersuchung entscheidung sache zustndig jhnke bode fischer otten elf'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss august strafsache wegen schweren ruberischen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg februar magabe abs stpo abs stpo unbegrndet verworfen anordnung vorwegvollzugs entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen anordnung ber vollstreckungsreihenfolge strafe maregel bestand landgericht sachverstndig beraten davon ausgegangen therapie beim angeklagten zwei jahre dauern vorwegvollzug jahr bestimmt therapie bewhrungsaussetzung verbleibenden strafrests ermglichen hierbei rechtsfehlerhaft fr entscheidung gem abs satz abs satz stgb mageblichen vollstreckungsstand halbstrafenverbung abgestellt verbung drei vierteln gesamtdauer beiden vollstreckenden freiheitsstrafen hinblick bisher verbte untersuchungshaft wrde weitere vorwegvollzug halbstrafenaussetzung darber hinaus strafaussetzung zwei dritteln verbten strafe zuwider laufen entsprechend abs stpo senat wegfall anordnung ber vorwegvollzug entscheiden vgl bgh nstz basdorf roggenbuck raum schaal schneider'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr juni rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub dr roth richterinnen dr brckner weinland beschlossen urteil senats april wegen offenkundigen schreibversehens gem zpo dahingehend berichtigt rn letzter satz rn erster satz urteils jeweils wort geschftsordnung wort gemeinschaftsordnung ersetzt stresemann czub brckner roth weinland'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april verfahren vollstreckbarerklrung nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja lugano bk ii art nr anerkennung auslndischen entscheidung ausfhrlichen beweisaufnahme beweiswrdigung beruht widerspricht deshalb ordre public auslndische entscheidung negative beweisregel bercksichtigt aussage partei eigenen gunsten beweis bilde bgh beschluss april ix zb olg mnchen lg mnchen ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp richterin mhring richter dr schoppmeyer april beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen februar kosten antragsgegnerin unzulssig verworfen wert beschwerdegegenstandes festgesetzt grnde antragsgegnerin nahm antragsteller bezirksgericht meilen schadensersatz wegen rztlichen behandlung anspruch nachdem erstes urteil bezirksgerichts meilen rechtsmittelverfahren aufgehoben sache bezirksgericht meilen zurckverwiesen worden wies bezirksgericht meilen klage urteil november erneut ab verpflichtete antragsgegnerin urteil antragsteller fr prozesskosten prozesskostenentschdigung chf zahlen urteil fristgerecht eingelegte berufung antragsgegnerin wies obergericht kantons zrich urteil september zurck verpflichtete antragsgegnerin antragsteller weitere prozesskostenentschdigung chf zahlen beschluss september vorsitzende zivilkammer landgerichts angeordnet urteile bezirksgerichts meilen november obergerichts kantons zrich september antragsgegnerin zahlung chf sowie chf verurteilt worden vollstreckungsklausel versehen dagegen eingelegte beschwerde antragsgegnerin erfolg gehabt rechtsbeschwerde erstrebt antragsgegnerin aufhebung versagung vollstreckbarerklrung ii rechtsbeschwerde gem abs avag abs satz nr zpo statthaft jedoch unzulssig voraussetzungen abs zpo erfllt sache weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung senats sicherung einheitlichen rechtsprechung beschwerdegericht soweit interesse ausgefhrt vollstreckbarerklrung knne art bereinkommens ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen oktober lugano bereinkommen fortan lug versagt liege versto verfahrensrechtlichen ordre public bezirksgericht meilen vortrag antragsgegnerin kenntnis genommen erwgungen einbezogen soweit bezirksgericht grundlage abs gesetzes ber zivilprozess kantons zrich fortan zpo zh eigenen aussagen antragsgegnerin gnstig seien beweiswert zugemessen jedoch aussagen beginn behandlung antragsteller anhaltenden schmerzen gelitten urteil antragstellers vertraut nachteil verwertet liege darin versto ordre public deutschen recht erst entscheidung bundesgerichtshofs mrz vi zr bghz ff gefhrt parteivernehmung freie beweiswrdigung hinsichtlich gesamten aussage erfolgen brigen umstnden zwei mosaiksteine urteilsbegrndung gehandelt bezirksgericht meilen berzeugungsbildung weitere umstnde gesttzt antragsgegnerin gnstigen angaben anhrung deutschem recht gem zpo frei wrdigen seien rechtfertige schluss schweizer urteile rechtsstaatlichen verfahren ergangen seien rechtsbeschwerde zeigt zulssigkeitsgrund besteht insbesondere verletzt angefochtene beschluss antragsgegnerin weder grundrechten art gg recht art emrk beschwerdegericht geht zutreffend davon art lug voraussetzungen abschlieend regelt denen vollstreckbarerklrung auslndischen urteils aufgehoben nimmt zutref fend rechtsbeschwerde angegriffen allein versagungsgrund art nr lug betracht kommt danach entscheidung anerkannt anerkennung ffentlichen ordnung ordre public staates geltend gemacht offensichtlich widersprechen wrde anforderungen ordre public geklrt anwendung vorbehaltsklausel kommt betracht anerkennung vollstreckung vertragsstaat erlassenen entscheidung wesentlichen rechtsgrundsatz verstiee deshalb hinnehmbaren gegensatz rechtsordnung vollstreckungsstaates stnde verbot nachprfung auslndischen entscheidung gesetzmigkeit gewahrt bleibt versto offensichtliche verletzung rechtsordnung vollstreckungsstaates wesentlich geltenden rechtsnorm grundlegend anerkannten rechts handeln vgl bgh beschluss september ix zb zip rn mwn urteil september ix zr wm rn mwn art euinsvo prfung verfahrens urteilsstaates deshalb schon anerkennung versagt entscheidung verfahren erlassen worden zwingenden vorschriften deutschen prozessrechts abweicht versagungsgrund vielmehr gegeben entscheidung auslndischen gerichts aufgrund verfahrens ergangen grundprinzipien deutschen verfahrensrechts mae entfernt deutschen rechtsordnung urteil geordneten rechtsstaatlichen verfahren ergangen angesehen frage gleicher verfahrensweise deutsche richter tragende grundstze deut schen verfahrensrechts verstoen htte bildet mastab dafr entscheidung auslndischen gerichts deutschen verfahrensrechtlichen ordre public international verstoen bgh beschluss september aao rn mwn anwendung verfahrensrechtlichen ordre public international grundstze abzustellen art abs gg schtzen prinzip rechtsstaatlichkeit grundstzlich verbietet entscheidung treffen bevor betroffene gelegenheit uerung ferner verlangt gebot achtung menschenwrde beteiligter lage verfahrensablauf aktiv einfluss nehmen bgh beschluss september aao rn mwn vgl bgh beschluss mai ix zb wm rn beschwerdegericht geht grundstzen annahme voraussetzungen vorliegen denen vollstreckbarerklrung schweizer urteile gem art lug aufgehoben knne beruht wrdigung umstnde streitfalles antragsgegnerin zeigt beurteilung beschwerdegerichts entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert zulssigkeitsgrnde macht rechtsbeschwerde geltend aa rechtsbeschwerde bringt abs zpo zh partei recht abschneide sache eigene aussage prsentieren anhrung partei sinnlos erweise verletze hinsichtlich frage hypothetische einwilligung rztliche behandlung vorliege grundsatz waffengleichheit arzt knne beweislast schon dadurch nachkommen patient anhrung gezwungen sei beweis abzulegen schlielich fhre anwendung abs zpo zh einzelne teile parteiaussage deren sinngehalt verzerrt beweismige verwertung verzerrten aussage sei willkrlich fairen verfahren tun entscheidungen schweizer gerichte beruhten anwendung abs zpo zh bb beschwerdegericht stellt hierzu fest bezirksgericht meilen vortrag antragsgegnerin kenntnis genommen erwgungen einbezogen soweit anwendung art zpo zh versto ordre public herleitet enthlt wrdigung zulssigkeitsgrund vorschrift lautete parteien antrag amtes wegen persnlich befragt partei befragung androhung disziplinarischer ahndung wahrheit ermahnt darauf aufmerksam gemacht beweisaussage angehalten aussagen zugunsten befragten partei lauten bilden beweis rechtsbeschwerde zeigt bezirksgericht meilen obergericht kantons zrich beweisaufnahme beweiswrdigung ordre public verletzenden art weise vorgenommen beschwerdegericht wrdigung schweizer urteile verfahren schweizer gerichte mastbe ordre public verkannt htte feststellungen beschwerdegerichts vorgelegten entscheidungen schweizer gerichte ergibt schweizer gerichte aufgrund gesamtwrdigung ergebnis gekommen dabei anwendung zpo zh mosaikstein bereits zpo zh folgt schweizer ge richt beweise freier berzeugung wrdigen bezirksgericht meilen ausfhrliche beweisaufnahme durchgefhrt sache wrdigt bezirksgericht einzelnen umstnde beweisaufnahme insbesondere eingeholten gutachten zeugenaussagen parteiangaben kommt insgesamt schluss hypothetische einwilligung bewiesen sei obergericht kantons zrich berufungsurteil vollem umfang berprft beide entscheidungen folgen offensichtlich grundsatz zpo zh rechtsbeschwerde zeigt weder antragsgegnerin schweizer gerichten gelegenheit uerung gehindert verfahrensablauf aktiv einfluss nehmen vielmehr konnte antragsgegnerin sache eigene aussage darstellen verteidigen soweit art abs zpo zh negative beweisregel besteht aussage partei gunsten beweis bilde negative beweisregel schweizer gerichten angewendet worden gilt beweisregel fr beide parteien gleichermaen hindert partei weder daran aussagen einfluss verfahrensablauf nehmen beweis fr behauptungen fhren beweiswert parteiaussage beweisregel art abs zpo zh geschmlert fhrt verfahren bezirksgericht grundprinzipien deutschen verfahrensrechts sol chen mae entfernt deutschen rechtsordnung urteil geordneten rechtsstaatlichen verfahren ergangen angesehen kayser gehrlein mhring grupp schoppmeyer vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begrndung verworfen rechtskrftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz knnen pressemitteilung entnehmen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision nebenklgers urteil landgerichts frankfurt main april verworfen nebenklger kosten rechtsmittels angeklagten insoweit entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe vier jahren verurteilt revision nebenklgers urteil unzulssig nebenklger beantragt angefochtene urteil aufzuheben verletzung materiellen rechts gergt jedoch hinblick regelung abs stpo unerllich klargestellt urteil ziel nderung schuldspruchs hinsichtlich gesetzesverletzung angefochten anschlu nebenklger berechtigt bghr stpo abs zulssigkeit somit deutlich nebenklger schuldspruch wenden lediglich entgegen abs stpo strafzumessung beanstanden fr letzteres spricht vertreter nebenklgers hauptverhandlung schluantrag staatsanwalts angeschlossen wegen versuchten totschlags freiheitsstrafe sechs jahren beantragt rissing van saan bode rothfu otten roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof xii zb beschluss februar familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar richter gerber sprick weber monecke fuchs dr ahlt beschlossen sofortige beschwerde beschlu senats fr familiensachen oberlandesgerichts hamm oktober kosten beklagten zurckgewiesen wert dm grnde klgerin gewhrt geborenen tochter beklagten sozialhilfe vorbereitung etwaigen unterhaltsklage begehrte klgerin beklagten auskunft ber einkommens vermgensverhltnisse familiengericht verurteilte beklagten antragsgem begehrten ausknfte erteilen bestimmte belege vorzulegen hiergegen beklagte berufung eingelegt oberlandesgericht interesse beklagten auskunft erteilen belege vorlegen mssen dm bewertet berufung beschlu oktober unzulssig verworfen wert beschwerdegegenstandes dm bersteige abs zpo dagegen richtet sofortige beschwerde beklagten ii rechtsmittel erfolg oberlandesgericht entsprechend stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bghz gsz senatsbeschlu juni xii zb famrz ersichtlich davon ausgegangen wert beschwerdegegenstandes falle verurteilung auskunftserteilung voraussichtlichen aufwand zeit kosten richtet sorgfltigen erteilung auskunft verbunden hierzu angenommen aufwand dm bersteige zumal beklagte hierzu gegenteiliges vorgetragen rechtsgrnden beanstanden beklagte behauptet sofortigen beschwerde hhere beschwerdesumme dm macht vielmehr geltend sei amtsgericht rechtliches gehr verweigert worden aufgrund mrz zugestellten klageschrift sowie terminsladung mrz prozebevollmchtigten umgehend informiert gleichzeitig gebeten solle verlegung verhandlungstermins wegen dienstlichen verhinderung fraglichen zeitpunkt erreichen versuchen nmlich beabsichtigt uerst komplexen sachverhalt sozialhilfebezug tochter zugrunde liege vertreterin klgerin gericht errtern grundstzlich erwarten knnen terminsverlegungsantrag abgelehnt geschehen sei prozebevollmchtigten termin mrz mehr hinreichend informieren knnen voraussetzungen erweist versto grundsatz rechtlichen gehrs vorlge berufung zulssig analoger anwendung abs abs zpo einzelfllen berufung unabhngig erreichen berufungssumme jngeren rechtsprechung bundesverfassungsgerichts vgl beschlsse dezember bvr njw november bvr njw zugelassen rechtliche gehr parteien schriftlichen verfahren abs zpo vereinfachten verfahren zpo verletzt wurde flle hneln fall sumnis abs zpo dahinter steht gedanke fllen instanzgerichte verletzung rechtlichen gehrs beseitigen sollen bevor bundesverfassungsgericht angerufen vgl hierzu zpo verallgemeinerung abs satz zpo abgeleiteten schutzgedankens kommt betracht soweit sumnisverfahren vergleichbare verfahrenslage besteht abs zpo beschrnkt zweckbestimmung verbesserung rechtsschutzes fllen sumnis enthlt grundstzliche wertung dahingehend versto anh rungsgrundstze bereits fr allein berufung ermglichen vgl senatsurteil juli xii zr njw rr gerber sprick we ber monecke fuchs ahlt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zb april rechtsstreit ecli de bgh bivzb iv zivilsenat bundesgerichtshofs richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterinnen dr brockmller dr bumann april beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss oberlandesgerichts mnchen zivilsenat juni kosten verworfen beschwerdewert grnde klger erstrebt gewhrung prozesskostenhilfe fr berufungsverfahren macht beklagte ansprche zwei berufsunfhi gkeits zusatzversicherungen geltend klageabweisende urte il landgerichts prozessbevollmchtigten klgers oktober zugestellt worden schriftsatz november november beim oberlandesgericht eingegangen fr klger prozesskostenhilfe fr berufungsverfahren nachgesucht schriftsatz dezember wiedereinset zung vorigen stand frist einlegung berufung beantragt oberlandesgericht antrag gewhrung prozesskostenhilfe fr berufungsverfahren verwerfung antrags gewhrung wiedereinsetzung vorigen stand zurckgewiesen hiergegen wendet klger rechtsb eschwerde ii rechtsbeschwerde unzulssig statthaft abs zpo beschluss rechtsbeschwerde statthaft gesetz ausdrcklich bestimmt angefochtenen beschluss zugelassen worden voraussetzungen erfllt able hnung prozesskostenhilfegesuchs rechtsbeschwerde gesetz vo rgesehen verweigerung prozesskostenhilfe unterliegt begrenztem umfang berprfung rechtsbeschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen wurde fall entgegen ansicht rechtsbeschwerde analoger anwendung abs satz zpo abs satz zpo deshalb statthaft berufungsgericht antrag prozesskostenhilfe verwerfung antrags gewhrung wiedereinsetzung vorigen stand zurckgewiesen darin liegt gesondert anfechtbare zurckweisung wiedereinse tzungsantrags gesonderten beschluss vgl bgh beschlss januar zb njw rr rn april vi zb versr ii berufungsgericht vielmehr wiedereinsetzungsantrag verbindung entscheidung ber prozesskostenhilfegesuch recht unzulssig verworfen entgegen wortlaut frist berufungseinlegung rechtzeitige stellung antrags prozesskostenhilfe notfrist sinne satz zpo betraf felsch harsdorf gebhardt dr brockmller lehmann dr bumann vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg mai verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde angeklagte wurde wegen mehrerer verste betubungsmittelgesetz gesamtfreiheitsstrafe verurteilt revision macht fehlen wirksamen erffnungsbeschlusses geltend erhebt verfahrensrge sowie nher ausgefhrte sachrge bleibt erfolglos abs stpo anklage wurde unverndert hauptverhandlung zugelassen entgegen auffassung revision liegt wirksamer erffnungsbeschluss rechtlich tat gewerteten fall ii anklageschrift mitangeklagter kg heroin unbekannter kurier november deutschland geliefert fnf mal jeweils teilmenge nher bezeichnete bunkerwohnung verbracht fahrten wohnung wurde anklage entweder weiteren mitangeklagten angeklagten begleitet revision hlt daher jedenfalls fr ausgeschlossen angeklagten strafbarkeit beteiligung fahrten last gelegt wurde obwohl anklage fr mglich hielt nie fahrt beteiligt senat neigt generalbundesanwalt geknstelt bezeichneten auslegung anklageschrift gleichwohl insoweit teilt senat auffassung revision hinsichtlich zahl fahrten denen angeklagte beteiligt klar abgefasst letztlich beruhen bleiben anklageschrift nmlich berschrift handel rahmen bandenstruktur abschnitt ii ziffer generell dargelegt angeklagte transportfahrten beteiligt geldmittel fr kuriere bereitstellte hinblick vorwurf bereitstellens geldmitteln fr kuriere daher last gelegte tatbeteiligung fall ii anklage gengender klarheit umschrieben lag angeklagten beteiligung handel gesamten kg heroin bereitstellen geld last knnen unklarheiten darber gegebenenfalls umfang spter handel heroin teilnahme transport teilmengen mitgewirkt wirksamkeit erffnungsbeschlusses mehr berhren dementsprechend konnten aufgezeigten unklarheiten hinsichtlich zahl fahrten hauptverhandlung erteilten hinweis gem stpo entsprechenden gestndnis angeklagten basierte wirksam beseitigt soweit revision auffassung hinsichtlich weiterer tatvorwrfe fehle wirksamen erffnungsbeschluss verweist senat zutreffenden ausfhrungen generalbundesanwalts hinsichtlich gestndnisses angeklagten vgl oben ende revisionsbegrndung ausgefhrt sei sicht angeklagten erheblichen druck seitens gerichts abgelegt worden weiteren verlauf revisionsverfahrens verteidiger folgt erlutert revisionsbegrndung keineswegs grundlage kenntnissen unterzeichners behauptet angeklagten druck ausgebt wurde gestndnis gelangen lediglich sicht angeklagten wiedergegeben senat braucht all gesichtspunkt nher nachzugehen gem abs satz stpo erforderlichen bestimmten behauptung verfahrensmangels fehlt verteidiger verantwortung fr fr verfahrensmangel gegebene begrndung bernimmt vgl bghst kuckein kk aufl rdn grund sachrge gebotene berprfung urteils ebenfalls rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben nack wahl elf kolz graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mai bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo frage zustndigkeit berufungsgerichts entscheidung ber ersten instanz gestellten antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung einspruchsfrist ber eingangsgericht entschieden bgh urteil mai vi zr olg mnchen lg mnchen vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter galke richterin diederichsen richter sthr richterin pentz richter offenloch fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juli kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte trkei ansssige trkische aktiengesellschaft schadensersatz wegen jahre kapitalanlage gezeichneter brsennotierter aktien anspruch eingang klageschrift vorsitzende zivilkammer verfgung juni durchfhrung schriftlichen vorverfahrens angeordnet beklagten beschluss juni gem abs zpo aufgegeben innerhalb vier wochen ab zustellung beschlusses zustellungsbevollmchtigten wohnsitz geschftsraum inland benennen anderenfalls eintretenden rechtlichen folgen zustellung schriftstcken aufgabe post anschrift beklagten vorsitzende hingewiesen verfgung klageschrift beklagten rechtshilfeweg januar frmlich zugestellt worden mrz landgericht antrag klgers klage stattgebendes versumnisurteil erlassen einspruchsfrist vier wochen festgesetzt versumnisurteil april anschrift beklagten zwecke zustellung post aufgegeben worden worber urkundsbeamtin geschftsstelle akten befindlichen vermerk niedergelegt antrag klgers versumnisurteil januar rechtshilfeweg erneut beklagte zugestellt worden schriftsatz februar gericht eingegangen februar beklagte einspruch versumnisurteil eingelegt hinweis klgers schriftsatz april damaligen prozessbevollmchtigten beklagten weitergeleitet mai einspruch verfristet sei bereits erste zustellung versumnisurteils aufgabe post einspruchsfrist gang gesetzt worden daher lngst abgelaufen sei beklagte schriftsatz mai erwidert auffassung vertreten frmliche zustellung rechtshilfeweg januar wirksam sei jedenfalls sei beklagten wiedereinsetzung vorigen stand gewhren aufgrund vorbehalts trkei postzustellung vorgeworfen knne weise mehr nachvollziehen knne gerichtlichen schriftstcke postweg deutschland berhaupt zeitpunkt erhalten landgericht versumnisurteil aufgehoben klage abgewiesen berufung klgers berufungsgericht urteil landgerichts aufgehoben einspruch beklagten versumnisurteil mrz unzulssig verworfen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte zurckweisung berufung wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt aufgrund zulssigen berufung klgers sei rge berufungsbegrndungsschrift berufungsinstanz zulssigkeit einspruchs amts wegen prfen landgericht irrigerweise angenommen einspruchsfrist gewahrt sei zustndige einzelrichterin vermerk urkundsbeamtin geschftsstelle ber aufgabe abschrift urteils post anschrift beklagten zwecke zustellung bersehen ber antrag beklagten wiedereinsetzung vorigen stand sei deshalb entschieden wiedereinsetzung sei stillschweigend gewhrt worden einspruch sei februar eingelegt worden sei verfristet versumnisurteil april anschrift beklagten zwecke zustellung post aufgegeben worden sei urkundsbeamtin geschftsstelle vermerk dokumentiert versumnisurteil gelte mithin april zugestellt vier wochen festgesetzte einspruchsfrist mai richtig mai abgelaufen sei beklagten wirksamkeit zustellung erhobenen rechtlichen bedenken seien durchgreifend erneute frmliche zustellung januar knne bereits eingetretene rechtskraft durchbrechen ber antrag wiedereinsetzung knne trotz regelungen zpo abs zpo berufungsgericht entscheiden wiedereinsetzung versumte einspruchsfrist aktenlage keinesfalls gewhrt knne beklagte eigenes risiko gehandelt mehr nachvollziehen knne zeitpunkt gerichtliche schriftstcke deutschland erhalten obwohl beklagte ladungsverfgung mai darauf hingewiesen worden sei tragfhiger wiedereinsetzungsgrund dargelegt sei ausschlielich unzutreffende rechtsauffassung fehlenden wirksamkeit zustellung zpo berufen einhelliger meinung sei grnden prozesskonomie zulssig rechtsmittelgericht ber wiedereinsetzungsantrag entscheide darber vorinstanz befunden wiedereinsetzung gewhren sei msse gelten rechtsgrnden positive verbescheidung wiedereinsetzungsgesuchs lage akten vornherein ausscheide argument partei not rechtsmittelfrist versumt msse chance erhalten bleiben zpo zustndige gericht bindender wirkung wiedereinsetzung vorigen stand gewhre berzeuge wiedereinsetzungsgesuch eindeutig zurckzuweisen sei gesetzgeber gewhrte wiedereinsetzung abs zpo nachprfung hhere instanz entzogen vermeiden verfahren vorinstanz positiver entscheidung ber wiedereinsetzungsgesuch entscheidung sache gefhrt nachtrglich dadurch entwertet rechtsmittelgericht berechtigung wiedereinsetzungsgesuches gegensatz gericht vorinstanz nunmehr verneine solle vertrauen parteien erstgerichts ergangenen stattgebenden wiedereinsetzungsentscheidung ausschlielich inhaltliche befassung klagebegehren konzentrieren knnen geschtzt anhaltspunkte dafr gesetzgeber neuregelung zpo damaligen zeitpunkt einhelligen rechtsprechung ndern wonach rechtsmittelgericht entscheidung ber erster instanz beschiedenes wiedereinsetzungsgesuch fall treffen vgl bgh beschluss oktober iii zr bghz lieen gesetzgebungsmaterialien entnehmen vorinstanz wiedereinsetzungsgesuch bergangen trete bindungswirkung abs zpo gericht fr entscheidung ber wiedereinsetzung ermessen zustehe rechtlich gebunden sei sei berzeugender grund dafr gegeben rechtsmittelgericht klar hand liegenden fall ablehnung wiedereinsetzungsgesuchs entscheidung verwehrt solle rechtlich gesicherte chance herbeifhrung ergebnis prfung rechtsmittelgerichts fehlerhaften entscheidung vorinstanz knne geben eigene entscheidung berufungsgericht sei schlielich deshalb rechtlich geboten zurckverweisungsgrund gem abs zpo gegeben sei zivilprozessordnung handhabe biete rechtsstreit landgericht zurckzuverweisen ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher berprfung stand rechtlich beanstanden berufungsgericht ber antrag beklagten wiedereinsetzung versumte einspruchsfrist entschieden sache landgericht zurckverwiesen berufung klgers berufungsgericht entscheidung ber urteil landgerichts mithin prfung rechtzeitigkeit einspruchs berufen zulssigkeit einspruchs amts wegen prfende prozessvoraussetzung gesamte weitere verfahren einlegung einspruchs verfahren berufungsinstanz rechtswirksamkeit abhngt vgl senat beschluss februar vi zr versr rn bgh urteile januar iv zr bghz juni iii zr njw november ivb zr versr instanzen amts wegen prfen rechtskrftige versumnisurteil weiteren verfahren entgegensteht richtig streitfall einspruch verfristet versumnisurteil mrz aufgrund april anschrift beklagten erfolgten aufgabe post zwecke zustellung gem abs satz zpo april zugestellt gilt vier wochen festgesetzte einspruchsfrist mithin mai abgelaufen aufgabe post bewiesen vermerk urkundsbeamtin geschftsstelle abs satz abs zpo bereinstimmung auffassung erkennenden senats teilt berufungsgericht recht wirksamkeit zustellung gem zpo geuerten rechtlichen bedenken beklagten vielzahl entscheidungen beklagte erkennende senat hierzu umfangreich geuert vermeidung wiederholungen darauf bezug genommen vgl etwa senatsurteile juni vi zr njw wm juli vi zr vi zr juris september vi zr njw rr mdr september vi zr vi zr juris januar vi zr njw rr sowie november vi zr juris zutreffend berufungsgericht durchbrechung mai eingetretenen rechtskraft versumnisurteils nachtrgliche frmliche zustellung wege rechtshilfe januar abgelehnt vgl senat urteil januar vi zr aao rn mwn einspruch verfristet ber antrag beklagten wiedereinsetzung einspruchsfrist entscheiden regelung abs zpo steht entgegen landgericht wiedereinsetzungsantrag gestellt worden ber antrag entschieden aufgrund irrigen rechtsauffassung einspruchsfrist eingehalten sei veranlassung darauf weist berufungsgericht zutreffend wiedereinsetzung versumte frist sieht gesetz daher gewhrt gleichwohl gestellter wiedereinsetzungsantrag gegenstandslos vgl bgh beschluss mrz xii zb njw rr rn beschieden deshalb angenommen beklagten entscheidung sache konkludent wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt worden wre berufungsgericht stellt frage regelmig ber antrag wiedereinsetzung vorigen stand gem zpo gericht entscheiden entscheidung ber nachgeholte prozesshandlung zusteht streitfall versumung einspruchsfrist landgericht aa grundstzlich rechtsprechung bundesgerichtshofs rechtsmittelgericht gehalten entscheidung zpo fr wiedereinsetzung zustndigen gerichts herbeizufhren gegebenenfalls abs satz zpo statthafte rechtsmittel eingelegt zustndige gericht gelegenheit ber wiedereinsetzungsantrag entscheiden vgl senat beschluss september vi zb versr bgh urteil juni viii zr bghz beschlsse oktober ivb zb njw april viii zb versr ansicht bgh beschluss oktober iii zr bghz rechtszustand einfhrung abs zpo bb ausnahmefall anerkannt anstelle zpo zustndigen gerichts rechtsmittelgericht wiedereinsetzung aussprechen wiedereinsetzung aktenstand weiteres gewhren vgl senat beschluss juli vi zb njw bgh urteil november ivb zr njw beschluss juni xii zb njw bag njw mnchkommzpo gehrlein aufl rn hk zpo saenger aufl rn beckok zpo wendtland rn stand mrz zller greger zpo aufl rn fall entscheidungsreife gegeben vgl senat beschluss november vi zb njw rn entscheidungsbefugnis rechtsmittelgerichts ber antrag wiedereinsetzung schlielich abweichend regelung zpo fall angenommen vorinstanz verfahrensfehlerhaft entscheidung ber gestellten antrag wiedereinsetzung unterlassen vgl bgh beschluss september xii zb njw rr bag njw rn berufung verworfen dabei wiedereinsetzungsantrag abgelehnt bgh urteil dezember zb juris rechtsmittelgericht auerdem ausnahmsweise entscheiden entscheidung ber rechtsmittel materiellrechtlich selben ergebnis versagung wiedereinsetzung fhrt wiedereinsetzung zugunsten fristsumigen partei unterstellt vgl bag juni azr ap inso nr eza inso nr bag njw rn cc entscheidungsbefugnis rechtsmittelgerichts hingegen verneint gesuch stattgegeben fall sei sache ausgangsgericht zurckzuverweisen antragsteller mglichkeit entzogen drfe aufgrund regelung abs zpo anfechtbare wiedereinsetzung ausgangsgericht erwirken vgl bgh urteil juni viii zr aao beschluss oktober ivb zb aao juni xii zb aao bag njw rn mnchkommzpo gehrlein aao hk zpo saenger aao beckok zpo wendtland aao rn streitfall entscheidungsbefugnis berufungsgericht ber wiedereinsetzungsantrag beklagten jedenfalls deshalb gegeben landgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen ber antrag entscheiden akten befindlichen vermerk urkundsbeamtin geschftsstelle versumnisurteil april anschrift beklagten zwecke zustellung post aufgegeben worden erkennbar kenntnis genommen obwohl klger schriftsatz april ausdrcklich darauf hingewiesen einspruch verfristet sei art abs gg zpo infolgedessen irrigerweise verkannt zustellung versumnisurteils aufgabe post april einspruchsfrist gang gesetzt worden daher eingang einspruchs beklagten gericht februar bereits abgelaufen mithin stand weiteren fortgang prozesses rechtskraft versumnisurteils mrz entgegen frage berufungsgericht aufhebung urteils landgerichts zurckverweisung entscheidung ber antrag beklagten wiedereinsetzung dadurch gehindert grund zurckverweisung gem abs zpo gegeben wre bedarf streitfall mithin entscheidung hierfr spricht allerdings fr rechtsbeschwerde revisionsverfahren vgl abs zpo zpo zivilprozessreformgesetz juli bgbl interesse verfahrensbeschleunigung effizienteren prozessgestaltung mglichkeiten zurckverweisung berufungsgericht beschnitten zurckverweisung gericht ersten rechtszugs ausnahmsweise abschlieend abs zpo geregelten voraussetzungen zulssig musielak ball zpo aufl rn hk zpo wstmann aufl rn revision dagegen gefhrte argument entscheidung wiedereinsetzung gewhrt abs zpo anfechtbar sei entscheidungskompetenz berufungsgerichts regelung zpo spreche berzeugt schon deshalb entscheidung ber wiedereinsetzung gericht ermessen erffnet rechtlich gebunden darauf weist bereits berufungsgericht zutreffend auerdem rechtlich garantierte chance herbeifhrung auffassung rechtsmittelgerichts unrichtigen unanfechtbaren entscheidung vorderrichters befrwortern ausschlielichen zustndigkeitsregelung zpo gesehen deutschen rechtssystem fremd vgl vwgo bverwg nvwz schoch schneider bier vwgo ergnzungslieferung rn rechtsgrnden danach beanstanden berufungsgericht ablehnung antrags wiedereinsetzung versumte einspruchsfrist einspruch unzulssig verworfen regelung abs satz zpo erfordert tatsachen fr gewhrung wiedereinsetzung erforderlich innerhalb wiedereinsetzungsfrist vorgetragen vgl senat urteil juli vi zr juris rn beschlsse januar vi zb juris rn november vi zb juris rn bgh beschluss april xi zb njw rr rn glaubhaft gemacht bgh beschluss mai iv zb versr januar ix zr versr bag njw rn tatsachen beklagte vorgetragen geeigneten rechtzeitigen vortrag vermag revision aufzuzeigen erhobene rge fehlenden hinweises gericht entbehrt rechtlichen grundlage berufungsgericht ladungsverfgung mai prozessbevollmchtigten beklagten selben tag per fax zugegangen mangel vortrag ausdrcklich hingewiesen danach gericht eingereichten schriftsatz beschrnkte beklagte darauf rechtsauffassung unwirksamkeit zustellung zpo wiederholen wiedereinsetzung deshalb gewhrt beklagte obwohl ber inhalt rechtsstreits informiert aufgrund frmlichen zustellung klage hinweise gerichts folgen nichtbenennung zustellungsbevollmchtigten infolge vertretenen rechtsauffassung unttig geblieben reaktion vortrag beklagten zweifelhaften zugang versumnisurteils fr erforderlich gehalten entgegen darstellung revision beklagte innerhalb wiedereinsetzungsfrist behauptet inland anschrift beklagten post aufgegebene schriftstck zugegangen lediglich vorgetragen fr weise nachvollziehbar versumnisurteil tatschlich aufgabe post zugestellt worden zustellung inland aufgabe post nachgewiesen vermerk urkundsbeamtin geschftsstelle abs satz abs zpo galke diederichsen pentz sthr offenloch vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main mrz magabe unbegrndet verworfen schuldspruch wegen tateinheitlich begangener anstiftung versuchten unerlaubten durchfuhr betubungsmitteln entfllt brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit anstiftung versuchten unerlaubten durchfuhr betubungsmitteln freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt revision fhrt sachrge wegfall verurteilung wegen tateinheitlich begangener anstiftung versuchten unerlaubten durchfuhr betubungsmitteln tatbestand gesamtgeschehen tterschaftlichen handeltreibens unselbstndiger teilakt aufgeht bghst bgh nstz hingegen verhltnis beihilfe handeltreiben senatsbeschluss dezember str strafausspruch bestehen bleiben senat schliet landgericht grundlage beschrnkten schuldspruchs geringere strafe festgesetzt htte unrechts schuldgehalt tatgeschehens unverndert bleibt becker appl krehl berger ott'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil mrz strafsache wegen versuchter anstiftung mord strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung mrz teilgenommen vorsitzende richterin harms richter dr raum richter dr brause richter schaal richter dr graf beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle mrz fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft angeklagten urteil landgerichts berlin mai verworfen angeklagte trgt kosten rechtsmittels staatskasse trgt kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft angeklagten rechtsmittel entstandenen notwendigen auslagen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter anstiftung mord freiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt staatsanwaltschaft wendet zuungunsten angeklagten eingelegten revision strafe revision angeklagten verfahrensrgen sachrge begrndet richtet schuldspruch strafausspruch beide rechtsmittel bleiben erfolg sachverhalt feststellungen landgerichts versuchte angeklagte zeugen auftragsmrder ttung geschftspartners dingen zeuge stpo bundeskriminalamt gesetzter verdeckter ermittler erfuhr angeklagte erst verhaftung ii revision angeklagten aufklrungsrge abs stpo beanstandet landgericht unterlassen aufzuklren angeklagte zeugen letzten treffen dreimal angerufen klar gemacht halte fr polizisten jedenfalls unbegrndet nachdem angeklagte hauptverhandlung dahin eingelassen zeugen letzten treffen trotz mehrfacher versuche mehr erreicht ua brauchte landgericht weitere auswertung abgehrten telefonate aufzudrngen berwachungsprotokollen fr beiden ersten anrufe inhalt lediglich anwahlversuch mitgeteilt fr letzten anruf inhaltsangabe enthalten rge verstoes stpo macht beschwerdefhrer geltend landgericht fehlerhaft diskrepanz errtert vernehmungsbeamte hauptverhandlung ausgesagt angeklagte sei ersten befragung angesichts erkenntnis vermeintliche auftragsmrder verdeckter ermittler berrascht irritiert jedoch vermerk ber befragung hinweis berraschung irritierung aufgenommen gergt hiermit sachlichrechtlicher errterungsmangel aktenwidrigkeit tatrichterlichen feststellungen behauptete widerspruch vernehmung zeugen weiteres ausgerumt worden rge daher urteilsgrnden errterungsmangel ergibt unzulssige rekonstruktion hauptverhandlung revisionsgericht gerichtet rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannter ausnahmefall liegt revision vorgetragene akteninhalt urkundenbeweis hauptverhandlung eingefhrt wurde vgl bgh urt juli str sachrge schuldspruch weist urteil rechtsfehler lasten angeklagten feststellungen liegt beendete versuch ketten anstiftung mord abs stgb landgericht schuldspruch zutreffend gefat vgl bgh njw insoweit bghst abgedruckt insbesondere beweiswrdigung beanstanden deren berprfung revisionsgericht eingeschrnkt berufen lage ergebnis hauptverhandlung festzustellen wrdigen sache tatrichters revisionsgericht entscheidung grundstzlich hinzunehmen prfung beschrnken urteilsgrnde rechtsfehler vgl stpo enthalten namentlich gegeben beweiswrdigung lckenhaft widersprchlich unklar denkgesetze erfahrungsstze verstt dabei brauchen schlufolgerungen tatrichters zwingend gengt mglich urteilsgrnde mssen erkennen lassen beweiswrdigung tragfhigen verstandesmig einsehbaren tatsachengrundlage beruht gericht gezogene schlufolgerung etwa annahme bloe vermutung erweist letztlich mehr verdacht begrnden vermag st rspr vgl bghst bghr stpo beweiswrdigung berzeugungsbildung rechtsfehler sinne enthlt urteil lasten angeklagten vorbringen einzelnen tatkomplexen wendet beschwerdefhrer berwiegend schlufolgerungen landgerichts denen einlassung angeklagten auftragserteilung ernst gemeint widerlegt unzulssige versuch unternommen beweiswrdigung tatrichters eigene ersetzen angeklagte objektiven sachverhalt weitgehend eingerumt erteilte verdeckten ermittler mndlich auftrag ttung geschftspartners strafkammer ausreichend dargelegt weshalb endgltigen vorbehaltlosen auftrag ttung angenommen einlassung angeklagten auftragserteilung subjektiv ernst gemeint verdeckten ermittler falsche angaben arm genommen widerlegt ansieht berzeugung naheliegend darauf gesttzt angeklagte schriftliche aufzeichnungen lichtbilder uerst vorsichtigen fingerabdruckspuren unterlagen vermeidenden weise bergab denen detailliert hervorgeht geschftspartner opfer verdeckten ermittler weiteres lage versetzten ttung durchfhren knnen annahme strafkammer vermeintliche auftragsmrder vorschu erhalten tod opfers einzuholenden geldforderungen befriedigt zumal hintergrund vorangegangenen bemhungen angeklagten zeugen gleichen zahlungsbedingungen beauftragen ua lebensfremd revisionsgericht hinzunehmen weiterhin widerspruch urteilsgrnden angeklagte einerseits wute auftragsmrder bezahlung verfgung steht andererseits entlohnung erst begehung tat erfolgen ausgleich fr spteren zeitpunkt zahlung wurde gewinnbeteiligung vereinbart landgericht bersehen angeklagte zwischenzeitlich authentizitt auftragsmrders zweifelte urteilsgrnde ergeben hinreichend weshalb davon berzeugt angeklagte zweifel berwand beim letzten treffen ernsthaftes mitrauen gegenber verdeckten ermittler hegte weiteren schuldspruch betreffenden beanstandungen erweisen ebenfalls lediglich angriffe berzeugungsbildung tatgerichts revision aufgezeigten besonderheiten logischen brche revisionsgericht hinzunehmenden weise strafkammer aufgelst worden htten gesamtwrdigung ergebnis fhren mssen desgleichen strafzumessung landgerichts rechtsfehlerfrei wegen einsatzes verdeckten ermittlers mute landgericht bemessung freiheitsstrafe prfung strafmilderungsmglichkeit abs stgb aufdrngen abs stgb setzt voraus tter grobem unverstand verkannt versuch art mittels tat begangen berhaupt vollendung gelangen konnte strafkammer strafmildernd bercksichtigt objektive gefhrdungslage bestanden verdeckten ermittler vornherein tatentschlu bewirkt konnte grobem unverstand handelt tter trotz ungeeigneten mittels taterfolg fr mglich hlt tatausfhrung vllig abwegigen vorstellungen ber gemeinhin bekannte ursachenzusammenhnge ausgeht dabei mu irrtum fr fachkundige personen fr men schen durchschnittlichem erfahrungswissen offenkundig ja geradezu handgreiflich bghst fall einsatz verdeckten ermittlers landgericht ausreichend strafmildernd rechnung getragen bercksichtigt ansto letzten treffen ausgegangen darber hinausgehende strafmilderung hinblick darauf geboten angeklagte bereits zuvor eigene aktivitten bemhungen entfaltet tat verwirklichen bereits tatverdacht bestand vgl trndle fischer stgb aufl rdn iii generalbundesanwalt vertretene revision staatsanwaltschaft unbegrndet stellt rechtsfolgenausspruch gefhrdenden rechtsfehler dar landgericht angeklagten strafmildernd zugute gehalten strafverfahren gestellt teilgestndig eingelassen ursprnglich geordneten verhltnissen gelebt konnte angeklagten zugute gehalten objektiv gefahr fr geschftspartner bestand weiteren bemhun gen ttung art weise erreichen fhrten urteilsfeststellungen konkreten gefhrdung harms raum schaal brause graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet januar bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ah anspruch unterlassung presseverffentlichung falle identifizierenden textberichterstattung bgh urteil januar vi zr kg berlin lg berlin vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter galke richterin diederichsen richter pauge offenloch richterin dr oehler fr recht erkannt rechtsmittel beklagten beschluss zivilsenats kammergerichts juli aufgehoben urteil landgerichts berlin oktober abgendert klage abgewiesen klger trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagten unterlassung angeblich persnlichkeitsrechtsverletzender verffentlichungen anspruch klger friseur zahlreichen prominenten bekannt geworden betreibt mehrere friseurgeschfte mrz verffentlichten beklagte verlegten bild zeitung beklagte betriebenen internetportal www bild de berschrift filialleiter voller name klgers hells angels verhaftet artikel wesentlichen darber berichtet benjamin mitarbeiter klgers zusammen freund zwei mitgliedern gruppierung hells angels wegen vorwurfs versuchten schweren ruberischen erpressung verhaftet worden sei wrtlich heit filialleiter promi friseur voller name klgers frisiert benjamin reichen schnen verhaftete sek kudamm geschftsfhrer freund zwei hells angels rocker vorwurf versuchte schwere ruberische erpressung figaro blo rockern tun filialleiter tut leid ber chef sagt kreuzberger kiez gro geworden vorname klgers wei schwierige vergangenheit trotzdem chance gegeben klger insbesondere auffassung msse dulden fr beklagten aufmacher fr ermittlungsverfahren dritte person herzuhalten nimmt beklagten darauf anspruch unterlassen namentlich zusammenhang festnahme herrn benjamin erwhnen insbesondere geschehen passiere landgericht klage stattgegeben berufungsgericht dagegen gerichtete berufung beklagten gem abs zpo zurckgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision verfolgen beklagten ziel klageabweisung entscheidungsgrnde berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt klger stnden beklagten geltend gemachten unterlassungsansprche gem abs abs satz bgb analog art abs art abs gg nennung namens zusammenhang berichterstattung ber festnahme benjamin rechtswidrig allgemeines persnlichkeitsrecht eingreife betreffe namensnennung lediglich sozialsphre klgers beziehe berichterstattung wahre tatsachen verffentlichungen entfalteten ungeachtet umstandes klger beanstandungswrdiges verhalten vorgeworfen letztlich positiv dargestellt unzulssige prangerwirkung klger insbesondere namen firmierende geschft wrden zusammenhang organisierten kriminalitt zuzurechnenden gruppierung gebracht geeignet sei klger geschftliche ttigkeit beeintrchtigen ii erwgungen halten revisionsrechtlichen berprfung stand angegriffene berichterstattung stellt rechtswidrigen eingriff allgemeine persnlichkeitsrecht klgers dar schutzbereich allgemeinen persnlichkeitsrechts klgers allerdings betroffen aa ergibt alleine umstand klger angegriffenen artikel berhaupt namentlich erwhnt verffentlichung bildes person grundstzlich rechtfertigungsbedrftige beschrnkung allgemeinen persnlichkeitsrechts begrndet unabhngig davon person privaten ffentlichen zusammenhngen vorteilhafter unvorteilhafter weise abgebildet personenbezogenen wortberichten weiteres fall art abs art abs gg bietet schon davor schutz berhaupt bericht individualisierend benannt spezifischen hinsichten senatsurteil oktober vi zr bghz rn ff bverfg njw rn njw rn bb betroffen schutzbereich allgemeinen persnlichkeitsrechts gesichtspunkt rechts informationelle selbstbestimmung ber schutz privatsphre hinausgeht befugnis einzelnen darstellt grundstzlich darber entscheiden wann sowie innerhalb grenzen persnlichen daten ffentlichkeit gebracht vgl senatsurteile september vi zr versr rn verffentlichung bghz bestimmt april vi zr versr rn juni vi zr bghz rn november vi zr versr erschpft funktion abwehrrechts brgers staat entfaltet grundrecht drittwirkung beeinflusst hierdurch werteordnung privatrechts vgl senatsurteile september vi zr aao juni vi zr aao angegriffenen artikel leser mitgeteilt klger benjamin beschftigt umstand beruflichen sphre klgers zuzuordnen steht annahme eingriffs recht informationelle selbstbestimmung entgegen vgl senatsurteile september vi zr aao rn juni vi zr aao rn vgl ferner senatsurteil november vi zr versr rn zweifelnd senatsurteil november vi zr versr cc darber hinaus ebenfalls allgemeinen persnlichkeitsrecht geschtzte bgh urteil november zr njw rr burkhardt wenzel recht wort bildberichterstattung aufl kap rn geschftsehre klgers tangiert klger vorwurf gemacht worauf bereits landgericht hingewiesen insbesondere gestaltung berschrift bereits name genannt zusammenhang hells angels gebracht artikel dabei enthaltene aussage geschft arbeite benjamin person gemeinsam zwei mitgliedern hells angels begangenen straftat verdchtig sei fr ansehen geschftlichen erfolg klgers abtrglich kunden aufgrund umstandes mglicherweise veranlasst sehen besuch geschft klgers verzichten vermeintlichen strafttern hells angels tun dd angegriffenen berichterstattung betroffen indes allgemeinen persnlichkeitsrecht geschtzte privatsphre klgers klger allein arbeitgeber benjamin ausschlielich bezug berufliche ttigkeit sozialsphre zuzurechnen erwhnt eingriff allgemeine persnlichkeitsrecht klgers rechtswidrig aa wegen eigenart persnlichkeitsrechts rahmenrechts liegt reichweite absolut fest erst abwgung widerstreitenden grundrechtlich geschtzten belange bestimmt besonderen umstnde einzelfalles sowie betroffenen grundrechte gewhrleistungen europischen menschenrechtskonvention emrk interpretationsleitend bercksichtigen eingriff persnlichkeitsrecht rechtswidrig schutzinteresse betroffenen schutzwrdigen belange seite berwiegt st rspr vgl senatsurteil september vi zr afp mwn bb streitfall art abs art abs verbindung art abs gg art abs emrk gewhrleistete interesse klgers schutz sozialen anerkennung geschftsehre persnlichen daten art abs gg art emrk verankerten recht beklagten meinungs medienfreiheit abzuwgen abwgung ergibt berufungsgericht meint geschtzten interessen beklagten diejenigen klgers berwiegen tatsachenbehauptungen hngt abwgung widerstreitenden interessen insbesondere wahrheitsgehalt ab wahre tatsachenbehauptungen mssen regel hingenommen fr betroffenen nachteilig unwahre dagegen senatsurteil dezember vi zr bghz rn mwn berufungsgericht bezug genommenen feststellungen landgerichts angegriffenen artikel beklagten aufgestellten tatsachenbehauptungen wahr fr behauptung gilt benjamin handle filialleiter kudamm filiale dahinstehen funktion benjamin ttig filialleiter verantwortlicher empfang fr klger betreffende abwgung bedeutung besondere umstnde aufgrund abwgung trotzdem zulasten meinungs medienfreiheit beklagten ausfallen knnte ersichtlich gegenteil spricht fr berwiegen geschtzten interessen beklagten umstand angegriffene berichterstattung klger beruflichen sphre betrifft schwerwiegende auswirkungen persnlichkeitsrecht klgers rechtsprechung erkennenden senats senatsurteile dezember vi zr rd rn november vi zr versr rn juni vi zr bghz rn erforderlich wren uerungen rahmen sozialsphre negative sanktionen knpfen knnen drohen angegriffene berichterstattung belastet klger geringem mae insbesondere drohen bezug klger weder soziale ausgrenzung stigmatisierung prangerwirkung entgegen auffassung revisionserwiderung stigmatisierende wirkung artikels bezug klger umstand abgeleitet ber zusammenhang strafrechtlichen verfahren berichtet mag revisionserwiderung annimmt durchaus zutreffen zusammenhang strafverfahren bereits namentliche nennung person stigmatisierend wirken streitfall bezug klger gerade fall angegriffenen artikel nmlich weise behauptet klger sei mglicherweise strafrechtlich relevante geschehen irgendeiner weise involviert darber hinaus entfaltet angegriffene berichterstattung bezug klger prangerwirkung kommt berufungsgericht zutreffend erkannt betracht beanstandungswrdiges verhalten breiteren ffentlichkeit bekannt gemacht schwerwiegend ansehen persnlichkeitsentfaltung betroffenen auswirkt bverfg versr rn fall angegriffene artikel enthlt keinerlei klger gerichtete vorwrfe annahme berufungsgerichts nennung namens klgers zusammenhang umstand filialleiter hells angels verhaftet wurde stehe vorwurf beanstandungswrdigen verhaltens sinne prangerwirkung gleich teilt erkennende senat artikel enthaltene aussage dargelegt geschftsehre klgers berhrt entspricht ausgehende ehrbeeintrchtigung weder hinsichtlich qualitt intensitt annahme unzulssigen prangerwirkung stellenden anforderungen revisionserwiderung zusammenhang betonte umstand klger sei kunden artikel thematisierten vorgnge angesprochen worden geht ber bloe unannehmlichkeit hinaus tatschlich eingetretene wirtschaftliche beeintrchtigung gewicht eingriffs verstrken knnte macht klger geltend ndert ergebnis abwgung zulssigkeit streitgegenstndlichen verffentlichung umstand ber festnahme benjamin deren hintergrnde htte berichtet knnen klger erwhnen gehrt kern meinungsund medienfreiheit medien grundsatz eigenen publizistischen kriterien entscheiden knnen ffentlichen interesses gesichtspunkt aufmachers wert halten meinungsfreiheit vorbehalt ffentlichen interesses geschtzt garantiert primr selbstbestimmung einzelnen grundrechtstrgers ber entfaltung persnlichkeit kommunikation bereits hieraus bezieht grundrecht abwgung allgemeinen persnlichkeitsrecht einzustellendes gewicht mgliches ffentliches informationsinteresse lediglich erhht senatsurteil april vi zr versr rn mwn brigen objektives informationsinteresse berichterstattung darber prominente klger benjamin trotz schwierigen vergangenheit beschftigt verneint zuletzt greift einwand revisionserwiderung namentliche nennung klgers angegriffenen berichterstattung sei deshalb unzulssig zusammenhang unzulssigen verdachtsberichterstattung erfolgt sei dabei offenbleiben bezug benjamin tatschlich unzulssigen identifizierenden verdachtsberichterstattung ausgegangen jedenfalls knnte klger daraus fr herleiten benjamin unterstellt unzulssiger weise identifizierbar dargestellt wurde bedeutet klger zusammenhang htte namentlich erwhnt drfen erkennende senat abs zpo sache entscheiden weitere feststellungen erforderlich galke diederichsen offenloch pauge oehler vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch dr roth richterin dr brckner beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm februar aufgehoben rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde klger verlangen beklagten schadensersatz hauskauf sttzen arglistig verschwiegene feuchtigkeitsmngel beklagten eigentmer haus bebauten grundstcks bewohnten erdgeschosswohnung hauses vermieteten anschlieend oktober juli mrz rgten mieter ber mieterschutzverein wohnzimmer arbeitszimmer feuchtigkeit schimmel gebildet htten folgte wechselseitige korrespondenz mieterschutzverein beklagte fhrte manahmen schadensbehebung vertrag dezember erwarben klger hausgrundstck preis beklagten ausschluss haftung fr offene verborgene sachmngel landgericht zunchst ersatz geschtzter sanierungskosten netto gerichtete klage vernehmung beurkundenden notars abgewiesen berufungsinstanz klger klage erweitert verlangen nunmehr ersatz kosten fr wrmedmmung netto fr schimmelsanierung netto oberlandesgericht berufung anhrung parteien zurckgewiesen revision oberlandesgericht zugelassen dagegen richtet nichtzulassungsbeschwerde klger ii berufungsgericht ausgefhrt sei sachmangel gestalt feuchtigkeitsschden wohnzimmer konstruktiv bedingten wrmedmmungsmngeln auszugehen fehle jedoch nachweis kenntnis beklagten mangel hinblick zeit beklagten objekt bewohnt htten sei widerlegen feuchtigkeit gezeigt fr gegenteilige behauptung htten klger beweis angetreten vernehmung beklagten benannten gegenzeugen ankomme beklagten falschen lftungsverhalten ausgegangen seien ursache auszug mieter beklagten durchgefhrten manahmen fr beseitigt gehalten htten sei angesichts korrespondenz mieterschutzverein widerlegen iii angefochtene urteil abs zpo aufzuheben neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen berufungsgericht anspruch klger rechtliches gehr art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt beweisantritt klger bersehen klger berufungsschrift behauptet sei ausgeschlossen whrend zeit beklagten objekt bewohnt htten feuchtigkeitsschden aufgetreten seien beweis tatsache sachverstndige zeugnis selbststndigen beweisverfahren ttigen gutachters privatgutachters bezogen sowie einholung weiteren sachverstndigengutachtens beantragt hierzu berufungsgericht ausgefhrt beklagten sei widerlegen weder feuchtigkeit schimmelbildung besitzzeit aufgetreten seien fehle insoweit beweisantritt klger vernehmung beklagten benannten gegenzeugen ankomme bergehen beweisantritts rechtsfehlerhaft klger verfahrensgrundrecht art abs gg verletzt gebot rechtlichen gehrs prozessgrundrecht sicherstellen entscheidung frei verfahrensfehlern ergeht grund unterlassenen kenntnisnahme nichtbercksichtigung sachvortrags parteien sinne gebietet art abs gg verbindung grundstzen zivilprozessordnung bercksichtigung erheblicher beweisantrge nichtbercksichtigung fachgerichten erheblich angesehenen beweisangebots verstt art abs gg prozessrecht sttze mehr findet bverfg bverfge njw wm davon auszugehen beweisangebot erheblich sofern bereits zeit beklagten objekt bewohnten feuchtigkeitsschden aufgetreten wren htten beklagten baumangel ausgehen mssen htten mietern bemngelte feuchtigkeit falsches wohnverhalten zurckfhren knnen beweisantritt gengte anforderungen substantiierung stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs gengt partei substantiierungspflichten vorgetragenen tatsachen verbindung rechtssatz geeignet geltend gemachte recht begrnden senat beschluss april zr njw rr beschluss juni zr wm mwn dabei unerheblich wahrscheinlich darstellung eigenem wissen schlussfolgerung indizien beruht klger mangels eigener wahrnehmung schlussfolgerungen angewiesen brigen hand weisen nachdem schon kurz bergabe immobilie klger schden auftraten feststellungen berufungsgerichts zuvor mietern gergten schden vergleichbar bergehen beweisantrags stand deshalb prozessordnung einklang klger beweis gestellte behauptung erstmals berufungsinstanz aufgestellt berufungsgericht urteil neuen sachvortrag inhaltlich eingegangen abs zpo zurckgewiesen voraussetzungen zpo berhaupt vorlagen vorherige anhrung parteien erfordert htte bedarf entscheidung revisionsgericht zulassung vorbringens gebunden senat beschluss januar zr njw weiteren nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten zulassungsgrnde greifen nheren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen krger lemke roth schmidt rntsch brckner vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz juli verfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja fao bewertung fachlehrgang angefertigten klausuren fachlichen berprfung rechtsanwaltskammer entzogen besttigung fortfhrung senatsbeschlusses september anwz njw kompetenz fachausschusses rechtsanwaltskammer beschrnkt prfung antragsteller vorgelegten zeugnisse anforderungen abs fao erfolgreiche lehrgangsteilnahme gengen fall scheidet nachweis besonderen theoretischen kenntnisse abs fao fachausschuss weder berechtigt verpflichtet abs fao unzureichenden nachweis etwa dadurch vervollstndigen fachlehrgang bestandene klausur nochmals fachlich beurteilt entgegen lehrgangsveranstalter bestanden bewertet bgh beschl juli anwz niederschsischer agh wegen verleihung fachanwaltsbezeichnung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr frellesen schaal richterin roggenbuck sowie rechtsanwlte dr wllrich dr frey prof dr quaas juli beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats niederschsischen anwaltsgerichtshofs juni zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde november rechtsanwaltschaft zugelassene antragsteller beantragte juni antragsgegnerin fhrung bezeichnung fachanwalt fr strafrecht gestatten fgte antrag nachweis besonderen theoretischen kenntnisse strafrecht zertifikat deutschen anwaltsakademie ber teilnahme fachlehrgang strafrecht sowie klausurenzertifikat beschei nigt antragsteller rahmen fachlehrgangs vier fnf schriftlichen leistungskontrollen aufsichtsarbeiten je drei stunden dauer bestanden antragsteller vertrat antrag auffassung bestandene dritte klausur lehrgangs sowie entsprechende wiederholungsklausur dozenten lehrgangs unrecht bestanden bewertet worden seien deshalb antragsgegnerin neu bewerten bestanden anzusehen seien bescheid februar lehnte antragsgegnerin antrag ab anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen dagegen wendet antragsteller anwaltsgerichtshof zugelassenen sofortigen beschwerde ii rechtsmittel zulssig abs satz abs abs brao sache erfolg antragsgegnerin antragsteller befugnis fachanwaltsbezeichnung fr strafrecht fhren recht versagt antragsteller nachgewiesen ber abs satz brao satz abs abs satz fao geforderten besonderen theoretischen kenntnisse strafrecht verfgt soweit besondere theoretische kenntnisse erfolgreiche lehrgangsteilnahme abs fao nachgewiesen sollen bewerber zeugnisse lehrgangsveranstalters vorzulegen anforderungen abs fao entsprechen gengt antragsteller vorgelegte klausurenzertifikat deutschen anwaltsakademie fehlt nachweis dafr gesamtdauer bestandenen leistungskontrollen zeitstunden unterschreitet abs buchst satz fao abs buchst abs satz fao klausurenzertifikat antragsteller lediglich vier fnf leistungskontrollen gesamtdauer zeitstunden bestanden recht antragsgegnerin abgelehnt dritte klausur wiederholungsklausur dozenten fachlehrgangs auffassung antragstellers unrecht bestanden bewertet worden sollen eigener verantwortung neu bewerten eigenstndiges bewertungsrecht hinsichtlich lehrgangsklausuren steht antragsgegnerin rahmen formalisierten nachweisverfahrens abs brao abs abs fao geregelt rechtsprechung senats prfung voraussetzungen fr verleihung fachanwaltsbezeichnung befasste ausschuss rechtsanwaltskammer berechtigt rechtskenntnisse bewerbers anhand vorgelegten lehrgangsklausuren arbeitsproben beurteilen dabei erkannte defizite etwa anlass fr fachgesprch nehmen weitgehendes materielles prfungsrecht hinsichtlich fachlichen qualitt vorgelegten klausuren arbeitsproben weder abs brao bestimmungen fachanwaltsordnung entnehmen fachausschuss obliegende prfung theoretischen kenntnisse praktischen erfahrungen anhand vorzulegenden nachweise abs brao vielmehr weitgehend formalisiert lt fachausschuss raum fr eigenstndige beurteilung fachlichen qualifikation bewerbers fao geforderten nachweise erbracht insbesondere steht fachausschuss erfolgreiche lehrgangsteilnahme nachgewiesenen besonderen theoretischen kenntnisse bewerbers anhand bestandenen lehrgangsklausuren vorgelegten arbeitsproben berprfen zweifel ziehen beschluss september anwz njw ii fr umgekehrten fall mehrere fachlehrgang angefertigten klausuren bestanden bewertet worden gilt insoweit klausurbewertungen fachlichen berprfung antragsgegnerin entzogen kompetenz fachausschusses antragsgegnerin beschrnkt prfung antragsteller vorgelegten zeugnisse anforderungen abs fao erfolgreiche lehrgangsteilnahme gengen fall scheidet nachweis besonderen theoretischen kenntnisse abs fao fachausschuss weder berechtigt verpflichtet abs fao unzureichenden nachweis etwa dadurch vervollstndigen fachlehrgang bestandene klausur antragsteller begehrt eigenstndig fachliche qualitt beurteilt entgegen beurteilung lehrgangsveranstalter bestanden bewertet entspricht sinn zweck bestimmungen abs brao ff fao ber rechtsanwalt nachzuweisenden voraussetzungen fr verleihung fachanwaltsbezeichnung bestimmungen geregelte prfungsverfahren beschrnkt prfung rechtsanwalt vorzulegenden nachweise abs brao insoweit formalisiert gerade individuelle ermittlung wissens fhigkeiten einzelnen bewerbers fachgebiet umfassende schriftliche mndliche prfung ausgerichtet senatsbeschluss september aao ii bb senatsbeschluss mrz anwz njw brak mitt ii bb senatsbeschluss april anwz njw tz wrde unterlaufen fachausschuss berechtigt verpflichtet wre rahmen lehrgangs bestanden bestanden bewerteten klausuren nochmals eigenstndig bewerten schtzenswerte interessen bewerbers dadurch beeintrchtigt verbleibt wiederholungsklausuren fachlehrgang bestanden unbeschrnkte mglichkeit mehreren weiteren fachlehrgngen teilzunehmen nachweis besonderer theoretischer kenntnisse strafrecht weise erfolgreiche lehrgangsteilnahme erbringen abs fao rechtsprechung bundesverfassungsgerichts art abs gg abzuleitenden anforderungen berufsbezogene prfungsverfahren gerichtlichen berprfung behrdlicher prfungsbescheide bverfge ff anspruch antragstellers neubewertung lehrgangsklausuren antragsgegnerin ebenfalls herzuleiten bundesverfassungsgericht grundsatzentscheidung juristischen staatsprfungen aao mastbe dafr entwickelt inwieweit prfungsbehrden prfungsspezifischen wertungen entscheidungsspielraum zusteht inwieweit bewertungen gerichtlichen kontrolle unterliegen dahingestellt bleiben rechtsprechung bereiche bertragen denen prfungsleistungen hoheitlich ttigen prfungsbehrde abgenommen bewertet deutschen anwaltsakademie gmbh grundlage privatrechtlichen vertrages daraus bereits ergibt antragsteller anwaltsgerichthof gemeint fragen klausurbewertung ausschlielich lehrgangsveranstalter einschaltung or dentlichen gerichte klren htte henssler prtting stobbe brao aufl fao rdnr offen bleiben jedenfalls folgt umstand bestimmungen ber verleihung fachanwaltsbezeichnungen lediglich regelungen einschrnkungen anwaltlichen berufsausbung handelt bverfg njw senatsbeschluss mrz aao ii bb berprfung fachlehrgang vorgenommenen klausurbewertungen antragsgegnerin rahmen daran anschlieenden anwaltsgerichtlichen verfahrens jedenfalls gehen knnte bundesverfassungsgericht fr juristischen staatsprfungen denen berufszugang einschrnkungen berufswahlfreiheit geht entschieden danach besteht fr prfungsbehrden bewertung juristischer prfungsleistungen entscheidungsspielraum hinsichtlich prfungsspezifischer wertungen gerichtlichen kontrolle eingeschrnkt zugnglich bverfge vgl bghz berschritten prfungsrechtliche bewertungsspielraum prfungsbehrden verfahrensfehler begehen anzuwendendes recht verkennen unrichtigen sachverhalt ausgehen allgemeingltige bewertungsmastbe verletzen sachfremden erwgungen leiten lassen bverfge fehler zeigt antragsteller wiederholt begrndung sofortigen beschwerde vorwurf angegriffenen bewertungen nachvollziehbar inhaltlich sachgem vertretbar seien legt berschreitung prfer zustehenden bewertungsspielraums magabe oben genannten kriterien konkret dar insbesondere zeigt antragsteller etwa allgemeingltige bewertungsmastbe verletzt worden wren zutreffende zumindest vertretbare antworten prfer falsch bezeichnet worden seien bverfge kritik richtet wesentlichen gesamtbewertung klausuren bestanden kernbereich prfungsspezifischen bewertungsspielraums liegende beurteilung nachvollziehbar willkrlich offensichtlich falsch sei anwaltsgerichtshof zutreffend verneint beschwerdevorbringen antragstellers rechtfertigt beurteilung beschrnkt wiederholung vorinstanzlichen vorbringens antragsteller nachgewiesen besondere theoretische kenntnisse strafrecht auerhalb lehrgangs erworben abs fao kenntnisse mssen jeweiligen fachlehrgang vermittelnden wissen entsprechen gefordert quivalenz anderweitig erworbenen besonderen theoretischen kenntnisse lehrgangsinhalten henssler prtting stobbe aao fao rdnr antragsteller vorgelegten nachweise reichen hierfr gilt fr abgeschlossene dissertation antragstellers ebenso fr bescheinigungen mrz mai ber teilnahme antragstellers eintgigen seminaren strafzumessung sexualstrafrecht fr mitwirkung tagesseminar genitalverstmmelung unerheblich rahmen abs fao antragsteller rahmen juristischen ausbildung examenshausarbeiten strafrecht angefertigt referendar neben pflichtstation strafrecht ausgerichtete wahlstation absolviert antragsgegnerin recht abgelehnt bitte antragstellers nachzukommen fachgesprch laden weise erfolgreiche lehrgangsteilnahme auszugleichen rechtsprechung senats knnen fachgesprch fao unklarheiten zweifel vorgelegten nachweisen geklrt fehlende nachweise ersetzt senatsbeschluss april anwz njw brak mitt leitsatz siehe senatsbeschluss februar anwz brak mitt danach darf erfolgreichen lehrgangsteilnahme fachgesprch ziel gefhrt mehrere bestandene klausuren auszugleichen defizit erfolgreichen lehrgangsteilnahme fachgesprch ersetzen folgt begrenzten ergnzungsfunktion fachgesprchs letztlich darauf beruht abs brao individuelle ermittlung wissens fhigkeiten einzelnen bewerbers fachgebiet umfassende schriftliche mndliche prfung ausgerichtet senatsbeschluss mrz aao ii bb anordnung fachgesprchs hinblick antragsteller vorgelegten nachweise fr auerhalb lehrgangs abs fao erworbene besondere theoretische kenntnisse strafrecht geboten anordnung wre betracht gekommen insoweit nachweis besonderen theoretischen kenntnisse voll gelungen wre deshalb diesbezglicher klrungsbedarf bestanden htte senatsbe schluss mrz aao antragsteller fr nachweis abs fao vorgelegten unterlagen jedoch derart unzureichend antragsgegnerin insoweit recht partiellen klrungsbedarf anlass fr eng begrenztes fachgesprch gesehen tolksdorf frellesen wllrich schaal frey vorinstanz agh celle entscheidung agh roggenbuck quaas'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers dezember gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld august strafausspruch dahin gendert angeklagte einbeziehung strafbefehls amtsgerichts berlin mai einheitlichen jugendstrafe drei jahren zwei monaten verurteilt gehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen besonders schweren raubes jugendstrafe drei jahren zwei monaten verurteilt revision rgt angeklagte verletzung sachlichen rechts rechtsmittel fhrt nderung strafausspruchs dahin ergangene strafbefehl amtsgerichts berlin mai einbezogen brigen unbegrndet sinne abs stpo nachprfung urteils aufgrund sachrge schuldspruch rechtsfehler ungunsten angeklagten ergeben allein strafausspruch insofern rechtsfehlerhaft landgericht ber einbeziehung angeklagten ergangenen strafbefehls aktenzeichen mitgeteilt entschieden urteilsgrnden hierzu lediglich entnehmen angeklagte unterbrechung sache vollzogenen untersuchungshaft seit juli ersatzfreiheitsstrafe tagen wegen widerstands vollstreckungsbeamte strafbefehl amtsgerichts berlin mai verbt angeklagte strafbefehl zugrunde liegende tat erwachsener heranwachsender begangen htte strafbefehl gem abs verbindung abs satz jgg verurteilung einbezogen knnen vgl bgh urteil mai str bghst hk jgg schatz aufl rn mwn obwohl ersatzfreiheitsstrafe erlass angefochtenen urteils ersichtlich vollstndig vollstreckt landgericht frage einbeziehung errtert senat holt gem abs satz jgg grundstzlich erforderliche einbeziehung eigene entscheidung gem abs stpo vgl bgh beschluss mai str rn bercksichtigung verhngten jugendstrafe fr deren zumessung bestimmenden umstnde ausgeschlossen jugendkammer erzieherischen grnden gem abs jgg einbeziehung strafbefehls amtsgerichts berlin abgesehen htte vornahme einbeziehung jugendstrafe erkannt htte ernemann roggenbuck mutzbauer cierniak bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet oktober heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja vvg vvg tritt versicherungsnehmer ansprche lebensversicherung sicherung schuld dritten glubiger ab sprechen interessen beteiligten regelmig dafr vereinbarte sicherungszweck tod versicherungsnehmers erledigt sicherungsabtretung widerruflich getroffene bezugsrechtsbestimmung steht zeit eintritt versicherungsfalls weiteres rang rechten sicherungsnehmers zurck fortfhrung bghz bgh urteil oktober iv zr kg berlin lg berlin iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski mndliche verhandlung oktober fr recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts dezember kosten klgerin kosten nebenintervention tragen zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt widerruflich eingesetzte bezugsberechtigte beklagten abgeschlossenen risikolebensversicherung zahlung todesfallleistung verstorbene versicherungsnehmer lebensgefhrte klgerin anspruch todesfallleistung bergabe versicherungsscheins sicherung streithelferin beklagten sparkasse abgetreten dabei bezugsrecht klgerin widerrufen insoweit rechten sparkasse entgegensteht hierbei wurde formularerklrung streithelferin verwendet gesichert sollten deren forderungen gmbh co kg kontokorrentkredit tod versicherungsnehmers oktober brachte beklagte juni anweisung streithelferin todesfallleistung kontokorrentkonto gut sowohl zeitpunkt todes versicherungsnehmers anforderung leistung auszahlung stand kontokorrentkonto ber mio kontokorrentkredit kndigte streithelferin ende jahres klgerin auffassung beklagte sei bezugsberechtigter verpflichtet geblieben zahlung streithelferin befreit worden erkennbares interesse sicherung ber tod versicherungsnehmers hinaus gehabt streithelferin eintritt versicherungsfalles verwertungsrecht gebrauch gemacht sei eingerumte vorrang weggefallen landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgerin zurckgewiesen revision verfolgt klgerin begehren entscheidungsgrnde rechtsmittel erfolg berufungsgericht angenommen beklagte zahlung streithelferin leistungsverpflichtung frei geworden sei daher anspruch klgerin mehr bestehe sei klgerin ursprnglich widerruflich bezugsberechtigte bestimmt worden zuge sicherungsabtretung erfolgten widerruf vollstndig beseitigt worden sei vielmehr sei recht klgerin rang recht streithelferin zurckgetreten soweit sicherungszweck erfordert daher htte klgerin eigener anspruch beklagte zugestanden soweit todesfallleistung sichernde forderung berstiegen htte fall sei unschdlich sei saldoforderung mangels kndigung kontokorrentkredits fllig sei auslegung sicherungsabrede ergebe knftig entstehende fllig werdende forderungen kontokorrentkredit sicherungszweck erfasst sollten streithelferin sei verpflichtet eintritt versicherungsfalles kontokorrentkredit kndigen saldoforderung fllig stellen anspruch todesfallleistung zeitnah verwerten vielmehr sei sicherungsvertrag berechtigt versicherungsforderung schon verwertungsreife einzuziehen daher beklagte befreiender wirkung streithelferin materiell berechtigte geleistet befreiende wirkung daneben legitimationswirkung streithelferin vorgelegten originalversicherungsscheins ergebe knne dahinstehen ii hlt rechtlicher nachprfung stand berufungsgericht anlsslich sicherungsabtretung erklrten widerruf bezugsrechtsbestimmung gunsten klgerin zutreffend verstanden recht sicherungszweck bestimmten umfang rang recht streithelferin zurckgesetzt wurde vorrang streithelferin bestand sowohl eintritt versicherungsfalles auszahlung versicherungssumme fort beiden zeitpunkten sichernde forderung versicherungssumme berstieg streithelferin daher auszahlung materiell berechtigte inhaberin gesamten anspruchs todesfallleistung weshalb beklagte leistungspflicht frei wurde abs bgb reichweite widerrufs bezugsrechtsbestimmung ebenso sicherungsabrede vereinbarte sicherungszweck sicherungsabtretung fr einzelfall auslegung bestimmen sowohl widerrufserklrung sicherungsabrede formularmige erklrungen handelt bundesgebiet allgemein verwendet senat erklrungen frei auslegen vgl senatsurteil oktober iva zr bghz senat teilt auslegung berufungsgerichts insbesondere bisherige senatsrechtsprechung kollision sicherungsabtretung widerruflichen bezugsrechtsbestimmung beachtet zutreffend fortfhrt aa stndigen rechtsprechung senats urteile dezember iv zr versr april iv zr versr ii mai iv zr versr mrz iv zr versr oktober iv zr juris rn oktober aao liegt sicherungsabtretung rechte lebensversicherung allgemeinen konkludente widerruf bestehender bezugsrechtsbestimmungen anlsslich sicherungsabtretung erklrter widerruf vielmehr regelmig dahin verstehen etwaige bezugsrechte rang vereinbarte sicherungsrecht zurcktreten sollen soweit mageblichen zeitpunkt versicherungsfalles senatsurteil april aao iii sicherungsnehmer gesicherte forderungen versicherungsnehmer zustehen sicherungsnehmer inhaber anspruchs etwa bezugsberechtigter senatsurteil april aao ii allein befugt zahlung todesfallleistung verlangen anspruch eventuell verbleibenden berschuss steht dagegen weitere rechtshandlung etwa rckabtretung erforderlich wre bezugsberechtigten genannte dingliche lsung vgl senatsurteile dezember aao mrz aao ebenso brmmelmeyer beckmann matusche beckmann versicherungsrechts handbuch aufl rn rmer rmer langheid vvg aufl rn kritisch dagegen reiff schneider prlss martin vvg aufl alb rn ff harder anm lm vvg nr bb senat bisher entschiedenen flle zeichnen allerdings dadurch versicherungsnehmer jeweils persnlicher schuldner gesicherten forderung somit eigensicherheit gestellt daher konnte regelfall angenommen versicherungsfall gleichzeitig sicherungsabrede vereinbarte sicherungsfall eintrat unmittelbar eintritt versicherungsfalls stattfindenden verwertung konnte anspruch todesfallleistung sicherungsnehmer bezugsberechtigten dinglich aufgeteilt hingegen versicherungsnehmer anspruch todesfallleistung sicherung schuld dritten person gmbh co kg abgetreten somit fremdsicherheit gestellt konstellation tritt versicherungsfall regelmig sicherungsfall anschlieender verwertung sicherheiten sicherungsnehmer streithelferin sicherungsabrede beim tod sicherungsgebers kndigung kontokorrentkredits gegenber persnlichen schuldner berechtigt sprechen regelmig interessen beteiligten versicherungsnehmer erklrung widerrufs augen gehabt sofortige verwertung sicherheit einziehung verrechnung anspruchs persnliche schuldner daran interessiert versterben fremdsicherungsgebers auerordentlichen kndigung kredits rechnen mssen interesse sicherungsnehmers darauf gerichtet kredit planmig fortzufhren dabei anspruch todesfallleistung ber eintritt versicherungsfalls hinaus sicherheit behalten interesse bezugsberechtigten freiwerden sicherheit gesamte todesfallleistung erhielte geht regelfall dahin sicherungsnehmer verwertung anspruchs absieht abwartet persnliche schuldner verbindlichkeiten zurckfhrt htte klgerin unmittelbar tod versicherungsnehmers vorgenommenen verwertung erhalten vielmehr bezugsrecht endgltig verloren auslegung berufungsgerichts bestand fr klgerin zumindest hoffnung gmbh co kg verbindlichkeiten zurckfhrte sicherheit dadurch frei wrde unstreitigen wirtschaftlichen lage gmbh co kg ausgeschlossen fall gestellung eigensicherheit regelmig anzunehmende aufteilung anspruchs todesfallleistung unmittelbar eintritt versicherungsfalls verbietet daher allgemeinen abtretung schuld dritten sichern vielmehr sicherungsnehmer eintritt versicherungsfalls anspruch versicherungsleistung sicherungsnehmer einziehung berechtigt stelle tretende valuta eintritt sicherungsfalls sicherheit behalten drfen rang zurckgesetzte bezugsrechtsbestimmung besteht rahmen sicherungsabrede fhrt bezugsberechtigten anspruch sicherungsnehmer zusteht soweit versicherungsleistung sicherungsfall gesicherte forderung bersteigt cc unschdlich dabei sichernde forderung kontokorrentkredit eintritt versicherungsfalls fllig erst kndigung kontokorrentkredits fllig wurde bgh urteil oktober ix zr njw iii urteil oktober aao senat rechtsprechung dinglichen teilung versicherungsanspruchs fall entwickelt versicherungsnehmer versicherungsanspruch sicherung bestehenden knftigen forderungen geschftsverhltnis jeweiligen vertragshhe abgetreten mageblich sichernden forderungen eintritt versicherungsfalls hinreichend bestimmbar festlagen bertragen flle gestellung fremdsicherheit ber tod versicherungsnehmers hinaus bestehen bleiben bedeutet sichernden forderungen beim spteren eintritt sicherungsfalls hinreichend bestimmbar mssen streitfall forderungen bestimmten kontokorrentkredit gesichert sollten hinreichende bestimmbarkeit anzunehmen dd dabei bersieht senat bezugsberechtigte fllen vorliegenden art ber lngere zeit ungewissen bleiben hhe ergebnis genuss versicherungsleistung kommen jedoch unmittelbare folge versicherungsnehmer vorgenommenen abtretung sicherung fremden schuld bezugsberechtigte steht hinsichtlich anspruchs versicherungsleistung schlechter versicherungsnehmer lebzeiten hinsichtlich ansprche versicherungsvertrag vgl rechtsstellung einzelnen senatsurteil april iv zr verffentlichung bghz vorgesehen rn ff gestanden versicherungsnehmer wre inhaber ansprche versicherungsvertrag geworden etwa ablsung sicherheit ausgleich kontokorrentkontos teilweisen verwertung ganz teilweise frei geworden wren rechtsstellung versicherungsnehmers setzt beim bezugsberechtigten lediglich fort daher hinzunehmen zuwendung mittels bezugsrechts versicherungsnehmer begnstigten grundstzlich bessere rechtsstellung verschaffen innehat brigen berufungsgericht smtliche fr auslegung mageblichen umstnde bercksichtigt vgl bgh urteile oktober zr njw ii februar zr njw ii insbesondere revision betonte frage fortbestand vorrangs sicherungsnehmers ber eintritt versicherungsfalls hinaus geklrt entgegen auffassung revision berufungsgericht bercksichtigen versicherungsnehmer streithelferin todes jedoch erlebensfallleistung abgetreten unstreitig risikolebensversicherung handelte erlebensfallleistung naturgem vorsah streithelferin bereits materiell inhaberin anspruchs todesfallleistung konnte berufungsgericht dahinstehen lassen beklagte wegen legitimationswirkung originalversicherungsscheins leistungspflicht frei wurde vgl etwa senatsurteil mrz iv zr zip rn terno wendt harsdorf gebhardt felsch dr karczewski vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet april schick justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja avb rechtsschutzversicherung satz buchst arb begehrt versicherungsnehmer rechtsschutzversicherung deckungsschutz fr verfolgung eigener ansprche aktivprozess richtet festlegung verstoabhngigen rechtsschutzfalles satz buchst arb allein behaupteten pflichtverletzung anspruchsgegners anspruch sttzt fortfhrung senatsurteile november iv zr versr rn september iv zr versr senatsbeschlusses oktober iv zr versr rn sowie senatsurteils mrz iv zr versr macht versicherungsnehmer rechtsschutzversicherung geltend knne abschluss lebensversicherungsvertrages infolge unzureichender vertragsinformationen jahre spter widersprechen daraus ansprche lebensversicherer herleiten liegt mageblicher versto sinne satz buchst arb weigerung widerspruchsrecht anzuerkennen behaupteten mangelnden information vertragsschluss bgh urteil april iv zr lg stuttgart ag stuttgart iv zivilsenat bundesgerichtshofes schriftlichen verfahren abs zpo schriftsatzfrist mrz vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch lehmann richterin dr brockmller fr recht erkannt revision klgers urteil ivilkammer landgerichts stuttgart dezember aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts stuttgart juli zurckgewiesen beklagte trgt kosten rechtsmittelverfahren streitwert rechts wegen tatbestand klger begehrt feststellung beklagte rechtsschut zversicherer msse fr auseinandersetzung frheren lebensversicherer rckzahlung versicherungsprmien eckungsschutz gewhren unterhielt beklagten zeit august dezember rechtsschutzversicherung allgemeinen rechtsschutzversicherungsbedingungen arb zugrunde lagen darin heit voraussetzung fr anspruch rechtsschutz anspruch rechtsschutz besteht eintritt rechtsschutzfalles schadenersatz rechtsschutz gem beratungs rechtsschutz fr familien lebenspartnerschafts erbrecht gem fllen zeitpunkt versicherungsnehmer versto rechtspflichten rechtsvorschriften egangen begangen voraussetzungen mssen beginn versicherungsschutzes gem beendigung eingetreten erstreckt rechtsschutzfall ber zeitraum beginn mageblich fr wahrnehmung rechtlicher interessen mehrere rechtsschutzflle urschlich erste entscheidend wobei jedoch rechtsschutzfall auer betracht bleibt lnger jahr beginn versicherungsschutzes fr betroffenen gegenstand versicherung eingetreten soweit rechtsschutzfall ber zeitraum erstreckt beendet besteht rechtsschutz willenserklrung rechtshandlung beginn versicherungsschutzes vorgenommen wurde versto absatz ausgelst beginnend dezember klger leben sversicherung abgeschlossen fr nachfolgend prmienzahlunge hhe insgesamt leistete ehe versicherung sverhltnis kndigung september beendete lebensversicherer rckkaufswert hhe ausg ezahlt bekam anwaltlichem schreiben august widersprach klger erklrung ber abschluss bereits abgewickelten lebensversicherungsvertrages forderte lebensve rsicherer rckerstattung smtlicher prmienzahlungen zeitgleich wandte beklagte begehren deckungsschutz fr gegebenenfalls klageweise geltendmachung rckzahlungsverlangens abschluss lebensversicherungsvertrages htten fr willensbildung mageblichen informationen insbesondere vertragsbedingungen verfgung gestanden stelle versto art abs abs anhang iii lebensversicherungsrichtlinie sowie art anhang nr lit klausel richtlinie dar folge widerspruchsrecht unbefristet zustehe vgl vorlagebeschluss senats europischen gerichtshof mrz iv zr versr erst ausbung widerspruchsrechts rechtsschutzfall usgelst schreiben august verweigerte lebensvers icherer begehrte prmienrckzahlung beklagte hlt fr leistungsfrei lebensversicherer angelastete versto rechtspflichten schon abschluss lebensversicherungsvertrages jahre mithin beginn versicherungsschutzes rechtsschutzversicherung vorvertraglich geschehen sei brigen lebensversicherer widerspruchsberechtigung klgers zeitpunkt deckungsanfrage bestritten gehabt amtsgericht klage stattgegeben landgericht berufung beklagten abgewiesen revision erstrebt klger wiederherstellung erstinstanzlichen urtei ls entscheidungsgrnde rechtsmittel erfolg auffassung berufungsgerichts geltend gemachte rechtsschutzfall bereits beginn versicherungsschutzes eing etreten satz buchst arb fr eintritt versicherungsfalls mageblichen pflichtenversto lebensversicherers klger tatschlichen verletzung europarechtlicher vorgaben abschluss lebensversicherungsvertrages ja hre gesttzt darin liege zentrale begrndung rckzahlungsbegehrens lediglich tatbestandliches beiwerk kolorit schon sei keim fr sptere rechtliche auseinandersetzung gelegt worden versicherungsnehmer rechtsschutzversicherung knne beliebig bestimmen worin versicherungsfall liege entscheidend sei klgervorbringen bereits begangene pflichtverletzung lebensversicherers tatsachenkern fortwirke daran zeige klger daraus fortbestehendes widerspruchsrecht folgern wolle zeitpunkt deckungsanfrage klgers lebensversicherer erklrt gehabt prmienrckzahlung verweigere insoweit scheide annahme neuen eigenst ndigen rechtsschutzfalles inzwischen erklrte ablehnung lebensversicherers stehe engem zusammenhang klger schon deckungsanfrage erhobenen begehren stelle de shalb ebenfalls neuen versicherungsfall dar ii hlt rechtlicher nachprfung stand beklagte buchst satz buchst arb vertraglich verpflichtet klger begehrten deckungsschutz gewhren berufungsgericht angenommen greift vorvertragseinwand beklagten senat urteil september iv zr versr hinweisbeschluss oktober iv zr versr rn dargelegt fr festlegung vertragspartner versicherungsnehmers vorgeworfenen pflichtverletzung tatsachenvortrag entscheidend versiche rungsnehmer versto begrndet frhestmglicher zeitpunkt kommt dabei anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige verhalten betracht versicherungsnehmer anspruch herleitet vgl senatsbeschluss oktober aao senatsurteil mrz iv zr versr weigerung lebensversicherers widerspruchsrecht klgers anzuerkennen verlangte differenz prmienzahlung rckkaufswert zurckzuzahlen klger worauf revisionserwiderung hinweist beklagte gerichteten deckungsverlangen geltend gemacht versicherungsfall ausbung widerspruchsrechts bereits abgewickelten lebensversicherungsvertrag ausgelst schon deshalb richtig klger anspruch prmienrckzahlung eigenes pflichtwidriges verhalten sinne satz buchst arb pflichtverletzung lebensversicherers sttzen vgl senatsurteil mrz aao wahrheit klger begehren rechtsschutz vornherein vorwurf begrndet lebensversicherer bestreite vertrags insbesondere europarechtswidrig berechtigung abschluss lebensversicherungsvertrages widersprechen weigerung lebensversicherer erst schreiben august konkret erklrt worden lag mithin zeitpunkt beklagte gerichteten ersten verlangens vers icherungsschutz klger leistungsverlangen entnehmen lsst ablehnung lebensversicherers fest gerechnet lebensversicherer hufig entschieden deshalb bereits vorausgesetzt lebensversicherer angelastete versto liegt versicherter zeit rechtskonflikt abschluss lebensversicherungsvertrages jahre sinne vorgenannten senatsrechtsprechung senatsurteils november iv zr bghz rn ff vorprogrammiert klger verfolgt bereicherungsanspruch erst ausbung wide rspruchsrechts abs vvg entstanden lebensversicherer vertragsschluss europarechtliche vorgaben missachtet bersendung versicherungspolice ordnungsg em ber widerspruchsrecht belehrt wirft klger pflichtenverste hnlich schadensersatzleistung ersatzleistung versicherers kompensiert mssten klger geht darum nachtrglich bergabe vertragsschluss vermissten verbraucherinformationen durchz usetzen mchte vielmehr versicherungsvertrag rckabwickeln vgl wendt geltend sei wegen vertragsabschlusses policenmodell gem abs vvg erffnete gestaltungsrecht widerspruchsrecht erhalten geblieben zugrundelegung vortrages liegt lebensversicherer angelastete pflichtenversto erst bestreiten fortgeltung widerspruchsrechtes vorgenannten grnden umstnde ve rtragsschlusses jahre fr versicherungsfall magebl chen pflichtenversto sinne ausgelst bereits erste stufe verwirklichung gefahr rechtlichen ause inandersetzung erreicht wre beklagte deshalb aufgrund buchst arb geregelten haftungsausschlusses zustzliche definition rechtsschutzfalles enthlt vgl senatsurteil september iv zr versr leistungsfrei vgl senatsbeschluss oktober iv zr versr rn mayen wendt lehmann felsch dr brockmller vorinstanzen ag stuttgart entscheidung lg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet dezember potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr berufungsurteil bezugnahme tatschlichen feststellungen angefochtenen urteil darstellung etwaiger nderungen ergnzungen enthlt unterliegt revisionsverfahren grundstzlich amts wegen aufhebung zurckverweisung bgh urteil dezember viii zr lg wiesbaden ag idstein viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftsatzfrist november vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr leimert wiechers dr wolst fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts wiesbaden april aufgehoben gerichtskosten fr revisionsverfahren erhoben sache neuen verhandlung entscheidung ber brigen kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand berufung beklagten landgericht urteil amtsgerichts idstein dezember abgendert klage abgewiesen zugleich revision zugelassen berufungsurteil enthlt weder bezugnahme tatschlichen feststellungen erstinstanzlichen urteil darstellung etwaiger nderungen ergnzungen berufungsantrge gibt revision begehrt klgerin aufhebung angefochtenen berufungsurteils schluantrgen berufungsinstanz erkennen hilfsweise beantragt sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen parteien entscheidung mndliche verhandlung einverstanden erklrt entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt beklagten htten klgerin geschlossenen vereinbarungen wirksam abs nr hwig widerrufen rheinland pfalz ausstellung ausweislich beklagten vorgelegten veranstaltungsprogramms freizeitveranstaltung sinne regelung gehandelt ii berufungsurteil aufzuheben mangels tatbestandlichen darstellung mangels wiedergabe berufungsantrge revisionsrechtliche nachprfung zult berufungsverfahren zivilprozeordnung seit januar geltenden fassung anzuwenden mndliche verhandlung amtsgericht november geschlossen worden nr egzpo demgem gilt fr inhalt berufungsurteils zpo danach bedarf tatbestandes stelle mu berufungsurteil jedoch bezugnahme tatschlichen feststellungen angefochtenen urteil darstellung etwaiger nderungen ergnzungen enthalten satz nr zpo mangelt daran fehlt berufungsurteil fr revisionsrechtliche nachprfung zpo erforderliche tatschliche beurteilungsgrundlage fall berufungsurteil grundstzlich amts wegen aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen bgh urteil juni zr njw rr ii nachw ferner zller gummer heler zpo aufl rdnr hannich meyer seitz zpo reform rdnr aufhebung zurckverweisung ausnahmsweise abgesehen notwendigen tatschlichen grundlagen entscheidung hinreichend deutlich urteilsgrnden ergeben gilt verletzung abs nr zpo bisherigem zivilprozerecht fall berufungsurteil entgegen zpo tatbestand aufwies vgl bghz bgh urteil februar ii zr wm nachw ferner senatsurteil februar viii zr njw rr senatsurteil oktober viii zr verffentlichung bestimmt ii senatsurteil november viii zr jew nachw enthlt berufungsurteil weder bezugnahme tatschlichen feststellungen erstinstanzlichen urteil darstellung etwaiger nderungen ergnzungen tatschliche grundlage entscheidung ergibt hinreichend deutlich urteilsgrnden lt bereits entnehmen klgerin klage begehrt inhalt nher bezeichneten vereinbarungen parteien revisionsrechtliche nachprfung berufungsurteils daher mangels tatbestandlicher beurteilungsgrundlage mglich letztlich bleibt unklar gegenstand klageabweisung gilt berufungsurteil berufungsantrge wiedergibt zpo macht entbehrlich trifft berufungsurteil ordnungsgem feststellungen erstinstanzlichen urteil bezug nimmt verweisung zweiten instanz gestellten antrge erstrecken daher berufungsantrge wrtlich zumindest sinngem berufungsurteil aufzunehmen bgh senatsurteil februar viii zr njw aufnahme bghz bestimmt senatsurteil mai viii zr verffentlicht jew nachw urteil juni zr njw rr ii daran fehlt angefochtene berufungsurteil gibt berufungsantrge parteien weder ausdrcklich sinngem daher knnte ber hauptantrag revision aufhebung berufungsurteils schluantrgen klgerin berufungsinstanz erkennen entschieden berufungsurteil brigen ausreichende tatbestandliche beurteilungsgrundlage bieten wrde vorstehenden ausfhrungen ii jedoch fall dr deppert dr hbsch wiechers dr leimert dr wolst'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn oktober zugehrigen feststellungen aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten vorwurf vorstzlichen krperverletzung sieben fllen davon zwei fllen tateinheit widerstand vollstreckungsbeamte sowie versuchten diebstahls freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet revision angeklagten sachrge erfolg berzeugung sachverstndig beratenen strafkammer befand angeklagte aufgrund chronifizierten tatzeit akuten schizophrenen psychose begehung krperverletzungsdelikte zwei fllen tateinheitlich begangenen widerstands vollstreckungsbeamte zustand sowohl einsichts steue rungsfhigkeit motivationaler ebene vollstndig aufgehoben stgb whrend begehung versuchten diebstahls zustand erheblich verminderter steuerungsfhigkeit befand wobei vllige aufhebung ausgeschlossen konnte infolge zustandes dadurch bedingten wahnerlebens seien zukunft erhebliche straftaten bereich gewalttaten erwarten psychiatrische behandlung angeklagten knne geschtzten bedingungen maregelvollzuges erfolgen voraussetzungen stgb urteilsfeststellungen hinreichend belegt landgericht bereits hinreichend dargelegt angeklagte begehung anlasstaten sicher schuldunfhig bzw erheblich vermindert schuldfhig dabei ausschlaggebend strafkammer begehung krperverletzungsdelikte tateinheitlich begangenen widerstands vollstreckungsbeamte ausschluss einsichts steuerungsfhigkeit angenommen bghr stgb schuldfhigkeit fischer stgb aufl rn vgl bgh nstzrr fehlt jedenfalls tatschlichen grundlage fr annahme jeweils akuten schubs erkrankung insbesondere spezifischen zusammenhangs erkrankung einzelnen taten allein diagnose schizophrenen psychose fhrt fr genommen feststellung generellen zumindest lngere zeitrume berdauernden gesicherten beeintrchtigung bzw aufhebung schuldfhigkeit vgl bgh nstz rr erforderlich vielmehr stets konkretisierende darlegung weise festgestellte psychische strung begehung taten einsichts steuerungsfhigkeit ausgewirkt vgl bgh strafo mwn strafkammer schliet insoweit beurteilung sachverstndigen dafr wesentlichen anknpfungs befundtatsachen urteil wiederzugeben verstndnis gutachtens beurteilung schlssigkeit erforderlich wre vgl bgh beschluss april str mwn soweit sachverstndige folgend kammer darauf abgestellt angeklagte aufgrund jeweiligen tatzeitpunkt bestehenden wahnerlebens ua bzw subjektiv empfundene gegebenenfalls wahnhaft wahrgenommene provokation verhalten mehr steuern knnen bzw projiziere eigenen aggressionen vermeintlich feindselige handlungsformen personen ua urteilsgrnden belegt gesamtzusammenhang urteilsgrnde ergeben insoweit hinreichenden anhaltpunkte festgestellten taten angeklagten richteten vormalige freundin gewnschte aussprache verweigerte passanten beistehen zwei schler zuvor steinchen auto angeklagten geworfen bzw zigarettenrauch gesicht geblasen sowie zwei polizeibeamte zwei fllen hinzu kamen angeklagten festnehmen wollten lediglich fall versuchten diebstahls lassen feststellungen erkennen angeklagte offenkundig davon ausging fahrzeug erkennbar gebraucht mitnehmen drfe weist entgegen annahme kammer beeintrchtigung steuerungsfhigkeit sache bedarf daher insgesamt neuen verhandlung entscheidung senat umstand allein angeklagte revision eingelegt gehindert freispruch aufzuheben abs satz stpo vgl bgh strafo mwn fischer berger eschelbach krehl ott'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss dezember strafsache wegen anstiftung versuchten mord strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts grlitz dezember abs stpo gesamten strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels landgericht bautzen zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen zusammenhang geltendmachung werklohnforderung begangener straftaten wegen anstiftung versuchten mord wegen versuchter ruberischer erpressung lebenslanger freiheitsstrafe gesamtstrafe verurteilt daneben besondere schwere schuld festgestellt revision angeklagten strafausspruch erfolg feststellungen landgerichts kam angeklagten geschftsfhrer folgenden gmbh meinungsverschiedenheiten ber restforderungen angeklagte generalunternehmervertrag fr sanierung mehrfamilienhauses geltend gemacht beauftragte angeklagte einzuschchtern be kannt anfhrer polnischen bande schmuggel schutzgelderpressung hnlich schwerwiegenden delikten befate eintreibung angeblichen forderung wirklichkeit standen berzeugung landgerichts wute keinerlei zahlungsansprche jeweiligen einverstndnis angeklagten veranlate folgezeit zahlreiche drohungen entweder persnlich mittelsmann berbracht wurden telefonisch erreichten direkt indirekt forderungen angeklagten bezug nahmen daneben lie ebenfalls trag angeklagten drei bombenanschlge gebude ausfhren bezug obwohl bomben explodierten fall beim versuch entschrfung kam fall passant leicht schaden detonation vorbergehenden hrstrungen fhrte daneben bedrohte angeklagte veranlate ber dritte verffentlichung verfaten schreibens tageszeitung angehrigen geschftspartnern firma weiteren anschlgen gedroht wurde falls kontakte firma fortsetzen sollten ii beschwerdefhrer erhobenen verfahrensrgen teils unzulssig teils unbegrndet insoweit zutreffenden ausfhrun gen generalbundesanwalts antragsschrift november verwiesen berprfung urteils aufgrund erhobenen sachrge schuldspruch angeklagten beschwerenden rechtsfehler aufgedeckt fhrt jedoch aufhebung gesamten strafausspruchs entgegen auffassung revision fr smtliche bombenanschlge bedingter ttungsvorsatz sowohl unmittelbar handelnden unbekannten hauptttern beim angeklagten hinreichend belegt revision zweifel gezogenen feststellungen landgerichts htte sprengkraft bombe ausgereicht unmittelbarer nhe sprengsatzes befindlichen menschen tten gleichwohl ernsthaft vage darauf vertrauen knnen mensch gettet wrde vgl insoweit bghst ff bghr stgb vorsatz bedingter htten tter besondere vorkehrungen treffen mssen anwesenheit menschen tatort explosionszeitpunkt verhinderten getroffenen feststellungen liegt verhalten tter jedoch derart fern gesonderten errterung bedurfte fall urteilsgrnde stolperte zeuge uhr ber bombe nachdem zehn zwanzig minuten zuvor unmittelbar brorumen fumatte abgelegt worden tter aufflligen art plazierung baldigen entdeckung sprengsatzes rechnen muten liegt gnzlich fern form quarzweckers eingebauten zeitznder nchtliche uhrzeit eingestellt htten sicher gehen beabsichtigten explosion sach personenschden angerichtet wrden fllen wurden sprengstze eingangsbereich husern abgelegt explodierten fall uhr fall landgericht nher bezeichneten zeitpunkt zumindest person nheren umgebung hauses aufhielt beide sprengstze ausnahme verwendeten batterien baugleich fall verwendeten bombe ua zeitznder versehen ausgeschlossen tter fllen bomben jeweils mittels funkznder gezielt zeitpunkt gezndet beobachtung menschen unmittelbarer umgebung sprengkrper aufhielten fr berzeugung angeklagte mglichkeit bombenlegungen menschen gettet wrden einverstanden landgericht zutreffend gesprche angeklagten zeugen ua abgestellt beweiswrdigung insoweit beanstanden landgericht unrechtmige bereicherung gerichteten erpressungsvorsatz angeklagten grundstzlich bejaht nachdem angeklagte sanierungsobjekt rohbauzustand zurckgelassen stellt rechtsfehler dar landgericht berzeugung gebildet angeklagten fr teilleistungen betrag zustand fr schlsselfertige gesamtsanierung reduzierung ua vereinbarten pauschalpreis geringfgig unterschritt angeklagte wute zumindest fr mglich hielt jeweiligen schuldsprche rechtsfehlerfrei ausfhrungen denen landgericht begrndet angeklagte kenntnis fehlens jeglicher ansprche versucht dm zeugen erpressen halten dagegen rechtli cher berprfung stand angeklagten kndigung vertrages erbrachten leistungen offensichtlich angeklagten erhobenen restforderung knapp dm entsprachen steht andererseits fest bereits smtliche leistungen angeklagten abschlagszahlungen abgegolten forderungen angeklagte offen mgen aufrechenbare schadensersatzforderungen mindestens gleicher hhe ge genbergestanden angeklagte ergebnis ansprche mehr jedoch vlliger fehleinschtzung eigenen leistungsfhigkeit geschftsgebaren zeugen insbesondere schlechter zahlungsmoral hauptursache fr scheitern beiderseitigen zusammenarbeit sah versteht angeklagten fehlen jeglicher zahlungsansprche bewut htte irrig geglaubt jedenfalls teilbetrag schlurechnung erhobenen gesamtforderung zurecht beanspruchen wre strafzumessung gunsten bercksichtigen ferner landgericht insoweit groen schuldumfang ausgegangen angeklagten geltendmachung dm angelastet urteilsfeststellungen gesprch angeklagten betrag rede jedoch revision recht hervorhebt zeugen erpressungsversuch verlangt worden vielmehr smtlichen drohungen denen zeuge zahlung veranlat jeweils direkt indirekt angeklagten schlurechnung geltend gemachten betrag bezug genommen worden bedenken begegnet strafzumessung landgerichts bezug versuchten ttungsdelikten versagte strafrahmenverschiebung verhngung drei lebenslangen einzelfreiheitsstrafen gefhrt rechtsfehlerfreie anwendung abs stgb verlangt gesamtschau neben persnlichkeit tters tatumstnde weitesten sinne dabei insbesondere versuchsbezogenen gesichtspunkte einbezieht nhe tatvollendung gefhrlichkeit versuchs eingesetzte kriminelle energie vgl bghst bghr stgb abs strafrahmenverschiebung sorgfltige abwgung umstnde soweit fr tter sprechen namentlich geboten entschlieung ber versuchsbedingte milderung verhngung lebenslanger freiheitsstrafe abhngt bghr stgb abs strafrahmenverschiebung landgericht erfordernisse grundsatz bewut belangen hinreichend bercksichtigt abstrakt zweifellos vorhandene gefhrlichkeit drei sprengstoffanschlge hingewiesen dabei gewertet konkrete lebensgefahr fall bestanden personen angeklagten veranlaten anschlgen entweder berhaupt verhltnismig geringfgig schaden gekommen lag vollendung taten fllen denen menschen schwerwiegende gesundheitsschden erlitten leben notoperationen gerettet konnte vgl bghr stgb abs strafrahmenverschiebung ganz nah zudem ausgebliebenen personenschden letztlich zufall verdanken jedoch sprengstzen ausgehende gefahr deren jeweilige konstruktion zumindest eingeschrnkt smtlichen taten sprengstoff dosiert explosion fr unmittelbarer nhe befindlichen menschen lebensbedrohlich umstand lt schlsse geringere kriminelle intensitt angeklagten anstifter zuzurechnenden verhaltens haupttter landgericht unbeachtet gelassen angesichts wertungsfehler verhngung lebenslanger gesamtfreiheitsstrafe zumal bejahung besonderen schwere schuld bercksichtigung gesamten vorgehensweise angeklagten geprgt verbitterung ber gescheiterten beruflichen neubeginn erheblich straferschwerende umstnde einbindung kriminellen organisation straftaten gefhrdung verunsicherung vielzahl persnlichen schicksal vllig unbeteiligter personen bestehen bleiben senat hebt gesamten strafausspruch neuen tatrichter mglichkeit umfassenden neufestsetzung strafen geben angesichts stets ergebnislos forderung gerichteten ntigungs erpressungsversuche anbieten verfahren anwendung stpo aburteilung drei sprengstoffanschlge beschrnken soweit dabei angeklagten unrecht angestrebten vermgensvorteil ankommt bedacht zweifelsgrundsatz wege schtzung ermitteln harms basdorf raum tepperwien brause'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet november bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb fassung dezember umstand geschdigte erfolglos rckzahlung geldanlage bemht fhrt fr beginn verjhrung erforderlichen kenntnis tatbestandsmerkmalen schdigenden handlung betrug stgb geschdigte vermutet geld vereinbarten anlageform verwendet worden bgh urteil november vi zr olg bamberg lg bamberg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vizeprsidentin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg august kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgerin abweisung klage beklagten zurckgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt beklagten knftig beklagter schadensersatz fr verlust geldanlage schloss august vermittlung johann gvp finance suisse knftig gvp vermgensverwaltungsver trag treuhandauftrag dm gvp anlegte berweisung anlagebetrages erfolgte konto beklagten banque et caisse pargne de tat luxemburg gewinne verzinsung jhrlich nebst jahresbonus sollten nutzung differenz kapitalmarktzinsen erwirtschaftet anwaltsschreiben januar kndigte klgerin vertrge rckzahlung anlage erfolgte beklagte treuhnder gvp sowie gvp vermgensberatung gmbh geschftsfhrer gvp service wurde urteil landgerichts darmstadt juni rechtskrftig seit mai wegen betrugs neun fllen sowie betrugs tateinheitlich begangenen fllen wegen beihilfe untreue gesamtfreiheitsstrafe neun jahren sechs monaten verurteilt gegenstand verurteilungen straftaten lasten klgerin soweit angeklagt verlauf strafverfahrens gem abs stpo eingestellt worden klgerin wirft beklagten zusammen geschftsfhrer zahlreicher gvp unternehmen schneeballsystem aufgebaut opfer geworden sei gelder anleger seien dabei gezielt zweckentfremdet neuanlagen seien fr zahlung renditen boni alten anleger fr verluste gvp unternehmensgruppe betriebsausgaben fr persnliche zwecke beklagten verbraucht worden kndigung januar sei erfolgt gerchteweise machenschaften gvp bekannt geworden seien begehrt anlagesumme hhe ausgeschttete zinsen jeweiligen jahresbonus fr zeit september januar entgangene ertrge kndigung august zinsen jahresbonus sowie rechtsverfolgungskosten insgesamt landgericht klage abgewiesen klgerin behaupteten unerlaubten handlungen beklagten bewiesen oberlandesgericht berufung klgerin zurckgewiesen ansprche klgerin jedenfalls verjhrt seien berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren entscheidungsgrnde begrndung entscheidung berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt vertragliche beziehungen htten klgerin gvp bestanden anspruch klgerin treuhandvertrag beklagten gvp knne bestehen beklagte fr klgerin erkennbar mittelverwendungstreuhnder eingeschaltet gegenber aufgetreten sei letztlich knne jedoch dahinstehen beklagte erfolgreich verjhrung berufe verjhrungsfrist fr etwaige vertragliche ansprche klgerin betrage seit januar drei jahre januar klgerin bereits kenntnis anspruchsbegrndenden umstnden person schuldners gehabt kenntnis schaden abs nr bgb klgerin sptestens jahre erlangt rckzahlung anlagegelder kndigung januar erfolgt sei kenntnis schdiger bereits zeitpunkt zahlung anlagebetrages konto beklagten gehabt sei aufgrund mitteilung gvp august bekannt konto treuhandkonto sei ablauf dezember sei daher verjhrungsfrist abgelaufen dezember eingereichte klage verjhrung gehemmt sei erst februar demnchst zugestellt worden deliktische ersatzansprche klgerin wegen beihilfe beklagten untreue abs bgb abs abs stgb abredewidrigen verwendung eingezahlten betrge seien verjhrt sei unschdlich strafurteil landgerichts darmstadt juni geldfluss klgerin eingezahlten betrages feststellungen getroffen insoweit beklagte darlegen mssen eingezahlte geld klgerin entsprechend vereinbarungen klgerin gvp verwendet mangels darlegung gehe berufungsgericht davon klgerin gezahlte geld veruntreut worden sei beklagte hierzu jedenfalls beihilfe geleistet klgerin bereits anfang kenntnis schaden schdiger gehabt gewusst geld konto beklagten eingezahlt rckzahlung trotz kndigung erfolgt sei msse kenntnis dezember beauftragten prozessbevollmchtigten entsprechender anwendung abs bgb zurechnen lassen sei zusammenhang mandatsverhltnissen bekannt geworden beklagte konto geflossene geld anleger zugesagten anlageform verwendet schneeballsystem zugefhrt sei ausreichend fr beginn verjhrungsfrist sptestens frhjahr klgerin sei zumutbar zumindest feststellungsklage erheben ii erwgungen halten angriffen revision stand grundlage getroffenen feststellungen durfte berufungsgericht klage begrndung abweisen ansprche klgerin seien verjhrt berufungsgericht nimmt deliktische ansprche klgerin beklagten abs bgb verbindung abs abs stgb seien verjhrt hlt revisionsrechtlicher berprfung stand rechtsfehler geht berufungsgericht allerdings davon frage verjhrungsbeginns januar geltenden recht beurteilen art abs satz egbgb revision wendet gnstige auffassung berufungsgerichts klgerin beklagten anspruch schadensersatz zustehe recht geht berufungsgericht davon fr beginn verjhrung gem abs bgb darauf ankommt zeitpunkt klgerin schaden person ersatzpflichtigen kenntnis erlangt vgl senat urteile januar vi zr versr oktober vi zr versr rgrk kreft bgb aufl rdn abs bgb verlangt kenntnis schadensvorgangs einzelheiten fr verjhrungsbeginn reicht allgemeinen kenntnis geschdigten erlaubt hinreichend aussichtsreiche risikolose feststellungsklage erheben erforderlich geschdigte ber kenntnisstand verfgt lage versetzt deliktische anspruchsgrundlage gesttzte schadensersatzklage schlssig begrnden st rspr vgl senat urteil januar vi zr versr aa rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen berufungsgerichts klgerin kenntnis schaden sptestens jahre erlangt nachdem vermittler mitgeteilt gvp mehr holen sei kndigung januar rckzahlung anlagebetrages erfolgt bb damals kenntnis person ersatzpflichtigen berufungsgericht bejaht kenntnis deshalb klgerin gewusst anlagebetrag konto beklagten eingezahlt deshalb anwendung abs bgb kenntnis prozessbevollmchtigten zurechnen lassen msse hlt rechtlicher prfung jedoch stand allein umstand klgerin geld konto beklagten eingezahlt ergibt dafr namen anschrift genau kannte klageerhebung mglich vgl voraussetzungen senat bghz ff urteil dezember vi zr versr feststellungen berufungsgericht getroffen revision rgt erfolg kenntnis damaligen prozessbevollmchtigten klgerin wesentlichen tatumstnden einschlielich verschuldens schdigers sei deren schreiben august amtsgericht darmstadt entnehmen wrdigung schreibens frheren klgervertreter obliegt erster linie tatrichter revisionsgericht darauf berprfen gesetzliche allgemein anerkannte auslegungsregeln denkgesetze allgemeine erfahrungsstze verfahrensvorschriften verletzt vgl bgh urteil januar viii zr versr voraussetzungen liegen jedoch berufungsgericht wrdigung beachtet wortlaut schreibens klgervertreter schlussfolgerung trgt schreiben enthlt antrag damaligen antragstellers insolvenzgericht ber vermgen beklagten insolvenzverfahren erffnen schreibt sptere prozessbevollmchtigte klgerin ersten erkenntnissen staatsanwaltschaft darmstadt wurden gelder anleger jedoch zugesagten anlageform eingestellt bzw ausgezahlten renditen boni sowie kapitalzahlungen neuanlagen gettigt teilt beklagte zusammenhang untersuchungshaft genommen worden sei strafverteidiger erklrt schuldner gegenber geuert wisse wohin geld geflossen sei geld wisse warum untersuchungshaft genommen worden sei zahlungen knne leisten prozessbevollmchtigte vertritt ansicht schuldner zahlungsunfhig sei htten mehrere geschdigte gemeldet deren forderungen zusammen mehrere millionen dm ausmachten fhrt fort schuldner haftet glubigern jedenfalls deliktisch wegen betrugs veruntreuung wortlaut schreibens schon anhaltspunkt fr kenntnis ladungsfhigen anschrift beklagten entnehmen ber vermutung hinausgehende kenntnis tatsachen betrug untreue beklagten nachteil klgerin ergeben schreiben entnehmen allein umstand damalige glubiger klgerin erfolglos rckzahlung geldes bemht vermag allenfalls tatbestandsmerkmal schaden nahe legen weiteren tatbestandsmerkmalen abs bgb verbindung stgb schreiben ebenfalls entnehmen kenntnis klgerin spteren prozessbevollmchtigten hindeuten wrde ersten erkenntnissen staatsanwaltschaft darmstadt gelder anleger zugesagten anlageform eingestellt bzw ausgezahlten renditen boni sowie kapitalrckzahlungen neuanlagen gettigt wurden begrndet fr feststellungsklage ausreichende kenntnis klgerin handlungen beklagten berufungsgericht bejahte beihilfe untreue aufzeigten erkenntnisse staatsanwaltschaft gemeint blieb offen festgestellt beklagte anlegern eingezahlten gelder zugesagten anlageform verwendet schneeballsystem zugefhrt lediglich vermutung aufgrund erster erkenntnisse staatsanwaltschaft tatsachenkenntnis gleichzusetzen davon auszugehen beklagte darlegungspflichtig wre geldfluss klgerin eingezahlten betrages einzelfall sei beklagte geld klgerin entsprechend vereinbarung gvp weitergeleitet durfte berufungsgericht lasten klgerin deren kenntnis hiervon unterstellen durfte beginn verjhrung daran anknpfen abs bgb verlangt positive kenntnis geschdigten lauf verjhrungsfrist gang gesetzt bloe verdacht steht kenntnis gleich rechtsprechung erkennenden senats seit langem anerkannt vgl senat urteil februar vi zr versr erforderlich stets geschdigte ber kenntnisstand verfgt lage versetzt deliktische anspruchsgrundlage gesttzte schadensersatzklage schlssig begrnden vgl senat urteil januar vi zr versr bgh bghz dafr gengt kenntnis beklagte inhaber kontos geschdigter anzulegende gelder berwiesen zurckerhalten entscheidung erkennenden senats oktober vi zr versr zugrunde liegenden sachverhalt klgerin grundlage bisherigen feststellungen positive kenntnis davon beklagte vereinnahmten kundengelder entgegen vertraglichen vereinbarung kunden gvp angelegt geld ausgezahlten renditen anleger kapitalrckzahlungen neuanlagen gettigt reichen mithin schreiben august erwhnten umstnde fr positive kenntnis dahinstehen klgerin kenntnis spteren prozessbevollmchtigten berhaupt zurechnen lassen msste vgl senat urteile februar vi zr versr mai vi zr versr oktober vi zr versr bgh urteil oktober ix zr versr soweit berufungsgericht vertragliche ansprche klgerin beklagten fr verjhrt hlt hlt revisionsrechtlichen berprfung stand berufungsgericht ansprche klgerin vertrag schutzwirkung fr dritte fr mglich gehalten frage letztlich offen gelassen insoweit verjhrung angenommen geht gleichfalls fehl berufungsgericht erkennt etwaige ansprche klgerin vertrag schutzwirkung fr dritte januar verjhrt bgb art abs satz egbgb frist fr verjhrung etwaiger vertraglicher ansprche betrgt hiernach drei jahre bgb knnte frhestens januar gerechnet art abs satz egbgb entgegen ansicht berufungsgerichts begann lauf verjhrungsfrist jedoch januar klgerin zeitpunkt mglicherweise erforderliche kenntnis person schuldners wobei kenntnis ladungsfhiger anschrift bislang festgestellt vgl senat bghz ff urteil dezember vi zr aao erforderliche kenntnis anspruchsbegrndenden umstnden aa klgerin anlagebetrag revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts treuhandkonto beklagten eingezahlt kenntnis schaden klgerin erlangt geld trotz kndigung anlage januar folgezeit zurckerhalten bb berufungsgericht jedoch feststellungen getroffen grund bereits unterbleiben rckzahlung klgerin kenntnis davon verschafft beklagte gvp zugunsten klgerin abgeschlossenen vertrag obliegenden pflichten verletzt dadurch schaden verursacht allein umstand beklagte treuhnder fr gvp ttig reicht hierfr beklagte treuhnder klgerin berufungsgericht jedoch festgestellt klgerin hiernach vertrag schutzwirkung fr dritte berechtigt msste inhalt vertrages beklagten gvp gekannt kenntnis verletzung derjenigen vorschriften klgerin schutz bewirken sollten zugleich htte kenntnis verletzung pflichten mssen fehlen feststellungen deshalb vermag senat grundlage derzeitigen feststellungen davon auszugehen etwaige vertragliche schadensersatzansprche klgerin verjhrt angefochtene urteil aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo fr erneut erffneten berufungsrechtszug weist senat vorsorglich darauf fr annahme vertrags schutzwirkung fr dritte darauf ankommt vertragsparteien letztlich beabsichtigt darauf vertragsschluss gerichteten willenserklrungen objektiven erklrungsgehalt verstehen rechtsgeschftlicher wille einbeziehung dritten schutzbereich vertrags besteht tatrichter allgemeinen auslegungsgrundstzen ermitteln dabei insbesondere bercksichtigen treuwidrig entgegenstehender wille vertragsparteien beachtung finden mller greiner pauge diederichsen zoll vorinstanzen lg bamberg entscheidung olg bamberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr august patentnichtigkeitssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja photokatalytische titandioxidschicht patg verteidigt beklagte mndlichen verhandlung patentgericht streitpatent genderten fassung merkmalen zuvor gestellten hilfsantrags weitere geltenden unteranspruch entnommene merkmale hinzufgt darf mndlichen verhandlung klger vorgebrachtes neues angriffsmittel patentfhigkeit technischen lehre jedenfalls versptet zurckgewiesen qualifizierte hinweis patentgerichts beklagten veranlassung gab mndlichen verhandlung verteidigte fassung patents bereits innerhalb patentgericht gesetzten frist formulieren bgh beschluss august zr bundespatentgericht ecli de bgh bxzr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung august vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr grabinski hoffmann richterin dr kober dehm beschlossen urteil bundespatentgerichts mrz wirkungslos kosten rechtsstreits einschlielich kosten streithilfe beklagte tragen grnde beklagte inhaberin mrz inanspruchnahme japanischer prioritten mrz april juni juli november dezember angemeldeten wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten deutschen patents streitpatents anspruch streitpatents patentansprche unmittelbar mittelbar rckbezogen einspruchsverfahren folgende fassung erhalten verwendung verbundwerkstoffs umfassend trger darauf aufgebrachte photokatalytische schicht wobei photokatalytische schicht photokatalytisches material gewhlt gruppe bestehend tio anatas form sno auerdem sio silikon enthlt photokatalytische schicht oberflche belichtung sonnenlicht hydrophil gemacht wurde wobei hydrophile oberflche wasserbenetzbarkeit weniger ausgedrckt kontaktwinkel wasser aufweist material ablagerungen verunreinigungen oberflche haften gelegentlichen kontakt regen abgewaschen klgerin seite rechtsstreit beigetretene streithelferin geltend gemacht gegenstand streitpatents gehe ber inhalt ursprnglichen anmeldung hinaus sei patentfhig beklagte streitpatent beschrnkt hauptantrag sieben hilfsantrgen verteidigt patentgericht streitpatent insoweit fr nichtig erklrt ber fassung siebten hilfsantrags beklagten hinausgeht dagegen beklagte berufung eingelegt streitpatent zunchst weiterhin bereits patentgericht geltend gemachten haupt ersten sechs hilfsantrgen verteidigt klgerin streithelferin entgegengetreten anschlussberufung antrag weiterverfolgt streitpatent insgesamt fr nichtig erklren nachdem streitpatent zeitablauf erloschen parteien rechtsstreit widerstreitenden kostenantrgen bereinstimmend fr erledigt erklrt ii nachdem parteien rechtsstreit bereinstimmend hauptsache fr erledigt erklrt gem abs patg verbindung zpo billigem ermessen bercksichtigung bisherigen parteivorbringens ber kosten rechtsstreits entscheiden bgh beschluss mai xa zr juris rn kosten seite aufzuerlegen soweit absehbar unterlegen wre danach entspricht billigkeit kosten rechtsstreits beklagten aufzuerlegen berufung voraussichtlich erfolglos geblieben wre whrend anschlussberufung klgerin streithelferin voraussichtlich erfolg gehabt nichtigerklrung streitpatents insgesamt gefhrt htte streitpatent betrifft verwendung verbundwerkstoffs oberflche ermglichung erleichterung selbstreinigung hoch hydrophilen zustand gebracht beschreibung streitpatents ausgefhrt auenliegende oberflchen gebuden anorganische substanzen ru staubpartikel zunehmend verschmutzten abs bisher sei angenommen worden wasserabweisende schutz farbanstriche etwa polytetrafluorethylen ptfe zweckmig seien derartigen verschmutzungen vorzubeugen neueren erkenntnissen knne schmutzteilchen groe mengen oleophilen komponenten enthielten jedoch dadurch wirkungsvoller begegnet oberflchen hydrophil mglich gemacht wrden abs sei etwa vorgeschlagen worden gebude hydrophilen pfropfcopolymer beschichten wobei berzugsfilm hydrophilie aufgewiesen anorganische stube htten kontaktwinkel wasser affinitt fr pfropf copolymer bestehe daher angenommen anorganische stube oberflche pfropf copolymer berzugs haften verkrustung fouling verhindert gleiches gelte grerem mae fr hydrophile anstrichfarben deren kontaktwinkel wasser betrage abs ff erfindung zugrunde liegende problem besteht tergrund darin verbundwerkstoff bereitzustellen selbstreinigung ueren oberflchen gebuden fensterscheiben dergleichen ermglicht erleichtert deren verschmutzung entgegenwirkt lehre patentanspruch beklagten zuletzt hauptantrag verteidigten fassung folgt erreicht verwendung verbundwerkstoffs material ablagerungen verunreinigungen oberflche haften gelegentlichen kontakt regen abgewaschen material umfasst trger trger aufgebrachte photokatalytische schicht enthlt photokatalytisches material ausgewhlt gruppe bestehend titandioxid tio anatas form siliziumdioxid sio auerdem siliziumdioxid silikon photokatalytische schicht oberflche belichtung sonnenlicht hydrophil gemacht wurde wasserbenetzbarkeit weniger ausgedrckt kontaktwinkel wasser aufweist hilfsantrag vorgesehen merkmal folgt anzu fgen wobei verwendung silikon siliziumatome silikonmolekle gebundenen organischen gruppen photokatalytischen wirkung photokatalytischen materials zumindest teilweise hydroxygruppen ersetzt fassung hilfsantrge ii vii merkmal jeweils alternative silikon ganz entfallen hilfsantrge iii vii ferner merkmal iii vorgesehen wonach verhltnis sio summe tio sio molprozent betrgt hilfsantrag iv sollten merkmale dahin formuliert photokatalytische schicht tio anatas form sio enthlt hilfsantrgen vii sollten hieraus bestehen hilfsantrag vi verbundwerkstoff merkmal nher spiegel fensterglas fliese ueres paneel gebudes bestimmt fassung patentgericht entsprechend erstinstanzli chen hilfsantrag vii patent gegeben trger merkmal folgt fortgebildet worden vii trger glas hergestellt alkalische netzwerk modifizierungsmittel ionen enthlt vii trger schicht dnner film angeordnet verhindert ionen trger photokatalytische schicht diffundieren mageblichen fachmann patentgericht rechtsfehlerfrei parteien beanstandet chemiker hochschulabschluss angesehen aufgrund studiums ber gute kenntnisse gebiet organischen anorganischen chemie sowie polychemie verfgt langjhrig gebiet beschichtung ueren oberflchen insbesondere verbesserten freihalten schmutz adsorption schmutzteilchen ttig merkmalsgruppe entnimmt fachmann oberflche photokatalytischen schicht dauerhaft hochhydrophilen zustand befinden merkmal kontaktwinkel oberflche wasser weniger definiert erfindungsgem ausreichend oberflche photokatalytischen schicht belichtung sonnenlicht zustand versetzt entsprechend fachmann beschreibung erlutert oberflche photokatalytischen schicht bestrahlung licht ausreichenden intensitt wellenlnge deren energie hher bandlckenenergie photokatalytischen haltleiters hoch hydrophil super hydrophil gemacht mithin wasserbenetzbarkeit oberflche weniger etwa betrage abs sei oberflche zustand super hydrophilie gebracht worden halte fr bestimmte zeitspanne substrat dunkeln aufbewahrt zeit gehe super hydrophilie oberflche aufgrund verunreinigungen oberflchen hydroxylgruppen adsorbiert allmhlich verloren knne jedoch hergestellt oberflche erneut photoerregung lichtbestrahlung unterworfen abs angriffe berufung beklagten patentfhigkeit gegenstandes patentanspruchs fassungen hauptantrags hilfsantrge vi wren voraussichtlich erfolg geblieben wertung treffen wre fassung hauptantrags hilfsantrge iv neu fassung hilfsantrge vi fachmann stand technik nahegelegt konnte fachmann einleitend back ground of the invention entnehmen heterogene photokatalyse vielversprechendes chemisches verfahren oxidation entfernung unerwnschter organischer verbindungen fluiden einschlielich wasser luft sei uv bestrahlte katalysatoren titandioxid halbleiter bandlcke ev rutil ev anatas absorbierten uvlicht elektronen lcher generiere oberflche katalysators migrierten whrend elektronen oberflche sauerstoff adsorbierten oxidierten lcher verbindungen adsorbierte wassermolekle ff macht aufgabe photokatalytische zusammensetzung bereitzustellen photokatalysator bindemittel anhaften photokatalysatorpartikel vielzahl oberflchen ermglicht ff patentgericht zutreffend ausgefhrt fr fachmann entsprechend aufgabe streitpatents verbundwerkstoff vermeidung verschmutzungen ueren oberflchen selbstreinigung entwickeln groem interesse beispiel herstellung vier titandioxid enthaltenden photoaktiven oberflchen beschrieben herstellung zweiten photoaktiven oberflche heit einzelnen kalk natron glas lsung beschichtet worden sei gewichtsprozent wasser gewichtsprozent kolloidales siliziumdioxid alfa johnson matthey gewichtsprozent titandioxid degussa enthalten wobei wasser umgebungsbedingungen verdampft sei ff ff titandioxid degussa handelt berufung angegriffenen feststellungen patentgerichts kommerzielles titandioxidprodukt angaben neben titandioxid amorpher form berwiegend titandioxid kristalliner form anteil anatas anteil rutil besteht wurde fachmann verbundwerkstoff material offenbart trger darauf aufgebrachte photokatalytische schicht sinne merkmale umfasst offenbart verwendung derart hergestellten ver bundwerkstoffs material oberflche haftende ablagerungen verunreinigungen gelegentlichen kontakt regen wasser abgewaschen merkmal sollen beschreibung proben vier beschichteten glser beispiels kratzhrtetests leicht unterschiedlichen ergebnissen durchgefhrt worden ff beispiel betreffende abschnitt entsprechend titel example measuring abrasion resistance by the scratch hardness test berschrieben ff gab fachmann jedoch grund vier ausfhrungsformen beispiels ausschlielich gesichtspunkt abriebfestigkeit bzw kratzfestigkeit vorteilhaft anzusehen vielmehr steht beispiel gesamtzusammenhang ausgefhrt darum geht photokatalytische zusammensetzung fr selbstreinigende oberflchen bereitzustellen rge berufung patentgericht ausfhrungsform beispiels fr besondere selbstreinigungsfhigkeit witterung insbesondere sonnenlicht regen ausgesetzten zusammensetzung ausdrcklich erwhnt ff zweiten ausfhrungsform beispiels unzulssiger weise miteinander kombiniert wre daher voraussichtlich erfolgreich verbundwerkstoff zweiten ausfhrungsform beispiels glas handelt variante merkmals vi offenbart vgl etwa anhaltspunkte zweifel richtigkeit feststellung pa tentgerichts super hydrophilie merkmalsgruppe verwendung verbundwerkstoffs auenbereich sonnenbestrahlung zwangslufig einstellt htten begrnden knnen berufung aufgezeigt worden wren fr senat voraussichtlich erkennbar patg abs nr zpo dabei htte dahinstehen knnen verbundwerkstoffe denen photokatalytische schicht beispielen gestalt polymethylsilsesquioxan silikon bindemittel enthlt erfindungsgeme verbundwerkstoff siliziumdioxid bindemittel ber eigenschaft verfgen belichtung sonnenlicht sinne merkmalsgruppe hydrophil gemacht knnen beklagte verweis experimente vortrgt denen beispiele nachgearbeitet worden sollen bestandteile stoffzusammensetzung mehrere stoffe alternativ beansprucht merkmal streitpatents bindemittel photokatalytischen schicht siliziumdioxid silikon fehlt gegenstand patents bereits erforderlichen neuheit gesamten bandbreite stoffe bestandteil zusammensetzung bekannt bgh urteil mai zr grur rn verdickerpolymer entsprechend reicht fr offenbarung merkmalsgruppe zweiten ausfhrungsform beispiels siliziumdioxid sio photokatalytischen schicht enthaltenes bindemittel offenbart vgl allgemein patentgericht festgestellt erfindungsgeme hydrophilie zwangslufig erreicht oberflche photokatalytischen schicht hinreichend lange bestrahlung sonnenlicht ausgesetzt fassung hilfsantrge ii vii merkmal alternative silikon ohnehin entfallen gelehrt photokatalytische schicht hinreichend langer belichtung sonnenlicht hydrophil gemacht ndert offenbarung merkmals insoweit unerheblich verstrkte photoaktivitt photokatalytischen schicht hydrophoben eigenschaften bindemittels zusammenhang gebracht wobei dienen kontaktwinkel wasser erhhen ff ff erfindern streitpatents mag verdienst zukommen entdeckt selbstreinigungswirkung tio sio enthaltenden auenoberflche angebrachten photokatalytischen schicht deren eigenschaft zurckzufhren belichtung sonnenlicht hoch hydrophil gemacht bindemittel hydrophob referenzbeispiel streitpatents veranschaulicht kontaktwinkel photokatalytischen schicht belichtung tagen belich tung weniger liegt abs ff ff entdeckung wirkzusammenhangs begrndet jedoch erfinderischen ttigkeit beruhende lehre technischen handeln erfindungsgeme verwendung verbundwerkstoffs aufgrund zumindest nahegelegen tio sio enthaltende photokatalytische schicht feststellungen patentgerichts hinreichend langer sonnenbestrahlung zwangslufig merkmal definierten hoch hydrophilen zustand erreicht vgl bgh urteil juni zr grur rn memantin urteil juli zr grur rn leflunomid soweit berufung geltend gemacht erfindungsgem wrden siliziumdioxid silikon gewhlt verwendung photokatalysator merkmal bezeichnete wasserbenetzbarkeit erreicht whrend ausdrcklich erhhung kontaktwinkels anstrebe htte erfolg knnen weder streitpatentschrift vorbringen beklagte bieten konkrete grundlage fr annahme erfindung unterschieden anforderungen geeignetes siliziumdioxid patentgericht ausgefhrt zweiten ausfhrungs form beispiels verhltnis gewichtsanteile sio tio gleich jeweils gewichtsprozent mengenanteil sio summe sio tio etwa molprozent entspricht jedoch allgemein herstellung photokatalysator bindemittel zusammensetzung ausgefhrt etwa gewichtsprozent photokatalysatorpartikel gewichtsprozent bindemittel enthalten merkmal iii berschneidendes verhltnis sio summe tio sio molprozent offenbart rechtsfehlerfrei patentgericht schlielich angenommen fachmann hilfsantrgen iv vi beanspruchten varianten merkmals angeregt wurde zweiten ausfhrungsform beispiels ausgefhrt kommerzielles titandioxidprodukt degussa fr herstellung photokatalytischen schicht verwendet neben titandioxid amorpher form berwiegend titandioxid kristalliner form anatas rutil besteht fachmann anteilsverhltnis jedoch schon deshalb zwingende vorgabe fr herstellung photokatalytischen schicht ansehen allgemein dahin belehrt titandioxid sowohl anatas rutil zustand photoaktiv gleichermaen erfindungsgemer photokatalysator geeignet vgl ff kommen weiteres beide kristalline formen titandioxids fr herstellung photokatalytischen schicht betracht wobei deren anteilsverhltnis belieben anwenders gestellt photokatalytische schicht tio anatas form enthlt photokatalysator hieraus besteht ebenfalls zumindest nahegelegt anschlussberufung klgerin streithelferin htte voraussichtlich erfolg gehabt wertung treffen wre gegenstand hilfsantrags vii fachmann stand technik nahegelegt worden rge anschlussberufung patentgericht entgegen haltung verfahrensfehlerhaft sachlich geprft htte voraussichtlich durchgegriffen voraussetzungen abs patg fr zurckweisung versptetes angriffsmittel htten vorgelegen neue vorbringen wre mithin patg verbindung abs nr zpo bercksichtigen hilfsantrag vii derjenigen fassung patentansprche streitpatents patentgericht fr rechtsbestndig erachtet hilfsantrag vi beklagten erstmals mndlichen verhandlung patentgericht gestellt worden unterbliebene zurckweisung hilfsantrags anschlussberufung rechtsfehlerhaft rgt berufungsverfahren nachgeholt bgh urteil juni zr grur rn einspritzventil verteidigung streitpatents hilfsantrag vii ihrerseits versptet klgerin hilfsantrag vii unmittelbar berufung reagiert versptete vorbringen angriffsmittels gegenstand hilfsantrags last gelegt durfte hilfsantrag vii deshalb rechtzeitig gestellt merkmalen hilfsantrags hinzu tretenden merkmale vii vii geltenden patentanspruch entnommen verteidigung streitpatents geltenden un teranspruch wegfall bergeordneten anspruchs verteidigung patents genderten fassung beklagte zuvor jedenfalls hilfsweise geltend gemacht unteranspruch hinzutretenden merkmale bedeutung fr beurteilung erfinderischen ttigkeit hinsichtlich technischen lehre unteranspruchs seien gegenstand unteranspruchs blichen verkrzenden formulierung eigenstndigen erfinderischen gehalt aufweise handelt selbstndigen verteidigung gegenstands unteranspruchs neues verteidigungsmittel bgh urteil dezember zr grur telekommunikationsverbindung unerheblich klgerin nichtigkeitsklage drcklich patentfhigkeit gegenstands patentanspruchs befasst insoweit ausschlielich entgegenhaltung berufen patentgericht qualifizierten hinweis ausgefhrt aufgrund vorlufigen einschtzung prioritten stand technik bercksichtigen sei patentgericht ferner bemerkt gegenstnde unteransprche gegenber dnnen film womit erkennbar patentanspruch gemeint neu erschienen beklagte ausdrckliche differenzierung vorlufigen neuheitsbeurteilung patentgerichts aufgegriffen mndlichen verhandlung dafr geltend gemacht gegenstand patentanspruchs nahegelegt sei gegenstand patentanspruchs verschiedenen verteidigten fassungen erfinderische ttigkeit erfordere voraussichtlich wre senat wertung gekommen gegenstand hilfsantrags vii fachmann entgegenhaltungen europische patentanmeldung nahegelegt fachmann ausgehend verbesserung photokatalytischen wirkung titandioxid siliziumdioxid bestehenden schicht bemhte deren selbstreinigungskraft erhhen konnte entnehmen ziel bindeschicht trger photokatalytischen schicht frderlich konnte betrifft photokatalytische schicht titandioxid oberflchen wnden fliesen glas schmutzabweisend stain resistant ff ff beispielen geht hervor natronglasplatte schicht titandioxid verbesserte photokatalytische wirkung beschichtung titandioxid bindeschicht reinem siliziumdioxid versehen wurde entsprechend bot fr fachmann nahegelegten verbundstoff trger glas dnne zwischenschicht vorzusehen verbesserung katalytischen wirkung darauf zurckgefhrt zwischenschicht titandioxidpartikel daran hindert sintertemperaturen erweichten natronglas eingebettet ff darauf kommt merkmal vii genannten wirkungen notwendigerweise eintreten zwischenschicht offenbart glas photokatalytischen schicht angeordnet gengt daher ergebende anregung fr fachmann glas trger zwischenschicht etwa reinem siliziumdioxid photokatalytischen schicht titandioxid siliziumdioxid anzuordnen auswandern titandioxidpartikeln verhindern photokatalytische wirkung verbessern meier beck grning hoffmann grabinski kober dehm vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb dezember rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer raebel dr bergmann dezember beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilkammer landgerichts ulm donau oktober kosten beklagten unzulssig verworfen grnde rechtsbeschwerde gem abs satz halbsatz abs satz gkg unstatthaft kostenentscheidung folgt abs zpo abs gkg wonach verfahren streitwertbeschwerde gebhrenfrei kosten erstattet findet anwendung gesetzgeber regelung erneute auseinandersetzungen ber kosten verhindern gesichtspunkt ebenso abs gkg tragen kommt rechtsmittel bereits unstatthaft vgl bgh beschl oktober ix zb zinso kreft kirchhof raebel fischer bergmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zb mrz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo zulassung berufung zwingend tenor amtsgerichtlichen urteils ausgesprochen gengt lediglich grnden urteils enthalten anschluss bgh urteil mrz iii zr bghz zulassung revision bgh beschluss mrz viii zb lg berlin ag berlin tempelhof kreuzberg ecli de bgh bviiizb viii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr milger richter dr achilles dr schneider richterin dr fetzer richter dr bnger beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss zivilkammer landgerichts berlin november aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erhoben wert beschwerdeverfahrens wertstufe grnde parteien streiten bestand ansprchen stromlieferungsvertrag sowie rckgewhr berzahlungen amtsgericht streitwert insgesamt festgesetzt klage abgewiesen grnden entscheidung erteilten rechtsmittelbelehrung ausgefhrt berufung zuzulassen rechtssache grundstzliche bedeutung besitzt bzw sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung berufungsgerichts erfordert abs nr zpo hiergegen klger form fristgerecht eingelegte berufung berufungsgericht festsetzung streitwerts fr berufungsinstanz unzulssig verworfen wert beschwerdegegenstandes bersteigt hiergegen wendet klger rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde gem abs satz abs nr zpo statthaft abs zpo zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert berufungsgericht berufung klgers unrecht abs zpo unzulssig verworfen dabei beklagten zugang berufungsinstanz unzumutbarer sachgrnden mehr rechtfertigender weise versagt zugleich verfassungsrechtlich verbrgten anspruch wirkungsvollen rechtsschutz art abs gg rechtsstaatsprinzip zulassungsrelevanter weise verletzt st rspr vgl bgh beschlsse april viii zb wum rn juni iv zb njw rr rn jeweils mwn rechtsbeschwerde begrndet rechtsbeschwerde weist recht darauf streitfall fr statthaftigkeit berufung wert beschwerdegegenstandes ankommt berufung vielmehr gem abs nr zpo zuls sig gericht ersten rechtszuges bindungswirkung fr berufungsgericht berufung abs zpo zugelassen zulassung zwingend tenor amtsgerichtlichen urteils ausgesprochen lediglich grnden enthalten brauchte vgl bgh urteil mrz iii zr bghz zulassung revision vgl bgh beschluss juni ii zb wm rn berufungsgericht kenntnis genommen dadurch klger zugang berufungsinstanz unzumutbarer sachgrnden mehr rechtfertigender weise vereitelt sache danach aufhebung angefochtenen beschlusses berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo berufungsverfahren sodann treffenden entscheidungen fortgang geben entscheidung ber nichterhebung gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren beruht abs satz gkg dr milger dr achilles dr fetzer dr schneider dr bnger vorinstanzen ag berlin tempelhof kreuzberg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil mai strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mai teilgenommen vorsitzender richter basdorf richter dr raum richterin dr schneider richter dlp richter prof dr knig beisitzende richter staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt st verteidiger rechtsanwltin nebenklgervertreterin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts berlin juli verworfen staatskasse trgt kosten rechtsmittels notwendigen auslagen angeklagten rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen gemeinschaftlicher gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt mitangeklagten ba urteil rechtskrftig wegen schuldspruchs freiheitsstrafe drei jahren verurteilt sachrge gefhrten zulssig strafaus spruch beschrnkten revision erstrebt staatsanwaltschaft hhere bestrafung angeklagten rechtsmittel gene ralbundesanwalt vertreten erfolg landgericht folgende feststellungen wertungen getrof fen mrz befanden unbestrafte angeklagte ba hochzeitsfeier ba mes ser angetroffen gab angeklagten uhr verlieen beide feier aufgrund genossenen alkohols steuerungsfhigkeit erheblich eingeschrnkt deshalb aufgekratzt aggressiver stimmung beschimpften bushaltestelle grundlos passantin whrend anschlieenden busfahrt setzten angeklagte ba beschimpfungen gegenber fahrgs ten fort veranlasste busfahrer nebenklger ten angeklagten sowie ba angeklagte ba einzuschrei busses verweisen bereingekommen mehr verbalen auseinandersetzungen belassen schlug ba ne benklger faust gesicht nunmehr auseinandersetzung einschaltende frau erhielt ebenfalls faustschlag boden fiel nachdem aufgestanden angeklagten mittlerweile bus erneute rangelei verwickelt worden konnte angeklagte tritten gesicht frau dadurch verletzungen erlitt deren umklammerung lsen zwischenzeitlich fand krperliche auseinandersetzung nebenklgers ba bus statt angeklagte nunmehr gemeinsam ba fliehen sah daran gehindert nebenklger ba boden fixierte daraufhin zog angeklagte messer brachte nebenklger verletzungsabsicht seite cm tiefen lebensgefhrlichen stich linken unteren rckenbereich absplitterung lendenwirbelknochen kam erfolgreicher flucht stellten beide tter kenntnis bestehenden haftbefehle freiwillig polizei bemhten erfolglos tter opferausgleich zahlten dennoch jeweils schmerzensgeld euro nebenklger landgericht wesentlichen gestndigen angeklagten annahme minder schweren falles gefhrlichen krperverletzung verneint wegen erheblichen alkoholischen beeinflussung strafrahmenverschiebung abs stgb vorgenommen strafausspruch sachlichrechtlich beanstanden angriffe revision strafrahmenverschiebung abs stgb gehen schon deswegen fehl landgericht hand liegenden einschtzungen sachverstndigen folgend festgestellt angeklagten eher mehr alkohol genommen rein mathematischen berechnung zugrunde gelegt wurde ua angeklagten aufflliges verhalten grlen pbeln aufgekratzte stimmung aufgewiesen angesichts rechtsfehlerfreie berechnung blutalkoholkonzentration grundlage fr annahme erheblicher beeintrchtigung schuldfhigkeit trotz unterschreitung bundesgerichtshof schweren gewalttaten gefhrliche krperverletzungen darstellen knnen beurteilungsmastab vorgegebenen wertes bghst tragfhig tatgericht nunmehr strafrahmenverschiebung vornimmt pflichtgemen ermessen aufgrund gesamtabwgung schuldrelevanten umstnde entscheiden insbesondere kommt darauf aufgrund persnlichen situativen verhltnisse einzelfalls risiko begehung straftaten vorhersehbar signifikant erhht bghst bgh nstz tatgericht wertender betrachtung folge entscheiden entschlieung eingeschrnkt revisionsgerichtlichen berprfung unterliegt sofern dafr wesentlichen tatschlichen grundlagen hinreichend ermittelt wrdigung ausreichend bercksichtigt worden bghst bghr stpo strafrahmenverschiebung anforderungen landgerichtliche entscheidung gerecht landgericht mglichkeit strafrahmenverschiebung bestimmten umstnden angeklagten versagen kn nen durchaus bewusst ua entscheidung ersichtlich hinreichend frage kompensation schulderhhende umstnde beschftigt gesamtzusammenhang urteilsgrnde entnehmen lsst vorgehensweise angeklagten ba erfllung mehrerer tatbestandsvarianten zwei opfern folgen tat stelle augen verloren schwurgerichtskammer feststellen konnte unbestrafte ansonsten vergangenheit auffllige angeklagte whrend alkoholkonsums spterem eigenen aggressiven verhalten rechnen beanstanden gegenteilige feststellungen etwa zusammensein whrend alkoholkonsums stark emotional aufgeladenen krisensituation bghst landgericht getroffen vielmehr fand alkoholaufnahme hochzeitsfest statt regel ausgelassener freudiger stimmung stattfindet typischerweise alkohol getrunken zusammenhang erscheint wertung revision verfehlt angeklagte verlassen feier ebenfalls betrunkenen ba zusammengerottet abgesehen davon besteht artigen sichtweise zeit alkoholaufnahme blick nimmt gefahr widersprche verwickeln schulderhhende momente gerade ursache alkoholischen beeinflussung knnen daher geringeres gewicht beizumessen konkrete strafzumessung begegnet sachlichrechtlichen bedenken bewegt rahmen tatrichterlichen ermessens dabei wesentlichen gesichtspunkte heranzuziehen wobei gewicht tatgericht umstand beimisst regel beurteilung unterliegt einzelne gehende richtigkeitskontrolle revisionsgericht ausgeschlossen bghst landgericht oben bereits errtert bestimmenden aspekte lasten angeklagten straffindung einbezogen brigen durchgreifenden mangel darstellen landgericht umstand alkoholischen beeinflussung angeklagten stelle allerdings eher berflssigerweise abermals gewrdigt ohnehin abgeschwcht zugunsten angeklagten bewusstsein erfolgt gesichtspunkt bereits herabsetzung strafrahmens gefhrt ua darber hinaus zeigt ma verhngten strafen fr gemein sam verbten beiden umfassend zugerechneten krperverletzungen angeklagten einerseits ba andererseits bean standendes missverhltnis schwurgerichtskammer neben ba zuzurechnenden tathandlungen angeklagten bercksichtigt ba seit fnfmal vorbestraft monate tat bewhrungsstrafe verurteilt worden angeklagte hingegen unbestraft schlielich angesichts rechtsfehlerfrei vorgenommenen strafrahmenverschiebung zuerkannte hhe strafe drei jahren sechs monaten milde davon lste gerechter schuldausgleich entgegen auffassung revision landgericht generalprventiv bercksichtigt tat ffentlichen verkehrsmittel begangen geeignet vertrauen bvg mitarbeiter sowie fahrgste sicherheit nahverkehrs erschttern ua basdorf raum dlp schneider knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet november herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja hwig abs satz januar dezember gltigen fassung verbrkrg abs satz abs satz fassung dezember bgb januar geltenden fassung fr frage beiderseits vollstndigen erbringung leistung sinne abs satz hwig verbundenen geschft allein rechtsgeschft abzustellen widerrufsrecht haustrwiderrufsgesetz begrndet verbundene geschft verbundgeschft abs verbrkrg kommt beim bestehen rechtshindernder einwendungen finanzierten vertragsverhltnis rckforderungsdurchgriff abs satz bgb abs satz alt bgb betracht steht verbraucher mageblichen zeitpunkt leistungserbringung finanzierten vertragsverhltnis anspruch dauernd ausschlieende einrede sinne abs satz bgb scheidet rckforderungsdurchgriff ergibt analogen anwendung abs satz verbrkrg fortfhrung bghz tz abweichung bghz ff schadensersatzansprche wegen verschuldens vertragsschluss denen zunchst wirksame vertragliche verpflichtung arglistig getuschten kreditnehmers bestand unterfallen insoweit kurzen verjhrungsfrist bgb af rckzahlung geleisteter raten gerichtet bgh urteil november xi zr olg stuttgart lg stuttgart xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung september vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger dr matthias fr recht erkannt revisionen klgerin sowie beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt beklagten volksbank rckzahlung zins tilgungsraten zusammenhang rechtsvorgngerin beklagten folgenden beklagte jahr aufgenommenen darlehen erbracht darlehen finanzierung beteiligung klgerin fondsgesellschaft gedient fonds nr zuge umschuldung jahr vollstndig zurckgezahlt worden klgerin inzwischen pensionierte lehrerin wurde herbst nachbarin zeugin beteiligung folgenden angesprochen immobilienfonds interessiert sei zeugin zuvor gemeinsam ehemann vermittler bl folgenden bl geworben worden immobi lienfonds nr beteiligen nachdem klgerin interesse fondsbeteiligung geuert kam vermittler bl telefonischen vereinbarung besprechungstermins fr oktober wohnung termin nahm bl zeugin wahr ging klgerin bl berlassenen prospekt ber immobilienfonds nr gbr folgenden fonds prospekt je vertriebenem anteil vertriebskosten hhe dm ausgewiesen tatschlich zahlte leingesellschafter geschftsfhrer neben al folgenden initia torin prospektherausgeberin grndungsgesellschafterin darber hinaus weitere dm pro anteil vertriebsgesellschaft folgenden wurde klgerin hingewiesen november zeichnete klgerin wohnung beisein zeugin zuvor bl erstelltes persnliches berechnungsbeispiel erlutert bereits ausgefllten darlehensvertrag beklagten ber insgesamt dm ferner erteilte zwei mitarbeiterinnen notarielle vollmacht beitritt fonds drei anteilen vollziehen darlehensvertrag beklagte dezember gegenzeichnete sah laufzeit mrz ent hielt widerrufsbelehrung vorgaben haustrwiderrufsgesetzes entsprach nachdem herbst konkurs gefallen kndigte klgerin schreiben januar darlehen beklagten vorzeitig lste hilfe bausparkasse aufgenommenen kredits zahlung dm ab schreiben september forderte beklagte leistung schadensersatz zug zug bertragung rechte gesellschaftsbeitritt hinweis darauf beklagte obliegende aufklrungspflichten verletzt erklrung mai widerrief zudem darlehensvertrag berufung haustrwiderrufsgesetz vorliegenden rechtsstreit klgerin beklagten rckzahlung zins tilgungsraten hhe nebst zinsen begehrt gewhrte darlehen sowie ablsung kredits aufgenommene darlehen gezahlt zug zug bertragung fondsbeteiligung zustehenden rechte sowie grndungsgesellschafter fondsinitiatoren zustehenden schadensersatzansprche widerruf darlehensvertrages haustrwiderrufsgesetz folgenden hwig berufen wegen fehlerhaften widerrufsbelehrung ablsung beklagten aufgenommenen darlehens berechtigt sei geltend gemacht unrichtige angaben fondsprospekt arglistig getuscht worden arglistige tuschung msse beklagte finanzierende bank zurechnen lassen beklagte geltend gemachten ansprchen entgegengetreten einrede verjhrung erhoben landgericht klage hhe stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht zunchst gerichtshof europischen gemeinschaften eugh sache klrung frage vorgelegt regelung ber erlschen widerrufsrechts abs satz hwig art abs art satz richtlinie ewg betreffend verbraucherschutz falle auerhalb geschftsrumen geschlossenen vertrgen vereinbar wm nachdem eugh urteil april wm bejaht zurckweisung berufung brigen klgerin zuerkannte forderung reduziert hiergegen richten berufungsgericht zugelassenen revisionen beider parteien erhobenen revision begehrt klgerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils beklagte verfolgt revision klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revisionen beider parteien begrndet fhren aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht gegebenen begrndung weder anspruch klgerin beklagte zuerkannten hhe bejaht darber hinausgehender schadensersatzanspruch klgerin ausgeschlossen berufungsgericht urteil zip verffentlich begrndung entscheidung soweit revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt klgerin stehe beklagte anspruch wege kleinen rckforderungsdurchgriffs hhe wobei dahinstehen knne entsprechenden anwendung abs satz verbrkrg bgb ergebe fondsbeteiligung darlehensvertrag seien verbundenes geschft sinne verbrkrg daher knne klgerin abfindungsanspruch fondsgesellschaft aufgrund schreiben september wirksam erklrten kndigung gesellschaftsbeteiligung zustehe beklagten entgegenhalten klgerin sei aufgrund fahrlssiger falschangaben prospekt ber hhe vertriebsprovision auerordentlichen kndigung gesellschaftsbeteiligung gegenber fondsgesellschaft berechtigt zahlung ber prospekt ausgewiesene provision hinausgehenden vertriebsuntersttzung sei einlagen anleger erfolgt htte daher prospekt offen gelegt mssen aufgrund fahrlssigen verhaltens unterblieben sei darber hinausgehender anspruch stehe klgerin ergebe abs hwig widerrufsrecht klgerin zeitpunkt widerrufserklrung aufgrund vollstndigen ablsung darlehens beklagten abs satz hwig bereits erloschen sei tatbestandsmerkmal beiderseits vollstndigen erbringung leistung sei darlehensvertrag verbundenen vertrge nachfolgende darlehensvertrge abzustellen widerspreche vorlagebeschluss berufungsgerichts ergangene urteil eugh ausweise gemeinschaftsrechtlichen vorgaben klgerin knne ebenfalls erfolg verschulden vertragsverhandlungen wegen arglistigen tuschung vermittlerin berufen komme fr frage arglistigen verhaltens unmittelbar ttig geworden vermittlungsvertrag zustande gekommen sei arglistige tuschung zeugin klgerin jedoch teils hinreichend dargelegt brigen beweisen vermocht schadensersatzanspruch klgerin lasse erfolg arglistige tuschung fondsinitiatoren sttzen fehlerhafte ausweisung vertriebskosten prospekt rechtfertige schadensersatzanspruch mitinitiator insoweit vorsatz ausschlieenden rechtsirrtum berufen knne glaubhaften angaben sei hhe provisionen etwa gezielt versteckt worden beruhe irrtmlichen annahme beirat vertriebsuntersttzung ber ausgewiesenen betrag dm hinaus vertriebsgesellschaft gezahlt msse prospekt ausgewiesen ii revision klgerin revision klgerin begrndet rechtsfehlerfrei berufungsgericht allerdings rckabwicklungsanspruch klgerin hwig folgenden stets januar dezember gltigen fassung verneint besteht widerrufsrecht klgerin abs nr hwig erklrung widerrufs mai wegen vorangegangenen vollstndigen ablsung darlehens beklagten april gem abs satz hwig bereits erloschen berufungsgericht recht ausgefhrt fr frage beiderseits vollstndigen erbringung leistung entgegen ansicht revision verbundenen geschft allein rechtsgeschft abzustellen widerrufsrecht haustrwiderrufsgesetz begrndet mithin darlehensvertrag verbundene geschft fondsbeteiligung vgl bereits senat urteile oktober xi zr wm september xi zr wm tz aa entscheidung eugh april wm tz geklrt regelung abs satz hwig vorgaben gemeinschaftsrechts verstt abs satz hwig vielmehr eugh gerade vorliegenden fall fr richtlinienkonform erachtet worden widerrufenen darlehensvertrag verbundene geschft fondsbeteiligung vollstndig abgewickelt darlehen hilfe neuen darlehensvertrags abgelst worden bb erfolg macht revision geltend nationale recht gebiete entgegen bislang ergangenen entscheidungen erkennenden senats erweiternde auslegung abs satz hwig senat argumente revision geprft sieht jedoch anlass nderung rechtsprechung mageblich eindeutige wortlaut abs satz hwig abstellen verbundene geschft vorsieht verwendung begriffs beiderseits abs satz hwig folgt vielmehr fr erlschen widerrufsrechts allein vertragsverhltnis mageblich widerrufsrecht entstanden revision meint rahmen mehrseitigen verhltnissen erstreckung verbundene geschft ausscheidet entgegen auffassung revision ergibt daraus rechtsprechung wirkungen wirksamen widerrufs verbundene geschft erstrecken bghz tz ff abweichendes rechtsprechung knpft wirksam bestehendes widerrufsrecht aufgrund haustrsituation zustande gekommenen vertrags jedoch eindeutigen wortlaut norm falle abs satz hwig gerade mehr erffnet erfolg bleibt einwand revision gesetzgeber rechtfertigung erlschenstatbestands abs satz hwig erledigung wirtschaftlichen belastung verbrauchers vollstndiger zahlung gesehen trete finanzierten gesellschaftsbeitritt jedoch erst beendigung gesellschaftsbeteiligung vgl bgh urteil oktober ii zr wm haustrwiderruf kommanditbeteiligung revision bersieht gesetzgeber allein rechtsverhltnis abgestellt widerrufsrecht resultiert bt drucksache streitfall darlehensvertrag hingegen etwaige weitere belastungen geschft fhrt sachgerechten ergebnissen anderenfalls fllen kreditfinanzierter gesellschaftsbeteiligungen beschrnkung widerrufsrechts abs satz hwig nahezu leer laufen wrde fondsgesellschafter knnten fllen verwirkung ab gesehen unterbliebener fehlerhafter widerrufsbelehrung kreditvertrag zeitlich nahezu unbegrenzt rckabwicklung darlehensvertrags durchsetzen obwohl lngst beiden seiten vollstndig erfllt soweit revision literaturstimmen abs satz hwig wortgleichen abs satz verbrkrg verweist etwa mnchkomm habersack bgb aufl verbrkrg rn verbraucher abschluss verbundenen geschfts schlechter teilzahlungsgeschft stehen solle rechtfertigt wortlaut norm abweichendes ergebnis willen gesetzgebers sollen regelungen verbundenen geschfts verbraucher lediglich davor schtzen kredit voller hhe zurckzahlen mssen partner finanzierten geschfts zugeflossen vertragsgeme leistung erbracht bt drucksache hingegen vollstndiger zahlung kredits ansprche darlehensgeber verschaffen entscheidend gesetz verbundene kauf leistungsgeschft folgen bestehenden widerrufsrechts kreditvertrags teilhaben lassen hingegen bestehen widerrufsrechts verhltnissen innerhalb kreditvertrag verbundenen rechtsbeziehungen beurteilen staudinger kessal wulf bgb verbrkrg rn entgegen auffassung revision steht erlschen widerrufsrechts klgerin abs satz hwig entgegen darlehen beklagten hilfe kredits finanzierungsinstituts abgelst zeitpunkt widerrufserklrung wirtschaftliche belastungen fr ergaben erkennende senat bereits entschieden urteil september xi zr wm tz fr anwendbarkeit abs satz hwig allein entscheidend ursprngliche darlehen hilfe darlehensvaluta neuen kreditvertrag vollstndig getilgt worden verbraucher streitfall alten darlehensvertrag unabhngiges neues kapitalnutzungsrecht eingerumt wurde soweit berufungsgericht klgerin geltend gemachten schadensersatzanspruch verschulden vertragsverhandlungen wegen arglistigen tuschung vermittlerin verneint hlt gegebenen begrndung rechtlicher berprfung hingegen stand rechtsprechung senats bghz tz urteile juni xi zr wm tz juni xi zr wm tz juli xi zr wm tz anlagegeschft verbrauchers finanzierende bank vorliegen verbundenen geschfts sinne verbrkrg arglistige tuschung vermittlers ber anlageobjekt zurechnen lassen verbraucher fall finanzierenden bank gegenber darlehensvertrag entweder gem bgb anfechten schadensersatz vorstzlichem verschulden vertragsschluss verbindung grundsatz naturalrestitution gem bgb verlangen voraussetzungen fr anspruch liegen nachdem berufungsgericht rechtsfehlerfrei revisionen unbeanstandet vorliegen verbundenen geschftes bejaht revisionsverfahren mageblichen sachverhalt klgerin vorgetragen vermittlern arglistig getuscht worden aa entgegen ansicht revision allerdings feststellung berufungsgerichts zeugin arglistig gehandelt rechts grnden beanstanden klgerin unrichtige angaben vermittlers arglistig getuscht worden frage wrdigung konkreten einzelfalls jeweils tatrichter obliegt deshalb revision grundstzlich beschrnkt berprft vgl bgh urteil juni ii zr wm prfen tatrichterliche wrdigung vertretbar denkgesetze verstt verfahrenswidriger tatsachenfeststellung beruht vgl senatsurteile oktober xi zr wm dezember xi zr wm tz fehler berufungsgericht feststellung vertretbarer wrdigung speziellen umstnde streitfalles gelangt unterlaufen hiergegen revision erhobenen einwnde senat geprft jedoch fr durchgreifend erachtet zpo bb berufungsgericht gegebenen begrndung lsst haftung beklagten zugerechnetem verschulden zusammenhang arglistigen tuschung klgerin abschlieend verneinen entgegen auffassung berufungsgerichts kommt arglistige tuschung federfhrenden vertriebsgesellschaft bl wegen falscher angaben vermittlungsprovisionen prospekt betracht rechtsgrnden haltbar annahme berufungsgerichts fr frage arglistigen tuschung klgerin knne schon deshalb zeugin ankommen weitere vermittler ttig seien klgerin zeugin vermittlungsvertrag geschlossen hiermit bergeht berufungsgericht revision recht rgt entscheidungserheblichen sachvortrag umstand unbercksichtigt lsst zeugin ber keinerlei eigene unterlagen ver mittlung fondsbeteiligungen verfgte unstreitig vermittler bl berechnungsbeispiel gefertigt spter legitimationsprfung darlehensvertrag unterschrieben smtlichen unterlagen ausgestattet worden klgerin vorlegte auer acht lsst berufungsgericht eigenen feststellungen feststeht zeugin fr ttigwerden provision erhalten zuletzt setzt berufungsgericht eigenen ausfhrungen vorlagebeschluss eugh widerspruch wiedergabe unstreitigen sachverhalts ausdrcklich referiert zeugin lediglich wegen verhinderung vermittlers bl vertretung instruiert klgerin vereinbarten termin wahrgenommen wm tz zeugin berufungsgericht angenommen alleinige vermittlerin entbehrt angesichts all tragfhigen grundlage rechtsirrtum beeinflusst annahme berufungsgerichts fr frage schuldhaften verhaltens komme rechtsprechung allein unmittelbar gegenber anleger ttigen vermittler zeugin berufungsgericht bercksichtigt insoweit rechtsprechung bundesgerichtshofes bghz ff urteile mrz vi zr njw mai xi zr wm tz derjenige organisation etwa juristischen person tun grundstzlich schlechter gestellt darf derjenige natrlichen person gegenbersteht organisation darf dadurch besser stehen anstelle konkret wissenden organs mitarbeiters fr untervermittler auftritt ber geschftsrelevante wissen verfgt organisation daher dafr sorgen fr sptere geschftsvorgnge relevante wissen fr handelnden personen gegeben tut mitarbeitern wissen gleichwohl zuzurechnen organisation behandeln lassen fr handelnde ber entsprechende wissen verfgt htte erkennende senat daher erlass berufungsurteils fr flle vorliegenden art ausdrcklich entschieden schadensersatzanspruch anlegers darlehensnehmers kontext verbundenen geschfts gegeben gegenber unmittelbar ttigen vermittler arglistig getuscht arglistiges verhalten eingeschalteten vertriebsgesellschaft vorliegt ber geschftsrelevante wissen verfgte senatsurteil mrz xi zr wm tz erforderlich allerdings vertriebsgesellschaft ihrerseits zumindest bedingt vorstzlich weitergabe unwahrer tatsachen untervermittler zurckhalten geschftsrelevanten wissens gehandelt inhaber organ organisation sowohl pflicht aufklrung kunden gekannt zumindest fr mglich gehalten gleichwohl bewusst unterlassen unmittelbar ttigen vermittler entsprechend instruieren vgl senat urteil mai xi zr wm tz gemessen grundstzen liegt mageblichen vortrag klgerin arglistige tuschung vermittlerin federfhrenden vertriebsgesellschaft bl ber hhe vertriebskosten vertriebskosten klgerin ausgehndigten prospekt pflichtwidrig falsch mitgeteilt worden rechtsprechung bundesgerichtshofs mssen angaben fondsprospekt ber vertriebsprovisionen zutreffend enthlt prospekt konkrete angaben provisionen fr bestimmte zwecke anfallen anleger rechnen lasten einlagen weitere provisionen fr zwecke gezahlt dadurch werthaltigkeit fondsanteils geringer prospektierten angaben entnehmen bghz senatsurteile juli xi zr wm tz mrz xi zr wm tz streitfall rechtsfehlerfreien feststellungen berufungsgerichts ber ausgewiesenen provisionen hinaus weitere vermittlungskosten gezahlt worden lasten einlagen gegangen revisionsverfahren eingeschrnkt berprfbare tatrichterliche feststellung berufungsgerichts enthlt entgegen auffassung revisionserwiderung rechtsfehler revisionserwiderung meint berufungsgericht etwa gesetzten grenzen beweiswrdigung berschritten vielmehr erweist wrdigung berufungsgerichts angesichts aussage zeugen teil bereits erbringung einlagen vertriebsgesellschaften gezahlten weiteren vertriebsuntersttzungen lediglich vorfinanziert leistung einlagen jedoch treuhnder beitretenden gesellschaftern leistenden erwerbspreis zurck erhalten sogar berzeugend klgerin fr fall entsprechende kenntnis zeugin unrichtigkeit angaben verneint ausdrcklich arglistige tuschung gesamten vertrieb heit bergeordnete vertriebsgesellschaft ver mittler bl berufen arglistige tuschung kommt berufungsgericht gemeint klgervortrag betracht danach bergeordnete vermittlungsgesellschaft aufgrund ge schlossenen vertrge zahlung hheren prospekt ausgewiesenen innenprovision gewusst hierzu berufungsgericht nachdem parteien gelegenheit weiterem vortrag entsprechende feststellungen treffen berufungsurteil erweist gegebenen begrndung rechtsfehlerhaft soweit berufungsgericht haftung beklagten eigenen vorvertraglichen aufklrungsverschulden wegen vermuteten wissensvorsprungs ber evident arglistige tuschung klgerin fondsprospekt abgelehnt richtig allerdings ausgangspunkt berufungsgerichts kreditgebende bank steuersparenden bauherren bautrger erwerbermodellen risikoaufklrung ber finanzierte geschft verpflichtet bezug spezielle risiken vorhabens konkreten wissensvorsprung darlehensnehmer erkennen wissensvorsprung liegt bank positive kenntnis davon kreditnehmer geschftspartner fondsprospekt ber finanzierte geschft arglistig getuscht wurde st rspr senats siehe etwa urteile juli xi zr wm tz juni xi zr wm tz mrz xi zr wm tz jeweils rechtlich beanstanden berufungsgericht hinblick angaben fondsprospekt ber gre vermietbaren flche erwartenden mietertrag fungibilitt fondsanteile objektiv evidente arglistige tuschung ebenso verneint bezglich persnlichen berechnungsbeispiel enthaltenen angaben ber werthaltigkeit fondsanteile voraussichtliche wertsteigerung insoweit handelt fragen wrdigung konkreten einzelfalles je weils tatrichter obliegt deshalb revisionsinstanz beschrnkt darauf berprft tatrichterliche wrdigung weiteres vertretbar denkgesetze verstt verfahrenswidriger tatsachenfeststellung beruht vgl senat urteil juni xi zr wm tz revisionsrechtlich beachtliche fehler sinn berufungsgericht unterlaufen senat berufungsurteil insoweit erhobenen rgen revision geprft fr durchgreifend erachtet zpo gegebenen begrndung htte berufungsgericht hingegen schadensersatzanspruch zusammenhang unrichtigen angaben vertriebskosten prospekt ablehnen drfen ausfhrungen denen berufungsgericht angenommen schadensersatzanspruch scheide insoweit arglistiges verhalten mitinitiators aufgrund vorsatz ausschlieenden beachtlichen rechtsirrtums verneinen sei halten rechtlicher nachprfung stand aa ansatzpunkt zutreffend geht berufungsgericht allerdings davon vorsatz zivilrecht arglist voraussetzt kenntnis tatbestandsmerkmale verletzten norm bewusstsein pflichtwidrigkeit gehrt bghz jeweils bb annahme berufungsgerichts schadensersatzanspruch wegen falschangaben mitinitiators hhe vertriebskosten prospekt scheide insoweit beachtlichen rechtsirrtum unterlegen sei weist jedoch revisionsrechtlich beachtliche rechtsfehler gegebenen begrndung haltbar schon ansatzpunkt berufungsgerichts bejahte rechtsirrtum zeugen sei etwa wegen rechtsblindheit unbeachtlich allein darum gegangen sei prospekt inhaltlich richtig eindeutig beantwortende fehlerhaft beurteilte frage zustzliche vertriebshilfe provisionszahlung fondsgesellschaft werten sei eigenen vorherigen feststellungen berufungsgerichts getragen erweist brigen rechtsfehlerhaft frage vertriebshilfe letztlich mitteln fondsgesellschaft ge zahlt wurde berufungsgericht stelle zutreffend gesehen rechtsfrage tatsachenfrage grundlage aussage zeugen berufungsgericht oben ausgefhrt rechtsfehlerfreien feststellung gelangt zustzliche vertriebshilfe einlagen fondsgesellschafter bestritten worden etwa tatsachenfeststellung berufungsge richts aussage zeugen gesttzt insoweit mageblichen umstnde kannte scheidet beachtlicher rechtsirrtum ber frage eigenen rechtsfehlerfreien feststellungen berufungsgerichts vornherein rechtsfehlerhaft weitere annahme berufungsgerichts fr frage erheblichen rechtsirrtums komme entscheidend darauf zustzliche vertriebsprovision gezielt versteckt worden sei berufungsgericht verkennt insoweit tatbestandsmerkmal arglist betrgerischer absicht getragene verhaltensweisen erfasst bedingten vorsatz sinne bloen frmglichhaltens inkaufnehmens reduziert denen moralisches unwerturteil verbunden bghz rechtsfehler berufungsgerichts entscheidungserheblich berufungsurteil erweist insoweit etwa begrndung ergebnis richtig zpo klgerin geltend gemachten schadensersatzansprche verschulden vertragsschluss weder ganz teilweise verjhrt schadensersatzanspruch verschulden vertragsschluss unterliegt seit januar dreijhrigen regelverjhrung bgb verjhrungsfrist krzer januar geltende regelverjhrung jahren lngere verjhrungsfrist bgb januar geltenden fassung frher ablief neue verjhrungsfrist berleitungsvorschrift art abs satz egbgb grundstzlich januar berechnen danach endete verjhrungsfrist unabhngig kenntnis klgerin frhestens dezember dezember erhobene klage rechtzeitig hemmung verjhrung herbeigefhrt entgegen ansicht beklagten fhrt umstand klgerin zahlungen monatlich erbracht anwendbarkeit verjhrungsvorschrift bgb januar geltenden fassung folgenden bgb af folge teil schadensersatzanspruchs bereits verjhrt wre aa allerdings fhrt beklagte recht rechtsprechung bundesgerichtshofes bestimmten voraussetzungen schadensersatzansprche bgh urteil november ix zr zip fr ersatz knftigen verdienstausfalls senat beschluss mrz xi zr wm fr ersatz verzugszinsen verschulden vertragsschluss bghz ff kurzen verjhrungsfrist bgb af unterfallen knnen wiederkehrende leistungen gerichtet bb fllen vorliegenden art denen schadensersatzansprche wegen verschuldens vertragsschluss streit stehen denen zunchst wirksame vertragliche verpflichtung getuschten kreditnehmers erbringung zahlungen besteht handelt insoweit hingegen wiederkehrende leistungen sinne bgb af vgl senat urteile juni xi zr wm tz juni xi zr bkr tz begrndet bereits tuschung aufklrungspflichtverletzung bedingte vertragsabschluss unabhngig etwaigen ratenzahlungen kreditnehmers einheitlichen schadensersatzanspruch darauf gerichtet vertrag anspruch genommen gestellt abgeschlossen htte kreditnehmer vertrag erbrachten ratenzahlungen begrnden erst schaden wandeln bereits voller hhe bestehenden schadensersatzanspruch inhaltlich freistellungs rckzahlungsanspruch iii revision beklagten revision beklagten ebenfalls begrndet berufungsurteil hlt rechtlicher nachprfung insoweit stand berufungsgericht klgerin anspruch wege kleinen rckforderungsdurchgriffs zuerkannt anspruch ergibt weder abs satz bgb abs satz alt bgb analogen anwendung abs satz verbrkrg fr anspruch abs satz bgb abs satz alt bgb fehlt bereits vorliegen einrede sinne vorschrift norm setzt bestehen geltendmachung anspruchs dauernd ausschlieenden einrede voraus begrndet mithin rckforderungsanspruch leistende bereits zeitpunkt leistung dauerhaft berechtigt verweigern erman saenger bgb aufl rn martis meinhof verbraucherschutzrecht aufl teil verbundene geschfte rn mnchkomm habersack bgb aufl rn staudinger lorenz bgb rn danach kommt verbundgeschft rckforderungsdurchgriff genannten vorschriften beim bestehen rechtshindernder einwendungen finanzierten vertragsverhltnis betracht senat bghz tz daran fehlt grundstzen fehlerhaften gesellschaft begrndet arglistige tuschung zukunft wirkendes kndigungsrecht gesellschafters gegenber gesellschaft bghz bgh urteil juni ii zr wm kndigungsrecht beginn bestand entgegen ansicht berufungsgerichts entscheidend klgerin gesellschaftsbeteiligung erst vollstndiger ablsung beklagten aufgenommenen darlehens frhestens konkludent schreiben september gekndigt stand mageblichen zeitpunkt leistungserbringung anspruch dauernd ausschlieende einrede sinne abs satz bgb berufungsgericht angenommene anspruch ergibt analogen anwendung abs satz verbrkrg voraussetzungen fr annahme analogie fehlt allerdings ii zivilsenat bundesgerichtshofs infolge arglistigen tuschung verkufers vermittlers vertriebsorganisation fondsinitiatoren grndungsgesellschafter gesellschaft beigetretenen anlegern rckforderungsanspruch entsprechender anwendung abs satz verbrkrg zuerkannt bghz ff bgh urteil mrz ii zr wm ebenso erman saenger bgb aufl rn vollkommer fs merz lang zfir ansicht erkennende senat bereits fr fall bestehens rechtshindernder einwendungen hinweis fehlen regelungslcke gefolgt insoweit abs satz bgb eingreift bghz tz vermag bereinstimmung berwiegenden meinung schrifttum metz verbrkrg rn mnchkomm habersack bgb aufl rn mnstermann hannes verbrkrg rn staudinger kessal wulf bgb verbrkrg rn bgb rn franz einwendungsdurchgriff gem abs verbraucherkreditgesetz ff martis meinhof verbraucherschutzrecht aufl teil verbundene geschfte rn canaris zip dauner lieb wm sb nr lieb wm reinicke tiedtke zip reinking flf soergel huser bgb aufl verbrkrg rn beizutreten soweit rckforderungsdurchgriff abs satz bgb betracht kommt insoweit fehlt fr analoge anwendung vorliegen planwidrigen regelungslcke sowie vergleichbaren interessenlage aa bereits wortlaut abs satz verbrkrg verweigern schliet analoge anwendung rckforderungsansprche leistungsverweigerungsrecht stellt grundstzlich dar rckforderungsanspruch bb gesetzgeberwille spricht annahme planwidrigen regelungslcke metz verbrkrg rn regierungsbegrndung entwurf verbraucherkreditgesetzes ausdrcklich zurckbehaltungsrecht einwendungsdurchgriff leistungsverweigerungsrecht rede bt drucksache heit absatz satz gewhre verbraucher recht rckzahlung darlehens einschlielich zinsen verweigern aao cc sinn zweck abs verbrkrg orientierten auslegung folgt ebenfalls ergebnis erklrter schutzzweck abs verbrkrg benachteiligung verbrauchers aufgespaltenen geschft gegenber teilzahlungskufer vermeiden verbraucher davor geschtzt kredit voller hhe zurckzahlen mssen warenlieferanten dienstleistungserbringer zugeflossen verbraucher vertragsgeme leistung erbracht bt drucksache schutzzweck abs verbrkrg genge getan verbraucher weiteren raten mehr zahlen soergel huser bgb aufl verbrkrg rn dd rcksicht einvernehmen ii xi zivilsenat entwickelte neuere rechtsprechung bundesgerichtshofs ansprchen arglistig getuschter anleger darlehensnehmer deren schutzwrdigen interessen ber eindeutigen wortlaut hinausgehende erweiternde auslegung verbrkrg rechnung getragen rechte anleger darlehensnehmer erschpfen fllen nmlich rechten fondsgesellschaft kreditgebenden bank gem abs satz verbrkrg entgegen gehalten knnen vielmehr gibt anderweitig angemessenes sanktionssystem anlegern darlehensnehmern weitergehende rechte finanzierende bank zugerechnetem verschulden bghz tz ff sowie eigenem aufklrungsverschulden bghz ff tz ff senatsurteil november xi zr wm tz zustehen denen nher bezeichneten voraussetzungen rckzahlung geleisteten betrge erreichen knnen ungeachtet bereicherungsrechtlichen ausgleichshaftung problematik rckforderungsdurchgriffs besteht schadensersatzrechtliche haftung darlehensgebers vgl staudinger kessal wulf bgb verbrkrg rn bgb rn entsprechenden rckzahlungsansprche ergeben knnen ee ii zivilsenat anfrage mitgeteilt abweichenden auffassung festhlt iv berufungsurteil alledem aufzuheben abs zpo sache endentscheidung reif weiteren sachaufkl rung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo nachdem parteien gelegenheit ergnzendem sachvortrag erhalten erforderlichen ergnzenden feststellungen haftung beklagten zugerechnetem verschulden aufklrungsverschulden sowie hhe eventuell ergebenden schadensersatzanspruchs treffen wiechers joeres ellenberger mayen matthias vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb november rechtsstreit ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs november richter seiters sowie richterinnen dr liebert pohl dr arend dr bttcher beschlossen antrag antragstellers bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschluss landgerichts hamburg zivilkammer juli abgelehnt grnde senat entnimmt sofortige beschwerde bezeichneten eingabe antragstellers bisherigen eingaben prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde vorbezeichneten beschluss landgerichts hamburg beantragen senat bisherigen eingaben antrag bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschluss hanseatischen oberlandesgerichts zivilsenat september sofortige beschwerde antragstellers vorbezeichneten beschluss landgerichts hamburg zurckgewiesen wurde ausgelegt einzige betracht kommende rechtsmittel allerdings unstatthaft senat prozesskostenhilfeantrag beschluss november abgelehnt nachdem antragsteller eingabe november klargestellt prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde genannten beschluss landgerichts hamburg begehrt ber antrag entscheiden antrag indes unbegrndet prozesskostenhilfe gewhrt beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg zpo fall rechtsbeschwerde wre unzulssig beschluss landgerichts hamburg lediglich sofortige beschwerde zulssig antragsteller eingelegt ber zustndige oberlandesgericht bereits beschluss september entschieden hinblick darauf weder entscheidung landgerichts hamburg juli beschluss hanseatischen oberlandesgerichts september rechtsmittel bundesgerichtshof statthaft senat inhaltliche prfung sache vornehmen antragsteller bescheidung weiterer eingaben sache mehr rechnen seiters vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung liebert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr dezember rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs bgb abs nr unkenntnis insolvenzverwalters umfangreichen verfahren anfechtungsanspruch allein deswegen grob fahrlssig verwalter zugriff buchhaltung schuldners bgh beschluss dezember ix zr olg mnchen lg mnchen ii ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterin mhring richter meyberg dezember beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgers revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen oktober zugelassen revision klgers vorbezeichnete urteil aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt grnde immobilienanlagen vermgensmanage ment ag knftig schuldnerin zahlte juni betrag beklagten vollstreckung titel abzuwen beklagte wirtschaftlich angeschlagene gesellschaft firmengruppe erwirkt schuldnerin gehrte antrag schuldnerin juni erffnete insolvenzgericht juni insolvenzverfahren ber vermgen bestellte zunchst peter juni entlassung klger insolvenzverwalter klger focht zahlung gegenber beklagten erhob jahre klage landgericht klage abgewiesen anspruch verjhrt sei oberlandesgericht berufung klgers erstes urteil dezember zurckgewiesen senat urteil april ix zr nzi aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen begrndung ausgefhrt klger ff zpo zugestanden amtsvorgnger jahr kenntnis streitgegenstndlichen anfechtungsanspruch besessen unkenntnis grob fahrlssig sei wer parteivortrag erkennbar ber subjektiven voraussetzungen verjhrung irre deswegen kenntnis grob fahrlssigen unkenntnis anfechtungsanspruch anfechtungsgegner vortrage gestehe bersehene tatbestandsvoraussetzung bgh aao rn berufungsgericht klgerische berufung nunmehr erneut zurckgewiesen nichtzulassungsbeschwerde erstrebt klger zulassung revision ii revision abs satz nr fall zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung zuzulassen angefochtene urteil anspruch klgers rechtliches gehr art abs gg verletzt gem abs zpo aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen berufungsgericht ausgefhrt klger sei senat zitierten urteil genannten mitwirkungspflichten nachgekommen daher sekundren darlegungslast gengt vorgetragen streitgegenstndlichen anspruch erst mai ermittelt amtsvorgnger keinerlei anfechtungslisten hnliche unterlagen erhalten beide angaben seien jedoch ersichtlich falsch klgerischen vortrag erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen vollstreckungsschuldnerin schuldnerin gefhrten forderungs verrechnungskonto vollstreckungsschuldnerin schlussbericht klgerischen amtsvorgngers ergebe sei klgerische vortrag ermittlung streitgegenstndlichen anspruchs unzutreffend sei desolate anlegerbuchhaltung gesttzte behauptung klgers ebenfalls falsch vorgnger sei whrend ttigkeit gar mglich streitgegenstndlichen rckgewhranspruch inso ermitteln gelte insbesondere hinblick darauf schuldnerin zahlungen schwesterund tochtergesellschaften bekannt seien sei klger stellen vortrag beklagten verjhrung wirksam bestritten mithin sei streitgegenstndliche anfechtungsanspruch verjhrt nichtzulassungsbeschwerde rgt recht verletzung anspruchs klgers gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg berufungsgericht erheblichen vortrag klgers bercksichtigt nichtbercksichtigung erheblichen beweisangebots prozessrecht sttze verstt art abs gg gilt nichtbercksichtigung beweisangebots darauf beruht gericht verfahrensfehlerhaft berspannte anforderungen vortrag partei gestellt verschliet fall erkenntnis partei darlegungslast schon gengt tatsachen vortrgt verbindung rechtssatz geeignet geltend gemachte recht person entstanden erscheinen lassen scheinbar parteivorbringen wrdigende verfahrensweise stellt weigerung berufungsgerichts dar art abs gg gebotenen weise parteivortrag kenntnis nehmen inhaltlich auseinanderzusetzen unzulssige vorweggenommene beweiswrdigung liegt angebotener zeugenbeweis deshalb erhoben gericht bekundungen wegen bereits gewonnenen berzeugung gewicht mehr beimisst nichterhebung angebotenen beweises begrndung sei bereits gegenteil erwiesen grundstzlich unzulssig bgh beschluss april ix zr njw rr rn anforderungen rechtliche gehr angefochtene entscheidung gerecht berufungsgericht beweisangebote klgers bergangen diesbezglichen tatsachenvortrag unrecht widerlegt angesehen aa urteil senats april ix zr zinso rn ergibt klgerische forderung verjhrt amtsvorgnger klgers jahre kenntnis tatschlichen vorliegen anfechtungsvoraussetzungen person anfechtungsgegners erlangt unkenntnis jahre grob fahrlssig ergibt urteil bgh aao rn beklagte fr mageblichen tatsachen darlegungs beweisbelastet obliegt kenntnis grob fahrlssige unkenntnis glubigers abs nr bgb genannten voraussetzungen darzutun umstnde dartun gegebenenfalls beweisen denen folgt zunchst bestellte insolvenzverwalter anfechtungsanspruch ende erfahren sorgfltig arbeitenden insolvenzverwalter ende jahres schluss anspruch person glubigers htte aufdrngen mssen klger obliegt soweit umstnde sphre geht sachaufklrung mitzuwirken mitwirkungspflichten beziehen ttigkeiten amtsvorgngers klger vortragen kenntnisse anfechtungsansprchen amtsvorgnger bermittelt bearbeitungsstand anfechtungsansprche amt bernommen bgh aao rn bb klger beweisantritt vorgetragen streitgegenstndliche anspruch sei erst juni zeugin ermittelt wor amtsvorgnger zeitpunkt beendigung amtes kenntnis streitgegenstndlichen anspruch gehabt klger aufstellungen ber amtsbergabe ermittelten anfechtungsansprche verfgung gestellt zeitpunkt streitgegen stndlichen zahlung juni schuldnerin geordnete funktionierende buchhaltung mehr gegeben seit mrz seien anlegerbuchhaltung seit jahresende finanzbuchhaltung relevanten buchungen mehr vorgenommen worden zuordnung zahlungen jahr jeweiligen anleger mehr erfolgt sei seien finanzbuchhaltung schuldnerin zahlungen anleger vollstreckungsschuldnerin verrechnungskonto gesellschaft gebucht worden zuordnung zahlung bestimmten anleger innerhalb sei zeitpunkt juni buchhalterisch mehr erkennbar sei ermittlung klageanspruchs aufgrund alleinigen berprfung etwaigen internen verrechnungskontos mglich ordentlich aktuell gefhrtes verrechnungskonto zeitpunkt vorgelegen cc vortrag klgers durfte berufungsgericht unbeachtet lassen vorgehen findet prozessordnung sttze berufungsgericht durfte bestreiten klgers amtsvorgnger kenntnis streitgegenstndlichen forderung gehabt bergehen schlussbericht amtsvorgngers klgers entnahm anfechtungsunterlagen klger bergeben kenntnis streitgegenstndlichen anspruch gehabt htte htte berufungsgericht ber streitigen tatsachen beweis erheben mssen klger gegenbeweislich zeugnis amtsvorgngers berufen htte angebotenen beweis erheben durfte berufungsgericht vortrag ersichtlich falsch ansehen deshalb unbeachtlich abtun entsprechende klgerische vortrag glaubhaft tatrichter erst vernehmung angebotenen zeu gen verbindung sonstigen umstnden indizien wrdigen vorweggenommene beweiswrdigung demgegenber unzulssig vgl bgh beschluss oktober iv zr nv rn zudem ergibt berufungsgericht herangezogenen schlussbericht klgerischen amtsvorgngers weder klger anfechtungslisten unterlagen anfechtung bergeben htte schlussbericht entnehmen amtsvorgnger kenntnis streitgegenstndlichen anspruch gehabt htte fehlt grundlage fr annahme berufungsgerichts klger falsch vorgetragen sei deswegen mitwirkungspflichten nachgekommen amtsvorgnger ausweislich schlussberichts rckforderungsansprche begnstigten aufgrund vollstreckungsmanahmen letzten drei monaten antragstellung umfang runden rckforderungsansprche ber mio vorinsolvenzlich letzten drei monaten antragstellung durchgefhrten immobilienverkufen rckforderungsansprche verteilung kaufpreises vorinsolvenzlicher grundstckskaufvertrge rckforderungsansprche insolvenzglubiger erls verkaufs grundkapitals ag zahlungen erhielten anfechtung abgeschlossen vertrages geprft anfechtungsan sprche wegen zahlungen anleger sei vermeidung zwangsvollstreckungen gegenber gesellschaften auerhalb drei monats frist schlussbericht angesprochen amtsvorgnger allein erwogen aufgrund vertraglichen vereinbarungen atypischen stillen gesellschafter gesellschaftsrechtliche nachschusspflichten trfen ebenso wenig schlussbericht ausgefhrt anfechtungslisten existierten amtsnachfolger verfgung gestellt worden seien mithin htte berufungsgericht klgerischen vortrag prozessordnungswidrig zurckgewiesen htte davon ausgehen mssen klger ausreichend vorgetragen amtsvorgnger unterlagen anfechtungsansprchen berlassen deswegen mitwirkungspflichten nachgekommen mithin wirksam behauptung beklagten widersprochen amtsvorgnger jahre kenntnis streitgegenstndlichen forderung gehabt beklagte vortrag beweis gestellt htte berufungsgericht deswegen entscheidung sofern beklagten gelegenheit htte geben mssen beweis anzutreten zugrunde legen mssen amtsvorgnger klgers amtsenthebung kenntnis streitgegenstndlichen forderung entsprechendes gilt fr annahme berufungsgerichts unkenntnis amtsvorgngers klgers streitgegenstndlichen forderung sei grob fahrlssig berufungsgericht meint ergebe schuldnerin gefhrten forderungs verrechnungskonto vollstreckungsschuldnerin schuldnerin vollstreckungsschuldnerin titulierte forderung beklagten geleistet zahlung juli ber beklagten ordnungsgem gebucht worden sei ergebe schreiben vorgngers klgers september anl mitgeteilt worden sei finanzbuchhaltung sei ende jahres gefhrt worden daraus amts vorgnger klgers einfach erkennen knnen anfechtungsanspruch beklagten bestehe htte berufungsgericht schlussfolgerung erst anhrung klger insoweit gegenbeweislich benannten zeugen kommen drfen beweis gestellt buchhaltung schuldnerin finanzbuchhaltung gefhrten forderungs verrechnungskonto vollstreckungsschuldnerin sei streitgegenstndliche zahlung beklagten buchhalterisch erkennbar mithin berufungsgericht erneut unzulssig vorweggenommene beweiswrdigung vorgenommen zudem nachvollziehbar berufungsgericht annahme bereits forderungs verrechnungskonto ergebe zahlung beklagten forderung vollstreckungsschuldnerin plausibel begrndet forderungskonto vollstreckungsschuldnerin drfte erster linie forderung schuldnerin vollstreckungsschuldnerin ergeben daraus weiteren buchhaltungsunterlagen grund anspruchs ergibt nmlich zahlung glubiger vollstreckungsschuldnerin klger bestritten berufungsgericht festgestellt dd gehrsverletzung entscheidungserheblich ausgeschlossen berufungsgericht anhrung klger angebotenen zeugen klgerische forderung jedenfalls fr verjhrt angesehen htte iii fr weitere verfahren weist senat folgendes streitgegenstndliche anspruch buchhaltung schuldnerin weitere ermittlungen htte festgestellt knnen ergibt daraus unkenntnis amtsvorgngers klgers streitgegenstndlichen anspruch jahr grob fahrlssig insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin handelt gerichtsbekannt umfangreiches insolvenzverfahren schuldnerin tochter schwestergesellschaften ebenfalls insolvenz gegangen vielzahl insolvenzglubigern forderungen angemeldet grundvermgen vorhanden verwertet mussten vielzahl anfechtungsansprchen geprft klger vorgetragen ende allein anleger nahezu einzelanfechtungsansprche erfasst geltend gemacht angesichts umfangs verfahrens durften klger amtsvorgnger klger geltend gemacht strukturiert etwaige anfechtungsansprche prfen vorgehen zunchst buchhaltung schuldnerin inkongruenten zahlungen letzten monat antragstellung insbesondere institutionellen glubiger durchforsteten sodann prfung zahlungen letzten drei monaten antragstellung ausweiteten anschlieend immer prfung zeitlich zurckgingen ebenso durften zunchst zahlungen institutionellen glubiger erst daran anschlieend zahlungen anleger anfechtungsansprche prfen umfang zahlungen einzelne glubiger differenzieren durften strukturierten vorgehen anspruch beklagten bereits jahr htte festgestellt knnen liegt hand beklagten substantiiert vorgetragen insbesondere ergibt grob fahrlssige unkenntnis umstand beklagte jahr gegenber schuldnerin steuerschaden tabelle angemeldet dabei anerkenntnisurteil bundesgerichtshofs januar ii zr sachen beklagten vollstreckungsschuldnerin vorgelegt amtsvorgnger konnte unterlagen entnehmen schuldnerin drittforderung gezahlt prfung groben fahrlssigkeit bercksichtigen amtsvorgnger klgers verwalter insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin insolvenzverfahren ber vermgen gesellschaften konnte deswegen weiteres kenntnis buchhaltung gesellschaften verschaffen etwaige anfechtungsansprche ermitteln kayser lohmann mhring pape meyberg vorinstanzen lg mnchen ii entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr dezember rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr koch dr lffler richterin dr schwonke beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf februar kosten beklagten zurckgewiesen streitwert grnde klgerin inhaberin prioritt september eingetragenen internationalen wortmarke power horse ir fr klasse alkoholfreie getrnke geschtzt klgerin vertreibt bezeichnung energy drink verwendet marke ausschlielich folgenden weise beklagte inhaberin september angemeldeten oktober eingetragenen deutschen wortmarke power horn de marke beansprucht schutz fr folgende klasse alkoholfreie getrnke einschlielich erfrischungsgetrnke energy drinks molkegetrnke isotonische hypertonische hypotonische getrnke alkoholfreie fruchtgetrnke alkoholfreie getrnke alkoholfreie aperitifs alkoholfreie cocktails essenzen fr zubereitung getrnken biere molkegetrnke sirupe fr getrnke wasser getrnke klasse alkoholische getrnke ausgenommen biere alkoholische hei mischgetrnke einschlielich alkoholhaltige energy drinks cocktails schnaps weine spirituosen likre klgerin beklagte wegen verwechslungsgefahr beiden zeichen lschung unterlassung auskunft schadensersatzfeststellung erstattung vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten anspruch genommen landgericht klage abgewiesen berufung klgerin berufungsgericht lschungsbegehren sowie unterlassungsantrag vollumfnglich antrag erstattung vorgerichtlichen rechtsanwaltskosten teilweise stattgegeben soweit berufungsgericht beklagte verurteilt ausgefhrt klgerin stehe beklagte unterlassungsanspruch gem abs nr abs markeng lschungsanspruch gem abs abs satz markeng klgerin geltend gemachten vorgerichtlichen kosten seien teilweise zuzusprechen abmahnung hoher streitwert zugrunde gelegt worden sei zeichen power horse power horn bestehe verwechslungsgefahr beiden zeichen gemeinsame wortbestandteil power sei beschreibend trete beurteilung zeichenhnlichkeit zurck knne gnzlich unbercksichtigt bleiben unterscheidungskrftig seien bestandteile horn horse klanglicher visueller hinsicht groe hnlichkeit aufwiesen sinnunterschied beiden begriffe knne entstehen verwechslungsgefahr verhindern hinsichtlich beiden zeichen gekennzeichneten bestehe hinblick energydrinks identitt bezglich weiteren fr marke beklagten eingetragen sei bestehe warenhnlichkeit beklagte deutschland energy drink bezeichnung power horn markt gebracht beworben entsprechende erstbegehungsgefahr jedoch markenanmeldung indiziert ii beschwerde beklagten zurckzuweisen rechtssache grundstzliche bedeutung verletzung verfahrensgrundrechten gesttzten rgen durchgreifen fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts brigen erfordert beschwerde rgt berufungsgericht htte klage stattgeben drfen frage rechtserhaltenden benutzung klagemarke einzugehen landgericht frage offen gelassen beklagte geltend gemacht klgerin dargelegten zeichenverwendung liege vernderung kennzeichnenden charakters klagemarke klgerin einzelnen wrter nebeneinanderstehend bindestrich miteinander verbunden benutzt verbindendes typografisches zeichen untereinander angeordnet verwendet auerdem marke stark vordergrund gerckte bildbestandteile hinzugefgt mehr bloe hinzufgungen erschienen eigenstndige neue marke geschaffen vorbringen beschwerde erfordert zulassung revision trifft berufungsurteil rechtserhaltenden nutzung klagemarke ausfhrungen enthlt obwohl fr begrndung klageantrgen stattgebenden entscheidung erforderlich wre rge beschwerde greift jedoch senat grundlage feststehenden sachverhalts beurteilen rechtserhaltenden benutzung klagemarke bestehen weder tatschlicher rechtlicher hinsicht zweifel feststellungen landgerichts berufungsgericht bezug genommen beschwerde angreift klgerin klagemarke power horse seit vorstehend wiedergegebenen form oben rn durchgehend bezeichnung energy drinks verwendet verwendung erfllt voraussetzungen rechtserhaltenden benutzung sinne abs satz markeng beklagten hervorgehobenen abweichungen benutzten form eintragung fr rechtserhaltende benutzung klagemarke abs satz markeng unschdlich aa marke eintragung abweichenden form benutzt liegt rechtserhaltende benutzung abs satz markeng abweichungen kennzeichnenden charakter marke verndern fall verkehr abweichend benutzte zeichen gerade wahrnehmung unterschiede gesamteindruck eingetragenen marke gleichsetzt heit benutzten form marke sieht vgl bgh urteil november zr grur rn wrp mixi urteil april zr grur rn wrp peek cloppenburg ii urteil dezember zr grur rn wrp duff beer urteil januar zr grur rn wrp probiotik bb weglassen bindestrichs anordnung beiden klagemarke bildenden wrter bereinander statt nebeneinander fhren nderung kennzeichnenden charakters klagemarke nderungen schreibweise beiden bestandteile klagemarke getrennt vernderte schreibweise schadet jedoch begriffsinhalt klagemarke verndert vgl bgh beschluss mrz zb grur wrp kornkammer schalk bscher dittmer schiwy gewerblicher rechtsschutz urheberrecht medienrecht aufl rn liegt fall klagemarke einheitliches wortzeichen zusammenschreibung lediglich bindestrich verbundene kombination zwei wrtern bereits klagemarke trennung bestandteile angelegt trennung verwendeten form lediglich optisch nachvollzogen bleibt bedeutungsinhalt klagemarke unverndert trennung vorliegend fr rechtserhaltende benutzung unschdlich vgl bgh grur kornkammer cc hinzufgung darstellung aufbumenden schwarzen pferdes verwendung zwei spitzen berhrenden roten dreiecken hintergrund fr rechtserhaltende benutzung klagemarke unschdlich hinzufgung bildelementen verndert kennzeichnenden charakter wortmarke dadurch wrtliche aussage lediglich illustriert bildliche darstellung eigenstndige kennzeichnende bedeutung gewinnt bgh beschluss juli zb grur wrp karolus magnus darstellung mittelalterlichen kaisers bgh grur kornkammer abbildung stilisierten kornspeichers strbele strbele hacker markeng aufl rn davon vorliegend auszugehen abbildung pferdes klgerin fr vertrieb energydrinks verwendeten getrnkedosen werbebliche verstrkung klagemarke dominierenden wortelements horse umstand aufbumendes pferd gezeigt verstrkt wortbestandteile marke klgerin beiden roten dreiecke hintergrund bildmotivs verwendet einfluss kennzeichnenden charakter klagemarke wortmarke bildliche elemente hinzugefgt bercksichtigen marken praxis regelmig isoliert verwendet verkehr hufig verbunden weiteren angaben zeichen aufmachungen farben entgegentreten graphische farbliche hinzufgungen gestaltungen selten lediglich dekorativen verzierenden charakter denen verkehr bedeutung fr kennzeichnenden charakter eingetragenen marke benutzten form beimisst vgl bgh grur karolus magnus grur kornkammer grur rn mixi grur rn duff beer trifft fr getrnkedosen verwendeten beiden roten dreiecke ersichtlich lediglich dekorativer hintergrund dienen weitergehenden begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen iii kostenentscheidung beruht abs zpo bscher schaffert lffler koch schwonke vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wiesbaden april magabe unbegrndet verworfen einziehungsentscheidung dahingehend przisiert sichergestellten gramm ecstasytabletten gramm amphetamin eingezogen brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen becker fischer schmitt appl krehl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts flensburg oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat unterlassene prfung wegen freiheitsberaubung stgb strafbar gemacht beschwert angeklagten fall urteilsgrnde landgericht widersprchliche angaben hhe verhngten freiheitsstrafe gemacht ua unten zwei monate ua oben drei monate senat stellt klar angeklagte niedrigeren freiheitsstrafe zwei monaten verurteilt davon gesamtstrafenbildung beeinflut ergebnis beanstanden verurteilung februar zugrunde liegende tat mrz verurteilung september begangen wurde vgl trndle fischer stgb aufl rdn angeklagte getroffenen feststellungen inzwischen alkohol mehr berma nimmt ua mute urteil errtert entziehungsanstalt unterzubringen stgb beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen kutzer winkler lienen pfister becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen nebenklgerin fr revisionsinstanz rechtsanwltin adhsionsverfahren prozesskostenhilfe bewilligt berlin beigeordnet grnde landgericht geschdigten prozesskostenhilfe fr adhsionsverfahren ersten rechtszug ratenzahlung beiordnung rechtsanwltin bewilligt bewilligung wirkt jedoch fr jeweilige instanz abs satz stpo abs satz zpo danach senat sache befassten gericht abs satz stpo ber schriftsatz mrz gestellten antrag geschdigten entscheiden revisionsverfahren prozesskostenhilfe gewhren antrag erforderlichen unterlagen beigefgt wurde landgericht strafakten genommen revisionsverfahren bersehen worden sachlage steht nachtrglichen bewilligung prozesskostenhilfe entgegen revisionsverfahren inzwischen rechtskrftig abgeschlossen vgl bgh beschluss oktober str bghr stpo abs prozesskostenhilfe mwn adhsionsklgerin persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen weiterhin lage prozesskosten aufzubringen wobei erfolgsaussichten schmerzensgeldanspruches mehr prfen abs satz stpo abs satz zpo antrag entsprechend rechtsanwltin beizuordnen antragstellerin bereits nebenklagevertreterin beigeordnet abs satz stpo abs zpo sander dlp berger knig bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof dr bode richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof rothfu professor dr fischer oberstaatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin verteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts bonn februar schuldspruch dahin gendert angeklagte fall urteilsgrnde besonders schweren vergewaltigung fall urteilsgrnde besonders schweren sexuellen ntigung schuldig zugehrigen feststellungen aufgehoben einzelstrafausspruch fllen urteilsgrnde sowie ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung sieben fllen flle wegen versuchter vergewaltigung fall gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten verurteilt staatsanwaltschaft erhebt zulssig beschrnkten rechtsmittel sachrge erstrebt fall verurteilung angeklagten wegen besonders schwerer vergewaltigung abs nr abs nr stgb fall wegen besonders schwerer sexueller ntigung abs abs nr stgb auerdem beanstandet gesamten strafausspruch rechtsmittel erfolg soweit schuld strafausspruch genannten fllen gesamtfreiheitsstrafe richtet umfang generalbundesanwalt vertreten brigen rechtsmittel unbegrndet landgericht wesentlichen festgestellt fall angeklagte lebensgefhrtin nebenklgerin bereits fllen vergewaltigt morgen dezember kinderzimmer weckte geschlechtsverkehr verlangte nebenklgerin lehnte ab daraufhin holte matratze legte bett nebenklgerin packte schlaftrunkene frau zog matratze riss trotz heftiger gegenwehr jogging unterhose herunter hielt spitze haushaltsschere knapp cm schneidelnge schambereich dabei sagte still hltst geht ganz schnell nebenklgerin erschrak beim bloen anblick spitzen schere bewegte angst mehr angeklagte schnitt schamhaare oberhalb scheide ab uerte erniedrigende beleidigungen anschlieend legte schere griffbereit neben matratze rieb scheidenbereich nebenklgerin babyl vollzog weiterhin angst schere willen geschlechtsverkehr samenerguss beendigung geschlechtsverkehrs kndigte angeklagte baldige wiederholung zuvorzukommen zog nebenklgerin jeans pullover ging kche angeklagte folgte pickte groen kchenmesser hose auszge nebenklgerin weigerte forderung nachdruck verleihen hielt messer kehle nebenklgerin beeindruckte legte messer gerangel zog nebenklgerin protest schlielich schlug jeans heftig moment klingelte telefon bruder angeklagten kndigte baldiges erscheinen daraufhin lie angeklagte nebenklgerin ab tat landgericht schuldspruch vergewaltigung gewertet urteilsgrnden ua jedoch qualifikation beisichfhrens gefhrlichen werkzeugs abs nr stgb fr verwirklicht erachtet tenor ausdruck bringen hierfr einzelfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verhngt qualifikation abs nr stgb landgericht geprft fall morgenstunden januar kam streit angeklagten nebenklgerin angeklagte bereit wohnung auszuziehen gemeinsamen sohn willen nebenklgerin trotz nchtlichen stunde gleich mitnehmen nebenklgerin schtzend tr kinderzimmers stellte holte groes kchenmesser groe fleischgabel cm langen zinken angeklagte bemerkte nebenklgerin telefonisch hilfe herbeirief legte kchenmesser fleischgabel hand nahm nebenklgerin telefon zerstrte trat wrgte nebenklgerin sodann nahm angeklagte fleischgabel hielt nebenklgerin drohend bauch brust drngte wohnzimmer forderte auszuziehen fleischgabel tippte jeweils kleidungsstck nchstes ausziehen angst weiteren schlgen vorgehaltenen fleischgabel entkleidete vollstndig drckte angeklagte weiterem vorhalten fleischgabel ber seitenteil sofas hinten whrend unterschenkel herunterhingen unterleib entblte angeklagte legte fleischgabel hand ber nebenklgerin versuchte erigierten glied ungeschtzt willen nebenklgerin scheide einzudringen wobei sexualbezogen herabwrdigend ber nebenklgerin uerte angeklagten gelang jedoch wegen heftigen gegenwehr nebenklgerin scheide einzudringen konnte penis lediglich ueren schamlippen berhren augenblick klingelte telefonisch herbeigerufene polizei vorfall landgericht schuldspruch versuchte vergewaltigung abs nr stgb bezeichnet urteilsgrnden ua jedoch qualifikation abs nr stgb fr verwirklicht erachtet angeklagte nebenklgerin fleischgabel bedroht strafzumessung landgericht minder schweren fall sinne abs alt stgb angenommen beim versuch vergewaltigung geblieben sei deshalb hinblick stgb strafrahmenmilderung abs stgb abgesehen fr tat einzelfreiheitsstrafe vier jahren verhngt ii angefochtenen schuldsprche halten sachlich rechtlichen prfung stand fall angeklagte grundlage rechtsfehlerfreien feststellungen besonders schweren vergewaltigung abs nr abs nr stgb schuldig tenorierung vgl trndle fischer stgb aufl rdn landgericht urteilsgrnden bereits dargelegt angeklagte dadurch beim erzwungenen geschlechtsverkehr nebenklgerin spitze haushaltsschere griffbereit neben liegen zumindest bereits anklage angenommene qualifikation beisichfhrens gefhrlichen werkzeugs sinne abs nr stgb verwirklicht dementsprechend landgericht strafzumessung fr tat strafrahmen abs stgb zugrunde gelegt ua landgericht htte jedoch darber hinaus bercksichtigen mssen angeklagte haushaltsschere tatbegehung verwendet anfnglichen bedrohung nebenklgerin beim schneiden schamhaare beim vollzug geschlechtsverkehrs griffbereit neben matratze liegen somit schere gefhrliches werkzeug gefhrt tatstadium drohmittel verwendet hierfr gengt tter gefhrliche werkzeug tat konkludent drohmittel einsetzt gilt jedenfalls tter angeklagte grund nhe tatopfer jederzeit weiteres spitzen haushaltsschere verletzungen beibringen vgl bgh nstz nstz rr trndle fischer aao rdn eser schnke schrder stgb aufl rdn jeweils tatopfer wegen fortbestehenden angst schere ungewollten geschlechtsverkehr ber ergehen lsst angeklagte haushaltsschere erzwungenen geschlechtsverkehr bewusst gewollt konkludenten bedrohung nebenklgerin neben matratze gelegt landgericht gegebenen umstnden hinreichend festgestellt folge angeklagte besonders schweren vergewaltigung schuldig fall fhren rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen landgerichts ebenfalls nderung schuldspruchs tatgeschehen rechtlich vollendete besonders schwere sexuelle ntigung abs nr stgb werten tenorierung vgl trndle fischer aao rdn angeklagte landgericht verkannt sexuelle ntigung nebenklgerin versucht festgestellten tatverhalten bereits vollendet erst beabsichtigte geschlechtsverkehr blieb versuchsstadium angeklagte wegen heftigen gegenwehr nebenklgerin deren scheide eindringen konnte verurteilung wegen versuchter vergewaltigung kommt betracht grunddelikt abs stgb vollendet regelbeispiel vergewaltigung besonders schweren falls sexuellen ntigung versucht wurde st rspr vgl trndle fischer aao rdn lenckner perron schnke schrder stgb aufl rdn jeweils bedrohende vorhalten langzinkigen fleischgabel angeklagte qualifikation abs nr stgb verwirklicht gefhrliches werkzeug tatbegehung verwendet angeklagte besonders schwere sexuelle ntigung vollendet htte landgericht prfung minder schwerer fall sexuellen ntigung sinne abs alt stgb vorlag vertypten strafmilderungsgrund abs stgb gunsten angeklagten bercksichtigen drfen senat schuldsprche ndern stpo steht entgegen senat ausschlieen angeklagte falle hinweises htte verteidigen knnen nderung schuldsprche nachteil angeklagten zieht aufhebung einzelstrafen fllen entfllt grundlage fr gesamtfreiheitsstrafe soweit staatsanwaltschaft darber hinaus bemessung brigen einzelstrafen beanstandet lsst sachlich rechtliche prfung rechtsfehler gunsten angeklagten erkennen verhngten einzelstrafen eher milde ebenso wenig ergibt stpo gebotene prfung rechtsfehler nachteil angeklagten rissing van saan bode rothfu otten fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss notz november rechtsstreit wegen bestellung notar bundesgerichtshof senat fr notarsachen vorsitzenden richter schlick richter galke dr herrmann sowie notare dr lintz eule november beschlossen kosten auslagen erhoben auergerichtliche kosten erstatten wert beschwerdegegenstandes grnde nachdem antragsteller antragsgegner anregung vorsitzenden senats hauptsache bereinstimmend fr erledigt erklrt ber kosten entsprechender anwendung zpo abs satz bnoto abs brao abs satz fgg entscheiden demgem gericht bercksichtigung bisherigen streitstands billigem ermessen entscheiden wobei summarische prfung gengt gericht gehalten wegen verteilung kosten fr ausgang rechtsstreits bedeutsamen rechtsfragen einzelnen abzuhandeln vgl senatsbeschluss juli notz insoweit gilt summarischer prfung antragsgegner zugunsten mittlerweile bewerberfeld ausgeschiedenen mitkonkurrenten dr getroffene auswahlentscheidung anschluss ausfhrungen oberlandesgerichts beanstanden ergnzend bemerken anwaltsnotariat ergangenen rechtsprechung bundesverfassungsgerichts vgl bverfge mssen auswahlentscheidung konkurrierenden rechtsanwlten notarspezifischen leistungen verhltnis zweiten juristischen staatsprfung erzielten note strkeres gewicht erhalten avnot bestimmt antragsteller darin zuzustimmen entscheidung auswirkungen beantwortung frage gewicht beurteilung fachlichen eignung zweier konkurrierender landesfremder notare examensnote verhltnis sonstigen etwa dienstliche beurteilungen dokumentierten beruflichen leistungen beigemessen darf ndert selbstverstndlich daran gleichwohl anzustellenden individualvergleich ausgeschriebene notarstelle einzelfall deutlich bessere examensnote ausschlag geben vgl senatsbeschluss juli notz rn ff soweit beschwerdefhrer verzicht punktesystem beanstandet festzuhalten senat bisher ausgeschriebenen freien notarstellen fr badische rechtsgebiet ergangenen entscheidungen mitbewerbern erhobenen einwand durchgreifen lassen senatsbeschlsse juli notz notz notz jeweils juris mittlerweile bundesverfassungsgericht jedoch antrag beschwerdefhrer wege einstweiligen anordnung antragsgegner untersagt betreffenden stellen besetzen kammerbeschlsse september bvr bvr aufgrund beschlsse bundesverfassungsgerichts antragsgegner angewandte auswahlmethode frage gestellt senat davon abgesehen kosten antragsteller aufzuerlegen schlick galke lintz herrmann eule vorinstanz olg stuttgart entscheidung not'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr mutzbauer richter bundesgerichtshof prof dr sander richterin bundesgerichtshof dr schneider richter bundesgerichtshof dlp dr berger beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreterin neben adhsionsklgers justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen angeklagten nebenklgers urteil landgerichts braunschweig januar verworfen angeklagten magabe bezglich weitergehenden adhsionsantrags entscheidung abgesehen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen auslagenerstattung findet statt rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung einbeziehung strafe strafbefehl amtsgerichts braunschweig mai gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sieben monaten verurteilt darber hinaus adhsionsentscheidung getroffen rechtsmitteln rgen sowohl angeklagte nebenklger verletzung sachlichen rechts angeklagte beanstandet darber hinaus verfahren beide revisionen erfolg revision angeklagten lediglich tenor hinsichtlich adhsionsentscheidung ergnzen landgericht wesentlichen folgende feststellungen getroffen mai begegnete angeklagte treffpunkt drogenszene braunschweig zufllig bekannten nebenklger neben zeugen aufhielt nebenklger angeklagten etwa zwei wochen zuvor auseinandersetzung gekommen deren verlauf angeklagte leichte kopfverletzung erlitten verrgerung hierber entschloss angeklagte spontan nebenklger denkzettel verpassen schlug nebenklger unvermittelt faust gesicht hierdurch ging boden fiel kopf gepflasterte flche etwa kg schwere angeklagte trat sodann widerstand leistenden nebenklger festem schuhwerk versehenen fen mehrfach kopf darber hinaus sprang mindestens fnfmal beiden fen kopf nebenklgers lehre erteilen zeuge versuchte erfolglos angeklagten nebenklger wegzudrcken phase tatgeschehens wurde angeklagte kurzzeitiges eingreifen ehefrau untersttzt kenntnis billigung angeklagten handtasche nebenklger schlug kopf trat schlielich sah angeklagte fr strafkammer sicher feststellbaren grnden weiteren einwirkungen nebenklger ab verlie ehefrau tatort mglicherweise tat auffassung nebenklger genug bekommen angeklagte inzwischen polizeisirenen wahrgenommen zeuge zweiten versuch unternommen nebenklger hilfe kommen nebenklger zeitpunkt erkennbar schwer verletzt rchelte vernehmbar mehrere bekannte nebenklgers befanden tatort rascher hilfe rechnen angeklagten bewusst nebenklger erlitt multiple gesichtsfrakturen befand fast zwei wochen stationrer behandlung zeitpunkt landgerichtlichen entscheidung bestanden immer einschrnkungen kurzzeitgedchtnisses nahezu vollstndiger verlust geschmackssinns landgericht freiwilligen rcktritt unbeendeten versuch totschlags abs stgb bejaht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung gem abs abs nr stgb verurteilt dubio pro reo angenommen sei davon ausgegangen bloe beendigung einwirkungshandlungen eintritt todeserfolgs verhindern knnen frage beweggrund angeklagte weitere tatausfhrung beendet sicheren feststellungen treffen knnen aufgrund zweifelssatzes sei daher gunsten angeklagten davon auszugehen sei auffassung nebenklger zufgung erheblicher verletzungen genug ii revision angeklagten grnden antragsschrift generalbundesanwalts erfolg fhrt lediglich urteilsformel ersichtlichen ergnzung tenors grund teilur teil abs satz stpo tenor auszusprechen brigen entscheidung ber adhsionsantrag abgesehen vgl bgh urteil januar str beschluss november str meyer goner schmitt stpo aufl rn mwn iii revision nebenklgers erfolg erwgungen landgerichts freiwilligen rcktritt unbeendeten totschlagsversuch halten sachlich rechtlicher prfung stand insbesondere begegnet bedenken landgericht unbeendeten versuch ausgegangen aa zutreffend stndiger rechtsprechung geltenden mastab fr abgrenzung unbeendetem beendetem versuch zugrunde gelegt vorstellungsbild tters abschluss letzten vorgenommenen ausfhrungshandlung sogenannten rcktrittshorizont bestimmt bgh beschluss mai gsst bghst urteile dezember str bghst november str bghst november str bghst ttungsdelikt tter eintritt todes bereits fr mglich hlt vorstellungen ber folgen tuns macht liegt beendeter versuch beendeten versuch fhrende gedankliche indifferenz tters gegenber dahin angestrebten zumindest kauf genommenen konsequenzen innere tatsache festgestellt wozu regel zusammenfassenden wrdigung mageblichen objektiven umstnde bedarf bgh urteile november str aao juni str nstz beschlsse mai str nstz januar str nstz rr bb mastben ausgerichteten gesamtwrdigung landgericht fr rcktrittshorizont relevanten umstnde festgestellten lebenssachverhalt bercksichtigt anwendung fr rcktrittshorizont geltenden zweifelssatzes bgh beschluss mai str nstz rechtsfehlerfrei annahme unbeendeten versuchs gelangt setzt annahme unbeendeten versuchs gerade besonders gefhrlichen gewalthandlungen bedingtem ttungsvorsatz handelnden tters voraus umstnde festgestellt rahmen gesamtwrdigung wertung zulassen beendigung tathandlung tdlichen erfolg mehr fr mglich gehalten bgh urteil dezember str umstand strafkammer wahrnehmbaren lebenszeichen nebenklgers atemgeruschen gesehen gesamtwrdigung rcktrittshorizont einbezogen revisionsgericht hinzunehmen schlsse mglich wren gar nher gelegen htten bgh urteile juli str mrz str nstz rr soweit landgericht darber hinaus schon abgrenzung beendeten unbeendeten versuch grundsatz dubio pro reo rckgreift begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken vgl bgh beschluss mai str nstz urteil dezember str verbietet fllen denen vorstellungen angeklagten bezug erfolgseintritt festgestellt knnen deren fehlen vorliegen voraussetzungen beendeten versuchs schlieen bgh beschlsse mai str nstz januar str nstz rr sswstgb kudlich schuhr aufl rn fr beendeten versuch fhrende annahme gedanklichen indifferenz tters bedarf deren eigenstndiger feststellung bgh beschluss januar str aao landgericht jedoch rechtfehlerfrei gerade gelangt erwgungen landgerichts freiwilligkeit rcktritts halten revisionsgerichtlicher berprfung ebenfalls stand feststellung freiwilligkeit wirken zweifel inneren tatsache gunsten tters bgh beschlsse dezember str nstz august str nstz rr ssw stgb kudlich schuhr aao rn landgericht vorliegend drei ergebnis beweisaufnahme mgliche ablufe bzw motivationsfaktoren fr ablassen angeklagten nebenklger betracht gezogen wobei erwogenen konstellationen berzeugung strafkammer letztlich festgestellt konnte beweisgrundlage strafkammer bewertung freiwilligkeit rcktritts rechtsfehlerfrei anwendung zweifelssat zes fr angeklagten gnstigste drei varianten opfer genug zugrunde gelegt annahme freiwilligen rcktritts fhrt landgericht zudem recht prfung rcktritts totschlagsversuch mastab abs stgb ausgerichtet beteiligung ehefrau versuchten ttungsdelikt anwendung abs stgb htte fhren knnen feststellungen belegt entscheidung adhsionsverfahren grundurteil gem abs satz stpo beanstanden landgericht ausreichend dargelegt rechtsstreit ber hhe geltend gemachten schmerzensgeldanspruchs entscheidungsreif vgl bgh beschluss august str bghst hilger lwe rosenberg stpo aufl rn velten sk stpo aufl rn hinweispflicht besteht entscheidung grundurteil abs satz stpo meyer goner schmitt aao rn stckel kmr stpo rn meyer drre jz mutzbauer sander dlp schneider berger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts rostock mai zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen sexuellen missbrauchs kindes tateinheit versuchtem sexuellen missbrauch kindes verurteilt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindes tateinheit versuchtem sexuellen missbrauch kindes freiheitsstrafe jahr vier monaten verurteilt brigen freigesprochen hiergegen eingelegten revision rgt angeklagte verletzung materiellen rechts rechtsmittel erfolg feststellungen landgerichts begleitete angeklagte unbekannte neun jahre alte grundschlerin schulweg dabei erzhlte zwei etwa jahre alte freundinnen tochter zuhause gebadet htten aufforderung penis angefasst sei anschlieend hinten gefickt worden anschluss daran forderte ebenfalls penis anzufassen weigerte ging neben angeklagten her kurz darauf kam vater hinzugeeilt stellte angeklagten rede bedeutung wortes ficken gelufig vermochte land gericht sicher festzustellen jedoch lage sowohl sexuellen bezug erzhlungen inhalt gerichteten aufforderung erfassen folgetag wirkte deshalb peinlich berhrt landgericht erzhlungen angeklagten sexuellen missbrauch kindern sinne abs nr stgb anschlieenden aufforderung penis anzufassen hierzu tateinheit stehenden versuchten sexuellen missbrauch kindes gem abs fall abs halbsatz abs stgb gesehen ii versuchter sexueller missbrauch kindes feststellungen belegt straftat versucht wer vorstellung tat verwirklichung tatbestandes unmittelbar ansetzt stgb tatbestandsmige handlungen erfllen voraussetzungen tatplan verwirklichung tatbestandsmerkmals dicht vorgelagert geschehen ungestrtem fortgang weiteren zwischenakt tatbestandsverwirklichung einmndet bgh urteil januar str bghst fischer stgb aufl rn mwn danach aufforderung angeklagten penis anzufassen unmittelbares ansetzen verwirklichung tatbestandes abs fall stgb gesehen angeklagte dabei angenommen unmittelbaren anschluss offener strae vornahme angestrebten sexuellen handlung kommt ausdrckliche feststellungen hierzu landgericht getroffen obgleich angeklagte vergangenheit mehrfach wegen exhibitionistischer handlungen vornahme sexueller handlungen ffentlichkeit verurteilt versteht tatplan sache bedarf daher neuer verhandlung entscheidung landgericht tateinheit stgb ausgegangen betrifft aufhebung rechtsfehlerfreie verurteilung wegen sexuellen missbrauchs kindes abs nr stgb ernemann roggenbuck bender franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts oldenburg april kosten treuhnderin unzulssig verworfen wert beschwerdeverfahrens grnde weitere beteiligte vormalige treuhnderin september erffneten verbraucherinsolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin restschuldbefreiung beantragt beschlssen juni dezember weitere beteiligte zwangsgelder hhe festgesetzt worden pflicht rechnungslegung nachgekommen zwangsgeldbeschluss insolvenzgerichts dezember beschluss bundesgerichtshofs september ix zb nzi rechtskrftig geworden treuhnderin pflicht rech nungslegung rechtskraft zweiten zwangsgeldbeschlusses erfllt beschluss mrz insolvenzgericht treuhnderin entlassen weiteren beteiligten neuen treuhnder verfahren bestellt rechtsmittel treuhnderin beschluss beschwerdegericht beschluss april zurckgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde treuhnderin aufhebung entlassungsbeschlusses erreichen ii rechtsbeschwerde statthaft af abs satz abs satz inso art abs eginso abs satz nr zpo jedoch unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo gem abs satz inso insolvenzgericht insolvenzverwalter wichtigem grund amt entlassen entsprechendes gilt aufgrund verweisungsvorschrift abs satz inso fr treuhnder vereinfachten insolvenzverfahren rechtsprechung bundesgerichtshofs setzt fr entlassung insolvenzverwalters voraus anbetracht erheblichkeit pflichtverletzung insbesondere auswirkungen verfahrensablauf berechtigten belange beteiligten sachlich mehr vertretbar erscheint amt belassen bgh beschluss dezember ix zb zinso rn schwerwiegenden versto pflichten insolvenzverwalters auszugehen trotz mehrmaliger festsetzung bezahlung zwangsgeldes abverlangte handlung vornimmt vgl etwa lke kbler prtting bork inso rn uhlenbruck inso aufl rn entsprechend grundstzen insolvenzgericht treuhnderin entlassen nachdem trotz zweimaliger zwangsgeldfestsetzung lngst berflligen pflicht rechnungslegung nachgekommen begrndung rechtsbeschwerde vermissten erheblichen auswirkungen verfahren folgen schon umstand vereinfachte verfahren seit mehreren jahren wegen fehlenden rechnungslegung aufgehoben rge rechtsbeschwerde beschwerdegericht sei gehrsverletzung anzulasten treuhnderin darauf hingewiesen entscheidung treuhnderin dargestellte berforderung infolge ausfalls sachbearbeiters bercksichtigen wolle kommt allein seit jahren ausstehende rechnungslegung trotz verhngten zwangsmanahmen rechtfertigt entlassung treuhnderin weiteren begrndung gem inso abs satz zpo abgesehen kayser raebel lohmann vill pape vorinstanzen ag wilhelmshaven entscheidung ik lg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen diebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer juli gem abs abs analog stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts bonn februar verworfen magabe angeklagten einziehung wertes tatertrgen hhe angeklagten hhe jeweils gesamt schuldner angeordnet beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen diebstahls einbeziehung frher verhngten geldstrafe ersten gesamtfreiheitsstrafe jahr zehn monaten sowie wegen diebstahls fnf fllen versuchten diebstahls zweiten gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt angeklagten ten wegen gemeinsam angeklag begangenen diebstahls zwei fllen gesamtfreiheits strafe drei jahren sechs monaten verurteilt revidierenden angeklagten angeklagten gemeinsam begangenen diebstahls schuldig gesprochen einbeziehung frheren jugendrichterlichen urteils entscheidung ber verhngung einheitsjugendstrafe bewhrung ausgesetzt gegenber angeklagten landgericht einzie hung gegenber angeklagten angeordnet lediglich urteilsgrnden ausgefhrt beide angeklagte hinsichtlich letztgenannten betrages gesamtschuldner haften angeklagte rechts angeklagte rgt verletzung formellen materiellen erhebt lediglich sachrge rechtsmittel fhren ergnzung entscheidungsformel brigen unbegrndet sinne abs stpo angeklagten erhobene formalrge bleibt grnden zuschrift generalbundesanwalts erfolg sachrge veranlasste umfassende nachprfung urteils schuld strafaussprchen angeklagten beschwerenden rechtsfehler ergeben lediglich einziehungsentscheidung klarzustellen feststellungen landgerichts verbte angeklagte insgesamt sechs vollendete einbruchdiebsthle beteiligung mitangeklagten flle mitangeklagten fall mglicherweise flle bzw sicher flle beteiligung weiterer namentlich bekannter fall bzw unbekannter flle mittter gesamtzusammenhang urteilsgrnde entnehmen einzelnen mittter jeweils mitverfgungsgewalt ber tatbeute landgericht zutreffend satz stgb fassung gesetzes reform strafrechtlichen vermgensabschpfung april bgbl angewendet art satz egstgb angeklagten gesamtschuldner teils bekannten teils unbekannten mitttern haften bedarf jedoch neuem recht kennzeichnung tenor st rspr vgl bgh urteil juni str juris rn mwn ermglicht beteiligten tat erlangte entzogen zugleich verhindert mehrfach erfolgt bgh urteile mai str mwn nstz rr juni str juris rn senat ausspruch ber gesamtschuldnerische haftung entsprechender anwendung abs stpo nachgeholt hierfr angabe namens jeweiligen weiteren gesamtschuldners erforderlich bgh beschluss august str senatsbeschluss februar str senatsurteil april str urteil juni str juris rn vermeidung aufhebung zurckverweisung vgl bgh beschlsse november str nstz september str nstz senat anteilige gesamtschuldnerische haftung angeklagten fr flle ausgesprochen denen landgericht beteiligung mittters entsprechender mitverfgungsgewalt bislang sicher festgestellt angeklagten hierdurch beschwert geringfgige erfolg revision rechtfertigt angeklagten teilweise rechtsmittel entstandenen kosten auslagen freizustellen abs stpo schfer appl zeng krehl schmidt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz april verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr schmidt rntsch richterin dr fetzer rechtsanwlte prof dr ster prof dr quaas april beschlossen antragsteller kosten zurckgenommenen rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller sofortigen beschwerde dagegen gewandt anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung widerruf zulassung bescheid antragsgegnerin februar zurckgewiesen rechtsmittel zurckgenommen rcknahme fhrt anwendung august geltenden rechts abs brao verpflichtung antragstellers entsprechend abs brao abs satz zpo beschwerdeverfahren entstandenen gerichtskosten tragen abs satz brao fgg antragsgegnerin entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten tolksdorf schmidt rntsch ster fetzer quaas vorinstanzen agh hamm entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zb dezember handelsregistersache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja gmbhg abs abs verwendung mantels vorrat gegrndeten gesellschaft beschrnkter haftung stellt wirtschaftlich neugrndung dar wirtschaftliche neugrndung ausstattung vorratsgesellschaft unternehmen erstmalige aufnahme geschftsbetriebes gewhrleistung kapitalausstattung dienenden grndungsvorschriften gmbhg einschlielich registergerichtlichen kontrolle entsprechend anzuwenden geschftsfhrer jedenfalls entsprechend abs gmbhg versichern abs gmbhg bezeichneten leistungen stammeinlagen bewirkt gegenstand leistungen weiterhin freien verfgung befindet bgh beschlu dezember ii zb olg celle lg bckeburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes dezember vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr henze prof dr goette dr kurzwelly richterin mnke beschlossen weitere beschwerde beschlu zivilkammer landgerichts bckeburg mrz kosten antragstellerin zurckgewiesen beschwerdewert grnde gesellschaftsvertrag juni wurde fnfundzwanzigste verwaltungsgesellschaft mbh sog vorratsgesellschaft sitz ausweislich anmeldeversicherung eingezahlten stammkapital juni handelsregister amtsgerichts eingetragen gegenstand unternehmens ausschlielich verwaltung eigener vermgenswerte notariellen kauf abtretungsvertrag august teilte alleingesellschafter gehaltenen geschftsanteil zwei anteile dabei sicherte kaufvertrag gesellschaft geschftsttigkeit ausgebt selben tag durchgefhrten gesellschafterversammlung beriefen neuen gesellschafter bisherigen geschftsfhrer ab bestellten do neuen alleinvertretungsbe rechtigten geschftsfhrerin nderten sitz firma unternehmensgegenstand gesellschaft sowie weitere bestimmungen gesellschaftsvertrages sieht unverndertem stammkapital nunmehr unternehmensgegenstand betrieb partyservice september meldete geschftsfhrerin nderungen amtsgericht versicherung gem abs gmbhg verbinden amtsgericht st sache abgegeben worden beanstandete fehlenden nachweis ber vorhandensein stammkapitals daraufhin legte antragstellerin beglaubigte ablichtungen verschiedener kontoauszge per august guthaben gesellschaft fhgji fhg kl mn oktober wies amtsgericht eintragungsantrag begrndung zurck handele mantelkauf grndungsvorschriften entsprechend anzuwenden seien abs gmbhg erforderliche versicherung fehle beschwerde behob antragstellerin zunchst weitergehende beanstandungen amtsgerichts vertrat brigen ansicht offene vorratsgrndung anknpfende invollzugsetzung gesellschaft knne erneute versicherung abs gmbhg verlangt landgericht beschwerde beschlu mrz zurckgewiesen dagegen erhobene weitere beschwerde mchte oberlandesgericht ebenfalls zurckweisen sieht hieran jedoch entscheidungen bayerischen obersten landesgerichts mrz bayoblg beschl mrz gmbhr oberlandesgerichts frankfurt main mai gmbhr gehindert befolgung geuerten rechtsansicht rechtsmittel stattgeben mte daher sache bundesgerichtshof gem abs fgg entscheidung vorgelegt ii voraussetzungen fr vorlage abs fgg oberlandesgericht vorlagebeschlu angefhrten grnden gegeben bayerische oberste landesgericht zivilsenat oberlandesgerichts frankfurt main verneinen generell analoge anwendung grndungsvorschriften gmbhg sog mantelverwendung insbesondere lehnen verpflichtung verwender gmbh erneuten versicherung abs gmbhg ber unversehrtheit stammkapitals diesbezgliche kontrollbefugnis registergerichts ab vorlegende oberlandesgericht beabsichtigten entscheidung divergenz hierzu befinden wrde iii weitere beschwerde antragstellerin unbegrndet verwendung mantels zunchst vorrat gegrndeten gesellschaft beschrnkter haftung stellt wirtschaftlich neugrndung dar wirtschaftliche neugrndung ausstattung vorratsgesellschaft unternehmen erstmalige aufnahme geschftsbetriebes gewhrleistung kapitalausstattung dienenden grndungsvorschriften gmbhg einschlielich registergerichtlichen kontrolle entsprechend anzuwenden findet insbesondere registergerichtliche prfung analog gmbhg mantelverwender anmeldung wirtschaftlichen neugrndung verbundenen nderungen vgl gmbhg gem abs abs gmbhg abzugebenden versicherung statt senat bereits beschlu mrz bghz vergleichbaren fall vorratsgrndung aktiengesellschaft ausgesprochen bedenken zulassung derartiger grndungen erster linie befrchtung beruhen spteren verwendung mantels grndungsvorschriften umgangen knnten umgehung grndungsvorschriften knne folge gesetzliche gesellschaftsvertragliche kapitalausstattung aufnahme wirtschaftlichen ttigkeit gewhrleistet sei rechtfertige generelles prventiv wirkendes verbot grndung vorratsgesellschaften interesse wirksamen schutzes glubiger sei spteren verwendung mantels wirtschaftliche neugrndung anzusehen sei sinngeme anwendung grndungsvorschriften geboten bghz aao offengelassen senat seinerzeit lediglich damals entscheidungserheblichen einzelheiten rechtlichen ausgestaltung analogie einschlielich registergerichtlichen kontrolle aao fr vorratsaktiengesellschaft aufgestellten unmiverstndlichen vgl zutreffend ammon dstr anm bayoblg aao grundstze vorliegenden fall verwendung vorrat gegrndeten gmbh uneingeschrnkt bertragbar vgl baumbach hueck fastrich gmbhg aufl rdn umfangreichen rechtsprechungs literaturnachweisen hinsichtlich meinungsstandes vorratsgrndung spteren wirtschaftlichen neugrndung mantelverwendung verbundenen probleme wirksamen glubigerschutzes stellen gmbh gleicher weise daher kapital gesellschaft vornehmlichen zweck grndungsvorschriften reale kapitalaufbringung gesetzlich vorgeschriebenen kapitalausstattung gesellschaft zeitpunkt entstehens voraussetzung fr beschrnkung haftung gesellschaftsvermgen sicherzustellen bghz aao deren analoge anwendung spteren wirtschaftlichen neugrndung rechnung tragen entscheidung bghz offengelassene frage glubigerschutz anla mantelverwendung vorratsgrndung wege analogen anwendung grndungsvorschriften einzelnen auszugestalten betrifft sowohl formal rechtliche registergerichtliche prventivkontrolle abgesicherten mindestschutz weitergehenden schutz materiell rechtlichen haftungsebene aufgrund etwa handelndenhaftung abs gmbhg senat entwickelten unterbilanzhaftung vgl bghz vorliegenden fall allein ber art umfang registerrechtlichen prventivschutzes befinden verwendung mantels vorrat gegrndeten gmbh wirtschaftliche neugrndung anzusehen vollem umfang grndungsvorschriften verfolgte regelungsabsicht gesetzgebers einzubeziehen ausstattung gesellschaft gesetzlich vorgeschriebenen haftungsfonds sicherzustellen registergericht daher entsprechend gmbhg fgg grndungsprfung einzutreten jedenfalls erbringung mindeststammeinlagen falle sacheinlagen deren werthaltigkeit beziehen abs abs gmbhg entscheidender verfahrensrechtlicher anknpfungspunkt fr kontrolle registergericht verwendung mantels vorrats gmbh anllich wirtschaftlichen neugrndung abzugebende anmeldeversicherung abs gmbhg danach versichern abs gmbhg bezeichneten leistungen stammeinlagen bewirkt gegenstand leistungen endgltig freien verfgung geschftsfhrer befindet geschftsfhrer abs gmbhg obliegende versicherung geleisteten mindesteinlagen freien verfgung stehen beinhaltet gesetzes wegen anmeldezeitpunkt derartige mindesteinlagen schon entstandene verluste ganz teilweise aufgezehrt zureichende anhaltspunkte dafr bestehen entgegen versicherung fall darf mu registergericht prfung frage erstrecken gmbh zeitpunkt anmeldung mantelverwendung bereits unterbilanz aufweist vgl bghz derartige registergerichtliche kontrolle wirtschaftlichen neugrndung verwendung vorrat gegrndeten gmbhmantels vorgebrachten bedenken vgl vornehmlich bayoblg aao ff begrenztheit erkenntnismglichkeiten registerrichters schwierigkeiten abgrenzung wirtschaftlichen neugrndung beanstandenden umorganisation bereits vorhandenen gmbh beziehen hlt senat fr durchgreifend registergericht vorzunehmende prfung wirtschaftlichen neugrndung vorrats gmbh grundstzlich schwieriger normalen neugrndung mantelverwendung anschlu offene vorratsgrndung regelmig einhergehenden gem gmbhg eintragungspflichtigen nderungen unternehmensgegenstandes neufassung firma verlegung gesellschaftssitzes neubestim mung organmitglieder liefern registerrichter sei kumulativ sei einzeln hinreichendes indiz dafr verwendung bisher unternehmenslosen mantels vollziehen abgrenzungsschwierigkeiten verwendung sog gebrauchter leerer gmbh mntel auftreten knnen gerade bernahme offene vorratsgesellschaft gegrndeten gmbh geschftsttigkeit aufgenommen deren unternehmensgegenstand offen verwaltung eigener vermgenswerte bezeichnet vgl erfordernis bghz aao fr registerrichter typischerweise erwarten registergerichtliche nachprfung mindestkapitalaufbringung dadurch berflssig regel verwendung mantels vorratsgesellschaft satzungsmige stammkapital bar eingezahlt worden unversehrt allenfalls geringfgig vermindert verwaltungskosten steuern vorhanden nmlich gerade umgehungsgesichtspunkten auszuschlieen gesellschaft insbesondere aufgrund vorzeitiger geschftsaufnahme neuen unternehmensgegenstand bereits zeitpunkt anmeldung verluste erlitten ursprnglich eingezahlte kapital entnommen worden mu daher neu gegrndete gmbh auffllung vermgens gesetzlich anmeldeversicherung gem abs gmbhg vorgeschriebene mindestziffer gewhrleisten schlielich unterluft registergerichtliche kontrolle kapitalausstattung verwendung vorratsgesellschaften berechtigt anerkannte motiv dauer eintragungsvorgangs neugrndung normalerweise verbundenen zeitverlust vermeiden fr neuen geschftsfhrer abgabe versicherung abs gmbhg regel unschwer mglich offenen vorratsgesellschaft beachtung bisherigen gesellschaftszwecks kapitalabflu abgesehen nennenswerten gebhren sonstigen kosten stattgefunden zeitliche verzgerungen daher insoweit befrchten versicherung hingegen abgegeben grnden immer mindestkapital mehr gedeckt ohnehin geboten eintragung abzulehnen ausgehend hiervon weitere beschwerde antragstellerin erfolg registergericht recht geforderte erklrung abs gmbhg abgegeben wurde antragstellerin vorgelegten kontoauszge ber bankguthaben fhg vorgeschriebene versicherung abs gmbhg entbehrlich versicherung abs gmbhg vorlegende gericht zutreffend ausgefhrt nmlich funktion abschlieende erklrung auen dokumentieren stammkapital gesetzlich vorgeschriebenen mindesthhe gesellschaft freien verfgung steht dadurch umstnde abgedeckt negativ vermgensbestand gmbh auswirken indes bzw gerade kontoauszug ersichtlich keinesfalls neue geschftsfhrer wirtschaftlichen neugrndung verfgung registergerichts abgabe versicherung fall unbillig benachteiligt handelt nmlich antragstellerin meint tatschlich lediglich formalie registergericht beurteilen grund ersichtlich warum erklrung umgehend abgegeben antragstellerin daher gelegenheit neuen antrag anforderungen abs gmbhg entsprechen alsdann wrde beabsichtigten eintragung zumindest insoweit hinderungsgrund mehr entgegenstehen rhricht henze kurzwelly goette mnke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss blw april landwirtschaftssache betreffend abfindungsansprche landwirtschaftsanpassungsgesetz bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen april vorsitzenden richter dr wenzel richter prof dr krger dr klein gem abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde beschlu landwirtschaftssenats brandenburgischen oberlandesgerichts november kosten antragsgegnerin antragsteller auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulssig verworfen geschftswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt dm grnde antragsteller macht abfindungsansprche landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend beteiligten streiten frage antragsteller aufgrund vereinbarung rechtsstellung schwiegervaters lpg mitglied eingerckt inventarbeitrge zugute kommen landwirtschaftsgericht antrag zahlung dm nebst zinsen grunde stattgegeben beschwerde antragsgegnerin erfolg geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt abweisungsantrag ii rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht zugelassen abs lwvg fall abs nr lwvg vorliegt wre voraussetzungen abs nr lwvg zulssig voraussetzungen liegen jedoch nher bghz ff rechtsbeschwerde meint angefochtene beschlu stehe widerspruch entscheidung olg dresden oktober nlbzar zeigt beschwerdegericht abstrakten rechtssatz aufgestellt htte oberlandesgericht dresden entscheidung aufgestellten rechtssatz abwiche anfhrt oberlandesgericht dresden sei davon ausgegangen bertragung rechtsstellung lpg mitglieds sei januar mglich ausdrcklich vereinbart worden sei verweist abstrakten rechtssatz zieht entscheidung schlufolgerung unabhngig davon setzt beschwerdegericht voraus rechtsbertragung vereinbart wurde entnimmt bezugnehmend entscheidung landwirtschaftsgerichts vereinbarung august antragsteller schwiegervater lpg bergang mitgliedschaftsrechte vorbehalt schwiegervaters inventarbeitrag zurckzuzahlen sei kung innenverhltnis antragsteller rechtsbeschwerde vorbehalt gewrdigt sehen mchte fhrt annahme abweichungsfalles sinne abs nr lwvg iii kostenentscheidung beruht lwvg wenzel krger klein'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen beihilfe betrug strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrerin juni gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover september soweit betrifft feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagte wegen beihilfe betrug tateinheit urkundenflschung grnden ergibt tateinheit beihilfe urkundenflschung zwei fllen jugendstrafe jahr verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt angeklagten auflage gemacht stunden gemeinntzige arbeit weisung jugendgerichtshilfe abzuleisten festgestellt angeklagte taten erlangt verfall wertersatz ansprche verletzter sinne abs satz stgb entgegenstehen hiergegen wendet angeklagte verfahrensrge beanstandung verletzung sachlichen rechts gesttzten revision rechtsmittel sachrge erfolg verfahrensrge kommt daher landgericht verurteilung angeklagten folgende feststellungen gesttzt ehemann angeklagten entschlossen besitz kraftfahrzeugen gehobener fahrzeugklassen bringen vorlage unechter urkunden veruern ausfhrung entschlusses mietete mrz vorspiegeln tatschlich vorhandenen absicht kraftfahrzeug ordnungsgem zurckzugeben gewerblichen vermieter pkw marke daimler benz wert lie dritten passende unechte zulassungsbescheinigungen gestohlenen blankoformularen herstellen mrz verkaufte fahrzeug angeklagte untersttzte ehemann kenntnis herkunft kraftfahrzeugs verkaufsgesprchen kufer ehefrau suggerierte ehemann lebten guten finanziellen verhltnissen seien rechtmig eigenbesitz fahrzeugs kufer pkw berlieen zahlte kaufpreis hhe ehemann angeklagten mietete weiterer umsetzung tatentschlusses mrz kraftfahrzeug marke porsche carrera wert mrz verkaufte pkw dritten angeklagte ber tatentschluss ehemanns informiert untersttzte verkaufsverhandlungen kufer verein ehemann zunchst telefon anschlieend anlsslich persnlichen begegnung vorspiegelte zweite schlssel kraftfahrzeugs knne kufer berlassen zuhause vergessen kufer pkw bergeben wurde zahlte kaufpreis getroffenen feststellungen tragen schuldspruch wegen beihilfe betrug tateinheit beihilfe urkundenflschung zwei fllen objektiven tatbestand betrugstaten unzureichend fehlen angaben art hhe kufern kraftfahrzeuge entstandenen schadens schdigung kufer hhe vollen entrichteten kaufpreises landgericht jeweils bezug nimmt setzte voraus gegenzug eigentum kraftfahrzeugen erlangten insbesondere voraussetzungen abs bgb besonderer bercksichtigung gutglaubenserwerbs kraftfahrzeugen vorlage unechter zulassungsbescheinigungen bgh urteil mai viii zr bb olg mnchen urteil mai juris rn ff mnchkommbgb oechsler aufl rn legt landgericht dar entzieht strafausspruch bereits schuldspruch grundlage entgegen ansicht generalbundesanwalts deswegen bestehen bleiben kufern falle gutglubigen eigentumserwerbs wegen unerheblichen prozessrisikos jedenfalls gesichtspunkt schadensgleichen vermgensgefhrdung betrugsschaden eingetreten sei bgh urteil mai str jr beschluss januar str wistra neueren rechtsprechung bundesverfassungsgerichts vermgensnachteil sinne abs stgb gleicher weise fr merkmal vermgensschadens abs stgb relevant hinblick bestimmtheitsgebot art abs gg erforderlich eigenstndige feststellungen vorliegen vermgensschadens treffen tatbestandsmerkmal brigen tatbestandsmerkmalen abs stgb flle versuchten denen vollendeten betruges hinreichend deutlich abzugrenzen lsst tragfhige aussage stoffgleichheit opfer erlittenen vermgenseinbue tter erstrebten rechtswidrigen vermgensvorteil treffen einfach gelagerten eindeutigen fallgestaltungen abgesehen bedeutet schaden hhe beziffern ermittlung wirtschaftlich nachvollziehbarer weise urteilsgrnden darzulegen bverfg beschluss juni bvr bverfge daran fehlt weder ersichtlich wirtschaftlich nachvollziehbaren mastben bezifferbarer vermgensschaden allein bestehen zivilrechtlichen prozessrisikos liegen ergebnis beweisaufnahme strafverfahren feststeht ausschliebar getuschte kufer gutglubig eigentum fahrzeug erworben parameter fr berechnung hhe schadens erkennbar aufgrund unzureichenden feststellungen unterliegt landgerichtliche urteil aufhebung soweit angeklagte betrifft rgen revision betreffend anwendung abs abs satz jgg angriff revision unterliegende bgh beschluss februar str bghst rn ff entscheidung abs stpo ankme ausfhrungen antragsschrift generalbundesanwalts insoweit hingewiesen aufhebung betroffen grnden landgerichtlichen urteils enthaltene entscheidung abs satz stpo berprfung lediglich sofortige beschwerde zugnglich bgh beschluss juni str bghst ff gegenstand revision angeklagten erstreckung aufhebung wegen taten verurteilten mitangeklagten scheidet satz stpo fr neue hauptverhandlung weist senat darauf verschlechterungsverbot abs satz stpo landgericht hindert aufgrund neu treffenden feststellungen verschrfung schuldspruchs gelangen landgericht gegebenenfalls erteilung entsprechenden hinweises abs stpo angeklagten last gelegte tun gesichtspunkt hehlerei abs stgb variante absatzhilfe untersuchen becker ribgh hubert erkrankt daher gehindert unterschreiben becker mayer schfer menges'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april einstimmig beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts duisburg september unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat offenbleiben antrag vernehmung behandelnden oberarztes stationsrztin stationspsychologen beweis beschuldigte krankheitseinsichtig behandelt hinreichend bestimmte tatsachen beweisfhrung vernehmung sachverstndiger zeugen zugnglich enthlt vgl bgh urteil juni str stv strafkammer ablehnungsentscheidung behaupteten umstnde rechtsfehlerfreier begrndung fr entscheidung tatschlichen grnden bedeutungslos gewertet antrag abs stpo abschlieend aufgezhlten grnde abgelehnt tolksdorf ribgh hubert wegen urlaubs unterschrift gehindert tolksdorf gericke mayer spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zb november rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs nr zpo zulassung rechtsbeschwerde beschlu beschwerdegerichts berufungsgerichts oberlandesgerichts ausgesprochen worden ergnzungsentscheidung entsprechend zpo nachgeholt grundstze rechtsprechung bundesgerichtshofs unzulssigkeit ergnzungsentscheidung fhren zulassung revision berufungsurteil unterblieben vgl bghz zpo gelten entsprechend bgh beschlu november ii zb olg dresden lg leipzig ii zivilsenat bundesgerichtshofes november vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr goette dr kurzwelly mnke dr gehrlein beschlossen rechtsbeschwerde beschlsse zivilsenats oberlandesgerichts dresden september november kosten klgerin unzulssig verworfen gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erhoben rechtsbeschwerdewert grnde beklagten urteil landgerichts leipzig november rechtskrftig zahlung jeweils dm nebst zinsen klgerin verurteilt worden klgerin sitz landgericht leipzig ansssigen zugelassenen prozebevollmchtigten vertreten lassen landgericht leipzig rin hhe kostenfestsetzungsantrag klge entsprochen reisekosten abwe senheitsgeld prozebevollmchtigten klgerin hhe insgesamt hiergegen form fristgem eingelegten recht sofortige beschwerde gewerteten erinnerung klgerin landgericht leipzig abgeholfen oberlandesgericht dresden einzelrichterin sofortige beschwerde beschlu september klgerin zugestellt september zurckgewiesen beschlu september eingegangene gegenvorstellung klgerin jedoch beschlu november dahin ergnzt rechtsbeschwerde grnden sicherung einheitlichen rechtsprechung zugelassen gesetzlichen form frist eingelegten begrndeten rechtsbeschwerde verfolgt klgerin begehren fahrtkosten abwesenheitsgeld prozebevollmchtigten beklagten festzusetzen ii rechtsbeschwerde statthaft kostensachen rechtsbeschwerde erffnet voraussetzungen abs nr zpo gegeben danach mu rechtsbeschwerde beschlu ber sofortige beschwerde entschieden wurde sei tenor grnden ausdrcklich zugelassen vgl zller gummer zpo aufl rdn rechtsbeschwerdegericht bindende zulassung liegt ungeachtet fehlenden zulassungsbefugnis einzelrichterin vgl bgh beschl september xii zb mrz ix zb zip beschlu november handelt tenor grnden ergnzungsentscheidung entsprechend zpo jedoch unzulssig bundesgerichtshof bghz fr zpo entschieden berufungsurteil unterbliebene zulassung revision ergnzungsurteil nachgeholt knne enthalte urteil ausspruch zulassung sei ausgesprochen revision zugelassen berufungsgericht ber zulassung revision gedanken gemacht grundstzliche bedeutung sache abweichung entscheidung bundesgerichtshofs erkannt nachtrgliche zulassung wrde daher zpo vorausgesetzt sei unterbliebene entscheidung nachholen entgegen zpo bereits getroffenen entscheidung widersprechen abndern erwgungen gelten fr zpo vgl zller gummer aao rdn zller vollkommer aao rdn vergleichbaren fall zulassung rechtsbeschwerde ergnzungsbeschlu davon unabhngig gegenvorstellung grund beschlu gefat wurde innerhalb entsprechend heranzuziehenden frist zpo zwei wochen zustellung angefochtenen entscheidung eingelegt worden rechtsprechung bundesgerichtshofs zulassung revision zpo allerdings berichtigung urteils beschlossene zulassung versehentlich aufgenommen wurde zpo erfolgen voraussetzung tatsache zulassung revision beschlossen versehentlich urteil ausgesprochen zusammenhang urteils mindestens vorgngen erla verkndung auen getreten offenbare unrichtigkeit vorliegen vgl bghz grundstzen umdeutung beschlusses november entscheidung zpo entgegen ansicht klgerin mglich weder beschlu beschwerdegerichts september vorgnge erla bieten anhalt fr annahme beschwerdegericht rechtsbeschwerde htte zulassen zulassung lediglich versehen unterblieben beschlu november sogar gegenteil entnehmen entscheidung ber zulassung seinerzeit gerade getroffen worden rhricht goette mnke kurzwelly gehrlein'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hildesheim september feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels nebenklgerin dadurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer ruberischer erpressung freiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision verfahren beanstandet verletzung sachlichen rechts rgt rechtsmittel rge erfolg landgericht rechtsfehlerhaft ber entlassung zeugin abwesenheit whrend vernehmung satz stpo sitzungssaal entfernten angeklagten verhandelt nr stpo hierzu generalbundesanwalt antragsschrift folgendes ausgefhrt rge zulssig erhoben revisionsvortrag gengt anforderungen abs satz stpo revision mehrfach verwendete formulierung ausweislich protokolls bloer hinweis geeignete beweismittel abs satz stpo verstanden dadurch ernsthaftigkeit tatsachenbehauptungen frage gestellt bgh stv nstz entscheidung groen senats fr strafsachen bundesgerichtshofs april nstz beschwerdefhrer konkreten sachvortrag beeintrchtigung fragerechts infolge rge beanstandeten verfahrensweise erbringen bgh strafsenat beschluss april str mangelnde beanstandung entlassungsanordnung vorsitzenden verteidigung gem abs stpo schliet zulssigkeit fallkonstellation rgevoraussetzung bgh strafsenat besondere verfahrensgestaltung etwa entscheidung bundesgerichtshofs bghr stpo abwesenheit grunde lag gegeben fall landgericht grnden opferschutzes beweiswrdigung verwerteten angaben nebenklgerin mageblich video aufgezeichneten polizeilichen vernehmung entnommen hauptverhandlung mglicherweise vorher festgelegten ganz punktuellen befragung gekommen weitere nachfragen vornherein fernlagen rge darber hinaus begrndet groen senat fr strafsachen besttigten rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bghr stpo abwesenheit nr angeklagter bgh nstz gehrt verhandlung ber entlassung abwesenheit angeklagten vernommenen zeugen mehr vernehmung sinne stpo bildet selbstndigen verfahrensabschnitt regelmig wesentlichen teil hauptverhandlung angeklagte entfernung sitzungssaal fr dauer vernehmung zeugin angeordnet daher verhandlung ber entlassung zeugin zugelassen ausweislich sitzungsniederschrift geschehen darin liegende verfahrensfehler geheilt worden angeklagte unwidersprochenen sachvortrag revision weder rahmen unterrichtung ber abwesenheitsvernehmung satz stpo befragen ausdrcklich erklrt fragen mehr zeugin stellen bgh groer senat bghr stpo abwesenheit bgh nstz erneute vernehmung zeugin anwesenheit angeklagten sitzungsprotokoll entnehmen beruhen urteils verfahrensmangel gem nr stpo gesetzlich vermutet verfahrensversto vorliegend ausnahmsweise denkgesetzlich urteil ausgewirkt vgl bgh nstz anzunehmen angeklagte tatgeschehen wesentlichen eingerumt ua aufhebung allein strafausspruches kommt jedoch etwa entscheidung bghr stpo beruhen betracht senat ausschlieen knnen strafkammer angaben zeugin zumindest prfung glaubhaftigkeit gestndnisses angeklagten mitbercksichtigt vollstndigen aufhebung urteils steht schlielich entscheidung senats bghst entgegen lediglich fall anordnung nichtvereidigung zeugin abwesenheit angeklagten betraf hingegen entlassung schliet senat becker lienen schfer hubert mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb november sachen zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr bergmann dr kirchhoff beschlossen auerordentliche restitutionsbeschwerdeklage bezeichnete rechtsbehelf glubigers september zurckgewiesen grnde soweit glubiger vorliegen restitutionsgrnden nr zpo geltend macht zulssigkeitserfordernis strafgerichtlichen verurteilung abs zpo gegeben restitutionsgrnde nr zpo hinreichend dargelegt bornkamm pokrant bergmann vorinstanzen ag zerbst entscheidung lg dessau entscheidung bscher kirchhoff'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss september strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen nebenklgerin stanz rechtsanwalt fr revisionsinaus beistand bestellt grnde nebenklgerin beantragt fr revisionsverfahren prozekostenhilfe bewilligen rechtsanwalt beizuordnen antrag weitestgehende wirkung zukommt rechtsgedanke stpo antrag bestellung beistands abs stpo auszulegen erweist auslegung begrndet gesetzlichen voraussetzungen fr bestellung beistands erfllt abs abs nr buchstabe stpo beantragte entscheidung wrde erbrigen bereits landgericht revisionsverfahren fortwirkende beistandsbestellung vorgenommen htte jedoch fall landgericht nebenklgerin vielmehr beschlu september prozekostenhilfe fr erste instanz bewilligt jhnke bode fischer rothfu elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsbeschwerdesache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja test markeng abs nr abs abs satz zeitpunkt anmeldung marke eintragungs lschungsverfahren fr prfung mageblich schutzhindernis abs nr markeng verkehrsdurchsetzung gem abs markeng berwunden worden anmelder zeitrangverschiebung abs markeng einverstanden erklrt liegt prfung verkehrsdurchsetzung abs markeng eintragungs lschungsverfahren meinungsforschungsgutachten zugrunde statistisch ausreichend groen stichprobe ermittelten durchschnittswert bercksichtigung fehlertoleranz auszugehen streitmarke zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag abs satz markeng mehr isoliert bestandteil zusammengesetzten zeichens benutzt aufgrund verwendung zusammengesetzten zeichens fortbestehende verkehrsdurchsetzung streitmarke geschlossen zusammengesetzten zeichen dergestalt aufgeht mehr herkunftshinweis wahrgenommen bgh beschluss oktober zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr kirchhoff dr lffler beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts juni zurckweisung rechtsmittels brigen aufgehoben soweit beschwerde anordnung lschung marke nr fr dienstleistungen druckereierzeugnisse nmlich testmagazine verbraucherinformationen herausgabe testzeitschriften verbraucherinformationen verffentlichung warentests dienstleistungsuntersuchungen nachteil antragstellerin entschieden worden umfang aufhebung sache anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde fr markeninhaberin seit januar prioritt april nachfolgend dargestellte rot weie wort bild marke nr verkehrsdurchgesetztes zeichen eingetragen eintragung bezieht beschrnkung dienstleistungsverzeichnisses rahmen vorliegenden lschungsverfahrens folgende dienstleistungen klasse druckereierzeugnisse nmlich testmagazine verbraucherinformationen klasse herausgabe testzeitschriften verbraucherinformationen klasse verffentlichung warentests dienstleistungsuntersuchungen information ber rechts steuerfragen seit mai verwendet markeninhaberin kennzeichnung publikationen nachfolgend dargestellte kennzeichen weie schrift rotem grauem hintergrund antragstellerin beim deutschen patent markenamt lschung marke beantragt voraussetzungen verkehrsdurchsetzung unterscheidungskrftigen freihaltebedrftigen marke vorlgen markenabteilung deutschen patent markenamts lschung marke angeordnet beschwerde markeninhaberin bundespatentgericht beschluss deutschen patent markenamts aufgehoben soweit lschung marke fr vorstehend angegebenen dienstleistungen klassen angeordnet worden bpatg grur hiergegen wendet antragstellerin zugelassenen rechtsbeschwerde markeninhaberin beantragt rechtsmittel zurckzuweisen ii bundespatentgericht angenommen lschungsgrnde abs satz markeng lgen fr dienstleistung information ber rechts steuerfragen bestehe schutzhindernis marke knne jegliche unterscheidungskraft sinne abs nr markeng fr dienstleistungen abgesprochen bestehe soweit freihaltebedrfnis sinne abs nr markeng hinblick weiteren dienstleistungen liege eintragungshindernis fehlenden unterscheidungskraft sei jedenfalls zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag aufgrund verkehrsdurchsetzung gem abs markeng berwunden iii rechtsbeschwerde teil erfolg recht bundespatentgericht lschungsanordnung deutschen patent markenamts fr dienstleistung information ber rechts steuerfragen aufgehoben angefochtene entscheidung hlt rechtlichen nachprfung dagegen stand soweit bundespatentgericht voraussetzungen schutzentziehung fr dienstleistungen druckereierzeugnisse nmlich testmagazine verbraucherinformationen herausgabe testzeitschriften verbraucherinformationen verffentlichung warentests dienstleistungsuntersuchungen verneint beschrnkung abgrenzbaren teil zugelassene rechtsbeschwerde erffnet rechtsbeschwerdegericht volle rechtliche nachprfung angefochtenen beschlusses entscheidung zulassungsgrund angefhrten rechtsfrage beschrnkt vgl bgh beschluss juli zb bghz fllkrper beschluss juli zb bghz rn legostein bundespatentgericht rechtsfehlerfrei eintragungshindernis fehlens jeglicher unterscheidungskraft sinne abs nr markeng iii freihaltebedrfnisses abs nr markeng iii fr dienstleistung information ber rechts steuerfragen verneint unterscheidungskraft sinne abs nr markeng marke innewohnende konkrete eignung verkehr unterscheidungsmittel aufgefasst rede stehenden dienstleistungen bestimmten unternehmen stammend kennzeichnet dienstleistungen denjenigen unternehmen unterscheidet vgl eugh urteil januar slg grur rn audi habm vorsprung technik urteil juli grur int rn smart habm besondere einfach bgh beschluss september zb grur rn wrp deutschlands schnste seiten beschluss november zb grur rn wrp kaleido hauptfunktion marke besteht darin ursprungsidentitt gekennzeichneten dienstleistungen gewhrleisten allein fehlen jeglicher unterscheidungskraft eintragungshindernis begrndet grozgiger mastab anzulegen geringe unterscheidungskraft gengt schutzhindernis berwinden bgh beschluss juni zb grur rn wrp tooor beschluss april zb grur rn wrp starsat unterscheidungskraft hinblick dienstleistungen fr marke schutz beansprucht gesondert beurteilen mageblich anschauung angesprochenen verkehrs dabei mutmaliche wahrnehmung normal informierten angemessen aufmerksamen verstndigen durchschnittsverbrauchers fraglichen dienstleistungen abzustellen eugh urteil mai slg grur rn eurohypo bgh beschluss mrz zb bghz rn neuschwanstein bgh grur rn deutschlands schnste seiten marke wahrnehmen entgegentritt analysierenden betrachtung unterziehen bgh beschluss dezember zb grur rn wrp link economy aa grundstzen bundespatentgericht ausgegangen angenommen angesprochenen verkehrskreisen zhle allgemeine publikum fraglichen dienstleistungen richteten markenwort test komme bedeutung genau durchdachten methode vorgenommenen versuchs prfung feststellung eignung eigenschaften leistung person sache gelten prfung englische substantiv test zugrunde gelegt inlndischen publikum test prfung klassenarbeit klausur bersetzt bedeutungsgehalt weise angegriffene marke erforderliche eigenart verkehr unternehmenshinweis fr dienstleistung information ber rechts steuerfragen aufgefasst markenwort sei fr dienstleistung beschreibend information ber rechts steuerfragen weder prfung darstelle eignungs eigenschafts leistungstest zugrunde liege bb dagegen wendet rechtsbeschwerde erfolg rge bundespatentgericht bedeutung begriffs test auswahl testobjekte testkriterien testmanahmen beschrnkt mitteilung auswertung testergebnisse beurteilung einbezogen vielzahl testmanahmen ergebnissen umfasse zugleich informationen ber rechts steuerfragen markenwort test weist fr dienstleistung information ber rechts steuerfragen fr inlndischen verkehr hand liegende bedeutung gegenteiligen schluss rechtsbeschwerde unzulssige analysierende betrachtungsweise gelangt bedeutung markenworts test durchfhrung auswertung untersuchungen liegt verkehr weiteres allenfalls aufgrund weiterer gedanklicher zwischenschritte information ber rechts steuerfragen verbindung bringen reicht fr beschreibenden bezug test fr fragliche dienstleistung schutzhindernis abs nr markeng fr dienstleistung information ber rechts steuerfragen ebenfalls gegeben vorschrift eintragung marken ausgeschlossen ausschlielich angaben bestehen verkehr bezeichnung art beschaffenheit bestimmung bezeichnung sonstiger merkmale dienstleistungen dienen knnen angabe handelt markenwort test fr fragliche dienstleistung beschreibenden gehalt beurteilung bundespatentgericht voraussetzungen fr lschung eintragung marke test abs satz markeng fr dienstleistungen druckereierzeugnisse nmlich testmagazine verbraucherinformationen herausgabe testzeitschriften verbraucherinformationen verffentlichung warentests dienstleistungsuntersuchungen verneint hlt rechtlichen nachprfung stand bundespatentgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen eintragung marke schutzhindernis abs nr markeng wegen rede stehenden dienstleistungen entgegensteht fr druckereierzeugnisse nmlich testmagazine verbraucherinformationen weise wort test deren inhalt dienstleistungen herausgabe testzeitschriften verbraucherinformationen verffentlichung warentests dienstleistungsuntersuchungen herauszugebenden testzeitschriften verbraucherinformationen bestehe enger funktionaler zusammenhang werbeblichen graphischen elementen marke sehe verkehr ebenfalls herkunftshinweis beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand erfolg macht rechtsbeschwerdeerwiderung geltend marke test sei fr dienstleistungen herausgabe testzeitschriften verbraucherinformationen verffentlichung warentests dienstleistungsuntersuchungen hinreichend unterscheidungskrftig umstand wortbestandteil test marke themenkreis druckerzeugnisse erheblich einschrnkt folgt fr rede stehenden dienstleistungen unterscheidungskraft angegriffenen marke regelmig fr druckschriften beschreibende begriffsinhalt gleichermaen dienstleistung verffentlichung herausgabe druckschriften beziehen vgl bgh grur rn deutschlands schnste seiten gilt vorliegenden fall beschreibende inhalt schon bezugnahme dienstleistungen testzeitschriften warentests dienstleistungsuntersuchungen deutlich anbetracht fehlenden unterscheidungskraft wortbestandteils test angegriffenen marke reichen einfache graphische elemente schutzhindernis berwinden vgl bgh beschluss juni zb grur wrp anti kalk beschluss januar zb grur rn wrp hey wort bild marke einfache graphische elemente aufweist bundespatentgericht rechtsfehlerfrei festgestellt rechtsbeschwerde jedoch erfolg soweit dagegen wendet bundespatentgericht voraussetzungen verkehrsdurchsetzung marke test fr fraglichen dienstleistungen angenommen aa abs markeng marke wegen fehlender unterscheidungskraft gelscht marke entgegen markeng eingetragen worden interessierenden fall abs nr markeng abgesehen schutzhindernis zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag besteht daraus folgt lschung marke mehr betracht kommt fehlende unterscheidungskraft abs nr markeng nachtrgliche verkehrsdurchsetzung zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag berwunden worden vgl bgh beschluss april zb grur rn wrp kinder iii bb bundespatentgericht offengelassen voraussetzungen verkehrsdurchsetzung abs markeng abs markeng mageblichen zeitpunkt gegeben vorliegend zeitpunkt anmeldung marke april zeitpunkt fr beurteilung eintragungs lschungsverfahren mageblich schutzhindernis abs nr markeng vorlag vgl bgh beschluss april zb grur rn wrp akten fakten fr prfung schutzhindernis verkehrsdurchsetzung sinne abs markeng berwunden worden folgt richtlinienkonformen auslegung abs markeng vorschrift dient umsetzung art abs markenrl satz bestimmung marke gem art abs buchst markenrl abs nr markeng eintragung ausgeschlossen fr ungltig erklrt anmeldung infolge benutzung unterscheidungskraft erworben art abs satz markenrl knnen mitgliedstaaten darber hinaus vorsehen vorliegende bestimmung gilt unterscheidungskraft erst anmeldung eintragung erworben wurde deutsche gesetzgeber option art abs satz markenrl abs markeng gebrauch gemacht danach setzt eintragung marke anmeldetag bestehendes schutzhindernis abs nr markeng spter entfallen einverstndnis anmelders zeitrangverschiebung voraus grnden fr fortfall schutzhindernisses abs nr markeng zhlt anmeldetag erlangte verkehrsdurchsetzung marke daraus folgt eintragung originr unterscheidungskrftigen zeichens prioritt anmeldetags verkehrsdurchsetzung zeitpunkt erfordert andernfalls marke entgegen abs markeng eingetragen worden bundespatentgericht feststellungen getroffen anmeldezeitpunkt voraussetzungen verkehrsdurchsetzung angegriffenen marke vorlagen zugunsten rechtsbeschwerde unterstellen marke test fr rede stehenden dienstleistungen aufzhlung oben rn entgegen abs markeng eingetragen worden cc voraussetzungen verkehrsdurchsetzung zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag abs satz markeng bundespatentgericht rechtsfehlerhaft bejaht bundespatentgericht angenommen sei vorlage titelblttern test heften test sonderpublikationen belegt brigen allgemein bekannt wortbestandteil angegriffenen marke seit titel monatlich erscheinenden verbrauchermagazins sowie fr sonderpublikationen markeninhaberin bundesgebiet benutzt worden sei allerdings sei marke eingetragenen form april verwendet worden seit mai benutzte form weise geringfgige abweichungen gegenber eingetragenen marke zweitmarke dachmarke wahrgenommen markeninhaberin sei marke geringfgig abgewandelten kennzeichnung versehenen testmagazin seit marktfhrer test verbraucherzeitschriften weitem abstand konkurrierenden titeln jhrlich verkaufte druckauflage exemplare belaufen internetseite markeninhaberin sei millionen besuchern aufgerufen worden allensbacher markt werbetrgeranalyse weise fr bekanntheitsgrad zeitschrift test hhe zudem bewerbe markeninhaberin testmagazine erheblichem umfang markeninhaberin fast mio fr directmailing aktionen fr test hefte aufgewandt markeninhaberin nehme einzigartige sonderstellung herausgebern verbrauchermagazinen staatlich gegrndete steuermitteln finanzierte verbraucherschutzorganisation handele publikationen streitgegenstndlichen marke hohen bekanntheitsgrad hohe wertschtzung bevlkerung erfahren hohe bekanntheit kennzeichens erheblichen teil gesamtbevlkerung sei erkennenden senat bekannt mithin gerichtskundig schlielich ergben markeninhaberin eingeholten demoskopischen gutachten instituts fr demoskopie allensbach januar fr marke bekanntheitsgrad kennzeichnungsgrad zuordnungsgrad bevlkerung fehlertoleranz knne lschungsverfahren allenfalls zugunsten markeninhaberin bercksichtigt durchsetzungsgrad auszugehen sei unwesentlich unterhalb liege gesamtschau smtlicher umstnde sei fr druckereierzeugnisse nmlich testmagazine verbraucherinformationen verkehrsdurchsetzung auszugehen rechtfertige schluss verkehrsdurchsetzung angegriffenen marke fr dienstleistungen herausgabe testzeitschriften verbraucherinformationen verffentlichung warentests dienstleistungsuntersuchungen dienstleistungen stnden engen funktionalen wirtschaftlichen zusammenhang testmagazinen verbraucherinformationen verkehrsdurchsetzung marke fr dienstleistungen folge verkehrsdurchsetzung marke fr fraglichen sei ausfhrungen zugestimmt bundespatentgericht allerdings recht davon ausgegangen markeninhaberin zeichen test titel markenmig benutzt voraussetzung fr annahme verkehrsdurchsetzung abs markeng verwendung zeichens marke vgl eugh urteil juli slg grur rn nestl mars art abs markenrl bgh beschluss juli zb grur rn wrp rocher kugel abs markeng rein beschreibende titelmige verwendung zeichens gengt werktitel sinne abs markeng dienen grundstzlich unterscheidung werks hinweis hersteller inhaber werks stellen regelmig dar vgl bgh urteil mrz zr grur rn wrp stimmt allerdings verkehr bestimmten voraussetzungen werktitel gleichzeitig vorstellung bestimmten betrieblichen herkunft verbinden rechtsprechung fr bekannte titel regelmig erscheinender periodischer druckschriften anerkannt vgl bgh urteil april zr grur wrp szene bekanntheit titels regelmige erscheinen selben verlag legen schlussfolgerung nahe verkehr jedenfalls teilweise hinweis betriebliche herkunft verstanden grundstzen bundespatentgericht recht angenommen markeninhaberin angegriffene kennzeichen markenmig benutzt bundespatentgericht festgestellte dauer reichweite regelmigkeit benutzung zeichens rechtfertigen schluss teile verkehrs werktitel test vorstellung bestimmten betrieblichen herkunft verbinden frei rechtsfehlern jedoch annahme bundespatentgerichts angegriffene zeichen infolge benutzung verkehrskreisen durchgesetzt frage marke infolge benutzung verkehr sinne abs markeng durchgesetzt aufgrund gesamtschau gesichtspunkte beurteilen zeigen knnen marke eignung erlangt rede stehenden dienstleistungen bestimmten unternehmen stammend kennzeichnen dienstleistungen unternehmen unterscheiden eugh urteil mai slg grur rn windsurfing chiemsee bgh beschluss januar zb grur rn wrp lotto verkehrsbefragung rechtsprechung gerichtshofs europischen union mehreren mglichen mitteln feststellung verkehrsdurchsetzung daneben knnen marke gehaltene marktanteil intensitt geographische verbreitung dauer benutzung marke werbeaufwand unternehmens fr marke sowie erklrungen industrie handelskammern berufsverbnden bercksichtigt eugh grur rn windsurfing chiemsee bgh beschluss februar zb grur rn wrp visage beurteilung verkehrsdurchsetzung besondere schwierigkeiten bereitet verbietet unionsrecht frage unterscheidungskraft marke verbraucherbefragung klren lassen eugh grur rn windsurfing chiemsee bgh grur rn rocher kugel hufig zuverlssigste beweismittel feststellung verkehrsdurchsetzung darstellt mastben ansatz bundespatentgericht ausgegangen rechtsbeschwerde rgt jedoch erfolg feststellungen bundespatentgerichts annahme tragen angegriffene zeichen verkehr durchgesetzt fr feststellung einzelfall erforderlichen durchsetzungsgrads festen prozentstzen auszugehen entscheidend erheblicher teil beteiligten verkehrskreise zeichen mehr beschreibende bliche angabe zumindest herkunftshinweis ansieht eugh grur rn windsurfing chiemsee deshalb sofern besondere umstnde abweichende beurteilung rechtfertigen untere grenze fr annahme verkehrsdurchsetzung unterhalb angesetzt bgh beschluss mrz zb grur wrp reich schoen grur rn lotto grur rn visage anforderungen umso hher je weniger betreffende zeichen spezifischen charakter herkunftshinweis eignet eugh grur rn windsurfing chiemsee bgh grur rn rocher kugel ingerl rohnke markengesetz aufl rn strbele strbele hacker markengesetz aufl rn handelt begriff fraglichen dienstleistungen gattung glatt beschreibt kommt verkehrsdurchsetzung erst hheren durchsetzungsgrad betracht vgl bgh beschluss oktober zb grur rn wrp post ii feststellungen bundespatentgerichts reichen fr annahme verkehrsdurchsetzung marke test markeninhaberin vorgelegten verkehrsgutachten januar ergibt fr dezember lediglich anteil mageblichen verkehrskreise zeichen test zusammenhang zeitschriften fr testberichte verbraucherinformationen herkunftshinweis ansehen fehlzuordnungen unternehmen unterliegen durchsetzungsgrad gutachten farblich gestaltete marke zugrunde lag fr personen interviewt wurden gesamtheit befragten angegriffene zeichen bekannt gesamtheit befragten fassten zeichen hinweis bestimmtes unternehmen davon befragten zeichen zeitschriften verlagen zugeordnet diejenigen befragten zeichen verkehrsdurchsetzung rede steht ausdrcklich benannten unternehmen zuordnen auer betracht bleiben vgl bgh urteil september zr grur rn wrp kinderzeit vgl eugh urteil juni slg grur rn philips verbleibt durchsetzungsgrad ausgehend igen wahrscheinlichkeit stichprobe befragten betrgt durchsetzungsgrad gutachten beigefgten tabelle fehlertoleranz danach liegt durchsetzungsgrad iger wahrscheinlichkeit hinblick fehlertoleranzen bundespatentgericht lschungsverfahren zugunsten markeninhaberin oberen wert beurteilung zugrunde gelegt ermittelt fehlertoleranz ausgegangen senat bislang frage offengelassen verkehrsgutachten eintragungs lschungsverfahren fehlertoleranzen schlge abschlge bercksichtigen frage nunmehr entscheiden danach sowohl eintragungsverfahren lschungsverfahren fehlertoleranzen grundstzlich bercksichtigen ausreichend groe stichprobe mindestens befragte verkehrsgutachten zugrunde liegt handelt demoskopisch ermittelten durchschnittswert statistisch wahrscheinlichsten wert pflger grur prax bercksichtigung fehlertoleranz zugunsten markeninhabers lschungsverfahren wrde beweisfhrung antragstellers unzumutbar erschweren stnde senat wiederholt hervorgehobenen umstand entgegen antragsteller feststellungslast fr voraussetzungen lschungstatbestands trifft nahezu unberbrckbaren beweisanforderungen auferlegt drfen vgl bgh grur rn post ii grur rn rocher kugel bercksichtigung fehlertoleranz lasten markeninhabers lschungsverfahren scheidet ebenfalls besteht geringe wahrscheinlichkeit durchschnittswert abzglich fehlertoleranz vorliegend zutreffende wert werte innerhalb spanne gleich wahrscheinlich gau schen normalverteilung aufteilen untere wert zutrifft statistisch daher unwahrscheinlich bercksichtigung unteren werts wrde daher fllen denen ermittelten werte grenzbereich liegen unberechtigten lschung marken fhren fehlertoleranz lschungsverfahren daher regelmig besondere umstnde vorliegen auer betracht lassen kommt bercksichtigung eintragungsverfahren betracht gesetzlichen vorschriften ber eintragungs lschungsverfahren dafr entnehmen fr verfahren unterschiedliche anforderungen vorliegen voraussetzungen eintragungshindernisse stellen danach durchsetzungsgrad grundlage verkehrsgutachtens januar auszugehen reicht bercksichtigung weiteren bundespatentgericht getroffenen feststellungen verkehrsdurchsetzung zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag juni bejahen bundespatentgericht ermittelten werbeaufwendungen fr marke gekennzeichneten publikationen mio betreffen zeitraum rckschluss verkehrsdurchsetzung nahezu sieben jahre spter lassen werbeanstrengungen rechtsbeschwerde rgt erfolg bundespatentgericht ermittlung verkehrsbekanntheit hinreichend bercksichtigt markeninhaberin seit mai angegriffene zeichen mehr eingetragenen abgewandelten gestaltung benutzt insoweit liegen anhaltspunkte dafr rahmen verkehrsbefragung jahr ermittelten werte zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag jahr tatschlich niedriger ausfallen gutachten dargelegt folgt daraus markeninhaberin angegriffene zeichen feststellungen bundespatentgerichts weiterhin kombination kennzeichen nutzt vernderte form benutzung auswirkungen grad verkehrsdurchsetzung rede stehenden zeichens eingetragenen form gesichtspunkt bundespatentgericht hinreichend auseinandergesetzt gilt insbesondere hintergrund markeninhaberin vorgelegten demoskopischen gutachten mglichkeit errtert seit mai genderte benutzung knne verringerung bekanntheit marke zeitpunkt verkehrsbefragung dezember gefhrt auszuschlieen bereits innerhalb zeitraums monaten bekanntheit marke herkunftshinweis angesprochenen verkehrskreisen signifikant nachgelassen erst recht fr zeitraum weiteren zweieinhalb jahren verkehrsbefragung dezember entscheidung ber lschungsantrag ende juni gelten steht bundespatentgericht beurteilt umstand entgegen marke zusammengesetzten zeichen seit mai weiterverwendet worden bundespatentgericht angenommen seit mai benutzte gestaltung stelle geringfgige abweichung angegriffenen marke dar publikum marke zweit dachmarke wahrnehmen bundespatentgericht rechtsfehlerhaft feststellungen getroffen aufgrund anhaltspunkte verkehr veranlassung zeichenbestandteilen stiftung warentest test stilisierten grauem rotem grund zusammengesetzten zeichen mehrere selbstndige kennzeichen erkennen entsprechende feststellungen erforderlich benutzung zusammengesetzten zeichens darauf schlieen marke obwohl zusammengesetzten zeichen aufgeht weiterhin hinweis herkunft dienstleistungen wahrgenommen vgl eugh urteil april grur rn wrp colloseum levi strauss tatschlichen feststellungen bundespatentgerichts annahme marke hinsichtlich druckereierzeugnisse nmlich testmagazine verbraucherinformationen verkehr durchge setzt tragen weitere annahme verkehrsdurchsetzung bestehe fr dienstleistungen herausgabe testzeitschriften verbraucherinformationen verffentlichung warentests dienstleistungsuntersuchungen bestand gilt ungeachtet frage aufgrund verkehrsdurchsetzung fr bestimmte dienstleistungen verkehrsdurchsetzung besonders engem tatschlichen wirtschaftlichen zusammenhang stehenden dienstleistungen geschlossen sogleich rn vorliegenden verfahren stellen entscheidungserheblichen fragen auslegung unionsrechts vorabentscheidungsersuchen gerichtshof europischen union erfordern streitfall mageblichen kriterien fr prfung angegriffene marke infolge benutzung unterscheidungskraft erworben angefhrte rechtsprechung gerichtshofs europischen union geklrt beantwortung frage konkrete streitmarke entsprechenden anforderungen erfllt aufgabe eintragungs lschungsverfahren befassten mter gerichte mitgliedstaaten vgl eugh grur rn ff windsurfing chiemsee vgl eugh urteil juli slg grur int rn aire limpio arbre magique abgrenzung tat rechtsfragen iv angefochtene beschluss bundespatentgerichts daher teilweise aufzuheben sache insoweit anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurckzuverweisen abs markeng fr weitere verfahren weist senat folgendes fr fall bundespatentgericht beschwerdeverfahren erneut ergebnis gelangt angegriffene marke fr eingetrage nen klasse schutzhindernis abs nr markeng kraft verkehrsdurchsetzung berwunden begegnet rechtlichen bedenken rahmen bundespatentgericht abs markeng obliegenden freien beweiswrdigung aufgrund besonders engen sachlichen wirtschaftlichen zusammenhangs verkehrsdurchsetzung fr dienstleistungen herausgabe testzeitschriften verbraucherinformationen verffentlichung warentests dienstleistungsuntersuchungen anzunehmen vgl schluss fehlen unterscheidungskraft fr zeitschriftentitel korrespondierende verlagsdienstleistung bgh grur rn deutschlands schnste seiten pokrant vribgh prof dr dr bornkamm urlaub deshalb unterschrift gehindert bscher pokrant kirchhoff lffler vorinstanz bundespatentgericht entscheidung pat'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr mrz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ddr zgb abs abs satz bgb abnderung vertrages eigentum grundstck ddr bertragen bedurfte vollzug eigentumswechsels form bgh beschl mrz zr olg naumburg lg halle zivilsenat bundesgerichtshofes mrz vorsitzenden richter dr wenzel richter tropf schneider dr klein dr lemke beschlossen revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg august angenommen rechtssache grundstzliche bedeutung revision endergebnis aussicht erfolg klgerin trgt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm grnde abs abs satz zgb standen privatschriftlichen aufgabe berlassungsvertrag september vorbehaltenen nutzungsrechts entgegen bgb entwickelten grundstze formlosen abnderung beurkundungsbedrftiger vertrge vollzug eigentumswechsels vgl bereits senatsurt mai zr lm bgb nr gelten entsprechend diente abs satz zgb privaten schutzzwecken bgb verfolgt senat bghz staatlichen leitung grundstcksverkehrs zgb mittel lenkung genehmigungsverfahren grundstcksverkehrsverordnung dezember gbl grundstcksverkehrsverordnung knpfte erfordernis genehmigung dingliche geschft gvvo bertragung eigentums verzicht erwerb verschiedenen weiteren fllen verpflichtenden bestimmungen vertrags hebt verordnung geschften ab ohnehin dingliche komponente abschlu nderung vertrages ber nutzung landwirtschaftlich forstwirtschaftlich genutzten grundstcks zwekken genehmigungsverfahrens preisberwachung rationelle bodennutzung widmet berufungsurteil zutreffendem ergebnis preisberwachung aufgabe rechts wohnung garage garten nutzen allerdings beziehung hierbei handelte vorbehalte eigentmerin bergabe grundstcks berhrung ergibt ergebnis weiteren zweck verordnung staatliche wohnraumlenkung untersttzen vgl rohde bodenrecht wohnraumlenkungsverordnung magebenden fassung november gbl ii schlo wohnungen eigenheim schlechthin erfassung erfat ausschlielich eigentmer familienangehrige wohnraum inne voraussetzung verhltnis parteien gegeben indessen entzog aufgabe nutzungsrechts klgerin wohnraum zugriff staatlichen lenkungsorgans rat kreises berlassung familienfremde personen bedurfte zuweisung voraussetzung fr abschlu mietvertrags zgb staatliche kontrolle aufgabe bisher inne gehabten wohn befugnis sinne genehmigung dagegen erforderlich beim wohnungstausch abs zgb aufhebung wohnungsmietvertrags genehmigungsfrei kontrolle beschrnkte zuordnungsentscheidung neuvermietung abnderungsvereinbarung august liegt mithin auerhalb staatlichen lenkungsmechanismus wenzel tropf gehin klein ribgh schneider infolge urlaub unterschrift dert karlsruhe april vorsitzende wenzel lemke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zb juni zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr abs satz austauschpfndung abs nr zpo unpfndbaren kraftfahrzeuges zulssig ersatzstck annhernd gleiche haltbarkeit lebensdauer gepfndete fahrzeug aufweist fall gepfndete kraftfahrzeug neun jahre alt laufleistung km ersatzstck dagegen jahre alt laufleistung km bgh beschluss juni vii zb lg hanau ag schlchtern vii zivilsenat bundesgerichtshofs juni richter dr kuffer richterin safari chabestari richter dr eick richter halfmeier richter prof leupertz beschlossen rechtsmittel schuldnerin beschluss zivilkammer landgerichts hanau oktober beschluss amtsgerichts schlchtern april aufgehoben antrag glubigerin mrz austauschpfndung pkw audi tt roadster cabrio schuldnerin amtlichen kennzeichen ersatzleis tung volkswagen golf ii kat fahrgestellnummer zuzulassen zurckgewiesen brigen sache entscheidung ber hilfsantrag amtsgericht schlchtern zurckverwiesen glubigerin trgt kosten rechtsmittelverfahren gegenstandswert grnde glubigerin betreibt zwangsvollstreckung wegen forderung insgesamt schuldnerin schuldnerin besitz audi tt roadster cabrio baujahr hndlerverkaufswert fahrzeug legt wegstrecke wohnort arbeitsstellen kliniken dienstorten zurck krankenschwester schichtdienst arbeitet glubigerin fahrzeug mai gerichtsvollzieher pfnden lassen schreiben mrz beantragt austauschpfndung magabe zuzulassen gepfndete pkw auszutauschen pkw volkswagen golf ii kat baujahr fahrzeug weist laut bericht april kilometerstand ca oberflchliche verrostungen hinterachse beralterte reifen rechtspflegerin beim amtsgericht beschluss april austauschpfndung fr zulssig erklrt sofortige beschwerde erfolg geblieben beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen begehrt schuldnerin aufhebung austauschpfndung ii gem abs satz nr zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde begrndet beschwerdegericht fhrt pkw schuldnerin sei abs nr zpo unpfndbar voraussetzungen fr austauschpfndung gem abs abs satz zpo lgen sei erwarten vollstreckungserls wert ersatzstckes vielfaches bersteigen daher erheblicher beitrag tilgung titulierten forderung geleistet ersatzstck pkw vw golf genge geschtzten verwendungszweck sei angaben zeugen bericht april fahrtchtig reifen seien beraltert zeuge pkw befinde jedoch bereit erklrt neue reifen aufzuziehen rost hinterachse sei bekundung zeugen lediglich oberflchlich einfluss fahrtchtigkeit unterschiedliche alter fahrzeuge stehe austauschpfndung entgegen gepfndete audi tt sei neufahrzeug baujahrs hlt rechtlichen nachprfung stand zutreffend ansicht beschwerdegerichts schuldnerin knne unpfndbarkeit kraftfahrzeuges audi tt berufen abs nr zpo fahrzeug fr fahrten arbeitsstelle benutze hierauf erzielung einknften angewiesen sei rechtsbeschwerde hingenommen entgegen auffassung beschwerdegerichts gengt ersatzstck jedoch geschtzten verwendungszweck fortfhrung erwerbsttigkeit abs satz abs nr zpo aa pfndungsverbote abs zpo dienen schutz schuldners sozialen grnden ffentlichen interesse beschrnken durchsetzbarkeit ansprchen hilfe staatlicher zwangsvollstreckungsmanahmen ausfluss art gg art gg garantierten menschenwrde bzw allgemeinen handlungsfreiheit enthalten konkretisierung verfassungsrechtlichen sozialstaatsprinzips art abs art abs gg schuldner familienangehrigen wirtschaftliche existenz erhalten unabhngig sozialhilfe bescheidenes wrde menschen entsprechendes leben fhren knnen bgh beschluss mrz ixa zb njw rr innerhalb allgemeinen rahmens abs nr zpo erreicht schuldner arbeitskraft fr familienangehrigen einsetzen knftig unterhalt fr familienangehrigen eigenen krften erwirtschaften knnen bgh beschluss januar vii zb njw rr bb fahrzeugen schuldner erreichen arbeitsplatzes dienstort ermglichen austausch abs zpo grundstzlich mglich hherwertiges fahrzeug regel einfachen pkw ausgetauscht lediglich geschtzten verwendungszweck ausgestaltung gengen jedoch gleicher art gte mnchkomm zpo gruber aufl rn musielak becker zpo aufl rn pg flury zpo rn stein jonas mnzberg zpo aufl rn zller stber zpo aufl rn cc allerdings schutzzweck abs nr zpo genge getan fortsetzung erwerbsttigkeit zuknftig fr kurzfristigen zeitraum gewhrleistet schutz schuldners zpo wre unvollkommen ersatzstck annhernd gleiche haltbarkeit lebensdauer gepfndete gegenstand aufweisen wrde stein jonas mnzberg aao rn pg flury aao rn zller stber aao rn musielak becker aao rn mnchkommzpo gruber aao rn dd feststellungen beschwerdegerichts davon ausgegangen haltbarkeit lebensdauer ersatzstckes gepfndeten gegenstandes annhernd gleich kommt audi schuldnerin zeitpunkt austauschpfndung neun jahre alt ersatzstck vw golf jahre alt audi besa laufleistung ca km golf km zudem reifen golfs beraltert hinterachse angerostet zusage zeugen neue reifen aufzuziehen mangels rechtserheblichkeit auer betracht bleiben zeuge zwangsvollstreckungsverfahren beteiligt liegt daher mangels vergleichbarer haltbarkeit ersatzstck geeignet wre pfndungsverbot abs nr zpo geschtzten verwendungszweck erfllen angefochtenen beschlsse daher aufzuheben antrag glubigerin zulassung austauschpfndung angebotenen ersatzstck vw golf ii zurckzuweisen amtsgericht nunmehr ber hilfsweise gestellten antrag zulassung austauschpfndung abs satz alternative zpo berlassung beschaffung ersatzstckes erforderlichen geldbetrages entscheiden mssen iii kostenentscheidung folgt abs zpo kuffer safari chabestari halfmeier eick leupertz vorinstanzen ag schlchtern entscheidung lg hanau entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke dr schmidt rntsch dr roth beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts aurich oktober kosten unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde amtsgericht beklagte prozessbevollmchtigten erster instanz mai zugestelltes urteil verurteilt klgerin rckstndiges hausgeld nebst zinsen zahlen urteil beklagte zunchst juni eingegangenen schriftsatz unzustndigen landgericht oldenburg sodann juli eingegangenen schriftsatz zustndigen landgericht aurich berufung eingelegt zweite berufung antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist verbunden vorgetragen prozessbevollmchtigten htten abweichenden regelung berufungszustndigkeit wohnungseigentumssachen fr oberlandesgerichtsbezirk oldenburg gewusst wissen mssen landgericht antrag wiedereinsetzung vorigen stand zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen dagegen wendet beklagte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde unzulssig abs satz nr abs satz zpo gesetzes wegen statthaft zulssig abs zpo bestimmten weiteren voraussetzungen gegeben fall sache grundstzliche bedeutung abs nr zpo entscheidung rechtsbeschwerdegerichts weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs nr zpo deshalb senat bghz beschl oktober zb njw beschl mai zb njw rr anforderungen berufungsgericht stellt berzogen wren beklagten zugang gegebenen berufung unzumutbar erschwerten vgl bverfge bverfg njw famrz senat beschl oktober zb njw beklagte berufungsfrist versumt prozessbevollmchtigten berufungsschrift abend letzten tags frist zeitpunkt unzustndigen landgericht oldenburg eingereicht fristgerechten weiterleitung zustndige landgericht aurich normalen geschftsgang erfordernis bgh beschl juli iii zb njw rr mehr rechnen zulssigkeit berufung hing deshalb entscheidend davon ab berufungsfrist fristgerechte einreichung unzustndigen landgericht oldenburg gewahrt konnte verneinendenfalls beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist gewhren beides berufungsgericht verneint entspricht sache rechtsprechung bundesgerichtshofs weder fortzubilden ergnzen anforderungen einlegung rechtsmitteln berspannt aa entscheidung berufungsgerichts enthlt darstellung sachverhalts allerdings rechtsbeschwerde zuzugeben enthalten hindert fehlen sachdarstellung entscheidung ber rechtsbeschwerde deshalb grnden angefochtenen entscheidung gerade ausreichender deutlichkeit entnehmen wohnungseigentumsrechtliche streitigkeit handelt beklagte berufung innerhalb frist nds zustvo justiz nds zustvo justiz zustndigen landgericht aurich eingereicht bb bereinstimmung rechtsprechung senats nimmt berufungsgericht berufung beklagten fristwahrend rechtzeitige einreichung berufungsschrift sachlich zustndigen landgericht aurich eingelegt konnte rechtsfehlerfrei berufungsgericht beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist versagt einhaltung frist beklagte nmlich zpo verlangt verschulden gehindert nichteinhaltung frist beruht vielmehr versumnis prozessbevollmchtigten beklagte abs zpo zurechnen lassen beides senat inhaltsgleichen parallelverfahren zb einzelnen erlutert hierauf bezug genommen iii kostenentscheidung beruht abs zpo krger schmidt rntsch klein lemke roth vorinstanzen ag delmenhorst entscheidung viii lg aurich entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum oktober feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen betrugs fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr neun monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt ferner angeordnet verhngten gesamtfreiheitsstrafe vier monate vollstreckt gelten revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt versto abs satz stpo gesttzten verfahrensrge erfolg rge liegt folgendes verfahrensgeschehen zugrunde nachdem anklage juni beim landgericht bochum eingegangen fand sommer gesprch zustndigen staatsanwalt verteidigern angeklagten strafkammer damaligen besetzung statt aufgrund neubesetzungen erffnungsbeschluss januar erfolgten gehrte gesprch beteiligten richter spter entscheidung berufenen strafkammer gesprch wurde mglichkeit bewhrungsstrafe fr fall errtert angeklagte einzelnen gesprch nher bezeichneten fllen anklageschrift gestndig zeigt einigung kam zeitpunkt seinerzeitige vorsitzende strafkammer sagte sache hinblick einwendungen verteidigung bezglich bestimmter tatvorwrfe nochmals prfen weiteren gesprch kam folgezeit mehr beginn ersten hauptverhandlungstages juni unterbrach vorsitzende verlesung anklagesatzes belehrung angeklagten ber schweigerecht sitzung regte hinblick lange verfahrensdauer hinblick darauf frher gesprche verfahrensbeteiligten stattgefunden htten wenngleich besetzung gesprch verfahrensbeteiligten anschlieenden gesprch wurde nunmehr mglichkeit unterschreitung grenze jahr freiheitsstrafe errtert verurteilung angeklagten freiheitsstrafe jahr mehr fhren wrde mehr geschftsfhrer gmbh abs satz nr gmbhg wirtschaftliche lebensgrundlage entziehen wrde gesprch fhrte zunchst ergebnis wiedereintritt hauptverhandlung gab vorsitzende wesentlichen inhalt gesprchs verfahrensbeteiligten folgt bekannt kammer sitzungspause verteidigern angeklagten vertreter staatsanwaltschaft gesprch ber mgliche verstndigung gem stpo gefhrt ergebnis konnte bislang erzielt erneuten errterungen wurde zweiten hauptverhandlungstag verstndigung gem stpo erzielt wonach gericht fall gestndigen einlassung fllen nr anklageschrift strafobergrenze monaten gesamtfreiheitsstrafe strafuntergrenze monaten jeweils strafaussetzung bewhrung fr angemessen erachtete hinsichtlich vorwurfs beteiligung kriminellen vereinigung beschrnkung gem stpo bezglich brigen angeklagten taten einstellung gem stpo erfolgen vorschlag gerichts wurde protokolliert belehrung angeklagten gem abs stpo stimmten vertreter staatsanwaltschaft vorschlag strafkammer hauptverhandlungsprotokoll enthlt folgenden eintrag wurde festgestellt verstndigung sinne stpo basis gerichtlichen vorschlages stande gekommen nchsten sitzungstag gab angeklagte gestndige einlassung ab revision rgt versto abs satz stpo macht hierzu geltend vorsitzende rahmen mitteilungen ber smtliche hauptverhandlung gefhrte verstndigungsgesprche berichtet ii zulssige rge verletzung abs satz stpo bereits hinblick nichtmitteilung verstndigungsgesprchs zwischenverfahren erfolg weiteren beanstandungen verfahrens insbesondere rge verletzung abs satz stpo hinsichtlich weiteren gesprchs zweiten hauptverhandlungstag kommt deshalb abs satz stpo vorsitzende verpflichtet beginn hauptverhandlung verlesung anklagesatzes belehrung vernehmung angeklagten sache mitzuteilen errterungen stpo stattgefunden deren gegenstand mglichkeit verstndigung stpo ja deren wesentlichen inhalt mitteilungspflicht greift smtlichen vorgesprchen verstndigung abzielen mitteilung blo letzten verfahrensbeteiligten gefhrten gesprchs reicht bgh urteil februar str nstz beschluss oktober str stv urteil juli str bghst verstndigungsgesprche liegen einlassungsverhalten angeklagten zusammenhang strafzumessungsfragen gar konkrete vorstellungen strafma thematisiert becker lwe rosenberg stpo aufl rn mitteilungspflicht bezieht dabei erfolglos gebliebene gesprche fall jedenfalls ber verstndigungsvorschlag abgegebenen erklrungen brigen verfahrensbeteiligten informieren bgh beschluss april str nstz kk stpo schneider aufl rn grundstzen unterlag strafkammer wenngleich besetzung verfahrensbeteiligten zwischenverfahren gefhrte gesprch mitteilungspflicht gem abs satz stpo strafkammer verfahrensbeteiligten errtert bewhrungsstrafe mglich sei angeklagte bestimmten anklagevorwrfen gestndig zeige insbesondere handelte gesprch anwesenheit gesamten strafkammer stattgefunden etwa lediglich sondierende uerungen mitglieds spruchkrpers vgl bgh beschluss oktober str bghr stpo abs hinweis mitteilungspflicht ndert vorgesprch erffnung hauptverfahrens erfolgte vollstndige neubesetzung strafkammer schon wortlaut abs satz stpo ergeben hinweise darauf verstndigungsgesprche gericht besetzung gefhrt worden mitteilungspflicht erfasst wren wechsel gerichtsbesetzung zeitraum eingang anklage erffnung hauptverfahrens gesetzlich zulssig insbesondere lnger andauernden zwischenverfah ren seltenheit schon hinblick regelung abs satz gvg reduzierte besetzung strafkammern hinblick fehlende beteiligung schffen vorgngen auerhalb hauptverhandlung abs satz gvg besteht besetzung kammer zwischenverfahren einerseits hauptverfahren andererseits regelmig identitt gleichwohl gesetzgeber darin anlass gesehen mitteilungspflicht gem abs satz stpo einzuschrnken ausnahme spricht insbesondere sinn zweck gesetzes pflicht mitteilung smtlicher verstndigung abzielenden vorgesprche dient neben notwendigen information ffentlichkeit angeklagten derartigen gesprchen ebenso schffen regel anwesend vgl bgh urteil februar str nstz gesetzlichen regelungskonzept umfassende transparenz dokumentationspflichten wirksame kontrolle verstndigungen sichergestellt bverfg nstz zudem fr willensbildung angeklagten bedeutung gericht umfassend ber smtliche hauptverhandlung brigen verfahrensbeteiligten gefhrten verstndigungsgesprche informiert bgh urteil februar str aao schutzzweck wre vereinbar umstand besetzung strafkammer gesprch hauptverhandlung hinsichtlich smtlicher richter gewechselt grund fr ausschluss mitteilungspflicht sehen senat ausschlieen urteil rechtsfehler beruht mangel verfahrens transparenz dokumentation gesprche ziel verstndigung auerhalb hauptverhandlung gefhrt wurden fhrt regelmig beruhen urteils gesetzesversto auszuschlieen bverfg nstz bgh urteile februar str nstz juli str bghst gesetz regelung verstndigung strafverfahren liegt einheitliches regelungskonzept zugrunde grundstzlichen zulassung verstndigungen seite schutzmechanismen gegenberstehen namentlich transparenz dokumentationspflichten gerichts effektive kontrolle ffentlichkeit staatsanwaltschaft rechtsmittelgericht gewhrleisten sollen bverfg nstz folge versto derartige vorschriften verstndigung insgesamt bemakelt rechtswidrigkeit verstndigung fhrt bgh urteil februar str nstz hlt gericht gesetzeswidrige verstndigung beruht urteil regelmig verfahrensversto gericht angeklagten versto abs satz stpo zustande gekommenen verstndigung abgelegte gestndnis verwertet beweiswrdigung zugrunde gelegt urteil beruht daher rechtswidrigen verstndigung vgl bgh urteil februar str nstz aao umstnde annahme ausnahmefalls beruhen auszuschlieen wre fhren knnten ersichtlich iii rge verletzung abs satz stpo durchgreift kommt weiterhin erhobene sachrge ergnzend weist senat folgendes hinsichtlich flle iii urteils neuer entscheidung berufene strafkammer abgrenzung mittterschaftlich begangenem diebstahl hehlerei blick nehmen etwa hintergrund angeklagte feststellungen zeugen erworbenen mobiltelefone allein eigeninteresse weiterveruerte vgl bgh beschluss januar str nstz soweit strafkammer angeklagten fllen iii wegen betrugs verurteilt insoweit gefhrdungsschaden hhe mehr euro angenommen addition angeklagten gezahlten betrge ermittelt weist senat anforderungen feststellung schadens hhe fllen bverfg njw vgl bgh beschluss juni str nstz rr landgericht vermgensschaden minderwertigkeit leasinggebern erworbenen zahlungsansprche gesehen ua hintergrund leasingraten fllen iii vollstndig vertragsgem erbracht wurden leasinggegenstnde jedenfalls teilweise neuware vorhanden versteht nhere begrndung minderwertigkeit erworbenen ansprche leasingvertrag begrndeter gefhrdungsschaden voller hhe angeklagten ausgekehrten betrge besteht sost scheible roggenbuck ribgh dr mutzbauer urlaubsbedingt abwesend deshalb unterschriftsleistung gehindert sost scheible bender quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet april preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja ja zvg abs nr ausgaben zwangsverwaltung genieen vorrang grundpfandrechten einzelfall objekterhaltende verbessernde wirkung ausgeht hierfr reicht weder zwangsverwaltung recht angeordnet ausgaben vorhandenen nutzungen bestreiten wren vergtung zwangsverwalters bercksichtigt zwangsverwaltung notwendig grundstck fr zwangsversteigerung erhalten wiederherzustellen falle versteigerung wohnungseigentums mu regelmig hinzukommen ttigkeit zwangsverwalters gerade sondereigentum gemeinschaftseigentum bezog wohnungs teileigentum versteigert erbrachte wohngeldzahlungen zwangsverwalters insoweit bercksichtigen objekterhaltend verbessernd verwandt worden mu zwangsverwaltung betreibende glubiger darlegen beweisen bgh urteil april ix zr lg frankfurt ag frankfurt ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr kreft richter dr ganter raebel kayser fr recht erkannt anschlurevision beklagten urteil zivilkammer landgerichts frankfurt main mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt berufung klgerin urteil amtsgerichts frankfurt main oktober insgesamt zurckgewiesen revision klgerin zurckgewiesen klgerin kosten rechtsmittelzge tragen rechts wegen tatbestand klgerin verwalterin acht wohneinheiten bestehenden wohnungseigentumsanlage aufteilungsplan nummer bezeichnete wohnung belegen dachgescho fortan woh nung befand jahren rohbauzustand fensterffnungen teilweise folie verschlossen lcher aufwies zugang wohnung gemeinschaftliche treppenhaus ungehindert mglich trennwnde gesetzt wohnungsabschlutr fehlte beklagte bank betrieb seit august erstrangigen grundschuld iii nr zwangsversteigerung wohnung september meistbietenden zugeschlagen wurde whrend laufenden zwangsversteigerungsverfahrens erwirkte klgerin prozestandschafterin brigen wohnungseigentmer wegen titulierter wohngeldrckstnde zwangsverwaltung wohnung anforderung vollstreckungsgerichts erbrachte kostenvorschsse dm sowie dm zwangsverwalter fr reparaturmanahmen eigene verwaltervergtung befriedigung laufenden wohngeldansprche sowie bezahlung grundsteuern betrag dm verbrauchte tag zuschlagserteilung hob vollstreckungsgericht zwangsverwaltung verteilungstermin zwangsversteigerung meldete klgerin dm rangklasse abs nr zvg festgestellten teilungsplan fiel vollstndig gericht verwendung vorschsse erhaltung ntigen verbesserung wohnungseigentums nachgewiesen ansah teilungsmasse ausreichte erstrangige grundpfandrecht beklagten vollstndig bedienen klgerin erhob widerspruch gericht teilte klgerin beanspruchten betrag fr fall widerspruch begrndet erweise anderenfalls beklagten fhrte teilungsplan insoweit hinterlegung zvg prozestandschaft wohnungseigentmer erhobenen klage klgerin feststellung begehrt widerspruch begrndet teilungsplan hhe dm abzglich dm dm abzundern sei amtsgericht klage hhe dm stattgegeben berufung klgerin hhe weiteren dm erfolgreich zugelassenen revision verfolgt klgerin ursprngliches klageziel beklagte erstrebt anschlurevision wiederherstellung amtsgerichtlichen entscheidung entscheidungsgrnde revision unbegrndet rechtzeitig erhobene abs satz zpo anschlurevision dagegen erfolg berufungsgericht legt abs nr zvg dahin anspruch zwangsverwaltung betreibenden glubigers ersatz ausgaben erhaltung ntigen verbesserung grundstcks kosten zwangsversteigerung vorangegangenen zwangsverwaltungsverfahrens grundstzlich erfasse seien regelmig zwangsverwaltung erzielenden nutzungen objekts bestreiten abs zvg reichten streitfall gehe lasten betreibenden glubigers zwangsverwaltung bereits notwendige manahme sinne zvg darstelle letztlich interesse zwangsversteigerung betreibenden glubigers liege wert grundstcks erhht wertausfall vermieden knnten kosten rangklasse abs nr zvg fallen ausgangspunkt berufungsgerichts trifft revision vermag demgegenber berzeugenden grnde aufzuzeigen fr generelle erstreckung abs nr zvg smtliche kosten zwangsverwaltung sprechen schon wortlaut erfat vorschrift ausgaben zwangsverwaltung betreibenden glubigers diejenigen erhaltung ntigen verbesserung grundstcks gesetzgeber gegenber dinglich berechtigten bevorzugten ausgaben insoweit ersten rangklasse zurechnen wenigstens ntzliche verwendungen impensae utiles handelt vgl denkschrift bundesratsentwurf zwangsversteigerungsgesetzes materialien reichs justizgesetzen herausgegeben hahn mugdan band bezugnahme preuische gesetz betreffend zwangsvollstreckung unbewegliche vermgen juli rgz ferner rgz dassler schiffhauer gerhardt muth zvg aufl rn stber zvg aufl rn anm stellt letztlich revision frage meint jedoch zwangsverwaltung entstehenden kosten seien zwangslufig substanzerhaltung wrden abs nr zvg erfat davon ausgegangen msse angeordnete zwangsverwaltung ordnungsgem gesetzeskonform durchgefhrt auffassung trifft zwangsverwaltungsverfahren knnen rechtmig aufwendungen erbracht parallel laufenden zwangsversteigerungsverfahren vorrang genieen aa rechtsprechung bundesgerichtshofs senatsbeschl juli ix zb wm verffentlichung bghz vorgesehen verfolgt wohnungseigentmergemeinschaft beantragten zwangsverwaltung zweckwidrigen insoweit schutzwrdigen ziele antragstellung berlegung leiten lt weitere wohngeldausflle hilfe zwangsverwaltungsverfahrens vermeiden fall zwangsverwaltung angeordnet folgt hieraus indes wohnungseigentmergemeinschaft wohnungseigentumsverwalter prozestandschafter zwangsverwalter geleisteten vorschsse abs nr zvg privilegiert zeigt bereits vergleich abs zvg bestimmt ausgaben verwaltung nutzungen grundstcks vorweg bestreiten deutlich enger gefate rangklasse abs nr zvg fallen erbrachte aufwendungen erst genannten weiteren voraussetzungen gegeben verdeutlicht entstehungsgeschichte gesetzgebungsverfahren mehrere antrge kommissionsmitgliedern vorrecht abs nr zvg aufwendungen interesse grundstcks erweitern abgelehnt worden kommissionsbericht ausdrcklich hervorgehoben realkredit nachteiligster weise beeinflussen wrde vgl bericht xvi kommission materialien reichs justizgesetzen aao mibilligende entwertung grundpfandrechts gleicher weise befrchten wohnungseigentmergemeinschaft ausfllen beim laufenden titulierten wohngeld hilfe zwangsverwaltung rechtsinstituts kostenvorschusses abs zvg zwangsversteigerung vorrang forderungen realglubiger verschaffen knnte bb deshalb knnen diejenigen ausgaben zwangsverwaltung zwangsversteigerung vorrang bestellten grundpfandrechten genieen denen einzelfall festzustellende objekterhaltende verbessernde wirkung ausgeht reicht ausgaben zwangsverwalters beispiel verwalter wohnungseigentmergemeinschaft zurckgeflossene wohngeld abs bestreitung bewirtschaftungskosten wohnungseigentumsanlage versteigerten wohnung objektiv bestimmt leistungen zwangsverwaltung betreibenden glubigers mssen vielmehr fr gegenstand zwangsverwaltung zweckentsprechend verwendet worden werterhhend ausgewirkt wofr glubiger darlegungs beweispflichtig vgl rgz lg mnchengladbach rpfleger dassler schiffhauer gerhardt muth aao rn wohl wolicki nzm ii danach erweisen klgerin rahmen zwangsverwaltung geleisteten aufwendungen soweit ber bereits rechtskrftig entschieden insgesamt sinne abs nr zvg privilegiert widerspruch klgerin teilungsplan deshalb insoweit unbegrndet gilt fr diejenigen aufwendungen berufungsgericht ber amtsgerichtliche erkenntnis hinausgehend erstattungsfhig anerkannt weiteren gebhren auslagen zwangsverwalters bevorrechtigt aa aufwendungen knnen versteigerungsobjekt realkreditgeber werterhhend werterhaltend zugute kommen ttigkeit zwangsverwalters ber blichen rahmen hinausgeht schon allgemeinen grundstzen verwalter fr erhaltung grundstcks sorgen frsorge folge wenigstens regel zweck angeordneten zwangsverwaltung verwalter gewhrende vergtung weiteres erhaltung notwendigen verbesserung grundstcks dient beziehung unterscheidet honorar zwangsverwalters sonstigen kosten zwangsverwaltung rgz liegt einleitung zwangsverwaltung verwalter stelle eigentmers tritt grundstck fr zwangsversteigerung erhalten herzustellen reichsgericht aao nennt hierzu beispielsfall einleitung zwangsverwaltung verwstungen gutes eigentmer einhalt gethan wurde vergleichbaren fllen verwalter gezahlte einknften deckende vergtung erhaltung wiederherstellung grundstcks dienende ausgabe angesehen rgz aao dassler schiffhauer gerhardt muth aao rn stber aao rn anm bb streitfall weiterhin bercksichtigen gegenstand immobiliarvollstreckung grundstck wohnungseigentum vgl abs abs zpo sicherungsmanahmen hinsichtlich gemeinschaftseigentums vgl abs fallen deshalb zustndigkeitsbereich verwalters wohnungseigentmergemeinschaft abs nr knnen manahmen notgeschftsfhrung wohnungseigentmer gerechtfertigt abs soweit eigentmergemeinschaft tatschlichen rechtlichen grnden verwalter wohnungseigentmergemeinschaft handeln regel sicherungsmanahmen sondereigentum schuldners vgl abs beschrnken vergtung zwangsverwalters bevorrechtigte aufwendung angesehen hierzu fehlt hinreichender sachvortrag klgerin gilt sowohl fr teil vergtung dm berufungsgericht ber landgericht zuerkannten betrag hinaus zugesprochen gegenstand anschlurevision beklagten fr revision weiterverfolgte mehrvergtung fr zeitraum ab abschlu arbeiten juli aufhebung zwangsverwaltung vergtungsantrgen zwangsverwalters beigefgten bersichten ber zeitaufwand geben fr zeitraum hinweis besondere objekterhaltende ttigkeiten wesentlichen allgemeine verwaltung objektbegehung abgerechnet notwendige bezug gerade sondereigentum schuldners ebenfalls hinreichend dargelegt aufrechterhaltung zwangsverwaltung ab juli diente ersichtlich zweck rang reparaturkosten abs nr zvg erhalten fortdauer verwaltung zuschlagserteilung abhngig objekterhaltende wirkung ging hiervon mehr gleichen grund fiktive zeitaufwand falle frhzeitigen beendigung zwangsverwaltung angefallen wre entgegen rechtsauffassung revision bercksichtigt gleiches gilt fr landgericht teilweise zuerkannten kontofhrungsgebhren sowie klgerin beanspruchten vorinstanzen bercksichtigten gerichtsgebhren fr anordnung zwangsverwaltung aufwendungen mgen ausgaben verwaltung abs zvg fallen wirken wertsteigernd genieen deshalb vorrang vgl lg augsburg rpfleger weitnauer hauger aufl rn brigen laufenden bewirtschaftungskosten wohnungseigentumsanlage denen zwangsverwalter streitfall zahlung herabgesetzten monatlichen wohngeldzahlung abs beigetragen stellen ebenfalls ausgaben verwaltung sinne abs zvg dar vgl olg hamburg olgz genieen vorrang abs nr zvg soweit erhaltung verbesserung versteigerungsobjekts dienten vgl lg hamburg zmr lg mnchengladbach rpfleger siehe ferner lg augsburg rpfleger lg aachen nzm lg frankfurt main nzm weitnauer hauger aao rn wolicki nzm vorliegend wohngeld reparaturen sondereigentum schuldners erhaltungs verbesserungsmanahmen engeren sinne durchgefhrt worden versteigerungsobjekt zugute gekommen wren klgerin tatsacheninstanzen behauptet worden vortrag laufenden wohngeldzahlungen ausschlielich straenreinigung feuer gebudehaftpflichtversicherung sowie anteilige einzahlungen instandhaltungsrcklage verwandt worden positionen kommt teil wohngeldes vorrangige forderung betracht feuerversicherung abs nr fall entfllt leistungen sachversicherung gegensatz leistungen gebudehaftpflichtversicherung objekt sinne abs nr zvg zugute gekommen wren lg augsburg rpfleger stber aao rn anm klgerin versicherung entfallenden teilbetrag spezifiziert verweist seite schriftsatzes juni wegen verwendung wohngelder pauschal schriftsatz anlage nr beigefgte wohngeldabrechnung fr jahr weist besonderen betrag fr feuerversicherung prmienanteil deshalb bercksichtigt einzahlungen zwangsverwalters instandhaltungsrckstellung abs nr kommen versteigerungsobjekt allenfalls mittelbar jeweiligen eigentmer wohnung zugute nmlich angesammelten mittel spteren zeitpunkt anstelle sonderumlage eingesetzt ausgaben wohnungseigentmergemeinschaft begleichen erst sptere beschlufassung wohnungseigentmerversammlung abs durchfhrung beschlusses verwalter abs nr entscheiden darber rcklage fr ntzliche verwendung fr privilegierte zwecke eingesetzt fr werterhhende umgestaltung auenanlagen einzahlungen instandhaltungsrcklage stellen deshalb bevorrechtigten aufwendungen dar schlielich fllt zwangsverwalter fr versteigerte wohnung stadt frankfurt main entrichtete grundsteuer abs nr zvg hierber streitfall entscheiden grundsteuer ruht ffentliche last grstg wohnungseigentum begleichung zwangsverwalter dient weder objekterhaltung objektverbesserung kreft ganter raebel richter bundesgerichtshof verhindert unterschrift beizufgen kayser kreft'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zb dezember rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein zpo abs unzulssigkeit gleichzeitigen verwerfung berufung mangels ordnungsgemer begrndung versagung prozekostenhilfe fr berufungsverfahren bgh beschlu dezember viii zb lg stralsund ag bergen rgen viii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember richter dr hbsch vorsitzender richter dr beyer dr leimert wiechers dr wolst beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschlu zivilkammer landgerichts stralsund juni berufung beklagten unzulssig verworfen worden aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens zivilkammer landgerichts stralsund zurckverwiesen beklagten fr verfolgung rechte rechtsbeschwerderechtszug prozekostenhilfe zahlungsverpflichtung bewilligt rechtsanwalt beigeordnet gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde klgerin verlangt beklagten rumung herausgabe wohnung haus nr beklagten seit ber jah ren bewohnen amtsgericht bergen rgen beklagten urteil mrz antragsgem verurteilt prozebevollmchtigten mrz zugestellte urteil beklagten april osterdienstag beim landgericht stralsund eingegangenen schriftsatz berufung eingelegt gleichzeitig fr durchfhrung berufung gewhrung prozekostenhilfe beantragt berufungsschrift prozebevollmchtigte beklagten erklrt berufungseinlegung bedingungslos erfolge beklagten lage seien kosten fr durchfhrung aufzubringen weiterem schriftsatz mai beklagten antrag gewhrung prozekostenhilfe begrndet antrag prozebevollmchtigten beklagten mai zugleich mitgeteilt durchfhrung berufung entscheidung ber antrag bewilligung prozekostenhilfe abhngig gemacht berufungsgericht berufungsbegrndungsfrist juni verlngert schriftsatz juni prozebevollmchtigte beklagten nochmals entscheidung ber antrag gewhrung prozekostenhilfe innerhalb berufungsbegrndungsfrist gebeten wiederum entscheidung berufungsgerichts erfolgt beklagten schriftsatz juni weitere fristverlngerung juli beantragt vorsitzende berufungsgerichts verfgung juni mangels zustimmung klgerin abgelehnt juni berufungsgericht berufung beklagten wegen versumung berufungsbegrndungsfrist beschlu unzulssig verworfen beschlu gleichen tag antrag gewhrung prozekostenhilfe hinweis verwerfungsbeschlu zurckgewiesen verwerfungsbeschlu richtet rechtsbeschwerde beklagten berufungsgericht htte grnden rechtlichen gehrs fairen verfahrens zunchst sachlich ber proze kostenhilfeantrag entscheiden entscheidung ber verwerfung zurckstellen mssen beklagten gelegenheit fr wiedereinsetzungsantrag bewilligung prozekostenhilfe geben ii rechtsbeschwerde abs nr zpo verbindung abs satz zpo statthaft wertgrenze nr egzpo erreicht unschdlich vgl senat beschlu september viii zb njw ii rechtsbeschwerde brigen zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts geboten abs nr zpo rechtsbeschwerde begrndet berufung beklagten innerhalb juni verlngerten frist begrndet worden landgericht htte jedoch berufung beschlu juni gem abs satz zpo unzulssig verwerfen drfen zuvor ber gestellten prozekostenhilfeantrag beklagten entscheiden schriftsatz juni beantragt worden gleichzeitige verwerfung berufung unzulssig versagung prozekostenhilfe fr berufungsverfahren landgericht beklagten durchfhrung berufungsverfahrens unzumutbarer weise erschwert dadurch anspruch beklagten gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg rechtsstaatsprinzip vgl bverfge bverfg njw verletzt berufungsgericht htte beklagten jedenfalls gelegenheit stellung antrags wiedereinsetzung vorigen stand gewhren mssen sofern beabsichtigten berufungsverfahren eigene kosten begrndung berufung fortzufhren stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs rechtsmittelfhrer ablauf rechtsmittelfrist bewilligung prozekostenhilfe beantragt solange verschulden rechtzeitigen vornahme fristwahrenden handlung berufungsbegrndung verhindert anzusehen gegebenen umstnden vernnftigerweise ablehnung antrages rechnen mute fr bedrftig sinne ff zpo halten durfte sicht erforderliche getan aufgrund eingereichten unterlagen verzgerung ber prozekostenhilfegesuch entschieden konnte vgl bgh beschlu dezember xii zb njw rr bgh beschlu juni zb njw senat beschlu april viii zb versr voraussetzungen erfllt beklagten gleichzeitig prozekostenhilfeantrag april erforderlichen unterlagen ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse eingereicht denen hilfsbedrftigkeit sinne zpo ergibt darber hinaus beklagten jeweils fristgerecht fristverlngerung beantragt nachdem herausstellte entscheidung berufungsgerichts ber prozekostenhilfeantrag innerhalb begrndungsfrist rechnen unbemittelte partei fr anwalt berufung eingelegt begrnden letzten tag rechtsmittelbegrndungsfrist prozekostenhilfegesuch einreichen folge berufung deshalb verworfen darf innerhalb begrndungsfrist berufungsbegrndung eingereicht wurde bghz senat beschlu april aao gilt mehr berufungsgericht bereits ber zwei monate ordnungsgemer prozekostenhilfeantrag vorliegt grund beschieden worden berufung verwerfende beschlu mithin bestand beschlu berufungsgericht prozekostenhilfe versagt gem abs zpo unanfechtbar nachdem indessen berufung verwerfende beschlu aufgehoben mute berufungsgericht veranlassung entscheidung ber gewhrung prozekostenhilfe berprfen dabei einschlgige rechtsprechung bundesgerichtshofs bundesverfassungsgericht bercksichtigen schlielich berufungsgericht prfen schriftsatz beklagten mai anforderungen gengt berufungsbegrndung stellen senat mglichkeit abs satz zpo gebrauch gemacht dr hbsch dr beyer wiechers dr leimert dr wolst'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober wohnungseigentumsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele beschlossen antrag beklagten bewilligung prozesskostenhilfe beiordnung notanwalts zurckgewiesen beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg bietet zpo rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts berlin august fassung berichtigungsbeschlusses august wre statthaft abs satz zpo mangels vorliegen besonderen zulssigkeitsvoraussetzungen abs zpo unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich urteil amtsgerichts neuklln november gerichtete berufung beklagten landgericht recht unzulssig verworfen worden abs satz zpo stresemann roth weinland brckner kazele vorinstanzen ag berlin neuklln entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer april gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts frankfurt main juni feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten tot schlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe fnf jahren angeklagten wegen versuchter strafvereite lung freiheitsstrafe sechs monaten verurteilt bewhrung ausgesetzt revisionen angeklagten sachrge erfolg verurteilung angeklagten wegen versuchten tot schlags hlt rechtlicher nachprfung stand dahinstehen schon revision angeklagten meint beweiswrdigung schwurgerichtskammer durchgreifenden rechtlichen mngeln leidet landgericht rcktritt angeklagten ver suchten ttungsdelikt rechtsfehlerhaften begrndung abgelehnt feststellungen landgerichts gerieten angeklagte geschdigte streit beleidigung geschdigten angeklagte erwiderte ausgang nahm schlielich krperliche auseinandersetzung mndete geschdigte schlug angeklagten zeitpunkt bereits geschdigten zeitpunkt allerdings bemerkt einhandmesser hand hielt gesicht worauf beide gegenseitig oberarmen griffen miteinander rangen kamen fall setzten auseinandersetzung boden fort angeklagte fhrte messer nunmehr richtung spter geschdigten hand zunchst abblocken konnte schlielich angeklagte hand nachgriff angst stichen ringfinger linker hand biss zeitgleich unmittelbar biss folgend versetzte angeklagte boden liegenden geschdigten messer zwei stiche bereich linken mittelbauchs wobei tod opfers billigend kauf nahm mittlerweile zeuge zuflliger passant geschehen aufmerksam geworden hinzugetreten richtete mitgefhrte pistolenhnliche anscheinswaffe angeklagten forderte lautstark aufhren sah weiteren tatausbung mehr lage erhob entfernte tatmesser hand haltend tatort ua landgericht offenbar vorliegen unbeendeten ttungsversuchs ausgegangen strafbefreienden rcktritt ttungsversuch verneint angeklagte tat deshalb abgelassen zeuge fortfhrung vorhalten pistolenhnlichen anscheinswaffe aufhren aufgefordert tataufgabe sei deshalb freiwillig erfolgt ginge vielmehr einschreiten zeugen zurck ua hlt rechtlicher nachprfung stand freiwilligkeit liegt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs tter herr entschlsse geblieben ausfhrung verbrechensplans fr mglich gehalten weder uere zwangslage daran gehindert seelischen druck unfhig geworden tat vollbringen magebliche beurteilungsgrundlage insoweit objektive sachlage vorstellung tters hiervon vgl bgh nstz rr mwn annahme freiwilligkeit steht dabei vornherein entgegen ansto umdenken auen kommt bgh nstz rr abstandnahme tat erst einwirken dritten erfolgt bgh nstz entscheidend fr annahme freiwilligkeit tter tatvollendung selbstgesetzten motiven mehr erreichen bgh beschluss juli str zugrundelegung rechtlichen mastabs tragen feststellungen landgerichts ausschluss strafbefreienden freiwilligen rcktritts angeklagten landgericht insoweit lediglich festgestellt zeuge angeklagten vorhalten pistolenhnlichen waffe aufhren aufgefordert deshalb weiteren tatbegehung abgelassen allein umstand geeignet uere zwangslage schaffen angeklagten hinderte tat fortzusetzen lsst feststellungen landgerichts zweifelsfrei entnehmen schwurgericht insoweit angaben zeugen gesttzt angegeben stiche wahrgenommen hinzutreten boden kmpfenden umgehend anscheinswaffe angeklagten rcken zugewandt gerichtet aufhren ge schrieen ua zeuge versi cherte angeklagte entgegen bekundung wahrgenommen belegt vorliegen ueren zwangslage landgericht sache begrndet zeuge angeklagten vorhalten pistolenhnlichen anscheinswaffe aufhren aufgefordert htte angeklagte zeugen gerichteter waffe gesehen knnte annahme ueren zwangslage landgericht sttzen fall lsst insoweit eindeutigen uerungen zeugen entnehmen lediglich davon gesprochen angeklagte wahrgenommen lsst offen angeklagte rufen zeugen gehrt gesehen angeklagte rufe herbeigeeilten zeugen vernommen wissen aufforderung gezogenen waffe untersttzte wrde mglichkeit freiwilligen rcktritts ausschlieen weitergehende zweifel daran angeklagte zeugen tat schlich gesehen ergeben brigen daraus feststellungen landgerichts rcken angeklagten stand ua umstnden insbesondere angaben zeugin deren kenntnis entzog warum ange klagte aufgestanden weggegangen sei ua erschliet angeklagte freiwillig tat abgelassen bleibt letztlich offen gegenteilige annahme landgerichts tragfhigen feststellungen beruht aufgezeigte rechtsfehler fhrt aufhebung schuldspruchs sowie smtlicher feststellungen hinsichtlich rcktrittgesche hens bezug eigentliche tat bekundungen zeugen gesttzt neue tatrichter gelegenheit widerspruchsfreien schlssigen wrdigung gesamtgeschehens erhalten ii aufhebung verurteilung angeklagten ne weiteres schuldspruch angeklagten entzieht ohdie grundlage insoweit bedarf sache neuer verhandlung entscheidung schmitt krehl ott eschelbach zeng'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt fr recht erkannt revision beklagten zurckweisung anschlussrevision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz juli fassung beschlusses september kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit widerrufs abschluss verbraucherdarlehensvertrags gerichteten willenserklrungen klger parteien schlossen mai zwecks finanzierung immobilie darlehensvertrag ber fr zehn jahre festen zinssatz nominal sicherung ansprche beklagten diente buchgrundschuld beklagte belehrte klger folgt ber widerrufsrecht klger verkauften grundstck lsten restdarlehenssumme aufgrund mai geschlossenen aufhebungsvereinbarung juni ab beklagte forderte klger zahlten aufhebungsentgelt hhe verwaltungskosten hhe bearbeitungsentgelt hhe schreiben prozessbevollmchtigten september widerriefen klger abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklrungen forderten beklagte zahlung oktober klage rckzahlung aufhebungsentgelts verwaltungskosten bearbeitungsentgelts nebst erstattung vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten zinsen landgericht abgewiesen berufung klger berufungsgericht zurckweisung berufung brigen erstinstanzliche urteil teilweise abgendert beklagte verurteilt klger aufhebungsentgelt bearbeitungsentgelt nebst zinsen hhe ber basiszinssatz hieraus seit oktober zahlen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte vollstndige zurckweisung klgerischen berufung klger zurckweisung berufung betreffend verwaltungskosten hinnehmen verfolgen anschlussrevision begehren erstattung vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg berufungsgericht olg koblenz urteil juli juris begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgefhrt parteien sei mai verbraucherdarlehensvertrag zustande gekommen klgern recht zugestanden abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklrungen widerrufen beklagte klger unzureichend deutlich ber voraussetzungen fr anlaufen widerrufsfrist belehrt gesetzlichkeitsfiktion musters fr widerrufsbelehrung mageblichen fassung bgb informationspflichten verordnung knne beklagte berufen widerrufsbelehrung beklagten muster vollstndig entsprochen mangels ordnungsgemer belehrung sei widerrufsfrist angelaufen klger widerruf htten erklren knnen parteien ausbung widerrufsrechts aufhebungsvertrag geschlossen htten stehe weder widerruf abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklrungen anspruch erstattung aufhebungsentgelts bearbeitungsentgelts entgegen vereinbarung htten parteien darlehensvertrag beseitigt lediglich bedingungen fr beendigung modifiziert selbstndigen rechtsgrund fr behaltendrfen anschlieend klgern erbrachten leistungen aufhebungsvertrag geschaffen klger htten widerrufsrecht verwirkt sei verwirkung rcksicht kenntnis willensrichtung berechtigten mglich verpflichtete objektiver beurteilung verhalten berechtigten schlieen drfen berechtigte recht mehr geltend wolle verpflichtete rechtsausbung berechtigten mehr rechnen brauchen entsprechend darauf einrichten drfen voraussetzungen seien indessen gegeben umstand berechtigten zustehende recht unbekannt sei stehe verwirkung jedenfalls entgegen unkenntnis berechtigten verantwortungsbereich verpflichteten falle unternehmer pflicht verstoen verbraucher ordnungsgeme widerrufsbelehrung erteilen drfe darauf vertrauen belehrung widerrufsfrist lauf gesetzt schutzwrdigkeit unternehmers spreche zudem schwebezustand nachbelehrung beenden knne vorliegen umstandsmoments sei deshalb auszugehen parteien aufhebungsvereinbarung geschlossen htten beiderseitige vollstndige vertragserfllung fhre verlust widerrufsrechts knne allein ausreichen annahme verwirkung rechtfertigen hinzu komme aufhebungsvereinbarung widerruf klger lediglich zeitraum rund drei vier monaten verstrichen sei zeitraum bleibe schon regelmigen verjhrungsfrist zurck schutzwrdiges vertrauen beklagten darauf bestand ablsung verlassen drfen sei zeitpunkt jedenfalls begrndet worden darber hinaus sei weder vorgetragen beweis gestellt beklagte vertrauen bestand aufhebungsvereinbarung eingerichtet versptete durchsetzung rechts unzumutbarer nachteil entstnde klger htten widerrufsrecht rechtsmissbruchlich ausgebt motive ausbung widerrufsrechts bewogen htten komme grundlage widerruf entstandenen rckgewhrschuldverhltnisses knnten klger aufhebungsentgelt bearbeitungsentgelt zurckverlangen zinsen stnden klgern darauf gesichtspunkt schuldnerverzugs beklagte aufgrund fristsetzung schreiben september ab oktober verzug befunden ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen nachprfung punkten stand berufungsgericht allerdings ausgangspunkt richtig erkannt klgern sei gem abs bgb zunchst recht zugekommen abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklrungen abs bgb art abs satz nr abs abs satz egbgb mageblichen august juni geltenden fassung widerrufen folgerung berufungsgerichts beklagte klger unzureichend ber zukommende widerrufsrecht belehrt widerrufsfrist erklrung widerrufs abgelaufen sei hlt revisionsrechtlicher berprfung indessen stand berufungsgericht feststellungen getroffen parteien geschlossene darlehensvertrag beklagten behauptet wege fernabsatzes zustande gekommen davon hngt senat erlass berufungsurteils klargestellt ab widerrufsbelehrung beklagten fehlerfrei vgl einerseits senatsurteil februar xi zr wm rn ff andererseits senatsurteile mrz xi zr wm rn mai xi zr wm rn ff mangels hinreichender feststellungen berufungsgerichts revisionsverfahren zugunsten beklagten davon auszugehen parteien fernabsatzgeschft geschlossen umstnden entsprach widerrufsbelehrung berufungsgericht angenommen gesetzlichen anforderungen senatsurteil februar aao revisionsrechtlicher berprfung anhand neueren senatsrechtsprechung senatsurteile juli xi zr bghz rn xi zr bghz rn oktober xi zr wm rn mrz xi zr wm rn stand halten auerdem erwgungen denen berufungsgericht verwirkung widerrufsrechts verneint beklagte davon ausging ausgehen klger htten widerrufsrecht kenntnis schloss entgegen rechtsmeinung berufungsgerichts verwirkung vgl bgh urteile juni ii zr bghz mrz zr wm rn gleiches gilt fr umstand beklagte situation herbeigefhrt ordnungsgeme wider rufsbelehrung erteilt gerade beendeten verbraucherdarlehensvertrgen vertrauen unternehmers unterbleiben widerrufs schutzwrdig erteilte widerrufsbelehrung ursprnglich gesetzlichen vorschriften entsprach folgezeit versumt verbraucher nachzubelehren senatsurteil juli xi zr aao rn gilt besonderem mae beendigung darlehensvertrags wunsch verbrauchers zurckgeht senatsurteil oktober aao rn senatsbeschluss september xi zr rn berufungsgericht klgern verzugszinsen beantragt ab oktober zugesprochen schlielich bersehen beklagte jedenfalls ablauf oktober magabe senatsurteil februar xi zr wm rn ff aufgestellten grundstze erfllung verpflichtungen abs satz bgb juni geltenden fassung knftig af verbindung ff bgb schuldnerverzug befand iii berufungsurteil unterliegt wegen rechtsfehlerhaften ausfhrungen berufungsgerichts aufhebung abs zpo grnden richtig darstellt zpo eigene sachentscheidung zugunsten beklagten abs zpo senat fllen modalitten zustandekommens darlehensvertrags geklrt senat subsumtion tatrichters bgb vorgreifen berufungsgericht ergebnis gelangen darlehensvertrag aufgrund widerrufs klger rckgewhrschuldverhltnis umgewandelt klarstellend bercksichtigen klger senat urteil heutigen tage sache xi zr entschieden mitglubiger bgb abs satz bgb af verbindung ff bgb resultierenden ansprche entscheidung ber geltend gemachten zinsanspruch berufungsgericht senatsurteil februar xi zr wm rn ff voraussetzungen verzugs rckgewhrschuldners beachten anschlussrevision klger dagegen erfolg berufungsgericht anschlussrevision betreffend ausgefhrt anspruch klger erstattung vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten folge weder verzug gesichtspunkt pflichtverletzung wegen falschbelehrung beklagte unvermeidbaren rechtsirrtum befunden ii hlt revisionsrechtlicher prfung jedenfalls stand berufungsgericht standpunkt ergebnis zutreffend anspruch schuldnerverzug verneint senatsurteil februar xi zr wm rn ff nimmt anschlussrevision behauptete anspruch schadensersatz wegen unzutreffenden belehrung klger besteht senatsurteil februar aao rn ellenberger grneberg menges maihold derstadt vorinstanzen lg mainz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag oktober gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck juni schuldspruch dahin neu gefasst worte gemeinschaftlich entfallen zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit entscheidung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen gemeinschaftlicher unerlaubter einfuhr tateinheit gemeinschaftlichem handeltreiben betubungsmitteln jeweils geringer menge drei fllen sowie wegen beihilfe unerlaubten einfuhr tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt verfahrensrgen sachlich rechtliche beanstandungen gesttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg schuld strafausspruch berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben senat lediglich schuldspruch neu gefasst vgl meyer goner stpo aufl rdn urteil jedoch bestand soweit entscheidung frage unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben feststellungen landgerichts nahm angeklagte seit ende drogen vorwiegend marihuana speed gelegentlich kokain deswegen februar bereits etwa schulden drogenhndler abgeurteilten straftaten beging schulden erlassen bekommen weitere betubungsmittel eigenverbrauch erhalten strafzumessung strafkammer gunsten angeklagten bercksichtigt tatzeiten drogen konsumierte drogenabhngig drngte prfung voraussetzungen unterbringung entziehungsanstalt gegeben ber anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt alledem hinzuziehung sachverstndigen stpo neu verhandelt entschieden anhaltspunkte dafr angeklagte gefhrlich sinne vorschrift hinreichend konkrete aussicht besteht behandlung entziehungsanstalt hang heilen ber erhebliche zeit rckfall hang bewahren satz stgb ersichtlich vielmehr landgericht festgestellt angeklagte frhjahr drogenentziehungstherapie unterzogen danach drogenfrei gelebt angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung abs satz stpo bghst bgh nstz rr nichtanwendung stgb tatgericht rechtsmittelangriff ausgenommen vgl bghst senat ausschlieen tatrichter anordnung unterbringung niedrigere strafe erkannt htte strafausspruch deshalb bestehen bleiben neue tatrichter falle anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abs satz abs satz stgb ber reihenfolge vollstreckung strafe maregel befinden vgl bgh nstz nstz rr vorwegvollzug teils verhngten freiheitsstrafe fr berechnung notwendig fr angeklagten voraussichtlich erforderliche therapiedauer bestimmen becker miebach hubert pfister schfer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr august rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes august vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr henze prof dr goette dr kurzwelly joeres beschlossen weiteren gegenvorstellungen beklagten juni senatsbeschlsse april juni zurckgewiesen grnde senatsbeschlu juni revision beklagten wegen versumung revisionsbegrndungsfrist unzulssig verworfen worden gegenvorstellungen mehr abgendert wiedereinsetzungsgrnde sinne ff zpo weder dargetan ersichtlich insbesondere prozekostenhilfegesuch beklagten zurckweisenden senatsbeschlu april bewenden weiteren gegenvorstellungen beklagten beschlu veranlassung abweichenden beurteilung geben vgl hierzu schon sen beschl mai rhricht henze kurzwelly goette joeres'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mrz rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr ganter kayser vill richterin lohmann richter dr fischer mrz beschlossen senat beabsichtigt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz mrz gem zpo zurckzuweisen parteien gelegenheit gegeben mai stellung nehmen grnde gem zpo weist revisionsgericht berufungsgericht zugelassene revision einstimmigen beschluss zurck davon berzeugt voraussetzungen fr zulassung revision vorliegen revision aussicht erfolg verhlt wegfall zulassungsvoraussetzungen berufungsgericht revision zugelassen wegen divergenz urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz mai zip hierin liegende zulassungsgrund jedoch seit urteil senats mrz ix zr zip verffentlichung bestimmt bghz berufungsgericht bekannt konnte mehr gegeben urteil mrz senat entschieden urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz mai inso unzutreffend rechtsprechung senats einklang steht bgh aao zivilsenat olg koblenz verschiedenen stimmen literatur auffassung vertreten zahlung insolvenzschuldners fremde schuld entgeltlichkeit leistung bereits bejahen sei empfnger leistung seinerseits leistungen schuldner erbracht deren gegenleistung zuwendung darstelle mageblich fr beurteilung frage leistungsempfnger werthaltige gegenleistung erbracht jedoch zeitpunkt vollendung rechtserwerbs bghz bgh urt mrz aao leistungsempfnger bereits vertragliche leistungen sozialversicherungsschutz erbracht ausgleichende gegenleistung wert forderung bemessen zeitpunkt leistung werthaltig liegt unentgeltliche zuwendung leistungsempfnger lediglich werthaltige forderung schuldner verliert gegenber glubigern insolvenzschuldners schutzwrdig htte leistung anspruch forderung durchsetzen knnen bgh urt mrz aao berufungsgericht zutreffend gesehen beklagte kenntnis wertlosigkeit forderung dabei unerheblich bgh aao erfolgsaussicht bercksichtigung vorgenannten senatsentscheidung bietet revision aussicht erfolg aa beklagte einzugsstelle sgb iv gesamtsozialversicherungsbeitrages passivlegitimiert fr anfechtungsklage rckzahlung gezahlten sozialversicherungsbeitrge soweit beitrge innenverhltnis versicherungstrgern zustehen bgh urt februar ix zr zip oktober ix zr zip bb umstand beklagte beschftigten schwestergesellschaft sozialversicherungsschutz gewhrt lsst unentgeltlichkeit leistung schuldnerin entfallen dritte person zuwendungsvorgang eingeschaltet kommt fr frage unentgeltlichkeit leistung schuldners darauf schuldner ausgleich fr leistung erhalten mageblich vielmehr empfnger seinerseits gegenleistung erbringen entspricht wertung inso empfnger leistung geringeren schutz verdient ausgleichende gegenleistung erbringen bghz bgh urt mrz aao gegenleistung empfngers dritten gerichtete forderung bezahlt liegt regel darin werthaltige forderung schuldner verliert fall leistungsempfnger schuldner richtige beklagte fr anfechtung wegen unentgeltlicher zuwendung bghz bgh urt dezember viii zr zip februar ix zr zip mrz aao fr ansprche ungerechtfertigter bereicherung bghz forderung zuwendungsempfngers wertlos zuwendung unentgeltlich dabei unerheblich leistungsempfnger schuldner frheren zeitpunkt leistung erbracht mageblich fr beurteilung unentgeltlichkeit vielmehr ausgefhrt zeitpunkt vollendung rechtserwerbs brigen revision geltend gemachten rgen unbegrndet revision rgt sachvortrag bergangen insolvenzschuldnerin kst ber gemeinsame holding verbunden seien ergebnisabfhrungsvertrge geschlossen gehabt htten klger vorgetragen insolvenzschuldnerin gegenber holding ausgleichsansprche hierauf kommt indessen mageblich fr beurteilung unentgeltlichkeit allein rechtsverhltnis verfgenden insolvenzschuldner zuwendungsempfnger bghz bgh urt mrz aao verhltnis unentgeltlichkeit ausgehend schutzzweck inso beurteilt daneben verbindlichkeit insolvenzschuldners dritten erfllt insolvenzschuldner ersatzanspruch dritten unerheblich bghz bgh urt mrz aao fr frage entgeltlichkeit darauf abzustellen insolvenzschuldner fr leistung gegenleistung vorteil erhlt empfnger leistung mageblichen zeitpunkt vgl oben fr vermgensopfer erbringen sei insolvenzschuldner sei dritten bghz ff bgh urt mrz aao fall beklagte erfllung lediglich wertlose forderung verloren kst berufungsgericht feststellt revision zweifel zieht seit dezember zahlungsunfhig revision meint berufungsgericht verkannt insolvenzschuldnerin zahlung forderung beklagten kst erworben forderung sei fr wertlos insolvenzschuldnerin kst per februar ca mio geschuldet mittels aufrechnung forderung hhe leistung beklagte befreien knnen schon deshalb unzutreffend forderung beklagten kst erfllung erloschen schuldnerin bergegangen gesetzlicher forderungsbergang findet fall statt palandt heinrichs bgb aufl rn mglicher rckgriff richtet rechtsverhltnis leistenden schuldner erfllten forderung verhltnis ausgefhrt fr frage unentgeltlichkeit leistung glubigerin bedeutung soweit revision schlielich meint entsprechende leistung kst beklagte wre insolvenzrechtlich anfechtbar gehen ausfhrungen hierzu leere anfechtbarkeit leistung schuldnerin beklagte angefhrten grnden unabhngig fiktiven anfechtbarkeit fiktiven leistung kst beklagte beurteilen ganter kayser lohmann vill fischer vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['str alt str str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin januar abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend merkt senat unvollstndigkeit vortrags besetzungsrge abs satz stpo folgt ber ausfhrungen generalbundesanwalts hinaus vgl hierzu ferner bgh njw daraus revision verfahrensvorgnge zusammenhang entsprechenden anllich vorangegangenen ausgesetzten hauptverhandlung erhobenen besetzungseinwand mitgeteilt sache wrde senat brigen revision vertretenen auffassung zuneigen falle wiederholter aufhebung sache revisionsgericht spruchkrper sinne abs stpo bezeichnung smtlichen bislang sache ttigen spruchkrpern unterscheiden vgl problematik bgh nstz meyer goner stpo aufl rdn rge rechtsstaatswidriger verfahrensverzgerung ber zutreffenden ausfhrungen generalbundesanwalts hinaus anzumerken vorangegangenen beiden sachentscheidungen senats denen jeweils weite teile strafausspruchs feststellung relevanter verfahrensverzgerung besttigt wurden entsprechender versto mageblich allein vorgngen zweiten urteilsaufhebung htte hergeleitet knnen harms hger gerhardt basdorf raum'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen anstiftung versuchten totschlag strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof dr detter dr bode rothfu prof dr fischer bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin verteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts trier juli soweit angeklagte betrifft feststellungen ausnahme ueren tatgeschehen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts mainz zurckverwiesen revision angeklagten vorbezeichnete urteil verworfen angeklagte kosten rechtsmittels dadurch nebenklger entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagte wegen anstiftung versuchten totschlag tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt urteil richten revisionen angeklagten staatsanwaltschaft angeklagte rgt verletzung formellen materiellen rechtes staatsanwaltschaft beanstandet sachrge verurteilung wegen versuchten mordes tateinheit gefhrlicher krperverletzung rechtsfehlerhafter begrndung abgelehnt worden sei rechtsmittel angeklagten erfolg generalbundesanwalt vertretene revision staatsanwaltschaft feststellungen ueren tatgeschehen wendet greift vollem umfang ii landgericht folgende feststellungen getroffen angeklagte nebenklger heirateten polen siedelten bundesrepublik deutschland ber jahr sohn welt kam laufe jahre verschlechterte eheliche klima zusammenleben nahm immer mehr charakter ehekrieges angeklagte berufsttig gnnte brgerlichen lebensstil nebenklger dagegen lebte uerst sparsam jahre erwarben gemeinsam doppelhaushlfte bereits wurde ber ehescheidung gesprochen trat angeklagte gedanken scheidung erneut nher allerdings bewut nebenklger erbittert eigentum haus kmpfen verzicht gemeinsame sorgerecht fr sohn teuer bezahlen lassen wrde klar scheidung aufwendiger lebensstil gefahr geraten wrde angeklagte lernte rahmen geschftlichen ttigkeiten zeugen kennen zeugen erfuhr mehrmals jahr kiew fuhr kam gedanke fahrten kiew fr interessen auszunutzen beschlo ehemann kiew beseitigen lassen mhen scheidungsverfahrens erwarten erheblichen finanziellen einbuen kauf nehmen erklrte etwa mitte bereit nchsten reise kiew anfang oktober plante auftrag angeklagten auszufhren angeklagte vorstellung errterte vermittlung unmittelbar kontakt aufnahm kammer feststellungen getroffen angeklagte mute dafr sorge tragen nebenklger selben zeitpunkt kiew aufhalten wrde angeklagte versprach nebenklger erstattung unkosten geldprmie bereignung hausanteils frei erfunden uerst wichtige geschftliche angelegenheit kiew fr erledige besorgte fr nebenklger letztlich bereitfand visum flugtickets brachte nebenklger flughafen teilte geschftspartner flughafen schild aufschrift kargo erkennen wrde bereits kiew eingetroffen morgen pistole kaliber fnf scharfen patronen besorgt gebsch einsamen ort versteckt papier aufschrift kargo machte flughafen nebenklger aufmerksam nebenklger aushndigung reisepa ticket erbat begann mitrauisch nahm nebenklger auto angeblich hotel bringen dunkle seitenstrae abbog anhielt vorwand msse austreten stieg erneut mitrauisch gewordene nebenklger pistole gebsch geholt jackentasche versteckt kam zurck lief hinten auto herum beifahrerseite mitrauen nebenklgers vollends geweckt zog pistole heraus scho zweimal kopf nebenklgers nebenklger konnte trotz schweren kopfverlet zungen fliehen sicherheit bringen zunchst fliehenden nebenklger hergelaufen bewut wurde opfer entkommen versteckte pistole konnte kurze zeit spter festgenommen wurde urteil berufungsgerichts stadt kiew rechtskrftig wegen versuchten mordes freiheitsstrafe zehn jahren verurteilt iii revision staatsanwaltschaft rechtsmittel erfolg verurteilung wegen anstiftung versuchten totschlag tateinheit gefhrlicher krperverletzung hlt rechtlicher nachprfung stand schon verneinung mordmerkmale heimtcke habgier weisen urteilsgrnde durchgreifende rechtsfehler tatrichter ansicht angeklagte versuchten totschlag angestiftet folgende ausfhrungen gemacht mordmerkmal heimtcke anklage ausgeht verwirklicht nebenklger zeit angriffs arglos aufgrund angaben nebenklgers festzustellen bereits verhalten flughafen argwohn geweckt fahrt alten tankstelle erst recht anhalten dunklen strae zwecke austretens wachsam abwehrbereit gemacht insoweit angegeben beiden fllen deshalb pkw ausgestiegen sei gefhl gehabt auerhalb fahrzeugs besser etwaige gefahren reagieren knnen tatsache gebsch zurckkam fahrer beifahrerseite gekommen sei alarmiert rechnete angriff reaktionsbereit arg wehrlosigkeit opfers ausgegangen mordmerkmal heimtcke tatbezogenes merkmal handelt fehlen merkmals angeklagten zugute halten mordmerkmale habgier sonstige niedrige beweggrnde knnen ebenfalls verwirklicht angesehen handelte angeklagte absicht verschlechterung wirtschaftlichen verhltnisse folgen scheidung verhindern jedoch motiv ber gewinnsucht hinaus gesteigerten gewinnstreben preis gleichgesetzt entscheidend fr wunsch fr sohn angenehme existenzgrundlage erhalten umstand sorge wohl kindes bestandteil motivation verhindert annahme mordmerkmals sonstigen niedrigen beweggrnde verneinung mordmerkmals heimtcke begegnet rechtlichen bedenken dahinstehen objektiv heimtcke vorlag staatsanwaltschaft meint heimtckisches handeln gegeben nebenklger hinterhalt gelockt wurde vgl hierzu trndle fischer stgb aufl rdn fr rechtliche qualifizierung versuchter mord wrde gengen haupttter glaubte heimtckisch handeln vgl bghr stgb abs heimtcke strafkammer aufgrund festgestellten geschehensablaufs gebotene wrdigung umstandes unterlassen verbergen waffe jacke belegt ersichtlich davon ausging geschdigte rechne angriff begehung tat ausntzen senat ausschlieen strafkammer beachtung grundstze annahme versuchten heimtckemordes gelangt wre ausgeschlossen angeklagte entsprechenden anstiftervorsatz mu fremde haupttat einzelheiten hauptmerkmalen erfassen entsprechende merkmale tat anstiftervorsatz zuzurechnen hngt davon ab rahmenvorstellung anstifters nachfolgenden tatgeschehen umfat vgl bgh nstz angeklagte nebenklger verschleierungsmanahmen tatort kiew gelockt liegt fern vorstzlich heimtckischen ttung nebenklgers bestimmt ablehnung mordmerkmals habgier lt rechtsfehler erkennen tatrichter stellt verneinung habgier ausschlielich angeklagte ab tterin anstifterin verurteilt wurde stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs verhltnis stgb stgb vgl bghst vgl trndle fischer stgb rdn jeweils kommt fr bejahung tterbezogenen mordmerkmals habgier person haupttters teilnehmer fr letzteren vorstellungen kenntnisse motivation haupttters magebend landgericht htte deshalb prfen mssen haupttter habgierig handelte angeklagte wute lag nahe tat fr geld gedungenen mrders stellt regelmig typische erscheinungsform ttung habgier dar vgl bghr stgb abs habgier angeklagte nebenklger gesagt kenne mann fr geld leute beseitige ua eigenen angaben ua finanzielle belohnung erledigung auftrags zugesagt einlassung angeklagten tat freundschaft begehen ua anschlieend dahin korrigiert mann kiew gefahren sei dafr auftrag bernommen ua brigen drngten schon bisherigen feststellungen errterung mittterschaft angeklagten abgrenzung tterschaft anstiftung tatrichter wertender betrachtung gesamtumstnde vorzunehmen vgl hierzu bghst bgh urt dezember str tatrichter urteilsgrnden abgrenzungsfrage bedacht fehlen bereits feststellungen bedeutsamen umstnden tatrichter beispiel offen gelassen angeklagte geplanten tatablauf kiew kannte jemals kontakt entsprechende feststellungen neue tatrichter treffen gebotene wertung vorzunehmen hierbei beachten mittterschaft tatbeitrgen vorfeld tatausfhrung betracht kommen aufgezeigten rechtsfehler fhren aufhebung urteils gilt hinsichtlich fr rechtsfehlerfrei festgestellten gefhrlichen krperverletzung versuchten ttungsdelikt tateinheit steht vgl bgh beschl februar str bghr stpo aufhebung feststellungen ueren tatgeschehen rechtsfehlern jedoch berhrt knnen daher bestehen bleiben ergnzende widerspruch stehende feststellungen mglich hinblick nhe tatvollendung brigen rechtlich bedenklich tatrichter begrndung mglichkeit wegen versuch mildern abs abs stgb gebrauch gemacht ua anbetracht bisherigen verfahrensganges senat sache umfang aufhebung schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen abs satz stpo iv revision angeklagten revision angeklagten bleibt erfolg sachrge verfahrensrgen ii vi revisionsbegrndungsschrift dezember unbegrndet insoweit zutreffenden ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift april bezug genommen errterung bedarf verfahrensrge beanstandet nr stpo sei verletzt entscheidung richter mitgewirkt htten ausbung richteramtes kraft gesetzes ausgeschlossen seien rge liegt folgender verfahrensgang zugrunde zeugen lief parallel hiesigen sache eigenes verfahren nmlichen sachverhalt vorsitzende richterin fi verfahren beisitzer dortigen verfahren beisitzer hiesigen verfahren ttig hiesigen hauptverhandlung aussage berufung stpo verweigerte beweis erhoben darber eigenen verfahren angeklagter eingelassen hierzu wurde verhandlungstag zweite berufsrichterliche beisitzer fa verfahrens zeuge vernommen verhandlungstag beantragte verteidigung vernehmung beiden beisitzenden berufsrichter fi rechtsanwalts sowie staatsanwalts fr zeugen bezglich einlassung beweisantrag wurde behauptung beweis gestellt verfahren dahin eingelassen frau angeboten ber ih ren ehemann beklagte ehemann neuen russischen freund vorzustellen frau abgelehnt begrndung wurde angefhrt zeuge fa daran mehr erinnern konnte beiden beisitzenden richter fi lage seien aussage gesondert verfolgten vollstndig erinnern beweis gestellte tatsache besttigen rechtsanwalt berief anwaltliche schweigepflicht staatsanwalt fr konnte erinnern beweisbehauptung insoweit besttigen bekundet frau gesagt hause kommen mann erschrecken knne befragen erklrte verteidigerin beweisantrag erledigt sei vernehmung benannten beisitzenden richter bestehe beide richter uerten dahingehend dienstlich beweisantrag aufgestellte behauptung besttigen knnen dienstlichen erklrungen wurden verlesen nachdem hierzu erklrungen abgegeben wurden wies gericht beschlu antrag vernehmung zeugen fi ab begrndung wurde ausgefhrt antrag sei insoweit unzulssig zeugen dienstlich erklrt aufgestellte behauptung besttigen knnen soweit antrag beharrt offenbart antrag zweck verfolgt zeugen benannten richter auszuschalten gericht ausbung amtes hindern verteidigung beantragte daraufhin beweisthema vernehmung dolmetscherin verfahrens wurde vernommen verhandlungstag beantragte verteidigung beweisthema vernehmung ehrenamtlichen richter protokollfhrers verfahrens wurden verhandlungstag vernommen verhandlungstag beantragte verteidigung festzustellen beiden beisitzer fi ausbung richteramtes kraft gesetzes ausgeschlossen seien nr stpo richter htten dienstlichen erklrungen lediglich erklrt sagen knnen bekundet beweisbehauptung besttigen knnen komme zeugenvernehmung gleich antrag wurde gerichtsbeschlu zurckgewiesen richter sache vernommen worden seien begrndung wurde ausgefhrt dienstliche erklrungen genannten art frage verhalten zeuge benannte richter wissen gestellten be weisbehauptungen ber vorgnge frheren hauptverhandlung besttigen erfllen weiteres voraussetzungen zeugenaussage sinne nr stpo soweit allein bedrfnis zurckweisung rechtsmibruchlicher zeugenbenennung erkennender richter rechnung tragen bestimmt gegenstand beweiswrdigung sollen lediglich vorbereitung gerichtlichen entscheidung darber dienen ber vorgnge fr schuld straffrage bedeutung knnen beweis erheben richter erklrung abgibt gert zwangslage eigenen angaben vergleich zeugenaussagen bewertung unterziehen mssen gesetzgeber regelung nr stpo angestrebte kritische distanz erhalten bleibt bgh stv selbstverstndlich kammer urteil kenntnisse zugrundelegen darf vorliegenden verfahren ordnungsgem erhoben wurden verfahrensweise landgerichts rechtsgrnden beanstanden absolute revisionsgrund nr stpo liegt deshalb angefochtenen urteil ausgeschlossener richter mitgewirkt beiden berufsrichterlichen beisitzer wurden sache zeugen vernommen dienstlichen erklrungen vgl hierzu bghst ff zeugenaussagen sinne nr stpo dahinstehen generalbundesanwalt darin folgen berufsrichter wollten dienstlichen erklrungen lediglich ausdruck bringen beweisbehauptung erinnern deshalb besttigen knnen dienstlichen erkl rungen dahin versteht beiden richter daran erinnern gerade deshalb beweisthema besttigen konnten fhrt deswegen zeugenvernehmung sinne nr stpo auszugehen richterausschlu kraft gesetzes abschlieend aufgezhlte tatbestnde geknpft denen objektivierbare tatsachen vorgnge zugrundeliegen jederzeit zuverlssig eindeutig nachprfbar vgl bverfge konkretisierung verfassungsrechtlichen grundsatzes gesetzlichen richters verstehenden vorschriften eng auszulegen vgl bghst nr stpo setzt voraus richter sache zeuge vernommen zeugenvernehmung sinne nr stpo erfordert allerdings stets persnliche anhrung organ rechtspflege kommen schriftliche erklrungen betracht dienstliche erklrungen jedoch weiteres schriftlichen zeugenerklrungen gleichzusetzen diejenigen dienstlichen erklrungen richters bestimmt gegenstand beweiswrdigung lediglich prozessual erheblichen vorgngen zustnden verhalten etwa freibeweislichen aufklrung frage dienen richter berhaupt zeuge wissen gestellten tatsachen betracht kommt fhren richterausschlu nr stpo bgh verfahrensgang belegt dienstlichen erklrungen vorbereitung entscheidung frage dienten beiden berufsrichterlichen beisitzer zeugen vernommen sollten beweisantrag prozefremde zwecke verfolgt wurden beweisantrge denen prozefremde ziele verfolgt gem abs satz stpo unzulssig verwerfen prozefremdes ziel verfolgt erkennender richter benennung zeuge ausgeschaltet obwohl wirklichkeit sachaufklrung erstrebt vgl hierzu bghr stpo abs satz unzulssigkeit bghst ff bgh stv problematik insgesamt rissing van saan mdr deutliches indiz fr sachfremden zweck beharren zeugenvernehmung zeuge benannte richter bereits dienstlich erklrt behauptung fr zeuge benannt wurde besttigen knne vgl bghst bghr stpo abs satz unzulssigkeit unerheblich behauptung besttigen mehr erinnert gegenteil behauptung erinnerung vgl hierzu bgh stv beweisantrag darauf gerichtet zeuge bestimmte tatsache bekundet zeuge benannte richter dienstlich erklrt beweisbehauptung besttigen knne gleichwohl antragsteller behauptung zeuge beweisthema besttigen zeugenvernehmung erkennenden richters beharrt legt vorgehen nahe prozefremde zwecke verfolgt gegebenen sachlage konnte landgericht davon ausgehen verteidigung bewut beantragte weitere beweiserhebung sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit erkenntnisse erbringen wrde aufrechterhaltene beweisantrag verfahrensverzgerung diente vgl bgh stv allein ge klrt nmlich behauptete bekundung angeboten neuer russischer freund angeklagten vorzustellen zurckweisung antrags unzulssig landgericht daher rechtlich beanstanden vorgehensweise kammer belegt zugleich vornherein problematik bewut deshalb dienstlichen erklrungen zeugenaussagen ber tatsachen vorgnge schuld straffrage dienen freibeweisverfahren entscheidung vorbereiten sollten beweisantrag sachaufklrung erstrebt lediglich prozefremde zwecke verfolgt besttigung findet gerichtsbeschlu verhandlungstag antrag feststellung beiden berufsrichter ausgeschlossen seien zurckgewiesen wurde bringt gericht bezugnahme bgh stv ff eindeutig ausdruck verletzung stpo verbindung stpo liegt ebenfalls uert erkennender richter dienstlichen erklrung ber wahrnehmungen frheren hauptverhandlung gemacht darf inhalt dienstlichen erklrung fr beurteilung schuld straffrage rahmen beweiswrdigung verwertet vgl bgh stv fall landgericht darauf beschrnkt dienstlichen erklrungen anknpfungspunkt fr verfolgung prozefremder zwecke verteidigung sehen ausweislich schriftlichen urteilsgrnde wurde inhalt dienstlichen erklrungen verwertet kammerbeschlu verhandlungstag bereits angekndigt worden rissing van saan detter rothfu bode fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet oktober preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso ff zahlung geldstrafe unterliegt insolvenzanfechtung bgh urteil oktober ix zr lg hildesheim ag hildesheim ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser prof dr gehrlein grupp fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts hildesheim januar kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter august erffneten insolvenzverfahren ber vermgen fortan schuldner erffnung insolvenzverfahrens mrz glubiger beantragt worden beschluss juni bestellte insolvenzgericht klger vorlufigen insolvenzverwalter ordnete verfgungen schuldners zustimmung wirksam staatsanwaltschaft schuldner zuvor ber insolvenzerffnungsverfahren informiert worden forderte schuldner schreiben august verhngte geldstrafe nebst verfahrenskosten hhe berweisen andernfalls msse zwangsmanahmen rechnen schuldner veranlasste hierauf august geforderte zahlung schreiben november erklrte klger anfechtung zahlung forderte staatsanwaltschaft vergeblich rckzahlung amtsgericht beklagten antragsgem zahlung nebst zinsen verurteilt hiergegen gerichtete berufung beklagten erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte weiterhin abweisung klage entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht ausgefhrt beklagte sei inso rckzahlung berwiesenen betrags klger verpflichtet zahlung geldstrafe sei anfechtbare rechtshandlung sinne inso allgemeinen vorrang strafvollstreckungsrechts insolvenzrecht gebe schuldner berwiesenen betrag insolvenzglubiger benachteiligend insolvenzmasse entnommen anfechtbarkeit inso inso folge knne dahinstehen zahlung sei erffnungsantrag erfolgt beklagte kenntnis gehabt dahinstehen knne konto dritten person erfolgte berweisung verfgung sinne inso sei anspruch deshalb ff bgb ergebe ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand tatschlichen feststellungen berufungsgerichts revision angegriffen deshalb revisionsverfahren zugrunde legen besteht anspruch klgers beklagten rckzahlung berwiesenen betrags abs nr abs satz inso bezahlung geldstrafe unterliegt insolvenzanfechtung sofern deren tatbestandliche voraussetzungen erfllt strafcharakter rechtfertigt insofern sonderbehandlung mnchkomm inso kirchhof aufl rn rinjes wistra wistra bittmann wistra fr geldauflagen gem stpo einstellung strafverfahrens gezahlt bgh urt juni ix zr njw rn gesetzlichen regelung abs nr inso handelt geldstrafen nachrangig befriedigende insolvenzforderungen konkursordnung geldstrafen ganz konkursverfahren ausgeschlossen nr ko beiden regelungen liegt wertung zugrunde folgen strafbarer handlungen schuldners persnlich treffen brigen insolvenzglubigern aufgebrdet sollen bgh urt juni aao nachrangige insolvenzforderungen mssen geldstrafen insolvenzverfahren regelmig angemeldet abs satz inso verteilung bedient vorrangigen insolvenzforderungen befriedigt wegen strafcharakters haftung schuldners fr geldstrafe allerdings weder insolvenzplan ausgeschlossen eingeschrnkt abs inso erteilung restschuldbefreiung berhrt nr inso liegt zugrunde geldstrafe disposition glubiger unterliegt schuldner insolvenzverfahren strafe ent ziehen knnen begrndung rege inso bt drucks geldstrafen sonach insolvenzverfahren einbezogen fr gelten allgemeinen regelungen insolvenzordnung soweit sondervorschriften bestehen vgl begrndung regeinso bt drucks normen ber insolvenzanfechtung ff inso enthalten sonderregelung daher geldstrafen grundstzlich anwendbar anfechtbar erlangte zahlungen justizkasse insolvenzmasse zurckzugewhren abs satz inso geschieht lebt forderung staates zahlung geldstrafe abs inso tatbestandlichen voraussetzungen anfechtung zahlung schuldner verhngten geldstrafe abs nr inso liegen zahlung schuldner direkt justizkasse leistete wovon berufungsgericht ausgegangen geldbetrag dritten person verfgung stellte justizkasse berwies mittelbare zahlung rechtshandlung schuldners bgh urt september ix zr bghz dezember ix zr zip rn november ix zr bghz rn gewhrte beklagten insolvenzglubiger befriedigung art beanspruchen inkongruenz zahlung folgt umstand erbracht wurde nachdem staatsanwaltschaft gesuch schuldners zahlungsaufschub abgelehnt sofortigen berweisung aufgefordert angekndigt falle fristgerechter zahlung msse zwangsmanahmen vollstreckung ersatzfreiheitsstrafe rechnen befriedigung druck unmittelbar bevorstehenden vollstreckung ersatzfreiheitsstrafe stgb erffneten insolvenz verfahren mglich verfassungsrechtlichen bedenken begegnet bverfg njw falle unmittelbar bevorstehenden zwangsvollstreckung bgh urt dezember ix zr zip rn inkongruent zahlung deswegen inkongruent dritte person erfolgte erforderlichen mittel zuvor schuldner verfgung gestellt worden bgh urt dezember aao rn mai ix zr zip rn november ix zr bghz rn jeweils zahlung erfolgte antrag erffnung insolvenzverfahrens benachteiligte brigen insolvenzglubiger feststellung berufungsgerichts pfndbaren vermgen schuldners erfolgte daher knftige insolvenzmasse minderte erfolgte anfechtung klgers beklagte gem abs inso rckzahlung erlangten betrags insolvenzmasse verpflichtet zahlung wre anfechtbar kon gruenten deckung gefhrt htte wren anfechtungsvoraussetzungen abs nr inso erfllt zahlung erffnungsantrag erfolgte staatsanwaltschaft zeitpunkt aufgrund eingegangenen schreibens schuldners kenntnis erffnungsantrag rechtslage durfte berufungsgericht offen lassen klageforderung bereicherungsrechtlicher rckgewhranspruch begrndet geldstrafe missachtung vorbehalts zustimmung vorlufigen insolvenzverwalters bezahlt wurde abs nr abs abs nr inso insofern zweifelsfrei beklagte geldbetrag aufgrund unwirksamen verfgung erlangte berweisung schuldner dritte person erfolgte ganter raebel gehrlein kayser grupp vorinstanzen ag hildesheim entscheidung lg hildesheim entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen mordes revision nebenklgerin strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin dezember gem abs stpo beschlossen revision nebenklgerin urteil landgerichts hannover april verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen mordes jahren freiheitsstrafe verurteilt hiergegen verurteilung mitangeklagten richtet revision nebenklgerin verletzung formellen rechts rgt sachrge rechtsfolgenausspruch beanstandet rechtsmittel unzulssig abs stpo nebenklgerin innerhalb frist begrndung revision zulssiges anfechtungsziel bezeichnet abs stpo nebenklger befugt urteil ziel anzufechten rechtsfolge tat verhngt angeklagte wegen gesetzesverletzung verurteilt anschluss nebenklger berechtigt deshalb bedarf revision genauen antrages begrndung deutlich macht nderung schuldspruchs hinsichtlich nebenklagedelikts verfolgt st rspr vgl etwa bgh beschluss juli str mwn voraussetzungen nebenklgerin vorliegend erfllt revision vielmehr zunchst allein ausgefhrten formalrge allgemeiner form erhobenen sachrge begrndet ergnzenden rechtsmittelbegrndung beanstandet landgericht unterbringung angeklagten psychiatrischen kranken haus rechtsfehlerhaft abgelehnt rge indes gem abs stpo versptet unbeachtlich angabe zieles revision nebenklgers zulssigkeitsvoraussetzung fr rechtsmittel handelt vgl bgh beschluss november str nstz rr brigen htte einzelbeanstandung nichtanordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb neben verurteilung gefhrt revision nebenklgerin zulssig wre verfolgt unzulssige ziel verhngung weiteren rechtsfolge vgl bgh beschluss september str bghr stpo abs prozesskostenhilfe meyer goner stpo aufl rn kostenentscheidung beruht abs satz stpo erstattung angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen findet statt revision verworfen worden vgl meyer goner aao rn becker pfister mayer hubert spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet juni holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter galke richter zoll richterin diederichsen richter sthr richterin pentz fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts siegen juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt abgetretenem recht gemeinde ersatz kosten fr beseitigung lspur beklagte halter beim beklagten haftpflichtversicherten traktors nachmittag mrz verlor traktor panne hydraulikl dadurch wurde eigentum gemeinde stehende strae verunreinigt nachdem feuerwehr verschmutzte stelle lbindemittel abgestreut beauftragte gemeinde firma ausgelaufenen betriebsmittel entfernen verkehrssicherheit wiederherzustellen firma reinigte strae nassreinigungsverfahren spezialfahrzeugen hierfr stellte gemeinde rechnung hhe trat firma ersatzansprche halter haftpflichtversicherer traktors ab firma bertrug forderungen weitere zessionarin klgerin abtrat klage vorinstanzen erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin ansprche entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts scheiden ansprche stvg bgb beklagten abgetretenem recht gemeinde firma rechnung gestellten reinigungskosten seien herstellungskosten sinne abs bgb gemeinde sei heranziehung firma schadensbeseitigung hoheitlich verpflichtung gefahrenabwehr privatrechtlich straeneigentmerin beseitigung eigentumsschadens ttig geworden straenreinigung sei schlicht hoheitliches handeln realakt lspur fahrbahn stelle unglcksfall dar sinne abs gesetzes ber feuerschutz hilfeleistung landes nordrhein westfalen feuerschutzhilfeleistungsgesetz fshg nw februar gv nrw firma sei verwaltungshelferin gefahrenabwehr ttig geworden beseitigung gefahr sei eigentumsschaden fahrbahn behoben worden fielen kosten gefahrenabwehr herstellungskosten sinne abs bgb gesetzgeber feuerschutzhilfeleistungsgesetz abschlieende regelung fr ersatz kosten hilfsmanahmen gesetz ge troffen regelung schliee fr bereich ersatz aufwendungen vorschriften insbesondere privatrecht regelung abs fshg nw seien feuerwehreinstze grundstzlich unentgeltlich gemeinden knnten bestimmten fllen abs fshg nw ersatz entstandenen kosten verlangen gefahr schaden beim betrieb kraftfahrzeugen entstanden sei regelungslcke rckgriff insbesondere privatrechtliche vorschriften erfordern wrde bestehe daher liefe satzungserfordernis gem abs fshg fr regelung kostenersatzes leer knnte gemeinde gefahrenabwehrkosten zustzlich privatrechtlich schaden geltend anspruch gemeinde aufwendungsersatz gem satz bgb wegen geschftsfhrung auftrag sei hinblick abschlieende gesetzliche kostentragungsregelung ausgeschlossen abtretung eventueller ffentlich rechtlicher kostenforderungen gemeinde beklagten ersatz reinigungskosten gem abs satz nr fshg nw firma sei unzulssig nichtig knnten ffentlich rechtliche forderungen grundstzlich abgetreten abtretung sei unwirksam umgehung ffentlichrechtlichen verfahrens zustndigkeitsordnung fhre schutz ffentlicher privater interessen hinnehmbarer weise beeintrchtige sei fall erstattungsforderung abs satz nr fshg nw bedrfe hhe behrdlichen festsetzung dabei behrde gem abs fshg nw ermessensentscheidung hhe kostenersatz verlangt solle treffen beklagten rechtsanspruch htten verfahrensrechtlich sei kostenersatzanspruch mittels leistungsbescheides zivil prozess geltend schlielich stnden klgerin abgetretenem recht ansprche firma firma beklagten eigenen vertraglichen ansprche lediglich vertraglichen verpflichtungen gegenber gemeinde erfllt weshalb fr ansprche geschftsfhrung auftrag betracht kmen ii beurteilung berufungsgerichts hlt revisionsrechtlicher berprfung stand allerdings verneint berufungsgericht zutreffend revision beanstandet eigenen anspruch firma beklagten geschftsfhrung auftrag aufwendungsersatz gem satz bgb beruht verpflichtung geschftsfhrers wirksam geschlossenen vertrag rechte pflichten geschftsfhrers insbesondere entgeltfrage umfassend regelt dritter geschft gute kommt aufwendungsersatz wegen geschftsfhrung auftrag anspruch genommen vgl bgh urteile oktober zr njw rr april vii zr njw rr fall firma reinigte strae aufgrund vertrages entgeltregelung erfllte vertragliche verpflichtung auffassung berufungsgerichts klgerin ffentlich rechtliche kostenersatzanspruch gem abs satz nr fshg nw wirksam abgetreten worden stellt revision frage rechtsgrnden beanstanden ffentlich rechtliche forderungen grundstzlich abtretbar vgl bgh urteil juli ii zr zip staudinger busche bgb einleitung ff rn vorschriften ff bgb magabe besonderheiten einschlgigen rechtsmaterie entsprechend anzuwenden vgl bverwg njw lg bielefeld urteil oktober juris rn palandt grneberg bgb aufl rn jurispk bgb knerr rn stand oktober ergibt allerdings besonderheiten ffentlichen rechts insbesondere rechtsnatur forderung unvereinbarkeit abtretung forderung zugrunde liegenden rechtsordnung abtretung nichtig abtretung ffentlich rechtlicher forderungen insbesondere privatperson fall ffentlich rechtliche verfahrens zustndigkeitsordnung umgangen sowohl ffentliche schtzenswerte private interessen hinnehmbarer weise beeintrchtigt wrden vgl vg dsseldorf njw lg bochum urteil november juris rn staudinger busche aao einleitung ff rn grundstzen forderung ber kosten deren erhebung ermessen behrde steht behrdlichen festsetzung hhe bedarf erlass leistungsbescheids abgetreten forderung entsteht nmlich bereits verwirklichung ersatzbegehren zugrunde liegenden sachverhalts bedarf behrdlichen festsetzung prfung anspruchsvoraussetzungen tritt erlass leistungsbescheids ausbung pflichtgemen ermessens festsetzung hhe anspruchs leistungspflichtigen vgl steegmann steegmann recht feuerschutzes rettungsdienstes nordrhein westfalen fshg rn stand dezember darauf weist berufungsgericht recht festsetzung fehlt streitfall erfordernis satzungsmigen regelung kostenersatzes gem abs satz fshg nw abgesehen mithin etwaiger kostenersatzanspruch gemeinde abs satz nr fshg nw jedenfalls abtretbar vgl lg bochum urteil november juris rn lg baden baden urteil juli juris rn ag euskirchen urteil august juris rn erfolg wendet revision annahme berufungsgerichts gemeinde knne wegen insoweit vorrangigen regelung fshg nw schadensersatz zivilrechtlichen vorschriften beanspruchen gemeinde standen grunde schadensersatzansprche beklagten gem abs stvg abs satz bgb beklagte verbindung abs satz nr vvg klgerin abgetreten wurden kraftfahrzeug beklagten ausgelaufene hydraulikl eigentum gemeinde stehende strae deren bestimmungsgemer verwendung unerheblich beeintrchtigte mithin sachbeschdigung vorlag betrieb fahrzeugs beklagten zuzurechnen seite frage gestellt dagegen rechtlich erinnern vgl hierzu senatsurteil november vi zr versr rn bgh urteil dezember iv zr versr rn olg brandenburg urteil november juris rn betriebsstoffe ffentlichen straenraum befindlichen fahrzeug auslaufen betrieb fahr zeugs zuzurechnen vgl olg kln versr greger haftungsrecht straenverkehr aufl rn schneider mdr reinigung wiederherstellung gefahrlosen benutzbarkeit strae erforderlichen aufwendungen daher grundstzlich schdiger abs stvg abs bgb ersetzen vgl senatsurteil november vi zr aao rn olg brandenburg urteil november juris rn entgegen auffassung berufungsgerichts instanzgerichte vgl allgemein erstattung straenreinigungskosten olg koblenz gewarch beseitigung lspuren vgl lg bielefeld urteil oktober juris rn lg bochum urteil november juris rn ag euskirchen urteil august juris rn allgemein brauchbarkeitsbeeintrchtigungen schneider aao schliet mglichkeit kostenersatzes abs satz nr fshg nw vornherein zivilrechtliche schadensersatzansprche stvg vgl olg brandenburg urteil november juris rn lg bonn urteil januar juris rn aa streitfall schon voraussetzungen fr kostenersatz gem abs satz nr fshg nw gegeben werklohnanspruch firma feuerwehreinsatz entstanden kostenersatz leistungsbescheid abs fshg nw grundstzlich fr einsatz feuerwehr entstandenen kosten etwa fr eigenes personal eigene sachmittel gefordert vgl vg braunschweig urteil september juris rn hingegen heranziehung personen privatrechts entstandenen auslagen kosten feuerwehreinsatzes tr ger feuerwehr ttigkeit personen privatrechts hoheitliches handeln zuzurechnen hierfr voraussetzung person privatrechts gesetz aufgrund gesetzes ffentlich rechtlichen handlungs entscheidungsbefugnissen ausgestattet bedarf gesetzlicher vorschriften ausdrcklich anordnen zusammenhang ergeben private leistungstrger beliehener verwaltungshelfer ttig vgl bgh urteil september kzr medr rn bverwge streitfall einschlgigen bestimmungen feuerschutzhilfeleistungsgesetzes nw enthalten ausdrckliche regelung personen privatrechts beseitigung straenverunreinigungen vertraglich beauftragt verwaltungshelfer beliehene gemeinde handeln aufgrund festgestellten tatschlichen umstnde ttigkeit firma einsatz feuerwehr zugerechnet firma wurde erst vertraglich seiten gemeinde vollstndigen beseitigung lspur beauftragt nachdem feuerwehr streumaterial gebunden ausfhrung organisation lspurbeseitigung blieb vollstndig eigenverantwortlich mitarbeitern firma berlassen deren ttigkeit bediensteten gemeindlichen feuerwehr einfluss genommen worden wre frage gesamtzusammenhang regelungen feuerschutzhilfeleistungsgesetzes einsatz privaten unternehmens beseitigung lspur zulssig vgl hierzu vg arnsberg urteil februar juris rn ff vg braunschweig urteil september juris rn streitfall schon deshalb entscheidend firma ttig wurde bediensteter feuerwehr schadensort anwesend feuerwehr zurechenbare ttigkeit privaten dritten verwaltungshelfer feuerwehreinsatz jedenfalls ge geben feuerwehr zumindest leitungsbefugnissen ausgestatteter feuerwehrbeamter berhaupt mehr einsatzort anwesend feuerwehr hierdurch obwohl gefahrenlage unglcksfall ffentliche notstand andauert vollstndig einwirkungsmglichkeit beauftragten dritten begibt vgl vg dsseldorf urteil dezember juris rn ff selbstndige durchfhrung nassreinigungsverfahrens firma mithin leistung feuerwehr bb ffentlich rechtliche kostenersatzanspruch abs satz nr fshg nw zivilrechtliche schadensersatzanspruch gemeinde geschdigter eigentmerin strae erfllen unterschiedliche zwecke beide ansprche stehen nebeneinander streitfall allein aufgrund manahmen feuerwehr zustand strae jedenfalls unfall hergestellt ersatz fr wiederherstellung strae erforderlichen kosten gemeinde geschdigte eigentmerin gem abs stvg abs satz bgb grundstzlich anspruch wegen beschdigung sache schadensersatz leisten geschdigte statt herstellung gem abs bgb erforderlichen geldbetrag verlangen aufgrund abs satz bgb ergebenden ersetzungsbefugnis freie wahl mittel schadensbehebung vgl senatsurteil april vi zr bghz mwn verursacht allerdings mehreren schadensausgleich fhrenden mglichkeiten geringeren aufwand geschdigte grundstzlich beschrnkt fr billigere art schadensbehebung ntige geldbetrag sinne abs satz bgb herstellung erforderlich vgl senatsurteile oktober vi zr bghz mrz vi zr versr januar vi zr versr mrz vi zr versr schadensrestitution darf allerdings kostengnstigste wiederherstellung beschdigten sache beschrnkt ziel vielmehr zustand wiederherzustellen wirtschaftlich gesehen hypothetischen lage schadensereignis entspricht vgl senatsurteil oktober vi zr bghz mwn streitfall gemeinde kostengnstigere reinigungsalternative gleicher wirkung verfgung gestanden htte wurde berufungsgericht sicht folgerichtig festgestellt fr revision mithin erforderlichkeit aufwendungen auszugehen gemeinde stand mithin ersatz kostenaufwands fr einsatz firma zivilrechtlicher schadensersatz grundstzlich zivilrechtliche schadensersatzanspruch regelung abs satz nr fshg nw ausgeschlossen vgl olg brandenburg urteil november juris rn lg bonn urteil januar juris rn gegenteilige auffassung berufungsgerichts mehrerer instanzgerichte vgl lg bielefeld urteil oktober juris rn lg bochum urteil november juris rn ag euskirchen urteil august juris rn frage zustndigkeit zivilgerichte olg koblenz gewarch schneider mdr allgemein brauchbarkeitsbeeintrchtigungen widerspricht intention gesetzgebers bercksichtigt hinreichend unterschiedliche zielrich tung ansprche gefhrdungshaftung ffentlich rechtlichen kostenersatzanspruchs vorgngerregelung abs satz fshg nw fassung februar gv nrw sah ausdrcklich ansprche fllen gefhrdungshaftung bundesrechtlichen vorschriften grundstzliche unentgeltlichkeit feuerwehreinstze tangiert vgl lt drucks lg bonn urteil januar juris rn steegmann steegmann aao rn vorschrift entsprach regelungsgehalt geltenden brandschutzgesetze bundeslnder beispielsweise sieht abs satz niederschsischen gesetzes ber brandschutz hilfeleistungen feuerwehren nbrandschg mrz nds gvbl ansprche verursacher gefhrdungshaftung unberhrt bleiben entspricht auffassung erkennenden senats abs satz nbrandschg verbindung abs stvg gesttzten forderung privatrechtlichen anspruch handle vgl senatsbeschluss oktober vi zr juris olg celle urteil august olgr celle fassung nachfolgeregelung fshg nw mrz gv nrw rede stehenden derzeit geltenden vorschrift fshg nw entspricht gesetzgeber angesichts verstrkte motorisierung bevlkerung zunehmenden inanspruchnahme feuerwehr ffentlich rechtlichen kostenersatzansprche erleichterung kostenbeitreibung erweitern durchsetzung ansprche verursacher fllen gefhrdungshaftung hufig erforderlichen hhe erfolgreich lt drucks lt drucks vgl steegmann steegmann aao rn lediglich kostenbeitreibung fr ffentlichen leistungstrger erleichtert hingegen besteht anhalt dafr zivilrechtliche ansprche regelungen ffentlich rechtlichen kostenersatzansprche ausgeschlossen sollten mglichkeit gemeinden ersatzansprche fllen gefhrdungshaftung zivilrechtsweg geltend ff fshg nw festgelegte risikozuordnung kosten unterlaufen vgl ovg nw nwv bl primr kostenpflichtig grundsatz kongruenz ordnungspflicht kostenlast vgl ovg mnster nzv grundstzlich beseitigung strung ordnungsrechtlich verpflichtete mithin streitfall gemeinde primre kostenpflicht schliet kosten verursacher strung verlagert ffentliche pflichtentrger finanziell weise ausgleich verschafft dient kostenersatzanspruch abs fshg nw zivilrechtliche ansprche ersatz sachschden gefhrdungshaftung geht dienen vergleichbarer weise schdiger kosten fr beseitigung schadens berbrden mithin schadenslast primr belasteten nehmen kostenersatzanspruch abs satz nr fshg nw knpft gefhrdungshaftung zivilrechtlichen schadensersatzanspruch allerdings risiko durchsetzbarkeit ansprche zivilprozess hinblick antragspflicht parteien besonderheiten beweisrechts allgemeinen hher geltendmachung ansprche leistungsbescheid fr durchsetzung verwaltungsrechtsweg untersuchungsgrundsatz abs vwgo gilt vgl hierzu zuletzt olg brandenburg urteil november juris rn lg bonn urteil januar juris rn zivilrechtliche gefhrdungshaftungsansprche hinblick pflicht gemeinde erfllung hoheitlichen aufgabe ausgeschlossen unglcksfllen einsatz feuerwehr begegnen ordnungsrechtliche verantwortlichkeit steht zivilrechtlichen haftung schdigers wege steegmann steegmann aao rn regelungen fshg nw betreffen primr ansprche kostenersatz fr wiederherstellung beschdigten sache regeln kostenerstattung fr manahmen abwendung gefahren beseitigung folgen feuer unglcksfllen ffentlichen notstnden vgl abs fshg nw manahmen knnen mssen behebung unglcksfall verbundenen sachschadens gemeinde fhren wre gemeinde fr feuerwehreinsatz ffentlichrechtlicher kostenersatz aufgrund leistungsbescheids fr manahmen zugeflossen eigentumsschaden beseitigt wre umstand blick schadensrechtliche bereicherungsverbot hhe schadensersatzes bercksichtigen vgl senatsurteile april vi zr bghz februar vi zr bghz umstnde beklagten bisher vorgetragen iii alldem angefochtene entscheidung aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen senat gem abs zpo sache entscheiden weitere feststellungen schadenshhe treffen berufungsgericht rechtsstandpunkt folgerichtig offen gelassen galke zoll sthr diederichsen pentz vorinstanzen ag bad berleburg entscheidung lg siegen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick richterin weber monecke richter fuchs richterin dr zina beschlossen beschwerde bezeichnete schriftsatz zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten klger gegenvorstellungen anzusehenden schreiben august geben senat mglichkeit beschluss juli ndern grnde soweit angefochtenen beschluss erledigung rechtsbe schwerde beklagten festgestellt wurde auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens klgern auferlegt wurden erledigungserklrung beklagten angeschlossen senat aufgrund verfgung rechtspflegers juni ab vermerks kanzlei juni davon ausgegangen zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten klger erledigungserklrung enthaltende schriftsatz gegenseite juni zugegangen senat bedauert angaben klgervertreters offenbar fall sieht jedoch mglichkeit rechtskrftigen beschluss ndern beschluss klgern august zugestellt worden august eingegangene beschwerde nachfolgenden schriftstze august statthafte rechtzeitige anhrungsrgen zpo ausgelegt knnten wren unzulssig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt wurden bgh beschluss mai viii zb njw beschwerdeschrift zugleich ausgesprochene bitte unverzgliche nachricht falls fr vorgang einschaltung juristen notwendig beim bundesgerichtshof zugelassen zweitinstanzliche prozessbevollmchtigte klger per fax august uhr bermittelter verfgung darauf hingewiesen worden bundesgerichtshof zugelassener rechtsanwalt bestimmende schriftstze einreichen abs satz zpo beschwerde entscheidungen bundesgerichtshofes stattfindet auerhalb verfahrens zulssigen anhrungsrge senat selbstkorrektur entscheidung verwehrt bedarf prfung fall anlass bestnde nachtrglich erhebung gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren abs satz gkg abzusehen gerichtskosten rechtsbeschwerdeverfahrens senat beschluss juli bereits grnden niedergeschlagen hahne sprick fuchs weber monecke zina vorinstanzen lg frankenthal entscheidung olg zweibrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zr februar rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr dressler richter dr kuffer bauner richterin safari chabestari richter dr eick beschlossen beschwerde klgerin urteil zivilsenats kammergerichts mai stattgegeben urteil zivilsenats kammergerichts mai gem abs zpo kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgerin hhe zuzglich zinsen zurckgewiesen worden sache insoweit neuen verhandlung entscheidung ber kosten beschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert grnde berufungsurteil beruht soweit klgerin nichtzu lassungsbeschwerde angegriffen versto art abs gg berufungsantrag berufungsbegrndung klgerin ergibt eindeutig berufungsrechtszug zahlungsanspruch geltend macht november seitens beklagten gezahlte betrag abzug kommt zahlungsanspruch berufungsantrag abzglich bereits geleisteten angegeben ende berufungsbegrndung inhaltlich bereinstimmend bereits vorgenommenem abzug gezahlten betrages geltend gemachte anspruch beziffert berufungsbegehren sache insoweit korrektur urteils landgerichts gerichtet tenor nochmaligen abzug dm aussprach obwohl abzug betrages seite entscheidungsgrnde bereits ermittlung verurteilungsbetrages vorgenommen worden deutlich erkennbare widerspruch tenor entscheidungsgrnden landgerichtlichen urteils stellt offenbare unrichtigkeit sinne abs zpo dar jederzeit amts wegen berichtigen rechtsmittelinstanz hierzu weitergehende schriftstzliche auseinandersetzung klgerin rechnungsfehler landgerichts erforderlich berufungsgericht sachlage berufungsbegehren klgerin soweit genannten betraf unbercksichtigt gelassen verfahrensfehlerhaft eingeschrnkten gegenstand berufung ausging legt bereits verletzung rechtlichen gehrs klgerin nahe berufungsgericht standpunkt ausdrckliche klrung umfangs berufungsbegehrens klgerin fr erforderlich hielt erteilung entsprechenden hinweises gelegenheit klrendem vortrag geben berufungsgericht einerseits prozessualen pflichten nachgekommen andererseits wenige tage schluss mndlichen verhandlung eingegangenen schriftsatz klgerin mai bercksichtigt insbe sondere verhandlung korrektur zuvor unterlaufenen verfahrensfehlers erffnet stellt jedenfalls versto art abs gg dar schriftsatz klgerin abrechnungsfehler landgerichts ohnehin bereits amts wegen bercksichtigen wre ausdrcklichen gegenstand vortrags gemacht nochmals umfang berufungsbegehrens klargestellt berufungsurteil daher angefochtenen umfang gem abs zpo aufzuheben sache zurckzuverweisen dressler kuffer safari chabestari bauner eick vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb november rechtsbeschwerdeverfahren ecli de bgh bizb zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr lffler richterin dr schwonke richter feddersen beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf februar kosten klgerin unzulssig verworfen beschwerdewert grnde landgericht zahlungs auskunftsklage klgerin teilurteil september teilweise stattgegeben klgerin oktober zugestellte urteil oktober berufung eingelegt schriftsatz dezember gericht selben tag per fax eingegangen klgerin wegen versumung berufungsbegrndungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand beantragt schriftsatz dezember gericht selben tag per fax eingegangen wiedereinsetzungsantrag sowie berufung begrndet begrndung wiedereinsetzungsantrags klgerin vorgetragen zuge einlegung berufung seien berufungsakte angelegt november november dezember notierte mittel hauptfrist fr berufungsbegrndung erstinstanzlichen akte neu angelegte akte bertragen worden november sei akte prozessbevollmchtigten vorgelegt worden sekretariat zurckverfgt donnerstag erhalte prozessbevollmchtigte morgens fristenliste fr kommende woche ausgehndigt november vorgelegten fristenliste prozessbevollmchtigte november vorliegenden aktenzeichen notierte frist einzahlung auslagenvorschusses sowie dezember notierte vorfrist fr verjhrung gekennzeichnet brigen fristen vermerk erl markiert liste november mitarbeiterin frau ausgehndigt soziett prozessbevollmchtigten bestehe anweisung erledigt unbeachtlich ausgetragenen fristen berwachen jeweilige akte morgen fristablaufs schreibtisch rechtsanwalts unbersehbar bereit legen mndlich einhaltung frist erinnern dezember frau entgegen anweisung akte weder morgen laufe tages prozessbevollmchtigten vorgelegt fristablauf angesprochen dezember sei prozessbevollmchtigten fristversumung aufgefallen beilufig blick fristenliste sekretariats geworfen frau sei unterbrechung januar mrz seit soziett prozessbevollmchtigten beschftigt erledige aufgaben uneingeschrnkt zuverlssig whrend gesamten ttigkeit sei vorgekommen vergessen tag fristablaufs jeweilige akte vorzulegen rechtsanwalt erledigung frist erinnern nachdem beklagtenvertreter schriftsatz dezember darauf hingewiesen wirksame ausgangskontrolle erfordere ende arbeitstags prfen fristgebundene sachen anstehen machte prozessbevollmchtigte klgerin schriftsatz januar geltend bro ausgangskontrolle gewhrleistet sei fristen drften erst gestrichen erledigt gekennzeichnet fristwahrenden manahmen tatschlich durchgefhrt worden seien ferner sei zuge ausgangskontrolle prfen fristen eingehalten worden seien bereits wiedereinsetzungsantrag ergebe frau sowohl vorlage akte kon trolle fristen fr tag versumt geprft fllige schriftsatz gefertigt worden sei gesamten tag entgegen anweisung blick fristenkalender unterlassen erklre versumnisse aktenvorlage sowie prfung kalenders abend beschluss februar berufungsgericht wiedereinsetzungsantrag zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen begrndung ausgefhrt begrndung wiedereinsetzungsantrags ergebe prozessbevollmchtigte klgerin anweisung fr wirksame ausgangskontrolle gesorgt zufolge erledigung fristgebundener sachen abend arbeitstags beauftragte brokraft anhand fristenkalenders nochmals selbstndig berprft angaben schriftsatz januar seien bercksichtigen nachschieben wiedereinsetzungsgrnden grundstzlich ausgeschlossen sei erkennbar unklare ergnzungsbedrftige angaben deren aufklrung zpo geboten wre drften fristablauf erlutert vervollstndigt voraussetzungen lgen streitfall ii dagegen gerichtete rechtsbeschwerde klgerin erfolg gem abs satz nr verbindung abs satz abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulssig voraussetzungen abs zpo rechtsbeschwerde berufung unzulssig verwerfenden beschluss gewahrt mssen erfllt entgegen ansicht rechtsbeschwerde entscheidung bundesgerichtshofs sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich angefochtene beschluss verletzt weder anspruch klgerin wirkungsvollen rechtsschutz art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip deren anspruch rechtliches gehr art abs gg klgerin verschulden gehindert frist fr berufungsbegrndung einzuhalten prozessbevollmchtigter frist schuldhaft versumt verschulden klgerin gem abs zpo zurechnen lassen rechtsprechung bundesgerichtshofs mssen rechtsanwlte bro ausgangskontrolle schaffen zuverlssig gewhrleistet fristwahrende schriftstze rechtzeitig hinausgehen wirksamen ausgangskontrolle gehrt anordnung rechtsanwalts gewhrleistet erledigung fristgebundenen sachen abend arbeitstages anhand fristenkalenders beauftragten mitarbeiter nochmals abschlieend selbstndig geprft st rspr vgl bgh beschluss november viii zb njw rn beschluss dezember vi zb njw rr rn beschluss februar iii zb wm rn beschluss april vii zb njw rr rn prozessbevollmchtigte klgerin schriftsatz dezember wiedereinsetzung vorigen stand beantragt dargelegt glaubhaft gemacht ausgangskontrolle dargelegten weise organisiert lediglich glaubhaft gemacht berufungsbegrndungsfrist ordnungsgem notiert wurde mitarbeiterin entgegen soziett bestehenden anweisung weder morgen laufe tages akte vorgelegt fristablauf angesprochen ausfhrungen allgemeinen organisatorischen vorkehrungen kanzlei fr ausgangskontrolle schriftsatz enthalten soweit prozessbevollmchtigte klgerin schriftsatz januar erstmalig angaben ausgangskontrolle gemacht rechtsbeschwerde hierauf gesttzt abs abs zpo mssen tatsachen fr gewhrung wiedereinsetzung vorigen stand bedeutung knnen innerhalb mageblichen antragsfrist vorgetragen lediglich erkennbar unklare ergnzungsbedrftige angaben deren aufklrung zpo geboten wre drfen fristablauf erlutert vervollstndigt spter nachgeschobene tatsachen erluterung ergnzung fristgerecht geltend gemachter wiedereinsetzungsvoraussetzungen dienen mssen unbercksichtigt bleiben bgh beschluss mai vi zb njw beschluss oktober vi zb njw bgh njw rr rn danach inhalt schriftsatzes januar bercksichtigen neuen tatsachenvortrag ber allgemeine organisatorische vorkehrungen fr ausgangskontrolle kanzlei prozessbevollmchtigten gegenstand entgegen auffassung rechtsbeschwerde begrndung wiedereinsetzungsantrags dezember dahingehend verstehen neben anweisung akte morgen laufe tags fristablaufs vorzulegen bestehe fristenausgangskontrolle begrndung wiedereinsetzung dargelegte anweisung ging dahin akte tag fristablaufs vorzulegen rechtsanwalt fristablauf anzusprechen bezug ausgangskontrolle weist vortrag insoweit weder unklar erluterungsbedrftig ebenso wenig enthielt vortrag lcke hinweis gegenseite nachtrglich htte beseitigt knnen vgl bgh beschluss oktober vi zb njw schriftsatz dezember enthaltenen begrndung wiedereinsetzungsantrags handelte geschlossene sachverhaltsdarstellung nichtbefolgung anweisung aktenvorlage ansprache rechtsanwalts tag fristablaufs bezog beschrnkte kostenentscheidung folgt abs zpo bscher schaffert schwonke lffler feddersen vorinstanzen lg wuppertal entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen erpresserischen menschenraubes strafsenat bundesgerichtshofs juli gem abs abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts traunstein november soweit betrifft ausspruch ber dauer jeweiligen vorwegvollzugs dahin abgendert unterbringung entziehungsanstalt angeklagten zwei jahre ver hngten freiheitsstrafe angeklagten jahr sieben monate zwei wochen verhngten jugendstrafe vollziehen weitergehenden revisionen verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittel nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten jeweils wegen erpresserischen menschenraubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung schwerer ruberischer erpressung versuchtem computerbetrug schuldig gesprochen angeklagten freiheitsstrafe sieben jahren angeklagten jugendstrafe sechs jahren drei mona ten verurteilt beide maregel unterbringung entziehungsanstalt angeordnet fr angeklagten vorweg vollzug strafe maregel drei jahren monat fr angeklagten zwei jahren sieben monaten be stimmt hiergegen richten revisionen angeklagten sachrge beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg abs stpo brigen unbegrndet sinne abs stpo schuld strafausspruch erweisen rechtsfehlerfrei urteil weder ausdrcklich gesamtzusammenhang entnehmen jugendkammer gem abs abs jgg gebotene prfung vorgenommen jugendstrafe wegen unterbringung entziehungsanstalt abgesehen urteilsgrnden ergibt angesichts schwere tat gleichwohl weiteres anwendung abs jgg ausscheidet vgl bgh beschlsse juli str september str juni str jeweilige anordnung maregel stgb rechtlich beanstanden landgericht dauer vorwegvollzugs strafen unterbringung fehlerhaft bemessen senat setzt dauer vorwegvollzugs entsprechend antrag generalbundesanwalts fest jeweils therapie erforderliche dauer unterbringung rechtsfehlerfrei festgestellt senat urteilstenor entsprechend abs stpo abndern vgl bgh be schlsse dezember str mwn januar str nstz rr ausgehend zeitpunkt halbstrafe vgl abs satz stgb drei jahren sechs monaten fr angeklagten jahren monat zwei wochen fr angeklagten drei vo raussichtlichen therapiedauer jeweils jahr sechs monaten betrgt dauer festzusetzenden vorwegvollzugs freiheitsstrafe zwei jahre fr angeklagten wochen fr angeklagten jahr sieben monate zwei teilweise erfolg rechtsmittel bedeutung unbillig wre beschwerdefhrer kosten auslagen vollem umfang belasten abs stpo raum rothfu cirener jger mosbacher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen versuchten betruges strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts oktober beschlossen antrag angeklagten entscheidung revisionsgerichts verwerfungsbeschluss landgerichts bad kreuznach juli kosten unzulssig verworfen grnde einlegung revision urteil landgerichts bad kreuznach mai urteilsgrnde angeklagten mai verteidiger mai zugestellt worden revisionsbegrndung juli eingegangen landgericht revision daher beschluss juli unzulssig gem abs stpo verworfen beschluss wurde verteidiger angeklagten juli zugestellt antrag juli eingegangen august unzulssig kosten antragstellers verwerfen gem abs satz stpo antrag binnen woche zustellung verwerfungsbeschlusses stellen frist eingehalten rissing van saan bode fischer otten roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben schuldspruch fall urteilsgrnde jedoch dahin klargestellt angeklagte besonders schweren vergewaltigung schuldig abs nr abs nr stgb weitergehende schuldspruchnderung revision staatsanwaltschaft senatsurteil heutigen tag erfolgt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rissing van saan bode rothfu otten fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen verdachts fahrlssigen trunkenheit verkehr ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts angeklagten oktober beschlossen sache oberlandesgericht mnchen zurckgegeben grnde vorlegungssache betrifft fragen tatbestandsmerkmal rausches sinne abs stgb sichere vorliegen zumindest voraussetzungen stgb erfordert wahlfeststellung straftatbestnden stgb stgb mglich angeklagten liegt last januar uhr januar uhr strae pkw gefhrt obwohl infolge vorangegangenen alkoholkonsums fahruntchtig sei amtsgericht mnchen daher wegen fahrlssiger trunkenheit verkehr strafbefehl erlassen geldstrafe tagesstzen je festgesetzt einspruch angeklagten amtsgericht mnchen urteil september rechtlichen grnden freigesprochen angeklagte amtsgericht januar abends januar uhr pkw trotz vorangegangenen alkoholkonsums strae befahren sicher festgestellt knnen schuldfhigkeit angeklagten tatzeitpunkt erheblich vermindert aufgehoben sei wahlfeststellung straftatbestnden stgb stgb komme betracht urteil april landgericht mnchen freispruch angeklagten gerichtete berufung staatsanwaltschaft verworfen begrndung ausgefhrt schon festgestellt knnen angeklagte berhaupt fahrzeug straenverkehr gefhrt insoweit selbstbelastenden angaben anlass informatorischen befragung polizei anschlieenden beschuldigtenvernehmung seien unverwertbar belehrungsvorschriften verstoen worden sei revision staatsanwaltschaft oberlandesgericht mnchen urteil november vorbezeichnete entscheidung landgerichts mnchen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung strafkammer landgerichts mnchen zurckverwiesen verfahrensrge staatsanwaltschaft angaben angeklagten ermittlungsverfahren fr verwertbar erklrt versto belehrungspflichten vorgelegen zweiten rechtsgang landgericht mnchen urteil mai erneut unverwertbarkeit angaben angeklagten ermittlungsverfahren ausgegangen weshalb landgericht weiterhin nachzuweisen sei angeklagte berhaupt kraftfahrzeug gefhrt landgericht wesentlichen folgende feststellungen getroffen aa angeklagte wurde januar kurz uhr zwei polizeibeamten kundenparkplatz abgestellten pkw ehefrau angetroffen angeklagte schlief laufendem motor zwei linken reifen fahrzeugs befand luft mehr angeklagte mehrmaligem ansprechen anklopfen seitenscheibe ffnete deutlicher alkoholgeruch wahrnehmbar obwohl polizeibeamten straftat stgb stgb ausgingen wurde angeklagte belehrung sachverhalt befragt angeklagte machte daraufhin angaben sache ebenso anschlieenden beschuldigtenvernehmung qualifizierte belehrung vorausgegangen angeklagten wurden uhr uhr blutproben entnommen blutalkoholkonzentrationen promille bzw promille aufwiesen bb landgericht berdies ausgefhrt tatzeitraum uhr wahrscheinliche blutalkoholkonzentration promille gelegen aufgehobenen einsichts steuerungsfhigkeit ausgegangen msse fahrt kurz uhr sei hingegen blutalkoholkonzentration wahrscheinlich promille auszugehen wobei feststellbar sei einsichts steuerungsfhigkeit angeklagten zeitpunkt erheblich vermindert sei cc angeklagte sei daher landgericht mangels festgestellter fahrereigenschaft bereits tatschlichen grnden freizusprechen zudem darauf verwiesen fr fall verwertbarkeit unklar bleibe trunkenheitsfahrt stgb vollrauschtat gem stgb vorgelegen somit msse angeklagte rechtsgrnden freigesprochen wahlfeststellung straftatbestnden stgb stgb mglich sei dd urteil staatsanwaltschaft revision eingelegt insbesondere verfahrensrge erneut fehlerhaft unterbliebene verwertung angaben angeklagten ermittlungsverfahren beanstandet oberlandesgericht mnchen hlt revision staatsanwaltschaft fr zulssig begrndet sieht beabsichtigten entscheidung urteil oberlandesgerichts karlsruhe september ss njw gehindert daher sache beschluss dezember bundesgerichtshof entscheidung rechtsfragen vorgelegt tatbestandsmerkmal rausches stgb erfordert zumindest voraussetzungen stgb sicher vorliegen wahlfeststellung straftatbestnden stgb stgb mglich rechtsfragen auffassung oberlandesgerichts entscheidungserheblich landgericht angedeutet aufgrund unverwertbarkeit angaben angeklagten ermittlungsverfahren bereits fahrereigenschaft berzeugt sei bedenken teile vorlegende senat jedoch zweifel fahrereigenschaft angeklagten bestnden somit komme fr weiteren gang verfahrens entscheidend beantwortung vorlagefragen generalbundesanwalt beantragt beschlieen tatbestandsmerkmal rausches sinne stgb sichere vorliegen voraussetzungen stgb erfordere echte wahlfeststellung straftatbestnden stgb stgb mglich sei ii senat gibt sache oberlandesgericht mnchen zurck voraussetzungen fr vorlegung gegeben abs nr gvg vorgelegten rechtsfragen beurteilenden sachverhalt stellen mithin entscheidungserheblichkeit fehlt tatschlichen feststellungen tatrichters denen rechtliche auffassung vorlegenden oberlandesgerichts revisionsverfahren ausgeht ausreichende grundlage fr beabsichtigte entscheidung bilden bundesgerichtshof einzelnen nachzuprfen gengt diesbezgliche auffassung vorlegenden oberlandesgerichts jedenfalls vertretbar vgl bgh beschlsse oktober str bghst mai str bghst kk stpo hannich aufl gvg rn lr stpo franke aufl gvg rn ssw stpo quentin aufl gvg rn ausnahmsweise sache bescheidung zurckzugeben vorlegung fhrende wrdigung sachverhalts vorlegende oberlandesgericht schlechthin unvertretbar vgl bgh beschlsse februar str bghst mrz str bghst mrz str bghst lr stpo franke aao gvg rn insbesondere fall revisionsverfahren zugrundeliegenden tatschlichen feststellungen vllig unzureichend sachverhalt ungeklrt vgl bgh beschlsse september str nstz rr juli str bghst kk stpo hannich aao gvg rn lr stpo franke aao gvg rn gemessen daran oberlandesgericht mnchen unrecht davon ausgegangen aufgeworfenen rechtsfragen seien bereits gegenwrtigen verfahrensstadium entscheidungserheblich fr revisionsverfahren bindenden feststellungen angefochtenen urteil landgerichts stellen vorlage zugrundeliegenden rechtsfragen urteil landgerichts mnchen keinerlei feststellungen dahin entnehmen angeklagte berhaupt fahrzeug alkoholisiertem zustand gefhrt landgericht entgegen ausfhrungen vorlagebeschluss fehlende berzeugung fahrereigenschaft angeklagten blo angedeutet tatbestandsmerkmal ausdrcklich festgestellt fahrereigenschaft konnte weder sinne stgb sinne stgb festgestellt grundlage rechtsauffassung vorliegen verwertungsverbots hinsichtlich angaben angeklagten ermittlungsverfahren beweiswrdigend unterlegt somit liegen revisi onsverfahren oberlandesgericht mnchen feststellungen zugrunde denen weder gesichtspunkt stgb stgb strafbarer sachverhalt ergibt bloe sitzen unbewegten fahrzeug fllt begriff fhrens kraftfahrzeugs motor betrieb vgl olg dsseldorf nzv fischer stgb aufl rn mko stgb pegel aufl rn rn oberlandesgericht mnchen ausdruck gebracht bestnden sicht zweifel fahrereigenschaft angeklagten vermag fehlenden feststellungen tatrichter bindung rechtsauffassung oberlandesgerichts mnchen revisionsgericht treffen ersetzen zudem kommt fr entscheidungserheblichkeit vorgelegten rechtsfragen lediglich darauf angeklagte fahrzeug berhaupt alkoholisiert gefhrt erst tatrichterlicher wrdigung sachverhalts zustzlich tatzeitfenster offenbleibt daran anknpfenden schuldfhigkeitsbewertung sowohl voll erhaltene aufgehobene schuldfhigkeit mglich erscheinen lsst vorgelegten rechtsfragen entscheidungserheblich gerade insofern sachverhalt angefochtenen urteil ungeklrt geblieben entscheidungserheblichkeit ergibt bercksichtigung gesamtzusammenhangs ausfhrungen urteil landgerichts mnchen mai soweit exemplarisch schuldfhigkeit angeklagten strafbefehl genannten tatzeitraum verhlt verbundene rechtliche problematik vorlegungsfragen verweist handelt ersichtlich bloe hilfserwgungen unabhngig prozessualen bedenklichkeit vorgehens alternative feststellungen ausgehend verwertbarkeit angaben angeklagten ergibt insbesondere daraus landgericht schon beweiswrdigung frage mglichen tatzeitfenster vorgenommen abschlieend sogar zweifel strafbefehl genannten tatzeitraum ausdruck gebracht sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ixa za november zwangsvollstreckungsverfahren ixa zivilsenat bundesgerichtshofs richter raebel lienen richterinnen dr kessal wulf roggenbuck richter zoll november beschlossen antrag schuldners mai gewhrung prozekostenhilfe fr durchfhrung zugelassenen rechtsbeschwerde beiordnung rechtsanwaltes abgelehnt grnde schuldner prozekostenhilfe gewhrt beabsichtigte rechtsbeschwerde hinreichende aussicht erfolg zpo beschwerdegericht hlt fr gut vertretbar nachzahlungen lohn gehalt wiederkehrende leistungen sinne zpo anzusehen jedoch vortrag schuldners handele gepfndeten geldbetrgen gehaltsnachzahlungen fr insgesamt vierzehn monate tatschlichen grnden angezweifelt pfndungsschutz jedenfalls deshalb versagt schuldner whrend langen zeitraums fr gehaltsnachzahlungen erfolgt seien gehaltszahlungen versorgung familie angewiesen sei insbesondere beschwerdegericht schuldner geglaubt einkunftslose zeit kreditaufnahme berbrckt angesichts tatschlichen umstnde wre angefochtene beschlu beanstanden zpo ergnzend heranzuziehen anwendbarkeit zpo berweisung lohnrckstnden gepfndetes arbeitnehmerkonto vgl fr zwangsvollstreckung unterhaltsrckstnden bghz kommt daher neuer sachvortrag beurteilung zugrundeliegenden tatschlichen feststellungen fhren knnte rechtsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen abs satz zpo raebel lienen roggenbuck kessal wulf zoll'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr juni rechtsstreit ecli de bgh bizr zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert prof dr koch dr lffler feddersen beschlossen anhrungsrge senatsurteil mrz kosten beklagten zurckgewiesen grnde gem zpo statthafte brigen zulssige anhrungsrge sache begrndet anspruch beklagten rechtliches gehr art abs gg senatsurteil mrz verletzt senat ausgefhrt frage getreide saatgut sinne abs abs nr buchst saatg vertrieben sei blick tatschliche zweckbestimmung zeit vertreibens beantworten gesetzlichen schutzzweck wettbewerblichen interessen saatgutverbraucher rechnung tragen sei erforderlich gesamten veruerungstatbestand bercksichtigen sei fr denjenigen saatgut gewerblich verkehr bringe abnehmer spter vorgenommene aussaat konsumgetreides aufgrund objektiver umstnde voraussehbar liege bestimmung aussaat bereits zeitpunkt verkehrbringens berufungsgericht objektiven umstnde tatrichterlicher wrdigung festgestellt revision zeige insoweit rechtsfehler ersetze tatrichterliche wrdigung revisionsrechtlich unzulssiger weise abweichende beurteilung rge revision berufungsgericht vortrag beklagten bergangen relevanten zeitpunkt ber zertifiziertes saatgut verfgt schon deshalb anlass fr verkauf konsumware saatzwecken gehabt bleibe schon deshalb erfolg berufungsgericht wrdigung mangelnde fhigkeit beklagten lieferung saatgut abgestellt vielmehr offen gelassen entscheidend sei verwertung saatgut fr beklagte aufgrund objektiver umstnde voraussehbar sei zusammenhang eigene lieferfhigkeit saatgut angekommen sei bestimmung rede stehenden getreides aussaat berufungsgericht daraus folgern knnen landwirte felder witterungsbedingt neu htten bestellen mssen beklagte aufgrund langjhrigen geschftsbeziehung betroffenen landwirt gewusst verwendung verkauften konsumgetreides futtermittel betracht gekommen sei berufungsgericht dahinstehen lassen knnen landwirt zertifiziertem saatgut gefragt umstnden bereits hinreichende anhaltspunkte fr beabsichtigte aussaat ergeben htten landwirt viehhaltung betrieben sei beklagten beanstandender wrdigung berufungsgerichts bekannt insoweit sei darauf angekommen landwirt bereits frher konsumware erworben hhe preises berufungsgericht ebenso wenig entscheidend abgestellt bezeichnung getreides sommerweizen seinerzeitigen situation dadurch gekennzeichnet sei witterungsbedingt vielfach neue aussaat erforderlich sei beklagte davon ausgehen drfen landwirt rechtstreu verhalten sichtweise fhre verkaufsverbot fr konsumware frhjahr herbst jahres revision bercksichtige insoweit beurteilung berufungsgerichts konkrete umstnde zugrunde gelegen htten deutlich fr beabsichtigte aussaat gesprochen htten beklagte macht geltend ausfhrungen senat anspruch rechtliches gehr art abs gg verletzt senat beklagten revisionsbegrndung vorgetragenen objektiven umstnden auseinandergesetzt bestimmung aussaat kontraindiziert htten beklagte sowohl lieferfhigkeit fr zertifiziertes saatgut umstand geltend gemacht landwirt saatgut gefragt darauf verwiesen landwirt vergangenheit mehrfach konsumgetreide bezogen anzeichen fr rechtsuntreue bestanden htten senat vorbringen fr unerheblich erachtet kern tragweite beklagtenvortrags verkannt bercksichtigung umstnde langjhrige geschftsbeziehung weiteres verdachtsmomente aufgewogen vorgetragenen konkreten gegebenheiten seien wohl erheblich aufklrungsbedrftig beklagte revisionsbegrndung ferner vorgetragen etwaige kenntnis davon landwirt tierhaltung mehr betrieben aussaat konsumware rechnen lassen mssen landwirte handelten futtergetreide landwirt ggf zukauf ttigen mssen eigene lieferpflichten erfllen vorbringen senat bercksichtigt gehrsrge beklagten unbegrndet bestimmung art abs gg garantiert beteiligten gerichtlichen verfahrens gelegenheit erhalten gerichtlichen entscheidung zugrundeliegenden sachverhalt erlass entscheidung uern gericht vorbringen kenntnis nimmt entscheidung erwgung zieht bverfge bverfg njw rr hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags ausdrcklich bescheiden bverfge bgh beschluss februar iii zr njw partei anspruch darauf gericht fr richtig erachteten sinn vorbringen befasst vgl bgh beschluss juli zb grur rn medicus log beschluss april zr markenr rn bavaria danach liegt verletzung rechtlichen gehrs beklagten senat beklagten bergangen gergten sachvortrag befasst jedoch fr durchgreifend erachtet senat beklagten angefhrten tatschlichen umstnde bercksichtigt revisionsrechtliche berprfung tatrichterlichen wrdigung berufungsgericht einbezogen ii kostenentscheidung folgt abs zpo bscher schaffert lffler koch feddersen vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats kassel oberlandesgerichts frankfurt main mai kosten klgerin zurckgewiesen beschwerdewert grnde geltend gemachte zulassungsgrund sicherung einheitlichen rechtsprechung gegeben berufungsgericht anspruch klgerin gewhrung rechtlichen gehrs verletzt beschwerde erhobene vorwurf trifft berufungsgericht erst schluss mndlichen verhandlung gehaltenen zudem pauschalen vortrag klgerin auseinandergesetzt widersprche aussagen zeugen erster zweiter instanz beruhten missverstndnis sen berufungsgericht vielmehr ausfhrlicher begrndung dargelegt missverstndnisse ausgeschlossen prozessverhalten klgerin aussageverhalten zeugen rechtsfehlerfreier hinsicht nachvollziehbarer weise schluss gezogen behauptete absperrung entleerung wasserleitungen stattgefunden verletzung sicherheitsvorschrift fr bewiesen gehalten berufungsgericht brauchte beschwerde meint zeugin vernehmen zeuge gegenber zeugen geuert leitungen seien entleert worden berufungsgericht wahr unterstellt recht fr unerheblich gehalten weiteren begrndung beschwerdeerwiderung verwiesen terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen lg marburg entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr mai rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mai richter prof dr goette dr kurzwelly mnke prof dr gehrlein caliebe beschlossen senatsurteil februar gem zpo dahin berichtigt zeile statt disagio agio heit goette kurzwelly gehrlein mnke caliebe'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stade juli zugehrigen feststellungen aufgehoben ausspruch ber fall ii urteilsgrnde verhngte einzelstrafe ber gesamtstrafe soweit betrag fr verfallen erklrt worden soweit anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge zwei fllen wegen versuchter ntigung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt sowie verfall angeordnet hiergegen richtet mehrere verfahrensrgen sachrge gesttzte revision angeklagten whrend verfahrensrgen antragsschrift generalbundesanwalt dargelegten grnden jedenfalls unbegrndet erweisen rechtsmittel sachrge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo fall ii urteilsgrnde verhngte einzelstrafe bestand insoweit strafzumessungserwgungen bereits strafrahmenwahl bercksichtigung finden mssen wesentlichen punkt lckenhaft braucht tatrichter urteil diejenigen umstnde anzufhren fr bemessung strafe bestimmend abs satz stpo erschpfende aufzhlung strafzumessungserwgungen weder vorgeschrieben mglich bgh beschluss september str nstz rr st rspr landgericht gewichtigen strafmildernden umstand gesamte fr absatz bestimmte kokain sichergestellt verkehr gezogen wurde gefhrdung drogenkonsumenten kommen konnte unbercksichtigt gelassen vgl bgh beschlsse januar str bghr btmg strafzumessung mrz str nstz rr ls september str nstz rr senat ausschlieen tatrichter beachtung strafmilderungsgrundes strafe niedriger bemessen htte aufhebung einzelstrafe zieht aufhebung gesamtstrafenausspruchs anordnung verfalls betrages hlt rechtlichen berprfung stand festgestellt angeklagte geld bereits erlangt beim erlangen sinne abs stgb handelt tatschlichen vorgang gegenstand wirtschaftlich erlangt sobald unmittelbar tat eigene verfgungsgewalt tters bergegangen bgh urteil mai str bghst vorliegend wurde angeklagte depot betubungsmittel holen festgenommen wohnung abnehmer wartete lagen tisch geld zeitpunkt bereits verfgungsmacht angeklagten gelangt erst zug zug bergabe betubungsmittel zuflieen feststellungen offen danach festgestellt abnehmer angeklagten betrag bereits bergeben schlielich urteil bestand soweit landgericht unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgesehen feststellungen konsumierte angeklagte erstmals gelegentlich haschisch kokain jahren gab exzessiven rauschmittelkonsum schnupfte fast tglich sechs zehn linien kokain entlassung untersuchungshaft unterzog ambulanten therapiemanahme whrend abstinent blieb ab januar steigerte konsum zuletzt drei gramm cannabis tglich zwei vier gramm kokain monat beim angeklagten wurde deshalb missbruchlicher konsum cannabis kokain diagnostiziert allerdings abhngigkeitssyndrom feststellungen widerspricht landgericht hang sinne satz stgb begrndung verneint angeklagte sporadisch gelegentlich betubungsmittel konsumiere offenkundige widerspruch ntigt aufhebung entscheidung ber maregelvollzug angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung bgh urteil april str bghst beschwerdefhrer nichtanwendung stgb tatrichter rechtsmittelangriff ausgenommen becker ribgh hubert befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker mayer schfer spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz schuldranpg abs abs schuldrechtsanpassungsgesetz nutzungsvertrge wirtschaftseinheiten anwendbar erholungsnutzung bezweckten abs zgb neben vertragsgesetz zgb unterlagen gesetz nutzungsvertrge anwendbar unterverpachtung grundstcks einzelner teilflchen brger erholungs freizeitzwecken bezweckten abs schuldranpg erfat baulichkeiten eigentum dritter stehen knnen abs satz schuldranpg nutzer ausgleich entschdigung schuldranpg beanspruchen mehrere sachen ganzes veruert worden fehlte verfgungsberechtigung fr teile hiervon steht frheren eigentmer hierauf entfallende anteil erls lt gesamterls einzelnen teilen zuordnen gesamtverfgung erzielte erls grundstzlich verhltnis wertes einzelnen gegenstnde wert veruerten ganzen verteilen bgh urt februar zr lg potsdam ag rathenow zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr lemke dr schmidt rntsch richterin dr stresemann fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts potsdam april kosten klger zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte wurde september eigentmerin auenbereichsgrundstcks dahin eigentum volkes rechtstrgerschaft rates gemeinde gebucht grund buch eingetragen teilflche grundstcks ursprnglich grund schriftlichen vertrages november damaligen nutzerin lpg veb ver pachtet worden darauf jahren drei ferienbungalows errichtete bungalows verkaufte veb vorgegangene her ag juli privatschriftlichen vertrag klger veruerten bungalows spter kinder klgers ansprche hinsichtlich gebude klger abtraten vertrag sache erwerbers wochenendhuser ber erwerb nutzung grund bodens grundstckseigentmer vereinbarungen treffen folgezeit bemhten klger abschlu nutzungsvertrages beklagten beklagte lehnte ansinnen ab forderte klger jahr mehrmals schriftlich rumung klger aufforderung nachkamen bungalows erheblichem aufwand ausbauten erhob beklagte april erfolgreich rumungsklage setzte rumungsanspruch wege zwangsvollstreckung anschlu daran veruerte beklagte grundstck aufstehenden bungalows notariellem vertrag dezember kaufpreis dm derzeitigen eigentmer anwesens klger nehmen beklagte abgetretenem recht herausgabe veruerungserlses bzw wertersatz fr frhere eigentum bungalows hilfsweise duldung abrisses bungalows anspruch amtsgericht zahlung dm gerichtete klage abgewiesen landgericht klage hhe stattgegeben weitergehende berufung zurckgewiesen landgericht zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgen klger ursprnglichen zahlungsantrag ber angefochtenen urteil zuerkannten betrag hinaus entscheidungsgrnde berufungsgericht meint klgern stehe beklagte herausgabeanspruch abs satz bgb beklagte sei zeitpunkt eigentmerin bungalows deren veruerung dezember nichtberechtigte gehandelt eigentum bungalows sei bereits jahr aufgrund damaligen veruerungsvertrags ag klger unmittelbaren anschlu daran kinder klgers bergegangen spterer eigentumserwerb beklagten abs schuldranpg sei erfolgt vorschrift setze voraus nutzungsberechtigte grundstck zugleich eigentmer aufstehenden baulichkeiten sei daran fehle erls verkauf grundstck bungalows stehe klgern teil bestimme verkehrswert drei bungalows entfallenden anteil veruerungserlses verkauften sachgesamtheit bestimmt sachverstndig beraten ii erwgungen halten revisionsrechtlichen berprfung stand klger knnen abs satz bgb beklagten abgetretenem recht kinder klgers herausgabe mitverkauf bungalows erlangten verlangen mitverkauften baulichkeiten bestand selbstndiges eigentum grundstck losgelstes eigentum klger kinder klgers wirksam erworben schon kndigung pachtvertrags fa beklagte april erst veruerung grundstck baulichkeiten beklagte verloren bungalows bestand rechtlich selbstndiges eigentum aa entstand allerdings abs satz bgb schon errichtung jahren wurden nmlich grund pachtvertrags gebaut pachtvertrag ablauf vereinbarten nutzungszeit automatisch verlngerte seiten veb vorher gekndigt wurde ndert daran entgegen ansicht berufungsgerichts senat urt mai zr viz sache vorbergehenden zweck grundstck verbunden beurteilt erster linie willen erbauers sofern auen erscheinung getretenen sachverhalt einklang bringen bghz verbindet pchter sachen grund boden spricht feststehender rechtsprechung regelmig vermutung dafr mangels besonderer vereinbarungen interesse fr dauer vertragsverhltnisses vorbergehenden zweck geschieht senat bghz vermutung schon massiven bauart bauwerks langer dauer vertrages entkrftet senat bghz urt dezember zr njw insoweit bghz abgedruckt urt mai aao dauer grundstck verbundenen bauwerk fllen vielmehr auszugehen vereinbarungen parteien sonstigen umstnden ergibt erbauer errichtung baus willen bauwerk beendigung vertragsverhltnisses eigentum vertragspartners bergehen lassen senat bghz urt dezember zr njw dafr festgestellt ersichtlich bb bestand selbstndigen eigentums inkrafttreten zivilgesetzbuchs ddr januar ergebnis gendert allerdings unterlagen frherem recht geschlossene miet pachtvertrge ber bodenflchen erholungszwecken abs satz egzgb seit zeitpunkt zgb og nj ogz abs egzgb bestimmte eigentum wochenendhusern grund vertrge rechtmig errichtet worden seitdem zivilgesetzbuch ddr regelungen galten abs zgb fr betriebe bestand selbstndigen eigentum grund boden losgelsten eigentums bungalows nderte blieb art abs satz egbgb wirksamwerden beitritts erhalten senat bghz eigentum klger ag kin klgers klgern erworben aa bertragung selbstndigem baulichkeiteneigentum richtet gem art abs egbgb grundstzlich vorschriften ff bgb bghz bfh bfh nv olg brandenburg viz mnchkomm bgb holch aufl art egbgb rdn staudinger rauscher bgb art egbgb rdn janke nj voraussetzungen liegen feststellungen berufungsgerichts sowohl fr erwerb klger ag fr erwerb kinder klgers klgern bb abs zgb hing wirksamkeit bertragung baulichkeiteneigentum allerdings dinglichen einigung bergabe zustzlich abschlu neuen nutzungsvertrags ab gekommen streitig zustzliche voraussetzung wirksamwerden beitritts entfallen frage teilweise bejaht matthiessen viz ders kiethe schuldranpg rdn rvekamp schuldrechtsanpassung aufl rdn schnabel datschengrundstcke bodennutzungsverhltnisse aufl zimmermann prtting zimmermann heller grundstcksrecht ost schuldranpg rdn teilweise demgegenber fortbestand voraussetzung inkrafttreten schuldrechtsanpassungsgesetzes januar angenommen olg jena notbz staudinger rauscher aao art egbgb rdn sowie art egbgb rdn purps viz janke aao bundesgerichtshof frage bisher entschieden vgl bghz cc senat entscheidet dahin abs zgb wirksamwerden beitritts auer kraft getreten art egbgb unterlagen erholungsnutzungsvertrge weiterhin zgb trifft berlassende abs zgb verpflichtet nutzungsberechtigten verlangen baulichkeit abzukaufen vertrag wegen dringenden eigenbedarfs gekndigt wurde ferner kndigung vertrags errichtung baulichkeit gem abs satz zgb gerichtliche entscheidung mglich beide regelungen verlieren sinn dadurch nutzer eigentum baulichkeit vertrag bertragen beschrnkung verfgung ber baulichkeiteneigentum ergab brigen schuldrechtlichen vorschriften sachenrechtlichen bestimmung abs zgb art egbgb gesetzgeber fortbestand vorschrift gerade angeordnet baulichkeiteneigentum gegenteil vorschriften sachenrechts brgerlichen gesetzbuchs unterstellt denen abs zgb vereinbar eigentum kinder klgers bungalows abs satz schuldranpg grund kndigung beklagten gegenber ag april beklagte ber gegangen aa ergibt entgegen ansicht berufungsgerichts schon daraus baulichkeiten zeitpunkt kindern klgers mehr ag gehrten stnde anwen dung abs satz schuldranpg entgegen abs schuldranpg erfat baulichkeiten eigentum dritter stehen mnchkomm bgb khnholz aufl schuldranpg rdn gemmeke rdler raupach bezzenberger vermgen ehemaligen ddr schuldranpg rdn matthiessen viz vgl merkblatt bundesministeriums justiz nutzerwechsel erholungs garagengrundstcken juli dtz berufungsgericht revision befrwortete einschrnkende auslegung findet gesetz sttze gesetzesmaterialien abs schuldranpg bestimmte eigentumsbergang dienen alsbald grundstcks baulichkeiteneigentum hand zusammenzufhren bgb konforme verhltnisse herzustellen bt drucks bedrfnis besteht unabhngig davon eigentum baulichkeit nutzer zusteht dritten ausnahmen gefhrdeten ziel sogar eher dritte verliert eigentum entschdigung vielmehr abs satz schuldranpg nutzer ausgleich entschdigung schuldranpg beanspruchen bb abs satz schuldranpg fhrte vielmehr deshalb eigentumsverlust schuldrechtsanpassungsgesetz insgesamt vertrag ag lpg anwendbar ergibt abs schuldranpg danach gilt gesetz fr nutzungsvertrge vertragsg nutzungsvertrgen gehrte vertrag lpg nut zung grundstcks gegenstand sowohl damalige veb lpg wirtschaftseinheiten abs nr vertragsg entspricht abs nr vertragsg vertrag neben vertragsg vertragsg zgb anwendbar schnabel datschen grundstcksrecht ders schuldr ndg schuldranpg rdn ziff grundstzlichen feststellung vorsitzenden staatlichen vertragsgerichts beim ministerrat ddr gf nr september verfgungen mitteilungen staatlichen vertragsgerichts beim ministerrat ddr vum ziff gf nr mai vum ndert einordnung nutzungsvertrag sinne vertragsg fr zweck vorschrift ausgerichtete einschrnkende auslegung besteht nutzungsvertrgen vorliegenden art grundlage bereichsausnahme abs schuldranpg entwurfsbegrndung umstand rechnung getragen inhalt rechtsgeschften grundlage vertragsgesetzes regel frei ausgehandelt konnte daher typisierte anpassung angezeigt erschien bt drucks nutzungsvertrge wirtschaftseinheiten erholungsnutzung bezweckten unterlagen abs zgb neben vertragsgesetz zgb allein begrndet bedrfnis fr typisierte anpassung vertrge bestimmungen schuldrechtsanpassungsgesetzes regeln ausschlielich wohl erster linie bedrfnisse brgern zugeschnitten grund nutzungsvertrags grundstck erholungs freizeitzwecken nutzen darauf baulichkeiten errichtet nutzern bernommen sollen umfassend geschtzt unabhngig davon vertrag inkrafttreten zivilgesetzbuchs ddr abgeschlossen wurde schmidt rntsch viz deshalb spielt rolle nutzer vertrag unmittelbar grundstckseigentmer geschlossen zwischenpchter bedrfnis ehemaligen wirtschaftseinheiten hervorgegangenen kapitalgesellschaften schuldranpg vorgesehenen kndigungsschutz besonderen ausgleichsansprche schuldranpg verschaffen erkennbar gerade bedrfnisse persnlichen erholungsnutzung brger zugeschnittenen langen kndigungsschutzfristen wren verhltnis wirtschafteinheiten heute regelmig kapitalgesellschaften regel interessegerecht gilt erholungsnutzungsvertrge zweck abgeschlossen wurden betriebsangehrigen kosten betriebs ferien freizeitaufenthalt ermglichen rvekamp aao rdn einzelne betriebsangehrige leistungen magabe arbeitsrechts profitieren lange betrieb leistungen anbieten bestimmt wirtschaftlichen gesichtspunkten abschlu erholungsnutzungsvertrags verbundene persnliche interesse freiraum fr erholung freizeit fehlt lt abs satz sachenrberg ableiten zimmermann rvi schuldranpg rdn ausschlu nutzungsvertrgen erholungszwecken anwendungsbereich sachenrechtsbereinigungsgesetzes besagt fllen ankaufsrecht geben sachlicher grund nutzungsvertrge verhltnisse zugeschnittenen schuldrechtsanpassungsgesetz unterstellen ergibt daraus liegt nutzungsvertrag unterpachtung grundstcks einzelner teilflchen brger erholungs freizeitzwecken bezweckte nmlich bestand haupt zwischenpachtvertrags unerllich bestand erholungsnutzungsvertrge brger schuldrechtsanpassungsgesetz vorgesehenen weise sicherzustellen nutzungsvertrge anwendungsbereich schuldrechtsanpassungsgesetzes herauszunehmen liefe anliegen gesetzes zuwider insoweit abs schuldranpg einschrnkend auszulegen vgl mnchkomm bgb khnholz aufl schuldranpg rdn sonderfall liegt berufungsgericht getroffenen feststellungen jedoch bungalows verpachtet wurden vielmehr klgern verkauft bergeben cc abs satz schuldranpg anwendbar offen bleiben berufungsgericht hinreichende feststellungen wirksamen beendigung nutzungsvertrags ag beklagten januar getroffen zutreffend nimmt berufungsgericht schlielich kinder klgers eigentum entweder gutglubigen erwerb bgb genehmigung bereignung baulichkeiten jetzigen eigentmer grundstcks gem abs bgb bghz erhebung klage herausgabe langten liegen bgh urt mrz iii zr njw rgz verloren erlangt beklagte unberechtigten mitverkauf baulichkeiten zugesprochene viertel erzielten kaufpreises annahme berufungsgerichts beruht tatrichterlichen wrdigung revisionsrechtlichen berprfung grundstzlich zugnglich glte berufungsgericht wrdigung unzutreffende mastbe angelegt htte fall berufungsgericht geht recht davon sinne abs satz bgb erlangte gegenwert nichtberechtigten grund verfgung zugeflossen bgh urt september xi zr njw bamberger roth wendehorst bgb rdn erman westermann bgb aufl rdn palandt sprau bgb aufl rdn gilt gegenwert hher verkehrswert veruerten sache bghz mehrere sachen ganzes veruert worden fehlte verfgungsberechtigung fr teile hiervon steht frheren eigentmer hierauf entfallende anteil erls zunchst festzustellen teile erlses einzelnen veruerten teilen zuordnen lassen teil gerade fr berechtigung veruerten teil gezahlt worden anteil gesamterls verfgung ber erlangt lt gesamterls einzelnen teilen zuordnen gesamtverfgung erzielte erls grundstzlich ver hltnis wertes einzelnen gegenstnde wert veruerten ganzen verteilen rgz revision zuzugeben besondere umstnde verteilung gebieten knnen vorliegende fall weist besonderheit errichtung baulichkeiten rechtsvorgngerin klger deren vortrag ffentlich rechtlichen bestandsschutz begrndet jetzigen eigentmer lage versetzt bungalows unterhalten heute errichtet knnen vermag ber zuerkannten anteil hinausgehende beteiligung klgerin verkaufserls beklagten rechtfertigen bestand bungalows eigentum recht grundstck rechtlich gesichert bungalows deshalb grundstck unverkuflich errichtung entwicklungsmglichkeit konkretisiert grundstck verpachtung rechtsvorgngerin klger bot entwicklungserfolg nehmen klger teil kaufpreis niederschlgt berufungsgericht grundlage anteile gesteigerten gesamtwert aufgeteilt iii kostenentscheidung beruht abs zpo wenzel krger schmidt rntsch lemke stresemann'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss februar strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts lbeck september gem abs stpo unbegrndet verworfen jedoch revision angeklagten magabe abs stpo geldstrafe strafbefehl amtsgerichts lbeck mrz einbezogen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen brause raum schneider schaal bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr januar rechtsstreit ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar richter seiters reiter sowie richterinnen dr liebert dr arend dr bttcher beschlossen anhrungsrge klgers senatsbeschluss november kosten zurckgewiesen grnde gem abs zpo statthafte brigen zulssige anhrungsrge unbegrndet senat anspruch klgers gewhrung rechtlichen gehrs verletzt nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen anhrungsrge umfassten angriffe klgers angefochtenen beschluss berufungsgerichts vollem umfang kenntnis genommen daraufhin geprft revisionszulassungsgrund ergeben gesichtspunkt beanstandungen nichtzulassungsbeschwerde smtlich fr durchgreifend erachtet gericht rechtsauffassung einnimmt klger wnscht stellt verletzung rechts gewhrung rechtlichen gehrs dar vgl bverfge nheren begrndung nichtzulassungsbeschwerde zurckweisenden beschlusses senat abs satz zpo abgesehen entsprechender anwendung abs satz zpo sieht senat verfahrensabschnitt weitergehenden begrndung ab vgl senat beschluss juli iii zr njw rr seiters reiter arend liebert bttcher vorinstanzen lg regensburg entscheidung olg nrnberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn mai unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten verfahrens nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten unzulssig angeklagte anschlu urteilsverkndung rechtsmittelbelehrung ebenso verteidiger vertreter staatsanwaltschaft einlegung rechtsmittels urteil verzichtet erklrung sitzungsniederschrift ergibt vorgelesen genehmigt worden bewiesen stpo verzicht rechtsmittel widerrufen wegen irrtums angefochten zurckgenommen bgh nstz klein knecht meyer goner stpo aufl rdn bestehen zweifel wirksamkeit verzichtserklrung whrend gesamten hauptverhandlung dolmetscherin anwesend hauptverhandlungsprotokoll ergibt angeklagte verteidiger vorgebracht htten verstndigung bersetzerin sei mglich verhlt protokoll ausdrcklich erklrungen zusammenhang verzicht anwesenden dolmetscherin bersetzt wurden jedoch macht angeklagte inhalt verstndlichem deutsch abgefaten schreibens verstndigungsprobleme geltend trgt brigen umstnde wirksamkeit erklrung infrage stellen anhaltspunkte dafr angeklagten hinblick herkunft geistigen zustand gengende einsichtsfhigkeit fr prozehandlung deren tragweite gefehlt htte ebenfalls ersichtlich trotz wirksamen rechtsmittelverzichts eingelegte revision unzulssig mu verworfen maatz kuckein athing ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof ix zb beschluss mrz zwangsvollstreckungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz dr ganter raebel kayser mrz beschlossen weitere beschwerde wertende eingabe beschlu zivilsenats oberlandesgerichts naumburg januar kosten schuldners unzulssig verworfen grnde anzuwendenden abs satz zpo vgl nr egzpo fassung art nr zivilprozereformgesetz juli bgbl beschwerde entscheidungen oberlandesgerichte zulssig kreft stodolkowitz raebel ganter kayser'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchter ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mai gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts fulda november verfahren eingestellt soweit angeklagte wegen versuchter ruberischer erpressung angeklagte wegen ver suchter ruberischer erpressung tateinheit erpresserischem menschenraub verurteilt wurden insoweit trgt staatskasse kosten verfahrens angeklagten entstandenen notwendigen auslagen genannte urteil schuld strafausspruch folgt neu gefat angeklagten gefhrlichen krper verletzung schuldig angeklagte frei heitsstrafe jahr sechs monaten angeklagte freiheitsstrafe jahr drei monaten verurteilt angeklagten vollstreckung freiheitsstrafe bewhrung ausgesetzt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter ruberi scher erpressung sowie wegen gefhrlicher krperverletzung mitangeklagten wegen versuchter ruberischer erpressung tateinheit erpresserischem menschenraub sowie wegen gefhrlicher krperverletzung jeweils gesamtfreiheitsstrafen zwei jahren verurteilt angeklagten wurde vollstreckung strafe bewhrung ausgesetzt angeklagte rgt revision verletzung materiellen rechts beanstandet insbesondere verurteilung wegen versuchter ruberischer erpressung mitangeklagte revision angeklagten rechtsmittel eingelegt fhrt beschluformel sichtlichen teilweisen einstellung verfahrens nderung schuld strafausspruchs fr beide angeklagte brigen rechtsmittel offensichtlich unbegrndet abs stpo verurteilung angeklagten wegen versuchter ruberischer erpressung nachteil marco anna bestand tat angeklagt fehlt daher notwendigen verfahrensvoraussetzung staatsanwaltschaft fu amtsgericht legt angeklagten gerichteten anklage dezember august uhr anwesen ustrae begangene gemeinschaftlich grtel metallschnalle begangene gefhrliche krperverletzung nachteil pascal last abschluverfgung staatsanwaltschaft anklage gem abs stpo tatvorwurf beschrnkt hauptverhandlung amtsgericht stellte strafrichter fest angeklagten gefhrlichen krperverletzung nachteil pascal bereits anwesen graben versucht bruder marco freundin anna hause begleitete herausgabe cent mnze erreichen amtsgericht versuchte ruberische erpressung mitangeklagten tateinheit erpresserischem menschenraub nachteil anna gewertet sache deshalb gem stpo landgericht fulda verwiesen verweisungsbeschlu wirkung hauptverfahren erffnenden beschlusses abs satz stpo jedoch notwendige anklage ersetzen hieran fehlt anklagevorwurf gefhrlichen krperletzung nachteil pascal trotz rtlichen zeitlichen nhe beiden vorflle verfahrensrechtlich tat versuchte ruberische erpressung erpresserische menschenraub nachteil marco anna bilden natrlicher auffassung einheitlichen lebensvorgang beiden vorgnge innerlich derart miteinander verknpft unrechts schuldgehalt gefhrlichen krperverletzung umstnde richtig gewrdigt handlungen gefhrt landgericht versuchte ruberische erpressung erpresserischen menschenraub gewertet aburteilung verschiedenen verfahren spaltet daher einheitlichen lebensvorgang unnatrlich st rspr vgl bghst ttlichen angriff beiden angeklagten pascal tatopfer versuchten ruberischen erpressung bzw erpresserischen menschenraubs betroffen angeklagten anfangs verfolgte ziel cent mnze erlangen gegenber pascal mehr weiterverfolgt hinsichtlich schuldspruchs angeklagten we gen versuchter ruberischer erpressung verfahrensvoraussetzung anklage fehlt verfahren insoweit einzustellen stpo mitangeklagten fehlt verfahrensvoraussetzung ebenfalls re vision deshalb gem stpo angeklagten erstrecken vgl meyer goner stpo aufl rdn soweit wegen ruberischer erpressung tateinheit erpresserischem menschenraub verurteilt wurde teilweise einstellung verfahrens folge einzelfreiheitsstrafen fr hiervon erfaten taten jahr fr angeklagten sowie jahr drei monaten fr angeklagten jeweiligen gesamtfreiheitsstrafen entfallen verbleibt deshalb einzelfreiheitsstrafen fr gefhrliche krperverletzung jahr sechs monaten fr angeklagten sowie jahr drei mo naten fr angeklagten versagung strafaussetzung bewhrung fr angeklagten ebenfalls bestand be schrnkung schuldspruchs vorwurf gefhrlichen krperverletzung landgericht rechtsfehlerfrei begrndete ungnstige sozialprognose zugunsten angeklagten auswirkt freiheitsstrafe angeklagten bleibt bewhrung ausgesetzt allerdings tatrichter prfen bisherigen bewhrungsbeschlu bewenden bode rothfu roggenbuck fischer appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober zwangsversteigerungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ablsungsrecht bgb steht glubiger grundpfandrechts grundstck schuldners grundpfandrecht erst anordnung zwangsversteigerung entstanden zvg abs einstweilige einstellung zwangsversteigerungsverfahrens aufgrund bewilligung desjenigen betreibenden glubiger befriedigt bgb setzt nachweis ablsung gegenber vollstreckungsgericht voraus vorlage per telefax bermittelten urkunden gefhrt umschreibung vollstreckungsklausel ablsenden erforderlich zvg nr versto vollstreckungsgerichts zwangsversteigerungsverfahren obliegende pflicht umfassenden tatschlichen rechtlichen klrung fr zuschlagsentscheidung erheblichen gesichtspunkte fhrt versagung zuschlags bgh beschl oktober zb lg berlin ag spandau zivilsenat bundesgerichtshofes oktober vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen rechtsmittel schuldners beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts berlin dezember beschluss amtsgerichts spandau september aufgehoben zuschlag zwangsversteigerungstermin august abgegebene meistgebot versagt grnde glubigerin betreibt wegen persnlicher dinglicher ansprche zwangsvollstreckung eingang beschlusses bezeichneten grundbesitz schuldners anordnung zwangsversteigerung bewilligte schuldner lasten grundbesitzes eintragung eigentmergrundschuld hhe zuzglich zinsen eintragung grundschuld grundbuch erklrte schuldner august schriftlich abtretung grundschuld beteiligte abtretungsurkunde ermchtigte grundbuchamt grundschuldbrief bildung unmittelbar beteiligten bergeben versteigerung grundstcks ergab meistgebot vollstreckungsgericht sah sofortigen entscheidung ber schlag ab schuldner termin ablsung glubigerin aussicht gestellt bestimmte deshalb termin verkndung entscheidung september schreiben september bezifferte glubigerin ber beteiligten deren anfrage hhe schuldner geltend gemachten anspruchs hauptforderung hhe zinsen hhe auergerichtliche kosten hhe sowie bisher glubigerin entrichteten gerichtskostenvorschuss hhe vorabend verkndungstermins bewilligte beteiligte telefaxschreiben vollstreckungsgericht einstweilige einstellung zwangsversteigerungsverfahrens erwerberin eigentmergrundschuld glubigerin telegrafische berweisung geforderten betrags abgelst beleg ablsung fgte ebenfalls per telefax aktuellen grundbuchauszug abtretungserklrung schuldners betreffend eigentmergrundschuld forderungsaufstellung glubigerin sowie volksbank september ausgestellte besttigung ber ausfhrung telegrafischen berweisung grundschuldbrief bersandte beteiligte vollstreckungsgericht september glubigerin errechnete ablsungsbetrag wurde september uhr gutgeschrieben berwies geld spter beteiligte zurck verkndungstermin september vollstreckungsgericht einstellungsantrge schuldners sowie antrag beteiligten einstweilige einstellung verfahrens zurckgewiesen anschlieend zuschlag meistgebot erteilt erteilung zuschlags gerichteten sofortigen beschwerden schuldners beteiligten erfolglos geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerden schuldner beteiligte weiterhin versagung zuschlags erreichen glubigerin beantragt zurckweisung rechtsbeschwerden ii beschwerdegericht meint zuschlagsentscheidung vollstreckungsgerichts sei rechtmig voraussetzungen fr einstellung zwangsversteigerungsverfahrens fr versagung zuschlags lgen recht vollstreckungsgericht einstweilige einstellung abs zvg abgelehnt beteiligte hinweis ablsung glubigerin einstellung zwangsversteigerung bewilligt jedoch versumt fr ablseberechtigung notwendigen erwerb eigentmergrundschuld schuldners gegenber vollstreckungsgericht schlssig darzulegen insbesondere vorgetragen fr abtretung grundschuld erforderliche bergabe grundschuldbriefs erfolgt sei nr zpo verpflichtung vollstreckungsgerichts einstellung zwangsversteigerungsverfahrens ergeben genannte einzahlungs berweisungsnachweis bank original vorgelegt worden sei angesichts verzgerung verfahrens gerichteten verhaltens beteiligten schuldners sei vollstreckungsgericht verpflichtet gelegenheit nachreichung originals geben brigen sei hhe beteiligten berwiesenen betrags unzureichend laufe verfahrens angefallenen gerichtskosten abgedeckt jedenfalls umfang differenzbetrags wesentlichen gebhr durchfhrung verteilungsverfahrens hhe sowie offenen verffentlichungs zustellungsauslagen hhe insgesamt zusammensetze sei vollstreckungsgericht fortsetzung zwangsversteigerung verpflichtet hlt rechtlichen nachprfung stand iii abs satz nr zpo statthaften rechtsbeschwerden zulssig begrndet angefochtene entscheidung beruht verletzung rechts abs zpo unrecht beschwerdegericht erteilung zuschlags gerichteten sofortigen beschwerden schuldners beteiligten zurckgewiesen zutreffend beschwerdegericht allerdings zulssigkeit zuschlagsbeschwerden ausgegangen insbesondere entgegen auffassung glubigerin beteiligte befugt zuschlagsbeschwerde einzulegen abs zvg steht beschwerderecht zwangsversteigerungsverfahren beteiligten beteiligter dabei nr zvg recht versteigernden grundstck vollstreckungsgericht anmeldet beteiligte telefax september getan fr anmeldung reicht bloe willensbekundung erklrenden bercksichtigung rechts zwangsversteigerungsverfahren wnscht vgl stber zvg aufl anm erforderlich dabei lediglich angaben rechtsgrund rang geltend gemachten anspruchs sowie geforderten betrag senat bghz schlssige darlegung entstehung bzw erwerb rechts braucht anmeldung enthalten hierzu nhere erluterungen erst notwendig vorliegenden fall vollstreckungsgericht beteiligter glaubhaftmachung verlangt einwand glubigerin beteiligte gegenber vollstreckungsgericht unzureichend bergabe grundschuldbriefs erwerb grundschuld vorgetragen daher fr prfung zulssigkeit zuschlagsbeschwerde unerheblich sache getroffene entscheidung beschwerdegerichts indessen bestand grundlage vollstreckungsgericht per telefax vorgelegten unterlagen bestanden zumindest erhebliche anhaltspunkte dafr beteiligte glubigerin gem bgb abgelst berechtigt einstweilige einstellung zwangsversteigerungsverfahrens gem abs zvg bewilligen vgl stber aao anm deshalb erteilung zuschlags weitere sachaufklrung unzulssig entgegen auffassung beschwerdegerichts beteiligte per telefax vorgelegten urkunden gegenber vollstreckungsgericht ausreichend dargelegt ablsung glubigerin befugt ablsungsberechtigt abs bgb gefahr luft zwangsvollstreckung recht vollstreckung unterliegenden gegenstand verlieren ablsungsrecht stand beteiligten glubigerin grundpfandrecht betreibenden glubigerin nachrangigen grundschuld grundstck schuldners nmlich ursprnglichen eigentmergrundschuld aa wurde grundschuld erst beschlagnahme grundstcks bestellt fhrt jedoch abs satz zvg abs bgb lediglich relativen unwirksamkeit rechts gegenber betreibenden glubigerin brigen hinderte beschlagnahme entstehen grundschuld dementsprechend berechtigt nachtrglich begrndetes recht inhaber ablsung bgb olg frankfurt olg mnchkomm bgb eickmann aufl rdn bgb rgrk mattern aufl rdn soergel konzen bgb aufl rdn jaeckel gthe zvg aufl rdn stber zvg aufl anm storz praxis zwangsversteigerungsverfahrens aufl schiffhauer rpfleger bb grundschuld wirksam beteiligte bergegangen rechtsgeschftlichen bertragung grundschuld abs abs bgb zunchst abtretungsvertrag schriftlicher abtretungserklrung erforderlich schuldner august abgegeben worden grundschuld zeitpunkt abtretung grundbuch eingetragen steht wirksamkeit abtretung entgegen senat bghz weiteren setzt rechtsgeschftliche bertragung grundschuld regelmig bergabe grundschuldbriefs voraus weist beschwerdegericht zutreffend darauf beteiligte bergabe zuschlagserteilung weder vorgetragen vorlage briefs nachgewiesen dabei bersieht beschwerdegericht jedoch bergabe entbehrlich abs abs satz halbsatz abs bgb nmlich vereinbarung ersetzt zessionar berechtigt brief grundbuchamt aushndigen lassen befugnis beteiligten abtretungserklrung schuldners eingerumt worden bestand fr notwendigkeit mehr besitzwechsel grundschuldbrief gegenber vollstreckungsgericht darzulegen vielmehr bertragung grundschuld bereits deren eintragung grundbuch august vollstndig abgeschlossen rg jw bfh bfh nv soergel konzen aao rdn staudinger wolfsteiner bgb rdn erteilung zuschlags gerechtfertigt vollstreckungsgericht nachweis zahlung ablsungsbetrags urschrift besttigung berweisenden bank vorgelegt wurde aa bewilligt dritter aufgrund befriedigung betreibenden glubigers rechtsnachfolger abs satz abs bgb einstweilige einstellung zwangsversteigerungsverfahrens abs zvg erfolgen ablsung gegenber vollstreckungsgericht nachgewiesen umschreibung vollstreckungsklausel ablsenden dabei erforderlich muth dassler schiffhauer gerhardt muth zvg aufl rdn rdn stber aao anm anm storz zvg aufl rdn zller stber zpo aufl rdn hintzen handbuch immobiliarvollstreckung aufl teil rdn hock mayer immobiliarvollstreckung aufl rdn stber zvg handbuch aufl rdn storz praxis zwangsversteigerungsverfahrens aufl ders zip bttcher zvg aufl rdn vielmehr ablsung geeigneter weise insbesondere vorlage urkunden nachgewiesen beweisfhrer dabei lage original urkunde vorzulegen gengt bermittlung per telefax telekopie formalen beweiskraft zpo ausgestattet grundstzlich stellt jedoch gerichtlichen verfahren zulssiges beweismittel dar freien beweiswrdigung gericht unterliegt vgl senat urt november zr njw bgh urt januar ii zr wm beschl juni iii zr bghr zpo beweiskraft urt september vii zr njw olg kln njw bb ungeachtet allgemeinen grundstze allerdings offen bleiben beteiligten per telefax bermittelte bankbestti gung ausreichend zahlung ablsungssumme glubigerin gegenber vollstreckungsgericht nachzuweisen erteilung zuschlags unzulssig vollstreckungsgericht zahlung fr ausreichend erwiesen erachtet wre nmlich entscheidung ber zuschlag verpflichtet sachgerechte verfahrensgestaltung klrung bestehenden zweifel zahlung herbeizufhren ergibt unmittelbar verfassungsrechtlichen eigentumsgarantie rechtsprechung bundesverfassungsgerichts bverfge kts bundesgerichtshofs beschl januar ixa zb wm beschl november ixa zb wm materielle vermgensrecht zugehrige verfahren beeinflusst daher wege zwangsversteigerung eigentum grundstck sowie daran bestehende nachrangige dingliche rechte eingegriffen folgt unmittelbar art gg verpflichtung vollstreckungsgerichts verhandlung fair fhren smtlichen verfahrensbeteiligten effektiven rechtsschutz gewhren insbesondere gericht anwendung verfahrensrechts darauf bedacht unverhltnismige wirtschaftliche interesse glubigers gerechtfertigte eingriffe grundeigentum sowie rechte dritter vermeiden zweck vollstreckungsgericht zpo gehalten umfassende tatschliche rechtliche klrung fr zuschlagsentscheidung erheblichen gesichtspunkte herbeizufhren stber zvg aufl einleitung anm innerhalb aufklrungspflicht insbesondere tatsachen beweismittel bercksichtigen vorliegenden fall erst versteigerungstermin vorgebracht se abs zvg verkndungstermin erschienenen errtern darber hinaus vollstreckungsgericht einzelfall verpflichtet hinweise nachfragen anwesende beteiligte richten herbeifhrung gesetzmigen entscheidung notwendig stber aao anm zweck erforderlich anberaumten termin verlegen bereits begonnenen termin kurzfristig unterbrechen verbundenen verzgerungen insbesondere kauf nehmen nahe liegt voraussetzungen fr einstellung verfahrens tatschlich vorliegen danach vollstreckungsgericht gewhrleistung fairen verfahrens verpflichtet bestehende zweifel zahlung ablsebetrags beteiligte aufzuklren htte kurzfristig geschehen knnen beispielsweise telefonische rckfrage glubigerin bank anforderung originalurkunde sowohl beteiligte schuldner bislang ablsung glubigerin notwendigen nachdruck verfolgt befreite vollstreckungsgericht angesichts tragweite eingriffs verfassungsrechtlich geschtzten rechte aufklrungspflicht verletzung aufklrungspflicht stellt verfahrensmangel sinne nr abs zvg dar olg zweibrcken rpfleger olg schleswig rpfleger stber zvg aufl anm beschwerdeverfahren amts wegen bercksichtigen grundstzlich aufhebung zuschlag erteilenden entscheidung fhrt schlielich entgegen auffassung beschwerdegerichts vollstreckungsgericht getroffene zuschlagsentscheidung gerechtfertigt hhe beteiligten gezahlten ablsungsbetrags unzureichend sei betrag abweichend berechnung geringsten gebots versteigerungstermin weder verffentlichungs zustellungsauslagen gebhr fr verteilungsverfahren gem gkg kv enthalten unschdlich aa gebhr fr verteilungsverfahren konnte ablsungszahlung bereits deshalb unbercksichtigt bleiben insoweit weder vorschuss geleistet worden gefahr zuknftigen haftung glubigerin gegenber staatskasse bestand glubigerwechsel haftet ursprngliche glubiger nmlich lediglich fr ausscheiden entstandenen kosten fr klgerwechsel erkenntnisverfahren hartmann kostengesetze aufl gkg rdn oestreich winter hellstab gkg rdn vorliegenden fall allerdings zeitraum ablsung glubigerin verteilungsverfahren stattgefunden entsprechende gebhr entstanden brigen fr durchfhrung verteilungsverfahrens angefallene gebhr ohnehin abs zvg versteigerungserls entnehmen grund kam kostenhaftung glubigerin insoweit zeitpunkt betracht bb demgegenber konnte zeitpunkt ablsung zuknftige inanspruchnahme glubigerin fr gerichtlichen verffentlichungs zustellungsauslagen ausgeschlossen glubigerwechsel entstanden voraussetzungen abs gkg ursprngliche glubiger gesamtschuldnerisch neben ablsenden haftet vgl hartmann oestreich winter hellstab jeweils aao allerdings haftungslage fhrt ablsende vergleichbar zvg gesetzlich geregelten fall zahlung bgb bereits entstandene verfahrenskosten gegenber betreibenden glubiger begleichen offen bleiben verneinend mnchkomm bgb eickmann aufl rdn steiner storz zvg aufl rdn storz praxis zwangsversteigerungsverfahrens forderungsaufstellung september glubigerin nmlich gegenber beteiligten wirkung september verbindlich mitgeteilt hhe ablsung erforderlichen gerichtskosten belaufe auskunft glubigers darf ablsende grundstzlich vertrauen zahlung angegebenen betrags reicht daher regelmig ablsenden beabsichtigten glubigerwechsel innerhalb vollstreckungsverfahrens herbeizufhren entgegen auffassung glubigerin bestand fr beteiligte anlass richtigkeit angaben hhe verfahrenskosten zweifeln vollstreckungsgericht abweichend mitteilung glubigerin berechnung geringsten gebots rede stehenden auslagen bercksichtigt anlage protokoll versteigerungstermins enthaltene berechnung jedoch schuldner beteiligten bermittelt worden angefochtene beschluss somit bestand begrndetheit einstellungsantrge schuldners darauf ankommt zwangsvollstreckung nr zpo einzustellen zurckverweisung sache beschwerdegericht bedarf sachverhalt abschlieend geklrt beteiligten streit nachdem glubigerin nmlich unmittelbar erteilung zuschlags vollstreckungsgericht telefonisch ber eingang ablsungsbetrags informiert bestehen zahlung beteiligte zweifel mehr daher sache nunmehr endentscheidung reif abs satz zpo zuschlag abs nr zvg versagen iv kostenentscheidung veranlasst gerichtskosten fallen weder fr sofortige beschwerde fr rechtsbeschwerde vgl nr kv gkg erstattung auergerichtlichen kosten schuldners beteiligten kommt betracht beteiligten verfahren ber zuschlagsbeschwerde regelmig parteien gegenber stehen senat beschl juli zb verffentlichung vorgesehen krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen ag berlin spandau entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen betruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts hinblick verfahrensbeschrnkung zustimmung anhrung beschwerdefhrers september gem abs abs nr stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart november magabe unbegrndet verworfen einziehungsentscheidung abgesehen feststellungen abs stpo af entfallen angeklagte kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen betruges freiheitsstrafe drei jahren acht monaten verurteilt ferner entgegen art satz egstgb einziehung wertes tatertrgen angeordnet abs stgb nf feststellungen abs stpo getroffen revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt erzielt sachrge beschlussformel ersichtlichen erfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo senat zustimmung generalbundesanwalts prozesskonomischen grnden einziehungsentscheidung abgesehen abs nr stpo vorliegend neben verhngten freiheitsstrafe gewicht fllt feststellungen landgerichts abs stpo entfallen raum bellay hohoff cirener pernice'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet dezember seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november richter prof dr thode dr ha hausmann dr wiebel wendt fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats kammergerichts juli aufgehoben rechtsstreit anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger macht unzulssigkeit zwangsvollstreckung notariellen urkunde geltend zpo wendet insbesondere erfllung fehlen flligkeit ii beklagte warb fr erstellendes mehrfamilienhaus prospekt flchenangaben geplanten wohnungen enthielt klger ehefrau klgerin parallelverfahrens vii zr interessierten fr beiden wohnungen dachgescho hauses angaben prospekt sollten hlftiger anrechnung terrassen klger spter erworbene wohnung nr ehefrau nr gro prospekt enthlt hinweis berechnungsmethode angegebenen flchen ermittelt worden zuge vertragsverhandlungen vereinbarten klger ehefrau beklagten wohnung ehefrau kosten klgers grer solle notariellen kaufvertrag juni wohn bzw nutzflche wohnung ca angegeben klger geschuldeten kaufpreis dm entspricht preis dm wohnung ehefrau deren vertrag beklagten gro dm kosten dm pro vertrge enthalten nr abs folgende regelung flchendifferenzen kaufobjektes gegenber angenommenen wohn bzw nutzflchen auszugleichen bersteigt flchendifferenz kaufpreis entsprechend tatschlich errichteten wohnflche anzupassen anllich zahlung vorletzten kaufpreisrate auszugleichen abschlagszahlungsvereinbarung nr vertrages entspricht weitgehend abs mabv fassung november erste abschlagszahlung abweichend abs nr mabv erst beginn erdarbeiten bereits vertragsabschlu fllig nr vertrages sieht frmliche abnahme ausstehende geringfgige fertigstellungsarbeiten ausbesserungen sollten erwerber nr vertrages abnahmeverweigerung berechtigen wohnungen sollten sptestens dezember bezugsfertig fertigstellung verzgerte klger konnte wohnung vollstndig erst mai beziehen frmliche abnahme fhrten parteien beklagte bat schreiben juni zahlung vierten fnften rate fr ausstehende restarbeiten geduld schluabrechnung beklagten september erwhnt einerseits mngelbeseitigungsarbeiten andererseits mehraufwand fr sonderwnsche zeitpunkt klger zahlreiche mngelrgen erhoben nachdem beklagte angekndigt wegen rechnerisch offenen rest kaufpreises dm sechsten abschlagsforderung restbetrag fnften abschlagsforderung zusammensetzt vermeintlich aufgelaufener verzugszinsen hhe dm notariellen urkunde vollstrecken klger vollstreckungsgegenklage erhoben vorrangig einwand erfllung gesttzt sei minderung kaufpreises restforderung bersteigenden hhe berechtigt wohnung rund kleiner sei vertraglich vereinbart beklagte widerklagend mehrvergtung fr sonderwnsche geltend gemacht ferner verzugszinsen we ge hilfswiderklage widerklage klger gewhrleistungsansprchen verteidigt iii landgericht klage wegen zinsen insgesamt stattgegeben wegen hauptforderung insoweit wegen dm bersteigenden betrages vollstreckt widerklage abgewiesen urteil beide parteien berufung eingelegt berufungsgericht hauptforderung vollstreckenden betrag dm ermigt berufungen brigen zurckgewiesen revision verfolgt klger antrag zwangsvollstreckung insgesamt fr unzulssig erklren entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht ii ansicht berufungsgerichts klger hhe dm minderung kaufpreises berechtigt betrag ergebe differenz preises pro vertraglich zugesagten wohnbzw nutzflche tatschlich erstellten grundflche minderung fr einzelne teilflchen wohnflche seien stehe klger vertragliche begriff wohn bzw nutzflche grundflche gleichzusetzen sei begriff wohn bzw nutzflche sei auslegungsbedrftig allgemeinen sprachgebrauch gebe insoweit unterstellte verkehrssitte grundstcksbewertungen wohnflchen entsprechend zweiten berechnungsverordnung ii bv ermittelt wrden sei streitfall wegen anbahnung inhalts notariellen vertrages einschlgig prospekt nmlich flchenangaben erlutert lediglich terrasse hlftig zugrundegelegt bezeichnet voller anrechnung terrasse dachgeschoflche insgesamt ergeben hieraus sei fr klger ehefrau eindeutig erkennbar prospekt grundflchen bezeichnet dachschrgen seien prospekt ersichtlich klger htte zweifeln ber flchenangaben nachfragen mssen jedenfalls sei berechtigten erwartungen enttuscht worden prospektierten vertraglichen flchenangaben wahrheit unterschieden htten sei beklagte verpflichtet prospektangaben flchen nachtrglich erlutern kaufpreis sei ausweislich vertrages multiplikation preises flche ermittelt worden ergebe unterschiedlichen preisen fr wohnung klgers ehefrau nr abs vertrages fhre auslegung sei einerseits wohn nutzflchen seits wohnflchen rede auerdem knnten flchenabweichungen gemeint zuge bauerstellung ergeben knnen begriff wohn bzw nutzflche gem teilungserklrung grundri dachgescho lasse darauf schlieen parteien ii bv augen gehabt htten ausfhrungen halten revisionsrechtlichen berprfung stand berufungsgericht fr auslegung vertrages relevanten umstnde rechtsfehlerhaft gewrdigt bisherigen feststellungen berufungsgerichts weitergehendes minderungsrecht klgers auszuschlieen tatschlich erstellte wohnflche geringer vertraglich geschuldete berufungsgericht sieht recht begriff wohnflche auslegungsbedrftig allgemeinen sprachgebrauch insoweit eindeutig vgl bgh urteil november zr baur ff anm quack urteil juli zr baur ff zfbr bayoblg beschlu mrz br njw fr dachgeschowohnung eher ii bv orientierten verstndnis tendierend bgh urteil mai viii zr zfbr ff njw rr jedoch unterstellten deshalb revisionsverfahren zugrundezulegenden umstand geringe bedeutung verkehrssitte bestehen wohnflche ii bv ermittelte gre bezeichnen grundlage verkehrssitte durfte klger willenserklrung beklagten deren prospektangaben typischen weise verstehen sei besondere umstnde geboten atypisches verstndnis umstnde berufungsgericht sicht sttzt klger angaben atypisch verstehen mssen sprechen dafr klger angaben entsprechend verkehrssitte verstehen durfte prospekt flchenangaben erlutert grund fr klger atypisch verstehen verkehrssitte rechtfertigt gerade unklaren angaben flchen typische verstndnis bgh urteil september vii zr verffentlichung bghz bestimmt juris dokumentiert beklagte erklrende gemeint wre sache gemeinte klarzustellen vgl bgh urteil oktober zr njw zfbr lediglich hlftige einbeziehung terrassenflchen prospektierte gesamtflche legt typische verstndnis zustzlich nahe rechtsfehlerhaft annahme berufungsgerichts einbeziehung vollen terrassenflchen ergebende gesamtflche dachgeschosses gut klger ehefrau eindeutig klargemacht grundflchen prospektiert knnten berufungsgericht vermutlich aufgrund gegenberstellung prospekt ergebenden geschoflche einerseits laut beiden vertrgen insgesamt geschuldeten wohn bzw nutzflchen insgesamt andererseits schlu gelangt derartige rechenoperationen klger erwarten umstand dachschrgen prospekt ersichtlich mute klger blichen bercksichtigung wohnflchenberechnung zweifeln lassen klger mute nachfragen schrgen blich bercksichtigt vielmehr htte beklagte darber aufklren mssen schrgen bercksichtigt worden kommt darauf parteien kaufpreis multiplikation preises flche ermittelt grenangabe stellt beschaffenheitsbezeichnung dar wegen bedeutung fr verkehrswert fehler gewhrleistungsrechtlichen sinne begrndet zuungunsten erwerbers falsch vgl bgh urteil juli aao urteil mai iii zr njw rr urteil januar vii zr baur zfbr vertragliche preisanpassungsregel belegt zustzlich gre wohnung fr bemessung kaufpreises wesentlich verwendung begriffe wohn bzw nutzflchen wohnflchen begrndet sprachliche unklarheit auslegung vertrages erfordert begriff nutzflche din verwendet bezeichnet wohnflchen dachschrgen dergleichen flchen wirtschaftsrumen gewerblichen rumen derartige flchen gegenstand streites parteien entscheidung insoweit grnden richtig zpo nachfristsetzung ablehnungsandrohung begrndung minderungsanspruchs erforderlich nachbesserung hinsichtlich fehlenden wohnflche unmglich abs alt bgb mangel sondereigentum klgers betrifft hierfr mitwirkung wohnungseigentmergemeinschaft minderung kaufpreises geltend iii berufungsgericht hlt vollstreckende hauptforderung fr fllig fr sechste rate ergebe abnahme darin ausdruck gekommen sei klger wohnung besitz genommen permanent genutzt unschdlich sei entgegen vertrages frmliche abnahme durchgefhrt mngel festgehalten worden seien jedenfalls htten klger behaupteten mngel geschtzten gesamtwert dm knapp kaufpreises abnahme unzumutbar gemacht beurteilung hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand mageblich fr flligkeit hauptforderung vertragliche vereinbarung ber abschlagszahlungen vereinbarung nichtig stelle nichtigen regelung tritt abs bgb ergnzende vertragsauslegung dahingehend erwerber abschlagszahlungen entsprechend abs mabv schuldet mglich tatschlichen feststellungen berufungsgerichts tragen annahme klger werk beklagten abgenommen sei verpflichtet abschlagszahlungsplan vertrages nichtig mabv bgb nachteil klgers abs nr mabv abweicht mabv verbietet gewerbetreibenden abschlu abschlagszahlungsvereinbarung lasten erwerbers abs mabv abweicht rechtsprechung bundesgerichtshofs richten zivilrechtlichen folgen verstoes mabv bgb bgh urteil oktober vii zr bghz zfbr baur vereinbarung flligkeit ersten abschlagszahlung weicht abs nr mabv lasten erwerbers ab erste abschlagszahlung bereits abschlu vertrages fllig mabv vorsieht frhestens beginn erdarbeiten abschlagszahlungsvereinbarung aufgrund verstoes mabv gem bgb nichtig aa nichtigkeit beschrnkt flligkeitsvereinbarung ersten abschlagszahlung bb wirksamkeit vertrages brigen bleibt unberhrt cc aa frage verbotswidrige rechtsgeschfte bgb nichtig sinn zweck jeweiligen verbotsvorschrift beantworten entscheidend gesetz abschlu rechtsgeschfts wendet privatrechtliche wirksamkeit wirtschaftlichen erfolg nichtigkeit ausnahmefall verletzung einseitiger verbote folgen falls zweck gesetzes erreichen rechtsgeschft getroffene regelung hingenommen st rspr vgl bgh urteil oktober vii zr bghz zfbr baur voraussetzungen liegen verbotsvorschrift mabv richtet bautrger vgl bgh urteil oktober aao abs mabv bezweckt verbot schutz erwerbers davor geschtzt bautrger vermgenswerte entgegennimmt abs mabv bezweckte mindestschutz gewhrleistet bgh urteil oktober aao schutz nichtigkeit abschlagszahlungsvereinbarung erreichen bb nichtigkeit abschlagszahlungsvereinbarung beschrnkt vereinbarung ersten abschlagszahlung frher abs nr mabv genannten zeitpunkt fllig bauvertragliche flligkeitsregelung vorliegenden fall vereinbarte teilbar teilnichtigkeit verbleibender rest wrde flligkeit forderung bautrgers unvollstndig regeln bliebe offen wann erwerber teilnichtigkeit betroffene abschlagszahlung leisten htte beschrnkung nichtigkeitsfolge wrde schutzzweck mabv widersprechen vorschriften sollen sicherheit erwerbers verhindern abschlagszahlungen entsprechenden bautenstand geleistet liee bloer teilnichtigkeit erreichen erwerber deren folgen fr vereinbarung ber abschlagszahlungen regelmig berblicken unberechtigte forderungen zahlen cc nichtigkeit abschlagszahlungsvereinbarung beschrnkt zweck verordnung erwerber vermgensschden schtzen ergibt nichtigkeit abschlagszahlungsvereinbarung nichtigkeit gesamten vertrages fhrt bundesgerichtshof bisher umstrittene frage entschieden stelle abschlagszahlungsvereinbarung tritt grund verstoes abs mabv mabv bgb nichtig vgl urteil januar vii zr njw ff urteil november vii zr baur ff njw schrifttum nimmt berwiegend bautrger zustehende forderung fllen abs mabv genannten zeitpunkten fllig brych pause bautrgerkauf baumodelle aufl rdn drasdo nzm kanzleiter wiverw korbion locher agb gesetz bauerrichtungsvertrge aufl lwe graf westphalen trinkner agbg rdn marcks mabv aufl rdn merle festschrift fr otto mhl ergebnis hnlich kessel zivilrechtliche folgen versten mabv folgend koeble rechtshandbuch immobilien rdn auffassung unzutreffend stelle nichtigen abschlagszahlungsvereinbarung tritt werkvertragsrecht erwerber schuldet infolge nichtigkeit abschlagszahlungsvereinbarung abschlagszahlungen ebenso basty bautrgervertrag aufl rdn reithmann meichssner heymann kauf bautrger aufl rdn forderung bautrgers abs bgb insgesamt erst abnahme fllig abs mabv zivilrechtliche ersatzregelung stelle nichtigen abschlagszahlungsvereinbarung treten vorschrift knnte ersatzregelung neben funktion gewerberechtliche verbots gebotsnorm zugleich norm zivilrechts fr bautrger erwerber flligkeitsvoraussetzungen fr forderung bautrgers vorrangigem geltungsanspruch gesetzesrecht regelte derartigen regelungsinhalt geltungsanspruch abs mabv ermchtigungsgrundlage mabv abs gewo entstehungsgeschichte mabv lassen schlu abs mabv ausschlielich gewerberechtliche verbote gebote regelt deren alleiniger normadressat bautrger abs gewo adressaten gewo mabv makler bautrger baubetreuer zweck verordnung nennt abs gewo schutz allgemeinheit auftraggeber hinsichtlich befugnisse gewerbetreibenden entgegennahme verwendung vermgenswerten auftraggebers ermchtigt abs satz gewo verordnungsgeber befugnisse beschrnken soweit schutz auftraggebers erforderlich verordnungsgeber ermchtigung hinsichtlich adressaten verordnung satz mabv weise gebrauch gemacht adressaten gewerbetreibenden sinne abs gewo bestimmt ermchtigung folgt erwerber normadressat mabv gewerberechtlichen verbote mabv schutz bautrgers bezwecken erwerbers bgh urteil oktober vii zr bghz zfbr baur wagner znotp ff fragen zivilrechtlichen vertragsrechts regelt mabv verordnung lt sinn auslegen grenzen ermchtigung berschritten wrden beurteilung folge mabv weder gesetzliche vorschrift sinne abs agbg kontrollmastab sinne abs nr agbg entstehungsgeschichte mabv besttigt verordnungsgeber zivilrechtliche fragen vertragsrechts regeln geregelt basty bautrgervertrag aufl rdn drasdo hofbauer mabv aufl rdn ff drasdo nzm ministerialentwurf fassung mabv juni beruht folgende fassung jetzigen mabv vorgeschlagen worden br drucks dezember verpflichtungen gewerbetreibenden drfen vertragliche vereinbarungen ausgeschlossen beschrnkt entgegenstehende vereinbarungen nichtig brigen bleibt wirksamkeit vertrages unberhrt vorschlag wurde mabv aufgenommen bundesrat stimmte ermchtigungsgrundlage fr zivilrechtliche regelungen fehlte br drucks februar vertrag ergnzend dahingehend ausgelegt erwerber abschlagszahlungen abs mabv genannten zeitpunkten schuldet ergnzende vertragsauslegung kommt betracht lcke vertrag unwirksamkeit einzelner vertragsbestimmungen ergibt dispositives recht verfgung steht lcke schliet vgl bgh urteil november ix zr bghz urteil november vii zr baur ff zfbr njw urteil februar viii zr bghz dispositive gesetzesrecht regelt abs bgb voraussetzungen fr flligkeit vergtung voraussetzungen abnahme abs bgb berufungsgericht festgestellt wrdigung berufungsgerichts klger wohnung konkludent abgenommen rechtsfehlerhaft hilfsbegrndung klger sei jedenfalls abnahme baulei stung verpflichtet hlt ebenfalls revisionsrechtlichen berprfung stand berufungsgericht tatsache parteien frmliche abnahme beklagten geschuldeten werkleistung vereinbart hinreichend gewrdigt aa feststellungen berufungsgerichts rechtfertigen annahme klger wohnung konkludent abgenommen bb aa konkludente abnahme mglich vertragsparteien vereinbarung ber frmliche abnahme einvernehmlich aufgehoben vereinbarung frmlichen abnahme ihrerseits konkludent aufgehoben fr derartige aufhebungsvereinbarung mu tatrichter hinreichende anhaltspunkte feststellen voraussetzungen konkludenten aufhebung strenge anforderungen stellen vgl bgh urteil april vii zr baur ff urteil november zr njw ff grundstzen beurteilung berufungsgerichts gerecht annahme parteien htten konkludent frmliche abnahme verzichtet bisherigen feststellungen vereinbar beim einzug klgers wohnung einschtzung beklagten fertiggestellt deren schreiben juni zeigt beklagte september schlurechnung stellte klger bereits zahlreiche mngelrgen erhoben vortrag revision richtig unterstellen beklagte mehrere vertraglich geschuldete oberlichter eingebaut mangel erheblichem gewicht beklagte deutlich dunklere gestaltete wohnung erstellt htte vertraglich schuldete umstnde gewichtige indizien dafr klger bereit abnahmeverhandlung rahmen frmlichen abnahme verzichten vgl bgh urteil november zr njw ff bb konkludente abnahme setzt voraus umstnden einzelfalles verhalten erwerbers schlu rechtfertigt billige werk wesentlichen vertragsgem einzug wohnung jedenfalls hinreichende grundlage fr konkludente abnahme erwerber einzug mngel gergt abnahmeverweigerung berechtigen bgh urteil juni vii zr zfbr baur grundstzen fehlt erforderlichen feststellungen berufungsgerichts schlu rechtfertigen klger wohnung einzug konkludent abgenommen feststellungen berufungsgerichts oben aa sprechen konkludente abnahme hilfsweisen erwgungen berufungsgerichts abnahmeverpflichtung klgers halten revisionsrechtlichen berprfung stand berufungsgericht begrndung abnahmevereinbarung nr vertrages zugrunde gelegt prfen regelung beklagten gestellte formularklausel abs agbg vereinbarung formularklausel inhaltskontrolle standhlt fragen knnen offenbleiben feststellungen berufungsgerichts vortrag klgers revision richtig unterstellen mngel vorhanden oben iii aa deren beseitigung mehr geringfgigen aufwand erfordern wrde iv berufungsgericht erkennt klger drei gegenforderungen hhe insgesamt dm hhe dm sei klger wegen verschiedener baumngel minderung berechtigt fr mngel wert dm knne mindern wegen bezugs gemeinschaftseigentum zustndigkeit wohnungseigentmergemeinschaft falle fr versptete erstellung wohnung knne nutzungsausfallentschdigung hhe dm beanspruchen ausfhrungen rechtlich beanstanden revision beruft begrndung minderungsrechts fr dm bewerteten mngel unrecht senatsurteil februar vii zr bghz zfbr baur betreffenden mngel wirken sondereigentum klgers behebbar soweit revision weitere verfahrensrgen erhoben senat geprft fr durchgreifend erachtet zpo senat abschlieend sache entscheiden berufungsgericht klren verkehrssitte besteht wohnflchen ii bv ermittelte gre bezeichnen beklagte klger vertragsschlu eindeutig darber belehrt flchenangaben grundflche bezog fr fall verkehrssitte belehrung besttigen ber wohnflche wohnung klgers beweis erheben auerdem gegebenenfalls ergnzender sachaufklrung neu wrdigen klger leistung beklagten abgenommen hierzu verpflichtet thode ha haus mann wiebel wendt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller september beschlossen erinnerung klgers kostenansatz gem kostenrechnung kassenzeichen zurckgewiesen verfahren erinnerung gebhrenfrei kosten erstattet grnde klger schreiben april genannte kostenrechnung erinnerung eingelegt kostenbeamte eingabe abgeholfen ber erinnerung entscheidet gem abs gvg trotz bestimmung abs satz gkg senat entscheidungen einzelrichters beim bundesg erichtshof vorgesehen bgh beschlsse januar zr njw rr september ix zb jurbro stndig erinnerung zulssig begrndet hhe kostenansatzes entspricht gesetzlichen bestimmungen senatsbeschluss februar festgesetzte beschwe dewert hhe wurde zutreffend kostenrechnung zugrunde gelegt nr kostenverzeichnisses abs gkg falle zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde zwei gebhren anzusetzen mithin zweimal anlage gkg fassung juli erhobene gebhr hhe streitwert verfahrens abhngig senat fr kostenansatz bindend beschluss festgesetzt konkrete arbeitsaufwand umfang begrndung entscheidu ng unerheblich ausreichender anlass kostenansatz abzusehen bestand nachdem fr verfahren prozesskostenhilfe beantragt wurde vgl kostvfg mayen harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmller vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen ausbeuterischer zuhlterei ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs mai antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers gem abs abs stpo analog beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main dezember magabe unbegrndet verworfen angeklagten erlittene auslieferungshaft verhltnis ange rechnet beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen ausbeuterischer zuhlterei zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt hiergegen richtet sachrge gesttzte revision angeklagten rechtsmittel unbegrndet nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben strafkammer jedoch entgegen abs satz stgb unterlassen fr angeklagten sache erlittene auslieferungshaft anrechnungsmastab erkennenden gericht festzusetzen bestimmen betracht kommt bestimmt senat entsprechender anwendung abs stpo vgl bgh beschluss januar str wegen geringfgigen erfolgs rechtsmittels besteht fr kostenentscheidung abs stpo anlass fischer appl eschelbach krehl bartel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober hartmann justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr grabinski dr deichfu sowie richterin dr kober dehm fr recht erkannt berufung beklagten urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts mai abgendert klage abgewiesen klgerin trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin deutschen patents streitpatents dezember angemeldet worden abschluss einspruchsverfahrens lautet patentanspruch neun weitere ansprche unmittelbar mittelbar nachgeordnet folgt verfahren bertragung rckkanal daten ebene verbindung gem osi referenzmodell verbindung endgert server paketvermittlungsnetzes zumindest teilstrecke rckkanals wahlweise schmalbandig ber paketvermittlungsnetz pots isdn leitungen breitbandig ber breitbandrckkanal folgenden schritten aufbau verbindung endgert server ber paketvermittlungsnetz schmalbandiges bertragen rckkanal daten server endgert wobei daten server switch switch ber paketvermittlungsnetz einwhlknoten endgerts paketvermittlungsnetz einwhlknoten endgert bertragen wobei switch einwhlknoten paketvermittlungsnetz wiederholtes prfen beim switch teil paketvermittlungsnetzes zugang netzwerkmanagement ausgelstes steuersignal bergang rckkanal datenbertragung via breitband rckkanal endgert vorliegt zuschalten bertragung via breitband rckkanal whrend bestehenden verbindung vorliegen entsprechenden steuersignals wobei rckkanal daten zunchst breitbandig server switch bertragen switch breitband rckkanal endgert gegeben breit band rckkanal gegebenen daten endgert einwhlknoten paketvermittlungsnetz durchlaufen zurckwechseln schmalbandige bertragung rckkanal daten sofern entsprechendes weiteres steuersignal netzwerkmanagements vorliegt wobei verbindung endgert server stets zwischenschaltung switches hergestellt insbesondere daten endgert server server endgert zwischenschaltung switches bertragen allein switch prft netzwerkmanagement ausgelstes steuersignal bergang rckkanal datenbertragung via breitband rckkanal vorliegt wobei paketvermittlungsnetz internet klgerin macht nichtigkeitsklage geltend gegenstand streitpatents sei patentfhig beklagte streitpatent fassung einspruchsverfahren erhalten hilfsweise zwei genderten anspruchsstzen verteidigt patentgericht streitpatent fr nichtig erklrt hiergegen richtet berufung beklagten klgerin entgegentritt entscheidungsgrnde zulssige berufung fhrt abweisung klage streitpatent betrifft verfahren bertragung rckkanaldaten verbindung ebene osi referenzmodells osi open systems interconnection endgert server paketvermittlungsnetz ausfhrungen streitpatentschrift bertragung daten dabei wahlweise schmalbandig geringem datendurchsatz etwa ber pots isdn leitungen pots plain old telephony system isdn integrated services digital network breitbandig hohem datendurchsatz erfolgen knnen patentschrift fhrt fr breitbandige bertragung inzwischen vielfach satelliten eingesetzt ber schnelles herunterladen daten internet mglich breitbandige bertragungstechnik verbindungen mittels adsltechnik assymetric digital subscriber line bekannt technische problem besteht hintergrund darin bedrfnisses nutzers angepasste flexible nutzung unterschiedlichen bertragungsarten ermglichen lsung problems schlgt streitpatent verfahren folgenden merkmalen merkmalsgliederung patentgerichts eckigen klammern verfahren bertragung rckkanaldaten ebene verbindung gem osi referenzmodell verbindung endgert server paketvermittlungsnetz dienenden internets bertragung erfolgt zumindest teilstrecke rckkanals wahlweise schmalbandig ber leitungen internet pots isdn breitbandig ber breitbandrckkanal herstellung verbindung endgert server erfolgt stets zwischenschaltung switches teil internets zugang internet einwhlknoten ber insbesondere daten endgert server server endgert bertragen verfahren weist folgende schritte aufbau verbindung endgert server ber internet schmalbandiges bertragen rckkanaldaten server endgert daten bertragen server switch switch ber internet interneteinwhlknoten endgerts einwhlknoten endgert wiederholtes prfen allein beim switch netzwerkmanagement ausgelstes steuersignal bergang rckkanal datenbertragung via breitbandrckkanal endgert vorliegt zuschalten bertragung via breitbandrckkanal whrend bestehenden verbindung entsprechenden steuersignal rckkanaldaten zunchst breitbandig server switch bertragen switch breitbandrckkanal endgert gegeben endgert interneteinwhlknoten durchlaufen zurckwechseln schmalbandige bertragung rckkanaldaten sofern entsprechendes weiteres steuersignal netzwerkmanagements vorliegt merkmale bedrfen erluterung patentanspruch betrifft merkmal verbindung ebene osi referenzmodells verbindung endgert server paketvermittlungsnetzes merkmal nimmt bezug osi modell gngigen modelle darstellung verschiedenen schichten kommunikation paketvermittlungsnetz modell kommunikation sieben bereinander gelagerte schichten aufgeteilt jeweils darunter liegende schicht stellt dienste verfgung darber liegenden schicht genutzt knnen ebene oberste schicht application layer anwendungsschicht bezeichnet funktionen bereitgestellt nutzer typischerweise menschen bermittelten daten anwendbar verfgung stellen etwa bildschirm darstellen verbindung besteht beispielsweise server internets personal computer nutzers nutzer stellt ber endgert verbindung server internets her daten erhalten verfahren befasst bertragung rckkanal daten verbindung bertragung daten server endgert gegenrichtung hinkanal merkmal merkmal geht patentgericht zutreffend angenommen bertragung daten bestimmte anwendung betreffen rckkanal verbindung streitpatent nimmt vornherein bertragung rckkanal daten bestimmten anwendung blick etwa streaming mailanwendung zielt darauf bertragung rckkanal daten fr bestimmte anwendung ermglichen wahlweise entweder schmalbandig schmal breitbandig erfolgt befasst dagegen frage bandbreite daten mehreren gleichzeitig bestehenden verbindungen bertragen fr verstndnis patentanspruch spricht weiteren merkmalen nennung endgert server stets bestimmte artikel verwendet gleiche richtung weisen etwa abstze beschreibung denen darum geht weise bestimmte daten bestimmten internet server heruntergeladen knnen bertragung rckkanal daten erfolgt merkmal zumindest teilstrecke rckkanals wahlweise schmalbandig breitbandig verfahren setzt voraus server endgert beide verbindungsarten hergestellt knnen daten rckkanal beanspruchten verfahren grundstzlich zunchst schmalbandig merkmal nher beschriebenen bertragen bestimmten voraussetzungen jedoch breitbandige bertragung whrend bestehenden verbindung zugeschaltet merkmal begriff zuschaltens grenzt streitpatent schutz gestellte verfahren wechsel bertragungswegs ab absatz beschreibung ausdrcklich vermerkt beansprucht schmalbandige bertragungsweg rckkanal bleibt whrend bestehens verbindung stets erhalten siehe abst ze beschreibung jedoch vorliegen entsprechenden steuersignals zuschalten bertragung via breitbandrckkanal ergnzt zuschaltung breitbandigen rckkanals ermglicht kurzer zeit groe datenmengen server endgert bertragen entgegen klgerin erstmals mndlichen verhandlung senat vertretenen auffassung umstand zuvor verbindung lngerer laufzeit versandten datenpakete mglicherweise empfnger erreicht whrend nachfolgend schon weitere datenpakete verbindung gebracht worden ausreichen zuschalten sinne streitpatents anzunehmen hierbei handelt lediglich kurzfristig auftretende folge wechsels verbindungsart soweit merkmal bergang rckkanaldatenbertragung via breitband rckkanal rede folgt erluterten verstndnis merkmal wechsel bertragungswegs lediglich zuschalten breitbandigen bertragungswegs gemeint steuersignal bertragung breitbandrckkanal zugeschaltet netzwerkmanagement ausgelst merkmal netzwerkmanagement versteht fachmann angegriffenen feststellungen patentgerichts diplom ingenieur fachrichtung nachrichtentechnik handelt ber mehrjhrige erfahrung gebiet bertragung daten telekommunikationsnetzen verfgt jedwedes kontroll steuersystem elemente netzwerks berwacht steuert wer kriterien festlegt denen netzwerkmanagement entsprechendes steuersignal auslst lsst patentanspruch offen sofern weiteres steuersignal festgestellt bewirkt merkmal zurckwechseln schmalbandige bertragung rckkanal daten zuvor erfolgte zuschaltung breitbandigen bertragungswegs fr rckkanal daten rckgngig gemacht breitbandige bertragung rckkanal daten entfllt folge allein schmalbandigen bertragen sowohl zuschalten breitbandigen bertragungswegs merkmal rckgngigmachung zuschaltung merkmal erfolgen whrend bestehenden verbindung patentanspruch fr zuschalten ausdrcklich gesagt gilt patentgericht zutreffend angenommen fr zurckwechseln beschreibung hierzu erlutert absatz dadurch mglich innerhalb bestehenden verbindung dynamisch schmalbandigen bertragung kombinierten schmal breitbandigen bertragung wechseln unterbrechung verbindung anwendungsebene kommt dabei nderung bertragungsart kommt insbesondere betracht rckkanal groe datenmengen bertragen sollen absatz gegenstand verfahrens patentanspruch danach bestimmten voraussetzungen erfolgende nderung bertragungswegs innerhalb bestimmten zuvor hergestellten verbindung dagegen befasst bertragungsart mglicherweise parallel bestehenden verbindungen patentanspruch sieht ferner bestimmte reihenfolge verfahrensschritte aufbau verbindung daten rckkanal zunchst schmalbandig bertragen entweder bleibt dabei findet vorliegen entsprechenden steuersignals zuschalten breitbandigen bertragungswegs statt folge bertragung daten rckkanal sowohl schmalbandig breitbandig folgt zustand beibehalten zuschaltung entsprechendes weiteres steuersignal festgestellt aufgehoben zentrale rolle beanspruchten verfahren kommt switch verbindung stets zwischenschaltung switches hergestellt bertragung daten hinkanal rckkanal erfolgt stets ber switch gilt sowohl fr schmalbandige fr breitbandige bertragung merkmal zudem allein switch stelle wiederholte prfung vorliegen steuersignalen netzwerkmanagements stattfindet fr prfung steuersignals zuschalten breitbandigen bertragung auslst merkmal ausdrcklich gesagt switch prft steuersignal fr zurckwechseln merkmal vorliegt ii patentgericht ergebnis gelangt gegenstand streitpatents beruhe erfinderischer ttigkeit wesentlichen folgt begrndet verfahren patentanspruch fr fachmann naheliegender weise us patent beitrag performance modeling for packet networks with satellite overflow channels yuill pickholtz ieee transactions on communications vol com no ff ergeben beschreibe verfahren bertragung rckkanal daten rahmen datenaustauschs anwendungen bertragung rckkanal daten erfolge somit rahmen verbindung endgert server paketvermittlungsnetzes zweiten ausfhrungsbeispiel sei verfahren beschrieben zumindest teilstrecke rckkanals daten wahlweise schmalbandig breit bandig bertragen wrden verfahren knne ausgebildet bertragung daten ber breitbandigen satellitenkanal schmalbandige terrestrische bertragung umgeschaltet wrden daten server switch ber paketvermittlungsnetz einwhlknoten endgert bertragen sehe breitbandige schmalbandige verbindung einander ausweichmglichkeiten dienten beschreibe switch berlastung breitbandigen kanals schmalbandigen kanal zuschalte fachmann verstehe zuschalten whrend bestehenden verbindung zumal fachmnnischem bestreben entspreche bestehende verbindung mglichkeit unterbrechen fr fachmann ergebe daraus notwendigkeit beim switch wiederholt geprft schmalbandige rckkanal berlastet sei steuersignal bergang rckkanal datenbertragung via breitbandrckkanal auslse unfachmnnisch wre zuschalten schmalbandigen kanals berlastung breitbandigen kanals vorzusehen umgekehrten fall berlastung schmalbandigen kanals dagegen zuschalten breitbandigen kanals unterlassen entsprechendes steuersignal sicht fachmanns ersichtlich netzwerkmanagement ausgelst berblick ber zustnde belastungen kanle erfolge zuschaltung breitbandigen kanals durchliefen daten merkmalsgruppe beschriebenen fr fachmann ergebe verfahren notwendigkeit zurckwechseln schmalbandige bertragung fr fall vorzusehen berlast breitbandigen bertragungsweg wegfalle sehe fr satelliten bertragung rckkanal daten verbindung endgert server stets zwischenschaltung switches hergestellt vorbekannt sei danach lediglich daten terrestrischen bertragung zwingend switch passierten allein prfe netzwerkmanagement ausgelstes steuersignal bergang breitbandige rckkanal datenbertragung vorliege praxis hiervon ausgehend fachmann aufgabe gestellt gelehrte verfahren hinsichtlich zeitlichen ablufe datenbertragung entstehenden kosten optimieren insoweit bereits anregung entnommen bertragung rckkanal daten kostengnstigeren schmalbandigen kanal beginnen statt teureren breitbandigen satellitenkanal anregung hierzu ergebe druckschrift betreffe technische gebiet hybriden netzwerke streitpatent auffassung beklagten befasse datenpaketen verbindung treffe fachmann entnehme satellitenkanle breitbandig hohen verzgerungszeiten behaftet seien whrend terrestrische kanle schmalbandig arbeiteten jedoch wesentlich krzere verzgerungszeiten aufweisen knnten entnehme ferner unmittelbar eindeutig breitbandigen kanal primren kanal schmalbandigen kanal sekundren berlaufkanal nutzen umgekehrte szenario whlen knne veranlasse fachmann fr anordnung betracht ziehen zumal dokument bereits vorsehe beiden kanle einander ausweichmglichkeiten dienen knnten steigerung effizienz reduktion kosten fachmann daher verkehr server generell ber gem lehre bereits intelligenz ausgestatteten switch lenken funktionalitt beschriebenen queuing switches ausstatten prfung zuweisen netzwerkmanagement ausgelstes steuersignal bergang breitband bertragung vorliege iii beurteilung hlt berprfung berufungsverfahren stand patentgericht berufung recht rgt offenbarungsgehalt zutreffend bestimmt fehlt vorwegnahme merkmale vielmehr merkmale sowie merkmal offenbart beschreibt verfahren vorrichtungen selektiven abrufen informationen server ber terrestrische satelliten schnittstelle eingangs beschreibung hintergrund erfindung ausgefhrt zugang internet regelmig schmalbandigen insbesondere ber terrestrische verbindung erfolgt wobei etwa slip serial line ip isdn genutzt typische nutzer sende weniger daten internet herunterlade hufig wolle grere datenmengen internet abrufen weswegen wnschenswert sei richtung fr herunterladen informationen schnelle verbindung insbesondere satelliten verbindung bereitzustellen befasst insbesondere mglichkeit nutzung schnellen satelliten verbindung herunterladen daten whrend herkmmliche langsame verbindung bermittlung daten netzwerk genutzt erstes ausfhrungsbeispiel befasst herunterladen bertragung daten rckkanal stets ber schnelle verbindung via satellit erfolgt zweites ausfhrungsbeispiel beschreibt mglichkeit nutzers fr bestimmte anwendungen herunterladen ber terrestrische verbindung statt ber satelliten verbindung whlen sp sp ff hierfr system abruf daten quell computer netzwerk verbunden sowohl langsame schnelle verbindung umfassen anfragende endgert netzwerk verbinden sowie mittel denen bestimmt entweder schnelle langsame fr herunterladen daten quellcomputer anfragenden endgert gewhlt sp sp endgert erstellt daten anfrage paket ber terrestrische verbindung quell computer geschickt mittel auswhlen verbindung umfassen treiber endgert datenanfrage paket modifiziert festzulegen angeforderten daten entweder ber schnelle ber langsame verbindung heruntergeladen sp endgert umfasst sowohl schnittstelle fr empfang daten ber terrestrische verbindung schnittstelle fr empfang daten ber satelliten verbindung nachstehend figur wiedergegeben beschreibung ersten ausfhrungsbeispiels erlutert angefragten daten ber schnelle satelliten verbindung heruntergeladen sp sp fhrt hierzu technische manahmen erreicht daten anfrage paket endgert ber terrestrische verbindung quell computer gesendet bermittelten datenpakete dagegen ber satelliten verbindung endgert gesendet zweiten ausfhrungsbeispiel sp sp mglich heruntergeladenen informationen wahlweise ber schnelle langsame verbindung empfangen bedarf hierfr knne verschiedenen grnden entstehen knne beispielsweise anwendungen ergeben denen laufzeit daten wichtig sei weshalb ber terrestrische verbindung bevorzugt krzere laufzeit satelliten verbindung aufweise daraus nutzung satelliten verbindung teuer sei nutzer hierauf kostengrnden fr anwendungen verzichte denen schmalbandige verbindung ausreiche bedrfnissen rechnung tragen solle nutzer mglichkeit satelliten verbindung wahlweise umgehen terrestrische verbindung nutzen informationen internet erlangen sp sp erlutert nher dahin endgert beispielsweise graphische benutzer schnittstelle aufweisen nutzer erlaubt liste anwendungen erstellen fr terrestrische verbindung genutzt vorzugsweise nutzer ermglicht whrend laufender nutzung on the fly festzulegen anwendungen bestimmte anwendung ber terrestrischen laufen en sp ferner knne vorgesehen endgert automatisch terrestrische verbindung whle satelliten verbindung richtig funktioniere sp sp hnlicher weise knne hybrid gateway feststellen satelliten verbindung berlastet sei daraufhin teil daten ber terrestrische verbindung leiten berlastung verringern knnten ausgewhlte datenpakete hybrid gateway empfange modifiziert internet zurckgeschickt ber terrestrische verbindung umzuleiten sp sp satelliten verbindung terrestrische verbindung knnten schlielich problembehebung system dienen knne satelliten verbindung ausweichmglichkeit genutzt terrestrische verbindung ausfalle umgekehrt sp beschreibt sodann nher wege daten nehmen mglichkeit besteht terrestrischen satelliten verbindung whlen nimmt hierbei bezug nachstehend abgebildete figur sollen daten ber satelliten verbindung heruntergeladen nimmt daten anfrage paket angeforderten daten nehmen sp sollen daten dagegen ber terrestrische verbindung heruntergeladen nimmt daten anfrage paket angeforderten daten nehmen sp ff geht insofern situation streitpatent bermittlung daten rckkanal ber breitbandige verbindung regelfall dabei nutzer zweiten ausfhrungsbeispiel beschrieben mglichkeit erffnet fr einzelne anwendungen gruppen anwendungen ausnahmsweise schmalbandige bertragung rckkanal whlen bertragung daten rckkanal bestimmten anwendung danach grundstzlich entweder breitbandig schmalbandig erfolgen dabei mglich bertragungsweg entweder vorhinein whlen whrend laufenden anwendung on the fly wechseln beschreibt ferner verschiedene situationen denen wechsel nutzer veranlasst automatisch erfolgt etwa versagen verbindungswegs aa mag entnehmen mglich daten bestimmten anwendung zunchst breitbandigen bertragungsweg bermitteln sodann bestehender verbindung schmalbandige bertragung zuzuschalten klgerin hierfr herangezogenen passage beschreibung sp heit hybrid gateway switch streitpatent entspricht fall berlastung breitbandigen verbindung deren entlastung teil daten portion of the data ber terrestrische verbindung lenken knne hierzu sollen ausgewhlte datenpakete hybrid gateway empfngt gendert internet zurckgeschickt ber terrestrische verbindung geleitet lsst verstndnis wonach gesamtheit innerhalb betroffenen anwendung bertragenden datenpakete aufgeteilt teil ber satelliten verbindung teil ber terrestrische verbindung geleitet offenbart zuschalten bertragung schmalbandigen kanal whrend bestehenden verbindung bb dagegen bergang schmalbandigen bertragung kombination schmalbandiger breitbandiger bertragung zuschaltung breitbandigen bertragung vorwegge nommen offenbart whrend bestehenden verbindung innerhalb bestimmten anwendung breitbandige bertragung zugeschaltet cc offenbart ferner merkmal verhlt voraussetzungen herunterladen daten ber schmalbandige verbindung wegfllt zuschaltung aufgehoben angeforderten daten ber breitbandige verbindung bermittelt ebenso wenig enthlt ausfhrungen zurckwechseln schmalbandige bertragung dd vorwegnahme merkmale fehlt bertragung daten verbindung endgert server quell computer erfolgt stets zwischenschaltung switches hybrid gateway vielmehr involviert vornherein terrestrische bertragungsweg gewhlt fr fall erfolgt datenbertragung rckkanal ber figur ersichtlichen hinkanal ber beide schlieen hybrid gateway beurteilung patentgerichts gegenstand patentanspruch sei fachmann priorittszeitpunkt stand technik nahegelegt erweist danach ebenfalls unzutreffend enthaltenen ausfhrungen gegenstand patentanspruch nahegelegt sieht bertragung rckkanal daten grundstzlich breitbandig erfolgt entgegenhaltung beschreibt zudem mglichkeit fr bertragung daten ausnahmsweise terrestrischen kanal whlen erlutert etwa hinblick bertragung per satellit verbundene laufzeitverzgerung betracht kommen fr anwendung besonders kurze laufzeit ankommt sp schlielich spricht neben mglichkeit problemen verbindungsart wechseln mglichkeit behebung probleme breitbandigen bertragungsweg schmalbandige bertragung zuzuschalten sp hieraus ergab jedoch fr fachmann anregung entwicklung verfahrens nutzer mglichkeit bietet flexibel jeweiligen prioritten verschiedenen bertragungswegen wechseln kombinieren manahmen rckgngig beurteilung hinblick interesse fachmanns daran geboten verfahren minimale laufzeitverzgerung ermglichen solle bereits ausgefhrt spricht gesichtspunkt schlgt hierzu lediglich ausnahmsweise terrestrische bertragung rckkanal daten whlen auffassung patentgerichts steht zudem entgegen verfahren gegenstand patentanspruch ausgestaltung schmalbandigen bertragungswegs erfordert stelle einbezogen entsprechenden signale auswertet beschriebenen vorgehensweise jedoch hybrid gateway stelle nderung bertragungsart steuern satellitenbertragungsweg eingeschaltet anregung fr fall nutzer fr bertragung rckkanal daten terrestrischen entscheidet hybrid gateway bertragungsweg einzubeziehen gibt soweit klgerin ansicht vertritt ergebe fachlicher sicht lektre zwangslufig steht entgegen sowohl beschreibung figur terrestrischem bertragenen rckkanal daten gerade ber hybrid gateway laufen anregung entwicklung richtung erhlt fachmann aa aufsatz befasst frage mglichst effektiver verkehr datenpakete paketvermittlungsnetz erreicht hierzu eingangs geschildert verzgerungen paketvermittlungsnetz insbesondere begrenzte kanalkapazitten laufzeitverzgerungen bewirkt terrestrische kanle wiesen geringe laufzeitverzgerung begrenzte kapazitten dagegen seien satellitenkanle hherer kapazitt ergben daraus geostationren orbit befinden erhebliche laufzeitverzgerungen autoren fhren hierzu sei bevorzugt pakete grundstzlich ber terrestrischen kanal senden solange ausreichende kapazitten bereitstelle erhhtem datenverkehr knne sinnvoll satellitenkanal berlaufkanal einzusetzen leistungsfhigkeit gesamten netzwerks erhhen berschreiten bestimmten schwellwerts wrden ansonsten terrestrischen netzwerk bertragenen pakete sowohl satellitenkanal terrestrischen kanal befrdert sp oben aufsatz sodann mathematisch statistisches modell vorgestellt besser erfasst randbedingungen leistungsfhigkeit netzwerks einschalten satelliten berlaufkanals erhht wobei fall einbezogen satellitenkanal berlauf fr mehrere terrestrische kanle dient modell mglich beziehung durchsatz datenpaketen verzgerungszeit zeitweiliger berlastung terrestrischen kanle besser bestimmen bb enthlt hinweis paketnetzwerk ausgestaltet knne entweder satellitenkanal primrer kanal terrestrischer kanal berlaufkanal vorgesehen knne umgekehrt verfahren sei aufsatz errtert jedoch ganz allgemein leistungsfhigkeit paketvermittlungsnetzes erhht knne befasst ebene verbindung speziell bertragung daten rckkanal vorgngen ebene osi modells anhaltspunkte dafr fachmann dahin versteht datenbertragung innerhalb bestimmten verbindung einfachstem fall ausgehe berufungserwiderung aufgezeigt erhielt fachmann mithin anregung verfahren vorzuschlagen innerhalb bestimmten verbindung zuschaltung breitbandigen bertragungswegs fr rckkanal daten ermglicht schlielich zeigt weder switch befasst aufsatz ausgestaltung verschiedenen bertragungswege insbesondere datenbertragung beide richtungen beiden wegen stets einschaltung switches vonstattengeht abweichenden beurteilung technischen beschwerdekammer europischen patentamts november parallele europische patent widerrufen anlage vermag senat beizutreten aa technische beschwerdekammer gegenstand patentanspruch europischen patents hilfsantrag verteidigten fassung gegenstand patentanspruch streitpatents nahezu identisch patentfhig angesehen angenommen ausgehend nchstliegendem stand technik stelle fachmann objektive aufgabe dynamischen festlegung bandbreite anwendungsverbindung lasse eindeutig erkennen generell umschalten bertragung ber satellit terrestrischen bertragung zuschalten ausgegangen knne jedoch durchschnittsfachmann grund allgemeinen fachwissens hintergrund routens ausgewhlten datenpaketen fr bertragung pakete ber schmalbandigen kanal extra breitbandigen kanal abschalten nutzung beider kanle betracht ziehen abbau aufbau breitbandkanal verbindung aufwndig uneffektiv wre fr fachmann zuschalten zustzlichen bertragungskanals nahegelegen hiervon ausgehend stelle fachmann weitere unabhngige objektive teilaufgabe zeitverzgerung datenbertragung minimieren nahelege mglichkeit vorzusehen zunchst schmalbandigen bertragung rckkanal daten bertragung breitbandkanal zuzuschalten bb einschtzung vermag senat teilen liegt annahme technischen beschwerdekammer zugrunde fachmann stelle ausgehend aufgabe dynamischen festlegung bandbreite anwendungsverbindung annahme steht einklang rechtsprechung senats definition technischen problems dient vorentscheidung ber frage patentfhigkeit treffen danach weder zulssig elemente patentgemen lsung gehren formulierung aufgabe bercksichtigen darf weiteres unterstellt fachmann befassung bestimmten aufgabenstellung nahegelegt bgh urteil januar zr grur rn ff mwn quetiapin frage anregung fr fachmann stand technik ergibt vielmehr erst prfung patentfhigkeit stellen bereits ausgefhrt ergibt anregung weiterentwicklung beschriebenen verfahrens gegenstand patentanspruch dynamischen festlegung bandbreite rede vielmehr bermittlung daten rckkanal fr bestimmte ausnahmeflle insbesondere fr fall vorgesehen eigentlich bestimmten rckkanal schwierigkeiten auftreten cc senat teilt weiterhin auffassung technischen beschwerdekammer nehme merkmal vorweg offenbart herstellung verbindung endgert server stets zwischenschaltung switches erfolgt sowohl figur zugehrigen beschreibung ergibt rckkanal daten terrestrischen kanal ber laufen gerade hybridgateway einbezieht steht entgegen hybrid gateway bestimmten situationen veranlassen daten ber breitbandigen ber terrestrischen rckkanal geleitet sp ff dd entscheidung technischen beschwerdekammer enthlt schlielich ausfhrungen inwiefern merkmal vorweggenommen nahegelegt worden iv entscheidung ber kosten beruht abs patg abs zpo meier beck grning deichfu grabinski kober dehm vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr november rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter schlick richter drr dr herrmann wstmann richterin harsdorf gebhardt beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november zurckgewiesen gerichtskosten beschwerdeverfahrens auergerichtlichen kosten beklagten klger klger klger klger tragen beschwerdewert festgesetzt grnde klger beteiligten fr teilweise zusammen ehepartnern vermittlung gmbh juni mrz gmbh folgenden gmbh aufgelegten managed account anlage wurden gelder anlegern gesammelt deren gemeinsame rechnung handel termingeschften betreiben jahr wurde insolvenzverfahren ber vermgen gmbh erffnet seit fr gesellschaft spter deren mitgeschftsfhrer ttige wurde jahr wegen betruges tateinheit urkundenfl schung freiheitsstrafe sieben jahren vier monaten verurteilt beklagte wirtschaftsprfer prfte auftrag gesellschaft seit deren jahres konzernabschlsse ff hgb sowie einhaltung meldepflichten verhaltensregeln wphg erteilte prfungen beanstandungen fhrten besttigungsvermerke flschungen vorgenommen wirklichkeit bestehendes konto brokergesellschaft bezogen bemerkte beklagte prfungen klger nehmen beklagten wegen verlustes eingezahlten betrge schadensersatz anspruch beklagte telefongesprch vermittlerin oktober positiv ber seriositt gmbh geuert angeboten prfberichte testate zwecke weiterleitung kunden bermitteln beratungsgesprchen vermittlerin hierauf bezug genommen soweit vorhanden prfberichte beklagten vorgelegt grundlage fr anlageentscheidung klger geworden seien vorinstanzen klage erfolg beschwerde erstreben klger zulassung revision ii voraussetzungen fr zulassung revision liegen beantwortung beschwerde aufgeworfenen fragen erfordert erffnung revisionsverfahrens abs zpo berufungsgericht richtig entschieden rechtsprechung senats geklrt nheren voraussetzungen haftung wirtschaftsprfers pflichtprfung gesellschaft ff hgb betraut dritten gegenber betracht kommt vgl bghz danach gilt grundstzlich abschlussprfer fr fehler abs satz hgb gesellschaft verbundenes unternehmen geschdigt worden gegenber jedoch anteilseignern sonstigen glubigern gesellschaft ersatz daraus entstehenden schadens verpflichtet vgl bghz bestimmung hgb schliet rechts wegen fr abschlussprfer vertraglicher grundlage schutzpflicht gegenber dritten personen begrndet bghz aao annahme vertraglichen einbeziehung dritten schutzbereich jedoch strenge anforderungen stellen bghz ff rn besttigungsvermerken abs hgb ohnehin bedeutung zukommt dritten einblick wirtschaftliche situation publizittspflichtigen unternehmens gewhren fr beabsichtigtes engagement beurteilungsgrundlage geben gesetzgeber veranlasst verantwortlichkeit abschlussprfers ebenso weit ziehen gengt fr annahme schutzwirkung betroffenen bereich allein dritter sachkunde geprgte stellungnahme prfers fr erkennbar grundlage entscheidung wirtschaftlichen folgen mchte senat daher namentlich bedenken stillschweigende ausdehnung haftung dritte geuert hierfr grundstzlich fr erforderlich gehalten abschlussprfer deutlich drittinteresse besondere leistung erwartet ber erbringung gesetzlich vorgeschriebenen pflichtprfung hinausgeht vgl bghz rn gemessen grundstzen beanstanden berufungsgericht vertragliche haftung beklagten verneint unmittelbare vertragliche beziehungen bestanden parteien grundlage auskunftsvertrags beschwerde beanstandet feststellung berufungsgerichts prfvertrag gmbh beklagten schutzwirkungen zugunsten beitretenden anleger ergaben beschwerde mchte telefonischen kontakten vermittlerin beklagten oktober entnehmen insoweit auskunftsvertrag zustande gekommen sei knftige kunden vermittlerin einbezogen worden seien insoweit hlt zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung rechtsfortbildung fr erforderlich schon zweifelhaft beschwerde weiteres unterstellt telefongesprch oktober auskunftsvertrag vermittlerin beklagten entnommen berufungsgericht verstndnis senats etwa bejaht son dern sofort frage eingegangen gesprch schutzwirkungen fr kunden vermittlerin ergeben konnten grundlage nachvollziehbaren wrdigung vermittlerin einbeziehung etwa kunden vorhandenen kundenkreis weiteren neuen kunden gedacht rechtsfehlerfrei verneint beschwerde macht bezugnahme urteile zivilsenats bundesgerichtshofs november zr njw april zr bghz geltend einbeziehung setze voraus zahl namen schtzenden dritten vornherein feststnden schuldner kenne fallgestaltungen entscheidungen zugrunde lagen indes vergleichbar sache zr ging einbeziehung unbekannten brgen vervielfltigung risikos verbunden whrend sache zr wert sicherheit vorgesehenen grundstcks risiko gutachter herangezogenen sachverstndigen begrenzte demgegenber fr vorliegende fallkonstellation mageblich dritthaftung pflichtprfers strengen voraussetzungen angenommen siehe oben prfung frage bedeutung rahmen auskunftsvertrags pflichtprfer wenig mehr besttigt prfung vorgenommen bezogen bestimmten zeitpunkt beanstandungen ergeben billigerweise erwartet wolle gegenber vielzahl bekannter kunden vermittlerin fr seriositt geprften unternehmens eintreten vgl senatsurteil dezember iii zr njw rr rn wre versto gesetzliche wertung abs satz hgb gegebenen umstnden annehmen pflichtprfer bernehme besonderen anlass gegenleistung gewissermaen doppelter hinsicht konkludent sowohl begrndung mgliche vervielfltigung haftung umstnden raum fr berlegung be schwerde komme ferner schadensersatzanspruch beklagten verschulden vertragsschluss betracht soweit mgliche deliktische verantwortlichkeit beklagten geht berufungsgericht erwogen beklagten knne prfungen grobe leichtfertigkeit last gefallen mge schdigung anlegern billigend kauf genommen bgb setze sittenwidrigkeit gerade verhltnis schdiger geschdigten voraus klger behaupteten personenkreis gehrten publizittsvorschriften offen gelegten besttigungsvermerke vertraut einklang steht klgern vortrag ber vermittlerin kopien verschiedenen besttigungsvermerken vorgelegt worden sollen mag beruhen angefochtene entscheidung tatrichterlichen erwgung getragen klger htten bewiesen beklagte bewusstsein gehabt knftigen oktober erstellenden prfberichte testate wrden entgegen vereinbarungen gmbh argumentationshilfe verhandlungen anlageinteressenten eingesetzt erhobenen rgen beschwerde erfordern zulas sung revision nheren begrndung gem abs satz zpo abgesehen schlick drr wstmann herrmann harsdorf gebhardt vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrerin mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle september soweit betrifft schuldspruch klarstellend dahin neu gefasst angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen herstellung kinderpornographischer schriften wegen besitzverschaffung kinderpornographischer schriften verurteilt adhsionsausspruch aufgehoben entscheidung ber adhsionsantrag nebenklgerinnen abgesehen gehende revision verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels nebenklgerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen adhsionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen staatskasse auferlegt sonstigen verfahren entstandenen auslagen trgt beteiligte grnde landgericht angeklagte wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern fllen jeweils tateinheit gefhrlicher krperverletzung sowie wegen herstellung kinderpornographischer schriften gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt ferner adhsionsentscheidung gunsten nebenklgerinnen getroffen revision angeklagten nhere begrndung verletzung formellen materiellen rechts rgt beschlussformel ersichtlichen geringfgigen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo verfahrensrge nher ausgefhrt daher unzulssig abs satz stpo ii nachprfung angefochtenen urteils aufgrund sachrge fllen ii urteilsgrnde rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben annahme strafkammer angeklagte fllen jeweils tateinheitlich wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes sinne abs nr abs stgb strafbar gemacht rechtsgrnden beanstanden abs stgb verursa chung sexueller handlungen dritten einwirken kindliche opfer strafrechtlich erfasst liegt fr gemeinschaftliche tatbegehung erforderliche gleiche zielrichtung tterschaftlichen handelns darin tter abs stgb bestimmungsakt gerade diejenige sexuelle handlung ermglicht sinne abs stgb vornimmt senatsurteil oktober str bghst begriff sexuellen handlung beim eindringen krper gegenstnden vgl jngst senatsurteil dezember str art zusammenwirkens gegenber tatopfer weist vergleich grundtatbestnden gesteigerten unrechtsgehalt fr qualifikation kennzeichnend senatsurteil oktober aao verhlt feststellungen vorliegenden fall soweit landgericht zusammenhang abs nr stgb bezug nimmt handelt ersichtlich schreibversehen fall ii urteilsgrnde angeklagte feststellungen bilddateien tchter teilweise unbekleidetem zustand sexuell aufreizender wiedergabe nackten geses angefertigt landgericht zutreffend angenommen tatbestand abs stgb erfllt vorschrift strafbar wer unternimmt besitz derartiger schriften verschaffen wodurch herstellung eigengebrauch erfasst mnchkommstgb hrnle aufl rn wer schrift besitzt wobei tatmodalitt ersichtlich auffangtatbestand ausgestaltet hrnle aao rn mwn grnden klarstellung fasst senat beschlussformel magabe neu angeklagte insoweit wegen verschaffung besitzes kinderpornographischer schriften verurteilt adhsionsausspruch ber zuerkennung schmerzensgeld fr vier nebenklgerinnen bestand nebenklgerinnen gestellte adhsionsantrag entsprach inhaltlichen anforderungen abs satz stpo vorschrift antrag gegenstand grund geltend gemachten anspruchs bestimmt bezeichnen vgl senatsbeschluss august str bghr stpo abs antragstellung lr stpo hilger aufl rn vorliegenden fall entgegen ansicht generalbundesanwalts geschehen bevollmchtigte nebenklgerinnen hauptverhandlung rechtzeitig abs satz stpo bergebenen schriftsatz fr jeweils unbezifferten schmerzensgeldanspruch adhsionsantrag geltend gemacht pb schriftsatz grund ansprche hhe verlangten schmerzensgelder lediglich erwartende ergebnis hauptverhandlung verwiesen hinsichtlich tathergangs psychischen physischen verletzungshandlungen weitere konkretisierung soweit ersichtlich erfolgt form bezugnahme anklageschrift erhobenen tatvorwrfe einfach gelagerten sachverhalten ausreichen vgl senatsbeschluss oktober str bghr stpo abs satz wirksamkeit schon blick darauf adhsionsantrag wirkungen erhebung zivilrechtlichen klage vgl bgh beschluss dezember str strafo htte vorliegenden fall zahlreiche tatvorwrfe zwei angeklagte ging nherer darlegungen nebenklgerinnen bedurft taten nachteil adhsionsantrge sttzen wollten zurckverweisung sache allein prozessordnungsgemen nachholung adhsionsverfahrens kommt betracht wirksame antrge mehr gestellt knnten senat spricht deshalb insoweit gem abs satz stpo entscheidung abgesehen vgl senatsbeschluss august aao sost scheible cierniak bender franke feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr dezember rechtsstreit ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert sowie richterinnen dr liebert dr arend beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision beschluss oberlandesgerichts mnchen zivilsenat februar zurckgewiesen weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo berufungsgericht landgericht zutreffenden erwgungen unionsrechtlichen staatshaftungsanspruch klgers verneint hinreichend qualifizierter versto beklagten gemeinschaftsrecht gegeben revision deshalb wegen grundstzlicher bedeutung zuzulassen revisionsverfahren vorlage gerichtshof europischen union gem art aeuv notwendig wre vgl bverfg beschluss oktober bvr juris rn mwn voraussetzungen unionsrechtlichen staatshaftung ergeben soweit vorliegend bedeutung weiteres rechtsprechung gerichtshofs europischen union richtige ohnedies nationalen gerichten obliegende anwendung voraussetzungen einzelfall senatsurteil april iii zr bghz rn mwn vorliegend sinne verneinung haftung derart offenkundig fr vernnftige zweifel raum mehr bleibt acte clair vgl senat urteil april iii zr bghz rn mwn weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert herrmann tombrink liebert remmert arend vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet november kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz abs abs abs mieter bgb bgb auerordentlichen fristlosen kndigung berechtigt strung vertragsgemen gebrauchs wasserschaden vertreten schadensursache vertragsparteien streitig trgt vermieter beweislast dafr obhutsbereich mieters entstammt smtliche ursachen obhuts verantwortungsbereich vermieters fallen ausgerumt trgt mieter beweislast dafr schadenseintritt vertreten bgh urteil november xii zr olg naumburg lg dessau xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzende richterin dr hahne richter fuchs dr ahlt richterin dr zina richter dose fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg februar aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten rckstndigen mietzins fr zeit juni juli sowie november dezember feststellung mietverhltnis fristlose kndigung beklagten vorzeitig beendet wurde vertrag november mietete beklagte klgern gewerberume betrieb arztpraxis fr dauer zehn jahren nachdem schon jahre wasserschaden aufgetreten kam juli erneuten wasserschaden mietrumen beklagten rumen gewerbeobjekts dadurch entstanden mietrumen erhebliche optische beeintrchtigungen sowie schimmelbildungen unangenehmem geruch parteien streiten ursache wasserschadens whrend beklagte behauptet wasser sei auen mietrume eingedrungen behaupten klger schadensursache komme wasseraustritt mietrumen beklagten betracht beklagte miete fr zeit ab schadensereignis gemindert mietverhltnis erfolgloser fristsetzung mangelbeseitigung fristlos oktober gekndigt sowie mietsache gerumt landgericht rckstndigen mietzins feststellung fortbestehens mietverhltnisses gerichtete klage abgewiesen dagegen gerichtete berufung klger blieb erfolglos entscheidungsgrnde revision klger fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht oberlandesgericht meint klgern stehe anspruch rckstndigen mietzins fr zeit juni juli sowie ab november antrag feststellung fortbestehenden mietverhltnisses sei wegen wirksamen fristlosen kndigung beklagten oktober unbegrndet inhalt eingeholten sachverstndigengutachtens lasse feststellen schadensursache be reich beklagten gemieteten rumlichkeiten gelegen vielmehr sachverstndige ausgefhrt ursache durchfeuchtungen mehr nachvollziehbar sei sachverstndige wasseraustritt rohrleitungsschacht besttigen knnen allerdings seien weitere schadensursachen auerhalb mietrume beklagten denkbar insbesondere schden schadenstag untersuchten leitungen sowie wasserberlufe rumen mieter weiteren beweiserhebung bedrfe beweisaufnahme landgerichts einholung sachverstndigengutachtens jegliche ursachen wasserschadens bezogen ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand berufungsgericht htte ergnzend klgern angebotenen weiteren beweis behauptungen erheben mssen schadensursache knne verantwortungsbereich mieterin entstammen allerdings trgt mieter gegenber anspruch zahlung mietzinses darlegungs beweislast dafr zerstrung mietsache vertreten vermieteten rume unstreitig infolge mietgebrauchs zerstrt worden bghz hingegen streitig vermietete rume infolge mietgebrauchs beschdigt worden trgt vermieter beweislast dafr schadensursache obhutsbereich mieters entstammt eigenen verantwortungsbereich fallende schadensursache mu vermieter ausrumen bghz streitig feuchtigkeitsschden ursache verantwortungsbereich vermieters mieters ha ben mu vermieter zunchst smtliche ursachen ausrumen gefahrenbereich herrhren knnen erst beweis gelungen mu mieter beweisen feuchtigkeitsschden verantwortungsbereich stammen vgl senatsurteile november xii zr njw mai xii zr njw bghz april xii zr njw ansatz zutreffend berufungsgericht zunchst davon ausgegangen klger vermieter zunchst smtliche schadensursachen gefahrenbereich ausschlieen mssen recht insoweit ergebnis gerichtlichen sachverstndigengutachtens fr unergiebig beurteilt ursache durchfeuchtungen zeitpunkt besichtigung sachverstndigen mehr nachvollziehbar berufungsgericht versumt klgern fr ausschlu schadensursache gefahrenbereich angebotenen weiteren beweise erheben insbesondere klger vorgetragen schadenstag leitungen haus fachkundigen zeugen untersucht worden seien wobei schadensursache festgestellt wurde wre vortrag bewiesen stnde jedenfalls fest wasserschaden wasserrohrbruch zurckzufhren zustzlich klger weitere verantwortungsbereich liegende schadensursache nmlich wasseraustritte mietern haus ebenfalls beweisantritt geleugnet steht unstreitige sachverhalt angefochtenen urteils entgegen wonach rumen gewerbeobjekts wasserschden gekommen vortrag klger wasser mietrumen beklagten ausgetreten dadurch rume mitleidenschaft gezogen klger behauptung schadensereignis spteren untersuchung september seien keinerlei installationen reparaturen durchgefhrt worden zeugnis hausverwalters gestellt knnte schadensursache verantwortungsbereich vermieters entgegenstehen letztlich klger ebenfalls beweisantritt behauptet abwasserstrnge praxis beklagten berhrung kommen september eingehend berprft wurden weder daran trockenbauwand klappe revisionsschachts befinde wasseraustrittsspuren feststellbar seien behauptung gerade deswegen besonderer bedeutung beklagte ebenfalls beweisantritt behauptet wasser sei ber klappe revisionsschachts mietrume eingedrungen klgern beweis gestellten behauptungen wre denkbare schadensursache verantwortungsbereich vermieter ausgeschlossen wren beweise erbracht stnde fest schadensursache obhutsbereich beklagten mieterin entstammt wrde rechtsprechung senats beweis obliegen feuchtigkeitsschden verantwortungsbereich stammen inhalt angefochtenen urteils beweis bislang ebenfalls erbracht insbesondere folgt inhalt vorliegenden sachverstndigengutachtens gerichtliche sachverstndige wegen erheblichen zeitablaufs konkrete schadensursache mehr feststellen konnte deswegen berufungsurteil aufzuheben sache oberlandesgericht zurckzuverweisen berufungsgericht grundlage gefestigten rechtsprechung darlegungs beweislast weiteren angebotenen beweise erheben mssen hahne fuchs zina ahlt dose'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr mrz rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter galke richter pauge sthr offenloch richterin dr oehler beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten unzulssig verworfen nichtzulassungsbeschwerde beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg mrz kostenpunkt ausnahme entscheidung hinsichtlich auergerichtlichen kosten beklagten insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde ausnahme auergerichtlichen kosten beklagten tragen berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert grnde klger nimmt soweit nichtzulassungsbeschwerdeverfahren interesse beklagten zahlung rund mio schadensersatz beklagten feststellung entsprechenden schadensersatzforderung tabelle wegen submissionsbetrugs errichtung klranlage see anspruch hinsichtlich beklagten rechtsstreit berufungsinstanz bereinstimmend fr erledigt erklrt worden beklagte wurde firmierung mai rechtsvorgnger klgers planung klranlage see beauftragt beklagte damals geschftsfhrer beklagten beklagte konkursverwalter ber vermgen frheren st gmbh co kg nachfolgend fa st beklag te geschftsfhrer komplementrin fa st klranlage auftrag rechtsvorgngers klgers errichtete november pauschalpreis netto mio dm erteilten auftrag beschrnkte ausschreibung vorangegangen klger behauptet insbesondere sei lediglich vorgetuschte beschrnkte ausschreibung durchgefhrt worden weisung beklagten seien bro fa st st fr pro forma neben fa beteiligten drei weiteren unternehmen leistungsverzeichnisse hheren endpreis ausgefllt worden zeuge ab sprachegem zwei weiteren beteiligten unternehmen tatschlich angebot abgegeben persnlich unterschrift anfertigung begleitschreibens vorbeigebracht submissionsvor schlag sei anschlieend bro fa st ber be klagten rechtsvorgnger klgers weitergeleitet worden machenschaften beklagten sei weit berhhten gesamtpreis gekommen beklagten behaupten schaden fehle klranlage deutlich niedrigeren preis pro einwohnergleichwert gebaut worden sei vergleichbare anlagen landgericht klage abgewiesen hypothetische wettbewerbspreis art kostenermittlung kostenkennwerten leistungsverzeichnis selbstkosten submittierten preis liege berufung klgers berufungsgericht abnderung erstinstanzlichen urteils beklagten schadensersatz hhe ca mio beklagten feststellung entsprechenden forderung unerlaubter handlung tabelle verurteilt kostenentscheidung beklagten gesamtschuldnerisch kosten rechtsstreits ausnahme erstinstanzlichen auergerichtlichen kosten ehemaligen beklagten tragen berufungsgericht dabei beklagten organen beklagten fa st gemeinschaftlich began genen submissionsbetrug ausgegangen schaden differenz submittierten preis mio dm netto hypothetischen wettbewerbspreis mio dm netto mio dm geschtzt ii beschwerde beklagten statthaft streitfall entscheidung zpo teil kostenmischentscheidung rahmen weitere beklagte hauptsache ergangenen urteils getroffen wurde hiergegen rechtsmittel sofortigen beschwerde gem abs zpo erffnet jedoch hauptsacherechtsmittel bgh beschluss mrz viii zb njw rn ff mwn bzw zulassung abzielende nichtzulassungsbeschwerde beklagten erhobene rechtsbehelf allerdings sofortige beschwerde zpo rechtsbeschwerde zpo kostenentscheidung berufungsgerichts aufgefasst gilt verfahrensrecht grundsatz fehlerhafte parteihandlung zulssige wirksame umzudeuten analog bgb deren voraussetzungen eingehalten umdeutung mageblichen parteiwillen entspricht schutzwrdiges interesse gegners entgegensteht senatsbeschluss juli vi zb njw rn mwn sofortige beschwerde zpo beruhende entscheidung oberlandesgerichts wre ebenfalls unstatthaft bgh urteil oktober ii zr njw rr rn abs zpo rechtsbeschwerde wiederum wurde weder berufungsgericht zugelassen deren statthaftigkeit gesetz ausdrcklich bestimmt abs satz zpo brigen nichtzulassungsbeschwerde erfolg fhrt gem abs zpo aufhebung angegriffenen urteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht allerdings fehlt nichtzulassungsbeschwerde einrumt vorliegen zulassungsgrundes abs satz zpo soweit berufungsgericht zeugenaussagen bewertet davon berzeugt zeuge auftrag beklagten scheinangebote konkurrenzfirmen eingeholt beklagte manipulierten ausschreibung insbesondere submissionsabsprache gewusst hieran beteiligt wissen beklagten wesentliche planung blanko vergabevorschlag fa st erstellt worden ausschrei bung vorteil manipulieren berufungsgericht jedoch anspruch beklagten rechtliches gehr art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt erheblichen sachvortrag beklagten frage vorliegens schadens schadenshhe bercksichtigt aa gebot rechtlichen gehrs verpflichtet gericht ausfhrungen prozessbeteiligten kenntnis nehmen erwgung ziehen art abs gg allerdings erst verletzt einzelfall klar ergibt gericht pflicht nachgekommen grundstzlich davon auszugehen gerichte entgegengenommene parteivorbringen kenntnis genommen erwgung gezogen dabei verpflichtet vorbringen entscheidungsgrnden ausdrcklich befassen deshalb mssen einzelfall besondere umstnde deutlich tatschliches vorbringen beteiligten entweder berhaupt kenntnis genommen entscheidung erwogen worden bverfge mwn bverfge bverfge vgl bgh beschluss mrz zr bghz mwn geht gericht wesentlichen kern tatsachenvortrags partei frage fr verfahren zentraler bedeutung entscheidungsgrnden lsst nichtbercksichtigung vortrags schlieen sofern rechtsstandpunkt gerichts unerheblich offensichtlich unsubstantiiert st rspr vgl bgh beschlsse juni zb bghz rn zb bghz rn ebenso bereits bverfge mwn bb verhlt streitfall berufungsgericht vorbringen beklagten bergangen hypothetische wettbewerbspreis ber mio dm betrgt schriftsatz januar beklagten ausfhrlich beantragung erneuten anhrung sachverstndigen vorgetragen ermittlung hypothetischen wettbewerbspreises marktpreis klranlage mio dm herangezogen knne preis vielmehr schon ausfhrungen gerichtlichen sachverstndigen ber mio dm liege dennoch berufungsgericht schadensermittlung magebliche gre sachverstndigen leistungsverzeichnis ermittelten baupreis mio dm zugrunde gelegt beklagten vorstehend genannten vortrag gehalten rechtsprechung bundesgerichtshofs jedoch regel davon auszugehen streitgenossen geltend gemachte angriffs verteidigungsmittel fr streitgenossen vorgetragen soweit angehen brigen erklrung abgeben bgh urteil mrz zr lm zpo nr vgl zller vollkommer zpo aufl rn stein jonas bork zpo aufl rn gegenteilige richtung deutende anhaltspunkte ersichtlich obwohl vortrag beklagten fr verfahren zentrale frage schadensentstehung hhe sowie explizit berufungsgericht herangezogenen wert betroffen entsprechenden einwnden beklagtenseite berhaupt auseinandergesetzt berufungsgericht beklagtenvorbringen kenntnis genommen sog baustellenergebnislisten aussagekrftig genug seien hieraus rckschlsse hypothetischen wettbewerbspreis ziehen berufungserwiderung november beklagten ausfhrungen sachverstndigen anhrung mrz bezug genommen angegeben detaillierte aufschlsselung smtlicher kosten rckschlsse listen hypothetischen wettbewerbspreis mglich partei macht beweisaufnahme zutage tretende gnstige umstnde regelmig zumindest hilfsweise eigen st rspr vgl zuletzt senatsbeschluss januar vi zr versr rn mwn davon hinsichtlich beklagten erst recht bezglich beklagten ausdrcklich beweisaufnahme bezug genommen ausgegangen ausfhrungen sachverstndigen mangelnden aussagekraft baustellenergebnislisten gnstig dennoch berufungsgericht fortgefhrten baustellenlisten zumindest indiz fr submissionsbetrug erzielten mehrerls hhe mindestens submittierten betrages abgeleitet sichtweise widersprechenden ausfhrungen sachverstndigen auseinanderzusetzen frage baustellenergebnislisten folgern lsst fa st erheblichen gewinn erzielt betrifft fr verfahren zentralen punkt schlielich vorhandensein gewinns starkes indiz fr gegenber hypothetischen wettbewerbspreis berhhten submissionspreis zuletzt deshalb sowohl land berufungsgericht allerdings vorgenannten gesichtspunkt beachten thematik auseinandergesetzt cc gehrsverletzungen entscheidungserheblich ausgeschlossen berufungsgericht bercksichtigung bergangenen sachvortrags beklagten beurteilung gelangt wre vgl senatsbeschluss dezember vi zr versr rn mwn brigen rgen nichtzulassungsbeschwerde senat ge prft fr durchgreifend erachtet begrndung insoweit abgesehen abs satz halbsatz zpo galke sthr richter bundesgerichtshof pauge ablauf mrz ruhestand getreten daher verhindert unterschrift beizufgen galke offenloch oehler vorinstanzen lg halle entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs wegen nichtzulassung mindestvergtung treuhnders restschuldbefreiung schuldner versagt treuhnder zahlungsaufforderung mglichkeit versagung restschuldbefreiung hingewiesen bgh beschluss oktober ix zb lg hannover ag hannover ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer oktober beschlossen schuldner fr durchfhrung rechtsbeschwerde prozesskostenhilfe gewhrt rechtsanwalt dr beige ordnet schuldner verfahrenskosten monatlich bundeskasse entrichten rechtsmittel schuldners beschluss zivilkammer landgerichts hannover februar beschluss amtsgerichts hannover dezember aufgehoben antrag versagung restschuldbefreiung kosten weiteren beteiligten zurckgewiesen gegenstandswert verfahrens rechtsbeschwerde festgesetzt grnde juni wurde verbraucherinsolvenzverfahren ber vermgen schuldners erffnet beschluss april hob insolvenzgericht insolvenzverfahren gesondertem beschluss selben tag wurde restschuldbefreiung angekndigt bisherige treuhnder treuhnder restschuldbefreiungsverfahren bestellt beschluss juli wurde bisherige treuhnder entlassen weitere beteiligte fortan treuhnder neuen treuhnder bestellt schreiben juni forderte treuhnder schuldner neben offenen vergtung fr vorausgegangene zeit treuhndervergtung fr dritte jahr wohlverhaltensperiode hhe entrichten schreiben kam vermerk empfnger angegebenen anschrift ermitteln treuhnder zurck juni beantragte treuhnder beim insolvenzgericht schuldner restschuldbefreiung versagen insolvenzgericht ermittelte neue anschrift schuldners forderte beifgung antrags treuhnders versagung restschuldbefreiung schreiben oktober ausstehende vergtung binnen zwei wochen zugang schreibens zahlen schreiben wurde schuldner zustzlich darauf hingewiesen falle fruchtlosen fristablaufs gericht antrag stattgeben restschuldbefreiung versagen schreiben november forderte treuhnder letztmalig schuldner zahlung setzte hierfr frist dezember beschluss dezember insolvenzgericht schuldner restschuldbefreiung versagt hiergegen gerichtete sofortige beschwerde erfolg geblieben rechtsbeschwerde verfolgt schuldner begehren antrag weiteren beteiligten versagung restschuldbefreiung abzuweisen ii rechtsbeschwerde abs abs satz inso abs zpo statthaft brigen zulssig fhrt aufhebung beschlsse vorinstanzen abweisung versagungsantrags beschwerdegericht ausgefhrt schuldner rckstndigen betrag innerhalb gerichtlichen zahlungsfrist treuhnder abgefhrt umstand jeweiligen treuhnder schuldner mglichkeit versagung restschuldbefreiung hingewiesen htten sei unbeachtlich schuldner sptestens schreiben insolvenzgerichts ber entsprechenden antrag treuhnders versagung restschuldbefreiung unterrichtet mitgeteilt worden sei falle fruchtlosen fristablaufs gericht versagungsantrag stattgeben restschuldbefreiung versagen ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand versagung restschuldbefreiung abs inso kommt betracht treuhnder schuldner zahlung ausstehenden vergtungsbetrages schriftlich aufgefordert hierzu frist bestimmt aufforderung treuhnders zudem zwingend mglichkeit versagung restschuldbefreiung rechtsfolge ausbleiben zahlung fristende hinzuweisen mnchkomm inso ehricke aufl rn hk inso landfermann aufl rn nerlich rmermann inso rn hmbkomm inso streck aufl rn fk inso grote aufl rn graf schlicker kexel inso rn entgegen ansicht beschwerdegerichts abs satz inso erforderliche hinweis treuhnders mglichkeit versagung restschuldbefreiung spteren gerichtlichen hinweis versagungsverfahren ersetzt aufforderungsschreiben aufzunehmende hinweis treuhnders sanktion versagung restschuldbefreiung zwingendes formerfordernis uhlenbruck vallender inso aufl rn treuhnder antragsvoraussetzung versagungsverfahren nachzuweisen mnchkomminso ehricke aao rn nerlich rmermann aao fk inso grote aao fehlt vorliegend gegeben rede stehende antragserfordernis erweist versagungsantrag unzulssig insolvenzgericht zurckzuweisen mnchkomm inso ehricke aao uhlenbruck vallender inso aao smid haarmeyer inso aufl rn angefochtene beschluss daher bestand aufzuheben abs zpo beschluss beschwerdegerichts ebenso derjenige insolvenzgerichts wegen rechtsverletzung anwendung rechts festgestellte sachverhltnis erfolgt letzterem sache endentscheidung reif senat eigene sachentscheidung treffen abs zpo versagungsantrag treuhnders abzuweisen ganter gehrlein lohmann vill fischer vorinstanzen ag hannover entscheidung ik lg hannover entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenate freiburg juni kosten magabe zurckgewiesen monatliche ausgleichsbetrag bezogen juni ndern beschwerdewert grnde parteien august geheiratet scheidungsantrag ehefrau antragstellerin geboren mai ehemann antragsgegner geboren januar juli zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich dahin gehend geregelt lasten versorgung antragsgegners beim landesamt fr besoldung versorgung baden wrttemberg lbv weiterer beteiligter versicherungskonto antragstellerin bundesversicherungs anstalt fr angestellte bfa weitere beteiligte rentenanwartschaften hhe monatlich juni begrndet hiergegen gerichtete beschwerde lbv oberlandesgericht entscheidung dahin gehend abgendert ausgleichsbetrag eben falls wege quasisplittings abs bgb dabei oberlandesgericht ausknften weiteren beteiligten ehezeitlichen august juni abs bgb anwartschaften antragsgegners beim lbv bercksichtigung absenkung hchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsnderungsgesetzes hhe monatlich monatlich juni sowie zusatzversorgungskasse kommunalen versorgungsverbandes baden wrttemberg zvk weiterer beteiligter hhe grund familiengerichtlich ge nehmigter parteivereinbarung monatlich dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv weiterhin geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsnderungsgesetzes fehlerhaft durchfhrung versorgungsausgleichs angewandt parteien sowie bfa zvk rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde wesentlichen begrndet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember durchgefhrt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden fr berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschrnkt hchstruhegehaltssatz gem beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember bgbl mageblich fassung art abs nr versorgungsnderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlsse november xii zb xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlsse anlage beigefgt senat ausgefhrt fllt versorgungsfall whrend bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag ffentlichrechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag gegebenenfalls spter schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prfung vorbehalten sofern voraussetzungen fr schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschlu november xii zb antragsgegner vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafr versorgungsausgleich frheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften fr antragstellerin quasisplitting aufgrund herabgesetzten hchstversorgungssatzes begrndet anwartschaften antragstellerin gesetzlichen rentenversicherung fr zeit juli juli zustzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert antragsgegner versto halbteilungsgrundsatz mehr hlfte tatschlich zustehenden ehezeitbezogenen versorgungsanwartschaften genommen sollten wegen systembedingten unterschiede ergebnis korrekturen erforderlich hinblick gegenwrtigen renten pensionsrechtlichen unsicherheiten abschlieend beurteilt mssen gegebenenfalls abnderung abs nr vahrg vorbehalten bleiben abnderung monatlichen ausgleichsbetrags beruht nunmehr erforderlichen anwendung baden wrttembergischen bemessungsfaktors fr hinsichtlich sonderzuwendung gesetz ber anpassung dienst versorgungsbezgen bund lndern sowie nderung dienstrechtlicher vorschriften september bgbl verbindung artikel gesetzes regelung rechts sonderzuwendung baden wrttemberg oktober gbl anwendung jeweils zeit entscheidung geltenden bemessungsfaktors vgl zuletzt senatsbeschlu september xii zb famrz ff hahne sprick wagenitz weber monecke ahlt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr oktober rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill raebel richterin lohmann richter dr fischer dr pape oktober beschlossen beschwerde beklagten teilweise nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juli zurckgewiesen nebenintervenient rechtsmittels nichtzulassungsbeschwerde verlustig grnde nichtzulassungsbeschwerde beklagten abweisung widerklage richtet soweit berufungsgericht unzulssig angesehen bezge ab juni statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo beklagte beschwerdebegrndung jedoch durchgreifenden zulassungsgrund sinne abs satz zpo dargelegt abs satz zpo rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts insbesondere gehrsverletzung berufungsgericht ersichtlich weder htte berufungsgericht widerklagend erhobene feststellungsklage beklagten zwischenfeststellungswiderklage sinne abs zpo umdeuten mssen htte entsprechender hinweis gerichts weitergefhrt allein frage wirksamkeit abtretungsvereinbarungen konnte gegenstand zwischenfeststellungswiderklage gemacht hingegen bloe vorfragen rechtsverhltnisses vgl bgh urteil oktober iii zr bghz mai vi zr bghz bloe vorfragen mssen fragen rechtsverhltnis anwendbaren rechts unpfndbarkeit ansprche italienischem recht verstanden vgl olg dsseldorf njw rr zller greger zpo aufl rn geimer ewir aa olg frankfurt olgr frankfurt deren gesonderte feststellung beklagte ausfhrungen zwischenfeststellungsklage angestrebt htte zunchst fr nebenintervenienten erhobene nichtzulassungsbeschwerde wurde zwischenzeitlich zurckgenommen ent sprechend abs zpo beschluss verlust eingelegten rechtsmittels auszusprechen vgl hk zpo kayser aufl rn vill raebel fischer lohmann pape vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hagen januar strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe verurteilt revision rgt angeklagte verletzung sachlichen rechts rechtsmittel fhrt aufhebung strafausspruchs brigen unbegrndet sinne abs stpo generalbundesanwalt antragsschrift mai ausgefhrt strafausspruch jedoch bestand angeklagte begehung tat mai ua amtsgericht unna juni wegen diebstahls geringwertiger sachen geldstrafe verurteilt worden deren hhe anzahl tagesstze mitgeteilt strafe wurde form urteilsgrnden umfang nher spezifizierten ersatzfreiheitsstrafe erlass angegriffenen urteils vollstreckt ua gesamtstrafenbildung betracht kam hrteausgleich htte vorgenommen mssen jedoch unterblieben hrteausgleich scheitert gegebenenfalls regelung halbsatz stgb bghr stgb abs satz hrteausgleich mangels hinreichender feststellung hhe erkannten vollstreckten strafe kommt entscheidung abs umstnden verbindung abs stpo betracht senat verschlieen tepperwien kuckein solin stojanovi athing ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch dr roth richterin dr brckner beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beschluss zivilsenats kammergerichts november kosten klgers unzulssig verworfen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde notariellem vertrag juni nachtrag august erwarb klger beklagten sanierende eigentumswohnung nebst stellplatz sowie garage nachbargrundstck vertrag heit beklagten wesentlichen mngeln bekannt sei berliner gaswerke betrieben gelnde ende zweiten weltkriegs gasanstalt deren betrieb blicherweise umweltgefhrdende stoffe entstanden flchen wurden juli altlastenverzeichnis landes berlin aufgenommen april kam rechtsvorgngerin beklagten auftrag gegebenes gutachten ergebnis entsorgung kontaminierter bodenmassen anforderungen altlastenfreiheitstestat gegeben seien testat wurde beantragt september stellte geschftsfhrer beklagten beauftragter sachverstndiger fest neun spielflchen risikowert fr kinderspielpltze berschritten sei klger focht kaufvertrag dezember wegen arglistiger tuschung senatsverwaltung teilte juni bodenverunreinigungen vergleich gaswerkstandorten ungewhnlich gering seien bestehe gefhrdung sei erkennbar eigentmer heranziehung ordnungsbehrdlichen manahmen finanziell belastet wrden april befreite senatsverwaltung grundstck altlastenverdacht hinsichtlich wirkungspfades boden mensch schreiben juli teilte senatsverwaltung beklagten schlielich grundstck hinsichtlich wirkungspfade verdacht schdliche bodenvernderung befreit urteil september wurde beklagte rechtskrftig rckzahlung kaufpreises zug zug rckauflassung verurteilt nzb verfahren senat zr vorliegenden rechtsstreit klger zunchst feststellung verlangt beklagte grunde verpflichtet sei schaden ersetzen dezember september weigerung entstanden sei eigentmereintragung rckwirkend grundbuch lschen spter antrag teilweise dahingehend konkretisiert beklagte neben zahlung schadensersatz wegen erfolglosen rechtsstreits abwehr wohngeldern wegen kosten grundbuchberichtigung forderungen wohnungseigentmergemeinschaft sowie rechtsvorgngerin beklagten freizustellen landgericht klage abgewiesen berufung klgers erfolglos geblieben beschwerde zulassung revision erreichen klageantrge verfolgen beklagte beantragt zurckweisung rechtsmittels ii beschwerde unzulssig klger geboten siehe senat beschluss juli zr njw glaubhaft gemacht wert revision geltend machenden beschwer bersteigt nr egzpo berufungsgericht klageantrge nennwert titel antrge jeweils bewertet wert klageantrags feststellung ersatzpflicht beklagten grunde fr knftige schden geschtzt zusammen bezifferten klageantrag abschlag fr feststellungsantrge ergibt wert klger wendet bewertung klageantrags hlt schtzung berufungsgerichts fr willkrlich mglichen schaden erleiden knne ersatz beklagte feststellungsantrag ziele gehre haftung ff bbodschg frherer grundstckseigentmer bezogen zeitraum eigentmer grundbuch eingetragen sei ergben fr erhebliche risiken sanierungsmanahmen verbundenen kosten knnten senat bekannt sei millionen mindestens hundert mehrere zehntausende gehen entsprechend abs satz fr klger teilschuldnerische haftung zugrunde lege sei betrag vllig unrealistisch beschwer klgers bezug mgliche feststellung daraus ergebenden konsequenzen fr wirtschaftliche belastung lgen sicherheit deutlich ber sei insgesamt beschwer ber einrechnung werte freistellungsantrge berschritten reicht fr glaubhaftmachung berschreitenden beschwer angesichts schreibens senatsverwaltung juni wegen bodenverunreinigungen gefahrenabwehrmanahmen ergreifen seien erkennbar sei eigentmer heranziehung ordnungsbehrdlichen manahmen finanziell belastet knnten htte klger zukommenden kosten beziffern angaben glaubhaft mssen hinzu kommt berufungsgericht hinweisbeschluss juli angekndigt wert klageantrags festzusetzen ersichtlich sei weiteren schden klger befrchte dagegen klger erinnert obwohl brigen hinweisen beschluss innerhalb berufungsgericht eingerumten frist stellung genommen iii kostenentscheidung beruht abs zpo festsetzung gegenstandswerts senat mangels anhaltspunkte streitwertfestsetzung berufungsgerichts bernommen stresemann lemke roth schmidt rntsch brckner vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb september insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs af abs satz af gilt antrag schuldners erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen restschuldbefreiung wegen nichterfllung zulssigen auflage zurckgenommen neuer antrag erst ablauf drei jahren gestellt bgh beschluss september ix zb lg kleve ag kleve ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin mhring september beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts kleve september kosten schuldners zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde mai stellte schuldner anwaltlichen vertreter beim amtsgericht antrag erffnung verbraucherinsolvenzverfahrens ber vermgen restschuldbefreiung amtsgericht forderte schuldner nachbesserung nher bezeichneter weise unvollstndigen antrags hinweis insolvenzantrag zurckgenommen gelte binnen monatsfrist nachbesserungsverlangen nachgekommen anwaltsschriftsatz erklrte schuldner hierzu legte weitere unterlagen schreiben juni teilte daraufhin amtsgericht insolvenzantrag mangels ausreichender nachbesserung kraft gesetzes zurckgenommen gelte womit restschuldbefreiungsantrag gegenstandslos sei august schuldner erneut antrag erffnung verbraucherinsolvenzverfahrens ber vermgen restschuldbefreiung gestellt zudem stundung verfahrenskosten antrge amtsgericht beschluss august zurckgewiesen jedenfalls innerhalb frist drei jahren rcknahmefiktion abs satz inso unzulssig seien hiergegen erhobene sofortige beschwerde erfolg geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt schuldner antrge ii zulssige rechtsbeschwerde unbegrndet landgericht gemeint rcknahmefiktion gem abs satz inso wegen nichtbehebung mngel innerhalb dortigen monatsfrist htten behoben knnen bestehe fortbildung rechtsprechung bundesgerichtshofs ebenfalls dreijhrige sperrfrist schuldner lasse frist ungenutzt verstreichen lasse effiziente verfahrensfrderung bedachtes verhalten vermissen bliebe umstand ausnahme rcknahmefiktion konsequenz wrde zweck abs inso verfahren beschleunigen vereinfachen gegenteil verkehrt grundstzlich fehlende rechtsschutz rcknahmefiktion stehe entgegen fllen denen gerichtlichen anforderungen erfllbar seien gesetzlichen anforderungen abs inso einklang stnden rechtsmittel zulssig anzusehen sei neuregelung vorschriften restschuldbefreiung wolle gesetzgeber hierzu ergangene rechtsprechung bundesgerichtshofs teilweise bernehmen fr anwendbare alte recht knnten hieraus rckschlsse gezogen ausfhrungen beschwerdegerichts halten rechtlicher prfung stand fr vorliegenden fall insolvenzverfahren juli beantragt worden findet insolvenzordnung gem art satz eginso juli geltenden fassung anwendung gesetz verkrzung restschuldbefreiungsverfahrens strkung glubigerrechte findet anwendung fr anwendbare recht ergibt fr fall rcknahmefiktion abs satz inso sperrfrist drei jahren frage allerdings landgericht zutreffend ausgefhrt streitig auffassung gibt sperrfrist ag hamburg zinso lg frankenthal zinso lg dsseldorf zinso ag kln nzi fr sonderfall ag essen zinso hk inso waltenberger aufl af rn hmbkomm inso streck aufl rn mnchkomm inso ott vuia aufl rn fk inso grote aufl rn schmidt stephan inso aufl rn auffassung vorinstanzen gefolgt sperrfrist jedenfalls vorliegenden fallkonstellation einzuhalten rcknahmefiktion eintritt schuldner mngel beseitigt monatsfrist abs satz inso htte beheben knnen ag essen zinso zinso ag hamburg zinso nzi ag ludwigshafen zinso letztgenannte auffassung zutreffend senat beschluss juli ix zb bghz rn ff entwickelte rechtsprechung flle erstreckt denen schuldner anschluss antrag glubigers erteilten gerichtlichen hinweis knne eigenen antrag erffnung insolvenzverfahrens verbunden antrag restschuldbefreiung stellen entscheidung ber erffnungsantrag glubigers eigenen antrgen reagiert bgh beschluss januar ix zb zinso rn februar ix za zinso rn ebenso gilt sperrfrist schuldner antrag restschuldbefreiung zurckgenommen bgh beschluss mai ix zb zinso rn gilt fr fall schuldner antrag verfahrenserffnung kostenstundung zurcknimmt bevor kostenstundung versagender beschluss rechtskrftig bgh beschluss mai aao rn oktober ix zb zinso rn schlielich gilt sperrfrist fllen denen schuldner antrag restschuldbefreiung erst wohlverhaltensperiode zurcknimmt nachdem neue schulden begrndet sofort neuen antrag stellen bgh beschluss mrz ix zb zinso rn entwickelten grundstze gelten falle rcknahmefiktion abs satz inso jedenfalls schuldner nachbesserungsverlangen insolvenzgerichts fristgerecht htte erfllen knnen pflicht insolvenzgerichts schuldner mngel antrge hinzuweisen wrde ebenso pflicht mglichkeit eigenantragstellung antrag restschuldbefreiung hinzuweisen richterliche frist setzen vgl bgh beschluss januar aao rn verfahrensfrdernden beschleunigenden funktion beraubt nichtbefolgung hinweises wegen befugnis sofortigen einleitung weiteren insolvenzverfahrens verfahrensrechtliche konsequenzen bliebe falle rcknahmefiktion abs satz inso kme praktische wirkung schuldner gerichte schon nchsten tag neuen verfahren belasten knnte obwohl mglichkeit gelegenheit fehlenden erklrungen unterlagen beizubringen mehrere innerhalb kurzer fristen nacheinander durchzufhrende verfahren vermeiden letzteres wre weder sinn zweck entsprechenden belehrungspflichten derjenigen rcknahmefiktion vereinbar sollen gerade verhindern verfahren innerhalb kurzer zeitrume wiederholt durchgefhrt mssen vgl bgh beschluss januar aao belieben schuldners stehen neue verfahren einzuleiten gesetzte zeitliche fristen entgehen vgl bgh beschluss mai aao rn falle abs inso rcknahme antrags restschuldbefreiung schon erffneten verfahren wohlverhaltensperiode aufwendiges kostenintensives verfahren durchgefhrt worden gleichwohl neuen antrag erneut vollstndige prfung durchgefhrt weit aufwendiger prfung lediglich fehlenden erklrungen unterlagen senat allerdings beschluss oktober ix zb zinso angenommen schuldner knne jederzeit eintritt rcknahmefiktion neuen insolvenzantrag stellen annahme stammt zeit lange entwicklung sperrfristen beschluss juli aao kommt daher heute zusammenhang sperrfristen bedeutung mehr erstreckung sperrfrist behandelten flle abs satz inso steht entgegen rcknahmefiktion insolvenzordnung rechtsmittel vorgesehen aa entgegen auffassung rechtsbeschwerde erfordert art abs gg rechtsstaatsprinzip herzuleitende garantie effektiven rechtsschutzes berprfung instanzenzug bverfg njw aufgabe gesetzgebers abwgung ausgleich verschiedenen betroffenen interessen entscheiden instanz bleiben mehrere instanzen bereitgestellt voraussetzungen angerufen knnen bverfg aao abs inso vorgesehene prfung vollstndigkeit gesetzes wegen stellung erffnungsantrags geforderten erklrungen unterlagen insolvenzgericht gengt verfassungsrechtlichen anforderungen berprfung weitere gerichtliche instanz verfassungs wegen abwgung interessen beteiligten geboten bgh beschluss oktober aao bb brigen senat ausgesprochen sofortige beschwerde analoger anwendung abs inso betracht kommt gerichtlichen anforderungen beizubringenden unterlagen erklrungen erfllbar insolvenzgericht anforderungen stellt willkrlich schuldner erfllenden gesetzlichen anforderungen abs inso abweichen bgh beschluss oktober ix zb zinso rn ff mwn dahinstehen ab juli geltenden recht sperrfrist falle abs satz inso anzunehmen recht dargelegt gesetzgeber rckwirkung frher beantragte insolvenzverfahren beigemessen worden neuregelung verfolgt anliegen unterschiedlichen sperrfristen abs inso harmonisieren gesetzesbegrndung inso sperrfristen fr geregelte flle vorhergehenden fehlverhaltens schuldners vorgesehen insbesondere sperrfrist fr rechtsprechung entwickelten flle vorhergehend unzulssig abgelehnten restschuldbefreiungsantrags unterlassenen restschuldbefreiungsantrags vorverfahren mehr geben nachlssigen gegenber glubigern redlichen schuldner alsbaldige restschuldbefreiung verwehrt bt drucks nr einfgung spricht dafr neuem recht falle genderten inso sperrfrist gelten kayser vill pape lohmann mhring vorinstanzen ag kleve entscheidung ik lg kleve entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr mrz rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr deppert richter dr zlch dr beyer dr leimert wiechers mrz gem abs zpo auslegung bundesverfassungsgericht bverfge beschlossen revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm januar angenommen klger trgt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm grnde revision endergebnis jedenfalls deswegen erfolg klger fr behauptung vorgelegten auswertungen enthielten tatschlichen umsatzzahlen tatschlich erzielten bruttoverdienst beweisfllig geblieben berufungsgericht schon grund feststellungen hhe geltend gemachten ausgleichsanspruchs treffen konnte weitere fragen hhe anspruchs kam deshalb ebensowenig rechtsgrundstzliche frage tankstellen shop betreiber handelsvertreter ttig ausgleichsanspruch entsprechender anwendung hgb grunde zusteht dr deppert dr zlch dr leimert dr beyer wiechers'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs august einstimmig beschlossen beschlu bundesgerichtshofs august revision angeklagten urteil landgerichts mnster mrz unbegrndet verworfen worden aufrechterhalten grnde genannten beschlu senat ber revision angeklagten entschieden schriftsatz verteidigers august juli zugestellten antragsschrift generalbundesanwalts gegenerklrung abgab abs satz stpo allgemein erhobene sachrge ergnzend begrndete ging per fax august beim bundesgerichtshof schriftsatz lag senat jedoch erst august konnte daher beschlufassung august bercksichtigt antrag beschwerdefhrers nachtrglich rechtliches gehr gewhren demgem folge geben stpo entsprechender anwendung dadurch geschehen senat ber revision angeklagten bercksichtigung schriftsatzes verteidigers august erneut beraten entschieden dabei sache ergebnis gelangt daher angegriffenen senatsbeschlu aufrechterhalten tepperwien kuckein athing'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar verfahren vollstreckbarerklrung ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel richterin lohmann richter dr pape richterin mhring januar beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegners beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main september aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde antragsgegner wurde finnland urteil berufungsgerichts kouvola mrz zahlung zuzglich zinsen sowie prozesskostenentschdigung verurteilt mrz trat klgerin finnischen verfahrens vertrag antragstellerin ansprche rechtsanwaltsgesellschaft antragt ab nunmehr be finnische entscheidung fr vollstreckbar erklren beschluss april landgericht entscheidung fr vollstreckbar erklrt dagegen gerichtete sofortige beschwerde erfolglos geblieben rechtsbeschwerde verfolgt antragsgegner antrag abweisung antrags vollstreckbarerklrung ii gem art eugvvo verbindung abs avag abs satz nr zpo statthafte zulssige rechtsmittel fhrt aufhebung zurckverweisung abs satz zpo gem abs satz avag zwangsvollstreckung ausland ergangenen titel zugunsten titel bezeichneten berechtigten fr zulssig erklrt titel recht staates errichtet worden fr vollstreckbar auslndischer titel betreiben rechtsnachfolgers ursprnglichen klgers fr vollstreckbar erklrt vgl kropholler hein europisches zivilprozessrecht aufl art eugvvo rn geimer schtze europisches zivilverfahrensrecht aufl art eugvvo rn nachweis entsprechenden rechtsnachfolge gem abs satz avag grundstzlich urkunden fhren sei tatsachen gericht offenkundig jedoch gilt wendungsbereich einschlgigen verordnung eg nr rates ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen dezember eugvvo gem abs avag vorschrift abs satz avag anzuwenden nachweis rechtsnachfolge beweismitteln gefhrt geimer schtze aao art rn antrag vollstreckbarerklrung unmittelbaren rechtsnachfolger gestellt antragsteller rechtsnachfolger frheren rechtsnachfolgers ursprnglichen partei fr rechtsnachfolger berechtigung vollstreckung erststaat titel errichtet worden festgestellt beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen antrag vollstreckbarerklrung urteils berufungsgerichts kouvola mrz rechtsnachfolger ursprnglichen berechtigten gestellt konnte entsprechende berechtigung folgt abtretung rechte urteil vereinbarung mrz rechtsanwaltsgesellschaft jedoch antragstellerin vollstreckbarerklrungsverfahren geworden woraus berechtigung vollstreckung betreibenden ergibt beschwerdegericht of fen gelassen gesellschaft rechtsnachfolgerin zessionarin handelt gesell schaft zessionarin verschmolzen worden lediglich umbenennung vorliegt entscheidung beschwerdegerichts offen geblieben beschwerdegericht weiteren frage auseinandergesetzt internationale zustndigkeit finnischen gerichtsbarkeit gegeben fhrt internationale zustndigkeit gerichts erststaates unterliege grundstzlich nachprfung vollstreckbarerklrungsverfahren sei ausschlieliche internationale zustndigkeit art eugvvo stehe frage auffassung greift kurz weiteren grnde fr nichtanerkennung entscheidung ausschpft gem art abs eugvvo art abs satz eugvvo vollstreckbarerklrung entgegenstehen entscheidung anerkannt vorschriften abschnitte kapitels ii verletzt worden vorschriften gehrt neben beschwerdegericht genannten art eugvvo regelung art abs eugvvo vierten abschnitt kapitels ii verordnung fllt danach klage vertragspartners verbraucher gerichten mitgliedsstaates erhoben hoheitsgebiet verbraucher wohnsitz vorliegend antragsgegner beschwerdeverfahren geltend gemacht vertrag ber lieferung holzhauses ursprnglichen klgerin verbraucher abgeschlossen einwand wre berechtigt versagung vollstreckbarerklrung gem art abs eugvvo htte fhren mssen beschwerdegericht befasst aufhebung zurckverweisung angefochtenen entscheidung fhren zurckverweisung beschwerdegericht ermitteln antragstellerin finni schem recht einzel rechtsnachfolgerin ersten zessionarin geworden gesellschaft identisch antragsberechtigung antragstellerin auszugehen festzustellen einwand antragsgegners verbraucher finnischen gerichtsbarkeit unterlegen durchgreift kayser raebel pape lohmann mhring vorinstanzen lg limburg entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli langendrfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vzog vorschrift abs stze vzog schliet anspruch berechtigten schadensersatz verpflichtung verfgungsberechtigten schadensersatz verletzung unterlassungsgebots abs vzog ergeben haftung schadensersatz entfllt abs satz vzog erlaubten manahme darlegungs beweislast fr vorliegen erlaubten manahme liegt beim verfgungsberechtigten beim berechtigten verfgung sinne abs satz nr vzog erforderlich geschlossene vertrag bedingungen enthlt vermissen lsst fr berechtigten risiken begrnden bzw vermeiden mehr angemessenen verhltnis angestrebten zweck stehen bgh urteil juli zr olg brandenburg lg potsdam zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidt rntsch richterin dr stresemann richter dr roth fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klagende land klger nimmt beklagte land beklagter erstattung betrags anspruch fr entsorgung klrschlamm rckbau bio fresher anlage gelnde instituts fr gemseproduktion frheren akademie landwirtschaftswissenschaften land brandenburg aufwandte gelnde beklagte wirksamwerden beitritts verwaltungsvermgen landes besitz genommen beantragte zuordnungsbehrde gelnde verwaltungsvermgen zuzuordnen trat klger antrag entgegen gelnde frheres vermgen berlin art abs einigungsvertrags zurckzubertragen ber beide antrge wurde zunchst entschieden beklagte vermietete gelnde vertrag dezember umweltforschung gmbh fortan ufg fr zeit april ablauf mrz vertrag verlngerte jeweils jahr drei monate ablauf mietzeit gekndigt wurde ufg erhielt februar behrdliche erlaubnis gelnde anlage biologischen behandlung besonders berwachungsbedrftigen abfllen klrschlamm bio fresher verfahren hchstzulssigen gesamtlagermenge abfllen errichten ordnungsverfgung januar gab zustndige umweltbehrde beklagten ufg mehr hchstzulssige menge klrschlamm abfllen anzunehmen etwa klrschlmme verschiedener provenienz gelnde entfernen entsorgen durchsetzung ordnungsverfgung scheiterte zwischenzeitlich eingetretenen insolvenz ufg zuordnungsbehrde ordnete gelnde bescheiden juni juli zunchst beklagten beklagte kndigte mietvertrag ufg mrz grund parteien erzielten einigung nderte zuordnungsbehrde zuordnungsbescheide ordnete gelnde bescheid februar klger bescheid vollzogen parteien bernahme bergabeprotokoll berschriebenen vereinbarung april november schreiben november wies zustndige umweltbehrde beklagten zustndige stelle klgers darauf kurzfristig ordnungsgeme schadlose entsorgung flchen lagernden erheblichen abfallmengen berwiegend klrschlamm erforderlich sei klger notfalls eigentmer anspruch genommen msse klger lie daraufhin bio fresher anlage abfall entfernen verlangt beklagten erstattung dafr aufgewandten kosten landgericht klage abgewiesen berufung klgers erfolg geblieben oberlandesgericht zugelassenen revision mchte klger verurteilung beklagten erstattung verauslagten kosten erreichen beklagte beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt klage fr unbegrndet abs vzog lasse erstattungsanspruch ableiten danach sei gelnde klger tatschlichen rechtlichen zustand zurckzubertragen zeitpunkt zuordnungsbescheides befunden stehe erstattungsanspruch entgegen schadensersatzanspruch klgers sei grundstzlich mglich fehle pflichtverletzung vermietung gelndes ufg erlaubte manahme sei daran scheitere schadensersatzanspruch wegen ordnungsgemen bergabe gelndes schadensersatzanspruch knne begrndet beklagte klger erlass ordnungsverfgung arglistig verschwiegen fehlen information sei fr geltend gemachten schaden urschlich mangels pflichtverletzung schieden schlielich amtshaftungsansprche staatshaftungsansprche seien verjhrt ii erwgungen halten rechtlichen prfung stand revision insgesamt zugelassen ergibt tenor angefochtenen urteils entscheidungsgrnden lsst beschrnkung revision gebotenen eindeutigkeit senat urt november zr njw bgh beschl mai xii zb njw entnehmen recht verneint berufungsgericht allerdings anspruch klgers erstattung verauslagten kosten fr abbruch biofresher anlage entsorgung klrschlmme gesichtspunkt aufwendungsersatzes anspruch knnte gem satz bgb geschftsfhrung auftrag ergeben anspruch scheitert vornherein daran klger abbau anlage entsorgung klrschlmme zustndigen behrde beklagten schreiben november angekndigten inanspruchnahme eigentmer zuvorkommen htte erster linie eigene verpflichtung erfllt nmlich eigene beseitigungspflicht ffentlichem abfallrecht eigentmer gelndes traf fr fremdgeschftsfhrung gengt geschft fremdes bghz senat urt dezember zr njw rr urt november zr njw rr wre fall beklagte verpflichtet bertragung gelndes klger bio fresher anlage abbauen klrschlmme entsorgen lassen verpflichtung beklagte indessen verfgungsberechtigte restituierenden vermgenswert vielmehr worauf berufungsgericht recht abstellt abs satz vzog zustand zurckzugeben erlass zuordnungsbescheids befand verschlechterungen abs satz vzog auszugleichen fhrt verfgungsberechtigte beklagte grundsatz restitution berechtigten hinzunehmen weder verpflichtet restituierendes grundstck gerumt besenrein zurckzugeben dick kimme offene vermgensfragen stand vzog rdn ordnungsgemer bewirtschaftung entsprechenden zustand versetzen regelung gesetzgeber damaligen vorschriften ber restitution vermgensgesetz orientiert begrndung entwurfs registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes btdrucks pflichten staatlichen verwalters vermg denen aufwendungsersatzanspruch gegenbersteht handlungsmglichkeiten verfgungsberechtigten unterschieden denen grundsatz anspruch aufwendungsersatz gegenbersteht deshalb verfgungsberechtigten gesetzlich geschftsfhrung verpflichten bgh urt dezember iii zr njw rr gilt danach verfgungsberechtigte handlungspflichten verletzt berechtigten schdigt anspruch klgers schadensersatz wegen verletzung unterlassungsgebots abs vzog lsst entgegen annahme berufungsgerichts ausschlieen versto unterlassungsgebot abs vzog berufungsgericht sache verkennt anspruch ersatz berechtigten nichtbeachtung vorschrift entstandenen schadens fhren entweder wegen verletzung pflichten abs vzog begrndeten gesetzlichen schuldverhltnis abs bgb abs vzog schutzgesetz entschieden fr unterlassungsgebot abs vermg senat bghz bgh urt mrz iii zr viz urt juni iii zr viz senat urt dezember zr njw rr fr nachgebildete bt drucks unterlassungsgebot abs vzog gilt unterlassungsgebot abs vzog wovon berufungsgericht recht ausgeht anwendbar aa gelnde dezember beklagten zugeordnet worden ufg vermietete ndert bestehen unterlassungsgebots entstand anmeldung ansprche klger jahre traf denjenigen gelnde zuordnungsvorschriften zunchst zugefallen erteilten zuordnungsbescheiden hervorgeht beklag te eigentum gelnde art abs abs satz ev geworden brandenburg lag forschungsinstitut akademie landwirtschaftswissenschaften befand beklagte gelnde dementsprechend verwaltungsvermgen besitz genommen ufg vermietet bb rechtslage weder zuordnungsbescheid februar zugrunde liegende einigung parteien gendert beteiligten zuordnungsverfahrens drfen abs satz vzog ber inhalt zuordnung drfen dabei zuordnungsvorschriften abweichen abweichung zuordnungsvorschriften parteien vorgenommen zuordnungsbehrde nderungsbescheid abs satz vzog gesttzt danach erlassener zuordnungsbescheid gendert nderung vzog genannten vorschriften eher entspricht parteien wollten zuordnungsvorschriften anspruch klgers art abs ev nhern entfernen schadensersatzanspruch klgers scheitert verzicht einigung zuordnungsverfahren ergibt darin restitutionsanspruch klgers anerkannt worden mglich wre vgl senat beschl januar zb zov verzicht klgers ansprche geschehen ergibt weder bescheid vorgelegten unterlagen insbesondere regelung nr bergabe bernahmeprotokolls enthlt anspruchsverzicht klgers darin heit gelnde zustand bergeben bergabe befinde zustand sei klger bekannt daraus lsst anspruchsverzicht ableiten verzicht angenommen mageblichen erklrung eindeutig ergibt rechtspositionen aufgegeben sollen senat urt september zr bgh report daran fehlt vereinbarung berschrift inhalt zweck zuordnungsbescheid zugunsten klgers vollziehen seinerzeitigen zustand dokumentieren konkrete regelung beschreibt tatschlichen bergabevorgang beklagte vortrag tatsacheninstanzen verwiesen anlsslich bergabe klger verzicht ansprche errtert klger aufgedrngt htte geltendmachung ansprchen vorzubehalten ersichtlich klger mag gewusst klrschlamm befand ber gefahrenpotential beklagte unterrichtet vorhaben folge lagerung klrschlamms kam kannte klger beklagte entgegen abs satz vzog angezeigt schadensersatzanspruch klgers steht abs satz vzog entgegen danach findet ausgleich verschlechterungen vermgenswerts restitution art abs ev statt haftung verfgungsberechtigten fr verschlechterten zustand vermgenswerts generelle verpflichtung ausgeschlossen erhalten entwurfsbegrndung bt drucks ausschluss haftung verfgungsberechtigten verletzung gesetzlichen pflichten regelung dagegen fhren gesetzgeber gegenteil davon ausgegangen versto abs satz vzog haftung schadensersatz auslst entwurfsbegrndung aao recht geht berufungsgericht schlielich davon vermietung gelndes ufg abs satz vzog erfolgen durfte abs satz vzog erlaubten zweck diente handelte lngerfristige vermietung sinne vorschrift mageblicher zeitpunkt fr beurteilung abs satz vzog zeitpunkt vermietung zeitpunkt frmlichen zuordnung vermietung anlehnung vermgensrecht redeker hirtschulz tank fieberg reichenbach messer neuhaus vermg stand juni rdn drei jahre wasmuth rvi stand januar vermg rdn jahr jedenfalls mietvertrgen laufzeit mehr zwei drei jahren lngerfristig schmidtrntsch hiestand rvi stand november rdn vertrag handelt dabei kommt entscheidend darauf vorgesehenen gesamtlaufzeit vertrags frmlichen unterzeichnung dezember weniger zwei jahre abgelaufen revisionserwiderung zusammenhang hervorgehobene verlngerungsklausel zeigt vertrag vorbergehend geltung vorbehaltlich kndigung unbestimmte zeit immer verlngern bisherigen feststellungen berufungsgerichts tragen annahme vermietung sei abs satz nr buchstabe vzog erlaubte manahme aa berufungsgericht entnimmt vortrag beklagten htten neun arbeitspltze geschaffen sollen fr annahme erforderlichkeit inanspruchnahme vermgenswerts reiche ufg klger vorgelegten bericht ber berumung gelndes institut fr gemse zierpflanzenbau hervorgegangen sei sitz gelnde gehabt grundstcke gewerbe entsprechend zwecke umweltforschung nutzen unstreitig forschungseinrichtung geplante gefrderte bio fresher anlage gehrt geplante nutzung tradition nutzung gelndes bereits oktober folgezeit ausgebt worden sei gestanden bb tatrichterliche wrdigung revisionsrechtlich eingeschrnkt berprfbar vgl senat urt juli zr njw bgh urt oktober vi zr njw rr senat urt november zr juris rahmen beanstanden bericht klgers ber berumung bietet fr schlussfolgerung berufungsgerichts grundlage ergibt ufg genannten verein hervorgegangen bio fresher anlage gelnde betrieben angaben errichtung anlage gekommen zweck beklagte verfolgte enthlt unterlage vortrag parteien berufungsgericht sttzen klger erforderlichkeit bestritten beklagte auer behauptung seien neun arbeitspltze geschaffen worden beilufig erwhnt anlage sei infrastrukturmanahme damals verfolgten absichten nher geuert cc wrdigung berufungsgerichts gengt brigen anforderungen abs satz vzog berufungsgericht geht zutreffend davon vermietung fr erlaubten zweck sinne abs satz nr vzog erforderlich anforderungen verhltnism igkeit gengt verkennt bedeutung plan verfgungsberechtigten fr dabei anzustellende abwgung bezieht relevanten gesichtspunkte abwgung berufungsgericht offenbar meint bisherige forschung betrieben arbeitspltze forschung gesichert erhalten abschluss mietvertrags erforderlich gelnde vermietung ufg betriebene forschungsttigkeit fr zukunft rechtlich abzusichern dabei durfte prfung stehen bleiben vielmehr ausma vermietung abwgung einzubeziehen verfgungsberechtigte rahmen erlaubten zwecks frei vielmehr investitionsform whlen berechtigten gebotenen ma einschrnkt schmidt rntsch hiestand aao vzog rdn deshalb prmisse berufungsgerichts prfen weshalb sicherung forschung vermietung notwendig bergang gewerblichen nutzung erheblichem gefhrdungspotential erlaubte geschehen tatschliche feststellungen fehlen ging dagegen wofr mehr spricht erhalt forschungssttte errichtung abfallbeseitigungsanlage wre erster linie prfen grnden gerade gelnde dafr genutzt alternativstandorte gab inanspruchnahme restitutionsbelasteten grundstcks erforderlich vorhaben grundstcken verfgungsberechtigten ebenso gut verwirklicht schmidt rntsch hiestand aao rdn berufungsgericht standpunkt folgerichtig nachgegangen denkbaren sachverhaltskonstellation bercksichtigen beanstandender mietvertrag bedingungen enthalten vermissen lassen fr berechtigten risiken begrnden bzw vermeiden mehr angemessenen verhltnis angestrebten zweck stehen vertrag gesichtspunkt rechnung trgt sinne abs satz nr vzog erforderlich zusammenhang prfen ufg erlaubnis lagerung klrschlamm ermglichten umfang stellung sicherheit fr fall insolvenz eingerumt durfte dafr spricht insoweit vergleichbare regelung abs satz buchstabe invorg norm investiven vertrag privaten investor sicherheitsleistung fr anspruch berechtigten zahlung verkehrswerts vereinbaren sicherheit betreiber altdeponien abs depv nachzuweisen knnte erforderlich fehlen feststellungen hiernach mglich vermietung gelndes ufg berhaupt zumindest vorgenommenen form erforderlich htte beklagte unterlassungsgebot verletzt wre verpflichtet klger schaden ersetzen daraus entstanden ufg errichtung anlage lagerung klrschlamms ermglicht iii sache entscheidungsreif deshalb neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen weist senat folgendes darlegungs beweislast fr vorliegen erlaubten manahme liegt beklagten klger grundlage mglichen schadensersatzanspruchs klgers verletzung unterlassungsgebots abs satz vzog liegt sobald verfgungsberechtigte vermgenswert lngerfristig vermietet obwohl zuordnungsbeteiligter restitutionsanspruch angemeldet bestehende verfgungssperre wrde fr erlaubte manahmen durchbrochen schmidt rntsch hiestand aao vzog rdn durchbrechung ausnahmetatbestand stets derjenige darzulegen beweisen beruft beklagte daran ndert abs vzog vorgesehene mitteilungspflicht ermglicht berechtigten ber manahme unterrichten zuordnungsbehrde untersagungsantrag stellen ndert charakter erlaubten manahme ausnahmetatbestand daran verfgungsberechtigte sinnvoll vortragen grundlage zunchst festzustellen zweck beklagte vermietung verfolgte sodann festzustellen notwendig ufg fr angestrebten zweck lagerung klrschlamm erlaubten umfang sicherheiten fr fall insolvenz ermglichen ergeben vermietung erlaubt scheidet anspruch schadensersatz wegen verletzung unterlassungsgebots abs satz vzog verletzung anzeigepflicht abs vzog bliebe folgenlos klger gesetzes konformen verhalten untersagung abs vzog htte erreichen knnen krger lemke stresemann schmidt rntsch roth vorinstanzen lg potsdam entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr mrz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr alt konkrete anhaltspunkte fr wiederholungs nachahmungsgefahr knnen daraus ergeben berufungsgericht begrndung erkennbar formulierten unrichtigen obersatz ausgeht fortfhrung senat beschl oktober zr njw ergibt wiederholungs nachahmungsgefahr weise rechtlichen begrndung berufungsgerichts offenkundigen umstnden zpo entsprechende darlegungen beschwerdebegrndung erforderlich abgrenzung bghz bgh beschl mrz zr kg lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofes mrz vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter tropf dr lemke dr gaier dr schmidt rntsch beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin juni zugelassen grnde notariellem vertrag april verkaufte maschinenbau gmbh beklagte teile firmengrundstcke anlage vorratsvermgen preis dm urkunde ergeben einzelnen gegenstnde anlage vorratsvermgens inventarverzeichnissen anlagen urkunde beigefgt sollen beklagte bernahm vertragsurkunde wege schuldbeitritts mithaftung fr vertraglichen verpflichtungen beklagten vorliegenden rechtsstreit nimmt klgerin abgetretenem recht verkuferin beklagten zahlung restlichen kaufpreises nebst zinsen anspruch auffassung voraussetzung fr verzicht weitere kaufpreiszahlungen vereinbarte zahl vollzeitdauerarbeitspltzen sei erreicht landgericht klage stattgegeben beklagten gesamtschuldner zahlung dm verurteilt berufungsinstanz beklagten erstmals formnichtigkeit kaufvertrages geltend gemacht spezifikation gegenstnde veruerten anlage vorratsvermgens abs kaufvertrages erwhnten inventarverzeichnisse seien weder verlesen vertragsurkunde beigefgt worden berufung beklagten gleichwohl erfolg geblieben ferner kammergericht erst zweiten rechtszug erhobene widerklage feststellung unwirksamkeit kaufvertrages unzulssig abgewiesen hierbei unterstellt kammergericht formnichtigkeit kaufvertrages begrndete einwendung beklagten sei verwirkt verhalten beklagten angesichts zeit geltendmachung formnichtigkeit wegen spezifischen aufgabenstellung schutzwrdigen vertrauens klgerin gravierend illoyal sei restkaufpreisanspruch sei entfallen erforderliche zahl arbeitspltzen geschaffen worden sei beklagten erhobene zwischenfeststellungswiderklage sei unzulssig frage unwirksamkeit kaufvertrages mehr vorgreiflich fr entscheidung rechtsstreits sei nichtzulassung revision urteil richtet vorliegende beschwerde beklagten ii nichtzulassungsbeschwerde zpo beklagten zulssig sache erfolg voraussetzungen fr zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung abs satz nr alt zpo liegen berufungsgericht geht recht formnichtigkeit kaufvertrages satz bgb rechtsfehlerhaft jedoch auffassung beklagten seien grnden verwirkung gehindert formnichtigkeit grundstckskaufvertrages geltend zweifelhaft bereits einwendung berhaupt verwirkung zugnglich fall knnen verwirkungsregeln verletzung gesetzlicher formvorschriften deshalb anwendung finden rechtsprechung stets betont einhaltung formerfordernisse interesse rechtssicherheit liegt deshalb angeht allgemeinen billigkeitserwgungen unbeachtet lassen senat bghz bghz genannten fllen formnichtigkeit versto bgb annehmen knnen deshalb strengere anforderungen entwickelt worden hiernach mu formnichtigkeit ergebnis fhren fr betroffene partei hart schlechthin untragbar senat bghz voraussetzungen erfllen insbesondere zwei fallgruppen nmlich flle existenzgefhrdung flle besonders schweren treupflichtverletzung begnstigten teils fr eintritt verwirkung geringere anforderungen gengen fehlerhaft beru fungsgericht verwirkung zurckgreift beklagten einwendung formnichtigkeit abzuschneiden rechtsfehler berufungsgerichts entscheidungserheblich insbesondere berufungsgericht festgestellt voraussetzungen fr miachtung bgb vorliegenden fall erfllt formnichtigkeit fr klgerin harten schlechthin untragbaren ergebnis fhren wrde revision zuzulassen sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert besteht notwendigkeit hchstrichterlichen leitentscheidung wiederholung rechtsfehlers berufungsgericht besorgen darber hinaus ernsthafte gefahr nachahmung gerichte bejahen vgl senat beschl mrz zr njw verffentlichung bghz vorgesehen begrndung berufungsurteils lt nmlich verallgemeinern unerhebliche zahl knftiger sachverhalte erwarten argumentation bertragen senat beschl oktober zr njw rechtliche ansatz berufungsgerichts verste gesetzliche formvorschriften beachten seiten formnichtigkeit begnstigten partei voraussetzungen verwirkung erfllt weiteres vorliegenden streitfall gelst fr flle herangezogen denen formwirksamkeit rechtsgeschfts prfen ergibt letztlich daraus beru fungsgericht berlegungen unrichtigen obersatz zugrunde legt vgl schultz mdr berufungsgericht geht nmlich davon gesichtspunkt verwirkung weniger strenge anforderungen gengen rechtsprechung bisher entwickelt worden formnichtigkeit begegnen formulierung rechtssatzes berufungsurteil fehlt allgemeininteresse gleichwohl berhrt argumentation berufungsgerichts erkennbar unrichtiger obersatz zugrunde liegt grunde verallgemeinerungsfhig somit gefahr wiederholung nachahmung rechtsfehlers besteht ergibt wiederholungs nachahmungsgefahr geschilderten weise rechtlichen begrndung berufungsgerichts revisionsgericht voraussetzung unabhngig darlegungen beschwerdebegrndung feststellen steht rechtsprechung xi zivilsenats bundesgerichtshofes bghz anfrage besttigt entgegen zweck begrndungserfordernisses abs satz zpo revisionsgericht ermittlung zulassungsvoraussetzungen anhand akten entlasten bghz gesichtspunkt erlangt daher bedeutung wiederholungs nachahmungsgefahr hinsichtlich rechtsfehlers ohnehin offenkundigen zpo tatschlichen umstnden etwa stndigen fehlerpraxis berufungsgerichts vgl bghz hergeleitet begrndung brigen gem abs satz zpo abgesehen wenzel tropf gaier lemke schmidt rntsch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet mrz heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch dr karczewski mndliche verhandlung mrz fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe juni kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte versorgungsanstalt bundes lnder vbl aufgabe angestellten arbeitern beteiligten arbeitgeber ffentlichen dienstes wege privatrechtlicher versicherung zustzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewhren neufassung satzung november banz nr januar beklagte zusatzversorgungssystem rckwirkend dezember umgestellt systemwechsel tarifvertragsparteien ffentlichen dienstes tarifvertrag altersversorgung mrz atv vereinbart wurde frhere versorgungstarifvertrag november versorgungs tv beruhende endgehaltsbezogene gesamtversorgungssystem aufgegeben punktemodell versicherungsmathematischen grundstzen beruhendes betriebsrentensystem ersetzt ii eingefhrten betriebsrentensystem beruht berechnung monatlichen betriebsrente summe beginn betriebsrente erworbenen versorgungspunkte fr zusatzversorgungspflichtige entgelt fr soziale komponenten bonuspunkte ergeben knnen versorgungspunkte umgerechnet wurden systemumstellung erworbenen rentenanwartschaften versicherten beklagte wertmig festgestellt genannte startgutschriften neuen versorgungskonten versicherten bertragen neue satzung beklagten vbls lautet auszugsweise folgt wobei vbls wesentlichen atv bereinstimmt berschussverteilung vbl stellt jhrlich jahresende fr vorangegangene geschftsjahr fest ausma verbleibenden berschssen absatz bonuspunkte vergeben knnen ber zuteilung bonuspunkten entscheidet verwaltungsrat vorschlag verantwortlichen aktuars grundlage fr feststellung entscheidung absatz anerkannten versicherungsmathematischen grundstzen beruhende verantwortlichen aktuar erstellte fiktive versicherungstechnische bilanz ergibt fiktive versicherungstechnische bilanz berschuss berschuss aufwand fr soziale komponenten verwaltungskosten vbl vermindert magabe absatzes verwendet einzelheiten ausfhrungsbestimmungen geregelt rckstellung fr berschussverteilung berschuss entsprechend versicherungstechnischen bilanz ergibt rckstellung fr berschussverteilung eingestellt ber zufhrung verteilungsfhigen berschusses rckstellung fr berschussverteilung entscheidet verwaltungsrat rckstellung dient verbesserung erhhung leistungen insbesondere gewhrung bonuspunkten ber verwendung rckstellung entscheidet verwaltungsrat vorschlag verantwortlichen aktuars ausfhrungsbestimmungen abs satz berschussverteilung verwendung rckstellung fr berschussbeteiligung vergabe bonuspunkten sonstigen erhhung leistungen abs satz hchstens bemessen hierfr ermittelnde zustzliche nettodeckungsrckstellung rckstellung fr berschussverteilung bersteigt vorschlag verantwortlichen aktuars verwendung rckstellung abs satz zudem entstehung berschusses knftige risiken angemessen bercksichtigen iii beklagten pflichtversicherte klger genannte versicherungsnachweise erhalten denen hhe klger insgesamt erworbenen anwartschaft betriebsrente wegen alters einschlielich desjenigen teils anwartschaft ergibt systemumstellung erworben startgutschrift versorgungskonto gutgeschrieben wurde bonuspunkte versiche rungsnachweisen ausgewiesen verwaltungsrat beklagten fr geschftsjahre entschieden versorgungskonto betreffenden abrechnungsverband klger angehrt bonuspunkte zugeteilt klger meint stehe anspruch zuteilung gut schrift bonuspunkten fr genannten geschftsjahre wege stufenklage zpo verlangt auskunft ber beklagten kalender bzw geschftsjahren erzielten berschsse vorlage fiktiven versicherungstechnischen bilanzen amtsgericht auskunftsantrag teilurteil stattge geben berufung beklagten landgericht teilurteil amtsgerichts gendert stufenklage insgesamt abgewiesen revision verfolgt klger ursprngliches begehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht klger erhobene stufenklage recht insgesamt abgewiesen berufungsgericht ausgefhrt klger stehe geltend gemachte auskunftsanspruch ergebe satzungsbestimmungen beklagten weder unmittelbarer entsprechender anwendung folge gesetz regelung zugangs informationen bundes ifg bgbl zudem knne klger erfolg abs versicherungsaufsichtsgesetzes berufen brigen knne begehrte auskunft grundstzen treu glauben gem bgb verlangen hierfr sei erforderlich grunde feststehender leistungsanspruch existiere anspruch klgers bonuspunkte bestehe derzeit zivilrechtliche ansprche bonuspunkte entstnden fr versicherten erst beklagten bonuspunkte zugeteilt bzw versicherungsnachweis ausgewiesen systematische stellung vbls bestimmung ber ausma gewhrung bonuspunkten machten deutlich berechenbarer anspruch einzelnen pflichtversicherten hieraus herleiten lasse genannten regelungen zugehrigen ausfhrungsbestimmungen abs satz vbls bleibe zustndigen gremien beklagten letztlich unbenommen rckstellungen bilden statt bonuspunkte gewhren anspruch berschussbeteiligung knne derzeit vvg jedenfalls grunde ergeben regelung altvertrgen erst ab januar gelte daher fr mageblichen zeitraum anwendbar sei geltend gemachten auskunftsanspruch zugleich angekndigten leistungsbegehren grundlage fehle sei berufungsgericht rechtsmittelgericht befugt stufenklage insgesamt abzuweisen ii hlt rechtlicher nachprfung ergebnis stand klger beklagte anspruch zuteilung gutschrift bonuspunkten fr geschftsjahre schon daraus folgt vorbereitung anspruchs geltend gemachter anspruch auskunft ber beklagten genannten jahren erzielten berschsse vorlage fiktiven versicherungstechnischen bilanzen entfllt vgl bghz fr genannte leistungsbegehren klgers besteht insoweit allein mageblichen satzung beklagten rechtliche grundlage auslegung satzung ergibt fr versicherten klger pflichtversicherter fr zuteilung bonuspunkten betracht kommen vgl abs satz vbls anspruch berschussbeteiligung lediglich grunde besteht berufungsgericht zutreffend erkannt dagegen anspruch zuteilung gutschrift bonuspunkten bestimmter hhe gewhrt aa satzungsbestimmungen beklagten finden allgemeine versicherungsbedingungen avb gruppenversicherungsvertrge anwendung beteiligten arbeitgebern versicherungsnehmern beklagten versicherer zugunsten bezugsberechtigten versicherten arbeitnehmer abgeschlossen st rspr vgl bghz senatsurteil juni iv zr versr tz fr auslegung satzungsbestimmungen kommt verstndnis interesse durchschnittlichen versicherten vgl senatsurteile de zember iv zr versr tz februar iv zr versr tz juni aao mastab wortlaut satzung auszugehen versicherte dabei zunchst regelung abs satz vbls blick nehmen lediglich hinweis darauf enthlt versorgungspunkte abs vbls betriebsrente zugrunde liegen bonuspunkte ergeben knnen deren feststellung gutschrift jeweils ende folgenden kalenderjahres erfolgt vgl abs satz halbs vbls fr weiteres nimmt regelung abs satz vbls berschussverteilung berschriebene regelung vbls bezug regelung lsst bestimmte hhe berschussbeteiligung entnehmen regelung stellt vielmehr einleitend absatz satz klar beklagte jhrlich feststellt ausma bonuspunkte vergeben knnen wobei entscheidung ber zuteilung bonuspunkte verwaltungsrat beklagten vorschlag verantwortlichen aktuars treffen abs satz vbls fr versicherten weiteren vbls absatz ausfhrungsbestimmungen abs satz vbls ergibt liegt berschussbeteiligung einzelnen geregeltes verfahren zugrunde fr indes konkreten vorgaben hhe berschussbeteiligung vorgesehen grundsatz gewisser spielraum belassen erschliet fr versicherten zunchst regelung abs satz vbls abs vbls ermittelter verteilungsfhiger berschuss rckstellung fr berschussverteilung einzustellen dient worauf abs satz vbls hinweist verbesserung erhhung leistungen insbesondere ausschlielich gewhrung bonuspunkten entscheidung darber rckstellung verwenden abs satz vbls verwaltungsrat beklagten vorschlag verantwortlichen aktuars treffen absatz ausfhrungsbestimmungen abs satz vbls lsst insoweit ergnzend entnehmen verwendung rckstellung fr berschussverteilung vergabe bonuspunkten hchstens bemessen hierfr ermittelnde zustzliche nettodeckungsrckstellung rckstellung fr berschussverteilung bersteigt zudem vorschlag verantwortlichen aktuars entstehung berschusses knftige risiken angemessen bercksichtigen danach bereits wortlaut vbls klar hhe berschussbeteiligung letztlich entscheidung beklagten verwaltungsrat abhngt versicherte verstndnis regelungen deren systematische stellung satzung beklagten besttigt regelungen berschussbeteiligung finden worauf berufungsgericht recht hingewiesen leistungsverpflichtung beklagten bestimmenden finanzierung rechnungswesen berschriebenen fnften teil satzung bzw ausfhrungsbestimmungen abs satz vbls regelungen abs abs vbls bestimmung brigen versorgungspunkte abs satz vbls konkrete berechnungsvorgaben enthalten zweiten teil abschnitt iii satzung berschrift betriebsrente aufgrund pflichtversicherung punktemodell bzw sechsten teil sonderbestimmungen enthalten bb versicherten danach anspruch berschussbeteiligung bestimmter hhe zusteht hinzunehmen anspruch konnte beklagte einrumen allgemeine versicherungsbedingungen unterliegen satzungsbestimmungen beklagten regelmig richterlichen inhaltskontrolle abs bgb soweit ihrerseits schranken gesetzt bghz aao senatsurteil januar iv zr versr schranken knnten bereits deshalb ergeben vbls lediglich leistungsbeschreibung handeln knnte sinn zweck bgb gerichtlichen kontrolle entzogen wre vgl bghz senatsurteil mrz iv zr versr zutrifft davon auszugehen regelungen hauptleistungsversprechen einschrnken verndern ausgestalten modifizieren folge inhaltskontrolle ausgeschlossen wre bghz aao senatsurteil mrz aao zweifelhaft letztlich bedarf frage kontrollfhigkeit entscheidung vbls bestimmte hhe berschussbeteiligung vorsehen hlt inhaltskontrolle stand anhaltspunkte fr unangemessene benachteiligung versicherten abs satz vbls deren interesse vorrangig abzustellen bghz gegeben unangemessene benachteiligung versicherten schon deshalb gegeben weitgehend unternehmerischen entscheidung versicherers berlassen bleiben hhe ermittelte berschsse jeweiligen geschftsjahren zuteilt notwendigkeit ergibt hintergrund versicherer sptere erfllbarkeit verbindlichkeiten berschussbeteiligung gewhrleisten vgl lebensversicherung abs nr abs nr vag obersten interesse beteiligten liegenden gebot widersprche einzelnen versicherten konkreten anspruch gutschrift bonuspunkten zuzubilligen knnte lasten wirtschaftlichen substanz beklagten lasten berschussbeteiligung versicherter gehen grundgedanken liegen bereits urteilen senats juni bghz mai bghz sowie urteilen bundesverfassungsgerichts juli bestandsbertragung berschussbeteiligung lebensversicherung zugrunde versr versr urteil berschussbeteiligung stellt grundsatz unternehmerischer eigenverantwortung versicherungsunternehmen ausdrcklich frage betont vorrang interessen risikogemeinschaft einzelinteressen versicherten aao anhaltspunkte dafr fr beklagte ansatz gelten msste dargelegt ersichtlich insbesondere spielt rolle berschussbeteiligung bereich pflichtversicherung ganz berwiegend tatschlichen rein fiktiv ermittelte berschsse zugrunde liegen entscheidend zuteilung bzw gutschrift bonuspunkten versorgungskonten versicherten abs satz vbls leistungserhhung tatschliche knftige leistungsverpflichtung beklagten folge brigen bercksichtigen verwaltungsrat beklagten ausgefhrt ber verwendung rckstellung fr berschussverteilung zuteilung bonuspunkten entscheiden parittisch besetzt vgl abs vbls versicherten daher ber vertreter genannten entscheidungen verwaltungsrats beteiligt fr berschussbeteiligung magebenden informationen insbesondere vorschlag verantwortlichen aktuars verwendung rckstellung fr berschussverteilung zugnglich unangemessene benachteiligung versicherten folgt schlielich hinweis revision darauf zuteilung bzw gutschrift bonuspunkten dynamisierung anwartschaften versicherten dadurch bewirkt jeweils erworbenen versorgungspunkte einschlielich startgutschriften prozentsatz erhht vgl clemens scheuring steingen wiese bat teil vii atv ergl stand oktober erl frheren gesamtversorgungssystem erdiente dynamik verndert aufrechterhalten senat bergangsregelungen fr genannten rentenfernen rentennahen pflichtversicherten urteilen november iv zr bghz tz september iv zr bghz tz entschieden tarifvertragsparteien gewhlte beklagten satzung bernommene form dynamisierung erteilten startgutschriften abs satz vbls vbls geregelte berschussbeteiligung vgl abs atv abs vbls beanstanden brigen enthalten systemumstellung erworbenen entgeltbezogenen versorgungspunkte revision verkennt ber altersfaktor abs satz abs vbls verzinsung lsst satzung beklagten anspruch versicherten berschussbeteiligung zuteilung gutschrift bonuspunkten bestimmter hhe begrnden revision meint versicherten dadurch rechtlos gestellt versicherten beklagten berschussbeteiligung bestimmter hhe verlangen knnen gleichwohl anspruch darauf entsprechend satzungsgemen vorgaben berschssen beteiligt soweit beklagte vorgaben nachgekommen bleibt versicherten grundstzlich unbenommen gerichtliche feststellung begehren erteilten versicherungsnachweise bezug ausgewiesenen bonuspunkte unverbindlich unwirksam darum geht jedoch klger macht genannten anspruch beteiligung berschssen entsprechend satzungsgemen vorgaben weder ausdrcklich geltend lsst vorbringen entnehmen tatsachenvortrag bietet anhaltspunkt dafr darauf bezogener auskunftsanspruch vgl senatsurteil heutigen tage sache iv zr gegenstand rechtsstreits vielmehr macht revisionsverfahren unmissverstndlich deutlich hilfe beantragten auskunft ansicht senats gegebenen anspruch konkrete gutschrift bonuspunkten verfolgen vorstehenden ausfhrungen ergibt durfte berufungsgericht klger geltend gemachten anspruch auskunft verneinen dabei entscheidung darauf beschrnkt ersten stufe geltend gemachten anspruch abzuweisen konnte gleichzeitig ber zweiten stufe angekndigten leistungsantrag entscheiden rechtsprechung anerkannt rechtsmittelgericht befugt gesamte stufenklage einheitliches endurteil abzuweisen hauptanspruch materiell rechtliche grundlage fehlt vgl bghz bgh urteil november viii zr njw ii olg celle njw rr zller greger zpo aufl rdn mnchkomm zpo becker eberhard aufl rdn musielak foerste zpo aufl rdn seiffert wendt felsch dr kessal wulf dr karczewski vorinstanzen ag karlsruhe entscheidung lg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mrz ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs satz bb quotenabgeltungsklauseln benachteiligen mieter abs bgb unangemessen daher unwirksam mieter vertragsschluss verlangen ermittlung zeitpunkt vertragsbeendigung zukommenden kostenbelastung mehrfach hypothetische betrachtungen anzustellen sichere einschtzung tatschlichen kostenbelastung zulassen teilweise aufgabe bgh urteil september viii zr njw rn ff bgh urteil mrz viii zr lg hannover ag hannover viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr schneider dr bnger kosziol fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts hannover juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte januar april mieterin wohnung klgerin hannover beklagte wohnung mietbeginn renoviertem zustand bernommen parteien streitig mietvertrag november enthlt folgende formularbestimmungen schnheitsreparaturen mieter verpflichtet schnheitsreparaturen magabe ziffer durchzufhren schnheitsreparaturen umfassen anstreichen kalken tapezieren wnde decken streichen fubden innenanstrich fenster streichen tren heizkrper versorgungsleitungen sowie smtliche anstriche innerhalb gemieteten rume einschlielich derjenigen einbaumbeln schnheitsreparaturen fachgerecht zweck art mietrume entsprechend regelmig auszufhren aussehen wohnrume mehr unerheblich gebrauch beeintrchtigt allgemeinen folgenden zeitabstnden fall kche bdern duschen jahre wohn schlafrumen fluren dielen toiletten jahre nebenrumen jahre erneuerung anstriche fenstern tren heizkrpern versorgungsleitungen einbaumbeln regelmig jahren erforderlich aussehen mehr unerheblich gebrauch beeintrchtigt abgeltung auszug quotenklausel beendigung mietverhltnisses einzelne smtliche schnheitsreparaturen fllig mieter erwartenden kosten zeitanteilig vermieter allgemeinen folgender magabe quote bezahlen liegen letzten schnheitsreparaturen gerechnet ab bergabe mietsache whrend mietzeit nassrumen kchen bdern duschen lnger jahr zurck zahlt mieter kosten liegen lnger jahre zurck liegen letzten schnheitsreparaturen whrend mietzeit wohn schlafrumen fluren dielen toiletten lnger jahr zurck zahlt mieter kosten liegen lnger jahre zurck lnger jahre lnger jahre liegen letzten schnheitsreparaturen whrend mietzeit nebenrumen lnger jahr zurck zahlt mieter kosten liegen lnger jahre zurck mehr jahren mehr jahren mehr jahren mehr jahren liegen letzten schnheitsreparaturen whrend mietzeit fr fenster tren heizkrper versorgungsleitungen einbaumbeln lnger jahr zurck zahlt mieter kosten jahren jahren jahren jahren mieter bleibt unbenommen nachzuweisen wann umfang wohnung zuletzt renoviert wurde zustand wohnung verlngerung oben genannten fristen zulsst fhrt mieter nachweis vermieter quote billigem ermessen angemessen senken berechnung erfolgt aufgrund kostenvoranschlags vermieter auszuwhlenden malerfachbetriebs mieter bleibt unbenommen kostenvoranschlag vermieters anzuzweifeln kostenvoranschlag malerfachbetriebs beibringt mieter mglichkeit renovieren zahlungspflicht abzuwenden schnheitsreparaturen mssen fachgerecht mittlerer art gte ausgefhrt mieter entsprechenden aufforderung fristsetzung unzureichend nachgekommen entsprechende quote gem kostenvoranschlag zahlen fristen gem ziffer beginnen ab bergabe mietsache laufen beginnen fr einzelnen rume fachgerechter erledigung arbeiten jeweils neu mieter nachweisen mietsache ablauf genannten fristen renovierungsbedrftig klage nimmt klgerin beklagte abzug geleisteten kaution hhe zahlung nebst zinsen anspruch auffassung stehe wegen exzessiven rauchens beklagten wohnung anspruch hhe beklagte verpflichtung vornahme schnheitsreparaturen whrend mietzeit nachgekommen sei jedenfalls sei klage hinsichtlich schnheitsreparaturen hhe begrndet anteilige betrag quotenabgeltungsklausel nr mietvertrags errechne amtsgericht klage abgewiesen berufung klgerin landgericht amtsgerichtliche urteil abgendert beklagte verurteilt klgerin nebst zinsen zahlen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt beklagte htte wohnung aufgrund nr mietvertrags wirksam bertragenen schnheitsreparaturverpflichtung innerhalb bestimmten fristen renovieren mssen nunmehr eigentlich anteilig kosten klgerin durchgefhrten renovierung wohnung tragen stehe vortrag beklagten wohnung unrenoviertem zustand bernommen entgegen freiwillige bernahme wohnung unrenoviertem zustand entbinde beklagte vertraglich vereinbarten weiteren renovierungsverpflichtungen unabhngig hiervon stehe klgerin hinsichtlich schnheitsreparaturen schadensersatzanspruch insoweit geltend gemachten betrag vollem umfang beklagte unstreitig innerhalb wohnung geraucht gehre rauchen mietwohnung vertragsgemen gebrauch jedoch halte streitfall rauchen verursachte abnutzung mehr innerhalb blichen ausweislich vorgelegten fotos seien wnde mehr minder rauchablagerungen berzogen sei gerichtsbekannt derartige ablagerungen mehrmaligem darberstreichen immer vorschein kmen aufgrund rauchverhaltens beklagte davon ausgehen mssen schnheitsreparaturen vollem umfang bereits ablauf formularklausel genannten fristen htte vornehmen mssen wohnung wahrsten sinne wortes verraucht sei neben kosten fr maler tapezierarbeiten knne klgerin geltend gemachten reinigungskosten beanspruchen mietvertrags beklagte wohnung sauberem zustand zurckgeben mssen fensterrahmen tren fliesenspiegel rckgabe stark verschmutzt seien seien schtzenden reinigungskosten ersatzfhig klgerin wohnung auszug erst renovieren mssen sei geltend gemachte mietausfall hhe ersatzfhiger schaden ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand berufungsgericht gegebenen begrndung weder schadensersatzanspruch klgerin abs bgb wegen exzessiven rauchens abs abs satz bgb wegen verletzung beklagten nr mietvertrags bertragenen pflicht vornahme schnheitsreparaturen bejaht quotenabgeltungsklausel nr mietvertrags gesttzter anspruch anteilige erstattung klgerin fr renovierung wohnung aufgewendeten kosten besteht schadenersatzanspruch abs bgb wegen exzessiven rauchens bereits schlssig klgerin dargetan worden berufungsgericht ansatz richtig erkannt verhlt mieter angemieteten wohnung raucht grundstzlich vertragswidrig senatsurteile juni viii zr njw rn mrz viii zr njw rn schadensersatzanspruch wegen berschreitung vertragsgemen gebrauchs kommt vielmehr betracht wohnung rauchen derart beschdigt gebrauchsspuren rahmen vornahme blichen schnheitsreparaturen sinne abs satz zweiten berechnungsverordnung mehr beseitigt knnen senatsurteil mrz viii zr aao rn streitfall weder festgestellt ersichtlich schnheitsreparaturen sinne abs satz zweiten berechnungsverordnung ausgereicht htten wohnung vorhandenen gebrauchsspuren beseitigen klgerin vorgelegten malerrechnung lediglich leistungen tapezieren spachteln grundieren streichen genannt blicherweise veranlasst schnheitsreparaturen auszufhren soweit pos rechnung aufgefhrt decken wandflchen isolierfarbe nikotin vergilbt schlussbeschichten geht vortrag klgerin hervor manahme ausschlielich renovierung erforderlich ganz teilweise vorbeugung knftige rauchspuren wohnung dient berufungsgericht gegebenen begrndung schadensersatzanspruch klgerin abs abs satz bgb wegen verletzung nr mietvertrags formularmig beklagte bertragenen pflicht vornahme schnheitsreparaturen bejaht entgegen auffassung revision folgt allerdings schon daraus renovierungsverpflichtung nr mietvertrags regelmig einsetzt aussehen wohnrume mehr unerheblich gebrauch beeintrchtigt streitfall verwendete vornahmeklausel geht vielmehr berufungsgericht zutreffend erkannt ber tatschlichen renovierungsbedarf hinaus nr mietvertrages aufgefhrten renovierungsintervalle wortlaut bestimmung fr allgemeinen entstehenden renovierungsbedarf gelten sollen vgl senatsurteil juli viii zr njw ii senatsbeschluss mrz viii zr nzm rn mwn mieter nr mietvertrags fllen fristgem flligen renovierungsverpflichtung nachweis offen steht aufgrund tatschlichen zustands wohnung renovierung erforderlich soweit klausel bestimmt renovierungsverpflichtung regelmig heit kontext nachfolgenden regelung ablauf allgemeinen geltenden fristen einsetzt aussehen wohnrume mehr unerheblich gebrauch beeintrchtigt benachteiligt mieter unangemessen formulierung fr durchschnittlichen verstndigen mieter weiteres erkennbare selbstverstndlichkeit ausgesprochen unerhebliche gebrauchsspuren renovierungsverpflichtung auslsen wirksamkeit vornahmeklausel scheitert revision meint daran klausel hinreichender klarheit entnommen knnte innenanstrich auenanstrich tren geschuldet sei klausel stellt nr hinreichend deutlich klar innenanstrich verlangt steht erwhnung tren unmittelbarem zusammenhang innenanstrich fenster endet textpassage tren erwhnt wendung sowie smtliche anstriche innerhalb gemieteten rume einschlielich derjenigen einbaumbeln durchschnittlichen verstndigen mieter kundenfeindlichster auslegung verstndlich innenanstrich tren schuldet vgl senatsbeschluss mrz viii zr aao rn klage jedoch grundlage bisher berufungsgericht getroffenen feststellungen deshalb erfolg verletzung abs mietvertrags beklagte abgewlzten pflicht vornahme schnheitsreparaturen gesttzt aufgrund parteien insoweit streitigen vortrags revisionsrechtlich unterstellen wohnung beklagte mietbeginn unrenoviert bergeben wurde magabe benachteiligt vornahmeklausel beklagte abs satz abs nr bgb unangemessen daher unwirksam aa berufungsgericht hlt vornahmeklausel ungeachtet wohnung renoviert unrenoviert bergeben worden sei berufung bisherige rechtsprechung bundesgerichtshofs fr wirksam renovierungsverpflichtung je abnutzung bedarfsorientierten flexiblen fristenplan sttze gefolgt bb senat heutigen tag mrz verkndeten urteil sache viii zr verffentlichung bghz bestimmt aufgabe bisherige rechtsprechung entschieden halten unrenoviert renovierungsbedrftig berlassenen wohnungen vorformulierte klauseln mieter whrend mietzeit ablauf bestimmter beginn mietzeit bergabe wohnung berechneter blicher fristen verpflichten schnheitsreparaturen vorzunehmen inhaltskontrolle abs satz abs nr bgb stand fristen brigen flexibel bedarfsorientiert gestaltet unangemessene benachteiligung mieters liegt bernahme unrenovierten renovierungsbedrftigen wohnung darin wortlaut klauseln gebotenen kundenfeindlichsten auslegung mieter beseitigung gebrauchsspuren wohnung verpflichtet vormieter verursacht worden senatsurteil mrz viii zr ii verffentlichung bghz bestimmt cc verhlt aufgrund revisionsrechtlich unterstellenden vortrags beklagten streitfall regelung nr mietvertrags fhrt kundenfeindlichster auslegung beklagten auferlegte renovierungsverpflichtung beseitigung gebrauchsspuren umfasst vormieter verursacht wurden klgerin geltend gemachte anspruch anteiliger hhe unabhngig davon wohnung beklagten mietbeginn renoviert unrenoviert bergeben worden quotenabgeltungsklausel abs mietvertrags gesttzt quotenabgeltungsklauseln mieter wohnung teil zuknftig entstehenden kosten fr schnheitsreparaturen fr fall auferlegen mietverhltnis flligkeit weitere formularbestimmung bertragenen verpflichtung vornahme schnheitsreparaturen endet benachteiligen mieter abs satz bgb unangemessen daher unwirksam verlangen ermittlung vertragsbeendigung zukommenden kostenbelastung mehrere hypo thetische betrachtungen anzustellen sichere einschtzung tatschlichen kostenbelastung zulassen lteren rechtsprechung senat zunchst allerdings quotenabgeltungsklauseln denen vornahmeklauseln zugrunde lagen starre unvernderbare renovierungsfristen vorsahen fr wirksam angesehen fr durchfhrung fr anteilige abgeltung mageblichen fristen anfang mietverhltnisses laufen beginnen senatsbeschluss rechtsentscheid juli viii arz bghz ff anknpfung starre konkreten bedarf losgelste renovierungsintervalle sei gestalt blicher renovierungsfristen rechtsentscheid juli viii arz bghz form mindestfristen rechtsentscheid juli viii arz aao jedoch seit lngerem berholt seit urteil juni viii zr njw ii stndige rechtsprechung senats vorformulierte fristenplne inhaltskontrolle mastab abs satz abs nr bgb standzuhalten abgefasst mssen konkrete renovierungsbedarf einzelnen rume bercksichtigung findet mithin fristenplan charakter richtlinie unverbindlichen orientierungshilfe einzelfall gutem erhaltungszustand mietrume oben abgewichen urteil september viii zr njw senat erwgungen aufgegriffen rechtsentscheid juli viii arz aao fortentwickelnd entschieden vornahmeklausel flexiblem fristenplan anknpfende quotenabgeltungsklausel interessen mieters jedenfalls vertragsbeginn renoviert berlassenen wohnung fllen wahre denen abgeltungsklausel dahin ausgelegt knne bisherige wohndauer verhltnis setzen sei zeit fortdauer mietverhltnisses weiteren nutzung wohnung bisherigen mieter voraussichtlich renovierung erforderlich wrde mieter auslegung kosten renovierung umfang beteiligt verursacht worden seien senatsurteil september viii zr aao rn ff senat entscheidung september viii zr aao rn ausgefhrt fr bestimmung fristenzeitraums bercksichtigung konkreten erhaltungszustands wohnung renovierung erforderlich hypothetischen fortschreibung bisherigen wohnverhaltens mieters bedrfe sowie feststellung wann fortdauer mietverhltnisses renovierungsbedarf erwarten sei senat bereits hinweisbeschluss januar viii zr wum rn ff grundstzliche bedenken geuert quotenabgeltungsklauseln tatschlichen erhaltungszustand wohnung weise bercksichtigen fr berechnung quote verhltnis mietdauer seit durchfhrung letzten schnheitsreparaturen zeitraum durchfhrung letzten schnheitsreparaturen mageblich hypothetischen fortsetzung aufgrund wohnverhaltens mieters voraussichtlich renovierungsbedarf bestnde inhaltskontrolle ff bgb standhalten knnen bedenken greifen aa quotenabgeltungsklauseln mssen transparenzgebot abs satz bgb gengen drfen gefasst abs satz bgb vermieter verwender einseitige vertragsge staltung missbruchlich eigene interessen kosten vertragspartners durchzusetzen versucht vornherein belange hinreichend bercksichtigen angemessenen ausgleich zuzugestehen vgl senatsurteil november viii zr njw rn mwn dahinstehen vereinbarte quotenabgeltungsklausel ausreichend transparent sinne abs satz bgb ausgestaltet dafr knnte sprechen transparenzgebot folgende verpflichtung verwenders rechte pflichten vertragspartners mglichst klar durchschaubar darzustellen rahmen tatschlich rechtlich mglichen besteht senatsurteil september viii zr aao rn mwn bedarf jedoch abschlieenden entscheidung quotenabgeltungsklauseln jedenfalls inhaltskontrolle abs satz bgb standhalten benachteiligen mieter unangemessen mieter vertragsschluss realistische einschtzung zukommenden kostenbelastung ermglichen fr durchschnittlichen verstndigen mieter fr beurteilung mageblichen zeitpunkt vertragsschlusses senatsurteile april viii zr bghz rn oktober viii zr bghz jeweils mwn erkennbar tatschliche abnutzungsgrad wohnung beendigung mietverhltnisses zeitpunkt vertragsschluss feststeht zugrundelegung mglicherweise vernderungen unterworfenen individuellen nutzungsverhaltens erreicht tatschliche zustand wohnung vertragsende fr mieter vertragsschluss einschtzbar kostenquote ermitteln knnen darber hinaus empirische prognose notwendig zeitpunkt unterstellter gleicher nutzungsart gleicher nutzungsintensitt voraussichtlich renovierungsbedarf eintreten quotenabgeltungsklauseln verlangen mieter daher vertragsschluss beendigung mietverhltnisses bestehende zahlungspflicht aufgrund zukunft liegenden mehreren variablen beruhenden hypothetischen fiktiven sachverhalts einzuschtzen derartige bestimmungen benachteiligen mieter abs satz bgb unangemessen unwirksam vgl emmerich emmerich sonnenschein miete aufl rn bb verhlt streitfall rede stehenden quotenabgeltungsklausel nr mietvertrags nr mietvertrags angemessene senkung kostenquote fr fall mieter nachweist tatschliche erhaltungszustand wohnung verlngerung allgemeinen geltenden renovierungsfristen zulsst billige ermessen vermieters stellt ndert beurteilung soweit berufungsgericht klgerin wege schadensersatzes reinigungskosten hhe zugesprochen rgt revision recht berufungsgericht wertung entscheidungserheblichen sachvortrag beklagten unbercksichtigt gelassen beklagte bestritten wohnung entgegen mietvertrags ungereinigt zurckgegeben vielmehr bereits erster instanz beweisantritt vorgetragen wohnung sauber besenrein bergeben nachzugehen iii berufungsurteil bestand aufzuheben abs zpo sache erneuten verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen erforderlichen tatschlichen feststellungen zustand wohnung sowohl nutzungsbeginn beklagte rckgabe klgerin getroffen knnen abs satz zpo dr milger dr hessel dr bnger dr schneider kosziol vorinstanzen ag hannover entscheidung lg hannover entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag oktober gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wuppertal november schuldspruch dahin klargestellt angeklagte wegen besonders schwerer vergewaltigung tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsberaubung wegen besonders schwerer vergewaltigung tateinheit gefhrlicher krperverletzung wegen besitzes kinderpornographischer schriften verurteilt ausspruch ber maregel sowie ber einziehung gegenstnde ziffern sowie urteilstenors aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten besonders schweren vergewaltigung zwei fllen jeweils tateinheit gefhrlicher krperverletzung sowie beiden flle tateinheitlich begangenen freiheitsberaubung besitzes kinderpornographischer schriften schuldig gesprochen gesamtfreiheitsstrafe jahren verurteilt sicherungsverwahrung angeordnet reihe gegenstnden eingezogen verfahrensrgen sachlichrechtliche beanstandungen gesttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg nachprfung schuld strafausspruchs rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben senat stellt schuldspruch lediglich besseren verstndnis dafr klar angeklagte wegen dreier zueinander tatmehrheit stehender taten verurteilt maregelausspruch hlt rechtlicher nachprfung stand landgericht rechtsfehlerfrei formellen materiellen voraussetzungen fr anordnung sicherungsverwahrung abs satz stgb af festgestellt erhhten anforderungen beachtet hierfr entscheidung bundesverfassungsgerichts bverfg urteil mai bvr bverfge ergeben indes lassen urteilsgrnde erkennen strafkammer vorschrift eingerumte ermessen pflichtgem ausgebt ordnet tatrichter ermessen gestellte unterbringung sicherungsverwahrung urteilsgrnden deutlich entscheidungsbefugnis bewusst grnde fr ermessensausbung leitend bgh beschluss september str stv beschluss oktober str nstz rr beschluss mai str nstz rr beschluss mrz str hieran fehlt revisionsgericht fehlende ermessensentscheidung ersetzen neuen tatrichter vorbehalten bgh urteil mai str bghst beschluss august str nstz rr vorstellung gesetzgebers gericht mglichkeit ungeachtet festgestellten gefhrlichkeit angeklagten zeitpunkt urteilsfllung verhngung freiheitsstrafe beschrnken sofern erwartet strafverbung hinreichend warnung dienen lsst tatrichter ausnahmecharakter vorschrift rechnung tragen daraus ergibt abs stgb gegensatz absatz vorschrift frhere verurteilung strafverbung angeklagten voraussetzen vgl bgh urteil november str stv bestand urteil hinblick einziehung mehrerer gegenstnde tatwerkzeuge verwendung grnem panzerklebeband ziffer einziehungsentscheidung taten festgestellt drei festplatten ziffern speicherung kinderpornographischen dateien dienten urteil ebenfalls entnehmen patronen ziffern feststellungen beziehungsgegenstnde angeklagten waffendelikts abs stgb abs nr waffg betracht kommenden einziehung subjektiven verfahren steht jedoch entgegen verfah ren insoweit strafkammer abs stpo eingestellt worden vgl bgh beschluss januar str nstz sache bedarf umfang aufhebung neuer verhandlung entscheidung hinsichtlich maregel bislang unterbliebene ermessensentscheidung bezglich einziehung fehlende feststellungen handelt bedarf aufhebung bisher getroffenen feststellungen knnen smtlich aufrechterhalten bleiben neue tatrichter weitere feststellungen treffen bisherigen widerspruch stehen drfen becker pfister ribgh mayer befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker schfer gericke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb juni rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo abs rcknahme berufung abs zpo beginn verkndung berufungsurteils mglich bgh beschluss juni iii zb olg hamm lg bochum iii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen klger wiedereinsetzung vorigen stand versumung fristen einlegung begrndung rechtsbeschwerde gewhrt rechtsbeschwerde klgers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember zurckgewiesen klger kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde parteien streiten ber wirksamkeit berufungsrcknahme beklagten landes klger macht rechtsstreit ansprche amtshaftung wegen menschenunwrdiger unterbringung haftanstalt beklagte land geltend landgericht abweisung klage brigen beklagte land verurteilt klger nebst zinsen zahlen hiergegen land berufung eingelegt klageabweisungsantrag verfolgt klger anschlussberufung eingelegt verurteilung beklagten zahlung weiteren nebst zinsen sowie freistellung zahlungsverpflichtung hhe gegenber anwlten begehrt berufungsgericht schluss mndlichen verhandlung termin verkndung entscheidung november bestimmt verkndungstermin whrend verlesung verkndenden tenors berufungsgericht gefassten urteils prozessvertreter beklagten landes erklrt berufung zurcknehme berufungsgericht daraufhin verkndung urteils abgebrochen termin verfgung selben tag parteien darauf hingewiesen bedenken hinsichtlich wirksamkeit verkndungstermin mndlich erklrten berufungsrcknahme hinblick einhaltung form daraufhin prozessbevollmchtigte beklagten landes berufung schriftsatz november nochmals zurckgenommen berufungsgericht sodann beklagte land eingelegten rechtsmittels fr verlustig erklrt verpflichtet kosten berufungsverfahrens einschluss kosten anschlussberufung klgers tragen berufungsgericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt klger aufhebung beschlusses oberlandesgerichts zurckverweisung sache stadium verkndung ii klger bewilligung nachgesuchten prozesskostenhilfe wiedereinsetzung vorigen stand hinsichtlich frist einlegung begrndung rechtsbeschwerde gewhren verschulden gehindert fristen einzuhalten gem abs satz nr zpo statthafte bri gen zulssige rechtsbeschwerde sache erfolg berufungsgericht ausgefhrt berufungsrcknahme beklagten landes november rechtzeitig sei verkndungstermin november vorsitzende senats bereits verlesung verkndenden urteiltenors begonnen mndlichen erklrung berufungsrcknahme unterbrochen anschlieend mehr fortgesetzt gem abs zpo knne berufung verkndung berufungsurteils zurckgenommen senat dahin verstehe berufungsrcknahme vollstndigen urteilsverkndung erklrt knne angefochtene entscheidung hlt ergebnis angriffen rechtsbeschwerde stand aa allerdings trifft auffassung berufungsgerichts rcknahme berufung knne vollstndigen urteilsverkndung erfolgen gesetzeswortlaut bereinstimmung bringen abs zpo berufung verkndung berufungsurteils zurckgenommen abs satz zpo urteil verlesung urteilsformel verkndet wortsinn abs abs satz zpo rcknahme beginn verkndung deshalb beginn verlesung urteilsformel zulssig auffassung literatur berwiegend geteilt zller heler zpo aufl rn mnchkomm zpo rimmelspacher zpo aufl rn cube njw baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rn hartmann njw bb auslegung angefhrt verkndung erst ende verlesung vollstndigen urteilsformel abgeschlossen erst danach urteil existent geworden sei gesetzgeber jedoch abs zpo fr fall berufungsverfahren verkndung urteils zpo beendet zeitpunkt fr rcknahme berufung besonders festgelegt dabei ausweislich wortlauts vorschrift zeitpunkt existentwerdens beziehungswiese wirksamkeit berufungsurteils abgestellt cc oben genannte auslegung lsst einwenden interesse berufungsgegners allein durchfhrung anschlussberufung liegen knne gesetzgeber interesse schtzenswert anerkannt drfe berufungsklger abs eingerumte recht rechtsmittel zurckzunehmen letzten sekunde berufungsverfahrens abschluss verkndung berufungsurteils ausnutzen sinne hartmann aao gesetzgeber erweiterung rcknahmemglichkeit beginn verkndung berufungsurteils abs zpo gegensatz abs zpo vorsah berufung beginn mndlichen verhandlung zustimmung gegners zurckgenommen konnte ausdruck gebracht interesse berufungsbeklagten durchfhrung anschlussberufung fr schtzenswert hlt gesetzgeber auffassung sowohl endgltigen befriedigung parteien entlastung berufungsgerichte diene berufungsklger berufung beginn mndlichen verhandlung zurcknehmen knne wurde neue fassung absatz zpo berufungsrcknahme verkndung berufungsurteils erlaubt sichergestellt dabei wurde spte zeitpunkt rcknahmemglichkeit deshalb gewhlt berufungsklger lage versetzen lichte mndlichen verhandlung gericht geuerten vorlufigen rechtsauffassung deren ende zeitlichen druck ber rcknahme berufung befinden vgl btdrucks ungeachtet umstands mglichkeiten berufungsrcknahme erweitert sollten besteht jedoch anhalt dafr willen gesetzgebers berufungsfhrer mittels ber wortlaut gesetzes hinaus beginn verkndung urteils bedienen knnen knnte bewerkstelligt prozessordnung vorgesehenen vgl zpo zwischenruf zuge erfolgende verkndung urteils unterbrochen anschlieend berufung zurckgenommen dd wortlaut zpo orientierende auslegung abs zpo steht gegensatz rechtsprechung bundesarbeitsgerichts njw fr sonderfall zustimmung gegners frherem recht vgl bgh beschluss november zb bghr zpo abs berufungsverwerfung rcknahme berufung verkndung berufungsurteils eintritt rechtskraft fr zulssig erachtet vorliegenden fall rechtsbeschwerde klgers gleichwohl erfolg berufungsgericht nmlich verkndung berufungsurteils abgebrochen ende gefhrt danach vielmehr streitige verfahren zurckgekehrt parteien rechtlichen hinweis erteilt berufungsverfahren beendet vorausgesetzt htte verlesung tenors vollstndig erfolgt wre rckkehr streitige verfahren mglichkeit rcknahme berufung erffnet angesichts cc dargelegten gesetzeszwecks deshalb beurteilen mglichkeit berhaupt dadurch entstanden berufungsgericht urteilsverkndung verfahrensfehlerhaft abgebrochen mithin beklagte land jedenfalls schriftsatz november abs zpo gengenden form wirksam rcknahme berufung erklrt berufungsgericht deshalb angefochtenen beschluss recht erlassen rechtsbeschwerde erweist ergebnis unbegrndet schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg bochum entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stpo frage befangenheit fehlern zusammenhang anordnung durchfhrung begutachtung schuldfhigkeit verhltnismigkeit vorbereitenden unterbringung psychiatrischen krankenhaus erstellung gutachtens ber persnlichkeitsstrung bgh beschl september str lg mannheim bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen bandenmigen betruges strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim dezember soweit betrifft strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache anderweitigen verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen betruges fllen wegen bandenmigen betruges weiteren fllen sowie wegen kapitalanlagebetruges tateinheit versuchtem bandenmigen betrug gesamtfreiheitsstrafe zwlf jahren verurteilt strafausspruch beschrnkte revision angeklagten rge verletzung vorschriften ber ablehnung abs nr stpo erfolg weitere verfahrensrge sachrge kommt daher rechtsmittel eindeutigen wortlaut gestellten antrags erkennbaren willen angeklagten strafausspruch beschrnkt wirksamkeit beschrnkung steht entgegen formellen rge beanstandet angefochtenen urteil htten drei berufsrichtern me dr ter mitgewirkt angeklagten rich wegen besorgnis befangen heit abgelehnt seien bezglich ablehnungsgesuch unrecht verworfen worden sei nr stpo revision solange dadurch widersprchlich strafausspruch beschrnkt fllen rge nr stpo verfahrensfehler beanstandet schuldspruch berhrt beschrnkung rechtsmittels urteil insgesamt fall brchte vgl bgh njw kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn kuckein kk stpo aufl rdn rdn sarstedt hamm revision strafsachen aufl rdn nachw verteidiger angeklagten lehnten beginn ersten hauptverhandlungstages drei berufsrichter wegen besorgnis befangenheit ab landgericht wies einholung dienstlicher erklrungen ablehnungsgesuch unbegrndet zurck ablehnungsgesuch liegt folgender verfahrensablauf zugrunde angeklagte befand seit februar untersuchungshaft september beauftragte staatsanwaltschaft prof dr sch psychiatrischen psychologischen schuldfhigkeitsgutachten stgb gem beschlu landgerichts mannheim mai wurde gutachtenauftrag dahin erweitert infolge zustandes weitere erhebliche rechtswidrige insbesondere gleichartige taten erwarten seien deshalb unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb wegen hanges begehung gleichartiger betrugstaten unterbringung sicherungsverwahrung abs abs nr stgb erforderlich sei sachverstndige erstattete schriftliches gutachten juni vermochte vorliegen medizinischen voraussetzungen fr mgliche anwendung stgb auszuschlieen beschlu juli ordnete strafkammer weiteres psychiatrisches gutachten bestellte prof dr gl ma weiteren gutachter be grndung fhrte kammer halte zustzliche begutachtung anwendung ausschlielich medizinisch psychiatrischer mastbe fr erforderlich gutachter prof dr sch sei ergebnis unterstellung ausschlielich angaben angeklagten beruhenden lediglich gunsten bewerteten ergebnisses vorweggenommenen beweisaufnahme gelangt verteidigung erhob beschlu gegenvorstellung zeitpunkt beschlusses weder kenntnis ergebnis begutachtung prof dr sch umstand gehabt gutachten staatsanwaltschaft gericht berhaupt vorgelegen regte prof dr sch klar stellung ber ergebnis gutachtens aufzufordern juli lehnte angeklagte gesprch prof dr gl ab august erstellte daraufhin schriftli chen unterlagen gesttztes psychiatrisches gutachten schlug darin mehrwchige unterbringung angeklagten beobachtung psychiatrischen krankenhaus knne verhalten ange klagten umgang menschen dingen auerhalb untersuchungssituation selbstdarstellung menschen gegenber deren urteil entweder befrchten deren urteil fr belanglos halte beobachtet whrend mehrwchigen aufenthalts psychiatrischen krankenhaus sei sorge fr sorgfltige dokumentation verhaltens sowohl stationsalltag gesprch fachvertretern tragen entstehenden berichte rztlichen nichtrztlichen personals knnten erheblichen informationsgewinn bedeuten august beantragte verteidigung entscheidung ber vorgeschlagene unterbringung psychiatrischen krankenhaus psychiatrische gutachten prof dr gl sachverstndigen prof dr sch august zuzuleiten stellungnahme einzuholen besttigen aktive mitwirkung angeklagten begutachtung unabdingbar sei beschlu august ordnete landgericht angeklagte zentrum fr psychiatrie verbringen beobachten sei rahmen mndli chen haftprfung gleichen tag wurde angeklagten beschlu strafkammer unterbringung gem stpo verkndet wurde errtert beschlu vollzogen wrde angeklagte verlegung vollzugskrankenhaus prof dr gl untersuchung zustimme lehnte angeklagte rck sprache verteidiger erneut ab langen untersuchungshaft lage sei weitere begutachtung durchzustehen beschlu august legte verteidiger angeklagten sofortige beschwerde begrndung prof dr gl beschriebene beobachtung trage ansatzweise experimentelle zge stpo gemeinten beobachtung psychiatrischen krankenhaus wenig gemein beschlu august ordnete strafsenat oberlandesgerichts karlsruhe beobachtung angeklagten sei zentrum fr psychiatrie justizvollzugsanstalt st krankenabteilung durchzufhren august wurde angeklagte justizvollzugsanstalt st verlegt ge sprch anstaltsrztin august empfehlung prof dr gl gemeinschaftszelle drei mann zelle untergebracht schreiben september erluterte gutachter landgericht mannheim nochmals zustzlichen erkenntnissen beobachtung rztlichen nichtrztlichen personals mitgefangenen erwarte verfassungsbeschwerde angeklagten erlie dritte kammer zweiten senats bundesverfassungsgerichts beschlu september einstweilige anordnung weitere vollziehung beobachtung einstweilen auer kraft gesetzt wurde beschlu oktober stellte bundesverfassungsgericht fest beschlu oberlandesgerichts karlsruhe august verletze angeklagten grundrechten art abs art abs grundgesetzes beschlu dritten kammer zweiten senats bundesverfassungsgerichts oktober bvr nstz ii ablehnungsgesuch drei berufsrichter unrecht verworfen worden rechtsprechung bundesgerichtshofes rechtfertigen mitwirkung richters zwischenentscheidungen anhngigen verfahren dabei geuerten rechtsmeinungen regel annahme befangenheit vgl bghst nstz pf verfahrensverste irrtum unrichtigen sogar unhaltbaren rechtsansicht beruhen stellen grundstzlich ablehnungsgrund dar folgt grundsatz sachliche rechtliche fehler fr geeignet besorgnis befangenheit richters begrnden allerdings gilt mastab entscheidungen abwegig sogar anschein willkr erwecken befangenheit daraus ergeben verhalten richters hauptverhandlung besorgen lt mehr unvoreingenommen sache herangehen etwa deutlich ausdruck bringt sei bereits vorher vollen schuld angeklagten endgltig berzeugt vgl kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn pfeiffer kk aufl rdn jeweils nachw mastab konnte angeklagte sicht besorgnis strafkammer beschlu ber weitere begutachtung dafr gewhlten verfahren verhalten durchfhrung beobachtung allein ziel verfolgt scheinbar gnstige ergebnis erstgutachtens mglicherweise eingeschrnkten schuldfhigkeit widerlegen stpo steht ermessen richters weiteres sachverstndigengutachten einzuholen jedoch beschlu juli ergebende bewertung erstgutachtens schlechthin vertretbar sachverstndige prof dr sch angeklagten sechs tagen justizvollzugsanstalt eingehend psychiatrisch exploriert testpsychologisches zusatzgutachten erstatten lassen vorlufigen ergebnis gelangt beim angeklagten liege medizinischer sicht diagnose charaktergebundenen persnlichkeitsstrung sinne tiefen selbstwertunsicherheit sozialen akzeptanzngsten berkompensation richtung erfolgs geltungs darstellungsstrebigkeit teilweise ausufernd megalomanie pseudologischen verhaltensweisen sinne icd gutachten indes abschnitt vi gutachtens ausdrcklich ausgefhrt bleibe forensisch relevante frage offen persnlichkeitsabweichungen gewicht verhaltensbestimmenden auswirkungen berhaupt schon schwelle schweren seelischen abartigkeit sinne stgb erreicht htten dafr sei mageblich bedingungen angeklagte subjektiven sicht leichtmachen betrugshandlungen banken empfunden banken geld frmlich nachgetragen sinne zwanghaften weitermachen mssens zumindest spten stadium betrugshandlungen zutreffend erweisen sollten fall seien strungen schwer anzusehen knne fr gericht rechtsfrage stellen steuerungsfhigkeit tat erheblich eingeschrnkt knnte stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs vereinbare prfungsreihenfolge vgl bgh nstz nachw gutachter schriftlichen gutachten mehrfach hauptverhandlungsvorbehalt gestellt vorliegen medizinischen voraussetzungen rechtsfrage sogar ausdrcklich zweifel geuert gutachten frage maregel unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb betracht komme prof dr sch dar gelegt sicht allenfalls darum gehe voraussetzungen stgb ausgeschlossen knnten bereits grund anwendung stgb entfalle allerdings sei anwendung maregel stgb erneut errtern hauptverhandlung herausstelle schuldfhigkeitseinschrnkungen positiver form bejahen seien gutachten abschlieende stellungnahme sachverstndige dagegen frage mglichen sicherungsverwahrung abs abs nr stgb abgegeben ausgefhrt beim angeklagten diagnostizierten persnlichkeitsstrungen sei prgende gewicht beizumessen gesamtpersnlichkeit hangtter qualifiziere obwohl zutreffender bewertung vorlufigen schriftlichen gutachtens erhebliche verminderung steuerungsfhigkeit betrugstaten stgb eher fern lag umstnden nachvollziehbar denen beschlu juli zustande gekommen beim angeklagten besorgnis entstehen konnte richtern sei beschlu allein darum gegangen fr angeklagten scheinbar gnstige ergebnis erstgutachtens widerlegen allein frage anschein sicht verstndigen angeklagten ausreicht befan genheit richter festzustellen geht entscheidung ber vorliegen absoluten revisionsgrundes nr stpo revision trgt verteidigung beim erla beschlusses juli weder kenntnis ergebnis begutachtung prof dr sch umstand gehabt gutachten sachverstndigen juni staatsanwaltschaft gericht berhaupt schon vorgelegen ergibt zudem dienstlichen erklrung vorsitzenden richters me september geht gewhlte verfahrensweise vielmehr ausgefhrt anla fr einholung zweitgutachtens sei weitere gutachter frage diagnose megalomanie stellung nehmen sollen insbesondere megalomanie medizinisch bereich psychosen anzusiedeln prof dr sch jedoch bereiche krankhaften seelischen strung tiefgreifenden bewutseinsstrung schwachsinns ausdrcklich ausgeschlossen ausfhrungen erstgutachten schlechthin unvertretbar zeitpunkt bestanden zweifel ber einordnung persnlichkeitsstrung teilweise ausufernd megalomanie vierte merkmal stgb schlielich richter verteidigung bestellung weiteren gutachters auswahl beteiligt entscheidet richter einholung gutachtens schuldfhigkeit kurz beginn hauptverhandlung erhebung weiteren gutachtens schon anspruch rechtliches gehr gewhrleisten abs stpo vgl bghst nr abs ristbv verpflichtet verteidigung auswahl beizuziehenden gutachters beteiligen hinzu kommt abgelehnten richter trotz nachvollziehbaren erklrung angeklagten sei langen untersuchungshaft weder physisch psychisch lage exploration gutachter teilzunehmen beschlu august angeordnet angeklagte zentrum fr psychiatrie ge bracht fr dauer sechs wochen beobachtet vorbereitung gutachtens ber psychischen zustand angeordnete unterbringung beobachtung ffentlichen psychiatrischen krankenhaus stpo darf angeordnet unerllich ambulanten mittel ausgeschpft beurteilung schuldfhigkeit beschuldigten kommen folgt verfassungsrechtlichen verhltnismigkeitsgrundsatz vgl bverfg zweite kammer zweiten senats beschl mrz bvr stv olg dsseldorf stv kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn eb schmidt lehrkommentar stpo band ii rdn anforderungen darlegungen unerllichkeit grundstzlich hher bereits exploration durchgefhrt worden darf generell untersuchung beschuldigten allein deshalb abstand genommen mitwirkung verweigert gilt jedoch verweigerter untersuchung zwangsweise vornahme verwertbares ergebnis erbringen vgl bgh stv verhlt beschlu kammer beurteilung anscheins befangenheit sicht angeklagten schlielich verhalten richter umsetzung prof dr gl bedeutung vorgeschlagenen konzepts beobachtung angeklagten nachdem angeklagte erklrt zweiten exploration mitzuwirken oberlandesgericht karlsruhe beschlu august ausgefhrt wrtliche erfassung aussagen beschwerdefhrers rahmen beobachtung sei zulssig freiwilligkeit auer frage stehe beschwerdefhrer befragung beabsichtigte dokumentation ausdrcklich hingewiesen reduzierte konzept prof dr gl schlichte beobach tung verhaltens angeklagten obwohl einverstndnis angeklagten weder gutachter strafkammer rechnen konnten lieen richter angeklagte empfehlung gutachters august krankenstation justizvollzugsanstalt st ei ner drei mann zelle untergebracht wurde nahmen prof dr gl schreiben september mitteilte ge genber rztlichen leiterin angeordnet sowohl rztliche nichtrztliche personal anzuhalten eigenen wahrnehmungen umgang herrn ebenso diejenigen schriftlich festzuhalten mitgefangenen berichtet gegebenenfalls megalomane geltungs darstellungsstrebigkeit verwirklicht beziehungsverhalten verbalen bekundungen ebenso mimischen gestischen verhalten selbstdarstellung herrn mitgefangenen rztlichen nichtrztlichen personal gegenber ebenso bedeutung gesprch bevorzugte thematik herr kommunikation verweigern verweigerung gleichfalls verwertbare information darstellen wre indiz fr fhigkeit herrn registrieren angenommene megalomane geltungs darstellungsstrebigkeit abhngigkeit situativen bedingungen wahrnehmung entziehen nachvollziehbar aufgrund konzeptes zweck unterbringung berhaupt erreicht konnte dafr mageblich prof dr gl rztlichen nichtrztlichen personal sowie sogar mitgefangenen krankenstation nhere vorgaben sammlung dokumentation uerungen verhalten reaktionen berlassen verfgten weder ber erkenntnisse ber erfahrungen lebensverhltnissen denen angeklagte bisher gelebt auergewhnlich umfangreichen betrugstaten gekommen feststellungen beging angeklagte taten umfeld reichtum umgang prominenten anerkennung erfolgreicher geschftsmann geprgt deshalb umgang geschftswelt allgemeinen banken leasinggesellschaften besonderen vertraut sachlage erscheint schlechthin undenkbar station sei psychiatrischen krankenhauses sei krankenabteilung justizvollzugsanstalt gesammelten informationen ber dortiges verhalten geeignet kenntnis bisherigen lebens entwicklung strafbarem handeln rckschlsse kriminelles handeln ziehen gilt insbesondere hinsichtlich prof dr sch gutachten offen gebliebe nen fragen betrugstaten gegenber banken leasingfirmen beim angeklagten inneren hemmbarrieren herabgesetzt auszuschlieen informationen wege ber verhalten angeklagten gewonnen geeignet knnen grundlage fr wissenschaftlich begrndete aussage fachpsychiatrischen gutachten dienen konzept prof dr gl durchgefhrte beob achtung mitwirkung angeklagten rechtlich unzulssig angestrebten totalbeobachtung sollten erkenntnisse ber persnlichkeit angeklagten erbracht preisgeben denen erhofft wurde einflunahme dritter offenbarte manahme luft umgehung verfassungsrechtlich garantierten schweigerechts angeklagten versto stpo hinaus verfassungsrechtlich steht totalbeobachtung persnlichkeitsrecht angeklagten entgegen wrde dadurch bloen objekt staatlicher wahrheitsfindung gemacht verhalten mehr ausdruck individualitt wissenschaftliche erkenntnisquelle verwertet wrde vgl bverfg kammer nstz trotz kenntnis umstnde unterbanden richter nichtrztliches personal sogar mitgefangene gemeinschaftszelle durchgefhrte beobachtung weder unternahm stellvertretende vorsitzende august zuerst verlegung beschwerdefhrers drei mann zelle zwecke beobachtung zellengenossen kenntnis erhielt beendete strafkammer beobachtung angeklagten bundesverfassungsgericht beschlu september weitere vollziehung beobachtung aussetzte beobachtung angeklagten mitgefangene drei mann zelle krankenstation justizvollzugsanstalt letztlich entscheidung oberlandesgerichts zustande kam entlastet richter sicht angeklagten fr anschein befangenheit mageblich form beobachtung bereits richtern veranlaten gebilligten untersuchungskonzept gutachters erkennbar angelegt schfer wahl kolz boetticher hebenstreit'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert felsch dr franke mai gem satz zpo einstimmig beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe november zurckgewiesen verliert anschlieung klgerin wirkung abs zpo kosten revisionsverfahrens gegeneinander aufgehoben streitwert grnde revision zurckzuweisen voraussetzungen fr zulassung revision weggefallen rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo wegen weiterer einzelheiten nimmt senat bezug hinweis vorsitzenden februar satz abs satz zpo terno dr schlichting felsch seiffert dr franke vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juni rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt richterin dr kessal wulf beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig september zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo senat klger erhobenen gehrsrgen art abs gg geprft fr durchgreifend erachtet klagantrag ausweislich gesamtzusammenhangs entscheidungsgrnde derzeit unbegrndet abgewiesen worden vgl bghz eindeutig gefasst gesamten rckgewhranspruch bezogenen vorbehalt zug zug verurteilung gestellt auslegung somit zugnglich weiteren begrndung gem abs halbs zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert terno dr schlichting wendt seiffert dr kessal wulf vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss blw april landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen april vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr czub sowie ehrenamtlichen richter breitsameter kreye beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschluss landwirtschaftssenats brandenburgischen oberlandesgerichts juni kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil antragstellers erkannt worden beschwerde antragsgegnerin teilbeschluss amtsgerichts landwirtschaftsgericht frstenwalde november zurckgewiesen rechtsbeschwerde antragsgegnerin zurckgewiesen antragsgegnerin kosten rechtsmittelverfahren tragen antragsteller rechtsmittelverfahren entstandenen auergerichtlichen kosten erstatten gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde november verstorbene vater antragstellers folgen erblasser frau mutter antragstellers allein beerbt wurde folgenden erbin trat einbringung landwirtschaftlicher flchen zahlung inventarbeitrgen lpg bildung kap spter lpg hervorging blieb mitglied lpg notariellem vertrag april vereinbarte erblasser antragsteller lpg eingebrachten flchen bertragen verlangte lpg damals flchen be wirtschaftete deren rckgabe sowie auszahlung inventarbeitrages flchentausch verbundene rckgabe erfolgte grund schriftlichen vereinbarung wirkung september erbin antragsteller mitglied lpg deren mitglieder september teilung zusammenschluss abteilung ii lpg beschlossen deren mitglieder bereits versammlung august zusammenschluss abteilung ii lpg beschlossen wirkung januar gegrndete zusammenschluss hervorgegangene lpg wurde mrz lpg register eingetragen mitgliederversammlung lpg dezember wurde deren umwandlung antragsgegnerin eingetragene genos senschaft beschlossen antragsteller mitgliederversammlung zugegen stimmte vertretung eltern grund erteilter vollmachten umwandlung weder antragsteller eltern trugen ausliegenden listen fr antragsgegnerin beitretenden mitglieder zahlten statut antragsgegnerin vorgesehene einlage geschftsanteil dm antragsgegnerin zahlte inventarbeitrag dm erbin eigenen erblasser geerbten ansprche mitgliedschaften lpgen antragsteller abgetreten fr rechtsbeschwerdeverfahren allein interesse wege stufenantrags ansprche erblassers abfindung ausscheiden lpg lwanpg erbin bare zuzahlung wegen anteile genossenschaft umgewandelten beteiligung lpg geltend gemacht amtsgericht landwirtschaftsgericht teilbeschluss antrgen auskunft stattgegeben antragsgegnerin verpflichtet berechnung abfindungsansprche erblassers beifgung schlussbilanz lpg dezember erstellen aufstellung ber geschftsguthaben geschftsanteile erbin antragsgegnerin beifgung aufstellung vermgensanteile lpg deren schlussbilanz vorzulegen oberlandesgericht landwirtschaftssenat erstinstanzliche entscheidung auskunft ber abgetretenen anspruch erbin besttigt bezug anspruch erblassers erstinstanzlichen beschluss dahin abgendert auskunft schlussbilanz dezember erteilen sei rechtsbeschwerde zugelassen beide seiten beschluss rechtsbeschwerde eingelegt antragsteller erstrebt wiederherstellung erstinstanzlichen beschlusses beantragt zurckweisung beschwerde antragsgegnerin antragsgegnerin beantragt zurckweisung beschwerde antragstellers verfolgt rechtsbeschwerde ziel verpflichtung auskunftserteilung ansprche erblassers umwandlungsbilanz juni beziehen antrag auskunft wegen beteiligung erbin sei unzulssig abzuweisen hilfsweise macht geltend auskunft ber ansprche erbin schlussbilanz lpg juni erteilen ii beschwerdegericht meint erblasser bereits rckgabe eingebrachten flchen ausgeschieden sei rckforderung eingebrachter flchen sei zugleich kndigung mitgliedschaft erklrt worden erblasser sei wegen verbots treuwidrigen widersprchlichen verhaltens verwehrt kndigung berufen vertreten antragsteller dezember mitgliederversammlung lpg teilgenommen stimmabgabe rechte mitglieds wahrgenommen treuwidrige verhalten erblassers folge abfindungsanspruch lwanpg verneinen sei erblasser umwandlung zugestimmt sei ausscheiden lpg sptestens dezember auszugehen berechnung abfindungsansprche sei daher grundlage stichtag aufzustellenden bilanz vorzunehmen lpg tage mehr xistiert stelle dafr rechtliches hindernis allenfalls erschwerung erstellung bilanz dar auskunftsanspruch ansprchen erbin sei begrndet auskunft diene bestimmung anspruchs bare zuzahlung abs lwanpg betracht komme erbin zuge umwandlung lpg ausgeschieden sei deren mitgliedschaft lpg sei kraft gesetzes umwandlung antragsgegnerin fortgesetzt worden satzungsbestimmungen antragsgegnerin stnden eintritt gesetzlichen rechtsfolge umwandlung entgegen iii beide rechtsbeschwerden grund zulassung beschwerdegericht statthaft abs satz lwvg brigen zulssig lwvg iv rechtsbeschwerde antragstellers erfolg angegriffene beschluss hlt soweit beschwerdegericht antragsgegnerin berechnung abfindungsansprche erblassers vorzulegenden schlussbilanz lpg dezember verpflichtet rechtlichen prfung stand teil angegriffenen entscheidung schon deshalb bestand beschwerdegericht antragsteller zuerkannt beteiligten beantragt worden gericht jedoch landwirtschaftssachen freiwilligen gerichtsbarkeit beteiligten gestellten sachantrge entsprechend abs zpo gebunden soweit echte streitverfahren beteiligten senat beschl mai blw agrarr abs lwvg bezeichneten streitigkeiten ber abfindungsanspruch lwanpg zutrifft vgl senat beschl november blw wm bereits verfahrensversto fhrt aufhebung angefochten entscheidung brigen beruht entscheidung verletzung materiellen rechts beschwerdegericht hlt antragsgegnerin fr verpflichtet auskunft ber abfindungsansprche erblassers beendeten mitgliedschaft lpg grund lage schlussbilanz dezember erteilen dafr fehlt rechtsgrundlage dezember gab weder lpg deren vermgen bezogene bilanzierungspflicht ermittlung fr abfindungsanspruch ausgeschiedenen mitglieds mageblichen eigenkapi tals abs satz lwanpg setzt bilanzierungspflichtige lpg voraus aufstellung bilanz entweder schluss geschftsjahres teil ordentlichen jahresabschlusses gem ff hgb senat bghz grund vorschriften ber umwandlung senat beschl april blw viz verpflichtet voraussetzungen lagen dezember mehr lpg eintra gung zusammenschlusses lpg register mrz erloschen nr lwanpg deren gesetzliche pflicht buchfhrung ff hgb aufstellung abschlssen ff hgb weggefallen vgl naraschewski stichtage bilanzen verschmelzung sache dahin entscheidungsreif erstinstanzliche entscheidung wiederherzustellen antragsteller steht beteiligten grundsatz mehr streitig grunde anspruch auskunft auskunft ehemalige lpg mitglied bgb verlangen ansprche zustehen deren hhe wert beteiligung mitglieds eigenkapital lpg bemisst trifft abfindungsanspruch umwandlung ausgeschiedenen mitglieds lwanpg anspruch zuge umwandlung ausgeschiedenen mitglieds barabfindung lwanpg senat bghz auskunft beantragt ber abfindungsanspruch erblassers lwanpg erteilen wert beteiligung lpg grundlage dezember aufzustellenden schlussbilanz lpg abs nr lwanpg berechnen auskunft ber abfindungsanspruch anteil erblassers vermgen lpg erteilen erblasser kndigung erst zusammengeschlossenen lpg ausgeschieden aa beschwerdegericht erfolgte verlangen erblassers herausgabe nutzung eingebrachten flchen rckzahlung inventarbeitrags kndigung mitgliedschaft abs lwanpg ausgelegt rechtsbeschwerdeverfahren begrenzt zulssige berprfung tatrichter vorgenommenen auslegung erklrung lsst verletzung gesetzes abs lwvg erkennen auslegung verlangens lpg mitglieds herausgabe nutzung lpg eingebrachten flchen rckzahlung inventarbeitrge kndigung mitgliedschaft mglich regel nahe liegend gegenteilige annahme jemand mitglied lpg bleiben vermgen genossenschaft gezahlten beitrge sowie nutzung berlassenen flchen zurckfordert lebenserfahrung widerspricht vgl senat bghz beschl juli blw agrarr antragsteller greift fr rechtsauffassung gnstige auslegung antragsgegnerin bezug zeitpunkt ausscheidens erblassers ansicht jedoch rechtsbeschwerdeverfahren bercksichtigenden auslegungsfehler aufzuzeigen bb rechtsfehlerhaft dagegen annahme beschwerdegerichts antragsteller wegen verbots treuwidrigen widersprchlichen verhaltens behandeln lassen msse sei erblasser erst jahr lpg ausgeschieden ansicht unhaltbar abfindungs hilfsanspruch auskunftserteilung ausscheiden erblassers jahr mehr existierenden lpg bezieht bereits ausgefhrt worden siehe oben ausfhrungen bgb jedoch richtig allein sinnvoll wre beteiligten dahin versteht antragsteller behandeln lassen msse erblasser erst jahr zusammengeschlossenen lpg anlsslich deren umwandlung eingetragene genossenschaft ausgeschieden sei verlangen antragstellers auskunft ber wert beteiligung erblassers lpg dezember erhalten stellt deshalb unzulssige rechtsausbung dar erblasser mitgliederversammlung dezember vertreten antragsteller teilgenommen umwandlung gestimmt grundstzlich drfen parteien nmlich rechtsansichten zeitpunkt wirksamwerdens ausscheidens lpg ndern vgl bgh urt juni zr njw rechtsausbung wegen widerspruchs frhrem verhalten partei erst rechtsmissbruchlich unbeachtlich fr teil vertrauenstatbestand geschaffen wurde bisher eingenommene haltung partei verlassen durfte bgh urt mrz iv zr njw besondere umstnde einzelfall rechtsausbung treuwidrig erscheinen lassen bgh urt dezember ix zr njw ausfhrungen finden angegriffenen beschluss antragsteller rgt daher recht beschwerdegericht einwand treuwidrigen widersprchlichen verhaltens bejaht voraussetzungen geprft feststellungen angegriffenen beschluss liegen fehlt bereits hinreichenden anknpfungspunkt fr abfindungsansprche bezogenes vertrauen antragsgegnerin erblasser darauf bezogene erklrung abgegeben insbesondere anspruchs barabfindung lwanpg wegen ausscheidens anlsslich umwandlung berhmt worauf antragsteller rechtsbeschwerdebegrndung zutreffend hinweist beschwerdegericht zusammenhang zurckgewiesenen verwirkungseinwand antragsgegnerin zutreffend ausgefhrt vertrauen antragsgegnerin frheres verhalten wre bezug geltend gemachten ansprche berdies schutzwrdig anzuerkennen bezug verpflichtungen gegenber ausgeschiedenen mitgliedern ihrerseits redlich verhalten htte vgl bghz woran ebenfalls fehlt antragsgegnerin htte nmlich vorgebracht grundlage teilnahme mitwirkung antragsstellers mitgliederversammlung dezember fortbestehenden mitgliedschaft erblassers ausgegangen angebot barabfindung unterbreiten mssen wozu zeitpunkt umwandlungsbeschlusses dezember geltenden vorschrift abs satz lwanpg gegenber mitgliedern gesetzlich verpflichtet jedoch weder festgestellt vorgetragen worden vielmehr antragsgegnerin gesetzlichen informationspflichten gegenber erblasser bezug sprche betracht kommenden zeitpunkte nachgekommen weder auskunft ber tatschlich bestehenden abfindungsanspruch lwanpg erteilt barabfindungsangebot vorgelegt konnte daher darauf vertrauen antragsteller ansprche geltend macht angesichts ausscheidens erblassers jahr zustehen auskunft grundlage schlussbilanz lpg erteilen ordentliche bilanz anlsslich zusammenschlusses lpgen aufzustellende sonderbilanz aa abs satz lwanpg wert beteiligung mitglieds lpg grund ordentlichen bilanz ermitteln beendigung mitgliedschaft aufzustellen darunter grundstzlich gem abs hgb jahresabschluss erstellende bilanz verstehen senat bghz ausscheiden mitglieds ordentliche bilanz mehr erstellt wert beteiligung mitglieds jedoch umwandlungsbilanz bestimmt senat beschl april blw viz bb soweit antragsgegnerin meint umwandlungsbilanz sinne beschlusses senats april blw aao anlsslich formwechsels lpg erstellte bilanz diejenige stichtag juni verstehen sei bersieht teilungen ff lwanpg zusammenschlsse ff lwanpg lpgen umwandlungen sonderungsumwandlungsrecht fr lpgen vgl senat beschl mrz blw viz beschl november blw rdn zugelassene formen spaltung vgl abs nr ff umwg ver schmelzung vgl abs nr ff umwg denen vermgen lpgen magabe umwandlungsbeschlusses wege gesamtrechtsnachfolge lpgen bertragen konnte cc juni aufgestellte schlussbilanz lpg antragsgegnerin antragsteller verweisen kommt grundlage fr berechnung abfindungsanspruchs erblassers dagegen betracht fr ermittlung werts beteiligung erblassers bertragenden lpg verschmelzungsstichtag dezember aufzustellende schlussbilanz magebend zeitpunkt gewinne verluste unternehmenswert verndern mehr bertragenden bernehmenden rechtstrger betreffen naraschewski stichtage bilanzen verschmelzung dient bilanz abs lwanpg angeordnet bestimmung wert beteiligung bestimmten abfindungsanspruchs verschmelzungsstichtag magebende stichtag fr fr bertragenden rechtstrger aufzustellende schlussbilanz vgl naraschewski aao rechtsbeschwerde antragsgegnerin unbegrndet antrag antragsgegnerin nderung angefochtenen beschlusses verpflichten antragsteller auskunft ber wert beteiligung erblassers lpg umwandlungsbi lanz juni erteilen deshalb unbegrndet erblasser mitglied zusammengeschlossenen lpg behandeln lassen sei lpg beteiligt vorstehenden ausfhrungen rechtsbeschwerde antragstellers bezug genommen ebenfalls erfolg bleibt rechtsbeschwerde antragsgegnerin bezug ansprche erbin auskunftsantrag unzulssig zurckzuweisen antragsgegnerin nunmehr beantragt beschwerdegericht vielmehr bereinstimmung rechtsprechung senats beschl november blw dtz beschl april blw viz zutreffend zulssigkeit wege stufenantrags analog zpo geltend gemachten auskunftsanspruchs ausgegangen vorbereitung notwendigen bezifferung letzter stufe geltend gemachten zahlungsanspruchs dient bedenken zulssigkeit antrags ergeben daraus erbin grund arbeitsleistung abs satz nr lwanpg vermgen lpg beteiligt wert beteiligung arbeitsjahren betrag dm zurckbleiben mitglied antragsgegnerin deren satzung einlage zahlen rechtsbeschwerdeverfahren unstreitigen hhe werts beteiligung ausgegangen weder angefochtenen beschluss festgestellt antragsteller zugestanden worden anspruch auskunft wre zudem unzulssig betracht kommende anspruch bare zuzahlung abs lwanpg differenz wert beteiligung mitglieds lpg summe umwandlung genossenschaft zugewiesenen geschftsanteile bemisst senat beschl november blw viz htte antragsgegnerin lpg mitgliedern mitglieder genossenschaft eingetragen geschftsanteile zugewiesen stnde antragsteller abs lwanpg daher anspruch hhe werts beteiligung lpg antragsteller geltendmachung anspruchs aktivlegitimiert abtretung rechte erbin mitgliedschaft lpg inhaber geltend gemachten anspruchs bare zuzah lung abs lwanpg geworden einwand antragsgegnerin abtretung ansprche mitgliedschaft lpg erstrecke ansprche antragsgegnerin erbin zugleich abs statuts fr bergang rechte mitgliedschaft bestimmt geschftsguthaben rechte mitgliedschaft antragsteller bertragen unerheblich anspruch abs lwanpg mitgliedern genossenschaft geltend gemacht senat beschl november blw viz forderung mitglieds genossenschaft umfang entsteht anteil eigenkapital lpg geschftsanteile umgewandelt anspruch abs lwanpg setzt demnach fortbestehen mitgliedschaft neuen unternehmen eintragung register deren andauern zeitpunkt geltendmachung anspruchs voraus senat beschl november blw aao anspruch bare zuzahlung daher entstehung eintragung neuen rechtsform register selb stndig abgetreten vgl allg umwandlungsrecht kallmeyer meister klcker umwg aufl rdn beschwerdegericht auskunftsanspruch rechtsfehlerfrei bejaht aa setzt voraus geltend gemachte leistungsanspruch grunde besteht anspruchsinhalt offen senat beschl mrz blw viz beschl november blw njw rr anspruch bare zuzahlung abs lwanpg stand erbin jedoch grund ber umwandlungszeitpunkt hinaus fortbestehenden mitgliedschaft erbin wurde wirksamwerden umwandlung mitglied antragsgegnerin daran ndert erbin beschlussfassung ber umwandlung ausliegende liste mitglieder eingetragen zudem satzung ergebende pflicht mitglieds zahlung beitrags dm erfllt lpg mitglied weder satzung genossenschaft gezeichnet beitritt erklrt eintragung umwandlung kraft gesetzes mitglied genossenschaft senat bghz bb anspruch bare zuzahlung erfllt worden beschwerdegericht dargelegt antragserhebung weder verjhrt verwirkt zutreffenden ausfhrungen angefochtenen beschluss erhebt antragsgegnerin rechtsbeschwerde einwendungen cc geschuldete auskunft erkannt beifgung aufstellung vermgensanteile lpg schlussbilanz lpg erteilen antragsteller antragsgegnerin hilfsweise beantragt allein auskunft berechnung anteils lpg juni verweisen gegenstand anspruchs erbin abs lwanpg ausgleich etwaigen differenz wert beteiligung zusammengeschlossenen lpg zugeteilten geschftsantei len antragsgegnerin zunchst zusammenschluss lpgen erst spteren zeitpunkt umwandlung gesamtlpg eingetragene genossenschaft erfolgte mitgliedschaft erbin ber zeitpunkt hinaus fortgesetzt wurde ermittlung anspruchs steht genossenschaftsmitglied umfassendes auskunftsund einsichtsrecht fr berechnung magebenden unterlagen etwaigen anspruch bare zuzahlung abs lwanpg berechnen knnen senat beschl oktober blw viz april blw viz november blw njw rr vi festsetzung geschftswerts beruht abs lwvg kostenentscheidung lwvg krger lemke czub vorinstanzen ag frstenwalde entscheidung lw olg brandenburg entscheidung lw'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg juli unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat soweit landgericht erwgung festgestellt knnen angeklagte unmittelbar zuvor abschneiden haarstrhne verwendete messer vorstzlich ausfhrung sexuellen ntigung fhrte anwendung abs stgb abgelehnt liegt unzutreffende auslegung vorschrift zugrunde verwendungsabsicht vorausgesetzt trndle fischer stgb aufl rdn angeklagte hierdurch indes beschwert tolksdorf miebach becker winkler hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen bedrohung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts konstanz august zugehrigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten vorwurf entgegen anordnung gewaltschutzgesetz zeitraum august mai regelmig zeugin ber facebook kontakt aufge nommen gewschg januar anlsslich gerichtsverhandlung begleiter frau tode bedroht stgb wegen ausschliebarer schuldunfhigkeit freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet sachrge angeklagten gesttzte revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils rechtsmittel anordnung unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus beschrnkt soweit re vision lediglich deren aufhebung beantragt rechtsmittelbeschrnkung unwirksam abs satz stpo vgl bgh beschluss februar str feststellungen angeklagten zugestellten anordnung amtsgerichts familiengericht villingen schwenningen august gem abs satz nr gewschg untersagt worden zeugin irgendeiner form kontakt aufzunehmen ber soziale medien facebook familiengericht ordnete sofortige wirksamkeit entscheidung befristete mai wies angeklagten strafbarkeit verstoes schutzanordnungen gewschg kenntnis anordnung nahm angeklagte september mai ber internetportal facebook kontakt frau nahezu tglich nachrichten insgesamt mehrere seiten zukommen lie januar sagte angeklagte gebude landgerichts konstanz whrend verhandlungspause zeugen sehe mache bam bam dabei machte hnden schiebewegungen nahm drohung ernst landgericht angeklagten wegen ausschliebarer schuldunfhigkeit freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet sachverstndig beraten ergebnis gelangt beiden taten einsichtsfhigkeit angeklagten aufgrund krankhaften seelischen strung form anhaltenden wahnhaften strung erheblich eingeschrnkt sei geschlossen einsichtsfhigkeit angeklagten aufgrund wahnerkrankung beiden taten sogar ganz aufgehoben anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus bestand bereits beurteilung schuldfhigkeit angeklagten durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb darf angeordnet zweifelsfrei feststeht unterzubringende begehung anlasstaten aufgrund psychischen defekts schuldunfhig vermindert schuldfhig tatbegehung zustand beruht konkrete darlegung erforderlich weise festgestellte psychische strung begehung tat handlungsmglichkeiten angeklagten konkreten tatsituation einsichts steuerungsfhigkeit ausgewirkt st rspr vgl bgh beschluss august str insofern abgedruckt nstz landgericht allein sicher festgestellte erheblich verminderte einsichtsfhigkeit strafrechtlich erst bedeutung fehlen einsicht folge whrend schuld angeklagten gemindert ungeachtet erheblich verminderten einsichtsfhigkeit unrecht tuns tatzeitpunkt tatschlich eingesehen voraussetzungen stgb fllen verminderten einsichtsfhigkeit bejahen einsicht gefehlt tter vorzuwerfen fehlt tter stgb genannten grund einsicht vorwurf gemacht verminderter einsichtsfhigkeit stgb stgb anwendbar st rspr vgl bgh beschlsse juli str stv dezember str september str april str njw november str august str nstz rr ls mwn entgegen auffassung generalbundesanwalts antragsschrift februar senat gesamtzusammenhang urteilsgrnde entnehmen landgericht ausdrcklich allein festgestellte erhebliche einschrnkung einsichtsfhigkeit angeklagten fehlen einsicht unrecht tuns last gelegten anlasstaten folge gehabt htte vgl bgh beschluss dezember str hierzu verhlt urteil stelle sache bedarf daher insgesamt neuer verhandlung entscheidung blick vorschrift abs satz stpo freispruch angeklagten aufzuheben vgl bgh beschlsse februar str oktober str nstz rr august str bghr stpo abs satz freispruch fr neue hauptverhandlung weist senat folgende anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus grundlage stgb fassung gesetzes novellierung rechts unterbringung psychiatrischen krankenhaus gem strafgesetzbuches nderung schriften juli erneut betracht gezogen hinsichtlich gefhrlichkeitsprognose bercksichtigen straftaten hchstma freiheitsstrafe fnf jahren bedroht weiteres bereich erheblichen straftaten zuzurechnen vgl bverfg beschluss juli bvr rup wahrscheinlichkeit hheren grades erwartende nachstellungen gem abs stgb knnen indes je lage einzelfalls hierfr ausreichen vgl bgh beschluss juni str nstz mwn bgh beschluss mai str fr frage erwartende drohungen personen umfeld zeugin bereich taten erheblicher bedeutung zuzurechnen verweist senat urteil dezember str sost scheible roggenbuck franke cierniak bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november beschlossen festgestellt revision angeklagten urteil landgerichts bonn juni wirksam zurckgenommen worden antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand revision vorgenannte urteil unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten revision tragen grnde landgericht angeklagten juni wegen verge waltigung tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindes wegen sexueller ntigung tateinheit sexuellem missbrauch kindes zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt urteil legte pflichtverteidiger juni revision juni wurde urteil zugestellt schriftsatz juli gericht eingegangen juli nahm pflichtverteidiger revision zurck anwaltlichen erklrungen september september ergibt pflichtverteidiger angeklagten juli justizvollzugsanstalt besucht mglichen folgen revision folgsaussichten errtert angeklagte rcknahme rechtsmittels zugestimmt heit erklrung september wrtlich unterzeichner insofern ausschlieen folge sprachlicher probleme obwohl unterzeichner englischen sprache flieend mchtig tragweite revisionsrcknahme herrn erkannt wurde ausdrckliche zustimmung herrn revisionsrcknahme daher uneingeschrnkt best tigt obwohl unterzeichner meinung herr vorschlag unterzeichners revision zurck nehmen angeschlossen juli beim landgericht eingegangenem schreiben teilte angeklagte durchfhrung revision wnsche weiteren schreiben beim gericht eingegangen august nochmals bekrftigt pflichtverteidiger daraufhin schreiben september antrag wiedereinsetzung vorigen stand gestellt erneut revision eingelegt danach feststellende klrung wirksamkeit revisionsrcknahme frmliche entscheidung rechtsmittelgerichts angezeigt vgl bgh nstz rcknahme revision pflichtverteidiger wirksam hierzu gem abs stpo erforderliche ausdrckliche ermchtigung lag zeitpunkt rcknahme fr ermchtigung bestimmte form vorgeschrieben mndlich erteilt nachweis abgabe rcknahmeerklrung gefhrt anwaltliche versicherung verteidigers erklrungen pflichtverteidigers september ergibt angeklagte wirksam rcknahme ermchtigt besprechung pflichtverteidiger mndlich erklrte zustimmung reicht hierfr pflichtverteidiger insoweit missverstanden knnte erklrung entnehmen liegt angesichts flieender beherrschung englischen sprache nahe pflichtverteidiger ausgeschlossener mglicher irrtum angeklagten ber tragweite revisionsrcknahme fhrt hingegen unwirksamkeit ermchtigung juli gericht eingegangenes schreiben angeklagte ermchtigung widerrufen widerruf ermchtigung jederzeit zulssig schon wirksam angeklagte mndlich fernmndlich gericht verteidiger gegenber erklrt widerruf fhrt jedoch unwirksamkeit rcknahmeerklrung gegenber gericht verteidiger erklrt worden bevor rcknahmeerklrung gericht eingegangen vgl bghst bgh nstz rr nstz fall anfechtbarkeit ermchtigung wegen allein vorliegenden motivirrtums angeklagten kommt betracht handelt ermchtigung prozesshandlung weder widerrufen wegen irrtums angefochten dennoch interesse rechtssicherheit wegen irrtums angefochten bghr stpo abs satz rechtsmittelverzicht olg dsseldorf mdr hanack lr stpo aufl rdn frisch sk stpo rdn jedenfalls irrtum unzulssigen willensbeeinflussung beruht fall ausnahmsweise unwirksamkeit hierzu ermchtigten verteidiger erklrten rcknahme rechtsmittels angenommen knnte vgl bghst ru kk stpo aufl rdn liegt ersichtlich august gericht eingegangenen schreiben trgt angeklagte einzelnen weshalb fair behandelt fhlt umstnde betreffen jedoch vorgnge erlass urteils hhe erkannten strafe zustimmung rcknahme rechtsmittels belegen daher angeklagte sinnes geworden erteilung ermchtigung willensmngel vorgelegen willensmngel insbesondere irrtmer beweggrund fhren ohnehin unwirksamkeit ermchtigung revisionsrcknahme unzulssigen willensbeeinflussung beruhen vgl bghr stpo abs satz rechtsmittelverzicht hierfr ergeben schreiben angeklagten verteidigers erst recht anhaltspunkte verteidiger erneut eingelegte revision antrag wiedereinsetzung unzulssig rcknahmeerklrung enthlt regelmig verzicht wiederholung rechtsmittels vgl bghst bgh nstz rr bgh njw nstz bghr stpo abs rcknahme jeweils zudem zurckgenommene revision zunchst form fristgerecht eingelegt worden frist sinne stpo versumt wiedereinsetzung vorigen stand ausgeschlossen rissing van saan otten roggenbuck rothfu appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrerin generalbundesanwalts antrag juli gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kleve februar strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagte wegen gefhrlicher krperverletzung jugendstrafe zehn monaten aussetzung vollstreckung bewhrung verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten verletzung materiellen rechts rgt strafausspruch erfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo sachbeschwerde gebotene umfassende materiellrechtliche berprfung urteils schuldspruch durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ausspruch ber jugendstrafe allerdings bestehen bleiben landgericht tatzeit jahre sieben monate alte angeklagte rechtsfehlerfrei jugendstrafrecht angewandt abs nr jgg indes annahme verhngung jugendstrafe sei wegen angeklagten vorhandenen schdlichen neigungen schwere schuld erforderlich sinne abs jgg rechtsfehlerfrei begrndet landgericht beiden alternativen abs jgg vorzunehmenden gesamtwrdigung bercksichtigt angeklagte feststellungen komplexe persnlichkeitsstrung histrionischen borderline zgen aufweist gilt gleichermaen dafr tat zusammenhang lngeren konfliktbeladenen liebesbeziehung geschdigten stand uerung telefonat frau angeklagten aktuell anlass eifersucht gab feststellungen tat fhrte brigen landgericht begrndung annahme angeklagte weise schdliche neigungen krperverletzung nachteil mitschlerin herangezogen deren verfolgung januar mithin rund zwei jahre hauptverhandlung vorliegenden sache gem jgg abgesehen worden insofern objektive tathandlung nheren umstnde tat mitgeteilt belegt schdliche neigungen angeklagten geschlossen schwere schuld landgericht begrndet angeklagte spitzes scharfes messer verwendet weit greren schaden angerichtet htte sofern tatort vorhanden wre rein hypothetische erwgung begrndung schuldschwere sinne abs alt jgg gewicht konkreten tat persnlichkeitsbegrndeten beziehung tters bemisst vgl brunner dlling jgg aufl rn herangezogen urteil beruht festgestellten rechtsfehlern auszuschlieen landgericht andernfalls mildere rechtsfolge erkannt htte sache bedarf daher strafausspruch neuer verhandlung entscheidung becker hubert mayer schfer spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november insolvenzerffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter prof dr kayser raebel prof dr gehrlein dr pape grupp november beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss landgerichts kaiserslautern zivilkammer dezember kosten unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerde festgesetzt grnde rechtsbeschwerde abs zpo unzulssig zulssigkeitsvoraussetzungen kraft gesetzes inso statthaften rechtsbeschwerde beurteilen zeitpunkt entscheidung ber rechtsmittel bgh beschl september vi za njw ende rechtsbeschwerde aufgeworfenen rechtsfragen seither geklrt einheitlichkeit rechtsprechung blick beschwerdeentscheidung nachteil rechtsbeschwerdefhrers berhrt wre bemessung vorzunehmender abschlge grundstzlich aufgabe tatrichters rechtsbeschwerdeinstanz darauf berprfen gefahr verschiebung mastbe bringt st rspr siehe zuletzt etwa bgh beschl februar ix zb zip rn juni ix zb rn rechtsbeschwerde zeigt beschwerderichter entscheidung mastbe spter ergangenen rechtsprechung bundesgerichtshofes verschoben anerkannt kurze dauer insolvenzerffnungsverfahrens vergtung vorlufigen insolvenzverwalters abschlag regelfall rechtfertigen bgh beschl november ix zb zip ii gem abs insvv abs satz insvv fassung oktober bestimmte vorausgegangenen rechtsprechungsgrundstzen lasten weiteren beteiligten ebenfalls geklrt mitwirkung arbeitsrechtlichen angelegenheiten beschftigten anspruch vergtungszuschlag begrndet bgh beschl oktober ix zb zinso rn whrend beschwerdegericht gunsten besonders bercksichtigt rge rechtsbeschwerde landgericht vortrag weiteren beteiligten schriftsatz april bergangen zeigt hinsicht vorbringen beschwerdefhrer gnstigere entscheidung htte getroffen knnen rechtsbeschwerde wendet dagegen beschwerdegericht hinblick vorhandene immobilienvermgen abschlag gem abs buchst insvv fr erforderlich gehalten rechtsbeschwerde brigen offensichtlich unbegrndet schon aufgegebenen senatsentscheidung dezember bghz wre wegen allenfalls nennenswerten befassung betrchtlichen immobilienvermgen schuldners deutlicher abschlag geboten festsetzung vorinstanzen ausdruck kommt richtigerweise htte vergtung beklagten grundlage freien masse berechnet drfen vgl bghz rn grundstze jedenfalls abs insvv magebend vgl vill festschrift fr gero fischer kayser raebel pape gehrlein grupp vorinstanzen ag kaiserslautern entscheidung inso lg kaiserslautern entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes teilurteil xi zr verkndet januar weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs nr fassung mrz abs satz nr bgb darlehensvertrag bestellung pfandrechts inhabergrundschuldbrief gesichert fllt ausnahmeregelung abs nr bgb af abs satz nr bgb bgb abs satz abs satz verbraucherdarlehensvertrag grund formunwirksam erteilten vollmacht geschlossen wurde voraussetzungen abs satz bgb geheilt darlehen vollmachtlosen vertreter empfangsboten ausbezahlt verbraucherdarlehensvertrag erst geheilt darlehensvaluta einverstndnis darlehensnehmer weiterleitet aufgrund neuen weisung darlehensnehmers ber disponiert bgh teilurteil januar xi zr olg hamburg lg hamburg ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vizeprsidenten prof dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr derstadt dr dauber fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts januar kostenpunkt insoweit aufgehoben anspruch klgers herausgabe inhabergrundschuldbriefs verneint worden herausgabeanspruch abs bgb besteht prfung herausgabeanspruchs bgb sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen brigen bleibt revisionsverfahren unterbrochen kostenentscheidung bleibt schlussentscheidung vorbehalten rechts wegen tatbestand klger verlangt beklagten insolvenzverwalter ber vermgen gmbh co kg folgenden schuldne rin herausgabe inhabergrundschuldbriefs schuldnerin ber deren vermgen laufe revisionsverfahrens insolvenzverfahren erffnet worden betrieb grund erlaubnis gewo pfandleihgewerbe jahre wandte klger bitte vermittlung kredits gmbh deren mitarbeiter gmbh folgenden fhrten ber herrn vermittlungsgesprch schuldnerin notarieller urkunde dezember bestellte klger grundstck bu grundschuld ber zugunsten jeweiligen inhabers grundschuldbriefs unterwarf wegen verpflichtung grundschuld sofortigen zwangsvollstreckung notariellen urkunde berschrift iv grundbucherklrungen unwiderrufliche abtretung durchfhrung ziffer folgendes ausgefhrt eigentmer gmbh co kg nachstehend genannt geeinigt eigentmerin neuen inhabergrundschuldbriefes bergabe dadurch ersetzt worden eigentmer hiermit anspruch herausgabe grundschuldbriefes abtritt eigentmer verzichtet zugang annahmeerklrung veranlassung klgers bersandte notar grundbuchamt erteilten inhabergrundschuldbrief schuldnerin januar wandte klger folgendem schreiben schuldnerin pfandbetrag bu geehrte damen herren bitte zahlen gesamten pfandbetrag herrn herr mieren personalausweis reisepass legiti daraufhin zahlte schuldnerin herrn januar zunchst betrag hhe bergabe pfandscheins nachdem vollstreckbare ausfertigung grundschuldbestellungsurkunde erhalten januar weiteren betrag hhe tag bergab schuldnerin herrn original nachfolgend abgedruckten neuen pfand scheins ber gesamtbetrag geschftsbedingungen umseitig pfandschein bezug genommenen allgemeinen geschftsbedingungen schuldnerin trafen folgende regelungen bergabe pfandes entgegennahme pfandscheins auszahlung darlehens pfandkreditvertrag gem verordnung ber geschftsbetrieb gewerblichen pfandleiher sonstigen einschlgigen vorschriften geschftsbedingungen geschlossen pfandrecht gltig bestellt worden verpfnder persnlichen verpflichtung pfandleiher gegenber pfandkredit befreit pfand ausgelst ziffer pfandleiher ausschlielich pfand befriedigen zahlung darlehens einschlielich zinsen unkostenvergtung pfand ablieferung pfandscheins ausgelst soweit zwecke verwertung versteigerer ausgehndigt worden pfand ausgelst erneuert ffentliche versteigerung verwertet klger herausgabeverlangen bgb abs satz fall bgb gesttzt hierzu geltend gemacht wirksamen pfandbesicherten darlehensvertrag schuldnerin geschlossen weder vertrag unterschrieben herrn bevollmchtigt berdies wre darlehens vertrag gem abs abs bgb formunwirksam klger gemeint schuldnerin ausweislich notariellen grundschuldbestellungsurkunde pfandrecht bestellt eigentum inhabergrundschuldbrief bertragen sei pfandkreditvertrag grundpfandrechtlich gesichertes immobiliendarlehen gewhrt worden klger zudem deliktischen schadensersatzanspruch gem abs bgb abs satz kwg berufen schuldnerin bankgeschft erforderliche erlaubnis betrieben gewh rung darlehens verpfndung inhabergrundschuldbriefs falle ausnahmeregelung abs nr kwg schuldnerin geltend gemacht klger vertreten gmbh herrn deren unterbevollmchtigten gewhrung pfandkredits gebeten mndliche abschluss pfandbesicherten darlehensvertrags klger herren bzw vertreten worden sei ergebe schreiben klgers januar soweit notariellen grundschuldbestellungsurkunde eigentumsbertragung inhabergrundschuldbrief rede sei handele falsa demonstratio schuldnerin ausnahmeregelungen abs nr bgb abs nr kwg berufen klger schuldnerin herausgabe hilfsweise zustzlich herausgabe bereignung grundschuldbriefs sowie zahlung vorgerichtlicher anwaltskosten anspruch genommen landgericht schuldnerin antragsgem herausgabe bereignung grundschuldbriefs sowie zahlung vorgerichtlicher anwaltskosten verurteilt berufung schuldnerin berufungsgericht klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision klger innerhalb revisionsbegrndungsfrist zunchst ausschlielich bereicherungsanspruch wegen unwirksamkeit darlehens abs satz fall bgb deliktischen schadensersatzanspruch abs bgb abs satz kwg bgb ablauf revisionsbegrndungsfrist zustzlich herausgabeanspruch gem bgb erstmals herausgabeanspruch gem abs bgb begrndet verfolgt klger begehren revisionsverfahren erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldnerin beschluss amtsgerichts niebll juli gem zpo unterbrochen worden schriftsatz november beklagte insolvenzverwalter aufnahme rechtsstreits erklrt entscheidungsgrnde beklagte revisionsverfahren gem abs nr inso inso insoweit wirksam aufgenommen klger herausgabe inhabergrundschuldbriefs sinne verschaffung unmittelbaren besitzes bgb abs bgb verlangt ansprchen kommt aussonderungskraft brigen bleibt revisionsverfahren gem zpo unterbrochen klger herausgabeklage innerhalb revisionsbegrndungsfrist ausschlielich bereicherungsanspruch gem abs satz fall bgb wegen unwirksamkeit darlehens sowie deliktischen schadensersatzanspruch abs bgb abs satz kwg wegen eigentumsbeeintrchtigung grundstck gegebenenfalls abs satz bgb gesttzt mgliche ansprche bgb abs bgb erst erffnung insolvenzverfahrens aufgegriffen worden prfen handelt dabei lediglich unterschiedliche rechtliche begrndungen innerhalb einheitlichen prozessualen anspruchs rechtsprechung bundesgerichtshofs streitgegenstand klageantrag klger anspruch genommene rechtsfolge konkretisiert lebenssachverhalt anspruchsgrund bestimmt klger begehrte rechtsfolge herleitet anspruchsgrund tatsachen rechnen natrlichen standpunkt parteien ausgehenden sachverhalt wesen erfassenden betrachtungsweise entscheidung gestellten tatsachenkomplex gehren klger sttzung rechtsschutzbegehrens gericht vortrgt st rspr vgl senatsurteil juli xi zr bghz rn mwn gilt unabhngig davon einzelne tatsachen lebenssachverhalts klger vorgetragen worden vgl bgh urteil oktober ix zr wm rn beschluss mrz ix zb bghz rn bildet verpfndung inhabergrundschuldbriefs absicherung pfanddarlehens einheitlichen tatsachenkomplex pfandrecht mgliches recht besitz abs satz bgb akzessorisch entstehen gesicherten forderung daher unmittelbar fragen verknpft revision rahmen bereicherungsrechtlichen anspruchs aufwirft deliktische schadensersatzanspruch abs bgb abs satz kwg knpft ebenfalls vertragliche abrede ber ausfhrung bankgeschfts finanzdienstleistung abgesehen fehlenden erlaubnis sowie infolge unterrichtungspflicht regelmig anzunehmenden fahrlssigen versto besondere zustzliche voraussetzungen gekoppelt bgh urteil oktober ix zr wm rn gem abs nr inso knnen schuldner anhngige unterbrochene verfahren insolvenzverwalter aufgenommen soweit aussonderung gegenstands insolvenzmasse gerichtet eigentum gesttzte herausgabeanspruch gem bgb begrndet aussonderungsrecht beckok inso cymutta stand oktober rn hk inso kayser aufl rn kk inso plathner rn mnchkomminso schumacher aufl rn anspruch verpfnders pfandglubiger abs bgb herausgabe verpfndeten sache erlschen pfandrechts ebenfalls aussonderungskraft homann inso aufl rn hambkomm bchler scholz inso aufl rn kk inso hess rn allgemein fr ansprche sicherungsgebers rckgabe sicherheit wegfall sicherungszwecks beckok inso haneke stand oktober rn mnchkomminso ganter aufl rn ber herausgabeanspruch gem bgb gem abs bgb hinaus konnte beklagte rechtsstreit jedoch aufnehmen revisionsverfahren insoweit gem zpo unterbrochen bleibt soweit klger herausgabeklage unabhngig eigentum inhabergrundschuldbrief bereicherungsanspruch gem abs satz fall bgb deliktischen schadensersatzanspruch gem abs bgb abs satz kwg sttzt handelt rechtsstreit sinne abs nr inso weder herausgabeanspruch abs satz fall bgb klger begrndet abzusichernde darlehen mangels vertretungsmacht wirksam geschlossen jedenfalls formunwirksam abs abs abs satz abs bgb sittenwidrig bgb sei naturalrestitution gerichtete deliktische schadensersatzanspruch abs bgb abs satz kwg wegen betreibens bankgeschfts erforderliche erlaubnis bringen ausdruck herausverlangte gegenstand haftungsrechtlich insolvenzmasse anspruchssteller zuzuordnen abgrenzung vgl bgh urteil februar ix zr wm rn mwn ansprche gegenteil darauf gerichtet rechtsgrundlos zugunsten schuldners erfolgte vermgensverschiebung masse korrigieren bzw rechtswidriges handeln schuldners bewirkten schaden masse auszugleichen derartige verschaffungsansprche begrnden aussonderungsrecht abgesehen vorliegenden voraussetzungen abs inso insolvenzforderung homann inso aufl rn beckok inso haneke stand oktober rn fk inso imberger aufl rn rn hk inso lohmann karsten aufl schmidt thole inso rn aufl kk inso hess rn mnchkomminso ganter aufl rn nerlich rmermann andres inso stand september rn prtting kbler prtting bork inso stand september rn insolvenzglubiger knnen forderung vorschriften ber insolvenzverfahren verfolgen inso fortsetzung revisionsverfahrens kme mithin ff abs inso betracht gilt ebenso fr zahlung vorgerichtlich entstandener anwaltskosten gerichteten klageantrag hilfsweise verfolgten antrag bereignung inhabergrundschuldbriefs insoweit handelt insolvenzforderungen teilweisen aufnahme rechtsstreits steht entgegen aufgenommene weiterhin unterbrochene teil rechtsfragen aufwerfen darf rechtsprechung bundesgerichtshofs teilentscheidung grundstzlich ergehen entscheidung ber verbleibenden teil art unabhngig gefahr einander widerstreitender erkenntnisse teil schlussentscheidung besteht vgl zuletzt senatsurteil juni xi zr wm rn mwn gilt aufnahme erffnung insolvenzverfahrens unterbrochenen rechtsstreits insolvenzverwalter glubiger schuldner teil mglich anhaltspunkte dafr unterbrochene teil verfahrens alsbald fortgesetzt ersichtlich andernfalls wrde rechtsschutz verfahren aufnehmenden insolvenzverwalters glubigers schuldners sachliche rechtfertigung verkrzt bgh beschluss juli xii zr zip rn ff bgh urteil november xii zr wm rn senatsbeschluss dezember xi zr juris rn soweit beklagte rechtsstreit wirksam aufgenommen revision teilweise erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils soweit anspruch bgb verneint worden zurckverweisung sache berufungsgericht hinblick abs bgb erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr aufgenommenen teil rechtsstreits relevant wesentlichen ausgefhrt herausgabeverlangen klgers bgb stehe wirksame pfandrecht schuldnerin recht besitz entgegen klger schuldnerin wirksam pfanddarlehensvertrag geschlossen inhabergrundschuldbrief verpfndet schuldnerin grundschuldbrief bereignet ergebe ziffer iv notariellen grundschuldbestellungsurkunde sei lediglich wiedergegeben worber klger schuldnerin angeblich zuvor geeinigt htten einigung schuldnerin solle eigentmerin neuen inhabergrundschuldbriefs tatschlich gegeben sei allerdings weder vorgetragen ersichtlich schuldnerin herrn ber gewhrung pfanddarlehens hhe verpfndung grundschuldbriefs geeinigt grundschuldbrief erhalten darlehensvaluta ausgezahlt entsprechend vortrag schuldnerin einigung bereits dezember erfolgt sei knne dahinstehen sptestens eingang grundschuldbriefs schuldnerin aushndigung pfandscheine herrn sowohl pfanddarlehens vertrag geschlossen wirksames pfandrecht grundschuldbrief bestellt worden sei herrn sei einigung darber ge troffen worden grundschuldbrief verpfndet solle allein sinne sei entgegennahme pfandscheine darlehensvaluta herrn verstehen entsprechend allgemeinen ge schftsbedingungen schuldnerin sei bergabe pfandes entge gennahme pfandscheins auszahlung darlehens pfandkreditvertrag gem pfandleiherverordnung geschlossen worden dabei sei klger wirksam herrn vertreten worden schreiben januar hinreichend deutlich gem bgb abschluss pfanddarlehensvertrags bevollmchtigt dabei knne ebenfalls dahinstehen schon vorher schuldrechtliche einigung schuldnerin herrn namen klgers getrof fen worden sei klger schreiben januar gem bgb genehmigt endgltige einigung erst bergabe pfandscheine geldes januar erfolgt sei wofr klger herrn schreiben januar gem bgb vollmacht erteilt formvorschriften abs abs bgb fr verbraucherdarlehensvertrge seien gem abs nr bgb pfanddarlehensvertrag vollmacht anwendbar haftung klgers grundschuldbrief verkrperte grundschuld beschrnke gem ziffer allgemeinen geschftsbedingungen schuldnerin sei verpfnder persnlichen verpflichtung pfandkredit befreit falls pfand ausgelst knne pfandleiher ausschlielich pfand befriedigen klger hafte weder persnlich unmittelbar grundstck ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher prfung entscheidenden punkt stand berufungsgericht htte grundlage bislang getroffenen feststellungen annehmen drfen herausgabever langen klgers gem bgb scheitere bgb schuldnerin pfandrecht inhabergrundschuldbrief zustehe rechtsfehler berufungsgericht allerdings davon ausgegangen schuldnerin eigentum inhabergrundschuldbrief erworben gem satz bgb grundschuld weise bestellt grundschuldbrief inhaber ausgestellt grundschuldbrief fr inhabergrundschuld erstellt inhaberpapier staudinger wolfsteiner bgb neubearb rn darin verbriefte inhabergrundschuld steht entstehung stets grundstckseigentmer bereignung briefs vorschriften ber bereignung beweglicher sachen ff bgb bertragen beckogk rebhan rebhan bgb stand juli rn mnchkommbgb lieder aufl rn staudinger wolfsteiner bgb neubearb rn tatrichterliche auslegung berufungsgerichts notarielle grundschuldbestellungsurkunde enthalte dahingehende willenserklrung klgers unterliegt revisionsverfahren eingeschrnkten berprfung darauf gesetzliche allgemein anerkannte auslegungsregeln denkgesetze erfahrungsstze verletzt wesentlicher auslegungsstoff auer acht gelassen wurde st rspr vgl senatsurteil april xi zr bghz rn mwn rechtsfehler ersichtlich revision gergt annahme berufungsgerichts klger vertreten herrn schuldnerin ber bestellung pfand rechts inhabergrundschuldbrief geeinigt ff bgb hlt revisionsrechtlicher berprfung ebenfalls stand rechtsfehlerfrei revision unbeanstandet berufungsgericht ergebnis gelangt auszahlung insgesamt herrn entgegennahme entsprechenden pfandscheins januar namen klgers schuldnerin sowohl ber bestellung pfandrechts inhabergrundschuldbrief bereits besitz schuldnerin befunden geeinigt abs satz bgb ber abschluss pfandgesicherten darlehensvertrags bgb erfolg wendet revision ansicht berufungsgerichts herr sei bestellung pfandrechts inhabergrundschuldbrief namen klgers bevollmchtigt abs bgb annahme berufungsgerichts schreiben januar klger eingangszeile pfandbetrag herrn bu schuldnerin bat gesamten pfandbetrag auszuzahlen beinhalte mageblichen sicht schuldnerin erklrungsempfngerin bgb auenvollmacht sowohl pfandrecht schuldnerin bereits bersandten inhabergrundschuldbrief bestellen pfandgesicherten darlehensvertrag schlieen lsst revisionsrechtlich beachtliche fehler erkennen gerade grundlage revision bezug genommenen klgervortrags bersendung schreibens rechtsgeschftliche einigung schuldnerin gegeben lsst schreiben auffassen auszahlung geldbetrags zustande kommen soweit revision geltend macht berufungsgericht wesentlichen auslegungsstoff bergangen verfahrensrge schon ordnungsgem ausgefhrt abs satz nr buchst zpo hierfr wre erforderlich tatsachen bezeichnen denen verfahrensverletzung ergeben angabe fundstelle schriftstzen tatsacheninstanzen senatsurteil februar xi zr wm mwn daran fehlt vortrag angeblich bergangen worden revisionsbegrndung wiedergegeben weitere annahme berufungsgerichts gesicherte darlehensforderung deren entstehen pfandrecht inhabergrundschuldbrief akzessorisch vgl bgb sei wirksam begrndet worden jedoch rechtsfehlerhaft erfolg bleibt revision allerdings soweit geltend macht darlehensvertrag sei gem abs bgb unwirksam konditionen schuldnerin besonders grobem missverhltnis marktzins fr grundpfandrechtlich gesicherte kredite gestanden htten vereinbarung pfanddarlehens anfang jahres gegolten htten vorbringen weder berufungsurteil sitzungsprotokoll ersichtlich revisionsrechtlich unbeachtlich abs satz zpo revisionsbegrndung zeigt vergleich bereits berufungsinstanz angestellt verletzung art abs gg zpo gesttzte verfahrensrge abs satz nr buchst zpo ebenfalls erfolg verhelfen unabhngig davon lsst revision betrachtung besonderheiten pfanddarlehens gegenber immobiliardarlehen auer acht pfandleiher bestimmungen verordnung ber geschftsbetrieb gewerblichen pfandleiher folgenden pfandleiherverordnung denen vertragsverhltnis allgemeinen geschftsbedingungen schuldnerin ausgerichtet pfand sptestens sechs monate eintritt verwertungsberechtigung regelmig monat flligkeit gesamten darlehens entsteht verwerten abs abs pfandleiher verordnung fr zeit danach zinsen unkostenvergtung mehr geschuldet damrau pfandleiherverordnung aufl rn verpfnder persnlichen verpflichtung pfandleiher gegenber pfandkredit befreit pfand ausgelst pfandleiher ausschlielich pfand befriedigen vgl ziffer allgemeinen geschftsbedingungen schuldnerin abs satz nr pfandleiherverordnung darlehensvertrag gem bgb nichtig dabei dahinstehen schuldnerin revision meint abs satz kwg erforderliche erlaubnis abgeschlossen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs fhrt erfordernis erlaubnis fr betreiben kreditgeschften erlaubnis abgeschlossenen darlehensvertrge gem bgb nichtig vgl senatsurteil april xi zr wm rn mwn gegebenen begrndung htte berufungsgericht jedoch davon ausgehen drfen abschluss vorliegenden darlehensvertrags herrn erteilte vollmacht darlehensvertrag seien gem abs bgb mageblichen juli mrz geltenden fassung formunwirksam mangels feststellungen berufungsgerichts revisionsrechtlich unterstellen klger vorliegend verbraucher gehandelt aa bereits ausgefhrt revisionsrechtlicher sicht beanstanden berufungsgericht schreiben januar auenvollmacht abs bgb abschluss darlehensvertrags pfandschein niedergelegten konditionen ausgelegt berufungsgericht verkannt schreiben januar pfandschein niedergelegte darlehensvertrag anforderungen abs abs abs satz bgb form inhalt verbraucherdarlehensvertrags abschluss vertrags erteilten vollmacht erfllen bb entgegen annahme berufungsgerichts anwendbarkeit verbraucherkreditrechtlichen formvorschriften vorliegend aufgrund ausnahmeregelung abs nr bgb mageblichen juni mrz geltenden fassung folgenden af abs satz nr bgb ausgeschlossen gem abs nr bgb af vertrge denen haftung darlehensnehmers darlehensgeber pfand bergebene sache beschrnkt verbraucherdarlehensvertrge voraussetzungen erfllt darlehensvertrag bestellung pfandrechts inhabergrundschuldbrief bgb abgesichert aa jungmann schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch aufl rn bereits inkrafttreten gesetzlichen ausnahmeregelung abs nr bgb af zuge umsetzung vorliegenden fall bereits grnden anwendbaren vgl deren art abs buchst richtlinie eg europischen parlaments rates april ber verbraucherkreditvertrge aufhebung richtlinie ewg rates abl eu wurde vergabe darlehen gewerbliche pfandleiher gewo anerkanntermaen vorschriften verbraucherkreditrecht ausschlielich regelungen aufgrund ermchtigungsnorm abs gewo erlassenen pfandleiherverordnung erfasst vorgaben macht pfandleihverhltnis auszugestalten blow blow artz verbraucherkreditrecht aufl rn mnchkommbgb schrnbrand aufl rn mnstermann hannes verbrkrg rn staudinger kessal wulf bgb neubearb rn ausnahmeregelung abs nr bgb af abs satz nr bgb setzt voraus pfandrecht beweglichen sache ff bgb vereinbart verpfndete sache bergeben worden begriff haftung umschreibt smtliche verpflichtungen darlehensvertrag pfandgegenstand daher kraft vertrags zuknftigen zahlungsverpflichtungen darlehensnehmers abdecken vorschriften verbraucherdarlehen anwendbar darlehensgeber weiteren ansprche darlehensvertrag gesetz verzug nichterfllung darlehensnehmer geltend befriedigung pfand bt drucks mnchkommbgb schrnbrand aufl rn pww nobbe bgb aufl rn staudinger kessal wulf bgb neubearb rn bestellung pfandrechts inhabergrundschuldbrief gesicherte darlehensvertrag klger schuldnerin wortlaut sinn zweck grundstzlich eng auszulegenden pww nobbe bgb aufl rn staudinger kessal wulf bgb neubearb rn ausnahmeregelung erfasst inhabergrundschuldbrief inhaberpapier vorschriften ber pfandrecht beweglichen sachen gem bgb verpfndet bgb wirtschaftliche bedeutung verpfndung briefs deshalb ermglicht darin verbriefte grundschuld verwerten obwohl pfandrecht inhaberpapier festgemacht wesentlicher gegenstand recht papier mnchkommbgb damrau aufl rn staudinger wiegand bgb neubearb rn gem bgb pfandrechtsinhaber inhaberpapier verbriefte forderung bereits pfandreife sinne abs bgb rcksicht hhe eigenen forderung vollem umfang einziehen mnchkommbgb damrau aufl rn pww nobbe bgb aufl rn staudinger wiegand bgb neubearb rn eintritt pfandreife hhe gesicherten forderung zahlungs statt gem abs satz bgb abtretung verbrieften forderung verlangen vgl mnchkommbgb damrau aufl rn pww nobbe bgb aufl rn staudinger wiegand bgb neubearb rn soergel habersack bgb aufl rn wahlweise verbriefte recht vollstreckungstitel pfandverkauf gem abs bgb vollstreckungstitel gem abs bgb bzw bgb wege zwangsvollstreckung verwerten mnchkommbgb damrau aufl rn palandt wicke bgb aufl rn pww nobbe bgb aufl rn staudinger wiegand bgb neubearb rn vorliegend wurde schuldnerin bereits vollstreckbare ausfertigung notariellen grundschuldbestellungsurkunde unterwerfung sofortige zwangsvollstreckung erteilt pfandglubigerin ermglicht zwangsversteigerung grundstcks betreiben vgl staudinger wiegand bgb neubearb rn verwertungsmglichkeiten inhabers pfandrechts inhabergrundschuldbrief verdeutlichen verpfnder ausschlielich pfand bergebenen sache darin verbrieften recht haftet umstand bertragung belastung inhabergrundschuld interesse erleichterter verkehrsfhigkeit vgl beckogk rebhan rebhan bgb stand juli rn brief bewegliche sache knpfen ndert daran bereits wortlaut abs nr bgb af abs satz nr bgb allein entscheidend womit verpfnder haftet weise haftung begrndet lsst sinn zweck ausnahmeregelung abs nr bgb af abs satz nr bgb vereinbaren verbraucher aufgenommene darlehen pfandrecht inhabergrundschuldbrief abgesichert anwendungsbereich verbraucherschtzenden vorschriften generell auszunehmen ausnahmetatbestnde abs bgb af abs satz bgb tragen besonderen situationen rechnung denen einerseits verbraucher signifikant weniger schutzbedrftig sowie andererseits einhaltung ff bgb unternehmer zumutbar sicht verbrauchers sachlich gerechtfertigten verteuerung darlehens fhrte mnchkommbgb schrnbrand aufl rn verpfnder beweglichen sache abs nr bgb af abs satz nr bgb blick deshalb weniger schutzbedrftig sache deren verlust schlimmsten falle besorgen bereits bergeben erkennen gegeben notsituation entbehren bergabe pfandgegenstands verpfnder hinreichend folgen gewarnt jungmann schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch aufl rn lsst vorliegende fall vergleichen bergabe inhabergrundschuldbriefs fhrt verbraucher wirtschaftlichen folgen rechtzeitiger auslsung pfandes drohen gerade augen schuldnerin klger persnlich zahlung verlangen grundschuld verwerten klger deshalb signifikant weniger schutzbedrftig darlehensnehmer darlehensgeber absicherung ansprche darlehensvertrag grundstck grundschuld bestellt iii magabe vorliegend zulssigen prfungsumfangs stellt berufungsurteil grnden richtig dar zpo berufungsgericht feststellungen getroffen klger darlehen verbraucher aufgenommen revisionsrechtlich gunsten unterstellen basis senat mangels hinreichender feststellungen davon ausgehen formunwirksam geschlossene verbraucherdarlehensvertrag gem abs satz bgb geheilt worden klger darlehensnehmer darlehensvaluta dadurch empfangen aufgrund schreibens januar herrn ausbezahlt wurde heilungsmglichkeit abs satz bgb erffnet aufgrund fehlender angaben gem art abs nr abs nr nr nr egbgb abschluss verbraucherdarlehensvertrags gerichtete vollmacht formunwirksam erteilt wurde voraussetzungen genehmigung vollmachtlosen vertreterhandels gem abs bgb schlssige erklrung voraussetzt genehmigende unwirksamkeit kennt zumindest rechnet vgl senatsurteil mai xi zr wm erfllt tritt abs satz bgb genannten voraussetzungen heilung vertrags genauso verbraucher formwidrigen vertrag abgeschlossen htte blow blow artz verbraucherkreditrecht aufl rn mller bamberger roth bgb aufl rn mnchkommbgb schrnbrand aufl rn palandt weidenkaff bgb aufl rn nobbe mller christmann kommentar kreditrecht aufl rn peters schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch aufl rn roth wm soergel seifert bgb aufl rn timmann bb beilage wohl habersack neues schuldrecht bankgeschfte wissenszurechnung kreditinstituten schriftenreihe bankrechtlichen vereinigung bd aa genehmigung abs bgb pww nobbe bgb aufl rn staudinger kessal wulf bgb neubearb rn hierfr spricht bereits wortlaut abs satz bgb mglichkeit heilung vertrags fllen absatz benannten mngel besteht gesetzeszweck abs satz bgb formvorschriften erstrebten verbraucherschutz vertretungsfllen leer laufen lassen bt drucks rechtfertigt unterschiedliche behandlung beider formfehler ebenfalls gibt grund verbraucher fllen denen formvorschriften vollmachtserteilung missachtet wurden heilungsmglichkeit abs satz bgb gnstigen modifikationen abs satz abs bgb versagen ausschlielich mglichkeit verweisen vertrag inkaufnahme vorgesehenen vertragsinhalts genehmigen bereicherungsrecht darlehensvaluta sofort zurckzahlen mssen stellungnahme rechtsausschusses gesetzgebungsverfahren fhrt auslegungsergebnis hielt deshalb fr erforderlich heilungsmglichkeit formunwirksam erteilte vollmacht erstrecken rechtsirrig davon ausging empfangnahme darlehens darlehensnehmer bringe bereits konkludent genehmigung darlehensvertrags gem bgb ausdruck bt drucks voraussetzungen heilung vertrags gem abs satz bgb lassen aufgrund berufungsgericht bislang getroffenen feststellungen jedoch bejahen auszahlung herrn fhrte klger darlehensnehmer darlehensvaluta empfangen revision meint folgt allerdings daraus herr dabei verlngerter arm schuldnerin gehandelt gefestigten rechtsprechung bundesgerichtshofs empfang darlehens auszugehen darlehensgegenstand vermgen darlehensgebers ausgeschieden vermgen vertragsgegners vereinbarten form endgltig zugefhrt wurde senatsurteile mai xi zr wm rn dezember xi zr bghz rn mwn darlehensvaluta weisung darlehensnehmers dritten ausgezahlt darlehensnehmer regelmig kreditbetrag empfangen empfnger namhaft gemachte dritte geld darlehensgeber erhalten sei dritte berwiegend interesse darlehensnehmers sozusagen verlngerter arm darlehensgebers ttig geworden senatsurteile november xi zr bghz april xi zr bghz mai xi zr wm rn juni xi zr wm rn jeweils mwn letzteres liegt anhaltspunkte dafr ersichtlich darlehen berwiegend zumindest gleichrangig sicherungs interesse schuldnerin herrn ausbezahlt worden knnte vgl bgh urteile april iii zr wm mrz iii zr wm anhaltspunkte ergeben revision bezug genommenen klgervor trag herr lager schuldnerin gestanden fr pfandvermittler ttig geworden sei daraus lsst interesse schuldnerin daran darlehensvaluta dritten auszukehren herleiten schreiben januar liegt jedoch klger zurechenbare auszahlungsanweisung entgegen abs satz abs bgb formunwirksam erteilte vollmacht fllen denen vertreter erfllungsgeschft vornimmt herangezogen heilung kausalgeschfts entgegenahme darlehensvaluta vertreter empfangsboten begrnden zutreffend bt drucks roth wm darlehen vollmachtlosen vertreter empfangsboten ausbezahlt formunwirksam geschlossene darlehensvertrag vielmehr erst gem abs satz bgb geheilt darlehensvaluta einverstndnis darlehensnehmer weiterleitet aufgrund neuen weisung darlehensnehmers ber disponiert blow blow artz verbraucherkreditrecht aufl rn mnchkommbgb schrnbrand aufl rn nobbe mller christmann kommentar kreditrecht aufl rn palandt weidenkaff bgb aufl rn roth wm hierzu fehlen feststellungen iv berufungsurteil daher aufzuheben soweit berufungsgericht anspruch herausgabe inhabergrundschuldbriefs verneint abs zpo herausgabeanspruch abs bgb aufnahme rechtsstreits beklagten erfasst vgl oben steht klger entgegen ansicht revision anspruch teil ff bgb nher geregelten gesetzlichen schuldverhltnisses verpfndung sache verpfnder pfandglubiger entsteht setzt voraus wirksam bestellte pfandrecht nachtrglich eingetretene umstnde tilgung gesicherten forderung bgb bertragung forderung ausschluss pfandrechtsbergangs abs bgb rechtsgeschftliche aufhebung pfandrechts bgb zusammentreffen pfandrecht eigentum bgb eintritt auflsenden bedingung abs bgb erloschen erman schmidt bgb aufl rn pww nobbe bgb aufl rn mnchkommbgb damrau aufl rn staudinger wiegand bgb neubearb rn sachverhalt steht rede beiden revision angefhrten urteilen bundesgerichtshofs februar viii zr wm januar viii zr bghz ff denen pfandrecht fr knftige forderung bestellt wurde abs bgb ergibt mangels entscheidungsreife sache insoweit neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen herausgabeanspruch bgb verneint abs satz zpo ellenberger maihold derstadt matthias dauber vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz dr kuckein richterin bundesgerichtshof solin stojanovi richter bundesgerichtshof dr ernemann beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft angeklagten urteil landgerichts aschaffenburg juni verworfen kosten revision staatsanwaltschaft angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen trgt staatskasse angeklagte trgt kosten rechtsmittels nebenklgerin insoweit entstandenen notwendigen auslagen rechts wegen grnde landgericht angeklagten beschrnkung strafverfolgung abs stpo wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung versuchten totschlags tateinheit gefhrlichem eingriff straenverkehr gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt fahrerlaubnis entzogen fhrerschein eingezogen verwaltungsbehrde angewiesen ablauf zwei jahren neue fahrerlaubnis erteilen urteil wendet staatsanwaltschaft verletzung sachlichen rechts gesttzten revision insoweit landgericht angeklagten ersten fall messereinsatz wegen versuchten heimtcke zweiten fall absichtlich herbeigefhrter unfall wegen versuchten verdeckungsmordes verurteilt beiden fllen minder schwere flle alt stgb angenommen rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten angeklagte rgt verletzung materiellen rechts beide revisionen erfolg feststellungen lebte angeklagte harmonischen ehe januar februar jahres spter geschdigten tiziana intime beziehung einging etwa juni beide ber gemeinsame zukunft informierten jeweiligen ehepartner hierber zogen ehelichen wohnungen mieteten ab september wohnung kauften dafr mbel august stellte angeklagte eltern frau neue lebenspartnerin obwohl tiziana glauben angeklagten gemeinsame zukunft bestrkte ab mitte juli mehr sicher wirklich angeklagten zusammenziehen scheute endgltige trennung ehemann berlegte daher zunchst eigene wohnung beziehen deutete gesprchsweise angeklagten gegenber derartige berlegungen jedoch verdrngte abend august teilte frau angeklagten caf knne ehemann lsen sei vielleicht besser eigene wohnung htte beide gingen danach pkw angeklagten unterhielten fahrzeug frau bat angeklagten hause fahren angeklagte stieg zunchst rauchte zigarette affektiver anspannung fate entschlu zeugin aufgrund starken enttuschung verrgerung ber verhalten mittels ausbeinmessers schubfach fahrersitz pkws befand nunmehr erinnerte stechen wobei fr mglich hielt dadurch gettet konnte dabei derartigen inneren erregung hinsichtlich weiteren umstnde insbesondere ber ausnutzung gegebenen situation gedanken machte ergriff messer klingenlnge ca cm fgte frau linken seite halses unmittelbar neben halsschlagader ca cm tiefe stichwunde hierbei jedoch lebenswichtige organe verletzen verhinderte aufschreiende frau fahrzeug verlie fragte warum getan antwortete ganzes leben zerstrt bat krankenhaus fahren angeklagte unschlssig tun befand besonderen gefhlsmigen situation liebte frau immer zndete zigarette versuchte gedanken ordnen sagte sehen wrde wozu bringe kurzer zeit entschlo zweiten stich leben zeugin ende setzen weiteren motive neben vorhandenen enttuschung verrgerung ber verhalten angeklagten entschlu kommen lieen konnte schwurgericht aufklren angeklagte ergriff erneut messer zielte bewut gewollt bauch frau tten konnte jedoch rechts wegdrehen stich bauchbereich linke thoraxseite traf cm tiefe wunde verursachte stich wurden lebenswichtigen organe verletzt angeklagte hielt jedoch fr mglich frau infolge beiden stichwunden erkannten hohen blutverlustes folgezeit sterben wrde falls rztliche hilfe erhielte bitte krankenhaus bringen gab angeklagte zukommen fuhr jedoch autobahn sagte nachdem wiederholt gebeten irgendwo herauszulassen msse immer weiterfahren tank leer sei mehrstndiger fahrt whrend angeklagte empfinden verrgerung enttuschung tiefer zuneigung frau schwankte tankinhalt fast verbraucht sah entscheidung gedrngt gefhl ausweglosigkeit verzweiflung beschlo beifahrerin mittels bewut herbeigefhrten unfalls leben nehmen fuhr sodann uhr geschwindigkeit ca km bewut gewollt ungebremst linke leitplanke wodurch fahrzeug rechts abgewiesen wurde mehrfach berschlug standstreifen totalschaden stehen kam unfall erlitt frau weitere verletzungen konnte je pkw verlassen fahrzeug anhalten insassen hilfe herbeiholten whrend wartete kam angeklagte wobei messer hand hielt sagte bitte verrate aufforderung frau warf sodann messer gebsch landgericht geschehen hinsichtlich beiden messerstiche natrliche handlungseinheit gewertet beendeten ttungsversuch zweiten stich sei angeklagte strafbefreiend zurckgetreten vollendung tat verhindert freiwillig ernsthaft bemht tun absichtliche herbeifhrung unfalls stehe ersten tatkomplex messereinsatz tatmehrheit stgb tatgeschehen aufgrund neuen entschlusses erfolgt sei ersten zweiten tatkomplex zeitraum mindestens drei stunden gelegen sei angeklagte ttungsversuch strafbefreiend zurckgetreten versuch sei nmlich gescheitert fahrzeug tatmittel mehr verfgung gestanden ort bereits anwesenden personen zeugin angehalten angeklagte mehr zeugin unbeobachtet ungehindert einwirken knnen ua mordmerkmale seien verurteilung ausreichenden sicherheit festzustellen lgen niedrigen beweggrnde motivation angeklagten ttungsversuchen tiefster stufe stehend angesehen knne heimtcke beim ersten messerstich objektiv vorgelegen festgestellt knnen angeklagte spontan affektiv geprgten geschehen arg wehrlosigkeit opfers bewut tat ausgenutzt ersten messerstich unfallgeschehen sei frau mehr arglos verdeckungsabsicht sei nachzuweisen zweite messerstich sei teil einheitlichen straftat auerdem sei sowohl beabsichtigten unfall leben nehmen wille angeklagten verdeckung straftat sicher feststellbar ii revision staatsanwaltschaft begrndung landgericht mordmerkmale verneint hlt rechtlicher nachprfung stand soweit staatsanwaltschaft meint beim ersten messerstich angeklagte spontan tat entschlossen versucht beweise landgericht wrdigen revisionsverfahren jedoch gehrt durchgreifende beweiswrdigungsfehler zeigt staatsanwaltschaft weder ersichtlich vgl hierzu bghr stpo beweiswrdigung bgh nstz landgericht bewegt vielmehr rahmen mglicher revisionsgericht hinzunehmender tatrichterlicher beweiswrdigung schwurgericht feststellen konnte angeklagte argund wehrlosigkeit tatopfers ersten stich bewut tat ausgenutzt ua kam verurteilung wegen versuchten heimtcke mordes betracht vgl bghst bgh nstz bghr stgb abs heimtcke bgh urteil oktober str mordmerkmal straftat verdecken landgericht rechtsfehler verneint annahme zweifach ttungsvorsatz vorgenommene einsatz messers innerhalb weniger minuten sei natrliche handlungseinheit zweite stich teil einheitlichen tat anzusehen vgl hierzu bgh nstz bgh urteil juni str verdekkung rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen getragen ebenso wertung angeklagten tten gegebenen umstnden beim zweiten tatkomplex verdeckungsabsicht nachgewiesen knnen ua beschwerdefhrerin hiergegen einwendet erschpft unzulssigen versuch tatrichterliche wrdigung eigene ersetzen angriffe revision strafzumessungserwgungen landgerichts greifen ebenfalls landgericht gesamtwrdigung ausfhrlich errtert warum jeweils minder schweren fall versuchten totschlags fr gegeben erachtet insoweit beschwerdefhrerin durchgreifenden rechtsfehler aufzuzeigen vermocht revision angeklagten schuldspruch weist rechtsfehler nachteil angeklagten schwurgericht rechtsfehlerfreien erwgungen ua mehrstndiger fahrt autobahn aufgrund neuen erweiterten entschlusses tatmittel eingeleitete geschehen unfall fhrte neue weitere tat gewertet vgl hierzu bgh urteil juni str trndle fischer stgb aufl rdn ff verneinung strafbefreienden rcktritts beiden totschlagsversuchen hlt rechtlicher berprfung stand gefestigten rechtsprechung bundesgerichtshofs kommt fr abgrenzung beendetem unbeendetem versuch fr voraussetzun gen strafbefreienden rcktritts darauf tter letzten ausfhrungshandlung bezug tat sinne materiell rechtlichen straftatbestandes vgl bghst davon ausgeht zumindest fr mglich hlt weiteres zutun tatbestandsmige erfolg eintritt bgh nste nr stgb fehlgeschlagenen versuch rcktritt ausgeschlossen bghst bgh beschlu april str trndle fischer aao rdn landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt angeklagte zweiten messerstich fr mglich hielt frau infolge beiden stichwunden rztliche hilfe sterben daher wren hinsichtlich messereinsatzes fr strafbefreienden rcktritt aktive rettungsbemhungen erforderlich abs satz alt satz stgb vgl bgh nstz angeklagte jedoch unternommen neuerliche ttungsversuch pkw gescheitert strafbefreiender rcktritt daher insoweit mglich messer tatmittel konnte angeklagte unfall wegen ort bereits anwesenden personen mehr einsetzen ua rechtsfolgenausspruch hlt ebenfalls berprfung stand sorgfltigen erwgungen landgerichts hierzu lassen rechtsfehler erkennen tepperwien maatz solin stojanovi kuckein ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil notst brfg verkndet mrz bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle disziplinarsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bnoto berufsrichtlinien notarkammer frankfurt juli november nr ii aufspaltung vertrgen erfolgt systematisch sinne abs bnoto ivm ziff ii nr buchst rl notar ber erfordernis sachlichen grundes hinwegsetzt fehlen sachlichen grundes bewusst hinnimmt bgh urteil mrz notst brfg olg frankfurt main ecli de bgh unotst brfg notarsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter galke richterin pentz richter offenloch notar dr strzyz notarin dr brosepreu fr recht erkannt berufung klgers urteil senats fr notarsachen oberlandesgerichts frankfurt main juli kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand jhrige klger anwaltsnotar wurde jahr rechtsanwaltschaft zugelassen jahr notar bestellt lebt wirtschaftlich geordneten verhltnissen disziplinarrechtlich bislang erscheinung getreten disziplinarverfgung november prsident landgerichts darmstadt klger wegen einheitlichen dienstvergehens bnoto geldbue auferlegt disziplinarverfgung gesttzt mehrere angebliche amtspflichtverletzungen klger vorgeworfen vielzahl fllen grundstckskaufvertrge anwesenheit verkufer kufer beur kundet vertrge systematisch angebot annahme aufgespalten regelmig bindende angebot kufers beurkundet initiiert vereinbart worden seien jeweiligen beurkundungstermine dabei regelmig kufern bestimmten finanzdienstleistern vermittler ausschlielich klger urkunden vorbereitet aufgrund geprften fllen kurzen frist vereinbarung beurkundungstermins tatschlich durchgefhrten beurkundung stehe fest kufer regelmig gelegenheit gehabt htten ausreichend beurkundung vorzubereiten jeweiligen verkufern fr finanzdienstleister vertreter aufgetreten seien klger jedenfalls beurkundung kontakt gehabt weshalb fr aufspaltung regelmig gegebene begrndung verkufer kufer htten gemeinsamen termin finden knnen tatschliche grundlage sei konkret dargelegt disziplinarverfgung insoweit folgende flle samstag oktober klger ur nr uhr erst tag gefertigtes gesellschaft fr denkmalpflege mbh gerichtetes kufer fr dauer vier wochen bindendes kaufangebot herrn ber bildende einheit leipzig kaufpreis beurkundet angebot abgeben solle sei herrn wirtschaftsberatungsgesellschaft mbh vermittlerin deren drngen erst rahmen gesprchs vormittag oktober vereinbart worden april klger ur nr isoliertes gmbh co kg gerichtetes angebot eheleute abschluss bautrgervertrags beurkundet vermittelnder finanzdienstleister sei immobilienvertrieb gmbh aufgetreten mai klger ur nr isoliertes angebot herrn immobilien gmbh beurkundet vermittelt worden sei angebot wiederum wirtschaftsberatungsgesellschaft mbh deren vertreter klger gegenber beurkundungstermin erst rund stunden beurkundung gleichzeitiger bersendung stammdaten kufers angebotsentwurfs per mail besttigt nebenakte frhere terminvereinbarung finden lasse mai klger ur nr isoliertes angebot eheleute abschluss bautrgervertrags hinsichtlich leipzig gelegenen altbauwohnung sanierungsverpflichtung beurkundet angebot investitions treuhandgesellschaft mbh gerichtet kaufpreis ausweislich angebots betragen beurkundungstermin sei vermittlerin gmbh mai vereinbart worden ebenfalls mai klger ur nr isoliertes angebot frau abschluss wohnungseigentumskaufvertrags auflassung bezglich objekts leipzig sttteritz beurkundet angebot sei gmbh co kg gerichtet immobilienvertrieb gmbh vermittelt worden november klger ur nr angebot eheleute objektgesellschaft mbh verkuferin abschluss bautrgervertrags ber eigentum leipzig sttteritz beurkundet vermittler sei fall wirtschaftsberatungsgesellschaft mbh november klger ur nr abschluss bautrgervertrags ber eigentum leipzig crottendorf gerichtetes angebot eheleute bautrger vertriebsgesellschaft fr immobilien mbh verkuferin beurkundet vermittlerin sei fall wirtschaftsberatung aufgetreten abend januar klger ur nr angebot eheleute objektgesellschaft mbh verkuferin abschluss bautrgervertrags ber eigentum leipzig anger beurkundet vermittelt worden sei beurkundung angebots wirtschaftsberatungsgesellschaft mbh deren vertreter fr uhr angesetzten termin klger gegenber erst uhr besttigt frhere terminvereinbarung ergebe nebenakte hinsichtlich weiteren klger erhobenen vorwrfe amtspflichtverletzungen disziplinarverfgung prsidenten landgerichts darmstadt november widerspruchsbescheid prsidenten oberlandesgerichts frankfurt main juni verwiesen klger disziplinarverfgung erhobene widerspruch bescheid prsidenten oberlandesgerichts frankfurt main juni zurckgewiesen worden disziplinarverfgung gestalt widerspruchsbescheids erhobene klage notarsenat oberlandesgerichts erfolglos geblieben oberlandesgericht anfechtungsklage fr be grndet erachtet begrndung wesentlichen ausgefhrt erachte angefochtenen disziplinarverfgung festgesetzte geldbue schon alleine wegen vorwurfs systematischen aufspaltung beurkundender vertrge angebot annahme geboten aufspaltung klger ziff ii nr buchst berufsrichtlinien notarkammer frankfurt main verstoen dadurch weitere begleitumstnde beurkundungen klger anschein erweckt klger grundstcksverkufern bzw vermittlern gezielt ausgewhlt bereit sei bindende grundstckskaufvertragsangebote kufer kurzfristig nhere prfung vorliegens sachlichen grundes getrennt vertragsannahme verkufer beurkunden allein anschein wecke zweifel gebotenen unparteilichkeit klgers begrnde verletzung abs satz bnoto ivm ziff ii buchst berufsrichtlinien notarkammer frankfurt main ergebenden amtspflichten oberlandesgericht zugelassenen berufung verfolgt klger anfechtung disziplinarverfgung gestalt widerspruchsbescheids beantragt abnderung angefochtenen urteils disziplinarverfgung prsidenten landgerichts darmstadt november widerspruchsbescheid prsidenten oberlandesgerichts frankfurt main juni aufzuheben disziplinarverfahren einzustellen hilfsweise statt verhngten geldbue verweis erteilen jedenfalls verhngte geldbue herabzusetzen entscheidungsgrnde zulssige berufung klgers sache unbegrndet klger acht fllen schuldhaft abs bnoto verstoen dadurch dienstvergehen bnoto begangen abs bnoto notar verhalten innerhalb auerhalb amtes achtung vertrauens notaramt entgegengebracht wrdig zeigen verhalten vermeiden anschein verstoes gesetzlich auferlegten pflichten erzeugt insbesondere anschein abhngigkeit parteilichkeit mageblichen abs bnoto ergangenen berufsrichtlinien notarkammer frankfurt main folgenden rl bestimmen ziff ii nr buchst unzulssig vertrge systematisch planmig missbruchlich angebot annahme aufzuspalten hiergegen klger acht fllen verstoen klger versto abs bnoto bezug folgenden disziplinarverfgung konkret dargestellten beurkundungsvorgnge nmlich beurkundungen oktober ur nr april ur nr mai ur nr mai ur nr ur nr november ur nr november ur nr januar ur nr vorzuwerfen fllen klger jeweils planmig missbruchlich angebote kufer annahmeerklrungen verkufer beurkundet kaufvertrge wurden angebot annahme aufgespalten aufspaltungen empfehlungen klgers beruhten knftigen vertragsparteien jeweiligen kufer aufgesucht wurde entgegen auffassung klgers unerheblich zweck abs bnoto ivm ziff ii rl ergebenden verbote gestaltungen beurkundungsverfahrens verhindern schutzzweck notariellen beurkundung ausgehhlt durchsetzung bestimmter vertragsbedingungen vermeidung verhandlung vertragspartner verfolgt deshalb eindruck entstehen lassen notar mehr unparteiisch unabhngig vgl weingrtner wstmann richtlinienempfehlungen bnotk richtlinien notarkammern zweiter teil ii rl rn atypische verfahrensgestaltung schutzzweck notariellen beurkundung zuwiderluft hngt davon ab notar empfohlen unabhngig empfehlung notars geuerten wunsch urkundsbeteiligten dritten entspringt insbesondere hinblick gem abs bnoto vermeidenden eindruck parteilichkeit abhngigkeit notars unerheblich notar atypische missbruchliche gestaltung urkundsverfahrens anregt mitwirkt umstnden streitfalls davon auszugehen aufspaltung einzelnen beurkundungsvorgnge systematisch planmig missbruchlich erfolgte verbraucher immobilie bautrger ausschlielich zwecke kapitalanlage steueroptimierung erwirbt vertragsaufspaltung sogenannten zentralnotar beurkundende erklrung verkufers sogenannten ortsnotar beurkundende erklrung kufers hufig berechtigten interessen beider parteien entsprechen oftmals sachlichen grund getragen gibt vorliegen sachlichen grundes belehrungsbedrftigere kufer angebot ab hiergegen gesichtspunkt abs bnoto ivm ziff ii nr buchst rl grundstzlich einzuwenden streitgegenstndlichen fllen handelte klger schon deshalb planmig missbruchlich ber erfordernis sachlichen grundes vllig hinweggesetzt prsident landgerichts darmstadt ausweislich disziplinarverfgung festgestellt klger einzelfall gerade berprft sachlichen grund fr getrennte beurkundung gab urkunde tatschliche grundlage angebliche grnde fr aufspaltung allenfalls pauschal angegeben klger feststellung zeit substanziiert gewandt gerichtlichen verfahren darzulegen versucht worin einzelnen fall sachliche grund fr aufspaltung gelegen daraus schliet senat klger fraglichen fllen sachlichen grund fr aufspaltung festgestellt fehlen sachlichen grundes fr aufspaltung bewusst hingenommen entgegen auffassung klgers steht annahme versten abs bnoto ivm ziff ii nr rl urkundsgewhrungspflicht notars entgegen abs satz bnoto notar lediglich verwehrt amtsttigkeit ausreichenden grund verweigern ausreichender grund verweigerung beurkundung liegt stets notar vornahme gewnschten beurkundung amtspflichten verstt vgl sandkhler arndt lerch sandkhler bnoto rn soweit sachliche grnde fr vertragsaufspaltung vorliegen darf notar mitwirkung entsprechenden beurkundung weiteres versagen ii ahndung klger begangenen einheitlichen dienstvergehens geldbue disziplinarverfgung verhngten hhe erforderlich angemessen berufungsgericht bt erkennende senat gem abs satz nr abs abs satz bdg ivm bnoto eigene disziplinargewalt wahrung verschlechterungsverbots bdg ivm vwgo konkreten umstnden einzelfalls erforderliche disziplinarmanahme eigenem pflichtgemem ermessen bestimmen zimmer diehn bnoto rn entscheidungskompetenz olg senatsbeschluss juli notst brfg znotp rn abwgung fr klger sprechenden umstnde teilt erkennende senat ergebnis auffassung oberlandesgerichts disziplinarverfgung verhngte geldbue hhe schon hinblick festgestellten verste abs bnoto ivm ziff ii nr rl gerechtfertigt obwohl klger disziplinarrechtlich erscheinung getreten schied insbesondere anbetracht ganz erheblichen gewichts festgestellten kernbereich notariellen amtspflichten bnoto betreffenden verste bloe erteilung verweises grnden kam wirtschaftlich geordneten verhltnissen lebenden klger verhngung niedrigeren geldbue betracht iii entgegen auffassung klgers senat deshalb ahndung dargestellten dienstvergehens gehindert disziplinarverfahren wirksam eingeleitet worden wre klger offenbar vermissten frmlichen einleitungsverfgung bedurfte frmliches disziplinarverfahren gem satz hessische disziplinarordnung mrz geltenden fassung hessdo ivm satz bnoto idf dezember ivm abs bnoto frmliche einlei tungsverfgung einzuleiten wre wurde klger gefhrt klger frmliches sinne satz hessdo disziplinarverfahren wegen abgeurteilten vorwrfe eingeleitet worden wurde sptestens oktober entsprechend abs satz bdg ivm abs satz bnoto aktenkundig gemacht klger oktober zugegangenem schreiben entsprechend abs bdg ivm abs satz bnoto mitgeteilt entgegen auffassung klgers dienstvergehen verjhrt abs satz bnoto fnfjhrige verjhrungsfrist einleitung disziplinarverfahrens abgelaufen wurde rechtzeitig gem abs satz bnoto unterbrochen iv brigen klger vorgeworfenen amtspflichtverletzungen gem satz abs satz bdg ivm bnoto ausgeschieden fr art hhe erwartenden disziplinarmanahme gewicht fallen galke pentz strzyz offenloch brose preu vorinstanz olg frankfurt main entscheidung not'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin dezember gem abs stpo beschlossen revision nebenklgerin urteil landgerichts hildesheim juli verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen erstattung angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen findet statt revision verworfen worden vgl meyer goner stpo aufl rdn grnde revision unzulssig zutreffend generalbundesanwalt ausgefhrt landgericht angeklagten wegen versuchten mordes zwei rechtlich zusammentreffenden fllen tateinheit versuchter schwerer brandstiftung freiheitsstrafe acht jahren verurteilt zulssigkeit revision nebenklgerin zugelassenen geschdigten scheitert abs stpo nebenklgerin revision rechtsfolge tat erreichen ziel urteil anfechten bghr stpo abs zulssigkeit gilt fr beanstandung nebenklgerin strafkammer htte erweiterten schuldumfang infolge bejahung weitere mordmerkmale ausgehen verurteilung angeklagten direkten bedingten vorsatz grunde legen mssen tolksdorf miebach becker pfister hubert'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen vorstzlichen vollrausches strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juli abs stpo magabe abs stpo unbegrndet verworfen angeklagte fall anklage verletzung nebenklgers freigesprochen vgl olg kln vrs meyer goner stpo aufl rn beschwerdefhrer kosten rechtsmittels dadurch nebenklger entstandenen notwendi gen auslagen tragen soweit freigesprochen fallen kosten verfahrens staatskasse last schwurgericht straffindung bereich mindeststrafe orientiert senat ausschlieen angeklagte milder bestraft worde wre strafrahmenverschiebung abs stgb betracht gezogen worden wre basdorf raum schneider brause bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil juli strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schfer richter bundesgerichtshof nack dr wahl schluckebier dr kolz staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts mnchen oktober verworfen kosten rechtsmittels angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen frderung prostitution zuhlterei menschenhandel gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt vorwurf vergewaltigung angeklagten tatschlichen grnden freigesprochen staatsanwaltschaft wendet sachrge verfahrensrgen gesttzten revision freispruch beanstandet strafzumessung rechtsmittel erfolg angeklagte betrieb lokal prostituierte ttig gegenstand verurteilung beschftigung prostituierten juli jhrigen prostituierten august freispruch vorwurf vergewaltigung betrifft august verbrachten bekannte angeklagten anderweitig verfolgten lokal angeklagten bereits ersten tag fhrte freier kellerzimmer beim angeklagten beschftigten geschlechtsverkehr selben nacht kam geschlechtsverkehr vorwurf vergewaltigung geht dahin angeklagte nachdem freier gegangen kellerzimmer gekommen gewaltsam ge schlechtsverkehr gezwungen angeklagte vorwurf vergewaltigung bestritten erst zweiten tag kennengelernt angefreundet spten nachmittag sei kellerzimmer gegangen sei einvernehmlichen geschlechtsverkehr gekommen nachdem hauptverhandlung vernommen konnte landgericht ermittlungsrichterin polizeibeamten august vernommen sowie be kannte gehrt aufgrund angaben vernehmungspersonen weiteren zeugen konnte landgericht zweifelsfreie berzeugung vorwurf vergewaltigung bilden lediglich folgende feststellungen treffen vermocht nher bestimmbaren zeitpunkt spten abend tages anfang august kellerzimmer nacheinander mindestens drei mnnern geschlechtsverkehr ausgefhrt dabei gewalt angewendet wurde zuverlssig festgestellt knnen ii freispruch vorwurf vergewaltigung rge staatsanwaltschaft geltend macht landgericht htte weitere bemhungen entfalten mssen zeugin errei chen versagt deutschland unerreichbare zeugin ermittlungsverfahren angegeben wohne mutter polen knne geladen telefonisch indes erreichbar polnischen behrden zudem mitgeteilt zeugin aufhalte adresse erfolgte ladung kam vermerk zurck genaue adresse angeben weshalb umstnden erneute ladung ber mutter zeugin anschrift deren nachnamen erfolgversprechender wre ersichtlich beschwerdefhrerin trgt ladung angeregt htte vgl bgh nstz mitteilung staatsanwaltschaft frankfurt beschwerdefhrerin erfolgreiche aufenthaltsermittlung herleitet ging staatsanwaltschaft mnchen mehr monat urteilsverkndung beweiswrdigung landgerichts rechtsfehlerfrei entspricht grundstzen bundesgerichtshof stndiger rechtsprechung fr fallgestaltungen aufgestellt denen aussage aussage steht vgl bgh nstz bercksichtigt insbesondere besonderheit vorliegenden falles aussage deren verhrspersonen eingefhrt wurde aufgrund verfgung stehenden beweismittel gengt sachdarstellung anforderungen freisprechendes urteil abs satz stpo errterung bedarf lediglich folgendes darauf landgericht hinblick beeintrchtigung fragerechts angeklagte wurde abs abs stpo ermittlungsrichterlichen zeugenvernehmung ausgeschlossen davon benachrichtigt unrecht grundstze bghst siehe egmr eugrz angewendet kommt vorliegenden fall aufgestellten erhhten beweisanforderungen kommen erst anwendung tatrichter schuldfeststellung angaben ermittlungsrichters sttzt vgl bghst leitsatz reichen tatrichter hingegen bekundungen belastungszeugen ermittlungsrichter gesamtschau brigen ergebnis beweisaufnahme berzeugung trotz beweismittel vernnftige zweifel schuld gelten allgemeinen grundstze fr tatrichterliche glaubhaftigkeitsbeurteilung liegt fall landgericht bghst erhhten anforderungen beweiswrdigung ergnzend hingewiesen ua indes ersichtlich schon aufgrund vorhandenen beweismittel schuld angeklagten berzeugen knnen ua insbesondere vermochte landgericht schuldfeststellung angaben ermittlungsrichterin sttzen dafr sei ausschlaggebend ermittlungsverfah ren widersprchliche angaben gemacht etwa ersten vernehmung bekundet tter ganz ausgezogen vernehmung folgetag angegeben tter lediglich hose knien heruntergezogen zudem seien aussagen wesentlichen punkten besttigt worden whrend vergewaltiger mischmasch trkisch deutsch gesprochen spreche angeklagte flieend deutsch ausdrucksweise entspreche landgericht festgestellt zeugin einerseits belastet andererseits geschenke gemacht angabe tter zuvor nie gesehen stnden aussagen zeugen entgegen wonach angeklagten gleich beginn ttigkeit kennengelernt auerdem angeklagten lichtbildvorlage einzellichtbildvorlage sicher identifizieren knnen gegenber davon gesprochen drei mnnern vergewaltigt worden htten eindruck gehabt uerung grund rger ber erfolgte bezahlung gehabt landgericht beweislage zuverlssigkeit angaben berzeugen konnte nachvollziehbar revisionsgericht hinzunehmen iii soweit revision strafzumessung angreift offensichtlich unbegrndet erwhnt sei wendung strafzumessung ferner bercksichtigen freiheitsstrafe jahren bewhrung verurteilt worden beschwerdefhrerin nimmt gerade besagt landgericht ausschlielich strafe orientiert brigen darf gesichtspunkt mittter verhngte strafen gerechten verhltnis zueinander stehen sollen strafzumessung durchaus bercksichtigung finden bgh wistra schfer nack schluckebier wahl kolz'],['Soon']] [['str alt str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen verabredung begehung schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kiel mai abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels dadurch nebenklger entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts weist senat darauf angefochtenen urteil weder wiederholung inbezugnahme schuldspruch tragenden beschluss senats mrz str rechtskrftig gewordenen feststellungen ersten landgerichtlichen urteils september bedurfte gar darstellung begrndung schuld strafaussprche entscheidung senats rechtskrftig abgendert beziehungsweise wegfall geraten vgl bgh beschluss september str berflssige aufwand gefhrdet bestand urteils basdorf raum schaal brause bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch september beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig november kosten beklagten zurckgewiesen beschwerdewert grnde beschwerde zurckzuweisen zulassungsgrund dargelegt abs abs satz zpo rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung bundesgerichtshofs beschwerde aufgeworfene frage zulssigkeit teilurteils mehreren selbstndigen prozessualen ansprchen verschiedenen vertrgen beschwerde gefhrten urteile bundesgerichtshofs bghz dezember vi zr njw befassen rechtsprechung bundesgerichtshofs hinreichend geklrt vgl bghz urteil oktober viii zr njw ii senatsurteil mai iv zr versr fllen teilurteil gesetz regelfall zller vollkommer zpo aufl rdn unzulssig prozessual selbstndigen ansprchen materiell rechtliche verzahnung abhngigkeit besteht ansprche prozessual abhngigkeitsverhltnis gestellt fall abschlieende entscheidung landgerichts ber ansprche hausratversicherung spteren entscheidung ber ansprche gebudeversicherungen unabhngig brigen begrndung beschlsse senats september sache iv zr april sache iv zr verwiesen terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet mai heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist april vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch fr recht erkannt rechtsmittel parteien urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe juli aufgehoben urteil amtsgerichts karlsruhe mrz gendert festgestellt beklagten gem satzung november erteilte startgutschrift wert klger dezember erlangten anwartschaft eintritt versicherungsfalles leistende betriebsrente verbindlich festlegt brigen klage abgewiesen weitergehenden rechtsmittel parteien zurckgewiesen kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben rechts wegen streitwert tatbestand beklagte versorgungsanstalt bundes lnder vbl aufgabe angestellten arbeitern beteiligten arbeitgeber ffentlichen dienstes wege privatrechtlicher versicherung zustzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewhren neufassung satzung november banz nr januar beklagte zusatzversorgungssystem rckwirkend dezember umstellungsstichtag umgestellt systemwechsel tarifvertragsparteien ffentlichen dienstes tarifvertrag altersversorgung mrz atv vereinbart wurde frhere versorgungstarifvertrag november versorgungs tv beruhende endgehaltsbezogene gesamtversorgungssystem aufgegeben punktemodell beruhendes betriebsrentensystem ersetzt neue satzung beklagten vbls enthlt bergangsregelungen erhalt systemumstellung erworbenen rentenanwartschaften wertmig festgestellt genannte startgutschriften neuen versorgungskonten versicherten bertragen dabei versicherte deren versorgungsfall eingetreten rentennahe rentenferne versicherte unterschieden rentennah wer januar lebensjahr vollendet tarifgebiet west beschftigt bzw umlagesatz abrechnungsverbandes west unterfiel pflichtversicherungszeiten zusatzversorgung januar vorweisen anwartschaften ca rentennahen versicherten weitgehend alten satzungsrecht ermittelt bertra gen anwartschaften brigen ca millionen rentenfernen versicherten berechnen demgegenber abs abs satz atv abs abs satz vbls abs betriebsrentengesetzes betravg unabhngig zugehrigkeit rentennahen rentenfernen jahrgang erhalten beschftigte januar mindestens jahre pflichtversichert startgutschrift fr volle kalenderjahr pflichtversicherung dezember mindestens versorgungspunkte vp teilzeitbeschftigung gemindert multiplikation dezember magebenden gesamtbeschftigungsquotienten abs atv abs vbls april geborene somit rentenfernen jahrgang zugehrige klgerin beklagte streiten ber zulssigkeit systemumstellung wirksamkeit bergangsregelung fr rentenferne versicherte hhe klgerin erteilten startgutschrift versorgungspunkten entspricht wert monatlich klgerin hlt beklagte fr verpflichtet eintritt versicherungsfalles betriebsrente mindestens hhe geringeren betrages gewhren zugrundelegung dezember gltigen alten satzung beklagten zeitpunkt zeitpunkt eintritts versicherungsfalles ergebe darber hinaus erstrebt verpflichtung beklagten ermittlung startgutschrift bestimmte verschiedenen klageantrgen nher konkretisierte berechnungselemente zugrunde legen beklagte sttzt antrag klagabweisung darauf beanstandete bergangsregelung fr rentenferne versicherte tarifvertrag mrz tarifvertragsparteien getroffene grundentscheidung zurckgehe rcksicht art abs gg geschtzte tarifautonomie ohnehin eingeschrnkten rechtlichen berprfung standhalte brigen wahre erteilte startgutschrift verfassungsrechtlich geschtzten besitzstand klgerin amtsgericht klage abgewiesen berufung klgerin landgericht klagabweisung brigen beklagte verpflichtet klgerin eintritt versicherungsfalles mindestens betriebsrente gewhren geringeren betrag berechnung zusatzrente frheren satzung umstellungsstichtag dezember eintritt versicherungsfalles entspricht startgutschrift entsprechenden antrag klgerin verwendung genannten nherungsverfahrens individuellen rentenauskunft gesetzlichen rentenversicherungstrgers berechnen dabei altersfaktor abs vbls anzuwenden dagegen wendet beklagte revision erstrebt wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils klgerin verfolgt revision bisherigen antrge hilfsweise begehrt feststellung erteilte startgutschrift wert dezember erlangten anwartschaft eintritt versicherungsfalles leistende betriebsrente verbindlich festlege entscheidungsgrnde revisionen beider parteien teilweise erfolg berufungsgericht ausgefhrt tarifvertragsparteien vereinbarten beklagten neuen satzung umgesetzten systemwechsel bestnden rechtlichen bedenken gestaltung bestimmungen ber errechnung startgutschrift seien tarifvertragsparteien folgend beklagte allerdings insoweit frei erdiente anwartschaften eingegriffen htten erdiente anwartschaft knne angesehen versicherungsrente dezember ergeben htte abs versorgungs tv november sei vielmehr ausdrcklich bestimmt pflichtversicherte anwartschaft dynamische versorgungsrente solle erwerben knnen wer wartezeit erfllt frheren satzung beklagten zeitpunkt verrentung fortbestehendem arbeitsverhltnis grundstzlich anspruch versorgungsrente erworben daraus sei bereits fr zeit erreichen rentenalters gesicherte rechtsposition sinne anwartschaft abzuleiten weiteres eingegriffen knne eingriff erdiente anwartschaft liege versicherter eintritt versicherungsfalles zeitpunkt systemwechsels alten satzung wesentlich hhere leistung erhalten htte startgutschrift ausgewiesen lasse abstrakt einzelfall ermitteln beklagten vorgelegten berechnungen sei jedenfalls zeit systemwechsels beraus groe verminderung errechneten rentenanwartschaft festzustellen meist ber langen zeitraum erstrecke jeweilige verminderung stelle erheblichen eingriff erdiente anwartschaft dar klgerin sei derartigen eingriff betroffen ansicht berufungsgerichts unterstellt tarifvertragsparteien derartige eingriffe beabsichtigt htten bewusst seien unerheblichen zahl fllen betrag startgutschrift geringer ausfallen versicherungsrente altem satzungsrecht tarifvertrag altersversorgung mrz atv lasse entnehmen bisherige gesamtversorgungssystem punktemodell ersetzt frheren gesamtversorgungssystem erworbenen anwartschaften punktemodell berfhrt sollten gehe altersvorsorgeplan november hervor vortrag beklagten finanziellen situation beteiligten besage ebenfalls darber tarifvertragsparteien derartigen eingriff gewollt htten beklagte geltend gemacht systemumstellung eingriff erdiente unverfallbare anwartschaften gefhrt sei mithin offensichtlich ungewollt zielvorgaben tarifvertrages altersversorgung mrz abgewichen somit unbeabsichtigte eingriff bestehende anwartschaften versicherten stehe unbewussten regelungslcke gleich letztere msse gerichten ergnzende auslegung geschlossen bercksichtigung treu glauben ausreichende anhaltspunkte fr mutmalichen willen vertragsparteien ergben bestimmte regelung objektiver betrachtung dringend geboten sei liege nahe tarifvertragsparteien lcke berufungsgericht getroffenen regelung geschlossen htten eingriffs geschtzte anwartschaften bewusst wren fordert berufungsgericht startgutschriften zugrunde gelegte voraussichtliche gesetzliche rente fr versicherte rentenfernen jahrgnge ausnahmslos genannten nherungsverfahren antrag jeweiligen versicherten anhand konkreten rentenauskunft gesetzlichen rentenversicherers berechnen sei bergangsregelung fr rentenfernen jahrgnge benachteilige letztere unangemessen gegenber rentennahen jahrgngen sachlicher grund fr ungleichbehandlung art abs gg sei ersichtlich art abs gg sei vereinbar altersfaktor gem abs vbls gruppe umstellungsstichtag bereits versicherten angewendet gleichheitswidrig schlechter gestellt gruppe erst seit januar beklagten versicherten personen ergebnis gebiete gleichheitssatz startpunkte altersfaktor multiplizierten entgegen ansichtder klgerin msse errechnung dezember erdienten anwartschaft jedoch voller bercksichtigung vordienstzeiten erfolgen umstellung zusatzversorgungssystems seien tarifvertragsparteien folgend beklagte bundesverfassungsgericht bverfg versr geuerten auffassung gefolgt vordienstzeiten mssten ermittlung beklagten gewhrenden betriebsrente bercksichtigt ii hlt erlass berufungsurteils ergangenen senatsurteil november iv zr verffentlicht internetseite bundesgerichtshofs juris verffentlichung bghz vorgesehen ergibt rechtlicher nachprfung punkten stand zutreffend geht berufungsgericht davon satzung beklagten zustimmung versicherten gendert bisherigen gesamtversorgungssystem neue punktemodell betriebsrentensystem umgestellt konnte schliet beklagte seit vgl inkrafttreten satzung dezember wirkung januar beilage banz nr dezember gruppenversicherungsvertrge ab denen einzelnen arbeitnehmer lediglich versicherte bezugsberechtigte gruppenversicherung einbezogen beklagten beteiligten arbeitgeber versicherungsnehmer bghz stndig enthielt satzung beklagten seither nderungsvorbehalt fr bestehende versicherungen galt zustimmung versicherten satzungsnderungen voraussetzt wirksamkeit nderungsvorbehalts lediglich nderung einzelner satzungsregelungen beschrnkt umfassenden systemumstellung ermchtigt senatsurteil november aao tz bestehen bedenken satzungsnderungen daher zustimmung arbeitnehmers versichertem mglich senatsurteil november aao tz fr systemwechsel ausreichender anlass bestanden senatsurteil november aao tz schutz zeitpunkt systemwechsels bereits bestehenden rentenansprche anwartschaften bergangsbzw besitzstandsregelungen sicherzustellen insofern hngt frage inwieweit versicherte umstellung erworbenen rechten verletzt allein davon ab inwieweit bergangsvorschriften rechte wahren senatsurteil november aao tz fr ermittlung startgutschriften rentenferner pflichtversicherter abs abs satz atv abs abs satz vbls abs betravg bergangsregelung getroffen worden zielt darauf ab rentenfernen pflichtversicherten berechnung startgutschrift betriebsrentengesetz umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen rentenanwartschaften neue betriebsrentensystem bertragen senatsurteil november aao ii tz bergangsregelung entgegen ansicht berufungsgerichts grundsatz beanstanden senatsurteil november aao tz iii tz gilt soweit festschreibung mageblichen berechnungsfaktoren umstellungsstichtag abs abs satz atv abs abs satz vbls abs nr satz buchst abs satz betravg insbesondere arbeitsentgelts steuerklasse eingriffen erdiente dynamik grundstzen vertrauensschutzes geschtzten bereich fhrt senatsurteil november aao iii bb tz startgutschriften anwendung altersfaktors abs vbls verbundenen verzinsung teilnehmen verstt ebenfalls hherrangiges recht dynamisierung neuregelung entfallen abs atv abs vbls zunchst festgeschriebenen startgutschriften vielmehr insoweit dynamisiert bonuspunkte auslsen knnen tatschliche fiktive beteiligung beklagten bzw jeweils zehn bilanzsumme grten pensionskassen vgl abs satz vbls erwirtschafteten berschssen darstellen tarifvertragsparteien gewhlte beklagten satzung bernommene dynamisierung angesichts anlasses ziele systemumstellung zumindest vertretbar schon deshalb verfassungsrechtlich beanstanden tarifvertragsparteien insoweit tarifautonomie erffneten weiten handlungsspielraum berschritten senatsurteil november aao iii bb dd tz verletzung hherrangigen rechts schlielich weder darin gesehen bergangsregelung rentenfernen pflichtversicherten alten satzung zugesagte mindestleistungen insbesondere diejenige vbls entzieht umstand abs satz vbls ermittlung gesamtversorgungsfhigen zeit bercksichtigende hlftige anrechnung genannter vordienstzeiten bergangsregelung eingang startgutschriften rentenferner versicherter findet beides senat urteil november nher dargelegt aao iii tz zulssig errechnung startgutschrift fr ermittlung voll leistung hchstversorgung abzug bringende voraussichtliche gesetzliche rente gem abs satz atv abs satz vbls abs nr satz buchst betravg ausschlielich berechnung pensionsrckstellungen allgemein zulssigen verfahren genannten nherungsverfahren ermitteln allgemeinen gleichheitssatz art abs gg verstt senat urteil november offen gelassen aao iii tz frage bedarf entscheidung bergangsregelung fr rentenferne pflichtversicherte verstt jedenfalls anderweitig art abs gg schon deshalb unwirksam senatsurteil november aao iii tz durchgreifenden bedenken vereinbarkeit art abs gg begegnet nmlich abs satz atv abs satz vbls abs nr satz betravg startgutschriftenberechnung zugrunde legende versorgungssatz fr volle jahr pflichtversicherung senatsurteil november aao iii tz versorgungssatz fhrt senat urteil november einzelnen ausgefhrt aao iii tz sachwidrigen art abs gg verstoenden ungleichbehandlung innerhalb gruppe rentenfernen versicherten weiten handlungsspielraum tarifvertragsparteien mehr gedeckt ungleichbehandlung besteht darin arbeitnehmer lngeren ausbildungszeiten erwerb vollrente erforderlichen pflichtversicherungsjahre arbeitsleben erreichen knnen deshalb vornherein berproportionale abschlge hinnehmen mssen neben akademikern hiervon all diejenigen betroffen aufgrund besonderer anforderungen arbeitsplatzes ffentlichen dienst etwa abgeschlossenen berufsausbildung meisterbriefes handwerklichen beruf erst spter ffentlichen dienst eintreten senatsurteil november aao iii bb tz dargelegte verfassungswidrigkeit daraus ergebende unwirksamkeit detailregelung tarifvertrages mrz neuen satzung beklagten ndern wirksamkeit systemumstellung unwirksam lediglich abs abs satz atv abs abs satz vbls abs betravg fr rentenfernen versicherten getroffene bergangsregelung folge klgerin erteilte startgutschrift ausreichenden rechtlichen grundlage entbehrt legt wert klgerin umstellungsstichtag erdienten anwartschaft eintritt versicherungsfalles leistende rente verbindlich fest vgl senatsurteil november aao tz feststellung urteilsausspruch beschrnken weitergehenden begehren klgerin wegfall unwirksamen bergangsregelung verursachte lcke satzung beklagten gerichtliche regelung ersetzen zumindest bestimmte verbindliche vorgaben fr neuerrechnung startgutschrift festzuschreiben rcksicht art abs gg geschtzte tarifautonomie entsprochen ge richtliche entscheidung rechtsstaatsprinzip geboten vielmehr zunchst tarifvertragsparteien vorbehalten verfassungskonforme neuregelung treffen zusammenhang zugleich gelegenheit auswirkungen ausschlielichen anwendung nherungsverfahrens erneut bedenken terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen ag karlsruhe entscheidung lg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss arz januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz nr beklagter wegen verletzung anlageberatungsvertrages schadensersatz anspruch genommen findet abs satz nr zpo anwendung beklagte beratung ffentliche kapitalmarktinformationen bezogen bgh beschl januar arz olg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mhlens richter prof dr meier beck asendorf beschlossen zustndiges gericht landgericht mnchen bestimmt grnde klger verlangt beklagten schadensersatz trgt begrndung klageforderung sei geschftsfhrer mitarbeitern beklagten telefo nisch schriftlich ber beteiligung vip fonds beraten worden beklagte dabei prospekt vip medienfonds diverse informationsschriften verwandt aufgrund beratung gmbh ei nen treuhandvertrag ber kommanditbeteiligung gmbh co kg hhe ge schlossen fondsgesellschaft einschlielich agios insgesamt gezahlt rest beklagte finanziert gegenstand vip fonds herstellung vertrieb kino fernseh musikproduktionen angeblich abschrei bungsfhigen aufwand jahre sollen ffentlich vertriebenen prospekten vip medienfonds gmbh co kg sei darber aufgeklrt worden groteil fondsvermgens fr produktion filmen verwendet worden sei fonds echten garantiefonds seien htte beklagte hierber ordnungsgem beraten htte fonds beteiligt beklagte hafte initiator hintermann beklagte sei fr verwendeten prospekt verantwortlich beklagte befindet mnchen untersuchungshaft beklagte sitz neuss beklagte mnchen klger beim landgericht dsseldorf klage eingereicht beklagten zugestellt worden beklagte beklagte rtliche unzustndigkeit landgerichts dsseldorf gergt schriftsatz juli klger oberlandesgericht dsseldorf gerichtsstandsbestimmung ersucht erster linie beantragt landgericht dsseldorf zustndiges gericht bestimmen oberlandesgericht dsseldorf gem abs nr zpo berufen angesehen gerichtsstand bestimmen mchte jedoch bestimmung absehen fr beklagten gemeinschaftliche besondere gerichtsstand abs satz nr zpo begrndet sei oberlandesgericht dsseldorf sache bundesgerichtshof vorgelegt beabsichtigten entscheidung entscheidungen oberlandesgerichte abweichen wrde ii vorlage zulssig gem abs zpo oberlandesgericht zustndigkeitsbestimmung befasst sache bundesgerichtshof vorzulegen rechtsfrage entscheidung oberlandesgerichts bundesgerichtshofs abweichen voraussetzungen liegen vorlegende oberlandesgericht entscheidung auffassung zugrunde legen gerichtsstandsvereinbarung sei deshalb erforderlich fr beklagten gemeinschaftliche besondere gerichtsstand abs satz nr zpo begrndet sei rechtsauffassung wrde vorlegende oberlandesgericht jedenfalls derjenigen oberlandesgerichte stuttgart celle frankfurt hamburg abweichen gemeinschaftlichen besonderen gerichtsstand deswegen verneint jedenfalls bezug denjenigen mehreren beklagten beteiligung fonds lediglich vermittelt abs satz nr zpo anzuwenden sei oberlandesgericht dsseldorf wrde zudem entscheidung oberlandesgerichts mnchen abweichen zpo fr anwendbar gehalten vorschrift vermgensanlagen ungeregelten sog grauen kapitalmarkts gelte zip iii antrag zustndigkeitsbestimmung begrndet gemeinsamer besonderer ausschlielicher gerichtsstand fr beklagten liegt voraussetzungen fr ausschlieliche zustndigkeit abs satz nr zpo hinsichtlich beklagten erfllt allerdings setzt anwendung vorschrift voraus schadensersatzansprche geltend gemacht bestimmten spezialgesetzlichen regelungen beruhen umfasst haftungstatbestnde voraus setzung schaden fr ersatz verlangt aufgrund falscher irrefhrender unterlassener ffentlicher kapitalmarktinformationen entstanden vgl begrndung regierungsentwurfs bt drucks nr zller vollkommer zpo aufl rdn begriff ffentlichen kapitalmarktinformation abs satz kapitalanlegermusterverfahrensgesetz kapmug definiert danach ffentliche kapitalmarktinformationen fr vielzahl kapitalanlegern bestimmte informationen ber tatsachen umstnde kennzahlen sonstige unternehmensdaten enthalten emittenten wertpapieren anbieter sonstigen vermgensanlagen betreffen begriff regierungsentwurf enger gefasst empfehlung rechtsausschusses bt drucks erweitert worden anbieter sonstiger vermgensanlagen entgegen auffassung oberlandesgerichts mnchen aao diejenigen kapitalanlagen erfasst fr prospektpflicht gesetzlich geregelt vorschrift setzt prospektpflicht voraus knpft vielmehr daran schaden aufgrund falscher irrefhrender unterlassener ffentlicher kapitalmarktinformationen verursacht worden gleichwohl abs zpo anwendbar soweit schadensersatzanspruch beklagte gerichtet wegen falschen unzureichenden beratung rahmen anlageberatungsvertrags anspruch genommen aufgrund falscher irrefhrender unterlassener ffentlicher kapitalmarktinformationen anspruchsgrundlage insoweit verletzung anlageberatungsvertrags schon deshalb ffentliche kapitalmarktinformationen gegenstand beklagte beratung ffentliche kapitalmarktinformationen bezogen beklagte anbieter zpo anbieter derjenige fr ffentliche angebot verm gensanlagen verantwortlich anlegern gegenber auftritt begrndung regierungsentwurfs anlegerschutzverbesserungsgesetzes ansvg bt drucks voraussetzungen treffen beklagte gemeinsamer besonderer gerichtsstand unerlaubten handlung lsst vortrag klgers ebenfalls feststellen gemeinsamer gerichtsstand beklagten mithin begrndet gerichtsstandsbestimmung erforderlich iv senat fr zweckmig gehalten zustndiges gericht landgericht mnchen bestimmen beklagte allgemeinen gerichtsstand fr beklagten beklagte gerichtsstand zpo auerdem beim landgericht mnchen vielzahl parallelverfahren anhngig erreichung einheitlichen behandlung sinnvoll erscheint landgericht mnchen zustndiges gericht bestimmen melullis keukenschrijver meier beck mhlens asendorf vorinstanz olg dsseldorf entscheidung sa'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr alt rechtsanwendungsfehler fehlerhafte anwendung beweislastregeln zulassungsgrund sicherung einheitlichen rechtsprechung insbesondere gegeben aufgrund konkreter anhaltspunkte besorgen fehlerhaften urteil korrektur revisionsgericht wiederholungsgefahr nachahmungseffekt zukommen knnte hingegen reicht fr zulassungsgrund fehlentscheidung einzelfall rechtsfehler offensichtlich gewicht fortfhrung senat beschl juli zr njw konkrete anhaltspunkte fr wiederholungsgefahr nachahmungseffekt liegen rechtsfehlerhafte begrndung urteils verallgemeinern lt berdies unerhebliche zahl knftiger sachverhalte erwarten argumentation bertragen knnte bgh beschl oktober zr olg braunschweig lg gttingen zivilsenat bundesgerichtshofes oktober vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr klein dr gaier dr schmidt rntsch beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten revision grund urteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig mrz zugelassen grnde notariellem vertrag februar verkaufte beklagte gewhrleistungsausschlu mehrere grundstcke denen lndliches wohnhaus errichtet brigen weideflche genutzt wurden preis dm klger weideflche beim verkauf hohen zaun umgeben auerdem befanden gelnde zwei blockhtten unterstnde fr gehaltenen schafe sowie lagerung holz futtermitteln genutzt wurden erlie zustndige landkreis abriverfgung fr zaun beiden htten anschlieend gefhrten verwaltungsstreitverfahren unterlagen klger klger behauptet beklagten sei formelle materielle baurechtswidrigkeit zaunes htten schon seit ortsbesichtigung bauordnungsamt bekannt sehen daher arglistig getuscht schadensersatzanspruch zahlung dm zug zug rckauflassung grundbesitzes geltend beklagte forderung insbesondere behauptung entgegengetreten vertragsschlu sei fehlen baugenehmigung fr htten hingewiesen deren abri angeboten worden abweisung klage landgericht oberlandesgericht klage grunde fr gerechtfertigt erklrt beschwerde wendet beklagte nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts ii nichtzulassungsbeschwerde zpo beklagten zulssig sache erfolg berufungsgericht bejaht schadensersatzanspruch satz bgb sei davon auszugehen beklagte baurechtswidrigkeit zaunes wohl htten arglistig verschwiegen information ber baurechtswidrigkeit htten erfolgt sei sei aussagen zeugen beklagte fr behauptete aufklrung benannt erwiesen beweisergebnis wirke lasten beklagten sei grundstzlich sache klger gesamten sachverhalt arglist folge beweisen ergebe abweichende regelung inhalt kaufvertrages vermutung vollstndigkeit richtigkeit begrnde beklagte nmlich kaufvertrag erklrt vorhandensein wesentlicher unsichtbarer mngel bekannt sei hieraus knne schlu gezogen ber formelle baurechtswidrigkeit unterstnde gesprochen worden sei ber vertragsinhalt hinaus erfolgte aufklrung msse danach beklagte beweisen verwirklicht grnden divergenz wohl wegen fehlerhafter anwendung rechts verbunden konkreten fall gegebenen gefahr wiederholung nachahmung zulassungsgrund sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr alt zpo beschwerde demgegenber grundstzlichen bedeutung rechtssache abs nr zpo ausgehen unschdlich magebliche zulassungsgrund gleichwohl beschwerdebegrndung schlssig substantiiert dargelegt vgl bgh beschl juli vi zr njw verffentlichung bghz vorgesehen berufungsgericht berzeugung gewonnen aufklrung ber baurechtswidrigkeit htten unterblieben sei vielmehr zeigen ausfhrungen verteilung beweislast annahme berufungsgerichts behauptete unterrichtung sei erwiesen entscheidung trgt getroffen wurde demnach beweislastentscheidung nachteil beklagten berufungsgericht fehler unterlaufen obliegt kufer satz bgb fr gesamten arglisttatbestand darlegungs beweislast trgt vorzu tragen nachzuweisen verkufer gehrig aufgeklrt senat urt oktober zr njw berufungsgericht regel entscheidung zugrunde gelegt weiteren berlegungen rechtssatz aufgestellt rechtsstzen hchstrichterlichen rechtsprechung verteilung beweislast widerspricht zulassungsgrund abs nr alt zpo mithin grnden divergenz erffnet vgl senat beschl juli zr njw rechtsbeschwerde senat beschl mai zb njw verffentlichung bghz vorgesehen beschl juli zb njw verffentlichung bghz vorgesehen berufungsgericht allerdings beweislastregel fehlerhaft angewandt entgegen auffassung kaufvertragsurkunde enthaltene erklrung beklagten sei vorhandensein wesentlicher unsichtbarer mngel bekannt ausnahme geschilderten grundsatz sinne beweislast verkufers fr tatschlich erfolgte unterrichtung kufers ber aufklrungsbedrftige mngel kaufobjekts rechtfertigt aa berufungsgericht hlt beklagten behauptete aufklrung fr unvereinbar vertragsurkunde beanspruchten fehlenden kenntnis unsichtbaren mngeln ersichtlich lt berlegung leiten niemand ber bekannten umstand unterrichten hieraus folgert berufungsgericht inhalt notariellen urkunde information klger unterblieben anschlu daran weist wegen fr urkunde streitenden vermutung richtigkeit vollstndigkeit beklagten beweislast fr gleichwohl erfolgte aufklrung bb argumentation schon ansatz verfehlt berufungsgericht feststellungen getroffen erklrung mangelnder kenntnis berhaupt baurechtswidrigen zustand bezog zwingend keineswegs beklagten behauptet klger vertragsschlu bereits informiert liegt nahe beklagte insoweit lnger unsichtbaren mangel ausging schlufolgerung berufungsgerichts inhalt urkunde unterbliebene aufklrung mithin mglich fehlerhafte zwischenergebnis hingenommen durfte berufungsgericht begrndung grundlage angenommenen beweislastumkehr vermutung vollstndigkeit richtigkeit notarieller urkunden heranziehen erstreckt nmlich vollstndige richtige wiedergabe getroffenen vereinbarungen dagegen gilt fr etwa erteilte information bedarf notariellen beurkundung nimmt daher vermutung vollstndigkeit richtigkeit notariellen urkunde teil senat urt februar zr wm urt juni zr bghr satz bgb vollstndigkeitsvermutung vertragsinhalt htte hinsicht wre schlufolgerung berufungsgerichts mglich allenfalls mehr minder groe indizielle bedeutung fr klgern obliegende beweisfhrung erlangen knnen vgl senat urt juni zr aao ber dargestellten rechtsanwendungsfehler hinaus liegt weitere voraussetzung notwendig fr fall zulassungsgrund abs nr alt zpo erffnen dafr reicht einzelfall fehlentscheidung getroffen wurde rechtsfehler offensichtlich gewicht senat beschl juli zr aao beschl mai zb aao zustimmender anmerkung burgermeister bghreport lt hinsicht widersprchlichen gesetzesbegrndung vgl begrndung regierungsentwurfs gesetzes reform zivilprozesses bt drucks abs nr zpo einerseits abs nr zpo andererseits entnehmen mnchkomm zpo wenzel aufl aktualisierungsband rdn piekenbrock schulze jz vielmehr erfordert sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts fehler anwendung revisiblen rechts ber einzelfallentscheidung hinaus interessen allgemeinheit nachhaltig berhrt vgl senat beschl juli zb aao fr rechtsbeschwerde grund publizittswirkung vertrauen rechtsprechung ganzes erschttert senat beschl juli zr aao gilt entwicklung uneinheitlichen rechtsprechung schon anfngen hchstrichterliche leitentscheidung entgegenzutreten namentlich fall grund konkreter anhaltspunkte besorgen rechtsfehler korrektur revisionsgericht wiederholungsgefahr nachahmungseffekt zukommen knnte vgl senat beschl juli zr aao rechtsbeschwerde senat beschl mai zb aao bgh beschl september viii zb umdruck verffentlichung vorgesehen berufungsgericht fehler anwendung gesetzesvorschriften unterlaufen fhrt ergebnis beweislastre geln bindend vgl bghz unterliegen hinsichtlich richtigen anwendung amts wegen nachprfung revisionsgericht vgl senat bghz bghz hiernach notwendige gefahr wiederholung nachahmung vorliegenden rechtsfehler verbunden begrndung berufungsurteils lt verallgemeinern unerhebliche zahl knftiger sachverhalte erwarten argumentation bertragen berufungsgericht beschrnkt berlegungen konkreten sachverhalt knnen weiteres gelst fr flle herangezogen denen erklrungen verkufers ber unkenntnis versteckten mngeln ber verteilung beweislast fr angebliche aufklrung kufer befinden vielzahl hnlicher sachverhalte jedenfalls hinblick menge vertragsverhltnisse rechnen fr art egbgb brgerliche gesetzbuch weiterhin januar geltenden fassung anwendung findet vertrgen finden regelmig zusammenhang blichen gewhrleistungsausschlu verkauf grundstcken altbauten herstellungsverpflichtung vgl hagen brambring grundstckskauf aufl rdn vergleichbare erklrungen fehlenden kenntnis verkufers versteckten mngeln denen argumentation berufungsgerichts anknpfen knnte daher befrchten berufungsgericht instanzgerichte knftigen fllen hnlich vorliegenden gelagert geschilderten begrndung bedienen gleichermaen fehlerhaften entscheidungen ber verteilung beweislast gelangen wenzel krger gaier klein schmidt rntsch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnster april schuldspruch dahin gendert angeklagte fllen ii urteilsgrnde bandenmigen einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge unerlaubtem besitz betubungsmitteln geringer menge sowie beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge fllen schuldig gehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge sechs fllen flle ii urteilsgrnde sowie wegen bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fllen flle ii urteilsgrnde gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs mona ten verurteilt auerdem mastab fr niederlanden erlittene auslieferungshaft festgesetzt verfall wertersatz hhe euro angeordnet urteil wendet angeklagte revision verletzung formellen materiellen rechts rgt rechtsmittel fhrt beschlussformel ersichtlichen schuldspruchnderung brigen erweist bercksichtigung schriftsatzes verteidigers november unbegrndet sinne abs stpo fllen ii urteilsgrnde getroffenen feststel lungen vereinbarten angeklagte gesondert verfolgten sch mai knftig unbestimmten vielzahl fllen gemeinsam marihuana niederlanden bundesrepublik einzufhren entsprechend abrede fhrten zeit mai dezember fllen jeweils kg kg marihuana wobei absprachegem gesondert verfolgten kurierfahrer fungierten einfuhrfahrt wurde absicherung transports zwei drei sogenannten blockfahrzeugen begleitet denen stets angeklagten gefahren wurde brigen sch sch anfallenden kurierlhne teilten angeklagte einfuhr bestimmte rauschgift wurde insoweit anklagevorwurf abweichenden feststellungen landgerichts angeklagten erworben vielmehr kauften sch angeklag te marihuana unabhngig voneinander jeweiligen dealern niederlanden erworbenen teilmengen fhrten sodann zweck einfuhr zusammen deutschland teilten gesamtmenge rauschgift gewinnbringend jeweiligen abnehmer veruern angeklagte erwarb jeweils kg kg insgesamt kg marihuana gunsten unterstellten eigenverbrauch insgesamt kg gewinnbringend weiterverkaufte feststellungen tragen schuldspruch wegen bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fllen angeklagte gesondert verfolgten sch gewisse dauer knftiger gemeinsamer begehung betubungsmitteldelikten verbunden zusammenschluss ersichtlich handeltreiben eingefhrten gesamtmenge gerichtet stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs umfasst begriff handeltreibens eigenntzige bemhungen darauf gerichtet umsatz betubungsmitteln ermglichen frdern vgl bghst eigenntzige umsatzbemhungen bandenmitglieder entsprechend bandenabrede hinsichtlich gesamtmenge eingefhrten rauschgifts entfaltet verhalten angeklagten erfllt jedoch fllen tatbestand bandenmigen einfuhr betubungsmitteln geringer menge abs btmg beteiligten getroffene bandenabrede einfuhr jeweiligen gesamtmenge gerichtet zusammenschluss diente absprachegem einfuhrfahrten sicherer kostengnstiger gestalten flle angeklagte tateinheitlich unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge hinsichtlich weiterverkauften teilmenge besitzes betubungsmitteln geringer menge hinsichtlich konsumierten marihuanas beihilfe unerlaubten handeltreiben betu bungsmitteln geringer menge hinsichtlich brigen bandenmitgliedern verkauften teilmengen schuldig gemacht abs nr btmg stgb vgl bgh nstz senat ndert schuldspruch entsprechend ab stpo steht entgegen ausgeschlossen gestndige angeklagte genderten schuldvorwurf geschehen htte verteidigen knnen strafausspruch bestehen bleiben strafrahmen fr bandeneinfuhr bandenhandel tepperwien ribgh prof dr kuckein infolge urlaubs gehindert unterschreiben tepperwien ernemann sost scheible solin stojanovi'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer april einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts lbeck dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch rechtsfolgenausspruch bezglich angeklagten dahin klargestellt gesamtfreiheitsstrafe acht monaten strafaussetzung bewhrung geldstrafe fr tat august urteil landgerichts rostock august beiden geldstrafen strafbefehl amtsgerichts rostock februar einbezogen sperre fr erteilung fahrerlaubnis jahr sechs monaten urteil amtsgerichts bad doberan februar aufrechterhalten beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen tolksdorf ler rissing van saan lienen winkbecker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt sowie richterin dr kessal wulf september beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juni kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandswert fr beschwerdeverfahren grnde beschwerde fr grundstzlich gehaltene rechtsfrage verletzung nachfrageobliegenheit versicherers arglistanfechtung verwehrt entscheidungserheblich landgericht ergebnis recht angenommen beklagte anfechtungsfrist abs bgb versumt ende umfassende kenntnis frheren beschwerden krankheiten rztlichen behandlungen herrn schlieung vertrge ber kapitallebensversicherung einge schlossener berufsunfhigkeits zusatzversicherung dezember streit befindlichen risikolebensversicherung dezember angegeben worden beklagte schreiben november annahmeerklrung vertrag dezember wegen arglistiger tuschung angefochten anfechtung umfate berufsunfhigkeits zusatzversicherung damals leistungen verlangt wurden kapitallebensversicherung versicherungsfall eingetreten angesichts beklagten besonders schwerwiegend angesehenen arglistigen tuschung htte ende aufgedrngt prfen bestand mai verschmolzenen beiden gesellschaften weitere vertrge leben herrn befinden ebenfalls anfechtungsgrnden betroffen somit anla bestand eigenen datenbanken akten gesammelten daten abzurufen beklagten allgemein vorhanden gewesene kenntnis risikolebensversicherung aktuelles bercksichtigendes wissen geworden vgl bgh urteile juli iv zr versr ii dezember iv zr versr dezember iva zr versr vgl ferner bghz ff bghz lebensversicherer dokumentierten kenntnis bestehenden vertrgen dadurch entziehen beklagte mehrere vertrge denen person versichert deren gesundheitsverhltnisse fr rcktritt arglistanfechtung ankommt verschiedenen abteilungen verwaltet handele jeweils selbstndige unternehmen miteinander tun terno dr schlichting wendt seiffert dr kessal wulf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september strafsache wegen besitzes betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung september teilgenommen richter bundesgerichtshof dr schfer vorsitzender richter bundesgerichtshof pfister mayer gericke richterin bundesgerichtshof dr spaniol beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizobersekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts lneburg juni aufgehoben aa soweit angeklagte wegen unerlaubten inverkehrbringens arzneimitteln verurteilt worden bb ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe dahin gendert angeklagte aa wegen besitzes betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt bb brigen freigesprochen weitergehende revision verworfen soweit angeklagte freigesprochen worden fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen staatskasse last beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge sowie wegen unerlaubten inverkehrbringens arzneimitteln gesamtfreiheitsstrafe jahr neun monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt rge verletzung materiellen rechts gesttzten revision wendet beschwerdefhrer verurteilung wegen unerlaubten inverkehrbringens arzneimitteln begehrt insoweit freispruch brigen beanstandet lediglich strafausspruch rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet feststellungen landgerichts gestattete angeklagte bekannten beutel ber gramm marihuana wirkstoffgehalt mithin wirkstoffmenge ber gramm tetrahydrocannabinol thc regentonne grundstck verstecken bewusst bekannte marihuana gewinnbringend weiterveruern tat urteilsgrnde zudem verkaufte angeklagte geschft ttchen krutermischungen sogenannten legal high produkte enthielten synthetische cannabinoide angeklagten bewusst krutermischungen kunden ersatz fr marihuana geraucht wurden erwartung dadurch konsum marihuana vergleichbaren rauschzustand versetzen krutermischungen unterfielen damaligen zeitpunkt vorschriften betubungsmittelgesetzes btmg aufgrund zuvor eingeleiteten ermittlungsverfahrens bekannt krutermischungen wegen gesundheitsschdlichen wirkungen ermittlungsbehrden bedenkliche arzneimittel sinne arzneimittelgesetzes amg eingestuft wurden tat urteilsgrnde untersuchung aufgefundenen krutermischungen ergab jeweils synthetischen cannabinoide jwh rcs zugesetzt verbindungen liegt dibenzopyranbasis marihuana enthaltenen wirkstoff thc zugrunde gehren gruppe aminoalkylindole wirken thc hnlich cannabinoidrezeptoren menschlichen krper wodurch physiologische wirkung hervorgerufen wurden aufgrund erkenntnissen thc immunstimulierend wirkt daher etwa mukoviszidosepatienten eingesetzt pharmazeutischen industrie vorexperimentellen studien getestet testreihen wurden bereits ersten experimentell pharmakologischen phase abgebrochen gewnschten gesundheitlichen effekte erzielt konnten erhebliche nebenwirkungen aufgrund psychoaktiven wirksamkeit erwarten angeklagten kauf angebotenen ttchen enthielten weder festgelegte wirkstoffmengen hinweise wirkstoff dosierungsanleitungen regel aufdruck versehen handele raumerfrischer inhalt sei menschlichen verzehr geeignet konsumenten brachten krutermischungen zumeist tabak rauchten kombination typische wirkung konsum krutermischungen gehobene stimmung euphorie subjektiv gesteigerter sinneswahrnehmung phasen gesteigerten antriebs knnen schlfrigkeit apathie lethargie abwechseln hohen konsumdosen anwendung personen psychischen strungen wiederholtem konsum kommt hufiger atypischen rauscherlebnissen denen wahnvorstellungen angst halluzinationen depersonalisierungserlebnisse akute panikreaktionen desorientierung verwirrtheitszustnde gedchtnisverlust auftreten rauscherlebnisse knnen sogenannten bad trips suizidimpulsen steigern aufgrund standardisierten zumischung synthetischen cannabinoide daraus folgenden ungleichmigen verteilung besteht gefahr berdosierung strafkammer vernommenen zeugen zudem weitere nebenwirkungen herzrasen schwindelgefhle belkeit geschildert auffassung landgerichts angeklagte verkauf krutermischungen abs nr amg strafbar gemacht sinne abs amg verbindung abs amg bedenkliche arzneimittel verkehr brachte senat sache gerichtshof europischen union beschluss mai folgende frage vorgelegt art nr buchstabe richtlinie eg november richtlinie eg mrz genderten fassung dahin auszulegen stoffe stoffzusammensetzungen sinne vorschrift menschlichen physiologischen funktionen lediglich beeinflussen wiederherstellen korrigieren arzneimittel anzusehen therapeutischen nutzen jedenfalls beeinflussung krperlichen funktionen positiven bewirken fallen mithin stoffe stoffzusammensetzungen allein wegen rauschzustand hervorrufenden psychoaktiven wirkungen konsumiert dabei jedenfalls gesundheitsgefhrdenden effekt arzneimittelbegriff richtlinie gerichtshof europischen union vorlagefrage urteil juli folgt beantwortet art nr buchst richtlinie eg europischen parlaments rates november schaffung gemeinschaftskodexes fr humanarzneimittel richtlinie eg europischen parlaments rates mrz genderten fassung dahin auszulegen davon stoffe ausgangsverfahren rede stehenden erfasst deren wirkungen schlichte beeinflussung physiologischen funktionen beschrnken geeignet wren menschlichen gesundheit unmittelbar mittelbar zutrglich konsumiert rauschzustand hervorzurufen dabei gesundheitsschdlich schuldspruch wegen unerlaubten inverkehrbringens arzneimitteln tat urteilsgrnde rechtsgrnden bestand wrdigung landgerichts erweist grundlage sache ergangenen urteils gerichtshofs europischen union rechtsfehlerhaft krutermischungen handelt arzneimittel sinne art nr richtlinie eg november schaffung gemeinschaftskodexes fr humanarzneimittel abl eg nr november ff richtlinie eg europischen parlaments rates mrz nderung richtlinie eg abl eg nr april ff geltenden fassung folgenden rl humanarzneimittel stellten angeklagten verkauften krutermischungen arzneimittel sinne arzneimittelbegriff richtlinie deutsches recht umsetzenden abs amg dar wiederum voraussetzung straf barkeit angeklagten abs nr amg wre einzelnen auslegung europischen rechts berufene gerichtshof europischen union vorgenannten urteil juli rechtssachen nstz art nr rl humanarzneimittel dahin ausgelegt davon stoffe synthetische cannabinoide erfasst deren wirkungen schlichte beeinflussung physiologischen funktionen beschrnken geeignet wren menschlichen gesundheit unmittelbar mittelbar zutrglich mithin konsumiert rauschzustand hervorzurufen dabei gesundheitsschdlich eugh aao begrndung gerichtshof ausgefhrt rl humanarzneimittel zwei verschiedene definitionen begriffs arzneimittel enthalte art nr buchst rl humanarzneimittel stoffe stoffzusammensetzungen mittel eigenschaften heilung verhtung menschlicher krankheiten bestimmt art nr buchst rl humanarzneimittel definiert arzneimittel zudem stoffe stoffzusammensetzungen menschlichen krper verwendet verabreicht knnen entweder menschlichen physiologischen funktionen pharmakologische immunologische metabolische wirkung wiederherzustellen korrigieren beeinflussen medizinische diagnose erstellen bestimmungen wort getrennt seien mssten beide varianten verbindung miteinander gelesen voraussetze verschiedenen kriterien verstanden knnten gegensatz zueinander stnden eugh aao vorschrift sei blick ziel gewhrung hohen niveaus schutzes menschlichen gesundheit lesen bringe schlichte neutralitt auswirkung menschliche gesundheit ausdruck impliziere gesundheitsfrdernde wirkung bezugnahme definition art nr buchst rl humanarzneimittel eigenschaften heilung verhtung menschlicher krankheiten lasse eindeutig bestehen positiven wirkung fr menschliche gesundheit ableiten definition buchst regelung nehme begriffe bezug gesundheitsfrdernde wirkung implizierten ende bestimmung medizinischen diagnose rede sei rechtzeitigen behandlung mglicherweise diagnostizierten krankheit diene knne fr ausdrcke wiederherstellen korrigieren gelten womit positive wirkung fr menschliche gesundheit krankheit vorliege herausgestellt solle fr verstndnis begriffen folgenden ausdrucks beeinflussen knnten hinblick sicherstellung kohrenz verhinderung widersprchlichen auslegung verschiedenen kriterien beiden definitionen teleologischen erwgungen gelten daher erfasse ausdruck beeinflussen stoffe geeignet seien funktionieren menschlichen organismus folglich menschlichen gesundheit zutrglich eugh aao bereinstimmung auslegung gerichtshofes europischen union senat vorliegenden verfahren gebunden vgl karpenstein ghn lfg art aeuv rn mwn folglich abs nr amg art nr buchst rl humanarzneimittel nahezu wortgleich wiedergibt richtlinie deutsches recht umsetzt dahin auszulegen nationalen arzneimittelbegriff verfahrensgegen stndlichen synthetischen cannabinoide erfasst geeignet physiologischen funktionen beeinflussen funktionieren menschlichen organismus gesundheit zutrglich rechtsfehlerfreien feststellungen landgerichts wurden vielmehr rauschwirkung wegen konsumiert entfalteten lediglich gesundheitsschdliche wirkungen angeklagten verkauften krutermischungen synthetischen cannabinoide enthielten unterfielen weder begriff funktionsarzneimittels abs nr amg prsentationsarzneimittels abs nr amg mittel eigenschaften heilung linderung verhtung menschlicher tierischer krankheiten krankhafter seelischer beschwerden bestimmt mithin angeklagten schon arzneimittel vertrieben wurde kam strafbarkeit abs nr amg betracht tatzeit synthetischen cannabinoide anlage ii betubungsmittelgesetz aufgenommen strafbarkeit ff btmg ausscheidet schlielich vorliegenden fall anhaltspunkte dafr ersichtlich angeklagte verkauf krutermischungen sonstiger weise etwa wegen krperverletzungsdelikten schuldig gemacht knnte insoweit freizusprechen schuldspruch wegen besitzes betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge hingegen bestand revision insoweit allein bemngelte strafausspruch lsst rechtsfehler ungunsten angeklagten erkennen insbesondere annahme landgerichts minder schwerer fall liege revisionsrechtlich be anstanden beschwerdefhrer beschrnkt insoweit vornahme eigenen bewertung revisionsverfahren durchdringen schfer pfister gericke mayer ri inbgh dr spaniol befindet urlaub deshalb gehindert unterschreiben schfer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja ao abs abs nr steuerrechtliche anzeige berichtigungspflicht abs satz nr ao besteht steuerpflichtige unrichtigkeit angaben abgabe steuererklrung gekannt billigend kauf genommen spter sicheren erkenntnis gelangt angaben unrichtig ao ergebende steuerrechtliche pflicht berichtigung bedingtem hinterziehungsvorsatz abgegebenen erklrungen strafrechtlich erst bekanntgabe einleitung steuerstrafverfahrens suspendiert unrichtigen angaben erfasst anschluss bghst bgh beschl mrz str lg nrnberg frth strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs mrz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen hinterziehung umsatzsteuer fr jahr geldstrafe tagesstzen je euro verurteilt vorwurf hinsichtlich jahres umsatzsteuer hinterzogen tatschlichen grnden freigesprochen verurteilung wendet angeklagte revision verletzung formellen materiellen rechts rgt rechtsmittel erfolg urteilsfeststellungen angeklagte seit jahr geschftsfhrer nrnberg ansssigen kg nachfolgend kg seit mitte jahres entstanden buchhaltung unternehmens buchungsrckstnde folge kg erzielten umstze gezahlten vorsteuerbetrge sptestens seit jahr edvbuchhaltung unternehmens mehr entnommen konnten januar mai wurden beim finanzamt einzureichenden umsatzsteuervoranmeldungen daher angestellten buchhaltungskraft anhand vorliegenden eingangs ausgangsrechnungen manuell erstellt wobei allerdings schwerwiegende fehler unterliefen fr jahr wurden tatschlich gettigten umstzen umfang mehr mio euro lediglich knapp mio euro erklrt zugleich wurden vorsteuern etwa euro niedrig angegeben fr voranmeldungszeitrume jahres eingereichten umsatzsteuervoranmeldungen unrichtig enthielten geringe umsatzsteuerbetrge angeklagte erfuhr sptestens ersten halbjahr rckstnden buchhaltung wusste umsatzsteuervoranmeldungen manuell erstellt wurden gleichwohl berprfte voranmeldungen hinblick manuelle erstellung umsatzsteuervoranmeldun gen fr jahr ordnete finanzamt nrnberg nord umsatzsteuer nachschau oktober geschftsrumen kg durchgefhrt wurde hierbei wurde sofort festgestellt fr februar mai tatschlich erzielten umstze weit ber vorangemeldeten umstzen lagen wurde gleichen tag angeklagten mitgeteilt umsatzsteuer nachschau festgestellten betrge richtig anerkannte aufgrund mitteilung finanzamts rechnete angeklagte umsatzsteuervoranmeldungen fr monate januar dezember unrichtig gleichwohl unterlie abgabe richtigen umsatzsteuerjahreserklrung zugleich abs nr ao ergebenden berichtigungspflicht htte nachkommen knnen bekannt berichtigung wre weiteres mglich buchhaltung zwischenzeitlich vervollstndigt worden angeklagten richtigen umsatzzahlen verfgung standen angeklagte unterlie sowohl abgabe umsatzsteuerjahreserklrung fr jahr berichtigung unrichtigen vorsteueranmeldungen steuervorteile gesellschaft unrichtigen voranmeldungen erzielt dauer sichern aufgrund feststellungen landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung hinsichtlich jahres geldstrafe tagesstzen verurteilt vorwurf hinterziehung umsatzsteuer fr jahr landgericht angeklagten tatschlichen grnden freigesprochen ii ber nachteil angeklagten eingelegte revision staatsanwaltschaft teilfreispruch richtet senat urteil heutigen tag entschieden revision angeklagten grnden antragsschrift generalbundesanwalts november erfolg ergnzend bemerkt senat schuldspruch wegen steuerhinterziehung unterlassen landgericht sieht tatbestand abs nr ao deswegen erfllt angeklagte verpflichtung ao unrichtige voranmeldungen abgabe richtigen jahreserklrung berichtigen ua nachgekommen sei darin ausdruck kommende auffassung ao ergebe verpflichtung abgabe umsatzsteuerjahreserklrung zuvor unrichtige umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden steuerpflichtige nachtrglich deren unrichtigkeit erkannt trifft vielmehr handelt pflicht anzeige berichtigung unrichtiger umsatzsteuervoranmeldungen ao pflicht abgabe umsatzsteuerjahreserklrung abs ustg voneinander unabhngige pflichten zudem unterschiedliche voraussetzungen umsatzsteuer jahressteuer gleichwohl unternehmer verfahren umsatzbesteuerung bezogen kalenderjahr mehrere steuerliche erklrungspflichten beim finanzamt zehnten tag ablauf voranmeldungszeitraums regel kalendermonats vgl abs satz ustg umsatzsteuervoranmeldung einzureichen steuer fr voranmeldungszeitraum berechnen abs satz ustg fr kalenderjahr ebenfalls form steueranmeldung umsatzsteuerjahreserklrung abzugeben entrichtende steuer berschuss gunsten ergibt berechnen abs satz ustg pflicht abgabe jahreserklrung handelt gegenber pflicht einreichung voranmeldungen eigenstndige pflicht deren nichterfllung selbststndigen unrechtsgehalt besitzt vgl bghst bghr ao abs konkurrenzen monatlich umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben trifft unternehmer hinsichtlich umsatzsteuer bezogen kalenderjahr pflicht abgabe insgesamt dreizehn steueranmeldungen nmlich zwlf umsatzsteuervoranmeldungen umsatzsteuerjahreserklrung voranmeldungszeitraum vierteljahr abs satz ustg unternehmer insgesamt fnf steueranmeldungen einzureichen pflicht abgabe umsatzsteuerjahreserklrung besteht einzelne voranmeldungen fr jeweilige kalenderjahr unrichtig rechtsprechung bundesgerichtshofs fhrt allerdings verfassungsrechtlich verankerte grundsatz selbstbelastungsfreiheit vgl bverfge fortbestehende steuerrechtliche pflicht abgabe umsatzsteuerjahreserklrung strafrechtlich suspendiert erklrungspflichtigen bekannt gegeben wegen verletzung pflicht abgabe zutreffender umsatzsteuervoranmeldungen ermittlungsverfahren eingeleitet worden bghst ff vgl nachweise jger nstz pflichten unterscheiden abs satz nr ao ergebende steuerrechtliche anzeige berichtigungspflicht vorschrift steuerpflichtige unverzglichen schuldhaftes zgern vgl abs satz bgb rolletschke rolletschke kemper steuerverfehlungen stand ergnzungslieferung dezember ao rdn vorzunehmenden anzeige richtigstellung gegenber finanzbehrden verpflichtet nachtrglich ablauf festsetzungsfrist erkennt fr abgegebene erklrung un richtig unvollstndig dadurch verkrzung steuern kommen bereits gekommen pflicht handelt weitere eigenstndige steuerrechtliche pflicht stets entsteht ao genannten voraussetzungen erfllt verpflichtet steuerpflichtigen abgabe steuererklrung berichtigung unrichtig erkannten erklrungen deshalb ergibt ao nachtrglichem erkennen eingereichte umsatzsteuervoranmeldungen unrichtig pflicht abgabe wahrheitsgemen umsatzsteuerjahreserklrung vielmehr anzuzeigen umsatzsteuervoranmeldungen unrichtig zudem berichtigen schliet freilich anzeige berichtigung unrichtigen voranmeldungen stillschweigend abgabe zutreffenden umsatzsteuerjahreserklrung vorgenommen vgl tipke tipke kruse ao stand lfg mrz rdn anzeige berichtigungspflicht ao handelt erklrungspflicht sinne abs ao deren gnzliche nichterfllung ebenso strafbar abs nr ao scheinbare berichtigung erneut falschen angaben abs nr ao frage gegebenenfalls wann abgabe unrichtigen steuererklrung berichtigungspflicht gem abs satz nr ao entsteht hngt mageblich davon ab gegebenenfalls wann steuerpflichtige unrichtigkeit fr abgegebenen erklrung kenntnis erlangt nachtrgliches erkennen begrifflich mglich steuerpflichtige unrichtigkeit zunchst gekannt anzeige berichtigungspflicht gem abs satz nr ao kommt daher betracht steuerpflichtige zeitpunkt abgabe erklrung kenntnis unrichtigkeit erklrung pflicht besteht somit steuerpflichtige bereits abgabe erklrung deren unrichtigkeit gekannt pflichten ao entstehen erst zeitpunkt steuerpflichtige unrichtigkeit tatschlich erkennt bloe mglichkeit unrichtigkeit erkennen gengt angesichts eindeutigen wortlauts gesetzes vgl tipke aao rdn fr frage strafbarkeit wegen steuerhinterziehung unterlassen abs nr ao nichterfllung anzeige berichtigungspflicht abs satz nr ao einreichung unrichtiger umsatzsteuervoranmeldungen je kenntnisstand steuerpflichtigen drei fallgruppen unterscheiden kennt steuerpflichtige abgabe steuererklrung deren unrichtigkeit nimmt billigend kauf unterliegt vorsatzausschlieenden tatumstandsirrtum abs satz stgb insoweit straflos unrichtigkeit leichtfertig erkannt kommt vorliegen ordnungswidrigkeit leichtfertigen steuerhinterziehung ao betracht erlangt steuerpflichtige fall nachtrglich kenntnis unrichtigkeit angaben trifft anzeige berichtigungspflicht abs satz nr ao kommt pflicht vorstzlich strafbar wegen steuerhinterziehung unterlassen gem abs nr ao steuerpflichtige bewusst unrichtige voranmeldungen abgegeben besteht bereits steuerrechtliche anzeige berichtigungspflicht gem ao kennt deren unrichtigkeit anfang nachtrgliches erkennen fllen begrifflich ausgeschlossen freilich hinsichtlich abgegebenen steuererklrungen regelmig direktem vorsatz aktives tun begangene steuerhinterziehung gem abs nr ao gegeben sofern unwahrscheinliche fall vorliegt steuerpflichtige davon ausgegangen falschen angaben wrden steuerverkrzung fhren fall drfte steuerordnungswidrigkeit leichtfertigen steuerverkrzung ao gegeben steuerrechtliche anzeige berichtigungspflicht gem ao besteht steuerpflichtige erst nachtrglich erfhrt unrichtige angaben gemacht abgabe steuererklrung unrichtigkeit angaben kauf genommen deshalb abgabe unrichtigen steuererklrung zugleich wegen bedingt vorstzlich begangener steuerhinterziehung abs nr ao strafbar gemacht schrifttum umstritten bejahend heuermann hbschmann hepp spitaler ao stand lfg dezember rdn klein brockmeyer ao aufl rdn verneinend tipke aao rdn kohlmann steuerstrafrecht stand lfg oktober ao rdn joecks franzen gast joecks steuerstrafrecht aufl ao rdn rolletschke aao rdn ansicht senats gebieten wortlaut sinn zweck vorschrift abs satz nr ao steuerrechtliche anzeige berichtigungspflicht vorschrift anzunehmen steuerpflichtige unrichtigkeit angaben abgabe steuererklrung gekannt billigend kauf genommen spter sicheren erkenntnis gelangt angaben unrichtig aa eindeutigen wortlaut abs satz nr ao besteht fall berichtigungspflicht derjenige zunchst unrichtigkeit angaben gerechnet sicher gekannt unrichtigkeit nachtrglich erkennt spter positiv erfhrt angaben tatschlich unrichtig bb sinn zweck vorschrift abs nr ao sollen steuerpflichtige bereits bedingt vorstzlich unrichtige steuererklrungen abgegeben steuerrechtlichen anzeige berichtigungspflicht ausgenommen norm ao ergnzt ao dient gesetzmigen besteuerung ao abs ao abs satz ao konstituierte wahrheitspflicht fr angaben steuererklrung erklrungen deren abgabe fortbestehen lsst heuermann aao rdn trgt umstand rechnung steuerpflichtige regel ber bessere erkenntnismglichkeiten hinsichtlich betreffenden steuerlich erheblichen tatsachen verfgt finanzverwaltung zudem gewhrleisten finanzbehrde besteuerungsgrundlagen kenntnis erhlt bislang bekannt vgl heuermann aao rdn vorschrift begrndet gesetzliche garantenpflicht rechtfertigung fehler verursachenden vorangegangenen tun findet vgl kohlmann steuerstrafrecht stand lfg oktober ao rdn insoweit besteht abgabe steuererklrung gutglubigen bedingtem vorsatz handelnden steuerpflichtigen rechtlich bedeutsamer unterschied cc verpflichtung berichtigung bedingt vorstzlicher abgabe unrichtiger steuererklrungen fhrt steuerhinterziehung dauerdelikt wrde joecks franzen gast joecks steuerstrafrecht aufl ao rdn trifft steuerpflichtigen erst unrichtigkeit erklrung tatschlich kenntnis erlangt verwirklicht mehr tatbestand abs nr ao aufgrund neuen tatentschlusses abs nr ao strafbarkeit abs nr ao nichtbeachtung steuerrechtlichen pflicht ao grundstzlich strafbewehrt steuerpflichtige berichtigung unrichtiger steuervoranmeldungen bedingt vorstzlich begangene taten steuerhinterziehung abs nr ao steuerordnungswidrigkeiten gem ao aufdeckt abgabe unrichtiger umsatzsteuervoranmeldungen begangen verfassungsrechtlich verankerte grundsatz selbstbelastungsfreiheit nemo tenetur se ipsum accussare vgl bverfge bghst steht entgegen vgl bverfg wistra art abs gg schreibt lckenlosen schutz staatlichen zwang selbstbelastung rcksicht darauf dadurch schutzwrdige belange dritter beeintrchtigt vgl strafbarkeit wegen unerlaubten entfernens unfallort bverfge staat darauf angewiesen gesetzlich zustehenden steuereinnahmen tatschlich erzielen vielflti gen aufgaben gerecht darber hinaus gleichmige erfassung steuerpflichten blick art abs gg geboten daher sachlich gerechtfertigt steuerpflichtigen wahrheitsgeme auskunft abzuverlangen steuerstraftat steuerordnungswidrigkeit offenbaren bverfg wistra gilt fr berichtigungspflicht vorangegangenem sank tionsbewehrtem fehlverhalten selbstanzeige steuerpflichtige regelmig straf bzw sanktionsfreiheit erlangen abs ao befindet unauflsbaren konfliktlage hinblick grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare abs satz ao normierte zwangsmittelverbot steuerrechtlichen berichtigungspflicht entgegenstehen knnte bedeutung dabei einreichung wahrheitsgemen umsatzsteuerjahreserklrung verhltnis zuvor unterlassenen unzutreffenden umsatzsteuervoranmeldungen selbstanzeige liegen ausdrcklich entsprechenden hinweises bedarf bgh wistra abgabe getrennter selbstanzeigen bezogen pflichtversten betroffenen umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich vgl joecks franzen gast joecks steuerstrafrecht aufl ao rdn soweit flle unzumutbaren zwangs selbstbelastung verbleiben etwa wegen vorliegens sperrgrundes vgl abs abs satz ao wirksame selbstanzeige ausgeschlossen umstand vorangegangenen steuerordnungswidrigkeit gem ao rahmen anwendung owig rechnung getragen vgl bverfg wistra vgl olg hamm njw bedingt vorstzlich begangenen steuerstraftat annahme beweismittelverwertungs verwendungsverbots vgl bverfge bgh wistra vgl regelung abs satz inso lediglich fr fall tter steuerhinterziehung hinblick umsatzsteuervoranmeldungen einleitung steuerstrafverfahrens bekannt gegeben worden bundesgerichtshof bislang hinblick darauf erklrungspflicht steuerart besteuerungszeitraum bezieht fr dauer steuerstrafverfahrens suspendierung pflicht abgabe umsatzsteuerjahreserklrung angenommen bghst ii fr ao ergebende pflicht berichtigung bedingtem hinterziehungsvorsatz abgegebener umsatzsteuervoranmeldungen gilt fallgestaltung bekanntgabe einleitung steuerstrafverfahrens entsprechend wirksame selbstanzeige lediglich deshalb mglich steuerpflichtige lage hinterzogenen steuern innerhalb angemessenen frist nachzuentrichten abs ao vgl bverfg wistra kommt derartige suspendierung strafbewehrung steuerlichen berichtigungspflicht jedenfalls betracht steuerpflichtige pflichtgemer rechtzeitiger erfllung steuerlichen pflichten zahlung lage wre grundsatz selbstbelastungsfreiheit gebietet steuerhinterzieher gegenber steuerpflichtigen besser stellen steuerstraftter gilt insbesondere hintergrund hinterziehung umsatzsteuer untreuehnlichen charakter unternehmer umsatzsteuer letztlich fr steuerfiskus verwaltet nichterfllung danach bestehenden anzeige berichtigungspflicht ao steuerhinterziehung unterlassen abs nr ao bestrafen geht tat bedingt vorstzliche steuerhinterziehung aktives tun voraus tter abgabe ursprungserklrung unrichtigkeit angaben billigend kauf genommen beide gesetzesverste teil tat prozessualen sinne gem stpo vgl bgh wistra verhltnis unrichtiger umsatzsteuervoranmeldung abgegebener umsatzsteuerjahreserklrung vgl senatsurteil heutigen tag verfahren str steuerhinterziehung aktives tun nachfolgende unterlassungstat verstoes ao mitbestrafte nachtat zurcktritt etwa wegen direkten hinterziehungsvorsatz ausdruck kommenden hheren schuldgehalts eigenstndige tat materiellen sinn vorangegangenen steuerhinterziehung tatmehrheit steht braucht senat entscheiden fr vorliegenden fall gilt folgendes abs nr ao gesttzte verurteilung angeklagten wegen steuerhinterziehung unterlassen hlt bereits deswegen rechtlicher nachprfung stand angeklagte pflichtwidrig fr jahr schon umsatzsteuerjahreserklrung abgegeben urteilsfeststellungen unterlie angeklagte abgabe umsatzsteuerjahreserklrung fr jahr erklrung niedriger umstze erzielten steuervorteile dauer sichern ua frage angeklagte unrichtigen umsatzsteuervoranmeldungen gem ao berichtigen kommt daher fr erfolgsaussichten revision bedeutung mehr pflicht abgabe umsatzsteuerjahreserklrung unabhngige strafbewehrte berichtigungspflicht gem abs satz nr ao htte freilich jedenfalls bestanden angeklagte entgegen berzeugung strafkammer ua bereits abgabe umsatzsteuervoranmeldungen fr jahr billigend kauf genommen htte voranmeldungen unrichtig unrichtigkeit nachtrglich erkannt urteilsfeststellungen trotz missverstndlicher formulierungen hinreichender deutlichkeit entnehmen angeklagte jedenfalls entschluss fasste fr jahr umsatzsteuerjahreserklrung abzugeben anmeldung niedriger umstze erzielten steuervorteile dauer sichern ua unrichtigkeit umsatzsteuervoranmeldungen erkannt auswirkungen eventuelle berichtigungspflicht angeklagten umstand finanzbehrden hinblick jahr umsatzsteuer nachschau daran anschlieend auenprfung durchgefhrt wurde auenprfung wurde erst anordnung januar voranmeldungszeitraum erstreckt angeklagte unrichtigkeit umsatzsteuervoranmeldungen fr jahr kenntnis erlangte finanzbehrden kenntnis unrichtigkeit fr jahr eingereichten umsatzsteuervoranmeldungen htte fr angeklagten fall bedingt vorstzlich abgegebener unrichtiger umsatzsteuervoranmeldungen hinblick berichtigungspflichten rechtlich relevante konfliktsituation bestanden berichtigung unrichtigen umsatzsteuervoranmeldungen fr jahr jedenfalls gem ao straffreiheit fr zuvor begangene steuerhinterziehung htte erlangen knnen umsatzsteuer nachschau sinne ustg jahr bezog stellte fr besteuerungszeitraum bereits steuerliche prfung sinne abs nr buchst ao dar vgl kemper rolletschke kemper aao ao rdn nack wahl jger hebenstreit sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet dezember kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art bb rhpfljg eigentmer gemeinschaftlichen jagdbezirk gehrenden grundstcks errichtung hochsitzes jagdlicher anlagen jagdpchter flche gewissensgrnden verbieten bgh urteil dezember iii zr lg zweibrcken ag pirmasens iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa drr galke fr recht erkannt revision klger urteil zivilkammer landgerichts zweibrcken november zurckgewiesen klger kosten revisionsrechtszugs tragen rechts wegen tatbestand klger je miteigentmer mehrerer grundstcke gemarkung amtsgerichtsbezirk pirmasens klgerin mutter steht daran niebrauchsrecht derzeit weder landnoch forstwirtschaftlich genutzten waldrand gelegenen flchen teil gemeinschaftlichen jagdbezirks whrend revisionsverfahrens verstorbene beklagte erben rechtsstreit fortfhren folgenden einheitlich beklagte jagdpchter klger veganer ethischen grnden jagd tiere gnzlich ablehnen verlangen beseitigung beklagten ser grundstcke einwilligung errichteten hochsitzes beklagte fordert wege widerklage grundlage abs rheinland pflzischen landesjagdgesetzes ljg februar gvbl duldung hochsitzes sowie anftterungsstelle kirreinrichtung vorschrift lautet jagdausbungsberechtigte darf land forstwirtschaftlich genutzten grundstcken besondere anlagen futterpltze ansitze jagdhtten zustimmung grundstckseigentmers errichten eigentmer zustimmen duldung anlage zugemutet angemessene entschdigung erhlt amtsgericht landgericht klage abgewiesen widerklage stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen klger klageantrge entscheidungsgrnde revision bleibt erfolg berufungsgericht lg zweibrcken jagdrechtliche entscheidungen xii nr verneint anspruch klger beseitigung hochsitzes abs satz bgb bezglich klgerin bgb anspruch sei gem abs bgb ausgeschlossen klger grundlage abs ljg sofern vorschrift berhaupt land forstwirtschaftlich genutzten grundstcken anwendbar sei jedenfalls verpflichtet seien zustimmung errichtung hochsitzes erteilen ber etwaige entschdigung htten dabei zivilgerichte entscheiden duldung anlage sei klgern zuzumuten deren grundrechte art gg art gg stnden entgegen zwangsmitgliedschaft jagdgenossenschaft verstoe grundgesetz ebenso wenig fhre njw verffentlichte entscheidung europischen gerichtshofs fr menschenrechte deutsche jagdrecht rechtswidrig anzusehen dementsprechend seien klger darber hinaus verpflichtet entsprechend widerklage grundstck errichteten jagdeinrichtungen dulden ii ausfhrungen halten angriffen revision stand klage widerklage zulssig widerklage duldung hochsitzes macht beklagte lediglich kontradiktorische gegenteil klageweisen verfolgten beseitigungsanspruchs geltend erhebt ber streitgegenstand klagebegehrens hinausgehende eigene leistungsklage zwangsvollstreckung zpo ermglichen rechtsgrundlage fr klage kommen berufungsgericht abs satz bgb seitens klgerin niebraucherin verbindung bgb bgb betracht eigentmer niebraucher knnen ansprche beseitigung strungen eigen tums niebrauchs nebeneinander geltend vgl rgrk rothe bgb aufl rn streitfall beide rechte beklagten errichteten hochsitz beeintrchtigt anspruch beseitigung scheitert zutreffenden auffassung landgerichts daran klger gem abs ljg duldung eingriffs verpflichtet abs bgb revisiblen landesrecht gehrende bestimmung setzt bezugnahme jagdausbungsberechtigten sowie gesamten regelungszusammenhang voraus anspruch genommenen grundstck grundstckseigentmer zustehendes jagdausbungsrecht besteht aa grundlage einfachrechtlichen gesetzlichen vorschriften bezweifeln streitigen flchen klger teil gemeinschaftlichen jagdbezirks abs bjagdg deren eigentmer abs satz bjagdg abs satz ljg willen jagdgenossenschaft krperschaft ffentlichen rechts angehren jagdausbungsrecht steht fall jagdgenossenschaft abs bjagdg jagd regelmig verpachtung nutzt abs satz bjagdg bb pflichtmitgliedschaft derartigen jagdgenossenschaft verstt bundesverwaltungsgericht krzlich entschieden hherrangiges recht urteil april kurzfassung verffentlicht stdte gemeinderat erkennende senat folgt punkten berzeugenden grnden entscheidung verweist ergnzend hierauf zusammengefasst gilt folgendes gewhrleistungen europischen menschenrechtskonvention zusatzprotokolle deutschen rechtsordnung aufgrund ranges normenhierarchie bundesgesetze unmittelbarer prfungsmastab beeinflussen jedoch auslegung grundrechte rechtsstaatlichen grundstze grundgesetzes konventionstext rechtsprechung europischen gerichtshofs fr menschenrechte entscheidung april sache chassagnou frankreich njw dienen ebene verfassungsrechts insoweit auslegungshilfen bverfge ff njw ff ferner bverfg njw bercksichtigung mastbe kollidieren einschlgigen vorschriften bundesjagdgesetzes normen grundgesetzes insbesondere gewissensfreiheit art abs gg lebensgestaltung bereinstimmung eigenen gewissensentscheidung gewhrleistet vgl bverfge vereinbar klger gezwungen tiere tten ttung dritte mitzuwirken jagdausbung lediglich passiv hinzunehmen eingriff eigene lebensfhrung verbunden zumal anderweitige nutzung grundstcks rede steht fr klgern sache angestrebte teilweise jagdverbot gegenber dritten bietet art abs gg handhabe abs bjagdg jagdausbungsrecht grundeigentum gehrenden jagdrecht abspaltet jagdgenossenschaft bertrgt bjagdg bildung jagdgenossenschaften regelt verstoen ferner eigentumsgarantie art abs gg handelt bestimmung inhalt schranken eigentums art abs satz gg gesetzgeber obliegt dabei verfassung gezogenen grenzen berschritten streitige regelung stellt sachgerechten unverhltnismigen ausgleich nutzungsinteressen grundstckseigentmers berechtigten interessen allgemeinheit her darum art abs gg legitimiert dabei geniet jagdausbungsrecht jagdgenossenschaft schutz art gg senatsurteile bghz zersplitterung jagdrechte jagd empfindlich behindern jagd infolgedessen staatliche ordnung aufsicht angewiesen bildung jagdgenossenschaften dient schaffung ausreichend groer jagdbezirke ausbung jagd hege gewhrleisten abs abs bjagdg ausdruck kommenden zielen jagdrechts schutz wildschden gewhrleistung artenreichen gesunden wildbestands wahrung belange naturschutz landschaftspflege gerecht ziele gengen einerseits verfassungsauftrag schutz natrlicher lebensgrundlagen art gg hinblick verhtung unzumutbarer wildschden eigentumsrecht dritter gerechtfertigt neue staatsziel tierschutzes art gg lsst berechtigung gesetzgebers frderung gemeinwohlvertrglichen jagd hege unberhrt knnen allenfalls folgerungen fr art weise jagdausbung ergeben gesetzgeber kommt beurteilungsspielraum frage inwieweit regelungen bundesjagdgesetzes geeignet erforderlich gesetzlichen ziele erreichen spielraum deutsche gesetzgebung bercksichtigung europischen lndern vorschriften erheblich abweichenden inhalten gelten mgen berschritten zwangsmitgliedschaft jagdgenossenschaft verletzt schlielich weder rcksicht bildung eigenjagdbezirken greren grundstcken gleichheitsgrundsatz art abs gg art gg geschtzte negative vereinigungsfreiheit allgemeine handlungsfreiheit gem art abs gg klgern hiergegen angefhrte entscheidung europischen gerichtshofs fr menschenrechte april njw verletzung vereinigungsfreiheit feststellt grundeigentmer gezwungen jagdverband beizutreten jagdrecht bertragen sofern jagd ethischen grnden ablehnt betrifft deutschen jagdrecht wesentlich abweichende franzsische rechtslage deswegen streitfall bertragbar vgl dietlein agrarr ff pckler agrarr ff mller schallenberg frster zrp ff sailer zrp ff hnlich ditscherlein ff abgesehen davon deutsche jagdrecht franzsische gesetz allein vorrangig zweck verfolgt demokratischen zugang jagd sicherzustellen schaffung ausreichend groer jagdbezirke ausbung jagd hege gewhrleisten abs abs bjagdg bestimmten zielen gerecht oben regelungen auerdem fr gesamte deutsche staatsgebiet gelten deutschland flchendeckend inhaber eigenjagdbezirken hege bchse verpflichtet darber hinaus steht gemeinschaftlichen jagdbezirken eigentmer etwa eigenes jagdausbungsrecht vielleicht anspruch nehmen fr verlust jagdausbungsrechts angemessener geldausgleich abs satz bjagdg auerdem schutzbereich art abs gg zwangsmitgliedschaft ffentlich rechtlichen krperschaft berhrt bverfg nvwz hinweis stndige rechtsprechung jagdgenossenschaft abs satz ljg formal krperschaft ffentlichen rechts bezeichnet materiell betrachtet insbesondere gestalt satzungsbefugnis ffentlich rechtliche befugnisse dient legitimen ffentlichen aufgaben freiwillige selbstkoordination privatrechtlicher basis wre zusammenhang art gg angefhrten erwgungen vergleichbar effektiv jagdausbungsrecht schliet grundstzlich recht jagdrevier fremdem grund boden jagdliche einrichtungen anzulegen leonhardt jagdrecht art bayjg anm hnlich lehmann jagdrecht rheinland pfalz anm abs satz ljg darf jagdausbungsberechtigte allerdings land forstwirtschaftlich genutzten grundstcken besondere anlagen futterpltze ansitze zustimmung grundstckseigentmers errichten berufungsgericht mag offen bleiben entsprechend fr brachliegende grundstcke streitigen flchen gilt denen kollisionen nutzungsrechten grundeigentmers regel eintreten ablehnend ebenso gefassten art bayjg leonhardt aao hnlich rose jagdrecht nordrheinwestfalen ljg erl jedenfalls eigentmer grundstcks anlage zustimmen duldung zugemutet angemessene entschdigung erhlt abs satz ljg revision umkehrschluss wortlaut entnommene auslegung gerade inanspruchnahme brachland jagdausbungsberechtigten knne eigentmer gegensatz land forstwirtschaftlichen nutzung flchen zustimmung gezwungen wre sinnwidrig vorinstanzen wrdigung tatschlichen umstnde rechtsfehlerfrei festgestellt errichtung hochsitzes genutzten parzellen klgern zugemutet soweit klger demgegenber erneut gewissensberzeugung veganer grundrechte art gg berufen gelten obigen ausfhrungen pflichtmitgliedschaft jagdgenossenschaft entsprechend eingriff schutzbereich art abs gg liegt bloen verpflichtung klger duldung gesichtspunkt eigentumsschutzes beeintrchtigung grundrechtlich geschtzten rechtspositionen belange gemeinwohls gerechtfertigt versto verhltnismigkeitsgrundsatz ersichtlich entschdigung fr inanspruchnahme grundstcks abs satz ljg klger beansprucht anspruch genehmigung hochsitzes beklagte beseitigungsbegehren klger treu glauben bgb entgegenhalten grnden duldung hochsitzes ftterungseinrichtung gerichtete widerklage beklagten begrndet abs satz ljg schlick wurm drr kapsa galke vorinstanzen ag pirmasens entscheidung lg zweibrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr nachschlagewerk verkndet dezember holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle ja bghz nein bghr ja bgb be abgrenzung bedingten vorsatzes fahrlssigkeit bgh urteil dezember vi zr olg mnchen lg mnchen vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter galke richter zoll richterin diederichsen richter pauge richterin pentz fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen november kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte nachfolgend beklagte schadensersatz zusammenhang beteiligung filmfonds vif babelsberger filmproduktion gmbh co dritte kg nachfolgend vif kg anspruch dezember beteiligte klger kommanditeinlage hhe dm zuzglich agio hhe vif kg zweck gesellschaft bestand laut emissionsprospekt mai darin kommerzielle fernseh kinospielfilme sowie fernsehserien entwickeln produzieren verwerten angaben prospekt sollten filmproduktionen abschluss erlsausfallversicherungen abgesichert beklagte rahmen konsti tuierung filmfonds verschiedene aufgaben bernommen darunter eigenkapitalvermittlung erstellung prospektentwurfs beratungsleistungen jahre geriet vif kg zusammenhang insolvenz produktionsdienstleisters wirtschaftliche schwierigkeiten produktionsdienstleister berwiesene gelder zurckzuerlangen stellte heraus erlsausfallversicherungen fr einzelnen produktionen abgeschlossen worden fr vif kg sowie drei weitere fondsgesellschaften lediglich rahmenvertrag cover note versicherung bestand spteren abschluss einzelerlsausfallversicherungen vorsah oktober einigten gesellschafter vier fondsgesellschaften versicherung aufhebung rahmenversicherungsvertrages zahlung vif kg entfiel anteil hhe rckzahlung geleisteten einlage zug zug abtretung smtlicher ansprche beteiligung gerichtete klage vorinstanzen erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger klageantrag beklagte entscheidungsgrnde berufungsgericht soweit revisionsinstanz interesse ausgefhrt haftung beklagten abs bgb stgb bestehe klger jedenfalls bewiesen damaligen geschftsfhrer nachfolgend geschftsfhrer beklagten klar sei prospektaussage filmproduktionen wr erlsausfallversicherungen abgesichert unrichtig sei dadurch potentielle anleger sittenwidrig geschdigt wrden senat schliee zivilsenat oberlandesgerichts mnchen urteil august az zivilsenat oberlandesgerichts mnchen urteil februar az vorgenommenen beweiswrdigung wonach subjektive tatbestand deliktischen anspruchsgrundlagen nachweisen lasse geschftsfhrer beklagten davon ausgehen drfen fr produzierten filme entsprechende erlsausfallversicherungen abgeschlossen knnten geglaubt wechsel erlsausfallversicherers riskmanagers dezember zuvor erlsausfallversicherer schwesterfonds firma bestehenden probleme gelst worden seien deshalb warnhinweis prospekt vif kg erforderlich sei darber hinaus fondsgesellschaft eingeholtes gutachten englischen rechtsanwalts besttigung erhalten nunmehrige erlsausfallversicherer infolge cover note verpflichtet sei fr einzelne geplanten filmproduktionen einzelversicherung abzuschlieen sei rechtlich unerheblich frhere riskmanager schwesterfonds trotz vorliegens cover note unhaltbare ausstellung einzelpolicen entgegenstehende forderungen aufgestellt trotz umstands produktion zwei filmen bereits august aufgenommen worden sei ebenso komme darauf geschftsfhrer beklagten gesellschafterversammlung vif kg november hiervon kenntnis erlangt haftung beklagten komme betracht versicherungskonzept kern erfahrungen vergangenheit frage gestellt sei htte beklagten eindruck entstehen mssen absicherungskonzept fonds grundstzlich durchfhrbar knnte sei fall geschftsfhrer beklagten sei davon ausgegangen schwierigkeiten wechsel versicherers riskmanagers begegnet worden sei nunmehrige versicherer unterzeichnung cover note verpflichtet sei einzelpolicen auszustellen abgesehen davon sei fr verwirklichung abs nr stgb kenntnis tatschlichen umstnde erforderlich vielmehr msse tter rechtliche wertung erheblichkeit nachvollziehen hinblick eingeholte rechtsauskunft wechsel sowohl erlsausfallversicherers riskmanagers geschftsfhrer beklagten davon ausgehen mssen prospekt hinweis vorstellung bewltigten vorgnge erweitern sei vergleichszahlung neuen erlsausfallversicherers spreche brigen dafr annahme geschftsfhrers beklagten htten verbindliche versicherungsvertrge vorgelegen falsch knne soweit beklagte emissionsprospekt vif kg prospekt vif kg enthaltenen hinweis darauf weggelassen absicherung versicherungen vorbehalt stehe sicherungsgebenden versicherungen solvent seien bedingungsgemen ausschlsse tragen kmen scheide haftung weggelassenen hinweisen handle jedermann gelufige binsenwahrheiten gesondert hingewiesen msse abgesehen davon fehle erforderlichen vorsatz geschftsfhrer beklagten zeitpunkt erstellung prospekts davon ausgehen mssen hinweis rechtlich erforderlich sei ii erwgungen halten revisionsrechtlichen berprfung stand revision wendet erfolg beurteilung berufungsgerichts fehle fr haftung beklagten abs bgb stgb bgb erforderlichen vorsatz geschftsfhrers berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen schadensersatzpflicht beklagten gem abs bgb stgb voraussetzt gesetzlicher vertreter objektiven tatbestand stgb vorstzlich zumindest form bedingten vorsatzes verwirklicht entsprechendes gilt fr haftung beklagten bgb erfordert gesetzlicher vertreter klger entstandenen schaden vorstzlich herbeigefhrt berufungsgericht recht angenommen klger beweislast fr danach erforderlichen vorsatz geschftsfhrers beklagten trgt anspruchsteller tatsachen beweisen denen anspruch herleitet vgl senatsurteile mrz vi zr bghz dezember vi zr versr juli vi zr versr rn bgh urteil juli ii zr bghz katzenmeier baumgrtel laumen prtting handbuch beweislast aufl abs rn luckey baumgrtel laumen prtting aao rn auffassung wendet revision entgegen auffassung revision vorsatz immer bereits bejahen vernnftig denkender dritter situation anspruch genommenen ber erkenntnisse bezug relevanten tatumstnde verfgt htte htte verfgen mssen aufgrund hand liegt fr vertrauen ausbleiben tatbestandlichen erfolgs raum allgemeinheit gefolgt vorsatz enthlt wissens wollenselement handelnde umstnde vorsatz beziehen fall stgb verwirklichung objektiven tatbestands fall bgb schdigung anspruchstellers gekannt bzw vorausgesehen willen aufgenommen vgl senatsurteil mrz vi zr versr bgh urteile august str bghst dezember str beschluss april str nstz rr palandt grneberg bgb aufl rn fischer stgb aufl rn ff annahme vorliegend allein betracht kommenden form bedingten vorsatzes setzt voraus handelnde relevanten umstnde jedenfalls fr mglich gehalten billigend kauf genommen vgl senatsurteile februar vi zr bghz april vi zr versr rn november vi zr versr rn bgh urteil august str bghst beschluss april str nstz rr jeweils mwn entgegen auffassung revision gengt dagegen relevanten tatumstnde lediglich objektiv erkennbar handelnde htte kennen knnen kennen mssen vgl senatsurteil dezember vi zr aao fischer stgb aufl rn situation lediglich fahrlssigkeitsvorwurf gerechtfertigt materiellen voraussetzungen bedingten vorsatzes anforderungen unterscheiden beweis stellen vgl bgh urteil april str bghst staudinger oechsler bgb neubearbeitung rn rahmen bgb art weise sittenwidrigen handelns insbesondere grad leichtfertigkeit schdigers schlussfolgerung ergeben schdigungsvorsatz gehandelt vgl bgh urteile mrz xi zr bghz rn mwn mai xi zr juris rn einzelfall beweisrechtlich naheliegen schdiger pflichtwidrigen erfolg gebilligt vorhaben trotz starker gefhrdung betroffenen rechtsguts durchfhrt glcklichen ausgang vertrauen knnen zufall berlsst erkannte gefahr verwirklicht vgl bgh urteile dezember vii zr njw rr november vi zr versr august str bghst allerdings grad wahrscheinlichkeit schadenseintritts allein kriterium fr frage handelnde erfolg einverstanden vgl senatsurteil dezember vi zr aao bgh urteile april str bghst august str bghst beschlsse oktober str wistra april str nstz rr vielmehr immer umfassende wrdigung smtlicher umstnde einzelfalles erforderlich vgl senatsurteile mrz vi zr wm februar vi zr aao bgh urteile august str aao mai str njw erfolg wendet revision tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts klger fr haftung beklagten abs bgb stgb bgb erforderlichen vorsatz geschftsfhrers nachgewiesen insbesondere bewiesen geschftsfhrer klar sei prospektaussage filmproduktionen wrden erlsausfallversicherungen abgesichert sei unrichtig dadurch wrden potentielle anleger sittenwidrig geschdigt zpo gericht bercksichtigung gesamten inhalts verhandlungen ergebnisses beweisaufnahme freier berzeugung entscheiden tatschliche behauptung fr wahr fr wahr erachten wrdigung grundstzlich sache tatrichters feststellungen revisionsgericht zpo gebunden revisionsrechtlich lediglich berprfen tatrichter prozessstoff beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinandergesetzt wrdigung vollstndig rechtlich mglich denkgesetze erfahrungsstze verstt vgl senatsbeschluss juni vi zr versr rn mwn senatsurteile juli vi zr versr rn oktober vi zr versr rn derartige rechtsfehler vorliegend gegeben aa berufungsgericht bercksichtigt erlsausfallversicherer vip schwesterfonds fa sommer abschluss einzelversicherungen entgegenstehende bedingungen nachgeschoben schwesterfonds trotzdem filmproduktionen begonnen wrdigung einbezogen geschftsfhrer beklagten hiervon kenntnis feststellungen berufungsgerichts emissionsprospekt vif kg vorgesehene versicherungskonzept negativen erfahrungen vergangenheit frage gestellt dezember sei neuer rahmenversicherungsvertrag cover note versicherer versicherung abgeschlossen worden wechsel riskmanagers folge gehabt besttigungsschreiben cover note dezember sei vermerkt verbindliche deckungsbesttigung handele berufungsurteil urteils oberlandesgerichts mnchen august geschftsfhrer beklagten angenommen wechsel versicherers riskmanagers dezember frheren erlsausfallversicherer bestehenden probleme gelst worden seien neue versicherer aufgrund unterzeichnung cover note verpflichtet sei einzelpolicen fr einzelnen filmvorhaben auszustellen bb feststellungen wendet revision erfolg entgegen auffassung erweist berufungsgericht fr glaubhaft gehaltene aussage zeugen mndlichen verhandlung oberlandesgericht mnchen november sache wonach produktion filme begonnen worden sei sobald riskmanager zustimmung erteilt deshalb unwahr landgericht frankfurt main urteil dezember angenommen gem cover note erforderliche vollstndige risikomanagementbericht erst november vorgelegen ausfhrungen entfalten bindungswirkung entgegen auffassung revision steht aufgrund aussage zeugen fest vip schwesterfonds filmproduktionen bestehen jeglichen versicherungsschutzes abschluss rahmenvertrags begonnen htten soweit zeuge mndlichen verhandlung oberlandesgericht mnchen november sache angegeben rahmenvereinbarung sei dezember unterzeichnet worden ersichtlich bezug versicherung dezember abgeschlossenen rahmenvertrag genommen angaben verhandlung sowie verhandlung november zuvor bereits rahmenvertrag fa abgeschlossen worden vgl protokoll abs sowie protokoll urteile oberlandesgerichts mnchen august februar soweit revision geltend macht magebliche sachverhalt wechsel erlsausfallversicherers wesentlich gendert wert cover note sei weitgehend ausgehhlt versicherer nachschieben unerfllbarer bedingungen faktisch verpflichtungen befreien knne lediglich getroffenen feststellungen schlsse ziehen erfolg gleiches gilt fr einwand geschftsfhrer beklagten davon ausgehen mssen rahmenvertrag erhebliche tatschliche rechtliche unsicherheiten verbunden seien weshalb eigene prfung versicherungsfrage verzichten drfen abgesehen davon knnte allenfalls fahrlssigkeitsvorwurf begrnden revision zeigt geschftsfhrer beklagten rechtlichen unsicherheiten fr mglich gehalten billigend kauf genommen htte weiteren verfahrensrgen erkennende senat geprft fr durchgreifend erachtet begrndung gem zpo abgesehen kostenentscheidung folgt abs zpo galke zoll pauge diederichsen pentz vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch richterinnen dr brckner weinland beschlossen antrag betroffenen fr rechtsbeschwerdeverfahren verfahrenskostenhilfe beiordnung rechtanwltin dr ackermann bewilligen zurckgewiesen rechtsverfolgung erfolg rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts dresden august kosten betroffenen magabe zurckgewiesen kosten beschwerdeverfahrens einschlielich auergerichtlichen kosten betroffenen freistaat sachsen betroffene tragen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde begrndung zurckweisung beschwerde grnde sache september ergangenen senatsbeschlusses verwiesen entscheidung ber kosten beschwerdeverfahrens angefochtenen beschluss ndern kostenquote teilweisem obsiegen dauer fr haftanordnung verhltnis gesamtdauer angeordneten haft rechtswidrig bemessen angeordneten haft fr tage beschwerdegericht fr rechtswidrig angesehenen haftdauer tagen ergibt quote entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens folgt abs abs famfg stresemann lemke brckner schmidt rntsch weinland vorinstanzen ag dresden entscheidung xiv lg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes anerkenntnisurteil xi zr rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger dr matthias fr recht erkannt rechtsmittel klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf august aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf dezember abgendert beklagte verurteilt klger nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz europischen zentralbank seit juli zahlen kosten rechtsstreits trgt beklagte rechts wegen wiechers joeres ellenberger mayen matthias vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen schweren sexuellen mibrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz athing dr ernemann richterin bundesgerichtshof sost scheible beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwltin vertreterin nebenklgerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts dortmund mrz rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen mibrauchs kindes tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen elf fllen wegen sexuellen mibrauchs kindes tateinheit mibrauch schutzbefohlenen sechs fllen wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen fllen sowie wegen erwerbs halbautomatischen selbstladekurzwaffe tateinheit ausbung tatschlichen gewalt ber waffe erwerb munition gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt sachbeschwerde gesttzten wirksam rechtsfolgenausspruch beschrnkten ungunsten angeklagten eingelegten revision generalbundesanwalt vertreten wendet staatsanwaltschaft dagegen anordnung sicherungsverwahrung unterblieben rechtsmittel erfolg feststellungen kam ab anfang jahres abkhlung beziehung angeklagten zweiten ehefrau sexuelle kontakte angeklagten immer hufiger ablehnte suchte deshalb seit zeit vermehrt liebe zuneigung februar geborenen tochter ehefrau gemeinsamen haushalt lebte deren erziehung mitbertragen ab frhjahr sommer nahm angeklagte sechs fllen damals jhrigen mdchen unterschiedliche sexuelle handlungen ab juli anfang februar vollzog nunmehr jhrigen zehn fllen geschlechtsverkehr einzelstrafen jeweils drei jahre freiheitsstrafe fall kam oralverkehr einzelstrafe zwei jahre drei monate freiheitsstrafe weiteren fllen fhrte juni mittlerweile jhrigen mdchen geschlechtsverkehr einzelstrafen je zwei jahre freiheitsstrafe duldung sexuellen handlungen erreichte angeklagte dadurch geschdigten immer drohte gromutter ruland zurckschicken fgen dritten gegenber offenbaren kurz nachdem ehefrau juni getrennt beiden kindern ehelichen wohnung ausgezogen erwarb angeklagte angaben selbstmordabsicht funktionsfhige halbautomatische selbstladepistole nebst magazin schalldmpfer scharfen patronen festnahme august pkw aufbewahrte angeklagte vorbestraft wurde jahre wegen beihilfe versuchten betrug geldstrafe wegen september begangenen meineids jahr freiheitsstrafe deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt worden jahre wegen totschlags tateinheit unerlaubtem erwerb schuwaffe ausbung tatschlichen gewalt ber weiteren freiheitsstrafe acht jahren verurteilt verurteilung lag zugrunde angeklagte mrz erste ehefrau trennen wochen zuvor erworbenen kleinkalibergewehr erschossen obwohl feststellungen beachtung abs satz stgb formellen voraussetzungen fr anordnung sicherungsverwahrung abs nrn stgb abs abs satz stgb vorliegen landgericht maregel angeordnet hang sinne abs nr stgb festzustellen sei davon berzeugen vermocht jahre begangenen meineid ttungsdelikt mrz nunmehr abgeurteilten sexualstraftaten taten handelt fr hang angeklagten begehung straftaten exemplarisch vgl hierzu bghst ff bgh nstz ergebnis zugrundeliegende bewertung begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken wesentliche umstnde fallgestaltungen bercksichtigt beanstanden allerdings ausgangspunkt landgerichts handelt straftaten formellen voraussetzungen sicherungsverwahrung begrnden sog symptomtaten ganz verschiedener art berdies unterschiedliche rechtsgter verletzen indizwert fr verbrecherischen hang tters besonders sorgfltig prfen begrnden vgl bghr stgb abs hang begegnet begrndung strafkammer abgelehnt jahre begangenen meineid symptomatisch fr hang angeklagten begehung erheblicher straftaten anzusehen rechtlichen bedenken anordnung sicherungsverwahrung abs stgb scheidet deshalb vgl bghst weiteren prfung landgericht allerdings mageblich darauf abgestellt ttungsdelikt sexuellen bergriffen angeklagten stieftochter einzigartigen besonderen lebensumstnden beruhende taten gehandelt sexualdelikte seien berdies ausnutzung flle gnstiger umstnde begangen worden sexualperversion liege beim angeklagten strafkammer hingegen erkennbar auseinandergesetzt straftaten symptomtaten fr anordnung sicherungsverwahrung abs stgb betracht kommen getroffenen feststellungen fest eingewurzelten neigung angeklagten vgl bghr aao hang rahmen beziehung schwere straftaten nachteil jeweiligen partnerin begehen beruhen knnen ausfhrungen sachverstndigen besteht asthenischen narzitisch veranlagten angeklagten dauerhafte erhebliche gleichwohl schuldfhigkeit vorliegenden fllen erheblich beeintrchtigende persnlichkeitsstrung unfhigkeit eheliche beziehungen angemessen kontrollieren gefhrt knne beziehungen gescheitert seien lsen neige eifersucht besitz ber jeweilige partnerin ergreifen bestehe gefahr angeklagte falls neue partnerin suche knftig versuchen aufgrund mangelnden bindungsfhigkeit gescheiterte beziehung aufrecht erhalten dabei grund narzimus neigung besitzergreifung straffllig ua abnorme charakterliche neigung angeklagten sowohl ttungsdelikt sexualstraftaten wesentliche ursache fr deren begehung kam ber mehrere wochen hinweg geplanten ttung ersten ehefrau angeklagte erkannt vllig beherrschende wunsch zurckzugewinnen endgltig gescheitert straftat feststellungen gedanken getragen ehefrau bestrafen landgericht abgeurteilten sexualdelikte angeklagte begangen geschdigte mehr mehr stelle ehefrau feste dauerhafte partnerin betrachtete sexualleben verlagerte entwickelte beziehung ersten ehefrau derartige eifersucht geschdigte mglichst allein fr besitzen berwachte verhindern beziehungen jungen aufnehmen konnte hrte etwa telefon ab las tagebcher folgte heimlich schwimmbad vernachlssigte schlielich sogar arbeit hause stieftochter zusammen knnen nachdem ehefrau kindern mitte juni gemeinsamen wohnung ausgezogen verfolgte angeklagte ansinnen geschdigte rckkehr bewegen hartnckig gerade zusammenhang gewinnt schon fr beurteilung hanges sinne abs nr stgb zweifache erwerb waffe angeklagte jeweils angespannten trennungssituation verschaffte vorliegenden fall aufgabe auffassung landgerichts unwiderlegt erachteten selbstmordabsicht jederzeit greifbar besitz behielt bedeutung senat ausschlieen landgericht sicherungsverwahrung gem abs abs stgb angeordnet htte umstnden auseinandergesetzt htte gefhrdung allgemeinheit sinne abs nr stgb stnde entgegen naheliegenden gefahr erheblicher bergriffe erster linie menschen sozialen nahbereich angeklagten betroffen wren vgl bghr aao gefhrlichkeit deshalb verliert umstand angeklagte kurz festnahme neue beziehung anstrebte worauf strafkammer wesentlich abgestellt gewicht zumal ersichtlich ausdruck bewltigung partnerschaftlichen probleme darauf beruhte groe angst alleinsein rechtsfehler fhrt aufhebung gesamten rechtsfolgenausspruchs angeklagten senat ausschlieen landgericht strafen erkannt htte htte sicherungsverwahrung angeordnet neue tatrichter hinreichend sicher voraussetzungen abs nr stgb feststellen knnen jedenfalls formellen voraussetzungen abs stgb vorliegen gelegenheit prfen gem abs stgb bgbl abs stgb unterbringung sicherungsverwahrung vorzubehalten fr erneute prfung frage angeklagte infolge hanges fr allgemeinheit gefhrlich empfehlen weiteren psychiatrischen sachverstndigen hinzuzuziehen tepperwien maatz ernemann athing sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzerffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer juli beschlossen antrge schuldners beiordnung notanwalts bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts magdeburg januar abgelehnt rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts magdeburg januar kosten schuldners unzulssig verworfen gegenstandswert grnde antrag beiordnung notanwalts unbegrndet beiordnung rechtsanwalts zpo setzt voraus partei trotz zumutbarer anstrengungen vertretung bereiten rechtsanwalt findet beabsichtigte rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint streitfall fehlt bereits erstgenannten voraussetzung scheitert vertretungsbereitschaft beim bgh zugelassenen rechtsanwalts allein nichtzahlung vorschusses mandanten kommt bestellung notanwalts sinn zweck zpo betracht bgh beschl januar zr njw april xii zr bghr zpo vertretungsbereitschaft dezember vi zr mdr partei fall vertretung bereiten rechtsanwalt durchaus gefunden bezahlen daran wrde beiordnung ndern abs zpo drfte beigeordnete rechtsanwalt bernahme vertretung vielmehr vorschusszahlung abhngig fr parteien honorierung rechtsanwalts lage sieht gesetz mglichkeit anwaltsbeiordnung prozesskostenhilferecht streitfall schuldner beim bundesgerichtshof zugelassene rechtsanwltin gefunden fr rechtsbeschwerde sogar fristwahrend eingelegt antragsschrift zweitinstanzlichen verfahrensbevollmchtigten mai folgt rechtsanwltin mandat wegen ausbleibens gebhrenvorschusses niedergelegt rechtsanwltin grnden nichtzahlung vorschusses mandat gefhrt legt schuldner dar ebensowenig glaubhaft gemacht vertretung bereiten rechtsanwalt grnden finanziellen unvermgen gefunden prozesskostenhilfe versagen aussicht genommene rechtsverfolgung aussicht erfolg satz zpo soweit sofortige beschwerde zurckweisung insolvenzantrags gerichtet landgericht unzulssig verworfen rechtsbeschwerde statthaft voraussetzung statthaftigkeit insolvenzrechtsbeschwerde inso abs nr zpo fr rechtsbeschwerdefhrer rechtsmittel sofortigen beschwerde abs inso erffnet bgh beschl dezember ix zb nzi juni ix zb nzi zutreffend landgericht entschieden schuldner entscheidung insolvenzgerichts ber erffnung abzuwarten anschlieend entscheidung abs inso sofortigen beschwerde vorgehen entscheidung voraus hilfe sofortigen beschwerde erzwingen soweit schuldner insolvenzgericht abs satz inso angeordnete sicherungsmanahme wenden mchte rechtsbeschwerde gem inso statthaft manahme gem abs satz inso sofortige beschwerde erffnet dennoch rechtsbeschwerde unzulssig abs zpo inhalt angegriffenen entscheidung wrdigung vorbringens schuldners beschwerdeverfahren erkennbar rechtssache grundstzliche bedeutung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich knnte annahme landgerichts glubigerin entgegen auffassung schuldners erforderliche rechtliche interesse insolvenzerffnung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts prfung landgerichts beruht zutreffenden rechtlichen ansatz insolvenzantrag glubigers teilnahme insolvenzverfahren gerichtet mindestens anteilige befriedigung eigenen forderung ziel vgl bgh beschl juni ix zb wm forderung glubigers unzweifelhaft ausreichend dinglich gesichert bringt insolvenzverfahren keinerlei vorteile mehr wegen forderung erffnung insolvenzverfahrens sicherheit vollstndig befriedigt darf insolvenzverfahren erffnet bgh beschl november ix zb wm streitfall landgericht festgestellt vollstreckbaren forderungen glubigerin gerade sinne ausreichend gesichert trotz verschiedener gunsten eingetragener sicherungshypotheken trotz vorrangs forderungsteile gem abs nr zvg verbleibe ungesicherter forderungsteil bisherigen akteninhalt einschluss begrndungsentwurfs schuldners mai ergeben anhaltspunkte feststellung zulssigen begrndeten rge angreifen lsst glubigerin erffnete mglichkeit wegen bislang ungesicherten teils forderungen weitere zwangssicherungshypotheken gem abs satz ao zpo eintragen lassen vermag rechtliches interesse erffnung insolvenzverfahrens frage stellen aussichten glubigerin befriedigung forderungen stiegen dadurch gegenber zugunsten schuldners hhe mio eingetragenen eigentmergrundschulden weiteren grundbuch vorrangig eingetragenen belastungen wren sicherungshypotheken gem abs nr abs zvg bgb nachrangig befriedigen glubigerin abgesonderte befriedigung gem inso betriebe vorrangig wren alleine abs nr zvg erfassten ffentlichen lasten dabei streitfall durchweg grundsteuern zinsen zuschlge handelt erstreckte vorrangigkeit lasten laufenden beiden vorangegangenen jahre bestnde mithin ledig lich hhe landgericht festgestellten summe bereits zuvor fllig gewordenen lasten genieen vorrang gem abs nr zvg gleichgltig sicherungshypotheken gesichert vgl bttcher zvg aufl rn hintergrund stellt schuldner aufgeworfene frage glubigerin anstelle insolvenzverfahrens fr weniger belastenden zwangsversteigerung htte whlen mssen annahme landgerichts glubigerin zahlungsunfhigkeit schuldners glaubhaft gemacht beruht einzelfallbezogenen wrdigung sachlage nachprfung rechtsbeschwerdegericht entzogen entgegen auffassung schuldners annahme eidesstattliche offenbarungsversicherungen gesttzt deshalb kommt deren alter entscheidend vgl hkinso kirchhof aufl rn bisherigen akteninhalt insbesondere ersichtlich landgericht insoweit wesentliches vorbringen schuldners bergangen knnte rechtsbeschwerde rechtzeitig begrndet worden rechtsbeschwerde gem abs satz zpo unzulssig verwerfen ganter gehrlein lohmann vill fischer vorinstanzen ag magdeburg entscheidung lg magdeburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil september strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung september teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schfer richter bundesgerichtshof nack dr boetticher hebenstreit schaal staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts traunstein mrz unbegrndet verworfen staatskasse kosten rechtsmittels angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde angeklagten liegt last whrend gesprchs ber mgliche scheidung versucht ehefrau ei nem messer tten landgericht deshalb wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe fnf jahren verurteilt ungunsten angeklagten eingelegten revision erstrebt staatsanwaltschaft verurteilung angeklagten wegen heimtckisch begangenen versuchten mordes erhebt verfahrensrgen sachrge rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten erfolg verfahrensrgen beschwerdefhrerin rgt versto abs stpo macht zwei verste aufklrungspflicht geltend nachdem hauptverhandlung geschdigte frheren richterlichen vernehmung gemachten angeklagten belastenden aussage abgerckt landgericht daraufhin ermittlungsrichter zeugen vernommen beantragte beschwerdefhrerin protokoll ber richterliche vernehmung zeugin gem abs stpo verlesen beschwerdefhrerin rgt landgericht antrag unrecht unzulssig abs stpo abgelehnt beanstandet ferner landgericht aufgrund aufklrungspflicht schon vernehmung verhrsperson protokoll urkundenbeweis gedchtnisuntersttzung gem abs stpo vernehmung zeugin gem abs stpo verlesen mssen verfahrensrgen greifen landgericht beweisantrag zutreffend unzulssig zurckgewiesen feststellungen urteils trat hauptverhandlung widerspruch angaben zeugin beim ermittlungsrichter aussage hauptverhandlung offen tage zeugin vorhalt frheren aussage angegeben frher ausgesagt sei gelogen angeklagten trennen zutiefst beleidigt sei stand inhalt frheren aussage zeugin deren eigene angaben fest bedurfte verlesung protokolls festzustellen zeugin frher gesagt rechtsprechung bundesgerichthofs kommt verlesung frheren aussage betracht nachdem vorhalte protokoll weder bereinstimmung gegenwrtigen aussage inhalt protokolls bewirkt gefhrt zeuge bekundete aufnahme protokolls abweichend gegenwrtigen aussage tatschlich protokoll festgehaltene ausgesagt vgl bghst bgh urt mrz str teilweise wiedergegeben nstz wre widerspruch bestehen geblieben wre verlesung vernehmungsprotokolls abs stpo zulssig unterbrechung hauptverhandlung weise etwa vernehmung verhrsperson htte aufklren lassen gollwitzer lr stpo aufl rdn kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn vorliegenden fall verhrsperson inhalt richterlichen vernehmung besttigt grunde voraussetzungen vorschrift vorgelegen htten aufklrungsrgen abs stpo versagen verlesung niederschrift ber frhere vernehmung urkundenbe weis abs stpo gedchtnisuntersttzung vernommenen zeugen zulssig verlesung drngte nachdem geschdigte erklrt frheren aussagen gelogen beschwerdefhrerin behaupteten verfahrensversten stpo knnte urteil ohnehin beruhen landgericht beweiswrdigung belastenden aussagen zeugin beim ermittlungsrichter zugrundegelegt ausdrcklich ausgefhrt ermittlungsrichter wiedergegebenen inhalt richterlichen aussage zeugin sei begrndung arg wehrlosigkeit mglich revisionsvorbringen dahin auslegen wrde landgericht vorhalt eingefhrte richterliche vernehmung geschdigten vollstndig ausgeschpft zumindest teilen aussage ergebe geschdigte sei beim angriff angeklagten arg wehrlos entsprche rge stpo erfordernissen abs satz stpo vorbringen beschwerdefhrerin entnehmen teil richterlichen vernehmungsprotokolls strafkammer hinsichtlich heimtcke beachtet ii sachrge berprfung urteils aufgrund sachrge lt ebenfalls rechtsfehler erkennen revision rgt erfolg landgericht unrecht arg wehrlosigkeit tatopfers zweifel gezogen begrndung strafkammer ausgefhrt zweifel vorliegen dafr mageblichen umstnde berwinden knnen hlt rechtlicher berprfung stand stndiger rechtsprechung handelt heimtckisch wer feindlicher willensrichtung bghst arg wehrlosigkeit opfers bewut ttung ausnutzt mordmerkmal ausdruck gekommene hhere unrechtsgehalt tterverhaltens liegt darin mrder opfer hilflosen lage berrascht dadurch daran hindert anschlag leben begegnen wenigstens erschweren bghst opfer mu unmittelbaren tatsituation beginn ersten ttungsvorsatz gefhrten angriffs arglos bghst bgh njw nstz vgl bgh njw tter mu darbietende arg wehrlose lage opfers ausgenutzt tatrichter aufgrund erschpfender wrdigung erhobenen beweise entscheiden urteilsgrnde mssen erkennen lassen gericht beweise erschpfend gewrdigt umstnde entscheidung gunsten ungunsten angeklagten beeinflussen geeignet erkannt berlegungen einbezogen strafkammer erwogen fr arglosigkeit spreche umstand angeklagte ehefrau balkon lockte allein einvernehmlich ber scheidung sprechen zeitpunkt bereits messer rcken versteckt arglosigkeit spreche mehr aufzuklren sei lange ton eheleute wohnung miteinander gesprochen htten bevor balkon gegangen seien aussage ergebe geschdigte anfang allein balkon sei kind vi scho gesessen angeklagte kndigte umbringen kind offensichtlich schutzschild gedient schlielich tochter mutter fen ster kinderzimmers augenblick laut zugerufen mutter pa vater messer angeklagte geschdigten erklrte umbringen solle kind wegtun annahme landgerichts geschdigte auseinandersetzung angeklagten gerechnet deshalb kind entgegen abrede scho behalten mgliche schlufolgerung revisionsrechtlich beanstanden schfer nack hebenstreit boetticher schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet april bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb annahme sittenwidrigen schdigung bgb missbrauch lastschriftverfahrens risikolosen kreditgewhrung lastschriftglubiger abwlzung kreditrisikos glubigerbank bgh urteil april vi zr olg bamberg lg wrzburg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vizeprsidentin dr mller richter zoll richterin diederichsen richter pauge richterin pentz fr recht erkannt revision klgerin anschlussrevision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg dezember fassung berichtigungsbeschlusses januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagte wegen missbrauchs lastschriftverfahrens schadensersatz anspruch beklagte gewhrte gmbh nachfolgend klgerin geschftskonto unterhielt lastschriftverfahren zugelassen mindestens seit jahre darlehen weise ermchtigte rahmen lastschriftverfahrens konto bank nachfolgend betrge einzuziehen hingabe schecks zurckzahlte vertrag januar rumte beklagte kreditlinie vertragsparteien vereinbarten jeweiligen kreditbetrag konto beklagten einziehen knne inanspruchnahme hheren betrags mglich sei beklagte dulde begrnde anspruch gewhrung hheren betrags vereinbarten anspruch genommene teilbetrag verzinsen innerhalb vier wochen zurckzuzahlen sei nichteinhaltung frist anhaltender geduldeter berziehung darlehensbetrags beklagte jederzeit berechtigt lastschriften einzulsen bzw innerhalb frist sechs wochen zurckgehen lassen zeit oktober november zog ber konto klgerin betrge hhe insgesamt lasten kontos beklagten verwendete fr rckzahlung erfolgte gerichtetem schreiben dezember kndigte beklagte kreditvertrag januar sofortiger wirkung begrndung fhrte darlehensvertrag vereinbarte betrag sei nachhaltig berschritten worden geduldete berziehung sei angesichts gesamtumstnde letzten tage lnger hinnehmbar scheck ber sei eingelst worden sei befrchten weitere schecks eingelst wrden selben tag widersprach beklagte gegenber einzugsermchtigung gesttzten belastungsbuchungen seit oktober klgerin gewhrte seit oktober lasten beklagten eingezogenen betrge hhe insgesamt zurck schrieb betrag zustimmung beklagten treuhandkonto gut ber vermgen wurde mrz wegen zahlungsunfhigkeit berschuldung insolvenzverfahren erffnet klgerin auffassung beklagte htten lastschriftverfahren sittenwidriger weise nachteil missbraucht begehrt beklagten zustimmung auszahlung treuhandkonto gutgeschriebenen betrags landgericht klage stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht mitverschulden klgerin drittel angenommen klage hhe abgewiesen entscheidung wendet klgerin senat zugelassenen revision anschlussrevision begehrt beklagte abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt beklagte nutzung lastschriftverfahrens kreditgewhrung objektiv tatbestand lastschriftreiterei erfllt whrend darlehenszinsen hhe vereinnahmt streitfall eingetretene risiko insolvenz klgerin verlagert beklagte obliegenden beweis gefhrt klgerin ber verfahrensweise unterrichtet worden einverstanden sei umstand geschftsfhrer beklagte dahingehend informiert klgerin darlehensgewhrung mittels lastschriften eingeweiht sei stehe annahme schadensersatzanspruchs bgb entgegen fr vorstzliche sittenwidrige schdigung knne grobe fahrlssigkeit ausreichen beklagte bewusst kenntnis haftungsbegrndenden umstnden verschlossen sei bekannt erheblichen zunehmenden finanzbedarf gehabt offenbar banken mehr abgedeckt worden sei beklagten aufdrngen mssen bank bereit sei darlehen verfgung stellen risiko rckrufs lastschriften tragen wolle ber dritter darlehen gewhre gegenleistung form zinsen vereinnahme beklagte htte deshalb klgerin rckfrage halten mssen informationen geschftsfhrers zutreffend seien beklagte knne darauf berufen widerspruch gegenber lastschriften sei aufgrund berziehung kreditlinie berechtigt entscheidend sei beklagte mittels blankolastschriften ermglicht darlehen bedarf abzurufen billigung beklagten davon gebrauch gemacht beklagte sei rechtzeitig unterrichtet worden falle rechtzeitiger darlehensrckzahlung widerrufsmglichkeit gebrauch schaden klgerin liege darin ber konto gutgeschriebenen lastschriftbetrge verfgt rckzahlung betrge lage sei klgerin sei jedoch mitverschulden hhe drittel anzulasten hinsichtlich sittenwidrigen schdigung sei lediglich grober fahrlssigkeit beklagten auszugehen stehe leichtfertiges verhalten klgerin gegenber ber jahre hinweg beklagte gezogene lastschriften gutgeschrieben hinterfragen obwohl bekannt sei beklagte darlehen gewhre lastschriften moment nheren berprfung unterzogen insolvenz befrchtet ii ausfhrungen halten weder angriffen revision denen anschlussrevision stand revision wendet erfolg annahme berufungsgerichts klgerin treffe mitverschulden entstehung schadens anschlussrevision beanstandet recht feststellungen berufungsgerichts annahme rechtfertigen beklagte sei klgerin wegen vorstzlicher sittenwidriger schdigung bgb schadensersatz verpflichtet berufungsgericht allerdings recht objektiv sittenwidrige schdigungshandlung beklagten darin gesehen lastschriftverfahren zweckwidrig risikolosen darlehensgewhrung benutzt kreditrisiko klgerin abgewlzt lastschriftverfahren deutschen kreditwirtschaft entwickeltes system erleichterten abwicklung massenhaften zahlungsvorgngen bargeldlosen zahlungsverkehr vgl bghz bghst ff van gelder schimansky bunte lwowski bankrechtshandbuch aufl rn wegen einfachheit besonderen eignung fr elektronische abwicklung einzugsermchtigungsverfahren durchgesetzt besonderheit einzugsermchtigungsverfahrens besteht darin glubiger initiative bezahlung forderung ergreift bank beauftragt geldbetrag einzuziehen leitet auftrag schuldnerbank betrag schuldnerkonto abbucht glubigerbank zuleitet schuldner weisung erhalten wegen weisungslosen belastung kontos steht schuldner gegenber schuldnerbank girovertrag genehmigung widerspruchsrecht widerspricht schuldner zuvor genehmigt schuldnerbank buchung berichtigen lastschrift interbankenverhltnis zurckgeben glubigerbank deren wiedervergtung verlangen schuldner innerhalb sechs wochen belastung kontos widerspricht glubigerbank belastet sodann glubigerkonto zuvor gutgeschriebenen betrag rcklastgebhren vgl ganzen bghz ff ff bghz bghst ff van gelder aao rn lastschriftabkommen februar abgedruckt van gelder aao anhang aufgrund ausgestaltung verfahrens glubigerbank falle rechtzeitigen widerspruchs schaden entstehen glubigerkonto zeitpunkt rckbelastung deckung mehr aufweist glubiger mehr lage verpflichtung rckzahlung gutgeschriebenen betrags gegenber glubigerbank nachzukommen schadensrisiko lastschriftverfahren allerdings grundstzlich immanent trgt notwendigen schutz schuldners einzugsermchtigungsverfahren rechnung wurde kreditinstituten einfhrung lastschriftverfahrens interesse erleichterung massenhaften zahlungsverkehrs bernommen bghz bgh urteil november ii zr njw indessen darf ausgestaltung lastschriftverfahrens ausgenutzt risiko zahlungsunfhigkeit glubigers bank verlagern vgl bghz bghz bgh urteil juni ii zr njw bgh urteil november ii zr aao bghst beispielsweise anzunehmen glubiger schuldner widerspruchsmglichkeit sicherungsinstrument einsetzen risikolose darlehensgewhrung lastschriftschuldners lastschriftglubiger ermglichen vorgehen glubigerbank faktisch rolle brgin aufgezwungen sinn zweck lastschriftverfahrens vereinbaren erhht wahrscheinlichkeit widerspruchs erheblich fr beteiligten kreditinstitute besonderen deutlich ber lastschriftverfahren zwangslufig verbundene risiko hinausgehenden gefahren verbunden vgl bghz bgh urteil juni ii zr aao bghst van gelder aao rn staub canaris hgb aufl fnfter band rn vorgehen jedenfalls regel sittenwidrig erlangung vorteilen kreditbeschaffung lastschriftglubigers erzielung zinseinnahmen lastschriftschuldners dient vgl bghz bgh urteil juni ii zr aao staub canaris aao grundstzen berufungsgericht darlehensgewhrung beklagte nachfolgenden widerspruch belastungsbuchungen recht objektiv sittenwidrige schdigungshandlung gesehen beklagte missbrauchte lastschriftverfahren widerspruch zweckwidrig risikoloser darlehensgewhrung kosten klgerin revision anschlussrevision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts erheblichen zunehmenden finanzbedarf banken abgedeckt wurde finanzbedarf deckte beklagte dadurch ermglichte mittels blankolastschriften darlehen bedarf einzuziehen darlehensrckzahlungsanspruch beklagte dabei eigenen vortrag ausweislich kreditvertrags januar ber mglichkeit widerspruchs belastungsbuchungen abgesichert gem kreditvertrags anspruch genommenen darlehensbetrag innerhalb vier wochen zwei wochen ablauf widerspruchfrist zurckzuzahlen beklagte darlehensgewhrung widerspruch rckgngig konnte sobald rckzahlungsanspruch wegen drohender finanzieller schwierigkeiten gefhrdet sah vorgehensweise vertragsparteien kreditvertrags sogar ausdrcklich vorgesehen bestimmung beklagte rckzahlungsverpflichtung nachkam berechtigt lastschrift innerhalb widerspruchsfrist zurckgehen lassen beklagte gezielt darlehensrckzahlungsrisiko klgerin verlagert rolle brgen gedrngt whrend zinsen hhe vereinnahmte setzte vermgen klgerin besonderen deutlich ber lastschriftverfahren zwangslufig verbundene risiko hinausgehenden konkreten gefhrdung derartiges verhalten objektiv sittenwidrig verhalten setzte beklagte fort nachdem seit oktober jeweils anspruch genommenen darlehensbetrge innerhalb vierwchigen rckzahlungsfrist zurckgezahlt scheck ber eingelst worden befrchtete weitere schecks eingelst wrden belastung kontos widersprach folge klgerin schuldnerbank lastschriften hhe insgesamt rckvergten hierdurch bewirkte beklagte risiko zahlungsunfhigkeit darlehensschuldners statt darlehensgeberin klgerin glubigerbank verwirklichte demgegenber bleibt rge anschlussrevision widerspruch beklagten sei deshalb sittenwidrig gem ausdrcklichen regelung kreditvertrags oktober anspruch einlsung vereinbarte kreditlimit berschreitenden lastschriften zugestanden erfolg versagt anschlussrevision verweist allerdings recht darauf schuldner belastung kontos lastschriftbetrgen widerspricht widerspruchsmglichkeit grundstzlich sittenwidriger weise ausnutzt anerkennenswerte grnde fr widerspruch etwa berhaupt einziehungsermchtigung erteilt glubiger generell ermchtigt einzelfalle einzug gegebenen lastschriftbetrag schuldet inhaber kontos bank wegen lastschrift belastet worden missbrauch verfahrens auftraggeber schtzen knnen vgl bghz bgh urteil november ii zr aao streitfall beklagte anerkennenswerten grnde fr widerspruch widerspruch darf entgegen auffassung anschlussrevision isoliert betrachtet hintergrund vertragsparteien verabredeten vorgehensweise gesehen rahmen widerspruchsmglichkeit bewusst sicherungsinstrument eingesetzt beklagte risikolos darlehen gewhren konnte festgestellten sachverhalt ergibt beklagte widerspruch missbrauch verfahrens schtzen vielmehr missbruchlichen absprache entsprechend moment darlehensrckzahlungsanspruch gefhrdet sah anfang zweck auge ge fassten sicherungsinstrument gebrauch sicher stellen risiko zahlungsunfhigkeit klgerin verwirklichte sachlage bedingt missbrauch lastschriftverfahrens missbrauch widerspruchs berufungsgericht recht davon ausgegangen beklagte klgerin missbrauch lastschriftverfahrens widerspruchs schaden zugefgt klgerin rckgriffsforderung ausgefallen anschlussrevision wendet erfolg berzeugungsbildung berufungsgerichts frage klgerin ziff beschriebenen vorgehensweise einverstanden beweiswrdigung berufungsgerichts lsst entgegen auffassung anschlussrevision rechtsfehler erkennen weder dargetan ersichtlich berufungsgericht sachvortrag beklagten beweisantrge bergangen erhobenen beweise fehlerhaft gewrdigt umstand ausdruck mail herrn juni seit beginn staatsanwaltschaftlichen ermittlungen beschlagnahmt schliet lediglich verflschung ausdruck befindlichen vermerks zeitpunkt besagt hingegen ber inhaltliche richtigkeit vermerks berufungsgericht anforderungen berzeugungsbildung dadurch berspannt existenz vermerks inhaltliche richtigkeit geschlossen anschlussrevision rgt erfolg bisherigen feststellungen berufungsgerichts subjektiven voraussetzungen bgb unzureichend annahme beklagte klgerin vorstzlich sittenwidrig geschdigt tragen anschlussrevision beanstandet zunchst recht berufungsgericht subjektiven voraussetzungen sittenverstoes bejaht berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen annahme sittenverstoes subjektiver hinsicht grundstzlich feststellung erfordert schdiger kenntnis tatumstnden verhalten sittenwidrig erscheinen lassen bghz senat bghz bgh urteil september zr njw bgh urteil september ii zr wm urteil februar ivb zr njw staudinger oechsler bgb neubearbeitung rn wagner mnchkomm bgb aufl rn soergel hnn bgb aufl rn zutreffend angenommen umstnden gengen schdiger kenntnis tatsachen bewusst verschlossen vgl bghz senatsurteil september vi zr versr bgh urteil mrz viii zr wm urteil februar xi zr wm januar zr versr annahme beklagten sei zuletzt genannten grund subjektiver hinsicht vorwurf sittenverstoes jedoch rechtsfehlern beeinflusst berufungsgericht fr erwiesen gehaltenen einwand beklagten geschftsfhrer dahingehend unterrichtet klgerin darlehensgewhrung per lastschriften einverstanden sei rechtlich falsch eingeordnet verkannt einwand gesichtspunkt verschlieens gegenber sittenwidrigkeitsurteil prgenden umstnden allein gesichtspunkt irrigen annahme sittenwidrigkeit ausnahmsweise ausschlieenden umstands rechtliche bedeutung zukommen ziff ausgefhrt berufungsgericht prfung objektiven voraussetzungen sittenverstoes zutreffend angenommen beruht sittenwidrigkeit verhaltens beklagten darauf lastschriftverfahren widerspruch zweckwidrig risikoloser darlehensgewhrung kosten klgerin missbraucht fehlende einverstndnis klgerin hiermit zustzliches sittenwidrigkeit begrndendes merkmal einverstndnis klgerin wrde objektiv sittenversto qualifizierenden verhalten beklagten lediglich ausnahmsweise makel sittenwidrigkeit nehmen ausnutzung lastschriftverfahrens widerspruchs risikolosen darlehensgewhrung kosten klgerin beklagte festgestellten sachverhalt kenntnis vorgehensweise ausdrcklich abgesprochen kreditvertrag januar schriftlich niedergelegt nahm tatschlich geltend macht klgerin sei zweckwidrigen ausnutzung lastschriftverfahrens fr beklagte risikolosen darlehensgewhrung einverstanden redlichen berzeugung handeln drfen gehandelt nahm irrig sittenwidrigkeit ausnahmsweise ausschlieenden umstand htte tatbestandsirrtum befunden folge subjektiven voraussetzungen sittenverstoes verneinen wren vgl rgz bghz bgh urteil september zr aao februar ivb zr aao september zr versr staudinger oechsler aao rn spindler bamberger roth bgb aufl rn berufungsgericht deshalb feststellen mssen geschftsfhrer beklagten tatschlich glaubten klgerin sei vorgehens weise einverstanden beweislast fr behauptung trgt beklagte beruft ausnahmekonstellation vgl bghz spindler bamberger roth aao rn soergel hnn aao rn berufungsgericht berzeugungsbildung dabei gesichtspunkte einzubeziehen denen annahme abgeleitet beklagte kenntnis haftungsbegrndenden tatsachen bewusst verschlossen gilt insbesondere fr allgemein bekannten umstand banken regel ungesichert risiken eingehen fr dritter gegenleistung form zinsen vereinnahmt anschlussrevision rgt erfolg berufungsgericht fehlerhafter weise subjektiven voraussetzungen sittenverstoes voraussetzungen schdigungsvorsatzes vermengt verkannt sittenwidrigkeit vorsatz getrennt festzustellen vgl senatsurteile juli vi zr versr mrz vi zr wm bgh urteil mrz viii zr wm soergel hnn aao rn spindler bamberger roth aao rn annahme berufungsgerichts fr vorstzliche sittenwidrige schdigung knne grobe fahrlssigkeit ausreichen beruht grundlegend fehlerhaften verstndnis bgb grobe fahrlssigkeit bezug schdigung vermag haftung bgb begrnden vielmehr erforderlich ersatzpflichtige hinblick entstehung schadens vorstzlich gehandelt mindestens mglichkeit schdigung handeln gerechnet billigend kauf genommen vgl senatsurteile juni vi zr wm juli vi zr aao mrz vi zr aao juli vi zr versr november vi zr versr tatschliche feststellungen hierzu berufungsgericht worauf anschlussrevision zutreffend hinweist jedoch getroffen soweit berufungsgericht einfhrungssatz ii ziff erforderlichen vorsatz beklagten bejahen vorstzliche sittenwidrige schdigung lasten klgerin scheitert daran handelt bloe rechtsbehauptung tatschliche feststellungen sttzt berdies widerspruch ausfhrungen berufungsgerichts mitverschulden klgerin steht zusammenhang fhrt berufungsgericht nmlich beklagte lediglich grob fahrlssig gehandelt revision wendet erfolg annahme berufungsgerichts klgerin treffe mitverschulden entstehung schadens rechtlich beanstanden allerdings ausgangserwgungen berufungsgerichts denen berechtigung abwgung beiderseitigen verschuldens ableitet verkennt verursachungsbeitrag fahrlssig handelnden geschdigten gegenber vorstzlichen sittenwidrigen verhalten schdigers rahmen abs bgb grundstzlich unbercksichtigt bleiben zutreffend davon ausgegangen grundsatz uneingeschrnkt gilt ausnahme erfhrt besondere umstnde einzelfall schadensteilung rechtfertigen vgl senatsurteil dezember vi zr versr anwendung grundstze streitfall abwgung berufungsgerichts jedoch rechtsfehlerhaft berufungsgericht hlt bercksichtigung fahrlssigen verursachungsbeitrags klgerin deshalb fr mglich beklagten hinsichtlich sittenwidri gen schdigung lediglich grobe fahrlssigkeit vorzuwerfen sei steht jedoch unauflsbarem widerspruch einfhrungssatz ii ziff vorstzlichen sittenwidrigen schdigung beklagte ausgeht angesichts widerspruchs abwgung berufungsgerichts schlechterdings nachvollziehbar berufungsurteil aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen fehlenden feststellungen nachholen mller zoll pauge diederichsen pentz vorinstanzen lg wrzburg entscheidung olg bamberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil lwzr verkndet november langendrfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen mndliche verhandlung november vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterin dr brckner sowie ehrenamtlichen richter karle rukwied fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats landwirtschaftssenat brandenburgischen oberlandes gerichts mai insoweit aufgehoben klage stattgegeben worden umfang aufhebung berufung klgerin urteil amtsgerichts frankfurt land wirtschaftsgericht juli zurckgewiesen klgerin trgt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand schriftlichem vertrag verpachtete gehrende grundstcke insgesamt ha bestehend flurstcken beklagten landwirtschaftlichen bewirtschaftung fr zeit november oktober jhrlichen pachtzins pachtflchen befanden gebiet spter bodenordnungsverfahren durchgefhrt wurde verpchter schrieb april flurneuordnungsbehrde zugunsten klgerin geldleistung insgesamt landabfindung verzichtete erklrte eingebrachten flchen beklagte verpachtet seien klgerin bestehenden pachtvertrag eintreten solle klgerin erklrte gegenber flurneuordnungsbehrde april landverzicht gunsten annehme geldausgleich aufforderung behrde zahlen bodenordnungsverfahren wurden stelle flurstcke flurstcke gebildet klgerin wurde grund ersuchens flurneuordnungsbehrde oktober juni juli eigentmerin neu gebildeten flurstcke grundbuch eingetragen amtsgericht landwirtschaftsgericht herausgabe flurstcke sowie feststellung verpflichtung ersatz nichtherausgabe entstandenen verzugsschadens gerichtete klage abgewiesen oberlandesgericht landwirtschaftssenat beklagte herausgabe grundstcks ersatz vorgerichtlicher rechtsverfolgungskosten verurteilt ferner verpflichtung beklagten zahlung verzugszinsen klgerin eingezahlten prozesskosten festgestellt weitergehende klage abgewiesen urteil wendet beklagte senat zugelassenen revision wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils erreichen mchte klgerin beantragt zurckweisung revision entscheidungsgrnde entscheidende sachverhalt entspricht abweichung grundstcke geht eintritt neuen rechtszustands bodenordnungsverfahren eigentmer gehrten demjenigen parteien gefhrten revisionsverfahren lwzr senat nimmt begrndung entscheidung deshalb vermeidung wiederholungen grnde sache heute ergangenen urteils bezug stresemann czub vorinstanzen ag frankfurt entscheidung lw olg brandenburg entscheidung lw brckner'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii za juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick fuchs richterin dr zina richter dose beschlossen antrag antragstellers prozesskostenhilfe abgelehnt beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet beschluss oberlandesgerichts rechtsmittel zulssig rechtsbeschwerde zugelassen wurde sonstiges auergerichtliches rechtsmittel statthaft senatsbeschlsse juli xii zb famrz april xii zb famrz hahne sprick zina fuchs dose vorinstanzen ag moers entscheidung olg dsseldorf entscheidung wf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen besitzes betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bremen august gem abs stpo schuld strafausspruch dahin gendert angeklagte wegen besitzes betubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betubungsmitteln freiheitsstrafe drei jahren fnf monaten verurteilt weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht beachtet fllen verkauften fall mitgefhrten heroinmengen naheliegend gesamtvorrat stammen januar wohnung angeklagten sichergestellte restmenge fall anwendung zweifelssatzes smtliche bettigungen besitz vertrieb menge beziehen grundstzen bewertungseinheit einheitliche tat anzusehen bereits ursprngliche erwerb besitz gesamtmenge tatbestand besitzes betubungsmitteln geringer menge hinsichtlich weiterverkauf bestimmten men ge denjenigen handeltreibens betubungsmitteln erfllen spteren betubungsmittel betreffenden veruerungsgeschfte flle gehren ebenso mitsichfhren teilmenge fall unselbstndige teilakte tat vgl bgh beschluss august str nstz rr senat ndert schuldspruch demgem ab setzt entsprechender anwendung abs stpo bisherige gesamtfreiheitsstrafe einzelstrafe fest unrechtsgehalt tat abweichenden bewertung konkurrenzen unberhrt bleibt basdorf dlp berger knig bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera februar ausspruch ber einzelfreiheitsstrafe drei monaten fall ii urteilsgrnde ber gesamtstrafe zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter erpressung zwei fllen ii ii gefhrlicher krperverletzung tateinheit bedrohung fahren fahrerlaubnis ii unerlaubten besitzes betubungsmitteln ii ntigung tateinheit fahren fahrerlaubnis ii versuchter ntigung ii fahren fahrerlaubnis tateinheit kennzeichenmissbrauch versto pflichtversicherungsgesetz ii gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt hiergegen eingelegte revision sachrge beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo fall ii urteilsgrnde fhrte angeklagte feststel lungen landgerichts cannabis joint fr unerlaubten besitz betubungsmitteln landgericht einzelfreiheitsstrafe drei monaten festgesetzt strafzumessung rechtsfehlerhaft unerlsslichkeit verhngung kurzen freiheitsstrafe abs stgb landgericht erkennbar geprft worden verhngung mehrmonatigen freiheitsstrafe fr besitz nher festgestellten jedenfalls geringen menge cannabis form joints legt brigen annahme nahe landgericht schuldgehalt tat hinreichend abgewogen beruhen urteils fehlerhaften einzelstrafe deshalb ausgeschlossen bildung gesamtstrafe einbezogen wurde ihrerseits rechtsfehlerfrei landgericht einzelstrafen zweimal jahr sechs monaten ii ii zweimal jahr ii ii monaten ii acht monaten ii drei monaten ii verhngt gesamtstrafe vier jahren nochmaliger abwgung vorgenannten strafzumessungsgesichtspunkte sowie ergnzender bercksichtigung engen zeitlichen situativen zusammenhangs gebildet ua wesentlichen formelhafte erwgung konnte erhhung einsatzstrafe jahr sechs monaten vier jahre rechtfertigen namentlich deshalb einzige gesamtstrafen spezifische gesichtspunkt landgericht erwhnt angeklagten entlastender fr engere zusammenziehung sprechender zumessungsgrund senat anhand unzureichenden begrndung prfen tatrichter gesamtstrafenzumessung gem stgb eigenstndig begrndender zumessungsschritt vgl rissing van saan lk aufl rdn anhand zutreffender mastbe vorgenommen brigen berprfung urteils grund revisionsrechtfertigung weder schuldspruch strafaussprchen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben angeklagte fllen ii ii jeweils wegen tateinheitlichen gefhrlichen eingriffs straenverkehr verurteilt worden strafzumessung lasten htte gewertet mssen beschwert rissing van saan bode fischer otten roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zb mai rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter wiechers richter dr mller dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger beschlossen sofortige weitere beschwerde klgers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm mrz kosten unzulssig verworfen streitwert fr beschwerdeverfahren grnde beschlsse oberlandesgerichte beschwerdeverfahren rechtsmittel bundesgerichtshof ausschlielich rechtsbeschwerde erffnet rechtsbeschwerde statthaft weder statthaftigkeit fr fall gesetz ausdrcklich bestimmt oberlandesgericht rechtsbeschwerde beschluss zugelassen abs zpo rechtsbeschwerde wre beschwerde darber hinaus unzulssig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden abs zpo vgl bundesgerichtshof beschluss mrz ix zb njw beschluss mai viii zb njw wiechers mller mayen joeres ellenberger vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum mai feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet hiergegen richtet rge verletzung materiellen rechts begrndete revision angeklagten rechtsmittel erfolg feststellungen versetzte angeklagte hebephrenen schizophrenie leidet elf jahre alten geschdigten fahrrad angeklagten vorbeifahren unvermittelt sto hnden wodurch geschdigte fahrrad strzte zaun prallte dabei ging angeklagten bereits mehrfach zuvor vergangenheit darum besitz fahrrades bringen nachdem geschdigte infolge sturzes gewalt ber fahrrad verloren nahm angeklagte vornherein beabsichtigt flchtete geschdigte trug sturz schwellung stirn davon litt kopfschmerzen schwindel strafkammer davon ausgegangen fhigkeit angeklagten entsprechend vorhandenen unrechtseinsicht handeln begehung tat krankheitsbedingt aufgehoben ausfhrungen psychiatrischen sachverstndigen folgend begrndet angeklagte zeugen wirr erlebt htten handlungen richtig willensmig steuern knnen ii unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus bestehen bleiben landgericht vorgenommene schuldfhigkeitsbeurteilung durchgreifenden rechtlichen bedenken begegnet unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb darf angeordnet zweifelsfrei feststeht unterzubringende begehung anlasstat aufgrund psychischen defekts schuldunfhig vermindert schuldfhig tatbegehung zustand beruht diagnose psychose schizophrenen formenkreis fhrt fr genommen feststellung generellen zumindest lngere zeitrume berdauernden gesicherten erheblichen beeintrchtigung schuldfhigkeit erforderlich vielmehr stets konkretisierende darlegung weise festgestellte psychische strung begehung tat handlungsmglichkeiten angeklagten konkreten tatsituation einsichts steuerungsfhigkeit ausgewirkt st rspr vgl beschlsse oktober str stv august str nstz april str nstz rr mai str nstz rr anforderungen angefochtene urteil gerecht weder anschluss ausfhrungen sachverstndigen vorgenommene wertung strafkammer angeklagte tatzeitpunkt handlungen richtig willensmig steuern knnen nher bezeichneten zeugen wirr erlebte verhalten angeklagten urteilsgrnden tatsachen belegt fr revisionsgericht nachvollziehbar ausgefhrt schub schizophrenen erkrankung landgericht fr tatzeitpunkt festgestellt ab beim angeklagten beobachtenden symptome denk antriebsstrungen sowie grimassierungen ballistischen bewegungen zeigende affektive strung tat vorlagen handlungsmglichkeiten angeklagten konkreten tatsituation auswirkten lassen urteilsausfhrungen offen soweit strafkammer ergebnis frheren strafverfahren eingeholten psychiatrischen gutachtens mitteilt beim angeklagten schwere strung affektiven impulsiven kontrolle fremdaggressiven verhaltensweisen gegeben sei bewer tung tragenden anknpfungs befundtatsachen wiedergegeben berprfung mglich vgl bgh beschluss september str urteilsgrnde befassen weder tatschlichen umstnden damaligen verfahren freisprchen vorwrfen krperverletzung versuchten gefhrlichen krperverletzung wegen schuldunfhigkeit fhrten sachverhalten jeweiligen tatvorwrfen zugrunde lagen hintergrund umstands angeklagte vergangenheit lebensunterhalt reparatur weiterveruerung fahrrdern bestritt fahrrder vielzahl fllen diebsthle beschaffte htte tatrichter schlielich mglichen normalpsychologisch erklrbaren beweggrund fr raubtat nachteil geschdigten auseinandersetzen mssen anordnung maregel stgb daher bestehen bleiben blick vorschrift abs satz stpo freispruch angeklagten aufzuheben vgl bgh beschlsse august str bghr stpo abs satz freispruch juli str rn insoweit nstz abgedruckt oktober str aao entgegen antrag generalbundesanwalts lsst senat tatschlichen feststellungen ueren tatgeschehen bestehen neu entscheidung berufene tatrichter berzeugungsbildung tterschaft angeklagten beschrnkten beweiswert wiederholten wiedererkennens vgl sander lwe rosenberg stpo aufl rn miebach mk stpo rn jeweils mwn blick nehmen hierzu besteht veranlassung geschdigte geklagten polizeilichen wahllichtbildvorlage zunchst mutter gefertigten angeklagten zeigenden videoaufnahme tter wiedererkannte sicheren wiedererkennen zeugen hauptverhandlung ging wahllichtbildvorlage voraus zeuge angeklagten ziemlich sicher tat fahrrad angetroffene person identifizierte zudem einzelheiten durchfhrung wahllichtbildvorlagen eingehender bisher geschehen urteilsgrnden darzustellen vgl miebach aao rn ff sost scheible roggenbuck bender cierniak feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle patentnichtigkeitssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja verdickerpolymer ep art bestandteile stoffzusammensetzung mehrere stoffe stoffgruppen alternativ beansprucht fehlt gegenstand patents bereits erforderlichen neuheit gesamten beanspruchten bandbreite stoffe stoffgruppen bestandteil zusammensetzung bekannt bgh urteil mai zr bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai richter grning dr grabinski hoffmann dr deichfu sowie richterin dr kober dehm fr recht erkannt berufung november verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin mai angemeldeten wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents streitpatent nimmt prioritt mai anspruch insgesamt acht patentansprchen patentanspruch durchfhrung einspruchsverfahrens verfahrenssprache folgenden wortlaut pourable water dispersible associative thickener composition for aqueous systems having viscosity less than mpa centipoise at consisting of from to by weight of associative thickener polymer selected from polyurethanes polyesters modified cel lulosics poiyester urethanes polyether alpha olefins and polyether polyols at least by weight water from to by weight of one or more surfactants selected from anionic and non ionic surfactants and mixtures thereof and optionally one or more additional components selected from binders clays neutralization chemicals buffering agents inorganic salts chelating agents and ph adjusting agents except thickener preparation for thickening aqueous systems consisting of mixture of water soluble or water dispersible thickener containing urethane groups ii non ionic emulsifier and iii at least one compound of the formula wherein this formula and denote identical or different hydrocarbon residues and and denote hydrogen or identical or different hydrocarbon residues denotes alkylene oxide units as are obtained from alkoxylating alcohols with alkylene oxides having to carbon atoms and denotes numbers from to wherein the thickener preparation is the form of aqueous solution or dispersion klgerin geltend gemacht gegenstand streitpatents sei patentfhig sei neu beruhe jedenfalls erfinderischen ttigkeit zudem gehe gegenstand patentanspruch ber inhalt ursprnglichen anmeldungsunterlagen hinaus patentgericht streitpatent wirkung fr bundesrepublik deutschland fr nichtig erklrt hiergegen richtet berufung beklagten klageabweisungsantrag weiterverfolgt hilfsweise verteidigt streitpatent fassung drei beschrnkten anspruchsstzen klgerin tritt rechtsmittel entgegen entscheidungsgrnde streitpatent betrifft verdickerzusammensetzungen kontrolle viskositt rheologischer eigenschaften flieeigenschaften wssrigen systemen beschreibung streitpatents verdickerzusammensetzungen fr anwendung insbesondere latexfarben beschichtungen tinten baumaterialien kosmetika holzbeizen bekannt hierfr wrden zunehmend synthetische eindicker verwendet denen polyurethaneindicker zhlten rheologischen additive wrden oftmals eindicker assoziativverdicker bezeichnet mechanismus eindickten gehrten hydrophobe assoziationen hydrophoben komponenten eindickermoleklen hydrophoben oberflchen handelsbliche assoziativverdicker seien gewhnlich giebare flssigkeiten wobei verdickerzusammensetzung blicherweise vermischen assoziativen polymers wasser organischen lsungsmittel hergestellt wrden organischen lsungsmittel wrden zugesetzt viskositt polymere wasser senken flchtigen organischen lsungsmittel deren flchtige organischen komponenten risiko fr mensch umwelt darstellten wrden vielen lndern toleranzwerte fr gase sukzessiv gesenkt bestimmte anwendungen lsungsmittel verboten streitpatent liegt hintergrund aufgabe zugrunde flssige wasser dispergierbare verdickerzusammensetzung weiteren verarbeitung passenden viskositt bereitzustellen dabei umweltprobleme verursachen lsung schlgt streitpatent patentanspruch verdickerzusammensetzung folgenden merkmalen assoziative verdickerzusammensetzung fr wssrige systeme giebar wasser dispergierbar viskositt weniger mpa aufweist bestehend gew assoziativen verdickerpolymers ausgewhlt polyurethanen polyestern modifizierten cellulosederivaten polyesterurethanen polyether olefinen polyetherpolyolen mindestens gew wasser gew mehrerer oberflchenaktiver mittel ausgewhlt anionischen ionischen oberflchenaktiven mitteln deren gemischen optional mehreren zustzlichen bestandteilen ausgewhlt bindemitteln tonen neutralisationschemikalien pufferungsmitteln anorganischen salzen chelatbildnern ph wert einstellungsmitteln ausgenommen verdickungsmittelzubereitung verdicken wssriger systeme bestehend gemisch wasserlslichen wasser dispergierbaren verdickungsmittels urethangruppen enthlt ionischen emulgators mindestens verbindung gem formel wobei formel identische unterschiedliche kohlenwasserstoffe bezeichnen wasserstoff identische unterschiedliche kohlenwasserstoffreste bezeichnen alkenoxideinheiten bezeichnet alkoxylieren alkoholen alkenoxiden erhalten kohlenstoffatome aufweisen zahlen bezeichnet form wssrigen lsung dispersion bedarf zweierlei hinsicht nheren erluterung wendung bestehend consisting of deutet patentansprchen chemische zusammensetzungen gemische gegenstand regel abschlieende aufzhlung bezug genommenen bestandteile vgl bgh urteil juli zr grur rn reifenabdichtmittel epa prfungsrichtlinien teil kap iv nr epa entscheidung september frage bestandteile stoffzusammensetzung trennen frage reinheitsgrades eingesetzten stoffe insbesondere fr interessierenden verdickerzusammensetzungen handelsbliche chemikalien benutzt fachlicher sicht notgedrungen immer vollstndige reinheit bestandteile zutaten vorausgesetzt gegebenenfalls jeweiligen bedarf angepasster reinheitsgrad vorliegend patentanspruch beschreibung besonderen anforderungen reinheit herzustellenden zusammensetzung ergeben schliet vorgabe bestehend consisting of fachlicher sicht dafr verwendenden polymere mittel gegebenenfalls fakultativen zustze geringem umfang rckstnde fr herstellung verwendeten ausgangsstoffe restliches wasser enthalten knnen begriff oberflchenaktiven mittels merkmal bersetzung englischen worts surfactant fr worte surface active agent steht zugleich synonym fr tenside wiederum synonym emulgatoren bezeichnet ii patentgericht ergebnis gelangt gegenstand streitpatents sei nachverffentlichten art abs ep europi schen patentanmeldung nik vorweggenommen ausgehend entgegenhaltung nik erfinderischen ttigkeit beruht gegenstnde hilfsantrge beruhten ebenfalls erfinderischen ttigkeit nik betreffe zubereitung polyurethanbasis verdickung wssriger systeme wegen lslichkeit dispergierbarkeit wasser zwangslufig giebar sei assoziativ wirkende verdickerzusammensetzung besonders niedriger eigenviskositt handele darber hinaus zeige dokument weitere verdickerzusammensetzungen merkmalen sowie ohnehin lediglich optionalen merkmalsgruppe streitpatent disclaimer ausgenommenen zusatzstoffe gem merkmalsgruppe entsprechende zusammensetzung vergleichsbeispielen nik jeweils gewichtsprozent polyurethanen ausgewhlten assoziativen verdickerpolymers ionischen oberflchenaktiven mittels sowie restwasseranteil gewichtsprozent offenbart vergleichsbeispielen verwendeten produkte coatex br coatex br seien zweifelsfrei trockene ionische wasserlsliche assoziativverdicker polyurethan typ stehe entgegen tabelle fr vergleichsbeispiele komponenten fr zwei spalten falsch bezeichnet seien fachkundige leser schreibfehler richtige bedeutung zweifelsfrei erkennen zudem beruhe gegenstand streitpatents erfinderischen ttigkeit vorverffentlichten produktbeschreibung fr coapur nik bezeichnung flssiger zweifelsfrei assoziativ wirkender ionischer polyurethanverdicker niedrigen viskositt cp beschrieben wasser gelst vllig frei flchtigen organischen lsungsmitteln sei produkt unterscheide gegenstand streitpatents lediglich fehlen anionischen ionischen oberflchenaktiven mittels gem merkmalsgruppe fachmann regelmig team arbeitenden diplom chemiker fachrichtung organische chemie besonderen kenntnissen erfahrungen gebiet polymerchemie rheologie grenzflchenchemie polymerbasierten wssrigen systemen sowie assoziativen verdicker oberflchenaktiven mitteln handele sei gelufig zusatz oberflchenaktiven stoffen aufgrund wechselwirkung assoziativverdickerpolymeren anwendung farben beschichtungsmitteln deren rheologische eigenschaften gnstig beeinflusst knnten deshalb zusatz produkt coapur betracht ziehen dabei insbesondere oberflchenaktive mittel anionischen nichtionischen typ experimentell untersuchen lehrbuch hulden colloides and surfaces physicochemical and engineering aspects nik sei vorteilhafte einfluss oberflchenaktiven mitteln gem merkmalsgruppe wssrige assoziativverdickerzusammensetzungen bekannt routinemiges optimieren gelange zwanglos anteilen gewichtsprozenten somit erfinderisches zutun gegenstand streitpatents ebenso entwicklungsansatz ausgehend aufsatz schaller rheology modifiers surface coatings australia vol nr okt nik zusammen allgemeinen fach wissen sowie japanischen offenlegungsschrift nik erfinderische ttigkeit gegenstand streitpatents gefhrt schlielich beruhe gegenstand streitpatents fassung hilfsantrge erfinderischer ttigkeit iii hlt nachprfung berufungsverfahren stand patentgericht recht angenommen nik europische patentanmeldung aufgrund priorittstag erfolgten anmeldung stand technik gehrt art abs ep gegenstand patentanspruch vorwegnimmt nik betrifft verdickungsmittelzubereitung urethangruppen aufweisenden wasser dispergierbaren verdickungsmittel komponente bezeichneten inonischen emulgator benannten komponente deren definition disclaimermerkmal patentanspruch entspricht erfindung gem nik problem gelst neue verdickungsmittelzubereitung polyurethanbasis fr wssrige systeme finden zumindest gleich guter verdickerwirkung deutlich geringere eigenviskositt aufweist lsung bestand darin polyurethanverdicker neben grtenteils bereits bekannten emulgatoren komponente beizumischen nik beleg vorteilhaften wirkung komponente dokumentiert nik nachfolgend eingefgten tabelle vergleichend messergebnisse viskositt verdickerwirkung zusammensetzungen gem dortigen erfindung beispiele mischungen denen nichtionischer emulgator komponente fehlt vergleichsbeispiele deshalb teil vergleichsbeispiele streitpatent vorgeschlagene stoffliche zusammensetzung aufweisen soweit tabelle spalten fr komponente bzw komponente vorgesehen patentgericht festgestellt fachmann darin versehen erkennt komponente fr vergleichsbeispiele komponente komponente komponente interpretiert diesbezglichen ausfhrungen angefochtenen urteil bezug genommen durchgreifende konkrete anhaltspunkte zweifel richtigkeit patentgericht getroffenen feststellung begrnden neue feststellung gebieten wrden patg abs zpo vermag berufung insoweit wesentlichen erstinstanzliche vorbringen beklagten vertiefend wiederholt aufzuzeigen erklrungsversuche warum fachmann schreibfehler erkennen erkenntnis nik gewinnen plausibel beschreibung nik finden definitionen fr komponenten wohl fr komponenten usw beschreibung ab zeile ff klrung komponente nik handelt msste fachmann beispiele sowie vergleichsbeispiele ausfhrbar unklar ansehen whrend betrachtung dokuments gesamtheit richtigen verstndnis fhrt tabellen darin weisen ganz berwiegend komponentenbezeichnungen usw soweit tabelle ethyloxid abweichend davon komponente bezeichnet ergibt tabelle unmittelbar vorangestellten erluterungen gemeint bezeichnung zuordnung komponenten sowohl nik us amerikanischen parallelanmeldung somit uneinheitlich insgesamt jedoch patentgericht gefundene erklrung allein plausibel hinsichtlich feststellung patentgerichts vergleichsbeispielen eingesetzten markt bereits eingefhrten produkten coatex br coatex br trockene ionische wasserlsliche assoziativverdicker polyurethantyp entsprechend merkmalsgruppe handelt berufung konkreten anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht zweifel feststellung patentgerichts begrnden neue feststellungen gebieten knnten produktblatt fr coatex br nik weist erzeugnis lsungsmittelfreien ionischen wasserlslichen eindicker polyurethantyp aktiven wirkstoff genannten produkte verdickerpolymer sinne merkmalsgruppe handelt stand erster instanz auer streit klgerin zudem anhand anlage nik eingehend erlutert worden berufung erschttern vermocht nik nachverffentlicht unbedenklich stand technik dokumentiert chemische zusammenhnge unverndert bestehen vgl insoweit bgh urteil juli zr grur rn leflunomid soweit fr coatex br aktiver inhalt mindestens angegeben schriftstzliche vorbringen beklagten errterungen mndlichen verhandlung weder anhaltspunkte dafr ergeben verdickungsmittel angegebenen polyurethan aktive stoffe beigemischt knnten rest rckstnde ausgangssubstanzen gegebenenfalls wasser handelt soweit berufung verwendung polyurethan hinweis deutlich abweichenden viskosittswert mpas vergleichsbeispiel tabelle gegenber entsprechenden wert vergleichsbeispielen tabelle anzweifelt bersieht viskositt breiten grenzen variieren vgl nik ff vergleichsbeispielen tabelle zwangslufig ebenfalls coatex br bzw gearbeitet worden vergleichsbeispielen tabelle assoziativverdicker polyurethanbasis lediglich komponente flschlich komponente bezeichnet nebenstehenden strukturformel definiertes nichtionisches tensid sowie wasser jeweils mengen hinzugefgt merkmalen entsprechen vergleichsbeispiele entsprechen fr angegebenen viskosittswerten merkmal fehlen komponente gem merkmal erfllen vergleichsmerkmale disclaimermerkmalsgruppe gegenstand patentanspruch zumindest vergleichsbeispiel nik neuheitsschdlich vorweggenommen aa produktblatt nik fr verwendung coatex br beimischungen produkts wasser gehalt fehlen weiterer zusatzstoffe vorsieht steht entgegen verwendung produkts nik zugrunde liegenden versuchen herstellerhinweise fr leichte handhabung gebunden gezeigten vergleichsbeispiele deutlich zeigen tensids weiteren zusatzstoff bedarf hinreichend niedrige viskositt erreichen bb entgegen ansicht berufung verstt fr neuheitsprfung geltende gebot einzelvergleichs rahmen ermittlung offenbarungsgehalts nik produktinformationen nik bercksichtigen anerkannt verweise dokumenten etwa herkmmliche verfahren heranziehen nachschlagewerken konkretisiert knnen busse keukenschrijver aufl rn mn fn entsprechend verhlt bezugnahme coatex br nik handelsblichen polyurethanverdicker deutet darauf marktgngiges erzeugnis handelt fachmann zusammensetzung weiteres bekannt entsprechenden produktinformationen hindernisse beschaffen cc nik trifft patentanspruch streitpatents entgegen auffassung berufung insgesamt neuheitsschdlich obwohl vergleichsbeispiele nik bezug merkmalsgruppe lediglich polyurethan gem coatex br bzw bezug merkmals gruppe ionisches tensid offenbaren patentschutz fr insgesamt neue erfindung beansprucht gegenstand stand technik erfassten ausfhrungsform vorweggenommen fehlt voraussetzung vgl benkard melullis patg aufl rn andernfalls wrde exklusivrecht fr schon stand technik bekanntes verliehen gilt bestandteile stoffzusammensetzung mehrere stoffe stoffgruppen alternativ beansprucht obwohl stoffe stoffgruppen bestandteil zusammensetzung bekannt steht beklagten angefhrten rechtsprechung bundesgerichtshofs insbesondere offenbarungsgehalt strukturformeln bgh urteil dezember zr bghz olanzapin widerspruch geht darum polyurethanen patentanspruch beanspruchten verdickerpolymere offenbart worauf senat mndlichen verhandlung hingewiesen darum anspruch gesamtheit gewhrt dd fr vorwegnahme merkmalsgruppe reicht brigen coatex br priorittstag markt erhltlich fachmann lage merkmalsgruppe entsprechende zusammensetzung herzustellen fr neuheit erzeugnisses ausschlieende offenbarung reicht markt erhltliches produkt merkmale erzeugnisses tatschlich aufweist erforderlich fachmann konkreten eigenschaften produkts kannte lage analytisch bestimmen danach produkt herzustellen vgl bgh urteile juli xa zr juris rn november xa zr grur rn fentanyl tts patentanspruch fassung hilfsantrge patentfhig fassungen beschriebenen gegenstnde beruhen erfinderischer ttigkeit frage zulssigkeit gestellten hilfsantrge daher offen bleiben hilfsantrag patentanspruch folgendes zustzliches merkmal ausschlusskriterium hinzugefgt ausgenommen verdickungsmittelzubereitung bestehend gemisch gew coatex br gew coatex br sowie gew stoffes folgenden formel wasser brigen merkmal disclaimer beschriebene stoffzusammensetzung entspricht vergleichsbeispielen nik hilfsantrag ii entspricht hilfsantrag abweichung merkmal worte polyester modifizierte cellulosederivate polyesterurethane fehlen hilfsantrag iii entspricht hilfsantrag ii abweichung merkmal polyurethane auswahl fr verdickerpolymer vorsieht unteranspruch wegfllt zulssigkeit hilfsantrge knnen gesichtspunkt klarheitsgebots bedenken bestehen europisches patent nichtigkeitsverfahren patentansprchen beschrnkt verteidigt erfordernis deutlichen klaren anspruchsfassung gengen bgh urteil mrz xa zr grur proxiserversystem schliet beschrnkten ansprche widerspruchsfrei daran unbeschadet frage generellen zulssigkeit disclaimern bereits deshalb fehlt verdickungsmittelzubereitungen ansprchen ausgenommen sollen coatex br bzw enthalten deren aktivstoff polyurethan oben iii polyurethan gleichzeitig verdickerpolymer fassung hilfsantrge beansprucht unklar knnte beansprucht bedarf hinblick nachfolgenden ausfhrungen erfinderischen ttigkeit abschlieenden entscheidung jedenfalls gegenstnden jeweiligen patentansprche hilfsantrgen iii entsprechende verdickerzusammensetzung fachmann stand technik nahegelegt aa bereits priorittstag fr produkt coapur produktblatt anl nik ffentlichkeit zugnglich soweit beklagte vorverffentlichung erstmals berufungsinstanz bestreitet gem patg abs zpo beachten beklagte zeigt tatschlichen umstnde zweifel daran begrnden knnten coapur priorittstag tatschlich vertrieben produktblatt nik beworben worden einzelnen akten gereichten dokumenten coapur gel rede rechtfertigt entgegen berufung annahme begrndeten verdacht erzeugnis leicht viskose flssigkeit gar gegeben htte produktblatt nik offenbart coapur produkt basis lsungsmittelfreien wasser lslichen flssigen polyurethanverdickers gab aktive stoffe darin anteil aufweisen brookfield viskositt spindeldrehzahl min cp angegeben nik re sp feststellung patentgerichts daraus viskositt weniger mpa entsprechend maeinheit merkmal ergibt konkrete zweifel begrndenden anhaltspunkte ersichtlich bb aufgrund produktblatt beschriebenen vorteilhaften eigenschaften nmlich lsungsmittelfreien gleichwohl entsprechend merkmal giebaren verdickerzusammensetzung fachmann anlass berlegungen herstellbarkeit hnlichen produkts gleichen eigenschaften anzustellen produktblatt erfuhr zusammensetzung polyurethan erzielen bekannt bloe mischung fr assoziativverdicker geeigneten polyurethans wasser gewnschten viskositt fhren wrde jedenfalls aktive anteil liegt nik beschriebene produkt organischen lsungsmittel enthielt drngte zusatzstoff erforderlich gewnschte viskositt erzielen hierzu nik aufsatz thibeault effect of surfactants and cosolvents on the behavior of associative thickeners latex systems adv chem series nik bekannt neben organischen lsungsmitteln oberflchenaktive stoffe entsprechende auswirkungen assoziativen bindungen somit viskositt verdickers aufsatz hydrophobically modified urethane ethoxylate heur associative thickeners huld colloids and surfaces nik entnahm entsprechend feststellungen patentgerichts infolge konkreter anhaltspunkte zweifelhaft erscheinen wirkungen oberflchenaktiven stoffen erst endprodukt bereits endprodukt beigemischten wssrigen verdickerzusammensetzungen wirksam neueren verffentlichungen nik vermittelten erkenntnisse wurden lteren australischen patentanmeldung nik mitgeteilten beobachtungen hinzufgung oberflchenaktiven stoffen polyurethan bewirke erhebliche steigerung viskositt abs fachlicher sicht entscheidend erschttert nik beschreibt hierzu klar zugabe stoffe zunchst steigerung berschreiten maximums senkung viskositt fhre nik zusammenfassung nik berufung darstellt vorrangig endprodukt befasst womit ausweislich titelzeile farben wasserbasis angesprochen stellt verffentlichung fr gegenstand streitpatents unmittelbar einschlgiges fachmann zuzurechnendes fachwissen dar streitpatent schutz gestellten zusammensetzungen fr verwendung wssrigen systemen vorgesehen weiteren ausfhrungen beschreibung wasser latex basierende farben beschichtungen baumaterialien kosmetika einschlieen fachlicher sicht betreffen wissenschaftlichen beitrag thema vermittelten erkenntnisse direkt weiterentwicklung stands technik priorittstag nik spricht brigen worauf bereits patentgericht hingewiesen umweltaspekt vorzge verschiedenen oberflchenaktiven stoffe geschildert zusammenhang bemerkt butylcarbitol wasserlsliches hilfslsungsmittel scil beste auswahl sei konzentrationen gesetzlich festgelegten hchstwerten gehalten knnen vgl nik hiervon ausgehend fachmann anlass assoziativverdicker gruppe polyurethane wege versuchen oberflchenaktiven stoffen wasser mischen dabei jeweils anteile gem merkmalen betracht ziehen entsprechend feststellungen patentgerichts insoweit konkrete anhaltspunkte infrage stehen erwarten versuchen zusammensetzungen entsprechend merkmalen auerhalb disclaimer hilfsantrge ausgenommenen stoffe gelangen dabei giebarkeit dispergierbarkeit viskositt entsprechend merkmalsgruppe erzielen mischung entsprechend merkmalen verwenden mssen entwicklung verdickerzusammensetzung entsprechend gegenstand patentsanspruchs fassung hilfsantrge daher fr fachmann priorittszeitpunkt nahegelegen hinsichtlich patentfhigkeit unteransprche sowohl fassung hauptantrags fassungen hilfsantrge beklagten zutreffenden ausfhrungen patentgerichts verwiesen berufung durchgreifenden bedenken erhoben wurden iv kostenentscheidung beruht abs patg abs zpo grning grabinski deichfu hoffmann kober dehm vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni ep'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar januar strafvollstreckungssache az ws oberlandesgericht stuttgart strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen antrag berlassung aktenkopie abgelehnt erinnerung antragstellers entscheidung rechtspflegerin beim bundesgerichtshof schreiben september zurckgewiesen grnde senat legt erinnerung bezeichnete eingabe antragstellers oktober dahingehend begehren berlassung kopie sach akten umfassend weiterverfolgt vgl stpo insoweit bundesgerichtshof abschluss abs satz stpo unstatthaften beschwerdeverfahrens rckgabe akten oberlandesgericht stuttgart jedoch rechtlichen gesichtspunkt gesetz regelung zugangs informationen bundes informationsfreiheitsgesetz ifg september bgbl zustndig soweit antrag senatsheft beziehen besteht gesondertes akteneinsichtsrecht vgl senat beschluss februar ars juris rn mwn soweit antragsteller erinnerung gem abs satz rpflg entscheidung rechtspflegerin wendet rahmen bertragenen geschfte vgl abs rpflg berlassung aktenkopie versagen dargelegten grnden ebenfalls erfolg entscheidung ergeht gerichtsgebhrenfrei abs rpflg senat weist darauf weitere eingaben sache mehr beantwortet fischer appl schmitt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bamberg april unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge acht fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren acht monaten verurteilt verfall angeordnet sachrge gesttzte revision angeklagten unbegrndet sinne abs stpo urteilsfeststellungen erwarb angeklagte betreiber ladengeschfts anfang jahres mitte jahres acht fllen mehreren unbekannten lieferanten kg psilocybin psilocinhaltige pilze wirkstoffgehalt psilocin veruerte pilze anschlieend gewinnbringend gewerbliche nichtgewerbliche abnehmer nachdem trotz unangenehmen fischigen geruchs duftdosen duftkissen gefllt bestimmung fr konsum verschleiern angeklagte erkannte strafbarkeit verhaltens berufung urteil oberlandesgerichts koblenz mrz ss nstz rr macht revision geltend psilocybin psilocinhaltige pilze anwendungsbereich btmg unterfielen pilzen pflanzen pflanzenteile sinne anlage abs btmg tatzeitraum geltenden fassungen somit betubungsmittel sinne btmg gehandelt bedeutung wortes pflanze gewandelt allgemeine sprachgebrauch gehe heute schon beginn tathandlungen dahin pilze pflanzen gehrten vielmehr organismusgruppe sui generis bildeten msse nmlich davon ausgegangen insbesondere angehrigen jngerer generation unzhlige strafmndige brger gebe denen annahme pflanzen gehrten pilze vllig fremd sei deshalb gedanken kmen pilze pflanzen einzuordnen olg koblenz nstz rr anwendung btmg anlagen erfasste stoffe verstoe indessen verfassungsrechtliche verbot strafbegrndender analogie art abs gg ii revision unbegrndet heutiger wissenschaftlicher sicht pilze pflanzen biologisch eigenstndige kategorie organismen darstellen tatzeitraum erfassten strafvorschriften btmg gleichwohl umgang psilocybin psilocinhaltigen pilzen schon bisher vgl bgh nstz urt juni str bayoblgst olg kln beschl oktober ss eberth mller verteidigung betubungsmittelstrafsachen aufl hgel junge lander winkler deutsches betubungsmittelrecht aufl lfg btmg rdn btmg rdn joachimski haumer btmg aufl rdn krner btmg aufl rdn teil rdn weber btmg aufl rdn hierzu bedarf analogie pilze vielmehr pflanzenbegriff sinne abs nr btmg anlage abs btmg februar mrz geltenden fassungen erfasst spezielle ausformung willkrverbots fr strafgerichtsbarkeit verpflichtet bestimmtheitsgebot art abs gg gesetzgeber voraussetzungen strafbarkeit genau umschreiben tragweite anwendungsbereich straftatbestnde fr normadressaten schon gesetz erkennen auslegung ermitteln konkretisieren lassen bverfge bverfg njw strenge gesetzesvorbehalt garantiert bereich strafrechts gesetzgeber abstrakt generell ber strafbarkeit entscheidet bverfge bverfg njw dient schutz normadressaten lage anhand gesetzlichen regelung vorauszusehen verhalten strafbar grenzfllen fr wenigstens risiko bestrafung erkennbar bverfge bverfg njw hieraus folgt verbot strafbegrndender schrfender analogie art abs gg stgb bverfge mgliche wortsinn gesetzes markiert uerste grenze zulssiger richterlicher auslegung wobei sicht normadressaten grundstzlich allgemeinen sprachverstndnis gegenwart bestimmen bverfge njw larenz canaris ff methodenlehre rechtswissenschaft aufl wille gesetzgebers fr tatzeitraum darauf gerichtet bestimmte halluzinogen wirkende pilze btmg unterstellen anlage enthlt liste wirkstoffe verkehrsfhige betubungsmittel darstellen zhlt psilocybin psilocin btm ndv februar kraft trat wurde anlage relevante klausel fnfter gedankenstrich ende anlage ergnzt hiernach unterfielen anlage pflanzen pflanzenteile anlage aufgefhrten wirk stoffen betubungsmittel missbruchlich verwendet sollen juli kraft getretenen btm ndv wurde klausel ergnzt pilzmycelien gewinnung organismen anlage aufgefhrten wirk stoffen geeignet seit btm ndv kraft getreten mrz bezieht klausel heute gltigen fassung allgemein organismen verordnungsgeber jahr eingefhrten klausel anwendungsbereich btmg anlagen abs btmg aufgelisteten wirkstoffe natrlich vorkommenden form erstrecken begriff pflanzen sollten seinerzeit selbstverstndlich pilze erfasst nennt begrndung beispiel psilocybin pilzen brdrucks wortwahl anlagentext erfolgte grundlage einteilung pflanzenreichs hhere niedere pflanzen wobei pilze letztgenannten gezhlt wurden krner aao rdn erweiterung klausel jahr ergibt entgegen auffassung beschwerdefhrers verordnungsgeber davon ausging pilze seien pflanzenbegriff erfasst erweiterung diente anwendungsbereich btmg bestimmte organismen erstrecken aufgelisteten wirkstoffe enthalten ihrerseits gewinnung derartigen wirkstoffen enthaltenden organismen dienen verordnungsgeber pilzfruchtkrper umgangssprachlich pilzen gleichgesetzt pflanzenbegriff erfasst sah erstreckte anwendungsbereich btmg folgerichtig fruchtkrper hervorbringende mycelien gewhnlich sichtbar boden befindlichen pilzgeflechte exemplarisch fr erweiterten anwendungsbereich genannt verordnungsbegrndung dementsprechend mycelien gewinnung psilocybinhaltiger pilze brdrucks neufassung jahr bezweckte verordnungsgeber lediglich klarstellung begrndung zufolge neufassung klargestellt pilze sofern wirk stoffe enthalten anlagen genannt betubungsmittel brdrucks wortlaut anwendungsbereich btmg bestimmenden regelungen abs abs btmg anlage abs btmg februar mrz geltenden fassungen geeignet normadressaten gesetzgeberischen willen umgang psilocybin psilocinhaltigen pilzen strafe stellen vermitteln wortlautgrenze berschritten derartige interpretation tatzeitraum sicht normadressaten erkennbaren wortsinn terminus pflanze gedeckt fr jedenfalls risiko strafbarkeit erkennbar bereits gesetzessystematik weist deutlich darauf pilze pflanzenbegriff btmg vgl abs nr btmg umfasst bestimmung wortsinns isoliert zusammenhang normtextes erfolgen heit hintergrund anlage af abs btmg pflanzen anwendungsbereich btmg unterfallen aufgelisteten wirkstoffe enthalten umgekehrt psilocybin psilocin natrlicher form ausschlielich pilzen vorkommen uchtenhagen kreuzer hrsg handbuch betubungsmittelstrafrechts rdn hinzu kommt betreffende klausel anlage fassung aufgrund btm ndv juli mrz ausdrcklich pilzmycelien erfasst aufgelisteten wirkstoffe enthalten ihrerseits gewinnung organismen pilzfruchtkrpern wirkstoffen geeignet verstndige leser normtextes ernsthaft annehmen konnte umgang mycelien zweck gewinnung psilocybin psilocinhaltigen pilzfruchtkrpern unterfalle btmg beim umgang pilzfruchtkrpern bestehe risiko strafbar liegt fern bedeutung pflanzenbegriffs allgemeinen sprachgebrauch bestimmen anhand spezifisch wissenschaftlichen terminologie biologie einwand sei ausnahmsweise biologisch systematische begriffsbestimmung geboten pilze seien daher inkrafttreten btm ndv erfasst anlagen abs btmg genannten begriffe allesamt wissenschaftlicher art seien ag hamburg strafo dringt anlagen wenden strafbegrndende wirkung brger bercksichtigen trotz komplexitt wissenschaftlichen erkenntnisse ber betubungsmittel sprachverstndnis etwa fr wirkstoffe chemischen namen fr wissenschaftliche klassifikation ausreichend wre genannt vielmehr finden wissen schaftlich eindeutige bezeichnungen trivialnamen berdies knnte pflanzenbegriff anlage bestimmt btmg jedenfalls spezifisch wissenschaftliche terminologie enthlt biologisch systematischen terminologie beru hende argumentation greift kurz biologie mittlerweile anerkannt pilze eigene organismengruppe neben grn pflanzen stehen abgrenzung jedoch trennscharf durchgehalten pilzkunde mykologie weiterhin teilgebiet botanik pflanzenkunde angesehen botanische standardwerke widmen eigenen abschnitten pilzen beispielhaft finden folgende aussagen steht pflanzengruppe mittelpunkt interesses erfolgt benennung botanischer teildisziplinen algologie mykologie jger neumann ohmann botanik aufl pflanzenreich herkmmlicherweise pilze gestellt strasburger lehrbuch botanik aufl ferner pilze etwa oberbegriff pflanzenorganismen behandelt vgl lttge kluge bauer botanik aufl ff pilzen begriff hheren pflanzen gegenbergestellt vgl frey lsch lehrbuch geobotanik aufl lteren lit geschwinde rauschdrogen aufl rdn wagenitz wrterbuch botanik stichwort pflanzenreich brigen naturwissenschaftlichen fachsprache beruhende biologische systematik allgemeinen sprachgebrauch fragmentarisch eingang gefunden wenngleich teilweise uneinheitliche terminologie biologie hinweis bestimmung wortlautgrenze nmlich weiten sinn geben kommt letztlich entscheidend mglichen wortsinn allgemeinen sprachverstndnis pflanzenbegriff zumal kontext anlage af abs btmg schliet daher schon deshalb psilocybin bzw psilocinhaltige pilze biologische terminologie inzwischen teilweise stark vereinfacht eingang zahlreiche nachschlagewerke lehrbcher gefunden olg koblenz nstz rr besagt nmlich wort pflanzen umgangssprachlich gleichwohl pilze gemeint knnen nachschlagewerke lehrbcher knnen allgemeinen sprachgebrauch prgen verwendete terminologie spiegelt hufig genau wider gibt mithin sichere auskunft ber aktuellen stand hintergrund einteilung lebenden natur mittels begriffspaars flora fauna pilze pilzfruchtkrper wegen fr laien augenscheinlichen nhe pflanzen allgemeinen sprachgebrauch vielmehr jedenfalls tatzeitraum zugeordnet immerhin kauft pilze gemeinhin beim obst gemsehndler besttigt zuordnung recherche internet jedermann verffentlichung eigener texte zugnglich deshalb umfassender auskunft ber gesamte spektrum aktuellen sprachgebrauchs geben finden durchaus etliche webseiten denen darauf hingewiesen pilze wissenschaftlicher sicht pflanzen seien zusatz pilze irrtmlich umgangssprachlich immer pflanzen zugerechnet vgl nachw olg koblenz urt mrz ss teilweise abgedruckt nstz rr webseiten pilze hingegen selbstverstndlich pflanzen bezeichnet vgl nachw antragsschrift generalbundesanwltin august sowie exemplarisch bertelsmann wrterbuch www wissen de stichwort pilz pflanze chlorophyll organischen stoffen lebt iii hinsichtlich weiteren revisionsvorbringens brigen zutreffenden ausfhrungen generalbundesanwltin antragsschrift verwiesen nack kolz elf hebenstreit graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt februar strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen sieben fllen davon zwei fllen tateinheit sexuellem missbrauch kindes fnf fllen tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindes gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt dagegen wendet revision rge verletzung materiellen rechts rechtsmittel strafausspruch erfolg brigen berprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben landgericht strafzumessung ausdrcklich erschwerend bercksichtigt angeklagte taten laufender bewhrung begangen dabei bersehen abgeurteilten taten schon verhngung bewhrung ausgesetzten freiheitsstrafe jahr urteil amtsgerichts wetzlar april begangen worden senat ausschlieen einzelstrafen bercksichtigung umstands milder ausgefallen wren bisherigen feststellungen brigen strafe urteil april gesamtstrafe einzubeziehen rothfu roggenbuck cierniak appl schmitt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet mai kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rvg abs bgb formerfordernisse abs rvg gelten grundstzlich fr schuldbeitritt vergtungsvereinbarung reichweite bestimmt zweck beitretenden deutlich gesetzlichen vergtungsschuld mandanten beitritt davon abweichenden vertraglich vereinbarten vergtung bgh urteil mai ix zr lg kleve ag moers ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp richterin mhring richter dr schoppmeyer fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts kleve september aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts moers januar magabe zurckgewiesen klage hinsichtlich vorgerichtlichen rechtsanwaltskosten hhe nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit dezember abgewiesen kosten rechtsmittelverfahren beklagten auferlegt rechts wegen tatbestand klger vertrat rechtsanwalt georgischen staatsangehrigen asylfolgeverfahren fertigte datum april vergtungsvereinbarung vereinbarung sieht nummer mandant anstelle gesetzlichen gebhren pauschale vergtung hhe einschlielich umsatzsteuer zahlen nummern regeln einzelheiten vergtungspflicht nummer vereinbarung lautet unterzeichner haften gesamtschuldnerisch darunter unterzeichnete neben mandanten dolmetscherin fr ttige beklagte klger nimmt beklagte zahlung nebst zinsen vorgerichtlichen rechtsanwaltskosten anspruch amtsgericht klage stattgegeben berufungsgericht abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger begehren entscheidungsgrnde revision erfolg beklagte schuldet klger hauptsache geltend gemachten betrag nebst verzugszinsen lediglich hinsichtlich zustzlich verlangten vorgerichtlichen rechtsanwaltskosten klage abzuweisen berufungsgericht ausgefhrt klger stehe anspruch beklagte unterzeichnete schriftstck anforderungen rvg uere gestaltung wirksamen vergtungsvereinbarung entspreche schuldbeitritt bedrfe form grunde liegenden geschfts mssten deshalb anforderungen rvg formale gestaltung vereinbarung erfllt sei fall verpflichtung beklagten mithaftung hinreichend deutlich vergtungsvereinbarung klger mandanten abgesetzt sei ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand recht berufungsgericht allerdings unterzeichnung vergtungsvereinbarung beklagte beitritt schuld mandanten gesehen konnte klger empfnger ausdrcklich mithaftung gesamtschuldnerin gerichtete erklrung beklagten objektiver wrdigung verstehen eigenes wirtschaftliches interesse beitretenden setzt annahme schuldbeitritts voraus sofern beklagte revisionserwiderung einwendet erklrung inhalts abgeben erklrungsbewusstsein berhaupt gefehlt htte mgliches anfechtungsrecht innerhalb frist bgb ausben mssen getan erklrung schuldbeitritts bedarf grundstzlich besonderen form unterliegt verpflichtungsgeschft formerfordernissen fr hauptvertrag gelten soweit rcksicht leistungsgegenstand schuldbeitritts aufgestellt bgh urteil januar iii zr njw dezember xi zr bghz juni zr njw april ix zr bghz verbraucherkreditgesetz bgh urteil november xi zr bghz juli xi zr zip rn mwn formerfordernisse handelt denjenigen abs rvg vgl vorgngervorschrift abs brago bgh urteil januar aao sowohl erfordernis textform weiteren stzen norm aufgefhrten anforderungen dienen warnung schutz mandanten klar erkennbar darauf hingewiesen vergtungsvereinbarung schliet rechtsanwalt gesetzlichen gebhrenvorschriften abweichenden honoraranspruch vertraglicher grundlage verschafft bgh urteil dezember ix zr anwbl rn tritt dritter verpflichtung mandanten vergtungsvereinbarung gleicher weise schutzbedrftig formerfordernisse abs rvg gelten deshalb grundstzlich fr erklrung schuldbeitritts ansicht berufungsgerichts streitfall genge gestaltung schuldbeitritts anforderungen abs satz rvg jedoch beigetreten vorschrift vergtungsvereinbarung vergleichbarer weise bezeichnet vereinbarungen ausnahme auftragserteilung deutlich abgesetzt darf vollmacht enthalten inwiefern anforderungen beitritt dritten vergtungsschuld mandanten anzuwenden bestimmt schutzzweck besteht darin mandanten vergtung fr ttigkeit rechtsanwalts schon gesetzes wegen schuldet davor bewahren unbemerkt vertrag lich gesetzlichen vergtung abweichenden honorar verpflichtet bezogen schuldbeitritt danach darum gehen beitretenden deutlich augen fhren gesetzlichen vergtungsschuld mandanten beitritt beitritt bedrfte besonderen form davon abweichenden vertraglich vereinbarten vergtung schutz gewhrleistet gewhlte form vereinbarung vergtungsvereinbarung bezeichnet enthlt ausschlielich vergtung betreffende regelungen stellt klar vereinbarte vergtung gesetzlichen regelung abweicht ende nummer getroffene bestimmung unterzeichner gesamtschuldnerisch haften bestandteil vergtungsvereinbarung machte beklagten unmissverstndlich klar unterschrift mithaftung fr vereinbarte vergtungsschuld mandanten bernahm bestimmung abs satz rvg vergtungsvereinbarung vereinbarungen deutlich abgesetzt verhindert mandant vergtungsvereinbarung bersieht rechtsanwalt getroffenen vereinbarungen versteckt entgegen ansicht berufungsgerichts daraus abgeleitet schuldbeitritt beklagten deutlich vergtungsvereinbarung mandanten htte abgesetzt mssen beklagte gab neben schuldbeitritt weiteren erklrungen ab blick beitritt htten beeintrchtigen knnen entscheidend gestaltung erklrung klar gemacht wurde vertraglichen gesetzlichen regelung abweichenden vergtungsschuld beizutreten liegt ansicht berufungsgerichts gegebene formmangel mithin bedarf frage rechtsfolge mangels entscheidung vergtungsvereinbarung rechtsanwalt mandanten falle verstoes formvorschriften abs satz rvg unwirksam vereinbarte vergtung hhe gesetzlichen gebhr gefordert bgh urteil juni ix zr bghz rn ff oktober ix zr wm rn dezember ix zr anwbl rn entsprechendes formmngeln schuldbeitritts gilt dahinstehen iii entscheidung berufungsgerichts stellt grnden richtig dar zpo schuldbeitritt gengt abs satz rvg vorgeschriebenen textform vergtungsvereinbarung einschlielich mithaftungserklrung beklagten erfllt voraussetzungen bgb insbesondere personen erklrenden hinreichend benannt hierfr gengt beklagte unterschriftszeile ende vereinbarung namen genannt dabei tatschlichen namen namen tochter handelt schadet beklagte unbestritten regelmig namen auftritt beteiligten klar namen gemeint vgl mnchkommbgb einsele aufl rn umstand vergtungsvereinbarung entgegen abs satz rvg hinweis darauf enthlt gegnerische partei verfahrensbeteiligter staatskasse falle kostenerstattung regelmig mehr gesetzliche vergtung erstatten lsst anspruch rechtsanwalts vereinbarte vergtung verletzung formvorschriften abs satz rvg unberhrt satz rvg anwk rvg onderka aufl rn mayer kroi teubel rvg aufl rn weitergehende rechtsfolge formmangel verhltnis dritten schuld mandanten beigetreten zukommen vertragliche regelung ber schuldbeitritt hlt kontrolle recht allgemeinen geschftsbedingungen stand vertragsklausel betreffend schuldbeitritt berraschende klausel abs bgb unwirksam klger beklagten mitunterzeichnung mandanten schlieenden gebhrenvereinbarung verlangte lag fr beklagte nahe klger darauf ankam absicherung gebhrenforderung weitere person mithaftung nehmen grnde unterzeichnung beklagte erfordert htten lagen etwa handeln abschlussvertreter vgl nr buchst bgb drngte interesse klgers beklagten rechnen vorgelegte vertragstext entsprechende klausel enthielt berrumpelungseffekt ergab brigen ueren erscheinungsbild vertrags klausel betreffend gesamtschuldnerische mithaftung beklagten findet knapp prgnant formuliert letzte vertragsbestimmung unmittelbar ber fr beklagte vorgesehenen unterschriftsfeld frage nummer vergtungsvereinbarung getroffene regelung vorzeitige beendigung mandats mandanten vergtungsanspruch berhrt abs nr nr bgb unwirksam kommt vergtungsvereinbarung bliebe brigen gleichwohl wirksam abs bgb vgl olg kln jurbro mwn inhalt vereinbarung richtet betreffenden punkt gegebenenfalls gesetzlichen regeln fortbestand magabe stellte fr vertragsparteien unzumutbare hrte dar abs bgb iv berufungsurteil demnach aufzuheben abs zpo aufhebung wegen rechtsverletzung anwendung gesetzes festgestellte sachverhltnis erfolgt letzterem sache endentscheidung reif senat entscheiden abs zpo beklagte schuldet klger aufgrund beitritts vergtungsvereinbarung betrag wegen verzugs ab ablauf klger gesetzten zahlungsfrist dezember gesetzlichen zinssatz verzinsen abs bgb anspruch klger hingegen erstattung vorgerichtlicher anwaltskosten knnen rechtsverfolgungskosten erforderlichen zweckmigen umfang wegen verzugs erstattungsfhigen schaden gehren abs bgb vgl etwa bgh urteil oktober viii zr njw rn mwn rechtsanwalt eigener sache ttig vgl bag zip mssen jedoch verzug verursacht worden daran fehlt streitfall klger beklagte bereits verzugsbegrndenden mahnung dezember zahlung anwaltskosten aufgefordert demnach schon zuvor entstanden mssen berufung beklagten daher abweisung klage bezglich vorgerichtlichen anwaltskosten zurckzuweisen kayser gehrlein mhring grupp schoppmeyer vorinstanzen ag moers entscheidung lg kleve entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet mrz heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch dr karczewski mndliche verhandlung mrz fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe juni kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte versorgungsanstalt bundes lnder vbl aufgabe angestellten arbeitern beteiligten arbeitgeber ffentlichen dienstes wege privatrechtlicher versicherung zustzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewhren neufassung satzung november banz nr januar beklagte zusatzversorgungssystem rckwirkend dezember umgestellt systemwechsel tarifvertragsparteien ffentlichen dienstes tarifvertrag altersversorgung mrz atv vereinbart wurde frhere versorgungstarifvertrag november versorgungs tv beruhende endgehaltsbezogene gesamtversorgungssystem aufgegeben punktemodell versicherungsmathematischen grundstzen beruhendes betriebsrentensystem ersetzt ii eingefhrten betriebsrentensystem beruht berechnung monatlichen betriebsrente summe beginn betriebsrente erworbenen versorgungspunkte fr zusatzversorgungspflichtige entgelt fr soziale komponenten bonuspunkte ergeben knnen versorgungspunkte umgerechnet wurden systemumstellung erworbenen rentenanwartschaften versicherten beklagte wertmig festgestellt genannte startgutschriften neuen versorgungskonten versicherten bertragen neue satzung beklagten vbls lautet auszugsweise folgt wobei vbls wesentlichen atv bereinstimmt berschussverteilung vbl stellt jhrlich jahresende fr vorangegangene geschftsjahr fest ausma verbleibenden berschssen absatz bonuspunkte vergeben knnen ber zuteilung bonuspunkten entscheidet verwaltungsrat vorschlag verantwortlichen aktuars grundlage fr feststellung entscheidung absatz anerkannten versicherungsmathematischen grundstzen beruhende verantwortlichen aktuar erstellte fiktive versicherungstechnische bilanz ergibt fiktive versicherungstechnische bilanz berschuss berschuss aufwand fr soziale komponenten verwaltungskosten vbl vermindert magabe absatzes verwendet einzelheiten ausfhrungsbestimmungen geregelt rckstellung fr berschussverteilung berschuss entsprechend versicherungstechnischen bilanz ergibt rckstellung fr berschussverteilung eingestellt ber zufhrung verteilungsfhigen berschusses rckstellung fr berschussverteilung entscheidet verwaltungsrat rckstellung dient verbesserung erhhung leistungen insbesondere gewhrung bonuspunkten ber verwendung rckstellung entscheidet verwaltungsrat vorschlag verantwortlichen aktuars ausfhrungsbestimmungen abs satz berschussverteilung verwendung rckstellung fr berschussbeteiligung vergabe bonuspunkten sonstigen erhhung leistungen abs satz hchstens bemessen hierfr ermittelnde zustzliche nettodeckungsrckstellung rckstellung fr berschussverteilung bersteigt vorschlag verantwortlichen aktuars verwendung rckstellung abs satz zudem entstehung berschusses knftige risiken angemessen bercksichtigen iii beklagten pflichtversicherte klger genannte versicherungsnachweise erhalten denen hhe klger insgesamt erworbenen anwartschaft betriebsrente wegen alters einschlielich desjenigen teils anwartschaft ergibt systemumstellung erworben startgutschrift versorgungskonto gutgeschrieben wurde bonuspunkte versiche rungsnachweisen ausgewiesen verwaltungsrat beklagten fr geschftsjahre entschieden versorgungskonto betreffenden abrechnungsverband klger angehrt bonuspunkte zugeteilt klger meint stehe anspruch zuteilung gut schrift bonuspunkten fr genannten geschftsjahre wege stufenklage zpo verlangt auskunft ber beklagten kalender bzw geschftsjahren erzielten berschsse vorlage fiktiven versicherungstechnischen bilanzen amtsgericht auskunftsantrag teilurteil stattge geben berufung beklagten landgericht teilurteil amtsgerichts gendert stufenklage insgesamt abgewiesen revision verfolgt klger ursprngliches begehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht klger erhobene stufenklage recht insgesamt abgewiesen berufungsgericht ausgefhrt klger stehe geltend gemachte auskunftsanspruch ergebe satzungsbestimmungen beklagten weder unmittelbarer entsprechender anwendung folge gesetz regelung zugangs informationen bundes ifg bgbl zudem knne klger erfolg abs versicherungsaufsichtsgesetzes berufen brigen knne begehrte auskunft grundstzen treu glauben gem bgb verlangen hierfr sei erforderlich grunde feststehender leistungsanspruch existiere anspruch klgers bonuspunkte bestehe derzeit zivilrechtliche ansprche bonuspunkte entstnden fr versicherten erst beklagten bonuspunkte zugeteilt bzw versicherungsnachweis ausgewiesen systematische stellung vbls bestimmung ber ausma gewhrung bonuspunkten machten deutlich berechenbarer anspruch einzelnen pflichtversicherten hieraus herleiten lasse genannten regelungen zugehrigen ausfhrungsbestimmungen abs satz vbls bleibe zustndigen gremien beklagten letztlich unbenommen rckstellungen bilden statt bonuspunkte gewhren anspruch berschussbeteiligung knne derzeit vvg jedenfalls grunde ergeben regelung altvertrgen erst ab januar gelte daher fr mageblichen zeitraum anwendbar sei geltend gemachten auskunftsanspruch zugleich angekndigten leistungsbegehren grundlage fehle sei berufungsgericht rechtsmittelgericht befugt stufenklage insgesamt abzuweisen ii hlt rechtlicher nachprfung ergebnis stand klger beklagte anspruch zuteilung gutschrift bonuspunkten fr geschftsjahre schon daraus folgt vorbereitung anspruchs geltend gemachter anspruch auskunft ber beklagten genannten jahren erzielten berschsse vorlage fiktiven versicherungstechnischen bilanzen entfllt vgl bghz fr genannte leistungsbegehren klgers besteht insoweit allein mageblichen satzung beklagten rechtliche grundlage auslegung satzung ergibt fr versicherten klger pflichtversicherter fr zuteilung bonuspunkten betracht kommen vgl abs satz vbls anspruch berschussbeteiligung lediglich grunde besteht berufungsgericht zutreffend erkannt dagegen anspruch zuteilung gutschrift bonuspunkten bestimmter hhe gewhrt aa satzungsbestimmungen beklagten finden allgemeine versicherungsbedingungen avb gruppenversicherungsvertrge anwendung beteiligten arbeitgebern versicherungsnehmern beklagten versicherer zugunsten bezugsberechtigten versicherten arbeitnehmer abgeschlossen st rspr vgl bghz senatsurteil juni iv zr versr tz fr auslegung satzungsbestimmungen kommt verstndnis interesse durchschnittlichen versicherten vgl senatsurteile de zember iv zr versr tz februar iv zr versr tz juni aao mastab wortlaut satzung auszugehen versicherte dabei zunchst regelung abs satz vbls blick nehmen lediglich hinweis darauf enthlt versorgungspunkte abs vbls betriebsrente zugrunde liegen bonuspunkte ergeben knnen deren feststellung gutschrift jeweils ende folgenden kalenderjahres erfolgt vgl abs satz halbs vbls fr weiteres nimmt regelung abs satz vbls berschussverteilung berschriebene regelung vbls bezug regelung lsst bestimmte hhe berschussbeteiligung entnehmen regelung stellt vielmehr einleitend absatz satz klar beklagte jhrlich feststellt ausma bonuspunkte vergeben knnen wobei entscheidung ber zuteilung bonuspunkte verwaltungsrat beklagten vorschlag verantwortlichen aktuars treffen abs satz vbls fr versicherten weiteren vbls absatz ausfhrungsbestimmungen abs satz vbls ergibt liegt berschussbeteiligung einzelnen geregeltes verfahren zugrunde fr indes konkreten vorgaben hhe berschussbeteiligung vorgesehen grundsatz gewisser spielraum belassen erschliet fr versicherten zunchst regelung abs satz vbls abs vbls ermittelter verteilungsfhiger berschuss rckstellung fr berschussverteilung einzustellen dient worauf abs satz vbls hinweist verbesserung erhhung leistungen insbesondere ausschlielich gewhrung bonuspunkten entscheidung darber rckstellung verwenden abs satz vbls verwaltungsrat beklagten vorschlag verantwortlichen aktuars treffen absatz ausfhrungsbestimmungen abs satz vbls lsst insoweit ergnzend entnehmen verwendung rckstellung fr berschussverteilung vergabe bonuspunkten hchstens bemessen hierfr ermittelnde zustzliche nettodeckungsrckstellung rckstellung fr berschussverteilung bersteigt zudem vorschlag verantwortlichen aktuars entstehung berschusses knftige risiken angemessen bercksichtigen danach bereits wortlaut vbls klar hhe berschussbeteiligung letztlich entscheidung beklagten verwaltungsrat abhngt versicherte verstndnis regelungen deren systematische stellung satzung beklagten besttigt regelungen berschussbeteiligung finden worauf berufungsgericht recht hingewiesen leistungsverpflichtung beklagten bestimmenden finanzierung rechnungswesen berschriebenen fnften teil satzung bzw ausfhrungsbestimmungen abs satz vbls regelungen abs abs vbls bestimmung brigen versorgungspunkte abs satz vbls konkrete berechnungsvorgaben enthalten zweiten teil abschnitt iii satzung berschrift betriebsrente aufgrund pflichtversicherung punktemodell bzw sechsten teil sonderbestimmungen enthalten bb versicherten danach anspruch berschussbeteiligung bestimmter hhe zusteht hinzunehmen anspruch konnte beklagte einrumen allgemeine versicherungsbedingungen unterliegen satzungsbestimmungen beklagten regelmig richterlichen inhaltskontrolle abs bgb soweit ihrerseits schranken gesetzt bghz aao senatsurteil januar iv zr versr schranken knnten bereits deshalb ergeben vbls lediglich leistungsbeschreibung handeln knnte sinn zweck bgb gerichtlichen kontrolle entzogen wre vgl bghz senatsurteil mrz iv zr versr zutrifft davon auszugehen regelungen hauptleistungsversprechen einschrnken verndern ausgestalten modifizieren folge inhaltskontrolle ausgeschlossen wre bghz aao senatsurteil mrz aao zweifelhaft letztlich bedarf frage kontrollfhigkeit entscheidung vbls bestimmte hhe berschussbeteiligung vorsehen hlt inhaltskontrolle stand anhaltspunkte fr unangemessene benachteiligung versicherten abs satz vbls deren interesse vorrangig abzustellen bghz gegeben unangemessene benachteiligung versicherten schon deshalb gegeben weitgehend unternehmerischen entscheidung versicherers berlassen bleiben hhe ermittelte berschsse jeweiligen geschftsjahren zuteilt notwendigkeit ergibt hintergrund versicherer sptere erfllbarkeit verbindlichkeiten berschussbeteiligung gewhrleisten vgl lebensversicherung abs nr abs nr vag obersten interesse beteiligten liegenden gebot widersprche einzelnen versicherten konkreten anspruch gutschrift bonuspunkten zuzubilligen knnte lasten wirtschaftlichen substanz beklagten lasten berschussbeteiligung versicherter gehen grundgedanken liegen bereits urteilen senats juni bghz mai bghz sowie urteilen bundesverfassungsgerichts juli bestandsbertragung berschussbeteiligung lebensversicherung zugrunde versr versr urteil berschussbeteiligung stellt grundsatz unternehmerischer eigenverantwortung versicherungsunternehmen ausdrcklich frage betont vorrang interessen risikogemeinschaft einzelinteressen versicherten aao anhaltspunkte dafr fr beklagte ansatz gelten msste dargelegt ersichtlich insbesondere spielt rolle berschussbeteiligung bereich pflichtversicherung ganz berwiegend tatschlichen rein fiktiv ermittelte berschsse zugrunde liegen entscheidend zuteilung bzw gutschrift bonuspunkten versorgungskonten versicherten abs satz vbls leistungserhhung tatschliche knftige leistungsverpflichtung beklagten folge brigen bercksichtigen verwaltungsrat beklagten ausgefhrt ber verwendung rckstellung fr berschussverteilung zuteilung bonuspunkten entscheiden parittisch besetzt vgl abs vbls versicherten daher ber vertreter genannten entscheidungen verwaltungsrats beteiligt fr berschussbeteiligung magebenden informationen insbesondere vorschlag verantwortlichen aktuars verwendung rckstellung fr berschussverteilung zugnglich unangemessene benachteiligung versicherten folgt schlielich hinweis revision darauf zuteilung bzw gutschrift bonuspunkten dynamisierung anwartschaften versicherten dadurch bewirkt jeweils erworbenen versorgungspunkte einschlielich startgutschriften prozentsatz erhht vgl clemens scheuring steingen wiese bat teil vii atv ergl stand oktober erl frheren gesamtversorgungssystem erdiente dynamik verndert aufrechterhalten senat bergangsregelungen fr genannten rentenfernen rentennahen pflichtversicherten urteilen november iv zr bghz tz september iv zr bghz tz entschieden tarifvertragsparteien gewhlte beklagten satzung bernommene form dynamisierung erteilten startgutschriften abs satz vbls vbls geregelte berschussbeteiligung vgl abs atv abs vbls beanstanden brigen enthalten systemumstellung erworbenen entgeltbezogenen versorgungspunkte revision verkennt ber altersfaktor abs satz abs vbls verzinsung lsst satzung beklagten anspruch versicherten berschussbeteiligung zuteilung gutschrift bonuspunkten bestimmter hhe begrnden revision meint versicherten dadurch rechtlos gestellt versicherten beklagten berschussbeteiligung bestimmter hhe verlangen knnen gleichwohl anspruch darauf entsprechend satzungsgemen vorgaben berschssen beteiligt soweit beklagte vorgaben nachgekommen bleibt versicherten grundstzlich unbenommen gerichtliche feststellung begehren erteilten versicherungsnachweise bezug ausgewiesenen bonuspunkte unverbindlich unwirksam darum geht jedoch klger macht genannten anspruch beteiligung berschssen entsprechend satzungsgemen vorgaben weder ausdrcklich geltend lsst vorbringen entnehmen tatsachenvortrag bietet anhaltspunkt dafr darauf bezogener auskunftsanspruch vgl senatsurteil heutigen tage sache iv zr gegenstand rechtsstreits vielmehr macht revisionsverfahren unmissverstndlich deutlich hilfe beantragten auskunft ansicht senats gegebenen anspruch konkrete gutschrift bonuspunkten verfolgen vorstehenden ausfhrungen ergibt durfte berufungsgericht klger geltend gemachten anspruch auskunft verneinen dabei entscheidung darauf beschrnkt ersten stufe geltend gemachten anspruch abzuweisen konnte gleichzeitig ber zweiten stufe angekndigten leistungsantrag entscheiden rechtsprechung anerkannt rechtsmittelgericht befugt gesamte stufenklage einheitliches endurteil abzuweisen hauptanspruch materiell rechtliche grundlage fehlt vgl bghz bgh urteil november viii zr njw ii olg celle njw rr zller greger zpo aufl rdn mnchkomm zpo becker eberhard aufl rdn musielak foerste zpo aufl rdn seiffert wendt felsch dr kessal wulf dr karczewski vorinstanzen ag karlsruhe entscheidung lg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar august strafsache wegen diebstahls az js staatsanwaltschaft arnsberg strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts august beschlossen abgabebeschluss amtsgerichts jugendrichter arnsberg april aufgehoben amtsgericht jugendrichter arnsberg bleibt weiterhin fr untersuchung entscheidung sache zustndig grnde generalbundesanwalt antragsschrift juli zutreffend ausgefhrt abgabe verfahrens amtsgericht jugendrichter arnsberg gem abs jgg jgg zulssig wohnsitzwechsel angeklagten anklageerhebung erfolgt siehe blatt bghst bghr jgg abs abgabe bertragung untersuchung entscheidung sache wohnsitzgericht abs stpo zweckmig angeklagte vollem umfang gestndig betracht kommenden zeugen geschdigte arnsberg wohnen demgegenber kommt gesichtspunkt entscheidungsnhe abs jgg niederschlag gefunden hinblick darauf angeklagte nunmehr jahre alt kaum bedeutung rissing van saan bode roggenbuck fischer appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke juli gem satz zpo einstimmig beschlossen revisionen beider parteien urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juli zurckgewiesen kosten revisionsverfahrens gegeneinander aufgehoben streitwert grnde revisionen zurckzuweisen voraussetzungen fr zulassung revision weggefallen rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo wegen weiterer einzelheiten nimmt senat bezug hinweis vorsitzenden februar satz abs satz zpo soweit klgerin rgt msse abweichend fr systemumstellung mageblichen zeitpunkt steuerklasse iii be rcksichtigt liegt verfassungsversto vgl senatsurteil november iv zr tz ff verffentlicht juris terno dr schlichting felsch wendt dr franke vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mai herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm januar kosten klger zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger wenden zwangsvollstreckung vollstreckbaren notariellen urkunde liegt folgender sachverhalt zugrunde klger damals jhriger dachdecker ehefrau damals jhrige krankenschwester wurden jahr vermittler geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital eigentumswohnung he gmbh erwerben vermittler fr ttig seit groem fang anlageobjekte vertrieb beklagte finanzierte mehreren besuchen vermittlers wohnung klger denen beklagten stammenden formularen bausparantrge unterschrieben sowie schriftliche erklrung fr erwerbende objekt bestehenden mieteinnahmegesellschaft beitraten unterbreitete aktiengesell schaft nachfolgend verkuferin oktober notarielles kaufangebot klger notariell beurkundeter erklrung november annahmen finanzierung kaufpreises dm schloss beklagte bausparkasse vertreterin bank klgern oktober november darlehensvertrag ber dm tilgungsfreies vorausdarlehen zuteilungsreife zweier beklagten abgeschlossener bausparvertrge ber dm dm dienen darlehensvertrag widerrufsbelehrung beigefgt enthlt folgende bedingungen kreditsicherheiten genannten darlehen gesichert grundschuldeintragung zugunsten bausparkasse ber dm mindestens jahreszinsen bausparkasse berechtigt fr beantragte darlehen eingerumten sicherheiten fr glubigerin treuhnderisch verwalten bertragen auszahlungsbedingungen auszahlungen vorfinanzierungsdarlehen voraus sofortdarlehen zwischenkredite zugeteilten bauspardarlehen erfolgen bausparkasse folgende unterlagen vorliegen beitritt mieteinnahmegemeinschaft unserer zustimmung gekndigt darf besondere bedingungen fr vorfinanzierungen bausparkasse darlehen bank zuteilung bausparvertrages vertrge ablsen sobald umstnde eintreten schuldurkunde ziffer geregelt folge bausparkasse bestehende vertragsverhltnis eintritt darlehensvertrag bezug genommene vorformulierte schuldurkunde beklagten enthlt nr folgende regelung grundschuld dient sicherung gegenwrtigen knftigen forderungen glubigerin darlehensnehmer rechtsgrund soweit darlehensnehmer begrndet notarieller urkunde november wurde zugunsten beklagten kaufgegenstand grundschuld ber dm zuzglich jahreszinsen bestellt gem ziffer urkunde bernahmen klger persnliche haftung fr zahlung grundschuldbetrages samt zinsen nebenleistungen unterwarfen wegen persnlichen haftung glubigerin gegenber sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen klger widerriefen april abschluss vertragsgem ausgezahlten vorausdarlehens gerichteten willenserklrungen berufung vorschriften haustrwiderrufsgesetzes nachdem rechtsnachfolgerin bank mrz zusammenhang darlehensverhltnis zustehenden ansprche beklagte abgetreten nimmt klger notariellen urkunde november persnlich anspruch hiergegen wenden klger klage geltend gemacht titel sei wirksam errichtet worden fr begrndung persnlichen haftung wirksame vollmacht vorgelegen auerdem sichere notarielle schuldurkunde beklagte vollstreckung betreibe deren eigene ansprche abgetretene forderungen bank vorausdarlehen htten zudem wirksam widerrufen beklagte dauerhaft eng vermittlern zusammen gearbeitet hinreichend ber wirtschaftlichen risiken objekts aufgeklrt dadurch auszahlung vorausdarlehens beitritt darlehensnehmer mieteinnahmegemeinschaft abhngig gemacht besonderen gefhrdungstatbestand geschaffen beklagte hilfswiderklagend rckzahlung geleisteten nettokreditbetrages zuzglich zinsen beantragt landgericht klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klger erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen klger klageantrag soweit vollstreckungsgegenklage betrifft entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht soweit fr revisionsverfahren bedeutsam wesentlichen ausgefhrt klger seien grund grundschuldbestellung nebst persnlicher haftungsbernahme unterwerfungserklrung notariellen urkunde november verpflichtet zwangsvollstreckung vermgen dulden htten abschluss darlehensvertrages gerichteten willenserklrungen wirksam widerrufen grund beklagten zurechenbaren haustrsituation abschluss darlehensvertrags veranlasst worden seien einrede ergebe daraus rckgewhranspruch beklagten hwig parteien getroffenen sicherungsabrede erfasst sei weiterhin wirksam klgern erklrte widerruf ausdrcklich vorausdarlehen beziehe klger knnten rckzahlung darlehensvaluta hinweis abs verbrkrg verweigern vorschrift gem abs nr verbrkrg realkredite anwendbar sei einwendungsdurchgriff bgb komme ebenfalls betracht beklagte hafte vorvertraglichem aufklrungsverschulden voraussetzungen denen ausnahmsweise aufklrungs hinweispflicht kreditgebenden bank bestehe lgen forderung beitritt mietpool gem darlehensvertrages sei beklagte ber rolle kreditgeberin hinausgegangen bestreben gengenden absicherung kreditengagements bankblich typischerweise rolle kreditgebers verknpft sei klgern behauptete defizitre entwicklung mietpools begrnde hinweispflicht beklagten ber nachteile gewhlten finanzierungsart beklagte klger informieren mssen unzutreffende ermittlung beleihungswertes rechtfertige schadensersatzanspruch klger schon deshalb festsetzung ausschlielich interesse bank erfolge dafr kaufpreis angeblich enthaltene innenprovision wesentlichen verschiebung relation kaufpreis verkehrswert gefhrt beklagte sittenwidrigen bervorteilung kufers verkufer ausgehen mssen fehle substantiiertem vortrag klger ii berufungsurteil hlt rechtlicher nachprfung stand entgegen auffassung revision berufungsgericht recht davon ausgegangen grundschuld nebst persnlicher haftungsbernahme vollstreckungsunterwerfungserklrung darlehensnehmer erst zuteilungsreife bausparvertrge auszureichenden darlehen beklagten sichert abtretung erworbenen ansprche vorausdarlehen bank erkennende senat bereits zwei ebenfalls beklagte betreffenden fllen denen finanzierungskonstruktion identische vertragsbedingungen zugrunde lagen entschieden einzelnen begrndet bgh senatsurteile april xi zr wm dezember xi zr umdruck dortigen ausfhrungen gelten vorliegenden fall entsprechend liegt grundschuldbestellung november entsprechende sicherungsvereinbarung prozessparteien zugrunde klgern bank geschlossenen darlehensvertrag oktober november geht hervor zugunsten beklagten bestellende grundschuld beiden kreditverhltnissen resultierenden ansprche sichern ursprngliche sicherungsabrede bestehen geblieben beklagte mrz geschlossenen abtretungsvertrag bgb darlehensglubigerin wegen verbundenen beendigung treuhandvertrages wirtschaftlich inhaberin grundschuld haftungserweiternden persnlichen sicherheiten wurde ebenso senat bereits entschiedenen fllen ergibt ursprngliche treuhandabrede beklagten bank revision meint weiteres darlehensvertrag grundschuld abgetretene forderung vorausdarlehen sichert folgt nr schuldur kunde kreditpraxis bausparkassen bliche erstreckung grundschuldsicherungszwecks knftige forderungen fr vertragsgegner weder berraschend unangemessen agbg sofern forderungen bankmigen geschftsverbindung handelt grundstzlich originre abtretung erworbene forderungen dritter allgemeinen verkehrsanschauung bankmigen geschftsverbindung zugerechnet knnen hchstrichterlich seit langem anerkannt bgh senatsurteile april xi zr wm dezember xi zr umdruck recht berufungsgericht davon ausgegangen fr parteien ziffer grundschuldbestellungsurkunde vereinbarte persnliche haftung nebst vollstreckungsunterwerfung abweichendes gilt vielmehr teilen fllen vorliegenden art abstrakte schuldversprechen diesbezgliche unterwerfung darlehensnehmer sofortige zwangsvollstreckung sicherungszweck grundschuld bgh senatsurteile april xi zr wm dezember xi zr umdruck entgegen auffassung revision abs verbrkrg abs bgb abstrakte schuldanerkenntnis klger analog anwendbar senat abfassung revisionsbegrndung entschieden einzelnen begrndet fehlt bereits planwidrigen regelungslcke analoge anwendung rechtfertigen knnte bgh senatsurteile mrz xi zr wm april xi zr wm nachw rechtsfehlerfrei berufungsgericht angenommen klger vollstreckung notariellen urkunde erfolg widerruf abschluss darlehensvertrages gerichteten willenserklrungen abs hwig berufen knnen feststellung berufungsgerichts klger seien grund haustrsituation sinne abs satz hwig abschluss darlehensvertrages bestimmt worden wendet revisionserwiderung erfolg frage wrdigung einzelfalls berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandender weise festgestellt worden vgl bgh senatsurteile januar xi zr wm januar xi zr wm gesonderten zurechnung haustrsituation entsprechend abs bgb bedarf neuesten rechtsprechung bundesgerichtshofs bgh urteil dezember ii zr wm senat urteile februar xi zr wm april xi zr umdruck infolge wirksamen widerrufs beklagte klger berufungsgericht recht angenommen abgetretenem recht gem abs hwig anspruch erstattung ausgezahlten nettokreditbetrages sowie marktbliche verzinsung senat bghz senatsurteile november xi zr wm juli xi zr zip oktober xi zr wm november xi zr wm mrz xi zr zip angesichts weiten feststellungen berufungsgerichts widerrufenen sicherungszweckerklrung ebenfalls persnliche haftungsbernahme zwangsvollstreckungsunterwerfung gesichert bgh senatsurteile november xi zr wm oktober xi zr wm jeweils nachw aa falle wirksamen widerrufs realkreditvertrages finanzierung kaufs immobilie darlehensnehmer rckzahlung kapitals hinweis abs verbrkrg begrndung verweigern darlehensvertrag finanzierten immobilienerwerb handele verbundenes geschft senat bghz bgh senatsurteile november xi zr wm mrz xi zr zip nachw verbrkrg findet eindeutigen wortlaut abs nr verbrkrg realkreditvertrge fr grundpfandrechtlich abgesicherte kredite blichen bedingungen gewhrt worden anwendung senat bghz senatsurteile november xi zr wm oktober xi zr wm november xi zr wm januar xi zr wm september xi zr bkr kredit sinne abs nr verbrkrg handelt streit stehenden darlehen rechtsfehlerfrei feststellung berufungsgerichts vorausdarlehen fr grundpfandrechtlich abgesicherte kredite blichen bedingungen gewhrt worden vgl hierzu bgh senatsurteile mrz xi zr wm november xi zr wm april xi zr umdruck greift revision macht jedoch geltend treuhnderisch gehaltene grundschuld nebst persnlicher vollstreckungsunterwerfung sei grundpfandrechtliche sicherheit sinne abs nr verbrkrg schon deshalb erfolg streitgegenstndliche grundschuld oben nher ausgefhrt ausdrcklichen wortlaut zugrunde liegenden darlehensvertrages sowohl zuteilung jeweiligen bausparvertrge auszureichenden bauspardarlehen beklagten vorausdarlehen bank absichert darber hinaus treuhandvertrag abtretung ansprche beklagte mittlerweile beendet worden beklagte wirtschaftlich inhaberin grundschuld geworden entgegen auffassung revision gebieten europarechtliche erwgungen beurteilung richtlinie ewg rates dezember angleichung rechts verwaltungsvorschriften mitgliedstaaten ber verbraucherkredit verbraucherkreditrichtlinie abl eg nr nderungsrichtlinie ewg rates februar abl eg nr gem art abs lit kreditvertrge erwerb eigentumsrechten grundstck gebude bestimmt anwendbar entgegen auffassung revision findet abs nr verbrkrg streitgegenstndliche zwischenfinanzierung anwendung vertritt mindermeinung literatur auffassung abs nr verbrkrg greife zwischenkredit seinerseits grundpfandrechtlich gesichert westphalen emmerich rottenburg verbrkrg aufl rdn nachw darlehensvertrages fall danach vorausdarlehen grundschuld gesichert bb zutreffend berufungsgericht einwendungsdurchgriff bgb hergeleiteten grundstzen rechtsprechung verbundenen geschft verneint rckgriff rechtsprechung finanzierten abzahlungsgeschft entwickelten einwendungsdurchgriff scheidet verbraucherkreditgesetz unterfallenden realkrediten bgh urteil januar xi zr wm nachw cc rechtliche beurteilung ergibt bercksichtigung erst angefochtenen entscheidung ergangenen urteile gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober rs wm ff rs wm ff crailsheimer volksbank schulte gerichtshof darin beantwortung vorgelegten fragen ausdrcklich betont richtlinie ewg rates dezember betreffend verbraucherschutz falle auerhalb geschftsrumen geschlossenen vertrgen abl eg nr dezember haustrgeschfterichtlinie verbietet verbraucher widerruf darlehensvertrages sofortigen rckzahlung darlehensvaluta zuzglich marktblicher zinsen verpflichten obwohl valuta fr kapitalanlage entwickelten konzept ausschlielich finanzierung erwerbs immobilie diente unmittelbar deren verkufer ausgezahlt wurde rechtsprechung erkennenden senats besttigt worden hwig folgenden rckzahlungsanspruch steht entgegen verbraucher ansicht gerichtshofs europischen gemeinschaften folgenden eugh haustrgeschfterichtlinie folgen entscheidungen eugh angesprochenen risiken kapitalanlagen vorliegenden art schtzen falle ordnungsgemen widerrufsbelehrung kreditgebenden bank htte vermeiden knnen entgegen literatur vertretenen meinung fischer db vur zustimmend hofmann bkr ff staudinger njw findet richtlinienkonforme auslegung analoge anwendung abs satz abs verbrkrg hwig dahin widerrufsbelehrung abs hwig versehenen darlehensvertrag verbundenen geschft rckzahlung verbraucher geleisteten zins tilgungsraten zug zug bertragung immobilie rckabzuwickeln sowohl haustrgeschfterichtlinie deutschen recht sttze aufgrund vorgenannten entscheidungen gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober steht fest abs hwig widerruf darlehensvertrages sofortige rckzahlung darlehensvaluta marktbliche verzinsung vorsieht haustrgeschfterichtlinie widerspricht darlehen fr kapitalanlage entwickelten konzept ausschlielich finanzierung erwerbs immobilie dient unmittelbar deren verkufer ausgezahlt worden haustrgeschfterichtlinie kennt verbundenes geschft gleiches gilt eindeutigen wortlaut abs nr verbrkrg fr realkreditfinanzierte immobiliengeschfte grundpfandkredit blichen bedingungen ausgereicht worden grundpfandkredit finanziertes immobiliengeschft bilden stndiger rechtsprechung erkennenden senats ausnahmslos verbundenes geschft senat bghz senatsurteile juli xi zr zip oktober xi zr wm januar xi zr wm november xi zr wm januar xi zr wm juni xi zr wm september xi zr bkr einwendungsdurchgriff rckabwicklung verbrkrg entgegen ansicht revision vornherein betracht kommen soweit eugh gemeint art haustrgeschfterichtlinie verpflichte mitgliedstaaten dafr sorgen verbraucher risiken kreditfinanzierten kapitalanlage schtzen falle widerrufsbelehrung kreditgebenden bank htte vermeiden knnen richtlinienkonforme auslegung deutschem recht berhaupt mglich wenigen fllen notwendig denen verbraucher darlehensvertrag anlsslich besuchs gewerbetreibenden beim verbraucher arbeitsplatz whrend gewerbetreibenden auerhalb geschftsrume organisierten ausflugs abgeschlossen bzw angebot abgegeben art abs haustrgeschfterichtlinie denen verbraucher berdies erklrung abschluss hilfe darlehens finanzierenden geschfts gebunden frage darlehensvertrag finanzierte anlage verbundenes geschft bilden kommt entscheidungen gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober rs wm schulte rs wm crailsheimer volksbank verkennt mindermeinung richtlinienkonforme verbundgeschftslsung fordert bleibt vorgaben genannten entscheidungen zurck gewnschte rckabwicklung widerrufenen darlehensvertrages davon abhngig macht kredit immobilienkaufvertrag verbundenes geschft sinne verbrkrg bilden geht weit ber entscheidungen gerichtshofs hinaus immobilienkaufvertrag resultierende anlagerisiko rcksicht darauf widerrufsbelehrung abs hwig abschluss darlehensvertrages htte vermieden knnen kreditgebende bank verlagert kg zfir habersack jz weder haustrgeschfterichtlinie haustrwiderrufsgesetz rechtfertigen beide verbraucher haustrgeschften mglichkeit geben verpflichtungen geschft berdenken erwgungsgrund haustrgeschfterichtlinie geschften lsen fr unterbliebene widerrufsbelehrung kausal geworden entgegen vereinzelt gebliebenen ansicht derleder bkr ewir fehlt fr richtlinienkonforme auslegung abs hwig dahin darlehensnehmer falle unterbliebenen widerrufsbelehrung bereicherungsrechtlich empfnger darlehensvaluta anzusehen tragfhige grundlage abs hwig ausweislich entscheidungen eugh oktober rs wm schulte rs wm crailsheimer volksbank einschrnkung richtlinienkonform stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs bghz bgh urteile januar iii zr wm insoweit bghz abgedruckt mrz iii zr wm april iii zr wm juni ix zr wm senatsurteile september xi zr bkr april xi zr umdruck xi zr umdruck gesamten kommentarliteratur vgl blow verbraucherkreditrecht aufl bgb rdn erman saenger bgb aufl rdn mnchkommbgb ulmer aufl rdn palandt putzo bgb aufl rdn staudinger kessalwulf bgb neubearb rdn rdn palandt putzo bgb aufl rdn rgrk ballhaus bgb aufl rdn soergel huser bgb aufl bgb rdn darlehensnehmer darlehensbetrag sinne bgb empfangen empfnger namhaft gemachte dritte geld darlehensgeber erhalten sei dritte berwiegend interesse darlehensnehmers sozusagen verlngerter arm darlehensgebers ttig geworden gerichtshof europischen gemeinschaften entscheidung oktober rs wm nr schulte ausdrcklich davon ausgegangen darlehensnehmer kreditgebenden bank unmittelbar immobilienverkufer ausgezahlte darlehensvaluta erhalten spricht dafr empfang darlehens abs hwig lediglich rckabwicklung empfangener leistungen regelt verstehen bgb verbrkrg ergibt bgh senatsurteile april xi zr umdruck ff xi zr umdruck ff hinweis derleder widerrufenen darlehensvertrag sei auszahlungsanweisung darlehensnehmers unwirksam bersieht bereicherungsrechtlich anerkannt rckabwicklung anweisungsverhltnis deckungsverhltnis erfolgen anweisende zurechenbaren anlass zahlungsvorgang gesetzt etwa zunchst erteilte anweisung widerruft bghz ff ff ff ff gleiches gilt abs hwig insbesondere ff bgb angeht bghz besonders ausgestalteten bereicherungsanspruch regelt haltbar ansicht knops kulke wm vur investition darlehensvaluta immobilie ber widerrufsrecht belehrten darlehensnehmer sei unverschuldeten untergang empfangenen leistung sinne abs hwig auszugehen bereits dargelegt kreditnehmer darlehensvaluta weisungsgemen auszahlung immobilienverkufer empfangen falle widerrufs darlehensvertrages gegebene rckgewhranspruch kreditgebenden bank abs satz hwig entstanden darlehensnehmer lediglich bestimmte geldsumme zurckzahlen untergang valuta sinne abs hwig fr sachen fr wertsummenschuld gilt derleder bkr rede valuta bestimmungsgem bezahlung kaufpreises fr ausreichend werthaltige immobilie verwendet worden wer sieht verschiebt verwendungsrisiko unvertretbarer weise kredit finanzierung erwerbs bestimmten sache aufgenommen kreditgebende bank insbesondere rechtfertigen kreditnehmer verbundenen geschft zunchst immobilienkaufvertrag erst spter finanzierung kaufpreises notwendigen darlehensvertrag erforderliche widerrufsbelehrung abs hwig fehlt abschliet hinweis tonner tonner wm ff rechtsgedanken satz abs bgb anwendung kenntnis darlehensgebers immobilienerwerb verbundenen risiko ndert daran genannten normen nmlich rckgewhranspruch abs hwig lex specialis anwendung ff bgb grundstzlich ausschliet bghz anwendbar gesetzgeber bereicherungsrecht hwig jedenfalls ff bgb angeht bewusst derogiert davon wege richtlinienkonformer auslegung hwig dargelegt brigen grund besteht abgewichen vgl piekenbrock wm abgesehen davon wegfall bereicherung abs bgb empfang fr erwerb ausreichend werthaltigen immobilie verwendeten darlehens darlehensnehmer wei fr begrenzte zeit verfgung stehen bercksichtigung abs bgb stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs rede bghz bgh urteile april iii zr wm senatsurteile februar xi zr wm februar xi zr wm januar xi zr wm vollstreckungsgegenklage schlielich deswegen begrndet klger anspruch beklagten schadensersatzanspruch verschulden vertragsschluss entgegenhalten knnen bgb berufungsgericht recht haftung beklagten wegen verletzung eigenen aufklrungspflicht verneint aa stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs kreditgebende bank steuersparenden bauherren bautrgerund erwerbermodellen risikoaufklrung ber finanzierte geschft ganz besonderen voraussetzungen verpflichtet darf regelmig davon ausgehen kunden entweder ber notwendigen kenntnisse erfahrungen verfgen jedenfalls hilfe fachleuten bedient aufklrungs hinweispflichten bezglich finanzierten geschfts knnen daher besonderen umstnden konkreten einzelfalls ergeben fall bank zusammenhang planung durchfhrung vertrieb projekts ber rolle kreditgeberin hinausgeht allgemeinen wirtschaftlichen risiken hinzutretenden besonderen gefhrdungstatbestand fr kunden schafft entstehung begnstigt zusammenhang kreditgewhrungen sowohl bautrger einzelne erwerber schwerwiegende interessenkonflikte verwickelt bezug spezielle risiken vorhabens konkreten wissensvorsprung darlehensnehmer erkennen vgl etwa senat bghz sowie senatsurteile november xi zr wm mrz xi zr wm bb aufklrungsverschulden berufungsgericht verneint insoweit rechtsfehler unterlaufen wren rechtsfehlerfrei geht berufungsgericht davon beklagte darlehensvertrages vorgesehene bedingung auszahlung darlehensvaluta beitritt mietpool abhngig ber rolle finanzierungsbank hinausgegangen bestreben gengenden absicherung kreditengagements bankblich typischerweise rolle kreditgebers verknpft bgh senatsurteil mrz xi zr wm entgegen ansicht klger beklagte auszahlungsvoraussetzung besonderen gefhrdungstatbestand geschaffen aufklrung ber verbundenen risiken verpflichtet htte insoweit fehlt schon jeglichem konkreten mietpool erworbenen eigentumswohnung he bezogenen vortrag klger zutreffend berufungsgericht ferner angenommen kreditinstitute wert gestellten sicherheiten grundstzlich eigenen interesse sowie interesse sicherheit bankensystems dagegen kundeninteresse prfen bghz bgh senatsurteile april xi zr wm oktober xi zr wm november xi zr wm dementsprechend grundstzlich lediglich bankinternen zwecken erfolgten ermittlung beleihungswertes pflichtverletzung gegenber kreditnehmer ergeben berufungsgericht ferner davon auszugehen beklagte wegen angeblich weit berteuerten kaufpreises sowie finanzierten kaufpreis enthaltenen versteckten innenprovision aufklrungspflicht wegen fr erkennbaren wissensvorsprungs traf aufklrungspflicht bank ber unangemessenheit kaufpreises sonstige wissensvorsprung begrndende umstnde vorliegen ausnahmsweise anzunehmen bedingt versteckte innenprovision grnden wesentlichen verschiebung relation kaufpreis verkehrswert kommt bank sittenwidrigen bervorteilung kufers verkufer ausgehen st rspr vgl etwa bgh senatsurteile mrz xi zr wm mrz xi zr wm jeweils nachw stndiger rechtsprechung erst fall wert leistung knapp doppelt hoch wert gegenleistung st rspr vgl etwa senatsurteile januar xi zr wm mrz xi zr wm jeweils nachw fehlt revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts ausreichendem vortrag klger dargetan vermittler klger etwa vorspiegelung unzutreffenden verkehrswertes arglistig getuscht soweit klger darauf berufen beklagte ber etwaige nachteile finanzierung kaufpreises vorausdarlehen kombination zwei neu abzuschlieenden bausparvertrgen aufklren mssen berufungsgericht recht darauf verwiesen hieraus folgende etwaige aufklrungspflichtverletzung klgern begehrte rckabwicklung darlehensvertrages schon deshalb rechtfertige ersatz gewhlte finanzierung entstandenen mehrkosten fhre bgh senatsurteile dezember xi zr wm nachw januar xi zr wm berufungsgericht rechtsfehler festgestellt klger mehrkosten substantiiert dargetan anknpfungstatsachen fr arglistige tuschung klger verkuferin vermittler bestehen schadensersatzanspruch klger folgt abschluss darlehensvertrages unterbliebenen widerrufsbelehrung abs hwig derartiger schadensersatzanspruch anschluss erst erlass berufungsurteils ergangenen entscheidungen eugh oktober rs wm ff schulte rs wm ff crailsheimer volksbank diskutiert ziel eugh geforderten schutz verbrauchers folgen genannten risiken kapitalanlagen vorliegenden art verbraucher falle darlehensvertrag verbundenen widerrufsbelehrung htte vermeiden knnen wege schadensersatzrechtlichen lsung umzusetzen scheidet anspruch vornherein aa dabei dahinstehen unterlassen art haustrgeschfterichtlinie erforderlichen belehrung ber widerruf entgegen bislang ganz berwiegend vertretenen auffassung bloe obliegenheitsverletzung echte pflichtverletzung anzusehen vgl olg bremen wm derleder bkr habersack jz offen bleiben haftung ohnedies mangels verschuldens ausscheidet beklagte jahre geschlossenen darlehensvertrag erfolgreich darauf berufen knnte gem abs hwig widerrufsbelehrung abs hwig fr entbehrlich halten drfen freitag wm habersack jz lang rsler wm piekenbrock wm sauer bkr wohl schneider hellmann bb thume edelmann bkr zweifelnd olg bremen wm lechner nzm fischer vur knops kulke vur reich rrig vur woitkewitsch mdr sei insoweit darauf hingewiesen gesetzgeber gewhlte wortlaut abs hwig haustrwiderrufsgesetz haustrgeschfte zugleich voraussetzungen geschfts verbraucherkreditgesetz erfllen anwendbar deutlich notwendigkeit widerrufsbelehrung abs hwig spricht erkennende senat belehrung deshalb bereinstimmung damals einhelligen meinung obergerichte olg stuttgart wm wm olg mnchen wm herrschenden ansicht literatur vgl nachweise bgh wm beschluss november xi zr wm ff erforderlich angesehen meinung erst aufgrund lautenden urteils gerichtshofs europischen gemeinschaften dezember rs wm ff heininger gendert bghz ff dahinstehen schlielich auffassung verschulden kreditinstitute sei rcksicht vorgaben gerichtshofs europischen gemeinschaften erforderlich olg bremen wm habersack jz hoffmann zip reich rrig vur wielsch zbb haltbar obwohl abs satz bgb sofern bestimmt fr vorsatz fahrlssigkeit gehaftet vgl lang rsler wm thume edelmann bkr bb schadensersatzanspruch wegen nichterteilung widerrufsbelehrung nmlich jedenfalls mangels kausalitt unterlassener widerrufsbelehrung schaden gestalt realisierung anlagerisiken zumindest immer ausgeschlossen verbraucher notariell beurkundeten immobilienkaufvertrag darlehensvertrag abgeschlossen htte verbraucher belehrung ber recht widerruf darlehensvertrages vermeiden knnen anlagerisiken auszusetzen olg frankfurt wm olg karlsruhe wm kg zfir palandt grneberg bgb aufl rdn ehricke zbb habersack jz hoppe lang zfir jordans ews lang rsler wm lechner nzm meschede zfir piekenbrock wm sauer bkr tonner tonner wm thume edelmann bkr differenzierend olg bremen wm hoffmann zip anspruch verschulden vertragsschluss ersatz schadens unterstellte pflichtverletzung unterbliebene widerrufsbelehrung abs hwig verursacht worden deutschen recht fremd entscheidungen gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober rs wm schulte rs wm crailsheimer volksbank gefordert deren klarem wortlaut mitgliedstaaten verbraucher folgen risiken kapitalanlagen vorliegenden art schtzen falle widerrufsbelehrung kreditgebenden bank abschluss darlehensvertrages haustrsituation htte vermeiden knnen anlagerisiken abschluss darlehensvertrages eingegangen fall entscheidungen gerichtshofs europischen gemeinschaften lassen mindermeinung literatur versucht derleder bkr knops wm schwintowski vur staudinger njw dahin uminterpretieren zeitliche reihenfolge anlagegeschft darlehensvertrag spiele fr haftung kreditgebenden bank rolle abgesehen davon wre erkennende senat deutschem recht lage ber widerrufsrecht belehrten darlehensnehmer anspruch ersatz schden geben unterbliebene widerrufsbelehrung verursacht worden iii revision somit zurckzuweisen nobbe joeres richter bundesgerichtshof dr ellenberger erkrankt deshalb unterzeichnung gehindert mayen schmitt nobbe vorinstanzen lg essen entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz februar verfahren nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja brao bestimmungen ff brao ber besonderen voraussetzungen fr zulassung rechtsanwalt bundesgerichtshof verfassungswidrig bgh beschlu februar anwz wegen zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter basdorf richterin dr otten richter dr frellesen rechtsanwlte prof dr salditt dr wllrich sowie rechtsanwltin kappelhoff februar beschlossen antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen antragsteller kosten verfahrens tragen antragsgegner entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert festgesetzt grnde antragsteller rechtsanwalt beim landgericht seit juli rechtsanwalt beim oberlandesgericht zugelassen ursprnglich gestellten antrag simultanzulassung rechtsanwalt bundesgerichtshof lehnte antragsgegner ab dagegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung senat beschlu juli anwz verffentlicht zurckgewiesen nachdem bundesverfassungsgericht beschlu oktober bverfge verfassungsbeschwerde parallel verfahren ergangenen beschlu bundesgerichtshofs mrz bghz entscheidung angenommen schreiben september beantragte antragsteller sodann aufgabe bisherigen zulassung beim oberlandesgericht auerhalb verfahrens ff brao rechtsanwalt bundesgerichtshof zugelassen antragsgegner lehnte antrag bescheid november ab dagegen richtet antrag gerichtliche entscheidung beteiligten mndliche verhandlung verzichtet antrag gerichtliche entscheidung antragsteller begehren singularzulassung rechtsanwalt bundesgerichtshof weiterverfolgt zulssig abs brao jedoch sache erfolg antragsteller erfllt frmlichen voraussetzungen denen ff brao zulassung rechtsanwalt bundesgerichtshof abhngig abs verbindung brao bundesministerium justiz bewerber rechtsanwlte bundesgerichtshof zulassen wahlausschlu fr rechtsanwlte bundesgerichtshof benannt worden benennung antragstellers wahlausschu vorliegenden fall erfolgt antragsteller begehrt auerhalb wahlverfahrens ff brao rechtsanwalt bundesgerichtshof zugelassen bundesministerium justiz bewerber unabhngig deren benennung wahlausschu rechtsanwalt bundesgerichtshof zulassen soweit brao bundesministerium justiz entscheidung ber zulassung ermessen bzw prfungsrecht einrumt bezieht fachliche persnliche eignung ernennenden bewerbers kreis wahlausschu benannten bewerber vgl feuerich weyland brao aufl rdnr bundesministerium justiz befugnis eingerumt bewerber auerhalb wahlverfahrens ff brao rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof zuzulassen ii antragsteller meint sei auerhalb ff brao vorgesehenen verfahrens singularzulassung rechtsanwalt bundesgerichtshof erteilen brao geregelte verfahren aufnahme bewerbers vorschlagslisten wahl wahlausschu abschlieende auswahl bundesministerium justiz vorsieht art abs art art abs gg vereinbar sei antragsteller erfolg bestimmungen brao ber auswahlverfahren fr zulassung rechtsanwalt bundesgerichtshof verfassungswidrig abs verbindung brao berufsfreiheit rechtsanwalts art abs gg eingegriffen rechtsanwalt bundesgerichtshof zugelassen wer ff brao vorgesehene wahlverfahren durchlaufen einschrnkung berufsfreiheit rechtsanwalts betrifft berufswahl enthlt bundesverfassungsgericht gebilligten rechtsprechung senats berufsausbungsregelung mag elemente enthalten beschrnkung berufswahl nahekommen bverfg beschlu mrz bvr verffentlicht bgh beschlsse mai anwz mai anwz juni anwz jeweils verffentlicht ferner bgh beschlu februar anwz brak mitt ii verfahren ff brao schrnkt freiheit beruf rechtsanwalts whlen setzt lediglich ausbung berufs bezug speziellen bereich rechtsanwalt erffneten ttigkeiten grenzen einschrnkung grundrechts freie berufswahl handelt hierbei ttigkeit rechtsanwalt bundesgerichtshof eigenstndiges berufsbild begrndet trifft rechtsanwalt bundesgerichtshof zugelassener rechtsanwalt ttig grundlegende dauer ausgerichtete entscheidung beruflicher hinsicht lebensentscheidung vgl bverfge facharzt zulassung mu bisherigen mandate aufgeben darauf angewiesen neue mandanten gewinnen vertretung revisionen beschwerden zivilsachen betrauen mu bisherige soziett aufgeben brao zudem postulationsfhigkeit auftreten bundesgerichtshof obersten gerichtshfen bundes gemeinsamen senat obersten gerichtshfe bundesverfassungsgericht beschrnkt brao bentigt rechtsanwalt bundesgerichtshof zugelassene anwalt spezielles fachwissen fr revisions beschwerdeverfahren besonderheiten ttigkeit rechtsanwalt bundesgerichtshof rechtfertigen entscheidung ttigkeit widmen berufswahl gleichzusetzen ff brao geregelten zulassungsvoraussetzungen mastben fr verfassungsrechtliche zulssigkeit einschrnkungen berufswahlfreiheit beurteilen zulassungsbeschrnkungen fr vertretung zivilrechtlichen revisionsund beschwerdeverfahren teil anwaltlichen berufsausbung betreffen teil infolge einschrnkung revisionszugangs reform revisionsrechts zpo seit einfhrung zulassungsrevision zpo nr egzpo seinerseits begrenzt knnen zulassungsbeschrnkungen ff brao bundesverfassungsgericht ausgefhrt gleichen strengen anforderungen unterliegen fllen denen qualifizierten bewerbern zugang beruf aufgrund bedrfnisprfungen schlechthin versperrt beschlu mrz aao gesetzesmaterialien liegt zulassungsbeschrnkungen ff brao eigenstndiges berufsbild rechtsanwalts bundesgerichtshof zugrunde zulassung rechtsanwalt bundesgerichtshof originre zulassung rechtsanwaltschaft ausgestaltet bloer zulassungswechsel innerhalb einheit verstandenen rechtsanwaltschaft bt drucks besondere stellung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof wirkungskreis bedingt bleibt teil gesamten anwaltschaft bt drucks gesetzliche eingriffe freiheit berufsausbung art abs gg vereinbar beachtung gebotes verhltnismigkeit hinreichende grnde gemeinwohls gerechtfer tigt bverfge anschlu bverfge bverfge anforderungen gengt ff brao geregelte auswahlverfahren fr zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof gibt bewerber faire chance entsprechend eignung bercksichtigt vgl bverfg beschlu august bvr verffentlicht rdnr grnde gemeinwohls einschrnkung anwaltlichen berufsausbungsfreiheit hinsichtlich ttigkeit rechtsanwalt bundesgerichtshof rechtfertigen liegen hierzu bundesverfassungsgericht entscheidung mrz ausgefhrt angesichts fr anwaltliche berufsausbung verbleibenden vielfltigen mglichkeiten weder rechtsanwlte unverhltnismig beeintrchtigt brigen art abs gg gezogenen grenzen gesetzgeberischen regelungsbefugnis berschritten gesetzgeber fr speziellen teil anwaltlichen ttigkeit schwerwiegenden gemeinschaftsbelangen sicherung leistungs funktionsfhigkeit rechtsanwaltschaft beim bundesgerichtshof wichtigen organs rechtspflege berufsausbungsbeschrnkungen unerllich betrachtet aao erwgungen weiterhin gltigkeit besonderheiten zivilrechtlichen revisionsrechts stellen hohe anforderungen bundesgerichtshof ttigen rechtsanwalt rechtfertigen bewerber rechtsanwalt bundesgerichtshof zuzulassen fr ttigkeit besonders qualifiziert senatsbeschlu februar aao ii aa entscheidung verfassungsmigkeit gebots singularzulassung rechtsanwlte bundesgerichtshof brao bundesverfassungsgericht berkomme ne gemeinwohlinteresse strkung rechtspflege leistungsfhige revisionssachen besonders qualifizierte anwaltschaft legitim anerkannt bverfge gesetzliche ausgestaltung auswahlverfahrens gengt verfassungsrechtlichen anforderungen bestimmungen ff brao gemeinwohlinteresse gewinnung besonders qualifizierter bewerber fr ttigkeit rechtsanwalt bundesgerichtshof gewahrt anspruch bewerber chancengleichen zugang ttigkeit aa bundesrechtsanwaltsordnung schreibt fr zulassung rechtsanwalt bundesgerichtshof dreistufiges verfahren entscheidung darber bewerber wahlausschlu vorgeschlagen obliegt rechtsanwaltskammern abs brao magabe abs brao geregelten zulassungsvoraussetzungen persnlichen fachlichen eignung bewerber bt drucks bgh beschlu februar aa ii aa vorschlagsrecht bundesrechtsanwaltskammer grundlage vorschlge rechtsanwaltskammern gewhrleistet flchendeckende einbeziehung geeigneten bewerber bietet bewerbern rechtsanwaltskammerbezirken chance wahl teilzunehmen vorstnde rechtsanwaltskammern beurteilen eignung bewerbers aufgrund erfahrungen hinsichtlich bisheriger anwaltlicher ttigkeit vgl bgh beschlu februar aao bundesrechtsanwaltskammer vergleicht darber hinaus bewerber verschiedenen rechtsanwaltskammerbezirken miteinander rechtsanwaltskammer bundesgerichtshof schlielich bringt besondere sachkun de bundesgerichtshof bereits zugelassenen rechtsanwlte deren interessen vorschlagsrecht wahlausschu bergewicht erlangen knnen bverfg beschlu mrz aao ii anschlieende entscheidung darber bewerber bundesministerium justiz benannt fllt wahl ebenfalls prfung persnlichen fachlichen eignung bewerbers zugrunde liegt abs brao wahlausschu abs brao wirken auer wahlberechtigten rechtsanwlten prsident vorsitzenden richter zivilsenate bundesgerichtshofs insbesondere richterlichen sicht stellenden anforderungen zivilrechtlichen revisionsanwalt geltung bringen abschlieende entscheidung bundesministeriums justiz darber bewerber kreis wahlausschu benannten rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof zugelassen formalakt beruht nochmals selbstndigen prfung wahlausschu benannten bewerber fr zulassung rechtsanwalt bundesgerichtshof besten geeignet feuerich weyland aao rdnr drei stufen prinzip bestenauslese verpflichtete auswahlverfahren ff brao geeignet erforderlich legitime gemeinwohlinteresse strkung rechtspflege leistungsfhige revisionssachen besonders qualifizierte anwaltschaft verfolgen sachgerechte verfahrensalternativen fr auswahl besten qualifizierten bewerber vorstellbar begrnden verfassungswidrigkeit gegenwrtigen regelung bb begegnet insbesondere verfassungsrechtlichen bedenken entscheidung bundesministeriums justiz ber zulassung rechtsanwalt bundesgerichtshof wahl vorausgeht demokratischen rechtssystem zweifelhaft personalentscheidungen grundlage wahlen getroffen drfen bverfg beschlu mrz aao grundgesetz sieht fr ernennung berufsrichtern ehrenamtlichen richtern wahlverfahren ausdrcklich vgl art abs abs abs gg wahlverfahren bundesrechtsanwaltsordnung entspricht weitgehend verfahren richterwahl richterwahlgesetz richterwahlausschu vorbild fr wahlausschu fr rechtsanwlte bundesgerichtshof gedient bt drucks vorschriften ber zusammensetzung wahlausschusses ber verfahren ff brao verstoen ebenfalls grundrechte bewerbers hierzu bundesverfassungsgericht entscheidung mrz ausgefhrt abs brao vorgesehene zusammenwirken krfte berechtigtes interesse auswahl sachverstand objektivitt auswahl ehesten gewhrleiste hinlnglich geeignet erscheine unterschiedliche motivationen auszugleichen aao brigen lasse gesetzliche regelung gerichtliche berprfung anwaltssenat bundesgerichtshofs konkreten wahlverfahren grundsatz wahlund chancengleichheit art abs gg verletzt worden sei aao erwgungen bundesverfassungsgerichts denen stndige rechtsprechung senats natur sache begrenzten gerichtlichen berprfung auswahlverfahren getroffenen entscheidungen entspricht senatsbeschlu februar aao ii nachw weiterhin gltig entgegen auffassung antragstellers verstt art abs satz gg eignungsanforderungen fr zulassung rechtsanwalt bundesgerichtshof kriterien fr auswahl mehreren geeigneten bewerbern gesetzgeber einzelnen geregelt worden gesetzliche normierung eignungskriterien erforderlich zugang beruf geht vgl bverfge bestimmungen ber zulassung rechtsanwalt bundesgerichtshof stellen jedoch dargelegt berufsausbungsregelung dar bverfg beschlu mrz aao umstnden reicht gesetzlichen vorschriften sachverstand objektivitt auswahlverfahren zusammenwirken krfte berechtigtes interesse auswahl gewhrleisten bverfg aao eignung bewerbers objektiven bedarf abstellende regelung abs brao wahlausschu vorschlagslisten doppelte anzahl rechtsanwlten benennt fr zulassung bundesgerichtshof fr angemessen hlt verfassungswidrig aa vorschrift abs brao verstt verfassungsrechtliche bestimmtheitsgebot art abs gg gesetzgeber bedarfsprfung beauftragten wahlausschu abs brao vorgaben bestimmung anzahl zuzulassender rechtsanwlte bundesgerichtshof gemacht hierfr unbestimmten rechtsbegriff angemessen verwandt umstand gesetz kriterien fr bemessung neuzulassungen vorsieht dadurch ausgeglichen ber anzahl neuzulassungen sachkundig gemischt zusammengesetzte wahlausschu abs brao ent scheidet zusammensetzung sicherstellt partikulare motivationen interessen lasten objektivitt auswahlentscheidung gehen bverfg beschlu mrz aao bb konkreten entscheidungen wahlausschusses ber jeweils erforderlichen neuzulassungen bedenken anla geben knnten unterliegt gerichtlicher kontrolle vgl bverfg aao vorliegenden verfahren prfen antragsteller gesetzliche regelung angreift bestimmte wahl wahl vorausgegangene beschlufassung ber zahl neuzulassungen geht grundstzliche frage beschrnkung anzahl bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwlte abs brao geregelt verfassungsrechtlicher hinsicht berhaupt zulssig bundesverfassungsgericht entscheidung mrz bejaht regelung abs brao errtert gebilligt aao neuere rechtsprechung bundesverfassungsgerichts rechtfertigt beurteilung aaa bestimmung abs brao rumt wahlausschlu beurteilungsspielraum bestimmung angemessenen zahl bundesgerichtshof zuzulassenden rechtsanwlte deren anzahl ebenso bedarfsprfung fr bestellung notars bnoto erfordernissen geordneten rechtspflege richten bezugspunkt fr bemessung neuzulassungen dementsprechend geschftsanfall zivilsenaten bundesgerichtshofs hinblick darauf wahlausschu obliegenden bedarfsprfung bedrfnis angemessenen versorgung rechtsuchenden wahrung geordneten altersstruktur rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof vorhandensein ausreichender bettigungsmglichkeiten fr bundesgerichtshof zugelassenen anwlte bercksichtigen vgl bundesministerium justiz vorschlge neuregelung rechts rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof bericht kommission kriterien zuletzt genannte weiterhin sachgerecht gemeinwohlinteresse leistungsfhigen revisionssachen besonders qualifizierten anwaltschaft bverfge verfolgen zukunft besonders qualifizierte bewerber rechtsanwlte bundesgerichtshof gewinnen kommissionsbericht bbb entscheidung oktober bverfge bundesverfassungsgericht festhalten eigenstndigen rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof erneut gebilligt gebot singularzulassung rechtsanwlte bundesgerichtshof brao weiterhin verfassungsrecht insbesondere art abs gg vereinbar angesehen aao folgt daraus weiteres zulssigkeit zahlenmigen beschrnkung bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwlte abs brao vorsieht beide regelungen hngen insofern sachlich eng zusammen gebot singularzulassung zahlenmige beschrnkung ausschlielich bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwaltschaft geradezu fordert bedarfsregelung abs brao wre institut besonderen rechtsanwaltschaft ausschlielich bundesgerichtshof zugelassen brao wesentlichen gericht auftreten brao aufrechtzuerhalten bundesverfassungsgericht verfassungsgem angesehene einheit berufsrechtlicher lokalisation brao eingeschrnkter postulationsfhigkeit brao kanzleisitz brao rechtsanwlte bundesgerichtshof aao setzt fortbestehende zulssigkeit bedarfsprfung abs brao voraus enge sachliche zusammenhang regelungen abs brao einerseits sowie brao andererseits ergibt daraus rechtsanwalt bundesgerichtshof allein obliegenden beschrnkungen berufsausbungsfreiheit ff brao interesse rechtspflege auferlegt knnen wesentlichen bearbeitung zivilrechtlicher revisionsverfahren beschrnkten rechtsanwalt bundesgerichtshof ausreichendes bettigungsfeld offensteht wirtschaftlicher hinsicht berufliche existenz ermglicht gerade besonders gute qualifizierte rechtsanwlte fr ausschlieliche ttigkeit bundesgerichtshof aufgabe bisherigen sozietten bisherigen mandate verlangt gewinnen bundesgerichtshof ausfllende beschftigung ausreichendem wirtschaftlichen ertrag geboten kommissionsbericht ccc bundesverfassungsgericht aao aufgeworfene frage auswirkungen reform zivilprozesses insbesondere einfhrung nichtzulassungsbeschwerde gem zpo revisionsverfahren gegenwrtig dahin beantworten gebot singularzulassung brao bedarfsprfung abs brao weiterhin sachlich gerechtfertigt nderung revisionsrechts derartigen vernderung geschftsbelastung zivilsenate bundesgerichtshofs gefhrt hinblick interesse rechtspflege ffnung ttigkeit rechtsanwlte bundesgerichtshof fr unbegrenzte anzahl rechtsanwlten vertretbar gar geboten erscheinen liee hinzu kommt steigerung rechtsmitteleingnge bundesgerichtshof aufgrund reform zivilprozesses neu eingefhrten rechts mittel nichtzulassungsbeschwerde rechtsbeschwerde weiteres steigerung wirtschaftlichen ertrags rechtsanwlte bundesgerichtshof fhren wrde aufgrund streitwertunabhngigen statthaftigkeit zugelassenen revisionen sowie rechtsbeschwerden vorbehaltlich gesetzesnderung ab januar nr egzpo nichtzulassungsbeschwerden sowie aufgrund umstands revisionen frherem recht sowie nichtzulassungsbeschwerden rechtsbeschwerden rechtsmittelentscheidungen landgerichts vergleichsweise niedrigem streitwert statthaft zeichnet bereits ab wirtschaftliche situation bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwlte reform zivilprozerechts jedenfalls verbessert deshalb interesse rechtspflege leistungsfhigen revisionssachen besonders qualifizierten anwaltschaft bverfge wegfall beschrnkung zugangs rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof sachgerecht wre hirsch basdorf salditt otten wllrich frellesen kappelhoff'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mai rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter schlick richter drr dr herrmann richterin harsdorf gebhardt richter hucke beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juli zurckgewiesen klger kosten beschwerdeverfahrens tragen abs zpo streitwert grnde rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo ausfhrungen berufungsgerichts schtzung umfang ttigkeit klgers ruhen ttigkeit umsatzmig ausgewirkt zumindest rechtlich bedenklich allerdings rechtsfehler jedenfalls ergebnis urschlich fr ausgang rechtsstreits grund zulassung revision besteht beschwerdeerwiderung zutreffend herausstellt kl ger aufgrund vereinbarten ruhens kooperationsvertrags fr folgezeit anspruch mehr vergtung form vorgesehenen umsatzbeteiligung hauptpflicht ebenfalls suspendiert senat insoweit weitere feststellungen erwarten beurteilen brigen beschwerde geltend gemachten zulassungsgrnde bestehen insoweit sieht senat weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo ab schlick drr harsdorf gebhardt herrmann hucke vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr januar rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter ball richterin dr milger richter dr achilles dr schneider sowie richterin dr fetzer beschlossen senat beabsichtigt revision klgers beschluss gem zpo zurckzuweisen grnde grund fr zulassung revision liegt satz abs satz zpo berufungsgericht revision wegen grundstzlich angesehenen frage zugelassen voraussetzungen mieter einsichtnahme belege betriebskostenabrechnung zugemutet knne erwgung trgt indessen weder berufungsgericht genannten zulassungsgrund liegt weiteren gesetz genannten zulassungsgrnde rechtssache weder grundstzliche bedeutung entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich rechtsprechung senats steht mieter preisgebundenen wohnung anspruch bersendung belegkopien betriebskostenabrechnung grundstzlich belege beim vermieter wohnungsverwalter einsehen einzelfall treu glauben bgb zumutbar kommt anspruch mieters bersendungen fotokopien rechnungsbelege betracht senatsurteile mrz viii zr njw tz sowie september viii zr nzm tz frage ausnahmefall gegeben entzieht allgemeiner betrachtung tatrichter wrdigung umstnde einzelfalls entscheiden revision aussicht erfolg berufungsgericht recht angenommen beklagte anspruch klgers nachzahlung betriebskostenabrechnungen fr jahre entgegenhalten klger begehren bersendung belegkopien entsprochen zahlungsanspruch klgers jedenfalls derzeit begrndet tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts beklagten wegen umzugs studienbedingten aufenthaltes portugal einsichtnahme belege zumutbar weist kei nen rechtsfehler vorbringen beklagte htte dritte kostenlos belegeinsicht nehmen knnen setzt revision widerspruch feststellung berufungsgerichts einsichtnahme dritte fr beklagte durchfhrbar bergangenen tatsachenvortrag zeigt besteht gelegenheit stellungnahme binnen drei wochen ab stellung beschlusses ball dr milger dr schneider dr achilles dr fetzer hinweis revisionsverfahren zurckweisungsbeschluss erledigt worden vorinstanzen ag kln entscheidung lg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mai herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg november kosten klger zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger wenden zwangsvollstreckung vollstreckbaren notariellen urkunde liegt folgender sachverhalt zugrunde klger damals jhriger kraftfahrzeugmechaniker ehefrau damals jhrige broangestellte wurden jahr fr gruppe ttigen vermittler gewor ben zwecks steuerersparnis eigenkapital eigentumswohnung li erwerben november unterbreitete aktiengesellschaft nachfolgend ver kuferin notarielles kaufangebot klger notariell beur kundeter erklrung selben tag annahmen finanzierung kaufpreises dm schloss beklagte bausparkasse klgern november darlehensvertrag ber dm tilgungsfreies vorausdarlehen zuteilungsreife zweier beklagten abgeschlossener bausparvertrge ber dm dm dienen grundschuld gunsten beklagten gesichert darlehensvertrag bezug genommene vorformulierte schuldurkunde beklagten enthlt nr folgende regelung grundschuld dient sicherung gegenwrtigen knftigen forderungen glubigerin darlehensnehmer rechtsgrund soweit darlehensnehmer begrndet belehrung ber widerrufsrecht klger enthlt darlehensvertrag notarieller urkunde november bestellte verkuferin zugunsten beklagten kaufgegenstand grundschuld ber dm zuzglich jahreszinsen gem ziffer urkunde bernahmen klger vertreten notariatssekretrin persnliche haftung fr zahlung grundschuldbetrages zuzglich zinsen nebenleistungen unterwarfen wegen persnlichen haftung glubigerin gegenber sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen klger widerriefen abschluss vertragsgem ausgezahlten vorausdarlehens gerichteten willenserklrungen april berufung vorschriften haustrwiderrufsgesetzes vollstreckungsgegenklage wenden persnliche inanspruchnahme notariellen urkunde november darber hinaus geltend gemacht titel sei wirksam errichtet worden fr begrndung persnlichen haftung wirksame vollmacht vorgelegen beklagte hilfswiderklagend rckzahlung geleisteten nettokreditbetrages zuzglich zinsen beantragt landgericht klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klger erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen klger klageantrag soweit vollstreckungsgegenklage betrifft entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht soweit fr revisionsverfahren bedeutsam wesentlichen ausgefhrt zwangsvollstreckung notariellen urkunde november sei zulssig klger behauptete verhalten vermittlers abschluss ausdarlehens haustrsituation bestimmt worden sollten falle wirksamen widerrufs abs hwig seien klger abs satz hwig verpflichtet beklagten ausgezahlten nettokreditbetrge nebst marktblicher verzinsung erstatten rckgewhranspruch parteien getroffene sicherungsabrede erfasst sei infolge widerrufs darlehensvertrags nr schuldurkunde vorformulierte sicherungszweckabrede bestandteil darlehensvertrags nichtig parteien sei zusammenhang bestellung grundschuld notariellen vertrag november erneute diesmal konkludente bereinkunft hinsichtlich sicherungszwecks erzielt worden widerruf unwirksam geworden sei klger knnten rckzahlung darlehensvaluta hinweis verbrkrg verweigern vorschrift gem abs nr verbrkrg realkredite anwendbar sei analoge anwendung verbrkrg komme bercksichtigung gebots richtlinienkonformen auslegung betracht ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand rechtsfehlerfrei berufungsgericht angenommen klger vollstreckung notariellen urkunde erfolg widerruf abschluss darlehens vertrages gerichteten willenserklrungen abs hwig berufen knnen gefestigter rechtsprechung erkennenden senats berufungsgericht recht ausgegangen parteien falle wirksamen widerrufs realkreditvertrages finanzierung kaufs immobilie grundstzlich hwig jeweils verpflichtet teil empfangenen leistungen zurckzugewhren darlehensnehmer lediglich herausgabe realkredit finanzierten immobilie vergtung zwischenzeitlicher nutzungen verpflichtet vielmehr finanzierende bank anspruch erstattung ausgezahlten nettokreditbetrages sowie marktbliche verzinsung senat bghz senatsurteile november xi zr wm juli xi zr zip oktober xi zr wm november xi zr wm mrz xi zr zip nachw rechtliche beurteilung ergibt bercksichtigung erst angefochtenen entscheidung ergangenen urteile gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober rs wm ff schulte rs wm ff crailsheimer volksbank aa gerichtshof darin beantwortung vorgelegten fragen ausdrcklich betont richtlinie ewg rates dezember betreffend verbraucherschutz falle au erhalb geschftsrumen geschlossenen vertrgen abl eg nr dezember haustrgeschfterichtlinie verbietet verbraucher widerruf darlehensvertrages sofortigen rckzahlung darlehensvaluta zuzglich marktblicher zinsen verpflichten obwohl valuta fr kapitalanlage entwickelten konzept ausschlielich finanzierung erwerbs immobilie diente unmittelbar deren verkufer ausgezahlt wurde vorgenannte rechtsprechung erkennenden senats besttigt worden bb hwig folgenden rckzahlungsanspruch steht entgegen verbraucher ansicht gerichtshofs europischen gemeinschaften folgenden eugh haustrgeschfterichtlinie folgen entscheidungen eugh angesprochenen risiken kapitalanlagen vorliegenden art schtzen falle ordnungsgemen widerrufsbelehrung kreditgebenden bank htte vermeiden knnen entgegen literatur vertretenen meinung fischer db vur zustimmend hofmann bkr ff staudinger njw findet richtlinienkonforme auslegung analoge anwendung abs satz abs verbrkrg hwig dahin widerrufsbelehrung abs hwig versehenen darlehensvertrag verbundenen geschft rckzahlung verbraucher geleisteten zins tilgungsraten zug zug bertragung immobilie rckabzuwickeln sowohl haustrgeschfterichtlinie deutschen recht sttze aufgrund vorgenannten entscheidungen gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober steht fest abs hwig widerruf darlehensvertrages sofortige rckzahlung darlehensvaluta marktbliche verzinsung vorsieht haustrgeschfterichtlinie widerspricht darlehen fr kapitalanlage entwickelten konzept ausschlielich finanzierung erwerbs immobilie dient unmittelbar deren verkufer ausgezahlt worden haustrgeschfterichtlinie kennt verbundenes geschft gleiches gilt eindeutigen wortlaut abs nr verbrkrg fr realkreditfinanzierte immobiliengeschfte grundpfandkredit blichen bedingungen ausgereicht worden grundpfandkredit finanziertes immobiliengeschft bilden stndiger rechtsprechung erkennenden senats ausnahmslos verbundenes geschft senat bghz senatsurteile juli xi zr zip oktober xi zr wm januar xi zr wm november xi zr wm januar xi zr wm juni xi zr wm september xi zr bkr einwendungsdurchgriff rckabwicklung verbrkrg entgegen ansicht revision vornherein betracht kommen soweit eugh gemeint art haustrgeschfterichtlinie verpflichte mitgliedstaaten dafr sorgen verbraucher risiken kreditfinanzierten kapitalanlage schtzen fal le widerrufsbelehrung kreditgebenden bank htte vermeiden knnen richtlinienkonforme auslegung deutschem recht berhaupt mglich wenigen fllen notwendig denen verbraucher darlehensvertrag anlsslich besuchs gewerbetreibenden beim verbraucher arbeitsplatz whrend gewerbetreibenden auerhalb geschftsrume organisierten ausflugs abgeschlossen bzw angebot abgegeben art abs haustrgeschfterichtlinie denen verbraucher berdies erklrung abschluss hilfe darlehens finanzierenden geschfts gebunden frage darlehensvertrag finanzierte anlage verbundenes geschft bilden kommt entscheidungen gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober rs wm schulte rs wm crailsheimer volksbank verkennt mindermeinung richtlinienkonforme verbundgeschftslsung fordert bleibt vorgaben genannten entscheidungen zurck gewnschte rckabwicklung widerrufenen darlehensvertrages davon abhngig macht kredit immobilienkaufvertrag verbundenes geschft sinne verbrkrg bilden geht weit ber entscheidungen gerichtshofs hinaus immobilienkaufvertrag resultierende anlagerisiko rcksicht darauf widerrufsbelehrung abs hwig abschluss darlehensvertrages htte vermieden knnen kreditgebende bank verlagert kg zfir habersack jz weder haustrgeschfterichtlinie haustrwiderrufsgesetz rechtfertigen beide verbraucher haustrgeschften mglichkeit geben verpflichtungen geschft berdenken erwgungsgrund haustrgeschfterichtlinie geschften lsen fr unterbliebene widerrufsbelehrung kausal geworden entgegen vereinzelt gebliebenen ansicht derleder bkr ewir fehlt fr richtlinienkonforme auslegung abs hwig dahin darlehensnehmer falle unterbliebenen widerrufsbelehrung bereicherungsrechtlich empfnger darlehensvaluta anzusehen tragfhige grundlage abs hwig ausweislich entscheidungen eugh oktober rs wm schulte rs wm crailsheimer volksbank einschrnkung richtlinienkonform stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs bghz bgh urteile januar iii zr wm insoweit bghz abgedruckt mrz iii zr wm april iii zr wm juni ix zr wm senatsurteile september xi zr bkr april xi zr umdruck xi zr umdruck gesamten kommentarliteratur vgl blow verbraucherkreditrecht aufl bgb rdn erman saenger bgb aufl rdn mnchkommbgb ulmer aufl rdn palandt putzo bgb aufl rdn staudinger kessalwulf bgb neubearb rdn rdn palandt putzo bgb aufl rdn rgrk ballhaus bgb aufl rdn soergel huser bgb aufl bgb rdn darlehensnehmer darlehensbetrag sinne bgb empfangen empfnger namhaft gemachte dritte geld darlehensgeber erhalten sei dritte berwiegend interesse darlehensnehmers sozusagen verlngerter arm darlehensgebers ttig geworden gerichtshof europischen gemeinschaften entscheidung oktober rs wm nr schulte ausdrcklich davon ausgegangen darlehensnehmer kreditgebenden bank unmittelbar immobilienverkufer ausgezahlte darlehensvaluta erhalten spricht dafr empfang darlehens abs hwig lediglich rckabwicklung empfangener leistungen regelt verstehen bgb verbrkrg ergibt bgh senatsurteile april xi zr umdruck ff xi zr umdruck ff hinweis derleder widerrufenen darlehensvertrag sei auszahlungsanweisung darlehensnehmers unwirksam bersieht bereicherungsrechtlich anerkannt rckabwicklung anweisungsverhltnis deckungsverhltnis erfolgen anweisende zurechenbaren anlass zahlungsvorgang gesetzt etwa zunchst erteilte anweisung widerruft bghz ff ff ff ff gleiches gilt abs hwig insbesondere ff bgb angeht bghz besonders ausgestalteten bereicherungsanspruch regelt haltbar ansicht knops kulke wm vur investition darlehensvaluta immobilie ber widerrufsrecht belehrten darlehensnehmer sei unverschuldeten untergang empfangenen leistung sinne abs hwig auszugehen bereits dargelegt kreditnehmer darlehensvaluta weisungsgemen auszahlung immobilienverkufer empfangen falle widerrufs darlehensvertrages gegebene rckgewhranspruch kreditgebenden bank abs satz hwig entstanden darlehensnehmer lediglich bestimmte geldsumme zurckzahlen untergang valuta sinne abs hwig fr sachen fr wertsummenschuld gilt derleder bkr rede valuta bestimmungsgem bezahlung kaufpreises fr ausreichend werthaltige immobilie verwendet worden wer sieht verschiebt verwendungsrisiko unvertretbarer weise kredit finanzierung erwerbs bestimmten sache aufgenommen kreditgebende bank insbesondere rechtfertigen kreditnehmer verbundenen geschft zunchst immobilienkaufvertrag erst spter finanzierung kaufpreises notwendigen darlehensvertrag erforderliche widerrufsbelehrung abs hwig fehlt abschliet hinweis tonner tonner wm ff rechtsgedanken satz abs bgb anwendung kenntnis darlehensgebers immobilienerwerb verbundenen risiko ndert daran genannten normen nmlich rckgewhranspruch abs hwig lex specialis anwendung ff bgb grundstzlich ausschliet bghz anwendbar gesetzgeber bereicherungsrecht hwig jedenfalls ff bgb angeht bewusst derogiert davon wege richtlinienkonformer auslegung hwig dargelegt brigen grund besteht abgewichen vgl piekenbrock wm abgesehen davon wegfall bereicherung abs bgb empfang fr erwerb ausreichend werthaltigen immobilie verwendeten darlehens darlehensnehmer wei fr begrenzte zeit verfgung stehen bercksichtigung abs bgb stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs rede bghz bgh urteile april iii zr wm senatsurteile februar xi zr wm februar xi zr wm januar xi zr wm persnliche haftungsbernahme klger zwangsvollstreckungsunterwerfung sichert entgegen ansicht revision ansprche beklagten abs hwig aa nr schuldurkunde dient grundschuld sicherung gegenwrtigen knftigen forderungen glubigerin darlehensnehmer rechtsgrund weite sicherungszweckerklrung sichert fall unwirksamkeit darlehens bereicherungsansprche darlehensgebers bghz bgh senatsurteile november xi zr wm oktober xi zr wm abgesichert anspruch hwig rckgewhranspruch sache anspruch herausgabe rechtsgrundlos erlangten besonders ausgestalteter bereicherungsanspruch bghz senatsurteile februar xi zr wm oktober xi zr wm april xi zr umdruck bb soweit berufungsgericht angenommen schuldurkunde enthaltene sicherungszweckerklrung widerruf klger erfasst dahin stehen revisionsrechtlicher nachprfung standhlt urteil erkennenden senats oktober xi zr wm erst erlass angefochtenen entscheidung verffentlicht worden darlehensbedingungen enthaltene sicherungszweckvereinbarung automatisch zugleich widerruf darlehensvertrages widerrufen bedarf danach vielmehr entsprechender feststellungen tatgerichts darauf kommt indes feststellungen berufungsgerichts zusammenhang bestellung grundschuld persnlichen haftungsbernahme stillschweigend sicherungszweckvereinbarung entsprechenden inhalts parteien getroffen worden ihrerseits widerrufen wurde tatrichterliche auslegung individualvereinbarung revisionsverfahren eingeschrnkten berprfung darauf unterliegt gesetzliche allgemein anerkannte auslegungsregeln denkgesetze erfahrungsstze verletzt wesentlicher auslegungsstoff auer acht gelassen wurde bgh urteil mrz viii zr wm senatsurteile juni xi zr wm september xi zr wm november xi zr wm lsst entgegen auffassung revision rechtsfehler erkennen recht geht berufungsgericht davon sicherungsabrede formlos konkludent getroffen richtig konkludent getroffene sicherungsabrede fllen vorliegenden art entsprechende ausdrckliche vereinbarung regelmig eigentlichen erfllungsansprche erfasst diejenigen ansprche hwig typische folgeansprche fr fall laufe vertragsabwicklung herausstellenden unwirksamkeit erfllungsansprche entstehen vorliegen besonderer schuldner darzulegender beweisender grnde ausnahmsweise einbeziehung folgeansprche sicherungsvereinbarung sprechen knnten gelten senatsurteil oktober xi zr wm nachw einwand stillschweigend getroffenen sicherungsabrede stehe entgegen grundschuld angesichts erst wenige tage zuvor geschlossenen kaufvertrags verkuferin klgern bestellt worden sei zeigt revision schon deshalb revisionsrechtlich beachtlichen auslegungsfehler berufungsgerichts klger darlehensschuldner sicherungsgeber notariellen urkunde zugleich persnliche haftungsbernahme erklrt zwangsvollstreckung jeweiligen eigentmer zulssig klger ihrerseits beteiligte bestellung sicherheiten dabei notariatssekretrin vertreten wurden steht begrndung stillschweigend getroffenen sicherungsabrede ebenfalls entgegen revision meint handelte vertreterin etwa kenntnis sichernden vorausdarlehen ergibt schon daraus bevollmchtigung ausdrcklich abtretung auszahlung darlehensvaluta umfasste notariellen erklrung november fr klger gegenber beklagten unwiderrufliche anweisung berweisung darlehensvaluta notaranderkonto grundstckskaufvertrag abwickelnden notars erteilt dd feststellungen berufungsgerichts getroffene konkludente sicherungsvereinbarung entgegen auffassung revision wirksam widerrufen worden abgesehen davon widerruf darlehensvertrages feststellungen berufungsgerichts konkludent getroffene sicherungsabrede erstreckte beruht haustrsituation daher ohnedies abs hwig widerruflich stndigen rechtsprechung erkennenden senats kommt einschaltung vertreters fr widerruflichkeit vertragserklrung haustrwiderrufsgesetz grundstzlich haustrsituation vertretenen vollmachtserteilung vertreters abgabe erklrung senat bghz bgh senatsurteile oktober xi zr wm nachw mrz xi zr wm kg zip einwendung titulierten materiell rechtlichen anspruch ergibt revision meint aufgrund analogen anwendung abs verbrkrg abs bgb abstrakte schuldanerkenntnis klger senat abfassung revisionsbegrndung entschieden einzelnen begrndet fehlt bereits planwidrigen regelungslcke analoge anwendung rechtfertigen knnte bgh senatsurteile mrz xi zr wm april xi zr wm nachw vollstreckungsgegenklage schlielich deswegen begrndet klger anspruch beklagten schadensersatzanspruch verschulden vertragsschluss entgegenhalten knnen bgb anschluss erst erlass berufungsurteils ergangenen entscheidungen gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober rs wm ff schulte rs wm ff crailsheimer volksbank diskutiert hinblick geforderten schutz verbrauchers folgen bestimmter risiken kapitalanlagen vorliegenden art falle darlehensvertrag verbundenen widerrufsbelehrung htte vermeiden knnen wegen unterbliebenen widerrufsbelehrung schadensersatzanspruch darlehensnehmer bestehen scheidet anspruch vornherein aa dabei dahinstehen unterlassen art haustrgeschfterichtlinie erforderlichen belehrung ber widerruf entgegen bislang ganz berwiegend vertretenen auffassung bloe obliegenheitsverletzung echte pflichtverpflichtung anzusehen vgl olg bremen wm derleder bkr habersack jz offen bleiben haftung ohnedies mangels verschuldens ausscheidet beklagte jahre geschlossenen darlehensvertrag erfolgreich darauf berufen knnte gem abs hwig widerrufsbelehrung abs hwig fr entbehrlich halten drfen freitag wm habersack jz lang rsler wm piekenbrock wm sauer bkr wohl schneider hellmann bb thume edelmann bkr zweifelnd olg bremen wm lechner nzm fischer vur knops kulke vur reich rrig vur woitkewitsch mdr sei insoweit darauf hingewiesen gesetzgeber gewhlte wortlaut abs hwig haustrwiderrufsgesetz haustrgeschfte zugleich voraussetzungen geschfts verbraucherkreditgesetz erfllen anwendbar deutlich notwendigkeit widerrufsbelehrung abs hwig spricht erkennende senat belehrung deshalb ber einstimmung damals einhelligen meinung obergerichte olg stuttgart wm wm olg mnchen wm herrschenden ansicht literatur vgl nachweise bgh wm beschluss november xi zr wm ff erforderlich angesehen meinung erst aufgrund lautenden urteils gerichtshofs europischen gemeinschaften dezember rs wm ff heininger gendert bghz ff dahinstehen schlielich auffassung verschulden kreditinstitute sei rcksicht vorgaben gerichtshofs europischen gemeinschaften erforderlich olg bremen wm habersack jz hoffmann zip reich rrig vur wielsch zbb haltbar obwohl abs satz bgb sofern bestimmt fr vorsatz fahrlssigkeit gehaftet vgl lang rsler wm thume edelmann bkr bb schadensersatzanspruch wegen nichterteilung widerrufsbelehrung nmlich jedenfalls mangels kausalitt unterlassener widerrufsbelehrung schaden gestalt realisierung anlagerisiken zumindest immer ausgeschlossen verbraucher notariell beurkundeten immobilienkaufvertrag darlehensvertrag abgeschlossen htte verbraucher belehrung ber recht widerruf darlehensvertrages vermeiden knnen anlagerisiken auszusetzen olg frankfurt wm olg karlsruhe wm kg zfir palandt grneberg bgb aufl rdn ehricke zbb habersack jz hoppe lang zfir jordans ews lang rsler wm lechner nzm meschede zfir piekenbrock wm sauer bkr tonner tonner wm thume edelmann bkr differenzierend olg bremen wm hoffmann zip anspruch verschulden vertragsschluss ersatz schadens unterstellte pflichtverletzung unterbliebene widerrufsbelehrung abs hwig verursacht worden deutschen recht fremd entscheidungen gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober rs wm schulte rs wm crailsheimer volksbank gefordert deren klarem wortlaut mitgliedstaaten verbraucher folgen risiken kapitalanlagen vorliegenden art schtzen falle widerrufsbelehrung kreditgebenden bank abschluss darlehensvertrages haustrsituation htte vermeiden knnen anlagerisiken abschluss darlehensvertrages eingegangen fall entscheidungen gerichtshofs europischen gemeinschaften lassen mindermeinung literatur versucht derleder bkr knops wm schwintowski vur staudinger njw dahin uminterpretieren zeitliche reihenfolge anlagegeschft darlehensvertrag spiele fr haftung kreditgebenden bank rolle abgesehen davon wre erkennende senat deutschem recht lage ber widerrufsrecht belehrten darlehensnehmer anspruch ersatz schden geben unterbliebene widerrufsbelehrung verursacht worden anknpfungstatsachen fr schadensersatzanspruch wegen verletzung eigenen aufklrungspflicht beklagten bestehen iii revision somit zurckzuweisen nobbe joeres richter bundesgerichtshof dr ellenberger erkrankt deshalb unterzeichnung gehindert mayen schmitt nobbe vorinstanzen lg magdeburg entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge handeltreibens betubungsmitteln geringer menge revisionen angeklagten strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrer generalbundesanwalts antrag oktober gem abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hannover februar feststellungen aufgehoben soweit beschwerdefhrer angeklagten ka fall anklageschrift verurteilt ausspruch ber gesamtstrafe angeklagten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision angeklagten ver worfen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens kokain geringen mengen fllen wegen gewerbsmigen handeltreibens kokain fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten angeklagten wegen handeltreibens kokain geringer menge freiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen richten revisionen angeklagten allgemeinen sachbeschwerde rechtsmittel angeklagten len angeklagten vol entscheidungsformel sichtlichen erfolg urteilsaufhebung fall anklagevorwurf bezeichneten tat stpo angeklagten ka erstrecken insoweit wegen handeltreibens kokain geringer menge freiheitsstrafe drei jahren ka ner einzelstrafe drei jahren sechs monaten bzw ei verurteilt wor revision eingelegt urteil hlt rechtlicher prfung stand soweit angeklagten anklagevorwurf wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge verurteilt worden pauschale feststellung angeklagten htten aufgrund gemeinsamen tatentschlusses kokainvorrat etwa gramm aufbewahrt kokain anschlieend abzusetzen reicht fr schuldspruch lt tatbeteiligung einzelnen angeklagten hinsichtlich vollendeten handeltreibens gesamtmenge ausreichend erkennen feststellungen angeklagten sowie mitangeklagte ka bruchteilen ser betubungsmittelmenge umgegangen ersetzen erforderlichen konkreten feststellungen einzelhandlungen angeklagten bezug gesamtmenge beteiligung einzelnen angeklagten einkauf mglichkeiten absatz einflu nehmen rauschgiftvorrat zuzugreifen notwendigen feststellungen knnen gesamtzusammenhang urteilsgrnde entnommen beweiswrdigung be schrnkt mitteilung sachverhalt stehe fest aufgrund gestndnisse angeklagten sowie brigen ausweislich hauptverhandlungsprotokolls erhobenen beweise umstand urteilsgrnde anklagevorwurf nahezu wortgleichen wiedergabe anklagesatzes bestehen weckt zudem zweifel urteil nher geschilderten gestndnisse angeklagten ausreichende grundlage fr berzeugungsbildung gerichts konnten zumal eindruck aufdrngt urteil verfahrensbeendigende absprache zugrunde liegt rechtsprechung bundesgerichtshofs gesteckte rahmen bghst eingehalten worden gem stpo urteil aufzuheben soweit mitangeklagten ka revision eingelegt we gen tat verurteilt worden fhrt beim angeklagten beim mitangeklagten ka vollstndigen aufhebung urteils beim angeklagten angeklagten beim aufhebung verurteilung wegen tat sowie aufhebung ausspruchs ber gesamtstrafe senat schliet hhe weiteren angeklagten verhngten einzelstrafen aufgehobenen einsatzstrafe beeinflut brigen berprfung urteils angeklagten beschwerenden rechtsfehler ergeben fr fortgang verfahrens verweist senat hinweise grnden aufgrund revision staatsanwaltschaft ergangenen urteils heutigen tage tolksdorf miebach pfister winkler becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr juni rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs stpo abs abs bayhintg art ff abs abs stpo verbindung jeweiligen hinterlegungsgesetzen lnder art ff bayerischen hinterlegungsgesetzes bayhintg handelt kautionsrckzahlungsanspruch gesetzlichen anspruch entstehung voraussetzt sicherheit abs stpo frei geworden amtliche verstrickung feststellenden gerichtsbeschluss gelst worden erst dadurch erlangt hinterleger herausgabeanspruch hinterlegungsstelle jeweiligen landesrechtlichen hinterlegungsvorschriften entsteht voraus abgetretene anspruch kautionsrckzahlung erst erffnung insolvenzverfahrens zessionar insolvenzerffnung gesicherte rechtsposition erlangt erwirbt gem abs inso forderungsrecht lasten insolvenzmasse bgh beschluss juni iii zr olg mnchen augsburg lg augsburg ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert reiter sowie richterin pohl beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts mnchen zivilsenat oktober zurckgewiesen beklagte kosten beschwerdeverfahrens tragen abs zpo streitwert grnde rechtssache weder grundstzliche bedeutung abs satz nr zpo entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs satz nr zpo beschwerde aufgeworfene rechtsfrage inwieweit be schuldigte sicherheitsleistung auervollzugsetzung haftbefehls eigenhinterleger leisten rckzahlungsanspruch staatskasse schon freigabe sicherheit abs stpo wirk sam abtreten erst urteil bundesgerichtshofs mrz ix zr wm einlegung rechtsmittels beklagten hchstrichterlich geklrt worden zulassung revision abs satz nr zpo dennoch geboten rechtsfrage streitfall entscheidungserheblich juli erfolgte abtretung kautionsrckzahlungsanspruchs gem abs inso unwirksam abs inso knnen erffnung insolvenzverfah rens rechte gegenstnden insolvenzmasse wirksam erworben verfgung schuldners zwangsvollstreckung fr insolvenzglubiger zugrunde liegt falle abtretung knftigen forderung verfgung bereits abschluss abtretungsvertrags beendet rechtsbergang erfolgt jedoch erst entstehen forderung entsteht voraus abgetretene forderung erffnung insolvenzverfahrens zessionar gem abs inso forderungsrecht lasten insolvenzmasse mehr erwerben zessionar bereits erffnung insolvenzverfahrens gesicherte rechtsposition hinsichtlich abgetretenen forderung erlangt abtretung insolvenzfest bgh urteile april ix zr nzi rn mwn januar ix zr njw rn daran fehlt beklagte erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldners zeitpunkt gesicherte rechtsstellung hinsichtlich abgetretenen kautionsrckzahlungsanspruchs inne abs abs stpo verbindung jeweiligen hinterlegungsgesetzen lnder art ff bayerischen hinterlegungsgesetzes bayhintg handelt kautionsrckzahlungsanspruch gesetzlichen anspruch entstehung voraussetzt sicherheit abs stpo frei geworden amtliche verstrickung feststellenden gerichtsbeschluss gelst worden erst dadurch erlangt hinterleger herausgabeanspruch hinterlegungsstelle jeweiligen landesrechtlichen hinterlegungsvorschriften ganz herrschende meinung vgl beckok stpo krau rn stand november hilger lwe rosenberg stpo aufl rn meyer goner schmitt stpo aufl rn mkostpo bhm werner rn lg berlin nstz rn geltung bundesrechtlichen hinterlegungsordnung auffassung liegt entscheidung bundesgerichtshofs mrz ix zr wm zugrunde danach bezieht freigabe sicherheit erfolgte abtretung kautionsrckzahlungsanspruchs knftige forderung ausdrcklich amtliche leitsatz kautionssteller erst anspruch rckzahlung magabe landesrechtlichen hinterlegungsvorschriften sicherheit frei geworden aao rn aa ergebnis folgt insbesondere zweck untersuchungshaft systematik abs satz nr abs stpo abs satz nr abs stpo richter festgesetzte kaution dient ausschlielich erfllung zwecks untersuchungshaft nmlich beschuldigte weiteren verfahren gegebenenfalls erkannten freiheitsstrafe freiheitsentziehenden manahme stellt bgh urteil mrz aao rn mwn sicherheit strafprozessualen zweck vollstndig erfllt dementsprechend sicherheit gem abs stpo kraft geset zes frei haftbefehl aufgehoben abs nr stpo untersuchungshaft beziehungsweise erkannte freiheitsstrafe freiheitsentziehende maregel besserung sicherung vollzogen abs nr stpo sicherheit zeitpunkt negatives tatbestandsmerkmal gem abs stpo verfallen freiwerden sicherheit kraft gesetzes folge spter mehr ereignis verfallen rechtslage unverrckbar heit freigewordene sicherheit mehr anspruch genommen haftbefehl unrecht irrtmlich aufgehoben wurde nachtrglich ereignis eintritt frher ereignet htte sicherheit verfallen wre hilger lwe rosenberg aao rn kk stpo schultheis aufl rn bb allerdings fhrt allein freiwerden sicherheit rckzahlungsanspruch gegenber hinterlegungsstelle lsung amtlichen verstrickung bedarf vielmehr gerichtsbeschlusses reicht lediglich feststellende deklaratorische beschluss sicherheit frei geworden erst grund beschlusses erlangt hinterleger bereits ausgefhrt herausgabeanspruch hinterlegungsstelle jeweiligen hinterlegungsgesetzen lnder beckok stpo krau aao rn kk stpo schulthei aao rn meyergoner schmitt aao rn mkostpo bhm werner aao rn danach vorliegenden fall hinterlegte sicherheit festnahme schuldners grund beschlusses landgerichts augsburg mrz haftbefehl vollzug gesetzt wurde gem abs nr abs stpo frei geworden gleichzeitig verfgte freigabe kaution wurde amtliche verstrickung ge lst anspruch herausgabe sicherheit gegenber hinterlegungsstelle magabe art ff bayhintg entstand freiwerden sicherheit beklagte zessionar gesicherte rechtsposition erworben wre beurteilen rechtsposition beklagten zustimmung mehr htte zerstrt knnen uhlenbruck mock inso aufl rn zahlr wn daran fehlt knftige anspruch kautionsrckzahlung htte vollzug untersuchungshaft grund beschlusses landgerichts mrz jederzeit zustimmung beklagten beschuldigten fall gebracht knnen insbesondere flucht abs stpo insolvenzverfahren ber vermgen hinterlegers bereits november erffnet worden konnte alledem abtretung kautionsrckzahlungsanspruchs juli wirksamer rechtserwerb zugunsten beklagten herbeigefhrt abs inso berufungsgericht zutreffend gesehen weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen herrmann tombrink reiter remmert pohl vorinstanzen lg augsburg entscheidung olg mnchen augsburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss januar strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts rostock juli schuldspruch dahin gendert verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen entfllt strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen freiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt revision rgt geklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel sachrge teilweise erfolg soweit revision angeklagten verurteilung wegen vergewaltigung wendet erweist unbegrndet nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung insoweit rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo bestand hingegen verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen gem abs nr stgb urteilsfeststellungen belegen generalbundesanwalt antragsschrift einzelnen ausgefhrt nmlich angeklagten tatopfer obhutsverhltnis sinne bestimmung bestand allein umstand tatopfer stieftochter angeklagten handelt gengt hierfr stndiger rechtsprechung vgl bghr stgb abs obhutsverhltnis gilt umso mehr tatopfer tatzeit antrag leiblichen mutter ehefrau angeklagten einrichtung fr betreutes wohnen untergebracht besuchsweise angeklagten ehefrau bewohnten haus aufhielt senat ndert schuldspruch entsprechend ab fhrt aufhebung strafausspruchs sicherheit ausgeschlossen rechtsfehlerhafte annahme tateinheitlich begangenen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen hhe verhngten strafe ausgewirkt zumal landgericht strafzumessung ausdrcklich gleichzeitige verwirklichung zweier straftatbestnde lasten angeklagten gewrdigt ua tepperwien maatz solin stojanovi athing ern'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix za juli insolvenzerffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel cierniak richterin lohmann juli beschlossen antrge bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerdeverfahren beschluss zivilkammer landgerichts konstanz januar zurckgewiesen grnde antragstellern beabsichtigte rechtsbeschwerde eigenen namen aussicht erfolg zpo befugnis rechtsbeschwerde setzt voraus sofortige beschwerde statthaft bghz gem abs inso steht jedoch schuldner sofortige beschwerde erffnung insolvenzverfahrens gilt insolvenzverfahren ber vermgen parteifhigen vgl bghz ff gesellschaft brgerlichen rechts erffnet rechte einzelnen gesellschafter dadurch gewahrt soweit persnlich haften analog abs inso berechtigt unabhngig vertretungsregelungen gesellschaftsvertrages bgb fr gesellschaft rechtsmittel einzulegen jaeger mller inso rn fk inso schmerbach aufl rn kbler prtting pape inso rn bk inso goetsch rn eigenes beschwerderecht steht gesellschaftern demgegenber gegenteilige entscheidung rg jw zustimmend zitiert etwa jaeger schilken inso rn annahme beruht gesellschaftern verschiedene rechtspersnlichkeit existiere berholt ehemalige gesellschafter erst recht eigenes beschwerderecht mehr befugt gesellschaft analog abs inso beschwerdeverfahren vertreten vgl mnchkomm inso schmahl rn erffnungsbeschluss schuldnerin bezeichnete gesellschaft brgerlichen rechts ansicht antragsteller erffnung ausscheiden gesellschafter beendet worden verleiht vermeintlich tatschlich ausgeschiedenen gesellschaftern eigenes beschwerderecht fall steht schuldnerin sofortige beschwerde abs inso streit ber frage fortbestehens parteifhig angesehen vgl bghz bgh urt september vi zr zip erffnungsbeschluss bezeichneten gesellschafter analog abs inso befugt fr gesellschaft rechtsmittel einzulegen aufhebung erffnungsbeschlusses abweisung insolvenzantrags unzulssig erreichen knnen interessen gegenber antragstellenden glubigern gegenber gesellschaftern hinreichend wahrnehmen eigenen beschwerderechts gesellschafter bedarf prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde schuldnerin antragsteller beantragt insoweit wre berdies darzulegen schuldnerin brigen gesellschafter gegenstand rechtsbeschwerde wirtschaftlich beteiligten lage kosten rechtsbeschwerdeverfahrens aufzubringen satz nr zpo fischer ganter cierniak raebel lohmann vorinstanzen ag villingen schwenningen entscheidung lg konstanz entscheidung'],['Soon']] [['berichtigt beschluss august fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abgabe rezept uwg nr arzneimittelg abs amvv abs amg geregelte verbot abgabe verschreibungspflichtiger arzneimittel verschreibung marktverhaltensregelung sinne nr uwg vorschrift abs amvv erfordert eigene therapieentscheidung behandelnden arztes grundlage vorherigen regelgerechten eigenen diagnose verschreibung vorausgeht daran fehlt apotheker arzt patienten kennt insbesondere zuvor untersucht zustimmung abgabe medikaments bittet falls art weise erhebliche akute gesundheitsgefhrdung patienten abzuwenden abgabe verschreibungspflichtigen medikaments apotheker einzelfall analoger anwendung stgb betracht kommen obwohl weder rezept vorgelegt voraussetzungen abs amvv erfllt bgh urteil januar zr olg stuttgart lg ravensburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler richterin dr schwonke fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juni zurckweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben klage ausnahme antrge auskunft ber nachnamen kunden zahlung betrags mehr nebst zinsen abgewiesen worden berufung beklagten anschlussberufung klgers urteil kammer fr handelssachen landgerichts ravensburg november zurckweisung weitergehenden rechtsmittel teilweise abgendert urteilsformel insoweit folgt neu gefasst beklagte verurteilt klger auskunft darber erteilen seit wann umfang handlungen gem ziffer begangen wurden genauer angabe bezeichnung menge arzneimittels aufgeschlsselt monaten beklagte verurteilt klger nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz hieraus seit august zahlen beklagte trgt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand parteien betreiben jeweils apotheke kundin verschreibungspflichtige blutdrucksen kende medikament tri normin bereits seit jahren rztlich verordnet wurde pflegte rezepte beim klger einzulsen samstag februar erschien zunchst apotheke klgers arzneimittel erwerben medikament ausgegangen versumt arzt neue verordnung ausstellen lassen mitarbeiterin klgers lehnte abgabe medikaments verordnung ab verwies kundin kilometer entfernten rztlichen notdienst bad kundin suchte daraufhin apothe ke beklagten erhielt packung mittels tabletten rztliche verordnung klger sieht verhalten beklagten versto verbot abgabe verschreibungspflichtiger arzneimittel rezept beklagte unterlassung auskunftserteilung zahlung abmahnkosten anspruch genommen feststellung schadensersatzverpflichtung beklagten begehrt beklagte macht geltend zeugin sei dringend regelmig eingenommene medikament angewiesen auskunft beklagten befreundeten rztin unbedenklich zeugin abgegeben knnen landgericht beklagte androhung ordnungsmitteln verurteilt unterlassen geschftlichen verkehr verschreibungspflichtige arzneimittel verbraucher rztliche verschreibung abzugeben geschieht fall frau februar beklagten arzneimittel tri normin verpackungsgre stck vorliegen rztlichen verordnung verkauft wurde auerdem landgericht beklagte auskunft verurteilt verpflichtung schadenersatz festgestellt abmahnkosten klger abweisung insoweit weitergehenden antrags hhe zuzglich zinsen zugesprochen berufung beklagten berufungsgericht zurckweisung anschlussberufung klgers klage abgewiesen olg stuttgart urteil juni juris senat zugelassenen revision erstrebt klger wiederherstellung urteils landgerichts sowie verurteilung beklagten zahlung weiterer abmahnkosten hhe zuzglich zinsen entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klger stnden beklagte weder unterlassungsanspruch gem abs nr nr uwg verbindung amg darauf bezogenen folgeansprche abmahnkosten begrndung ausgefhrt beklagte bestimmung amg verstoen marktverhaltensregelung sinne nr uwg sei abgabe arzneimittels rezept sei abs arzneimittelverschreibungsverordnung zulssig beklagte gewusst kundin ber verschreibung behandelnden arztes verfgt nachdem beklagte zunchst erfolglos versucht behandelnden arzt ber privatnummer erreichen bekannte rztin dr angerufen schilderung sachver halts erklrt knne medikament patientin abgeben seien voraussetzungen abs amvv erfllt aufschub duldende gesundheitsgefhrdung kundin bestanden beim besuch apotheke beklagten ausfallerscheinungen gelitten beklagte sei davon ausgegangen medikament fortwirke beklagten bewusst sei htte patientin weiteres rztlichen notdienst kilometer entfernten bad aufsuchen knnen rezept erhalten trotz verstoes beklagten amg sei klage jedoch unbegrndet bercksichtigung besonderen umstnde falls erforderlichen sprbarkeit beeintrchtigung interessen verbraucher mitbewerber sinne abs uwg fehle beklagte auergewhnlichen entscheidungskonflikt befun gewusst patientin wegen gravierenden krankheitsgeschichte medikament angewiesen sei nachdem beklagte vergeblich versucht behandelnden arzt erreichen erklrung rztin dr knne medikament pati entin abgeben juristischer laiensicht verschreibung rztin verstehen knnen mangels sprbarkeit wettbewerbsverstoes seien weiteren klger geltend gemachten ansprche unbegrndet ii beurteilung gerichteten angriffe revision weitgehend erfolg fhren aufhebung berufungsurteils zurckweisung berufung beklagten ausnahme antrags klgers auskunft ber nachnamen kunden sowie anschlussberufung klgers abnderung landgerichtlichen urteils verurteilung beklagten zahlung weiterer abmahnkosten hhe nebst zinsen berufungsgericht unrecht sprbarkeit wettbewerbsverstoes beklagten verneint verurteilung beklagten erweist grnden richtig abmahnkosten stehen klger hheren landgericht angenommenen wert berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen bejahte versto beklagten amg sei aufgrund umstnde streitfalls sprbar sinne abs uwg amg geregelte verbot abgabe verschreibungspflichtiger arzneimittel verschreibung marktverhaltensregelung sinne nr uwg wirkt unmittelbar wettbewerb apotheken mnchkomm uwg schaffert aufl nr rn jagow harte henning uwg aufl nr rn gro komm uwg metzger aufl nr rn vgl olg dsseldorf grur dient schutz patienten gefhrlichen fehlmedikatio nen vgl hofmann kgel mller hofmann arzneimittelgesetz rn hehaus spickhoff medizinrecht aufl amg rn pabel pharmr anwendung nr uwg steht streitfall entgegen richtlinie eg ber unlautere geschftspraktiken vorschrift vergleichbaren unlauterkeitstatbestand kennt richtlinie eg bezweckt gem art allerdings vollstndige harmonisierung vorschriften mitgliedstaaten ber unlautere geschftspraktiken soweit wirtschaftlichen interessen verbraucher beeintrchtigen gem art abs sowie erwgungsgrund bleiben rechtsvorschriften union mitgliedstaaten bezug gesundheits sicherheitsaspekte produkten jedoch unberhrt dabei kommt streitfall hinzu amg titel vi insbesondere art richtlinie eg schaffung gemeinschaftskodexes fr humanarzneimittel deutsche recht umgesetzt vgl rehmann arzneimittelgesetz aufl rn anwendung nr uwg steht daher richtlinie eg einklang soweit marktverhaltensregelungen schutz gesundheit sicherheit verbrauchern dienen vgl bgh urteil september zr grur rn wrp dankesch urteil dezember zr grur rn wrp voltaren rechtsprechung bundesgerichtshofs verste marktverhaltensregelungen schutz gesundheit verbraucher bezwecken weiteres geeignet interessen verbraucher sinne abs uwg sprbar beeintrchtigen bgh urteil mrz zr bghz rn festbetragsfestsetzung urteil november zr grur rn wrp bio tabak beurteilung soweit ersichtlich literatur einhellig geteilt vgl khler khler bornkamm uwg aufl rn podszun harte henning aao rn ullmann ullmann jurispk uwg aufl rn lehmler bscher dittmer schiwy gewerblicher rechtsschutz urheberrecht medienrecht aufl uwg rn danach verste amg geregelte verschreibungspflicht stets sprbar entgegen ansicht berufungsgerichts lsst rechtsprechung bundesgerichtshofs fr einzelfallbezogene abwgungen aufgrund sprbarkeit verneint zusammenhang raum revisionserwiderung meint kommt darauf bisherige senatsrechtsprechung frage durchweg fllen allgemeine publikum gerichteten werbung fallgestaltungen ergangen denen anspruch genommene arzneimittelhersteller aufgetreten beanstandete geschftliche aktivitt vornherein vielzahl fllen ausgerichtet hohe schutzgut menschlichen gesundheit groen gefahren fehlmedikation verschreibungspflichtiger medikamente verbunden erfordern vielmehr verste verschreibungspflicht grundstzlich unlauter anzusehen entscheidung berufungsgerichts stellt grnden richtig dar zpo berufungsgericht rechtsfehler versto beklagten amg bejaht abs nr amg drfen arzneimittel rechtsverordnung absatz bestimmte stoffe zubereitungen stoffen gegenstnde denen stoffe zubereitungen stoffen zugesetzt vorliegen rztlichen zahnrztlichen tierrztlichen verschreibung verbraucher abgegeben grundlage abs amg verordnung ber verschreibungspflicht arzneimitteln dezember bgbl ergangen amvv drfen arzneimittel voraussetzungen vorschrift erfllen vorliegen rztlichen zahnrztlichen tierrztlichen verschreibung abgegeben arzneimittelverschreibungsverordnung bestimmt parteien unstreitig arzneimittel tri normin verschreibungspflicht unterfllt voraussetzungen ausnahmetatbestands arzneimittelverschreibungsverordnung streitfall erfllt betracht kommt allein abs amvv bestimmung greift vorliegend aa abs amvv verschreibende person apotheker geeigneter weise insbesondere fernmndlich ber verschreibung deren inhalt unterrichten anwendung verschreibungspflichtigen arzneimittels aufschub erlaubt apotheker ber identitt verschreibenden person gewissheit verschaffen verschreibende person apotheker verschreibung schriftlicher elektronischer form unverzglich nachzureichen darlegungs beweislast fr ausnahmetatbestand trifft beklagte vgl allgemein bgh urteil november zr grur rn wrp quizalofop bb berufungsgericht recht angenommen setzt abs amvv eigene therapieentscheidung behandelnden arztes grundlage vorherigen regelgerechten eigenen diagnose voraus verschreibung vorausgeht bestimmung abs amvv sieht verzicht rztliche verschreibung vielmehr gestattet lediglich apotheker ber bereits erfolgte verschreibung geeigneter weise insbesondere fernmndlich unterrichtet vgl cyran rotta apothekenbetriebsordnung rn stand september dabei gesetz vorausgesetzten regelfall arzt apotheker unterrichtet allerdings recht ausreichend angesehen apotheker behandelnden arzt anruft festzustellen entsprechende verschreibung vorliegt vgl lg berlin stv weber btmg aufl amg rn demgegenber fehlt erforderlichen therapieentscheidung arztes apotheker arzt patienten kennt deshalb zuvor untersucht behandelnder arzt patienten zustimmung abgabe medikaments bittet abs amvv lsst apotheker arzt erst verschreibung fr unbekannten patienten veranlasst liegt indes streitfall beklagte befreundete rztin dr angerufen erfahren rztin unbekannte zeitpunkt untersuchte kundin medikament erhalten drfe frau dr daraufhin medikament verschrieben knnte tatbestand abs amvv erfllen abgabe medikaments beklagte aspekt rechtfertigenden notstands analog stgb gerechtfertigt aa falls art weise erhebliche akute gesundheitsgefhrdung patienten vgl weber aao amg rn abzuwenden abgabe verschreibungspflichtigen medikaments apotheker engen grenzen einzelfall analog stgb betracht kommen obwohl weder rezept vorgelegt voraussetzungen abs amvv erfllt vgl cyran rotta aao rn pfeil pieck blume apothekenbetriebsordnung rn stand festzustellen sachverhalt vorliegt apotheker ausknfte rzte einholen patienten behandelnde arzt erreicht bb streitfall beklagte rechtfertigungsgrund indes erfolg berufen berufungsgericht angenommen beklagte dargelegt anwendung verschreibungspflichtigen arzneimittels wegen gesundheitszustands patientin aufschub mehr erlaubt htte vielmehr rztliche kontrolle darauf aufbauende verschreibung rztlichen notdienst kilometer entfernten bad abgewartet knnen geschftstermin ehemanns schweiz vorgeschaltete ausflugsreise htte nennenswerte umwege samstag ber bad erfolgen knnen beklagte gel tend gemacht bluthochdruck leidenden patientin einnahme schon seit jahren verordneten medikaments wochenende lebensbedrohlicher zustand htte eintreten knnen zeitnahe unmittelbar bevorstehende gesundheitliche gefhrdung dargelegt patientin ausfallerscheinungen gezeigt beurteilung lsst rechtsfehler erkennen entgegen ansicht revisionserwiderung erlaubt anwendung arzneimittels schon abwendung erheblichen akuten gesundheitsgefhrdung aufschub patienten verordnete regelmige einnahme medikaments mglich falls medikament unverzglich ausgehndigt frage anwendung arzneimittels aufschub erlaubt hngt fall unterbrechung regelmigen einnahme davon ab wann unterbrechung fr patienten ernsthafte konsequenzen deshalb rechtsgrnden beanstanden berufungsgericht zeitnahe unmittelbar bevorstehende gesundheitliche gefhrdung patientin erwgung verneint beklagte fortwirkung blutdrucksenkenden mittels letzten einnahme vorgetragen aufsuchen rztlichen notdienstes nahegelegenen bad verbundene kurzfristige verzgerung nchsten medikamentenein nahme konnte umstnden patientin berufungsgericht recht angenommen weiteres hingenommen revisionserwiderung meint apotheker beurteilung zugemutet medikamentenabgabe zuzuwarten patient kurz lebensbedrohlichen situation steht entscheidend vielmehr beklagte dargelegt patientin htte erhebliche akute gesundheitliche beeintrchtigungen befrchten gehabt notdienst bad aufgesucht htte berufungsgericht deshalb recht versto abs amg angesehen beklagte kundin nher festgestellten umstnden medikament tri normin ausgehndigt kommt deshalb mehr weiteren vortrag klgers beklagte fall fr amg verstoen november apotheke verschreibungspflichtiges arzneimittel gltiges rezept erwerben konnte iii berufungsurteil daher aufzuheben weitere feststellungen erforderlich senat sache entscheiden abs zpo unterlassungsantrag klgers zulssig insbesondere hinreichend bestimmt sinne abs nr zpo nr uwg verbindung abs amg begrndet antrge klgers auskunft schadensersatzfeststellung gem uwg bgb ebenfalls weitgehend begrndet landgericht zutreffend ausgefhrt fllt beklagten jedenfalls fahrlssigkeit last mageblich streitfall sorgfaltsmastab angehrigen fachkreise apotheker wovon berufungsgericht rechtsfehlerhaft ausgegangen derjenige juristischen laien danach konnte beklagte apothekerin einschlgigen vorschriften ber abgabe verschreibungspflichtiger arzneimittel vertraut weiteres erkennen patientin rztlichen notdienst bad fahrt zuzumuten stattdessen nachdem behandelnde arzt erreichbar pflichtwidrig fr abgabe medikaments telefonische auskunft bekannten rztin dr verlassen patientin weder untersucht te berhaupt kannte ungeachtet beschrnkung unterlassungsantrags konkrete verletzungsform steht klger auskunftsanspruch fr kerngleiche handlungen allerdings auskunftsantrag teil begrndet angabe nachnamen kunden beklagten arzneimittel verschreibung abgegeben worden klger verlangen weitergabe daten beklagten abs nr stgb hinblick berechtigte interesse betroffenen patienten wahrung vertraulichkeit persnlichen daten untersagt namen kunden durchsetzung fr klger betracht kommenden schadenersatzanspruchs erforderlich anschlussberufung klgers berwiegend begrndet landgericht klger grundlage streitwerts abmahnkosten einschlielich auslagenpauschale hhe zuzglich zinsen zugesprochen streitwertbeschwerde klgers berufungsgericht streitwert berufungsurteil festgesetzt klger zustehenden abmahnkosten berechnen grundlage fachen geschftsgebhr gem anlage abs rvg af zuzglich auslagenpauschale insgesamt betragen nachdem landgericht klger zugesprochen beklagte anschlussberufung zahlung weiterer verurteilen brigen anschlussberufung unbegrndet iv kostenentscheidung beruht abs abs nr abs zpo bscher schaffert lffler kirchhoff schwonke vorinstanzen lg ravensburg entscheidung kfh olg stuttgart entscheidung bundesgerichtshof beschluss zr august rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler richterin dr schwonke beschlossen urteil januar wegen offenbarer unrichtigkeit gem abs zpo folgt berichtigt rn viert drittletzte zeile heien abweisung klage statt verurteilung beklagten bscher schaffert lffler kirchhoff schwonke vorinstanzen lg ravensburg entscheidung kfh olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen versuchten schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn februar maregelausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen strafausspruch dahin ergnzt sache polen erlittene auslieferungshaft verhngte freiheitsstrafe verhltnis angerechnet weitergehende revision magabe verworfen angeklagte versuchten besonders schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung schuldig grnde landgericht angeklagten wegen versuchten schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet sachrge gesttzte revision hinsichtlich maregelausspruchs erfolg brigen unbegrndet abs stpo anordnung unterbringung entziehungsanstalt stgb hlt rechtlicher berprfung stand ausfhrungen landgerichts belegen erforderlichen symptomatischen zusammenhang hang straftat bloen bezugnahme aussage sachverstndigen wonach tat wahrscheinlich darauf zurckgehe angeklagte geld fr alkoholkonsum bentigte lebensstil gruppendynamischen effekten unterlag ua symptomtat sicher festgestellt hinzu kommt einschtzung sachverstndigen urteilsgrnde getragen vielmehr stellt kammer fest gebe anhaltspunkte dafr angeklagte tat alkoholeinfluss begangen ua ansonsten lassen feststellungen hinweise urschlichen zusammenhang alkoholabhngigkeit anlasstat entnehmen darber hinaus gefahr begehung erheblicher rechtswidriger straftaten beziehende prognose annahme landgerichts alkoholkonsum bereits dissozialen verhaltensformen gefhrt ua tragfhig begrndet brigen enthalten feststellungen person vorstrafen tat ausreichende grundlage fr annahme angeklagte infolge hangs erhebliche rechtswidrige straftaten begehen schlielich landgericht beurteilung erfolgsaussicht manahme stgb falschen mastab angewendet kommt darauf entziehungskur aussichtslos sinne abs stgb erscheint ua satz stgb hinreichend konkrete aussicht gegeben behandlung entziehungsanstalt erfolgreich gesamtzusammenhang urteilsgrnde lsst sicher entnehmen landgericht beurteilung ergebnis zutreffenden rechtlichen mastab ausgegangen schuldspruch neu fassen abs nr stgb qualifizierter raub besonders schwer bezeichnen vgl bgh nstz nstz rr auerdem urteilsformel meyer goner stpo aufl rn mn gem abs satz stgb aufzunehmen polen erlittene auslieferungshaft verhngte freiheitsstrafe verhltnis vgl senat beschluss mrz str fischer stgb aufl rn mwn angerechnet frage besetzung verweist senat urteile januar str februar str ernemann fischer schmitt appl ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen diebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin februar gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen mrz aufgehoben soweit darin entscheidung ber zahlungserleichterungen unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels amtsgericht eschweiler strafrichter zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagte wegen diebstahls zwei fllen sachbeschdigung gesamtfreiheitsstrafe tagesstzen je euro verurteilt urteil richtet revision angeklagten rge verletzung materiellen rechts rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo unterbliebenen entscheidung ber zahlungserleichterungen generalbundesanwalt antragsschrift august ausgefhrt rechtsfehlerhaft ber zahlungserleichterungen entschieden worden entscheidung stgb zwingend vorgeschrieben urteil befassen anwendung vorschrift persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen angeklagten naheliegt vgl beckok stgb heintschel heinegg rn fall hand liegt angeklagte betrag geldstrafe laufendem einkommen rcklagen vermgen sofort begleichen kriterium kindhuser neumann paeffgen albrecht stgb rn ansparen vollstreckungszeitpunkt kommt angesichts hhe geldstrafe betracht vgl olg hamm urteil januar iii rvs schonvermgen grundsicherung fr arbeitslose vgl abs sgb ii sonstige grnde gewhrung zahlungserleichterungen entgegenstehen knnten erkennbar grundstzlich zwingend vgl mkostgb radtke rn ff schnke schrder stree kinzig stgb rn jeweils mwn vollstreckungsbehrde rechtskraft zahlungserleichterungen bewilligen stpo ndert daran revisionsgericht entscheidung treffen urteil ausreichenden feststellungen enthlt vgl demgegenber bghr stgb zahlungserleichterungen ferner mko stgb radtke aao rn gewhrung zahlungserleichterungen niedrigere geldstrafe festgesetzt worden wre auszuschlieen vgl dagegen olg bremen njw sachdienlich sache verbleibenden umfang abs stpo amtsgericht strafrichter zurckzuverweisen senat verschlieen zugehrigen feststellungen knnen bestehen bleiben aufgezeigten rechtsfehler berhrt abs stpo schfer appl grube eschelbach schmidt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet dezember kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt dr zina fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen januar aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangen beklagten rckstndigen mietzins fr zeit juli oktober vertrag juli vermieteten klger gesellschafter gesellschaft brgerlichen rechts beklagten gewerberume fr zeit juli juni monatlichen mietzins dm zuzglich mehrwertsteuer juli zog beklagte mietrumen folgezeit einigten parteien ber vorzeitige entlassung beklagten mietvertrag verkauf anwesens stellen nachmieters einzelheiten abrede insbesondere stellung nachmieters betrifft parteien streitig vortrag klger beklagte mietvertrag entlassen nachmieter fr restlaufzeit juni endenden mietvertrages stellt vortrag beklagten nachmieter abzuschlieende mietvertrag dauer fnf jahren option fr weitere fnf jahre ab juli stellte beklagte teil objekts juli september untervermietet mietzahlungen klger rumten vertrag august firma option kauf anwesens september ausbte schreiben august kndigte beklagte mietverhltnis fristlos klger benannte ernsthafte mietinteressenten akzeptiert entlassung mietvertrag treuwidrig vereitelt htten landgericht klage stattgegeben berufung beklagten blieb erfolg revision senat angenommen verfolgt beklagte klagabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht angenommen beklagte bewiesen klger entlassung mietvertrag vereitelt htten dabei offengelassen vereinbarung parteien fr entlassung beklagten mietvertrag ausreicht nachmieter nennt abschlu mietvertrages juni ende parteien vereinbarten mietvertrags klger behaupten abschlu mietvertrages fnf jahren zuzglich option weiteren fnf jahren beklagte behauptet bereit ergebnis beweisaufnahme nmlich beklagte weder fr mietvertrag juni fr fr fnf jahre option weitere fnf jahre geeigneten nachmieter benannt vernehmung beklagten benannten zeugen vorhandensein interessenten fr nachmiete kauf schon deshalb bedurft zeuge landgericht vernommenen zeugen fr weiteren interessenten namentlich benennen knnen brigen sei vortrag beklagten insoweit pauschal unschlssig urteil bestand berufungsgericht feststellung beklagte geeigneten ersatzmieter kufer benannt verletzung verfahrensrechts getroffen recht rgt revision versto zpo berufungsgericht beweis ber behauptung beklagten erhoben bereits mai firma ag folgenden firma vertreten vorstandsvorsitzenden reinhard mietinteressenten fr fnf jahre genannt firma sei be reit objekt sofort kaufen verhandlungen seien daran gescheitert klger entgegen getroffenen vereinbarung fr fnf jahre mitte vermieten frhestens zeitpunkt htten verkaufen nachdem berufungsgericht offengelassen dauer nachmieter abzuschlieende mietvertrag fr revisionsinstanz vortrag beklagten auszugehen htten klger darauf bestehen drfen firma mietvertrag juni abschliet htten firma mietvertrag gewnschten mietvertragsdauer fnf jahren abschlieen mssen behauptung beklagten bereitschaft firma juli bevor beklagte mietzahlungen einstellte mietvertrag abzuschlieen somit erheblich trfe htten klger vereinbarte entlassung beklagten mietvertrag vereitelt vernehmung zeugen deshalb entbehrlich zeuge vernehmung landgericht auer ebenfalls vernommenen zeugen fr weiteren interessenten fr mietvertrag juni fr fnf jahre zustzlichen optionsmglichkeit fr fnf jahre genannt aussage zeugen inhalt aussage zeugen geschlossen schlu wre unzulssige vorweggenommene beweiswrdigung weiteren verfahrensrgen revision senat geprft jedoch fr durchgreifend erachtet sieht insoweit zpo begrndung ab sache somit berufungsgericht zurckzuverweisen notwendigen feststellungen erforderlichen beweiserhebungen nachholen dabei gegebenenfalls weiteren rge revi sion nachzugehen wonach vertragsverhandlungen firma fuchs objekt zunchst anmieten alternativ kaufen letztlich daran gescheitert seien klger absicherung fr beabsichtigten kauf verlangt htten obwohl bedingung gegenstand vereinbarung beklagten sei oberlandesgericht gegebenenfalls prfen absicherungsverlangen klger grund fr scheitern mietvertragsabschlusses firma fuchs brigen besteht veranlassung folgenden hinweis oberlandesgericht treuwidrig erachtet beklagte ausbung firma langfristig eingerumten kaufoption mietzahlung verpflichtet bleibe freien entscheidung klger gelegen nachvermietung fr verkauf abschlu optionsvertrages firma entscheiden weshalb davon ausgegangen knne klger dadurch nachvermietung nachteil beklagten arglistig vereitelt htten beurteilung oberlandesgerichts lt abwgung vermissen bercksichtigung beiderseitigen interessenlage parteien sinn zweck getroffenen abrede ber vorzeitige entlassung beklagten mietvertrag vereinbaren klger potentiellen kufer langfristige kaufoption einrumen obwohl sofortige nachvermietung dritten einhergehend entlassung beklagten mietvertrag mglich wre hahne weber monecke ahlt wagenitz zina'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet april freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs abs satz rechtsstreit berufungsgericht einzelrichter bertragen tritt abs zpo vollstndig stelle kollegiums bertragung sache fr entscheidung rechtsstreits insgesamt fr verwerfung berufung endurteil zustndig bgh urteil april iii zr lg stuttgart ag nrtingen iii zivilsenat bundesgerichtshofs vizeprsidenten schlick richter drr wstmann seiters tombrink schriftlichen verfahren aufgrund mrz eingereichten schriftstze fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts stuttgart mrz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten vergtungsansprche privatrztlicher behandlung beklagten hospital amtsgericht beklagte verurteilt zuzglich zinsen mahnkosten zahlen amtsgerichtliche urteil prozessbevollmchtigten beklagten juli zugestellt worden handschriftlichem schriftsatz prozessbevollmchtigten august beklagte berufung amtsgerichtliche urteil einlegen lassen schriftsatz prozessbevollmchtigte beklagten per telefax landgericht bersandt erste fax berufungsschrift sowie seiten amtsgerichtlichen urteils umfasst ausweislich empfangsprotokolls landgerichts august empfang gesendeten signale august uhr begonnen insgesamt sekunden beansprucht zweite faxbermittlung seiten angegriffenen urteils gefolgt laut dazugehrigem empfangsprotokoll august tag uhr gang gesetzte empfang sekunden gedauert eingang berufungsbegrndung verfahren einzelrichterin berufungskammer bertragen worden landgericht berufung urteil unzulssig verworfen antrag beklagten wiedereinsetzung vorigen stand hinsichtlich einhaltung berufungsfrist zurckgewiesen hiergegen wendet beklagte senat zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung angefhrt einzelrichterin verwerfung berufung urteil fr entscheidung ber wiedereinsetzung zustndig sei berufung sei unzulssig fristgerechter eingang berufungsschrift festgestellt knne frist einlegung berufung sei august uhr abgelaufen handschriftliche per fax beim landgericht eingegangene berufungsschrift stelle formgerechte berufung dar wenigstens erste seite beigefgten urteils herangezogen beklagte sei fr rechtzeitigen eingang berufungsschrift vollumfnglich darlegungsund beweisbelastet empfangsprotokoll landgerichts august uhr ergebe beginn bertragung beziehungsweise empfangs faxes uhr wann sekundengenau empfang begonnen knne anhand protokolls festgestellt bertragungszeit unterlagen sekunden gedauert exakte beginn bertragung protokoll ergebe sei geeignet fr erforderlichen fristgerechten eingang berufung beweis erbringen daten fr bertragung zweiten faxes ergebe weiteres mglich sei speicherung ersten faxes uhr sekunden begonnen august uhr sekunden gedauert grnde wiedereinsetzung vorigen stand gewhren lgen ii revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht erfolg bleibt rge beklagten einzelrichterin son dern kollegium landgerichtlichen zivilkammer htte berufung endurteil unzulssig verwerfen drfen bereits wortlaut abs abs satz zpo belegt verwerfung berufung urteil kammer kollegium erfolgen zustndigkeit berufungsgerichts insgesamt abs satz zpo fr verwerfung beschlusswege zwingend vorgesehen gem abs satz zpo entscheidung bertragung rechtsstreits einzelrichter erfolgt vorhergeht verfahren rechtsstreit einzelrichter bertragen tritt abs zpo vollstndig stelle kollegiums musielak ball zpo aufl rn bertragung sache fr entscheidung rechtsstreits insgesamt fr verwerfung berufung endurteil zustndig vgl kammergericht beckrs insoweit zmr abgedruckt mnchkommzpo rimmelspacher aufl rn hk zpo wstmann aufl rn wieczorek schtze gerken zpo aufl rn zimmermann zpo aufl rn wohl thomas putzo reichold zpo aufl rn rechtlichen nachprfung stand hlt jedoch auffassung berufungsgerichts berufung sei rechtzeitig gericht eingegangen entsprechende tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts fristgemer eingang berufungsschrift knne festgestellt beruht verkennung anforderungen beweiswrdigung zutreffend ausgangspunkt berufungsgerichts rechtzeitige einlegung berufung zulssigkeitsvoraussetzung berufungsfhrer beweisen fr beweiserhebung gilt sogenannte freibeweis senkt jedoch anforderungen richterliche berzeugung stellt gericht rahmen pflichtgemen ermessens freier gewinnung beweise beweisverfahren feststellungen berufungsgerichts zulssigkeit unzulssigkeit berufung revisionsgericht dabei gebunden vorliegen prozessvoraussetzung gesamte weitere verfahren abhngt amts wegen tatschlicher rechtlicher hinsicht prfen bgh beschluss juni ix zb njw rr mwn tatrichterlichen wrdigung berufungsgericht unzulssig verengten mastab angelegt deshalb ergebnis gekommen berufung rechtzeitig eingelegt worden sei dabei zugrunde gelegt empfangsgert landgerichts empfang faxes beklagten uhr quittiert dabei sekunden auszuweisen anhand bertragungsprotokolls deshalb festgestellt wann sekundengenau empfang berufungsschrift begonnen wann abgeschlossen bertragungszeit ausweislich empfangsprotokolls sekunden gedauert betraf insgesamt sieben seiten denen auffassung berufungsgerichts lediglich ersten beiden erforderlich zulssige berufungseinlegung annehmen knnen berufungsgericht stellt dabei mangels feststellbarkeit genauen sekundenzeit uhr darauf ab wann fax sptestens htte gesendet knnen daraus schliet ungnstigsten fall berufungseinlegung versptet uhr erfolgt sei gefolgt ausgehend art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip abgeleiteten anspruch faires verfahren darf brger versagen organisatorischer betrieblicher vorgnge einfluss last gelegt richter darf widersprchlich verhalten insbesondere eigenen zurechenbaren fehlern versumnissen verfahrensnachteile fr beteiligten ableiten vgl bverfg njw bverfge gericht rechnung stellen beteiligten grnden sphre behrde liegen deren ttigkeit einfluss unmglich tatsache glaubhaft fehlendem behrdlichen versagen unschwer aufzuklren wre vgl bverfg njw daraus folgt beweiswrdigung rechtzeitigkeit eingangs berufungsschrift letztmglichen zeitpunkt abzustellen gericht auswahl telefaxempfangsgerts darauf verzichtet eingangszeitpunkt bermittelten faxes sekundengenau festzuhalten gericht deshalb angesichts protokolls faxbertragung lediglich uhrzeit uhr ausweist wegen erfolgten erfassung sekunden fr berufungsfh rer vorbehaltlich wrdigung umstnde gnstigsten mglichen zeitpunkt fr prfung zulssigkeit mageblichen eingangs berufungsschrift zugrunde legen faxbertragung sieben seiten sekunden gedauert ersten beiden fr einhalten zulssigkeitsanforderungen berufung erforderlich davon auszugehen magebliche faxbertragung maximal sekunden gedauert deshalb uhr beendet fr beurteilung rechtzeitigkeit eingangs per telefax bersandten schriftsatzes allein darauf ankommt gesendeten signale ablauf letzten tages frist telefaxgert gerichts vollstndig empfangen gespeichert wurden ausdruck seiten vgl bgh beschluss april iv zb bghz ff rn ff berufung deswegen rechtzeitig eingelegt worden verwerfung berufung unzulssig bestand weiteren rgen beklagten hinsichtlich zurckweisung antrags wiedereinsetzung vorigen stand kommt urteil deshalb aufzuheben sache berufungsge richt zurckzuverweisen eigene entscheidung sache senat mglich endentscheidung reif schlick drr seiters wstmann tombrink vorinstanzen ag nrtingen entscheidung lg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts grlitz oktober abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen hinblick schriftsatz verteidigung januar bemerkt senat ergnzend rahmen verfahrensrge bezug genommene aufnahmebogen bavaria klinik fehlt abs satz stpo brigen rge unbegrndet landgericht gestellten antrag einholung sachverstndigen glaubwrdigkeitsgutachtens rechtsfehlerfrei inanspruchnahme eigener sachkunde zurckgewiesen abs satz stpo dabei recht davon ausgegangen frage tatrichter eigene sachkunde glaubwrdigkeitsbeurteilung annehmen darf besonderheiten person zeugen bedeutung zurcktreten aussage vorliegenden fall umstnden erhebliche untersttzung findet bgh urteil juli str schneider knig bellay berger feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg september verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwlte prof dr quaas dr braeuer september beschlossen antrag klgers zulassung berufung urteil senats bayerischen anwaltsgerichtshofs mai abgelehnt klger kosten zulassungsverfahrens tragen streitwert fr zulassungsverfahren festgesetzt grnde beklagte bescheid januar zulassung klgers rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls abs nr brao widerrufen dagegen gerichtete klage anwaltsgerichtshof abgewiesen urteil wurde klger mai zugestellt klger beantragt berufung urteil zuzulassen begrndung zulassungsantrags eingegangen ii antrag zulassung berufung gem satz brao abs vwgo abzulehnen klger begrndet antragsbegrndungsfrist verstrichen vgl senatsbeschluss oktober anwz brfg juris rn betrgt satz brao abs satz vwgo zwei monate beginnt zustellung vollstndigen urteils danach lief begrndungsfrist juli ab iii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs satz brao kayser roggenbuck quaas lohmann braeuer vorinstanzen agh mnchen entscheidung bayagh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet dezember herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ergnzenden vertragsauslegung unwirksamkeit zinsnderungsklausel laufenden zinsen sparvertrag anschluss bgh urteil april xi zr soweit statistische daten geeigneten referenzzinses whrend gesamten laufzeit sparvertrags verfgung stehen zeitlichen anschluss heranziehung zinsentwicklung neuen referenzzinses rechnung getragen referenzzinsstze mssen unabhngig unterschieden erhebung berechnung jeweils fr zinsentwicklung konkreten sparvertrags mglichst weitgehend abbilden bgh urteil dezember xi zr olg kln lg kln xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter wiechers richterin mayen richter dr grneberg maihold pamp fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln januar kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klgerin entschieden worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt eigenem abgetretenem recht geschwister beklagten banken zahlung weiterer zinsbetrge ausgelaufenen sparvertrgen klgerin fnf geschwister schlossen vertreten eltern september mrz beklagten insgesamt sparvertrge laufzeit jeweils jahren ab neben laufender verzinsung beendigung zeitlich gestaffelte sparsumme ansteigende bonuszahlungen vorsahen sparguthaben wurden betrag jeweils vertragsbeginn eingezahlt vertrge sahen kndigungsfrist vier jahren sparvertrge drei geschwister bernahm spter beklagte bedingungen fr sparkonten beklagten sparvertrgen zugrunde lagen folgenden agb wurde anpassung laufenden verzinsung folgt geregelt bank vergtet sparkontoinhaber rahmen geltenden bestimmungen jeweils aushang kassenraum kontofhrenden stelle bekannt gegebenen zinsen nderung zinssatzes tritt fr bestehende sparguthaben besondere mitteilung tage kraft aushang kassenraum bekannt gegeben entsprechend regelung grundlage bundesbank verffentlichten zeitreihe wz wurden beklagten zinsen angepasst sparvertrgen agb festgelegt jhrlich zinsertrge gutgeschrieben ende regulren vertragslaufzeit daraus ergebende guthaben zuzglich jeweiligen bonus ausbezahlt klgerin hlt zinsnderungsklausel fr unwirksam whrend laufzeit sparvertrge gewhrte verzinsung fr niedrig klage klgerin beklagten zahlung beklagten zahlung jeweils zuzglich zinsen begehrt erster instanz abgewiesen worden berufung klgerin beklagten zahlung jeweils nebst zinsen verurteilt worden brigen berufung zurckgewiesen worden senat zugelassenen revision verfolgt klgerin weitergehenden zahlungsantrge entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt umfang anfechtung aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht entscheidung soweit fr revisionsinstanz bedeutung wesentlichen folgt begrndet rechtsprechung entwickelten grundstzen sei beklagten verwendete zinsanpassungsklausel unwirksam stattdessen sei banken aufgegeben bezugsgren kapitalmarkts diejenige auszuwhlen tatschlichen gegebenheiten zinsanpassung vorliegenden vertrgen mglichst nahe komme beklagten vorgenommene zinsberechnung gerecht vertragliche quivalenzverhltnis wahre deshalb rahmen bgb halte beklagten htten recht zinssatz methode gleitender durchschnitte ablauffiktion fnf jahren orientiert sachverstndige berzeugend dargestellt komme berechnung tatschlichen gegebenheiten kapitalmarkt ehesten nahe bankpraxis variable geschfte produktweise einzelgeschftsbezogen gesteuert deswegen blicherweise methode kalkuliert wrden quivalenzprinzip sei gewahrt vertragsbeginn vertragsparteien implizit vereinbarte marge fr gesamte laufzeit vertrages bestehen bleibe orientierung spareckzins scheide dreimonatige kndigungsfrist beziehe whrend parteien kndigungsfrist monaten vereinbart htten zudem msse auswahl bezugsgre geschftspolitischen ermessen bank berlassen bleiben sofern vorliegenden fall quivalenzprinzip gewahrt sei kapitalertragsteuer sei entsprechend nachberechnung sachverstndigen bercksichtigen klgerin schlssig dargetan umfang fr einzelnen sparvertrge freistellungsauftrge erteilt worden seien ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung entscheidenden punkten stand grundlage bisher getroffenen feststellungen begehren klgerin zahlung weiterer zinsen sparvertrgen abs abs bgb zurckgewiesen zutreffend berufungsgericht allerdings davon ausgegangen agb beklagten enthaltene zinsnderungsklausel nr agbg soweit sparvertrge januar ausgelaufen bzw nr bgb art satz egbgb fr zeitpunkt endende vertrge unwirksam befugnis kreditinstituts sparer jeweils aushang bekannt gemachten zinssatz zahlen erforderliche mindestma kalkulierbarkeit mglicher zinsnderungen aufweist senat urteile februar xi zr bghz ff juni xi zr wm rn april xi zr wm rn zutreffend berufungsgericht unausgesprochen angenommen unwirksamkeit zinsnderungsklausel zugrunde liegende vereinbarung variablen zinssatzes erfasst dabei eigenstndige ihrerseits klauselverbot verstoende kontrollfreie preisregelung handelt senat urteile juni xi zr wm rn april xi zr wm rn unrecht geht jedoch berufungsgericht weiteren einseitigen leistungsbestimmungsrecht beklagten banken abs bgb regelungslcke unwirksamkeit zinsnderungsklausel gleichzeitiger wirksamkeit vereinbarung ber variabilitt zinshhe entstanden abs bgb einseitiges leistungsbestimmungsrecht bank entsprechend bgb geschlossen htte wirksamen vereinbarung bedurft vertragspartei einseitige leistungsbestimmungsrecht bertragen jedoch vertragsbedingungen enthaltene preisanpassungsklausel unwirksam zugleich darin enthaltenes einseitiges leistungsbestimmungsrecht klauselverwenders ersatzlos entfallen vgl bgh urteile februar viii zr bghz april xi zr wm rn mwn einseitiges zinsbestimmungsrecht steht beklagten ergebnis ergnzenden vertragsauslegung einerseits unwirksame zinsnderungsklausel dispositives recht ersetzt andererseits gefge vorliegenden sparvertrge regelung zinsanpassung nachhaltig gestrt wre regelungslcke grundsatz ergnzende vertragsauslegung bgb auszufllen vgl bgh urteil november ix zr bghz senat urteil juni xi zr wm rn mwn schlieung regelungslcken allgemeinen geschftsbedingungen gebotenen objektiv generalisierenden sicht vgl bgh urteile mrz kzr bghz oktober iv zr bghz hypothetische vertragswille typischer parteien sofern unwirksamkeit klausel vertragsschluss bekannt wre darauf gerichtet unwirksame vertragspartner klauselverwenders unangemessen benachteiligende klausel unausgewogenen regelung kern gleichende gestaltung ersetzen bgh urteile februar viii zr bghz oktober iv zr bghz deswegen stelle unwirksamen einseitigen zinsanpassungsklausel einseitiges leistungsbestimmungsrecht bank treten ungeachtet abs bgb bestehenden billigkeitskontrolle unwirksame klausel entgegen wertung nr agbg af bzw nr bgb wesentlichen wirkungsgleich ersetzen wrde vgl senat urteil april xi zr wm rn beklagten demnach rechtsmacht einseitig parameter fr neuberechnung zinsen festzulegen ebenso besteht berufungsgericht ausfhrt hierzu raum fr geschftspolitisches ermessen beklagten banken vielmehr gericht wege ergnzender vertragsauslegung anpassungsmastab modus bestimmen wobei sachlicher zeitlicher hinsicht parameter whlen erfordernis vorhersehbarkeit kontrollierbarkeit zinsnderungen gengen senat urteile april xi zr bghz rn april xi zr wm rn rechtsfehlerhaft berufungsgericht zinsansprche klgerin kapitalertragsteuer gekrzt whrend laufzeit sparvertrge fr zustzlich geschuldete zinszahlungen falle auszahlung angefallen wre dabei entgegen ansicht berufungsgerichts unerheblich klgerin geschwister freistellungsauftrge entsprechender hhe erteilt bisher hhe streitgegenstndlichen zinsnachzahlungen jedenfalls steuerbares einkommen zugeflossen kapitalertragsteuer entsteht abs satz estg zeitpunkt zinsen glubiger kapitalertrgen zuflieen abs satz estg gelten einnahmen zugeflossen glubiger darber wirtschaftlich verfgen bfhe bfhe bfhe rn ff dafr reicht glubiger zudem bestrittenen anspruch zahlungen bfh nv vielmehr flieen einnahmen allgemeinen glubiger erst tatschlicher gutschrift bankkonto bfhe bfhe fr krzung bislang streitiger erfllter zinsansprche fiktive steuerzahlungen fehlt mithin grundlage soweit beklagten whrend laufzeit sparvertrge gebuchte zinsen fr klgerin deren geschwister kapitalertragsteuer abgefhrt umfang tatschlichen zahlungen bercksichtigen fiktive steuern zahlung hherer zinsen zurckliegenden jahren aufgrund anpassungsverfahrens mglicherweise angefallen wren bisher weder entstanden beklagten sparguthaben tatschlich finanzbehrden abgefhrt worden konnten mithin whrend nachfolgender zinsperioden verzinsende kapital mindern beeinflussen beendigung sparvertrge bestehende guthaben gilt ungeachtet mglichen pflicht beklagten banken falle tatschlichen nachzahlung zinsen fr klgerin steuern zustndigen finanzbehrden abzufhren iii berufungsurteil somit umfang anfechtung aufzuheben abs zpo sache abschlieenden entscheidung reif weiteren sachaufklrung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo berufungsgericht wege ergnzender vertragsauslegung parameter zinsanpassung festzustellen sachlicher zeitlicher hinsicht mutmalichen parteiwillen entsprechen dabei kommt darauf anpassungsmastab methode beklagten tatschlich vorgenommenen zinsanpassung zugrunde gelegt inhaltskontrolle standhalten wrden inhalt sparvertrge geworden senat urteil april xi zr wm rn wegen vorrangs ergnzenden vertragsauslegung revision vertretenen ansicht folgen unwirksamkeit zinsnderungsklausel entstandene vertragslcke sei bgb leistungsbestimmungsrecht klgerin schlieen senat urteil april xi zr wm rn referenzzins vernderung anlass hhe zinsanpassung bestimmt spareinlagen wegen verbundenen verlustes abschlussprmie wirtschaftlich sinnvoll vorzeitig gekndigt grundstzlich zinsen fr vergleichbare langfristige spareinlagen orientieren senat urteil april xi zr wm rn grundsatz kommt fr vorliegenden sparvertrge besondere bedeutung gesamte sparguthaben jeweils betrag abschluss sparvertrge laufenden monatlichen raten eingezahlt worden anforderungen entspricht berufungsgericht akzeptierte zeitreihe wz weder sachlich zeitlich abbildung rechnerisch ermittelten zinsstrukturkurve fr brsennotierte bundeswertpapiere laufzeit fnf jahren handelt ebenso revision angesprochene spareckzins referenz herangezogen zinssatz fr spareinlagen kndigungsfrist lediglich drei monaten angibt senat urteil april xi zr wm rn anpassung vertragszinses berufungsgericht gebilligten methode gleitender durchschnitte ablauffiktion fnf jahren erfolgen knnen parteien sparvertrag anpassungsschwelle vorgesehen agb beklagten vernderung genannten unzulssigen referenzzinssatzes sogleich entsprechenden anpassung vertragszinses fhren erscheint beiderseits interessengerecht vernderung zutreffenden referenzzinses erreichen bestimmten schwellenwertes zeitliche verzgerung entsprechenden anpassung vertragszinses fhrt vgl senat urteil april xi zr wm rn anpassungsmodus fnfjhrige gleitende durchschnittszinsen referenzzins fr wertpapiere fnfjhriger laufzeit zugrunde liegen wrde zudem einseitig interesse beklagten banken bercksichtigen zinsnderungseffekte passivgeschft produktspezifische gegengeschfte festen zinsstzen auszugleichen demgegenber wre sparer entgegen erwartung bereits zeitpunkt vertragsschlusses berwiegend zinsentwicklung zurckliegender jahre gebunden knftige zinsnderungen mageblichen durchschnittszins entsprechend zeitanteil unterstellten anlagezeitraum fnf jahren einflieen berufungsgericht schlielich berechnung laufenden vertragszinses hingenommenen absolut gleich bleibenden abstand referenzzins berprfen erzielte sicherung fixen absoluten marge bank entspricht allgemeinen sachgerechter bercksichtigung interessen beider vertragsparteien darauf aufbauende zinsanpassung fallenden zinsen verhltnis vertragszins berzogenen marge fhren birgt gefahr negativen verzinsung angesparten kapitals mssen anpassung gnstige zinskonditionen gnstig bleiben ebenso ungnstige zinskonditionen ungnstig grundsatz jedoch gewahrt anfngliche relative abstand vertragszinses referenzzins fr vertragslaufzeit beibehalten senat urteil april xi zr wm rn berufungsgericht daher ergnzendem vortrag parteien gegebenenfalls sachverstndig beraten klren konkrete deutschen bundesbank fr inlndische banken erhobenen zinsstatistik verffentlichte zins magebliche referenz herangezogen vgl senat urteil april xi zr wm rn soweit danach geeignete zeitreihe whrend gesamten laufzeit einzelner sparvertrge unverndert fortgefhrt zeitlichen anschluss heranziehung zinsentwicklung neuen zeitreihe rechnung getragen zeitreihen mssen unabhngig unterschieden erhebung berechnung jeweils fr zinsentwicklung konkreten sparvertrags mglichst weitgehend abbilden abweichungen hhe zinssatzes zeitlich aneinander anschlieenden zeitreihen stehen vorneherein entgegen zinsanpassung absoluten wert jeweiligen referenzzinses nderung auszurichten wiechers mayen maihold vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung grneberg pamp'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr februar rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr joeres dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts kln april kostenpunkt insoweit aufgehoben klage stattgegeben widerklageantrge unbegrndet zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert grnde klgerin bank nimmt beklagten rztin ehemann gemeinsame tochter feststellung wirksamkeit grundschuldbestellungen persnlichen haftungsbernahmen vollstreckungsunterwerfungserklrungen sicherungszweckerklrungen darlehen hilfsweise zahlung anspruch beklagten begehren widerklagend wege stufenklage auskunft schadensersatz hilfsweise bewilligung lschung grundschulden beklagten erwarben september bebautes grundstck preis mio dm finanzierung gewhrte klgerin beklagten vertrge juli gendert vertrag november zwei darlehen hhe jeweils dm jahr gewhrte klgerin beklagten modernisierung immobilie errichtung reithalle fnf weitere darlehen hhe insgesamt mio dm sicherheit bestellten beklagten klgerin oktober grundschuld hhe mio dm sowie mai grundschulden hhe mio dm mio dm gaben juli mai entsprechende sicherungszweckerklrungen ab unterwarfen dinglichen persnlichen zwangsvollstreckung jahr bertrugen beklagten immobilie beklagte beschluss dezember bestellte amtsgericht gummersbach beklagten fr bereich vermgensangelegenheiten betreuer beklagten betreuungsverfahren wurde wegen dauerhafter verlegung wohnsitzes beklagten ausland september eingestellt klgerin kndigte januar geschftsverbindung beklagten betrieb zwangsvollstreckung immobilie zwangsversteigerungsverfahren wendete beklagte grundschulden infolge bereits jahre anordnung betreuung eingetretenen geisteskrankheit beklagten unwirksam seien sttzte stellungnahme chefarztes fr psychiatrie psychotherapie klinik dr med mai ausgefhrt aktuellen wissens erkenntnisstand grundlage fnfjhrigen beobachtungszeitraums heute insgesamt monaten stationrer psychiatrisch psychotherapeutischer behandlung haus gehen davon sptestens jahr undifferenzierte schizophrenie paranoiden katatonen anteilen entwickelt jetziger anschauung nie vollstndig sistierte letztlich episodisch chronifizierend entwickelt frau th berwiegenden zeit stationren behandlung schwer kranken zustand erlebt zweifelsfreie geschftsunfhigkeit resultierte aktuellem wissensund erkenntnisstand davon auszugehen seit analog verlaufes letzten fnf jahre wiederholt lngere phasen erheblichen paranoiden spter paranoidem katatonem schweregrad aufgetreten rahmen vollstndigen geschftsunfhigkeit ausgegangen aktuellem wissenstand insbesondere seit februar einfluss akustischen halluzinationen wahnerleben irrationale gedanken handlungen eingestellt deutlich damals vorhandene vollstndige geschftsunfhigkeit hindeuten amtsgericht versagte beschluss juni zuschlag gem nr zvg wirksamkeit grundschuldbestellungen zwangsversteigerungsverfahren endgltig klren sei parteien streiten darber beklagte jahren geschftsunfhig landgericht wirksamkeit grundschuldbestellungen persnlichen haftungsbernahmen vollstreckungsunterwerfungen sicherungszweckerklrungen festgestellt ferner klgerin verpflichtet beklagten umfassend auskunft darber erteilen sicherheiten beklagten seit januar verwertet ertrge verwertung sicherheiten erzielt erlse sicherheitenverwertung verrechnet brigen klage widerklage abgewiesen dagegen gerichtete berufung beklagten berufungsgericht beschluss gem abs zpo zurckgewiesen begrndung wesentlichen ausgefhrt vortrag beklagten sei fr geschftsunfhigkeit jahren ausreichend beklagte erstmals jahre psychiatrische behandlung begeben daraus ergebe fr schon zuvor vorliegende geistige strung vielmehr beklagte rztin unaufflliger weise wirtschaftlich erfolgreich geschftsleben teilgenommen dagegen wendet nichtzulassungsbeschwerde beklagten insoweit klage stattgegeben widerklageantrge unbegrndet zurckgewiesen worden begrndung macht nichtzulassungsbeschwerde geltend berufungsgericht art abs gg verletzt amts wegen beweis ber prozessfhigkeit beklagten erhoben substantiierungsanforderungen bezglich geschftsunfhigkeit jahren berspannt whrend nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens amtsgericht beschluss juni antrag beklagten insolvenzverfahren ber deren vermgen erffnet beschluss rechtskrftigen beschluss amtsgerichts mai aufgehoben worden begrndung amtsgericht ausgefhrt htten geschftsfhigkeit beklagten sicheren feststellungen getroffen knnen beweislosigkeit gehe lasten klgerin beschwerdeerwiderung klage hauptsache fr erledigt erklrt begrndung ausgefhrt mai beklagten sowie weiteren angehrigen beklagten auergerichtlich geeinigt verpflichtungen vergleich seien inzwischen erfllt beklagte erledigung hauptsache widersprochen klage vornherein unzulssig sei ii nichtzulassungsbeschwerde statthaft brigen zulssig mgliche mangelnde prozessfhigkeit beklagten fhrt unzulssigkeit nichtzulassungsbeschwerde fr streit ber prozessfhigkeit davon betroffene partei prozessfhig anzusehen vgl bgh urteil januar vi zr njw beschluss november vi zr njw rr rn sache fhrt nichtzulassungsbeschwerde umfang angefochtenen beschluss angreift zulassung revision abs satz nr fall zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung angefochtene beschluss anspruch beklagten rechtliches gehr art abs gg verletzt grund umfang gem abs zpo aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen berufungsgericht anspruch beklagten gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg verletzt sachvortrag beklagten konkreten anhaltspunkten fr prozessunfhigkeit beklagten bergangen anlass genommen amts wegen ermitteln prozessunfhigkeit vorliegt prozessfhigkeit zwingende prozessvoraussetzung bestehen konkrete anhaltspunkte dafr partei prozessunfhig knnte deshalb jeweils sache befasste gericht amts wegen ermitteln prozessunfhigkeit vorliegt dabei frmlichen beweismittel zivilprozesses gebunden vielmehr gilt grundsatz freibeweises verbleiben erschpfung erschliebaren erkenntnisse hinreichende anhaltspunkte fr prozessunfhigkeit gehen stndiger rechtsprechung etwa vorhandene zweifel lasten betroffenen partei vgl bgh beschluss november vi zr njw rr rn mwn geschfts prozessunfhig wer freie willensbestimmung ausschlieenden dauerhaften zustand krankhafter strung geistesttigkeit befindet zustand gegeben jemand imstande willen frei unbeeinflusst vorliegenden geistesstrung bilden zutreffend gewonnenen einsichten handeln vgl senat urteil dezember xi zr wm amtsprfung abs zpo auszulsen erforderlich partei voraussetzungen nr abs bgb einzelheiten vortrgt gengt tatsachenvortrag mglichkeit hand weisen prozessunfhig bgh urteil oktober ix zr wm gemessen hieran beklagte hinreichende anhaltspunkte dafr vorgetragen seit klageerhebung mai whrend vorliegenden rechtsstreits prozessunfhig dafr reichen vorgelegten medizinischen stellungnahmen chefarztes fr psychiatrie psychotherapie klinik januar januar mrz mai denen beklagten schizophrenie halluzinationen wahnvorstellungen irrationale gedanken handlungen bescheinigt klgerin tatsacheninstanzen davon ausgegangen erheblichen psychischen probleme beklagten zeit streitgegenstndlichen rechtsgeschfte jahren offensichtlich spterer zeit geschftsunfhigkeit gefhrt senat macht mglichkeit beweis ber prozessunfhigkeit erheben vgl bgh urteil oktober ix zr wm gebrauch verweist fr feststellung ausreichende tatschliche unterlagen fehlen sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurck ellenberger joeres menges matthias dauber vorinstanzen lg aachen entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november insolvenzerffnungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja insvv abs abs satz belasten erschwerende umstnde vorlufigen insolvenzverwalter gleicher weise endgltigen insolvenzverwalter deswegen gewhrenden zuschlge regelsatz vergtung grundstzlich fr beide gleichen hundertsatz bemessen bgh beschlu november ix zb lg chemnitz ag chemnitz ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr ganter raebel kayser cierniak richterin lohmann november beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschlu zivilkammer landgerichts chemnitz januar aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde antragsteller wurde beschlu amtsgerichts insolvenzgerichts april vorlufigen insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt abs nr alt inso bestellt bestellung endete juni erffnung insolvenzverfahrens bestellung antragstellers endgltigen insolvenzverwalter antragsteller beantragt vergtung vorlufiger insolvenzverwalter festzusetzen hierbei igen regelsatz zuschlge insgesamt fr betriebsfortfhrung fr vermietung verwaltung immobilien zugrunde gelegt beschlu april amtsgericht vergtung festgesetzt wegen betriebsfortfhrung vorhandenseins teils fertigzustellenden teils vermieteten objekten lediglich zuschlge insgesamt anerkannt prozentsatz aufzuschlsseln landgericht sofortige beschwerde antragstellers zurckgewiesen allerdings prozentsatz gewhrten zuschlge nunmehr einzelne zuschlagsfaktoren verteilt hierbei jeweils betriebsfortfhrung vermietung verwaltung immobilien entfallen dagegen wendet antragsteller rechtsbeschwerde ii rechtsmittel statthaft abs nr zpo inso zulssig abs nr zpo fhrt aufhebung zurckverweisung antragsteller macht geltend landgericht vergtungsantrag dargelegten erhhungstatbestnde einzeln bewertet jedoch weit weniger beantragt zugebilligt unrecht angenommen zuschlge regelvergtung vorlufigen insolvenzverwal ters seien regelmig bruchteil fr endgltigen verwalter vergleichbaren fllen anerkannten zuschlge bemessen rechtsprechung schrifttum umstritten fr ttigkeit vorlufigen verwalters zuschlge abs insvv rechtfertigt regelmig bruchteil fr endgltigen verwalter anerkannten zuschlge anzusetzen lg braunschweig zinso lg berlin zinso lg neubrandenburg zinso haarmeyer wutzke frster insvv aufl rn rn keller vergtung kosten insolvenzverfahren rn ebenso konkursordnung lg gttingen zinso zuschlge voraussetzung ttigkeiten qualitativ quantitativ unterscheiden ebenso hoch endgltigen verwalter bemessen olg frankfurt main zip mnchkomm inso nowak insvv rn eickmann vergtungsrecht aufl insvv rn graeber vergtung vorlufigen insolvenzverwalters gem insvv vorliegenden fall frage erheblich landgericht wegen zuschlags fr betriebsfortfhrung berufung haarmeyer wutzke frster aao autoren fr vorlufigen insolvenzverwalter genannten untergrenze orientiert genannten autoren gleichen voraussetzungen fr endgltigen insolvenzverwalter zuschlag regelsatz befrworten davon auszugehen landgericht betriebsfortfhrung unterschiedlich bewertet je nachdem vorlufigen endgltigen insolvenzverwalter vorgenommen senat schliet grundsatz auffassung zuschlge fr umstnde ttigkeit vorlufigen insolvenzverwalters erschweren gleichen hundertsatz endgltigen insolvenzverwalter bemessen falls umstnde denen unterscheiden endgltigen insolvenzverwalter zuschlag fhren wrden gesamtttigkeit vorlufigen insolvenzverwalters regelmig geringer vergten endgltigen insolvenzverwalters aufgaben unterschiedlich dementsprechend sieht abs satz insvv vergtung vorlufigen insolvenzverwalters regel angemessenen bruchteil vergtung insolvenzverwalters berschreiten berechnung vgl bgh beschl dezember ix zb nzi gilt insbesondere fr normalfall abgeltenden regelsatz vorlufigen insolvenzverwalter regelmig vergtung insolvenzverwalters betrgt bgh beschl juni ix zb nzi vgl nunmehr art ziff verordnung nderung insolvenzrechtlichen vergtungsverordnung oktober bgbl landgericht antragsgem hhe festgesetzt indessen erschwerenden umstnden sinne abs insvv verhalten abs satz insvv fr vorlufigen insolvenzverwalter entsprechend bercksichtigen denen vernderung regelsatzes rechnung tragen bgh beschl dezember ix zb nzi artige umstnde knnen sowohl insolvenzerffnung vorliegen je lage einzelfalles knnen fr vorlufigen insolvenzverwalter gleicher weise belastend auswirken fr endgltigen insolvenzverwalter gegebenenfalls wre rechtfertigen vergtung unterschiedlich bercksichtigen fhrt vorlufige insolvenzverwalter geschftsbetrieb schuldners fort hierdurch masse entsprechend grer rechtfertigen fortfhrung verursachten erschwernisse analoger anwendung abs buchst alt insvv regelsatz bersteigende vergtung vgl bghz haarmeyer wutzke frster aao stadium betriebsfortfhrung zurckgehenden erschwernisse hufig weniger belastend insolvenzerffnung fr insolvenzverwalter vorlufige insolvenzverwalter oft wirtschaftlich ungeklrten situation tun bekommt erst grundlagen fr fortfhrung geschftsbetriebes schaffen mu beispielsweise mu lieferanten wegen wiederaufnahme fortfhrung lieferungen banken wegen neuer kredite verhandeln liquiditt wiederherzustellen weichen fr zukunft gestellt dabei leistende arbeitsaufwand sowie bereitstellung erforderlichen sachlichen persnlichen mittel angeht weniger bedeutsam betriebsfortfhrung spteren insolvenzverwalter solange wirtschaftliche situation insbesondere bestand masse geklrt haftungsrisiko fr vorlufigen insolvenzverwalter eher hher fr insolvenzverwalter argument betriebsfortfhrungen vorlufigen insolvenzverwalter seien krzerer dauer trifft einzelfall zuschlag unabhngig davon vorlufigen endgltigen insolvenzverwalter betrifft stets konkreten dauer bemessen gleicher dauer falls wesentlichen unterschiede bestehen gleiche zuschlag veranlat vorliegenden fall antragsteller landgericht festgestellt unternehmen schuldnerin fr ca acht wochen arbeitnehmern fortgefhrt ansicht landgerichts dabei endgltiger verwalter ttig geworden ging bauleitung fr fertigstellung sieben wohn geschftshusern tiefgaragenstellpltzen ausstehende bauleistung wert etwa mio dabei abstimmung glubigerbank generalunternehmer aufholung bauverzgerung anzuhalten landgericht mglicherweise grund obliegenden tatrichterlichen wrdigung endgltigen verwalter fr entsprechende achtwchige betriebsfortfhrung hheren zuschlag zugebilligt htte angefochtene entscheidung insofern bestand gilt hinsichtlich zuschlags fr vermietung verwaltung immobilienvermgen schuldnerin abs buchst alt abs satz insvv schuldnerin verfgte ber objekte inland objekt italien insoweit erschwernisse zuschlag rechtfertigen fr antragsteller vorlufigen insolvenzverwalter landgericht getroffenen feststellungen vornherein geringer fr endgltigen antragsteller ange fhrten zahlreichen verhandlungen mietern insbesondere versorgungsunternehmen abgestellt sowie darauf zuordnung einzelnen dauerschuldverhltnisse beraus schwierig sei seien zunchst umfangreiche nachforschungen erforderlich angaben antragsschrift antragsteller berdies persnliche zahlungszusagen erteilt weiterbelieferung elektrischer energie gas wrme wasser sicherzustellen senat rechtsbeschwerdegericht ausschlieen landgericht hierfr zuschlag mehr gewhrt htte vorstehend dargelegten rechtsauffassung ausgegangen wre iii hinsichtlich brigen zuschlagsfaktoren jeweils fr vorfinanzierung insolvenzgeldes prfung vertrages generalunternehmer verhandlungen immobilienvermgens prfung abwicklung glubigerbanken ber insgesamt kaufvertrgen verwertung zeigt rechtsbeschwerde rechtsfehler ersichtlich dennoch angefochtene beschlu insgesamt aufzuheben festsetzung vergtung einheitlich erfolgen bgh beschl dezember aao daran ndert landgericht unterlaufene additionsfehler ermittelten zuschlge htten insgesamt antragsteller zugebilligt ergeben jedoch ausgeschlossen antragsteller wegen antragsteller wegen betriebsfortfhrung verwaltung immobilienvermgens zuschlge insgesamt mehr gebhren sache erneuten entscheidung landgericht zurckzuverweisen bemessung zuschlge bercksichtigung art umfangs jeweils entfalteten ttigkeit frage tatrichterlichen wrdigung einzelfall bgh beschl dezember aao ganter raebel cierniak kayser lohmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen vorstzlichen eingriffs straenverkehr strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts fulda februar rechtsfolgenausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagte vorstzlichen gefhrlichen eingriffs straenverkehr tateinheit tateinheitlichen fllen gefhrlichen krperverletzung rechtlich zusammentreffend fahrlssiger trunkenheit verkehr tatmehrheit rechtlich zusammentreffenden fllen vorstzlichen krperverletzung tateinheit beleidigung widerstand vollstreckungsbeamte schuldig gesprochen angeklagte gesamtfreiheitsstrafe jahr sieben monaten verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet ferner angeklagten fahrerlaubnis entzogen fhrerschein eingezogen verwaltungsbehrde angewiesen angeklagten ablauf jahr neue fahrerlaubnis erteilen revision rgt angeklagte verletzung formellen sachlichen rechts soweit angeklagte schuldspruch wendet rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo insoweit antragsschrift generalbundesanwalts juni bezug genommen rechtsfolgenausspruch rechtsmittel dagegen erfolg anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus hlt rechtlicher nachprfung stand annahme landgerichts steuerungsfhigkeit angeklagten begehung taten infolge kombinierten persnlichkeitsstrung schwere seelische abartigkeit sinne stgb darstellt festgestellten klinisch mittelgradigen berauschung tatzeit blutalkoholkonzentration mindestens zudem einflu heroin kodein erheblich aufgeladenen affektiven grundstimmung wegen streits zeugen erhhten innerseelischen anspannung gefhrt erheblich vermindert grundlage bisherigen feststellungen generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt rechtlich beanstanden fr erhebliche verminderung schuldfhigkeit angeklagten miturschliche kombinierte persnlichkeitsstrung vermag bisherigen feststellungen anordnung maregel stgb tragen setzt neben positiven feststellung schuldunfhigkeit stgb erheblichen verminderung schuldfhigkeit stgb voraus lnger andauernden vorbergehenden geistigen defekt beruht heit urschlichen sym ptomatischen zusammenhang steht st rspr vgl bghst bgh nstz rr ntig tatbegehung vorbergehenden zustand ausgelst mitausgelst worden fr zukunft erwartenden taten folgewirkung zustandes darstellen bgh nstz bgh njw begehung landgericht unterbringungsanordnung allein zugrundegelegten tat absichtliche herbeifhrung verkehrsunfalls fall ii urteilsgrnde dauerhaften zustand ausgelst worden aufgrund zustandes ber bloe mglichkeit hinausgehende wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger taten besteht vgl bgh nstz rr landgericht jedoch rechtsfehlerfrei dargetan feststellungen bereits tatzeit vorliegende kombinierte persnlichkeitsstrung verbundene neigung angeklagten aggressivem ausagieren bedrfnisse impulse gebrauch suchtmitteln verstrkt miturschlich fr begehung anlatat dabei lnger dauernden zustand handelt belegen urteilsgrnde frheren verurteilung wegen widerstands vollstreckungsbeamte tateinheit vorstzlicher krperverletzung zugrundeliegenden tatgeschehen kommt generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt ausreichende indizwirkung taten begehung anlatat bereits achteinhalb jahre zurcklagen zudem angeklagte darber hinaus zusammenhang stationren einweisung psychiatrie sommer jahres psychisch auffllig geworden ua arztberichten ber fnf stationre aufenthalte angeklagten zeit zweck entzugsbehandlungen ua dagegen hinweise psychotische symptomatik angeklagten entnehmen ua erhebliche verminderung schuldfhigkeit angeklagten wurde zudem allein angeklagten tatzeit vorliegende persnlichkeitsstrung letztlich dadurch bewirkt angeklagte sptestens seit polytoxikomanie vorliegt tatbegehung alkohol heroin kodein konsumiert fllen denen erhebliche verminderung schuldfhigkeit allein lnger andauernden geistigen defekt letztlich alkoholgenu bewirkt wurde stgb anwendbar tter krankhaften alkoholsucht leidet krankhafter weise alkoholberempfindlich vgl bghr stgb zustand jew fr drogenkonsum gelten bisherigen feststellungen fr verminderung schuldunfhigkeit miturschliche polytoxikomanie angeklagten krankhaften seelischen strung schweren seelischen abartigkeit beruht lt urteilsfeststellungen jedoch entnehmen unterbringungsanordnung daher bestand neuen hauptverhandlung insbesondere erneut prfen massiven paranoiden erleben seit ende mrz angeklagten entwickelt insoweit sachverstndigengutachten folgende landgericht angenommen neues krankheitsbild handelt tatzeit vorgelegen setzt stgb voraus gefhrlichkeit tters denjenigen zustand folgt einschrnkung schuldfhigkeit stgb be grndet erforderlich defektquelle handelt vgl bgh njw insoweit prfen bisherigen feststellungen tatbegehung angeklagten vorliegende persnlichkeitsstrung krankheitsphase nunmehr seit ende mrz aufgetretenen eigentlichen krankheitserscheinungen vorausgegangen prodomalstadium tatbegehung vorliegende persnlichkeitsstrung zeitpunkt hauptverhandlung bestehende krankheitsbild defektquelle beurteilung dauerhaftigkeit zustandes darauf beruhenden gefhrlichkeit angeklagten bercksichtigung finden vorgenannten grnden gebotene aufhebung unterbringungsanordnung zieht antragsschrift generalbundesanwalts genannten grnden aufhebung gesamten rechtsfolgenausspruchs vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien urlaubsbedingt ortsabwesend deshalb verhindert unterschreiben kuckein athing kuckein solin stojanovi ernemann'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg mrz abs stpo zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung verurteilt worden ausspruch ber gesamtstrafe weitergehende revision gem abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung fall ii einsatzstrafe vier jahren freiheitsstrafe wegen gefhrlicher krperverletzung drei fllen wegen zweier waffendelikte gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren neun monaten verurteilt hiergegen verfahrensrgen rge verletzung sachlichen rechts gesttzte revision entsprechend antrag generalbundesanwalts beschlussformel ersichtlichen erfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo fall ii urteilsgrnde greift angeklagten erhobene inbegriffsrge stpo generalbundesanwalt hierzu antragsschrift ausgefhrt beschwerdefhrer zitierten urteilspassage ua ergibt landgericht berzeugung rechtswidrigkeit tat ausdrcklich vermeintlich verlesene bekundungen zeugen kriminalpolizeilicher vernehmung gesttzt obschon hierber gefertigte niederschrift hauptverhandlung beweiszwecken verlesen wurde hierin liegt durchgreifender rechtsfehler landgericht beweiswrdigung hauptverhandlungsfremden umstand abgestellt beweisthema zustzlich vernehmungsbeamten zeugenschaftlich gehrt jedoch bekundungen lediglich ergnzend vermeintlich verlesenen angaben bercksichtigt ausgehend hiervon beruhen urteils beweiswrdigungsfehler ausgeschlossen einschlgigen urteilspassage erforderlichen sicherheit entnommen zeuge anlsslich vernehmung hauptverhandlung neben ergnzenden angaben vollumfnglich gegenber seinerzeit erfolgten bekundungen tatverlauf wiedergegeben folgt senat rechtsfehler fhrt aufhebung schuldspruchs fall ii urteilsgrnde insoweit verhngten einzelstrafe gesamtstrafausspruchs brigen schuld einzelstrafaussprche verfahrensversto berhrt senat schliet insbesondere landgericht fllen ii urteilsgrnde vorgenommene beweiswrdigung verfahrensfehler erfasst schwurgericht insoweit persnlichkeitsbedingt gewaltttige verhalten angeklagten brigen tatsituationen hiesigen verfahrens groen teil vorstrafen abgestellt wertung findet tragfhige grundlage gestndigen einlassung angeklagten objektiven sachverhalt fall ii wonach fliehenden nebenklger nachgesetzt massive gegenwehr leistete notwehr drei messerstiche versetzt basdorf raum knig schaal bellay'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil august strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzender richter basdorf richter dr raum richter schaal richterin roggenbuck richterin dr schneider beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwltin vertreterin nebenklgerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklgerin urteil landgerichts leipzig juni zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagten betrifft jedoch bleiben bisher getroffenen mindestfeststellungen anwesenheit angeklagten ersten berfall dezember mitwirkung hieran aufrechterhalten insoweit weitergehende revision nebenklgerin verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel jugendkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten perverletzung erster berfall wegen gefhrlicher kr dezember beziehung anderweitig verhngten rechtskrftigen jugendstrafe zwei jahre sechs monate einheitsjugendstrafe fnf jahren verurteilt vorwurf mordes tateinheit raub todesfolge zweiter berfall versuchten schweren ruberischen pressung nachteil zeugen sch freigesprochen freisprechenden teil urteils wendet staatsanwaltschaft sachrge gesttzten revision generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel erfolg fhrt wegen zusammenhangs verurteilungsfall aufhebung gesamten urteils nahme mindestfeststellungen tatbeteiligung verurteilungsfall gleichen umfang zulssige rechtsmittel nebenklgerin erfolg lediglich mindestfeststellungen betreffend unbegrndet angeklagte revision zurckgenommen landgericht folgende feststellungen getroffen angeklagte traf nachmittag dezember mitangeklagten schr kamen berein wohnung aufzusuchen vier tage zuvor jacke schr euro entwendet nachdem schr gewaltsam abgenommen fehlten euro jacke geld wollten angeklagten eintreiben gewaltsam verschafften einlass wohnung geld verlangten beteuerte geld daraufhin schlug angeklagten mehrmals wuchtig hnden fusten kopf oberkrper boden lag peitschte schr ast gesicht stach ohr wrgte sodann versetzten angeklagten weitere schlge tritte aufforderung schr durchsuchten angeklagten fanden jedoch geld sodann brachten beide schr wohnung davon ab einzuschlagen uhr verlieen angeklagten ge meinsam wohnung erster berfall bekannten blutete stark konnte stehen sch unterhalten ebenfalls wohnung aufhielten rztliche hilfe lehnte ab verlie angst weiteren bergriffen wohnung lie dabei reisetasche wohnung zurck sch sah fern uhr uhr verschaffte mindestens person mglicherweise angeklagten abermals zutritt wohnung erneut brachte eindringling durchsuchte wohnung erhebliche verletzungen versetzte messerstich oberschenkel aufgrund verletzungen verstarb uhr angeklagte stellt eingerumt ersten berfall dabei jedoch abrede ge selber geschlagen vielmehr versucht schlgen schr schtzen festgestellten umfang tatbeteiligung angeklagten landgericht wesentli chen aufgrund angeklagten sinne belastenden angaben mitangeklagten schr zeugin berzeugt hinsichtlich zweiten berfalls anklage unmittelbaren zeitlichen zusammenhang zeuge sch opfer versuch ten ruberischen erpressung geworden angeklagte tatbeteiligung bestritten landgericht widerlegen angesehen zeuge sch angeklagten tter zweiten berfalls identifiziert angaben zeugen seien allerdings wegen zahlreicher widersprche darin ausdruck gekommenen belastungseifers zeugen zuverlssig genug berzeugung tterschaft angeklagten hierauf sttzen beweiswrdigung landgerichts hlt bezug freispruch angeklagten insoweit liegt tat sinne stpo revisionsrechtlicher prfung stand spricht tatgericht angeklagten frei zweifel tterschaft berwinden revisionsgericht regel hinzunehmen beweiswrdigung grundstzlich sache tatrichters kommt darauf revisionsgericht angefallene erkenntnisse gewrdigt zweifel berwunden htte revisionsgerichtliche nachprfung beschrnkt darauf tatrichter rechtsfehler unterlaufen insbesondere darauf beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft namentlich wesentliche gesichtspunkte errtert geeignet beweisergebnis beeinflussen tatrichter rechtlich unzutreffenden mastab ausgegangen berspannte anforderungen fr verurteilung erforderliche gewissheit gestellt bgh urteil august str bgh njw urteilsgrnden ergeben einzelnen beweisergebnisse isoliert gewertet umfassende gesamtwrdigung eingestellt wurden bgh urteil mai str bghr stpo beweiswrdigung freispruch angeklagten zugrunde liegende be weiswrdigung weist rechtsfehler sinne strafkammer mglicherweise beweisrelevanten belastenden umstnden hinreichend auseinandersetzt nachvollziehbar umfassende gesamtwrdigung einzelnen beweisergebnisse anstellt begegnet durchgreifenden bedenken strafkammer isoliert fr wider glaubhaftigkeit angaben zeugen sch sprechenden stnde abwgt errterung belastenden angaben sttzenden beweisanzeichen geringem gewicht fr tatbeteiligung angeklagten sprechen knnten vermissen lsst stellt landgericht zutreffend zahlreiche widersprche fragwrdigkeiten aussageverhalten vernehmungen deutlich alkoholisierten zeugen sch ab losgelst mageblichen weiteren beweisergebnissen kommt grundlage schluss hierauf berzeugung gesttzt knne beweissituation gerecht gerade dadurch gekennzeichnet angeklagte allein angaben zeugen belastet nimmt landgericht zusammenhang blick angeklagte uhr dezember kurze zeit zweiten berfall reisetasche frau fernsehgert getteten befand hause gefahren gegenstnde spter wohnung sichergestellt konnten sowohl fernsehgert reisetasche ersten berfall wohnung befanden belegt fr uneingeschrnkt glaubhaft erachteten angaben frau umstand mageblich belastende wirkung hinblick tatbeteiligung angeklagten zukommen soweit landgericht besitz beutestcke kurze zeit tat fr berzeugungsbildung weiteres gewicht zugemessen anderweitige einzelnen jedoch ungeklrte besitzerlangung gegenstnde wohnung getteten zugrunde gelegt weckt durchgreifende bedenken grundlage fr feststellung allein einlassung angeklagten jedoch landgericht umfassend errtert beweisaufnahme brigen besttigung gefunden angeklagte angegeben tasche fernsehgert pizzeria gemeinsam mitangeklagten besucht mitgenommen anwesenheit pizzeria jedoch mitangeklagten zeugen entweder besttigt bestritten worden allein drftigen beweisgrundlage durfte umstand angeklagte kurze zeit tat besitz beute zusammenfassenden wrdigung fr tatbeteiligung sprechenden indizien unerrtert bleiben darber hinaus erwgt strafkammer rahmen beweis wrdigung hinreichend messer angeklagten sachverstndiger wertung tatwaffe fr tdlichen messerstich wenngleich zwingend vgl ua betracht kommt dna spuren getteten befunden umstand durfte schon deswegen unbeachtet lassen angeklagte erstmals hauptverhandlung entgegen frheren vernehmungen spuren erklrt ersten berfall angeklagten schr messer gegeben schnittwunde ohr beigebracht einsatz mes sers ersten berfall weder mitangeklagten zeugin besttigt deswegen landgericht feststellungen zugrunde gelegt worden getteten rissverletzung ohr festgestellt worden stumpfen seite messers angeklagten verursacht worden jedoch belegt verletzung rahmen ersten berfalls gesetzt worden auseinandersetzung motivation angeklagten fr nderung aussageverhaltens lassen urteilsgrnde ebenso vermissen untersuchung bedeutung spurenlage messer dna spuren mitangeklagten schr befunden fr freilich tragfhige berfhrende beweiskraft htte fr berzeugungsbildung schuld angeklagten zusammenfassender wrdigung beweisanzeichen senat ausschlieen strafkammer gebotenen umfassenden gesamtwrdigung indizien hinsichtlich zweiten berfalls tatbegehung jedenfalls beteiligung angeklagten htte berzeugen knnen neue tatgericht abermals sicher feststellen knnen angeklagte zweiten berfall wohnung getteten sachverhalt schlielich gesichtspunkt hehlerei prfen soweit nebenklgerin freispruch angeklag ten wendet rechtsmittel grnden erfolg brigen unbegrndet rechtsfehlerfrei landgericht hinsichtlich ersten berfalls verurteilung wegen todeserfolg qualifizierten straftat abgesehen sachverstndig beraten feststellen konnte ersten berfall geschdigten verletzungen zugefgt worden tode gefhrt todeseintritt beschleunigt feststellungen freilich rechtsfehlerfrei lediglich aufgrund zweifelsgrundsatzes erfolgt wegen engen zusammenhangs verurteilungs freispruchsfalls kurz zwei verletzungsvorgngen eingetretenen tod opfers stpo erstgenannte ungeachtet materiell rechtlicher tateinheit ebenfalls aufgehoben neuen tatgericht uneingeschrnkte mglichkeit feststellung kausalitt fr fall lassen mitwirkung angeklagten zweiten berfall berzeugen te fr angeklagten sogar gnstiger todesverursachung ersten berfall ausschlieen lassen aufrechterhalten bleiben indes rechtsfehlerfrei getroffenen mindestfeststellungen mitwirkung angeklagten ersten berfall gleiche schuldspruch wegen gefhrlicher krperverletzung bisher auszusprechen verantwortlichkeit fr zweiten berfall erneuter prfung nachweisen lassen fall neue tatgericht uneingeschrnkte schuldfhigkeit angeklagten neu prfen satz beurteilung psychiatrischen sachverstndigen stehende bisherige gerichtliche berzeugung voll erhaltenen steuerungsfhigkeit angeklagten angefochtenen urteil berzeugend begrndet wenngleich mangel bislang verhngten festgestellten tatbild eher milden jugendstrafe ergebnis nachteil angeklagten ausgewirkt neue tatgericht alkoholbedingten erheblich verminderten steuerungsfhigkeit angeklagten ausgehen indes prfen umstand schulderhhende umstnde ausgeglichen vgl bghst basdorf raum roggenbuck schaal schneider'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung februar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof pfister lienen hubert dr schfer beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwltin vertreterin nebenklger rechtsanwltin vertreterin nebenklgerin justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt revisionen nebenklger urteil landgerichts dsseldorf april feststellungen aufgehoben revision angeklagten vorbezeichnete urteil strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebungen sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe acht jahren verurteilt hiergegen richten jeweils sachbeschwerde gesttzten revisionen nebenklger verurteilung angeklagten wegen mordes gem stgb erstreben angeklagte beanstandet wirksam rechtsfolgenausspruch beschrnkten revision sachlichrechtlich strafzumessung landgerichts rechts mittel nebenklger zulssig abs abs stpo begrndet rechtmittel angeklagten erfolg feststellungen landgerichts erstach angeklagte jhrige gehrlose ehefrau september mittagszeit kche ehelichen wohnung einzelnen eheleuten seit jahre kannten seit verheiratet kam geburt dritten tochter verschlechterung ehelichen verhltnisses schrieb angeklagte umstand ehefrau aufgrund gehrlosigkeit weitgehend isoliert gelebt ber damals ehelichen wohnung eingerichteten internetzugang erstmals mglichkeit bekam greren aufwand bekannten verwandten kommunizieren angeklagte hielt vernachlssige infolge hierfr betriebenen zeitaufwands huslichen pflichten auerdem mutmate frau unterhalte ber internet kontakte mnnern auereheliche beziehung aufzubauen hierber kam eheleuten hufiger streit zweimal alarmierte geschdigte auseinandersetzungen polizei angeklagten wohnung verwies worauf gartenlaube bernachtete stets vershnten eheleute angeklagte kehrte beiden fllen gemeinsame wohnung zurck sommer meinte angeklagte verhalten ehefrau anhaltspunkte dafr erkennen heimlich mann treffe geschdigte vorhalt angeklagten abstritt kam erneut verbalen streit verlauf angeklagte ehewohnung verlie fortan gartenlaube nchtigte tattag suchte angeklagte ehewohnung traf geschdigte indes wut darber weiterhin glaubte wofr keinerlei tatschliche anhaltspunkte objektiv fall internet kontakte mnnern unterhielt zerstrte vorhandenen router verlie wohnung ging 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kche liegendes messer klingenlnge etwa zentimetern stach oben herab wuchtig mindestens fnfzehnmal brust halsbereich frau wusste verletzungen beibrachte tode fhren frau tten fr vermeintliche untreue bestrafen geschdigte verstarb kurze zeit danach stichverletzungen hervorgerufenen starken blutverlust sowie verletzung rechten herzkammer revisionen nebenklger landgericht strafbarkeit angeklagten wegen mordes gem abs stgb heimtcke ttung niedrigen beweggrnden bzw straftat verdecken abgelehnt whrend verneinung verdeckungsmordes beanstanden halten jedenfalls grnde denen landgericht vorliegen mordmerkmals niedriger beweggrnde verneint rechtlichen nachprfung stand mordmerkmal niedrigen beweggrnde landgericht ausgefhrt tatauslsend tatbestimmend sei umstand angeklagte mutmate frau mann zugewandt angeklagte hierdurch wohl kinder kontakt gefhrdet sah sehe kammer bewertung tatmotivation niedrig gehindert begrndung bercksichtigt wesentliche umstnde tat motivation angeklagten beweggrnde niedrig sinne abs stgb allgemeiner sittlicher wertung tiefster stufe stehen deshalb besonders verachtenswert beurteilung frage beweggrnde tat niedrig deutlich reichendem mae tot schlag verachtenswert erscheinen bedarf gesamtwrdigung ueren inneren fr handlungsantriebe tters mageblichen faktoren st rspr vgl bgh beschluss mai str nstz mwn fischer stgb aufl rn gefhlsregungen eifersucht wut rger hass rache kommen regel niedrige beweggrnde betracht ihrerseits niedrigen beweggrnden beruhen beim vorliegen motivbndels beruht vorstzliche ttung niedrigen beweggrnden hauptmotiv tat geprge gibt allgemeiner sittlicher wertung tiefster stufe steht deshalb verwerflich st rspr vgl bgh urteil dezember str nstz rr fischer aao rn danach begegnet annahme landgerichts angeklagte ehefrau niedrigen beweggrnden sinne abs stgb gettet durchgreifenden rechtlichen bedenken urteil lsst erforderliche gesamtwrdigung ueren inneren fr handlungsantriebe tters mageblichen faktoren vermissen bercksichtigt landgericht insbesondere angeklagte feststellungen frau gettet fr vermeintliche untreue bestrafen dabei wut ber deren vermeintliche untreue gehandelt gleichfalls bercksichtigt fr einstellung angeklagten gegenber ehefrau deren lebensrecht bedeutsame uerung polizeilichen vernehmung stuhlschlag gedacht msse gefngnis mache kaputt fr landgericht wesentliche annahme angeklagte vermutete hinwendung ehefrau mann wohl kinder gefhrdet gesehen demgegenber urteilsgrnde eindeutig belegt entsprechend eingelassen angeklagte festgestellt landgericht insoweit lediglich angeklagte zeugin zweimal telefonisch wohl kinder erkundigte telefonat zwei tage tat ausdruck brachte angst infolge damals schon lnger bestehenden trennung eheleute kontakt kindern verlieren woraus landgericht entnimmt angeklagte vermutete hinwendung frau mann wohl kinder gefhrdet gesehen erschliet danach urteilsgrnden sache bedarf daher neuer verhandlung entscheidung ii revision angeklagten strafausspruch urteils hlt rechtlichen nachprfung sachbeschwerde stand rahmen strafzumessung landgericht davon ausgegangen steuerungsfhigkeit angeklagten begehung tat infolge affektdurchbruchs erheblich vermindert sinne stgb bemessung strafe engeren sinne landgericht lasten angeklagten gleichwohl einschrnkung massivitt angriffs bercksichtigt zahl stichverletzungen anzahl geschdigten organe gezeigt erwgung begegnet gegebenen umstnden durchgreifenden rechtlichen bedenken art tatausfhrung darf angeklagten uneingeschrnkt strafschrfend last gelegt vollem umfang vorwerfbar soweit ursache vertretenden geistig seelischen beeintrchtigung liegt vgl bgh beschluss november str mwn fischer aao rn angeklagten vorgeworfene massivitt vorgehens angesichts beweiswrdigung festgestellten affektdurchbruchs sinne stgb daraus gefolgerten erheblichen verminderung steuerungsfhigkeit uneingeschrnkt vorwerfbar setzt urteil indes auseinander iii fr neue hauptverhandlung weist senat folgendes neue tatrichter wiederum prfen mssen angeklagte ttung heimtckisch sinne abs stgb begangen objektiv heimtckisch handelt wer feindlicher willensrichtung arg wehrlosigkeit opfers bewusst ttung ausnutzt arglos tatopfer krperliche unversehrtheit gerichteten schweren erheblichen angriff rechnet dabei kommt grundstzlich lage beginn ersten ttungsvorsatz gefhrten angriffs danach zunchst klren angriff angeklagten erste ttungsvorsatz gefhrte landgericht allein konkurrenz rechtlichen wrdigung tat angefochtenen urteil ergibt davon ausgegangen angeklagte zunchst gefhrten schlag stuhl verletzungsvorsatz handelte indes annahme begrndet versteht schlag bisherigen feststellungen wuchtig kopf ausgefhrt folge zuvor stuhl sitzende gesch digte benommen boden ging danach knnte betracht kommen angeklagte schon zeitpunkt erst verwendung messers ttungsvorsatz handelte ergebnis prfung abhngen zeitpunkt fr frage arglosigkeit opfers anzuknpfen kommt lage stuhlschlag bedenken tat vorausgegangener wortwechsel feindselige atmosphre generelles misstrauen arglosigkeit ausschlieen opfer hieraus gefahr ttlichkeit entnimmt erforderlich vielmehr fr beseitigung arglosigkeit vorangegangenen streit opfer ttlichen angriff rechnet vgl bgh urteil februar str nstz rr mwn wesentlich tter opfer angriff erwartet arglos hilflosen lage berrascht dadurch daran hindert anschlag leben begegnen wenigstens erschweren bedenken opfer arglos tter offen feindselig entgegentritt opfer etwa vorne angreift zeitspanne erkennen gefahr unmittelbaren angriff kurz mglichkeit bleibt angriff irgendwie begegnen vgl etwa bgh urteil juli str juris rn mwn zusammenhang vorliegend blick nehmen angeklagte festgestellten frheren streitigen auseinandersetzungen denen polizeilichen einsatz folge gewaltttig ehefrau vorgegangen deshalb angesichts streit vorangegangenen einlenkenden uerung angeklagten angerichteten schaden beheben prfen gehrlose opfer aufgrund lediglich verbalen auseinandersetzung tat ttlichen angriff erwartete voraussah geschdigte schlag stuhl mglicherweise vllig berrascht wurde dafr knnte vorliegend sprechen untersuchung leiche rechtmedizinischen sachverstndigen hinweise abwehrverletzungen opfers erbrachte hingegen erst erste messereinsatz angeklagten opfer stuhlschlag bereits benommen boden lag ttungsvorsatz getragen worden wre bedenken benommenheit tter geschlagenen opfers arglosigkeit sprechen vgl bgh beschlsse mrz str bghr stgb abs heimtcke sowie mai str nstz neue tatrichter blick nehmen mssen fr mordmerkmal heimtcke unterschied macht berraschender angriff vornherein ttungsvorsatz gefhrt ursprngliche krperverletzung gerichtete handlungswille derart schnell ttungsvorsatz umschlgt berraschungseffekt zeitpunkt andauert tter ttungsvorsatz angreift beiden fllen bleibt opfer zeit irgendwie gearteten gegenmanahmen vgl bgh urteile januar str nstz rr mwn juli str juris rn juni str nstz april str nstz rr vgl bgh urteile dezember str bghr stgb abs heimtcke dezember str bghr stgb abs heimtcke febuar str bghr stgb abs heimtcke neue tatrichter prfung schuldfhigkeit angeklagten begehung tat beachten angefochtene urteil hierzu vllig eindeutige feststellungen enthlt rechtsfehlerhaften beweiswrdigung beruht landgericht einerseits sachverhalt festgestellt angeklagte sei whrend tat lage verbotene verhaltens erkennen einsicht verhalten rahmen beweiswrdigung kammer auffassung sachverstndigen hierzu mitzuteilen andererseits ergebnis gekommen auszuschlieen vermocht fhigkeit angeklagten gem vorhandenen einsicht verbotene tuns verhalten infolge affektdurchbruchs sinne stgb erheblich eingeschrnkt sei fr annahme erheblich verminderten steuerungsfhigkeit ausschliebare feststellung landgerichts wesentlich angeklagte ehefrau unmittelbar ersten angriff dahin miss verstanden auereheliches verhltnis eingerumt feststellung tatsachenbasis entsprechend eingelassen angeklagte hauptverhandlung polizeilichen vernehmung rahmen exploration psychiatrischen sachverstndigen aufgestellten behauptungen ehefrau unmittelbar tat gegenber jeweils geuert bzw geschlechtskrankheit infiziert bzw auereheliches verhltnis mann eingestanden zusammenhang ber verschiedene praktiken beim sexuellen umgang berichtet schwurgerichtskammer rechtsfehlerfreier begrndung geglaubt landgericht fehlinterpretation uerungen opfers tat angeklagten infektion geschlechtskrankheit sowie hinsichtlich angeblich berichteten sexualpraktiken mann ebenfalls tragfhigen begrndungen verneint weshalb landgericht demgegenber ausschlieen kn nen angeklagte irgendeine uerung frau sinne fehlinterpretiert knnte rume auereheliche beziehung missverstndnis unterstellt ersichtlich allein hierfr gegebene begrndung angeklagte schon tat davon ausgegangen sei frau auereheliche beziehung trgt jedenfalls annahme uerung geschdigten fehlinterpretation angeklagten angenommenen sinne zugnglich wre danach erweist feststellung landgerichts angeklagte uerung ehefrau dahin miss verstanden tat auereheliches verhltnis eingerumt rechtsfehlerhaft bloe vermutung vgl bgh beschluss dezember str becker pfister hubert lienen schfer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zb april musterverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja wphg abs abs satz abs satz zeitlich gestreckten vorgang herbeifhrung aufsichtsratsbeschlusses ber wechsel amt vorstandsvorsitzenden zwischenschritt bereits kundgabe absicht amtierenden vorstandsvorsitzenden gegenber aufsichtsratsvorsitzenden ablauf amtszeit amt scheiden insiderinformation sinn abs satz wphg ber bereits eingetretenen ffentlich bekannten umstand zwischenschritt insiderinformation sinn abs satz wphg ber knftigen umstand zustimmung aufsichtsrats wechsel amt regeln allgemeinen erfahrung eher eintritt knftigen umstands ausbleiben rechnen emittentin macht wphg schadensersatzpflichtig fehlen bewussten entscheidung fr befreiung verffentlichungspflicht entschieden htte weiteren voraussetzungen abs satz wphg tatschlich vorliegen bgh beschluss april ii zb olg stuttgart ii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr bergmann richterin caliebe sowie richter dr drescher born sunder beschlossen rechtsbeschwerde musterklgers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart april ausnahme feststellung zeit mai beschlussfassung aufsichtsrats musterbeklagten juli insiderinformation inhalts entstanden prof gegenber aufsichts ratsvorsitzenden einseitige amtsniederlegung erklrt aufgehoben umfang aufhebung sache anderweitigen verhandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen streitwert grnde musterklger verlangt musterbeklagten schadensersatz wegen verspteter ad hoc mitteilung ber vorzeitige ausscheiden vorstandsvorsitzenden prof hauptversammlung musterbeklagten april trug prof zunehmend gedanken ablauf reichenden bestellung vorstandsvorsitzender auszuscheiden ehefrau fhrungskraft bro betreute weihte berlegungen mai errterte absicht aufsichtsratsvorsitzenden juni wurden aufsichtsratsmitglieder ber plne informiert sptestens juni setzte prof vorstandsmitglied dr nachfolger vorstandsvorsitzender kenntnis juli wurde chefsekretrin munikationschef sc informiert ab juli arbeiteten kom frau frau pressemit teilung externen statement brief mitarbeiter musterbeklagten juli wurde aufsichtsratssitzung juli eingeladen einladung enthielt ebenso einberufung prsidialausschusses aufsichtsrats juli hinweis mglichen wechsel person vorstandsvorsitzenden juli verstndigten prof zende aufsichtsratsvorsit darauf aufsichtsratssitzung juli vorzei tige ausscheiden prof mung dr te prof ende jahres bestim nachfolger vorzuschlagen juli errtermit aufsichtsratsmitglied vorsitzenden kon zern gesamtbetriebsrats kl wechsel kl bereits juli telefonisch ber beabsichtigten wechsel informiert worden streitig kl besprach personalfrage brigen arbeitneh mervertretern fhrte gesprche dr prof de kndigte juli arbeitnehmerbank fr wechsel stimmen wer juli wurden beiden weiteren mitglieder prsidialausschusses dr kle dr sch informiert bevor uhr sitzung prsidialausschusses begann prsidialausschuss beschloss aufsichtsrat folgetag vorzuschlagen vorzeitigen ausscheiden prof jahresende bestellung dr nachfolger zuzustimmen prof vorstandsmitglied dr informierte uhr ffentlichkeit mglicher folger gegolten uhr beiden weiteren vorstandsmitglieder dr beabsichtigten wechsel uhr fand abendessen anteilseignervertreter aufsichtsratsmitgliedern statt empfehlung prsidialausschusses gesprchsthema juli beschloss aufsichtsrat musterbeklagten uhr prof dr jahresende amt ausscheiden neuer vorstandsvorsitzender entsprechende ad hoc mitteilung sandte musterbeklagte geschftsfhrungen brsen bundesanstalt fr finanzdienstleistungsaufsicht bafin vorab uhr uhr wurde ad hoc mitteilung meldungsdatenbank deutschen gesellschaft fr ad hoc publizitt verffentlicht tag bereits verffentlichung ergebnisse zweiten quartals angestiegene kurswert aktien musterbeklagten stieg mitteilung ber wechsel amt vorstandsvorsitzenden deutlich mehrere anleger aktien musterbeklagten zeitpunkt verkauft musterklger klage musterbeklagte erhoben schadensersatz wegen ansicht verspteten ad hoc mitteilung verlangen oberlandesgericht stuttgart vorlagebeschluss landgerichts vorgelegten feststellungsziele musterentscheid februar zip festgestellt insiderinformation sinne abs wphg erst juli ca uhr entstanden sei musterbeklagte unverzglich verffentlicht bundesgerichtshof musterentscheid beschluss februar ii zb zip aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung oberlandesgericht stuttgart zurckverwiesen musterentscheid april zip oberlandesgericht stuttgart festgestellt beschlussfassung aufsichtsrats musterbeklagten juli insiderinformation inhalts entstanden prof gegenber aufsichtsratsvor sitzenden einseitige amtsniederlegung erklrt juli uhr beschlussfassung prsidialausschusses aufsichtsrats musterbeklagten insiderinformation entstanden aufsichtsrat sitzung juli ber vorschlag prsidialausschusses beschlieen vorzeitigen aufhebung bestellung prof vorstandsvorsitzenden dezember zuzu stimmen festgestellt musterbeklagte pflicht unverzglichen verffentlichung information beschlussfassung aufsichtsrat juli gem abs wphg befreit wphg schadensersatz wegen unterlassens unverzglichen verffentlichung haftet darauf berufen knne geltend gemachte schaden gleichermaen eingetreten wre bewusste entscheidung ber aufschub getroffen sowie insiderregeln hinreichend vertraute aufsichtsratsmitglied belehrt rechtmig gehandelt htte musterentscheid musterklger rechtsbeschwerde eingelegt zwlf weitere klger beigetreten senat gerichtshof europischen union beschluss november zip zwei fragen auslegung art abs richtlinie eg art abs richtlinie eg vorgelegt gerichtshof urteil juni zip entschieden art nr richtlinie eg europischen parlaments rates januar ber insidergeschfte marktmanipulation marktmissbrauch art abs richtlinie eg kommission dezember durchfhrung richtlinie betreffend begriffsbestimmung verffentlichung insiderinformationen begriffsbestimmung marktmanipulation dahin auszulegen zeitlich gestreckten vorgang bestimmter umstand verwirklicht bestimmtes ereignis herbeigefhrt umstand ereignis przise informationen sinne genannten bestimmungen knnen verwirklichung umstands ereignisses verknpften zwischenschritte vorgangs art abs richtlinie dahin auszulegen wendung reihe umstnden denen hinreichender wahrscheinlichkeit davon ausgehen zukunft existieren ereignis hinreichender wahrscheinlichkeit zukunft eintreten knf tige umstnde ereignisse abzielt denen umfassende wrdigung bereits verfgbaren anhaltspunkte ergibt tatschlich erwartet zukunft existieren eintreten dagegen wendung dahin auszulegen ausma auswirkung reihe umstnden ereignisses kurs betreffenden finanzinstrumente bercksichtigt ii zulssige rechtsbeschwerde musterklgers gem abs satz kapmug november geltenden fassung folgenden kapmug gem kapmug ab zeitpunkt geltenden fassung art abs gesetzes oktober bgbl folgenden kapmug vorliegende musterverfahren weiterhin anwendbar kraft gesetzes stets grundstzliche bedeutung sinne abs nr zpo teilweise begrndet rechtsbeschwerde musterklgers musterentscheid ausnahme feststellung aufzuheben sache oberlandesgericht zurckzuverweisen urteil gerichtshofs europischen union erforderlichen tatsachenfeststellungen treffen feststellung oberlandesgerichts zeit mai beschlussfassung aufsichtsrats musterbeklagten insiderinformation inhalts entstanden prof gegenber aufsichtsratsvorsitzenden einseitige amtsniederlegung erklrt hlt berprfung rechtsbeschwerdeverfahren stand beweiswrdigung oberlandesgerichts prof zenden aufsichtsratsvorsit zeugen vernommen rechtsfehlerfrei beweiswr digung oberlandesgericht kapitalanlegermusterverfahren rechtsbeschwerdeverfahren rechtsfehler berprfen abs abs zpo zpo beweiswrdigung grundstzlich sache tatrichters eingeschrnkt darauf berprfen prozessstoff beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinandergesetzt beweiswrdigung vollstndig rechtlich mglich denkgesetze erfahrungsstze verstt st rspr vgl bgh urteil dezember xi zr bghz rn urteil juli ii zr wm gilt fr musterrechtsbeschwerde musterverfahren abs satz kapmug abs satz kapmug grundstzliche bedeutung zukommt feststellung tatsachen zielt betrifft zulssigkeit rechtsbeschwerde beseitigt grundstzliche bindung bundesgerichtshofs rechtsbeschwerdegericht rechtsfehlerfrei getroffene tatschliche feststellungen oberlandesgerichts abs satz zpo abs zpo vgl kk kapmug rimmelspacher rn oberlandesgericht setzt beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinander wrdigt vollstndig entgegen auffassung beigetretenen beweiswrdigung deshalb unvollstndig oberlandesgericht glaubwrdigkeit zeugen ausdrcklich erwhnt abs satz zpo grnde anzugeben fr richterliche berzeugung leitend frage glaubhaftigkeit aussagen beiden zeugen wrdigung zeugenaussagen mittelpunkt steht oberlandesgericht ausfhrlich auseinandergesetzt oberlandesgericht dabei entgegen auffassung beigetretenen umstnden zukommende indizwirkung zukommen lassen beschlussfassung aufsichtsrat amtsniederlegung entbehrlich unverstndlich sei obwohl beteiligten beschluss aufsichtsrats wegen auenwirkung interesse konnten ankndigung einseitigen amtsniederlegung gesprch zeugen be reits mai vielmehr gesamten weiteren geschehensablauf seit mitte mai fr unvereinbar gehalten oberlandesgericht glaubwrdigkeit zeugen eingegangen soweit musterklger zweifel gezogen aufgrund bereinstimmenden wortwahl aussagen abstimmung aussagen vermutet bereinstimmende wortwahl nachvollziehbar erklrt zeugen ablauf gesprchs schilderten dagegen rechtsbeschwerde erfolg soweit feststellung musterentscheid wendet erst juli insiderinformation entstanden zeitpunkt insiderinformation entstanden kommt bereits gesprch zeugen zeugen mitte mai betracht insoweit bedarf tatrichterli cher feststellungen zeitpunkt konkrete information sinn abs satz wphg vorlag kursspezifitt information geeignet falle ffentlichen bekanntwerdens brsenkurs aktien musterbeklagten erheblich beeinflussen kursrelevanz zustimmung aufsichtsrats hinreichend wahrscheinlich mitteilung zeugen gegenber zeugen ber absicht ablauf amtszeit einvernehmen aufsichtsrat amt auszuscheiden insiderinformation sinn abs satz wphg ber bereits eingetretenen ffentlich bekannten umstand gilt erst recht fr weiteren oberlandes gericht aufgezhlten umstnde aufsichtsratsbeschluss juli aa zwischenschritt ausscheiden zeugen vorstand musterbeklagten bestimmung neuen vorstandsvorsitzenden handelte sperrt einordnung insiderinformation gerichtshof europischen union vorlage senats klargestellt zeitlich gestreckten vorgang ende entwicklung stehende umstand ereignis verwirklichung umstands ereignisses verknpften zwischenschritte przise information sinn art abs richtlinie eg europischen parlaments rates januar ber insider geschfte marktmanipulation marktmissbrauch art abs richtlinie eg kommission dezember durchfhrung richtlinie betreffend begriffsbestimmung verffentlichung insider information begriffsbestimmung marktmanipulation knnen eugh zip rn dementsprechend kommt einzelne ereignis beabsichtigten ergebnis insiderinformation abs satz wphg betracht entgegen musterentscheid sperrt beabsichtigten ergebnis bestehende knftige ereignis berprfung einzelnen zwischenschritte eignung insiderinformation bb musterentscheid erweist insoweit aufgrund hilfserwgung oberlandesgerichts richtig sicht verstndigen anlegers knnten bereits eingetretene umstnde kursrelevant knftige ereignis inhaltlich gerichtet hinreichend wahrscheinlich eintrete bereits eingetretene umstand selbstndig hinblick eignung insiderinformation betrachten kommt ausschlielich darauf knftiges ereignis gerichtet wahrscheinlichkeit knftige ereignis gegebenenfalls eintritt insiderinformation setzt voraus ffentlich bekannten umstnde geeignet falle ffentlichen bekanntwerdens brsenpreis insiderpapiere erheblich beeinflussen kursrelevanz eignung abs satz wphg gegeben verstndiger anleger information anlageentscheidung bercksichtigen wrde hintergrund art abs richtlinie eg europischen parlaments rates januar ber insidergeschfte marktmanipulation marktmissbrauch richtlinienkonformer auslegung information gemeint verstndiger anleger wahrscheinlich teil grundlage anlageentscheidung nutzen wrde dabei information ber bereits eingetretenes ereignis vorliegenden umstand information ber knftige umstnde ereignisse unterscheiden fr information ber knftige hinreichender wahrscheinlichkeit eintretende ereignisse gerichtshof europischen union ausdrcklich entschieden fr kursrelevanz wahrscheinlichkeit eintritts ereignisses ankommt eugh zip rn cc senat sache insoweit entscheiden oberlandesgericht standpunkt folgerichtig weder feststellungen getroffen aufsichtsratsbeschluss eingetretenen umstnde sinn abs satz wphg konkrete information kursspezifitt geeignet falle ffentlichen bekanntwerdens brsenkurs aktien musterbeklagten erheblich beeinflussen kursrelevanz tatsache zeuge gedanken trug ablauf reichenden bestellung vorstandsvorsitzender auszuscheiden ehefrau entsprechende berlegungen einweihte allerdings bereits existierender umstand konkrete information sinn abs satz wphg bereits existierenden umstand bereits eingetretenes ereignis bezogene information konkret spezifisch genug schluss mgliche auswirkung bereits existierenden umstands bereits eingetretenen ereignisses kurse finanzinstrumenten zuzulassen art abs richtlinie eg eugh zip rn knnen plne vorhaben absichten person konkrete informationen ber bereits existierenden umstand assmann assmann uwe schneider wphg aufl rn zeitlich gestreckten vorgang bestimmter umstand verwirklicht bestimmtes ereignis herbeigefhrt knnen verwirklichung umstands ereignisses verknpften zwischenschritte vorgangs insiderinformation eugh zip rn allein tatsache zeuge berlegungen befasste ablauf bestellung auszuscheiden dahin gehenden entschluss gefasst begrndet spezifische information schluss mgliche auswirkung kurse zuliee merkmal kursspezifitt kommt gerade ereignissen teil gestreckten geschehensablaufs angesehen knnen bedeutung vgl eugh zip rn mgliche auswirkung kurse stand verbleib zeugen vorstandsvorsitzenden zusammenhang auswirkungen kurse kenntnis bloen berlegungen daraus herzuleiten erwgungen schwchung leitungsposition entnommen knnte deshalb beurteilen zeuge berlegungen ehefrau ebenfalls musterbeklagten ttig mitgeteilt ber engen persnlichen bereich hinausgelangt charakter berlegungen denen prziser informationsgehalt zukommt verloren gesprch aufsichtsratsvorsitzenden weiteren einzelnen ereignisse oberlandesgericht fr zeit gesprch aufsichtsratsbeschluss ermittelt konkrete informationen kursrelevant senat feststellen magebend fr kursspezifitt information ber umstnde jeweils schon spezifisch bzw przise genug schluss auswirkung kurs aktien musterbeklagten zuzulassen information ber gesprch aufsichtsratsvorsitzenden vorstandsvorsitzenden einvernehmlichen wechsel vorstandsvorsitz konkret anhand tatschlichen umstnde fr mai ermitteln rckschluss kursentwicklung zulsst bisher fr juli festgestellt information ber aufsichtsratsbeschluss wechsel vorstandsvorsitz kursanstieg aktie musterbeklagten schlieen lie entsprechendes gilt gegebenenfalls fr weiteren ereignisse aufsichtsratsbeschluss magebend fr kursrelevanz verstndiger anleger teil grundlage anlageentscheidung bereits information ber jeweiligen umstand nutzen wrde zeuge ber zeugen absicht bekundet ablauf amtszeit einvernehmen aufsichtsrat amt auszuscheiden zeuge entgegengetreten zeugen zusammen aufsichtsratsbeschluss hinarbeiten ent sprechendes gilt fr weiteren ereignisse umstnde beschluss aufsichtsrats kursbeeinflussungspotential information objektiv nachtrglicher ex ante prognose ermitteln bgh urteil dezember xi zr bghz rn prfung auslegung heranzuziehenden ersten erwgungsgrund richtlinie eg kommission dezember durchfhrung richtlinie betreffend begriffsbestimmung verffentlichung insider information begriffsbestimmung marktmanipulation vgl eugh zip rn anhand ex ante vorliegenden informationen erfolgen mglichen auswirkungen information betracht ziehen insbesondere bercksichtigung gesamtttigkeit emittenten verlsslichkeit informationsquelle sonstiger marktvariablen entsprechende finanzinstrument beeinflussen drften parteien umstrittener kursanstieg ad hocmitteilung ber aufsichtsratsbeschluss eingeschrnkt indiz fr kurserheblichkeit information ber zeugen beab sichtigte einvernehmliche beendigung vorstandsttigkeit gesprch zeugen herangezogen tatschliche kursverlauf indizwirkung umstnde ffentliche bekanntwerden insiderinformation fr erhebliche kursnderung praktisch ausgeschlossen knnen vgl bgh urteil dezember xi zr bghz rn information ber aufsichtsratsbeschluss beendigung vorstandsttigkeit prof jahresende praktisch sicher handelt information information ber gesprch ber absicht vorstandsamt jahreswechsel auszuscheiden kursanstieg reaktion aufsichtsratsbeschluss lsst daher entnehmen information ber ausscheiden zeugen vorstandsamt ende juli bedeutung fr kurs aktie musterbeklagten anfang mai kaum bedeutung fr kurs zeit dazwischen besondere umstnde eingetreten vernderung erklren beurteilung kursrelevanz allein darauf abgestellt wahrscheinlich beabsichtigte einvernehmliche beendigung bestellung information ber absicht zeugen einverstndnis aufsichtsrat vorzeitig amt vorstandsvorsitzender auszuscheiden fr bewertung anleger hinweis knftiges ereignis beschrnken grnden anleger teil grundlage anlageentscheidungen benutzt schon absicht personelle vernderung leitung umzusetzen bedeuten musterbeklagte zeugen verfolgte geschftspolitik nachdruck weiterverfolgt allerdings bercksichtigen umstand einvernehmlichen aufhebung bestellung nachfolgeregelung gearbeitet knftige ereignis wechsels amt vorstandsvorsitzenden hindeutet inwieweit wahrscheinlichkeit eintritts knftigen ereignisses bereits eingetretene ereignis hindeuten beurteilung kursrelevanz bereits eingetretenen ereignisses bedeutung gerichtshof europischen union ausdrcklich ausgefhrt zusammenhang kursrelevanz information ber knftige umstnde entschieden information ber hinreichend wahrscheinliches knftiges ereignis handelt davon zugehen sei anleger grad wahrscheinlichkeit eintritts knftigen ereignisses betracht zieht vgl eugh zip rn danach kursrelevanz generell davon auszugehen anleger grad wahrscheinlichkeit eintritts knftigen ereignisses betracht zieht gelten przise information ber eingetretenen umstand vorliegt knftiges ereignis hinweist anleger insoweit mglichen knftigen verlauf abschtzen schall zip klhn zip senat verkennt frhzeitig verffentlichungspflichtigen insiderinformation fhren obwohl unternehmensinterne entscheidungsprozess abgeschlossen entspricht zweck richtlinie anleger einander gleichzustellen unrechtmigen verwendung insiderinformationen schtzen vgl eugh zip rn emittent dadurch geschtzt verffentlichung eigene risiko vertraulichkeit gewhrleisten knnen aufschieben darf abs satz wphg auerdem schuldet schadensersatz unterlassen verffentlichung vorsatz grober fahrlssigkeit beruht abs wphg fall gerade vorliegen kursspezifitt kursrelevanz einfacher fahrlssigkeit falsch eingeschtzt ab mitte mai insiderinformation ber knftigen zwischenschritt bzw endereignis entstanden aufsichtsrat ausscheiden zeugen stimmen bzw zeuge jahresende jahresende ausscheiden aa oberlandesgericht entsprechend hinweis beschluss senats februar ii zb zip rn entscheidung zugrunde gelegt knftigen umstand prof aufsichtsratsbeschlusses ausscheiden jahresende beschlossen wurde erst hinreichender wahrscheinlichkeit sinn abs satz wphg art abs richtlinie eg ausgegangen konnte sicht verstndigen anlegers entscheidung aufsichtsrats vorabgestimmt sei senat beschluss februar ausgefhrt offen bleiben knne hinreichender wahrscheinlichkeit sinn abs satz wphg art abs richtlinie eg hohe berwiegende wahrscheinlichkeit gefordert einvernehmlichen ausscheiden sei beschluss gesamtaufsichtsrats erforderlich geschftsordnung aufsichtsrats bereits widerspruch mitglieds beschluss tagesordnung angekndigten ausscheiden prof gefasst drfen daher sei offen aufsichtsrat sofort entscheidung sinn vorschlags ausscheiden prof dr bestellung nachfolger kommen vertagen wrde sei gegebenenfalls definitiven vorabstimmung aufsichtsratsbeschlusses beurteilen vorabstimmung oberlandesgericht sitzung prsidialausschusses juli angenommen bb reinen wahrscheinlichkeitsbeurteilung orientierten auslegung mindestens berwiegende wahrscheinlichkeit verlangt zudem ergebnis entscheidungen mehreren personen besetzten gremien aufsichtsrat hohe anforderungen eintrittswahrscheinlichkeit stellt hlt senat vorabentscheidung gerichtshofs europischen union fest vorabentscheidung gerichtshofs europischen union begriff hinreichenden wahrscheinlichkeit abs satz wphg dahin auszulegen knftige umstnde ereignisse abzielt denen umfassende wrdigung bereits verfgbaren anhaltspunkte ergibt tatschlich erwartet zukunft existieren eintreten eugh zip rn ausschlielich wahrscheinlichkeitsbeurteilung abgestellt regeln allgemeinen erfahrung eugh zip rn danach eher eintreten knftigen ereignisses ausbleiben rechnen wahrscheinlichkeit zustzlich hoch weitere tatrichterliche feststellungen erforderlich beurteilung regeln allgemeinen erfahrung tatschlichen umstnde einzubeziehen insoweit bercksichtigen aufsichtsratsvorsitzenden vergangenheit regelmig gelang sorgfltiger vorbereitung leitung beabsichtigte beschlsse personalfragen aufsichtsrat durchzusetzen umstnde vorlagen ex ante dagegen sprachen diesmal gelingen wrde frage aufsichtsrat antrag mitglieds entscheidung vertagen kommt dagegen entscheidend abs satz wphg knftiges ereignis abzielt vernnftige erwartung eintreten vertagung entscheidung dahinter gegnerschaft verbirgt erheblich beeintrchtigt cc soweit danach hinreichend przisen information ber aufsichtsratsbeschluss knftig eintretenden umstand auszugehen verffentlichung ad hoc mitteilung ber aufsichtsratsbeschluss tatschlich eingetretene kursanstieg fr beurteilung kursrelevanz indizwirkung umstnde ffentliche bekanntwerden insiderinformation fr erhebliche kursnderung praktisch ausgeschlossen knnen vgl bgh urteil dezember xi zr bghz rn insoweit oberlandesgericht daher zutreffend kursrelevanz fr angenommenen zeitpunkt fr verffentlichungspflichtige insiderinformation vorabend aufsichtsratsbeschluss ausgegangen sofern zeitpunkt weiteren tatrichterlichen feststellungen zeitlich vorzuverlegen allerdings bercksichtigen anleger mglichen auswirkungen knftigen ereignisses emittenten betracht ziehen fr kursanstieg indizwirkung anlageentscheidungen grad wahrscheinlichkeit eintritts ereignisses bercksichtigen vgl eugh zip rn feststellungen musterentscheid musterbeklagte pflicht unverzglichen verffentlichung insiderinformation beschlussfassung aufsichtsrat befreit musterbeklagte erforderlichkeit bewussten entscheidung ber aufschub trotz fehlender belehrung aufsichtsratsmitglieds haftet darauf berufen knne geltend gemachte schaden gleichermaen eingetreten wre bewusste entscheidung ber aufschub getroffen aufsichtsratsmitglied belehrt htte beziehen oberlandesgericht angenommenen zeitpunkt entstehens insiderinformation juli uhr daher ebenfalls aufzuheben insoweit weist senat fr weitere verfahren darauf feststellung befreiung pflicht unverzglichen verffentlichung insiderinformation abs wphg bewusste entscheidung ber aufschub verffentlichung nachtrgliche mitteilung bundesanstalt fr finanzdienstleistungsaufsicht bafin voraussetzt kapitalanlegermusterverfahren getroffen emittentin darauf berufen htte fr aufschub entschieden weiteren voraussetzungen abs satz wphg tatschlich vorliegen schdiger darauf berufen schaden rechtmigem alternativverhalten eingetreten wre schutzzweck verletzten norm schliet fall abs abs wphg berufung rechtmiges alternativverhalten einwand rechtmigen alternativverhaltens einzelfall erheblich richtet schutzzweck jeweils verletzten norm bgh urteil oktober ix zr bghz ff urteil november viii zr bghz schadensersatzpflicht wegen verletzung pflicht unverzglichen verffentlichung insiderinformation dient erster linie vermgensschutz anleger zustzlich generalprventiven charakter vermgensschutz anleger fehlen bewussten entscheidung fr befreienden aufschub verffentlichung abs wphg berhrt pflicht unverzglichen verffentlichung schtzt interesse funktionsfhigkeit mrkte insider handel entgegenwirken schtzt vermgensinteresse anleger hinsichtlich erzielens richtiger preise sowie entscheidungsfreiheit fr befreiung abs wphg bewussten entscheidung ber aufschub fehlt voraussetzungen abs satz wphg brigen eingehalten schutzzwecke pflicht unverzglichen verffentlichung soweit anlegerinteressen dienen unmittelbar berhrt bewusste entscheidung emittenten sicherung vertraulichkeit gewhrleisten helfen emittent abs wphg sicherstellen personen ber insiderpflichten belehrt weiteren ablauf insiderinformationen erfahren ad hoc mitteilung unverzglich nachgeholt anhaltspunkte dafr bestehen vertraulichkeit mehr gewahrt insider handel verhindern gewhrleisten weiteren gang information unternehmen markt beobachtet emittent anforderungen tatschlich erfllt vermgensinteresse anleger hinsichtlich richtiger insiderhandel beeinflusster preise entscheidungsfreiheit beeinflusst voraussetzungen abs satz wphg abgesehen bewussten entscheidung brigen vorliegen mssen betrifft insbesondere gewhrleistung vertraulichkeit setzt neben kontrolle zugangs informationen wpaiv voraus emittent erforderlichen manahmen ergriffen gewhrleisten person zugang insiderinformation daraus ergebenden rechtlichen sowie regulatorischen pflichten anerkennt sanktionen bewusst missbruchlichen verwendung bzw ordnungsgemen verbreitung derartiger informationen verhngt deutsche gesetzgeber anerkennungs aufklrungserfordernis art abs buchstabe richtlinie eg abs satz wphg aufgenommen vgl assmann assmann uwe schneider wphg aufl rn unklar insoweit regierungsentwurf gesetzes verbesserung anlegerschutzes anlegerschutzverbesserungsgesetz ansvg bt drucks abs satz wphg fr gewhrleistung vertraulichkeit geregelte voraussetzung personen zugang insiderinformationen deren verffentlichung aufgeschoben wurde ber rechtsfolgen versten aufgeklrt ber pflichten belehrt ihrerseits dadurch ersetzt gengt personen aufgeklrt belehrt knnten aufklrungs belehrungserfordernis kontrolle informationsflusses emittenten dienen insidern be wusstsein fr pflichten strken zweck widerspricht gengen lassen insiderinformation tatschlich vertraulich geblieben emittent verlangte kontrolle dadurch ersetzt darauf beruft formalen voraussetzungen gewhrleistung vertraulichkeit jederzeit htte herbeifhren knnen berufung rechtmiges alternativverhalten setzt voraus schdiger rechtmigem verhalten erfolg herbeigefhrt htte gengt htte herbeifhren knnen bgh urteil november viii zr bghz urteil februar iii zr bghz musterbeklagte vorliegen insiderinformation erkannt htte befreiungsentscheidung getroffen htte oberlandesgericht bisher festgestellt bergmann caliebe born drescher sunder vorinstanz olg stuttgart entscheidung kap'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen vorstzlichen unerlaubten besitzes halbautomatischen kurzwaffe strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof dr mutzbauer bender dr quentin beisitzende richter erste staatsanwltin vertreterin generalbundesanwalts rechtsanwalt verhandlung verteidiger rechtsanwalt verhandlung vertreter nebenklgers rechtsanwltin verhandlung vertreterin nebenklgers be rechtsanwalt verhandlung vertreter nebenklgers justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen nebenklger urteil landgerichts bielefeld juli verworfen nebenklger tragen kosten rechtsmittel angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen auslagen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen vorstzlichen unerlaubten besitzes halbautomatischen kurzwaffe tateinheit fhren waffe wegen vorstzlichen zuwiderhandelns vollziehbare anordnung abs waffg gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt nebenklger be erstreben sachrge verfahrensrgen gesttzten entsprechend beschrnkten revisionen allein verurteilung angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung jeweils nachteil nebenklger tateinheit versuchtem totschlag revisionen erfolg anklage legte angeklagten last handlung versuchten totschlag nachteil nebenklgers gefhrliche krperverletzung vier rechtlich zusammentreffenden fllen nachteil drei nebenklger begangen sowie schusswaffe besessen gefhrt mitsichfhren klappmessers vollziehbaren anordnung abs waffg zuwider gehandelt feststellungen landgerichts sa angeklagte nachmittag august bekannten darunter tisch lokal bi innenstadt zwei tische wei ter nebenklger gesessen beim verlassen lokals blieb nebenklger tisch angeklagten stehen entwickelte kurzes streitgesprch angeklagte aufstehen gehen drckte zurck stuhl angeklagte erneut erhob schob schlug glasflasche linke schlfenseite flasche zersplitterte angeklagte erlitt platzwunde sofort heftig bluten begann entstand rangelei mehreren personen angeklagte schlag flasche benommen zugleich erregt aufgebracht befrchtete sollten weitere verletzungen beigebracht entfernte rckwrtsgehend nebenklger setzte angeklagten angewinkelten ar men machte boxbewegungen richtung angeklagten traf konnte festgestellt nebenklger folgten abstand hchstens zwei metern laufschritt nebenklger be cu angeklagten dritt anzugreifen zeuge folgte versuchte vergeblich zurckzuhalten angeklagte befrchtete weitere erhebliche verletzungen zugefgt wrden empfand lage angesichts eigenen verletzung krperlich berlegenen drei angreifer darunter profiboxer lebensbedrohlich verteidigen nahm geladene pistole bauchtasche bewegte vorn schoss zweimal wobei waffe bewusst unten richtete oberschenkel getroffen ging boden wurde beide griff abbrechen gruppe lsen drehte ca erkannte angeklagte aufgrund verletzung erregung unbersichtlichen gemengelage gab schuss ab vermeintlichen weiteren angriff abzuwehren schuss streifte rechtes knie nachdem weggedreht angeklagten rcken zuwandte wurde weiteren verteidigungsabsicht abgegebenen schuss getroffen hhe rechten gestasche krper eindrang absteigender richtung bein durchschlug whrend weghumpelte be aufgebracht fortsetzung angriffs verhindern schoss angeklagte gezielt fe traf linken fu zeuge wurde querschlger ebenfalls fu verletzt ganze geschehen schlag flasche abgabe fnften schusses dauerte weniger minute wenig spter erfolgten festnahme trug angeklagte hosentasche klappmesser ca cm langen klinge obwohl besitz waffen polizeiliche anordnung untersagt landgericht versuchten totschlag nachteil mangels entsprechenden vorsatzes angeklagten ver neint strafbarkeit wegen gefhrlicher krperverletzung nachteil drei nebenklger sei gegeben angeklagte bezglich be schussabgabe notwehrsituation befunden sei schieen beine erforderlich vielmehr htten drohung waffe warnschuss luft abwehr angriffs nebenklger gereicht wobei angeklagte rckwrtsbewegung befunden distanz angreifern htte vergrern knnen insoweit angeklagte erlaubnistatbestandsirrtum befunden drei krperlich berlegene personen zustrmen sehen gemeint angriff unmittelbare schussabgabe abwehren knnen hinsichtlich nebenklgers zudem infolge benommenheit schlag glasflasche erregung erkannt zeitpunkt schussabgaben mehr angegriffen irrtum vermeiden knnen scheide fahrlssige krperverletzung fhren besitz pistole unmittelbaren zusammenhang notwehrgeschehen seien strafbar zeitraum zuvor angeklagte allerdings fhrens besitzens schusswaffe schuldig gemacht hinsichtlich klappmessers angeklagte verlassen tatorts hosentasche getragen liege versto vollziehbare anordnung abs waffg sei notwehrgeschehen gerechtfertigt messer einsatz gekommen sei fhren besitz pistole stehe geschehen tatmehrheit notwehrgeschehen zsurwirkung ii revisionen nebenklger unbegrndet fhren sachlich rechtlichen nachprfung angefochtenen urteils soweit ange klagte wegen delikts leib leben nebenklger verurteilt worden drei nebenklgern inhaltlich bereinstimmend erhobenen verfahrensrgen bleiben generalbundesanwalt antragsschriften februar genannten grnden erfolg rge landgericht stpo verletzt urteilsgrnden ergebnis inaugenscheinnahme lichtbildern hauptverhandlung auseinandergesetzt bemerkt senat ergnzend rge bereits deshalb zulssig erhoben worden abs satz stpo revisionsbegrndungen augenschein genommenen lichtbilder enthalten generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt urteilsgrnden sinne abs satz stpo lichtbilder bezug genommen kenntnisnahme inhalt senat bereits aufgrund sachrge mglich soweit revisionen sachrge unterbliebene verurteilung wegen krperverletzungs beziehungsweise versuchten ttungsdelikts richten greifen ergebnis beweiswrdigung strafkammer beruht tragfhigen tatsachengrundlage namentlich augenschein genommenen videoaufzeichnungen einzelbildern beiden berwachungskameras gaststtte tatgeschehen wiedergeben bereinstimmenden aussagen unbeteiligten zeugen angeklagten belastenden einander widersprechenden aussagen nebenklger dadurch grtenteils widerlegt worden aa widerspruch beweiswrdigung liegt darin angeklagte unten gerichteten schssen nebenklger tatschlich traf obwohl infolge heftig blutenden verletzung benommen erregt deshalb bedurfte nheren errterung urteilsgrnden zumal nebenklger unmittelbarer nhe angeklagten befanden nebenklger lief dicht ange klagten strafkammer feststellen konnte boxhieben angeklagten traf nebenklger meter nebenklger hchstens zwei bb annahme angeklagte abgabe schsse verteidigungsabsicht handelte weitere erhebliche verletzungen befrchtete festgestellten ueren geschehensablauf getragen rechtliche wrdigung festgestellten sachverhalts landgericht lsst ergebnis rechtsfehler vorteil angeklagten erkennen aa landgericht recht angenommen angeklagte zunchst rechtswidrigen angriff mittels schlags glasflasche sodann drei nebenklger ausgesetzt sah nachrannten wobei boxbewegungen ausfhrte fort bestehende verletzungsabsicht erkennen lie angeklagte verteidigungsabsicht handelte durfte angriff mittel abwehren unmittelbaren erfolg versprach allgemeinen notwehrrechtlichen grundstzen angegriffene berechtigt dasjenige abwehrmittel whlen sofortige endgltige beseitigung gefahr gewhrleistet angegriffene anwendung weniger gefhrlicher verteidigungsmittel begngen deren abwehrwirkung zweifelhaft entgegen auffassung landgerichts angesichts verfolgung drei angreifer denen bereits krperlich verletzt gehalten zunchst waffe drohen warnschuss abzugeben zumal gesamte geschehen weniger minute abspielte vgl bgh urteil september str nstz rr ff fischer stgb aufl rn mwn gegebenen umstnden daher unten gerichteten schsse nebenklger notwehr gerechtfertigt gilt fr schuss nebenklger be zeitpunkt schussabgabe angriff angeklagten erkennbar abgebrochen bb hinsichtlich nebenklgers unerkannt geklagten angriff beendet landgericht angeklagten tragfhiger begrndung analoger anwendung stgb erlaubnistatbestandsirrtum zugebilligt irrtum ber tatbestandlichen voraussetzungen notwehr fhrt ausschluss krperverletzungsvorsatzes landgericht zutreffend erkannt vgl bgh beschluss august str nstz urteil september str nstz rr ff mwn landgericht hinsichtlich nebenklgers unabhngig abbruch angriffs rechtsfehlerhaft sofortigen schusswaffeneinsatz fr erforderlich hielt insoweit weiteren irrtum angeklagten bejaht begnstigt angeklagten ergebnis fahrlssige krperverletzung landgericht rechtsfehlerfrei verneint angeklagte irrtum konkreten situation vermeiden konnte soweit angeklagte wegen delikten waffengesetz verurteilt worden findet berprfung urteils materiell rechtliche fehler statt abs stpo nebenklger urteil ziel anfechten angeklagte wegen gesetzesverletzung verurteilt anschluss nebenklgers berechtigt stpo wurde opferschutzgesetz dezember wirkung ab april strafprozessordnung eingefgt weit empfundene rechtsmittelbefugnis nebenklgers bloen zusatzbeteiligten einzuschrnken bt drucks liegt nahe prfung revisionsgerichts rechtsfehler lasten angeklagten deren notwendigkeit stndiger rechtsprechung nebenklgerrevision anwendbaren stpo vgl bgh beschlsse januar str nstz rr august str nstz rr ergibt umfang vorteil bejahen umfassende urteilsberprfung rechtsfehler lasten angeklagten lediglich nebenklger revision eingelegt entsprche willen gesetzgebers bewusst revisionsrechtliche kontrolle nebenklgerrevision einschrnken prfungsumfang nebenklgerrevision erstreckt weder strafausspruch abs stpo herrschender meinung taten anschluss nebenklgers berechtigen materiell rechtlich anschluss berechtigenden tat tateinheit stehen vgl bgh urteil mrz str bghst kmr stckel rn stand mai aa ak rssner stpo rn berprfung prozessualen tat letztlich frage dahingestellt bleiben senat verurteilung wegen gegenber krperverletzungsdelikten versuchten ttungsdelikt tatmehrheitlichen waffendelikte rechtsfehler lasten angeklagten berprft ergibt bereits folgendem allgemeiner meinung erffnet stpo nachprfung rechtsfehler lasten angeklagten umfang urteilsanfechtung vgl jesse lr stpo aufl rn rautenberg hk stpo aufl rn achenbach ak stpo rn cirener graf stpo aufl rn hoch ssw stpo rn sk stpo frisch aufl rn sk stpo velten aufl rn prfungsauftrag revisionsgerichts stpo ber angefochtenen teile urteils hinaus erweitert vgl bgh urteil dezember str juris rn ausgeurteilte materiellrechtlich selbstndige taten nebenklger rechtsmittel angreift deshalb trotz revisionseinlegung rechtskrftig bereits deshalb berprfung revisionsgericht entzogen stpo revisionsbegrndungen drei nebenklger lassen erkennen trotz umfassenden aufhebungsantrge urteil insoweit anfechten wollten vgl bgh urteil november str drei nebenklger beanstanden ausschlielich unterlassene verurteilung wegen versuchten tot schlags bzw gefhrlicher krperverletzung lasten ausgeurteilten waffendelikten entgegen anklagevorwurf tateinheit stnden aufgrund wirksamen beschrnkung nebenklgerrevisionen hinsichtlich landgericht zutreffend selbstndige materiellrechtliche taten beurteilten waffendelikte rechtskraft eingetreten sost scheible roggenbuck bender mutzbauer quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs mrz beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts berlin januar abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revision jeweils entstandenen notwendigen auslagen tragen senat lsst angesichts weiteren ausfhrungen antragsschrift generalbundesanwalts offen angeklagten gergte versto anwaltskonsultationsrecht vorliegt ber haupt zulssiger weise abs satz stpo geltend gemacht worden sander schneider berger knig feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle patentnichtigkeitssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ankopplungssystem patg patent nichtigkeitsbeklagten insoweit beschrnkt verteidigt nichtigkeitsklger angegriffen beschrnkte verteidigung streitpatents kombination angegriffenen anspruchs angegriffenen unteranspruch mehreren varianten angegriffenen unteranspruchs unzulssig bgh urteil mrz zr bundespatentgericht ecli de bgh uxzr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski hoffmann richterin schuster richter dr deichfu fr recht erkannt berufung klgerin urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts dezember abgendert europische patent umfang patentanspruch wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland fr nichtig erklrt beklagte trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin inanspruchnahme prioritt ei ner schwedischen patentanmeldung januar dezember angemeldeten wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents streitpatent beruht teilanmeldung stammanmeldung verffentlicht streitpatent nichtigkeitsklage klgerin allein fang selbstndigen patentanspruchs angegriffen verfahrenssprache folgenden wortlaut docking system which essentially comprises at least one self propelled working tool preferably intended for attendance of ground or floor such as grasscutting moss scratching watering vacuum cleaning polishing transportation etc having body and at least one docking station for the at least one working tool wherein the docking station and the tool can by way of emitted signals establish contact with each other that the tool can drive up to the docking station characterized by that the docking station is provided with at least one first transmission part and the working tool is provided with at least one cooperating second transmission part for transmission of energy between the docking station and the working tool wherein the docking station is provided with at least one rising part of which at least one part is used for mounting of the first transmission part wherein the tool second transmission part is are located on the upper side of the body klgerin geltend gemacht gegenstand streitpatents sei angegriffenen umfang patentfhig gehe ber inhalt anmeldung ursprnglichen fassung hinaus beklagte streitpatent verteidigt patentgericht klage abgewiesen berufung verfolgt klgerin klageziel klgerin tritt rechtsmittel entgegen verteidigt streitpatent hilfsweise fassung sechs hilfsantrgen entscheidungsgrnde berufung klgerin zulssig sache erfolg streitpatent betrifft ankopplungssystem selbstfah rendes arbeitsgert insbesondere fr bearbeitung bodens fubodens rasenmhen moosentfernen bewssern staubsaugen polieren transportieren sowie ankopplungsstation fr arbeitsgert umfasst streitpatentschrift ausgefhrt us ameri kanischen patent ankopplungssystem bekannt sei bodenreinigungsroboter ankopplungsstation aufladen batterie roboters aufweise roboter nachbarschaft ankopplungsstation ultraschallwellen gefhrt station emittiert wrden genaue ankopplung mittels magneten magnetischen sensoren erreicht roboter ankopplungsstation montiert seien gleichstromstecker ankopplungsstation greife ladesteckdose roboter horizontaler richtung ankopplungsstation umfasse basisplatte aufsteigenden teil ladestecker montiert sei whrend ankoppelmanvers fahre roboter rdern basisplatte ankopplungsstation streitpatent abs bersetzung abs erluterungen streitpatentschrift liegt erfindung problem zugrunde ankopplungssystem schaffen schmutz geschtzt streitpatent abs bersetzung abs patentanspruch folgende vorrichtung erreicht ankopplungssystem wesentlichen umfasst mindestens selbstfahrendes arbeitsgert vorzugsweise fr bearbeitung bodens fubodens rasenmhen moosentfernung bewsserung staubsaugen polieren transportieren etc krper mindestens ankopplungsstation fr arbeitsgert ankopplungsstation gert knnen ausgesendete signale miteinander kontakt aufnehmen gert ankopplungsstation fahren ankopplungsstation mindestens ersten bertragungsteil arbeitsgert mindestens ersten zusammenwirkenden zweiten bertragungsteil fr bertragung energie ankopplungsstation arbeitsgert versehen ankopplungsstation mindestens ansteigenden teil at least one rising part versehen mindestens teil montage bertragungsteiles dient zweite bertragungsteil arbeitsgerts oberseite on the upper side krpers angeordnet nachfolgend wiedergegebene figur stammt streitpatentschrift zeigt erfindungsgemes ausfhrungsbeispiel erfindungsgemen lehre mindestens selbstfahrende arbeitsgert mindestens ankopplungsstation erfindungsgemen ankopplungssystems derart eingerichtet hinsichtlich zweier funktionen miteinander verbindung treten knnen funktion betrifft informationsbertragung arbeitsgert ankopplungsstation insoweit merkmal vorgesehen arbeitsgert ankopplungsstation miteinander kontakt aufnehmen knnen gert ankopplungsstation fahren funktion dient versorgung arbeitsgertes energie merkmal dafr ankopplungsstation mindestens ersten bertragungsteil arbeitsgert mindestens kooperierenden zweiten bertragungsteil bertragung energie ankopplungsstation arbeitsgert versehen merkmale betreffen nhere ausgestal tung beiden kooperierenden bertragungsteile ziel schmutz schtzen bertragung signalen informationen prinzipiell energiebertragung beinhalten ergibt getrennten behandlung beider funktionen rahmen lehre patentanspruch erfindungsgemen begriff energie allein bertragung versorgungsenergie fr betrieb arbeitsgertes gemeint bereits patentgericht zutreffend ausgefhrt verstndnis steht einklang beschreibung zeichnungen denen ausfhrungsbeispiel beschrieben gezeigt ersten bertragungsteile bertragung elektrischer energie ankopplungsstation gert laden entladen gert befindlichen elektrischen akkumulators vorgesehen streitpatent abs bersetzung abs entsprechend heit beschreibung ankopplungsstation normalerweise bertragung elektrischer energie laden batterie benutzt zudem ausgefhrt arten bertragung mglich seien beispiel informationen station gert umgekehrt mittels weiterer bertragungsteile mittels bereits vorhandenen bertragen knnten sowohl elektrische energie elektrische informationen bertragen knnten streitpatent abs bersetzung abs steht entgegen insoweit handelt mglichkeiten ausgestaltung erfindungsgemen ankopplungssystems belieben anwenders stehen fr verwirklichung erfindungsgemen lehre zwingend vorgeschrieben ii patentgericht angenommen gegenstand patentan spruch gehe ber inhalt anmeldung ursprnglich einge reichten fassung hinaus sei patentfhig patentfhigkeit wesentlichen folgendes ausgefhrt fachmann sei ingenieur fh fachrichtung maschinenbau anzusehen ber umfangreiche kenntnisse bereich entwicklung selbstfahrenden haushalts gartenbaugerten verfge bereits erfahrungen gestaltung strom signalversorgung derartiger selbstfahrender gerte besitze gegenstand patentanspruch streitpatents sei neu bekannt entgegenhaltung offenbare ankopplungssystem fr selbstfahrende automatische reinigungsvorrichtung reinigung bodens reinigungskrper automatischen ladestation fr reinigungsvorrichtung automatische ladestation reinigungsvorrichtung stnden ultraschallwellensignale miteinander kontakt wodurch reinigungsvorrichtung absinken batterieleistung bestimmten pegel automatische ladestation fahren knne automatische ladestation sei gleichstromanschluss reinigungsvorrichtung anschluss kooperierenden buchse fr aufladung reinigungsvorrichtung mitgefhrten batterie versehen automatische ladestation sei hochstehenden teil versehen gleichstromanschluss angeordnet sei erfindungsgeme ankopplungssystem unterscheide offenbarten darin gleichstromanschluss kooperierende buchse reinigungsvorrichtung oberseite seitenflche angeordnet sei gegenstand patentanspruch streitpatents fr fachmann naheliegender weise stand technik ergeben ausgehend problem ankopplungssystems besser verschmutzung geschtzt sei fachmann ankopplungssystem entnehmen knnen ziel aufgrund anordnung buchse steckkontaktstifts deutlichen abstand boden sowie geschtzten lage kontaktfeder bereits gelst sei anregung demgegenber konkrete erfindungsgeme lsung whlen sei einsatz weiterer fachmnnischer berlegungen ersichtlich darin liege beliebige standard repertoire gehrende manahme fachmann weiteres aufgrund fachwissens zurckgreifen knne iii beurteilung patentgerichts hlt berprfung beru fungsverfahren stand gegenstand patentanspruch erteilten fassung neu beruht erfinderischen ttigkeit fr fachmann naheliegender weise stand technik ergab nachfolgend wiedergegebene ausfhrungs beispiel zeigende figur stammt offenbart ankopplungssystem fr selbstfahrende automatische reinigungsvorrichtung reinigung reinigungsvorrichtungskrper automatischen ladestation ladestation reinigungsvorrichtung stehen ultraschallwellensignale miteinander kontakt wodurch reinigungsvorrichtung automatische ladestation fahren dafr oberseite arbeitsgertes navigationssensor ankopplungsstation ultraschalloszillator angeordnet sp ff ff sp ff sp ff figuren entgegen ansicht klgerin jedoch oberseite gertekrpers angeordnetes zweites bertragungsteil offenbart wegen anordnung oberseite gertekrpers insoweit allein betracht kommende navigationssensor zweites bertragungsteil anzusehen zusammenwirken ultraschalloszillator ankopplungsstation signalbertragung dient bertragung versorgungsenergie obigen erluterungen auslegung lehre patentanspruch fr vorliegen merkmals erforderlich gegenstand patentanspruch daher vorbekannt ausgehend ergab fr fachmann einsatz fachwissens knnens naheliegender weise offenbarte ankopplungssystem reinigung bo dens weist gestalt gleichstromanschlusses kooperierenden buchse erstes zweites bertragungsteil denen energie ankopplungsstation arbeitsgert bertragen allerdings befindet zweite bertragungsteil leiter anschlussbuchse etwa zwei drittel hhe seitenflche merkmal gefordert oberseite gertekrpers zutreffend fachmann erste zweite bertragungsteile stecker anschlussbuchse bertragung energie ankopplungsstation arbeitsgert offenbart aufgrund anordnung deutlichem abstand boden sowie geschtzten lage steckers seitenwand kontaktfeder leicht trichterfrmigen geflle innen auen aufweisenden anschlussbuchse weitgehend verschmutzung geschtzt nachfolgend wiedergegebenen figuren deutlich mag ausfhrungsbeispiel entsprechenden gert bestreben bertragungsteile verschmutzung schtzen fachmann anregen anordnung etwa hhe senkrechten seitenflche reinigungsgerts etwa figuren gezeigt oberseite verlegen aufgabe bereits offenbarte anordnungshhe befriedigend gelst bedeutet jedoch fachmann belieben gestellte formgestalterische abnderung reinigungsgerts verlegung veranlasst konnte mag figuren gezeigte abschrgung auenflche gertes waagerechten oberflche navigationssender befindet senkrechten seitenflche anschlussbuchse dahinter kontaktfeder angeordnet fr verlegung steck buchsen verbindung ausgestalteten bertragungsteile oben gut geeignet wenngleich gaubenartigen ausgestaltung anschlussbuchse ausgeschlossen erscheint je herangetragenen gestalterischen wnschen je bentigten gehusevolumen jedenfalls fr fachmann weiteres vorstellbar abnderung gertedesigns schrgen flchen entweder erheblich abzuflachen senkrechte seitenflche etwa hhe waagerechten oberflche erhhen tendenziell bereits linken seite figur gezeigten reinigungsgertes verwirklicht anordnung waagerechten oberflche senkrechten seitenflche winkel etwa ersetzen erwgung bertragungsteile verschmutzung schtzen insbesondere niedrigen gehuse anlass gab bertragungsteil mglichst weit oben anzuordnen realisiert wurde bot ausgestaltung bertragungsteile winkelbereich ober seitenflche anzuordnen oberseite krpers befinden mithin ergab fr fachmann einsatz fachwissens knnens ausgehend offenbarungsgehalt merkmal naheliegender weise iv grundlage hilfsantrge beklagten patentan spruch bestand gegenstand patentanspruch fassung hilfsantrags beruht erfinderischen ttigkeit fr fachmann naheliegender weise ergab hilfsantrag unterscheidet fassung hauptantrags dadurch merkmal ersten zweiten bertragungsteile mehr allgemein fr bertragung energie vorgesehen speziell fr bertragung elektrischer energie laden batterie energie form benzin treibstoffen electric energy for battery charging or energy form of petrol or other power fuels hinzugekommene merkmal bekannt offenbarten ersten zweiten bertragungsteile stecker anschlussbuchse kontaktfeder gleichfalls bertragung elektrischer energie laden batterie dienen sp ff sp ff verteidigung gegenstands patentanspruch fassung hilfsantrags unzulssig gegenstand patentanspruch fassung hilfsan trags unterscheidet erteilten fassung folgende weitere merkmale wherein the docking station is designed as base plate intended to be placed on ground or floor and wherein the docking station first transmissions part is are located rising part called transmission head which is located higher up than the base plate hinzugefgten merkmale identisch zwei varianten unteranspruchs sowie unteranspruch weshalb beklagte anregt bisherigen unteransprche streichen beschrnkte verteidigung teilnichtigkeitsklage angegriffenen patentanspruchs kombination insoweit angegriffenen unteranspruch mehreren varianten insoweit angegriffenen unteranspruchs unzulssig bgh urteil juni zr liedl schwingungswalze urteil november zr juris rn humanmedizinische abschabungsvorrichtung bpatg urteil dezember ni bpatge benkard hall nobbe aufl rn schulte voit aufl patg rn vgl bgh urteil mai zr grur rn schleifkorn busse keukenschrijver aufl patg rn fn patent nichtigkeitsbeklagten umfang be schrnkt verteidigt nichtigkeitsklger angegriffen beschrnkten verteidigung teilweise angegriffenen patents kombination angegriffenen anspruchs rckbezogenen nichtigkeitsklage angegriffenen unteranspruch streitpatent sache umfang angegriffenen unteranspruchs gerichtlichen berprfung gestellt mglichkeit patent beschrnkt verteidigen dient allein verteidigung nichtigkeitsbeklagten gegenber nichtigkeitsklger gefhrten angriff wirksamkeit patents gerichtlichen berprfung patents brigen fr beschrnkte verteidigung rechtsschutzbedrfnis anzuerkennen nichtigkeitsklger rechtsbestndigkeit nichtigkeitsklage angegriffenen unteranspruchs zweifel zieht beschrnkte verteidigung gegenber teilnichtigkeitsklage umfang angegriffenen unteranspruchs htte wesentlichen wirkung widerklage patentinhabers gegenber nichtigkeitsklger feststellung rechtsbestndigkeit streitpatents umfang angegriffenen unteranspruchs klage gesetz vorgesehen deshalb gegenstand beschrnkten verteidigung nichtigkeitsbeklagten streitfall beschrnkte verteidigung streitpatents kombination patentanspruchs klgerin angegriffenen unteransprchen unzulssig insoweit unerheblich zwei varianten unteranspruch the docking station is designed as or provided with base plate lediglich erste patentanspruch aufgenommen unzulssig weiterhin verteidigung gegenstands pa tentanspruch fassung hilfsantrags fassungen hilfsantrge gegenber erteilten fassung patentanspruchs hinzugekommenen merkmale kombiniert umstand patentanspruch fassung hilfsantrags neben zwei angegriffenen unteransprchen merkmal kombiniert gegenstand angegriffenen unteranspruchs ndert daran beklagte streitpatent nichtigkeitsverfahren unzulssiger weise beschrnken gegenstand patentanspruch fassung hilfsantrags unterscheidet fassung hilfsantrags dadurch mindestens selbstfahrende arbeitsgert merkmal rasenmher embodied as lawn mover patentanspruch rasenmher selbstfahrendes arbeitsgert beschrnkt fr fachmann arbeitsgert konstruktiv verbessern naheliegend selbstfahrende arbeitsgerte offenbarte automatische reinigungsvorrichtung kenntnis nehmen entsprechend obigen erluterungen anordnung zweiten bertragungsteils oberseite rasenmhers erwgung ziehen verteidigung gegenstands patentanspruch fassung hilfsantrge denen merkmal verkrperung selbstfahrenden arbeitsgerts patentanspruch fassung hilfsantrge kombiniert genannten grnden ebenfalls unzulssig fassung hilfsantrge patentanspruch erteilten fassung sowie fassungen hilfsantrge jeweils kombiniert unteranspruch verteidigt hilfsantrge genannten grnden unzulssig kostenentscheidung beruht abs patg abs zpo meier beck grabinski schuster hoffmann deichfu vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni ep'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet mrz pellowski justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dr herrmann richter hucke tombrink dr remmert sowie richterin dr arend fr recht erkannt revision beklagten beschluss zivilsenats pflzischen oberlandesgerichts zweibrcken april aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagten wegen fehlerhafter anlageberatung schadensersatz anspruch empfehlung verkaufte klgerin juli lebensversicherung ag mai handelsregister eingetragen worden unternehmen rckkaufwert lebensversicherung realisieren grundkapital investieren kaufpreis klgerin ber zeitraum neun jahren monatlichen raten zehnten jahr insgesamt erhalten auerdem schloss ag sondervereinbarung ber ag co kg abgesichert sollten nachdem klgerin april kaufpreis erhalten stellte ag zahlungen ber vermgen wurde jahr insolvenzverfahren erffnet klage verlangt klgerin beklagten zahlung nebst zinsen zug zug abtretung ansprche insolvenzverwalter ag macht geltend beklagte verpflichtung prfung plausibilitt empfohlenen anlageform sowie information ber anlagerelevanten umstnde verletzt erforderlichen berprfung feststellen knnen mssen vorgesehene konzept funktionieren knnen deshalb taugliche hchst riskante anlage gehandelt jedenfalls darauf hinweisen mssen notwendige prfung unterlassen beklagte vorgetragen lediglich vertreter gmbh aufgetreten gehandelt anspruch genommen knne auerdem pflichtverletzung abrede gestellt einrede verjhrung erhoben landgericht klage wesentlichen stattgegeben vorausgehenden hinweisbeschluss oberlandesgericht erstinstanzliche entscheidung gerichtete berufung beklagten beschluss abs zpo zurckgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt antrag klageabweisung entscheidungsgrnde zulssige revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache vorinstanz auffassung berufungsgerichts beklagte verpflichtung parteien geschlossenen anlagevermittlungsvertrag plausibilitt empfohlenen anlage berprfen verletzt konkret dargetan anhand konkreter unterlagen prfung vorgenommen festgestellt knne erwhnten material darstellung ag fortbildungsveranstaltungen gmbh erhalten verlssliche informationen ber seriositt anlage kapitalsuchenden unternehmens ergeben htten inhalt verfgung stehenden informationen nher vortragen mssen beurteilen knnen schluss plausibles konzept gerechtfertigt sei etwaige fehler unvollstndigkeiten fr erkennbar wren klgerin zudem ber unzureichenden informationsstand unterrichtet spreche vermutung aufklrungsrichtigen verhaltens dafr entsprechenden hinweis anlage gezeichnet htte beklagte hafte persnlich bewiesen klgerin vertreter gmbh beraten anlage vermittelt erster instanz vorgenommene wrdigung erhobenen zeugenbeweises sei bercksichtigung inhalts antragsbegleitscheins faxschreibens beklagten klgerin beanstanden letztlich erhobenen einre de verjhrung schlssig vorgetragen vorbringen lasse erkennen wann wen klgerin kenntnis risiken anlage insbesondere unterlassenen plausibilittsprfung erlangt ii beurteilung hlt angriffen revision zwei mageblichen punkten stand erwgungen berufungsgerichts rechtfertigen verurteilung beklagten leistung schadensersatz klgerin ebenso landgericht sttzt verurteilung beklagten darauf klgerin geschlossenen anlagevermittlungsvertrag obliegende verpflichtung verletzt plausibilitt anlagekonzepts gehrigen unterlagen berprfen klgerin unterlassene prfung hinzuweisen grundlage vorbringens parteien bislang getroffenen feststellungen lsst schadensersatzanspruch klgerin jedoch begrnden stndigen senatsrechtsprechung anlagevermittler anlagekonzept bezglich entsprechenden ausknfte erteilt zumindest wirtschaftliche tragfhigkeit berprfen ansonsten sachgerechten ausknfte erteilen zudem vermittler anlage anhand prospekts vertreibt auskunftspflicht nachkommen rahmen geschuldeten plausibilittsprfung prospekt darauf berprfen schlssiges gesamtbild ber beteiligungsobjekt gibt darin enthaltenen informationen sachlich richtig vollstndig unterlsst prfung interessenten darauf hinzuweisen senatsurteile oktober iii zr njw rr rn februar iii zr njw rr rn mrz iii zr nzg rn mwn mrz iii zr njw rr rn januar iii zr njw rr ausgehend grundstzen verstt unterlassene unzureichende plausibilittsprfung empfohlenen kapitalanlage anlagevermittlungsvertrag folgende verpflichtung hinblick schutzzweck prfungs offenbarungspflicht haftung vermittlers fhren vorzunehmende prfung anlass beanstandungen gegeben htte etwa risiko erkennbar geworden wre ber anleger htte aufgeklrt mssen empfehlung anlage anleger objektgerecht vgl senatsurteile mrz aao rn januar aao sowie bgh urteil oktober xi zr bkr rn beratung bank hiernach jeweils festzustellen hypothetische untersuchung anlagekonzepts gehrigen unterlagen plausibilitt anlagevermittler anlass beanstandungen gegeben htte fr anlageentscheidung wesentlichen punkten standgehalten htte schadensersatz fhrende pflichtverletzung vorliegt deshalb beurteilt zuvor festgestellt notwendigen plausibilitt fehlt woraus ergibt soweit klgervertreter demgegenber mndlichen verhandlung geltend gemacht allein unterlassung gebotenen plausibilittsprfung fehlende aufklrung hierber seien fr begrndetheit geltend gemachten schadensersatzanspruchs ausreichend klgerin zeichnung anlage entschlossen htte gewusst htte prfung durchgefhrt worden sei darauf verurteilung beklagten gesttzt hinweis kausalittsgesichtspunkten zutreffend hierdurch jedoch dargestellten schutzzweckerwgungen frage gestellt vermittler pflicht plausibilittsprfung beziehungsweise hinweis unterlassung verletzt hypothetische prfung allerdings beanstandungen ergeben htte anleger erhalten plausibilittsanforderungen entsprechendes beteiligungsobjekt deshalb notwendige plausibilitt anlage vorhanden anleger darauf berufen allein fehlen notwendigen berprfung hinweises darauf sei mageblich ausreichend vermittler vorgehen knnen deshalb dargestellten rechtsprechungsgrundstzen festzuhalten wonach feststellungen treffen hypothetische untersuchung anlagekonzepts angaben prospekt berhaupt anlass beanstandungen gegeben anlage voraussetzungen fr ausreichende plausibilitt erfllt htte erst insoweit defizite ergeben denen anleger rechnen brauchte ber aufzuklren wre pflichtverletzung vermittlers schadensersatzanspruch fhren erforderlichen feststellungen jedoch weder erster instanz berufungsgericht getroffen worden wre indes grundlage vorbringens klgerin geboten hierzu vorgetragen hchst riskante untaugliche anlage gehandelt deren konzept besonders wegen offensichtlich fragwrdigen hhe erwartenden rendite funktionieren knnen demgegenber kommt zunchst berufungsgericht meint darauf beklagte inhalt verfgung stehenden informationen nher vorgetragen beurteilen knnen daraus plausibles konzept herleiten knnen drfen fr mangelnde plausibilitt trifft entgegen ansicht oberlandesgerichts vermittler darlegungs beweispflicht vielmehr trgt anleger darlegungs beweislast dafr vermittelte anlage aufklrungsbedrftige plausibilittsdefizite aufwies senat bereits fr anlageberatern durchgefhrte plausibilittsprfungen entschieden urteile juni iii zr juris rn november iii zr wm rn fr rechtlichen beurteilung zugrunde legende fallgestaltung gelten prfung plausibilitt stattgefunden hypothetische ergebnis untersuchung festzustellen bedeutet vorliegenden zusammenhang unterschied anlageberater vermittler handelt berufungsgericht fr gegenteilige auffassung senatsurteile mrz iii zr nzg rn mrz iii zr njw rr rn bezogen entscheidungen jedoch missverstanden entsprechenden ausfhrungen betreffen vorliegen etwaiger prospektfehler einwand vermittlers fehler seien fr hypothetischen plausibilittsprfung entdecken urteil mrz aao verschulden vermittlers urteil mrz aao erst weiteren verfahren aufgrund nachzuholenden feststellungen vorbringen klgerin plausibilittsdefiziten anlage besttigen stellt weitere frage beklagte entsprechenden mngel prfung plausibilitt htte erkennen mssen fr frage obliegt darlegungs beweislast vgl senatsurteil mrz aao soweit berufungsgericht zusammenhang be klagten erhobenen einrede verjhrung auffassung vertreten vortrag lasse erkennen konkret wann wen klgerin risiken anlage insbesondere davon erfahren plausibilitt empfohlenen anlage berprft frei rechtsfehlern vorwurf beklagte eintritt verjhrung schlssig vorgetragen einerseits deshalb tragfhig fr verjhrungsbeginn allein darauf ankommt wann klgerin angeblich unterbliebenen plausibilittsprfung erfahren darin dargestellt fr genommen anspruchsbegrndende pflichtverletzung gesehen hinzu kommt fr beurteilung kenntnis beziehungsweise grob fahrlssigen unkenntnis glubigers anspruch begrndenden umstnden gem abs bgb hinblick aufklrungsfehler vermittlung kapitalanlagen einzelne pflichtverletzung getrennt prfen pflichtverletzung verjhrungsrechtlich selbstndig behandeln vgl senatsurteil juli iii zr njw rn mwn setzt voraus anleger klgerin pflichtverletzungen beziehungsweise prospektfehlern schadensersatzanspruch mageblich sttzt konkret vortrgt vermittler beklagte darauf bezogen insoweit kenntnisbegrndenden umstnde einzelnen darlegen vorliegend beruft klgerin fehlende plausibilittsprfung vermittlung hchst riskanten ungeeigneten anlage sowie unterlassenen hinweis bezglich angaben zufolge fehlenden prfung beklagten entgegen auffassung berufungsgerichts sache beklagten einzelnen darzustellen wann wen klgerin kenntnis risiken anlage erlangt zuvor risiken konkret benennt gegebenenfalls beweist hinblick darauf weitere feststellungen erforderlich angefochtene beschluss danach aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo neuen verfahren besteht gelegenheit weiteren rgen revision befassen einzugehen senat vorliegenden verfahren veranlassung herrmann hucke remmert tombrink arend vorinstanzen lg frankenthal entscheidung olg zweibrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zr juni rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja zpo einstellung zwangsvollstreckung revisionsgericht kommt verfahren ber revision nichtzulassungsbeschwerde betracht schuldner versumt berufungsrechtszug vollstreckungsschutzantrag zpo stellen obwohl antrag mglich zumutbar wre anschluss senatsbeschlsse juni xii zr njw rr oktober xii zr famrz vollstreckungsschutz revisionsgericht zpo grundstzlich schutzantrag zpo berufungsverfahren voraussetzt darf berufungsgericht schutzantrag pauschalen begrndung zurckweisen mglichkeit einstweiligen anordnung zpo verdrnge regelmig vollstreckungsschutz zpo abgrenzung olg stuttgart mdr einstellung zwangsvollstreckung revisionsgericht kommt verfahren ber revision nichtzulassungsbeschwerde betracht rechtsmittel aussicht erfolg anschluss bgh beschlsse oktober viii zr wum april zr famrz bgh beschluss juni xii zr olg dsseldorf lg dsseldorf xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr hahne richter fuchs richterin dr zina richter dose dr klinkhammer beschlossen antrag beklagten zwangsvollstreckung urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april einstweilen einzustellen zurckgewiesen grnde beklagte urteil landgerichts dsseldorf september rumung herausgabe gepachteter gewerberume strae verurteilt worden beklagte darf vollstreckung sicherheitsleistung hhe abwenden klger vollstreckung sicherheit gleicher hhe leistet urteil gerichtete berufung oberlandesgericht fr vorlufig vollstreckbar erklrten urteil april zurckgewiesen beantragten vollstreckungsschutz zpo berufungsgericht abgelehnt schutzantrag zpo regelmig mglichkeit einstweilige anordnung zpo beantragen verdrngt revision berufungsgericht zugelassen einlegung nichtzulassungsbeschwerde innerhalb verlngerter begrndungsfrist beantragt beklagte zwangsvollstreckung berufungsurteil vorlufig einzustellen zwangsvollstreckung drohender existenzverlust wiege deutlich schwerer verzgerung rumungsvollstreckung fr klger nichtzulassungsbeschwerde hinreichende erfolgsaussicht berufungsgericht widerspruch rechtsprechung bundesgerichtshofs stehe wegen divergenz zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung geboten sei ii einstellungsantrag beklagten begrndet allerdings scheitert erfolgsaussicht schon daran beklagte berufungsverfahren vollstreckungsschutzantrag zpo gestellt htte vgl insoweit senatsbeschlsse juni xii zr njw rr september xii zr njw rr antrag beklagte schon berufungsverfahren gestellt soweit berufungsgericht beklagten beantragten vollstreckungsschutz versagt mglichkeit einstweiligen anordnung zpo regelmig vollstreckungsschutz zpo verdrnge vgl insoweit olg stuttgart mdr teilt senat rechtsauffassung allerdings stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs setzt antrag zpo verfahren revision nichtzulassungsbeschwerde umgekehrt voraus berufungsverfahren schutzantrag zpo gestellt senatsbeschlsse juni xii zr njw rr september xii zr njw rr antrag verlangt berhaupt vollstreckungsschutz erlangen rechtsschutzmglichkeit regelmig vollstreckungsschutz zpo zurcktreten antrag einstweilige einstellung zwangsvollstreckung deswegen zurckzuweisen nichtzulassungsbeschwerde beklagten aussicht erfolg bietet vgl insoweit bgh beschlsse oktober viii zr wum april zr famrz jeweils revision weder wegen grundstzlicher bedeutung rechtssache fortbildung rechts entgegen rechtsauffassung beklagten sicherung einheitlichen rechtsprechung zuzulassen berufungsgericht stndigen rechtsprechung senats ausgegangen wonach wesentlichen vertraglichen vereinbarungen schriftlichen urkunde niedergelegt jedenfalls zeitpunkt vertragsschlusses hinreichend bestimmbar mssen vgl senatsurteile mai xii zr verffentlichung bestimmt juli xii zr njw berufungsgericht versto gebot rechtlichen gehrs sonstige rechtsprechung bundesgerichtshofs einzelfall zutreffend verneint hahne fuchs dose zina klinkhammer vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november betreuungssache xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr gnter dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts magdeburg juli abgendert beschwerde verfahrenspflegerin beschluss amtsgerichts wernigerode mrz aufgehoben verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebhrenfrei auergerichtlichen kosten betroffenen staatskasse auferlegt beschwerdewert grnde betroffene wendet dagegen entschdigungsleistungen gesetz ber rehabilitierung entschdigung opfern rechtsstaatswidriger strafverfolgungsmanahmen beitrittsgebiet strafrechtliches rehabilitierungsgesetz strrehag fassung bekanntmachung dezember bgbl zuletzt gendert artikel gesetzes koordinierung systeme sozialen sicherheit europa nderung gesetze juni bgbl angespartes vermgen fr vergtung betreuers einsetzen mssen fr betroffenen wurde rechtliche betreuung eingerichtet beteiligte folgenden betreuer bislang vergtung staatskasse erhalten beantragte schreiben januar festsetzung vergtung fr zeitraum juli januar hhe erstmals vermgen betroffenen mehr mittellos sei betroffene erhielt stiftung fr ehemalige politische hftlinge ddr kapitalentschdigung strrehag hhe insgesamt seit februar bezieht betroffene zustzlich besondere zuwendung fr haftopfer strrehag monatlich anfang jahres verfgte betroffene ber vermgen rund genannten entschdigungsleistungen angespart amtsgericht vergtung betreuers beantragten hhe magabe festgesetzt vermgen betroffenen zahlen mittellos sei landgericht beschwerde verfahrenspflegerin zurckgewiesen hiergegen wendet betroffene zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde begrndet fhrt abnderung beschwerdeentscheidung aufhebung amtsgerichtlichen beschlusses beschwerdegericht begrndung ausgefhrt betroffene verfge ber betrag hhe vergtungsfestsetzung bercksichtigen sei einsatz vermgens stelle fr betroffenen unbillige hrte abs sgb xii dar handele zahlungen strrehag opferrente entschdigung fr erlittenes unrecht ddr weshalb grundcharakter zahlungen opferentschdigungsgesetz gleichzustellen seien auffassung bundesverwaltungsgerichts wonach rente opferentschdigungsgesetz angespartes vermgen verwerten sei knne jedoch gefolgt rckgriff gebildete vermgen betreuten stelle fr besondere hrte dar betroffenen sei vielmehr grundstzlich zuzumuten ersparte fr kosten betreuung verwenden zahlungen seien offenbar deckung schdigungsbedingten mehraufwands bzw konkret ausgleich fr nachteile betroffenen freiheitsentziehung entstanden seien bentigt worden ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand vergtungsschuldner berufsbetreuers mittellosigkeit betreuten staatskasse abs satz abs satz bgb abs satz vbvg vorhandenem verwertbaren vermgen betreute abs satz abs bgb abs satz vbvg mastab hierfr bgb einzusetzende einkommen vermgen betreuten inanspruchnahme begrenzt betreuten einzusetzende vermgen bestimmt gem nr bgb sgb xii dabei geht abs sgb xii grundsatz gesamte verwertbare vermgen fr betreuervergtung einzusetzen senatsbeschluss juni xii zb famrz rn soweit abs sgb xii abschlieend aufgezhlten schonvermgen gehrt brigen bleibt gem abs sgb xii vermgen unbercksichtigt einsatz verwertung fr betroffenen hrte bedeuten wrde frei rechtsirrtum auffassung beschwerdegerichts einsatz entschdigungsleistungen strafrechtlichen rehabilitierungsgesetz angesparten vermgens stelle fr betroffenen hrte abs sgb xii dar aa vorschrift knnen atypische fallkonstellationen einzelfall aufgefangen abs sgb xii genannten fallgruppen erfasst vorschrift ausdruck kommenden leitvorstellungen gesetzes fr verschonung vermgen vergleichbar vgl senatsbeschluss juni xii zb famrz rn dabei fr anwendung abs sgb xii herkunft vermgens grundstzlich unerheblich allerdings einzelfllen herkunft vermgens prgen verwertung hrte darstellen wrde vgl senatsbeschluss juni xii zb famrz rn davon etwa ausgegangen gesetzgeberische grund fr nichtbercksichtigung laufenden zahlung einkommen rahmen vermgensanrechnung durchgreift vermgen gleichen zwecken dienen bestimmt laufende zahlung vgl bverwge nvwz rr rn deshalb verwaltungs sozialgerichtliche rechtsprechung vergangenheit bereits mehrfach einsatz angesparter betrge sozialleistungen hrte fr begnstigten abs sgb xii angesehen vgl bverwge nvwz rr beschdigtengrundrente opferentschdigungsgesetz bverwg njw erziehungsgeld bverwge grundrentennachzahlung bsg fevs blindengeld ebenso verwaltungs sozialgerichtlichen rechtsprechung anerkannt schmerzensgeldzahlungen gebildetes vermgen abs sgb xii einsatzfrei bleibt bverwge famrz bsg fevs bb angelehnt entscheidungen bundesverwaltungsgerichts bundessozialgerichts entspricht mittlerweile einhelliger auffassung rechtsprechung schrifttum betreuervergtung betroffene schmerzensgeldzahlungen angespartes vermgen einschlielich erwirtschafteten zinsen fr betreuervergtung einsetzen fr hrte abs sgb xii darstellen wrde olg kln btprax olg jena btprax olg hamm fgprax olg frankfurt famrz olg frankfurt btprax mnchkommbgb wagenitz aufl rn jrgens marschner betreuungsrecht aufl bgb rn palandt gtz bgb aufl rn jurgeleit maier betreuungsrecht aufl bgb rn bienwald sonnenfeld hoffmann bienwald betreuungsrecht aufl bgb rn begrndet wesentlichen zweck schmerzensgeldzahlung geschdigten angemessenen ausgleich zugefgten immateriellen schadens genugtuung fr erlittenes unrecht verschaffen zudem solle schmerzensgeld geschdigten lage versetzen erleichterungen annehmlichkeiten verschaffen erlittenen beeintrchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen palandt grneberg bgb aufl rn daher msse schmerzensgeld geschdigten freien verfgung verbleiben zweckbestimmung schmerzensgeldes sei vereinbaren betreuter verpflichtet wre zugeflossene schmerzensgeldzahlung fr betreuervergtung einzusetzen cc erwgungen gelten fr vermgen betreuter sozialen ausgleichsleistungen ff strrehag angespart entschdigungsleistungen dienen ausgleich nachteilen strafrechtlich rehabilitierten betroffenen wesentlichen grundstzen freiheitlichen rechtsstaatlichen ordnung unvereinbaren freiheitsentziehung entstanden vgl abs strrehag sozialen ausgleichsleistungen sollen opfer politischer verfolgung rechtswidriger strafverfolgung fr erlittene materielle gesundheitliche nachteile entschdigt entschdigungsleistungen sollen insbesondere freiheitsentziehung entstandenen immateriellen nachteile ausgeglichen vgl gesetzentwurf bundesregierung sed unrechtsbereinigungsgesetz bt drucks peifer herzler ladner peifer schwarze wende strafrechtliches rehabilitierungsgesetz strrehag aufl rn leistungsgewhrung daher sozialpolitisch motiviert dient besonderen wu rdigung anerkennung widerstands ehemaliger politischer ha ftlinge sed unrechtsregime deswegen erlittenen haft liegt fu soziale entscha digungsrecht charakteristische gedanke zugrunde betroffene allgemeinheit auszugleichendes sonderopfer erbracht gilt fr dritte gesetz verbesserung rehabilitierungsrechtlicher vorschriften fu opfer politischen verfolgung ehemaligen ddr august bgbl eingefhrte besondere zuwendung strrehag monatliche dauerleistung fu haftopfer zielt ebenfalls ausgleich erlittenen sonderopfers ab vgl bsg urteil juli kr juris rn ff befriedigung allgemeinen lebensunterhalts dienen dd besondere zweckbestimmung sozialen ausgleichsleistungen ff strrehag folge einsatz zahlungen angesparten vermgens fr betreuervergtung hrte abs sgb xii fr betreuten darstellen wrde angemessenen ausgleich fr nachteile betroffenen freiheitsentziehung entstanden vgl abs strrehag bieten sozialen ausgleichsleistungen betreuten uneingeschrnkt verfgung stehen frei darber entscheiden erhaltenen mittel nutzt dafr spricht privilegierung sozialen ausgleichsleistungen abs strrehag erfahren danach bleiben leistungen strrehag einkommen sozialleistungen deren gewhrung einkommen abhngig unbercksichtigt regelung zeigt ausgleichsleistungen haftopfer mglicherweise entstandenen einkommensnachteile ausgleichen sollen wiedergutmachung fr erlittenes unrecht bezweckt peifer herzler ladner peifer schwarze wende strafrechtliches rehabilitierungsgesetz strrehag aufl rn einsatzfreiheit sozialleistung einkommen regelmig einsatzfreiheit daraus gebildeten vermgens begrndenden hrtefall geschlossen gesetzgeberische grund fr nichtbercksichtigung laufenden zahlung einkommen jedoch rahmen vermgensanrechnung durchgreifen vermgen gleichen zwecken dienen bestimmt laufende zahlung bverwge nvwz rr rn mwn fall regelung abs strrehag zeigt haftopfer sowohl erhaltene kapitalentschdigung strrehag monatlich ausbezahlten besonderen zuwendungen strrehag unabhngig sonstigen einkommen verfgung stehen wirtschaftliche leistungsfa higkeit betreuten mitprgen entschdigungsleistungen leistungsempfnger lage versetzt ber deckung allgemeinen lebensbedarfs hinaus annehmlichkeiten verschaffen knnen dabei obliegt allein freien entscheidung erhaltenen geldmittel zeitnah ausgibt anspart spteren zeitpunkt zurckgreifen knnen entscheidungsfreiheit wre betreuten genommen befrchten msste sozialen ausgleichsleistungen angesparte vermgen fr betreuervergtung einsetzen gilt fr ertrge betreute entschdigungsleistungen erwirtschaftet entscheidet erhaltenen zahlungen anzusparen gewinnbringend anzulegen sozialen ausgleichsleistungen verfolgte zweck gewhrleistet ertrge uneingeschrnkt verfgung stehen zumal dadurch kaufkraftverlust angesparten vermgens entgegengewirkt danach angegriffene entscheidung bestand senat sache entscheiden endentscheidung reif abs satz famfg feststellungen beschwerdegerichts stammt vermgen betroffenen allein kapitalentschdigung strrehag erwirtschafteten zinsen sowie angesparten betrgen besonderen zuwendung fr haftopfer strrehag betroffene seit erhlt einsatz vermgens stellt fr betroffenen hrte sinne abs sgb xii dar ber darberhinausgehendes einkommen vermgen verfgt mittellos bgb betreuer vergtung staatskasse erhalten abs satz abs satz bgb abs satz vbvg dose klinkhammer botur gnter guhling vorinstanzen ag wernigerode entscheidung xvii lg magdeburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs mrz beschlossen gegenvorstellung angeklagten beschluss senats februar zurckgewiesen grnde senat beschluss februar revision angeklagten urteil landgerichts kassel september abs stpo verworfen februar zugestellten beschluss richtet schriftsatz verteidigers mrz erhobene gegenvorstellung verletzung art abs satz gg sowie nichtbeachtung revisionsvorbringens geltend gemacht rechtsbehelf erfolg gegenvorstellung abs stpo ergangenen beschluss statthaft derartiger beschluss grundstzlich weder aufgehoben abgendert ergnzt bgh beschluss februar str februar str bghr stpo abs beschluss bgh strafo antrag stpo rechtsbehelf wegen verfristung gem satz stpo unzulssig senat daher offen lassen verletzung verfassungsrechtlich gewhrleisteten rechts gesetzlichen richter entsprechender anwendung stpo fr anhrungsrge geregelten verfahren geltend gemacht vgl bgh beschluss februar str juli strafo ernemann appl eschelbach berger ott'],['Soon']] [['str alt str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin januar abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen terminsantrag rechtsanwalt vergleiche senatsbe schluss september str basdorf brause schneider schaal knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix za april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser prof dr gehrlein grupp april beschlossen antrag klgers bewilligung prozesskostenhilfe durchfhrung nichtzulassungsbeschwerde urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln dezember abgelehnt grnde beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg zpo beschwerde formulierten grundsatzfragen stellen erstellung jahresabschlusses beauftragte steuerberater nebenverpflichtung mandats geschftsfhrer berschuldung daraus ergebenden handlungspflichten kennen darauf hinweisen dahin stehen geschftsfhrer alleingesellschafter schuldnerin unangegriffen gebliebenen feststellungen smtliche umstnde kannte mangels hinweispflicht stellen fragen geschftsfhrer schutzbereich vertrages einbezogen pflichtgemem hinweis rangrcktritte unterstellen frage steuerberater gesellschafter geschftsfhrer ber folgen weiteren verlustfinanzierung aufklren entscheidungserheblich berufungsgericht ersichtlich davon ausgegangen erklrung rangrcktritts vorherige aufklrung gesellschafter geschftsfhrers ber rechtsfolgen voraussetzt ablehnung anscheinsbeweises berufungsgericht grundstzen senatsrechtsprechung ausgegangen ganter raebel gehrlein vorinstanzen lg bonn entscheidung olg kln entscheidung kayser grupp'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zr verkndet april seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja richtlinie ewg art abs buchstabe verbindung anhang ii nr mpg abs satz gerichtshof europischen union art aeuv folgende fragen auslegung art abs buchstabe verbindung anhang ii nr richtlinie ewg rates juni ber medizinprodukte abl ff zuletzt gendert richtlinie eg europischen parlaments rates september abl vorgelegt zweck intention richtlinie audit qualittssicherungssystems prfung produktauslegung berwachung beauftragte benannte stelle medizinprodukten klasse iii schutz potentiellen patienten ttig deshalb schuldhafter pflichtverletzung betroffenen patienten unmittelbar uneingeschrnkt haften ergibt genannten nummern anhangs ii richtlinie ewg audit qualittssicherungssystems prfung produktauslegung berwachung beauftragten benannten stelle medizinprodukten klasse iii generelle zumindest anlassbezogene produktprfungspflicht obliegt ergibt genannten nummern anhangs ii richtlinie ewg audit qualittssicherungssystems prfung produktauslegung berwachung beauftragten benannten stelle medizinprodukten klasse iii generelle zumindest anlassbezogene pflicht obliegt geschftsunterlagen herstellers sichten unangemeldete inspektionen durchzufhren bgh beschluss april vii zr olg zweibrcken lg frankenthal pfalz vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr eick richter dr kartzke prof dr jurgeleit richterinnen granack sacher beschlossen entscheidung ber revision klgerin urteil zivilsenats pflzischen oberlandesgerichts zweibrcken januar ausgesetzt gerichtshof europischen union art aeuv folgende fragen auslegung art abs buchstabe verbindung anhang ii nr richtlinie ewg rates juni ber medizinprodukte abl ff zuletzt gendert richtlinie eg europischen parlaments rates september abl vorgelegt zweck intention richtlinie audit qualittssicherungssystems prfung produktauslegung berwachung beauftragte benannte stelle medizinprodukten klasse iii schutz potentiellen patienten ttig deshalb schuldhafter pflichtverletzung betroffenen patienten unmittelbar uneingeschrnkt haften ergibt genannten nummern anhangs ii richtlinie ewg audit qualittssicherungssystems prfung produktauslegung berwachung beauftragten benannten stelle medizinprodukten klasse iii generelle zumindest anlassbezogene produktprfungspflicht obliegt ergibt genannten nummern anhangs ii richtlinie ewg audit qualittssicherungssystems prfung produktauslegung berwachung beauftragten benannten stelle medizinprodukten klasse iii generelle zumindest anlassbezogene pflicht obliegt geschftsunterlagen herstellers sichten unangemeldete inspektionen durchzufhren grnde klgerin lie dezember deutschland silikonbrustimplantate einsetzen frankreich ansssigen unternehmen zwischenzeitlich insolvenz gefallen hergestellt worden stellte zustndige franzsische behrde fest herstellung brustimplantate entgegen qualittsstandard minderwertiges industriesilikon verwendet wurde rztlichen ratschlag lie klgerin daraufhin implantate entfernen begehrt deshalb beklagten schmerzensgeld feststellung ersatzpflicht fr knftig entstehende materielle schden silikonbrustimplantate medizinprodukte art richtlinie eg kommission februar neuklassifizie rung brustimplantaten rahmen richtlinie ewg abl medizinprodukte klasse iii eingestuft medizinprodukte klasse iii drfen abs satz medizinproduktegesetz verkehr gebracht konformittsbewertungsverfahren abs mpg abs nr vormals abs nr medizinprodukte verordnung mpv verbindung anhang ii richtlinie ewg durchgefhrt worden bestandteil konformittsbewertungsverfahrens qualittssicherungssystem prfung produktauslegung berwachung nr anhang ii richtlinie ewg frmliche berprfung audit qualittssicherungssystems prfung produktauslegung berwachung benannten stelle durchgefhrt hersteller beauftragen frankreich ansssige herstellerunternehmen beauftragte beklagte benannte stelle genannten aufgaben vertragsparteien vereinbarten geltung deutschen rechts klgerin auffassung beklagte pflichten benannter stelle hinreichend nachgekommen sei insoweit parteien unstreitig beklagte herstellerunternehmen dezember jeweils angekndigte besichtigungen november januar november februar dezember november november mrz durchfhrte beklagte nahm einsicht geschftsunterlagen ordnete produktprfung klgerin trgt einsicht lieferscheine rechnungen htte beklagte erkennen knnen genehmigte silikon verarbeitet worden sei klage vorinstanzen erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren ii erfolg revision hngt auslegung art abs buchstabe verbindung anhang ii nr richtlinie ewg rates juni ber medizinprodukte ab entscheidung ber revision deshalb verfahren auszusetzen gem art abs buchstabe abs aeuv vorabentscheidung gerichtshofs europischen union einzuholen berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt beklagte herstellerunternehmen htten rein privatrechtlich beurteilenden vertrag geschlossen sei klgerin eingebunden beklagte hafte gesichtspunkt pflichtverletzung vertrages schutzwirkung zugunsten dritter sinn zweck ttigkeit benannter stelle auftrag herstellers sei schutz dritter zertifizierungsttigkeit diene voraussetzungen fr inverkehrbringen medizinprodukten schaffen rechtsgeschftlicher wille herstellers benannten stelle dritte schutzbereich vertrages einzubeziehen bestehe deshalb einbeziehung wrde zudem uferlosen ausweitung haftung benannten stelle fhren schlielich sei erkennbar woraus berechtigtes interesse herstellerunternehmens einbeziehung klgerin schutzbereich vertrages ergebe beklagte hafte zudem deutschem deliktsrecht beklagten knne sachlage allenfalls vorwurf gemacht herstellerunternehmen ausreichend berwacht fr beklagte pflicht handeln interesse patientinnen ergeben benannte stelle schutz patienten ttig zudem sei verschulden feststellbar vorwurf beklagte berwachungspflichten verletzt sei unberechtigt beklagte regelmig angekndigte besichtigungen durchgefhrt reiche soweit verdacht fr ordnungsgeme produktion gegeben sei rechtsverhltnis parteien findet deutsches recht anwendung schuldverhltnis parteien beurteilt berufungsgericht ergebnis zutreffend angenommen insgesamt deutschem materiellen recht zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen klgerin geltend gemachten ansprche unerlaubter handlung deutschem recht beurteilen folgt art egbgb verordnung eg nr europischen parlaments rates ber auervertragliche schuldverhltnisse anzuwendende recht rom ii vo abl streitfall intertemporal anwendbar schadensbegrndende ereignis januar eingetreten vgl art rom ii vo art abs egbgb vorgehenden sonderanknpfung art abs egbgb deutsches recht recht gemeinsamen gewhnlichen aufenthalts klgerin beklagter zeit haftungsereignisses anwendbar anwendbarkeit deutschen rechts ergbe brigen art abs satz egbgb wesentlich engere verbindung auslndischen recht sinne art egbgb anwendbarkeit folge htte besteht streitfall ebenfalls zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen vertragliche ansprche beklagten hersteller geschlossenen vertrag ber konformittsbewertungsverfahren resultieren kraft ausdrcklicher rechtswahl deutschem recht beurteilen folgt art abs egbgb verordnung eg nr europischen parlaments rates ber vertragliche schuldverhltnisse anzuwendende recht juni rom vo abl ber abl streitfall intertemporal anwendbar gem art vertrge angewandt ab dezember geschlossen worden vertrge einschlgige vertrag davor geschlossen wurden weiterhin bestimmungen art egbgb anzuwenden deutsches recht sowohl ansprche unerlaubter handlung vertragliche ansprche genannten vertrag anwendbar bedarf streitfall entscheidung einbeziehung dritten schutzbereich vertrags internationalprivatrechtlich vertragsstatut beurteilt vgl mnchkommbgb spellenberg aufl art egbgb rn insoweit deliktsstatut vgl dutta iprax magebend fr entscheidung rechtsstreits deutschem recht kommt mageblich darauf zweck benannte stelle konformittsbewertungsverfahren einbezogen pflichten benannten stelle rahmen verfahrens auferlegt deliktsrechtliche haftung beklagten wegen verletzung schutzgesetzes abs bgb verbindung abs satz abs mpg abs nr frher abs nr mpv anhang ii richtlinie ewg ergeben setzt voraus abs satz mpg schutzgesetz angesehen aa stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs norm schutzgesetz sinne abs bgb anzusehen zweck inhalt zumindest dienen einzelnen einzelne personenkreise verletzung bestimmten rechtsguts schtzen dafr kommt wirkung inhalt zweck gesetzes sowie darauf gesetzgeber erlass gesetzes gerade rechtsschutz wegen behaupteten verletzung anspruch genommen gunsten einzelpersonen bestimmten personenkreisen gewollt gewollt gengt norm frage stehende interesse einzelnen schtzen mag erster linie interesse allgemeinheit auge andererseits anwendungsbereich schutzgesetzen ausufern deshalb reicht individualschutz befolgung norm reflex objektiv erreicht vielmehr aufgabenbereich norm liegen zudem schaffung individuellen schadensersatzan spruchs sinnvoll sinne haftungsrechtlichen gesamtsystems tragbar erscheinen wobei umfassender wrdigung gesamten regelungszusammenhangs norm gestellt geprft tendenz gesetzgebers liegen konnte verletzung geschtzten interesses deliktsrechtliche einstandspflicht dagegen verstoenden gunsten geschdigten gegebenen beweiserleichterungen knpfen bgh urteile dezember xi zr bghz rn juni vi zr bghz rn bb misst abs satz mpg mastben festzustellen medizinproduktegesetz dient umsetzung richtlinie ewg spickhoff lcker medizinrecht aufl vorbemerkung mpg rn rehmann rehmann wagner mpg aufl einfhrung rn abs satz mpg stellt verbindung abs mpg abs nr mpv sicher medizinprodukte hchsten risiko klasse iii verkehr gelangen voraussetzungen konformittsbewertungsverfahrens anhang ii richtlinie ewg gegeben fr frage abs satz mpg schutzgesetz anzusehen kommt deshalb prinzip richtlinienkonformen auslegung eugh njw rn ff bgh urteile mai iv zr bghz rn dezember viii zr bghz rn wesentlich inhalt zweck richtlinie ewg allgemeinen speziell bercksichtigung deren anhang ii abs erwgungen richtlinie ewg ausgefhrt medizinprodukte fr patienten anwender dritte hochgradigen schutz bieten mssen verbesserung mitgliedsstaaten erreichten schutz niveaus wesentlichen ziele richtlinie speziell fr konformittsbewertungsverfahren heit mitteilung kommission rat europische parlament ber medizinprodukte juli kom konformittsbewertung grundvoraussetzung fr vertrauen fhigkeit regulierungssystems patienten brger schtzen mssen erdenklichen bemhungen gewhrleistung hohen schutzniveaus unternommen mngel konformittsbewertung stellen glaubwrdigkeit vorhandenen regulierungssystems fhigkeit behrden wirksamen schutz ffentlichen gesundheit frage geringe zahl spezifischer produkte betroffen grundlage davon auszugehen schutz patienten gesundheitsbeeintrchtigungen krperverletzungen wesentlichen ziele richtlinie ewg darstellt deshalb mglich richtlinie rechtsschutz klgerin beklagte anspruch nimmt beabsichtigt bejahend rott glinski zeup lippert deutsch lippert ratzel tag aufl mpg rn rechtsprechung entwickelte institut vertrages schutzwirkung zugunsten dritter beruht mageblich prinzip treu glauben bgb geprgten ergnzenden vertragsauslegung bgb danach dritter vertrag folgenden sorgfalts schutzpflichten einbezogen hauptleistung inhalt vertrags bestimmungsgem berhrung kommen schutzwrdiges interesse glubigers einbeziehung dritten besteht interessen schuldners erkennbarkeit zumutbarkeit haftungserweiterung rechnung getragen dritte schutzbedrftig bgh urteile januar xii zr nzfam rn oktober iii zr njw rn fr bgb ausgerichtete auslegung vertrages wesentlicher bedeutung zwecke richtlinie ewg allgemein konformittsbewertungsverfahren insbesondere einbeziehung benannten stelle mittels privatrechtlichen vertrages hersteller verfolgt zwecke grundlage bewertung vertragsinhalts deshalb ausgangspunkt fr ergnzende vertragsauslegung schadensersatzanspruch abs bgb vertrag schutzwirkung zugunsten dritter setzt weiteren versto schutzgesetz vertragspflichtverletzung voraus aa benannten stelle anhang ii richtlinie ewg folgende pflichten zugewiesen inverkehrbringen medizinprodukts benannte stelle zunchst bewertung hersteller einzureichenden qualittssicherungssystems eingebunden nr anhang ii richtlinie ewg frmliche berprfung qualittssicherungssystems audit durchzufhren zustzlich hersteller produktauslegungsdokumentation vorzulegen benannte stelle nr richtlinie ewg prfen inverkehrbringen medizinprodukts nr anhang ii richtlinie ewg berwachung qualittssicherungssystems erfolgen pflichten benannten stelle rahmen berwachung nr anhang ii richtlinie ewg geregelt danach fhrt benannte stelle regelmig erforderlichen inspektionen bewertungen davon berzeugen hersteller genehmigte qualittssicherungssystem anwendet darber hinaus benannte stelle unangemeldete besichtigungen beim hersteller durchfhren erforderlichenfalls prfungen kontrolle ordnungsgemen funktionierens qualittssicherungssystems durchfhren durchfhren lassen bb senat zweifelsfrei feststellen konkreten inhalt pflichten medizinprodukten klasse iii insbesondere stellt frage vorstehend genannten bestimmungen anhangs ii richtlinie ewg generelle zumindest anlassbezogene produktprfungspflicht ergibt auerdem stellt frage generelle zumindest anlassbezogene pflicht besteht geschftsunterlagen herstellers sichten unangemeldete inspektionen durchzufhren heit mitteilung kommission rat europische parlament ber medizinprodukte juli kom hersteller konformittserklrung fr produkte klassen iia iib grundlage vollstndigen qualittssicherungssystems abgeben mssen benannten stellen vorliegen vollstndigen technischen dokumentation berzeugen richtigen anwendung qualittssicherungssystems herstellers richtigkeit angemessenheit angaben ausfhrungen knnten konformittsbewertungsverfahren bloe besichtigungen beklagten ausschlielich vorher gehender anmeldung durchgefhrt ausreichen anforderungen anhang ii richtlinie ewg erfllen knnte einhergehen beklagte nr prf zertifizierungsordnung bestandteil vertrages herstellerunternehmen befugnis kontrollprfungen produkts vorbehalten gerichtshof europischen union gelegenheit aufgeworfenen fragen stellung nehmen auslegung richtlinie ewg vorzulegen eick kartzke granack jurgeleit sacher vorinstanzen lg frankenthal entscheidung olg zweibrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr august rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterinnen hermanns dr milger sowie richter dr achilles beschlossen beschluss juli wegen offenbarer unrichtigkeit gem abs zpo dahin berichtigt revisionsinstanz unterlegenen klger kosten revisionsverfahrens tragen ball dr frellesen dr milger hermanns dr achilles vorinstanzen ag sigmaringen entscheidung lg hechingen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen versuchten schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer januar gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts arnsberg august soweit angeklagten betrifft gesamten rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel jugendkammer zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehenden revisionen verworfen grnde landgericht angeklagten wegen raubes tatein heit gefhrlicher krperverletzung sowie wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren raubes drei fllen diebstahls angeklagten wegen raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung sowie wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren raubes zwei fllen diebstahls schuldig gesprochen angeklagten einheitsjugendstra fen jeweils zwei jahren sechs monaten verurteilt deren unterbringung entziehungsanstalt angeordnet revisionen angeklagten jeweils verletzung materiellen rechts gesttzt beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo nachprfung angefochtenen urteils schuldsprchen angeklagten benachteiligenden rechtsfehler ergeben insoweit nimmt senat zutreffenden ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschriften dezember bezug ii jedoch knnen rechtsfolgenaussprche bestehen bleiben angefochtenen urteil lsst entnehmen landgericht geprft gem abs jgg jugendstrafe abzusehen deren verhngung hinblick fr beide angeklagten gleichzeitig erfolgten unterbringungsanordnungen entbehrlich schuldhaft begangenen straftaten erffnet abs jgg mglichkeit erforderlichen verhngung jugendstrafe abzusehen zustzliche erzieherische manahme wegen maregelanordnung erforderlich vorschrift trgt gedanken einspurigkeit freiheitsentziehender manahmen jugendstrafrecht rechnung bgh urteil dezember str bghst anwendung abs jgg vorliegenden fall ausscheidet versteht gesamtzusammenhang urteilsgrnde weiteres betrifft rechtsfehler unmittelbar verhngung jugendstrafe wegen abs jgg vorgegebenen sachlichen zusammenhangs strafe unterbringung bgh beschluss mai str njw hebt senat rechtsfolgenausspruch insgesamt zudem leidet maregelausspruch fr betrachtet durchgreifenden rechtsfehler nachteil beider angeklagten landgericht angefochtenen urteil feststellungen voraussichtlichen dauer unterbringung angeklagten entziehungsanstalt getroffen senat daher prfung frage verwehrt satz stgb erforderliche hinreichend konkrete erfolgsaussicht gegeben bestnde abs stgb zulssige hchstdauer unterbringung berschritten st rspr vgl bgh beschlsse april str njw mrz str jeweils mwn senat hebt entgegen antrag generalbundesanwalts rechtsfolgenausspruch getroffenen feststellungen abs stpo neuen tatrichter widerspruchsfreie feststellungen verhngung jugendstrafe bercksichtigung abs jgg einerseits therapiedauer rahmen unterbringungsanordnung stgb andererseits ermglichen sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr fischer grupp richterin mhring juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg oktober kosten beklagten zurckgewiesen streitwert festgesetzt grnde beschwerde deckt zulassungsgrund soweit beschwerde grunde klgerin gem abs halbs inso zuerkannten ersatzanspruch wendet bereits anforderungen darlegung geltend gemachten zulassungsgrundes rechtsfortbildung abs satz nr fall zpo gengt vorab fehlt gebotenen klarstellung inwieweit blick annahme vordergerichte liege scheinangebot klgerin davon trennende rechtsauslegung abs inso rechtsfortbildungsbedarf besteht auerdem begrndung entnommen grnden umfang seite prfung gestellte rechtsfrage umstritten vgl bgh beschluss mrz ix zr wm rn davon abgesehen begegnet auslegung abs halbs inso berufungsgericht rechtlichen bedenken nimmt verwalter angezeigte gnstige verwertungsmglichkeit wahr absonderungsberechtigten glubiger gem abs halbs inso stellen wahrgenommen htte gesetzesmaterialien eindeutig entnehmen verpflichtung gilt verwalter veruerung gesamtheit vermgensgegenstnden beabsichtigt glubiger jedoch gnstigere verwertungsmglichkeit fr einzelnen gegenstand nachweist absonderungsrecht besteht bt drucks auffassung schrifttum soweit ersichtlich einhellig geteilt mnchkomm inso lwowski tetzlaff aufl rn hk inso landfermann aufl rn uhlenbruck brinkmann inso aufl rn fk inso wegener aufl rn hmbkomm inso bchler aufl rn homann ahrens gehrlein ringstmeier inso rn mnning festschrift uhlenbruck ebenso erfolg wendet beschwerde berufung zulassungsgrund rechtsfortbildung abs satz nr fall zpo dagegen klgerin blick mglichkeit vorsteuerabzugs betrag ber zuerkannt wurde insoweit fehlt ordnungsgemen darlegung beschwerde setzt insbesondere schrifttum vertretenen auffassung auseinander wonach bernahme veruerung dritten gleichzusetzen mnchkomminso lwowski tetzlaff aufl rn hk inso landfermann aufl rn maus zip soweit berufungsgericht aufrechnung beklagten abs inso hergeleiteten forderung abgelehnt entscheidung wrdigung getragen jedenfalls subjektiven voraussetzungen anfechtungstatbestandes vorliegen beklagten insoweit geltend gemachten gehrsverste art abs gg greifen berufungsgericht vortrag beklagten klgerin sei ausweislich gefhrten korrespondenz ber prekre wirtschaftliche lage schuldnerin unterrichtet ersichtlich kenntnis genommen gleiches gilt fr vorbringen schuldnerin klgerin kredit gebeten soweit berufungsgericht rcksicht umstnde kenntnis klgerin drohenden zahlungsunfhigkeit schuldnerin abgelehnt handelt rechtliche wrdigung schutzbereich art abs gg berhrt bgh beschluss mai ix zb wm rn kayser gehrlein grupp fischer mhring vorinstanzen lg oldenburg entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof vi zb beschluss dezember rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr mller richter dr dressler dr greiner richterin diederichsen richter pauge beschlossen weitere beschwerde antragstellers beschlu zivilsenats oberlandesgerichts hamm september unzulssig verworfen grnde weitere beschwerde entscheidungen oberlandesgerichts abgesehen vorliegenden ausnahmen statthaft vgl abs satz zpo liegt fall auerordentliche beschwerde unanfechtbare entscheidung zulssig knnte angegriffene entscheidung geltenden rechtsordnung schlechthin unvereinbar oberlandesgericht konnte verfahrensfehler prfung erfolgsaussichten klagebegehrens stellungnahme privatgutachters prof dr kwasny parteivortrag wrdigen beweisprognose stellen versto gleichheitsgrundsatz offenkundig gegeben greifbaren gesetzeswidrigkeit rede beschwerde daher unzulssig verwerfen dr mller dr dressler diederichsen dr greiner pauge'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet april preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs grundlage insolvenzplans darf insolvenzverwalter aufhebung verfahrens bereits rechtshngigen anfechtungsprozess fortsetzen bgh urteil april ix zr olg mnchen lg mnchen ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april richter vill raebel prof dr gehrlein grupp richterin mhring fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen april aufgehoben berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts mnchen juli magabe zurckgewiesen klage unzulssig abgewiesen klger trgt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand klger verwalter eigenantrag oktober ber vermgen gmbh co kg nachfol gend schuldnerin januar erffneten insolvenzverfahren schuldnerin belieferte beklagte rahmen stndigen geschftsbeziehung ware standen magabe konditionenvereinbarung umsatzabhngige provisionen schuldnerin kaufpreisforderungen schuldnerin ber rechnete beklagte dezember provisionsforderungen entsprechender hhe amtsgericht insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin rechtskraft besttigung insolvenzplans beschluss juli wirkung juli aufgehoben insolvenzplan ermchtigt insolvenzverwalter anhngige rechtsstreitigkeiten insolvenzanfechtung gegenstand aufhebung verfahrens fortzufhren mai eingereichten juli zugestellten klage nimmt klger beklagte zahlung anspruch abweisung klage landgericht oberlandesgericht begehren stattgegeben senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt wiederherstellung urteils landgerichts berufungsgericht ausgefhrt klger mache insolvenzrechtlichen anfechtungsanspruch ursprnglichen kaufpreisoder werklieferungsanspruch schuldnerin geltend sei verfolgung anspruchs befugt inhalt insolvenzplans ermchtigt sei anhngige rechtsstreitigkeiten insolvenzanfechtung gegenstand fortzufhren klageforderung bestand beklagten erklrte verrechnung wirksam sei kmen hinsichtlich aufrechnung anfechtungsrechtliche gesichtspunkte betracht rechtsstreit daher sinne abs inso insolvenzanfechtung gegenstand aufrechnung sei gem abs nr inso unwirksam ii ausfhrungen halten rechtlicher prfung stand klage bereits unzulssig wre allgemeine leistungsklage anzusehen fehlte klger aufhebung insolvenzverfahrens abs inso herrhrende klagebefugnis klage anfechtungsklage anzusehen klger gem abs satz inso prozessfhrungsbefugt vorliegende klage erst aufhebung insolvenzverfahrens erhoben wurde zuletzt genannte vorschrift verleiht insolvenzverwalter besttigung insolvenzplans aufhebung insolvenzverfahrens befugnis anhngigen anfechtungsrechtsstreit fortzufhren gestaltenden teil planes vorgesehen insolvenzanfechtung spezifisches instrument insolvenzverfahrens grundstzlich whrend dauer verfahrens insolvenzverwalter kraft amtes ausgebt durchbrechung grundsatzes ausnahmsweise abs inso aufgrund entscheidung glubi ger plan prozessfhrungsbefugnis verwalters fr schwebende verfahren ber dauer insolvenzverfahrens hinaus aufrechterhalten insolvenzverfahren aufgehoben worden schliet gesetz prozessfhrungsbefugnis insolvenzverwalters fr neue erst anhngig machende anfechtungsklagen schlechthin bgh urteil dezember ix zr wm rn mai eingereichte klage wurde beklagten juli zugestellt insolvenzverfahren beschluss juli aufgehoben worden konnte sptere zustellung gem abs satz inso fr zeitpunkt aufhebung verlangte rechtshngigkeit begrndet verwalter wortlaut regelung anhngigen rechtsstreit insolvenzanfechtung gegenstand grundlage insolvenzplans aufhebung verfahrens fortsetzen bereits auslegung zpo senat erkannt erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen partei unterbrechung stattfindet klagezustellung bewirktes rechtshngiges verfahren vorliegt bgh beschluss dezember ix zb wm rn sowohl rahmen zpo darauf bezogenen konkurs bzw insolvenzrechtlichen vorschriften rechtshngigkeit vorausgesetzt bgh aao verstndnis beruht magebliche regelung abs satz inso anhngiger rechtsstreit sinne vorschrift scheidet streitfall zeitpunkt verfahrensaufhebung lediglich anfechtungsklage eingereicht zuge stellt verbindung tatbestandsmerkmals anhngig begriff rechtsstreit unmissverstndlich verdeutlicht fortfhrung fr zeitpunkt verfahrensaufhebung bereits zugestellte anfechtungsklage betracht kommt zutreffend wollweber hennig zinso ff verstndnis liegt inso zugrunde anhngig sinne rechtshngig begreifen bereinstimmung hiermit senat davon ausgegangen insolvenzverwalter sptestens zeitraum abstimmung ber insolvenzplan verfahrensaufhebung anfechtungsklage erheben bereits rechtshngigen anfechtungsrechtsstreit fortsetzen vgl urteil dezember aao beschluss ber aufhebung verfahrens juli wurde streitfall juli erlassen ffentlich bekannt gemacht aufhebung jedenfalls beschlussfassung juli wirksam geworden bgh beschluss juli ix zb bghz rn ff klageerhebung aufhebung unterliegt entscheidung richter getroffen wurde gem abs inso beschwerde mnchkomminso huber aufl rn hk inso flessner aufl rn uhlenbruck ler inso aufl rn hmbkomm inso thies aufl rn ergeht entscheidung streitfall rechtspfleger abs satz rpflg befristete erinnerung erffnet mnchkomm inso huber aao rn uhlenbruck ler aao hkinso flessner aao hmbkomm inso thies aao gleichwohl ebenso entscheidung richter zeitpunkt wirksamwerdens aufhebung abzustellen erinnerung beschwerde ge abs zpo aufschiebende wirkung zukommt bgh urteil januar vii zr njw mnchkomminso ganter aao rn ergebnis ebenso mnchkomm inso huber aao sachlage regelung abs satz inso vorliegend einschlgig anfechtungsklage beklagten erst verfahrensaufhebung zugestellt wurde zpo insofern einschlgig iii angefochtene urteil revision begrndet erweist gem abs zpo aufzuheben aufhebung urteils wegen rechtsverletzung anwendung gesetzes festgestellte sachver hltnis erfolgt letzterem sache endentscheidung reif senat gem abs zpo sache entscheiden berufung magabe zurckweisen klage unzulssig vill raebel grupp gehrlein mhring vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr juli rechtsstreit ecli de bgh bviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider kosziol beschlossen senat beabsichtigt revision beklagten unzulssig verwerfen soweit erledigungsfeststellung hinsichtlich mietforderung betrifft brigen einstimmigen beschluss gem zpo zurckzuweisen grnde beklagte seit vielen jahren mieter sowohl erd dachgeschosswohnung dsseldorf gelegenen dreifamilienhauses klgerin grundstck ende groeltern bertragen erhalten seit anfang eigentmerin grundbuch eingetragen beklagte folgezeit monatlichen mieten klgerin angegebene konto entrichtet geriet ab mai mietzahlungen rckstand mai juli leistete teilzahlungen fr zeitraum rckstand auflief nachdem beklagte anschlieend fr monate august oktober mietzahlungen mehr erbracht kndigte sptere prozessbevollmchtigte klgerin oktober mietverhltnisse ber beide wohnungen hinweis seit mai aufgelaufenen gesamtmietrckstand hinsichtlich erdge schosswohnung hinsichtlich dachgeschosswohnung auerordentlich fristlos hilfsweise ordentlich juli kndigungsschreiben folgt eingeleitet vorbezeichneter sache zeige vertretung vermieterin frau originalvollmacht beigefgt vollmacht mitunterzeichnet mutter mandantin frau ma mandantin mietrechtlichen angelegenheit umfassend vertritt hieraus erkennen knnen namens auftrag frau ma handele bezeichneten weise unterschriebene vollmacht wortlaut insbesondere kndigungen dauerschuldverhltnissen miet pachtvertrag arbeitsvertrag erfasste enthielt bezeichnung auftraggeber angelegenheit folgende angaben mandanten vertr fr ma vollmacht anwaltlichen vertretung sachen wegen ansprche wohnraummietvertrag kndigung rumung rumung herausgabe beiden wohnungen sowie zahlung namentlich vorgenannten mietrckstnde gerichtete klage beklagten november zugestellt worden neben laufenden mieten rckstnde fr dachgeschosswohnung november fr erdgeschosswohnung januar beglichen woraufhin klgerin zahlungsbegehren insoweit einseitig fr erledigt erklrt beklagte kndigungsschreiben oktober hinweis reagiert dabei vorgelegte vollmacht ausgesprochenen kndigungen decke klagebegehren insgesamt entgegengetreten wobei auflaufen mietrckstandes erklrt ungerechtfertigte vollstreckungsmanahmen finanzbehrden unverschuldet schwierige liquidittssituation geraten sei klage vorinstanzen wesentlichen erfolg gehabt hiergegen wendet beklagte berufungsgericht zugelassenen revision ii revision unzulssig soweit antrag allerdings punkt begrnden zugleich berufungsgericht erkannte erledigungsfeststellung hinsichtlich mietforderung wendet berufungsgericht revision rumungsund herausgabeanspruch beschrnkt zugelassen beschrnkung tenor urteils angeordnet entscheidungsgrnden ergeben erforderlichen eindeutigkeit entnehmen lsst wiederum anzunehmen rechtsfrage deren klrung berufungsgericht revision zugelassen mehreren teilbaren gegenstnden fr erheblich angabe zulassungsgrundes regelmig eindeutige beschrnkung zulassung anspruch sehen st rspr senatsbeschluss januar viii zr wum rn mwn verhlt berufungsgericht begrndung ausgesprochenen revisionszulassung formulierte rechtsfrage betrifft lediglich wirksamkeit ausgesprochenen kndigung begrndetheit rumungs herausgabebegehrens einschluss daraus abgeleiteten anspruchs erstattung durchsetzung begehrens vorprozessual angefallenen rechtsanwaltskosten fr daneben ver folgten mietrckstnde rechtsfrage dagegen bedeutung rumungs herausgabeansprchen abgrenzbare streitgegenstnde handelt klger rechtsmittel htte beschrnken knnen liegt entsprechende wirksame beschrnkung revisionszulassung genannten ansprche berufungsgericht grund fr zulassung revision liegt berufungsgericht revision wegen fr rechtsgrundstzlich klrungsbedrftig erachteten rechtsfrage zugelassen umstnden kndigung erfolgter vollstndiger zahlungsausgleich mietrckstnde wirksamen ordentlichen kndigung entgegenstehen berufungsgericht angestellten erwgungen tragen jedoch weder gem abs satz nr zpo angenommenen zulassungsgrund grundstzlichen bedeutung rechtssache abs satz nr zpo weiterhin vorgesehenen zulassungsgrnde streitfall innerhalb schonfrist abs nr satz bgb erfolgte ausgleich flligen mieten lediglich unwirksamkeit abs satz nr bgb gesttzten auerordentlichen kndigung gefhrt whrend kndigungszeitpunkt bestehenden mietzahlungsverzug zugleich gesttzte ordentliche kndigung abs satz abs nr bgb schonfristregelung unberhrt geblieben entspricht stndigen weiteren klrung mehr bedrftigen rechtsprechung senats zuletzt senatsurteil juli viii zr njw rn mwn danach raum stehende frage berechtigtes interesse sinne abs satz bgb vorliegt erfordert beantwortung umfassende heranziehung umstnde einzelfalls vorgang mithin angesichts vielgestaltigkeit dabei beachtenden gesche hensablufe zustnde gegenstand erster linie tatrichter vorbehaltenen wrdigung bewertung gewichtung fr jeweilige beurteilung mageblichen gesichtspunkte beantwortung genannten frage demgem berufungsgericht blick bedeutung gewichtung nachtrglichen zahlungsausgleichs erhofften verallgemeinerung systematisierung revisionsgericht zugnglich jeweiligen umstnden einzelfalls abhngige ergebnis wertenden betrachtung tatrichters vielmehr darauf berprfen magebenden tatsachen vollstndig fehlerfrei festgestellt gewrdigt allgemein anerkannten mastbe bercksichtigt richtig angewandt worden senatsurteile april viii zr njw rn juni viii zr njw rn september viii zr njw rn jeweils mwn revision aussicht erfolg gilt sowohl fr erhobene rge kndigung sei mangels wirksamer bevollmchtigung mutter klgerin recht beklagten zurckgewiesen deshalb wirksam ausgesprochen worden fr rge berufungsgericht wrdigung berechtigten kndigungsinteresses klgerin anforderungen substantiierung beklagtenvorbringens mangelnden verschulden auftreten zahlungsschwierigkeiten berspannt zumindest weitere entlastende gesichtspunkte unzureichend bercksichtigt vergeblich macht revision geltend berufungsgericht fr mageblich erachtete kndigung oktober sei genauso prozess erklrte weitere kndigung angesichts beklagten oktober insoweit ausgesprochenen beanstandung gem bgb zumindest gem satz bgb unwirksam vollmachtgeber spteren prozessbevollmchtigten klgerin deren mutter aufgetreten gleichzeitig fr wirksame vollmachtskette vorausgesetzte haupt bevollmchtigung mutter klgerin vollmacht lediglich zeugenschaftlich mitunterzeichnet ordnungsgem erforderlichen form nachgewiesen sei insoweit dahinstehen erst zehn tage kndigungszugang eher verschwommener form ausgesprochene beanstandung kndigung bgb beanstandung zurckweisung stellenden anforderungen beiden fllen gebotene unverzglichkeit gengt vgl bag njw nza rn ferner bgh beschluss oktober zb wm rn revision geht auerachtlassung wesentlicher auslegungsgesichtspunkte unzutreffend davon prozessbevollmchtigten klgerin ausgesprochene kndigung unmittelbar klgerin erteilte vollmacht sttzen lediglich mutter klgerin unzureichend abgeleitete untervollmacht darstellt prozessbevollmchtigten klgerin kndigung original vorgelegten vollmachtsurkunde handelt abs bgb beschrieben auen kundgegebene innenvollmacht umfang vollmacht bestimmt willen vollmachtgebers form geschftspartner willen namentlich vollmacht verfolgten zweck zugrunde liegenden rechtsgeschft treu glauben rcksicht verkehrssitte erkennen bgh urteil mrz zr wm ii demgem innenvollmacht grundstzlich verstndnis vertreters empfnger vollmachtserklrung abzustellen bgh urteil juli xi zr wm beckok bgb schfer stand mai rn mwn gilt kundgegebenen innenvollmacht allerdings magabe besonderheiten vollmachtsurkunde hinreichend hervorgehen bevollmchtigten gebrauchmachen vollmacht vermeidung rechtsscheinstatbestnden verdeutlicht mssen vgl mnchkommbgb schubert aufl rn rn beckok bgb schfer aao rn streitfall geschehen prozessbevollmchtigte klgerin kndigungsschreiben bezugnahme gleichzeitig vorgelegte originalvollmacht eigens klargestellt inhalt vollmachtsurkunde aufgedrngt aufgrund konstitutiv erteilten revision meint zeugenschaftlich bekundeten bevollmchtigung klgerin unmittelbar deren namen auftreten vertretungsmacht lediglich nachrangig mutter klgerin ableiten insoweit vollmachtsformular vorbereitende prozessbevollmchtigte ersichtlich gebot sichersten weges folgend bezeichneten angelegenheit lediglich zustzlich mitgeteilt klgerin streitgegenstndlichen angelegenheit mutter vertreten vollmachtsurkunde insoweit weitere geschlossene legitimationskette aufgewiesen streitfall anwendbarkeit sowohl satz bgb bgb ebenfalls vornherein entgegengestanden vgl mnchkommbgb schubert aao rn berufungsgericht bejahte vorliegen berechtigten interesses klgerin beendigung mietverhltnisse wendet revision erfolg berufungsgericht richtig gesehen rechtsprechung senats urteil februar viii zr wum ii cc unverschuldete zahlungsun fhigkeit mieter rahmen abs nr bgb ordentlichen kndigung entlasten gegensatz fristlosen kndigung wegen zahlungsverzugs mglichkeit erffnen unvorhersehbare wirtschaftliche engpsse berufen insoweit berufungsgericht revision meint substantiierungs anforderungen vorzunehmende entlastung verkannt beklagte ber mehrere monate jeweils nahezu hhe halbjahresmiete aufgelaufenen mietrckstnden mietzahlungspflichten weit mehr unerheblich verletzt steht berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen auer frage vgl senatsurteil oktober viii zr bghz rn ebenso berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen bereinstimmung abs satz bgb sache beklagten einzelnen darzulegen pflichtverletzungen aufgrund eintritts unvorhersehbaren wirtschaftlichen notlage mangels verschuldens vertreten senatsurteil oktober viii zr aao rn mnchkommbgb hublein aufl rn mwn berufungsgericht rechtsfehler umstnden gebotenen darlegungen beklagten vermisst berhaupt erst ermglicht htten fehlendes verschulden beklagten eintritt behaupteten liquidittsengpasses ntigen grad sicherheit festzustellen erfordern mieter fhrung entlastungsbeweises erbringenden darlegungen derart lckenlose darstellung umstnde entfernt liegende mglichkeit verschuldens ausgeschlossen erscheint gengt vielmehr darlegt nachweist ernstlich betracht kommende mglichkeiten verschuldens bestehen insoweit obliegende sorgfalt beachtet vgl bgh urteil november zr bghz bverwge jeweils mwn vorbringen beklagten berufungsgericht einzelnen berspannung anforderungen ausgefhrt gerecht geworden rechtsfehler berufungsgericht insbesondere konkrete angaben tatschlichen hhe angeblich weit bersetzten steuerschtzung frage vermisst warum stundungsvereinbarung finanzamt gekommen gleiches gilt fr nheren grnde zustandekommens steuerschtzung umstnde beitreibung danach festgesetzten betrge weise berufungsgericht revision meint recht darauf abgestellt fhrung entlastungsbeweises erforderlichen darlegungen einschlielich sonstigen einkommens vermgensverhltnisse schuldners smtliche umstnde beziehen mssen fr behaupteten ausschluss leistungsfhigkeit bedeutung knnen soweit revision darber hinaus meint insbesondere nachtrgliche rckfhrung mietrckstnde htte berufungsgericht veranlassung geben mssen dahin bestehenden pflichtverletzungen milderen licht sehen vorliegen berechtigten kndigungsinteresses klgerin verneinen berufungsgericht umstand sache bgb beruhenden einwand rechtmissbruchlichen verhaltens betrifft eingehend gewrdigt jedoch veranlassung gesehen fortbestand dahin gegebenen kndigungsgrundes verneinen vorgehen klgerin rechtsmissbruchlich einzustufen lsst ebenfalls rechtsfehler erkennen besteht gelegenheit stellungnahme binnen drei wochen ab zustellung beschlusses dr milger dr hessel dr schneider dr achilles kosziol hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen ag dsseldorf entscheidung lg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet juni bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ah haftung verpchters domain fr uerungen pchter betriebenen website bgh urteil juni vi zr olg hamburg lg hamburg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vizeprsidentin dr mller richter zoll wellner richterin diederichsen richter sthr fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg august kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger macht anspruch unterlassung unwahrer uerungen geltend teil beitrags ab juni internet abrufbar beklagte verlegt nachrichtenmagazin focus inhaber domain focus de eingetragen tomorrow focus ag gepachtet deren website nachrichtendienst focus online adresse http www focus de erreichbar impressum internetseite heit focus online angebot tomorrow focus ag geschftsbereich portal fr seiten focus magazins http focus de magazin unterseiten diensteanbieter jedoch focus magazin verlag gmbh artikel genannten magazin erscheinen www focus de magazin abrufbar artikel gegenstand klage wurde journalistin verfasst beklagten verlegten magazin ttig stand jedoch magazin wurde www focus de magazin online nachrichtendienst tomorrow focus ag verffentlicht beklagte erlangte abmahnschreiben klgers august kenntnis beitrag leitete schreiben tomorrow focus ag lschte beitrag gab strafbewehrte unterlassungserklrung ab beklagte verweigerte landgericht klage stattgegeben berufungsgericht abgewiesen revision zugelassen klger weiterhin verurteilung beklagten erstrebt entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts haftet beklagte weder tter strer fr inhalt uerungen tterhaftung verbreiterin komme betracht beklagte beitrag netz gestellt kenntnis gehabt msse fr verfasserin einstehen beschftigt bezug beitrag fr tomorrow focus ag ttig sei beklagte hafte deshalb fr inhalt beitrge internetseite www focus de titelseite verlegten nachrichtenmagazins hinweis domain focus de befinde hinweis erleichtere leser magazins auffinden website mache jedoch beklagte deren inhalt eigen beklagte tomorrow focus ag personellen berschneidungen gleichen konzern angehrten erbringe beklagte berlassung domain wesentlichen beitrag nutzung internetseite komme somit strerin 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recht verneint berufungsgericht beurteilung zugrunde gelegt klger angegriffenen uerungen unwahr allgemeines persnlichkeitsrecht eingreifen rgen parteien revisionsverfahren davon ausgehend strereigenschaft beklagten hinsichtlich eventuellen unterlassungsanspruchs wegen beitrags verbreitung beanstandeten uerung online nachrichtendienst tomorrow focus ag vornherein verneint soweit revision meint entgegen auffassung berufungsgerichts beklagte persnlichkeitsrecht klgers strerin tterin verletzt kommt unterscheidung geltend gemachten unterlassungsanspruch strer sinne bgb rcksicht darauf verschulden trifft anzusehen strung herbeigefhrt verhalten beeintrchtigung befrchten lsst beeintrchtigung mehrere personen beteiligt kommt fr frage unterlassungsanspruch gegeben grundstzlich art umfang tatbeitrags interesse einzelnen beteiligten verwirklichung strung allgemeinen belang art tatbeitrags tter gehilfe anzusehen wre vgl senat urteile februar vi zr grur mai vi zr versr dezember vi zr versr strer haften irgendeiner weise willentlich adquat kausal herbeifhrung rechtswidrigen beeintrchtigung mitgewirkt wobei mitwirkung untersttzung ausnutzung handlung eigenverantwortlich handelnden dritten gengt sofern anspruch genommene rechtliche mglichkeit verhinderung handlung negatorischen unterlassungsbegehren steht entgegen anspruch genommenen kenntnis tatbestandsmigkeit rechtswidrigkeit begrndenden umstnde fehlt ebenso verschulden erforderlich vgl senat urteil dezember vi zr aao deshalb etwa presserecht unterlassungsanspruch autor verleger gerichtet vgl bghz ff genannte technische verbreiter grossisten inhaber vertriebsstellen buchhandlungen vgl senat urteil februar vi zr aao beater medienrecht rn ff soweit neueren rechtsprechung gewisse zurckhaltung gegenber institut strerhaftung ausdruck kommt erwogen passivlegitimation fr unterlassungsanspruch allein deliktsrechtlichen kategorien tterschaft teilnahme begrnden vgl bghz ff bgh urteil mai zr grur betrifft flle denen beim allgemeinen persnlichkeitsrecht verletzung absoluten rechts rede steht bghz bgh urteil april zr grur kg mmr spind ler weber spindler schuster recht elektronischen medien bgb rn beklagte dadurch verbreitung uerungen beigetragen nutzung domain focus de vertraglich tomorrow focus ag berlassen domainpacht vgl kilian heussen koch computerrechtshandbuch stand lfg kap rn ff frster schwarz peschel mehner recht internet stand lfg kap teil rn ff seifert recht domainnamen kap rn ff deren website nachrichtendienst focus online konnte dadurch domainnamen enthaltenden adresse http www focus de aufgerufen praktische nutzung erleichtert abgrenzung domain website vgl ogh mmr ebenso vermieter neben mieter verpchter neben pchter grundstzlich strer anspruch genommen vgl bghz bgh urteil november zr njw jauernig bgb aufl rn berufungsgericht recht ausgefhrt beklagte domaininhaberin betreiber verpachteten domain verknpften website vertraglich verbunden mglichkeit entsprechende vertragsgestaltung einfluss internetseite vorzubehalten einfluss falle verletzung rechte dritter auszuben streitfall geschehen auerdem darauf verwiesen uersten fall mglichkeit trennung domain website bestehe vgl kilian heussen koch aao kap rn weite kreis verbreiter mglicherweise unterlassung haftenden erfhrt tmg begrenzung haftungsbeschrnkungen tmg art filterfunktion vgl bt drs gelten fr unterlassungsansprche senat urteile mrz vi zr aao sowie bghz schon tdg bghz ff berufungsgericht zutreffend erkannt frage zumutbarkeit begehrten unterlassung stellt vgl senat bghz urteil februar vi zr aao strerhaftung darf ber gebhr dritte erstreckt eingriff vorgenommen haftung strers setzt deshalb bestehen genannter prfungspflichten voraus deren umfang bestimmt danach inwieweit strer anspruch genommenen umstnden prfung zuzumuten vgl bgh bghz bgh urteil april zr grur wegner gtting schertz seitz handbuch persnlichkeitsrechts rn ff hutten gtting schertz seitz aao rn dabei knnen funktion aufgabenstellung strer anspruch genommenen dritten eigenverantwortung unmittelbar handelnden rolle spielen bghz vgl spindler volkmann wrp ff revision meint unrecht grundstze fnden anwendung beklagte angegriffenen uerungen eigen gemacht sei deshalb mittelbarer unmittelbarer strer vgl spindler volkmann wrp diensteanbieter eigener informationen gem abs tmg vgl bt drs heckmann juris pkinternetrecht kap rn ff schneider handbuch edv rechts aufl rn ff roggenkamp jurispr itr anm verbreiter macht fremde uerung eigen identifiziert eigene erscheint bejahung identifikation uerung grundstzlich zurckhaltung geboten vgl senat bghz beklagte macht uerungen http www focus de abrufbar schon verpachtung domain alleine dadurch eigen titelblatt verlegten nachrichtenmagazins focus domain wiedergegeben olg hamburg grur rr hinweis vielmehr leser nachrichtenmagazins aufzeigen domain magazin erschienene artikel internet aufrufen nmlich www focus de magazin worauf impressum internetseite hingewiesen entscheidungserhebliche frage zumutbarkeit prfungspflichten berufungsgericht zutreffend beantwortet beklagten domainverpchterin zuzumuten website pchters allgemein dahingehend prfen uerungen enthlt persnlichkeitsrecht verletzen demgem trifft bloen inhaber domain grundstzlich haftung fr rechtsverletzungen inhalt website begangen ebenso ogh mmr aa allgemeine prfungspflichten bundesgerichtshof fr alleinimporteur auslndischen zeitschrift bezug abgedruckte persnlichkeitsrecht dritter verletzende beitrge verneint senat urteil februar vi zr aao ebenso fr spediteur bezug verletzende kennzeichnungen verbreiteten bgh urteil januar zr grur fr betreiber internetauktionshauses bezug angebote nutzern mar kenrechte verletzen vgl bghz bgh urteil april zr aao entsprechendes gilt fr beklagte domainverpchterin jedenfalls konkreten anhaltspunkte fr drohende rechtsverletzungen letzteres bejaht revision erwgung nachrichtendienst focus online stelle gefahrenquelle dar medien immer verletzungen persnlichkeitsrechts komme allgemeine erwgung begrndet konkreten anhaltspunkte geeignet wren zumutbarkeit prfungspflichten bejahen berzeugen vermag einwand gehe bundesgerichtshof unzumutbar abgelehnte prfung angeboten vielzahl nutzern internetauktionsdienstes website einstellen vgl bghz prfung beitrgen pchters domain fr unzumutbarkeit spricht anzahl berprfenden beitrge umfangreichen nachrichtendienst focus online betrchtlich zudem beitrge gegensatz printpublikationen stndig echtzeit aktualisiert schon deswegen gleich wirksamen berprfungen erfolgen knnen vgl spindler weber aao bgb rn bb knnen worauf revision abstellt verleger herr zeitung senat bghz urteile juni vi zr versr mai vi zr aao rundfunkveranstalter herr sendung senat bghz allgemeine prfungspflichten treffen vgl senat urteile mrz vi zr njw juli vi zr grur herstellung verbreitung redaktioneller beitrge sachlichen persnlichen mitteln ermglicht wirt schaftlicher trger haftungsrisiko tragen soehring presserecht aufl rn hutten aao rn deshalb bestehen fr prfungspflichten allerdings reduzierter form fremde inhalte geht vgl senat bghz urteil mai vi zr aao beklagte allein verpachtung domain stellung verlegers inne ersichtlich herr angebots focus online berufungsgericht festgestellte gemeinsame konzernstruktur beklagte tomorrow focus ag gehren jeweils hubert burda media holding gmbh co kg verschiebung verschleierung verantwortlichkeiten diente entgegen auffassung revision entstand anschein beklagte sei herr angebots dagegen spricht impressum elektronischen informationsdienstes vgl tmg august hie focus online angebot tomorrow focus ag geschftsbereich portal fr seiten focus magazins http focus de magazin unterseiten diensteanbieter jedoch beklagte gilt umso mehr anschlieend tomorrow focus ag nochmals anbieter gesamtangebots auer http focus de magazin unterseiten beklagte anbieter fr seiten http focus de magazin bezeichnet wurde dadurch entsteht beitrgen http focus de magazin abrufbar anschein beklagte sei herr angebots gilt soweit revision darauf verweist name beklagten verlegten nachrichtenmagazins focus teilweise ber url www focus de erreichbaren online nachrichtendienstes focus online bereinstimmt url titelblatt nachrichtenmagazins genannt daran ndert impressum jahres diensteanbieter allein tomorrow focus ag impressum jahres zusatz copyright by focus online gmbh dritte juristische person genannt wurde schlielich fhrt umstand haftung beitrag beklagten angestellten autorin stammte beitrag focus redakteurin bezeichnet impressum nachrichtenmagazins impressum focus online aufgefhrt beklagte haftet grundstzlich fr beitrge autoren auerhalb verlegten nachrichtenmagazins verffentlichen beklagten allerdings zuzumuten website pchters prfen konkreten uerungen allgemeine persnlichkeitsrecht klgers beeintrchtigten kenntnis erlangte insoweit jedenfalls uerungen unstreitig unwahr aufwndigen nachforschungen erforderlich vgl senat urteil februar vi zr aao bgh bghz spindler weber aao bgb rn bestehen prfungspflicht fhrt unterlassungsanspruch strer kenntniserlangung prfung strung unverzglich beseitigt vgl olg karlsruhe wrp lg berlin cr lschung beitrages geschehen senatsurteil mrz vi zr aao zugrunde liegenden fall jedenfalls scheitert unterlassungsanspruch fehlen wiederholungs erstbegehungsgefahr ebenfalls klger darzulegende materielle anspruchsvoraussetzung senat urteil oktober vi zr versr wiederholungsgefahr bereits geschehener rechtsverletzung grundstzlich vermutet bverfg njw rr senat urteil oktober vi zr aao dafr wre vollendete rechtsverletzung begrndung prfungspflicht erforderlich verletzung vorliegen kenntniserlangung mindestens weiteren eingriff allgemeine persnlichkeitsrecht klgers kommt vgl bghz weder vorgetragen ersichtlich ergnzend darauf hinzuweisen unterlassungsverpflichtungserklrung tomorrow focus ag wiederholungsgefahr entgegenstehen knnte erstbegehungsgefahr jeweils einzelfall konkret dargetan fllen basis fr tatschliche vermutung finden lsst senat urteil mai vi zr aao klger dartun erste verletzungshandlung ernsthaft greifbar befrchten bzw unmittelbar bevorstehend droht bloe mglichkeit eingriffs reicht drohende verletzungshandlung tatschlicher hinsicht konkret abzeichnen zuverlssige beurteilung rechtlichen gesichtspunkten mglich fritzsche beckok bgb rn vortrag klgers revision aufgezeigt rechtsmittel erfolg kostenfolge abs zpo zurckzuweisen mller zoll diederichsen wellner sthr vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet juli holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art abs abs emrk art kunsturhg abs nr abs bericht ber vermietung ferienvilla person ffentlichen interesses anlass fr sozialkritische berlegungen leser geben bebilderung berichts foto eigentmers ehefrau deren einwilligung zulssig bgh urteil juli vi zr hanseatisches olg hamburg lg hamburg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg januar zurckgewiesen klgerin kosten revisionsverfahren tragen rechts wegen tatbestand klgerin schwester regierenden frsten monaco beklagte verlegt zeitschrift tage ausgabe nr zeitschrift mrz wurde berichtet klgerin ehemann insel lamu kenia gelegene villa vermieten artikel farblich hervorgehobenen doppelzeile prinzessin carolines bett schlafen unerfllbarer wunsch berschrieben caroline ernst august vermieten traum villa text block hervorgehobenen satz reichen schnen sparsam viele vermieten villen zahlende gste platziert ausgefhrt lngst reichen hang konomischem denken entwickelt warum schloss haus einfach leer stehen lassen anwesend besser zahlende gste vermieten hollywood star robert redford lord mountbatten cousin prinz charles prinzgemahl henrik dnemark tun ja prinzessin caroline mann prinz ernst august jahr steuert ehepaar insel lamu kenia besitz seit mehr zwanzig jahren welfen chef gehrt folgt beschreibung anwesens lage inneneinrichtung artikel fhrt fort allerdings gibt privaten gstehaus kleinen haken trotz schlichtheit stolzen preis tag villa kostet dollar wobei personal preis inbegriffen sei illustriert bericht beanstandeten aufnahme klgerin ehemann urlaubskleidung ffentlichen strae zusammen menschen zeigt klgerin verlangt beklagten unterlassen aufnahme erneut verffentlichen landgericht klage stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht urteil aufgehoben klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt klgerin berufung beklagten erstinstanzliche urteil zurckzuweisen erkennende senat urteil mrz berufungsurteil aufgehoben berufung zurckgewiesen verfassungsbeschwerde beklagten erste senat bundesverfassungsgerichts beschluss februar ausgesprochen urteil landgerichts entscheidung erkennenden senats beklagte grundrecht art abs satz gg verletzen aufhebung urteils erkennenden senats sache erneuten entscheidung bundesgerichtshof zurckverwiesen entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts beklagte rechtswidrig recht klgerin eigenen bild eingegriffen klgerin msse person ffentlichen lebens hinnehmen aufnahmen rahmen auftretens ffentlichkeit abbildeten einwilligung verbreitet wrden person ffentlichen lebens klgerin urlaub offener strae aufhalte msse gewissen aufmerksamkeit rechnen knne davon ausgehen medien unbeobachtet bleiben ffentlichen informationsinteresse sei deshalb vorrang einzurumen bildverffentlichung sei beanstanden ii berufungsurteil hlt grundstzen entscheidung bundesverfassungsgerichts februar bvr njw ff revisionsrechtlicher berprfung ergebnis stand text parteien beanstandeten artikels angegriffene aufnahme bebildert gestattete verffentlichung bildnisses klgerin deren einwilligung allerdings ansicht berufungsgerichts klgerin einwilligung hinzunehmen streitgegenstndliche aufnahme verbreitet allgemeinheit gefolgt auffassung hinsicht abgestuften schutzkonzept gerecht rechtsprechung kug entwickelt erkennende senat schutzkonzept mehreren neuen entscheidungen erlutert vgl etwa urteile oktober vi zr versr ff november vi zr versr ff mrz vi zr versr ff juli vi zr versr ff verfassungsrechtliche beanstandungen insoweit ergeben vgl bverfg beschluss februar bvr njw ff abgestuften schutzkonzept drfen bildnisse person grundstzlich einwilligung abgebildeten verbreitet kug hiervon macht abs kug ausnahme bildnisse bereich zeitgeschichte handelt personen blickwinkel zeitgeschichtlichen ereignisses sinn abs nr kug einwilligung verbreitung bildnisses dulden mssten verbreitung abbildung unabhngig davon orten abgeschiedenheit aufgehalten zulssig hierdurch berechtigte interessen abgebildeten verletzt abs kug magebend fr frage bildnis bereich zeitgeschichte handelt begriff zeitgeschehens begriff darf eng verstanden hinblick informationsbedarf ffentlichkeit umfasst vorgnge historisch politischer bedeutung ganz allgemein zeitgeschehen fragen allgemeinem gesellschaftlichem interesse mithin interesse ffentlichkeit bestimmt unterhaltende beitrge meinungsbildung stattfinden beitrge knnen meinungsbildung umstnden sogar nachhaltiger anregen beeinflussen sachbezogene informationen vgl senat urteile dezember vi zr versr anmerkung gerlach jz mrz vi zr aao bverfg bverfge njw informationsinteresse besteht indes schrankenlos vielmehr einbruch persnliche sphre abgebildeten grundsatz verhltnismigkeit begrenzt berichterstattung keineswegs immer zulssig konkret grenze fr berechtigte informationsinteresse ffentlichkeit aktuellen berichterstattung ziehen lsst bercksichtigung jeweiligen umstnde einzelfalles entscheiden kern presse meinungsbildungsfreiheit gehrt presse gesetzlichen grenzen ausreichenden spielraum besitzt innerhalb publizistischen kriterien entscheiden ffentlichen interesses fr wert hlt meinungsbildungsprozess herausstellt angelegenheit ffentlichem interesse senat urteile november vi zr aao mrz vi zr aao bverfg bverfge europischer gerichtshof fr menschenrechte knftig egmr urteil november beschwerde nr karhuvaara iltalehti finnland njw ff egmr urteil juni beschwerde nr hannover deutschland njw bedeutung pressefreiheit hinweis art emrk hervorgehoben ausgefhrt presse demokratischen gesellschaft wesentliche rolle spiele aufgabe sei informationen ideen fragen allgemeininteresse weiterzugeben steht oben dargelegten begriff zeitgeschichte einklang vorschrift abs kug nimmt sinn zweck regelung intention gesetzgebers ausnahme einwilligungserfordernis kug rcksicht informationsinteresse allgemeinheit pressefreiheit anwendung abs kug erfordert hiernach abwgung rechten abgebildeten art abs emrk art abs abs gg einerseits rechten presse art abs emrk art abs gg andererseits grundrechte pressefreiheit art abs gg schutzes persnlichkeit art abs abs gg ihrerseits vorbehaltlos gewhrleistet pressefreiheit findet schranken art abs gg allgemeinen gesetzen zhlen kug art emrk ff kug enthaltenen regelungen sowie art emrk verbrgte uerungsfreiheit beschrnken zugleich bestandteile verfassungsmigen ordnung gem art abs gg persnlichkeits schutz auslegung anwendung schrankenregelungen abwgende zuordnung zueinander gerichte interpretationsleitenden bedeutung schrankenregelung bestimmten grundrechtsposition rechnung tragen sowie entsprechenden gewhrleistungen europischen menschenrechtskonvention bercksichtigen hierbei beachten bestimmung reichweite art abs emrk privaten leben einzelnen gewhrten schutzes situationsbezogene umfang berechtigten privatheitserwartungen einzelnen bercksichtigen vgl bverfg beschluss august bvr njw gewhrleistung art abs emrk anspruch schutz staatlichen gerichte verffentlichung bildnissen einzelnen alltagsleben einschlieen vgl egmr urteil juni beschwerde nr hannover deutschland ff aao ber reichweite schutzes konkreten fall bercksichtigung art abs satz gg art abs emrk gewhrleisteten uerungsfreiheit art abs emrk geregelten schranken ebenfalls wege abwgung entscheiden vgl egmr beschluss juni beschwerde nr minelli schweiz urteil oktober beschwerde nr gourguenidze georgien ff grundrecht schutz persnlichkeit unterliegt schrankenregelung art abs halbs gg schranken neben grundrechten art abs gg insbesondere vorschriften ber verffentlichung fotografischer abbildungen personen ff kug erwhnten abgestuften schutzkonzept sowohl schutzbedrfnis abgebildeten person medien wahrgenommenen informationsinteressen allgemeinheit rechnung trgt vgl bverfg bverfge beschluss februar bvr aao daneben beschrnkt art emrk verbrgte freiheit uerung verbreitung sowie empfangs meinungen einschluss informationen schutz persnlichkeit schutz art abs emrk schliet insbesondere verffentlichung fotoaufnahmen bebilderung medienberichterstattung vgl bverfg beschluss februar bvr aao egmr urteile dezember beschwerde nr verlagsgruppe news gmbh sterreich nr juni beschwerde nr hannover deutschland aao ber zulssigkeit beschrnkungen rechts manahmen staatlichen gerichte schutz privatlebens abgebildeten rechtsprechung egmr gleichfalls wege abwgung art emrk verbrgten anspruch achtung privatlebens entscheiden vgl bverfg beschluss februar bvr aao egmr urteil oktober beschwerde nr gourguenidze georgien abwgung kollidierenden rechtsgtern bercksichtigung art abs gg verbrgten vermutung fr zulssigkeit berichterstattung presse bildung ffentlichen meinung beitragen vgl bverfge beschluss februar bvr aao art abs emrk verbrgten uerungsfreiheit besonderes gewicht beizumessen berichterstattung presse beitrag fragen allgemeinem interesse leistet vgl bverfg beschluss februar bvr aao egmr urteil november beschwerde nr karhuvaara iltalehti finnland urteil mrz beschwerde nr nsbergs blad norwegen garantie pressefreiheit dient allein subjektiven rechten presse gleicher weise schutz prozesses ffentlicher meinungsbildung meinungsbildungsfreiheit brger uerungen presse regel bildung ffentlichen meinung beitragen daher zunchst vermutung zulssigkeit fr rechtssphre berhren vgl bverfg bverfge rechtsprechung egmr besteht wenig spielraum gewhrleistung art abs emrk zurcktreten lassen falls medienberichterstattung bezug sachdebatte allgemeinem interesse aufweist vgl egmr urteile oktober beschwerde nr lindon frankreich dezember beschwerde nr pedersen baadsgaard dnemark art abs gg gebietet allerdings generell unterstellen visuellen darstellung privat alltagsleben prominenter personen beitrag meinungsbildung verbunden sei fr allein rechtfertigte belange persnlichkeitsschutzes zurckzustellen grundstzen reichweite schutzes rechts eigenen bild davon beeinflusst information breite ffentlichkeit massenmedien berfhrt engen personenkreis begrenzt bleibt andererseits gewicht persnlichkeitsrecht gegebenenfalls beschrnkenden pressefreiheit davon beeinflusst berichterstattung angelegenheit betrifft ffentlichkeit wesentlich berhrt vgl bverfg bverfge beschluss januar bvr njw egmr urteil oktober beschwerde nr gourguenidze georgien entscheidung bild person abzudrucken kontext bestimmten berichts rcken nutzen medien grundrechtlich geschtzte befugnis entscheiden fr berichtenswert halten dabei jedoch persnlichkeitsschutz betroffener bercksichtigen bundesverfassungsgericht beschluss februar bvr aao dargelegt knnen prominente personen allgemeinheit mglichkeiten orientierung eigenen lebensentwrfen bieten sowie leitbild kontrastfunktionen erfllen normalitt alltagslebens meinungsbildung fragen allgemeinem interesse dienen bereits bverfge gilt fr unterhaltende beitrge wesentlichen bestandteil medienbettigung pressefreiheit geschtzt zumal publizistische wirtschaftliche erfolg presse unterhaltende inhalte entsprechende abbildungen angewiesen bedeutung visueller darstellungen betrchtlich zugenommen hiernach gilt pressefreiheit fr unterhaltende beitrge ber privat alltagsleben prominenten sozialen umfelds einschlielich nahestehender personen allerdings bedarf gerade unterhaltenden inhalten besonderem ma abwgenden bercksichtigung kollidierenden rechtspositionen betroffenen fr abwgung pressefreiheit persnlichkeitsrecht betroffenen mageblicher bedeutung presse konkreten fall angelegenheit ffentlichem interesse ernsthaft sachbezogen errtert informationsanspruch publikums erfllt bildung ffentlichen meinung beitrgt lediglich neugier leser privaten angelegenheiten prominenter personen befriedigt vgl bverfg bverfge insoweit bverfg beschluss februar bvr aao hervorgehoben selbstbestimmungsrecht presse entscheidung erfasst informationsinteresse gewichten gewichtung zweck abwgung gegenlufigen interessen betroffenen vielmehr fall rechtsstreits gerichten obliegt allerdings hinblick zensurverbot art abs satz gg inhaltlichen bewertung etwa wertvoll wertlos seris unseris abzusehen prfung beschrnkt ausma bericht beitrag fr ffentliche meinungsbildung erbringen informationswert bildberichterstattung soweit bild schon fr ffentliche meinungsbildung bedeutsame aussage enthlt kontext dazugehrenden wortberichterstattung ermitteln bilder knnen wortberichte ergnzen dabei erweiterung aussagegehalts dienen etwa authentizitt geschilderten unterstreichen knnen beigefgte bilder berichteten geschehen beteiligten personen aufmerksamkeit lesers fr wortbericht wecken vgl senat bghz urteil oktober vi zr njw beschrnkt begleitende bericht allerdings darauf lediglich anlass fr abbildung prominenter personen schaffen berichterstattung beitrag ffentlichen meinungsbildung erkennen lsst vgl hierzu urteil erkennenden senats heutigen tag vi zr angezeigt verffentlichungsinteresse vorrang persnlichkeitsschutz einzurumen daneben bildberichterstattung fr gewichtung belange persnlichkeitsschutzes anlass umstnde bercksichtigen denen aufnahme entstanden etwa ausnut zung heimlichkeit beharrlicher nachstellung bedeutsam situation betroffene erfasst dargestellt beeintrchtigung persnlichkeitsrechts wiegt schwerer visuelle darstellung ausbreitung blicherweise ffentlicher errterung entzogenen einzelheiten privaten lebens thematisch privatsphre berhrt betroffene umstnden typischer weise berechtigte erwartung durfte medien abgebildet rumliche privatheit geprgten situation auerhalb rtlicher abgeschiedenheit momenten entspannung gehen lassens auerhalb einbindung pflichten berufs alltags fall grundstze klgerin anzuwenden bundesverfassungsgericht beschluss februar bvr aao ausgefhrt einschtzung egmr person ffentlichen interesses anzusehen personnage public public figure abgrenzung personnalit politique politician einerseits personne ordinaire ordinary person andererseits vgl egmr urteile januar beschwerde nr sciacca italien ff oktober beschwerde nr gourguenidze georgien einstufung ausfhrungen bundesverfassungsgerichts folge ber person grerem umfang berichtet darf ber personen information hinreichenden nachrichtenwert orientierungsfunktion hinblick allgemeinheit interessierende sachdebatte abwgung schwerwiegenden interessen betroffenen ergibt verffentlichung entgegenstehen fr streitfall fhrt folgender abwgung beanstandete aufnahme einwilligung klgerin verffentlicht worden bildberichterstattung betrifft angelegenheit ffentlichkeit wesentlich berhrt vgl egmr urteil oktober beschwerde nr gourguenidze georgien aufnahme zeigt berschrift klgerin zusammen ehemann ffentlichkeit urlaubslaune abbildung allein weitergehender inhalt anhaltspunkte fr erhhten schutzbedarf klgerin entnehmen wren beklagten geltend gemacht ersichtlich aufnahme ber abbildung ausschnitts normalitt alltagslebens urlaub prominenten klgerin hinausgeht heraus meinungsbildung fragen allgemeinem interesse dienen knnte gleichwohl fhrt beanstandeten verffentlichung nahme klgerin urlaubslaune enthaltene eingriff beklagten privatsphre umstnden streitfalls recht beklagten presseverlags meinungsuerung meinungsbildung zurcktreten msste aufnahme klgerin ehemannes bebildert wortbe richterstattung hauptschlich befasst ehemann ferienvilla lamu kenia gehrt gelegen ausgestattet klgerin angegriffene artikel teilt villa klgerin ehemann lediglich jahr urlaub machten fr dollar tag gemietet knne bedienungspersonal inbegriffen neben weiteren einzelheiten enthlt bericht hervorgehobenen hinweis reichen schnen sparsam viele vermieten villen zahlende gste zustzlich hollywoodstars angehrige adelshusern genannt hang konomischem denken entwickelt htten ebenfalls feriendomizile vermieteten nutzten hierdurch lesern zeitschrift informationen ber vernderte verhaltensweisen kleinen schicht reichen prominenten gegeben zentrum ffentlicher aufmerksamkeit stehen daher leitbild kontrastfunktionen fr groe teile bevlkerung knnen bundesverfassungsgericht beschluss februar bvr aao dargelegt geschilderte verhaltensweise demokratischen gesellschaft anlass allgemeinheit interessierenden sachdebatte geben grundstzlich rechtfertigen beitrag erwhnten prominenten vermieter anwesens klgerin ehefrau kontextgerechten bild darzustellen bedeutung beitrags liegt schon deshalb nahe entsprechende storichtung berichts fettdruck zentrale anordnung beiden kernstze reichen schnen sparsam viele vermieten villen zahlende gste druck besonders herausgestellt flietext wiederholt bundesverfassungsgericht aao ausgefhrt derartiger bericht anlass fr sozialkritische berlegungen leser zeitschrift allgemeinheit interessierende sachdebatte ber konomische denken derjenigen reichen schnen anstoen ferienvilla fr dollar tag einschlielich personal vermieten mieten knnen wobei mglichkeit besteht leser ber sinn mitteilung zeitschrift nachdenken sowie mndige brger eigenes konsumverhalten berdenken insoweit reicht bereits mglichkeit beitrag meinungsbildung fragen allgemeinem interesse dienen vgl bverfg beschluss februar aao egmr urteile november beschwerde nr karhuvaara iltalehti finnland mrz beschwerde nr nsbergs blad norwegen mithin wortberichterstattung anlass fr allgemeinheit interessierende sachdebatte geschaffen bebilderung einzige aufnahme klgerin beanstanden abbildung fr genommen beeintrchtigend klgerin geltend gemacht etwa heimlich belstigender weise zustande gekommen sei gesichtspunkte vorgetragen rahmen abgestuften schutzkonzepts verffentlichung entgegenstehen knnten einwilligung erfolgt gilt rechtsprechung bundesverfassungsgerichts vgl bverfg beschluss februar bvr aao aufnahme anlass entstanden revision klgerin daher kostenfolge abs zpo zurckzuweisen mller greiner pauge wellner sthr vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar weschenfelder justizobersekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs fr reisemngelrge gem abs bgb reicht reisende erklrt vorfall beruhen lassen dabei mngel ort zeit geschehensablauf schadensfolgen konkret beschreibt reiseveranstalter aufklrung sachverhalts gebotenen manahmen wahrung interessen ergreifen ausschlufrist monat abs bgb jedenfalls gewahrt reisende mngelrge reisebro ber reise gebucht abgibt innerhalb monatsfrist reiseveranstalter weitergeleitet bgh urt januar zr olg celle lg hannover zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr melullis richter scharen keukenschrijver asendorf dr kirchhoff fr recht erkannt revision beklagten mai verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt beklagten schadensersatz zahlung schmerzensgeldes wegen verletzung rckreise beklagten gebuchten pauschalurlaub erlitten fr zeitraum juli buchte klgerin fr damals jahre alte tochter beklagten pauschalreise rckflug rckreisetag wurde klgerin abfertigungsschalter fr vorgesehenen flug abflughalle flughafens mitgeteilt maschine freier platz verfgung stehe knne daher entweder klgerin tochter zurck fliegen nchste verfgbare flugmglichkeit fr zwei personen flughafen sei erst stunden spter klgerin bereit tochter fliegen schalterangestellter teilte daraufhin krze flug fluggesellschaft starte pltze fr klgerin tochter frei seien klgerin alternative einverstanden schalterangestellte mahnte eile flug we nige minuten fr weitere reisende geffnet sei lief dauerlauf abfertigungsschalter fr flug seite ab flughalle voraus klgerin tochter folgten jeweils gepck whrend laufens rutschte klgerin folge wurden gelenkergu zerrung rechten kniegelenks teilruptur vorderen kreuzbandes unfallbedingter knorpeldefekt medialen condyle festgestellt klgerin operation endgltig genesen weiterhin arbeitsunfhig laufe berufungsverfahrens verlor klgerin unfall altenpflegerin ttig arbeitsplatz kndigung arbeitgebers wegen krankheit august gab klgerin reisebro reise beklagten gebucht handschriftliches schreiben ab geschehen rckflug nennung zeit ort geschildert sowie damaligen zeitpunkt eingetretenen unfallfolgen angabe behandelnden arztes aufgefhrt schliet satz situation bereit verhalten beruhen lassen reisebro leitete schreiben klgerin august beklagte klgerin meint beklagte hafte fr unfall flughafen zuvor vertragswidrig klgerin tochter geschuldeten flug transportiert klgerin begehrt deshalb schmerzensgeld hhe dm bezifferten ersatz verschiedener materieller schden feststellung beklagte verpflichtet sei smtliche materiellen immateriellen schden unfallverletzung ersetzen beklagte auffassung klgerin ansprche rechtzeitig gem bgb geltend gemacht ausgeschlossen sei auerdem hafte fr unfall klgerin insoweit deren allgemeines lebensrisiko verwirklicht landgericht klage begrndung abgewiesen verletzungsschaden klgerin sei beklagten adquat zurechenbar vielmehr allgemeine lebensrisiko klgerin verwirklicht berufungsgericht klageabweisung besttigt soweit klgerin zahlung angemessenen schmerzensgeldes begehrt brigen berufungsgericht festgestellt beklagte grunde ver pflichtet sei klgerin materiellen schden ersetzen verletzung juli entstanden seien revision beantragt beklagte angefochtene berufungsurteil aufzuheben soweit nachteil ergangen klgerin tritt rechtsmittel entgegen entscheidungsgrnde zulssige revision beklagten sache erfolg berufungsurteil bestand zutreffend berufungsgericht angenommen ausschlufrist fr anmeldung reisevertraglicher ansprche abs bgb sei gewahrt regelungszweck bestimmung reiseveranstalter alsbald kenntnis davon geben reisenden ansprche geltend gemacht worauf gesttzt dadurch reiseveranstalter ermglicht unverzglich urlaubsort recherchen ber behaupteten reisemngel anzustellen etwaige regreansprche leistungstrger geltend gegebenenfalls versicherer benachrichtigen vgl bghz tempel njw daher erforderlich ausreichend reisende deutlich macht forderungen reiseveranstalter stellen mngel ort zeit geschehensablauf schadensfolgen konkret beschreibt reiseveranstalter manahmen geschilderten art wahrung interessen ergreifen erforderlich dagegen rechtliche einordnung bezifferung erhobenen ansprche feststellungen berufungsgerichts beklagte schreiben klgerin august innerhalb monatsfrist abs bgb erhalten schreiben enthlt nennung zeit ort schilderung geschehens flughafen unfall klgerin fhrte teilt damaligen zeitpunkt eingetretenen unfallfolgen angabe behandelnden arztes schreiben endet satz situation bereit verhalten beruhen lassen wurde sachverhalt reiseveranstalter konkret vorgetragen sachprfung eintreten konnte mute schlusatz klgerischen schreibens dahingehend verstehen klgerin ansprche geltend gemacht wurden reiseveranstalter reiseende schreiben reisenden erhlt erhebliche mngel zusammenhang reise eingetretene gravierende schden konkret geschildert lebenserfahrung jedenfalls sinne forderung finanzieller entschdigung auszulegen reisende unmiverstndlich erklrt vorfall beruhen lassen reiseveranstalter zumutbar erwarten insoweit etwa bestehende zweifel rckfrage beim reisenden beseitigen vgl tempel aao beklagte berufungsgericht zutreffend erkannt gem bgb ersatz derjenigen schden verpflichtet klge rin entstanden beklagte rckflugleistung vertragsgem erbracht fluggesellschaft erfllungsgehilfe erbringung reisevertraglicher leistungen mu beklagte insoweit fr einstehen beklagte ausschlu haftung obliegenden entlastungsbeweis gefhrt eingeklagte verletzungsschaden zurechenbar mangelhafte rckflugleistung verursacht ersatzpflicht beklagten festzustellen beklagte verletzung klgerin quivalent verursacht vertragsgemer leistung beklagten htte klgerin gepck abflughalle schalter bewegen mssen htte dabei verletzen knnen unertrgliche ausweitung schadensersatzpflicht vermeiden rechtsprechung allerdings schon seit langem weitere zurechnungskriterien eingeschrnkt rechtsprechung bundesgerichtshofs kriterien adquanz kausalverlaufs schutzzweck norm anerkannt vgl bgh urt iii zr njw adquat bedingung ereignis allgemeinen besonders eigenartigen unwahrscheinlichen gewhnlichen verlauf dinge auer betracht lassenden umstnden geeignet erfolg fraglichen art herbeizufhren vgl bgh urt ii zr njw bghz st rspr adquanz fehlen geschdigte vllig ungewhnlicher unsachgemer weise schadenstrchtigen geschehensablauf eingreift weitere ursache setzt schaden endgltig herbeifhrt bgh urt ix zr njw inhalt wirkt adquanzlehre recht grober filter beschrnkung zurechenbarkeit anwendung mastabes liegt auerhalb erwartenden verlaufs dinge wegfall vereinbarten rckflugmglichkeit fluggesellschaft ersatzflug sucht fr zeit knapp betroffene fluggast infolge hektik unachtsamkeit strzt reaktion klgerin derart ungewhnlich unsachgem zurechnungszusammenhang pflichtverletzung beklagten adquanzlehre unterbrochen htte vertragliche haftung besteht schlielich fr diejenigen quivalenten adquaten schadensfolgen deren abwendung verletzte vertragspflicht bernommen wurde haftungsbegrenzung aufgrund schutzzwecks norm erfordert wertende betrachtung gilt gleichermaen fr vertragliche deliktische haftung vgl bgh urt ix zr njw urt ii zr njw bghz urt xi zr njw zweck vertraglicher reisevertraglicher haftung ersatzberechtigten allgemeinen lebensrisiko entlasten fr schden aufgrund allgemeinen lebensrisikos eintreten deshalb gehaftet zusammenhang haftungsbegrndenden ereignis eintreten vgl etwa bgh urt vi zr njw berufungsgericht erkennt zutreffend sturzschden grundstzlich normalen lebensrisiko zuzuordnen meint jedoch mitar beiter fluggesellschaft htten erfllungsgehilfen beklagten nichtgewhrung ursprnglich versprochenen flugmglichkeit verhalten klgerin herausgefordert gesteigerte gefahrenlage geraten sei nachdem beklagte vergrertes risiko geschaffen sei fr diejenigen folgeschden verantwortlich klgerin veranlaten verhalten rahmen normalen lebensrisikos erlitten gehren auffassung berufungsgerichts materiellen schden sturz ausfhrungen halten elementen begrndung wohl ergebnis rechtlicher nachprfung stand lauf abflughalle willentliches selbstgefhrdendes handeln klgerin deutlich erhhtes sturzrisiko bewirkte fr bereich unerlaubten handlung bundesgerichtshof stndiger rechtsprechung sogenannten herausforderungs verfolgungsfllen klargestellt deliktische haftung besteht selbstgefhrdende verhalten vorwerfbares tun herausgefordert wurde geltend gemachte schaden infolge herausforderung gesteigerten risikos entstanden bghz bgh urt vi zr njw abgrenzung haftung allgemeinem lebensrisiko deliktsrecht entwickelten grundstze gelten ebenso anwendung schutzzwecklehre vertragsrecht klgerin gesteigerten gefahrenlage verletzt vorwerfbares tun erfllungsgehilfen beklagten zurckzufhren mangels entlastungsbeweises vorwerfbar beklagten zunchst fehlende bereitstellung vertragsgemen rckflugleistung se pflichtwidrigkeit fr klgerin gesteigertes risiko sturzes lauf gepck abflughalle geschaffen worden mitteilung fluggesellschaft gebuchte flug angetreten veranlat reisenden lauf abflughalle gepck klgerin wurde risikobehafteten lauf vielmehr veranlat mitarbeiter fluggesellschaft kurzfristige anderweitige flugmglichkeit hingewiesen wurde hinweis derweitige flugmglichkeiten interesse klgerin geboten deutlich gemacht nchsten flug warten klgerin htte gegenber beklagten verletzung vertraglichen sorgfaltspflicht geltend knnen hinweis flugmglichkeit unterblieben wre klgerin tochter sollten angebotenen flug allerdings anstelle geschuldeten fluges erfllung vertraglichen rckflugleistung annehmen beklagte erfllungsgehilfen leistung erfllung statt angeboten dabei sorgfaltsmastbe beachten ursprnglich geschuldeten leistung mute alternativflug insbesondere anbieten klgerin dadurch gesteigerte gefahrenlage geriet beklagte klgerin vielmehr angemessene hilfe ermglichen flug gefahrlos erreichen berufungsgericht festgestellten sachverhalt wurde hilfe gewhrt klgerin nachlaufen animierende vorauslaufen mitarbeiters fluggesellschaft setzte klgerin vielmehr erhhten sturzrisiko ersichtlich erfllungsgehilfen beklagten zumutbaren manahmen ergriffen htten klgerin problemloses erreichen ausweichfluges ermglichen umstnden haftet beklagte fr materiellen schden klgerin infolge sturzes haftung ergibt beklagten vorwerfbarem verhalten bereitstellung ausweichfluges jedoch berufungsgericht meint schon nichtgewhrung vereinbarten flugmglichkeit grundlage festgestellten sachverhalts berufungsgericht mitverschulden klgerin rechtsfehlerfrei verneint revision beanstandet worden tenorierung berufungsurteils erhobene rge greift ebenfalls stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs ber unbezifferte feststellungsklage grundurteil entschieden bgh urt viii zr njw auslegung berufungsurteils ergibt feststellungsurteil verstehen worte grunde feststellungsausspruch bedeutungslos angefochtene urteil somit bestand revision zurckzuweisen melullis scharen asendorf keukenschrijver kirchhoff'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars august nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja puag abs abs rahmen beweiserhebung untersuchungsausschusses gegenberstellung zeugen durchzufhren entscheidet gem abs satz abs puag untersuchungsausschuss mehrheit abgegebenen stimmen abschlieend untersuchungsausschussgesetz rumt qualifizierten minderheit viertel mitglieder befugnis willen ausschussmehrheit gegenberstellung durchzusetzen entscheidung mehrheit gerichtlich berprfen lassen bgh beschl august ars verfahren minderheit viertel mitglieder verteidigungsausschusses untersuchungsausschuss wahlperiode deutschen bundestages bestehend abgeordneten antragstellerin verteidigungsausschuss untersuchungsausschuss wahlperiode deutschen bundestages platz republik berlin antragsgegner verfahrensbevollmchtigter wegen antrag durchfhrung gegenberstellung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen antrge zurckgewiesen grnde antrgen gerichtliche entscheidung minderheit viertel mitglieder verteidigungsausschusses untersu chungsausschuss wahlperiode deutschen bundestages gegenberstellung bundesministers verteidigung dr freiherr guttenberg zeugen staatssekretr dr wichert general schneiderhan erzwingen ausschussmehrheit unzulssig abgelehnt worden antrge bleiben erfolg nacht september veranlasste militrische leiter provinz wiederaufbauteams prt kunduz afghanistan luftangriff zwei tanklastwagen entfhrt worden sandbank fluss kunduz feststeckten luftschlag fhrte vielzahl todesopfern grundlage ausschussdrucksache konstituierte aufklrung luftangriffs jeweiligen informationsstand ber luftangriff innerhalb bundesregierung bundeswehr sitzung verteidigungsausschusses dezember gem art abs gg untersuchungsausschuss wahlperiode deutschen bundestages auftrag luftangriff diesbezgliche aufklrungs informationspraxis bundesregierung sowie vereinbarkeit beim luftangriff gewhlten vorgehensweise nationalen internationalen politischen rechtlichen militrischen vorgaben fr einsatz afghanistan umfassend untersuchen dabei klren informationen ber luftangriff zeitpunkt politische leitung bundesministeriums verteidigung weitergegeben wurden frage untersuchungsauftrags informationsgrundlage frhere bundesminister verteidigung dr jung nachfolger dr frei herr guttenberg ffentlichen bewertungen angriffs vornahmen frage untersuchungsauftrags bundesregierung falsch unvollstndig ber militraktion informiert wurde frage untersuchungsauftrags folgezeit vernahm untersuchungsausschuss vielzahl zeugen vorwiegend ffentlicher sitzung ffentlichen vernehmungen zentralen zeugen wurden reihenfolge general schneiderhan staatssekretr dr wichert bundesminister dr freiherr guttenberg mrz april durchgefhrt vertreter minderheit untersuchungsausschuss beantragten zwischenzeitlicher zurcknahme gleichlautenden antrags mai juni vernehmungsgegenberstellung zeugen general schneiderhan staatssekretr dr wichert bundesverteidigungsminister dr freiherr guttenberg klrung widersprchen aussagen zeugen untersuchungsausschuss beratungsunterlage juni iii einzelnen dargestellt wurden antrag wurde sitzung untersuchungsausschusses juni stimmen abgeordneten fraktionen cdu csu fdp stimmen abgeordneten fraktionen spd ndnis gr nen linke abgelehnt gegenberstellung unzulssig sei wurde wesentlichen begrndet vernehmungsgegenberstellung ausnahmsweise betracht komme sei sachaufklrung untersuchungsgegenstandes geboten solle vielmehr rein parteipolitischen motiven durchgefhrt spektakel guttenberg inszenieren antragstellerin ansicht klrung vernehmungen drei zentralen zeugen aufgetretenen widersprche betreffe kern untersuchungsauftrages verlssliche informationen grundlage fr benennung politischer verantwortlichkeit erlangen gegenberstellung stelle vergleich bloen vorhalt einzig geeignete wirksame methode dar widersprechenden aussagen wahrheitsgehalt berprfen untersuchungszweck gerecht untersuchungsausschuss ablehnung zulssigen gebotenen vernehmungsgegenberstellung neben verfassungsgebot effektivitt parlamentarischer untersuchungsverfahren verfassungsrechtliche recht ausschussminderheit angemessene beteiligung sachaufklrung rechtsmissbruchlicher art weise nachhaltig verletzt ausschussminderheit gesetzlichen anspruch durchfhrung vernehmungsgegenberstellung ber positiv formulierte recht qualifizierten minderheit einsetzung untersuchungsausschusses hinaus sei hinsichtlich beweisverfahrens magebliche geltungsmacht zuzuerkennen antragstellerin beantragt festzustellen verteidigungsausschuss untersuchungsausschuss gem abs gg wahlperiode deutschen bundestages beschluss juni antrag minderheit durchfhrung vernehmungsgegenberstellung beratungsunterlage unzulssig abzulehnen abs abs satz gesetzes regelung rechts untersuchungsausschsse deutschen bundestages untersuchungsausschussgesetz puag verstoen verteidigungsausschuss untersuchungsausschuss gem abs gg wahlperiode deutschen bundestages gem abs satz puag verpflichtet reihenfolge vernehmung zeugen festzulegen september minderheit beratungsunterlage begehrte vernehmungsgegenberstellung durchgefhrt hilfsweise festzustellen beratungsunterlage beantragte vernehmungsgegenberstellung zulssig sinne abs puag verteidigungsausschuss untersuchungsausschuss gem abs gg wahlperiode deutschen bundestages verpflichtet zulssige vernehmungsgegenberstellung ausschuss festzulegenden sitzung beweisaufnahme durchzufhren antragsgegner beantragt antrge zurckzuweisen antragsgegner bezweifelt zulssigkeit beim bundesgerichtshof gestellten antrge kern verfassungsgerichtliche streitigkeit handele fr bundesverfassungsgericht zustndig sei meint vernehmungsgegenberstellung sei beseitigung zeugenaussagen aufgetretenen ungereimtheiten geeignet deshalb fr untersuchungszweck geboten sodass recht mehrheit stimmen zurckgewiesen antragstellerin behaupteten widersprche zeugenaussagen seien relevant wolle vermeintliche minderheitenrechte fr parteipolitische zwecke missbrauchen vernehmungsgegenberstellung handele modalitt zeugenvernehmung verfahrensfrage fr puag minderheitenschutz vorsehe unmittelbar art gg hergeleiteter minderheitenschutz komme betracht mehrheitsfraktionen antrag minderheit gegenberstellung einleuchtenden sachargumenten zurckgewiesen htten hinsichtlich einzelheiten vorbringens verfahrensbeteiligten eingereichten schriftstze verwiesen ii antrge minderheit untersuchungsausschusses zulssig unbegrndet zulssigkeit antrge bundesgerichtshof gem abs puag fr entscheidung streits ber vernehmungsgegenberstellung minderheit viertel mitglieder verteidigungsausschusses untersuchungsausschuss untersuchungsausschuss zustndig streitigkeit zusammenhang ttigkeit untersuchungsausschusses deutschen bundestages vorliegt vorrangige zustndigkeit bundesverfassungsgerichts fr begehren antragstellerin besteht antragstellerin vorliegenden organstreitverfahren antragsberechtigt anzusehen vgl glauben brocker recht parlamentarischen untersuchungsausschsse bund lndern rn mehreren vorschriften puag vgl abs abs satz abs abs satz abs abs satz abs abs satz abs satz puag eigenen rechten ausgestattet macht geltend sei ablehnung beantragten vernehmungsgegenberstellung ausschussmehrheit rechten qualifizierte ausschussminderheit viertel untersuchungsausschusses verletzt ablehnung rechten verletzt deswegen tatschlich befugt bundesgerichtshof anzurufen frage begrndetheit begrndetheit antrge antrge unbegrndet vernehmungsgegenberstellung zeugen zeugen betrifft art weise beweisaufnahme ber frage gem abs puag fr untersuchungszweck geboten sachverhaltsaufklrung zweckmig entscheidet untersuchungsausschuss mehrheit abgegebenen stimmen abs puag qualifizierte minderheit viertel mitglieder befugt ausschussmehrheit getroffene entscheidung bundesgerichtshof rechtlich berprfen lassen antragsberechtigung antragstellerin sieht untersuchungsausschussgesetz wortlaut insoweit wege auslegung entnehmen begegnet verfassungsrechtlichen bedenken einzelnen recht einrichtung untersuchungsausschusses erhlt parlament mglichkeit unabhngig regierung behrden gerichten hoheitlichen mitteln gerichten besonderen behrden verfgung stehen selbstndig sachverhalte aufzuklren erfllung verfassungsauftrags vertretung volkes fr aufklrungsbedrftig hlt aufgabe untersuchungsausschusses parlament arbeit untersttzen entscheidungen vorzubereiten schwergewicht untersuchungen liegt dabei parlamentarischen kontrolle regierung verwaltung insbesondere aufklrung verantwortungsbereich regierung mitglieder fallender vorgnge missstnde vermuten lassen parlamentarischen demokratie regierung regelmig parlamentsmehrheit getragen untersuchungsausschsse erster linie politisches instrument opposition minderheit regierungsarbeit kontrollieren bverfg beschluss august bvk bverfge bayverfgh entscheidung oktober vf iva bayvbl vgl wiefelsptz untersuchungsausschussgesetz aufl parlamentarischen regierungssystem untersuchungsverfahren aufklrungsinstrument rahmen politischen kontroverse angelegt bverfg urteil august bve bverfge geht feststellung objektiven sachverhalts parlamentarischen mitteln grundlage jeweiligen politischen interessenlagen zwecke politischen bewertung zuweisung politischer verantwortlichkeit vgl bt drucks ff untersuchungsverfahren besteht daher spannungsverhltnis sachverhaltsaufklrung einerseits politischen auseinandersetzung andererseits vgl wiefelsptz aao mwn politische bedeutung ergibt vorgang sachaufklrung information ffentlichkeit ber politische missstnde darber ffentlich ausgetragenen politischen auseinandersetzung untersuchungsverfahren politische bewertung vordergrund steht hufig tatsachen bewertungen eng verknpft vollstndige hinsicht objektive aufklrung untersuchenden sachverhalts gewhrleisten vgl rixen jz mwn weisgerber beweiserhebungsverfahren parlamentarischer untersuchungsausschsse deutschen bundestages untersuchungsausschuss berechtigt verpflichtet erteilten untersuchungsauftrag mglichst effektiv erfllen zusammenhngenden umstnde aufzuklren fr politische bewertung bedeutung bverfg urteil juli bve bverfge bayverfgh entscheidung oktober vf iva bayvbl scholz ar glauben brocker aao rn ttigkeit entscheidet allgemeinen mehrheit abgegebenen stimmen stimmengleichheit antrag abgelehnt abs puag gilt parlamentarischen demokratie konstitutive mehrheitsprinzip grundstzlich parlament eingesetzten untersuchungsausschuss verhlt untersuchungsausschussgesetz grnden minderheitenschutzes abweichende regelung trifft hinsichtlich rede stehenden frage zeugen einander gegenberzustellen indessen fall aa allerdings regelt untersuchungsausschussgesetz mehrfacher hinsicht rechte ausschussminderheit insbesondere bundestag opposition regierung stehenden fraktionen aufgaben sachgerecht erfllen vorgnge aufklren lassen knnen deren aufdeckung parlamentsmehrheit getragenen regierung unangenehm schon fr einsetzung untersuchungsausschusses regelmig abgeordneten oppositionsparteien bestehenden qualifizierten minderheit viertel mitglieder bundestages art abs satz art abs satz gg abs abs abs satz puag besondere befugnisse bertragen entsprechend rumt untersuchungsausschussgesetz interesse wirksamen parlamentarischen kontrolle bundestags ausschussmehrheit gesttzten regierung exekutivorgane qualifizierten minderheit viertel teilweise mehr drittel vgl abs satz abs satz abs satz halbsatz puag mitglieder untersuchungsausschusses rahmen arbeit gremiums vielfltige rechte unabhngig ausschussmehrheit wahrnehmen gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen vgl abs abs satz abs abs satz abs abs satz abs abs satz abs satz puag steht qualifizierten minderheit viertel beweisantrags beweiserzwingungsrecht untersuchungsausschuss beweise erheben mindestens viertel mitglieder beantragt sei beweiserhebung unzulssig beweismittel anwendung untersuchungsausschussgesetz vorgesehenen zwangsmittel unerreichbar abs puag widerspruch viertels mitglieder untersuchungsausschusses mehrheit beschlossene reihenfolge vernehmung zeugen sachverstndigen gelten vorschriften geschftsordnung bundestages go bt reihenfolge reden entsprechend abs puag sodass festlegung reihenfolge beweiserhebung vorstellungen opposition bercksichtigung finden vgl beschlussempfehlung untersuchungsausschussgesetz bt drucks verweigert zeuge zeugnis gesetzlichen grund verweigert person herausgabe gegenstandes fr untersuchung bedeutung ermittlungsrichter bundesgerichtshofs antrag viertels mitglieder untersuchungsausschusses erzwingung zeugnisses herausgabe haft anordnen abs abs satz puag beweismittel betracht kommende gegenstnde freiwillig vorgelegt entscheidet abs satz puag antrag qualifizierten minderheit ermittlungsrichter bundesgerichtshofs ber beschlagnahme herausgabe untersuchungsausschuss widerspricht person ber beweismittel verfgungsberechtigt aufhebung geheimhaltungsgrades geheim untersuchungsausschuss aufhebung unterbleiben ermittlungsrichter bundesgerichtshofs antrag viertels ausschussmitglieder fr zulssig erklrt ergnzt regelung abs satz halbsatz puag wonach zurckweisung frage zeugen mehrheit zwei dritteln anwesenden mitglieder ausschusses bedarf rechte minderheit suchungsausschuss lage versetzt mglichst umfassende aufklrung untersuchenden sachverhalts durchzusetzen vgl bayverfgh entscheidung oktober vf iva bayvbl klein maunz drig komm gg art rn stand august bb entsprechende befugnisse qualifizierten ausschussminderheit erzwingung gegenberstellung zeugen sieht untersuchungsausschussgesetz hingegen gem abs puag gegenberstellung zulssig fr untersuchungszweck geboten fall durchfhrung wegen widersprchlicher aussagen zeugen aufklrung untersuchenden sachverhalts beitragen zweck vernehmungsgegenberstellung untersuchungsverfahren widersprche aussagen zeugen rede gegenrede fragen vorhalte klren untersuchungsausschuss verpflichtet fr untersuchungszweck gebotene gegenberstellung anzuordnen folgt schon wortlaut abs puag gegenberstellung lediglich fr zulssig erklrt durchfhrung zwecke aufklrung allgemein bestimmten voraussetzungen pflicht entgegen meinung antragstellerin pflicht untersuchungsausschusses gegenberstellung daraus abgeleitet fr untersuchungszweck geboten einzig geeignete methode aufklrung untersuchenden sachverhalts gesetzgeber untersuchungsausschuss fall gegenberstellung htte verpflichten htte abs puag etwa folgt formuliert gegenberstellung zeugen durchzufhren fr untersuchungszweck geboten gegenberstellung durchzufhren entscheidet gem abs satz puag ausschussmehrheit deren entscheidung abschlieend untersuchungsausschussgesetz enthlt bestimmung qualifizierten minderheit viertel mitglieder ausschusses befugnis einrumt willen ausschussmehrheit gegenberstellung durchzusetzen entscheidung mehrheit gerichtlich berprfen lassen abs puag lsst derartiges entnehmen sonstigen vorschriften insbesondere abs abs puag hergeleitet vorschriften bestimmen beweise erheben viertel mitglieder untersuchungsausschusses beantragt qualifizierte minderheit gerichtliche entscheidung antragen mehrheit beweiserhebung dennoch ablehnt durchfhrung gegenberstellung gerichtete verfahrensgegenstndliche antrag beweisantrag sinne vorschrift vernehmung zeugen bundesverteidigungsminister dr freiherr guttenberg staatssekretr dr wichert general schneiderhan bereits vernommen worden bestimmten beweisbehauptung gegenstand vielmehr zielt verfahrensantrag nochmalige durchfhrung vernehmung bestimmten art weise vernehmungsgegenberstellung besonderer form zeugenvernehmung ab brocker bayvbl vgl fr strafprozess kk senge stpo aufl rn meyer goner stpo aufl rn eindeutige gesetzliche regelung untersuchungsausschussgesetz weniger wichtigen verfahrensfragen demokratische mehrheitsregel vorschreibt undifferenzierte annahme ei ner mageblichen geltungsmacht minderheit untersuchungsausschuss unterlaufen vgl brocker bayvbl mitge staltungsanspruch qualifizierten minderheit grundstzlich ausschussmehrheit gewicht her gleich erachten vgl bverfg urteil april bve bverfge glauben brocker aao rn jedoch grundstzlich sache einfach rechtlichen gesetzgebers verfassungsrechtlich art abs satz gg verankerten anspruch fr verfahren untersuchungsausschssen einzelnen ausformt fr arbeit ausschsse respektierenden demokratischen grundprinzip mehrheitsentscheidung ausgleich bringt hierzu erforderliche grenzziehung gesetzgeber dargestellten differenzierten regelungen untersuchungsausschussgesetzes gestaltungs rechtsschutzmglichkeiten qualifizierter minderheiten beweiserhebungsverfahren untersuchungsausschusses vorgenommen qualifizierten minderheit mitglieder ausschusses danach verwehrt gegenberstellung zeugen entsprechenden antrag erzwingen gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen gesetz gebundenen gerichte art abs gg grundstzlich respektieren knnte gelten gesetzgeber dadurch punkt ausschussmehrheit gerichtlich berprfbare alleinige entscheidungskompetenz zugesprochen mitgestaltungsbefugnis qualifizierten minderheit weise beschrnkt htte art abs satz gg abzuleitenden verfassungsrechtlichen gewhrleistungen mehr einklang stnde fall wre senat fachgericht berufen prfen beachtung verfassungsrechtlichen prinzipien auslegung untersuchungsausschussgesetzes entgegen wortlaut betracht kme qualifizier ten ausschussminderheit insoweit eigene gestaltungsrechte rechtsschutzmglichkeiten einrumt wre derartige verfassungskonforme auslegung mglich wre sache dagegen bundesverfassungsgericht vorzulegen ber vereinbarkeit abs abs puag entscheidet art abs satz gg senat hlt indes abs abs satz puag art abs satz gg fr vereinbar hierzu gilt bestimmungen untersuchungsausschussgesetzes rechten ausschussminderheit bleiben gesamtheit verfassungsrechtlich gewhrleistenden minderheitenschutz zurck vgl glauben brocker aao rn enthalten angemessenen ausgleich notwendigen minderheitenschutz einerseits demokratie grundstzlich geltenden mehrheitsprinzip andererseits vgl achterberg schulte mangoldt klein starck gg ii art rn ff gewhrleisten sowohl mehrheit minderheit untersuchungsausschusses vorstellungen sachgemen aufklrung untersuchenden sachverhalts angemessener weise durchsetzen weitergehender schutz qualifizierten ausschussminderheit dadurch ber ausdrcklich untersuchungsausschussgesetz geregelten gestaltungsbefugnisse antragsrechte gerichtliche entscheidung hinaus weitere zugestanden daher verfassungsrechtlich geboten allgemeiner grundsatz minderheit untersuchungsverfahren antragstellerin meint umfassend magebliche geltungsmacht zuzuerkennen wre existiert vielmehr bestehen minderheitenrechte ausnahmen parlamentarischen demokratie geltenden regel mehrheitsentscheidung untersuchungsverfahren insoweit zwingend verfassung konkretisierenden einfach gesetzlichen regelungen ergeben glauben brocker aao rn mwn brocker bayvbl fehlende berechtigung qualifizierten minderheit ablehnung vernehmungsgegenberstellung bundesgerichtshof anrufen knnen steht hintergrund einklang sinn zweck parlamentarischen untersuchungsverfahrens geht aufklrung sachverhalts politischen gesichtspunkten mglichst zeitnah zgig geschehen beurteilung wegen widersprchen aussagen zeugen gegenberstellung zulssig zweckmig politischen bewertungen zeugenaussagen ausschlaggebender bedeutung aufgabe mitglieder untersuchungsausschusses gerichte ber rechtsfragen dagegen ber politische bewertungen entscheiden ablehnung vernehmungsgegenberstellung recht ausschussminderheit angemessene beteiligung sachaufklrung gravierender weise eingeschrnkt mglichkeit gerichtlichen berprfung verfassungsrechtlichen grnden zwingend erforderlich wre ausschussminderheit bleiben ausreichende sonstige mglichkeiten widersprechende zeugenaussagen reagieren zeugen regelmig gegenteilige aussage zeugen vorhalten entsprechend wurde vorliegenden fall bundesverteidigungsminister dr freiherr guttenberg aussagen zeugen staatssekretr dr wichert general schneiderhan konfrontiert auerdem stehen widersprechenden zeugenaussagen fr politische bewertung verfgung sodass ablehnung gegenberstellung vergleich abgelehnten zeugenvernehmung interessen ausschussminderheit geringem umfang beeintrchtigt weiterhin qua lifizierte ausschussminderheit untersuchungsausschusses mglichkeit presseerklrungen widersprche zeugenaussagen hinzuweisen berichterstattung medien ereichen zudem begrndung gegenberstellung abgelehnt worden interessierten ffentlichkeit zugnglich bild berzeugungskraft ablehnungsgrnde verschaffen weiterhin sondervotum abs puag abschlussbericht untersuchungsausschusses erstellen widersprchen zeugenaussagen uern weitergehende befugnisse verfassungsrechtlichen grnden zwingend geboten kosten auslagenentscheidung veranlasst hinsichtlich gerichtskosten gebhrentatbestand ersichtlich zudem wre bund bezahlung gebhren befreit fr berbrdung kosten verfahren beteiligten fehlt rechtsgrundlage vgl zudem abs puag entsprechenden anwendung vwgo vgl hierzu bgh beschluss juli ars beschluss februar ars steht vorliegenden fall entgegen untersuchungsausschuss minderheit mitglieder beteiligte gegenberstehen bertragung regelungen ff vwgo erscheint organstreit hnlichen konstellation grundstzlich sach interessengerecht vgl abs bverfgg becker pfister hubert lienen mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja paperboy zpo abs nr klage verbote verschiedener handlungen begehrt deren ausspruch jeweils unterschiedlichen tatschlichen rechtlichen voraussetzungen abhngt erfordert gebot bestimmten klageantrag stellen einzelnen handlungen gesonderten antrgen konkrete verletzungsformen umschrieben urhg abs hyperlink datei fremden webseite urheberrechtlich geschtzten werk gesetzt dadurch vervielfltigungsrecht werk eingegriffen berechtigter urheberrechtlich geschtztes werk technische schutzmanahmen internet ffentlich zugnglich macht ermglicht dadurch bereits nutzungen abrufender vornehmen deshalb grundstzlich urheberrechtlicher strungszustand geschaffen zugang werk setzen hyperlinks form deep links erleichtert urhg urhg september steht urheber ausschlieliche recht ffentliche zugnglichmachung werkes erlauben verbieten recht unbenanntes recht umfassenden verwertungsrecht urhebers urhg enthalten setzen hyperlinks berechtigten ffentlich zugnglich gemachte webseite urheberrechtlich geschtzten werk recht ffentlichen zugnglichmachung werkes eingegriffen urhg setzen hyperlinks artikel berechtigten internet bestandteile datenbank ffentlich zugnglich gemacht worden datenbankhersteller vorbehaltene nutzungshandlung datenbankherstellerrecht abs satz urhg verletzt zeitungs zeitschriftenartikeln datenbank gespeichert internet suchdienst einzelne kleinere bestandteile suchwortanfrage nutzer bermittelt anhalt dafr geben abruf volltextes fr sinnvoll wre gilt suchdienst dabei wiederholt systematisch sinne abs satz urhg datenbank zugreift uwg internet suchdienst informationsangebote insbesondere presseartikel auswertet berechtigten ffentlich zugnglich gemacht worden handelt grundstzlich wettbewerbswidrig nutzern angabe kurzinformationen ber einzelnen angebote deep links unmittelbaren zugriff nachgewiesenen angebote ermglicht nutzer startseiten internetauftritte denen zugnglich gemacht vorbeifhrt gilt interesse informationsanbieters widerspricht dadurch werbeeinnahmen erzielen nutzer artikel ber startseiten aufrufen zunchst aufgezeigten werbung begegnen ttigkeit suchdiensten deren einsatz hyperlinks wettbewerbsrechtlich zumindest grundstzlich hinzunehmen lediglich abruf berechtigten ffentlich zugnglich gemachter informationsangebote umgehung technischer schutzmanahmen fr nutzer erleichtern bgh urteil juli zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg prof starck pokrant dr bscher fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln oktober kosten klgerin magabe zurckgewiesen klageantrag statt unbegrndet unzulssig abgewiesen rechts wegen tatbestand verlag klgerin erscheinen zeitung handelsblatt zeitschrift dm einzelne darin verffentlichte beitrge nimmt klgerin internet informationsangebot beklagten gesellschaft brgerlichen rechts bilden bieten internet adresse www paperboy de suchdienst fr tagesaktuelle nachrichten insbesondere zeitungsnachrichten suchdienst paperboy wertet website internetauftritt gesamtheit internetadresse internet gestellten webseiten mehreren hundert nachrichtenanbietern weit berwiegend handelt dabei webangebote zeitungstiteln darunter handelsblatt dm verffentlichungen unternehmen organisationen staatsorganen behrden politischen parteien suche tagesaktuelle informationen einbezogen material weist paperboy anfrage diejenigen verffentlichungen form auflistung nutzer insbesondere suchworte vorgegebenen suchkriterien entsprechen zugleich betreffenden verffentlichung stichworte zumindest teilweise satzteile stze angegeben inhalt verffentlichung nher kennzeichnen beispiel folgender hinweis webseite express express express online news donnerstag februar uhr news bundestag krachte gewaltig kanzler kontra csu chef exp bonn redeschlacht hart wortwahl markig regierung opposition schenkten zweiten investoren vorgngerregierung schieflage union fdp kampf wrter bytes beiden aussagen bundestag krachte gewaltig kanzler kontra csu chef geben wrtlich berschriften nachgewiesenen artikels artikel entstammen satz redeschlacht hart wortwahl markig satzteil regierung opposition schenkten zweiten sowie worte investoren vorgngerregierung schieflage union fdp kampf jeweils ersten zeile aufgelisteten suchergebnisse quelle angegeben beispiel express express online news angabe hyperlink elektronischer verweis ausgestaltet ber nutzer angegebene datei unmittelbar aufrufen anklicken links datei mittels computer nutzers eingerichteten webbrowsers programms world wide web zugang webseiten deren betrachtung ermglicht automatisch abgerufen computer geladen bildschirm dargestellt suchdienst paperboy fhrt anklicken hyperlinks nutzer startseite homepage website informationsanbieters sog deep link unmittelbar tieferliegende webseite angebot befindet weise nutzer werbeeintragungen startseite internetauftritts befinden vorbeigeleitet beklagten bieten nutzer tglich zusammenstellung tagesaktuellen verffentlichungen suchworten angegeben per mail bermitteln zusammenstellung bezeichnen persnliche tageszeitung klgerin ansicht suchdienst paperboy rechte online angebot handelsblatt dm verletze weise internet gestellten artikel seien urheberrechtlich schutzfhige werke sowie teile datenbanken urhg geschtzt seien nutzung adressen www handelsblatt com www dm online de zugnglichen datenbanken sei einverstanden eingerichteten suchmaschinen etwa handelsblatt topix verwendet wrden bermittlung teilen einzelner artikel nutzer suchdienstes sei ebenso rechtswidrig ermglichung unmittelbaren aufrufs volltextes artikel hyperlinks suchdienstangebot paperboy herstellung persnlichen tageszeitung seien zudem unlautere ausbeutung fremden leistung rufausbeutung behinderung wettbewerbswidrig werbung bezeichnung persnliche tageszeitung sei schlielich irrefhrend nutzer mail bermittlung lediglich hinweise verffentlichungen erhalte mittels hyperlink zugreifen knne klgerin beantragt beklagten verurteilen unterlassen antrag form ausdrucken aufgenommenen webseiten geschftsverkehr paperboy informationssuchsystem fr tagesaktuelle nachrichten anzubieten anbieten lassen dafr werben dafr werben lassen soweit presseobjekte klgerin dm handelsblatt bezieht einrichtung persnlichen tageszeitung anzubieten anbieten lassen antrag wiedergegebenen webseiten deren inhalt berufungsurteil ergibt paperboy folgt vorgestellt paperboy persnliche tageszeitung paperboy informationssuchsystem fr tagesaktuelle nachrichten paperboy knnen heutigen meldungen mehr wichtigsten nachrichtenanbietern suchen persnliche tageszeitung erstellen fortan morgen mail zugestellt garantiert mehr ber unternehmen verein interessante persnlichkeiten entgehen service kostenlos paperboy service systemhauses bieten lsungen fr inter intranetanwendungen brigen antrag aufgenommenen webseiten handelt startseite homepage paperboy lediglich einstieg webseiten erffnet seite hinweisen richtigen suchen hilfe suchdienstes liste ausgewerteten quellen deren zahl zeit angegeben webseite aufforderung weitere auszuwertende quellen mitzuteilen zusammenstellung suchmaschinen verzeichnisse sowie webseite angegeben nutzer persnliche tageszeitung einrichten knne beklagten rechtswidriges handeln abrede gestellt landgericht klage stattgegeben liege urheberrechtsverletzung wohl versto uwg gesichtspunkt sittenwidrigen ausnutzens fremden arbeitsergebnisses berufungsgericht berufung beklagten landgerichtliche urteil teilweise abgendert hauptausspruch insgesamt folgt neu gefat beklagten verurteilt meidung gericht fr fall zuwiderhandlung festzusetzenden ordnungsgeldes hhe dm ersatzweise ordnungshaft ordnungshaft dauer sechs monaten unterlassen einrichtung persnlichen tageszeitung nachfolgenden seiten urteils wiedergegeben anzubieten anbieten lassen brigen berufungsgericht klage abgewiesen weitergehende berufung zurckgewiesen olg kln grur rr urteil wendet klgerin revision revisionsbeklagten mndlichen verhandlung vertreten klgerin beantragt berufungsurteil versumnisurteil aufzuheben soweit nachteil erkannt worden insoweit berufung beklagten zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht revisionsverfahren allein beurteilenden klageantrag abgewiesen informationssuchsystem paperboy weder urheberrechtlichen wettbewerbsrechtlichen gesichtspunkten beanstanden sei klgerin stnden unterlassungsansprche urheberrechtsgesetz unterstellt jedenfalls einzelne artikel handelsblatt dm urheberrechtlich geschtzte werke seien angenommen internet zugngliche geordnete bestand vielzahl artikeln beitrgen beiden presseerzeugnissen datenbank sinne urhg sei paperboy fr nutzer suchanfrage tagesaktuelle verffentlichungen aufliste wrden urheberrechtlichen nutzungsrechte verletzt rechte vervielfltigung verbreitung betroffener werke wrden dadurch schon deshalb berhrt dargetan sei angabe einzelner stze satzteile stichworte einzelfllen urheberrechtlich schutzfhige werkteile bernommen worden seien wiedergabe ausschnitten einzelnen artikeln greife etwaige rechte klgerin datenbank weder normalen auswertung datenbank zuwiderlaufe berechtigten interessen klgerin datenbank unzumutbar beeintrchtige urheberrechtliche nutzungsrechte klgerin wrden dadurch verletzt suchdienst paperboy jeweils startseite homepage internetauftritts website klgerin deep links unmittelbar gesuchten beitrag verweise beitrge nutzer aufgerufen wrden komme insoweit haftung beklagten strer anstifter betracht haftung sei jedoch gegeben nutzer rechtswidrig handelten abgerufenen beitrge wrden sinne urhg verbreitet einzelner beitrag nutzer vorbergehend arbeitsspeicher computers gespeichert sei 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ziel geleitet interesse msse klgerin entgegenhalten lassen nehme prsentation beitrge internet medium fr gewerblichen zwecke anspruch mglichst unmittelbarer schneller zugriff flle zugnglichen informationen allgemeinen interesse liege minderung werbeeinnahmen wiege fr klgerin schwer genug vorgehen beklagten wettbewerbswid rig klgerin knne zudem werbeeinblendungen weitgehend webseiten beitrgen verlagern ii beurteilung gerichteten revisionsangriffe erfolg klageantrag abweichend ansicht berufungsgerichts unbegrndet unzulssig abzuweisen hinreichend bestimmt abs nr zpo derartiger mangel revisionsverfahren amts wegen beachten bghz abgasemissionen abs nr zpo darf unterlassungsantrag abs nr zpo darauf beruhende verurteilung derart undeutlich gefat streitgegenstand umfang prfungsund entscheidungsbefugnis gerichts mehr klar umrissen beklagte deshalb erschpfend verteidigen ergebnis vollstreckungsgericht entscheidung darber berlassen bleibt beklagten verboten st rspr vgl bghz abgasemissionen bgh urt zr grur wrp zugabenbndel urt zr umdruck erbenermittler jeweils anforderungen gengt klageantrag sache klgers klageantrag umfang unterlassungsbegehrens abzugrenzen streitgegenstand bestimmen geschehen klageantrag unbestimmt zielrichtung wortlaut widerspruch begrndung steht vgl bgh urt zr grur wrp spielzeugautos antrag umschreibt entgegen vorbringen klgerin verletzungshandlungen konkrete verletzungsformen deren verbot begehrt wortlaut richtet vielmehr lediglich wiedergabe mehrerer webseiten dargestellte konkrete art weise suchdienst paperboy internet ffentlich angeboten beworben soweit presseerzeugnisse handelsblatt dm bezieht verbot geht klgerin unterlassungsbegehren jedoch klagebegrndung sollen beklagten verschiedene handlungen rahmen suchdienstes begehen rechtswidrig verboten konkreten handlungen gemeint antrag entnehmen gilt insbesondere soweit beanstandungen klgerin zusammenhngen suchdienst beklagten deep links artikel setzt klgerin rahmen internetauftritte netz gestellt worden deshalb mglich wege auslegung gegenstand klageantrags anhand begrndung konkretisieren verbot verschiedenen handlungen klagebegrndung eingriffe rechte klgerin urheberrechtsgesetz wettbewerbswidrig beanstandet htte zudem entscheidungsgrnde berufungsurteils deutlich jeweils unterschiedliche tatschliche rechtliche voraussetzungen derartigen sachlage htten verschiedenen handlungen gegenstand rechtsstreits sollen gesonderten antrgen konkrete verletzungsformen umschrieben mssen konkretisierung klageziels erfordert insbesondere schutz beklagten fr erkennbar mu prozessualen ansprche erhoben rechtsverteidi gung danach ausrichten knnen vgl bgh urt zr wrp reinigungsarbeiten fr bghz vorgesehen iii unbestimmtheit klageantrags folge sache insoweit teilweiser aufhebung berufungsurteils berufungsgericht zurckzuverweisen klgerin gelegenheit geben klage verfolgte begehren antrge fassen bestimmtheitsgebot abs nr zpo entsprechen vgl bghz betreibervergtung bgh urt xii zr njw urt zr grur wrp rechenzentrum jeweils klgerin stehen begehren entsprechenden materiell rechtlichen unterlassungsansprche senat grundlage festgestellten unstreitigen sachverhalts beurteilen unterlassungsansprche klgerin abs urhg verhinderung eingriffen vervielfltigungsrechte beitrgen handelsblatt dm internet feststellungen berufungsgerichts kostenlos ffentlich zugnglich gemacht bestehen klgerin beklagten verlangen unterlassen nutzern paperboy dargelegten umfang ausschnitte artikeln presseerzeugnisse bermitteln gilt schon deshalb weder vorgetragen ersichtlich art weise paperboy verffentlichungen nachweist selbstndig urheberrechtlich schutzfhige werkteile genutzt knnten grund bermittlung persnlichen tageszeitung lediglich zusammen stellung derartiger hinweise tagesaktuelle verffentlichungen urheberrechtlichen unterlassungsanspruch begrnden beklagten greifen setzen hyperlinks vervielfltigungsrechte datei verknpfung hergestellt geschtztes werk enthlt hyperlink werk sinne urhg vervielfltigt vgl schricker loewenheim 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rechtswidriges handeln nutzer allein deshalb strer haften hyperlinks unmittelbaren zugriff urheberrechtlich geschtzte berechtigten ffentlich zugnglich gemachte presseartikel vorbereiten berechtigter urheberrechtlich geschtztes werk technische schutzmanahmen internet ffentlich zugnglich macht ermglicht dadurch bereits nutzungen abrufender vornehmen entscheidung werk trotz mglichkeit abruf rechtswidrige nutzungen vorgenommen abruf bereithlt deshalb grundstzlich urheberrechtlicher strungszustand geschaffen zugang werk setzen hyperlinks form deep links erleichtert vgl stadler haftung fr informationen internet ff ernst njw cor pla wrp gefahr rechtswidriger nutzungen berechtigten internet ffentlich bereitgehaltenen werkes hyperlinks dritter qualitativ verndert insofern erhht dadurch greren zahl nutzern zugang werk erffnet hyperlink nutzer unmittelbar internet ffentlich zugngliche datei zugreifen deren url uniform resource locator bezeichnung fundorts world wide web genannt hyperlink 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daraus folgt klgerin manahmen unmittelbaren abruf artikeln hilfe deep links getroffen umstand nutzer denen hyperlink verfgung gestellt ber startseiten internetauftritte klgerin gehen mssen url genaue fundstelle gesuchten dateien kennen technisches hindernis fr unmittelbaren zugriff umweg ber startseite nutzer bereits innerhalb auerhalb internets verffentlichte fundstellenangabe unmittelbaren aufruf datei ermglicht erspart klgerin vorliegen wiederholungsgefahr gesttzten unterlassungsanspruch abs urhg verletzung zustehender urheberrechtlicher nutzungsrechte zugnglichmachung artikeln handelsblatt dm sttzen setzen hyperlinks webseite urheberrechtlich geschtzten werk rechte eingreift urhg steht urheber ausschlieliche recht ffentliche zugnglichmachung werkes erlauben verbieten recht unbenanntes recht verwertung werkes unkrperlicher form umfassenden verwertungsrecht urhg enthalten dabei allerdings frage konkreten nutzungshandlungen recht erfat unterschiedlich beurteilt ansicht recht 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beurteilt teilweise abrufbertragungsrecht verstanden vgl schrikker vogel aao rdn lhrig ensthaler bosch vlker aao fromm nordemann hertin aao rdn haberstumpf grur teilweise recht abrufbertragungsrecht bereitstellungsrecht umfat vgl wandtke bullinger thum aao rdn ff mhring nicolini decker urheberrechtsgesetz aufl rdn frage jedoch unerrtert bleiben geltend gemachte unterlassungsanspruch abs urhg nachstehend dargelegten grnden erfolg zugunsten klgerin unterstellt artikel rahmen internetauftritte handelsblatt dm ffentlich zugnglich gemacht bestandteile datenbanken setzen hyperlinks artikeln nehmen beklagten jedenfalls nutzungshandlungen datenbankhersteller vorbehalten aa setzen deep links nutzern paperboy ermglichen unmittelbar volltext artikel abzurufen urhg fallende nutzungshandlung wiebe ernst vassilaki wiebe aao rdn oben iii dargelegten grnde denen setzen hyperlinks urheberrechtliche nutzungshandlung gelten entsprechend bb ebenso datenbankherstellerrecht abs satz urhg verletzt zeitungs zeitschriftenartikeln datenbank gespeichert einzelne kleinere bestandteile nutzer bermittelt anhalt dafr geben abruf volltextes fr sinnvoll wre darin liegt abs satz urhg fallende nutzungshandlung suchdienst paperboy geht auswertung internetauftritten denen handelsblatt dm sinne abs satz urhg wiederholt systematisch beanstandeten handlungen laufen normalen auswertung benutzten datenbanken zuwider beeintrchtigt mglichen nutzern eingespeicherten presseartikeln einzelne splitterhafte kleinbestandteile mitgeteilt inhalt artikel anzudeuten benutzung datenbank dadurch ersetzt allenfalls angeregt wiederholte zugriffe einzelne datenbanken summieren mitgeteilten artikelbestandteile wesentlichen teilen datenbanken vgl schricker vogel aao rdn mhring nicolini decker aao rdn leistner grur int vgl art abs datenbankrichtlinie bensinger sui generis schutz fr datenbanken gilt soweit beklagten artikelbestandteile nutzern persnliche tageszeitung bezeichneten hyperlink hinweisen bestimmten themen 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klgerin internet fr angebote nutzt beschrnkungen kauf nehmen mu allgemeininteresse funktionsfhigkeit internets fr durchsetzung interessen ergeben inanspruchnahme suchdiensten deren einsatz hyperlinks gerade form deep links wre sinnvolle nutzung unbersehbaren informationsflle world wide web praktisch ausgeschlossen berechtigter vorteile world wide web gerade hyperlinktechnik beruhen fr angebote anspruch nimmt deshalb unlautere behinderung beanstanden hyperlinktechnik erschlieung eigenen webangebots fr ffentlichkeit nutzen ttigkeit suchdiensten deren einsatz hyperlinks wettbewerbsrechtlich zumindest grundstzlich hinzunehmen lediglich abruf berechtigten ffentlich zugnglich gemachter informationsangebote umgehung technischer schutzmanahmen fr nutzer erleichtern vgl stadler aao brigen klgerin berufungsgericht festgestellt werbeeinblendungen tieferliegenden webseiten einzelnen artikeln verlagern beeintrchtigung werbeeinnahmen zumindest abmildern falls beklagten behaupten mglich unmittelbaren zugriff artikel hilfe deep links technischen mitteln verhindern iv revision klgerin berufungsurteil danach magabe zurckzuweisen klageantrag statt unbegrndet unzulssig abgewiesen abweisung klageantrags unzulssig statt unbegrndet steht entgegen klgerin revision eingelegt vgl bghz abgasemissionen kostenentscheidung beruht abs zpo ullmann ungern sternberg pokrant starck bscher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar juni ermittlungssache wegen vorwurfs betruges antragsteller az ws zs kammergericht berlin ecli de bgh ars strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen beschluss senats april aufgehoben ablehnungsgesuch beschwerdefhrers vorsitzenden richter bundesgerichtshof prof dr fischer mrz sowie weitere befangenheitsgesuche mrz april mai unzulssig verworfen beschwerde antragstellers beschluss kammergerichts berlin dezember az ws zs kosten unzulssig verworfen grnde beschluss senats april entsprechender anwendung stpo aufzuheben aufgrund versehens ablehnungsgesuch vorsitzenden richter bundesgerichtshof prof dr fischer akten gelangt befangenheitsantrag gem abs nr stpo unzulssig verwerfen grund ablehnung angegeben wurde vllig ungeeignete begrndung steht rechtlich fehlenden begrndung gleich beschwerde antragstellers verwerfen obiger beschluss beschwerde angefochten abs satz stpo fischer krehl zeng'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mrz rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel kayser cierniak mrz beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts rostock januar aufgehoben klger wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsbegrndungsfrist gewhrt sache verhandlung entscheidung ber berufung klgers berufungsgericht zurckverwiesen grnde klage abweisende widerklage stattgebende urteil landgerichts stralsund september klger september zugestellt worden hiergegen klger fristgerecht berufung eingelegt frist begrndung rechtsmittels antrag dezember verlngert worden berufungsbegrndung dezember beim oberlandesgericht rostock sitz wallstrae eingegangen dezember klger wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsbegrndungsfrist beantragt begrndung vorgetragen kanzlei beschftigter praktikant berufungsbe grndungsschriftsatz dezember uhr haus justiz august bebel strae justizwachtmeister bergeben praktikant ausdrcklich darauf hingewiesen fristgebundenen schriftsatz fr oberlandesgericht handele sofortige weiterleitung hause ansssigen zivilsenat gebeten justizwachtmeister schriftsatz einwendungen entgegengenommen entgegen blichen praxis gewhlte form bermittlung berufungsschriftsatz unterzeichnende rechtsanwalt persnlich angeordnet angefochtenen beschluss oberlandesgericht dereinsetzungsantrag zurckgewiesen berufung klgers unzulssig verworfen verschulden verhindert sei frist begrndung berufung einzuhalten fristberschreitung beruhe fehlerhaften einzelweisung bergabe schriftsatzes mitarbeiter poststelle haus justiz sei zutreffend adressierte begrndungsschriftsatz beim zustndigen oberlandesgericht eingegangen handele gemeinsame postannahmestelle oberlandesgerichts umstand senate oberlandesgerichts rumlichen grnden haus justiz untergebracht seien ndere daran postannahmestelle befindlichen fach fr oberlandesgericht adressierte schriftstze handele interne ablage irrtum prozessbevollmchtigten ber existenz gemeinsamen postannahmestelle beruhe fahrlssigkeit klger zurechnen lassen msse mitwirkendes verschulden justiz fristversumung sei ersichtlich ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz abs satz abs satz nr zpo zulssig abs zpo rechtsmittel begrndet angefochtene beschluss unterliegt bereits deswegen aufhebung berufungsgericht rechtlichen begrndung sachverhalt vorangestellt bgh beschl juni ix zb njw tatschlichen grundlagen entscheidung lassen rechtsausfhrungen fr rechtliche berprfung rechtsbeschwerdegericht ausreichenden weise entnehmen dahinstehen einzelne wendungen rechtsbeschwerdebegrndung dahin verstehen haus justiz rostock befinde gemeinsame postannahmestelle oberlandesgericht angeschlossen sei trfe behauptung htte klger berufungsbegrndungsfrist versumt rechtsbeschwerde macht jedoch geltend begrndungsfrist sei gewahrt erst recht legt insoweit durchgreifenden zulssigkeitsgrnde dar antrgen einleitenden ausfhrungen begrndungsschrift verfolgt klger vielmehr antrag wiedereinsetzung vorigen stand recht wendet klger annahme berufungsgerichts prozessbevollmchtigten treffe gem abs zpo zuzurechnendes verschulden fristversumung besonderen umstnden gegebenen falles prozessbevollmchtigte berufungsbegrndungsfrist schuldhaft versumt eidesstattliche versicherung praktikanten glaubhaft gemacht verhalten justizwachtmeisters dahin deuten durfte berufungsbegrndung selben tag beim zustndigen zivilsenat oberlandesgerichts hause justiz untergebracht eingehen bundesgerichtshof bereits entschieden rechtsanwalt drfe mglichkeit berufungsschrift annahmestelle gebude landgerichts weiterleitung oberlandesgericht abzugeben lange gebrauch sicherheit fristgerechten zugang erwarten knne bgh beschl juli zb versr versicherung beamten postannahmestelle schriftsatz selben tag zustndigen stelle zugeleitet schliet verschulden darauf vertrauenden rechtsanwalts bgh aao beschl juni vii zb versr wegen rtlichen gegebenheiten gleiche gelten zivilsenat haus justiz untergebracht spruchkrper fr berufungsverfahren zustndig infolge berufungseinlegung bereits sache befasst dementsprechend wies berufungsbegrndung richtige aktenzeichen senats schriftsatz sofort zugeordnet konnte offene abgabe berufungsbegrndung unterstrich zustzlich schriftsatz gewhnlichen postgang behandelt abgabe uhr weiteres mglich begrndungsschrift dienstschluss ge schftsstelle vorgelegt wurde umstnden konnte praktikant verhalten wachtmeisters verstehen bergebene schriftsatz aufgrund allgemeinen organisation postlaufs aufgrund besonderen zuleitung tage bergabe rechtzeitig beim zustndigen zivilsenat eingehen sache verhandlung entscheidung ber berufung oberlandesgericht zurckzuverweisen ber kosten verfahrens zusammen hauptsache vgl bgh beschl juli ii zb njw befinden fischer ganter kayser raebel cierniak vorinstanzen lg stralsund entscheidung olg rostock entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet januar preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja inso vermietet insolvenzverwalter verletzung mietvertraglichen pflicht untervermietung zustimmung vermieters einzuholen schuldner angemietete immobilie unzuverlssigen untermieter gefhrdet dadurch rckgabeanspruch aussonderungsberechtigten vermieters persnliche haftung begrnden verletzt insolvenzverwalter schuldhaft insolvenzspezifische pflichten haftet ersatz negativen interesses fortfhrung bghz bgh urteil januar ix zr olg dsseldorf lg dsseldorf ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter vill richterin lohmann richter dr detlev fischer fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin immobilienverwaltungsgesellschaft vermietete ge schftsrume ihrerseits gemietet sptere insolvenzschuldnerin ber deren vermgen wurde mrz insolvenzverfahren erffnet beklagte wurde insolvenzverwalter bestellt schreiben mrz kndigte mietverhltnis klgerin september fr zeit mai september schloss untermietvertrag berlie objekt teilte klge rin juni klgerin wies beklagten darauf untervermietung vertragswidrig verhalten mietvertrag vorheriger schriftlicher erlaubnis vermieters zulssig sei bezug untermieterin teilte klgerin vergangenheit mehrere objekte vermietet gesellschaft wenig freude gehabt beklagten voraussichtlich ergehen rumte ende mietverhltnisses objekt zahlte fortan untermietzins mehr klgerin gelangte erst februar unmittelbaren besitz rume beklagte bereits dezember unzulnglichkeit masse angezeigt klageabweisung erster instanz klgerin zweiter instanz erweiterten klage beklagten persnlich schadensersatz hhe insolvenzschuldnerin vereinbarten mietzinses fr zeit oktober februar insgesamt verlangt umfang berufungsgericht klage stattgegeben senat zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung zurckverweisung ansicht berufungsgerichts haftet beklagte inso schadensersatz gegenber aussonderungsberechtigten klgerin insolvenzspezifische pflicht verletzt untervermietung unzuverlssige vertragspartnerin unvermgen schuldnerin pnktlichen erfllung rckgabeverpflichtung abs bgb verursacht zudem mietvertragliche pflicht verstoen erlaubnis klgerin untervermietung einzuholen klgerin htte vorheriger anfrage erteilt nachtrgliche genehmigung sei ausgesprochen worden ii hlt rechtlicher berprfung wesentlichen punkt stand allerdings beklagte inso schadensersatz haften gegenber klgerin schuldhaft insolvenzspezifische pflichten verletzt vorschrift inso sanktioniert verletzung pflichten insolvenzverwalter eigenschaft vorschriften insolvenzordnung obliegen bt drucks gehren pflichten vertreter fremder interessen gegenber dritten treffen bghz insolvenzspezifisch auerdem allgemeinen pflichten insolvenzverwalter verhandlungs vertragspartner dritten auferlegt mnchkomm inso brandes inso rn ff konkursordnung ebenso bghz bgh urt januar ix zr wm knnen jedoch haftung inso begrnden dritten gegenber insolvenzspezifische pflichten bestehen deren erfllung verletzung zuerst genannten pflichten gefhrdet untervermietung bedurfte beklagte frage stellt vorherigen erlaubnis klgerin erlaubnis beklagte eingeholt pflicht mieters untervermietung erlaubnis vermieters vorzunehmen wurzelt mietverhltnis ergibt abs satz bgb zumeist vorliegenden fall ausdrcklich mietvertrag aufgenommen trifft anstelle insolventen mieters handelnden insolvenzverwalter weise mieter getroffen htte falls ber vermgen insolvenzverfahren erffnet worden wre pflicht erhlt insolvenzspezifischen charakter jedoch dadurch untervermietung auswirkungen erfllung knftigen rckgabepflicht mieters unmittelbaren besitzes mietsache begeben bewirken untermieter seinerseits vertragstreu pflicht verwalters beendigung mietverhltnisses aussonderungsberechtigten vermieter insolvenzschuldner gemieteten gegenstandes verzgerung herausgabe gar deren vereitelung schdigen insolvenzspezifisch mnchkomminso brandes aao rn uhlenbruck inso aufl rn kbler prtting lke inso rn fk inso kind aufl rn konkursordnung vgl bghz bgh urt mrz ix zr njw olg hamm zip gilt fr pflicht untervermietung erlaubnis vermieters vorzunehmen erfllung pflicht trgt untervermietung verbundene gefhrdung rckgabeanspruchs vermindert gilt insbesondere vermieter vorliegenden fall aussicht genommenen untermieter kennt berechtigte zweifel seriositt vertragstreue hegt vergeblich greift revision auffassung berufungsgerichts mitteilung klgerin schreiben juni vertragswidrige weitervermietung tolerieren sei nachtrgliche erlaubnis entnehmen sei dahin verstehen klgerin vertragsverletzung beklagten erwachsenen rechte ende untermietvertrages ausben insoweit wendet revision unzulssiger weise tatrichterliche auslegung schreibens rechtlich unbedenklich insbesondere dadurch gesttzt beklagte zuvor gar nachtrgliche zustimmung nachgesucht zudem htte klgerin mehr mglichkeit gehabt erteilung genehmigung deren versagung sinnvoll whlen verweigerung genehmigung htte praktisch mehr bewirken knnen beklagte objekt bereits bergeben klgerin somit vollendete tatsachen gestellt demgegenber revision darin recht geben klgerin hhe schadens schlssig dargetan klgerin verlangt schadensersatz hhe schuldnerin vereinbarten mietzinses fr zeitraum oktober februar begrndung sei zeit mietzins zugeflossen obwohl mieterin unverndert miete weiterzahlen mssen vortrag berufungsgericht fr schlssige darlegung mietausfallschadens klgerin geltend gemachten hhe ausreichen lassen mehreren grnden gefolgt aa berufungsgericht verkannt schadensersatzanspruch inso klgerin ersatzschuldner verschafft gesetzliche haftung begrndet regelmig ersatz negativen interesses gerichtet bghz fischer wm geschdigte stellen insolvenzverwalter pflichtverletzung begangen htte abs bgb fr mietausfallschaden wegen beklagten persnlich insoweit auerhalb mietverhltnisses steht verantwortenden verspteten rckgabe mietobjekts gilt satz bgb klgerin htte darlegen mssen wann objekt rechtzeitiger rckgabe anderweitig htte vermieten knnen mietzins fehlt vortrag darlegungserleichterung gem satz bgb ndert daran geschdigte anknpfungstatsachen vorzutragen beweisen denen wahrscheinlichkeit ergibt geltend gemachte gewinn erzielen wre bghz bgh urt juni xii zr wm september ix zr njw oktober zr njw rr klgerin derartige anknpfungstatsachen vorgetragen somit darlegungslast gengt htte berufungsgericht zutreffenden hinweis beklagten klgerin behauptet rechtzeitiger rckgabe objekts solventer anschlussmieter bereit gestanden htte klage stattgeben drfen zurckweisung beklagtenvortrags versptet zeigt berufungsgericht darlegungslast unrichtig gesehen hinweis partei fehlendes vorbringen darlegungsbelasteten gegners verteidigungsmittel deshalb prkludiert iii berufungsurteil somit aufzuheben abs zpo sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo endentscheidung reif hhe klageanspruchs bestehenden bedenken klgerin vordergerichten hingewiesen worden deshalb gelegenheit geben vorbringen ndern ergnzen vgl bghz bgh urt dezember zr njw neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht befassen mssen beklagte bereits ab oktober schadensersatz schuldet obwohl klgerin aufgehobenen urteil heit jedenfalls zunchst rumung objekts erst oktober bereit erklrt dr gero fischer dr ganter lohmann vill dr detlev fischer vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet august be irovi justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung august richter grning dr grabinski hoffmann sowie richterinnen schuster dr kober dehm fr recht erkannt berufung november verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin europischen patents streitpatents september angemeldet wurde verfahrenssprache deutsch streitpatent umfasst patentansprche denen patentansprche folgenden wortlaut verfahren herstellung zumindest teilweise mineralguss ausgekleideten maschinenteilen wobei mineralguss flssigen zustand wenigstens teil gieform dienendes gehuseelement maschinenteils gegossen mineralguss aushrtung innenkontur gehuseelementes angepasstes auskleidungselement bildet dadurch gekennzeichnet innenflchen gehuseelements ausgieen trennmittel behandelt kreiselpumpe wenigstens laufrad wenigstens laufrad aufnehmenden laufradkammer zumindest teilweise auskleidungselementen mineralguss ausgekleidet wobei auskleidungselemente metallischen mantelgehuse umschlossen wenigstens zwei mantelgehuseteilen besteht auskleidungselemente vergossen dadurch gekennzeichnet auenflchen auskleidungselemente innenflchen mantelgehuseteile trennmittel ausgefllter spalt besteht patentansprche patentanspruch unmittelbar mittelbar rckbezogen klgerin geltend gemacht gegenstand patentansprche sei patentfhig beklagte streitpatent erteilten fassung vier hilfsantrgen verteidigt patentgericht nichtigkeitsklage abgewiesen dagegen richtet berufung klgerin beantragt urteil patentgerichts aufzuheben streitpatent fr nichtig erklren beklagte beantragt berufung zurckzuweisen verteidigt streitpatent hilfsweise erstinstanzlich gestellten vier hilfsantrgen entscheidungsgrnde zulssige berufung klgerin bleibt sache erfolg streitpatent betrifft verfahren herstellung zumindest teilweise mineralguss ausgekleideten maschinenteilen sowie kreiselpumpe laufradkammer zumindest teilweise auskleidungselementen mineralguss ausgekleidet angaben streitpatentschrift deutschen ge brauchsmuster anlage nk kreiselpumpe bekannt mantelgehuse teil gieform genutzt mineralguss ausgegossen erlutert vorteil guss gebildeten auskleidungselemente pumpengehuses gehuseteil verbleiben knnen rn bestehe nachteil beim aushrten reaktionsschwund komme fest metallischen mantelgehuse verbundene mineralgusskrper aufgrund geringen zugfestigkeit risse bekommen knne wrmezufuhr aushrtenden bindemitteln gebe zudem problem groen abmessungen mantelgehuses mineralgusskrpers aufgrund unterschiedlichen wrmeleitfhigkeit thermischen ausdehnungskoeffizienten beschdigungen whrend abkhlung auftreten knnen rn angaben streitpatentschrift liegt erfindung prob lem aufgabe zugrunde verfahren insbesondere herstellung pumpengehuse fr kreiselpumpen schaffen mineralguss bestehenden auskleidungselemente mglichst exakt kontur mantel gehuses angepasst dabei mineralgusskrper aufgrund unterschiedlicher wrmeausdehnung beschdigt rn patentanspruch folgendes verfahren erreicht wer verfahren herstellung zumindest teilweise mineralguss ausgekleideten maschinenteilen wobei mineralguss flssigen zustand wenigstens teil gieform dienendes gehuseelement maschinenteils gegossen mineralguss aushrtung innenkontur gehuseelementes angepasstes auskleidungselement bildet wobei innenflchen gehuseelementes ausgieen trennmittel behandelt patentanspruch zudem kreiselpumpe folgenden merkmalen geschtzt kreiselpumpe wenigstens laufrad wenigstens laufrad aufnehmenden laufradkammer laufradkammer zumindest teilweise auskleidungselementen mineralguss ausgekleidet wobei auskleidungselemente metallischen mantelgehuse umschlossen mantelgehuse besteht wenigstens zwei mantelgehuseteilen auskleidungselemente vergossen wobei auenflchen auskleidungselemente innenflchen mantelgehuseteile trennmittel ausgefllter spalt besteht weitgehender bereinstimmung patentgericht hinblick patentanspruch durchschnittsfachmann ingenieur fachrichtung maschinenbau anzusehen ber entsprechenden herstellern zulieferern erworbene erfahrungen gebiet herstellung mineralguss ausgekleideten maschinenteilen verfgt hinsichtlich mineralgussauskleidung bereits entsprechende kenntnisse erfahrungen erlangt ingenieur fachrichtung maschinenbau rate zieht unternehmen entwicklung produktion reaktionsharzsystemen deren anwendungstechnologie kundenspezifischen auftragsentwicklung befasst durchschnittsfachmann hinblick patentanspruch gleiche anforderungsprofil allerdings besonderheit ber erfahrungen speziell gebiet herstellung kreiselpumpen verfgt ii patentgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet trennmitteln verstehe fachmann allgemein feste flssige stoffe adhsionskrfte zwei aneinander grenzenden oberflchen verringerten verkleben verhinderten beiden oberflchen leicht trennbaren film bildeten trennmittel wrden bekanntlich form dispersionen sprays pasten pulvern permanenten meist eingebrannten trennungsmittel filmen angewendet erfindungsgeme verwendung trennmittels bestehe feste verbindung auskleidungs gehuseelement zerstrungen mineralgusskrpers infolge temperaturunterschieden beiden elementen kommen knne verfahren patentanspruch beruhe erfinderischen ttigkeit nk sei verfahren bekannt mantelgehuseteil kreiselpumpe teil gieform benutzt mineralguss vergossen guss verbleibe unlsbar form ausgegossene mantelgehuse direkt bildung kreiselpumpe verwendet knne entformen entfalle innenflchen gehuseelements ausgieen trennmittel behandeln offenbart fachmann deutsche offenlegungsschrift nk angeregt entgegenhaltung offenbare sichere befestigung langgestreckten metallzarge mineralguss hergestellten rinnenkrper mittels eingieens oberflche metallzarge eingieen mineralguss trennmittel versehen dadurch knnten aushrten schrumpfen mineral gusses ausnahme formschlssiger verbindungen bereich zungen schrumpfbedingte hohlrume definiert entstehen wodurch verformungen vermieden wrden unterschied verfahrensanspruch streitpatents nk jedoch maschinenteil hergestellt teil entwsserungsrinne metallzarge diene teil gieform vielmehr sei davon auszugehen metallzarge whrend eingieens mineralgusses gussform stabilisiert gehalten msse beim gievorgang position verbleibe befestigung gieform geschehen knne rinnenkrper umfasse zudem erheblich greren bereich metallzarge erfindungsgem vorgesehen mineralguss ausgekleidet knne mineralguss bilde innenkontur metallzarge angepasstes auskleidungselement wrden verschiedenen stellen umfangreiche hohlrume geschaffen all fachmann davon abgehalten einzelne merkmale nk herstellung kreiselpumpe nk bertragen unterschied entwsserungsrinnen vllig dynamischen thermischen belastungen komme entgegenhaltungen lgen lehre patentanspruch kreiselpumpe patentanspruch beruhe ebenfalls erfinderischer ttigkeit nk sei kreiselpumpe laufrad laufrad aufnehmenden laufradkammer bekannt laufradkammer sei auskleidungsteilen mineralguss versehen metallischen mantelgehuse umschlossen wrden mantelgehuse bestehe zwei teilen beiden auskleidungsteile vergossen seien auskleidungsteile seien dazugehrigen gehuseteilen fest dauerhaft verbunden wobei feste verbindung wesentlicher gedanke beschrieben sei nk sei verwendung trennmittels angesprochen diene jedoch lediglich schrumpfprozess mineralgusses ber lnge rinnenkrpers entlang glatten innenseite zargenoberflche ermglichen hohlrume ausbilden knnten hohlrume seien jedoch trennmittel ausgefllt hinzu kmen bereits patentanspruch genannten unterschiede iii ausfhrungen patentgerichts halten angriffen berufung stand sicht zustndigen fachmanns heranziehung beschreibung zeichnungen streitpatents trennmittel innenflchen gehuseelementes ausgieen verfahrensanspruch behandelt sollen mittel verstehen geeignet gehuseelement auskleidungselement spalt erzeugen temperaturunterschiede ausgieen hervorgerufene unterschiedliche wrmeausdehnung aufnehmen mehr zerstrungen mineralgusskrpers kommen rn dabei unerheblich etwaige temperaturunterschiede hervorgerufene unterschiedliche wrmeausdehnung trennmittelschicht auskleidungselement entstandenen spalt trennmittelschicht spalt befindet aufgenommen rn entsprechendes gilt fr patentanspruch ausdrcklich vorgesehen auenflchen auskleidungselemente innenflchen mantelgehuseteile kreiselpumpe trennmittel ausgefllter spalt besteht vgl rn hinweise beklagten passagen beschreibung geben abweichenden verstndnis trennmittels anlass soweit absatz ausgefhrt verwendung vollflchige anpassung mineralgusses innenkontur gehuseelements beim gievorgang sicherstellen nachbearbeitung gusskrpers innenkontur gehuseelements groflchige kraftbertragung auskleidungselement auengehuse gewhrleistet entspricht stelle beschreibung dargelegten problemstellung streitpatent widmen vgl oben absatz soweit folge vorteilhaften ausgestaltung ausfhrungsform verfahrens auskleidungselemente innen fest mantelgehuseteile gepresst wodurch gute kraftbertragung frdermedium auengehuse gewhrleistet dafr ersichtlich merkmale dadurch abweichenden sinngehalt erhalten sollen bereinstimmung patentgericht davon auszugehen fachmann nk verfahren herstellung metallguss ausgekleideten mantelgehuses kreiselpumpe mineralguss ausgekleideten maschinenteils entsprechend merkmalen patentanspruchs entnehmen konnte nk ff schutzanspruch figur innenflchen gehuseelements ausgieen trennmittel behandeln wurde jedoch nk weder offenbart fand dafr anregung vielmehr offenba rungsgehalt entgegenhaltung mantelgehuse gieform benutzt mineralguss vergossen ausgehrtete mineralguss ganzflchig inneren oberflche mantelgehuses anlegen knne dadurch probleme lokaler kraftbertragung vermieden wrden weshalb besondere bearbeitung innenseite mantelgehuses mehr erforderlich sei vgl nk ff entgegen vorbringen berufung wurde fachmann behandlung innenflchen gehuseelements ausgieen trennmittel nk veranlasst entgegenhaltung nachfolgend wiedergegebenen figuren stammen betrifft bauteil krper mineralguss insbesondere fr entwsserungsrinne rinnenkrper wesentlichen frmigen querschnitt aufweist oberseite metallformteilzarge angeordnet nk unterscheidet nk bereits ausgangspunkt dadurch maschinenteil dynamischer beanspruchung mineralguss ausgekleidetes mantelgehuse bauteil fr entwsserungsrinne hergestellt konkret geht nk darum metallformteilzarge mglichst sicher mineralgusskrper entwsserungsrinne eingieen befestigen zarge beim rckschrumpfen mineralgussmaterials verformt rissbildung beim rinnenkrper kommt nk sp ff ff insoweit formschlssige verbindung rinnenkrper zarge lediglich bereich zungen vorgeschlagen whrend brigen grenzbereich rinnenkrper zarge hohlraum beschdigungs verformungsfreies rckschrumpfen rinnenkrpermaterials ermglichen nk sp ff sp ff sp ff anspruch figur wobei oberflche zarge eingieen trennmittel versehen nk sp ff sp ff anspruch demgegenber erklrte ziel nk mantelgehuse kreiselpumpe mineralguss auszukleiden mglichst optimale anpassung auskleidungselements innere kontur mantelgehuses demzufolge mglichst groflchige kraftbertragung auskleidungselement mantelgehuse erreichen nk ff geht patentgericht bereits zutreffend hervorgehoben ganz dynamische thermische belastungen befestigung metallformzarge rinnenkrper mineralgussmaterial fall wobei steg zarge auflageflche beispielsweise fr abdeckrost dienen vgl nk sp ff hinblick unterschiedlichen technischen zusammenhnge fachmann priorittszeitpunkt streitpatents anlass konkret fr befestigung metallformzarge rinnenkrper vermeidung verformungen zerstrungen zarge aufgrund rckschrumpfens gussmaterials vorgeschlagenen manahmen nk offenbarte verfahren herstellung mineralguss ausgekleideten mantelgehuses kreiselpumpe bertragen weiteren beklagten vorgelegten entgegenhaltungen konnte fachmann anregung entnehmen nk bekannten herstellungsverfahren innenflchen gehuseelements ausgieen trennmittel behandeln patentgericht bereits zutreffend einzelnen erlutert worauf verwiesen entsprechend vorstehenden ausfhrungen gab fr fachmann nk anregung auenflchen mineralgusses innenflchen mantelgehuses nk bekannten kreiselpumpe trennmittel ausgefllten spalt vorzusehen patentanspruch streitpatents enthalten gmbh behauptungen klgerin anmeldetag streitpatents ausgebte verfahren herstellung maschinenteilen mineralguss vgl anlage nk nimmt verfahren patentanspruch kreiselpumpe patentanspruch neuheitsschdlich vorweg entsprechend vorbringen klgerin ausgieen zwischenschicht bestehend polymergussmasse siliciumkarbidfeinanteilen anschlieend klebeschicht pinsel aufgetragen worden dargetan dabei trennmittel sinne merkmal handelt geeignet gehuse auskleidungselement spalt erzeugen geeignet temperaturunterschiede ausgieen hervorgerufenen unterschiedlichen wrmeausdehnungen gussmaterials derart aufzunehmen zerstrungen mineralgusskrpers kommen iv kostenentscheidung beruht abs satz patg verbindung zpo grning grabinski schuster hoffmann kober dehm vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni ep'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil april strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzender richter basdorf richter dr raum richter dr brause richter schaal richter prof dr knig beisitzende richter staatsanwltin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten as urteil landgerichts berlin juni verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf betruges fnf fllen versuchten betruges tateinheit urkundenflschung vier fllen versuchten betruges zwei fllen missbrauchs berufsbezeichnungen tateinheit hausfriedensbruch versuchter ntigung wegen schuldunfhigkeit freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet urteilsverkndung angeklagte zunchst rechtsmittelverzicht erklrt jedoch widerruf verzichts rechtzeitig revision eingelegt allgemeinen sachrge begrndet ber zulssigkeit revision senat beschluss februar bereits bindend entschieden darin antrag generalbundesanwalts zurckgewiesen revision abs stpo unzulssig verwerfen rechtsmittelverzicht angeklagten fr unwirksam folglich revision fr zulssig erachtet fllen gewhrung wiedereinsetzung vorigen stand entscheidungen zugunsten revisionsfhrers abs stpo vermochte senat vorabentscheidung ber zulssigkeit gesondert treffen wortlaut systematik abs stpo stehen entgegen verfahrensweise sogar grundstzlich geeignet chancen revisionsfhrers gehr veranlassung generalbundesanwalts schriftlichen stellungnahme sachlichen gehalt revision verbessern freilich ungeachtet mglichkeit nachgeschobenen verwerfungsantrags sachlichen grnden stellungnahme generalbundesanwalt indessen verweigert entgegen bisheriger praxis hilfsantrgen abs stpo sache bleibt rechtsmittel erfolg tatschlichen feststellungen zwlf angeklagten zustand schuldunfhigkeit begangenen taten schalten kostspieliger anzeigen tageszeitungen zeitschriften zahlungswillen fhigkeit versuche kontenerffnungen erwerbs wertvoller sachgter verwendung falsifikaten versuche betrgerischen erlangens versicherungszusagen bedrngen angehrigen schufa angeblicher rechtsanwalt deren rechtliche wrdigung rechtsfehlerfrei anwendung stgb beschwerdefhrer nunmehr ausdrcklich wendet rechtlich beanstanden zugrunde liegenden befund krankhaften seelischen strung form bipolaren affektiven strung begleitet autismus tics panikstrung rauschmittelabusus steuerungsfhigkeit angeklagten begehung taten sicher aufgehoben gefahr weiterer erheblicher straftaten begrndet landgericht rechtsfehlerfreie beweiswrdigung gesttzt dabei urteilsgrnden einzelnen dargelegte ua ff ff gutachten psychiatrischen sachverstndigen verwertet widerspruchsfrei erweist rechtlich beanstandenden ausgangspunkten aufbaut bewertung sachverstndigengut achtens teil tatgericht gem stpo obliegenden beweiswrdigung vgl bgh urteile mrz str bghst januar str nstz schoreit kk aufl rn mwn landgericht gutachten schlssig berzeugend erachtet namentlich nachvollziehbar grund weiteren persnlichen entwicklung angeklagten begrndet warum richtigkeit abweichenden beurteilung gegenber frheren sachverstndigengutachten berzeugt lediglich persnlichkeitsstrung angeklagten angenommen landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt voraussetzungen fr aussetzung maregelvollstreckung stgb derzeit vorliegen senat weist allerdings darauf ungeachtet hhe angeklagten verursachten erstrebten vermgensschden insgesamt blick gewicht taten ausgehende gemeingefhrlichkeit verhltnismigkeitsgrnden begrenzte vollstreckungsdauer angaben verteidigers ungeachtet senatsbeschlusses ber zulssigkeit revision bereits weiterhin vollzogenen maregel gestatten vgl bverfge ff basdorf raum schaal brause knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet februar holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sgb vii abs fr sicherheit beschftigten arbeitsstelle verantwortlichen kenntnis beachtenden sicherheitsbestimmungen fordern mangelnde kenntnis fr beurteilung verschuldensgrades wesentlicher umstand bgh urteil februar vi zr olg dresden lg leipzig vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter galke richter wellner richterin diederichsen richter sthr richterin pentz fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin gesetzlicher unfallversicherer nimmt beklagte erstattung aufwendungen anspruch infolge arbeitsunfalls versicherten sch entstanden begehrt auerdem feststellung verpflichtung beklagten ersatz arbeitsunfall verursachten knftigen aufwendungen morgen juni teilte beklagte leiterin stadtbauhofes stadt rahmen jobs hilfsarbeiter zugewiesenen sch graben baggerfahrer ausheben hand nachzuschachten graben ca tief boden oberen erdkante breit sicherung nachrutschendes erdreich vorhanden sch ber leiter graben gestiegen arbeitete lste erdbrocken sch begrub sch wurde schwer verletzt klgerin entstanden kosten fr rettung rztliche behandlung wegen minderung erwerbsfhigkeit sch nimmt beklagte anspruch auffassung beklagte grob fahrlssig versumt fr gebotene absicherung grabens abrutschendes erdreich sorgen landgericht klage stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht urteil landgerichts aufgehoben klage abgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt klgerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts beklagte versicherungsfall grob fahrlssig sinne abs sgb vii verursacht darauf vertrauen drfen baggerfahrer schon lnger stadt beschftigt zuverlssig bekannt sei handschachtung notwendigen sicherungsmanahmen veranlassen bewertung sei vorliegend deshalb gerechtfertigt unfallverhtungsvorschriften raum stnden vorrichtungen schutz arbeiter tdlichen gefahren befassten somit elementare sicherungspflichten inhalt htten knne objektive pflichtenver sto gewicht einzelfall schluss subjektiv gesteigertes verschulden gerechtfertigt sei beklagte indes schutz mitarbeiters dienende regelungen auer acht gelassen allenfalls hinweis baggerfahrer versumt regelungen einzuhalten sobald handschachtung erfolge unterlassen hinweises stelle jedenfalls grobe fahrlssigkeit dar ii ausfhrungen berufungsgerichts begegnen durchgreifenden rechtlichen bedenken zutreffend allerdings rechtliche ansatz berufungsgerichts abs sgb vii personen deren haftung sgb vii beschrnkt sozialversicherungstrgern fr infolge versicherungsfalls entstandenen aufwendungen haften versicherungsfall vorstzlich grob fahrlssig herbeigefhrt jedoch hhe zivilrechtlichen schadensersatzanspruchs fr auslegung begriffs groben fahrlssigkeit abs rvo af ergangene rechtsprechung zurckgegriffen vorschrift abs sgb vii vergleich abs rvo af stelle getreten haftungsauslsenden verschuldensgrad gendert vgl senatsurteil januar vi zr versr bgh urteil mai iii zr njw bt drucks grobe fahrlssigkeit setzt objektiv schweren subjektiv entschuldbaren versto anforderungen verkehr erforderlichen sorgfalt voraus sorgfalt ungewhnlich hohem ma verletzt dasjenige unbeachtet geblieben gegebenen fall htte einleuchten mssen objektiv grober pflichtenversto rechtfertigt fr allein schluss entsprechend gesteigertes personales verschulden hufig einherzugehen pflegt vielmehr erscheint inanspruchnahme haftungsprivilegierten schdigers wege rckgriffs gerechtfertigt subjektiv schlechthin unentschuldbare pflichtverletzung vorliegt abs bgb bestimmte ma erheblich berschreitet vgl senatsurteile januar vi zr aao januar vi zr versr mwn sowie bgh urteil juli iv zr bghz berufungsgericht ansatzpunkt richtig gesehen trifft rechtsauffassung berufungsgerichts grobe fahrlssigkeit beklagten allein verletzung geltenden unfallverhtungsvorschriften begrnden lsst versto einschlgigen unfallverhtungsvorschriften schon grob fahrlssiges verhalten sinne sgb vii werten vgl senatsurteile mai vi zr versr oktober vi zr versr juni vi zr versr oktober vi zr versr vielmehr verste sorgfaltsgebote vorliegen wertung verhaltens schdigers geboten weiteren umstnde einzelfalles einzubeziehen kommt darauf unfallverhtungsvorschrift handelt vorrichtungen schutz arbeiter tdlichen gefahren befasst elementare sicherungspflichten inhalt spielt insbesondere rolle schdiger unzureichende sicherungsmanahmen getroffen vorgeschriebenen schutzvorkehrungen vllig abgesehen obwohl siche rungsanweisungen eindeutig letzteren fall objektive versto elementare sicherungspflichten gewicht schluss subjektiv gesteigertes verschulden gerechtfertigt vgl senatsurteil oktober vi zr versr senat vermag indes berufungsgericht anwendung grundstze vorliegenden fall folgen tatrichterliche entscheidung schdiger vorwurf grober fahrlssigkeit trifft revision beschrnkt angreifbar nachprfung unterliegt tatrichter begriff groben fahrlssigkeit verkannt beurteilung verschuldensgrades wesentliche umstnde auer betracht gelassen vgl senatsurteile januar vi zr aao oktober vi zr aao mwn revision recht beanstandet zpo berufungsgericht gesetz vorgeschriebene gesamtwrdigung gebotenen weise vorgenommen vgl senatsurteil mai vi zr aao fr beurteilung verschuldensgrades beklagten wesentliche umstnde geklrt streitfall einschlgigen unfallverhtungsvorschriften fr bauarbeiten guv regeln abs abs ivm din stand standsicherheit grben stellenden anforderungen elementare sicherungspflichten inhalt vorrichtungen schutz arbeiter tdlichen gefahren befassen regelungen abs abs guv sehen wnde baugruben grben abzubschen verbauen anderweitig sichern whrend einzelnen bauzustnde standsicher allgemeinen vorschriften din drfen grben mindestens steifem digem boden bestimmten voraussetzungen tiefe senkrecht abgeschachtet anderenfalls beschftigte ttig bauzustnden bschung verbau sichern beklagte aufgrund obliegenden bauaufsicht fr danach gebotene sicherung arbeiters sch sorge tragen schutzvorkehrungen getroffen steht streit aa recht wendet revision dagegen berufungsgericht unterlassen beklagten entschuldigt zuverlssigkeit baggerfhrers vertrauen drfen konkrete umstnde manahmen vertrauen baggerfhrer unfallverhtungsvorschriften beachten wrde begrnden konnten berufungsgericht festgestellt folgt bereits daraus allgemein zuverlssig bekannt schon lnger stadt beschftigt bb berufungsgericht durfte unbercksichtigt lassen beklagte darauf beruft kenntnis geltenden vorschriften gehabt zutreffend wertet revision fehlende kenntnis beachtenden sicherheitsanforderungen fr bauaufsicht zustndigen beklagten fr beurteilung verschuldensgrades wesentlichen umstand beklagten kenntnisse fordern fr erfllung obliegenden aufgaben notwendig htte beklagte gebotenen weise informiert htte gewusst absttzung grabens tiefe umstnden baumaterial erforderlich wrde baggerfhrer verfgung stehen fr absttzung erforderlichen materialien baustelle vorhanden durfte beklagte darauf vertrauen notwendige verbauung handschachtung sch anbringen wrde entgegen auffassung revisionserwiderung mithin unkenntnis beklagten fr unfall kausal geworden cc beklagte vermag entlasten zeitpunkt unfalls baustelle anwesend berufungsgericht nimmt ausfhrung handschachtung fr beklagte absehbar verantwortliche bauleiterin danach beim ausschachten grben mgliche gefhrdung erkennen rechtzeitig vorbeugen danach berufungsurteil aufzuheben sache neuer verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen frage anrechnung mitverschuldens sch berufungsgericht erwgen sch konkreten situation jobber berhaupt erwartet durfte anweisungen sachkundig erscheinender personen folge leistet galke wellner sthr diederichsen pentz vorinstanzen lg leipzig entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zb juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rvg vv nr abs nr zpo abs erster instanz gefhrten zivilprozess ber rechtshngigen anspruch vorschlag gerichts schriftlicher vergleich abs zpo geschlossen entsteht fr beauftragten prozessbevollmchtigten neben verfahrensgebhr nr vv einigungsgebhr nr vv terminsgebhr nr vv bgh beschluss juli ii zb olg karlsruhe lg konstanz ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer prof dr gehrlein caliebe beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe freiburg november aufgehoben kostenfestsetzungsbeschluss landgerichts konstanz september abgendert klger beklagte aufgrund vergleichs landgerichts konstanz juli erstattenden kosten nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit august festgesetzt klger kosten beschwerdeverfahren tragen grnde klger begehrte dezember landgericht konstanz eingegangenen klage rckzahlung einlageleistungen hhe beklagten gezeichnete atypische stille gesellschaftsbeteiligung sowie feststellung parteien vertragsbeziehungen bestehen landgericht fhrte schriftliches vorverfahren machte beschluss juni gem abs zpo vergleichsvorschlag parteien annahmen beschluss juni stellte landgericht zustandekommen inhalt vergleichs abs satz zpo fest hiernach klger kosten rechtsstreits streitwert tragen kostenfestsetzungsbeschluss september bercksichtigte landgericht beklagten ausgleich angemeldete verfahrensgebhr gem nr vergtungsverzeichnisses folgenden vv anlage abs rvg einigungsgebhr gem nr vv sah festsetzung beklagten beantragten terminsgebhr gem nr vv ab schriftliches verfahren abs zpo angeordnet sei oberlandesgericht sofortige beschwerde beklagten nichtbercksichtigung terminsgebhr zurckgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen ii zulssige rechtsbeschwerde begrndet beschwerdegericht bezugnahme beschluss oberlandesgerichts nrnberg olgr ansicht vertreten wortlaut nr abs nr vv ergebe abschluss vergleichs abs zpo mndliche verhandlung terminsgebhr anfalle verfahren handele abs zpo zpo mndliche verhandlung erfordere beurteilung hlt rechtlicher berprfung stand bereinstimmung iii zivilsenat bundesgerichtshofes beschluss oktober iii zb njw ff beschwerdegericht entscheidung bekannt identische fragestellung betrifft senat ansicht auslegung nr abs nr vv beschwerdegericht bedeutungsgehalt entstehen terminsgebhr rechtfertigenden variante verfahren schriftlicher vergleich geschlossen variante ausschpft iii zivilsenat aao hierzu folgendes ausgefhrt stnde wortlaut bestimmung auslegung entgegen abschluss schriftlichen vergleichs terminsgebhr auslst schriftlichen verfahren abs zpo zpo geschlossen wortlaut legt jedoch bereinstimmung berwiegenden meinung literatur auslegung nher variante geregelte abschluss schriftlichen vergleichs fr verfahren gilt fr mndliche verhandlung vorgeschrieben fr vorliegenden fall sache haupttermin zpo erledigt haupttermin ermessen vorsitzenden schriftliches vorverfahren zpo vorbereitet whrend verlauf abschluss schriftlichen vergleichs abs zpo kommt insoweit hinblick erfordernis fr verfahren mndliche verhandlung vorgeschrieben darauf ankommen haupttermin frhen ersten termin zpo schriftliches vorverfahren vorbereitet einengenden auffassung folgen lediglich schriftlichen verfahren abs zpo verfahren satz zpo geschlossener schriftlicher vergleich terminsgebhr nr vv auslst ergben wertungswidersprche argument gnstigen kosten migen erledigung fr parteien ausgerumt knnten sicht anwaltlichen ttigkeit macht unterschied sache bersteigenden wert verfahren satz zpo hheren wert mndlichen verhandlung schriftlich verglichen liee wohl kaum ernsthaft vertreten letzteren fall rechtsanwalt fr ttigkeit weniger zeit mhe aufgewendet mndliche verhandlung augen gehabt einleuchten rechtsanwalt letzteren fall deshalb terminsgebhr erhalten gericht einverstndnis parteien schriftliche verfahren abs zpo angeordnet schliet senat einengende auslegung wrde darber hinaus rechtfertigenden widerspruch fhren terminsgebhr fall absatz vorbemerkungen vv fr anwalt schon fr mitwirkung besprechungen beteiligung gerichts entsteht vermeidung erledigung verfahrens gerichtet danach fllt terminsgebhr prozessbevollmchtigten fernmndlich persnlich inhalt vergleichs besprechen vergleichstext sodann gericht feststellung abs satz zpo mitteilen olg koblenz njw rr njw olg nrnberg njoz lag schleswig holstein nza rr goebel bghreport gesetzgeber ausweitung anwendungsbereichs terminsgebhr frdern honorieren anwalt bestellung verfahrens prozessbevollmchtigten phase verfahrens mglichst frhen sach rechtslage entsprechenden beendigung verfahrens beitragen neuem recht frherem recht gebte praxis gerichtlichen verhandlungstermin anzustreben ausgehandelter vergleich errterung sach rechtslage protokolliert verhandlungsbzw errterungsgebhr auszulsen erspart bleiben vgl bt drucks erhlt anwalt terminsgebhr fr aushandeln vergleichs mitwirkung gerichts grund ersichtlich rechtfertigen knnte anwalt fr bemhen vergleichsweise beilegung verfahrens terminsgebhr abzusprechen vergleich vorschlag gerichts geschlossen she wrde darber hinaus zustand fhren gesetzgeber ausweitung terminsgebhr interesse entlastung gerichte vermeiden nmlich frher gebte praxis gerichtlichen verhandlungstermin anwaltlichen gebhr willen anzustreben fortgesetzt siehe hierzu goebel bgh report legt daher wortlaut nr abs nr vv entstehung terminsgebhr nahe stimmt ergebnis wertungen intentionen absatz vorbemerkung vv berein wortlaut entsprechend ausschpfenden auslegung vorzug geben ebenso iii zivilsenat aao entscheidungen vi zivilsenats bundesgerichtshofes mrz vi zb njw juni njoz stehen entgegen alte recht brago betreffenden verfahren ergangen vi zivilsenat zutreffend fr beschluss tragend bezeichnet worden kostenfestsetzungsbeschluss landgerichts konstanz daher abzundern terminsgebhr beantragt zugunsten beklagten festzusetzen wert beschwerdeverfahrens goette kurzwelly gehrlein kraemer caliebe vorinstanzen lg konstanz entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja avbfernwrmev allgemeine versorgungsbedingungen fernwrmeliefervertrag unterliegen fllen abs satz avbfernwrmev abgesehen vorschriften ber allgemeine geschftsbedingungen denjenigen avbfernwrmev fr auslegung vorformulierten allgemeinen versorgungsbedingungen gleichen mastbe heranzuziehen allgemeinen geschftsbedingungen rahmen ff bgb stellt preisanpassungsklausel allgemeinen versorgungsbedingungen allein preisindex fr eingesetzten energietrger ab fehlt gem abs satz avbfernwrmev abs satz avbfernwrmev af neben bercksichtigung jeweiligen verhltnisse wrmemarkt marktelement erforderlichen bercksichtigung kostenentwicklung erzeugung bereitstellung fernwrme versorgungsunternehmen kostenelement sei wre sichergestellt konkreten energiebezugskosten versorgungsunternehmens wesentlichen gewissen spielrumen gleicher weise entwickelten index fortfhrung bgh urteil april viii zr bgh urteil juli viii zr olg hamburg lg hamburg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterinnen dr milger dr fetzer sowie richter dr bnger fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg dezember aufgehoben berufung klgerin zwischenfeststellungsurteil kammer fr handelssachen landgerichts hamburg mrz fassung berichtigungsbeschlusses mai zurckgewiesen brigen sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin betreibt seniorenwohnanlage beklagten errichteten fernheizwerk fernwrme versorgt jahre geschlossenen anschluss wrmeliefervertrages folgenden vertrag luft lautet folgt errichtung bauvorhabens firma klgerin plan anlage bezeichneten gewerbebetrieb geschtzten anschlusswert ca mj errichten vertrag erfolgt berechnung wrmeanschlusswertes gewerblich genutzten gebuden summe wrmebedarfs fr raumheizung berechnet din januar zuzglich wrmenennleistung fr gebrauchswassererwrmung sonstige wrmeverbrauchseinrichtungen gesondert ermittelt sofern innerbetriebliche einrichtungen vorrangschaltungen wrmeanschlusswert reduziert gilt reduzierte firma bestellte max leistung wrmeanschlusswert stellt firma produktionswrme her anstelle fernheizwerk gelieferten wrme einsetzen vermindert wrmeanschlusswert entsprechend produktionswrme stndig erzeugt steht produktionswrme stndig verfgung vermindert wrmeanschlusswert firma berechtigt produktionswrme teilweisen deckung wrmeverbrauchs einzusetzen ziffer angegebene anschlusswert folgenden stufen erreicht wrmeanschlusswert beginn wrmeversorgung wrmeanschlusswert beginn wrmeversorgung wrmeanschlusswert beginn wrmeversorgung mj mj mj umfang ablauf bauvorhabens gehren grundlagen vertrages firma beklagte mindestens monate vorher schriftl genauen termine denen wrmeversorgung aufzunehmen endgltigen wrmeanschlusswerte ziff mitteilen firma steht dafr ziffer genannten terminen wrme abgenommen ziffer angemeldete wrmeleistung termingerecht erreicht ziffer angemeldeten gem ziffer satz beanstandeten anschlusswerte erreicht firma soweit grnde vorliegen firma nachweislich vertreten entgehenden wrmegrundpreis ziffer gemindert gem ziffer fr gleichen zeitraum zahlenden grundpreis fr baubeheizung ersetzen ndert betriebsumstellungen anschlusswert vertragspartner genderten verhltnissen entsprechend neue vereinbarungen treffen wrmeanschlusswert bildet ziffer vertrages grundlage fr berechnung grundpreises dient deckung verbrauchsunabhngigen kosten beklagten beim betrieb fernheizwerks entstehen ziffer vertrages enthlt preisnderungen folgende regelung gem anlage enthaltenen preisnderungsformeln ermigung wrmepreises verpflichtet bzw erhhung wrmepreises berechtigt genannten kostenfaktoren mehr ndert anlage enthaltene formel fr arbeitspreis lautet hp str ap ap hp str dabei bedeuten ap arbeitspreis stand mai ap neuer arbeitspreis hp jahresdurchschnittspreis fr schweres heizl frei betrieb gewerblichen verbrauchers abnahme mindestens einschlielich verbrauchsteuer dm verffentlicht statistischen bundesamt fachserie preise lhne wirtschaftsrechnungen reihe preise preisindices fr industrielle produkte stand dm hp jeweiliger jahresdurchschnittspreis fr schweres heizl frei betrieb gewerblichen verbrauchers abnahme mindestens fr abrechnungsjahr auslaufende kalenderjahr einschlielich jeweiligen verbrauchsteuer je verffentlicht statistischen bundesamt fachserie preise lhne wirtschaftsrechnungen reihe preise preisindices fr industrielle produkte str jahresindex fr elektrischen strom abgabe gewerbliche betriebe umsatzsteuer verffentlicht statistischen bundesamt fachserie preise lhne wirtschaftsrechnungen reihe preise preisindices fr industrielle produkte stand str jeweiliger jahresindex fr elektrischen strom abgabe gewerbliche betriebe umsatzsteuer fr abrechnungsjahr auslaufende kalenderjahr verffentlicht statistischen bundesamt fachserie preise lhne wirtschaftsrechnungen reihe preise preisindices fr industrielle produkte preisklausel gem ziffer vertrages anzuwenden notwendigkeit einsatzes brennstoffs schweres heizl ergeben magabe faktoren hp hp fr brennstoff geltenden entsprechenden jahresdurchschnittspreise zugrunde legen gem ziffer vertrages erklrte klgerin einverstanden beklagte betrieb verwaltung fernheizwerks tochtergesellschaft gmbh folgenden bertrgt wobei beklagte ge whrleistung fr ordnungsgeme erfllung vertrages bernimmt zudem ziffer vereinbart bertragung einzelner rechte verpflichtungen vertrag bertragung vertrages insgesamt schriftlicher einwilligung vertragspartei erfolgen sei bertragung konzerngesellschaft gesellschafter firma handelt abrechnungen wurden folgezeit erstellt fernheizwerk betrieb klgerin rechnung gestellten preise abschlge zahlte beklagte behauptet vertragsverhltnis insgesamt bertragen jahre wurde betrieb fernheizwerks heizl erdgas umgestellt grund fr umstellung umweltbehrdliche anordnung weiterbetrieb heizl erheblich verteuert htte seit wurde arbeitspreis genderten preisanpassungsformel abgerechnet folgt lautet str apg apg str dabei steht apg fr neuen arbeitspreis fr erdgas fr jeweiligen jahresindex fr stadtwerken fernheizwerk gelieferte erdgas str fr jeweiligen jahresindex fr elektrischen strom abgabe gewerbliche betriebe mehrwertsteuer statistischen bundesamt verffentlicht zusatz kennzeichnet jeweiligen ausgangswert formel wurde ergnzenden bedingungen fr lieferung fernwrme fernheizwerk avbfernwrmev eingefgt nderung ergnzenden bedingungen wurde jahre verffentlicht folgezeit wurden preisnderungen basis neuen preisn derungsklausel vorgenommen klgerin wandte erstmals erhebung klage dezember methode berechnung arbeitspreises klgerin lie betrieb vorrangschaltung einbauen deren installation ende jahres fertig gestellt wurde dezember forderte beklagte schriftlich vertrag mj kw kilowatt bestimmten anschlusswert installation vorrangschaltung kw herabzusetzen lehnte beklagte ab klage verlangt klgerin rckzahlung auffassung geleisteten zahlungen fr fernwrmelieferungen jahre wege zwischenfeststellungsklage begehrt zunchst feststellung fr fernwrmeabrechnungen beklagten ab verbrauchsperiode grundpreis anschlusswert kw richtet antrag weiteren erstrebt feststellung arbeitspreis abrechnungsjahren ab fortlaufend trotz umstellung brennstoffs gas ausschlielich anlage vertrages niedergelegten formel berechnet antrag hilfsweise beklagten umstellung gas verwendete formel fr berechnung arbeitspreises vertraglichen abmachungen parteien entspricht deshalb beklagten fr berechnung gelieferten fernwrme verwendet darf schlielich begehrt feststellung beklagte verpflichtet klgerin rechnung gestellten preise fr lieferung fernwrme jahren erdgas basis errechnen fr erdgas geltenden entsprechenden jahresdurchschnittspreise fr faktoren hp hp zugrunde legt antrag landgericht zwischenfeststellungsantrgen stattgegeben antrag abgewiesen hiergegen beide parteien berufung eingelegt berufung klgerin oberlandesgericht erstinstanzliche urteil abgendert zwischenfeststellungsklage insgesamt stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt zwischenfeststellungsklage sei begrndet ziffer satz vertrages sehe ausdrcklich innerbetriebliche einrichtungen vorrangschaltungen wrmeanschlusswert reduziert knne reduzierte firma bestellte maximale leistung wrmeanschlusswert gelte beklagte versumt vertragstext unmissverstndlich verankern wrmeanschlusswert fertigstellung gebudes fr mal festgeschrieben sei knne jedenfalls allein systematischen stellung errichtung bauvorhabens berschriebenen bestimmung gefolgert fertigstellung bauvorhabens anschlussreduzierung mehr mglich sei systematische auslegung genannten vertragspassage fhre eher gegenteiligen ergebnis sei erkennbar bedeutung fragliche bestimmung berhaupt solle wrmeanschlusswert fr ganze vertragslaufzeit unvernderbar solle abs vertrages sollten endgltigen wrmeanschlusswerte drei monate beginn wrmeversorgung mitgeteilt drei monaten schwerlich innerbetrieblichen manahmen reduzierung fhrten kommen abs satz vollstndig leer liefe sptere nderung mglich wre vertragsbestimmung zumindest zweifelhaft sei msse beklagte vertragspartnerin vertragswerk weitgehend vorformuliert vorgegeben drfte jedenfalls fr ungnstige auslegungsvariante gefallen lassen abs bgb feststellungsantrge seien ebenfalls begrndet sei vertragspartnerin klgerin jahrelang un widersprochen akzeptierten korrespondenz bezug vertrag knne gefolgert einvernehmen hinsichtlich auswechslung vertragspartners bestanden klgerin gem ziffer vertrages vertragsschluss einverstanden erklrt beklagte betrieb verwaltung fernheizwerks tochtergesellschaft stelle daher dar bertrage sicht klgerin verwaltung betraut ge wesen sei dadurch vertragspartner geworden daher klgerin abrechnungen erhalten zwanglos einordnen knnen verwaltungsfirma vertragspartnerin bertragenen aufgaben wahrgenommen zeitpunkt gegenber klgerin erkl rungen abgegeben denen ausdrcklich namens vollmacht beklagten nderungen hinsichtlich parteien bestehenden vertrages klgerin vereinbart geschftsbedingungen vertragsinhalt geworden seien knnten spter vorgenommene nderungen geschftsbedingungen fr vertragsverhltnis parteien magebend ziffer vertrages vereinbarte mglichkeit bertragung vertrages tochtergesellschaft wirksam sei knne dahinstehen beklagte substantiiert dargelegt wann weise derartige bertragung gesamten vertrages stattgefunden solle mageblich fr abrechnung blieben daher zunchst regelungen ausgangsvertrag jahre dabei sei allerdings vernderung rechnung tragen seit betrieb fernheizwerks heizl erdgas umgestellt worden sei notwendige umstellung sinne ziffer parteien geschlossenen vertrages handele fr derartigen einsatz brennstoffs bestehe vertrag regelungslcke bercksichtigung interessenlage mutmalichen parteiwillens dahingehend schlieen sei insoweit regelung ziffer vertrages anzuwenden sei ursprnglichen preisnderungsklausel bleibe faktoren hp hp fr neuen brennstoff geltenden preise grunde legen seien ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand entgegen annahme berufungsgerichts ergibt vertrages fr klgerin anspruch herabsetzung wrmeanschlusswertes aufgrund einbaus vorrangschaltung jahre berufungsgericht gegebenen begrndung anspruch klgerin begehrte berechnung arbeitspreises bejaht beklagte fr klgerin geltend gemachten rckzahlungsanspruch passivlegitimiert hierfr kommt darauf beklagte meint vertragsverhltnis insgesamt bertragen klgerin meint fall vertragsbernahme auszugehen nderte passivlegitimation beklagten beklagte eigenen vorbringen revisionsverfahren ziffer vertrages fr verpflichtungen garantin einzustehen auslegung vertrages berufungsgericht dahingehend nderung wrmeanschlusswertes whrend gesamten vertragslaufzeit zulssig sei erweist rechtsfehlerhaft berufungsgericht vorgenommene auslegung unterliegt uneingeschrnkten revisionsrechtlichen nachprfung berufungsgericht ausdrcklichen feststellungen getroffen vertrages allgemeine versorgungsbedingung handelt beurteilung bereits landgericht parteien revisionsverfahren unbeanstandet ff bgb grunde gelegt fr revisionsrechtliche prfung davon auszugehen zumindest parteien geschlossenen vertrages beklagten gestellte allgemeine versorgungsbedingung handelt fr deren auslegung gelten zumindest fr vorliegend relevante frage reduzierung wrmeanschlusswertes gleichen mastbe allgemeinen geschftsbedingungen allerdings handelt vorliegend fernwrmeliefervertrag entgegen ansicht berufungsgerichts vorschriften ber allgemeine geschftsbedingungen ff bgb beziehungsweise zuvor gesetz regelung rechts allgemeinen geschftsbedingungen agb gesetz agbg dezember bgbl unterliegt versorgung fernwrme richten rechtsbeziehungen parteien wrmelieferungsvertrages grundstzlich gem agbg rechtsverordnung erlassenen allgemeinen bedingungen fr versorgung fernwrme avbfernwrmev juni bgbl vgl einzelnen senatsurteile april viii zr juris rn viii zr juris rn ff verffentlichung bghz vorgesehen jeweils mwn inhaltskontrolle gem ff bgb findet derartigen vertrgen statt entweder voraussetzungen abs avbfernwrmev vorliegen wrmelieferungsvertrge industriekunden handelt abs avbfernwrmev ausnahmeflle vorliegt berufungsgericht festgestellt revisionsinstanz geltend gemacht fr auslegung vorformulierten allgemeinen versorgungsbedingungen gleichen mastbe heranzuziehen allgemeinen geschftsbedingungen rahmen ff bgb gesetzgeber avbfernwrmev besonderheiten energielieferung bercksichtigen br drucks abgedruckt witzel topp allgemeine versorgungsbedingungen fr fernwrme aufl soweit auslegungsfrage besonderheiten beruht avbfernwrmev entsprechende regelung enthlt fr allgemeine geschftsbedingungen entwickelten grundstze zurckzugreifen vgl schmidtsalzer hermann recknagel schmidt salzer kommentar allgemeinen versorgungsbedingungen avbfernwrmev rn fr direkte anwendung ff bgb insoweit witzel witzel topp aao ohnehin weitgehend bereits erlass agbg rechtsprechung entwickelt daher zunchst unabhngig kodifizierung derartige vertrge anwendung fanden vgl pfeiffer wolf lindacher pfeiffer agb recht aufl einl rn anhaltspunkte dafr verordnungsgeber allgemeinen versorgungsbedingungen fernwrmebereich auslegungsgrundstze einfhrung avbfernwrmev aufgeben ersichtlich auslegung allgemeiner geschftsbedingungen unterliegt uneingeschrnkten revisionsrechtlichen nachprfung senatsurteil juni viii zr njw rn mwn gilt fr allgemeine versorgungsbedingungen ebenso allgemeine geschftsbedingungen allgemeine versorgungsbedingungen ausgehend verstndnismglichkeiten rechtlich vorgebildeten durchschnittlichen vertragspartners einheitlich auszulegen verstndigen redlichen vertragspartnern abwgung interessen normalerweise beteiligten kreise verstanden vgl senatsurteil juni viii zr aao rn mwn fhrt vorliegend ergebnis nderung anschlusswertes whrend errichtung bauvorhabens mglich hierfr spricht bereits systematische auslegung vertrages berschrift errichtung bauvorhabens betrifft damalige bauvorhaben klgerin smtliche regelungen klausel befassen wrmeanschlusswert errichtenden objekts entsprechen chronologischen ablauf bauvorhabens schon deshalb regelungsgehalt ziffer dahingehend verstehen bedingungen vereinbart denen whrend bauphase nderungen zunchst vereinbarten wrmeanschlusswertes zulssig sollten ziffer enthlt grundlagen berechnung wrmeanschluss wertes basis ausdrcklich bezeichneten geschtzten anschlusswert ziffer stellt ebenso ausdrcklich bauvorhaben ab enthlt aussagen stufen whrend bauphase wrmeanschlusswert erreicht ziffer klgerin drei monate lieferbeginn endgltigen wrmeanschlusswert mitzuteilen entgegen ansicht berufungsgerichts luft aufgrund frist regelung ziffer bezglich reduzierung wrmeanschlusswertes einbau vorrangschaltung deshalb leer whrend zeit schwerlich wrmereduzierenden manahmen kommen berufungsgericht bersieht dabei genannten drei monate zeitraum mitteilung endgltigen werte lieferbeginn betreffen regelung ziffer zeitraum ab vertragsschluss gegenstand bauphase zusatzeinbauten reduzierung wrmeanschlusswertes kommen erscheint fernliegend regelung sinnvoll bauphase hingegen beendet klgerin beklagten gem ziffer erforderliche mitteilung endgltigen wrmeanschlusswert gewnschten lieferbeginn gemacht fhrt sptere einbau vorrangschaltung reduzierung wrmeanschlusswertes gem abs ergibt bereits ziffer ausdrcklich geregelt klgerin ab gewnschten termin wrmeabnahme wrmegrundpreis basis mitgeteilten wrmeanschlusswertes entrichten erst versptet erreicht hieraus folgt parteien vereinbarung wrmeanschlusswertes verbindliche regelung fr gesamte vertragslaufzeit ging mglichkeit nderung anschlusswertes sieht lediglich ziffer fr fall ersichtlich vorliegenden betriebsumstellung handelt dabei situation regelmig erst ende bauphase eintritt daraus schluss gezogen regelung ziffer vertrages nderungen anschlusswertes verbindlichen mitteilung gem ziffer erlaubt regelungsgehalt ziffer unterscheidet betriebsumstellung eindeutig brigen ziffern dargestellt ausschlielich bauvorhaben gegenstand brigen spricht ziffer fr verbindlichkeit ursprnglich vereinbarten wrmeanschlusswertes betriebsumstellung sieht vertrag automatische nderung anschlusswertes erfordernis neuen vereinbarung auslegung entspricht interessenlage parteien wrmeanschlusswert liegt berechnung grundpreises grunde investitions vorhaltekosten energieversorgers abgegolten liegt hand kosten berwiegend beginn vertrages vereinbarte errichtung heizkraftwerks anfallen erst laufe vertrages eintretende vernderung wrmebedarfs mehr beeinflusst knnen bindende festlegung wrmeanschlusswertes fr vertragslaufzeit sicht redlichen vertragspartners erforderlich seiten klgerin besteht interesse daran beklagten errichtete heizkraftwerk dimensionierung erbringenden leistung entspricht beklagten wirtschaftlich betrieben fortlaufende bezug ausreichenden menge fernwrme gesichert wirtschaftlicher betrieb anlage sichergestellt beklagte rcksicht beginn vertragsverhltnisses angefalle nen investitionskosten kalkulationsgrundlage langfristig erhlt berschaubar gestalten vgl senatsurteil mai viii zr bghz bgh beschluss november kvr wm ii berufungsgericht gegebenen begrndung ebenso anspruch klgerin gewnschte berechnung arbeitspreises bejaht grundlage bisherigen feststellungen berufungsgerichts klageantrgen stattgegeben landgericht offen gelassen anlage vertrag jahre enthaltenen preisanpassungsklausel individualabrede handelt berufungsgericht hierzu feststellungen getroffen daher revisionsrechtlich vortrag beklagten grunde legen wonach preisanpassungsklausel vorformulierte allgemeine versorgungsbedingung handelt demnach vertrag gem abs avbfernwrmev avbfernwrmev anzuwenden folge preisanpassungsklausel individualvertragliche preisanpassungsregelung anforderungen abs avbfernwrmev vorliegend anwendbaren fassung folgenden af neufassung november bgbl bestimmung abs enthalten gengen falls ursprnglich vereinbarte preisanpassungsklausel abs avbfernwrmev af verstt ablauf bergangsfrist abs avbfernwrmev af beginn august folgenden abrechnungsperiode gem bgb nichtig vgl senatsurteile april viii zr aao rn viii zr aao rn aa abs satz avbfernwrmev af mssen preisanpassungsklauseln ausgestaltet sowohl kostenentwicklung erzeugung bereitstellung fernwrme unternehmen jeweiligen verhltnisse wrmemarkt angemessen bercksichtigen hierdurch kostenorientierte preisbemessung gewhrleistet umstand rechnung getragen gestaltung fernwrmepreise losgelst preisverhltnissen wrmemarkt vollziehen vgl br drucks abgedruckt witzel topp aao verordnungsgeber wirtschaftlichen bedrfnissen fernwrmeversorgung rechnung tragen wirtschaftliche kostengnstige versorgung fernwrme setzt abschluss langfristiger vertrge voraus weswegen notwendige preisanpassungen rahmen preisnderungsklauseln vollziehen knnen vgl br drucks abgedruckt witzel topp aao witzel verordnung ber allgemeine bedingungen fr versorgung fernwrme avbfernwrmev dabei verordnungsgeber fr kombination beiden varianten entschieden kosten marktelement vgl senatsurteil april viii zr aao rn bb allein preisindizes abstellende preisanpassungsklausel anlage vertrag fr preisgleitklauseln vgl hierzu senatsurteile april viii zr aao rn ff viii zr aao rn ff geltenden anforderungen entspricht klgerin gewnschte modifizierte fassung abs avbfernwrmev af zulssig grundlage feststellungen berufungsgerichts abschlieend beurteilt gilt fr klgerin gewnschte modifizierte fassung klausel bercksichtigt sowohl ursprnglichen klgerin gewnschten modifizierten fassung beim verwendeten brennstoff beim strom marktpreis lsst grundlage bisherigen feststellungen erkennen bezug konkreten kosten erzeugung bereitstellung fernwrme besteht kostenbezug erforderlich abs avbfernwrmev af verlangt preisnderungsparameter tatschlichen kosten ausrichtet kriterium kostenorientierung gewahrt klausel kostenmigen zusammenhang mehr hinreichend erkennen lsst vgl anforderungen kostenorientierung tarifgestaltung energierecht br drucks derartige kostenorientierung fehlt bloen bercksichtigung indexes fr eingesetzten energietrger sei wre sichergestellt konkreten energiebezugskosten versorgers wesentlichen gewissen spielrumen gleicher weise entwickelten index vgl senatsurteil april viii zr aao rn hierzu berufungsgericht feststellungen getroffen iii alledem angefochtene urteil bestand aufzuheben abs zpo hinsichtlich antrags zwischenfeststellungsklage rechtsstreit endentscheidung reif insoweit weitere feststellungen treffen senat entscheidet daher hinsichtlich antrags sache abs zpo zwischenfeststellungsklage insoweit unbegrndet berufung klgerin landgerichtliche urteil zurckzuweisen hinsichtlich antrge sache endentscheidung reif daher insoweit berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo ball dr frellesen dr fetzer dr milger dr bnger vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb januar zwangsversteigerungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofes januar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen rechtsbeschwerde schuldner beschluss zivilkammer landgerichts essen oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen vollstreckung zuschlagsbeschluss amtsgerichts bottrop august erneuten entscheidung ber beschwerde schuldner zuschlagsbeschluss eingestellt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde schuldner eigentmer eingang bezeichneten grundstcks grundstck einfamilienhaus bebaut leben september wurde ber vermgen beider schuldner insolvenzverfahren erffnet beteiligte wurde beiden verfahren verwalter ernannt beteiligten betreiben dinglichen rechten zwangsversteigerung grundstcks versteigerungstermin juli blieb beteiligte meistbietende beschluss august amtsgericht zuschlag erteilt schuldner sofortigen beschwerde gewandt geltend psychisch erkrankt tten sollten aufgrund zuschlags heim verlieren amtsgericht beschwerde abgeholfen landgericht unzulssig verworfen hiergegen wenden schuldner landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii beschwerdegericht meint erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen htten schuldner befugnis verfgung ber verloren schliee befugnis schuldner zuschlagsbeschluss anzufechten senat entscheidung beschwerdegerichts getroffenen beschluss dezember zb verf fentlichung vorgesehen entgegengetreten erffnung insolvenzverfahrens verbundene verlust verfgungsbefugnis lsst grundstzlich befugnis schuldners entfallen entscheidungen vollstreckungsgerichts zwangsversteigerungsverfahren anzufechten vgl senat beschl oktober zb zfir beschl mai zb zinso gilt jedoch insoweit rechtsmittel einstellung verfahrens hinblick gefahr selbstttung schuldners nahen angehrigen schuldners erstrebt bedeutungsgehalt grundrechts art abs satz gg rechnung getragen senat beschluss dezember aao umdruck ferner bgh beschl oktober ix zb njw verhlt sofortige beschwerde schuldner darauf gesttzt leben verlust hauses gefhrdet sei vortrag beschwerdegericht sicht folgerichtig auseinandergesetzt nachzuholen zuschlagsbeschluss bereits eintritt rechtskraft vollstreckt bttcher zvg aufl rdn stber zvg aufl rdn aufhebung entscheidung beschwerdegerichts zuschlagsbeschluss vollstreckbarkeit nimmt aussetzung vollstreckung erneuten entscheidung beschwerdegerichts gem abs abs zpo rechtsbeschwerdege richt auszusprechen senat beschl dezember aao umdruck krger klein czub stresemann roth vorinstanzen ag bottrop entscheidung lg essen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil auswrtigen groen strafkammer landgerichts kleve moers februar soweit betrifft zugehrigen feststellungen aufgehoben jedoch bleiben feststellungen objektiven tatgeschehen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten vorwurf gemeinschaftlich begangenen besonders schweren raubes wegen schuldunfhigkeit freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb angeordnet allgemeine sachbeschwerde gesttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg feststellungen landgerichts berfiel angeklagte einvernehmen zwei mitttern oktober nebenklger hielt messer kehle ermglichte mitttern opfer durchsuchen mobiltelefone geldbeutel wegzunehmen landgericht gutachten psychiatrischen sachverstndigen folgend ausschlieen knnen angeklagte tatbegehung wegen aufgehobener steuerungs einsichtsfhigkeit schuldunfhig sinne stgb erheblichen verminderung steuerungsfhigkeit einsichtsfhigkeit strafkammer berzeugt anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus hlt rechtlicher nachprfung stand grundstzlich unbefristete unterbringung psychiatrischen krankenhaus gem stgb auerordentlich belastende manahme besonders gravierenden eingriff rechte betroffenen darstellt darf daher angeordnet zweifelsfrei feststeht unterzubringende begehung anlasstaten aufgrund psychischen defekts schuldunfhig vermindert schuldfhig generalbundesanwalt antragsschrift einzelnen zutreffend ausgefhrt berzeugung verminderten schuldfhigkeit voraussetzung fr unterbringung psychiatrischen krankenhaus regelmig erheblich verminderte einsichts steuerungsfhigkeit gesttzt erheblich verminderter einsichtsfhigkeit tatrichter zunchst klarheit darber verschaffen verminderte einsichtsfhigkeit tatschlich gefhrt tter einsicht unrecht tuns gefehlt einsicht gefehlt prfen vorwurf gemacht fehlen vorwerfbar verminderter einsichtsfhigkeit stgb stgb anwendbar tter einsicht gefehlt vorwurf gemacht lgen voraussetzungen stgb fllen verminderter einsichtsfhigkeit dagegen angeklagte ungeachtet erheblich verminderten einsichtsfhigkeit unrecht tuns tatzeitpunkt tatschlich eingesehen schuld gemindert stgb hinblick verminderte einsichtsfhigkeit anwendbar diesbezgliche klrung verzichtet fr annahme krankheitsbildes sowohl einsichts steuerungsfhigkeit betroffen knnen vgl bgh urteil januar str nstz rr feststellungen fehlt senat umstand allein angeklagte revision eingelegt gehindert freispruch aufzuheben gesetz sicherung unterbringung psychiatrischen krankenhaus entziehungsanstalt juli bgbl wurde frhere rechtszustand dahin gendert gem abs satz stpo nunmehr mglich neuen hauptverhandlung stelle unterbringung psychiatrischen krankenhaus tter schuldig sprechen strafe verhngen bedeutet revision angeklagten fllen vorliegenden freispruch aufgehoben aufhebung freispruchs entspricht vorliegenden fall ziel gesetzgebers neuregelung vermeiden erfolgreichen revision angeklagten alleinige anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus wegen angenommener schuldunfhigkeit gem stgb tat strafrechtliche sanktion bleibt neuen hauptverhandlung herausstellt angeklagte begehung tat schuldfhig gericht bleibt jedoch gehindert aufhebung isoliert angeordneten unterbringung psychiatrischen krankenhaus erneut unterbringung anzuordnen zugleich erstmals strafe verhngen bgh beschluss oktober str juris rn mwn feststellungen objektiven tatgeschehen rechtsfehler betroffen knnen deshalb bestehen bleiben neue tatgericht ergnzende feststellungen treffen bisherigen widersprechen vribgh becker wegen urlaubs gehindert unterschrift beizufgen pfister mayer pfister schfer spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr blumenrhr richter dr hahne gerber sprick weber monecke beschlossen sofortige beschwerde beschlu zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts dresden oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts familiengericht stollberg mai unzulssig verworfen worden brigen sofortige beschwerde beklagten unzulssig verworfen kosten beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben gerichtsgebhren fr beschwerdeverfahren erhoben abs satz gkg grnde urteil familiengerichts mai wurde beklagte verurteilt klger minderjhrigen kinder unterhalt zahlen urteil wurde mai zugestellt schriftsatz prozebevollmchtigten juni gericht eingegangen juni beantragte beklagte fr beabsichtigte berufung urteil familiengerichts prozekostenhilfe bewilligen erfolgsaussicht beabsichtigten berufung ergebe anliegenden entwurf berufungsschrift bezug genommen erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse beklagten nebst anlagen schriftsatz beigefgt bezug genommene berufungsschrift ebenfalls datum juni trgt ebenfalls juni eingegangen enthlt volles rubrum genaue bezeichnung angefochtenen urteils erklrung beklagte urteil berufung einlege berufungsantrag etwa zwei schreibmaschinenseiten umfassende begrndung unterschrift prozebevollmchtigten entgegen bezeichnung prozekostenhilfeantrag berufungsschrift ausdrcklich entwurf gekennzeichnet vielmehr folgt berschrieben berufungsschriftsatz wirksam fr fall beklagten berufungsklger fr berufung prozekostenhilfe gewhrt vorsitzende berufungssenats verfgung juni beklagten darauf hingewiesen knne prozekostenhilfe bewilligt berufungsschrift unterschrieben folglich lediglich entwurf handelt berufung jedoch bedingung nmlich gewhrung pkh abhngig gemacht darauf klger schriftsatz prozebevollmchtigten juni geantwortet handele unbedingt eingelegte jedoch bedingung abhngig gemachte berufung beklagte vielmehr ausdruck bringen schriftsatz zunchst entwurf darstellen ausdrckliche erklrung gilt trotz vorhandenen unterschrift unterzeichneten angefochtenen beschlu berufungsgericht berufung beklagten unzulssig verworfen antrag fr berufungsverfahren prozekostenhilfe bewilligen zurckgewiesen beschlu richtet sofortige beschwerde beklagten ii ausfhrungen beklagten lassen erkennen rechtsmittel irgendeiner weise beschrnken teil angefochtenen entscheidung angreifen deshalb davon auszugehen sofortige beschwerde beschlu berufungsgerichts insgesamt richtet soweit sofortige beschwerde verwerfung berufung beklagten wendet abs zpo statthaft zulssig sache erfolg berufungsgericht geht davon beklagten gleichzeitig prozekostenhilfegesuch eingereichten berufungsschrift entwurf handelt schon einlegung berufung allerdings bedingung berufung sei deshalb unzulssig ausfhrungen berufungsgerichts halten rechtlichen berprfung stand zutreffend allerdings ausgangspunkt berufungsgerichts bedingte einlegung rechtsmittels sei unzulssig st rspr vgl etwa bgh urteil oktober iv zr versr berufungsgericht einzurumen beklagten eingereichte berufungsschrift isoliert betrachtet dahin verstanden knnte beklagte wolle bereits berufung einlegen allerdings bedingung bewilligung prozekostenhilfe jedoch zulssig berufungsschrift weise isoliert auszulegen gesamtzusammenhang bercksichtigen schriftsatz bereits einlegung eventuell bedingten rechtsmittels enthlt lediglich entwurf rechtsmittelschrift verstehen blicherweise prozekostenhilfegesuch beigefgt frage auslegung auslegung prozessualer erklrungen handelt senat auslegung berufungsgerichts uneingeschrnkt nachzuprfen erforderliche auslegung gegebenenfalls vorzunehmen st rspr vgl bgh urteil mai viii zr bghr zpo abs einlegung fr auslegung willenserklrungen brgerlichen rechts entwickelten grundstze auslegung prozeerklrungen entsprechend anwendbar daher analog bgb buchstblichen sinn parteierklrung gewhlten ausdrucks haften erklrung verkrperte wille anhand erkennbaren umstnde ermitteln bgh aao versr beklagte prozekostenhilfegesuch berufungsschrift gleichzeitig eingereicht prozekostenhilfegesuch ausdrcklich begrndung berufungsschrift verwiesen umgekehrt berufungsschrift bezug genommen beantragte prozekostenhilfe falle mu auslegung berufungsschrift inhalt gleichzeitig eingereichten prozekostenhilfegesuchs bercksichtigt zusammenhang senatsbeschlu dezember ivb zb zpo abs einlegung unbedingte prozekostenhilfegesuch beklagte gleichzeitig eingereichten schriftsatz mehrfach entwurf bezeichnet auerdem schriftsatz mitgeteilt sei beabsichtigt berufung einzulegen nachdem prozekostenhilfe bewilligt worden sei formulierungen lassen zweifel gleichzeitig eingereichten schriftsatz lediglich entwurf berufungsschrift handeln beklagte entscheidung berufung durchgefhrt entscheidung ber prozekostenhilfegesuch vorbehalten ergibt berufungsschrift vorangestellten berschrift prozebevollmchtigte beklagten berschrift ausdruck entwurf gewhlt prozekostenhilfegesuch davon gesprochen berufungsschriftsatz solle wirk sam prozekostenhilfe gewhrt beruht erkennbar lediglich vergreifen ausdruck fr auslegung spricht wirtschaftliche sinn beklagte beiden gleichzeitig eingereichten schriftstzen verfolgte beklagte erkennbar kostenrisiko erfolglosen berufungsverfahrens vermeiden deshalb durchfhrung berufung davon abhngig prozekostenhilfe gewhrt wrde ziel htte erreichen knnen gleichzeitig prozekostenhilfegesuch bereits bedingt bedingt berufung eingelegt htte ziel partei abgabe prozeerklrung erreichen darf auslegung erklrung unbercksichtigt bleiben berufungsgericht geht deshalb unrecht davon bereits berufung beklagten eingelegt worden beklagte schriftsatz prozebevollmchtigten juni erla angefochtenen beschlusses richterlichen hinweis ausdrcklich klargestellt zusammen prozekostenhilfegesuch eingereichten schriftsatz lediglich entwurf berufungsschrift ansehe zugleich ausdruck gebracht berufung bewilligung prozekostenhilfe wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung berufungsfrist erst einlegen wolle knnen ablauf berufungsfrist eingehende klarstellende erklrungen partei fr auslegung zuvor eingegangener schriftsatz bereits einlegung berufung verstehen bercksichtigt entscheidend allein objektive erklrungswert berufungsgericht innerhalb berufungsfrist erkennbar bgh beschlu mai iii zb bghr zpo abs einlegung wrde berufungsgericht davon ausgehen beklagte zunchst bedingte unzulssige berufung eingelegt wre schriftsatz beklagten juni jedoch zurcknahme unzulssigen berufung entnehmen zurcknahme htte beklagten gehindert bewilligung prozekostenhilfe wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung berufungsfrist erneut zulssiger weise berufung einzulegen vgl zller gummer zpo aufl rdn auslegung berufungsgerichts folgt deshalb zeitpunkt erlasses angefochtenen beschlusses mehr ber beim berufungsgericht anhngige berufung entscheiden soweit berufungsgericht ber eingelegte zumindest ber mehr anhngige berufung entschieden angefochtene beschlu verfahrensfehlerhaft deshalb aufzuheben soweit beklagte rechtsmittel beschlu berufungsgerichts brigen angreift insbesondere wegen verweigerung prozekostenhilfe fr berufungsverfahren sofortige beschwerde unzulssig entscheidungen oberlandesgerichte rechtsmittel bundesgerichtshof statthaft abs zpo daran ndert berufungsgericht unrecht davon ausgegangen beklagte bereits bedingte unzulssige berufung eingelegt prozekostenhilfe verweigernden beschlu erster linie gesichtspunkt gesttzt brigen berufungsgericht angefochtenen beschlu hilfsweise ausgefhrt prozekostenhilfe fr durchfhrung berufungs verfahrens knne deshalb bewilligt berufung sache aussicht erfolg beklagten vorliegenden falle wegen versumung berufungsfrist amts wegen wiedereinsetzung vorigen stand bewilligt abs zpo vgl senatsbeschlu november xii zb verffentlicht voraussetzungen liegen beklagte mehr rechtsmittel angreifbaren verweigerung prozekostenhilfe fr berufungsverfahren versumte prozehandlung einlegung berufung innerhalb wiedereinsetzungsfrist zpo nachgeholt blumenrhr hahne ger ber sprick weber monecke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zb februar handelsregistersache ecli de bgh biizb ii zivilsenat bundesgerichtshofs februar richter prof dr drescher wstmann born dr bernau richterin grneberg beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november kosten zurckgewiesen grnde antragsteller insolvenzverwalter dezember erffneten insolvenzverfahren ber vermgen gmbh geschftsjahr gesellschaft ausweislich nr gesellschaftsvertrages kalenderjahr antragsteller vorgetragen unmittelbar erffnung insolvenzverfahrens steuerberatungsgesellschaft erstellung jahresabschlsse satzungsmigen geschftsjahren beauftragt finanzamt sowie sicherheitentreuhnder grtem glubiger mitgeteilt schriftsatz registergericht januar eingegangen folgenden tag antragsteller erklrt melde eigenschaft insolvenzverwalter teile folgendes rumpfgeschftsjahr beginnend erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen gmbh dezember endend dezember festgesetzt nachfolgenden geschftsjahre ab januar satzungsmige geschftsjahr beginnend jeweils januar jahres endend jeweils dezember jahres festgesetzt registergericht weiterer korrespondenz anmeldung nderung geschftsjahres erffnung insolvenzverfahrens eingetragen zurckgewiesen beschwerde antragstellers erfolglos geblieben dagegen wendet antragsteller beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii beschwerdegericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt bundesgerichtshof beschluss oktober ii zb zip klargestellt entscheidung insolvenzverwalters bisherigen geschftsjahr zurckzukehren auen erkennbar msse anmeldung eintragung handelsre gister sonstige mitteilung registergericht geschehen knne schreiben antragstellers januar wahre magebliche frist zeitpunkt erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen gesellschaft abs satz inso dezember begonnene neue geschftsjahr grundstzlich zwlf monate dauerndes geschftsjahr handele abgelaufen sei rechtspfleger recht antragsteller fristwahrung ausreichend angesehene mitteilung geschftsjahresvernderung gegenber steuerberatungsgesellschaft finanzamt sicherheitentreuhnder grtem glubiger gengen lassen sei ansicht bundesgerichtshofs fr wirksamkeit rckkehr bisherigen satzungsmigen geschftsjahr eintragung handelsregister erforderlich erforderlich sei auen erkennbare rechtsbegrndende entscheidung insolvenzverwalters gegenber registergericht woran fehle iii aufgrund zulassung beschwerdegericht statthafte brigen gem abs famfg zulssige rechtsbeschwerde antragstellers erfolg beschluss beschwerdegerichts hlt rechtlichen nachprfung stand beschwerdegericht recht angenommen verlautbarung insolvenzverwalters gegenber steuerberatungsgesellschaft finanzamt sicherheitentreuhnder grtem glubiger innerhalb ersten jahres willen fr zeit erffnung insolvenzverfahrens geltenden satzung bestimmten geschftsjahresrhythmus zurckzukehren ausreichend auen erkennbar lie mitteilung antragstellers januar gegenber registergericht mehr rckkehr satzungsmigen geschftsjahr fhrte innerhalb ersten geschftsjahrs erffnung insolvenzverfahrens erfolgte verlautbarung antragstellers rckkehr satzungsmigen geschftsjahr gesellschaft gegenber steuerberatungsgesellschaft finanzamt sicherheitentreuhnder ausreichend entscheidung insolvenzverwalters geschftsjahr umzustellen auen erkennbar allein anmeldung eintragung handelsregister sonstige mitteilung registergericht geschehen vgl bgh beschluss oktober ii zb zip rn handelsregister insolvenzvermerk verlautbart davon auszugehen erffnung insolvenzverfahrens gem abs satz inso begonnene neue geschftsjahr luft geschftsjahresrhythmus fortsetzt rckkehr erffnung insolvenzverfahrens geltenden geschftsjahresrhythmus insolvenzverwalter daher gegenber registergericht erkennbar erst spter eintragungsantrag stellt rechtsprechung bundesgerichtshofs eintragung nachgeholt konstitutiv fr umstellung geschftsjahrs bgh beschluss oktober ii zb zip rn ff kundgabe willens rckkehr satzungsmigen kalenderjahr gegenber steuerberater wirtschaftsprfer fi nanzamt glubiger personen gengt anforderungen mitteilung antragstellers rckkehr satzungsmigen geschftsjahr gesellschaft gegenber registergericht januar erst ablauf ersten erffnung insolvenzverfahrens dezember begonnenen geschftsjahrs versptet entscheidung insolvenzverwalters erffnung insolvenzverfahrens gem abs satz inso begonnene neue geschftsjahr ndern whrend ersten laufenden geschftsjahrs erffnung insolvenzverfahrens getroffen auen erkennbar vgl bgh beschluss oktober ii zb zip rn rechtsbeschwerde erfolg verhelfen antragsteller unmittelbar verffentlichung senatsbeschlusses fachpresse schriftsatz januar registergericht gewandt rckwirkende nderung bereits abgeschlossenen geschftsjahrs insolvenzerffnung mglich drescher wstmann bernau born grneberg vorinstanzen ag frankfurt main entscheidung hrb olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben urteilstenor dahin klargestellt angeklagte wegen vergewaltigung statt sexueller ntigung verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan detter otten bode elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchten totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kiel dezember schuldspruch dahin gendert angeklagte wegen urkundenflschung zwei fllen jeweils tateinheit vorstzlichem fahren fahrerlaubnis vorstzlichem gebrauch kraftfahrzeugs haftpflichtversicherungsschutz wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung wegen versuchter ntigung tateinheit beleidigung wegen vorstzlichen unerlaubtem besitzes verbotenen waffe schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen urkundenflschung tateinheit vorstzlichen fahren fahrerlaubnis versto pflichtversicherungsgesetz drei fllen wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlichen krperverletzung wegen versuchten ntigung tateinheit beleidigung wegen vorstz lichen unerlaubten besitzes verbotenen waffe gestalt schlagrings gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren vier monaten verurteilt nher bezeichneten pkw eingezogen revision angeklagten sachrge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo konkurrenzrechtliche beurteilung flle urteilsgrnde tatmehrheit begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken feststellungen befuhr angeklagte dezember zugelassenen haftpflichtversicherten pkw ffentliche straen kiel obwohl wusste besitz gltigen fahrerlaubnis fr fahrzeug haftpflichtversicherungsschutz bestand angeklagte zuvor fahrzeug fr pkw ausgegebenes kennzeichen angebracht fall nachdem auto straenrand abgestellt ausgestiegen zeugen pe aufzusuchen erblickte strae zeugen ber verrgert beiden kam krperlichen auseinandersetzung deren verlauf angeklagte zeugen bauch stach fall versuchter totschlag tateinheit gefhrlicher krperverletzung sodann fuhr angeklagte fahrzeug davon fahrt strafkammer neue rechtlich selbstndige tat urkundenflschung tateinheit vorstzlichem fahren fahrerlaubnis versto pflichtversicherungsgesetz gewertet fall anbringen fremden fahrzeugkennzeichens auto angeklagten herstellen unechten zusammengesetzten urkunde abs variante stgb werten strafkammer geht davon angeklagte zudem fllen gebrauch machte abs variante stgb fremden kennzeichen versehene fahrzeug ffentlichen straenverkehr nutzte dadurch verkehrsteilnehmern sowie verkehrsberwachung befassten polizeibeamten unmittelbare kenntnisnahme fahrzeug angebrachten kennzeichen ermglichte vgl bgh beschluss januar str njw allerdings bewertung konkurrenzverhltnisses fall fall bedacht urkundenflschung vorliegt geflschte urkunde mehrfach gebraucht mehrfache gebrauch schon flschung bestehenden konkreten gesamtvorsatz tters entspricht vgl bgh beschlsse oktober str bghr stgb abs konkurrenzen juli str konkreten gesamtvorsatz angeklagten grundlage feststellungen auszugehen folge beiden fahrten verwirklichte gebrauch unechten urkunde deren vorangegangene herstellung tatbestandliche handlungseinheit tat urkundenflschung bilden weiteren whrend beiden fahrten begangenen delikte hierzu tateinheit stehen vgl bgh beschluss juli str mwn tat steht fall verwirklichte versuchte totschlag tateinheit gefhrlicher krperverletzung tatmehrheit feststellungen hervorgeht beging angeklagte tat aufgrund neuen spontan gefassten tatentschlusses aussteigen fahrzeug geschdigten strae erblickte senat schuldspruch entsprechend gendert stpo steht entgegen schuldspruchnderung wegfall fr fall verhngten einzelfreiheitsstrafe sechs monaten folge fr fall urteilsgrnde verwirklichte einheitliche delikt fall verhngten freiheitsstrafe sechs monaten bewenden hinblick einsatzstrafe vier jahren sechs monaten sowie weiteren einzelstrafen insgesamt zweimal sechs zweimal vier monaten freiheitsstrafe schliet senat landgericht mildere gesamtfreiheitsstrafe verhngt htte konkurrenzen fllen zutreffend beurteilt htte angesichts geringfgigen teilerfolgs erscheint unbillig angeklagten gesamten kosten rechtsmittels belasten abs stpo mutzbauer schneider berger knig mosbacher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts karlsruhe februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat vorbringen ii schriftsatz verteidigerin juli stellungnahme antrag generalbundesanwalts beinhaltet sache aufklrungsrge versto abs stpo unterlassene beiziehung akten oktober eingeleiteten ermittlungsverfahren mutmalichen mittter rge unzulssig versptet erhoben wurde abs stpo verteidigerin ermittlungen erst kenntnis erlangt wiedereinsetzung vorigen stand schon deshalb angezeigt revisionsvorbringen anforderungen abs satz stpo gengt revision teilt konkreten ergebnisse parallelverfahren mglichen mittter gefhrten ermittlungen hinsichtlich ange klagten erbrachten beigefgten februar zwei tage verurteilung angeklagten gefertigten aktenvermerk polizeidirektion pforzheim folgt danach weiterer beteiligter bankberfall identifiziert worden whrend tatverdacht erhrtete punkte beteiligung angeklagten sprechen genannt beurteilung akten ermittlungsverfahrens soweit februar letzter hauptverhandlungstag verfahren angeklagten angefallen weiterer aufklrungsbedarf verfahren angeklagten ergeben htte senat aufgrund revisionsvortrags daher mglich beweiswrdigung strafkammer frei rechtsfehlern nack wahl kolz boetticher hebenstreit'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix za ix za september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann september beschlossen antrag antragstellers dr gewhrung prozesskostenhilfe beiordnung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts fr verfahren rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart august abgelehnt antrag antragstellers dr gewhrung prozesskostenhilfe beiordnung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts fr verfahren weiteren beschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart november abgelehnt grnde antrge antragstellers dr gewhrung prozess kostenhilfe beiordnung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts jeweils unbegrndet beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet satz zpo beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart august gem abs avag rechtsbeschwerde statthaft jedoch gem abs avag verbindung abs nr abs zpo zulssig rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert voraussetzungen liegen gilt insbesondere hinsichtlich aussetzung anerkennungsverfahrens grnde auffassung antragstellers vollstreckbarerklrung sterreichischen urteile entgegenstehen beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart november rechtsmittel bundesgerichtshof statthaft abs gkg fischer raebel cierniak vill lohmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mrz holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja stvo abs inline skates ausdrcklichen regelung verordnungsgeber hnliche fortbewegungsmittel sinne abs stvo anzusehen daher inline skater grundstzlich regeln fr fugnger unterwerfen bgh urteil mrz vi zr olg oldenburg lg osnabrck vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz richter dr dressler wellner richterin diederichsen richter pauge sthr fr recht erkannt revision klgerin zwischengrund teilendurteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg august zurckgewiesen klgerin trgt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand klgerin macht schadensersatzansprche verkehrsunfall juni geltend fuhr strae auerrtlichen bereich inline skates langgezogenen linkskurve stie beklagten haftpflichtversicherten motorroller entgegenkommenden beklagten zusammen zog schwere verletzungen strae knapp fnf meter breit rad fugngerweg linke fahrbahnrand wies unfallzeit zahlreiche unebenheiten zulssige hchstgeschwindigkeit unfallstelle betrug km klgerin behauptet sei passieren ortsausgangsschildes sofort bogen gesehen linke fahrbahnhlfte gefahren deren mitte weiterbewegt beklagte sei berhhten geschwindigkeit mindestens km entgegengekommen weshalb mehr ausweichen knnen beklagten berhhte geschwindigkeit beklagten bestritten behauptet klgerin sei zunchst mitte gesamtfahrbahn erst unmittelbar zusammensto fr linke fahrbahnseite gefahren beklagte mehr rechtzeitig reagieren knnen unfall sei deshalb fr unvermeidbar landgericht beklagten gesamtschuldner zahlung geltend gemachten materiellen schadensersatzes verurteilt verpflichtung ersatz zuknftiger materieller schden festgestellt brigen hinsichtlich immateriellen schadens klage mangels verschuldens abgewiesen berufung beklagten oberlandesgericht abweisung klage brigen anspruch klgerin ersatz materiellen schadens grunde fr gerechtfertigt erklrt umfang ersatzpflicht fr materielle zukunftsschden festgestellt weitergehende berufung beklagten sowie berufung klgerin zurckgewiesen revision verfolgt klgerin klageantrge soweit berufungsgericht nachteil erkannt entscheidungsgrnde berufungsgericht verschulden beklagten zustandekommen verkehrsunfalls voraussetzung fr immateriellen schadensersatzanspruch sinne bgb verneint ergebnis beweisaufnahme stehe fest mindestens geschwindigkeit km gefahren sei sei jedoch auszuschlieen klgerin entsprechend vorbringen beklagten erst kurz unfall fahrbahn beklagten gelaufen sei einhaltung zulssigen hchstgeschwindigkeit km unfall mehr htte vermeiden knnen knne bewiesen klgerin geschwindigkeit geringere verletzungen erlitten htte klgerin grunde abs stvg pflvg anspruch ersatz materiellen schadens beklagten ihrerseits bewiesen htten unfall fr beklagten sinne abs stvg unvermeidbar wre klgerin msse allerdings gem abs bgb mitverschulden zustandekommen verkehrsunfalls anrechnen lassen sei nmlich last legen abs stvo fr fahrzeuge vorschreibe rechte fahrbahn benutzt hierzu sei verpflichtet inline skates fahrzeuge hnliche fortbewegungsmittel abs stvo verbindung stvo fr fugnger geltenden regeln behandeln seien fall wre htte klgerin konkreten situation linken seite laufen drfen aufgrund linkskurve wegen erheblichen gefhrdung entgegenkommenden verkehr zumutbar sei darber hinaus wre allenfalls gestattet linken fahrbahnrand laufen mitte linken fahrbahnhlfte schlielich sei klgerin vorzuwerfen unmittelbar unfall richtig sachverstndigengutachten mgliches ausweichen reagiert ii berufungsurteil hlt angriffen revision endergebnis stand tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts verschulden beklagten zustandekommen verkehrsunfalls voraussetzung fr immateriellen schadensersatzanspruch sinne bgb sei bewiesen revisionsrechtlich beanstanden soweit revision zusammenhang vermeintlich bergangene beweisantritte klgerin ausreichende bercksichtigung sachvortrages rgt senat rgen geprft fr durchgreifend erachtet begrndung abgesehen zpo entgegen auffassung revision rechtlich beanstanden berufungsgericht km festgestellten geringfgigen berschreitung zulssigen hchstgeschwindigkeit km verschuldenshaftung beklagten hergeleitet gilt hinsichtlich ausmaes verletzungsfolgen fr klgerin erleichterte beweisma zpo revision insoweit heranziehen zusammenhang anwendbar haftungsbegrndende kausalitt geschwindigkeitsberschreitung fr graduell nher substantiierte schwerere verletzungen klgerin geht kommt anscheinsbeweis zugute erfahrungssatz gibt geschwindigkeit km zusammensto erlittenen verletzungen schwerer aufprall km schlielich entgegen entsprechenden rge revision berufungsgericht verfahrensfehler dadurch unterlaufen frage medizinisches sachverstndigengutachten eingeholt gegebenen umstnden durfte berufungsgericht insbesondere hinblick fehlen anknpfungstatsachen ausfhrungen verkehrsunfallsachverstndigen begngen berufungsgericht rahmen gem stvg pflvg grunde bejahten haftung beklagten fr materiellen schden klgerin ergebnis recht mitverschulden sinne abs bgb stvg last gelegt allerdings lt mitverschulden klgerin versto rechtsfahrgebot abs stvo herleiten entgegen meinung berufungsgerichts inline skates fahrzeuge sinne vorschrift insbesondere fahrrder grundstzlich rechten fahrbahn weit mglich rechts fahren mssen vielmehr hnliche fortbewegungsmittel sinne abs stvo behandeln aa besondere fortbewegungsmittel verordnungsgeber bestimmung rechtlich deshalb fahrzeuge sinne abs stvo behandelt benutzer aufgrund bauart normalerweise erzielenden geschwindigkeit sonstigen ausrstung erhhten gefhrdung ausgesetzt wren wrden fahrzeugverkehr fahrbahnen zugeordnet zudem knnten aufgrund spezifi schen art fortbewegung brigen fahrzeugfhrer gefhrden zumindest erheblich behindern deshalb sollen fortbewegungsmittel gehwegverkehr stvo zugerechnet wegen geringen eigengewichts blicherweise niedrigen geschwindigkeit regel wesentliche gefhrdung fugngerverkehrs darstellen vgl hierzu hentschel straenverkehrsrecht aufl stvo rdn vieweg nvz schmid dar bb inline skates allerdings fortbewegungsmittel hinsicht abs stvo ausdrcklich aufgezhlten herkmmlicherweise hierzu gerechneten hnlichen fortbewegungsmitteln entsprechen geringes eigengewicht blicherweise beleuchtungen mehrfachen bremssystemen ausgestattet inline skater knnen jedoch geschwindigkeit fahrradfahrern erreichen deutlich schneller fugnger wobei starkem mae abhngig knnen bremswege erheblich lnger fahrrdern vgl kramer vd robatsch zeitschrift fr verkehrssicherheit ff literatur deshalb weitgehend auffassung vertreten besonderheiten inline skates neue speziell zugeschnittene vorschriften verordnungsgebers erforderlich vgl bouska nzv kramer vd schmid dar vieweg nvz wiesner nzv mittlerweile bereits forschungsprojekt nutzung inline skates straenverkehr vorbereitend ttig geworden vgl kramer vd ff sterreich novelle dortigen straenverkehrsordnung sterreichisches bgbl seit juli ausdrck liche regelung kraft danach drfen neben gehwegen radfahranlagen rollschuhen wozu herrschender meinung inline skates gehren befahren dabei gelten fr rollschuhfahrer fr radfahrer magebenden verhaltensvorschriften benutzung fugngerflchen dagegen insbesondere hinblick geschwindigkeit fugngerverkehr anzupassen ber gesetzlichen ausnahmen hinaus steht zustndigen behrden frei verordnung rollschuhfahren sonstigen fahrbahnen gestatten cc ausdrcklichen regelung deutschen verordnungsgeber mu einordnung inline skates geltendem recht erfolgen mglichst geringe gegenseitige gefhrdung behinderung verkehrsteilnehmer gewhrleistet gedanke abgrenzung besonderen fortbewegungsmittel stvo normalen fahrzeugen zugrunde liegt legt nahe inline skates entsprechend herrschenden meinung rechtsprechung literatur hnliche fortbewegungsmittel sinne stvo anzusehen inlineskater grundstzlich regeln fr fugnger unterwerfen weise fr inline skater bestehenden ausgehenden gefahren derzeit ehesten begegnet vgl olg koblenz njw rr olg karlsruhe versr olg celle njw rr diehl zfs hentschel aao rdn schmid dar seidenstecher dar vgt ak vii grams nzv abschlubericht bereits erwhnten bundesministerium fr verkehr bau wohnungswesen auftrag gegebenen bundesanstalt fr straenwesen betreuten forschungsprojektes nutzung inline skates straenverkehr zusammenfassend hervorgehoben inline skater fahrbahn derzeitigen technischen ausrstung strker gefhrdet seitenraum strae vertrglichkeit fahrradverkehr geringer fugngerverkehr vgl kramer vd spricht entscheidend dagegen rechtliche einordnung fahrzeuge grundstzlich benutzung fahrbahn verpflichten aufgrund vergleich radfahrern greren breitenbedarfs geringeren durchschnittsgeschwindigkeit lngeren bremsweges inline skater greren behinderungen gefhrdungen fahrzeugverkehrs fhren knnte demgegenber zeigt bisherige erfahrung inline skater anpassung geschwindigkeit jeweilige konkrete situation fahrknnen entsprechenden wege mangels derzeit bestehender sinnvoller alternativen gemeinsam fugngern nutzen knnen setzt allerdings strikte beachtung grundstze abs stvo voraus wonach verkehrsteilnehmer verhalten geschdigt gefhrdet mehr umstnden vermeidbar behindert belstigt verlangen dabei besondere rcksichtnahme belange fugnger fr gehwege vorrangig bestimmt weise knnen hinnehmbare gegenseitige gefhrdungen belstigungen weitgehend vermieden darber hinaus knnen rahmen knftigen regelung verordnungsgeber gehwege inline skatern dadurch entlastet alternativen geschaffen etwa besondere wege fr inline skater zulassung dafr insbesondere hinblick breite geeigneten radwegen ermglicht ergebnissen vorer whnten forschungsprojekts derzeit unzulssige benutzung radwegen inline skater ausnahme relativ weniger aufkommensschwerpunkte problematisch herausgestellt vgl kramer vd mithin inline skates fahrzeuge behandeln hlt berufungsurteil dennoch angriffen revision ergebnis stand jedenfalls hilfsbegrndung trgt konkreten situation htte klgerin zugrundelegung abs abs satz stvo allenfalls rechte fahrbahnseite benutzen drfen abs satz stvo mssen fugnger auerhalb geschlossener ortschaften linken fahrbahnrand gehen zumutbar feststellungen berufungsgerichts wies vorliegenden fall linke fahrbahnrand unfallzeit zahlreiche unebenheiten klgerin gefahrloses fahren zumutbar eigenen sachvortrag beklagten zumindest fr zeitpunkt zusammenstoes hilfsweise eigen gemacht durchfuhr klgerin tatschlich fr langgezogene linkskurve linken fahrbahnrand abs satz stvo entsprochen htte mitten fahrbahn gegenverkehrs schon hinblick pflichten abs stvo gegenber entgegenkommenden fahrzeugen keinesfalls gestattet wre vielmehr skaten unfallrtlichkeit gnzlich verzichten jedenfalls gegebenen umstnden gehalten rechte fahrbahnseite benutzen gefahren fr fahrzeugverkehr deutlich herabgesetzt htte klgerin gleichwohl linkskurve fahrbahnmitte gegenverkehrs benutzt gereicht mitverschulden diejenige sorgfalt auer acht gelassen ordentli cher verstndiger mensch vermeidung eigenen schadens anzuwenden pflegt vgl etwa senatsurteil oktober vi zr versr darber hinaus berufungsgericht tatrichterlicher wrdigung klgerin mitverursachungsbeitrag last gelegt rechtzeitig richtig reagiert obwohl ausweichen mglich wre beurteilung lt rechtsfehler erkennen revision angegriffen alledem bestehen revisionsrechtlich ergebnis bedenken dagegen berufungsgericht mitverschulden klgerin zustandekommen verkehrsunfalls dadurch entstandenen materiellen schaden bewertet dr dressler wellner diederichsen pauge sthr'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mai stoll justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs publikumspersonengesellschaft haftet eigenen kapitaleinlage beteiligter treuhandkommanditist wegen verletzung aufklrungspflichten anbahnung aufnahmevertrags gegenber eintretenden treugebern gegenber eintretenden direktkommanditisten bgh urteil mai ii zr olg mnchen lg mnchen ecli de bgh uiizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai richter prof dr drescher vorsitzenden richter wstmann born dr bernau sowie richterin grneberg fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin beteiligte beitrittserklrung dezember direktkommanditistin einlage zuzglich agio gmbh co kg ii serie filmfonds gehrenden publikumsgesellschaft beklagte treuhandkommanditistin neben ttigkeit fr treugeber nahm aufgaben fr direktkommanditisten wahr leitete treuhandander konto eingezahlten kommanditeinlagen direktkommanditisten sonderkonto fondsgesellschaft zusammenhang zeichnung schloss klgerin beklagten verwaltungsvertrag nahm beklagte smtliche rechte pflichten direktkommanditisten gesellschaftsvertrag fremden namen wahr soweit rechte pflichten ausbten beklagte wurde april kommanditistin einlage hhe handelsregister eingetragen behauptung klgerin beklagte bereits dezember gesellschafterin fondsgesellschaft eigenen kapitaleinlage klgerin begehrt wesentlichen wegen verletzung vorvertraglicher aufklrungspflichten zahlung sowie feststellung freistellung smtlichen verpflichtungen zeichnung kommanditbeteiligung entstanden entstehen zug zug abtretung rechte kommanditgesellschaft landgericht klage abgewiesen berufungsgericht berufung zurckgewiesen klgerin verfolgt berufungsgericht zugelassenen revision klageantrge entscheidungsgrnde revision klgerin erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt beklagte treuhandkommanditistin gegenber klgerin direktkommanditistin aufklrungspflichten fehle aufklrungspflichten rechtfertigenden engen verhltnis treugeber treuhnder gegeben sei beklagte sei fr klgerin entgegennahme weiterleitung einlage erst deren beitritt ttig geworden aufgaben beklagten beteiligungsverwalterin seien begrndung beteiligung begriffsnotwendig ebenfalls nachgelagert pflicht aufklrung ber umstnde fr vorgelagerte entscheidung ber beteiligung bedeutsam seien knne daher anbahnung beteiligungsverwaltungsvertrags hergeleitet beklagte hafte klgerin deshalb altgesellschafterin obgleich unabhngig eintragungszeitpunkt handelsregister hierzu zhlen sei ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher nachprfung stand berufungsgericht allerdings recht davon ausgegangen beklagte beteiligungsverwalterin einzahlungstreuhnderin verpflichtet anleger fr beitrittsentscheidung richtiges bild ber beteiligungsobjekt vermitteln vgl bgh urteil april ii zr zip rn beschluss januar iii zr zip rn entgegen auffassung berufungsgerichts kommt jedoch haftung beklagten prospekthaftung weiteren sinne fr klgerin behaupteten aufklrungspflichtverletzungen betracht fr revisionsverfahren unterstellenden vortrag klgerin davon zugehen beklagte gmbh co kg ii bereits klgerin eigenen kapitaleinlage beigetreten publikumspersonengesellschaft haftet eigenen kapitaleinlage beteiligter treuhandkommanditist wegen verletzung aufklrungspflichten anbahnung aufnahmevertrags gegenber eintretenden treugebern gegenber eintretenden direktkommanditisten prospekthaftung weiteren sinne anwendungsfall haftung fr verschulden vertragsschluss abs abs abs bgb stndige rechtsprechung siehe etwa bgh urteil juni ii zr zip rn urteil juli ii zr zip rn urteil april ii zr zip rn sowie bgh urteil mrz iii zr zip rn danach obliegen verhandlungsgehilfen vertragsschluss anbahnt schutz aufklrungspflichten gegenber verhandlungspartner deren verletzung schadensersatz haftet abgesehen etwa sonderfall abs bgb dritter haften besonderem mae vertrauen fr anspruch genommen trifft haftung verschulden vertragsschluss denjenigen vertrag eigenen namen abschlieen bgh urteil mrz iii zr zip rn urteil juni ii zr zip rn urteil juli ii zr zip rn urteil april ii zr zip rn beitritt kommanditgesellschaft grundstzlich schon zuvor beigetretenen gesellschafter aufnahmevertrag personengesellschaft neu eintretenden gesellschafter altgesellschaftern geschlossen bgh urteil juni ii zr zip rn urteil juli ii zr zip rn urteil april ii zr zip rn urteil mrz ii zr zip rn mwn anknpfungspunkt fr aufklrungspflichten anbahnung aufnahmevertrags haftet eigenen kapitaleinlage beteiligter treuhandkommanditist entgegen auffassung berufungsgerichts gegenber neu eintretenden treugebern gegenber neu eintretenden direktkommanditisten denen treuhandkommanditist aufnahmevertrag schliet anbahnung vertragsschlusses anknpfenden schutz aufklrungspflichten treffen grundstzlich denjenigen vertrag eigenen namen abschlieen gegenber beitrittswilligen neugesellschafter haftet daher bereits beigetretene altgesellschafter hierfr magebliche schutzpflichten begrndende zeitpunkt regelmig abschluss aufnahmevertrags altgesellschafters vgl bgh urteil mrz ii zr zip rn mwn fr erlangung gesellschafterstellung lediglich deklaratorische eintragung handelsregister kommt berufungsgericht ausgefhrt beklagte sei altgesellschaftern zhlen indes ersichtlich berufungsgericht ausdruck bringen beklagte aufnahmevertrag klgerin geschlossen jedoch dahinstehen fr revisionsverfahren unterstellenden vortrag klgerin davon auszugehen beklagte gmbh co kg ii bereits klgerin eigenen kapitaleinlage beigetreten iii angefochtene entscheidung erweist grnden richtig zpo publikumspersonengesellschaft haftung wegen verschuldens vertragsschluss insoweit ausgeschlossen altgesellschafter richten wrde grndung gesellschaft rein kapitalistisch anleger beigetreten bgh urteil juni ii zr zip rn urteil juli ii zr zip rn beklagte fllt ausnahme rein kapitalistische anleger verfolgte beklagte ausschlielich anlageinteressen vielmehr treuhnderin organisationsgefge fondsgesellschaft eingebunden erhielt fr dienste jhrliche vergtung hhe maximal kommanditkapitals iv berufungsurteil danach aufzuheben abs zpo sache endentscheidung reif berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo berufungsgericht rechtsstandpunkt zutreffend feststellungen zeitpunkt beitritts beklagten klgerin behaupteten aufklrungsmngeln getroffen senat weist darauf beklagte zeitpunkt beitritts sekundre darlegungslast trifft drescher wstmann bernau born grneberg vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts ulm donau februar magabe unbegrndet verworfen angeklagte tateinheitlich versuchten mord begangenen gefhrlichen krperverletzung schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung tatmehrheit versuchtem mord gesamtfreiheitsstrafe neun jahren verurteilt urteil wendet angeklagte revision nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben sachrge bemerkt senat beweiserwgungen feststellung bedingten ttungsvorsatzes zugrundeliegen angesichts hohen hemmschwelle ge genber ttung stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bghr stgb abs vorsatz bedingter nachw gestellten strengen anforderungen gerecht landgericht bercksichtigung persnlichkeitsstruktur psychischen verfassung angeklagten art weise tatausfhrung sowie objektiv erkennbaren gefhrlichkeit tathandlung nachvollziehbar geschlossen angeklagte billigend kauf genommen opfer messerstich tten erwgungen lassen besorgen wesentliche aufdrngende naheliegende gesichtspunkte ttungsvorsatz frage stellen knnten auer betracht geblieben landgericht rechtsfehlerfrei vorliegen niedriger beweggrnde sinne abs stgb ausgegangen mordmerkmal grund gesamtwrdigung beurteilen umstnde tat lebensverhltnisse tters persnlichkeit einschlieen mu liegt motiv ttung allgemeiner sittlicher wrdigung tiefster stufe steht deshalb besonders verachtenswert bghst bghr stgb niedriger beweggrund feststellungen angeklagte tat ha familie geschdigten wut wegen berechtigten abwehrversuche geschdigten ttlichen angriffe begangen tat stellte bloe bestrafungsaktion menschen dar spannungen beiden familien unmittelbar beteiligt bedeutung zusammenhang angeklagte grund herkunft fremden kulturkreis besonderen ehrvorstellungen unterliegt bghr stgb abs niedrige beweggrnde landgericht allerdings unbercksichtigt gelassen angeklagte neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs versuchten mord tateinheitlich weiteren gefhrlichen krperverletzung schuldig gemacht vgl bgh nstz senat ndert schuldspruch entsprechend verschlechterungsverbot gem abs stpo schuldspruchergnzung verletzt schliet risiko verschrfung schuldspruchs vgl kukkein kk aufl stpo rdn stpo steht entgegen angeklagte vorwurf gefhrlichen krperverletzung geschehen htte verteidigen knnen schfer maul schluckebier nack kolz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main mrz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen einfuhr betubungsmitteln tateinheit handeltreiben betubungsmitteln jeweils geringer menge freiheitsstrafe vier jahren verurteilt betubungsmittel nebst verpackungsmaterial sowie flugschein eingezogen geldbetrag fr verfallen erklrt revision rgt angeklagte verletzung materiellen rechts insbesondere verurteilung wegen einfuhr betubungsmitteln rechtsmittel erfolg schuldspruch wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge lt rechtsfehler erkennen verurteilung wegen tateinheitlich begangener vollendeter einfuhr betubungsmitteln hlt rechtlichen prfung jedoch stand angeklagte flug santiago de chile ber frankfurt main madrid gebucht koffer kokain wirkstoff befanden santiago aufgegeben angeklagte traf januar uhr zwischenaufenthalt frankfurt weiterflug madrid fr uhr vorgesehen ankunft frankfurt main wurde rahmen zollrechtlichen kontrolle koffer verborgene kokain entdeckt landgericht wertet verhalten gestndigen angeklagten handeltreiben hlt tatbestand einfuhr betubungsmitteln geringer menge fr erfllt begrndung fhrt landgericht flugunerfahrenen angeklagten eigenen angaben bereits zuvor madrid gereist wre aufgrund ungewhnlich langen zwischenaufenthalts frankfurt unschwer mglich angabe dringenden grundes transit befindlichen koffer heranzukommen rauschgift koffer entnehmen seien angeklagten abnehmer abnahmemodalitten fr rauschgift unbekannt nderung tatplans kauf genommen htte durchaus fhren knnen whrend transitaufenthalts frankfurt unbekannten abnehmer aufgefordert worden wre rauschgift bereits bergeben aufforderung wre angeklagte eigenen angaben nachgekommen schuldspruch wegen vollendeter einfuhr betubungsmitteln geringer menge bestehen durchgreifende bedenken fllen zwischenlandung betubungsmittel kuriers inland einfuhr betubungsmittels durchfuhr abzugrenzen fr einfuhr kommt entscheidend darauf zugangsmglichkeit reisenden betreffenden gepckstck tatschliche verfgungsmacht sinne abs satz btmg bewerten verfgungsgewalt besteht tter rauschgift hnden hlt schwierigkeiten erhalten vgl bghst st rspr mglichkeit senat umladung reisegepcks ort zwischenlandung zunchst nhere feststellungen einzelfall regelmig fr gegeben erachtet auffassung wurde jedoch alsbald aufgegeben gewichtige zweifel richtigkeit tatschlichen beurteilung ergeben vgl bgh nstz ausfhrlich entwicklung rechtsprechung wienroeder franke wienroeder btmg aufl rdn krner btmg aufl rdn ff daher mu tatrichter verfgungsmglichkeit einzelfall aufgrund fehlerfreien beweiswrdigung konkret feststellen ebenso mu fr verurteilung wegen vorstzlicher einfuhr festgestellt tter verfgungsmglichkeit bekannt zumindest billigend kauf genommen andernfalls kommt fahrlssige einfuhr betracht vgl abs btmg schon objektive verfgungsmglichkeit landgericht nher begrndet festgestellt angeklagte whrend transitaufenthalts frankfurt main tatschlich mglichkeit koffer erfolgreich herauszuverlangen urteilsgrnde erschpfen insoweit bloen behauptung hinzu kommt koffer zollrechtlichen kontrolle aufgefallen umstnden kaum anzunehmen koffer rauschgift angeklagten weiteres ausgehndigt worden wre jedenfalls htte umstand nher errtert mssen soweit landgericht subjektiver hinsicht fr kenntnis angeklagten erfahrungen frheren reise madrid beruft folgt hieraus angeklagte reise erfahrungen ber verfgbarkeit reisegepcks mehrstndigen transitaufenthalten allgemein speziell frankfurter flughafen sammeln konnte vgl bghr btmg abs nr einfuhr ebensowenig ergibt kenntnis angeklagten weiteres daraus eigenen angaben bereit wre rauschgift anforderung frankfurt herauszugeben subjektive tatseite htte daher ebenfalls nher errtert mssen insgesamt somit weder objektiven subjektiven tatbestandsmerkmale vollendeten einfuhr betubungsmitteln geringer menge hinreichend festgestellt zustzliche feststellungen verurteilung wegen vollendeter zumindest wegen versuchter einfuhr betubungsmitteln rechtfertigen knnten mglich erscheinen mu ber sache tatrichter erneut verhandelt entschieden einfuhr handeltreiben gegebenenfalls tateinheitlich verwirklicht wurden mu schuld rechtsfolgenausspruch insgesamt aufgehoben neue strafkammer bercksichtigen mssen sichergestellte reisegeld angeklagten verfall einziehung unterliegt bode ribgh rothfu urlaub unterschrift gehindert bode detter otten fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr februar rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter terno richter wendt felsch richterin harsdorfgebhardt richter dr karczewski beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts september zurckgewiesen rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo senat gergten grundrechtsverste artt abs abs gg geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klger tragen kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert terno wendt harsdorf gebhardt vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung felsch karczewski'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja neue preisangabenvo abs satz fall uwg abs nr hinweis unverbindliche preisempfehlung herstellers gemeinsamen werbeanzeige kfz hndlern stellt angebot sinne abs satz fall pangv dar ankndigung inhalt konkret gefasst auffassung verkehrs abschluss geschfts sicht kunden weiteres zulsst fortfhrung bgh urteil juni zr grur hersteller preisempfehlung kfz hndlerwerbung jahr falle preisempfehlungen gem abs nr gwb af kartellrechtlich vorgeschriebene begriff unverbindlich empfohlener preis kennzeichnet unverbindlichkeit preisempfehlung eindeutig hinsicht bestehende irrefhrung daher rechtlich schutzwrdig bgh urteil september zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr schaffert dr koch dr lffler fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln mai aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts kln dezember abgendert klage abgewiesen klger trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand klger verein unwesen handel gewerbe ansicht auftrag beklagten fnf kfz hndler regionalen tageszeitung verffentlichten gemeinschaftsanzeige nachfolgend wiedergegebenen unterlassungsantrag klgers abgebildet fehle erforderliche angabe endpreises klger daher beantragt beklagten androhung nher bezeichneter ordnungsmittel verurteilen unterlassen nachstehend bezug peugeot ur ban move first edition wiedergegeben fr verkauf personenkraftwagen preisangabe werben endpreis einschlielich berfhrungskosten anzugeben darber hinaus klger beklagten hndler abmahnkosten hhe nebst zinsen erstattet verlangt landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben olg kln urteil mai md senat zugelassenen revision deren zurckweisung klger beantragt verfolgen beklagten klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde ansicht berufungsgerichts htte endpreis beanstandeten werbeanzeige abgebildeten sondermodells angegeben mssen fahrzeug sei sinne abs satz fall pangv angeboten worden zumindest liege beklagten zuzurechnende preis werbung sinne abs satz fall pangv inhalt anzeige erschpfe sicht angesprochenen allgemeinen verbraucherkreise neutralen information werbenden hndler ber unverbindliche preisempfehlung herstellers importeurs erwecke eindruck blickfangartig herausgestellten betrag fr bestimmtes fahrzeugmodell handele preisangabe hndler preis sei unstreitig preisbestandteile einschlieender endpreis ii beurteilung gerichtete revision beklagten begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils abweisung klage beanstandeten werbeanzeige abgebildete fahrzeugmodell wurde weder sinne abs satz fall pangv angeboten angabe preisen sinne abs satz fall pangv beworben berufungsgericht rechtlichen ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen begriff anbietens gem abs satz fall pangv gezielt absatz bestimmten produkts gerichtete werbliche ankndigung umfasst begriff aufforderung kauf gem art abs richtlinie eg ber unlautere geschftspraktiken begriff angebots abs uwg entspricht vgl bgh urteil juli zr grur rn wrp kamerakauf internet khler khler bornkamm uwg aufl pangv rn recht angenommen gezielten werbung form werbung verstehen verbraucher ber produkt preis erfhrt fr kauf entscheiden art kommerziellen kommunikation schon tatschliche mglichkeit kauf langt auswahl ausfhrungen produkts aufgegeben vgl eugh urteil mai slg grur rn wrp konsumentombudsman ving sverige bornkamm khler bornkamm aao rn zugestimmt jedoch annahme berufungsgerichts beklagten bten beanstandeten anzeige angabe fr peugeot urban move first edition beworbene sondermodell sinne obwohl kaufinteressent individuellen endpreise kleingedruckten hinweis oberhalb hndleradressen erst werbenden hndlern erfahre zudem wisse kraftfahrzeughndler preisempfehlung herstellers importeurs gebunden seien preis deshalb vielfach bildeten beurteilung lsst erkennen weshalb berufungsgericht hinreichende information ber preis beworbenen neufahrzeugs geschftliche entscheidung ermglichte bejaht obwohl anzeige angegebenen preis erklrtermaen lediglich unverbindliche preisempfehlung herstellers handelte berufungsgericht fr standpunkt angefhrten senatsentscheidung hersteller preisempfehlung kfz hndlerwerbung bundesgerichtshof gemeinsamen werbeanzeige kfz hndlern streitfall gegeben entscheidend angesehen ankndigung inhalt konkret gefasst auffassung verkehrs abschluss geschfts sicht kunden weiteres zulsst bgh urteil juni zr grur wrp hersteller preisempfehlung kfz hndlerwerbung angelegten mastab ausgeht vgl aao li sp abs rechnung stellt senat damals leitbild flchtigen ver brauchers ausgegangen rechtsentwicklung vgl khler khler bornkamm aao uwg rn schlielich bercksichtigt hersteller preisempfehlung mehr dreiig jahren ganz stellenwert zukam heute besteht zweifel streitfall beanstandete werbeanzeige annahme angebots rechtfertigende hinreichend konkrete ankndigung enthlt besteht insoweit anlass gerichtshof europischen union frage vorabentscheidung vorzulegen streitgegenstndliche werbeanzeige aufforderung kauf sinne art buchst art abs richtlinie eg enthlt gerichtshof urteil konsumentombudsman ving sverige ausdrcklich ausgefhrt sache nationalen gerichts einzelfall bercksichtigung beschaffenheit merkmale produkts sowie verwendeten kommunikationsmediums ermitteln verbraucher hinreichend informiert produkt hinblick geschftliche entscheidung identifizieren unterscheiden knnen eugh grur rn ebenfalls zugestimmt annahme berufungsgerichts beanstandete anzeige enthalte zumindest werbung angabe preises sinne abs satz fall pangv eindruck erwecke blickfangmig herausgestellten betrag fr beworbene fahrzeug handele preisangabe jeweiligen beklagten berufungsgericht insoweit vorgenommene beurteilung sachverhalts widerspricht lebenserfahrung berufungsgericht ansicht insbesondere deutlichen hervorhebung betrags insoweit gegebenen zusammenhang unmittelbar folgenden hinweis fahrzeugprsentation sonderschau unteren teil anzeige aufgefhrten beklagten be grndet whrend erwhnung unverbindlichen herstellerpreisempfehlung einheitlich gestalteten flietext fr neutrale information sprechen knne lasse blickfangmige herausstellung streitfall darauf schlieen angegebene betrag zumindest ungefhr beklagten angekndigten sonderschau fr fahrzeug geforderten preis entspreche sei schon zweifelhaft durchschnittlich aufmerksamer verstndiger zeitungsleser vergleichsweise unauffllige funote deren auflsung berhaupt wahrnehme jedenfalls klre funote verbraucher blickfangmig angegebenen preis ungefhre einzelpreisangabe werbenden hndler verstnden unmissverstndlich gerade wegen funotentext folgenden hinweises zustzlich anfallende berfhrungskosten liege nahe verbraucher herstellerpreisempfehlung weiteres grundpreisangabe jeweiligen hndlers gleichsetzten zusammen berfhrungskosten berechnung genauen endpreises einbeziehen verbraucher rechne deshalb hndler vllig eigenstndig kalkulierten preisen konfrontiert umstand verbraucher beim kauf neuwagen rabatten autohuser rechne sei insoweit unerheblich bevor verbraucher individuelle rabatte aushandeln knne msse hndler geforderten preis kennen orientieren preis streitfall besonders hervorgehoben hndler anforderungen preisangabenverordnung blickfang teilhabenden kleingedruckten hinweis erfahrenden individuellen endpreis entbunden beurteilung stellt mehreren grnden nachvollziehbar erfahrungswidrig dar aa soweit berufungsgericht angenommen blickfangartige herausstellung preises lasse darauf schlieen angegebene betrag zumindest ungefhr preis entspreche werbenden hndler angekndigten sonderschau fr fahrzeug forderten schon klar berufungsgericht ungefhren entsprechung verstanden durchschnittsverbraucher annehmen streitgegenstndlichen anzeige angegebene betrag entspreche ungefhr letztlich hndler geforderten betrag rechtfertigte schluss betrag verpflichtende hndlerseitige einzelpreisangabe sinne senatsentscheidung herstellerpreisempfehlung kfz hndlerwerbung anshe vgl bgh grur steht annahme berufungsgerichts durchschnittsverbraucher annehmen smtliche werbeanzeige aufgefhrten einzelhndler forderten ungefhr angegebenen preis widerspruch verwendeten formulierung wonach genaue endpreis peugeot vertragshndler erfahren sei umstnden erweist annahme berufungsgerichts streitgegenstndlichen anzeige aufgefhrten zehn hndler wollten smtlich streitgegenstndlichen anzeige verpflichten abgebildete fahrzeugmodell einheitspreis ungefhr verkaufen erfahrungswidrig vgl bgh urteil mai zr grur importeurwerbung bb berechtigt stellen berufungsgericht geuerten zweifel dar durchschnittlich aufmerksamer verstndiger leser anzeige hinweise dortigen funote berhaupt wahrnehmen hochgestellte weier farbe schwarzem grund stehenden preisangabe ebenso weiteres wahrnehmbar zugehrige auflsung zumal bestandteil auer berschrift zwei teilen bestehenden anzeigentextes mitten anzeige steht daher be reits beim ersten betrachten unbersehbar auge fllt blick erfasst ebenfalls mitte anzeige angebracht brigen gut erkennbar ferner weitere hinweis individuellen endpreise erfahren peugeot vertragspartner senat bereits jahr ergangenen urteil importeurwerbung entschieden kauf kraftfahrzeugs interessierte kunden kenntnis unverbindlichkeit preisempfehlungen herstellers importeurs nehmen daher werbeanzeige fr kraftfahrzeuge preisempfehlung hinweist weiteres hndler entsprechenden preis fordert grund setzt feststellung hinweis unverbindliche preisempfehlung hinweis hersteller unverbindlich vorgeschlagenen abgabepreis beworbenen kraftfahrzeugs eigene preisangabe werbenden hndlers verstanden ber verwendung unverbindlichen preisempfehlung werbung vorliegen weiterer umstnde voraus bgh grur importeurwerbung feststellung weiteren umstnde fehlt streitfall blickfangartige herausstellung preises berufungsgericht zusammenhang abgestellt reicht fr allein gesehen funote blickfang teil enthlt eindeutigen hinweis preis lediglich unverbindliche preisempfehlung herstellers handelt auffassung berufungsgerichts verbraucher verstehe anschlieenden hinweis genauen endpreis erfahre peugeot vertragspartner dahin endpreis herstellerpreisempfehlung berfhrungskosten zusammensetze widerspricht lebenserfahrung durchschnittsverbraucher wei endpreis neufahrzeugen vielzahl unterschiedlicher faktoren insbesondere art anzahl kufer gewhlten ausstattungsmerkmale fahrzeugs sowie vertragsparteien ausgehandelten preisnachlass abhngt beanstandeten werbeanzeige dementsprechend darauf hingewiesen individuellen endpreise einzelnen werbenden autohndlern erfragt knnen soweit berufungsgericht hinweis magebliche bedeutung beigemessen unbercksichtigt gelassen verbraucher streitgegenstndliche preisangabe angesichts erheblichen preises fr beworbene fahrzeug zahlen situationsadquat gesteigerter aufmerksamkeit kenntnis nehmen vgl bgh urteil oktober zr grur wrp orient teppichmuster urteil april zr grur wrp anwalts steuerkanzlei grokomm uwg lindacher aufl rn mwn cc berufungsgericht weist erfolg darauf verbraucher knne individuelle rabatte aushandeln hndler geforderten preis kenne bercksichtigt dabei gengend autohndler kunden erfahrungsgem vielfach bereits beim ersten kontakt kauf bestimmten neuwagens argument besonders gnstig anbieten verlangte preis liege gewissen betrag normalerweise geforderten listenpreis heit unverbindlichen preisempfehlung herstellers wohingegen darber hinausgehende individuelle rabatte erst weiteren verlauf verhandlungen ausgehandelt praxis spricht zudem ebenfalls annahme berufungsgerichts durchschnittskunde blickfangartige herausstellung hersteller unverbindlich empfohlenen listenpreises gemeinschaftsanzeige mehrerer autohuser einzelpreisangabe jeweiligen hndlers auffassen verbraucher wei erfahrungsgem listenpreis regel orientierungshilfe darstellt daher darauf achten umfang autohndler listenpreis abschlge bereit angefochtene urteil danach weder berufungsgericht gegebenen begrndung hinsicht mastbe gelten vgl oben rn gem zpo gesichtspunkt irrefhrung unterlassen gem abs nr uwg bestand daher aufzuheben abs zpo fr berufungsurteil weiterhin angesprochene aktive irrefhrung ber preis abs satz nr uwg ersichtlich insbesondere klger vorgetragen worden sache daher sinne klageabweisung endentscheidung reif abs zpo iii kostenentscheidung beruht abs zpo vribgh prof dr dr bornkamm urlaub daher unterschreiben pokrant schaffert pokrant koch vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung lffler'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str alt str februar strafsache wegen mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr mutzbauer richter bundesgerichtshof prof dr sander richterin bundesgerichtshof dr schneider richter bundesgerichtshof dlp dr berger beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt rechtsanwltin vertreter nebenklgerinnen justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts dresden dezember dahingehend gendert fr mord lebenslange freiheitsstrafe festgesetzt angeklagte wegen mordes strung totenruhe lebenslanger freiheitsstrafe gesamtstrafe verurteilt weitergehende revision verworfen angeklagte kosten rechtsmittels sowie hierdurch nebenklgerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen jedoch gebhr fr revisionsverfahren achtel ermigt staatskasse achtel rechtsmittelinstanz entstandenen notwendigen auslagen angeklagten auferlegt revision angeklagten genannte urteil verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten urteil april wegen mordes tateinheit strung totenruhe schuldig gesprochen freiheitsstrafe acht jahren sechs monaten festgesetzt einziehungsentscheidung getroffen urteil senat revisionen staatsanwaltschaft angeklagten feststellungen aufgehoben bgh urteil april str nstz nunmehr angefochtenen entscheidung landgericht angeklagten wegen mordes strung totenruhe gesamtfreiheitsstrafe acht jahren sieben monaten verurteilt taten verwendete gegenstnde eingezogen hiergegen gerichtete verfahrensrgen sachrge gesttzte revision angeklagten bleibt erfolglos staatsanwaltschaft ungunsten angeklagten eingelegten sachlichrechtlich begrndeten teile rechtsfolgenausspruchs beschrnkten generalbundesanwalt insofern vertretenen revision erfolg verhngung lebenslangen freiheitsstrafe fr mordtat sowie gesamtstrafe erstrebt brigen unbegrndet landgericht taten folgende feststellungen getroffen anfang september registrierte angeklagte inter netplattform deren nutzer kannibalistischen phantasien beschftigten folge verfasste angeklagte vielzahl nachrichten unterschiedliche chatpartner dabei stellte heraus realen schlachtung menschen interessiert jedoch einverstndnis durchfhren bemhte treffen vereinbaren hierzu kam zwei fllen september holte angeklagte zeugen bu ber km entferntem wohnort ab wunsch angeklagten aufgespiet gegrillt wurde jedoch erfllt angeklagte zgerte schlielich mitteilte hierzu mehr bereit sei zeuge bu sei jung sterben versuchen treffen vereinbaren angeklagte jahre alten st erfolg zumindest seit internet suche person schlachten verspeisen wrde genannten internetplattform angemeldet oktober nahm kontakt angeklagten folge kam wiederholt schriftlicher telefonischer kommunikation immer drang st hierbei konkrete verab redung november reiste schlielich vereinbarungsgem bus dresden angeklagte abholte nacht zuvor keller hauses befindlichen sm studio videokamera getreten geschlechtsteil manipulierend kndigte morgen groes schlachtfest schwanz abgeschnitten eier rausgeschnitten geil fr morgen fleischiges lecker versprechen fahrt busbahnhof unterhielten ber gemeinsa me vorhaben st unterschied angeklagten fest ent schlossen umsetzung ankunft haus angeklagten drang beide kamen schlielich berein angeklagte wegen unmittelbar stehenden verwirklichung sexuell motivierten schlacht phantasien dagegenstehende hemmung menschen tten daraufhin endgltig berwunden kellerstudio erhngen zerlegen verspeisen deckenbalken elektrischer seilhebezug ange bracht kletterseil wurde sogenannter henkersknoten geknpft vorgefertigte schlinge legte st hals ende seiles verknotete angeklagte ende zuvor heruntergelassenen seilzuges befindlichen karabinerhaken st forderung fesselte angeklagte hnde rcken kabelbindern verklebte mund panzertape uhr uhr setzte angeklagte seilhebe zug mittels fernbedienung bewegung infolge hals zuziehenden henkersschlaufe wurde halsschlagader anfangs aufrecht stehenden st abgedrckt wurde wenigen se kunden bewusstlos voll schuldfhige angeklagte erkannte handelte st einverstndnis tten ttung woll te anschlieende zerstckelung krpers ermglichen wovon sexuellen lustgewinn versprach vorstellung empfindung sexueller befriedigung verband insbesondere herausprparieren geschlechtsteils angeklagte fertigte ab uhr videoaufnahmen spter eigenen sexuellen befriedigung anschauen knnen wusste schlachtung aufnahmen zerstckelung leiche piettsgefhl allgemeinheit verstieen nachdem krper tatopfers mehrfach deutlich sichtbar ge zuckt schaltete angeklagte kamera lie seilwinde herunter durchschnitt kehle zeitpunkt mglicherweise schon verstorbenen trennte kopf ab nachdem kamera erneut eingeschaltet legte penis beide hoden frei bevor messer komplett abtrennte sodann erffnete greren messer bauchhhle vordere rumpfwand uhr stellte kamera uhr erneut aktivierte krper bereits weitgehend zerteilt rumpf durchschnitten organe brust bauchhhle entfernt weien decke versehenen biertisch einzelne krperteile abgelegt hoden penis servierschale drapiert uhr filmte angeklagte dabei nunmehr vollstndig unbekleidet rechte hand schneidebrett liegenden arm abtrennte anschluss daran blutigen hnden penis manipulierte kopf kochte anschlieend zertrmmerte vorschlaghammer zerlegte leiche nacht kleine teile vergrub garten spter fast vollstndig aufgefunden wurden lediglich hoden penis fehlten landgericht voraussetzungen ttung verlangen stgb verneint ttungswunsch st sei fr ange klagten handlungsleitend davon ausgegangen angeklagte wegen mordes strung totenruhe schuldig gemacht sowohl befriedigung geschlechtstriebs ermglichung strung totenruhe abs stgb gehandelt verhngung lebenslanger freiheitsstrafe gem abs stgb fr mord landgericht abgesehen strafe ungeachtet fehlens typisierten strafmilderungsgrundes abs nr stgb gemilderten strafrahmen entnommen entgegenstehende bindungswirkung ersten senatsurteils sache verneint vielmehr sei anwendung sogenannten rechtsfolgenlsung geboten fundamentalen unterschied darstelle mensch willen wunsch gettet angeklagte zudem leben st sexuellen wnschen gerade unterge ordnet revision angeklagten erfolg antragsschrift generalbundesanwalts ergnzend bemerkt senat erhobenen verfahrensrgen aa rge groen strafkammer schwurge richt entschieden jedenfalls unbegrndet geschftsverteilungsplan landgerichts dresden alleiniger auffangspruchkrper fr zurckverwiesene verfahren groen strafkammer vorgesehen wiederum vortrag revision ausschlielich schwurgerichtssachen zugewiesen versteht danach groe strafkammer insofern jedenfalls schwurgericht ttig bb soweit revision versto gebot fairen prozes sierens geltend macht angeklagte verteidiger schon vorfeld whrend hauptverhandlung falsche erwartungen weckende bemerkungen vorsitzenden gezielt hinters licht gefhrt worden seien dringt vorsitzende ausfhrlichen dienstlichen erklrung dargelegt behaupteten uerungen gettigt senat braucht entscheiden verfahrensrge grund bereits unzulssig knnte jedenfalls unbegrndet erwiesenen verhalten vorsitzenden gesamtschau tuschendes element entnehmen lsst cc rge verstoes abs satz gvg erweist unbegrndet senat generalbundesanwalt antragsschrift aufgefhrten grnden ausschlieen abs stpo angeklagte letzten wort verteidiger schlussvortrgen zustzliche entlastende umstnde wegen anwesenden ffentlichkeit vorgebracht berprfung urteils sachrge ebenfalls angeklagten belastenden rechtsfehler aufgedeckt aa revisionsgerichtlicher prfung eingeschrnkt zugngliche beweiswrdigung beanstanden landgericht whrend verfahrens mehrfach wechselnden angaben angeklagten auseinandergesetzt danach kerngeschehen plausiblen erwgungen unzutreffend bewertet insbesondere erweisen festgestellten ttungsgeschehen angestellten berechnungen richtig daraus gezogenen schlsse mglich somit rechtsfehlerfrei landgericht aufgrund gesamtschau wesentlichen umstnde gewonnene berzeugung st gettet tragfhig be grndet angesichts geboten ersten urteil senats bgh urteil april str nstz bezeichneten rekonstruktionsversuch durchzufhren bb tatgericht vorgenommene rechtliche wrdigung beanstanden insbesondere rechtsfehlerfrei voraussetzungen ttung verlangen abs stgb verneint hierfr htte angeklagte st ttung bestimmt worden tungsverlangen htte handlungsleitend mssen vgl bgh urteil april str bghst feststellungen fall sah angeklagte einverstndnis opfers voraussetzung fr tat ttung zielte darauf ab geschlechtstrieb befriedigen zerstckelung leiche totenruhe stren verwirklichung beiden landgericht zutreffend bejahten mordmerkmale vordergrund stand vgl bgh aao ff ff andererseits cc rechtsfehler nachteil angeklagten weist strafzu messung revision staatsanwaltschaft eingangs dargelegten fang erfolg hierauf sowie entscheidung stgb beschrnkt rechtsmittel erfasst daher fr strung totenruhe zugemessene fnfmonatige freiheitsstrafe einziehungsentscheidung staatsanwaltschaft revision begrndungs schrift rechtsfolgenausspruch insgesamt beschrnkt lediglich beantragt einsatzstrafe lebenslange freiheitsstrafe verhngen angeklagten gesamtstrafe lebenslanger freiheitsstrafe verurteilen folgende begrndung befasst ausschlielich landgericht angewendeten sogenannten rechtsfolgenlsung wendet brigen rechtsfolgenaussprche beschrnkung revision dargestellten umfang wirksam rechtsprechung anerkannt aussprche ber einzelne rechtsfolgen grundstzlich selbstndig angegriffen knnen voraussetzung jedoch angefochtenen brigen rechtsfolgen wechselwirkung besteht vgl bgh urteil mai str verhlt urteil anhaltspunkte dafr entnehmen unterbliebenen verhngung lebenslanger freiheitsstrafe weiteren festgesetzten einzelstrafe bzw einziehungsentscheidung innerer zusammenhang besteht landgericht festsetzung absoluten strafe beiden genannten rechtsfolgen bestimmt htte hingegen nachgeordnete frage besondere schwere schuld bejahen revisionsangriff ausgenommen landgericht unrecht davon abgesehen mord le benslanger freiheitsstrafe sanktionieren dabei dahinstehen bereits abs stpo ergebende bindungswirkung gehindert wiederum sogenannte rechtsfolgenlsung heranzuziehen staatsanwaltschaft beanstandet recht landge richt heranziehung sogenannten rechtsfolgenlsung verhngung abs stgb verurteilung wegen mordes vorgeschriebenen lebenslangen freiheitsstrafe abgesehen voraussetzungen milderungsmglichkeit erfllt senat daher fragen unbeantwortet lassen ersten entscheidung sache bgh urteil april str nstz vertretene diesbezgliche rechtsansicht gebunden vgl hierzu bgh beschluss november gsst bghst ff beschluss januar str bghst lr franke stpo aufl rn sogenannten rechtsfolgenlsung berhaupt festzuhalten aa zugrundeliegende entscheidung groen senats fr straf sachen bgh beschluss mai gsst bghst betraf allein mordmerkmal heimtcke anwendung insofern aufgestellten grundstze erfllten mordmerkmale befriedigung geschlechtstriebes sowie ermglichungsabsicht weder verfassungs wegen bverfg njw ff einfachgesetzlich geboten ebenso habgier bgh urteil november str bghst kme allenfalls betracht entlastungsfaktoren charakter auergewhnlicher umstnde vorlgen grenzfall bverfge eintritt verhngung lebenslanger freiheitsstrafe trotz schwere tatbestandsmigen unrechts wegen erheblich geminderter schuld unverhltnismig wre bgh beschluss mai gsst bghst etwa taten betracht gezogen knnen notstandsnahe ausweglos erscheinende situation motiviert groer verzweiflung begangen tiefem mitleid gerechtem zorn grund schweren provokation verbt worden opfer verursachten stndig neu angefachten zermrbenden konflikt schweren krnkungen tters opfer grund gemt immer heftig bewegen bgh aao mssten schuldmindernde umstnde besonderer art vorliegen gewichtung gesetzlichen milderungsgrnden vergleichbar hinblick berragende bedeutung geschtzten rechtsguts voreilig bejaht drfen bgh urteile mai str bghr stgb abs strafmilderung november str nstz bb ausnahmefall liegt angeklagte handelte auergewhnlichen notlage heraus befand angefhrten beispielen entsprechenden notstandsnahen bedrngnis vielmehr ttete primr befriedigung geschlechtstriebs dabei erwchst gesteigerte unwert tat groben missverhltnis mittel zweck tter leben menschen befriedigung eigener geschlechtslust unterordnet bgh urteil april str bghst fall verhngung lebenslangen freiheitsstrafe unverhltnismig konkreten tat merkmal besonderen verwerflichkeit anhaftet bverfg njw gegeben angeklagten erstrebte sexuelle befriedigung bezog lustgewinn whrend zerstckelns leiche ua spezifischer weise ttungsakt bezogen hierauf grndenden besonderen verwerflichkeit ttung vermochte rahmen gebotenen gesamtwrdigung wunsch tatopfers gettet ndern kommt daher besondere schuldmindernde wirkung menschliche leben steht werteordnung grundgesetzes zulssige relativierung oberster stelle schtzenden rechtsgter bgh urteil februar str bghst hierdurch stgb ergebene einwilligungssperre legitimiert bgh urteil mai str nstz engen landgericht rechtsfehlerfrei verneinten voraussetzungen vorschrift einwilligung vorstzlichen ttung menschen bedeutung erlangen tat milderen licht erscheinen lassen absehen verhngung lebenslangen freiheitsstrafe kommt mithin vorliegend betracht stelle landgericht fr mord verhngten freiheits strafe acht jahren sechs monaten tritt daher lebenslange freiheitsstrafe senat gem abs stpo erkannt vgl bgh urteil februar str nstz rr einsatzstrafe wegen strung totenruhe festgesetzten fnfmonatigen freiheitsstrafe abs satz stgb allein zulssige lebenslange gesamtfreiheitsstrafe gebildet zurckverweisung sache brigen bedurfte handelt frage schuld angeklagten besonders schwer wiegt vgl abs satz nr stgb primr tatgerichtliche wertung vgl bgh beschluss november gsst bghst urteil februar str nstz rr bereinstimmung generalbundesanwalt schliet senat angesichts besonderen tatumstnde namentlich opfer gebilligten vorgehens angeklagten neu entscheidendes tatgericht aufgrund gebotenen zusammenfassenden wrdigung straftaten stgb bejahen wrde revision staatsanwaltschaft grund insoweit verwerfen entscheidung ber kosten revision angeklagten folgt abs stpo diejenige ber kosten teilweise erfolglosen revision staatsanwaltschaft abs stpo senat sieht anlass angeklagten teil notwendigen auslagen neben klgerinnen revisionsverfahren entlasten vgl bgh beschlsse august str bghr stpo abs quotelung september str mutzbauer sander dlp schneider berger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs zpo abs sgb viii anspruch rckgewhr geschenks wegen notbedarfs setzt voraus schenkung berhaupt vollzogen schenker abschluss schenkungsvertrags auerstande angemessenen unterhalt bestreiten abs bgb genannten unterhaltspflichten erfllen kommt darauf notbedarf vollziehung schenkung entstanden sofern geschenk werthaltig rckgewhranspruch dadurch ausgeschlossen schenker geschenk zeitweise jedenfalls weiteres unterhaltssicherung verwenden rckgewhranspruch voraussetzungen abs zpo pfndung unterworfen kenntnis berleitungsvoraussetzungen steht aufrechnung beschenkten gegenber sozial jugendhilfetrger schadensersatzanspruch schenker entgegen gegenanspruch entstanden bevor beschenkte kenntnis berleitungsanzeige erhalten bgh urteil november zr olg bamberg lg bamberg zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung september richter scharen richterinnen ambrosius mhlens richter prof dr meier beck dr kirchhoff fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg november aufgehoben soweit nachteil beklagten erkannt worden hhe betrages nebst zinsen berufung klgerin urteil zivilkammer landgerichts bamberg juni zurckgewiesen brigen rechtsstreit umfang aufhebung neuer verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klagende stadt nimmt beklagten bergeleitetem recht herausgabe schenkung wegen notbedarfs anspruch rahmen hilfe fr junge volljhrige brachte jugendamt klgerin sohn beklagten april august kinder jugendwohnheim hessen schon volljhrigkeit begonnenen aufenthalt verlngerte kosten aufenthalts beliefen dm alsbald geburtstag bertrug sohn beklagten notariellen vertrag april zwei grundstcke schenkweise gromutter zugewandt worden weitere gegenleistung beklagten klgerin angeblichen rckgewhranspruch sohnes beklagten wegen notbedarfs bergeleitet nimmt beklagten zahlung anspruch landgericht klage abgewiesen berufungsgericht wesentlichen antragsgem erkannt senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde zulssige revision fhrt aufhebung berufungsurteils teilweisen klageabweisung brigen zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet person sohnes beklagten sei anspruch abs bgb hhe klageforderung entstanden klgerin wirksam bergeleitet notarielle vertrag april stelle schenkung dar sohn beklagten sei whrend gewhrung sozialhilfe auerstande unterhalt bestreiten hhe aufwendungen klgerin sei unstreitig aufrechnung beklagten diversen schadensersatzansprchen sohn unerlaubter handlung greife substantiierte vortrag hierzu beklagte erstmals schlussverhandlung berufungsgerichts bezugnahme tags zuvor eingereichten schriftsatz gehalten versptet sei beklagten grobe nachlssigkeit last falle ii hlt revisionsrechtlichen nachprfung entschei denden punkt stand revision rgt revisionsbegrndung verfah rensrgen angegriffene qualifikation vertrags beklagten sohn schenkung fehlerhaft rechtsfehler berufungsgerichts zeigt jedoch insoweit berufungsgericht bercksichtigt sohn beklagten verursachten schden zumindest beweggrnde fr grundstcksbertragung seien jedoch aufgrund durchgefhrten beweisaufnahme berzeugung gewonnen gegenleistung beklagten willen vertragsparteien gegenstand vertraglichen vereinbarung geworden sei versuch mgliche tatrichterliche wrdigung abweichende eigene ersetzen revision durchdringen revision rgt ferner berufungsgericht geprft aufwendungen klgerin befriedigung angemessenen unterhalts sohnes notwendig seien unterbringung klgerin gebilligten autonomen wunsch beruht monatliche kosten ber dm verursachender lebensstil sei fr arbeits vermgenslosen heranwachsenden offensichtlich unangemessen knne erforderlich sohn beklagten heimaufenthalt gar angenommen laufend entzogen dringt revision berufungsgericht rechtsfehler davon ausgegangen schenker auerstande angemessenen unterhalt bestreiten aufwendungen klgerin fr angemessenen unterhalt erforderlich entgegen auffassung revisionserwiderung schliet umstand klgerin hhe klageforderung bestandskrftigen kostenbeitragsbescheid sohn beklagten erlassen verwaltungsgericht einwendungen beklagten berleitung rckgewhranspruchs rechtskrftig zurckgewiesen zusammenhang einwendungen grund hhe kostenbeitrags geprft verhltnis parteien schenkungsvertrages verhltnis prozessparteien prfung aufwendungen hhe kostenbeitrags fr angemessenen unterhalt sohnes erforderlich indessen sgb viii eingliederungshilfe fr kinder jugendliche seelisch behindert behinderung bedroht bedarf einzelfall ambulanter form einrichtungen ber tag nacht sowie sonstigen wohnformen leisten jungen volljhrigen sgb viii entsprechende hilfe fr persnlichkeitsentwicklung eigenverantwortlichen lebensfhrung gewhrt solange hilfe grund individuellen situation jungen menschen notwendig berufungsgericht entsprechendes vorbringen beklagten anlass erforderlichkeit aufwendungen zweifel ziehen vorbringen revisionsbegrndung indes aufgezeigt gezogene vergleich aufenthalt luxushotel liegt neben sache steht notwendigkeit hilfe entgegen sohn beklagten verschiedentlich entzogen schlielich beanstandet revision erfolg berufungsgericht feststellungen getroffen sohn beklagten geschenk zeitpunkt bedrftigkeit sicherung angemessenen unterhalts htte einsetzen knnen beklagte vorgetragen vertrag grundstcke gromutter sohn verschenkt worden vorsah sohn grundstcke falle veruerung vollendung lebensjahres unentgeltlich beklagten bertragen bertragungsanspruch vormerkung gesichert akten gereichten ablichtung vertrages ergibt ferner erst schenkerin lebenslangen niebrauch grundstcken vorbehalten umstnden kommt betracht sohn beklagten grundstcke zeitpunkt bedrftigkeit weder htte veruern htte vermieten nutzen knnen ausgeschlossen bankblichen konditionen ebenso wenig htte beleihen knnen angesichts vorrangigen vormerkung grundpfandglubiger gesicherte position verschaffen konnte schloss indessen rckforderungsanspruch grundstcke fr sohn beklagten rckforderung bgb ausschlieen mag vgl staudinger wimmer leonhardt bgb neubearb rdn wirtschaftlichen wert grundstckswert revisionsrechtlich unterstellenden sachverhalt fr lediglich zeitweise realisierbar konstellation rechtfertigt schenker rckforderungsanspruch versagen wortlaut gesetzes sieht einschrnkung rechte bedrftigen schenkers zweck vorschrift geboten schenker erlauben hilfe zurckge whrten geschenks angemessenen unterhalt bestreiten rckgewhr werthaltigen gegenstandes verbessert wirtschaftliche lage schenkers etwa gelingen gegenstand sicherung fr darlehen verwandten nahestehenden person verwenden regel auszuschlieende grundstzliche mglichkeit hilfe geschenks angemessenen unterhalt schenkers ganz teilweise gewhrleisten gengt fr rckgewhranspruch allerdings steht anspruch klgerin fr zeitraum april august folge klage hhe betrages klgerin fr april geltend macht unbegrndet abschluss schenkungsvertrages anspruch schenkers beschenkten bestehen hingegen kommt darauf wann beklagte eintragung grundbuch eigentum geschenkten grundstcken erworben dabei dahinstehen fr vollziehung grundstcksschenkung eintragung ankommt hierfr auflassung geschenkten grundstcks gengt gemeinsamen rechtsgedanken bgb schenker sowohl erfllung schenkungsversprechens mglichkeit gebote stehen geschenk zuzugreifen sicherung angemessenen unterhalts erfllung kraft gesetzes obliegender unterhaltspflichten notwendig schenkungsvertrag erfllt steht hierzu einrede notbedarfs gebote bereits erfllt tritt rckforderung stelle einrede vollziehung schenkung beschenkte dabei insbesondere bgb dadurch strker geschtzt nunmehr bloe gefhrdung knftigen unterhalts mehr ausreicht fr umfang sichernden unterhalts kommt indes beiden fllen zeitpunkt geltendmachung einrede bzw anspruchs entstehung notbedarfs abs bgb setzt daher voraus schenkung berhaupt vollzogen schenker abschluss schenkungsvertrags auerstande angemessenen unterhalt bestreiten vorschrift genannten unterhaltspflichten erfllen soweit berufungsgericht hiernach klageanspruch rechts fehlerfrei fr begrndet gehalten rgt revision recht berufungsgericht hilfsaufrechnung beklagten schadensersatzansprchen sohn gegebenen begrndung fr unbegrndet erachten durfte zurckweisung schriftsatz september gesttzten vorbringens berufungsverhandlung versptet hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand berufungsgericht angewandten prklusionsvorschriften abs abs zpo drfen rechtzeitig mitgeteilte angriffs verteidigungsmittel zurckgewiesen zulassung erledigung rechtsstreits verzgern wrde zurckweisung setzt daher voraus rechtsstreit versptete vorbringen insgesamt entscheidungsreif bghz bgh urt vii zr njw rr voraussetzung fehlt grnden beweisaufnahme bedarf verhlt streitfall bereits ursprnglichen schon erster instanz gehaltenen vortrag beklagte schadensersatzansprche schlssig dargetan ansprche klagesumme erreichten unerheblich wegen insoweit bestehenden aufklrungsbedarfs rechtsstreit jedenfalls insgesamt entscheidungsreif sachvortrag begrndung klaganspruchs schlssig erheblich klger tatsachen vortrgt verbindung rechtssatz geeignet erforderlich geltend gemachte recht person klgers entstanden erscheinen lassen angabe nherer einzelheiten zeitpunkt ablauf bestimmter ereignisse betreffen erforderlich soweit einzelheiten fr rechtsfolgen bedeutung gegenvortrag anlass bietet bghz sen urt zr njw zr njw zr njw bgh urt xii zr njw erstinstanzlichen schriftsatz april verbindung bezug genommenen anlage beklagte dargetan sohn zeit berleitungsanzeige klgerin tgliche geldzahlungen erpresst bzw zahlungen gentigt vorstzlich bestimmte art zeitpunkt nher bezeichnete sachschden verursacht fr behauptungen beklagte zeugnis ehefrau berufen aufrechenbare gegenansprche dargetan beweis zugnglich recht verweist revision darauf vorbringen entgegen zusammenhang vertretenen auffassung berufungsgerichts deswegen auer acht bleiben durfte beklagte zeitpunkt anspruchsentstehung tatsachen gekannt htte berleitung klageanspruchs klgerin zugrunde lagen rckgewhranspruch geht gesetzes wegen ber bergeleitet wobei schriftliche berleitungsanzeige bergang anspruchs bewirkt abs sgb viii gem bgb beklagte daher forderungen unerlaubter handlung aufrechnen entstanden bevor berleitungsanzeige kenntnis erhalten ergibt rechtsprechung bundesgerichtshofs kenntnis vorausabtretung kenntnis abtretung sinne bgb gleichzustellen bghz bgh urt viii zr njw kenntnis vorausabtretung schuldner erwarten aufrechnung gerichteten forderung befreien knnen hingegen anspruchsbergang lediglich mglich schutzwrdiges vertrauen schuldners schon generell verneint zumindest verdient schuldner fall vollen schutz bgb aufrechnungsforderung unerlaubter handlung resultiert entgegen meinung revisionsbeklagten aufrechnung bgb ausgeschlossen rckgewhranspruch bgb voraussetzungen abs zpo pfndung unterworfen rckgewhranspruch streitfall rechtshngig geworden gepfndet aufgerechnet weitergehendes pfndungsverbot ergibt abs zpo dabei kommt darauf zweckbindung rckgewhranspruchs bghz einschrnkungen abtretbarkeit anspruchs ergeben bundesgerichtshof frage inwieweit abtretungsverbot besteht bislang offen gelassen lediglich entschieden anspruch abs satz bgb schenker vorschrift genannten unterhaltsglubiger jedenfalls wirksam abgetreten abtretungsempfnger hhe vollen werts anspruchs unterhalt bedrftig gewordenen schenkers bestritten unterhalt weiterhin sicherstellt bghz frage weiterhin dahinstehen jedenfalls pfndbarkeit anspruchs abs zpo sinne abs zpo abweichend geregelt ebenso kritisch gegenber umfang gesetzlichen zulassung pfndung kollhosser zev ferner ders mnchkomm bgb aufl rdn zurckgewhrte geschenk wegen unterhaltssicherungszwecks rckgewhr pfndung entzogen ebenso wenig ansprche unterhaltsberechtigter allgemeinen vorrang verbindlichkeiten unterhaltspflichtigen bghz einsichtig warum rckgewhranspruch strkeren vollstreckungsschutz genieen ursprngliche zwecke unterhaltssicherung wiedererlangte eigentum geschenkten gegenstand vgl bghz scharen ambrosius meier beck mhlens kirchhoff vorinstanzen lg bamberg entscheidung olg bamberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz vermieter wrmelieferungsvertrag contractor abgeschlossen mieter gegenber vorlage contractor vorlieferanten ausgestellten rechnung verpflichtet fortfhrung senatsbeschlusses november viii zr wum bgh urteil juli viii zr lg braunschweig ag braunschweig viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist mai richter dr frellesen vorsitzenden richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider dr bnger fr recht erkannt revision klger urteil zivilkammer landgerichts braunschweig september zurckgewiesen klger tragen kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand klger mieteten schriftlichem vertrag mai rechtsvorgngerin beklagten gelegene wohnung beheizung warmwasserversorgung erfolgt vereinbarungsgem fernwrme hierfr schaltete beklagte wrmecontractor bentigte fernwrme seinerseits stdtischen versorger vorlieferanten bezieht parteien wrmecontracting vereinbart klger verlangen berprfung heizkostenabrechnung fr zeitraum juli juni vorlage versorger wrmecontractor gerichteten rechnung fr gelieferte fernwrme beklagte bersandte stattdessen abrechnung wrmecontractors november legte dar kosten rechnung zusatzkosten wrmecontracting darstellen amtsgericht klage stattgegeben berufung beklagten landgericht klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstreben klger wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klger htten gegenber beklagten vermieterin anspruch vorlage wrmecontractor seitens vorlieferanten ausgestellten rechnung drften klger aufgrund mietvertrags unstreitig kosten belastet wrmecontracting entstnden mietvertrag form wrmeenergieversorgung vorsehe beklagte kosten heizkostenabrechnung unstreitig nachvollziehbar herausrechnen lassen berprfung abrechnung knnten klger vorlage beklagten verwendeten unterlagen verlangen insbesondere seitens wrmecontractors ausgestellte rechnung rechnung liege vorlieferanten ausgestellte rechnung wrmecontractor knnten klger dagegen einsehen informationspflicht beklagten vermieterin dadurch berspannt wrde vermieter sei verpflichtet darzulegen belegen preise bezogenen verbrauchsgter insbesondere heizenergie vorgelagerten handel zustande gekommen seien sei regelmig lage lieferant verpflichtet sei endbezieher kalkulation offen legen entsprechend verhalte beim bezug heizenergie zwischengeschalteten wrmecontractingunternehmen klger wrmecontracting zustzlich entstehenden kosten schuldeten mache ergebnis unterschied sei beklagte erluterung abrechnung verlangen verpflichtet darzulegen zustzlichen kosten ausgestellten rechnung herausgerechnet sei verpflichtet wrmecontracting unternehmen ausgestellte rechnung vergleichsweise gegenberzustellen genge unstreitig geschehen darlege kosten gestellten rechnung zusatzkosten darstellten ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand recht berufungsgericht klgern anspruch beklagte vorlage rechnung vorlieferanten fr heizperiode versagt jhrlichen grundstzen bgb entsprechenden abrechnung ber vorausgezahlten betriebskosten vermieter gem abs satz bgb verpflichtet gehrt vermieter mieter berprfung abrechnung ermglicht hiervon umfasst einsichtnahme abrechnungsunterlagen darunter vertrge vermieters dritten soweit deren heranziehung sachgerechten berprfung nebenkostenabrechnung vorbereitung etwaiger einwendungen nebenkostenabrechnung gem abs satz bgb erforderlich senatsbeschluss november viii zr wum rn senatsurteil mrz viii zr njw rn senat bereits entschieden insbesondere wrmelieferungsvertrag fall senatsbeschluss november viii zr aao rn senatsurteil dezember viii zr njw ii besteht einsichtsrecht mieters vermieter wrmelieferungsvertrag contractor abgeschlossen vorlage contractor vorlieferanten ausgestellten rechnung verpflichtet fllen versorgung mieters heizenergie wrmecontractor gilt unmittelbaren energiebezug vermieter einschaltung contracting unternehmens fllen mieter wohnung vermieter anspruch auskunft darber preis konditionen beispielsweise heizllieferant heizl seinerseits vorlieferanten bezieht ebenso wenig steht klgern mietern anspruch auskunft ber vereinbarungen wrmecontractor vorlieferanten geschlossen unbenommen bleibt klgern einsichtsrecht beklagten wrmecontractor abgeschlossenen wrmelieferungsvertrag nachprfung heizkostenabrechnung mieter einhaltung wirtschaftlichkeitsgebots abs satz bgb prfen rechnung gestellten kosten preisen wrmelieferanten vergleichen sachgerechten berprfung nebenkostenabrechnung rechnung fernwrmeversorgers wrmecontractor grnden erforderlich beklagte vorliegenden fall umlagefhigen kosten wrmecontractings revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts seitens wrmecontractors vorgelegten heizkostenabrechnung unstreitig nachvollziehbar herausrechnen lassen dahingestellt bleiben zusatzkosten wrmecontracting zutreffend ermittelt worden htten klger bestreiten folgte daraus anspruch vorlage wrmecontractor vorlieferanten gestellten rechnung vielmehr htte beklagte richtigkeit abrechnung beweisen gehabt beweis vermieter dafr antritt berlassen abrechnung wrmecontractors brigen gesetzlichen anforderungen verteilung kosten versorgung wrme warmwasser gem heizkostenvo entsprche weder revision geltend gemacht bestehen dafr anderweitige anhaltspunkte dr frellesen dr hessel dr schneider dr achilles dr bnger vorinstanzen ag braunschweig entscheidung lg braunschweig entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen beihilfe bandenmigen handeltreiben betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen antrag angeklagten abs stpo beschluss landgerichts berlin oktober revision angeklagten urteil gerichts august verworfen worden aufgehoben revision angeklagten urteil abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen revision fristgem begrndet worden erhebung allgemeinen sachrge liegt allgemeinen regeln erklrung urteil insgesamt angefochten vgl meyer goner stpo aufl rn mwn daran ndert umfassendes gestndnis genauso wenig etwa gar umstand urteil verstndigung stpo beruht basdorf brause schneider schaal knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen steuerhehlerei strafsenat bundesgerichtshofs mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts landshut november generalbundesanwalt antragsschrift mrz zutreffend dargelegten grnden schuldspruch dahin abgendert angeklagte gewerbsmigen steuerhehlerei gewerbs bandenmigen schmuggels sieben fllen schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer fr kosten rechtsmittels tragen nack wahl jger hebenstreit sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr mrz rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter galke richter zoll richterin diederichsen richter pauge richterin pentz beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin mai kosten verworfen wert beklagten revision geltend machenden beschwer zwanzigtausend euro bersteigt nr egzpo abs zpo grnde festsetzung wertgrenze fr zulssigkeit nichtzulassungsbeschwerde verstt willkrverbot art abs gg art abs gg willkrverbot art abs gg erster linie ungerechtfertigt verschiedene behandlung personen verhindern wirkung aufgrund wertgrenze nr egzpo ersichtlich gegeben zusammenhang gestaltung instanzenzuges gesetzgeber grundstzlich sachgerecht erscheinenden differenzierung befugt vgl bverfg beschluss oktober bvr njw nr egzpo fr zulssigkeit nichtzulassungsbeschwerde erforderliche beschwer danach bemessen beschwer beschwerdefhrer verurteilung erwchst hhe beschwerdefhrer klageforderung revisionsinstanz fr beziffern magebend zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung berufungsgericht vgl senatsbeschlsse februar vi zr versr juni vi zr juris august vi zr juris dezember vi zr juris bgh urteil oktober ii zr mdr beschlsse april xi zr njw januar xii zb njw mai iii zr juris danach besteht streitfall veranlassung hheren festsetzung format streitgegenstndlichen fotografie bedingt jedenfalls hhere beschwer beklagten magebend fr gewicht unterlassenden verletzungshandlung allgemeinen gre bildnisses gegenstand abbildung streitfall handelt lediglich alltagsszene wintersportort besonderen schon abbildung ergebenden verletzungsgehalt fr bemessung beschwer beklagten neben subjektiven umstnden seiten beklagten etwa verschuldensgrad gre umsatz beklagten magebend art umfang richtung verletzungshandlung prgen insoweit vergleichbar wettbewerbsrecht vgl bgh beschluss februar zr afp rn soweit beklagte darauf beruft aufgrund verurteilung mglichkeit genommen fotografie vielzahl medien vergleichbarem kontext verwenden ersichtlich gesichtspunkt bereits bemessung berufungsinstanz bercksichtigt worden unterschiedliche streitwertfestsetzungen instanzgerichte zwingen je denfalls auffassung beklagten folgen lediglich deutlich gerichten bemessung beschwer beklagten beurteilungsspielraum zusteht beklagte setzt lediglich eigene bemessung senats entgegen berschreitung beurteilungsspielraums aufzuzeigen beschwer beklagten bemessen zulassungsbeschwerde zulssig zpo nr egzpo deshalb verwerfen galke zoll pauge diederichsen pentz vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen wohnungseinbruchdiebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dresden april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat landgericht angeklagten zutreffend wohnungseinbruchdiebstahls tateinheit diebstahl waffen schuldig gesprochen mag tateinheitliche zusammentreffen tatbestnde abs nr stgb wohnungseinbruchdiebstahl waffen tenorieren vgl bgh beschlsse dezember str mai str nstz juli str derartiges zusammenfassen unterschiedlicher tatbestnde verbietet gesetzgeber unterschiedliche qualitt zuerkannt nmlich abs stgb verbrechen abs stgb vergehen ausgestaltet senat erwogen verwirklichung qualifikationstatbestandes schuldspruch erkennbar etwa privatwohnungseinbruchdiebstahl schweren wohnungseinbruchdiebstahl bezeichnen hinblick vorgabe abs satz stpo hiervon jedoch abgesehen insbesondere grnden klarstellung verwirklichten unrechts berechtigt gesehen bezeichneten sollvorschrift abzuweichen lsst unmittelbar anschlieenden gemeinsam urteilstenor bundeszentralregister einzutragenden liste angewendeten vorschriften entnehmen abs satz stpo abs nr bzrg landgericht hang sinne stgb angesichts festgestellten abhngigkeitssyndroms fr alkohol cannabinoide rechtsfehlerhaft verneint senat nimmt nichtanordnung unterbringung entziehungsanstalt jedoch blick verneinung erfolgsaussicht mutzbauer sander mosbacher schneider khler'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen ruberischer erpressung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts cottbus dezember abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen angeklagte kosten zurckgenom menen revision oben genannte urteil tragen senat sieht verfahrensrge betreffend verwertung fotos mobiltelefon angeklagten mutzbauer jedenfalls unbegrndet sander dlp schneider feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr september rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr deppert richter dr leimert wiechers dr frellesen felsch beschlossen erneute antrag beklagten zwangsvollstreckung urteil zivilkammer landgerichts gera juni einstweilen einzustellen zurckgewiesen grnde grnde senatsbeschlusses august verwiesen erneute antrag beklagten einstweilige einstellung zwangsvollstreckung rechtfertigt beurteilung entgegen auffassung beklagten bezugnahme berufungsbegrndungsschriftsatz mndlichen verhandlung juni schon berufungsgericht april beschiedenen einstellungsantrag abs zpo enthlt vollstreckungsschutzantrag zpo gesehen dr deppert dr leimert dr frellesen wiechers felsch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil zr verkndet mrz weschenfelder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bergibt grundschuldglubiger vollstreckbare ausfertigung grundschuldbestellungsurkunde grundschuldbrief samt lschungsbewilligung schuldner nachdem gesicherte schuld getilgt knnen parteien fortbestehen grundschuld formlos darber vollstreckung titel erneut mglich hiervon regel auszugehen parteien vereinbaren grundschuld wiederum darlehensverbindlichkeit sichern bgh versumnisurteil mrz zr olg schleswig lg kiel zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr roth richterin dr brckner richter dr gbel fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin bestellte grundstck zwei briefgrundschulden je dm zugunsten rechtsvorgngerin beklagten unterwarf jeweils sofortigen zwangsvollstreckung tilgung gesicherten forderungen bersandte beklagte klgerin vollstreckbaren ausfertigungen grundschuldbestellungsurkunden sowie grundschuldbriefe lschungsbewilligungen jahren trafen parteien neue sicherungsabreden wonach fortbestehenden grundschulden sicherheiten fr weitere darlehen dienten nachdem beklagten antragsgem weitere vollstreckbare ausfertigungen grundschuldbestellungsurkunden erteilt worden leitete gesttzt dinglichen rechte zwangsversteigerung grundstcks vollstreckungsgegenklage klgerin soweit interesse zwangsvollstreckung vollstreckbaren ausfertigungen fr unzulssig erklren lassen landgericht abgewiesen erlsverteilung zwangsversteigerungsverfahren fand whrend berufungsrechtszugs statt daraufhin klgerin hilfsantrag gestellt rechtswidrigkeit zwangsvollstreckung feststellen lassen hilfsbegehren berufungsgericht stattgegeben senat zugelassenen revision beklagte insoweit abweisung klage erreichen entscheidungsgrnde berufungsgericht sieht feststellungsklage revisionsinstanz alleinigen streitgegenstand bildet zulssig ursprnglich klgerin materiell rechtliche einwendungen gesttzte vollstreckungsabwehrklage abs zpo fehlende vollstreckbarkeit titels bezogene titelgegenklage erhoben abs zpo analog nachdem beendigung zwangsversteigerung rechtsschutzbedrfnis entfallen sei klgerin jedenfalls aufgrund mglicher schadensersatzansprche interesse daran gerichtliche feststellung rechtmigkeit zwangsversteigerung herbeizufhren titelgegenklage nachfolgende feststellungsklage sei begrndet vollstreckung unterwerfungserklrungen unzulssig sei aushndigung titel grundschuldbriefe nebst lschungsbewilligungen jahr titeln vollstreckbarkeit genommen beklagte verhalten gegenber klgerin dauerhaft verpflichtet mehr titeln vollstrecken unterwerfungserklrungen seien spteren sicherungsabreden aufgelebt vollstreckungstitel form abs nr zpo gengen mssten schlielich sei vollstreckungsgegenklage rechtsmissbruchlich sei klgerin verpflichtet dinglichen vollstreckung unterwerfen beklagte ebenfalls rechtsmissbruchlich verhalten objektiv unzutreffenden behauptung titel verloren weitere vollstreckbare ausfertigungen verschafft ii ber revision beklagten versumnisurteil entscheiden inhaltlich beruht urteil jedoch sumnis klgerin sachprfung vgl senat urteil april zr bghz angefochtene urteil hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand unrecht sieht berufungsgericht feststellungsklage zulssig feststellungsklage gem abs zpo feststellung bestehens nichtbestehens rechtsverhltnisses gerichtet hierzu knnen einzelne rechte pflichten gehren rechtsverhltnis ergeben daher zulssig klger beendigung zwangsvollstreckung feststellen lassen bestimmter teil materiell rechtlichen schuld bestand bgh urteil januar viii zr wm dagegen knnen stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs bloe elemente vorfragen rechtsverhltnisses reine tatsachen etwa wirksamkeit willenserklrungen rechtswidrigkeit verhaltens gegenstand feststellungsklage bgh urteil mai vi zr bghz urteil april xii zr njw urteil juni zr njw ff urteil februar viii zr nzm rn jeweils mwn hieran gemessen hilfsantrag wortlaut unzulssig rechtswidrigkeit zwangsvollstreckung festgestellt allerdings revisionsrechtlich uneingeschrnkt nachprfbaren auslegung klageantrags beachten zweifel dasjenige gewollt mastben rechtsordnung vernnftig wohlverstandenen interessenlage entspricht st rspr vgl senat urteil juli zr njw rn mwn dementsprechend antrag auszulegen bestehen bereicherungs schadensersatzansprchen grunde festgestellt vgl bgh urteil juni zr njw rechtsschutzziel bezieht antrag gegenwrtiges rechtsverhltnis fehlt insoweit gem abs zpo erforderlichen feststellungsinteresse ersichtlich klgerin behaupteten bereicherungs schadensersatzansprche ende zwangsvollstreckung beziffern vgl sogenannten verlngerten vollstreckungsgegenklage senat urteil mrz zr njw ii mwn insoweit bghz ff abgedruckt feststellungsklage ausnahmsweise deshalb zulssig endgltigen erledigung aufgetretenen streitpunkte fhren knnte hierzu senat urteil juni zr njw rr mwn unklar warum hhe beklagte ungerechtfertigten vorteil erlangt iii sache entscheidung reif abs satz abs zpo abweisung klage unzulssig klgerin zunchst gelegenheit erhalten entweder feststellungsinteresse vorzutragen antrag umzustellen ansprche beziffert abs satz zpo aufhebung zurckverweisung deshalb abgesehen klage ohnehin unbegrndet wre allerdings klage zulssigkeit unterstellt unbegrndet soweit klgerin darauf sttzt beklagte bestehenden titeln mehr vollstrecken drfen schon ausgangspunkt unzutreffend annahme berufungsgerichts infolge rckgabe vollstreckbaren ausfertigungen grundschuldbriefe samt lschungsbewilligung durchfhrung vollstreckungsmanahmen dauerhaft ausgeschlossen rckgabe titel entfllt deren vollstreckbarkeit vgl senat urteil januar zr njw parteien berufungsgericht annimmt hiermit stillschweigend vereinbart titeln mehr gebrauch gemacht konnten vereinbarung jederzeit aufheben rckgewhr grundpfandrechte erfolgte klgerin insbesondere bewilligte schung veranlasste vgl bgb beklagte weiterhin grundschuldglubigerin parteien konnten daher weiteres darber vollstreckung bestehenden titeln erneut mglich einigung regel auszugehen parteien vereinbaren grundschuld wiederum darlehensverbindlichkeit sichern entgegen ansicht berufungsgerichts bedurfte neuen notariellen beurkundung erforderlichen titel vorhanden auswechslung gesicherten forderung berhrt unterwerfungserklrung hypothek grundschuld ggfs abstraktes schuldversprechen gesicherten anspruch bezogen bgh urteil juni xi zr dnotz mkozpo wolfsteiner aufl rn gaberdiel gladenbeck kreditsicherung grundschulden aufl rn interessenlage klgerin gerade mglichkeit offenhalten grundschulden geschehen erneut sicherungsmittel verwenden weise erneuten grundschuldbestellung verbundenen kosten sparen formlose daher kostengnstige verwendung grundschuld sicherheit fr anfnglich gesicherten forderungen wesentlicher grund fr verbreitete verwendung grundschulden kreditsicherungsmittel vgl epp schimansky bunte lwowski bankrechtshandbuch aufl rn gaberdiel gladenbeck kreditsicherung grundschulden aufl rn ff titel weiterhin bestanden beklagte berufungsgericht meint rechtsmissbruchlich verhalten neue vollstreckbare ausfertigungen beantragte erforderliche berechtigte interesse erteilung weiteren vollstreckbaren ausfertigung zpo besteht glubiger neuvalutierung vollstrecken darf erstausfertigung aufgrund zuvor erfolgten schuldtilgung schuldner verblieben vgl mkozpo wolfsteiner aufl rn geprft berufungsgericht jedoch weiteren einwendungen klgerin eintritt verwertungsreife verjhrung gesicherten forderungen betreffen insoweit fehlt schon feststellungen wre nachzuholen falls klage ergnzendem vortrag zulssig anzusehen einwendungen revisionsinstanz angefallenen streitstoff gehren allerdings angefochtenen urteil allein ber verlngerte titelgegenklage entschieden worden stellt eigenen vollstreckungsabwehrklage unterscheidenden streitgegenstand dar senat urteil dezember zr juris rn bgh urteil november ix zr bghz ff jeweils mwn wre prozessuale einordnung klagebegehrens richtig htte berufungsgericht entscheidung ber vollstreckungsabwehrklage unterlassen insoweit wre rechtshngigkeit ablauf frist fr urteilsergnzung zpo entfallen vgl senat urteil mrz zr zfir entgegen auffassung berufungsgerichts klgerin vollstreckungsabwehrklage gem zpo einheitlichen streitgegenstand erhoben titelgegenklage richtet vollstreckbarkeit titels etwa materiellen rechtskraft fhig daher scheinbar vollstreckungsfhigen inhalt senat urteil dezember zr juris rn bgh urteil november ix zr bghz ff einwendungen klgerin vorgetragen vielmehr vollstreckungsbeschrnkende vereinbarung berufen beklagte rckgabe vollstreckbaren ausfertigungen dauerhaft vollstreckung grundschuld verzichtet fllt ebenso materiellrechtliche einwendungen anspruch direkten anwendungsbereich zpo vgl bgh beschluss juni xi zr njw rr rechtsbehelfsbelehrung hiermit zugestellte versumnisurteil bundesgerichtshofes sumige partei binnen notfrist zwei wochen ab zustellung beim bundesgerichtshof einlegen einspruch beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt einreichung einspruchsschrift eingelegt einspruchsschrift enthalten bezeichnung urteils einspruch gerichtet erklrung urteil einspruch eingelegt urteil teil angefochten umfang anfechtung bezeichnen einspruchsschrift angriffs verteidigungsmittel sowie rgen zulssigkeit klage betreffen vorzubringen antrag vorsitzende erkennenden senats frist fr begrndung verlngern versumung frist fr begrndung rechnen nachtrgliche vorbringen mehr zugelassen einzelnen verfahrensvorschriften abs zpo verwiesen stresemann schmidt rntsch brckner roth gbel vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs beschliet glubigerversammlung sonderinsolvenzverwalter prfung durchsetzung anspruchs insolvenzverwalter eingesetzt insolvenzverwalter berechtigt aufhebung beschlusses beantragen bgh beschluss februar ix zb lg arnsberg ag arnsberg ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill prof dr gehrlein dr pape grupp richterin mhring februar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts arnsberg februar kosten weiteren beteiligten zurckgewiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde weitere beteiligte verwalter insolvenzverfahren ber vermgen schuldners antrag mehrerer glubiger bestimmte insolvenzgericht termin fr glubigerversammlung beschlussfasssung ber einsetzung sonderinsolvenzverwalters durchsetzung ersatz gesamtschadens gerichteten anspruchs gegenber insolvenzverwalter versammlung fassten anwesenden glubiger einstimmig beschluss solle sonderinsolvenzverwalter eingesetzt prfung durchsetzung insolvenzverwalter gerichteten schadensersatzanspruchs weitere beteiligte beantragte versammlung aufhebung beschlusses abs inso begrndung fhrte insbesondere voraussetzungen schadensersatzanspruchs seien gegeben einsetzung sonderinsolvenzverwalters verursache daher zustzliche kosten widerspreche gemeinsamen interesse insolvenzglubiger insolvenzgericht antrag abgelehnt sofortige beschwerde weiteren beteiligten erfolg gehabt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt begehren ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo brigen zulssig sache jedoch erfolg beschwerdegericht ausgefhrt antrag weiteren beteiligten aufhebung beschlusses glubigerversammlung sei unzulssig antragsbefugnis fehle abs inso fr insolvenzverwalter vorgesehene antragsrecht knne systematischen teleologischen grnden gelten antragsrecht diene gemeinsamen interesse glubiger anspruch glubiger ersatz gesamtschadens insolvenzverwalter knne satz inso geltend prfung durchsetzung ansprche knne sonderinsolvenzverwalter erfolgen bestellung stehe insolvenzverwalter beschwerderecht beschwerdebefugnis entgegenstehende interesse verfahrensbeteiligten alsbaldigen klrung insolvenzverwalter erhobenen vorwrfe sowie zgigen abwicklung insolvenzverfahrens liefe leer insolvenzverwalter aufhebung beschlusses glubigerversammlung beantragen knne bestellung sonderinsolvenzverwalters lediglich vorbereiten solle ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand recht beschwerdegericht berechtigung weiteren beteiligten aufhebung beschlusses glubigerversammlung beantragen verneint abs inso neben absonderungsberechtigten glubigern nachrangigen insolvenzglubigern insolvenzverwalter berechtigt glubigerversammlung aufhebung beschlusses beantragen antrag insolvenzgericht beschluss aufzuheben beschluss gemeinsamen interesse insolvenzglubiger widerspricht anwendungsbereich regelung wege teleologischen reduktion dahin beschrnken antragsrecht insolvenzverwalters entfllt beschluss glubigerversammlung darauf gerichtet sonderinsolvenzverwalter einzusetzen aufgabe anspruch glubiger insolvenzverwalter ersatz gesamtschadens prfen gegebenenfalls durchzusetzen teleologische reduktion anwendungsbereichs norm setzt verdeckte regelungslcke sinne planwidrigen unvollstndigkeit gesetzes voraus bgh urteil november zr bghz beschluss januar ix zb njw urteil november viii zr bghz rn dezember viii zr bghz rn voraussetzung erfllt bestellung sonderinsolvenzverwalters insolvenzordnung geregelt gesetzgeber verzichtete gesetzgebungsverfahren zunchst vorgesehene diesbezgliche bestimmung rege inso bestellung sonderinsolvenzverwalters ausdrckliche gesetzliche regelung fr mglich erachtet wurde bt drucks gesetzgeber nhere bestimmung voraussetzungen verfahrens bestellung sonderinsolvenzverwalters sowie rechtsstellung rechtsprechung berlassen ungeregelt blieb inwieweit allgemeinen vorschriften etwa norm abs inso anwendbar sollten danach bestehende regelungslcke sinn zweck regelungszusammenhangs mglichst enger anlehnung geltende recht vgl bgh urteil dezember aao rn bverfge larenz canaris methodenlehre rechtswissenschaft aufl weise schlieen abs inso vorgesehene antragsrecht insolvenzverwalters ausgeschlossen glubigerversammlung beschliet einsetzung sonderinsolvenzverwalters prfung durchsetzung schadensersatzanspruchs insolvenzverwalter beantragen aa regierungsentwurf insolvenzordnung enthaltenen regelung wre insolvenzverwalter berechtigt einsetzung sonderinsolvenzverwalters aufgabe schadenser satzansprche insolvenzverwalter verfolgen beschwerde einzulegen bundesgerichtshof beschwerderecht insolvenzverwalters fllen fr geltende recht verneint bgh beschluss februar ix zb nzi dient interesse verfahrensbeteiligten baldigen klrung insolvenzverwalter behaupteten ansprche wegen bestehenden interessenkollision insolvenzverwalter neuen verwalter sonderinsolvenzverwalter geltend gemacht knnen satz inso sowie zgigen abwicklung insolvenzverfahrens bgh beschluss februar aao rn grnde stehen antragsrecht insolvenzverwalters abs inso entgegen glubigerversammlung beschlossen bestellung sonderinsolvenzverwalters verfolgung schadensersatzansprchen insolvenzverwalter fordern bb zweck regelung abs inso verlangt fall antragsrecht insolvenzverwalters normierte recht aufhebung beschlusses glubigerversammlung beantragen gemeinsame interesse insolvenzglubiger schtzen missbrauch mehrheit glubigerversammlung entgegenwirken antragsrecht insolvenzverwalters besonderen interessen erschienenen glubiger wahren bt drucks regeinso brigen insolvenzverwalter gesetzeskonforme abwicklung insolvenzverfahrens gewhrleisten mnchkomm inso ehricke aufl rn uhlenbruck inso aufl rn pape zinso fordert glubigerversammlung bestellung sonderinsolvenzverwalters gesamtschaden insolvenzverwalter geltend liegt regelmig gemeinsamen interesse insolvenz glubiger abwesenden erfolgreiche durchsetzung anspruchs kommt insolvenzglubigern zugute brigen obliegt entscheidung ber antrag glubigerversammlung bestellung sonderinsolvenzverwalters letztlich insolvenzgericht beabsichtigte rechtsverfolgung insolvenzverwalter ausnahmsweise masseschdlich gar gesetzeswidrig insolvenzgericht entscheidung bercksichtigt vill gehrlein grupp pape mhring vorinstanzen ag arnsberg entscheidung lg arnsberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung dezember sitzung dezember denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr raum richter bundesgerichtshof prof dr radtke prof dr mosbacher richterin bundesgerichtshof dr fischer richter bundesgerichtshof dr br staatsanwltin verhandlung dezember staatsanwalt verkndung dezember vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung dezember verteidiger rechtsanwltin verhandlung dezember vertreterin nebenklgerin justizangestellte verhandlung dezember justizobersekretrin verkndung dezember urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft nebenklgerin urteil landgerichts mannheim februar unbegrndet verworfen kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen staatskasse auferlegt nebenklgerin kosten rechtsmittels tragen erstattung angeklagten revision nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen findet statt angeklagte trgt kosten rechtsmittels nebenklgerin hierdurch revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung ntigung sachbeschdigung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren fnf monaten verurteilt revisionen angeklagten nebenklgerin sowie generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel staatsanwaltschaft erfolg feststellungen landgerichts fr angeklagten ehe nebenklgerin zentrale dreh angelpunkt lebens wesentlicher quell selbstwertgefhls nebenklgerin auereheliche beziehung gestand angeklagte scheitern ehe verhindern bemhte ehefrau abend september erklrte nebenklgerin jedoch tag liebhaber zusammen legte schlafen schlaf sprach beglckt sex liebhaber angeklagte erkannte bemhungen frau zurckzugewinnen ehe fortzufhren erfolglos akut erachteten gefhrdung ehe angeklagte aufgrund niedrigen intelligenz wenig ausgeprgten emotionalen entwicklung berfordert sah ausbung gewalt einzige mglichkeit reden ehefrau ende setzen festzuhalten weitere sexuelle kontakte liebhaber verhindern ziele erreichen kniete seitlich neben schlafende nebenklgerin packte beiden hnden festem griff hals drckte daumen kehlkopfgegend ganze mgliche kraft auszuben ganzes gewicht ber kg griff hineinzulegen gleichzeitig rief wiederholt lautstark gehst mehr fremd erkannte wrgen nebenklgerin erheblich verletzen knnte ausgebten intensitt potentiell lebensgefhrlich nahm billigend kauf krf tigen griff hals sah einzige mglichkeit fr unertrgliche schwrmen sex liebhaber beenden weitere derartige kontakte verhindern nebenklgerin wachte unmittelbar beginn wrgevorgangs atemwege zudrcken teilweise verlegt gefhl luft bekommen rchelte rang luft wand bett her griff angeklagten entkommen drei kinder angeklagten deren freunde hrten laute rufen angeklagten elterlichen schlafzimmer luft schnappen nebenklgerin sohn betrat bereits fnf sekun beginn wrgevorgangs zimmer schrie vater lass los versuchte nebenklgerin wegzuziehen angeklagte lockerte deswegen griff nebenklgerin atmen konnte festigte griff verzweifelten psychischen zustand wrgen frau helfen wusste sekunden danach betraten beiden kinder schlafzimmer dritt versuchten angeklagten zurckzuziehen angeklagte lockerte deshalb erneut griff hals nebenklgerin insgesamt etwa zehn sekunden aufrechterhalten nebenklgerin verlie schlafzimmer kinder angeklagten schlielich loslieen nahm kchenmesser klingenlnge etwa cm machte suche nebenklgerin daran hindern verlassen mnnern betrgen dabei nahm billigend kauf messer gegebenenfalls einzusetzen wobei ber art messereinsatzes gedanken machte angeklagte rannte wohnblock fand nebenklgerin jedoch schlielich lie sohn messer abnehmen landgericht wrgen gefhrliche krperverletzung gem abs nr stgb gewertet bedingten ttungsvorsatz angenommen rahmen gesamtwrdigung hinreichender sicherheit kognitiven voluntativen element vorsatzform berzeugen knnen dabei strafkammer insbesondere affektiven elemente tatausbung spontanen tatentschluss aufgrund nebenklgerin schlaf geuerten worte fehlende maximale kraftentfaltung niedrige intelligenz verbunden emotionalen berforderung ehe nebenklgerin zentralen dreh angelpunkt lebens wesentlichen quell selbstwertgefhls nachfolgende bewaffnung messer bercksichtigt gefhrlichkeit tathandlung auseinandergesetzt ii zunchst ausgefhrten sachrge begrndete umfassenden aufhebungsantrag enthaltende revision angeklagten beanstandet stellungnahme revisionsbegrndungen staatsanwaltschaft nebenklage schuldspruch wegen gefhrlicher krperverletzung gem abs nr stgb teilweise rcknahme unbeschrnkt eingelegten revision liegt darin voraussetzungen abs stpo dargetan rechtsmittel bleibt erfolg rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen tragen schuldspruch wegen gefhrlicher krperverletzung tatbestandsvariante lebensgefhrdenden behandlung gem abs nr stgb angriff hals opfers form wrgens leben gefhrdende behandlung sinne abs nr stgb mageblicher bedeutung vielmehr dauer strke einwirkung fhren mssen opfer krperverletzung tatschlich lebensgefahr gert abstrakt geeignet leben opfers gefhrden vgl bgh urteil oktober str nstz rr mwn angeklagte hielt nebenklgerin etwa zehn sekunden festem griff beiden hnden hals gepackt drckte daumen kehlkopfgegend wodurch atemwege teilweise verlegt wurden angesichts glaubhaft angesehenen bekundungen geschdigten todesangst gefhl schleier bilde versprt gedacht stehe kurz bewusstlosigkeit rechtlich beanstanden landgericht abstrakt lebensgefhrdende tathandlung angenommen rechtsmedizinische sachverstndige strafkammer angeschlossen ausgefhrt hnge angriff hals festgestellten dauer intensitt weitgehend zufall ab nmlich druckpunkt wrgegriffs krperlichen konstitution angegriffenen lebenswichtige funktionen zerstrt insbesondere fr sauerstoffversorgung gehirns wichtige blutzufuhr bzw blutabfuhr beeintrchtigt kehlkopf eingedrckt htte druckpunkt geringfgig gelegen htte verletzungsbild ganz darstellen knnen fr tter sei kontrollierbar krftige zudrcken halses kreislaufrelevante vene empfindliche teile kehlkopfs stimmlippen getroffen strafausspruch enthlt urteil rechtsfehler nachteil angeklagten rechtlich beanstanden landgericht trotz vorliegens vertypten milderungsgrunds stgb infolge erheblich verminderten affektkontrolle folge anpassungsstrung minder schweren fall gefhrlichen krperverletzung gem abs letzter halbsatz stgb angenommen strafkammer gebotene gesamtwrdigung lasten angeklagten insbesondere vielfache einschlgige vorstrafen angriff arglos eingeschlafene schlafende nebenklgerin psychologischen folgen eingestellt deshalb minder schweren fall bercksichtigung stgb abgelehnt iii ungunsten angeklagten eingelegte schuldspruch wegen gefhrlicher krperverletzung beschrnkte revision staatsanwaltschaft sache ebenfalls darauf beschrnkte revision nebenklgerin beanstanden beweiswrdigung landgerichts insoweit bedingten ttungsvorsatz angeklagten verurteilung wegen versuchten ttungsdelikts verneint revisionen bleiben erfolg beweiswrdigung landgerichts hlt punkt revisionsrechtlicher prfung ergebnis stand beweiswrdigung rechtsfehlerhaft widersprchlich unklar lckenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungsstze verstt gericht berspannte anforderungen berzeugungsbildung gestellt st rspr vgl bgh urteile dezember str rn mwn dezember str rn dabei revisionsgericht tatrichterliche berzeugungsbildung hinzunehmen beurteilung nhergelegen htte berzeugender wre st rspr vgl bgh urteile dezember str nstz rr dezember str rn mai str strafo bedingter ttungsvorsatz setzt voraus tter tod mgliche ganz fernliegende folge handelns erkennt wissenselement billigt erstrebten zieles willen zumindest eintritt todes abfindet mag erfolgseintritt gleichgltig unerwnscht willenselement beide elemente bedingten vorsatzes mssen einzelfall umfassend geprft gegebenenfalls tatschliche feststellungen belegt vgl bgh urteile september str nstz juni str rn insoweit nstz abgedruckt juli str strafo januar str nstz bejahung verneinung grundlage gesamtbetrachtung objektiven subjektiven umstnde einzelfalls erfolgen vgl bgh urteil januar str nstz beschluss oktober str stv urteil mrz str bghst insbesondere objektive gefhrlichkeit tathandlung konkrete angriffsweise tters psychische verfassung tatbegehung motivationslage einzubeziehen vgl bgh urteil mai str nstz rahmen vorzunehmenden gesamtschau stellt grundlage tter bekannten umstnde bestimmende objektive gefhrlichkeit tathandlung wesentlichen indikator sowohl fr kognitive fr voluntative vorsatzelement dar vgl bgh urteil juni str aao beschluss oktober str aao urteile mai str aao februar str nstz mwn tter offensichtlich uerst gefhrliche gewalthandlung begangen liegt vorbehaltlich gesamtbetrachtung einzustellender gegenlufiger umstnde einzelfalls nahe eintritt todes mgliche folge tuns erkannt gleichwohl gefhrliches handeln begonnen fortgesetzt todeserfolg billigend kauf genommen st rspr vgl bgh urteil dezember str nstz mwn anforderungen gengen erwgungen denen landgericht vorliegen bedingten ttungsvorsatzes verneint beweiswrdigung landgerichts weder widersprchlich weise lckenhaft bestand urteils gefhrden knnte strafkammer fr beurteilung bedingten ttungsvorsatzes gebotenen gesamtschau objektiven subjektiven umstnde tat tters ausgegangen rahmen gesamtschau objektive gefhrlichkeit tathandlung beleuchtet deren bedeutung gewichtigen indikator fr beide vorsatzelemente bedingten tungsvorsatzes gesehen begrenzte aussagekraft beigemessen eingreifen dritter tathandlung bereits kurz deren beginn unterbrochen wurde hierbei strafkammer dargelegt wrgen tdlichem ausgang regelmig deutlich lngeren wrgevorgang erfordere blutversorgung gehirns vorbergehend folge bewusstlosigkeit unterbrechen dauerhaft vollstndige verlegung atemwege sei gegensatz eingetretenen teilweisen verlegung kaum denkbar gleichzeitig blutversorgung gehirns abzuschneiden strafkammer bereits vorliegen wissenselements bedingten ttungsvorsatzes frage gestellt fehlen nachfolgend subjektiven befindlichkeit angeklagten belegt insoweit ausgefhrt psychische ausnahmesituation spreche dagegen angeklagte konkreten tatsituation tatschlich mglichkeit rechnete nebenklgerin knnte griff hals tode kommen sei durchaus mglich angeklagte potentielle lebensgefhrlichkeit handelns erkannt konkreten situation bewusst vorgehen tod opfers fhren knnte berlegung enthlt widerspruch angeklagten bewusst wrgen menschen tten knne belegt wissen allgemeine gefhrlichkeit angriffs hals menschen vgl bgh beschlsse september str bghr stgb vorsatz bedingter juli str bghr stgb abs vorsatz bedingter mwn daraus lsst indes weiteres herleiten angeklagte konkreten tatsituation tatschlich mglichkeit rechnete nebenklgerin knne tode kommen berlegungen einbezog durchaus mglich angeklagte umstnde kannte indes konkreten situation bewusst vorgehen tode opfers fhren knne vgl bgh urteil dezember str bghr stgb abs vorsatz bedingter beschluss juli str bghr stgb abs vorsatz bedingter landgericht insoweit besonderen tatumstnden auseinandergesetzt erheblichen verminderung steuerungsfhigkeit fhrten aufgrund niedrigen intelligenz emotionalen berforderung aggressiven impulsdurchbruchs reaktion schlaf liebhaber schwrmende ehefrau angeklagten bewusstsein gefehlt spontane tathandlung tod folge knnte strafkammer hierzu dargelegt affektiven elemente tatausbung pltzliche aggressive impulsdurchbruch spontane tatentschluss lauten rufe gehst mehr fremd whrend tatausfhrung trotz gleichen wohnung anwesenden kinder deutliche erosion psychischen stabilitt verbunden niedrigen intelligenz eher wahrscheinlich erscheinen lassen angeklagte mglichen tdlichen ausgang handelns blick genommen sei emotionalen herausforderungen schnell berfordert vorverurteilungen zeigten gewaltdurchbrchen handlungsalternativen fhre landgericht vorliegen wissenselements ttungsvorsatzes berzeugen knnen angesichts eingeschrnkten revisionsrechtlichen prfungsmastabs tatrichterlichen beweiswrdigung rechtsfehlerhaft vgl bgh urteil januar str mwn vorliegen voluntativen elements ttungsvorsatzes strafkammer geprft dafr sprach sicht landgerichts angeklagte trotz hrbaren luftschnappens nebenklgerin eintreffen kinder wrgen fortsetzte dagegen sprach vollen mglichen kraftentfaltung ausgefhrt einschreiten kinder schlge gewehrt zuvor versucht nebenklgerin krpergewicht fixieren gegenwehr schlgen weise unterbinden uerungen angeklagten ttungsvorsatz hindeuten knnten konnte strafkammer feststellen fest standen lediglich strafkammer nher hinterfragten worte angeklagten gehst mehr fremd verschiedene interpretationen zulassen prfung elements strafkammer psychische befindlichkeit angeklagten persnlichkeit niedrige intelligenz herangezogen erwogen angeklagte fr mglichkeit mehr sah nebenklgerin gewalt festzuhalten weitere sexuelle kontakte liebhaber verhindern ziel sei nebenklgerin beseitigen mitteln partnerin behalten verdeutliche spontane uerung gegenber ermittlungsbeamten zwei stunden tat erklrte spontan ungefragt nebenklgerin tten liebe hals packen bisschen halten gehre wegsolle nachtatverhalten vermochte strafkammer objektiven anhaltspunkte entnehmen angeklagte messer ergriffen vorsatz nebenklgerin tten umzusetzen hielt vielmehr fr mglich angeklagte messer einsetzen nebenklgerin ntigen bleiben bzw reden ber art messereinsatzes gedanken gemacht rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt spontanen unberlegten affektiver erregung ausgefhrten handlungen wissen mglichen todeseintritt bercksichtigung tat persnlichkeit tters ergebenden besonderheiten selbststndig neben wissenselement stehende willenselement vorsatzes geschlossen siehe bgh urteile august str nstz dezember str strafo einordnung wrdigung spontanen affektiver erregung erfolgenden handelns obliegt dabei tatrichter vgl bgh urteil dezember str strafo landgericht tragfhige anhaltspunkte dafr benannt warum angeklagten erkannten mglichkeit todeseintritts willenskomponente bedingten ttungsvorsatzes gegeben milderung strafrahmens abs letzter halbsatz stgb ber abs stgb hlt rechtlicher prfung stand tatbegehung unterlag erheblich verminderten affektkontrolle folge anpassungsstrung iv kostenentscheidung folgt abs satz stpo danach trgt erfolglosem rechtsmittel angeklagten nebenklgers notwendigen auslagen erstattung angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen nebenklgerin stattfindet revision angeklagten verworfen worden vgl meyer goner schmitt stpo aufl rn raum radtke fischer mosbacher br'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter vill richterin lohmann richter dr detlev fischer juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg september kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens euro festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde zulssig zpo jedoch unbegrndet rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo dahingestellt bleiben berufungsgericht nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten rechtsfehler unterlaufen jedenfalls fehlt symptomatischen bedeutung berufungs gericht wrdigung vorbringens beklagten abstrakten rechtssatz aufgestellt rein einzelfallbezogen besonderheiten fallgestaltung beurteilt nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte gehrsversto liegt beklagte frage zahlungseinstellung november hinreichenden gegenvortrag gehalten berufung kassenbcher schuldnerin anlage ga ga allgemein geltend gemacht seien unerhebliche anzahl weiterer verbuchungen bzw auszahlungen lasten insolvenzschuldnerin erfolgt ga angefhrten unterlagen weisen ausnahme streitgegenstndlichen betrge dm dm sowie dm bewegungen einzelnen kleinstbetrgen denen keineswegs fortfhrung zahlungsverkehrs seiten schuldnerin belegen lsst demnach konnte berufungsgericht vorbringen parteien vorgenannten sinne bewerten davon ausgehen jedenfalls november schuldnerin nennenswerten zahlungen mehr erbringen konnte weiteren begrndung abs satz halbs zpo abgesehen dr gero fischer dr ganter lohmann vill dr detlev fischer vorinstanzen lg dessau entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet januar kirchgener amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs mittelbare besitz schuldners beweglichen sache begrndet verwertungsrecht insolvenzverwalters sache art mittelbaren besitzes dauerhaft erfolgten berlassung unmittelbaren besitzer vermgen schuldners ausgeschieden willen unmittelbaren besitzers weitere nutzung schuldner mglich beim finanzierungsleasing scheidet verwertungsrecht insolvenzverwalters schuldner sache leasingnehmer fr feste ordentlich kndbare grundlaufzeit berlassen deren ablauf vollamortisation erlangt leasingnehmer aufgrund vertraglichen regelungen sei erst verbindung besonderen vertragsbestimmungen abschlusszahlung restwertgarantie kaufoption andienungsrecht insgesamt betrag zahlen schuldner fr anschaffung sache eingesetzte kapital zuzglich verzinsung gewinn erreicht bersteigt bgh urteil januar ix zr olg dresden lg chemnitz ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape dr schoppmeyer meyberg fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand gmbh fortan schuldnerin leasinggesell schaft ttig schloss leasingvertrge ber fahrzeuge ab hierzu verwendete allgemeine leasingbedingungen lauten auszugsweise eigentums besitzverhltnis leasingobjekt eigentum abtretung berechtigt rechte verpflichtungen ver trag unmittelbarer wirkung ln mgliche brge dritte abzutreten beklagte finanzierte ankauf fahrzeuge schuldnerin beklagten bestand rahmenvertrag september darin erklrte beklagte bereit rahmenvertrag verkufer bezeichneten schuldnerin leasingforderungen erwerben entsprechenden antrag schuldnerin kaufte beklagte jeweiligen leasingraten fr gesamte laufzeit leasingvertrags zahlte schuldnerin hierfr abgezinsten gesamtbetrag forfaitierung gegenzug trat schuldnerin smtliche ansprche jeweiligen leasingvertrag beklagte ab nr rahmenvertrags beklagte bernahm rahmenvertrag risiko zahlungsunfhigkeit leasingnehmers nr rahmenvertrags nr rahmenvertrags enthlt regelungen sicherungsbereignung darin heit beschaffung sicherungsgutes eigentumsbertragung verkufer bank darber eigentum bzw anwartschaftsrecht eigentumserwerb leasinggegenstnden abschluss einzelnen forderungskaufvertrages ganzen teilweisen gutschrift fr angekaufte leasingforderung sowie bezahlung leasinggegenstandes ziffer bank bergehen gilt jeweils frhere zeitpunkte bergabe leasinggegenstnde dadurch ersetzt verkufer ansprche gegenber unmittelbaren besitzer leasinggegenstandes herausgabe sachen bank abtritt bank nimmt abtretung hiermit verkufer besitz leasinggegenstnde verwahrt unentgeltlich fr bank beschluss juni erffnete amtsgericht insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin bestellte klger insolvenzverwalter klger verwertete mehrere fahrzeuge einverstndnis beklagten kehrte erzielten erls beklagte macht geltend stehe fr verwerteten fahrzeuge feststellungskostenpauschale klage feststellung erhoben beklagte verpflichtet sei fr erfolgte verwertung bestimmter leasingobjekte bezahlen landgericht klage abgewiesen berufung klgers oberlandesgericht klage stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision zulssig fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt feststellungsklage sei zulssig davon auszugehen sei beklagte bereits feststellungsklage leistungspflicht nachkommen klger stehe anspruch feststellungskostenpauschale gem abs satz abs inso absonderungsrecht beklagten fahrzeugen bestanden sicherungsbereignung gehandelt leasinggter htten besitz klgers befunden schuldnerin sei aufgrund leasingnehmern abgeschlossenen leasingvertrge mittelbare besitzerin fahrzeuge zugleich beklagten besitz gemittelt mittelbare besitz sei ausreichende grundlage fr verwertungsrecht gem abs inso gelte insolvenz leasingunternehmens entscheidend sei schuldnerin sicherungsbereigneten fahrzeuge dritten entgelt berlassen hingegen komme konkrete unternehmensstruktur belang sei klger betrieb schuldnerischen unternehmens abschluss neuer leasingvertrge fortgefhrt ende vertragslaufzeit schuldnerin verfahrenserffnung klger entscheiden mssen verfahren insoweit sei verlngerung leasingvertrags verkauf fahrzeuge vermietung fahrzeuge betracht gekommen daher sei klger unternehmensfortfhrung leasinggter angewiesen schlielich knne verwertungsrecht daraus folgen verwalter sicherungsbereigneten gegenstnde fr geordnete abwicklung bentige liege verwertungshandlung klgers klger substanzwert fahrzeuge veruerung realisiert ii hlt rechtlicher berprfung stand feststellungen berufungsgerichts gengen anspruch klgers feststellungskostenpauschale bejahen knnen feststellungsklage zulssig knnte klger leistungsklage erheben jedoch streitfall gesichert rechtsstreit meinungsverschiedenheiten parteien endgltig bereinigt vgl bgh urteil januar xi zr wm rn mwn ausnahmsweise feststeht beklagte bank leistungspflicht bereits feststellungsurteil nachkommen grundlage feststellungen berufungsgerichts abschlieende entscheidung ber anspruch kosten feststellung gem abs satz inso mglich anspruch setzt voraus klger gem abs inso bewegliche sache verwertet besitz absonderungsrecht besteht streitfall fehlt ausreichenden tatschlichen feststellungen besitzlage verwerteten fahrzeugen zutreffend revision angegriffen berufungsgericht angenommen beklagte gem abs inso abgesonderten befriedigung magabe inso berechtigt schuldnerin fahrzeuge beklagten sicherung anspruchs bereignet nr inso entsprechende klausel rahmenvertrags ausdrcklich sicherungsbereignung berschrieben enthlt nr zweckbestimmungserklrung regelungen handelt berufungsgericht zutreffend festgestellt fahrzeugen schuldner glubiger sicherheit bereignete sachen dabei berufungsgericht ebenfalls zutreffend annimmt entscheidend sicherung forderungen sache dient solange berhaupt gesicherte forderung bestehen fr abs inso kommt darauf schuldner zeitpunkt erffnung insolvenzverfahrens bewegliche sache besitz mnchkomm inso tetzlaff aufl rn hk inso landfermann aufl rn vgl bgh urteil november ix zr zip rn hierzu erforderlich fr verwertete sache festzustellen ausreichender besitz schuldners bestand aa gesetzgeberischen wertungen gengt besitzposition schuldners insolvenzverwalter verwertungsrecht sache zusteht arten besitzes schuldners verwertungsrecht begrnden beurteilt anhand gesetzgeberischen wertentscheidung interesse rechtssicherheit dabei mglichkeit typisierende betrachtung abzustellen bgh urteil september ix zr bghz rn vgl bitter kts insolvenzordnung gestaltet einbeziehung inhaber dinglicher kreditsicherheiten unterschiedlich bt drucks gesetzgeber ging davon besitzlose mobiliarsicherheiten regel umlauf anlagevermgen schuldnerischen unternehmens bestehen sicherungsgut regelmig betrieb schuldners genutzt stehe restlichen schuldnervermgen technischorganisatorischen verbund daher spreche tatschliche vermutung dafr insolvenzmasse wirtschaftlichsten verwertet knne verbund erhalten bleibe rechtfertige fr sicherung bereigneten gegenstnde automatischen verwertungsstopp verwertungsrecht insolvenzverwalters vorzusehen bt drucks zugriffs verwertungsrecht pfandglubigers solle hingegen erffnung insolvenzverfahrens unberhrt bleiben bt drucks regelung abs inso glubigern zugriff wirtschaftliche einheit schuldnerunternehmens verwehren vorhandene chancen fr zeitweilige dauernde fortfhrung unternehmens sollen erhalten verwalter darber hinaus ermglicht gemeinsame verwertung zusammengehriger fr unterschiedliche glubiger belasteter gegenstnde hheren verwertungserls erzielen bt drucks vorschrift abs inso knpft fr verwertungsrecht besitz schuldners tatbestandsmerkmal gesetzgeberische wertung umsetzen sicherungsgut technisch organisatorischen verbund brigen schuldnervermgen befindet automatischen verwertungsstopp unterwerfen deshalb begrndet abs inso verwertungsrecht sachen insolvenzverwalter sei nem besitz bt drucks umgekehrt gesetzgeber fr angemessen gehalten verwertungsrecht sachen auszudehnen besitz schuldners befinden hierbei insbesondere fall faustpfandrechts bezogen bt drucks fehle technisch organisatorischen verbund sicherungsgutes brigen schuldnervermgen mageblich fr auslegung vorschrift hintergrund art besitzes gesetz knpft verwertungsrecht besitz schuldners gesetzgeber flle erfassen denen sache wirtschaftlichen einheit schuldnerischen unternehmens gehrt bgh urteil september ix zr bghz rn hinsicht anwendungsbereich norm sinn zweck begrenzen bgh aao entscheidend dabei konkrete eingliederung technisch organisatorischen verbund schuldnerischen vermgens tatschlich erfolgt kommt vielmehr darauf besitz schuldners art geeignet typischerweise schluss tragen besitz befindliche sache regelmig technisch organisatorischen verbund brigen schuldnervermgen steht vgl bt drucks besitz mithin tatbestandliche ersatzmerkmal kommission fr insolvenzrecht allerdings grundlage konzeption umfassendes verwertungsrecht verwalters mobiliarsicherheiten eigentumsvorbehalt sicherungseigentum sicherungsabtretung vorsah fr flle denen absonderungsrecht glubigers bestand leitsatz verwertungsrecht insolvenzverwalters davon ausgegangen mittelbare besitz verwalters sache genge sofern pfandglubiger unmittelbare besitzer sei erster bericht kommission fr insolvenzrecht fr insolvenzordnung gesetzgeber jedoch fr abgrenzung erster linie fallgruppen betrachtet unmittelbaren besitz ausgehen wertung knpft daran schuldner absonderungsberechtigte unmittelbarer besitzer sache hingegen weitere fallgestaltung weder schuldner absonderungsberechtigter dritter unmittelbarer besitzer sache bedacht worden vgl bork fs gaul hirte knof wm erwgung gesetzgebers abs satz inso masse fliee regelmig kostenanteil fr feststellung verwertung leasinggutes bt drucks ergibt mglichkeit verwertungsrechts fr fallgruppe unmittelbaren besitzes dritten kommt daher darauf voraussetzungen verbleibende mittelbare besitz schuldners ausreichende grundlage fr gesetzgeberische wertungsgrundlage einbeziehung sache technischorganisatorischen verbund schuldnervermgens vgl bgh urteil september ix zr bghz rn bb grundlage begrndet unmittelbare besitz schuldners allgemeiner meinung verwertungsrecht vgl uhlenbruck brinkmann inso aufl rn schmidt sinz inso aufl rn fr mittelbaren besitz schuldners unterscheiden grundstzlich fllt abs inso mittelbare besitz schuldners bgh urteil september aao rn mwn daher kommt verwertungsrecht insolvenzverwalters betracht schuldner sicherungsbereignete sache gewerblich vermietet ver least bgh urteil februar ix zr bghz rn flowtex november ix zr zip rn kettenbagger entscheidend ausgestaltung mittelbaren besitzes schuldners konkreten sache angenommen gesetzliche vermutung eingliederung sache wirtschaftliche einheit schuldnerischen unternehmens zutrifft senat zunchst fr fallgestaltung entschieden schuldner nutzfahrzeuge marktgngigen ausstattung anschaffte bank finanzieren lie sicherheit bereignete schuldner fahrzeuge finanzierenden bank teil fahrzeuge stattete schuldner horizontalbohrsystem berlie zusammengesetzten sachen anschlieend auslndischen betriebsgesellschaften grundlage miet leasingvertrgen entgelt bgh urteil februar aao rn fr konkrete fallgestaltung senat verwertungsrecht angenommen fall sicherungsbereigneten fahrzeuge regelmig sowohl fr unternehmensfortfhrung fr geordnete abwicklung bentigt wrden senat mittelbaren besitz schuldners betriebsgegenstnden fr ausreichend gehalten schuldner zunchst eigennutzung erworben sicherheit bereignet anschlieend dritten berlassen gegenstnde lagere kunden fr namen schuldners vermiete betrieb schuldners zeitweise bentigt wrden bgh urteil november aao rn stand verbleibende mittelbare besitz schuldners dauerhaften ausgliederung unternehmerischen betrieb entgegen allerdings schon gesetzgeber davon ausgegangen mittelbare besitzlagen gibt verwertungsrecht begrnden vgl btdrucks insbesondere scheidet verwertungsrecht verwalters blo mittelbarem besitz schuldners sicherungsnehmer unmittelbarer besitzer bgh urteil mai ix zr bghz rn mwn besitzstellung innehat unmittelbaren besitz gleichsteht vgl bgh urteil september ix zr bghz rn besitzlage verpfndeten aktien sammelverwahrung sicherungsnehmer unmittelbarer besitzer sache befindet vergleichbaren besitzrechtlichen stellung nutzung sache fr schuldnerische unternehmen regelmig ausgeschlossen hindert daher schuldner fr dauer sicherungsrechts nutzung jeweiligen sache sache steht insoweit mehr technisch organisatorischen verbund schuldnervermgens deshalb kommt verwertungsrecht insolvenzverwalters sachen zeitpunkt insolvenzerffnung unmittelbaren besitz sicherungsnehmers befinden betracht vergleichbarer weise scheidet verwertungsrecht insolvenzverwalters trotz mittelbarem besitz schuldners sache unmittelbaren besitz dritten befindet unmittelbare besitzer ber insolvenzfall besitzrechtlich geschtzte stellung verfgt art einbindung sache technisch organisatorischen verbund schuldnervermgens erwarten lsst fr zeitpunkt erffnung insolvenzverfahrens beurteilen arg abs inso kommt besitzrechtlichen beziehungen insbesondere schuldner dritten grundlage gesetzgeberischen wertentscheidung dabei bercksichtigt ber mglichkeiten schuldner verfgt besitzstrung sache zuzugreifen lsst mittelbare besitz schuldners konkreten ausgestaltung besitzposition schuldners zuknftige weitere willen unmittelbaren besitzers unabhngige nutzung sache rahmen schuldnerischen unternehmens erfllt mittelbare besitz schuldners regelmig voraussetzungen abs inso vgl uhlenbruck brinkmann inso aufl rn sache hingegen art mittelbaren besitzes bereits dauerhaft erfolgten berlassung unmittelbaren besitzer vermgen schuldners ausgeschieden weitere nutzung schuldner willen unmittelbaren besitzers mglich fehlt erforderlichen einbindung sache schuldnervermgen verfgt unmittelbare besitzer fall ber rechtlich geschtzte besitzposition schuldner dauerhaft daran hindert willen unmittelbaren besitzers unmittelbaren besitz wiederzuerlangen gengt verbleibende mittelbare besitz schuldners verwertungsrecht begrnden cc gilt rahmen finanzierungsleasings unmittelbarem besitz leasingnehmers mittelbare besitz schuldners leasinggeber sache verwertungsrecht insolvenzverwalters begrndet hngt ausgestaltung besitzposition schuldners verhltnis leasingnehmer ab vertraglichen absprachen leasingsache dauerhaft vermgen leasinggebers ausgeschieden besteht verwertungsrecht insolvenzverwalters insolvenz leasingunternehmens vertraglichen absprachen weiterer zugriff leasinggebers leasingsache mglich fhrt verwertungsrecht insolvenzverwalters umstnden besteht aufgrund mittelbaren besitzes sicherheit bereigneten sache schutzwrdige wirtschaftliche einheit brigen schuldnervermgen sache bleibt schuldnerische unternehmen funktionale einheit integriert vgl uhlenbruck brinkmann aao rn hingegen kommt darauf schuldner tatschlich einzelfall fortfhrung schuldnerbetriebs sache angewiesen wohl schmidt sinz inso aufl rn fllen finanzierungsleasings besteht schuldrechtliche vertrag insolvenz leasinggebers abs satz inso wirkung fr insolvenzmasse fort fllen fortfhrung unternehmens behindert sofern glubiger schuldners ungeachtet sicherungsgut zugreifen knnten vertragspartner deshalb gem abs abs bgb entrichtung berlassungsentgeltes befreit wre bgh urteil februar ix zr bghz rn november ix zr zip rn hieraus ergibt jedoch deshalb mittelbare besitz schuldners fllen finanzierungsleasings stets verwertungsrecht insolvenzverwalters begrndet dagegen zahn zip soweit entscheidung bgh urteil februar aao rn entnommen knnte daran festgehalten rechtlichen mastben hlt entscheidung berufungsgerichts stand berufungsgericht meint besteht ver wertungsrecht insolvenzverwalters leasinggesellschaften falle finanzierungsleasings schon leasinggeber ende leasingzeit entscheiden verfahren entscheidend gesetzlichen regelung vielmehr mittelbare besitz schuldners falle finanzierungsleasings ausgestaltet streitfall fehlt ausreichenden feststellungen mittelbaren besitz schuldners hierbei kommt regelungen jeweiligen leasingvertrags hinblick bestimmte einzelne sache aa erfolgte sicherungsbereignung beklagte streitfall bgb blieb schuldnerin sicherungsbereignung mittelbare fremdbesitzerin erster stufe sicherungsnehmer mittelbaren eigenbesitzer zweiter stufe mittelbare besitz schuldnerin gengt hinreichende eingliederung sache technisch organisatorischen verbund schuldnervermgens annehmen knnen hngt beim finanzierungsleasing leasingtypischen vertragsgestaltung ab verwertungsrecht insolvenzverwalters scheidet beim streitfall gegebenen finanzierungsleasing schuldner sache leasingnehmer fr feste ordentlich kndbare grundlaufzeit berlassen deren ablauf vollamortisation erlangt leasingnehmer aufgrund vertraglichen regelungen sei erst verbindung besonderen vertragsbestimmungen abschlusszahlung restwertgarantie kaufoption andienungsrecht insgesamt betrag zahlen schuldner fr anschaffung sache eingesetzte kapital zuzglich verzinsung gewinn erreicht bersteigt tritt vollamortisation bereits inhalt vertraglichen vereinbarungen leasingnehmer fehlt ausreichenden grundlage allein aufgrund verbleibenden mittelbaren besitzes schuldners annehmen knnen sache stehe technischorganisatorischen verbund brigen schuldnervermgen whrend festen grundlaufzeit schuldner mglichkeit willen leasingnehmers unmittelbaren besitz sache erlangen wegnahme leasinggutes willen leasingnehmers stellt verbotene eigenmacht sinne abs bgb dar klinck martinek stoffels wimmer leonhardt leasinghandbuch aufl rn liegen voraussetzungen abs satz inso besteht vertrag wirkung fr insolvenzmasse fort typischerweise erwirbt leasinggeber beim finanzierungsleasing sache veranlassung leasingnehmers ziel sache nutzung berlassen aufgrund vollamortisation besteht beim finanzierungsleasing regelmig interesse schuldners sache ende festen laufzeit bernehmen ergibt trotz dauerhaften einrumung unmittelbaren besitzes verbleibende rckgabepflicht ende grundlaufzeit fall hinreichenden anhaltspunkt mittelbare besitz schuldners weitere zuordnung sache technisch orga nisatorischen verbund schuldnervermgens rechtfertigen knnte schuldner beim finanzierungsleasing grundlage vertraglichen vereinbarungen vollamortisation erreichen besteht regelmig interesse schuldners sache ende festen grundlaufzeit bernehmen fall erffnet mittelbare besitz schuldners zuordnungsmglichkeit technisch organisatorischen verbund schuldnervermgens schlielich bleibt unabhngig frage vollamortisation fllen finanzierungsleasings denen schuldner entscheidung leasingnehmers bestimmenden einfluss nehmen ausreichenden zuordnung sache technisch organisatorischen verbund schuldnervermgens insbesondere fall beim leasingnehmer tochtergesellschaften leasinggebers betriebsgesellschaften rahmen betriebsaufspaltung handelt schuldner ber beherrschenden einfluss verfgt vgl bgh urteil februar ix zr bghz angesichts beherrschenden einflusses schuldners gengt fllen mittelbaren besitz folgende zugriffsmglichkeit zuordnung sache technisch organisatorischen verbund schuldnervermgens rechtfertigen bb erfolgte sicherungsbereignung beklagte streitfall bgb knnte schon deshalb ausreichenden besitz schuldnerin fehlen berufungsgericht angenommen schuldnerin aufgrund leasingnehmern abgeschlossenen leasingvertrge mittelbare besitzerin geleasten fahrzeuge sei zugleich beklagten besitz vermittelte dabei berufungsgericht bersehen annahme regelungen nr insbesondere lit rahmenvertrags entgegenstehen knnen beim finanzierungsleasing fehlt mittelbaren besitz schuldners verwertungsrecht insolvenzverwalters fhren sicherungsbereignung finanzierende bank gem bgb erfolgt schuldner bestehenden herausgabeanspruch leasingvertrag sicherungsnehmer abtrat vgl sicherungsbereignung bgb leasinggeber bgh urteil november viii zr bghz marotzke zzp fn fall verliert schuldner mittelbaren besitz bgb vgl bgh urteil januar iv zr lm nr bgb gengt abtretung herausgabeanspruchs notwendig brigen ansprche besitzmittlungsverhltnis bertragen bgh urteil april viii zr njw ii fr abtretung regelmig weder mitwirkung kenntnis unmittelbaren besitzers erforderlich palandt herrler bgb aufl rn staudinger gutzeit bgb rn mwn mnchkomm bgb oechsler aufl rn staudinger wiegand bgb rn soweit schuldner aufgrund bereignung fortan ber besitzposition mehr verfgt scheidet verwertungsrecht insolvenzverwalters gem inso unabhngig ausgestaltung leasingvertrge iii sache endentscheidung reif daher neuer verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo berufungsgericht parteien gelegenheit ergn zenden stellungnahme besitz schuldnerin einzelnen fahrzeugen bereignung fahrzeuge beklagte rahmenvertrag geben kayser lohmann schoppmeyer pape meyberg vorinstanzen lg chemnitz entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache alias alias wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer august gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts frankfurt main mrz verworfen jedoch urteilsformel schuldspruch dahin neu gefasst angeklagten unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge unerlaubten einreise unerlaubten aufenthalts sowie verschaffens falschen amtlichen ausweisen schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen gemeinschaftlichen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge jeweils tatmehrheit verstoes aufenthaltsgesetz urkundenmissbrauchs gesamtfreiheitsstrafen verurteilt denen jeweils zwei einzelgeldstrafen tagesstzen enthalten tagessatzhhe angegeben senat ergnzt urteilsgrnde dahin tagessatzhhe fr ausgesprochenen einzelgeldstrafen jeweils euro festgesetzt festsetzung tagessatzhhe bedarf einzelgeldstrafen freiheitsstrafen gesamtfreiheitsstrafe gebildet wor vgl bghst bghr stgb abs tagessatzhhe trndle fischer stgb aufl rdn senat holt entsprechender anwendung abs stpo setzt tagessatzhhe mindestsatz abs satz stgb fest ausspruchs urteilsformel bedarf lediglich vollstreckende einzelstrafen betroffen brigen berprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch tenor dahin neu fassen kennzeichnung tat abs nr btmg gemeinschaftlich begangen entfllt bghst fr tat stgb gesetzliche berschrift straftatbestandes verwendet wurde rissing van saan bode fischer otten roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen sexueller ntigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen weitere beratung sache zurckgestellt grnde landgericht angeklagten wegen sexueller ntigung tateinheit sexuellem missbrauch kindern zwei tateinheitlich begangenen fllen sexueller ntigung tateinheit sexuellem missbrauch kindern sowie wegen sexuellem missbrauch kindern fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren zehn monaten verurteilt rahmen strafzumessung ausgefhrt taten inzwischen jahre zurckliegen wenngleich langen zeitraum tat urteil fllen sexuellen kindesmissbrauchs sexueller ntigung kindern gleich hohe belastung zukommt fllen senat neigt auffassung zeitlichen abstand tat urteil taten sexuellen missbrauchs kindes gleiche bedeutung zukommt straftaten entspricht ansicht strafsenats deshalb beschluss oktober str beim strafsenat angefragt abweichenden rechtsauffassung nstz festhlt senat sieht gehindert angesichts entgegenstehenden rechtsprechung entsprechend eigenen rechtsansicht entscheiden stellt weitere beratung zunchst ausgang oben genannten anfrageverfahrens zurck fischer appl eschelbach krehl ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zb november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski richterin dr bumann november beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juni kosten unzulssig verworfen beschwerdewert grnde klgerin wendet verwerfung berufung klageabweisende urteil landgerichts urteil klgerin januar zugestellt worden dagegen fristgerecht berufung eingelegt berufungsverfahren beim oberlandesgericht aktenzeichen gefhrt worden montag mrz prozessbevollmchtigte klgerin zwei berufungsbegrndungen beim oberlandesgericht gereicht beide schriftstze trugen aktenzeichen sowie rubrum aktenzeichen gefhrten berufungsverfahrens klgerin beklagte tag ebenfalls berufungsbegrndungsfrist ablief text beiden schrift stze letzte seite identisch schriftstze wurde akte eingeordnet akte kennzeichnung berzhliges exemplar beigefgt hinweis oberlandesgerichts mrz mangels eingangs begrndung verwerfung berufung unzulssig beabsichtigt sei klgerin april wiedereinsetzung vorigen stand beantragt begrndung ausgefhrt aufgrund versehentlichen eingabe falschen anwaltsaktenzeichens fertigung schriftsatzes sei berufungsbegrndung aktenzeichen rubrum parallelverfahrens versehen worden berichterstatter vorlage akte vermerk festgestellt vergleich vortrags letzten seite schriftsatzes angaben erstinstanzlichen schriftstze verfahren ergebe aktenzeichen eingereichten schriftstze wiedereinsetzungsantrag genannten schriftsatz handele berufungsgericht wiedereinsetzungsantrag zurckgewiesen berufung klgerin unzulssig verworfen begrndung wesentlichen ausgefhrt klgerin innerhalb gesetzlichen frist schriftsatz eingereicht amen klgerin gerichtliche aktenzeichen berufungsinstanz gerichtliche aktenzeichen ersten rechtszugs trage angaben namen klagepartei gerichtlichen aktenzeichen eingereichte schriftsatz knne dahin au sgelegt begrndung berufung verfa hren angesehen sollen zuordnung verfahren klgerin wre vergleich persnlichen daten letzten seite schriftsatzes smtlichen klgervertreterin gefhrten offenen verfahren beklagte mglich fr beiziehung akten verfahren gebe weder gesetzliche grundlage wre anhand fristablauf bereits vorliegenden unterlagen mglich dagegen richtet rechtsbeschwerde klgerin ii rechtsbeschwerde gem abs satz nr abs satz abs satz zpo statthaft brigen unzulssig voraussetzungen abs zpo erfllt entscheidung rechtsbeschwerdegerichts insbesondere wegen grundstzlicher bedeutung rechtssache sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich berufungsgericht rechtsprechung bundesgerichtshofs entwickelten anforderungen fristgerechte begrndung ber ufung beachtet verfahrensgrundrecht klgerin faires verfahren effektiven rechtsschutz art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip verletzt rechtsfehlerfrei berufungsgericht davon ausgegangen klgerin berufungsbegrndungsfrist versumt mrz eingegangene schriftsatz frist gewahrt dabei stand angabe falschen aktenzeichens fr genommen fristgerechten eingang berufungsbegrndung entgegen gesetz schreibt abs zpo gem abs zpo berufungsbegrndung anzuwenden angabe bereits zugeordneten mitgeteilten aktenzeichens angabe aktenzeichens sol weiterleitung innerhalb gerichts erleichtern fr rasche bearbe itung sorgen handelt ordnungsmanahme fr sachentscheidung bedeutung bgh beschlsse juni viii zb njw ii april ivb zb versr oktober zb njw fr eingang berufungsbegrndung dabei une rheblich schriftsatz anhand aktenzeichens bereits innerhalb berufungsbegrndungsfrist fr sache angelegte akte eingeordnet wurde bgh beschluss april ivb zb aao berufungsbegrndung jedoch zweifelsfrei entne hmen verfahren eingereicht unrichtige angaben schaden grund sonstiger innerhalb berufungsbegrndungsfrist erkennbarer umstnde fr gericht prozessgegner zweifelsfrei feststeht rechtsmittelverfahren begrndung zuzuordnen bgh beschluss dezember ii zb njw rr rn entsprechend fr beru fungsschrift senatsbeschluss dezember iv zb njw rr rn voraussetzung erfllt berufungsbegrndung enthielt falsches aktenzeichen falsche bezeichnung klagepartei frage nr zpo fr berufungsbegrndung bestimmen schriftsatz sollvorschrift verstehen richtige bezeic hnung parteien daher zwingende voraussetzung fr wirksamkeit berufungsbegrndung dabei fr entscheidung bedeutung fehlt insgesamt angaben anstelle parteibezeichnung zuordnung berufungsbegrndung ermglicht htten erstinstanzliche aktenzeichen genannt weder schriftsatz akte darin genannten beim berufungsgericht anhngigen parallel verfahrens erkennbar bermittelte berufungsbegrndung aktenzeichen anhngige verfahren betreffen vergleich inhalts schriftsatzes erstinstanzlichen vortrag klgerin konnte grundlage angaben berufungsbegrndung erfolgen erstinstanzliche verfahren darin bezeichnet schriftsatz ersichtlich beklagte anhngiges berufungsverfahren handeln jedoch pflicht gerichts akten anh ngigen berufungsverfahren verschiedener klger beklagte inhaltliche bereinstimmung erstinstanzlichen vortrags berufungsbegrndung berprfen besteht entgegen vorbringen rechtsbeschwerde wre prfung keineswegs verschwindend geringen aufwand verbunden insoweit verweist senat zutreffenden ausfhrungen angefochtenen beschluss klgerin erhebt rgen dagegen berufungsgericht begehrte wiedereinsetzung versumte berufungsfrist mangels glaubhaftmachung unverschuldeten fristversumnis versagt mayen felsch dr karczewski harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja eusovit hwg nr uwg frage art berschrift titelzeile enthaltene angabe wichtige information fr arthrose patienten fr allein geeignet arthrose leidenden personen eindruck hervorzurufen beworbene arzneimittel knne linderung arthrosebedingter gelenkschmerzen beitragen bgh urteil dezember zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr erdmann richter dr ungern sternberg prof dr bornkamm pokrant dr schaffert fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln august kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klgerin erkannt worden berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts kln august magabe zurckgewiesen unterlassungsausspruch folgende fassung erhlt beklagte verurteilt unterlassen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs fr arzneimittel eusovit nachstehend wiedergegeben hinweisen wichtige information fr arthrose patienten viele menschen erhhten vitamin bedarf zhlen gerade patienten arthrose gelenkverschlei fehlt vitamin gelenkschmerzen verstrken kreislauf patienten macht hufig vitamin mangel schaffen werben fr fall zuwiderhandlung beklagten ordnungsgeld dm ersatzweise ordnungshaft ordnungshaft dauer sechs monaten angedroht kosten rechtsmittel trgt beklagte rechts wegen tatbestand parteien wettbewerber gebiet arzneimittelherstellung beklagte warb magazin heft mrz fr markt gebrachte vitamin prparat eusovit arzneimittel handelt nachstehend wiedergegebenen weise fr beworbene produkt april arzneimittelrechtliche zulassung fr anwendungsgebiete leistungssteigerung vitamin emangelzustnde verbunden vorgesehenen hinweis leistungsschwche vitamin mangelzustnde zurckgefhrte krankheiten hufig ursachen erteilt worden fr wirkstoff vitamin wurde bundesanzeiger januar bekannt ge machte aufbereitungsmonographie damaligen bundesgesundheitsamtes monographie vitamin tocopherole deren ester november vorgelegt gesichertes anwendungsgebiet vitamin prvention therapie vitamin mangelzustnden angegeben ferner darin hinweis enthalten indikationen gebiete rheumatologie negativ beschieden worden klgerin werbeanzeige wegen verstoes vorschriften heilmittelwerbegesetzes uwg beanstandet unterlassung auskunftserteilung feststellung schadensersatzverpflichtung beklagten begehrt angegriffenen werbung verletze beklagte hwg wonach verboten sei fr arzneimittel werben pflicht zulassung unterliegen arzneimittelrechtlichen vorschriften zugelassen zugelassen gelten beklagte bewerbe anzeige indikationen gegenstand arzneimittelrechtlichen zulassung prparats seien bzw umfat wrden blickfangmig aufgemachten berschrift anzeige wichtige information fr arthrose patienten eindruck erweckt eusovit indikation arthrose eingesetzt solle knne prparat gerade fr behandlung arthrose zustndigen bundesoberbehrde zugelassen sei weiteren flietext anzeige eingearbeiteten aussagen erweckten ebenfalls unzutreffenden eindruck eusovit therapie arthrose zugelassen sei jedoch zutreffe zudem verstoe angegriffene werbung nr hwg uwg darin zugelassenen anwendungsgebieten geworben klgerin beantragt beklagte verurteilen vermeidung nher bezeichneter ordnungsmittel unterlassen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs fr arzneimittel eusovit nachstehend wiedergegeben werben klgerin auskunft darber erteilen umfang ziffer bezeichneten handlungen begangen angabe werbetrger ii festzustellen beklagte verpflichtet klgerin schaden ersetzen ziffer bezeichneten handlungen entstanden zuknftig entstehen beklagte entgegengetreten allein titelzeile bewirkte irrefhrung werbung angeblich zulassung umfaten indikation bereits deshalb fr gegeben erachtet head line verkehr isoliert verbindung weiteren zeile neue kapsel vitamin mangel wahrgenommen titelzeile vermittle daher eindruck produkt eusovit fr arthrose zugelassen sei ebensowenig text anzeige brigen zulassung therapie vitamin emangels gedeckte indikation beworben landgericht beklagte antragsgem verurteilt berufungsverfahren klgerin beantragt berufung beklagten magabe zurckzuweisen unterlassungsantrag gem ziffer folgende fassung erhlt beklagte androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs fr arzneimittel eusovit nachstehend wiedergegeben hinweisen wichtige information fr arthrose patienten viele menschen erhhten vitamin bedarf zhlen gerade patienten arthrose gelenkverschlei fehlt vitamin gelenkschmerzen verstrken kreislauf patienten macht hufig vitamin mangel schaffen werben folgt wiedergabe beanstandeten werbeanzeige berufungsgericht beklagte zurckweisung rechtsmittels brigen entsprechend berufungsinstanz neu ge stellten unterlassungsantrag klgerin verurteilt wobei jedoch beiden werbehinweise miteinander verbunden worden hinsichtlich weitergehenden unterlassungsantrags klage abgewiesen urteil beide parteien revision eingelegt soweit nachteil erkannt worden revision beklagten senat angenommen beklagte beantragt revision klgerin zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen flietext angegriffenen werbeanzeige enthaltenen angaben betreffend arzneimittel eusovit verstieen sowohl irrefhrungsverbot gem nr hwg hwg jeweils uwg ausgefhrt frage werbung fr heilmittel indikationen beworben zulassung umfat seien msse erster linie wortlaut zulassung orientieren flietext angegriffenen werbeanzeige enthaltenen aussagen suggerierten eignung beworbenen prparats eusovit linderung arthrosebedingter gelenkschmerzen obwohl beklagten objektiv richtig dargestellte therapeutische wirksamkeit hinsicht wirklichkeit fachlich umstritten sei arzneimittelrechtlichen zulassung fr eusovit lieen werbeanzeige anspruch genommenen indikationen arthrose gelenkverschlei gelenkschmerzen kreislauferkrankungen entnehmen soweit unterlassungsbegehren begrndet sei stnden klgerin gem uwg bgb geltend gemachten ansprche auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht klage erweise unbegrndet soweit klgerin unterlassung auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht bezug isoliert angegriffene verwendung titelzeile wichtige information fr arthrose patienten verlange aussage verstoe weder vorschriften hwg sei wettbewerbsrechtlich beanstanden zeile verweise vielmehr nachfolgenden text nmlich eigentliche information fr arthrose patienten erst inhaltliche zusammenhang information verleihe titelzeile konkreten aussagewert bezug bestimmtes beworbenes produkt streitfall vitamin eprparat eusovit beklagten mglicherweise zulassung bedrfe fr bestimmte anwendungsgebiete zugelassen sei wirkungen aufweise auffassung klgerin angesprochene verkehr mitglieder berufungsgerichts potentielle erwerber arzneimitteln streitgegenstndlichen art zhlten verstehe titelzeile aufgrund darin verwendeten formulierung arthrose patienten bereits hinweis darauf fr indikation arthrose zugelassenes produkt beworben berzeuge ii revision klgerin erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils soweit nachteil klgerin erkannt worden insoweit verurteilung beklagten entsprechend berufungsinstanz neu gestellten unterlassungsantrag entgegen auffassung berufungsgerichts antrag insgesamt nr hwg uwg begrndet klgerin erster instanz gestellten unterlassungsantrag verbot konkreten werbung magazin heft mrz erschienenen anzeige erstrebt landgericht antrag vollem umfang stattgegeben berufungsinstanz neu gefaten unterlassungsantrag klgerin erreichen beklagten werbung titelzeile wichtige information fr arthrose patienten isoliert flietext untersagt sofern antragsneufassung klarstellung ursprnglichen unterlassungsantrags klagenderung handelt fr revisionsrechtliche beurteilung anzunehmen berufungsgericht zugelassen worden berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen flietext beanstandeten werbeanzeige enthaltenen aussagen irrefhrungsverbot gem nr hwg uwg verstoen suggerieren eusovit sei linderung arthrosebedingter gelenkschmerzen geeignet arzneimittel objektiv richtig beigemessene therapeutische wirksamkeit jedoch fachlich umstritten senat deshalb revision beklagten angenommen entgegen ansicht berufungsgerichts beinhaltet kopfzeile beanstandeten anzeige enthaltene angabe wichtige information fr arthrose patienten ebenfalls eigenstndige nr hwg verstoende werbeaussage hinsichtlich beworbenen arzneimittels eusovit annahme berufungsgerichts knne festgestellt angesprochene verkehr titelzeile enthaltene angabe bereits hinweis darauf verstehe fr indikation arthrose zugelassenes produkt beworben hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand revision angegriffene tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts revisionsrechtlich allerdings beschrnktem umfang nachprfbar prfung mu streitfall wesentlichen darauf beschrnken beurteilung berufungsgerichts allgemeinen lebenserfahrung einklang steht senat grundlage unstreitigen sachverhalts beurteilen ergebnis fall entgegen auffassung revision rede stehenden titelzeile allerdings deshalb eigenstndige werbeaussage bezug arzneimittel eusovit beigemessen nachfolgende besonders herausgestellte schlagzeile neue kapsel vitamin mangel beziehe derartigen annahme steht bereits entgegen blickfangzeile gerade gegenstand unterlassungsantrags gemacht worden ersten beiden zeilen streitgegenstndlichen werbeanzeige knnen daher einheit beurteilt dementsprechend antrag gegenstand abgewiesenen teils unterlassungsbegehrens dahin verstanden angegriffene werbeaussage lautet wichtige information fr arthrose patienten neue kapsel vitamin mangel rede stehenden titelzeile berufungsgericht hinreichend bercksichtigt erster linie personen angesprochen arthrose beschwerden leiden ergibt weiteres daraus personenkreis besonders erwhnt fr sollen werbung beklagten wichtige information ergeben wortwahl unerheblichen teil angesprochenen verkehrs ebenso aufgrund flietext enthaltenen angaben erfahrungsgem bereits eindruck erweckt beworbene mittel eusovit sei linderung arthrosebedingter gelenkschmerzen geeignet andernfalls ergbe beklagten bewut gewhlte ansprache arthrosepatienten kopfzeile plausiblen sinn verstt titelzeile enthaltene werbeangabe fr allein nr hwg normierte irrefhrungsverbot zugleich versto uwg darstellt berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt beklagten objektiv richtig dargestellte therapeutische wirksamkeit prparats eusovit fr arthrosebeschwerden wirklichkeit fachlich umstritten dementsprechend erstrecken verurteilung beklagten auskunftserteilung feststellung schadensersatzverpflichtung titelzeile allein enthaltene werbeaussage iii danach revision klgerin angefochtene urteil aufzuheben soweit berufungsgericht klage abgewiesen berufung beklagten erstinstanzliche urteil insgesamt tenor ersichtlichen magabe zurckzuweisen kostenentscheidung beruht abs abs zpo erdmann ungern sternberg pokrant schaffert bornkamm'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen verstoes betubungsmittelgesetz strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen ii februar unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde revision wirksam entziehung fahrerlaubnis beschrnkt maregelanordnung strafzumessung strafaussetzung bewhrung wechselwirkungen erkennbar vgl zuletzt bgh beschl mai str insbesondere angefochtenen urteil keinerlei erwgungen dahin entnehmen fahrerlaubnisentzug milderen bemessung strafe gefhrt einflu entscheidung ber strafaussetzung bewhrung gehabt revision bleibt erfolglos abs stpo strafkammer charakterliche ungeeignetheit angeklagten fhren kraft fahrzeugs trotz bewilligung strafaussetzung bewhrung hinreichend aufgrund umstnde einzelfalls begrndet nack boetticher schlucke bier kolz schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts limburg lahn februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben klargestellt angeklagten verhngte gesamtstrafe bewhrungsauflage beschluss amtsgerichts dillenburg mrz erbrachte ableistung gemeinntziger arbeit hhe tag anzurechnen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen fischer schmitt eschelbach krehl ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler beschlossen abnderung beschlusses oktober streitwert fr revisionsinstanz festgesetzt grnde parteien rechtlich wirtschaftlich unabhngige unternehmen seit mehreren jahrzehnten unternehmensbezeichnung peek cloppenburg kg einzelhandel bekleidung betreiben klgerin beklagte wegen bundesweit erschienenen werbung ausgaben zeitungen welt welt sonntag unterlassung auskunftserteilung anspruch genommen feststellung schadensersatzpflicht beklagten begehrt ansprche klgerin erster linie rechte unternehmenskennzeichen zweiter linie versto irrefhrungsverbot uwg zuletzt abgrenzungsvereinbarung parteien gesttzt landgericht klage abgewiesen berufungsgericht beklagte antragsgem verurteilt ansprche aufgrund unternehmenskennzeichens klgerin abs abs markeng bgb bejaht streitwert festgesetzt senat berufungsurteil aufgehoben berufung urteil landgerichts insoweit zurckgewiesen klage unternehmenskennzeichen klgerin wettbewerbsrecht abgewiesen worden brigen sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr revision senat festgesetzt ii antrag prozessbevollmchtigten beklagten neufestsetzung streitwerts hinzurechnung werts ansprche teilweise begrndet fhrt festsetzung streitwerts fr revisionsinstanz streitwert fr vorliegende revisionsverfahren errechnet erster linie verfolgten ansprchen unterlassung auskunftserteilung schadensersatz unternehmenskennzeichen klgerin zweiter dritter stelle hilfsweise geltend gemachten weiteren ansprchen wettbewerbsrecht abgrenzungsvereinbarung parteien ber smtliche ansprche entschieden worden gegenstand betreffen abs satz abs satz gkg begriff gegenstands abs satz gkg handelt selbstndigen kostenrechtlichen begriff wirtschaftliche betrachtung erfordert vgl bgh beschluss oktober iv zr njw rr zusammenrechnung erfolgen wirtschaftliche werthufung entsteht wirtschaftlich identisches interesse betroffen bgh beschluss april ii zr juris rn wirtschaftliche identitt liegt eventualverhltnis gestellten ansprche weise nebeneinander bestehen knnen klger gesetzte bedingung fortgedacht stattgegeben knnte verurteilung gem antrag notwendigerweise abweisung antrags zge vgl bgh beschluss februar iii zr njw rr beschluss april ii zr juris rn beschluss juni zr juris rn klgerin verfolgten ansprche wirtschaftlich identisch htte klgerin ansprche kennzeichen wettbewerbsund vertragsrecht kumulativ geltend gemacht htte ansprchen stattgegeben knnen ansprche bilden ungeachtet einheitlichen antrge jeweils eigenen gegenstand daher gem abs satz gkg addieren hhe streitwert festzusetzen liegen einheitlichen unterlassungsantrag mehrere ansprche sinne abs satz gkg zugrunde zusammenzurechnen schematische erhhung streitwerts erfolgen aa olg frankfurt grur rr vielmehr streitwert fr hauptanspruch festzusetzen fr hilfsweise geltend gemachten ansprche streitwert angemessen erhhen dabei einheitlichen unterlassungsantrag bercksichtigen angriffsfaktor regelfall unverndert deshalb vervielfachung streitwerts hauptanspruchs grundstzlich gerechtfertigt mastbe gelten klger neben einheitlichen unterlassungsantrag hierauf bezogene annexantrge vorliegend antrge auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht verfolgt insoweit verschiedene gegenstnde sinne abs satz gkg vorliegen streitfall bemisst senat streitwert fr erster linie unternehmenskennzeichen klgerin gesttzten ansprche bereinstimmung berufungsgericht wert fr weiteren hilfsweise geltend gemachten ansprche wettbewerbsrecht einerseits vertrag andererseits ber senat revisionsverfahren entschieden jeweils erhhen streitwert fr revisionsverfahren ausmacht bornkamm pokrant koch bscher lffler vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet dezember seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein agbg abs fr vielzahl vertrgen vorformulierte vertragsbedingungen knnen vorliegen bedingungen gegenber verschiedenen vertragsparteien verwendet sollen bgh urteil dezember vii zr olg mnchen lg mnchen vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr dressler richter hausmann dr wiebel dr kuffer bauner fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens senat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt beklagten schadensersatz erwarb gmbh sanierendes geschftshaus beklagten schlo ingenieurvertrag ber mngelerfassung whrend bauausfhrung klgerin lastet beklagten gravierende mngel erkannt deshalb vllig unzureichenden gewhrleistungseinbehalt vorgenommen wegen vermgensverfalls gmbh seien ersatzansprche mehr realisieren klage vorinstanzen erfolglos gerichte haftungsausschlu nr abs vertrages fr wirksam gehalten lautet auftraggeber klgerin erkennt vertragsgeme ttigkeit auftragnehmers beklagte vollstndige mngelfreiheit untersuchungsobjekts zwingend erreicht gmbh beklagte bernimmt somit keinerlei haftung fr schadensersatzansprche art infolge erkannter verdeckter sonstiger mngel senat urteil oktober vii zr bghz berufungsurteil aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen beanstandet berufungsgericht offengelassen haftungsausschlu allgemeinen geschftsbedingungen vereinbart worden sei fall verstoe agbg berufungsgericht berufung klgerin erneut zurckgewiesen nachdem senat beschwerde klgerin nichtzulassung revision stattgegeben verfolgt begehren entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache senat berufungsgerichts fr schuldverhltnis magebliche recht richtet dezember geltenden gesetzen art satz egbgb berufungsgericht ansicht klausel nr abs ingenieurvertrages allgemeine geschftsbedingung individualvereinbarung handle fr vorliegen allgemeiner geschftsbedingungen beweispflichtige klgerin beweis dafr gefhrt darlegungs beweislast sei klgerin vorlage vertrages august oktober nachgekommen vorliegende vertrag sei ersten anschein formularvertrag enthalte formelhaften klauseln reihe offensichtlich individueller vereinbarungen ber untersuchungsobjekt untersuchungsplan vergtung einbeziehung angebotes august vertragsurkunde sei gedrucktes vervielfltigtes klauselwerk muster beklagten liege mehrfache verwendung fraglichen klausel beurteilung umstnde einzelfalles ergebe vielfache verwendung beklagte klausel insgesamt dreimal verwendet wobei klausel zweimal vertrgen klgerin selben tag gebraucht worden sei rechtfertige schlu wiederholung vorformulierten klausel fr vertragspartner wre unverstndlich partner vertrgen ber identische leistungen selben tag verschiedene vertragliche vereinbarungen trfe nr vertrages allgemeine geschftsbedingung handle ergebe obendrein nr abs vertrages verbindung angebot august ausschlu fr erkannte mngel individuell vereinbart worden sei gebe geringsten anhaltspunkte klausel beklagte bemht schaffung weitgehend mngelfreien bauvorhabens untersttzen ige mngelfreiheit jedoch erreichen beklagte bernimmt keinerlei haftung folgen infolge bekannter mngel vielfach verwendetes formular handle ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand entgegen ansicht berufungsgerichts handelt haftungsausschlu nr abs ingenieurvertrags allgemeine geschftsbedingung abs agbg vertragsbedingungen sinne abs agbg fr vielzahl vertrgen bereits vorformuliert dreimalige verwendung beabsichtigt bgh urteil september vii zr njw baur zfbr absicht dreimaligen verwendung schon belegt beklagte haftungsklausel insgesamt drei vertrgen selben tag verwendet bedeutung dabei zwei drei vertrge klgerin geschlossen wurden wortlaut abs agbg lt einschrnkende auslegung berufungsgerichts entnehmen msse verwendung gegenber verschiedenen vertragspartnern vorliegen spricht zusammenhang vorformulierung vertragspartner verwenders vielzahl vertrgen entstehungsgeschichte vorschrift belegt verstndnis bereits entwurf gesetzes ber allgemeine geschftsbedingungen gagb bt drucks handelt vielzahl rechtsgeschften entwurf gesetzes regelung rechts allgemeinen geschftsbedingungen agbgesetz bt drucks begriff erstmals endgltigen fassung gleichbleibend vielzahl vertrgen definiert einschrnkendes verstndnis dahin vielzahl vertragspartnern gemeint knnte findet materialien widersprche zweck gesetzes ber allgemeinen geschftsbedingungen schutzzweck agb gesetzes einseitige ausnutzung vertragsgestaltungsfreiheit vertragspartei verhindern bgh urteil januar vii zr bghz derart einseitige inanspruchnahme rechts inhalt vertrages gestalten handelt recht gegenber vertragspartner vielzahl vertrgen ausgebt verfehlt daher ansicht berufungsgerichts zweifache verwendung vertragsklausel gegenber klgerin weitere verwendung gegenber partei sei absicht vielfachverwendung belegt gefolgt zudem meinung berufungsgerichts vertrag ersten anschein formularvertrag sei berufungsgericht erkennt fr vorliegen allgemeiner geschftsbedingungen spricht vertrag erkennbar muster beruht bgh urteil mai vii zr bghz entgegen ansicht berufungsgerichts spricht erste anschein dafr ingenieurvertrag vollkommen gleich gestalteten vertrge formularvertrge aufbau inhalt wortlaut wenige worte identisch uere anschein fr mehrfache verwendung dadurch frage gestellt untersuchungsobjekt untersuchungsplan zahl mngelerfassungen regelt davon abhngige vergtung individuell beschrieben einbeziehung vertragsangebotes august vertrag bezugnahme nr ingenieurvertrages haftungsausschlu individuell vereinbart worden angebot august stimmt insoweit vollstndig nr vertrags berein formulierung aufweist beklagte sei bemht schaffung weitgehend mangelfreien bauvorhabens untersttzen sowie vollstndige bzw hundertprozentige mngelfreiheit bzw zwingend erreichen sei brigen findet angebot statt formulierung vertrag bernimmt keinerlei haftung fr schadensersatzforderungen jedweder art infolge erkannter verdeckter sonstiger mngel formulierung bernimmt keinerlei haftung folgen infolge erkannter mngel sprachlich kaum mehr verstndliche formulierung haftungsregelung ingenieurvertrag vereinbart erschliet weder wortlaut sinn vertragsklausel vielmehr gesamtbetrachtung angebot vertrag dahin verstehen schon angebot ausdruck gebrachten intention beklagten entsprechend haftung fr erkannte mngel ausgeschlossen gleichviel verdeckte sonstige verdeckte mngel handelt inhalt allgemeinen geschftsbe dingungen nr abs ingenieurvertrages verliert qualitt dadurch individuell hierauf bezug genommen vgl bgh urteil april viii zr bghz iii senat macht mglichkeit abs satz zpo gebrauch verweist sache senat berufungsgerichts zurck dressler hausmann kuffer wiebel bauner'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs abs nr abs abs stpo beschlossen hinsichtlich verurteilung angeklagten tateinheitlich begangenem unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge gem abs abs nr stpo strafverfolgung abgesehen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main august zutreffenden grnden stellungnahme generalbundesanwalts brigen unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan ribgh rothfu erkrankt deshalb unterschrift gehindert rissing van saan roggenbuck appl fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts erfurt november ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs kindern freiheitsstrafe acht monaten sowie wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen tateinheit sexuellem mibrauch jugendlichen drei fllen davon fall tateinheit vergewaltigung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt brigen angeklagten freigesprochen verurteilt nebenklgerin schmerzensgeld zahlen revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel fhrt sachrge aufhebung gesamtfreiheitsstrafe brigen offensichtlich unbegrndet abs stpo landgericht unrecht abgelehnt einzelfreiheitsstrafe acht monaten gebildete gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen entscheidung amtsgerichts weimar juli schliet einbeziehung entgegen annahme landgerichts verhngte geldstrafe ausweislich urteilsgrnde ua vollstndige bezahlung geldstrafe erledigt somit zsurwirkung mehr besitzt vgl bghst bghr stgb abs satz zsurwirkung aufhebung zugehrigen feststellungen bedarf gesamtstrafenbildung lediglich rechtsfehler unterlaufen ergnzende entgegenstehende feststellungen bleiben mglich zulssige aufklrungsrge erledigung amtsgericht weimar juli verhngten geldstrafe beschwerdefhrer erhoben abs satz stpo zumal erkenntnisse geltend macht erst angefochtenen urteil erstmals akten gegeben wurden rissing van saan bode ribgh fischer wegen urlaubsabwesenheit unterschrift gehindert rissing van saan otten roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gvg abs satz halbsatz zpo egzpo nr nr egzpo beschwerden nichtzulassung revision erstinstanzlichen urteilen oberlandesgerichte ber klagen entschdigung wegen unangemessener dauer gerichtsverfahren strafrechtlichen ermittlungsverfahren ff gvg anwendbar urteile unterliegen daher beschwerde wert revision geltend machenden beschwer bersteigt bgh beschluss juli iii zr olg frankfurt main iii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vizeprsidenten schlick sowie richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision teilanerkenntnis schlussurteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember entv unzulssig verworfen klgerin kosten beschwerdeverfahrens tragen streitwert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde klgerin begehrt beklagten land entschdigung hhe wegen unangemessener dauer zivilrechtsstreits ansprche schmerzensgeld schadensersatz anlsslich verkehrsunfalls geltend gemacht ber drei instanzen gefhrte prozess dauerte dezember september davon entfielen fast zehn jahre verfahren landgericht oberlandesgericht beklagten aufgrund teil anerkenntnisses zahlung verurteilt gehende klage abgewiesen hiergegen richtet nichtzulassungsbeschwerde klgerin ii beschwerde unzulssig gem abs satz halbsatz gvg zpo nr egzpo erforderliche mindestbeschwer mehr erreicht entgegen auffassung klgerin nr egzpo beschwerden nichtzulassung revision erstinstanzlichen urteilen oberlandesgerichte ber klagen entschdigung wegen unangemessener dauer gerichtsverfahren strafrechtlichen ermittlungsverfahren ff gvg anwendbar urteile unterliegen beschwerde unterhalb definierten wertgrenze vgl sinn marx roderfeld rechtsschutz berlangen gerichts ermittlungsverfahren gvg rn steinbei winkelmann ott rechtsschutz berlangen gerichtsverfahren gvg rn htege thomas putzo zpo aufl gvg rn kissel mayer gvg aufl rn rn abs satz gvg bestimmt entscheidung oberlandesgerichts revision magabe zpo stattfindet wobei zpo entsprechend anzuwenden revision findet statt rechtsmittel oberlandesgericht urteil beschwerde bundesgerichtshof zugelassen worden zpo einzelheiten nichtzulassungsbeschwerde regelt allerdings nr egzpo einschlielich dezember magabe anzuwenden beschwerde nichtzulassung revision berufungsgericht zulssig wert revision geltend machenden beschwerde bersteigt soweit klgerin darauf abstellt nr egzpo zpo berufungsurteil rede steht anwendung nr egzpo entgegen abs satz halbsatz zpo ordnet gerade fr erstinstanzlichen urteile oberlandesgerichte entschdigungsverfahren entsprechende anwendung bestimmungen ber nichtzulassungsbeschwerde berufungsurteile abs satz halbsatz gvg ausdrcklich nr egzpo erwhnt bedeutung bestimmung verweist zpo nr egzpo dezember gesetzlich festgelegten mindestbeschwer anzuwenden zpo deshalb zeitpunkt inhalt nr egzpo verstehen heit nr egzpo zpo hineinzulesen regelung nr egzpo unmittelbar zpo enthalten charakter bergangsvorschrift zurckzufhren bestimmungen blicherweise gesetz betreffend einfhrung zivilprozessordnung normiert geht mithin klgerin meint analoge anwendung nr egzpo frage planwidrigen unvollstndigkeit gesetzes stellt fr meinung klgerin gesetzgeber mglichkeit nichtzulassungsbeschwerde beim rechtsschutz entschdigungssachen ff gvg unabhngig erreichen mindestbeschwer zulassen ergeben brigen gesetzesbegrndung bt drucks keinerlei anhaltspunkte schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanz olg frankfurt main entscheidung entv'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen falscher uneidlicher aussage strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts detmold april schuldspruch dahin gendert angeklagte fall ii urteilsgrnde falschen uneidlichen aussage schuldig ausspruch ber fall ii urteilsgrnde erkannten einzelstrafe gesamtstrafenausspruch feststellungen aufgehoben ii umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen iii gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen falscher uneidlicher aussage drei fllen davon zwei fllen tateinheit versuchter strafvereitelung wegen betruges wegen mittelbarer falschbeurkundung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten verletzung materiellen rechts rgt rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo berprfung urteils aufgrund sachrge fhrt nderung schuldspruchs fall ii urteilsgrnde dahin verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter strafvereitelung entfllt rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen angeklagte falschaussage beim ermittlungsrichter april bereits richterlichen vernehmung oktober zeuge zugunsten freundes falsch ausgesagt dadurch fal schen uneidlichen aussage tateinheit vollendeter vgl trndle fischer stgb aufl rdn strafvereitelung strafbar gemacht strafbarkeit wre fall wahrheitsgemer angaben zweiten richterlichen vernehmung aufgedeckt worden insoweit greift zugunsten angeklagten vorschrift abs stgb wonach wegen strafvereitelung bestraft wer tat zugleich ganz teil vereiteln bestraft nderung schuldspruchs fhrt aufhebung fall ii urteilsgrnde verhngten einzelstrafe darber hinaus einzelstrafe deswegen bestand urteilsgrnde erkennen lassen strafkammer vorliegen aussagenotstands abs stgb geprft htte angeklagte zweiten richterlichen vernehmung wahrheitsgem ausgesagt htte zugleich ersten richterlichen vernehmung begangenen uneidlichen falschaussage tateinheit strafvereitelung bezichtigen mssen strafbefreiender rcktritt mehr betracht kam daher auszuschlieen angeklagte falschaussage april ziel selbstbegnstigung verfolgte absicht gefahr bestrafung abzuwenden einzige wesentliche beweggrund fr falsche aussage setzt stgb voraus vgl bghr stgb abs selbstbegnstigung ebenso wenig stgb dadurch ausgeschlossen angeklagte aussagenotstand falschen angaben frheren vernehmung schuldhaft herbeigefhrt vgl bghst bgh stv senat ausschlieen bemessung gesamtfreiheitsstrafe hhe aufgehobenen einzelstrafe beeinflusst hebt daher gesamtstrafenausspruch kuckein athing ernemann solin stojanovi sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zb april nachlasssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs bgb vermchtnisnehmer ablehnung ernennung testamentsvollstreckers nachlassgericht gem abs famfg beschwerdeberechtigt aufgaben testamentsvollstreckers zhlt vermchtnis erfllen bgh beschluss april iv zb olg hamm ag ldenscheid iv zivilsenat bundesgerichtshofs richter wendt richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller april beschlossen beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm november aufgehoben sache anderweitigen behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen wert grnde beteiligten tchter mai verstorbenen erblassers paul beteiligten shne beteiligten notarielles testament mai bestimmte erblasser beteiligte beteiligte beteiligten je erben auerdem setzte zugunsten beteiligten vermchtnisse hhe jeweils wobei testament ergnzend heit vorhandene barvermgen ausreichend vermchtnisse erfllen sollen erst erfllt grundbesitz veruert erls verteilung ansteht vermchtnisbetrge jhrlich verzinsen jedoch beginnend erst halbes jahr tod brigen bestimmte erblasser bestimmungen vorangegangenen testaments dezember bleiben solle testamentsvollstreckung geregelt ordne auseinandersetzung erben erfllung vorgenannten vermchtnisse testamentsvollstreckung testamentsvollstrecker beurkundenden notar peter benannt wobei person benennen darf gemeins amen berufsausbung zusammengeschlossen testamentsvollstrecker aufgabe gesamten nachla veruern bercksichtigung vermchtnisse erben verteilen entsprechenden steuern abzufhren tode verteilung erbmasse nachla ordnungsgem verwalten veruerung grundbesitzes berechtigt makler beauftragen bestmglichen erls erzielen streit erben bzw vermchtnisnehmern hinsichtlich verkaufspreises bestehen berec htigt gutachten einzuholen falle nnerhalb frist halben jahr tod kufer gefunden grundbesitz gutachter festgesetzten betrag veruern nachlass besteht wesentlichen grundbesitz ausre ichendes barvermgen erfllung vermchtnisse vorhanden erbauseinandersetzung erfolgt eintritt erbfalles benannte notar zunchst zwei testamentsvoll strecker denen nachlassgericht gem bgb entlassen wurde kndigung amtes erklrte schreiben februar nachlassgericht teilte notar testamentsvollstrecker bestimmen darauf ernannte amtsgericht beschluss februar beteiligten testamentsvollstrecker hiergegen wandte beteiligte beschwerde mrz amtsgericht beschluss juli aufhebung beschlusses betreffend ernennung beteiligten testamentsvollstrecker februar abhalf hiergegen eingelegte beschwerde beteiligten wiederherstellung amtsgerichtlichen beschlusses begehrt oberlandesgericht unzulssig verworfen begrndung ausgefhrt beteiligte sei gem abs famfg beschwerdebefugt erforderlichen unmittelbaren eingriff angefochtenen beschluss subjektives recht fehle beteiligten stehe vermchtnisnehmerin lediglich schuldrechtlicher anspruch vermchtnis beschwerten erben dadurch genommen amtsgericht rnennung testamentsvollstreckers abgelehnt erwartung beteiligten durchsetzung vermchtnisan spruchs erleichtert abwicklung nachlasses ei nschlielich veruerung grundbesitzes hand te stamentsvollstreckers liege begrnde lediglich ausreichendes rechtliches bzw wirtschaftliches interesse ebenfalls unerheblich sei beteiligtenbegriff abs bgb bisher weit ausgelegt beteiligter angesehen worden sei rechtliches interesse testamentsvollstreckung genge allein formelle beteiligung fr begrndung beschwerdeb erechtigung gesetzgeber nunmehr abs famfg kreis personen verfahren ernennung testamentsvollstreckers beteiligt seien beteiligt knnten ausdrcklich festgelegt beteiligung vermchtnisnehmern sei mehr vorgesehen angesichts gesetzlichen regelung bestehe veranlassung anforderungen abs famfg zugunsten vermchtnisnehmern aufzuweichen ii hlt rechtlicher nachprfung stand beschluss beschwerdegerichts daher aufzuheben sache anderweit igen behandlung entscheidung oberlandesgericht zurckzuverweisen beschwerdegericht nimmt unrecht beschwerde beteiligten unzulssig sei beschwerdeberechtigt gem abs famfg derjenige beschluss rechten beeintrchtigt fr beschwerdeberechtigung unmittelbarer nachteiliger eingriff beschwerdefhrer zustehendes subjektives recht erforderlich angefochtene entscheidung daher bestehendes recht beschwerdefhrers aufheben beschrnken mindern ngnstig beeinflussen gefhrden ausbung rechts stren beschwerdefhrer mgliche verbesserung recht sstellung vorenthalten erschweren bgh beschluss februar xii zb famrz ii olg mnchen zev olg hamm zev keidel meyer holz famfg aufl rn abramenko prtting helms famfg aufl rn ausreichend demgegenber lediglich wirtschaftliche rechtliche sonstige berechtigte interessen abs famfg entspricht insoweit inhaltlich bisherigen regelung abs fgg vgl bt drucks grundlage vermchtnisnehmer falle ablehnung ernennung testamentsvollstreckers be schwerdebefugt abs famfg gerade aufgaben testamentsvollstreckers zhlt vermchtnis erfllen ke del zimmermann aao rn staudinger reimann bgb neubearb rn steht vermchtnisnehmer gem bgb lediglich schuldrechtlicher anspruch vermchtnis beschwerten erben bleibt inhaltlich unabhngig davon bestehen nachlassgericht testamentsvollstrecker ernennt ndert daran ernennung testamentsvollstreckers ablehnung bestellung rechte vermchtnisnehmers beeintrchtigt zumindest gefhrdet aufgabe testamentsvollstreckers wege abwicklungsvollstreckung vermchtnis erfllen vermchtnisnehmer neben erben gem abs satz unmittelbar erfllung vermchtnisses anspruch nehmen vgl bgh beschluss juli zb bghz entspricht testamentsvol lstrecker falle verletzung pflichten vermchtni snehmer gem abs bgb schadensersatzpflichtig lehnt nachlassgericht mithin ernennung testamentsvollstreckers ab hebt entsprechenden ernennungsbeschluss vermchtnisnehmer weitere pe rson neben erben gegenber ansprche geltend achen genommen hinzu kommt gem bgb glubiger erben nachlassglubigern gehren verwaltung testamentsvollstreckers unterliegenden nachlassgegenstnde halten knnen hierdurch vermchtnisnehmer gegenber eigenglubigern erben geschtzt vgl staudinger reimann aao rn wre testamentsvollstreckung demgegenber nachlassgericht angenommen unterbliebene au sbung bestimmungsrechts notar gegenstandslos gewo rden knnten eigenglubiger vermgen erben vollstrecken diente testamentsvollstreckung testament einzelnen aufgefhrt verwirklichung vermchtnisanspruchs durchzusetzen testamentsvollstrecker vorhandenen grundbesitz veruern erls zunchst nsprche vermchtnisnehmer befriedigen fehlende beschwerdebefugnis vermchtnisnehmers htte umstnden folge niemand vorhanden willen erblassers einsetzung testamentsvollstreckers verwirklicht hierzu knnte kommen dritte entgegen bestimmung erblassers testamentsvollstrecker gem bgb bestimmt erbe dagegen vorgeht fall vermchtnisnehmer mglichkeit erffnet we rden ablehnung ernennung testamentsvollstreckers nachlassgericht jedenfalls wege beschwerde vorgehen knnen gerade aufgabe testamentsvollstreckers vermchtnis vollziehen fr beschwerdeberechtigung beteiligten gem abs famfg kommt demgegenber darauf inwieweit verfahrensrechtlich beteiligte anzusehen gem abs bgb erlischt bestimmungsrecht dritten ablauf antrag beteiligten nachlassg ericht bestimmten frist falle ernennung testamentsvollstr eckers nachlassgericht ernennung beteiligten gem abs bgb hren beteiligten sinne vorschriften wurde bisher vermchtnisnehmer gerechnet vgl bgh beschluss juli zb bghz mnchkomm bgb zimmermann aufl rn rn soergel damrau bgb aufl rn palandt weidlich bgb aufl rn ferner fr fall entlassung testamentsvollstreckers gem bgb olg mnchen zev demgegenber bestimmt abs famfg verfahren ernennung testamentsvollstreckers erteilung te stamentsvollstreckerzeugnisses beteiligter testamentsvollstrecker gericht beteiligte ferner erben mitvollstrecker hinzuziehen antrag hinzuzuziehen vermchtnisnehmer vorschrift mehr erwhnt vgl hierzu keidel zimmermann famfg aufl rn bedeutet nunmehr abs bgb wegen redaktionsversehens hinblick abs famfg eng auszulegen frhler prtting helms famfg aufl rn vgl ferner keidel zimmermann aao rn indessen offen bleiben fr beschwerdebefugnis abs famfg kommt beteiligtenstellung bt drucks abramenko prtting helms famfg aufl rn bereits olg hamm zev fr beschwerdebefugnis abs fgg unerheblich beschwerdeberechtigte tatschlich beteiligter erstinstanzlichen verfahrens aufgrund rechtsbetroffe nheit htte hinzugezogen mssen umgekehrt beteiligter erstinstanzlichen verfahren beschwerdeberechtigt rgebnis entscheidung materiellen rechtsstellung betroffen bt drucks aao magebend allein angegriffene entscheidung subjektives recht beschwerdefhrers ei ngegriffen beschwerdegericht nunmehr ber begrndetheit beschwerde beteiligten beschluss nachlassgerichts juli befinden beschluss februar betreffend bestellung beteiligten testamentsvollstrecker aufgehoben hierbei beschwerdegericht beachten neuerer rechtspr echung senats regelung notariellen testament notar person testamentsvollstreckers bestimmen vgl abs satz bgb wegen verbots verschaffung rechtlichen vorteils zugunsten notars gem nr beurkg unwirksam beschluss oktober iv zb zev rn ff hieraus folgt zunchst allerdings entsprechende regelung notariellen testament dezember wonach testamentsvollstrecker beurkundenden notar enannt unwirksam beschwerdegericht grundlage entscheiden inwieweit gegebenenfalls ergnzenden auslegung testaments ergibt erblasser kenntnis unwirksamkeit getroffenen reg elung dritten gem abs satz bgb nachlassgericht abs bgb ersucht htte testamentsvollstrecker bestimmen auslegung derartigen fllen vgl etwa bayoblg zev staudinger reimann bgb neubearb rn keidel zimmermann famfg aufl rn mnchkomm bgb zimmermann aufl rn hierbei insbesondere darauf ankommen fr erblasser person ernannten vordergrund stand darum ging nteresse ordnungsgemen nachlassabwicklung berhaupt testamentsvollstrecker bestellt wendt harsdorf gebhardt lehmann vorinstanzen karczewski brockmller ag ldenscheid entscheidung vi olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet november preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja inso abs satz nr alt bgb vorlufige insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt berechtigt genehmigung belastungsbuchungen einzugsermchtigungsverfahren verhindern sachliche einwendungen eingezogene forderung erhoben bgh urteil november ix zr olg brandenburg lg potsdam ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november richter dr ganter raebel kayser cierniak richterin lohmann fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts dezember aufgehoben berufung klgerin urteil zivilkammer landgerichts potsdam dezember zurckgewiesen klgerin kosten rechtsmittelzge tragen rechts wegen tatbestand klgerin lieferte kraftstoffe gmbh fortan insolvenzschuldnerin zog rechnung gestellten betrge aufgrund erteilten einzugsermchtigung debitorisch gefhrten bankkonto insolvenzschuldnerin august stellte antrag erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen selben tage wurde beklagte vorlufigen insolvenzverwalter bestellt zugleich ordnete insolvenzgericht verfgungen insolvenzschuldnerin zustimmung beklagten wirksam abs nr inso tags darauf versagte insolvenzschuldnerin zustimmung beklagten genehmigung lastschriften einwendungen zugrunde liegenden rechnungen wurden erhoben zugunsten klgerin konto insolvenzschuldnerin juli insgesamt dm belastet worden infolge versagten genehmigung gab bank lastschriften zurck september wurde insolvenzverfahren erffnet beklagte insolvenzverwalter bestellt klgerin forderungen voraussichtlich ausfallen klgerin beklagten hhe rcklastschriften zahlung schadensersatz anspruch genommen landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgerin stattgegeben senat zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg berufungsgericht ausgefhrt widerruf lastschriften insolvenzschuldnerin klgerin vorstzlich guten sitten verstoenden weise schaden zugefgt bgb sei sittenwidrig schuldner wegen einzugsermchtigungsverfahren erhobener betrge kontobelastungen sachlichen grund widerspreche verhalte vorliegenden fall zudem insolvenzschuldnerin bezweckt insolvenzreife glubiger bank begnstigen rcklastschriftbetrge zugeschanzt speziellen grund gegeben ausgerechnet lastschriften klgerin widerrufen fr vorliegen anfechtungsgrundes sei ansatzweise vorgetragen scheide geschftsfhrerhaftung widerrufsgrund motiv komme ersichtlich allein bestreben betracht sollstand geschftskonto zurckzufhren profitiert davon allein bank knftige insolvenzmasse sei dadurch vergrert worden beklagte stehe mittter gleich abs bgb ii begrndung hlt rechtlichen berprfung wesentlichen punkten stand vorab klarzustellen beklagte persnlich rubrum berufungsurteil heit verwalter insolvenzverfahren ber vermgen gmbh verklagt ergibt daraus tatbestand berufungsurteils ausdrcklich erwhnt beklagte persnlich anspruch genommen darauf lt anspruchsgrundlage bgb schlieen klgerin begehren gesttzt frage voraussetzungen vorlufige insolvenzverwalter abs satz nr alt inso genehmigung kontobelastungen einzugsermchtigungsverfahren verhindern darf bislang ungeklrt geltung konkursordnung rechtsprechung auffassung vertreten worden konkursverwalter kontobelastungen widerspreche debetsaldo gemeinschuldners verringern sei glubiger schadensersatz verpflichtet olg hamm njw schrifttum frage umstritten bejahend bauer wm buck kts huser wub lastschriftverkehr remmerbach auswirkungen konkurses bankkunden berweisungs lastschriftverkehr diss mnster rottnauer wm sandberger jz westermann festschrift fr heinz hbner ff verneinend denck zhr jacob zivilrechtliche beurteilung lastschriftverfahrens skrotzki kts mentzel kuhn uhlenbruck ko aufl rn ebenso kritik abgelehnten genehmigungstheorie canaris wm inkrafttreten insolvenzordnung meinungsstreit fortgesetzt fr schadensersatzpflicht olg hamm zip lg erfurt wm baumbach hopt hgb aufl zweiter teil bankgeschfte rn bork zahlungsverkehr insolvenz rn ders ewir ders festschrift fr walter gerhardt ff cartano wub lastschriftverkehr fischer klanten bankrecht aufl rn van gelder schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch aufl rn hess hess weis wienberg inso aufl rn kling dzwir knees fischer zinso krepold bub rn obermller insolvenzrecht bankpraxis aufl rn ders zinso ders wub vi nr ko ott mnchkomm inso rn wohl uhlenbruck inso aufl rn lg berlin dzwir fehl dzwir fischer festschrift fr walter gerhardt ff rattunde berner dzwir rendels indat report senat auffassung vorlufiger insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt grundstzlich berechtigt belastung schuldner genehmigt widersprechen allerdings schuldner auerhalb insolvenz anerkennenswerte grnde fr widerspruch einzugsermchtigung gesttzte belastungsbuchung grundstzlich einzugsermchtigung erteilt anspruch glubigers unbegrndet begrndet schuldner zeitpunkt kontoauszug belastungsanzeige zugeht recht leistungsverweigerungs zurckbehaltungs aufrechnungsrechte geltend schuldner belastung girokontos einzugsermchtigungsverfahren zwecke widerspricht zahlungen begrndete einziehungsermchtigung gedeckte glubigeransprche rckgngig berwiesen htte widerruf berweisung mehr htte rckgngig knnen nutzt grundstzlich bank gegenber zustehende widerspruchsmglichkeit zweck fremd gegebenenfalls handelt vorstzlich ausfallrisiko ersten inkassostelle zuschiebt gegenber sittenwidrig bghz wm bgh urt mai ii zr wm desgleichen handelt sittenwidrig widerspruchsmglichkeit zweck einsetzt einzelnen glubiger begnstigen insolvenzrisiko lastschriftglubiger bertrgt bghz njw bgh urt mai vi zr njw schuldner gegenber lastschriftglubiger sittenwidrig handelt widerspruch belastung girokontos einzelnen glubiger begnstigen unmittelbar insolvenzantrag knftige masse zusammenhalten bundesgerichtshof entschieden vgl hierzu olg schleswig nzi vorliegenden fall bedarf stellungnahme insolvenzverwalter vorlufiger weitergehende rechte widerspruch zuvor schuldner verbreitete ansicht widerspruchsrecht umfang zustehe stellung erffnungsantrags schuldner gehabt unzutreffend aa insolvenzverwalter grundstzlich schuldner getroffenen abreden gebunden tritt verfahrenserffnung bestehende rechtslage bghz olg hamm njw zip schuldner glubiger einziehungsermchtigung erteilt verschafft jedoch recht ber konto verfgen daher bedarf belastungsbuchung rechtlich wirksam genehmigung schuldners bghz bgh urt februar xi zr wm solange belastungsbuchung ausdrcklich konkludent genehmigt schuldner lastschrift widerspruch rckgngig bghz bgh urt dezember ix zr wm widerspruch besagt grunde genehmigung versagt grundstzlich gilt schweigen etwa zugegangene rechungsabschlsse genehmigung vgl bghz ber einflu neuen nr abs agb banken wonach belastungsbuchungen sechs wochen zugang entsprechender mitteilungen genehmigt gelten vorliegenden fall entscheiden bestimmung wurde erst april eingefhrt vorliegenden fall anwendbar bevor schuldner genehmigung erklrt einziehung gegebene forderung erfllt van gelder aao rn kmpel bank kapitalmarktrecht aufl rn canaris bankvertragsrecht aufl rn staudinger olzen bgb aufl rn bork festschrift fr walter gerhardt wre glubiger einlsung lastschrift zahlstelle erteilte gutschrift widerspruchsmglichkeit schuldners auflsend bedingt anzusehen wre etwa bauer aao bork zahlungsverkehr insolvenz rn canaris bankvertragsrecht aufl rn engel rechtsprobleme lastschriftverfahren fall scheer schlegel lastschriftverfahren entwicklung rechtsprobleme annahme auflsenden bedingung jedoch bundesgerichtshof stndiger rechtsprechung vertretenen vgl bghz bgh urt februar xi zr njw januar xii zr wm offen gelassen urteil dezember ix zr aao genehmigungstheorie vereinbar danach belastung schuldnerkontos erst genehmigung schuldners wirksam van gelder aao rn deshalb glubiger gutschrift konto belastungsbuchung schuldnerkonto immer lediglich schuldrechtlichen anspruch erfllung forderung anspruch nunmehr darauf gerichtet schuldner belastungsbuchung genehmigt natur anspruchs ndert ansicht glubiger lastschriftverfahren bereits verfestigte rechtsposition schutzrechte gegenber schuldner erworben aufgrund darauf vertrauen drfe rckbuchung komme rottnauer aao kling aao folgen falls insolvenzfeste rechte gemeint sollten rechtsposition erhlt glubiger erst genehmigung lastschriftbuchung erffnung insolvenzverfahrens geht schuldner zustehende mglichkeit widerspruchs einzugsermchtigungsverfahren vorgenommene belastungsbuchungen insolvenzverwalter ber bghz insolvenzerffnung zahlung dahin erfolgt mehr wirksam abs satz inso demgem darf insolvenzverwalter insolvenzerffnung grundstzlich belastungsbuchung mehr genehmigen weder abrede ber einziehungsermchtigung ausbung daraus folgenden befugnisse rechtsstellung glubigers gegenber schuldner verbessert gibt grund insolvenzrechtlich erteilung genehmigung besser stellen glubiger deren forderung herkmmlichem wege erfllt sollen geschuldete zahlung erhalten falle glubiger lediglich erfllte schuldrechtliche ansprche verfahrenserffnung insolvenzforderungen sinne inso ebensowenig glubiger schuldner bezahlten forderung ansprche masse unterbleiben zahlung positive forderungsverletzung vorstzliche sittenwidrige schdigung anzusehen sei insolvenzverwalter genehmigung einziehungsermchtigungsverfahren erfolgten belastungsbuchung begrndung verlangen unterlassen genehmigung sei rechtsmibruchlich vielmehr gegenteil richtig glubiger ungesicherte insolvenzforderung zusteht darf insolvenzverwalter erteilung genehmigung deren erfllung bewirken wre ebenso insolvenzzweckwidrig zahlung einzelnen insolvenzglubiger auerhalb gesetzlich vorgeschriebenen verteilungsverfahrens bb aufgrund gesetzlich obliegenden aufgaben vorlufige insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt widerspruch berechtigt zunchst gelten fr ausfhrungen aa entsprechend vorlufige insolvenzverwalter falls schuldner allgemeines verfgungsverbot auferlegt wurde knftige masse sichern erhalten abs satz nr inso daraus folgt forderungen einzelner glubiger erfllen somit schuldnervermgen vermindern darf einzelfall erfllung obliegenden aufgaben etwa fortfhrung schuldnerunternehmens interesse glubigergesamtheit erforderlich wenigstens zweckmig erscheint vgl bghz ziel grundstzlich vorlufige insolvenzverwalter orientieren lediglich zustimmungsvorbehalt ausgestattet wurde abs satz nr alt abs satz inso vgl uhlenbruck aao rn hk inso kirchhof aufl rn vorlufige insolvenzverwalter beiden erscheinungsformen knftige masse sichern erhalten sache erffnungsantrag unvollstndig erfllte verbindlichkeit schuldners vollstndig erfllen erfllungshandlung schuldners zustimmung wirksamkeit verleihen falls interesse glubiger liegt vielmehr darf rechtsfolge abs satz inso widerspruch verweigerung zustimmung genehmigung schuldners vorwegnehmen soweit wegen pflicht vermeidung verminderung masseverbindlichkeiten abs satz inso geradezu verpflichtung abgeleitet rechtsmibruchliche widersprche belastungsbuchungen unterlassen masseverbindlichkeiten fhrten kling aao beruht auffassung zirkelschlu richtigkeit vorstehenden berlegungen erweist daran lage fr glubiger widerspruch unterbliebe insolvenzerffnung kaum gnstiger wre erfllung glubigerforderung genehmigung belastungsbuchung insolvenzerffnung anfechtbar vgl bork festschrift fr walter gerhardt knees fischer aao anfechtbare rechtshandlungen darf starker vorlufiger insolvenzverwalter vornehmen schwacher vorlufiger insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt darf zustimmung angewiesenen schuldner hand reichen genehmigung belastungsbuchung rechtshandlung schuldners mehraktigen zahlungsvorgang abschliet vgl bgh urt dezember aao nunmehr endgltigen abflu entsprechenden geldbetrages glubigergesamtheit benachteiligt genehmigt fr schuldner starke vorlufige insolvenzverwalter schuldner offengelegten zustimmung schwachen zustimmungsvorbehalt ausgestatteten vorlufigen insolvenzverwalters glubiger zwangslufig kenntnis erffnungsantrag insoweit liegen voraussetzungen abs nr inso erst zeitpunkt genehmigung vorliegende kenntnis erffnungsantrag fr glubiger schdlich belastung schuldnerkontos etwa bedingt genehmigung materielle wirkung fllt dritten ersten absatz inso christiansen kts fischer zip cc dargestellte rechtsfolge benachteiligt glubiger einziehungsermchtigung bedienen unbillig glubiger widerspruch vorlufigen insolvenzverwalters stellung bloes insolvenzschuldners verbleibt ungenau insofern skrotzki aao denck aao glubiger zurckversetzt nie stellung innehatte hngt schwche position lastschriftglubiger zusammen fr entlastung glubigers insolvenzrisiko schuldners bietet einziehungsermchtigungsverfahren anhalt berechtigte einziehung glubiger insolvenzfeste rechtsstellung zugewachsen seite zieht glubiger lastschriftverfahren groen nutzen folgenden vgl van gelder aao rn initiative beim zahlungseinzug fr gnstigsten zeitpunkt einheitlich bestimmen inanspruchnahme krediten zwischenfinanzierung vermeiden dadurch liquidittsvorteile zahlungsberwachung vereinfacht innerbetriebliche buchhaltung glubigers mahnabteilung rckbelastungen befassen mu entlastet mag zutreffen einzugsermchtigungsverfahren massenhaft angewendet gerade kleinen mittleren zahlungsverkehr erleichtert freie widerrufsrecht insolvenzverwalters wegen schnelligkeit kostenvorteilen stark genutzten lastschriftverkehr voraussichtlich bermig behindern sogar gnzlich erliegen bringen wrde cartano aao jedoch befrchten beteiligten befristung vereinbart glubigern einzugsermchtigungsverfahren verbundene insolvenzrisiko dennoch scheuen mgen verfahren abstand nehmen sicherheiten geben lassen soweit glubigern lieferanten handelt knnen beispielsweise verlngerten erweiterten eigentumsvorbehalt ausbedingen dd ansicht abkommen ber lastschriftverkehr lastschriftabkommen abgeschlossen zentralen kreditausschuss zusammengefassten spitzenverbnden kreditgewerbes vorgesehene regulierungssystem msse verhltnis banken untereinander valutaverhltnis funktionsfhig bleiben drfe insolvenz beteiligten gestrt sandberger aao folgen lastschriftabkommen insolvenzrecht auer kraft setzen brigen fllt inhalt ersten inkassostelle zahlstelle bestehenden auftragsverhltnisses betrifft somit allein verkehr beteiligten banken interbankenverhltnis befristung rckverrechnungsmglichkeit vorgesehen abschn iii nr satz lastschriftabkommens insolvenzrisiko ersten inkassostelle verhltnis einreicher lastschrift begrenzt sittenwidrig knnte pauschale widerspruch vorlufigen insolvenzverwalters belastungsbuchung knftigen insolvenzmasse vornherein gewollt allein schuldnerbank zugute kme bghz njw davon berufungsgericht ausgegangen indes annahme berufungsgerichts beklagte schuldnerin abgestimmten widerspruch deren konto belasteten betrge kontofhrenden bank zugeschanzt gefolgt berufungsgericht unstreitige parteivorbringen betrge befnden nunmehr insolvenzmasse gebunden mag dahinstehen sogar davon ausgegangen rcklastschriften auszahlungsanspruch zugunsten knftigen insolvenzmasse entstanden vgl bgh beschl oktober ix zr zip olg kln wm lg karlsruhe wm lg aachen wm jedenfalls kontofhrende bank widerspruch beklagten rechtserheblichen vorteil soweit belastungsbuchungen genehmigt worden bank zeit aufwendungsersatzanspruch bgb wiedergutschrift erfolgte wege berichtigung buchung verrechnung aufrechnung lag darin bork festschrift fr walter gerhardt vgl ferner bgh beschl oktober aao olg bremen zip kbler prtting lke inso rn widerspruch sittenwidrig knnte insolvenzmasse dadurch keinerlei vorteil erwachsen wre bedarf abschlieenden entscheidung allerdings widerspruch zunchst einflu passivmasse bewirkte forderung klgerin verblieb wre widerspruch unterlassen belastungsbuchung genehmigt worden wre forderung klgerin erloschen dafr wre schuldner bank forderung bgb gleicher hhe entstanden indes vorlufiger insolvenzverwalter abs satz nr alt inso amt antritt erst berblick ber erfahrungsgem oft ungeordneten rechtlichen wirtschaftlichen verhltnisse schuldners verschaffen mu rechtlich geschtztes interesse daran zunchst vernderung verhltnisse unterbinden status quo bewahren gehrt zahlungen schuldners wirksam erfolgt einfriert regelmig lage etwa vorliegende unerledigte rechnungen rasch zuverlssig berechtigung berprfen hinzu kommt abflsse schuldnerkonto forderungen alt glubigern befriedigen schuldnerkonto debitorisch lediglich umschuldung fhren mehrfacher hinsicht nachteilig dadurch liquiditt schuldnerunternehmens geschmlert fall schuldnerkonto debitorisch mglicherweise ausgeschpftes kreditlimit eingerumt liquiditt fr fortfhrung schuldnerunternehmens unerllich fr insolvenzmasse vielfach gnstiger schuld insolvenz glubiger schuld bank abgelst worden regelmig bank fr kreditengagement sicherheiten bestellen lassen erfolgreiche widerspruch lastschrift deshalb fhren sicherheiten anspruch genommen verbessert aussichten sanierung schuldnerunternehmens vorlufige insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt berechtigt einzugsermchtigungsverfahren erfolgten kontobelastung widersprechen liegt weder vorstzliche sittenwidrige schdigung bgb schuldhafte pflichtverletzung gem inso iii angefochtene urteil somit aufzuheben abs zpo sache entscheidungsreif senat sache entscheiden abs zpo zurckweisung berufung erstinstanzliche urteil wiederherstellen ganter raebel cierniak kayser lohmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja hohlfasermembranspinnanlage ii uwg abs abs nr zpo abs nr unterlassung herstellens anbietens inverkehrbringens technischen anlage gerichteter klageantrag verbot unbefugten verwertung betriebsgeheimnissen gem abs nr uwg gesttzt hinreichend bestimmt klger begehrte verbot konkrete verletzungsform richtet verbale beschreibung umstnde enthlt denen klger rechtsverletzung herleitet konkreten mae anordnungen dsenkrper dsenblcken hohlfasermembranspinnanlage konstruktionsplnen endprodukt verkrpert kommen betriebsgeheimnis sinne uwg betracht fr schutz betriebsgeheimnis kommt darauf magebliche tatsache mag stand technik gehren groen zeit kostenaufwand ausfindig zugnglich unternehmer nutzbar gemacht danach knnen konstruktionsplne denen mae anordnungen technischer bauteile maschine verkrpert deren erstellung erheblichen aufwand erfordert betriebsgeheimnis geschtzt liegen ausgeschiedenen mitarbeiter whrend beschftigungszeit angefertigte schriftliche unterlagen beispielsweise form privater aufzeichnungen form privaten computer abgespeicherten datei entnimmt betriebsgeheimnis frheren arbeitgebers verschafft geheimnis unbefugt sinne abs nr uwg aufgrund ausbildung erfahrung lage verletzung betriebsgeheimnisses beanstandete verhalten nutzung unterlagen vorzunehmen bgh urteil mrz zr olg koblenz lg koblenz ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz richter prof dr koch dr lffler richterin dr schwonke richter feddersen richterin dr schmaltz fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin teil medical care konzerns vertreibt rahmen konzerns deutschland dialysefilter einmalartikel hmodialysebehandlung nierenkranken patienten eingesetzt schadstoffe blut entfernen hohlfasern dialysefiltern verwendet speziellen spinnanlagen flssigen polymerlsung endlosverfahren hergestellt filtern verarbeitet spinnanlagen klgerin seit stetig fortentwickelt auftrag hergestellt produktion fasern spinnanlagen erfolgt mithilfe dsenblcken dsen dsenkrper verbaut etwa jahr nahm klgerin spinnanalage heidi ii dsenblcken jeweils dsen kapazitt fden ends betrieb dsenblcke bestehen drei platten nmlich ober mittel unterplatte denen dsen bzw dsenkrper angebracht faserspinnanlagen verkauft klgerin auerhalb konzernverbunds stehende dritte jahr errichtete klgerin etwa zwei jahre andauernden vorarbeiten entwickelte faserspinnanlage heidi dsenblock dsen kapazitt fden beklagte stellt her vertreibt faserspinnanlangen produktion synthetischer hohlfasern fr dialysefilter beklagte chemiker ber herstellung kohlenstoff hohl pan fasern promoviert zeit wettbewerber klgerin herstellung lsungsspinnanlagen fr membranhohlfden befasst november juni rechtsvorgngerin klgerin produktionsleiter fr bereich membranherstellung beschftigt herstellung dsen betraut zusammenhang zugang technischen zeichnungen datenstzen rechtsvorgngerin klgerin arbeitsvertrag geheimhaltung verpflichtet anstellung beklagten wurde auflsungsvertrag ablauf freistellungsperiode sommer beendet auflsungsvertrag enthielt stillschweigensverpflichtung ber geschfts betriebsgeheimnisse beklagten whrend arbeitsverhltnisses bekannt geworden seit juli beklagte fr beklagte ttig mittlerweile deren geschftsfhrer bot beklagte erstmals faserspinnanlage dsen angebot september anlage bot beklagte erstmals hohlfasermembranspinnanlage fden markt klgerin macht geltend beklagten htten hohlfaserspinnanlagen fden verwendung konstruktionszeichnungen plnen informationen klgerin unzulssig nachgebaut sieht darin rechtswidrige verwertung betriebsgeheimnissen sowie versto vertragliche geheimhaltungsvereinbarung landgericht beklagten soweit fr revisionsverfahren bedeutung androhung ordnungsmitteln verboten faserspinnanlagen typs hollow fiber membrane spinning system ends bestehend komponenten anlage anlage ergeben sowie typs ends herzustellen anzubieten verkehr bringen landgericht beklagten auerdem auskunftserteilung verurteilt verpflichtung schadensersatz festgestellt beklagten verurteilung berufung eingelegt klgerin berufungsverfahren zuletzt beantragt berufung zurckzuweisen hilfsweise angegriffene urteil magabe aufrecht erhalten beklagten androhung ordnungsmitteln untersagt faserspinnanlagen typen hollow fiber membrane spinning system ends sowie typs ends bestehend komponenten anlage ergeben herzustellen anzubieten verkehr bringen ber spinndsen magabe folgenden konstruktionszeichnungen verfgen folgen abbildungen sowie aufhebung angefochtenen entscheidung beklagten verbieten faserspinnanlagen typs hollow fiber membrane spinning system ends bestehend komponenten anlage klageantrags ergeben sowie typs ends herzustellen anzubieten verkehr bringen ber dsenblcke spinndsen verfgen mehrerer folgenden abbildungen entsprechen folgen abbildungen berufungsgericht landgerichtliche urteil teilweise abgendert klage abgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klgerin berufungsinstanz gestellten klageantrge beklagten beantragen rechtsmittel klgerin zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht klageantrge einschlielich hilfsantrge unbegrndet angesehen klgerin weder betriebsgeheimnis verletzungshandlung sinne uwg hinreichend konkret vorgetragen ausgefhrt verletzung betriebsgeheimnisses gem uwg liege tatsachen fr geheimnisschutz beansprucht seien klgerin konkret bezeichnen vorliegend gehe lange anlage vielzahl technischer bauteile anordnungen unterschiedlichen funktionen rahmen produktionsprozesses bestehe sei darlegungs beweisbelasteten klgerin konkret dargetan teil element anlagen typs ends betriebsgeheimnis darstelle klgerin ausgefhrt konstruktionsplan spinnanlagen gegebenenfalls einzelnen teil bereich betriebsgeheimnis enthalte klgerin ferner hinreichend dargetan beklagte klgerin erlangte kenntnisse unbefugt verwertet allein umstand anlagen parteien bereinstimmungen aufwiesen lasse schluss schutz geheimnisbernahme bestehe solange bernahme redlich erworbenem erfahrungswissen beruhe bereinstimmungen anlagen ergebnis zulssiger entwicklungsarbeit knnten klgerin dargelegt behauptete betriebsgeheimnis interessierten fachkreisen bekannt sei technisch sinnvolle lsung problems angewendet ohnehin konkret bezeichnete betriebsgeheimnis seitens beklagten redlich erworbenen erfahrungswissen abgegrenzt beklagten sei deshalb mglich behauptung unbefugten verwertung betriebsgeheimnisses rechtswirksam entgegenzutreten klgerin stnden vertraglichen ansprche klgerin betriebsgeheimnis aufgezeigt ber offenkundige wissen fachmanns hinausgehe sei erwiesen beklagte vertragliche pflicht geheimhaltung betriebsgeheimnissen verletzt berufungsverfahren geltend gemachten hilfsantrge klgerin seien zulssig ebenfalls unbegrndet bezugnahme konstruktionszeichnungen spinndse dsenkrpers entsprchen anforderungen darstellung konkreten betriebsgeheimnisses klgerin dargelegt element konstruktionszeichnungen enthaltenen teile spinndse bzw dsenkrpers betriebsgeheimnis darstelle beurteilung gerichtete revision klgerin folg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht annahme berufungsgerichts klgerin weder betriebsgeheimnis unbefugte verwertung sinne abs uwg hinreichend konkret vorgetragen hlt rechtlichen nachprfung stand unterlassungshauptantrag klgerin hinreichend bestimmt abs nr zpo darf verbotsantrag derart undeutlich gefasst gegenstand umfang entscheidungsbefugnis gerichts abs zpo erkennbar abgegrenzt beklagte deshalb erschpfend verteidigen letztlich entschei dung darber beklagten verboten vollstreckungsgericht berlassen bliebe st rspr vgl bgh urteil mrz zr grur rn wrp konsumgetreide urteil oktober zr grur rn wrp betriebspsychologe hinreichende bestimmtheit fr gewhnlich gegeben bezugnahme konkrete verletzungshandlung konkret angegriffene verletzungsform antragsgegenstndlich vgl bgh urteil september zr bghz juris rn farbmarkenverletzung urteil juli zr grur rn wrp betriebsbeobachtung urteil oktober zr grur rn wrp kreditkontrolle urteil juli zr grur rn wrp einkaufswagen iii klageantrag zumindest heranziehung klagevortrags unzweideutig erkennen lsst merkmalen angegriffenen erzeugnisses grundlage anknpfungspunkt wettbewerbsverstoes unterlassungsgebots liegen bgh urteil juli zr grur juris rn wrp laubhefter bgh grur rn einkaufswagen iii grundstzen unterlassungsantrag hinreichend bestimmt gefasst klgerin hauptantrag begehrte verbot bezieht faserspinnanlagen beklagten gem angebotsbeschreibung anlage fden konkrete verletzungsform klagevortrag lsst unzweideutig erkennen merkmalen angegriffenen erzeugnisses grundlage anknpfungspunkt wettbewerbsverstoes unterlassungsgebots liegen ii klageantrag deshalb unbestimmt verbale beschreibung umstnde enthlt denen klger rechtsverletzung herleitet vgl bgh urteil dezember zr grur rn wrp schweimodulgenerator bgh grur rn einkaufswagen iii beschreibung erforderlich streitfall klger begehrte verbot konkrete verletzungsform richtet bgh urteil juli zr grur wrp wurftaubenpresse bgh grur rn schweimodulgenerator bgh urteil januar zr grur rn wrp regalsystem insoweit bercksichtigen bestimmtheitsgrundsatz fhren darf klger hintanstellung berechtigten geheimhaltungsinteressen gezwungen klageantrag geschfts betriebsgeheimnisse offenbaren vgl spannungsverhltnis bestimmtheitsgrundsatz geheimnisschutz khler khler bornkamm feddersen uwg aufl rn harte bavendamm harte henning uwg aufl rn ohly ohly sosnitza uwg aufl uwg rn streitfall ersichtlich beklagten unklaren dar ber gelassen konkrete ausfhrungsform gegenstand begehrten verbots bildet konfiguration unterlassungsantrag beschriebenen spinnanlage beklagten parteien streitig insbesondere beklagten behauptet beklagte spinnanlagen gem antragsanlage niedergelegten angebots allein fr streitfall bedeutsamen unterschiedlichen technischen spezifikationen herstelle hergestellt antrag erfasst konkrete verletzungsform soweit faserspinnanlage fden bezieht bezieht antrag bezug genommene anlage ausdrcklich anlage ends klagevorbringen spinnanlage fden lediglich einfache vergrerung anlage fden spezifikationen fr beide spinnanlagen anzahl fden identisch abweichendes berufungsgericht festgestellt revisionserwiderung geltend gemacht klgerin klagegrund bestimmt bezeichnet klgerin klageantrge sowohl deliktische ansprche wegen verletzung geschfts betriebsgeheimnissen gem uwg vertragliche ansprche wegen verletzung geheimhaltungsabrede gesttzt dabei handelt unterschiedliche klagegrnde verschiedene streitgegenstnde vgl bgh grur rn peek cloppenburg iii bscher fezer bscher obergfell uwg aufl rn khler khler bornkamm feddersen aao rn gem abs nr zpo klageschrift bestimmte angabe gegenstandes grundes erhobenen anspruchs enthalten klgerin daher klarzustellen reihenfolge streitgegenstnde geltend macht vgl bgh beschluss mrz zr bghz rn urteil september zr grur rn wrp sparkassen rot santander rot urteil juni zr grur rn wrp wunderbaum ii klarstellung revisionsinstanz erfolgen bgh urteil januar zr grur rn wrp world of warcraft ii voraussetzungen liegen klgerin revisions verhandlung klargestellt klageantrge erster linie abs uwg sttzt zweiter linie allgemeines deliktsrecht hilfsweise vertragliche geheimhaltungsverpflichtung ii hauptantrag geltend gemachte unterlassungsanspruch wegen unbefugter verwertung betriebsgeheimnissen gem abs nr abs uwg af bzw abs abs uwg jeweils verbindung abs nr uwg berufungsgericht gegebenen begrndung verneint berufungsgericht hohe anforderungen darlegung geschfts betriebsgeheimnisses gem uwg gestellt ii beurteilung berufungsgerichts hinblick gem abs nr uwg magebliche verletzungshandlung hlt rechtlichen nachprfung ebenfalls stand ii fehlt verneinung vertraglicher ansprche berufungsgericht tragfhige grundlage ii annahme berufungsgerichts klgerin bereits betriebs geschftsgeheimnis dargelegt beklagten verletzt knnten frei rechtsfehlern abs nr uwg untersagt geschfts betriebsgeheimnis unbefugt verwerten jemandem mitzuteilen mitteilung abs uwg erlangt wurde eigene fremde handlung abs nr uwg unbefugt verschafft gesichert worden zwecken wettbewerbs eigennutz zugunsten dritten absicht gehandelt inhaber unternehmens schaden zuzufgen tatbestand handelt soweit handeln geschftlichen verkehr betroffen marktverhaltensregelung sinne nr uwg af uwg nf vgl bgh urteil april zr grur rn wrp kundendatenprogramm urteil februar zr grur rn wrp versicherungsuntervertreter urteil februar zr grur rn wrp movicol zulassungsantrag khler khler bornkamm feddersen aao rn harte bavendamm harte henning aao rn geschfts betriebsgeheimnis sinne uwg zusammenhang geschftsbetrieb stehende tatsache offenkundig begrenzten personenkreis bekannt bekundeten wirtschaftlichen interessen beruhenden willen betriebsinhabers geheimgehalten vgl bgh grur rn kundendatenprogramm grur rn versicherungsuntervertreter jeweils mwn betriebsgeheimnisse technischer natur insbesondere konstruktionen konstruktionszeichnungen rezepte herstellungsverfahren technische zusammensetzungen sowie funktionsweise anlage vgl bgh urteil juli ib zr grur juris rn wrp petromax ii urteil november zr grur juris rn njw stapelautomat urteil november zr grur juris rn wrp przisionsmessgerte khler khler bornkamm feddersen aao rn mwn berufungsgericht davon ausgegangen klgerin geschfts betriebsgeheimnis ausreichend dargelegt angenommen darlegungs beweisbelastete klgerin konkret dargetan teil element spinnanlagen typen ends betriebsgeheimnis darstelle klgerin ausgefhrt konstruktionsplan spinnanlagen gegebenenfalls einzelnen teil bereich betriebsgeheimnis enthalten solle beklagten wssten teile innerhalb langen baugruppen bestehenden anlage gendert mssten klgerin beanspruchten verbot entgehen beurteilung hlt rechtlichen berprfung stand entge gen ansicht berufungsgerichts klgerin konkret vorgetragen teile spinnanlagen betriebsgeheimnis ansieht aa landgericht grundlage eingeholten sachverstndigengutachten angenommen spinnanlage klgerin insbesondere maen anordnungen dsenkrper dsenblcke betriebsgeheimnis handele dsenkrper dsenblcke stellten zentrale elemente fr technischen betriebsablauf spinnanlage dar seien fr auenstehende offenkundig begrenzten personenkreis innerhalb betriebs klgerin bekannt klgerin erhebliches wirtschaftliches interesse geheimhaltung umstnde gestaltung dsenblcke spinndsen sei know how intensiv anordnung gestaltung spinndsen einzelnen dsenblcken stellten kerntechnologie gesamten anlage dar dsenblock gehre key equipment beurteilung landgericht betriebsgeheimnisse festgestellt konkreten mae anordnungen dsenkrper dsenblcke konstruktionsplnen endprodukt verkrpert kommen betriebsgeheimnis betracht vgl bgh grur juris rn przisionsmessgerte bb landgericht beurteilung grundlage erstinstanzlichen vortrags klgerin beweis eingeholten sachverstndigengutachten getroffen klgerin zudem ergebnis sachverstndigengutachten berufungsinstanz fr gnstigen feststellungen landgerichts eigen gemacht dadurch klgerin konkrete tatsachen dargetan ansicht betriebsgeheimnisse darstellen verbot konkreten spinnanlagen gerichtete unterlassungsantrag begrndet beanstandeten spinnanlagen dsenkrper dsenblcke klgerin vorgetragenen maen anordnungen enthalten weitere przisierung klagevorbringen einzelheiten betriebsgeheimnis verkrpert entgegen ansicht berufungsgerichts bedeutung fr begrndetheit verbot konkreten verletzungsform gerichteten antrags fr reichweite namentlich frage kern gleichartige verletzungshandlungen unterlassungsgebot erfasst vgl bgh grur rn schweimodulgenerator berufungsgericht auerdem unzutreffenden rechtlichen mastab fr beurteilung ausgegangen wann tatsache offenkundig daher geschfts betriebsgeheimnis frage kommt aa berufungsgericht angenommen klgerin hinblick gesichtspunkt fehlenden offenkundigkeit dargelegt behauptete betriebsgeheimnis interessierten fachkreisen bekannt sei technisch sinnvolle lsung problems angewendet zusammenhang sei bercksichtigen offenkundigkeit versendung angeboten werbung patentanmeldungen usw herbeigefhrt knne klgerin geltend gemachte betriebsgeheimnis beklagten redlich erworbenen erfahrungswissen abgegrenzt sei beklagten deshalb mglich behauptung unbefugten verwertung betriebsgeheimnisses wirksam entgegenzutreten beklagten seien lage behauptung belegen spinnanlagen eigenem erfahrungswissen beruhten stand technik entsprchen offenkundig seien bb beurteilung frei rechtsfehlern berufungsgericht unzutreffenden begriff offen kundigkeit ausgegangen geheimnischarakter tatsache ausschlieende offenkundigkeit liegt tatsache allgemein bekannt bgh grur rn schweimodulgenerator grur rn movicolzulassungsantrag khler khler bornkamm feddersen aao rn tatsache begrenzten umstnden greren personenkreis zugnglich steht annahme betriebsgeheimnisses entgegen bgh grur rn movicol zulassungsantrag insbesondere geheimnischarakter allgemeinen dadurch aufgehoben vorgnge produktionsbetrieb beschftigten bekannt bgh grur juris rn przisionsmessgerte berufungsgericht mageblich erachtete zuordnung tatsache stand technik fr frage geheimnischarakter ausschlieenden allgemeinen bekanntheit dagegen bedeutung allgemeine stand technik regelmig verffentlichung bekannt offenkundigkeit zugrunde liegenden fertigungsmethoden weiteres angenommen bgh grur juris rn przisionsmessgerte fr schutz betriebsgeheimnis kommt vielmehr darauf magebliche tatsache mag stand technik gehren groen zeit kostenaufwand ausfindig zugnglich unternehmer nutzbar gemacht vgl bgh grur rn schweimodulgenerator grur rn movicol zulassungsantrag insbesondere streitfall rede stehende nutzung konstruktionsplnen denen mae anordnungen technischer bauteile maschine verkrpert regelmig erheblichem umfang eigene konstruktionsarbeit ersparen vgl bgh grur juris rn petromax ii grur juris rn przisionsmessgerte deshalb knnen konstruktionsplne betriebsgeheimnis geschtzt berufungsgericht zudem rechtsfehlerhaft angenommen fr darlegung betriebsgeheimnisses sei erforderlich klgerin geheim behaupteten tatsachen redlich erworbenen erfahrungswissen beklagten abgrenze vortrag halte fr prfung vorliegens betriebsgeheimnisses belang mitarbeiter entsprechenden umstnde kennt geheimnischarakter tatsache regelmig dadurch aufgehoben vorgnge produktionsbetrieb beschftigten bekannt bgh grur juris rn przisionsmessgerte ehemaliger mitarbeiter fachliches erfahrungswissen benutzung whrend beschftigungsverhltnisses erhaltenen gefertigten unterlagen lage versetzt verletzung betriebsgeheimnisses beanstandete verhalten vorzunehmen allenfalls fr frage erheblich verwertungshandlungen rechtlich zulssig vgl ii berufungsgericht hinblick merkmal offenkundigkeit zudem entgegen abs zpo umstnde streitfalls sowie vorbringen parteien hinreichend gewrdigt berufungsgericht festgestellt spinnanlagen klgerin eigenentwicklungen darstellen verkauft verkauft lediglich anlagen hergestellten dialysefilter ferner festgestellt beklagte anstellungsvertrag nachvertragliche allgemeine geheimhaltungsvereinbarung klgerin eingegangen auflsungsvertrag ebenfalls finden hinzu kommt feststellungen landgerichts aufgrund klgerin eigen gemachten ausfhrungen gerichtlichen sachverstndigen getroffen mae anordnung dsenkrper blcke sowie zahlreiche weitere bereinstimmende umstnde allgemein bekannt eng begrenzten personenkreis innerhalb belegschaft klgerin zugnglich ausfhrungen sachverstndigen htten beklagten erlangten vorteile entwicklungs konstruktionszeit hinsichtlich gesamten spinnsystems etwa stunden belaufen abweichende feststellungen berufungsgericht getroffen soweit berufungsgericht mgliche offenkundigkeit angebote werbung patentanmeldungen abgestellt rgt revision erfolg hinblick umstnde entsprechenden feststellungen fehlt beurteilung berufungsgerichts hinblick gem abs nr uwg magebliche verletzungshandlung hlt rechtlichen nachprfung ebenfalls stand berufungsgericht angenommen allein landgericht entsprechender beweisaufnahme festgestellte umstand anlagen parteien bereinstimmungen aufwiesen lasse schluss beklagte klgerin erlangte kenntnisse unbefugt verwertet feststellung konstruktiver bereinstimmungen knne allenfalls indiz fr unlautere bernahme soweit bereinstimmungen erfahrungswissen erklren lieen offenkundig seien bestehe schutz geheimnisbernahme solange bernahme redlich erworbenem erfahrungswissen beruhe feststehe bereinstimmungen anlagen ergebnis zulssiger entwicklungsmanahmen knnten beklagte ber viele jahre faserspinnanlagen technologie befasst ausfhrungen erstinstanzlich gehrten sachverstndigen sei beklagte lage aufgrund erfahrungswissens faserspinnanlage insgesamt selbstndig zuhilfenahme konstruktionszeichnungen dsenblock fertigen hinblick darauf beklagte november klgerin ausgeschieden sei erstes angebot beklagten fr faserspinnanlage dsen erst erfolgt sei komme wettbewerbsrechtlichen erhaltungsinteresse beklagten heit mglichkeit eigenes erfahrungswissen benutzen vertiefen besondere bedeutung beurteilung rechtsfehlerfrei aa allerdings darf ausgeschiedener mitarbeiter whrend beschftigungszeit erworbenen kenntnisse spter unbeschrnkt verwenden berufungsgericht festgestellt wettbewerbsverbot unterliegt vgl bgh grur juris rn spritzgiewerkzeuge grur rn kundendatenprogramm berufungsgericht jedoch bercksichtigt informationen bezieht frhere mitarbeiter gedchtnis bewahrt bgh urteil januar zr grur juris rn wrp weinberater bgh grur rn kundendatenprogramm grur rn versicherungsuntervertreter berechtigung erworbene kenntnisse beendigung dienstverhltnisses nachteil frheren dienstherrn einzusetzen bezieht dagegen informationen ausgeschiedenen mitarbeiter deswegen bekannt schriftliche unterlagen zurckgreifen whrend beschftigungszeit angefertigt bgh urteil dezember zr grur juris rn wrp verwertung kundenlisten bgh grur rn kundendatenprogramm grur rn versicherungsuntervertreter ausscheidender mitarbeiter berechtigt erlangtes wissen mitnahme entwendung konstruktionsunterlagen aufzufrischen sichern unterlagen verkrpertes know how fr eigene zwecke bewahren weiterzuverwenden vgl bgh grur juris rn przisionsmessgerte grur rn kundendatenprogramm grur rn versicherungsuntervertreter liegen ausgeschiedenen mitarbeiter derartige schriftliche unterlagen beispielsweise form privater aufzeichnungen form privaten notebook abgespeicherten datei entnimmt geschfts betriebsgeheimnis frheren arbeitgebers verschafft geheimnis unbefugt sinne abs nr uwg bgh grur rn kundendatenprogramm grur rn versicherungsuntervertreter makel verliert schon deshalb wettbewerbsrechtlicher bedeutung beklagte lage gerte gerteteile entwickeln vgl bgh grur juris rn przisionsmessgerte bb berufungsgericht ferner landgericht umfangreicher beweisaufnahme getroffenen feststellungen frage auer acht gelassen beklagte streitgegenstndlichen dsenkrper dsenblcke gedchtnis konstruieren konnte feststellungen landgerichts beklagte whrend arbeitsttigkeit fr klgerin produktionsleiter indirekt dsenblcken spinnanlagen befasst landgericht angenommen angesichts vielzahl bereinstimmungen streitgegenstndlichen spinnanlagen insbesondere layouts einzelmaen jeweiligen dsenblcke erscheine nachschaffende bernahme verwendung konstruktionszeichnungen spezifikationen fotos detailskizzen ausgeschlossen bestehe realistische mglichkeit beklagte ausscheiden unternehmen klgerin lage sei detailmae anordnungen spinnanlage kopf nachzuarbeiten insgesamt lieen zahlreichen technologischen geometrischen bereinstimmungen bezglich hohlfasermembranspinnanlagen fden detaillierten gut nachvollziehbaren darlegungen gerichtlichen sachverstndigen einzelnen beschrieben worden seien sowie mitteilung beklagten konstruktionszeichnungen seien fertigungstoleranzen seitens beklagten bergabe plne sachverstndigen bewusst entfernt worden gesamtschau schluss beklagten zwecke gewinnerzielung markt angebotenen anlagen verwendung plnen konstruktionszeichnungen verkrperten informationen klgerin hergestellt worden seien abweichende eigene feststellungen berufungsgericht getroffen vielmehr einklang feststellungen landgerichts davon ausgegangen beklagte zusammenhang ttigkeit klgerin zugang technischen zeichnungen datenstzen vorstehenden ergibt annahme berufungsgerichts klgerin betriebsgeheimnis dargelegt dahinstehen knne rede stehenden antrge wegen verletzung wirksam getroffenen vertraglichen abreden ber geheimhaltung gerechtfertigt knnen ebenfalls tragfhige grundlage fehlt iii sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen senat eigenen sachentscheidung gehindert berufungsgericht wesentliche beurteilung klagebegehrens erforderliche tatrichterliche feststellungen getroffen voraussetzungen abs zpo wonach revisionsgericht sache entscheiden aufhebung urteils wegen rechtsverletzung anwendung gesetzes festgestellte sachverhltnis erfolgt letzterem sache endentscheidung reif liegen sachverhltnis bisher erstinstanzlichen gericht festgestellt worden berufungsgericht gem abs nr zpo geprft konkrete anhaltspunkte zweifel richtigkeit feststellung erstinstanzlichen gerichts begrnden vgl bgh urteil oktober zr njw rn iv fr wiedererffnete berufungsverfahren weist senat folgendes abs nr zpo besteht grundstzlich bindung berufungsgerichts tatsachenfeststellungen erstgerichts regelung dient konzentration tatsachenfeststellung ersten instanz bghz juris rn vorschrift geregelte bindung entfllt sofern konkrete anhaltspunkte zweifel richtigkeit vollstndigkeit begrnden deshalb erneute feststellung gebieten konkrete anhaltspunkte knnen fehlern ergeben eingangsgericht feststellung sachverhalts unterlaufen vgl bghz juris rn bgh beschluss juli vi zr njw rn mwn verfahrensfehlerfrei getroffene tatsachenfeststellungen fr berufungsgericht abs nr zpo bindend konkrete anhaltspunkte dafr bestehen feststellungen unvollstndig unrichtig bghz juris rn sofern tatsachen feststellungen grundlage sachverstndigengutachtens getroffen wurden unvollstndigkeit gutachtens zweifel richtigkeit vollstndigkeit feststellungen wecken saenger wstmann zpo aufl rn berufungsgericht fortzusetzenden berufungsverfahren aufgrund konkreter anhaltspunkte richtigkeit erstinstanzlichen beweiswrdigung berzeugen vermag erneuten tatsachenfeststellung berechtigt verpflichtet bghz juris rn bgh beschluss mrz viii zr baur rn beim sachverstndigenbeweis gilt grundsatz bedarf erneuten anhrung sachverstndigen berufungsgericht ausfhrungen abweichend vorinstanz wrdigen insbesondere verstndnis ausfhrungen sachverstndigen zugrunde legen schlsse ziehen erstrichter vgl bgh baur rn mwn berufungsgericht bislang feststellungen getroffen ersten hilfsantrag erfassten dimensionierungen spinndse dsenkrpers zweiten hilfsantrag erfassten mae ausgestaltung dsenblcke schutz betriebsgeheimnis klgerin beanspruchen knnen hierzu bereits landgericht getroffenen feststellungen bewerten eigene feststellungen nachzuholen sofern entscheidung ber hilfsantrge ankommt koch lffler feddersen schwonke schmaltz vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr zugehr dr ganter raebel juli beschlossen streitwert fr revisionsverfahren dm festgesetzt grnde klger verlangt beklagten wegen schuldhaften verletzung anwaltsvertrages schadensersatz leistungsklage ber dm erhoben oberlandesgericht urteil november grunde fr gerechtfertigt erklrt dezember finanzverwaltung dm klger bezahlt wodurch schaden vortrag beklagten entsprechend verringert februar beklagten revision grundurteil oberlandesgerichts eingelegt schriftsatz juli zurckgenommen beklagten beantragt hinblick revisionseinlegung erfolgte zahlung finanzverwaltung streitwert fr revision dm dm dm festzusetzen entgegen auffassung beklagten leistung finanzverwaltung einflu streitwertfestsetzung be klagten zutreffend darauf hingewiesen mageblicher zeitpunkt fr wertfestsetzung einreichung revisionsschrift februar vgl hartmann kostengesetze aufl gkg rn hierin liegt problem vorliegenden falles tatsache zahlung dm allein vermochte streitgegenstand ndern erforderlich wre vielmehr entsprechende prozessuale erklrung klgers etwa teilweise erledigungserklrung teilweise klagercknahme wonach streitgegenstand leistungsklage betrag zwischenzeitlich erfolgten zahlungen vermindert beklagten hingegen disposition ber streitgegenstand befugt kreft kirchhof ganter zugehr raebel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja telekom anschluss ntig uwg abs allgemeinheit gerichteten werbung fr kabelanschluss basierende telefondienstleistungen geworben telekom anschluss ntig telekom telefonanschluss mehr ntig sei darauf hingewiesen nutzung beworbenen telefondienstleistung mglichkeit besteht call by call telefonate fhren bgh urteil januar zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr schaffert dr koch fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln januar zurckweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht hinsichtlich unterlassungsantrags nachteil klgerin erkannt umfang aufhebung urteil kammer fr handelssachen landgerichts kln april berufung klgerin teilweise abgendert beklagte verurteilt unterlassen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs angabe telekom anschluss ntig telekom telefonanschluss mehr ntig werben werben lassen nachfolgend wiedergegeben geschieht beklagten fr fall zuwiderhandlung unterlassungsverpflichtung ordnungsgeld hhe fr fall beigetrieben ordnungshaft ordnungshaft sechs monaten angedroht kosten rechtsstreits beklagten auferlegt rechts wegen tatbestand klgerin deutsche telekom ag deutschland fhrende telefondiensteanbieterin beklagte betreibt tv kabelnetz regionen hessens bot anfang mglichkeit telefon internetdienstleistungen ber netz beziehen vorausgesetzt nutzer verfgte ber tv kabelanschluss beklagten angebot bewarb beklagte nachfolgend auszugsweise verkleinert eingeblendeten faltblatt zeitpunkt streitgegenstndlichen werbung bestand fr nutzer beklagten angebotenen telefonanschlusses mglichkeit call by call telefonate fhren preselection einrichten lassen klgerin werbung irrefhrend beanstandet hervorgehobenen hinweise werbeblatt telekom anschluss ntig telekom telefonanschluss mehr ntig erweckten werbeadressaten unzutreffenden eindruck beworbenen angebot knnten klgerin angebotenen telefondienstleistungen vollwertig ersetzt tatschlich biete beklagte jedoch wesentliche mglichkeiten verbraucher telefonanschlssen klgerin seit vielen jahren anspruch nehmen knne auerdem sieht klgerin beanstandeten werbung unzulssige vergleichende werbung verletzung bekannten firmenschlagworts telekom klgerin beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln untersagen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs angabe telekom anschluss ntig telekom telefonanschluss mehr ntig werben werben lassen nachfolgend wiedergegeben geschieht folgt einblendung vier seiten bestehenden werbeblatts festzustellen beklagte verpflichtet klgerin verauslagten gerichtskosten zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz fr zeit eingang eingezahlten gerichtskosten eingang kostenfestsetzungsantrags magabe auszuurteilenden kostenquote zahlen beklagte entgegengetreten geltend gemacht werbeadressaten verstnden streitgegenstndlichen angaben technischen hinweis darauf telefon internetanschluss ber kabel frher erforderliche telefonanschluss entbehrlich sei gleichwertigkeitsbehauptung fasse verkehr hinweise berufungsgericht klage abweisende urteil landgerichts besttigt senat zugelassenen revision verfolgt klgerin klageantrge beklagte beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klgerin stehe geltend gemachte unterlassungsanspruch weder wettbewerbsrechtlichen vorschriften markeng ausgefhrt angegriffenen werbeaussagen seien irrefhrend sinne uwg komme mageblich darauf durchschnittlich informierter situationsadquat aufmerksamer verbraucher werbung verffentlichung anfang verstanden zeitpunkt seien verbraucher neben telefonanschlssen klgerin drittanbietern telefonanschlsse bekannt wesentlichen klgerin installierten leitungsnetz basierten hintergrund htten angegriffenen werbeaussagen lediglich hinweis darauf dargestellt angebot beklagten technischen tariflichen voraussetzungen beruhe beklagte leistungsangebot vollwertigen ersatz fr telefonanschluss klgerin bewerbe erwecke eindruck hinsicht gleichwertigen angebots unlautere vergleichende werbung abs nr uwg liege ebenfalls streitfall wrden allenfalls gesondert vergtende selbstndig nutzbare telefonanschluss klgerin angebotenen pauschalvergtung abgegoltene selbstndig nutzbare tele fonanschluss beklagten verglichen technischer hinsicht weiteren anschluss voraussetzende selbstndige nutzbarkeit fhren telefongesprchen einrichtung anschlusses entstehenden unmittelbaren kosten seien wesentliche relevante nachprfbare typische eigenschaften beiden anschlsse unterlassungsanspruch klgerin abs markeng wegen unbefugter benutzung bekannten unternehmenskennzeichens bestehe ebenso wenig anspruch gem abs nr uwg wegen unlauterer ausnutzung beeintrchtigung kennzeichens klgerin tatbestandlichen voraussetzungen unternehmenskennzeichenverletzung vorlgen wre klgerin jedenfalls schutzschranke nr markeng gehindert beklagten beschreibende verwendung firmenschlagworts telekom verbieten ii angriffe revision erfolg soweit abweisung unterlassungsbegehrens klgerin richten entgegen ansicht berufungsgerichts durchschnittlich informierter verstndiger verbraucher beanstandete werbung irregefhrt abs nr uwg abs uwg feststellungsverlangen dagegen unbegrndet klgerin unterlassungsanspruch wiederholungsgefahr gesttzt abs satz uwg verhalten beklagten anfang werbung fr kabelanschluss angaben telekom anschluss ntig telekom telefonanschluss mehr ntig bezug genommen unterlassungsanspruch abwehr knftiger rechtsverste gerichtet begrndet grundlage zeitpunkt entscheidung geltenden rechts unterlassung verlangt zudem handlung zeitpunkt begehung wettbewerbswidrig andernfalls wiederholungsgefahr fehlt st rspr vgl bgh urteil juni zr grur rn wrp praxis aktuell mwn zeit klgerin beanstandeten werbung beklagten geltende gesetz unlauteren wettbewerb juli bgbl nachfolgend uwg ende letzten mndlichen verhandlung berufungsgerichts gendert worden umsetzung richtlinie eg ber unlautere geschftspraktiken dienende gesetzesnderung fr streitfall jedoch bedeutung verschweigen tatsache fr geschftliche entscheidung verbrauchers verkehrsauffassung wesentliche bedeutung stellt sowohl abs nr uwg gem abs uwg unlautere irrefhrung dar deshalb erforderlich dezember geltenden rechtslage unterscheiden vgl bgh urteil oktober zr grur rn wrp spiegelt erfahrung bgh grur rn praxis aktuell unterlassungsklage gesichtspunkt unlauteren irrefhrung gem abs abs satz nr uwg abs abs abs uwg begrndet beklagte angaben telekom anschluss ntig telekom telefonanschluss mehr ntig werbung fr kabelanschluss werbeadressaten unzutreffende fr nachfrageentscheidung angesprochenen kreise relevante vorstellung ber verwendungsmglichkeit angebotenen dienstleistung hervorruft berufungsgericht angenommen verbraucher ersten dritten seite werbeprospekts jeweils unterschiedlicher akzentuierung erklrt ber zunchst fr kabel tv genutzte leitungsnetz beklagten vollwertigen telefonanschluss erhalte telefonanschluss verbraucher klgerin kenne voraussetze beklagte leistungsangebot vollwertigen ersatz fr telefonanschluss klgerin bewerbe erwecke jedoch gerade eindruck hinsicht gleichartigen gleichwertigen angebots verbraucher sei gewohnt stark umkmpften telekommunikationsmarkt unterschiedlichen leistungs tarifmerkmalen konfrontiert achte deren jeweilige nachteile insbesondere abrechnung einzelverbindungen pauschalen verbindungsentgelt flatrate unterscheide beklagte werbung anbiete beurteilung hlt angriffen revision stand rgt recht berufungsgericht bewertung mageblichen vortrag klgerin hinreichend bercksichtigt aa erfolg macht revision allerdings geltend berufungsgericht annahme beklagten mssten rede stehenden werblichen hinweise neues breiten publikum bekanntes angebot erlaubt verkannt werbeadressaten angabe telekom telefonanschluss mehr ntig neuheit angebots beklagten suggeriert tatschlich vorliege fr nutzung beklagten angebotenen leistungen sei zeit telekomtelefonanschluss notwendig angegriffenen feststellungen landgerichts berufungsgericht bezug genommen abs zpo beklagte erst ab zeitpunkt verffentlichung angegriffenen werbung januar bereichen hessens mglichkeit bezugs telefon internetdienstleistungen ber betriebene tv kabelnetz angeboten telefonieren ber kabelanschluss bestrittenen vortrag beklagten damaligen zeit weitgehend unbekannt erscheinen streitgegenstndlichen werbung angebot beklagten neu angegriffene werbeaussage daher gesichtspunkt tuschung ber neuheit wegen irrefhrung beanstanden bb erfolg wendet revision annahme berufungsgerichts beklagte streitgegenstndlichen werbung darauf hinweisen mssen nutzung beworbenen telefondienstleistung mglichkeit bestehe call by call telefonate fhren irrefhrung verschweigen tatsachen rechtsprechung senats insbesondere anzunehmen verschwiegenen tatsache auffassung verkehrs besondere bedeutung zukommt verschweigen geeignet publikum relevanter weise irrezufhren entschlieung beeinflussen vgl begrndung regierungsentwurfs gesetzes unlauteren wettbewerb bt drucks bgh urteil oktober zr grur rn wrp regenwaldprojekt ii abs uwg entwickelte rechtsprechung nunmehr geltenden uwg bertragbar bornkamm khler bornkamm uwg aufl rn feststellungen berufungsgerichts beklagte leistungsangebot vollwertigen ersatz fr telefonanschluss klgerin beworben klgerin vorgebracht beklagten angebotene flatrate fr telefonverbindungen deutsche festnetz gelte anrufe ausland mobilfunknetze wrden dagegen gesondert berechnet vermeintlich gnstigen flatrate knnten daher langfristiger vertragsdauer betrchtliche kosten aufgrund telefonverbindungen ausland mobilfunknetze hinzukommen telefonanschluss klgerin biete nutzer demgegenber erhebliches kosteneinsparungspotential mglichkeit verbindungsdienstleistungen entweder generell wege dauerhaften voreinstellung preselection whlen bestimmten kennziffer einzelnen verbindung call bycall gnstigsten anbieter erbringen lassen inanspruchnahme call by call preselection kostenminimierung bleibe daher fr verbraucher vereinbarung flatrate attraktiv vorbringen klgerin berufungsgericht beurteilung gebotene beachtung geschenkt call by call preselection mglichkeiten durchschnittlich informierten verstndigen abnehmer telefondienstleistungen zeitpunkt verffentlichung streitgegenstndlichen werbung bereits gelufig konnten schwierigkeit anspruch genommen vgl bgh urteil dezember zr grur rn wrp werbung fr telefondienstleistungen revision weist recht darauf verkehr umstnden davon ausgeht handele beiden genannten auswahlverfahren regelmig telefonanschluss verbundene mglichkeiten olg mnchen mmr besondere hinweise erwarten interessenten fr telefonanschlsse daher leistungen anbieter tele fondienstleistungen mglichkeiten erffnet vgl olg mnchen urteil oktober beckrs nichtzulassungsbeschwerde zurckgewiesen bgh beschluss mrz zr beklagte bewirbt angebot alternative telekomtelefonanschluss vollstndig ersetzt erweckt eindruck angebotenen telefondienstleistungen telefonanschluss klgerin gleichwertig deshalb entbehrlich umstnden erwartet verkehr telefonanschluss beklagten gleichen funktionalitten telefonanschlssen klgerin kennt mglichkeit kosten fr verbindungsdienstleistungen auswahl anbietern leistungen beeinflussen fr entscheidung vertragsschluss erheblicher bedeutung unstreitig konnte zeitpunkt verffentlichung beanstandeten werbung anfang nutzer telefonanschlusses beklagten weder call by call preselection verfahren anspruch nehmen sicht telefonanschluss interessierten werbeadressaten beklagten suggerierten gleichwertigkeit telefondienstleistungen fehlte entgegen ansicht klgerin beklagte fehlende call by call mglichkeit hinweisen streitfall telefon flatrate angeboten beworben erwartet verkehr allgemeinen aufklrung ber fehlen preselection angebots preselection option erlaubt anschlussnutzer telefongesprche generell ber anbieter fhren gegensatz call bycall verfahren flexibel fr einzelgesprche eingesetzt fhrt voreinstellung netzbetreibers preselection vorerst dauerhaften nderung entscheidet verbraucher fr voreinstellung preselection verliert mglichkeit nutzung flatrate fr festnetzgesprche msste monatlichen kosten flatrate darber hinaus zustzliches entgelt drittanbieter zahlen fr durchschnittlich interessierten potentiellen nutzer telefon flatrate kombination preselection schaltung daher allgemeinen wirtschaftlich sinnvoll vgl bgh beschluss oktober zr cr rn mmr feststellungsverlangen klgerin dagegen begrndet offenbleiben neben zinsanspruch gem abs satz zpo weitergehender materiell rechtlicher anspruch verzinsung verauslagten gerichtskosten fr zeit deren einzahlung eingang kostenfestsetzungsantrags uwg besteht vorliegenden fall fehlt jedenfalls schlssigen begrndung fr anspruch iii danach angefochtene urteil revision klgerin aufzuheben soweit berufungsgericht hinsichtlich unterlassungsantrags nachteil klgerin erkannt umfang aufhebung erstinstanzliche urteil berufung klgerin abzundern beklagte unterlassungsantrag verurteilen kostenentscheidung beruht abs nr zpo bornkamm pokrant schaffert vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung bscher koch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet november herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr grneberg maihold sowie richterin dr menges fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats kammergerichts berlin dezember kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger folgenden klger nimmt beklagte entschdigungseinrichtung wertpapierhandelsunternehmen entschdigung einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetz folgenden eaeg anspruch parteien steht streit beklagte berechnete handelsverluste abzug bringen durfte klger beteiligte oktober anlagebetrag insgesamt einschlielich agio phoenix managed account folgenden pma phoenix kapitaldienst gmbh folgenden gmbh eigenen namen fr gemeinsame rechnung anleger verwalteten kollektivanlage deren gegenstand nummer geschftsbesorgungsvertrag einbezogenen allgemeinen geschftsbedingungen anlage kundengelder termingeschften futures optionen fr gemeinsame rechnung spekulationszwecken vorrang stillhaltergeschften gmbh ende sogenannten grauen kapitalmarkt ttig ab januar wurde wertpapierhandelsbank eingestuft aufsicht bundesaufsichtsamtes fr wertpapierhandel unterstellt bereits ab mitte gmbh begonnen fr pma eingegangenen verpflichtungen termingeschften mehr aktuellen marktwert null bewerten eingetretene verluste verschleiern ab legte gmbh geringen teil kunden vereinnahmten gelder vertragsgem termingeschften groteil gelder wurde wege schneeballsystems fr zahlungen altanleger fr laufenden geschfts betriebskosten verwendet weise erhielt klger auszahlungen ber insgesamt anlegern wurden monatliche kontoauszge bermittelt tatschlichen handelsverlauf widerspiegelten mrz untersagte bundesanstalt fr finanzdienstleistungsaufsicht gmbh weiteren geschftsbetrieb stellte mrz entschdigungsfall fest juli wurde ber vermgen gmbh insolvenzverfahren erffnet beklagte ermittelte grundlage berprften berechnungen insolvenzverwalters ausgehend rekonstruierten tatschlichen handelsverlauf pma fr anleger verlauf endstand anlage fr konto klgers ergab abzug handelsverluste mrz endbetrag klage verlangt klger beklagten zahlung anlagesumme agio abzglich auszahlung beklagten erbrachten teilentschdigung nebst rechtshngigkeitszinsen hhe teilentschdigung parteien rechtstreit hauptsache fr erledigt erklrt klger meint handelsverluste beklagten beziffert worden htten abgezogen drfen landgericht klage lediglich hinsichtlich geltend gemachten zinsen zeitpunkt teilerledigung stattgegeben brigen abgewiesen dagegen gerichtete berufung klgers berufungsgericht zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger zahlungsanspruch entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt klger stehe beklagte weiterer entschdigungsanspruch abs abs eaeg bemesse ausgangspunkt hhe gmbh bestehenden anspruchs abs bgb rckzahlung fr pma eingezahlten gelder agio sowie tatschlich erzielten gewinne verluste anlage seien abzuziehen soweit unterschlagung veruntreuung entstanden seien herausgabeanspruch umfasse mittel ausfhrung auftrags investition termingeschfte verbraucht worden mehr vorhanden seien sichtweise stimme schutzzweck einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetzes berein danach wrden ansprche geschtzt unmittelbar verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren richteten wozu ansprche wegen verletzung vertraglicher pflichten gehrten etwa fall unterschlagung untreue ansprche kunden verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren vereitelt wrden seien kundengelder dagegen vertragsgem verwendet worden knnten derartige ansprche beeintrchtigt worden anlage verlusten gefhrt danach ergebe grundlage berechnung beklagten fr klger weiterer entschdigungsanspruch soweit klgerseite berechnung beklagten frage stelle sei unbeachtlich klgerseite trage darlegungs beweislast fr hhe umfang geltend gemachten entschdigungsanspruchs hierzu genge bloe darlegung einzelnen auszahlungen vielmehr msste falle bestreitens beklagte entwicklung anlage gewinnen verlusten darlegen beweisen bestimmung handelsverluste gehe bestimmung hhe anleger gegenber institut zustehenden forderung etwa aufrechnungsforderung instituts sinne abs satz eaeg hinsichtlich beklagte darlegungs beweispflichtig wre ergebe bgb wonach auftragnehmer darlegungs beweislast fr verwendung erhaltenen einlagen tragen wrde beweislastgrundstze seien entschdigungsanspruch abs abs eaeg anwendbar dabei selbstndigen ge setzlichen anspruch handele voraussetzungen umfang eigenstndig geregelt seien weiteren komme beweislastumkehr betracht beklagte beweis tatschlichen handelsverlufe nher stehe klgerseite beklagte treffe allenfalls sekundre darlegungslast vorliegend konkreten berechnungen nachgekommen sei vorbringen sei klgerseite gengend entgegengetreten gelte insbesondere soweit klgerseite abrede stelle handelsverluste vereinbarungsgeme handelsttigkeit gmbh mitteln pma berhaupt entstanden seien substantiierten vortrag sei klgerseite schuldig geblieben brigen beschrnke rechtsmeinung handelsverluste seien bercksichtigen soweit klgerseite vorbringe beklagten htten kontoauszge daten vorgelegen sei mangels benennung konkreter unterlagen unsubstantiiert ii beurteilung hlt revisionsrechtlicher prfung stand revision zurckzuweisen berufungsgericht bemessung entschdigungsanspruchs klgerseite abs abs eaeg recht beklagten berechneten handelsverluste anspruchsmindernd bercksichtigt gmbh finanzkommissionsgeschften befasstes kreditinstitut abs satz nr kwg feststellungen berufungsgerichts beklagten entschdigungseinrichtung zugeordnetes institut abs nr abs satz nr eaeg tritt entschdigungsfalles bundesanstalt fr finanzdienstleistungsaufsicht gem abs abs eaeg festgestellt berufungsgericht rechtsfehlerfrei verbindlichkeit gmbh gegenber klgerseite wertpapiergeschften bejaht klgerseite gmbh geschftsbesorgungsvertrag ber anschaffung veruerung finanzinstrumenten derivate abs stze kwg eigenen namen fr fremde rechnung geschlossen worden dabei handelt senat urteil september xi zr bghz rn ff einzelnen begrndet finanzkommissionsgeschfte sinne abs satz nr kwg somit wertpapiergeschfte abs eaeg bestand verbindlichkeit gmbh gegenber klgerseite geschftsbesorgungsvertrag gem abs satz eaeg mageblichen fassung gesetzes juni bgbl vgl hierzu senatsurteil november xi zr bghz rn verbindlichkeiten wertpapiergeschften verpflichtungen instituts rckzahlung geldern anlegern wertpapiergeschften geschuldet gehren fr deren rechnung zusammenhang wertpapiergeschften gehalten senat urteil november xi zr bghz rn ff entschieden einzelnen begrndet vorschrift klgerseite gmbh geltend gemachte anspruch rckzahlung eingezahlten gelder grundlage abs fall bgb erfasst vertragswidrig verwendeten anlagegeldern handelt gelder anleger gehren fr rechnung zusammenhang wertpapiergeschften gehalten einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetz bezweckt gerade schutz anlegers vertragsverletzungen instituts anspruch kunden rckzahlung eingezahlten vertragswidrig verwendeten gelder vereiteln senatsurteil november aao rn entgegen auffassung revision umfasst entschdigungsanspruch berufungsgericht zutreffend angenommen beklagten berechneten tatschlichen handelsverluste gem abs satz eaeg verbindlichkeiten wertpapiergeschften bereits erwhnt verpflichtungen instituts rckzahlung geldern anlegern wertpapiergeschften geschuldet gehren fr deren rechnung zusammenhang wertpapiergeschften gehalten handelsverluste aufgrund vertragsgemen anlage gelder entstanden davon erfasst ergibt allerdings berufungsgericht meint bereits unmittelbar entschdigungsanspruch abs abs eaeg zugrundeliegenden herausgabeanspruch einzelnen anlegers gmbh abs fall bgb danach beauftragte geschftsbesorger grundstzlich verpflichtung auftragsausfhrung erhaltene gelder zurckzuzahlen frei auftragsgem weitergeleitet bestimmungsgem verbraucht vgl bgh urteile oktober iii zr njw oktober iii zr bghreport oktober iii zr wm rechtsprechung ix zivilsenats bundesgerichtshofs nahmsweise fall anleger gmbh bzw insolvenzverwalter ber deren vermgen entgegenhalten knnen wegen vorgehens gmbh betrgerischer weise neue anleger werben vertraglichen verpflichtungen entsprechend vorgefassten absicht grob verletzen anspruch rckzahlung einlage grundsatz treu glauben bgb verluste wenigen gettigten anlagegeschften vermindert darf vgl bgh urteile dezember ix zr wm rn februar ix zr wm rn september ix zr wm rn einwand steht klgerseite indes gegenber beklagten entgegen auffassung revision rahmen entschdigungsanspruchs abs abs eaeg schutzzweck einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetzes rahmen bestimmungsgemen verwendung anlegergelder tatschlich angefallene handelsverluste bemessung entschdigungsanspruchs abs abs eaeg bercksichtigen gesetzesbegrndung juni geltenden fassung abs eaeg sollen schutzbereich norm verpflichtungen wertpapiergeschften fallen vertraglichen hauptleistungspflichten gehren dagegen beispielsweise schadensersatzansprche beratungsfehlern bt drucks neufassung abs eaeg vierte finanzmarktfrderungsgesetz juni bgbl sollten willen gesetzgebers wesentlichen redaktionelle unklarheiten normtextes beseitigt vgl bt drucks schutzbereich vorschrift unberhrt gelassen insbesondere erweitert wenngleich unterscheidung hauptleistungspflichten schadensersatzansprchen beratungsfehlern hinblick darauf zweifelhaft beratungsleistung vertragliche hauptleistungspflicht darstellen gesetzgeber verfolgte ziel klar geschtzt ansprche anlegers unmittelbar verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren richten gehren ansprche wegen verletzung vertraglicher pflichten etwa falle unterschlagung untreue ansprche kunden verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren vereitelt vgl bgh urteile november xi zr bghz rn mwn oktober xi zr wm rn ersatz tatschlich entgangenen gewinns ausgleich verlusten aufgrund fehlerhaften anlagestrategie entstanden unterfallen daher schutz einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetzes senatsurteil november xi zr aao eingrenzung schutzbereichs europarechtskonform abs satz eaeg beruht art abs richtlinie eg europischen parlaments rates mrz ber systeme fr entschdigung anleger abl eg nr bestimmt anleger gelder zurckzuzahlen geschuldet gehren fr rechnung zusammenhang wertpapiergeschften gehalten weiterhin gewhrleistet norm anleger finanzinstrumente zurckgegeben gehren fr rechnung zusammenhang wertpapiergeschften gehalten verwahrt verwaltet anspruch anlegers ausgleich handelsverlusten rahmen bestimmungsgemen ver wendung anlegergelder entstanden richtlinie erwgungsgrund unterstreicht gewhren entgegen auffassung berufungsgerichts steht rechtsprechung ix zivilsenats bundesgerichtshofs entgegen rahmen abs abs inso gesttzten rckgewhranspruchs insolvenzverwalters ber vermgen gmbh anleger wegen gmbh geleisteten auszahlungen handelsverluste bercksichtigt vgl urteile dezember ix zr wm rn februar ix zr wm rn september ix zr wm rn insoweit kommt nmlich darauf gmbh geltendmachung etwaiger gegenpositionen verwirkt insolvenzverwalter grundsatz voll zivilrechtlich geprgte rechtsposition schuldners einrckt dagegen verhltnis entschdigungseinrichtung anleger bestimmung umfangs entschdigungsanspruchs abs abs eaeg fall richtet oben umrissenen schutzzweck anlegerentschdigung entschdigung fr tatschlich erlittene handels kursverluste vorsieht berufungsgericht schlielich entgegen auffassung revision fr bemessung handelsverluste recht berechnung beklagten zugrundegelegt diesbezgliche einfache bestreiten klgerseite fr ausreichend erachtet aa gem abs satz eaeg richtet entschdigungsanspruch anlegers hhe umfang gegenber bestehenden verbindlichkeiten wertpapiergeschften bercksichtigung etwaiger aufrechnungs zurckbehaltungsrechte instituts bemessung entschdigungsanspruchs erfolgt danach zwei schritten zunchst hhe umfang verbindlichkeiten wertpapiergeschften festzustellen umfassen abs satz eaeg verpflichtungen instituts rckzahlung geldern anlegern wertpapiergeschften geschuldet gehren fr deren rechnung zusammenhang wertpapiergeschften gehalten sodann etwaige aufrechnungsund zurckbehaltungsrechte instituts klren gegebenenfalls allgemeinen grundstzen entschdigungsanspruch gegenberzustellen allgemeinen grundstzen darlegungs beweislast anleger hhe geltend gemachten entschdigungsanspruchs darzulegen gegebenenfalls beweisen whrend entschdigungseinrichtung etwaigen aufrechnungs zurckbehaltungsrechten instituts vortragen vgl hierzu bgh urteile november xi zr bghz rn oktober xi zr wm rn dabei anleger zunchst darstellung erbrachten einzahlungen agio geleisteten auszahlungen beschrnken verlangt darber hinaus auszahlung tatschlich erzielter gewinne darlegen dagegen etwaigen verlusten soweit deren entstehung verschwiegen worden vortrag halten sache entschdigungseinrichtung deren aufgaben abs satz eaeg gehrt angemeldeten ansprche prfen zweck stehen abs abs eaeg genannten ermittlungsbefugnisse vgl hierzu bgh urteil september xi zr bghz rn ff entschdigungseinrichtung ausschpfung verfgung stehenden ermittlungsmglichkeiten einzelnen anleger zustehende entschdigungssumme detailliert nachvollziehbar berechnet anleger unbenommen berechnung anzugreifen kommt insoweit gem abs zpo gesteigerte darlegungslast blo einfaches pauschal gesamte rechenwerk bezogenes bestreiten unbeachtlich entschdigungseinrichtung steht gleichermaen anleger auerhalb darzulegenden geschehensablaufs beginn entschdigungsverfahrens nhere kenntnis magebenden tatsachen vgl bgh urteil juli xi zr juris rn mwn wm abgedruckt fr zurechnung kenntnis instituts fehlt rechtsgrundlage entschdigungseinrichtung steht sicht anleger lager sachlage anleger nachprfungsfhigen vortrag entschdigungseinrichtung hhe handelsverluste substantiiert bestreiten entgegentreten bb magaben berufungsgericht bestreiten klgerseite recht unerheblich angesehen deshalb ermittlung entschdigungshhe berechnung beklagten zugrundegelegt angegriffenen feststellungen berufungsgerichts beklagte gesamte handelsttigkeit gmbh zusammenhang pma aufgeklrt einzelnen nachvollzogen hierzu unterlagen insolvenzverwalters ausgewertet sachlich rechnerisch berprft weise beklagte gewinne verluste pma einzelnen handelsperioden ermittelt grundlage kontenverlufe einzelnen anleger nachgezeichnet konkreten berechnungen klgerseite substantiiert bestritten insbesondere aufgezeigt konkreten positionen berechnungen fehlerhaft sollen brigen berufungsgericht einwendungen klgerseite auseinandergesetzt revision insoweit rechts verfahrensfehler dartut grnden erkennbar revision stellt lediglich frage vereinnahmten gelder vertragsgem termingeschfte angelegt worden seien pauschale vortrag gengt indes anforderungen klgerseite obliegende gesteigerte darlegungslast wiechers joeres maihold grneberg menges vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer juli einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts dortmund dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo revision angeklagten sch bemerkt senat landgericht gesamtstrafenbildung bewhrung ausgesetzte zweijhrige freiheitsstrafe urteil amtsgerichts dortmund juni auer betracht gelassen verurteilung juni zugrundeliegende tat angeklagte januar begangen mithin verurteilung strafbefehl amtsgerichts gieen mai geldstrafe tagesstzen landgericht nichteinbeziehung zweijhrigen freiheitsstrafe begrndet verfahren bildung nachtrglichen gesamtstrafe strafbefehl amtsgerichts gieen abgesehen worden sei ua landgericht verkannt zsurwirkung strafbefehl sinne abs stgb frheren verurteilung ausging zsurwirkung strafbefehls etwa deshalb entfallen weiteren verfahren mglichkeit abs satz stgb gebrauch gemacht wurde st rspr vgl bghst bgh nstzrr bghr stgb abs satz zsurwirkung gesamtstrafenbildung fall ii urteilsgrnde tatzeit mitte juni mithin zsurbildenden strafbefehl verhngten einzelfreiheitsstrafe einbeziehung strafe urteil juni kam deshalb betracht vielmehr htte landgericht gesamtstrafe fall ii urteilsgrnde verhngten strafe einbeziehung geldstrafe weiteren strafbefehl april bilden mssen neben fall ii urteilsgrnde verhngte freiheitsstrafe sechs jahren weitere einzelstrafe getreten wre gegebenen umstnden angeklagte jedoch dadurch beschwert landgericht einheitliche gesamtstrafe beiden abgeurteilten fllen verhngten einzelstrafen gebildet beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen maatz kuckein ernemann athing sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch mai beschlossen anhrungsrge urteil senats februar kosten beklagten zurckgewiesen grnde rge beklagten senat vorbringen klgerin arglistigem zusammenwirken versicherungsnehmerin vorstzlich sittenwidrig geschdigt hinreichend kenntnis genommen entscheidung bercksichtigt trifft beklagte verkennt inhalt vertraglichen pflicht abwehr haftpflichtanspruchs pflicht grober weise verletzt deshalb behandeln versicherungsnehmerin freie hand regulierung gelassen senat urteil ausfhrlich dargelegt versicherungsnehmerin ihrerseits getan beklagte rechtsschutzverpflichtung nachkommen erlass versumnisurteils verhindern konnte versicherungsnehmerin verpflichtet haftpflichtprozess eigene kosten eigenes risiko fhren abtretung anspruchs deckungsschutz mrz vornherein geeignet beklagte schdigen abtretung unwirksam beklagten dadurch zudem einwendungen abgeschnitten konnten angeblich hinreichend bercksichtigte vortrag beklagten vorstzlichen sittenwidrigen schdigung erweist senatsurteil weiteres entnehmen unerheblich weiteren begrndung erwiderung klgerin gehrsrge verwiesen terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen lg nrnberg frth entscheidung olg nrnberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mai gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf november soweit betrifft zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe vier jahren verurteilt sachrge gesttzte revision angeklagten erfolg annahme landgerichts angeklagte sei mittter handeltreibens rechtlicher berprfung standhlt landgericht einlassung angeklagten gefolgt davon ausgegangen fr entgelt durchgefhrten transport kg marihuana haschisch holland deutschland einmalige ttigkeit gehandelt ua verurteilung wegen handeltreibens lediglich ausgefhrt eigenntzige interesse kurierlohn motivierte frderung fremder umsatzgeschfte handeltreiben anzusehen sei frage angeklagte insoweit mittter gehilfe gehandelt fehlt jegliche ausfhrung landgericht anscheinend gemeint eigenntzigkeit rauschgiftkuriers genge bereits fr annahme tterschaftlichen handeltreibens trifft indes st rspr bgh nstz schuldspruchnderung senat dahin angeklagte lediglich beihilfe handeltreiben geleistet kommt betracht verurteilung mittter je ergebnis weiterer feststellungen durchaus ausgeschlossen erscheint insbesondere dabei angaben mittter ergebnis hausdurchsuchung beim angeklagten gewrdigt rechtsfehlerfreie verurteilung wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge wegen gegebenen tateinheit ebenfalls bestehen bleiben vgl bghr stpo aufhebung tolksdorf miebach richter bundesgerichtshof becker hubert urlaubsbedingt unterzeichnung gehindert tolksdorf pfister'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet oktober ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb genossenschaftsrechtlichen gleichbehandlungsgrundsatz fall mieterhhungsverlangens bgb gegenber einzelnen mitglied genossenschaft bgh urteil oktober viii zr lg kln ag kln viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr milger richter dr schneider richterin dr fetzer fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts kln mai zurckgewiesen klgerin kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klgerin seit mitglied beklagten genossenschaft schloss april nutzungsvertrag ber genossenschaftswohnung seit juni betrug grundmiete seit november betrgt herbst wurden wohnanlage fenster ausgetauscht sanierungsarbeiten balkonen durchgefhrt wegen verbundenen beeintrchtigungen lrm staub minderte klgerin einziges genossenschaftsmitglied miete fr november entsprechende krzung miete fr januar rckwirkend beklagte wies schreiben dezember januar gekndigte minderung zunchst unverhltnismig zurck heit schreiben januar mchten nochmals darauf aufmerksam mitglied genossenschaft solidargemeinschaft gemeinschaft deren leitgedanke miteinander freinander wre durchgefhrte manahme objekt realisierbar zudem wrden freien markt direkt abschluss manahme erhhung grundnutzungsgebhr aufgrund modernisierungsarbeiten erhalten wohl unserer mitglieder achten zudem ber beeintrchtigungen whrend bauphase fr mitglieder bewusst sehen erhhung regel ab mitglieder jedoch mietminderungsrecht bestehen mssen erhhung nutzungsgebhr nchstmglichen zeitpunkt rechnen natrlich sprechen mitgliedern recht vornahme minderung ab weisen allerdings darauf vornahme mietminderung genossenschaftlichen grundgedanken widerspricht appellieren mitglieder minderungsrecht verzichten letztendlich profitieren mitglied brigen mitgliedern eingesetzten mitteln fr modernisierungs sanierungsarbeiten hintergrund empfehlen mietminderung nochmals berdenken klgerin bestand vorgenommenen minderung daraufhin beklagten akzeptiert wurde schreiben mrz begehrte beklagte bercksichtigung zuschlgen fr neuen isolierglasfenster zustimmung klgerin anhebung grundmiete ab juni klgerin stimmte klage klgerin zunchst feststellung begehrt mieterhhungsverlangen denen klgerin gegenber mitgliedern beklagten rechtsgrund schlechter gestellt unwirksam beklagte widerklage zustimmung klgerin begehrten mieterhhung erhoben amtsgericht feststellungsklage abgewiesen widerklage stattgegeben berufung klgerin feststellungsantrag unterlassungsantrag abgendert erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin abweisung widerklage gerichteten berufungsantrag entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht lg kln zmr soweit revisionsverfahren interesse ausgefhrt amtsgericht recht widerklage entsprochen voraussetzungen fr mieterhhung bgb lgen klgerin behaupte ortsbliche vergleichsmiete seitens beklagten geforderte erhhung miete berschritten berufe allein darauf individuelle sanktion form mieterhhung lasten einzelnen genossenschaftsmitglieds genossenschaftsgedanken widerspreche klgerin erfolg zutreffend sei genossenschaftliche gleichheitsgrundsatz mitgliedschaftliche stellung beherrsche genossenschaft nutzungsverhltnis beachten sei rechtliche gleichstellung mitglieder sei allerdings absolut inhalt gleichbehandlungsgrundsatzes sei vielmehr einzelne mitglieder genossenschaft sachlichen grund behandeln mitglieder vorliegenden fall klgerin wegen modernisierungsmanahmen einhergehenden beeintrchtigungen unabdingbaren recht minderung miete bgb gebrauch gemacht whrend mitglieder genossenschaft interesse genossenschaft mglichen minderung abgesehen htten klgerin unterschied geschaffen brigen mitgliedern genossenschaft genossenschaft unterschiedliche folgen knpfen knne verbot willkr verstoen beklagte daher bgb zustehenden recht mieterhhung zulssiger weise gebrauch gemacht ermessensfehlgebrauch missbrauch liege ii beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand revision zurckzuweisen berufungsgericht recht angenommen beklagten widerklage geltend gemachte anspruch zustimmung klgerin erhhung grundmiete ab juni zusteht mieterhhungsverlangen verstt weder genossenschaftsrechtliche gebot gleichbehandlung mitglieder genossenschaft genossenschaftsrechtliche treuepflicht beklagten deren satzung recht berufungsgericht davon ausgegangen geltend gemachte anspruch beklagten zustimmung klgerin erhhung grundmiete bgb beurteilen genossenschaftsrechtlichen nutzungsvertrag april handelt sache mietvertrag vgl senatsurteil september viii zr wum ii formellen materiellen voraussetzungen bgb fr zustimmungsbegehren beklagten rechtsfehlerfreien revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts erfllt anspruch beklagten bgb steht genossenschaftsrechtliche gebot gleichbehandlung mitglieder genossenschaft entgegen gegenber klgerin geltend gemachten erhhungsverlangen verstt beklagte revision meint genossenschaftlichen gleichbehandlungsgrundsatz genossenschaftsrechtliche treuepflicht genossenschaftliche gleichbehandlungsgrundsatz gilt fr mitgliedschaft ergebenden beziehungen genossenschaft mitgliedern fr rechte pflichten fr einzelnen mitglieder inanspruchnahme genossenschaftseinrichtungen ergeben bgh urteil juli ii zr njw fordert genossenschaftlich geprgten mietverhltnis willkrfreie sachlich nachvollziehbare kriterien gesttzte behandlung genossenschaftsmieter schmidt futterer eisenschmid mietrecht aufl bgb rdnr brstinghaus jurispr mietrecht anm keler genossenschaftliche gleichbehandlungsgrundsatz recht wohnungsgenossenschaften genossenschaftliches nutzungsverhltnis mietrecht genossenschaft organe daher berechtigt unterschiedlichen verhltnissen rechnung tragen mitgliedern sachlichen kriterien angemessener weise differenzieren schmidt futterer eisenschmid aao brstinghaus aao keler aao relative gleichbehandlung vgl bgh urteil juli aao verletzung gleichbehandlungsgrundsatzes anspruch begrnden benachteiligten genossen stellen bevorzugten mitglieder gestellt worden bgh urteil juli aao ls anspruch steht klgerin berufungsgericht recht angenommen beklagte klgerin beschrnkten erhhungsverlangen genossenschaftlichen gleichbehandlungsgrundsatz verstt klgerin einziges mitglied genossenschaft miete wegen bauarbeiten verursachten beeintrchtigungen gemindert anspruch darauf beklagte gegenber bgb berechtigte mieterhhungsverlangen ebenso verzichtet gegenber genossenschaftsmietern ebenfalls mietminderung berechtigt darauf verzichtet ebenso brstinghaus aao krautschneider wum aa revision meint dagegen beklagte drfe allein klgerin vorgenommene minderung miete anlass fr mieterhhung gegenber klgerin nehmen trifft klgerin unstreitig minderung berechtigt minderungsrecht unabdingbar abs bgb beklagte minderungsrecht klgerin frage gestellt minderung akzeptiert berechtigung klgerin minderung folgt beklagten verwehrt wre berechtigte minderung seitens klgerin bgb berechtigten mieterhhungsverlangen reagieren minderungsrecht bgb unabdingbar abs bgb gleichwohl mieter konkrete bestimmtem anlass gerechtfertigte minderung verzichten beklagte klgerin schreiben januar aussicht gestellt gegenber klgerin ebenso gegenber genossenschaftsmie tern mieterhhung aufgrund durchgefhrten modernisierungsarbeiten absehen klgerin ebenso genossenschaftsmieter minderung verzichtet klgerin wahl minderung berechtigt freiwilligen verzicht beklagten bgb zulssige mieterhhung liegt versto gleichbehandlungsgrundsatz darin beklagte gegenber klgerin ebenso verhielt gegenber genossenschaftsmietern ebenso klgerin wahl standen minderung verzichten mieterhhung kauf nehmen klgerin fr minderung entschied anspruch beklagten angebotenen verzicht mieterhhung klgerin gesichtspunkt gleichbehandlung genossenschaftsmietern verlangen genuss sowohl mietminderung freiwilligen verzichts beklagten bgb zulssige mieterhhung kommen ebenso brstinghaus aao bb entgegen auffassung revision beklagten nunmehr begehrte mieterhhung gesichtspunkt bermigen reaktion unzulssig klgerin aufgrund dauerhaften mieterhhung ab juni ergebnis mehr miete zahlen betrag miete fr november gemindert klgerin hinzunehmende folge eigenen entscheidung angebot beklagten mieterhhung bgb abzusehen klgerin ebenso genossenschaftsmitglieder mietminderung verzichtete beklagte verpflichtet erhhte miete lange verlangen geminderten betrge erhalten aa krautschneider aao fr derartige zeitliche beschrnkung anspruchs zustimmung mieterhhung bietet bgb raum entgegen auffassung revision folgt unzulssigkeit mieterhhung abs buchst satzung gemeinschaftshilfe sinne satzung geht freiwillige verzicht mitglieder genossenschaft ausnahme klgerin minderung miete stellt berufungsgericht recht angenommen gemeinschaftshilfe sinne satzungsbestimmung dar ball dr frellesen dr schneider dr milger dr fetzer vorinstanzen ag kln entscheidung lg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb dezember insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill vorsitzenden richter richter raebel richterin lohmann richter dr fischer dr pape dezember beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts potsdam november kosten rechtsbeschwerdefhrers unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde grnde fr zulssigkeit rechtsbeschwerde gem abs zpo bestehen vorliegen beurteilt zeitpunkt entscheidung ber rechtsbeschwerde bgh beschluss september vi za njw st rspr vordem grundstzliche frage fnfmonatsfrist abs satz zpo insolvenzbeschwerde glubigers unterbliebener ffentlicher bekanntmachung vergtungsfestsetzung anzuwenden senat beschluss november ix zb rn ff verneint inhaltsgleich beschwerdegericht entschieden gesichtspunkt rechtsmittelverwirkung rechtsbeschwerde gegenber erstbeschwerde glubigerin beruft legt grundstzliche bedeutung rechtssache dar entsprechender obersatz beschwerdeentscheidung rechtsbeschwerde erforderlich wre vgl bgh beschluss oktober ix zb wm rn mrz ix zr wm rn ff bezeichnet worden grundsatzklrung gibt fall blick rechtsmittelverwirkung anlass insolvenzbeschwerde schon deshalb verwirkt beschwerdegegner zeitpunkt angefochtene entscheidung gem abs inso zugestellt worden rechtsmittel mehr gerechnet angefochtene entscheidung ffentlich bekannt gemacht danach rechtskrftig vermag beschwerdegegner festzustellen verhalten beschwerdefhrenden glubigerin rechtsbeschwerdefhrer darauf vertrauen durfte rechtsmittel festsetzung vergtung eingelegt zudem rechtsbeschwerde dargelegt worden behauptet glubigerin ffentlichen bekanntmachung entscheidung berhaupt kenntnis davon vergtung vorlufigen insolvenzverwalters festgesetzt worden verpflichtung glubigerin schon ffentlichen bekanntmachung entscheidung insolvenzgericht nachzufragen vergtung vorlufigen insolvenzverwalters festgesetzt worden sei rechtsbeschwerde annehmen mchte fnde keinerlei sttze gesetz htte verfahrenspraxis grundlage kommt selten vorlufige verwalter verfahrenserff nung insolvenzverwalter bestellt worden festsetzung vergtung erst laufe insolvenzverfahrens beantragt vgl bgh beschluss september ix zb zip rn entscheidung beschwerdegerichts steht berechnung vergtungshhe einklang rechtsprechung bundesgerichtshofs vertrauensschutz fortbestand beschluss dezember ix zb bghz vorbergehend vertretenen auslegung abs insvv af senat stndiger praxis versagt wre bekanntwerden beschlusses dezember ix zb bghz ungefestigten rechtsprechung fr bundesgerichtshof neuen gebiet gerechtfertigt einbeziehung schuldner angemieteten angepachteten grundeigentums sachwert berechnungsgrundlage fr vergtung vorlufigen insolvenzverwalters senat berdies beschluss dezember anerkannt vill raebel fischer lohmann pape vorinstanzen ag potsdam entscheidung lg potsdam entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen nebenklgerin sandra rechtsanwalt henning fr revisionsinstanz magdeburg beistand be stellt abs abs nr stpo grnde nebenklgerin beantragt fr revisionsverfahren prozekostenhilfe bewilligen rechtsanwalt beizuordnen antrag weitestgehende wirkung zukommt rechtsgedanke stpo antrag bestellung beistands abs stpo auszulegen erweist auslegung begrndet gesetzlichen voraussetzungen fr beistandsbestellung sogar mehrfach erfllt ergeben vorwurf versuchten vergewaltigung fall anklageschrift august fall ii urteilsgrnde sexuellen mibrauchs kindes fall anklageschrift fall ii urteilsgrnde tat erfllt voraussetzungen abs nr stgb fassung strrg januar stellt verbrechen dar nebenklgerin gem abs nr stpo anschlu berechtigt bestellung beistands steht insoweit entgegen landgericht gem abs stgb recht jahre begangene tat vergehenstatbestand abs stgb angewandt straftat jedoch zeit urteilsverkndung revisionsverfahrens verbrechen fr bestellung rechtsanwalts beistand nebenklgers revisionsinstanz magebend straftat zeitpunkt begehung lediglich voraussetzungen vergehenstatbestandes erfllt bgh nstz meyer goner maatz kuckein'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september strafsache wegen unterlassener hilfeleistung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs september teilgenommen richter bundesgerichtshof dr appl vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr krehl zeng dr grube schmidt oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt sitzung revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts erfurt dezember verworfen staatskasse kosten rechtsmittels angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten ersten urteil wegen krperverletzung todesfolge freiheitsstrafe drei jahren verurteilt aufhebung urteils aufgrund revision angeklagten nunmehr wegen unterlassener hilfeleistung freiheitsstrafe neun monaten verurteilt hiergegen richtet zuungunsten angeklagten eingelegte sachrge gesttzte revision staatsanwaltschaft rechtsmittel bleibt erfolg feststellungen landgerichts trafen angeklagte geschdigte beide freizeit jagd nachgingen frhen abendstunden oktober feldweg aufeinander angeklagte depressiven phase befand alkoholisiert sa nachdem suizidaler absicht mitfhrung sieben patronen geladenen halbautomatischen pistole kal mm wald gegangen feldweg schlief spter getteten gerade jagd zurckkam weiterfahrt hinderte weckte angeklagten tritt forderte unfreundlichen worten entfernen darber verrgerte angeklagte trat daraufhin geschdigten ges beschimpfte seinerseits erbost rief na warte mal schickte rcksitzbank liegende jagdflinte inneren fahrzeugs holen flinte geladen konnte geschdigten einlegen jackentasche mitgefhrten munition jederzeit schussbereiten zustand gebracht angeklagte angst angriff folgte sprhte entfernung etwa meter pfefferspray gesicht zeigte jedoch unbeeindruckt ergriff jagdflinte drehte gewehr hfthhe haltend richtung angeklagten angst angriff schoss angeklagte zwei mal entfernung etwa vier metern richtung geschdigten wobei schuss oberarm traf hantierte gleichwohl doppellufigen flinte laden schussbereit angeklagte gab nunmehr warnschuss luft ab geschdigte hierauf reaktion zeigte kurz durchdrehen wusste mehr befrchtete flinte hantierenden alsbald gelnge waffe laden schussfertig gab nunmehr gezielten schuss oberkrper geschdigten ab obwohl brust getroffen zeigte immer unbeeindruckt weshalb angeklagte bein schoss nunmehr hielt infolge trefferwir kung inne lie gewehr sinken angeklagte erkannte geschdigte infolge schsse handlungsunfhig nahm gewehr ab entfernte hilfe leisten hilfskrfte verstndigen verstarb folgen rumpfverletzung zeitnaher medizinischer versorgung htte gerettet knnen sachverstndig beraten landgericht ergebnis gekommen angeklagte tatzeitpunkt uneingeschrnkt schuldfhig landgericht verhalten angeklagten unterlassene hilfeleistung gewrdigt davon ausgegangen schussabgabe angeklagten wegen notwehr gerechtfertigt insbesondere notwehrlage vorgenommene notwehrhandlung erforderlich sei brigen angeklagte stgb schuldlos gehandelt abgabe letztlich tdlichen rumpfschusses situation mehr psychisch gewachsen sei ii revision staatsanwaltschaft unbegrndet verurteilung angeklagten wegen unterlassener hilfeleistung lsst rechtsfehler erkennen erwgungen landgerichts angeklagte ttungs krperverletzungsdelikts schuldig gemacht halten sachlich rechtlicher nachprfung stand annahme strafkammer smtlichen schssen notwehrlage vorgelegen frei rechtsfehlern angriff gegenwrtig verhalten angreifers unmittelbar rechtsgutsverletzung umschlagen hinausschieben abwehrhandlung entweder deren erfolg frage gestellt wre verteidiger wagnis erheblicher eigener verletzungen nehmen msste st rspr vgl bgh urteil august str bghr stgb abs angriff urteil januar str beckrs rn angriff beginnt angreifer unmittelbar ansetzt verhalten unmittelbar eigentliche verletzungshandlung umschlagen vorstzlichen angriff handlung versuchsbeginn unmittelbar vorgelagert schnke schrder perron stgb aufl rn mwn entscheidend fr beurteilung dabei objektive sachlage befrchtungen angegriffenen vgl bgh urteil mrz str juris rn mwn grundstzen steht umstand flinte geschdigten ungeladen annahme gegenwrtigen angriffs entgegen ausweislich urteilsfeststellungen waffe ergriffen hantierte daran angeklagten schieen ua wobei schussbereitschaft innerhalb weniger sekunden htte hergestellt knnen ua angesichts kurzen zeitspanne lag trotz notwendigen zwischenschritte schon unmittelbare akute bedrohung angeklagten annahme landgerichts verteidigungshandlungen angeklagten seien erforderlich frei rechtsfehlern notwehrlage verbte tat gem abs stgb gerechtfertigt sofortigen endgltigen abwehr angriffs fhrt mildeste abwehrmittel handelt angegriffenen konkreten situation verfgung steht vgl bgh beschluss juni str nstz fall grundlage objektiven betrachtung tatschlichen verhltnisse zeitpunkt verteidigungshandlung beurteilt danach sofortige leben angreifers gefhrdende einsatz waffe notwehr gerechtfertigt angegriffene weniger gefhrliche verteidigungsmittel zurckgreifen deren abwehrwirkung unzweifelhaft gengend zeit abschtzung lage verfgung steht mildere einsatzform konkreten fall hohe erfolgsaussicht angegriffenen risiko fehlschlags verbundenen verkrzung verteidigungsmglichkeiten zugemutet angesichts geringen kalkulierbarkeit fehlschlagrisikos drfen zugespitzten situation treffende entscheidung fr weniger gefhrliche verteidigungshandlung berhhten anforderungen gestellt knnen sicheren feststellungen einzelheiten geschehens getroffen darf lasten angeklagten auswirken bgh beschluss juni str aao grundstze rechtsprechung fr lebensgefhrlichen einsatz schusswaffe notwehrsituationen dahin konkretisiert vornherein unzulssig letzte mittel verteidigung regel angegriffene gehalten gebrauch waffe zunchst anzudrohen reicht mglich tdlichen schuss weniger gefhrlichen waffeneinsatz versuchen frage kommen ungezielte warnschsse ausreichen schsse beine angreifer kampfunfhig abwehrmittel einerseits fr wirkung abwehr zweifelhaft andererseits intensitt gefhrlichkeit angriffs unntig berbieten vgl bgh beschluss juli str juris rn mwn dabei rahmen erforderlichen verteidigung strke gefhrlichkeit angreifers verteidigungsmglichkeiten angegriffenen bestimmt bgh beschluss juli str aao daran gemessen wrdigung landgerichts angeklagte angesichts zeitpunkt ersten beiden schsse festgestellten konkreten kampflage geschdigten schieen drfen rechtsfehler beiden schulter geschdigten zielenden schssen angeklagte feststellungen erfolg etwa meter entfernung pfefferspray eingesetzt danach geschdigte hfthhe gehaltenen gewehr angeklagten gedreht erkannte doppellufige flinte handelte abstand angeklagten geschdigten betrug zeitpunkt allenfalls vier meter ua angesichts begrndeten befrchtung geschdigte schieen blieb angeklagten zeit ausreichenden abschtzung schwer kalkulierbaren risikos zugespitzten situation unmittelbar gerichteten waffe ersichtlich abgabe warnschusses beendigung angriffs htte erwarten lassen vgl senat urteil november str nstz vielmehr bot sofortige schussabgabe angeklagten sichere gewhr potenziell tdlichen schuss geschdigten unterbinden umstnden rechtsgrn beanstanden landgericht auffassung gelangt angeklagten htten konkreten situation abwehr drohenden gefahr weniger gefhrliche gleichermaen zuverlssige verteidigungsmittel verfgung gestanden hinblick folge zuspitzende geschehen wertung strafkammer letztlich todesurschliche vierte schuss rumpf geschdigten sei erforderlich rechtlich beanstanden umstand zeigt geschdigte erst infolge danach abgegebenen beinschusses gewehr senkte vierte schuss zunchst ausreichend angriff sofort endgltig beenden darber hinaus lsst zustzliche erwgung landgerichts angeklagte sei jedenfalls stgb entschuldigt rechtsfehler erkennen sachverstndig beratene strafkammer annahme furcht schrecken beruhenden asthenischen affektlage angeklagten rechtsfehlerfrei einlassung sei schussabgabe kurz durchdrehen erfolglosigkeit vorangegangenen abwehrversuche verbundene ratlosigkeit sowie ohnehin bestehende psychische ausnahmesituation tatzeit gesttzt ua anwendung stgb voraussetzt einsichts steuerungsfhigkeit tters zugleich sinne stgb erheblich vermindert sk stgb rogall aufl rn steht wertung landgerichts widerspruch annahme voraussetzungen stgb htten vorgelegen strafbarkeit angeklagten wegen aussetzung gem stgb besteht landgericht ergebnis zutreffend angenommen angeklagte geschdigten abgabe schsse sinne abs nr stgb hilflose lage versetzt insoweit gerechtfertigt dadurch angeklagte tdlich getroffenen geschdigten tatort zurcklie abs nr stgb strafbar gemacht obhutspflicht bestand wegen rechtfertigung schsse verursachung verletzungen garantenstellung begrndet worden appl krehl grube ribgh zeng wegen urlaubs unterschrift gehindert appl schmidt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts ziffer antrag september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth mrz feststellungen aufgehoben feststellungen objektiven tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision angeklagten verworfen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe acht jahren sechs monaten verurteilt unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus angeordnet hiergegen wendet angeklagte verletzung materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg abs stpo brigen unbegrndet sinne abs stpo landgericht wesentlichen folgende feststellungen wertungen getroffen mrz uhr hielt sptere geschdigte wohnzimmer gemeinsam ange klagten bewohnten wohnung schaute fernsehen angeklagte setzte wobei verbalen auseinandersetzung kam deren verlauf beide erhoben angeklagte begann geschdigten schubsen daraufhin pullover packen stie angeklagte ellenbogen oberkrper hierdurch ging geschdigte boden wobei tisch umstie geschdigte aufrichten packte angeklagte schulter schttelte entwickelte rangelei boden deren verlauf geschdigte angeklagten liegen kam angeklagte presste elastischen gegenstand ber nase mund geschdigte angeklagten beabsichtigt luft mehr bekam geschdigte versuchte befreien boxte angeklagten mehrere male seite hielt geschdigten mund nase rchelte mehr wehrte absicht geschdigten tten drckte angeklagte weitere drei minuten mund nase weiterhin luft bekam infolge angeklagten verursachten sauerstoffmangels verstarb landgericht geht davon angeklagte lage unrecht tat einzusehen erheblich fhigkeit eingeschrnkt einsicht handeln schliet dabei ausfhrungen psychiatrischen sachverstndigen beim ange klagten paranoide schizophrenie diagnostiziert krankhafte seelische strung sinne dauerzustandes eingangsmerkmal stgb ii revision angeklagten berwiegend begrndet schuldfhigkeitsprfung landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken schon dadurch erforderlichkeit unterbringung psychiatrischen krankenhaus gem stgb rechtsfehlerfrei dargelegt ausfhrungen landgerichts strafrechtlichen verantwortlichkeit angeklagten rechtsfehlerhaft ermglichen senat nachprfung recht erhebliche verminderung schuldfhigkeit bejaht schuldunfhigkeit angeklagten tatzeitpunkt ausgeschlossen landgericht darauf beschrnkt beurteilung sachverstndigen frage schuldfhigkeit anzuschlieen wesentliche anknpfungspunkte darlegungen urteil wiedergeben verstndnis gutachtens beurteilung schlssigkeit erforderlich st rspr vgl bgh beschluss juni str nstz rr mwn gilt besonders fllen psychose formenkreis schizophrenie gerade fhrt diagnose erkrankung fr genommen feststellung generellen zumindest lngere zeitrume berdauernden gesicherten erheblichen beeintrchtigung schuldfhigkeit st rspr vgl bgh beschlsse april str nstz rr august str nstz april str nstz rr erforderlich vielmehr feststellung akuten schubs erkrankung sowie konkretisierende darlegung weise festgestellte psychische strung begehung tat handlungsmglichkeiten angeklagten konkreten tatsituation einsichts steuerungsfhigkeit ausgewirkt bgh beschlsse juni str nstz rr mai str nstz rr anforderungen urteilsgrnde vorliegenden fall gerecht fehlt nhere darlegung einflusses diagnostizierten strungsbildes handlungsmglichkeiten angeklagten konkreten tatsituation urteilsgrnde teilen ergebnis medizinischen diagnose psychiatrischen sachverstndigen wonach angeklagten seit jahren paranoide schizophrenie ausgeprgten systematisch ausgestalteten wahngedanken bestehe episodisch verlaufe ua anknpfungspunkte fr diagnose umstnde herangezogen frheren krankengeschichte angeklagten liegen begrenzte aussagekraft besitzen angeklagte sachverstndigen berichtet bereits vielen jahren frau merkel herrn westerwelle kontaktiert worden franz beckenbauer zigeuner besucht worden sei vorfllen krperlichen bergriffen gekommen angeklagte geschildert gehrt nachbarn garten wohnung verkufer geschften schlecht ber geredet htten mitarbeiter edeka markt htten spezi franz bezeichnet gleichzeitig weist sachverstndige darauf angeklagten vergangenheit immer gelungen sei verschiedenen lebensbereichen weitgehende anpassungsleistungen zeigen vllig gesellschaftlichen bezgen herausgefallen sei ua erheblicher einfluss krankheit handeln angeklagten gleichwohl angenommen realen konflikte geschdigten wahnhaften gedanken rede schlecht ber billige misshandlung dritten interagierten erheblichen inneren anspannung angeklagten auswirkten steuerungsfhigkeit mageblich eingeschrnkt aggressive tathandlung sinne erregungszustandes erheblich begnstigt ua sei beim angeklagten weitreichende distanzierung wahrnehmungen erkennen anhaltenden wahnhaften erleben ausgegangen msse vorliegen akuten psychotischen schubs lediglich abstrakt mglichkeit betracht gezogen festgestellten anpassungsleistungen angeklagten vergangenheit relativiert situationsbezogene errterung handlungsmglichkeiten angeklagten einfluss psychischen erkrankung zeitpunkt konkreten tatsituation vorgenommen fehlt ausreichenden tatschlichen grundlagen fr annahme aktuellen schubs erkrankung spezifischen zusammenhangs erkrankung tat berwiegend abstrakten erwgungen lassen hinblick konkrete tatausfhrung sowohl variante offen angeklagte akuten krankheitsschub betroffen zumindest mglichkeit hierfr bestand senat umgekehrt gnzlich auszuschlieen vermag angeklagte zustand schuldunfhigkeit zustand verminderter schuldfhigkeit handelte ber schuldspruch strafrechtlichen rechtsfolgen tat einschlielich unterbringung psychiatrischen krankenhaus insgesamt neu verhandelt entschieden gegebenenfalls hinzuziehung sachverstndigen feststellungen objektiven tatgeschehen beruhen mangelfreien beweiswrdigung aufgezeigten rechtsfehler betroffen knnen deshalb bestehen bleiben neue tatgericht insoweit ergnzende feststellungen treffen bisherigen widersprechen fr umstnde aufdrngen rckschlsse beurteilung schuldfhigkeit tatzeitpunkt zulassen raum bellay br rinbgh dr fischer urlaub deshalb unterschriftsleistung gehindert raum hohoff'],['Soon']] [['nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stpo nr erfolgt entfernung angeklagten whrend zeugenvernehmung gem stpo andauernder abwesenheit angeklagten frmliche augenscheinseinnahme absolute revisionsgrund nr stpo erfllt angeklagten abwesenheit augenschein genommene objekt unterrichtung satz stpo gezeigt anschluss bghr stpo satz unterrichtung aufgabe entgegenstehender senatsrechtsprechung bghr stpo abwesenheit bgh urteil november str lg berlin str bundesgerichtshof namen volkes urteil november strafsache wegen menschenhandels zweck sexuellen ausbeutung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzender richter basdorf richter dr brause richter schaal richterin dr schneider richter prof dr knig beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin verteidigerin rechtsanwltin vertreterin nebenklgerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts berlin mrz verworfen angeklagte kosten rechtsmittels nebenklgerin hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen menschenhandels zweck sexuellen ausbeutung tateinheit zuhlterei wegen betruges fllen versuchten betruges fnf fllen anstiftung missbrauch scheck kreditkarten zwei fllen einbeziehung anderweitig rechtskrftig verhngter einzelstrafen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt verfahrensrgen sachrge gesttzte revision angeklagten erfolg jenseits verletzung stpo gesttzten verfahrensrge nr stpo wegen abwesenheit angeklagten whrend augenscheinseinnahme revision unbegrndet sinne abs stpo insbesondere steht wertung landgerichts bedeutungslosigkeit zeugenvernehmung mehrerer prostituierter gerichteten beweisbegehrens angeklagten unauflsbarem widerspruch beurteilung glaubhaftigkeit angaben nebenklgerin zeugin sachlichrechtlich beweiswrdigung land gerichts beanstanden durchgreifende rechtsfehler frage schden angeklagten eingerumten vermgensdelikten ersichtlich verfahrensrge nr stpo unbegrndet insoweit beanstandet revision abwesenheit angeklagten whrend augenscheinseinnahme nebenklgerin gem satz stpo abwesenheit angeklagten zeugenschaftlich vernommen worden dabei kalender fortdauernder abwesenheit angeklagten augenschein genommen worden whrend unterrichtung angeklagten wesentlichen inhalt zeugenaussage nebenklgerin gem satz stpo kalender anordnung strafkammervorsitzenden angeklagten augenschein genommen worden rge entgegen auffassung generalbundesanwalts beschlussverwerfungsantrag zulssig augenscheinsobjekt wiedergabe anschaulichen konkret fr beweisfhrung mageblichen teile kalenders sinne abs satz stpo hinreichend deutlich bezeichnet worden statthaftigkeit rgen vorliegenden art hngt davon ab verteidiger anordnung augenscheinseinnahme fortdauernder abwesenheit angeklagten strafkammervorsitzenden gem abs stpo beanstandet daher brauchte hierzu gem abs satz stpo vorgetragen trotz nebenklgerin kalender whrend vernehmung vorgenommener markierungen vermag senat ausdrcklich protokollierte augenscheinseinnahme art eintragungen vorhandensein unterschiedlicher schriftbilder kalender veranschaulicht sollten bloen vernehmungsbehelf verste hen rge etwa schon deshalb offensichtlich unbegrndet senat mchte begriff vernehmung sinne stpo entsprechenden rgen nr stpo abkehr bisheriger rechtsprechung bghst bghr stpo abwesenheit nr angeklagter bgh nstz inhalt geben stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs rgen nr stpo denen weit gehender ausschluss ffentlichkeit beanstandet gem gvg fr dauer vernehmung erfolgt vernehmung sinne entsprechenden verfahrensabschnitts verstanden hierzu rechnen verfahrensvorgnge eigentlichen vernehmung eng zusammenhang stehen entwickeln bgh njw insoweit bghst abgedruckt bgh njw insoweit bghst abgedruckt bgh beschluss juli str hing erfolgte augenscheinseinnahme zeugenvernehmung nebenklgerin kalender geuert erlutert sachlich sogar besonders eng zusammen landgericht gestaltung besttigung aussage gefunden ua ausweislich protokolls frmliche augenscheinseinnahme betreffend kalender vernehmung nebenklgerin rge boden entzogen htte ua notiert stattgefunden kalender whrend zeugenvernehmung nebenklgerin fortdauerndem ausschluss vernehmung ausgeschlossenen ffentlichkeit augenschein nehmen wre zitierten rechtsprechung unbedenklich bghr gvg abs augenschein identischen auslegung wonach nr stpo augenscheinseinnahme abwesenheit whrend vernehmung zeugin entfernten angeklagten gestattete senat wegen entgegenstehender rechtsprechung vgl jeweils diemer kk aufl rdn sowie kuckein ebenda rdn gehindert entsprechende anfrage strafsenaten senatsbeschluss sache mrz stv anm schlothauer vgl ferner anfragebeschluss senats parallelsache selben tage str stv anm eisenberg hierzu nunmehr betreffend vereinbarkeit fortdauernder abwesenheit angeklagten whrend verhandlung ber entlassung zeugen stpo vorlagebeschluss senats heutigen tage lediglich strafsenat entgegenstehende rechtsprechung aufgegeben rge greift indes grnden divergenzvorlage groen senat fr strafsachen veranlasst unterstellt nmlich grundlage verbindlichen rechtsprechung verfahrensversto jedenfalls wirksam geheilt worden senat bindende rechtsprechung erhebung sachbeweises whrend zeugenvernehmung fortdauernder abwesenheit angeklagten stpo grundstzlich gedeckt ansieht verneint durchgreifenden versto fr fall nachtrglicher heilung vgl bghst liegt wiederholung augenscheinseinnahme whrend weiteren hauptverhandlung nunmehr anwesenheit angeklagten hierfr reicht besichtigung augenscheinsobjekts angeklagten whrend unterrichtung gem satz stpo weiterhin anwesenden notwendigen verfahrensbeteiligten dabei selbstverstndlich mglichkeit augenscheinsobjekt ihrerseits nochmals besichtigen gengt fr heilung bewirkende wiederholte augenscheinseinnahme beim augenschein hauptverhandlung zustzlicher kommunikationsakt verfahrensbeteiligten ausdrcklicher errterung erheblichkeit einzelner beobachtungen grundstzlich erforderlich vgl meyer goner stpo aufl rdn schlothauer stv berschaubaren schlichten erscheinungsbild augenscheinsobjekts fr fall sukzessiver augenscheinseinnahme weitergehendes gelten ausnahmefall mag gegeben gericht eher unaufflligen detail augenscheinsobjekts entscheidende bedeutung zumisst prozessbeteiligten hierber deutlich informieren gefahr berraschungsentscheidung bestnde fall gegeben brigen liegt namentlich angesichts abhandlung reaktion angeklagten augenscheinseinnahme urteil ua sogar hand strafkammervorsitzende nebenklgerin erluterte teils gar markierte kalendereintragungen rahmen unterrichtung satz stpo gegenwart brigen verfahrensbeteiligten entsprechend errterung augenscheinseinnahme rahmen zeugenvernehmung besonders hingewiesen weitergehender protokollierung htte vorgang bedurft vgl alsberg nse meyer beweisantrag strafprozess aufl verteidigung zusammenhang etwa unzulngliche unterrichtung angeklagten geltend gemacht revision etwa unterschiedlichen kommunikation augenscheinseinnahme abwesenheit angeklagten besichtigung rahmen unterrichtung vorgetragen strafsenat bereits identischer fallgestaltung wirksame heilung angenommenen verstoes bejaht bghr stpo satz unterrichtung hnlich bereits stv entsprechend antwortbeschluss juni ars erkennende straf senat heilung mangels nochmaliger frmlicher besichtigung augenscheinsobjekts smtliche prozessbeteiligte gemeinsam entgegenstehende rechtsprechung bghr stpo abwesenheit bgh stv vgl beschluss februar str revision beruft bereits anfragebeschluss aufgegeben berprfung ergebnisse anfrageverfahrens brigen strafsenate besttigt bislang entsprechend entschieden hlt senat auffassung fest strafsenat ausdrcklich gebilligt worden vgl antwortbeschlsse april ars august ars soweit strafsenat antwortbeschluss juli ars abweichenden auffassung neigt vorlage groen senat fr strafsachen wegen grundstzlicher bedeutung anregt folgt erkennende senat sieht annahme heilung form frage stehenden vorgehens anhaltspunkte fr ernstliche rechtsstaatliche defizite gefahr insgesamt schwer berschaubare rechtsprechung stpo komplizierter wrde knnte senat allein fortfhrung bisherigen berformalen rechtsprechung erblicken sonstigen fllen weitergehender beweiserhebung whrend gem stpo abwesenheit angeklagten erfolgten vernehmung heilung vollstndige wiederholung erfolgen knnte etwa gar art selbstleseverfahren beim urkundenbeweis gegebenenfalls entscheiden abschlieend bemerkt senat fr vorlage groen senat feld gefhrten argumenten strafsenats vorschlag einheitliche rechtsprechung absoluten revisionsgrnden nr stpo aufgabe zusammenhangformel nr stpo finden folgt strafsenat ste hen gegenber bedeutung ffentlichkeitsgrundsatzes vorrangige belange stringenten gestaltung hauptverhandlung entgegen trotz betrchtlichen anfrageverfahren verursachten verzgerung revisionsentscheidung vgl rie nstz sonderheft fr miebach besteht anlass fr irgendwie geartete kompensation rechtsfolge verfahren gvg vermag rechtsstaatliche ausgestaltung gerade schutz beschwerdefhrers dienenden rechtsmittelrechts grundstzlich rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung begrnden vgl bverfge basdorf brause schneider schaal knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet oktober gro justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle zr patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr melullis richter scharen keukenschrijver richterin mhlens richter asendorf fr recht erkannt berufung klgerin urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts januar abgendert insgesamt folgt neu gefat europische patent wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland fr nichtig erklrt gerichtskosten ersten instanz trgt beklagte hlfte gerichtskosten zweiten instanz trgt beklagte ausnahme hlfte ausscheiden klgerin entstandenen kosten beklagte trgt auergerichtlichen kosten klgerin eigenen auergerichtlichen kosten rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin november inanspruchnahme prioritt deutschen gebrauchsmusteranmeldung juli angemeldeten wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents streitpatent betrifft torblatt umfat fassung abschlu europischen einspruchsverfahrens ausgegebenen neuen europischen patentschrift patentansprche patentansprche lauten verfahrenssprache deutsch torblatt anzahl torblattbewegungsrichtung aufeinanderfolgend mittels scharnierverbindungen deren scharnierachsen nahbereich torblattinnenseite angeordnet aneinander angelenkter paneele insbesonde re deckengliedertores deren zwei benachbarten paneelen angeordnete paneel torblattschliezustand benachbarten paneel zugewandten stirnseite scharnierrichtung gesehenen schnittbild etwa konvex gekrmmt verlaufenden oberflchenbereich benachbarten paneel zugewandten stirnseite scharnierachsrichtung gesehenen schnittbild etwa konkav gekrmmt verlaufenden oberflchenbereich aufweist krmmungen bogenfrmig insbesondere kreisbogenfrmig bogenverlauf etwa nachzeichnend polygonfrmig verlaufen bzw kreismittelpunkten etwa nhe benachbarten scharnierachse bzw bzw polygon brennpunkten jeweils benachbarte scharnierachse gerichtet liegen jeweils zwei benachbart angeordnete paneele etwa konvex etwa konkav gekrmmten oberflchenbereich einander gegenberliegend paneele aneinander anlenkende scharnierverbindung fixierten schnittbild entsprechend bogen bzw polygonfrmig berandeten zumindest verschwenkstellung torblattauenseite zugewandten mndungsbereich enger fingergriff ermglichend etwa mm bemessenen spaltbereich begrenzen einander zugewandten stirnseiten zuge verschwenkung zugehrige scharnierachse bergang torblattschliezustand ffnungszustand aneinander vorbeischieben wobei spaltbereich zunehmendem verschwenkwinkel verkrzend ber zumindest groteil gesamten verschwenkwinkelweges hinweg bestehen bleibt fingereingriff stirnseiten grtem verschwenkwinkel verhindert wobei etwa konvexe etwa konkave oberflchenbereich jeweils torblattauenseite paneels ausgehend richtung torblattinnenseite ber teil paneeldicke erstreckt etwa torblattinnenseite ausgehend richtung torblattauenseite etwa konvexen oberflchenbereich aufweisenden stirnseite paneelkrper zurckspringender stufenbereich etwa konkaven oberflchenbereich aufweisenden stirnseite paneelkrper vorspringender stufenbereich ausgebildet stufenbereiche torblattschliezustand ineinandergreifen wobei torblattschliezustand auenwandungen torblattauenseite aufeinanderfolgender paneele fuge freigelassen spaltbereich bergeht dadurch gekennzeichnet torblattschliezustand je paar aufeinanderfolgender mittels zugehrigen scharnierverbindung aneinander angelenkter paneele einander gegenberliegenden gekrmmten oberflchenbereiche flchen stufenbereiche begrenzten spalt spaltabschnitt ausgebildet spalt begrenzenden stirnseiten paneele spaltabschnitt entsprechenden stirnseitenbereichen spaltabstand torblattschliestellung unterbrechend schliestellung gerichteten lastkomponente aufeinander absttzbar aneinander angreifen spaltabschnitt nasenkante torblattdickenrichtung beabstandet stufenbereiche angrenzenden endzone gekrmmten oberflchen torblattschliezustand gebildeten spaltbereiches ausgebildet torblattschliezustand aneinander angreifende oberhalb scharnierachse gelegene stufungen tordickenrichtung gegenberliegenden wandungen stufenbereiche ausgeformte wandungsbereiche gebildet torblatt anspruch dadurch gekennzeichnet scharnierverbindung scharnierachse zumindest torblattschliezustand stirnseitigen flchen stufenbereiche einander zugewandter stirnseiten benachbarter paneele angeordnet torblatt anspruch dadurch gekennzeichnet scharnierachse torblattinnenseite paneelinneren versetzt verluft wegen weiteren patentansprche neue europische patentschrift verwiesen nichtigkeitsklage klgerin geltend gemacht gegenstand patentanspruch streitpatents sei ersten alternative gegenber deutschen offenlegungsschrift neu beiden alternativen entgegenhaltung gegebenenfalls kombination verffentlichung europischen patentanmeldung us patentschrift jedenfalls nahegelegt weitere klgerin inzwischen verfahren ausgeschieden us patentschrift deutschen patentanmeldungen sowie behauptete vorbenutzung gesttzt beide klgerinnen beantragt streitpatent wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland fr nichtig erklren beklagte beantragt klagen abzuweisen bundespatentgericht gemeinsamer verhandlung entscheidung verbundenen klagen abgewiesen berufung verfolgt klgerin erstinstanzliches begehren beklagte tritt rechtsmittel entgegen fr lsung patentanspruch mndlichen verhaltung eigenstndigen erfinderischen gehalt geltend gemacht klgerin whrend berufungsverfahrens auergerichtlich beklagten geeinigt auftrag senats prof dr ing schriftliches gutachten erstattet mndlichen verhandlung erlutert ergnzt klgerin parteigutachten prof dr vorgelegt entscheidungsgrnde zulssige berufung klgerin fhrt abnderung angefochtenen entscheidung nichtigerklrung streitpatents streitpatent betrifft torblatt bezieht beschreibungseinleitung ausdrcklich genannt wre hubtore sektionaltorblttern insbesondere verschlieen gebudeffnungen zugngen fabrikhallen garagen dienen letztlich bereichen verwendbar torbltter bestehen horizontal angeordneten paneelen scharniere gelenkig miteinander verbunden geschlossenen zustand liegen paneele bereinander allgemeinen vertikalen ebene beim bergang vertikalen horizontale lage umgekehrt beim ffnen schlieen mssen paneele relativ zueinander horizontale achse verdrehen beschreibung streitpatents bezeichnet torbltter merkmalen oberbegriffs patentanspruchs deutschen offenlegungsschrift bekannt verhindern durchlaufen fhrungsbereichs entstehenden verschwenklagen benachbarter paneele zueinander spalt entstehe fingern eingreifen knne seien einander zugewandten stirnseiten jeweils benachbarten paneele mehr weniger querschnitt kreisbogenfrmig verwlbt ausgebildet beschr sp streitpatent torblatt stand technik insbesondere deutschen offenlegungsschrift bekannt verfgung gestellt verbindung benachbarten paneele hinsichtlich abdichtung verbessert vgl beschr sp sp hierzu lehrt patentanspruch streitpatents alternativen formen merkmal bzw merkmal sachlich nebenansprche behandeln torblatt anzahl paneelen torblattbewegungsrichtung aufeinanderfolgend aneinander angelenkt mittels scharnierverbindungen deren scharnierachsen nahbereich torblattinnenseite angeordnet wobei zwei benachbarten paneelen angeordnete paneel aufweist torblattschliezustand benachbarten paneel zugewandten stirnseite scharnierrichtung gesehenen schnittbild etwa konvex gekrmmt verlaufenden oberflchenbereich benachbarten paneel zugewandten stirnseite scharnierachsrichtung gesehenen schnittbild etwa konkav gekrmmt verlaufenden oberflchenbereich krmmungen verlaufen bogenfrmig bogenverlauf etwa nachzeichnend polygonfrmig liegen bzw kreismittelpunkten etwa nhe benachbarten scharnierachse bzw bzw po lygon brennpunkten jeweils benachbarte scharnierachse gerichtet jeweils zwei benachbart angeordnete paneele etwa konvex etwa konkav gekrmmten oberflchenbereich begrenzen einander gegenberliegend paneele aneinander anlenkende scharnierverbindung fixierten spaltbereich schnittbild entsprechend bogen bzw polygonfrmig berandet derart bemessen zumindest verschwenkstellung torblattauenseite zugewandten mndungsbereich enger fingergriff ermglichend etwa konvexe etwa konkave oberflchenbereich erstrecken jeweils torblattauenseite paneels ausgehend richtung torblattinnenseite ber teil paneeldicke einander zugewandten stirnseiten schieben zuge verschwenkung zugehrige scharnierachse bergang torblattschliezustand ffnungszustand aneinander vorbei spaltbereich bleibt zunehmendem verschwenkwinkel verkrzend ber zumindest groteil gesamten verschwenkwinkelweges hinweg bestehen fingereingriff stirnseiten grtem verschwenkwinkel verhindert stufenbereiche ausgebildet etwa torblattinnenseite ausgehend richtung torblattauenseite etwa konvexen oberflchenbereich aufweisenden stirnseite paneelkrper zurckspringender stufenbereich etwa konkaven oberflchenbereich aufweisenden stirnseite paneelkrper vorspringender stufenbereich stufenbereiche greifen torblattschliezustand ineinander torblattschliezustand auenwandungen torblattauenseite aufeinanderfolgender paneele fuge freigelassen spaltbereich bergeht spalt bildet einander gegenberliegenden gekrmmten oberflchenbereiche flchen stufenbereiche begrenzt spaltabschnitt ausbildet spalt begrenzenden stirnseiten paneele spaltabschnitt entsprechenden stirnseitenbereichen spaltabstand torblattschliestellung unterbrechend schliestellung gerichteten lastkomponente aufeinander absttzbar aneinander angreifen nasenkante torblattdickenrichtung beabstandet stufenbereiche angrenzenden endzone gekrmmten oberflchen torblattschliezustand gebildeten spaltbereiches ausgebildet erste alternative torblattschliezustand aneinander angreifende oberhalb scharnierachse gelegene stufungen tordickenrichtung gegenberliegenden wandungen stufenbereiche ausgeformte wandungsbereiche gebildet zweite alternative beklagte erfindungsgedanken streitpatents bezeichnet innerhalb torblatts absttzung einzelnen paneelen schaffen auenwandung innenwandung innen versetzt orten liege fingereingriff geschtzt lgen klgerin beurteilt ersichtlich nachstehend wiedergegebene figur streitpatents zeigt schematische seitenansicht sektionaltors ausfhrungsbeispiel ausfhrungsform stirnseitigen teilbereiche zweier benachbarter paneele zeigt teilquerschnittsdarstellung schliezustand maximalen verschwenkzustand verkleinert wiedergegebene figur alternativlsung merkmal figur dargestellt lsung knnen worauf klgerin zutreffend bezugnahme beschreibung sp hingewiesen paneele gegeneinander verschieben weitere ausgestaltung lsung ersten alternative zeigt figur bezugszeichen patentanspruch genannt ii dahinstehen torblatt beiden getrennt betrachtenden lsungsalternativen patentanspruch streitpatents neu beiden alternativen wurden nmlich jedenfalls deutsche offenlegungsschrift sinn art ep fachmann fachhochschulingenieur maschinenbaus mehrjhriger einschlgiger erfahrung nahegelegt weshalb lehre patentanspruchs streitpatents erfinderischer ttigkeit beruht deutschen offenlegungsschrift torblatt merkmalen bekannt beklagten abrede gestellt sowohl sachkundig besetzten bundespatentgericht einspruchsabteilung europischen patentamts gesehen worden figur entgegenhaltung zeigt zunchst nutstufenbereich federstufenbereich greifen stirnseitenbereiche allerdings sinn merkmals aufeinander absttzbar aneinander bleiben schliezustand erkennbar deutlich voneinander beabstandet beschreibung sp besagt hierzu konkave oberflchenbereich vorspringenden federstufenbereich rechteckigem querschnitt ende derart verschwenkwinkel bzw ausrichtung paneele ebene federstufenbereich nutstufenbereich seite her gefhrt abnehmendem verschwenkwinkel vollstndig eingreife woraus angreifen sinn unmittelbaren mittelbaren aufliegens jedenfalls notwendig folgt entgegen klgerin bundespatentgericht geuerten auffassung folglich offenbart dagegen geht figur entgegenhaltung nachfolgend wiedergegeben offenbarungsgehalt zeichnung zeigt mittelbares aufliegen oberen stirnseitenbereichs ber dichtlappenbereich liegenden dichtlappen beschr sp aufliegen erfllt senat eingehend gerichtlichen sachverstndigen parteien diskutiert bedingung aufeinander absttzbaren angreifens merkmal folgt zwingend daraus streitpatent lsung figur rahmenteilen isolierkrper befindet patentanspruch erfat ansieht schon einschtzung notwendigerweise zutreffend mu ergibt wortlaut patentanspruchs schon angesichts fehlens deutlichen einschrnkung fall unmittelbaren angreifens nchstliegende auslegung begriff angreifens legt demgegenber abweichende interpretation nahe fr frage unmittelbarkeit vielmehr unergiebig zudem bercksichtigen auslegung streitpatents patentnichtigkeitsverfahren verletzungsstreit gleichen grundstzen richtet bghz blasenfreie gummibahn ziel erfolgen beachtung allgemeinen grundstze umfang ergebenden abstand stand technik schaffen spaltabschnitt angreifen erfolgt stufenbereiche angrenzenden endzone spaltbereichs sinn ersten lsungsalternative ausgebildet spaltabschnitt zudem nasenkante torblattdickenrichtung beabstandet stufenbereiche angrenzenden endzone gekrmmten oberflchen torblattschliezustand gebildeten spaltbereiches ausgebildet nimmt figur offenlegungsschrift verbindung beschreibung zweite lsungsalternative merkmalsgruppe vorweg soweit neuheitsschdliche vorwegnahme ersten lsungsalternative patentanspruchs liegen fhrt ergebnis jedenfalls erfinderischen berschu fehlt merkmal sinn nebenordnung verkappter nebenanspruch alternative merkmal spaltabschnitt torblattschliezustand aneinander angreifende oberhalb scharnierachse gelegene stufungen tordickenrichtung gegenberliegenden wandungen stufenbereiche ausgeformte wandungsbereiche gebildet deutsche offenlegungsschrift jedenfalls nahegelegt dabei kommt bundespatentgericht verffentlichung senatsurteils bghz luftverteiler bejahte frage innere prioritt deutschen gebrauchsmusteranmeldung recht anspruch genommen ergebnis deutsche offenlegungsschrift offenbart figur gestufte ausbildung sinn merkmals jedoch angreifen aufeinander schliestellung gerichteten lastkomponente hieran fehlt folgt beabstandeten darstellung nut federstufenbereiche brigen errterung parteien gerichtlichen sachverstndigen mndlichen verhandlung berzeugung gerichts ergeben merkmalsgruppe patentanspruchs streitpatents vollem umfang verwirklicht gerichtliche sachverstndige mndlichen verhandlung berzeugend erlutert fhrt ausgestaltung figur deutschen offenlegungsschrift erheblichen montageproblemen abstand stufenbereichen einsatz distanzstcken aufwendigere manahmen erfordert erste berlegung fachmanns ber statische kinematische kenntnisse fachhochschulausbildung verfgt daher dahin gehen abstand verzichtet dafr sprach berlegung sowohl fr abdichten fr wnschenswerte gute auflage beabstandung eher nachteilig erscheinen mute ergaben fr maschi nenbauingenieur jedenfalls naheliegende berlegungen jedenfalls entsprechender wahl lage scharnierdrehachse hierdurch probleme verklemmen schleifen stufenbereiche aufeinander erwarten daher fachmann ausreichende anregung dafr stufenbereiche aufeinander absttzbar aneinander angreifen lassen fhrte naheliegender weise lsung zweiten lsungsalternative patentanspruchs streitpatents ebenfalls bestandsfhig erweist iii eigenstndiger erfinderischer gehalt nachgeordneten patentansprche beklagten fr ber patentanspruch patentanspruch rckbezogenen patentanspruch geltend gemacht worden danach ausbildung torblatts folgende merkmale ergnzt scharnierverbindung scharnierachse zumindest torblattschliezustand stirnseitigen flchen stufenbereiche einander zugewandter stirnseiten benachbarter paneele angeordnet wobei scharnierachse torblattinnenseite paneelinneren versetzt verluft erfinderischer gehalt hierin weder zustzlichen merkmalen fr kombination merkmalen patentanspruchs gesehen schon deutsche offenlegungsschrift zeigt drehachse scharnierachsen rckwrtige paneelbegrenzung gebildeten ebene fluchtend angeordnet uspatentschrift zeigt figuren lage drehachse gegenrichtung versetzt us patentschrift figur ebenfalls fluchtende anordnung patentanspruch streitpatents erfat demgegenber schon ganz geringe versetzung innen dabei handelt ersichtlich belieben fachmanns gestellte beliebige manahme erfinderische leistung begrnden eigen stndiger erfinderischer gehalt merkmals fr allein kombination merkmalen patentanspruchs streitpatents geltend gemacht fr senat erkennbar iv kostenentscheidung folgt abs patg verbindung zpo senat dabei bercksichtigt ausscheiden klgerin nachdem insoweit kostenantrag gestellt erhhung klgerin erster instanz treffenden kostenquote betracht kommt entscheidung ber kosten klgerin erfolgen teilweise kostenpflicht klgerin fr gerichtskosten zweiter instanz folgt unmittelbar gkg juli geltenden nr gkg weiterhin anzuwendenden fassung belastung verbliebenen parteien gerichtskosten erstschuldner verbunden melullis scharen mhlens keukenschrijver asendorf'],['Soon']] [['abschrift bundesgerichtshof beschluss vi zr dezember rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mai zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene frage rechtsgrundstzliche bedeutung erfordert zulassung revision fortbildung rechts berufungsgericht aussage zeugen entnommen weder bewegung busses links umstand wahrgenommen schlenker klgerfahrzeugs erklren wrde umstnden knnte bercksichtigung gefhrdungsgefhls zeugen zwingend nderung angegriffenen entscheidung fhren weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert mller greiner pauge vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung wellner sthr olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss januar strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers januar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund februar feststellungen aufgehoben soweit angeklagte fllen ii urteilsgrnde verurteilt worden jedoch bleiben feststellungen schuldspruch vorgenannten fllen ausnahme derjenigen jeweiligen wirkstoffgehalt kokains bestehen aussprchen ber gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren ber wertersatzverfall umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betubungsmitteln geringer menge erwerb abgabe betu bungsmitteln vier fllen wegen erwerbs betubungsmitteln tateinheit abgabe betubungsmitteln einbeziehung freiheitsstrafe frheren verurteilung gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt ferner angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln wegen erwerbs betubungsmitteln fllen davon fall tateinheit abgabe betubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe jahr verurteilt wertersatzverfall hhe dm angeordnet revision rgt angeklagte verletzung formellen sachlichen rechts rechtsmittel teilweise erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo verurteilung angeklagten fllen ii urteilsgrnde jeweils wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betubungsmitteln geringer menge erwerb abgabe betubungsmitteln bestand insoweit revision versto stpo gesttzten verfahrensrge erfolg generalbundesanwalt antragsschrift insoweit bezug genommen zutreffend ausgefhrt gerichtskundige tatsache niederlanden bundesrepublik eingefhrtes kokain jeweiligen tatzeiten wirkstoffgehalt mindestens aufgewiesen ua gegenstand hauptverhandlung gemacht worden jedoch erforderlich wre bghr stpo gerichtskundigkeit verfahrensfehler fhrt aufhebung verurteilung vorgenannten fllen senatsentscheidung bghr btmg strafzumessung zugrundeliegenden fall berhrt rechtsversto schuldspruch senat gesamtzusammenhang urteilsgrnde sicherheit entnehmen jeweils geringe menge kokainhydrochlorid bghst erreicht ausnahme feststellungen wirkstoffgehalt eingefhrten kokains knnen jedoch brigen rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen bestehen bleiben aufhebung verurteilungen vorgenannten fllen ntigt aufhebung gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren vorgenannten fllen verhngten freiheitsstrafen einbezogen worden anordnung verfalls wertersatzes hhe dm bestand landgericht erkennbar hrtevorschrift stgb auseinandersetzt senat weder berprfen ausnahmsweise voraussetzungen unbilligen hrte sinne abs satz vorschrift vorliegen strafkammer abs satz vorschrift eingerumte ermessen rechtsfehlerfrei ausgebt vgl bgh beschlu mrz str tepperwien maatz solin stojanovi athing sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr dezember rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember richter dr ellenberger vorsitzenden richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten beschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert grnde klger wendet klage beklagten betriebene zwangsvollstreckung notariell beurkundeten schuldanerkenntnis juli schlossen klger beklagte ag folgenden bank darlehensvertrag ber dm netto sicherung darlehensrckzahlungsanspruchs bank wurde grundstck beklagten bestehende eigentmerbriefgrundschuld hhe mio dm bank abgetreten folgezeit darlehen mehr bedient konnte erwirkte jetzige beklagte jetzigen klger januar rechtskrftig gewordenes urteil lg gieen klger beklagten schaden ersetzen daraus entsteht april grundstck beklagten grundschuld ber mio dm zugunsten bank eingetragen beklagte gegenber bank darlehensvertrag persnlich haftet oktober begab klger beklagten deren rechtsanwalt notar gab abstraktes schuldanerkenntnis zwangsvollstreckungsunterwerfung ab klger erkannte ziffer ii beklagten betrag hhe nebst gesetzlichen zinsen abs bgb ab november schulden wurde nachgelassen beklagte monatlich zahlen klger verpflichtete zudem monatlich anfallenden zins tilgungsleistungen hhe bank zahlen tilgungsleistungen sollten ziffer ii bezeichneten schadensersatzanspruch reduzieren klger zahlte folgezeit monatlich beklagte bank zahlungen bank wurde darlehen zeit august hhe getilgt zahlungen beklagte belaufen insgesamt landgericht klage geringen teil stattgegeben zwangsvollstreckung notariellen urkunde fr unzulssig erklrt soweit wegen mehr vollstreckt anspruch schuldanerkenntnis tilgung darlehens hhe reduzieren sei brigen landgericht klage abgewiesen klger weitere einwendungen zustnden insbesondere sei beklagte schuldanerkenntnis ungerechtfertigt bereichert berufung klger beantragt zwangsvollstreckung notariell beurkundeten schuldanerkenntnis fr unzulssig erklren soweit wegen hheren betrages vollstreckt berufungsgericht berufung erteilung hinweises einstimmigen beschluss gem abs zpo zurckgewiesen begrndung wesentlichen ausgefhrt klger knne schuldanerkenntnis gem abs satz fall abs bgb kondizieren urteil lg gieen ergebe verhltnis parteien zueinander klger allein verpflichtet verbindlichkeiten darlehensvertrag begleichen innenverhltnis sei gegenstand abstrakten schuldanerkenntnisses solange darlehensschuld vollstndig beglichen sei bestnden rechtsbeziehungen innenverhltnis bildeten rechtsgrund fr abstrakte schuldanerkenntnis handele vergleich sinne bgb streit parteien ber art weise erfllung rechtskrftigen urteil lg gieen festgestellten verpflichtung klgers beseitigt klger verzinsungspflicht berobligationsmige verbindlichkeit eingegangen sei klger erklrte hilfsaufrechnung zahlungen erfllung abstrakten schuldanerkenntnisses hhe insgesamt gezahlt verhelfe berufung teilweise erfolg gegenforderung knnte bestehen klger zahlungen gem abs satz fall bgb rechtsgrund geleistet htte rechtsgrund liege jedoch wirksamen abstrakten schuldaner kenntnis klger gem bgb wegen arglistiger tuschung anfechten knnen getuscht worden sei ii nichtzulassungsbeschwerde klgers statthaft brigen zulssig revision abs satz nr fall zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung zuzulassen angegriffene beschluss anspruch klgers rechtliches gehr art abs gg verletzt vgl senatsbeschlsse mai xi zb bghz februar xi zr bkr grund beschluss gem abs zpo aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen art abs gg verpflichtet gericht vortrag parteien kenntnis nehmen entscheidung erwgung ziehen bverfge bverfg njw rr grundstzlich davon auszugehen gericht entgegengenommene vorbringen beteiligten kenntnis genommen erwgung gezogen zumal art abs gg verpflichtet vorbringen begrndung entscheidung ausdrcklich befassen versto art abs gg setzt gewisse evidenz gehrsverletzung voraus einzelfall mssen besondere umstnde vorliegen deutlich ergeben vorbringen entweder berhaupt kenntnis genommen entscheidung ersichtlich erwogen worden bverfge bverfg njw senatsbeschluss januar xi zr wm rn magaben art abs gg verletzt berufungsgericht kerngehalt vortrags klgers bergangen geprft klger aufgrund unstreitigen zahlungen beklagte einwand erfllung gem abs bgb zusteht obwohl klger insbesondere stellungnahme hinweisbeschluss berufungsgerichts juli bercksichtigung zahlungen eingefordert erfllungseinwand geltend gemacht entscheidung berufungsgerichts beruht gehrsverletzung voraussetzung schon erfllt ausgeschlossen berufungsgericht bercksichtigung bergangenen vorbringens entschieden htte vgl bverfge fall titulierte forderung unstreitigen zahlungen klgers beklagte zumindest teilweise erfllung gem abs bgb erloschen knnte entsprechend forderungsberechnung anlage klageschrift kommt jedenfalls erfllung hhe betracht weitergehende erfllung knnte eingetreten auslegung schuldanerkenntnisses bgb ergbe ziffer ii anerkannten verzugszinsen unabhngig davon geschuldet beklagten bestrittenen klgervortrag zahlungen bank geleistet haftung fr darlehen grundschuld grundstck tatschlich konkreter schaden entstanden ellenberger grneberg menges maihold derstadt vorinstanzen lg gieen entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel kayser richterin lohmann april beschlossen aussetzungsantrag mrz abgelehnt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz januar kosten beklagten zurckgewiesen streitwert euro festgesetzt grnde voraussetzungen fr zulassung revision liegen revision aussicht erfolg zpo begrndung senatsbeschluss februar sache bezug genommen stellungnahme beklagten mrz steht erlass zurckweisungsbeschlusses zpo entgegen rechtsstandpunkt senat beschluss februar eingenommen steht bereinstimmung stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs ergnzend weitere themenkreis ergangene urteil bundesgerichtshofs dezember ix zr wm verwiesen senat nochmals bekrftigt sozialversicherungsbeitrge hinsichtlich arbeitnehmeranteile zugunsten sozialversicherungstrger aussonderungsfhiges treugut angefochtenen rechtshandlungen kontenpfndung druckzahlung bargeschfte sinne inso handelt bgh aao gilt vorliegenden fall gleicher weise beklagte streitigen betrge denen feststellungen laufende beitrge beitragsrckstnde handelt hilfe vollziehungsbeamten beigetrieben revision zitierte entscheidung bundesfinanzhofs dezember gmbhr betrifft sachverhalt bezieht zahlung laufenden arbeitsvertraglich geschuldeten lohns gleichzeitiges erbringen entsprechenden angemessenen arbeitsleistung urteil bundesgerichtshofs dezember aao schlielich entgegenstehende rechtsprechung bundesarbeitsgerichts bag njw bundesfinanzhofs bfh zip eingegangen neue genannten urteil behandelte aspekte zeigt beklagte schriftsatz mrz gilt fr richtlinie ewg rates oktober insoweit bleibt senat beschluss november eingenommenen standpunkt ix zr wm schriftsatz mrz zitierte entscheidung bundesfinanzhofs august aao befasst richtlinie entgegen auffassung revision besteht deshalb klrungsbedarf hinsichtlich gemeinschaftsrechtlichen vorfrage aussetzungsantrag abzulehnen vorgreiflichkeit sinne zpo fehlt aktenzeichen ix zr ix zr gefhrten prozessen handelt selbstndige verfahren mehrere parallelprozesse gefhrt vorgreiflichkeit anzunehmen vgl saenger wstmann zpo rn fischer ganter kayser raebel lohmann vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr meier beck richter keukenschrijver richterin mhlens richter dr grabinski richterin schuster fr recht erkannt berufung mrz verkndungs statt zugestellte urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin juli inanspruchnahme deutschen prioritt juli angemeldeten wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland erteilten verlaufe berufungsverfahrens zeitablauf erloschenen europischen patents streitpatents streitpatent trgt bezeichnung monoklines metazachlor verfahren herstellung umfasst sieben patentansprche lauten verfahrenssprache deutsch monoklines schmelzendes dimethyl pyrazol yl methyl acetanilid mel chlorder for verfahren herstellung kristalliner massen verbindung anspruch dadurch gekennzeichnet verbindung polaren inerten organischen lsungsmittel umkristallisiert vollstndiger kristallisation festkrper blicher weise isoliert verfahren herstellung kristalliner massen verbindung anspruch dadurch gekennzeichnet chlor dimethyl pyrazol yl methyl acetanilid wssriger schwefelsaurer lsung temperaturen gegenwart polaren wasser mischbaren inerten organischen lsungsmittels kristallisiert verfahren herstellung kristalliner massen verbindung anspruch dadurch gekennzeichnet wssrige suspension verbindung schmelzenden triklinen kristallmodifikation polaren wasser mischbaren inerten organischen lsungsmittel gegenwart kristallen verbindung schmelzenden monoklinen kristallmodifikation vermahlt herbizides mittel enthaltend bliche inerte zusatzstoffe kristallmodifikation gem anspruch herbizides mittel anspruch dadurch gekennzeichnet gew schmelzenden monoklinen kristallmodifikation enthlt verfahren bekmpfung unerwnschten pflanzenwachstums dadurch gekennzeichnet samen pflanzen deren lebensraum herbizid wirksamen menge kristallmodifikation gem anspruch behandelt klgerin beklagten streitpatent anspruch genommen worden klage geltend gemacht gegenstand streitpatents sei gegenber stand technik patentfhig insbesondere sei metazachlor formel schmelzpunkt bereits bekannt schmelztemperatur monokline modifikation festgelegt fachmann einfachen blichen analytischen methoden abklren knne darber hinaus bilde verfahren druckschriften gemische denen neben monoklinen form trikline form metazachlor vorliege patentgericht klage abgewiesen hiergegen richtet berufung klgerin klageziel weiterverfolgt beklagte tritt rechtsmittel entgegen gerichtlicher sachverstndiger prof dr institut fr organische chemie universitt schriftliches gutachten erstattet mndlichen verhandlung erlutert ergnzt entscheidungsgrnde berufung teilweise zulssig stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs abs nr zpo dezember geltenden fassung abs nr patg streitfall anwendbaren september geltenden fassung entspricht berufungsbegrndung bestimmte bezeichnung einzelnen anzufhrenden grnde anfechtung berufungsgrnde sowie neuen tatsachen beweismittel beweiseinreden enthalten partei rechtfertigung berufung anzufhren danach berufungsklger begrndung liefern entscheidung stehenden fall zugeschnitten begrndung deshalb erkennen lassen punkten tatschlicher rechtlicher art angefochtene urteil ansicht berufungsklgers unrichtig einzelnen angeben grnden tatschliche rechtliche wrdigung vordergerichtes fr unrichtig hlt st rspr bgh urteil januar ii zr njw senatsurteil mrz zr schlssige rechtlich haltbare begrndung verlangt berufungsbegrndung rechtlichen tatschlichen argumenten angefochtenen urteils befassen bekmpfen bag njoz berufungsbegrndung klgerin entnommen obwohl begrndung angefochtenen urteils erwhnt annahme patentgerichts verfahren europischen patentschrift deutschen offenlegungsschrift entstehe monoklines metazachlor begrndung bekmpfen berufungsverfahren neu eingefhrten nachverffentlichten europischen patentschrift ergebe gegenteil gengt fr zulssigkeit berufung patentansprche anbelangt allerdings trgt berufungsbegrndung angriff patentfhigkeit gegenstands patentanspruchs klgerin ausweislich ausfhrungen iv schriftsatz februar bereits erster instanz fhren mchte gleiches gilt fr angriff patentfhigkeit gegenstands patentansprche schriftsatz februar erwhnt patentgericht rechtsbestand patentansprche begrndet einsatz gelangenden arbeitsweisen vorverffentlichten stand technik hervorgingen daraus bercksichtigung wissens knnens fachmanns herleiten lieen begrndung berufungsbegrndung angegriffen insoweit berufung daher unzulssig vgl senatsurteil februar xa zr grur blpmz glasflaschenanalysesystem ii soweit berufungsbegrndung gegenstand patentanspruchs ausfhrbar offenbart angreift liegt klagenderung zustzlicher nichtigkeitsgrund geltend gemacht senat mndlichen verhandlung darauf hingewiesen klgerin erlschen streitpatents rechtsschutzbedrfnis fr nichtigerklrung darlegen rechtsprechung senats urteil mai zr grur aufzeichnungstrger fr unabhngigen patentanspruch gesondert prfen klgerin hierzu erklrungen abgegeben insbesondere vorgetragen patentanspruch anspruch genommen worden klageerweiterung daher zulssig soweit zulssig berufung sache erfolg streitpatent betrifft monokline schmelzende kristallform verbindung chlor dimethyl pyrazol yl methyl acetanilid metazachlor sowie verfahren herstellung modifikation deren verwendung herbizid sowie herbizide mittel wirkstoff enthalten streitpatentschrift schildert eingangs wichtige herbizide wirkstoff metazachlor soweit bisher bekannt bereich schmelze triklinen form kristallisiere kristallform erhalte deutschen offenlegungsschrift europischen patentschrift beschriebenen methoden kristallisation unpolaren wenig polaren lsungsmittel zyklohexan toluol bekannte modifikation metazachlor form konzentrierter wssriger suspensionen handel gebracht nachteil hufig agglomerate bilde mittel knnten mehr gleichmig sogar berhaupt mehr versprht demgegenber lehre streitpatents modifikation wirkstoffs metazachlor verfgung gestellt agglomeratbildung neigt lngerer lagerung einwandfrei ausbringen lsst erreicht monokline kristallform metazachlors schmilzt dadurch erhlt wssrige schwefelsure metazachlor lsung gegenwart wasser mischbaren polaren inerten organischen lsungsmittels temperaturen wasser versetzt dabei gebildete festkrper vollstndiger kristallisation blicher weise isoliert patentanspruch weitere herstellungswege patentansprche angegeben gem patentansprchen herbizide mittel bliche inerte zusatzstoffe kristallmodifikation metazachlors gem patentanspruch enthalten patentanspruch betrifft verfahren bekmpfung unerwnschten pflanzenwachstums herbizidwirksamen menge kristallmodifikation gem patentanspruch ii patentgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet gegenstand patentanspruchs bildende monokline kristallform metazachlors sei neu vorverffentlichten druckschriften sei chemische verbindung metazachlor monoklinen kristallform entnehmen sei metazachlor bereits europischen patentschriften sowie deutschen offenlegungsschriften sowohl chemischen konstitution herstellung anwendung herbizider wirkstoff vorbeschrieben angaben hinsichtlich bestimmten kristallstruktur besonderen erscheinungsform metazachlors fnden jedoch weder brigen vorverffentlichten druckschriften druckschriften ergebe metazachlor bereits monoklines produkt isoliert formuliert worden sei beim nacharbeiten lehren druckschriften weiteres ergeben fr fachkundigen leser weiteres zugnglich sei gebe ausfhrungsbeispielen umsetzung metazachlor zwei phasen system gegenwart unterschiedlicher phasentransfer katalysatoren isolierung gebildeten metazachlors lsungsmittel toluol organischen phase mehrmaligem waschen abziehung lsungsmittels toluol vakuum erfolge beispielen je versuchsfhrung erzielten reinheitsgrade bewegten wobei gemessenen schmelzpunkte etwa entsprechend reinheitsgrad zunhmen zwei versuchen beispiels isolierte metazachlor reinheitsgrad schmelze ge be anlass annahme monoklines produkt vorgelegen gem lehre fr reinigung kristallisation angegebenen bedingungen entsprchen gem streitpatent bildung gewinnung monoklinen metazachlors erforderlichen bedingungen wonach wssrige schwefelsaure lsungen gegenwart polaren wasser mischbaren organischen lsungsmittels ausbildung monoklinen kristallform fhrten hergestellte metazachlor weise reinem zustand schmelzpunkt etwa knne deshalb metazachlor monokliner form handeln reinform schmelzpunkt besitze druckschriften sowie fr metazachlor angegebenen schmelzpunkte variierten ber relativ weiten temperaturbereich schmelzpunkte produkte einzelnen versuchen beispiels druckschrift anbelange lgen stimmten beiden angegebenen produkten zahlenwert patentanspruchs streitpatents berein produkte versuche wrden allerdings bloes einengen abziehen organischen toluol phase vakuum erhalten woraus fachkundige leser zwingend vorliegen feststoffs erst recht gut kristallinen feststoffs schlieen hufig bildeten vorgehensweise lediglich lige rckstnde denen feststoff kristalliner form erst nachfolgendes umkristallisieren anfalle schmelzpunkten toluol phase weise isolierten feststoffe steigenden gehalt metazachlor zunhmen komme eindeutig unterschiedliche reinheit isolierten metazachlors ausdruck hinblick darauf produkte beispiels lediglich gehalt metazachlor aufwiesen msste fr reines metazachlor dortigen erscheinungsform deutlich hherer schmelzpunkt ergeben angegebenen schmelzpunkte seien deshalb beleg dafr beispiel metazachlor monokliner kristallform erhalten neuheit monoklinen metazachlors stehe behauptung klgerin streithelferin entgegen monoklines metazachlor nacharbeitung herstellungsbeispielen entgegenhaltungen sowie lagerung entsprechender wssriger suspensionen gebildet hierzu streithelferin vorgelegte versuchsbericht nebst privatgutachten beruhe versuchsbedingungen experimentellen bedingungen verbindung metazachlor betreffenden ausfhrungsbeispiele druckschriften sowie bereinstimmten vielmehr seien patentgericht einzelnen ausfhrt kenntnis lehre ziels streitpatents vernderungen vorgenommen worden bereitstellung monoklinem metazachlor beruhe erfinderischer ttigkeit fachmann diplomchemiker synthese analytik organisch chemischer wirkstoffe sowie deren anwendung bereich pflanzenschutzes befasst vertraut sei kenntnisse ber mglichkeit auftretens polymorpher formen chemischen verbindungen gehabt vorverffentlichten druckschriften seien jedoch hinweise problem agglomeratbildung verbundenen schwierigkeiten ausbringung wirkstoffs entnehmen deshalb fr fachmann grund gegeben erscheinungsformen suchen vereinfachtes ausbringen ermglichten htten stand technik keinerlei anhaltspunkte ergeben fachmann htten veranlassen knnen erscheinungsformen metazachlor fr anwendung herbiziden zusammensetzungen betracht ziehen zwangslufig nacharbeitung vorverffentlichten druckschriften ergeben htten iii hlt nachprfung berufungsverfahren stand gerichtlichen sachverstndigen besttigten ausfhrungen patentgerichts erstinstanzlichen verfahren geprften entgegenhaltungen gegenstand erfindung patentanspruch offenbaren lassen fehler erkennen berufung angegriffen berufung macht klgerin ausschlielich geltend monoklines metazachlor sei herstellung wssriger suspensionen vorverffentlichten stand technik bzw deren lagerung entstanden folglich stand technik gehrt behauptung klgerin gerichtliche sachverstndige ausgefhrt gewisse plausibilitt fr parteigutachten prof dr ausgefhrt polymorphe metazachlor strebten gegebenen bedingungen temperatur druck thermodynamisch stabilste modifikation trikline modifikation metazachlors sei gegenber monoklinen raumtemperatur metastabil somit sei zwingende phasenumwandlung stabilere form vorgegeben allerdings lange zeit anspruch nehme substanz trockenem kristallinen zustand befinde suspension sei umwandlung jedoch beschleunigt insbesondere bewegung porse gefwandungen kristallkeime monoklinen modifikation bereits vorlgen hnliche ausfhrungen finden bereits erstinstanzlich vorgelegten parteigutachten prof dr erwgungen handelt allerdings theoretische ableitung weiteres geschlossen herstellung lagerung wssriger suspensionen stand technik priorittszeitpunkt stets monoklines metazachlor entstanden gerichtliche sachverstndige schlu mglich plausibel sicher angesehen darauf hingewiesen priorittszeitpunkt trikline form metazachlors bekannt beschrieben gebe entgegengehaltenen schriften hinweise dafr monoklines metazachlor zutun angefallen sei dafr fall sei spreche rckstellmuster beklagten mehrjhriger lagerung monoklines metazachlor festzustellen sei sachverstndige betracht ziehende mglichkeit bezeichnet erst nachdem beklagte metazachlor monokliner form verkehr gebracht animpfen kristallen modifikation weiteres zutun allein lagerung wssrigen suspensionen triklines metazachlor monoklines umgewandelt knnte regelmig mischformen gebildet htten sei denkbar sicher schon zuvor fall sei klrung nachhinein sei mglich soweit privatgutachter prof dr eingewandt streitpatent agglomerate genannten verklumpungen unterschiedliche morphologie triklinem monoklinem metazachlor zurckzufhren seien dafr spreche stets gemische vorgelegen htten mag plausible erklrung fr auftreten streitpatentschrift aufgezeigten problems verklumpens hierbei handelt jedoch theoretische ableitung ausreicht fr feststellung metazachlor monokliner form priorittszeitpunkt stand technik gehrt soweit klgerin weiterhin anlage vorgelegte parteigutachten prof beruft ausfhrlichen darstellung patentgerichts pgu ff entgegengetreten wonach parteigutachter gewhlten versuchsbedingungen bedingungen ausfhrungsbeispiele druckschriften bereinstimmen auerdem beklagte versuchsergebnisse vorgelegt gegenteiligen befund ausweisen anl soweit schlielich berufung fr behauptung entstnden herstellung metazachlor mischformen sowohl monokline trikline modifikationen enthielten januar angemeldete europische patent beruft rein triklines metazachlor verfahren herstellung betrifft fhrt patentschrift ausgefhrt rn berraschend herausgestellt entgegen aussage streitpatentschrift erwhnten bekannten verfahren rein triklines metazachlor erhalten entstnden vielmehr gemische verschiedener metazachlor modifikationen abhngigkeit kristallisationsbedingungen insbesondere verweildauer raumtemperatur anteil monoklinem metazachlor aufwiesen lsst jedoch entnehmen worauf aussage beruht gegebenenfalls bedingungen dargestellten erkenntnisse gewonnen worden auerdem beruft schrift erkenntnisse weit priorittszeitpunkt streitpatents gefunden worden enthlt somit mehr wiederholung klgerin aufgestellten behauptungen beweiswert berufung fhrt wrdigung patentgerichts zweifel ziehen knnte monoklines metazachlor sei fachmann nahegelegt gutachten gerichtlichen sachverstndigen wrdigung unterstrichen unterschiedlichen kristallmodifikationen metazachlors priorittszeitpunkt beschrieben fachmann kristallform aufmerksamkeit gewidmet dafr spricht entgegenhaltungen erwhnt fehlt schon grundlage fr annahme auftretende probleme verwendung verbindung herbizid knnten triklinen form beruhen sei mglicherweise kristallform abzuhelfen iv kostenentscheidung beruht abs patg verbindung abs satz zpo meier beck keukenschrijver grabinski mhlens schuster vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil november strafsache wegen ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung november sitzung november teilgenommen vorsitzende richterin harms richter basdorf richterin dr tepperwien richterin dr gerhardt richter dr brause beisitzende richter richterin landgericht vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten pi rechtsanwltin vertreterin nebenklgers gr justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen nebenklgers urteil landgerichts berlin januar kosten verworfen nebenklger angeklagten rechtsmittel entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf gemeinschaftlichen ruberischen erpressung tateinheit gefhrlicher krperverletzung tatschlichen grnden freigesprochen hiergegen gerichteten revisionen nebenklgers denen verfahren beanstandet verletzung materiellen rechts rgt bleiben erfolg rgen denen verletzung abs stpo gebotenen aufklrungspflicht beanstandet unzulssig abs satz stpo vorgeschriebenen form gengen beschwerdefhrer verletzung verfahrensrechts geltend macht mu mangel begrndenden tatsachen vollstndig genau angeben revisionsgericht allein aufgrund begrndungsschrift prfen verfahrensfehler vorliegt behaupteten tatsachen zutreffen danach setzt zulssige aufklrungsrge benennung bestimmten beweismittels be stimmten beweisergebnisses voraus bedarf darlegung umstnde vorgnge fr beurteilung frage gericht vermite beweiserhebung aufdrngen mute bedeutsam knnten st rspr vgl bghr stpo abs satz aufklrungsrge daran fehlt mehreren rgen soweit revision geltend macht landgericht htte zustandekommen verletzungen nebenklgers mittels elektroschockgerts vernehmung nebenklger tattage behandelnden arztes sowie anhrung gerichtsmedizinischen sachverstndigen nher aufklren mssen hierbei lichtbilder verletzungen sowie schriftlichen arztbericht unfallarztes verweist htten arztbericht lichtbilder revisionsbegrndung aufgenommen mssen erfolgt vermag senat beurteilen genannten urkunden bzw lichtbilder landgericht weiteren beweiserhebungen htten drngen mssen entsprechenden mangel leidet rge landgericht einholung weiterer daktyloskopischer gutachten unterlassen gutachten landeskriminalamtes august revision anknpft senat einzelnen mitgeteilt fr zulssigkeit rge landgericht htte psychologischen sachverstndigen feststellen lassen mssen unterschriften zwei schriftstcken zwang geleistet wurden fehlt vorlage jeweiligen schriftstcke rge landgericht sei widersprchen bereits inhalt uerem erscheinungsbild schriftlichen vergleichsvereinbarung ergben gebotenen form nachgegangen entbehrt konkreten beweisbehauptung brigen nichtausschpfung tatrichter benutzten beweismittel insbesondere beanstandete fehlen vorhalten revision zulssig gergt berprfung geltend gemachten verfahrensfehlers revisionsverfahren statthafte rekonstruktion tatrichterlichen hauptverhandlung voraussetzen wrde vgl kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn berprfung urteils aufgrund erhobenen sachrge lt angeklagten begnstigenden rechtsfehler erkennen landgericht einlassung angeklagten pi fr glaub haft erachtet folgerichtig wesentlichen teilen kndigung zwei lebensversicherungen erhhung berziehungskredits engem zeitlichen zusammenhang angeklagten behaupteten beabsichtigten schuldentilgung beim nebenklger objektive beweismittel gesttzt worden daneben strafkammer fr feststellung angeklagte nebenklger entgegen aussage nebenklgers telefonisch einmalige zahlung dm geeinigt indiz herangezogen angeklagte mitangeklagten lebensgefhrten tattage gesamten geld nebenkl ger geschickt berlegung stellt entgegen auffassung revision unzulssigen zirkelschlu dar allein angaben angeklagten beruht vielmehr objektive beweismittel belegt angeklagte zeitnah entsprechenden geldbetrag bankkonto abgehoben nebenklger zeugenschaftlich ausgesagt mitangeklagte nebenklgers wohnung geldumschlag gezeigt geld weggesteckt ua ersichtlich landgericht beiden umstnden naheliegenden schlu gezogen angeklagte pi konto abgehobenen dm tattag mitangeklagten tatschlich ausgehndigt landgericht feststellung weitere schlufolgerungen anknpft beanstanden freispruch angeklagten lt rechtsfehler kennen beweismittel dafr angeklagte nebenklger gemeinsam unbekannten mittter einsatz elektroschockgerts gezwungen vergleich ber dm unterschreiben erhalt nebenklger vorenthaltenen geldbetrages quittieren steht aussage nebenklgers verfgung erscheint plausibel gesttzt verletzungen nebenklger anzeigenerstattung aufwies glaubwrdigkeit nebenklgers sprach rahmen zivilprozesses hintergrund angeklagten last gelegten taten vermgensverhltnissen unwahre angaben gemacht behauptung telefonische einigung ber zahlung dm gegeben widerlegt worden angesichts unwahren angaben wesentlichen details htte fr verurteilung angeklagten aussagekrftiger indizen auerhalb aussage belastungszeugen bedurft vgl bghr stpo beweiswrdigung landgericht verletzungen nebenklgers hierfr ausreichend erachtet stellt angesichts geringfgigkeit verletzungen fehlens signifikanter merkmale bestimmte art beibringung schlieen lassen rechtsfehler dar durfte landgericht angeklagten freisprechen hierfr brigen durchweg berzeugenden hilfserwgungen ankme harms basdorf gerhardt tepperwien brause'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ecli de bgh str ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat urteilsgrnden erschliet weiteres gefhrliche krperverletzung neben tatbestandsvariante abs nr stgb variante mittels gefhrlichen werkzeugs gem abs nr stgb gegeben senat jedoch beruhen erkannten freiheitsstrafe strafschrfenden bercksichtigung verwirklichung zweier varianten stgb angesichts weiteren zulasten angeklagten angefhrten erkennbar deutlich gewichtigeren strafzumessungserwgungen namentlich mehrzahl tatopfern tateinheitliche verwirklichung zweier vollendeter sechs versuchter mordtaten sowie vorliegen zweier mordmerkmale ausschlieen verfahrensrge strafkammervorsitzende vorstzlich stpo verstoen daraus ergebe einzigen fall entscheidung ber vereidigung zeugen getroffen vielmehr ausnahmslos unterlassen bereits deshalb zulssiger weise erhoben diesbezgliche revisionsvorbringen inhalt hauptverhandlungsprotokolls entspricht revision mitgeteilten hauptverhandlungsprotokoll ersichtlich sowohl zeuge zeuge unvereidigt entlassen wurden revisionsgegenerklrung mai senat beratung vorgelegen sost scheible roggenbuck bender cierniak feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes anerkenntnisurteil vi zr verkndet juni bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts hannover september teilweise aufgehoben beklagte teilweiser abnderung urteils amtsgerichts hannover dezember verurteilt klger ber landgericht hannover angefochtenen urteil september ausgeurteilten betrag dm nebst zinsen hinaus weitere dm nebst zinsen ber basiszinssatz seit januar zahlen brigen bleibt klage soweit erledigung rechtsstreits festgestellt abgewiesen berufung zurckgewiesen kosten rechtsstreits erster instanz klger beklagte tragen abs abs zpo kosten berufungsverfahrens fallen klger beklagten last abs zpo kosten revisionsverfahrens beklagte tragen abs zpo streitwert mller greiner pauge diederichsen zoll'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet mai freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter schlick richter drr wstmann richterin harsdorf gebhardt richter hucke fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts mannheim september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger immobilienmakler wurde eigentmer anwesens strae sch vermietung verkauf bro rume objekt betraut beklagte wurde januar objekt aufmerksam schloss klger maklervertrag unterzeichnete januar objektnachweis besichtigung smtlicher broeinheiten mietete beklagte januar brorume klger rechnung gestellte courtage wurde beklagten ausgeglichen vertrag januar mietete beklagte weitere broeinheit selben haus mietpreis inklusive mehrwertsteuer bisherigen mietvertrag hinzu klger berechnete beklagten hierfr courtage beklagte mangels sachlichen zeitlichen zusammenhangs maklervertrag weiteren anmietung gerechtfertigt ansah amtsgericht klage abgewiesen berufung klgers landgericht beklagten zahlung maklercourtage hhe sowie wegen vorgerichtlich aufgewandter anwaltskosten jeweils nebst zinsen verurteilt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte begehren abweisung klage entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht auffassung berufungsgerichts steht klger geltend gemachte anspruch maklercourtage maklervertrge seien unbestimmter dauer abschluss weiteren mietvertrags sei kausal maklervertrag innerhalb jahres geschlossen worden sei deswegen vermutung fr kausalitt bestehe ii berufungsurteil hlt angriffen revision stand aufgrund derzeitigen sach streitstands anspruch klgers zahlung maklercourtage abs bgb bejaht frei rechtsfehlern auffassung berufungsgerichts abschluss mietvertrags januar sei kausal maklervertrag januar zurckzufhren voraussetzung fr kausalitt hauptvertrag zumindest ergebnis fr erwerb wesentlichen maklerleistung darstellt gengt maklerttigkeit fr erfolg wege adquat kausal geworden makler fr erfolg schlechthin belohnt fr arbeitserfolg senatsurteil november iii zr njw rr rn berufungsurteil schon deshalb aufzuheben berufungsgericht jenseits angenommenen vermutung fr ursachenzusammenhang maklerleistung weiterem mietvertragsschluss festgestellt klger berhaupt nachweismaklerleistung ausgangspunkt kausalittsprfung erbracht ausgehend revisionsrechtlich grunde legenden sachvortrag beklagten bejaht nachweismakler kunden gelegenheit ber bestimmtes objekt vertrag schlieen hinzuweisen lage versetzen konkrete verhandlungen ber angestrebten hauptvertrag einzutreten gehrt regel vertragspartner tatschlich bereit ber objekt rede stehenden vertrag schlieen vgl senatsurteil bghz vorliegend vermieter objekts vortrag beklag ten unbeschadet mangelnden interesses zeitpunkt besichtigung letzten relevanten maklerleistung klgers bereit spter angemieteten rume vermieten unstreitig anderweitig vermietet leer standen urteil erweist grnden richtig zpo sache entscheidung reif abs zpo aufhebung urteils zurckverweisung sache berufungsgericht abs zpo ber klgerische behauptung beweis erheben beklagte bereits besichtigung broeinheiten januar interesse weiteren anmietung letztlich januar zustzlich angemieteten broeinheit geuert vermieter vermietung gegebenenfalls spteren zeitpunkt beklagte bereit schlick drr harsdorf gebhardt wstmann hucke vorinstanzen ag weinheim entscheidung lg mannheim entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts magdeburg november feststellungen aufgehoben fall ii urteilsgrnde betreffenden einzelstrafausspruch gesamtstrafenausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexueller ntigung wegen vergewaltigung einbeziehung viermonatigen freiheitsstrafe frheren urteil gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision verletzung sachlichen rechts rgt rechtsmittel teilweise erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo berprfung urteils schuld strafausspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben soweit landgericht fall ii urteilsgrnde wegen sexueller ntigung nachteil versicherungskauffrau gudrun einzel strafe vier jahren freiheitsstrafe verurteilt insoweit erhebt beschwerdefhrer ausdrcklichen einwendungen dagegen hlt strafausspruch rechtlicher prfung stand soweit landgericht angeklagten fall ii wegen vergewaltigung nachteil frau einsatzstrafe fnf jahren sechs monaten freiheitsstrafe verurteilt landgericht strafe strafrahmen qualifizierten tatbestandes abs stgb entnommen vorliegen minder schweren falles absatzes alt vorschrift verneint strafrahmenwahl strafzumessungserwgungen engeren sinne begegnen durchgreifenden rechtlichen bedenken rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen angeklagte geschdigten prostituierte ttig fr abend tattages hausbesuch wohnung fr dauer zwei stunden vereinbarten preis dm verabredet jedoch ber geld verfgte fr dienste bezahlen vornherein entschlu gefat willen sexuelle handlungen durchzufhren ua nachdem frau erschienen verschlo wohnungstr bald darauf zog messer wscheleine bzw strick hervor forderte frau befehlston auszuziehen wobei messer entgegenhielt angst tat nachdem ebenfalls entkleidet mute bauch legen sodann legte fhrte geschlechtsverkehrshnliche bewegungen wobei messer reichweite ablegte anschlieend mute geschdigte oralverkehr ausben dabei hielt messer hand ua schlielich legte steckte glied brste gelangte samenergu hiernach landgericht angeklagten recht abs nr abs nr stgb wegen vergewaltigung bezeichnung tat schuldspruch vgl bgh njw lackner khl stgb aufl rdn verurteilt weitere tatbestandsalternative absatzes nr vorschrift ausnutzen schutzlosen lage verwirklicht angesehen beschwert angeklagten feststellungen belegen angeklagte messer sinne abs nr stgb verwendet hierfr gengt tter gefhrliche werkzeug tat drohmittel einsetzt bgh stv bgh beschlu mai str jeweils abs nr stgb gilt jedenfalls tter aufgrund nhe opfer jederzeit weiteres messer verletzungen beibringen dagegen ergeben bisher getroffenen feststellungen angeklagte regelbeispiel besonders schweren falles vergewaltigung abs satz nr stgb verwirklicht angeklagte oralverkehr sexuelle handlung erzwungen abs satz nr beschrieben eindringen krper verbunden jedoch revision recht geltend macht weitere voraussetzung regelbeispiels nmlich besonders erniedrigende charakter abgentigten sexuellen handlung gengend dargetan legaldefinition abs satz nr stgb erzwungene sexuelle handlung eindringen krper verbunden beischlaf darstellt schuldspruch sexuelle ntigung vergewaltigung bezeichnen bgh urteil mrz str pfister nstz rr nr lackner khl aao gengt fr annahme regelbeispiels abgesehen erzwungenen beischlaf penetration verbundene sexuelle handlung vielmehr fall beischlaf hnliche sexuelle handlung opfer besonders erniedrigt kommt einschrnkenden merkmal besonderen erniedrigung fllen oral analverkehrs regelmig eigenstndige bedeutung vgl bgh nstz erniedrigende charakter sexuellen handlungen allgemeinen versteht grundstzlich bedarf senat entscheidung bgh njw stv ff krit bspr renzikowski nstz nher ausgefhrt jeweils positiven feststellung umstnde einzelfalls wertender betrachtung annahme besonderen erniedrigung tatopfers sttzen trndle fischer stgb aufl rdn lenckner perron schnke schrder stgb aufl rdn renzikowski aao daran fehlt feststellungen lassen mglichkeit offen angeklagten erzwungenen sexuellen handlungen einschlielich oralverkehrs art zuvor geschdigten getroffenen verabredung entgeltlichen sexualverkehr umfat umstnden knnte senat auffassung landgerichts art sexualverkehrs besondere erniedrigung geschdigten dargestellt ua besttigen stgb schtzt erster linie recht sexuelle selbstbestimmung vgl btdrucks deshalb stndiger rechtsprechung senats grundstzliche bereitschaft tatopfers sexuellen handlungen regelmig fr beurteilung schuldgehalts stgb qualifizierten tat bestimmender umstand bgh stv ls bgh beschlu november str strafsenat bgh nstz dagegen bedenken strafsenats bgh pfister nstz rr nr urteil august str entscheidende grund dafr fllen vorliegenden art verhalten tters milder beurteilen liegt darin schwergewicht tatunrechts verletzung sexuellen selbstbestimmungsrechts tatopfers liegt verwirklichten straftatbestnden deren hilfe tter vollzug sexuellen handlung gelangen bgh stv lt recht sexuelle selbstbestimmung prostituierten uneingeschrnkt zusteht strafsenat bgh pfister nstz rr nr unberhrt davon trennen rahmen strafzumessungsregel abs satz nr stgb errternde frage sexuellen handlungen opfer besonders erniedrigen vollzieht deshalb tter diejenigen sexuellen handlungen deren durchfhrung tatopfer entgelt freiwillig bereit erklrt fehlt regelmig anhalt opfer worauf ankommt gerade sexuellen handlungen entwrdigend empfindet vgl lackner khl aao tter dabei ntigungsmittel stgb absicht bedient sexuellen ziele zahlung vereinbarten dirnenlohns erreichen fhrt fr allein bewertung sofern weitere entwrdigende umstnde hinzutreten verhlt dagegen tter tatopfer vereinbarten sexualpraktiken zwingt aufgezeigte rechtsfehler lt schuldspruch fall wegen vergewaltigung unberhrt soweit senatsentscheidung njw nichtannahme besonderer erniedrigung fllen tat schuldspruch sexuelle ntigung bezeichnen hlt senat daran fest rechtsfehler beruht strafausspruch landgericht angewandte strafrahmen abs stgb unabhngig annahme besonders schweren falles absatzes vorschrift erffnet jedoch liegt nahe annahme erwgungen minder schweren fall absatz alt vorschrift nachteil angeklagten beeinflut davon abgesehen strafausspruch deshalb bestehen bleiben strafzumessungserwgungen engeren sinne ebenfalls durchgreifende rechtsfehler aufweisen landgericht wertet lasten angeklagten obwohl tter opfer vorangegangenen sexualkontakten kannten nunmehr geschlechtsverkehr erzwingen ua wertet landgericht ungunsten angeklagten letztlich tat begangen verstt doppelverwertungsverbot abs stgb bgh beschlu mrz str gleichen grund begegnet weitere straferschwerende erwgung rechtlichen bedenken angeklagte handlungen dadurch abbringen lassen offensichtlich geschdigten bekannten per handy kontakt bestand ua ber einzelstrafausspruch fall ii urteilsgrnde deshalb neu befinden aufhebung einzelstrafe fall ii urteilsgrnde entzieht gesamtstrafenausspruch grundlage meyer goner maatz bghst nein bghr ja athing verffentlichung ja stgb abs satz nr erzwingt tter beischlaf hnliche eindringen krper verbundene sexuelle handlungen vergewaltigung deren durchfhrung tatopfer zuvor entgelt freiwillig bereit erklrt regelbeispiel besonders schweren falles sexuellen ntigung erfllt weitere entwrdigende umstnde besondere erniedrigung opfers sexuellen handlungen ergeben anschlu bgh njw bgh beschlu mrz str lg magdeburg'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet juli heinzelmann justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein zpo zpo abs nr hngen klage widerklage vorfrage ab ber klage grundurteil ergehen kommt hinsichtlich widerklage teilgrundurteil betracht zurckverweisung abs nr zpo scheidet deshalb bgh urteil juli vii zr olg kln lg kln vii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr dressler richter hausmann dr wiebel dr kuffer prof dr kniffka fr recht erkannt revisionen klgerin beklagten teilurteil teil grundurteil zivilsenats oberlandesgerichts kln mai aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin auftragnehmerin verlangt neben zwei kleineren teilbetrgen dm zurck nachdem zunchst beklagte auftraggeberin gemeinschuldnerin folgenden beklagte gewhrleistungsbrgschaft hhe anspruch genommen insolvenzverwalterin ber vermgen beklagten verlangt widerklagend ersatz mngelbeseitigungskosten weiteren schden mietausfall weitere einnahmerckgnge vorschu kosten weiterer mngelbeseitigung sowie feststellung architekt beklagten rechtsstreit deren seite beigetreten klgerin fr beklagte zweigeschossigen bau mbelmarkt errichtet zwischendecke hngt stark einigten parteien wegen durchbiegung zwischendecke abzug schlurechnung nachdem durchbiegung zunahm klgerin jegliche haftung abgelehnt nahm beklagte august gewhrleistungsbrgschaft dm anspruch november dezember lie klgerin sachverstndigengutachten anfertigen flchennivellement vermessung durchfhren landgericht klage stattgegeben widerklage abgewiesen berufungsinstanz beklagte widerklage erweitert zahlung dm sowie abzurechnenden kostenvorschusses hhe dm feststellung begehrt klgerin verpflichtet sei smtliche schden aufwendungen ersetzen zusammenhang sanierung decke ber erdgescho entstehen berufungsgericht wegen klage sache teilweiser aufhebung angegriffenen urteils landgericht zurckverwiesen weit klgerin rckzahlung dm begehrt soweit klgerin kostenersatz fr gutachten sachverstndigen dm sowie vermessung dm beansprucht klage abgewiesen zahlung gerichtete widerklage berufungsgericht grunde fr gerechtfertigt erklrt sache wegen hhe landgericht zurckverwiesen soweit beklagte ersatz kosten sowie zahlung vorschusses fr mngelbeseitigung schadensersatz nr abs vob geltend macht wegen ersatzes mietausfalls dm sowie erhhten betriebskosten dm abweisung widerklage geblieben feststellungswiderklage berufungsgericht zurckweisung berufung brigen stattgegeben soweit schden aufwendungen nr abs vob fallen revisionen beider parteien wenden berufungsurteil soweit jeweils nachteil entschieden worden entscheidungsgrnde revisionen beider parteien erfolg fhren aufhebung berufungsurteils sowie zurckverweisung sache berufungsgericht magebliche recht richtet dezember geltenden gesetzen art satz egbgb nr egzpo revision klgerin berufungsgericht hlt fr zulssig teil rechtsstreits entscheidung grund landgericht zurckzuverweisen weiteren teil grundentscheidung wegen hhe zurckzuverweisen weitere teile abschlieend selber entscheiden ii hlt rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht vorgenommene aufteilung urteils abschlieende lediglich grund ergangene entscheidungsteile sowie rein kassatorischen teil entscheidung grund verfahrensfehlerhaft trifft landgericht ausgesprochene verurteilung beklagten rckzahlung brgschaftssumme mangels entscheidungsreife wegen untrennbaren zusammenhangs entscheidung ber widerklage bestand prozessual allein zulssige folge davon berufungsgericht rechtsstreit klage widerklage grund hhe insgesamt htte entscheiden mssen unterblieben klage rckzahlung brgschaftssumme liegen voraussetzungen fr zurckverweisung landgericht abs nr zpo zurckverweisung kommt schon deshalb betracht berufungsgericht teilgrundurteil insoweit erlassen berufungsgericht anscheinend angenommenen gesichtspunkte zweckmigkeit gemeinsamen entscheidung landgericht zutreffen dahinstehen rein kassatorische entscheidung bleibt unzulssig mglicherweise zweckmig erscheint vgl bgh urt juli zr njw nzbau davon abgesehen wre erla teilgrundurteils prozerechtlich ohnehin mglich landgericht seinerseits vorab ber grund entschieden abs nr erste alt zpo vielmehr ber grund betrag klage entschieden stattgegeben berufungsgericht entscheidung grund beschrnken mu ebenfalls teil rechtsstreits insgesamt bescheiden zurckverweisung berufungsgericht gefahr widersprechender entscheidungen heraufbeschworen gewhrleistungspflicht klgerin vorfrage sowohl fr klage rckzahlung brgschaftssumme fr widerklage teilgrundurteil widerklage berufungsgericht vorfrage sinne beklagten entschieden klagebegehren rckzahlung offengelassen knnte landgericht zurckverweisung nochmals bindung widerklage ausgefhrten ansichten vorfrage beantworten entscheidung berufungsgerichts brigen deshalb verfahrensfehlerhaft aufzuheben berufungsgericht ermessen zurckverweisung abzusehen selber sache entscheiden zpo ausgebt vgl bgh urt mrz zr njw hinsichtlich zahlung gerichteten widerklage zurckverweisung landgericht ebenfalls verfahrensfehlerhaft berufungsgericht hebt zutreffend hervor klage widerklage untrennbaren zusammenhang stehen richtig beide wegen gemeinsamen vorfrage gericht einheitlich entscheiden nachdem zurckverweisung hinsichtlich rckforderungsklage ausgeschlossen wegen widerklage zurckverwiesen berufungsgericht fr mglich gehaltene entsprechenden anwendung abs nr zpo zurckverweisung rckforderungsklage gelangen ausgeschlossen weder besteht bedarf voraussetzungen fr analogie gegeben danach berufungsurteil insoweit bestand klage teilweise abgewiesen kosten gutachter vermessung berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen hinsichtlich feststellungsbegehrens widerklage zurckverweisung abs nr zpo betracht kommt verfahrensfehlerhaft jedoch feststellungsantrag bescheiden zugleich gemeinsame vorfrage gewhrleistungspflicht klgerin fr klage widerklage insgesamt entscheiden revision beklagten berufungsgericht fhrt widerklage sei entscheidungsreif teilweiser zurckweisung berufung abzuweisen soweit beklagte ersatz schden nr abs vob sowie entsprechende feststellung schadensersatzverpflichtung klgerin begehre schadenspositionen angeblichen mietausfalls verringerter anderweiter einnahmen seien nr abs vob ersatzfhig abs aao klgerin hafte beklagten insoweit haftungstatbestnde nr abs vob sei gegeben ii hlt rechtlichen nachprfung stand fr revision davon auszugehen leistung klgerin vertretenden wesentlichen gebrauchsfhigkeit erheblich beeintrchtigenden mangel aufweist zwischendecke gravierende durchbiegung danach nimmt berufungsgericht zutreffend klgerin beklagten gem nr abs vob schadensersatzpflichtig unrecht nimmt berufungsgericht jedoch hiervon behaupteten mietausfall weiteren einnahmeausflle begrndung beiden schadenspositionen seien weiteren jedoch erfllten voraussetzungen nr abs vob ersetzen schadensersatzanspruch beklagten abgelehnt stndigen rechtsprechung vob vertragsschlu geltenden fassung gehren beide positionen schden sinne nr abs vob abgrenzung nr abs abs vob entspricht etwa derjenigen schadensersatzansprchen bgb positiver forderungsverletzung nr abs vob gilt fr schaden baulichen anlage allgemeinen tragweite bgb whrend nr abs vob entferntere mangelfolgeschden betrifft vgl bgh urteil april vii zr bghz st rspr schaden baulichen anlage sinne abs aao gehren entgangene nutzung anlage sowie mngelbedingte mehraufwendungen fr anlage mietausfall infolge mngeln ebenso rckgang weiterer einnahmen entgangener gewinn abs nr vob ersetzen bgh urteil november vii zr bghz urteil mrz vii zr baur zfbr st rspr brigen teilt senat auffassung berufungsgerichts versto anerkannten regeln technik falle klgerin last geschuldete leistung biegesteife decke herzustellen anerkannten regeln technik vorspannen bewirken dementsprechend kommt entgegen auffassung berufungsgerichts schadensersatzanspruch nr abs vob betracht teilweise abweisung widerklage soweit beklagte ersatz schadens verlangt demnach bestand gleiches gilt fr abweisung darauf bezogenen feststellungsantrags angefochtene urteil danach bestand fr weitere verhandlung weist senat folgendes auffassung berufungsgerichts decke ber erdgescho sei mangelhaft begegnet bedenken berufungsgericht gelangt revisionsrechtlich beanstandender auslegung bauwerkvertrages bercksichtigung erheblichen umstnde ergebnis parteien htten vertragsschlu vereinbart decke durchbiegungen aufweisen drfe biegesteif solle recht nimmt berufungsgericht grundlage decke vereinbarten anforderungen gengt unstreitig durchbiegungen aufweist feststellungen berufungsgerichts umfang auswirkung durchbiegungen tragen ferner ansicht klgerin hafte beklagten gem nr abs vob festgestellten tatsachen ergeben mangel decke wesentlich gebrauchsfhigkeit erheblich beeintrchtigt brigen haftet klgerin grundlage nr abs vob ebenfalls beanstanden ansicht berufungsgerichts gewhrleistungsansprche beklagten seien vergleich wertende vereinbarung parteien jahre ausgeschlossen berufungsgericht entnimmt schreiben zeugen juli verzicht beklagten gewhrleistungsansprche klgerin erhobene auslegungsrge begrndet zeigt revisionsrechtlich beachtlichen auslegungsfehler auffassung berufungsgerichts vergleich sei gem bgb unwirksam vergleichsgrundlage wirklichkeit entspreche begegnet bedenken berufungsgericht wrdigt aussagen vernommenen zeugen rechtsfehler dahin vergleichsgrundlage zunahme durchbiegung ber flchennivellement juli festgestellte ma hinaus kommen fehlerfreien feststellungen berufungsgerichts durchbiegung vergleich erheblich vergrert entgegen ansicht revision liegt bloer irrtum ber knftige entwicklung dressler hausmann kuffer wiebel kniffka'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja repair kapseln verordnung eg nr art abs nr art abs art abs verordnung eu nr art abs verbindung anhang gesundheitsbezogene angabe spezielle gesundheitsbezogene angabe sinne art abs verordnung eg nr anzusehen wissenschaftlichen nachweis zugnglicher wirkungszusammenhang nhrstoff substanz lebensmittel lebensmittelkategorie einerseits konkreten krperfunktion andererseits hergestellt unerheblich angabe medizinisches umgangssprachliches vokabular verwendet gesundheitsbezogene angabe angesprochenen verkehrskreisen dahin verstanden bestimmtes produkt knne schden haut haaren fingerngeln beseitigen verordnung eu nr zugelassenen gesundheitsbezogenen angaben bestimmter nhrstoff trage erhaltung normaler haut haare ngel inhaltsgleich daher unzulssig gesundheitsbezogene angabe erkennen lsst liste zugelassenen angaben anhang verordnung eu nr aufgefhrten nhrstoffen substanzen lebensmitteln lebensmittelkategorien behauptete wirkung produkts beruht zugelassenen angaben inhaltsgleich daher unzulssig bgh urteil april zr olg hamm lg essen ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april richter prof dr koch prof dr schaffert dr lffler richterin dr schwonke richter feddersen fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm februar kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger verband sozialer wettbewerb eingetragener verein satzungsgemen aufgaben wahrung gewerblichen interessen mitglieder gehrt beklagte vertreibt nahrungsergnzungsmittel september versandte beklagte interessierte kunden per mail newsletter angebotenen repair kapseln premium folgt heit verbesserten rezeptur neuen wertvollen inhaltsstoffen sorgen neuen repair kapseln premium fr tolle haut flliges haar feste fingerngel effektiver newsletter befand elektronischer verweis seite internetauftritts beklagten weitere informationen produkt abrufbar angegeben repair kapseln premium vitamin zink vitamin niacin pantothensure vitamin folsure biotin selen kieselsure sowie weitere pflanzen algenstoffe enthalten januar warb beklagte internetauftritt fr produkt herz as kapseln folgendem text herz schlgt permanent leben lang pause mal minute etwa mal tag fr vllig normal selbstverstndlich deshalb bekommen schwerstarbeit wenig dennoch braucht aktive organ natrlich bestimmte vitalstoffe herzmuskelzellen guter laune halten knnen wichtige davon herz as enthalten zwei kapseln enthalten omega lachsl mg vitamin mg magnesium mg vitamin mg abgerundet herz asrezeptur verschiedenen vitaminen weidorn apfelschalen rooibostee ansicht klgers handelt werbeaussagen fr beiden produkte beklagten spezielle gesundheitsbezogene angaben sinne art abs verordnung eg nr ber nhrwert gesundheitsbezogene angaben ber lebensmittel liste zugelassenen angaben art verordnung aufgenommen daher unzulssig klger beklagte unterlassung erstattung abmahnkosten anspruch genommen landgericht beklagte abweisung klage brigen verurteilt werbung fr repair kapseln premium unterlassen klger abmahnkosten hhe nebst zinsen ersetzen berufungsgericht dagegen gerichtete berufung beklagten rckgewiesen anschlussberufung klgers wegen werbung fr herz as kapseln unterlassung verurteilt klger weitere abmahnkosten hhe nebst zinsen zugesprochen olg hamm md berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klger beantragt verfolgt beklagte antrag abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klger stnden geltend gemachten ansprche unterlassung kostenerstattung werbung beklagten art abs verordnung eg nr verstoe ausgefhrt geltend gemachte unterlassungsanspruch sei hinsichtlich beider beanstandeter werbeaussagen nr uwg fassung gesetz dezember gegolten weiteren uwg af verbindung art abs verordnung eg nr begrndet angaben repair kapseln premium handele spezielle gesundheitsbezogene angaben sinne art abs verordnung eg nr beklagte werbe angaben weder wortnoch inhaltsgleich art verordnung eg nr zugelassenen angaben seien klger beanstandeten werbeaussagen bloe verweise allgemeine nichtspezifische vorteile nhrstoffs lebensmittels fr gesundheit allgemeinen gesundheitsbezogene wohlbefinden sinne art abs verordnung eg nr handeln seien angaben unzulssig liste art art verordnung eg nr enthaltene spezielle gesundheitsbezogene angabe beigefgt sei entsprechendes gelte fr bewerbung produkts herz as kapseln anspruch ersatz kosten fr beiden abmahnungen sei deshalb ebenfalls begrndet ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg klger erhobenen ansprche unterlassung beanstandeten werbeaussagen nr uwg af uwg verbindung art abs verordnung eg nr begrndet sogleich demnach abmahnungen berechtigt berufungsgericht klger recht geltend gemachten abmahnkosten abs satz uwg nebst zinsen abs satz bgb zugesprochen klger geltend gemachten unterlassungsanspruch wiederholungsgefahr gesttzt klage begrndet beanstandete verhalten beklagten sowohl zeitpunkt vornahme rechtswidrig zeitpunkt entscheidung revisionsinstanz rechtswidrig st rspr vgl bgh urteil mai zr grur rn wrp zauber nordens mwn zeit verffentlichung beanstandeten werbung september januar verkndung vorliegenden revisionsurteils april gesetz unlauteren wettbewerb zweite gesetz nderung gesetzes unlauteren wettbewerb bgbl wirkung dezember novelliert worden fr beurteilung streitfalls magebliche nderung rechtslage folgt daraus jedoch seit dezember geltende uwg entspricht dahin nr uwg af enthaltenen regelung wettbewerbsrechtlichen rechtsbruchtatbestands zuvor abs uwg af bestimmte sprbarkeitserfordernis nunmehr tatbestand uwg unmittelbar enthalten fhrt vorschrift zuvor unterschiedlichen stellen gesetz geregelten voraussetzungen rechtsbruchtatbestands stelle zusammen dient allein einfacheren rechtsanwendung verdeutlicht wegfall bezugnahme abs uwg zudem uwg eigenstndige regelung auerhalb anwendungsbereichs richtlinie eg ber unlautere geschftspraktiken handelt vgl bgh urteil januar zr grur rn wrp helfen trauerfall mwn art verordnung eg nr handelt marktverhaltensregelung sinne nr uwg af uwg deren missachtung geeignet wettbewerb nachteil mitbewerbern verbrauchern sinne abs uwg af uwg sprbar beeintrchtigen st rspr abs uwg af vgl bgh urteil oktober zr grur rn wrp combiotik mwn urteil dezember zr grur rn wrp lernstark zutreffend berufungsgericht angenommen klger beanstandeten werbeaussagen beklagten art abs verordnung eg nr verbotene angaben darstellen art abs verordnung eg nr gesundheitsbezogene angaben verboten sofern allgemeinen anforderungen kapitel ii art speziellen anforderungen kapitel iv art verordnung entsprechen gem verordnung zugelassen liste zugelassenen angaben gem art verordnung aufgenommen anforderungen entsprechen werbeaussagen beklagten verordnung eg nr art abs gilt art abs satz fr gesundheitsbezogene angaben kommerziellen mitteilungen kennzeichnung aufmachung werbung fr lebensmittel gemacht endverbraucher abgegeben sollen rede stehenden angaben kommerziellen mitteilungen werbung fr lebensmittel gemacht worden endverbraucher abgegeben sollen newsletter internetauftritt beklagten beanstandeten angaben beworbenen kapseln handelt lebensmittel sinne art abs satz verordnung eg nr aa fr lebensmittel gilt art abs buchst verordnung begriffsbestimmung art verordnung eg nr festlegung allgemeinen grundstze anforderungen lebensmittelrechts errichtung europischen behrde fr lebensmittelsicherheit festlegung verfahren lebensmittelsicherheit art satz verordnung eg nr lebensmittel stoffe erzeugnisse bestimmt denen vernnftigem ermessen erwartet verarbeitetem teilweise verarbeitetem unverarbeitetem zustand menschen aufgenommen bb kapseln beklagten bestimmt menschen aufgenommen daher lebensmittel sinne verordnung eg nr kommt darauf nahrungsergn zungsmittel handelt art buchst richtlinie nr eg angleichung rechtsvorschriften mitgliedstaaten ber nahrungsergnzungsmittel spezielle lebensmittel streit befindlichen werbeaussagen beklagten stellen gesundheitsbezogene angaben sinne verordnung eg nr dar aa art abs nr verordnung gesundheitsbezogene angabe sinne verordnung angabe erklrt suggeriert mittelbar ausdruck gebracht zusammenhang lebensmittelkategorie lebensmittel bestandteile einerseits gesundheit andererseits besteht begriff zusammenhang dabei weit verstehen begriff gesundheitsbezogene angabe erfasst daher zusammenhang verbesserung gesundheitszustands dank verzehrs lebensmittels impliziert eugh urteil september grur rn wrp deutsches weintor urteil juli grur rn wrp green swan pharmaceuticals bgh urteil januar zr grur rn wrp vitalpilze bgh grur rn combiotik bgh urteil februar zr grur rn wrp monsterbacke ii bgh grur rn lernstark frage aussage gesundheitliche wohlbefinden abzielt anhand art abs art abs verordnung eg nr aufgefhrten fallgruppen beurteilen vgl bgh grur rn vitalpilze bgh urteil juli zr grur rn wrp original bach blten bgh grur rn lernstark bb beiden rede stehenden werbeaussagen enthalten gesundheitsbezogene angaben zutreffend berufungsgericht angenommen fr werbeaussage repair kapseln ergebe bereits daraus aussagen bedeutung substanzen fr zustand haut haaren fingerngeln liste zugelassenen gesundheitsbezogenen angaben gem art verordnung aufgenommen anhang verordnung eu nr befindet beurteilung lsst rechtsfehler erkennen liste anhang genannten verordnung angabe bestimmte nhrstoffe erhaltung normaler haare normaler haut normaler ngel beitragen gesundheitsbezogene angabe aufgefhrt fr werbeaussage herz as kapseln gilt entsprechendes werbeaussage behauptet bestimmte nher bezeichnete vitalstoffe knnten herzmuskelzellen guter laune halten zusammenhang beworbenen produkt herzfunktion hergestellt liste zugelassenen gesundheitsbezogenen angaben gem art verordnung anhang verordnung eu nr angabe bestimmte nhrstoffe normalen herzfunktion beitragen gesundheitsbezogene angabe aufgefhrt klger beanstandeten werbeaussagen stellen spezielle gesundheitsbezogene angaben sinne art abs verordnung eg nr dar entgegen ansicht revision knnen aussagen nichtspezifische gesundheitsbezogene angaben angesehen deren zulssigkeit art abs verordnung eg nr beurteilen wre aa verweise allgemeine nichtspezifische vorteile nhrstoffs lebensmittels fr gesundheit allgemeinen gesundheitsbezogene wohlbefinden sinne art abs verordnung eg nr stellen ebenfalls gesundheitsbezogene angaben sinne art abs nr verordnung dar bezugnahme art abs art abs verordnung genannten funktionen erklrt suggeriert mittelbar ausdruck gebracht zusammenhang lebensmittelkategorie lebensmittel bestandteile einerseits gesundheit andererseits besteht bgh grur rn monsterbacke ii beschluss mrz zr grur rn wrp rescue produkte jeweils mwn angaben knnen jedoch aufgrund allgemeinen nichtspezifischen formulierung unterschied speziellen gesundheitsbezogenen angaben sinne art abs verordnung gegenstand zulassungsverfahrens bgh grur rn vitalpilze grur rn monsterbacke ii grur rn rescue produkte fr abgrenzung speziellen nichtspezifischen gesundheitsbezogenen angaben kommt danach darauf angabe unmittelbarer wirkungszusammenhang lebensmittelkategorie lebensmittel bestandteile funktion menschlichen organismus hergestellt wissenschaftliche absicherung vgl art abs verordnung zulassungsverfahren art abs verordnung fr angaben art abs verordnung art verordnung fr angaben art abs verordnung berprft vgl bgh grur rn lernstark bb berufungsgericht angenommen klger beanstandeten angaben stellen zusammenhang nhrstoff substanz lebensmittel lebensmittelkategorie konkreten krperfunktion her angaben seien daher zusammenhang allgemein gehaltenen begriffen umschrieben spezielle gesundheitsbezogene angabe sinne art abs verordnung eg nr anzusehen beurteilung wendet revision erfolg werbeaussagen beklagten bestimmte krperfunktionen haut haare ngel einerseits sowie herzfunktion andererseits genannt krperfunktionen sollen beklagten beworbenen kapseln positiv beeinflusst darin liegt verweis allgemeine nichtspezifische vorteile fr gesundheit allgemeinen gesundheitsbezogene wohlbefinden ergibt umstand beklagte auswirkungen produkte entsprechende krperfunktion beanstandeten werbeaussagen weise beschrieben sorgten fr tolle haut flliges haar feste fingerngel hielten herzmuskelzellen guter laune einzelne krperfunktionen bezogenen attributen bestimmter wirkungszusammenhang produkten beklagten jeweiligen krperfunktion hergestellt unerheblich beklagte medizinisches eher umgangssprachliches vokabular gewhlt revision wendet erfolg beurteilung berufungsgerichts werbeaussage beklagten repair kapseln premium sorgten verbesserten rezeptur neuen wertvollen inhaltsstoffen fr tolle haut flliges haar feste fingerngel sei art abs verordnung eg nr verboten darin enthaltenen angaben liste zugelassenen angaben gem art abs verordnung aufgenommen seien aa liste gem art verordnung eg nr zugelassenen angaben anhang verordnung eu nr jeweils angabe zugelassen biotin jod niacin riboflavin vitamin vitamin zink erhaltung normaler haut biotin selen zink erhaltung normaler haare sowie selen zink erhaltung normaler ngel beitrgt ferner angabe zugelassen vitamin normalen kollagenbildung fr normale funktion haut beitrgt bb ansicht berufungsgerichts angaben beanstandeten werbeaussage zugelassenen angaben weder wort inhaltsgleich knne dahinstehen beklagten verwendeten adjektive toll fllig fest inhaltlich gleichbedeutende umschreibungen fr begriff normal seien dabei steigerungen begriff normal handele beanstandeten werbeaussagen gingen jedenfalls ber inhalt zugelassenen angaben hinaus angesprochenen verkehrskreisen werbung hergestellten zusammenhang produktbezeichnung enthaltenen begriff repair reparieren bedeute suggerierten produkt knne schden haut haaren fingerngeln beseitigen verordnung eu nr lasse angaben ber erhaltung normalzustandes beitrag normalzustand werbeaussagen beklagten seien deshalb inhaltsgleich zulssigen angaben anhang verordnung eu nr enthaltene liste bestimmte wirkungsangabe jeweils beziehung bestimmten nhrstoff bestimmten substanz bestimmten lebensmittel bestimmten lebensmittelkategorie setze wirkungsangabe benennung entscheidenden wirkstoffs lebensmittel wirkstoff enthalte sei dagegen zulssig ber beklagten versandten newsletter aufrufbare produktseite internetauftritt beklagten sei geeignet erforderlichen angaben liefern dagegen wendet revision erfolg cc senat erlass berufungsurteils entschieden zulssigkeit verwendung gesundheitsbezogenen angabe sinne art abs verordnung eg nr grundstzlich davon abhngt verwendete angabe zugelassenen angabe wrtlich bereinstimmt vielmehr drfen zugelassenen angabe gleichbedeutende inhaltlich bereinstimmende angaben verwendet bgh grur rn lernstark mwn ergibt fr gesundheitsbezogene angaben rede stehende anwendungsbereich art abs verordnung eg nr fallen erwgungsgrund satz verordnung eu nr danach fllen denen wortlaut angabe verbrauchersicht gleichbedeutend demjenigen zugelassenen gesundheitsbezogenen angabe gleichen zusammenhang lebensmittelkategorie lebensmittel lebensmittelbestandteil bestimmten wirkung gesundheit hingewiesen angabe verwendungsbedingungen fr zugelassene gesundheitsbezogene angabe unterliegen prfung verwendete gesundheitsbezogene angabe zugelassenen gesundheitsbezogenen angabe gleichbedeutend grundstzlich strenger mastab anzulegen prfung verwendete gesundheitsbezogene angabe inhaltlich sinne bergangsvorschrift art verordnung eg nr angemeldeten gesundheitsbezogenen angabe bereinstimmt vgl bgh urteil februar zr grur rn wrp praebiotik prfung allerdings berechtigte interesse le bensmittelunternehmen bercksichtigen wortlaut zugelassenen angabe produktaufmachung mageblichen verbraucherverstndnis vgl art abs verordnung eg nr anpassen knnen fr sprachlich abweichende angabe eigenen zulassungsantrag stellen mssen bgh grur rn lernstark mwn dd beklagten werbung fr repair kapseln premium verwendeten angaben danach unzulssig inhaltlich verordnung eu nr zugelassenen angaben bereinstimmen offenbleiben beklagten verwendeten begriffe toll fllig fest lediglich darauf hinweisen kapseln erhaltung normaler haut haare ngel beitragen berufungsgericht jedenfalls rechtsfehler angenommen angesprochene verkehr verstehe produktbezeichnung verwendeten begriff repair dahin produkt knne schden haut haaren fingerngeln beseitigen beseitigung schden sei inhaltlich gleichbedeutend erhaltung normalzustandes beitrag normalzustand beurteilung verkehrsauffassung obliegt wesentlichen tatrichter revisionsverfahren darauf berprfen tatrichter tatsachenstoff fehlerfrei ausgeschpft beurteilung frei widersprchen denkgesetzen erfahrungsstzen vorgenommen vgl bgh urteil mrz zr grur rn wrp preisverzeichnis mietwagenangebot urteil mrz zr grur rn wrp amarula marulablu urteil november zr grur rn wrp kostenlose zweitbrille rechts fehler berufungsgericht unterlaufen soweit revision tatrichterliche wrdigung beanstandet setzt lediglich eigene sicht dinge revisionsrechtlich unzulssiger weise stelle derjenigen berufungsgerichts berufungsgericht ferner recht angenommen beanstandeten werbeaussage enthaltenen angaben deshalb zugelassenen angaben inhaltsgleich erkennen lassen liste zugelassenen angaben aufgefhrten nhrstoffe substanzen lebensmittel lebensmittelkategorien behauptete wirkung repair kapseln beruht anhang verordnung eu nr enthaltenen liste zugelassenen angaben jeweils bestimmte wirkung beziehung bestimmten nhrstoff bestimmten substanz bestimmten lebensmittel bestimmten lebensmittelkategorie gesetzt gesundheitsbezogene angabe erkennen lsst liste zugelassenen angaben anhang verordnung eu nr aufgefhrten nhrstoffen substanzen lebensmitteln lebensmittelkategorien behauptete wirkung produkts beruht daher zugelassenen angaben inhaltsgleich somit unzulssig ergibt zweck verordnung sicherzustellen gesundheitsbezogene angaben wahrheitsgem klar verlsslich fr verbraucher hilfreich erwgungsgrund satz verordnung zweck erreicht verwendete angabe zugelassene angabe gleichen zusammenhang lebensmittelkategorie lebensmittel lebensmittelbestandteil bestimmten wirkung gesundheit hinweisen vgl erwgungsgrund satz verordnung annahme inhaltlichen bereinstimmung zugelasse ner verwendeter angabe setzt daher voraus zugelassene angabe verwendete angabe hinsichtlich nhrstoffs substanz lebensmittels lebensmittelkategorie fr angabe zugelassen wurde bzw verwendet bereinstimmen bgh grur rn lernstark olg bamberg wrp rathke hahn zipfel rathke lebensmittelrecht el november art verordnung eg nr rn beanstandeten werbeaussage enthaltenen angaben gengen anforderungen beanstandeten werbeaussage newsletter beklagten nhrstoffe genannt fr anhang verordnung eu nr enthaltenen liste angabe zugelassen erhaltung normaler haut haare ngel beitrgt bloe angabe bestimmten wirkung benennung nhrstoffs substanz lebensmittels lebensmittelkategorie wirkung liste zugelassenen angaben beruht zugelassenen angabe inhaltsgleich daher unzulssig internetseite per mail versandten newsletter elektronisch verwiesen angegeben repair kapseln premium vitamin zink vitamin niacin pantothensure vitamin folsure biotin selen kieselsure sowie weitere pflanzen algenstoffe enthalten angegebenen inhaltsstoffen befinden denen liste zugelassenen angaben wirkung beigemessen darf erhaltung normaler haut vitamin zink vitamin niacin biotin haare zink biotin selen ngel zink selen beitragen befinden stoffe darunter vitamin pantothensure vitamin folsure kieselsure sowie weitere pflanzen algenstoffe denen wirkung liste zugeschrieben darf internetseite erkennbar newsletter behauptete wirkung repair kapseln fr tolle haut flliges haar feste fingerngel sorgen nhrstoffen beruht denen entsprechend liste zugelassenen angaben angegeben darf erhaltung normaler haut haare ngel beitragen verwendeten angaben zugelassenen angaben inhaltsgleich danach offenbleiben anforderungen verordnung eg nr gesundheitsbezogene angaben dadurch gengt elektronischer verweis per mail versandten newsletter internetseite fhrt erforderlichen angaben enthlt entsprechendes gilt fr werbeaussagen beklagten fr vertriebenen herz as kapseln aa berufungsgericht insoweit ausfhrungen repair kapseln premium bezug genommen ausgefhrt knne festgestellt beklagten angegebenen inhaltsstoffe beworbenen wirkungen herzzellen lsst rechtsfehler erkennen bb werbung beklagten zahlreiche stoffe aufgefhrt herzmuskelzellen guter laune halten sollen nmlich omega lachsl vitamin magnesium vitamin sowie verschiedene vitamine weidorn apfelschalen rooibostee werbung lsst jedoch erkennen wirkstoff wirkung hervorruft gesundheitsbezogene angabe stoff bestehenden produkt zulssig substanz benennt behauptete wirkung vgl rn vorabentscheidungsersuchen gerichtshof europischen union art abs aeuv veranlasst vgl eugh urteil oktober slg rn njw streitfall stellenden fragen auslegung verordnung eg nr gesicherte rechtsprechung gerichtshofs europischen union geklrt zweifelsfrei beantworten iii danach revision beklagten kostenfolge abs zpo zurckzuweisen koch schaffert schwonke lffler feddersen vorinstanzen lg essen entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes zr nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja urteil rechtsstreit verkndet juli fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle spiegel cd rom urhg abs bgb cd fotograf zeitschrift recht eingerumt fotografien abzudrucken erstreckt nutzungsrechtseinrumung spter erschienene cd rom ausgabe jahrgangsbnde zeitschrift erforderliche zustimmung cd rom ausgabe eingeholt worden fotograf hilfe unterlassungsanspruchs ungenehmigte verwertung werke leistungen vorgehen steht einwand unzulssigen rechtsausbung entgegen fotograf aufgrund vertraglicher treuepflichten rechtzeitiger anfrage verpflichtet wre nutzung fotografien rahmen cd rom ausgabe zuzustimmen verletzer ersatz wege lizenzanalogie berechneten schadens anspruch genommen fhrt zahlung abschlu lizenzvertrags einrumung nutzungsrechts bgh urteil juli zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr erdmann richter dr ungern sternberg starck prof dr bornkamm pokrant fr recht erkannt revision beklagten urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat november zurckweisung weitergehenden rechtsmittels aufgehoben soweit beklagte hinsichtlich aufnahmen fotografen unterlassung verurteilt worden umfang aufhebung berufung klgers urteil landgerichts hamburg zivilkammer august zurckgewiesen beklagte kosten revision tragen rechts wegen tatbestand klger verein etwa berufsfotografen organisiert beklagten verlag erscheint nachrichtenmagazin spiegel parteien streiten darber beklagte berechtigt zustzlich seit anfang achtziger jahre angebotenen mikrofiche ausgabe vergangenheit spiegel verffentlichten fotografien erneut cd rom jahrgangsausgaben verbreiten anla hierfr beklagte seit etwa april mai zwecke digitalisierten spiegel ausgaben jahrgnge seit werbung cd rom version anbietet zuvor zustimmung fotografen einzuholen denen ausgaben verffentlichten fotografien stammen nachfolgend beispielhaft seite ausgabe heft seite wiedergegeben klger tenor berufungsurteils namentlich aufgefhrten mitgliedern ansprche wegen ungenehmigter nutzung aufnahmen cd rom fr spiegel jahrgnge abtreten lassen vorgetragen aufgrund telefonischer rechtseinrumung seien insgesamt fotografien fotografen spiegel verffentlicht worden cd rom jahrgangsausgaben enthalten zeitpunkt rechtseinrumung sei nutzung cd rom rede mitglieder htten erst ende rede stehenden fnf cd rom ausgaben erfahren klger auffassung vertreten cd rom nutzung liege neue nutzungsart zustimmung berechtigten bedurft htte klger fr fotografien nhere angaben person fotografen verffentlichungsstelle spiegel gemacht zahlungsklage teilklage flle beschrnkt soweit fr revisionsverfahren bedeutung zuletzt beantragt beklagten verurteilen dm nebst zinsen dm ab november dm ab juni zahlen unterlassen aufnahmen anlage aufgefhrten fotografen cd rom spiegel jahrgnge verbreiten verbreiten lassen beklagte klage entgegengetreten anspruchsberechtigung klgers frage gestellt vorgebracht zuordnung fotografien einzelnen fotografen mglich sei lediglich hinsichtlich teils aufnahmen fr klger verffentlichung nennung jeweiligen spiegel heftes einzelnen vorgetragen betrifft unterlassungsantrag aufgefhrten fotografen beklagte verwendung fr cd rom bestritten brigen beklagte ansicht vertreten rede stehenden cd rom ausgaben substitutionsprodukt fr mikrofiche ausgabe jahrgangsbnde handele landgericht klage abgewiesen lg hamburg cr berufungsgericht grund teilurteil zahlungsanspruch grunde fr gerechtfertigt erklrt oben wiedergegebenen unterlassungsantrag namentlicher nennung fraglichen fotografen stattgegeben olg hamburg cr mmr hiergegen richtet revision beklagten klageabweisungsantrag weiterverfolgt klger beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde revision geringem umfang begrndet insoweit erfolg beklagte hinsichtlich aufnahmen fotografen unterlassung verurteilt worden brigen bleibt revision erfolg versagt berufungsgericht klage zulssig erachtet be anstandeten nutzung urheberrechtsverletzung gesehen begrndung ausgefhrt unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt insbesondere sei streitfall verzichtbar einzelnen fotografien fotograf erscheinungsdatum jeweiligen spiegel ausgabe nher bezeichnen unterlassungsantrag angehe knne klger abgetretenem recht vorgehen unterlassungsantrag isoliert abgetreten knne klger sei insoweit rede stehenden fotografen ermchtigt prozestandschafter ansprche geltend beklagten seien rechtsinhabern weder ausdrcklich konkludent nutzungsrechte fr erfolgte digitalisierung eingerumt worden beklagte sei lediglich verffentlichung fotos spiegel wohl mikrofiche berechtigt hinblick wesentlich intensiveren nutzungsmglichkeiten stelle cd rom nutzung neue vergleich zeitschrift jahrgangsband mikrofiche selbstndige nutzungsart dar handele allein neue bermittlungstechnik neues produkt schon uerlich stark herkmmlichen nut zungsarten unterscheide bentige cd rom jahrgangsband kaum platz nutze ab sei leicht reproduzierbar rechercheoption erlaube schnellere suche cd rom knne serverbetrieb mehreren computern parallel genutzt cd gespeicherten bilder erst digitalisiert qualittsverlust ber datennetz verbreitet knnten seien wirtschaftlichen interessen urhebers bertragung fotografien cd rom besonders gefhrdet hieran ndere umstand rede stehende cd rom technisch neuestem stand sei fotografien qualitt gedruckten ausgabe erreichten rechtseinrumung ausgehen knnen htten rechte elektronischen nutzung gesondert benannt mssen andernfalls greife zweckbertragungslehre abs urhg folge umfang eingerumten rechte vertragszweck richte cd rom versionen wochenmagazinen tageszeitungen blich seien knne davon ausgegangen vertragszweck nutzungsart erstreckt umstnden knne offenbleiben einrumung rechte daran gescheitert wre cd rom ausgabe zeitpunkt rechtseinrumung neue nutzungsart gehandelt fotografen deren rechte klger geltend mache pflicht einwilligung zustzliche nutzung treffe bedrfe ebenfalls entscheidung verpflichtung erwachse schon schutzbestimmung abs urhg ausgehhlt einwand unzulssigen rechtsausbung zustzliche nutzung einwilligung erfolge zahlungsantrag sei grunde gerechtfertigt hinsichtlich hhe geltend gemachten schadens bedrfe sachverstndigenbeweises sei unterlassungsantrag geltendmachung zahlungsanspruchs ausgeschlossen erst klger schaden wege lizenzanalogie berechne beklagte schaden erstattet sei beklagte nutzung berechtigt anzusehen ii soweit beklagte unterlassung verurteilt worden hlt berufungsurteil revisionsrechtlichen prfung wesentlichen stand entgegen ansicht revision bestehen bedenken zulssigkeit unterlassungsklage recht berufungsgericht davon ausgegangen unterlassungsantrag klage stattgegeben worden hinreichend bestimmt abs nr zpo rahmen prfung zulssigkeit klage stellt frage klger hinsichtlich tenor berufungsurteils namentlich aufgefhrten fotografen verletzung urheber leistungsschutzrechte dargetan unten ii handelt insoweit frage zulssigkeit begrndetheit klage vergangenheit liegende verletzungshandlung dargetan richtet unterlassungsantrag weitere kern gleichartige verletzungshandlungen klage htte daher zwingend darauf beschrnkt bleiben mssen beklagten verwendung aufnahmen namentlich genannten fotografen zurckliegenden cd rom ausgaben spiegel jahrgnge untersagen betrfe unterlassungsausspruch zuknftige cd rom ausgaben wre bezeichnung nheren fundstelle revision hinweis abs nr zpo fr notwendig hlt naturgem ausgeschlossen zweifel hinsichtlich bestimmtheit ergben daraus ebensowenig vorliegenden fall unterlassungsausspruch bereits erschienene aufnahmen beschrnkt kommt streit darber aufnahme glubiger unterlassungstitels stammt urheberschaft derartigen fllen notfalls vollstreckungsverfahren klren zwingende folge umstands geltend gemachte anspruch konkrete verletzungsform beschrnkt unterlassung kern gleichartiger verletzungshandlungen gerichtet streitfall klger antrag verwendung fotografien jahrgangsausgaben beschrnkt genaue bezeichnung jeweiligen fundstelle mglich wre wre jedoch weitergehende rechtlich gebotene beschrnkung begehrten unterlassungstitels verbunden brigen weist revisionserwiderung recht darauf parteivorbringen berufungsurteil insoweit bezieht unten ii fundstellen einzelnen fotografien entnommen knnen berufungsgericht rechtsversto angenommen klger gewillkrter prozestandschaft ttig geworden recht berufungsgericht angenommen klger abtretung inhaber unterlassungsansprche rede stehenden fotografen geworden isolierte abtretung ansprche hinblick verbundene vernderung leistungsinhalts ausge schlossen vgl bghz universittsemblem roth mnchkomm bgb aufl rdn berufungsgericht jedoch unwirksamen abtretungserklrungen rechtsfehler weise umgedeutet klger ermchtigt ansprche eigenen namen durchzusetzen ermchtigung wirksam insbesondere steht entgegen auffassung revision entgegen prozestandschaft geltend machende anspruch abtretbar bgh urt zr grur wrp geldmafiosi gewillkrte prozestandschaft rechtsprechung bundesgerichtshofs fr unzulssig gehalten worden einzuklagende recht hchstpersnlichen charakter rechtsinhaber person entstanden eng verknpft mglichkeit gerichtliche geltendmachung dritten eigenen namen berlassen widerspruch stnde bgh grur geldmafiosi handelt rechte rechtlich geschtzte positionen zusammen ansprchen schtzen sollen bertragbar rechtsprechung geltend machenden ansprche fr allein bertragbar ermchtigung gerichtlichen verfolgung rechten zugunsten materiell berechtigten stets fr zulssig erachtet ermchtigte rechtsverfolgung eigenes rechtsschutzwrdiges interesse bgh grur geldmafiosi rechten deren gerichtlicher wahrnehmung rechtsinhaber dritten wirksam ermchtigen zhlen danach urheberrechtlichen verwertungsrechten flieenden unterlassungsansprche knnen obwohl isoliert abtretbar falle einrumung nutzungsrechten ursprnglichen rechtsinhabern geltend gemacht geltendmachung wege prozestandschaft steht grundstzlich entgegen fr gewillkrte prozestandschaft klgers fehlt erforderlichen eigenen schutzwrdigen interesse vgl bgh urt zr grur wrp verbandsklage prozestandschaft beim klger handelt berufsverband weiteres feststellungen satzungszweck getroffen davon auszugehen geltendmachung ansprchen rede stehenden art aufgaben gehrt daher eigenes schutzwrdiges interesse rechtsverfolgung klger geltend gemachten unterlassungsansprche fotografen ausnahme begrndet beklagte cdrom ausgaben spiegel jahre aufnahmen fotografen verffentlicht deren rechte klger geltend macht hierin liegt verletzung urheber leistungsschutzrechte fotografen beklagten entsprechende nutzungsrechte eingerumt abs nr abs urhg beklagte darauf berufen fotografen verpflichtet wren entsprechenden nutzungsrechte einzurumen berufungsgericht versumt einzelnen feststellungen treffen weise beklagte urheber leistungsschutzrechte derjenigen fotografen eingegriffen deren ansprche klger geltend macht klger geltend gemachten unterlassungsansprche ausschlielich verletzungshandlungen vergangenheit sttzt kommt vornherein unterlassungsanspruch derjenigen fotografen betracht deren aufnahmen beklagten vergangenheit fr spiegel ausgaben cd rom verwendet worden berufungsurteil allerdings entnommen unstreitigen parteivorbringen jeweils mindestens aufnahme fotografen cd rom ausgaben spiegel jahre enthalten dabei berufungsgericht fr aufnahmen fotografen beklagten mehr bestrittene vorbringen klgers schriftstzen juli seite ga verweis anlage februar seite ga fr aufnahmen weiterer fotografen vorbringen schriftstzen september seite ga ii september ga ii sowie fr aufnahmen restlichen fotografen beklagten schriftsatz juli ga vorgelegte anlage gesttzt bu anlage enthlt aufstellung ergibt hinsichtlich fotografen beklagte nutzung einrumt danach lassen berufungsurteil heranziehung zitierten parteivorbringens lediglich fr fotografen hinweise darauf entnehmen weise aufnahmen beklagten cd rom ausgaben spiegel verwendet worden berufungsurteil daher insoweit klger hinsichtlich aufnahmen fotografen unterlassungsanspruch zugebilligt bestand beklagte berechtigt aufnahmen verbleibenden fotografen deren zustimmung fr cd rom ausgabe spiegel verwenden fr verwertung nutzungsrechte weder ausdrcklich konkludent eingerumt worden aa berufungsgericht offengelassen rede stehenden cd rom ausgabe wochenrhythmus erscheinenden nachrichtenmagazins mageblichen zeitraum unbekannte nutzungsart abs urhg handelt fr revisionsverfahren daher zugunsten beklagten unterstellen fragliche cd rom nutzung mageblichen zeitraum streitfall ende beginnt beklagte rechte fr abdruck fotografien fr ersten ausgaben spiegel jahre einrumen lie bereits bekannt bb ergebnis zutreffend berufungsgericht angenommen erfolgte rechtseinrumung cd rom nutzung erstreckt entspricht berwiegenden auffassung schrifttum schricker schrikker urheberrecht aufl urhg rdn spautz mhring nicolini urhg aufl rdn schulze festgabe beier gaertner afp nordemann schierholz afp katzenberger afp ders elektronische printmedien urheberrecht maaen hoeren mmr feststellungen berufungsgerichts entnehmen wurden streitfall ber nutzung fotografien mndliche vereinbarungen getroffen dabei ausdrckliche rechtseinrumung hinsichtlich cdrom nutzung erfolgt insbesondere vertragsparteien nutzungsart einzeln bezeichnet bestimmt umfang beklagten eingerumten nutzungsrechte einrumung verfolgten zweck abs urhg zweckbertragungsgedanke abs urhg gesetzlichen niederschlag gefunden besagt kern urheber vertrgen ber urheberrecht zweifel nutzungsrechte umfang einrumt vertragszweck unbedingt erfordert vgl bghz pauschale rechtseinrumung comic bersetzungen auslegungsregel kommt ausdruck urheberrechtlichen befugnisse tendenz soweit mglich beim urheber verbleiben angemessener weise ertrgnissen werkes beteiligt vgl bgh urt zr grur white christmas ulmer urheber verlagsrecht aufl schricker aao urhg rdn bedeutet allgemeinen jeweiligen nutzungsrechte stillschweigend eingerumt erreichung vertragszwecks ermglicht bghz comic bersetzungen dabei kommt allein darauf fraglichen nutzung eigenstndige nutzungsart handelt zweckbertragungsgedanke kommt gerade zug darum geht grenzen ganz nutzungsart haltenden nutzungsrechts bestimmen vgl bghz comic bersetzungen frage zustimmung bersetzers veranstaltung folgeauflagen beantwortung frage cd rom ausgabe zeitschrift selbstndige nutzungsart handelt erfolgte rechtseinrumung fr druckerzeugnis cd rom ausgabe erstreckt weder frage preisbindungsfhigkeit cd romausgaben ergangene entscheidung bundesgerichtshofs njw cd rom bghz frage dinglichen aufspaltung nutzungsrechten ergangenen entscheidungen vgl bghz oem version zurckgegriffen rahmen zweckbertragungslehre magebliche sicht urhebers bestimmende vertragszweck spielt entscheidungen allenfalls untergeordnete rolle danach scheidet streitfall einrumung rechte fotografen fr cd rom nutzung frage urheber zeitschriftenverlag nutzungsrechte einrumt dabei rechte cd rom nutzung vergibt bercksichtigung umstnde einzelfalls beantwortet wissenschaftlicher autor mag hufig mglichst weitreichenden verbreitung beitrge interessiert honorierung zweiter linie wert legen dagegen journalist fotograf beitrag bilder zeitschrift verffentlichung berlt allgemeinen honorar angewiesen dementsprechend stellt frage cd romnutzung beiden fllen unterschiedlicher weise whrend falle wissenschaftlichen autors eher angenommen zweck rechtseinrumung nutzung richtet mu freiberuflich ttigen journalisten fotografen davon ausgegangen ber nutzung eigenen wirtschaftlichen ertrag verspricht gesondert verhandeln weise sicherzustellen zustzlichen wirtschaftlichen verwertung leistung angemessen beteiligt rahmen anwendung zweckbertragungslehre darauf abzustellen technisch neue nutzung wirtschaftlich eigenstndige verwertung verspricht vgl bghz videozweitauswertung iii folgt daraus streitfall verbreitung spiegel cd rom ursprnglichen vertragszweck gedeckt beklagte getragen vermarktung cd rom ausgabe spiegel erwnschten wirtschaftlichen erfolg gezeigt ausgabe geeignet neuen eigenstndigen markt erschlieen fr gedruckten jahrgangsbnde fr mikrofiche ausgabe immer verhltnismig kleinen markt geben archive bibliotheken normalen abonnenten fr ausgaben allgemeinen frage kommen jahrgangsbnde beanspruchen platz fr mikrofiche ausgabe bedarf lesegertes vorliegende cd rom ausgabe zunchst vieler hinsicht mikrofiche ausgabe vergleichbar erscheint weist dagegen trotz verglichen digitalen datentrgern beschrnkten einsatzmglichkeit ganz marktpotential fr kommen abonnenten zustzlicher interessentenkreis hinzu selten interesse daran spiegel jahrgnge gedrngtem raum verfgung einfache platzsparende weise sammelbedrfnis befriedigen vergleich bisherigen randnutzungen gedruckte jahrgangsbnde mikrofiche ausgabe sicht entgegen auffassung revision eher besttigt frage gestellt berufungsgericht mittelpunkt gestellte erwgung digitalisierung drohe umfassende elektronische nutzung werks kommt umstnden entscheidend revision weist zutreffend darauf digitalisierung fr genommen notwendig nutzungsqualitt fhre rede stehende spiegel cd rom vermittelt elektronischen speicherung verbundenen nutzungsmglichkeiten ganz eingeschrnkt lt beispielsweise volltextrecherche enthlt elektronischen verweise links weiterfhrende informationen vielmehr mu benutzer indexes bedienen herkmmlichen sachregister entspricht brigen knnen fotografien gedruckten ausgabe groe mhe gescannt sodann ber internet versandt rechtseinrumung fotografen scheidet unabhngig davon rede stehende spiegel cd rom eingeschrnkte nutzung erlaubt recht berufungsgericht fr entscheidend erachtet fotografen deren rechte klger geltend macht gegenber beklagten treu glauben verpflichtet wren nutzung aufnahmen rahmen cd rom ausgabe spiegel zuzustimmen fr anspruch katzenberger afp ders afp hillig schulze rzu olgz nr schulze aao wofr sprechen mag anspruch gegebenen umstnden grundstzlich bejahen berhrt unterlassungsanspruch falle zustimmung erfolgten nutzung entgegen auffassung revision knnte beklagte unterlassungsanspruch einwand unzulssigen rechtsausbung begegnen katzenberger afp bestnde anspruch zustimmung handelte dabei sache zwangslizenz stnde beklagten einwand unzulssigen rechtsausbung seite liefe gesetzliche lizenz hinaus gesetz streng fllen zwangslizenz getrennt urheber deutlich ungnstigere position versetzt vergtungsanspruch erfolgter nutzung werkes geltend mu statt falle zwangslizenz erteilung zustimmung zahlung geschuldeten vergtung abhngig knnen fall zwangslizenz betreffende regelung urhwg spricht dagegen derjenige anspruch einrumung nutzungsrechts zusteht fremde werk zustimmung nutzen falle inanspruchnahme urheber einwand unzulssigen rechtsausbung erheben knnte abs urhwg gilt fr fall parteien ber hhe vergtung nutzungsrecht eingerumt geforderte vergtung vorbehalt gezahlt zugunsten berechtigten hinterlegt worden bestimmung zeigt gesetz urheber fllen zwangslizenz verhandlungsposition einrumt gesetzlichen lizenz zukommt geht klger geltendmachung unterlassungsanspruchs wahrung gesetzlichen position einwand unzulssigen rechtsausbung entgegenstehen berufungsgericht erwogen unterlassungsanspruch dadurch entfallen klger abgetretenen schadensersatzansprche geltend macht dabei mglicherweise wege lizenzanalogie abrechnet knne unterlassungsanspruch dadurch entfallen verletzer schadensersatz gebhr fr fiktive lizenzerteilung zahlt nutzung berechtigt sei bislang beklagte geforderte zahlung geleistet wirkungen lizenz eingetreten seien berufungsgericht erwgung unrecht davon ausgegangen verletzte schaden wege lizenzanalogie berechnet unterlassungsanspruch verliert sobald geforderte lizenzgebhr gezahlt lizenzanalogie handelt form schadensersatzes etwa abschlu lizenzvertrages daher einrumung nutzungsrechtes fhrt iii soweit berufungsgericht geltend gemachten schadensersatzansprche grunde fr gerechtfertigt erklrt hlt entscheidung revisionsrechtlichen prfung stand erfolg wendet revision annahme berufungsgerichts beklagte fahrlssig gehandelt gewerblichen rechtsschutz urheberrecht ebenso wettbewerbsrecht beachtung erforderlichen sorgfalt strenge anforderungen gestellt stndiger rechtsprechung rechtsirrtum entschuldigt irrende anwendung verkehr erforderlichen sorgfalt beurteilung gerichte rechnen brauchte zweifelhaften rechtsfrage einheitliche rechtsprechung gebildet insbesondere hchstrichterliche entscheidungen geklrt mu strenge sorgfaltsanforderungen verhindert risiko zweifelhaften rechtslage teil zugeschoben fahrlssig handelt daher wer erkennbar grenzbereich rechtlich zulssigen bewegt eigenen einschtzung abweichende beurteilung rechtlichen zulssigkeit fraglichen verhaltens betracht ziehen mu vgl bgh urt zr grur beatles doppel cd urt zr grur bruce springsteen and his band iv angefochtene urteil danach insoweit aufzuheben beklagte hinsichtlich aufnahmen fotografen unterlas sung verurteilt worden umfang aufhebung bedarf zurckverweisung sache berufungsgericht sache punkt endentscheidung reif abs nr zpo klage soweit aufnahmen fotografen gesttzt unschlssig ausreichendem vorbringen verletzungshandlung fehlt berwiegenden umfang hinsichtlich aufnahmen fotografen sowie hinsichtlich schadensersatzausspruchs revision beklagten zurckzuweisen kostenentscheidung beruht abs abs zpo erdmann ungern sternberg bornkamm starck pokrant'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo nr abs fgg abs zulssigkeit rechtsmittels beschwerde entscheidung ber versorgungsausgleich steht entgegen rechtsmittelfhrer anschrift bewusst geheim hlt dadurch weder geordnete ablauf rechtsmittelverfahrens mgliche kostenerstattungsansprche rechtsmittelgegners gefhrdet bgh beschluss april xii zb olg karlsruhe ag heidelberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke richter fuchs richterin dr zina richter dose beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegnerin beschluss zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe januar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde antragsgegnerin begehrt durchfhrung versorgungsausgleichs scheidungsverbund parteien dezember ehe geschlossen januar geborene kind hervorgegangen bereits kurze zeit heirat bezogen ehegatten verschiedene wohnungen mnchen seit april leben getrennt antragsgegnerin verzog kind heidelberg dezember beantragte antragsteller umgangsrecht regeln april begehrte bertragung aufenthaltsbestimmungsrechts fr kind begrndung trug antragsgegnerin sei aufgrund psychischen disposition lage verhalten wohl kindes orientieren beeinflusse negativ behindere regelmigen umgang vater sohn amtsgericht ordnete anhrung parteien einholung gutachtens verfahrenspflegschaft bertrug wege einstweiligen anordnung aufenthaltsbestimmungsrecht antragsteller folgezeit lebte beim vater mnchen wurde kind september antragsgegnerin entfhrt begleitung damaligen partnerin antragstellers wohnung befand seitdem aufenthalt mutter sohn unbekannt antragsgegnerin internationalem haftbefehl gesucht mutter wurde wegen beteiligung tat freiheitsstrafe zehn monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wurde urteil wurde berufung eingelegt verbundurteil mai wurde ehe parteien geschieden begehren antragstellers folgend versorgungsausgleich bgb ausgeschlossen begrndung wurde ausgefhrt entfhrung kindes antragsgegnerin vater gnzlich entzogen zugleich schwerwiegende eheverfehlung begangen vater msse rechnen kind nie sehen hinzu komme antragsgegnerin geringfgige ehebedingte nachteile erlitten infolge getrennten haushaltsfhrung versorgungsleistungen fr antragsteller erbracht verbundurteil eingelegte beschwerde antragsgegnerin durchfhrung versorgungsausgleichs erstrebt oberlandesgericht unzulssig verworfen dagegen richtet oberlandesgericht zugelassene rechtsbeschwerde antragsgegnerin ii rechtsbeschwerde unbeschadet umstands zulssig rechtsbeschwerdeschrift wiederum anschrift antragsgegnerin angegeben worden aufhlt antragsgegnerin grundstzen fairen verfahrens mglich oberlandesgericht verneinte frage zulssigen beschwerdeeinlegung zugelassene rechtsbeschwerde senat berprfen lassen mitteilung anschrift rechtsmittelschrift rechtsstandpunkt vornherein aufzugeben vgl senatsurteil bghz famrz iii rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung sowie zurckverweisung sache oberlandesgericht oberlandesgericht entscheidung olg karlsruhe olgr ff verffentlicht rechtsschutzbedrfnis fr beschwerde wegen rechtsmissbruchlichen verhaltens antragsgegnerin verneint begrndung wesentlichen ausgefhrt seit september sei aufenthalt antragsgegnerin allgemein unbekannt untergetaucht sei situation beim eingang beschwerde vorgelegen antragsgegnerin mehr angegebenen adresse gelebt ladungsfhige anschrift liege grundstzlich ordnungsgeme klageerhebung sinne abs nr abs nr zpo rechtsmittelschrift sei allerdings rechtsprechung bundesgerichtshofs bghz bundesarbeitsgerichts njw ordnungsgem ladungsfhige anschrift rechtsmittelbeklagten prozessbevollmchtigten enthalte obgleich dadurch alsbaldige zustellung abs zpo erschwert entsprechendes gelte wohl einhelliger meinung rechtsmittelschrift ladungsfhige anschrift berufungsklgers fehle zitierten entscheidungen knnten vorliegenden fall jedoch bertragen jeweils versehentliches verhalten partei zugrunde gelegen msse rechtsmissbruchlichem verhalten gelten antragsgegnerin anzulasten sei verbund gehrenden inzwischen abgetrennten folgesachen elterliche sorge umgangsrecht htten wegen unbekannten aufenthalts ehefrau abschluss gebracht knnen antragsgegnerin einerseits fr anspruch nehme beteiligten folgen verhaltens hinnehmen mssten andererseits rechtsschutz versorgungsausgleichsentscheidung begehre manipuliere verfahren interesse stelle allgemein rechtsordnung knne deshalb schlechterdings erwarten umstnden beschwerdeverfahren durchgefhrt wertung stehe entgegen schreiben angegebene adresse gerichtet wrden antragsgegnerin mglicherweise erreichten rechtsmissbrauch liege vlligen unerreichbarkeit umstand antragsgegnerin rahmen betriebenen verfahrens vorbehaltlos rechtsordnung unterwerfe fr anspruch nehme entscheiden inwieweit verhalten rechtsordnung ausrichte derartigen bedingungen sei weder geordneter ablauf verbundverfahrens beschwerdeverfahrens mglich hlt rechtlichen nachprfung punkten stand ansatz zutreffend oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen ladungsfhige anschrift beschwerdefhrers beschwerdeschrift zulssigkeitsvoraussetzung rechtsmittels bgh urteil oktober xi zr famrz senatsurteil bghz famrz geht ber erfordernis rechtsmittelschrift ergeben fr wen rechtsmittel eingelegt hinaus anschrift partei grundstzlich notwendig parteirolle rechtsmittelinstanz bestimmen situation dagegen fr frage beurteilen ordnungsgeme klageerhebung fehlenden angaben ladungsfhigen anschrift klgers vorliegt klageschrift anlass voraussetzung fr gerichtliche verfahren fr mglichst sichere grundlage schaffen angabe anschrift klgers reinen parteiprozess schon deswegen geboten gerichtsterminen geladen denen zpo zeigt grundstzlich erscheinen klger prozessbevollmchtigten vertreten angabe ladungsfhigen anschrift verzichtet betreiben prozesses nachteilige folgen verbunden knnen insbesondere kostenpflicht falle unterliegens dadurch dokumentiert mglichen folgen stellt bereit persnlich terminen erscheinen falls gericht ordnet vgl abs ff zpo vgl senatsurteil bghz allerdings vorliegenden fall klage bzw scheidungsantragsschrift angegebene ladungsfhige anschrift erst laufe prozesses unrichtig bringt anwaltlich vertretene klger neue ladungsfhige anschrift darf klage allein grund unzulssig abgewiesen gesetzliche grundlage hierfr besteht vielmehr klger angabe ladungsfhigen anschrift klageschrift anforderungen bezeichnung person abs nr abs nr zpo erfllt prozessvoraussetzung ordnungsgemen klageerhebung natur einleitung klage betrifft gegeben klger zugleich ausdruck gebracht nachteiligen folgen fall unterliegens stellt bgh urteil mrz viii zr njw rr ungeachtet zulssigkeit entgegenstehendes rechtsmissbruchliches verhalten darstellen klger prozess verborgenen fhren mglichen kostenpflicht entziehen schluss rechtsmissbruchliche absicht liege gerechtfertigt trotz gerichtlicher anfrage anschrift berufungsklgers deren mitteilung hinreichende angabe grnden verweigert bgh beschluss november iii zr verffentlicht juris gesichtspunkt ergeben vorliegenden fall indes bedenken zulssigkeit beschwerde rechtsbeschwerde geltend gemacht antragsgegnerin bereits beschwerdeverfahren darauf hingewiesen mglicher kostenerstattungsanspruch antragstellers aufgrund unbekannten aufenthalts berhrt zusammen miteigentmerin eigentumswohnung sei erforderlichenfalls ffentlicher zustellung verwertet knne darber hinaus antragsgegnerin rechtsbeschwerdeverfahren zulssiger weise nachgetragen mutter bereit erklrt fr eventuelle kostenerstattungsansprche verbrgen annahme rechtsmissbruchlichen handelns prozessfhrung verborgenen heraus mglichen kostenerstattungspflicht entziehen scheidet jedenfalls entgegen auffassung berufungsgerichts lsst entscheidung xi zivilsenats oktober xi zr famrz generell herleiten bewusste weigerung angabe ladungsfhigen anschrift fallgestaltungen annahme rechtsmissbrauchs fhre oberlandesgericht kostenargument letztlich ausschlaggebende bedeutung beigemessen vielmehr darauf abgestellt antragsgegnerin handele rechtsmissbruchlich einerseits fortsetzung erstinstanzlichen verfahrens entziehe andererseits rechtsschutz entscheidung versorgungsausgleich beanspruche allgemein rechtsordnung stelle beurteilung gefolgt rechtsschutzinteresse stellt besondere voraussetzung fr zulssigkeit rechtsmittels dar erfordernis beschwer allgemeinen gewhrleistet rechtsmittel eingelegt sachliches bedrfnis rechtsmittelklgers hieran besteht allenfalls ganz besonderer sachlage prfung angezeigt trotz vorliegens beschwer unntige zweckwidrige missbruchliche beschreitung gesetz vorgesehenen rechtsmittelwegs anzunehmen fllen ausnahmsweise unzulssigkeit rechtsmittels fehlen rechtsschutzbedrfnisses begrndet bghz besondere sachlage liegt indessen zutreffend antragsgegnerin scheidungsverbundverfahren selektiv betreibt whrend brigen aufgrund unbekannten aufenthalts sohnes torpediert folge zugang rechtsmittelinstanz wahrnehmung verfahrensgrundrechte insbesondere desjenigen rechtliches gehr art abs gg rahmen statthaften sowie form fristgerecht eingelegten beschwerde verweigert drfte verkennen erwgungen ausschluss versorgungsausgleichs gefhrt denjenigen denen oberlandesgericht rechtsmissbruchliches handeln hergeleitet berschneiden antragsgegnerin trotz anzulastenden schwerwiegenden verhaltens mglichkeit effektiven rechtsschutzes beschwerende entscheidung rechtsfolgen handelns sache berprfen lassen knnen setzt voraus verhalten bereits zulssigkeit beschwerde entgegenstehend bewertet entgegen auffassung oberlandesgerichts steht verhalten antragsgegnerin geordneten ablauf beschwerdeverfahrens entgegen fr gegner ergeben ausbleiben partei deren persnliches erscheinen mangels ladungsfhiger anschrift angeordnet bestimmungen zivilprozessordnung durchzufhrenden verfahren nachteiligen folgen angeordneten parteivernehmung ff zpo bleibt gericht unbenommen vorenthaltung ladungsfhigen anschrift heranzie hung allgemeinen gesichtspunkts beweisvereitelung schlsse nachteil partei ziehen bgh urteile mrz viii zr njw rr oktober xi zr famrz vorliegenden versorgungsausgleichsverfahren handelt sog echtes streitverfahren freiwilligen gerichtsbarkeit ehegatten auskunftserteilung ber versorgungsanrechte mitzuwirken verfahren rechtsmittelinstanz anhngig weitere mitwirkung durchgefhrt etwa ausknfte versorgungstrger vorliegen steht unbekannte aufenthalt rechtsmittelfhrers geordneten abwicklung beschwerdeverfahrens entgegen vielmehr grundlage bisherigen feststellungen entscheidung sache mglich angefochtene beschluss danach bestand senat lage sache abschlieend befinden entscheidungsreif beschluss deshalb aufzuheben sache oberlandesgericht zurckzuverweisen rechtsbeschwerde angeregte zurckverweisung senat oberlandesgerichts abs satz zpo hlt senat unbeschadet frage vorschrift vorliegenden fall anwendbar fr gerechtfertigt hahne weber monecke zina fuchs dose vorinstanzen ag heidelberg entscheidung olg karlsruhe entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet november breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs bb abs satz abgrenzung mietvertrag ber geschftsrume immobilienleasingvertrag immobilienleasingvertrag leasingnehmer vorformulierten vertragsbedingungen enthaltene regelung instandhaltungspflicht fr genutzte gebude bertragen unangemessen benachteiligt bgh urteil november xii zr olg mnchen lg mnchen xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr gnter dr botur guhling fr recht erkannt revision klgers urteil oberlandesgerichts mnchen zivilsenat juli abgendert berufung beklagten urteil landgerichts mnchen zivilkammer august zurckgewiesen beklagte kosten rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen tatbestand klger begehrt feststellung beklagte mieterin gewerblich genutzten rumen renovierung auenfassade gebudes verpflichtet sobald umfangreiche baumanahme benachbarten grundstck abgeschlossen klger eigentmer geschftshauses beklagte teilflchen angemietet mrz gmbh mieterin gesamtflche anwesens vertragsgrundlage anlagen mietvertrag leasingvertrag berschriebener vertrag mai anlage gleichen tage notariell beurkundeten vertrag nachfolgend rahmenvertrag abgeschlossen wurde nr anlagen mietvertrags lautet instandhaltungsarbeiten erforderlichen reparaturen bernimmt mieterin eigene kosten schden hhere gewalt verursacht wurden kaufvertrag leasingvertrag bestellung ankaufsrechts generalbernehmervertrag bezeichnete notarielle rahmenvertrag enthlt anlage kaufvertrag ehemalige vermieterin grundstck geschftshaus errichtet erwarb anlage enthlt generalbernehmervertrag gmbh ehemaligen vermieterin schlsselfertigen herstellung brogebudes beauftragt wurde anlage vereinbarten vertragsparteien vormerkung gesichertes recht gmbh ankauf immobilie beendigung mietverhltnisses wert gesamtinvestitionen abzglich jahresmieten verrechneten abschreibungen ergibt dabei innenverhltnis gmbh beiden gesellschaftern reihenfolge ausbungsberechtigten dahingehend geregelt ankaufsrecht vorrangig gesellschaftern gleichen teilen danach beiden gesellschafter allein zuletzt gesellschaft zustehen nachdem mietverhltnis gmbh mrz beendet wurde schlossen klger rechtsvorgngerin beklagten april mietvertrag ber teilflchen anwesens enthlt folgende regelung groe instandhaltungsmanahmen insbesondere auenwnden treppenhusern dach sache vermieters april trafen klger rechtsvorgngerin beklagten weitere vereinbarung folgendem wortlaut aufgrund vereinbarung parteien mieterin ab statt gesamtflche anwesens mehr teilflche anmieten mieterin parteien bestehenden mietvertrag verpflichtet mietrume rckgabe vermieter umfassend renovieren renovierungsverpflichtung erstreckt somit knftig mieterin mehr gemieteten rume kosten hierfr belaufen parteien hhe unstreitigen ermittlung anlage vorausgeschickt vereinbaren parteien folgendes mieterin zahlt vermieter euro zweihunderttausend brutto zahlung genannten vergleichsbetrages erfolgt zwei raten je fllig sowie ansprche vermieters renovierung derjenigen flchen anwesens str ab mehr gegenstand mietvertrages parteien abgegolten erfllung anspruchs vermieters entsprechend bisherigen mietverhltnis renovierung ab gemieteten rume mieterin bernommen vergleichsbetrag gutachter ermittelten kosten fr renovierung auenfassade enthalten nachdem ende jahres streit darber entstand beklagte aufgrund anlagen mietvertrag mai enthaltenen instandhaltungsklausel verpflichtet fassade renovieren vereinbarten parteien klger mglichkeit erhlt mrz entsprechende feststellungsklage erheben landgericht vorab mrz per fax eingegangenen klage stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht landgerichtliche entscheidung abgendert klage abgewiesen hiergegen wendet klger zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung wiederherstellung landgerichtlichen urteils berufungsgericht entscheidung folgt begrndet beklagte sei verpflichtet fassade geschftsgebudes renovieren anlagen mietvertrag mai nr enthaltene verpflichtung unwirksam daher beklagten bernommen worden sei fassadenrenovierungspflicht sei beklagten rechtsvorgngerin regelung mietvertrags april vereinbarung april bernommen worden letztgenannte vereinbarung renovierungspflicht bernommener brorume pauschal zahlung abgegolten ursprnglichen mietvertrag folgenden pflichten lediglich hinsichtlich nunmehr gemieteten rume bernommen sei landgericht grund festgestellten tatsachen mndlichen bernahmevereinbarung bezglich fassadenrenovierung ausgegangen berufungsgericht verhandlung entscheidung zugrunde legen isolierte mndliche verpflichtung fassadenrenovierung sei anzunehmen landgericht vernommene zeuge pflichten gmbh bestehenden umfang lasten rechtsvorgngerin beklagten bernehmen neuen pflichten begrnden nr anlagen mietvertrags mai sei indes wegen verstoes abs nr agbg heute abs nr bgb unwirksam wobei unerheblich sei vertrag immobilienleasingvertrag triple net mietvertrag bezeichnete unstreitig sei damalige vermieterin muster leasingvertrag mehrfach verwendet verwenden jedenfalls muster vertrag grunde gelegen sei verwenderin ehemalige mieterin vertragsbedingungen hinblick darauf bereits angebot aufgenommen formal ver tragsabschluss eingefhrt individualvereinbarung liege damalige vermieterin bereitschaft gehabt nr anlagen mietvertrags disposition stellen dafr spreche keinerlei kostenrisiko fr objekt betrieb tragen brigen treffe darlegungs beweislast fr aushandeln konkreten fall verwender allgemeinen geschftsbedingungen ehemalige vermieterin bzw klger nr anlagen mietvertrags berbrde mieter instandsetzungsarbeiten erforderlichen reparaturarbeiten hherer gewalt beruhten bedeute mieter normale abnutzung tragen zuflligen untergang grund vorhersehbarer vorkommnisse beurteilung wirksamkeit allgemeinen geschftsbedingungen sei fr nichtverwender feindlichste auslegung grunde legen ungnstigsten fall msse mieter schweren schaden verschulden getroffen umfassende reparaturen teilweisen neuerrichtung gebudes ausfhren kurz mietzeitende weit gehende verpflichtung weiche wesentlichen grundgedanken gesetzlichen regelung mietrecht wonach vermieter sachrisiko trage ab verstoe zeitpunkt vertragsschlusses geltenden abs nr agbg heute abs nr bgb auffassung entspreche jedenfalls fr mietvertrge stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs mehrerer oberlandesgerichte wenngleich mieterrisiko mieterin abzuschlieende gebudeversicherung gemildert fhre vereinbarung versicherungspflicht instandsetzungs reparaturklausel wirksam beurteilen sei klausel ergebenden verpflichtungen mieterin seien pflichtgem abgeschlossenen versicherung bernommenen risiken beschrnkt ferner trage mieterin instandsetzung verbundenen baurisiken wre vertragsklausel allgemeinen geschftsbedingungen beanstanden mieter instandhaltungsarbeiten erforderlichen reparaturen eigene kosten berbrde verschuldet seien normalen abnutzung beruhten sei dahingehende geltungserhaltende reduktion klausel ausgeschlossen sei mglich klausel einfach streichen worte schden hhere gewalt verursacht wurden teilen rest fr nichtverwender feindlichsten auslegung dahingehend verstanden knne instandsetzungen hhere gewalt entstanden mieter tragen seien spreche vieles dafr verwendete klausel wirksam wre mieter erwerbsrecht eingerumt wrde hand aufwendungen fr reparaturen ausbung rechts profitieren anlage rahmenvertrags vereinbarte ankaufsrecht reiche hierfr jedoch wegen geregelten reihenfolge ausbungsberechtigten ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung vollem umfang stand zutreffend berufungsgericht allerdings zunchst davon ausgegangen verpflichtung beklagten renovierung ge budefassade mietvertrag april ergibt satz instandhaltungspflicht hinsichtlich erforderlichen reparaturen mietrumen einrichtungen mieterin bertragen vornahme instandhaltungsmanahmen insbesondere auenwnden treppenhusern dach bleibt satz mietvertrags ausdrcklich vermieter verpflichtet beklagte schuldet jedoch deshalb renovierung gebudefassade nr anlagen mietvertrags mai instandhaltung gesamten gebudes wirksam damalige mieterin bertragen worden rechtsvorgngerin beklagten berufungsgericht getroffenen feststellungen senat gebunden abs zpo aufgrund entsprechenden mndlichen vereinbarung klger verpflichtung bernommen dabei dahinstehen regelung nr anlagen mietvertrags vorformulierte vertragsbedingung handelt inhaltskontrolle anwendbaren bgb vgl art satz egbgb unterliegt klausel vertragsparteien individuell ausgehandelt worden beiden fllen begegnet vertragsbestimmung rechtlichen bedenken individualvereinbarung mieter gewerberumen grundstzlich weitgehend reparaturen instandsetzungsarbeiten verpflichtet ergebnis verschuldensunabhngigen haftung fhrt senatsurteil bghz njw pflicht instandhaltung gesamten gebudes wre jedoch wirksam mieterin bertragen worden nr anlagen mietvertrags vorformulierte vertragsbedingung handeln wrde soweit berufungsgericht hierzu auffassung vertritt klausel nr anlagen mietvertrags sei abs nr agbg richtig abs nr bgb unwirksam enthaltene bertragung instandhaltungsarbeiten reparaturen mieterin wesentlichen grundgedanken mietrechtlichen risikoverteilung erheblich abweiche gefolgt vorgenommenen agb rechtlichen inhaltskontrolle vertragsklausel berufungsgericht rechtsnatur anlagen mietvertrags mai ausreichend bercksichtigt grundlage feststellungen berufungsgerichts sowohl inhaltlichen gestaltung vertragsparteien verfolgten zweck mietvertrag immobilienleasingvertrag qualifizieren aa immobilienleasing stellt besondere form finanzierungsleasings dar vgl bghz njw erwerb grundstcken errichtung baulicher anlagen finanzieren fr immobilienleasingvertrag daher kennzeichnend leasinggeber leasingnehmer sache sachgesamtheit raten gezahltes entgelt gebrauch fr fest vereinbarte beim immobilienleasing regelmig lange vertragslaufzeit berlsst wobei gefahr haftung fr instandhaltung sachmngel untergang beschdigung sache allein leasingnehmer trifft vgl senatsurteil bghz nzm bgh urteil mrz viii zr njw mwn leasingnehmer deckt whrend vertragslaufzeit entrichteten leasingraten anschaffungs herstellungskosten sowie nebenkosten einschlielich finanzierungskosten leasinggebers beim immobilienleasing mglicherweise zustzlich gewhrendes mieterdarlehen vollstndig ab engel nzm bb danach stellt anlagen mietvertrag mai immobilienleasingvertrag dar zusammen weiteren notariel len rahmenvertrag enthaltenen vertraglichen regelungen allein interesse gmbh finanzierung grundstckserwerbs errichtung ausschlielich gesellschaft genutzten geschftsgebudes dienen dafr spricht schon ursprnglichen vertragsparteien anlagen mietvertrag berschrift leasingvertrag bezeichnet berschrift rahmenvertrags leasingvertrag bestellung ankaufsrechts rede vertragsparteien gewhlten bezeichnung vertrags zwingend rechtsnatur geschlossen vielmehr gesamten vertragsinhalt bestimmen palandt weidenkaff bgb aufl einf rn gewhlte bezeichnung stellt jedenfalls indiz dafr dar zweck parteien vertrag verfolgen wollten beckok bgb ehlert stand mai rn entscheidend jedoch inhalt anlagen mietvertrags gewhnlichen mietvertrag ber geschftsrume erheblicher weise unterscheidet bestimmende kriterien mietvertrags gebrauchsberlassung sache zahlung regelmig zeitabschnitten bemessenen mietzinses beim leasingvertrag tritt fr wesentlichen merkmalen regelmig hinzu leasinggeber zwecke befriedigung investitionsbedarfs leasingnehmers gebrauch berlassende leasinggut beschafft vorfinanziert bghz njw gesamtschau anlagen mietvertrag getroffenen regelungen zeigt anlagen mietvertrag rechtlich finanzierungsleasingvertrag qualifizieren vertragsparteien anlage anlagenmietvertrags mietzeit insgesamt jahren vereinbart whrend mietverhltnis wichtigem grund gekndigt anlagen mietvertrags haftung vermieterin fr fehler mngel vertragsdurchfhrung anlagen mietvertrags umfang beschrnkt dritten ersatz verlangen brigen ausgeschlossen vermieterin rahmen abwicklung mietvertrags abzuschlieenden vertrge bedrfen schriftlichen zustimmung mieterin abs anlagen mietvertrags bereits parteien anlagen mietvertrag regelungen getroffen fr finanzierungsleasingvertrag typisch vgl hierzu staudinger stoffels bgb leasing rn leitbild mietrechtlichen bestimmungen orientierten inhaltskontrolle teilweise standhalten drften vgl wolf eckert ball handbuch gewerblichen miet pacht leasingrechts aufl rn insbesondere zeigen anlagen mietvertrag enthaltenen regelungen zahlungspflichten mieterin fr grundmietzeit vereinbarte miete entgelt fr zeitlich begrenzte gebrauchsberlassung darstellt fr mietvertrag typisch wre zugleich anschaffungs herstellungskosten sowie nebenkosten einschlielich finanzierungskosten vermieterin abgedeckt sollten nr anlagen mietvertrags vertragsparteien gesamtinvestitionskosten vermieterin fr erwerb grundstcks fr errichtung gebudes fr finanzierung mietobjekts gettigten aktivierungsfhigen aufwendungen bemessungsgrundlage fr mieterin leistenden zahlungen bestimmt grundlage gesamtinvestitionskosten bercksichtigung steuerlichen abschreibungen fr gebude sowie jhrlichen verwaltungs kostenbeitrags hhe gesamtinvestitionskosten vertragsparteien jahresmieten festgelegt fr anpassung geschuldeten miete mietvertragsparteien fr gewerberaummietvertrag blich staffelmiete wertsicherungsklausel vereinbart nr anlagen mietvertrags ermglicht vermieterin vielmehr zwlf monate ablauf ersten jahre festgesetzten mietperiode gesamtjahresmiete bercksichtigung gegebenen kapitalmarktverhltnisse steuerrechtlich zulssigen abschreibungen verwaltungskosten neu festzusetzen vermieterin mglichkeit eingerumt hheren aufwendungen fr refinanzierung investitionskosten anpassung jahresmiete vorzunehmen amortisation aufwendungen erreichen schlielich enthlt vertrag verpflichtung mieterin abgeltung kosten zwischenfinanzierung vermieterin vormiete bezahlen nr anlagen mietvertrags vermieterin mieterdarlehen gewhren nr anlagenmietvertrags erfllt anlagen mietvertrag fr finanzierungsleasingvertrag kennzeichnenden merkmale enthlt fr leasingvertrag typischen regelungen sach preisgefahr sowie gewhrleistung vertraglichen zahlungspflichten mieterin darauf ausgerichtet gesamten aufwendungen vermieterin fr leasinggut whrend grundmietzeit entrichtete miete gegebenenfalls ausreichung mieterdarlehens vollstndig amortisieren unerheblich insoweit mieterin anlagen mietvertrag ankaufsrecht eingerumt einerseits vereinbarung ankaufsrechts leasingnehmers andienungsrechts leasinggebers fr leasingvertrag begriffsnotwendig vgl senatsurteil bghz nzm andererseits vertragsparteien anlage rahmenvertrags ursprnglichen mieterin ausdrcklich leasingobjekt bezogenes ankaufsrecht eingerumt schlielich knnen beurteilung rechtsnatur anlagenmietvertrags weiteren notariellen rahmenvertrag mai enthaltenen vertrge unbercksichtigt bleiben anlage bezeichnete kaufvertrag ehemalige vermieterin grundstck geschftshaus errichtet erwarb anlage enthaltene generalbernehmervertrag gmbh ehemaligen vermieterin schlsselfertigen herstellung brogebudes beauftragt wurde zeigen zweck gesamten vertragswerks allein realisierung investitionsentscheidung gmbh ausgerichtet ehemalige vermieterin fr leasinggeber typisch finanzierung bauvorhabens eingeschaltet worden rechtliche qualifikation anlagen mietvertrags finanzierungsleasingvertrag fhrt entgegen auffassung berufungsgerichts regelung instandhaltungspflicht nr vertrags vorformulierte vertragsbedingung inhaltskontrolle abs bgb standhalten wrde aa bestimmungen allgemeinen geschftsbedingungen abs satz bgb unwirksam vertragspartner verwenders entgegen geboten treu glauben unangemessen benachteiligen abs nr bgb unangemessene benachteiligung zweifel anzunehmen bestimmung wesentlichen grundgedanken gesetzlichen regelung abgewichen vereinbaren dabei rahmen inhaltskontrolle abs bgb grundlage generalisierenden betrachtungsweise art gegenstand zweck besondere eigenart jeweiligen vertrags bercksichtigen daraus folgenden unterschiedlichen interessen fhren deshalb differenzierungen beurteilung angemessenheit vgl bgh beschluss januar viii arz njw finanzierungsleasingvertrge erster linie mietrecht anzuwenden vgl bgh urteil november viii zr njw rr mwn deshalb inhaltskontrolle jeweils eigengeprge leasingvertrags sachgerechter bewertung parteien typischerweise verfolgten interessen bercksichtigt leasingvertragsklausel daraufhin geprft wesentlichen grundgedanken gesetzes unvereinbar abs nr bgb zunchst festzustellen typische gehalt leasingvertrags betreffenden frage demjenigen normalen mietvertrags bereinstimmt fall kommt abweichung wesentlichen grundgedanken mietrechts betracht bghz njw bb stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs zhlt abwlzung sach preisgefahr leasingnehmer verbundene haftung fllen zuflligen untergangs zuflligen verschlechterung leasingsache typischen inhalt leasingvertrags bghz njw bghz njw bgh urteil mrz viii zr njw entsprechende regelungen allgemeinen geschftsbedingungen benachteiligen leasingnehmer daher unangemessen gilt fr weitgehende freizeichnung leasinggebers eigenen gewhrleistung schon bghz njw liegt darin begrndet stellung leasingnehmers wesentlich langfristigen mieters unterscheidet whrend mieter objekt schlielich nutzung ber bestimmten zeitraum erhlt erlangt leasingnehmer anfang mehr eigentmer mieter vergleichbare rechtsstellung senatsurteil bghz nzm rechtfertigt immobilienleasingvertrag vgl bghz njw bezug sach preisgefahr inhaltskontrolle allgemeinen geschftsbedingungen hnlich kufer behandeln wolf eckert ball handbuch gewerblichen miet pacht leasingrechts aufl rn leasinggeber danach allgemeinen mietrechtlichen bestimmungen tragende sach preisgefahr regelungen allgemeinen geschftsbedingungen leasingnehmer abwlzen erfhrt vorformulierte vertragsbedingung instandhaltungsverpflichtung fr interesse angeschaffte genutzte leasingobjekt bertragen ebenfalls unangemessene benachteiligung regelung leasingtypisch trgt berechtigten werterhaltungs sicherungsinteresse leasinggebers rechnung staudinger stoffels bgb leasing rn ursprngliche mieterin brogebudes danach verpflichtet gebudefassade renovieren rechtsvorgngerin beklagten verpflichtung feststellungen berufungsgerichts entsprechende mndliche vereinbarung klger somit allgemeine geschftsbedingungen abs bgb wirksam bernommen landgericht aufgrund durchgefhrten beweisaufnahme hierzu festgestellt rechtsvorgngerin beklagten mndlich gegenber klger verpflichtet fassadenrenovierung abschluss bauarbeiten benachbarten grundstck bernehmen kosten renovierung gebudefassade nr vereinbarung april geregelten ausgleichszahlungen erfasst sollten feststellung berufungsgericht gem abs nr zpo entscheidung zugrunde gelegt revision erinnert fr gnstige tatsache gegenrge wegen tatsachenfeststellungen beklagten erhoben deshalb senat feststellung revisionsrechtlich beanstanden entscheidung zugrunde legen abs zpo danach angegriffene entscheidung bestand abs zpo senat sache abschlieend entscheiden abs zpo weitere feststellungen erforderlich berufungsurteil daher aufzuheben erstinstanzliche entscheidung wiederherzustellen dose klinkhammer botur gnter guhling vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen verdachts geldwsche ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof dr appl dr eschelbach richterin bundesgerichtshof dr ott richter bundesgerichtshof zeng bundesanwltin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger fr angeklagten rechtsanwltin verteidigerin fr angeklagte justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts limburg lahn juli feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts gieen zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf geldwsche rechtlichen grnden freigesprochen entschdigungspflicht fr durchsuchung wohnung festgestellt dagegen wendet staatsanwaltschaft sachrge gesttzten revision sofortigen beschwerde generalbundesanwalt vertretene revision erfolg staatsanwaltschaft legt angeklagten folgendes last angeklagte teilten tochter ehemann schwiegersohn bereits rechtskrftig verurj oktober leiter katho lischen rentamtes nord geschftsfhrer gesamtverbandes katholischer kirchengemeinden treute nachteil arbeitgebers verun mindestens millionen euro wegen rechtsverjhrten taten wurde wegen untreue fllen mrz rechtskrftig seit september gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren drei monaten verurteilt schadenssumme insoweit abgeurteilten untreuehandlungen betrug millionen euro jahr erwarb angeklagte grundstck errichtete hierauf wohnhaus zeitraum unterhielt volksbank konto mai september insgesamt euro bar einzahlte wovon vater mindestens euro untreuehandlungen stammten geschenkt worden weiteres konto unterhielt angeklagte kreissparkasse november oktober euro einzahlte denen ebenfalls untreuehandlungen herrhrende geldgeschenke handelte konto beider angeklagten volksbank gemeinschaftliches wurden april september mindestens euro bar eingezahlt untreuehandlungen stammten schlielich zahlte veruntreuten geldern weitere euro architekten tochter euro verschiedene handwerker mithin wurden grundstckserwerb wohnungsbau nahezu vollstndig veruntreuten geldern bestritten sptestens september erfuhren angeklagten jahrelangen untreuehandlungen bemakelten herkunft hausbau geflossenen mittel zutreffend rechneten katholische kirche alsbald forderungen gegenber insbesondere angeklagten geltend wrde suchten wegen vorteile taten sichern zweck schlossen januar notariell beurkundeten ehevertrag bergang zugewinngemeinschaft gtertrennung ausgleich bisher dezember geschlossenen ehe entstandenen zugewinns bertrug angeklagte hlftigen miteigentumsanteil wohngrundstck verkehrswert euro angegeben wurde angeklagten februar erfolgte amtsgericht limburg lahn eintragung diesbezglichen eigentumsberlassungsvormerkung grundbuch wirksame sicherungshypothek fr bistum wurde erst februar grundbuch eingetragen zivilrechtliche klage bischflichen ordinariats beide angeklagte wurde soweit angeklagte betroffen oberlandesgericht frankfurt main rechtskrftig abgewiesen erfolg beabsichtigten vermgensverschaffung insoweit eingetreten anklageerhebung strafkammer ergnzende vernehmungen durchsuchung wohnung angeklagten angeordnet beschluss februar erffnung hauptverfahrens abgelehnt begrndung angeklagten vorgeworfene verhalten unterfalle geldwschetatbestand stgb sofortige beschwerde staatsanwaltschaft oberlandesgericht frankfurt main beschluss april anklage zugelassen hauptverfahren landgericht erffnet magabe angeklagten gemeinschaftlichen geldwsche gem abs stgb hinreichend verdchtig seien ii landgericht angeklagten bercksichtigung berschieende aufklrung zweck strafverfahrens berschreitet rechtsgrnden freigesprochen folgende feststellungen getroffen januar unterzeichneten angeklagten notar last gelegten ehevertrag erwirkten februar eintragung eigentumsbertragungsvormerkung bezglich hlftigen miteigentumsanteils fr angeklagten februar erging arrestbeschluss landgerichts limburg lahn zugunsten bistums beide angeklagte wegen hhe anspruchs euro wurde dingliche arrest vermgen angeklagten angeordnet februar wurde hchstbetragshypothek euro grundbuch eingetragen februar erfolgte verurteilung staatsanwaltschaft limburg rckgewinnungshilfe gunsten bistums geleistet zeitpunkt beabsichtigt festgestellte verhalten angeklagten bezeichnet wettlauf grundbuch ansicht strafkammer weder aufklrung untreuehandlungen aufklrung verwendung veruntreuten gelder sowie geldflsse gefhrdet herkunftsnachweis erschwert erschliee weise ehevertrag eintragung vormerkung eigentumsbertragung geeignet knnten aufklrung verwendung veruntreuter gelder sowie geldflsse gefhrden ausma bau hauses veruntreuten geldern finanziert worden sei hierdurch berhrt deshalb sei weitergehende beweisaufnahme veranlasst knne offen bleiben notariellem vertrag bertragenen miteigentumsanteil berhaupt gegenstand handele stgb genannten rechtswidrigen tat herrhre gleiches gelte fr frage eventuell strafbaren mitwirken beratenden rechtsanwalts beurkundenden notars fr angeklagten verbotsirrtum folge abs stgb grenze verstndlichkeit bewege sei restriktiv auszulegen verfassungsrechtlichen bestimmtheitsgebot art abs gg gengen prmisse liege verschleierungshandlung abs satz var vereinbarte bertragung hlftigen miteigentumsanteils eintragung auflassungsvormerkung herkunft veruntreuten hausbau aufgegangenen gelder sei kaschiert worden gefhrdungstatbestand abs satz var sei verwirklicht fr strafverfolgungsbehrden aufgrund nachvollziehbarer bertragung miteigentumsanteils zugriff erschwert sei rechtsgrundlosen notariell beurkundeten ehevertrag hindernis fr behrdliche ermittlung herkunft gegenstandes geschaffen worden abs nr stgb komme ebenfalls tragen angeklagten seien ermittlungsergebnis staatsanwaltschaft september gutglubig herkunft dahin zugewendeten gelder anbelangt fhre abs stgb straflosigkeit angeklagte dritte veruntreuten gelder wege schenkung gutglubig vater erhalten hausbau investiert strafbare vorerwerb durchbreche bemakelungskette begrnde straflosigkeit spteren besitzer verurteilung wegen vereitelns zwangsvollstreckung gem stgb scheitere daran antragsberechtigte bistum abs vorschrift erforderlichen strafantrag innerhalb dreimonats frist stgb gestellt iii erwgungen denen strafkammer darber beweis erheben wann angeklagten tatschlich deliktischen herkunft zugewandten geldmittel erfahren umfang errichtung wohnhauses eingeflossen strafbarkeit abs stgb verneint halten rechtlicher nachprfung stand gilt zunchst soweit landgericht tatbestandsalternative verwirklichung verschleierungstatbestandes abs satz var stgb verneint notariellem vertrag januar bertragenen miteigentumsanteil hausgrundstck handelt strafkammer offen gelassen gegenstand stgb genannten rechtswidrigen tat herrhrt aufgrund verwendung begriffs herrhrens umschreibung mglicher tatobjekte vermgenswerte kreis geldwschetauglicher gegenstnde einbezogen erst verwertung vortter ursprnglich erlangten surrogat erworben daher mittelbar vortat stammen vgl bt drucks bt drucks olg karlsruhe beschluss januar ws njw mwn anklagevorwurf stammten landgericht ebenfalls offen gelassen finanziellen mittel denen erwerb grundstcks errichtung immobilie nahezu ausschlielich bestritten wurden nachteil bistums begangenen untreuetaten fr eigenschaft tatobjekt abs stgb erforderliche bemakelungszusammenhang surrogat erworbenen gegenstandes dadurch aufgehoben angeklagte september ausschliebar gutglubig vater zugewandten gelder gem abs stgb zuvor straflos erworben abs stgb vorgesehene einschrnkung strafbarkeit erstreckt landgericht erwogen schon eindeutigen wortlaut auffangtatbestand ausgestalteten isolierungstatbestand abs stgb jedoch verschleierungs vereitelungsalternative abs stgb senatsurteil juli str bghst ergebnis ermittlungen landgericht rechtlichen berlegungen eigene beweisaufnahme zugrundelegt diente vorgehensweise angeklagten vollstreckung bistums grundstck verhindern bzw erschweren zweck angeklagten mittels hlftigen grundstcksbereignung zugrunde liegenden landgericht gengend blick genommenen ehevertrags verschleierungshandlung vorgenommen verschleiern herkunft gegenstands umfasst irrefhrenden machenschaften darauf abzielen tatobjekt anschein legalen herkunft verleihen zumindest wahre herkunft verbergen verbergen verschleiern bezeichnen dabei zielgerichtetes konkret geeignetes handeln herkunftsnachweis erschweren bemhungen sicht strafverfolgungsbehrden erfolg gefhrt mssen neuheuser mko stgb aufl rn mwn irrefhrenden machenschaften erfordern entgegen auffassung angefochtenen urteils zwingend heimlichkeit vielmehr unrichtige darstellung vermgensverhltnisse verschleiern herkunft gegeben fischer stgb aufl rn rn liegt fall angeklagten januar notariellen ehevertrag geschlossen bergang zugewinngemeinschaft gtertrennung vereinbart ausgleich bisher ehe entstandenen zugewinns angeklagten hlftige miteigentumsanteil hausgrundstck bertragen wurde dadurch wurde irrefhrende anschein erweckt angeklagten htten whrend vierjhrigen ehe zugewinn erwirtschaftet euro angegebenen wert grundstcks entsprochen ehevertrag wurde rechtsgrund fr bertragung hlftigen miteigentumsanteils angeklagten fingiert tatschlich schenkungen tochter gem bgb deren anfangsvermgen zuzurechnen begrndeten anspruch angeklagten ehemanns zugewinnausgleich notarielle vertrag stellte vermgensverhltnisse unrichtig dar zielte darauf ab herkunft finanziellen mittel fr grundstckserwerb hausbau verschleiern lediglich konstrukt angeblichen tatschlich vorhandenen rechtsgrund fr bertragung hlftigen miteigentumsanteils vorzutuschen gilt soweit inhalt erffnungsbeschlusses senat amts wegen bercksichtigen gericke kk stpo aufl rn entnehmen angeklagten gegenber beurkundenden notar wahrheitswidrig hlftige eigentumsbertragung begrndet erhebliche eigenleistungen angeklagten anwesen gesteckt gesichert sollten vorwand diente behauptung falschen rechtsgrunds fr eigentumsbertragung verschleiern anwesen wahrheit nahezu ausschlielich nachteil bistums verun treuten angeklagte weitergeleiteten geldern errichtet worden ergebnis zielte nachvollziehbare grundlage geschlossene ehevertrag verschiebung vermgenswerten fhrte darauf ab angeklagten vorteile taten sichern grundlage anklagevorwurfs kommt entgegen ansicht landgerichts verwirklichung gefhrdungstatbestandes gem abs satz var stgb betracht ansatz zutreffend strafkammer davon ausgegangen tatbestandsalternative gefhrdung auffindens gegenstandes herbeifhren konkreten gefhrdung voraussetzt liegt tatschliche zugriff berechtigten gegenstand konkret gefhrdet bgh njw gegeben bertragung hlftigen miteigentumsanteils grundlage rechtsgrundlos geschlossenen ehevertrags konkret geeignet sowohl ermittlungen staatsanwaltschaft verbleib veruntreuten gelder tatschlichen zugriff bistums ange klagte weitergereichten hausbau geflossenen gelder erschweren aufgezeigten mngeln beruht angefochtene urteil auszuschlieen landgericht zutreffender rechtlicher wrdigung erfolgter beweisaufnahme entsprechende ergnzende feststellungen getroffen angeklagten wegen geldwsche verurteilt htte darber hinaus neue tatrichter blick nehmen angeklagten herkunft zugewendeten gelder anbelangt anklagevorwurf ausschliebar lngstens september gutglubig einzahlungen konten kreissparkasse vereinigten volksbank jedoch ber zeitpunkt hinaus oktober bzw september erfolgt alledem gebotenen aufhebung urteils entfllt landgericht angeklagten zugesprochene entschdigungsentscheidung diesbezglich besonderen ausspruchs bedarf dagegen erhobene sofortige beschwerde staatsanwaltschaft gegenstandslos fischer appl ott eschelbach zeng'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb september familiensache nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja zpo abs satz staatskasse gem abs satz zpo beschwerde befugt vortrag antragsteller verfahrenskostenhilfe zahlungsanordnung bewilligt worden aufgrund persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse bernahme kosten verfahrensfhrung lage ziel beschwerde allerdings zahlungsanordnung zpo erreichen versagung verfahrenskostenhilfe anschluss bgh beschlsse november viii zb njw rr bghz bgh beschluss september xii zb olg jena ag arnstadt xii zivilsenat bundesgerichtshofs september richter dr klinkhammer weber monecke schilling dr nedden boeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss familiensenats thringer oberlandesgerichts jena oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen grnde staatskasse wendet verwerfung beschwerde rahmen verfahrenskostenhilfebewilligung familiengericht antragsteller fr scheidungsverbundverfahren ratenfreie verfahrenskostenhilfe beiordnung rechtsanwltin gewhrt hiergegen bezirksrevisorin sofortige beschwerde antrag eingelegt antragsteller verfahrenskostenhilfe auflage einmalzahlung vermgen hhe bewilligen ber einzusetzendes vermgen form rckkaufswertes lebensversicherung verfge angefallenen gerichts anwaltskosten bestreiten knne oberlandesgericht beschwerde unzulssig verworfen hiergegen wendet bezirksrevisorin oberlandesgericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde zulssig begrndet gem abs famfg abs nr zpo rechtsbeschwerde statthaft brigen zulssig rechtsbeschwerde sache erfolg auffassung oberlandesgerichts beschwerde staatskasse abs famfg abs satz zpo stattfindet weder monatsraten vermgen zahlende betrge festgesetzt worden abs satz zpo darauf gesttzt beteiligte persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen zahlungen leisten staatskasse ziel eingelegte beschwerde verweigerung verfahrenskostenhilfe erreichen sei deshalb statthaft seien beschwerdeantrge zugelassen darauf gerichtet seien antragsteller leistung zahlungen kosten verfahrensfhrung aufzuerlegen antragsteller wre allerdings rckkaufswert lebensversicherung beachtung schonvermgens lage gesamten kosten verfahrens bestreiten worauf letztlich antrag staatskasse abziele konstellation wre antragsteller anfang verfahrenskostenhilfe bewilligen soweit nmlich einmalzahlung hhe verfahrenskosten errei che seien voraussetzungen fr bewilligung gegeben fehle insoweit voraussetzung zpo beteiligte kosten teil raten aufbringen knne bereits grund knne staatskasse beschwerde wirksam darauf sttzen amtsgericht einmalzahlung htte anordnen mssen beschwerde ausdrcklich zurckweisung verfahrenskostenhilfegesuchs verfolge liege jedoch anordnung einmalzahlung hhe entstandenen verfahrenskosten wirtschaftlich gesehen verweigerung lediglich pro forma bewilligungsbeschluss insoweit aufrecht erhalten bleibe darber hinaus wrde argumentation eingeschrnkte beschwerderecht staatskasse unzulssigerweise ausgedehnt konstellation wre allenfalls fr flle denkbar denen verwertung vorhandenen vermgens zeitnah erfolgen knne deshalb zahlende betrag bewilligung verfahrenskostenhilfe zunchst gestundet sei vorliegend jedoch fall zeitnahe verwertung lebensversicherung regelfall mglich sei hlt rechtlicher berprfung stand aa abs famfg abs satz zpo findet sofortige beschwerde staatskasse bewilligung verfahrenskostenhilfe statt weder monatsraten vermgen zahlende betrge festgesetzt worden beschwerde darauf gesttzt partei persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen zahlungen leisten dementsprechend beschwerderecht staatskasse fall beschrnkt verfahrenskostenhilfe bewilligt rechtsfehlerhaft jedoch weder ratenzahlung einkommen zahlung vermgen angeordnet worden beschwerderecht intention gesetzgebers interesse lnderhaushalte dienen vgl btdrucks zunchst unrecht unterbliebene anordnung zahlungen zpo erreicht knnen dementsprechend staatskasse beschrnkten umfang beschwerderecht zugebilligt worden nmlich dahingehenden kontrolle bewilligungsentscheidungen denen prozesskostenhilfe zahlungsanordnung bewilligt worden bgh beschluss november viii zb njw rr rn mwn staatskasse ziel eingelegte beschwerde verweigerung prozesskostenhilfe bzw verfahrenskostenhilfe erreichen deshalb statthaft bgh beschlsse november viii zb njw rr rn bghz bb gemessen hieran htte beschwerdegericht beschwerde staatskasse unzulssig verwerfen drfen voraussetzungen abs famfg abs satz zpo vielmehr erfllt amtsgericht antragsteller ratenfreie verfahrenskostenhilfe bewilligt hiergegen staatskasse beschwerde eingelegt antrag zahlung vermgen antragstellers anzuordnen bezirksrevisorin dabei zunchst beantragt zahlende summe betrag festzusetzen angefallenen gerichts anwaltskosten entspricht steht zulssigkeit beschwerde entgegen unzulssig wre dagegen antrag bewilligte verfahrenskostenhilfe aufzuheben entgegen auffassung beschwerdegerichts steht begehren staatskasse aufhebung verfahrenskostenhilfe gleich zunchst staatskasse bezifferte betrag feststellungen beschwerdegerichts kosten verfahrensfhrung entspricht bliebe zahlungsanordnung beantragten hhe bewilligung verfahrenskostenhilfe bestehen handelt entgegen auffassung beschwerdegerichts pro forma aufrechterhaltung bewilligungsbeschlusses zahlungsanordnung lsst abs famfg zpo geregelten wirkungen verfahrenskostenhilfe unberhrt folgte auffassung beschwerdegerichts gelangte ergebnissen sinn zweck abs satz zpo einklang bringen wren knnte staatskasse fllen denen antragsteller tatschlich teil verfahrenskosten tragen beschwerdewege zahlungsanordnung erreichen fllen denen persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse sogar gesamte bernahme kosten zulieen sache entscheidungsreif beschwerdegericht beschwerde unzulssig verworfen deshalb feststellungen getroffen gem zpo zahlungen festzusetzen senat abschlieenden entscheidung gehindert sache gem abs famfg abs satz zpo erneuten entscheidung zurckzuverweisen wobei beschwerdegericht senatsbeschlssen juni xii zb famrz xii zb versr aufgestellten grundstze beachten klinkhammer nedden boeger weber monecke schilling botur vorinstanzen ag arnstadt entscheidung olg jena entscheidung wf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge revision angeklagten strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag august gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck september soweit mitangeklagten betrifft zugehrigen fest stellungen aufgehoben soweit angeklagten fall ii urteilsgrnde wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge verurteilt worden ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betu bungsmitteln geringer menge drei fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren zwei monaten verurteilt allgemeine sachbeschwerde gesttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet verurteilung wegen handeltreibens betubungsmitteln fall ii urteilsgrnde hlt rechtlicher nachprfung stand feststellungen landgerichts bestckten angeklagte mitangeklagte fr gesondert verfolgten erdbunker gramm heroin heroin holte gesondert verfolgte vereinbarungsgem spter ab feststellungen untauglich schuldspruch wegen han deltreibens betubungsmitteln geringer menge belegen gesamtzusammenhang urteils entnommen angeklagte eigenntzig eigenes betubungsmittel geschft bemhten angeklagte taten eingerumt insoweit ebenso wenig bedeutung umstand urteil verstndigung vorausgegangen entgegen abs satz stpo urteil angegeben worden senat verfahrensrge mitangeklagten bekannt allein bereitschaft angeklagten wegen bestimmten sachverhalts strafe hinzunehmen gerichtlich zugesagte hchstma berschreitet entbindet gericht pflicht aufklrung darlegung sachverhalts soweit fr tatbestand angeklagten vorgeworfenen gesetzesverletzung erforderlich bgh beschluss oktober str stv fall bedarf mindestmaes sorgfalt abfassung urteilsgrnde bgh beschluss juni str unerheblich zuletzt anklageschrift senat revisionsverfahren amts wegen kenntnis nehmen angeklagten bandenmiges gewerbsmiges handeltreiben last legt weitergehende tatbestand erfllende tatsachen vortrgt revisionsgericht berechtigt urteil fehlenden feststellungen rckgriff anklageschrift brigen aktenbestandteile ergnzen gilt feststellungen einrcken teils anklagesatzes urteilsgrnde aufgenommen worden verfahrensweise einrckens birgt gefahr richterliche prfung verzichten objektiven subjektiven tatbestand erfllenden tatsachen hauptverhandlung vollstndig festgestellt worden gefhrdet bestand urteils jedenfalls anklagesatz tatsachen entnehmen anklage vollstndig eingerckt aufhebung schuldspruchs verbundene wegfall einzelstrafe fhrt aufhebung gesamtstrafe aufhebung wegen gesetzesverletzung anwendung strafgesetzes stpo mitangeklagten revision eingelegt erstrecken becker pfister hubert lienen mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ste stb januar strafverfahren wegen beihilfe mord strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts sowie angeklagten verteidiger januar gem abs satz halbs nr stpo beschlossen beschwerde angeklagten beschlu hanseatischen oberlandesgerichts hamburg dezember verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde angeklagte wurde aufgrund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs november november wegen verdachts untersttzung terroristischen vereinigung zusammenhang anschlgen vereinigten staaten amerika september untersuchungshaft genommen nachdem generalbundesanwalt anklage hanseatischen oberlandesgericht hamburg erhoben nderte september haftbefehl dahin ab angeklagte mitgliedschaft terroristischen vereinigung tateinheit beihilfe mord fllen dringend verdchtig sei februar oberlandesgericht angeklagten wegen beihilfe mord fllen sowie versuchten mord gefhrlichen krperverletzung fnf fllen tateinheit mitgliedschaft terroristischen vereinigung freiheitsstrafe jahren verurteilt gleichzeitig fortdauer untersuchungshaft beschlossen ber angeklagten verurteilung eingelegte revision entschieden nachdem hauptverhandlung anderweitig verfolgten zusammenhang anschlgen september hnlicher tatvorwurf gemacht angeklagten behrdenzeugnis bundeskriminalamtes dezember verlesen worden wonach laut angaben auskunftsperson allein anschlgen ums leben gekommenen sowie anderweitig verfolgte klagte al weder ange anschlagsplne eingeweiht seien oberlandesgericht haftbefehl aufgehoben dringen tatverdacht mehr bejaht knne daraufhin angeklagte beantragt bestehenden haftbefehl mangels fortbestehens dringenden tatverdachts aufzuheben antrag oberlandesgericht zurckgewiesen hiergegen richtet beschwerde angeklagten rechtsmittel zulssig abs satz halbs nr stpo sache indessen erfolg recht oberlandesgericht haftprfungsantrag stpo auszulegende begehren angeklagten zurckgewiesen haftbefehl aufrechterhalten hauptverhandlung verlesene be hrdengutachten bundeskriminalamtes dringende tatverdacht abs satz stpo angeklagten derzeitigen verfahrensstand entkrftet angeklagte verurteilt setzt gleichzeitige entscheidung ber fortdauer untersuchungshaft stpo gesonderte prfung begrndung dringenden tatverdachts voraus regel bereits verurteilende erkenntnis hinreichend belegt schlchter sk stpo lfg mai rdn tauchen verkndung tatrichterlichen urteils beschlusses ber haftfortdauer neue beweismittel fr nachfolgenden haftentscheidungen differenzieren erstinstanzliche urteil berufung anfechtbar neue beweismittel berufungsrechtszug uneingeschrnkt verwertet abs stpo beweisen denen verurteilung beruht gegenberzustellen beweisgrundlage rahmen gesamtwrdigung fortbestand dringenden tatverdachts neu prfen unterliegt tatrichterliche urteil dagegen allein rechtsmittel revision neuen beweismittel rechtsgrnden eingeschrnkte bedeutung fr beurteilung dringenden tatverdachts zukommen tatrichterliche urteil revisionsinstanz rechtsfehler berprft stpo reicht fr neubewertung tatverdachts bercksichtigung neuen beweismittels angefochtenen urteil abweichende angeklagten gnstigere beweiswrdigung mglich sogar naheliegend wre revision erfolg verhelfen daher eintritt rechtskraft hindern vgl olg dsseldorf mdr neubewertung tatverdachts kommt daher verfahrensstadium betracht aufgrund neuen beweismittels mastben wiederaufnahmerechts wahrscheinlich anzusehen hierauf gesttzter wiederaufnahmean trag nr stpo erfolgreich angeklagte neuen hauptverhandlung freigesprochen milderen strafgesetz verurteilt oberlandesgericht indessen beanstandender begrndung verneint beschwerde angeklagten daher unbegrndet tolksdorf miebach becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz november verfahren wegen widerrufs zulassung gericht bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter schlick richterin dr otten richter dr frellesen sowie rechtsanwlte dr schott dr wllrich dr frey mndlicher verhandlung november beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschlu senats anwaltsgerichtshofs rheinland pfalz september zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren tgesetzt grnde geborene antragsteller seit rechtsanwalt zugelassen seit amtsgericht landgericht verfgung februar antragsgegnerin zulassung antragstellers beim amtsgerichts beim landgericht abs nr brao widerrufen antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurckgewiesen dagegen richtet sofortige beschwerde antragstellers ii rechtsmittel zulssig abs nr abs brao bleibt jedoch sache erfolg widerrufsverfgung recht ergangen abs nr brao lokale zulassung rechtsanwalts gericht widerrufen rechtsanwalt kanzlei aufgibt kanzleipflicht brao befreit inhalt kanzleifhrungspflicht mu amtsgericht zugelassene rechtsanwalt ort gerichts deren ort bezirk gerichts zugelassen kanzlei einrichten aufrecht erhalten stndiger rechtsprechung senats gehren mindestanforderungen kanzleifhrung rechtsanwalt ausreichende organisatorische vorsorge trifft ffentlichkeit willen raum kanzlei verwenden offenbaren praxisschild anzubringen telefonanschlu unterhalten mu angemessenen zeiten rechtsuchenden publikum praxisrumen anwaltlichen dienste bereitstellen senatsbeschlu september anwz voraussetzungen fr widerruf zeitpunkt erlasses widerrufsverfgung erfllt aa veranlassung antragsgegnerin angestellten ermittlungen polizeiprsidiums prsidenten landgerichts direktors amtsgerichts bzw ergeben praktisch un mglich antragsteller angeblichen kanzleisitz telefonisch postalisch erreichen uerlich deutete mehr darauf angegebenen adresse strae anwalts kanzlei betrieben verfahren anwaltsgerichtshof brigen antragsteller eingerumt anwesen strae anwalts schilder briefkasten klingelbrett nebst gegensprechanlage mehr vorhanden gegenstnde antragsteller behauptet rechtswidriger weise vermietern kanzlei entfernt worden antragsgegnerin angefochtenen bescheid gegeben antragsteller nachdem zuvor mietvertrag ber kanzleirume gekndigt dahinstehen jedenfalls aufgrund objektiven befundes davon auszugehen antragsteller seit geraumer zeit mehr lage ort gesetzlichen anforderungen gengenden kanzleibetrieb aufrecht erhalten bb voraussetzungen abs nr brao erfllt steht pflichtgemen ermessen zustndigen behrde zulassung rechtsanwalts gericht widerrufen antragsgegnerin vorliegend entscheidung gesetzlichen grenzen ermessens berschritten ermessen zweck ermchtigung entsprechenden weise gebrauch gemacht ersichtlich cc widerruf zulassung abs nr brao zwingend folge zulassung rechtsanwaltschaft abs nr brao widerrufen dadurch antragsgegnerin grnden immer mglichkeit gebrauch gemacht beide widerrufsbescheide miteinander verbinden vgl senatsbeschlu september aao rechtmigkeit allein abs nr brao gesttzten isolierten widerrufs lokalen zulassung zweifel gezogen beschwerdeverfahren antragsgegnerin hinblick schreiben antragstellers april weitere ermittlungen angestellt aufgrund davon ausgegangen erla widerrufsverfgung entscheidung anwaltsgerichtshofs widerrufsgrund zweifelsfrei weggefallen vgl senatsbeschlu september aao angefertigten lichtbildern ersichtlichen rtlichen gegebenheiten denen antragsteller termin entgegengetreten erfllen voraussetzungen kanzlei stellen brigen antragsteller eingerumt rume anwesen stra kanzleirume funktionsrume genutzt hirsch schlick schott otten wllrich frellesen frey'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr dezember rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer wiechers dr wolst sowie richterin hermanns einstimmig beschlossen revision klgerin urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts dezember zurckgewiesen klgerin kosten revisionsverfahrens tragen streitwert festgesetzt grnde revision gem zpo zurckzuweisen entgegen auffassung berufungsgerichts voraussetzungen fr zulassung vorliegen abs satz zpo rechtsmittel aussicht erfolg bietet begrndung hinweis vorsitzenden oktober bezug genommen satz abs satz zpo schriftsatz klgerin november bietet anlass fr nderung hinweis geuerten rechtsauffassung senatsentscheidung juli viii zr njw ii kommt fr frage wem tatschliche entnahme fernwrme abschluss versorgungsvertrags gerichtete willenserklrung zuzurechnen eigentmerstellung dadurch vermittelte verfgungsgewalt ber versorgungsanschluss daran fehlte beklagten besitz nutzungen lasten grundstcks grundstckserwerberin bereits bergegangen erworbene verfgungsgewalt pachtvertrag gmbh betreiberin seniorenresidenz berlassen senatsentscheidung april viii zr njw ii einschlgig soweit begrndung vertragsschlusses grundstckseigentmer anspruch versorgung wasser verwiesen versorgungsanspruch bereich fernwrme gegeben brigen fehlte fall mieter pchter tatschliche entnahme wasser willenserklrung alternativ htte zugerechnet knnen dr deppert dr beyer dr wolst wiechers hermanns vorinstanzen lg potsdam entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli einstimmig beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts arnsberg mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil beschuldigten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat verfahrensrge soweit brigen zeugen bezieht bereits unzulssig behauptung ausdrckliche entscheidung ber vereidigung zeugen namentlich genannt sei getroffen worden unzutreffend zeuge wurde unvereidigt entlassen seite pro tokolls hauptverhandlung zeugen eheleute zeuge wurden einvernehmlich unvereidigt entlassen seite protokolls hauptverhandlung ausdrckliche entscheidung ber vereidigung entlassung zeugin kl allerdings ergangen dahinstehen darin verfah rensfehler liegt vgl bgh beschluss november str bghst beschluss dezember str nstz meyer goner stpo aufl rn mwn senat schliet jedenfalls urteil unterbliebenen entscheidung beruht zeugen vereidigt gericht wegen ausschlaggebenden bedeutung aussage herbeifhrung wahren aussage ermessen fr notwendig hlt unterlsst vorsitzende entscheidung ber vereidigung urteil hierauf beruhen entscheidung vereidigung zeugen gekommen wre sodann auszuschlieen wre zeuge falle wesentliche angaben gemacht htte bgh beschluss august str nstz angesichts sonstigen beweislage schliet senat gericht vorliegenden fall wegen ausschlaggebenden bedeutung aussage herbeifhrung wahrheitsgemen aussage fr notwendig gehalten knnte zeugin kl vereidigen sost scheible roggenbuck bender mutzbauer quentin'],['Soon']] [['nachschlagewerk ja bghst nein verffentlichung ja stpo abs abs abs nr abs abs verwertung beschuldigten dritten kraftfahrzeug gefhrten raumgesprchs schon bestehende rechtsfehlerfrei ergangene anordnung stpo gesttzt beschuldigte zuvor hergestellte telekommunikationsverbindung beenden jedoch aufgrund bedienungsfehlers fortbesteht stpo fall gegenber raumgesprch beteiligten dritten hinreichende eingriffsgrundlage bietet offen bleiben aufzeichnung jedenfalls eilanordnung abs nr abs stpo htte gesttzt knnen abwgung einzelfall ergibt persnlichkeitsinteressen betroffenen gegenber staatlichen interesse verfolgung katalogtat abs stpo zurcktreten bgh urteil mrz str landgericht kln bundesgerichtshof namen volkes urteil str mrz strafsache wegen verabredung schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung mrz sitzung mrz denen teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof rothfu prof dr fischer richterin bundesgerichtshof roggenbuck staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin fr angeklagten verhandlung rechtsanwltin fr angeklagten verhandlung verteidigerinnen justizangestellte verhandlung justizhauptsekretrin verkndung urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revisionen angeklagten urteil landgerichts kln februar verworfen angeklagten kosten rechtsmittel tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen verabredung tateinheit stehenden verbrechen schweren raubs schweren ruberischen erpressung freiheitsstrafe drei jahren angeklagten wegen verabredung tateinheit stehenden verbrechen schweren raubs schweren ruberischen erpressung tateinheit versto waffengesetz gemeint fhren halbautomatischen selbstladekurzwaffe freiheitsstrafe fnf jahren verurteilt angeklagten hiergegen eingelegten verfahrensrgen sachrge gesttzten revisionen erfolg feststellungen landgerichts verabredeten angeklagten sowie weiterer nher identifizierter mittter namen spitznamen sptestens nacht mrz gemeinsam verwendung zweier einsatzbereiter geladener schuwaffen sowie weiterer gefhrlicher werkzeuge trkisches vereinslokal berfallen zeitpunkt illegales wrfelspiel besonders hohen einstzen sogenannte erffnung stattfinden un ter einsatz mitgefhrten waffen spieltisch liegende geld weggenommen sollten spieler herausgabe weiteren mitgefhrten bargelds gezwungen angeklagten begaben mitfhrung waffen gegenstnden maskierung uhr lokal sichtweite eingangstr warteten pkw angeklagten gnstigen tatzeitpunkt lokal anwesender vertrauensmann angeklagten uhr telefonisch mitteilte spiel sei abgebrochen worden spieler lokal verlieen entfernten angeklagten erkannt durchfhrung tatvorha bens unmglich geworden angeklagten erhobenen verfahrensrgen ver stoes stpo stpo generalbundesanwalt ausgefhrten grnden unbegrndet beiden angeklagten erhobene rge verstoes allgemeine persnlichkeitsrecht verwertung polizei abgehrten hintergrundgesprchs greift angeklagten ermittlungsrichterlichen beschlu februar wegen verdachts bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln btmg gem satz nr abs satz stpo berwachung aufzeichnung telekommunikation regelmig benutzten mobiltelefon fr dauer drei monaten angeordnet worden berzeugung abgeurteilten verbrechensverabredung angeklagten landgericht verwertung aufzeichnung gesttzt aufgrund ei nes bedienungsfehlers angeklagten zustande kam rief pkw wissen beiden fahrzeuginsassen uhr lokal anwesenden vertrauensmann gesprch annahm mailbox anschlusses einschaltete bliche ansage erfolgte anrufer knne nachricht aufzeichnung hinterlassen angeklagte schlo daher tastaturklappe mobiltelefons verbindung beenden unterlie versehen zuvor taste gesprchstrennung drcken daher wurde fr dauer sieben minuten automatischen ende mailbox aufzeichnung fahrzeug gefhrte gesprch angeklagten bertragen polizei aufgezeichnet gleichzeitige aufzeichnung mailbox wurde spter automatisch gelscht feststellungen landgerichts ergaben pkw beteiligten gefhrten gesprch aufzeichnung hauptverhandlung abgespielt bersetzt wurde gravierende indizien fr schuld angeklagten landgericht widerspruch verteidiger hauptverhandlung inhalt gesprchsaufzeichnung whrend dauer mailbox aufnahme verwertbar angesehen stpo gesttzt dabei davon ausgegangen herstellung verbindung deren beendigung bermittelten inhalte unabhngig zweckbestimmung angeklagten begriff te lekommunikation sinne abs satz tkg unterfielen bertragung daher nachrichtenbermittlungsvorgang anwendungsbereich stpo unterfiel ua unverwertbares raumgesprch sinne senatsentscheidung bghst vorgelegen angeklagte willentlich verbindung mailbox hergestellt komme darauf grnden ordnungsgeme beendigung unterlie gesprchsinhalt sei daher gleichfalls katalogtat sinne stpo bezog gem abs stpo verwertbarer zufallsfund revisionen treten zuordnung bertragung bereich stpo unterfallenden telekommunikation entgegen auffassung lag willentlicher kommunikationsvorgang gegeben ergebnis einsatz mobiltelefons abhrgert anordnung stpo gedeckt hypothetische rechtfertigung grundrechtseingriffs stpo scheide schon deshalb abs nr stpo bereits begangene straftat voraussetze sei geplante tat versucht worden aufzeichnung daher gerechtfertigten eingriff grundrechtlich geschtzte privatsphre gehandelt fall bghst unverwertbarkeit aufzeichnung fhren msse generalbundesanwalt ansicht vertreten versehentliche bermittlung gesprchs stehe einordnung telekommunikation sinne stpo entgegen fall wre sei verwertung jedenfalls sogenannten hypothetischen ersatzeingriff entwickelten grundstzen vgl bghst bgh nstz gssel lr aufl einleitung abschnitt rdn jhnke odersky fs zulssig verwertung bestehen ergebnis durchgreifenden bedenken aa bertragung gesprchs unterfiel begriff telekommunikation sinne stpo frher verwendeten begriff fernmeldeverkehrs senatsentscheidung bghst zugrunde lag unterscheidet art abs nr begleitgesetzes telekommunikationsgesetz bgbl eingefhrte begriff namentlich dadurch vorgnge aussendens bermittelns empfangens nachrichten jeglicher art grundstzlich gesamten datenverkehr mittels telekommunikationsanlagen umfat vgl br cr cr insoweit inhaltsgleich legaldefinition nr tkg hieraus ergibt freilich schon weiteres landgericht wohl angenommen technische vorgang aussendens bermittelns empfangens analog digital codierten daten eingriffsbereich stpo unterfllt umfat vielmehr einfgung gesetz bgbl fhrende diskussion zeigt versenden empfangen nachrichten mittels telekommunikationsanlagen zusammenhang stehenden vorgnge voraussetzung fr berwachung stpo unterfallende telekommunikation daher person telekommunikationsanlage bedient kommunikation mittels anlage vornimmt vgl bghst dabei unmittelbare nachrichten inhalte sonstigen aussenden bermitteln empfangen verbundenen vorgnge umfat voraussetzung vorliegens telekommunikation sinne vorgang konkreten fall aktuellem willen wissen betroffenen person vollzieht vorgngen empfangens anrufbeantworter gesprochenen mndlichen nachrichten mailbox gehenden mail schreiben offensichtlich gilt grundstzlich fr versenden nachrichten etwa funktelefon nchstgelegene funkzelle mobilnetzes bermittelte standortdaten gegenstand telekommunikation benutzer aussendenden endgerts einzelfall aktuelles bewutsein vorgang gilt automatisierten bertragungen telekommunikation sinne abs stpo liegt jedenfalls berwachungsanordnung betroffene benutztes mobiltelefon aussenden nachrichten betrieb setzt betriebsbereit gehaltene telekommunikationsanlage nachrichten dritter empfngt daher handelte jedenfalls zeitspanne angeklagten benutzten mobiltelefon mailbox verbindung bestand telekommunikationsverbindung sinne stpo anerkannt berwachungsmanahmen stpo bermittlung nachrichten mailbox anschlusses erfassen inhaber mailbox zeitverzgert abgerufen knnen nack kk stpo aufl rdn gercke strafo bgh ermittlungsrichter njw inhalt bermittelter nachrichten kommt hierbei liegt anordnung berwachung gem stpo fr berwachung beauftragte stelle inhalt telekommunikation regelmig vorhersehbar regel erkennbar nachrichtenbermittlung willentlich unbeabsichtigt gar willen betroffenen vorgenommen charakter bertragung telekommunikation ndert herstellung betroffenen willentlich irrtmlich etwa falschwahl hergestellten telefonverbindung angerufene person meldet automatisches aufzeichnungsgert anrufbeantworter mailbox gang gesetzt etwa wissen anrufenden weiterschaltung erfolgt gilt fr umstand anrufende herstellung verbindung tatschlich mndliche nachrichten bermittelt etwa schweigt frage ber telefonverbindung bertragene nachrichten gesprchsinhalte unmittelbar kenntnisnahme angerufene person bestimmt hintergrundgesprche etwa rckfragen anrufenden anwesenden personen sogenannte raumgesprche heit gesprche anwesenden beteiligung telefongesprch handelt fr charakter bertragung telekommunikationsvorgang zunchst bedeutung htte etwa polizeibeamte mobiltelefon angeklagten ausgehende gesprch unmittelbar mitgehrt htten anla bestanden aufzeichnung allein wegen schweigens angeklagten bereitschaftsansage mailbox automaten abzubrechen wille angeklagten verbindung beenden auen erkennbar berdies fremdsprachige raumgesprch weiteren anwesenden personen konnte weiteres etwa klrung frage dienen gegebenenfalls nachricht mailbox speicher gesprochen stand angeklagten frei beliebiger zeit whrend laufs mailbox aufzeichnung nachrichten aufzusprechen wrde namentlich gelten telekommunikationsanlage vornherein zielgerichtet willen betroffenen betrieb genommen worden wre daher allein funktion abhranlage sinne stpo gehabt htte hierdurch wrde richtung grundrechtseingriffs ndern vgl bghst lag indes verwertbarkeit inhalten telekommunikation folgt soweit rechtsfehlerfreie berwachungsanordnung vorliegt grundstzlich weiteres stpo gilt ansicht senats fr inhalt raumgesprchs willentlicher herstellung telekommunikationsverbindung zielperson berwachungsanordnung deren sicht versehentlich bertragen bghst entschiedenen fall besteht insoweit unterschied weder verbindung anschlu dritten betroffenen hergestellt versehentliche aufrechterhaltung verursacht wurde durchgreifende gesichtspunkte fall fr annahme verwertungsverbots sprachen umstand abgehrte unterhaltung eheleuten ehelichen wohnung gefhrt wurde deshalb unantastbare bereich privater lebensgestaltung tangiert liegen bb namentlich gesichtspunkt zufallsfundes weiteres fr verwertbarkeit hinsichtlich angeklagten gilt ergebnis offen bleiben berwachung aufzeichnung raumgesprchs anordnung stpo gedeckt ergbe hieraus weiteres beweisverwertungsverbot vgl bverfg njw bghst eintritt bestimmt rechtsprechung bundesgerichtshofs abwgung staatlichen interesses aufklrung verfolgung straftaten individuelle interesse brgers bewahrung rechtsgter vgl meyer goner stpo aufl einleitung rdn schutz grundrechtlich geschtzten privatsphre nichtffentlich gesprochenen wortes heimliche eingriffe auen abwgung ergibt berwiegen schutzwrdiger belange persnlichkeitsrechts angeklagten aufgezeichnete gesprch planung schweren verbrechens gegenstand bghst entschiedenen fall weder rtlich kreis teilnehmer engen hchstpersnlich bezeichnenden lebenskreis zuzuordnen besonders hohe eingriffsschwelle fr staatliche eingriffe erfordert bercksichtigen berdies schaffung abs nr stpo gesetz juli bgbl ausdruck gekommene gesetzgeberische wertung danach nichtffentlich auerhalb wohnung gesprochene wort abgehrt aufgezeichnet tatbestandskatalog stpo aufgefhrte schwere straftat aufzuklren voraussetzungen fr anordnung abs nr abs satz stpo lagen htte worauf generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen fall unmittelbaren mithrens gesprchs gem abs polizeibeamte hilfsbeamte staatsanwaltschaft angeordnet knnen einwand revisionen sinne abs nr stpo begangene straftat vorgelegen geht insoweit schon deshalb fehl feststellungen landgerichts verbrechenstatbestand begrndende verabredung angeklagten schon fahrt geplanten tatort getroffen wurde ua darauf verabredete tat spter versucht vollendet wurde kommt angeklagten durchfhrung freiwillig absahen gesichtspunkte ergeben eindeutiges berwiegen staatlichen aufklrungsinteresses gegenber persnlichkeitsrecht angeklagten bghst ff entschiedenen fall vorliegende fallgestaltung vergleichbar sachrge gesttzten einwendungen revision angeklagten beweiswrdigung landgerichts erfolg erschpfen wesentlichen darin beweiswert einzelner landgericht errterter indizien frage stellen abweichend werten tatrichter berzeugung mittterschaft angeklagten jedoch isolierte betrachtung einzelner brigen rechtsfehlerfrei gewerteter beweisanzeichen gesamtwrdigung indizien gesttzt rechtsfehler erkennen lt landgericht gezogenen schlsse mglich jedenfalls fernliegend zwingend mssen bghst wrdigung widersprchlichen aussageverhaltens angeklagten landgericht begegnet ergebnis generalbundesanwalt dargelegten grnden rechtlichen bedenken brigen berprfung urteils sachlich rechtlicher hinsicht rechtsfehler lasten angeklagten weder schuldspruch strafausspruch ergeben rissing van saan otten fischer rothfu roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet oktober kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz rechtsprechung verwirkung rechts fristlosen kndigung wegen sachmangels entsprechender anwendung bgb vgl senatsurteil mai xii zr njw seit september geltenden mietrecht mehr festgehalten mietrechtsreformgesetz grundlage fr analoge anwendung bgb bgb entfallen fortfhrung senatsbeschlusses februar xii zr nzm frage minderungsrechts bgh urteil oktober xii zr olg naumburg lg magdeburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr hahne richter prof dr wagenitz fuchs dr ahlt richterin dr zina fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg januar aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber wirksamkeit auerordentlichen kndigung gewerblichen mietvertrages ber rckstndige mietzinsen vertrag dezember mietete beklagte klgerin grundstck gebudeflche verkehrsflche zunchst dezember september wurde mietzeit dezember verlngert schreiben juli juli november zeigte beklagte klgerin halle aufgrund undichtigkeit daches starken regenfllen ber schwemmungen komme kndigte schreiben juli mietverhltnis auerordentlich september begrndung klgerin nutzungsmglichkeit fr gebude entzogen mietzins zahlte beklagte september vorbehalt landgericht klage feststellung mietverhltnis parteien auerordentliche kndigung beklagten september beendet worden sei stattgegeben beklagte zahlung rckstndiger miete hhe nebst zinsen verurteilt berufung beklagte erster linie wirksamkeit auerordentlichen kndigung hilfsweise aufrechnung mietrckzahlungsansprchen wegen minderung geltend gemacht erfolg geblieben dagegen wendet beklagte oberlandesgericht zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision beklagten fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache oberlandesgericht oberlandesgericht fhrt auerordentliche kndigung beklagten juli mietverhltnis september beendet bedrfe kndigung bereich gewerblichen miete begrndung jedoch berechtige beklagten kndigungsschreiben aufgefhrte vorenthaltung gebudes auerordentlichen kndigung gem bgb sei kndigungsschreiben erwhnte undichtigkeit daches unzureichende ka pazitt kanalisation sowie dadurch entstandenen schden gerechtfertigt zutreffend landgericht ausgefhrt gebude lediglich groen gesamtflche betrage deshalb erheblichen gebrauchsbeeintrchtigung fehle bezug undichtigkeit daches liege entziehung sinne abs satz bgb knne festgestellt fortsetzung mietverhltnisses fr beklagte grunde mehr zumutbar sei mangel sei beklagten bereits abschluss mietvertrages bekannt beklagte vorgetragen mangel heute behoben sei mangel ber zeitraum sieben jahren hingenommen mietverhltnis vorzeitig beenden gleiches gelte hinblick behauptete unzureichende kanalisation verursachten wasserschden beklagte schreiben november hingewiesen auerordentliche kndigung sei erst ablauf neun monaten erfolgt ferner sei bgb verbindung bgb bzw abs bgb verbindung bgb bercksichtigen beklagte trotz sicht bestehenden gebrauchsbeeintrchtigungen miete einschlielich september vorbehaltlos gezahlt hintergrund landgericht zutreffend angenommen etwaige minderungsansprche beklagten verwirkt seien beklagten behaupteten zusagen rahmen verhandlungen nachtrgen zutrfen ndere daran beklagte vorbehaltlosen zahlung miete september klgerin ver trauen hervorgerufen wegen mngel minderung geltend deshalb klgerin allenfalls rechnen mssen beklagte mngelbeseitigung bestehe miete mindere fr september liegenden zeitraum inkrafttreten mietrechtsreformgesetzes entspreche einhelliger auffassung mieter recht minderung bgb vorliegend undichtigkeit daches bzw entsprechender anwendung bgb vorliegend unzureichende kanalisation hierdurch verursachte schden verliere mietzins vorbehaltlos ungemindert ber zeitraum sechs monaten gezahlt gewhrleistungsrechte mieters seien fr vergangenheit zukunft ausgeschlossen weiterer vertrauenstatbestand aufseiten vermieters bestehen msse soweit viii zivilsenat bundesgerichtshofs urteil juli viii zr njw entschieden ab september minderungsrecht mieters auflebe mietzinsanspruch fr monat neu entstehe schliee berufungsgericht auffassung gehe davon verwirktes recht jedenfalls lange erloschen anzusehen sei bzw geltendmachung ausgeschlossen sei umstnden ndere deshalb sei minderungsrecht wegen streitgegenstndlichen mngel aufgrund vorbehaltlosen zahlung mietzinses ber sechs monaten fr zukunft somit fr zeitraum ab september erloschen ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand erfolg macht revision geltend berufungsgericht angefhrten grnde ausschluss auerordentlichen kndigung abs satz bgb tragen bestimmung liegt wichti ger grund fr auerordentliche kndigung mieter vertragsgeme gebrauch mietsache rechtzeitig gewhrt entzogen ausgangspunkt zutreffend geht berufungsgericht davon undichtigkeit hallendaches entziehung sinne vorschrift sehen soweit berufungsgericht allerdings fr beklagte fortsetzung mietverhltnisses deshalb unzumutbar sei knnte gefolgt recht macht revision nmlich geltend darauf ankommt mieter fortsetzung mietverhltnisses zugemutet tatbestnde abs bgb vorliegt kndigung wichtigem grund mglich abs bgb genannten voraussetzungen etwa zumutbarkeit vertragsfortsetzung mssen falle zustzlich vorliegen schmidt futterer blank mietrecht aufl bgb rdn kandelhardt herrlein mietrecht aufl rdn ausfhrungen berufungsgerichts legen allerdings schluss nahe entgegen gewhlten formulierung fr auerordentliche kndigung abs bgb zustzliches tatbestandsmerkmal unzumutbarkeit einfhren kndigung trotz vorliegens voraussetzungen verwirkt angesehen unterliegt zweifel recht auerordentlichen kndigung aufgrund besonderer umstnde einzelfalles verwirkt gramlich bub treier handbuch geschfts wohnraummietrechts aufl kap rdn voraussetzungen dafr liegen entgegen auffassung oberlandesgerichts streitfall soweit berufungsgericht ausschluss kndigungsrechts begrndet beklagten undichtigkeit daches bereits abschluss mietvertrages bekannt sei sieben jahre hingenommen mietverhltnis kndigen bercksichtigt umstnde warum beklagte mngel lange hingenommen feststellungen berufungsgerichts klgerin abschluss vertrages beklagten zugesagt hallendach sanieren jahren tatschlich sanierungsarbeiten durchgefhrt vorbringen beklagten revisionsrechtlich zutreffend unterstellen geschftsfhrer klgerin smtlichen verhandlungen abschluss nachtragsvereinbarungen gefhrt zugesichert erforderlichen arbeiten durchgefhrt wrden beklagte umstnden zugesagten sanierungsarbeiten abgewartet ausschluss kndigungsrechts verwirkung fhren gegenteil htte beklagte vorwurf unzulssigen rechtsausbung gefallen lassen mssen htte trotz kenntnis mangels vertragsschluss erklrten bereitschaft klgerin mngel beseitigen ende sanierungsarbeiten abgewartet beklagte obwohl behauptung dach abschluss arbeiten undicht halle starken regenfllen vollstndig wasser stand schreiben beklagten juli zudem wasser kanalisation halle berschwemmte schreiben beklagten november erst juli auerordentliche kndigung erklrte erlaubt annahme verwirkung recht verwirkt berechtigte lngere zeit hindurch geltend gemacht verpflichtete gesamten verhalten berechtigten darauf einrichten durfte recht zukunft geltend gemacht bghz zeitablauf mssen besondere verhalten berechtigten beruhende umstnde hinzutreten vertrauen verpflichteten rechtfertigen berechtigte ansprche mehr geltend klgerin anlass darauf vertrauen beklagte auerordentlich kndigen dahingehenden anschein beklagte zuwarten erweckt aufgrund bisherigen sanierungsbemhungen klgerin durfte beklagte davon ausgehen klgerin erneuten berschwemmungen weitere sanierungsmanahmen durchfhren wrde fr klgerin weiteres klar beklagten ausreichende frist prfung zugebilligt geeigneten ersatz fr bisherige objekt gebudeflche verkehrsflche finden konnte ersatzanmietung vornehmen auerordentlichen kndigung steht entgegen beklagte miete einschlielich september vorbehaltlos gezahlt soweit berufungsgericht bgb verbindung bgb bzw abs bgb verbindung bgb verwirkung ausgeht gefolgt berufungsgericht auffassung nher begrndet unmittelbar folgenden begrndung berufungsgericht minderung ausgeschlossen entnommen minderung auerordentliche kndigung deshalb ausschlieen rechtsprechung bundesgerichtshofs senatsurteil mai xii zr njw vorbehaltloser zahlung vollen miete ber zeitraum sechs monaten recht minderung auerordentliche kndigung ausgeschlossen rechtsprechung seit september geltenden recht festgehalten aa viii zivilsenat urteil juli aao fr wohnraummietrecht folgend erkennende senat beschluss februar xii zr nzm fr geschftsraummiete entschieden fr inkrafttreten mietrechtsreformgesetzes fllig gewordene mieten analoge anwendung bgb stelle bgb getreten ausscheidet bgb enthalte abschlieende regelung fr nachtrglich zeigende mngel folge fr annahme planwidrigen regelungslcke rahmen bgb dadurch erffnete mglichkeit analogie bgb raum bleibe gilt fr vertrge september abgeschlossen wurden soweit minderungsrecht september entsprechend bisherigen rechtsprechung analogen anwendung bgb erloschen bleibt lediglich prfen mieter recht strengen voraussetzungen verwirkung bgb stillschweigenden verzichts verloren bb seit september geltende recht lngerer vorbehaltloser zahlung miete bisher recht auerordentlichen kndigung ausschliet bundesgerichtshof entschieden frage verneinen willen gesetzgebers planwidrige regelungslcke mehr angenommen folge mieter nunmehr miete trotz lngerer vorbehaltloser zahlung wegen mngel mindern hinsichtlich altem recht minderungsbefugnis verloren fr recht auerordentlichen kndigung gelten soweit berufungsgericht ausfhrungen minderungsrecht heranziehung stimmen literatur entscheidung viii zivilsenat ausdrcklich abgewichen entscheidung erkennende senat fr bereich geschftsraummiete viii zivilsenat angeschlossen erst entscheidung berufungsgerichts ergangen gefolgt auffassung verwirktes recht sei jedenfalls lange erlo schen anzusehen bzw geltendmachung sei ausgeschlossen umstnden ndere bercksichtigt ausreichend seit september wesentliche nderung rechtslage eingetreten mietrechtsreformgesetz ausgefhrt grundlage fr analoge anwendung bgb bgb entfallen bergangsvorschriften fehlen gilt neue recht fr altflle soweit ber rechtskrftig entschieden danach mieter fllen gewhrleistungsrechte recht auerordentlichen kndigung vorliegen voraussetzungen abs bgb sowie allgemeine verwirkungstatbestand gegeben verlieren schmidt futterer eisenschmid mietrecht aufl bgb rdn senat sache entscheiden vortrag klgerin hallendach sanierung starken regenfllen lediglich geringfgige undichtigkeiten aufgewiesen jahre wurde dach total saniert steht fest ggf umfang dach kndigungszeitpunkt undicht klgerin bestritten bau halle neben halle fehlende regenwasserversickerung starken regenfllen regenwasser kanalisation halle hochgedrckt seit abschluss baumanahmen jahre zweimal geschehen behauptung beklagten wassereinbrche produktionsausfllen sowie kostspieligen reparaturen gekommen sei klgerin bestritten daher bedarf tatrichterlichen wrdigung behaupteten mngel vorliegen kndigung abs satz bgb rechtfertige unerhebliche hinderung bzw vorenthaltung wrde kndigungs recht beklagten ausschlieen schmidt futterer blank aao rdn herrlein kandelhardt aao rdn emmerich sonnenschein miete aufl rdn hahne wagenitz ahlt fuchs zina vorinstanzen lg magdeburg entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember zwangsvollstreckungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler richterin dr schwonke beschlossen senatsbeschluss august erhobene anhrungsrge unzulssig verworfen soweit verwerfung rechtsbeschwerde wendet soweit anhrungsrge ablehnung prozesskostenhilfe wendet zurckgewiesen kosten verfahrens trgt schuldner grnde schuldner erhobene anhrungsrge gem abs zpo unzulssig soweit verwerfung rechtsbeschwerde senat richtet anhrungsrge beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden rechtsbeschwerdeverfahren besteht anwaltszwang abs zpo vgl bgh beschluss mrz ix zb njw beschluss april zb juris gilt fr verfahren erhobene anhrungsrge bgh beschluss mai viii zb njw beschluss januar zb juris ii soweit anhrungsrge ablehnung gewhrung prozesskostenhilfe wendet unbegrndet anhrungsrge knnen neue eigenstndige verletzungen art abs gg rechtsmittelgericht gergt bverfg kammerbeschluss mai bvr njw bgh beschluss juli zr mmr rn derartige verste liegen ersichtlich bscher schaffert lffler kirchhoff schwonke vorinstanzen ag bad kissingen entscheidung lg schweinfurt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hildesheim oktober verworfen jedoch angefochtene urteil schuldspruch dahin abgendert angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen vergewaltigung verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs kindes sexueller ntigung drei fllen ntigung gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt revision unbegrndet nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben fall ii urteilsgrnde angeklagte opfer gewalt unterbekleidung ausgezogen begonnen erigierten glied scheide einzudringen landgericht zutreffend vollendeten beischlaf angesehen neufassung sexualdelikte strrg verbleibt rechtsprechung eindringen scheidenvorhof tatbestand beischlafs erfllt vgl bgh urt oktober str verffentlichung bghst bestimmt ebenso beschl august str pfister nstz rr nr jeweils abs nr stgb urt oktober str abs satz nr stgb landgericht angesichts milderungsgrnden strafe sodann trotz verwirklichung regelbeispiels strafrahmen abs stgb entnommen fall tat urteilsformel gleichwohl vergewaltigung bezeichnen bgh pfister nstz rr nstzrr bgh beschl mrz str senat deshalb schuldspruch gendert kutzer rissing van saan ribgh lienen urlaub verhindert unterschreiben kutzer pfister becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen antrge angeklagten januar februar wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung revision urteil landgerichts neubrandenburg september gewhren unzulssig verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung drei fllen davon zwei fllen tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt verkndung urteils wurde angeklagten rechtsmittelbelehrung erteilt bl urteil angeklagte fristgerecht berufung eingelegt revision behandelnde rechtsmittel stpo wurde jedoch weder angeklagten protokoll geschftsstelle verteidiger urteil november zugestellt wurde bl begrndet beschlu januar landgericht revision angeklagten daher unzulssig verworfen abs stpo beschlu wurde verteidiger angeklagten januar zuge stellt bl angeklagten wurde formlos bersandt bl schreiben januar eingegangen beim landgericht januar bl teilte angeklagte beschlu januar erhalten bat verlngerung revisionsbegrndungsfrist rechtsanwalt besorgen msse revision begrndet weiteren persnlichen schreiben februar eingegangen beim landgericht februar bl beantragte wiedereinsetzung vorigen stand begrndung macht einwendungen verurteilung geltend beiden schreiben angeklagten enthaltenen wiedereinsetzungsantrge bereits deshalb unzulssig verwerfen versumte handlung gesetzlichen erfordernissen gengende begrndung revision stpo nachgeholt wurde abs satz stpo vgl bghst bgh miebach nstz kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn weiteren zuschrift generalbundesanwalts mai genannten erwgungen kommt daher meyer goner kuckein athing ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldspruch dahin gendert angeklagte wegen sexuellen mibrauchs kindern fllen schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tolksdorf miebach becker winkler hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet september seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs dc euinsvo art abs satz buchst art endgltige erfllungsverweigerung liegt unternehmer whrend vorprozessualen umfassenden auseinandersetzung nachhaltig beharrlich vorliegen mngeln verneint pflicht gewhrleistung schlechthin bestreitet anschluss bgh urteil november vii zr baur nzbau englischen hauptinsolvenzverfahren eingetretene restschuldbefreiung discharge hindert glubiger forderung eintritt restschuldbefreiung inland erffneten abgeschlossenen sekundrinsolvenzverfahren anzumelden rahmen verfolgen bgh urteil september vii zr olg naumburg lg magdeburg vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr eick halfmeier dr kartzke prof dr jurgeleit fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens vii zr revisionsverfahrens vii zr frher vii zr senat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger erwarb ursprnglichen beklagten spteren insolvenzschuldner folgenden insolvenzschuldner sechs sanierende inland belegene eigentumswohnungen wegen mngeln lehnte klger abnahme wohnungen ab folge kam auseinandersetzung ber mngel insolvenzschuldner teilweise beseitigte insolvenzschuldner gerichteten klage klger hauptantrag zahlung nebst zinsen zug zug rckgabe wohnungen verlangt hilfsweise vorschuss mngelbeseitigungskosten geltend gemacht landgericht hauptantrag abgewiesen insolvenzschuldner hilfsantrag verurteilt klger nebst zinsen zahlen berufungsgericht berufung klgers ersten berufungsurteil magabe zurckgewiesen insolvenzschuldner hilfsantrag klgers weitere nebst zinsen wohnungseigentmergemeinschaft zahlen nichtzulassungsbeschwerde klgers hauptantrag hilfsantrag zahlung weiterer wegen kellerfeuchtigkeit nebst zinsen weiterverfolgt worden senat erste berufungsurteil gem abs zpo aufgehoben soweit klage hauptantrag ganz hilfsantrag hhe zuzglich zinsen abgewiesen worden sache umfang aufhebung berufungsgericht zurckverwiesen bgh beschluss oktober vii zr baur nzbau zurckverweisung berufungsgericht berufung zurckgewiesen soweit ber bereits ersten berufungsurteil rechtskrftig entschieden worden nichtzulassung revision zweiten berufungsurteil klger beschwerde eingelegt senat revision beschluss februar vii zr zugelassen entscheidung central london county court mai ber vermgen insolvenzschuldners bankruptcy verfahren erffnet worden amtsgericht mai ber inlndische vermgen insolvenzschuldners sekundrinsolvenzverfahren erffnet beklagten verwalter verfahrens ernannt central london county court juni bescheinigt insolvenzschuldner mai restschuld befreit discharged worden schriftsatz dezember klger revisionsverfahren beklagten verwalter sekundrinsolvenzverfahren ber inlndische vermgen insolvenzschuldners umstellung antrge aufgenommen klger beantragt nunmehr aufhebung angefochtenen urteils klageforderung hhe nebst zinsen hilfsweise hhe nebst zinsen insolvenztabelle festzustellen hilfsweise bestand klageforderung gem haupt hilfsantrag ziffer festzustellen entscheidungsgrnde revision klgers fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache senat berufungsgerichts aufnahme unterbrochenen revisionsverfahrens beklagten hinsichtlich hauptantrags zulssig voraussetzungen aufnahme unterbrochenen revisionsverfahrens beklagten insolvenzverwalter sekundrinsolvenzverfahren ber inlndische vermgen insolvenzschuldners richten deutschem recht wobei dahinstehen deutsches recht recht sekundrinsolvenzerffnungsstaates recht staates verfahrensgegenstndlichen eigentumswohnungen belegen recht staates aufzunehmende rechtsstreit anhngig anwendbar vgl bgh zwischenurteil april zr bghz rn aufnahme patentnichtigkeitsverfahrens streitfall anwendbare verordnung eg nr rates mai ber insolvenzverfahren abl juni fortan europische insolvenzverordnung euinsvo zuletzt gendert verordnung eu nr rates mai abl juni sieht neben hauptinsolvenzverfahren sekundrinsolvenzverfahren mitgliedstaat demjenigen hauptinsolvenzverfahren erffnet worden sekundrinsolvenzverfahren vgl art satz euinsvo erffnet beschrnken wirkungen vermgen schuldners gebiet mitgliedstaates belegen vgl art satz euinsvo eugh nzi rn soweit wirkungen sekundrinsolvenzverfahrens reichen unionsweit universellen wirkungen hauptinsolvenzverfahrens suspendiert vgl smid leonhardt smid zeuner internationales insolvenzrecht aufl art euinsvo rn duursma kepplinger chalupsky duursma kepplinger duursma chalupsky europische insolvenzverordnung art rn pannen riedemann pannen europische insolvenzverordnung art rn renger wege restschuldbefreiung insolvency act sekundrinsolvenzverfahren finden soweit europische insolvenzordnung bestimmt rechtsvorschriften mitgliedstaats anwendung gebiet sekundrinsolvenzverfahren erffnet worden vgl art euinsvo eugh zip rn ff vorschriften deutschen rechts deutsches recht recht mitgliedstaates verfahrensgegenstndlichen eigentumswohnungen belegen vgl art euinsvo sowie recht mitgliedstaats aufzunehmende rechtsstreit anhngig vgl art euinsvo anwendbar weshalb nhere abgrenzung reichweite jeweiligen rechtsanwendungsbefehle streitfall unterbleiben etwaige zwischenzeitliche beendigung england erffneten hauptinsolvenzverfahrens bankruptcy verfahren infolge restschuldbefreiung discharge fortan restschuldbefreiung steht hinblick suspensiveffekt erffnung sekundrinsolvenzverfahrens verbunden aufnahme unterbrochenen revisionsverfahrens beklagten entgegen sekundrinsolvenzverfahren inland bereits mai erffnet worden bevor englischen hauptinsolvenzverfahren mai restschuldbefreiung eingetreten abgeschlossen voraussetzungen fr aufnahme revisionsverfahrens liegen hinsichtlich hauptantrags abs inso aa insolvenzverfahren forderung insolvenzverwalter insolvenzglubiger bestritten worden bleibt gem abs inso glubiger berlassen feststellung bestreitenden betreiben zeit erffnung insolvenzverfahrens rechtsstreit ber forderung anhngig feststellung gem abs inso aufnahme rechtsstreits betreiben aufnahme rechtsstreits mglich streitfall zeit erffnung insolvenzverfahrens revisionsinstanz anhngig bgh beschluss oktober iii zr bghz rn beschluss april ix zr zvi klger anlagen schriftsatz dezember belegt hauptantrag verfolgte klageforderung gerichtet zahlung schadensersatz hhe nebst zinsen sekundrinsolvenzverfahren angemeldet beklagten bestritten worden bb revisionsinstanz hinsichtlich hauptantrags vorgenommene antragsumstellung zulssig aufnahme rechtstreits gem abs inso antrge vernderten verfahrenslage anzupassen antrag feststellung forderung insolvenztabelle umzustellen wobei inso gebotenen nderungen bercksichtigen vgl bgh urteil dezember vi zr lm nr ko gerhardt jaeger insolvenzordnung rn deshalb zulssig klger beim hauptantrag bisher enthaltene zug zug einschrnkung fallengelassen umstand rechnung getragen anmeldung geldforderung derartigen zug zug einschrnkung insolvenzverfahren insolvenzrechtli chen grnden hinblick gleichmige befriedigung glubiger masse mglich vgl bgh beschluss april ii zr nzg rn urteil juli ii zr njw rr rn urteil juli iii zr juris rn ii schuldverhltnis ausnahme fr verjhrung geltenden berleitungsvorschriften art egbgb brgerliche gesetzbuch fassung anzuwenden fr dezember geschlossene vertrge gilt art satz egbgb iii berufungsgericht fhrt klger sei berechtigt abs bgb vorzugehen werkvertragsrecht beurteilende leistung insolvenzschuldners abgenommen erbringenden leistungen auswechslung innentren beseitigung hhenunterschiede fubden unebenheiten wnden decken verzug befunden hauptantrag sei jedoch deshalb stattzugeben klger notwendigen eindeutigen unmissverstndlichen weise frist bewirkung leistung erklrung bestimmt annahme leistung ablauf frist ablehne schreiben juni angekndigt falle erfolglosen fristablaufs mngelbeseitigung insolvenzschuldner abzulehnen ersatzvornahme sowie kndigung kaufvertrag erteilten bauvertrages ange droht erklrung insolvenzschuldner dahin verstehen mssen gesamte bautrgervertrag rckabgewickelt solle klger behaupteten umstnde fr verstndnis erklrung bewiesen fristsetzung ablehnungsandrohung sei entbehrlich ausreichend seien meinungsverschiedenheiten ber inhalt vertrags weigerung begrndung erbrachte leistung sei ordnungsgem liege insolvenzschuldner einzelne arbeiten vorgenommen muster fr bodenbelag auswahl bersandt hiermit deutlich gemacht insoweit ausstehenden leistungen nachholen wolle brigen standpunkt gestellt vertrag geschuldeten bauleistungen erbracht entscheidung landgerichts sei streitig beklagte klger geforderte sanierung schulde klger sei vorschussanspruch beschrnkt weiteren vorschuss fr sanierung feuchten kellers knne jedoch verlangen insolvenzschuldner verpflichtet sei feuchtigkeit beseitigen iv berufungsurteil hlt rechtlicher nachprfung stand soweit hauptantrag abgewiesen worden unrecht vertritt berufungsgericht auffassung verlangen groem schadensersatz scheitere daran klger insolvenzschuldner frist ablehnungsandrohung gesetzt entbehrlich sei zutreffend geht berufungsgericht davon klger voraussetzung abs bgb anspruch schadensersatz wegen nichterfllung insolvenzschuldner geschlossenen vertrags geschuldeten leistungen vollstndig erbracht sieht fristsetzung ablehnungsandrohung entbehrlich schuldner erfllung vertrags endgltig verweigert ferner geht zutreffend davon annahme erfllungsverweigerung strenge anforderungen stellen schuldner eindeutig ausdruck bringen vertragspflichten nachkommen ausgeschlossen erscheinen lassen nachfristsetzung ablehnungsandrohung umstimmen liee vgl bgh urteil mrz viii zr bghz urteil juni viii zr njw rn unrecht berufungsgericht jedoch auffassung insolvenzschuldner erfllung vertrags endgltig verweigert gegenteil fall unternehmer mngelrgen bestellers deren beseitigung erfllung vertrags ernsthaft endgltig verweigert unterliegt tatrichterlichen wrdigung vgl bgh urteil mrz viii zr bghz jedoch revisionsrechtlich dahin berprfbar tatrichter zutreffenden rechtlichen mastben ausgegangen umstnde insbesondere gesamte verhalten unternehmers schluss mndlichen verhandlung ausreichend bercksichtigt vgl bgh urteil dezember zr njw rr fall berufungsgericht punktuelle betrachtung vorgenommen einzelne umstnde abgestellt lediglich fr genommen indizien dafr knnten insolvenzschuldner erfllung vertrags endgltig verweigert gebotene wrdigung gesamten verhaltens insolvenzschuldners ersten mngelrge schluss mndlichen verhandlung vermissen lassen gesamtwrdigung ergibt insolvenzschuldner klger geforderte mngelbeseitigung verlangen schadensersatz endgltig verweigert fristsetzung ablehnungsandrohung reine frmelei wre insolvenzschuldner htte prozess grundstzlich nachholbare fristsetzung ablehnungsandrohung vgl bgh urteil dezember vii zr baur nzbau prozess ausdruck gebrachten haltung abbringen lassen weitere mngelbeseitigung mehr vornehmen aa gesamtwrdigung bercksichtigen klger bereits september abnahme wegen mngel verweigert mngelbeseitigung gefordert dabei bereits frhzeitig rckgabe wohnungen angedroht schreiben dezember klger erneut schriftlich beseitigung mngel aufgefordert schreiben juli bezeichnet schreiben anwalt insolvenzschuldners obwohl mngelrgen lange bekannt lediglich hinhaltend schreiben januar reagiert schreiben april mitgeteilt worden kanalisationsarbeiten ausgefhrt worden seien beseitigung mngel insolvenzschuldner hinweis abgelehnt fhle ig recht wunsch klgers zustzliche einnahmen lasten akquirieren nachkommen wnsche wohl anstehen juristischen auseinandersetzung erfolg daraufhin klger schreiben juni frist beseitigung mngel juni gesetzt erklrt mngelbeseitigung insolvenzschuldner danach abzulehnen dahinstehen schreiben berufungsgericht meint deshalb ausreichende fristsetzung ablehnungsandrohung sinne abs bgb klger angedroht lediglich bauvertrag kndigen darauf kommt insolvenzschuldner schreiben bewegen lassen bestehenden mngel beseitigen klger stellte september antrag einleitung selbstndigen beweisverfahrens nochmals bereits erfolgte fristsetzung ablehnungsandrohung hinwies jedoch hoffnung ausdruck verlieh insolvenzschuldner gesprche aufnehmen gab insolvenzschuldner ebenfalls veranlassung mngel beseitigen jedenfalls bereitschaft zeigen vorlage fr negativen gutachtens tun vorlage selbstndigen beweisverfahren erstatteten gutachtens juni revisionsverfahren geltend gemachten mngel wesentlichen besttigt worden erfolgte mngelbeseitigung gesprch november kndigte klger schadensersatz geltend forderte insolvenzschuldner schreiben november erklren insolvenzschuldner antwortete februar vergleichsvorschlag mngelbeseitigung anzubieten jahr eingeleiteten prozess klger spter hilfsweise vorschuss voraussichtlichen mngelbeseitigungskosten geltend gemacht wurde mngelbeseitigungspflicht ganz berwiegend bestritten insolvenzschuldner vertrat auffassung groe schadensersatz klger begehre sei vertragsbestimmungen ausgeschlossen verschulden falle berwiegend last bb sachlage ausgeschlossen insolvenzschuldner bereit mngel beseitigen fristsetzung ablehnungsandrohung mehr voraussetzung fr schadensersatzanspruch wegen nichterfllung unrecht berufungsgericht darauf abgestellt insolvenzschuldner einzelne mngel zwischendurch beseitigt darauf kommt worauf senat schon beschluss hingewiesen aufhebung ersten berufungsurteils gefhrt bgh beschluss oktober vii zr baur rn nzbau insolvenzschuldner ersichtlich bereit vorliegenden mngel beseitigen senat bereits hnlich gelagerten fall fristsetzung ablehnungsandrohung fr entbehrlich gehalten reine frmelei wre bgh urteil november vii zr baur nzbau fllen kategorische teilweise rechtlichen argumenten einrede verjhrung untermauerte weigerung vorliegende mngel beseitigen endgltige erfllungsverweigerung beurteilt vgl bgh urteil dezember vii zr baur nzbau langen zeitablauf abgestellt mngelbeseitigung vorgenommen wurde bgh beschluss oktober vii zr baur rn klageabweisungsantrag erfllung anspruch genommenen schuldners ernsthafte erfllungsverweigerung gesehen streitpunkte vorherigen lngeren auseinandersetzung bereits ausgetragen antrag ausdruck gebracht frist setzung ablehnungsandrohung mehr umstimmen knnte bgh urteil dezember vii zr baur berufungsurteil stellt hinsichtlich hauptantrags grnden hinblick mai englischen hauptinsolvenzverfahren eingetretene restschuldbefreiung richtig dar frage klageforderung england eingetretenen restschuldbefreiung erfasst deutschen gerichten grundstzlich art abs satz buchst euinsvo anwendung englischen rechts beantworten vgl bgh urteil januar ii zr njw rn dornblth zip rechtsfolgen restschuldbefreiung englischen insolvency act vgl renger aao ff streitfall indes dahinstehen mai englischen hauptinsolvenzverfahren eingetretene restschuldbefreiung englischem recht hauptantrag geltend gemachte klageforderung erstreckt wre restschuldbefreiung inlndischen insolvenzverfahren aufhebung erteilt worden mssten angemeldete festgestellte insolvenzforderungen verfahren weiterhin bercksichtigt verteilung ablauf abtretungsfrist masse gefallenen vermgens neuerwerbs teilnehmen bgh beschluss dezember ix zb bghz rn beschluss januar ix zb wm rn rn ff restschuldbefreiung rahmen auslndischen hauptinsolvenzverfahrens erreicht bewertung ndern inland erffnetes abgeschlossenes sekun drinsolvenzverfahren luft inlndisches territorialverfahren gem art art euinsvo deutsche insolvenzrecht anwendung findet dient abs satz inso zweck glubiger gemeinsame verteilung verwertungserlses befriedigen zweck liefe zuwider glubiger wegen bereits erlangten restschuldbefreiung durchsetzung forderung rahmen insolvenzverfahrens gehindert wre vgl bgh beschluss januar aao rn bezglich einklang regeln europischen insolvenzverordnung folgenden begrenzung wirkungen hauptinsolvenzverfahren eingetretenen restschuldbefreiung besteht keinerlei raum fr vernnftigen zweifel vgl eugh slg rn weshalb senat vorabentscheidungsersuchen art aeuv gerichtshof europischen union auslegung europischen insolvenzverordnung streitfall fr erforderlich erachtet vi senat bezglich hauptantrags sache entscheiden erforderlichen feststellungen schadensersatzanspruch fehlen senat mglichkeit gebrauch gemacht sache senat berufungsgerichts neuen verhandlung entscheidung zurckzuverweisen abs satz zpo senat weist vorsorglich folgendes feststellungen berufungsgerichts ergeben anhaltspunkte dafr verlangen groem schadensersatz treu widrig schon festgestellten mngel sondereigentum deren beseitigung voraussichtlich kostet geringfgig ablehnung bernahme werks treu glauben verstoen wrde vgl bgh urteil mai vii zr bghz mngel wirken erheblich vermietbarkeit qualitativen eindruck wohnungen nachhaltig beeintrchtigen frage feuchtigkeit kellers schlechterfllung darstellt kommt insoweit soweit klger feststellung bezifferten schadensersatzforderung insolvenztabelle begehrt hngt entscheidung gegebenenfalls wert vorinstanzen antrag klgers aufgenommenen nunmehr fallengelassenen zug zug einschrnkung ab ausfhrungen klageschrift juli seite anwendungsfall vorteilsausgleichung handelt vgl bgh urteil juli ii zr njw rr rn insoweit kommt betracht wert zug zugeinschrnkung entsprechender anwendung satz inso gegebenenfalls geldbetrag schtzen falls zug zug einschrnkung wertlos schadensersatzbetrag abzuziehen vgl bgh urteil juli ii zr njw rr rn urteil juli iii zr juris rn kniffka eick kartzke halfmeier jurgeleit vorinstanzen lg magdeburg entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet november herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bb widerlegung vermutung sittenwidrigkeit mithaftungserklrung vorliegen krassen finanziellen berforderung mitverpflichteten ehepartners bgh urteil november xi zr olg schleswig lg kiel ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs gem abs zpo schriftlichen verfahren schriftstze oktober eingereicht konnten vorsitzenden richter prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig september kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung urteil zivilkammer landgerichts kiel januar zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens wiedereinsetzung entstandenen kosten berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin wendet inanspruchnahme mithaftungserklrung fr rckzahlung darlehens notariellen schuldanerkenntnis sowie vollstreckung notariellen unterwerfungserklrung klgerin juni verstorbener ehemann je hlfte miteigentmer einfamilienhauses ehemann besa auerdem alleineigentmer mehrfamilienhaus grundstck finanzierung geplanten bau vorhabens grundstck mehrfamilienhauses sechs wohneinheiten beantragte ehemann klgerin rechtsvorgngerin beklagten folgenden beklagte ende november frderung rahmen wohnungsbauprogramms sachsen anhalt beklagte bescheid juli bewilligte frderung bestand gewhrung streitgegenstndlichen darlehens ber dm jhrlich tilgen jedoch erst ab august hhe verzinsen verlorenen aufwendungszuschusses hhe dm ferner ehemann klgerin eigenmittel ber dm investieren zudem nahm sparkasse damaligen arbeitgeberin klgerin baufinanzierung objekts weiteres darlehen ber dm gesamten investitionskosten ca mio dm betrugen darlehensvertrag ehemann klgerin beklagten wurde dezember januar unterzeichnet auszahlung ersten darlehensrate legte ehemann klgerin gegenber beklagten vermgensverhltnisse diejenigen klgerin offen auszahlung ersten darlehensrate unterzeichnete verlangen beklagten klgerin darlehensvertrag schreiben mai teilte beklagte ehemann klgerin erste darlehensrate ausnahmsweise ausgezahlt obwohl auszahlungsvoraussetzungen vorgelegen htten zugleich forderte notariell beurkundetes schuldanerkenntnis klgerin juni ber betrag dm abgab daneben wurde grundstck abteilung iii grundbuchs nummer zugunsten beklagten grundschuld ber dm nebst zinsen eingetragen zugunsten sparkasse bewilligten grundschuld ber dm nebst zinsen nachrangig august vereinbarte ehemann klgerin beklagten herabsetzung fr baudarlehen zahlenden zinssatzes ende jahres zeitpunkt todes ehemanns klgerin valutierte darlehen beklagten tod ehemanns schlugen klgerin gemeinschaftlichen kinder erbschaft weshalb nachlasspfleger bestellt wurde infolge berschuldung nachlasses insolvenzantrag stellte schreiben mrz kndigte beklagte darlehen forderte klgerin zahlung zugleich kndigte fr fall nichtzahlung zwangsvollstreckung insolvenzverwalterin veruerte einfamilienhaus haus dabei wurde einfamilienhaus preis verkauft wovon bestehenden belastungen hhe abgelst wurden brigen erls wurden teilweise verbindlichkeiten ehemanns gegenber sparkasse getilgt fr mehrfamilienhaus ergaben zunchst verwertungsschwierigkeiten wurde juli einvernehmen beklagten kaufpreis veruert klage begehrt klgerin feststellung beklagten weder darlehensvertrag dezember januar schuldanerkenntnis juni ansprche zustehen wrden zwangsvollstreckung notariellen urkunde juni unzulssig sei macht geltend darlehensvertrag schuldanerkenntnis wegen finanzieller berforderung sittenwidrig nichtig seien hierzu trgt mrz geborene klgerin jahr monatliches nettoeinkommen dm erzielt brigen ber ausreichendes vermgen abdeckung darlehens verfgt landgericht klage abgewiesen berufung klgerin berufungsgericht klage lediglich insoweit stattgegeben zwangsvollstreckung notariellen urkunde juni fr unzulssig erklrt soweit bersteigt senat zugelassenen revision verfolgt klgerin begehren entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt soweit berufungsgericht berufung klgerin zurckgewiesen aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt klage sei wesentlichen unbegrndet beklagten klgerin anspruch zahlung offenen darlehensvaluta zustehe klgerin sei neben ehemann mitdarlehensnehmerin lediglich mithaftende eigenes interesse kreditaufnahme gehabt klgerin mithaftung magaben rechtsprechung bundesgerichtshofs finanziell krass berfordert voraussetzungen bgb objektiver hinsicht vorliegen wrden klgerin sei jahr prognostizierenden monatlichen nettoeinkommen mglich zinslast fr verzinsende darlehen jahr planmig valutiert wre erbringen htte vermgen maximal belaufen jhrliche zinslast erbringen knnen beklagten sei gelungen krassen finanziellen berforderung herrhrende vermutung beklagte emotionale verbundenheit klgerin ehemann ausgenutzt widerlegen feststellungen landgerichts beklagte zeitpunkt abgabe mithaftungserklrung davon ausgehen drfen leistungsfhigkeit klgerin gegeben sei unbestrittenen vortrag beklagten entsprechend angaben ehemanns ber eigene vermgenswerte dm verfgt weitere geldanlagen deutlich ber dm zuzglich hlftigen miteigentumsanteils einfamilienhaus besessen ernstliche zweifel daran bestnden darber hinaus beklagte davon ausgehen drfen hinblick gesamtinvestitionssumme mio dm grundstck eingetragene zweitrangige grundschuld hinreichend gesi chert sei aufgrund wrde bereits krasse finanzielle berforderung klgerin ausscheiden zumindest beklagte davon ausgehen drfen klgerin geringem mae anspruch genommen wrde davon abgesehen stehe fest beklagte davon ausgegangen sei klgerin unterzeichne darlehensvertrag emotionaler ver bundenheit vielmehr annehmen drfen klgerin auszahlung ehemann zugesagten subventionen erreichen wirtschaftlichen ergebnis zugutegekommen wren auszahlung frdermittel sei frderbedingungen mithaftung abhngig schlielich beklagte vermutung deshalb widerlegt darlehen leistenden zinsen eingehung mithaftung endgltig festgestanden htten beklagte sei nmlich magabe ffentlichen rechts verpflichtet zinsen marktbedingungen anzupassen sei vorliegend august erfolgt zinssatz abgesenkt monatliche zinslast vermindert worden sei klage sei lediglich bezug vollstreckungsgegenklage kleinen teil begrndet soweit nmlich vollstreckung ber betrag hinausgehe insoweit sei bercksichtigen darlehen valutiert sei beklagte darauf veruerungserls anrechnen lassen msse insoweit msse wechselnden vorbringen erster zweiter instanz festhalten lassen ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher nachprfung wesentlichen punkt stand ausgangspunkt berufungsgericht allerdings zutreffend angenommen klgerin echte mitdarlehensnehmerin mithaftende stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs hngt rechtliche qualifizierung ehepartner angehrigen darlehensnehmers bernommenen verpflichtung eigene darlehensschuld reine mithaftung davon ab ehepartner angehrige mageblichen willen beteiligten gleichberechtigter vertragspartner neben darlehensnehmer anspruch auszahlung darlehensvaluta gegenzug gleichgrndig rckzahlung darlehens verpflichtet ausschlielich sicherungszwecken mithaften einseitig belastende verpflichtung bernehmen ermittlung wirklichen parteiwillens beachtenden auslegungsgrundstzen gehren insbesondere mageblichkeit vertragswortlauts ausgangspunkt auslegung bercksichtigung interessenlage vertragspartner vgl senatsurteile januar xi zr wm juni xi zr wm rn mwn wortlaut vorformulierten darlehensvertrages spricht dafr klgerin echte mitdarlehensnehmerin bezeichnung darlehensnehmerin deutet fr genommen darauf darlehensvertrag verstorbenen ehemann gemeinsam geschlossen wurde wortlaut angesichts strke verhandlungsposition kreditgewhrenden bank allgemein blichen verwendung vertragsformularen grundstzlich weniger bedeutung beizumessen senatsurteile januar xi zr wm juni xi zr wm rn mwn gefestigten rechtsprechung erkennenden senats mitdarlehensnehmer daher ungeachtet konkreten vertragsbezeichnung regel derjenige anzusehen fr darlehensgeber erkennbar eigenes sachliches persnliches interesse kreditaufnahme sowie wesentli chen gleichberechtigt ber auszahlung bzw verwendung darlehensvaluta bzw bestimmter teile davon mitentscheiden darf senatsurteile aao interesse kreditaufnahme klgerin bereinstimmenden willen vertragsschlieenden diente darlehen ber dm ausschlielich finanzierung bauvorhabens alleineigentum ehemanns klgerin stehenden grundstck ausschlielich verwandt worden klgerin gleichwohl ber auszahlung verwendung darlehensvaluta teilen davon wesentlichen gleichberechtigte vertragspartei mitbestimmen durfte recht ganz teilweise gebrauch gemacht ersichtlich verwendungszweck finanzierung bauvorhabens ehemanns klgerin bereits darlehensvertrag festgelegt mag errichtung mehrfamilienhauses erzielung mieteinknften steuerlichen vorteilen sowie privaten altersvorsorge gedient revisionserwiderung gegenrge geltend macht spricht fr gleichberechtigte mitdarlehensnehmerschaft allenfalls fr mittelbaren vorteil klgerin kreditaufnahme vgl senatsurteile mai xi zr wm juni xi zr wm rn feststellungen berufungsgerichts berforderte mithaftungsbernahme klgerin anfang finanziell krasser weise revision gnstig angegriffen worden davon fr revisionsverfahren auszugehen dagegen hlt annahme berufungsgerichts beklagte tatschliche vermutung klgerin ruinse mithaftung emo tionaler verbundenheit ehemann bernommen beklagte sittlich anstiger weise ausgenutzt widerlegt angriffen revision stand stndigen rechtsprechung senats berufungsgericht ausgangspunkt verkannt vorliegen krassen finanziellen berforderung mitverpflichteten hinzutreten weiterer umstnde wege tatschlichen vermutung sittenwidrigkeit mithaftungserklrung auszugehen hauptschuldner mithaftenden persnlich besonders nahe steht verhltnis ehegatten fall allgemeinen lebenserfahrung davon ausgegangen mithaftende vielleicht lebensende bermig finanziell belastende personalsicherheit allein emotionaler verbundenheit hauptschuldner gestellt kreditgeber sittlich anstiger weise ausgenutzt vgl senatsurteile oktober xi zr bghz januar xi zr wm april xi zr famrz handelt hierbei tatschliche vermutung insoweit darlegungs beweispflichtige glubiger widerlegen vgl senatsurteil november xi zr wm rn mwn magaben hlt angefochtene entscheidung rechtlichen berprfung stand begrndung berufungsgerichts mehrfacher hinsicht rechtsfehlern beeinflusst aa erfolg beanstandet revision annahme berufungsgerichts beklagte durfte davon ausgehen inanspruchnahme klgerin hinblick gunsten beklagten grundstck lastende zweitrangige grundschuld allenfalls solch gerin gen teil erfolgen wrde deren finanzielle leistungsfhigkeit berfordert wrde stndiger rechtsprechung senats anderweitige sicherheitsleistungen kreditnehmers dingliche sicherheiten rahmen wirksamkeitsprfung finanziell bermig belastender brgschaften schuldbeitritte bercksichtigen haftungsrisiko betroffenen rechtlich gesicherter weise vertretbares ma beschrnken willen verstndiger parteien darf finanziell krass berforderten brgen mithaftenden jedoch rcksicht weitere sicherheit allenfalls finanzielle leistungsfhigkeit bersteigende abs bgb erfasste ausfallhaftung treffen vgl senatsurteile november xi zr bghz juni xi zr wm rn mwn gewhrleistet kreditgeber erst ordnungsgemen verwertung sicherheit anspruch nimmt vorliegend vertraglichen regelungen fall davon abgesehen krasse finanzielle berforderung klgerin grundschuld zudem deshalb beseitigt grundschuld berufungsgericht bersehen abs darlehensvertrags dezember januar sicherung streitgegenstndlichen darlehens gegenwrtigen knftigen ansprche beklagten ehemann klgerin diente vgl senatsurteil juni xi zr aao rn mwn umstnde beklagten bekannt gesichtspunkten entgegen annahme berufungsgerichts widerlegung tatschlichen vermutung betracht kommt aufgrund kommt werthaltigkeit grundschuld mehr soweit berufungsgericht zusammenhang allerdings summe investitionen ca mio dm nmlichen grundstckswert schliet konkrete feststellungen wert haltbar bb entgegen auffassung berufungsgerichts durfte beklagte hinblick vermgensverhltnisse klgerin weiteres darauf vertrauen ber schreiben ehemanns mrz angegebenen vermgenswerte verfgte fr annahme fehlt revision recht rgt entsprechenden feststellungen berufungsgerichts rechtsprechung senats tatschliche vermutung verwerflichen gesinnung glubigers weiteres dadurch widerlegt wertangaben brgen mithaftenden zeitlichem zusammenhang abschluss brgschaftsvertrags bzw mithaftungserklrung erteilten selbstauskunft objektiv krasse finanzielle berforderung erkennen lassen vgl senatsbeschluss april xi zr wm rn mwn subjektiven vorwurf sittenwidrigkeit rumen sorgfltigen berprfung glubigers standhalten senatsbeschluss aao fr angaben dritten gilt erst recht berufungsgericht festgestellt beklagte angaben ehemanns klgerin gebotenen sorgfltigen berprfung unterzogen insoweit darauf hinzuweisen ehemann klgerin selbstauskunft oktober guthaben klgerin kreditinstituten bausparkassen insgesamt dm beziffert whrend schreiben mrz fr klgerin weitere geldanlagen wertpapiere ca tdm bausparguthaben tdm wertpapieranteile tdm rckkaufwerte lebensversicherungen tdm kleinsparvertrge aufgefhrt cc soweit berufungsgericht widerlegung tatschlichen vermutung fr bernahme mithaftung aufgrund emotionalen verbundenheit klgerin ehemann fr ausnutzen lage beklagte ferner darauf gesttzt klgerin sicht beklagten darlehensvertrag emotionaler verbundenheit zwecks auszahlung subvention ehemann unterzeichnet trgt revision recht rgt angefochtene entscheidung ebenfalls rechtsprechung senats freien willensentschluss hindeutendes handeln allein emotionaler verbundenheit widerlegendes eigeninteresse finanziell krass berforderten ehepartners darlehensgewhrung grundstzlich bejahen zusammen ehepartner gemeinsames interesse kreditgewhrung verwendung darlehensvaluta unmittelbare gewicht fallende geldwerte vorteile erwachsen senatsurteil november xi zr bghz bgh urteil mai ix zr wm fall tatschliche vermutung widerlegt vgl bgh urteil mai ix zr aao unmittelbarer vorteil insbesondere miteigentum finanzierten objekt liegt klgerin mittelbare vorteile etwa verbesserung lebensstandards wohnverhltnisse aussicht sptere mitarbeit betrieb ndern sittenwidrigkeit vgl senatsurteil mai xi zr wm kommt daher fr widerlegung tatschlichen vermutung bedeutung entgegen auffassung berufungsgerichts gilt fr ehepartner darlehensgewhrung erzielung verlorenen zuschusses verbunden darlehen ersten jahren zinsfrei dabei handelt verhltnis klgerin allenfalls mittelbare geldwerte vorteile vgl senatsurteil januar xi zr wm staatlich gefrdertes existenzgrndungsdarlehen ansonsten wrde mithaftenden ehepartner wegen gewhrung eigenkapitalhilfen mitverantwortung fr scheitern investitionsplne aufgebrdet eheliche frieden gefhrdet betroffene partner allein erheblichen psychologischen druck ausgesetzt spricht indes gerade bercksichtigung verlorenen zuschusses zinsvergnstigung rahmen widerlegung tatschlichen vermutung versteht staatliche frdermanahmen davon abhngig gemacht drfen dritter finanzielle verpflichtungen bernimmt erfllen andererseits fr rest lebens pfndungsfreien betrag einknfte beschrnken falls voraussetzungen fr etwaige knftige gesetzliche entschuldungsmodelle erfllt vgl senatsurteil mrz xi zr bghz dd schlielich rgt revision recht entgegen auffassung berufungsgerichts fr widerlegung tatschlichen vermutung belang darlehen leistenden zinsen eingehung mithaftung endgltig festgestanden gestaltet mageblichen zeitpunkt vertragsschlusses vgl senatsurteile november xi zr bghz februar xi zr bkr prognose schwieriger klgerin zeitpunkt zinsbeginns zinslast einkommen aufbringen konnte enthebt berufungsgericht entsprechenden feststellungen beklagte belastbare prognose angestellt ergebnis gefhrt sicht beklagten krasse finanzielle berforderung klgerin verneinen wre daran fehlt zusammenhang rgt revision erfolg berufungsgericht berechnung jhrlichen zinsbelastung klgerin abs darlehensvertrags dezember januar anfallenden jhrlichen verwaltungskosten bersehen einkommensverhltnissen klgerin deren eintritt ruhestandsalter bercksichtigt erfolg bleibt revision dagegen soweit auffassung berufungsgerichts wendet beklagten vorformulierte abstrakte schuldversprechen klgerin halte inhaltskontrolle ff bgb stand stndiger rechtsprechung senats stellt bernahme persnlichen haftung abstraktes schuldversprechen gem bgb dar vorformuliert grundschuldbestellungsurkunde aufgenommen hlt schuldversprechen inhaltskontrolle ff bgb stand sofern zweckerklrung festgelegt sicherung fremder eigener verbindlichkeiten schuldners dienen vgl senatsurteile mrz xi zr bghz dezember xi zr wm dagegen bringt revision erhebliches iii angefochtene urteil daher erkannten umfang aufzuheben abs zpo sache insoweit endentscheidung reif weiteren sachaufklrung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo berufungsgericht dabei gelegenheit weiteren einwnden parteien insbesondere vorliegen krassen finanziellen berforderung klgerin insoweit revisionserwiderung schriftsatz mai erhobenen gegenrge befassen ellenberger grneberg menges maihold derstadt vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts trier august magabe unbegrndet verworfen zwei fllen ii verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen entfllt angeklagte kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs kindern drei fllen jeweils tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt geringen teil erfolg brigen rechtsmittel grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo tateinheitliche verurteilung wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen fllen ii urteilsgrnde wegen eintritts verfolgungsverjhrung bestand generalbundesanwalt antragsschrift einzelnen zutreffend ausgefhrt schuldspruchnderung betroffenen einzelstrafen sowie gesamtstrafe knnen jedoch bestehen bleiben senat schliet gegebenen umstnden angeklagte milder bestraft worden wre tatrichter verjhrungseintritt erkannt verurteilung bezeichneten fllen jeweils rechtlich zutreffend ausschlielich straftatbestand stgb gesttzt htte jugendkammer strafe strafrahmen abs stgb entnommen abgeurteilte sexuelle mibrauch schutzbefohlenen straferschwerend bercksichtigt worden rissing van saan kuckein ribgh rothfu wegen urlaubs unterschrift gehindert rissing van saan otten roggenbuck'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hamburg februar abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels dadurch nebenklgern sowie neben adhsionsklgerin entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat unterlassen hinweises abs stpo gesttzten verfahrensrgen angeklagten jedenfalls mangels beruhens abs stpo unbegrndet vgl bgh urteil juli str njw beschlsse august str september str rn schwurgerichtskammer wegen mordes verurteilten angeklagten auerordentliche strafmilderung bgh groer senat fr strafsachen beschluss mai gsst bghst entwickelten grundstzen rechtsfolgenlsung zugebilligt begegnet durchgreifenden bedenken beschwert jedoch anwendung vorgenannten grundstze setzt jedenfalls regel tatbezogene umstnde auergewhnlicher unrechts schuldmindernder wirkung voraus vgl bgh urteil mrz str bghst derartiges ansatz ersichtlich folgt insbesondere prklusionszeitpunkt geleisteten aufklrungshilfe gesetzgeber problematik absoluten strafe schaffung abs stgb folge regelungslcke bersehen knnte schliet senat basdorf sander dlp schneider knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kaiserslautern mrz verworfen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts juni bemerkt senat verfahrensrge geltend gemacht strafkammer entsprechend entscheidung erffnungsbeschluss hauptverhandlung zwei statt drei berufsrichtern besetzt bereits deshalb unzulssig revisionsfhrer inhalt anklageschrift mitgeteilt revisionsgericht amts wegen kenntnis nehmen rge jedoch generalbundesanwalt dargelegten erwgungen jedenfalls unbegrndet beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ernemann roggenbuck cierniak mutzbauer bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts leipzig september magabe unbegrndet verworfen einziehung mobiltelefone haier samsung gt galaxy ace entfllt gegenstnde angeklagten gehren zustehen abs stgb beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen mutzbauer sander knig ecli de bgh str dlp berger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner sthr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen ffentliche zustellung revisionsschrift januar revisionsbegrndung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo grnde aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmchtigten mglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausfhrlichen darlegungen prozessbevollmchtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellun gen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler sthr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung me olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hagen mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat wrdigung landgerichts unrechtsgehalt tat urteilsgrnde komme demjenigen vergewaltigung gleich lsst rechtsfehler nachteil angeklagten erkennen vgl bgh beschluss dezember str bghst rge verletzung aufklrungspflicht wegen nichteinholung aussagepsychologischen sachverstndigengutachtens glaubwrdigkeit angeklagten jedenfalls unbegrndet beurteilung glaubwrdigkeit angeklagten gehrt wesen richterlicher rechtsfindung revision trgt umstnde wonach beurteilung glaubwrdigkeit angeklagten ausnahmsweise auergewhnliche sachkunde erforderlich wre vgl bgh urteil dezember str nstz beschluss januar str nstz mutzbauer roggenbuck franke cierniak reiter'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben jedoch schuldspruch dahingehend gendert angeklagte wegen besonders schwerer vergewaltigung tateinheit krperverletzung sowie wegen krperverletzung tateinheit versuchter ntigung verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen fischer schmitt eschelbach krehl ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz mrz verfahren wegen zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter basdorf dr ganter terno rechtsanwlte dr hase dr kieserling sowie rechtsanwltin dr christian mndlicher verhandlung mrz beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschlu senats anwaltsgerichtshofes landes nordrhein westfalen mrz aufgehoben festgestellt antragsgegnerin gutachten august angefhrte versagungsgrund vorliegt gerichtlichen kosten verfahrens trgt antragsgegnerin auergerichtliche kosten erstattet geschftswert fr beschwerdeverfahren dm festgesetzt grnde geborene antragsteller bestandskrftig gewordenen widerruf wegen vermgensverfalls jahre badenwrttemberg rechtsanwaltschaft zugelassen wegen veruntreuung mandantengeldern fllen wurde gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren bewhrung verurteilt urteil seit rechtskrftig ablauf bewhrungszeit wurde strafe jahre erlassen anschlieend wurde beschwerdefhrer jahren eidesstattliche versicherungen offenbarung vermgens ableisten mssen wegen betruges zweimal wegen fahrens versicherungsschutz verurteilt sanktion fr jahren begangenen vergehen wurde gesamtgeldstrafe tagesstzen je dm zurckgefhrt damals aufgabe zwischenzeitlichen kaufmnnischen ttigkeit arbeitslose beschwerdefhrer bezahlte strafe vergeblichen vollstreckungsversuchen erst ladung strafantritt antrag wiederzulassung weitere bestrafung unerwhnt gelassen seit ende arbeitet antragsteller angestellter rechtsanwaltskanzlei jetzigen verfahrensbevollmchtigten zulassungsantrag antragstellers vorstand antragsgegnerin august erstatteten gutachten versagungsgrund nr brao geltend gemacht hiergegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurckgewiesen festgestellt vorstand antragsgegnerin angefhrte versagungsgrund vorliege beschlu anwaltsgerichtshofs richtet sofortige beschwerde antragstellers ii rechtsmittel zulssig abs nr brao mu blick weiteren eingetretenen zeitablauf nunmehr sache erfolg anwaltsgerichtshof gebilligte einschtzung antragsgegnerin versagungsgrund unwrdigkeit nr brao beim antragsteller vorliegt ergebnis mehr gerechtfertigt antragsteller angelastete fehlverhalten vielfacher veruntreuung mandantengeldern allerdings besonders schwerwiegend st rspr vgl bgh beschlu juni anwz njw brak mitt feuerich braun brao aufl rdn jeweils indes hierdurch begrndete unwrdigkeit zeitablauf wohlverhalten bewerbers derart bedeutung verloren zulassung bewerbers mehr wege steht namentlich art abs gg geschtzte interesse bewerbers beruflicher sozialer wiedereingliederung einerseits berechtigte interesse ffentlichkeit insbesondere rechtsuchenden integritt anwaltsstandes andererseits gegeneinander abzuwgen vgl bgh beschlu april anwz brak mitt frage zeitspanne fehlverhalten mglichkeit wiederzulassung verstrichen mu schematisch beantworten verlangt einzelfallbezogene entscheidung deren zeitpunkt fr beurteilung mageblich vgl bgh beschlu juli anwz brak mitt schweren fllen frage stehende zeitspanne jahre ausnahmsweise sogar mehr betragen st rspr vgl bgh beschlu november anwz brakmitt feuerich braun aao rdn liegt nunmehr ganz betrchtlicher zeitablauf untreuehandlungen lebensjahr stehenden antragstellers liegen mittlerweile mehr jahre zurck seit ablauf bewhrungszeit ber elf jahre verstrichen abgesehen gewichtigkeit verste allerdings durchgehendes wohlverhalten antragstellers whrend zeit festzustellen sonstigen straftaten antragstellers weit weniger gewichtig gehen letztlich ursache zurck besonders schwerwiegenden untreuehandlungen nmlich vermgensverfall nichtbewltigung zusammenhang konnte fr annahme fortdauernder unwrdigkeit zunchst begleitumstnde geldstrafenvollstreckung bedacht genommen fortwirkung spezifischen ursache verdeutlicht vgl feuerich braun aao rdn schlielich verschweigen weiteren strafflligkeit antragstellung weiteres indiz fr mangelndes wohlverhalten ergnzend bercksichtigen vgl feuerich braun aao rdn vorgnge liegen nunmehr schon lngere zeit zurck antrag wiederzulassung mehr zwei jahre dadurch bedeutung verloren htte antragsteller bereits antragstellung besonderes wohlverhalten dadurch bewiesen schaden frheren mandanten vollstndig gut gemacht htte htte schon seinerzeit durchgreifender grund annahme fortdauernder unwrdigkeit bestanden gegenwrtigen zeitpunkt jedoch lt bercksichtigung vorliegenden belastungsmomente vorwurf unwrdigkeit mehr rechtfertigen ergebnis mndlichen verhandlung etwa davon auszugehen antragsteller konkret geltend gemachten entsprechenden schadensersatzforderungen entzieht sachlage gutachtenerstattung beurteilt konnte sieht senat indes anordnung auslagenerstattung ab deppert basdorf hase ganter kieserling terno christian'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln august feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen mordes totschlags lebenslangen gesamtfreiheitsstrafe verurteilt besondere schwere schuld festgestellt hiergegen gerichtete verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten rge verletzung abs stze stpo erfolg vorliegen unbedingten revisionsgrundes nr stpo fhrt aufhebung angefochtenen urteils recht beanstandet revision august hauptverhandlungstagen verkndete urteil erst november ablauf urteilsabsetzungsfrist november grnden akten gebracht worden hinderungsgrnde sinne abs satz stpo vorgelegen htten urteil rechtzeitig geschftsstelle gebracht worden wre ersichtlich berschreiten abs satz stpo bezeichneten frist begrndet absoluten revisionsgrund nr stpo darauf ankommt urteil fehler beruhen appl mutzbauer ott eschelbach zeng'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts braunschweig dezember abs stpo feststellungen aufgehoben aufrechterhalten bleiben jedoch feststellungen objektiven tatgeschehen inneren tatseite weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen krperverletzung todesfolge tateinheit unerlaubtem fhren schuwaffe jugendstrafe drei jahren verurteilt revision angeklagten verfahrensrge teilerfolg weitergehende revision grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen scho damals jahre alte angeklagte silvesterabend strae kurzlufigen kleinkaliberwaffe beidhndig ausgestreckten armen haltend gezielt passanten etwa ent fernung ehefrau zwei kindern stand schu traf herz tdlich angeklagte mitglied schtzenvereins handelte dabei jemanden vierergruppe verletzen konnte mute tdliche folge schusses voraussehen erfolgreichen verfahrensrge generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt revision beanstandet recht mutter angeklagten zeitpunkt hauptverhandlung jahre alt sei letzte wort erteilt worden obwohl hauptverhandlung anwesend sei angeklagten letzte wort gewhrt wurde neben jugendlichen angeklagten gem abs jgg abs stpo gesetzlichem vertreter erziehungsberechtigtem stets amts wegen verlangen letzte wort erteilen vgl bghst bgh nstz bgh nstz bgh nstz generalbundesanwalt erachtet senat genannte prozegeschehen verfahrensfehler fr bewiesen vgl bgh nstz jedoch senat entgegen ansicht generalbundesanwalts allein strafausspruch rechtsfehler berhrt sieht vllig ausschlieen schuldspruch rechtsfehler beruht immerhin denkbar landgericht aufgrund letzten wortes mutter tatzeit jhrigen angeklagten beurteilung frage verantwortungsreife angeklagten jgg gelangt wre vgl bgh nstz deshalb schuldspruch aufgehoben indes schliet senat etwa feststellungen objektiven tatgeschehen inneren tatseite krperverletzungsvorsatz fahrlssigkeit hinsichtlich todesfolge rechtsfehler beruhen hierzu htten uerungen mutter angeklagten deren letztem wort beitragen knnen zumal herkunft tatwaffe ungeklrt geblieben etwa denkbare angabe mutter angeklagten sohn kenntnis weder waffe besessen zugang gehabt leere gegangen wre deshalb genannten feststellungen aufrechterhalten neue tatrichter danach zugrundelegung feststellungen zunchst ber fragen verantwortungsreife schuldfhigkeit angeklagten befinden gegebenenfalls schuldspruch fassen sowie rechtsfolge neu bestimmen tepperwien gerhardt hger basdorf raum'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet mrz walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja kabel hausverteilanlagen gwb vereinbarung rahmenvertrag wohnungsunternehmen kabelnetzbetreiber erhhung neueinfhrung entgelten wohnungsmietern fr anschlu kabelnetz versorgung kabelfernseh hrfunkprogrammen kabelnetzbetreiber zahlen zustimmung wohnungsunternehmens abhngt wegen verstoes preisbindungsverbot nichtig bgh urteil mrz kzr olg dresden lg chemnitz kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter dr melullis ball richterin dr tepperwien richter prof dr bornkamm fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden april aufgehoben urteil kammer fr handelssachen landgerichts chemnitz oktober gendert klage abgewiesen klgerin kosten rechtsstreits tragen kosten nebenintervention tragen streithelferinnen klgerin jeweils rechts wegen tatbestand klgerin groes kommunales wohnungsunternehmen bestand mehr vermieteten wohneinheiten schlo mrz rechtsvorgngerin beklagten fortan beklagte rahmenvertrag ber versorgung mietwohnungen fernseh hrfunkprogrammen ber kabel hausverteilanlagen vertrag beklagten fr mindestlaufzeit jahren gestattet eigene kosten eigenes risiko hausverteilanlagen breitbandkabelkommunikationsverteilanlagen grundstcken klgerin errichten betreiben abs vertrages verpflichtet klgerin konkurrierende anlagen betreffenden grundstcken weder errichten dulden vertrages legten parteien mietern entrichtende entgelt fr unterschiedlichen programmangebote beklagten ursprngliche programmvielfalt erweiterte grundleistung komplettleistung fest hierzu getroffenen vereinbarungen lauten soweit interesse folgt ag rechtsvorgngerin beklagten errechnet hhe monatlichen teilnehmerentgeltes pro anschlu bzw mgliche erhhung ermigung grundlage klgerin besttigung vorzulegenden kalkulation teilnehmerentgelt kosten sowie zusammenhang anschlu anlage entstehenden gebhren enthalten sofern ausdrcklich bestimmt teilnehmerentgelt erhht bzw ermigt soweit vernderung neueinfhrung fortfall behrdlichen auflagen ffentlich rechtlichen abgaben steuern gebhren sowie wesentliche vernderung abschlu vertrages grunde gelegten verhltnisse unmittelbar kosten betriebes anlage auswirken jahre kndigte beklagte anhebung entgelts fr komplettleistung dm dm monatlich je wohneinheit verhandlungen klgerin ermigte geforderten betrag dm stimmte klgerin erheblichen bedenken dezember teilte beklagte klgerin beabsichtige teilnehmerentgelte ab mrz dm dm erhhen abschlu anschlieungsvertrages fr wohneinheit einmaliges entgelt hhe dm erheben widersprach klgerin beklagte kndigte gleichwohl gegenber anschlunehmern einfhrung entsprechender entgelte hiergegen wendet klgerin antrgen festzustellen erhhung teilnehmerentgelts dm dm unwirksam erhebung einmaligen anschluentgelts hhe dm unzulssig sei landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolg olg dresden njw wettbr revision verfolgt klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils abnderung erstinstanzlichen entscheidung abweisung klage berufungsgericht feststellungsinteresse klgerin bejaht begrndetheit klage wesentlichen ausgefhrt abs rahmenvertrages vorgesehene besttigung sei zustimmungserfordernis anzusehen parteien ergebnis erstinstanzlichen beweisaufnahme vertragsabschlu verstanden worden zustimmungsvorbehalt verstoe gwb gwb gelte preisbindungsverbot unabhngig davon bezug zweitvertrge deren inhalt erstvertrag geregelt wettbewerb stattfinde binde rahmenvertrag regelung beklagte hinsichtlich preisgestaltung zweitvertrgen einzelnen anschlunehmern gwb greife jedoch gestaltungsfreiheit hinblick abschlu zweitvertrgen bereits institutionellen gegebenheiten erstvertrages erstvertrag zulssiger weise begrndeten rechtsbeziehungen bestehe verhalte gegebenen fall mieter seien fr rundfunk fernsehempfang kabelanschlsse beklagten angewiesen ber zimmerantennen seien private programme meist empfangen installation parabolantennen satellitenempfang knne alternative bercksichtigt vermieter vorhandenem breitbandkabelanschlu aufgrund einzelfallbezogenen abwgung beiderseitigen interessen erlauben msse sei mietern klgerin zuzumuten dahingehenden streit einzulassen wohnraumvermieterin trfen klgerin gegenber mietern frsorge treuepflichten danach drfe vermieter vertrge abschlieen stellung mieter nachteilig auswirkten gestatte unternehmer breitbandkabelnetz verlegen betreiben seien mieter einzigen anbieter ausgesetzt msse vermieter mglichkeit kabelbetreiber schutze mieter pflichten hinblick gestaltung anschluver trages aufzuerlegen gehrten gerade preisliche bindungen streitfall bereits natur erstvertrages negative auswirkungen form faktischen abschluzwanges hinsichtlich zweitvertrages bestnden msse gestattet negativen auswirkungen preissper ren erstvertrag kompensieren darin liege mibrauch vertragsfreiheit gwb schtzen solle rahmenvertrages geregelte zustimmungsvorbehalt stehe widerspruch vorschriften telekommunikationsgesetzes finde januar vorgenommene entgelterhhungen anwendung knne vertraglich vereinbarten voraussetzungen erhhung verdrngen berechnung einmaligen anschlugebhr widerspreche gleichfalls vereinbarung parteien abs rahmenvertrages kosten anschlusses monatlichen gebhr abgegolten seien ii beurteilung hlt entscheidenden punkt angriffen revision stand beanstanden berufungsurteil allerdings insoweit berufungsgericht feststellungsinteresse klgerin ungeachtet mglichkeit bejaht beklagte statt wege unterlassungsklage vorzugehen fehlt grundstzlich feststellungsinteresse klger ziel leistungsklage erreichen besteht jedoch allgemeine subsidiaritt feststellungsklage gegenber leistungsklage vielmehr feststellungsklage trotz mg lichkeit leistungsklage erheben zulssig durchfhrung feststellungsverfahrens gesichtspunkt prozewirtschaftlichkeit sinnvollen sachgemen erledigung aufgetretenen streitpunkte fhrt bgh urt iii zr bghr zpo abs feststellungsinteresse urt zr grur videorechte fall gegeben rechtsstreit dient klrung parteien umstrittenen frage erhhung laufender einfhrung neuer entgelte beklagte nutzern kabelnetzes fordert zustimmung klgerin bedrfen frage knnte bejahen wre feststellungsurteil ebensogut geklrt unterlassungsklage ergehendes leistungsurteil umstand feststellungsurteil unterlassungsurteil vollstreckt fllt gewicht verhinderung belastung mieter unzulssigen entgeltforderungen beklagten bedrfte vollstreckungsmanahmen klgerin lediglich bekanntmachung klage stattgebenden feststellungsurteils kreise mieter sofern beklagte ungeachtet feststellungsurteils unzulssigen entgeltforderungen festhielte dagegen berufungsgericht gefolgt soweit rahmenvertrages parteien geregelten zustimmungsvorbehalt fr wirksam hlt vereinbarte vorbehalt verstt preisbindungsverbot gwb infolgedessen nichtig bgb gwb verbietet vereinbarungen beteiligten unternehmen gestaltung preisen geschftsbedingungen vertrgen dritten beschrnken verbot erfate beschrn kung berufungsgericht ansatz zutreffend darin gesehen beklagte rahmenvertrages gehindert zustimmung klgerin deren mietern hhere entgelte fr einrichtung nutzung kabelanschlssen vereinbaren klgerin rahmenvertrages zustimmung verpflichtet dafr vertraglich festgelegten voraussetzungen erfllt schliet entgegen auffassung revisionserwiderung anwendung gwb preisbindungsverbot innewohnende mibrauchskriterium erst erfllt bindende gebundenen teil widerspruch getroffenen preisbindungsabrede sinne mibruchlich gestaltung zweitvertrge behindert preisbindungen stellen vielmehr regelmig mibrauch vertrags gestaltungsfreiheit abschlu erstvertrages dar bindenden teil mglichkeit erffnen selbstbestimmung vertragsgegners einzudringen bereich geschftlicher entschlieung beherrschen grundstzen freien wettbewerbs berlassen bleiben bghz garant bghz eh partner vertrag bghz preisbindung franchisegeber jew hinweis begrndung regierungsentwurfs gwb bt drucks ii wolter frankfurter kommentar gwb aufl rdnr gwb wre allerdings tangiert beklagte klgerin gegenber mietern anbieterin kabelfernseh hrfunkprogrammen erscheinung trte beklagten lediglich bewirkung leistung bediente falle wre klgerin nachfragerin beklagten erbringenden leistungen mieter weitergbe schuldnerin beklagten zustehenden vergtung zweitvertrge beklagten mietern klgerin zustimmungsvorbehalt rahmenvertrages bezieht kmen ausgestaltung leistungsbeziehungen vornherein betracht verhlt indessen entgegen klgerin revisionsverhandlung vertretenen auffassung rahmenvertrag parteien beschrnkt klgerin vielmehr darauf beklagten benutzung grundstcke gebude errichtung betrieb kabelnetzes gestatten einzelnen regeln weise bedingungen beklagte mietern kabelfernseh hrfunkempfang ermglichen vergtungspflicht klgerin sieht rahmenvertrag bestimmt vielmehr abs klgerin fr leistungen beklagten keinerlei kosten aufwendungen tragen nennt gegenleistung fr nutzung kabelanschlsse allein teilnehmerentgelte mietern beklagte zahlen wre klgerin verhltnis beklagten nachfragerin angebotenen leistungen schuldnerin beklagten beanspruchenden vergtung bedrfte zudem zustimmungsvorbehalts fr erhhung vergtung vertragsparteien vereinbart mte gwb beschrnkung freiheit gestaltung preisen geschftsbedingungen erstvertrag verhindern greift zielsetzung erstvertrag vereinbarte bindung gestaltungsfreiheit gegeben wre besteht dagegen wegen rechtsordnung anerkannter institutioneller gegebenheiten erstvertrages wegen vorgegebener erstvertrag zulssiger weise begrndeter rechtsbeziehungen vornherein gestaltungsfreiheit gebundenen vertragspartners bezug preisgestaltung fr zweitvertrge kommt gwb ermangelung vertraglich beschrnkbaren freiheit gestaltung preisen geschftsbedingungen fr zweitvertrge schon tatbestandlich jedenfalls zielsetzung anwendung bghz farbumkehrfilme bghz bghst context bghz garant bghz eh partner vertrag bgh urt kzr wuw edv zubehr urt kzr wuw berliner musikschule urt kzr wuw bundeswehrheime ii urt kzr wuw nora kunden rckvergtung vgl bghz preisbindung franchisegeber wolter aao rdnr emmerich immenga mestmcker gwb aufl rdnr ausfhrlich straub gemeinschaftskommentar gwb aufl rdnr ff fall indessen entgegen auffassung berufungsgerichts gegeben aa institutionelle gegebenheiten etwa agentur kommissionsverhltnissen gestaltungsfreiheit erstvertrag weisungsgebundenen partners fr zweitvertrge vornherein ausschlieen bghst context vgl bghz farbumkehrfilme bghz ff eh partner vertrag bgh wuw edv zubehr bestehen streitfall vertrag rede stehende rahmenvertrag parteien wohnungsvermieter unternehmen errichtung betrieb kabelnetzes versorgung mietwohnungen hrfunk fernsehprogrammen gestattet beschrnkt wesen netzbetreiber freiheit preisgestaltung gegenber nutzern kabelanschlsse beschrnkun gen hinsicht ergeben berufungsgericht annimmt vielmehr allein vertrages vereinbarten zustimmungsvorbehalt bb preisgestaltungsfreiheit beklagten beim abschlu zweitvertrgen nutzern angebotenen kabelanschlsse mietwohnungen klgerin entgegen auffassung berufungsgerichts vorgegebenen erstvertrag zulssiger weise begrndeten rechtsbeziehungen parteien ausgeschlossen zeigt insbesondere risikoverteilung fr frage reduktion gesetzlichen tatbestands gwb entscheidende bedeutung zukommt bgh wuw edv zubehr bghz preisbindung franchisegeber unternehmerische gestaltungsfreiheit preisen geschftsbedingungen bildet wesentliche voraussetzung fr erfolgreiche teilnahme wettbewerb voraussetzt trger geschftlichen risikos konditionen fr abgabe leistungen eigenverantwortlich bedarf eigenen unternehmens orientiert festlegen verbietet regelung gwb absprachen beschrnkung freiheit gerichtet funktion verbots preisbindung schliet reduktion gesetzlichen tatbestands grundstzlich bindung gestaltungsfreiheit eingeschrnkte unternehmer volle wirtschaftliche risiko geschftlichen ttigkeit trgt bgh aao fall errichtung instandhaltung erweiterung betrieb hausverteilanlagen breitbandkabelkommunikationsverteilanlagen erfolgen abs vertrages ausschlielich risiko kosten beklagten erstvertrag erbringende leistung klgerin beschrnkt wesentlichen gestattung benutzung grundstcke gebu de beklagte beteiligung klgerin kosten aufwendungen beklagten schliet vertrag ausdrcklich abs berufungsgericht meint erwgungen denen senat entscheidung bundeswehrheime ii wuw versto preisbindungsverbot verneint gegebenen fall bertragbar beurteilende sachverhalt wesentlichen dadurch gekennzeichnet heimbetriebsleiter kantinenwirte zentral gesteuertes kantinenbewirtschaftungssystem eingebunden bundeswehr fhrung zielsetzung kantinenbetriebs weitgehend vorgeformt bgh wuw organisation bundeswehrheime schlo vornherein heimbetriebsleiter unabhngige unternehmer angebot preise frei kalkulierten vielmehr bundeswehr vorgegebene system zielsetzung einbezogen genossen verbundenen beachtlichen wirtschaftlichen vorteile unterlagen andererseits daraus ergebenden bindungen letzteren gehren insbesondere verpflichtung inanspruchnahme zentralen einkaufssystems verpflichtung einhaltung bundeswehr festgesetzten verkaufspreise fr begrenztes warensortiment vorliegenden fall fehlt vergleichbaren rechtsbeziehungen parteien beklagte klgerin organisiertes gesteuertes kabelprogrammversorgungssystem einbezogen kabelanschlsse hrfunk fernsehempfang mietern klgerin verfgung gestellt beschrnkt dargelegt vielmehr darauf beklagten selbstndigem netzbetreiber errichtung betrieb kabelnetzes versorgung mietwohnungen hrfunk fernsehprogrammen gestatten dadurch zugleich mietern mglichkeit erffnen abschlu entsprechenden vertrages beklagten zugang kabelanschlu verschaffen unternehmerischen entscheidungen fall bundeswehrheime ii berwiegend bundeswehr rahmen soldatenbetreuungssystems getroffen wurden bgh wuw gegebenen fall allein beklagten treffen fr frage ausschlusses gestaltungsfreiheit vorgegebene erstvertrag zulssiger weise begrndete rechtsbeziehungen entscheidenden gesichtspunkt berufungsgericht auseinandergesetzt geht ersichtlich davon rahmenvertrag rechtsbeziehungen parteien begrndet worden gestaltungsfreiheit beklagten hinblick teilnehmerentgelte kabelnutzer vornherein ausgeschlossen wre entscheidenden gesichtspunkt sieht vielmehr darin erstvertrag negative auswirkungen fr mieter insofern ausgehen einzigen anbieter ausgesetzt dadurch faktisch gezwungen seien kabelanschluvertrge allein beklagten abzuschlieen negativen auswirkungen natur erstvertrages folgten msse meint berufungsgericht gestattet preissperren erstvertrag kompensieren aa ansatz berufungsgerichts findet entscheidung bundeswehrheime ii bgh wuw sttze soweit frsorgepflicht staates gegenber bundeswehrangehrigen verwiesen schutz ausnutzung monopolartigen stel lung kantinenbetriebs kasernengelnde erzielung unangemessen hoher preise einschliet bgh wuw geht rechtfertigung direkten preisbindung begrndung dafr zentral gesteuerte kantinenbewirtschaftungssystem bundeswehr einheitliche preisgnstige versorgung bundeswehrangehrigen kasernen sicherstellen rechtsordnung her billigen frage stellt schon deswegen klgerin dargelegt kantinenbewirtschaftungssystem vergleichbares system versorgung mieter kabelhrfunk fernsehprogrammen unterhlt bb begrndung berufungsgerichts steht zudem widerspruch rechtsprechung senats tatbestandlich gwb erfate beschrnkung preisgestaltungsfreiheit deswegen zulssig fr gesehen anerkennenswerter zweck verfolgt gwb bewut weit gefat worden vorschrift rcksicht beschrnkung verfolgten zweck vertragliche bindungen verhindern ber zweck erstvertrages gebotene hinausgehend vertragspartner knftigen gestaltungsfreiheit vertrgen parteien einengen bghz garant bghz preisbindung franchisegeber rcksicht schutzzweck steht gwb daher bindungen entgegen fr gesehen anerkennenswerte ziele etwa sicherung leistungswettbewerbs bghz garant zugang ffentlichen einrichtungen wahrung grundstze gleichbehandlung sozialen gerechtigkeit bgh wuw berliner musikschule verbraucherschutz bghz preisbindung franchisegeber gefrdert sollen gwb verbietet dementsprechend hchstpreisbindungen bgh wuw nora kunden rckvergtung ziel vorschrift bestimmtes niedriges preisniveau hinzuwirken gestaltungsfreiheit vertragspartner fr zweitvertrge sicherzustellen gestaltungsfreiheit beeintrchtigt bindung darauf hingewirkt zweitvertrag bestimmte preise berschreiten begrenswert druck preise fr abnehmer gewerblichen leistungen brigen mag bgh wuw nora kunden rckvergtung eingriffe gestaltungsfreiheit vertragspartners hiernach unzulssig abschlu erstvertrages monopolartige stellung fr zweitvertrge erlangt teil gegenber partnern zweitvertrge schutz treuepflichten obliegen aa versteht allerdings gwb preisgestaltungsfreiheit monopolisten schtzt siehe nachstehenden ausfhrungen wessely bb ff zweck verbots besteht neben verhinderung preisabsprachen darin unternehmerische gestaltungsfreiheit freiheit wettbewerbs gewhrleisten bghz preisbindung franchisegeber knnte dafr sprechen unternehmen monopolartiger stellung schutzbereich preisbindungsverbots auszunehmen wettbewerb ausgesetzt knnte insbesondere geboten erscheinen monopolartige stellung erstvertrag begrndet worden nichtigkeit zugleich vereinbarten preisbindung voraussetzungen dafr schaffen wrde monopolist beherrschende stellung durchsetzung berhhter preise zweitvertrgen ausnutzen knnte treffen partner erstvertrages gar schutz treuepflichten bezug personenkreis teil kraft erstvertrag verliehenen stellung monopolanbieter fr zweitvertrge gegenbertritt knnte preisbindung mehr wettbewerbsfeindliche einschrnkung verhaltensspielrumen notwendige nebenabrede begrenzung wettbewerblich kontrollierten verhaltensspielraums monopolisten darstellen bb nherem hinsehen zeigt indessen ausklammerung monopolisten schutzbereich gwb systemgerecht wre private preiskontrolle monopolisten partner erstvertrages schutz mibruchlicher ausnutzung monopolstellung beim abschlu zweitvertrgen weder erforderlich ausreichend normzweck gwb besteht bereits mehrfach erwhnt darin unternehmerische gestaltungsfreiheit vertragspartner fr abschlu zweitvertrgen gewhrleisten gestaltungsfreiheit notwendiger verhaltensspielraum fr belangen eigenen unternehmens orientierte preisgestaltung mu unternehmen monopolartiger stellung zugebilligt mibruchliche ausnutzung gestaltungsfreiheit schutzzweck gwb mehr gedeckt falle zulassung privaten preiskontrolle vertragspartner etwa gestalt vereinbarten zustimmungsvorbehalts erhhung neueinfhrung entgelten fr zweitvertrge wre gewhrleistet kontrollierende vertragspartner verhinderung mibruchlichen ausnutzung preisgestaltungsfreiheit beschrnkt kontrollierten unternehmen zuzubilligende verhaltensspielraum ungeschmlert erhalten bleibt preiskontrolle partner erstvertrages darber hinaus erforderlich partner zweitvertrge anderweit mibruchlicher preisgestaltung seitens monopolisten hinreichend geschtzt unternehmen wettbewerber wesentlichen wettbewerb ausgesetzt stellung ausnutzt entgelte sonstige geschftsbedingungen fordern denjenigen abweichen wirksamem wettbewerb hoher wahrscheinlichkeit ergeben wrden verstt verbot mibruchlichen ausnutzung marktbeherrschenden stellung abs abs nr abs nr gwb verhalten gwb kartellbehrde untersagt gwb unterlassungs schadensersatzansprche ziehen beklagte fr anschlu kabelnetz fr nutzung mietern klgerin mibruchlich berhhte entgelte fordern mieter unbeschadet frage insoweit ansprche vermieter zustehen mglichkeit entweder beklagte unmittelbar unterlassung anspruch nehmen bornkamm langen bunte kartellrecht aufl gwb rdnr kartellbehrde einzuschalten kartellrechtlicher hinsicht schutz mieter ausbeutungsmibrauch gewhrleistet daneben besteht fr mieter mglichkeit faktisch beklagten einseitig bestimmten entgelte entsprechend bgb gerichtlich darauf berprfen lassen billigkeit entsprechen sofern fall urteil festsetzen lassen schlielich unterliegt preisgestaltung beklagten beschrnkungen tkg absatz geforderten entgelte kosten effizienten leistungsbereitstellung orientieren absatz aufschlge enthalten drfen aufgrund marktbeherrschenden stellung beklagten durchsetzbar einhaltung grundstze regulierungsbehrde fr telekommunikation post berwacht abs tkg fr ergnzende private preiskontrolle seitens klgerin besteht daneben rechtlich anzuerkennendes bedrfnis lt entgegen auffassung revisionserwiderung erwgung begrnden bestehenden schutzvorschriften seien mietern meist bekannt erhhungsbetrge vorliegenden fall fr gesehen gering mieter eher geneigt wrden fgen erheblichen finanziellen risiken rechtsweg beschreiten kartell regulierungsbehrde amts wegen ttig anla hierzu mitteilung anregung klgerin weise brigen entsprechende aufklrung mieter klgerin besonderen verantwortung gerecht auffassung revisionserwiderung deswegen trifft mieter langfristig abgeschlossenen gestattungsvertrag lage gebracht hinsichtlich versorgung hrfunk fernsehprogrammen leistungen beklagten angewiesen preiskontrolle seitens klgerin spricht schlielich kontrolle mangels deckungsgleichheit interessen einerseits klgerin andererseits mieter geeignet wre schutz mieter fall ausreichend gewhrleisten iii angefochtene urteil somit bestand abs zpo senat sache entscheiden rechtsstreit endentscheidung reif abs nr zpo rahmenvertrages parteien geregelte zustimmungsvorbehalt klgerin unzulssigkeit erhhung neueinfhrung entgelten seitens beklagten herleitet nichtig klage abnderung erstinstanzlichen urteils abzuweisen hirsch melullis tepperwien ball bornkamm'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet februar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bezugsbindung zpo eg art vo eg nr art revision darauf gesttzt berufungsgericht zustndigkeit unrecht angenommen rahmen selektiven vertriebssystems getroffene vereinbarung ber verkaufsziele automobil vertragshndler hndler zugeordneten hndler hndler bezugsbindung auferlegt verbot art abs eg freigestellt demzufolge gem art abs eg nichtig bezugspflicht hndlers dahin geht abnahme bestimmten anzahl neufahrzeugen bemhen bgh urteil februar kzr olg braunschweig lg braunschweig kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter prof dr goette ball prof dr bornkamm prof dr meier beck fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig dezember zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand parteien schlossen september renault servicevertrag ber vertrieb renault neufahrzeugen originalersatzteilen beklagte seinerzeit renault vertragshndlerin sogenannte hndlerin vertrag service bezeichnete klgerin sogenannte hndlerin zugeordnet unmittelbare vertragsbeziehungen deutschen renault ag unterhielt klgerin art iii renault servicevertrages berschrift verkaufsziele ziffer folgende regelung enthalten service bemht auer hherer gewalt insbesondere arbeitskampf rechtzeitig viele fahrzeuge bestellen jhrlichen anlage festgelegten verkaufsziele erreicht knnen hndler bemht auer hherer gewalt betreffende vertragsware liefern sofern dr deutsche renault ag geliefert verpflichtungen laut art sinne art fr service hndler wesentliche pflichten art xii sieht ziffer auerordentliches kndigungsrecht beider vertragsteile fr fall vertragspartei obliegenden wesentlichen verpflichtungen erfllt anlage renault servicevertrag enthlt parteien jhrlich einvernehmlich festzusetzende absatzzielmenge neuwagen lager ausstellungsfahrzeugen sowie vorfhrwagen ferner absatzzielsetzung fr originalersatzteile formular anlage fr dritte quadrimester fahrzeugtypen aufgeschlsseltes absatzziel renaultneufahrzeugen festgelegt juni sprach deutsche renault ag gegenber beklagten ordentliche kndigung hndlervertrages juni klgerin ging ab september ber verkauften renaultneufahrzeuge ber renault hndler beziehen ablauf beklagten geschlossenen servicevertrages juni neuen hndlervertrag abschlo dritten quadrimester nahm weniger renault neufahrzeuge beklagten ab wodurch unstreitig einnahmeausfall hhe dm entstand seit september bezog klgerin beklagten neufahrzeuge mehr zahl dritten quadrimester verkauften renault neufahrzeuge lag ber hnlich verhielt darstellung beklagten hinsichtlich verkaufs renault originalersatzteilen deren bezug ber beklagte klgerin gleichfalls september einstellte beklagte zuletzt hhe unstreitige klageforderung schadensersatzanspruch wegen einnahmeausfalls fr dritte quadrimester hhe aufgerechnet wege widerklage auskunft ber klgerin zeit september juni verkauften ber beklagte bestellten renault neufahrzeuge renault ersatzteile begehrt landgericht braunschweig aufrechnung gestellte gegenforderung fr begrndet erachtet klage daher hhe nebst zinsen stattgegeben weitergehende zahlungsklage widerklage abgewiesen urteil beide parteien beim oberlandesgericht braunschweig berufung eingelegt berufung klgerin hilfsweise verweisung fr kartellsachen zustndige oberlandesgericht celle beantragt oberlandesgericht klage vollem umfang stattgegeben berufung beklagten zurckgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt beklagte vorinstanzen erfolglose auskunftswiderklage hinsichtlich zahlungsklage erstrebt wiederherstellung landgerichtlichen urteils magabe aufrechnungsforderung bersteigende teil klageforderung klgerin zug zug erfllung widerklage begehrten auskunft zuerkannt klgerin beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet berufungen klage widerklage seien zulssig gem abs zpo komme etwaige unzustndigkeit landgerichts braunschweig hilfsantrag klgerin berufung klgerin sei begrndet absatzzielvereinbarung art iii renault servicevertrages parteien sei bercksichtigung eg gruppenfreistellungsverordnung nr auszulegen art abs nr verordnung drften absatzzielvereinbarung bemhensverpflichtungen dagegen einklagbare pflicht hndlers abnahme vertragswaren hergeleitet art abs nr verordnung stehe ferner verbot querbezugs vertragsware innerhalb vertriebssystems gemeinsamen markt entgegen vertragliche regelung parteien entspreche daher verordnung verfehlen vereinbarten absatzziels schadensersatzpflicht klgerin hergeleitet knne ermangelung sonstigen spruchsgrundlage stehe beklagten widerklage verfolgte auskunftsanspruch deren berufung sei daher unbegrndet ii entscheidung berufungsgerichts hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand erfolg bleibt rge revision oberlandesgericht braunschweig sei fr entscheidung ber berufung zustndig zweitinstanzliche zustndigkeit fr kartellsachen niedersachsen oberlandesgericht celle konzentriert sei rge scheitert allerdings bereits daran etwaiger zustndigkeitsmangel berufungsinstanz gem zpo rgelose verhandlung sache geheilt worden wre bestimmung zpo gem zpo berufungsverfahren entsprechend anwendbar gilt absatz fr verletzung vorschriften deren befolgung partei wirksam verzichten abs satz nr satz zpo ergibt ausschlielichen zustndigkeit betracht kommenden ausschlielichen sachlichen zustndigkeit kartellgerichts abs gwb musielak heinrich zpo aufl rdn nachw bornkamm langen bunte kartellrecht aufl gwb rdn fall rechtsprechung erkennenden senats rechtslage inkrafttreten gesetzes reform zivilprozesses juli bgbl zpo reformgesetz wre rge revisi onsinstanz deswegen unbeachtlich unzustndigkeit oberlandesgerichts braunschweig weder klgerin beklagten berufungsinstanz beanstandet worden danach konnte rge vorhergehenden rechtszug fr kartellsachen zustndiger spruchkrper htte entscheiden mssen berufungs revisionsrechtszug erfolg erhoben fall partei glaubhaft machte verschulden auerstande rge bereits vorinstanz erheben bghz export wbs bornkamm aao gwb rdn jahr zurckgehende rechtsprechung sttzt damals zpo enthaltene wirkung juli abs zpo bernommene regelung vermgensrechtlichen streitigkeiten berufungsgericht ausschlieliche zustndigkeit gerichts erster instanz amts wegen prft rge beklagten ausgeschlossen ersten rechtszug rge hauptsache verhandelt gengend entschuldigt bestimmung deren entsprechende geltung fr revisionsverfahren zpo hergeleitet wurde bghz export wbs indessen zpo reformgesetz folgenderung abs zpo gestrichen worden begrndung regierungsentwurfs zpo reformgesetz bt drucks vorschrift berufung darauf gesttzt gericht ersten rechtszuges zustndigkeit unrecht angenommen gilt fr fall erstrichter miachteten zustndigkeit gerichts ausschlieliche zustndigkeit handelt darauf erster instanz zustndigkeitsrge erhoben worden verschulden unterblieben kommt mehr zustndigkeitsrge revision bleibt deswegen erfolg abs zpo gem zpo revision entsprechende anwendung findet aa ergibt allerdings bereits wortlaut zpo entsprechenden bestimmung zpo verzichtbare rgen zulssigkeit klage betreffen abs zpo denen abs geregelte zustndigkeitsrge gezhlt wurde regelungsgegenstand abs zpo weggefallen streichung abs zpo ferner getroffene ausnahmeregelung nher stein jonas grunsky zpo aufl rdn ausschlieliche zustndigkeit berufungsgericht amts wegen prfen bestimmung zpo regelungsgehalt abstze zpo bernimmt verweisung zpo bezieht betrifft verzichtbare zulssigkeitsrgen denen rge unzustndigkeit wegen ausschlielicher zustndigkeit gerichts gehrt arg abs satz nr satz zpo wortlaut neuregelung wrde fr revisionsverfahren grundsatz bewenden zustndigkeitsfragen revisionsgericht amts wegen prfen soweit prfung zustndigkeit abs zpo ausgeschlossen mnchkomm wenzel zpo aufl aktualisierungsband rdn letzteres indessen fr zustndigkeit gerichts erster instanz fall errterten zusammenhang bedeutung zukommt bb ergebnis wre indessen willen gesetzgebers regelungskonzept zpo reformgesetzes deutlich vereinbaren begrndung regierungsentwurfs abs abs zpo bt drucks nachprfung zustndigkeit vorinstanzlichen gerichts rechtsmittelgericht ausgeweitet gegenteil interesse verfahrensbeschleunigung entlastung rechtsmittelgerichte deutlich eingeschrnkt zugleich vermieden vorinstanzlichen gericht geleistete sacharbeit wegen fehlender zustndigkeit hinfllig abs zpo schliet deshalb nachprfung gericht erster instanz angenommenen zustndigkeit berufungsgericht mehr fr fall erster instanz schuldhaft versumten rge generell entsprechendes gilt fr abs zpo wortlaut ausnahme gilt rechtsprechung bundesgerichtshofs fr internationale zustndigkeit bghz ff bgh urt ix zr wm fr revision ebenso fr abs zpo bgh urt xi zr njw ii zustndigkeit gerichts erster instanz nachprfung revisionsgericht schlechthin entzogen grund erkennbar dafr sprechen knnte entscheidung berufungsgerichts ber zustndigkeit weitergehenden kontrolle unterwerfen entsprechende entscheidung gerichts erster instanz anbetracht hlt senat fr ausgeschlossen gesetzgeber zpo reformgesetz inkrafttreten bestehende beschrnkung mglichkeit revisionsinstanz unzustndigkeit berufungsgerichts rgen beseitigen positive entscheidung berufungsgerichts ber zustndigkeit unbeschrnk ten nachprfung revisionsgericht unterwerfen versteht verweisung zpo vielmehr dahin fr berufungsinstanz geltenden revision entsprechend anzuwendenden vorschriften ber rgen unzulssigkeit klage vorschrift abs zpo zhlen revision folglich darauf gesttzt berufungsgericht zustndigkeit unrecht angenommen sache bleiben rgen revision erfolg berufungsgericht schadensersatzpflicht klgerin wegen verstoes art iii ziffer servicevertrages getroffene verkaufszielvereinbarung ergebnis recht verneint rechtsfehlerfrei geht berufungsgericht davon vertragsklausel art egv art eg messen servicevertrag parteien teil vertriebsnetzes deutschen renault ag gesamte territorium bundesrepublik deutschland erstreckt schon grunde wettbewerbsbeschrnkungen servicevertrag inhalt deutschen renault ag vorgegeben hinsichtlich fr selektives vertriebssystem typischen wettbewerbsbeschrnkungen inhaltlich weitgehend renault hndlervertrag bereinstimmt geeignet innergemeinschaftlichen handel beeintrchtigen art iii ziffer servicevertrages getroffene verkaufszielvereinbarung verstt verbot art abs eg deshalb art abs eg nichtig soweit grundlage schadensersatzpflicht klgerin wegen beklagten beanstandeten verhaltens knnte aa gem art abs nr beurteilende rechtsverhltnis anzuwendenden verordnung eg nr ber anwendung art abs vertrages gruppen vertriebs kundendienstvereinbarungen ber kraftfahrzeuge fortan verordnung nr verpflichtung hndlers bemhen bestimmten zeitraum innerhalb vertragsgebiets vertragswaren mindestens umfang abzusetzen vertragspartnern einvernehmlich fehlendem einverstndnis sachverstndigen dritten festgesetzt worden verbot art abs egv freigestellt stimmt art iii nr servicevertrages insofern berein hndler abnahmepflicht bemhenspflicht hinblick fahrzeugabsatz auferlegt klausel kommt insoweit genu freistellung art abs nr verordnung nr lediglich pflicht hndlers statuiert absatz bestimmten anzahl renault neufahrzeugen bemhen darber hinaus bestellung fahrzeuge hndler partner servicevertrages gegenstand bemhenspflicht hndlers macht dadurch zugleich bezugsbindung hndlers bezweckt jedenfalls bewirkt geeignet daran hindern renault neufahrzeuge fr absatz mitgliedern selektiven renault vertriebssystems europischen ausland beziehen fr derartige beschrnkung freiheit kraftfahrzeughndlers innerhalb gemeinsamen marktes vertragswaren unternehmen vertriebsnetzes wahl erwerben gilt gruppenfreistellung verordnung nr deren art abs nr bb allein bezugsbindung klgerin kommt grundlage schadensersatzbegehrens beklagten betracht parteien fr dritte quadrimester einvernehmlich festgelegte absatzziel neufahrzeugen klgerin feststellungen berufungsgerichts unstreitig bertroffen berufungsgericht erwogene frage sanktionen verfehlung einvernehmlich festgelegten absatzziels zulssigerweise geknpft knnen stellt streitfall daher beklagte begrndet schadensersatzbegehren mangelnden absatzbemhungen klgerin schaden geltend macht besteht vielmehr ausschlielich einnahmeausfall dadurch erlitten klgerin seit september renault neufahrzeuge mehr beklagten hndler bezogen entgegen revision geteilten auffassung landgerichts lt schadensersatzpflicht klgerin begrnden klgerin obwohl lage wre vereinbarte anzahl fahrzeugen beklagten bestellen abzusetzen anerkennenswerten grund fahrzeuge dritter seite bezogen dadurch erreichung gemeinsamen absatzziels parteien vereitelt begrndung setzt denknotwendig eingeschrnkte bezugsbindung klgerin voraus dargelegt mangels freistellung verbot art eg wirksam vereinbart konnte bezugspflicht gegenber beklagten klgerin vernnftigen grund htte lossagen drfen bestand somit iii revision beklagten alledem kostenfolge abs zpo zurckzuweisen hirsch goette bornkamm ball meier beck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juni rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann juni beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main august zurckgewiesen beklagte trgt kosten verfahrens ber nichtzulassungsbeschwerde wert grnde nichtzulassungsbeschwerde abs zpo statthaft brigen zulssig bleibt jedoch erfolg sache kommt grundstzliche bedeutung abs nr zpo revision aufgeworfene frage gesellschaft brgerlichen rechts vereinigung gesellschaftsanteile hand sofortige vollbeendigung gesellschaft eintritt gesellschaft gem abs bgb fortbestehend fingiert stellt vorliegenden fall vereinigung gesellschaftsanteile hand weder vorgetragen berufungsgericht festgestellt worden klgerin frheren ehemann bestehende gesellschaft brgerlichen rechts besteht wegfall gesellschaftszwecks betreibens gaststtte liquidationsgesellschaft fort berufungsgericht daher recht vorschrift abs bgb angewandt rechtsansicht qualifizierenden vortrag beklagten beschieden gesellschaft brgerlichen rechts bestehe mehr weitergehenden begrndung gem abs satz zpo abgesehen fischer raebel cierniak vill lohmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mrz potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr beyer dr leimert wiechers fr recht erkannt rechtsmittel klger urteil zivilkammer landgerichts berlin mrz aufgehoben urteil amtsgerichts tempelhof kreuzberg dezember abgendert beklagte verurteilt klger nebst zinsen ber basiszinssatz seit oktober zahlen brigen klage abgewiesen rechtsmittel klger zurckgewiesen beklagte kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klger mieter drei zimmer mietwohnung mehrfamilienhaus beklagten anwesen strae berlin mietvertrages februar heit wohnflche ca ziff mietvertrages umlegung betriebskosten regelt wohnflche angegeben wohnflche vermieteten wohnung betrgt tatschlich klage verlangen klger zuletzt rckzahlung flchendifferenz entfallenden miete fr zeit juni mai hhe amtsgericht klage abgewiesen landgericht berufung zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen klger klagebegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht urteil ge verffentlicht begrndung ausgefhrt klgern stehe anspruch rckzahlung zuviel gezahlter miete angabe wohnflche mietvertrag ca stelle zusicherung dar sei lediglich unverbindliche beschreibung objekts mangel mietsache liege ebenfalls sei ersichtlich flchenabweichung gebrauchstauglichkeit rume unerheblicher weise beeintrchtigt sei zudem sei fl chendifferenz allgemein anerkannten matoleranz gedeckt ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand weist gemietete wohnung tatschlich wohnflche mehr mietvertrag angegebenen flche liegt stellt umstand mangel mietsache abs satz bgb fehler abs satz bgb dar mieter minderung berechtigt senat urteil mrz viii zr verffentlichung bestimmt vorliegenden fall erheblichkeitsgrenze berschritten darber hinausgehende matoleranz entgegen ansicht berufungsgerichts interesse rechtssicherheit anzuerkennen widersprche gesetzlichen regelung ohnehin schon ausnahme gefaten abs satz bgb abs satz bgb festlegung wesentlichkeitsgrenze steht einerseits fest geringere abweichungen unerhebliche minderung tauglichkeit darstellen andererseits ergibt daraus grere differenzen fall erheblich anzusehen steht entgegen wohnflche mietvertrag ca angegeben lt formulierung berufungsurteil ansatz zutreffend angenommen erkennen parteien entscheidend genaue wohnungsgre ankam durchaus toleranzen hingenommen sollten fr toleran zen jedoch grenze ziehen unerheblichkeit tauglichkeitsminderung sinne abs satz bgb abs satz bgb endet grenze oben ausgefhrt interesse praktikabilitt rechtssicherheit ziehen zustzliche toleranz mehr gerechtfertigt wrde brigen problem abgrenzung unwesentlicher mehr unwesentlicher tauglichkeitsminderung verlagern iii revision klger daher berufungsurteil aufzuheben weiterer feststellungen bedarf sache endentscheidung reif abs zpo gezahlte miete betrug mageblichen zeitraum abweichung monatliche berzahlung ergibt fr zeitraum juni mai errechnet gesamtbetrag ungerechtfertigte bereicherung abs satz bgb klger zurckzuzahlen hinsichtlich darber hinausgehenden geringfgigen zuvielforderung kostenmig auswirkt abs nr zpo klage unbegrndet dr hbsch zugleich fr wegen urlaubs unterschriftsleistung verhinderte vorsitzende richterin dr deppert dr beyer dr leimert wiechers'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet januar preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs nr leistung abwendung zwangsvollstreckung inkongruente deckung anfechtbar glubiger ankndigung zwangsvollstreckung umgehenden leistung auffordert letzte konkrete frist setzen ergnzung bgh zinso bgh urteil januar ix zr lg chemnitz olg dresden ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel richter dr pape grupp richterin mhring fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden dezember kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter eigenantrag mrz mai erffneten insolvenzverfahren ber vermgen ag fortan schuldnerin entrichtete februar rckstndige steuern monaten november dezember sowie sumniszuschlge hhe insgesamt beklagten freistaat nachdem finanzkasse schreiben februar umgehenden zahlung aufgefordert zugleich vollstreckungsmanahmen fr fall angekndigt schuldnerin aufforderung nachkam insolvenzverwalter nimmt beklagten wege insolvenzanfechtung rckgewhr genannten zahlung anspruch landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht stattgegeben senat zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht angenommen klger stehe rckgewhranspruch gem abs abs nr abs inso schuldnerin beklagten druck unmittelbar bevorstehenden zwangsvollstreckung inkongruente deckung gewhrt unmissverstndlich mahnung ankndigung zwangsvollstreckung betitelte schreiben februar sei schuldnerin verstehen letzte gelegenheit abwendung unmittelbar bevorstehenden zwangsvollstreckung eingerumt worden sei drohungsgehalt schreibens unterscheide demjenigen gegenstand entscheidung bundesgerichtshofs mai ix zr zinso sei aufforderung umgehenden zahlung schuldner dringlichkeit notwendigkeit zahlung mindestens ebenso deutlich augen gefhrt exakt bemessenen wochen frist fr annahme finanzkasse vollstreckung nochmalige zahlungsfrist setzen wrde schuldnerin anlass gehabt freundliche formulierung schreibens komme vollstreckung beklagten internen schuldnerin bekannten ablufen tatschlich alsbald mglich beabsichtigt sei knne dahinstehen schreiben februar sei schuldnerin zahlung februar zugegangen folge schon mitberweisung darin festgesetzten sumniszuschlge ii ausfhrungen halten angriffen revision stand beklagte innerhalb monatsfrist abs nr inso inkongruente befriedigung erlangt berufungsgericht klger daher recht anspruch abs inso rckgewhr februar gezahlten betrages zuerkannt seit entscheidung september ix zr bghz ff bundesgerichtshof stndiger rechtsprechung angenommen inkongruente deckung sinne anfechtungsrechts vorliegt schuldner krise vermeidung unmittelbar bevorstehenden zwangsvollstreckung geleistet vgl bgh urteil november ix zr zip april ix zr wm september ix zr wm mai ix zr zinso dezember ix zr bghz dezember ix zr zip rn hierzu gehrt entscheidende fall fr beurteilung anfechtbarkeit wesentlich zwangsvollstreckung formalrechtlichen sinne schon begonnen befriedigung sicherung inkongruent druck unmittelbar bevorstehender zwangsvollstreckung gewhrt wurde vgl bgh urteil mai aao dezember aao dezember aao rn schuldner leistet rechtsprechung bundesgerichtshofs regelmig druck unmittelbar drohenden zwangvollstreckung glubiger ausdruck gebracht alsbald mittel vollstreckung einsetzen sofern schuldner forderung erflle bgh urteil april aao schuldner aufgrund unmittelbaren vollstreckungsdrucks geleistet beurteilt objektivierten sicht bgh urteil dezember aao rn inkongruenz begrndender druck unmittelbar bevorste henden zwangsvollstreckung besteht schuldner zustellung vollstreckungsbescheides titulierte forderung erfllt glubiger zwangsvollstreckung zuvor eingeleitet angedroht bgh urteil dezember ix zr aao rn ff davon auszugehen zustellung zwangsvollstreckung fue folgt vollstreckungsbescheid enthlt vollstreckungsandrohung letzte zahlungsfrist zahlungsaufforderung entsprechende erwartungshaltung schuldners erzeugt berufungsgericht zutreffend situation ausgegangen rechtsprechung senats inkongruente deckung beurteilen formularmige schreiben beklagten februar mahnung ankndigung zwangsvollstreckung berschrieben enthielt hinweis flligkeit aufgefhrten betrge danach folgte aufforderung rckstndigen gesamtbetrag umgehend bezahlen sodann lautet text folgt falls aufforderung nachkommen mssen durchfhrung kostenpflichtiger vollstreckungsmanahmen rechnen pfndung sachen arbeitseinkommens forderungen gegenber kreditinstituten schuldnern gegebenenfalls vollstreckung unbewegliches vermgen grundstcke usw entscheidung mai aao zugrunde liegende schreiben finanzkasse ebenfalls automatisch versandt worden enthielt aufforderung rckstndige steuern sumniszuschlge innerhalb woche zahlen verbunden ankndigung ablauf frist vollstrecken berufungsgericht schreiben februar zutreffend ausreichend angesehen fr inkongruente deckung erforderlichen vollstreckungsdruck auszulsen soweit oberlandesgericht hamm beklagten vorgelegten urteil februar meint anhand schreibens knne festgestellt vollstreckung steuern unmittelbar bevorstehe vielmehr handele typische erste mahnung schuldner zahlung erinnert unrichtig ergibt schreiben ankndigung zwangsvollstreckung schuldner wenige tage zeit bereits angekndigte zwangsvollstreckung zahlung abzuwenden vollstreckungsdruck erzeugt inkongruenz inso eingreift verwendung tagen bemessenen frist kommt dabei wochenfrist verkrzt etwa benutzung wortes umgehend druck gebracht schuldner wahl sofort zahlen zwangsvollstreckung kauf nehmen reicht erst recht drucksituation schaffen inkongruenz fhren mageblichen sicht schuldners internen verwaltungsvorgnge glubigers kennt fall eindruck hervorgerufen zwangsvollstreckung stehe unmittelbar bevor bloen unverbindlichen hinweis theoretisch mglichen folgen nichtzahlung enthlt schreiben verknpfung aufforderung umgehend rckstndigen steuern entrichten ankndigung kostenpflichtige vollstreckungsmanahmen durchzufhren falls zahlung erfolgt schuldner rechnen zwangsvollstreckung unmittelbar bevorsteht stelle bezahlt schreiben konkrete fristsetzung enthlt davon ausgehen zunchst weitere mahnungen vollstreckungsandrohungen gibt bevor zwangsvollstreckung tatschlich stattfindet hierfr gab vorliegend schreiben insofern situation schuldnerin zugeschnitten schon mgliche haftung gesetzlichen vertreters ao hingewiesen wurde anhaltspunkte objektiver sicht fr verwaltungsvorgngen vertrauten dritten zunchst erwarten folgenlos bleiben wrde aufforderung umgehenden zahlung ignorierte rechnen vielmehr durchfhrung vollstreckungsmanahmen innerhalb krzester zeit bloe verzicht angabe konkreten zahlungsfrist deren ersetzung allgemeinem sprachverstndnis sofortige augenblickliche zahlung gerichtete wort umgehend schafft situation derjenigen wenigen tagen bemessene frist gesetzt nennenswert unterscheidet verknpfung aufforderung umgehenden zahlung ankndigung vollstre ckung drucksitution geschaffen schuldner fall nichtzahlung unmittelbar bevorstehenden zwangsvollstreckung rechnen vorliegende mahnung ankndigung zwangsvollstreckung geht ber erstes mahnschreiben inkongruenz bewirken deutlich hinaus typisch fr erste mahnung bisher gar zahlungstitel existiert jedenfalls zwangsvollstreckung absehbar erste mahnung blickwinkel inkongruenten vollstreckungsdrucks mahnung ankndigung zwangsvollstreckung gleichsteht liegt hand ankndigung zwangsvollstreckung beim empfnger erwartung hervorgerufen umgehend stattfindet zahlt absender entschliet zunchst weitere mahnungen folgen lsst rckschritt gegenber bereits erzeugten zahlungsdruck bedeuten wrden dagegen erwarten gegebenen umstnden hinweis unterschiedlichen vollstreckungsmglichkeiten bloe erluterung vollstreckungsarten verstanden aufgrund ankndigung vollstreckung fall nichtzahlung empfnger rechnen absender smtliche vollstreckungsmglichkeiten einsetzen soweit vermgen schuldners dafr grundlage bot deshalb erwarten bereits erfolgten ankndigung zwangsvollstreckung androhung bestimmter einzelner vollstreckungsmanahmen anordnung nachfolgte jedenfalls konnte unbefangene empfnger schreibens inhalt darauf schlieen verschrfte zahlungsaufforderung ernsthafte vollstreckungsabsichten versenders gehandelt knnte ausuferung vollstreckungsdruck herbeigefhrten inkongruenz befrchten gefahr entgegen auffassung revision hinblick anwendung abs inso gegeben entsprechende ankndigung auerhalb dreimonats zeitraums ergangen fhrt daraufhin erfolgte zahlung inkongruenz bgh urteil mai ix zr bghz dezember aao beschluss juni ix zr zip rn weiteren voraussetzungen fr anwendung abs nr inso liegen soweit beklagte revisionsverfahren weiterhin abrede stellt zahlung schuldnerin druck schreibens februar erfolgt wendet lauten tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts durchgreifende verfahrensrgen erhebt revision insoweit kayser raebel grupp pape mhring vorinstanzen lg chemnitz entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen september feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen vorstzlicher krperverlet zung tateinheit beleidigung wegen gefhrlicher krperverletzung wegen vorstzlicher krperverletzung zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren vier monaten verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet hiergegen gerichtete revision angeklagten sachrge erfolg landgericht berzeugung gewonnen taten fall jedenfalls ausschliebar einsichtsfhigkeit steuerungsfhigkeit angeklagten gem stgb erheblich eingeschrnkt sei liege krankhafte seelische strung einschtzung sachverstndigen leide angeklagte seit lngerem paranoid halluzinatorischen psychose auerdem sei persnlichkeitsstrung emotional instabilen dissozialen zgen sinne schweren seelischen abartigkeit gegeben erkrankung persnlichkeitsstrung seien wiederkehrenden aggressiven impulsdurchbrchen gekennzeichnet analyse ersten mai begangenen tat lasse raum fr annahme zeitpunkt psychische beeintrchtigung form psychotischen episode vorgelegen fr zeitraum weiteren oktober dezember begangenen taten msse hoher wahrscheinlichkeit vorhandensein psychotischer strungen einhergehender aggressiver impulsdurchbrche ausgegangen rahmen begrndung anordnung maregel stgb teilt landgericht aufgrund unkontrollierbarer aggressiver impulse praktisch zeit ort gefahr bestehe angeklagte beliebige personen grund krperlich attackiere zustand psychotischer dekompensation befinde ausfhrungen tragen schuldspruch anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus anwendung stgb zugleich beiden alternativen gesttzt st rspr siehe bghst bgh nstz rr bghr stgb einsichtsfhigkeit bgh njw bgh nstz regel darf tatrichter ebenso wenig offenlassen einsichts steuerungsfhigkeit tters vermindert vgl bghst bgh nstz rr nstz rr fischer stgb stgb rdn erste alternative stgb scheidet tter trotz erheblich verminderter einsichtsfhigkeit unerlaubte tuns erkennt schuld tters gemindert trotz erheblich verminderter einsichtsfhigkeit unrecht tatschlich eingesehen bghst ff bghr stgb einsichtsfhigkeit bgh njw nstz rr fehlt tter dagegen begehung tat einsicht wegen krankhaften seelischen strung stgb bezeichneten grund vorwurf gemacht verminderter einsichtsfhigkeit stgb stgb anwendbar bghst bghr stgb einsichtsfhigkeit bgh nstz gegensatz fhrt erheblich verminderte steuerungsfhigkeit weiteres anwendung stgb wegen unterschiedlichen rechtsfolgen tatrichter deshalb klarheit darber verschaffen alternative stgb vorliegt bgh njw vgl bghr stgb schuldunfhigkeit urteilsgrnde lassen besorgen strafkammer rechtlichen ausgangspunkt zutreffend gesehen urteilsfeststellungen ergibt erforderlichen eindeutigkeit strafkammer annimmt angeklagten fehle unrechtseinsichtsfhigkeit steuerungsfhigkeit senat vermag urteil entnehmen landgericht lediglich ausdruck vergriffen steuerungsfhigkeit zumindest erheblich vermindert angesehen dagegen spricht wiederholte bezugnahme urteilsgrnden erhebliche verminderung einsichtsfhigkeit steuerungsfhigkeit ua kammer bereinstimmung sachverstndigen falle denkbar fllen hohem mae wahrscheinlich erachtete vorliegen paranoid halluzinatorischen psychose jeweiligen tatzeiten erster linie einsichtsfhigkeit berhren wrde danach weder sicher feststellbar alternative stgb landgericht ausgehen feststellungen fllen auszuschlieen stgb anwendbar angeklagten vorwerfbar einsicht wegen akuten psychotischen episode gefehlt zugleich rechtlichen voraussetzungen stgb rechtsfehlerfrei festgestellt sowohl schuldspruch anordnung stgb knnen daher mangels eindeutiger feststellungen bestand rissing van saan rothfu roggenbuck fischer schmitt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet januar kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bkleingg abs abs abs bkleingg zugunsten kindes verstorbenen pchters entsprechend anzuwenden kleingartenparzelle befindliche laube gem abs bkleingg berechtigt wohnzwecken genutzt wurde kind nutzers gemeinsamen haushalt lebte bgh urteil januar iii zr lg hamburg ag hamburg iii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren aufgrund dezember eingegangenen schriftstze vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck drr dr herrmann fr recht erkannt revision beklagten urteil landgerichts hamburg zivilkammer februar zurckgewiesen kosten revisionsrechtszugs klger tragen rechts wegen tatbestand klger kleingartenverein verlangt beklagten her ausgabe rumung gelnde befindlichen parzelle beklagten shne erben januar verstorbenen seit mitglied klgers klein gartenparzelle gepachtet behelfsheim errichtet tode bewohnte beklagten wuchsen beklagte zog pflege vaters erneut behelfsheim seither frderndes vereinsmitglied beklagte gehrt klger seit etwa jahren klger auffassung pachtverhltnis ber betroffenen grundstcksteil sei ableben vaters beklagten beendet bestehe beklagten fort ansicht vertreten klger sei kleingartenpachtvertrag schlssig zustande gekommen jedenfalls htten anspruch abschluss vertrags amtsgericht beklagten herausgabe baulichkeiten unrat mll gerumten parzelle klger verurteilt berufung landgericht klage insoweit abgewiesen klger beseitigung parzelle befindlichen baulichkeiten verlangt brigen rechtsmittel zurckgewiesen hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht ausgefhrt tod vaters beklagten sei dahin bestehende pachtvertrag gem abs bkleingg beendet pachtverhltnis sei einvernehmlich beklagten fortgesetzt monatelang erfllt worden vielmehr klger weiternutzung parzelle beklagten widerspruchslos genommen htten aufgrund parteien gefhrten verhandlungen deutlich erkennen mssen klger abschluss neuen pachtvertrages bestimmten erfllenden voraussetzungen abhngig gemacht klger verhalte dadurch treuwidrig rechtsmiss bruchlich abschluss neuen pachtvertrages beklagten verweigere kontrahierungszwang bestehe insbesondere satzung klgers beklagten knnten darauf berufen klger blich sei familienangehrigen fortsetzung pachtvertrages verstorbenen mitglieds ermglichen ii hlt rechtlichen nachprfung stand beklagten gem abs bgb verbindung abs bkleingg abs abs bgb herausgabe erkannten umfang rumung vormals vater gepachteten kleingartenparzelle verpflichtet bestehende kleingartenpachtverhltnis endete gem abs bkleingg ableben vaters beklagten berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandender tatrichterlicher wrdigung festgestellt anschlieenden verhalten parteien umstnde folgen denen konkludenten abschluss neuen pachtvertrages schlieen insoweit erhebt revision rgen beklagten klger anspruch be grndung kleingartenpachtverhltnisses herausgabe rumungsanspruch klgers gem bgb entgegengesetzt ausnahmen abgesehen privatrechtssubjekt denen klger gehrt frei entscheiden wem bedingungen vertrge dritten schliet abschlussfreiheit bestandteil vertragsfreiheit teil rechts freie entfaltung persnlichkeit art abs gg verfassungsrechtlich gewhrleistet bverfge bamberger roth eckert bgb rn ausnahme grundsatz besteht zugunsten beklagten abs bkleingg sachverhalte vorliegenden entsprechend anwendbar scheitert daran beklagten zusammen vater kleingartenpachtvertrag geschlossen abs bkleingg fr fortsetzungsrecht berlebenden ehegattens lebenspartners vorsieht liegt planwidrige regelungslcke vgl erfordernis analogie bghz bgh urteil mrz zr njw jeweils gebotenen typisierenden betrachtungsweise ehe lebenspartnerschaft davon ausgegangen berlebende teil aufgrund gemeinsamen lebensgestaltung ebenso enge schutzwrdige beziehung gartenparzelle verstorbene kleingrtner bundeskleingartengesetz gegensatz wohnungsmietrecht siehe abs satz bgb eintrittsrecht kinder verstorbenen kleingrtners vorsieht beruht darauf fortsetzung kleingartenpachtverhltnisses grundstzlich schutz lebensmittelpunkts haushalt verstorbenen mieters wohnenden angehrigen geht bgb bezweckt vgl hierzu begrndung bundesregierung entwurf mietrechtsreformgesetzes bt drucks mnchkommbgb hublein aufl rn palandt weidenkaff bgb aufl rn beurteilen hinsichtlich beklagten betracht kommt laube gem abs bkleingg wohnzwecken genutzt wurde kind verstorbenen nutzers gemeinsamen haushalt lebte gebrauch laube wohnen kleingrtnerischen nutzung unvereinbar bestandsgeschtzte recht wohnnutzung abs bkleingg person altnutzers gebunden vgl senatsurteil april iii zr viz enge bestandsschutzregel darf dadurch unterlaufen abs bkleingg erweiternd ausgelegt dadurch gesetzlich unerwnschte wohnnutzung angehrigen verstorbenen pchters perpetuiert aufgrund satzung klgers knnen beklagten abschluss kleingartenpachtvertrags ber betroffene parzelle verlangen berufungsgericht rechtsfehlerfrei revision unbeanstandet ausgefhrt bgb knnen beklagten anspruch abschluss kleingartenpachtvertrages sttzen gilt geltend klger blich interessierten erben kleingrtners pachtverhltnis fortsetzen weiteres pachtvertrag erhalten berufungsgericht insoweit darin beizupflichten etwaigen anspruch beklagten abschluss kleingartenpachtvertrags jedenfalls entgegensteht beklagte zuletzt mndlichen verhandlung berufungsgericht eingerumt ungeachtet zwischenzeitlich vorgenommenen rckbauten weiterhin behelfsheim wohnt zustand melderechtlich verfestigt widerspricht erklrungen beklagten ber nutzungsabsichten inhalt verlangten vertrags nutzt parteien kleingartenparzelle bereits abschluss pachtvertrages weise fall bestehens abmahnung gegebenenfalls kndigung abs nr bkleingg berechtigen wrde sachwidrig verpchter vertragsschluss verweigert blichen gepflogenheiten erwarten verhalten beklagten begrndet prozessbevollmchtigte klgers auergerichtlichen schreiben dezember zutreffend ausdruck gebracht berechtigte zweifel knftigen vertragstreue beklagten kommt mehr revision errterte frage erwgung berufungsgerichts zutrifft klger ab schluss pachtvertrages beklagten deshalb verpflichtet ansonsten entgegen abs bkleingg nutzung bergroen laube ermglichen wrde schlick wurm drr streck herrmann vorinstanzen ag hamburg entscheidung lg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs abs satz zurckverweisung beschlusswege abs zpo kommt entsprechender anwendung abs satz zpo zurckverweisung spruchkrper berufungsgerichts betracht bgh beschl februar zr olg dresden lg leipzig zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen klger wiedereinsetzung vorigen stand versumung fristen einlegung begrndung nichtzulassungsbeschwerde gewhrt nichtzulassungsbeschwerde klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben klger anspruch zahlung weiterer nebst zinsen aberkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen grnde klger erwarb spter beklagte eingemeindeten gemeinde grundstck darauf freizeiteinrichtung saunaanlage betreiben vorhaben scheiterte daran beklagte erteilung notwendigen kommunalaufsichtlichen genehmigung erfolgreich hintertrieb klger verlangt nunmehr beklagten ersatz entgangenen gewinns hilfsweise ersatz vertrauensschadens landgericht klage grunde stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht zurckgewiesen dagegen eingelegte revision senat entscheidung angenommen zr anschlieenden betragsverfahren geht klger zahlung zuletzt nebst zinsen verlangt landgericht zugesprochen klage brigen abgewiesen berufung klgers oberlandesgericht zurckgewiesen revision zugelassen dagegen richtet nichtzulassungsbeschwerde klgers verurteilung beklagten zahlung weiterer nebst zinsen erreichen beklagte beantragt zurckweisung beschwerde ii berufungsgericht ansicht grundurteil sei lediglich verpflichtung beklagten ersatz vertragsvereitelung entstandenen schadens festgestellt worden offen geblieben vertrauens erfllungsschaden handele sache stehe beklagten jedoch anspruch ersatz vertrauensschadens sei bemessen klger durchdachtes konzept gute planung gehabt entgangener gewinn vertrauensschaden zugesprochenen betrag bersteige davon berzeugen knnen angefochtene urteil abs zpo aufzuheben berufungsgericht anspruch klgers rechtliches gehr art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt gelegenheit gegeben grnden stellung nehmen denen ber hinausgehenden entgangenen gewinn klgers verneint art abs gg darf gericht vorherigen hinweis rechtlichen gesichtspunkt abstellen gewissenhafter kundiger prozessbeteiligter bisherigen prozessverlauf bercksichtigung vielfalt vertretbarer rechtsauffassungen rechnen brauchte bverfge fall genderte rechtsauffassung hinzuweisen prozessbeteiligten mglichkeit stellungnahme erffnen bverfge bverfg nvwz berufungsgericht versumt aa versumnis ergibt allerdings schon daraus berufungsgericht klger annahme berrascht htte entgangener gewinn lasse jenseits ersten fnf betriebsjahre seris beurteilen auffassung nmlich schon erster instanz ttig gewordene sachverstndige vertreten davon befragung berufungsgericht abgerckt berufungsgericht hinzugezogene sachverstndige dr annahme zweifel gezogen berufungsgericht einschtzung entgegen meinung klgers rechtsgrnden gehindert stellte grundurteil verpflichtung beklagten ersatz erfllungsschadens zeitliche begrenzung fest berufungsgericht sieht rechtsgrnden deshalb daran gehindert klger entgangenen gewinn jenseits fnf jahren betriebsaufnahme zuzusprechen erforderlichen gewissheit abschtzen lasse steht grundurteil entgegen bb berufungsgericht gehindert ermittlung klger entgangenen gewinns erster instanz sache befassten sachverstndigen berechnung zugrunde ge legten anstze bercksichtigung ausfhrungen hinzugezogenen sachverstndigen dr kritisch hinterfagen abweichende berechnungsmethode anzuwenden durfte dabei geschftliche risiko bercksichtigen frage aufwerfen klger angesichts bisherigen geschftlichen erfahrungen fhrung sauna badebetriebs lage vorgenommen cc berufungsgericht beachtet klger gewissenhafter prozessfhrung insbesondere gewissenhafter vorbereitung mndlichen verhandlung berufungsgericht wendung rechtsstreits rechnen konnte sachverstndige dr sachverstndigen stimmte angesetzten einzelpositionen berein folgte berechnung ansatz fr berufungsgericht angestellten berlegungen weder schriftstzliche vorbereitung mndlichen verhandlung parteien anhrung beiden sachverstndigen berufungsgericht ergeben deswegen warten sachverstndige leiter groen badebe triebs ber groe erfahrung betriebswirtschaftlichen bewltigung unternehmens berufungsgericht sachlage erkenntnissen kam parteien entscheidung darauf hinweisen gelegenheit geben stellung nehmen berzeugung berufungsgerichts scheitert klger geschftlichen risiko fehlenden beruflichen erfahrung fhrung anspruchsvolleren bderbetriebs erste gesichtspunkt schriftlichen gutachten sachverstndigen gestreift zweite beweisaufnahme berufungsgericht kurz angesprochen worden beiden sachverstndigen ergebnis gelangt klger umsetzung konzepts schwierigkeiten gestoen wre geschftlichen nachteilen htte meistern knnen risiken konkret htten sollen vorgetragen berufungsgericht urteil nher erlutert geschftliche eignung klgers gericht mndlichen verhandlung hinterfragt worden niederschrift mndlichen verhandlung entnehmende frage ausreichte klger lage sei konzept markt behaupten zweifelhaft offen bleiben konkreten anhaltspunkte dafr ergeben klger fhrung betriebs lage wre vorhandenen erforderlichen sachverstand etwa anstellung betriebsleiters beschaffen worauf berufungsgericht gegenteilige annahme konkret sttzt lsst berufungsurteil erkennen bescheinigt klger vielmehr ausdrcklich durchdachtes konzept gute planung klage kern beiden umstnden denen berufungsgericht nachgegangen scheitern knnte konnte klger sachlage rechnen ergebnis konnte berufungsgericht nherer sachaufklrung gelangen hinreichend konkrete anhaltspunkte dafr erbrachte umfang klger umsetzung plans umstnden gescheitert wre nhere sachaufklrung konnte berufungsgericht sachgerecht zudem erreichen parteien notwendigkeit hinwies gelegenheit gab nher vorzutragen beides unterblieben macht entscheidung berufungsgerichts art abs gg vereinbarenden berraschungsentscheidung berufungsurteil daher aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen erforderliche sachaufklrung nachzuholen dabei macht senat mglichkeit abs satz zpo gebrauch mglichkeit abs zpo ausdrcklich vorgesehen fall abs satz zpo entsprechend anzuwenden verletzung grundrechts rechtliches gehr wrde nmlich regelung abs zpo regelmig zulassung revision fhren sache eingelegter revision berufungsgericht zurckzuverweisen rechtliche gehr nachtrglich gewhren vorgang revisionsgericht interesse verfahrensbeschleunigung zurckverweisung beschlusswege abs zpo abkrzen knnen ersetzt zurckverweisung beschluss inhaltliche einbuen zurckverweisung revisionsurteil bietet gleichen gestaltungsmglichkeiten bgh beschl januar xi zr bghreport fr neue verhandlung berufungsgericht weist senat folgendes klger rechtskrftigen grundurteil anspruch ersatz erfllungsschadens grunde zugesprochen worden sinne senat grundurteil besttigt ersatz vertrauensschadens klger deshalb hilfsweise fr fall zugesprochen erfllungsschaden zuerkannten betrag bersteigendem umfang nachweisen lassen feststellung entgangenen gewinns berufungsurteil aufgefhrten gesichtspunkten sachverstndiger untersttzung zugehen dabei prfen angesichts geringen erfahrungen bislang berufungsgericht herangezogenen sachverstndigen dr begutachtung wirtschaftlichen betriebs bdern erneute heranziehung sachverstndigen empfiehlt krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen lg leipzig entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil xi zr verkndet april herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ga abs terminoptionsvermittler optionsunerfahrene kunden unmiverstndlich schriftlich aufflliger form darauf hinzuweisen disagio eingesetzte kapital chancen risiko verhltnis gleichgewicht bringt hheres disagio anleger wahrscheinlichkeit ergebnis praktisch chancenlos macht schadensersatz wegen unzureichender aufklrung ber risiken warentermin optionsgeschften verlangt beginnt verjhrungsfrist bevor glubiger umstnde kennt denen rechtspflicht aufklrung ergibt bgh versumnisurteil april xi zr olg dsseldorf lg duisburg xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung april vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr joeres dr wassermann richterin mayen fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mrz aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagten folgenden beklagten schadensersatz fr verluste warentermin optionsgeschften anspruch beklagte geschftsfhrer gmbh gewerbsmig termin optionsgeschfte vermittelte telefonischer werbung schlo klger softwareentwickler gmbh vermittlungsvertrag erhielt vordruck mehrere risikoerklrungen umfassenden kundenvereinbarung bahamas ansssigen broker klger unterschrieb vereinbarung oktober bersandte gmbh oktober scheck hhe dm ausscheiden beklagten geschftsfhrer zahlte klger weitere dm fr geschft wurden disagio hhe eingesetzten kapitals round turn kommission hhe us dollar rechnung gestellt klger behauptet beklagte ausreichend ber risiken geschfte aufgeklrt beklagte einrede verjhrung erhoben klage zahlung dm nebst zinsen vorinstanzen erfolglos geblieben zugelassenen revision verfolgt klger klageantrag entscheidungsgrnde beklagte mndlichen verhandlung trotz rechtzeitiger ladung termin vertreten ber revision klgers versumnisurteil entscheiden urteil jedoch folge sumnis beruht sachprfung vgl bghz revision klgers begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht abweisung klage wesentlichen folgt begrndet klger tatschlichen voraussetzungen vertraglichen anspruches anspruches gem abs bgb anspruches gem abs bgb verbindung abs abs stgb wegen gebhrenschinderei bzw veruntreuung schecks schlssig vorgetragen betracht kommende anspruch gem bgb wegen mangelhafter belehrung ber risiken kosten vermittelten geschfte sei gem abs bgb verjhrt klger fr verjhrungsbeginn erforderliche kenntnis schaden person beklagten ersatzpflichtigen gehabt ende erstinstanzlichen bevollmchtigten aufgesucht zeitpunkt klger sowohl verlust einlage inhalt erteilten aufklrung gekannt kenntnisse htten ausgereicht hilfe bevollmchtigten festzustellen voraussetzungen haftung gem bgb wegen mangelhafter aufklrung ber wirtschaftlichen zusammenhnge risiken vermittelten geschfte erfllt stellung beklagten geschftsfhrer vermittlungs gmbh sei klger bersandten eingangsbesttigung fr scheck ersichtlich sei feststellbar wann klger bevollmchtigten anschrift beklagten bekannt geworden sei darauf knne klger berufen anschrift zumutbarer weise nennenswerte mhe htte erfahrung bringen knnen dreijhrige verjhrungsfrist sei klageerhebung august abgelaufen etwaige ansprche gem abs bgb verbindung brsg wphg seien ebenfalls verjhrt ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung wesentlichen punkt stand rechtlich beanstanden allerdings begrndung berufungsgericht vertragliche ansprche ansprche gem abs abs bgb sowie abs bgb verbindung abs abs stgb verneint revision angegriffen rechtsfehlerhaft hingegen auffassung berufungsgerichts anspruch gem bgb sei verjhrt etwaiger anspruch klgers gem bgb verjhrt gem abs bgb drei jahren zeitpunkt klger schaden person ersatzpflichtigen kenntnis erlangt zeitpunkt berufungsgericht ausreichenden feststellungen getroffen kenntnis schadens gehrt vorliegenden fall schadensersatz wegen unzureichender aufklrung ber risiken optionsgeschften verlangt kenntnis umstnde denen rechtspflicht aufklrung ergibt senat urteile januar xi zr wm mai xi zr wm nachw disagio hhe eingesetzten kapitals erhoben ergibt rechtspflicht aufklrung ber auswirkungen disagios gewinnchancen anlegers daraus gewinnerzielung bercksichtigung disagios hheren kursausschlag brsenfachhandel realistisch angesehenen voraussetzt hheres disagio anleger wahrscheinlichkeit ergebnis praktisch chancenlos macht erst positive kenntnis aufklrungspflicht begrndenden wirtschaftlichen zusammenhnge ermglicht anleger aussichtsreiche geltendmachung schadensersatzanspruches wegen vorstzlicher sittenwidriger schdigung senat urteil mai xi zr wm aa klger kenntnis mehr drei jahre klageerhebung berufungsgericht festgestellt parteien vorgetragen worden bb gilt fr kenntnis rechtsanwalts klger ende aufklrung sachverhalts sowie geltendmachung schadensersatzansprchen beauftragt rahmen erlangtes wissen entsprechend abs bgb zurechnen lassen mu vgl bgh urteile mai vi zr njw januar vi zr njw jeweils nachw positive kenntnis rechtsanwalts aufklrungspflicht begrndenden wirtschaftlichen zusammenhngen ebenfalls weder festgestellt vorgetragen worden cc abs bgb erforderliche kenntnis begrndung bejaht klger bevollmchtigter htten kenntnisnahme aufklrungspflicht begrndenden umstnde grob fahrlssig entzogen grob fahrlssige unkenntnis steht gesetz geforderten positiven kenntnis gleich ausnahme erfordernis positiven kenntnis kommt betracht geschdigte versumt gleichsam hand liegende kenntnismglichkeit wahrzunehmen berufung unkenntnis frmelei erscheint lage konkreten umstnden kenntnis gehabt htte bghz bgh urteile mrz vi zr njw fr bghz vorgesehen oktober vi zr njw geschdigter erforderliche kenntnis zumutbarer weise nennenswerte mhe verschaffen darf hand einseitig verjhrungsfrist dadurch verlngern augen aufdrngenden kenntnis verschliet fall vervollstndigung wissens bestimmtes detail etwa anschrift schdigers einfache anfrage telefongesprch erforderlich bgh urteile januar vi zr versr januar vi zr njw wissenslcke lngere zeitraubende telefonate geschlossen steht positiver kenntnis hingegen gleich bghz gemessen hieran gem abs bgb erforderlichen kenntnis klgers bevollmchtigten ausgegangen klger weder juristische ausbildung besondere erfahrungen termin optionsgeschften besa konnte kenntnis aufklrungspflicht begrndenden wirtschaftlichen zusammenhnge nennenswerte mhe verschaffen fr beauftragten rechtsanwalt bearbeitung falles erheblichen zeit arbeitsaufwand verbunden alltgliche rechtsmaterie ging schadensersatzansprche rechtlichen gesichtspunkten etwa wegen veruntreuung einlage wegen gebhrenschinderei prfen umstnden rede davon bevollmchtigte klgers augen aufklrungspflicht begrndenden tatschlichen umstnden verschlossen kenntnis person ersatzpflichtigen geschdigte auer name anschrift bekannt bgh urteil mrz vi zr zip nachw aa berufungsgericht positive kenntnis klgers anschrift beklagten festgestellt gemeint berufung unkenntnis erscheine frmelei vervollstndigung wissens lediglich anfrage telefongesprch ausgereicht htten bb rechtsfehlerhaft dargelegt erforderlichen kenntnis auszugehen vervollstndigung wissens anschrift schdigers einfache anfrage telefongesprch erforderlich bedeutet revision recht geltend macht anschrift schdigers immer einfache weise ermittelt ermittlung anschrift vielmehr je lage einzelfalles unterschiedliche schwierigkeiten bereiten vorliegenden fall erforderlichen ermittlungsaufwand berufungsgericht ausreichenden feststellungen getroffen insbesondere festgestellt entsprechend vortrag beklagten prozebevollmchtigte klgers wohnort beklagten kannte anschrift anfrage beim einwohnermeldeamt htte erfahrung bringen knnen iii urteil berufungsgerichts stellt grnden richtig dar zpo schadensersatzanspruch bgb insbesondere begrndung verneint beklagte ausreichender weise fr korrekte aufklrung klgers sorge getragen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs gewerbliche vermittler terminoptionen verpflichtet kaufinteressenten vertragsschlu schriftlich kenntnisse vermitteln lage versetzen umfang verlustrisikos verringerung gewinnchance aufschlag optionsprmie richtig einzuschtzen gehrt neben bekanntgabe hhe optionsprmie aufklrung ber wirtschaftlichen zusammenhnge optionsgeschfts bedeutung prmie sowie einflu geschft verbundene risiko mu darauf hingewiesen prmie rahmen markt vertretbar angesehenen risikobereichs kennzeichnet hhe realistisch angesehenen weitgehend spekulativen kurserwartungen brsenfachhandels entspricht ferner darzulegen hhe aufschlag prmie erhoben aufschlag gewinnerwartung verschlechtert hherer kursausschlag brsenfachhandel realistisch angesehene notwendig gewinnzone kommen vgl bghz senat bghz urteile oktober xi zr wm mai xi zr wm zusammenhang unmiverstndlich darauf hinzuweisen hhere aufschlge anleger mehrere verschiedene optionen erwerben wahrscheinlichkeit ergebnis praktisch chancenlos aussagekraft hinweises schriftlich fr flchtige leser aufflliger form erfolgen darf weder beschnigungen weise beeintrchtigt senat bghz urteil mai xi zr wm fr aufklrung geschftsfhrer optionsvermittlungs gmbh sorge tragen geschftsfhrer optionsgeschfte gehrige aufklrung kunden abschliet abschlu veranlat bewut verhindert mibraucht geschftliche berlegenheit sittenwidriger weise haftet optionserwerbern gem bgb schadensersatz senat bghz urteil mai xi zr wm jeweils nachw pflicht beklagte bisherigen parteivortrag erfllt kundenvereinbarung klger oktober unterschrieben darin enthaltenen risikoerklrungen bringen klar ausdruck vereinbarte disagio eingesetzte kapital gewinnerwartung verschlechtert hherer kursausschlag brsenfachhandel realistisch angesehene notwendig gewinnzone kommen enthalten hinweis hheres disagio anleger wahrscheinlichkeit ergebnis praktisch chancenlos macht statt sen anleger bemerkung irre gefhrt erziele gewinn kurs mehr broker zahlende optionsprmie bewege dabei verschwiegen kurs zustzlich disagio bezeichneten gebhrenaufschlag steigen mu gewinnzone erreichen soweit kundenvereinbarung allgemeine gebhrenaufschlag bezogene risikohinweise enthlt gegenberstellung hoher gewinnchancen relativiert aufnahme risikohinweise anlegern zudem dadurch erschwert fr flchtigen leser aufflligen form entbehren beklagte geschftsfhrer gmbh fr korrekte aufklrung anleger sorge tragen abschlu geschften einsatz klger gezahlten dm sachgerechte aufklrung zumindest verhindert behauptung telefonverkufer vermittlungs gmbh seien angehalten worden anlegern auswirkungen disagios erlutern rechtfertigt beurteilung lt erkennen beklagte fr schriftliche inhaltlich ausreichende aufklrung anleger sorge getragen iv berufungsurteil daher aufzuheben abs zpo sache anderweiten verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo nunmehr insbesondere vorsatz beklagten gem bgb feststellungen treffen dabei auer schwerwiegenden aufklrungsmngeln bercksichtigen etwaiger irrtum ber reichweite aufklrungspflicht vorstzliches handeln weiteres ausschliet senat bghz urteil mai xi zr wm nobbe mller wassermann joeres mayen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchter schwerer ruberischer erpressung anhrungsrge strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen anhrungsrge verurteilten beschluss senats februar kosten zurckgewiesen grnde senat revision verurteilten urteil landgerichts mnchen ii februar beschluss februar gem abs stpo verworfen verteidiger februar zugegangen schriftsatz februar senat selben tage eingegangen verurteilte hiergegen anhrungsrge erhoben beantragt vorgenannten beschluss senats fr gegenstandslos erklren verfahren stand eingang stellungnahme verteidigers verurteilten dezember zurckzuversetzen zulssige rechtsbehelf unbegrndet liegt verletzung rechtlichen gehrs stpo senat weder verfahrensstoff tatsachen beweismittel verwertet denen verurteilte zuvor gehrt worden wre wurde bercksichtigendes vorbringen bergangen sonstiger weise anspruch verurteilten rechtliches gehr verletzt verletzung verfassungsrechtlich gewhrleisteten anspruchs rechtliches gehr art abs gg ergibt entschei dung nhere begrndung erfolgenden beschluss senats gem abs stpo verfassungs wegen bedarf ordentlichen rechtsmitteln mehr angreifbare letztinstanzliche gerichtliche entscheidung regelmig begrndung siehe bverfge bverfge bverfg kammer zweiten senats beschluss juni bvr njw mwn gilt stndiger rechtsprechung bundesverfassungsgerichts fr beschlsse gem abs stpo bverfg beschluss juni bvr njw umstand senat rechtsansicht verteidigung verurteilten kenntnis genommen ergebnis gefolgt stellt ebenfalls verletzung rechtlichen gehrs dar schon grundstzlich davon auszugehen gericht entgegengenommene vorbringen beteiligten kenntnis genommen erwgung gezogen bverfg aao zahlr wn siehe senat beschluss januar str rn zumal art abs gg verpflichtet vorbringen beteiligten ausdrcklich bescheiden senat aao mwn wurde gesamte schriftliche vortrag verurteilten einschlielich desjenigen schriftsatz verteidigers dezember entscheidungsfindung senats bercksichtigt verletzung rechtlichen gehrs ergibt daraus senat ber revision verurteilten entschieden ausfhrungen verteidigung zwei antragsschrift generalbundesanwalts november angesprochenen ergnzenden dienstlichen stellungnahmen vorsitzenden strafkammer beisitzenden richterin vgl oben genannten antragsschrift abzuwarten rechtlicher bereinstimmung generalbundesanwalt erkannte unbegrndetheit zusammenhang erhobenen rgen verletzung abs stpo drei revision geltend gemachten angriffsrichtungen bereits aufgrund rechtsmittelfhrer vorgelegten vermerke vorsitzenden mai berichterstatterin eingesetzten beisitzenden richterin mai ergeben verurteilten verteidigung unbekannter verfahrensstoff bekannte beweismittel denen fr freibeweisliche aufklrung verfahrensrgen zugrunde liegenden sachverhalts bedeutung zukam senat verwertet aa soweit revision nichteinhaltung urteilsabsetzung abs satz stpo wegen verlustes drei berufsrichtern unterschriebenen originals urteils gergt rb rechtsmittel erfolglos geblieben urteilsoriginal antragsschrift generalbundesanwalts genannten grnden letzten tag april abgelaufenen frist rechtzeitig akten gelangt ausweislich vermerke mai berichterstatterin drei berufsrichtern unterschriebene urteil abs satz satz stpo nachmittag april geschftsstelle gebracht vorgang inhalt vermerks geschftsstellenmitarbeiterin april revision ebenfalls vorgetragen besttigt weiteren inhalt vermerks konnte justizangestellte lediglich mehr sicher erinnern abs satz stpo vorgesehenen vermerk urteilsoriginal angebracht steht einhaltung absetzungsfrist entgegen generalbundesanwalt ebenfalls zutreffend aufgezeigt nachweis fristwahrung weise vermerk abs satz stpo erbracht aufgrund inhalts genannten erklrungen zwei berufsrichtern justizangestellten fall revision rechtsmittelbegrndung vorgetragenen vermerken bzw mai folgt weiterhin abhandenkommen urteilsoriginals erneuten ausdruck entsprechenden elektronisch gespeicherten datei hergestellte version urteils original zweifel vollkommen identisch vermerk vorsitzenden mai legt einzelnen dar berichterstatterin angesichts existenz lediglich gespeicherten version datei identitt ebenfalls zweifelsfrei belegt vermerken allein folgt grundlage generalbundesanwalt referierten rechtsprechung fehlen verletzung abs stpo revision angesprochenen ergnzenden vermerke senat herangezogen worden brigen revision rechtsirrig hinblick gehrsverletzung zudem bedeutung zwei entscheidungen strafsenats bundesgerichtshofs bezogen urteil dezember str njw lag sachverhalt zugrunde gerade bereinstimmung unterschriebenem danach abhanden gekommenem urteilsoriginal zweitversion vorliegend feststand beschluss mai str bghr stpo abs satz akten zugrunde liegenden verfahren wiederum vorliegend offen geblieben unterschriebene spter verlo ren gegangene urteilsoriginal rechtzeitig sinne abs stpo akten gelangt bb revision rge verletzung abs satz stpo ebenfalls bereits aufgrund vorgetragenen verfahrenstatsachen inhalt vorgelegten vermerke mai insoweit erfolg nichteinhaltung absetzungsfrist hinsichtlich originalurkunde rb geltend gemacht worden vorstehend aa dargelegten grnden ergibt absetzungsfrist eingehalten worden entgegen revision vertretenen rechtsauffassung nachweis fristeinhaltung ausschlielich vermerk gem abs satz stpo gefhrt cc erfolglosigkeit rge verletzung abs satz stpo wegen nichteinhaltung absetzungsfrist nunmehr vorliegenden urteilsurkunde rb beruht ebenfalls bercksichtigung genannten ergnzenden stellungnahmen vorsitzenden berichterstatterin ergibt grundlage revision dargelegten vermerken justizangestellten april berichterstatterin vorsitzenden mai rechtlichen grnden frist abs satz stpo findet revision vorgetragenen verfahrensablauf erneuten ausdrucks erstausdruck inhaltlich unvernderten datei rechtzeitig akten gelangten urteils vornherein anwendung zweck urteilsabsetzungsfrist besteht darin bereinstimmung beratungsergebnisses schriftlichen urteilsgrnden gewhrleisten siehe sk stpo frister aufl band rn mwn geht darum erfahrung nachlassender erinnerung begegnen mglichst frische erinnerung ergebnisse hauptverhandlung beratung sichern olg dsseldorf nstz rr mwn vgl kk stpo greger aufl rn urteil fristgerecht akten gelangt schutzzweck vorschrift ersichtlich betroffen verlust rechtzeitig abgesetzten urteils sicher inhaltsidentische weitere version technischem wege hergestellt fr beurteilung sicheren inhaltsidentitt kommt jedenfalls revision bekannten vermerke belegten tatschlichen bedingungen frische erinnerung allein davon vllig unabhngig feststellbare inhaltsidentitt grndet umstand ausdruck einhaltung absetzungsfrist verloren gegangenen originals vernderung entsprechenden datei mehr erfolgt soweit revision fr rechtsauffassung beschluss senats september str nstz sowie beschluss oberlandesgerichts dsseldorf oktober nstz rr beruft geht fehl beide entscheidungen betreffen konstellationen denen frist abs satz stpo gerade eingehalten kostenentscheidung folgt entsprechenden anwendung abs stpo senat beschlsse mai str januar str raum rothfu cirener graf radtke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape september beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz april kosten klgers zurckgewiesen klger trgt kosten streithilfe gegenstandswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde beschwerde unbegrndet gesetzlichen grund zulassung revision dargelegt ausfhrungen berufungsgerichts schaden stehen einklang rechtsgrundstzen bundesgerichtshofs vgl bgh urteil dezember xi zr bghz ff iii februar ix zr wm obersatzabweichung fhrt beschwerde geboten wre vgl bgh beschluss mrz ix zr wm rn ff beschwerde unzulssiger weise tatbestand umfassenden steuerlichen rechtlichen prfung investitions vorhabenplanung auftraggeberin umfassenden prfung anlagekonzepts berhaupt gleichsetzen jedoch technischen finanziellen kaufmnnischen berechnungen eingeschlossen wrde weit gezogene pflicht beklagten gegenber klger berufungsgericht verfahrensgrundrechtsverletzung verneint fr erweiterte warnpflicht beklagten jenseits gegenstands vertraglichen hauptpflichten vgl bgh urteil februar aao ii aufgrund wissenszurechnung fehlt gegenber klger auftraggeber grundlage wrde schutzzweck vertraglichen hauptpflichten erweitern prospekthaftung vgl bgh urteil juli ii zr bghz schon erwerbsaufwand klgers schaden schon fr zulssigkeit feststellungsantrags erforderliche schadenswahrscheinlichkeit berufungsgericht magabe ersatzfhigen schadens prfen vgl bghz mastab verlassen nichtwiederaufholung zunchst eingetretenen steuerbelastung kam ergebnis umstand allein mglicherweise verletzten pflichten beklagten schadensbegrndend bghz aao ansatzpunkt fr zusammenhang beanstandeten verfahrensgrundrechtsverletzungen berufungsgerichts erkennbar verletzung prozessualer handlungsnormen vortrag klgers bergangen herangezogenen beurteilungsnormen materiellen rechts erheblich erachtet weiteren begrndung entscheidung gem abs satz zpo abgesehen kayser raebel lohmann vill pape vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr juli rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider beschlossen einstweilige einstellung zwangsvollstreckung urteil zivilkammer landgerichts traunstein januar verbindung urteil amtsgerichts traunstein juli abgelehnt grnde einstellung zwangsvollstreckung fr vorlufig vollstreckbar erklrten urteil abs zpo kommt rechtsprechung bundesgerichtshofs betracht schuldner berufungsverfahren versumt vollstreckungsschutzantrag zpo stellen bergehen derartigen antrags berufungsgericht urteilsergnzung gem zpo beantragen bgh beschlsse juni viii zr wum november xii zr nzm beklagten bereits berufungsbegrndung beantragt schutzanordnungen zpo treffen antrag berufungsverhandlung gestellt protokoll berufungsverhandlung dezember allerdings berufungs gericht hierber entschieden urteilsergnzung gem zpo beklagten beim berufungsgericht beantragt ball dr frellesen dr achilles dr hessel dr schneider vorinstanzen ag traunstein entscheidung lg traunstein entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aschaffenburg juni magabe unbegrndet verworfen sache frankreich erlittene freiheitsentziehung verhltnis verhngte freiheitsstrafe angerechnet beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen wahl rothfu elf hebenstreit jger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes ix zr urteil entschdigungsrechtsstreit verkndet april brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof raebel kayser richterin dr zina fr recht erkannt revision klgerin schluurteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf dezember aufgehoben soweit berufung klgerin urteil entschdigungskammer landgerichts dsseldorf juli unzulssig behandelt worden umfang aufhebung rechtsstreit anderweiten verhandlung entscheidung ber auergerichtlichen kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin alleinerbin verstorbenen mutter geborene erblasserin lebte seit hausfrau elsa geschftsbetrieb ehemannes mithalf kriegsausbruch wurde familie dordogne evakuiert einrcken deutschen truppen unbesetzte frankreich mute erblasserin november sommer rassisch verfolgte wechselnden verstecken verborgen halten erblasserin erhielt bescheid mai kapitalentschdigung rente fr schaden krper gesundheit grundlage verfolgungsbedingten mde allgemeinen mde einstufung mittleren dienst zuerkannt hiergegen erhob erblasserin fristwahrend klage hhere kapitalentschdigung rente grundlage vmde einstufung gehobenen dienst sowie heilverfahren erstrebte rechtsstreit wurde jahr betrieben tod erblasserin jahre klgerin fortgesetzt landgericht klage abgewiesen berufung klgerin oberlandesgericht teilurteil oktober weitere kapitalentschdigung rentennachzahlung grundlage vmde hundertsatz zugesprochen weitere erhhung rente hundertsatz ab mrz wegen nichterreichung allgemeinen mde sowie anspruch heilverfahren aberkannt rechtskraft teilurteils gestellten zweitverfahrensantrag klgerin zubilligung aberkannten hundertsatzes sowie kapital rentenberechnung vmde lehnte beklagte ab teilurteil richtig sei klgerin sachantrag berufungsschrift rentenbezug grundlage vmde begngt erla teilurteils klgerin schriftsatz juni kapital rentenbemessung vmde dementsprechenden hundertsatz beantragt revision beschwerde angefochtenen schluurteil oberlandesgericht klgerin zinsen rentenanspruch seit august zugesprochen hinsichtlich hundertsatzes eingliederung gehobenen dienst zinsen weitergehende berufung zurckgewiesen beschwerde klgerin zulassung revision fr eingliederungsfrage weitergehenden zinsanspruch erstrebt erfolg geblieben entscheidungsgrnde berufungsgericht sachantrag klgerin berufungsbegrndung teilweisen rechtsmittelverzicht entnommen nachtrgliche antragserhhung ermessensfehler beklagten beg ablehnung insoweit hilfsweise beantragten zweitverfahrens berprft entgegen eingangssatz entscheidungsgrnde berufungsgericht auffassung teilweise unzulssige berufung angenommen rechtsanspruch klgerin beg grund wiederaufgegriffenen antragsspitze sachlich mehr beschieden hilfsweise insoweit geltend ge machte abhilfebegehren streitgegenstand genannte verfahrensweise berufungsgerichtes wendet klgerin insoweit beg unbeschrnkt statthaften revision recht ii klgerin abweisende urteil landgerichts unbeschrnkt berufung eingelegt rechtsstreit insgesamt berufungsinstanz gelangt rechtskraft erstinstanzlichen urteils satz zpo gehemmt beschrnkung rentenantrages berufungsbegrndung bemessung ausgehend vmde folgen fr umfang berufungsverhandlung zpo hinderte berufungsgericht zpo daran klgerin rechtskrftig gewordenen teilurteil hheren rentenanspruch zuzuerkennen antragsbeschrnkung verwehrte klgerin grundstzlich berufungsantrag ende berufungsverhandlung erhhen fristgerecht vorgetragenen berufungsgrnde erhhung deckten vgl bghz bgh urt november xi zr bghr zpo abs nr antragserweiterung april vi zr bghr zpo abs nr berufungsantrag bghz abgedruckt november xii zr njw rr st rechtspr berufung wre umfang nachtrglichen antragserhhung unzulssig ursprnglich engere berufungsantrag klaren eindeutigen willen klgerin zugleich rechtsmittelverzicht gegenber streitgegenstand weitergehenden landgerichtsurteil enthalten htte bghz aao bgh urt mrz ivb zr njw urt november aao berufungsgericht teilweisen rechtsmittelverzicht klgerin unrecht bejaht revisionsgericht verpflichtet prozeerklrungen partei hinsicht selbstndig auszulegen bghz bgh urt september ii zr versr mai ivb zr njw mai viii zr njw rr bundesgerichtshof mehrfach entschieden enthlt stellung beschrnkter rechtsmittelantrge zweifel verzicht anfechtung urteils brigen rechtsmittelklger mu etwa knftige erweiterung rechtsmittelantrge vorbehalten vgl bgh urt november xii zr njwrr september ix zr wm bghz abgedruckt erwgungen berufungsgerichts ergeben klgerin berhaupt gegenber erstinstanzlichen klagebegehren beschrnkten sachantrag stellen fr teilweisen berufungsverzicht klgerin zeigt berufungsgericht anhaltspunkte erstinstanzlich erstattete sachverstndigengutachten dr vmde erblasserin annahm spricht vielmehr dafr klgerin erkennbaren grund mglichkeit begeben whrend berufungsrechtszuges forderungsgrund gesamtentschdigung zurckzukommen iii sache daher berufungsgericht zurckzuverweisen ber erhhten antrag kapitalentschdigung rente aufgrund vmde sachlich befinden falle ablehnung abs satz nr dv beg gesttzte erhhungsgrund neu prfen hierber teilurteil oktober endgltig entschieden worden kreft kirchhof kayser raebel zina'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenate freiburg september kosten magabe zurckgewiesen monatliche ausgleichsbetrag bezogen november beschwerdewert grnde parteien oktober geheiratet scheidungsantrag ehefrau antragstellerin geboren juli ehemann antragsgegner geboren dezember dezember zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich dahin gehend geregelt lasten versorgung antragsgegners beim landesamt fr besoldung versorgung baden wrttemberg lbv weiterer beteiligter wege quasisplittings abs bgb versicherungskonto antragstellerin bundesversicherungsanstalt fr angestellte bfa weitere beteiligte rentenanwartschaften hhe monatlich dm bezogen november begrndet hiergegen gerichtete beschwerde lbv oberlandesgericht entscheidung dahingehend abgendert monatliche ausgleichsbe trag weiteren beteiligten ehezeitlichen oktober november abs bgb anwartschaften antragsgegners beim lbv bercksichtigung absenkung hchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsnderungsgesetzes hhe monatlich dm sowie antragstellerin bfa hhe monatlich dm bezogen november kirchlichen zusatzversorgungskasse verbandes dizesen deutschland kzvk weitere beteiligte hhe dynamisiert januar kraft getretenen zweiten nderung barwert verordnung bgbl monatlich dm ausgegangen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsnderungsgesetzes fehlerhaft durchfhrung versorgungsausgleichs angewandt parteien sowie bfa kzvk rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde wesentlichen begrndet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember durchgefhrt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden fr berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschrnkt hchstruhegehaltssatz gem beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember bgbl mageblich fassung art abs nr versorgungsnderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlsse november xii zb xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlsse anlage beigefgt senat ausgefhrt fllt versorgungsfall whrend bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag ffentlichrechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag ggf spter schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prfung vorbehalten sofern voraussetzungen fr schuld rechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschlu november xii zb antragsgegner vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafr versorgungsausgleich frheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften fr antragstellerin quasisplitting aufgrund herabgesetzten hchstversorgungssatzes begrndet anwartschaften antragstellerin gesetzlichen rentenversicherung fr zeit juli juli zustzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert antragsgegner versto halbteilungsgrundsatz mehr hlfte tatschlich zustehenden ehezeitbezogenen versorgungsanwartschaften genommen sollten wegen systembedingten unterschiede ergebnis korrekturen erforderlich hinblick gegenwrtigen renten pensionsrechtlichen unsicherheiten abschlieend beurteilt mssen ggf abnderung abs nr vahrg vorbehalten bleiben abnderung monatlichen ausgleichsbetrags beruht nunmehr erforderlichen anwendung baden wrttembergischen bemessungsfaktors fr hinsichtlich sonderzuwendung gesetz ber anpassung dienst versorgungsbezgen bund lndern sowie nderung dienstrechtlicher vorschriften september bgbl verbindung artikel gesetzes regelung rechts sonderzuwendung baden wrttemberg oktober gbl anwendung jeweils zeit entscheidung geltenden bemessungsfaktors vgl zuletzt senatsbeschlu september xii zb famrz ff hahne sprick wagenitz weber monecke ahlt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen betruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs abs analog stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf august schuldspruch dahin berichtigt angeklagte schuldig betruges neun fllen versuchten betruges fnf fllen computerbetruges neun fllen titelmissbrauchs beleidigung weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen betruges fllen davon fnf fllen versucht wegen computerbetruges neun fllen davon zwei fllen versucht sowie wegen titelmissbrauchs beleidigung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt brigen vorwrfen gem nummern anklageschrift freigesprochen sachrge gesttzte revision angeklagten fhrt entscheidungsformel ersichtlichen berichtigung schuldspruchs brigen nachprfung urteils grund revisions rechtfertigung grnden antragsschrift generalbundesanwalts durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben errterung bedarf lediglich folgendes schuldspruchberichtigung generalbundesanwalt anfhrung entsprechenden urteilspassagen literaturnachweisen ausgefhrt urteilstenor beruht fassungsfehler verkndung urteils senat tatgericht verwehrte schuldspruchberichtigung entsprechender anwendung abs stpo vornehmen voraussetzungen hierfr liegen vollstndigen tragfhigen urteilsfeststellungen belegen landgericht erkannt vollendung computerbetrugs fllen ii ziff anklageschrift september vorschrift abs stpo steht schuldspruchnderung entgegen taten insoweit unverndert hauptverhandlung zugelassenen anklage betrug stgb angeklagt sicher auszuschlieen weitgehend gestndige angeklagte insoweit entsprechenden hinweis gar besser htte verteidigen knnen stimmt senat strafausspruch ergebnis bestand gilt soweit strafkammer versuchsfllen jeweiligen strafrahmen gem abs abs stgb gemildert gengt begrndung insofern stellenden anforderungen vgl fischer stgb aufl rn mwn landgericht gesamtschau besonderer bercksichtigung wesentlich versuchsbezogenen umstnde vorgenommen verhngten einzelstrafen beruhen jedoch rechtsfehler strafkammer versuchsfllen jeweils geringere strafen erkannt vergleichbaren fllen denen tat vollendet wurde auszuschlieen niedrigere strafen verhngt htte htte jeweils abs abs stgb gemilderten strafrahmen entnommen generalbundesanwalt ausgefhrt hinsichtlich vorwurfs gem ziff anklageschrift september sa bd ii bl strafkammer anklage erschpft insoweit wurden weder feststellungen getroffen rechtliche ausfhrungen gemacht erfolgte einstellung laufe verfahrens fehlt daher insoweit sachentscheidung weshalb rechtsmittel angeklagten ergangene urteil richten tat bezieht fall beim landgericht anhngig geblieben revisionsgericht verwehrt diesbezglich entscheidung treffen schliet senat becker schfer ribgh dr berg befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker spaniol hoch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mai herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember insoweit aufgehoben vollstreckungsgegenklage klger abgewiesen wurde umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger wenden zwangsvollstreckung vollstreckbaren notariellen urkunde liegt folgender sachverhalt zugrunde klger damals jhriger schlosser ehefrau damals jhrige altenpflegerin wurden jahr vermittler geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital viertel miteigentumsanteil eigentumswohnung br erwerben vermittler fr gmbh ttig seit groem umfang anlageobjekte vertrieb beklagte finanzierte mehreren besuchen vermittlers wohnung klger denen beklagten stammenden formularen bausparantrge unterschrieben sowie schriftliche erklrung fr erwerbende objekt bestehenden mieteinnahmegesellschaft beitraten unterbreitete lu verwaltungsgesellschaft mbh nachfolgend verkuferin juni notarielles kaufangebot klger notariell beurkundeter erklrung juni annahmen finanzierung kaufpreises dm schloss beklagte bausparkasse vertreterin bank klgern juni darlehensvertrag ber dm tilgungsfreies vorausdarlehen zuteilungsreife zweier beklagten abgeschlossener bausparvertrge ber je dm dienen darlehensvertrag widerrufsbelehrung beigefgt enthlt folgende bedingungen kreditsicherheiten genannten darlehen gesichert grundschuldeintragung zugunsten bausparkasse ber dm mindestens jahreszinsen bausparkasse berechtigt fr beantragte darlehen eingerumten sicherheiten fr glubigerin treuhnderisch verwalten bertragen auszahlungsbedingungen auszahlungen vorfinanzierungsdarlehen voraus sofortdarlehen zwischenkredite zugeteilten bauspardarlehen erfolgen bausparkasse folgende unterlagen vorliegen beitritt mieteinnahmegemeinschaft unserer zustimmung gekndigt darf besondere bedingungen fr vorfinanzierungen bausparkasse darlehen bank zuteilung bausparvertrages vertrge ablsen sobald umstnde eintreten schuldurkunde ziffer geregelt folge bausparkasse bestehende vertragsverhltnis eintritt darlehensvertrag bezug genommene vorformulierte schuldurkunde beklagten enthlt nr folgende regelung grundschuld dient sicherung gegenwrtigen knftigen forderungen glubigerin darlehensnehmer rechtsgrund soweit darlehensnehmer begrndet notarieller urkunde august wurde zugunsten beklagten kaufgegenstand grundschuld ber dm zuzglich jahreszinsen bestellt gem ziffer urkunde bernahmen klger persnliche haftung fr zahlung grundschuldbetrages samt zinsen nebenleistungen unterwarfen wegen persnlichen haftung glubigerin gegenber sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen klger widerriefen abschluss vorausdarlehens gerichteten willenserklrungen mai berufung vorschriften haustrwiderrufsgesetzes nachdem rechtsnachfolgerin bank november zusammenhang darlehensverhltnis zustehenden ansprche beklagte abgetreten nimmt klger notariellen urkunde august persnlich anspruch hiergegen wenden klger klage geltend gemacht titel sei wirksam errichtet worden fr begrndung persnlichen haftung wirksame vollmacht vorgelegen auerdem sichere notarielle schuldurkunde beklagte vollstreckung betreibe deren eigene ansprche abgetretene forderungen bank vorausdarlehen htten zudem wirksam widerrufen beklagte dauerhaft eng vermittlern zusammen gearbeitet hinreichend ber wirtschaftlichen risiken objekts aufgeklrt insbesondere unterdeckungen mietpools berhht kalkulierten miete gewusst vermittler ku fern wahrheitswidrig erzielbare miete angegeben htten klgern sei anstelle tatschlich erzielbaren miete dm qm vermittler monatliche nettomiete dm qm verkauft worden weshalb rentabilitt erworbenen immobilie vornherein gegeben sei beklagte hilfswiderklagend rckzahlung geleisteten nettokreditbetrages zuzglich zinsen beantragt landgericht klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klger erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen klger klageantrag soweit vollstreckungsgegenklage betrifft entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt hinsichtlich vollstreckungsgegenklage aufhebung angefochtenen urteils insoweit zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht soweit fr revisionsverfahren bedeutsam wesentlichen ausgefhrt klger seien grund grundschuldbestellung nebst persnlicher haftungsbernahme unterwerfungserklrung nota riellen urkunde august verpflichtet zwangsvollstreckung vermgen dulden htten abschluss darlehensvertrages gerichteten willenserklrungen wirksam widerrufen grund beklagten zurechenbaren haustrsituation abschluss darlehensvertrags veranlasst worden seien einrede ergebe daraus rckgewhranspruch beklagten hwig parteien getroffenen sicherungsabrede erfasst sei weiterhin wirksam klgern erklrte widerruf ausdrcklich vorausdarlehen beziehe klger knnten rckzahlung darlehensvaluta hinweis abs verbrkrg verweigern vorschrift gem abs nr verbrkrg realkredite anwendbar sei einwendungsdurchgriff bgb komme ebenfalls betracht beklagte hafte vorvertraglichem aufklrungsverschulden voraussetzungen denen ausnahmsweise aufklrungs hinweispflicht kreditgebenden bank bestehe lgen forderung beitritt mietpool gem darlehensvertrages sei beklagte ber rolle kreditgeberin hinausgegangen bestreben gengenden absicherung kreditengagements bankblich typischerweise rolle kreditgebers verknpft sei klgern behauptete defizitre entwicklung mietpools begrnde hinweispflicht beklagten fehle substantiierter vortrag streitgegenstndlichen mietpool klgern vorgelegten liste berschuldeter mietpools enthalten sei ber nachteile gewhlten finanzierungsart beklagte klger informieren mssen unzutreffende ermittlung beleihungswertes rechtfertige schadensersatzanspruch klger schon deshalb festsetzung ausschlielich interesse bank erfolge dafr kaufpreis angeblich enthaltene innenprovision hhe wesentlichen verschiebung relation kaufpreis verkehrswert gefhrt beklagte sittenwidrigen bervorteilung kufers verkufer ausgehen mssen fehle substantiiertem vortrag klger ii berufungsurteil hlt rechtlicher nachprfung entscheidenden punkt stand entgegen auffassung revision berufungsgericht allerdings recht davon ausgegangen grundschuld nebst persnlicher haftungsbernahme vollstreckungsunterwerfungserklrung darlehensnehmer erst zuteilungsreife bausparvertrge auszureichenden darlehen beklagten sichert abtretung erworbenen ansprche vorausdarlehen bank erkennende senat bereits zwei ebenfalls beklagte betreffenden fllen denen finanzierungskonstruktion identische vertragsbedingungen zugrunde lagen entschieden einzelnen begrndet bgh senatsurteile april xi zr wm dezember xi zr umdruck dortigen ausfhrungen gelten vorliegenden fall entsprechend liegt grundschuldbestellung august entsprechende sicherungsvereinbarung prozessparteien zugrunde klgern bank geschlossenen darlehensvertrag juni geht hervor zugunsten beklagten bestellende grundschuld beiden kreditverhltnissen resultierenden ansprche sichern ursprngliche sicherungsabrede bestehen geblieben beklagte november geschlossenen abtretungsvertrag bgb darlehensglubigerin wegen verbundenen beendigung treuhandvertrages wirtschaftlich inhaberin grundschuld haftungserweiternden persnlichen sicherheiten wurde ebenso senat bereits entschiedenen fllen ergibt ursprngliche treuhandabrede beklagten bank revision meint weiteres darlehensvertrag grundschuld abgetretene forderung vorausdarlehen sichert folgt nr schuldurkunde kreditpraxis bausparkassen bliche erstreckung grundschuldsicherungszwecks knftige forderungen fr vertragsgegner weder berraschend unangemessen agbg sofern forderungen bankmigen geschftsverbindung handelt grundstzlich originre abtretung erworbene forderungen dritter allgemeinen verkehrsanschauung bankmigen geschftsverbindung zugerechnet knnen hchstrichterlich seit langem anerkannt bgh senatsurteile april xi zr wm dezember xi zr umdruck recht berufungsgericht davon ausgegangen fr parteien ziffer grundschuldbestellungsurkunde vereinbarte persnliche haftung nebst vollstreckungsunterwerfung abweichendes gilt vielmehr teilen fllen vorliegenden art abstrakte schuldversprechen diesbezgliche unterwerfung darlehensnehmer sofortige zwangsvollstreckung sicherungszweck grundschuld bgh senatsurteile april xi zr wm dezember xi zr umdruck entgegen auffassung revision abs verbrkrg abs bgb abstrakte schuldanerkenntnis klger analog anwendbar senat abfassung revisionsbegrndung entschieden einzelnen begrndet fehlt bereits planwidrigen regelungslcke analoge anwendung rechtfertigen knnte bgh senatsurteile mrz xi zr wm april xi zr wm nachw rechtsfehlerfrei berufungsgericht angenommen klger vollstreckung notariellen urkunde erfolg widerruf abschluss darlehensvertrages gerichteten willenserklrungen abs hwig berufen knnen feststellung berufungsgerichts klger seien haustrsituation sinne abs satz hwig abschluss darlehensvertrages bestimmt worden wendet revisionserwiderung erfolg frage wrdigung einzelfalls berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandender weise festgestellt worden vgl bgh senatsurteile januar xi zr wm januar xi zr wm gesonderten zurechnung haustrsituation entsprechend abs bgb bedarf neuesten rechtsprechung bundesgerichtshofs bgh urteil dezember ii zr wm senat urteile februar xi zr wm april xi zr umdruck infolge wirksamen widerrufs beklagte klger berufungsgericht recht angenommen abgetretenem recht gem abs hwig anspruch erstattung ausgezahlten nettokreditbetrages sowie marktbliche verzinsung senat bghz senatsurteile november xi zr wm juli xi zr zip oktober xi zr wm november xi zr wm mrz xi zr zip angesichts weiten feststellungen berufungsgerichts widerrufenen sicherungszweckerklrung ebenfalls persnliche haftungsbernahme zwangsvollstreckungsunterwerfung gesichert bgh senatsurteile november xi zr wm oktober xi zr wm jeweils nachw aa falle wirksamen widerrufs realkreditvertrages finanzierung kaufs immobilie darlehensnehmer rckzahlung kapitals hinweis abs verbrkrg begrndung verweigern darlehensvertrag finanzierten immobilienerwerb handele verbundenes geschft senat bghz bgh senatsurteile november xi zr wm mrz xi zr zip nachw verbrkrg findet eindeutigen wortlaut abs nr verbrkrg realkreditvertrge fr grundpfandrechtlich abgesicherte kredite blichen bedingungen gewhrt worden anwendung senat bghz senatsurteile november xi zr wm oktober xi zr wm november xi zr wm januar xi zr wm september xi zr bkr kredit sinne abs nr verbrkrg handelt streit stehenden darlehen rechtsfehlerfrei feststellung berufungsgerichts vorausdarlehen fr grundpfandrechtlich abgesicherte kredite blichen bedingungen gewhrt worden vgl hierzu bgh senatsurteile mrz xi zr wm november xi zr wm april xi zr umdruck greift revision macht jedoch geltend treuhnderisch gehaltene grundschuld nebst persnlicher vollstreckungsunterwerfung sei grundpfandrechtliche sicherheit sinne abs nr verbrkrg schon deshalb erfolg streitgegenstndliche grundschuld oben nher ausgefhrt ausdrcklichen wortlaut zugrunde liegenden darlehensvertrages sowohl zuteilung jeweiligen bausparvertrge auszureichenden bauspardarlehen beklagten vorausdarlehen bank absichert darber hinaus treuhandvertrag abtretung ansprche beklagte mittlerweile beendet worden beklagte wirtschaftlich inhaberin grundschuld geworden entgegen auffassung revision gebieten europarechtliche erwgungen beurteilung richtlinie ewg rates dezember angleichung rechts verwaltungsvorschriften mitgliedstaaten ber verbraucherkredit verbraucherkreditrichtlinie abl eg nr nderungsrichtlinie ewg rates februar abl eg nr gem art abs lit kreditvertrge erwerb eigentumsrechten grundstck gebude bestimmt anwendbar entgegen auffassung revision findet abs nr verbrkrg streitgegenstndliche zwischenfinanzierung anwendung vertritt mindermeinung literatur auffassung abs nr verbrkrg greife zwischenkredit seinerseits grundpfandrechtlich gesichert westphalen emmerich rottenburg verbrkrg aufl rdn nachw darlehensvertrages fall danach vorausdarlehen grundschuld gesichert bb zutreffend berufungsgericht einwendungsdurchgriff bgb hergeleiteten grundstzen rechtsprechung verbundenen geschft verneint rckgriff rechtsprechung finanzierten abzahlungsgeschft entwickelten einwendungsdurchgriff scheidet verbraucherkreditgesetz unterfallenden realkrediten bgh urteil januar xi zr wm nachw cc rechtliche beurteilung ergibt bercksichtigung erst angefochtenen entscheidung ergangenen urteile gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober rs wm ff schulte rs wm ff crailsheimer volksbank gerichtshof darin beantwortung vorgelegten fragen ausdrcklich betont richtlinie ewg rates dezember betreffend verbraucherschutz falle auerhalb geschftsrumen geschlossenen vertrgen abl eg nr dezember haustrgeschfterichtlinie verbietet verbraucher widerruf darlehensvertrages sofortigen rckzahlung darlehensvaluta zuzglich marktblicher zinsen verpflichten obwohl valuta fr kapitalanlage entwickelten konzept ausschlielich finanzierung erwerbs immobilie diente unmittelbar deren verkufer ausgezahlt wurde rechtsprechung erkennenden senats besttigt worden hwig folgenden rckzahlungsanspruch steht entgegen verbraucher ansicht gerichtshofs europischen gemeinschaften folgenden eugh haustrgeschfterichtlinie folgen entscheidungen eugh angesprochenen risiken kapitalanlagen vorliegenden art schtzen falle ordnungsgemen widerrufsbelehrung kreditgebenden bank htte vermeiden knnen entgegen literatur vertretenen meinung fischer db vur zustimmend hofmann bkr ff staudinger njw findet richtlinienkonforme auslegung analoge anwendung abs satz abs verbrkrg hwig dahin widerrufsbelehrung abs hwig versehenen darlehensvertrag verbundenen geschft rckzahlung verbraucher geleisteten zins tilgungsraten zug zug bertragung immobilie rckabzuwickeln sowohl haustrgeschfterichtlinie deutschen recht sttze aufgrund vorgenannten entscheidungen gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober steht fest abs hwig widerruf darlehensvertrages sofortige rckzahlung darlehensvaluta marktbliche verzinsung vorsieht haustrgeschfterichtlinie widerspricht darlehen fr kapitalanlage entwickelten konzept ausschlielich finanzierung erwerbs immobilie dient unmittelbar deren verkufer ausgezahlt worden haustrgeschfterichtlinie kennt verbundenes geschft gleiches gilt eindeutigen wortlaut abs nr verbrkrg fr realkreditfinanzierte immobiliengeschfte grundpfandkredit blichen bedingungen ausgereicht worden grundpfandkredit finanziertes immobiliengeschft bilden stndiger rechtsprechung erkennenden senats ausnahmslos verbundenes geschft senat bghz senatsurteile juli xi zr zip oktober xi zr wm januar xi zr wm november xi zr wm januar xi zr wm juni xi zr wm september xi zr bkr einwendungsdurchgriff rckabwicklung verbrkrg entgegen ansicht revision vornherein betracht kommen soweit eugh gemeint art haustrgeschfterichtlinie verpflichte mitgliedstaaten dafr sorgen verbraucher risiken kreditfinanzierten kapitalanlage schtzen falle widerrufsbelehrung kreditgebenden bank htte vermeiden knnen richtlinienkonforme auslegung deutschem recht berhaupt mglich wenigen fllen notwendig denen verbraucher darlehensvertrag anlsslich besuchs gewerbetreibenden beim verbraucher arbeitsplatz whrend gewerbetreibenden auerhalb geschftsrume organisierten ausflugs abgeschlossen bzw angebot abgegeben art abs haustrgeschfterichtlinie denen verbraucher berdies erklrung abschluss hilfe darlehens finanzierenden geschfts gebunden frage darlehensvertrag finanzierte anlage verbundenes geschft bilden kommt entscheidungen gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober rs wm schulte rs wm crailsheimer volksbank verkennt mindermeinung richtlinienkonforme verbundgeschftslsung fordert bleibt vorgaben genannten entscheidungen zurck gewnschte rckabwicklung widerrufenen darlehensvertrages davon abhngig macht kredit immobilienkaufvertrag verbundenes geschft sinne verbrkrg bilden geht weit ber entscheidungen gerichtshofs hinaus immobilienkaufvertrag resultierende anlagerisiko rcksicht darauf widerrufsbelehrung abs hwig abschluss darlehensvertrages htte vermieden knnen kreditgebende bank verlagert kg zfir habersack jz weder haustrgeschfterichtlinie haustrwiderrufsgesetz rechtfertigen beide verbraucher haustrgeschften mglichkeit geben verpflichtungen geschft berdenken erwgungsgrund haustrgeschfterichtlinie geschften lsen fr unterbliebene widerrufsbelehrung kausal geworden entgegen vereinzelt gebliebenen ansicht derleder bkr ewir fehlt fr richtlinienkonforme auslegung abs hwig dahin darle hensnehmer falle unterbliebenen widerrufsbelehrung bereicherungsrechtlich empfnger darlehensvaluta anzusehen tragfhige grundlage abs hwig ausweislich entscheidungen eugh oktober rs wm schulte rs wm crailsheimer volksbank einschrnkung richtlinienkonform stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs bghz bgh urteile januar iii zr wm insoweit bghz abgedruckt mrz iii zr wm april iii zr wm juni ix zr wm senatsurteile september xi zr bkr april xi zr umdruck xi zr umdruck gesamten kommentarliteratur vgl blow verbraucherkreditrecht aufl bgb rdn erman saenger bgb aufl rdn mnchkommbgb ulmer aufl rdn palandt putzo bgb aufl rdn staudinger kessalwulf bgb neubearb rdn rdn pa landt putzo bgb aufl rdn rgrk ballhaus bgb aufl rdn soergel huser bgb aufl bgb rdn darlehensnehmer darlehensbetrag sinne bgb empfangen empfnger namhaft gemachte dritte geld darlehensgeber erhalten sei dritte berwiegend interesse darlehensnehmers sozusagen verlngerter arm darlehensgebers ttig geworden gerichtshof europischen gemeinschaften entscheidung oktober rs wm nr schulte ausdrcklich davon ausgegangen darlehensnehmer kreditgebenden bank unmittelbar immobilienverkufer ausgezahlte darlehensvaluta erhalten spricht dafr empfang darlehens abs hwig lediglich rckabwicklung empfangener leistungen regelt verstehen bgb verbrkrg ergibt bgh senatsurteile april xi zr umdruck ff xi zr umdruck ff hinweis derleder widerrufenen darlehensvertrag sei auszahlungsanweisung darlehensnehmers unwirksam bersieht bereicherungsrechtlich anerkannt rckabwicklung anweisungsverhltnis deckungsverhltnis erfolgen anweisende zurechenbaren anlass zahlungsvorgang gesetzt etwa zunchst erteilte anweisung widerruft bghz ff ff ff ff gleiches gilt abs hwig insbesondere ff bgb angeht bghz besonders ausgestalteten bereicherungsanspruch regelt haltbar ansicht knops kulke wm vur investition darlehensvaluta immobilie ber widerrufsrecht belehrten darlehensnehmer sei unverschuldeten untergang empfangenen leistung sinne abs hwig auszugehen bereits dargelegt kreditnehmer darlehensvaluta weisungsgemen auszahlung immobilienverkufer empfangen falle widerrufs darlehensvertrages gegebene rckgewhranspruch kreditgebenden bank abs satz hwig entstanden darlehensnehmer lediglich bestimmte geldsumme zurckzahlen untergang valuta sinne abs hwig fr sachen fr wertsummenschuld gilt derleder bkr rede valuta bestimmungsgem bezahlung kaufpreises fr ausreichend werthaltige immobilie verwendet worden wer sieht verschiebt verwendungsrisiko unvertretbarer weise kredit finanzierung erwerbs bestimmten sache aufgenommen kreditgebende bank insbesondere rechtfertigen kreditnehmer verbundenen geschft zunchst immobilienkaufvertrag erst spter finanzierung kaufpreises notwendigen darlehensvertrag erforderliche widerrufsbelehrung abs hwig fehlt abschliet hinweis tonner tonner wm ff rechtsgedanken satz abs bgb anwendung kenntnis darlehensgebers immobilienerwerb verbundenen risiko ndert daran genannten normen nmlich rckgewhranspruch abs hwig lex specialis anwendung ff bgb grundstzlich ausschliet bghz anwendbar gesetzgeber bereicherungsrecht hwig jedenfalls ff bgb angeht bewusst derogiert davon wege richtlinienkonformer auslegung hwig dargelegt brigen grund besteht abgewichen vgl piekenbrock wm abgesehen davon wegfall bereicherung abs bgb empfang fr erwerb ausreichend werthaltigen immobilie verwendeten darlehens darlehensnehmer wei fr begrenzte zeit verfgung stehen bercksichtigung abs bgb stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs rede bghz bgh urteile april iii zr wm senatsurteile februar xi zr wm februar xi zr wm januar xi zr wm berufungsurteil hlt rechtlicher berprfung stand soweit berufungsgericht anspruch beklagten entgegenzusetzenden schadensersatzanspruch klger verschulden vertragsschluss verneint recht berufungsgericht allerdings frage befasst abschluss darlehensvertrages unterbliebenen widerrufsbelehrung abs hwig schadensersatzanspruch klger folgen derartiger schadensersatzanspruch anschluss erst erlass berufungsurteils ergangenen entscheidungen eugh oktober rs wm ff schulte rs wm ff crailsheimer volksbank diskutiert ziel eugh geforderten schutz verbrauchers folgen genannten risiken kapitalanlagen vorliegenden art verbraucher falle darlehensvertrag verbundenen widerrufsbelehrung htte vermeiden knnen wege schadensersatzrechtli chen lsung umzusetzen scheidet anspruch vornherein aa dabei dahinstehen unterlassen art haustrgeschfterichtlinie erforderlichen belehrung ber widerruf entgegen bislang ganz berwiegend vertretenen auffassung bloe obliegenheitsverletzung echte pflichtverletzung anzusehen vgl olg bremen wm derleder bkr habersack jz offen bleiben haftung ohnedies mangels verschuldens ausscheidet beklagte jahre geschlossenen darlehensvertrag erfolgreich darauf berufen knnte gem abs hwig widerrufsbelehrung abs hwig fr entbehrlich halten drfen freitag wm habersack jz lang rsler wm piekenbrock wm sauer bkr wohl schneider hellmann bb thume edelmann bkr zweifelnd olg bremen wm lechner nzm fischer vur knops kulke vur reich rrig vur woitkewitsch mdr sei insoweit darauf hingewiesen gesetzgeber gewhlte wortlaut abs hwig haustrwiderrufsgesetz haustrgeschfte zugleich voraussetzungen geschfts verbraucherkreditgesetz erfllen anwendbar deutlich notwendigkeit widerrufsbelehrung abs hwig spricht erkennende senat belehrung deshalb bereinstimmung damals einhelligen meinung obergerichte olg stuttgart wm wm olg mnchen wm herrschenden ansicht literatur vgl nachweise bgh wm beschluss november xi zr wm ff erforderlich angesehen meinung erst aufgrund lautenden urteils gerichtshofs europischen gemeinschaften dezember rs wm ff heininger gendert bghz ff dahinstehen schlielich auffassung verschulden kreditinstitute sei rcksicht vorgaben gerichtshofs europischen gemeinschaften erforderlich olg bremen wm habersack jz hoffmann zip reich rrig vur wielsch zbb haltbar obwohl abs satz bgb sofern bestimmt fr vorsatz fahrlssigkeit gehaftet vgl lang rsler wm thume edelmann bkr bb schadensersatzanspruch wegen nichterteilung widerrufsbelehrung nmlich jedenfalls mangels kausalitt unterlassener widerrufsbelehrung schaden gestalt realisierung anlagerisiken zumindest immer ausgeschlossen verbraucher notariell beurkundeten immobilienkaufvertrag darlehensvertrag abgeschlossen htte verbraucher belehrung ber recht widerruf darlehensvertrages vermeiden knnen anlagerisiken auszusetzen olg frankfurt wm olg karlsruhe wm kg zfir palandt grneberg bgb aufl rdn ehricke zbb habersack jz hoppe lang zfir jordans ews lang rsler wm lechner nzm meschede zfir piekenbrock wm sauer bkr tonner tonner wm thume edelmann bkr differenzierend olg bremen wm hoffmann zip anspruch verschulden vertragsschluss ersatz schadens unterstellte pflichtverletzung unterbliebene widerrufsbelehrung abs hwig verursacht worden deutschen recht fremd entscheidungen gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober rs wm schulte rs wm crailsheimer volksbank gefordert deren klarem wortlaut mitgliedstaaten verbraucher folgen risiken kapitalanlagen vorliegenden art schtzen falle widerrufsbelehrung kreditgebenden bank abschluss darlehensvertrages haustrsituation htte vermeiden knnen anlagerisiken abschluss darlehensvertrages eingegangen fall entscheidungen gerichtshofs europischen gemeinschaften lassen mindermeinung literatur versucht derleder bkr knops wm schwintowski vur staudinger njw dahin uminterpretieren zeitliche reihenfolge anlagegeschft darlehensvertrag spiele fr haftung kreditgebenden bank rolle abgesehen davon wre erkennende senat deutschem recht lage ber widerrufsrecht belehrten darlehensnehmer anspruch ersatz schden geben unterbliebene widerrufsbelehrung verursacht worden haftung beklagten wegen verletzung eigenen aufklrungspflicht lsst berufungsgericht gegebenen begrndung ablehnen aa dabei erweist berufungsurteil allerdings rechtsfehlerfrei soweit berufungsgericht grundlage bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofs aufklrungsverschulden beklagten verneint stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs kreditgebende bank steuersparenden bauherren bautrgerund erwerbermodellen risikoaufklrung ber finanzierte geschft ganz besonderen voraussetzungen verpflichtet darf regelmig davon ausgehen kunden entweder ber notwendigen kenntnisse erfahrungen verfgen jedenfalls hilfe fachleuten bedient aufklrungs hinweispflichten bezglich finanzierten geschfts knnen daher besonderen umstnden konkreten einzelfalls ergeben fall bank zusammenhang planung durchfhrung vertrieb projekts ber rolle kreditgeberin hinausgeht allgemeinen wirtschaftlichen risiken hinzutretenden besonderen gefhrdungstatbestand fr kunden schafft entstehung begnstigt zusammenhang kreditgewhrungen sowohl bautrger einzelne erwerber schwerwiegende interessenkonflikte verwickelt bezug spezielle risiken vorhabens konkreten wissensvorsprung darlehensnehmer erkennen vgl etwa senat bghz sowie se natsurteile november xi zr wm mrz xi zr wm aufklrungsverschulden berufungsgericht geprften mglicherweise verletzten aufklrungspflichten festgestellt insoweit rechtsfehler unterlaufen wren rechtsfehlerfrei geht berufungsgericht davon beklagte darlehensvertrages vorgesehene bedingung auszahlung darlehensvaluta beitritt mietpool abhngig ber rolle finanzierungsbank hinausgegangen bestreben gengenden absicherung kreditengagements bankblich typischerweise rolle kreditgebers verknpft bgh senatsurteil mrz xi zr wm entgegen ansicht klger beklagte auszahlungsvoraussetzung besonderen gefhrdungstatbestand geschaffen aufklrung ber verbundenen risiken verpflichtet htte fehlt schon substantiiertem vortrag klger beitritt mietpool fr erworbenen miteigentumsanteil eigentumswohnung br risiko leerstand wohnung miete erzielen mietpoolteilnehmer verteilt wurde fr nachteilig fr beklagten bekannte verschuldung mietpools br jahr vorgetragen berufungsgericht zutreffend festgestellt objekt klgern vorge legten liste berschuldeter mietpools enthalten auerdem vorbringen klger entnehmen mietpool bereits abschluss darlehensvertrages beigetreten falle aufklrung ber angebliche verschuldung mietpools htten lsen knnen zutreffend berufungsgericht ferner angenommen kreditinstitute wert gestellten sicherheiten grundstzlich eigenen interesse sowie interesse sicherheit bankensystems dagegen kundeninteresse prfen bghz bgh senatsurteile april xi zr wm oktober xi zr wm november xi zr wm dementsprechend grundstzlich lediglich bankinternen zwecken erfolgten ermittlung beleihungswertes pflichtverletzung gegenber kreditnehmer ergeben berufungsgericht ferner davon auszugehen beklagte wegen angeblich weit berteuerten kaufpreises sowie finanzierten kaufpreis enthaltenen versteckten innenprovision aufklrungspflicht wegen fr erkennbaren wissensvorsprungs traf aufklrungspflicht bank ber unangemessenheit kaufpreises sonstige wissensvorsprung begrndende umstnde vorliegen ausnahmsweise anzunehmen bedingt versteckte innenprovision grnden wesentlichen verschiebung relation kaufpreis verkehrswert kommt bank sittenwidrigen bervorteilung kufers verkufer ausgehen st rspr vgl etwa bgh senatsurteile mrz xi zr wm mrz xi zr wm jeweils nachw stndiger rechtsprechung erst fall wert leistung knapp doppelt hoch wert gegenleistung st rspr vgl etwa senatsurteile januar xi zr wm mrz xi zr wm jeweils nachw fehlt revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts ausreichendem vortrag klger dargetan vermittler klger etwa vorspiegelung unzutreffenden verkehrswertes arglistig getuscht soweit klger darauf berufen beklagte ber etwaige nachteile finanzierung kaufpreises vorausdarlehen kombination zwei neu abzuschlieenden bausparvertrgen aufklren mssen berufungsgericht recht darauf verwiesen hieraus folgende etwaige aufklrungspflichtverletzung klgern begehrte rckabwicklung darlehensvertrages schon deshalb rechtfertige ersatz gewhlte finanzierung entstandenen mehrkosten fhre bgh senatsurteile dezember xi zr wm nachw januar xi zr wm berufungsgericht rechtsfehler festgestellt klger mehrkosten substantiiert dargetan bb ausfhrungen lsst haftung beklagten fr eigenes aufklrungsverschulden indes abschlieend verneinen interesse effektivierung verbraucherschutzes realkreditfinanzierten wohnungskufen immobilienfondsbeteiligungen verbundene geschfte behandelt knnen vgl verbundenen geschften senatsurteil april xi zr umdruck ff entscheidungen gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober rs wm ff schulte rs wm ff crailsheimer volksbank ausdruck kommenden gedanken verbraucherschutzes risiken kapitalanlagemodellen nationalen recht rechnung tragen ergnzt senat rechtsprechung bestehen aufklrungspflichten kreditgebenden bank fllen danach knnen anleger fllen institutionalisierten zusammenwirkens kreditgebenden bank verkufer vertreiber finanzierten objekts erleichterten voraussetzungen erfolg aufklrungspflicht auslsenden konkreten wissensvorsprung finanzierenden bank zusammenhang arglistigen tuschung anlegers unrichtige angaben vermittler verkufer fondsinitiatoren bzw fondsprospekts ber anlageobjekt berufen eigene aufklrungspflicht bank begrndende fallgruppe konkreten wissensvorsprungs bestimmten voraussetzungen beweiserleichterung form widerleglichen vermutung fr bislang darlehensnehmer darzulegende beweisende vgl bgh senatsurteil november xi zr wm kenntnis bank arglistigen tuschung verkufer fondsinitiator sowie eingeschalteten vermittler bzw verkaufs fondsprospekts ergnzt kenntnis bank arglistigen tuschung widerleglich vermutet verkufer fondsinitiatoren beauftragten vermittler finanzierende bank institutionalisierter art weise zusammenwirken finanzierung kapitalanlage verkufer vermittler sei ber benannten besonderen finanzierungsvermittler angeboten wurde unrichtigkeit angaben verkufers fondsinitiators fr ttigen vermittler bzw verkaufs fondsprospekts umstnden falles evident aufdrngt bank kenntnis arglistigen tuschung geradezu verschlossen dabei fr annahme institutionalisierten zusammenwirkens ausreichend bank brigen vertrieb kapitalanlagemodells beteiligten bereits vorab allgemeine finanzierungszusage gegeben vielmehr erforderlich verkufer fondsinitiator beauftragten vermittlern finanzierenden bank stndige geschftsbeziehungen bestanden knnen etwa form vertriebsvereinbarung rahmenvertrages konkreter vertriebsabsprachen bestanden vgl bgh urteil mrz iii zr wm senatsurteil mai xi zr wm vgl erman saenger bgb aufl rdn mnchkommbgb habersack aufl rdn staudinger kessal wulf bgb neubearb rdn daraus ergeben verkufer fondsinitiator eingeschalteten vermittlern bank brorume berlassen bank unbeanstandet formulare kreditgebers benutzt wurden vgl bghz bgh urteile februar iii zr wm februar iii zr wm oktober ii zr bkr november ii zr wm dezember ii zr wm senatsurteile september xi zr wm april xi zr umdruck etwa daraus verkufer vermittler finanzierenden institut wiederholt finanzierungen eigentumswohnungen fondsbeteiligungen objektes vermittelt vgl bghz olg bamberg wm finanzierung kapitalanlage verkufer vermittler angeboten wurde anzunehmen kreditvertrag aufgrund eigener initiative kreditnehmers zustande kommt bank finanzierung erwerbgeschfts sucht deshalb vertriebsbeauftragte verkufers fondsinitiators interessenten zusammenhang anlage verkaufsunterlagen sei ber benannten besonderen finanzierungsvermittler kreditantrag finanzierungsinstituts vorgelegt zuvor verkufer fondsinitiator gegenber finanzierung bereit erklrt vgl bghz bgh senatsurteil september xi zr wm evidenten unrichtigkeit angaben verkufers fondsinitiators fr ttigen vermittler bzw verkaufsoder fondsprospekts auszugehen objektiv grob falsch dargestellt aufdrngt kreditgebende bank kenntnis unrichtigkeit arglistigen tuschung geradezu verschlossen cc anwendung grundstze besteht revisionsverfahren zugrunde legenden sachverhalt eigene hinweisund aufklrungspflicht beklagten kenntnis grob falschen angaben vermittlers ber angeblichen monatlichen mieteinnahmen widerleglich vermutet gegenber klgern fr beklagte erkennbaren konkreten wissensvorsprung revisionsrechtlich zugrunde legenden vortrag klger wusste beklagte klger vermittler arglistig getuscht worden angebliche monatliche nettomiete verkaufte dm qm lag obwohl tatschlich erzielbare miete lediglich dm qm betrug unrichtigkeit angabe vermittlers angesichts gegenber erzielten mieterls berhhten kalkulation klgern verkauften monatlichen mieteinnahme evident konnte beklagten bersehen erkenntnis verschloss kenntnis beklagten fehlerhaften angaben miethhe widerlegbar vermutet fr annahme beweiserleichterung vorausgesetzten weiteren indizien revisionsverfahren mageblichen sachvortrag klger gegeben danach bestand beklagten verkuferin eigentumswohnungen eingeschalteten vermittlern institutionalisierte zusammenarbeit angebot finanzierung eigentumswohnungen strukturvertrieb vorsah grundlage planmigen arbeitsteiligen zusammenarbeit bildete gemeinsames vertriebskonzept beklagten verkuferin gruppe vermittlerin rahmen beklagte angeblich konkrete vorgaben anweisungen vertrieb gab entsprechend erfolgte finanzierung kaufpreises gruppe vermittelten eigentumswohnungen nahmslos abschluss vorausdarlehens zuteilung zwei zeitgleich geschlossenen bausparvertrgen getilgt insoweit bernahmen gruppe eingeschalteten untervermittler smtliche vertragsverhandlungen erwerbern etwa einholung selbstauskunft beibringung smtlicher unterlagen sowie ausfllen darlehens bausparantrge erhielten fr finanzierungszusage beklagten auszahlung vorausdarlehens machte beklagte beitritt kufer mieteinnahmegesellschaft abhngig stets gruppe gehrenden hm gmbh verwaltet wurde finan zierung kaufpreises erfolgte ende verkauften ungefhr eigentumswohnungen beklagte klgern wurde finanzierung erworbenen miteigentumsanteils eigentumswohnung eingeschalteten strukturvertrieb angeboten niemals persnlichen kontakt mitarbeitern beklagten vermittler ebenso vermittlern konzeptionelle finanzierungsbereitschaft beklagten bekannt benannte klgern gegenber finanzierendes institut legte entsprechenden darlehensantragsformulare beklagten unterschrift dd danach bestehende aufklrungspflicht wegen objektiven wissensvorsprungs ber speziellen risiken finanzierenden kapitalanlage beklagte fr wissensvorsprung angesichts institutionalisierten zusammenarbeit verkuferin eingeschalteten vermittlern sowie evidenten unrichtigkeit angaben miethhe erkennbar grundlage revisionsverfahren mageblichen sachverhalts verletzt klger grundsatz naturalrestitution satz bgb stellen schuldhafte aufklrungspflichtverletzung beklagten gestanden htten dabei lebenserfahrung konkreten fall widerlegen darlehensgeberin obliegt davon auszugehen klger aufklrung ber unrichtigkeit deutlich berhht angegebenen mieteinnahmen miteigentumsanteil eigentumswohnung mangels rentabilitt erworben bzw kaufvertrag wegen arglistiger tuschung angefochten deshalb weder vorausdarlehen bank beiden bausparvertrge beklagten abgeschlossen grundschuldbestellung bernahme persnlichen haftung nebst vollstreckungsunterwerfung notariell erklrt htten schadensersatzanspruch knnen klger inanspruchnahme notariellen vollstreckungsunterwerfungserklrung wegen bernommenen persnlichen haftung gem bgb entgegen halten iii schadensersatzanspruch klger feststellungen berufungsgerichts fehlen angefochtene urteil soweit vollstreckungsgegenklage abgewiesen worden aufzuheben abs zpo sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo nachdem parteien gelegenheit bisheriges vorbringen hinblick modifikation rechtsprechung ergnzen feststellungen arglistigen tuschung klger verkufer bzw vermittler eigentumswohnung institutionalisierten zusammenwirken beklagten verkuferin eingeschalteten vermittlern sowie angebot finanzierung miteigentumsanteils eigentumswohnung zusammenhang verkaufsunterlagen zuvor erklrten finanzierungsbereitschaft beklagten treffen sollten danach voraussetzungen schadensersatzpflicht beklagten fr eigenes aufklrungsverschulden tuschungshandlungen vermittlers gegeben beachten realkreditfinanzierten wohnungskufen immobilienfondsbeteiligungen wegen abs nr verbrkrg verbundene geschfte behandelt drfen haftung bank zugerechnetem verschulden fr unwahre angaben vermittlers betracht kommt bank insoweit fehlverhalten anlagevermittlers zugleich kredit vermittelt unrichtige erklrungen ber kapitalanlage gem bgb zurechnen lassen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs senat festhlt rahmen kapitalanlagemodellen auftretende vermittler erfllungsgehilfe pflichtenkreis vertrieb eingeschalteten bank insoweit ttig verhalten bereich anbahnung kreditvertrages betrifft st rspr vgl etwa bghz senatsurteil mrz xi zr wm jeweils nachw mglicherweise falsche erklrungen wert objekts monatlichen belastung klger betreffen darlehensvertrag rentabilitt anlagegeschfts liegen auerhalb pflichtenkreises bank st rspr vgl senatsurteil mrz xi zr wm nachw nobbe joeres richter bundesgerichtshof dr ellenberger erkrankt deshalb unterzeichnung gehindert mayen schmitt nobbe vorinstanzen lg bochum entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil juni strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen richterin dr tepperwien vorsitzende richter hger richter basdorf richterin dr gerhardt richter dr raum beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten verteidiger angeklagten rechtsanwalt rechtsanwltin verteidigerin angeklagten sch rechtsanwalt verteidiger angeklagten ki rechtsanwalt beistand nebenklgers justizobersekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklgers urteil landgerichts cottbus dezember verworfen landeskasse kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft dadurch angeklagten entstandenen notwendigen auslagen tragen nebenklger kosten rechtsmittels dadurch angeklagten entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht soweit bedeutung vier angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung wegen aussetzung freiheitsstrafen bzw jugendstrafen verurteilt staatsanwaltschaft nebenklger revisionen jeweils sachrge gesttzt geltend landgericht rechtsfehlerhafterweise ttungsvorsatz vier angeklagten berzeugt dementsprechend jeweilige verurteilung wegen versuchten mordes verabsumt rechtsmittel bleiben antrag generalbundesanwalts entsprechend erfolg silvesternacht kam feier auseinandersetzung angeklagten nebenklger angeklagten mihandelten nebenklger erheblich anschlieend verbrachten verletzten bewutlosen nebenklger freies feld zurcklieen nebenklger erwachte konnte krankenhaus gebracht leben sofortige operation gerettet wurde soweit landgericht ttungsvorsatz angeklagten berzeugen knnen liegt sachlichrechtlicher fehler zugrunde aufgabe grundlage vorhandenen beweismittel berzeugung tatschlichen geschehen mithin subjektiven tatseite verschaffen obliegt grundstzlich allein tatrichter beweiswrdigung revisionsgericht regelmig hinzunehmen verwehrt eigene ersetzen etwa deshalb beanstanden sicht bewertung beweise nher gelegen htte tatrichter vorhandene geringe zweifel berwinden revisionsgericht entscheidung hinblick rechtsfehler berprfen insbesondere darauf beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft beweismittel ausschpft verste denkgesetze erfahrungsstze aufweist tatrichter berspannte anforderungen fr verurteilung erforderliche gewiheit gestellt st rspr vgl bgh nstz bgh nstz fehler gegeben bloen beanstandung landgericht weder aussage geschdigten bekundungen zeugen st ortstermin oktober gewrdigt staatsanwaltschaft erfolg angesprochenen beweiserhebungen smtlich urteilsfremd diesbezgliche verfahrensrgen erhoben brigen kommt allein ergebnis jedoch durchgreifende gesichtspunkt etwaiger lckenhaftigkeit beweiswrdigung betracht urteil beschwerdefhrern zuzugeben insofern knapp gilt insbesondere deshalb uerst gefhrlichen gewalthandlungen besonders nahe liegt tter mglichkeit opfer tode kommen knne rechnet gleichwohl gefhrliches handeln beginnt fortsetzt erfolg billigend kauf nimmt bghr stgb abs vorsatz bedingter andererseits angesichts hohen hemmschwelle gegenber ttung immer mglichkeit betracht ziehen tter gefahr ttung erkannt darauf vertraut erfolg eintreten bgh nstz bghr stgb abs vorsatz bedingter gesichtspunkten landgericht jedoch folgenden erwgungen hinreichend rechnung getragen bestand damals herrschenden auentemperatur gefahr unterkhlung geschdigten angeklagten verursachte lebens leibesgefahr geschdigten zumindest mglich voraussahen billigten darin liegt einverstndnis gefahr wirklichen schaden leben leib umschlage angeklagten sprten eigenen empfinden zumindest extreme klte ber ausma verletzungen geschdigten spter festgestellt teil lebensbedrohlich angeklagten klaren ua schlielich muten zuvor angeklagten gefhrten reden nebenklger balkon werfen einzubuddeln flu werfen urteil geschehen errtert erkennbar landgericht spekulationen ziellos halbherzig bezeichnet weitere tatgeschehen berholt erachtet ii schlielich deckt sachlichrechtliche berprfung urteils umfang anfechtung weder sonstigen rechtsfehler vorteil angeklagten rechtsfehler nachteil angeklagten tepperwien gerhardt hger basdorf raum'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb mrz abschiebungshaftsache ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr kazele richterin haberkamp richter dr hamdorf beschlossen vollziehung beschluss amtsgerichts hamburg januar betroffenen angeordneten beschluss landgerichts hamburg zivilkammer mrz aufrechterhaltenen sicherungshaft einstweilen ausgesetzt grnde aussetzungsantrag entsprechender anwendung abs famfg zulssig vgl senat beschluss oktober zb infauslr rn begrndet gebotenen summarischen prfung davon auszugehen rechtsbeschwerde erfolg haftantrag beteiligten behrde drfte unzulssig heilung eingetreten beteiligte behrde haftantrag erforderliche dauer freiheitsentziehung darzulegen abs satz nr famfg haftantrag gerecht darin zwei monate beantragten haft begrndet buchung begleiteten fluges nehme erfahrungsgem zeit anspruch neben eigentlichen flug flge sicherheitsbegleiter bundespolizei organisiert mssten allgemein gehaltenen ausfhrungen hintergrund haft krzest mgliche dauer beschrnken abs satz aufenthg nher senat beschluss mai zb fgprax rn vgl beschluss oktober zb juris rn unzureichend vgl senat beschluss oktober zb juris rn fehler geheilt worden beteiligte behrde beschwerdeverfahren ergnzenden ausreichenden vortrag gehalten betroffene htte beschwerdegericht persnlich angehrt mssen st rspr vgl senat beschlsse juli zb infauslr rn ff februar zb juris rn september zb juris rn unterblieben fehler stnde neuen antrag allerdings entgegen stresemann schmidt rntsch haberkamp kazele hamdorf vorinstanzen ag hamburg entscheidung xiv lg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb dezember zwangsversteigerungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer dr ganter kayser dezember beschlossen antrag schuldner fr durchfhrung rechtsbeschwerde beschlu einzelrichters zivilkammer landgerichts darmstadt september notanwalt bestellen zurckgewiesen grnde antrag erfolg voraussetzungen zpo vorliegen vorschrift kommt beiordnung rechtsanwalts betracht partei trotz zumutbarer anstrengungen vertretung bereiten rechtsanwalt gefunden dahingehenden bemhungen partei gericht nachzuweisen bgh beschl dezember vi zr bghr zpo vertretungsbereitschaft geschehen schuldner lediglich belegt rechtsanwltin sch erteilte mandat alsbald niedergelegt geblich wegen arbeitsberlastung dagegen begrndung ge suchs ersehen schuldner anschlieend mehrere beim bundesgerichtshof zugelassene rechtsanwlte gewandt gegebenenfalls grnden abgelehnt vertretung rechtsbeschwerdeverfahren bernehmen pauschale erklrung schuldnern sei gelungen ersatz finden zeigt gesetzlich vorgesehenen bemhungen unternommen daher dahingestellt bleiben beabsichtigte rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint kreft kirchhof ganter fischer kayser'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers september gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg mrz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels notwendigen auslagen nebenklgerin revisionsverfahren strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe sechs jahren ver urteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten sachrge erfolg objektiven kernbereich tathandlung beschrnkten feststellungen landgerichts angeklagten eheleuten erheblichem alkoholgenuss einandersetzung gekommen angeklagte messer messerblock zog fnfmal erwin kampfgeschehen einmischende nicole che bauchbereich whrend nicole einstach erlitt dabei zwei messersti notoperation geret tet konnte verstarb erwin drei stiche brustkorb bezie hungsweise rumpf getroffen aufgrund blutverlusts subjektiven tatseite insbesondere ttungs beziehungsweise krperverletzungsvorsatz angeklagten verhalten sachverhaltsfeststellungen urteils rahmen rechtlichen wrdigung fhrt landgericht angeklagte bezglich erwin ttungsvorsatz gehandelt folge daraus drei gezielte stiche oberkrper gefhrt derart massiven gewalteinwirkung angeklagte zumindest billigend kauf genommen erwin hinsichtlich nicole infolge messerstiche versterben sei angeklagten dagegen ttungsvorsatz nachzuweisen umstnde verletzung geschdigten fhrten hinreichend htten aufgeklrt knnen zweifelssatz msse daher davon ausgegangen angeklagte zwei stiche nicole kampfsituation heraus gezielt vorstellung fhrte knne hieran versterben hlt rechtlicher prfung stand allerdings treffen erwgungen landgerichts ttungsvorsatz ausgangspunkt wer opfer uerst gefhrliche gewalthandlungen ausfhrt drei messerstiche brustkorb rumpf regel erkennen tun tod geschdigten fhren erfolg vorhaben trotz erkenntnis gefhrlichkeit handelns abstand nimmt zumindest billigend kauf nehmen derartigen fllen tatrichter daher allgemeinen gehalten schlussfolgerung objektiven tatgeschehen bedingten ttungsvorsatz angeklagten nher begrnden ders liegt tatbild besondere umstnde ergeben zweifelhaft erscheinen lassen knnen angeklagte tatschlich lebensgefhrlichkeit tuns erkannt beziehungsweise tod opfers sinne billigender inkaufnahme hingenommen derartige besonderheiten lagen feststellungen angeklagte tat erheblich alkoholisiert blutalkoholkonzentration betrug ca promille derartige alkoholisierung trinkgewohnten tter beeintrchtigungen erkenntnisfhigkeit ber mglichen folgen handelns fhren zweifel voluntativen seite vorsatzes begrnden vgl trndle fischer stgb aufl rdn zahlr htte wegen festgestellten nachtatverhaltens angeklagten nherer prfung bedurft festgestellte bemhungen erwin mund mund beatmung retten sowie uerung oh gott herz getroffen darfst sterben htten schnauze gehalten knnten mglicherweise zweifel daran begrnden angeklagte tat tod erwin billigend hinnahm vgl bghr stgb vorsatz bedingter hinzu kommt landgericht einlassung angeklagten notwehrlage darzutun versuchte schutzbehauptung zurckgewiesen andererseits jedoch rechtlichen wrdigung kampfgeschehen ausgegangen strafzumessung minder schweren fall totschlags stgb angenommen ausgeschlossen knne angeklagte tat dadurch gereizt wurde erwin zunchst streit weiteren zech kumpan begonnen angeklagten handgreiflich geworden danach hlt landgericht entgegen rein abstrakten tatschilderung rahmen sachverhaltsdarstellung tatsituation fr mglich affektive erregung angeklagten geprgt indessen einzelfall einfluss vorstellungsbild tters ber folgen tuns beziehungsweise voluntative vorsatzelement gewinnen trndle fischer aao rdn zahlr obwohl genannten gesichtspunkte vornherein weder fr gesamtheit notwendig berwiegender wahrscheinlichkeit feststellung bedingten ttungsvorsatzes angeklagten entgegenstehen durfte landgericht daher berzeugungsbildung subjektiven tatseite vllig unbercksichtigt lassen beweiswrdigung punkt erweist demgem lcken rechtsfehlerhaft verletzungsvorsatz hinsichtlich geschdigten nicole rechtsfehlerfrei dargetan feststellungen belegen ledig lich whrend auseinandersetzung zwei stichverletzungen erlitt kampfgeschehen einmischte angeklagte verletzungen willentlich bedingt vorstzlich herbeifhrte lsst sachverhaltsdarstellung entnehmen rechtlichen wrdigung legt landgericht lediglich dar wegen nichtaufklrbarkeit kampfsituation angeklagten ttungsvorsatz nachweisbar sei fr verurteilung abs abs nr stgb erforderlichen verletzungsvorsatz befasst indessen entbehrlich geschdigte festgestellt kampfgeschehen ehemann angeklagten einmischte jedenfalls vornherein auszuschlieen etwa dazwischentreten angeklagten unbeabsichtigt messer getroffen wurde entsprechende errterung deswegen entbehrlich tatsache geschdigte zwei stiche bauchbereich davontrug eher annahme lediglich fahrlssigen verhaltens angeklagten sprechen knnte zwingend ausgeschlossen hierdurch hinblick sonstigen ausschliebaren oben gesamtumstnde geschehens sache daher insgesamt neu verhandelt nunmehr entscheidung berufene strafkammer bemhen gegebenenfalls anwendung zweifelssatzes nhere feststellungen gesamtumstnden tat treffen ersichtlich komplexeres geschehen eingebunden eher abstrakte objektiven tatkern beschrnkte sachdarstellung angefochtenen urteils dartut winkler miebach becker lienen hubert'],['Soon']] [['abschrift bundesgerichtshof beschluss zb november zurckschiebungshaftsache beteiligte zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch richterinnen dr brckner weinland beschlossen vollziehung beschluss amtsgerichts lindau bodensee november betroffenen verlngerten beschluss landgerichts kempten allgu zivilkammer november aufrecht erhaltenen sicherungshaft einstweilen ausgesetzt grnde aussetzungsantrag entsprechender anwendung abs famfg zulssig vgl senat beschluss oktober zb infauslr rn begrndet gebotenen summarischen prfung davon auszugehen rechtsbeschwerde unabhngig unterbringung betroffenen justizvollzugsanstalt fr genommen allenfalls aussetzung haftvollzugs fhren knnte behrde gericht eingerumte gelegenheit anderweitigen unterbringung betroffenen genutzt htte erfolg knnte stresemann lemke brckner schmidt rntsch weinland vorinstanzen ag lindau bodensee entscheidung xiv lg kempten entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april langendrfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb fehlende baugenehmigung stellt regelmig sachmangel veruerten wohnungseigentums dar frage genehmigungsbedrftigkeit zivilgerichte eigener verantwortung bindung erst gefahrbergang ergangenen baubehrdlichen bescheid beantworten arglist setzt zumindest eventualvorsatz voraus steht gleich verkufer vorliegen tatsachen htte aufdrngen mssen mangel kaufobjekts begrnden bgh urteil april zr olg rostock lg schwerin zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch dr roth richterin dr brckner fr recht erkannt revision beklagten urteil senats oberlandesgerichts rostock dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens senat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand notariell beurkundetem vertrag dezember kauften klgerin damaliger lebensgefhrte beklagten sanierte dachgeschosswohnung preis haftung fr sachmngel ausgeschlossen klgerin wohnung jahr verkaufen stellte heraus fr wohnung gehrenden balkon baugenehmigung vorlag ehefrau beklagten gestellter bauantrag bereits februar zurckgewiesen worden wovon beklagte jedoch kenntnis erlangt dachgeschoss sanierung wohnung genutzt worden streitig schreiben mrz forderten kufer beklagten april baugenehmigungen beizubringen darauf ging beklagte verwies schreiben april lediglich darauf wohnraum saniert modernisiert statik eingegriffen worden sei gleiches gelte fr balkone brigen sei dachgeschoss bereits frher bewohnt schreiben april erklrten kufer rcktritt kaufvertrag forderten beklagten rckzahlung kaufpreises april boten erklrungen fr rckauflassung abzugeben bestandskrftig gewordenem bescheid juni untersagte bauamt gnzlich nutzung wohnzwecken hob untersagung spter hinsichtlich balkons erteilte schlielich september baugenehmigung auflagen genehmigung zugrundeliegenden bauantrag nahm beklagte allerdings widerspruchseinlegung zurck klgerin erstrebt eigenem recht prozessstandschaft fr frheren lebensgefhrten rckabwicklung kaufvertrages hierzu verlangt zahlung zug zug rckauflassung eigentumswohnung darber hinaus fordert weiteren schadensersatz hhe beantragt feststellung annahmeverzuges behauptet beklagte fehlen baugenehmigung arglistig verschwiegen richtigkeit behauptung landgericht berzeugt grundlage klageantrge grunde fr gerechtfertigt erklrt oberlandesgericht ergebnis gefolgt senat zugelassenen revision mchte beklagte abweisung klage erreichen klgerin beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht bejaht voraussetzungen fr erlass grundurteils begrndet sei klage grunde fehlen notwendigen baugenehmigung sachmangel darstelle beklagte arglistig verschwiegen bgb bestandskrftige untersagungsverfgung recht ergangen sei beklagten ausgefhrten baumanahmen genehmigungsbedrftig seien htten zivilgerichte prfen brigen zeige spter erteilte baugenehmigung genehmigungsbedrftigen tatbestand auszugehen sei arglist sei beklagten vorzuwerfen anlehnung bankenhaftung entwickelten grundstze schon gegeben sei verkufer immobilie aufklrungspflichtige tatsachen umstnden einzelfalles zumindest htten aufdrngen mssen weigere verkufer umstnden ebenfalls aufdrngenden bedeutung fr kufer kenntnis nehmen msse positivem wissen gleichstehen ii revision begrndet verfahrensrechtlicher hinsicht rgt revision recht bezifferten feststellungsklage erlass grundurteils vornherein ausscheidet vgl bgh urteil oktober viii zr njw zller vollkommer zpo aufl rn vgl senat urteil november zr bghz jeweils mwn materiellrechtlich nimmt berufungsgericht unrecht beklagten sei berufung vereinbarten haftungsausschluss bgb versagt grundlage bisherigen feststellungen lsst weder vorliegen aufklrungspflichtigen sachmangels darauf bezogenes arglistiges verschweigen bejahen fehlende baugenehmigung stellt regelmig sachmangel veruerten wohnungseigentums dar vgl senat urteil april zr njw baubehrde nutzung wohnung jedenfalls erteilung erforderlichen genehmigung untersagen unabhngig frage genehmigung zulassung ausnahme htte erteilt knnen vgl senat urteil april zr bghz dabei besteht sachmangel bereits darin baurechtlich gesicherten befugnis fehlt objekt fr vertraglich vorausgesetzten zweck nutzen frage bauliche vernderungen berhaupt genehmigungsbedrftig zivilgerichte vorfrage fehlerhaftigkeit kaufsache beantworten vgl senat urteil april zr aao allerdings kommt fr frage sachmangels genehmigungsbedrftigkeit ausnahmsweise behrde bereits gefahrbergang arglist abs satz bgb mageblichen zeitpunkt vgl mnchkomm bgb westermann aufl rn palandt weidenkaff bgb auflage rn ebenso frheren recht senat urteil april zr aao rechtsverbindliche entscheidung getroffen kaufvertrag vorausgesetzten nutzung ffentlich rechtliche hindernisse entgegenstehen vgl senat urteil juni zr wm gewhrleistet entscheidung kufer bestandsschutz scheidet sachmangel vgl senat urteil april zr njw liegt gefahrbergang nutzungsuntersagung kaufobjekt weiteres sachmangel behaftet ausnahmetatbestnde liegen indessen nutzungsuntersagungsverfgung erst gefahrbergang ergangen hngt annahme sachmangels davon ab beklagten vorgenommenen baulichen vernderungen zeitpunkt gefahrbergangs genehmigungsbedrftig frage zivilgerichte eigener verantwortung bindung erst spter ergangenen baubehrdlichen bescheid beantworten ausreichende feststellungen beurteilung genehmigungsbedrftigkeit berufungsgericht rechtsstandpunkt folgerichtig jedoch getroffen revisionsrechtlich beanstanden erwgungen berufungsgerichts arglist aa setzt stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs zumindest eventualvorsatz voraus etwa senat urteil juni zr njw vgl mnchkomm bgb westermann aao rn jeweils mwn leichtfertige grob fahrlssige unkenntnis gengt dagegen vgl senat urteil mrz zr zfir rn arglistiges verschweigen danach gegeben verkufer mangel kennt zumindest fr mglich hlt zugleich wei rechnet billigend kauf nimmt kufer mangel kennt offenbarung vertrag vereinbarten inhalt geschlossen htte etwa senat urteil juni zr wm urteil mrz zr njw rr vgl krger krger hertel grundstckskauf aufl rn ff jeweils mwn bb entgegen auffassung berufungsgerichts gengt dagegen verkufer vorliegen aufklrungspflichtiger tatsachen htte aufdrngen mssen arglist vorsatz abgekoppelt sache leichtfertige grob fahrlssige unkenntnis ersetzt wrde senat bereits entschieden bewusstes sichverschlieen anforderungen gengt arglist stellen urteil mrz zr njw rr gleichstellung kenntnis kommt lediglich betracht soweit bestimmten tatbestandsmerkmalen rechtliche gesamt bewertung tatsachen geht erfordert etwa kenntnis davon besitz berechtigt abs satz bgb rechtsgrundlos empfangen abs bgb wissen tatschlichen umstnde denen nichtberechtigung schlieen kenntnis rechtsfolge abs bgb vgl bgh urteil juni xii zr bghz mwn abs satz bgb vgl bgh urteil februar ii zr bghz kenntnis tatsachen dabei stets ntig keinesfalls wertende berlegungen ersetzt hinsichtlich schlusses tatsachenkenntnis einschtzung rechtslage beispielen mangel rechtlichen grundes fehlende besitzberechtigung kommt abmilderung erkenntnisgrades betracht rechtliche gesamtbewertung geht bgb jedoch frage arglist allein entscheidend verkufer mangel begrndenden umstnde kennt senat urteil mrz zr aao mwn mgen einzelfall revisionsrechtlich unterstellende genehmigungsbedrftigkeit normativen gehalt aufweisen liegt kenntnis zumindest form eventualvorsatzes unerheblich verkufer daraus schluss sachmangel zieht senat urteil mrz zr aao krger krger hertel aao rn lsst berufungsgericht feld gefhrten rechtsprechung bundesgerichtshofs urteil april xi zr wm rn ff urteil juni xi zr wm rn haftung banken zusammenhang finanzierung sittenwidrig berteuerter grundstckskufe herleiten haftung setzt nmlich kenntnis smtlicher tatsachen voraus hinsichtlich gesamtbewertung umstnde reicht bank sittenwidrige bervorteilung aufdrngen vgl insbesonde re bgh urteil april xi zr aao rn rechtslage abs satz abs bgb vergleichbar lsst oben gesagten subjektiven voraussetzungen arglist bertragen gemessen daran berufungsurteil insoweit rechtsfehlerhaft beklagte sachmangel gekannt wenigstens fr mglich gehalten berufungsgericht landgericht festgestellt andererseits verneint berufungsurteil grnden richtig unterliegt aufhebung zpo rechtsstreit sinne beklagten abs zpo endentscheidung reif soweit revision rgt april eingerumte frist beibringung baugenehmigungen sei knapp bemessen bersieht kufer arglistig handelnden verkufer regel berhaupt gelegenheit nachbesserung geben senat beschluss dezember zr wm urteil november zr bghz gewhrt kufer gleichwohl frist nachbesserung fhrt grundsatz treu glauben bgb lediglich fristgem erbrachte nachbesserung fehlt gelten lassen vgl senatsurteil mrz zr wm kufer darf widerspruch eigenen verhalten setzen weiteren entgegenkommen arglistig tuschenden verkufer gegenber grundstzlich gehalten sache berufungsgericht zurckzuverweisen fr abschlieende entscheidung erforderlichen feststellungen getroffen knnen abs satz zpo dabei senat mglichkeit abs satz zpo gebrauch gemacht fr erneute verhandlung entscheidung folgendes hingewiesen kufer trgt darlegungs beweislast hinsichtlich smtlicher tatschlicher umstnde arglistiges verschweigen begrnden sekundren darlegungslast bestimmten konstellationen senat urteil november zr aao ff beanstanden annahme berufungsgerichts wonach jahren allgemeinwissen brger neuen bundeslndern gehrt umfangreiche bauarbeiten vernderungen gebuden genehmigungspflichtig knnen entgegen auffassung revision ergibt senatsurteil april zr bghz entscheidung senat lediglich weit gehenden annahme entgegen getreten lebenserfahrung wisse laie notwendigkeit behrdlichen genehmigung fr umgestaltung trockenspeichers wohnzwecken rahmen erneuten beweiswrdigung arglist berufungsgericht jedoch ggf beachten schluss eventualvorsatz allein aufgrund festgestellten allgemeinwissens jedoch durchaus hinzutreten weiterer umstnde gerechtfertigt soweit rechtsstreit saldotheorie argumentiert worden erscheint schon deshalb tragfhig theorie folgenden beschrnkungen lasten arglistig getuschten eingreifen vgl bgh urteil august xii zr bghz palandt sprau bgb aufl rn stresemann lemke roth schmidt rntsch brckner vorinstanzen lg schwerin entscheidung olg rostock entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof rothfu prof dr fischer richterin bundesgerichtshof roggenbuck bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts koblenz juli feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten betrugs fllen angeklagt worden einstellung fllen vorwurf restlichen drei betrugstaten freigesprochen hiergegen richtet revision staatsanwaltschaft verletzung frmlichen sachlichen rechts gergt rechtsmittel rge verletzung nr stpo erfolg angefochtene urteil schon grund rge vollem umfang aufzuheben bedarf eingehens sachrge ii verfahrensrge urteil sei versptet akten gebracht worden abs nr stpo staatsanwaltschaft erheben vgl bgh urt januar str bgh nstz greift juli tgiger verhandlung verkndete urteil htte abs satz stpo sptestens neun wochen vgl hierzu bghst zumindest september akten gelangt mssen ausweislich vermerks geschftsstelle urteilsurkunde jedoch erst september geschehen gem abs satz stpo darf frist berschritten solange gericht einzelfall voraussehbaren unabwendbaren umstand einhaltung gehindert worden umstand ersichtlich ergibt insbesondere dienstlichen erklrungen berufsrichterlichen mitglieder strafkammer danach lag trotz zeitweiliger urlaubsabwesenheit vorsitzenden berichterstatters bereits september reinschrift urteilsentwurfs schreib bertragungsfehler berichtigen wegen ttigkeiten eilbedrftigen verfahren fr vorsitzende prsidiumsbeschlu landgerichts september zustzlich vorsitzender strafkammer zustndig wurde gelangte urteil erst september berufsrichtern unterschrieben akten geltend gemachten umstnde rechtfertigen fristberschreitung berufsrichter gehalten zunchst bereits verkndete sache fristgem abschlu bringen gilt umso mehr mehrere tage verfgung standen lediglich schreib bertragungsfehler berichtigen offensichtliche schreibfehler gehandelt deren berichtigung sachliche nderung urteils verbunden htte ohnehin bereits vorhandene urteilsexemplar versehen richterlichen unterschriften fristwahrend akten gelangen knnen fr zustellung erforderliche reinschrift htte spter erstellt knnen vgl bghr stpo abs satz akten hinzu kommt prsidium beschlu september ausdrcklich bestimmt gleichzeitiger inanspruchnahme groe strafkammer deren urteil geht vorgeht brigen wrden regel weder umstnde organisation gerichts betreffen allgemeine arbeitsberlastung richter fristberschreitung rechtfertigen vgl bgh njw bgh nstz bgh nstz fristberschreitung beruht demgem vorhersehbaren umstand einzelfall organisationsmangel fr rechtzeitige fertigstellung schriftlichen urteilsgrnde verantwortlichen berufsrichtern vertreten vgl bgh beschl januar str berschreiten abs satz stpo bezeichneten frist begrndet absoluten revisionsgrund nr stpo darauf ankommt urteil fehler beruhen rissing van saan otten fischer rothfu roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes anerkenntnisurteil xi zr rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr grneberg maihold fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht berufung beklagten zahlungsklage hhe weiteren nebst zinsen abgewiesen stattdessen hilfsantrag feststellung schadensersatzverpflichtung beklagten hinsichtlich verursachten steuerlichen belastungen klgers stattgegeben urteil klarstellung folgt neu gefasst berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe august fassung berichtigungsbeschlusses september folgt abgendert beklagte verurteilt klger nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz seit dezember zahlen zug zug abtretung rechte besserungsschein klger fr bertragung kommanditanteils kg brigen klage abgewiesen mbh erhalten weitergehende berufung beklagten zurckgewiesen beklagte nachdem revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mrz zurckgenommen rechtsmittels fr verlustig erklrt kosten rechtsstreits beklagten auferlegt abs abs zpo streitwert revisionsverfahrens betrgt rechts wegen wiechers joeres grneberg mayen maihold vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr melullis richter scharen keukenschrijver asendorf grning fr recht erkannt berufung urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts januar kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin august angemeldeten wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents betrifft verfahren bertragung digitaler informationen zentraleinheit anzahl baugruppen modularen automatisierungsgerts ber bussystem sowie baugruppe modulares automatisierungsgert durchfhrung verfahrens patent umfasst patentansprche denen patentansprche verfahrenssprache deutsch folgenden wortlaut informationsbertragungsverfahren bertragung digitaler informationen zentraleinheit anzahl zentraleinheit untergeordneten baugruppen modularen automatisierungsgerts wobei informationsbertragung ber serielles bussystem erfolgt mindestens datenleitung bertragen informationen taktleitung vorgabe gemeinsamen systemtaktes mindestens steuerleitung bzw bertragen steuersignalen aufweist wobei zumindest datenleitung baugruppen hindurchgefhrt dadurch gekennzeichnet informationen befehle daten umfassen ber datenleitung abwechselnd befehle daten bertragen bertragung befehlen baugruppen datenleitung berbrcken schieberegister abspeicherung ber datenleitung bertragenen befehls datenleitung ankoppeln bertragung daten baugruppen abhngigkeit zuletzt bertragenen befehl entweder schieberegister datenleitung einschleifen datenleitung berbrcken baugruppe fr modulares automatisierungsgert wobei baugruppe ber serielles bussystem zentraleinheit weiteren baugruppen verbindbar wobei baugruppe mindestens datenleitung bertragen informationen taktleitung vorgabe gemeinsamen systemtaktes mindestens steuerleitung bzw bertragen steuersignalen angeschlossen wobei baugruppe ber busanschaltung bussystem anschliebar wobei zumindest datenleitung busanschaltung hindurchgefhrt wobei busanschaltung mindestens schieberegister mittel einschleifen schieberegisters datenleitung aufweist dadurch gekennzeichnet busanschaltung aufweist mittel kurzschlieen datenleitung sowie weiteres schieberegister abspeicherung ber datenleitung bertragenen befehls zumindest beeinflussung mittel einschleifen schieberegisters mittel kurzschlieen datenleitung wirksam mittel befehlsbertragung weitere schieberegister datenleitung ankoppeln datenleitung berbrcken wegen weiteren patentansprche streitpatentschrift verwie sen klgerin geltend gemacht gegenstand streitpatents sei patentfhig sei neu beruhe jedenfalls erfinderischer ttigkeit hierzu klgerin folgende schriften berufen deutsche patentschrift ieee standard test port and boundary scan architecture deutsche offenlegungsschrift deutsche offenlegungsschrift deutsche patentschrift europische patentschrift frber hrsg bussysteme oldenbourg verlag aufl zeitschrift elektronik bd nr jtag boundary scan deutsche offenlegungsschrift funkschau arbeitsbltter klgerin beantragt europische patent wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland fr nichtig erklren beklagte beantragt klage abzuweisen bundespatentgericht streitpatent wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland fr nichtig erklrt hiergegen richtet berufung beklagten patentansprche zuletzt folgender fassung verteidigt nderungen fett gesetzt informationsbertragungsverfahren bertragung digitaler informationen zentraleinheit anzahl zentraleinheit untergeordneten baugruppen modularen automatisierungsgerts wobei informationsbertragung ber serielles bussystem erfolgt gestrichen mindestens bidirektionale datenleitung bertragen informationen taktleitung vorgabe gemeinsamen systemtaktes mindestens steuerleitung bzw bertragen steuersignalen aufweist wobei zumindest datenleitung baugruppen hindurchgefhrt dadurch gekennzeichnet informationen befehle daten umfassen ber datenleitung abwechselnd befehle daten bertragen steuersignale baugruppen bertragung befehlen einstellen bertragung befehlen baugruppen stets datenleitung berbrcken schieberegister abspeicherung ber datenleitung bertragenen befehls datenleitung ankoppeln bertragung daten baugruppen abhngigkeit zuletzt bertragenen befehl entweder schieberegister datenleitung einschleifen datenleitung berbrcken baugruppe fr modulares automatisierungsgert wobei baugruppe ber serielles bussystem zentraleinheit weiteren baugruppen verbindbar wobei baugruppe gestrichen mindestens bidirektionale datenleitung bertragen informationen taktleitung vorgabe gemeinsamen systemtaktes mindestens steuerleitung bzw bertragen steuersignalen angeschlossen wobei baugruppe ber busanschaltung bussystem anschliebar wobei zumindest datenleitung busanschaltung hindurchgefhrt wobei busanschaltung mindestens schieberegister mittel einschleifen schieberegisters datenleitung aufweist dadurch gekennzeichnet busanschaltung aufweist mittel kurzschlieen datenleitung sowie weiteres schieberegister abspeicherung ber datenleitung bertragenen befehls zumindest beeinflussung mittel einschleifen schieberegisters mittel kurzschlieen datenleitung wirksam mittel mindestens steuerleitung bzw bertragenes steuersignal baugruppen bertragung befehlen einstellen mittel befehlsbertragung stets weitere schieberegister datenleitung ankoppeln datenleitung berbrcken wobei patentanspruch erteilten patentansprche patentanspruch erteilten patentansprche jeweils rckbeziehung genderten patentansprche anschlieen sollen hilfeweise verteidigt beklagte patentansprche folgender fassung zustzliche nderungen kursiv fett gesetzt informationsbertragungsverfahren bertragung digitaler informationen zentraleinheit anzahl zentraleinheit untergeordneten baugruppen modularen automatisierungsgerts wobei informationsbertragung ber serielles bussystem erfolgt gestrichen mindestens bidirektionale datenleitung bertragen informationen taktleitung vorgabe gemeinsamen systemtaktes mindestens steuerleitung bzw bertragen steuersignalen aufweist wobei zumindest datenleitung baugruppen hindurchgefhrt dadurch gekennzeichnet informationen befehle daten umfassen ber datenleitung abwechselnd befehle daten bertragen steuersignale baugruppen bertragung befehlen einstellen bertragung befehlen baugruppen stets datenleitung berbrcken schieberegister abspeicherung ber datenleitung bertragenen befehls datenleitung ankoppeln bertragung daten baugruppen abhngigkeit zuletzt bertragenen befehl entweder schieberegister datenleitung bertragung daten jeweiligen baugruppe einschleifen datenleitung berbrcken baugruppe fr modulares automatisierungsgert wobei baugruppe ber serielles bussystem zentraleinheit weiteren baugruppen verbindbar wobei baugruppe gestrichen mindestens bidirektionale datenleitung bertragen informationen taktleitung vorgabe gemeinsamen systemtaktes mindestens steuerleitung bzw bertragen steuersignalen angeschlossen wobei baugruppe ber busanschaltung bussystem anschliebar wobei zumindest datenleitung busanschaltung hindurchgefhrt wobei busanschaltung mindestens schieberegister mittel einschleifen schieberegisters datenleitung aufweist daten jeweiligen baugruppe bertragen dadurch gekennzeichnet busanschaltung aufweist mittel kurzschlieen datenleitung sowie weiteres schieberegister abspeicherung ber datenleitung bertragenen befehls zumindest beeinflussung mittel einschleifen schiebere gisters mittel kurzschlieen datenleitung wirksam mittel mindestens steuerleitung bzw bertragenes steuersignal baugruppen bertragung befehlen einstellen mittel befehlsbertragung stets weitere schieberegister datenleitung ankoppeln datenleitung berbrcken patentanspruch fassung sollen patentansprche hilfsantrag rckbeziehen patentanspruch fassung sollen patentansprche erteilt rckbeziehen klgerin tritt berufung entgegen senat schriftliches gutachten prof dr ing eingeholt sachverstndige mndlichen verhandlung erlutert ergnzt entscheidungsgrnde zulssige berufung unbegrndet nachdem beklagte streitpatent beschrnkt verteidigt verteidigten umfang bereits blick selbstbeschrnkung vgl bghz ff spritzgussmaschine bghz spleikammer fr nichtig erklren nachdem zulssigkeit beschrnkten verteidigung soweit fr entscheidung bedeutung bedenken bestehen vgl sen urt zr grur paneelelemente brigen berufung unbegrndet streitpatent zuletzt verteidigten fassung patentfhig art ii abs nr intpat art abs buchst art ep ii streitpatent betrifft verfahren bertragung digitaler informationen daten knnen ber bus bezeichnetes leitungssystem bertragen stern ringfrmig angeordnet sei entweder gleichzeitige bertragung mehreren leitungen stattfindet paralleler bus einzelnen informationen hintereinander datenleitung bertragen serieller bus wobei gerichtliche sachverstndige mndlichen verhandlung erlutert neben datenleitung weitere leitungen etwa fr steuerung takt vorhanden knnen gegenstand streitpatents bezieht kommunikation zentraleinheit peripheren baugruppen etwa automatisierungsgerten finden deren hilfe ber steuerung zentraleinheit vorgnge unterschiedlicher art automatisierten ablauf zugefhrt knnen hierzu bedarf kommunikation zentraleinheit weiteren baugruppen bussystem dient bertragung zusammenhang anfallenden daten befehle dabei konzentriert streitpatent offenbarte lsung zeigt verwendung seriellen bussystems ausgehend deutschen offenlegungsschrift gibt streitpatent schrift bekannten verfahren sei bus bertragung daten ringschieberegister ausgebildet befehle wrden ber zueinander schieberegister parallele befehlsleitungen bertragen registerln ge schieberegister eingeschleiften einzelregister sei konstant beschreibung sp verfahren kritisiert streitpatent verzgerungen gegenber theoretisch erreichbaren geschwindigkeit bertragung mssten stets daten gesamte schieberegister geschoben informationen haupteinheit untereinheiten umgekehrt bertragen sollten weise groteil leerinformationen bertragen datenfluss verzgere sp zeilen kritik stand technik offenbarten lsung ergibt lehre streitpatents zugrunde liegende problemstellung informationsbertragungsverfahren verfgung stellen flexibel effizient hnlich komfortabel paralleles bussystem gestaltet sp hierzu schlgt streitpatent hauptantrag verteidigten fassung busaufbau starr vorzugeben informationsbertragung informationsbertragung bedarf anzupassen sp patentanspruch verteidigten fassung erreicht informationsbertragungsverfahren folgt ausgefhrt modularen automatisierungsgert informationen bertragen zentraleinheit anzahl baugruppen zentraleinheit untergeordnet wobei informationsbertragung ber serielles bussystem aa bidirektionalen datenleitung bertragen informationen bb taktleitung vorgabe gemeinsamen systemtakts cc mindestens steuerleitung bertragen steuersignalen erfolgt wobei dd zumindest datenleitung baugruppen hindurchgefhrt bertragenden informationen enthalten befehle daten wobei befehle daten abwechselnd ber datenleitung bertragen steuersignale stellen baugruppen bertragung befehlen bertragung befehlen berbrcken baugruppen datenleitung stets koppeln schieberegister abspeicherung ber datenleitung bertragenen befehls datenleitung bertragung daten baugruppen abhngigkeit zuletzt bertragenen befehl entweder schieberegister datenleitung eingeschleift datenleitung berbrckt patentanspruch baugruppen zentraleinheit untergeordnet merkmale patentierte verfahren bezieht demzufolge modulares prozessautomatisierungsgert hierarchischer struktur bussystem netz ringstruktur handelt lsst patentan spruch offen ausfhrungsbeispiel fig streitpatents automatisierungsgert netz sternstruktur dargestellt patentanspruch schon wortlaut ausfhrung verfahrens struktur beschrnkt fr ber wortlaut hinausgehende einschrnkung finden beschreibung anhaltspunkte streitpatent schutz gestellte lehre erfasst daher ausfhrung verfahrens ringstruktur angabe informationsbertragung ber serielles bussystem erfolgt merkmal entnimmt fachmann bertragenden informationen befehle daten merkmal einander datenleitung folgend bertragen gerichtliche sachverstndige mndlichen verhandlung beschrnkung datenbertragung datenleitung fr serielle bussystem typisch bezeichnet weitere leitungen kmen allenfalls fr bertragung informationen betracht vorstellung geht streitpatent leitung bertragung daten auffhrt weiteren vorhandenen leitungen aufgaben zuweist ergnzend weist beschreibung fr fall zentraleinheit baugruppen bertragende informationen parallel anliegen notwendigkeit formatwandlung parallel seriell umgekehrt macht deutlich allein serielle bertragung frage steht verfahren betrifft informationsbertragung seriellen bussystem mehrere teilnehmer nachrichtentransportwnsche ber gemeinsames bertragungsmedium datenleitung seriell abwickeln knnen frber bussysteme patentierten verfahren bertragenen informationen bestehen daten befehlen wobei bertragung daten befehlen abwechselnd erfolgen merkmal befehle baugruppen richten unterschieden ausgewhlte baugruppen ei ne baugruppe richten beschreibung abstze daten befehle gebildet bitfolgen deren funktion konvention festgelegt bestimmte bits entsprechen adresse bestimmten auszufhrenden operationen datenstze befehle enthalten bits entweder adresse datensatzes informationen reprsentieren beschreibung abs lehre streitpatents datenleitung merkmals aa daten signale bermittelt umlaufenden datenstze befehle steuerung systems sinne streitpatents ausweisen takt fr system vorgeben fr vielmehr taktleitung vorgabe gemeinsamen systemtakts merkmal bb bertragung steuersignalen merkmal cc mindestens steuerleitung vorgesehen lehre patentanspruchs zuletzt verteidigten fassung allein datenleitung stets baugruppen hindurchgefhrt merkmal dd woraus entnehmen steuer taktsignale baugruppe parallel datenleitung anliegen knnen demgegenber datenleitung immer baugruppen hindurchgefhrt wobei allerdings notwendig datenleitung eingebunden mssen bersprungen knnen ausfhrungsform erfindung mittels baugruppen hindurchgefhrter steuer taktleitungen fig streitpatents dargestellt abwechselnden bertragung befehlen daten datenleitung bertragung befehls immer bertragung daten folgt umgekehrt verhlt patentanspruch bertragung befehls bertragung mehrerer daten folgen umgekehrt gutachten verfahren patentanspruch erfordert seriellen bus bidirektionalen datenleitung merkmal aa darunter versteht streitpatent leitung mittels busteilnehmer nachricht empfangen ber nachricht senden beschreibung sp sp vgl frber aao automatisierungsgert netz sternfrmige struktur aufweist datenleitung empfangende daten richtung umlaufen sendende daten entgegengesetzter richtung bidirektionalen datenleitung geht fig streitpatents dargestellte ausfhrungsbeispiel patentanspruch jedoch ausfhrung verfahrens bidirektionalen datenleitung sinne beschrnkt bereits oben angesprochen anspruch erfasst datenbertragung system ringstruktur sendende daten gleicher richtung empfangende daten bertragen sinne datenleitung bidirektional ausgestaltet mitteln jeweils senden empfangen richtung bewerkstelligen anwender bekannt entsprechende mittel hand davon gehen parteien patentgeme verfahren dadurch gekennzeichnet daten stndig schieberegister hindurchgeleitet bersprungen fr jeweils konkreten register zugeordnete peripherieeinheit bestimmt erreichen etwa fig dargestellten ausfhrungsbeispiel busanschaltung zwei datenpfade vorgesehen fr daten berbrckung datenleitung datenleitung alternativ einschleifen registern fr befehle berbrckung datenleitung datenleitung ankoppeln registers befehl gesendet datenleitung fr befehle angekoppeltem schieberegister fr befehle verwendet fig bezugszeichen daten gesendet je nachdem daten fr entsprechende einheit bestimmt schieberegister fr daten eingeschleift fig bezugszeichen merkmal datenleitung fr daten nchsten busanschaltung durchgeschaltet fig bezugszeichen merkmal ausfhrung schaltung einzelnen berlsst streitpatent knnen anwenders fr jeweilige umschaltung erforderlichen anweisungen schieberegistern verbundenen auswertelogik ber mindestens neben datenleitung taktleitung vorgesehene steuerleitung bermittelt fig bezugszeichen ber momentane buszustand festgelegt je zustand steuerleitung system ruhezustand versetzt beginn befehlsbertragung angezeigt dadurch geschehen steuerleitung high low signale bertragen beschreibung sp fig bezugszeichen entsprechenden logik ausgewertet zeigt etwa ausfhrungsbeispiel low signal datenleitung fig bezugszeichen daten sinne streitpatents bertragen schieberegister fr daten bertragen berbrckung datenleitung weiterzuleiten merkmal beschreibung sp high signal zeigt datenleitung fig bezugszeichen befehle sinne streitpatents bertragen schieberegister fr befehle bertragen gleichzeitig berbrcken datenleitung nachfolgende baugruppen weiterzuleiten merkmal beschreibung sp anordnung menge datenleitung bertragenden informationen dadurch verringert steuer taktsignale busteilnehmern ber datenleitung gesonderte leitungen takt steuerleitung parallel datenleitung bermittelt hiermit bereits schnellerer lauf datenleitung bermittelten befehle daten ermglicht fr schnellere bermittlung daten baugruppen fr daten bestimmt dadurch gesorgt daten anordnung streitpatent schieberegister fr daten busanschaltungen bussystem angeschlossenen baugruppen vorgesehen hindurchtransportiert mssen schieberegister derjenigen baugruppen gelangen fr jeweiligen daten bestimmt schnellere bertragung informationen schlielich dadurch erreicht befehle erst schieberegister hindurchgeschoben mssen bevor nachfolgende baugruppen weitergeleitet gleichzeitiges weiterleiten befehls sowie speicherung schieberegister busanschaltung erfolgen manahmen zusammen insgesamt schnellere bertragung informationen gesamtsystem bewirkt wobei mageblichen verfahrensschritte mittels busanschaltungen erfolgen iii dahinstehen streitpatent schutz gestellte lehre erteilten zuletzt verteidigten fassung neu berufung beklagten erweist nmlich deshalb unbegrndet patentgeme lehre fachmann stand technik nahegelegt worden art ii abs nr intpat art abs ep beschrnkt auslagerung steuersignale taktes datenleitung beschrnkung einleitung daten jeweils bedarf zugeschaltete schieberegister denen fr jeweilige einheit bestimmte informationen vorbeigeleitet kombination stand technik bekannter manahmen kombination fachmann aufgrund standes technik fachwissens priorittszeitpunkt nahegelegt gerichtliche sachverstndige gutachten dargelegt mndlichen verhandlung nher erlutert gegenstand streitpatents bereich zusammentreffens hardware form elektrischer schaltkreise software liegt hardware funktion erhlt entwicklungsaufgaben bereich seit geraumer zeit regel diplom informatiker betraut whrend studiums aufbau funktionsweise bussystemen vertraut gemacht daher schaltungstechnischen aufbau einschlgiger bussysteme kennen erforderlichen software vertraut fr verhltnisse priorittstag streitpatents bereits zutrifft konnte erforderlichen sicherheit festgestellt gerichtliche sachverstndige dargelegt wurden priorittstag streitpatents einschlgigen industrie entwicklungsaufgaben einschlgigen gebiet typischerweise ingenieure befasst studium elektrotechnik schwerpunkt gebiet digitaltechnik fachhochschule universitt abgeschlossen studium gebiet informationstechnik ausgebildet worden denen sowohl bussysteme einschlgigen art schaltungstechnischen aufbau anforderungen erforderliche software form sogenannter protokollimplementierungen jedenfalls allgemeinen vertraut gerichtliche sachverstndige dargelegt wurde softwareentwicklung allerdings diplom informatikern abgeschlossenem studium fachhochschule universitt schwerpunkt bereich technischer informatik bertragen fachmann einschlgigen technischen gebiet daher elektroingenieur genannten qualifikation gegebenenfalls diplom informatiker zusammenarbeitet rate zieht fachmann priorittstag aufgabe gestellt sah dargelegten sinne serielles bussystem verbessern insbesondere fr schnellere bertragung informationen datenleitung sorgen schon aufgrund naheliegender berlegungen erkennen seriellen bussystem insgesamt schnellere informationsbertragung erreicht wer takt steuersignale busanschaltungen hindurch gefhrten datenleitung gesendet separaten taktund steuerleitungen dadurch datenfluss datenleitung entlastet insbesondere bekannt schnelleren datenfluss erreichen datenleitungen schieberegister geschaltet berbrckt einlesen daten schieberegister erforderlich daten busanschaltung angeschlossene datenleitung adressiert hinweis darauf entlastung datenleitung steuerund taktsignalen bewerkstelligen schnellerer datenfluss datenleitung erreicht ergab deutschen offenlegungsschrift beschreibt informationssystem serieller nachrichtenbertragung ber datenleitung variante rein seriellen bertragung telegrammen informationen sinne streitpatents mittels datenleitung fig bezugszeichen bertragung sonstiger signale steuer taktsignale mittels steuer taktleitungen handelt whrend telegramme ber datenleitung baugruppe nchsten bertragen mittels busanschaltung baugruppe geschalteten schieberegisters bertragung baugruppe verfgung gestellt ber steckanschlsse baugruppe bertragen beschreibung takt steuersignale baugruppen gesondert ber datenleitung parallele steuerleitungen zugefhrt parallel datenleitung bertragenen signale setzt bus definierten ausgangszustand clear steuerleitung fig bezugszeichen zweites schaltet funktion schnittstellen vorhandenen schieberegisters seriell schieben parallel ausgeben schnittstelle angeschlossene baugruppe latch steuerleitung fig bezugszeichen drittes fhrt umschaltung baugruppenkennung parallelen eingngen schieberegisters ident beschreibung fig steuerleitung merkmal teilweise ber datenleitung parallele taktleitung baugruppen schieberegistern synchronisation erforderlichen signale bermittelt clock beschreibung fig bezugszeichen darin liegt fr fachmann schnellere serielle bertragung informationen datenleitung seriellen bus bemht hinweis serielle informationsbertragung datenleitung entlastung bertragungsstrecke steuer taktsignalen schneller baugruppen anschaltungen steuer taktsignale ber datenleitung parallele steuerund taktleitungen zufhrt dadurch datenleitung eigentlichen informationsbertragung daten befehle sinne streitpatents vorbehlt merkmalsgruppe gerichtliche sachverstndige gutachten dargelegt mndlichen verhandlung besttigt entwickler zugrunde legenden qualifikation aufgrund technischen sachverhalts weiteres schlussfolgerung erwarten adresscodes system funktion befehlen sinne streitpatents schnittstelle empfang schalten bewirken nachricht daten sinne streitpatents schieberegister fig bezugszeichen eingelesen unterteilung datenleitung seriell bertragenen informationen befehle daten deren abwechselnder bertragung merkmal handelt mithin sinne oben definierten durchschnittsfachmanns qualifizierten person gelufige manahme seriellen bertragung informationen bussystem anhand fachwissens ergreift auffassung gerichtlichen sachverstndigen schrift frber bussysteme aao gesttzt danach sendet seriellen bussystem aktive teilnehmer beispielsweise zentrale rechnereinheit ankndigung bertragung empfang decodierung seriellen ad ressen betreffenden einheiten aktiviert fr nachfolgende nachricht erforderliche datenpfad geschaltet unterteilung datenleitung seriell bertragenen informationen befehle daten deren abwechselnder bertragung merkmal handelt mithin fachmann gelufige manahme seriellen bertragung informationen bussystem anhand fachwissens ergreift busanschaltung empfang daten einzustellen speicherung befehls schieberegister merkmal vorzusehen datenleitung befehl unmittelbar nachfolgende information fr angeschlossene baugruppe bestimmte durchschnittsfachmann selbstverstndlich erwartende manahme hand befindlichen schaltungstechnischen manahmen realisiert verschiedenen nachfolgenden nachrichten unterschiedlichen adressen diejenigen erkannt knnen angeschlossene baugruppe adressiert schaltungstechnischen einzelheiten wurde zugleich erkenntnis vermittelt daten schieberegister jeweilige periphere einheit auszuleiten daher bedurfte einfachen angesprochenen fachmann weiteres erwartenden schrittes erkenntnis weitere steigerung geschwindigkeit erreichen lie system durchgeleiteten informationen einheit geschoben jeweils angesprochenen angeschlossenen teilnehmer empfangen jeweils berbrckung schieberegisterstruktur nachfolgende busanschaltungen weitergeleitet schluss legte gleichen technischen bereich betreffende deutsche offenlegungsschrift nahe unterscheidet bertragenden nachricht information vorausgesandten ankndigung nachricht datenschleife rahmenzeichen gesendet anzeigen datenleitung verkehr herrscht ferner datenstations bitadresskombination bezeichnete daten stze adresscodes schlielich nachrichten gesendet wobei adresscodes nachrichten vorauslaufen beschreibung zeilen schnittstelle kennt datenstationen zugeordneten adresscodes beschreibung decoder ermittelt adresscode schnittstelle angeschlossenen datenstation entspricht beschreibung signal erzeugt daten schleife schnittstelle gehrende datenstation empfangen sollen beschreibung adresscode anzeigt nachfolgende nachricht angeschlossene datenstation gerichtet dadurch schnittstelle empfangsbetrieb geschaltet beschreibung adresscode nachfolgend gesendeten nachrichten datenschleife fig bezugszeichen ber schieberegister fig bezugszeichen glied fig bezugszeichen datenstation fig bezugszeichen bermittelt schnittstelle adresscode empfang geschaltet fr bernahme nachfolgenden nachricht aktiviert entspricht adresscode sinne offenlegungsschrift befehl sinne streitpatents einschleifen schieberegisters fr daten datenleitung aktivierung schnittstelle fr datenempfang deren berbrckung fr fall nachfolgende information fr teilnehmer bestimmt merkmalsgruppe daher schrift vorbeschrieben errterung gerichtlichen sachverstndigen ergeben stellt umschaltung schieberegisterstruktur busanschaltung schalten unterschiedlicher datenpfade je nachdem daten schieberegister eingelesen sollen allgemeinen fachwissen gehrendes schaltungstechnisches prinzip dar fachmann schaltelementen lst priorittstag hand auswertelogik multiplexer sinne streitpatents decoder angeschlossenen gliedern inverter deutschen offenlegungsschrift umstand deutsche offenlegungs schrift lsung umschalten schieberegisterstruktur unabhngigen zustzlichen problems senden daten unerwnschte wartezeiten erreicht schnittstellen adressierten daten verfahren whrend sendens einlaufen sofort weitergeleitet knnen besondere manahmen vorschlgt daher entgegen auffassung beklagten hergeleitet fr fall bloen datenempfangs schrift beschriebenen umschaltung durchgeschalteten datenpfad datenpfad schieberegister bertragung daten zugehrige peripherieeinheit geschaltet entgegen darlegung gerichtlichen sachverstndigen verfgung stehenden schaltungstechnischen mitteln gehrt priorittstag ausbildung datenbertragung seriellen bussystemen verfgung standen fachwissen schliet wissen bidirektionalen betrieb fr informationsbertragung erforderlichen datenleitungen sinne busteilnehmer leitung informationen empfangen signal leitung anlegen anforderungen bussystem priorittstag bekannt ergeben zweck gehrten daher grundwissen einschlgig ttigen gerichtliche sachverstndige besttigt hinsichtlich erfordernisses datenleitung bidirektional genannten weiten sinne schrift frber aao belegt schaltungstechnischen mitteln bidirektionaler betrieb erreicht gehrt zugrunde legenden fachwissen deutsche offenlegungsschrift belegt bidirektionale koppelpunkte mittel hierfr anfhrt beschreibung steckanschlsse informationsaus bergabe sowie bergabe kennungen beschreibt beschreibung fig bezugszeichen streitpatent ausbildung erforderlichen anschlsse bertragen informationen datenleitung baugruppen umgekehrt sowie wahl not wendigen einrichtungen senden daten gleicher richtung richtung datenleitung umlaufenden daten ermglichen knnen anwenders berlsst umschalten datenpfaden schieberegister eingeschaltet datenpfade denen schieberegister berbrckt danach gelufiges schaltungstechnisches prinzip fr bussysteme denen teilnehmer gesendete daten empfangen daten senden knnen schaltungstechnischen manahmen mittel hierzu erforderlich durchschnittsfachmann ebenso hand mittel realisierung bidirektionalen betriebs datenleitung allerdings enthlt weder deutsche offenlegungsschrift deutsche offenlegungsschrift hinweis busanschaltungen umschalten schieberegisterstruktur berbrckbare leitung fr daten vorzusehen datenleitung fr befehle speicherung befehlen notwendige schieberegister auszubilden befehle darstellenden daten immer gleichzeitig stets schieberegister eingelesen nachfolgende baugruppen weitergeleitet offenbarten lsung erreicht befehle darstellenden daten immer gleichzeitig gespeichert weitergeleitet beschleunigung seriellen datentransfers beitrgt zusammen merkmal sowie bertragung steuerund taktsignale ber datenleitung ber steuer taktleitungen insgesamt schnellere datenbertragung gesamtsystem herbeifhrt streitpatent benennt beansprucht jedoch art weise schieberegister merkmal datenleitung schaltungstechnisch anzukoppeln daten sowohl schieberegister eingelesen gleichzeitig weitergeleitet berlsst knnen fachmanns merkmal fgt ebenso sonstigen merkmalsgruppen fr kombination miteinander diejenigen manahmen fachmann hand ergreift gegebenen datenstruktur daten befehle steuer taktsignale schaltungstechnische manahmen beschleunigung datentransfers datenleitung deren entlastung taktund steuerzeichen wahl zwischenform voll paralleler reinserieller datenbertragung whlt beschleunigung datenbertragung schieberegisterumschaltungen vorsieht bekannter weise baugruppen adressierte informationen zufhrt informationen jedoch durchgeschalteten datenleitung nachfolgende busteilnehmer weiterleitet beschleunigte weiterleitung befehlen adresscodes mittels datenleitung geschalteten angekoppelten schieberegisters beinhaltete daher lediglich ergnzende abstimmung zugriffs derjenigen teilnehmer daten fr bestimmt optimierung beschleunigung bekannter schieberegisterumschaltungen struktur umlaufenden daten signale kombination schieberegisterumschaltung fr daten merkmal schieberegisterankopplung merkmal stellt daher abstimmung optimierung systems magabe struktur umlaufender daten befehle sowie takt steuersignalen dar fachmann schaltungstechnischen mitteln bewltigt hand aufgrund gelufiger anwendungen derartiger schieberegisterumschaltungen rahmen gebotenen abstimmung optimierung gesamtsystems immer gebotenen beschleunigung gesamtsystems auffinden vornimmt patentierte verfahren daher insgesamt erfinderischer ttigkeit beruhend gewertet hlt rahmen fachmann hilfe fachwissen verfgung stehenden mittel auffindbaren naheliegenden weiterentwicklung stands technik art ep iv patentanspruch hilfsantrag verteidigten fassung weist merkmal zustzliche angabe einschleifen register fr ten datenleitung bertragung daten jeweiligen baugruppe erfolgt kommt lediglich ausdruck angeschlossenen baugruppen daten empfangen senden knnen system bidirektional bereits dargelegten sinne betrieben deshalb gilt fr hilfsantrag hauptantrag bereits ausgefhrte patentanspruch haupt hilfsantrag verteidigten fassung benennt schaltungstechnische manahmen bereits dargelegt fachmann erforderlichen abstimmungs optimierungsarbeiten seriellen bussystem vorliegenden art fachwissen bekannt stand technik entsprechend verwendet wurden vorrichtung fehlenden patentfhigkeit verfahrens dargelegten grnden erfinderischer ttigkeit beruhend gewertet art ep vi patentanspruch verteidigten fassungen rckbezogenen patentansprche sowie patentanspruch verteidigten fassungen rckbezogenen patentansprche lassen eigenen erfinderischen gehalt erkennen geltend gemacht streitpatent insoweit bestand vii berufung daher kostenfolge abs zpo zurckzuweisen melullis scharen asendorf keukenschrijver grning vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni eu'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet januar ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo zulssigkeit saldoklage mietrckstnde mehrere jahre umfassenden zeitraum geltend gemacht bgh urteil januar viii zr lg frankfurt main ag frankfurt main viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter ball richterin dr milger sowie richter dr achilles dr schneider dr bnger fr recht erkannt revision klger urteil zivilkammer landgerichts frankfurt main februar kostenpunkt insoweit aufgehoben bezglich nutzungsentschdigung nebst zinsen widerklage nachteil klger erkannt worden umfang aufhebung rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien bestand ab jahr ende befristeter mietvertrag ber wohnung klger beklagten bewohnten wohnung beendigung mietverhltnisses rckgabe mrz november zahlten grundmiete weiterhin ursprnglich vereinbarten betrag monat lich ferner dezember betrge hhe sowie mrz hhe klger begehren soweit fr revisionsverfahren bedeutung fr zeitraum januar mrz nutzungsentschdigung hhe nebst zinsen berufung vorgelegtes privatgutachten geltend ortsbliche vergleichsmiete fr wohnung seit beendigung mietverhltnisses monatlich betrage beklagten abs zpo schadensersatz verpflichtet seien soweit gezahlte miete dahinter zurckbleibe beklagten verlangen widerklagend auszahlung guthaben klgern erteilten betriebskostenabrechnungen fr jahre insgesamt nebst zinsen forderung klger fr jahre beanspruchten restlichen nutzungsentschdigung aufgerechnet amtsgericht klage unzulssig abgewiesen klger widerklage zahlung nebst zinsen verurteilt landgericht hiergegen gerichtete berufung klger zurckgewiesen senat insoweit zugelassenen revision verfolgen klger zahlung nebst zinsen gerichtete klage antrag abweisung widerklage entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt nutzungsentschdigung gerichtete klage sei unzulssig anforderungen abs nr zpo mangels bestimmtheit bestimmbarkeit erhobenen forderungen genge reiche klger rckstand jahr fr fr fr angegeben htten vielmehr sei verteilung betrge einzelnen monate mitzuteilen informationen sei klage hinreichend bestimmt zumindest bestimmbar annehmen wolle klger differenz behaupteten ortsblichen vergleichsmiete monatlich tatschlichen zahlungen verlangen wollten ergebe fr jahr tatschlich verlangte betrag differenz hinzu komme vorprozess gericht beauftragte sachverstndige ortsbliche vergleichsmiete lediglich monatlich angegeben neue vorbringen klger berechnung aufschlsselung begehrten nutzungsentschdigung knne gem abs satz zpo bercksichtigt davon auszugehen sei amtsgericht mndlichen verhandlung ergnzungsbedrftigkeit vorbringens hingewiesen ergnzung sachvortrags nachlssigkeit unterblieben sei widerklage sei vollem umfang begrndet beklagten insoweit erhobenen forderungen auszahlung guthaben betriebskostenabrechnungen fr jahre seien klgern erklrte aufrechnung erloschen aufrechnung sei unzulssig wirkungslos aufrechnung gestellten forderungen mangels angabe monat entfallenden einzelbetrge hinreichend bestimmt seien ii beurteilung hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand zahlung restlicher nutzungsentschdigung gerichtete klage entgegen auffassung berufungsgerichts zulssig berufungsgericht meint klgern gegenber widerklageforderung erklrte aufrechnung wegen unbestimmtheit aufrechnung gestellten gegenforderungen unwirksam bezglich entscheidung berufungsgerichts klage beanstandet revision jedenfalls ergebnis recht berufungsgericht berufungsinstanz gehaltenen vortrag klger aufgliederung klageforderung gem zpo zurckgewiesen dabei unerheblich klger ersten instanz erforderliche aufschlsselung forderung hingewiesen worden lediglich entscheidungsgrnden erstinstanzlichen urteils erfolgte dokumentation hinweises ausreicht vgl bgh urteil september vii zr bghz hinblick abs zpo vorgenommene nhere aufgliederung klageforderung rechtsprechung bundesgerichtshofs neues angriffs verteidigungsmittel gehrt angriff bgh urteile januar vii zr njw ii sowie november vii zr njw ii jeweils zpo af bedarf daher zulassung zpo berufungsgericht schon insoweit gefolgt angenommen klage genge mangels aufschlsselung fr einzelnen monat geltend gemachten rckstands bestimmtheitsanforderungen abs zpo sei deshalb unzulssig allerdings rechtsprechung instanzgerichte mietrechtlichen literatur auffassung vertreten klage fr bestimmten zeitraum restliche mietrckstnde eingeklagt zulssig sei fr einzelnen monat begehrte rckstand beziffert sogenannte saldoklage bestimmtheitserfordernis abs zpo gerecht sei deshalb unzulssig olg brandenburg ge ge lg berlin ge ag kln wum sternel mietrecht aktuell aufl rn xiv kinne kinne schach bieber miet mietprozessrecht aufl ii rn vgl bub treier fischer handbuch geschfts wohnraummiete aufl viii rn aa wohl olg dsseldorf zmr schlssigkeit saldoklage errtert auffassung teilt senat gem abs nr zpo klageschrift bestimmte angabe gegenstandes grundes erhobenen anspruchs enthalten streitgegenstand abgegrenzt zugleich grundlage fr etwa erforderlich werdende zwangsvollstreckung geschaffen daran gemessen klageantrag grundstzlich hinreichend bestimmt erhobenen anspruch konkret bezeichnet dadurch rahmen gerichtlichen entscheidungsbefugnis zpo absteckt inhalt umfang materiellen rechtskraft begehrten entscheidung zpo erkennen lsst risiko unterliegens klgers vermeidbare ungenauig keit beklagten abwlzt schlielich zwangsvollstreckung urteil fortsetzung streits vollstreckungsverfahren erwarten lsst bgh urteil dezember ii zr njw mwn klage mehrere ansprche erhoben deshalb grundstzlich fr anspruch geforderten teilbetrge anzugeben insbesondere teilleistungsklage mehrere selbstndige ansprche geltend gemacht genau anzugeben eingeklagte betrag einzelnen ansprche verteilen reihenfolge ansprche entscheidung gerichts gestellt sollen bgh urteile mai vi zr njw ii aa november viii zr njw rr ii juli ix zr njw rn beschriebenen anforderungen klger indes entgegen auffassung berufungsgerichts gerecht geworden forderung begrndet fr gesamten streitigen zeitraum monatliche nutzungsentschdigung hhe bezifferten ortsblichen vergleichsmiete zugestanden beklagten daraus ergebenden gesamtbetrag betrag hhe klageforderung schuldig geblieben seien teilforderung geltend gemacht gesamte beanspruchte nutzungsentschdigung fr streitigen zeitraum eingeklagt einheitliche gesamt anspruch hinreichend bestimmt entgegen auffassung berufungsgerichts angaben deshalb ungengend klger fr einzelnen monat aufgeschlsselt betrag bercksichtigung beklagten geleisteten zahlungen jeweils restliche nutzungsentschdigung begehrt angaben erforderlich weder fr entscheidungsumfang gerichts zpo ermittlung rechtskraft spteren gerichtlichen entscheidung zwangsvollstreckung bedeutung fr entscheidung rechtsstreits kommt allein darauf klgern geltend gemacht fr streitigen zeitraum nutzungsentschdigung betrag hhe monatlich zusteht inwieweit beklagten erbrachten zahlungen dahinter zurckbleiben interesse beklagten vermeidbare ungenauigkeiten risiko unterliegens belastet schon deshalb betroffen fr ausgang vorliegenden rechtsstreits bedeutung erbrachten zahlungen einzelne zeitabschnitte innerhalb streitigen zeitraums verteilen berufungsgericht offenbar meint fr zulssigkeit klage bedeutung zugrundelegung klgern beanspruchten ortsblichen vergleichsmiete monatlich abzug unstreitigen zahlungen beklagten geringerer klgern geforderte gesamtbetrag ergibt frage begrndetheit klage gleiche gilt fr unterschiedlichen angaben parteien hhe ortsblichen vergleichsmiete grundlage berechnung klgern begehrten nutzungsentschdigung annahme berufungsgerichts klgern gegenber widerklageforderung erklrte aufrechnung mangels aufschlsselung begehrten restlichen nutzungsentschdigung fr jahre einzelnen monate unwirksam sei rechtsfehlern beeinflusst klger vorgetragen beklagten fr zeitraum monatliche nutzungsentschdigung hhe schuldeten hierauf jahr jeweils betrge hhe schuldig geblieben seien ermittelte saldo gengt individualisierung aufrechnung gestellten forderungen hauptforderung bersteigen unschdlich soweit klger erklrung reihenfolge aufrechnung erfolgen abgegeben ergibt tilgungsreihenfolge abs satz bgb verbindung abs bgb vgl hierzu bgh urteil november xii zr bghz rn iii alledem berufungsurteil bestand soweit hinsichtlich nutzungsentschdigung widerklage nachteil klger entschieden worden daher insoweit aufzuheben abs zpo rechtsstreit endentscheidung reif berufungsgericht hintergrund vertretenen auffassung folgerichtig feststellungen hhe ortsblichen vergleichsmiete beziehungsweise nutzungsentschdigung fr wohnung beklagten streitigen zeitraum getroffen rechtsstreit daher umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo ball dr milger dr schneider dr achilles dr bnger vorinstanzen ag frankfurt main entscheidung lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wiesbaden mrz strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagte wegen totschlags freiheitsstrafe fnf jahren verurteilt feststellungen angeklagte dezember toilette arbeitsstelle kind geboren erstickt schwurgerichtskammer geht davon angeklagten hinblick borderline persnlichkeit zusammenhang polytoxikomanie deren hirnorganischen folgen voraussetzungen erheblich verminderten schuldfhigkeit stgb vorlagen entscheidung wendet angeklagte verletzung formellen sachlichen rechts gesttzten revision rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo soweit schuldspruch richtet bestand strafausspruch landgericht strafschrfend gewertet seite jedoch lasten angeklagten bersehen beharren genehmen keineswegs billigenden lebensfhrung tatsituation heraufbeschworen unteren normbereich liegenden intelligenz hieraus entstehenden gefahren htte erkennen knnen mahnungen vorhalten eltern verschlossen deren frsorge schlecht honoriert weitergehend scheint tatgeschehen erlittene untersuchungshaft allzu beeindruckt worden alsbald alten lebenszuschnitt derart zurckfiel auervollzugsetzungsauflagen amtsgerichts zuwiderhandelte wiederum keinerlei verhtungsmanahmen unterzog erforderliche kontrolle eltern unterlief psychiatrische sachverstndige zunchst negative sozialprognose bescheinigen mute erst massiven druck seiten staatsanwaltschaft bereit wenigstens verhtendes implantat einsetzen lassen art angeklagte positiven einflssen widersetzen versteht lt angesichts persnlichkeitsstruktur fr zukunft besorgen schon vorfeld tat erkennbare soziale abgleiten fortsetzen neuer kriminalitt fhren strafzumessungsgrnde frei rechtsfehlern senat offen lassen strafzumessungsgrnde besorgen lassen landgericht rechtsfehlerhaft umstnde allgemeinen lebensfhrung strafzumessung bercksichtigt vgl bgh stv trndle fischer stgb aufl rdn rechtsfehlerhaft jedenfalls angeklagten verhalten tat vollem umfang strafschrfend anzulasten tatmodalitten tatmotive drfen angeklagten strafschrfend last gelegt vorwerfbar ursache vertretenden geistig seelischen beeintrchtigung liegt drfen demgem umstnde strafschrfend angelastet unverschuldete folgen zustands darstellen allerdings sinne stgb erheblich vermindert schuldfhige tter fr begangene tat konkreten ausgestaltung verantwortlich fr strafschrfende verwertung durchaus raum bleibt jedoch ma geminderten schuld vgl trndle fischer stgb aufl rdn st rspr vgl bghst bgh nstz nstz rr fr angeklagten strafschrfend angelastetes nachtatverhalten gelten ausfhrungen landgerichts verhalten angeklagten tat auervollzugsetzung haftbefehls lassen besorgen landgericht dabei psychische verfassung angeklagten auer acht gelassen feststellungen weist angeklag te nmlich unreife persnlichkeitsakzentuierung sichtweise eingeengt handelt borderline persnlichkeit vieles spricht dafr grundlage schwurgerichtskammer strafschrfend gewerteten verhaltens gerade persnlichkeit angeklagten sehen liegt daher nahe gerade psychopathologische zustand angeklagten erheblichen minderung schuldfhigkeit fhrte ursache landgericht schulderhhend gewerteten modalitten nachtatverhaltens fall durfte verhalten ausflu persnlichkeitsstrung jedenfalls vollem umfang strafschrfend gewertet senat ausschlieen rechtsfehler verhngte strafe beruht schwurgerichtskammer gerade nachtatverhalten ersichtlich bestimmend fr strafzumessung lasten angeklagten angesehen rissing van saan detter fischer otten roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet november kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz abs satz abschluss vertrags betreuer betreuten vergtung dienstleistungen verpflichtet abs bgb bedarf vormundschaftsgerichtlichen genehmigung abs satz abs satz bgb bgh urteil november iii zr olg karlsruhe lg karlsruhe iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vizeprsidenten schlick sowie richter drr wstmann hucke seiters fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe dezember zurckgewiesen beklagte kosten revisionsrechtszugs tragen rechts wegen tatbestand klger beklagte betreuung steht zahlung begrndung anspruch genommen vormalige betreuer beklagten herbst beauftragt fr beklagte persnliche dienstleistungen verschiedenster art erbringen vereinbart worden sei pauschalvergtung pro monat zuzglich benzinkostenerstattung abzglich teilzahlung betreuer hhe stehe fr zeit mitte oktober mitte dezember geforderte restbetrag beklagte geltend gemacht vertragsschluss gekommen lediglich beabsichtigt sei brigen verteidigt etwaiger vertrag htte abs satz bgb genehmigung vormundschaftsgerichts bedurft landgericht klage abgewiesen berufungsgericht hhe stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag vollstndige abweisung klage entscheidungsgrnde zulssige revision begrndet berufungsgericht durchfhrung beweisaufnahme festgestellt vormalige betreuer beklagten fr klger behaupteten dienstvertrag vergtung pro monat abgeschlossen klger letzten oktoberwoche november fr beklagte ttig sei genehmigung vormundschaftsgerichts bedurft abschluss vertrags stelle verfgung sinne abs satz bgb verpflichtung verfgung sinne abs satz bgb dar entgegen auffassung beklagten knne rechtsgeschft erfllung ber vermgenswerte betreuenden person verfgt msse genehmigungspflicht unterstellt abs bgb bezwecke wortlaut entstehungsgeschichte norm deutlich machten umfassenden bestimmte rechtsgeschftliche vorgnge beschrnkten schutz verpflichtungsgeschfte betreuers genehmigungspflicht unterstellen berschreite grenzen zulssigen auslegung ii hlt rechtlichen nachprfung stand unrecht wendet revision beweiswrdigung berufungsgerichts abschluss dienstvertrags abs zpo gericht bercksichtigung gesamten inhalts verhandlung ergebnisses beweisaufnahme freier berzeugung entscheiden tatschliche behauptung wahr wahr wrdigung grundstzlich sache tatrichters feststellungen revisionsgericht gem abs zpo gebunden lediglich berprfen berufungsgericht voraussetzungen grenzen abs zpo gewahrt unterliegt nachprfung tatrichter prozessstoff beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinandergesetzt wrdigung vollstndig rechtlich mglich denk erfahrungsstze verstt vgl bgh urteile oktober vi zr njw rr oktober xi zr njw rr senat urteil juni iii zr njw rr rn anforderungen gengt beweiswrdigung aa revision rgt insoweit berufungsgericht annahme vertragsschlusses darauf sttzen drfen zeuge leiter betreuungsbehrde sofortiges ttigwerden kl gers interesse betreuten fr dringend erforderlich gehalten komme walt damaligen betreuer rechtsan darauf mndlich verbindli che regelung treffen rechtsanwalt indes sen ausgesagt klger mitgeteilt vertrag vormundschaftsgericht genehmigt msse hieraus knne schluss gezogen zeuge einigung herbeifhren vielmehr klger darauf hingewiesen erteilung genehmigung eigenes risiko ttig bb zunchst entgegen halten formulierung angefochtenen urteil berzeugenden bericht zeugen insbesondere zeugen sofortiges ttigwerden konsolidierung beraus labilen psychischen befindlichkeit beklagten dringend erforderlich beide zeugen bezieht wobei aussage zeugen zeugen lediglich hervorgehoben wurde bekundete hinweis genehmigungsbe drftigkeit vertrages unterredung bezieht berzeugung berufungsgerichts verbindliche einigung erzielt wurde zeitlich sptere besprechung november be trifft brigen steht etwaige notwendigkeit genehmigung annahme entgegen parteien vertrags bereits vorher rechtsbindungswillen geeinigt insoweit zeuge vernehmung deutlich gemacht entgeltlichen dienstleistungsttigkeit klgers fr beklagte einverstanden dementsprechend worauf berufungsgericht tatbestand urteils ausdrcklich hinweist bevollmchtigter beklagten pkhverfahren schriftsatz dezember abschluss vertrags unstreitig gestellt erst betreuer anwaltswechsel abschluss klageverfahren bestritten worden genehmigung vormundschaftsgerichts notwendig bgb vertritt betreuer aufgabenkreis be treuten gerichtlich auergerichtlich umfassende vertretungsmacht nachfolgenden bestimmungen fr bereiche eingeschrnkt genehmigung vormundschaftsgerichts abhngig gemacht bgb bestimmten rztlichen manahmen unterbringung bgb fr kndigung mietverhltnisses sowie abschluss bestimmter mehrjhriger vertragsverhltnisse bgb ausstattung darber hinaus bgb verschiedene vorschriften vormundschaftsrechts betreuung sinngem anzuwenden fhren weiteren einschrnkung vertretungsmacht betreuers insoweit gem abs satz bgb entsprechend anwendbaren abs satz bgb betreuer ber forderung ber recht kraft betreute leistung verlangen sowie ber wertpapier betreuten genehmigung gegenbetreuers verfgen sofern bgb ge nehmigung vormundschaftsgerichts erforderlich gleiche gilt eingehung verpflichtung verfgung abs satz abs satz bgb gegenbetreuer vorhanden tritt stelle zustimmung vormundschaftsgerichts sofern betreuung mehreren betreuern gemeinschaftlich gefhrt abs satz abs bgb einschrnkend bestimmt bgb zustimmungserfordernis falle annahme geschuldeten leistung verfgung ber zugrunde liegende forderung leistung sinne abs satz bgb bestimmten fllen entfllt gegenstand leistung geld wertpapieren besteht abs nr zahlungs anspruch mehr betrgt abs nr zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen abge schlossene dienstvertrag genehmigung vormundschaftsgerichts bedurfte gegenstand weder verfgung sinne abs satz bgb verpflichtung verfgung sinne abs satz bgb verfgung versteht rechtsgeschft verfgende recht unmittelbar einwirkt entweder dritten bertrgt recht belastet recht aufhebt sonstwie inhalt ndert vgl bghz abschluss schuldrechtlichen vertrags fr beteiligten obligatorische rechte pflichten begrndet fllt hierunter vormalige betreuer beklagte genehmigung bedrftigen verfgung verpflichtet allerdings dienstberechtigte abs bgb vereinbarte vergtung zahlen erfllung vertrags deshalb verfgung ber vermgenswerte betreuten notwendig sei entgelt vorhandenen barvermgen betreuten bezahlt sei betreuer geschuldeten betrag konto betreuten dienstverpflichteten berweist zwecke weiterleitung abhebt inwieweit einzelfall entsprechende handlungen ihrerseits bgb genehmigungspflichtig dahinstehen wrde jedenfalls genehmigungsbedrftigkeit zugrunde liegenden dienstvertrags fhren aa abs satz bgb betrifft wortlaut ganz bestimmte verfgungen ber vermgen mndels verfgungen ber bewegliche sachen etwa bargeld schmuck sonstige kostbarkeiten wortlaut erfasst abs satz bgb erstreckt genehmigungserfordernis allgemein begrndung verpflichtungen lasten mndels verfgung sinne satz unmittelbare verpflichtung verfgung ber forderung recht kraft mndel leistung verlangen sowie ber wertpapier mndels abschluss dienstvertrags verbundene pflicht vergtung bgb begrndet dienstberechtigte vergtungspflicht erfllt steht frei mithin bereits vertragsschluss rechtlich sinne verfgung ber rechtsposition sinne abs satz bgb vorgegeben insoweit spricht wortlaut norm eher dagegen vertrge streitgegenstndlichen art abs satz bgb subsumieren bb eingeschrnkte reichweite abs bgb entspricht willen historischen gesetzgebers gestaltung vormundschaftsrechts brgerlichen gesetzbuchs preuische vormundschaftsordnung juli gesetz sammlung fr kniglich preuischen staaten vorbild gedient sah ausgehend vormund obliegenden sorge fr person sowie vermgensangelegenheiten mndels bercksichtigung grundsatzes mndel namen vormund vorgenommene rechtsgeschfte berechtigt verpflichtet genehmigung gegenvormunds veruerung wertpapieren einziehung abtretung verpfndung kapitalien sofern sparkassen belegt aufgabe minderung fr forderung bestellten sicherheit brgerliche gesetzbuch insoweit preuische prinzip selbstndigkeit vormunds lediglich konkret gesetz aufgefhrten meinung gesetzgebers wichtigen einzelfllen eingeschrnkt bewusst bernommen zuletzt grnden praktikabilitt sowie hinblick bedrfnisse rechtsverkehrs allumfassenden schutz mndels etwaigen unzweckmigen bswilligen handlungen vormunds einfhrung allgemeinerer genehmigungserfordernisse entschieden vgl mugdan gesamten materialien brgerlichen gesetzbuch fr deutsche reich bd iv motive ff ff ff hierbei zielte genehmigungserfordernis abs bgb gesetzgeber besonders schutzbedrftig angesehenen leistungsansprche mndels ab gefahr entgegenwirken erfllung obligation gegenstand leistung vermgen mn dels stelle aufgehobenen anspruchs tritt natur gegenstands schdigung mndels verfgungen vormunds erleichtert erfordernis genehmigung vornehmlich praktische bedeutung vormund umsetzung anspruchs leichter entziehbares objekt kenntnisnahme gegenvormunds verwehrt wobei erhebliche gefhrdung mndels insoweit gesehen wurde geld wertpapiere gegenstand leistung mugdan aao motive ausnahmen genehmigungspflicht bgb wurden hintergrund deshalb notwendig empfunden anderenfalls regelung geeignet sei vormund vermgensverwaltung unntig erschweren rechtsverkehr lstig empfunden mugdan aao motive dagegen verfgung ber bewegliche sachen mndels geld kostbarkeiten genehmigungserfordernis erfasst mugdan aao motive protokolle schutz mndels ber regelungen allgemeinen zivil gegebenenfalls strafrechtlichen verantwortlichkeit vormunds erfolgen siehe mugdan aao motive historische gesetzgeber zusammenhang ersichtlich genehmigungsbedrftigkeit schuldrechtlicher vertrge ausgegangen mndel anspruch leistung bereignung kaufgegenstands dienst werkleistung erwirbt gegenzug notwendigerweise verpflichtung deren bezahlung bernimmt ging schutz gegebenenfalls unwirtschaftlichen rechtsgeschften schutz mglichen untreuehandlungen vormunds bezglich verwalteten mndelvermgens vgl erman saar bgb aufl rn lafontaine jurispraxiskommentar bgb aufl rn palandt diederichsen bgb aufl rn rgrk dickescheid bgb aufl rn staudinger engler bgb neubearbeitung rn sollten dadurch erschwert vormund zustimmung gegenvormunds abs satz bgb bezeichneten rechte leichter entziehbare objekte geld umsetzen knnen vernderung bestimmter vermgensrechte geld begrndung ansprchen leistung geld erfasst hierbei spielte mglichkeit versagung genehmigung rolle gesetzgeber durchaus bewusst fllen denen mndel leistung verpflichtet erfordernis genehmigung bedeutung gegenvormund prfen recht vertragspartners tatschlich besteht mugdan aao motive vielmehr gegenvormund ermglichende kontrolle verbleibs eingezogenem geld vgl soergel zimmermann bgb aufl rn staudinger engler aao rn zweck vereitelt stellt abs satz bgb dinglichen obligatorische rechtsgeschft verpflichtung dinglichen rechtsgeschft begrndet gleich mugdan aao motive fr ganz bestimmte verfgungsgeschfte vorgesehene schutz satz umgangen dadurch vormund verfgung schuldrechtlich verpflichtet ber zwangsvollstreckung glubigers zustand hergestellt genehmigungsbedrftigen verfgung entspricht vgl erman saar aao rn mnchkomm wagenitz bgb aufl rn palandt diederichsen aao rn rgrk dickescheid aao rn soergel zimmermann aao rn staudinger engler aao rn regelung liegt somit eindeutig wille gesetzgebers zugrunde verpflichtungen vormunds wirkung fr mndel umfassenden genehmigungspflicht unterstellen allgemein zwangsvollstreckungen glubigern abs satz bgb geschtzte rechte verhindern insoweit wirksamkeit jeglichen verpflichtungsgeschftes vormunds zustimmung gegenvormunds abhngig cc bestimmte rechtsgeschftliche vorgnge begrenzte anwendungsbereich abs bgb verdeutlicht systematische stellung norm rahmen regelungen ber vermgensverwaltung ff bgb bestimmung inmitten vorschriften ber anlegung mndelgeld sowie behandlung inhaber sowie sonstigen wertpapieren verortet soweit rahmen vermgensverwaltung bgb genehmigung vormundschaftsgerichts eingeholt bezieht regelung ebenfalls meinung gesetzgebers besonders wichtige rechtsgeschfte dd daher normzweck abs bgb schutz mndelvermgens besteht vgl bamberger roth bettin bgb aufl rn erman saar aao rn handelt hierbei bewusst eingeschrnkten schutz abs bgb stellt insoweit begrenzte ausnahmevorschrift prinzip unbeschrnkten vertretungsmacht vormunds dar hinweis beklagten gesetzgeber beabsichtigten schutz vermgens daher rechtfertigung dienen bgb angelegten begrenzungen bestimmte rechtsgeschfte berspielen entgegen auffassung revision entspricht anwendungsbereich norm weder wortlaut willen gesetzgebers ziel bgb umfassenden schutz mndels dergestalt erreichen abs satz bgb verpflichtungen mndels umfassenden genehmigungspflicht unterstellen ee beklagte bersieht brigen mndlichen verhandlung vertretenen auffassung abs nr bgb verbindung abs bgb lasse ableiten verpflichtungsgeschfte genehmigungsfrei darber hinaus genehmigungspflichtig seien abs bgb bestimmte flle annahme geschuldeten leistung bezieht verfgung ber zugrunde liegenden anspruch leistung abs satz bgb zustimmung bedrfen frage abschluss dienstvertrags genehmigt tun genauso geht argumentation beklagten fehl abs satz bgb bestimmte lediglich sinngeme anwendung vorschriften ber fhrung vormundschaft lasse raum vorstellungen historischen gesetzgebers jahrhunderts vormundschaftsrecht lsen zeitlich spter entstandenen betreuungsrecht moderneren gedanken vermgensschutzes betreuten grere bedeutung beizumessen betreuungsrecht unmittelbaren anwendungsbereich dadurch gekennzeichnet betreuer grundsatz umfassende vertretungsmacht eingerumt bgb lediglich fr auffassung gesetzgebers besonders wichtige bereiche eingeschrnkt dementsprechend genehmigungsbedrftigkeit schuldrechtlichen vertrags abs bgb zeigt ausnahme besteht insoweit grund bgb unterschiedlich interpretieren je nachdem vormund betreuer betroffen ff streitgegenstndliche vertrag abs bgb fllt bedarf entscheidung schrifttum diskutierten frage wortlaut norm weit gefasst deshalb deren anwendungsbereich beschrnkt vgl etwa mnchkommwagenitz aao rn erman saar aao rn beide begrenzung genehmigungserfordernisses geschfte vermgenssorge damrau rgernis bgb famrz palandt diederichsen aao rn staudinger engler aao rn ff begrenzung wertpapiere rechte geldleistung gerichtet vgl weiteren eingrenzungsversuchen lafontaine aao rn ff schlick drr hucke wstmann seiters vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zb mrz rechtsstreit ecli de bgh bxizb xi zivilsenat bundesgerichtshofes mrz vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts dresden dezember kosten unzulssig verworfen antrag beklagten bewilligung prozesskostenhilfe abgelehnt grnde landgericht beschluss dezember berufung beklagten zweite versumnisurteil amtsgerichts dresden september unzulssig verworfen berufung rechtsanwalt eingelegt auerdem innerhalb frist abs zpo begrndet worden sei beschluss beklagten januar zugestellt worden dagegen persnlich schreiben februar beim bundesgerichtshof selben tag eingegangen beschwerde eingelegt zugleich gewhrung prozesskostenhilfe beantragt insoweit trotz gerichtlichen hinweises voll stndig ausgefllte unterschriebene formular persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen einzureichen ii angefochtenen beschluss gerichtete rechtsbeschwerde beklagten unzulssig bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden abs satz zpo antrag beklagten bewilligung prozesskostenhilfe bereits deshalb erfolg trotz gerichtlichen hinweises weder formular persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen abs zpo eingereicht weise angaben gemacht vgl bgh beschlsse september iv zb famrz april xi zr rn mwn bverfg njw aufgrund dargelegt persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen kosten prozessfhrung aufbringen ellenberger grneberg menges maihold derstadt vorinstanzen ag dresden entscheidung lg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung oktober sitzung januar denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof prof dr krehl dr eschelbach richterinnen bundesgerichtshof dr ott dr bartel staatsanwalt beim bundesgerichtshof verhandlung oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof verkndung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung verteidiger angeklagten rechtsanwalt verhandlung vertreter nebenklgerin justizhauptsekretrin verhandlung justizangestellte verkndung urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts mhlhausen dezember unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern drei fllen verschaffens besitzes kinderpornographischer schriften zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren vier monaten verurteilt brigen freigesprochen dagegen gerichtete sachrge gesttzte revision angeklagten erfolg angeklagte guter freund zeugen hufig gast dabei lernte anfang jahres damals zehn jahre alte geschdigte zusammen tochter kennen zeugen regelmig besuchte beiden kinder tchter frheren lebensgefhrtin zeugen jahre getrennt besuchen angeklagte regelmig damaligen verlobten gemeinsamen kind besuchskinder zeugen bernachteten blicherweise schlief begleitet wohnung wohnzimmer dortigen sofa angeklagte legte mehreren gelegenheiten sofa dabei kam drei nher bestimmbaren abenden zeitraum februar oktober sexuellen bergriffen angeklagten jeweils jogginghose shirt bekleidet legte zunchst redete anschlieend berhrte sexueller absicht zeugin zunchst kleidung geschlechtsteil sodann schlafanzughose schlpfer herunter ziehen schamlippen kindes hand berhren streicheln jedoch finger einzudringen angeklagte beendete berhrungen ueren anlass frhjahr bat angeklagte zeugen nacktfotos daraufhin machte mai einver stndnis mehrere fotos wobei teils unbedeckte geschlechtsteil teils unbedeckte po teils unbedeckte brust kindes sehen gefertigten aufnahmen bersandte zeuge per skype angeklagten zeitweise sowohl genutzten laptop handy abspeicherte folgenden tag fertigte zeuge weitere bilder kind vollstndig entkleidet eindeutig sexual bezogenen posen prsentation unbedeckten geschlechtsteils unbedeckten brust teilweise gesamten dammbereichs zeigen dabei spreizt mehreren fotos vagina fhrt zudem kugelschreiber scheide fotos sandte zeuge angeklag ten abspeicherte weitergehenden vorwurf schweren sexuellen missbrauchs vornahme oralverkehrs angeklagten sprach landgericht frei soweit tatvorwrfen schweigende angeklagte wegen sexuellen missbrauchs verurteilt worden landgericht angaben zeugin gesttzt zeugen gemeinsame liegen sofa anbelangt zeuginnen besttigt worden seien sowohl zeugin zeuge seien glaubhaft hinblick verurteilung abs stgb beruhen feststellungen kammer gegenstand hauptverhandlung gemachten bildern angeklagte besitz strafanzeige zeugen februar strafverfolgungsbehrden ber gab verurteilung angeklagten hlt sachlich rechtlicher nachprfung stand beweiswrdigung landgerichts fllen ii begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken strafkammer berzeugungsbildung angaben zeugin ge sttzt deren angaben fr glaubhaft betrachtet dagegen rechts wegen erinnern zumal blick angaben zeugen aussage aussage konstellation auszugehen deshalb hierfr geltenden strengeren mastbe berzeugungsbildung berprfung landgerichtlichen entscheidung heranzuziehen landgericht blick genommen zeugin hinblick aussageverhalten hauptverhandlung umstand weitergehende belastende angaben gemacht entscheidung zugrunde gelegt problematische aussageperson handelt strafkammer blick aussageentstehung knappe analyse aussage gleichwohl partiell glauben schenkt weist rechtsfehler nachteil angeklagten verurteilungen fllen ii rechtlich bedenken smtliche strafkammer urteil bezug genommenen bilder kinderpornographische schriften sinne abs stgb berhrt schuldspruch gefhrdet brigen strafkammer zahl bilder angeklagte verschafft abgestellt tatumfang fischer krehl ott eschelbach bartel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr april rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter wiechers richter dr grneberg maihold pamp sowie richterin dr menges beschlossen beschwerde streithelferin beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo rge urteil sei versto zpo art abs satz gg folge erffnung zulassungsgrundes abs satz nr fall zpo richter mitgefllt worden urteil zugrundeliegenden verhandlung teilgenommen aufgrund berichtigung protokolls gem abs zpo gegenstandslos bgh beschluss november iii zr bghr zpo abs protokollberichtigung bfh beschluss januar xi juris rn datierung vermerks gem abs satz zpo versehentlich januar statt februar lautet schreibfehler unterlaufen ndert wirksamkeit protokollberichtigung bereinstimmung abs zpo berichtigten protokoll kommt gesetzgebungsgeschichte brdrucks bt drucks stein jonas zpo aufl iii ii systematik zpo entnehmen lsst beweiskraft sinne zpo bgh beschluss dezember zb versr musielak stadler zpo aufl rn roth stein jonas zpo aufl rn freibeweisliche berprfung beachtlichkeit protokollberichtigung rechtsmittelgericht findet danach zivilprozess strafprozess bgh beschluss april gsst bghst rn aspekt wahrung verfassungsrechtlicher grenzen richterlicher rechtsfindung bverfge ff statt soweit literatur vereinzelt vertreten foerster sonnabend njw ff gibt anlass gesetzeslage revisionsverfahren bekrftigen weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen streithelferin beklagten trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt wiechers grneberg pamp maihold menges vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof prof dr krehl dr eschelbach zeng richterin bundesgerichtshof dr bartel staatsanwalt beim bundesgerichtshof staatsanwalt beim bundesgerichtshof verhandlung verkndung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt pflichtverteidiger fr angeklagten rechtsanwalt pflichtverteidiger fr angeklagten rechtsanwalt pflichtverteidiger fr angeklagten rechtsanwltin vertreterin nebenklgers justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen angeklagten urteil landgerichts schwerin januar vollem umfang revision nebenklgers soweit angeklagten betrifft jeweils zugehrigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krper verletzung tateinheit ntigung freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten sowie angeklagten jeweils we gen versuchter besonders schwerer ruberischer erpressung tateinheit schwerer krperverletzung gefhrlicher krperverletzung ntigung freiheitsstrafen drei jahren sechs monaten bzw vier jahren verurteilt revisionen angeklagten sachrge ebenso erfolg rechtsmittel nebenklgers anfechtung urteils hinsichtlich angeklagten beschrnkt nacht juni tranken angeklagten wohnung angeklagten zeugin be zugegen morgen alkohol mehr feststellbarer menge zudem konsumierten beteiligten kokain alkoholvorrte verbraucht gelang angeklagten zeugen veranlassen auto nebenklger kommen ankunft fuhren beteiligten tankstelle alkohol kaufen angeklagten erwarb bier schnaps zigaretten nachtschalter anschlieend fuhr besitz fahrerlaubnis befindliche nebenklger angeklagten zeugin be wohnung angeklagten rck angebot wohnung kommen lehnte nebenklger ab fuhr zeugen verlauf nacht fuhren nebenklger zeuge abgelegenen grundstck familie nebenklgers wohnwagen befindet nebenklger regelmig bernachtete zeuge begab spter hause lie kraftfahr zeug zurck allerdings fahrzeugschlssel nebenklger legte uhr schlafen angeklagten tranken alkohol nahmen kokain schlielich kam angeklagte idee ne benklger klren rede stellen hintergrund angaben angeklagten konflikt vater nebenklger konkrete feststellungen landgericht treffen knnen brachen angeklagten frhen morgenstunden begleitung zeugin be wohnwagen neben klgers nebenklger schlief schon wurde erst klopfen tr geweckt reagierte zunchst erst beil bewaffnete angeklagte drohte tr aufzubrechen fenster einzuschla gen ffnete nebenklger drei angeklagten zeugin be traten wohnwagen angeklagte be sturmhaube bergezogen begann sofort randalieren glser sowie flaschen tisch werfen schlug nebenklger male gesicht nachdem aufgefordert aufzuhren angeklagte danach tisch platz genommen setzte nebenklger couch angeklagte ergriff luftgewehr wand stand forderte nebenklger herausgabe munition ablehnte daraufhin nahm angeklagte kchen tisch liegendes cuttermesser drohte nebenklger finger abzuschneiden munition herausgebe dabei hielt hand nebenklgers fest setzte messer konnte jedoch hand wegreien angeklagten messer hand schlagen situation schlug angeklagte erneut faust gesicht nebenklgers trat couch gesprungen beschuhten fu richtung gesichts bauch sowie schulter angeklagte schlug mindestens fnf sechs mal faust nebenklger arm vors gesicht hielt faustschlge tritte gesicht abwehren konnte angeklagte kopf tisch gelegt immer hochschaute reichte angeklagten nunmehr tisch liegendes spitzes kchenmesser mindestens cm klingenlnge nebenklger worten eben hals setzte zog messer hals entlang nebenklger zwei drei oberflchliche schnittverletzungen erlitt leicht bluteten unerhebliche schmerzen bereiteten angst weiteren gewalthandlungen angeklagten bergab nebenklger nunmehr dose munition waffen vertraute angeklagte lud gewehr schoss verschiedene ziele innerhalb wohnwagens insgesamt gab zehn zwanzig schsse ab zeugin be verlie whrenddessen immer wohnwa gen aufpassen wrde person tatort nhere angeklagte lief immer unruhig her ging paar mal drauen dabei entdeckte wohnwagen stehende kraftfahrzeug zeugen zeitwert mindestens euro besitz bringen zeit lang benutzen tatort verlassen forderte deshalb nebenklger fahrzeugschlssel herauszugeben fahrzeug bernchsten tag gestohlen melden nebenklger teilte zeuge schlssel mitgenommen angeklagten glaubten angeklagte schoss luftgewehr richtung nebenklgers jedoch schnell schutz decke hochreien konnte whrenddessen schlug trat angeklagte nebenklger erneut beide wiederholten forderung bergabe fahrzeugschlssels angeklagte schoss mehrfach geringer entfernung kopf nebenklgers ei nen schuss davon konnte abwehren gerichtete gewehr hand wegdrckte schuss streifte zeigefinger rechten hand dadurch verletzt wurde angeklagten nah men zumindest billigend kauf nebenklger schuss gesicht getroffen schwer verletzt knnte nebenklger mehrfach wiederholte fahrzeugschlssel sei zeugen forderte angeklagte anzu rufen vorbei bringe nebenklger tat geheien kam gesprch zustande zeuge rief zurck worauf nebenklger bat alsbald autoschlssel vorbei bringen lehnte ab wusste schnell auto kommen knne nebenklger daraufhin zeugen aufforderte mutter fahren lassen unterbrach angeklagte verbindung steckte mobiltelefon tasche kurz darauf schoss angeklagte nebenklger hingesetzt cm entfernung direkt gesicht projektil auge nebenklgers traf schrie schmerzen rief hast auge getroffen angeklagten nahmen ernst angeklagte be ebenso zeugin wohnwagen weile verlassen letzten herausgabe autoschlssel gerichteten handlungen mitbekommen eingeschlafen erwachte erst nebenklger schmerzen schreien hrte angeklagten verlieen daraufhin wohnwagen angeklagten dabei nebenklger beine traten drohten umzubringen arzt bullen rufen wrde angeklagte nahm telefon luftgewehr munition hauptverhandlung behauptete sachen spter weggeworfen zeuge rief wahrscheinlich nachdem angeklagten nebenklger bereits verlassen handy nebenklgers anruf nahm bekannte person entgegen zeugen erklrte sache erledigt kommen msse angeklagten handelten ausschliebar zustand erheblich eingeschrnkter schuldfhigkeit nebenklger lief sodann ber felder nachbarhaus hilfe bekam wurde uniklinik gebracht spter ope riert etwa woche stationr behandelt nebenklger verlor schuss auge augenlicht wobei verletzung konkret lebensgefhrlich erlitt zudem schrfartige oberhautdefekte hmatome schultern sowie oberhalb linken achselfalte rechten zeigefinger entstanden einrissartige vernderungen nebenklger aufgrund verletzung auge ausbildung metallfachwerker abbrechen beruflich vllig neu orientieren landgericht angeklagten cut termesser zugefgten schnittverletzungen kehlkopfbereich halses fr angeklagten gefhrliche krperverletzung stgb gesehen herausgabeverlangen munition stellt ansicht strafkammer tateinheitlich rahmen natrlichen handlungseinheit verwirklichte ntigung stgb dar allerdings fr angeklagten anschlieenden vorgnge pkw zeugen mehr mitbekam eingeschlafen versuchte besonders schwere ruberische erpressung schwere krperverletzung zukommt rcktritt stgb landgericht abgelehnt umstnde htten fr angeklagten tatbeendigung unmglich gemacht freiwilliger rcktritt lge angeklagten tatrisiko aufgrund neuer tatumstnde fr mehr vertretbar gehalten htten verurteilung wegen versuchten totschlags strafkammer abgesehen angeklagten tod nebenklgers weder angestrebt billigend kauf genommen htten erwgung gezogen ii revisionen angeklagten erfolg beweiswrdigung landgerichts hlt sachlich rechtlicher nachprfung stand beweiswrdigung grundstzlich sache tatrichters stpo revisionsrechtliche prfung beschrnkt darauf tatrichter beweiswrdigung rechtsfehler unterlaufen etwa fall erwgungen widersprchlich unklar lckenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungsstze verstoen st rspr vgl nachweise meyer goner schmitt aufl rn rechtsfehler liegen rechtsfehler nachteil angeklagten liegt schon darin landgericht vorliegen aussage aussage konstellation ausgegangen worauf generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen gegeben rechtsprechung bundesgerichtshofs fall ergebenden darstellungsund begrndungsanforderungen gehen ber gewhnlich anzustellende beweiswrdigung hinaus tatrichter strengeren mastab berzeugungsbildung zugrunde gelegt angeklagten regelmig belasten angeklagten belastender mangel darin sehen landgericht aufdrngenden nheren erluterung angaben nebenklgers verschlossen angefochtene entscheidung deshalb lckenhaft vgl ott kk stpo aufl rn bestreiten angeklagten wesentlichen tatteilen erhobenen vorwurf gengt rahmen beweiswrdigung allgemein darauf hinzuweisen einzige tatzeuge vernehmung hauptverhandlung polizeilichen aussagesituation gemachten angaben kern widerspruchsfrei wiederholt zumal genaue abfolge geschehnisse hauptverhandlung einzelnen erinnern konnte gilt umso mehr nebenklger angaben kammer wesentliche details angefgt polizeilichen angaben enthalten landgericht offensichtlich berzeugungsbildung zugrunde gelegt berprfung tatgericht fr glaubhaft angesehenen aussage revisionsgericht fall erforderlich inhalt angeklagten belastenden aussagen polizei hauptverhandlung einzelnen darzustellen vgl bgh stv lsst nachvollziehen aufgrund angaben strafkammer getroffenen feststellungen gelangt rechtsfehler geschehen ebenso wenig ausreichend festzustellen hauptverhandlung abgegebenen erklrungen angeklagten seien geeignet angaben nebenklgers erfolg zweifel ziehen anschlieend lediglich beispielhaft erwgung urteilsgrnden auseinander setzen einzelne gehende darlegung vonnten warum jeweiligen konkreten einlassungen angeklagten angaben nebenklgers frage stellen knnen gilt umso mehr urteil wortlaut wiedergegebenen erklrungen angeklagten angaben nebenklgers gerade landgericht meint grundstzlich besttigt wesentliche abweichungen festgestellten sachverhalt enthalten beweiswrdigung weist weitere lcke urteilsgrnden entnehmen zeugin be angaben gemacht de nen kammer eindruck aufgedrngt sei bemht angeklagten einzelne soweit mglich schien entlasten grund deren angaben zugrunde gelegt beweismittel indizien besttigt worden seien angaben mitgeteilt beispielhaft etwa angefhrt kammer zeugin gefolgt sei soweit angegeben angeklagte verlassen wohnwagens pullover getragene luftgewehr getragen lediglich exemplarische erluterung beweisumstnden gengt insbesondere hintergrund zudem angeklagten belastenden umstand handelt gebotene darlegung auseinandersetzung angeklagten entlastenden umstnden ersetzen gilt umso mehr strafkammer fr mgliche entlastungstendenzen angefhrter umstand unrichtige angaben zugunsten angeklagten mglichen eigenen tatbeitrag milder erscheinen lassen knnen spekulativ bercksichtigung angaben nebenklgers tatbeitrge zeugin offensichtlich feststellen lassen mangel beruht beweiswrdigung senat ausschlieen landgericht rechtsfehlerfreier wrdigung fr angeklagten gnstigeren ergebnis gelangt wre iii revision nebenklgers erfolg revision revisionsantrag begrndung ergibt wirksam angeklagten be schrnkt umfang revision begrndet rechtsmittel fhrt urteilsaufhebung landgericht kognitionspflicht gebotenen umfang nachgekommen tat gesichtspunkt erpresserischen menschenraubs nebenklagefhigen delikts geprft obwohl feststellungen drngten ausfhrungen strafkammer drangen angeklagten wohnwagen nebenklgers hielten ber lngeren zeitraum fest misshandelten verwendung kchenmessers zwangen zunchst herausgabe dose munition gerichteten schssen versuchten sodann schlssel fr wohnwagen abgestelltes kraftfahrzeug erlangen fr behalten angesichts feststellungen htte landgericht errtern mssen angeklagten eindringen wohnwagen gewaltsamen bergriffen physische herrschaft ber opfer erlangt geschaffene stabile bemchtigungslage vgl bgh beschluss november gsst bghst beschluss august str bghr stgb abs sichbemchtigen urteil mrz str nstz urteil august str bghr stgb abs sichbemchtigen besonders schweren ruberischen erpressung ausnutzten nebenklger zwangen dose munition bergeben annahme strafbarkeit abs halbs stgb stnde insoweit landgericht zusammenhang angenommenen strafbarkeit wegen besonders schwerer ruberischer erpressung ausgefhrt weder geringe wert munition fr tatbestandsmigkeit bedeutung fehlende zueignungs bereicherungsabsicht verbrauch munition verschieen ausdruck finden vgl fischer stgb aufl rn entgegen ergnzend htte strafkammer veranlassung gehabt strafbarkeit stgb blick sptere versuchte erlangung kraftfahrzeugs errtern versuchte besonders schwere ruberische erpressung verurteilt ablehnung bedingten ttungsvorsatzes hinsichtlich angeklagten hlt worauf schon generalbundesan walt zuschrift zutreffend hingewiesen rechtlicher nachprfung stand allerdings liegt nahe angeklagten schmerzen schreienden augenverletzung hinweisenden nebenklger ernst nahmen beim weggehen bedrohten umzu bringen hilfe herbeirufen wrde freiwillig mglichen ttungsversuch abstand genommen strafbefreiend zurckgetreten vgl fischer aao rn fischer krehl zeng eschelbach bartel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss stb oktober strafverfahren wegen mitgliedschaft auslndischen terroristischen vereinigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts sowie angeklagten verteidiger oktober gem abs satz halbs nr stpo beschlossen beschwerde angeklagten beschluss oberlandesgerichts dsseldorf september verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde angeklagte befindet seit februar aufgrund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs februar bgs untersuchungshaft danach liegt angeklagten last mindestens seit september mitglied islamischen bewegung usbekistan folgenden ibu vereinigung ausland beteiligt deren zwecke deren ttigkeiten darauf gerichtet seien mord stgb totschlag stgb begehen strafbar mitgliedschaft terroristischen vereinigung ausland auerhalb mitgliedstaaten europischen union abs satz abs nr stgb waziristan ansssigen organisation angeschlossen ausbildungslager besucht sei kampfhandlungen verletzt worden rckkehr deutschland weiterhin zielen zwecken vereinigung identifiziert wegen tatvorwrfe generalbundesanwalt november anklage oberlandesgericht dsseldorf erhoben oberlandesgericht beschluss januar anklage zugelassen hauptverfahren erffnet hauptverhandlung mrz begonnen senat zuvor haftprfungsverfahren stpo beschlssen oktober ak januar ak jeweils fortdauer untersuchungshaft angeordnet darin dringenden tatverdacht blick angeklagten last gelegten taten bejaht verteidigung angeklagten schriftsatz september aufhebung haftbefehls hilfsweise auervollzugsetzung beantragt begrndung wesentlichen ausgefhrt bisherige hauptverhandlung genge beschleunigungsgebot zudem knne angeklagten september abgegebene einlassung hauptverhandlung eingefhrten beweismittel widerlegt erklre aufenthalt waziristan abweichend anklagevorwurf schlssig weshalb mitgliedschaftliche beteiligung ibu nachzuweisen sei sei angesichts gesundheitlichen probleme mittellosigkeit fluchtgefahr gegeben oberlandesgericht antrag beschluss september zurckgewiesen hiergegen richtet beschwerde angeklagten weiterhin versto beschleunigungsgebot geltend macht vortrgt dringender tatverdacht mitgliedschaft ibu bestehe oberlandesgericht rechtsmittel beschluss september abgeholfen generalbundesanwalt beantragt beschwerde rckzuweisen einlassung angeklagten dringenden tatverdacht entfallen lassen erweise vielmehr zahlreichen punkten nachvollziehbar widersprchlich berprfung hauptverhandlung sei zudem abgeschlossen bestehe weiterhin dringende verdacht angeklagte mitgliedschaft auslndischen terroristischen vereinigung schuldig sei ebenso sei haftgrund fluchtgefahr gegeben verfahren sei schlielich haftsachen gebotenen beschleunigung gefrdert worden ii rechtsmittel erfolg angeklagten besteht weiterhin dringende tatverdacht mitgliedschaft auslndischen terroristischen vereinigung abs nr abs stgb rechtsprechung senats unterliegt beurteilung dringenden tatverdachts erkennende gericht whrend laufender hauptverhandlung vornimmt haftbeschwerdeverfahren eingeschrnktem mae nachprfung beschwerdegericht bgh beschlsse oktober stb mwn august stb juris rn dezember stb bghr stpo tatverdacht mwn allein gericht beweisaufnahme stattfindet lage deren ergebnisse eigener anschauung festzustellen wrdigen sowie grundlage bewerten dringende tatverdacht erreichten verfahrensstand fortbesteht beschwerdegericht demgegenber eigenen unmittelbaren erkenntnisse ber verlauf beweisaufnahme bgh beschluss oktober stb allerdings lage versetzt entscheidung ber rechtsmittel angeklagten hinreichend tragfhigen tatschlichen grundlage treffen erhhten anforderungen stndiger rechtsprechung bundesverfassungsgerichts begrndungstiefe haftfortdauerentscheidungen stellen vgl etwa bverfg beschluss august bvr juris rn ausreichend rechnung getragen daraus folgt indes tatgericht bislang erhobenen beweise treffenden entscheidung umfassenden darstellung wrdigung unterziehen abschlieende bewertung beweise oberlandesgericht entsprechende darlegung urteilsgrnden vorbehalten haftbeschwerdeverfahren fhrt insoweit ber nachprfung dringenden tatverdachts hinausgehenden zwischenverfahren tatgericht inhalt ergebnis beweiserhebungen erklren msste vgl bgh beschlsse oktober stb september stb nstz rr anwendung prfungsmastabs oberlandesgericht ausreichend dargelegt ergebnisse bisherigen beweisaufnahme hauptverhandlung vorliegen dringenden tatverdachts mitgliedschaft auslndischen terroristischen vereinigung derzeit frage stellen dabei beweisaufnahme zunchst hintergrund wesentlichen ergebnisses ermittlungen anklageschrift zusammengefasst dringenden tatverdacht besttigt senat grundlage jeweiligen ermittlungsergebnisses haftprfungsentscheidungen ebenfalls bejaht dabei beweismittel fr beteiligung angeklagten kampfhandlungen ergeben vorwurf verteidigung behauptet mittlerweile mehr generalbundesanwalt aufrecht erhalten senat beurteilen angesichts zahlreichen beweismittel weitere beteiligungshandlungen angeklagten belegen knnen kommt aspekt fr frage untersuchungshaft rechtfertigenden dringenden tatverdachts entscheidende bedeutung warum jedenfalls derzeit hauptverhandlungstag abgegebene einlassung angeklagten zudem erheblichem widerspruch frheren angaben ermittlungsverfahren steht blick dringenden tatverdacht beurteilung fhrt oberlandesgericht beschlssen september einzelnen dargelegt dabei insbesondere mageblich hinblick insoweit abzuarbeitenden verfahrensstoff notwendig zeitintensive berprfung einlassung abgeschlossen angesichts zuvor hauptverhandlungstagen durchgefhrten beweisaufnahme wre ungeprfte bernahme einlassung angeklagten schlechterdings nachvollziehbar sachlage annahme weiterhin bestehenden dringenden tatverdachts beanstanden gleiches gilt hinsichtlich verteidigung oberlandesgericht generalbundesanwalt gedeuteten beweisergebnisse gutachtenerstattung sachverstndigen dr frage gefolgschaftseides sachverstndige beantwortung ergnzender fragen geladen bevor befragung durchgefhrt worden angeklagte verlangen einseitiges verstndnis bisherigen beweisaufnahme ausschlielich magebliches festgeschrieben recht oberlandesgericht weitere vorliegen haftgrundes fluchtgefahr abs nr stpo bejaht insoweit nimmt senat vermeidung wiederholungen zutreffenden ausfhrungen angefochtenen beschluss september sowie nichtabhilfebeschluss oberlandesgerichts september bezug dringende tatverdacht mitgliedschaft terroristischen vereinigung ausland besteht erbrigt eingehen erwgungen verteidigung angeklagte zugrundelegung einlassung bestrafen knnte zudem besteht weitere haftgrund abs stpo fortdauer untersuchungshaft grundsatz verhltnismigkeit abs satz stpo vereinbaren versto beschleunigungsgebot spezielle ausprgung verhltnismigkeitsgrundsatzes liegt aa spannungsverhltnis art abs gg gewhrleisteten recht einzelnen persnliche freiheit unabweisbaren bedrfnissen wirksamen strafverfolgung entscheidung betreffend anordnung aufrechterhaltung untersuchungshaft beachten anordnung dauer untersuchungshaft verhltnismig verfassungsrechtlich ebenfalls art abs gg verankerten beschleunigungsgebot haftsachen strafverfolgungsbehrden gerichte mglichen zumutbaren manahmen ergreifen notwendigen ermittlungen gebotenen schnelligkeit abzuschlieen gerichtliche entscheidung ber beschuldigten vorgeworfenen taten herbeizufhren beschluss au gust bvr juris rn ff danach gebotenen einzelfall bezogenen prfung verfahrensablaufs etwa umfang komplexitt rechtssache anzahl beteiligten personen verhalten verteidigung beachten vgl bverfg beschluss januar bvr stv bb anwendung grundstze gegensatz auffassung verteidigung planung durchfhrung hauptverhandlung beanstanden oberlandesgericht anlage seiten umfassende anklageschrift november beschluss januar hauptverhandlung zugelassen hauptverfahren erffnet vorsitzende bereits januar termine hauptverhandlung ab mrz bestimmt regelmig dienstags mittwochs sowie fakultativ donnerstags insgesamt oktober tagen hauptverhandlung durchgefhrt worden regel fanden zwei sitzungstermine pro woche statt fnf wochen wurde lediglich tag woche verhandelt wobei zwei wochen juli ausgefallenen verhandlungstage gesprchen verfahrensbeteiligten genutzt wurden abtrennung verfahrens bruder angeklagten frheren mitangeklagten fhrten verfahren zwischenzeitlich rechtskrftiges urteil oberlandesgerichts august beendet somit sah planung hauptverhandlung mehr verhandlungstag pro woche durchschnittlich mehr tag pro woche verhandelt worden vgl bverfg beschluss september bvr bverfgk soweit angeklagte geringe zeitdauer einzelnen verhand lungstage bemngelt bercksichtigen zeitlichen planung verhandlungstages etwa zeugen vernommen sollen fragerecht verfahrensbeteiligten einzukalkulieren alsdann geringem umfang wahrgenommen programm verhandlungstages frher erwartet abgearbeitet worden liegt darin versto beschleunigungsgebot gleiches gilt blick terminsaufhebungen wegen urlaubs ergnzungsrichters unterbrechung sommerpause fr urlaub smtlicher verfahrensbeteiligter unterbrechungen fr angemessene zeit ansonsten hinreichenden terminsdichte zulssig vgl bverfg beschluss januar bvr stv brigen oberlandesgericht haftsachen gebotenen beschleunigung verhandelt ergibt hinsichtlich einzufhrenden urkunden bereits umstand weitgehend gegenstand selbstleseverfahren gemacht worden soweit verteidigung abrede stellt beteiligten richter inhalt urkunden bereits akten kennten geht ersichtlich fehl ergibt zuletzt stpo fr richterliche berzeugungsbildung beweismittel herangezogen drfen hauptverhandlung eingefhrt worden verteidigung spt gergte beauftragung medizinischen sachverstndigen stellt angesichts angeklagten erst juli erteilten erklrungen entbindung behandelnden rzte schweigepflicht versto beschleunigungsgebot dar weitere vollzug untersuchungshaft verstt brigen grundsatz verhltnismigkeit bisherige dauer untersuchungshaft steht auer verhltnis bedeutung sache angesichts dringenden verdachts angeklagte verbrechens mitgliedschaft terroristischen vereinigung schuldig gemacht falle verurteilung erwartenden erheblichen strafe gilt blick hypothetische strafende bercksichtigung etwaigen aussetzung vollstreckung strafrests bewhrung gem stgb vgl bverfg beschluss juni bvr juris rn zweck untersuchungshaft weniger einschneidende manahmen deren vollzug erreicht abs stpo becker pfister gericke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr wenzel richter tropf prof dr krger dr lemke dr gaier fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg juli kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden sache umfang anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten eheleute inhaber straenbau tiefbauunternehmens notariellem vertrag mrz verkauften gewerbegebuden wohnhaus bebautes betriebsgrundstck nebst angrenzender verkehrsflche zwei weiteren unbebauten nachbargrundstcken gesamtkaufpreis dm klgerin grere beiden unbebauten grundstcke flurstck nr laufe jahre bodenaushub aufgefllt worden erdarbeiten bauunternehmens stammte kaufvertrag enthlt iv folgende regelung sachmngelgewhrleistung kufer vertragsobjekt besichtigt bernommen steht liegt gewhrleistung fr sachmngelfreiheit verkufer haftet namentlich fr bau bodenbeschaffenheit verdeckte bekannte mngel verkufer verschwiegen ferner haftet verkufer fr tauglichkeit vertragsgegenstandes fr zwecke kufers folgezeit errichtete klgerin geplant flurstck nr einkaufszentrum dabei lie bodenproben durchfhren vorliegen ergebnisses proben leitete beweissicherungsverfahren spter weiterbetrieb statt erhob klage schadenersatz wegen arglistiger tuschung ber vorhandensein erdreich flurstcks nr befindlichen industrieabfllen insbesondere bauschutt kabelresten kunststoffteilen bitumenbrocken drhten schildern reifen landgericht oberlandesgericht klage zahlung dm hinsichtlich beklagten grunde entsprochen beklagte gerichtete klage abgewiesen hiergegen richtet revision beklagten deren zurckweisung klgerin beantragt ursprnglich beklagten eingelegte revision zwischenzeitlich zurckgenommen entscheidungsgrnde berufungsgericht bejaht schadenersatzverpflichtung beklagten gem bgb wegen arglistigen verschweigens erdreich befindlicher kabelreste metallteile reifen gewonnene berzeugung vorhandensein offenbarungspflichtiger abfallablagerungen sttzt dabei bekundungen zeugen wonach auen sichtbares abfallmaterial erst meter erdoberflche vorschein gekommen sei daneben folgt berufungsgericht schilderungen zeugen gelndebesichti gung kurz kaufvertragsabschlu kabelreste erde herausragende postkabel weiteren unrat bemerkt entnimmt aussage kenntnis beklagten vorliegen aufklrungspflichtiger bodenverunreinigungen ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher nachprfung stand recht rgt revision berufungsgericht zugrunde gelegten tatschlichen feststellungen versto abs zpo getroffen tatrichterliche berzeugungsbildung revisionsgericht darauf berprfen tatrichter prozestoff beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinan dergesetzt wrdigung vollstndig rechtlich mglich denkgesetze erfahrungsstze verstt senat urt juli zr njw bgh urt februar ivb zr njw urt januar ix zr njw anforderungen berufungsgericht gerecht legt entscheidung verfahrensfehlerhaft zwei gegenseitig ausschlieende sachverhaltsvarianten zugrunde einerseits folgert bekundungen zeugen sommer erd sortierungsarbeiten flurstck nr ausgefhrt zutage gefrderten abfallmaterialien bereits zeitpunkt kaufs bzw gefahrbergangs grundstck verborgen daher klgerin htten offenbart mssen andererseits gelangt aufgrund darstellung zeugen berzeugung unmittelbar kaufver tragsabschlu seien abfallablagerungen insbesondere erde herausragende postkabel weiteres grundstcksoberflche sichtbar revision meint versto beibringungsgrundsatz klgerin aussage ausweislich tatbestandes insgesamt eigen gemacht wohl liegt darin innerer widerspruch darber hinaus berufungsgericht ambivalenz aussagen zeugen verkannt bekundungen lediglich erkennbarkeit abfallablagerungen fr beklagten geschlossen dagegen berufungsbegrndung beklagten aufgezeigte mglichkeit betracht gezogen abflle fr verhandlungsfhrer eingesetzten ehemann klgerin unstreitig vertragsabschlu erfolgten gelndebesichtigung erkennbar stellt revisionsrechtlich relevanten versto abs zpo dar vgl senat urt mrz zr njw bgh urt januar vi zr njw urt januar zr njw erfolg macht revision geltend berufungsgericht materiell rechtlichen voraussetzungen fr vorliegen arglistigen tuschung fehlerhaft beurteilt verschweigen fehlers satz bgb stellt tuschung dar hinsichtlich mangels angesichts entgegengesetzten interessen vertragsparteien aufklrungspflicht besteht offenbarungsverpflichtung trifft verkufer verborgenen wesentlichen mngeln erkennbaren umstnden lebenserfahrung entstehen bestimmter mngel schlieen lassen senat urt mrz zr njw rr dagegen kufer aufklrung ber mngel besichtigung zugnglich weiteres erkennbar erwarten eigenen interesse gebotenen sorgfalt wahrnehmen senat urt april zr njw rr bghz urt oktober zr zip angefochtenen entscheidung finden jedoch weder ausfhrungen offenkundigkeit festgestellten mangels fr klgerin erheblichkeit berufungsgericht schliet lediglich schilderung zeugen vorliegen verborgenen offenba rungspflichtigen mangels jedoch zusammenhang abweichenden darstellung zeugen ber erkennbarkeit abfalllagerungen befassen kabelstcke sonstiger unrat wirklich zeugen bekundet bereits oberflchiger besichti gung grundstcks kaufvertragsabschlu erkennbar entfiel schon grunde aufklrungspflicht beklagten gilt erdoberflche sichtbare abfall tragfhigen rckschlsse art umfang erdreich befindlicher wesentlicher bodenverunreinigungen erlaubte fall bestand offenbarungspflicht verkufers fort mangel fr kufer vollen ausma erkennbar fehlerhaft ausfhrungen arglist verkufer mastben gebotene aufklrung unterlt verhlt arglistig sofern fehler mindestens fr mglich hlt gleichzeitig wei rechnet billigend kauf nimmt vertragspartner mangel kennt offenbarung vertrag vereinbarten inhalt geschlossen htte senat urt mrz zr njw urt juni zr njw rr urt november zr njw rr nimmt kufer sei aufgrund indizien imstande fehler erkennen handelt verkufer arglistig bewut hierum kmmert kauf nimmt kufer prfung unterlt vertrag abschliet kenntnis mangels abgeschlossen htte senat urt juli zr njw urt november zr aao trgt berufungsgericht ausreichend rechnung begngt aussage zeugen gesttzten feststellung beklagte erkannt anordnungen ber abfalltrennung befolgt aussonderungspflichtige materialien grundstck abgelagert worden allein rechtfertigt vorwurf arglist fehlt feststel lung zumindest mglichkeit rechnete klgerin erkannt offenbarung vertrag abgeschlossen vorstehende erwgungen gelten fr fall berufungsgericht bisher errterten schadenersatzverpflichtung beklagten wegen arglistig vorgespiegelter altlastenfreiheit satz bgb analog entsprechend vorbringen klgerin verkufer nachfrage mehrfach wahrheitswidrig erklrt grundstck seien echten bodenverunreinigungen vorhanden lediglich mutterbodenhnliche auffllungen vorgenommen worden behauptung zutrifft beklagte klgerin ber bodenbeschaffenheit getuscht verkufer unabhngig bestehen offenbarungspflicht gehalten fragen teils richtig vollstndig beantworten senat urt november zr njw rr urt september zr njw rr stnde fest beklagte arglistig gehandelt falsche angaben allein erlauben regel nmlich schlu arglistiges verhalten senat urt dezember zr njwrr bgh urt februar iva zr versr urt november iv zr njw rr vielmehr erfordert arglist verkufer vorhandensein mangels unrichtigkeit angaben rechnete setzt zumindest feststellung voraus beklagte tatschliche anhaltspunkte blaue hinein behauptungen ber mngelfreiheit grundstcks aufgestellt senat urt dezember zr njw urt september zr njw bgh urt mrz viii zr njw ferner mu wenigstens mglichkeit betracht gezogen gebilligt klgerin knne abgegebenen erklrungen ber bodenverhltnisse wert grundstcks getuscht dadurch kaufentscheidung beeinflut senat urt februar zr bghr bgb abs kausalitt bgh urt november iv zr aao bgh urt mrz viii zr njw rr alledem berufungsurteil gegebenen begrndung bestand sache zwecks weiterer feststellungen zurckzuverweisen wenzel tropf lemke krger gaier'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen besonders schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts chemnitz mrz gem abs stpo rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen schwerer ruberischer erpressung zwei fllen erpressung sowie unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge unerlaubten besitzes betubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt hiergegen wendet angeklagte sachrge gesttzten revision rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen gem abs stpo unbegrndet urteil bestehen bleiben soweit anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb unterblieben landgericht festgestellt angeklagte seit alkohol drogen konsumiert zuletzt verhaftung wchentlich etwa crystal etwa marihuana ua angeklagte drogenabhngig drogensucht verhalten bestimmt ua sachverstndig beratene landgericht anordnung unterbringung allein deshalb abgesehen erfolgsaussicht satz stgb fehle strafkammer angeklagten therapiewilligkeit geglaubt uerungen immer darauf abgestellt lebensgefhrtin erwartet drogen loskommt fr forderung jedoch aufstellt ua auffassung strafkammer tragfhig begrndet abgesehen davon landgericht zutreffenden gesetzlichen mastab satz stgb anschluss bverfge hinreichend deutlich bezeichnet geforderte konkrete aussicht behandlungserfolg grundstzlich bestehen zuerst krankheitserkenntnis therapiebereitschaft angeklagten positiv beeinflusst msste derartige erfolgsaussicht besteht wofr erstmalige durchfhrung stationren therapie sprechen knnte neue tatgericht hilfe sachverstndigen nstz rr stpo bgh beurteilen beschluss vgl bgh dezember str schon neue tatgericht hilfe ber frage voraussetzungen stgb befinden hebt senat gesamten strafausspruch basdorf raum schneider schaal knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juni betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs vbvg famfg rvg abs satz anwaltliche verfahrenspfleger gem abs bgb vergtung rechtsanwaltsvergtungsgesetz beanspruchen soweit rahmen bestellung ttigkeiten erbringen fr laie gleicher lage vernnftigerweise rechtsanwalt zuziehen wrde anschluss senatsbeschluss november xii zb famrz rn mwn aufwendungsersatzanspruch erlischt gem abs satz bgb binnen monaten entstehung gerichtlich geltend gemacht bgh beschluss juni xii zb lg chemnitz ag chemnitz xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dose richter weber monecke dr klinkhammer schilling dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts chemnitz november kosten beteiligten zurckgewiesen beschwerdewert grnde beteiligte verlangt anwaltlicher verfahrenspfleger mittlerweile verstorbenen betroffenen weitere vergtung rechtsanwaltsvergtungsgesetz betreuungsgericht bestellte beteiligten verfahrenspfleger fr vertretung betroffenen genehmigungsverfahren betreffend verkauf abtretung geschftsanteile gesellschaften betroffenen stellte berufsmigkeit verfahrenspflegschaft fest verfahrenspfleger rechnete juni ttigkeit fr zeitraum april juni vormnder betreu ervergtungsgesetz hhe ab betrag wurde festgesetzt staatskasse ausgezahlt januar verfahrenspfleger festsetzung weiteren vergtung rechtsanwaltsvergtungsgesetz fr zeitraum hhe beantragt betreuungsgericht hhe beantragten hhe abzglich bereits ausgezahlten staatskasse festgesetzt beschwerde bezirksrevisors landgericht vergtungsantrag zurckgewiesen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde verfahrenspflegers wiederherstellung amtsgerichtlichen beschlusses begehrt ii rechtsbeschwerde abs famfg statthaft landgericht zugelassen brigen zulssig bleibt sache jedoch erfolg landgericht ausgefhrt vergtungsanspruch verfahrenspflegers ablauf monatigen ausschlussfrist vbvg erloschen sei verfahrenspfleger erhalte abs satz famfg ersatz aufwendungen gem abs bgb abs satz famfg daneben vergtung abs vbvg sofern verfahrenspflegschaft berufsmig gefhrt abs bgb verwiesen jedoch sei anerkannt norm anwaltlichen verfahrenspfleger anzuwenden sei danach knne vergtung rechtsanwaltsvergtungsgesetz verlangen soweit rahmen bestellung ttigkeiten erbringen fr laie vernnftigerweise rechtsanwalt hinzuziehen wrde vergtungsanspruch sei jedoch erloschen binnen monaten geltend gemacht worden sei knne allenfalls gelten verjhrung deren beginn wegen rechtsunkenntnis hinausgeschoben wrde unbersichtlicher zweifelhafter rechtslage rechtskundiger dritter einzuschtzen vermocht jedoch unklare rechtslage bestanden erst entscheidung bundesgerichtshofs november xii zb famrz geklrt worden wre sei bereits zuvor oberlandesgerichtlichen rechtsprechung literatur anerkannt abs bgb anwaltlichen verfahrenspfleger anzuwenden sei hlt rechtlichen berprfung stand zutreffend beschwerdegericht darauf abgestellt vergtungsanspruch verfahrenspflegers erloschen innerhalb monaten geltend gemacht wurde abs satz famfg erhlt verfahrenspfleger ersatz aufwendungen abs bgb gem abs satz famfg daneben anspruch vergtung entsprechender anwendung abs vbvg verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmig gefhrt abs bgb wonach aufwendungen dienste vormunds gegenvormunds gelten gewerbe beruf gehren verweist famfg abs bgb gleichwohl anwaltlichen verfahrenspfleger anzuwenden danach anwaltliche verfahrenspfleger vergtung rechtsanwaltsvergtungsgesetz bean spruchen soweit rahmen bestellung ttigkeiten erbringen fr laie gleicher lage vernnftigerweise rechtsanwalt zuziehen wrde senatsbeschluss november xii zb famrz rn mwn prfung anteilsbereignungsvertrages handelt rechtsanwaltsspezifische ttigkeit grundstzlich stand verfahrenspfleger daher vergtungsanspruch rechtsanwaltsvergtungsgesetz steht abs satz rvg entgegen rechtsanwaltsvergtungsgesetz fr ttigkeit verfahrenspfleger gilt verdeutlicht fhrung verfahrenspflegschaft allein erbringung anwaltlicher dienste sinne angesehen abs satz rvg wonach abs bgb unberhrt bleibt stellt demgegenber klar anwaltliche verfahrenspfleger fr betroffenen dienste erbringt fr nichtanwaltlicher verfahrenspfleger rechtsanwalt hinzugezogen htte insoweit aufwendungsersatz rechtsanwaltsvergtungsgesetz verlangen senatsbeschluss november xii zb famrz rn vgl bverfg famrz anspruch verfahrenspflegers rechtsanwaltsvergtung jedoch erloschen abs satz bgb ansprche aufwendungsersatz binnen monaten entstehung beim vormundschaftsgericht geltend hierzu gehren ansprche rechtsanwaltsvergtungsgesetz aufwendungsersatzansprche sinne abs bgb handelt olg frankfurt main njw rr njw bayoblg famrz vgl mnch kommbgb wagenitz aufl rn ausschlussfrist eingang antrages januar bereits abgelaufen nachdem anspruch zeitraum april juni entstanden entgegen ansicht rechtsbeschwerde beginn ausschlussfrist wegen unklaren rechtslage hinausgeschoben grundstze beginn verjhrung unklaren rechtslage aufgestellt wurden vgl bgh urteile februar ix zr njw september xi zr njw rr rn dezember iii zr njw rn beginn ausschlussfrist herangezogen knnen unterschiede daraus ergeben mssen ablauf ausschlussfrist ablauf verjhrungsfrist bloen einredebefugnis gegenber fortbestehenden recht fhrt untergang rechts folge vgl bgh urteil januar viii zr njw rn mwn braucht entschieden jedenfalls liegen voraussetzungen denen beginn verjhrungsfrist hinausgeschoben knnte erforderlich wre hierzu nmlich rechtslage unbersichtlich zweifelhaft rechtskundiger dritter einzuschtzen vermag zumutbarkeit klageerhebung fehlt bgh urteil februar ix zr njw anwaltlicher verfahrenspfleger vergtung damals gltigen bundesgebhrenordnung fr rechtsanwlte fr ttigkeiten verlangen denen laie gleicher lage vernnftigerweise rechtsanwalt hinzuziehen wrde bereits bundesverfassungsgericht klargestellt bverfg famrz rechtsprechung vielzahl oberlandesgerichten gefolgt olg zweibrcken famrz olg stuttgart njw rr bayoblg famrz olg frankfurt njw olg mnchen famrz olg schleswig njw rr fr verfahrenspfleger zustndige oberlandesgericht dresden jahr entschieden anwaltliche verfahrenspfleger bundesgebhrenordnung fr rechtsanwlte liquidieren drfe jurbro dennoch gehalten rechtsprechung verfassungsgerichts daran anschlieenden entscheidungen oberlandesgerichte kenntnis nehmen verhalten darauf einzustellen unklare rechtslage genannten entscheidungen mehr gegeben entgegen auffassung rechtsbeschwerde nderte inkrafttreten gesetzes ber verfahren familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit dezember bgbl seite famfg rechtslage fgg verwies ebenso wenig abs bgb famfg demnach fehlte insoweit schon abrechnungszeitraum unklaren rechtslage senat beschluss november xii zb famrz htte klarstellen mssen daher grund ersichtlich warum verfahrenspfleger frher mglich vergtungsantrag rechtsanwaltsvergtungsgesetz stellen ausschlussfrist abs satz bgb daher eingang antrags januar bereits abgelaufen beschwerdegericht zutreffend ausgefhrt ausschlussfrist amts wegen beachten gericht pflicht trifft bevorstehenden ablauf frist hinzuweisen dose weber monecke schilling klinkhammer nedden boeger vorinstanzen ag chemnitz entscheidung xvii lg chemnitz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz oktober verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richterin roggenbuck richter dr schfer sowie rechtsanwlte prof dr ster prof dr quaas oktober beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss ii senats anwaltsgerichtshofs baden wrttemberg januar zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller seit bezirk antragsgegnerin rechtsanwalt zugelassen bescheid august antragsgegnerin zulassung antragstellers wegen fehlens berufshaftpflichtversicherung widerrufen antrag gerichtliche entscheidung anwalts gerichtshof zurckgewiesen beschluss antragsteller sofortige beschwerde eingelegt ii sofortige beschwerde statthaft brigen zulssig abs nr abs brao abs brao bleibt jedoch erfolg widerrufsgrund abs nr brao lag zeitpunkt widerrufsverfgung nachtrglich weggefallen gem brao rechtsanwalt verpflichtet berufshaftpflichtversicherung deckung berufsttigkeit ergebenden haftpflichtgefahren fr vermgensschden abzuschlieen versicherung whrend dauer zulassung aufrechtzuerhalten versicherung inland geschftsbetrieb befugten versicherungsunternehmen magabe versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen versicherungsbedingungen genommen brigen brao aufgefhrten voraussetzungen entsprechen antragsteller weder zeitpunkt widerrufsverfgung zeitpunkt entscheidung entsprechenden vertrag abgeschlossen berufshaftpflichtversicherung versicherung ag endete juli versicherungsschutz bestand bereits seit oktober mehr antragsteller weder belegt versicherungsverhltnis versicherung ag bestehe versiche rungsverhltnis versicherung nachgewiesen nachdem beide beteiligte mndliche verhandlung verzichtet konnte senat schriftlichen verfahren entscheiden tolksdorf roggenbuck ster schfer quaas vorinstanz agh stuttgart entscheidung agh ii'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin ambrosius richter asendorf dr kirchhoff fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg mrz teilweise gendert folgt neu gefasst berufung beklagten urteil einzelrichters zivilkammer landgerichts oldenburg august kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte zahlung mehr euro nebst zinsen euro seit weiteren euro seit verurteilt worden hinsichtlich mehrforderung klage abgewiesen weitergehende berufung zurckgewiesen anschlussrevision beklagten zurckgewiesen kosten ersten rechtszugs tragen klger beklagte kosten berufungsverfahrens mrz entstandenen kosten revisionsverfahrens klger beklagten auferlegt danach entstandenen kosten revisionsverfahrens trgt beklagte rechts wegen tatbestand klger verlangt telekommunikationsbereich ttigen beklagten ersatz fr aalaufzuchtanlage eingetretenen schaden darauf zurckzufhren beklagten hergestellte reparierte telefonwahlgert ausgelsten alarm ber telefonnetz absetzen konnte klger betreibt aufzucht speiseaalen aalsetzlingen fr naturgewsser sicherzustellen strungen computergesttzten steuerung wasserbelftung reinigung verschiedenen becken auerhalb arbeitszeit automatisch telefonische meldung zustndigen mitarbeiter erfolgen wrde erwarb fachhndler beklagten hergestellte fernwirkmodem fwm folgenden fwm mai leuchtete fwm cpu fehler bezeichnete warnlampe bedienungsanleitung heit aufleuchten led hardwarefehler gert angezeigt zustndige mitarbeiter klgers fragte daraufhin beim geschftsfhrer beklagten blitzschlag vorangegangenen gewitter hardwarestrung verursacht knne geschftsfhrer beklagten antwortete grundstzlich knne blitzschlag aufleuchten warnlampe verursachen msse gert ansehen klger lie gert daraufhin beklagten reparieren reparatur baute beklagte blitzschutzmodul klger mitzuteilen insoweit angegriffenen feststellungen landgerichts berufungsgericht bernommen erfllt blitzschutzmodul aufgabe falle berspannung zerstrt dadurch fwm beschdigung geschtzt cpu leuchte zeigt zusammenhang hardwarefehler beklagte blitzschutzmodul fwm ausgehende telefonleitung eingebaut wurde falle zerstrung telefonverbindung unterbrochen alarmmeldung telefonisch weitergegeben konnte fr umstand anzeige vorgesehen feststellungen landgericht berufungsgericht kam nacht juli erneuten vorfall blitzschutzmodul infolge blitzschlags zerstrt dadurch telefonverbindung fwm unterbrochen wurde kurz danach nacht juli ereignete aalfarm strfall infolge unterbrechung leitung gab fwm computerberwachungsanlage ausgelsten alarm ber telefonnetz zustndigen mitarbeiter klgers strung wurde daher erst betriebsbeginn darauf folgenden morgen entdeckt klage geltend gemachte schaden schon entstanden landgericht klage wegen schlechterfllung parteien abgeschlossenen werkvertrags ber reparatur wesentlichen stattgegeben beklagte zahlung euro nebst zinsen verurteilt beklagte versumt klger einbau blitzschutzmoduls gefahr hinzuweisen berspannung zerstrt dadurch telefonverbindung unterbrochen knne pflichtverletzung sei fr schaden klgers kausal berufung beklagten teilweise erfolg gehabt berufungsgericht klger euro zugesprochen schaden niedriger angesetzt landgericht auerdem iges mitverschulden klgers angenommen letzte ren punkt richtet erkennenden senat zugelassene revision klgers weitergehende revision klger beginn mndlichen verhandlung zurckgenommen beklagte anschlussrevision eingelegt beantragt klage ganz abzuweisen entscheidungsgrnde revision erfolg anschlussrevision hingegen unbegrndet revision klger berufungsgericht wegen mitverschuldens abgewiesenen teil schadensersatzanspruchs weiterverfolgt begrndet fhrt insoweit wiederherstellung landgerichtlichen urteils klger mitverschulden angelastet berufungsgericht gegenteilige ansicht folgt begrndet klger schadensvermeidung obliegende sorgfalt beachtet mitarbeiter htten lediglich morgens abends geprft cpu anzeige leuchte htte wegen extremen strungsempfindlichkeit anlage wegen funktionsweise fwm weitere funktionskontrollen vornehmen mssen cpu fehlerleuchte zeige hardwarefehler fr nutzer sei jedoch erkennbar gert auer hardwaredefekten defekte knne aufdrngende fall sei defekt leuchtiode cpu leuchte auerdem knnten strungen leitungs verteilernetz deutschen telekom ag auer betracht gelassen strungen klger behauptet vllig unwahrscheinlich seien drnge erfordernis laufender tests deshalb gert gerade zweck testschalter besitze selbsttest fwm ausgelst knne deshalb htten mitarbeiter feierabend testalarm auslsen mssen ii ansicht berufungsgerichts hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand revision rgt recht berufungsgericht stndiger rechtsprechung bgh anerkannte lehre haftungsbeschrnkung zurechnungszusammenhang insbesondere schutzzweck norm beachtet lehre besagt adquate zurechnung schadens vorbehalt haftungserweiternden begrenzenden besonderen zwecks haftungsnorm haftung zugrundeliegenden vertragsverhltnisses steht staudinger schiemann bgb rdn schadensersatzpflicht besteht geltend gemachte schaden bereich gefahren stammt deren abwendung verletzte norm erlassen verletzte vertragliche vorvertragliche pflicht bernommen worden bghz ff palandt heinrichs bgb aufl rdn schadensersatzpflicht hngt davon ab bertretene gesetz berhaupt schutz einzelner bezweckt verletzte gegebenenfalls geschtzten personenkreis gehrt geprft verbotsnorm verletzte rechtsgut schtzen schlielich mu verbotsnorm schutz rechtsguts gerade vorliegende schdigungsart bezwecken geltend gemachte schaden art entstehungsweise schutzzweck verletzten norm fallen mnchkomm oetker bgb aufl rdn palandt heinrichs aao grundstze schutzzweck norm prfung mitverschuldens bgb beachten bgh urt iii zr njw beschl vi zr versr urt zr bghz mnchkomm oetker rdn palandt heinrichs rdn staudinger schiemann rdn gelten daher verletzung bloen obliegenheit vorliegenden fall zielt berufungsgericht angenommene sorgfaltsanforderung allabendlich testalarm vorzunehmen insoweit darauf ab schaden eingetretenen verhindern art verletzten rechtsguts geht dagegen hinsichtlich art weise schadensentstehung ginge verletzte rechtsgut bzw schadenserfolg wre mitverschulden bejahen berufungsgericht postulierte obliegenheit gerade schadenserfolg tod bzw gewichtsverlust aale verhindern vorliegenden fall eingetreten schaden fllt deshalb schutzzweck obliegenheit klgers testalarm art weise schadensentstehung denjenigen schadensablufen denen geforderte testalarm vorbeugen berufungsgericht notwendigkeit allabendlichen testalarms feststellung begrndet fwm zwei grnden weitergabe nchtlichen strungsalarms ersichtlich ausreichend sichergestellt sei gewhrleistet beschdigung fwm warnlampe angezeigt wurde leuchtdiode warnlampe defekt knne zeige warnlampe strungen leitungsnetz deutschen telekom ag dahingestellt bleiben berufungsgericht ntige sachkunde fr feststellung besa defekt leuchtdiode mglich vorhersehbar sei forderung klger allein wegen gefahr defekten leuchtdiode verbindungsausfalls deutschen telekom ag schon feierabend htte eingetreten hypothetischen spteren strungsalarm betrieb klgers htte fortdauern mssen sorgfaltsobliegenheit klgers berspannt feststellungen berufungsgerichts folgt beschrnkte schutzzweck klger auferlegten obliegenheit abwendung schden berufungsgericht befrchtete weise hervorgerufen wurden vorliegenden schadensfall spielten weder schden hardware fwm strungen deutschen telekom ag klger geltend gemachte schaden stammt somit bereich derjenigen gefahren allabendliche testalarm ansicht berufungsgerichts abwenden klger traf obliegenheit tatschlich eingetretenen fall blitzschutzmodul blitzschlag zerstrt dadurch verbindung fwm telefonleitung unterbrochen wrde anordnung abendlichen testalarms verhindern geschehensablauf konnte vorhersehen zweck testalarms konnte gefahren vorzubeugen vorhersehbar ergibt allgemeinen charakter obliegenheit gebotes eigenen interessenwahrnehmung erfordert diejenige sorgfalt beachten lage sache erforderlich erscheint schaden bewahren bghz geht verschulden vorliegenden fall kommt fahrlssigkeit betracht abs bgb fahrlssigkeit setzt indessen vorhersehbarkeit gefahr voraus geschdigte vorkehrungen treffen mnchkomm grundmann rdn palandt heinrichs rdn berufungsgericht verkannt erkennbarkeit gefahr fr klger darauf gefahr htte drngen mssen abgestellt vorhandensein blitzschutzmoduls ber einbau beklagte aufgeklrt wusste klger indessen verschulden deshalb traf sorgfaltsobliegenheit vermeidung zerstrung blitzschutzmoduls hervorgerufenen schadens mitverschulden klger daher verneinen anschlussrevision beklagten begrndet beklagte meint einbau blitzschutzmoduls sei kausal fr schaden klgers behauptung wre schaden gekommen klger einbau blitzschutzmoduls widersprochen bzw htte entfernen lassen htte blitz erzeugte berspannung fwm ungeschtzt getroffen beschdigt schaden wre wahrscheinlich aufleuchten cpu fehler diode angezeigt worden zentrale steuerungseinheit cpu lediglich bauteil gerts sei daher ber mglichen schden ber cpu warnlampe angezeigt wrden dahingestellt bleiben hierbei neuen tatsachenvortrag handelt revisionsverfahren mehr bercksichtigt abs zpo kausalittsbeurteilung beklagten grnden beweislast gefolgt behauptung schaden entstanden wre klger ordnungsgem ber vorgenommenen einbau blitzschutzmoduls informiert htte macht beklagte hypothetischen kausalverlauf falle rechtmigen alternativverhaltens geltend einwand grundstzlich beachtlich schdiger trgt jedoch beweislast dafr schaden rechtmigem verhalten eingetreten wre st rspr bgh vgl urt vi zr njw beklagte beweis angetreten weder dafr klger ordnungsgemer aufklrung seitens beklagten blitzschutzmodul verzichtet htte anderweitige vorsichtsmanahmen ergreifen dafr blitzschlag nacht juli blitzschutzmodul vorhanden wre fwm beschdigt htte dafr beschdigung fwm cpu fehler diode angezeigt worden wre hierfr spricht beweis ersten anscheins darber hinaus darf klger unterstellt kenntnis eingebauten blitzschutzmodul funktionsweise gleichwohl allabendlichen testalarm verzichtet vermeidung tatschlich eingetretenen schadensentstehung abzielende obliegenheit verletzt htte unterstellt berufungsgericht klger schden angezeigten hardwarefehler strungen deutschen telekom ag entstehen vorhersehen konnte htte schden wegen nichterfllung obliegenheit testalarm zumindest teilweise tragen mssen annimmt bernahme derartigen risikos bereit rechtfertigt jedoch schlussfolgerung schden kauf genommen htte deren entstehungsweise vorhersehen konnte insbesondere zerstrung blitzschutzmoduls hervorgerufene unterbrechung telefonverbindung insoweit geschftsherrn zustehende wirtschaftliche risikoentscheidung gerade getroffen konkrete anhaltspunkte vorhanden darf unterstellt entscheidung wre wahl gestellt worden sinne risikobernahme getroffen htte braucht entschieden klger hilfe vermutung verletzung aufklrungspflicht betroffener aufklrungsrichtig verhalten htte st rspr bgh vgl urt xi zr bghz sogar gegenbeweis erbracht htte beklagte pflichtgem risiko hingewiesen eingebaute blitzschutzmodul berspannung zerstrt dadurch hervorgerufene unterbrechung telefonverbindung angezeigt htte klger aufklrungsrichtigem verhalten zunchst gefragt blitzschutzmodul berhaupt ntig sei daraufhin htte beklagte darber aufklren mssen blitzschutzmodul gefahr beschdigung fwm folgt feststellungen berufungsgerichts weitere gefahr bestehe beschdigung warnleuchte angezeigt fr fall ausgeschlossen klger gleichgltig blitzschutzmodul behalten htte htte ausbauen lassen aufklrungsrichtigem verhalten allabendlichen testalarm eingefhrt htte fr weiteren behauptungen beklagten blitzschutzmodul wre fwm blitzschlag beschdigt wre schaden angezeigt worden spricht anscheinsbeweis klger weist zutreffend darauf ungeschtzte fwm zeit mai gewitter unbeschadet berstanden beschdigung blitzschlag mai warnleuchte aufgeleuchtet ii beklagte meint klger schaden gewichtszunahmeausfall berlebenden aalen schlssig dargelegt behauptet aale aufgrund fresspause geringeren preis veruern knnen sei davon auszugehen aale drei wochen spter geplantes verkaufsgewicht erreicht htten verzgerungsschaden klger geltend gemacht entgegen ansicht klgers anschlussrevision beklagten hinsichtlich zweiten rge zulssig bezieht herabsetzung berufungsgericht festgestellten schadenshhe anstrebt teil streitstoffs fr revision zugelassen worden anschlussrevision bedarf zulassung ergibt daraus revisionsbeklagte selbstndige revision zugelassen worden anschlussrevision einlegen abs zpo brdrs bgh beschl ii zr njw rr anschlussrevision daher zulssig zulassung revision teile streitstoffs beschrnkt worden zller gummer zpo aufl rdn klger aufgeworfene weitere frage anschlussrevision unzulssig lebenssachverhalt betrifft denjenigen revision erfassten streitgegenstand unmittelbaren rechtlichen wirtschaftlichen zusammenhang steht bgh urt ix zr bghz zpo geltenden fassung vorliegenden fall revision anschlussrevision lebenssachverhalt betreffen offenbleiben bgh njw rr rge indessen begrndet aale gewicht veruert wann immer klger berlebenden aale verkauft erzielte verkaufspreis geringer schadensereignis aale weniger wogen aale drei wochen spterem verkauf preis erzielten schadensereignis drei wochen frher erbracht htten gleicht schaden klgers drei wochen neue setzlinge htte msten knnen zustzliches aalgewicht erbracht htten kostenentscheidung beruht abs satz abs satz abs abs satz zpo melullis keukenschrijver asendorf ambrosius kirchhoff vorinstanzen lg oldenburg entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern verfahren gem stpo strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision verurteilten urteil landgerichts deggendorf november verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde entscheidung liegt folgender verfahrensgang grunde jugendkammer verurteilte angeklagten februar wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern zwei fllen versuchter vergewaltigung drei fllen verstoes berufsverbot drei fllen sieben jahren gesamtfreiheitsstrafe anordnung sicherungsverwahrung blieb vorbehalten revision senat september gem abs stpo verworfen str urteil november jugendkammer ursprnglich vorbehaltene sicherungsverwahrung verurteilten angeordnet hiergegen gerichtete revision senat mrz gem abs stpo verworfen str verfassungsbeschwerde verurteilten bundesverfassungsgericht beschluss juni festgestellt entscheidungen landgerichts november bundesgerichtshofs mrz verletzten grundrecht art abs satz gg art abs satz gg bvr beschluss bundesgerichtshofs wurde aufgehoben sache wurde bundesgerichtshof zurckverwiesen bundesverfassungsgericht ausgefhrt stgb gesetzes august bgbl verletze grnden urteils mai bvr njw ff grundgesetz stgb sei daher magabe genannten urteils neuregelung gesetzgeber lngstens mai weiterhin anwendbar jedoch beachtung strikten verhltnismigkeitsgrundsatzes sei bereits urteil mai ausgefhrt regelmig gewahrt konkreten umstnden person verhalten betroffenen gefahr schwerer gewalt sexualdelikte abzuleiten sei eingeschrnkte anwendbarkeit stgb bercksichtigten entscheidungen november mrz sei unerheblich urteil mai ergangen seien urteil landgerichts november bundesverfassungsgericht aufgehoben bundesgerichtshof erneuten revisionsentscheidung prfen feststellungen landgerichts anwendung magaben urteils mai nr iii tenors urteilsgrnden abschlieende entscheidung ber anordnung sicherungsverwahrung ermglichen ergnzende feststellungen erforderlich seien ii revision bleibt erfolglos abs stpo aufhebung entscheidung bundesgerichtshofs mrz ber sachrge ber anordnung sicherungsverwahrung neu befinden ber ursprnglich angebrachten verfahrensrgen grnde denen entscheidung mrz verfahrensrge erfolg htte ersichtlich gilt fr rge jugendkammer htte reduzierter besetzung abs jgg zeitpunkt urteils geltenden fassung entscheiden drfen auffassung mitwirkung zwei berufsrichtern sei grundrecht gesetzlichen richter art abs satz gg verletzt worden bundesverfassungsgericht iii grnde beschlusses juni zurckgewiesen allerdings sollen januar kraft getretenen gesetz ber besetzung groen straf jugendkammern dezember bgbl zwingend drei berufsrichtern besetzt anordnung unterbringung sicherungsverwahrung erwarten zusammenfassend bt drucks jedoch gilt fr januar beim landgericht anhngig gewordene verfahren frhere rechtslage fort abs jgg fr groe jugendkammern ebenso abs eggvg fr groe strafkammern sah mglicher sicherungsverwahrung zwingend drei berufsrichter sachrge bleibt ebenfalls erfolglos mastbe urteil bundesverfassungsgerichts mai ergeben betreffen erheblichkeit knftig erwarten straftaten wahrscheinlichkeit begehung vgl bgh urteil september str beschluss juli str urteil august str jew mwn ausgangsverfahren wurden schwere sexualstraftaten abgeurteilt liegen folgende feststellungen grunde drei fllen angeklagte versucht gewaltsam erigierten penis after jahre alten jungen einzudringen zwei fllen angeklagte mittter gemeinsam mdchen mindestens neun keinesfalls lter zwlf jahre alt deren etwa drei jahre jngeren bruder kapelle schlosses aufforderung entkleideten kinder vllig angeklagte mittter unterleib entblt whrend mdchen mittter oralverkehr vornahm junge hand glied angeklagten manipulieren manipulierte mdchen aufforderung hand glied angeklagten samenerguss zustzliche verurteilung wegen verstoes berufsverbot angeklagte wiederholt ber rahmen urteils wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen rechtskrftig ausgesprochene verbot ausbildung betreuung beaufsichtigung jugendlichen jahren hinweggesetzt zusammenhang auer betracht bleiben abgeurteilten sexualstraftaten handelt schwerwiegende sexualstraftaten gewalttaten schwerwiegend unbeschadet letztlich stets entscheidenden umstnde einzelfalls regelmig gesamtschau ergeben insbesondere motiv gewaltanwendung art ma sowie verursachten zumindest konkret drohenden physischen psychischen folgen beim opfer umfasst wendet tter gewalt sexuellen handlungen entgegenstehenden willen opfers brechen insbesondere krper einzudringen vergewaltigung regel tat vorliegen schwer wiegt magabe entscheidung bundesverfassungsgerichts mai grundlage sicherungsverwahrung bgh urteil august str fr abgeurteilten wiederholten versuche jugendlichen vergewaltigen gilt sexualstraftaten nachteil kindern lassen regelmig schwerwiegende beeintrchtigung deren sexueller entwicklung besorgen hufig statt gewalt missbrauch etwa erzieherischen einwirkungsmglichkeiten sexualstraftaten nachteil jugendlichen vgl insoweit stgb letztlich meist ausnutzung altersbedingt unzureichender verstandes bzw widerstandskrfte begangen weisen erheblichen schuld unrechtsgehalt bgh urteil august str mwn dementsprechend wre rechtsfehlerhaft sicherungsverwahrung trotz hanges sexuellen missbrauch kindern mageblich deswegen abzusehen gewaltsamer missbrauch befrchten sei bgh urteil mrz str urteil august str jew mwn ansatz gilt trotz eingeschrnkten anwendbarkeit bestimmungen ber sicherungsverwahrung unverndert fort entscheidung bundesverfassungsgerichts mai knnen grundlage sicherungsverwahrung schwerwiegende gewalt sexualdelikte etwa beispielhafte erluterung schwerwiegender gewaltdelikte gewaltsam begangene sexualdelikte seelische schden kindlichen opfern sexuellen missbrauchs liegen meist nahe immer weiteres leicht festzustellen berhaupt mglich prognostisch zuverlssige bestimmung maes seelischer schden individualisierbaren opfern erwartender sexualstraftaten bgh aao sexualstraftat nachteil kindes sinne entscheidung bundesverfassungsgerichts mai schwer wiegt daher jedenfalls regelmig wesentlichen tatbild beurteilen daran danach festgestellten gleichzeitig mehreren ttern nachteil mehrerer kinder begangenen taten schwerwiegende sexualstraftaten handelt knnen insgesamt zweifel bestehen angeklagte weder gewalt anwendete krper kinder eindrang bewertung alter kinder unabhngig dadurch verstrkt angeklagten fter mdchen missbrauchte junge zehn jahre alt entsprechende jedenfalls kriminellen gewicht abgeurteilten taten vergleichbare taten ergebnis ausweislich feststellungen jugendkammer konkreten person angeklagten verhalten liegenden grnden fr prognoseentscheidung erforderlichen ma hochgradiger wahrscheinlichkeit mastab vgl bgh urteil september str mwn erwarten hierfr erforderlichen konkreten umstnde verhalten verurteilten ergeben einschlgigen fall erstmals bestraften mehrfachtters abgesehen regelmig anzahl frequenz tatbildern vorverurteilungen vgl bgh beschluss januar str hierzu jugendkammer detailliert rechtsfehlerfrei dargelegt angeklagte seit jahrzehnten ausland wegen immer gleichartiger hnlicher taten erscheinung getreten mehrfach bestraft worden wurde etwa appellationsgericht trient ber fnf jahren freiheitsstrafe verurteilt wiederholt gemeinsam mitttern mnnliche kinder jugendliche immer sexuell missbraucht dabei hufig oralverkehr veranlasst zumindest teil taten hing ttigkeit gymnasiallehrer zusammen vergleichbar sowohl zuvor danach deutschland wegen missbrauchs kindern jugendlichen verurteilt worden internat jugendgruppen anvertraut ebenfalls rechtsfehlerfrei geht jugendkammer davon derartigem verhalten verurteilten seit langer zeit verfestigt knftig hchster wahrscheinlichkeit gerechnet schliet ebenfalls rechtsfehlerfrei eingeholten sachverstn digen beratung grundlage smtlicher erkenntnisse erfolgte ber angeklagten vorhanden wobei wozu berechtigt ebenso schon verfahren anlassverurteilung fhrte keinerlei angaben gegenber sachverstndigen machte vgl bgh beschluss september str dabei festgestellt beim angeklagten prferenzstrung sinne pdophilie ausschlielichen typus kern pdophilie icd vorliegt bereich ephebophilie sexuelle reizbarkeit vorpubertre kinder pubertierende jugendliche umfasst freilich knnte prognose hchster wahrscheinlichkeit gleichartiger taten allein abstrakte wenngleich hohe statistische wahrscheinlichkeiten gesttzt feststellungen ergeben vgl bverfge bgh urteil mai str strafkammer genannten prognose vielmehr zutreffend smtliche erkenntnisse ber lebensweg verurteilten grunde gelegt dadurch gekennzeichnet verurteilte schon seit langer zeit systematisch nhe hufig missbrauchten kindern jugendlichen sucht ebenso smtliche hierbei beachtende gesichtspunkte inzwischen fortgeschrittene alter geborenen verurteilten familiren verhltnisse rahmen bisherigen strafvollzugs angefallenen erkenntnisse knftigem strafvollzug erwartenden auswirkungen rechtsfehlerfrei sowohl bewertung gefhrlichkeit verurteilten innerhalb gem stgb auszubenden ermessens gegeneinander abgewogen alledem erkennbar anordnung sicherungsverwahrung zustzlichen feststellungen abhinge erst klrung bisher behandelter fragen getroffen knnten entscheidung jugendkammer entspricht mastben urteil bundesverfassungsgerichts mai fr anordnung sicherungsverwahrung ergeben nack wahl cirener jger sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mrz bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb ah kug gg art abs abs abs verbreitung bildnisses begleitperson illustration artikels berichterstattung ber zeitgeschichtliches ereignis darstellt nahezu ausschlielich persnliche belange begleitperson inhalt regelmig deren einwilligung unzulssig ergibt unzulssigkeit verffentlichung bildnisses begleitperson allein wesentlichen begleitenden text unterlassungsanspruch erneute verffentlichung rahmen berichterstattung beschrnkt berichterstattung ber zeitgeschichtliches ereignis darstellt bgh urteil mrz vi zr kg berlin lg berlin vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz richter dr greiner wellner pauge sthr zoll fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats kammergerichts mai teilweise aufgehoben urteil landgerichts berlin september teilweise abgendert folgt neu gefat beklagte verurteilt vermeidung gericht fr fall zuwiderhandlung festzusetzenden ordnungsgeldes eur ersatzweise ordnungshaft ordnungshaft sechs monaten letztere vollziehen geschftsfhrer komplementrin unterlassen echo frau nr rahmen artikels charlotte casiraghi ganze welt feiert schnheit abgedruckte foto rahmen berichterstattung erneut verffentlichen berichterstattung ber zeitgeschichtliches ereignis darstellt nahezu ausschlielich persnliche belange klgerin inhalt insbesondere wrtlich sinngem begleittext foto echo frau nr erfolgt brigen klage abgewiesen weitergehenden rechtsmittel zurckgewiesen kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben rechts wegen tatbestand klgerin tochter prinzessin caroline hannover nimmt beklagte unterlassung erneuten verffentlichung fotos anspruch beklagte verlegerin zeitschrift deren ausgabe nr erschien berschrift charlotte casiraghi ganze welt feiert schnheit beitrag aussehen damals jhrigen klgerin befat bericht foto illustriert gesichter klgerin mutter erkennbaren hintergrund darstellt beitrag geht hervor foto gala abend pferderennen vincennes paris entstand klgerin beklagten rechtskrftiges urteil landgerichts hamburg verbreitung teils textbeitrags untersagen lie hlt verffentlichung bildes fr unzulssig landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolg oberlandesgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht verneint einwilligung klgerin sinne abs satz kug fhrt stillschweigenden einverstndnis bild klgerin erfolgten weise verffentlichen knne ausgegangen klgerin whrend gala abends pariser rathaus zehn fotografen offiziell akkreditiert seien jederzeit fertigung bildern verffentlichungszwecken rechnen mssen knne dahinstehen recht eigenen bild zweifel fr beschrnkten zweck bertragen erstrecke etwaige konkludente einwilligung klgerin allenfalls bildberichterstattung ber veranstaltung artikel beklagten liefere jedoch abgesehen erwhnung anwesenheit wiedergabe erscheinungsbildes klgerin mutter nheren informationen ber abend befasse allein aussehen klgerin verffentlichung deren einwilligung sei zulssig handele foto bildnis bereich zeitgeschichte zeitgeschichtliches ereignis sinne abs nr kug vertraute begleitung absoluten person zeitgeschichte mutter klgerin ffentlichkeit anzusehen sei gebotene abwgung persnlichkeitsrechts klgerin einerseits ffentlichen informationsbedrfnisses andererseits ergebe verffentlichung berechtigtes interesse klgerin sinne abs kug verletzt ii angefochtene urteil hlt angriffen revision teilweise stand rechtlich beanstandener weise berufungsgericht allerdings angenommen klgerin bercksichtigung informationsbedrfnisses ffentlichkeit sogenannten absoluten personen zeitgeschichte zhlt begriff absolute person zeitgeschichte rechtsprechung literatur allgemein abkrzende ausdrucksweise fr personen verstanden unabhngig bestimmten zeitgeschichtlichen ereignis grund status bedeutung allgemein ffentliche aufmerksamkeit finden deren bildnis ffentlichkeit deshalb dargestellten person willen beachtung wert findet schematische einordnung verbietet allerdings lffler steffen presserecht bd aufl rdn lpg damm rehbock widerruf unterlassung schadensersatz presse rundfunk aufl rdn beurteilung frage bildnis person unabhngig bestimmten zeitgeschichtlichen ereignis einwilligungsfrei verffentlicht darf erfordert vielmehr stets einzelfallbezogene abwgung informationsinteresse ffentlichkeit berechtigten interessen abgebildeten person bverfge njw bverfg njw revision verkennt klgerin schon allein aufgrund abstammung personenkreis zhlt umstand grovater regierende frst frstentums monaco eltern insbesondere mutter blickpunkt ffentlichkeit stehen rechtfertigt fr allein anerkennenswertes informationsbedrfnis verffentlichung bildnissen klgerin erkennende senat entscheidung bruder klgerin betraf ausgefhrt kinder personen zeitgeschichte personenkreis einzubeziehen gleichfalls angehrige ffentlichkeit auftreten pflichtenkreis eltern ffentliche funktionen wahrnehmen senatsurteil dezember vi zr njw voraussetzung berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint recht weist revisionserwiderung darauf klgerin weder amt bekleidet sonstige position ffentlichen leben ausfllt beurteilung entgegen ansicht revision deshalb geboten klgerin vorliegenden fall gala abend schon frher bewut mutter deren tochter ffentlichkeit getreten nehmen ehegatten kinder prominenter personen gemeinsam ffentlichen leben teil einzelfall einwilligungsfreie verbreitung bildnisses zulssig neben absoluten person zeitgeschichte deren begleitperson zeigt voraussetzung dafr zusammenhang konkreten zeitgeschichtlichen ereignis persnlichkeitsrecht begleitperson vorgehendes informationsinteresse ffentlichkeit besteht fall begleitperson sogenannte relative person zeitgeschichte anzusehen vgl bverfg njw dadurch absoluten person zeitgeschichte mu gegebenenfalls hinnehmen zusammen person abgebildet umstand klgerin gelegentlich gemeinsam prominenten mutter ffentlichkeit auftritt somit generell einwilligungsfreie verbreitung bildnisse rechtfertigen zumal klgerin minderjhrige erhhten schutzes hinsichtlich gefahren bedarf interesse medien nutzer abbildungen kindern jugendlichen ausgehen vgl bverfge aao jw bverfg njw berufungsgericht auffassung beanstandeten abbildung klgerin handele bildnis bereich zeitgeschichte sinne abs nr kug revision gnstig hingenommen entgegen auffassung revisionserwiderung rechtsgrnden beanstanden berufungsgericht bewertung recht bercksichtigt foto klgerin mutter ffentlichen auftritt zeigt teilnahme gala abend pariser rathaus gerade prominenz zusammenhang stand auftritt geeignet interesse ffentlichkeit wekken zeitgeschichtliches ereignis sinne abs nr kug rechtsprechung insoweit vertraute begleitung absoluten person zeitgeschichte angesehen sog begleiterrechtsprechung vgl olg hamburg njw rr soehring presserecht aufl rdn prinz peters medienrecht rdn damm rehbock aao rdn bildnisse begleitperson drfen danach verbreitet zusammen betreffenden partner ffentlichkeit auftritt zusammen statt ffentlich reprsentiert magebend abgeleitetes interesse ffentlichkeit abgebildeten person willen wegen interesses absoluten person zeitgeschichte besteht person ausstrahlt ffentlichkeit begleitet bverfg njw grundstzen informationsinteresse ffentlichkeit hinsichtlich mutter klgerin beanstandeten bildnis illustrierte berichterstattung ber gala abend ber dortiges auftreten klgerin deren einwilligung rechtfertigen knnte indessen entscheiden zutreffend stellt berufungsgericht gebotenen abwgung persnlichkeitsrechtlichen belangen klgerin art abs art abs gg meinungs pressefreiheit gem art gg geschtzten interessen beklagten darauf ab weder beanstandete abbildung begleitende textbeitrag dienen informationsinteresse ffentlichkeit hinsichtlich mutter klgerin gesellschaftlichen ereignis befriedigen nahezu ausschlielich aussehen klgerin befassen vermutungen ber deren einstellung anstellen fr abwgung gesamtheit beurteilenden artikel ber gala abend pfer derennen vincennes paris nmlich nher berichtet leser erfhrt allein klgerin foto sehen zusammen mutter erschienen gste derartigen gemeinsamen auftritten lauter bewunderung schier atem anhalten abbildung liefert weitere information ber ereignis zeigt lediglich gesichter klgerin mutter personen rtlichkeit hintergrund foto erkennen statt beschftigt artikel vorwiegend persnlichen belangen klgerin insbesondere folgendem teil textbeitrags ergibt weitere verbreitung beklagten urteil landgerichts hamburg rechtskrftig untersagt worden teenager ganzen wirbel person wohl kaum verstehen charlotte ganz sicher gleichen kleinen groen sorgen mdchen alter derzeit vermutlich allermeisten interessiert geliebten pferde schnheit sicherlich ziemlich egal artikel deshalb berichterstattung ber zeitgeschichtliches ereignis nimmt aufgenommene foto lediglich anla ausfhrungen ber person klgerin verwendung bildnisses illustration artikels berichterstattung ber begleitereignis darstellt vgl bverfg njw nahezu ausschlielich persnliche belange inhalt dadurch besonderem mae art abs art abs gg geschtzte recht klgerin ungehinderte entfaltung persnlichkeit tangiert mu hinnehmen beurteilung etwa deshalb gerechtfertigt foto begleitsituation entstanden ber medien mglicherweise verwendung bildnisses klgerin begleitper son berichten drfen bildnisse zeitgeschichte drfen nmlich uneingeschrnkt verbreitet erstreckt befugnis verffentlichung gem abs kug verbreitung schaustellung berechtigtes interesse abgebildeten verletzt rahmen vorschrift erforderlichen prfung bildberichterstattung grundstzlich gesamtheit betrachten bedeutet unzulssigkeit bildnisverffentlichung einzelfall allein wesentlichen begleitenden text ergeben vgl senatsurteil september vi zr versr wenzel stroblalbeg recht wort bildberichterstattung aufl kap rdn liegt fall persnlichen belange jugendlichen deswegen verstrkt schutzbedrftigen klgerin vgl bverfge aao besonderem mae dadurch tangiert foto begleittext illustriert nahezu ausschlielich aussehen thematisiert art verwendung bildnisses berechtigten interessen klgerin verletzt deren schutzbedrfnis gebietet vorrang persnlichkeitsrechts gegenber grundrecht beklagten presse informationsfreiheit revision jedoch insoweit erfolg beklagten angefochtenen urteil erneute verffentlichung bildnisses klgerin generell verwendeten begleittext untersagt worden fr erneute verffentlichung fotos illustration berichterstattung ber damalige begleitsituation drfte allerdings schon dafr grundstzlich erforderlichen aktualitt fehlen vgl wenzel stroblalbeg aao rdn prinz peters aao rdn soehring aao rdn ffentlichkeit heute knftig berechtigtes interesse informationen ber gala abend pariser rathaus januar knnte erkennbar revision aufgezeigt revision macht jedoch recht geltend verffentlichung bildes zuknftig etwa rahmen berichterstattung ber entsprechenden anla erlaubnisfrei zulssig knnte klgerin nmlich andermal hnlicher weise gemeinsam mutter ffentlichkeit auftreten mte gegebenen umstnden relative person zeitgeschichte verffentlichung bildnisses dulden wrde verbreitungsbefugnis abs nr kug weder foto beschrnken entsprechenden ereignis stammt sogenanntes neutrales portrt klgerin beklagte wre vielmehr grundstzlich gehindert illustration neuen begleitsituation beanstandete foto zurckzugreifen solange zustzliche persnlichkeitsrechtsbeeintrchtigung verbunden wre vgl bverfg njw berechtigte interessen klgerin knftigen erneuten verffentlichung bildes entgegenstehen wrden frage einzelfalls entgegen auffassung revisionserwiderung ergibt unzulssigkeit erneuten verwendung fotos allein daraus klgerin jugendliche verstrkten schutzes art abs verbindung art abs gg bedarf abbildungen kindern jugendlichen zudem naturgem kurzer zeit aktualitt verlieren generalisierende betrachtungsweise verbietet rahmen abs kug gebotene abwgung rechts ungehinderte entfaltung persnlichkeit einerseits rechts presse informationsfreiheit andererseits stets prfung einzelfalls verlangen erneute verbreitung bildnisses klgerin beklagten daher generell verboten unterlassungsausspruch vielmehr dahin einzuschrnken verffentlichung rahmen berichterstattung untersagt berichterstattung ber zeitgeschichtliches ereignis darstellt nahezu ausschlielich persnliche belange klgerin inhalt insbesondere wrtlich sinngem begleittext beanstandeten foto erfolgt iii alledem angefochtene urteil teilweise aufzuheben fr abschlieende entscheidung weiteren feststellungen erforderlich senat sache entscheiden abs zpo abnderung landgerichtlichen urteils klage teilweise abweisen iv kostenentscheidung beruht abs abs zpo greiner wellner sthr pauge zoll'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb januar zwangsversteigerungssache zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke prof dr schmidt rntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen beschluss oktober wegen offensichtlichen unrichtigkeit seite umdrucks gem abs zpo folgt berichtigt iii kostenentscheidung veranlasst verpflichtung beteiligten kosten rechtsbeschwerdeverfahrenszu tragen soweit rechtsbeschwerde erfolg geblieben ergibt gesetz krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen ag neuss entscheidung lg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen juni soweit angeklagten betrifft schuldspruch dahin gendert tateinheitliche verurteilung wegen versuchten betrugs entfllt strafausspruch hinsichtlich feststellung ber absehen verfallsanordnung sowie wert erlangen jeweils zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen raubes tateinheit versuchtem betrug krperverletzung freiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt zugleich festgestellt wegen entgegenstehender ansprche verletzten verfall erkannt worden wert erlangten euro betrgt hiergegen wendet verfahrensbeanstandung sachrge gesttzte revision angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo verfahrensrge verletzung stpo verwertung ordnungsgem hauptverhandlung eingefhrten urteils landgerichts nrnberg frth november geltend gemacht dringt revision beanstandet recht mitangeklagten bruder angeklagten ergangene urteil landgerichts nrnbergfrth november wege selbstleseverfahrens gegenstand hauptverhandlung gemacht worden vorsitzende feststellung darber getroffen berufsrichter wortlaut urkunde kenntnis genommen vgl bgh beschlsse september str stv januar str bghr stpo abs selbstleseverfahren dezember str stv fr revisionsgerichtliche prfung senat protokoll ursprnglichen fassung magebend landgericht durchgefhrte protokollberichtigung entspricht weder verfahrensmiger sachlicher hinsicht anforderungen groe senat fr strafsachen bundesgerichtshofs entscheidung rgeverkmmerung beschluss april gsst bghst rn ff fr wirksame berichtigung hauptverhandlungsprotokolls entwickelt verfahrensfehler beruht urteil jedoch landgericht feststellungen einschlgigen vortaten angeklag ten verlesung angeklagten ergangenen urteils amtsgerichts nrnberg frth september getroffen lediglich darstellung gegenstands vorverurteilung strafkammer urteilsgrnden wiedergegebenen passagen urteil landgerichts nrnberg frth november bruder angeklagten verwiesen verstndnis urteils passagen indes erforderlich brigen urteilsausfhrungen fr sachlich rechtliche prfung urteils hinreichenden weise erkennen lassen fr taten urteil amtsgerichts nrnberg frth september grunde lagen urteilsgrnden entnehmen angeklagte wegen begehung neu abgeurteilten tat vergleichbaren rip deals verurteilt wurde wobei erster linie fahrer fungierende angeklagte bandenmitgliedern gehrt tatbeteiligten bereingekommen erwerb begehrten gelder notfalls gewalt anzuwenden falls betrug scheitern materiell rechtliche prfung angefochtenen urteils sachrge fhrt nderung schuldspruchs aufhebung verhngten freiheitsstrafe sowie feststellung abs stpo verurteilung wegen tateinheitlich begangenen versuchten betrugs hlt rechtlichen prfung stand feststellungen fr tattag treffen verabredet vorausgegangenen absprachen geschdigte euro bergeben gegenzug vermeintlich schweizer franken erhalten nachdem angeklagte verabredeten ort erschienen fahrzeug geschdigten eingestiegen packte bndel papierscheine oben unten jeweils echten schweizer franken schein versehen brigen falschgeld enthielt geschdigte entnahm seinerseits brusttasche briefumschlag euro nunmehr schweizer franken bitten zhlen stattdessen packte angeklagte festem schmerzhaftem griff umschlag haltende hand geschdigten hielt kurzzeitig fest entriss umschlag wobei geschdigten leichte kratzwunde handrcken zufgte anschlieend floh angeklagte beute feststellungen tragen verurteilung angeklagten wegen raubes tateinheit krperverletzung gem abs abs stgb schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen versuchten betrugs angeklagte vornherein gewaltsame wegnahme geldes vorhatte zunchst irrtumsbedingte bergabe geldes anstrebte erst scheitern vorhabens entschloss umschlag gewalt bringen sachverhaltsschilderung strafkammer entnehmen vorfeld treffens tattag entfalteten vielfltigen tuschungshandlungen handelt schlielich lediglich bloe vorbereitungshandlungen strafbarkeit wegen versuchten betrugs begrnden vermgen auszuschlieen gehende tatschliche feststellungen tatgeschehen getroffen knnen ndert senat schuldspruch lsst tateinheitliche verurteilung wegen versuchten betrugs entfallen nderung schuldspruchs aufhebung verhngten freiheitsstrafe folge strafkammer ausdrcklich strafschrfend be rcksichtigt angeklagte tateinheitlich wegen versuchten betrugs strafbar gemacht senat erforderlichen sicherheit ausschlieen fehlerhafte schuldspruch strafzumessung engeren sinne nachteil angeklagten ausgewirkt feststellung abs stpo ber absehen anordnung wertersatzverfalls wert erlangten bestand entspricht rechtsprechung bundesgerichtshofs regelung abs stgb rahmen abs stpo treffenden entscheidung beachten vgl bgh urteil oktober str njw rn anwendung abs stgb teilweise anordnung verfalls abgesehen folge urteilsformel allein bezeichnende vermgensgegenstand bzw geldbetrag staat vorliegen voraussetzungen abs stpo unmittelbar zahlungsanspruch erwirbt erlangten bzw wert zurckbleibt bgh urteil oktober str aao rn ff strafkammer fern liegenden voraussetzungen abs stgb erkennbar geprft hierzu htte nhere feststellungen wirtschaftlichen verhltnissen angeklagten treffen frage auseinandersetzen mssen inwieweit wert erlangten vermgen angeklagten vorhanden ernemann roggenbuck ribgh dr franke befindet urlaub daher gehindert unterschreiben ernemann mutzbauer bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss za september zwangsvollstreckungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen antrag schuldners fr durchfhrung rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts dsseldorf juni prozesskostenhilfe bewilligen abgelehnt grnde antrag schuldners juli antrag bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde verstehen einziges rechtsmittel beschluss landgerichts juni betracht kommt rechtsbeschwerde schuldners bietet hinreichende aussicht erfolg zpo rechtsmittel beschluss landgerichts statthaft weder gesetz statthaftigkeit rechtsbeschwerde bestimmt beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen abs zpo nichtzulassung rechtsbeschwerde beschwerdegericht anfechtbar vgl bgh beschluss januar ix zb wum mwn bornkamm pokrant kirchhoff schaffert koch vorinstanzen ag dsseldorf entscheidung lg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet april ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter ball richter dr frellesen dr achilles richterin dr fetzer richter dr bnger fr recht erkannt rechtsmittel klgers urteil zivilkammer landgerichts paderborn juni aufgehoben urteil amtsgerichts paderborn mrz abgendert beklagte verurteilt klger nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit januar sowie weitere nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit november zahlen beklagte kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber verpflichtung beklagten zahlung aktionsbonus stromlieferungsvertrag klger bezog beklagten strom aufgrund vertrages dezember begann vertragsverhltnis einbezogenen allgemeinen geschftsbedingungen beklagten stand september enthalten ziffer folgende regelung neukunde vertrag beklagte schlieen gewhrt einmaligen bonus monaten belieferungszeit fllig sptestens ersten jahresrechnung verrechnet neukunde wer letzten monaten vertragsschluss haushalt beliefert wurde bonus entfllt kndigung innerhalb ersten belieferungsjahres sei kndigung erst ablauf ersten belieferungsjahres wirksam vertragsverhltnis endete aufgrund fristgerechter kndigung klgers jahr belieferung ablauf november schlussrechnung dezember bercksichtigte beklagte hhe unstreitigen bonus klage begehrt klger zahlung bonus sowie vorgerichtlicher rechtsverfolgungskosten hhe jeweils nebst zinsen klage vorinstanzen erfolg gehabt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger ansprche entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klausel ziffer allgemeinen geschftsbedingungen beklagten ergebe klger anspruch zahlung aktionsbonus hhe zustehe kndigung bereits wirkung ablauf mindestvertragslaufzeit jahr ausgesprochen kndigung erst ablauf ersten belieferungsjahres wirksam geworden sei zugrundelegung empfngerhorizonts rechtlich vorgebildeten durchschnittlichen vertragspartners ergebe auslegung klausel kunde anspruch zahlung bonus erhalte vertrag ablauf ersten vertragsjahres ende folge einschrnkenden formulierung ziffer allgemeinen geschftsbedingungen beklagten formulierung ablauf beschreibe unterschied formulierungen ablauf ablauf zeitpunkt zeitlich mehr innerhalb ersten vertragsjahres liege konkreten fall htte zeitpunkt uhr november liegen mssen bonus entfallen lassen zeitpunkt uhr november liege notwendig innerhalb folgetages innerhalb erste vertragsjahr folgenden vertragsjahres zeitpunkt ablauf ersten vertragsjahres sei jedoch gekndigt worden unerheblich sei zusammenhang sonderkndigungsrechten abgesehen tatschlichen vertragslaufzeit monaten gefhrt htte klger bonus htte erhalten ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand berufungsgericht vorgenommene klauselauslegung unterliegt uneingeschrnkten revisionsrechtlichen nachprfung allgemeinen geschftsbedingungen ungeachtet frage ber rumlichen bezirk berufungsgerichts hinaus verwendung finden bedrfnis einheitlicher handhabung besteht senatsurteile februar viii zr njw rn juni viii zr njw rn mwn allgemeine geschftsbedingungen ausgehend verstndnismglichkeiten rechtlich vorgebildeten durchschnittlichen vertragspartners einheitlich auszulegen verstndigen redlichen vertragspartnern abwgung interessen normalerweise beteiligten kreise verstanden senatsurteile februar viii zr aao juni viii zr aao rn dabei unabhngig gestaltung einzelfalls sowie willen belangen jeweils konkreten vertragspartner typischen sinn auszulegen ansatzpunkt fr formularvertrag gebotene objektive willen konkreten vertragspartner orientierende auslegung erster linie vertragswortlaut st rspr senatsurteil april viii zr njw rr rn mwn hieran gemessen hlt auslegung vorliegenden klausel berufungsgericht revision recht rgt rechtlichen nachprfung stand senat teilt auffassung berufungsgerichts instanzgerichte vgl lg berlin urteil januar juris ag coburg urteil oktober juris ag linz urteil dezember juris wonach wortlaut klausel eindeutig sinne sei anspruch bonus bestehe stromlieferungsvertrag lnger jahr bestanden vielmehr formulierung vorliegenden klausel fr juristisch vorgebildeten kunden weiteres dahin verstanden anspruch bonus bereits besteht vertrag mindestens jahr bestanden vgl lg heidelberg urteil dezember kfh juris ag tiergarten urteil januar juris ag bonn urteil april juris klausel deshalb abs bgb sinne auszulegen vorbringen beklagten revisionserwiderung rechtfertigt beurteilung auslegung fr bonusanspruch erforderlich sei vertrag lnger jahr bestanden mag mglich beseitigt bestehenden auslegungszweifel iii revision begrndet berufungsurteil aufzuheben abs zpo senat entscheidet sache weitere feststellungen treffen abs zpo stromlieferungsvertrag parteien ziffer allgemeinen geschftsbedingungen beklagten gefordert volles jahr bestand klger anspruch zahlung hhe unstreitigen aktionsbonus sowie ebenfalls unstreitigen rechtsverfolgungskosten klage daher stattzugeben ball dr frellesen dr fetzer dr achilles dr bnger vorinstanzen ag paderborn entscheidung lg paderborn entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr raum richter bundesgerichtshof dr wahl rothfu richterin bundesgerichtshof cirener richter bundesgerichtshof prof dr radtke erster staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts amberg mrz unbegrndet verworfen kosten rechtsmittels angeklagten dadurch entstanden auslagen trgt staatskasse rechts wegen grnde angeklagte wurde wegen fllen gewerbsmig begangenen betrugs gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt bewhrung ausgesetzt wurde hchste einzelstrafe einsatzstrafe betrgt jahr vier monate freiheitsstrafe niedrigste einzelstrafe betrgt zwei monate freiheitsstrafe sachrge gesttzte revision staatsanwaltschaft hhe gesamtfreiheitsstrafe strafaussetzung bewhrung beschrnkt bleibt ergebnis erfolglos angeklagte gehilfin rechtskrftig abgeurteilte schwester anteilseigner geschftsfhrer gmbh seit gmbh bank rahmenvertrag cb factoring fr mittelstand ber ankauf forderungen factoring warenlieferungen dienstleistungen abgeschlossen geschftsbeziehungen gmbh gesamtumsatz mio bank entwickelten zunchst problemlos gmbh jedoch nachfolgend infolge wirtschaftskrise schieflage geriet verschaffte angeklagte februar juli fllen erfolgte vorlage insgesamt rechnungen ber fingierte verrechnete beglichene einredebehaftete forderungen mehr luft schdigte bank insgesamt rund idee taten angeklagte zunchst nher beschriebenes versehen bank gekommen unmittelbar nachdem taten entdeckt erfolgten ersatzleistungen abtretung forderungen gmbh pkws lebensversicherungen streit befindlichen ansprchen brandversicherung nachdem bemhungen etwaige ansprche brandversicherung schadensverminderung rund vollstndigen schadenswiedergutmachung gefhrt erstattete bank etwa jahr strafanzeige selbstndigkeit erheblich verschuldete angeklagte zuletzt bro ttig lebt seither verdienst ehemannes zeitpunkt hauptverhandlung landgericht stand geburt zweiten kindes unmittelbar bevor gesamtstrafenbildung gerichtete vorbringen staatsanwaltschaft beschrnkt kern letztlich darlegung angefochtenen einzelstrafen gebildete gesamtstrafe sei unangemessen niedrig strafkammer bersehene strafzumessungsgesichtspunkte htte gewichten mssen revisible rechtsfehler zeigt staatsanwaltschaft letztlich eigene wertung stelle tatrichterlichen beurteilung setzt jedoch generalbundesanwalt schon terminsantrag zutreffend nher dargelegt ergnzend lediglich folgendes bemerken staatsanwaltschaft bemngelt strafkammer bercksichtigt angeklagte bank deren versehen vgl oben hingewiesen stattdessen abgeurteilten taten begangen verkannt umstand angeklagter straffllig geworden statt gesetzestreu verhalten voraussetzung fr strafbarkeit schulderhhender umstand bgh beschluss november str mwn staatsanwaltschaft meint kme umhin vergleichbare strafen drfte wohl hhe verhngter strafen gemeint vergleichbar hohen schden vergleichbar angewandter krimineller energie heranzuziehen verkennt fr vergleiche strafzumessung urteilen tatbeteiligten etwa mitgliedern bande regelmig raum bgh beschluss juni str bghst fr allgemeine vergleiche gedachten fllen unbekannte angeklagte wegen unbekannter taten erst recht gelten dennoch gesamtstrafenbildung rechtsfehlerfrei angeklagte april rechtskrftig gewordener strafbefehl ber tagesstze je ergangen obwohl sptestens seit dezember gewusst oben genannte gmbh zahlungsunfhig erst mrz erffnung insolvenzverfahrens beantragt geldstrafe zeitpunkt vorliegenden urteils vollstndig vollstreckt nachtrgliche gesamtstrafenbildung mehr mglich deshalb wurde angeklagten gesamtstrafenbildung sog hrteausgleich zugebilligt wre geldstrafe vollstreckt htte strafkammer zwei mglichkeiten gehabt htte geldstrafe gesondert neben verhngten freiheitsstrafe bestehen lassen knnen abs satz stgb abs satz stgb bedarf darlegung hrte darstellt mglichkeit mehr bestand andernfalls htte nachtrgliche einbeziehung geldstrafe freiheitsstrafe erhht abs satz stgb abs satz stgb abs satz stgb freiheitsstrafe jedoch gegenber geldstrafe schwerere strafbel regelmig hrte deshalb geldstrafe bereits vollstreckt freiheitsstrafe erhht vgl bgh urteil mai str gilt geldstrafe vollzug ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurde bgh aao bgh beschluss januar str rissing van saan lk stgb aufl rn mwn ergibt feststellungen ergibt revision staatsanwaltschaft nachteil angeklagten begnstigenden rechtsfehler festsetzung strafhhe entfllt strafaussetzung bewhrung neuer tatrichter wre verschlechterungsverbot abs satz stpo gebunden daher beruhen entscheidung ber strafaussetzung bewhrung fr genommen angeklagte begnstigende rechtsfehler aufweist bereinstimmung ausfhrungen generalbundesanwalts bemerkt senat jedoch staatsanwaltschaft derartige rechtsfehler weder abs stgb abs stgb aufzeigt gleichwohl vgl oben urteil gem abs satz stpo bestand bestimmung anwendbar revision staatsanwaltschaft nachteil angeklagten begnstigende rechtsfehler ergibt bgh urteil mrz str bghst senat hlt ausgesprochene gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren bewhrung bereinstimmung generalbundesanwalt bercksichtigung dargelegten feststellungen taten tter urteilsgrnden ersichtlichen fr rechtsfolgenentscheidung bedeutsamen umstnde trotz aufgezeigten fehlers vgl oben fr angemessen sonstige grnde frage stellen knnten weder geltend gemacht erkennbar vribgh dr raum wegen urlaubsabwesenheit unterschrift gehindert wahl rothfu wahl cirener radtke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar mrz jugendstrafsache wegen erschleichens leistungen az ds js amtsgericht grevenbroich js staatsanwaltschaft mnchengladbach js staatsanwaltschaft mnster ar amtsgericht rheine ecli de bgh ars strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts mrz gem abs satz jgg beschlossen abgabebeschluss amtsgerichts jugendrichter grevenbroich september aufgehoben zustndig fr verhandlung entscheidung sache amtsgericht jugendrichter grevenbroich grnde jugendgerichte amtsgerichte grevenbroich olg bezirk dsseldorf rheine olg bezirk hamm streiten zustndigkeit jugendstrafsache gemeinsames oberes gericht abs satz jgg bundesgerichtshof entscheidung zustndigkeitsstreits berufen generalbundesanwalt antragsschrift mrz insoweit zutreffend ausgefhrt voraussetzungen abgabe gem abs jgg gegeben setzt voraus angeklagte aufenthaltsort erhebung anklage gewechselt st rspr vgl bgh beschluss mrz ars juris rn vorliegend fall eingang anklageschrift staatsanwaltschaft mnchengladbach juni bl jugendrichter amtsgerichts grevenbroich verfahren beschluss september amtsgericht rheine jugendgericht abgegeben bl wohnsitz tatschlichen aufenthalt angeklagte indessen ausweislich vermerks kreispolizeibehrde rhein kreis neuss august bl bereits seit mai rheine nderung verhltnisse eingetreten bl aufenthaltswechsel erhebung anklage liegt umstnden schfer appl grube zeng schmidt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november verbraucherinsolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter dr kayser prof dr gehrlein vill november beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts gttingen dezember kosten beschwerdefhrers unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde statthafte abs satz inso abs satz nr zpo rechtsbeschwerde unzulssig rechtssache weder grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs zpo insbesondere rechtsbeschwerde geltend gemachte zulssigkeitsgrund einheitlichkeitssicherung liegt weder form divergenz erfordert allgemeines interesse korrektur wegen fehlerhaften entscheidung beschwerdegerichts struktureller wiederholungsgefahr fr dauer wohlverhaltensperiode amtsgericht gem abs inso treuhnder bestellen zwei treuhnder unabhngig voneinander aufgaben wahrnehmen bestellung neuen treuhnders fr zeit ankndigung restschuldbefreiung beschluss november schlssig entlassung zuvor bestellten treuhnders enthalten sofern bestellung fortbestand auffassung amtsgerichts beschwerdegerichts bestellung treuhnders fr vereinfachte insolvenzverfahren ohnehin beendet galt fr wohlverhaltensphase fort auffassung steht allerdings widerspruch rechtsauffassung senats danach wirkt bestellung treuhnders vereinfachten insolvenzverfahren fr wohlverhaltensphase inso beschriebenen aufgaben fort bgh beschl juni ix zb zvi beschluss november beschwerdefhrer zugestellt worden htte gem abs inso rechtsmittel sofortigen beschwerde zugestanden eingelegt beschluss november rechtskrftig rahmen verfahrens zwangsgeldfestsetzung beschwerdefhrer steht fest wohlverhaltensphase allein neue treuhnder bestellt rechtsbeschwerde aufgezeigte divergenz verfahren mehr entscheidungserheblich dr fischer dr ganter prof dr gehrlein dr kayser vill vorinstanzen ag gttingen entscheidung ik lg gttingen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr november rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter schlick richter drr dr herrmann wstmann richterin harsdorf gebhardt beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november zurckgewiesen gerichtskosten beschwerdeverfahrens auergerichtlichen kosten beklagten klger klger klgerin klger klger tragen beschwerdewert festgesetzt grnde klger beteiligten fr teilweise zusammen ehepartnern vermittlung gmbh mrz juli gmbh folgenden gmbh aufgelegten managed account anlage wurden gelder anlegern gesammelt deren gemeinsame rechnung handel termingeschften betreiben jahr wurde insolvenzverfahren ber vermgen gmbh erffnet seit fr gesellschaft spter deren mitgeschftsfhrer ttige wurde jahr wegen betruges tateinheit urkundenfl schung freiheitsstrafe sieben jahren vier monaten verurteilt beklagte wirtschaftsprfer prfte auftrag gesellschaft seit deren jahres konzernabschlsse ff hgb sowie einhaltung meldepflichten verhaltensregeln wphg erteilte prfungen beanstandungen fhrten besttigungsvermerke flschungen vorgenommen wirklichkeit bestehendes konto brokergesellschaft bezogen bemerkte beklagte prfungen klger nehmen beklagten wegen verlustes eingezahlten betrge schadensersatz anspruch beklagte telefongesprch vermittlerin oktober positiv ber seriositt gmbh geuert angeboten prfberichte testate zwecke weiterleitung kunden bermitteln beratungsgesprchen vermittlerin hierauf bezug genommen soweit vorhanden prfberichte beklagten vorgelegt grundlage fr anlageentscheidung klger geworden seien vorinstanzen klage erfolg beschwerde erstreben klger zulassung revision ii voraussetzungen fr zulassung revision liegen beantwortung beschwerde aufgeworfenen fragen erfordert erffnung revisionsverfahrens abs zpo berufungsgericht richtig entschieden rechtsprechung senats geklrt nheren voraussetzungen haftung wirtschaftsprfers pflichtprfung gesellschaft ff hgb betraut dritten gegenber betracht kommt vgl bghz danach gilt grundstzlich abschlussprfer fr fehler abs satz hgb gesellschaft verbundenes unternehmen geschdigt worden gegenber jedoch anteilseignern sonstigen glubigern gesellschaft ersatz daraus entstehenden schadens verpflichtet vgl bghz bestimmung hgb schliet rechts wegen fr abschlussprfer vertraglicher grundlage schutzpflicht gegenber dritten personen begrndet bghz aao annahme vertraglichen einbeziehung dritten schutzbereich jedoch strenge anforderungen stellen bghz ff rn besttigungsvermerken abs hgb ohnehin bedeutung zukommt dritten einblick wirtschaftliche situation publizittspflichtigen unternehmens gewhren fr beabsichtigtes engagement beurteilungsgrundlage geben gesetzgeber veranlasst verantwortlichkeit abschlussprfers ebenso weit ziehen gengt fr annahme schutzwirkung betroffenen bereich allein dritter sachkunde geprgte stellungnahme prfers fr erkennbar grundlage entscheidung wirtschaftlichen folgen mchte senat daher namentlich bedenken stillschweigende ausdehnung haftung dritte geuert hierfr grundstzlich fr erforderlich gehalten abschlussprfer deutlich drittinteresse besondere leistung erwartet ber erbringung gesetzlich vorgeschriebenen pflichtprfung hinausgeht vgl bghz rn gemessen grundstzen beanstanden berufungsgericht vertragliche haftung beklagten verneint unmittelbare vertragliche beziehungen bestanden parteien grundlage auskunftsvertrags beschwerde beanstandet feststellung berufungsgerichts prfvertrag gmbh beklagten schutzwirkungen zugunsten beitretenden anleger ergaben beschwerde mchte telefonischen kontakten vermittlerin beklagten oktober entnehmen insoweit auskunftsvertrag zustande gekommen sei knftige kunden vermittlerin einbezogen worden seien insoweit hlt zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung rechtsfortbildung fr erforderlich schon zweifelhaft beschwerde weiteres unterstellt telefongesprch oktober auskunftsvertrag vermittlerin beklagten entnommen berufungsgericht verstndnis senats etwa bejaht son dern sofort frage eingegangen gesprch schutzwirkungen fr kunden vermittlerin ergeben konnten grundlage nachvollziehbaren wrdigung vermittlerin einbeziehung etwa kunden vorhandenen kundenkreis weiteren neuen kunden gedacht rechtsfehlerfrei verneint beschwerde macht bezugnahme urteile zivilsenats bundesgerichtshofs november zr njw april zr bghz geltend einbeziehung setze voraus zahl namen schtzenden dritten vornherein feststnden schuldner kenne fallgestaltungen entscheidungen zugrunde lagen indes vergleichbar sache zr ging einbeziehung unbekannten brgen vervielfltigung risikos verbunden whrend sache zr wert sicherheit vorgesehenen grundstcks risiko gutachter herangezogenen sachverstndigen begrenzte demgegenber fr vorliegende fallkonstellation mageblich dritthaftung pflichtprfers strengen voraussetzungen angenommen siehe oben prfung frage bedeutung rahmen auskunftsvertrags pflichtprfer wenig mehr besttigt prfung vorgenommen bezogen bestimmten zeitpunkt beanstandungen ergeben billigerweise erwartet wolle gegenber vielzahl bekannter kunden vermittlerin fr seriositt geprften unternehmens eintreten vgl senatsurteil dezember iii zr njw rr rn wre versto gesetzliche wertung abs satz hgb gegebenen umstnden annehmen pflichtprfer bernehme besonderen anlass gegenleistung gewissermaen doppelter hinsicht konkludent sowohl begrndung mgliche vervielfltigung haftung umstnden raum fr berlegung be schwerde komme ferner schadensersatzanspruch beklagten verschulden vertragsschluss betracht soweit mgliche deliktische verantwortlichkeit beklagten geht berufungsgericht erwogen beklagten knne prfungen grobe leichtfertigkeit last gefallen mge schdigung anlegern billigend kauf genommen bgb setze sittenwidrigkeit gerade verhltnis schdiger geschdigten voraus klger behaupteten personenkreis gehrten publizittsvorschriften offen gelegten besttigungsvermerke vertraut einklang steht klgern vortrag ber vermittlerin kopien verschiedenen besttigungsvermerken vorgelegt worden sollen mag beruhen angefochtene entscheidung tatrichterlichen erwgung getragen klger htten bewiesen beklagte bewusstsein gehabt knftigen oktober erstellenden prfberichte testate wrden entgegen vereinbarungen gmbh argumentationshilfe verhandlungen anlageinteressenten eingesetzt erhobenen rgen beschwerde erfordern zulas sung revision nheren begrndung gem abs satz zpo abgesehen schlick drr wstmann herrmann harsdorf gebhardt vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr dezember rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vizeprsidentin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts mrz zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo berweisung kindes klinik beklagten bestand vollstndige aufsichtspflicht pallotti hauses fort mittelbarer aufsichtspflicht pallotti hauses blieb dritter sinne bgb weitere umstnde erfllung aufsichtspflicht beklagte gewhrleisten versto berufungsgerichts art abs gg gegeben weiteren begrndung gem abs halbs zpo abgesehen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert mller greiner pauge vorinstanzen diederichsen zoll lg saarbrcken entscheidung olg saarbrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb juni rechtsbeschwerdesache ecli de bgh bizb zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr bscher richter dr kirchhoff prof dr koch dr lffler feddersen beschlossen rechtsbeschwerde glubigers beschluss landgerichts tbingen zivilkammer einzelrichter september aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht einzelrichter zurckverwiesen gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erhoben gegenstandswert grnde glubiger anstalt ffentlichen rechts be zeichnung sdwestrundfunk ttige landesrundfunkanstalt lndern baden wrttemberg rheinland pfalz betreibt schuldner zwangsvollstreckung wegen rckstndiger rundfunkbeitrge glubiger richtete amtsgericht rottenburg gerichtsvollzieherverteilerstelle vollstreckungsersuchen durchfhrung zwangsvollstreckungsmanahmen bestimmung termins abnahme vermgensauskunft gem abs zpo schuldner beantragte letzte seite vollstreckungsersuchens enthielt aufstellung rckstndigen forderungen vorangestellten hinweis beitragsschuldner bereits festsetzungsbescheide mahnungen folgenden daten beitragsnummer zugesandt worden schreiben dezember lud gerichtsvollzieher schuldner abgabe vermgensauskunft nachdem schuldner termin erschienen abgabe vermgensauskunft verweigert ordnete gerichtsvollzieher eintragung schuldnerverzeichnis beschluss mrz vollstreckungsgericht vollstreckungsmanahmen gerichtete erinnerung schuldners februar zurckgewiesen dagegen gerichtete sofortige beschwerde schuldners beschwerdegericht einzelrichter beschluss vollstreckungsgerichts aufgehoben zwangsvollstreckung vollstreckungsersuchen glubigers fr unzulssig erklrt beschwerdegericht einzelrichter zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt glubiger antrag zurckweisung sofortigen beschwerde schuldners beschluss vollstreckungsgerichts mrz ii beschwerdegericht einzelrichter zulssigkeit begrndetheit beschwerde schuldners ausgegangen begrndung ausgefhrt beschwerde sei bereits wegen fehlender zustellung vollstreckungstitels begrndet voraussetzung fr zwangsvollstreckung sei zustellung bescheide schuldner zugang bestritten vollstreckungsgericht unrecht zugangsvermutung gem verwaltungsverfahrensgesetz fr baden wrttemberg lvwvfg bw gesttzt vorschriften seien gem lvwvfg bw anwendbar zustellung richte vielmehr allgemeinen vorschriften gem bgb fr entsprechende anwendung grundstze zustellungsfiktion aufgabe post gem lvwvfg bw sei angesichts vorschriften raum beschwerde schuldners sei zudem begrndet materiellen behrdeneigenschaft glubigers fehle sei ebenfalls vollstreckungsvoraussetzung vollstreckungsgericht prfen iii beschwerdegericht einzelrichter zugelassene rechtsbeschwerde erfolg fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung beschwerdegericht rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr abs satz zpo zulssig zpo zulassung deshalb unwirksam einzelrichter entgegen satz nr zpo anstelle kollegiums entschieden bgh beschluss mrz ix zb bghz rechtsbeschwerde sache erfolg angefochtene beschluss einzelrichters aufzuheben verletzung verfassungsgebots gesetzlichen richters ergangen art abs satz gg einzelrichter durfte ber beschwerde entscheiden htte verfahren wegen grundstzlichen bedeutung rechtssache gem satz nr zpo drei richtern besetzten kammer bertragen mssen originren einzelrichter zpo entscheidung rechtssachen grundstzlicher bedeutung schlechthin versagt st rspr vgl bghz bgh beschluss mai zb njw rn beschluss januar zb njw rn beschluss juli zb juris rn begriff grundstzlichen bedeutung weitesten sinne verstehen einzelrichter kollegium entscheiden fortbildung rechts vorliegend einzelrichter angenommen wahrung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsmittelgerichts geboten st rspr vgl bghz beschluss november vii zb njw rr rn bgh njw rn bgh beschluss april zb einzelrichter gebot gesetzlichen richters grundlegend verkannt nichtbertragung verfahrens voll besetzte kammer erfllte voraussetzungen objektiven willkr offensichtlich unvertretbar lag auerhalb gesetzlichkeit art abs satz gg verletzt vgl bghz rechtsbeschwerde versto verfassungsgebot gesetzlichen richters gergt brigen versto senat amts wegen bercksichtigen bghz bercksichtigung verletzung art abs satz gg steht satz zpo entgegen bghz aufhebung fhrt zurckverweisung sache einzelrichter angefochtenen beschluss erlassen wegen rechtsbeschwerde angefallenen gerichtskosten macht senat mglichkeit gkg gebrauch kosten wren richtiger behandlung sache einzelrichter entstanden iv fr neue entscheidung weist senat folgendes annahme beschwerdegerichts beschwerde schuldners sei begrndet wirksame zustellung nachgewiesen sei grundvoraussetzung zwangsvollstreckung fehle hlt rechtlichen nachprfung stand zustellung titels ebenso wenig voraussetzung beitreibung rundfunkbeitrgen zustellung vollstreckungsersuchens glubigerin entgegen annahme beschwerdegerichts wirksame zustellung beitragsbescheids vollstreckungsvoraussetzung vgl bgh beschluss april zb weitere annahme beschwerdegerichts beschwerde schuldners sei auerdem begrndet glubiger materielle behrdeneigenschaft fehle hlt rechtlichen nachprfung ebenfalls stand vgl bgh beschluss april zb bscher kirchhoff lffler koch feddersen vorinstanzen ag rottenburg neckar entscheidung lg tbingen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil auswrtigen groen jugendkammer landgerichts kleve moers oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldspruch dahin gendert angeklagte sexuellen mibrauchs kindes zwei fllen schweren sexuellen mibrauchs kindes drei fllen schuldig vgl bgh stv beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rissing van saan lienen winkler becker pfister'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb august familiensache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo abs nr abs bgb abs beschwer verurteilung auskunft abs bgb ber hhe gewhrten arbeitnehmerabfindung erhht dadurch rechtsmittelfhrer geheimhaltungsinteresse wegen arbeitgeber vereinbarten verschwiegenheitspflicht geltend macht bgh beschluss august xii zb olg frankfurt main ag langen xii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats fr familiensachen oberlandesgerichts frankfurt main mrz kosten beklagten zurckgewiesen grnde wege stufenklage auskunft kindesunterhalt anspruch genommene beklagte wurde teilurteil amtsgerichts verurteilt klgerin ber hhe arbeitgeber gezahlten abfindung auskunft erteilen vorlage abfindungsvertrages belegen dagegen legte beklagte berufung machte geltend beschwer bersteige erforderliche erwachsenheitssumme besonderes geheimhaltungsinteresse werterhhend bercksichtigen sei nmlich abfindungsvertrag ausdrcklich strengstem stillschweigen ber inhalt vereinbarung ber hhe abfindung verpflichtet erteilung auskunft msse rechnen arbeitgeber rechtliche schritte einleite rckzahlung abfindung schadensersatz verlange berufungsgericht setzte berufungswert fest verwarf berufung beschluss unzulssig abs nr zpo beschluss richtet rechtsbeschwerde beklagten ii rechtsbeschwerde gem abs nr abs zpo statthaft abs nr zpo zulssig insoweit hlt senat vorlufigen beurteilung beschluss mai xii zb famrz antrag aussetzung vollziehung erstinstanzlichen entscheidung sache eingang rechtsbeschwerdebegrndung zurckgewiesen fest rechtsbeschwerdebegrndung inzwischen aufgezeigt erfordert rechtssache entscheidung rechtsbeschwerdegerichts fortbildung rechts rahmen bemessung beschwer unterhaltsprozess auskunft verurteilten nmlich bislang hinreichend hchstrichterlich geklrt weise gesetzlichen auskunftsanspruch entgegengehaltene geheimhaltungsvereinbarung dritten bercksichtigen rechtsbeschwerde jedoch sache erfolg senat beschluss mai aao bereits ausgefhrt kommt darauf amtsgericht beklagten recht verurteilt auskunft ber hhe abfindung erteilen vorlage abfindungsvertrages belegen unerheblich auskunftsanspruch beklagten arbeitgeber vereinbarte geheimhaltung abfindungsvertrages umstand entgegensteht abfindung fr unterhaltszwecke mehr verfgung steht ablsung verbindlichkeiten verbraucht wurde beklagte berufungsbegrndung geltend gemacht berprfung rahmen rechtsbeschwerde steht nmlich allein auffassung berufungsgerichts berufung sei unzulssig beschwer beklagten bersteige fr hhe beschwer belang verurteilung recht erfolgte berhaupt ber bereits titulierten unterhalt hinausgehender unterhaltsanspruch besteht vgl bgh senatsbeschluss mai xii zr famrz zutreffend ansatzpunkt berufungsgerichts fr wert beschwerdegegenstandes ausschlielich abwehrinteresse beklagten ankommt auskunft verurteilt wurde erteilen mssen wert beschwer richte daher wert auskunftsanspruchs bemesse allein aufwand zeit kosten erfllung titulierten anspruchs erfordere sowie etwaigen geheimhaltungsinteresse verurteilten entspricht stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofes vgl bgh beschluss november gsz famrz zeit kostenaufwand fr erteilung auskunft ber hhe abfindung anfertigung kopie abfindungsvertrages berufungsgericht bemessen lsst rechtsfehler nachteil beklagten erkennen soweit berufungsgericht beklagten geltend gemachte geheimhaltungsinteresse werterhhend bercksichtigt hlt rechtlichen prfung zumindest ergebnis stand aa stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofes einzelfall geheimhaltungsinteresse auskunft verurteilten partei fr bemessung rechtsmittelinteresses erheblich insoweit verurteilte partei beschwerdegericht abs zpo abs zpo substantiiert darlegen erforderlichenfalls glaubhaft erteilung auskunft konkreter nachteil droht bgh beschluss juni vii zb njw senatsbeschluss april xii zb njw rr bb beklagte geltend gemacht verletzung abfindungsvertrag vereinbarten pflicht verschwiegenheit ber hhe gewhrten abfindung fhre zurckzahlen msse indes hinreichend glaubhaft gemacht allein vorgelegten ziffer abfindungsvertrages lediglich heit fr fall zuwiderhandlung behalte arbeitgeber einleitung rechtlicher schritte zudem besonderes interesse auskunftspflichtigen bestimmte tatsachen insbesondere gegner geheim halten einzelfall konkret dargelegt gehrt gerade person auskunftbegehrenden gefahr begrndet gegenber offenbarten tatsachen ber rechtsstreit hinaus weise gebrauch schtzenswerte wirtschaftliche interessen auskunft verpflichteten gefhrden knnen vgl bgh beschluss dezember iv zb verffentlicht juris vorgetragen ersichtlich cc offen bleiben umstand beklagte offenlegung gewhrten abfindung arbeitgeber gegenber haft schadensersatzpflichtig knnte bemessung beschwer berhaupt bercksichtigt fall vorliegenden art grundsatz gilt drittbeziehungen auskunftspflichtigen unmittelbar verurteilung auskunft flieenden rechtlichen nachteil fhren deshalb reine fernwirkung fr bemessung beschwer auer betracht bleiben insofern knnte nmlich haftungsrisiko gegenber auskunftsverfahren beteiligten dritten schtzenswertes wirtschaftliches interesse geheimhaltung gegenber auskunft begehrenden hergeleitet vgl bgh urteil juli zr njw dd schlielich bedarf entscheidung beklagte hinreichend glaubhaft gemacht vertraglich vereinbarte verschwiegenheitspflicht flle umfassen denen kraft gesetzes auskunft verpflichtet wre fall wrde geheimhaltungsvereinbarung insoweit unwirksam erweisen vertragliche verpflichtung arbeitnehmers verschwiegenheit ber betriebliche tatsachen nmlich wirksam soweit belange arbeitgebers gerechtfertigt vgl lag hamm db fr verpflichtung ber hhe gezahlten abfindung beim ausscheiden arbeitsverhltnis stillschweigen bewahren gelten liegt hand belange arbeitgebers berwiegen knnen soweit befolgung verschwiegenheitspflicht zwingende gesetzliche bestimmungen verstoen wrde etwa beklagte abfindung hhe einkommensteuererklrung verschweigen wrde verkennt beklagte verfassungsbeschwerde rechtsbeschwerde bezug nimmt auffassung vertritt existiere gesetzliche regelung vertragliche ansprche fr unterhaltsprozess aufhebe richtig vielmehr gesetzliche auskunftsansprche vertragliche absprachen dritten unterlaufen knnen insbesondere knnen belange arbeitgebers verschwiegenheitspflicht gegenber auskunftsberechtigten rahmen rechtsstreits kindesunterhalt rechtfertigen ergibt zweifelsfrei gesetzlichen wertung abs zpo danach gericht unterhaltsrechtsstreit ber einknfte partei aufforderung auskunftserteilung nachkommt arbeitgeber partei auskunft einholen erteilung auskunft verpflichtet abs zpo eigene verschwiegenheitspflicht berufen gesetzgeber fr vorrang unterhaltsinteresses geheimhaltungsinteresse entschieden vgl musielak borth zpo aufl rdn fr vorliegenden fall unterhalts minderjhrigen kindes familiengericht sogar ausknfte ber hhe einknfte vermgens finanzmtern einholen abs nr zpo daraus ersichtlich sicherung wirtschaftlichen basis minderjhrigen kindes sogar vorrang wahrung steuergeheimnisses vgl musielak borth aao rdn zeigt zugleich befrchtung beklagten frherer arbeitgeber wegen unterhaltsprozess erteilten auskunft ber hhe abfindung belangen unbegrndet weigerung knnte offenbarung abfindung unterhaltsprozess kenntnisnahme klgerin verhindern arbeitgeber hhe abfindung verlangen gerichts offen legen htte deshalb arbeitgeber erteilung begehrten auskunft beklagten ersetzender schaden entstehen hahne sprick wagenitz weber monecke dose'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet november kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz nr bgb fa abs prozessbevollmchtigte partei verpflichtet vorwurf nachlssigen verhaltens entgehen umfangreiche staatsanwaltschaftliche ermittlungsakten einzelnen darauf durchzusehen anhaltspunkte fr bestimmte pflichtverletzungen entnehmen knnten bisherigen sachstand raum stehen pflicht treuhandkommanditistin filmfonds anleger annahme vertragsangebots abschluss treuhandvertrags ber bekannte regelwidrige aufflligkeiten informieren lektre emissionspros pekts erschlieen anschluss senatsurteil mai iii zr njw rr bgh urteil november iii zr olg mnchen lg mnchen iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter schlick richter drr dr herrmann wstmann richterin harsdorf gebhardt fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen august kostenpunkt ausnahme entscheidung ber auergerichtlichen kosten beklagten insoweit aufgehoben berufungsurteil wiedergegebene klageantrag beklagte abgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger erwarb abschluss beitrittsvereinbarung ge richtete erklrung dezember gesellschaft kg folgenden beteiligung mbh co dritte iii hhe dm zuzglich agio beitritt komplement rin beteiligungsgesellschaft herausgegebenen prospekt entsprechend ber beklagte wirtschaftsprfungsgesellschaft treuhandkommanditistin prospekt teil abgedruckten vertragsmuster treuhandvertrag mittelverwendungskontrolle vorgenommen beklagte prospekt rubrik partner grndungsgesellschafter bezeichnet stellung kommanditistin abtretung geschftsanteils grndungsgesellschafters erworben seinerseits gesellschafter geschftsfhrer komplementrin begrenzung wirtschaftlichen risikos filmvermarktung emis sionsprospekt vorgesehen fr anteil produktionskosten ausfallversicherungen abgeschlossen sollten nachdem produktionen erwnschten wirtschaftlichen erfolg erwies versicherer inc eintreten versiche rungsflle zahlungsunfhig insgesamt erhielt klger beteiligung ausschttungen hhe beteiligungsbetrags erstinstanzlich klger treuhandkommanditistin beklagte november prospektprfungsgutachten ber emissionsprospekt erstellt zug zug abtretung ansprche beteiligung rckzahlung teilbetrags eingezahlten betrags bercksichtigung ausschttungen nebst zinsen feststellung freistellungsverpflichtung anspruch genommen behauptet prospekt enthalte erlsprognose absicherung short fall versicherungen unrichtige angaben auswahl seriositt berprften versicherers sei fehlerhaft dementsprechend htte beklagte anlagegelder freigeben drfen landgericht klage abgewiesen berufungsrechtszug klger geltend gemacht seien innen provisionen gesellschaft mbh gezahlt worden seien offenbart worden zustzlich feststellung begehrt beklagten mssten schaden ersetzen etwaige nachtrgliche aberkennung verlustzuweisungen entstehe schlielich freistellung etwaigen zahlungsverpflichtungen gegenber glubigern beteiligungsgesellschaft dritten begehrt aufgrund stellung kommanditisten anspruch nehmen knnten oberlandesgericht berufung zurckgewiesen senat beschrnkt zugelassenen revision verfolgt klger hilfsantrag verbundenen zahlungsantrag zug zug abtretung ansprche beteiligung beklagte entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils rckverweisung sache berufungsgericht soweit berufungsurteil wiedergegebenen klageantrag beklagte folgenden beklagte betrifft berufungsgericht zieht ausgangspunkt recht haftung beklagten wegen verschuldens vertragsverhandlungen betracht beklagte konnte treuhandkommanditistin pflicht treffen knftigen treugeber ber wesentlichen punkte aufzuklren fr bernehmende mittelbare beteiligung bedeutung vgl bghz senatsurteile juli iii zr njw rr rn mrz iii zr njw rr rn mai iii zr njw rr rn insbesondere ber regelwidrige aufflligkeiten informieren entsprechenden pflicht beklagte vorinstanzen vertreten deshalb enthoben anlegern persnlichen kontakt trat aufgabe bloen abwicklungs beteiligungstreuhnderin verstand beitritt vollzog abschluss treuhandvertrags beklagten treugeber annahme beteiligungsangebots komplementrin abs abs satz gesellschaftsvertrags prambel treuhandvertrags mitwirkung beklagten mglich senat erlass angefochtenen entscheidung urteil mai aao ff rn filmfonds entschieden beklagte bisherigen sachstand verpflichtet anleger darber informieren vertrieb beteiligung befasste it gmbh hierfr provision beanspruchte erhalten gesellschaftsvertrags enthlt bezeichneten investitionsplan grundlage gesellschaftszweck verwirklicht vorgesehene mittelverwendung fr fall prozentual anzupassen abs gesellschaftsvertrags aussicht genommene beteiligungskapital mio dm erreicht bleibt fall prozentstzen fr einzelnen aufgefhrte gegenstnde mittelverwendung produktionskosten erwerb filmrechten sollten produktauswahl absicherung konzeption werbung prospekt grndung haftung geschftsfh rung eigenkapitalbeschaffung flieen daneben weitere gewicht fallende prozentstze fr gebhr fr treuhandkommanditistin sowie steuer rechtsberatung abschlussprfungen vorgesehen prospekt teil lie abschnitt vertrge durchfhrung investition ebenfalls entnehmen komplementrin vermittlung zeichnungskapitals verpflichtet hierfr agio erhalten ergab fr vermittlung eigenkapitals insgesamt vergtung demgegenber klger vorgetragen it gmbh je weils beteiligungssumme geworbenen anlegers vertriebsprovision gezahlt worden sei vortrag gesellschafter it gmbh gerichteten schreiben geschftsfhrers gmbh januar belegt seits entnehmen it gmbh provisionserwartungen grenvorstellung andererseits empfohlen diesbezglichen festen vereinbarung beteiligungsgesellschaft abzusehen honorierung abzuschlieenden vereinbarung vorzubehalten klger ferner vorlage verneh mungsniederschrift steuerfahndungsstelle finanzamts juli aussage zeugen vernommenen sam gemacht wonach it gmbh seit vielen jahren aufmerkfr vermittlung eigenkapital gezeichneten kapitals erhalte schlielich klger schreiben beklagten dezember vorgelegt gegenber komplementrin berechnungsgrundlage fr erste mittelfreigabe mitgeteilt abrechnung fllt umsatzanteilen unterschieden eigenkapitalvermittlung komplementrin einerseits it gmbh andererseits beruhen enthlt zugleich berechnung vergtungsbetrge grundlage anspruchs it gmbh entfallen insgesamt mittel zahlung freigegeben anwendung investitionsplan fr einzelnen kostensparten vorgesehenen prozentstze ergeben vorbringen kenntnisstand beklagten revision recht rgt fonds ii rede stehenden fonds iii bezogen auffassung berufungsgerichts rechtsprechung bundesgerichtshofs aufklrungspflichten ber innenprovisionen sei weder beklagte konkreten rolle medienfonds bertragen vermag senat allgemeinheit anzuschlieen aa richtig vorliegende fallkonstellation derjenigen unterscheidet ber senat thema innenprovisionen urteil februar bghz entschieden sache veruerer immobilien beauftragte vertriebsgesellschaft provisionen gezahlt prospekt immobilienfonds ausgewiesen hierzu senat befunden ber innenprovisionen art sei ab gewissen grenordnung aufzuklren rckschlsse geringere werthaltigkeit objekts ergeben knnten aao zugleich jedoch unabhngig grenordnung betont diesbezgliche angaben prospekt mssten zutreffend irrefhrungsgefahr drfe bestehen aao gesichtspunkt senat bedenken anleger prospekt zutreffend informiert notwendigkeit hinreichend klarer darstellung weichen kosten vgl bgh urteil februar ii zr njw rn umstand medienfonds provisionen filmen verstecken lassen filme regel erst mitteln gesellschaft produziert sollen fertige produkte fonds gewissermaen anlagegegenstnde verfgung gestellt bedeutet indes anleger vernnftiges verhltnis mitteln fr produktionen vorgesehen aufwendungen fr zwecke ankme angesichts hheren risiken beitritt medienfonds eingeht bereich sogenannten prospekt bezeichneten weichkosten darauf ankommen sicht vornherein verlorenen kosten fr vertrieb hoch ausfallen einsatz weichkosten fr verbundenen aufgaben gesichert bercksichtigt vorliegenden fall einschluss agios etwa anleger aufgebrachten mittel produktionen flieen sollen liegt hand fr gesamtbetrachtung wesentlichen unterschied macht fr vermittlung eigenkapitals aufgebracht gilt namentlich klger beweisantritt behauptet offenlegung vertriebsprovisionen beteiligung htte vermittelt knnen bb hintergrund liee abrechnung provision fr eigenkapitalvermittlung zugunsten bestimmten vertrieb anlage eingeschalteten unternehmens ueren anschein vorgelegten unterlagen vorgenommen wurde regelung gesellschaftsvertrags unabhngig davon konkrete anleger unternehmen geworben wurde vereinbaren offenbar anleger inhalt regelung weiteren prospektangaben davon ausgehen eigenkapitalvertrieb agio vergtet regelung abs treuhandvertrags bereinstimmung gesellschaftsvertrags dahin ausgestaltet beklagte grndung gesellschaft zusammenhngenden gebhren jeweils bezogen zeichnungsbetrag einzelnen treugebers ablauf beitrittsvereinbarung vorgesehenen widerrufsfrist einzahlung ersten rate gezeichneten einlage sowie agios treugeber anderkonto weitere prfung freigibt soweit hhe zahlungsflusses geht offenbar geschehen treuhandvertrag enthlt jedoch regelung beklagte verhltnis anlegern berechtigen wrde rahmen hiernach geschuldeten freigabe vergtungsanteile berechnen dritten unternehmen mglicherweise aufgrund vereinbarung komplementrin fr vertriebsttigkeit zustehen mgen informationen fr abrechnung knnen mssen auerhalb anlegern geschlossenen treuhandvertrge erteilt worden prospekt beklagte teil kapitel partner treuhandkommanditistin ausweist enthlt ber wahrnehmung weiterer aufgaben fr beteiligungsgesellschaft deren komplementrin indes angaben cc abrechnung vertriebsprovision liee erwgung rechtfertigen komplementrin ber zuflieenden mittel frei verfgen drfen richtig allerdings darstellung prospekt teil kapitel vertrge durchfhrung investition komplementrin entwicklung konzepts fr me dienbeteiligung konzeptionsvertrag vermittlung zeichnungskapitals eigenkapitalvermittlungsvertrag inhaltlichen auswahl filmobjekte berwachung produktion vermittlung banken short fallversicherungen bernahme garantien bzw versicherung produktionskostenbeteiligung vertrag ber produktauswahl produktionsberwachung absicherung haftung geschftsfhrung betraut vertrge hierfr vergtungen vorsehen investitionsplan gesellschaftsvertrags ausgewiesenen prozentstzen beteiligung entsprechen mag komplementrin gewissem umfang dritter bedienen durfte aufgaben erfllen prospekt allerdings fr eigenkapitalvermittlung ausdrcklich hervorgehoben brigen fehlen aufgabenbertragung inhalt umfang jegliche feststellungen erwartungen anleger knftige gesellschafter mastben behandeln liee beliebige verwendung zuflieenden vergtungen jedenfalls vereinbaren regelung ber investitionsplan gesellschaftsvertrags versteht anleger erster linie vereinbarung ber verwendung aufzubringenden mittel beitritt stimmt regelung ausdifferenzierten weise ber verwendung mittel befunden regelung sinngehalts entleert verstndnis durchschnittlichen anlegers verlassen beklagten folgend deuten sehe lediglich investitionen eigentlichen sinne hhe fr produktionskosten erwerb filmrechten whrend brigen pauschale vergtungsstze fr geleistete leistende dienste handele wahrnehmung bestimmter aufgaben verbunden sei investitionsplan auffhrt dd prospekt angesprochenen regelung investitionsplan deshalb beanstanden ber komplementrin gewhrte sondervorteile umfassend aufklrt zivilsenat oberlandesgerichts mnchen rechtskrftigen urteil februar wm entschieden bedarf abschlieenden beantwortung dagegen knnte sprechen kapitel vertrge durchfhrung investitionen offengelegt unerwhnt bleibt freilich it gmbh worauf vorgelegte schreiben geschftsfhrers sage zeugen januar hindeutet ausvor steuerfahndungsstelle juli nahe gelegt offenbar ber deren honorierung sondervereinbarungen getroffen worden prospekt wesentliche kapitalmige personelle verflechtungen einerseits komplementr gmbh geschftsfhrern beherrschenden gesellschaftern andererseits unternehmen sowie deren geschftsfhrern beherrschenden gesellschaftern deren hand beteiligungsgesellschaft emissionsprospekt durchzufhrenden vorhaben ganz wesentlich gelegt offenzulegen vgl bghz urteile januar ii zr wm oktober ii zr njw april ii zr njw rr vgl allgemein urteil mrz iva zr wm htten verbindungen angesprochen mssen prospekts kapitel partner gehrte angaben gesellschaftern kom plementrin anteilen mehr it gmbh vorbringen klgers ebenfalls beteiligt weiteren vorbringen klgers it gmbh fr fonds fr betroffenen fonds iii beteiligungssumme akquirierte handelt vernachlssigende grenordnung offenlegungspflicht begrnden wrde beklagte ersten mittelfreigabe dezember ergibt provisionsanteile fr it gmbh bercksichtigt deren sonderbehandlung offenbar bekannt htte klger ber umstand nchstliegenden verstndnis prospektangaben einklang stand informieren mssen it gmbh gesamtvergtung aufgrund umstands beanspruchen durfte vertraglicher grundlage konzeption projekts mitwirkte klger revision recht rgt zulssigerweise nichtwissen bestritten berufungsgericht festgestellt worden brigen gibt prospekt ber zusammenarbeit miteinander verflochtener unternehmen auskunft klger vorbringen berufungsgericht gegebenen begrndung abs satz nr zpo ausgeschlossen klger vorgetragen beweis gestellt erst verffentlichung brancheninformationsdienst november schluss letzten mndlichen verhandlung landgericht behaupteten absprachen komplementrin it gmbh erfahren anschluss hieran einsichtnahme ermittlungsakten staatsanwaltschaft kenntnis verfahren vorgelegten mittelfreigabeabrechnung erhalten dabei ergibt verffentlichung brancheninformationsdienstes dortigen informationen insbesondere angefhrten angaben zeugen akten steuerfahndung zurckgingen akteneinsicht ausgenommen demgegenber meint berufungsgericht aufgrund ak teneinsicht prozessbevollmchtigten klgers februar sei rechtzeitige einfhrung landgerichtliche verfahren mglich rcksicht darauf prozessbevollmchtigte klgers vielzahl anlegern vertreten sei wegen hhe jeweils geltend gemachten schadensersatzansprche penibles durcharbeiten ermittlungsakten umfang ca leitzordnern erforderlich erwarten dabei sei gegebenenfalls arbeitsteilige durchsicht einsatz entsprechend bevollmchtigten angeleiteten rechtsreferendars zuverlssigen erfassung akteninhalts betracht ziehen anforderungen pflichten klgers rah men prozessfhrung beklagte weit berspannt abs zpo partei konzentrierter verfahrensfhrung anhalten begrndet verpflichtung tatschliche umstnde bekannt ermitteln vgl bgh urteil oktober zr njw nhere anhaltspunkte mussten klger prozessbevollmchtigte einzelne gehende sichtung ermittlungsakten vornehmen zumal richtung gingen berufungsgericht aufgenommene erwgung beklagten zulassung vorbringens knnten umfangreiche verfahren nie ende gebracht berechtigt weniger lasten klgers nachlssiges verhalten anzunehmen pflichtgemen verhalten beklagten entsprochen htte klger prospekt nher ersichtlichen umstnde hinzuweisen mglicher schadensersatzanspruch klgers wegen gelnden aufklrung ber verwendung provisionen verjhrt gesetzlichen bestimmungen verjhrten zeitpunkt beitritts schadensersatzansprche kapitalanlegern treuhandkommanditisten publikums kg wegen verschuldens beitrittsverhandlungen jahren besonderen verjhrungsbestimmungen fr bestimmte berufstrger vgl bgh urteil mrz ii zr njw rn senatsurteil juli iii zr njw rr rn jeweils stberg senatsurteil mai aao rn wpo seit januar gilt regelverjhrung bgb deren lauf allerdings abs nr bgb voraussetzt glubiger anspruch begrndenden umstnden person schuldners kenntnis erlangt grobe fahrlssigkeit erlangen msste klger hiervon erst jahr whrend anhngigkeit verfahrens kenntnis erlangt gesetzlichen bestimmungen verjhrung eingetreten ansprche klgers abs satz treuhandvertrags nr agbg unwirksam verjhrt senat urteil mai aao rn nher begrndet hierauf bezug genommen ii sache berufungsgericht zurckzuverweisen notwendigen feststellungen nachgeholt knnen insoweit klger soweit erforderlich gelegenheit revisionsbegrndung erhobene beanstandung zurckzukommen kosten fr erlsausfallversicherung seien position produktabsicherung sonstigen weichkosten enthalten seien lasten produktionskosten gegangen schlick drr wstmann herrmann harsdorf gebhardt vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet mai schick justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja avb luftfahrt haftpflichtversicherung regelung bedingungen luftfahrt haftpflichtversicherung versicherungsschutz besteht fhrer luftfahrzeugs eintritt ereignisses vorgeschriebenen erlaubnisse erforderlichen berechtigungen befhigungsnachweise objektiver risikoausschluss verhllte obliegenheit qualifizieren bgh urteil mai iv zr hanseatisches olg hamburg lg hamburg iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller mndliche verhandlung mai fr recht erkannt revision klger urteil hanseatischen oberlandesgerichts zivilsenat august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger begehren feststellung beklagte hilfsweise rahmen ff vvg insbesondere ra hmen verpflichtung vvg haftpflichtversicherungsschutz fr unfall flugschau april gewhren klgerin versicherungsnehmerin halterin beklagten haftpflichtversicherten flugzeugs luf tfahrzeugfhrer mitversicherte klger gesellschafter geschftsfhrer genannten unfall verursachte versicherung zugrunde liegenden haftpflichtversich erungsbedingungen folgenden kurz hvb heit ausschlsse versicherungsschutz besteht eintritt schadenereignisses luftfahrtunternehmen soweit gesetzlich vorgeschrieben genehmigt fhrer luftfahrzeugs eintritt ereignisses vorgeschriebenen erlaubnisse erforderlichen berechtigungen befhigungsnachweise ausgeschlossen versicherungsansprche personen wegen schden vorstzlich herbeigefhrt flugzeug handelt sogenanntes agrarflugzeug circa fassenden chemikalienbehlter fe ste flssige stoffe gestreut gesprht knnen flugzeug klger kurzfristig fr inen zunchst vorgesehenen piloten flugunterlagen veranstalter vorgelegt worden eingesprungen flugschau wasser niedriger hhe abwerfen sogenannte feue rlschbung beim start brach flugzeug rechts kam start landebahn ab klger brach start jedoch ab gab vollgas hoffnung gengend hhe gewinnen misslang weshalb verkaufsstnde zuschauer raste gab zwei tote mehrere teils schwer verletzte fr ereignis klgern nachgesuchten klage geltend gemachten haftpflichtversicherungsschutz verweigert beklagte mehreren grnden erster linie macht geltend klger ber gem hvb vorgeschriebenen erlaubnisse berechtigungen befhigungsnachweise verfgt ber streu sprhberechtigung gem luftpersv verfgt sei flugschau betreffenden genehmigungsbescheid pilot aufg efhrt sei klassenberechtigung fr einmotorige landflugzeuge august abgelaufen weiteren klger schden bedingt vorst zlich herbeigefhrt flugzeug eigenen ruf eschdigen bewusst start abgebrochen verbot menschen berfliegen missachtet schden fr zuschauer aussteller kauf genommen zusammenhang klassenberechtigung klgers unstreitig lizenz fr privatpiloten flugzeug ix eintragung gltig xii berechtigungen di eintragung se piston land until enthlt sowie klger gem fluglehrer erteilten bescheinigung juli bungsflug fluglehrer luftpersv durchgefhrt flu flugbuch fluglehrer unterschriebenen vermerk scheinverlngerung bungsflug gem luftpersv eingetragen klger geltend gemacht klausel hvb abs bgb unwirksam sei sei unklar inhaltlich unangemessen interessen geschdigten unterlaufe wesentlichen grundgedanken gefhrdungshaftung luftvg vereinbaren sei versagung haftung luftfahrtschadenfall regelmig existenzvernichtung bedeute gelte insbesondere fall allenfalls unbede utender formfehler vorliege klger erkannt insoweit vertreten klger auffassung klassenberechtigung klgers eintragung fluglehrers flu gbuch wirksam hoheitliches handeln verlngert worden sei praktiziert worden sei lediglich protokoll ber bungsflug gefertigt persnlichen flugbuch eingetragen worden sei treffe klger zumindest verschulden fragliche klausel stelle objektiven isikoausschluss verhllte obliegenheit dar ve rhaltenspflichten piloten gehe bungsflug fluglehrer durchzufhren sowie klassenberechtigungen verlngern aktuell halten klage vorinstanzen erfolglos geblieben dagegen wenden klger revision entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht hlt beklagte jedenfalls deshalb fr leistungsfrei klger unfallzeitpunkt ber rforderliche klassenberechtigung verfgt klassenberechtigung zhle hvb genannten erlaubnissen berechtigungen befhigungsnachweisen klausel enthalte risikobegrenzung obliegenheit sei wirksam berufung eklagten leistungsausschluss sei treuwidrig erstmals berufungsinstanz gestellte hilfsantrag drfte mangels rechtsschutzinteresses unzulssig sei zumindest unbegrndet haftung gem abs vvg versicherungsvertrag bernommene gefahr beschrnkt sei ii abweisung hauptantrages hlt rechtlicher nachprfung gegebenen begrndung stand insoweit bedarf weiterer feststellungen weshalb sache berufungsgericht rckzuverweisen regelung hvb beinhaltet entgegen auffassung berufungsgerichts risikoausschluss verhllte obliegenheit versicherungsnehmers verhllte obliegenheiten klauselbedingungen bezeichnet risikoausschluss formuliert wahrheit versicherungsschutz bestimmten verhalten vers icherungsnehmers abhngig abgrenzung verhllten obliegenheit risikobegrenzung richtet entscheidend wortlaut stellung klausel innerhalb bedi ngungswerkes ausschlaggebend vielmehr materieller gehalt kommt darauf individualisierende beschreibung estimmten wagnisses enthlt fr versicherer versicherungsschutz gewhren erster linie bestimmtes verhalten versicherungsnehmers fordert abhngt zugesagten versicherungsschutz behlt verliert st rspr vgl senatsurteile mai iv zr versr rn juni iv zr versr rn november iv zr versr rn mastben liegt verhllte obliegenheit aa allerdings scheint wortlaut klausel zunchst risikoausschluss hinzudeuten formulierung versicherung sschutz besteht insbesondere zusammenhang berschrift ausschlsse typisch fr einleitung rein objektiv bestimmender ausschlusstatbestnde ferner hnliche klauseln luftfahrtversicherung rechtsprechung bisher risikobeschrnkungen eingestuft worden senat regelung hvb luftfahrtbetrieb soweit gesetzlich vorgeschrieben behrdlich genehmigt sekundre risikobegrenzung angesehen urteil januar iv zr versr obergerichtlichen rechtsprechung fr vorliegen notwendigen erlaubnisse berechtigungen luftfahrzeugfhrers zeitpunkt schadenereignisses angenommen worden olg stut tgart versr olg celle versr olg oldenburg versr bb letzteres jedoch weder materiellen gehalt kla usel nherer betrachtung wortlaut ergibt sinn zweck gerecht durc hschnittlichen versicherungsnehmer versicherungsrechtliche spezialkenntnisse verstndiger wrdigung aufmerksamer durchsicht bercksichtigung erkennbaren sinnzusammenhangs erschliet vgl mastab fr auslegung allgemeiner versicherung sbedingungen senatsurteil juni iv zr bghz st rspr hvb anordnet versicherer haftet luftfahrzeugfhrer ber fr konkreten flug vorg eschriebenen erlaubnisse erforderlichen berechtigungen befhigungsnachweise verfgte macht versicherungsschutz davon bhngig versicherten luftfahrzeuge fr jeweiligen flugzeugtyp entsprechend ausgebildeten lizenzierten piloten gefhrt fr konkreten flug gegebenenfalls erforderlichen zusatzberechtigungen besitzen haftungsausschluss fllen eingreifen denen voraussetzung erfllt liegt verantwortungsbereich versicherungsnehmers luftfahr haftpflichtversicherung regelmig halter luftfahrzeugs adressaten verordnung eg nr europischen parlaments rates april ber versicherungsanforderungen luftfahrtunternehmen luftfahrzeugbetreiber folgenden kurz eg vo ergnzend luftvg geregelten versicherungspflicht handelt hand flugzeuge durchfhrung fluges personen berlassen genannten bedingungen erfllen gefahren fhrung luftfahrzeugs personen ausgehen erforderlichen qualifikationen besitzen verme iden versicherungsnehmer vorbeugendes gefah rminderndes verhalten verlangt abhngt zugesa gte deckung behlt verliert zugleich besteht erkennbare sinn zweck regelung arin versicherer fr schden haften versich erungsnehmer beachtung dargestellten verhaltensanforderung htte vermeiden knnen verlust versicherungsschutzes rechnen dafr verantwortlich luftfahrzeug luftfahrzeugfhrer erfo rderlichen erlaubnisse berechtigungen gefhrt wurde vgl alldem senatsurteil mai iv zr versr rn betreffend regelung abs vvg ber ungengende bemannung schiffes verstndnis klausel gengt versicherung anforderungen art abs satz eg vo wonach versicherten risiken entf hrungen unrechtmige inbesitznahme luftfahrzeugen einschlieen mssen bestimmung zeigt ebenfalls versicherungsschutz erlschen darf qualifizierter luftfah rzeugfhrer zutun versicherungsnehmers versicherten flugzeugs bemchtigt fhrt versicherungsnehmer klausel zweifel verstehen vorgaben gesetzl ichen pflichtversicherung erfllt beispielsweise erwarten versicherungsschutz flugzeug piloten fliegen lsst trotz sorgfltiger prfung erkennbar geflschte lizenz vorgelegt berechtigten interessen versicherers gebieten hintergrund ungengende erlaubnisse berechtigungen luftfahrzeugfhrer gesteigerte risiko unabhngig verschulden versicherungsnehmers deckungsschutz herauszunehmen berufungsgericht getroffenen tatschlichen feststellungen liegt allerdings objektive obliegenheitsverletzung klger klgerin zurechnen lassen bedenken wirksamkeit vhb bestehen aa verstndnis verhllte obliegenheit klausel anforderungen versicherungspflicht magabe regelungen eg vo abs satz abs satz nr luftvg abs luftvzo vereinbar luft zweck bestimmungen geregelten pflichtve rsicherung zuwider unfall geschdigten deren schutz pflichtversicherung dient jedenfalls hhe gesetzlichen mindestversicherung regelung beei ntrchtigt bb bezglich inhalts klausel revision mehr zweifel zieht hinreichend klar bestimmt schon allgemeinen sprachverstndnis deutlich edingung jedenfalls erlaubnissen berechtigungen ulassungen konzessionen lizenzen usw geht luftfahrzeugfhrer ffentlich rechtlich gestattet jeweilige flugzeug fliegen ergebnis ebenso olg celle versr brigen insoweit vermeidung wiederholungen zutreffenden ausfhrungen ii angefochtenen berufungsurteils verwiesen begriff vorg eschriebenen erlaubnisse erforderlichen berechtigungen befh igungsnachweise danach umstrittene klassenberechtigung erfasst objektiver versto vhb enthaltene obliegenheit liegt darin klger versicherte flugzeug unfalltag gefhrt obwohl besitz erforderlichen klassenberechtigung berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt klger besitz privatpilotenlizenz flugzeuge jar fcl deutsch luftpersv bentigte fhren versicherten flugzeugs gltige klassenberecht igung fr einmotorige kolbengetriebene landflugzeuge hchstabflugmasse kg luftpersv luft fahrerschein eingetragene berechtigung se piston land august befristet klassenberechtigung nic ht bereits eintragung bungsfluges juli flu gbuch verlngert worden berufungsgericht recht angeno mmen umfang gltigkeit lizenz luftpersv richteten unfallzeitpunkt gem abs bundesministerium fr verkehr bau stadtentwicklung bundesanzeiger ekannt gemachten fassung bestimmungen ber lizenzierung piloten flugzeugen jar fcl deutsch april banz nr april verlngerung klassenberechtigung lizenz luftpersv setzte daher gem jar fcl entweder befhigungsberprfung innerhalb letzten drei monate ablauf gltigkeitsdauer berechtigung buchstabe nachweis nher bezeichneten anzahl flugstunden starts landungen nebst bungsflug nher ezeichnete berprfung ersetzt innerhalb letzten zwlf monate ablauf gltigkeitsdauer berechtigung buchstabe ii voraus danach gengt allein durchfhrung bungsfluges gem jar fcl buchstabe ii buchstabe fr verlngerung klassenberechtigung ser alternative nachweis ber notwendigen flugstunden starts la ndungen gem jar fcl buchstabe ii buchstaben gefhrt schon deshalb lsst allein nachweis bungsfluges verlngerung befristeten berechtigung schlieen fr erteilung lizenzen luftvzo fr deren verlngerung erneuerung abs luftvzo genannten stellen zustndig punkt xii rc kseite lizenz vorzunehmende eintragungen ber fortbestand fhigkeiten drfen abs dv luftpersv stellen anerkannten personen vorgenommen ine ausnahme hiervon abs dv luftpersv insoweit vorgesehen eintragungen ber fortbestand fhigke iten fr klassenberechtigung fr einmotorige landflugzeuge ko lbentriebwerk fluglehrer zugelassen bungsflug gem jar fcl buchstabe ii buchstabe erwerber durchgefhrt jedoch prfung vorliegens jar fcl buchstabe ii buchstaben festgelegten voraussetzungen somit bescheinigt eintragende fluglehrer fall eintragung rckseite pilotenlizenz durchfhrung bungsfluges durchgefhrte prfung weiteren voraussetzungen handelt worauf revisionserwiderung recht hinweist zweistufiges verfahren streitfall fluglehrer klaren wortlaut eintrags flugbuch jedoch durchfhrung bungsfluges gem abs luftpersv besttigt unmittelbar luftfahrerschein eingetragene klassenberechtigung fr lizenz luftpersv betrifft mageblichen punkten inhaltlich regelung jar fcl bereinstimmt schon gels eintragung rckseite pilotenlizenz dokumentiert hiermit bereits klassenberechtigung hierzu befugte stelle person verlngert dagegen spricht zustzlich umstand kl gern vorgelegte protokoll ber bungsflug zugleich teil antrags verlngerung erneuerung berechtigung darstellt befinden unmittelbar eingerahmten kasten ber bungsflug fluglehrer luftpersv flugd aten unterschrift fluglehrers anmerkungen erl uterungen antrag beginnen hinweis antrag rechtzeitig nmlich ablauf gltigkeitsdauer gestellt wobei tag eingangs erlaubnisbehrde magebend ferner darauf hingewiesen antrag aktuelles tauglichkeitszeugnis beizufgen sei danach zweifel unterliegen bescheinigung bungsfluges flu glehrer flugbuch verlngerung klassenberechtigung beinhalten konnte ergibt klgervortrag ange blich gebten praxis freistaat jahren verlngerung klassenberechtigung weiteren vorausse tzungen durchfhrung bungsfluges abhngig hierfr gesonderter akt erforderlich schluss darauf zulsst weiteren voraussetzungen geprft worden eintragung flugbuch inhaltlich mehr bescheinigt durchfhrung bungsfluges fall zudem verlngerung befristeten berechtigung dokumentiert wann nunmehr gltigkeit alledem fehlt bereits erfolgten eintragung bungsfluges flu gbuch zugleich hoheitliche verlngerung klassenberechtigung gehandelt htte demnach unabhngig damaligen praxis behrden gerechtfertigte unzutreffende rechtliche schlussfolgerung mageblich fr obliegenheitsverletzung dagegen klger materiellen voraussetzungen fr verlngerung klassenberechtigung erfllt inhalt vertraglichen obli egenheit besteht vielmehr darin flugzeug luftfahrzeugfhrer fliegen lassen erforderliche erlaubnis formell erteilt durchschnittliche versicherungsnehmer schon aufgrund wortlauts klausel erkennen gerichtete verhaltensanforderung vorliegen notwendigen genehmigungen erlaubnisse aufgrund entsprechende eintragung bescheinigten prfung dafr zustndigen stellen anknpfen deren nachweis dient geltenden bestimmungen eintragung pilotenlizenz zutreffend zusammenhang insbesondere hinweis berufungsgerichts gltigkeit lizenz gem jar fcl eingetragenen berechtigungen bestimmt feststehenden objektiven verletzung obliegenheit folgt leistungsfreiheit beklagten indes weit eren vvg geregelten voraussetzungen anwendbarkeit jahre eingetretenen versicherungsfall folgt art abs egvvg vorliegen voraussetzungen berufungsgericht rechtsstandpunkt konsequent hinreichenden feststellungen getroffen gilt zunchst fr gem abs satz vvg erforderliche verschulden klger berufungsurteil ii grnde fehlendes verschulden klger verneint rechtsfehler insoweit rsichtlich dabei jedoch bercksichtigen berufung sgericht prfung rechtlichen ansatz vorgenommen gefragt beklagten berufung auffassung berufungsgerichts eingreifenden ris ikoausschluss ausnahmsweise treu glauben versagt ausgeschlossen erscheint frage verschuldens beurteilen obliegenheitsve rletzung geht beurteilung tatrichter vorbehalten bleiben deshalb erneut vorzunehmen weiteren erforderte leistungsfreiheit versicherers wegen verletzung obliegenheit abs satz vvg jedenfalls grundstzlich kndigung versicherungsvertrages binnen monats berufungsgericht feststellungen weder getroffen kndigung erklrt wurde gegeb enenfalls wegen dauernden vollstndigen wegfalls versicherten interesses wegen gnzlicher zerstrung versicherten flu gzeugs ausnahmsweise entbehrlich vgl senatsurteil dezember iva zr versr ii prlss prlss martin vvg aufl rn schlielich liegen etwaigen kausalittsgegenbeweis gem abs vvg feststellungen fr fall berufungsgericht leistungsfreiheit beklagten zusammenhang fehlenden klassenberechtigung klgers aufgrund ergnzender feststellungen verneinen weiteren bislang offen gebliebenen fragen prfen betrifft insbesondere punkte klger fr geplanten flug streu sprhberechtigung gem luftpersv bedurfte insoweit leistungsfreiheit wegen liegenheitsverletzung frage kommt schaden bedingt vorstzlich herbeigefhrt vvg flug versicherungsschein angegebenen verwendungszwecken gedeckt we lche rechtlichen konsequenzen verneinendenfalls hieraus unstreitigen berschreitung angegebenen maximalen abflugg ewichts ergeben iii hilfsantrag ber mangels entscheidungsreife hauptantrages derzeit entscheiden weist senat darauf schon zulssigkeit berufungsgericht offen gelassen verneinen wre gibt gegenwrtiges rechtsverhltnis bestimmte rechtlich geregelte beziehung person personen person sache bgh versu mnisurteil september vi zr njw rn klgern beklagten festste llung klger interesse abs zpo berec htigt geltendmachung etwaiger befreiungsansprche zugunsten geschdigten dritten vvg bestehend fortbestehend fingiert allein dritten allerdings eigenes forderungsrecht beklagte abs vvg mssten fingierten deckungsanspruch klger pfnden berweisen lassen nachdem urteil haftungsprozess erwirkt vgl amtliche begr ndung gesetz ber einfhrung pflichtversicherung fr kraf tfahrzeughalter nderung gesetzes ber verkehr kraftfahrzeugen sowie gesetzes ber versicherungsvertrag november ff vvg eingefgt worden deutsche justiz li sp knappmann prlss martin vvg aufl rn voit knappmann ebenda rn klger dagegen leistungsanspruch knnen weder leistung dritten feststellung lei stungspflicht dritten gegenber klagen vgl knappmann prlss martin aao rn mayen harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmller vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr dezember rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr koch dr lffler beschlossen senatsurteil august gem abs zpo zweiten absatz tenors dahin berichtigt wrter verurteilt geschftlichen verkehr wrter unterlassen eingefgt bornkamm bscher koch schaffert lffler vorinstanzen lg heilbronn entscheidung kfh olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kempten allg september unbegrndet verworfen jedoch urteilstenor folgt neu gefat angeklagte wegen vergewaltigung wegen unerlaubten berlassens betubungsmitteln person jahren unmittelbaren verbrauch gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt angeklagte kosten verfahrens einschlielich kosten nebenklage tragen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde nachprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo allerdings landgericht groe jugendkammer berufungshauptverhandlung durchfhren deshalb urteilsspruch uerlich berufungsurteil abgefat jedoch dabei verkannt vgl ua fall groen jugendkammer strafgewalt vier jahren freiheitsstrafe zugestanden htte abs gvg verfahren urteil landgerichts jedoch erstinstanzlich beurteilen hierfr erforderlichen voraussetzungen vorliegen vgl bghst bgh nstz rr generalbundesanwalt hierzu antragsschrift ausgefhrt willen kammer berufungskammer erstinstanzliche strafkammer ttig kommt bgh beschluss april str nstz rr verfahren entsprach anforderungen erstinstanzlichen verhandlung groe jugendkammer besetzung verhandelt erstinstanzliches gericht htte verhandeln knnen entsprechender beschluss wonach jugendkammer hauptverhandlung zwei richtern einschlielich vorsitzenden zwei jugendschffen besetzt wurde mai gefasst bl ansonsten fr verfahren erster instanz geltenden vorschriften hauptverhandlung landgericht eingehalten worden wurden anwendung stpo aussagen hauptverhandlung erschienenen geladenen zeugen verlesung eingefhrt jedoch erfolgten verlesungen jeweils allseitigem einverstndnis wren fr fr beweisverfahren erster instanz geltenden abs nr stpo zulssig vgl bghst urteil landgerichts kempten september mithin erstinstanzliches urteil anzusehen berschreitung strafrahmens liegt daher schliet senat nack wahl hebenstreit boetticher graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli hartmann justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs abs erbverzicht verbundenen zuwendung fr deren qualifikation schenkung mageblich vertragsparteien ber unentgeltlichkeit zuwendung unentgeltliche zuwendung gewollt wrdigung umstnde einzelfalls entscheiden magebliche bedeutung hierbei neben wortlaut vertrages ber zuwendung erbverzicht umstnden zustandekommens ausgestaltung einzelnen zukommen verzicht erb pflichtteilsrecht nimmt zuwendung jedenfalls insoweit charakter unentgeltlichkeit willen vertragsparteien ausgleichung lebzeitigen zuwendung erbfolge dienen wille mangels gegenlufiger anhaltspunkte regelmig anzunehmen hhe zuwendung etwa erberwartung entspricht gar bersteigt bgh urteil juli zr olg mnchen lg mnchen ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski hoffmann dr deichfu sowie richterin dr kober dehm fr recht erkannt revision klgers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mrz aufgehoben rechtsstreit neuer verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt bertragung mehrerer miteigentumsanteile grundstck denen geltend macht beklagten tochter erster ehe geschenkt parteien schlossen januar notarielle vereinbarung mittelbare grundbesitzschenkung erbvertrag erb pflichtteilsverzicht bezeichnet darin heit abschnitt klger verpflichte beklagten geldbetrag hhe schenken ausschlielich erwerb bestimmten vertrag nher bezeichneten eigentumswohnung wohnung nr tiefgaragenstellplatzes sowie miteigentumsanteilen hhe jeweils zwei weiteren bestimmten eigentumswohnungen grundstck wohnungen nr nr verwenden drfe soweit schenkungsweise zugewendete geldbetrag zahlung kaufpreises fr beklagten erworbenen miteigentumsanteile ausreiche aufnahme entsprechenden kredits beklagte finanziert selben tag geschlossenen kaufvertrgen ber wohnungen wurde festgehalten klger beklagten grundstcksanteile schenke kaufpreis fr wohnung nr betrag hinsichtlich wohnungen nr beklagte entfallenden anteiligen kaufpreis hhe zahle sowie hierfr anfallende grunderwerbsteuer fr beklagte bernehme heit parteien gingen davon zugewendeten geldbetrgen mittelbare grundstcksschenkung handle parteien vereinbarten ferner schenkungen klgers erb pflichtteilsrechte beklagten anzurechnen beklagte verpflichtete erworbene wohnungs teileigentum zustimmung klgers veruern belasten hiervon ausgenommen wurden belastung grundpfandrechten finanzierung kaufpreises mglichkeit veruerung tochter beklagten zuwiderhandlung klger unentgeltliche bertragung wohnungs teileigentums verlangen knnen bezug wohnung nr verpflichtete beklagte fr dauer jahren klger vermieten jhrliche miete summe beklagten aufzuwendenden annuitten wohngeld sonstigen lasten vertragsgegenstands entsprechen tilgung darlehen finanzierung vertragsgegenstands angemessene miete vereinbart fr fall klger beklagten verstirbt verpflichtet wohnung gleichen bedingungen ehefrau klgers vermieten sicherung anspruchs rumte beklagte klger lebenslanges wohnrecht wohnung nr bezglich wohnungen nr denen klger verbleibenden miteigentumsanteile fr erworben schlossen parteien recht miteigentmers aufhebung gemeinschaft verlangen dauer brigen trafen parteien wohnungen trotz hinweises beurkundenden notars absprache ber nutzung abschnitt ii notariellen vereinbarung januar schlossen parteien erbvertrag klger beklagten rcksicht gegenwrtige knftige pflichtteilsberechtigte vermchtnis ber miteigentumsanteile wohnungen nr aussetzte fr fall beklagte zugleich erbin vermchtnis vorausvermchtnis gelten abschnitt iii erklrte beklagte gegenber klger verzicht gesetzliches erb pflichtteilsrecht sowie noterbrecht trkischem recht aufschiebend bedingt vollzug abschnitt vereinbarten schenkung erfllung abschnitt ii zugunsten beklagten angeordneten vermchtnisse klger widerrief schenkungen wegen groben undanks nachdem beklagte tochter zunchst miteigentum klgers stehenden baulich miteinander verbundenen wohnungen nr nr bewohnt jahr jetzigen ehemann gezogen begrndung gab beklagte unterhaltszahlungen vater tochter fr erhalten verschwiegen bedrftigkeit vorgespiegelt veranlasst beklagte enkelin ber berlassung wohnungen hinaus finanziell untersttzen brigen beklagte daran gehindert auszug leerstehende wohnung vermieten kontakt enkelin unterbunden landgericht klage abgewiesen dagegen gerichtete berufung klgers berufungsgericht beschluss gem abs satz zpo zurckgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klger berufungsantrge beklagte tritt rechtsmittel entgegen entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht entscheidung bezugnahme entscheidung landgerichts wesentlichen folgt begrndet rckforderungsanspruch widerruf schenkung gem bgb bestehe vereinbarungen parteien mittelbare grundbesitzschenkung bezeichneten notariellen vertrag kaufvertrgen ber wohnungsanteile schenkung sinne bgb anzusehen seien beklagte erbverzicht gegenleistung erbracht bertragung streitgegenstndlichen grundstcksanteile synallagmatischen verknpfung stehe erbverzicht streitfall unentgeltlich abfindung erklrt liege erbverzicht abfindung schuldrechtliches rechtsgeschft zugrunde seinerseits verpflichtung erblassers leistung abfindung enthalte rechtsgeschft sei vollzugsgeschfte gegenseitiger vertrag sinne ff bgb beiden selbstndigen vollzugsgeschfte erbverzichtsvertrag abfindungsbereignung erfllt ebenso wenig sei vorliegen gegenleistung blick klger angefhrte urteil bundesgerichtshofs februar ix zr bghz verneinen sei lediglich festgestellt worden verzicht pflichtteil gegenleistung darstelle streitfall beklagte jedoch pflichtteilsrecht erbrecht verzichtet danach schenkung verneinen sei knne dahinstehen voraussetzungen fr widerruf wegen groben undanks gegeben seien rckforderungsanspruch bereicherungsrecht wegen zweckverfehlung scheide zuwendung mangels entsprechenden vereinbarung klger behauptete zweckabrede zugrunde liege beklagte wohnungen nr nr bewohnt lediglich vermgensanlage nutzt schlielich komme rckforderung wegen wegfalls geschftsgrundlage betracht parteien ersichtlich vereinbart htten beklagte tochter wohnungen nr lebensende bewohnen sollten zwangslufig geschftsgrundlage geworden sei knne hintergrund klger geltend mache beweggrund zuwendung sei beklagten unkndbaren wohnraum eigenen absicherung enkelin verschaffen angenommen ii hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand berufungsgericht unrecht angenommen qualifikation zusam menhang erbverzicht gewhrten zuwendungen beklagte schenkung sei ausgeschlossen beklagte pflichtteilsrecht gleichzeitig gesetzliches erbrecht verzichtet gegebenenfalls voraussetzungen verzicht gesetzliche erb pflichtteilsrecht gegenleistung fr zuwendung anzusehen schenkungscharakter nimmt schrifttum umstritten streitstand staudinger schotten bgb neubearb rn teil schrifttums nimmt entgeltlichen vertrag erman simon bgb aufl rn wobei teilweise danach differenziert gesetzliche erbrecht lediglich pflichtteilsrecht verzichtet ersten fall hinblick darauf verzichtende berechnung pflichtteilsquoten satz bgb mitgezhlt entgeltliches zweiten fall dagegen unentgeltliches rechtsgeschft handeln zimmer njw teil auffassung vertreten erbverzicht abfindung grundstzlich entgeltliches rechtsgeschft handle jedoch groben missverhltnis abfindung erberwartung gemischten schenkung auszugehen sei soergel damrau bgb aufl rn zimmer njw autoren entscheidung umstnden einzelfalls mnchkomm bgb lange aufl rn soergel dieckmann bgb aufl rn willen vertragsparteien keller zev abhngig schlielich auffassung vertreten abfindung ausschlielich fr erbverzicht gewhrt verzichtende sonstige verpflichtungen bernehme objektiv unentgeltliche zuwendung erblassers verzichtenden darstelle staudinger schotten bgb neubearb rn staudinger olshausen bgb neubearb rn staudinger chiusi neubearb bgb rn palandt weidlich bgb aufl rn bundesgerichtshof qualifikation zuwendungen bisher aspekt anfechtbarkeit anfechtungsgesetz zusammenhang auswirkungen pflichtteilsergnzungsanspruch bgb befasst fr recht glubigeranfechtung bundesgerichtshof entschieden verzicht pflichtteil regel gegenleistung sei verfgung zugunsten verzichtenden entgeltlichen mache bgh urteil februar ix zr bghz zweck vorschriften anfechtungsgesetzes glubiger entgeltlich begrndeter rechte folgen unentgeltlicher verfgungen schuldners schtzen sei entscheidend fr annahme entgeltlichkeit unentgeltlichkeit schuldner objektiver betrachtung gegenwert fr zuwendung erhalten subjektive vorstellungen absichten schuldners vertragspartners seien hierbei auer betracht lassen pflichtteilsverzicht sei gegenleistung fr zusammenhang erbrachte zuwendung schuldner mageblichen sicht glubiger dabei vermgen weggebe hinzuerwerbe glubiger vollstrecken knnten erst objektiv gegenwert vermgen schuldners geflossen sei bestehe anlass prfen beteiligten gegenleistung entgelt angesehen htten verfgung schuldners freigebigkeit bezweckt sei bezug frage fr erbverzicht gewhrte abfindung pflichtteilsergnzung abs bgb unterliegt bundesgerichtshof fr entscheidend erachtet abfindung entgeltliche unentgeltliche leistung anzusehen sei pflichtteilsergnzung unterliege jedenfalls ber entgelt angemessene abfindung fr erbverzicht hinausgehe bgh urteil dezember iv zr njw rn fr frage fall sei knne pflichtteilsberechtigte rechtsprechung gemischten schenkungen anerkannte beweiserleichterung berufen schenkung vermuten sei soweit leistung gegenleistung objektives ber geringes ma deutlich hinausgehendes missverhltnis bestehe bgh njw rn zuwendung schenkung hngt demgegenber davon ab vertragsparteien darber zuwendung unentgeltlich erfolgt abs bgb hierfr weder wertungen anfechtungsrechts pflichtteilsrechts mageblich fr qualifikation unentgeltlichkeit anfechtungsrecht kommt wesentlich beeintrchtigung zugriffsmglichkeiten glubiger ergibt schuldner teilen vermgens entuert hierfr vermgenswerte zuflieen pflichtteilsrecht steht hingegen erwgung vordergrund auswirkungen lebzeitiger verfgungen erblassers hhe pflichtteilsanspruchs sachgerecht rechnung tragen unangemessene erhhung ebenso vermeiden unangemessene schmlerung manipulation ansprche pflichtteilsberechtigten rcksicht erbfall getroffene vereinbarungen fr schenkungsrechtliche qualifikation mssen hingegen erster linie schenkungsrechtliche wertungen mageblich schenkungscharakter zuwendung folge schenker herausgabe geschenks vorschriften ber herausgabe ungerechtfertigten bereicherung verlangen soweit vollziehung schenkung auerstande angemessenen unterhalt bestreiten gesetzlichen unterhaltspflichten erfllen abs bgb ferner folge schenkung widerrufen beschenkte schwere verfehlung schenker nahen angehrigen schenkers groben undanks schuldig macht abs bgb beide rckforderungsmglichkeiten tragen unentgeltlichkeit schenkung rechnung schenker darf gegenleistung erwarten freigebigkeit rechtfertigt rechtsgeschft ganz teilweise rckabzuwickeln schenker gegenber unterhaltsberechtigter innerhalb zeitraums zehn jahren vollzug schenkung not gert beschenkte rckgewhr gefhrdung eigenen unterhalts lage entsprechendes gilt beschenkte schenker gegenber erheblichem ma dankbarkeit geprgter rcksichtnahme fehlen lsst bgh urteil november zr njw rr rn urteil mrz zr njw rn rechte schenker bestimmt schenkung abkmmling erbauseinandersetzung ausgleichung bringen abs bgb pflichtteil angerechnet abs bgb anordnung ausgleichungs anrechnungspflicht nimmt zuwendung charakter freigebigkeit rechtfertigt daher schenker rechte bgb nehmen vielmehr bringt schenker anordnung ausgleichungs anrechnungspflicht ausdruck lebzeitigen letztwilligen gleichermaen unentgeltlichen vermgenszuwendungen gleichgewicht bringen mchte schenkungsvertrag vereinbart ausgleichung weise geschehen beschenkte abkmmling erb pflichtteilsrecht verzichtet grundstzlich gelten zutreffend staudinger schotten aao rn mwn verliert zuwendende zuwendung verbliebenes vermgen gert hierdurch wirtschaftliche not wre rechtfertigen anspruch bgb beschenkten versagen dementsprechend abs sgb xii bergeleitete ansprche sozialhilfetrgers auszuschlieen beschenkte fall wertloses erb pflichtteilsrecht verzichtet wrde gegenteil erstrebten ausgleichung bewirkt nmlich lebzeiten erblassers beschenkte dauerhaft besser gestellt erb pflichtteilsberechtigte ebenso wenig wre rechtfertigen zuwendenden falle grober undankbarkeit anspruch bgb versagen wrde gegenteil erstrebten ausgleichung gegenber abkmmling erreicht erblasser erbfolge ausschlieen voraussetzungen bgb sogar pflichtteil entziehen dabei voraussetzungen pflichtteilsentziehung strenger voraussetzungen fr schenkungswiderruf wegen groben undanks abs bgb setzt schwere verfehlung voraus etwa schweren vorstzlichen vergehen schenker abs nr bgb genannten personen abs nr bgb bswilligen verletzung beschenkten gegenber schenker obliegenden unterhaltspflicht abs nr bgb bestehen jedenfalls fllen abs nr bgb regelmig voraussetzungen abs bgb erfllt blieben folgenlos zuwendung deshalb entgeltlich qualifiziert wrde zuwendungsempfnger ausgleichung zuwendung pflichtteilsrecht verzichtet verzicht erb pflichtteilsrecht nimmt deshalb zuwendung jedenfalls insoweit charakter unentgeltlichkeit willen vertragsparteien ausgleichung lebzeitigen zuwendung erbfolge dienen wille fehlen gegenlufiger anhaltspunkte regelmig anzunehmen hhe zuwendung etwa erberwartung entspricht gar bersteigt demgegenber schenkung sprechen zuwendung wertmig deutlich erberwartung zurckbleibt differenzierung hhe erberwartung steht scheinbar widerspruch iv zivilsenat fr frage erblasser gewhrte leistung ber entgelt angemessene abfindung fr erbverzicht hinausgeht mithin pflichtteilergnzungsanspruch abs bgb besteht gerade bercksichtigt schenkung vermuten leistung gegenleistung objektives ber geringes ma deutlich hinausgehendes missverhltnis besteht entschiedenen fall verneint abfindung wert hlfte nachlasses abkmmling verzichtete berstieg auffallenden groben missverhltnis stand bgh njw rn oben ausgefhrt ausdrcklich entgeltlichen unentgeltlichen erbverzicht unterschieden bgh njw rn iv zivilsenat zitierten literatur vermieden infolge verzichts eintretenden erhhung pflichtteils satz bgb zustzlich pflichtteilergnzungsanspruch tritt bgh njw rn zusammenhang gengt daher abfindung etwa wert erwartenden erbteils entspricht gegebenenfalls inwieweit hiernach schenkung vorliegt tatrichter wrdigung umstnde einzelfalles entscheiden denen anhaltspunkte fr mageblichen willen vertragsparteien entnehmen lassen magebliche bedeutung hierbei neben wortlaut vertrages ber zuwendung erbverzicht insbesondere umstnden zustandekommens ausgestaltung einzelnen zukommen berufungsgericht beurteilung charakters zuwendungen klgers beklagte willen parteien ermittelt ausschlielich darauf abgestellt beklagte pflichtteilsrecht gleichzeitig gesetzliches erbrecht verzichtet entscheidung daher bestand iii beschluss berufungsgerichts danach aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen endentscheidung reif fr weitere verfahren weist senat folgendes ermittlung willens parteien berufungsgericht beachten parteien zuwendungen klgers beklagte notariellen vereinbarung januar ausdrcklich schenkung bezeichnet berdies bedingungen hierfr ersten abschnitt vereinbarung geregelt whrend erbverzicht erst dritten teil notariellen vereinbarung festgehalten parteien auerdem festgelegt beklagte zuwendungen klgers fr bestimmten zweck nmlich ausschlielich erwerb vereinbarung nher bezeichneten wohnung wohnungsanteile verwenden darf schon spricht dafr klger erster linie erlangung erbverzichtserklrung beklagten vielmehr darum ging beklagten vermgen zuzuwenden tochter schwierigen finanziellen lage untersttzen abzusichern verknpfung zuwendungen auflage geld erwerb wohnraum verwenden spricht eher fr schenkungscharakter wre klger vorrangig erbverzicht angekommen htte nher gelegen zuwendung auflage gewhren umstnde indizieren parteien erbverzicht beklagten hauptleistung betrachtet fr zuwendungen klgers gegenleistung erhalten liegt vielmehr nher parteien zuwendungen klgers hauptgegenstand vereinbarung angesehen erbverzicht lediglich besondere form anrechnung zuwendungen erbrecht beklagten gewhlt hierfr spricht zuletzt notarielle vereinbarung regelungen ber zuwendungen klgers beklagte einerseits erbverzicht beklagten andererseits enthlt parteien zweiten teil vereinbarung erbverzicht erbvertrag ber vermchtnis klgers zugunsten beklagten geschlossen vereinbarung verfgung todes wegen enthlt schlielich knnte umstand notariellen vereinbarung trotz erbverzichts mglichkeit erbeinsetzung beklagten ausgeschlossen ausdrcklich einbezogen worden dafr sprechen zugewendeten betrge entgelt fr erbverzicht bestimmt erb pflichtteilsverzicht lediglich mittel erbrechtlichen ausgleichung zuwendung dienen gelangt berufungsgericht ergebnis zuwendungen klgers beklagte schenkungen qualifizieren standpunkt zutreffend offen gelassene frage prfen voraussetzungen fr widerruf schenkung wegen groben undanks vorliegen meier beck grabinski deichfu hoffmann kober dehm vorinstanzen lg mnchen ii entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen beihilfe versuchten schweren raub strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle dezember unbegrndet verworfen davon abgesehen beschwerdefhrer kosten auslagen rechtsmittels aufzuerlegen sofortige beschwerde angeklagten kostenentscheidung vorbezeichneten urteils soweit beschwerdefhrer betrifft dahingehend gendert auferlegung kosten gerichtlichen auslagen abgesehen kosten beschwerdeverfahrens angeklagten beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen auslagen trgt staatkasse grnde landgericht angeklagten beihilfe versuchten schweren raub fr schuldig befunden gem abs nr abs jgg aufgegeben geldbetrag hhe dm monatlichen raten je dm beginnend monat rechtskraft urteils soziale einrichtung zahlen ersatzweise stunden gemeinntzige arbeit leisten auerdem ausgesprochen kosten verfahrens tragen urteil eingelegte verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten unbegrndet nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo kostenentscheidung urteils gerichtete sofortige beschwerde angeklagten dagegen erfolg jugendkammer mglichkeit jgg weder beschwerdefhrer weiteren angeklagten gebrauch gemacht angesichts festgestellten lebensumstnde einkommensverhltnisse vertretbar erschien sah veranlassung evtl erzieherischen grnden entlastung kosten auslagen auszusprechen angeklagten heranwachsende inzwischen erwachsen mssen begreifen straftaten kostenfolgen ua entscheidung besonderen situation beschwerdefhrers gerecht jugendkammer bedacht kostenbelastung dauerhaften eingliederung angeklagten gesellschaft entgegenstehen angeklagte kam erst september familie kasachstan deutschland einleben erschwert mehrfachen wohnortwechsel ende erfolgte trennung eltern denen gelebt anfang verzog oldenburg seither geregelten arbeit nachgeht dadurch erzielt monatliches nettoeinkommen dm lebt seit mehr jahr freundin eigenes einkommen deren kind zusammen landgericht sah wirtschaftliche lage angeklagten offenbar angespannt ersatzweise arbeitsauflage verhngt zustzliche kostenbelastung knnte bescheidene wirtschaftliche existenz bisher bestraften beschwerdefhrers jugendkammer hinsichtlich tat dezember lediglich mitlufer eigene bereicherungsabsicht eingestuft beeintrchtigen untersttzung strafzwecken dient kostenentscheidung straftaten kostenfolgen beschwerdefhrer bigen bereits dadurch klargemacht eigenen notwendigen auslagen tragen mu mangels entsprechender rechtsgrundlage staatskasse auferlegt knnen vgl bghst bghr jgg kosten meyer goner maatz athing ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs abs satz stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stralsund september grnden antragsschrift generalbundesanwalts januar strafausspruch dahin gendert angeklagte freiheitsstrafe drei jahren elf monaten verurteilt gehende revision verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung weiteren rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tepperwien maatz solin stojanovi kuckein sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober richter prof dr bscher pokrant prof dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen senatsbeschluss august gem abs zpo rn dahin berichtigt statt gerichtshof schlielich unerheblich angesehen heit gerichtshof schlielich unerheblich angesehen bscher pokrant kirchhoff schaffert koch vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss envr november energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf sowie richter prof dr strohn dr kirchhoff dr grneberg dr deichfu november beschlossen gerichtskosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens trgt beschwerdegegnerin erstattung notwendigen auslagen findet statt wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt brigen verbleibt wertfestsetzung beschwerdegerichts grnde nachdem beschwerdeverfahren bereinstimmenden erledigungserklrungen abschluss gebracht worden senat ber kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens entscheiden vgl bgh beschluss oktober kvr wuw de rn mwn kostenentscheidung beruht satz enwg gerichtskosten sowie kosten beschwerdefhrerin beschwerdegegnerin gem deren bereinstimmendem antrag verteilen bereinstimmung beschwerdegericht wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt tolksdorf strohn grneberg kirchhoff deichfu vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr november rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter ball richterin dr milger richter dr achilles dr schneider sowie richterin dr fetzer beschlossen senat beabsichtigt revision einstimmigen beschluss zpo zurckzuweisen grnde grund fr zulassung revision liegt berufungsgericht hlt entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts fr erforderlich bedrfe hchstrichterlichen entscheidung darber vermieter wohnraum kaution fortbestehendem sicherungsinteresse beendigung mietvertrages verlangen knne erfllungshalber geleistete mietbrgschaft verjhrung anspruchs leistung barkaution hemme erwgungen tragen indessen weder berufungsgericht genannten zulassungsgrund liegt weiteren gesetz genannten zulassungsgrnde sache weder grundstzliche bedeutung abs satz nr zpo entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts abs satz nr alt zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung abs satz nr alt zpo erforderlich rechtsprechung literatur allgemein anerkannt anspruch vermieters leistung mietsicherheit beendigung mietverhltnisses erlischt fortbestehendem sicherungs bedrfnis danach geltend gemacht senatsurteil januar viii zr njw bb fr pachtvertrag olg dsseldorf nzm kg ge staudinger emmerich bgb neubearb rn mnchkommbgb bieber aufl rn sternel mietrecht aktuell aufl rn iii schmidtfutterer blank mietrecht aufl bgb rn senat bereits jahr fr pachtvertrag entschieden besteht rechtsgrund dafr verpchter hinsichtlich kaution deswegen vertrag beendet tatschlichen rechtlichen voraussetzungen hufig umstrittenen anspruch verweisen senatsurteil januar viii zr aao gilt angesichts insoweit identischen interessenlage fr kautionsanspruch vermieters wohnung erneuten hchstrichterlichen entscheidung bedarf insoweit rechtsprechung bundesgerichtshofs liegt annahme leistung erfllungshalber regelmig stundung vgl senatsurteil dezember viii zr bghz mwn gem bgb verjhrung hemmt gilt weiteres erfllungshalber angenommenen leistung mietbrgschaft handelt insoweit bedarf senatsentscheidung speziell konstellation revision aussicht erfolg berufungsgericht anspruch leistung barkaution hhe rechtsfehlerfrei bejaht berufungsgericht regelung mietvertrags dahin ausgelegt parteien barkaution vereinbart stellung ende februar befristeten bankbrgschaft be klagten deren vorbehaltlosen annahme klgerin leistung erfllungshalber erbracht wurde gem bgb verjhrung hemmende stundung verbunden rechtsfehler tatrichterlichen wrdigung zeigt revision berufungsgericht darin beizupflichten rcksicht streitigen klgerin erhobenen ansprche zahlung rckstndiger miete fr zeitraum mrz oktober schadensersatz wegen beschdigung mietsache wegen erforderlicher rckbaumanahmen sicherungsbedrfnis fortbesteht inzwischen erloschenen brgschaft umfasst geltendmachung kaution ungeachtet beendigung mietverhltnisses rechtfertigt besteht gelegenheit stellungnahme binnen drei wochen ab zustellung beschlusses ball dr milger dr schneider dr achilles dr fetzer hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen ag mnchen entscheidung lg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchten totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrerin mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle dezember ausnahme entscheidung ber adhsionsantrag feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagte wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe vier jahren verurteilt ferner adhsionsentscheidung getroffen revision rgt angeklagte verletzung formellen sachlichen rechts rge verletzung formellen rechts greift grnden antragsschrift generalbundesanwalts mrz rechtsmittel jedoch sachbeschwerde erfolg feststellungen angeklagte spter geschdigten frhsommer beziehung eingegangen beide oft streit insbesondere warfen gegenseitig hufig alkohol trinken kam gegenseitigen beleidigungen bedrohungen ber soziale netzwerke paar trennte deshalb mehrmals abend august angeklagte treffen prgeln begab bewaffnet totschlger messer tankstelle nhe wohnung lehnte ab tankstelle kommen nacht august rgerte angeklagte ber billigung bersandte sexuell anzgliche foto grafie beschloss bekannten wohnung rchen lie fahren geburtstagsfeier aufhielt ankunft angeklagten lief nacktem oberkrper haus lief strae angeklagte steckte messer klingenlnge cm hosenbund stieg fahrzeug uhr traf beide schrien kurz gegenseitig wtend anschlie end stach angeklagte kchenmesser linken hand hosenbund gezogen horizontal rechte seite oberkrpers hierbei wurde rechte unterarm verletzt vllig berraschte sackte boden angeklagte stalten machte erneut einzustechen lief herbei stellte versuchte angeklagten messer hand schlagen kam rangelei angeklagte sinngem rief lass steche ab schlielich ergriff messer hand flucht pkw stark blutende stichverletzung rechten brustkorbwand ungefhr hhe siebten zwischenrippenraums brusthhle wurde erffnet lunge verletzt horizontal mglicherweise schrg verlaufende stichkanal endete unterhautfettgewebe wundtiefe betrug weniger fnf zentimeter auerdem verursachte messer ungefhr fnf zentimeter lange schnittwunde rechten unterarm beugeseite ii urteil bestand revision beanstandet beweiswrdigung inneren tatseite recht landgericht annahme angeklagte rache fr erlittene demtigungen verletzen tod billigend kauf genommen rechtlich tragfhiger weise begrndet urteil enthlt keinerlei ausfhrungen inneren tatseite versuchten ttungsdelikts insoweit htten vorsatzkritische umstnde insbesondere tiefe verletzung oberkrper getroffenen feststellungen sowie umstand angeklagte rechtshnderin messer linken hand gefhrt errterung bedurft erwogen landgericht angeklagte frheren vorfall ebenfalls messer bewaffnet auseinandersetzung suchte lediglich prgeln tat erheblich alko holeinfluss stand umstnde gleichwohl bedingten ttungsvorsatz schlieen lassen dargetan brigen hlt annahme fehlgeschlagenen versuchs rechtlichen nachprfung stand urteil jegliche feststellungen rcktrittshorizont angeklagten vermissen lsst bisherigen feststellungen ausgeschlossen versuch totschlags insoweit mageblichen sicht angeklagten unbeendet weitere tatausfhrung flucht freiwillig aufgegeben flucht gelungen messer hand schlagen treten schlielich begegnet strafzumessung rechtlichen bedenken landgericht strafrahmenmilderung stgb rechtsfehlerhaft geprft gegebenen umstnden htte gericht errterung gedrngt sehen mssen jedenfalls bercksichtigung rahmen konkreten strafzumessung zugunsten angeklagten angefhrten strafmilderungsgrnde verbindung vertypten strafmilderungsgrund stgb voraussetzungen minder schweren falles totschlages alt stgb vorlagen aufhebung erfasst adhsionsausspruch meyer goner schmitt stpo aufl rn mwn sost scheible roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein prof dr pape grupp richterin mhring november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen februar kosten klgers zurckgewiesen streitwert festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo geltend gemachten verletzungen verfahrensgrundrechten senat geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen brigen sache zutreffend entschieden recht vordergericht schadensersatzansprche fremdem recht gmbh verjhrt erachtet gem abs nr bgb infolge schadensentstehung jahre kenntnis anspruchsbegrndenden umstnde beginn verjhrung januar ablauf dezember auszugehen aa jahr gmbh erhobenen klagen anlegern wurde verjhrung lauf gesetzt manifestiert pflichtverletzung unklaren vertragsgestaltung entsteht schaden sobald vertragsgegner vertrag rechte vertragspartner herleitet bgh urteil mai ix zr wm rn sachlage entstanden schden gmbh fehlerhaften rechtlichen pr fung prospekte beklagte wurzeln sollen bekannten inanspruchnahme einzelne anleger jahr bb bestimmten verhalten erwachsende schaden regel ganzes aufzufassen gilt daher einheitliche verjhrungsfrist schon beim auftreten ersten schadens verstndiger wrdigung weiteren wirtschaftlichen nachteilen gerechnet bgh urteil april ix zr wm rn grundstzen schadenseinheit denen festzuhalten vgl krzlich bgh urteil juli zr wm rn begann verjhrungsfrist jahr erstmaligen inanspruchnahme gmbh anleger fr smtliche folgeschden laufen erfolg beruft beschwerde darauf klagewelle jahr vorliegende anlage betroffen mangels einlegung tatbestandsberichtigungsantrags zpo bindenden tatbestandlichen feststellungen vordergerichts vgl bgh beschluss juli ix zr zinso rn richteten jahre erhobenen klagen smtliche fonds eigene ansprche vertrag schutzwirkung zugunsten dritter begrndet gegenlufigkeit interessen anleger gmbh steht drittschutz blick beauf tragung beklagten rechtlichen prfung prospektinhalts entgegen vgl bgh urteil april ix zr wm rn beschluss september ix zr rn kayser gehrlein grupp pape mhring vorinstanzen lg landshut entscheidung olg mnchen entscheidung rae'],['Soon']] [['bundesgerichtshof iv zivilsenat geschftsstelle bundesgerichtshof karlsruhe bitte beachten weiteres befindet zugang zufahrt bundesgerichtshof ritterstrae postalische anschrift bleibt unverndert weitere informationen www bundesgerichtshof de aktenzeichen iv zr antwort bitte angeben durchwahl zeichen karlsruhe schreibfehlerberichtigung sachen urteil senats dezember dahingehend berichtigt seite tz letzte satz richtig lauten htten klger zahlreichen manipulationen rezepten sowie hohen erstattungen konto entgehen knnen heinekamp justizhauptsekretr geschftsstelle iv zivilsenats hausanschrift herrenstr karlsruhe internet mail adresse poststelle bgh bund de www bundesgerichtshof de telefon zentrale telefax'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes beschluss xii zb verkndet dezember breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja hup art euunthvo art famfg inzident anerkennung juni ergangenen ursprnglich anwendungsbereich brssel verordnung fallenden auslndischen unterhaltsentscheidung richtet juni eingeleiteten abnderungsverfahren vorschriften europischen unterhaltsverordnung ber anerkennung vollstreckung exequaturbedrftiger titel art abs ivm art ff euunthvo verfahrensfhrungsbefugnis kindes verfahren abnderung auslndischen entscheidung kindesunterhalt formelle parteistellung erstverfahren angeknpft etwa ausgangsentscheidung verfahren eltern ergangen hngt davon ab abzundernde auslndische unterhaltsentscheidung fr kind wirkt frage recht entscheidungsstaates beurteilen anschluss senatsurteile april xii zr famrz juni ivb zr famrz juni eingeleiteten unterhaltsverfahren abnderungsverfahren auslandsbezug magebliche kollisionsrecht haager unterhaltsprotokoll entnehmen gilt verhltnis haager unterhaltsprotokoll gebundenen eu staaten soweit verfahren unterhaltszeitrume inkrafttreten haager unterhaltsprotokolls juni umfasst abzundernden auslndischen unterhaltstitel zugrundeliegende sachrecht deutschland betriebenen abnderungsverfahren grundstzlich ausgetauscht bleibt fr art hhe anzupassenden unterhaltsleistung weiterhin mageblich gilt erlass abzundernden entscheidung infolge aufenthaltswechsels unterhaltsberechtigten person deutschen kollisionsrecht beachteter statutenwechsel art abs hup eingetreten fortfhrung senatsurteil juni ivb zr famrz bgh beschluss dezember xii zb olg naumburg ag halle saale xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr nedden boeger dr botur fr recht erkannt rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts naumburg november aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerde oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen grnde gegenstand verfahrens abnderung irischen gericht grundlage irischen sachrechts erlassenen entscheidung unterhalt fr minderjhriges kind august geborene antragsteller sohn antragsgegners irischer staatsangehriger miteinander verheirateten eltern antragstellers lebten ursprnglich irland trennung eltern verblieb antragsteller haushalt deutschland stammenden mutter antragsgegner tralee district court zahlung kindesunterhalt anspruch nahm beschluss oktober verpflichtete tralee district court antragsgegner kindesmutter fr unterhalt antragstellers wchentlichen betrag zahlen unterhaltsbetrag aufnahme vollzeitbeschftigung full time employment antragsgegner wchentlich erhhen kurz errichtung unterhaltstitels zog kindesmutter antragsteller bundesrepublik deutschland antragsteller forderte antragsgegner mai erteilung ausknften ber einkommens vermgensverhltnisse juli zahlung mindestunterhalts hhe seinerzeit zeitpunkt beschlussfassung irische gericht bezog antragsgegner ffentliche leistungen verfgt ber abgeschlossene ausbildungen landwirt rechtsbersetzer legal translator seit anfang besucht antragsgegner fortbildungskurse hochschulabschluss anerkannte zusatzqualifikation bersetzer erwerben bezieht weiterhin leistungen irischen sozialbehrde hhe derzeit monatlich vorliegenden abnderungsverfahren begehrt antragsteller vorlage ausfertigung entscheidung tralee district court erhhung irischen gericht festgesetzten kindesunterhalts amtsgericht antrag entsprochen antragsgegner abnderung entscheidung tralee district court oktober verpflichtet ab juni monatlichen kindesunterhalt hhe mindestunterhalts jeweiligen altersstufe abzglich hlftigen gesetzlichen kindergeldes antragsteller zahlen dagegen ge richtete beschwerde antragsgegners oberlandesgericht entscheidung amtsgerichts abgendert abnderungsantrag zurckgewiesen dagegen wendet antragsteller zugelassenen rechtsbeschwerde wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung erstrebt ii rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache beschwerdegericht beschwerdegericht wesentlichen folgende ausgefhrt deutschen gerichte seien art lit verordnung eg nr rates ber zustndigkeit anwendbare recht anerkennung vollstreckung entscheidungen zusammenarbeit unterhaltssachen dezember abl eu nr januar folgenden euunthvo international zustndig irische unterhaltstitel sei inland anzuerkennen art euunthvo art verordnung eg nr rates ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen dezember abl eu nr januar folgenden brssel vo ergebe weiteren prozessualen voraussetzungen richteten deutschen verfahrensrecht lex fori famfg antrag sei abs satz famfg zulssig antragsteller nderung tatschlichen verhltnisse behauptet wonach antragsgegner seit jahr ber weitere ausbildung verfge sechsten geburtstag antragstellers bedarfserhhung ergeben ferner setze zulssiger abnderungsantrag identitt verfahrensgegenstands beteiligten voraus streitgegenstndlich sei unterhaltsanspruch kindes identitt verfahrensgegenstands erfllt sei mutter antragstellers irischen gericht verfahren kindesunterhalt gefhrt minderjhrigen kind drften aufgrund unterschiedlicher verfahrensrechtlicher gegebenheiten nachteile erwachsen vorliegenden fall verfahrensstandschaft auslndischem recht ursprnglich bestanden inlndischem recht mehr bestehe abnderungsantrag sei indessen begrndet verfahren sei gem art protokolls ber unterhaltspflichten anzuwendende recht november abl eu dezember nr haager unterhaltsprotokoll folgenden hup deutschem sachrecht beurteilen antragsteller nunmehr gewhnlichen aufenthalt deutschland allein aufgrund umzugs irland deutschland eintretende statutenwechsel fhre abndernde gericht entscheidung ber bemessung unterhalts frei ursprnglichen unterhaltsurteil zugrunde gelegten tatsachen gebunden sei abnderungsentscheidung knne vernderten verhltnissen entsprechenden anpassung unterhaltstitels fhren wobei abzundernden titel zugrunde liegende recht sei inlndisches auslndisches recht austauschbar sei fr art hhe anzupassenden unterhaltsleistung mageblich bleibe berechtigte person gewhnlichen aufenthalt wechsele sei gem art abs hup zeitpunkt aufenthaltswechsels recht neuen aufenthaltsorts anzuwenden art hup berufene unterhalts statut schlage abnderung bestehender unterhaltstitel wrde missbruchlichen handhabe vorschub leisten unterhaltsberechtigte vorliegen erstentscheidung fr gnstiges unterhaltsrecht fr frage abnderung whlen knne auslndischen entscheidungen komme geringere bindungswirkung inlndischen entscheidungen bindungswirkung vernderte umstnde genommen drfe solcherart vernderte umstnde lgen antragsgegner sei weiterhin bezieher sozialleistungen vollzeitbeschftigung aufgenommen ersttitel unterhaltsbemessung fhren wrde erstgericht antragsgegner gestellt vollzeitbeschftigung erlangen knne vielmehr weitere ausbildung zugestanden bemessung art hhe unterhaltsanordnung zugunsten abhngigen familienmitglieds seien irischem recht sowohl finanziellen bedrfnisse familienmitglieds unterhaltspflichtigen elternteils einkommen verdienstmglichkeiten bercksichtigen daher liege versto ordre public bedarfsnderung kindes irischem recht durchaus rechnung getragen knne form fall anzuerkennenden mindestbetrags unterschiedlichen altersstufen pauschalen unterhaltstabelle zudem irische gericht offensichtlich irischem recht eingerumten befugnis gebrauch gemacht mglichkeiten abnderung entscheidung einzuschrnken unterhalt kenntnis schon damals vorhandenen streits wegen bersiedlung antragstellers deutschland umfnglich lebensjahr geregelt vernderung fr fall angeordnet antragsgegner vollbeschftigung befinde weitere grundlagen titulierung antragsteller dargelegt bedarf antragstellers hiesigen verhltnissen wechsel zweite altersstufe prozentualer betrachtung rund erhht rechnerisch statt bisher monatlich rund betrag rund ergeben wrde ausgangsgericht antragsteller falle vollbeschftigung monatlich rund zugesprochen brigen gleichbleibenden verhltnissen seiten antragsgegners abnderung anordnen vortrag weiteren grundlagen msse daher abnderung unterbleiben ausfhrungen schon frage zulssigkeit abnderungsantrages punkten rechtsfehlerfrei allerdings beschwerdegericht internationale entscheidungszustndigkeit deutschen gerichte unbeschadet wortlauts abs famfg verfahren gesetz ber verfahren familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit rechtsbeschwerdeinstanz amts wegen prfen keidel meyer holz famfg aufl rn vgl bgh urteile mai ix zr njw juni viii zr njw rr rn zutreffend bejaht ergibt fr august eingeleitete verfahren art lit euunthvo wonach internationale zustndigkeit gewhnlichen aufenthalt unterhaltsberechtigten begrndet gilt fr verfahren abnderung unterhaltsentscheidung gegenstand klarstellend wendl dose unterhaltsrecht familienrichterlichen praxis aufl rn mnchkommfamfg lipp aufl eguntvo rn mwn beschwerdegericht ferner ausgangspunkt zutreffend erkannt auslndische unterhaltsentscheidung deutschland abgendert abnderungsverfahren gegebenenfalls inzident prfen anerkannt senatsurteil juni ivb zr famrz andrae internationales familienrecht aufl rn henrich hei born unterhaltsrecht stand kap rn mnchkommzpo gottwald aufl rn gppinger wax linke unterhaltsrecht aufl rn ausgangsentscheidung tralee district court juni ergangen ursprnglich art abs brssel vo besonderes verfahren automatisch anzuerkennen soweit versagungsgrnde art brssel vo vorlagen allerdings juni eingeleiteten abnderungsverfahren inzidenter ber anerkennungsfhigkeit juni ergangenen ursprnglich anwendungsbereich brssel verordnung fallenden auslndischen unterhaltsentscheidung befinden bergangsrechtliche anwendungsbereich art abs unterabs euunthvo betroffen fall richtet inzidentanerkennung vorschriften europischen unterhaltsverordnung nr ber anerkennung vollstreckung exequaturbedrftiger titel kapitel iv abschnitte insoweit einschlgigen regelungen brssel verordnung ersetzen vgl andrae internationales familienrecht aufl rn daraus ergibt indessen ergebnis rechtlicher befund danach anzuwendenden art ff euunthvo inhaltlich vollstndig art ff brssel vo bereinstimmen entscheidung tralee district court daher deutschland art euunthvo automatisch anerkannt anerkennungsversagungsgrnde sinne art euunthvo weder geltend gemacht ersichtlich rechtsprechung literatur streitig abnderbarkeit auslndischen unterhaltstitels auer anerkennung inland zustzlich davon abhngt recht entscheidungsstaates abnderung zulsst nachweise henrich hei born unterhaltsrecht stand kap rn senat vergangenheit xii zr offen gelassen famrz vgl senatsurteile april juni ivb zr famrz vorliegende fall erfordert abschlieende entscheidung frage verbreiteter ansicht sollen weltweit bedeutsamen rechtsordnungen abnderung unterhaltstiteln zulassen vgl kg famrz staudinger mankowski bgb stand anh art egbgb rn mnchkommzpo gottwald aufl rn mnchkommbgb siehr aufl anh art egbgb rn gppinger wax linke unterhaltsrecht aufl rn kartzke njw jedenfalls fr rechtsraum europischen union drfte annahme tragfhig europische unterhaltsverordnung setzt weiteres voraus unterhaltsentscheidungen gerichte mitgliedsstaates mitgliedsstaat abgendert knnen arg art abs abs lit abs lit euunthvo abzundernde entscheidung eu mitgliedsstaat ergangen daher grundstzlich weitergehende feststellungen rechtslage entscheidungsstaat abnderbarkeit entscheidung ausgegangen vgl henrich hei born unterhaltsrecht stand kap rn andrae internationales familienrecht aufl rn wendl dose unterhaltsrecht familienrichterlichen praxis aufl rn brigen lsst irische recht abnderung unterhaltsanordnungen grundstzlich gesetzliche grundlage fr gerichtliche anordnun gen unterhalt nichtehelich geborener kinder sec family law maintenance of spouses and children act status of children act beide verffentlicht www irishstatutebook ie gesetz eingefgt worden vgl helm stellung nichtehelichen kindes irland shannon family law th edit chap sec family law maintenance of spouses and children act gericht unterhaltsanordnungen antrag partei ermessen jederzeit aufheben ndern umstnde eingetreten erlass unterhaltsanordnung letzten nderungsentscheidung gegeben beweismittel beigebracht gericht zeitpunkt unterhaltsentscheidung letzten nderungsentscheidung vorgelegt konnten irische recht erffnet daher hnlich deutsche recht mglichkeit abnderung unterhaltsentscheidungen aufgrund vernderter umstnde vgl helm stellung nichtehelichen kindes irland demgegenber konnte beschwerdegericht weiteres davon ausgehen antragsteller verfahrensfhrungsbefugnis fr abnderungsverfahren zusteht rechtsbeschwerdegericht rge lage verfahrens amts wegen prfen vgl bgh urteil juni ii zr njw rr aa beteiligte unterhaltsrechtlichen abnderungsverfahrens knnen grundstzlich diejenigen denen abzundernde entscheidung ergangen vgl senatsurteil mrz ivb zr famrz beschwerdegericht ausgangspunkt verkennt erstverfahren tralee district court minderjhrige antragsteller allein kindesmutter seiten unterhaltsberechtigten verfahren beteiligt abnderungsverfah ren kindesunterhalt hinsichtlich verfahrensfhrungsbefugnis formelle parteistellung kindes erstverfahren angeknpft hngt verfahrensfhrungsbefugnis davon ab abzundernde auslndische unterhaltsentscheidung fr kind wirkt wobei frage recht entscheidungsstaates beurteilen jedenfalls immer fall rechtskraft eltern ergangenen entscheidung kindesunterhalt kind erstreckt vgl senatsurteile april xii zr famrz juni ivb zr famrz bindung kindes verfahren eltern ergangene auslndische unterhaltsentscheidung dadurch ausdruck kommen auslndische recht kind grundstzlich verfahrensfhrungsbefugnis bezglich unterhaltsanspruchs zuerkennt kind geltung rechtsordnung verfahrensfhrung elternteil verfahrensstandschaft angewiesen andrae iprax davon freilich flle unterscheiden denen anspruch zurverfgungstellung mitteln fr unterhalt minderjhriger kinder auslndische recht materiell rechtlich vornherein ausgleichsanspruch eigener art eltern originrer anspruch ex iure proprio betreuenden elternteils ausgestaltet vgl etwa senatsurteil oktober ivb zr njw italien senatsbeschluss september xii zb beckrs rn anordnungen sec britischen matrimonial causes act stnde kind fr spteres abnderungsverfahren deutschland verfahrensfhrungsbefugnis auslndischen erstverfahren eigenen unterhaltsanspruch ging entscheidung schon deshalb fr wirken konnte andrae iprax bb gemessen daran begegnet angefochtene entscheidung rechtlichen bedenken vertritt beschwerdegericht offensichtlich auffassung kindesmutter anspruch unterhalt ausgangsverfahren tralee district court verfahrensstandschafterin antragstellers geltend gemacht ausfhrungen liegen ersichtlich tragfhigen ermittlungen irischen recht zugrunde schon daraus erschliet beschwerdegericht aufgeworfene rechtsfrage kindesmutter verfahren tralee district court irischem recht berhaupt eigenen namen fhren drfen nachgegangen anhand irischen rechts vorgenommene prfung abzundernde entscheidung tralee district court eigenen unterhaltsanspruch antragstellers anspruch kindesmutter betrifft entscheidung sofern unterhaltsanspruch kindes gegenstand fr antragsteller wirkt lsst beschwerdeentscheidung entnehmen bevor verfahrensfhrungsbefugnis feststeht darf antragsteller antragsabweisende sachentscheidung ergehen rechtsbeschwerdegericht beurteilung verfahrensvoraussetzungen notwendigen tatschlichen feststellungen treffen hierzu jedoch verpflichtet vielmehr sache anderweitigen behandlung entscheidung beschwerdegericht zurckverweisen vgl bgh urteil oktober ix zr njw rr bfh urteil mai juris rn vorliegenden fall erscheint zurckverweisung angebracht feststellung auslndischen rechts auslegung anwendung anhand auslndischen rechtspraxis sache tatrichters vgl senatsurteil april xii zr famrz iii brigen ausfhrungen beschwerdegerichts hinsicht frei rechtlichen bedenken hierzu folgende bemerkungen senat veranlasst senat bislang abschlieend entschieden tatbestandlichen voraussetzungen fr abnderung auslndischen unterhaltstitels stets lex fori angerufenen gerichts richten abnderungsregelungen wegen engen zusammenhangs materiellen unterhaltsrecht ausnahme stets lex fori unterstehenden engeren prozessrechtlichen rahmens deutschen recht prklusionsvorschriften abs famfg teilweise rckschlagsperre abs famfg gerechnet vgl einzelnen rauscher andrae europisches zivilprozess kollisionsrecht bearbeitung einleitung huntstprot rn recht entnehmen kollisionsrechtlichen sicht abnderungsbegehren befassten gerichts aktuelle unterhaltsstatut frage braucht obwaltenden umstnden nachgegangen deutsche recht lex fori unterhaltsstatut berufene rechtsordnung fr vorliegende abnderungsverfahren magebliche kollisionsrecht einheitlich haager unterhaltsprotokoll entnehmen gilt soweit abnderungsbegehren antragstellers unterhaltszeitrume inkrafttreten haager unterhaltsprotokolls juni umfasst ordnet art hup haager un terhaltsprotokoll ermittlung anwendbaren rechts fr zeitrume inkrafttreten protokolls anwendbar fr haager unterhaltsprotokoll gebundenen mitgliedsstaaten eu denen neben deutschland irland gehrt gilt indessen sonderbestimmung art beschlusses rates november ber abschluss haager protokolls november ber unterhaltspflichten anzuwendende recht europische gemeinschaft abl eu dezember nr kollisionsregeln haager unterhaltsprotokolls abweichend art hup unterhaltszeitrume juni erstreckt verfahren zeitpunkt eingeleitet worden klarstellend mnchkommfamfg lipp aufl art eg untvo rn coester waltjen iprax conti bimaier famrbint vorliegenden fall daher einheitlich art hup unterhaltsstatut deutsche recht berufen antragsteller gesamten interessierenden unterhaltszeitraum seit juni gewhnlichen aufenthalt deutschland frage recht abnderungsregelungen entnehmen frage unterscheiden sachrecht mastbe fr abnderung fr konkrete neubemessung unterhalts unterliegen soweit beschwerdegericht auffassung vertritt fr beurteilung weiterhin irisches recht mageblich sei rechtlich unzutreffend allerdings senat stndiger rechtsprechung fr abnderungsregelungen deutschen rechts famfg bzw zpo unterliegenden abnderungsverfahren ausgesprochen abzundernden titel zugrundeliegende sachrecht sei inlndisches auslndisches recht ausgetauscht fr art hhe anzupassenden unterhaltsleistung weiterhin mageblich bleibt beruht insbesondere darauf deutschen abnderungsvorschriften weder bisherigen unterhaltsbemessung unabhngige neufestsetzung unterhalts abweichende beurteilung verhltnisse zulassen bereits abzundernden titel bewertung erfahren senatsurteile april xii zr famrz juni ivb zr famrz insoweit gilt abzundernden erstentscheidung deutschen gerichts auslandsbezug unzutreffendes unterhaltsstatut angewandt worden wre knnte abnderungsverfahren wegen bindung grundlagen abzundernden titels weiteres korrigiert vgl senatsurteil bghz famrz rn rechtsprechung bezieht allerdings beschwerdegericht verkannt flle denen unterhaltsstatut sicht kollisionsrechts abnderungsstaat seit erlass erstentscheidung unverndert geblieben liegt sachverhalt antragsteller erlass abzundernden entscheidung tralee district court oktober gewhnlichen aufenthalt irland deutschland verlegt deutschem kollisionsrecht art abs hup ex nunc wechsel unterhaltsstatuts zieht frage abnderungsbegehren befasste gericht erstentscheidung angewandte unterhaltsstatut gebunden erlass abzundernden entscheidung ipr abnderungsstaates beachteter echter statutenwechsel eingetreten senat frheren rechtsprechung ausdrcklich offengelassen senatsurteil juni ivb zr famrz weit berwiegenden auffassung rechtsprechung literatur verneinen olg kln famrz olgr koblenz rauscher andrae europisches zivilprozess kollisionsrecht bearbeitung einleitung huntstprot rn beckok bgb heiderhoff stand mai art egbgb rn gppinger wax linke unterhaltsrecht aufl rn mnchkommbgb siehr aufl anhang art egbgb rn wendl dose unterhaltsrecht familienrichterlichen praxis aufl rn johannsen henrich brudermller familienrecht aufl famfg rn drner eschenbruch schrmann menne unterhaltsprozess aufl kap rn koch kamm handbuch unterhaltsrechts aufl rn soyka abnderungsverfahren unterhaltsrecht aufl rn riegner famrz dimmler bimaier fpr vgl bereits spellenberg iprax aa wohl ehinger griesche rasch handbuch unterhaltsrecht aufl kap rn verhltnis haager unterhaltsprotokoll gemeinsamen kollisionsrecht gebundenen staaten liee abweichendes ergebnis schon deshalb rechtfertigen auslndische ausgangsgericht ber abnderung entscheiden htte statutenwechsel art abs hup rechnung tragen zeitpunkt aufenthaltswechsels deutsches sachrecht neues unterhaltsstatut anzuwenden htte vgl gppinger wax linke unterhaltsrecht aufl rn vertrauensschutzaspekte stehen austausch anzuwendenden sachrechts falle echten statutenwechsels zwingend entgegen allerdings ehinger griesche rasch handbuch unterhaltsrecht aufl kap rn berechtigten vertrauen beteiligten bestand rechtskrftigen auslndischen unterhaltsentscheidung boden neuen unterhaltsstatuts angemessen rechnung getragen gedanke drfte vorliegenden fall etwa unterhaltsrechtlichen beurteilung antragsgegner januar aufgenommenen weiterbildungsmanahme tragen kommen kommt vorliegenden fall erlass anwendung auslndischen unterhaltsstatuts beruhenden ausgangsentscheidung statutenwechsel unterschiedliche ansichten vertreten abnderungsantrag famfg allein wechsel anwendbaren sachrechts gesttzt teilweise hinweis darauf bejaht deutschem recht nunmehr abs satz famfg gesetzlich klargestellt worden vgl senatsurteil august xii zr famrz rn mwn gesetzes rechtsprechungsnderung begrndung abnderungsantrages ausreiche daraus abweichende beurteilung bestands hhe dauer unterhaltsanspruches ergibt gleiches msse beim wechsel auslndischen inlndischen sachrecht gelten beckok bgb heiderhoff stand mai art egbgb rn vgl conti bimaier famrbint poppen bte poppen menne unterhaltsrecht aufl art egbgb rn vgl bereits lg dsseldorf famrz abweichender ansicht abnderungsantrag dagegen allein darauf gesttzt knnen statutenwechsel mageblich gewordene neue sachrecht weitgehend gleichgebliebenen umstnde rechtlich bewertet grundstzen verbots vision au fond widerspreche anreize unerwnschten forum shopping gebe statutenwechsel sei vielmehr relevant tatschlicher hinsicht vernderten umstnden einhergehe bedrfnisse leistungsfhigkeit beteiligten wesentlich beeinflussen wobei umstnde allgemeiner natur lebenshaltungskosten neuen aufenthaltsstaat individuell person berechtigten verpflichteten liegen knnten rauscher andrae europisches zivilprozess kollisionsrecht bearbeitung einleitung huntstprot rn andrae internationales familienrecht aufl rn senat frheren rechtsprechung ausdrcklich offen gelassen allein statutenwechsel bereits abnderungsgrund sehen senatsurteil juni ivb zr famrz spteren entscheidung obiter dictum angedeutet fall knnte senatsbeschluss juni xii zb famrz rn nheren errterung frage sieht senat verfahrensstadium ab beschwerdegericht sicht folgerichtig feststellungen getroffen gegebenenfalls wann antragsgegner mastab ff bgb berhaupt zahlung hheren irischen gericht titulierten unterhalts verpflichtet knnte allerdings knnte vorliegen abnderungsgrundes bisherigen sachstand jedenfalls fr sptere unterhaltszeitrume ausgeschlossen ansicht folgte reiner statutenwechsel wesentliche vernderungen tatschlicher art begleitet fr genommen abnderungsgrund darstellte wesentliche vernderung tatschlichen bedrfnislage antragstellers allgemein hheren lebenshaltungskosten neuen aufenthaltsstaat deutschland begrnden lassen euro ausweislich statistischen amt europischen union eurostat ermittelten vergleichenden preisniveaus endverbrauchs privaten haushalte einschlielich indirekter steuern deutschland sogar hhere kaufkraft besitzt irland bereinigung kaufkraftunterschieden unterhaltsbemessung anhand eurostat ermittelten daten vgl senatsbeschluss juli xii zb famrz rn ff sonstige individuelle grnde zusammenhang umzug antragstellers irland deutschland tatschlicher hinsicht bedrfnissteigerung begrnden knnten bislang weder vorgetragen ersichtlich allerdings abnderungsgrund tatschlicher hinsicht beim kindesunterhalt altersgem gestiegenen bedrfnissen berechtigten erblickt vgl senatsurteil juni ivb zr famrz olg kln famrz unterliegen mastbe abnderung deutschen recht bestehen rechtlichen bedenken dagegen fr beurteilung frage wann altersgem gestiegener lebensbedarf minderjhrigen kindes wesentliche nderung erlass ausgangsentscheidung bestehenden verhltnisse auswirkt altersabstufungen abs satz bgb zurckzugreifen danach knnte antragsteller abnderungsantrag jedenfalls fr zeitraum seit august vollendung sechsten lebensjahres erhhten bedarf sttzen iv abschlieend weist senat fr weitere verfahren folgende antragsgegner vorgetragen entscheidung tralee district court oktober festgesetzten unterhaltszahlungen januar rechtsmittel antragsgegners circuit court south western circuit wchentlich herabgesetzt worden gegenstand abnderungsantrages erstentscheidung fassung letzten rechtsmittelentscheidung sollten auslndischen recht durchzufhrenden ermittlungen beschwerdegerichts bezglich verfahrensfhrungsbefugnis antragstellers ergebnis fhren irische unterhaltsentscheidung fr minderjhrigen antragsteller wirkt umdeutung abnderungsantrags leistungsantrag erwgen vgl senatsurteile juni ivb zr famrz mrz ivb zr famrz zurckverweisung gibt antragsgegner gelegenheit einzelnen behaupteten verbindlichkeiten umgangskosten vorzutragen dose schilling nedden boeger gnter botur vorinstanzen ag halle saale entscheidung olg naumburg entscheidung uf uk'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar gem abs abs analog stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg juli ausspruch ber vorwegvollziehung jahr freiheitsstrafe maregel aufgehoben ausspruch entfllt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen dreier taten gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet bestimmt jahr freiheitsstrafe maregel vollziehen hiergegen gerichtete sachlichrechtliche beanstandungen gesttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo bestimmung dauer vorwegvollziehung hlt rechtlicher berprfung stand richtiger berechnung lediglich neun monate freiheitsstrafe vorweg vollziehen hierauf seit dezember andauernde untersuchungshaft anzurechnen wre bringt senat anordnung ber vorwegvollziehung strafe nunmehr insgesamt wegfall hierber entsprechend abs stpo entscheiden strafausspruch rechtsfehler aufweist therapie erforderliche dauer unterbringung rechtsfehlerfrei festgestellt bestimmung dauer vorwegvollziehung klaren gesetzlichen vorgaben beruhenden rechenvorgang handelt vgl bgh beschluss november str nstz geringe teilerfolg macht unbillig angeklagten gesamten kosten revision belasten abs stpo tolksdorf pfister mayer schfer gericke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mrz rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel prof dr gehrlein grupp richterin mhring mrz beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln november kosten beklagten zurckgewiesen streitwert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft brigen zulssig jedoch sache erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo beschwerdebegrndung gergten verste verfahrensgrundrechte beklagten liegen berufungsgericht zulassungsgrund eingreift angenommen beklagten oblag verfall ansprchen klgers tarifvertraglichen ausschlussfrist verhindern auffassung berufungsgerichts wonach fr frage pflichtverletzung dahinstehen knne klger persnlichen anwendungsbereich tarifvertraglichen ausschlussfrist erfasst eigenschaft klgers leitender angestellter zweifelsfrei sei enthlt zulassungsrelevanten rechtsfehler frage zweifel eigenschaft klgers leitender angestellter bestehen konnten berufungsgericht entscheidungserheblichen sachvortrag beklagten bergangen beschwerdebegrndung bezug genommenen urteil arbeitsgerichts berlin vorprozess ergibt wegen geringen entscheidungsbefugnisse klgers zweifelsfall vorlag allein regelung abs nr betrvg durften beklagten verlassen berschreiten einkommensgrenze regelung unwiderleglichen vermutung eigenschaft leitender angestellter fhrt wrdigung berufungsgerichts klger wegen prozessrisikos hinblick tarifvertragliche verfallsklausel vergleich landesarbeitsgericht einlassen mssen verletzt verfahrensgrundrechte beklagten zumal klger vergleich errterung tarifvertraglichen verfallsklausel geringere abfindungszahlung akzeptiert widerruflich januar geschlossenen vergleich soweit berufungsgericht angenommen ansprche klgers wren falle titulierung leistungsurteil frhere arbeitgeberin wirtschaftlich durchsetzbar liegt verschiebung mastbe hchstrichterlichen rechtsprechung rahmen zpo anzuwendenden beweisma umstand beklagten berufungsgericht erhobenen beweise wrdigen berufungsgericht begrndet zulassung revision weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen kayser raebel grupp gehrlein mhring vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs dezember gem abs abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth dezember verfahren eingestellt soweit angeklagte wegen verleumdung iii urteilsgrnde verurteilt umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorbezeichnete urteil schuld strafausspruch dahin gendert angeklagte wegen vergewaltigung tateinheit beleidigung krperverletzung versuchter ntigung freiheitsstrafe drei jahren verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit beleidigung vorstzlicher krperverletzung versuchter ntigung einzelfreiheitsstrafe drei jahren sowie wegen verleumdung ge samtfreiheitsstrafe drei jahren monat verurteilt ferner angeordnet drei monate gesamtstrafe vollstreckt gelten urteil wendet angeklagte revision sachrge verfahrensrechtliche beanstandung sttzt rechtmittel beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo antrag generalbundesanwalts stellt senat verfahren abs abs stpo soweit angeklagte wegen verleumdung iii urteilsgrnde tatgeschehen mrz verurteilt worden wegfall fr eingestellten sachverhalt festgesetzten geldstrafe gesamtfreiheitsstrafe folge weitergehende revision bleibt erfolglos schuld strafausspruch brigen zeigt sachlichrechtliche berprfung angeklagten belastenden rechtsfehler verfahrensrge angeklagte versto mitteilungs dokumentationspflicht abs satz abs satz stpo geltend macht erfolg aa liegt folgendes verfahrensgeschehen zugrunde angeklagte gab hauptverhandlung vorwurf vergewaltigung bestreitende einlassung ab nachdem hauptbelastungszeugin mehreren tagen erschienen bat vorsitzende strafkammer verteidiger staatsanwltin nebenklgervertreterin beratungszimmer nachdem errtert worden nebenklgerin bisher vernommen konnte fragte vorsitzende mglichkeit verstndigung bestehe wobei gestndnis angeklagten hierfr voraussetzung sei verteidiger erklrte vernehmung nebenklgerin betracht komme kam sodann vorsitzenden berein zunchst nebenklgerin hren gestndnis msse heute erfolgen wiedereintritt hauptverhandlung gab vorsitzende folgende erklrung ab protokollieren lie vorsitzende gab bekannt initiative kammer rechtsgesprch mitgliedern kammer verteidiger vertreterin staatsanwaltschaft nebenklagevertreterin stattgefunden seitens gerichts wurde mglichkeit verstndigung angesprochen wurde verteidiger abgelehnt kam berein zunchst geschdigte vernehmen weiteren verlauf hauptverhandlung vernehmung nebenklgerin kam verfahrensbeteiligten verstndigungsgesprch zurck revision trgt darber hinaus vorsitzende verstndigungsgesprch zudem erklrt sache sicht kammer ablegung gestndnisses bewhrungsstrafe ausreichend sanktioniert knnte bb rge erweist ungeachtet frage zulssigkeit schon deswegen unbegrndet behauptete verfahrensversto nichtmitteilung rahmen verstndigungsgesprchen auerhalb hauptverhandlung konkret geuerten strafvorstellung gerichts erwiesen belegen dienstlichen stellungnahmen sitzungsvertreterin staatsanwaltschaft vorsitzenden beisitzers seiten gerichts fr fall gestndnisses fr angemessen erachteter konkreter strafrahmen gar form aussetzung bewhrung erffnenden strafhhe genannt worden sei vorsitzenden beginn erklrt worden gestndnis auswirkungen strafma abhngig strafma gegebenenfalls gedanken ber strafaussetzung knne bereinstimmend ergibt dienstlichen stellungnahmen jedoch abgabe konkreten strafrahmenvorstellungen kategorischer ablehnung gestndnisses verteidiger raum mehr gesehen wurde inhalt dienstlichen erklrungen revision entgegengetreten vielmehr eigen gemacht soweit nunmehr allein behauptet mglichen bewhrungsstrafe gesprochen wurde daher sachverhalt aufgeklrt vgl konstellation bverfg beschluss mrz bvr njw sieht senat erfordernis einholung dienstlichen erklrungen ebenfalls gesprch teilnehmenden schffen cc danach revisionsgerichtlichen prfung zugrunde legende verfahrensablauf deckt rechtsfehler verlangt abs satz stpo bestehende informationspflicht vorsitzende ber errterungen verfahrensbeteiligten stpo beginn hauptverhandlung auerhalb stattgefunden deren gegenstand mglichkeit verstndigung hauptverhandlung mitteilung transparenzgebot sicherstellen derartige errterungen stets ffentlichen hauptverhandlung sprache kommen mglichkeit gesprche auerhalb hauptverhandlung fhren informelles unkontrolliertes verfahren betrieben vgl bverfg urteil mrz bvr njw bgh beschluss april str nstz mitzuteilen dabei umstand errterungen gegeben deren wesentlicher inhalt hierzu gehrt verstndigung zustande gekommen jedenfalls verstndigungsvorschlag abgegebenen erklrungen brigen verfahrensbeteiligten vgl bgh beschlsse oktober str nstz april str nstz vorsitzenden erfolgte unterrichtung gengte anforderungen umfasste sowohl aspekt wessen initiative verstndigungsgesprch gekommen verteidiger verstndigung abgelehnt zunchst nebenklgerin vernehmen wolle mithin wesentlichen inhalt konkreter verstndigungsvorschlag bewiesenen verfahrensablauf geuert wurde bestand erfordernis darauf gerichteten mitteilung allein hinweis vorsitzenden gestndnis auswirkungen strafma strafma abhngig sei gedanken ber strafaussetzung knne stellt verstndigungsvorschlag dar hierin liegt weder zusage gericht fr fall zustandekommens verstndigung daran gebunden sehen bewhrungsfhige strafe verhngen beinhaltet information gericht bewhrungsfhige strafe konkreten fall fr angemessen erachten wrde gerade frage offen gelassen worden angeklagten informationsdefizit bestand senat weist vorsorglich darauf nderung strafausspruchs revisionsgericht grundstzlich entscheidung ber kompensation revisionsgerichtlichen entscheidung eingetretenen rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerung erfasst vgl bgh urteil august str bghst bgh beschluss september str wistra raum graf cirener jger mosbacher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hildesheim februar feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen krperverletzung to desfolge freiheitsstrafe fnf jahren verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision verfahren beanstandet verletzung sachlichen rechts rgt rechtmittel sachrge erfolg feststellungen kam frhen morgen april angeklagten ehefrau verbalen streit ttlichen auseinandersetzung deren verlauf setzte kg schwere angeklagte schwung brustkorb rcken boden liegenden frau dadurch brachen rippen geschdigten insgesamt mal angeklagte blieb mindestens zwei minuten frau sitzen brustkorb stark komprimiert wurde kaum luft bekam tatzeitpunkt angeklagte wegen affektdurchbruchs spezifischen konfliktsituation verbindung alkoholisierung bak hchstens ausschliebar steuerungsfhigkeit erheblich beeintrchtigt april wurde tatopfer krankenhaus behan delt zwei rntgenuntersuchungen diagnostizierten rzte lediglich frakturen drei rippen mai konsultierte geschdigte wegen verletzungen hausarzt schmerztabletten verschrieb husliche ruhe verordnete suchte mai nochmals wegen beinbeschwerden folgezeit verschlechterte gesundheitszustand immer mehr verstarb nacht mai todesurschlich toxisch resorptives herz kreislaufversagen infolge sepsis insgesamt rippenserienfrakturen oft durchspieungen auen innen vereiterung rechten brusthhle folge rippenverletzungen strafkammer davon ausgegangen zurechnungszusam menhang krperverletzung tod weder schweren behandlungsfehler krankenhausrzte schdigendes verhalten tatopfers unterbrochen wurde subjektiven tatbestand ausgefhrt krperverletzungsvorsatz folge objektiven geschehen insbesondere sei angeklagte aufgrund betrchtlichen gewichts davon ausgegangen billigend kauf genommen halb schwere ehefrau lngeres sitzen deren thorax erheblich verletzen ii schuldspruch bestehen durchgreifende rechtliche beden ken strafkammer ausdrcklich festgestellt angeklagte vorstzlich begangenen krperverletzung tod ehefrau stgb stgb verlangt wenigstens fahrlssig verursacht todesfolge voraussehen konnte vgl fischer stgb aufl rdn liegt wegen besonderheiten tatgeschehens vornherein hand ausfhrungen entbehrlich wren fahrlssigkeitsvorwurf ergibt insbesondere zweifelsfrei gesamtzusammenhang urteilsgrnde landgericht gefhrliche krperverletzung qualifikation leben gefhrdenden behandlung gem abs nr stgb angenommen hufig voraussehbarkeit dadurch verursachten todesfolge einschliet jedoch enthlt begrndung alternative bejaht durchgreifende rechtsfehler begrndung bezieht schon tathandlung verletzungen folgezeit letztlich tode geschdigten fhrten verursacht wurden feststellungen brachen rippen nmlich bereits schwungvolle setzen brustkorb frau bedingten krperverletzungsvorsatz qualifikation leben gefhrdenden behandlung landgericht jedoch umstand hergeleitet angeklagte mindestens zwei minuten lang thorax tatopfers sitzen blieb abgesehen davon gengen ausfhrungen landgerichts anforderungen subjektiven tatbestand gefhrlichen krperverletzung alternative leben gefhrdenden behandlung stellen setzt voraus tter verletzungsvorsatz handelt dabei umstnde erkennt denen konkreten situation lebensgefhrlichkeit ergibt handlung vorstellung lebensgefhrdung angelegt vgl bghr stgb lebensgefhrdung fischer aao rdn angeklagte beim schwungvollen setzen brustkorb kenntnis besa landgericht erkennbar geprft subjektive tatbestand ergibt gegebenen auergewhnlichen sachverhalt schilderung ueren tatgeschehens landgericht htte deshalb gesamtwrdigung vornehmen umstnde vorstellung angeklagten sprechen knnten handlung sei mehr krperverletzung nmlich lebensgefhrdung angelegt berlegungen einbeziehen mssen insbesondere htte wrdigen mssen handgreifliche auseinandersetzungen eheleuten unblich festgestellte verletzungshandlung spontan rahmen schnell eskalierenden auseinandersetzung erfolgte geschdigte beschimpfungen ttlichkeiten aktiv beteiligte rippenfrakturen kurzen gewalteinwirkung entstanden htte bedenken mssen alkoholisierte affektiv aufgeladene angeklagte steuerungsfhigkeit ausschliebar erheblich eingeschrnkt iii fr neue hauptverhandlung weist senat folgendes zurechnungszusammenhang krperverletzung todesfolge vgl fischer stgb aufl rdn ff bedarf sorgfltiger prfung soweit behandlungsfehler krankenhausrzte betracht kommt zunchst blick schweregrad festzustellen viele rippenbrche radiologisch ausgebildeter arzt gefertigten rntgenbildern sorgfltiger auswertung tatschlich erkennen konnte etwa unklarer medizinischer befund anlass fr weitergehende untersuchungen gab bedeutung fr schweregrad eventuellen behandlungsfehlers mgliche unterbrechung zurechnungszusammenhangs drfte behandlung aufgrund ergebnisses sorgfltigen diagnose regeln rztlichen kunst geboten weiterhin bedenken zurechnungszusammenhang unterbrechendes schdigendes verhalten tatopfers mglicherweise darin sehen mai wegen rippenfrakturen rztliche hilfe mehr anspruch nahm obwohl gesundheitszustand stndig verschlechterte dabei bedeutung schmerzen krperliche symptome auftraten inwieweit verletzte inanspruchnahme weiterer rztlicher hilfe drngten argumentation aufgehobenen urteil angeklagte voraussehen knnen ehefrau scham weiterbehandeln lassen wrde wahren grund verletzungen vertuschen berzeugt schon deshalb behandelnden rzten treppensturz erklrten verletzungen bereits bekannt blick nehmen zusammenwirken rztlichen behandlungsfehlers schdigenden verhaltens unterbrechung zurechnungszusammenhangs gefhrt ribgh pfister befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker miebach lienen becker sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mrz bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo klger angemessenes schmerzensgeld angabe betragsvorstellung verlangt gericht schmerzensgeld eben hhe zuerkannt urteil beschwert alleinigen ziel hheren schmerzensgeldes anfechten besttigung senatsurteile bghz bghz bgh urteil mrz vi zr lg saarbrcken ag neunkirchen vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr mller sowie richter dr greiner wellner pauge sthr fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts saarbrcken dezember kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte nimmt wege widerklage klger widerbeklagten schmerzensgeld wegen verletzungen anspruch ttlichen auseinandersetzung parteien erlitten erstinstanzlichen klageantrag ermessen gerichts gestellten betrag gefordert wenigstens dm amtsgericht widerbeklagten hhe angegebenen mindestbetrages verurteilt hiergegen beklagte berufung gewandt beantragt teilweiser abnderung angefochtenen urteils ber bereits zuerkannte schmerzensgeld hinausgehenden ermessen gerichts gestellten betrag zuzusprechen mindestens jedoch weitere dm landgericht berufung beklagten mangels beschwer unzulssig verworfen hiergegen revision zugelassen frage beschwer unbezifferten schmerzensgeldklagen grundstzlicher bedeutung sei entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt amtsgericht zugesprochene schmerzensgeldanspruch grenordnung entsprochen beklagte vorgestellt vortrag ausdruck gebracht unbezifferten klageantrag schmerzensgeld hhe bestimmten mindestbetrages begehrt liege berufungsgericht hinweis rechtsprechung bundesgerichtshofes beschwer erst unterschreiten klger genannten mindestsumme seien verletzungen beklagten tatschlich berufungsbegrndung vorgetragen erheblicher klageeinreichung zunchst angenommen schmerzensgeld dm daher auffassung zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung mehr angemessen htte umstand erhhung mindestbetrages weglassung rechnung tragen mssen nachtrgliche korrektur sei mangels beschwer berufungsinstanz mehr mglich ii beurteilung berufungsgerichts hlt revisionsrechtlicher berprfung stand revisionsgericht zulassung revision berufungsgericht gebunden abs satz zpo obwohl entgegen auffassung berufungsgerichts zulassungsgrnde sinne abs satz zpo ersichtlich berufungsgericht recht berufung beklagten erstinstanzliche urteil unzulssig verworfen wider klger angemessenes schmerzensgeld angabe betragsvorstellung verlangt gericht schmerzensgeld eben hhe zuerkannt urteil beschwert alleinigen ziel hheren schmerzensgeldes anfechten entspricht stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs senatsurteile bghz september vi zr versr senatsbeschlu november vi zb versr bgh urteil juli iii zr njw bgh beschlu januar iii zr nzv jngste zeit auseinandersetzung dagegen geuerten kritik festgehalten vgl senatsurteil bghz bgh urteil oktober iii zr versr sowie senatsbeschlu september vi zr versr streitfall gibt veranlassung rechtsprechung abzuweichen erfolglos macht revision geltend beklagte sei bereits verlaufe verfahrens erkennbar ursprnglichen grenvorstellung schmerzensgeldes abgewichen entspricht tatbestand erstinstanzlichen urteils berichtigung beklagte beantragt wre bercksichtigung vorbringens erforderlich beklagte bestimmten betrag genannt htte unterschreitung beschwert fhlte vgl senatsurteil bghz bghz iii kostenentscheidung folgt abs zpo mller greiner pauge wellner sthr'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes januar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin mai zurckgewiesen rechtssache wirft entscheidungserheblichen fragen grundstzlicher bedeutung entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo entgegen auffassung berufungsgerichts verkufer kufer ber mglichkeit bert eigentumswohnung erwerben halten regel vorlage rentabilittsberechnung ermittlung monatlichen eigenaufwands kufers verpflichtet vgl senat bghz fr vorliegenden fall kommt hierauf berufungsurteil jedenfalls ausfhrungen ee bu getragen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt krger klein czub vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung stresemann roth'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher hoffmann richterin schuster beschlossen urteil senats november gem abs zpo dahin berichtigt tenor anstelle revision oktober verkndete urteil richtig revision oktober verkndete urteil heien meier beck grabinski hoffmann bacher schuster vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja compunet comnet markeng abs abs uwg abs verwechslungsgefahr firmenbestandteile comnet compunet abs markeng firmen deren geschftsgegenstand beschaffung installation wartung pc netzwerken vertrieb pc hard software insbesondere fr netzwerkbetrieb bgh urt februar zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr erdmann richter dr ungern sternberg prof dr bornkamm pokrant dr bscher fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln august aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin befat beschaffung installation wartung pc netzwerken fr gewerblich ttige kunden firmierte nderung revisionsinstanz compunet computer ag co ohg beklagte april gegrndete mai handelsregister eingetragene gmbh vertreibt pc hard software insbesondere fr netzwerkbetrieb fhrt firma bezeichnung comnet klgerin sieht darin verletzung unternehmenskennzeichens geltend gemacht rechtsnachfolgerin ansssig gewesenen compunet computer vertriebs gmbh sei verschmelzung mehreren gesellschaften compunetgruppe compunet data service computer vertriebs beteiligungs gmbh aufgegangen verschmolzen worden sei klgerin vorgetragen compunet handele fachkreisen jedenfalls seit bekanntes kennzeichen bezeichnungen compunet comnet bestehe verwechslungsgefahr sei erfolgte grndung filiale beklagten erhht worden klgerin beantragt beklagte verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr bezeichnung unternehmens firma comnet computer netzwerk vertriebs gmbh verwenden hilfsweise beklagte verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr strae bezeichnung filiale vorstehende firma verwenden beklagte entgegengetreten darauf berufen verwechslungsgefahr kennzeichen parteien bestehe mageblichen fachkreise daran gewhnt seien kleine unterschiede bezeichnungen achten kennzeichen klgerin aufgrund verwendung bezeichnung compunet vielzahl drittunternehmen geschwcht sei landgericht beklagte hauptantrag verurteilt umstellungsfrist sechs monaten eingerumt dagegen gerichtete berufung erfolglos geblieben olg kln wrp revision erstrebt beklagte weiterhin abweisung klage klgerin beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht voraussetzungen unterlassungsanspruchs sowohl abs abs markeng uwg bejaht hierzu ausgefhrt bezeichnung compunet sei schutzfhig sei ersten silben wrter computer netzwerk neu gebildet weiteres geeignet namensmiger hinweis beschreibung gattung wirken schutzfhigkeit bezeichnung stehe entgegen teil firma klgerin handele bezeichnung klgerin sei priorittslter diejenige gegrndeten beklagten klgerin komme nachfolgerin frheren compunet computer vertriebs gmbh deren prioritt zugute kennzeichen compunet klgerin comnet beklagten bestehe verwechslungsgefahr klanglicher hinsicht beurteilung verwechslungsgefahr sei durchschnittlichen kennzeichnungskraft klgerischen kennzeichens erheblichen nhe beiderseitigen geschftsbereiche groer hnlichkeit kennzeichen parteien auszugehen anspruch klgerin sei verwirkt ii dagegen gerichteten angriffe revision erfolg fhren aufhebung zurckverweisung sache berufungsgericht annahme berufungsgerichts klgerin stehe unterlassungsanspruch abs abs abs markeng abs uwg hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand berufungsgericht allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegangen bezeichnung compunet firma klgerin kennzeichenrechtlicher schutz zukommt berufungsgericht angenommen bezeichnung compunet hause schutzfhig sei begrndet aussprechbares kunstwort handele phantasiegehalt besitze wer herkunft kennzeichens ersten silben wrter computer netzwerk erkenne annehmen solle gattung unternehmens beschrieben neu zusammengesetzte wort namen ansehen rechtsgrnden beanstanden fr teil firmenbezeichnung schutz vollstndigen firmennamens abgeleitete schutz unternehmenskennzeichen abs markeng beansprucht sofern unterscheidungsfhigen firmenbestandteil handelt art vergleich brigen firmenbestandteilen geeignet erscheint verkehr schlagwortartiger hinweis unternehmen durchzusetzen bejahen kommt mehr darauf fragliche kurzbezeichnung tatschlich firmenbestandteil alleinstellung verwendet worden verkehr durchgesetzt vgl bgh urt zr grur wrp altberliner bezeichnung compunet stellt willkrliche kombination zweier wrter dar beide beschreibend ttigkeitsgebiet klgerin hinweisen jedoch neuen wort zusammengefat worden feststellungen berufungsgerichts deutschen sprache computerbranche entwickelten fachsprache fremd firmenbestandteil kommt daher mangels beschreibender verwendung namensmige unterscheidungskraft recht berufungsgericht grunde freihaltebedrfnis bezeichnung compunet verneint gewissen freihalteinteresse allgemeinheit mitbewerber verwendung abkrzungen vielmehr dadurch rechnung getragen schutzbereich strenge anforderungen verwechslungsgefahr erforderliche ma eingeschrnkt vgl bgh urt zr grur wrp db immobilienfonds erfolg macht revision geltend bezeichnung klgerin fehle notwendige originalitt besondere originalitt voraussetzung fr annahme namensmiger unterscheidungskraft vielmehr reicht streitfall rein beschreibende verwendung festzustellen vgl bgh grur altberliner bezeichnung compunet geeignet verkehr hinweis unternehmen klgerin dienen teil gesamtfirma kommt gegensatz beschreibenden zusatz computer angabe rechtsform ag co ohg namensmige unterscheidungskraft berufungsgericht verwechslungsgefahr firmenbestandteil compunet klgerin geschftlichen bezeichnung beklagten bejaht frei rechtsfehlern zutreffend berufungsgericht allerdings davon ausgegangen wirtschaftlichen abstand ttigkeitsgebiete parteien kennzeichnungskraft kennzeichens klgerin hnlichkeitsgrad einander gegenberstehenden bezeichnungen wechselwirkung besteht bercksichtigung insoweit magebenden umstnde erfordert vgl bgh urt zr grur wrp netcom bgh grur altberliner berufungsgericht groe nhe geschftsbereiche parteien angenommen festgestellt branche ttig typ verwendungszweck identische produkte anbieten kundenkreise berschneiden feststellungen rechtsgrnden beanstanden revision hingenommen erfolg wendet revision allerdings beurteilung berufungsgerichts firmenbestandteil klgerin komme durchschnittliche kennzeichnungskraft aa ansatz zutreffend berufungsgericht haus geringe kennzeichnungskraft firmenbezeichnung compunet klgerin angenommen bezeichnung beschreibenden begriffen computer netzwerk abgeleitet fr ganz berwiegende mehrheit angesprochenen verkehrskreise leicht erkennbar vgl hierzu bgh grur netcom bb dagegen annahme berufungsgerichts geringe kennzeichnungskraft kennzeichnung klgerin verkehrsbekanntheit unternehmenskennzeichens ausgeglichen beigetreten verkehrsbekanntheit berufungsgericht getroffenen feststellungen halten revisionsrechtlichen nachprfung stand berufungsgericht angenommen compunet gruppe jahre ber geschftsstellen bundesgebiet umsatz mio dm erwirtschaftet bercksichtigung kontinuierlichen geschftsentwicklung sei schon fr frhjahr verkehrsbekanntheit klgerischen kennzeichnung auszugehen mittlere kennzeichnungskraft bezeichnung folge recht berufungsgericht allerdings frhjahr mageblichen kollisionszeitpunkt abgestellt beklagte zeitpunkt benutzung zeichens aufgenommen vgl hierzu bgh urt zr grur wrp commerzbau bghz mac dog ingerl rohnke markengesetz rdn rdn markenschutz vgl althammer strbele markengesetz aufl rdn berufungsgericht durfte entscheidung jedoch beweiserhebung klgerin behaupteten umsatzzahlen zugrunde legen beklagte bestritten zpo berufungsgericht konnte angenommenen wirtschaftlichen bedeutung klgerin jahre verkehrsbekanntheit firmenbestandteils klgerin jahre schlie en recht rgt revision klgerin entgegen annahme berufungsgerichts kontinuierliche geschftsentwicklung dargelegt rckschlu jahre verkehrsbekanntheit kennzeichens klgerin jahre erlaubte schriftsatz april vorgelegten geschftsbericht klgerin betrug jahresumsatz mio dm steigerte ber mio dm geschftsjahr mio dm geschftsjahr dagegen klgerin weiterem schriftsatz september umatz fr mio dm fr erste halbjahr mio dm fr mio dm angegeben zudem leitet klgerin prioritt unternehmensgruppe verschmolzenen compunet computer vertriebs gmbh ab deren verkehrsbekanntheit fr kollisionszeitpunkt berufungsgericht jedoch feststellungen getroffen gleiches gilt fr benutzung firmenbezeichnung compunet gesellschaften unternehmensgruppe jahre verkehrsbekanntheit unternehmenskennzeichens klgerin jahre rechtsfehlerfrei festgestellt fr revisionsinstanz geringen kennzeichnungskraft klagekennzeichens kollisionszeitpunkt jahre auszugehen cc berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen kennzeichnungskraft klgerin verwandten bezeichnungen drittkennzeichen geschwcht schwchung ausnahmetatbestand darstellt setzt voraus drittkennzeichen bereich gleichen eng benachbarter branchen umfang erscheinung treten geeignet erscheint erforderliche gewhnung verkehrs existenz weiterer kennzeichnungen hnlich keitsbereich bewirken vgl bgh urt zr grur bbc ddc urt zr grur alpi alba moda urt zr grur wrp germania voraussetzungen beklagte berufungsgericht recht angenommen dargelegt umfang ttigkeit drittfirmen bekanntheit kennzeichnungen markt einzelnen dargestellt allein anzahl beklagten angefhrten drittzeichen reicht darlegung schwchung kennzeichnungskraft klgerischen bezeichnung konkreten sachvortrag beklagten angebotenen beweise wonach drittfirmen geschftsumfang erreichten demjenigen klgerin entspricht berufungsgericht erheben berufungsgericht verwechslungsgefahr gegenberstehenden firmenbestandteile klanglicher hinsicht bejaht groen hnlichkeit kollisionszeichen ausgegangen begrndet fehlen mittleren silbe kennzeichens compunet bezeichnung comnet beklagten verkehr kaum auffalle kurze zwei buchstaben bestehende unauffllige silbe handele zudem verkehr compunet comnet herkunft beschreibenden begriffen computer netzwerk erkennen mittleren silbe klgerischen kennzeichens weitaus geringste beachtung schenken beigetreten beurteilung zeichenhnlichkeit bestandteile firmierung beklagten computer netzwerk vertriebs gmbh rein beschreibende begriffe angabe rechtsform allein firmenbestandteile parteien com punet comnet abzustellen mageblich dabei klangliche gesamteindruck gegenberstehenden firmenbestandteile vgl bgh urt zr grur boxin entspricht allgemeinen lebenserfahrung verkehr kennzeichen gesamtheit bestandteilen konkreten verwendung entgegentritt aufnimmt analysierenden betrachtungsweise unterziehen vgl bgh urt zr grur wrp ard grundsatz gilt fr schutz unternehmenskennzeichen vgl bghz torres berufungsgericht erfahrungswidrig mittleren silbe pu klagekennzeichens beurteilung zeichenhnlichkeit klanglicher hinsicht notwendige bedeutung beigemessen einflu silben wortmitte klanglichen gesamteindruck frage einzelfalls vgl ingerl rohnke aao rdn davon ausgegangen mitte wortes compunet stehende silbe unaufflliger stelle befindet streitfall prgt mittlere silbe pu klagekennzeichens klanglichen gesamteindruck vokalfolge kollisionszeichen beurteilung klanglichen gesamteindrucks besondere bedeutung zukommt vgl bgh urt zr grur ribana weicht voneinander ab ungeachtet betonung vokal zweiten silbe klgerischen kennzeichens lang gesprochen silbe ebenso mittlere silbe wortes computer ausgesprochen zudem weist klagekennzeichen drei silben whrend kollisionszeichen zwei silben besteht kennzeichen klgerin kommt daher zweiten silbe pu firmenbestandteil beklagten fehlt feststellung klanglichen gesamteindrucks magebliches gewicht angesichts geringeren kennzeichnungskraft klagekennzeichens fr revisionsinstanz auszugehen danach annahme verwechslungsgefahr klanglicher hinsicht erfahrungswidrig berufungsgericht danach klgerin geltend gemachten gesteigerten kennzeichnungskraft unternehmenskennzeichens weitere feststellungen treffen vgl oben ii bb dabei beachten streitfall trotz bestehender branchenidentitt deutliche steigerung haus geringen kennzeichnungskraft firmenbezeichnung compunet klgerin erforderlich verwechslungsgefahr abs markeng uwg bejahen knnen angesichts vorstehenden ausfhrungen jedenfalls groen zeichenhnlichkeit ausgegangen verkehr branche parteien hufige verwendung beschreibender begriffe gewhnt achtet deshalb geringfgige abweichungen firmenbezeichnungen zudem besteht interesse verkehrs beschreibenden begriffen computer netzwerk firmenkennzeichnungen bilden streitfall strenge anforderungen verwechslungsgefahr rechnung tragen vgl bgh grur db immobilienfonds recht berufungsgericht angenommen klgerin rechtsnachfolgerin ansssig gewesenen compunet computer vertriebs gmbh geworden deshalb prioritt firmenbe standteils compunet gegenber unternehmenskennzeichen beklagten abs abs abs markeng zukommt erfolg rgt revision vorgelegten handelsregisterauszgen ergebe eintragungszeitpunkt compunet computer vertriebs gmbh sowie rechtsnachfolge frheren klgerin compunet computer vertriebs gmbh sitz handelsregisterauszug amtsgerichts sowie identitt angefhrten ge sellschaft ansssig gewesene gesellschaft seit compunet computer vertriebs gmbh firmierte frhere klgerin deren rechtsnachfolgerin ergibt jedoch schriftsatz november erneut vorgelegten handelsregisterauszug amtsgerichts hrb identitt frheren klgerin handelsregi sterauszug amtsgerichts angefhrten angabe handelsregisternummer gesellschaft folgt verschmelzungs vertrag april angefhrt recht berufungsgericht vorgnge unstreitig angesehen nachdem klgerin berufungsinstanz hierauf hingewiesen beklagte mehr entgegengetreten erfolglos bleiben angriffe revision soweit dagegen richten berufungsgericht unterlassungsanspruch verwirkt angesehen berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen fr verwirkung gegenber kennzeichenrechtlichen unterlassungsanspruch abs markeng bgb erforderlich lnger andauernde redliche ungestrte benutzung kennzeichnung zustand geschaffen fr benutzer beachtlichen wert treu glauben erhalten bleiben mu verletzte streitig verhalten zustand erst ermglicht vgl bgh urt zr grur wrp ppc urt zr grur wrp comtes comtel berufungsgericht vernehmung zeugen st kenntnis rechtsvorgngerin klgerin verbun dener unternehmen verneint dabei aussage zeugen klgerin frhjahr kenntnis firmierung beklagten gehabt aufgrund gesamtumstnde aussage zeugen st gefolgt beweiswrdigung steht allgemein aner kannten beweisregeln denkgesetzen einklang revisible rechtsfehler zeigt revision vielmehr begibt rgen grundstzlich verschlossene gebiet tatrichterlicher beweiswrdigung soweit revision rgt berufungsgericht darauf abgestellt beklagte weiteren zeugen benannt handelte zustzliche beweiswrdigung berufungsgerichts tragende erwgung daher entscheidend ankommt beanstanden schlielich berufungsgericht streitfall verwirkung kenntnis rechtsvorgngerin klgerin verneint kenntnis klgerin konnte beklagte gegebenen umstnden zeitraum vier jahren benutzungsaufnahme geltendmachung unterlassungsansprchen verwirkung ausgehen iii revision beklagten danach berufungsurteil aufzuheben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckzuverweisen erdmann ungern sternberg pokrant bornkamm bscher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss september strafsache wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnster mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch urteilsformel dahin ergnzt sache ungarn erlittene freiheitsentziehung verhltnis verhngte freiheitsstrafe angerechnet vgl ua trndle fischer stgb aufl rdn beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen tepperwien maatz solin stojanovi kuckein erne'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet mrz kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz bb abs satz klausel automatischen verlngerung vertrags ber werbeflchen kraftfahrzeugen wegen fehlender transparenz unwirksam vertragsbeginn eindeutig feststeht wann kndigung abwendung verlngerung sptestens ausgesprochen anschluss senatsurteil oktober xii zr nzm bgh urteil mrz xii zr lg bad kreuznach ag bad kreuznach ecli de bgh uxiizr xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts bad kreuznach februar kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber klauselmige verlngerung werbevertrags klgerin vermietet werbeflchen kraftfahrzeugen fahrzeuge erwirbt soziale institutionen verleihen beklagten schloss oktober vertrag ber werbeflche jugendmobil schule institution berlassen wurde vereinbart basislaufzeit fnf jahren nettopreis fr werbelaufzeit zuzglich fr gestaltung materialkosten montage usw jeweils zuzglich mwst formularvertrag enthlt linken spalte textfeld folgenden inhalts auftragsbedingungen gesamtpreis werbemanahme fr vertragslaufzeit jahren ergibt rechtsseitigen aufstellung zzgl mwst werbelaufzeit beginnt auslieferung fahrzeuges vertragspartner vertrag verlngert automatisch neubeantragung weitere jahre monate ablauf vertrages schriftlich gekndigt verlngerung vertrages auftraggeber mglichkeit neuen werbetext platzieren vereinbarte verlngerung auftraggeber ausdrcklich akzeptiert mndliche nebenabreden anerkannt bedrfen schriftform darstellung klgerin lud beklagte mrz teilnahme fahrzeugbergabe schreiben september wies klgerin darauf mangels kndigung vertragsverlngerung weitere fnf jahre eingetreten sei gleichzeitig gab gelegenheit inhaltlichen nderung werbetextes stellte fr zweite werbeperiode insgesamt brutto rechnung kndigte deren lastschrifteinzug fr september beklagte verweigerte zahlung hinweis unwirksamkeit verlngerungsklausel klage verlangt klgerin vergtung nebst zinsen fr verlngerte vertragslaufzeit amtsgericht klage abgewiesen landgericht berufung klgerin zurckgewiesen hiergegen richtet landgericht zugelassene revision entscheidungsgrnde revision begrndet landgericht entscheidung begrndet parteien geschlossene vertrag werkvertrag einzuordnen sei bloe gebrauchsberlassung werbeflche vordergrund stehe platzierung werbung erwartete werbewirksamkeit geschuldeter erfolg hintergrund sei vergleichsweise hohe vergtung erklren werbewirksamkeit sei wesentlicher bestandteil vertrags charakteristisch fr geschuldeten werbeerfolg sei fr wirksamkeit vertrags sei folglich zwingend erforderlich gerade bezug werbewirksamkeit hinreichend charakterisiert bestimmbar sei mangels angaben ber zeitlichen rumlichen einsatz fahrzeugs sei vorliegend gegeben deren bestimmung sei schule vertraglich berlassen worden deshalb sei vertrag mangels bestimmbarkeit geschuldeten werkleistung unwirksam wirksamkeit verlngerungsklausel ankomme ii hlt rechtlichen nachprfung ergebnis stand dabei dahinstehen landgericht rechtsnatur vertrags tatrichterlicher wrdigung klgerin versprochenen leistungen zutreffend werkvertrag eingeordnet allerdings drfte gegenber gesondert abgegoltenen werkleistung anzusehenden anbringung werbung nachfolgende nutzungsberlassung werbeflche preis fr dauer fnf jahren vertragscharakteristische leistung vordergrund stehen insoweit drften gerade landgericht hervorgehobenen umstnde wonach klgerin natur sache heraus vorfestlegung zeitlichen rumlichen einsatzes fahrzeugs treffen lediglich zurverfgungstellung werbeflche versprechen konnte fr mietrechtliche einordnung sprechen abgrenzung bgh urteil juni zr njw vgl bgh urteil februar viii zr njw rr reklame straenbahnen unabhngig davon senat allerdings bereits entschieden jedenfalls verwendete vertragsverlngerungsklausel inhaltskontrolle mastab bgb standhlt senatsurteile oktober xii zr nzm rn ff mrz xii zr verffentlichung bestimmt inhaltskontrolle vorgeschaltet ermittlung objektiven inhalts klausel auslegung allgemeine geschftsbedingungen gem objektiven inhalt typischen sinn ausgehend wortlaut einheitlich auszulegen verstndigen redlichen vertragspartnern abwgung interessen typischerweise geschften art beteiligten kreise verstanden senatsurteil oktober xii zr nzm rn mwn abs satz bgb bestimmungen allgemeinen geschftsbedingungen unwirksam vertragspartner verwenders entgegen geboten treu glauben unangemessen benachteiligen treu glauben verpflichten verwender allgemeinen geschftsbedingungen rechte pflichten vertragspartners mglichst klar durchschaubar darzustellen gehrt allgemeine geschftsbedingungen wirtschaftliche nachteile belastungen deutlich erkennen lassen umstnden mglich zumutbar verste transparenzgebot entsprechen gebruchen gepflogenheiten handelsverkehrs vgl abs satz bgb fhren daher gegenber unternehmer unwirksamkeit formularmiger geschftsbedingungen senatsurteil oktober xii zr nzm rn mwn wortlaut streitigen klausel verlngert vertrag weitere fnf jahre sechs monate ablauf vertrags schriftlich gekndigt regelung knpft somit sechsmonatige kndigungsfrist datum ablaufs vertrags anfngliche vertragslaufzeit fnf jahre festgelegt liegt vertragsablauf fnf jahre vertragsbeginn endet kndigungsfrist sechs monate davor eindeutig allerdings vertragsbeginn inhalt formularvertrags beginnt werbelaufzeit auslieferung fahrzeugs vertragspartner vertragspartner mageblichen vertrags parteien rechtsstreits klgerin fahrzeug hersteller ausgeliefert zunchst werbetexten versehen fr bergabe institution vorzubereiten schule vertragspartner vertrags bezeichnet institution auslieferung klgerin bergabe insti tution fr vertragsbeginn mageblich bleibt vertragsinhalt letztlich unklar fr mageblichkeit auslieferung klgerin vertragspartnerin spricht einerseits wortlaut klausel andererseits tatsache klgerin ab zeitpunkt eigene aufwendungen fr fahrzeug erbringen deshalb wirtschaftliches interesse gleichzeitig beginnenden einnahmen fr mageblichkeit bergabe institution spricht hingegen erst ab zeitpunkt sponsoring wirkung entfaltet werbeeffekt gebrauch fahrzeugs ffentlichen verkehrsraum einsetzt vgl senatsurteil oktober xii zr nzm rn unsicherheit ber vertragsbeginn ablauf kndigungsfrist lsst anhand vertragsinhalts umstnde auflsen brigen klgerin revision standpunkt vertreten mageblich sei bergabe institution entsprche vorliegenden fall einbezogenen weiteren allgemeinen geschftsbedingungen klgerin juli deren ziffer satz laufzeit grundstzlich tag auslieferung fahrzeugs vertrag benannte gemeinntzige einrichtung beginnt andererseits klgerin schreiben september offensichtlich davon ausgegangen fahrzeugauslieferung sptere bergabe institution fr beginn vertragslaufzeit mageblich sei bezahlung zweiten werbeperiode bereits flligkeit september rechnung gestellt whrend fahrzeugbergabe institution eigenen darstellung erst mrz stattgefunden flligkeit fr zweite werbeperiode bereits september htte auslsen knnen vgl senatsurteil oktober xii zr nzm rn festgestellten inhalt hlt klausel inhaltskontrolle mastab abs bgb stand intransparenz letzten mglichen kndigungszeitpunkts fhrt kndigungsrecht werbekunden effektiv ausgebt automatische vertragsverlngerung jedoch vorherige effektive kndigungsmglichkeit voraussetzt beides gemeinsam bestand geltungserhaltende reduktion vertragsverlngerungsklausel inhaltlich zulssiges ma senatsurteil oktober xii zr nzm rn mwn kommt betracht dose klinkhammer nedden boeger schilling guhling vorinstanzen ag bad kreuznach entscheidung lg bad kreuznach entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb mrz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo interesse entlastung nichtentlastung verwalters bestimmt mglichen ansprchen wert entlastung verbundene bekrftigung vertrauensvollen zusammenarbeit wohnungseigentmer verwaltung gemeinschaft deren wert besondere anhaltspunkte fr hheren wert fehlen regelmig anzusetzen bgh beschluss mrz zb lg kln ag bergisch gladbach zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter prof dr krger richter prof dr schmidt rntsch dr roth richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss zivilkammer landgerichts kln august aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde verwalter wohnungseigentumsanlage klger neun wohnungen gehren rechnete geschftsjahr erbrachte bauberwachungsleistungen umfang ab wurde fr geschftsjahr entlastet geschftsjahr erklrte herabsetzung honorars bereit erstattete wohnungseigentmergemeinschaft differenzbetrag verrechnung unstreitigen forderungen wurde fr geschftsjahr entlastet antrag klgers wegen abrechnung rechtliche schritte einzuleiten lehnte mehrheit wohnungseigentmer ab klger meint mehrheit sei wegen vertretungshindernissen zustande gekommen deshalb beide beschlsse angefochten nachdem wohnungseigentmer zuletzt genannten beschluss weiteren versammlung aufgehoben antrag klgers erneut abgelehnt parteien rechtsstreit insoweit bereinstimmend hauptsache fr erledigt erklrt klage entlastungsbeschluss amtsgericht abgewiesen klger kosten rechtsstreits auferlegt streitwert festgesetzt berufungsgericht hinweis berufungsstreitwert festgesetzt berufung unzulssig verworfen dagegen wendet klger rechtsbeschwerde deren zurckweisung beklagten beantragen ii berufungsgericht meint beschwer klgers liege mageblich sei amtsgericht festgesetzte wert vielmehr sei beschwer wirtschaftlicher betrachtungsweise danach bemessen hhe klger miteigentumsanteilen belastet sei wert verweigerung entlastung verwalters fr geschftsjahr berhaupt erfolg rckforderung honorars bemessen lasse knne offen bleiben liege wert beschwer klgers klger knne anteil gemeinschaftseigentum entsprechenden vorteil erwarten danach ergebende betrag sei hlfte krzen durchsetzung anspruchs unsicher sei gemeinschaft bestandskrftig beschlossen wegen abrechnung ansprche gegenber ver walter geltend wert ebenfalls angegriffenen kostenentscheidung fr erledigten teil rechtsstreits sei anzusetzen iii rechtsbeschwerde erfolg abs nr abs satz zpo statthaft abs nr fall zpo zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts berufungsgericht klger zugang gegebenen berufung unzumutbar erschwert vgl bverfge bverfg njw famrz senat beschluss oktober zb njw erschwerung liegt schon fehler bemessung beschwer berschreitung dabei gegebenen ermessens senat beschluss januar zb juris bemessung beschwer klgers berufungsgericht grenzen ermessens berschritten entscheidung mehr nachvollziehbar rechtsmittel begrndet berufung durfte unzulssig verworfen beschwer klgers betrag bersteigt ergibt allerdings schon daraus berufungsgericht angesetzte wert beschwer wert prozesskosten fr erledigten teil rechtsstreits erhhen wre aa stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs erhhen anteiligen prozesskosten bereinstimmender teilerledigungserklrung streitwert wert beschwer solange geringste teil hauptsache vorliegenden fall streit bgh beschlsse september vii zb njw mai ix zb bghr zpo abs satz streitwert oktober ix zr bghr zpo abs satz streitwert mrz xii zb njw rr geht prozessualen kostenerstattungsanspruch nebenforderung geltend gemacht abs halbsatz zpo berechnung beschwer anzusetzen bgh groer senat fr zivilsachen beschluss november gsz bghz bb rechtsprechung steht klger meint widerspruch behandlung anspruchs ersatz vorprozessualer rechtsanwaltskosten erhht nebenforderung streitwert beschwer solange neben hauptanspruch geltend gemacht fr verfolgung rechtsanwaltskosten angefallen anspruch streitwert wert beschwer bestimmenden hauptforderung sobald soweit hauptforderung mehr prozessgegenstand etwa hauptforderung teil hauptforderung beschrnkte erledigung erklrt worden bgh beschluss dezember vi zb versr berlegung lsst prozessualen kostenerstattungsanspruch ber tragen ber kosten laufenden prozesses bereinstimmenden teilerledigungserklrung grundsatz einheitlichkeit kostenentscheidung isoliert einheitlich entscheiden solange teil hauptsache streit fhrt rahmen entscheidung ber streitigen teil rechtsstreits amts wegen ber fr erledigten teil anfallenden kosten entschieden bgh beschluss dezember vi zb versr kostenerstattungsanspruch fr erledigten teil rechtsstreits bleibt nebenforderung sinne abs halbsatz zpo wert anhngigen teils anfechtungsklage bersteigt fr genommen betrag aa entspricht wovon berufungsgericht zutreffend ausgeht interesse klgers aufhebung entlastung verwalters bemessung interesses wert forderungen verwalter bercksichtigen entlastung wegen forderungen verweigert verweigert entlastung liegt negatives schuldanerkenntnis abs bgb senat beschluss juli zb bghz bercksichtigen bemessung interesses zweck entlastung verwalters neben verzichtswirkung dient nmlich grundlage fr weitere vertrauensvolle zusammenarbeit zukunft legen senat aao bb wert entlastung wert rckforderung honorars bemessen dafr entschieden abrechnung honorars berhaupt gegenstand entlastung fr geschftsjahr gemeinschaft nmlich schon whrend verfahrens erster instanz bestandskrftig beschlossen wegen abrechnung ansprche verwalter geltend ersatzansprche denen wert entlastung bemessen knnte erkennbar folge wert beschwer klgers verzichtswirkung entlastung bestimmt deshalb offen bleiben zweifelhaft beschwer klgers rcksicht erfolgsaussichten durchsetzung behaupteten ansprche krzen wre cc beschwer klgers bestimmt wert neben etwaigen forderungen bercksichtigende vertrauensvolle zusammenarbeit weiteres prozentsatz gesamtabrechnung fr wirtschaftsjahr bemessen lassen offenbar olg kln nzm hartmann kostengesetze aufl gkg rn verwalterentlastung hngt regelfall volumen abrechnung ab deshalb billigem ermessen bestimmen fehlen besondere anhaltspunkte fr hheren wert erscheint wert sachgerecht lg dessau rolau zmr wohl jennien suilmann aufl gkg rn interesse wohnungseigentmer vertrauensvollen zusammenarbeit verwaltung gemeinschaft teilbar wohnungseigentmern gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens entspricht abs satz gkg wert interesses klgers mithin krger schmidt rntsch brckner roth weinland vorinstanzen ag bergisch gladbach entscheidung lg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kempten allgu juli verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde tatzeit fast jahre alte angeklagte wurde wegen mordes jugendstrafe verurteilt revision reihe verfahrensrgen nher ausgefhrte sachrge gesttzt unbegrndet abs stpo revision rgt sei ordnungsgeme terminsladung gegenber jugendgerichtshilfe erfolgt gemeint jugendgerichtshilfe hauptverhandlung geladen worden sei wre vortrag unwahr vgl sa bd iii bl sa bd iv bl gemeint jugendgerichtshilfe sei geladen worden ordnungsgem wre vortrag mangels weiterer darlegungen abs satz stpo heraus verstndlich bewertung vorgangs ordnungsgem ergebnis rechtlichen berprfung vorgangs konkrete angabe tatsachen bewertung tragen sollen ersetzen vgl bgh njw jugendgerichtshilfe geladen ergibt allein daraus hauptverhandlung niemand jugendgerichtshilfe anwesend rechtsfehler bgh strafo brigen unzutreffende auffassung revision hinweise gem stpo mssten gegenber jugendgerichtshilfe erteilt geht deshalb leere soweit revision rgt jugendhilfebericht sei hauptverhandlung verlesen worden trgt allseitigen einverstndnis geschah sa bd iv bl fehlt insoweit gem abs satz stpo gebotener vortrag hinweis allseitige einverstndnis zeigt nmlich rechtsgrundlage verlesung gesttzt wurde fr prfung zulssigkeit verlesung wesentlich ergebnis prfung knnte unterschiedlich ausfallen je nachdem verlesung etwa stpo gesttzt vgl hierzu diemer kk aufl rdn laubenthal jugendgerichtshilfe strafverfahren offenbar abs nr stpo vgl inhaltlich identischen abs satz stpo laubenthal aao nher nachzugehen braucht senat alledem hinblick unzureichenden revisionsvortrag revision inhalt jugendhilfeberichts mitteilt knnte senat brigen feststnde verlesung fehlerhaft fall ohnehin prfen nachteil angeklagten urteil ausgewirkt revision macht geltend sei gelegenheit stellungnahme verlesung jugendhilfeberichts erteilt worden hinsichtlich angeklagten ausweislich revision insoweit vorgetragenen hauptverhandlungsprotokolls falsch sa bd iv bl verteidiger befugnis beweiserhebung uern ebenso staatsanwalt verlangen einzurumen abs stpo dementsprechend derjenige verletzung rechts rgen vortragen wort gemeldet erklrung abzugeben verwehrt worden sei vgl gollwitzer lwe rosenberg stpo aufl rdn schon daran fehlt ebenso wenig vorgetragen voraussetzung fr derartige verfahrensrge regel erforderliche gerichtsbeschluss abs stpo eingeholt wurde vgl julius hk aufl rdn diemer kk aufl rdn warum hinblick schlussausfhrungen abs stpo behauptete verletzung abs stpo urteil irgend einfluss gehabt knnte vgl julius aao rdn gollwitzer aao rdn revision macht geltend wre mglich whrend hauptverhandlung gem stpo erteilten hinweis schon frheren stadium hauptverhandlung erteilen trifft hinweis gem stpo erteilen sobald erstmals mglichkeit rechtlichen beurteilung ergibt frh mglich vgl meyer goner stpo aufl rdn engelhardt kk aufl rdn fall mag dahinstehen verfahrensrge hinweis sei versptet erfolgt jedoch regel erfolg antrag aussetzung verfahrens gestellt worden vgl bgh urteil juni str engelhardt aao hierauf vertreter nebenklage rahmen schriftsatzes september erwiderung september erwiderung revisionsvorbringen zutreffend hingewiesen grnde einzelfalls vorliegend ausnahmsweise beurteilung rechtfertigen knnten erkennbar grund sachrge gebotene berprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben generalbundesanwalt einzelnen zutreffend vorgetragen senat bemerkt zweckmig wre staatsanwaltschaft gem abs satz stpo mglichkeit revisionsgegenerklrung gebrauch gemacht htte vgl bgh stv insbesondere hinweise ladung jugendgerichtshilfe vgl oben allseitige einverstndnis verlesung jugendhilfeberichts vgl oben beachtung abs stpo hauptverhandlung vgl oben htten berprfung entsprechenden revisionsvorbringens unerheblich erleichtert nr abs ristbv hinweise vorsitzenden genannten punkte htten hilfreich knnen vgl bgh strafo nack wahl kolz boetticher elf'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen unerlaubter abgabe betubungsmitteln minderjhrige strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin dezember abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen verneinung hanges sinne stgb unterliegt erheblichen bedenken gleichwohl besteht insoweit anla fr eingreifen revisionsgerichts sachrge angeklagten hierzu einwendungen erhoben wiederholten fehlschlgen angeklagten zusammenhang btmg liegt fr maregel stgb geforderte konkrete erfolgsaussicht gnzlich fern harms hger gerhardt basdorf raum'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg november zugehrigen feststellungen aufgehoben fall ii urteilsgrnde ausspruch ber gesamtstrafe soweit entscheidung ber reihenfolge vollstreckung freiheitsstrafe maregel unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen schuldspruch vorgenannten urteils brigen berichtigt klarstellung dahin neu gefasst angeklagte handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fllen handeltreibens betubungsmitteln tateinheit besitz betubungsmitteln jeweils geringer menge sowie handeltreibens betubungsmitteln zwei fllen schuldig weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagte unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln fllen davon fllen betubungsmitteln geringer menge wobei fall schusswaffe sowie sonstigen gegenstand art verletzung personen geeignet bestimmt fhrte zwei fllen tateinheitlich unerlaubter besitz betubungsmitteln geringer menge vorlag schuldig gesprochen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt auerdem unterbringung angeklagten entziehungsanstalt sowie verfall wertersatz hhe bargeld angeordnet sachrge gesttzten revision wendet angeklagte urteil rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo fall ii tragen feststellungen schuldspruch wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln gem abs nr btmg urteilsgrnden eigenntziges handeln angeklagten entnehmen generalbundesanwalt antragsschrift hierzu folgendes ausgefhrt handeltreiben eigenntzige bemhen verstehen darauf gerichtet umsatz betubungsmitteln ermglichen frdern bghr btmg abs nr handeltreiben eigenntzig handelt wer streben gewinn geleitet irgendeinen persnlichen vorteil verspricht materiell entsprechender sachlage immateriell besser gestellt bghr btmg abs nr handeltreiben strafkammer festgestellt strafhaft befindliche drogenabhngige lebensgefhrte angeklagten mithftling zeugen aufforderten fr fr inhaftierte heroin ange klagten abzuholen ua anlsslich besuchs angeklagten zeugen gefragt fr freund mitnehmen knne schlielich gramm heroin kugeln je gramm abgepackt ausgehndigt ua bezahlung betubungsmittel verhalten urteilsgrnde lassen erkennen wissen angeklagten justizvollzugsanstalt gewinnbringend veruern beabsichtigten feststellung zeugen bezahlung verloren geglaubten betubungsmittel verlangten ua lsst zureichenden schluss geplante rauschgiftgeschfte justizvollzugsanstalt angeklagte gegebenenfalls htte ermglichen frdern geht feststellungen hervor fr angeklagte aushndigung betubungsmittel zeugen irgendein sonstiger materieller immaterieller vorteil verbunden angesichts tatumstnde erscheint jedenfalls fernliegend angeklagte betubungsmittel drogenabhngigen lebensgefhrten zukommen lassen gewinn anderweitigen vorteil erstreben schliet senat senat sieht davon ab schuldspruch besitz betubungsmitteln geringer menge umzustellen auszuschlieen neuen hauptverhandlung feststellungen getroffen knnen verurteilung angeklagten wegen tterschaftlichen mittterschaftlichen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge falle fehlenden eigenntzigen handelns angeklagten wegen beihilfe handeltreiben lebensgefhrten tragen annahme tterschaftlichen mittterschaftlichen handeltreibens angeklagten betubungsmitteln geringer menge neue tatrichter blick qualifikationstatbestand abs nr btmg gelegenheit ladezustand schreckschusspistole festzustellen bgh nstz neue hauptverhandlung verurteilung angeklagten wegen ggfs tateinheitlich betubungsmittelbesitz begange ner beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge fhren weist senat rein vorsorglich darauf allein bewaffnung gehilfen verurteilung wegen beihilfe bewaffneten betubungsmittelhandel rechtfertigen bgh nstz rr bgh stv brigen tragen urteilsfeststellungen fall fall ii urteilsgrnde tateinheitliche verurteilung angeklagten wegen besitzes betubungsmitteln geringer menge soweit tenor angefochtenen urteils tateinheitliche verurteilung wegen besitzes betubungsmitteln zwei tateinheitlichen fllen ausweist verbleibende schuldspruch deshalb berichtigen ersichtlich zhlversehen zurckgehende rechtsfehler bemessung verbleibenden einzelstrafen ausgewirkt darber hinaus senat aufhebung erfassten teil schuldspruchs besseren verstndnis neu gefasst aufhebung schuld strafausspruchs fall ii zieht aufhebung gesamtfreiheitsstrafe landgericht schlielich rechtsfehlerhaft unterlassen prfen teil verhngten gesamtfreiheitsstrafe maregel stgb vollziehen abs satz stgb insoweit schliet senat folgenden ausfhrungen antragsschrift generalbundesanwalts aufhebung schuldspruchs fall ii ntigt aufhebung maregelausspruchs anordnung unterbringung gem stgb aufhebung verurteilung wegen tat ziffer ii revisionsrechtlich beanstanden strafkammer jedoch rechtsfehlerhaft unterlassen reihenfolge vollstreckung gem abs satz stgb bestimmen danach gericht anordnung unterbringung entziehungsanstalt gem stgb neben zeitigen freiheitsstrafe ber drei jahren bestimmen teil strafe maregel vollziehen teil strafe bemessen vollziehung anschlieenden unterbringung entscheidung ber aussetzung reststrafe bewhrung abs satz stgb mglich angeklagte unterbliebene anwendung abs stgb beschwert abs stgb abweichende vollstreckungsreihenfolge sicherung therapieerfolges dient eintritt mglichkeit besteht angeklagte anrechnung unterbringungsdauer schon halbstrafenzeitpunkt entlassen bgh beschl august str fischer stgb auflage rdn becker pfister hubert sost scheible mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs mrz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts weiden opf november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo falle ii urteilsgrnde ergeben tatbestandsvoraussetzungen stgb stgb vgl lackner khl stgb aufl rdn gengender klarheit urteilsfeststellungen jugendschutzkammer geprft angeklagte fortwhrende duldung sexuellen mibrauchs tchter hilfe verwirklichten taten gem abs stgb schuldig gemacht vgl bghst beschwert angeklagte beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels nebenklgerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen schfer nack schluckebier wahl schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mai kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo bindungswirkung zwischenurteils minderungsbegehren kufers grunde fr berechtigt erklrt bgh urteil mai viii zr olg karlsruhe lg offenburg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball dr leimert dr frellesen fr recht erkannt revision klgerin urteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat freiburg april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens senat oberlandesgerichts karlsruhe zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte verkaufte klgerin jahr insgesamt cnchochleistungswerkzeugmaschinen herstellung schaftfrsern bezeichnungen maschinen nrn nr nr nr nachdem klgerin rahmen vertragsverhandlungen genaue informationen leistungskapazitten taktzeiten mglichkeit bedienungs wartungsfreien sogenannten geisterschichten verlangt bersandte beklagte schreiben februar gewnschten daten lieferung rgte klgerin schreiben august mngel maschinen nichteinhaltung zugesagten leistungswerte rahmen klgerin beantragten beweissi cherungsverfahrens erstattete sachverstndige dipl ing januar schriftliches gutachten klage klgerin minderung gesamtkaufpreises hilfsweise schadenersatz hhe dm verlangt grundurteil mrz landgericht klage grunde stattgegeben dagegen gerichtete berufung beklagten berufungsgericht magabe zurckgewiesen anspruch klgerin herabsetzung kaufpreises bezglich maschine nr gegeben sei hiergegen eingelegte revision beklagten senat entscheidung angenommen berufungsgericht grundurteil getroffenen feststellungen wurden schreiben februar genannten vertragsinhalt gewordenen leistungsdaten maschinen erreicht einholung weiterer gutachten sachverstndigen prof dr betragsverfahren landgericht klage hhe nebst zinsen abweisung brigen stattgegeben hhe minderung wegen eingeschrnkter leistungsfhigkeit erreichter taktzeiten unmglichkeit sogenannte geisterschichten fahren grundlage beobachtungszeitrumen stunden fr maschinen nr nr nr nr dm sowie wegen nutzloser aufwendungen fr zusatzaggregate durchfhrung geisterschichten dm insgesamt dm geschtzt weitergehende minderung wegen eingeschrnkter maschinenverfgbarkeit verneint sachverstndigen prof dr dafr bereinstimmend fr erforderlich gehaltene beobachtungszeitraum stunden eingehalten sei bezglich maschine nr zubilligung minderung begrndung abgelehnt ausfhrungen sachverstndigen prof dr sachverstndige sei mglich taktzeiten unrichtig ermittelt geringer vorschub gewhlt worden sei urteil beide parteien berufung eingelegt klgerin verurteilung beklagten hhe insgesamt nebst zinsen beklagte klageabweisung vollem umfang erstrebt oberlandesgericht klage zurckweisung berufung klgerin abgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klgerin zuletzt berufungsinstanz gestellten antrag entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt klgerin stehe recht minderung kaufpreises fr maschinen nachweis minderungshhe gelungen sei bindung grundurteil schliee klage betragsverfahren abgewiesen grundurteil entschieden worden sei umfang wert gelieferten maschinen mangelbedingt gemindert sei schtzung minderung mindestbetrages gem abs zpo sei mglich vorliegende material reiche weiteres sachverstndigengutachten einzuholen hinsichtlich maschinenverfgbarkeit fehle ausreichenden datenbasis fr ermittlung minderungsbetrages fr begutachtung aussagen sachverstndigen sachverstndigen prof dr gebilligt worden seien maschi nenlaufzeit stunden erforderlich sei fr schtzung abs zpo vorauszusetzende hhere deutlich hhere wahrscheinlichkeit dahin maschinen leistungsfhigkeit bestimmten ausma stellenden anforderungen zurckblieben liee umstnden gewinnen hinsichtlich leistungsfhigkeit gelte entsprechendes sachverstndige ausgefhrt beurteilung erst laufzeit stunden erfolgen knne nachdem berufungsgericht beurteilung sachverstndigen grundurteil angeschlossen sei daran gebunden zpo daran ndere annahmen sachverstndigen hinsichtlich prfzeitraums stunden seit gutachten sachverstndigen prof dr zweifelhaft geworden seien sach verstndige allerdings zeitraum mal stunden ausreichend angesehen weitem eingehalten sei ii ausfhrungen halten angriffen revision stand revision rgt erfolg berufungsgericht grundlagen fr schtzung minderungsbetrages gem abs zpo ausreichend ermittelt bewertet unrecht feststellungen grundurteils gebunden hlt zpo zutreffend berufungsgericht zunchst davon ausgegangen januar geschlossenen kaufvertrag brgerliche gesetzbuch dezember geltenden fassung anzuwenden art satz egbgb klgerin bereits grundurteil festgestellt grunde anspruch minderung fr maschinen gezahlten kaufpreises zusteht bgb rechtsfehlerhaft erwgungen berufungsgerichts annahme fhren klgerin sei nachweis hhe minderung gelungen geht zutreffend davon hhe minderung gericht gem abs verbindung abs zpo wrdigung mageblichen umstnde freier berzeugung geschtzt wobei schtzung mglichst nahe wirklichkeit heranfhren bgh urteil dezember zr njw rr ii aa nachw revisionsgericht berprfen ermittlung minderwerts grundstzlich falschen offenbar unsachlichen erwgungen beruht wesentliche entscheidung bedingende tatsachen auer acht gelassen vgl bgh aao ii aa revision recht rgt berufungsgericht jedoch wegen flschlich angenommenen bindungswirkung grundurteils schtzgrundlagen ausreichend festgestellt mglichkeit schtzung mindestbetrages minderung vornherein verfahrensfehlerhaft abgelehnt berufungsgericht nimmt hinsichtlich minderung wegen verringerter leistungsfhigkeit maschinen unrecht bindung feststellung grundurteil beurteilung umfangs beeintrchtigungen knne erst stunden maschinenlaufzeit erfolgen ferner lt wesentliche beweisergebnisse auer acht bindungswirkung grundurteils erstreckt bejahte verneinte rechtsfolge zpo daher darauf abzustellen gericht urteilsformel gegebenenfalls heranziehung tatbestand entscheidungsgrnden auszulegen entschieden bgh urteil september vii zr njw rr ii ausfhrungen ber hhe forderung schadens nehmen rechtskraft grundurteils teil fr weitere verfahren bindend bghz bgh urteil oktober iii zr versr iii bgh urteil juli iv zr mdr berufungsgericht ersten berufungsurteil berufung grundurteil landgerichts zurckgewiesen ausschlielich frage befat sachverstndige mngel maschinen festgestellt soweit weiteren ausfhrungen sachverstndigen angeschlossen fang beklagten geschuldeten leistungen erbracht seien knne erst laufzeit stunden gesagt betreffen hhe minderung innere rechtskraft urteils oben gesagten erstreckt sachgerecht klgerin nachteiligen darlegungen ber art weise ermittlung minderungshhe konnte angreifen urteilsformel grundurteils beschwert daher richtig berufungsgericht feststellungen spteren betragsverfahren gebunden vgl senatsurteil februar viii zr njw unrecht berufungsgericht demgem gemeint auer acht lassen mssen sachverstndige prof dr geren sachverstndigen gerin angegebenen prfzeit raum stunden ausreichend angesehen folgen daher erwgungen berufungsgerichts klgerin knne minderung mangels nachweises hhe zugebilligt zutreffend ausgangspunkt berufungsgerichts klage trotz vorliegens grundurteils betragsverfahren abzuweisen hhe anspruchs wege mindestschtzung ermittelt vgl bgh senatsurteil mai viii zr njw rr ii nachw zugrundelegung gutachterlichen uerungen sachverstndigen prof dr htte jedoch geprft mssen umfang sachverhalt hinreichende grundlage fr schtzung bietet berufungsgericht aufgrund vermeintlichen bindung grundurteil unterlassen soweit berufungsgericht ferner weitere begrndung ausfhrt jedenfalls sei sachverstndigen prof dr fr erfor derlich gehaltene zeitraum fr beobachtung maschinen mal stunden laufzeit eingehalten widerspricht aussage feststellungen landgerichts wonach beobachtungszeitrume stunden fr schtzung ausreichen sofern hilfsbegrndung anzusehen verfahrensfehlerhaft ablehnung schtzung tragen zpo berufungsgericht dabei offensichtlich bersehen sachverstndige entscheidungsgrnden landgerichtlichen urteils festgehalten geuert jedenfalls sei beobachtungszeitraum fnf stunden geeignete grundlage fr ermittlung leistungsfhigkeit maschine iii alledem berufungsurteil bestand daher aufzuheben zpo zurckverweisung senat mglichkeit abs satz zpo gebrauch macht gibt berufungsgericht gelegenheit schtzermessen beachtung oben dargelegten grundstze bisher gewrdigten berufungsvorbringens parteien auszuben dr deppert dr beyer dr leimert ball dr frellesen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz april verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs professor dr hirsch richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof dr frellesen schaal sowie rechtsanwltinnen dr hauger kappelhoff rechtsanwalt dr martini april beschlossen verfahren hauptsache erledigt antragsteller kosten beider rechtszge tragen antragsgegnerin beiden rechtszgen entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren euro festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwaltschaft zuletzt amtsgericht landgericht zugelassen ver fgung november widerrief antragsgegnerin zulassung wegen vermgensverfalls ordnete sofortige vollziehung verfgung dagegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurckgewiesen dagegen antragsteller sofortigen beschwerde gewandt inzwischen antragsgegnerin verfgung dezember zulassung antragstellers wegen fehlens berufshaftpflichtversicherung widerrufen abs nr brao widerruf bestandskrftig dadurch verfahren hauptsache erledigt obwohl allein antragsgegnerin erledigung rechnung tragende erklrung abgegeben nunmehr ber verfahrenskosten auslagen beteiligten gem zpo fgg entscheiden vgl bgh beschl januar anwz einseitiger erledigungserklrung ii entspricht billigem ermessen antragsteller kosten beider rechtszge erstattung auslagen antragsgegnerin aufzuerlegen erledigung hauptsache wre rechtsmittel zurckzuweisen rechtsanwalt zeitpunkt widerrufsverfgung insolvenzverfahren erffnet worden zudem bestanden zwangsvollstreckungsmanahmen nachtrglichen wegfall etwaigen vermgensverfalls zweifelsfrei dargetan anhaltspunkte dafr interessen rechtsuchenden vermgensverfall ausnahmsweise gefhrdet ebenfalls ersichtlich hirsch otten hauger frellesen kappelhoff vorinstanz agh celle entscheidung agh schaal martini'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht mnchen angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt hiergegen wendet verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten erfolg versagt bleibt abs stpo angeklagte beanstandet verfahrensrge fehlende verlesung anklagesatzes anklageschrift staatsanwaltschaft januar verletzung abs satz stpo liegt folgendes zugrunde sitzungsniederschrift ber hauptverhandlung mrz begann enthielt ursprnglichen unberichtigten fassung vermerk ber verlesung anklagesatzes protokoll wies heraus offensichtlichen lcken unklarheiten widersprche beweiskraft stpo htte entfallen lassen knnen juli beim landgericht eingegangenen revisionsbegrndung rgte angeklagte anklagesatz verlesen wurde laut hierauf abgegebenen dienstlichen uerungen vorsitzenden beisitzer schffen sowie urkundsbeamtin strafkammer sitzungsstaatsanwalts handelte lediglich protokollierungsversehen tatschlich sei anklagesatz verlesen worden vorsitzende vermerkte verfgte hierzu juli sowohl vorsitzende richter eingesetzte urkundsbeamtin sicher sitzungsprotokoll verlesung anklagesatzes sitzungsvertreter staatsanwaltschaft erwhnt diesbezglich falsch daher beabsichtigt protokoll seite bl akten vierten textabsatz worten unverndert hauptverhandlung zugelassen satz vertreter staatsanwaltschaft verlas anklagesatz ergnzen besteht gelegenheit stellungnahme august prof dr hauptverhandlung teilgenommen zustzlich gebeten binnen gleicher frist darber uern erinnerung anklagesatz sitzung verlesen wurde prof dr erklrte august folgt entsprechenden verfahrensabschnitt konkret erinnern verlesung anklageschrift stellt routinevorgang dar allerdings vermute hieran erinnern knnte anklageschrift verlesen worden wre ungewhnlichen verfahrensablauf darstellen wrde berlegung fhrt konkreten erinnerung aufgrund rckschlusses erscheint durchaus mglich erinnerung urkundspersonen zutreffend vorsitzende strafkammer protokollfhrerin august ergnzung sitzungsniederschrift mrz oben genannten stelle satz vertreter staatsanwaltschaft verlas anklagesatz weitere begrndung beschlossen frage geltung beweiskraft protokolls sinne stpo aufgrund protokollberichtigung hinsichtlich angeklagten zulssig erhobenen verfahrensrge ungunsten angeklagten magebliche tatsachengrundlage entfllt senat gem abs gvg anfrage brigen strafsenaten abs gvg groen senat fr strafsachen bundesgerichts hofs entscheidung vorgelegt beschluss april gsst folgt entschieden zulssige berichtigung protokolls nachteil beschwerdefhrers bereits ordnungsgem erhobenen verfahrensrge tatsachengrundlage entzogen urkundspersonen fall beabsichtigten protokollberichtigung beschwerdefhrer anzuhren widerspricht beabsichtigen berichtigung substanziiert erforderlichenfalls weitere verfahrensbeteiligte befragen halten urkundspersonen trotz widerspruchs protokollberichtigung fest entscheidung grnden versehen beachtlichkeit protokollberichtigung unterliegt rahmen erhobenen verfahrensrge berprfung revisionsgericht zweifel gilt insoweit protokoll berichtigten fassung danach erweist rge verstoes abs satz stpo unbegrndet ausweislich berichtigten protokolls verlesung anklagesatzes bewiesen stpo erst revisionsbegrndung vorgenommene protokollberichtigung beachtlich erst dadurch rge tatschliche grundlage entzogen wurde protokollberichtigung kam entsprechend vorgaben groen senats fr strafsachen bundesgerichtshofs zustande beschwerdefhrer wurde beabsichtigten berichtigung gehrt substanziiert widersprochen sogar verklausuliert deren berechtigung anerkannt weiteren dienstli chen uerungen beteiligter kommt daher mehr berichtigung urkundspersonen begrndet sachrge generalbundesanwalt antragsschrift oktober dargestellten grnden unbegrndet durchfhrung vorlageverfahrens gem abs gvg verbundene verfahrensverlngerung rechtstaatswidrig gilt deshalb ausgangspunkt protokollierungsversehen offensichtlich anklagesatz tatschlich verlesen wurde wussten verfahren beteiligten verteidiger angeklagten abrede gestellt rge verletzung formellen rechts abs satz stpo wurde bewusst tatschlich unwahre grundlage gesttzt hinweis vorlufige formelle wahrheit stpo berichtigten protokolls wurde berichtigung protokolls hinblick frhere rechtsprechung aufrechterhalten vorgehensweise mag ehedem nderung anwaltlichen ethos vgl beschluss groen senats strafsachen april ggst rdn ff legitim angesehen verbundene verzgerung verfahrens beschwerdefhrer verantworten nack boetticher hebenstreit kolz graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zb februar zwangsvollstreckungsverfahren vii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter dr eick dr kartzke richterin granack beschlossen rechtsmittel glubigerin beschluss zivilkammer landgerichts mannheim mai sowie beschluss amtsgerichts vollstreckungsgericht mannheim mrz aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsmittelverfahren amtsgericht vollstreckungsgericht zurckverwiesen amtsgericht vollstreckungsgericht darf erlass pfndungs berweisungsbeschlusses grnden aufgehobenen beschlsse ablehnen grnde glubigerin begehrt erlass pfndungs berweisungsbeschlusses inhaberin schuldner titulierten hauptforderung hhe nebst zinsen kosten hhe wegen ansprche entstandener vollstreckungskosten hhe glubigerin amtsgericht pfndung berweisung angeblicher forderungen schuldners arbeitgeber beantragt hierzu glubigerin antragsformulars bedient vollstndig formular gem anlage nr verordnung ber formulare fr zwangsvollstreckung zwangsvollstreckungsformular verordnung zvfv bgbl bereinstimmt formular vorgegebenen textlinien fehlen glubigerin ausgefllten antragsformular teilweise teil ergnzenden text ersetzt worden glubigerin seite anspruch arbeitgeber vorgegebenen text abweichenden schriftart pfndung zustzlicher forderungen beantragt ferner seite obersten rahmen agentur fr arbeit bzw versicherungstrger art sozialleistung zustzliche eintragung eingefgt seite anspruch kreditinstitute glubigerin antragsformular nr sonstigen schriftbild unterscheidenden schriftart weitere pfndende ansprche ergnzt schlielich glubigerin seite anspruch bausparkassen amtlichen formular gem anlage nr zvfv vorgesehenen text fr fehlerhaft gehalten inhaltlich abgendert antragsformular zudem schwarz wei gehalten weist formular gem anlage nr zvfv vorgesehenen grnfarbigen elemente amtsgericht antrag erlass pfndungs berweisungsbeschlusses vorherigem hinweis zurckgewiesen hiergegen eingelegte sofortige beschwerde erfolglos geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt glubigerin aufhebung zurckweisenden beschlsse erlass beantragten pfndungs berweisungsbeschlusses hilfsweise zurckverweisung sache erneuten entscheidung ii zulssige rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen beschlsse zurckverweisung sache amtsgericht beschwerdegericht auffassung antrag glubigerin erlass pfndungs berweisungsbeschlusses sei formgerecht eingereicht worden verbindliche formular gem anlage nr zvfv handele glubigerin feld anspruch kreditinstitute zustzlich fnf vorgedruckten alternativen weitere drei alternativen formularmigen text hinzugefgt feld anspruch bausparkassen darber hinaus amtlichen text inhaltlich abgendert hinblick schwerwiegenden inhaltlichen nderungen handele mehr amtlich vorgeschriebene formular einfhrung formularzwangs solle arbeit amtsgerichte vereinfachen wrde jedoch gegenteil verkehrt umstndliche prfung inhaltlichen richtigkeit erstellter formulare erforderlich wre amtlich vorgeschriebene formular unvollstndig sei hindere nutzung ausdrcklich felder ergnzung vorgesehen seien ausreichten mglichkeit bestehe beifgung ergnzungsblttern beliebige weitere ausfhrungen soweit amtlichen formulare punkten unrichtigkeiten aufwiesen sei sache glubigerin etwaige fehler gesetzgebers erstellung eigener formulare korrigieren vielmehr msse erkennbare abnderung benutzung amtlichen formulars verweisen lassen hlt rechtlichen berprfung stand antrag erlass pfndungs berweisungsbeschlusses beschwerdegericht gegebenen begrndung sei formgerecht eingereicht worden unzulssig zurckgewiesen antrag deshalb formunwirksam glubigerin seite formulars anspruch arbeitgeber zustzliche eintragungen vorgenommen gem abs satz zpo bundesministerium justiz ermchtigt rechtsverordnung zustimmung bundesrates formulare fr antrag erlass pfndungs berweisungsbeschlusses einzufhren soweit satz formulare eingefhrt antragsteller bedienen abs satz zpo september zwangsvollstreckungsformular verordnung kraft getreten bgbl deren nr fr antrge erlass pfndungsund berweisungsbeschlusses seit mrz verbindlich anlage zwangsvollstreckungsformular verordnung vorgegebene antragsformular nutzen fr mrz formzwang unterliegenden pfndungsantrag gelten seitdem strenge formanforderungen senat beschluss februar vii zb verffentlichung bghz vorgesehen entschieden formularzwang regelnden normen verfassungskonform dahingehend auszulegen glubiger formularzwang entbunden soweit formular unvollstndig unzutreffend fehlerhaft missverstndlich bereichen denen formular grnden fall glubigers zutreffend erfasst beanstanden formular zustzliche eintragungen vornimmt formular stelle fr eintragung geringe anzahl freizeilen aufweist glubigerin daher berechtigt amtliche formular seite anspruch arbeitgeber ber bereits vorgegebene aufzhlung hinaus weitere ansprche ergnzen formular vorsieht ebenfalls unschdlich glubigerin seite anspruch kreditinstitute fr zwecke ergnzende eintragungen seite anspruch bausparkassen korrekturen vorgegebenen textes vorgenommen antrag deshalb formunwirksam glubigerin verwendete antragsformular bezglich layouts formular gem anlage nr zvfv abweicht formularzwang regelnden normen sinn zweck dahingehend auszulegen nutzung formulare zulssig layout geringe fr zgige bearbeitung antrags gewicht fallende nderungen enthalten bgh beschluss februar vii zb verffentlichung bghz vorgesehen weicht antragsformular formular gem anlage nr zvfv lediglich darstellung linien sons tigen layoutelementen ab aufbau formulars verndern antragsbearbeitung vollstreckungsgericht hierdurch beeintrchtigt rechtspfleger findet bearbeitung formulars erforderlichen angaben blichen reihenfolge unerheblich schlielich glubigerin verwendete antragsformular formular gem anlage nr zvfv enthaltenen grnfarbigen elemente aufweist farbige gestaltung formulare dient erster linie ziel vollstreckungsgerichte entlasten zweck antragsteller ausfllen formulars erleichtern vgl bgh beschluss februar vii zb verffentlichung bghz vorgesehen iii senat sache entscheiden weder festgestellt ersichtlich weiteren voraussetzungen fr erlass beantragten pfndungs berweisungsbeschlusses vorliegen sache daher amtsgericht vollstreckungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo kniffka safari chabestari kartzke eick granack vorinstanzen ag mannheim entscheidung lg mannheim entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr rechtsstreit nachschlagewerk bghz verkndet februar justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle ja nein bgb anfechtungsrecht wegen arglistiger tuschung steht anspruch genommenen vertreter vertretungsmacht abwehr haftung bgb selbstndig bgh urt februar zr olg frankfurt main lg frankfurt main zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr wenzel richterin dr lambert lang richter tropf schneider dr lemke fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts frankfurt main februar abgendert klage abgewiesen kosten rechtsstreits trgt klgerin rechts wegen tatbestand klgerin schlo januar sohn beklagten notariellen vorvertrag ber verkauf gehrenden grundstcks notartermin trat fr ehefrau geschftsfhrers rechtsanwltin vertreterin vertretungsmacht fr sohn beklagte streitig erklrungen dabei abgab sohn beklagten vertrag genehmigt klgerin erst berufungsrechtszug genehmigt klage nimmt klgerin beklagten vollmachtlosen vertreter schadenersatz nebst zinsen seit april feststellung anspruch weiteren schaden ersetzen beklagte behauptet vollmachtloses handeln offen gelegt auerdem vertrag angefochten behauptung klgerin bekannte lverschmutzung grundstcks verschwiegen landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag klgerin beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt voraussetzungen schadenersatzanspruchs abs bgb fr gegeben abs bgb stehe ersatzanspruch entgegen ebensowenig klgerin arglistig lkontamination grundstcks verschwiegen ansicht sachverstndigen verlassen drfen verschmutzungen beschrnkten geringen bereich seien leicht folgenlos beseitigen zudem davon ausgehen drfen beklagten nachbarn ber etwaige frhere nutzung grundstcks tankstelle unterrichten mssen hlt revisionsrechtlicher berprfung stand ii haftung beklagten vertreter vertretungsmacht kommt ergebnis schon deswegen betracht beklagte vorvertrag wirksam wegen arglistiger tuschung angefochten frage fehlenden bevollmchtigung beklagten sowie evtl kenntnis klgerin hiervon deshalb dahinstehen entgegen auffassung berufungsgerichts klgerin aufklrungspflicht bezug zumindest fr mglich gehaltene lkontamination bodens revision recht rgt verkufer grundstcks trifft nmlich offenbarungspflicht hinsichtlich umstnde fr entschlieung kufers entscheidender bedeutung deren mitteilung verkehrsauffassung erwarten durfte st rspr senats vgl urt oktober zr njw kontaminierung grundstcks stellt offenbarungspflichtigen umstand dar verkufer handelt arglistig umstand verschweigt obwohl kennt zumindest fr mglich hlt vgl senat aao klgerin eigenen vorgelegte urkunden untermauerten tatsachenvortrag schreiben magistrats stadt main umweltamt oktober ber grenmig unerhebliche verunreinigung bodens rede stehenden grundstck informiert beauftragte deshalb schreiben november vorgaben umweltamts folgend ingenieurbro durchfhrung erforderlichen arbeiten erstellung gutachtens gutachten wurde februar erst abschlu vorvertrages fertiggestellt zeit befand verunreinigte erdreich grundstck gutachten ausdrcklich feststellt umstnden htte klgerin bekannte umfang zeitpunkt vertragsschlusses definitiv geklrte verunreinigung verschweigen drfen gilt mehr klgerin ausweislich gutachtens dezember nochmals februar gutachterauftrag abbruch zwischenlagerung verlten pflasters grundstck sowie aushub zwischenlagerung verlten bodens erweiterte sah klrungs handlungsbedarf ansicht berufungsgerichts klgerin schon grund nachbarschaft beklagten annehmen drfen ber etwaige frhere nutzung grundstcks betrieb tankstelle unterrichten mssen rechtsfehlerhaft geht frhere nutzung grundstcks mangelhaftigkeit fehlt insoweit bereits tatschlichen anhaltspunkten klgerin schlu gestattet htten beklagten sei lverschmutzung bekannt brigen htte klgerin offenbarungspflicht getroffen beklagten umstnde bekannt besichtigung htten bekannt knnen denen lediglich altlastenverdacht ergeben htte vgl senat aao alledem bestehende anfechtungsrecht wegen arglistiger tuschung steht anspruch genommenen vertreter vertretungsmacht beklagten abwehr haftung bgb selbstndig staudinger schilken rdn erman palm bgb aufl rdn soergel leptien bgb aufl rdn mnchkommbgb schramm aufl rdn tatsachenvortrag klgerin weitere feststellungen betracht kommen senat sache entscheiden aufhebung zurckverweisung beweisaufnahme bedarf schon deshalb klgerin anfechtung berechtigenden umstnde vorgetragen klage aufhebung erkenntnisse vorinstanzen insgesamt abzuweisen weiteren revision erwgungen berufungsgerichts vorgebrachten rgen ankommt iii kostenentscheidung beruht abs zpo wenzel lambert lang schneider tropf lemke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet november freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja go abs khentgg abs satz anspruch externen arztes wahlleistungspatienten ersatz auslagen fr aufgewendete sachkosten bgh urteil november iii zr lg wuppertal ag solingen iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vizeprsidenten schlick richter drr wstmann seiters tombrink fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts wuppertal november aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts solingen november zurckgewiesen beklagte kosten rechtsmittelzge einschlielich kosten streithelfers tragen rechts wegen tatbestand beklagte befand august august wegen verschiedener eingriffe diabetes mellitus streithelfer klgerin gefhrten krankenhaus voll teilstationre leistungen krankenhausentgeltgesetz khentgg krankenhausfinanzierungsgesetz khg vergtet krankenhaus beklagte private persnliche beratung behandlung liquidationsberechtigten wahlrztinnen wahlrzte vereinbart deren veranlassung wurde beim beklagten august gemeinschaftspraxis fr rntgenologie nuklearmedizin angiographie anschlieender dilatation arterien vorgenommen klgerin privatrztliche verrechnungsstelle anspr che gemeinschaftspraxis abgetreten wurden stellte deren leistungen september rechnung dabei abrechenbarkeit rechnung gestellten sachkosten gemeinschaftspraxis hhe magabe go streit abs go geminderte honorar fr rztliche ttigkeit gemeinschaftspraxis beglichen worden amtsgericht zahlung sachkosten nebst zinsen ge richteten klage entsprochen landgericht klage berufung beklagten abgewiesen landgericht zugelassenen revision begehrt klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung entscheidungsgrnde revision klgerin begrndet fr nhere rechtliche einordnung davon auszugehen rzte gemeinschaftspraxis aufgrund vereinbarung wahlrztlicher leistungen magabe abs satz khentgg veranlassung rzte krankenhauses beklagten stationren behandlung aufgenommen ttig geworden leistungen persnlichen sachlichen mitteln praxis erbracht leistun gen jedoch senat urteilen juni iii zr bghz mai iii zr bghz rn entschieden sinne vergtungsrechts stationren krankenhausbehandlung zuzuordnen wre beklagte sozialversicherter patient privatpatient lediglich regelleistungen krankenhauses anspruch genommen htte htte leistungen rzte gemeinschaftspraxis allgemeine krankenhausleistungen sinne abs khentgg gehandelt allgemeinen krankenhausleistungen bercksichtigung leistungsfhigkeit krankenhauses einzelfall art schwere krankheit fr medizinisch zweckmige ausreichende versorgung patienten notwendig gehren abs satz nr khentgg krankenhaus veranlassten leistungen dritter entgelten abs khentgg krankenkasse zahlenden patienten vergtet vgl senatsurteil november iii zr bghz rn extern erbrachten leistungen bleiben krankenhausleistungen sinne krankenhausentgeltgesetzes patient wahlrztliche leistungen krankenhaus vereinbart nderung ergibt insoweit daraus patient zustzliche leistung krankenhaus vereinbart person vertrauens rztlich behandelt vereinbarung erstreckt muster abs satz nr khentgg folgend krankenhaus liquidationsberechtigten rzten veranlassten leistungen rzten rztlich geleiteten einrichtungen auerhalb krankenhauses whrend fr berechnung wahlrztlichen leistungen abs satz khentgg gebhrenordnung fr rzte entsprechende anwendung findet bleiben fr berechnung privatrztlichen stationren behand lung stationren behandlung sozialversicherter patienten magebenden entgelte fallpauschalen sonderentgelte pflegestze vgl senatsurteil juni iii zr aao abs bpflv uleer miebach patt abrechnung arzt krankenhausleistungen aufl go rn brck kommentar gebhrenordnung fr rzte aufl rn stand oktober fr anwendung abs go senat sammenhngen pflegesatzrecht schluss gezogen niedergelassener externer arzt leistungen veranlassung krankenhausarztes eigenen praxis inanspruchnahme einrichtungen mitteln diensten krankenhauses fr patienten wahlrztliche leistungen vereinbart erbringt gebhrenminderungspflicht unterliegt urteil juni iii zr bghz geschehen go dient senat hervorgehoben urteile september iii zr njw juni iii zr aao ausgleich finanziellen benachteiligung patienten stationrer privatrztlicher behandlung benachteilung wre insbesondere anzunehmen patient honorarminderung vergtung privatrztlichen leistungen gebhren abgegoltenen sach personalkosten rztlichen praxis abs go fallpauschale beziehungsweise pflegesatz fr krankenhaus kosten hnlicher art doppelt bezahlen msste wre krankenhausarzt eigene praxis unterhlt besonders gravierend externen arzt sach personalkosten fr praxis aufzuwenden wre patient honorarminderung mehrbelastung ausgesetzt mehrbelastung senat umstand gesehen wahlleistungspatient pflegesatz allgemein leistungen krankenhauses finanziert einsatz externen arztes erbracht sozialversicherten regelleistungspatienten entgelt abgegolten vgl urteil juni iii zr aao berufungsgericht medr bezugnahme rechtsprechung auffassung berlegungen seien fr frage mageblich hinzugezogenen rzte gemeinschaftspraxis abs go berechtigt seien ersatz fr aufgewendeten sachkosten verlangen insoweit legt berufungsgericht entscheidung zugrunde klgerin vorbringen beklagten gesetzlich versicherten wren rede stehenden sachkosten gesondert neben fallpauschale gebildeten entgelt berechnet worden entgegengetreten sei sogar ausdrcklich zugestanden abrechnung krankenhauses htte fallpauschale enthalten gemeinschaftspraxis auftrag gegebenen leistungen ergnzt worden wre umstnden msse mehrbelastung beklagten ausgegangen hinblick grundsatz gleichbehandlung selbstzahlern sozialversicherten stationrer krankenhausbehandlung gebiete anspruch auslagenersatz go versagen krankenkasse regelleistungspatient entsprechende leistungen entgelt fr krankenhaus fallpauschale abgelte beurteilung hlt rechtlichen berprfung stand go zweite verordnung nderung gebhrenordnung fr rzte vierte verordnung nderung bundespflegesatzverordnung dezember bgbl eingefgt worden hintergrund fr neue regelung umstand personal sachkosten rztlicher leistungen sowohl krankenhauspflegestze bundespflegesatzverordnung gebhren gebhrenordnung fr rzte abgegolten wurden stationren privatrztlichen leistungen doppelte kostenberechnungen vermeiden sah genannte nderungsverordnung rztlichen wahlleistungen umfang nher bestimmen allgemeinen pflegesatz abgegoltenen krankenhausleistungen besser abzugrenzen rztlichen gebhren stationrer teilstationrer privatrztlicher behandlung mindern rztlichen wahlleistungen entlastung zahlungspflichtigen rztlichen personalkosten krankenhauses abs satz bpflv fassung genannten nderungsverordnung vgl bpflv august bgbl pflegesatzabschlag vorzunehmen vgl br drucks rechtszustand gab oben angefhrte mehrbelastung insofern patient wahlrztlichen leistungen gegenber regelleistungspatienten geringeren pflegesatz entrichten allerdings wurde pflegesatz begrndung verordnungsgebers sachkosten entlastet pflegesatz enthalten mglichkeit privat liquidierenden arztes abs verbindung go neben gebhren ersatz auslagen verlangen verordnungsgeber selbstverstndlich nhere begrndung fr regelung verzichtete art abs nr gesundheitsstrukturgesetzes dezember bgbl wurde pflegesatzabschlag wahlrztlichen leistungen zugunsten erhhung minderungsbetrags beim honorar liquidationsberechtigten krankenhausrzte abs satz go fassung art nr gesundheitsstrukturgesetzes beseitigt begrndung heit hierzu infolge erhhung gebhrenminderung go entfalle notwendigkeit fr patienten wahlrztlichen leistungen rechnungsbetrag fr allgemeine krankenhausleistungen wahlarztabschlag ermigen vgl bt drucks seitdem dient allein bestimmung abs go vermeidung doppelter kostenberechnungen stationren privatrztlichen leistungen beschrnkung rechts niedergelassenen arztes auslagen magabe go ersetzt erhalten zusammenhang vielfachen nderungen gebhren pflegesatzrechts seit verordnungsgeber erwgung gezogen worden aa anwendung go abzulehnen soweit liquidationsberechtigten krankenhausarzt materialien krankenhaus verfgung gestellt kosten art nr khg abs bpflv abs khentgg pflegesatzfhig fr medizinisch zweckmige ausreichende versorgung patienten notwendig vgl quaas zuck medr aufl rn brck aao rn stand oktober lang schfer stiel vogt go kommentar aufl rn krankenhaus wre daher berechtigt pflegesatzfhigen sachkosten patienten rechnung stellen knnte ber umweg geschehen krankenhaus liquidation berechtigten rzten erstattung derartiger kosten verlangt wiederum kosten wahlleistungspatienten go wahlrztliche leistungen rechnung stellen vgl lang schfer stiel vogt aao hnlich brck aao rn stand oktober bb fr externen arzt einzelfall leistungen herangezogen krankenhaus mangels einrichtung entsprechenden medizinischen abteilung behandlung patienten erbringen gelten berlegungen regelleistungspatienten gem abs satz nr khentgg veranlassung krankenhauses ttig leistungen allgemeinen krankenhausleistungen zuzuordnen krankenhausentgelt abgegolten aufgrund gesetzeslage daher bewusst vergtung auslagenersatz krankenhaus beanspruchen verhltnis bestimmungen gebhrenordnung fr rzte anwendbar vgl senatsurteil november iii zr bghz verhlt vereinbarung wahlrztlicher leistungen externe arzt krankenhaus liquidationsberechtigten arzt krankenhauses zugezogen abs satz khentgg wegen vergtung gebhrenordnung fr rzte verwiesen darber hinaus erbrachten wahlleistungen allgemeinen krankenhausleistungen daher gegenstand entgelte khentgg umstnden wegen zweifellos vorhandenen verhltnis anfallenden sachkosten stehenden mehrbelastung beklagten ungeminderten krankenhausentgelt entsprechende kosten fr regelleistungspatienten mitfinanziert regelung abs go eingreifen auslagenersatz go vollstndig versagen wrde bestimmung weitgehend verordnungsgeber umschriebenen anwendungsbereich nehmen vgl anwendbarkeit fall hinzuziehung externen arztes belegarzt senatsurteil september iii zr njw allgemein anwendung fllen berschrittener leistungsfhigkeit gbel bach moser private krankenversicherung aufl anhang mb kk rn patt njw uleer miebach patt go rn hinweis bgh urteil januar iv zr njw darber hinaus msste betroffenen arzt anspruch krankenhaus verweisen fr grundlage gbe widerspruchslos entgeltsysteme gebhrenordnungen krankenhausentgelte einfgen liee rechtsfortbildung hlt senat angesichts verordnungsgeber seit langem bekannten probleme unvernderten fassung abs go regelmig marginal anzusehenden mehrbelastung wahlleistungspatienten gegenber regelleistungspatienten unge minderte krankenhausentgelte vgl hierzu quaas dietz dietz bofinger khentgg anm stand september fr hinreichend legitimiert schlick drr seiters wstmann tombrink vorinstanzen ag solingen entscheidung lg wuppertal entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb april sequestervergtungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs vergtung glubiger abs zpo bestellten sequester erstatten gericht sequester bestellt festzulegen bestimmt anlehnung zwvwv bzw zwvwv zeit aufwand bgh beschl april zb lg leipzig ag grimma zivilsenat bundesgerichtshofes april vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter dr klein dr schmidt rntsch zoll richterin dr stresemann beschlossen rechtsbeschwerde sequesters beschlu zivilkammer landgerichts leipzig april zurckweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben vergtungsantrag wegen teilbetrags zurckgewiesen worden glubigern sequester erstattende vergtung insgesamt festgesetzt weitergehende vergtungsantrag zurckgewiesen kosten rechtsmittelverfahren tragen sequester glubiger gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde glubiger lieen anspruch schuldners drittschuldner he auflassung grundstcks pfnden beantragten amtsgericht grimma einsetzung sequesters entgegennahme drittschuldnern herauszugebenden grundstcks annahme auflassung grundstcks vertreter schuldners entsprach amtsgericht grimma beschlu mai rechtsbeschwerdefhrer sequester einsetzte juli hob sequesterbestellung auflassungsanspruch rckabwicklung kaufvertrags schuldner drittschuldnern erloschen sequester beantragte oktober vorschu vergtung hhe dm mrz bisher bewilligten vorschu endgltige vergtung festzusetzen amtsgericht sequester glubigern erstattende vergtung festgesetzt sofortige beschwerde glubiger landgericht vergtung herabgesetzt landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde mchte sequester wiederherstellung festsetzung amtsgericht erreichen treten glubiger entgegen ii beschwerdegericht ansicht vergtung sequesters sei anlehnung vergtung insolvenzverwalters anlehnung vergtung zwangsverwalters festzusetzen eher ttigkeit insolvenzverwalters entspreche dabei sei erla entscheidung geltenden verordnung ber geschftsfhrung vergtung zwangsverwalters februar bgbl zwvwv abs zwvwv heranzuziehen sequester abs zpo zwangsverwalter vergleichbar sei besitz grundstck erlangt ttigkeit schon aufgenommen grundlage betrage vergtung bercksichtigung beschlusses ix zivilsenats bundesgerichtshofs september bghz jhrlich ergebe bestellungsdauer jahren monaten einschlielich gesetzlichen mehrwertsteuer vergtung iii hlt berprfung teilweise stand ergebnis zutreffend rechtsbeschwerde angegriffen geht beschwerdegericht davon glubiger abs zpo bestellten sequester vergtung erstatten vergtung gericht danach bestellt regelmig anlehnung gesetzliche vergtung zwangsverwalters bestimmen steht entgegen sequester jedenfalls ei ner bestellung abs zpo ffentlich rechtlichen bestellungsverhltnis staat privatrechtlichen vertragsverhltnis glubiger steht bghz olg koblenz mdr olg mnchen rpfleger olg kln mdr olg hamburg olge mnchkomm zpo heinze aufl rdn stein jonas grunsky zpo aufl rdn vergtung einvernehmlich geregelt olg hamburg rpfleger kts mnchkomm zpo heinze stein jonas grunsky jeweils aao gesetzlich vorgesehene befugnis gerichts begrndung vertragsverhltnisses hoheitsakt schliet wegen nhe zwangsverwaltung entsprechender anwendung abs zvg befugnis gerichts streitfall vergtung sequesters beschlu festzusetzen olg celle rpfleger olg mnchen rpfleger olg kln mdr olg frankfurt main njw rr baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rdn musielak becker zpo aufl rdn stein jonas brehm zpo aufl rdn thomas putzo zpo aufl rdn zller stber zpo aufl rdn gilt erst recht fr bestellung sequesters abs zpo dient pfndung herausgabe auflassungsansprchen sequestration abs zpo bghz teil zwangsvollstreckung vergtung entsprechender anwendung satz zvg art umfang leistung sequesters bestimmen zller stber aao dabei regelmig fr vergtung zwangsverwalters geltenden regelungen zugrunde legen fr zpo olg breslau olge lg altona jw musielak becker aao zl ler stber aao fr abs zpo olg celle rpfleger olg mnchen rpfleger olg kln mdr recht beschwerdegericht vergtung sequesters grundlage verkehrswerts schuldner aufzulassenden grundstcks drittschuldner ermittelt ergibt schon daraus bemessung sequestervergtung zugrunde legenden vergtungsstze fr zwangsverwalter wert sequestrierten vermgens abstellen heranzuziehende zwvwv erlaubt erhhung vergtung billigkeitsgesichtspunkten regelvergtung angemessenen ergebnissen fhrt ausfllung regelung anlehnung vergtungsstze fr insolvenzverwalter umstnden wert sequester herauszugebenden vermgens abgestellt gilt sequester aufgabe pflichten befugnissen bertragen umfang schwierigkeitsgrad dauer ttigkeit insolvenzverwalters entspricht olg kln mdr olg hamburg kts lg mnchen rpfleger sequester abs zpo bestellt vermgenswerte entgegenzunehmen verwahren verwalten olg bamberg jurbro olg mnchen rpfleger olg kln mdr zller stber aao rdn ausnahmeflle liegt bestellung sequesters aufgaben abs zpo gleichwertig aufgabe grundstck verwalten verwer ten obliegt gepfndeten auflassungsanspruch durchzusetzen sache glubigers stein jonas brehm aao rdn schuldner anspruch leistung sequester durchsetzen rg jw sequester schuldner hierbei vertreten vielmehr erschpft aufgabe darin erfllung auflassungsanspruchs sicherung glubiger zwangssicherungshypothek grundstck ermglichen dafr spielt wert aufzulassenden grundstcks rolle deshalb bemessungsmastab herangezogen gefolgt beschwerdegericht jedoch ansicht vergtung sequesters aufgaben abs zpo bemesse abs zwvwv verfassungskonformen auslegung bundesgerichtshof bghz regelvergtung zwangsverwalters zwvwv gilt ebenso regelvergtung zwvwv zwangsverwalterverordnung dezember bgbl zwvwv verwalter vermietetes verpachtetes grundstck besitz nehmen verwalten allein fall vergtung miet pachtertrag grundstcks abhngen aufnahme ttigkeit inbesitznahme vorbereitung eigentlichen verwaltungsaufgabe mindestvergtungen fhrt abs zwvwv zwvwv bestimmt grundstck hingegen vermietet vergtung zwvwv zwvwv schon beim zwangsverwalter verfgbaren ertrag aufwand zwvwv zeitaufwand zwvwv richten mu erst recht gelten vergtung sequesters rede steht grundstck verwalten olg saarbrcken dgvz fr verwahrenden sequester abs zpo anwendung abs zwvwv sequester abs zpo wrde unangemessen niedrigen vergtung fhren vergtung betrgt auslegung vorschrift bundesgerichtshof bghz fllt gegensatz vergtung abs zwvwv jhrlich vgl br drucks vergtung zuzglich mehrwertsteuer wre angemessen abweichenden ergebnis konnte beschwerdegericht kommen vergtung gem zwvwv erhhte setzt voraus regelvergtung unangemessen niedrig scheidet abs zwvwv bemessungsgrundlage scheidet regelvergtung zwangsverwalters mastab vergtung sequesters aufgaben abs zpo gem zwvwv aufwand bestimmt sequester entsteht beschwerdegericht standpunkt konsequent festgestellt senat nachholen weitere feststellungen erwarten bestimmung sequester vergtenden aufwands einerseits rechtsbeschwerde recht hervorhebt lange dauer bestellung bercksichtigen darf andererseits worauf rechtsbe schwerdeerwiderung zutreffend hinweist auer acht gelassen sequester aufgaben abs zpo langer bestellungsdauer aktivem tun erst zeitpunkt berufen glubiger voraussetzung fr erfllung erfllungsbereitschaft drittschuldners herbeigefhrt eingetretenen zeitpunkt handlungsbereit halten erforderlichen ttigkeiten knnen weitgehend hilfskrften berlassen nehmen zeit anspruch stundensatz fr zeitraum mai juli ber ab januar geltenden rahmen zwvwv liegen angemessen erscheint stundensatz unteren ende zwvwv vorgegebenen rahmens zeitlicher einsatz stunde je vierteljahr fhrt vergtung zuzglich gesetzlichen mehrwertsteuer zusammen iv kostenentscheidung folgt abs zpo wenzel klein zoll schmidt rntsch stresemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb september zwangsversteigerungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zvg abs nr mehrere grundstcke termin versteigert gesamtausgebot abgegebene meistgebot gesamtmeistgebot gem abs satz zvg hher gesamtergebnis einzelausgebote beteiligten termin abs satz zvg fr grundstcke einzelausgebote verzichtet zuschlag gesamtmeistgebot nr zvg versagen gem abs satz zvg meistgeboten einzelausgebote erhhte geringste gebot erreicht bgh beschl september zb lg duisburg ag duisburg zivilsenat bundesgerichtshofes september vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts duisburg mrz kosten rechtsbeschwerdefhrers zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde vollstreckungsgericht rechtsbeschwerdefhrer zuschlag termin einzelausgebote abgegebenen gebote erteilt rechtsbeschwerdefhrer mchte erreichen zuschlag gebot gesamtausgebot erteilt versteigerungsgegenstand mehreren grundstcken miteigentumsanteilen bestehende grundbesitz schuldners gemeinschaftlichen grundbuchblatt gebucht betrieben verfahren verschiedenen glubigern erstrangigen grundschuld beschluss bezeichneten nummern bestands verzeichnis grundbuchblatts zwei grundstcke anteil grundstck belastet beginn aufforderung abgabe geboten vollstreckungsgericht festgestellten geringsten gebot gesamtausgebot bestehen bleibende rechte wert mindestbargebot ausgewiesen termin grundbuchblatt gebuchten grundstcke gesamtausgebot grundstcke miteigentumsanteil selbstndig einzelausgebote grundstcke zusammen gruppenausgebot versteigerung gebracht worden gem anwesenden beteiligten termin erklrten verzicht grundbuchblatt gebuchten grundstcke miteigentumsanteile einzeln ausgeboten worden termin allein rechtsbeschwerdefhrer gebote hhe gesamtausgebot einzelausgebote beteiligten gebot gruppenausgebot abgegeben worden zuschlagsbeschluss vollstreckungsgericht rechtsbeschwerdefhrer zuschlag einzelausgebote fr beschluss bezeichneten grundbesitz erteilt bezglich grundstcke miteigentumsanteile mangels abgabe geboten verfahren einstweilen eingestellt zuschlagsbeschwerde landgericht zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt rechtsbeschwerdefhrer antrag zuschlag gesamtausgebot abgegebenes gebot erteilen ii beschwerdegericht meint vollstreckungsgericht zuschlag gesamtgebot recht versagt mehreren einzelausgeboten abs satz zvg ermittelnden erhhten geringsten gebot gelegen meistgebot gesamtausgebot knne abs satz zvg hheres versteigerungsergebnis vergleich ergebnissen einzelausgebote angesehen gesamtausgebot summe einzelausgebote seien miteinander vergleichbar einzelausgebote teil gesamten versteigerung stehenden grundbesitzes umfasst htten derzeit stehe fest erls versteigerung gesamten grundbesitzes verfgung stehen iii rechtsbeschwerde zvg abs satz nr zpo grund zulassung beschwerdegericht statthaft frist formgerecht erhobene rechtsbeschwerde indes begrndet entscheidung beschwerdegerichts hlt rechtlichen berprfung ergebnis stand rechtsbeschwerdefhrer dadurch rechten bieter verletzt worden gebot gesamtausgebot zuschlag erteilt wurde recht weist rechtsbeschwerdefhrer allerdings darauf gesamtausgebot abgegebene gebot meistgebot abs zvg gesamtergebnis einzelausgebote gruppenausgebot abgegebenen gebote bertraf entgegen rechtsansicht beschwerdegerichts abs satz zvg vorgeschriebene vergleich vorzunehmen entweder fr versteigerten grundstcke einzelausgebote gebote abgegeben wurden grundstcke grund verzichts beteiligten abs satz zvg einzeln ausgeboten worden aa ausgangspunkt richtig erwgung beschwerdegerichts wegen gesetzlichen vorrangs einzelausgebots regelmigen versteigerungsart zuschlag gesamtausgebot abgegebenes meistgebot erfolgen darf gesamtergebnis einzelausgebote bersteigt vgl rgz olg hamm rpfleger olg frankfurt rpfleger recht beteiligten abs satz zvg neben einzelausgeboten gesamtausgebot verfahren versteigernden grundstcke verlangen zugelassen mglichst gnstiges ergebnis versteigerung gewhrleisten motive entwurf ersten kommission gesetzes betreffend zwangsvollstreckung unbewegliche vermgen denkschrift gesetzentwurf zweiten kommission abgedruckt hahn mugdan materialien reichs justizgesetzen bd rechtsfehlerhaft jedoch meistgebot gesamtausgebot abs satz zvg begrndung festzustellen mglichen weiteren einzelausgeboten hherer erls ergeben knnte gebotsvergleich dient interesse derjenigen deren rechte feststellung geringsten gebots bercksichtigt daher erls befriedigen indes soweit durchzufhren versteigerungsbedingungen grundstcke einzeln auszubieten soweit betroffenen beteiligten jedoch termin abs satz zvg einzelausgebote verzichtet fehlt schon grundlage fr abs satz zvg vorgeschriebenen vergleich vgl motive aao denkschrift aao bersteigt danach gesamtausgebot abgegebene hchste gebot gesamtmeistgebot summe einzelgebote meistgebot festzustellen bb beteiligten versteigerungstermin protokoll vollstndig einzelausgebote verzichtet bestimmten einzelausgeboten gruppenausgebot bestanden abs satz zvg vorgeschriebene vergleich zuschlagsbeschluss zutreffend ausgefhrt geboten ausgebote durchzufhren solch beschrnkter verzicht einzelausgebote zulssig fr kleinere grundstcke geringen wert zweckmig beteiligten knnen verzicht abs zvg vorab rechtsfolgen herbeifhren eintreten einzelausgebote gebote abgegeben zuschlag gesamtausgebot abgegebene meistgebot entgegensteht vgl olg hamm rpfleger olg frankfurt rpfleger rechtsbeschwerdefhrer danach meistgebot gesamtausgebot abgegeben blieb bargebot gesamtausgebot einzelausgeboten bar zahlenden betrag insgesamt zurck fr vergleich meistgebote indes barbetrge rechnen wilhelmi vogel zvg aufl anm meistgebot bestehen bleibenden rechte vgl olg koblenz rpfleger sowie schrifttum bttcher zvg aufl rdn drischler jurbro eickmann zwangsversteigerungs zwangsverwaltungsrecht aufl hock mayer immobiliarvollstreckung aufl rdn stber zvg aufl rdn einbeziehung jeweils bestehen bleibenden rechte ergebnisvergleich unverzichtbar abs zvg verteilte gesamtbelastungen bercksichtigt mssen einzelausgeboten belasteten grundstcks voll gesamtausgebot einfach ansatz bringen olg koblenz aao eickmann aao stber aao brigen entspricht vergleich meistgebote einbeziehung jeweils bestehen bleibenden rechte grundsatz beim zuschlag gebot zuge kommen fr beteiligten gnstigste ergebnis versteigerung herbeifhrt vgl motive aao olg hamm rpfleger olg frankfurt rpfleger danach gebot rechtsbeschwerdefhrers termin abgegebenen gebot gesamtbetrag fr zuschlag gesamtausgebot bestehen bleibenden grundpfandrechte zusammensetzte hher summe einzelgebote insgesamt gruppenausgebot abgegebene gebot denen falle erteilung zuschlags grundpfandrechte bernehmen rechtsbeschwerde dennoch erfolg erteilung zuschlags gesamtmeistgebot rechtsbeschwerdefhrers steht nmlich ergebnis versteigerung versagungsgrund gem nr zvg entgegen gesamtmeistgebot erreichte abs satz zvg mehrbetrag erhhte geringste gebot jedoch voraussetzung fr erteilung zuschlags gesamtmeistgebot aa erhhung geringsten gebotes abs satz zvg dient schutze beteiligten einzelnen grundstcken berechtigt deckung einzelausgebot gefunden fr gesamtausgebot gesichert motive aao denkschrift aao ganz berwiegende auffassung rechtsprechung schrifttum olg frankfurt rpfleger lg bielefeld rpfleger bttcher zvg aufl rdn dassler schiffhauer zvg aufl rdn eickmann zwangsversteigerungs zwangsverwaltungsrecht aufl hagemann rpfleger stber zvg aufl anm geht daher davon zweck norm gewahrt einhaltung bestimmung abs satz zvg versteigerungsbedingung fr erteilung zuschlages gesamtausgebot abgegebenes meistgebot verstanden gegenteilige auffassung literatur legt abs satz zvg demgegenber dahin norm zuschlag zuvor gesamtausgebot abgegebenes meistgebot hindere erhhung geringsten gebotes abs satz zvg nachfolgende gebote einzelausgebote verteilung erlses abs zvg bedeutung bachmann aao storz praxis zwangsversteigerungsverfahrens aufl wohl hock mayer aao rdn hinweis darauf schuldner hchstmgliche ersatz fr verlust grundstcks gewhren sei bb senat vermag letztgenannten auffassung rechtsbeschwerde sttzt anzuschlieen schon zusammenhang beiden stze abs zvg legt auslegung nahe abs satz zvg verhltnis gesamtmeistgebot geboten einzelausgebote abschlieend regelt fr zuschlag gesamtmeistgebot weitere voraussetzung bestimmt summe einzelgebote bersteigen vgl olg frankfurt rpfleger zuschlag gesamtmeistgebot abs satz zvg bestimmte geringste gebot einzelausgeboten deckt wre normzweck unvereinbar fhrte zudem zuflligen ergebnissen je reihenfolge versteigerungstermin abgegebenen gebote einzelausgebote gesamtausgebot zweck erhhung geringsten gebotes abs satz zvg besteht darin abs zvg fr verteilung erlses angeordnete mindestdeckung einzelausgebot fr grundstck erzielten meistgebot sicherzustellen lg bielefeld aao verstndnis zwecks vorschrift gesetzesmaterialien gesttzt genannten regelungen zielsetzung zusammen entwurf fr gesetz zwangsversteigerung unbewegliche vermgen aufgenommen worden protokolle ersten kommission ff abgedruckt jakobs schubert beratung bgb sachenrecht bd iv sicherung deckung einzelausgebot ggf zuschlag zulssiges gesamtausgebot versagt entsprach vorstellungen whrend beratungen zweiten kommission zusammenstellung beschlsse kommission reichsjustizamt vorschrift folgendes ausgefhrt abgedruckt jakobs schubert aao geringste gebot fr gesamtausgebot verlangen gesamtausgebot schon beginn versteigerung gestellt endgltig erst festgesetzt nachdem versteigerung grund einzelausgebots durchgefhrt worden erst alsdann bersehen lsst einzelausgebot berhaupt gebot erfolgt fall folge hierbei erzielten meistgebots erhhung fr gesamtausgebot festzusetzenden geringsten gebots eintritt erhhung erforderlich andernfalls zuschlag grund meistgebots lediglich fr einzelnen grundstcke festgesetzten geringsten gebots erreicht einzelnen grundstcke bestehenden rechte insoweit verletzt wrden geringsten gebote fr betreffende grundstck wohl betrage abgegebene meistgebot geringste gebot berstiegen deckung gefunden htten derjenige einzel recht zusteht vermge verlangen gesamtausgebot nachteil ausschlgt namentlich gesamtausgebot fr haftende grundstck bestimmter betrag geboten betrag zuschlag grund gesamtausgebots verkrzt sicherung deckung berechtigten einzelgebot erhhnung geringsten gebots fr gesamtausgebot mithin erreicht erteilung zuschlags gesamtmeistgebot geprft versteigerungsbedingung eingehalten worden fall darauf zuschlag gem nr zvg versagt auslegung vermeidet ansonsten insbesondere hinblick abs satz zvg verkrzte bietzeit hinnehmbare mehr zufllige ergebnis schnelligkeit reihenfolge abgabe gebote darber entscheidet gesamtausgebot zugeschlagen storz aao dagegen zutreffend stber aao anm dd zuschlag konnte daher gesamtmeistgebot erteilt geringste gebot fr gesamtausgebot verlauf termins gem abs satz zvg gebot gesamtausgebot abgegebenen meistgebote einzelausgebote gruppenausgebot barteil bercksichtung bestehen bleibenden rechte erhht gebote insoweit jeweilige geringste gebot berstiegen gesamtaus gebot abgegebene gebot barteil bercksichtigung bestehen bleibenden rechte erreichte abs satz zvg bestimmte geringste gebot erteilung zuschlags einzelgebote rechtsbeschwerdefhrers gegenstand beschwerdeverfahrens kostenentscheidung ergeht abs zpo berechnung wertes zuschlagbeschwerde erfolgt abs satz gkg krger klein czub stresemann roth vorinstanzen ag duisburg entscheidung lg duisburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet januar herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dr nobbe januar sowie richter vorsitzenden dr mller dr ellenberger dr grneberg maihold fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart dezember kosten zurckgewiesen rechts wegen richter tatbestand klgerin bank beklagte streiten ber ansprche zusammenhang darlehensvertrag erwerb appartements beklagte damals jahre alter polizeibeamter wurde nher bekannten zeitpunkt oktober fr gmbh co kg folgenden gmbh co kg ttigen untervermittler geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital appartement bau befindlichen genannten boarding house erwerben objekt handelte teileigentum aufgeteilte anlage ber miteigentmern gemeinsam beauftragte pchterin hotelhnlich betrieben lngeren aufenthalt gsten dienen kg fol genden bautrgerin geplante errichtete bauvorhaben wurde klgerin finanziert nachdem ursprnglich vertrieb appartements beauftragte unternehmen insolvent geworden bertrug bautrgerin aufgabe gmbh co kg klgerin vereinbarte erwerb appartements anleger finanzieren verkaufsprospekt gmbh co kg klgerin namentlich objektfinanziererin benannt auerdem wurde prospekt schreiben klgerin zitiert besttigte fr kufer appartements treuhandkonten fhren sowie mittelverwendungskontrolle durchzufhren kaufpreiszahlungen erwerber erst flligkeit freizugeben november unterbreitete beklagte gmbh folgenden treuhnderin notariell beurkundetes angebot abschluss treuhand geschftsbesorgungsvertrages erwerb appartements nr zugleich erteilte treuhnderin ber erlaubnis rechtsberatungsgesetz verfgte umfassende vollmacht angelegenheiten vertreten durchfhrung erwerbs teileigentums zusammenhang stehen insbesondere namen kaufvertrag darlehensvertrge erforderlichen sicherungsvertrge abzuschlieen gegebenenfalls aufzuheben treuhnderin nahm angebot schloss namens beklagten bautrgerin notariell beurkundeten kaufvertrag finanzierung gesamtaufwandes schloss beklagte neben weiteren darlehensvertrag bank persnlich frhestens november klgerin november datierten vertrag ber annuittendarlehen hhe dm vereinbarungsgem grundschulden abgesichert wurde vertrag enthielt widerrufsbelehrung entsprechend verbrkrg september geltenden fassung folgenden nettokreditbetrag wurde darlehensvertrag bezeichneten girokonto beklagten gutgeschrieben finanzierung erwerbs eingesetzt boarding house wurde februar fertig gestellt danach pchterin betrieben bereits anfang insolvent wurde jahr fiel bautrgerin konkurs betrieb seit gesellschaft fortgefhrt eigentmer appartements zweck grndeten wegen rckstndiger raten kndigte klgerin januar darlehensvertrag kontokorrentkonto beklagte widerrief oktober darlehensvertragserklrung haustrwiderrufsgesetz abschluss vertrages aufgrund besuchs vermittlers wohnung veranlasst worden sei klgerin begehrt klage erster linie gesttzt kndigung rckzahlung darlehens ausgleich sollsaldos girokonto hhe insgesamt nebst zinsen hilfsweise fr fall wirksamen widerrufs darlehensvertrages verlangt zahlung insgesamt nebst zinsen beklagte auffassung zahlungen verpflichtet darlehensvaluta empfangen darlehensvertrag kaufvertrag bildeten verbundenes geschft klgerin verkuferin halten msse auerdem stnden klgerin schadensersatzansprche wegen aufklrungspflichtverletzungen wegen unterbliebener belehrung haustrwiderrufsgesetz landgericht klage hilfsantrag stattgegeben brigen abgewiesen whrend dagegen gerichtete berufung beklagten erfolg geblieben berufungsgericht anschlussberufung klgerin beklagten zahlung hauptantrag geltend gemachten betrages verurteilt erkennenden senat hinweis bghz ff zugelas senen revision verfolgt beklagte antrag klageabweisung entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt beklagte sei verpflichtet kndigung offenen betrag hhe einwnde erhoben klgerin zahlen anspruch knne schadensersatzanspruch entgegenhalten liege ausnahmeflle denen kreditgebende bank aufklrung ber finanzierte geschft verpflichtet sei bestehe anhaltspunkt fr vermutung beklagten treuhnderin teil kalkulierten gesamtaufwandes wissen klgerin fr treuhandvertrag genannten zwecke verwendet aufklrungspflichten klgerin htten wegen verkaufsprospekt angesprochenen mittelverwendungskontrolle wegen scheckzahlungen bautrgerin generalpchterin wegen gleichzeitigen rolle objektfinanziererin bestanden fr etwaige unrichtige angaben vermittler ber hhe monatlichen gesamtbelastung klgerin einzu stehen ausschlielich rentabilitt anlageobjekts betreffe sonstiges fehlverhalten vermittlers beklagte konkret vorgetragen beklagte darlehensvertragserklrung wirksam haustrwiderrufsgesetz widerrufen entgegen auffassung landgerichts fr oktober festgestellte haustrsituation urschlich fr abschluss darlehensvertrages november sei aufgrund zeitlichen abstandes drei wochen zwischenzeitlichen notartermin sei kausalittsvermutung entfallen berrumpelungssituation gleichwohl fortbestanden beklagte konkret dargetan beklagte knne klgerin einwendungen finanzierten immobilienkauf entgegenhalten unabhngig davon wirksam zustande gekommen sei einwendungsdurchgriff abs verbrkrg sei gem abs nr verbrkrg ausgeschlossen angesichts regelung lasse bgb herleiten schlielich knne beklagte erfolg geltend darlehensvaluta empfangen sei parteien darlehensvertrag vereinbart klgerin fr beklagten eingerichtete girokonto ausgezahlt worden ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung stand berufungsgericht anspruch klgerin entgegenzusetzenden schadensersatzanspruch beklagten wegen schuldhafter verletzung eigenen aufklrungspflicht rechtsfehlerfrei verneint rechtsprechung bundesgerichtshofs kreditgebende bank steuersparenden bauherren bautrger erwerbermodellen risikoaufklrung ber finanzierte geschft ganz besonderen voraussetzungen verpflichtet darf regelmig davon ausgehen kunden entweder ber notwendigen kenntnisse erfahrungen verfgen jedenfalls hilfe fachleuten bedient aufklrungs hinweispflichten bezglich finanzierten geschfts knnen daher besonderen umstnden konkreten einzelfalls ergeben fall bank zusammenhang planung durchfhrung vertrieb projekts ber rolle kreditgeberin hinausgeht allgemeinen wirtschaftlichen risiken hinzutretenden besonderen gefhrdungstatbestand fr kunden schafft entstehung begnstigt zusammenhang kreditgewhrungen sowohl bautrger einzelne erwerber schwerwiegende interessenkonflikte verwickelt bezug spezielle risiken vorhabens konkreten wissensvorsprung darlehensnehmer erkennen senat bghz tz sowie senatsurteile oktober xi zr wm tz dezember xi zr bkr tz mrz xi zr wm tz jeweils nachw aufklrungsverschulden berufungsgericht verneint insoweit rechtsfehler unterlaufen wre aa berufungsgericht recht aufklrungspflicht klgerin ber beklagten vermutete doppelte berechnung kosten fr konzeption vertrieb verneint rechtsprechung bundesgerichtshofs obliegt finanzierenden bank aufklrungspflicht ber einzelne bestandteile verkaufspreises aufklrungspflicht kommt insoweit betracht vertriebskosten verdeckte kosten bewirkte verschiebung verhltnisses gesamtkaufpreis verkehrswert weitgehend bank sittenwidrigen berteuerung kaufpreises ausgehen bank positive kenntnis unrichtigen prospektangaben vgl senatsurteil juli xi zr wm tz nachw letzteres beklagte weder substantiiert vorgetragen beweis gestellt sittenwidrige berteuerung appartements behauptet bb klgerin aufklrungspflicht hinblick verkaufsprospekt abgedruckte erklrung ber durchfhrung mittelverwendungskontrolle verletzt beklagte behauptet klgerin zahlungen projektkonto bautrgerin berwacht lediglich vorgetragen august insoweit erst abschluss rede stehenden darlehensvertrages mrz angeblich rechtsgrundlosen pre opening zahlungen zeitraum oktober dezember weiteren scheckzahlungen konto pchterin gekommen sei umstand allenfalls vorwurf rechtfertigen klgerin obliegende mittelverwendungskontrolle gebotenen sorgfalt durchgefhrt lsst schluss klgerin kontrolle anfang beabsichtigt fall wren prospektangaben unrichtig senatsurteil januar xi zr wm soweit vorwurf mangelnder sorgfalt mittelverwendungskontrolle seinerseits schadensersatzhaftung klgerin begrnden knnte weder vorgetragen ersichtlich beklagten gerade dadurch schaden entstanden vgl senatsurteil januar aao erst recht insoweit aufklrungspflichtverletzung hinblick beklagten vermutete doppelte berechnung kosten fr konzeption vertrieb verneinen klgerin bernommene mittelverwendungskontrolle bezog verkaufsprospekt lediglich freigabe kaufpreiszahlungen erwerber magabe makler bautrgerverordnung berprfung berechtigung einzelner kaufpreisbestandteile cc klgerin wegen schwerwiegenden interessenkonflikts aufklrungspflichtig schon allein deshalb bejahen finanzierende bank zugleich kreditgeberin bautrgers verkufers erwerbers immobilie verkufer globale finanzierungszusage erteilt senatsurteile mrz xi zr wm januar xi zr wm mrz xi zr wm tz schwerwiegender interessenkonflikt vielmehr vorliegen doppelfinanzierung besondere umstnde hinzutreten etwa bejahen kreditinstitut eigene wirtschaftliche wagnis kunden verlagert senatsurteil mrz xi zr wm tz berufungsgericht festgestellt revision aufgezeigt insoweit gengt insbesondere hinweis revision vertrieb publikum sei projekt finanzieren annahme klgerin knnte abschluss darlehensvertrages november risiko notleidend gewordenen kreditengagements bautrgerin erwerber abgewlzt spricht umstand boarding house fertig gestellt wurde betrieb aufnehmen konnte whrend konkurs bautrgerin erst eintrat vgl senatsurteil januar aao dd entgegen auffassung revision lsst haftung klgerin fr eigenes aufklrungsverschulden grundlage erst erlass berufungsurteils modifizierten rechtsprechung erkennenden senats tatschlichen vermutung aufklrungspflichtigen wissensvorsprungs kreditgebenden bank bejahen rechtsprechung bghz ff tz ff tz urteile april xi zr wm tz juni xi zr wm tz jeweils nachw knnen anleger fllen institutionalisierten zusammenwirkens kreditgebenden bank verkufer vertreiber finanzierten objekts erleichterten voraussetzungen erfolg aufklrungspflicht auslsenden konkreten wissensvorsprung finanzierenden bank zusammenhang arglistigen tuschung anlegers unrichtige angaben vermittler verkufer fondsinitiatoren bzw fondsprospekts ber anlageobjekt berufen kenntnis bank arglistigen tuschung widerleglich vermutet verkufer fondsinitiatoren beauftragten vermittler finanzierende bank institutionalisierter art weise zusammenwirken finanzierung kapitalanlage verkufer vermittler sei ber benannten besonderen finanzierungsvermittler angeboten wurde unrichtigkeit angaben verkufers fondsinitiators fr ttigen vermittler bzw verkaufsprospekts umstnden falles evident allgemeinen lebenserfahrung aufdrngt bank arglistigen tuschung geradezu verschlossen anwendung grundstze aufklrungspflichtverletzung klgerin aufgrund widerleglich vermuteten wissensvorsprungs ber arglistige tuschung beklagten gegeben revision dargelegt weder aufgezeigt worin arglistige tuschung beklagten vermittler verkufer liegen klgerin gekannt objektive evidenz arglistigen tuschung fr beweiserleichterung form widerleglichen vermutung unverzichtbar eingegangen vielmehr beschrnkt revisionsbegrndung bezugnahme vorstehenden abstrakten grundstze fr revisionsinstanz wahr unterstellendem tatsachenvortrag beklagten arglistigen tuschung auszufllen rgen berufungsgericht insoweit vorbringen beklagten bergangen berufungsgericht ferner zutreffend angenommen klgerin zugerechnetem verschulden fr unrichtige angaben vermittlers ber rentabilitt appartements notwendigkeit einsatzes eigener mittel haftet stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs rahmen kapitalanlagemodellen auftretende vermittler erfllungsgehilfe pflichtenkreis vertrieb eingeschalteten bank insoweit ttig verhalten bereich anbahnung kreditvertrages betrifft mglicherweise falsche erklrungen mieteinnahmen monatlichen belastung beklagten bercksichtigung mieteinnahmen steuervorteilen sowie mglichkeit appartement spter gewinn veruern knnen betreffen darlehensvertrag rentabilitt anlagegeschfts liegen auerhalb pflichtenkreises bank deshalb bgb zuzurechnen senat bghz tz senatsurteile januar xi zr wm mrz xi zr wm mrz xi zr wm jeweils nachw verbundenen geschft siehe unten entgegen auffassung revision steht beklagten klgerin schadensersatzanspruch wegen unterbliebener belehrung haustrwiderrufsgesetz rechtsprechung senats umsetzung urteile gerichtshofs europischen gemeinschaften folgenden eugh oktober wm tz ff schulte wm tz crailsheimer volksbank nationales recht schadensersatzanspruch anlegers verschulden vertragsschluss wegen unterbliebener widerrufsbelehrung gem abs hwig september geltenden fassung folgenden bejahen setzt neben verschulden finanzierenden bank schadens urschlichkeit belehrungsverstoes vgl hierzu senat bghz tz senatsurteil april xi zr njoz tz zunchst voraus anleger haustrsituation abschluss darlehensvertrages bestimmt worden deshalb ber widerrufsrecht belehrt daran fehlt begrndung berufungsgericht urschlichkeit verhandlungen haustrsituation oktober fr abschluss darlehensvertrages gerichtete willenserklrung november verneint lsst entgegen ansicht revision rechtsfehler erkennen aa widerrufsrecht sinne abs satz nr hwig setzt voraus kunde mndliche verhandlun gen bereich privatwohnung arbeitsplatz spteren vertragserklrung bestimmt worden dabei gengt haustrsituation vertragsanbahnung fr spteren vertragsschluss urschlich enger zeitlicher zusammenhang mndlichen verhandlung gem abs hwig vertragserklrung gefordert zunehmendem zeitlichen abstand nimmt indizwirkung fr kausalitt ab gewissen zeit ganz entfallen senat bghz senatsurteil mai xi zr wm tz jeweils nachw darlehensnehmer greren zeitlichen abstand mndlichen verhandlung vertragsschluss versto hwig lage befindet entschlieungsfreiheit beeintrchtigt senat bghz nachw frage wrdigung einzelfalls senat urteile januar xi zr wm mrz xi zr wm mai xi zr wm juni xi zr wm tz zeitraum hierfr erforderlich bedeutung mglicherweise umstnden rahmen kausalittsprfung zukommt frage wrdigung konkreten einzelfalles jeweils tatrichter obliegt deshalb revisionsinstanz grundstzlich beschrnkt berprft vgl senatsurteile mai aao juli xi zr wm tz jeweils nachw bb gemessen grundstzen berufungsgericht rechtsfehlerfrei ergebnis gelangt abschluss darlehensvertrages parteien mehr eindruck fr haustrgeschfte typischen berrumpelungssituation zustande gekommen ansicht berufungsgerichts dafr notwendige kausalzusammenhang angesichts zeitlichen abstandes drei wochen haustrsituation oktober unterzeichnung darlehensvertrages beklagten frhestens november mehr zuverlssig festgestellt beanstanden berufungsgericht wrdigung haustrsituation abschluss darlehensvertrages erfolgte notarielle beurkundung angebots abschluss treuhand geschftsbesorgungsvertrages bercksichtigt begegnet ebenfalls rechtlichen bedenken vgl senat urteile mai xi zr wm juni xi zr wm tz htte daher beklagten nachweis oblegen gleichwohl haustrsituation vertragsschluss bestimmt worden hierzu fehlt substantiierter vortrag cc entgegen ansicht revision geben urteile eugh oktober wm ff schulte wm ff crailsheimer volksbank anlass nderung rechtsprechung richtung zeitablauf unabhngige vermutung fr kausalitt haustrsituation vertragsabschluss richtlinie ewg rates dezember betreffend verbraucherschutz falle auerhalb geschftsrumen geschlossenen vertrgen abl eg nr dezember haustrgeschfterichtlinie engeren anwendungsbereich hwig lediglich haustrsituation abgeschlossenen verbrauchervertrge erfasst whrend vorliegend fall bloen vertragsanbahnung geht aufgrund kommt richtlinie fr frage kausalitt vornherein bedeutung entgegen auffassung revision berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen beklagte darlehensrckzahlung verpflichtet klgerin appartement begrndung verweisen darlehensvertrag finanzierten immobilienerwerb handele verbundenes geschft vgl senat bghz tz senatsurteile september xi zr wm tz dezember xi zr bkr tz april xi zr njoz tz jeweils nachw verbrkrg findet eindeutigen wortlaut abs nr verbrkrg realkreditvertrge fr grundpfandrechtlich abgesicherte kredite blichen bedingungen gewhrt worden anwendung senat bghz tz senatsurteil april xi zr wm tz jeweils nachw fall parteien darlehensvertrag stellung grundschulden ber insgesamt dm sicherheit vereinbart darlehen fr grundpfandrechtlich abgesicherte kredite blichen bedingungen gewhrt worden revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts parteien unstreitig entgegen ansicht revision kommen einschrnkende auslegung abs nr verbrkrg analoge anwendung verbrkrg realkreditvertrge verbrkrg wohl hwig widerrufen knnen betracht stndiger rechtsprechung erkennenden senats bilden grundpfandkredit finanziertes immobiliengeschft ausnahmslos verbundenes geschft vgl bghz tz senatsurteil april xi zr wm tz jeweils nachw gesetzgeber abs nr verbrkrg abschlieende regelung geschaffen raum fr teleologische reduktion lsst analoge anwendung verbrkrg verbietet gesetzgeber neuregelung abs satz bgb fr zukunft verbundenes geschft krediten erwerb immobilie mehr generell ausgeschlossen geeignet verstndnis zuvor geltenden lautenden vorschrift bestimmen senat bghz tz ebenso zutreffend berufungsgericht einwendungsdurchgriff bgb hergeleiteten grundstzen rechtsprechung verbundenen geschft verneint rckgriff rechtsprechung finanzierten abzahlungsgeschft entwickelten einwendungsdurchgriff scheidet verbraucherkreditgesetz unterfallenden realkrediten st rspr vgl bghz tz senatsurteile januar xi zr wm september xi zr wm tz entgegen ansicht revision stellt rechtsprechung bercksichtigung urteile eugh oktober wm ff schulte wm ff crailsheimer volksbank versto gemeinschaftsrecht dar erkennende senat ebenfalls bereits urteil mai bghz ff tz ff einzelnen begrndet vgl senatsurteil september xi zr wm tz ff revision bringt hiergegen neues schlielich beklagte darlehensvaluta empfangen revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts darlehensvaluta vertragsgem girokonto beklagten ausgezahlt worden iii revision alledem zurckzuweisen nobbe mller grneberg ellenberger maihold vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterin mhring richter meyberg mai beschlossen senat beabsichtigt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juli gem satz zpo kosten beklagten zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen streitwert revisionsverfahrens festgesetzt grnde klger nimmt beklagten schweizer rechtsanwlte anwaltskanzlei rechtsform personengesellschaft gefhrt anwaltsvertrag wegen anwaltsfehlern beklagte juni beklagten gegrndete anwaltsgesellschaft form aktiengesellschaft schweizer recht schadensersatz anspruch beklagten passiva aktiva vormaligen anwaltsgesellschaft neue gesellschaft eingebracht htten deswegen schweizer recht neben beklagten fr deren anwaltsfehler hafte beklagten betreiben internetseite deutscher englischer sprache deutschland erreichbar deutschland lebende klger betreibt klebstoffhandelsunternehmen rechtsform gmbh co kg legte aufgrund vermgensverwaltungsvertrages mrz gelder vermgensverwaltungsgesellschaft firmensitz schweiz knftig unternehmen erlaubnis abs kwg anlageprodukte deutschland vertrieb deswegen beauftragte rechtsanwlte neben weitere mandanten unternehmen vertraten rckholung gelder schweiz schweizer unternehmen wurde insolvent seit sogenanntes nachlassverfahren schweizer recht anhngig deswegen fragten klgerischen anwlte ende beklagten bereit sei mandanten nachlassverfahren vertreten schreiben januar berlie beklagte klgerischen anwlten per email ausdrucken auftragsformulare vollmachten sowie formulare fr sogenannten forderungseingaben nachlassverfahren genannte schreiben geschdigten kunden unternehmens gerichtet stellte beklagte anwaltskanzlei nachlassverfahren erklrte bereitschaft geschdigten nachlassverfahren vertreten klgerischen anwlte vervielfltigten unterlagen leiteten anschreiben mandanten klger gab unterlagen unterschrieben datum januar anwlte zurck beklagten weiterleiteten danach klger beklagten forderungseingabe nachlassverfahren vertretung glubigerversammlungen beauftragt auftragsgem meldete beklagte klgerischen forderungen nachlassverfahren stimmte glubigerversammlung november namens klgers nachlassvertrag vermgensabtretung unternehmen glubigern vorbehaltlos parallel nachlassverfahren verklagte klger ehemaligen verwaltungsrte direktoren unternehmens schadensersatz klage erfolg schadensersatzansprche klgers berufungsgericht anzuwendenden schweizer recht gem artikel abs bundesgesetzes ber schuldbetreibung konkurs schkg untergegangen seien regelung wahrt glubiger nachlassvertrag zugestimmt rechte mitschuldner brgen gewhrspflichtige sofern mindestens zehn tage glubigerversammlung deren ort zeit mitgeteilt abtretung forderung zahlung angeboten nunmehr verlangt klger wegen verlusts ansprche beklagten schadensersatz hhe teilweise form freistellung landgericht klage abgesonderter verhandlung ber zulssigkeit klage unzulssig abgewiesen berufung klgers oberlandesgericht zwischenurteil entschieden deutschen gerichte international zustndig seien berufungsgericht zugelassenen revision mchten beklagten wiederherstellung landgerichtlichen urteils erreichen ii auffassung berufungsgerichts angerufene landgericht landshut art abs art abs buchst fall lugano bereinkommen ber gerichtliche zustndigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen oktober knftig lug lugano bereinkommen international zustndig gegenstand klage seien ansprche klgers vertrag verbraucher geschlossen beklagten htten ttigkeit deutschland wohnsitzstaat klgers sowohl internetauftritt schreiben januar ausgerichtet mandanten klgerischen rechtsanwlte klger januar werbend angeschrieben anschreiben auftrags vollmachtformulare beigefgt htten beklagte knne verbrauchergerichtsstand deutschland verklagt iii statthafte revision zwischenurteil abs satz zpo zulssig liegen voraussetzungen fr zulassung revision revision aussicht erfolg satz zpo berufungsgericht revision wegen fragen zugelassen vertragsschluss verbrauchers fr annahme verbrauchergerichtsstand art abs buchst fall lug ausrichtung ttigkeit vertragspartners motiviert msse tatbestands merkmal ausrichtens verlange vertragspartner verbrauchers allgemein kunden wohnsitzstaat verbrauchers anspreche rechtsnachfolger vertragspartners verbrauchers verbrauchergerichtsstand verklagte knne fragen mehr klrungsbedrftig bundesgerichtshof urteil februar ix zr wm sinne angefochtenen entscheidung entschieden sptere vertragsschluss verbraucher unternehmer wohnsitzstaat verbrauchers ausgerichtete ttigkeit unternehmers motiviert worden bgh urteil februar aao rn ff fr annahme ausrichtens reicht konkretes vertragsangebot verbraucher persnlich richtet mehr weniger losen geschftlichen kontakt gerade ansprechen bestimmter einzelpersonen wille unternehmers ausdruck finden geschftsbeziehungen verbrauchern staaten herzustellen bgh aao rn verbraucher verliert verbrauchergerichtsstand dadurch vertragsverhltnis seiten vertragspartners vertragsschluss dritten bergeht bgh aao rn ff revision aussicht erfolg wertung berufungsgerichts beklagten htten anwaltliche ttigkeit deutschland ausgerichtet hlt eingeschrnkten revisionsrechtlichen berprfung stand vgl bgh aao rn dabei senat dahinstehen lassen beklagten allein ausgestaltung internetseite anwaltliche ttigkeit gerade deutschland ausgerichtet jedenfalls gesamtschau internetseite beklagten vorgenommenen ttigkeiten vertragsschluss erreichen ergibt ausrichten ttigkeit gerade deutschland aa internetseite beklagten enthlt allerdings allenfalls schwache anhaltspunkte fr ausrichten anwaltsttigkeit deutschland belegt internetauftritt beklagten ttigkeit mandanten ausland ausgerichtet verbraucher mandanten auszuschlieen dabei klger vorlage ausdrucks aktuellen internetseite beklagten erforderliche getan inhalt internetseite beklagten zeitpunkt vertragsschlusses frhestens januar beschreiben htte nunmehr beklagten oblegen vortrag gem abs zpo substantiiert bestreiten bgh aao rn deutscher englischer sprache abgefassten internetseite warben beklagten rechtsanwlte sprchen neben deutsch englisch franzsisch italienisch spanisch tibetisch wovon deutsch franzsisch italienisch landessprachen beklagten darauf hingewiesen personen unternehmen schweiz ausland vertreten boten international ausgerichtete rechtsberatung warben internationalen kompetenzen verwendeten domnennamen oberster stufe schweiz telefonnummer anschrift auslandsvorwahl lnderkennzeichen versehen interessenten konnten ber internetseite deutschland erreichen kontakt beklagten aufnehmen vgl bgh aao rn angebotenen dienstleistungen bezug forensische ttigkeit internationale charakter fehlte hindert nationalen gerichte aufgrund gesamtwrdigung festgestellten indizien dennoch ausrichten ttigkeit staat anzunehmen europischen gerichtshof aufgestellten kriterien fr alleine fr annahme merkmals ausrichtens erforderlich ausschlaggebend europische gerichtshof misst indiz internationalen charakters ttigkeit zudem begrenzte wirkung bgh aao rn bb berufungsgericht durfte schreiben beklagten januar werbeschreiben sehen ausrichten begrndet vgl bgh aao rn beklagten schreiben bedingungen anwaltsmandats erfragenden interessenten geantwortet weder namentlich zahl bekannte mandanten klgerischen anwaltskanzlei beworben vertragsschluss veranlassen entweder ausdrckliches angebot aufforderung abgabe angebots gemacht dadurch willen ausdruck gebracht deutschland ansssige mandanten abschluss anwaltsvertrages motivieren vgl bgh aao rn ff faktisch bereits ausgehandelten anwaltsvertrag ausweislich anschreibens januar gegeben bgh aao rn verbrauchergerichtsstand deswegen verneint klger anwaltsvertrag beklagten letztlich aufgrund dahin gehenden beratung empfehlung deutschen anwlte geschlossen merkmal ausrichtens spricht jedenfalls fehlende ber zurechnungszusammenhang modifizierende kausalitt motivation absatzfrdernde ttigkeit unternehmers erforderlich fr merkmal verbrauchers kommt darber hinaus tatschlich vorhandene schutzbedrftigkeit solange vertragspartner gut glubigen unternehmers eindruck erweckt handele beruflichen gewerblichen zwecken vgl bgh aao rn zudem vorliegend beklagten absatzfrdernden handlungen klgerischen anwlte zuzurechnen streitfall festgestellten umstnde sprechen fr gemeinsames vermarktungskonzept klgerischen anwlten beklagten deswegen empfehlung klgerischen anwlte beklagten beauftragen unternehmer zuzurechnen deren wissen teil konzeptes erfolgt vgl bgh aao rn ff rechtsfehler berufungsgericht festgestellt klger verbraucher sinne art lug aa rechtsprechung europischen gerichtshofs verbraucher natrliche personen privaten zweck vertrag schlieen beruflichen gewerblichen ttigkeit zugerechnet begriff verbrauchers eng auszulegen stellung person innerhalb konkreten vertrages verbindung natur zielsetzung subjektiven stellung person bestimmen person rahmen bestimmter geschfte verbraucher rahmen unternehmer angesehen fallen vertrge sonderregelung einzelperson bezug beruflichen gewerblichen ttigkeit zielsetzung unabhngig schliet beweislast fr verbrauchereigenschaft trgt derjenige darauf beruft bgh aao rn bb zutreffend berufungsgericht angenommen klger anwaltsvertrag allein nichtberuflichen nichtgewerblichen zwecken beklagten geschlossen anwaltsvertrag zugrundeliegenden kapitalanlagevertrag allein nichtberuflichen nichtgewerblichen zweck geschlossen anhrung klgers davon berzeugt kapitalanlagevertrag unternehmen geschlossen privates vermgen verwalten betriebsvermgen gmbh co kg anzulegen unstreitig sei klger gegenber unternehmen eigenen namen namens gesellschaft aufgetreten spreche natur vermittelten anlagen annahme geld sei betrieblichen zwecken angelegt worden handele nmlich bereich privaten vermgensanlagen bekannte anlageformen klger sei vermgensanalyse durchgefhrt worden deren fragen privaten lebens einkommens vermgenssituation klgers befasst htten gelte behauptung beklagten zutreffe klger mittel fr geldanlagen schweiz unversteuerten betriebseinnahmen kommanditgesellschaft gezahlt tatrichterliche beweiswrdigung revisionsrechtlich erinnern grundstzlich tatrichter obliegende beweiswrdigung revisionsgericht lediglich daraufhin berprft tatrichter entsprechend gebot zpo streitstoff beweisergebnissen auseinandergesetzt beweiswrdigung vollstndig rechtlich mglich denkgesetze erfahrungsstze verstt bgh aao rn fehler weist revision rgt insoweit lediglich berufungsgericht gehrswidrig vortrag beklagten bergangen klger sei deswegen unternehmer anzuse hen betriebseinnahmen kommanditgesellschaft schweizer unternehmen angelegt bargeld deutschen fiskus vorbei schweiz geschafft angelegte geld entstamme deswegen privatvermgen sei betriebsvermgen privatvermgen berfhrt worden klger htte substantiiert vortragen nachweisen mssen angelegten gelder privatvermgen berfhrt privatvermgen schweiz transferiert deswegen entbehre auffassung berufungsgerichts klger verbraucher gehandelt tragfhigen grundlage behauptete gehrsversto liegt berufungsgericht vortrag beklagten bercksichtigt kam vortrag rechtsansicht berufungsgerichts jedoch ansicht berufungsgerichts richtig vortrag unerheblich klger geld fr kapitalanlagen unversteuerten betriebseinnahmen kommanditgesellschaft entnommen deutschen fiskus vorbei eigenem namen schweiz anzulegen verfolgte wortlaut inhalt private vermgensanlage ausgerichtete anlagevertrag beruflichen gewerblichen zwecke entgegen ansicht beklagten mglicherweise strafrechtlich relevante herkunft geldes fr zweckbestimmung unerheblich anderenfalls wrde verbrauchergerichtsstand internationale zustndigkeit selten begrnden knnen verbraucher geldmittel fr privaten geschfte regelmig beruflichen einnahmen erwirtschaftet bgh aao rn soweit beklagten hinweis zpo rgen berufungsgericht nachweis angaben informatorisch ange hrten klgers glauben drfen geld privat angelegt greift rge abs satz zpo erfolgt beweiswrdigung grundlage gesamten inhalts verhandlungen ergebnisses durchgefhrten beweisaufnahme inhalt verhandlungen bilden gesamte vorbringen parteien mndlichen verhandlung inhalt eingereichten bezug genommenen schriftstze sonstigen unterlagen sonstiges prozessverhalten vorgaben berufungsgericht eingehalten klgerischen angaben gewrdigt vorgelegten urkunden abgewogen brigen setzt revision lediglich eigene beweiswrdigung stelle derjenigen berufungsgerichts vgl bgh aao rn geschfte klgers zusammenhang verwaltung eigenen privatvermgens lassen unternehmer insbesondere steht vorliegen gewinninteresses einordnung person verbraucher entgegen gilt anlage privatperson umfang annimmt kaufmnnische organisation erforderlich macht dahin stehen klger zutrifft vgl bgh aao rn verbrauchergerichtsstand art abs buchst lug verhltnis beklagten gegeben berufungsgericht zutreffend entschieden allerdings wurde beklagte erst abschluss anwaltsvertrages gegrndet wurde daher originr vertragspartnerin klgers sinne genannten regelung klger vorgetragen beklagte grndung geschft handelsregister eingetragenen einfachen gesellschaft rechtsanwlte bernommen aktiven passiven vortrag klgers schweizer recht folge beklagte klger neben beklagten gesamtschuldnerin hafte bleibt verbrauchergerichtsstand gegenber beklagten fr annahme internationalen zustndigkeit wohnsitz verbrauchers unerheblich vertragspartner rechtsnachfolger vertragspartners verbrauchervertrages art abs buchst art abs buchst eugvvo af nf art abs buchst lug verklagt beiden fllen verbrauchergerichtsstand gegeben bgh aao rn rahmen prfung zustndigkeit lugano bereinkommen erforderlich strittigen tatsachen sowohl fr frage zustndigkeit fr bestehen geltend gemachten anspruchs relevanz umfassendes beweisverfahren durchzufhren angerufene gericht prft stadium prfung internationalen zustndigkeit weder zulssigkeit begrndetheit klage vorschriften nationalen rechts ermittelt anknpfungspunkte staat gerichtsstands zustndigkeit bestimmung rechtfertigen daher darf nationale gericht soweit prfung zustndigkeit genannten bestimmung geht einschlgigen behauptungen klgers internationale zustndigkeit begrndenden merkmalen erwiesen ansehen bgh aao rn mithin revision aussicht erfolg steht grundstzliche klrung entscheidungserheblicher rechtsfragen erst einlegung berufungsgericht zugelassenen revision revisionszurckweisung beschluss zpo entgegen bgh beschluss februar iv zr nv rn zller heler zpo aufl rn kayser lohmann mhring pape meyberg hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen lg landshut entscheidung olg mnchen entscheidung rae'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juni gem abs abs satz stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera juni soweit betrifft ausspruch ber gesamtstrafe magabe aufgehoben nachtrgliche gerichtliche entscheidung ber gesamtstrafe stpo treffen weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln sowie versuchten diebstahls einbeziehung freiheitsstrafe urteil landgerichts gera november gesamtfreiheitsstrafe jahr sowie weiteren freiheitsstrafe jahr verurteilt revision angeklagten verletzung materiellen rechts rgt unbegrndet sinne abs stpo soweit schuldspruch einzelstrafen richtet dagegen gesamtstrafenausspruch rechtsgrnden bestand kammer rechtsfehlerhaft zsurwirkung landgerichtlichen urteils november ausgegangen einbeziehung urteil verhngten sechsmonatigen freiheitsstrafe fr davor begangenen flle ii ii angeordneten einzelfreiheitsstrafen sechs neun monate gesamtfreiheitsstrafe jahr gebildet daneben fr danach begangene straftat ii weitere freiheitsstrafe jahr verhngt ua urteil landgerichts gera november kommt zsurwirkung urteil freiheitsstrafe sechs monaten wegen betruges tatzeit april urteil amtsgerichts gera juli gesamtfreiheitsstrafe wegen diebstahls besonders schweren fall drei fllen davon zwei fllen tateinheit sachbeschdigung zwei jahren neun monaten tatzeit januar april besteht strafe urteil amtsgerichts gera mai bereits vollstndig verbt erledigt gesamtstrafenlage stpo gesamtstrafe zurckzufhren liegen neu abzuurteilenden taten mehreren stpo gesamtstrafe zurckzufhrenden verurteilungen darf strafen fr neu abgeurteilten taten strafe letzten vorverurteilung gesamtstrafe gebildet bereits erste neuen gesamtstrafenfhigen vorverurteilung bildet zsur bgh nstz rr bgh beschluss juli str fehlerhaft zwei einzelstrafen gebildete gesamtstrafe deshalb aufzuheben senat mglichkeit gebrauch gemacht abs stpo entscheiden rechtsfehlern ausschlielich bildung gesamtstrafe betreffen mglichkeit erffnet tatrichter entscheidung beschlusswege gem stpo verweisen angeklagte kosten rechtsmittels tragen kostenentscheidung vorliegenden fall nachverfahren gem stpo vorzubehalten sicher abzusehen rechtsmittel angeklagten verurteilung insgesamt angegriffen geringfgigen teilerfolg senat kostenentscheidung gem abs stpo treffen vgl bgh nstz rissing van saan ribgh prof dr fischer wegen urlaubs unterschrift gehindert rissing van saan krehl eschelbach appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen anstiftung einfuhr betubungsmitteln geringer menge einfuhr betubungsmitteln geringer menge handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer juli einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts krefeld februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldspruch folgt neu gefasst angeklagte schuldig handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit anstiftung einfuhr betubungsmitteln geringer menge drei fllen handeltreibens betubungsmitteln tateinheit anstiftung einfuhr betubungsmitteln geringer menge handeltreibens betubungsmitteln geringer menge zwei fllen besitzes betubungsmitteln geringer menge handeltreibens betubungsmitteln zwei fllen angeklagte schuldig einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betubungsmitteln geringer menge fnf fllen besitzes betubungsmitteln geringer menge zwei fllen angeklagte schuldig handeltreibens betubungsmitteln geringer menge zwei fllen handeltreibens betubungsmitteln beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat ordnung entscheidungsformel mehreren angeklagten deliktsgruppen angeklagten personen unzweckmig fhrt unbersichtlichen tenor insbesondere einzelnen angeklagten kenntnis straftatbestnde schuldig gesprochen erschwert senat daher schuldspruch neu gefasst tolksdorf winkler lienen pfister becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil iv zr verkndet januar heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja arb arb einseitige unterwerfungen sofortige zwangsvollstreckung gem abs nr zpo zugunsten fondsfinanzierenden bank rechtskraft fhigen vollstreckungstitel risikoausschlsse arb arb bgh versumnisurteil januar iv zr olg karlsruhe lg mannheim iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke mndliche verhandlung januar fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger begehrt deckungsschutz beklagten seit gehaltenen familien rechtsschutzversicherung fr zunchst allgemeinen bedingungen fr rechtsschutzversicherung fassung arb ab fassung arb vereinbart wurden klger beteiligte gbr einlage hhe dm grundlage treuhandvertrages verwaltungs treuhandgesellschaft mbh oktober gab treuhnderin gesttzt treuhandvertrag erteilte umfassende vollmacht namens klgers notariell beurkundete erklrung unterwerfung sofortige zwangsvollstreckung gem abs nr zpo ber zugunsten fonds fi nanzierenden bank ab klger hlt aufgrund einschlgigen rechtsprechung bundesgerichtshofs unwirksamkeit vergleichbarer treuhandvertrge einschlielich darin enthaltenen bevollmchtigung wegen verstoes art abs rberg unterwerfungserklrung fr nichtig einstellung darlehensrckzahlung fondsgesellschaft verweigerte bank schreiben mai klger verlangte erklrung zwangsvollstreckung unterwerfungsurkunde betreiben klger mchte bank vollstreckungsabwehr prozessuale gestaltungsklage analog abs zpo erheben vgl bgh urteil februar xi zr zip ii beklagte lehnt dafr nachgesuchten deckungsschutz ab bezugnahme risikoausschluss arb soweit interesse lautet versicherer trgt kosten zwangsvollstreckung fr antrge vollstreckung vollstreckungsabwehr soweit spter fnf jahre rechtskraft vollstreckungstitels gestellt nachfolgeregelung arb lautet versicherer trgt kosten aufgrund zwangsvollstreckungsmanahmen spter fnf jahre rechtskraft vollstreckungstitels eingeleitet landgericht deckungsschutzklage wegen ablaufs fnfjahresfrist arb seit errichtung urkunde abgewiesen berufung klgers erfolg revision verfolgt beklagte klagabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht legt entscheidung arb zugrunde rechtsschutzfall erst eingetreten sei bank erklrung verweigert vollstreckbaren urkunde gebrauch auslegung klausel gelangt ergebnis risikoausschluss zwangsvollstreckungsmanahmen urkunden denen schuldner sofortigen zwangsvollstreckung unterwirft abs nr alt zpo erfasse vollstreckungstitel weder formellen materiellen rechtskraft fhig seien daher frist fnf jahren gang gesetzt wortlaut klausel bediene formulierung fnf jahre rechtskraft vollstreckungstitels begrifflichkeit rechtssprache wodurch verstndnis risikoausschlusses vorstellungen beider vertragsseiten festgelegt ber rechtskraftfhige vollstreckungstitel hinausgehende beschrnkung versicherungsschutzes rechtskraftfhigen vollstreckungstiteln lasse sinnzusammenhang versicherungsbedingungen risikoausschluss verfolgten zweck entnehmen rechtskraftfhige vollstre ckungstitel unterschieden hinsichtlich rechtsverfolgung versicherungsnehmer wesentlich vollstreckbaren urkunden denen gerichtliche befassung anspruch betreffenden einwendungen vorausgegangen sei regelmig einvernehmliche wahrung beiderseitiger interessen zugrunde liege ausdehnung risikoausschlusses titel stnden berechtigte erwartungen versicherungsnehmers entgegen umfassenden rechtsschutz fr langfristige vertragsgestaltungen zugesagt bekommen unterwerfung sofortige zwangsvollstreckung erforderten ii hlt rechtlicher nachprfung stand beklagte klger gem arb rechtsschutzversicherung deckungsschutz gewhren beabsichtigte rechtsverfolgung unterliegt unstreitig vereinbarten versicherungsschutz fllt risikoausschluss arb senat tritt auslegung berufungsgerichts streitgegenstndliche einseitige unterwerfungserklrung vollstreckungstiteln gehrt fr bernahme zwangsvollstreckungsmanahmen ausgelsten kosten zeitliche begrenzung fnf jahren vereinbart worden erfolg wendet revision zunchst anwendung arb auffassung rechtsschutzfall sei errichtung notariellen urkunde eingetreten trifft gem arb gem satz arb gilt versicherungsfall eingetreten beteiligten rechtspflichten rechtsvorschriften verstoen verstoen dabei gengt fr versto tatschliche objektiv feststellbare vorgang keim rechtskonflikts trgt senatsurteil september iv zr versr notariellen unterwerfungserklrung versto finanzierenden bank gegenber klger verbunden unterwerfung sofortige zwangsvollstreckung einseitige prozessuale glubiger empfangsbedrftige willenserklrung deren wirksamkeit grundstzlich davon abhngt willen unterwerfenden rechtsverkehr gebracht beurkundung annahme erforderlich fehlende vollmacht unterwerfung zudem spter ber genehmigung gegebenenfalls ber bgb ausgeglichen vgl statt zller stber zpo aufl rdn unangegriffenen feststellungen berufungsgerichts fonds lediglich finanzierende vertriebseingebundene bank errichtung urkunde beteiligt bloe entgegennahme unterwerfungsurkunde danach rechtspflichten verstoen hlt klger vermag revision aufzuzeigen verkennt bereits landgericht fr rechtsschutzfall objektiven versto rechtspflichten ankommt versicherungsnehmer geschftspartner vorwirft vgl zuletzt ausfhrlich senatsurteil september aao pflichtverletzungen knnen dafr herhalten bleibt berufungsge richt richtig dargelegt klgervortrag lediglich verweigerte erklrung urkunde vollstrecken htte bank behauptung tun drfen rechte urkunde zustnden verste angelastet versicherungsfall fr rechtsschutz begehrt mithin erst ablehnungsschreiben mai eingetreten zeitpunkt galten bereits arb danach anzuwendende risikoausschlussklausel arb betrifft klger beabsichtigte rechtsverfolgung wortlaut greift allgemein umfassend zwangsvollstreckungsmanahmen knpft blo kosten zwangsvollstreckung stellt kosten manahmen ab denen antrge rahmen vollstreckungsabwehr gehren vgl terbille bultmann mah versicherungsrecht rdn risikoausschluss erfasst demgem bereits vorgngerklausel arb ausreichender klarheit vollstreckungsabwehrklagen jedenfalls ber untergang nichtentstehung titulierten anspruchs titels gestritten vgl senatsurteil mai iv zr versr terbille bultmann aao bhme arb aufl rdn prlss martin armbrster vvg aufl arb rdn herausnahme rede stehenden einseitigen unterwerfungserklrung anwendungsbereich arb beruht entgegen revision unzulssigen einschrnkenden auslegung klausel ergibt berufungs gericht zutreffend angewandten seit langem anerkannten auslegungsgrundstzen danach allgemeinen versicherungsbedingungen avb auszulegen durchschnittlicher versicherungsnehmer verstndiger wrdigung aufmerksamer durchsicht bercksichtigung erkennbaren sinnzusammenhangs verstehen dabei kommt verstndnismglichkeiten versicherungsnehmers versicherungsrechtliche spezialkenntnisse interessen bghz grundsatz erfhrt jedoch ausnahme rechtssprache verwendeten ausdruck fest umrissenen begriff verbindet fllen anzunehmen avb darunter verstehen rechtssprache abweichendes verstndnis allerdings betracht kommen allgemeine sprachverstndnis rechtssprache randbereich deutlich abweicht sinnzusammenhang versicherungsbedingungen ergibt senatsurteile mai iv zr versr dezember iv zr versr ii juli iv zr versr formulierungen vollstreckungstitel rechtskraft bedient verwender klausel begriffen rechtssprache denen versicherungsnehmer davon ausgeht versicherungsbedingungen inhalt gilt juristisch zugewiesen recht daher berufungsgericht verstndnis risikoausschlusses zeitlichen bezug titel blick genommen formell rechtskrftig knnen danach grundlage zwangsvollstreckung dienen etwa ur teilen gem abs zpo fall begriffe einzelheiten teil rechtsprechung rechtslehre umstritten thomas putzo zpo aufl rdn steht zukommenden bedeutung fr allein interessierende abgrenzungsfrage vollstreckungstitel risikoausschluss fallen entgegen insoweit bestehen rechtsbereich eindeutigen festlegung mehr anfechtbare titel vollstreckungsgrundlage unsicherheiten revision begriff vollstreckungstitel allein weiteren jedwede titel generell einseitige notarielle urkunden erfassenden geltungsbereich klausel schlieen blendet unmissverstndlichen wortwahl bestehenden zusammenhang begriff rechtskraft zustzliche berlegung reichweite klausel zweifelhaft wre zeitpunkt rechtskraft rechtsverbindlichkeit rechtswirksamkeit knpfte ergibt unterschiedlicher klauselwortlaut erforderte eigene spezifisch darauf bezogene auslegung unbedingt fr davon abweichende fassung aussagekrftiges enthalten grundstzliche ausgrenzung rechtskraftfhiger vollstreckungstitel ber klausel gewhlte rechtssprache ber allgemeine sprachverstndnis zweifel gezogen rechtskraftbegriff gerade bezogen vollstreckungstitel bestandteil umgangssprache versicherungsnehmer randbereichen zudem anderweitige bedeutung reichweite vermitteln knnte unrecht wirft revision berufungsgericht auslegung erkennbaren sinnzusammenhang wirt schaftlichen zweck klausel ausreichend gewrdigt regelung meint kosteninteresse genannte altflle versicherungsschutz ausnehme komme qualitt vollstreckenden titels darauf wann erwirkt wurde entgegenzuhalten fnfjahresfrist trgt einerseits tatsache rechnung ablauf zeitraums erfahrungsgem selten vollstreckungsversuche unternommen erfolg versprechen andererseits erspart versicherer versichertengemeinschaft verwaltungskosten angesichts bestehenden pflicht unterlagen ber alte versicherungsflle gegebenenfalls jahrelang aufzubewahren harbauer bauer rechtsschutzversicherung aufl arb rdn arb rdn angesprochenen alten versicherungsflle befinden fr versicherungsnehmer bedingungszusammenhang erkennbar rahmen bernommenen rechtsschutzes manahmen zwangsvollstreckung bereits letzten stufe notwendigen interessenwahrnehmung fr insgesamt kostenbernahme vereinbart wurde vgl harbauer bauer aao arb rdn fassung klausel deutlich kostenerstattung vollstreckungsphase grnden kosten nutzenabwgung neben zahlenmigen beschrnkung drei vollstreckungsmanahmen gem arb entsprechend alt arb zeitlich eingeschrnkt fnf jahre seitdem titel ber versicherungsschutz stehenden anspruch unanfechtbar endgltig erstritten worden einseitigen unterwerfungserklrungen streitgegenstndlichen art gibt vergleichbaren verlauf entsprechenden fr beginn zwangsvollstreckung mageblichen zeitpunkt durchschnittlichen verstndnis bemhten versicherungsnehmer erschlieen knnte bildet rahmen vertragsgestaltung eingegangene einseitige unterwerfung sofortige zwangsvollstreckung rechtsschutzfall frist fr zeitliche risikobegrenzung laufen beginnen knnte zeitablauf schwindenden erfolgsaussichten zwangsvollstreckung kosten langjhriger aufbewahrung unterlagen ber alte versicherungsflle spielen vorstadium auseinandersetzung ersichtlich rolle sinn zweck vermag versicherungsnehmer versicherungsbedingungen daher ausreichenden anhalt fr zeitliche begrenzung rechtsschutzes rechtskraftfhigen vollstreckungstiteln entnehmen ausgrenzung beruht demzufolge revision meint unzulssigen einengenden klauselauslegung einbeziehung bedeutete gegenteil ausdehnung versicherungsnehmer regelung erhellt klauselverstndnis verstiee anerkannten auslegungsgrundsatz risikoausschlussklauseln eng auszulegen sinn beachtung wirtschaftlichen zwecks gewhlten ausdrucksweise erfordert beachtenswerte interesse versicherungsnehmers geht klauseln regelmig dahin versicherungsschutz verkrzt erkennbare zweck klausel gebietet lcken versicherungsschutz hinnehmen klausel hinrei chend verdeutlichen senatsurteil mrz iv zr versr stndig grnden berufungsgericht recht literatur vertretenen auffassung gefolgt soweit einbeziehung rechtskraftfhigen vollstreckungstiteln risikoausschluss fr mglich hlt fristbeginn sinn wirtschaftlichem zweck klausel ansetzt festgestellte anspruch materiell rechtlich voll wirksam vollstreckbar darber streitfall deckungsausschluss kommt vgl bhme aao rdn terbille bultmann aao rdn differenzierend harbauer bauer aao arb rdn fristbeginn erst eintritt versicherungsfalles verneinend van bhren bauer handbuch versicherungsrecht aufl rdn htte versicherer vollstreckungsstreitigkeiten versicherungsschutz ausnehmen fnf jahre errichtung notariellen urkunde ber einseitige unterwerfung zwangsvollstreckung entstehen htte risikoausschlussklausel entsprechend deutlich formulieren mssen vgl senatsurteil februar iv zr versr ii fr rechtsschutzfall zugesagten umfassenden deckungsschutz verbleiben fhrt revision schlielich geltend macht widersprchlichen sicht versicherungsnehmers unverstndlichen ergebnissen je nachdem versicherungsnehmer unterwerfungserklrung beim fondsbeitritt innerhalb frist freiwillig abgebe rechtsschutz gegenber vollstreckungstitel verweigerter unterwerfungserklrung erst fristablauf htte gerichtlich durchgesetzt kn nen rechtsschutz dastehe berlegung bersieht bereits frist risikoausschlusses zweiten revision gebildeten fallvariante frhestens rechtskraft gerichtlich erstrittenen titels laufen beginnen knnte mithin rechtsschutz bestnde terno dr schlichting felsch wendt dr franke vorinstanzen lg mannheim entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill prof dr gehrlein dr fischer grupp richterin mhring februar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts januar kosten klgerin zurckgewiesen gegenstandswert beschwerde festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo geltend gemachten verletzungen verfahrensgrundrechten art abs gg senat geprft fr durchgreifend erachtet geltend gemachte divergenz liegt berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen regressverfahren selbstndig darber befinden vorprozess richtig htte entschieden mssen bgh urteil november ix zr bghz rn dezember ix zr njw rn mai ix zr bghz rn jeweils mwn materiellen gerechtigkeit vorrang wirklichen kausalitt gebhrt kommt darauf tatsachen vorprozess mutmalich festgestellt worden wren beweiserhebungen auffassung regressrichters aufklrung sachverhaltes erforderlich bgh urteil juni ix zr bghz beklagte vorprozess abschluss vergleichs landessozialgericht vergleichsberuf htte benennen knnen durfte berufungsgericht verweisungsberuf tagespfrtnerin entscheidung bercksichtigen weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen vill gehrlein grupp fischer mhring vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr mrz rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klger beschluss zivilsenats oberlandesgerichts kln mai kosten unzulssig verworfen streitwert grnde nichtzulassungsbeschwerde unzulssig revision geltend machende beschwer ber erreicht nr egzpo wert klgern erstrebten verurteilung zahlung betrgt ansprche nutzungsersatz gem abs halbs bgb bleiben geltend gemachten vorgerichtlichen anwaltskosten nebenforderungen abs halbs zpo auer betracht vgl senatsbeschluss oktober xi zr rn ellenberger grneberg menges vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung maihold derstadt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer kayser vill cierniak juli beschlossen rechtsbeschwerde schuldnerin beschlu zivilkammer landgerichts kassel april unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde gem inso abs nr zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordern abs zpo rechtsbeschwerde formulierten fragen fr grundstzlich hlt stellen glubigerin stand unabhngig wirksamkeit kndigung erffnungszeitpunkt angegriffenen feststellungen landgerichts jedenfalls fllige forderung hhe dm voraussetzungen fr zulssigen antrag abs inso zweifelsfrei erfllt erffnungsbeschlu schuldnerin wirksam zugestellt worden vgl abs nr zpo brigen erffnungsbeschlu schon zustellung wirksam eventueller zustellungsmangel htte gltigkeit insolvenzerffnung einflu rechtsbeschwerde vermag abweichung angefochtenen entscheidung rechtsprechung bundesgerichtshofs aufzuzeigen umstnde zweifelsfrei erkennen lassen tatschliches vorbringen schuldnerin kenntnis genommen entscheidung erwogen worden vgl bghz rechtsbeschwerde dargetan kreft fischer vill kayser cierniak'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb rechtsbeschwerdeverfahren arzneimittelschutzzertifikats erteilungssache nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja cabergolin verordnung ewg nr rates juni ber schaffung ergnzenden schutzzertifikats fr arzneimittel abl eg nr juli schutzzertifikatsvo abs gerichtshof europischen gemeinschaften auslegung art abs verordnung ewg nr rates juni ber schaffung ergnzenden schutzzertifikats fr arzneimittel abl eg nr juli folgenden schutzzertifikatsvo folgende frage vorabentscheidung vorgelegt steht erteilung ergnzenden schutzzertifikats mitgliedstaat gemeinschaft grundlage mitgliedstaat zugelassenen humanarzneimittels entgegen art abs schutzzertifikatsvo mageblichen stichtag mitgliedstaat gemeinschaft genehmigung fr inverkehrbringen erzeugnisses tierarzneimittel erteilt worden kommt darauf wann erzeugnis arzneimittel fr menschen gemeinschaft zugelassen worden bgh beschl dezember zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofes dezember vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mhlens richter dr meier beck asendorf beschlossen verfahren ausgesetzt gerichtshof europischen gemeinschaften auslegung art abs verordnung ewg nr rates juni ber schaffung ergnzenden schutzzertifikats fr arzneimittel abl eg nr juli folgenden schutzzertifikatsvo folgende frage vorabentscheidung vorgelegt steht erteilung ergnzenden schutzzertifikats mitgliedstaat gemeinschaft grundlage mitgliedstaat zugelassenen humanarzneimittels entgegen art abs schutzzertifikatsvo mageblichen stichtag mitgliedstaat gemeinschaft genehmigung fr inverkehrbringen erzeugnisses tierarzneimittel erteilt worden kommt darauf wann erzeugnis arzneimittel fr menschen gemeinschaft zugelassen worden grnde anmelderin inhaberin mrz angemeldeten mittlerweile zeitablauf erloschenen deutschen patents gegenstand patentanspruchs patents ergolinderivate deren pharmazeutisch annehmbare additionssalze organischen anorganischen suren unteranspruch internationalen freinamen cabergolin bekannte verbindung beansprucht datum juni bundesrepublik deutschland arzneimittel zugelassen worden dabei handelt erste genehmigung fr inverkehrbringen geschtzten erzeugnisses arzneimittel inland zulassung cabergolin wirksamer bestandteil arzneimittels genannt wirkstoff innerhalb europischen gemeinschaft erstmals oktober niederlanden humanarzneimittel zugelassen worden bereits januar italien zulassung tierarzneimittels erfolgt ebenfalls wirkstoff cabergolin enthlt anmelderin dezember antrag erteilung ergnzenden schutzzertifikats gestellt zertifikat erster linie fr wirkstoff cabergolin form freien base pharmazeutisch annehmbaren sureadditionssalzes hiervon erteilt hilfsweise fr wirkstoff arzneimittels unterliegenden formen schutz grundpatents anmeldung deutschen patent markenamt sowohl grundlage haupt hilfsantrags zurckgewiesen worden dagegen gerichtete beschwerde bundespatentgericht zurckgewiesen bpatge anmelderin verfolgt zugelassenen rechtsbeschwerde erteilungsbegehren stellt antrag angefochtenen beschlu bundespatentgerichts aufzuheben ergnzendes schutzzertifikat entsprechend beschwerdeinstanz gestellten antrgen erteilen hilfsweise sache bundespatentgericht zurckzuverweisen entscheidung ber rechtsbeschwerde verfahren auszusetzen gem art abs buchst abs eg vorabentscheidung europischen gerichtshofs beschlutenor gestellten gemeinschaftsrecht betreffenden frage einzuholen sachentscheidung vorliegenden verfahren abhngig auslegung bergangsvorschrift art abs schutzzertifikatsvo vorschrift ergnzendes schutzzertifikat erteilt fr schtzende erzeugnis erste genehmigung fr inverkehrbringen gemeinschaft fr jeweiligen gliedstaat mageblichen stichtag fr deutschland januar erteilt worden auffassung bundespatentgerichts voraussetzung vorliegenden fall erfllt erste genehmigung sinne art abs schutzzertifikatsvo italien januar erteilte genehmigung anzusehen sei gelte unabhngig davon italienische genehmigung tierarzneimittel beziehe whrend erteilungsantrag anmelderin genehmigung fr humanarzneimittel sttze dagegen vertritt anmelderin auffassung italienische zulassung tiermedikaments bercksichtigt dr fe schutzzertifikatsvo grundstzlich human tierarzneimitteln unterschieden beide wrden unterschiedlichen voneinander unabhngigen verwaltungsrechtlichen genehmigungsverfahren geprft zugelassen art schutzzertifikatsvo arzneimitteln differenziert je nachdem verfahren zulassung richtlinie ewg richtlinie ewg richte gleiche unterscheidung art buchst daher buchst art abs buchst art buchst schutzzertifikatsvo getroffen liege smtlichen bestimmungen zugrunde bergangsregelung art abs schutzzertifikatsvo soweit erteilung ergnzenden schutzzertifikats fr humanarzneimittel gehe msse daher gefragt wann erste genehmigung fr inverkehrbringen humanarzneimittel gemeinschaft erteilt worden sei ii folgende berlegungen knnten dafr sprechen vorliegenden fall erste zulassung erzeugnisses tierarzneimittel abzustellen art buchst schutzzertifikatsvo festgelegte arzneimittelbegriff art schutzzertifikatsvo zugrunde liegt bezieht sowohl menschliche tierische krankheiten bzw krperfunktionen spricht dafr verordnung grundstzlich arzneimitteln fr menschen fr tiere unterscheidet danach drfte verschiedene erzeugnisse sinne art buchst schutzzertifikatsvo handeln wirkstoff wirkstoffkombination arzneimittel fr menschen mal tiermedikament eingesetzt unabhngig davon wirkung pharmazeutischen stoffes menschen tieren durchaus unterschiedlich sinn zweck art schutzzertifikatsvo grnde regelung gefhrt sprechen ergebnis eher dagegen prfung wann erzeugnis gemeinschaft erstmals arzneimittel zugelassen worden human tierarzneimitteln unterscheiden aa genannten bergangsvorschrift verordnung erzeugnisse anzuwenden zeitpunkt inkrafttretens januar art schutzzertifikatsvo kraft befindliches grundpatent geschtzt bewirkt rckwirkende ausdehnung ergnzenden schutzes patente bereits genannten zeitpunkt erteilt wurden ausdrckliche anordnung rck wirkung htten ergnzende schutzzertifikate alsbald inkrafttreten verordnung erstmals jahr erteilt knnen vgl schennen verlngerung patentlaufzeit fr arzneimittel gemeinsamen markt anm art schutzzertifikatsvo bb rckwirkung januar bereits abgelaufenen patente einbezogen ferner rckwirkung erste genehmigung fr inverkehrbringen erzeugnisses gemeinschaft arzneimittel betreffende stichtagsregelung eingeschrnkt wobei fr mitgliedstaaten gemeinschaft unterschiedliche stichtage gelten januar auer fr deutschland fr dnemark finnland januar fr belgien italien sterreich januar fr brigen staaten fr mitgliedstaaten deren rechtsordnung januar patentierbarkeit arzneimitteln vorgesehen art schutzzertifikatsvo anwendbar weshalb schutzzertifikate staaten fr januar zugelassene arzneimittel erteilt knnen art schutzzertifikatsvo cc somit sieht europische recht rckwirkung reichweite fr mitgliedstaaten gemeinschaft unterschiedlich ausgestaltet grund fr rckwirkung knnte zusammenhang erwgungen stehen einfhrung ergnzenden schutzzertifikats gefhrt pharmazeutischen industrie ausgleich dafr geschaffen produkte erst durchfhrung arzneimittelrechtlichen genehmigungsverfahrens markt gebracht knnen tatschliche patentschutz regelmig verhltnism ig lange dauer zulassungsverfahren zeitraum verringert fr amortisierung forschungsinvestitionen unzureichend vgl erwgungsgrund schutzzertifikatsvo hauptkonkurrenten europischen pharmaindustrie profitierten teilweise schon seit jahren regelungen vergleichbarer weise ergnzende schutzzertifikat fr ausdehnung patentschutzes sorgen vereinigten staaten amerika seit bergangsvorschrift pharmaindustrie gemeinschaft lage versetzt rckstand gegenber hauptkonkurrenten teil auszugleichen gleichzeitig jedoch darauf geachtet bergangsregelung verwirklichung rechtmiger ziele verbindung sowohl nationaler gemeinschaftsebene verfolgten gesundheitspolitik gefhrdet erwgungsgrund schutzzertifikatsvo gesundheitspolitischen verschiedenen mitgliedstaaten unterschiedlich stark ausgeprgten interessen spielten beratungen kommissionsentwurfs groe rolle lnder deutschland dabei gefordert neue verordnung solle knftig zugelassene arzneimittel anwendbar mageblich fr standpunkt befrchtung laufzeitverlngerung fr bereits zugelassene arzneimittel fhre verzgerungen markteinfhrung preisgnstigen generikaprodukten kosten gesundheitswesens ungnstig auswirken knne vgl schennen aao dd geltende bergangsregelung erscheint danach kompromi verschiedenen interessen einerseits fr wirkstoffe bereits zugelassener arzneimittel mglichkeit schutzrechtsver lngerung fortbestehen wirtschaftlichen monopolstellung bewirkt andererseits mglichkeit hinblick zulassungen bereits lngerer zeit erteilt wurden versagt weise baldige einfhrung preisgnstigerer konkurrenzprodukte ermglichen unterschiedlichen stichtage dadurch bewirkte differenzierung rckwirkenden einbeziehung altrechten unterschiedlichen situation gesundheitswesens einzelnen mitgliedstaaten rechnung getragen worden ee erwgungen folgend genannte stichtagsregelung dadurch bewirkte begrenzung rckwirkenden anwendung verordnung mglichen einsparungen gesundheitswesen begrndet erscheint denkbar fllen vorliegenden fr ergnzende schutzzertifikat mageblich allein zulassung humanarzneimittel werten mageblichen stichtag erfolgte zulassung tierarzneimittels mitgliedstaat auer acht lassen soweit nmlich bergangsregelung ausgabenbegrenzung staatlichen gesundheitswesen angestrebt worden drfte dabei jedenfalls erster linie kosten tierarzneimitteln gegangen seite bedenken stichtagsregelung anwendbar zertifikat fr erzeugnis beantragt betreffenden mitgliedstaat tierarzneimittel zugelassen verordnungsgeber demnach kauf genommen begrenzung rckwirkung lasten hersteller tierarzneimitteln wirkt obwohl fr angestrebte kostenbegrenzung gesundheitswesen belang mag legt nahe rahmen art schutzzertifikatsvo differenzierung human tierarzneimitteln generell verzichten erste genehmigung zulassung tierarzneimittels mitgliedstaat gemeinschaft bercksichtigen ff dafr sprechen grnde denen rckwirkung berhaupt angeordnet worden handelt human tierarzneimitteln wirtschaftlich verschiedene produkte teilweise unterschiedlichen wegen vertrieben mag zeitdauer zulassung medikamenten fr menschen fr tiere erzeugnis beruhen trotz grundstzlich gleichen zulassungsverfahrens unterschiedlich etwa wegen unterschiedlicher anforderungen jeweils vorbereitende untersuchungen klinische versuche stellen ndert daran erfolgreichem zulassungsverfahren gegebene mglichkeit vermarktung arzneimittels einerlei fr einsatz beim menschen beim tier vorgesehen belohnung fr entwicklung geschtzten erzeugnisses darstellt soweit schaffung bergangsregelung darum gegangen pharmazeutischen industrie fr bereits markt gebrachte erzeugnisse zustzliche erlse ermglichen drfte daher gerechtfertigt arzneimitteln fr menschen fr tiere unterscheiden auslegung art schutzzertifikatsvo darf systematische zusammenhang brigen vorschriften verordnung auer acht gelassen insbesondere wertungswider sprchen kommen fall knnte anwendung bergangsvorschrift anwendung bestimmungen grundstzlich tier humanarzneimitteln unterschieden mte drfte fall art schutzzertifikatsvo verlangt fr anwendung verordnung erzeugnis gegenstand verwaltungsrechtlichen genehmigungsverfahrens gem richtlinien ewg ewg richtlinie ewg betrifft arzneispezialitten sowohl fr menschen fr tiere whrend richtlinie ewg regelungen hinblick tierarzneimittel trifft vorliegen genehmigung richtlinien voraussetzung fr erteilung ergnzenden schutzzertifikats art buchst schutzzertifikatsvo daraus allerdings geschlossen zertifikaten grund genehmigungen human tierarzneimitteln erteilt unterschiedliche schutzrechte handelt genehmigungen fr tierarzneimittel erteilung zertifikats fr humanarzneimittel zugelassenes erzeugnis auer betracht bleiben htten erscheint zweifelhaft gilt mehr beide richtlinien arzneimittelbegriff definition art buchst schutzzertifikatsvo auszugehen scheinen vgl art nr richtlinie ewg art abs richtlinie ewg art buchst schutzzertifikatsvo knnen fr erzeugnis mehrfach arzneimittel zugelassen worden mitgliedstaat gemeinschaft mehrere ergnzende schutzzertifikate erteilt anschlu erste genehmigung fr verkehrbringen antrag erteilung zertifikats gestellt wurde art buchst schutzzertifikatsvo zertifikatserteilung grund zweiten zulassung mglich weiteres nachzuvollziehen gelten erzeugnis arzneimittel sowohl fr menschen fr tiere zugelassen bestimmungen lassen daher fraglich erscheinen rahmen art schutzzertifikatsvo frhere zulassung tierarzneimittels mitgliedstaat auer acht lassen zertifikat grund zulassung humanarzneimittels begehrt art schutzzertifikatsvo erstreckt schutz erteilten zertifikats grenzen grundpatents verwendungen erzeugnisses arzneimittel ablauf zertifikats genehmigt worden wortlaut unterscheidet art schutzzertifikatsvo insoweit human tierarzneimitteln sinngehalt vorschrift erfordert dahingehende differenzierung schutz zertifikats bezieht nmlich arzneispezialitt arzneimittel weiteren sinn erzeugnis sinn art buchst schutzzertifikatsvo chemischen pharmazeutischen wirkstoff vgl begrndung kommission vorschlag fr verordnung ber schaffung ergnzenden schutzzertifikats fr arzneimittel ratsdokument rdn zertifikat grundlage zulassung humanarzneimittels erteilt worden erfat demnach grenzen grundpatent gewhrten schutzes arzneimittel erzeugnis beruhen unabhngig davon fr menschen fr tiere vorgesehen danach knnte inkonsequent erscheinen vorliegenden fall grund deutschen zulassung humanarzneimittels zertifikat erteilt schutzwirkung spter zugelassene tierarzneimittel erstreckt wrde obwohl zertifikatserteilung frhere italienische zulassung tierarzneimittels unbeachtet bliebe art schutzzertifikatsvo geregelten berechnung laufzeit zertifikats insofern gleichlautend art abs schutzzertifikatsvo ebenfalls zeitpunkt ersten genehmigung fr inverkehrbringen gemeinschaft abgestellt drfte nahe liegen begriff ersten genehmigung beiden vorschriften gleich auszulegen zertifikat fr erzeugnis beantragt betreffenden staat humanarznei zugelassen stellt daher frage erste genehmigung sinne art schutzzertifikatsvo genehmigung arzneimittel fr menschen tierarzneimittel betracht kommt umgekehrt arzneimittel fr menschen einerseits fr tiere andererseits gesonderten genehmigungsverfahren unterliegen knnte bedeuten berechnung laufzeit schutzzertifikate fr identische erzeugnis verschiedenen mitgliedstaaten unterschiedlichen zeitpunkten ersten genehmigung fr inverkehrbringen gemeinschaft auszugehen wre je nachdem erteilungsverfahren zulassung erzeugnisses menschen tierarznei zugrunde gelegt htte jedoch folge laufzeit zertifikate zeitraum anmeldung grundpatents jeweiligen land ersten genehmigung gemeinschaft bemit schiedlichen zeiten enden wrde art schutzzertifikatsvo vorgesehene berechnungsweise gerade fhren zertifikatsschutz interesse binnenmarkts freien warenverkehrs verschiedenen staaten gemeinschaft gleichzeitig abluft hierfr verschiedenen lndern unterschiedlich lange effektive schutzdauer kauf genommen vgl schennen aao spricht dafr anwendung art schutzzertifikatsvo human tierarzneimitteln unterscheiden melullis keukenschrijver meier beck mhlens asendorf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember zwangsvollstreckungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler richterin dr schwonke beschlossen senatsbeschluss august erhobene anhrungsrge unzulssig verworfen soweit verwerfung rechtsbeschwerde wendet soweit anhrungsrge ablehnung prozesskostenhilfe wendet zurckgewiesen kosten verfahrens trgt schuldner grnde schuldner erhobene anhrungsrge gem abs zpo unzulssig soweit verwerfung rechtsbeschwerde senat richtet anhrungsrge beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden rechtsbeschwerdeverfahren besteht anwaltszwang abs zpo vgl bgh beschluss mrz ix zb njw beschluss april zb juris gilt fr verfahren erhobene anhrungsrge bgh beschluss mai viii zb njw beschluss januar zb juris ii soweit anhrungsrge ablehnung gewhrung prozesskostenhilfe wendet unbegrndet anhrungsrge knnen neue eigenstndige verletzungen art abs gg rechtsmittelgericht gergt bverfg kammerbeschluss mai bvr njw bgh beschluss juli zr mmr rn derartige verste liegen ersichtlich bscher schaffert lffler kirchhoff schwonke vorinstanzen ag bad kissingen entscheidung lg schweinfurt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zr juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo ziel einreichung inhaltlich vorstellungen entsprechenden nichtzulassungsbeschwerdebegrndung erreichen bestellung notanwalts verlangt anschluss bgh beschluss dezember iii zr njw rr bgh beschluss juli xii zr olg dresden lg chemnitz ecli de bgh bxiizr xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr botur guhling richterin dr krger beschlossen antrag beklagten beiordnung notanwalts begrndung nichtzulassungsbeschwerde januar zurckgewiesen grnde widerklagenden beklagten streben abschluss kaufvertrages ber grundstcksflchen deren rumung herausgabe klger begehrt landgericht beklagten verurteilt angemieteten lagerflche werkstatt genutzten grundstcksflchen rumen klger herauszugeben abschluss kaufvertrages ber flchen gerichtete widerklage abgewiesen dagegen eingelegte berufung beklagten oberlandesgericht beschluss gem abs satz zpo zurckgewiesen beim bundesgerichtshof zugelassenen prozessbevollmchtigten beklagten fristgerecht beschwerde nichtzulassung revision berufungsentscheidung erhoben frist begrndung nichtzulassungsbeschwerde antragsgem einschlielich mai verlngert worden schriftsatz mai beim bundesgerichtshof zugelassene prozessbevollmchtigte angezeigt beklagten mehr vertrete mai beklagten persnlich antrag beiordnung notanwalts gestellt beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt vertretung bereit wre htten finden knnen beklagten geltend prozessbevollmchtigter trotz umfassenden vorbereitenden untersttzung wenig engagement gezeigt obwohl entsprechende anklageerhebung schwerwiegende arglistige tuschung fr smtliche verkaufsverhandlungen bevollmchtigten vertreterin klgers nachgewiesen htten prozessbevollmchtigter offensichtlichen zusammenhnge strafverfahrens vorliegenden rechtssache erkennen knnen trotz untersttzung erarbeitung entsprechenden begrndung abgelehnt neunundzwanzig weitere anfragen beim bundesgerichtshof zugelassene rechtsanwlte seien abschlgig beschieden worden ii abs zpo gericht soweit vertretung anwlte geboten partei antrag notanwalt beizuordnen vertretung bereiten rechtsanwalt findet rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint partei zunchst vertretung bereiten rechtsanwalt gefunden entsprechend mandatiert kommt falle spteren mandatsniederlegung beiordnung notanwalts betracht partei beendigung mandats vertreten vgl bgh beschluss dezember iii zr njw rr rn mwn dabei rechtfertigen rechtsprechung bundesgerichtshofs allein differenzen partei ber beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt avisierte nichtzulassungsbeschwerdebegrndung darauf folgende mandatsniederlegung beiordnung notanwalts ziel einreichung inhaltlich vorstellungen entsprechenden revisions nichtzulassungsbeschwerdebegrndung erreichen beiordnung notanwalts gem zpo verlangt gesetzlichen vorschriften drfen rechtsmittel beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt begrndet trgt verantwortung fr fassung beiordnung allein zweck postulationsfhigen person verfasste rechtsmittelbegrndung verfahren einzufhren wrde sinn zweck zulassungsbeschrnkung zuwiderlaufen stnde widerspruch eigenverantwortung rechtsanwalts scheitert einreichung nichtzulassungsbeschwerdebegrndung daran beauftragte postulationsfhige rechtsanwalt bereit rechtlichen berlegungen partei folgen grundlage begrndungsschriftsatzes rechtfertigt fr genommen beiordnung notanwalts abs zpo hierauf partei nmlich recht sinn zweck zulassungsbeschrnkung fr rechtsanwlte beim bundesgerichtshof rechtspflege leistungsfhige revisionssachen besonders qualifizierte anwaltschaft strken rechtsuchenden sollen kompetent beraten vorfeld aussichtslosen rechtsmitteln abstand nehmen knnen kosten erspart zugleich bundesgerichtshof unzulssigen rechtsmitteln entlastet liefe zuwider klger anspruch darauf htte rechtsansicht anwalt durchzusetzen vgl bgh beschluss dezember iii zr njw rr rn mwn gemessen grundstzen vermgen ausfhrungen beklagten antrag notwendigkeit beiordnung notanwalts begrnden beklagten tragen mandatskndigung differenzen ber inhalt einzureichenden nichtzulassungsbeschwerdebegrndung zugrunde lagen notanwaltsbeiordnung zweck inhaltlichen vernderung einzureichenden nichtzulassungsbeschwerde kommt indessen ausgefhrt betracht dose klinkhammer guhling botur krger vorinstanzen lg chemnitz entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape november beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts traunstein juni kosten weiteren beteiligten unzulssig verworfen gegenstandswert festgesetzt grnde weitere beteiligte verwalter insolvenzverfahren ber vermgen gmbh beantragte festsetzung sei ner vergtung auslagenersatzes insgesamt nebst umsatzsteuer beschluss april setzte insolvenzgericht vergtung auslagenersatz insgesamt zuzglich umsatzsteuer fest insolvenzgericht verffentlichte entscheidung selben tag mitteilung hhe festgesetzten betrge internet veranlasste zustellung beschlusses weiteren beteiligten empfangsbekenntnis zustellung erfolgte april selben tag beim insolvenzgericht eingegangenen schreiben mai weitere beteiligte sofortige beschwerde beschluss eingelegt mai begrndet festsetzung vergtung auslagenersatzes insgesamt nebst umsatzsteuer begehrt schriftsatz juni hilfsweise wiedereinsetzung vorigen stand beantragt landgericht beschwerde zurckweisung wiedereinsetzungsantrags unzulssig verworfen rechtsbeschwerde verfolgt weitere beteiligte vergtungsantrag ii rechtsbeschwerde abs abs satz inso abs satz nr zpo statthaft jedoch unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo rechtsprechung senats geklrt vergtungsfestsetzungsbeschlssen gem inso rechtsmittelfrist ffentliche bekanntmachung abs inso gegenber verfahrensbeteiligten lauf gesetzt bekanntmachung abs satz halbsatz inso schutze antragsteller zwingend bestimmt festgesetzten betrge verffentlicht bgh beschl dezember ix zb zip rechtsbeschwerde aufgeworfene frage fristberechnung fr einlegung beschwerde schuldners glubigers gilt fr allein betroffenen insolvenzverwalters stellt verwalter allein beschwert vergtungsantrag abgelehnt frist einzelzustellung insolvenzverwalter lauf gesetzt offen bleiben vergtungsantrag insolvenzverwalters teil stattgegeben entscheidung schuldner glubiger beschwert jedenfalls fall ffentliche bekanntmachung beschlusses neben einzelzustellungen erfolgen rechtsbeschwerde legt hinreichend dar grnden verfassungsrechtlichen gebots effektiven rechtsschutzes art abs art abs gg hinblick weiteren beteiligten berhrten grundrechte erforderlich wre lauf beschwerdefrist fr insolvenzverwalter abweichend fr brigen beteiligten bestimmen insolvenzverwalter zusammenhang vergtungsentscheidungen eigentumsgarantie art gg berufen schuldner insolvenzglubiger sicht masse berhhte vergtungsfestsetzung ausgezehrt vgl bghz rn brigen differenzierung fristen gewicht ausschluss bedrohten rechtsgter weder verfassungs wegen geboten grnden rechtssicherheit sinnvoll vgl maunz drig schmidt assmann gg art abs rn gebot effektiven rechtsschutzes erfordert allerdings adressaten ffentlichen zustellung ablauf beschwerdefrist gen gend zeit verbleibt erwgungen anzustellen verantwortungsbewussten brger beschreitung rechtswegs erwartet bverfge falle abs satz halbsatz inso unvollstndig verffentlichten vergtungsentscheidung zwingende besondere zustellung abs satz inso hinweis einsichtsrecht vollstndigen beschluss abs satz halbsatz inso gewhrleistet frage wirksamkeit beider zustellungen fr lauf beschwerdefrist allgemein zeitpunkt individualzustellung ankommt klrungsbedrftig eindeutig verneinen rechtsprechung senats geklrt wirksamkeit ffentlichen bekanntmachung erfolgten einzelzustellung fr fristlauf frhere zustellung mageblich bgh beschl mrz ix zb zip folgt wortlaut abs inso wonach ffentliche bekanntmachung nachweis zustellung beteiligten gengt nachweis frheren zustellung einzelne beteiligte ausgeschlossen bgh beschl mrz aao hieraus ergibt fr sptere einzelzustellung gelten auslegung abs inso vereinbaren wre erwgungen denen landgericht wiedereinsetzungsantrag weiteren beteiligten zpo abgelehnt rechtsbeschwerde angegriffen meint lediglich weiteren beteiligten sei amts wegen wiedereinsetzung vorigen stand gewhren abs satz halbsatz zpo zeigt fr beschwerdegericht tatschlichen voraussetzungen wiederein setzung offenkundig aktenkundig vgl bgh urt mai xii zr njw rr weiteren begrndung gem abs satz zpo abgesehen geeignet wre klrung rechtsfragen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen ganter raebel lohmann kayser pape vorinstanzen ag traunstein entscheidung lg traunstein entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gmbhg abs abs bgb umgehung kapitalaufbringung herzahlen liegt einlagezahlung vornherein beabsichtigt raten teilbetrge abstand bzw monaten inferenten zurckfliet fllen herzahlens tilgt grundstzlich zulssige nachtrgliche zahlung fortbestehende einlageschuld sptere leistung eindeutig einlageverbindlichkeit objektiv zuordnen lsst bgh beschluss oktober ii zr olg hamburg lg hamburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes oktober vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly dr strohn dr reichart dr drescher einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision gem zpo beschluss zurckzuweisen grnde revision beklagten aussicht erfolg voraussetzungen fr deren zulassung liegen zpo berufungsgericht berufung beklagten klage stattgebende urteil landgerichts recht hhe zinssatzes nebenforderung zurckgewiesen entscheidungserheblicher zulassungsgrund zpo vorgelegen htte klger insolvenzverwalter beklagten nochmalige leistung bernommenen stammeinlage hhe verlangen entsprechenden teil einzahlung mrz fr ordnungsgeme kapitalaufbringung erforderlich freien verfgung geschftsleitung schuldnerin geleistet einlageschuld wirksam getilgt berufungsgericht aufgrund rechtsbedenkenfreier tatrichterlicher wrdigung nahe liegende revisionsrechtlich hinzunehmen de berzeugung gewonnen bereits april vorgenommene rckberweisung dm weitere berweisung dm mai rahmen eidesstattlich versicherten angaben gegenber insolvenzgericht rckzahlung bezeichnet lasten widerlegte vermutung vorabgesprochenen objektiven umgehung kapitalaufbringung herzahlen einlagebetrages begrnden recht berufungsgericht dabei rahmen wrdigung gesamtumstnde fr verstrichenen zeitrume tagen hinsichtlich ersten rckzahlung bzw monaten hinsichtlich zweiten rckzahlung erforderlichen engen zeitlichen sachlichen zusammenhang ursprnglichen einzahlung stammkapital aussagekrftiges indiz fr umgehung kapitalaufbringung bejaht hinsichtlich erstgenannten zeitraums knapp monat entspricht revision verkennt senatsrechtsprechung vergleichbaren konstellation bghz tz cash pool rckfluss einlagemittel ebenfalls zeitdistanz knapp monat lag angesichts hlt rahmen zulssiger tatrichterlicher wrdigung berufungsgericht erforderlichen zeitlichen sachlichen zusammenhang fr rckzahlung zweiten teilbetrages dm circa eineinhalb monate ersten zahlung gegeben angesehen handelte danach faktisch fortgesetzte vornherein beabsichtigte rckfhrung gesamten einlagezahlung raten revisionsrechtlich einwandfrei berufungsgericht spteren deutungsversuche beklagten hinsichtlich unmissverstndlichen gegenwart anwaltlichen vertreters insolvenzgericht abgegebenen erklrungen ber rckzahlung einlage zurckgewiesen zusammenhang geht tatsache firmenkonto insolvenz schuldnerin billigung beklagten gleichzeitigen eigenschaft deren geschftsfhrerin undurchsichtigen geldtransaktionen ehemannes gehrenden schwedischen firma benutzt wurde lasten entgegen ansicht beklagten berufungsgericht nachtrgliche tilgungswirkung beklagten behaupteten eigenen einzahlungen mai hhe dm august hhe dm revisionsrechtlich einwandfrei verneint zahlungen weder ausdrckliche tilgungsbestimmung beklagten bezug wiedereinzahlung raten zurckgezahlten stammeinlage verbunden derartige zweckbestimmung sonstiger weise objektiv erkennbar senatsrechtsprechung worauf revision ansatz zutreffend hinweist nachtrgliche erfllung einlageverbindlichkeit sptere leistung fllen herzahlens mglich vgl bghz setzt jedoch berufungsgericht zutreffend erkannt voraus sptere zuflsse eindeutig fortbestehenden einlageverbindlichkeit objektiv zuordnen lassen entsprechendes gilt zutreffenden ausfhrungen berufungsgerichts erst recht fr einzahlungen ehemannes beklagten mai ber dm juli ber dm august ber dm geschftskonto insolvenzschuldnerin denen objektiver zusammenhang etwaigen nachtrglichen erfllung einlageschuld beklagten schon ansatz erkennbar angesichts rechtssache typische einzelfallentscheidung trotz zulassung berufungsgericht grundstzliche bedeutung abs nr zpo berufungsgericht angeblichen anlass fr zulassungsentscheidung vorsichtig einschrnkend dahingehend umschrieben generelle frage hchstzulssigen zeitraum innerhalb rckzahlung stammeinlage einlagepflichtigen gesellschafter gmbh wegfall tilgungswirkung ursprnglich geleisteten einzahlung stammeinlage fhre bislang hchstrichterlich entschieden sei vorliegende fall veranlassung dafr geben knnte hierfr mageblichen kriterien rahmen grundsatzentscheidung nher umschreiben beantwortung frage jedoch mangels entscheidungsrelevanz fr vorliegende besondere fallgestaltung veranlasst goette kurzwelly reichart strohn drescher hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet februar potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb auslegung vereinbarung leasingnehmer einmalzahlung hhe teils leasingraten dritten leisten smtliche verpflichtungen leasingvertrag erfllen sog flensmodell bgh urteil februar viii zr olg schleswig lg flensburg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr beyer ball dr frellesen fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig november kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens senat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagte abgetretenem recht zahlung rckstndiger leasingraten restwertzahlung herausgabe leasingfahrzeugs beendigung leasingvertrages anspruch beklagte september oktober bmwvertragshndler gmbh co kg zeug erwerben geschftsfhrer autohauses neues fahrl gleichzeitig geschftsfhrer leasing gmbh co kg fol genden ehemalige rechtsanwalt nerseits alleingesellschafter genden beteiligt sei vermgens beteiligungs gmbh fol fr auen ebenfalls geschftsfhrer handelte drei unternehmen vermgensverfall geraten reihe flle boten verkufer autohauses sowie weiterer ehemann vertretenen beklagten statt kaufes bmw cabriolet leasingmodell fr fahrzeug wonach einmalzahlung neuwagenpreises dm weiteren leasingraten mehr zahlen ehemann beklagten konstruktion steuerberater bekannt erklrten ausdrcklich angelegenheit fr beklagte einmalzahlung erledigt sei sei lage einmalbetrag geschickte anlage soviel geld erwirtschaften daraus leasingraten bezahlt knnten beklagte kmen keinerlei weitere forderungen entsprechend modell flens modell schlo beklagte vertreten ehemann september leasingvertrag sowie verwaltungsvertrag einbarte einmalzahlung ab leistete ver leasingvertrag rech nungsendbetrag hhe dm brutto sowie leasingdauer monaten aufgefhrt bruttoleasingrate betrug dm monatlich restwert leasingvertrag betrag dm bruttokaufpreises angegeben schriftliche verwaltungsvertrag sah beklagte neuwagenkaufpreises zahlte vertrages bernahm verpflichtung schuldbefreiender kung fr auftraggeber leasingraten zahlen sowie ge genber auftraggebern per juni dezember jeweiligen jahres ber geleisteten zahlungen ausweis gesetzlichen umsatzsteuer abrechnung erteilen vertrages ver pflichtet beklagten fahrzeug ablauf leasingzeit ursprnglichen bruttokaufpreises erwerb anzubieten refinanziert wurden leasingvertrge klgerin datum juli sowohl globalzession sicherungsbereignung leasingobjekte vereinbart leasingraten wurden fr sechs monate de zember mai gezahlt danach zahlungen mehr erfolgten legte klgerin gegenber beklagten abtretung offen schreiben mai kndigte leasingvertrag wegen ausbleibens leasingzahlungen verlangte beklagten herausgabe fahrzeugs klage begehrt klgerin zahlung rckstndiger leasingraten hhe dm sowie zahlung leasingvertrag angegebenen restwertes dm mithin insgesamt dm nebst zinsen ferner verlangt herausgabe fahrzeugs beklagte hlt globalzession fr sittenwidrig ferner auffassung einmalzahlung verpflichtung leasingvertrag erfllt einmalzahlung schuldbefreiende wirkung gegenber entfaltet brigen werbsrecht gegenber konkursverwalter gebrauch gemacht herausgabe fahrzeugs verpflichtet sei beklagte verlangt widerklagend herausgabe kraftfahrzeugbriefs leasingfahrzeugs klgerin landgericht klage vollem umfang stattgegeben widerklage abgewiesen berufungsgericht berufung beklagten teil zinsen zurckgewiesen revision begehrt beklagte weiterhin klageabweisung vollem umfang herausgabe kraftfahrzeugbriefs klgerin entscheidungsgrnde berufungsgericht begrndung ausgefhrt globalzession sei sittenwidrig knebelung vorliege klgerin ausgesprochene kndigung komme nachdem vorgesehene leasingzeit jedenfalls mai abgelaufen sei sechs monatsraten gezahlt worden seien beklagte fahrzeug whrend gesamten leasingzeit besitz gehabt msse rckstndigen leasingraten zuzglich vereinbartem restwert zahlen daran ndere einmalzahlung schuldbefreiende wirkung gegenber tet uerungen geschftsfhrers singnehmer zahlung entfal wonach lea verpflichtungen ber leasinggesellschaft befreit seien knne schlu gezogen wirtschaftlichen zusammenbruch pflicht zahlung leasingraten geschlossenen leasingvertrag mehr bestehen sollen erfllungsvereinbarung leasingnehmern spreche inhalt leasingvertrages verwaltungsvertrages daraus ergebe risiko fr scheitern modells leasingnehmern beklagten bleiben sollen stehe entgegen leasinggesellschaft einmalzahlung geworben interessenten wartung geweckt leasingnehmer einmalzahlung praktisch raten frei wrden daraus ergben ausreichenden anhaltspunkte dafr gegenber leasingnehmern modell liegende offensichtliche spekulationsrisiko bernommen verwaltungsvertrag lasse fr auffassung herleiten vertrag schuld leasingneh mer bernommen beklagte erfllungs vereinbarung getroffen erklrung einmalzahlung hhe neupreises angelegenheit fr beklagte erledigt sei sei entnehmen insoweit mehr erwartung kunden gehandelt ergebe schon weiteren erluterung autoverkufer bzw geschftsfhrer lage sei einmalbetrag geschickte anlage soviel geld erwirtschaften daraus leasingraten bezahlt knnten vorliegenden schriftlichen vertrge stnden erfllungsvereinbarung jedenfalls entgegen verwaltungsvertrages sei klargestellt worden verpflichtet sei schuldbefreiender wirkung ver einbarten leasingraten zahlen stelle finde verwaltungsvertrag pflicht leasingnehmer gendert monatlichen leasingraten leasingvertrag zahlen mehr zahlen knnen anderenfalls wre abs verwaltungsvertrages getroffene regelung wonach ge genber auftraggebern per juni dezember jeweiligen jah res ber geleisteten zahlungen abrechnung erteilen gehabt sinnlos ii ausfhrungen berufungsgerichts halten rechtlichen berprfung stand zutreffend allerdings berufungsgericht davon ausgegangen anspruch klgerin bereits wegen sittenwidrigkeit globalzession entfllt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs globalabtretung bankkunde gesamten gegenwrtigen zuknftigen forderungen geschften dritten sicherung knftiger ansprche abtritt kaufmnnischen verkehr grundstzlich wirksam vereinbart sofern dadurch wirtschaftliche bewegungsfreiheit zedenten bermig beeintrchtigt gefhrdung interessen zuknftiger glubiger zedenten eintritt bghz mssen stets weitere umstnde hinzukommen ehe vorwurf sittenwidrigkeit gerechtfertigt wegen besonderen verhltnisse mglichkeit schdigung dritter naheliegt vertragsschlieenden erkenntnis aufdrngen mute mglichkeit hoher wahrscheinlichkeit verwirklichen bank handelt ferner sittenwidrig kreditnehmer sicherheit vermgenswerte bertragen lt zugleich wirtschaftliche bewegungsfreiheit nimmt bgh urteil november ii zr njw ii bgh beschlu mrz iii zr njw rr fall gegeben gem ziff abtretungsvertrages juli blieb solange klgerin rechten gebrauch machte einziehung abgetretenen forderungen berechtigt weise zunchst verfahren geschftskosten zeit bestreiten konnte fr sittenwidrige knebelung tuschung glubiger ber kreditwrdigkeit fehlt anhaltspunkt klgerin stehen beklagten ge schlossenen leasingvertrag hergeleiteten zahlungsansprche geleisteten leasingraten vereinbarten restwert beklagten geleistete einmalzahlung bruttokaufpreises schuldbefreiende wirkung gegenber leasinggeberin firma entfaltet kommt wirkung erst zahlungen leasingraten klagefor derungen hingegen begrndet zusammenhang berufungsgericht verkannt auslegung vertraglichen vereinbarungen beklagten berufungsgericht wonach erfllungsvereinbarung getroffen sei beruht jedoch revision recht rgt rechtsfehlern auslegung vertragsvereinbarungen tatrichter vorbehalten revisionsgericht eingeschrnkt berprfbar bindet revisionsgericht verletzung gesetzlichen auslegungsregeln entwickelten allgemeinen auslegungsgrundstze vorgenommen worden denkgesetze allgemeine erfahrungsstze verstt unterbreiteten sachverhalt erschpfend gewrdigt st rspr zuletzt senat urteil dezember viii zr njw ii senat urteil september viii zr njw rr ii letzteres vorliegend fall berufungsgericht gesetzlichen auslegungsregeln bgb ausreichend beachtet berufungsgericht sttzt fr annahme beklagten erfllungsvereinbarung getroffen erster linie inhalt leasingvertrages sowie ergnzung leasingvertrag geschlossenen verwaltungsvertrages eingezahlten kapital schuldbefreiender wirkung fr beklagte vereinbarten leasingraten fr dauer leasing vertrages zahlen verwaltungsvertrag verpflichtung leasingnehmer gendert monatlichen leasingraten leasingvertrag zahlen hierzu mehr lage ergibt auffassung berufungsgerichts abs verwaltungsvertrags getroffenen regelung wonach ge genber auftraggebern per juni dezember jeweiligen jahres ber geleisteten zahlungen abrechnung erteilen unstreitigen uerungen fr handelnden wonach einmalzahlung angelegenheit fr beklagte erledigt sei berufungsgericht entnommen normalfall ordnungsgemen vertragserfllung gemeint sei jedoch re gelung fr fall getroffen sollen zah lungsverpflichtungen folge leisten wrde erwgungen berufungsgericht auer acht gelassen auslegung willenserklrung erster linie wortlaut auszugehen st rspr vgl bghz bgh urteil januar xi zr wm njw ii oben wiedergegebenen erklrungen sowie ergnzend zeugenbeweis gestellten beklagtenvortrag liegt vereinbarung beklagten berechtigt erfllungswirkung gegenber dritten leisten abs bgb beru fungsgericht annahme vereinbarung rcksicht inhalt geschlossenen leasing sowie verwaltungsvertrages gehindert gesehen verkennt parteien rechtlich mglich vertrgen abweichende zusatzvereinbarung treffen hinweis berufungsgerichts darauf sog flens modell verbundene risiko erkennbar sei trgt schlufolgerung uerungen htten leasingnehmern erwartung hervorrufen knnen zahlung kaufpreises ausreichen vertraglich geschuldeten leasingraten begleichen vielmehr geht gerade frage beteiligten risiko tragen falls gelingen wrde jeweiligen einmalzah lung leasingnehmer smtliche leasingraten vereinbarten restwert erwirtschaften vertragspartnern steht frei vereinbaren wem risiko zugewiesen berufungsgericht brigen revision recht beanstandet unbestritten gebliebenen vortrag beklagten auer acht gelassen smtlichen leasingnehmern beklagten anfang nachdem klgerin zession seitens ter folgendes geschrieben offengelegt un entgegen rechtsauffassung rechtsanwlte bank verwaltungsvertrages vereinbarte bernahme zahlungsverpflichtung firma bzw gmbh rechtswirksam bank erwhnte globalzession ansprche erfassen gesellschaft leasingnehmer mehr insoweit genehmigte schuldbernahme geschtzt bank daher weder zahlung herausgabe verlangen schreiben erst vertragsschlu verfat worden indizwirkung hinsichtlich vorstellung geschftsfhrer vertragsgestaltung schreiben mu entnommen ging geschftsfhrer davon einmalzahlung leasingnehmer ansprche daraus entsprechenden willen vertragsabschlu geschlossen auslegung beklagten getroffenen vereinbarungen somit bestand berufungsurteil bereits grund aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen tatrichter gelegenheit geben tragfhige feststellungen ber inhalt parteien leasingvertrages vereinbarten treffen berufungsgericht erwgen beklagten zeugen benannten weiteren behauptung anhrt ehemann ehemann vertragsschlu vertragliche gestaltung dahingehend erlutert leasingnehmer einmalzahlung leasingvertrag endgltig erfllt htten verpflichtungen aufzuheben urteil berufungsgerichts insoweit beklagte ferner herausgabe fahrzeugs verurteilt widerklage herausgabe fahrzeugbriefs abgewiesen grundstzlich beklagte verpflichtet ablauf leasingzeit fahrzeug zurckzugeben allerdings beklagten geschlossenen verwaltungsvertrages recht halten wagen fr bruttokaufpreises eigentum erwerben beklagte vorgetragen gegenber konkursverwalter erwerbsrecht gebrauch gemacht berufungsgericht prfen klgerin entgegengehalten fr weitere verfahren weist senat folgendes berufungsgericht gegebenenfalls beweisaufnahme erneut annahme gelangen be klagten schuldbefreiende wirkung einmalzahlung vereinbart worden sei mte einwand beklagten befassen htten schadensersatzansprche zugestanden nunmehr klgerin entgegenhalten knne beklagte geltend gemacht bewut wahrheitswidrig behauptet leasingraten anlage einmalzahlung erwirtschaften abschlu leasingvertrages statt ursprnglich beabsichtigten kaufs fahrzeugs bestimmt berufungsgericht unrecht vorliegen schadensersatzanspruchs beklagten befreiung beklagten verbindlichkeiten leasingvertrag gerichtet wre ber bgb wege dolo petit einrede klgerin entgegenhalten knnte abschlieend verneint recht rgt revision be rufungsgericht beantragte beiziehung strafakten staatsanwaltschaft kiel zeugen vorgenommen scha densersatzanspruch beklagten mangels substantiierung abgelehnt argumentation berufungsgerichts wonach allenfalls betrug lasten klgerin handeln knnen jedoch lasten beklagten vorgetragen ebenfalls konzept geglaubt trgt unzutreffend annahme berufungsgericht weitere behauptung beklagten betrugs unterschlagungsvorsatz schon abschlu leasingvertrages vorgelegen sei gleichsam blaue hinein erfolgt beweisaufnahme ergeben beklagten zugesichert msse auer einmalzahlung definitiv weiteren zahlungen erbringen bestehen allerdings gegenber ansprche leasingvertrag mehr schaden verursachende tuschungshandlung ausscheidet beklagte hingegen leasingvertrag weiteren zahlungen verpflichtet wre schdigende tuschungshandlung bewut wahrheitswidrigen behauptung sehen knne gezahlten einmalbetrag leasingraten erwirtschaften landgericht davon ausgegangen sogenannten flensmodell gro angelegtes betrugsmanver gehandelt gegensatz kunden daran glaubten tatschlich erforderlichen betrge anlage einmalzahlungen leasingnehmer aufbringen knnen revision verweist dabei recht eigene vorbringen klgerin klageschrift vertragsmodell vermgensverwaltungsvertrag gro angelegter prinzip schneeballsystems beruhender betrug herausgestellt vortrag beklagte ausdrcklich eigen gemacht schlielich geht staatsanwaltschaft kiel anklageschrift wegen be truges nachteil klgerin davon zugleich anlagebetrug lasten leasingnehmer vorliegen knnte behauptung blaue hinein daher rede darber hinaus berufungsgericht gegebenenfalls erneut verbraucherkreditgesetz hergeleiteten einwendungen beklagten auseinanderzusetzen zurckbehaltungsrecht verbrauchers vgl staudinger kessal wulf bgb aufl verbrkrg rdnr iii zurckverweisung senat mglichkeit abs satz zpo gebrauch gemacht dr deppert dr hbsch ball dr beyer dr frellesen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen nachtrglicher anordnung unterbringung sicherungsverwahrung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof rothfu richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof dr appl prof dr schmitt staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts hanau november verworfen kosten rechtsmittels verurteilten dadurch entstandenen notwendigen auslagen trgt staatskasse rechts wegen grnde landgericht abgelehnt verurteilten gem stgb nachtrglich unterbringung sicherungsverwahrung anzuordnen hiergegen wendet revision staatsanwaltschaft sachrge generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel bleibt erfolg urteil landgerichts liegt folgendes zugrunde heute jhrige verurteilte alter jahren verkehrsunfall schweres schdel hirn trauma sowie verletzungen harnrhre erlitten infolge schdigungen deshalb erforderlich gewordenen zahlreichen operationen lage vaginalen geschlechtsverkehr auszufhren gelingt allerdings angemessene befriedigung sexuellen bedrfnisse manuelle stimulation bzw oralen handlungen weiblicher partner erreichen zuletzt lebte ausschlielich finanziellen zuwendungen eltern verbrachte zeit motorrad verschiedenen pkw ziellos gegend herum zufahren anlsslich fahrten sprach immer frauen gegenber gab wahrheitswidrig selbststndiger fotograf dabei machte komplimente schlug fr werbekataloge fotografieren lassen fand angesprochenen hierzu bereit versuchte zunchst nacktaufnahmen anschlieend vornahme sexueller handlungen berreden fllen gelang frauen annherungsversuche zurckwiesen nahm zunchst weiteres verfolgte allein angestrebtes ziel erlangung sexualkontakten mehr november wurde verurteilte dahin mehrfach wegen vorstzlicher krperverletzung straenverkehrsdelikten geldstrafen belegt worden amtsgericht hanau wegen sexueller ntigung tateinheit krperverletzung tatzeit april freiheitsstrafe jahr verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wurde strafe wurde urteil landgerichts hanau januar weiteren freiheitsstrafe jahr wegen sexuellen missbrauchs kindes tatzeit sommer gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten zusammengefasst wiederum bewhrung ausgesetzt wurde letztmalig wurde verurteilte landgericht hanau februar wegen vergewaltigung zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe acht jahren sechs monaten verurteilt beschluss mai wurde auflsung gesamtfreiheitsstrafe zugrunde liegenden einzelstrafen geldstrafe strafbefehl tagesstze je dm neue gesamtfreiheitsstrafe acht jahren sieben monaten gebildet strafe verbte verurteilte dezember urteil februar lagen folgende geschehen grunde ber partnerschaftsanzeige gelangte verurteilte august kontakt damals jahre alten konfrontier te zunchst anlsslich mehrerer telefonate sexualbezogenen erkundungen handlungsaufforderungen geistig retardierte intellektuell altersgem entwickelte junge frau kam verurteilte drohte ansonsten hause aufzusuchen fresse polieren anlsslich ersten unmittelbaren zusammentreffens august veranlasste verurteilte pkw steigen schlieend verbrachte abgelegenen wiesenstck nachdem verlangen entkleidet fhrte stiel klappspatens vagina after bewegte jeweils geraume zeit her whrend ih ren willen durchgefhrten fr uerst schmerzhaften geschehens anweisungen schnell genug nachkam versetzte heftigen schlag brust anschlieend urinierte verurteilte mundraum jungen frau zwang urin schlucken danach oral befriedigen ejakulat herunter schlucken anlsslich blichen erkundungsfahrten sprach verurteilte mitte september damals jahre alte erklrte sei freischaffender fotograf fr agentur fr werbeaufnahmen weibliche modelle suche zeugin zeigte interessiert suchte verurteilten september wohnung nachdem zugesagt ginge keinesfalls nacktfotos bedrohte verurteilte messer bedeutete msse wolle ansonsten kme gar mehr raus nachdem ge schdigte gehei unterwsche entkleidet fertigte verurteilte mehrere fotoaufnahmen anschlieend warf un vermittelt bettcouch nunmehr vollstndig entkleidete kssen versuchte widersetzte schlug mehrfach hand gesicht drohte nase kaputt schlagen steckte finger mehrfach scheide weiteren verlauf geschehens fhrte geschdigten analdildo gekrmmter endung scheide schmerzen bereitete danach befriedigte wobei geffneten mund geschdigten ejakulierte veranlasste ejakulat schlucken landgericht urteil februar grundlage fr berzeugend gehaltenen ausfhrungen psychiatrischen sachverstndigen dr feststellung gelangt verurteilte begehung taten steuerungsvermgen erheblich eingeschrnkt folge jahr erlittenen schdel hirntraumas sei lediglich leichtes psychosyndrom verbunden leichten distanzschwche geringen kritikschwche zurckgeblieben hirnorganischen beeintrchtigungen seien zusammenfassender betrachtung gravierend erhebliche verminderung steuerungsvermgens bewirkt knnten ergnzende zusatzuntersuchungen etwa erstellung aktuellen computertomogramms elektroenzophalogramms hielt sachverstndige fr veranlasst verurteilte whrend vollzugs jegliche mitarbeit teilnahme behandlung verweigert vielmehr drehte gesamtes leben jva sexuelle inhalte verbrachte nahezu gesamten tag sexuell betonte briefkontakte jungen frauen unterhalten weiteren onanierte dermaen exzessiv mitgefangene weigerten zelle teilen fiel dadurch weiblichen bediensteten nachstellte verfgung mai beantragte staatsanwaltschaft landgericht hanau unterbringung verurteilten sicherungsverwahrung nachtrglich anzuordnen landgericht anhrung zweier psychiatrischer sachverstndiger abgelehnt whrend vollzugs neuen tatsachen sinne abs abs stgb erkennbar geworden seien ii angefochtene urteil hlt sachlich rechtlicher prfung stand rechtsfehlerfreier begrndung landgericht antrag nachtrgliche anordnung unterbringung sicherungsverwahrung zurckgewiesen zutreffend stellt strafkammer abs stgb ab formelle voraussetzungen vorliegen verurteilte wurde anlassverfahren wegen zweier verbrechen sexuelle selbstbestimmung vergewaltigung ausschlielich wegen katalogtaten vgl bgh stv gesamtfreiheitsstrafe acht jahren sechs monaten verurteilt umfassender wrdigung persnlichkeit taten ergnzend entwicklung whrend strafvollzugs landgericht bereinstimmung sachverstndigen zutreffend ergebnis gelangt verurteilten erhebliche gefahr ausgeht entlassung hoher wahrscheinlichkeit erneut erhebliche fr allgemeinheit gefhrliche straftaten begehen organisch bedingte wesensvernderung zeigt bild pseudopsychopathie empathiedefizit distanzminderung verschiebung wertesystems sowie ablehnung bernahme jeglicher verantwortung hohes risiko hinblick sexuelle gewalthandlungen bedingt unfall entstandene wesensvernderung lsst basis langjhrigen konsistenz nderung mehr erwarten fehlender behandlungswilligkeit zudem therapierbar vorliegen prognoserelevanter neuer tatsachen sinne abs abs stgb landgericht rechtsfehlerfrei verneint zutreffend strafkammer davon ausgegangen neu sinne tatsachen gelten knnen ausgangsverfahren zustndigen frheren tatrichter wahrnehmung aufklrungspflicht htten bekannt knnen umstnde fr ersten tatrichter hingegen erkennbar erkannt scheiden demgegenber neue tatsachen sinne bghst bgh njw stv psychiatrische befundtatsachen knnen einzelfall neue tatsachen sinne stgb darstellen setzt allerdings voraus zugrunde liegenden anknpfungstatsachen fr frheren tatrichter erkennbar neu sinne stgb bewerten bgh nstz rr bloe bzw neubewertung bereits ausgangsverfahren erkannter gewrdigter tatsachen hierauf gesttzte bloe nderung psychiatrischen bewertung gengen hingegen bghst bghr stgb neue tatsachen rissing van saan peglau lk stgb aufl rdn ebenso wenig knnen tatsachen anlassverurteilung auftreten ausgangsverfahren bekannter bzw erkennbarer zustand lediglich besttigt neu gelten bgh stv vielmehr vorausset zung fr einordnung anknpfungstatsachen neue tatsachen sinne abs stgb gefhrlichkeit betroffenen hher bzw grundstzlich licht erscheinen lassen bgh stv etwa belegen bekannte strung verurteilten vorhersehbarer weise vertieft verndert bgh stv soweit abs stgb ergangenen entscheidung groen senats fr strafsachen oktober nstz nachtrgliche verhngung sicherungsverwahrung davon abhngt tatsachen gefhrlichkeit verurteilten ausmachen zeitpunkt anlassverurteilung erkennbar flle abs stgb bertragbar hintergrund strafkammer recht entscheidend darauf abgestellt rahmen gefhrlichkeitsbewertung herangezogenen anknpfungstatsachen bereits zeitpunkt verurteilung jahr vorgelegen fr damaligen tatrichter erkennbar mithin neu beanstanden strafkammer weiteren aufklrung frage abgesehen bercksichtigung ausfhrungen nunmehr gehrten sachverstndigen steuerungsfhigkeit angeklagten begehung anlasstaten neu abweichend wertung frheren tatrichters beurteilt bereinstimmenden ausfhrungen sachverstndigen mageblichen entscheidungsgrundlagen bereits zeitpunkt verurteilung jahr gegeben ua prognose bestimmende befund seit lebensjahr verurteilten unverndert bestehenden organisch bedingten persnlichkeitsstrung frontalhirnsyndrom schon anlassverfahren entscheidenden strafkammer erkannt rahmen schuldfhigkeitsprfung mglicherweise ergebnis gewrdigt worden zudem magebliche risi kofaktoren ungnstige soziale empfangsraum sowie fehlende krankheitseinsicht therapiemglichkeiten bereits zeitpunkt anlassverurteilung bekannt intensivierung vernderung gesundheitlichen zustandes verurteilten verlaufe haft einschtzung sachverstndigen stattgefunden steht einklang whrend strafvollzugs eingeholten psychiatrischen sachverstndigengutachten prof dr januar wonach heutige psychopa thologische befund nahezu identisch bereits jahr gegeben anlassverfahren gehrte sachverstndige dr vorbereitend erstellten schriftlichen gutachten bereits ausfhrlich art ausma strungsbildes befasst ungnstige kriminalprognose gestellt ausgefhrt distanz kritikschwache verurteilte hirnorganisch gefrdert thematisch polytopen kriminalitt neige weshalb ungnstigen kriminalprognose auszugehen sei proband gebe aggressiven sexuellen impulsen gerne bedenkenfrei sei erkennen dauerhaft grundhaltung beeinflusst gehemmt knnte verhalten triebspannungen bringen wrde liege nahe zukunft taten krperverletzungen begehen entgegen ausfhrungen revision strafkammer rechtsfehlerfrei ausgeschlossen erst bedingungen vollzugs volle ausma folgen hirnorganischen erkrankung verurteilten erkennbar geworden ausfhrungen angehrter sachverstndigen gezeigten verhaltensaufflligkeiten vollzug smtlich ausfluss bereits frheren gutachter zutreffend diagnostizierten strungsbilds stellen lediglich bedingungen haft angepasste fortsetzung verhaltens dar verurteilte bereits inhaftierung gezeigt fhren gefhrlichkeit hher gravie render einzustufen wre zeitpunkt anlassverurteilung gilt namentlich fr verurteilten aufgenommenen briefkontakte frauen denen nahezu gleiche intention gleiche inhalt zugrunde liegen frheren persnlichen kontaktaufnahmen behauptung beschwerdefhrerin frheren gutachter festgestellte kontrollfhigkeiten verurteilten seien mehr gegeben vielmehr erst verlaufe haft sexuelles suchverhalten opfer erheblich ausgeweitet findet urteilsgrnden grundlage verurteilte bereits sptestens jahre begonnen verstrktem mae frauen anzusprechen vornahme nacktaufnahmen berreden ca fllen gelungen gleiches gilt ergebnis fr feststellung strafkammer gesamte leben verurteilten jva sexuelle inhalte drehte freiheit verurteilte bereits groteil zeit fr anbahnung sexualkontakten aufgewendet beschwerdefhrerin zusammenhang angefhrten entscheidungen bundesgerichtshofs str nstz str lagen insoweit vergleichbare fallgestaltungen zugrunde recht strafkammer fr ausreichend erachtet verurteilte jegliche behandlungsmanahmen vollzug abgelehnt jeglicher mitarbeit verweigert therapieverweigerung regelmig bercksichtigungsfhige neue tatsache angesehen wofr erkennen ursprungsgericht zeitpunkt verurteilung begrndet annehmen durfte verurteilte erfolgversprechenden therapeutischen manahmen unterziehen bverfg njw bghst bgh njw beschluss str schlielich fhrt umstand tatrichter ausgangsverfahren offenkundig frage sicherungsverwahrung betreffenden erkenntnisprozess eingetreten obwohl bereits damaligen zeitpunkt formellen anordnungsvoraussetzungen abs stgb vorlagen feststellungen kriminalprognose verurteilten negativ beurteilen bereits bekannten tatsachen rechtlich neu erkennbar bewerten bgh stv verfahren stgb dient nachtrglichen korrektur frherer entscheidungen denen anordnung sicherungsverwahrung staatsanwaltschaft unbeanstandet rechtsfehlerhaft unterblieben vgl bghst njw stv rissing van saan rothfu riinbgh roggenbuck urlaubsbedingt ortsabwesend deshalb unterschrift gehindert rissing van saan appl schmitt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen unterschlagung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin januar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera juni soweit betrifft feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels allgemeine strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagte wegen unterschlagung einbe ziehung einzelstrafen frheren strafbefehl gesamtfreiheitsstrafe jahr acht monaten verurteilt urteil wendet angeklagte revision verletzung formellen materiellen rechts rgt rechtsmittel sachrge erfolg feststellungen landgerichts jhrige fach wegen betruges vorbestrafte angeklagte mitangeklagte reifenhndler gesellschafter bautrger gmbh anfang august leaste damalige geschftsfhrerin gmbh zeugin ei nen mercedes benz wert ca euro nutzung abspra che leasingunternehmen halterin eingetragenen angeklagten zustand wegen gezahlter leasingraten kndigte leasingunternehmen vertrag gegenber zeugin januar setzte frist rcklieferung fahrzeugs januar schreiben januar wurde angeklagte bereits anderweitig januar kndigung erfahren aufgefordert fahrzeug abholung bereitzustellen jedoch schon anfang januar entschluss gefasst leasingfahrzeug verschwinden lassen ausfhrung entschlusses gab mitangeklagten einzelheiten mitzuteilen verstehen leasingfahrzeug verlustig gehen solle pkw gestohlen melden nheren umstnde anschlieenden verschwindens mercedes benz konnten aufgeklrt befand fahrzeug januar besitz angeklagten januar berfuhr polnische staatsangehrige pkw grenze polen litauen zurck zuletzt tauchte leasingfahrzeug februar grenzbergang polen ukraine polnischen staatsbrger ukraine verbracht wurde anschlieend passierte fahrer fu grenze zurck polen februar erstattete mitangeklagte anzeige wahrheitswidrigen behauptung januar angeklagten zwecks reifenwechsels bergebene mercedes sei februar uhr zwei auslndern werkstattgelnde gestohlen worden berzeugung tterschaft tat bestreitenden angeklagten sttzt strafkammer mageblich entsprechende einlassung mitangeklagten wegen erstatteten falschen diebstahlsanzeige wegen vortuschens straftat geldstrafe tagesstzen je euro verurteilt worden sowie aussage zeugen ua ii urteil bestand beweiswrdigung lckenhaft antragsschrift november generalbundesanwalt ausgefhrt beweiswrdigung strafkammer hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand landgericht berzeugung tterschaft angeklagten unterschlagung leasingfahrzeuges nachteil ag angaben mitangeklagten aussage zeugen gesttzt auffassung strafkammer terschaft angeklagten erhrtet ua allenfalls diz fr pflichtwidrige unterlassen rckgabe leasingfahrzeuges trotz bekannter kndigung leasingvertrages zeugenaussage besttigt belastenden angaben mitangeklagten bezug verschwindenlassen zueignung fahrzeuges angeklagte fall aussage aussage steht entscheidung alleine davon abhngt angaben gericht folgt mssen urteilsgrnde erkennen lassen tatrichter umstnde entscheidung beeinflussen knnen erkannt berlegungen einbezogen bghr stpo beweiswrdigung beweiskonstellation aussage aussage stellenden anforderungen vgl bgh beschluss oktober str bghr stpo beweiswrdigung meyer goner stpo auflage rdn urteilsgrnde gerecht rechtlich beanstanden bereits strafkammer schlielich richtigkeit gestndnisses glaubhaften gestndnis mitangeklagten ua auseinandersetzt dabei of fensichtlich erster linie einrumen eigenen tterschaft mitangeklagten bezug anklagevorwurf vortuschen straftat blick nimmt folgt erwgung strafkammer angeklagte whrend gesamten hauptverfahrens deutlich gemacht rechte gut kenne entsprechend verhalte ua landgericht lsst vllig unbeachtet gestndige einlassung sinne anklagevorwurfs angeklagte entscheidend sinne anklage belastet mitangeklagten ent lastet unterschlagung leasingfahrzeuges tter mittter beteiligt naheliegende motiv fr mgliche falschbelastung angeklagten angaben mitangeklagten htte strafkammer bewertung erwgungen einbeziehen errtern mssen mitangeklagte falschaussage gnstigere beurteilung eigenen strafrechtlichen verstrickung versprochen mglicherweise darum gegangen knnte hintermnner tat decken bghr stpo mitangeklagte begegnet zudem durchgreifenden rechtlichen bedenken ur teilsgrnde geschlossene darstellung angaben mitangeklagten enthalten auffassung strafkammer angeklagte berfhrt ua hinweis strafkammer ende verfahrens erfolgten gestndigen einlassungen mitangeklagten gestndige angaben ursprungsverfahren js kls jug gengt lsst besorgen strafkammer weder gestndigen einlassungen ua widersprechenden aussagen mitangeklagten beginn hauptverhandlung ua aussageverlauf aussagekonstanz ausreichend wrdigung einbezogen gestndige einlassung mitangeklagten genannten ursprungsverfahren schlielich abtrennung verfahrens angeklagten gefhrt ua uerst knapp wiedergegeben offen bleibt mitangeklagte ursprungsverfahren zunchst anklagevorwurf vortuschen straftat bestritten erst verlauf vernehmung eingerumt tatrichter wre sach beweislage insbesondere bercksichtigung eigenen tatbeteiligung mitangeklagten gehalten verlauf aussageverhaltens mitangeklagten beschuldigtenvernehmungen ermittlungsverfahren richterlichen vernehmungen ursprungsverfahren hauptverhandlung sache fr revisionsgericht nachvollziehbar nachprfbar darzulegen darber hinaus htte kerngeschehen berhrenden nderungen aussagen mitangeklagten gesamtschau daraufhin wrdigen mssen durchgrei fenden zweifeln richtigkeit tatvorwurfs lasten angeklagten anlass geben konnten einrumen tterschaft ursprungsverfahren aussageverhalten hauptverhandlung sache wren blick beurteilung aussagekonstanz mitangeklagten besonders beachten rechtlich beanstanden schlielich knappen berlegungen strafkammer inhaltlichen richtigkeit gestndigen angaben mitangeklagten grnden kammer schon deshalb anlass sieht richtigkeit gestndnisses zweifeln mitangeklagte whrend gesamten hauptverfahrens deutlich gemacht rechte gut kenne entsprechend verhalte ua nachvollziehbar urteilsgrnden ausgefhrt strafkammer htte zudem bereits gestndigen angaben mitange klagten ursprungsverfahren ausdrcklichen prfung richtigkeitskontrolle unterziehen mssen hinweis zeugin hh damals schffin ursprungsverfahren angaben mitangeklagten glaubhaft besttigt vermag prfung ersetzen nachvollziehbar schlielich grnden strafkammer tatsache leasingfahrzeug februar ukraine berfhrt wurde seither fahrzeug spur fehlt ua einlassungen mitangeklagten weiteres plausibel beurteilt ua berlegung vermag inhaltliche richtigkeit angaben mitangeklagten bezug tterschaft angeklagten jedenfalls belegen lsst besorgen landgericht wesentliche gesichtspunkte fr wrdigung glaubhaftigkeit aussage etwa deren plausibilitt detailreichtum widerspruchsfreiheit ausreichend bedacht schliet senat weist ergnzend darauf urteilsgrnde geschlossene darstellung angaben zeugen enthlt insbesondere verhlt urteil wer zeugen ten angeklagte wohl mitangeklag kennt ua januar kndigung leasing vertrags zugriff leasingfahrzeug ermglicht polen litauen fahren bzw wen schlieend zurckgegeben fahrzeug verfahren erwachsene angeklagte richtet verweist senat sache allgemeine strafkammer landgerichts zurck fischer rothfu appl roggenbuck schmitt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz mrz verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft anhrungsrge fgg bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter terno richterin dr otten richter dr schmidt rntsch schaal sowie rechtsanwlte dr wosgien dr martini prof dr quaas mrz beschlossen rgen antragsteller senatsbeschluss november anspruch rechtliches gehr verletzt worden zurckgewiesen antragsteller tragen kosten rechtsbehelfs grnde senat beschluss november sofortigen beschwerden antragsteller beschluss anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen juni nebeninterventionen antragsteller zurckgewiesen worden antrge gewhrung einsicht verfahrensakten antragstellers entsprochen worden unzulssig verworfen ferner beiladung antragsteller beschwerdeverfahren antragstellers abgelehnt antrge nebenintervenienten beschwerdeverfahren antragstellers zugelassen zurckgewiesen einsichtnahme verfahrensakten antragsteller senat abgelehnt ferner antrge bewilligung prozesskos tenhilfe antragsteller zurckgewiesen entscheidung wenden antragsteller gehrsrge magabe abs satz nr fgg abs satz brao statthafte anhrungsrge ungeachtet frage zulssigkeit brigen jedenfalls unbegrndet entscheidungserhebliche verletzung rechtlichen gehrs liegt senat entscheidung weder tatsachen sonstige umstnde verwertet denen antragsteller gehrt worden wren bercksichtigendes vorbringen bergangen antragsteller geltend wenden vielmehr lediglich rechtsprechung senats wonach nebenintervention gem ff zpo zulassungssachen bundesrechtsanwaltsordnung betracht kommt sofortige beschwerde nebenintervention zurckweisenden beschluss unzulssig vorbringen vermag gehrsrge erfolg verhelfen antragstellern entsprechender anwendung abs brao kosten rgeverfahrens aufzuerlegen gebh rentatbestand kosto auslst bgh beschl februar krb terno otten wosgien schmidt rntsch martini vorinstanz agh hamm entscheidung schaal quaas'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb august rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs fc abs frist begrndung berufung bestimmten zeitraum verlngert fllt letzte tag ursprnglichen frist samstag sonntag allgemeinen feiertag beginnt verlngerte teil frist erst ablauf nchstfolgenden werktages anschluss bgh beschluss dezember ix zb njw berufungsgericht begrndungsfrist hingegen konkret bezeichneten tag verlngert kommt beginn verlngerten frist berufungsgericht beantragte fristverlngerung teilweise bewilligt kommt darauf gesttzte wiedereinsetzung vorigen stand versumung begrndungsfrist ausnahmsweise versto anforderungen faires verfahren betracht abgrenzung bgh beschluss oktober zb njw rr bgh beschluss august xii zb lg potsdam ag potsdam xii zivilsenat bundesgerichtshofs august richter sprick prof dr wagenitz dr ahlt richterin dr zina richter dose beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts potsdam april kosten klgers verworfen beschwerdewert grnde amtsgericht klage rckzahlung geleisteten anzahlung mietzins abgewiesen urteil wurde klger august zugestellt dagegen legte klger rechtzeitig berufung gleichen tag eingegangenen schriftsatz oktober beantragte klger ablaufende berufungsbegrndungsfrist monat november verlngern landgericht verlngerte begrndungsfrist verfgung oktober klger telefax oktober bermittelt wurde november fhrte ergnzend weitere fristverlngerung konnte gewhrt frist ii zpo endet zustellung urteils berufungsbegrndung ging november montag per telefax beim berufungsgericht nachdem klger versptet eingegangene berufungsbegrndung hingewiesen worden beantragte gleichen tag eingegangenem schriftsatz november wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsbegrndungsfrist landgericht antrag klgers wiedereinsetzung vorigen stand zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen dagegen richtet rechtsbeschwerde klgers ii rechtsbeschwerde abs satz zpo verbindung abs satz abs nr zpo statthaft zulssig voraussetzungen abs zpo vorliegen entgegen auffassung rechtsbeschwerde entscheidung bundesgerichtshofs weder wegen grundstzlicher bedeutung rechtssache sicherung einheitlichen rechtsprechung fortbildung rechts geboten rechtsbeschwerde sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich entscheidung berufungsgerichts rechtsprechung bundesgerichtshofs beginn berufungsgericht verlngerten frist widerspricht htte berufungsgericht begrndungsfrist abs satz zpo november bzw samstag november montag verlngern drfen sodass berufungsbegrndung rechtzeitig eingegangen wre erstinstanzliche urteil klger august zugestellt worden wre berufungsbegrndungsfrist abs satz zpo oktober abgelaufen tag gesetzlicher feiertag wre lief abs zpo erst ablauf nchsten werktages oktober ab berufungsgericht begrndungsfrist grundstzlich abs satz zpo mglich monat verlngert htte htte verlngerte teil frist stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs erst ablauf feiertag folgenden nchsten werktages ablauf oktober begonnen bgh beschluss dezember ix zb njw wre deswegen erst montag november abgelaufen darauf kommt berufungsgericht begrndungsfrist bestimmte zeitspanne ablauf konkret bezeichneten tages nmlich november freitag verlngert kommt rechtsprechung beginn verlngerten frist ende frist konkret feststeht entscheidung berufungsgerichts widerspricht deswegen rechtsprechung berufungsbegrndung innerhalb konkret bestimmten frist ablauf november erst november eingegangen begrndungsfrist abs zpo gewahrt soweit berufungsgericht klger beantragte wiedereinsetzung vorigen stand versagt vermag rechtsbeschwerde zulassungsgrnde sinne abs zpo aufzuzeigen angefochtene entscheidung berspannt insbesondere sorgfaltsanforderungen verpflichtung prozessbevollmchtigten kontrolle laufender rechtsmittelbegrndungsfristen weist rechtsbeschwerde recht darauf rechtsanwalt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs grundstzlich darauf vertrauen darf ersten antrag verlngerung berufungsbegrndungsfrist monat stattgegeben voraussetzungen abs satz zpo hinreichend vorgetragen bverfg njw senatsbeschluss februar xii zb njw rr bgh beschlsse oktober zb njw rr juni ii zb njw november viii zb njw dezember iv zr njw rr vertrauensschutz gilt lange gericht ber verlngerungsantrag entschieden berufungsgericht bereits ber verlngerungsantrag entschieden teilweise stattgegeben partei mehr antragsgeme verlngerung vertrauen gilt jedenfalls gerichtliche entscheidung ber verlngerungsantrag eindeutig zweifelsfrei deutlich weitergehenden antrag teilweise stattgegeben wurde ausreichend zeit fr berufungsbegrndung verbleibt grundrechte be rufungsklgers effektiven rechtsschutz faires verfahren knnen allenfalls verletzt gerichtliche entscheidung ber verlngerungsantrag unbestimmt geeignet berufungsfhrer irre leiten verlngerung frist dadurch sinn verliert vgl insoweit bgh beschluss oktober zb njw rr allerdings fall vorsitzende klger ausdrcklich tag fristablaufs zustzlich darauf hingewiesen weitergehenden antrag stattgegeben verfgung gerichts oktober prozessbevollmchtigten klgers rechtzeitig zugegangen darin mitgeteilten fristablauf november hinreichend einstellen konnte danach versumung berufungsbegrndungsfrist klger abs zpo zurechenbares verschulden prozessbevollmchtigten zurckzufhren aa stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs rechtsanwalt geeignete organisatorische manahmen sicherstellen fristversumnisse mglichst vermieden einhaltung berufungsbegrndungsfrist deswegen gegensatz berufungsfrist eintragung hauptfrist zustzlich ausreichende vorfrist sicherzustellen senatsbeschluss dezember xii zb njw rechtsanwalt vorfrist vorgelegte sache stets sofort bearbeiten grundstzlich frei darin begrndungsfrist vollstndig ausnutzen mchte bgh beschlsse oktober vi zb njw mrz vi zb njw rechtsanwalt handakte deswegen wiedervorlage tag fristablaufs zurckgeben sorgfltiger prfung davon berzeugt rechtsmittelbegrndung rechtzeitig innerhalb frist gericht eingereicht bgh beschluss mai vi zb njw vorfristanordnung bezweckte sicherung anwalt fr bearbeitung rechtsmittelbegrndung erforderlichen zeitraum gewhrleisten verlangt sofortige bearbeitung sache gestattet sache fr letzten tag sorgfltig geprften begrndungsfrist erneut vorlegen lassen bb allerdings erfordert zweck vorfrist erneute prfung begrndungsfrist vgl insoweit senatsbeschluss februar xii zb famrz sichergestellt berufungsbegrndung rechtzeitig erstellt gericht bermittelt gilt schon deswegen prozessbevollmchtigte klgers verlngerung begrndungsfrist beantragt deswegen zunchst lediglich vorlufige frist eingetragen konnte verlngerungsantrag ergab fllen endgltige fristablauf gewhrung verlngerung stets erneut berprfen neu fristenkalender einzutragen sichergestellt handakte hypothetischen wirklichen frist vorgelegt eingehalten gilt unabhngig davon fristverlngerung erst tag ablaufs regulren begrndungsfrist schon zeit zuvor beantragt fall geeignete manahmen sicherzustellen beantragten fristablauf wirkliche ende frist festgestellt eingetragen senatsbeschluss juli xii zb njw rr pflicht berprfung tat schlich gewhrten verlngerung begrndungsfrist prozessbevollmchtigte klgers schuldhaft erfllt klger zuzurechnen verschulden prozessbevollmchtigten klgers fr versumung frist urschlich geworden gerichtliches mitverschulden bewilligung fristverlngerung entscheidend ankommt bgh beschluss mai vii zr versr sprick wagenitz zina ahlt dose vorinstanzen ag potsdam entscheidung lg potsdam entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr juli patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr meier beck richter keukenschrijver richterin mhlens richter dr grabinski dr bacher beschlossen streitwertbegnstigungsantrag beklagten zurckgewiesen grnde beklagte erhebung patentgericht abgewiesenen nichtigkeitsklage eingetragener inhaber deutschen patents streitpatents streitpatent oktober patentregister ltd umgeschrieben worden erklrt verfahren eintreten angaben beklagte zwei gesellschaftern jetzigen patentinhaberin beklagte gibt weitere gesellschafter knftigen verwertung streitpatents erzielten einnahmen beteiligt sei gegenzug rechtsverteidigung nichtigkeitsklage finanziell untersttze beklagte darlegung persnlichen einkommens vermgensverhltnisse beantragt streitwert gunsten gem patg herabzusetzen ii antrag unbegrndet beklagte glaubhaft gemacht wirtschaftliche lage belastung prozesskosten vollen streitwert heblich gefhrdet wrde eigenen angaben grndung jetzigen patentinhaberin bertragung streitpatents erfolgt beklagten mittel fr verteidigung streitpatents verfgung stellen umstnden erkennen glaubhaft gemacht gegebenenfalls umfang belastung beklagten vollen streitwert berechneten prozesskosten verhltnis bundeskasse eigenen prozessbevollmchtigten gegebenenfalls klgerin tatschlich erhebliche gefhrdung wirtschaftlichen lage beklagten eintreten wrde hhe sonstigen einknfte vermgens kommt danach ebenso wenig frage angesichts umstands beklagte streitpatent interesse jetzigen patentinhaberin verteidigt deren wirtschaftliche verhltnisse umfassend bercksichtigen wren vgl senat beschluss januar zr juris schulte kartei patg nr meier beck keukenschrijver grabinski mhlens bacher vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs sowie abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt august verfahren fall ii urteilsgrnde gem abs stpo eingestellt umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuld strafausspruch klarstellend dahin neu gefasst angeklagte wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt ausspruch ber einziehungsanordnung aufgehoben sache insoweit neuer verhandlung entscheidung ber verbleibenden kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge erforderlichen aufenthaltstitel abs satz aufenthaltsgesetz bundesgebiet aufgehalten vollziehbar ausreisepflichtig tateinheitlich entgegen abs nr aufenthaltsgesetz bundesgebiet eingereist darin aufgehalten gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt einziehungsentscheidung getroffen sachrge gesttzte revision angeklagten fhrt antrag generalbundesanwalts teilweisen einstellung verfahrens entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg abs stpo brigen unbegrndet sinne abs stpo antrag generalbundesanwalts stellt senat verfahren fall ii urteilsgrnde gem abs stpo bisher getroffenen feststellungen belegen annahme tateinheitlicher verste aufenthaltsgesetz zweifelsfrei teileinstellung verfahrens fhrt wegfall einzelstrafe zehn monaten wegfall gesamtfreiheitsstrafe senat schuld strafausspruch insoweit klarstellend neu gefasst entscheidung ber einziehung sichergestellten betubungsmittel betubungsmittelutensilien bestand inhaltlich unbestimmt insoweit generalbundesanwalt antragsschrift ausgefhrt einzuziehenden gegenstnde urteilsformel konkret bezeichnen fr beteiligten vollstreckungsbehrde klarheit ber umfang einziehung besteht vgl fischer stgb aufl rn erfolgte bloe bezugnahme asservatenverzeichnis ausreichend vgl bgh nstz rr insbesondere senat hinsichtlich sichergestellten betubungsmittelutensilien gem abs stpo eigene entscheidung treffen urteilsgrnde hierzu erforderlichen angaben enthalten mgen einzuziehenden betubungsmittel hilfenahme urteilsgrnde schwierigkeiten nher konkretisieren vgl ua einziehungsanordnung genannten betubungsmittelutensilien hingegen hinreichend genau bestimmbar zumal urteilsgrnden erwhnte sichergestellte feinwaage gesondert eingezogen wurde ua vermag senat verschlieen sache bedarf daher insoweit neuer verhandlung entscheidung fischer eschelbach zeng ott bartel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zb oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fd ff erteilt rechtsanwalt dahin sorgfltig arbeitenden broangestellten konkrete einzelanweisung unterzeichneten antrag verlngerung berufungsbegrndungsfrist vorab berufungsgericht faxen organisationsverschulden anzurechnen angestellte weisung nachkommt dabei zustzlich bestehende einzelanweisung auer kraft gesetzte allgemeine anweisung missachtet faxsendungen insbesondere fristgebundenen schriftstzen versand schriftstcks abzuwarten sendebericht gelungene bermittlung schriftsatzes berprfen bgh beschluss oktober viii zb olg mnchen lg mnchen viii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel richter dr schneider sowie richterin dr fetzer beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen november aufgehoben beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung berufung urteil landgerichts mnchen juni gewhrt sache neuen entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde grnde klgerin beklagten zahlung rckstndiger leasingraten schadensersatz wegen vorzeitiger rckgabe geleasten fahrzeugs ersatz abholungskosten hhe insgesamt anspruch genommen klage teilweise stattgebende urteil landgerichts beklagten juli zugestellt worden hiergegen gerichtete berufung beklagten august beim oberlandesgericht eingegangen schriftsatz august prozessbevollmchtigte beklagten verlngerung berufungsbegrndungsfrist drei wochen september beantragt fristverlngerungsgesuch allerdings erst september per telefax einwurf postsendung september beim oberlandesgericht eingegangen vorsitzende zustndigen senats verfgung september frist begrndung berufung drei wochen verlngert schriftsatz beklagtenvertreters september per telefax selben tag beim oberlandesgericht eingegangen vorsitzende weitere verlngerung berufungsbegrndungsfrist einschlielich september bewilligt berufungsbegrndung beklagten september oberlandesgericht gelangt verfgung oktober vorsitzende hinweis erteilt antrag verlngerung frist sei erst september ablauf berufungsbegrndungsfrist per fax beim oberlandesgericht eingegangen weswegen fristverlngerungen leere gingen frist berufungsbegrndung versumt sei daraufhin beklagtenvertreter ursprnglichen fristverlngerungsantrag wiederholt wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsbegrndungsfrist frist stellung verlngerungsantrags begehrt rechtfertigung wiedereinsetzungsgesuchs beklagte vorgetragen glaubhaft gemacht seit ber zwei jahren kanzlei prozessbevollmchtigten ttige uerst sorgfltig grndlich arbeitende anwaltsgehilfin auftrag erhalten fristverlngerungsgesuch august vorab oberlandesgericht faxen prozessbevollmchtigten unterzeichneten unterschriftenmappe zurckgeleiteten schriftsatz abend september faxgert gelegt zuvor fristenbuch vergewissert faxsendung tag rechtzeitig sei nachhinein herausgestellt zerrissene sendeprotokoll sei spter schreddern vorgesehenen altpapier aufgefunden worden mitarbeiterin schriftsatz september uhr richtige faxnummer gesendet wegen anstehenden dienstschlusses ausnahmsweise ausdruck sendejournals abgewartet daher erkannt faxsendung erfolgreich bermittelt worden sei darauf folgenden tag sei schriftsatz ordnungsgem oberlandesgericht gefaxt worden oberlandesgericht wiedereinsetzungsantrag zurckgewiesen berufung beklagten unzulssig verworfen dabei ausgefhrt sei glaubhaft gemacht prozessbevollmchtigte beklagten sorgfalt ordentlichen anwalts eingehalten fristversto ausschlielich beklagten zuzurechnendes verschulden bropersonals zurckzufhren sei glaubhaftmachung setze voraus wiedereinsetzung begrndenden tatsachen berwiegend wahrscheinlich seien hieran fehle sachvortrag widersprchlich nachvollziehbar sei sei ersichtlich weshalb fristverlngerungsgesuch august ablauf september bermittelt worden sei daher sei ausreichende beurteilungsgrundlage fr fehlendes verschulden beklagtenvertreters vorhanden hiergegen wendet beklagte rechtsbeschwerde beklagte macht erster linie geltend gewhrte fristverlngerung sei trotz fehlerhaftigkeit wirksam berufungsbegrndungsfrist gewahrt sei falls gleichwohl fristversumung bejaht sei jedenfalls wiedereinsetzung vorigen stand gewhren versptete bermittlung fristverlngerungsgesuchs beruhe ausschlielich beklagten anzulastenden fehlverhalten brokraft prozessbevollmchtigten oberlandesgericht verletzung verfassungsrechtlich verbrgten grundstze gewhrung rechtlichen gehrs einhaltung fairen verfahrens davon abgesehen beklagten erforderliche ergnzung vorbringens hinzuweisen gericht geuerten zweifel nachvollziehbarkeit wahrscheinlichkeit geschilderten geschehensablaufs htten soweit berhaupt erheblich einfache erluterungen ausgerumt knnen oberlandesgericht gebotenen hinweise unterlassen knne beklagte ergnzende angaben nachholen ii rechtsbeschwerde erfolg fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung frist berufungsbegrndung zurckverweisung sache berufungsgericht abs satz nr abs satz abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung gefordert abs nr alt zpo angegriffene entscheidung missachtung verfahrensgrundrechts gewhrung rechtli chen gehrs art abs gg ergangen verletzt zudem verfassungsrechtlich verbrgten anspruch beklagten wirkungsvollen rechtsschutz art gg rechtsstaatsprinzip berspannt unzumutbarer sachgrnden mehr rechtfertigender weise anforderungen darlegung glaubhaftmachung wiedereinsetzungsgrundes vgl senatsbeschluss november viii zb njwrr iii rechtsbeschwerde begrndet beklagte frist berufungsbegrndung versumt wiedereinsetzung vorigen stand gewhren verschulden daran gehindert frist einzuhalten zpo glaubhaft gemachten rechtsbeschwerdeverfahren ergnzten vorbringen beklagten beruht fristversumnis ausschlielich weder prozessbevollmchtigten vertretenen partei anzulastenden abs zpo fehlverhalten versendung fristverlngerungsantrags august beauftragten broangestellten entgegen ansicht rechtsbeschwerde beklagte frist begrndung august eingelegten berufung versumt september tag ablauf berufungsbegrndungfrist abs satz zpo eingegangenen fristverlngerungsgesuch htte vorsitzende zustndigen berufungssenats stattgeben drfen abgelaufene frist letztlich rechtsbeschwerde zweifel zieht verlngert gleichwohl gewhrte fristverlngerung blieb berufungsgericht nachtrglich erkannt wirkung bundesgerichtshof jahr ausdrcklicher aufgabe rechtsbeschwerde angefhrten gegenteiligen hchstrichterlichen rechtsprechung entschieden bghz vgl bgh beschluss januar xii zb njw rr ii schrifttum berwiegend angeschlossen zller heler zpo aufl rdnr musielak ball zpo aufl rdnr reichold thomas putzo zpo aufl rdnr aa mnchkommzpo rimmelspacher aufl rdnr beklagten rechtzeitig angebrachtes gesuch wiedereinsetzung vorigen stand wegen schuldloser versumung berufungsbegrndungsfrist gewhren fristversumung beruht glaubhaft gemachten angaben beklagten zuzurechnenden eigenverschulden prozessbevollmchtigten allein fehlerhaften erledigung bropersonal bertragenen aufgaben aa rechtsanwalt organisatorische vorkehrungen sicherzustellen fristgebundener schriftsatz rechtzeitig erstellt innerhalb laufenden frist beim zustndigen gericht eingeht fristwahrung erforderlichen arbeitsschritt persnlich ausfhren grundstzlich befugt einfachere verrichtungen selbstndigen erledigung geschulten personal bertragen vgl bgh beschlsse dezember ii zb njw rr tz april iii zb njw rr tz februar vi zb njw rr jeweils gilt fr bermittlung fristgebundenen schriftsatzes mittels telefaxgertes bgh beschlsse dezember aao april aao februar vi zb njw tz februar aao vgl ferner senatsbeschluss juli viii zb juris tz jeweils bb anforderungen prozessbevollmchtigte beklagten gengt seit zwei jahren bro ttigen angestellten dahin sorgfltig zuverlssig erwiesen konkrete einzelanweisung erteilt rechtzeitig september unterschriftenmappe zugeleitete beklagtenvertreter unterzeichnete fristverlngerungsgesuch vorab per fax berufungsgericht bermitteln ordnungsgemer befolgung weisung beachtung ergnzenden allgemeinen anweisungen ber faxsendungen einzuhaltende verfahrensweise wre rechtzeitige eingang formgerechten fristverlngerungsantrags nr zpo beim berufungsgericht gewhrleistet beklagte rechtsbeschwerdeverfahren bezugnahme bereits berufungsgericht vorgelegte eidesstattliche versicherung kanzleiangestellten ergnzend vorgetragen bro prozessbevollmchtigten bestehe allgemeine anweisung faxsendungen insbesondere fristgebundenen schriftstzen versand schriftstcks abzuwarten sendebericht gelungene bermittelung schriftsatzes aufdruck ok berprfen glaubhaft gemachten vorbringen ausreichende organisatorische manahmen fr rechtzeitige bermittlung fristgebundenen schriftstzen getroffen cc berufungsgericht gleichwohl ausreichenden vortrag handhabung sendeprotokollen gewhrleistung ausgangskontrolle vermisst letztlich angestellten unterlaufenen fehler umstand ursprngliche sendebericht altpapier gelangt schluss unzureichende broorganisation versendung telefaxen gezogen folgen zunchst htte berufungsgericht entscheidung ber wiedereinsetzungsgesuch beanstandete lckenhaftigkeit beklagtenvorbringens sttzen drfen vorher bestehende bedenken hinzuweisen beklagten mglichkeit geben unklarheiten ablauf abs abs zpo geregelten frist auszurumen vgl bgh beschlsse juni xii zb njw tz juni ii zb njw rr tz vgl ferner bgh beschluss mrz ix zb famrz ii jeweils hinweis htte beklagte berufungsgericht rechtsbeschwerde geschehen nachvollziehbar erlutern knnen faxjournal september deswegen altpapierbehlter gelangt anweisung journale akten nehmen sendeberichte bezog erfolgreiche bermittlung dokumentierten angesichts klaren weisung erfolgreiche versendung schriftstcks per fax abzuwarten besteht bestand fr beklagtenvertreter veranlassung sendeprotokolle ber fehlgeschlagene sendungen aufzubewahren soweit berufungsgericht vortrag beklagten vermisst wer grnden fehlgeschlagene faxbermittlung erneut folgetag wege geleitet beklagte rechtsbeschwerdeverfahren ergnzend vorgetragen zwei weiteren mitarbeiterinnen versendung erfolgreich vorgenommen vorbringen steht widerspruch eidesstattlichen versicherung ursprnglich angelegenheit betrauten brokraft lediglich erklrt september mehr persnlich sache befasst soweit berufungsgericht lckenlose darlegung weiteren konkreten fall angefallenen arbeitsschritte ergriffenen manahmen verlangt berspannt anforderungen darlegung ordnungsgemen brobetriebs unerheblich wann kanzleikraft beklagtenvertreter unterzeichnete schriftstck zugegangen beklagtenvertreter gehalten brokraft anzuweisen schriftsatz sofort erhalt gericht faxen laufende fristen drfen grundstzlich ausgeschpft vgl bgh beschluss dezember iii zb juris sonstige manahmen beklagtenvertreter fordern anhaltspunkte dafr ersichtlich erledigung aufgabe betraute angestellte bereits vergangenheit versendung fristgebundener schriftstcke kurz dienstschluss zurckstellte bertragene aufgabe zeitgrnden mehr ordnungsgem ausfhrte beklagtenvertreter angestellten anweisung erteilt vergewissern fristverlngerungsgesuch unterzeichnet streitfall bedeutung schriftstck glaubhaft gemachten vorbringen beklagten ordnungsgem unterschrieben unerheblich schlielich anweisung ber notierung erledigter fristen bestand fristversumung beruhte ausschlielich grnden dd prozessbevollmchtigten beklagten angelastet ausfhrung ausgegebenen anweisungen berwacht mitarbeiterin erteilte anweisung unterzeichnete fristverlngerungsgesuch grnden fristwahrung per fax berufungsgericht bermitteln ebenso daneben bestehende grundstzliche weisung sendebericht abzuwarten darauf berprfen bermittlung erfolgreich durchgefhrt wurde einfache aufgaben gegenstand ttigkeiten darf rechtsanwalt regelmig darauf vertrauen ansonsten zuverlssig sorgfltig arbeitende brokraft fehlerfrei erledigen senatsbeschluss juli aao bgh beschlsse dezember aao april aao februar aao jeweils trifft verpflichtung anschlieend vergewissern weisung ordnungsgem ausgefhrt wurde senatsbeschluss juli viii zb famrz bgh beschlsse oktober iii zb njw tz dezember vi zb njw rr ii jeweils gilt gleicher weise fr allgemeine weisungen fr konkrete anweisungen einzelfall bgh beschlsse februar aao september ix zb versr ii bb jeweils beklagtenvertreter tag fristablaufs aufgrund auswrtigen gerichtstermins daran gehindert ausfhrung kanzleimitarbeiterin bertragenen aufgabe berwachen begrndet eigenes verschulden anwalts ee versptete zugang fristverlngerungsgesuchs beruht ausschlielich beklagten zuzurechnenden fehlverhalten broangestellten prozessbevollmchtigten beklagten verschulden anzulasten prozessvertreter mglichkeit fristverlngerung gebrauch gemacht durfte darauf vertrauen darlegung erheblichen grundes sinne abs satz zpo gestellten zustimmung gegners abhngigen verlngerungsantrgen stattgegeben vgl senatsbeschlsse mrz viii zb njw rr tz sep tember viii zb juris tz bgh beschlsse juni vi zb juris tz mrz ix zb njw jeweils ball dr milger dr schneider dr hessel dr fetzer vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg juni verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen vereinbarkeit auenauftritts rechtsanwalts berufsrecht ecli de bgh banwz brfg senat fr anwaltssachen bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr kayser beschlossen zulassungsverfahren eingestellt januar verkndete urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen gegenstandslos kosten verfahrens gegeneinander aufgehoben streitwert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde nachdem parteien hauptsache bereinstimmend fr erledigt erklrt gem satz brao abs satz abs satz vwgo zulassungsverfahren einzustellen ferner klarstellung entsprechend abs satz brao satz vwgo abs satz zpo unwirksamkeit urteils anwaltsgerichtshofs festzustellen ber kosten entsprechend abs satz brao abs vwgo billigem ermessen bercksichtigung bisherigen sach streitstands entscheiden dabei zweck kostenentscheidung rechtsfragen grundstzlicher bedeutung klren grundlage entscheidung vielmehr lediglich summarische prfung gericht davon absehen grundstzliche rechtsfragen klren bgh senatsbeschlsse juli anwz brfg juris rn september anwz brfg juris rn mwn besteht daher veranlassung fr zulassung berufung magebenden rechtsfragen entscheiden konstellationen vorliegenden art fortsetzungsfeststellungsinteresse klgers gegeben auenauftritt klgers berufsrecht vereinbar verteilungskriterien ersichtlich kosten verfahrens gegeneinander aufzuheben fr entscheidung ber kosten verfahrens satz brao abs satz abs nr vwgo vorsitzende zustndig festsetzung streitwerts beruht abs satz brao kayser vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs prozessbevollmchtigten eingelegte berufung unwirksam mehr rechtsanwalt zugelassen beim berufungsgericht gefhrten rechtsanwaltsliste gelscht partei schuldhafte unkenntnis prozessbevollmchtigten lschung zurechnen lassen anschluss bag urt azr njw abgrenzung bverwg beschl njw bgh beschl april zb olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dr melullis richter scharen keukenschrijver prof dr meier beck grning beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts kln mai aufgehoben klgerin versumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt beschwerdewert grnde landgericht klgerin erhobene klage urteil oktober abgewiesen schriftlich abgefasste entscheidung november bro klgerischen prozessbevollmchtigten zugegangen dezember beim berufungsgericht eingegangenem schriftsatz klgerin frheren rechtsanwalt dr berufung urteil eingelegt mitteilung januar machte rechtsanwaltskammer kln oberlandesgericht darauf aufmerksam dr seit januar mehr rechtsanwalt zugelassen juli liste beim berufungsgericht zugelassenen rechtsanwlte gelscht worden januar rechtsanwalt fr klgerin erneut berufung eingelegt zugleich wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung berufungsfrist begrndung beantragt soziett dr sei lschung anwaltsliste erst januar bekannt geworden berufungsgericht wiedereinsetzungsgesuch zurckgewie sen berufung klgerin unzulssig verworfen begrndung ausgefhrt frist einlegung berufung sei versumt dr schriftsatz dezember wirksame berufung eingelegt frist sei schuldhaft versumt weiterbestehen zulassung sowie eintragung rechtsanwaltsliste berprft obwohl dafr bekannte verfahren widerruf zulassung hinreichend veranlassung bestanden prfung prozesshandlungsvoraussetzungen wesentlichen aufgaben rechtsanwalts gehre handlungen bevollmchtigten vertreters msse partei gem abs zpo zurechnen lassen dagegen richtet rechtsbeschwerde klgerin ii rechtsbeschwerde gem abs nr abs satz abs satz zpo statthaft brigen zulssig berufungsgericht wiedereinsetzungsgesuch klgerin grnden zurckgewiesen sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordern verfahrensgrund rechte gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg rechtsstaatsprinzip rechtliches gehr art abs gg sowie art abs gg verankerte justizgewhrungsanspruch gebieten zugang gerichten einschlielich hheren instanzen unzumutbarer sachgrnden mehr rechtfertigender weise erschweren vgl bverfg beschl bvr njw bghz bgh beschl xii zb njw verfahrensgrundrechte berhrt rechtsbeschwerde begrndet entscheidung ber wiedereinsetzungsantrag wegen versumung frist einlegung begrndung rechtsmittels setzt voraus frist versumt bgh beschl viii zb njw verhlt trgt klgerin rechtsbeschwerde erstmals empfangsbekenntnis ber zustellung angefochtenen urteils dr erteilt obwohl seinerzeit liste beim landgericht kln zugelassenen rechtsanwlte gelscht sei weshalb zustellung unwirksam sei neuen vorbringen klgerin rechtsbeschwerdeverfahren gehrt rechtsbeschwerde verwerfungsbeschluss berufungsgerichts grundstzlich tatsachen gesttzt belegen sollen berufungsbegrndungsfrist gewahrt berufungsinstanz vorgetragen worden bgh beschl ix zb mdr rechtsbeschwerdeverfahren deshalb davon auszugehen berufungsfrist november gang gesetzt worden dementsprechend eingang rechtsanwalt unterzeichneten berufungsschrift abgelaufen oberlandesgericht geht unausgesprochen davon klgerin versumung berufungsfrist treffendes eigenes verschulden betracht kommt dagegen bestehen lage dinge rechtlichen bedenken verschulden dr klgerin entgegen ansicht berufungsgerichts abs zpo zurechnen lassen aa abs zpo anwendbar verlust zulassung rechtsanwaltschaft zugleich rechtsanwalt erteilte vollmacht entfallen lasse fachliteratur unterschiedlich beurteilt bejahend etwa baumbach lauterbach hartmann zpo aufl rdn zller vollkommer zpo aufl rdn verneinend musielak weth zpo aufl rdn stein jonas bork zpo aufl rdn bb iii zivilsenat bundesgerichtshofs frage entscheiden mssen ansicht geneigt fortbestand prozessvollmacht blick bedrfnis mandanten ungeeigneten rechtsvertretern schtzen verneinen sei bghz tz bundesarbeitsgericht urteil juli azr njw frage ebenfalls offengelassen jedoch ausgesprochen partei msse handeln prozessbevollmchtigten widerruf zulassung anwaltschaft anordnung sofortigen vollziehung verfgung berwiegenden ffentlichen interesse abs zpo zurechnen lassen bestimmung sei besonderen verhltnissen bedrfnissen prozesses rechnung tragende sondervorschrift gewhrleisten solle partei rechtsstreit vertreter fhren lasse weise behandelt prozess gefhrt htte drfe prozessbevollmchtigte aufgrund berufsausbungsverbots mehr ttig gehe abs zpo umfassten ordnungsgemen prozessfhrung gehrenden handlungen unterlassungen vielmehr drfe anwalt grnden gefahrenabwehr berhaupt mehr fr partei ttig abs brao zurechnung grnde fr berufsausbungsverbot wrde rahmen abs zpo sprengen schutzzweck zpo abs brao gegenteil verkehren ansicht tritt senat steht einklang zwecken zpo verankerten anwaltszwangs anwaltsprozess anwaltszwang dient geordneten rechtspflege zugleich interessen prozessparteien land oberlandesgerichten amts landgericht bzw oberlandesgericht zugelassenen rechtsanwalt vertreten lassen knnen zpo formale ordnungsvorschrift zwingend strikt regelt wann weise parteien rechtsstreits prozessbevollmchtigte vertreten lassen voraussetzungen rein formalen gesichtspunkten erfllen mssen sen beschl zb njw erschiene schwer verstndlicher widerspruch partei einerseits verpflichten rechtsverfolgung rechtsverteidigung zugelassenen rechtsanwalts bedienen andererseits verschulden person zuzurechnen zulassung anwaltschaft lediglich rechtsanwalt auftritt deren rechtshandlungen wegen lschung liste zugelassenen anwlte unwirksam vgl abs brao henssler prtting brao aufl rdn vgl bghz bgh beschl viii zb njw abs zpo brdet partei anwaltsprozess risiko bevollmchtigte rechtsanwalt rahmen prozessvollmacht prozesshandlungen pflichten schuldhaft verletzt risiko dafr rechtsanwalt beauftragte prozessbevollmchtigte berhaupt prozesshandlungen gericht vornehmen vornimmt obwohl mehr rechtsanwalt zugelassen postulationsfhigkeit verloren jedenfalls prozessbevollmchtigten gutglubig vertretenen partei dagegen auferlegt gesichtspunkt eingetretenen rechtskraft unwirksam angefochtenen urteils berhrte rechtssicherheit fall zurcktreten vgl bgh njw entscheidung senats steht beschluss bundesverwaltungsgerichts juni njw entgegen demzufolge fhrt verlust postulationsfhigkeit prozessbevollmchtigten beteiligten verlauf verfahrens infolge widerrufs zulassung anwaltschaft beteiligte mehr vorschrift gesetzes nr vwgo vertreten zugleich beantwortet partei zurechnen lassen prozessbevollmchtigte schuldhaft fr infolge wegfalls postulationsfhigkeit unwirksames rechtsmittel einlegt bundesverwaltungsgericht tragenden grnden entscheidung stellung genommen klgerin glaubhaft gemacht versumung berufungsfrist zurechenbares verschulden beauftragten rechtsanwalts trifft eidesstattliche versicherung rechtsanwalt glaubhaft gemacht rechtsanwalt erst januar telefonische mitteilung rechtsanwaltskam mer kln dr streichung liste zugelassenen wlte erfahren anwaltskammer begrndung fr spte mitteilung verschwiegenheitsverpflichtung berufen berufungsgericht deshalb sache ber eingelegte rechtsmittel entscheiden melullis scharen meier beck keukenschrijver grning vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer prof dr gehrlein caliebe beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats schleswigholsteinischen oberlandesgerichts schleswig august unzulssig verworfen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens zpo streitwert wert streit befindlichen feststellungsantrags grnde nichtzulassungsbeschwerde beklagten unzulssig verwerfen wert revision geltend machenden beschwer bersteigt nr egzpo berufungsgericht gegenstandswert insgesamt festgesetzt wovon weiterhin hauptsache geltend gemachten feststellungsantrag sowie teil kostenentscheidung entfielen wegen bereinstimmenden erledigungserklrungen zpo richtet kosten erledigten teils rechtsstreits handelt nebenforderung abs halbs zpo streitwert wert beschwer beeinflusst bgh beschl oktober ix zr iuris nachw beschwert beklagte hhe teilweiser klageabweisung streit befindlichen feststellungsantrags hhe zpo soweit beklagte schriftsatz februar nunmehr vortrgt wert streit stehenden feststellungsantrags liege weit ber vortrag schon deswegen unbeachtlich beschwerdefhrer bereits innerhalb begrndungsfrist darlegen abnderung berufungsurteils wertgrenze nr egzpo bersteigenden umfang anstrebt bgh beschl juni zr njw beschl oktober iv zr njw rr begrndungsfrist bereits dezember abgelaufen goette kurzwelly gehrlein kraemer caliebe vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet februar kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr beyer ball dr frellesen fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens senat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagten abgetretenem recht zahlung rckstndiger leasingraten restwertzahlung herausgabe leasingfahrzeugs beendigung leasingvertrages anspruch jahr geschftsfhrer autohauses co kg gmbh geschftsfhrer leasing gmbh co kg folgenden ehemalige rechtsanwalt beteiligt seinerseits alleingesellschafter vermgensbeteiligungs gmbh folgenden auen ebenfalls fr handelte geschftsfhrer drei unternehmen vermgensverfall geraten fllen kaufinteressenten autohauses vereinbart verwendeten modell wonach einmalzahlung kaufpreises weiteren leasingraten mehr zahlen wohnmobil pace arrow bestand autohauses leasen befrchtete klgerin kreditgeberin person leasingnehmer akzeptiert htte bat befreundeten beklagten stelle leasingnehmer aufzutreten erklrte beklagten ausdrcklich angelegenheit fr einmalzahlung erledigt sei beide vereinbarten beklagte geschftsfhrer einmalzahlung verzinsendes darlehen gewhrte monatliche rate dm beklagten zurckzahlen entsprechend modell flens modell schlo beklagte november leasingvertrag tungsvertrag sowie verwal ab leistete vereinbarte einmalzahlung hhe dm leasingvertrag rech nungsendbetrag hhe dm brutto sowie leasingdauer monaten aufgefhrt bruttoleasingrate betrug dm monatlich restwert leasingvertrag betrag dm bruttokaufpreises angegeben schriftliche verwaltungsvertrag sah beklagte neuwagenkaufpreises zahlte vertrages bernahm verpflichtung schuldbefreiender kung fr auftraggeber leasingraten zahlen sowie ge genber auftraggebern per juni dezember jeweiligen jahres ber geleisteten zahlungen ausweis gesetzlichen umsatzsteuer abrechnung erteilen vertrages ver pflichtet beklagten fahrzeug ablauf leasingzeit ursprnglichen bruttokaufpreises erwerb anzubieten refinanziert wurden leasingvertrge klgerin tum juli sowohl globalzession sicherungsbereignung leasingobjekte vereinbart leasingraten wurden fr fnf monate mai gezahlt danach zahlungen mehr erfolgten legte klgerin gegenber beklagten abtretung offen schreiben mai kndigte leasingvertrag wegen ausbleibens leasingzahlungen verlangte beklagten herausgabe fahrzeugs klage begehrt klgerin zahlung rckstndiger teilweise abgezinster leasingraten sowie zahlung leasingvertrag angegebenen abgezinsten restwertes insgesamt dm nebst zinsen ferner verlangt herausgabe fahrzeugs beklagte hlt globalzession fr sittenwidrig auffassung einmalzahlung verpflichtung leasingvertrag erfllt einmalzahlung schuldbefreiende wirkung gegenber entfaltet brigen ansicht lea singvertrag verstoe abs verbrkrg wesentliche vertragsbestimmungen insbesondere flligkeit einzelnen teilzahlungen option beklagten fahrzeug abschlu leasingdauer erwerben knnen vertragsurkunde fehlten beklagte verlangt wi derklagend herausgabe kraftfahrzeugbriefs leasingfahrzeugs klgerin landgericht klage vollem umfang stattgegeben widerklage abgewiesen berufungsgericht beklagten hiergegen eingelegte berufung ausnahme geringfgigen teils zinsen zurckgewiesen revision begehrt beklagte weiterhin klageabweisung vollem umfang herausgabe kraftfahrzeugbriefs klgerin entscheidungsgrnde berufungsgericht begrndung ausgefhrt globalzession sei sittenwidrig knebelung vorliege klgerin ausgesprochene kndigung komme nachdem vorgesehene leasingzeit jedenfalls sptestens juni abgelaufen sei fnf monatsraten gezahlt worden seien beklagte fahrzeug whrend gesamten leasingzeit mittelbarem besitz gehabt msse rckstndigen leasingraten zuzglich vereinbartem restwert zahlen daran ndere einmalzahlung schuldbefreiende wirkung gegenber entfaltet uerungen geschftsfhrers wonach leasingnehmer zahlung ver pflichtungen gegenber leasinggesellschaft befreit seien knne schlu gezogen wirtschaftlichen zusammenbruch pflicht zahlung leasingraten geschlossenen leasingvertrag mehr bestehen sollen erfllungsvereinbarung leasingnehmern spreche inhalt leasingvertrages verwaltungsvertrages daraus ergebe risiko fr scheitern modells leasingnehmern beklagten bestehen bleiben sollen stehe entgegen leasinggesellschaft einmalzahlung geworben interessenten erwartung geweckt leasingnehmer einmalzahlung praktisch raten frei wrden daraus ergben ausreichenden anhaltspunkte dafr gegenber leasingnehmern modell liegende offensichtliche spekulationsrisiko bernommen verwaltungsvertrag lasse fr auffassung herleiten vertrag schuld leasingneh mer bernommen beklagte erfllungs vereinbarung getroffen erklrung einmalzahlung hhe neupreises angelegenheit fr beklagten erledigt sei sei entnehmen insoweit mehr erwartung kunden gehandelt ergebe schon weiteren erluterung autoverkufer bzw geschftsfhrer sei lage einmalbetrag geschickte anlage soviel geld erwirtschaften daraus leasingraten bezahlt knnten vorliegenden schriftlichen vertrge stnden erfllungsvereinbarung jedenfalls entgegen verwaltungsvertrages sei klargestellt worden verpflichtet sei schuldbefreiender wirkung ver einbarten leasingraten zahlen stelle finde verwaltungsvertrag pflicht leasingnehmer ge ndert monatlichen leasingraten leasingvertrag zahlen mehr zahlen knnen anderenfalls wre abs verwaltungsvertrages getroffene regelung wonach ge genber auftraggebern per juni dezember jeweiligen jahres ber geleisteten zahlungen abrechnung erteilen gehabt sinnlos liege versto verbraucherkreditgesetz finde anwendung fr kreditvertrge gelte beteiligten flens modell beabsichtigt seien spekulationsgeschft gehandelt erwartung verknpft sei rechtlich geschuldeten leasingraten hochprofitable kapitalanlage abdecken knnen geschft schutzzweck verbraucherkreditgesetzes tun ii ausfhrungen berufungsgerichts halten rechtlichen berprfung stand zutreffend allerdings berufungsgericht davon ausgegangen anspruch klgerin bereits wegen sittenwidrigkeit globalzession entfllt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs globalabtretung bankkunde gesamten gegenwrtigen zuknftigen forderungen geschften dritten sicherung knftiger ansprche abtritt kaufmnnischen verkehr grundstzlich wirksam vereinbart sofern dadurch wirtschaftliche bewegungsfreiheit zedenten bermig beeintrchtigt gefhrdung interessen zuknftiger glubiger zedenten eintritt bghz mssen stets weitere umstnde hinzukommen ehe vorwurf sittenwidrigkeit gerechtfertigt wegen besonderen verhltnisse mglichkeit schdigung dritter naheliegt vertragsschlieenden erkenntnis aufdrngen mute mglichkeit hoher wahrscheinlichkeit verwirklichen bank handelt ferner sittenwidrig kreditnehmer sicherheit vermgenswerte bertragen lt zugleich wirtschaftliche bewegungsfreiheit nimmt bgh urteil november ii zr njw ii bgh beschlu mrz iii zr njw rr fall gegeben gem ziff abtretungsvertrages juli blieb solange klgerin rechten gebrauch machte einziehung abgetretenen forderungen berechtigt weise zunchst verfahren geschftskosten zeit bestreiten konnte fr sittenwidrige knebelung tuschung glubiger ber kreditwrdigkeit fehlt anhaltspunkt klgerin stehen beklagten ge schlossenen leasingvertrag hergeleiteten zahlungsansprche geleisteten leasingraten vereinbarten restwert beklagten geleistete einmalzahlung bruttokaufpreises schuldbefreiende wirkung gegenber leasinggeberin firma entfaltet kommt wirkung erst zahlungen leasingraten klagefor derungen hingegen begrndet zusammenhang berufungsgericht verkannt auslegung vertraglichen vereinbarungen beklagten berufungsgericht wonach erfllungsvereinbarung getroffen sei beruht jedoch revision recht rgt rechtsfehlern auslegung vertragsvereinbarungen tatrichter vorbehalten revisionsgericht eingeschrnkt berprfbar bindet revisionsgericht verletzung gesetzlichen auslegungsregeln entwickelten allgemeinen auslegungsgrundstze vorgenommen worden denkgesetze allgemeine erfahrungsstze verstt unterbreiteten sachverhalt erschpfend gewrdigt st rspr zuletzt senat urteil dezember viii zr njw ii senat urteil september viii zr njw rr ii letzteres vorliegend fall berufungsgericht gesetzlichen auslegungsregeln bgb ausreichend beachtet berufungsgericht sttzt fr annahme beklagten erfllungsvertrag getroffen erster linie inhalt leasingvertrages sowie ergnzung leasingvertrag geschlossenen verwaltungsvertrages eingezahlten kapital schuldbefreiender wirkung fr beklagten vereinbarten leasingraten fr dauer leasing vertrages zahlen verwaltungsvertrag verpflichtung leasingnehmer gendert monatlichen leasingraten leasingvertrag zahlen hierzu mehr lage ergibt auffassung berufungsgerichts abs verwaltungsvertrages getroffenen regelung wonach gegenber auftraggebern per juni dezember jeweiligen jahres ber geleisteten zahlungen abrechnung erteilen un streitigen uerungen geschftsfhrers wonach einmalzahlung angelegenheit fr beklagten erledigt sei berufungsgericht entnommen normalfall ordnungsgemen vertragserfllung gemeint sei jedoch regelung fr fall getroffen sollen zahlungsverpflichtungen folge leisten wrde erwgungen berufungsgericht auer acht gelassen auslegung willenserklrung erster linie wortlaut auszugehen st rspr vgl bghz bgh urteil januar xi zr wm njw ii oben wiedergegebenen erklrungen sowie ergnzend zeugenbeweis gestellten beklagtenvortrag liegt vereinbarung beklagten be rechtigt erfllungswirkung gegenber dritten leisten abs bgb berufungsgericht annahme vereinbarung rcksicht inhalt geschlossenen leasing sowie verwaltungsvertrages gehindert gesehen verkennt parteien rechtlich mglich vertrgen abweichende zusatzvereinbarung treffen hinweis berufungsgerichts darauf sog flens modell verbundene risiko erkennbar sei trgt schlufolgerung uerungen htten leasingnehmern erwartung hervorrufen knnen zahlung kaufpreises ausreichen vertraglich geschuldeten leasingraten begleichen vielmehr geht gerade frage beteiligten risiko tragen falls gelingen wrde jeweiligen einmalzahlung leasingnehmer smtliche leasingraten vereinbarten restwert erwirtschaften vertragspartnern steht frei vereinbaren wem risiko zugewiesen berufungsgericht brigen revision recht beanstandet unbestritten gebliebenen vortrag beklagten auer acht gelassen smtlichen leasingnehmern beklagten anfang nachdem klgerin zession seitens offengelegt un ter folgendes geschrieben entgegen auffassung rechtsanwlte bank verwaltungsvertrages vereinbarte bernahme zahlungsverpflichtung firma bzw gmbh rechtswirksam bank erwhnte globalzession ansprche erfassen gesellschaft leasingnehmer mehr insoweit genehmigte schuldbernahme geschtzt bank daher weder zahlung herausgabe verlangen schreiben erst vertragsschlu verfat worden indizwirkung hinsichtlich vorstellung geschftsfhrer vertragsgestaltung schreiben mu entnommen ging geschftsfhrer davon einmalzahlung leasingnehmer ansprche daraus entsprechenden willen vertragsschlu geschlossen auslegung beklagten getroffenen vereinbarungen somit bestand berufungsurteil bereits grund aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen tatrichter gelegenheit geben tragfhige feststellungen ber inhalt parteien leasingvertrages vereinbarten treffen berufungsgericht erwgen beklagten benannten zeugen weiteren behauptung anhrt sei zugesagt wor kmen bezahlung einmaligen betrages hhe neuwagenpreises weiteren forderungen aufzuheben urteil berufungsgerichts insoweit beklagten ferner herausgabe fahrzeugs verurteilt widerklage herausgabe fahrzeugbriefs abgewiesen grundstzlich beklagte verpflichtet ablauf leasingzeit fahrzeug zurckzugeben allerdings geschlossenen verwaltungsvertrages recht erhalten wagen fr bruttokaufpreises eigentum erwerben berufungsgericht prfen klgerin entgegengehalten fr weitere verfahren weist senat folgendes berufungsgericht gegebenenfalls beweisaufnahme erneut annahme gelangen be klagten schuldbefreiende wirkung einmalzahlung vereinbart worden sei mte einwand beklagten befassen htten schadensersatzansprche zugestanden nunmehr klgerin entgegenhalten knne beklagte geltend gemacht bewut wahrheitswidrig behauptet leasingraten anlage einmalzahlung erwirtschaften abschlu leasingvertrages interesse bestimmt berufungsgericht unrecht vorliegen schadensersatzanspruchs beklagten befreiung beklagten verbindlichkeiten leasingvertrag gerichtet wre ber bgb wege dolo petit einrede klgerin entgegenhalten knnte abschlieend verneint recht rgt revision berufungsgericht beantragte beiziehung strafakten staatsanwaltschaft kiel zeugen vorgenommen scha densersatzanspruch beklagten mangels substantiierung abgelehnt argumentation berufungsgerichts wonach allenfalls betrug lasten klgerin handeln knnen jedoch lasten beklagten vorgetragen ebenfalls konzept geglaubt trgt unzutreffend annahme berufungsgericht weitere behauptung beklagten betrugs unterschlagungsvorsatz schon abschlu leasingvertrages vorgelegen sei gleichsam blaue hinein erfolgt beweisaufnahme ergeben beklagten zugesichert msse auer einmalzahlung definitiv weiteren zahlungen erbringen bestehen allerdings gegenber ansprche leasingvertrag mehr schaden verursachende tuschungshandlung ausscheidet beklagte hingegen leasingvertrag weiteren zahlungen verpflichtet wre schdigende tuschungshandlung bewut wahrheitswidrigen behauptung sehen knne gezahlten einmalbetrag leasingraten erwirtschaften landgericht davon ausgegangen sogenannten flens modell gro angelegtes betrugsmanver gehandelt gegensatz kunden daran glaubten tatschlich erforderlichen betrge anlage einmalzahlungen leasingnehmer aufbringen knnen revision verweist dabei recht eigene vorbringen klgerin klageschrift vertragsmodell vermgensverwaltungsvertrag gro angelegter prinzip schnee ballsystems beruhender betrug herausgestellt schlielich geht staatsanwaltschaft kiel anklageschrift wegen ei nes betruges nachteil klgerin davon zugleich anlagebetrug lasten leasingnehmer vorliegen knnte behauptung blaue hinein daher rede darber hinaus berufungsgericht gegebenenfalls aufgrund hierfr treffenden feststellungen erneut verbraucherkreditgesetz haustrwiderrufsgesetz hergeleiteten einwendungen beklagten auseinanderzusetzen verhltnis beiden gesetze vgl zuletzt bgh urteil januar xi zr verffentlichung bestimmt ii iii zurckverweisung senat mglichkeit abs satz zpo gebrauch gemacht dr deppert dr hbsch ball dr beyer dr frellesen'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss september strafsache wegen ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin mai abs stpo grnden antragsschrift generalbundesanwalts magabe abs stpo unbegrndet verworfen angeklagte sowie mitangeklagte fall ii urteilsgrnde versuchten ruberischen erpressung schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen harms hger brause schaal gerhardt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet dezember potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein agbg ergnzenden auslegung sogenannten steuer abgabenklausel sonderkundenvertrag hinsichtlich erhhter beschaffungskosten energieversorgungsunternehmen aufgrund regelungen gesetzes fr vorrang erneuerbarer energien mrz kraft wrme kopplungsgesetzes mai entstehen bgh urteil dezember viii zr olg oldenburg lg osnabrck viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr beyer dr leimert dr frellesen fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg mrz aufgehoben urteil kammer fr handelssachen landgerichts osnabrck september abgendert beklagte verurteilt klgerin zinsen ber basiszinssatz weiteren mai juni zah len beklagte kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand neuem namen firmierende klgerin nachfolgerin ag beklagten brauerei november vertrag ber lieferung bezug elektrischer energie abgeschlossen nr allgemeinen technischen regelungen bestandteil vertrages enthlt folgende bestimmung soweit knftig kohlensteuer energiesteuer sonstige beschaffung bertragung verteilung elektrischer energie belastende steuern abgaben irgendwelcher art wirksam sollten trgt kunde soweit gesetz bestimmt klage macht klgerin fr zeit oktober april aufschlge fr aufwendungen geltend gesetz fr vorrang erneuerbarer energien eeg mrz bgbl kraft wrme kopplungs gesetz kwk mai bgbl entstanden hhe geltend gemachten betrages brutto dm beklagte zahlungspflicht getroffenen steuer abgabenklausel abrede gestellt landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung klgerin zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren entscheidungsgrnde begrndung berufungsgericht urteil rde abgedruckt ausgefhrt aufgrund regelung nr allgemeinen vertragsbedingungen ergebe berechtigung umlage zustzlich entstandenen kosten sogenannte erluternde auslegung begriffs abgaben ergebe abgaben ffentlichrechtlichen sinne gemeint seien klgerin eeg kwk zahlenden entgelte zutreffe folge zusatz abgaben irgendwelcher art verstndiger wrdigung sicht beklagten sei ergnzung irgendwelcher art lediglich ausdruck gebracht worden grund ffentlichrechtlichen abgabe gleichgltig solle ergnzende vertragsauslegung fhre zahlungsanspruch klgerin vorliegend htten parteien bewut abschlieende regelung erhhung entgelts getroffen bereits planwidrigen regelungslcke fehle parteien htten fr dauer vertrages festpreis form bestimmte referenzwerte angefaten arbeitspreises zuzglich bernahme bestimmter kosten geeinigt vertragswerk finde gerade regelung wonach jedwede kostensteigerung beklagte umgelegt knne sicht beklagten klgerin hinsichtlich aufgefhrten kostenfaktoren festpreistypisch bewut risiko strung gleichgewichts leistung gegenleistung kauf genommen anpassung entgelts wegen gestiegener kosten gesichtspunkt wegfalls geschftsgrundlage komme kostensteigerung lediglich vertrag maximal gegebenen bindungsfrist monaten betracht aufgrund getroffenen vertraglichen regelung scheide zahlungsanspruch gem abs satz kwk ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand zutreffend berufungsgericht zunchst angenommen nr allgemeinen technischen regelungen bestandteil vertrages november verpflichtung tragung klgerin begehrten aufschlags fr eeg kwk entstandenen mehraufwendungen unmittelbar ergibt dabei unterliegen allgemeinen technischen regelungen klgerin uneingeschrnkten nachprfung revisionsgericht klgerin vertragsbedingungen bereits vereinbarung gerichtsstands osnabrck ergibt ber bereich oberlandesgerichtsbezirks hinaus verwendet st rspr vgl bghz senatsurteil november viii zr wm njw rr ii jew nachw allgemeine geschftsbedingungen objektiven inhalt typischen sinn einheitlich auszulegen verstndigen redlichen vertragspartnern abwgung interessen normalerweise beteiligten kreise verstanden st rspr vgl bgh urteil januar ix zr wm njw ii senatsurteil november aao senatsurteil mai viii zr wm njw ii jew nachw klgerin geltend gemachten aufschlgen fr eeg kwk entstandenen mehraufwendungen handelt berufungsgericht recht angenommen weder steuern sinne ao ffentlich rechtliche abgaben denen neben steuern gebhren beitrge sonderabgaben verstehen birk hbschmann hepp spitaler abgabenordnung rdnr ff bundesgerichtshof fr leistungspflichten stromeinspeisungsgesetz dezember bgbl entschieden stellten materiellen gehalt abgabenlasten dar festlegung mindestpreises fr eingespeisten strom erneuerbaren energien strom gefrdert aufkommenswirkung zugunsten ffentlichen hand erreicht wurde handelte preisfestsetzung rahmen austauschverhltnisses beteiligten unternehmen bghz siehe bverfg njw gleiche gilt fr zahlungspflicht netzbetreiber eeg kwk nunmehr feste mindestvergtungen fr eingespeisten strom sowie gesonderte ausgleichsregelung netzbetreibern bestimmt zahlungen ffentliche einrichtung betreiber kraftwerke einsatz regenerativer energien kraft wrmekopplung erfolgen olg dsseldorf rde gent rde ebel energiewirtschaftliche tagesfragen bdenbender energiewirtschaftliche tagesfragen klgerin fr befrwortete vertragsauslegung darauf berufen sinn zweck vereinbarten steuer abgabenklausel sowie wirtschaftliche gleichwertigkeit eeg kwk gefundenen finanzierungsform gegenber ffentlichen subventionierung staatlichen haushalt verbunden neu geschaffenen steuern abgaben rechtfertigten anwendung klausel genannten gesetzen resultierenden mehraufwendungen abwlzung betroffenen energieversorgungsunternehmen kunden bdenbender aao ff auslegung allgemeinen geschftsbedingungen verstndnismglichkeit typischerweise angesprochenen durchschnittskunden auszugehen siehe senatsurteil mai viii zr wm njw ii nachw htte darlegung bedurft durchschnittliche industriekunde begriff abgaben irgendwelcher art weiten sinne verstanden bergangenen vortrag klgerin hierzu jedoch revision aufgezeigt gefolgt allerdings berufungsgericht insoweit ergnzende vertragsauslegung klgerin ansprche hilfsweise sttzt verneint herrschender meinung fllen denen lcke vorformulierten vertrgen einbeziehungs inhaltskontrollschranken agb gesetzes ff bgb beruht ergnzende vertragsauslegung zulssig vgl bghz schmidt ulmer brandner hensen agb gesetz aufl rdnr derartige vertragslcke ergnzende auslegung bedingungen zugrundelegung objektiv generalisierenden mastabs schlieen willen interesse typischerweise geschften art beteiligten verkehrskreise auszurichten bghz schmidt aao rdnr jew nachw vertragslcke darauf beruhen vertragsschlu bestehenden wirtschaftlichen rechtlichen verhltnisse nachtrglich ndern vgl bghz bgh urteil november iii zr wm bgh urteil juli iii zr wm ii unrecht geht berufungsgericht revision erfolg rgt davon parteien htten bewut abschlieende regelung erhhung entgelts getroffen hinsichtlich streitigen kosten planwidrigen regelungslcke fehle parteien preisregelung vertrag november einzelnen festgelegte arbeitspreise verbunden preisanpassungsklausel sowie bestimmten rabatten zuschlgen etc vereinbart regelung wer zustzlichen kosten fr abnahme strom erneuerbaren energien kraft wrme kopplungsanlagen staatlich bestimmten festpreisen tragen konnte jedoch vertragsschlu getroffen staatliche form frderung erneuerbarer energien kraftwrme kopplung ausschlu beteiligung staatshaushaltes zeitpunkt gab deshalb bercksichtigt konnte stromeinspeisungsgesetz dezember erstmals mindestvergtung fr eingespeisten strom erneuerbaren energien vorsah vertragsschlu verkndet bestimmten vergtungen art energiequellen gestaffelt durchschnittserlsen je kilowattstunde stromabgabe versorgungsunternehmens letztverbraucher richteten vgl bgh abfassung allgemeinen geschftsbedingungen klgerin bercksichtigt worden steht daher annahme vertragslcke entgegen brigen klgerin unwidersprochen vorgetragen regelungen stromeinspeisungsgesetzes abnahme vergtungspflicht rtlichen netzbetreibers ausnahmefllen weitergabe teilen belastungen sogenannten vorgelagerten netzbetreiber vorsahen vgl abs satz streg fassung gesetzes neuregelung energiewirtschaftsrecht april bgbl fr klgerin geringe praktische bedeutung dadurch lediglich jhrliche gesamtkosten ca mio dm ausgelst wurden einzelne kwh umgelegt betrag lediglich pfennig kwh ausmachte demgegenber verursachten vortrag klgerin eeg kwk jahre jhrliche gesamtkosten hhe mio dm betrag pfennig kwh entsprach klgerin hinblick regelungen stromeinspeisungsgesetzes nderung jahre geschlossenen vertrags herbeigefhrt hieraus fehlen vertragslcke deshalb geschlossen erscheint ausgeschlossen klgerin regelung sinne bestanden htte vertragsschlu gewut htte anwendung gesetzes fr vorrang erneuerbarer energien knftig weitgehende abwlzung erhhten energiekosten vorgelagerte netzbetreiberin stattfinden wrde entgegen auffassung berufungsgerichts angenommen sicht beklagten klgerin hinsichtlich aufgefhrten kostenfaktoren festpreistypisch bewut risiko strung gleichgewichts leistung gegenleistung kauf genommen klgerin smtliche beschaffung bertragung verteilung elektrischer energie belastenden steuern sonstige staatlich angeordnete abgaben bernehmen kunden abwlzen ergibt nr allgemeinen technischen regelung gilt fr rede stehenden belastungen klgerin infolge neuregelung subventionierung erneuerbaren energien kraft wrme kopplungsanlagen gewonnen stroms staatliche eingriffe veranlaten mehrkosten sonstigen nderungen beschaffungs vertriebskosten strommarkt unterscheiden deren vernderung risikobereich klgerin fllt vgl bdenbender aao hinsichtlich eeg kwk anfallenden mehrkosten bestehende vertragslcke dahin schlieen kosten ebenfalls beklagten stromkundin tragen eigenen ergnzenden auslegung revisionsgericht ber bereich berufungsgerichts hinausgehend verwendeten allgemeinen geschftsbedingungen befugt bghz bghz entgegen ansicht beklagten scheidet ergnzende vertragsauslegung deshalb ausfllung regelungslcke mehrere gestaltungsmglichkeiten betracht kmen anhaltspunkt dafr besteht regelung parteien getroffen htten vgl bghz nachw vielmehr anzunehmen parteien beteiligte geschlossenen sonderkundenvertrages wre vertragslcke bewut ebenso nr erwhnten steuern abgaben irgendwelcher art eeg kwk bewirkten eingriffe preissystem dadurch verbundene mehrbelastungen klgerin beklagten abnehmerin auferlegt htten gesetzgeber berwlzung eeg herbeigefhrten mehrkosten verbraucher ausging ergibt begrndung entwurfs gesetzes frderung stromerzeugung erneuerbaren energien sowie nderung minerallsteuergesetzes erwartung ausgesprochen auswirkungen preisniveau insbesondere verbraucherpreisniveau trotz voraussichtlich geringer erhhung netznutzungsentgelte nennenswertem umfang erwarten seien sei lediglich geringfgigen steigerungen strombezugspreise rechnen liberalisierten markt sinkenden strompreise deutlich berkompensiert wrden bt drucks beschluempfehlung bericht ausschusses fr wirtschaft technologie bt drucks inwieweit annahme gesetzgebers folgezeit richtig erwiesen dabei unerheblich gabe vermeidbaren mehraufwendungen siehe abs satz kwk tarifkundenbereich diesbezglichen kosten anerkennungsfhig gem btoelt tariflich anerkannt bdenbender aao britz mller rde davon klgerin rede stehenden gesetzgeberischen manahmen beruhenden mehrkosten zweck auswirkungen fr energieversorgungsunternehmen abgabe gleichstehen ebenfalls sonderkunden htte abwlzen konnten ausgehen eeg verfassungsmigkeit bedenken bestehen senatsurteil juni viii zr verffentlichung bghz bestimmt kwk entstandenen mehraufwendungen klgerin fr zeit oktober april hhe unstreitig konnte senat sache entscheiden abs zpo beklagte daher entsprechend klageantrag zahlung nebst zinsen abs bgb verurteilen dr deppert dr hbsch dr leimert dr beyer dr deppert fr wegen erkrankung unterschriftsleistung verhinderten richter bundesgerichtshof dr frellesen dezember'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs verhandlung juli sitzung august denen teilgenommen vizeprsident bundesgerichtshofes dr jhnke vorsitzender richter bundesgerichtshof dr detter dr bode richterinnen bundesgerichtshof dr otten elf beisitzende richter staatsanwltin bundesanwalt verhandlung verkndung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt dr verhandlung verhandlung verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt november verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe elf jahren verurteilt dagegen wendet angeklagte verfahrensrgen sachrge gesttzten revision rechtsmittel erfolg feststellungen lebte angeklagte seit januar februar zeugin deren april geborenen sohn sammen angeklagte rgerte insbesondere darber kind windeln tragen mute schlug gelegentlich whrend gelegenheiten liebevoll frsorglich zeigte januar zeugin uhr gemeinsame wohnung verlassen verschiedene besorgungen angeklagte lagen zeitpunkt bett uhr brachte angeklagte kind badezimmer stellte dabei fest eingensst verrgerung schlug schulter fall kam weinen anfing trotz aufforderung ruhig weinen aufhrte trat rcken liegenden kind nackten fu bauch bauchdecke ca cm tief eingedrckt wurde fhrte insbesondere wegen drehbewegung fues zerreiungen aufhngung dickdarms gekrsewurzel sowie tiefgehenden leberruptur folge massiver innerer blutungen kind konnte mehr aufrichten wurde zunehmend blasser schwcher angeklagte trug wohnung herum versuchte wiederzubeleben kurze zeit spter rief ber notruf rettungsleitzentrale alsbald eintreffenden rettungssanitter notarzt konnten kind retten ii verfahrensrgen unbegrndet sinne abs stpo sachrge revision annahme bedingten ttungsvorsatzes wendet erfolg landgericht ausgefhrt angeklagte fr mglich gehalten billigend kauf genommen tiefe hineindrcken drehen fues kind lebensbedrohende verletzungen zuzufgen deren folge tod eintreten konnte kenntnis le bensgefhrlichkeit tuns glcklichen ausgang vertrauen durfte vielmehr zufall berlassen gleichwohl gehandelt einwendungen revision generalbundesanwalts urteil setze unzureichend mglichen ttungsvorsatz auseinander ergebnis begrndet stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs liegt uerst gefhrlichen gewalthandlungen nahe tter mglichkeit rechnet opfer dabei tode kommen knne gleichwohl gefhrliches handeln beginnt fortsetzt erfolg billigend kauf nimmt angesichts hohen hemmschwelle gegenber ttung allerdings immer mglichkeit betracht ziehen tter gefahr ttung erkannt jedenfalls darauf vertraut erfolg eintreten schlu bedingten ttungsvorsatz daher rechtsfehlerfrei tatrichter erwgungen umstnde einbezogen ergebnis frage stellen stndige rechtsprechung vgl bghr stgb abs vorsatz bedingter bgh stv landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt angeklagte tat hauptverhandlung bestritten verlauf verfahrens verschiedene versionen tatgeschehen abgegeben fu tief bauch kindes hineingedrckt bewut gedreht ausgeschlossen fixierte kind wegdrehen konnte anhalts punkte dafr besonders gefhrlichen drehbewegung deshalb gekommen revision meint angeklagte gleichgewicht suchen mute lassen sachverhalt entnehmen naheliegenden mglichkeit mute landgericht auseinandersetzen angesichts massiven einwirkung ungeschtzten krperteil kleinkindes drehbewegung vergrert intensiviert wurde gefahr lebensbedrohlicher verletzungen bestand offensichtlich folgerung landgerichts sei angeklagten bewut rechtsfehlerfrei angeklagte durchschnittlich intelligent weder schuldfhigkeit vermindert befand psychischen ausnahmesituation lediglich verrgert ber alltgliche situation wissenselement bedingten ttungsvorsatzes ausreichend tatsachen belegt voluntative moment bedingten vorsatzes landgericht letztlich ausreichend festgestellt landgericht inkaufnahme todeserfolgs offensichtlichen lebensbedrohlichkeit handlung geschlossen rechtsgrnden beanstanden ueren tatgeschehen kam hoher indizwert angeklagte zuvor schon gelegentlich gegenber kind gewaltttig geworden massiven einwirkung bauch kindes weit ber bisherigen mihandlungen hinausgegangen gewicht bauch kindes gestellt bauchdecke fast rckgrat berhrte druck trotz schreie bitten kindes vermindert drehbewegung fues verstrkt eintritt schwerer verletzungen danach offensichtlich gerade zustzliche drehen fues beim zertreten insektes lt hand liegenden schlu angeklagte zeitpunkt verrgert tod kindes kauf genommen rechtlich tragfhige anhaltspunkte geeignet wren schlu frage stellen bestehen revision generalbundesanwalt zuzugeben landgericht weder umstand angeklagte mutter kindes zusammenbleiben rger ber bloes sicht widersetzlichkeit gewertetes verhalten kindes sogar ttung kauf genommen nachtatverhalten angeklagten ausdrcklich auseinandergesetzt darlegungsmangel darin angesichts besonderheiten falls jedoch sehen erfahrung zeigt geringe anlsse ursache massivster gewalthandlungen kinder knnen denen tter wut rger beherrschung verliert zeitpunkt sogar tdlichen erfolg kauf nimmt umstand nachhinein tat bedauert versucht soweit mglich ungeschehen spricht schon fr gesehen bedingt billigende inkaufnahme tdlichen erfolgs zeitpunkt tathandlung kommen weitere umstnde hinzu gewicht rettungsbemhungen vermindern urteilsfeststellungen angeklagte sorge anteilnahme geschick jungen vorgetuscht whrend tatschlich ber wartenden konsequenzen fr besorgt weiterer ausdrcklicher errterungen bedurfte umstnden umfassende sachprfung urteils brigen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben jhnke detter otten bode elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit beklagte nichtzulassungsbeschwerdefhrerin klgerin nichtzulassungsbeschwerdegegnerin vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main april zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo materiell rechtliche fehler berufungsgerichts zulassung revision erforderten aufgezeigt urteilen instanzgerichte ergibt nichtzulassungsbeschwerde hinblick verletzung art gg angesprochenen vortrag beweisantritt beklagten kenntnis genommen jedoch erheblich angesehen vgl bu lgu umstnden verletzung art gg zulassung revision erfordern wrde aufgezeigt weiteren begrndung gem abs halbs zpo abgesehen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert mller greiner pauge wellner sthr'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen sofortige beschwerde antragsgegners beschlu zivilsenats familiensenats oberlandesgerichts stuttgart august aufgehoben antragsgegner versumung frist einlegung berufung urteil amtsgerichts familiengericht schwbisch gmnd april wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt beschwerdewert dm grnde scheidungsverbundurteil amtsgerichts wurde ehe parteien geschieden versorgungsausgleich geregelt antragsgegner zahlung ehegatten kindesunterhalt verurteilt juni oberlandesgericht eingegangenem schriftsatz beantragt prozekostenhilfe einlegung berufung mai zugestellte urteil bewilligen beschlu juli antragsgegner zugestellt august oberlandesgericht nachgesuchte prozekostenhilfe verweigert antragsgegner legte daraufhin august berufung verbundurteil spter rechtzeitig begrndete beantragte zugleich wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist gewhren oberlandesgericht berufung unzulssig verworfen fristgerecht eingelegt worden sei beantragte wiedereinsetzung bewilligt knne dagegen richtet sofortige beschwerde antragsgegners ii rechtsmittel erfolg fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses auerdem antragsgegner wegen versumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gewhren antragsgegner greift rechtsmittel sowohl verwerfung berufung unzulssig grnden angefochtenen beschlusses erfolgte zurckweisung antrags wiedereinsetzung vorigen stand entgegen annahme berufungsgerichts antragsgegner zpo wegen versumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gewhren vorschrift voraussetzung fr bewilligung wiedereinsetzung partei berufungsfrist verschulden einhalten konnte bedrftigkeit partei begrndete unvermgen rechtanwalt einlegung rechtsmittels beauftragen stellt grundstzlich unverschuldetes hindernis sinne vorschrift dar deshalb stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs partei ablehnung prozekostenhilfegesuchs wiedereinsetzung versumung rechtsmittelfrist gewhren vernnftigerweise verweigerung prozekostenhilfe wegen fehlender bedrftigkeit rechnen mute fr arm halten davon ausgehen durfte wirtschaftlichen voraussetzungen fr gewhrung prozekostenhilfe ablauf rechtsmittelfrist gengend dargetan vgl senatsbeschlu februar xii zb famrz davon geht berufungsgericht ansatz recht auffassung vorgenannten voraussetzungen seien vorliegenden fall erfllt hlt rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht ausgefhrt antragsgegner mehr fr bedrftig sinne ff zpo halten drfen nachdem gleichen wirtschaftlichen verhltnissen parallelverfahren betreffend trennungs kindesunterhalt beschlu mai zugestellt mai prozekostenhilfe mangels bedrftigkeit verweigert worden sei zugang beschlusses hinreichend zeit gehabt innerhalb berufungsfrist berlegen trotz einschtzung bedrftigkeit berufung einlegen wolle vorgenannten beschlu antragsgegner prozekostenhilfe begrndung verweigert worden erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse angefhrte bausparguthaben reiche weitem kosten verfahrens decken parallelverfahren antragsgegner schriftsatz juni eingegangen juni gegenvorstellung prozekostenhilfeverweige rung erhoben ausgefhrt bausparguthaben sei darlehensglubiger abgetreten vorliegenden verfahren antragsgegner bereits prozekostenhilfeantrag entsprechende angaben gemacht abtretung berufungsgericht gegenber belegt worden rechtfertigt annahme antragsgegner deshalb verweigerung prozekostenhilfe rechnen mssen aufgrund beschwerdeverfahren eingereichten belegs abtretung bausparguthabens auszugehen durfte antragsgegner annehmen bewilligung prozekostenhilfe entgegenstehen wrde durfte darber hinaus auffassung wirtschaftlichen verhltnisse fr bewilligung prozekostenhilfe hinreichend dargetan verfgung oberlandesgerichts rahmen prozekostenhilfeverfahrens beibringung weiterer unterlagen aufgegeben worden verhielt besttigung angegebenen abtretung demgem antragsgegner vorliegenden verfahren prozekostenhilfe wegen einsetzbarkeit bausparguthabens versagt worden begrndung sei eigentmer neupreis rund dm erworbenen pkw fahrzeug stelle schonvermgen sinne bshg dar antragsgegner fr fahrt arbeit einfacheren fahrzeug begngen knne zuzumuten sei neu erworbenen pkw veruern erls teilweise bestreitung prozekosten verwenden rcksicht bausparguthaben abgegebenen erklrung brauchte antragsgegner danach verweigerung prozekostenhilfe wegen fehlender bedrftigkeit rechnen ebensowenig wegen vorhandenen fahrzeugs fall partei erster instanz prozekostenhilfe bewilligt wurde darf nmlich grundstzlich davon ausgehen unvernderten wirtschaftlichen verhlt nissen zweiter instanz bedrftigkeit bejaht senatsbeschlu februar xii zb njw rr antragsgegner pkw amtsgericht vorgelegten erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse angegeben gleichwohl prozekostenhilfe bewilligt worden brauchte insoweit ebensowenig bedrftigkeit entgegenstehenden umstand rechnen hahne sprick wagenitz weber monecke dose'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat strafschrfenden erwgungen ua verstoen abs stgb hierbei bercksichtigten umstnde angeklagte ehefrau entgegengebrachte vertrauen grob mibraucht stieftochter bloes objekt sexuellen bedrfnisse betrachtet willen wann immer verlangte merkmale gesetzlichen tatbestandes verwirklichten abs nr stgb vgl bgh nstz derartige moralisierende erwgungen verdeutlichen anerkannten strafzumessungsgesichtspunkten beurteilung tat tters zuzuordnen nichtssagend berflssig knnen gegenber angeklagten gefahr gefhlsmigen unklaren erwgungen beruhenden strafzumessung begrnden vgl bgh beschlu september str senat jedoch letztlich ausschlieen jugendkammer angesichts gewichtigen schuldumfangs verwendung beanstandeten strafzumessungserwgungen niedrigere einzelstrafen mildere gesamtstrafe erkannt htte schfer nack schluckebier boetticher hebenstreit'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mai kosten beklagten zurckgewiesen beschwerdewert grnde beschwerde zurckzuweisen zulassungsgrund dargelegt abs satz abs satz zpo rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung bundesgerichtshofs beklagten berufungsurteil entscheidungserheblicher weise anspruch rechtliches gehr verletzt versto art abs gg stndigen rechtsprechung bundesverfassungsgerichts njw rr njw bverfge jeweils festgestellt einzelfall klar ergibt gericht pflicht nachgekommen ausfhrungen prozessbeteiligten kenntnis nehmen erwgung ziehen grundstzlich geht bundesverfassungsgericht davon gerichte parteivorbringen kenntnis genommen erwgung gezogen verpflichtet vorbringen entscheidungsgrnden ausdrcklich befassen einzelheiten bescheiden vgl bgh beschluss mai vi zr wum urteile februar iii zr njw bb juni ii zr njw ii ausfhrungen berufungsgerichts lassen ausreichend erkennen vortrag beklagten kern kenntnis genommen erwgung gezogen aa fr beweiskraft quittungen unerheblich berufungsgericht fotokopien bezogen beschwerde verkennt originale landgericht vorgelegen unstreitig beklagten unterschrieben worden bb berufungsgericht ergebnis recht angenommen beklagten blankettmissbrauch behauptet beklagte beschwerde zitierten aktenstellen ga ii behauptung klgers text quittung mrz ber dm sei zeitlich unterschrift beklagten eingetragen worden lediglich nichtwissen bestritten hierzu vermutungen angestellt bestreiten abs zpo unzulssig unbeachtlich partei grundstzlich gem abs zpo verwehrt eigene handlungen wahrnehmungen nichtwissen bestreiten ausnahmsweise kommt bestreiten eigener handlungen wahrnehmungen betracht partei lebenserfahrung glaubhaft macht gewisse vorgnge mehr erinnern knnen bloe behauptung erinnern reicht indessen bgh urteil oktober ii zr njw aa gutachten sachverstndigen dr brigen entstehungsreihenfolge unterschrift textschrift verwertbaren erkenntnisse gewinnen konnte brauchte berufungsgericht danach befassen cc gleiches gilt fr feststellung berufungsgerichts beklagten htten darlehen ber dm form verrechnungsschecks mrz tage erhalten klger schriftsatz mrz behauptet beklagte scheck rckseite giriert konto eingezogen zunchst unterschrift ihrige anerkannt ausgefhrt rckseite notierte kontonummer stamme kontonummer knne erinnern bestreite nichtwissen rckseite scheck ber dm gehre beklagte bestreiten nichtwissen zurckgezogen bestreiten abs zpo unbeachtlich beide beklagte darber erklren scheck konten etwa scheckrckseite notierten nummer eingezogen ht ten erkundigungen banken einholen knnen mssen vgl bgh urteile april zr njw rr ii oktober aao bb angabe klgers berufungsverhandlung beklagte scheck konto eingereicht sei einzi ge bank beklagten damals geld gewhrt geuert schriftsatzrecht beantragt entscheidung berufungsgerichts willkr lich versto willkrverbot zweifelsfrei fehlerhaften anwendung einfachen rechts anzunehmen hinzu kommen vielmehr fehlerhafte rechtsanwendung bercksichtigung grundgesetz beherrschenden gedanken mehr verstndlich daher schluss aufdrngt sachfremden erwgungen beruht bverfg njw mehr verstndlichen denkbaren aspekt vertretbaren rechtsanwendung berufungsgerichts rede ausfhrungen weiteres entnehmen lsst weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen august soweit betrifft feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubes freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt verletzung materiellen rechts gesttzte revision erfolg feststellungen berfielen angeklagte mittter nacht august betagte ehepaar einfamilienhaus nhe berauben whrend ehemann obergeschoss schlief berfall bemerkte brachte jhrige geschdigte erdgeschoss boden hielt fortlaufend augen mund zwischenzeit durchsuchte angeklagte haus geld wertgegenstnden wobei teilweise fndig wurde schmalen sehschlitz konnte geschdigte beobachten angeklagte zusammenhang frage geld gold brotmesser tisch nahm abweisende handbewegung mitangeklagten zurcklegte beide tter gingen davon geschdigte ergreifen messers wahrgenommen folge fand angeklagte weiteres geld wertgegenstnde nahm bevor erster haus verlie kurze zeit spter verlie mitangeklagte haus beide flchteten pkw eheleu te zuvor geschdigte schal abgeschnittenen trageriemen handtasche hnden fen gefesselt worden landgericht angeklagten aufgrund fesselung opfers wegen schweren raubes gem abs nr buchst stgb verurteilt verwirklichung besonders schweren raubes gem abs nr stgb einsatz messers strafkammer verneint geschdigte sicht angeklagten messer wahrgenommen mglichen versuch qualifizierten tatbestands abs nr stgb sei angeklagte zurcklegen messers jedenfalls strafbefreiend zurckgetreten ii feststellungen tragen schuldspruch wegen mittterschaftlich begangenen schweren raubes aufgrund fesselung geschdigten generalbundesanwalt hierzu ausgefhrt reichen beisichfhren verwendungsabsicht irgendeinem zeitpunkt ansetzen tat deren beendigung mithin zeitraum vollendung beendigung raubes entgegen rb fr annahme qualifikationsmerkmals abs nr stgb st rspr bghst bghr stgb abs nr beisichfhren bgh stv nstz senat nstz rr fischer stgb aufl rn gengt tter mittel erst tatort ergreift bghst bghr aao bgh stv nstz nstz rr fischer aao rn feststellung zeugin sei zuvor bevor mitangeklagte tatort verlie schal abgeschnittenen trageriemen handtasche hnden fen gefesselt worden ua rechtfertigt verurteilung angeklagten wegen insoweit qualifizierten raubes fesselung zeugin vornherein getroffenen tatabrede entsprach festgestellt worden lassen feststellungen erkennen angeklagte zeitpunkt fesselung berhaupt haus befand gegebenenfalls daran unmittelbar beteiligt whrend tatausfhrung sei stillschweigenden absprache mitangeklagten ber fesselung kam angeklagte wenigstens kenntnis fesselungsabsicht mitangeklagten tat beteiligt letztgenannten fall mittterschaftlicher zurechnung vgl bgh nstz rr senat nstz fischer stgb rn derartiger feststellungen htte bedurft beurteilen knnen angeklagte qualifikationsmerkmal erfllt mittterschaftlichen grundstzen zuzurechnen schliet senat weist sache entsprechender aufklrung landgericht zurck brigen geht landgericht generalbundesanwalt nher dargelegt zutreffend davon angeklagte qualifikation abs nr stgb ergreifen messers verwirklicht neue tatrichter jedoch gegebenenfalls bercksichtigen bereits ergreifen messers qualifikationsmerkmal abs nr buchst stgb erfllt becker fischer krehl appl ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja youtube werbekanal ii uwg pkw envkv abs satz halbsatz richtlinie eu art abs buchst ziffer ii weder internetdienst youtube werbezwecken betriebener videokanal abrufbares werbevideo stellt audiovisuellen mediendienst sinne art abs buchst richtlinie eu dar werbekanal abrufbaren video fr neue personenkraftwagen geworben deshalb angaben ber offiziellen kraftstoffverbrauch offiziellen spezifischen co emissionen beworbenen modelle bgh urteil september zr olg kln lg kln ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftstze juni eingereicht konnten vorsitzenden richter prof dr koch richter prof dr schaffert prof dr kirchhoff dr lffler richterin dr schwonke fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln mai kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte vertreibt deutschland automobile marke unterhlt internetdienst youtube videokanal februar etwa fnfzehn sekunden langes video titel verffentlichte video befand folgender text sekunden km strksten serienmotor geschichte entdecke vertragspartner nhe lass begeistern liste qualifizierter einrichtungen uklag eingetragene klgerin auffassung beklagte werbung angaben offiziellen kraftstoffverbrauch offiziellen co emissionen mssen klgerin zuletzt beantragt beklagte androhung nher bezeichneter ordnungsmittel verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs fr neue personenkraftwagen beschleunigung km sekunden werben gem abs verordnung ber verbraucherinformationen kraftstoffverbrauch co emissionen stromverbrauch neuer personenkraftwagen pkw envkv erforderlichen angaben ber offiziellen kraftstoffverbrauch offiziellen spezifischen co emissionen beworbenen fahrzeugs geschieht februar internetplattform youtube videoclip nachstehend wiedergegeben folgen einblendungen youtube internetseite standbildern video sowie drehbuch videos auerdem beklagte erstattung pauschalen abmahnkosten hhe euro nebst zinsen anspruch genommen landgericht klage stattgegeben lg kln grur rs beklagte berufungsverfahren unterwerfungserklrung abgegeben klgerin angenommen berufungsgericht berufung beklagten magabe zurckgewiesen verurteilung beklagten unterlassung vorstehend wiedergegebenem antrag ausgesprochen olg kln grur rr wrp berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt verfolgt beklagte antrag abweisung klage senat beschluss januar gerichtshof europischen union folgende frage vorabentscheidung vorgelegt bgh grur wrp youtube werbekanal betreibt derjenige internetdienst youtube videokanal unterhlt internetnutzer kurze werbevideos fr modelle neuer personenkraftwagen abrufen knnen audiovisuellen mediendienst sinne art abs buchst richtlinie eu koordinierung bestimmter rechts verwaltungsvorschriften mitgliedstaaten ber bereitstellung audiovisueller mediendienste gerichtshof europischen union frage folgt beantwortet eugh urteil februar grur wrp peugeot deutschland deutsche umwelthilfe art abs buchst richtlinie eu dahin auszulegen definition begriffs audiovisueller mediendienst weder videokanal ausgangsverfahren rede stehenden internetnutzer kurze werbevideos fr modelle neuer personenkraftwagen abrufen knnen videos fr genommen erfasst parteien einverstndnis revisionsentscheidung schriftlichen verfahren erklrt entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klgerin stnden geltend gemachten ansprche nr uwg af verbindung abs pkw envkv begrndung ausgefhrt zulssige klage sei begrndet abs abs nr verbindung anlage abschnitt ii pkw envkv seien angaben offiziellen kraftstoffverbrauchs offiziellen co emissionen geschuldet ausnahmevorschrift abs nr pkw envkv zugunsten audiovisueller mediendienste art abs buchst richtlinie eg greife ii ber revision beklagten zustimmung parteien schriftlichen verfahren entscheiden abs zpo liegt wirksame zustimmung nachdem parteien juli juli frist abs satz zpo zunchst eingehalten konnte erneut zustimmung erklrt grundlage gem abs satz zpo erkannt bgh urteil juli xi zr wm rn iii revision beklagten erfolg unterlassung gerichtete klage zulssig iii begrndet iii vorgerichtliche abmahnung klgerin berechtigt beklagte verpflichtet geltend gemachten abmahnkosten erstatten iii klgerin zuletzt gestellte unterlassungsantrag hinreichend bestimmt zulssig berufungsgericht angenommen klageantrag sei jedenfalls klarstellenden einbeziehung drehbuchs youtubekanal beklagten abrufbaren videos hinreichend bestimmt nehme bezug konkretisiertes internetangebot einzelnen abbildungen illustriert gesamte ablauf videoaufzeichnung screenshots abgebildet screenshots sehen seien diejenigen angaben kern unterlassungsgebots betrfen nmlich bezeichnung konkret beworbenen fabrikats sowie video angegebene text beschleunigungsleistung fahrzeugs hinzufgung drehbuchs werbevideos stelle klarstellung sinnvolle weitere konkretisierung antrags dar deutlich lediglich konkrete angebot gehe jedoch berblicksseiten gesamten youtube auftritt beklagten beurteilung lsst rechtsfehler erkennen abs nr zpo darf verbotsantrag derart undeutlich gefasst gegenstand umfang entscheidungsbefugnis gerichts abs zpo erkennbar abgegrenzt beklagte deshalb erschpfend verteidigen letztlich entscheidung darber verboten vollstreckungsgericht berlassen bleibt st rspr vgl bgh urteil november zr grur rn wrp context urteil november zr grur rn wrp resistograph berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt streitgegenstand antragswortlaut werbevideo allein video darunter befindlichen werbetext betreffend beschleunigungsleistung fahrzeugs video kenn zeichnenden klageantrag aufgenommenen standbilder drehbuch videos zudem bezugnahme konkrete verletzungsform hinreichend beschrieben dagegen wendet revision unterlassungsantrag begrndet klgerin steht geltend gemachte unterlassungsanspruch gem abs satz abs nr abs uwg nr uwg af verbindung abs pkw envkv beklagte verpflichtung verstoen rede stehenden werbung youtube kanal fr personenkraftwagenmodell angaben offiziellen kraftstoffverbrauch offiziellen spezifischen co emissionen berufungsgericht angenommen beklagte sei vertreterin herstellers kraftfahrzeugen marke deutschland youtube plattform fr fahrzeugmodell ge worben sei deshalb abs abs nr verbindung anlage abschnitt ii pkw envkv verpflichtet angaben ber offiziellen kraftfahrstoffverbrauch offiziellen co emissionen beklagte knne abs satz halbsatz pkw envkv vorgesehene ausnahme berufen hrfunkdienste audiovisuelle mediendienste art abs buchst richtlinie eu verpflichtung befreit seien produktbezogenen informationspflichten glten fr angebote elektronischen videoportalen vornehmlich absatzfrderung dienten werbespot youtube kanal beklagten stellten audiovisuellen medienangebote dar dienten vornehmlich werbung meinungsbildung deutschen recht getroffene ausnahmeregelung bercksichtige umstand meinungsbildende mediendienste ausgerichteten regulierung unterlgen wirtschaftswerbung zweck trage abs pkw envkv rechnung werbetypische informationspflichten denjenigen auferlege werbung fr dienstleistungen betrieben jedoch denjenigen diensten vornehmlich meinungsbildung dienten dabei finanzierung angebote werbung programme integrierten klgerin beanstandeten gesetzesversto internetportal youtube februar lauterkeitsrecht zweite gesetz nderung gesetzes unlauteren wettbewerb wirkung ab dezember novelliert worden bgbl vorschrift nr uwg af nunmehr inhaltsgleich sprbarkeitsklausel abs uwg af ergnzten uwg enthalten fr tatbestand rechtsbruchs dadurch sache gendert bgh urteil mrz zr grur rn wrp konsumgetreide urteil oktober zr grur rn wrp tabakwerbung internet herstellern hndlern abs abs pkwenvkv auferlegte verpflichtung sicherzustellen verwendeten werbeanzeigen angaben ber offiziellen kraftstoffverbrauch offiziellen spezifischen co emissionen betreffenden modelle neuer personenkraftwagen magabe abschnitt anlage enthalten marktverhaltensregelung sinne nr uwg af uwg nf bgh urteil mrz zr grur rn wrp neue personenkraftwagen ii gilt fr regelung abs pkw envkv verpflichtung abs pkw envkv fr elektronischer form verbreitetes werbematerial fr entsprechend anwendbar erklrt hiervon berufungsgericht ausgegangen beklagte abs abs nr pkw envkv grundstzlich verpflichtet werbung fr rede stehende fahrzeugmodell angaben ber offiziellen kraftstoffverbrauch offiziellen spezifischen co emissionen angaben beklagte bereitgestellt aa hersteller hndler neue personenkraftwagen ausstellen kauf leasing anbieten fr werben dabei angaben ber kraftstoffverbrauch co emissionen magabe pkw envkv abs pkw envkv abs pkwenvkv hersteller hndler werbeschriften verwenden sicherzu stellen angaben ber offiziellen kraftstoffverbrauch offiziellen spezifischen co emissionen betreffenden modelle neuer personenkraftwagen magabe abschnitt anlage verordnung gemacht abs satz halbsatz pkw envkv gilt entsprechend fr elektronischer form verbreitetes werbematerial werbung elektronische magnetische optische speichermedien vorschriften art richtlinie eg ber bereitstellung verbraucherinformationen ber kraftstoffverbrauch co emissionen beim marketing fr neue personenkraftwagen umgesetzt bb beklagte bevollmchtigte vertreterin herstellers kraftfahrzeugen marke deutschland gilt deshalb gem nr pkw envkv herstellerin sinne abs pkw envkv cc berufungsgericht zutreffend revision unangegriffen davon ausgegangen youtube kanal beklagten werbematerial sinne abs satz halbsatz pkw envkv handelt nr pkw envkv werbematerial form informationen fr vermarktung werbung fr verkauf leasing neuer personenkraftwagen ffentlichkeit verwendet umfasst texte bilder internetseiten ersichtlich texte bilder internetseiten lediglich beispielhaft genannt begriff werbematerials internet abrufbare videos umfasst dd steht parteien streit werbung neue personenkraftwagen marke krete modell bezieht kon betrifft lagen soweit ausnahme abs satz halbsatz pkw envkv eingreift voraussetzungen denen offizielle kraftstoffverbrauch offiziellen spezifischen co emmissionen internetauftritt beklagten anzugeben beklagte pflicht angaben ber offiziellen kraftstoffverbrauch offiziellen spezifischen co emissionen abs satz halbsatz pkw envkv befreit aa abs satz halbsatz pkw envkv hrfunkdienste audiovisuelle mediendienste sinne art abs buchst richtlinie eu pflicht ausgenommen offiziellen kraftstoffverbrauch offiziellen spezifischen co emissionen betreffenden modelle neuer personenkraftwagen anzugeben bb regelung abs satz halbsatz pkw envkv richtlinie eg ausdrcklich vorgesehen steht jedoch einklang richtlinie vorgesehenen empfehlung europischen kommission beruht regelungen art art richtlinie eg enthalten vorgaben fr verkaufsort bereitzuhaltende angaben kraftstoffverbrauch co emissionen fr neue personenkraftwagenmodelle gem art abs richtlinie eg stellen mitgliedstaaten auerdem sicher werbeschriften offiziellen kraftstoffverbrauchswerte offiziellen spezifischen co emissionswerte betreffenden personenkraftwagenmodelle gem anhang iv enthalten mitgliedstaaten tragen art abs richtlinie eg gegebenenfalls dafr sorge werbematerial obengenannten werbeschriften angabe offiziellen co emissionswerte offiziellen kraftstoffverbrauchswerte betreffenden personenkraftwagenmodells enthlt richtlinie eg macht allein vorgaben fr werbung fr neue personenkraftwagenmodelle werbeschriften werbematerial werbeschriften handelt art nr richtlinie druckschriften fr vertrieb fahrzeugen werbung ffentlichkeit verwendet ausdrckliche regelung angaben kraftstoffverbrauch co emissionen werbung fr neue personenkraftwagen fernsehen hrfunk internet sowie elektronischen speichermedien enthlt richtlinie eg soweit art abs richtlinie eg anordnet werbematerial beim inverkehrbringen neuer personenkraftwagen genutzt erforderlichen angaben enthalten kommission aufgrund regelung art abs buchst richtlinie eg empfehlung mrz ber anwendung richtlinie eg enthaltenen bestimmungen ber werbeschriften medien abl mrz erstreckung verpflichtung angaben ber spezifischen kraftstoffverbrauch co emissionen neuer personenkraftwagen elektronisch verbreitetes werbematerial werbung elektronischen magnetischen optischen speichermedien empfohlen nr abs kommissionsempfehlung empfehlung gilt nr fr hrfunkdienste fernsehdienste gem art buchst richtlinie ewg koordinierung bestimmter rechts verwaltungsvorschriften mitgliedstaaten ber ausbung fernsehttigkeit abl oktober mehreren nderungen richtlinie eu koordinierung bestimmter rechts verwaltungsvorschriften mitgliedstaaten ber bereitstellung audiovisueller mediendienste abl april ersetzt worden grundlage empfehlung deutsche verordnungsgeber abs satz halbsatz pkw envkv angeordnet werbung fr neue personenkraftwagen hrfunkdiensten audiovisuellen mediendiensten regelungsbereich pkw energieverbrauchskennzeichnungsverord nung ausgenommen br drs vgl wstenberg wrp cc berufungsgericht recht angenommen weder werbevideo beklagten betriebene youtube kanal audiovisuellen mediendienst sinne art abs buchst ziffer richtlinie eu darstellt regelung audiovisueller mediendienst dienstleistung sinne artikel aeuv fr mediendiensteanbieter redaktionelle verantwortung trgt deren hauptzweck bereitstellung sendungen information unterhaltung bildung allgemeinen ffentlichkeit ber elektronische kommunikationsnetze sinne art buchst richtlinie eg audiovisuellen mediendiensten handelt entweder fernsehprogramme audiovisuelle mediendienste abruf art abs buchst richtlinie eu nher definiert sendung art abs buchst richtlinie eu abfolge bewegten bildern ton einzelbestandteil mediendiensteanbieter erstellten sendeplans katalogs deren form inhalt form inhalt fernsehprogrammen vergleichbar beispiele fr sendungen spielfilme sportberichte fernsehkomdien dokumentarfilme kindersendungen originalfernsehspiele werbevideokanal beklagten youtube stellt jedenfalls deshalb audiovisuellen mediendienst sinne art abs buchst ziffer richtlinie eu dar schon aufgrund werbezwecks geltungsbereich vorschrift ausgeschlossen eugh grur rn peugeot deutschland deutsche umwelthilfe hauptzweck youtube kanals beklagten besteht bereitstellung sendungen information unterhaltung bildung allgemeinen ffentlichkeit ber elektronische kommunikationsnetze werbung rein kommerziellen zwecken fr dargestellte ware dienstleistung soweit werbevideo zuschauer informieren unterhalten erziehen geschieht ziel mittel werbung eugh grur rn peugeot deutschland deutsche umwelthilfe bgh grur rn youtube werbekanal beklagte demgegenber erfolg geltend auslegung unionsrechts verletze grundrecht freiheit meinungsuerung informationsfreiheit art charta grundrechte europischen union umstand werbevideos behandelt sendungen denen werbezwecke verfolgt findet rechtfertigung darin werbevideos hinblick verfolgte ziel vergleichbaren situation befinden sendungen werbezweck eugh grur rn peugeot deutschland deutsche umwelthilfe dd beklagte betreibt audiovisuellen mediendienst sinne art abs buchst ziffer ii richtlinie eu begriff audiovisuellen kommerziellen kommunikation art abs buchst richtlinie eu dahingehend definiert dabei bilder ton handelt unmittelbaren mittelbaren frderung absatzes dienstleistungen erscheinungsbilds natrlicher juristischer personen wirtschaftlichen ttigkeit nachgehen dienen bilder sendung entgelt hnliche gegenleistung eigenwerbung beigefgt darin enthalten audiovisuellen kommerziellen kommunikation zhlen fernsehwerbung sponsoring teleshopping produktplatzierung allerdings berufungsgericht gegebenen begrndung angenommen youtube kanal beklagten sei audiovisueller mediendienst sinne art abs buchst ziffer ii richtlinie eu berufungsgericht angenommen weder werbespot beklagten youtube kanal youtube kanal seien audiovisueller mediendienst anzusehen sowohl werbespot youtube kanal beklagten vornehmlich werbung meinungsbildung diene olg mnchen urteil februar juris rn lg wuppertal njw juris rn audiovisuelle kommerzielle kommunikation dient jedoch meinungsbildung absatzfrderung dennoch sieht art abs buchst ziffer ii richtlinie eu audiovisuellen mediendienst bestimmungen richtlinie eu gelten zudem art entsprechend fr reine werbe teleshoppingfernsehkanle sowie fr fernsehkanle ausschlielich eigenwerbung betreiben insoweit zutreffend sauer wrp rn vgl brtka grur prax youtube videokanal beklagten video knnen jedoch deshalb audiovisuelle kom merzielle kommunikation angesehen sendung entgelt hnliche gegenleistung eigenwerbung sinne art abs buchst richtlinie beigefgt darin enthalten beklagten betriebene videokanal enthlt individuelle voneinander unabhngige videos videos sendung sinne art abs buchst richtlinie beigefgt darin enthalten eugh grur rn peugeot deutschland deutsche umwelthilfe angenommen bilder denen werbezwecke verfolgt wrden seien anfang ende fraglichen videos finden somit video sendung darstelle beigefgt darin enthalten unionsgesetzgeber verwendung begriffe beifgen eingefgt angesichts blichen sinnes einzelbilder abgestellt sendung gehren kern darstellen klgerin angegriffene video ganzes werbecharakter wre geknstelt allein bildern anfang ende befinden werbezwecke beizumessen eugh grur rn peugeot deutschland deutsche umwelthilfe berufungsgericht recht angenommen beanstandete werbung beklagten geeignet abs abs pkw envkv geschtzten interessen verbrauchern sonstigen marktteilnehmern sprbar beeintrchtigen abs uwg af uwg aa senat geltung abs uwg af stndiger rechtsprechung angenommen erfordernis sprbarkeit abs satz uwg af weiteres erfllt verbraucher informationen vorenthalten unionsrecht wesentlich einstuft vgl bgh urteil mai zr grur rn wrp zauber nordens mwn daran jedenfalls geltung wirkung dezember genderten abs uwg festgehalten vgl bgh urteil februar zr grur rn wrp fressnapf voraussetzungen abs uwg geregelten unlauterkeitsbestands verbraucher vorenthaltene wesentliche information je umstnden bentigt informierte entscheidung treffen deren vorenthalten geeignet verbraucher geschftlichen entscheidung veranlassen andernfalls getroffen htte stellen abs satz nr uwg zustzliche tatbestandsmerkmale dar deshalb selbstndig prfen bgh urteil mrz zr grur rn wrp komplettkchen bb verbraucher wesentliche information schon allgemeinen insbesondere fllen denen wesentliche merkmale ware dienstleistung sinne abs nr uwg betrifft fr informierte kaufentscheidung bentigen bgh grur rn komplettkchen ebenso sofern konkreten fall besonderen umstnde vorliegen grundstzlich davon auszugehen vorenthalten wesentlichen information verbraucher umstnden bentigt informierte entscheidung treffen geeignet verbraucher geschftlichen entscheidung veranlassen geboten gewesenen information getroffen htte bgh grur rn komplettkchen liegt streitfall cc verbraucher bentigt angaben offiziellen kraftstoffverbrauch offiziellen co emissionen beim neuwagenkauf informierte geschftliche entscheidung treffen genaue zweckdienliche vergleichbare informationen ber spezifischen kraftstoffverbrauch co emissionen personenkraftwagen knnen kaufentscheidung verbraucher zugunsten sparsamerer co reduzierter fahrzeuge beeinflussen erwgungsgrund richtlinie eg dd vorenthalten angaben geeignet verbraucher geschftlichen entscheidung veranlassen andernfalls getroffen htte davon ausgegangen verbraucher bereits aufgrund klgerin beanstandeten werbevideos kauf beworbenen fahrzeugs entschliet jedoch geeignet verbraucher bewegen angebot befassen kenntnis kraftstoffverbrauchs co ausstoes mglicherweise betracht gezogen htte olg kln grur rr juris rn wrp begriff geschftlichen entscheidung gem definition art buchst richtlinie eg weit verstehen geschftliche entscheidung danach insbesondere entscheidung verbrauchers darber bedingungen kauf ttigen rechtsprechung gerichtshofs europischen union umfasst begriff geschftliche entscheidung entscheidung ber erwerb nichterwerb produkts unmittelbar zusammenhngende entscheidungen insbesondere betreten geschfts eugh urteil dezember grur rn wrp trento sviluppo aufrufen verkaufsportals internet steht besuch stationren geschfts gleich bgh urteil september zr grur rn wrp meinpaket de ii beanstandete verhalten beklagten danach geeignet verbraucher geschftlichen entscheidung veranlassen andernfalls getroffen htte beklagte fordert internetnutzer werbekanal ber beworbenen personenkraftwagen vertragspartner nhe informieren mangels abweichender anhaltspunkte davon ausgegangen verbraucher aufforderung nachkommen ee revision macht geltend abweichend regelfall verbraucher vorenthaltene wesentliche information fr kaufentscheidung bentigt vorenthalten information verbraucher kaufentscheidung veranlassen vgl bgh grur rn komplettkchen berufungsgericht ergebnis recht fr geltend gemachten unterlassungsanspruch abs satz uwg erforderliche wiederholungsgefahr bejaht streitfall wettbewerbsversto gekommen streitet tatschliche vermutung fr wiederholungsgefahr st rspr vgl bgh urteil januar zr grur rn wrp freunde finden entgegen ansicht revision wiederholungsgefahr deshalb entfallen beklagte berufungsverfahren strafbewehrte unterlassungserklrung abgegeben aa unterlassungserklrung verletzungshandlung begrndete gefahr wiederholung entsprechender wettbewerbsverste auszurumen eindeutig hinreichend bestimmt ernstlichen willen schuldners erkennen lassen betreffende handlung mehr begehen daher angemessenes vertragsstrafeversprechen abgesichert auerdem bestehenden gesetzlichen unterlassungsanspruch inhalt umfang voll abdecken dementsprechend uneingeschrnkt unwiderruflich unbedingt grundstzlich angabe endtermins erfolgen mageblicher zeitpunkt fr beurteilung frage unterlassungsverpflichtungserklrung wiederholungsgefahr beseitigt derjenige abgabe erklrung st rspr vgl bgh urteil september zr grur rn wrp smartphonewerbung bb beklagten abgegebene unterlassungserklrung entspricht erfordernissen kommt allerdings darauf klgerin unterwerfungserklrung erst schluss mndlichen verhandlung berufungsverfahren angenommen wiederholungsgefahr entfllt bereits abgabe angebots form unterwerfungserklrung bgh urteil mai zr grur rn wrp vertragsstrafevereinbarung beklagte unterwerfungserklrung berufungsverfahren schriftstzlich abgegeben berufungsverhandlung konkretisiert htte berufungsgericht entscheidung bercksichtigen unterlassung gerichtete klage abweisen mssen unterlassungserklrung geeignet wre wiederholungsgefahr beseitigen unterlassungserklrung inhaltlich vollstndig geltend gemachten unterlassungsanspruch bereinstimmt lsst jedoch ernstlichen willen beklagten erkennen klageantrag beanstandete handlung mehr begehen beklagte berufungsverfahren erklrt unterlassungserklrung betreffe bisher streitgegenstndlichen sachverhalt sei vorsorglich abgegeben worden weiteren rechtsstreit vermeiden sachlage wegfall wiederholungsgefahr hinblick streitgegenstndlichen unterlassungsanspruch ausgegangen klgerin steht danach anspruch ersatz pauschaler abmahnkosten gem abs satz nebst zinsen zeitpunkt abmahnung geltend gemachte unterlassungsanspruch bestand iv danach revision berufungsurteil kosten beklagten abs zpo zurckzuweisen koch schaffert lffler kirchhoff schwonke vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen erstattung notwendigen auslagen nebenklgerin revisionsverfahren findet wegen gleichfalls erfolglosen revision nebenklgerin statt vgl meyer goner stpo aufl rdn rge landgericht mehrfacher hinsicht grundsatz ffentlichkeit hauptverhandlung verletzt bemerkt senat ergnzend soweit landgericht beginn hauptverhandlungstermins oktober verschiedene asservate augenschein genommen sowie zeugin angehrt entgegen sachvortrag revision ausschluss ffentlichkeit geschehen sitzungsniederschrift entnehmen hauptverhandlung oktober whrend vernehmung zeugin fr deren dauer gericht zuvor ffentlichkeit ausgeschlossen unterbrochen sowie termin fortsetzung hauptverhandlung vernehmung zeugin oktober bestimmt worden teilprotokoll fr termin oktober stellt fest ffentlichkeit hergestellt wurde landgericht hauptverhandlung wegen mitgeteilten versptung zeugin zunchst genannten weite ren beweiserhebungen fortsetzte jedoch festgestellt stpo teil hauptverhandlung unzulssig ausschluss ffentlichkeit statt fand hauptverhandlungsprotokoll insoweit offensichtlich unklar widersprchlich stpo grundstzlich beigelegte beweiskraft fr wesentlichen frmlichkeiten verfahrens nr stpo entfallen vgl meyer goner stpo aufl rdn dahinstehen allein schon daraus folgt protokoll eintreffen zeugin deren weiterer einvernahme nunmehr ausdrcklich vermerkt hauptverhandlung ffentlich fortgesetzt unklarheit bzw widersprchlichkeit sitzungsniederschrift ergibt jedenfalls verbindung erst nunmehr stationsreferendarin st ausdrcklich anwesen heit whrend ffentlichen teils hauptverhandlung gestattet wurde abs gvg obwohl referendarin ausweislich protokolls bereits seit beginn fortsetzungstermins anwesend daher schon zeitpunkt verbleiben sitzungssaal htte gestattet mssen ausschluss ffentlichkeit verhandelt worden wre wegen wegfalls beweiskraft protokolls konnte senat erforderlichen feststellungen verfahrensgeschehen wege freibeweises treffen ergibt aufgrund bereinstimmenden dienstlichen erklrungen vorsitzenden richterin strafkammer proto kollfhrers hauptverhandlung termin oktober fortsetzung vernehmung zeugin ffentlich gefhrt wurde daher dahinstehen revisionsrge schon deswegen boden entzogen hauptverhandlungsprotokoll nachtrglich sinne berichtigt wurde generalbundesanwalt anschluss tragenden bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofs abweichenden erwgungen urteil strafsenats bundesgerichtshofs januar str nstz meint fr anberaumung fortsetzungstermins oktober termin oktober ffentlichkeit hergestellt bgh becker nstz rr nr verfahrensvorgngen vernehmung zeugin enger verbindung standen daher ausschluss ffentlichkeit ebenfalls erstreckte zhlen neben angaben zeugin veranlassten augenscheinseinnahmen bgh nstz erklrungen angeklagten stpo meyer goner aao gvg rdn diemer kk aufl gvg rdn entsprechend ffentlichkeit hergestellt angeklagte hauptverhandlungstermin november ffentlicher sitzung vorgefhrten videofilmen erklrte winkler miebach becker lienen hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen bandenmigen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrer generalbundesanwalts dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen juni soweit betrifft einzelstrafaussprchen fllen ii sowie gesamtstrafenausspruch fllen ii sowie gesamtstrafenausspruch soweit revidierenden angeklagten betrifft zugehrigen feststellungen aufge hoben umfang sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen revision angeklagten ge nannte urteil dahingehend gendert fall ii tateinheitliche verurteilung angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge entfllt einzelstrafe fnf jahre herabgesetzt weitergehenden revisionen verworfen angeklagte tels tragen kosten rechtsmit grnde landgericht angeklagten wegen ban denmigen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge acht fllen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren neun monaten sowie angeklagten wegen bandenmigen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge zwei fllen davon fall tateinheit unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt verfall wertersatz angeordnet hiergegen sachrge gesttzten revisionen angeklagten beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen nachprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo feststellungen landgerichts schlossen angeklag te beiden brder mitangeklagten mi mrz zusammen knftig kokain drei stelligen grammbereich handel treiben angeklagte kmmerte operative geschft kontakt niederlanden ansssigen hauptlieferanten mi hielt fhrer gruppe fr eingenommenen gelder verantwortlich whrend untergeordneter stellung abver kauf kokains bernahm zeit mai juni bezog angeklagte fnf fllen ge sondert verfolgten kokain dreistelligen grammbereich flle ii angeklagte bezog abnehmer brdern kokain eigene rechnung eigenen kunden stamm verkaufte ende juni kaufte angeklagte fr gruppe fr ii angeklagte klagten gramm kokain fall nherte ttergruppe angeim laufe tatzeitraums immer mehr august mitglied bande wurde eigenschaft erwarb zusammen gramm kokain niederlanden abholte fall ii auerdem kaufte angeklagte weitere gramm kokain august fall ii september bezogen angeklagten letztmals knapp gramm kokain fall ii ii erwgungen landgerichts strafzumessung hinsichtlich angeklagten begegnen rechtlichen bedenken strafkammer fhrt aufgrund annahme minderschweren fllen sei jeweils strafrahmen abs btmg auszugehen lsst nhere ausfhrungen gesetzesfassung besorgen landgericht rechtsfehlerhaft fllen gesetz nderung arzneimittelrechtlicher vorschriften juli bgbl wirkung ab juli eingefhrten strafrahmen abs btmg ausgegangen freiheitsstrafe sechs monaten zehn jahren vorsieht bemessung einzelstrafen fr juli begangenen straftaten fllen ii jedoch juli geltende strafrahmen abs btmg fassung oktober zugrunde legen freiheitsstrafe sechs monaten fnf jahren vorsah abs stgb senat ausschlieen einzelstrafen genannten fllen niedriger ausgefallen wren landgericht erkannt htte gesetzgeber obergrenze fr minder schwere flle gem abs btmg erst whrend tatzeitraums verdoppelt verhngten einzelstrafen fllen ii sowie verhngte gesamtstrafe daher betreffend angeklagten aufzuheben gem satz stpo aufhebung einzelstrafen fllen ii gesamtstrafenausspruchs insoweit mittter verurteilten revidierenden mitangeklagten erstrecken hinsichtlich angeklagten fhrt sachrge gebotene umfassende berprfung urteils wegfall tateinheitlichen verurteilung fall ii wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge neben angeklagten verwirklichten merkmal bandenmigen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge erfllt verbindet handeltreiben rahmen gterumsatzes aufeinander folgenden teilakte insbesondere teilakt unerlaubten einfuhr einzigen tat bgh btmg konkurrenzen bgh nstz rr senat setzt gem abs stpo einzelstrafe fall ii gesetzliche mindeststrafe abs btmg fnf jahren fest senat schliet landgericht bercksichtigung sechs monate herabgesetzten einzelstrafe fall ii niedrigere gesamtstrafe verhngt htte geringfgige erfolg revision angeklagten rechtfertigt teilweise kosten rechtsmittels entlasten abs stpo rissing van saan eschelbach appl schmitt ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr april rechtsstreit ecli de bgh biizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr drescher richter born sunder richterin grneberg richter sander beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde klger seit geschftsfhrer beklagten bzw deren rechtsvorgngerin bestellt befristeten vertrgen zuletzt dezember angestellt beklagte bzw deren rechtsvorgngerin ursprnglich mehr mitarbeiter vertragsabschlssen gebildeten aufsichtsrat vertreten worden dezember beriet aufsichtsrat ausweislich tagesordnung telefonisch ber information ber nderungen geschftsfhrung wobei parteien streitig dabei klger ging selben tag schlossen parteien unbefristeten geschftsfhreranstellungsvertrag ab januar fr beide seiten frist sechs monaten kndbar nr klger fr fall ordentlichen kndigung entschdigung hhe fixen anteils jahresgehalts hhe zustehen fr beklagte handelte deren aufsichtsrat vertreten aufsichtsratsvorsitzenden mag zeitpunkt vertragsschlusses beklagte weni ger mitarbeiter bereits januar kndigte beklagte vertreten aufsichtsratsvorsitzenden anstellungsvertrag zahlte geschftsfhrergehalt fr sechs monate verweigerte jedoch zahlung entschdigung klger verlangt beklagten zahlung entschdigung auffassung anstellungsvertrag sei wirksam geschlossen worden insbesondere sei beklagte wirksam vertreten stehe kompetenz abschluss anstellungsvertrags drittelbeteiligungsgesetz unterfallenden beklagten gesellschafterversammlung sei davon auszugehen aufsichtsrat gesellschafterbeschluss abschluss vertrags bevollmchtigt worden sei landgericht klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klgers berufungsgericht zurckgewiesen hiergegen wendet klger nichtzulassungsbeschwerde ii beschwerde erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht entscheidungserheblicher weise anspruch klgers rechtliches gehr verletzt abs zpo vernehmung vorsitzenden aufsichtsrats mag partei begrndung abgelehnt behauptung klgers gesellschafterversammlung beschluss ber geschftsfhreranstellungsvertrag gefasst aufsichtsrat umsetzung beauftragt sei blaue hinein aufgestellt nichtbercksichtigung erheblichen beweisangebots verstt art abs gg prozessrecht sttze mehr findet ablehnung klger vernehmung vorsitzenden aufsichtsrats mag partei angebotenen beweises findet prozess recht sttze ablehnung beweises fr erhebliche tatsache zulssig beweis gestellte tatsache ungenau bezeichnet erheblichkeit beurteilt blaue hinein aufgestellt worden mithin luft gegriffen deshalb rechtsmissbrauch darstellt bgh urteil januar ii zr zip rn urteil juni iii zr zip rn annahme rechtsmissbruchlichen verhaltens allerdings zurckhaltung geboten dabei bedenken beweisfhrer grundstzlich gehindert tatsachen behaupten ber genauen kenntnisse lage dinge fr wahrscheinlich hlt unzulssiger ausforschungsbeweis liegt erst beweisfhrer greifbare anhaltspunkte fr vorliegen bestimmten sachverhalts willkrlich behauptungen aufs geratewohl blaue aufstellt regel willkr angenommen knnen jegliche tat schliche anhaltspunkte fehlen bgh urteil mai xi zr bghz rn beschluss januar xi zr bkr rn beschluss oktober zr grundeigentum rn entgegen sicht berufungsgerichts fehlten jegliche anhaltspunkte fr vorliegen wissen aufsichtsratsvorsitzenden gestellten tatsache klger vielmehr anhaltspunkte vorgetragen fr befassung alleingeschftsfhrungsbefugten vertreters alleingesellschafterin geschftsfhreranstellungsvertrag klgers beauftragung aufsichtsrats bzw vorsitzenden umsetzung sprechen aa schon umstand telefonkonferenz aufsichtsrats dezember vorgesehen tagesordnung information aufsichtsrats ber nderungen geschftsfhrung gegenstand bietet anhaltspunkt lsst begrndung verneinen beim klger gerade nderung angestanden teilnahme mag geschftsfhrer alleingesell schafterin aufsichtsratsmitglied unterstellt bloen information fr beschluss mag bestehenden gesellschaf terversammlung ergebe beschlussfassung bzw beschlussfassung interpretierende reaktion mag geschftsfhreranstel lungsvertrag klgers dadurch ausgeschlossen tagesordnung information ber nderungen geschftsfhrung vorsah berufungsgericht dabei schon unbercksichtigt gelassen entschdigungsregelung entfristung anstellungsverhltnisses wesentliche nderungen geschftsfhreranstellungsvertrags klgers ver einbart wurden auerdem wurde geschftsfhreranstellungsvertrag klger aufsichtsratsvorsitzenden selben tag abgeschlossen naheliegt anstellungsvertrag telefonkonferenz geschftsfhrer gegenstand gesprchsgegenstand vertragsschluss aufsichtsratsvorsitzenden reaktion besprechungen bb berufungsgericht berdies bersehen klger vorlage entsprechenden gesellschafterbeschlusses behauptet geschftsfhrer alleingesellschafterin mag dezember beschluss ber bestellung zweier weiterer geschftsfhrer gefasst lag zeitlichen zusammenhang vertragsschluss klger manahme gesellschafterversammlung annahme berufungsgerichts beteiligten seien smtlich kndigung anstellungsverhltnisses januar zustndigkeit gesellschafterversammlung bewusst frage stellt gehrsversto fr entscheidung mageblichen sicht berufungsgerichts erheblich berufungsgericht gegenteil behaupteten tatsache erwiesen erachtet antrag abs zpo unbercksichtigt bleiben grundsatz subsidiaritt parteivernehmung abs zpo steht beweiserhebung entgegen klger fr unmittelbare beweisfhrung beweismittel verfgung steht beweiserhebung setzt vorherigen sonstigen beweis wahrscheinlichkeit beweis gestellten tatsache vo raus bgh urteil juli iv zr bghz urteil mai xi zr bghz rn berufungsgericht beweis gestellte tatsache rechtsgrnden fr unerheblich gehalten erst beantragten beweiserhebung beurteilt inhalt telefonkonferenz aufsichtsrats dezember beschlusslage auszugehen grund vorsitzende aufsichtsrats vertrag klger lasten beklagten abschlieen konnte gilt sowohl fr frage ermchtigung aufsichtsrats bzw aufsichtsratsvorsitzenden entschlieung alleingesellschafterin fr daran ggf anknpfende frage teilnehmer telefonkonferenz darber vorsitzende aufsichtsrats fr aufsichtsrat handeln durfte berufungsgericht diesbezglich bindende abweichende feststellung getroffen beweiskraft tatbestands entfllt soweit feststellungen widersprche unklarheiten aufweisen vgl bgh beschluss dezember ii zr juris rn mwn gilt fr feststellung berufungsgerichts abschluss vertrags vorsitzenden aufsichtsrats aufsichtsratsbeschluss grunde gelegen beurteilungsgrundlage fr feststellung erst beantragten beweiserhebung vorhanden schon beschluss ber vertretungsakt ermchtigung aufsichtsratsvorsitzenden auszulegen zllner noack baumbach hueck gmbhg aufl rn iii fr weitere verfahren weist senat folgendes zurckverweisung gibt berufungsgericht gelegenheit ggf weiterem sachvortrag nichtzulassungsbeschwerde erstmals aufgeworfenen frage beklagte dezember unternehmen sinne abs nr satz abs satz nr drittelbg auseinanderzusetzen senat weist vorsorglich darauf rechtsprechung bundesarbeitsgerichts zahl regel beschftigten arbeitnehmer lediglich stichtag bezogen ber referenzzeitraum hinweg ermitteln vgl bage rn fr fall berufungsgericht erneut ergebnis gelangen aufsichtsrat fr abschluss anstellungsvertrags zustndig geschftsfhrer alleingesellschafterin hierzu bevollmchtigt wurde prfen beklagte vertretungsmangel berufen dadurch treu glauben unvereinbaren weise widerspruch verhalten zustndigen organs setzen wrde vgl bgh urteil mrz ii zr bb hiervon knnte ggf schon auszugehen geschftsfhrer alleingesellschafterin seinerseits zustndigkeit aufsichtsrats ausgegangen handeln gebilligt drescher born grneberg sunder sander vorinstanzen lg stuttgart entscheidung kfh olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof pfister richterin bundesgerichtshof sost scheible richter bundesgerichtshof hubert dr schfer beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts oldenburg mrz verworfen kosten rechtsmittels angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen staatskasse tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf besonders schweren brandstiftung versuchten betruges tatschlichen grnden freigesprochen hinsichtlich brandstiftungsdelikts tterschaft bzw verwirklichten anstiftung berzeugen vermochte hiergegen wendet staatsanwaltschaft revision beschwerdefhrerin rgt verfahrensversto verletzung gerichtlichen aufklrungspflicht abs stpo beanstandet sachlichrechtlich beweiswrdigung landgerichts unvollstndig widersprchlich allgemeine denkgesetze verstoend rechtsmittel bleibt grnden antragsschrift generalbundesanwalts erfolg becker pfister hubert sost scheible schfer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet januar ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs bb formularmiger bertragung pflicht vornahme schnheitsreparaturen mieter vorgabe fenster tren wei streichen unangemessen benachteiligt fhrt unwirksamkeit abwlzung schnheitsreparaturen mieter insgesamt bgh urteil januar viii zr lg berlin ag schneberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter ball richterin dr milger richter dr achilles dr schneider sowie richterin dr fetzer fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts berlin januar zurckgewiesen klgerin kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand beklagte dezember februar mieterin wohnung klgerin mietvertrag enthlt hinsicht lich schnheitsreparaturen folgende formularklauseln mieter verpflichtet whrend mietverhltnisses anfallenden schnheitsreparaturen eigene kosten durchzufhren schnheitsreparaturen fachgerecht folgt auszufhren tapezieren anstreichen wnde decken streichen fubden heizkrper einschlielich heizrohre innentren sowie fenster auentren innen nr allgemeinen schnheitsreparaturen mietshusern folgenden zeitabstnden erforderlich kchen bdern duschrumen drei jahre wohn schlafrumen fluren dielen toiletten fnf jahre rumen sieben jahre anlage mietvertrag ausfhrung schnheitsreparaturen trbltter trrahmen fensterflgel fensterrahmen ausgenommen kunststoff aluminium dachfenster sowie fertig beschichtete trbltter wei lackieren klgerin zahlung davon wegen unterlassener schnheitsreparaturen nebst zinsen begehrt amtsgericht beklagte zahlung nebst zinsen wegen beschdigten arbeitsplatte verurteilt weitergehende klage abgewiesen berufungsinstanz klgerin kaution verfolgten ansprchen verrechnet rechtsstreit hhe betrages einseitig fr erledigt erklrt landgericht berufung klgerin zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin unterlassene schnheitsreparaturen gesttzten schadensersatzanspruch entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht lg berlin ge begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt klgerin stehe schadensersatzanspruch wegen unterlassener schnheitsreparaturen formularvertraglichen schnheitsreparaturklauseln wegen unangemessener benachteiligung mieters gem abs bgb unwirksam seien mieter vorgegeben innenfenster tren wei streichen darin liege beschrnkung beklagten gestaltung wohnung whrend dauer mietverhltnisses fr anerkennenswertes interesse klgerin gebe interesse klgerin einheitlichen gestaltung zimmertren sowie auentre fenster innen laufenden mietverhltnis sei erkennbar entgegen ansicht klgerin betreffe farbwahlklausel laufende mietverhltnis einschrnkung fr renovierungen mieter whrend laufenden mietverhltnisse durchfhre gelte sei bestimmung entnehmen folge unangemessenen einengung mieters farbvorgabe schnheitsreparaturen sei unwirksamkeit berwlzung schnheitsreparaturen mieter schlechthin liee mieter unangemessen benachteiligende beschrnkung gestaltungsmglichkeiten streichung zusatzklausel beseitigen wre indes inhaltliche vernderung mieter auferlegten pflicht vornahme schnheitsreparaturen sache geltungserhaltende reduktion sei unzulssig verpflichtung inhaltliche ausgestaltung zwei verschiedenen klauseln geregelt seien ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand revision zurckzuweisen recht berufungsgericht angenommen anlage mietvertrages enthaltene farbvorgabe wei beim anstrich innentren sowie innenseiten fenster auentr mieter unangemessen benachteiligt gem abs satz bgb unwirksamkeit abwlzung schnheitsreparaturpflicht insgesamt fhrt formularklausel mieter whrend mietzeit generell dekoration vorgegebenen ausfhrungsart farbwahl verpflichtet dadurch gestaltung persnlichen lebensbereichs einschrnkt dafr anerkennenswertes interesse besteht benachteiligt mieter unangemessen senatsurteile mrz viii zr nzm tz juni viii zr nzm tz februar viii zr nzm tz beurteilenden klausel fall gibt fr innentren sowie innenseiten fenster auentr allgemein weien anstrich enthlt beschrnkung zeitpunkt rckgabe wohnung geforderten zustand entgegen auffassung revision kommt darauf arbeiten seltener anfallen renovierung wnden decken interesse mieters eigener gestaltung dekoration decken wnden greres gewicht berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt anerkennenswertes interesse vermieters heitlichen gestaltung innentren innenseite fenster whrend mietverhltnisses erkennbar einschrnkung gestaltungsfreiheit wohnrume whrend dauer mietverhltnisses mieter deshalb unangemessen benachteiligt formularmige unangemessene einengung mieters art ausfhrung schnheitsreparaturen fhrt unwirksamkeit abwlzung pflicht vornahme schnheitsreparaturen schlechthin entgegen auffassung revision deswegen beurteilen unangemessene farbvorgabe smtliche schnheitsreparaturen fenster tren bezieht rechtsprechung senats handelt mieter auferlegten pflicht vornahme schnheitsreparaturen einheitliche rechtspflicht einzelmanahmen einzelpakete aufspalten lsst deren ausgestaltung mietvertrag insgesamt bewerten senatsurteil februar viii zr nzm tz stellt verpflichtung grund unzulssiger ausgestaltung sei zeitlichen modalitten ausfhrungsart gegenstndlichen umfangs gesamtheit bermig dar verpflichtung insgesamt unwirksam senatsurteil februar aao liegt fall bertragung schnheitsreparaturen mieter liee aufrechterhalten pflicht mieters entweder hinblick ausfhrungsart wegfall farbvorgabe revision erwgt hinblick gegenstndlichen umfang verpflichtung mieters wegfall renovierungspflicht bezglich fenster tren modifiziert wrde kme berufungsgericht richtig gesehen inhaltlichen umgestaltung schnheitsreparaturklausel unzulssigen geltungserhaltenden reduktion gleich ball dr milger dr schneider dr achilles dr fetzer vorinstanzen ag schneberg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet november stoll justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr bergmann richter prof dr strohn richterinnen caliebe dr reichart sowie richter sunder fr recht erkannt revision klgers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen september kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgers hauptantrgen berufungsantrge zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger beteiligte beitrittserklrungen juli anlage september anlage atypisch stiller gesellschafter beklagten aktiengesellschaft rahmen beteiligungsprogramms classic einmaleinlage hhe jeweils dm zuzglich agios klger zahlte beteiligungssummen zuzglich agio erhielt ausschttungen hhe schreiben anwaltlichen bevollmchtigten november anlage erklrte klger auerordentliche kndigung beteiligung vorsorglich deren widerruf haustrwiderrufsgesetz sowie anfechtung wegen arglistiger tuschung verlangte wege schadensersatzes rckzahlung beteiligung geleisteten zahlungen abzglich erhaltener ausschttungen zahlung nebst zinsen sowie feststellung beklagten keinerlei ansprche atypisch stillen beteiligungsvertrgen mehr zustehen hilfsweise berechnung zahlung auseinandersetzungsguthabens gerichtete klage landgericht abgewiesen berufung klgers erfolglos geblieben senat zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klger klagebegehren hauptantrgen entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht soweit berufung klgers berufungsinstanz gestellten hauptantrgen zurckgewiesen worden berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klger knne beklagte schadensersatzansprche rckabwicklung atypisch stillen gesellschaftsbeteiligung erfolg geltend vorliegenden fall mehrgliedrigen atypischen stillen gesellschaft fnden grundstze fehlerhaften gesellschaft anwendung folge klger beklagte auflsung gesellschaftsverhltnisses ex nunc anspruch abfindungsguthaben lge konstruktion immer neuen jeweils zweigliedrigen stillen gesellschaften jeweiligen neuen einzelnen anlegern vorliegende vertrag regele vielmehr beteiligung mehrgliedrigen atypisch stillen gesellschaft dergestalt einzelnen stillen gesellschaftern untereinander geschftsinhaber insgesamt einzige atypisch stille gesellschaft bestehe soweit bundesgerichtshof ausnahme grundstzen fehlerhaften gesellschaft fr zweigliedrige stille gesellschaft zugelassen sei mageblich darauf abgestellt worden rechtsbeziehung zweiseitige beschrnkt sei somit vielschichtigeren interessenlage fehle sei vorliegenden konstruktion nhe publikumsgesellschaft rechtsform gesellschaft brgerlichen rechts vorliege beteiligungsbetrge stillen gesellschafter bildeten vermgen handelsgeschfts zwangslufig falle rckabwicklung beteiligung rckzahlung einlage erfolgen bestehe daher gefahr windhundrennens stillen gesellschafter deshalb sei einzelne gesellschafter abfindungsanspruch verweisen ii revision klgers begrndet berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen parteien blo zweigliedriges gesellschaftsverhltnis zustande gekommen klger mehrgliedrigen stillen gesellschaft form publikumsgesellschaft beigetreten invollzugsetzung fr fall etwaiger anfnglicher mngel grundstze ber fehlerhafte gesellschaft anwendung finden entgegen auffassung berufungsgerichts schliet anwen dung grundstze fehlerhaften gesellschaft anspruch klgers ersatz vermgensschden vorbringen pflichtwidriges verhalten fr beklagte handelnden personen zusammenhang beitritt gesellschaft entstanden jedoch vornherein anwendung grundstze fehlerhaften gesellschaft anleger mehrgliedrigen stillen gesellschaft beteiligt anrechnung beendigung fehlerhaften gesellschaftsverhltnisses gegebenenfalls zustehenden abfindungsanspruchs geschftsinhaber ersatz darber hinausgehenden schadens verlangen dadurch gleichmige befriedigung etwaiger abfindungsoder auseinandersetzungsansprche brigen stillen gesellschafter gefhrdet stndigen rechtsprechung senats grundstze ber fehlerhafte gesellschaft typische atypische stille gesellschaften anwendbar bgh urteil november ii zr zip urteil juli ii zr rn mwn steht entgegen stillen gesellschaft gesamthandsvermgen besteht bgh urteil november ii zr bghz urteil november ii zr wm urteil oktober ii zr njw rr beschluss september ii zr zip rn mwn anwendung grundstze fehlerhaften gesellschaft beruht vielmehr allgemein darauf unertrglichen ergebnissen fhren wrde dauer angelegte tatschlich vollzogene leistungsgemeinschaft form gesellschaft fr beteiligten beitrge erbracht werte geschaffen gewinnchancen genutzt gemeinschaftlich risiko getragen rckwirkender kraft aufzuheben behandeln niemals bestanden htte bereits zahlung einlage bgh urteil november ii zr zip urteil juli ii zr zip rn vollzug gesetztes fehlerhaftes gesellschaftsverhltnis daher unabhngig individuellen gestaltung einzelfalls regelmig anfang nichtig wegen etwaiger anfnglicher mngel wirkung fr zukunft vernichtbar gilt fr atypische typische stille gesellschaft ebenfalls echte risikogemeinschaft meist lange zeit vereinbarten teilung gewinns verlusts unternehmens stille gesellschafter beitrag erbracht gesichtspunkte fr anwendung regeln fehlerhaften gesellschaft sprechen treffen daher grundsatz gleichermaen bgh urteil juni ii zr bghz rechtliche anerkennung fehlerhaften gesellschaft findet grenze gewichtige interessen allgemeinheit besonders schutzbedrftiger personen entgegenstehen bgh urteil juni ii zr bghz urteil mrz ii zr bghz umstand stiller gesellschafter betrgerisches verhalten geschftsinhabers abschluss gesellschaftsvertrags bestimmt worden rechtfertigt invollzugsetzung gesellschaftsverhltnisses geschaffenen rechtstatsachen rckwirkend beseitigen statt gesellschaftsrechts allgemeinen regeln brgerlichen rechts anwendung bringen vgl bgh urteil mai ii zr bghz urteil juni ii zr zip schutz betrogenen dadurch hinreichend gewahrt arglistige tuschung fr wichtigen grund kndigung gesellschaft bildet bgh urteil juni ii zr bghz senat zunchst ansprchen wegen verletzung vorvertraglicher aufklrungspflichten beim abschluss stillen gesellschaftsvertrags davon ausgegangen grundstze ber fehlerhafte gesellschaft rckwirkende auflsung vertragsverhltnisses verbieten kndigung gesellschaftsverhltnisses durchsetzung rckgewhr einlage gerichteten schadensersatzanspruchs vorvertraglichem verschulden entgegenstehen bgh urteil mai ii zr zip spter angenommen jedenfalls schadensersatzanspruch begehren stillen gesellschafter stellen htte gesellschaftsvertrag abgeschlossen einlage geleistet zweigliedrigen stillen gesellschaft beschrnkungen grundstzen fehlerhaften gesellschaft unterliegt bgh urteil juli ii zr zip urteil september ii zr zip urteil november ii zr zip urteil mrz ii zr zip begrndung besonderheiten stillen gesellschaft damaligen anlagemodell gegensatz publikumsgesellschaft rechtsform gesellschaft brgerlichen rechts kommanditgesellschaft abgestellt wer publikumsgesellschaft beitrete vermgen anzulegen knne mangelhaften aufklrung ber risiken chancen anlageprojekts gesellschaft weder schadensersatz rckabwicklung gesellschaftsbeteiligung verlangen fehlerhafte aufklrung gesellschaft zugerechnet knne einzelne gesellschafter beitrittsvertrge neuer gesellschafter keinerlei einwirkungsmglichkeiten trete insoweit erscheinung sei gegenteil eigenen eintritt gesellschaft regelmig getuscht jedenfalls ordnungsgem aufgeklrt worden wohl eintretende gesellschafter schadensersatzansprche initiatoren gesellschaft grndungsgesellschafter diejenigen fr mngel beitritts verantwortlich seien bgh urteil juli ii zr zip stillen gesellschaft damaligen anlagemodell trete anleger dagegen bestehenden publikumsgesellschaft bilde initiator anlageprojekts gegrndeten aktiengesellschaft neue stille gesellschaft dabei beschrnkten rechtsbeziehungen allein aktiengesellschaft schulde beendigung stillen gesellschaft auseinandersetzungsguthaben zugleich hafte grundstzen prospekthaftung verschuldens vertragsschluss jeweils bgb ggf bgb schadensersatz publikumsgesellschaft richteten auseinandersetzungs schadensersatzanspruch person gesellschaft sei adressat gesellschaftsrechtlichen rckabwicklungsanspruchs ausschlielich inhaberin handelsgewerbes hgb auftretende aktiengesellschaft allein stille gesellschaftsvertrag zustande gekommen sei zugleich wege schadensersatzes verpflichtet sei etwaige minderungen gesellschaftsrechtlichen einlage auszugleichen knne schadensersatzanspruch regeln ber fehlerhafte gesellschaft beschrnkt schutz glubiger gebiete beschrnkung schon stillen gesellschaft kapitalaufbringungs kapitalerhaltungsvorschriften geschtzten gesellschaftsvermgen fehle bgh urteil juli ii zr zip vielzahl stiller gesellschafter gleichartigen schadensersatzansprchen glubigerwettlauf kommen knne rechtfertige glubigerkonkurrenz gegenber prospektverantwortlichen grndungsgesellschafter beurteilung bgh urteil september ii zr zip demjenigen aufgrund prospektmangels verletzung aufklrungspflicht sonstigen grnden schadensersatzpflichtig gemacht drfe zugutekommen gleichzeitig geschdigten anleger geschlossenen gesellschaftsvertrag beteiligt sei bgh urteil november ii zr zip urteil mrz ii zr zip dabei senat allerdings offen gelassen beschrnkungen rckabwicklung gerichteten schadensersatzanspruchs grundstzen fehlerhaften gesellschaft wegfallen zweigliedrige stille gesellschaft beitritt mehrgliedrigen stillen gesellschaft handelt frage nunmehr dahingehend entscheiden mehrgliedrigen stillen gesellschaft jedenfalls vorliegenden fall gegebenen ausgestaltung grundstze ber fehlerhafte gesellschaft magabe anzuwenden klger beklagten wege schadensersatzes wegen vorvertraglichen aufklrungsverschuldens rckabwicklung beteiligung rckgewhr einlage verlangen vielmehr anspruch etwaiges abfindungsguthaben regeln fehlerhaften gesellschaft ergnzend je vermgenslage handelsbetriebs hhe hypothetischen abfindungsansprche brigen stillen gesellschafter anspruch ersatz abfindungsanspruch ausgeglichenen schadens vorliegenden fall richten rechtsbeziehungen klger beklagten sowie brigen stillen gesellschaftern emissionsprospekt anlage abgedruckten atypisch stillen gesellschaftsvertrag folgenden gv beklagten verwendeten klger unterzeichneten beitrittserklrung zeichnungsschein atypisch stiller gesellschafter erklrt beitretende fr beteiligung prospekt abgedruckte atypisch stille gesellschaftsvertrag gilt anlage beitrittserklrung ferner vorgesehen antrag beitretenden vorstand beklagten angenommen stillen gesellschaftern beitrittserklrung verbindlich anerkannten stillen gesellschaftsvertrag somit vertragliche vereinbarung gesellschaftsverhltnis stillen gesellschaftern beklagten zustande gekommen beitritt einzelnen stillen gesellschafters gesellschaft dabei publikumsgesellschaften blich vgl bgh urteil november ii zr wm urteil november ii zr wm weise erfolgt beklagte erforderlichen willenserklrungen namen bereits beigetretenen stillen gesellschafter abgegeben insoweit erforderliche ermchtigung beklagten ergibt daraus stillen gesellschafter unterzeichnung beitrittserklrung verbindung nr gv ausdrcklich einverstanden erklrt weitere atypisch stille gesellschafter handelsgewerbe beklagten beteiligen abschluss stillen gesellschaftsvertrags sog mehrgliedrige stille gesellschaft begrndet worden folgt schon bestimmung nr gv vereinbarung anleger handelsgewerbe beklagten atypisch stille gesellschafter beteiligen ausdrcklich dahingehend erlutert gesellschafter gewinn verlust sowie stillen reserven vermgenssubstanz beteiligt kommanditisten vergleichbaren mitwirkungsrechte nr satz gv zusammen geschftsinhaber sogenannte mehrgliedrige atypisch stille gesellschaft bilden nr satz gv mehrgliedrig heit atypisch stille gesellschaft geschftsinhaber atypisch stillen gesellschaftern besteht nr satz gv mehrere blo zweiseitige stille gesellschaftsverhltnisse jeweils beklagten einzelnen stillen gesellschaftern handelt ergibt daraus gv gesellschafterbeschlsse gesellschafterversammlungen schriftlichen beschlussverfahren gefasst nr gv kndigung stillen gesellschafters auflsung stillen gesellschaft insgesamt lediglich ausscheiden betroffenen gesellschafters folge vorliegend vereinbarte stille gesellschaftsverhltnis beklagten stillen gesellschaftern ferner dadurch gekennzeichnet nr satz gv geschftsfhrung allein beklagten geschftsinhaberin zusteht vornahme rechtsgeschfte befugt laufenden betrieb gehren ber laufenden geschftsbetrieb hinausgehende manahmen darf beklagte zustimmungsbeschluss atypisch stillen gesellschafter vornehmen nr letzter satz gv gesellschafterbeschlsse bedrfen entweder einfachen mehrheit abgegebenen vertretenen stimmen nr gv etwa nderung gesellschaftsvertrags mehrheit prozent abgegebenen stimmen nr gv gesellschafterversammlungen mindestens jhrlich mitteilung genehmigung jahresabschlusses geschftsinhaber einberufen finden statt interesse gesellschaft erfordert stille gesellschafter zusammen mehr prozent stillen gesellschaftskapitals reprsentieren gesell schafterversammlung schriftlicher angabe grnden hierfr verlangen nr satz gv rahmen gewinn verlustbeteiligung vereinbart beklagte geschftsbesorgungsvergtung ergebnisunabhngigen vorabgewinn hhe prozent gezeichnete atypisch stille gesellschaftskapital erhlt nr gv ferner steht weiterer vorabgewinn hhe prozent sobald gewinn verlustkonten atypisch stillen gesellschafter ausgeglichen atypisch stillen gesellschafter magabe gv berechnenden steuerbilanzgewinn entsprechend verhltnis eingezahlten einlage summe eingezahlten einlagen smtlicher atypisch stiller gesellschafter zuzglich voll eingezahlten grundkapitals beklagten zeitpunkt abschlusses stillen gesellschaftsvertrags beteiligt steuerbilanzverlust nimmt atypisch stille gesellschafter entsprechend verhltnis eingezahlten einlage summe eingezahlten einlagen smtlicher atypisch stiller gesellschafter hhe einlage teil beteiligung beklagten verlust erfolgt nr satz gv soweit bilanzverlust verlustbeteiligte atypisch stille einlagen gedeckt verrechnung zuknftigen gewinnen lasten atypisch stillen gesellschafter vorgetragen nr satz gv beteiligung stillen gesellschafter vermgen nr gv dahingehend geregelt falle ausscheidens liquidation unternehmens beklagten entsprechend verhltnis erbrachten kapitalbeteiligung einlagen stillen gesellschafter voll eingezahlten grundkapital geschftsinhabers anteil seit beitritt unternehmen beklagten gebildeten vermgen einschlielich stillen reserven bilanzierten wirt schaftsgter stille reserven substanzwert unternehmens erhalten grundlage bestimmung atypisch stillen gesellschaftern beendigung gesellschaft zustehenden abfindungsguthabens auseinandersetzungswert fr gesamte unternehmen beklagten beteiligung atypisch stillen gesellschafters seit beitritt gebildeten vermgen einschlielich stillen reserven beklagten sowie anteil ertrags substanzwert geschftswert differenz anfangs endwerten bercksichtigt nr gv auseinandersetzungsanspruch atypisch stillen gesellschafters tatschlichen geschftswert vgl bgh urteil april ii zr wm berufungsgericht recht angenommen vorliegenden gestaltung stillen gesellschaftsverhltnisses grundstze ber fehlerhafte gesellschaft geltendmachung schadensersatzanspruchs stillen gesellschafters entgegenstehen ersatz entstandenen schadens wege rckabwicklung beteiligung erfolgen aa anlagemodellen senatsentscheidungen jahren zugrunde lagen besteht vorliegenden gestaltung lediglich vielzahl voneinander unabhngiger blo zweigliedriger stiller gesellschaftsverhltnisse jeweiligen anlegern beklagten stillen gesellschaftern jeweiligen beitrittserklrung verbindlich anerkannten stillen gesellschaftsvertrag vielmehr vertragliche vereinbarung gesellschaftsverhltnis stillen gesellschaftern beklagten zustande gekommen regelungen nr gv sowie insbesondere gv ber gesellschafterbeschlsse gesellschafterversammlung nr gv ber wirkung kndigung gesellschaftsverhltnisses stillen gesellschafter ergibt eindeutig abgabe beitrittserklrung begrndete rechtsbeziehung zweiseitiges stilles gesellschaftsverhltnis jeweiligen anleger beklagten beschrnkt stille gesellschafter beklagten stillen gesellschaftern bestehenden publikumsgesellschaft beitritt bb zulssige vgl bgh urteil oktober ii zr bghz gestaltung einheitlichen gesellschaftsverhltnisses geschftsinhaber mehreren stillen gesellschaftern schon wegen schutzwrdigen bestandsinteresses beteiligten grundstzlich regeln ber fehlerhafte gesellschaft anzuwenden beklagten stillen gesellschaftern bestehende stille gesellschaft zahlung einlagen stillen gesellschafter vollzug gesetzt worden nr satz gv ferner mindestens jhrlich beschluss ber genehmigung jahresabschlusses fassen gewinn verlustbeteiligung richtet dabei gem gv verhltnis einlage einzelnen stillen gesellschafters einlagen smtlicher stiller gesellschafter widersprche charakter vorliegenden gestaltung dauer angelegten tatschlich vollzogenen leistungsgemeinschaft form gesellschaft fr beteiligten beitrge erbracht werte geschaffen gewinnchancen genutzt gemeinschaftlich risiko getragen manahmen invollzugsetzung gesellschaft grundlage jeweiligen zeitpunkt mageblichen gesellschafterbestands getroffen worden rckwirkender kraft gendert mssten einzelner mehrere anleger wege schadensersatzanspruches rckgngigmachung beteiligung begehrt klger juli eingereichten klage fast jahre beitritt gesellschaft cc anwendung grundstze fehlerhaften gesellschaft verhltnis beklagten stillen gesellschaftern bestehenden gesellschaft bezug beitrittsvertrag hergeleiteten schadensersatzanspruch beklagte geboten klger gestellt stiller gesellschafter beteiligt rckabwicklungsanspruch mehrgliedrigen atypisch stillen gesellschaft teils unterschiedlicher begrndung unterschiedlichen voraussetzungen mnchkommhgb schmidt aufl rn ff westermann handbuch personengesellschaften rn ff ders vgr wlzholz dstr hey nzg armbrster joos zip bayer riedel njw fn fr beschrnkung ersatzanspruchs eigenvermgen geschftsinhabers konzen festschrift westermann differenzierung schadensersatzansprchen nichtigkeitsfolgen schfer zhr ff allerdings grundstzlich anwendung lehre fehlerhaften gesellschaft stille gesellschaft wendet vgl ferner mnchkommbgb ulmer schfer aufl rn schfer grokommentar hgb aufl rn soergel hadding kieling bgb aufl rn anwendung grundstze fehlerhaften gesellschaft anleger eintragung kommanditisten handelsregister atypische stille gesellschafter entsprechender anwendung regelungen kommanditgesellschaftsvertrags beteiligt sollten vgl bgh urteil juli ix zr zip rn vorliegenden gestaltung blo zweiseitigen stillen gesellschaftsverhltnissen beklagte inhaberin handelsgewerbes hgb stillen gesellschaftern beklagten bestehende gesellschaft rechtlich adressatin beendi gung fehlerhaften gesellschaftsverhltnisses gegebenen abfindungs auseinandersetzungsanspruchs isolierten betrachtung allein rechtliche trennung auen handelnden beklagten lediglich innengesellschaft bestehenden stillen gesellschaft beklagten stillen gesellschaftern abstellt bliebe jedoch unbercksichtigt regelungen ber bestand einzelnen beteiligungen einschlielich rechtsfolgen beendigung gesellschaftsvertrag stillen gesellschaftern beklagten bestehenden gesellschaft vereinbart bestimmungen ber auseinandersetzung abfindung beim ausscheiden stillen gesellschafters blick gesamtheit stillen gesellschafter getroffen hinblick vermgenszuordnung wrde bloe rechtsbeziehungen jeweils einzelnen stillen gesellschaftern beklagten bezogene betrachtungsweise wirtschaftlichen gegebenheiten vorliegenden gestaltung gerecht einlagezahlungen stillen gesellschafter mittelverwendungskontrolle treuhnderin nr gv vermgen beklagten bergegangen verfgt beklagten stillen gesellschaftern bestehende gesellschaft folglich ber gesellschaftsvermgen schuldnerin atypisch stillen gesellschaftsvertrag geregelten abfindungs auseinandersetzungsansprche kommt demgem beklagte betracht gleichwohl rechtlich beklagten zustehende stille gesellschaftskapital wirtschaftlichen betrachtung beklagten stillen gesellschaftern gebildeten gesellschaftsrechtlichen gestaltung zuzuordnen gebilde beklagte komplementrin kommanditgesellschaft vergleichbare stellung inne stillen gesellschafter kommanditisten gleichgestellt beklagte erhlt ergebnisunabhngige geschftsbesorgungsvergtung gegebenenfalls vorabgewinn prozent verlust beteiligt grundkapital ende gmbh gegrndeten anfang aktiengesellschaft umgewandelten beklagten hhe erhhung mio beklagten nr gv vorbehalten stillen gesellschaftskapital mio dm nr gv tragen somit wesentlichen stillen gesellschafter wirtschaftliche risiko beklagten gefhrten unternehmens wegen verzahnung einzelnen beteiligungen sowohl miteinander rechtlich beklagten zustehenden vermgen einschlielich einlagen stillen gesellschafter eingeworbenen kapitals beklagten stillen gesellschaftern gebildete innen gesellschaft bewirkt unterscheidet vorliegende konstellation inanspruchnahme initiatoren grndungsgesellschaftern sonstigen personen fr mngel beitritts stillen gesellschafters stillen gesellschaft verantwortlich fllen vermgenmassen denen personen gerichteten schadensersatzansprchen befriedigung begehrt rechtlich wirtschaftlich selbststndig unterliegen vorliegenden gestaltung vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen bindung einbeziehung smtlicher anleger gesellschaftsrechtliche verknpfung rechtsbeziehungen stillen gesellschafter beklagten zueinander lsst umstand gehuften inanspruchnahme beklagten stille gesellschafter glubigerwettlauf kommen lediglich glubigerkonkurrenz mgliche folge sehen tatschliche invollzugsetzung fehlerhaften gesellschaft bewirkten gesellschaftsrechtlichen bindung gebietet schon gesellschafterliche treuepflicht jedenfalls gesellschaftsrechtlichen abfindungs auseinandersetzungsansprche einzelnen ggf fehlerhaft beigetretenen wege geordneten auseinandersetzung geltend gemacht kn nen grunde rechtsprechung senats sogar verpflichtung einzelnen gesellschafters zahlung einlage trotz arglistiger tuschung bestehen gesellschaft aufdeckung betrugs abgewickelt erfllung einlagepflicht fall einheitlichen verteilung vermgensverluste getuschten gesellschafter dient bgh urteil februar ii zr bghz soeben genannten grnden fhrt anwendung grundstze fehlerhaften gesellschaft anleger gestaltung vorliegenden wege schadensersatzes rckgngigmachung beteiligung verlangen allerdings unabhngig fehlerhaft vereinbarten befristung berechtigt stille gesellschaftsverhltnis berufung behaupteten vertragsmangel sofort wirksame kndigung abs hgb bgb folge beenden gegebenenfalls gesellschaftsvertraglichen regeln berechnender abfindungsanspruch zusteht vgl bgh urteil juli ii zr zip rn mwn dabei etwaiger pflichtverletzung geschftsinhabers beitritt stillen gesellschafters beruhender schadensersatzanspruch dergestalt bercksichtigen geschdigte anleger abfindungsanspruch anrechnen lassen daher allenfalls ersatz abfindungsanspruch bersteigenden schadens verlangen vgl bgh urteil juni ii zr bghz gegebenen mehrgliedrigen stillen gesellschaft wegen oben dargelegten vorrangigen interesses mitgesellschafter geordneten abwicklung weitere einschrnkung geboten ber gesellschaftsrechtlichen regeln berechnenden abfindungsanspruch hinaus gehender schadensersatzanspruch stillen gesellschafters gleichmige befriedigung abfindungs auseinandersetzungsansprche brigen stillen gesellschafter gefhrden darf solange schmlerung ansprche anleger droht einzelne anleger durchsetzung pflichtverletzungen zusammenhang beitritt gesttzten schadensersatzanspruchs geschftsinhaber gehindert vgl konzen festschrift westermann gefhrdung schutzwrdigen interesses brigen anleger geordneten abwicklung droht soweit vermgen geschftsinhabers zeitpunkt entscheidung ber schadensersatzanspruch einzelnen anlegers sowohl zeitpunkt bestehenden hypothetischen abfindungs auseinandersetzungsansprche stillen gesellschafter schadensersatzanspruch betreffenden anlegers deckt fall zeitpunkt bezogenen fiktiven auseinandersetzungsrechnung gesamten mehrgliedrigen stillen gesellschaft vermgen geschftsinhabers ausreichen wrde gem gv berechnenden hypothetischen abfindungs auseinandersetzungsansprche stillen gesellschafter vollstndig sowie eigenen abfindungsanspruch bersteigende ersatzleistung gerichteten schadensersatzanspruch klagenden anlegers ggf beklagten gem nr letzter absatz gv verhltnis eingezahlten grundkapitals stillen gesellschaftskapital zustehenden anteil auseinandersetzungswert gesamten unternehmens ganz teilweise befriedigen fall kommt gleichwohl zumindest feststellung schadensersatzanspruchs grund hhe betracht hierdurch hypothetischen abfindungs auseinandersetzungsansprche stillen gesellschafter gefhrdet gesellschaft stillen gesellschaftern tatschlich aufgelst bestehen beendigung auseinandersetzung geschftsherrn stillen gesellschaftern auseinandersetzungsansprche mehr stehen grundstze fehlerhaften gesellschaft verbleibenden ggf grunde betrag bereits festgestellten schadensersatzanspruch geschdigten anlegers gleichfalls mehr entgegen zuletzt genannten fall mag wettlauf geschdigten anlegern geschftsinhaber gerichteten schadensersatzansprchen kommen mitgesellschafter stehen dabei jedoch lediglich miteinander konkurrierende glubiger schuldners gegenber grunde gengt fr wegfall grundstzen fehlerhaften gesellschaft ergebenden hindernisses verbleibende vermgen geschftsinhabers zeitpunkt entscheidung ber gerichteten schadensersatzanspruch neben bestehenden hypothetischen abfindungs auseinandersetzungsansprche brigen stillen gesellschafter deckt dagegen erforderlich ausreicht vergleichbare schadensersatzansprche getuschter stiller gesellschafter befriedigen gegebenenfalls hhe klger grundstzen schadensersatzanspruch beklagte zusteht berufungsgericht abweichenden rechtsstandpunkt geprft begrndung berufungsgerichts abweisung klage hauptbegehren daher bestand stellt grnden richtig dar zpo erklrung gesellschafters beitritt rckwirkender kraft beseitigen regel wille ausdruck kommt bindung gesellschaft mitgesellschafter jedenfalls sofortiger wirkung beenden vgl bgh urteil dezember ii zr bghz urteil dezember ii zr bghz vorliegenden fall kndigung stillen gesellschaftsverhltnisses klger ausgegangen klger schadensersatzanspruch anrechnung etwaigen abfindungsguthabens berechnet rechtfertigt vollstndige abweisung klage geschdigte weiteres ursprnglich gewhlte art schadensberechnung gebunden vgl bgh urteil oktober vi zr njw rn mwn klger daher gelegenheit gegeben klagevorbringen vorinstanzen errterten oben dargelegten rechtlichen vorgaben anzupassen fr berechnung etwaigen abfindungsanspruchs weitergehenden schadensersatzanspruch betreffende sicherung ungeschmlerter eventueller abfindungs auseinandersetzungsansprche stillen gesellschafter gerichtete sperre entgegenstnde klger zudem mitwirkung beklagten angewiesen gem nr buchst gv ermittlung abfindungsguthabens wirtschaftsprfer beauftragen grundlage bisherigen feststellungen berufungsgerichts vorbringens parteien angenommen ber abfindungsanspruch hinausgehenden schadensersatzbegehren klgers sicherung etwaiger abfindungs auseinandersetzungsansprche mitgesellschafter erfolg versagen wre hhe hypothetischen ansprche stillen gesellschafter bestehen vermgen beklagten befriedigt knnen steht fest msste gegebenenfalls beklagte darlegen beweisen schadensersatzanspruch klgers gegenber darauf berufen sei wegen gefhrdung abfindungsund auseinandersetzungsansprche brigen stillen gesellschafter zumindest gegenwrtig voller hhe durchsetzbar brigen wre fr fall bestehens hindernisses zahlung bestimmten schadensersatzbetrages gerichtete leistungsbegehren klgers dahin auszulegen jedenfalls feststellung bestehens schadensersatzanspruchs hhe begehrt sofern sonstigen voraussetzungen geltend gemachten schadensersatzanspruchs gegeben stnde umstand vermgen beklagten zeitpunkt entscheidung befriedigung etwaiger hypothetischer abfindungsoder auseinandersetzungsansprche schadensersatzanspruchs ausreichte ii ausgefhrt feststellung bestehens entgegen angefochtene entscheidung daher aufzuheben soweit berufung klgers hauptbegehren zurckgewiesen worden abs zpo sache berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo bislang offen gebliebenen feststellungen tatschlichen voraussetzungen klger geltend gemachten schadensersatzanspruchs treffen bergmann strohn reichart caliebe sunder vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar insolvenzerffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts regensburg dezember kosten schuldnerin unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde gem abs satz nr zpo abs inso abs zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulssig grnde fr sachentscheidung gem abs zpo vorliegen entgegen ansicht rechtsbeschwerde verletzt angefochtene entscheidung anspruch schuldnerin rechtliches gehr art abs gg daher entscheidung sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich anspruch rechtliches gehr verpflichtet gericht ausfhrungen verfahrensbeteiligten kenntnis nehmen erwgung ziehen grundstzlich davon auszugehen geschehen gericht entscheidungsgrnden ausdrcklich vorbringen befasst besondere umstnde zweifelsfrei darauf schlieen lassen tatschliches vorbringen berhaupt kenntnis genommen entscheidung erwogen worden lsst versto art abs gg feststellen bverfge bghz schluss mglich beschwerdegericht meinung rechtsbeschwerde bergangenen vortrag schuldnerin schreiben dezember rechtsgrnden bercksichtigen durfte wiedereinsetzung begrndenden tatsachen mussten gem abs satz zpo bereits wiedereinsetzungsantrag november enthalten knnen grundstzlich nachgeholt beschwerdeverfahren zulssig ergnzung fristgerecht gemachten erkennbar unklaren unvollstndigen angaben deren aufklrung zpo geboten bgh beschl mrz ix zb famrz mai xii zb njw rn st rspr zller greger zpo aufl rn rn fall handelt fehlende vertretungsmacht rechtsanwlte denen erffnungsbeschluss zugestellt wurde erstmals schreiben dezember geltend gemacht wurde sachvortrag schreiben dezember kam brigen deshalb antrag wiedereinsetzung vorigen stand innerhalb frist abs zpo gestellt wurde antragsfrist zwei wochen begann nachdem schuldnerin oktober schreiben registergerichts oktober erhalten dadurch kenntnis beschluss insolvenzgerichts erlangt abs zpo abgelaufen schuldnerin schreiben november wiedereinsetzung vorigen stand beantragte wiedereinsetzung versumte wiedereinsetzungsfrist kommt betracht schuldnerin rechtzeitig ber art form frist mglichen rechtsbehelfs htte informieren mssen bgh beschl mrz xii zb njw wiedereinsetzung amts wegen abs satz halbsatz zpo hinblick innerhalb frist abs zpo eingereichte schreiben oktober beschwerde gelten scheidet zeitpunkt tatschlichen voraussetzungen fr wiedereinsetzung weder offenkundig aktenkundig bgh beschl oktober ix zb wm ganter gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen ag regensburg entscheidung lg regensburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr oktober rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes oktober vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer mnke prof dr gehrlein caliebe beschlossen senat beabsichtigt revision zpo zurckzuweisen grnde angefochtene entscheidung wirft fragen grundstzlicher bedeutung nachteil beklagten rechtsfehlern beeinflusst landgericht zutreffend festgestellt beim vertrieb anlage verwendete prospekt mngeln behaftet mitverschulden klger deren ansprche mangels konkreter kenntnis prospektfehler verjhrt vgl sen urt dezember ii zr zip scheidet vergeblich wendet beklagte zug zug verurtei lung beansprucht anleger zweigliedrigen stillen gesellschaft schadensersatz rckzahlung einlage steht auseinandersetzungsguthaben gesellschaft sen urt mrz ii zr nzg entscheidung einlage zurckzufordern gestellt sei niemals stiller gesellschafter anleger verhltnis prospekt vertriebsverantwortlichen festhalten lassen abtretbarer abfindungsanspruch besteht zweigliedrigen stillen gesellschaft zuletzt genannten fall mehr andernfalls kme ber rckgriffsanspruch anspruch genommenen prospektverantwortlichen strkeren belastung unternehmens unmittelbar anspruch genommen wrde zug zug verurteilung geht folglich leere vielmehr vorbehalt beschwerte beklagte gesellschaft blick klageanspruch gesamtschuldner bgb auseinanderzusetzen goette kraemer gehrlein mnke caliebe vorinstanzen ag hohenschnhausen entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni sicherungsverfahren ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr raum richter bundesgerichtshof prof dr graf bellay richterin bundesgerichtshof cirener richter bundesgerichtshof prof dr radtke staatsanwltin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwltin verhandlung verteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts mnchen juli feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts mnchen zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht anordnung unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus abgelehnt hiergegen richtet revision staatsanwaltschaft erfolg beschuldigte erstmals diagnostizierten paranoiden schizophrenie leidet benutzte juni bahn ging aufgrund wahnhaften vorstellung davon bahn personen film befinden wrden gerne schauspielerin wre rolle spielen msse bahn vermuteten regisseur schauspielerischen fhigkeiten berzeugen dadurch filmrolle erhalten vorstellung entschloss darstellung bedrohung begab geschdigten arbeitskollegen bahn ebenfalls benutzte einhandmesser beschuldigte handtasche mitgefhrt bereits jackentasche gesteckt messer hand trat geschdigte heran hielt cm lange klinge abstand zwei zentimetern hals uerte dran kam daraufhin gerangel wobei geschdigte versuchte arm messer wegzudrcken whrend beschuldigte messer mindestens viermal hals geschdigten fhrte erst eingreifen fahrgastes allerdings ebenfalls gefahr stand klinge getroffen gelang beschuldigen messer wegzunehmen sitzbank lange fixieren polizei eintraf ii landgericht sachverstndig beraten festgestellt beschuldigte zeitpunkt tatbegehung zustand schuldunfhigkeit gem stgb gehandelt anordnung unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus gem stgb strafkammer abgesehen wahrscheinlichkeit hheren grades dafr gesehen beschuldigte infolge erkrankung weitere erhebliche straftaten begehen daher fr allgemeinheit gefhrlich ua demgegenber kam strafkammer beigezogene psychiatrische sachverstndige ergebnis beschuldigten behandelten ausreichend behandelten zustand medizinischer sicht weitere erhebliche anlasstat entsprechende aggressionstaten erwarten seien ua iii ausfhrungen gefhrlichkeitsprognose strafkammer rechtsfehlerfrei ausfhrungen sachverstndigen auseinandergesetzt medizinischer hinsicht gefolgt jedoch hinsichtlich gefhrlichkeit beschuldigten zweifel berwinden konnte ua tatrichter gehalten sachverstndigen folgen kommt ergebnis konkret ausfhrungen sachverstndigen auseinandersetzen tatrichter sofern schwierigen frage rat sachverstndigen anspruch genommen frage widerspruch gutachten lsen darlegungen einzelnen wiedergeben insbesondere stellungnahme gesichtspunkten tatrichter abweichende auffassung sttzt bgh urteil juni str beschlsse juni str nstz juni str nstz vorliegend strafkammer prognose wonach beschuldigten akute fremdgefhrdung ausgehe derzeitigen psychischen zustand beschuldigten deren vorbildliche krankheitseinsicht bisher straffreien lebensweg gesttzt auerdem darauf beschuldigte hauptverhandlung stets konzentriert gefolgt sei kontakt gehalten adquat reagiert immer beweis gestellt krankheitseinsicht fassade ua insoweit landgericht gerade feststellungen sachverstndigen auseinander gesetzt wonach beschuldigte theoretisch wisse krank sei realistischen einschtzung fehle konkreter umgang erkrankung vorhanden sei ua zudem knne aktuelle medikation beschuldigten dauer beibehalten zumal vergangenheit bereits mehrfach zustzliche neuroleptika untersttzung medikation erforderlich seien htte tatrichter bercksichtigen mssen prognose verhalten beschuldigten hauptverhandlung sttzt vorlufig untergebracht dabei aufsicht medikamentiert auerdem landgericht aussagen sachverstndigen zeugin betreuenden psychologin wonach schwierig sei beschuldigte patientengemeinschaft integrieren medikation zunchst problematisch zeitpunkt hauptverhandlung mglich sei beschuldigte depotprparat einzustellen ua ebenso wenig auseinandergesetzt aussagen sachverstndigen zeugen behandelnden arztes angegeben einstellung depotmedikation erst erfolgen knne zuvor umstellung mono prparat erforderliche dosis gefunden sei zudem sei medikamentse einstellung optimiert vgl ua strafkammer prognoseentscheidung bercksichtigt aussage beschuldigten whrend unterbringung fremdaggressiven verhaltensweisen gekommen pflegekrften geschlagen getreten ua neue tatrichter gefhrlichkeitsprognose zeitpunkt neuen entscheidung bercksichtigung aktuellen behandlungszustandes beziehen danach landgericht voraussetzungen anordnung unterbringung bejahen neue tatrichter blick nehmen anordnung unterbringung ggfs geeigneten weisungen bewhrung ausgesetzt ordnungsgemen medikamentierung beschuldigten whrend zeit beitragen raum graf cirener bellay radtke'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen versuchter schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin dezember abs stpo schuldspruch dahin gendert tateinheitliche verurteilung wegen versuchter brandstiftung fall entfllt angeklagte versuchten schweren brandstiftung brandstiftung versuchten brandstiftung schuldig rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen versuchter brandstiftung zwei fllen fall tateinheitlich versuchter schwerer brandstiftung wegen brandstiftung gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt unterbringung angeklagten siche rungsverwahrung angeordnet revision angeklagten fhrt aufgrund sachrge nderung schuldspruchs aufhebung gesamten rechtsfolgenausspruchs brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo schuldspruch grnden antragsschrift generalbundesanwalts ndern rechtsfolgenausspruch hlt sachlichrechtlicher prfung stand landgericht psychiatrischen sachverstndigen folgend angeklagten fr uneingeschrnkt schuldfhig erachtet leichte debilitt grenze intellektuellen minderbegabung festgestellt befunden angeklagten gezeigten verhaltensaufflligkeiten psychische strung fehlentwicklung persnlichkeitsstrung klinisch psychiatrischen sinne zurckzufhren hintergrund sozialen fehlentwicklung bercksichtigung beeintrchtigung intellektuellen leistungsfhigkeit sehen seien liege schdlicher gebrauch abhngigkeit alkohol leichte intelligenzminderung soziale fehlentwicklung schdliche gebrauch alkohol emotionale erregbarkeit knnten richtung psychopathologischen voraussetzungen addiert vorliegen erheblichen verminderung steuerungsfhigkeit zeit unmittelbar nacheinander begangenen taten sprchen trotz maximalen blutalkoholkonzentration insbesondere blutentnahme rztlich festgestellten psychodiagnostischen kriterien trotz umfangreichen abhandlung gesichtspunkte angefochtenen urteil vermit senat errterung frage bedeutung deliktstypus brandstiftung jeweilige tatmotiv fr etwaige verminderung schuldfhigkeit angeklagten abgeurteilten taten angeklagte schon zweimal schwere brandstiftung begangen weitere abgeurteilte taten wegen mibrauchs notrufen bezug angeblichen brnden frher festgestellte ausgeurteilte brandlegungen kommen hinzu fall blieb angeklagte zusammen dreijhrigen mdchen seelenruhig neben brand gesetzten wohnzimmertisch sitzen indiziert affinitt angeklagten feuer deren etwaige bedeutung fr frage verminderter schuldfhigkeit angeklagten errterung bedurfte senat ausschlieen angeklagte begehung abgeurteilten taten etwa schuldunfhig wre mu jedoch gesamten rechtsfolgenausspruch aufheben neue tatrichter zunchst entscheiden angeklagte drei taten voraussetzungen stgb gehandelt strafen neu bemessen weiteren entscheidung ber anordnung maregel weist senat folgendes sollten merkmale stgb sicher festgestellt kommt unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb betracht dabei allerdings beachten etwa festgestellte alkoholsucht besonders engen voraussetzungen anordnung maregel fhren bghst falls neben gegebenen bedingungen unterbringung sicherungsverwahrung stgb voraussetzungen unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb fr gegeben erachtet gebhrt gem abs stgb unterbringung psychiatrischen krankenhaus regelmig vorzug bghr stgb sicherungszweck harms hger gerhardt basdorf raum'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen antrge angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung revision zurckgewiesen revisionen angeklagten urteil landgerichts stuttgart april unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittel tragen grnde angeklagten anschlu verkndung urteils landgerichts april rechtsmittelverzicht erklrt neun monate spter schreiben februar revision eingelegt beantragt wiedereinsetzung versumung frist einlegung revision gewhren begrnden rechtsmittelverzichtserklrung beruhe irrtum strafbarkeit wegen betruges rechtsmittelverzicht sei bestandteil urteilsabsprache beides erfolg fhren revisionen unzulssig versptet eingelegt wurden abs abs stpo wiedereinsetzungsantrge erfolg insoweit differenzieren soweit vorgebracht rechtsmittelverzicht sei irrigen annahme erfolgt schuldspruch wegen betruges sei sachlich rechtlich zutreffend whrend bundesgerichtshof parallelverfahren spter beschlu juni str strafbarkeit wegen betruges verneint handelt lediglich motivirrtum irrtum einflu wirksamkeit rechtsmittelverzichts vgl bgh nstz rr bghr stpo abs rcknahme insoweit zugleich mglichkeit wiedereinsetzung vorigen stand ausgeschlossen soweit geltend gemacht rechtsmittelverzicht sei bestandteil urteilsabsprache unterstellt sei qualifizierte belehrung erfolgt wre rechtsmittelverzicht unwirksam beschlu groen senats fr strafsachen bundesgerichtshofs mrz gsst angeklagten htte danach einwchige frist einlegung revision abs stpo verfgung gestanden hierauf gesttzte wiedereinsetzungsantrag wre indes unbegrndet unkenntnis angeklagten verteidigers bisheriger rechtsprechung bundesgerichtshofs wirksamkeit abgesprochenen rechtsmittelverzichts gar genannten beschlu groen senats fr strafsachen liegt verhinderung sinne satz stpo bgh groer senat aao vgl bgh beschlu april str unstatthafte einwirkungen weder glaubhaft gemacht vorgetragen nack wahl elf kolz graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii za august rechtsstreit antragsteller antragsgegner verfahrensbevollmchtigte iii zivilsenat bundesgerichtshofs august richter dr herrmann hucke seiters richterin pentz sowie richter tombrink beschlossen antrag antragstellers bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm juli abgelehnt grnde prozesskostenhilfe gewhrt beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg zpo antragsteller beabsichtigte rechtsbeschwerde jedoch erfolgsaussicht rechtsmittel statthaft gesetz ausdrcklich bestimmt beschwerdegericht angefochtenen beschluss zugelassen abs zpo beide voraussetzungen liegen rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemacht beschwerdegericht htte rechtsbeschwerde zulassen mssen vgl bgh beschluss november ii zb njw rr herrmann hucke pentz seiters tombrink vorinstanzen lg detmold entscheidung olg hamm entscheidung vorinstanzen lg detmold entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juni mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb gi vorstzlich sittenwidrigen schdigung erteilung fingierten rechnung kollusiven absprache schdigers mitarbeiter geschdigten beruht bgh urteil juni viii zr olg stuttgart lg stuttgart viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni richter dr hbsch dr beyer ball wiechers dr wolst fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart august kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klgerin erkannt worden insgesamt neu gefat berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts stuttgart september zurckgewiesen beklagte trgt kosten rechtsmittelzge rechts wegen tatbestand klgerin stand jahren damals bezeichnung beklagten geschftsbezie hungen deren rahmen beklagte fr klgerin messen organisierte zeitraum mai august gewhrte beklagte bzw deren geschftsfhrer teil ber ebenfalls gehren de unternehmen sogenannten gruppe einzelnen marketingabteilung klgerin beschftigten mitarbeitern private zuwendungen geschenke erheblichem umfang vergabe auftrgen bercksichtigt klgerin wichtige auftragsgeberin beklagten sowie gruppe zuwendungen beklagten umfaten irlandreise fr zwei personen kchenmaschinen stereoanlagen containerkche sowie hostessenkurse fr mitarbeiterinnen klgerin kurz april fhrte geschftsfhrer beklagten klgerin damals beschftigen zeugen telefonat ziel klgerin vergtung fr beklagten mitarbeiter klgerin gemachten zuwendungen erreichen telefonat diktierte zeuge geschftsfhrer beklagten ver schiedene berwiegend lederwaren beziehende einzelposten hierber beklagten fingierte rechnung erstellen lassen dabei sowohl zeuge geschftsfhrer beklag ten bewut weder klgerin bestellt geliefert worden geschftsfhrer beklagten legte anschlieend klgerin rechnung april ber dm zahlung genannten einzelposten umfate rechnung wurde klgerin juni bezahlt parteien unstreitig frhere mitarbeiter klgerin einschaltung beklagten lederwaren firma werbegeschenke bestellt klgerin ausgeliefert wurden nachdem juni juli staatsanwaltliche ermittlungen beteiligten mitarbeiter klgerin eingeleitet worden juli strafbefehl geschftsfhrer beklagten wegen vorteilsgewhrung beihilfe untreue ergangen zahlte beklagte juni klgerin betrag dm zuzglich zinsen insgesamt dm begrndung zurck hierbei handele teilbetrag rechnung april beklagten zustehe insoweit leistung klgerin erbracht klage nimmt klgerin beklagte rckzahlung restlichen rechnungsbetrages dm zuzglich zinsen anspruch beklagte behauptet demgegenber klgerin vertreten mitarbeiter mrz lederwaren werbegeschenke bestellt einschaltung firma gmbh folgenden firma zwischenhndlerin fir ma erworben klgerin ausgeliefert worden seien hierber firma beklagten rechnung oktober ber dm erteilt beklagten februar bezahlt worden sei rahmen kurz april gefhrten telefongesprchs zeugen geschftsfhrer be klagten einverstndnis darber bestanden forderung fr lederwaren firma leistungen mitarbeiter klgerin rechnung april hineingerechnet sollten hilfsweise beklagte aufrechnung forderung lederwarenlieferung gegenber klageforderung erklrt klgerin demgegenber behauptet gelieferten lederwaren aufgrund rechnung firma mai ber dm juni unmittelbar bezahlt landgericht klage stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht beklagte lediglich zahlung betrages dm nebst zinsen verurteilt brigen klage abgewiesen revision erstrebt klgerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde begrndung berufungsgericht ausgefhrt beklagte geleisteten zahlung dm knne klgerin ber beklagten bereits zurckbezahlten dm hinaus lediglich betrag dm ungerechtfertigte bereicherung zurckverlangen sei juni geleistete zahlung klgerin beklagte unstreitig fingierte rechnung beklagten april ber dm erfolgt parteien sei unstreitig rechnung entsprechende kaufpreisverbindlichkeit klgerin bestanden beklagte berufe jedoch rechtsgrund fr klgerin geleistete zahlung soweit betrag dm bersteige kaufpreisschuld klgerin gegenber beklagten aufgrund mrz erfolgten bestellung lieferung rechnung firma oktober bezeichneten lederwaren rechtsgrund beweispflichtige klgerin ausgerumt hinsichtlich betrages dm fr transport frachtkosten etc beklagte allerdings zahlung rechtfertigenden rechtsgrund geltend gemacht insoweit bereicherungsanspruch klgerin bestehe schadensersatzanspruch bgb stehe klgerin ebenfalls sei stellung rechnung fingierten positionen sittenwidrig klgerin jedoch nachweis gefhrt bezahlung betrags lederwaren rechnung firma oktober entfalle schaden entstanden sei ausgehend kaufpreisverbindlichkeit klgerin gegenber beklagten hhe betrages verbindlichkeit zahlung getilgt vermgensstand klgerin gemindert worden sei jedenfalls lasse feststellen geschftsfhrer beklagten schdigungsvorsatz gehandelt ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung jedenfalls insoweit stand berufungsgericht schadensersatzanspruch klgerin gem bgb verbindung bgb verneint zutreffend nimmt berufungsgericht bereinstimmung landgericht erteilung rechnung beklagten april lediglich fingierte position enthielt mitarbeiter klgerin gemachten unerlaubten zuwendungen zumindest teilweise abgedeckt sollten sittenwidrig vgl bgh urteil dezember iii zr njw ii nachw entgegen ansicht berufungsgerichts fehlt deshalb nachweis schadens klgerin ausgehend behaupteten kaufpreisschuld klgerin aufgrund bestellung mrz gleicher hhe verbindlichkeit juni erfolgte zahlung getilgt worden sei kommen mehrere schulden betracht bestimmt bgb schuldner getilgt willen erklrt zwecks erfllung bestehenden verbindlichkeit geleistete zurckgefordert schuld gleicher hhe bestand leistende tilgen glubiger gegenber rckforderungsanspruch leistenden bghz bgh urteil april vii zr njw nachw lediglich zustehenden forderung aufrechnen anrechnung verlangen heimann trosien rgrk bgb aufl rdn soergel mhl bgb aufl rdn nachw vgl bghz ff soweit behauptung beklagten deren geschftsfhrer seinerzeit klgerin beschftigten zeugen einver stndnis bestanden neben vergtung fr zuwendungen mitarbeiter klgerin forderung fr lieferung lederwaren firma rechnung april hineingerechnet zahlung klgerin tilgung insoweit bestehenden kaufpreisforderung beklagten gedient braucht klgerin abrede zurechnen lassen entspricht anerkannter rechtsprechung vereinbarungen angestellte bevollmchtigte sonstige vertreter partei einverstndnis vertragsgegner rcken nachteil vertretenen geschftsherrn treffen guten sitten verstoen nichtig vgl rgz bgh urteil mai vi zr njw ii mnchkomm schramm bgb aufl rdn nachw lag wirksame bestimmung klgerin juni erfolgten berweisung rechnung april ergebenden rechnungsbetrages dm teilweise kaufpreisforderung beklagten lieferung lederwaren begleichen konnte insoweit tilgungswirkung eintreten vermgen klgerin zahlung beklagte gemindert worden annahme berufungsgerichts schdigungsvorsatz geschftsfhrers beklagten sei form bedingten vorsatzes lasse feststellen hlt rgen revision stand fr vorliegen schdigungsvorsatzes sinne bgb bewutsein erforderlich handeln schdigenden erfolg vorsatz braucht genauen kausalverlauf umfang schadens erstrecken mu jedoch gesamten schadensfolgen sowie richtung art schadens umfassen fr bejahung schdigungsvorsatzes reicht ersatzpflichtige ersatzberechtigten entstandenen schaden zumindest form bedingten vorsatzes zugefgt bgh urteil juni vi zr njw iii bgh urteil november vi zr njw ii feststellung schdigungsabsicht erforderlich bghz siehe steffen rgrk bgb rdn nachw gegebenen umstnden besteht zweifel geschftsfhrer beklagten erstellung rechnung april smtlich fingierte einzelposten enthielt jedenfalls bedingt sch digung klgerin kauf genommen behauptung beklagten zugleich abrechnung mrz klgerin bestellter lederwaren erfolgen erstellung rechnung deren bezahlung anschlieend zeuge veranlate wurde mal landgericht zutreffend angenommen klgerin mglichkeit genommen erfllung rechnung tatschlich zugrundeliegenden forderung beklagten nachzuweisen zumindest nachweis klgerin erheblich erschwert darber hinaus berprfung berechtigung fingierten rechnung april hause klgerin verhindert andernfalls rckforderung klgerin htte gerechnet mssen brigen konnte mangels korrekter rechnungsstellung doppelzahlungen klgerin kommen beklagte weitere rechnung ber behauptung tatschlich bestellte erteilte umstnde rechtfertigen aufgrund allgemeinen lebenserfahrung schlu geschftsfhrer beklagten jedenfalls mglichkeit schdigung klgerin augen verschlossen vielmehr rechnete billigend kauf genommen klgerin somit schadensersatzanspruch unerlaubter handlung zusteht scheidet beklagten hilfsweise erklrte aufrechnung lederwarenlieferung firma hergeleiteten kaufpreisforderung bgb berufung beklagten landgerichtliche urteil her aufhebung angefochtenen urteils vollem umfang zurckzuweisen dr hbsch dr beyer wiechers ball dr wolst'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil anwz brfg verkndet mrz boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle verwaltungsrechtlichen anwaltssache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja brao abs abs satz abs satz partgg gg art abs art abs partnerschaftsgesellschaft gem abs satz brao gesellschafterin rechtsanwaltsgesellschaft anschluss fortfhrung bgh beschluss juli patanwz bghz bgh urteil mrz anwz brfg anwaltsgerichtshof baden wrttemberg ecli de bgh uanwz brfg bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen mndliche verhandlung mrz prsidentin bundesgerichtshofs limperg richter dr bnger dr remmert sowie rechtsanwalt dr kau rechtsanwltin merk fr recht erkannt berufung klgerin urteil ii senats anwaltsgerichtshofs baden wrttemberg juni zurckgewiesen klgerin kosten berufungsverfahrens tragen gegenstandswert berufungsverfahrens festgesetzt tatbestand klgerin rechtsanwaltsgesellschaft mbh wurde februar drei rechtsanwlten gesellschafter geschftsfhrer gegrndet unternehmensgegenstand klgerin beratung vertretung rechtsangelegenheiten regelung nheren voraussetzungen zuknftiger gesellschafter enthielten weder grndungsurkunde gesellschafterbeschluss juli erfolgter nderung gesellschaftsvertrag april lie beklagte rechtsanwaltskammer klgerin rechtsanwaltsgesellschaft abs brao kurz darauf april bertrugen gesellschafter smtliche geschftsanteile klgerin partmbb rechtsanwlte steuerberater seit jahr eingetragene partnerschaftsgesellschaft beschrnkter berufshaftung folgenden partnerschaftsgesellschaft geschftsgegenstand mehr rechtsanwlten partnern bestehenden gesellschaft gem partnerschaftsregister gemeinschaftliche berufsausbung partner rechtsanwlte steuerberater berrtlicher partnerschaft sowie ttigkeiten jeweiligen berufsrecht zulssig klgerin zeigte beklagten vorgenannte bertragung geschftsanteile daraufhin teilte beklagte beteiligung partnerschaftsgesellschaft klgerin sei gesetzlichen bestimmungen ber mglichen gesellschafter rechtsanwaltsgesellschaft abs satz brao vereinbaren grund klgerin dargelegt partnerschaftsgesellschaft klgerin beruflich ttig sei abs satz brao komme widerruf zulassung klgerin gem abs satz brao betracht hierauf erklrte klgerin teile rechtsauffassung beklagten strebe gerichtliche klrung rechtsfrage beklagte forderte klgerin sodann gem abs satz halbs brao fristsetzung gesetz entsprechenden zustand rckbertragung geschftsanteile herzustellen anderenfalls kndigte widerruf zulassung klgerin rechtsanwaltsgesellschaft verlangte rckbertragung erfolgte widerrief beklagte bescheid juni gem abs satz brao zulassung klgerin wegen verstoes beteiligung partnerschaftsgesellschaft klgerin gesetzlichen bestimmungen ber gesellschafter rechtsanwaltsgesellschaft abs satz brao hiergegen erhobenen widerspruch klgerin beklagte widerspruchsbescheid august zurckgewiesen klgerin daraufhin erhobene anfechtungsklage vorbezeichneten bescheide beklagten anwaltsgerichtshof abgewiesen begrndung wesentlichen ausgefhrt beklagte zulassung klgerin gem abs satz brao rechtmig widerrufen klgerin voraussetzungen abs brao mehr erflle wortlaut abs satz brao knne schluss gezogen angehrige darin genannten freien berufe sollten gesellschafter rechtsanwalts gmbh hingegen etwa juristische personen eigener beteiligten berufsangehrigen rechtlich losgelster rechtspersnlichkeit gesetzbegrndung sei beabsichtigt geschftsanteile gesellschaftern ungeteilt zustehen mssten daher berufsangehrige gesellschaft brgerlichen rechts gesamthnderischen verbundenheit gesellschafter rechts patentanwaltsgesellschaft knnten fr sonderfall halten anteilen patentanwalts gmbh beschrnkten gesellschaft brgerlichen rechts fr satzung gmbh sichergestellt sei gesellschaft brgerlichen rechts personen angehren drften smtliche berufsrechtlichen anforderungen erfllten bundesgerichtshof abs brao inhaltsgleichen bestimmung abs patentanwaltsordnung pao jedoch entschieden gesellschaft anteile patentanwaltsgesellschaft halten knne bghz gesetzlichen regelungen rechtsanwalts gmbh bertragende entscheidung bedeute entgegen ansicht klgerin jedoch partnerschaftsgesellschaft beschrnkter berufshaftung erst recht gesellschafterin rechtsanwaltsgesellschaft knne gesellschaftszweck partnerschaftsgesellschaft sei abs satz partgg zusammenschluss partner ausbung berufe gesetzlich vorgegeben whrend halten geschftsanteilen mglicher bundesgerichtshof entschiedenen fall sogar alleinige zweck gesellschaft brgerlichen rechts sei weitgehend offene handelsgesellschaft angenherte partnerschaftsgesellschaft sei gesetzgeber rechtlich deutlich selbstndiger ausgestaltet worden gesellschaft brgerlichen rechts rechtsprechung zudem gesetzgeber einfhrung ff brao mehrstckige gesellschaften ausschlieen berufsfremde einflsse dritter verhindern angemessene kontrolle rechtlichen anforderungen ermglichen deren erleichterung hinreichende transparenz gesellschaftsrechtlichen verhltnisse erreichen absichten gesetzgebers sprchen klgerin erstrebte gleichbehandlung partnerschaftsgesellschaft halten gesellschaftsanteilen beschrnkten gesellschaft brgerlichen rechts bernahme gesellschaftsanteilen rechtsanwaltsgesellschaft letztlich knne grundstzliche frage jedoch offen bleiben jedenfalls konkreten tatschlichen umstnde gesellschafterstellung partnerschaftsgesellschaft klgerin entgegenstnden vorliegende fall unterscheide ganz wesentlich demjenigen vorbezeichneten entscheidung bundesgerichtshofs zugrunde gelegen handele partnerschaftsgesellschaft gesellschaft deren ausschlielicher zweck halten anteilen anwaltsgesellschaft sei berufsausbungsgesellschaft darber hinaus erflle satzung klgerin weiteren bundesgerichtshof vorgenannten entscheidung aufgestellten voraussetzun gen satzung klgerin enthalte vorgabe gegebenenfalls voraussetzungen gesellschaft brgerlichen rechts partnerschaftsgesellschaft geschftsanteile klgerin halten knnten sicherzustellen partnerschaftsgesellschaft personen angehrten anforderungen abs satz brao erfllten reiche weder umstand derzeit smtliche partner voraussetzungen erfllten gegenstand gesellschaft berufsausbung rechtsanwlten steuerberatern beschrnkt sei zulassungsfhigkeit anwaltsgesellschaften sei anhand einschlgigen bestimmungen satzung prfen satzungsbestimmung versto gesetzliche vorschriften ermgliche knne argument auer betracht gelassen versto liege weder sei derzeit beabsichtigt gesellschaft msse zulassungsvoraussetzungen zukunft erfllen zulassung klgerin beklagten mithin bereits wegen fehlens voraussetzungen abs satz brao rechtmig widerrufen worden sei komme darauf widerrufsgrund abs satz brao vorliege unmittelbare berufliche ttigkeit partnerschaftsgesellschaft beziehungsweise partnerin klgerin fehle hiergegen wendet klgerin anwaltsgerichtshof zugelassenen berufung aufhebung angefochtenen urteils erstrebt klagebegehren weiterverfolgt beklagte verteidigt urteil anwaltsgerichtshofs entscheidungsgrnde berufung satz brao statthaft brigen zulssig satz brao abs vwgo jedoch sache erfolg anwaltsgerichtshof klage recht abgewiesen klage anfechtungsklage abs satz brao abs vwgo statthaft brigen zulssig klage jedoch anwaltsgerichtshof ebenfalls zutreffend angenommen unbegrndet angegriffene widerrufsbescheid klgerin gestalt widerspruchsbescheids rechtmig verletzt klgerin rechten abs satz brao abs satz vwgo beklagte berufsrechtliche zulassung klgerin rechtsanwaltsgesellschaft recht widerrufen klgerin bertragung geschftsanteile partnerschaftsgesellschaft voraussetzungen abs brao mehr erfllt abs satz brao partnerschaftsgesellschaft partgg gem abs satz brao bestimmten engen voraussetzungen gesellschaft brgerlichen rechts bgb gesellschafterin rechtsanwaltsgesellschaft beschrnkter haftung folgenden rechtsanwaltsgesellschaft abs abs satz brao gem abs satz brao berufsrechtliche zulassung rechtsanwaltsgesellschaft widerrufen rechtsanwaltsgesellschaft mehr voraussetzungen brao erfllt klgerin beklagte zutreffend angenommen fall gesellschafter mehr abs satz brao fr zulassung rechtsanwaltsgesellschaft verlangt rechtsanwlte angehrige abs satz abs brao genannten berufe allein partnerschaftsgesellschaft beschrnkter berufshaftung jedoch gem abs satz brao gesellschafterin rechtsanwaltsgesellschaft abs brao aa juli kraft getretene gesetz ber partnerschaftsgesellschaften angehriger freier berufe partnerschaftsgesellschaftsgesetz partgg juli bgbl eigenstndige gesellschaftsform neben gesellschaft brgerlichen rechts herkmmlichen organisationsform soziett vgl hierzu bt drucks eingefhrte partnerschaft gem abs satz partgg gesellschaft angehrige freier berufe partner partnerschaftsgesellschaft ausbung berufe zusammenschlieen schaffung partnerschaftsgesellschaft gesetzgeber besonderer bercksichtigung wesens freiberuflicher ttigkeit lcke gesellschaft brgerlichen rechts kapitalgesellschaft schlieen bt drucks aao partnerschaftsgesellschaft handelt abs partgg enthaltenen verweisungen entsprechenden vorschriften handelsgesetzbuchs verdeutlichen offenen handelsgesellschaft ohg deren schwesterfigur bt drucks aao ebenso bereits karsten schmidt zip siehe ferner bfhe angenherte rechtsfhige personengesellschaft vgl bt drucks aao ovg mnchen beschluss mrz cs juris rn brggemann feuerich weyland aao partgg rn partgg rn mnchkommbgb schfer aufl partgg rn siehe ferner abs bgb gesetzgeber partnerschaftsgesellschaft insoweit juristischen person weitgehend angenhert angesehen bt drucks aao ebenso bfhe aao brggemann feuerich weyland aao partgg rn soweit partnerschaftsgesellschaftsgesetz darin bezug genommenen vorschriften handelsgesetzbuchs bestimmt finden partnerschaft vorschriften brgerlichen gesetzbuchs ber gesellschaft anwendung abs partgg vgl hierzu bt drucks aao gesellschafter partnerschaft knnen natrliche personen abs satz partgg ehesten leitbild persnliches vertrauensverhltnis auftraggeber ausgerichteten freiberuflichen ttigkeit entspricht btdrucks aao gem abs partgg partnerschaft partnerschaftsgesellschaft beschrnkter berufshaftung partnerschaftsgesellschaft fall ausgebt vgl hierzu btdrucks ff bb rechtsanwaltsgesellschaft knnen gem abs brao gesellschaften beschrnkter haftung zugelassen deren unternehmensgegenstand beratung vertretung rechtsangelegenheiten gesellschaft handelt klgerin weitere voraussetzung sowohl fr erteilung brao fr fortbestand abs satz brao zulassung rechtsanwaltsgesellschaft jedoch gesellschaft erfordernissen brao entspricht vgl senatsurteil oktober anwz brfg njw rn gesellschafter rechtsanwaltsgesellschaft knnen abs satz brao gesellschaft beruflich ttige abs satz brao rechtsanwlte angehrige abs satz abs genannten berufe anforderungen erfllt partnerschaftsgesellschaft alleingesellschafterin klgerin cc auslegung abs satz brao ergibt partnerschaftsgesellschaft entgegen auffassung klgerin kreis gem vorschrift mglichen gesellschafter rechtsanwaltsgesellschaft gehrt lsst klgerin meint daraus herleiten rechtsprechung bundesgerichtshofs gesellschaft brgerlichen rechts bestimmten engen voraussetzungen gesellschafterin patentanwaltsgesellschaft dementsprechend rechtsanwaltsgesellschaft betracht kommt fr auslegung gesetzen rechtsprechung bundesverfassungsgerichts bundesgerichtshofs norm ausdruck kommende objektivierte wille gesetzgebers magebend wortlaut vorschrift sinnzusammenhang ergibt hineingestellt erfassung objektiven willens gesetzgebers dienen anerkannten methoden gesetzesauslegung wortlaut norm systematik sinn zweck sowie gesetzesmaterialien entstehungsgeschichte einander ausschlieen gegenseitig ergnzen unbedingten vorrang wobei ausgangspunkt auslegung wortlaut vorschrift wortlaut ausgedrckte gesetzgeber verfolgte regelungskonzeption gericht bezogen konkreten fall mglichst zuverlssig geltung bringen vgl bverfge rn mwn bverfg njw rn bgh beschluss mai ii zb njw rn mastben abs satz brao klgerin erstrebt dahin auszulegen partnerschaftsgesellschaft vorschrift zugelassenen gesellschaftern rechtsanwaltsgesellschaft gehrte wortlaut abs satz brao spricht dafr angehrige genannten freien berufe mithin natrliche personen gesellschafter rechtsanwaltsgesellschaft knnen hingegen juristische personen eigener beteiligten berufsangehrigen vollstndig losgelster rechtspersnlichkeit bereits bgh beschluss juli patanwz bghz vgl ebenso bormann gaier wolf gcken anwaltliches berufsrecht aufl brao rn brggemann feuerich weyland aao brao rn wedel hartung scharmer berufs fachanwaltsordnung aufl brao rn kleine cosack brao aufl rn kilian nzg mwn ders nzg dementsprechend etwa personengesellschaften partnerschaftsgesellschaft juristischen person weitgehend angenhert vgl hierzu bt drucks bfhe aao brggemann feuerich weyland aao partgg rn sichtweise entspricht bundesgerichtshof vorbezeichneten entscheidung bereits ausgefhrt bgh beschluss juli patanwz aao willen gesetzgebers einfhrung gesetzlichen regelungen ber rechtsanwaltsgesellschaft ff brao siehe unten cc senat fr patentanwaltssachen bundesgerichtshofs ansehung vorbezeichneten erwgungen allerdings auslegung abs satz brao wesentlichen entsprechenden regelung abs satz pao fr mglich hinblick verfassungsrechtlichen anforderungen art abs art abs gg fr geboten erachtet patentanwlte entsprechend fr steuerberater abs satz stberg wirtschaftsprfer abs satz wpo bereits zeitpunkt einfhrung ff pao ff brao geltenden gesetzlichen regelungen jedenfalls gesamt hnderischer bindung bgb gesellschafter patentanwaltsgesellschaft beschrnkter haftung beteiligen knnen gesellschaft brgerlichen rechts halten gmbh anteile beschrnkt ihrerseits ausgestaltet patentanwaltsgesellschaft gestellten berufsrechtlichen anforderungen genge getan sowie satzung patentanwaltsgesellschaft sichergestellt gesellschaft brgerlichen rechts personen angehren drfen smtliche berufsrechtlichen anforderungen pao erfllen bgh beschluss juli patanwz aao ff sowie leitsatz voraussetzungen gebotenen gleichbehandlung gesellschaft brgerlichen rechts abs satz pao gesellschafter genannten berufsangehrigen stehe umstand entgegen auen gesellschaft brgerlichen rechts rechtsprechung bundesgerichtshofs grundlegend bgh urteil januar ii zr bghz ff teilrechtsfhigkeit zukomme bedeute gleichsetzung rechtsfhigkeit gesellschafter abs satz pao ebenso abs satz brao betracht kommenden juristischen personen trger rechten pflichten aufgrund eigener rechtspersnlichkeit gruppe gesamthnderisch verbundenen mitglieder anerkannt seien bgh beschluss juli patanwz aao rechtsprechung bundesgerichtshofs ganz berwiegend zustimmung gefunden vgl olg dsseldorf urteil dezember juris rn brggemann feuerich weyland aao brao rn bormann gaier wolf gcken aao brao rn henssler henssler prtting aao rn kleine cosack aao rn busche jr vgl kilian nzg aa wedel hartung scharmer aao brao rn vgl jessnitzer blumberg brao aufl rn anwaltsgerichtshof entgegen auffassung beklagten zutreffend angenommen grundstze vorgenannten rechtsprechung bundesgerichtshofs fr rechtsanwaltsgesellschaft ff brao gelten rede stehenden vorschriften rechtsanwaltsgesellschaft stimmen senat fr patentanwaltssachen bundesgerichtshofs beschluss juli patanwz aao recht hervorgehoben wesentlichen punkten gesetzlichen bestimmungen patentanwaltsgesellschaft berein vgl hierzu bt drucks erfordern daher insoweit einheitliche beurteilung erkennende senat hlt oben dargestellten voraussetzungen denen gesellschaft brgerlichen rechts gesellschafterin anwaltsgesellschaft hinsichtlich rechtsanwaltsgesellschaft fr berzeugend entspricht rechtsprechung literatur nahezu einhellig vertretenen auffassung olg dsseldorf urteil dezember aao rn brggemann feuerich weyland aao rn bormann gaier wolf gcken aao brao rn henssler henssler prtting aao aa wedel hartung scharmer aao vgl bereinstimmung gesetzlichen regelungen rechtsanwaltsgesellschaft patentanwaltsgesellschaft bverfge rn ff entgegen ansicht klgerin folgt erwgungen jedoch gesellschafterin rechtsanwaltsgesellschaft gem abs satz brao partnerschaftsgesellschaft beschrnkter haftung darf anwaltsgerichtshof anlass fr zulassung berufung genommene rechtsfrage soweit ersichtlich her rechtsprechung literatur nher errtert worden senat entscheidet rechtsfrage fortfhrung oben genannten rechtsprechung bundesgerichtshofs dahin abs satz brao betracht kommenden gesellschaftern rechtsanwaltsgesellschaft genannten natrlichen personen zudem bestehende halten deren gmbh anteilen beschrnkte gesellschaft brgerlichen rechts hingegen partnerschaftsgesellschaft gehrt sinne olg dsseldorf urteil dezember juris rn brggemann feuerich weyland aao rn bormann gaier wolf gcken aao brao rn henssler henssler prtting aao rn partgg rn funote vgl henssler njw klgerin demgegenber erstrebte erweiterung kreises zulssiger gesellschafter rechtsanwaltsgesellschaft widersprche insoweit abs satz brao erkennbar ausdruck gekommenen objektivierten willen gesetzgebers wortlaut abs satz brao spricht oben cc bereits ausgefhrt dagegen juristischen person weitgehend angenherte partnerschaftsgesellschaft mglichen gesellschaftern rechtsanwaltsgesellschaft zhlen gesetzesmaterialien bekrftigen einschtzung enthalten ausfhrungen speziell frage gesellschafterstellung partnerschaftsgesellschaft rechtsanwaltsgesellschaft geht jedoch eindeutige wille gesetzgebers hervor rechtsanwaltsgesellschaft natrlichen personen bestehende berufsausbungsgesellschaft schaffen interesse rechtspflege unabhngigkeit berufsangehrigen insbesondere rechtsanwalts organ rechtspflege unverzichtbaren persnlichen vertrauensverhltnisses auftraggeber vgl hierzu bverfge rn mglichst transparente struktur aufweisen hierdurch abhngigkeiten einflussnahmen geschtzt gesetzgeber lehnte deshalb einrichtung mehrstckiger gesellschaften zusammenhang rechtsanwaltsgesellschaft ausdrcklich ab bt drucks entsprechend begrndung entwurfs gesetzes nderung bundesrechtsanwaltsordnung patentanwaltsordnung gesetze august bgbl ausgefhrt rechtsanwalts patentanwaltsgesellschaften beschrnkter haftung sollen berufsausbungsgesellschaften bt drucks reine kapitalbeteiligungen beteiligung dritter gewinn gesellschaft sowie mehrstckige gesellschaften entwurf zulssig hierdurch erforderliche transparenz sichergestellt abhngigkeiten externe einflussnahmen verhindert btdrucks aao heit einzelbegrndung brao rechtsanwaltsgesellschaft bildet organisationsform gemeinschaftlichen rechtsbesorgenden ttigkeit neben rechtsanwlten knnen absatz satz angehrige soziettsfhigen berufs ebenfalls wenngleich eingeschrnktem umfang rechtsbesorgende ttigkeiten ausben drfen gesellschafter rechtsanwaltsgesellschaft rechtsanwaltsgesellschaft berufsausbungsgesellschaft konzipiert dient kapitalanlage deshalb bestimmt absatz satz gesellschafter rechtsanwaltsgesellschaft beruflich ttig mssen umfang beruflichen ttigkeit festgelegt mindestma beruflichen aktivitten jedoch gegeben entwurf geht davon geschftsanteile gesellschaftern ungeteilt zustehen mssen daher berufsangehrige bgbgesellschaft gesamthnderischen verbundenheit gesellschafter knnen einschrnkung dient transparenz rechtsanwaltsgesellschaften abtrglich wre beispielsweise geschftsanteile auerhalb vorschrift gmbhg fr bgb gesellschaften geltenden grundstzen bertragen knnten bt drucks aao erwgungen gesetzgebers inhalt brao weiteren verlauf gesetzgebungsverfahrens nderung erfahren vgl beschlussempfehlung bericht rechtsausschusses bundestages bt drucks plenarprotokoll bundestages gesichtspunkt gesetzessystematik spricht ebenfalls dafr abs satz brao klgerin meint erweiternd dahin auszulegen partnerschaftsgesellschaft mglichen gesellschaftern rechtsanwaltsgesellschaft gehrte aa sowohl gesetzlichen bestimmungen rechtsanwaltsgesellschaft ff brao vorschriften partnerschaftsgesellschaftsgesetzes zeigen gesetzgeber gestaltung regelungen oben aa cc einzelnen dargestellten regelungsplan entsprechend bestrebt beteiligung gesellschaften vorgenannten gesellschaften bildung mehrstckiger gesellschaften entgegenzuwirken hierzu ber bereits erwhnte einschrnkung gesellschafterkreises rechtsanwaltsgesellschaft abs satz brao hinaus bestimmt rechtsanwaltsgesellschaft zusammenschlssen gemeinschaftlichen berufsausbung beteiligen darf abs brao rechtsanwaltsgesellschaft versagt etwa ihrerseits gesellschafterin deren rechtsanwaltsgesellschaft vgl hierzu agh rostock urteil dezember agh juris rn partnerschaftsgesellschaft beteiligen letzteres ergibt zudem gesetzlichen regelung abs satz partgg wonach gesellschafter partnerschaft natrliche personen knnen regelungssystematik steht bildung mehrstckiger gesellschaften fhrende beteiligung partnerschaftsgesellschaft rechtsanwaltsgesellschaft einklang bb darber hinaus spricht abs satz brao enthaltene bestimmung ber berufshaftpflichtversicherung rechtsanwaltsgesellschaft dafr gesetz grundstzlich natrliche personen gesellschafter rechtsanwaltsgesellschaft betracht kommen gem abs satz brao rechtsanwaltsgesellschaft verpflichtet berufshaftpflichtversicherung abzuschlieen versicherung whrend dauer zulassung aufrechtzuerhalten mindestversicherungssumme betrgt millionen fr versicherungsfall abs satz brao gegenber versicherungsschutz einzelne rechtsanwalt gem abs brao bereitzustellen zehnfache erhht hierdurch kommt hintergrund fehlenden persnlichen haftung gesellschafter ausdruck zulassung gesellschaft beschrnkter haftung rechtsanwaltsgesellschaft einschrnkung sicherheit rechtsuchenden brgers fhren rechtsanwaltsgesellschaft mandat erteilt bt drucks gem abs satz brao knnen leistungen versicherers fr innerhalb versicherungsjahres verursachten schden betrag mindestversicherungssumme begrenzt wobei betrag allerdings zahl gesellschafter geschftsfhrer gesellschafter vervielfachen mindestens vierfache mindestversicherungssumme belaufen abs satz brao inhaltlich entsprechende regelung gesetzgeber abs satz brao fr partnerschaftsgesellschaft beschrnkter berufshaftung abs partgg geschaffen siehe hierzu bt drucks ebenfalls natrliche personen angehren knnen abs satz partgg systematik vorbezeichneten gesetzlichen regelungen verfolgten zielsetzung gesetzgebers zunehmender zahl gesellschafter zunehmende hhe mindestversicherungsschutzes gewhrleisten liefe grundsatz zuwider partnerschaftsgesellschaft gesellschafterin rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen wrde dadurch bemessung mindestversicherungssumme anstelle greren abs satz brao genannte grenordnung bersteigenden anzahl rechtsanwlten sonstigen berufsangehrigen lediglich personen gebildete partnerschaftsgesellschaft alleinige gesellschafterin rechtanwaltsgesellschaft abgestellt knnte erweiternde auslegung abs satz brao klgerin vertritt spricht schlielich sinn zweck vorschrift regelung brao weiteren insoweit einschlgigen normen erreicht rechtsform rechtsanwaltsgesellschaft gemeinsamen berufsausbung rechtsanwlten angehrigen weiteren genannten berufe genutzt vgl hierzu bereits bgh beschluss juli patanwz aao beteiligung vorgenannten personen gebildeten partnerschaftsgesellschaft gesellschafterin rechtsanwaltsgesellschaft entspricht zielsetzung unrecht meint klgerin gegenteiliges bundesgerichtshof vorstehend genannten beschluss juli wege verfassungskonformen auslegung vorgenommenen erweiterung kreises mglicher gesellschafter rechtsanwaltsgesellschaft herleiten knnen klgerin verkennt hierbei rechtsprechung sinn zweck abs satz brao umfassten besonders gelagerten ausnahme fall gesellschaft brgerlichen rechts betraf deren alleiniger gegenstand halten gesellschaftsanteilen beteiligten berufsangehrigen ausgebten anwaltsgesellschaft gesellschaftsrechtlichen berufsrechtlichen besonderheiten form beteiligung gegebene fallgestaltung beteiligung partnerschaftsgesellschaft bertragen lassen gegenber gesellschaft brgerlichen rechts rechtlich strker verselbstndigt deren gesellschaftszweck bereits gesetz ausschlieliche beteiligung gesellschaft vorbezeichneten sinne gem abs satz partgg gemeinsame berufsausbung angehrenden partner aa anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen klgerin grundsatz zweifel zieht gesetzgeber partnerschaftsgesellschaft deutlich selbstndiger ausgestaltet insbesondere rechtssubjekt gegenber gesellschafter angehrenden natrlichen personen rechtlich deutlich strker verselbstndigt rechtsprechung bundesgerichtshofs teilrechtsfhigen gesellschaft brgerlichen rechts fall gesellschaft brgerlichen rechts abs satz brao genannten natrlichen personen rechtlich gesehen nher treten verbundenen berufsangehrigen natrli che personen gegenber gesellschaft weniger stark hintergrund vllig verselbstndigten juristischen person angenherten partnerschaftsgesellschaft fall dementsprechend bundesgerichtshof jngst wohnraummietrechtlichen eigenbedarf abs nr bgb gesellschaftern gesellschaft brgerlichen rechts betreffenden grundsatzurteil bgh urteil dezember viii zr zip verffentlichung bghz vorgesehen hervorgehoben auen gesellschaft brgerlichen rechts lediglich teilrechtsfhige personengesellschaft darstellt gefestigter hchstrichterlicher rechtsprechung grundlegend bgh urteil januar ii zr bghz ff auen bestehende beschrnkte rechtsfhigkeit zukommt teilrechtsfhigkeit juristischen personen fall gegenber gesellschaftern vllig verselbstndigten rechtssubjekt macht grundlegende unterschied juristischen person besteht deshalb darin teilrechtsfhigkeit gesellschaft brgerlichen rechts vollstndige abkopplung gesellschaft mitgliedern vollzogen worden bgh urteil dezember viii zr aao rn mwn partnerschaftsgesellschaft indes gesetzgeber abkopplung weitgehend vorgenommen oben bereits erwhnt schwesterfigur gesellschaft brgerlichen rechts teilrechtsfhigen offenen handelsgesellschaft angesehen demgem gesetzlichen regelungen partnerschaftsgesellschaftsgesetzes wesentlichen punkten fr offene handelsgesellschaft geltenden vorschriften ausgerichtet dabei gesetzgeber partnerschaftsgesellschaft insoweit juristischen person weitgehend angenhert angesehen siehe oben aa bb klgerin verkennt zudem befrwortete beteiligung partnerschaftsgesellschaft rechtsanwaltsgesellschaft insoweit sinn zweck abs satz brao entspricht gesetzgeber ziel verfolgt form beruflichen zusammenarbeit stark personenbezogenen charakter freiberuflichen ttigkeit rechnung tragen transparenz strukturen gemeinsamer berufsausbung gewhrleisten einfhrung gesetzlichen regelungen ber rechtsanwaltsgesellschaft siehe oben bb gesetzgeber ebenso bereits einfhrung bestimmungen ber partnerschaftsgesellschaft siehe oben aa mglichkeiten angehrigen freier berufe beruflichen zusammenarbeit rcksicht insoweit erfolgte entwicklung rechtlichen tatschlichen rahmenbedingungen vgl hierzu bt drucks erweitern hiermit einschrnkungen hinsichtlich fr berufe unverzichtbaren persnlichen vertrauensverhltnisses jeweiligen berufsangehrigen auftraggeber vgl hierzu bverfge rn einschrnkungen bezglich fr auftraggeber rechtsverkehr notwendigen transparenz strukturen gemeinsamen berufsausbung verbunden sollten vgl bt drucks zielsetzung entsprechend gesetzgeber kreis zulssigen gesellschafter abs satz brao grundsatz natrliche personen beschrnkt rechtsanwaltsgesellschaft gem abs satz brao berufsausbungsgesellschaft gestaltet gesetzlichen schranken abs satz brao dienen mithin entgegen auffassung klgerin etwa vornehmlich einflsse berufsfremder dritter rechtsanwaltsgesellschaft verhindern vorliegenden fall klgerin insoweit zutreffend geltend macht zumindest derzeitigen zusammensetzung alleingesellschafterin klgerin besorgen drften vielmehr ging gesetzgeber erwhnt schaffung abs brao mageblich sicherung persnlichen vertrauensverhltnisses berufsangehrigen insbesondere rechtsanwalt organ rechtspflege auftraggeber mandanten sowie aufrechterhaltung insoweit notwendigen transparenz mehrstckigen gesellschaften grundstzlich gefhrdet ansieht vgl bt drucks vgl bormann gaier wolf gcken aao brao rn klgerin meint gefhrdung insbesondere soweit vorgenannte persnliche vertrauensverhltnis rechtsanwalt mandanten geht angesichts vorbezeichneten zielsetzung gesetzgebers bereits dadurch ausreichendem mae entgegengewirkt mandant briefbogen wovon offenbar klgerin ausgeht blick abs satz bora enthaltene regelung nheren aufschluss ber zusammensetzung gesellschafterin rechtsanwaltsgesellschaft beteiligten partnerschaftsgesellschaft geben aktiv informationen einsichtnahme partnerschaftsregister partgg verschaffen vgl sinne bverfg njw rn entgegen auffassung klgerin erstrebte erweiterung kreises zulssiger gesellschafter rechtsanwaltsgesellschaft partnerschaftsgesellschaft verfassungskonformen auslegung abs satz brao hinblick art abs art abs gg hergeleitet verfassungskonforme auslegung findet rechtsprechung bundesverfassungsgerichts grenze wortlaut klar erkennbaren willen gesetzgebers widerspruch treten wrde vgl bverfge rn mwn ebenso bgh beschluss juli xii zb famrz rn urteile januar anwz brfg brak mitt rn september zr juris rn vgl bgh urteil oktober viii zr bghz rn jeweils mwn liegt fall angesichts insoweit abs satz brao oben einzelnen ausgefhrt klar erkennbar ausdruck gekommenen objektivierten willens gesetzgebers abs satz brao verstt soweit demgem partnerschaftsgesellschaft gesellschafterin rechtsanwaltsgesellschaft art abs art abs gg vorlage bundesverfassungsgericht art abs gg bedarf daher entgegen auffassung klgerin aa grundrecht berufsfreiheit art abs gg umfassend geschtzt vgl bverfge rn mwn gem art abs gg gilt grundrecht fr klgerin rechtsanwaltsgesellschaft beschrnkter haftung art abs gg wesen juristische personen privatrechts anwendbar vgl bverfge rn bgh urteil mai zr wm rn gaier gaier wolf gcken aao art gg rn jeweils mwn beklagte ausgesprochene zulassungswiderruf zugrundeliegende gesetzliche vorschrift abs satz brao greifen berufsfreiheit klgerin versagen berufsausbung gegenwrtigen organisationsform vgl bverfge rn eingriff berufsausbungsfreiheit jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt art abs gg garantierte einheitliche grundrecht berufsfreiheit darf gesetzlicher grundlage beachtung grundsatzes verhltnismigkeit eingegriffen vgl bverfge rn rn jeweils mwn ausreichende gesetzliche grundlage abs satz brao vorgenommenen einschrnkung kreises zulssiger gesellschafter rechtsanwaltsgesellschaft gegeben dadurch erfolgte beeintrchtigung berufsausbungsfreiheit gestalt unzulssigkeit beteiligung partnerschaftsgesellschaft gesellschafterin rechtsanwaltsgesellschaft entspricht verhltnismigkeitsgrundsatz dabei gegebene einschrnkung berufsausbung art abs satz gg geringere anforderungen stellen einschrnkung berufswahl vgl gaier gaier wolf gcken aao art gg rn ff mwn eingriff berufsausbungsfreiheit rechtfertigen knnen gengt gesetzgeber verfolgten gemeinwohlziele vernnftigen erwgungen beruhen gewhlte mittel erreichung verfolgten zwecks geeignet erforderlich gesamtabwgung schwere eingriffs gewicht rechtfertigenden grnde grenze zumutbarkeit gewahrt eingriff berufsausbungsfreiheit berufsttigen mithin bermig unzumutbar trifft vgl bverfge rn ff bgh urteil mai zr aao rn beschluss januar zr grur rn gaier gaier wolf gcken aao rn ff jeweils mwn verfassungsrechtlichen anforderungen gengt abs satz brao gesetzgeber ging oben cc bereits dargestellt namentlich interesse rechtspflege unabhngigkeit berufsangehrigen persnlichen vertrauensverhltnisses auftraggeber vgl hierzu bverfge rn darum rechtsanwaltsgesellschaft natrlichen personen bestehende berufsausbungsgesellschaft mglichst transparenten struktur schaffen einrichtung mehrstckiger gesellschaften vermeiden vernnftigkeit erwgungen besteht zweifel gesetzgeber abs satz brao vorgenommene beschrnkung gesellschafter rechtsanwaltsgesellschaft zugelassenen personen erreichung vorgenannten zwecks geeignet zudem erforderlich insbesondere vermeidung mehrstckiger gesellschaften milderes mittel ausschluss rechtlich vllig verselbstndigten gesellschaften kreis zulssigen gesellschafter rechtsanwaltsgesellschaft erkennen schlielich eingriff berufsausbungsfreiheit rechtsanwaltsgesellschaft gesamtabwgung fr zumutbar rechtsanwalt steht frei beruf vielzahl rechtsformen etwa einzelanwalt soziett partnerschaftsgesellschaft gesellschaft beschrnkter haftung aktiengesellschaft auszuben vgl senatsurteil juli anwz brfg njw rn wobei mehrere mglichkeiten haftungsbeschrnkung verfgung stehen aufgrund regelung abs satz brao fehlende mg lichkeit rechtsanwalt mittels partnerschaftsgesellschaft rechtsanwaltsgesellschaft beteiligen stellt bereits deshalb unzumutbare einschrnkung berufsausbungsfreiheit dar klgerin berwiegenden grundrechtlich geschtzten interessen aufzuzeigen vermocht gerade gewhlte beteiligungsform fr zwingend erforderlich machten oben genannten gemeinwohlziele gesetzgebers berwiegenden interessen insbesondere angesichts bereits erwhnten vielgestaltigkeit gesetzgeber fr anwaltliche berufsausbung verfgung gestellten rechtsformen ersichtlich bb nichtzulassung partnerschaftsgesellschaft gesellschafterin rechtsanwaltsgesellschaft verstt art abs gg versto ergibt insbesondere umstand auslegung abs satz brao bundesgerichtshof gesellschaft brgerlichen rechts oben genannten engen voraussetzungen gesellschafterin betracht kommt allgemeine gleichheitssatz art abs verlangt wesentlich gleiches gleich wesentlich ungleiches ungleich behandeln vgl bverfg beschluss dezember bvr juris rn mwn oben einzelnen dargestellt unterscheidet partnerschaftsgesellschaft mehrfacher hinsicht namentlich bereits gesetzlich abs satz partgg festgelegte eigenschaft berufsausbungsgesellschaft hheren grad verselbstndigung gegenber gesellschaftern wesentlich gesellschaft brgerlichen rechts deren alleiniger gegenstand halten gesellschaftsanteilen beteiligten berufsangehrigen ausgebten anwaltsgesellschaft versto art abs gg folgt etwa vorgenannten umstand abs satz partgg partnerschaftsgesellschaft reine berufsausbungsgesellschaft ausgestaltet gesellschaftszweck demgem gesellschaft brgerlichen rechts darauf beschrnkt ausschlielich anteile rechtsanwaltsgesellschaft halten entscheidung gesetzgebers unverhltnismige einschrnkung berufsausbungsfreiheit fr rechtsanwlte bereits deshalb verbunden letzteren oben aa bereits erwhnt vielfltige haftungsbeschrnkte organisationsformen zwecke gemeinsamen berufsausbung verfgung stehen gesetzgeber etwa verfassungsrechtlich hinblick art abs gg verpflichtet konzept partnerschaftsgesellschaft reine berufsausbungsgesellschaft aufzugeben insbesondere rechtsanwlten mglichkeit geben form gesellschaft brgerlichen rechts mittels partnerschaftsgesellschaft holdinggesellschaft rechtsanwaltsgesellschaft beteiligen widerruf zulassung klgerin rechtsanwaltsgesellschaft schon deshalb rechtmig voraussetzungen abs satz brao mehr erfllt kommt darauf zustzlich beklagten widerrufsbescheid angenommen widerrufsgrund abs satz verbindung abs satz brao gegeben unmittelbare berufliche ttigkeit partnerschaftsgesellschaft beziehungsweise partner klagenden rechtsanwaltsgesellschaft fehle ebenso gem abs satz brao partnerschaftsgesellschaft schon grundstzlich gesellschafterin rechtsanwaltsgesellschaft betracht kommt offen bleiben anwaltsgerichtshof rechtmigkeit zulassungswiderrufs inhalt satzung klgerin sttzen durfte klgerin berufung rgt bereits entgegensteht beklagte klgerin allerdings rahmen widerruf vorausgegangenen schriftwechsels beklagten angefhrten gesichtspunkt rahmen anhrung klgerin abs satz halbs brao ausdrcklich mglichen weiteren grund fr widerruf zulassung rechtsanwaltsgesellschaft bezeichnet ii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs brao limperg bnger kau remmert merk vorinstanz agh stuttgart entscheidung agh ii'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr mrz rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr joeres dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klger beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle mai zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo dabei senat erfolgsaussichten revision geprft verneint vgl bverfgk ff gilt soweit berufungsgericht richtig davon ausgegangen voraussetzungen abs satz bgb juni geltenden fassung sei gengt mitdarlehensnehmer mitbesitz textform erteilten widerrufsbelehrung erlangten olg frankfurt main beschluss januar juris rn ff olg hamm wm blow wub martis meinhof mdr mnchkommbgb fritsche aufl rn fn staudinger kaiser bgb neubearb rn aa knops martens wm weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen klger tragen kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt ellenberger joeres menges vorinstanzen lg verden entscheidung olg celle entscheidung matthias dauber'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet juli vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo bgb gesellschaft brgerlichen rechts gerichtlich gesellschafter vertreten denen geschftsfhrungsbefugnis zusteht soweit gesellschaftsvertrag abweichenden regelungen enthlt gesellschafter knnen vertretungsmangel eintritt prozess gesetzliche vertreter genehmigung bisherigen prozessfhrung heilen bgh urteil juli ii zr lg berlin ag berlin charlottenburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr reichart dr drescher dr lffler born fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts berlin januar kosten magabe zurckgewiesen klage unzulssig abgewiesen rechts wegen tatbestand beklagten gesellschafter klgerin geschlossenen immobilienfonds form gesellschaft brgerlichen rechts kndigten gesellschaftsvertrag dezember gesellschaftsvertrag ausscheiden gesellschafters gesellschaft brigen gesellschaftern fortgefhrt auseinandersetzung bestimmt gesellschaftsvertrages geschftsbesorger ausscheiden gesellschafters auseinandersetzungsbilanz aufzustellen smtliche wirtschaftsgter auflsung stiller reserven verkehrswert einzustellen etwaige immaterielle werte bleiben auer betracht auseinandersetzungsbilanz gesellschaft ablauf zwei monaten seit absendung ausscheidenden gesellschafter verbindlich sei gesellschafter verlangt binnen zweimonatsfrist einleitung abs vorgeschriebenen verfahrens mittels geschftsbesorger gerichteten briefes auseinandersetzungsguthaben fnf gleichen jahresraten auszuzahlen erste rate zwlf monate ausscheiden fllig negativem abfindungsanspruch ausscheidende gesellschafter verpflichtet innerhalb sechs monaten ausscheiden erforderlichen betrag einzuzahlen erst erfolgter zahlung gesellschafter verbindlichkeiten freigestellt schreiben dezember bersandte klgerin beklagten ausgeschiedenen mitgliedern auseinandersetzungsbilanz juli erstellte klgerin berarbeitete auseinandersetzungsbilanz negativen anteiligen verlust zeitpunkt ausscheidens hhe ergab auseinandersetzungsbilanz wurde schreiben juli beklagten bersandt ebenfalls ausgeschiedener gesellschafter legte auseinandersetzungsbilanz widerspruch januar begrndete zustzlich vermerkte beklagten widerspruch anschlieen september beantragte klgerin vertreten gesellschafterin fr teilbetrag hhe auseinandersetzungsbilanz erlass mahnbescheids beklagten oktober zugestellt wurde abs gesellschaftsvertrags obliegt fhrung geschfte gesellschaftern gemein schaftlich mahngericht forderte eingang widerspruchs klgerin oktober einzahlung weiteren gerichtskosten klgerin zahlte januar amtsgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten wegen verjhrung abgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgerin entscheidungsgrnde revision ergebnis erfolg klage bereits unzulssig abzuweisen klgerin vorschrift gesetze vertreten nr zpo klgerin organschaftlich gesellschaftern vertreten gem abs zpo bgb gesellschaft brgerlichen rechts gesellschafter gerichtlich auergerichtlich vertreten denen geschftsfhrungsbefugnis zusteht soweit gesellschaftsvertrag abweichenden regelungen enthlt vgl bgh urteil februar ii zr zip abs gesellschaftsvertrags klgerin obliegt fhrung geschfte gesellschaftern gemeinschaftlich gesellschaft gesamtvertreter vertreten klgerin verfahren gesellschaftern gesellschafterin vertreten mahnbe scheidsantrag vertreterbezeichnung folgenden gerichtlichen entscheidungen bernommen klgerin einzige organschaftli che vertreterin gesellschaft aufgefhrt weder ausdrcklich konkludent alleinigen vertretung gesellschaft beauftragt worden rubrum klgerin beantragt dahin berichtigen gesellschafter vertreten angabe vertreters berichtigt irrtmlich falsch bezeichnet bgh urteil februar ii zr zip rn dafr irrtmlich aufgefhrt wurde gesellschafter gesetzli che vertreter bezeichnet sollten bestehen anhaltspunkte benennung gesetzlicher vertreterin beruht angaben mahnbescheidsantrag klgerin berichtigungsantrag begrndet revisionsinstanz amts wegen bercksichtigende vertretungsmangel wurde geheilt heilung dadurch mglich gesetzlichen vertreter klgerin prozess eintreten prozessfhrung vollmachtlosen vertreters genehmigen bgh urteil februar ii zr zip rn juni ii zr zip september ii zr wm gesellschafter trotz hinweises senats vertretungsmangel terminsbestimmung prozess eingetreten prozessfhrung gesellschafterin genehmigt erklrung prozessbevollmchtigten klgerin mndlichen verhandlung senat erklre vollmacht gesellschafter smtliche gesellschafter klgerin prozessfhrung genehmigen gesetzliche vertreter prozess eintreten fhrt eintritt genehmigung prozessfhrung bestrittene vollmacht fr gesellschafter erklrungen abgeben knnen nachgewiesen prozessvollmacht vollmachtlose vertreterin gesell schaft geschftsbesorgerin geschftsfhrungsberechtigte gesellschafterin erteilt umfasst erklrungen gesellschafter goette reichart lffler drescher born vorinstanzen ag berlin charlottenburg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja eeg abs zpo abs klage ansprche abs eeg netzanschluss windenergieanlage abnahme stroms anlage geltend gemacht handelt windenergieanlage errichtet netzanschlussverbindung erstellt klage knftige leistung zpo mangels entstehung geltend gemachten ansprche unzulssig jedoch zulssige feststellungsklage abs zpo umgedeutet bgh urteil juli viii zr olg schleswig lg itzehoe viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzende richterin dr deppert richter dr leimert wiechers dr frellesen sowie richterin hermanns fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig juli zurckgewiesen soweit berufung beklagten abnderung urteils zivilkammer kammer fr handelssachen landgerichts itzehoe februar klage hauptantrag unzulssig abgewiesen worden brigen vorbezeichnete urteil kostenpunkt aufgehoben umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand bescheid juni erteilte kreis klgerin baugenehmigung errichtung windkraftanlage daraufhin bat klgerin damals ag firmierende be klagte regionales elektrizittsversorgungsunternehmen anschluss errichtenden anlage netz abnahme anlage erzeugten stroms dabei ging klgerin anschluss wenige hun dert meter entfernte umspannwerk beklagte lehnte begrndung ab kapazitt umspannwerks sei daran bereits angeschlossenen windkraftanlagen erschpft schlug klgerin anlage bertragungsnetz ag anzuschlieen vorliegenden rechtsstreit klgerin beklagte anschluss errichtenden windkraftanlage deren netz abnahme anlage erzeugten stroms anspruch genommen bezug zweiten teil antrags klgerin beklagten hilfsweise begehrt anlage erzeugten strom abzunehmen solange umspannwerk aufzunehmende hchsteinspeisemenge berschritten beklagte geltend gemacht klage sei mangels bestimmtheit klageantrags unzulssig klgerin darin ort bezeichne errichtende windkraftanlage angeschlossen solle beklagte vorgetragen umspannwerk gehre versorgungsnetz lediglich ber stichleitung bertragungsnetz ag angeschlossen sei schlielich beklagte berlastung umspannwerks berufen klgerin anschluss windkraftanlage netz angeboten klgerin hinweis deutlich grere entfernung dadurch bedingten hheren anschlusskosten abgelehnt landgericht klage hauptantrag stattgegeben urteil beklagte berufung eingelegt hinblick erneut erhobene rge unzulssigkeit klage klgerin beklagten hilfsweise anschluss windkraftanlage umspannwerk abnahme anlage erzeugten stroms verlangt bezug zweiten teil hilfsantrags wiederum hilfsweise begehrt anlage erzeugten strom abzunehmen solange aufzu nehmende hchsteinspeisemenge umspannwerk berschritten berufungsgericht erstinstanzliche urteil abgendert klage abgewiesen hiergegen wendet klgerin berufungsgericht zugelassenen revision entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt soweit klgerin hauptantrag anschluss errichtenden windkraftanlage netz beklagten erstrebe sei klage gem abs richtig abs nr zpo mangels bestimmten antrags unzulssig klageantrag sei hinreichend bestimmt zwangsvollstreckung urteil fortsetzung streits vollstreckungsverfahren erwarten lasse parteien darber stritten ort anschluss windkraftanlage netz beklagten erfolgen nmlich sdlich klgerin hauptantrag anschluss errichtenden windkraftanlage begehre anschlussort bezeichnen sei erwarten vollstreckungsverfahren streit ber anschlussort komme beklagte antragsgem verurteilt wrde soweit klgerin hauptantrag abnahme errichtenden windkraftanlage erzeugten stroms begehre sei klage wegen fehlenden rechtsschutzbedrfnisses unzulssig antrag abnahme strom gehe lang leere windkraftanlage weder netz beklagten angeschlossen beklagte anschluss anlage netz verurteilt worden sei anschluss errichtenden windkraftanlage umspannwerk gerichteten hilfsantrge klgerin seien unbegrndet technischen einzelheiten anschlusses wesentlichen punkt nmlich bezogen anschlussort streitig seien stehe klgerin abs eeg unmittelbarer anspruch anschluss anspruch darauf beklagte anschlussvertrag schliee ii ausfhrungen halten bercksichtigung gesetzes fr vorrang erneuerbarer energien erneuerbare energien gesetz eeg juli bgbl nachfolgend eeg kurz erlass berufungsurteils juli august kraft getreten gleichen tag auer kraft getretene gleichnamige gesetz mrz bgbl nachfolgend eeg ersetzt revisionsrechtlichen nachprfung bezglich hauptantrages stand recht berufungsgericht angenommen klage hauptantrag unzulssig allerdings offen bleiben auffassung berufungsgerichts zutrifft antrag sei hinreichend bestimmt sinne abs nr zpo soweit klgerin anschluss errichtenden windkraftanlage netz beklagten begehrt anschlussort bezeichnen klgerin fehle rechtsschutzbedrfnis soweit beklagten abnahme stroms errichtenden windkraftanlage verlangt bevor anlage netz beklag ten angeschlossen beklagte hierzu verurteilt klage jedenfalls schon deswegen unzulssig diesbezglichen voraussetzungen fr klage knftige leistung zpo erfllt altrock oschmann theobald eeg rdnrn klage hauptantrag knftige leistung gerichtet geltend gemachten ansprche anschluss windkraftanlage netz beklagten abnahme windkraftanlage erzeugten stroms beide abs satz eeg frher abs satz eeg gesttzt entstanden anspruch anschluss setzt vorgenannten bestimmungen voraus betreffende anlage anschlussfertig errichtet anspruch abnahme anlage erzeugten stroms erfordert darber hinaus anschlussverbindung betreffenden netz hergestellt senatsurteil juni viii zr dokumentiert juris insoweit zner abgedruckt beidem fehlt bislang klage knftige leistung zpo zulssig umstnden besorgnis gerechtfertigt schuldner rechtzeitigen leistung entziehen bezweckt schutz glubigers gefhrdung anspruchs ansonsten erforderlich erhebung klage warten anspruch fllig bereits gerichtlich geltend darf etwa mangels ablaufs frist mangels eintritts bedingung fllig klage knftige leistung ermglicht verfolgung erst zukunft entstehenden anspruchs setzt vielmehr voraus geltend gemachte anspruch bereits entstanden bghz jew nachw oben dargelegt fall errichtung beziehungsweise netzanschluss windkraftan lage handelt etwa rahmen zpo unschdliche bedingung bereits bestehenden anspruchs abs satz eeg voraussetzung fr entstehen anspruchs insoweit senatsurteil juni aao beiderseitigen parteiinteressen rechtfertigen beurteilung beklagte wrde unntig belastet klgerin gegebenenfalls erfolg schon anschluss windkraftanlage abnahme davon erzeugten stroms klagen knnte obwohl errichtung anlage ungewiss insbesondere freien entscheidung klgerin abhngt deren seite bedrfnis fr leistungsklage erkennen klgerin weise ausreichende planungssicherheit erlangen parteien besteht aufgrund klgerin erteilten baugenehmigung anbetracht errichtung anlage beziehungsweise herstellung netzanschlussverbindung begrndeten ansprche abs satz eeg schon ausfhrung rechtsverhltnis eintritt vertragsverhandlungen begrndeten vergleichbar bildet ausreichende grundlage fr feststellung gegenseitigen rechte pflichten rahmen feststellungsklage zpo vgl senatsurteil juni aao nachw ii unrecht berufungsgericht dagegen stillschweigend davon ausgegangen klage hilfsantrgen zulssig klgerin beklagten anschluss errichtenden windkraftanlage umspannwerk abnahme anlage erzeugten stroms begehrt insoweit klage mangels errichtung anlage herstellung anschlussverbindung netz beklagten knftige leistung gerichtet demgem vorstehend genannten grnden bereits unzulssig darauf klage hilfsantrgen berufungsgericht ausgefhrt unbegrndet kommt danach vorliegenden zusammenhang mehr obwohl klage danach antrgen unzulssig erweist abweisung berufungsgericht dennoch hinsichtlich hilfsantrge rechtsfehlerhaft rechtsprechung bundesgerichtshofs unzulssige unbegrndete leistungsklage gegebenenfalls versto zpo feststellungsklage abs zpo umgedeutet vgl senatsurteil juli viii zr wm ii bghz nachw kommt gerade betracht klage netzanschluss windkraftanlage abnahme davon erzeugten stroms errichtung anlage herstellung netzanschlussverbindung unzulssig vgl senatsurteil juni aao antrag klgerin beklagte anschluss windkraftanlage netz hauptantrag beziehungsweise umspannwerk hilfsantrge abnahme anlage zeugten stroms verurteilen weniger antrag feststellung enthalten beklagte handlungen verpflichtet derartige feststellungsklage bercksichtigung hilfsantrge klgerin zulssig oben ii dargelegt besteht bereits errichtung anlage herstellung netzanschlusses rechtsverhltnis parteien ausreichende grundlage fr feststellung gegenseitigen rechte pflichten bildet klgerin abs zpo erforderliche feststellungsinteresse hinblick erheblichen investitionskosten zugemutet anlage errichten netzanschlussverbindung herzustellen zuvor streitigen fragen geklrt beklagte anschluss anlage abnahme davon erzeugten stroms verpflichtet allerdings rechtliche interesse feststellung einzelne mehreren streitpunkten rechtsverhltnisses beschrnkt verneinen beschrnkung weitere prozesse befrchten lsst vgl zller greger zpo aufl rdnr demgem feststellungsinteresse klgerin insoweit anzuerkennen klage entscheidung streits parteien darber ermglicht ort errichtende anlage netz beklagten anzuschlieen andernfalls wre ber frage weitere gerichtliche auseinandersetzung unvermeidlich daher feststellungsklage entsprechend hilfsantrgen zulssig denen klgerin umspannwerk gewnschten schlussort bezeichnet beklagte abs satz eeg verpflichtet errichtende windkraftanlage klgerin umspannwerk zuschlieen anlage erzeugten strom abzunehmen derzeit beantwortet bislang fehlt insbesondere erforderlichen tatschlichen feststellungen parteien streitigen fragen umspannwerk netz beklagten gehrt netz gegebenenfalls krzeste entfernung standort errichtenden windkraftanlage klgerin fr aufnahme stroms anlage geeignet netz technisch wirtschaftlich gnstigeren verknpfungspunkt aufweist vgl jeweils abs eeg ferner umspannwerk sofern netz beklagten gehrt technisch wirtschaftlich gnstigste verknpfungspunkt netzes errichtenden anlage klgerin vgl insoweit abs eeg feststellungen etwa grnden entbehrlich denen berufungsgericht hilfsantrge klgerin fr unbegrndet erachtet auffassung berufungsgerichts anschlussort streitig sei stehe klgerin abs eeg unmittelbarer anspruch anschluss anspruch darauf beklagte anschlussvertrag schliee lsst inkrafttreten erneuerbare energien gesetzes juli august vgl oben ii mehr halten abs eeg bestimmt nunmehr ausdrcklich netzbetreiber erfllung anschluss abnahmeverpflichtung gegenber anlagenbetreibern eeg frher eeg abschluss vertrages abhngig drfen vgl gesetzesbegrndung bt drucks rumt revisionserwiderung iii danach berufungsurteil bestand soweit berufungsgericht klage hilfsantrgen abgewiesen gem vorstehenden ausfhrungen zulssige feststellungsklage umzudeuten insoweit sache endentscheidung reif vorbezeichneten tatschlichen feststellungen bedarf daher berufungsurteil genannten umfang aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen dr deppert dr leimert dr frellesen wiechers hermanns vorinstanzen lg itzehoe entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel dr kayser cierniak november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juni kosten klgers zurckgewiesen gegenstandswert nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde zulssig zpo jedoch unbegrndet rechtssache grundstzliche bedeutung abs satz nr zpo weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz nr zpo nichtzulassungsbeschwerde moniert zwangslage beklagte beginn sitzung landesarbeitsgerichts befunden hervorgerufen information gegnerischen anwalts ber anruf klgers htte abwgungsvorgang eingestellt drfen hiermit entscheidungsbedrftige grundsatzfrage aufgezeigt berufungsgericht angenommene zwangslage bestand darin beklagte einerseits unbedingte weisung klgers beachten vortag ausgehandelten vergleich erhebliche zahlungsansprche begrndete abzuschlieen andererseits hinweis gegnerischen prozessbevollmchtigten termin mehr nachgehen konnte wonach mandant gegenber gegner verschiebung protokollierung vergleichs angeregt wrdigung konfliktlage fllt grundstzlich verantwortungsbereich tatrichters angesichts bedeutung vergleichs fr klger revisionsrechtlich beanstanden vorinstanz entscheidend unterlassene kontaktaufnahme klgers kanzlei beklagten gericht abgestellt umstand deutschland befindliche leitenden position ttig gewesene klger beendigung telefonats prozessbevollmchtigten gegenseite mehr unternommen durfte damaligen sicht beklagten dafr sprechen vergleichsschluss widerrufsvorbehalt weiterhin parteiwillen entsprach weitere rge klgers htte jedenfalls unklare situation bestanden beklagte grundstzen ber einhaltung sichersten weges zumindest verschiebung verkndungstermins htte drngen mssen geht fehl beruht revisionsrechtlich beanstandenden tatrichterlichen erwgungen beklagte gegenlufige weisung kenntnisstand morgen vergleichsprotokollierung grere schwierigkeit mglich wre protokollierung vergleichs verlegungsantrag htte gefhrden drfen beklagte wre gegenteil hohes zumut bares risiko eingegangen erkennbare signifikante vernderung vergleichsgrundlagen vortag verabredeten verfahrensgang abstand genommen htte soweit nichtzulassungsbeschwerde zusammenhang geltend macht berufungsgericht bersehen unstreitig abschlieende belehrung beratung ber dezember ausgehandelten vergleichstext stattgefunden urschlicher gehrsversto berufungsgericht aufgezeigt untergrenze vergleichsbetrages insoweit anwaltlich beratene klger vergleichsverhandlungen dezember hineingegangen lag angaben revision dm schlielich vereinbarte vergleichssumme dm blieb dahinter grenordnung zurck anwalt fixierung vergleichstextes nochmals beratung htte vornehmen mssen beilufige bemerkung vorsitzenden entscheidung berufenen kammer landesarbeitsgerichts vergleich vermeidenden folgeprozessen wurde risiken hinsichtlich anhngigen leistungsklagen grundstzlich lasten unternehmens verschoben weiteren begrndung abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz zpo fischer ganter kayser raebel cierniak vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes teilurteil iii zr verkndet juli kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja bgb cb zpo anrechnung steuervorteilen kapitalanlage ergeben kommt schadensersatzprozess anlegers grundstzlich betracht schadensersatzleistung besteuerung unterliegt durchsetzung schadensersatzanspruchs wrde unzumutbar erschwert bereits bekannten steuervorteile kapitalanlage schadensersatzanspruch angerechnet wrden geschdigten berlassen bliebe versteuerung ersatzleistung entstehenden nachteile spteren zeitpunkt geltend nhere berechnung erforderlich anhaltspunkte fr auergewhnliche steuervorteile bestehen geschdigten bercksichtigung steuerbarkeit ersatzleistung verbleiben fr umstnde trgt schdiger darlegungs beweislast rechnerische vorteile daraus ergeben knnen geschdigten tarifermigung abs estg allgemeine absenkung steuerstze zugute kommt begrnden auergewhnlichen steuervorteile schdiger schadensersatzpflicht entlasten mssten gleiche gilt geschdigte wegen verschlechterung einkommenssituation zeitpunkt ersatzleistung milderen besteuerung unterliegt bgh teilurteil juli iii zr olg mnchen lg mnchen iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vizeprsidenten schlick richter drr dr herrmann hucke tombrink fr recht erkannt revisionen klgers beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen februar kostenpunkt ausnahme entscheidung ber auergerichtlichen kosten beklagten insoweit aufgehoben nachteil erkannt worden berufung klgers zurckgewiesen soweit beklagte gerichteten antrge feststellung freistellungsverpflichtung betrifft brigen sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger erwarb abschluss beitrittsvereinbarung gerichtete erklrungen februar august beteiligungen gesellschaft fr internationale filmproduktion mbh co zweite medienbeteiligungs kg folgenden fonds ii hhe insgesamt dm agio erklrungen dezember juni beteiligungen gesellschaft fr internationale filmproduktion mbh co dritte medienbeteiligungs kg folgenden fonds iii hhe insgesamt dm agio fr genannten beteiligungen wurde zeichnungsnachlass ausgezahlt beitritt beklagten komplementrin beteiligungsgesellschaft herausgegebenen prospekten entsprechend ber beklagte wirtschaftsprfungsgesellschaft aufgaben mittelverwendungskontrolle betrauten treuhandkommanditistin jeweiligen prospekt teil abgedruckten vertragsmuster treuhandvertrags fonds ii beziehungsweise treuhandvertrags mittelverwendungskontrolle fonds iii vorgenommen beklagte prospekten rubrik partner grndungsgesellschafter bezeichnet fonds iii stellung kommanditistin abtretung geschftsanteils grndungsgesellschafters beklagten erworben sei nerseits gesellschafter geschftsfhrer beklagten begrenzung wirtschaftlichen risikos filmvermarktung emissionsprospekt vorgesehen fr anteil produktionskosten sicherheiten bestehen sollten etwa form ausfallversicherungen nachdem produktionen erwnschten wirtschaftlichen erfolg erwies versicherer inc eintreten versicherungsflle zahlungsunfhig insgesamt erhielt klger beteiligungen ausschttungen fr fonds ii hhe fr fonds iii erstinstanzlich klger neben treuhandkommanditistin komplementrin deren geschftsfhrer beklagten bezogen fonds iii beklagte prospektprfungsgutachten erstellt zug zug abtretung ansprche beteiligungen rckzahlung eingezahlten betrge bercksichtigung genannten ausschttungen zeichnungsnachlasses fr fonds ii fr fonds iii jeweils nebst zinsen anspruch genommen darber hinaus feststellung begehrt beklagten steuerschaden ersetzen htten etwaige nachtrgliche aberkennung verlustzuweisungen entstehe ansprchen freistellen mssten beteiligungsgesellschaft deren glubiger dritte wegen stellung kommanditisten richten knnten soweit interesse prospektmangel aufklrungspflichtverletzung insbesondere darin gesehen ber provisionszahlungen hhe fr eigenkapitalvermittlung mbh folgenden it gmbh unterrichtet worden sei landgericht klage abgewiesen berufungsrechtszug klger antrge beklagten weiterverfolgt berufung klgers oberlandesgericht zahlungsantrgen hhe nebst zinsen fr fonds ii nebst zinsen fr fonds iii entsprochen festgestellt beklagten klger steuerschaden ersetzen htten dadurch entstehe schadensersatzleistung jahr tatschlichen zuflusses versteuern ferner begehrten feststellungen getroffen berufung brigen zurckgewiesen oberlandesgericht zugelassenen revisionen begehren beklagten abweisung klage whrend klger teil abgewiesenen zahlungsantrag weiterverfolgt rechtsstreit bezug beklagte ber deren vermgen beschluss mrz insolvenzverfahren erffnet worden unterbrochen entscheidungsgrnde revisionen ber teilurteil bezug beklagte folgenden beklagte entscheiden fhren insoweit aufhebung angefochtenen urteils endgltigen abweisung feststellung freistellungsverpflichtung gerichteten antrge klgers brigen zurckverweisung sache berufungsgericht auffassung berufungsgerichts wm haftet beklagte wegen verschuldens vertragsverhandlungen grndern eingerumten sondervorteile umstand kosten fr erlsausfallversicherungen produktionskosten gezahlt sollten prospekten beiden fonds hinreichend offengelegt seien wesentlicher prospektmangel liege medienfonds weiche kosten unerheblicher hhe anfielen anleger prospekt weiteres entnehmen knne umfang eingezahlten einlagemittel anlageobjekt flssen fr aufwendungen auerhalb produktionskosten verwendet wrden hinsicht seien prospektangaben gengend transparent bereits berschrift investitionsplan gesellschaftsvertrags erscheine irrefhrend wirklichkeit insgesamt beziehungsweise nettozeichnungssumme einschlielich agio konkreten aufwandsnachweis konkrete abrechnung allein aufgrund zeichnung pauschalvergtung komplementrin flieen sollten investition allgemeinen kapitalanlage gewinnerzielung verstehe gewinn vergtung initiators vermittlers investitionsplan folge sei rckgriff auerhalb gesellschaftsvertrags stehende erluterungen einzelnen vertrge erschlieen durchdringung gesamtprospekts knne durchschnittlichen anleger erwartet daneben sei investitionsplan hinsichtlich einzelner positionen uerst unklar mge hinreichend deutlich positionen eigenkapitalbeschaffung agio fr vertriebskosten verfgung stnden dagegen drnge position konzeption werbung prospekt grndung unerheblichen weiteren zumindest ergebnis ebenfalls aufwandsunabhngig fr zweck verfgung stehen deshalb htte deutlich gemacht mssen werbung neben position eigenkapitalbeschaffung gesondert vergtende werbemanahmen rahmen anlegerwerbung handeln entscheidend darauf ankomme liege knstlich erscheinende aufspaltung zwecke verschleierung wahren vertriebskosten schreiben geschftsfhrers komplemen trin mitgesellschafter geschftsfhrer it gmbh januar nahe gelegt whrend abrechnung beklagte entsprechende aufspaltung vorgenommen worden sei irrefhrend sei investitionsplan bezug position produktabsicherung verstndnis nahe lege erlsausfallversicherungen titel bestritten sollten besonderen hinweis htten weichen kosten bestandteil produktionskosten drfen berufungsgericht sieht aufgrund parteivernehmung klgers berzeugt anlage kenntnis beklagten eingerumten sondervorteile finanzierung versicherungsprmien produktionskosten gezeichnet htte beklagten sei hinsichtlich unterlassenen aufklrung verschulden zuzurechnen dadurch ausgerumt prospektprferin prospekte beanstandet ersetzenden schaden bemisst berufungsgericht fr beteiligungen fonds ii fonds iii dabei rechnet angelegten betrge je klger ersatzforderung bercksichtigten ausschttungen zeichnungsnachlass je steuervorteile hhe je sieht schadensschtzung zpo ab begrndung fhrt insoweit steuersparmodelle vorliegenden art zeichneten dadurch zeiten hoher sonstiger einkommen anlegers zuweisung hoher anfangsverluste beteiligung aufgrund individuellen hohen steuerprogression anlegers hohe steuerersparnisse erzielt wrden ebenfalls versteuernde aufgabegewinn solle dagegen mglichst zeiten niedrigerer sonstiger einkommen anlegers etwa rentenphase anfallen deutlich geringeren steuerprogression unterliegen sei daher ziel anlage bercksichtigung versteuerung aufgabegewinns endgltige steuervorteile behalten wegen grundkonzeption steuersparmodells bestehe seit leistung einlage erhalt steuervorteile viele jahre vergangen seien fr vermu tung schtzung dahingehend frhere steuervorteile sptere steuernachteile annhernd entsprchen raum derartige verrechnung unterstelle zudem steuerehrlichkeit jedenfalls lebenserfahrung entspreche bestnden zudem anhaltspunkte dafr klger auergewhnliche steuervorteile sinne rechtsprechung bundesgerichtshofs erzielt klger behauptet steuervorteil annhernd vergleichbarer nachteil besteuerung ersatzleistung erwachse steuervorteil mindere daher beklagte ersetzenden betrag daneben sei zugunsten klgers feststellung treffen beklagte versteuerung ersatzleistung entstehenden nachteil ersetzen beurteilung hlt rechtlichen berprfung punkten stand revision beklagten rechtsprechung bundesgerichtshofs trifft treuhand kommanditisten kapitalanlageprojekt rede stehenden art eingebunden pflicht knftigen treugeber ber wesentlichen punkte aufzuklren fr bernehmende mittelbare beteiligung bedeutung vgl bgh urteil mai ii zr bghz senatsurteile juli iii zr njw rr rn mrz iii zr njw rr rn mai iii zr njw rr rn februar iii zr njw rr rn insbesondere ber regelwidrige aufflligkeiten informieren gilt entsprechenden pflicht beklagte bereits deshalb enthoben anlegern persnlichen kontakt trat aufgabe bloen abwicklungs beteiligungstreuhnderin verstand beitritt vollzog abschluss treuhandvertrags beklagten treugeber annahme beteiligungsangebots komplementrin abs abs satz gesellschaftsvertrge prambel treuhandvertrags mitwirkung beklagten mglich berufungsgericht zieht daher recht haftung beklagten grundstzen verschuldens vertragsverhandlungen vgl abs bgb betracht senat teilt jedoch auffassung berufungsgerichts wegen angesprochenen gesichtspunkte aufklrungspflicht beklagten gegenber klger bestand zutreffend geht berufungsgericht allerdings davon prospekt ber beteiligungsangebot fr beitrittsinteressenten allgemeinen einzige unterrichtungsmglichkeit darstellt anleger ber umstnde fr entschlieung wesentlicher bedeutung knnen sachlich richtig vollstndig unterrichten vgl bgh urteile oktober ii zr bghz oktober ii zr bghz juli ii zr bghz mai ii zr njw februar ii zr njw rn senatsurteil juni iii zr wm rn gehrt darstellung wesentlichen kapitalmigen personellen verflechtungen einerseits komplementr gmbh geschftsfhrern beherrschenden gesellschaftern andererseits unternehmen sowie deren geschftsfhrern beherrschenden gesellschaftern deren hand beteiligungsgesellschaft emissionsprospekt durchzufhrenden vorhaben ganz wesentlich gelegt vgl bgh urteile oktober ii zr aao oktober ii zr njw april ii zr njw rr senatsurteil mai iii zr aao rn vgl allgemein urteil mrz iva zr njw insoweit abdruck bghz personenkreis gewhrten sonderzuwendungen sondervorteile vgl bgh urteil januar ii zr wm oktober ii zr aao april ii zr aao senat folgt jedoch bewertung berufungsgerichts emissionsprospekt ber komplementr gmbh gewhrten sondervorteile hinreichend transparente angaben gemacht worden seien aa jeweiligen abschnitten vertrge durchfhrung investition inhalt konzeptionsvertrags eigenkapitalvermittlungsvertrags vertrags ber produktauswahl produktionsberwachung absicherung schlagwortartig dargestellt hhe vergtung angegeben jeweils tage beitritt anlegers fllig beim fonds iii zudem darauf hingewiesen komplementrin vertragspartnerin beim fonds ii hierauf ausdrcklich fr beiden zuerst genannten vertrge hingewiesen fr dritten vertrag gilt berufungsgericht zusammenhang recht ausfhrt ohnehin berhrungspunkte geschftsfhrerttigkeit komplementrin aufweist ausdrcklich abschnitt partner lesen vergtung komplementrin fr geschftsfhrerttigkeit haftung systematischen gesichtspunkten beanstanden beim fonds ii abschnitt rechtliche angaben gesellschaftsvertrag fr beide fonds ebenfalls emissionsprospekt abgedruckten gesellschaftsvertrags dargestellt findet beiden stellen hinweis zeit jahr fonds ii beziehungsweise fonds iii betreffende vergtung tage vorlage unterschriebenen widerrufenen beitrittsvereinbarung zahlbar bb vergtungsstze fr komplementrin agio insgesamt beziehungsweise beteiligungskapitals belaufen ergeben jeweils gesellschaftsvertrge enthaltenen investitionsplan soweit berufungsgericht bezeichnung irrefhrend beanstandet investition allgemeinen kapitalanlage gewinnerzielung verstanden gewinn vergtung initiators vermittlers hlt senat sichtweise fr eng gesellschaftsvertrge befasst mittelverwendung fr beabsichtigte verwirklichung gesellschaftszwecks hierzu investitionen gehren filmproduktion erwerb filmrechten gesteckt vergtungen wahrnehmung bestimmter aufgaben betraute dritte komplementrin eigenem interesse ttiges werbendes unternehmen beanspruchen knnen ungewhnlich cc schlielich findet abs mittelverwendungskontrollvertrags fonds ii abs treuhandvertrags fonds iii bestimmung erneut aufgezhlten nmlichen vergtungsstze beklagten weitere prfpflichten aufgefhrt wren ablauf widerrufsfrist einzahlung beziehungsweise ersten rate einlage sowie agios treugeber anderkonto freizugeben zugleich ergibt zitierten prospektpassagen bezug angesprochenen vergtungsstze darauf ankommt aufwand fr entsprechenden aufgaben tatschlich erforderlich investitionsplan komplementrin auszuzahlenden mittel freilich fr gesellschaftsvertrag aufgefhrten zwecke verwenden stehen fondsgesellschaft fr zwecke etwa aufstockung produktionskosten mehr verfgung zusammenhnge anleger beteiligungsgesellschaften jeweils sechsstelligen dm betrag anvertraut erwartenden sorgfltigen eingehenden lektre prospekts vgl mastab bgh urteil mrz xi zr njw rr senatsurteil juni iii zr aao rn grere schwierigkeiten entnehmen sieht hiervon ab findet vertrauen soweit konkreten vermittlung beteiligung ergibt grenze verlautbarungen prospekts auffassung senats beschriebenen weise hinreichend deutlich hervortreten senat folgt berufungsgericht auffassung investitionsplan sei bezug position produktabsicherung irrefhrend erst erluterungen abschnitt vertrge durchfhrung investition ergebe kosten fr erlsausfallver sicherung weitere pauschalgebhr fr deren vermittlung gemeint seien senat urteilen februar fonds ii iii zr juris beckrs rn fonds iii iii zr njw rr rn einzelnen nher begrndet anleger zuzumuten entsprechende kapitel prospekts durchzusehen hinreichend deutlich dargestellt kosten fr erlsausfallversicherungen budgetposition umfasst hierauf nimmt senat bezug aufklrungspflicht beklagten kommt zwei grnden betracht anleger sorgfltigen durchsicht prospekts blick geraten senat erlass angefochtenen urteils fr fonds ii teilurteil februar iii zr aao rn juli iii zr juris beckrs rn oktober iii zr juris beckrs rn dezember iii zr juris beckrs rn fonds iii urteile mai iii zr aao ff rn november iii zr njw rr ff rn februar iii zr aao ff rn entschieden beklagte damaligen verfahren revisionsrechtlich zugrunde legenden sachverhalten verpflichtet anleger darber informieren vertrieb beteiligung befasste it gmbh hierfr provision beanspruchte erhalten folgt begrndet gesellschaftsvertrag enthalte fr vorgesehene mittelverwendung investitionsplan beschaffung eigenkapitals beteiligungskapitals flieen solle darber hinaus ergebe vertrgen durchfhrung investition komplementrin vermittlung zeichnungskapitals verpflichtet zustzlich agio erhalten urteil mai iii zr aao rn urteil februar iii zr aao rn teilurteil februar iii zr aao rn demgegenber anleger vorgetragen verschiedener weise belegt it gmbh fr vermittlung eigenkapitals geflossen seien urteil mai iii zr aao rn urteil februar iii zr aao rn teilurteil februar iii zr aao rn komplementrin sei beachtung investitionsplans gebunden berechtigt ber zuflieenden mittel belieben verfgen urteil mai iii zr aao rn urteil februar iii zr aao rn teilurteil februar iii zr aao rn hintergrund knne unbeantwortet bleiben ttigkeitsbereiche eigenkapitalvermittlung werbung hinblick hierfr beanspruchende vergtung voneinander abzugrenzen seien urteil februar iii zr aao rn teilurteil februar iii zr aao rn aa berufungsgericht hlt abgrenzung offenbar fr erforderlich standpunkt steht position konzeption werbung prospekt grndung stehe position eigenkapitalbeschaffung agio fr vertriebskosten verfgung darstellung prospekt aufdrnge deutlich gemacht mssen werbung neben position eigenkapitalbeschaffung gesondert vergtende werbemanahmen rahmen anlegerwerbung handeln ergebe erluterungen abschnitt vertrge durchfhrung investition fhre rechnerisch gesamtprovision handele knstlich erscheinende aufspaltung zwecke verschleierung wahren vertriebskosten vermutung schreiben geschftsfhrers komplementrin januar gesellschafter komplementrin it gmbh nahegelegt wonach provision bereich branche unblich jedenfalls intern derartige aufspaltung vergtung einzelne positionen vorgenommen wurde beklagte bb ausfhrungen hlt revision beklagten recht entgegen berufungsgericht insoweit feststellungen treffen wrdigung streitigen vortrag klgers zugrunde gelegt verweist insoweit widerlegten vortrag beklagten it gmbh budget konzeption werbung prospekt grndung vergtung fr normalen vertrieb fr vielzahl unterschiedlicher werbemanahmen erhalten betrachtet prospekte fr allein davon ausgehen werbung bestandteil konzeptionsvertrags anlegerwerbung vgl senatsurteile februar iii zr aao rn iii zr aao rn versuch abgrenzung position eigenkapitalvermittlung wre beabsichtigt sache gehandhabt worden behauptung klgers entspricht htten anleger hierber allerdings unterrichtet mssen berufungsgericht darin zuzustimmen schreiben januar geschftsfhrers komplemen trin gesellschafter komplementrin it gmbh vermutung nahelegt festgestellten provisionszahlungen beklagte trotz unterschiedlichen umsatzsteuerrechtlichen relevanz undifferenziert berechnet seien vergtung fr deren erfolgreiche vermittlungsbemhungen bereits weitere indizien senat urteilen mai iii zr aao rn februar iii zr aao rn angefhrt annahme regelwidrigen aufflligkeit begrnden ber beklagte klger unterrichten vgl insoweit magebenden erwgungen senatsurteil oktober iii zr wm rn berufungsgericht jedoch festgestellt soweit berufungsgericht gesichtspunkt aufmerksam macht provisionen fr eigenkapitalvermittlung agio konzeption werbung prospekt grndung beliefen insgesamt rechtfertigten deshalb provisionszahlungen it gmbh beachten it gmbh vortrag beklagten zustzliche provision fr werbemanahmen fr geworbenen anleger erhalten legt unstreitig zugrunde it gmbh fr fonds ii fonds iii eigenkapitals eingeworben macht zustzliche vergtung bezogen gesamtkapital fonds ii fonds iii hlt darum innerhalb budgets deswegen ergibt hieraus allein aufflligkeit ber anleger vorab informiert msste prospekt fasst mittelverwendung fr positionen konzeption werbung prospekt grndung zusammen nhere aufgliederung vorzunehmen entsprechenden aufgaben komplementrin erledigung zugewiesen wobei allgemeinen grundstzen dritter be dienen fondsgesellschaft gegenber sicherstellen bernommenen aufgaben erfllt dafr erhlt investitionsplan konzeptionsvertrag ausbedungene honorar bleibt daher berlassen rahmen kostenansatzes dritte unternehmen fr erbrachten leistungen honorieren deswegen bestehen ansatz bedenken dagegen fr werbung eingeschaltetes unternehmen zustzlich vermittlung eigenkapitals betraut erfolgsabhngig fr bernommenen leistungen honoriert beklagte abs mittelverwendungskontrollvertrags fonds ii abs treuhandvertrags fonds iii nher aufgefhrte prozentstze freizugeben notwendigerweise eingezahlten einlagen anlegern bezogen vgl hierzu senatsurteil mai iii zr aao rn bedeutet komplementrin angefhrte honorierung verschlossen wre solange aufgaben erfllt berufungsgericht geprft inwieweit emissionsprospekt sondervorteile offenlegt komplementrin gewhrt senat bereits urteilen mai iii zr aao rn februar iii zr aao rn iii zr aao rn april iii zr wm rn entschieden emissionsprospekt herausgestellt rolle it gmbh verwirklichung vorhabens zukam beruht zwei gesichtspunkten ging person mehrheitsgesellschafters seinerzeitigen geschftsfhrers angaben prospekt zusammen gesellschafter komplementrin anteilen mehr klger vorgelegten mitteilung direkten anlegerschutzes september hielt mehrheitsbeteiligung vgl senatsurteile februar aao richtig lage bestimmenden einfluss gmbh eigenschaft sowohl geschftsfhrerin fondsgesellschaft bestimmten aufgaben fondsgesellschaft betrautes drittunternehmen auszuben beherrschte it gmbh folge gewinnung anlegern provisionen erhielt stark verwirklichung vorhabens eingebunden beim fonds ii beim fonds iii betrchtlichen teil anleger fr fonds einwarb soweit beklagte hiergegen anfhrt einbindung it gmbh vertrieb knne vorhaben fonds angesehen entsprechend regelung gesellschaftsvertrag entwicklung herstellung erwerb filmprojekten sowie beteiligung film fernsehproduktionen ausland bestanden bersieht it gmbh vortrag beklagten hierauf beschrnkt gerade werbemanahmen beauftragt worden ber filmbranche erforderlichen kontakte verfgt daher fondsbeteiligungen wesentlich ffentlichkeits medienwirksamer bewerben knnen komplementrin komplementrin nmlich weder ber erforderliche eigene personal ber fr werbliche einfhrung fondsprodukts erforderliche kapital ber it gmbh vergleichbares knowhow verfgt fr entwicklung vorhabens kam daher grundlage vortrags beklagten beginn entscheidend darauf konzeptionierung fonds verbundene werbung budgetposition enthaltenen aufgaben boden fr erfolgreiche vermittlung installierung beteiligungsgesellschaft bereiteten angestrebten investitionsmanahmen ordnungsgem durchfhren knnen fr pflicht ber personelle kapitalmige verflechtung verknpften sondervorteile informieren spielt angesichts umstandes prospekt hierzu jegliche angaben fehlen rolle it gmbh aufgaben eigenkapitalvermittlung zustzlich werbemanahmen beauftragt komplementrin ausbedungene vergtung blich angemessen handelte klger erster linie geltend macht wofr bereits angefhrten indizien sprechen vergtung fr eigenkapitalvermittlung liegt versto gesellschaftsvertrag verhltnis eigenkapitalbeschaffung betrauten unternehmen sonder besser behandlung sonderbehandlung wrde anleger berhren prospektgemen mittel fr eigenkapitalvermittlung plus agio insgesamt berschritten worden wren davon jedoch senat urteilen februar einzelnen begrndet iii zr aao rn iii zr aao rn rede zusatzvergtung budget entnommen worden unstreitig inhalt umfang klaren schriftlich fixierten auftrag it gmbh gegeben bestimmte komplementrin zugewiesene aufgaben auerhalb eigentlichen kapitalvermittlung vorzunehmen vorliegenden verfahren fehlt insoweit nheren substanziierungen vgl hierzu senatsurteil april iii zr aao wre fr anleger erheblichem interesse hierber unterrichtet liegt gerade werbemanahmen groen vertriebsunternehmens nahe hierbei immer frage aufdrngen werbemanahmen eigenen interesse unternehmens insbesondere hinblick sonstigen vertriebsaktivitten durchgefhrt besonderer weise fondsgesellschaft zugute kommen gerade schwierig problema tisch klare abgrenzung werbemanahmen fr fondsgesellschaft einwerbung gesellschaftskapital vorzunehmen streit steht nachhinein nhere klrung hierber herbeizufhren vgl hierzu senatsbeschluss dezember iii zr wm rn senatsurteil april iii zr aao rn anleger beitritt gelegenheit eigenverantwortlichen entscheidung gegeben htte prospekt sicht senats geboten angaben enthalten it gmbh fr erheblichen teil fonds einwerbung anlegern betraut hierfr provision agio beanspruchen weitere bezogen eingeworbenen anleger dafr erhlt rahmen konzeptionierung fonds bestimmte werbemanahmen durchgefhrt htte anleger berlegen knnen abgrenzung berzeugt werbemanahmen ansatz weichkosten insgesamt halten deren vergtung vermittlungsvorgang geknpft teil anleger bezieht soweit beklagte daher vermittlungserfolge it gmbh verweist angesichts unterlassenen aufklrung ambivalentes argument pflicht prospektverantwortlichen anleger ber einbindung it gmbh unterrichten deshalb verneinen prospekt hinreichend ber komplementrin gewhrten sondervorteile auskunft gibt beklagte sinne parallelverfahren iii zr eingewendet information ber gerichtsverfahren extrem hoch berhht exorbitant bezeichneten sondervorteile folge gesellschafter komplementrin deren nutznieer seien kurz gegriffen viele anleger komplementrin bertragenen aufgaben ungeachtet systems leistungsvertrgen fondsgesellschaft geschlossen ansehen fr deren bewltigung bereits aufgrund geschftsfhrerstellung fondsgesellschaft verantwortlich prospekt enthaltene information daher sicht senats fehlenden aufklrung ber gesellschaftsrechtliche verflechtung it gmbh bertragenen aufgaben vergleichen beklagte derzeitigen sachstand weder pros pektverantwortlichen stehenden personen zhlt erwchst fr informationsdefizit aufklrungspflicht gegenber anlegern verflechtungen kenntnis berufungsgericht feststellungen getroffen wirtschaftsprfungsgesellschaft deren berufsbild abs nr wpo wahrnehmung treuhandaufgaben gehrt jedenfalls prinzipiell wissen prospekt ber wesentliche kapitalmige personelle verflechtungen komplementr gmbh geschftsfhrern beherrschenden gesellschaftern einerseits unternehmen sowie deren geschftsfhrern beherrschenden gesellschaftern andererseits deren hand beteiligungsgesellschaft durchzufhrenden vorhaben ganz wesentlich gelegt informieren fr haftung beklagten hinreichenden feststel lungen fehlt angefochtene urteil aufzuheben soweit nachteil erkannt worden fr weitere verfahren weist senat folgendes beklagte treuhandkommanditistin pflicht verletzt klger knftigen treugeber annahme vertragsangebots ber bekannte regelwidrige aufflligkeiten informieren lektre emissionsprospekts ergeben steht allgemeinen grundstzen darlegungs beweislast klgers dabei setzt pflicht beklagten allerdings erst sicht feststeht it gmbh fr vermittlung eigenkapitals provisionen flieen sollen haftung setzt voraus klger behaupteten verschleierung weichkosten kollusiver weise initiatoren zusammengewirkt pflicht beklagten interesse treugeber ttig konnte vielmehr bereits einsetzen sptestens rahmen treuhandvertrag wahrzunehmenden aufgaben umstand stie drittes unternehmen provisionen gezahlt sollten senat bereits ausgefhrt enthielt treuhandvertrag regelung berechnung vergtungsanteilen dritter unternehmen rahmen geschuldeten freigabekontrolle vorsah vgl senatsurteil mai iii zr aao rn weder gesellschaftsvertrag treuhandvertrag gaben hinweis darauf provisionen grenordnung zahlen vgl senatsurteil februar iii zr aao rn teilurteil februar iii zr aao rn klger vorgelegten unterlagen ber mittelfreigabeabrechnungen fr fonds ii mrz januar sowie fonds iii dezember teil verschiedenen beitritten klgers vorausgingen sprechen dafr beklagten berechnete provisionszahlungen it gmbh bekannt vgl senatsurteil oktober iii zr aao rn umstnden konnte beklagte zumindest klrung hintergrnde verpflichtet provisionszahlungen weiteres verhalten gegenber anlegern hierauf einzurichten dabei rahmen sekundren darlegungslast sache beklagten erklren weise klrung bemht klrung mageblichen zeitpunkt verzichtet knnte mindestens vorwurf treffen klger darber unterrichtet provisionen grenordnung gezahlt weder gesellschaftsvertrag treuhandvertrag ergaben berufungsgericht daher weiteren verfahren prfen grundlage klger vorgelegten urkunden erhebenden beweise objektive pflichtverletzung beklagten festzustellen sei klrung information hierber fehlen lassen sei klger angebotenen beweise weitergehendes beweisergebnis rechtfertigen offengelegt vertriebsprovisionen vertriebsgesellschaft gezahlt sei schlielich kenntnis personellen kapitalmigen verflechtungen komplementrin it gmbh darauf verzichtet klger hierber unterrichten hierdurch bewirkte gefhrdung anlegerinteressen liegt eingehung beteiligung deren rentierlichkeit grundlage prospekts weichkosten kleinen unverdchtigen dosen auffhrte hinreichend beurteilt konnte kommt berufungsgericht pflichtverletzung beklagten prfen klger pflichtgemem vorgehen beklagten verhalten htte rahmen kommt klger berufungsgericht richtig gesehen gewisse kausalittsvermutung zugute vgl senatsurteile februar iii zr aao rn iii zr aao rn juli iii zr aao rn schadensersatzpflicht mangelnden klrung umstnde hintergrnde provisionszahlungen herzuleiten wre entgegengehalten entsprechenden klrung htte ergeben fr gesonderte werbemanahmen it gmbh vergten seien steht gewissermaen gesichtspunkt rechtmigen alternativverhaltens vgl hierzu senatsurteil mrz iii zr wm rn darlegungs beweislast beklagten dabei drfen entsprechende substanziierung vortrags bertriebenen anforderungen gestellt soweit umstnde handelt auerhalb eigentlichen geschftsttigkeit beklagten liegen soweit vorliegende zugngliche unterlagen beziehen soweit senatsurteil februar iii zr aao rn vgl teilurteil februar iii zr aao rn entnehmen knnte beklagte msse hierfr notwendigen informationen wege auskunftsanspruchs komplementrin it gmbh verschaffen hlt senat daran fest schadensersatzpflicht beklagten unterlassene aufklrung ber it gmbh gewhrten sondervorteile gesttzt kommt darauf fr zweck weiteren provision gezahlt worden haftung beklagten wegen verletzung aufklrungspflicht bestehen feststellung ersatzpflicht fr fall nachtrglichen aberkennung verlustzuweisungen bedenken klger insoweit bezugnahme bericht treuhnders jahr dargelegt aufgrund betriebsprfungen fr jahre finanzverwaltung frage aufgeworfen fondsgesellschaft gewinnerzielungsabsicht ttig geworden sei trgt bislang ausgerumte gefahr nachtrglichen aberkennung verlustzuweisungen demnach sicht klgers verstndiger beurteilung mglichkeit schadenseintritts rechnen vgl bgh urteile november vi zr bghz januar vi zr njw feststellungsinteresse verneint vorliegen diesbezglichen bescheids finanzamts erforderlich denkbare nachtrgliche aberkennung verlustzuweisungen angefhrten grnden fhrt allerdings schadensersatzanspruch ersatz steuervorteile bisher anerkennung verlustzuweisungen beruhten rahmen verfolgten schadensersatzanspruchs dahin geht gestellt htte klger beteiligt besteht erfllungs anspruch eintritt folgen beteiligung ergeben aberkennung verlustzuweisungen einhergehenden steuerlichen nachforderung kommt wegen hierauf entrichtenden zinsen schadensersatzanspruch betracht vorteile ber jahre whrenden anerkennung verlustzuweisungen anzurechnen wren vgl senatsurteil april iii zr aao rn demgegenber antrge klgers feststellung beklagte ansprchen beteiligungsgesellschaften deren glubigern dritten freizustellen rechtsstellung kommanditist ergben ergebnis unbegrndet klger richtig unterstellt ausschttungen anleger beruhten erwirtschafteten renditen seien teilweise einlagenrckge whr werten kommt inanspruchnahme hgb betracht klger kommanditist wirtschaftlich ber treuhandkommanditistin fondsgesellschaft beteiligt beklagte anspruchsgegnerin hgb gesttzten anspruchs vgl bgh urteil januar ii zr bghz senatsurteil juli iii zr beckrs rn henze ebenroth boujong joost strohn hgb aufl anh rn strohn aao rn glubiger gesellschaft knnen insoweit anspruch nehmen vgl bgh urteil november xi zr bghz ff rn inanspruchnahme hgb grundlage fr mgliche freistellungsverpflichtung fehlt antrge knnen sinne verstanden dritter beklagte betracht komme insoweit ginge freistellung verhltnis beklagten knnte allenfalls frage geprft inanspruchnahme hgb klger ansprche bgb zustehen rechtsverhltnis bezogene feststellungsantrge klger indes gestellt ii revision klgers entscheidung berufungsgerichts trgt teilweise abweisung klage hhe beteiligung entstandenen steuervorteile sptere minderung beseitigung eingetretenen ver mgensschadens schadensersatzanspruch beeinflusst grundstzen vorteilsausgleichung beurteilen danach wegfall minderung schadens insoweit bercksichtigen adquat urschlichen zusammenhang schdigenden ereignis stehen auerdem anrechnung zweck schadensersatzes entsprechen darf weder geschdigten unzumutbar belasten schdiger unbillig entlasten vgl bgh urteil mrz vii zr bghz senatsurteil dezember iii zr bghz schadensersatzanspruch geschdigten anzurechnenden vorteilen gehren grundstzlich steuern geschdigte infolge schdigung erspart vgl bgh urteile dezember vii zr bghz mrz vii zr aao senatsurteil november iii zr njw rn betrachtung mglicher steuervorteile allerdings bercksichtigt geschdigten zuerkennung schadensersatzanspruchs gestaltung steuerliche nachteile erwachsen sei nachforderung finanzamts vgl bgh urteil dezember vii zr aao ff sei besteuerung schadensersatzleistung vgl bgh urteil mrz vii zr aao ff zug zug schadensersatzleistung vorgesehenen bertragung kapitalanlage vgl bgh urteil november ii zr versr loritz wagner zfir bundesgerichtshof mehrfach kommanditisten steuerrechtlich mitunternehmer betriebs kg entschieden fr seien zahlungen wirtschaftlichen zusammenhang beteiligung kg erhalte betriebseinnahmen gem abs satz nr estg stehe schadensersatzleistung wirtschaftlichen zusammenhang kommanditbeteiligung msse gewerblichen bereich zugeordnet betriebseinnahme abs satz nr estg versteuert vgl bgh urteile mrz vii zr aao bezugnahme bfh bstbl ii juni iva zr njw januar ii zr njw dezember ii zr wm rn vereinzelt hinblick vorgesehene bertragung beteiligung zug zug schadensersatzleistung versteuerung ergebenden veruerungsgewinns abs satz nr estg betracht gezogen worden vgl bgh urteil november ii zr aao mglicherweise berufungsgericht aufgabegewinn spricht rechtsprechung zusammenhang vorschrift zpo teil gedanken ergnzt worden exakte errechnung steuervorteilen gegenberstellung tatschlichen hypothetischen vermgenslage wrde angesichts vielfltigen besonderheiten mglichkeiten konkreten besteuerung unterschiedlichen entwicklung verschiedenen besteuerungszeitrumen hufig unverhltnismigen aufwand erfordern daher sei nhere berechnung erforderlich anhaltspunkte dafr bestnden geschdigte auergewhnliche steuervorteile erzielt vgl bgh urteile juni iva zr aao februar iva zr njw rr oktober ii zr njw rr senatsurteil november iii zr aao rn senatsbeschluss april iii zr juris beckrs rn gerade zusammenhang genannten steuer sparmodellen entwickelten rechtsprechung festzuhalten zivilgerichte lage versetzt ber schadensersatzansprche abschlieend erkennen steuerlich auerordentlich komplexen gestaltungen detail auseinandersetzen schwer abzusehende knftige besteuerung ersatzleistung vorwegnehmen mssen soweit berufungsgericht rechtsprechung abweichen mchte bercksichtigung erst zuknftiger nachteile grundsatz schadensrechts entspreche fr schadensberechnung zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung abzustellen sei blendet erheblichen umstand bercksichtigung nachteile eng frage verbunden inwieweit steuervorteile geschdigten dauerhaft schaden berhaupt anzurechnen wegen sachlichen verknpfung gerechtfertigt vorteile nachteile kapitalanlage weise isoliert betrachten lsung berufungsgerichts vorteil tatrichter anhngigen schadensersatzprozess darauf beschrnken regel bekannten bereits realisierten steuervorteile schadensmindernd bercksichtigen whrend klrung erwartenden steuernachteile deren ermittlung anhngigen prozess bercksichtigung fr geschdigten bestehenden beweiserleichterungen zpo groen schwierigkeiten mglich zudem erheblichen unsicherheitsfaktoren verbunden gegebenenfalls zweiten prozess vorbehalten bleiben derartige handhabung fhrt jedoch hinnehmbaren erschwerung durchsetzung schadensersatzanspruchs schon bgh urteil dezember vii zr aao vgl urteil mai ii zr db rn geschdigten angesonnen bereits anhngigen verfahren abtretung ansprche beteiligung zug zug vollstndige schadensersatzleistung anzubieten obwohl vollen gebhrenden ersatz erhlt msste ber weiteren zeitraum risiko tragen schdiger ausstehende ersatzleistung erbringen deswegen grundsatz geboten beide gesichtspunkte blick nehmen mglichkeit schaden berechtigten abschlieend berechnen entgegen auffassung berufungsgerichts lsst rechtsprechung bundesgerichtshofs anfhren typischerweise wrden hohen steuervorteile zeiten hohen sonstigen einkommens erzielt whrend versteuernder aufgabegewinn mglichst zeiten niedriger sonstiger einkommen anfallen solle dabei denkt berufungsgericht senat versteht offenbar beteiligungen notleidend denen anleger deshalb trennen mchte gegenber pflichtverletzung begangen wurde besteht anlass ber bemessung schadensersatzanspruchs hinblick eintretende steuerliche auswirkungen gedanken berufungsgericht angenommenen typik folgt daher weiteres verzicht konkrete darlegung rechnerische gegenberstellung steuerlichen nachteile allgemeinen unangemessenen ergebnissen fhrt allerdings anleger wegen pflichtverletzung gestellt htte beteiligt zeitpunkt beteiligung geltendmachung schadensersatzansprchen erheblicher zeitraum liegen dabei handelt indes eher zuflligen umstand zusammenhngt wann anleger kennt nis pflichtverletzung erhlt schnell ansprche durchsetzen hufig fhren versteuerung ersatzleistung ergebende nachteil persnlichen verhltnissen anlegers steuerrechtlichen rahmenbedingungen zeitpunkt erfllung ersatzanspruchs richtet eingetretenen vorteilen bereinstimmen geschdigten umstnden rechtsprechung zugebilligten erleichterungen nehmen hlt senat fr gerechtfertigt auffassung berufungsgerichts lebenserfahrung ge gen allgemeine steuerehrlichkeit spreche ebenfalls grund rechtsprechung abzugehen geschdigte gebotenen versteuerung ersatzleistung absehen persnlich verantworten anlass schdiger rechts wegen rechtlich missbilligten vorteil beteiligen ergibt hieraus rechtsfehlern beeinflusst auffassung berufungsge richts bestnden auergewhnliche steuervorteile klgers sinne rechtsprechung bundesgerichtshofs unbercksichtigt bleiben knnten zutreffend geht berufungsgericht allerdings davon erzielung gnstiger steuerlicher wirkungen vermittelten beteiligung beabsichtigt insoweit berufungsgericht durchaus steuersparmodell sprechen emissionsprospekten teil abschnitt steuerliche angaben mehreren stellen sofort abzugsfhige betriebsausgaben hingewiesen fr anlageentscheidung besonderer bedeutung drften ansatz bestehen daher bedenken dagegen adquaten ursachenzusammenhang mgliche pflichtverletzung beklagten beeinflussten anlageentscheidung klgers verlustzuweisungen ausgelsten steuervorteilen anzunehmen endgltigkeit steuervorteile klger erwgung frage gestellt drohe hinblick finanzverwaltung zweifel gezogene gewinnerzielungsabsicht beteiligungsgesellschaft berprfung verlustzuweisungen wre gesichtspunkt annahme auergewhnlicher steuervorteile vornherein ausschlsse rechtlichen gesichtspunkt klger jedoch gegenstand eigenen feststellungsantrags gemacht errternden zusammenhang frage geht inwieweit versteuerung ersatzleistung nachteilen fhrt steuervorteile mindern berechtigen vorteile magabe zpo ganz auer betracht lassen ausgehend ausdrcklich bestrittenen behauptung beklagten klger aufgrund verlustzuweisung steuervorteile einlageleistungen erzielt nimmt berufungsgericht bestnden anhaltspunkte fr auergewhnliche steuervorteile ersatzanspruch klgers beeinflussten klger behauptet annhernd vergleichbarer nachteil zuknftigen besteuerung ersatzleistung gegenberstnde revision klgers wendet hiergegen ursprnglichen steuervorteile auergewhnlich hoch seien knne entscheidend dafr geschdigte steuervorteile steuernachteile nher darlegen msse vielmehr komme darauf geschdigten grundlage schdiger darzulegenden umstnde anrechnung ersatzleistung resultierenden steuerlast auergewhnliche steuervorteile verblieben ansatz revision recht darin schdiger darle gungs beweislast fr umstnde trgt denen ausgleichung vorteilen ergibt auergewhnliche steuervorteile bercksichtigung steuerbarkeit ersatzleistung verbleiben anrechnung fhren vgl bgh urteile oktober ii zr aao november zr njw rn juni vii zr njw rn allerdings trifft geschdigten sekundre darlegungslast umstand beruht allein zugang frage steuervorteile beteiligung fr ergeben vgl bgh urteile dezember ii zr aao mai ii zr aao rn sekundren darlegungslast klger bezug steuer lichen auswirkungen verlustzuweisungen nachgekommen revisionsrechtlich beanstanden berufungsgericht ursprnglich entstandenen steuervorteile entsprechend behauptung beklagten einlageleistungen angenommen soweit steuerlichen nachteile geht genannten vorteilen beziehung gesetzt mssten htte berufungsgericht feststellung begngen drfen insoweit klger behauptet erlangten vorteilen annhernd vergleichbare nachteile zuknftigen besteuerung ersatzleistung gegenberstnden insoweit zunchst sache schdigers entsprechende behauptungen aufzustellen whrend seitens geschdigten lediglich sekundre darlegungslast raum steht vgl bgh urteil mai ii zr aao revision klgers fhrt daher aufhebung berufungsurteils insoweit nachteil klgers entschieden fr neue verhandlung entscheidung weist senat folgendes fraglos beklagten abverlangt nhere einzelheiten klger drohenden steuerlichen nachteilen vorzutragen hinsichtlich sekundren darlegungslast klgers drfen bertriebenen anforderungen gestellt hnlich bgh urteil mai ii zr aao rn davon ausgeht anleger sei konkreter vortrag schadensersatzprozess mglich insbesondere verpflichtet zeitpunkt mglichen bekannten ersatzleistung bezogene umfassende fiktive steuerveranlagung erstellen allgemeinen anlass zweck betriebenen schadensersatzprozesses vertretbaren verhltnis stnde erscheint zudem rechtlich geboten frage umfang geschdigte steuerlichen verhltnisse darlegen aspekt steuergeheimnisses bercksichtigen drfte kaum vertreten geschdigten angaben ber steuerrechtlich erhebliche einkommen ehegatten abzuverlangen zusammen veranlagt wre wegen mangelnden zusammenhangs schdigungstatbestand kaum nachzuvollziehen weshalb geschdigter erklren aufgrund vermgensdispositionen zeitraum veranlagung mglichen ersatzleistung steuerliche tatbestnde zugute kommen denen drohender nachteil ersatzleistung vermieden knnte dispositionen legitimerweise eigenen vorteil entlastung schdigers vorgenommen stehen schdigenden ereignis zusammenhang revisionsrechtlich bercksichtigenden vorbringen hlt senat fr mglich anspruch klgers ungeschmlerter hhe besteht ergibt folgenden einzelnen elementen aa vorbringen beklagten klger anlage verluste zugewiesen worden hhe nher festgestellt worden offenbar ber betrag einlageleistungen hinausgehen allerdings frage nher angesprochen worden jeweilige zeichnungsnachlass verlustzuweisung ausgewirkt steuerlich erlangten vorteile klgers beruhen verrechnung verluste sonstigen einknften ersatzleistung ebenfalls versteuern sei abs satz nr estg sei abs satz nr estg lsst einstweilen steuervorteile auer betracht handelt betrag fr beide fonds differenz einlageleistungen hhe entspricht betrgen ausschttungen klger ebenfalls abs satz nr estg versteuern gewhrten zeichnungsnachlasses betrag zeichnungsnachlasses versteuert worden ergbe zwischenergebnis betrag einlageleistungen grundlage sowohl steuerlichen vorteile beteiligung resultierenden nachteile wre zeichnungsnachlass hhe verlustzuweisung beeinflusst steuerrechtlich unerheblich kme betracht klger wegen bercksichtigung verlustzuweisung hhe nachlasses steuervorteile erzielt htte denen nachteile gegenberstehen darum mglichen schadensersatzanspruch anzurechnen wren bleibt weiteren verfahren klren bb betrachtet brigen mglichen ursachen fr schiedliche hhe vorteilen nachteilen einzelnen ergibt folgendes klger erhalt ersatzleistung wegen grundsatzes vorteilsausgleichung verknpften zug zug bertragung vgl hierzu senatsurteil januar iii zr njw rr rn beteiligung veruerung sinne abs satz nr estg sehen knnten fr klger hinblick abs abs nr estg vorgesehene tarifermigung steuerliche nachteile ergeben erlangten vorteilen zurckbleiben senat fr immobilienfonds einknfte vermietung verpachtung erzielt entschieden schadensersatzklage erfolgsfall verbundene bertragung gesellschaftsanteile sei veruerungsgeschft sinne abs satz nr estg bundesfinanzhof nachfolgend ebenso gesehen vgl senatsurteil november iii zr aao rn bfhe dennoch wre anwendung abs satz nr estg betracht ziehen einkommensteuergesetz begriff veruerung mehreren stellen verwendet einheitlich ausgelegt wrde vgl bfhe aao frage bedarf indes zusammenhang abschlieenden beantwortung zivilgerichte bundesgerichtshof schon frheren fassung abs estg bezug genommenen abs estg vergleichbare tarifermigung kannte entschieden drfe schdiger entlasten geschdigten zugute kme steuervergnstigung besonderen anlass gewhrt worden sei vgl bgh urteile mrz vii zr aao februar vi zr njw juni iva zr aao februar iva zr aao mai vii zr njw rr senatsurteil januar iii zr njw mrz vi zr wm fr tarifermigung abs estg steuerpflichtiger wahl leben bestimmten voraussetzungen anspruch nehmen gilt soweit worauf revisionserwiderung beklagten aufmerksam macht bleibende vorteile geschdigten daraus ergeben knnten spitzen steuerstze zeitpunkt realisierung steuervorteile versteuerung ersatzleistung allgemein abgesenkt worden hlt senat bercksichtigung umstands gesichtspunkt auergewhnlicher steuervorteile ebenfalls fr schadensersatzrechtlich geboten ebenso bgh urteil mai ii zr aao rn scheint grundsatz entgegenzustehen geschdigte drfe ersatzleistung besser gestellt schdigung andererseits bedenken bercksichtigung umstands erheblichen erschwerung durchsetzung schadensersatzanspruchs fhren wrde geschdigte wre gehalten anlass durchsetzung anspruchs aufwndige berechnungen vorzunehmen vornehmen lassen einblicke persnlichen verhltnisse ermglichen schdiger angehen vgl oben einzusehen warum vorteile allgemeinen absenkung steuersatzes willen gesetzgebers steuerpflichtigen jenseits beurteilenden schadensfalls gleichermaen zugute kommen sollen geschdigten anleger gunsten schdigers teilweise genommen sollen beruht schlielich mgliches zurckbleiben steuernachteile verschlechterung einkommenssituation geschdigten umstnde inneren bezug rede stehenden schdigungshandlung aufweisen auergewhnlichen steuervorteilen fhren cc daher auergewhnliche steuervorteile fllen denen geschdigte ausgangspunkt betrge versteuern deren grundlage steuervorteile erlangt verneinen nhere prfung berechnung gesichtspunkt veranlasst geschdigte verlustzuweisungen erhalten ber einlageleistungen hinausgehen vgl fallgestaltung bgh urteile juni iva zr njw februar iva zr njw rr mglicherweise wegen gewhrten zeichnungsnachlasses betracht kommt rcksicht darauf steuergesetzgeber mglichkeiten verrechnung verlusten begrenzt mittelbar entstehung auergewhnlicher steuervorteile entgegenwirkt sieht senat fr berufungsge richt angestrebten paradigmenwechsel seit jahren bestehenden hchstrichterlichen rechtsprechung praktisches bedrfnis schlick drr hucke herrmann tombrink vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hamburg februar abs stpo unbegrndet verworfen revision nebenklgers genannte urteil grnden antragsschrift bundesanwaltschaft juli abs stpo unzulssig verworfen angeklagte nebenklger je weils kosten rechtsmittel tragen davon abgesehen angeklagten kosten auslagen revisionsverfahrens aufzuerlegen jgg beiderseits erfolglosen rechtsmitteln angeklagten nebenklgern findet wechselseitige berbrdung auslagen statt bghr stpo abs satz auslagenerstattung basdorf hger raum gerhardt schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen versuchten mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hanau august klarstellend dahin neu gefasst angeklagte wegen herbeifhrens sprengstoffexplosion tateinheit gemeinschdlicher sachbeschdigung tateinheit diebstahl wegen unerlaubten besitzes halbautomatischen kurzwaffe verschieen patronenmunition tateinheit unerlaubtem besitz munition tateinheit unerlaubtem umgang explosionsgefhrlichen stoffen wegen versuchten mordes gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren acht monaten verurteilt weitergehende revision angeklagten unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen appl zeng wimmer bartel grube'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr schoppmeyer mai beschlossen antrag beklagten beiordnung notanwalts fr verfahren nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt grnde zpo antrag notanwalt beizuordnen partei vertretung bereiten rechtsanwalt wahrnehmung rechte findet antragstellende partei nachzuweisen zuvor zumutbaren anstrengungen unternommen anwalt finden daran fehlt partei bereits rechtsanwalt beauftragt mandat sodann niedergelegt gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs darzulegen beendigung mandats verschuldet worden bgh beschluss juni vi zr njw rn weiteren nachweisen november iii zr mdr rn warum zunchst beauftragte rechtsanwalt mandat niedergelegt ergibt antrag beklagten jedoch rechtsanwalt berdies mandatsniederlegung bereits schriftsatz februar angezeigt beklagte schreiben zugelassenen rechtsanwltinnen rechtsanwlten vorgelegt denen ergibt mandat april angetragen worden erst kurz ablauf april verlngerten begrndungsfrist drei fnf vorgelegten schreiben heit mandat knne zeitlichen grnden bernommen warum beklagte lange zugewartet erlutert ebenfalls rechtsanwalt schreiben april bernahme mandats abgelehnt bersendung vorinstanzlichen urteile niederlegungsschreibens rechtsanwalt gebeten weiteren schriftsatz mai verweist beklagte weitere ablehnungsschreiben meint beim bundesgerichtshof zugelassenen anwlte bernhmen grundstzlich mandat anwalt mandat zuvor niedergelegt trifft jedoch angeschriebenen kanzleien absage begrndet rechtsanwlte zeitlichen grnden abgelehnt dritten vorgelegten ablehnungsschreiben fehlt begrndung ganz beklagte htte rechtzeitig neuen prozessbevollmchtigten kmmern mssen nachdem rechtsanwalt mandat niedergelegt unabhngig hiervon kommt ausgefhrt beiordnung notanwalts betracht antragstellende partei niederlegung mandats verschuldet kayser gehrlein lohmann vill schoppmeyer vorinstanzen lg hanau entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr fischer grupp richterin mhring juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart januar kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo entgegen ansicht beschwerde berufungsgericht grundstze ber gesamtvermgensvergleich verkannt vielmehr zulassungsgrnde berhrt davon ausgegangen fr herabsetzung knftigen wegfall geltend gemachten steuerschadens anhaltspunkte bestehen vgl bgh urteil oktober ix zr wm zusammenhang erwgungen berufungsgerichts schadensgrund annahme stillschweigenden fortfhrung lizenzvertrages erhobene willkrversto liegt willkr gesprochen gericht rechtslage vorliegend gegeben nher auseinandersetzt auffassung sachlichen grundes entbehrt vgl bverfge bverfg njw insoweit geltend gemachte gehrsverletzung liegt ebenfalls gilt fr weitere annahme berufungsgerichts klgerin deren ehemann htten beratungsgerecht verhalten anspruch rechtliches gehr gibt verfahrensbeteiligten recht entscheidung zugrunde liegenden sachverhalt uern gericht eigene auffassung erheblichen rechtsfragen darzulegen gericht verpflichtet vorbringen kenntnis nehmen erwgung ziehen bverfg njw bverfge bgh beschluss juni zb bghz rn hieraus jedoch abgeleitet gericht vorbringen partei grnden entscheidung ausdrcklich befassen bverfg njw bgh beschluss september zb grur rn inhaltliche richtigkeit angefochtenen entscheidung rge versagung rechtlichen gehrs berprfung gestellt recht eigenen einschtzung durchzudringen gibt anspruch rechtliches gehr bgh beschluss september aao rn februar ix zr dstre rn beschwerde einschtzung anstelle bewertung tatrichters setzen verwehrt geltend gemachte grundsatzbedeutung soziettshaftung liegt senat zwischenzeit sinne berufungsgerichts bgh urteil mai ix zr rn ff zvb bghz entschieden weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen kayser gehrlein grupp fischer mhring vorinstanzen lg heilbronn entscheidung li olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts limburg lahn dezember maregelausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln elf fllen wegen handeltreibens betubungsmitteln fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet bestimmt zwei jahre verhngten gesamtfreiheitsstrafe vorweg vollziehen urteil richtet revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechtes rgt rechtsmittel sachrge beschluformel ersichtlichen umfang erfolg abs stpo brigen unbegrndet sinne abs stpo landgerichtliche urteil rechtlich bestand soweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet worden generalbundesanwalt hierzu antragsschrift juni ausgefhrt anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt erweist rechtsfehlerhaft annahme landgerichts angeklagte hang konsum betubungsmitteln berma ua bl findet tatschlichen feststellungen urteils grundlage hang sinne stgb verlangt chronische krperlicher sucht beruhende abhngigkeit zumindest eingewurzelte psychischer disposition beruhende bung erworbene intensive neigung immer alkohol rauschmittel berma nehmen st rspr vgl bghr stgb abs hang bgh beschlsse oktober str februar str september str lt urteilsgrnden hinreichend sicher entnehmen kammer davon ausgegangen angeklagte konsum heroin trennung familie mitte jahres zuvoriger massiver einschrnkung gesteigert annhernd regelmig tglich heroin genommen ua bl darauf gesttzt landgericht fortgesetzten konsum tatzeitpunkt verfestigte abhngigkeit heroin gesehen annahme verminderter schuldfhigkeit stgb ausgeschlossen ua bl scheidet jedenfalls annahme chronischen krperlicher sucht beruhenden abhngigkeit eingewurzelte intensive neigung immer betubungsmittel berma nehmen kommt danach betracht vgl bgh nstz wrde neben nachweis dauerhaften bermigen betubungsmittelkonsums zumindest voraussetzen angeklagte aufgrund abhngigkeit sozial gefhrdet gefhrlich erscheint bgh beschlu september str belegen urteilsgrnde kammer legt lediglich dar loslsung familie aufgabe legalen berufsttigkeit gefahr begehung neuer straftaten begrnde ua bl davon bermiger konsum heroin fr begehung straftaten urschlich sei zukunft urschlich dabei gerade rede stelle urteils festgestellt angeklagte straftaten begangen gerade rauschgiftgenu ermglichen urteilsgrnden liegt vielmehr nahe angeklagte bestreitung lebensunterhaltes rauschmittelbedarf befriedigen straffllig geworden brigen erforderlichen symptomatischen zusammenhang taten mglichen hang sinne stgb entfallen liee vgl bgh nstz rr fehlt bereits hang konsum betubungsmitteln berma kommt frage angeklagten kammer mitgeteilten feststellungen sachverstndigen hinreichend therapie bereiten angeklagten hinreichend konkrete erfolgsaussicht durchfhrung therapie vorhanden vgl ua bl mehr rechtlich ebenfalls unbedenkliche bestimmung ber vollstreckungsreihenfolge aufhebung anordnung stgb gegenstandslos senat verschlieen teilaufhebung lt strafausspruch unberhrt bode detter rothfu otten ri inbgh roggenbuck urlaub unterschrift gehindert bode'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr fischer grupp richterin mhring april beschlossen beschwerde berufung zurckweisenden beschluss zivilsenats oberlandesgerichts rostock august kosten beklagten zurckgewiesen streitwert festgesetzt grnde beschwerde deckt zulassungsgrund beklagte lagerkosten gegenber klgerin hgb beanspruchen vorschrift setzt fehlende kaufmannseigenschaft anspruchstellers voraus bgh urteil oktober viii zr bghz rn kindler ebenroth boujong joost strohn hgb aufl rn baumbach hopt hgb aufl rn soweit beschwerdefhrerin kosten fr bewachung aussonderungsguts aufrechnung stellt vermeintliche grundsatzbedeutung rechtsfrage abs satz nr zpo dargetan gesichtspunkt grundstzlichkeit abs satz nr zpo rechtsfortbildung abs satz nr fall zpo aufgeworfene frage umfang pflicht insolvenzverwalters auszusondernde gegenstnde glubigers verwahren sichern ordnungsgem ausgefhrt herrscht weitgehend einvernehmen pflicht grundsatz besteht bgh urteil mai ix zr bghz oktober xii zr bghz mnchkomm inso ganter aufl rn hkinso lohmann aufl rn geltend gemachten gehrsverste art abs gg begrndet vorbringen beklagten klgerin wiederholt erfolg rcknahme holzkohle aufgefordert wurde berufungsgericht bezugnahme ersturteil erkennen lsst bercksichtigt gleiches gilt fr darlegung klgerin ber entsorgung holzkohle investor nheren angaben knnen darstellung beklagten klgerin august august bevorstehende entsorgung holzkohle hingewiesen berufungsgericht beachtet auerdem gergten zulassungsgrnde ordnungsgem ausgefhrt kayser gehrlein grupp fischer mhring vorinstanzen lg rostock entscheidung olg rostock entscheidung'],['Soon']] [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begrndung verworfen rechtskrftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz knnen pressemitteilung entnehmen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr august rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb zpo sekundren darlegungslast krankenhaustrgers behaupteten hygieneversten bgh beschluss august vi zr olg celle lg bckeburg ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter galke richterin pentz richter offenloch richterin mller richter dr klein beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurckverwiesen streitwert grnde klger nimmt beklagte wegen fehlerhafter rztlicher behandlung unzureichender aufklrung ersatz materiellen immateriellen schadens anspruch juli geborene klger litt ab sommer beschwerden rechten ellenbogen november wurde wegen sog tennisarms krankgeschrieben konnte berufsttigkeit kfzmeister mehr nachgehen hausrztin klgers berwies beklagte krankenhaus stellte klger erstmalig februar nachdem zunchst durchgefhrten konservativen manahmen gipsbehandlung spritzen salbenverbnde schmerzmittel krankengymnastik besserung beschwerdesymptomatik gefhrt stellten klger behandelnden rzte mrz indikation operativen eingriff empfohlene operation wurde mrz durchgefhrt mrz wurde klger reizlosen wundverhltnissen hausrztliche nachsorge entlassen april stellte klger erneut sprechstunde beklagten berichtete ber anhaltende schmerzen rechten ellenbogen behandelnden rzte stellten deutliche schwellung ber ecksensorenplatte fest empfahlen revisionsoperation wurde fr april vereinbart aufgrund starker schmerzen bereich angeschwollenen rechten ellenbogengelenks sichtbarer eiterbildung stellte klger bereits april beklagten selben tag wurde revision durchgefhrt alte wunde wurde erffnet nachdem eiter entleert wurde abstrich genommen wunde wurde ausgiebig gesubert debridement durchgefhrt wegen wundinfektion wurde antibiotische therapie eingeleitet untersuchung entnommenen abstrichs ergab wunde staphylococus aureus infiziert multisensibel antibiotika reagierte nachkontrolle mai ergab aufflligkeiten beschwerdesymptomatik verbesserte allerdings wesentlich klger stellte deshalb juni erneut beklagten vereinbarte weitere operation fr juni hierbei wurde alte wunde erneut erffnet keimwachstum wurde mehr festgestellt beschwerden klgers besserten dritten operation klger litt bewegungseinschrnkung rechten ellenbogens schnappen lateralen bereich ellenbogens krperlicher belastung klinik stellte radiale kollaterale bandinstabilitt fest wes halb seitenbandplastik entnahme bindegewebstreifens oberschenkel durchgefhrt wurde klger leidet heute ruhe belastungsschmerz landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgers zurckgewiesen revision zugelassen hiergegen wendet klger nichtzulassungsbeschwerde ii nichtzulassungsbeschwerde erfolg fhrt gem abs zpo aufhebung angegriffenen urteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht beurteilung berufungsgerichts beklagten sei versto hygienestandards vorzuwerfen beruht verletzung anspruchs klgers gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg erfolg wendet nichtzulassungsbeschwerde allerdings annahme berufungsgerichts klger msse beklagten verantwortenden hygienefehler beweisen berufungsgericht recht angenommen klger beweislastumkehr grundstzen ber vollbeherrschbare risiko zugutekommt verwirklicht risiko behandlungsseite voll htte beherrscht knnen mssen darlegen beweisen erforderlichen organisatorischen technischen vorkehrungen ergriffen risiko vermeiden vgl senatsurteile dezember vi zr versr januar vi zr versr vgl nunmehr abs bgb voll beherrschbare risiken dadurch gekennzeichnet klinikoder praxisbetrieb gesetzt ordnungsgeme gestaltung ausgeschlossen knnen mssen abzugrenzen gefahren unwgbarkeiten menschlichen organismus bzw besonderheiten eingriffs organismus erwachsen deshalb patientensphre zuzurechnen vorgnge lebenden organismus knnen besten arzt immer beherrscht schon ausbleibende erfolg fehlschlag fehlerhafte behandlung hindeuten wrden senatsurteil dezember vi zr versr voll beherrschbaren bereich beispielsweise reinheit benutzten desinfektionsmittels senatsurteil mai vi zr versr sterilitt verabreichten infusionsflssigkeit senatsurteil november vi zr versr zuzurechnen gleiches gilt fr vermeidbare keimbertragung behandlung beteiligte personen senatsurteile mrz vi zr bghz rn januar vi zr versr all fllen gemeinsam objektiv gefahr besteht deren quelle jeweils festgestellt deshalb sicherheit ausgeschlossen senatsurteil mrz vi zr bghz rn ungeklrter infektionsquelle kommt umkehr darlegungs beweislast grundstzen ber voll beherrschbare risiko dagegen betracht tritt vielmehr feststeht gesundheitsschaden behandlungsseite vollbeherrschbaren sphre hervorgegangen vgl senatsurteile mrz vi zr bghz rn januar vi zr versr rn dezember vi zr versr januar vi zr versr voraussetzung streitfall erfllt angegriffenen feststellungen berufungsgerichts steht fest wann klger infiziert nachgewiesene erreger physiologischer hautkeim menschen vorzufinden mglich klger trger keims wunde gewandert keim besucher bertragen worden nichtzulassungsbeschwerde wendet erfolg beurteilung berufungsgerichts klger versto hygienestandards bewiesen insoweit mutmaungen mitgeteilt macht recht geltend berufungsgericht prozessstoff vollstndig gewrdigt wesentliche klger gnstige ausfhrungen gerichtlichen sachverstndigen unbercksichtigt gelassen mangels abweichender feststellungen unterstellenden sachvortrag klgers anschluss operation mrz zimmer neben patienten untergebracht offenen eiternden keim infizierten wunde kniebereich litt offenes knie klger anwesenden verschiedenen verbandswechseln zeigte darber klagte keim griff bekomme nichtzulassungsbeschwerde recht geltend macht berufungsgericht ansatz gesehen gemeinsame unterbringung patienten offenen infizierten wunde neben patienten unaufflligen postoperativen heilverlauf aufweist ausfhrungen gerichtlichen sachverstndigen beanstanden folgende empfehlungen kommission fr krankenhaushygiene infektionsprvention robert koch institutes eingehalten prvention postoperativer infektionen operationsgebiet beherrschbarkeit infektionsrisiken primum non nocere anforderungen hygiene operationen invasiven eingriffen anforderungen hygiene beim ambulanten operieren krankenhaus praxis nichtzulassungsbeschwerde beanstandet erfolg feststellung berufungsgerichts gerichtliche sachverstndige anhaltspunkte fr verletzung beschriebenen hygienestandards gefunden ausfhrungen sachverstndigen grundlage findet sachverstndige vielmehr angegeben entziehe kenntnis inwieweit robert koch institut verffentlichten empfehlungen rahmen damaligen ersten stationren behandlung klgers beachtet worden seien msse ggf entsprechende recherche betrieben vorschriften hygienischen hndedesinfektion verbandswechsel keimarmen bedingungen eingehalten worden seien knne vorgelegten unterlagen ableiten vermeide derartige patientenkonstellationen derartige diskussionen fhren mssen gnstigen ausfhrungen sachverstndigen klger zumindest konkludent eigen gemacht vgl senatsurteil januar vi zr versr anm jaeger senatsbeschlsse november vi zr versr rn dezember vi zr juris rn januar vi zr versr rn mrz vi zr njw rn entspricht allgemeinen grundsatz partei beweisaufnahme zutage tretenden umstnde soweit rechtsposition sttzen geeignet dahingehende ausdrckliche erklrung klagevorbringen aufnimmt grundsatz verdient arzthaftungsprozess einholung sachverstndigengutachtens zugunsten geschdigten patienten umso mehr beachtung patient allgemeinen medizinischen vorgnge zusammenhnge unvollkommen berblicken vermag deshalb gewissem umfange darauf angewiesen sachverhalt einholung sachverstndigengutachtens aufbereitet vgl senatsurteil januar vi zr versr anm jaeger nichtbercksichtigung rechtsposition klgers sttzenden ausfhrungen sachverstndigen bedeutet erhebliches vorbringen klgers ergebnis bergangen verfassungsrechtlich gewhrleisteter anspruch rechtliches gehr art abs gg verletzt worden vgl senatsbeschlsse juli vi zr juris rn januar vi zr versr rn gehrsverletzung entscheidungserheblich ausgeschlossen berufungsgericht gebotenen bercksichtigung angaben sachverstndigen beurteilung gelangt wre vgl senatsbeschluss dezember vi zr versr rn mwn neuen verhandlung berufungsgericht gelegenheit weitere aufklrung sachverhalts hinzuwirken dabei bercksichtigen beklagte sekundre darlegungslast hinsichtlich manahmen trifft ergriffen sicherzustellen sachverstndigen voraussetzung fr behandlungsfehlerfreies vorgehen aufgefhrten hygienebestimmungen eingehalten wurden vgl olg mnchen urteil juni gesr rn sthr gesr schultze zeu riehn versr grundstzlich anspruchsteller tatsachen behaupten denen anspruch herleitet grundsatz bedarf einschrnkung primr darlegungsbelastete partei auerhalb vorzutragenden geschehensablaufs steht nhere substantiierung mglich zumutbar whrend prozessgegner wesentlichen tatsachen kennt unschwer erfahrung bringen zumutbar nhere angaben vgl senatsurteile juni vi zr bghz rn februar vi zr njw rr rn mrz vi zr versr rn jameda de ii juni vi zr juris rn bgh urteil mai ii zr wm rn verhlt klger konkrete anhaltspunkte fr hygienevorsto vorgetragen insbesondere darauf hingewiesen frisch operierter patient neben patienten gelegt worden offenen keim infizierten wunde kniebereich litt offenes knie anwesenden zeigte vortrag gengt erweiterte darlegungslast beklagten auszulsen substantiierungspflichten parteien arzthaftungsprozess mavolle verstndige anforderungen stellen patienten regelmig genaue kenntnis medizinischen vorgnge erwartet gefordert insbesondere verpflichtet ordnungsgemen prozessfhrung medizinisches fachwissen anzueignen vielmehr darf vortrag beschrnken vermutung fehlerhaften verhaltens arztes aufgrund folgen fr patienten gestattet vgl senatsurteile juni vi zr bghz februar vi zr versr rn frage beklagte sachverstndigen genannten empfehlungen kommission fr krankenhaushygiene infektionsprvention robert koch institutes nachgekommen konnte klger nher vortragen stand insoweit auerhalb mageblichen geschehensablaufs manahmen beklagte getroffen sachgerechte organisation koordinierung behandlungsablufe einhaltung hygienebestimmungen sicherzustellen interne qualittssicherungsmanahmen hygieneplan arbeitsanweisungen entzieht kenntnis vgl sthr gesr schultze zeu riehn versr galke pentz mller offenloch klein vorinstanzen lg bckeburg entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zb mrz rechtsbeschwerdeverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brago abs satz abs satz brago anwendbar rechtsanwalt erledigung frheren auftrags weiterer auftrag erteilt worden erledigung auftrags sinne abs satz brago gerichtliches verfahren lnger drei monate ruht bgh beschluss mrz vii zb olg bamberg lg bayreuth vii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter dr dressler richter dr wiebel dr kuffer prof dr kniffka bauner beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts bamberg mai zurckgewiesen beklagte trgt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens grnde beklagte begehrt kostenfestsetzung weiterer rechtsanwaltsgebhren januar erhobene klage urteil november kostenpflichtig abgewiesen worden oktober april rechtsstreit hinblick mehrere selbstndige beweisverfahren denen beklagten streit verkndet wegen vorgreiflichkeit ausgesetzt beklagte beantragt prozess verhandlungs beweisgebhr sowie auslagenpauschale fr vertretung verfahren landgericht fr zeitraum aussetzung verfahrens festzusetzen gebhren beklagte streitwert hhe dm jeweils berechnet auerdem bean tragt gem abs satz brago drei weitere gebhren hhe jeweils berechnet streitwert hhe sowie auslagenpauschale fr verfahren aussetzung festzusetzen landgericht kosten antragsgem festgesetzt sofortige beschwerde klgers beschwerdegericht kostenfestsetzungsbeschluss abgendert festsetzung weiterer gebhren gem abs satz brago abgelehnt beschwerdegericht beweisgebhr hhe dm prozess verhandlungsgebhr hhe jeweils dm festgesetzt ausgefhrt bercksichtigung weiterer kosten unstreitig seien ergebe erstattungsbetrag hhe wegen beschrnkt eingelegten sofortigen beschwerde klgers sei gem zpo jedoch betrag hhe festzusetzen beklagte mchte zugelassenen rechtsbeschwerde rckweisung sofortigen beschwerde klgers kostenfestsetzungsbeschluss landgerichts erreichen ii rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht geht zutreffend davon abs brago anwendbar rechtsanwalt erledigung frheren auftrags weiterer auftrag erteilt worden vgl olg karlsruhe jurbro anwbl madert gerold schmidt eicken madert brago auflage rdn riedel subauer fraunholz brago auflage rdn goebel gottwald onderka rechtsanwaltsvergtungsgesetz rdn vgl bt drucks beklagte prozessbevollmchtigten ende aussetzung verfahrens neuen auftrag erteilt auftrag wre zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendig vgl abs satz zpo erforderlich wre prozessbevollmchtigten anlsslich aussetzung verfahrens ursprnglich erteilten auftrag entziehen zutreffender begrndung beschwerdegericht angenommen neue angelegenheit gem abs satz brago schon vorliegt vergtung rechtsanwalts fr bisherigen auftrag gem brago fllig geworden anhaltspunkt dafr ersichtlich begriff erledigung abs satz brago bedeutung satz brago entgegen verbreiteten auffassung olg karlsruhe aao olg stuttgart mdr rpfleger olg saarbrcken beschluss januar juris verffentlicht hartmann kostengesetze auflage rvg rdn madert gerold schmidt eicken madert aao rdn olg nrnberg rpfleger jurbro stellen satz brago genannten flle denen vergtung rechtsanwalts fllig auftrag erledigt wre erledigung sinne abs satz brago dar sowohl gesetzeswortlaut gesetzesmaterialien vgl bt drucks fr festlegung zeitpunkts lauf zwei jahres frist beginnt erledigung auftrags mageblich hinweis gesetzesbegrndung zeitpunkt erledigung dahin entstandenen gebhren gem brago fllig lsst besagt gegenteiliges abs satz brago regelt fall weder neuer auftrag erteilt frherer auftrag erledigt angelegenheit mehr zwei kalenderjahre rechtsanwalt bearbeitet worden gesetzesbegrndung stellt ausdrcklich lange zeit ab erteilung weiteren auftrags vergangen bt drucks fall erneute einarbeitungsaufwand vergtet zweck ergibt systematischen stellung abs satz brago abs satz brago einschrnken gesetzgeber regelung besonderen fllen fr unbillig erachtet bt drucks daraus folgt gesetzgeber zustzlichen gebhrenansprche auerhalb anwendungsbereichs abs satz brago schaffen zudem verkehrt zweck gesetz gesetzesbegrndung gegenteil begrndung vorschrift folgert gesetzgeber willen abs satz brago unvollkommen ausdruck gebracht wirklichkeit fallgestaltung regeln schlielich sachlich gerechtfertigt rechtsanwalt fr erledigung auftrags gebhr erhlt whrend differenzierungen abs brago vorgenommen knnen mehrere auftrge erhlt erfolg macht rechtsbeschwerde geltend beschwerdegericht begrndung beweisgebhr geringeren streitwert dm berechnet beklagte fr bereits aussetzung verfahrens entstandene beweisgebhr festsetzung hhe beantragt beschwerdegericht ersichtlich grundlage schriftsatzes klgers mai davon ausgegangen beweisverfahren fortsetzung verfahrens stattgefunden dressler wiebel kniffka kuffer bauner vorinstanzen lg bayreuth entscheidung olg bamberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes viii zr urteil rechtsstreit verkndet september mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzende richterin dr deppert richter dr leimert wiechers dr wolst dr frellesen fr recht erkannt rechtsmittel parteien urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg januar aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts schweinfurt november abgendert beklagte zugunsten verurteilt strae kontos nr sparkasse dm nebst zinsen seit november zugunsten kontos nr dm nebst zinsen seit november zahlen beklagte trgt kosten rechtsstreits ausnahme nebenintervention verursachten kosten nebenintervenienten auferlegt rechts wegen tatbestand klger fordert beklagten bezahlung verbindlichkeiten firma gebr sparkasse gmbh knftig gmbh gegenber knftig sparkasse hhe insge samt dm nebst zinsen hilfsweise begehrt freistellung ehemaliger mitgesellschafter gmbh persnlich bernommenen sicherheiten fr schuld gmbh gegenber sparkasse liegt folgender sachverhalt zugrunde klger gemeinsam sen ca gesellschafter gmbh mitgesellschafter klgers zugunsten sparkasse sicherheiten fr schulden gmbh gestellt sen brgschaft eingegangen ebenso ca grundschulden zugunsten stadtsparkasse bestellt datum dezember unterzeichneten gesellschafter vertreten sen beklagte privatschriftlichen bergabever trag hinsichtlich gmbh gefhrten betriebes april schlossen gesellschafter beklagten notariellen geschftsanteilsabtretungsvertrag vertrgen leiten klger frheren mitgesellschafter verpflichtung beklagten her obengenannten verbindlichkeiten gmbh gegenber sparkasse tilgen klger frheren mitgesellschafter gleichlautenden abtretungsvertrge april april ansprche bergabevertrag insbesondere entschuldung sparkasse bestehenden verbindlichkeiten abgetreten klage erhoben landgericht erster linie zahlung sparkasse gerichtete klage abgewiesen hinweis oberlandesgerichts klger berufungsverfahren hilfsweise beantragt beklagten verurteilen gesellschafter zugunsten sparkasse eingegangenen sicherheiten freizustellen berufungsgericht beklagten gem hilfsantrag verurteilt sicherungsgeber verbindlichkeiten gegenber sparkasse gesamtbetrag dm freizustellen revision begehrt beklagte aufhebung berufungsurteils soweit nachteil erkannt worden zurckweisung berufung klger verfolgt anschlurevision hauptantrag beklagten begleichung verbindlichkeiten gmbh sparkasse verurteilen greift berufungsurteil hilfsweise insoweit berufungsgericht hilfsantrag betragsmig beschrnkt stattgegeben entscheidungsgrnde berufungsgericht verurteilung beklagten hilfsweise gestellten antrag klgers ausgefhrt beklagte vertrag dezember verbindung notariellen vertrag april verpflichtet gesellschafter gmbh ca sen absi cherung genannten kreditverpflichtung gmbh bernommenen sicherheiten gegenber sparkasse freizustellen ergebe wortlaut notariellen vertrages april wohl privatschriftlichen vertrag dezember auslegung ermittelnden willen parteien neben notariellen vertrag april weitergelten sollen vertrag dezember sei beklagte verkufern gegenber verpflichtung eingegangen kredite gmbh stadtsparkasse abzulsen zwangslufig befreiung gesellschafter persnlich bernommenen verbindlichkeiten bedeutet htte ablsung sicherheiten gesondert ausgesprochen mssen ansprche seien frheren gesellschaftern wirksam klger abgetreten worden ii angegriffene urteil hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand anschlurevision klgers beklagte gem hauptantrag begleichung genannten verbindlichkeiten gmbh sparkasse verurteilen anschlurevision recht rgt htte berufungsgericht aufgrund eigenen rechtsfehlerfreien auslegung vereinbarung dezember hauptantrag stattgeben mssen zutreffend weist anschlurevision darauf berufung sgericht bestimmungen vertrages dezember eingehender wrdigung erhobenen beweise erster linie willen vertragspartner entnommen beklagten persnlich ablsung kredite kontokorrentkredit darlehen verpflichten stadtsparkasse gmbh gewhrt ansicht berufungsgerichts absicht abschlu geschftsanteilsbertragungsvertrages april entfallen anschlurevision zutreffend darlegt berufungsgericht erst aufgrund vertrag ausdrcklich einge gangenen verbindlichkeit schlufolgerung gelangt beklagte zugleich unausgesprochen bernommen mitgesellschafter klgers sicherheiten freizustellen berufungsgericht getroffene auslegung rechtsgrnden beanstanden revisionsgericht hieran gebunden abs zpo insoweit revision rgen erhoben beklagten eingegangene verpflichtung verbindlichkeiten gmbh abzulsen berufungsgericht rechtsfehlerfrei dahin gewrdigt gesellschaftern gegenber freistellung gmbh verpflichtet versprechen versprechensempfnger gegenber gmbh verbindlichkeiten freizustellen sog drittschuldtilgungsvertrag wege erfllungsbernahme bgb vereinbart bgh urteil november ii zr njw vereinbarung grundstzlich leistung begnstigten dritten sparkasse befreiung geklagt verhlt jedoch erfllungshandlung zahlung dritten betracht kommt bgh aao freistellungsverpflichtung bgb schadensersatzpflicht bergegangen bgh urteil mrz zr njw letzteres fall liegen frmlichen voraussetzungen abs bgb verzug beklagten begrndende mahnung fristsetzung ablehnungsandrohung jedoch beklagte anspruch gesellschafter gmbh entsprechend vereinbarung dezember entschulden ernsthaft endgltig geleugnet klger mahnung sowie fristsetzung ablehnungsandrohung nutzlos deshalb berflssig betrachten mute bgh urteil mrz aao vgl senat bghz tatbestand berufungsurteils entnehmen beklagte beiden tatsacheninstanzen freistellungsverpflichtung gegenber klger mitgesellschaftern schon grunde abrede gestellt vorgebracht sei nie bereit verbindlichkeiten gmbh gesellschafter bernehmen abzulsen umstnden htte erfordernis mahnung fristsetzung ablehnungsandrohung reine frmelei dargestellt gegenber klger ausdruck gebrachte erfllungsverweigerung ausreichend freistellungsanspruch gesellschafter schadensersatzanspruch umzuwandeln mitglubiger freistellungsverpflichtung zugunsten gmbh bgb schon eigenem recht vgl erman ehmann bgb aufl rdnr jedenfalls deshalb mahnung fristsetzung ablehnungsandrohung berechtigt aufgrund abtretungsvertrge april zumindest befugt anzusehen rechte mitgesellschafter wahrzunehmen erforderlichen zweckmigen erklrungen abzugeben vgl bghz bgh urteil mrz aao nachdem anspruch gesellschafter freistellung gmbh verpflichtungen gegenber stadtsparkasse schadensersatzanspruch umgewandelt klger schon eigenschaft mitglubiger gesellschafter bgb gem satz bgb beklagten schadensersatz leistung sparkasse verlangen vgl bgh urteil mrz aao bri gen ansprche abtretungen april alleinigen berechtigung bertragen worden revision erhobene rge berufungsgericht treuwidrigkeitseinwand beklagten bgb unrecht fr unbegrndet gehalten greift revision beanstandet zpo berufungsgericht beklagten geltend gemachten zusammenhang freistellungspflicht zuzahlungsverpflichtung veruerers bersehen berufungsgericht jedoch rechtsfehlerfrei festgestellt freistellungsverpflichtung beklagten abhngigkeitsverhltnis gesellschafter sen geschuldeten zuzahlung gestanden annahme berufungsgerichts beklagte dargetan ablsung kredite hhe rund dm wegen versptet erfolgten zuzahlung sen erfolgen knnen beanstanden gesellschafter sen verbindlichen festlegung zahlungspflicht schiedsvereinbarung vgl nr iii notariellen vertrages geschuldete summe dm zahlung vergleichsweise erfolgte verrechnung getilgt iii berufungsurteil demnach aufzuheben soweit berufungsgericht hauptantrag abgewiesen rechtsstreit endentscheidung reif weitere feststellungen betracht kommen senat sache entscheiden abs nr zpo verurteilung beklagten hauptantrag berufungsurteil bezglich entscheidung ber hilfsantrag verfahrensrechtliche grund lage entzogen daher klarstellung aufzuheben dahingehenden antrags bedurft htte vgl bghz bgh urteil juli ix zr njw ii dr deppert dr leimert dr wolst wiechers dr frellesen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet april ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb nr buchst allgemeinen geschftsbedingungen kraftfahrzeughndler gegenber verbrauchern vertrgen ber verkauf gebrauchter kraftfahrzeuge verwendet verstt folgende fr fall nichtabnahme fahrzeugs kufer vorgesehene schadenspauschalierungsklausel verlangt verkufer schadensersatz betrgt kaufpreises schadensersatz hher niedriger anzusetzen verkufer hheren kufer geringeren schaden nachweist klauselverbot nr buchst bgb bgh urteil april viii zr lg mainz ag mainz viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter ball richterin dr milger richter dr achilles richterin dr fetzer richter dr bnger fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts mainz april zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand vertrag januar kaufte beklagte klgerin kraftfahrzeughandel betreibt preis gebrauchtes kraftfahrzeug dabei gebrauchtfahrzeug zahlung gegeben kaufpreis angerechnet einbezogenen allgemeinen geschftsbedingungen klgerin bestimmen iv abnahme folgendes kufer verpflichtet kaufgegenstand innerhalb acht tagen ab zugang bereitstellungsanzeige abzunehmen falle nichtabnahme verkufer gesetzlichen rechten gebrauch verlangt verkufer schadensersatz betrgt kaufpreises schadensersatz hher niedriger anzusetzen verkufer hheren kufer geringeren schaden nachweist januar klgerin eingegangenen schreiben erklrte beklagte kaufvertrag zurckzutreten klgerin besttigte vertragsrcktritt erklrte beklagte verpflichtungen geschlossenen kaufvertrages entlassen gleichzeitig bat zahlung vertrag vorgesehenen abstandssumme hhe kaufpreises wies darauf zahlung betrages vertraglichen pflichten beklagten abgegolten seien beklagte ihrerseits lie anwaltsschreiben januar mitteilen schadensersatz zahlen erklrte hilfsweise anfechtung kaufvertrages klgerin ber fr zahlung gegebene gebrauchtfahrzeug anzurechnenden betrag getuscht ansah amtsgericht zahlung pauschalierten schadensersatzes zuzglich vorgerichtlicher anwaltskosten gerichteten klage stattgegeben landgericht berufung beklagten zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt beklagten erklrte anfechtung kaufvertrages greife sei ersten besichtigung inzahlungnahmebetrag genannt worden betrag jedoch vorbehalt genauerer besichtigung gestanden soweit klgerin grund dabei unstreitig festgestellten mngel einschtzung gelangt sei fahrzeug plakette erhalten deshalb geringeren inzahlungnahmebetrag angeboten knne anfechtungsrecht begrnden beklagte sei deshalb grundlos erklrten rcktritt zahlung klgerin magabe geschftsbedingungen hhe kaufpreises beanspruchten schadensersatzes verpflichtet betreffende klausel sei wirksam verlange nr buchst bgb ausdrcklichen hinweis mglichkeit gegenbeweises schaden eingetreten geringer sei vorgesehene pauschale hiervon abweichend klausel hinweis nachweismglichkeit fehle schaden berhaupt entstanden sei sei jedoch unschdlich sei erforderlich insoweit gesetzeswortlaut bernommen klausel entgegen teilweise vertretener auffassung bestehenden anforderungen vielmehr schon gerecht kufer ausdrcklich mglichkeit erffne nachzuweisen verkufer geringerer schaden entstanden sei hinweis schliee nmlich erkennbar mglichkeit nachweises berhaupt schaden entstanden sei ii beurteilung lsst soweit revisionsrechtlicher nachprfung unterliegt rechtsfehler erkennen revision allerdings insoweit zulssig rechtsmittel entscheidung berufungsgerichts ber betrag zugesprochenen schadensersatzes wendet berufungsgericht zulassung revision wirksam hierauf beschrnkt soweit revision berufungsurteil hinsichtlich entscheidung ber anspruchsgrund angreift rechtsmittel deshalb mangels zulassung berufungsgericht unstatthaft unzulssig abs zpo berufungsgericht abs zpo auszusprechende zulassung revision teile streitstoffes beschrnken beschrnkung tenor urteils angeordnet entscheidungsgrnden ergeben allerdings fall beschrnkung entscheidungsgrnden eindeutig entnehmen lassen anzunehmen rechtsfrage deren klrung berufungsgericht revision zugelassen mehreren teilbaren gegenstnden fr erheblich angabe zulassungsgrundes regelmig eindeutige beschrnkung zulassung anspruch anspruchsteil sehen st rspr bghz ff senatsurteile januar viii zr wum tz oktober viii zr wum tz jeweils berufungsgericht revision zugelassen fr wirksamkeit schadenspauschalierungsklausel ziffer iv nr allgemeinen geschftsbedingungen klgerin frage fr klrungsbedrftig hlt klausel angesichts rechtsprechung literatur vertretenen unterschiedlichen auffassungen auszulegen rechtsmittel entscheidung frage beschrnkt wissen bestehend angenommene schadensersatzanspruch klgerin magabe klausel pauschaliert berechnet berufungsgericht lediglich begrndung fr zulassung revision nennen vielmehr willen revision aufgeworfene rechtsfrage betroffenen teil streitstoffes beschrnken dadurch verdeutlicht ergnzend insoweit parteien beantragte revisionszulassung hingewiesen parteien angesichts mndlichen berufungsverhandlung protokollierten hinweises berufungsgerichts sehe klausel wirksam bereinstimmend protokoll erklrt zulassung revision hchstrichterlichen rechtsprechung ungeklrten frage bitten entscheidungsgrnde lassen hiernach eindeutig erkennen berufungsgericht hinsichtlich wirksamkeit schadenspauschalierungsklausel anrufung bundesgerichtshofs rechtfertigende rechtsfrage gesehen materiell rechtliche beurteilung anspruchsgrundes berufung lediglich amtsgericht verneinte anfechtung kaufvertrages wegen arglistiger tuschung angegriffen berufungsgericht hingegen ersichtlich fr rechtlich unproblematisch gehalten revision deshalb dafr gegebenen begrndung betrag erhobenen anspruchs beschrnkt zugelassen worden vgl bgh urteile dezember ivb zr wm ii februar iii zr wm insoweit bghz abgedruckt mai iii zr wm ii insoweit bghz abgedruckt jeweils mrz zr wm tz berufungsgericht vorgenommene beschrnkung revisionszulassung wirksam zulassung revision tatschlich rechtlich selbststndigen teil streitstoffs beschrnkt gegenstand teilurteils revisionsklger revision beschrnken knnte st rspr senatsurteile januar aao tz oktober aao tz jeweils insbesondere grund hhe streitigen anspruch zulassung streit ber hhe beschrnkt soweit berufungsgericht zpo vorab zwischenurteil ber grund htte entscheiden knnen falle htte macht berufungsgerichts gelegen nichtzulassung revision grundurteil streit ber betrag mglichen gegenstand revisionsverfahrens bghz senatsurteile juni viii zr wm ii september viii zr wm tz jeweils soweit revision zulssig hlt beurteilung berufungsgerichts rechtlicher nachprfung stand klgerin grund beschrnkten revisionszulassung feststeht gem abs abs satz abs bgb schadensersatz statt leistung verlangen beklagte unberechtigt zahlung kaufpreises abnahme gekauften fahrzeugs gerichtete leistung abs bgb verweigert schadensersatz klgerin entgegen auffassung revision pauschal magabe ziffer iv abs allgemeinen geschftsbedingungen berechnen betreffende klausel nr bgb aufgestellten anforderungen wirksame schadenspauschalierung gerecht berufungsgericht revision unbeanstandet angemessenheit ziffer iv nr allgemeinen geschftsbedingungen klgerin geregelten schadenspauschale ersichtlich bedenken gehabt klausel deshalb mastab nr buchst bgb wirksam angesehen revisionsrechtlich beanstanden zumal angemessenheit pauschale tatsacheninstanzen weder angegriffen angesetzte wert ungewhnlich hoch angesehen vgl senatsurteil november viii zr wm ii berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen schadenspauschalierung ziffer iv nr allgemeinen geschftsbedingungen klgerin klauselverbot nr buchst bgb erfasst wonach vereinbarung pauschalierten anspruchs verwenders schadensersatz unwirksam vertragsteil ausdrcklich nachweis gestattet schaden sei berhaupt entstanden wesentlich niedriger pauschale aa umstritten klausel unwirksam wortlaut ausdrcklicher hinweis fehlt vertragsteil nachweis gestattet schaden berhaupt entstanden teilweise blick insoweit fr eindeutig erachteten wortlaut nr buchst bgb jedenfalls dahingehenden willen gesetzgebers auffassung vertreten schadenspauschalierungsklausel wirksamkeit wortlaut gesetzestext entnommenen ausdrcklichen hinweis enthalten msse nachweis nichteintritts schadens mglich sei olg celle baur ag hafurt bb koch mdr reinking eggert autokauf aufl rdnr teilweise dagegen fr ausreichend erachtet gewhlte formulierung rechtsunkundigen vertragspartner unzweideutig weiteres verstndlichen hinweis gibt knne gegenbeweis fhren verwender schaden berhaupt entstanden sei gesetzgeber sei ausdrckliche einrumung mglichkeit genannten anderweitigen nachweise fhren exakte bernahme formulierungen gesetzestextes angekommen ag mnchen njw rr dammann wolf lindacher pfeifer agb recht aufl nr rdnr bamberger roth becker bgb aufl nr rdnr albert holthusen bb bb senat urteil november viii zr wum tz dortigen fallgestaltung anforderungen formulierung nachweismglichkeit einzelnen stellen befassen brauchte tritt letztgenannter auffassung wortlaut nr buchst bgb verlangt vertragsteil ausdrcklich nachweis gestattet schaden sei berhaupt entstanden wesentlich niedriger pauschale zulassung nachweises danach klauselformulierung ausdrcklich angesprochen formulierungen geschehen insbesondere klauselverwender dabei zwingend gesetzeswortlauts bedienen lsst gesetzestext dagegen offen gesetzesbegrndung findet anhalt gesetzgeber klauselverwender fr zulassung nachweises niedrigeren schadens gerade verwendung bestimmten formulierung vorschreiben nr buchst agbg schadenspauschalierung allgemeinen geschftsbedingungen unwirksam vertragsteil nachweis abgeschnitten wurde schaden sei berhaupt entstanden wesentlich niedriger pauschale bgh urteil januar ii zr njw ii ge gensatz hierzu kam gesetzgeber schaffung nr buchst bgb darauf gesetzeswortlaut dahin gehend umzukehren voraussetzung fr wirksamkeit schadenspauschale allgemeinen geschftsbedingungen nunmehr vertragsteil ausdrcklich nachweis niedrigeren schadens gestattet weise rechtsunsicherheit fhrenden auslegungsproblemen begegnet rechtspraxis hinblick klauseln ergeben denen fr rechtsunkundigen durchschnittskunden zweifelhaft mglichkeit nachweises niedrigeren schadens herauszulesen knftig deshalb gesetzliche regelung formal strenger klausel grnden klarheit eindeutigkeit zulssig nachweis geringeren schadens ausdrcklich zulsst bt drs gesetzesbegrndung vorgeschlagenen gesetzeswortlaut dabei verkrzend weise zitiert ausdrcklichen zulassung nachweises geringeren schadens spricht kam gesetzgeber mithin entscheidend darauf umkehr bisherigen rechtslage mglichkeit nachweises niedrigeren schadens ausdrcklichen hinweis klauselwortlaut verankern insbesondere wortlaut klausel ausdruck finden indessen gegenstand neuregelung demgem niederschlag gefunden gengt deshalb klauseltext enthaltene hinweis mglichkeit gegenbeweises rechtsunkundigen vertragspartner weiteres deutlich macht darin mglichkeit nachweises schaden sei berhaupt entstanden eingeschlossen berufungsgericht zutreffend entschieden klgerin verwendete klausel vertragspartner mglichkeit nachweises gestattet verwendeten formulierung objektiven empfngerhorizont ersehen sei klausel nachweis nichteintritts schaden einschliet senat tatrichterliche auslegung klausel uneingeschrnkt nachprfen allgemeinen geschftsbedingungen klgerin insgesamt empfehlung zentralverbandes deutschen kraftfahrzeuggewerbes zurckgeht daher ber bezirk berufungsgerichts hinaus verwendung findet teilt auffassung berufungsgerichts mglichkeit nachweises geringeren schadens zugleich nachweis einschliet berhaupt schaden entstanden liegt wortlaut klausel zweck nachweismglichkeit sicht verstndigen juristisch vorgebildeten vertragspartners klgerin hand verstndnis liegt angesichts sinnwidrigkeit fern deshalb gemessen mastab abs bgb fr klauselauslegung unbeachtlich auer betracht bleiben vgl senatsurteil november aao tz bgh urteil mai xi zr wm ii bb erfolg rgt revision schlielich erstmals klgerin erstattung vorgerichtlichen rechtsanwaltskosten htte zugesprochen drfen rechtsverfolgungskosten schadenspauschale enthalten seien beklagte schadenshhe tatsacheninstanzen dahingehend bestritten zeigt revision jedoch ebenso wenig tatsachenvortrag branchentypische durchschnittsschaden schadenspauschale auszurichten vgl bgh urteil januar aao hensen ulmer brandner hensen agb recht aufl nr bgb rdnr derartige rechtsverfolgungs kosten einschliet davon ausgegangen erstreckt schadenspauschalierung zweifel ersatz gesamten verwender typischerweise eintretenden schadens bamberger roth becker aao rdnr typischerweise eintretenden schaden jedoch etwaige rechtsverfolgungskosten zhlen deren anfall hhe regel einzelfall geprgt deshalb vorab verlsslich einschtzen lassen angenommen ball dr milger dr fetzer dr achilles dr bnger vorinstanzen ag mainz entscheidung lg mainz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar november justizverwaltungssache betreffend wegen verpflichtung staatsanwaltschaft wiederaufnahme ermittlungen az wi js staatsanwaltschaft berlin az zs generalstaatsanwaltschaft berlin az vas kammergericht berlin strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen anhrungsrge beschwerdefhrers november kosten zurckgewiesen grnde senat oktober beschwerde antragstellers beschluss kammergerichts berlin august az vas unzulssig verworfen entscheidung wendet beschwerdefhrer gehrsrge behauptet verletzung rechtlichen gehrs senat ansatzweise staatsschutzrelevanten vorbringen beschwerdefhrers befasst vortrag beschwerdefhrers gibt senat weder mglichkeit anlass beschluss ndern entscheidungen oberlandesgerichte wozu kammergericht berlin zhlt verfahren ff eggvg abs satz eggvg endgltig unanfechtbar beschwerdefhrer senat angehrt worden mglichkeit kostengnstigen rcknahme rechtsmittels geben eingehens inhalt stellungnahme sonstigen schriftstze senat bedurfte wegen unzulssigkeit rechtsmittels rissing van saan roggenbuck appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung antrag generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen mai magabe unbegrndet verworfen angeklagte brigen freigesprochen sofortige beschwerde kostenentscheidung angefochtenen urteils verworfen davon abgesehen beschwerdefhrer kosten auslagen revisionsverfahrens aufzuerlegen jgg soweit angeklagte freigesprochen worden fallen notwendigen auslagen staatskasse last grnde landgericht angeklagten zugelassenen anklageschrift last gelegte gefhrliche krperverletzung fr erwiesen erachtet deswegen bedurfte insoweit worauf generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend hingewiesen teilfreispruchs anklage erffnungsbeschluss erschpfen bghst vgl meyer goner stpo aufl rdn holt senat kostenfolge abs stpo brigen nachprfung urteils grund revisions rechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo sofortige beschwerde kostenentscheidung ange fochtenen urteils verworfen entscheidung gesetz entspricht verfahren jugendlichen falle verurteilung jgg davon abgesehen kosten auslagen aufzuerlegen eigenen notwendigen auslagen dagegen entlastet vgl bghst vgl meyer goner aao rdn soweit beschwerdefhrer kostenentscheidung landgerichts fr missverstndlich hlt verkennt darin hinsichtlich erwachsenen mitangeklagten auferlegung notwendigen auslagen nebenklgers geht maatz athing ernemann solin stojanovi sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aurich januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldspruch wegen offensichtlichen verkndungsversehens dahin berichtigt angeklagte schweren sexuellen missbrauchs kindes drei fllen schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tolksdorf winkler lienen pfister hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar bghst ja bghr ja nachschlagewerk ja verffentlichung ja ao abs estg stpo abs satz abs satz treffen arbeitgeber arbeitnehmer schwarzlohnabrede fr gesamte arbeitnehmer gezahlte gehalt weder lohnsteuer sozialversicherungsbeitrge abgefhrt sollen bedarf falle verurteilung arbeitgebers wegen hinterziehung lohnsteuer weder feststellungen individuellen besteuerungsmerkmalen einzelnen arbeitnehmer hhe arbeitnehmern hinterzogenen einkommensteuer urteil quantifizieren hhe arbeitnehmer verkrzten einkommensteuer verurteilung arbeitgebers weder fr schuldspruch fr strafausspruch relevant bgh beschluss februar str lg mnster strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnster april unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen untreue fllen wegen beihilfe vorenthalten veruntreuen arbeitsentgelt tateinheit beihilfe steuerhinterziehung zwlf fllen sowie wegen vereitelung zwangsvollstreckung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren acht monaten verurteilt darber hinaus landgericht festgestellt angeklagte untreuetaten euro sowie verfallsbeteiligte vereitelung zwangsvollstreckung weitere tenor angefochtenen urteils nher aufgefhrte vermgenswerte erlangt lediglich deshalb verfall wertersatz erkannt ansprche verletzter entgegenstehen abs satz stgb urteil wendet angeklagte revision rgt verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel erfolglos abs stpo errterung bedarf lediglich folgende fllen urteilsgrnde beihilfe vorenthalten veruntreuen arbeitsentgelt tateinheit beihilfe steuerhinterziehung zwlf fllen landgericht strafzumessung ergebnis zutreffenden strafrahmen grunde gelegt fhrt strafkammer rahmen strafzumessung bezglich taten strafrahmenwahl hinsichtlich tateinheitlich begangenen beihilfe steuerhinterziehung einerseits vorenthalten veruntreuen arbeitsentgelt andererseits identische sowohl abs ao abs stgb ergebende strafrahmen grunde legen abs satz stgb abs stgb mildern sei insoweit landgericht ersichtlich bedacht hinsichtlich beihilfe vorenthalten veruntreuen arbeitsentgelt neben strafrahmenverschiebung abs satz stgb abs stgb weitere strafrahmenverschiebung gem abs stgb abs stgb vorzunehmen hiervon htte abgesehen knnen landgericht tterschaft angeklagten allein schon wegen fehlens besonderen persnlichen merkmals verneint htte vgl bgh beschluss januar str bghst bgh beschluss april str wistra bgh beschluss mrz str nstz rr urteilsgrnden lsst gesamtschau entnehmen landgericht strafrahmenwahl gesichtspunkt leiten lie allerdings abs abs satz stgb strafzu messung allein abs satz stgb abs stgb gemilderte strafrahmen abs ao grunde legen abs nr ao angesprochene pflicht vorliegend fr haupttter arbeitgeber estg folgte besonderes persnliches merkmal abs stgb bgh urteil januar str bghst weder insoweit zusammenhang rechtsfehlerhafte bestimmung strafrahmens fr beihilfe vorenthalten veruntreuen arbeitsentgelt nachteil angeklagten ausgewirkt landgericht hhe lohnsteuer deren ziehung angeklagte tatbeitrge hilfe geleistet zutreffend bestimmt sachlich rechtlichen beanstandung strafkammer htte grundlage bekannten anzahl baustellen eingesetzten arbeiter erbrachten arbeitsstunden jeweils illegal beschftigten arbeitnehmer konkret gezahlten lohn davon ausgehend einzelnen arbeitnehmer hinterzogene einkommensteuer bestimmen knnen betrag strafzumessung grunde legen mssen deckt revision angeklagten beschwerenden rechtsfehler fllen vorliegenden art denen arbeitgeber arbeitnehmer schwarzlohnabrede dergestalt treffen fr gesamte arbeitnehmer gezahlte gehalt weder lohnsteuer sozialversicherungsbeitrge abgefhrt sollen falle verurteilung arbeitgebers wegen hinterziehung lohnsteuer hhe arbeitnehmer verkrzte einkommensteuer weder fr schuldspruch fr strafausspruch bedeutsam bedarf daher feststellungen individuellen besteuerungsmerkmalen einzelnen arbeitnehmer hhe arbeitnehmern hinterzogenen einkommensteuer urteil quantifizieren insoweit gilt folgendes aa lohnsteuer entspricht hhe einkommensteuer arbeitnehmer schuldet ausschlielich einknfte nichtselbstndiger arbeit erzielt vgl abs estg lohnsteuer handelt abzugssteuer abs nr estg gem abs estg steuerabzug lohn erhoben abs nr estg vorgesehene anrechnung arbeitgeber einbehaltenen lohnsteuer dabei materiell rechtlichen bestimmung festzusetzenden steueranspruchs staates gegenber arbeitnehmer verfahrensrechtlichen bereich erhebungsverfahrens festsetzung arbeitnehmer geschuldeten einkommensteuer zuzuordnen vgl brenner kirchhof shn mellinghoff estg stand juli rn mwn dabei tilgt abs nr estg anzurechnende lohnsteuer steuerschuld mindert festgesetzte einkommensteuerschuld heuermann blmich estg stand oktober rn abs nr estg zudem erhobene abzugssteuer arbeitgeber einbehaltene lohnsteuer vgl brenner aao rn mwn angerechnet wurde lohnsteuer einbehalten finanzamt abgefhrt besteht mglichkeit anrechnung abs nr estg arbeitnehmer davon kenntnis bfh dstre anrechnung abs nr estg setzt zudem veranlagung arbeitnehmers voraus einknfte nichtselbstndiger arbeit fr lohnsteuer einbehalten wurde erfasst systemimmanente trennung lohnsteuerabzug einkommensteuerveranlagung setzt haftungsverfahren estg fort whrend laufenden kalenderjahres veranlagungszeitraum haftet arbeitgeber fr lohnsteuer einzelnen lohnzahlungszeitraums vermuten entsprechende jahreslohnsteuerschuld arbeitnehmers hhe bestehen bfhe ff wegen prinzips mageblichkeit arbeitgeber verwendenden lohnsteuer abzugsmerkmale estg lohnsteuerkarte estg elektronische lohnsteuer abzugsmerkmale ausdruck kommt whrend abzugsjahres haftungsanspruch arbeitgeber steueranspruch arbeitnehmer umfang grundstzlich identisch bfhe vgl wagner blmich estg stand oktober rn ablauf kalenderjahres haftet arbeitgeber fr jahreslohnsteuerschuld abs satz estg lohnsteuer besteuerungsmerkmalen fr jahresarbeitslohn ergibt abs estg steuermindernde faktoren erst rahmen veranlagung arbeitnehmers tage treten knnen insoweit haftungsinanspruchnahme zugunsten arbeitgebers frhestens abschluss veranlagungszeitraums bercksichtigt einzelnen str vgl wagner aao rn ff bb steuerstrafrechtlicher hinsicht folgt daraus arbeitgeber estg obliegenden pflicht anmeldung lohnsteuer ordnungsgem nachkommt steuerhinterziehung abs nr nr ao begeht jeweils eigenstndigen taten materiell rechtlichen sinn arbeitnehmer tter gehilfe beteiligen umstnden einzelfalls kommt allein mittelbarer tterschaft begangene steuerhinterziehung arbeitnehmer betracht vgl joecks franzen gast joecks steuerstrafrecht aufl ao rn je lohnsteuer anmeldungszeitrume abs estg betroffen veranlagungszeitraum zwlf hinterziehungstaten kommen daneben tritt weitere eigenstndige tat hinterziehung einkommensteuer arbeitnehmer veranlagung arbeitnehmers einkommensteuergesetz durchzufhren arbeitnehmer insoweit unrichtige erklrungen abs nr ao abgibt abgabe steuererklrung abs nr ao unterlsst tat arbeitgeber gegebenenfalls tter regelmig gehilfe beteiligen cc nebeneinander lohnsteuerabzug arbeitgeber bestehen einkommensteuerschuld arbeitnehmers fhrt steuerstrafrechtlicher hinsicht hinterziehung lohnsteuer grundstzlich zeit angelegte tat aufgrund konkreten umstnde einzelfalles rechnen vorstellung tatbeteiligten veranlagung arbeitnehmers daran anschlieend anrechnung abs nr estg erfolgen vgl joecks aao ao rn umfang tatbestandlich verkrzten lohnsteuern bemisst gleichwohl deren nominalbetrag vgl hnlich gelagerten fall hinterziehung umsatzsteuer abgabe unrichtiger unsatzsteuervoranmeldungen bgh urteil mrz str bghst rn ff vollumfnglich illegalen beschftigungsverhltnissen grundlage tatschlich gezahlten schwarzlohns steuerstzen lohnsteuerklasse vi bgh urteil mai str bghst ff bgh urteil dezember str bghst rn vgl bfh nv mwn brigen jeweiligen steuerklasse betroffenen arbeitnehmers berechnen umstand lohnsteuerrechtlichen pflichten arbeitgebers ergebnis durchsetzung einkommensteuerrechtlichen pflichten arbeitnehmers dienen insoweit steueranspruch betroffen allein strafzumessung rechnung tragen fllen hinterziehung lohnsteuer zeit tatschlich freilich selten gegeben drften strafzumessung grundstzlich beachten fiskus dauer entzogenen steuern tatschlichen verhltnissen arbeitnehmer bemessen tatgericht hierber erkennbar bewusst indes gehalten hierzu umfangreiche beweiserhebungen darlegungen anzustellen genaue berechnung endgltig geschuldeten einkommensteuern weiteres mglich tatgericht geschtzten niedrigeren durchschnittssteuerstzen ausgehen vgl bgh urteil juli str nstz bgh urteil mai str njw sowohl hinterziehung lohnsteuer arbeitgeber beteiligung hinterziehung einkommensteuer arbeitnehmer geahndet tatgericht zudem erkennbar ausdruck bringen verhltnis lohn einkommensteuer bewusst hhe einzelnen hinterziehungstaten verkrzten steuern darf namentlich addiert vgl bgh beschluss mrz str nstz nmliches gilt soweit beteiligung arbeitnehmers hinterziehung lohnsteuer einerseits einkommensteuer andererseits geahndet hinterziehung lohnsteuer demgegenber dauer angelegt hhe arbeitnehmer verkrzten einkommensteuer fr strafausspruch relevant besteht fr ordnungsgeme besteuerung besondere gefahrenlage ausgestaltung lohnsteuer abzugssteuer gerade entgegengewirkt gefahrenlage dauer angelegten lohnsteuerhinterziehung tatplan beteiligten nachtrglich beseitigt hinterziehung lohnsteuer dauer regelmig gegeben arbeitgeber arbeitnehmer schwarzlohnabrede treffen mithin darber arbeitgeber fr gezahlten barlohn weder lohnsteuer sozialversicherungsbeitrge zahlen fllen voraussetzungen abs nr estg gegeben insoweit weder lohnsteuer arbeitgeber einbehalten arbeitnehmer bekannt lohnsteuer finanzamt abgefhrt arbeitnehmer einknfte illegalen beschftigungsverhltnis gegenber finanzbehrden sei abs satz estg sei abs nr estg erklren anrechnung lohnsteuer abs nr estg scheidet demnach grundstzlich fr hinterziehung zeit sprechenden gesichtspunkte lohnsteuerverfahrens namentlich anrechung einbehaltenen lohnsteuer arbeitnehmer geschuldete einkommensteuer fllen gegeben vgl bereits bgh urteil september str nstz umstand bekanntwerden taten haftungsbescheid estg gegenber arbeitgeber umstnden hhe arbeitnehmer geschuldeten einkommensteuer begrenzt wre steht entgegen zwangslufig beendigung einzelnen hinterziehung lohnsteuer eintretende reduzierung lohnsteuerhaftung vergleich arbeitgeber umstnden geringere schuldumfang einkommensteuerhinterziehung arbeitnehmers ergeben fllen schwarzlohnabrede regelmig allein entdeckung tat hintergrund stellen umstnde bestimmenden strafzumessungsgrund dar mglicherweise geringere umfang arbeitnehmer hinterzogenen einkommensteuer daher fllen schwarzlohnabrede regelmig quantifizieren allein hinterziehung lohnsteuer geahndet gleiches gilt regelmig fllen sog teilschwarzlohnabreden denen einvernehmlich teil lohns beim zustndigen finanzamt angemeldet whrend weiterer teil tatschlich regelmig bar ausgezahlten lohns angemeldet hinterziehung dauer beabsichtigt freilich fllen diejenige lohnsteuerklasse berechnung hinterzogenen lohnsteuer grunde legen vorgelegten lohnsteuerkarte ergibt meisten fllen lohnsteuerklasse vi dauer angelegte hinterziehung lohnsteuer regelmig fall anzusehen arbeitgeber lohnsteuer bruttoarbeitsentgelt arbeitnehmers einbehlt wissen arbeitnehmers abfhrt vorstellung arbeitgebers gefahrenlage fr ordnungsgeme besteuerung einkommens arbeitnehmers geschaffen steuerehrliches verhalten arbeitnehmers berwiegenden zahl flle nachtrglich beseitigt arbeitnehmer fllen einbehaltene angemeldete abgefhrte lohnsteuer abs nr estg anrechnen gar erstattung einkommensteuer fhrt obwohl fiskus erstattende steuer berhaupt vereinnahmt vgl bfh dstre verbleibt haftung arbeitgebers estg arbeitgeber haftungsschuld erfllt bereits eingetretene hinterziehungsschaden nachtrglich beseitigt allein umstand nachtrgliche schadenswiedergutmachung strafzumessungsrelevant vorgenannten grundstzen landgerichtliche urteil ge recht aa ermittlung tatbestandlichen hinterziehungsumfangs landgericht tatschlich gezahlten schwarzlhne deren hhe sichergestellten lohnaufzeichnungen haupttters ergab grunde gelegt davon ausgehend anwendung eingangssteuersatzes steuerklasse vi hinterzogene lohnsteuer arbeitgeber estg anzumelden berechnet vorgehen begegnet rechtlichen bedenken aufgrund tatsache landgericht ermittlung hinterzogenen lohnsteuer eingangssteuersatz steuerklasse vi grunde gelegt hhe einzelnen arbeitnehmern ausgezahlten schwarzlhne fr bestimmung steuerschadens bedeutung bb strafzumessung grunde legenden steuerschaden landgericht zutreffend bestimmt vorliegend arbeitgeber arbeitnehmer schwarzlohnabrede getroffen worden lohnsteuer dauer hinterzogen tatgericht daher oben dargelegt gehalten strafzumessung gunsten angeklagten hhe tatschlich arbeitnehmern geschuldeten einkommensteuer bercksichtigen ungeachtet landgericht erforderlich wre genannten grundlage berechnete lohnsteuerverkrzung dauerhaft fiskus verbleibenden steuerschaden gegenber gestellt ergebnis gelangt steuerbelastung fr grunde zulegenden monatseinkommen einzelnen arbeitnehmer eingangssteuersatz lohnsteuerklasse vi bersteigt insoweit mageblichen monatseinkommen arbeitnehmer landgericht dabei gesamtschau urteilsgrnde ergibt wege schtzung gewonnen diesbezglichen angriffe revision erschpfen revisionsverfahren unbeachtlichen versuch schtzung vorzunehmende beweiswrdigung tatgerichts eigene ersetzen rechtsfehler insoweit aufgezeigt herr ribgh dr wahl wegen urlaubsabwesenheit unterschrift gehindert nack nack jger hebenstreit sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet februar kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vizeprsidenten schlick richter drr dr herrmann hucke tombrink fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand minderjhrige klger macht beklagten wirtschaftsprfer ansprche zusammenhang beteiligung gbr geltend vertreten eltern september zeichnete anlage wurde anhand fondsgesellschaft herausgegebenen emissionsprospekts vertrieben nummer darin enthaltenen erluterungen rechtlichen grundlagen fonds absicherung kapitalanleger wirtschaftsprfer kontrolle ber zweckgerechte verwendung gesellschaftereinlage bernommen lag prospekt abgedruckter mittelverwendungskontrollvertrag gbr wirtschaftsprfer zugrunde vertrag ent hielt insbesondere folgende regelungen sonderkonto fonds gesellschaft richtet sonderkonto kreditinstitut ber gemeinsam beauftragten verfgen sonderkonto sonderkonto gesellschaftereinlagen einzuzahlen fonds gesellschaft ausgereichten darlehen tilgen zahlungen sonderkonto drfen entweder begleichung kosten fonds gesellschaft ausreichung darlehen geleistet zahlungen ausreichung darlehens drfen geleistet haftung vertrag vertrag gunsten dritter gunsten gesellschafter abgeschlossen gesellschafter knnen vertrag eigene rechte herleiten schadensersatzansprche beauftragten knnen geltend gemacht fonds gesellschaft gesellschafter weise ersatz erlangen vermgen mittelverwendungskontrolle prospekt un abhngigen wirtschaftsprfer durchgefhrt standesrechtlichen grnden genannt wurde beklagte wurde mrz mittelverwendungskontrolleur ge wonnen erstellte zudem prospektprfungsgutachten fr sonderkonto anleger gesellschaftereinlagen einzahlten gesamtvertretungsberechtigt drei geschftsfhrenden gesellschafter demgegenber einzeln zeichnungsbefugt erst dezember wurden deren zeichnungsrechte dahingehend gendert gemeinsam beklagten ber konto verfgen konnten nachdem mitte dezember wirtschaftliche schwierigkeiten fondsgesellschaft offen gelegt wurden befindet seit ende jahres liquidation klger beklagten rckzahlung geleisteten einlage abzglich liquidation erhaltenen betrge zug zug abtretung ansprche auszahlung weiteren liquidationserlses verlangt wegen zahlungsanspruchs mittlerweile erledigung hauptsache erklrt deren feststellung begehrt weiterhin fordert feststellung annahmeverzugs beklagten wegen angebotenen abtretung verpflichtung smtlichen verpflichtungen beteiligung freizustellen klage vorinstanzen erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger ansprche entscheidungsgrnde zulssige revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache vorinstanz auffassung berufungsgerichts scheiden ansprche klgers prospekthaftung beklagte sei prospektverantwortlich persnliches vertrauen anspruch genommen klger beklagten schadensersatzanspruch gem abs bgb wegen verletzung vorvertraglicher aufklrungspflichten beklagte sei lediglich verpflichtet knftige anleger ber bekannte aufdrngende aufflligkeiten informieren aufklrungspflicht insbesondere bezglich zeichnungsbefugnisse fr sonderkonto bestanden sei mangels vereinbarung bank verfgungen mitwirkung beklagten zulssig sollten vertragsgerecht eingerichtet worden jedoch klger nachweis erbracht beklagten zeitpunkt beitritts fonds bekannt sei htte aufdrngen mssen beklagte sei verpflichtet knftige anleger darauf hinzuweisen berprft mittelverwendungskontrollvertrag entsprechendes sonderkonto eingerichtet worden sei vertrag sei diesbezgliche kontrollpflicht entnehmen ansprche pflichtverletzung zusammenhang abwicklung mittelverwendungskontrollvertrags schieden klger begehrten ersatz zeichnungsschadens gerichtet seien schlielich kmen ansprche deliktsrechtlicher grundlage betracht ii hlt rechtlichen nachprfung stand senat sei nem urteil november iii zr zip beklagten fonds mittelverwendungskontrollvertrag ansonsten wesentlichen gleich gelagerten sachverhalt betraf pflichten beklagten entscheidenden punkten abweichend beurteilt danach gilt zusammengefasst folgendes beklagten traf vertrag ber mittelverwendungskon trolle mvkv gegenber anlegern verpflichtung berprfen konditionen sonderkontos abs satz mvkv genannten kriterien bereinstimmten entgegen auffassung berufungsgerichts beklagte vergewissern smtliche verfgungsberechtigten gemeinsam zeichnungsbefugt senat aao rn ff folgt zweck mittelverwendungskontrollvertrags beklagten bernommene funktion bestand darin anleger davor schtzen geschftsfhrenden gesellschafter zahlungen sonderkonto vornehmen abs mvkv genannten voraussetzungen vorliegen aufgabe erfllen knnen sicherstellen obliegende kontrolle ber mittelabfluss tatschlich ausben konnte konto ber mitwirkung beklagten verfgt konnte zentrale bedingung mittelverwendungskontrollvertrags darstellte voraussetzung fr effektive verwirklichung schutzzwecks durfte eigene vergewisserung darauf vertrauen fr sonderkonto bestehenden zeichnungsbefugnisse anforderungen abs satz mvkv entsprachen beklagte schon manipulationen fondsgesellschaft jedenfalls gewrtigen einrichtung sonderkontos infolge unachtsamkeiten irrtmern seiten bank fondsgesellschaft fehlern einrumung zeichnungsrechte kommen konnte hiernach oblag beklagten berprfung geschftsfhrenden gesellschafter gemeinschaftlich fr sonderkonto verfgungsberechtigt prfungspflicht bestand zeitpunkt ab anlage einsatzbereit senat aao rn mittelverwendungskontrolle naturgem sichergestellt bevor anleger beteiligungen zeichneten zahlungen einlagen leisteten allerdings beschrnkten pflichten beklagten berprfung darauf fondsgesellschaft gegenber beseitigung mngel hinzuwirken gegenber anlegern fonds aufnahme ttigkeit beitraten beklagte darber hinaus verpflichtet geeigneter weise darauf hinzuweisen prospekt werbend herausgestellte mittelverwendungskontrolle bislang stattgefunden vgl senat aao rn konnte ausschlieen bereits beitritt abs mvkv widersprechende auszahlungen sonderkonto gegeben gesellschaftsvermgen nachteil knftig beitretenden gesellschafter fortwirkend vermindert worden situation htte beklagte vorvertraglichen verpflichtungen gegenber beitrittsinteressenten allein dadurch gengt fr ordnungsgeme mittelverwendungskontrolle zukunft sorge tragen zweckwidrige minderung gesellschaftsvermgens bereits eingetreten konnte htte aufnahme ttigkeit fonds vielmehr unverzglich zustzlich darauf hinweisen mssen prospekt werbend herausgestellte mittelverwendungskontrolle bislang stattgefunden htte deshalb nderung prospekts drngen mssen anleger derartigen prospektnderung interesse beteiligung bekundeten geeigneter weise unterrichten mssen senat verkennt fr beklagten fllen denen treuhandkommanditist mittelverwendungskontrolleur bestimmt daher zwangslufig unmittelbaren kontakt beitrittswilligen anlegern tritt durchaus mhen verbunden wre anlageinteressenten rechtzeitig ttigung anlage informieren derzeitigen sach streitstand jedoch davon auszugehen beklagten zumutbare hinreichend erfolgversprechende mittel verfgung standen htte insbesondere vertrieb notfalls fachpresse ber unterbliebene mittelverwendungskontrolle informieren knnen sache beklagten darzutun gegebenenfalls beweisen erfllung informationspflichten mglich verletzung pflicht ergebender anspruch anleger beklagten ersatz genannten zeichnungsschadens gerichtet senat aao rn ff verpflichtung leistung schadensersatz scheitert subsidiarittsklausel abs mvkv regelung wegen verstoes nr buchst bgb unwirksam senatsurteil november iii zr zip rn ff ergnzende feststellungen erforderlich rechtsstreit endentscheidung reif angefochtene urteil aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo schlick drr hucke herrmann tombrink vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kopfhrer kennzeichnung uwg nr elektrog satz richtlinie eu art abs unterabs satz art abs bgb gh bestimmung satz elektrog stellt insofern marktverhaltensregelung sinne nr uwg dar schutz mitbewerber belastung hheren entsorgungskosten infolge gekennzeichneter elektrogerte marktteilnehmer bezweckt satz elektrog geregelte erfordernis dauerhaftigkeit kennzeichnung steht jedenfalls seit august unionsrecht einklang kennzeichnung elektro elektronikgerts dauerhaft sinne satz elektrog anzusehen mindestma unzerstrbarkeit aufweist unschwer entfernen mehrere zuwiderhandlungen vertragsstrafeversprechen knnen einziger versto werten gleichartig auerachtlassung pflichtenlage begangen worden zeitlich engen zusammenhang stehen handelnde verhalten wettbewerbskonform angesehen anschluss bghz ff trainingsvertrag bgh urteil juli zr olg celle lg hannover zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff richterin dr schwonke richter feddersen fr recht erkannt anschlussrevision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle november zurckweisung weitergehenden anschlussrevision revision beklagten aufgehoben soweit klger statt erstattung abmahnkosten hhe nebst zinsen anspruch freistellung entsprechender hhe zuerkannt worden berufung klgers urteil zivilkammer kammer fr handelssachen landgerichts hannover april weitergehend dahin abgendert beklagte auer nummern berufungsurteils geregelten unterlassung bezahlung nummern urteils bestimmten geldbetrge freistellung klgers honorarforderung prozessbevollmchtigten hhe zahlung nebst zinsen hhe ber basiszinssatz seit oktober verurteilt kosten revisionsverfahrens trgt klger beklagte rechts wegen tatbestand parteien stehen beim vertrieb kopfhrern hnlichen elektronikwaren ber handelsplattform ebay miteinander wettbewerb beklagte verpflichtete vorangegangenem schriftverkehr parteien unterlassungs verpflichtungserklrung oktober klger gegenber unterlassen geschftlichen verkehr kennzeichnungspflichtige sortiment unterhaltungselektronik sinne elektro elektronikgertegesetzes weiteren elektrogesetz elektrog insbesondere ohrhrer fr mp player mp player verkehr bringen vorher sicherzustellen gem elektrogesetz gekennzeichnet fr fall zuwiderhandlung versprach klger zahlung vertragsstrafe hhe klger lie beklagten november dezember beauftragte personen zwei testkufe vornehmen testkufen erworbenen kopfhrer wiesen fhnchen kabel verklebt elektrogesetz vorgesehenen kennzeichnung versehen beklagte erneuter abmahnung erhobenen klage macht klger geltend beklagte beiden fllen dadurch elektrogesetz verstoen vertragsstrafe verwirkt kennzeichnung herstellers dauerhaft gerten angebracht sei beantragt beklagte androhung bestimmter ordnungsmittel verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs internet ber verkaufsplattform ebay angeboten artikelnummern anlage fn anlage fn geschehen elektro elektronikgerte deutschland anzubieten verkaufen dauerhafte kennzeichnung elektrog enthalten hersteller importeur eindeutig identifizieren darber hinaus klger zahlung zwei vertragsstrafen hhe jeweils erstattung abmahnkosten hhe sowie kosten fr beiden testkufe hhe nebst zinsen verlangt landgericht klage abgewiesen berufungsgericht unterlassungsantrag antrag ersatz kosten fr testkufe stattgegeben einzige vertragsstrafe verwirkt angesehen hinsichtlich abmahnkosten klger ersatz lediglich freistellungsanspruch zuerkannt olg celle grur rr wrp berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte weiterhin abweisung klage klger beantragt revision zurckzuweisen verfolgt anschlussrevision deren zurckweisung beklagte beantragt berufungsverfahren erfolglosen antrge entscheidungsgrnde berufungsgericht klage nr uwg verbindung satz elektrog abs satz uwg berwiegend begrndet angesehen ausgefhrt unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt sei begrndet wettbewerbsverste beklagte abgabe unterlassungs verpflichtungserklrung oktober begangen neuer unterlassungsanspruch entstanden sei klger wettbewerb stehende beklagte dadurch satz elektrog verstoen testkufen november dezember erworbenen kopfhrer vertrieben seien dauerhaft herstellerkennzeichnung versehen lediglich klebefhnchen kabel aufgewiesen htten kennzeichnung knne nennenswerte schwierigkeiten abgerissen abgeschnitten sei ausreichend dauerhaft sinne satz elektrog beim betrieb gerts sichtbaren kabel befinde klebefhnchen daher verbrauchern strend empfunden wrden daher anzunehmen sei unerheblichen zahl flle entfernt wrden satz elektrog bestimmte kennzeichnungspflicht diene unmittelbar fr genommen wettbewerbsneutralen belangen umweltschutzes bezwecke insoweit schutz marktteilnehmer vermieden solle herstellergemeinschaft fehlender kennzeichnung gerte entsorgungskosten belastet sei verhltnis mitbewerbern wettbewerbsrechtlich relevant wegen honorarforderung prozessbevollmchtigten aufgrund abmahnung dezember klger zahlungsanspruch lediglich freistellungsanspruch auslegung beklagten oktober abgegebenen unterlassungs verpflichtungserklrung ergebe verste november dezember einzige vertragsstrafe verwirkt sei anspruch klgers ersatz kosten testkufe zug zug herausgabe gekauften kopfhrer folge abs satz uwg testkufe vorbereitung nachfolgend vorgenommenen abmahnung erforderlich seien ii beurteilung hlt angriffen revision vollen umfang angriffen anschlussrevision berwiegend stand berufungsgericht klger gestellten unterlassungsantrag recht hinreichend bestimmt sinne abs nr zpo zulssig ii nr uwg verbindung satz elektrog begrndet angesehen ii recht angenommen klger parteien getroffenen vertragsstrafenvereinbarung vertragsstrafe verlangen ii erfolg anschlussrevision allerdings insoweit dagegen wendet berufungsgericht klger hinsichtlich abmahnkosten zahlungsanspruch lediglich freistellungsanspruch zuerkannt ii berufungsgericht klger gestellten unterlassungsantrag recht hinreichend bestimmt sinne abs nr zpo zulssig angesehen unterlassungsantrag nimmt wegen dauerhaften kennzeichnung elektrog bezug satz elektrog elektro elektronikgerte august mitgliedstaat europischen union erstmals verkehr gebracht dauerhaft kennzeichnen hersteller eindeutig identifizieren festgestellt gert zeitpunkt erstmals verkehr gebracht wurde wiederholung gesetzlichen gebots verbotstatbestands gengt grundstzlich fr bestimmtheit unterlassungsantrags st rspr vgl bgh urteil dezember zr grur rn wrp neue personenkraftwagen urteil februar zr grur rn wrp tribenuronmethyl urteil februar zr grur rn wrp monsterbacke ii jeweils mwn ausnahme gilt jedoch klger hinreichend deutlich macht verbot umfang gesetzeswortlauts beansprucht unterlassungsbegehren konkreten verletzungshandlung orientiert vgl bgh grur rn neue personenkraftwagen grur rn tribenuronmethyl jeweils mwn parteien etwa bestehender streit beanstandete verhalten fragliche tatbestandsmerkmal erfllt rechtliche qualifizierung angegriffenen verhaltensweise beschrnkt vgl bgh urteil april zr grur rn wrp erinnerungswerbung internet mwn khler khler bornkamm uwg aufl rn streitfall klger erste beiden voraussetzungen dadurch erfllt unterlassungsantrag beanstandete angebote beklagten bezug genommen zweite voraussetzung deshalb gegeben anzusehen parteien allein darber streiten kennzeichnungen beklagten verkehr gebrachten gerten dauerhaft sinne satz elektrog anzusehen gefahr besteht vielfach strend empfunden daher gerten abgetrennt womit funktion gertehersteller eindeutig identifizieren zeitpunkt erstmaligen inverkehrbringens gerts festzustellen erfllen knnen unterlassungsantrag nr uwg verbindung satz elektrog begrndet berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen bestimmung satz elektrog deshalb marktverhaltensregelung sinne nr uwg darstellt schutz umwelt bezweckt vgl bgh urteil juni zr grur rn wrp mengenausgleich selbstentsorgergemeinschaft olg kln urteil august juris rn khler khler bornkamm aao rn vorschrift satz elektrog bezweckt weiterhin schutz verbraucherinteressen vgl olg dsseldorf grur rr vielmehr schtzt bestimmung mitbewerber belastung hheren entsorgungskosten infolge ge kennzeichneter elektrogerte marktteilnehmer vgl olg kln aao juris rn olg dsseldorf grur rr olg hamm grur rr khler khler bornkamm aao rn mnchkomm uwg schaffert aufl nr rn jeweils mwn grotelschen karenfort bb aa nunmehr olg kln wrp satz elektrog bestimmte kennzeichnungspflicht erforderlich altgerte fr zuordnung abs satz elektrog identifizieren knnen dadurch inanspruchnahme kollektivgemeinschaft verhindern letzteres gilt hersteller entsorgenden anteil gem abs satz nr elektrog individuell festgestellten rcklaufmenge gem abs satz nr elektrog marktanteil verkehr gebrachten menge bestimmen lassen aa olg dsseldorf grur rr hilf giesberts hilf elektrog aufl rn identifizierbarkeit einzelnen herstellers zweiten fall relevant gesonderte entfernung bestimmter gefahrstoffe hersteller einzelnen produkts rechnung stellen knnen grotelschen karenfort bb fn besteht mglichkeit herstellern entsorgende anteil zumindest zukunft individuell festgestellten rcklaufmenge festgestellt besteht bereits gegenwrtig gefahr hersteller gerte vorschriftsgem dauerhaft kennzeichnen mitbewerber tun nachteil wettbewerb erleiden hinblick dadurch bewirkte verflschung wettbewerbs marktteilnehmer rechtstreu wettbewerbskonform verhalten ferner angenommen versto satz elektrog fr wettbewerbswidriges verhalten gem abs uwg erforderliche eignung fehlt interessen davon betroffenen mitbewerber sprbar beeintrchtigen aa olg dsseldorf grur rr kommt hinzu erfordernissen satz elektrog entsprechende dauerhafte kennzeichnung elektrogerts regelmig kosten verursacht derjenige wettbewerber erspart kennzeichnung vornimmt abs nr uwg knnen verhalten beklagten potentiell geschdigten hersteller gerte anspruch gem nr uwg verbindung satz elektrog geltend vgl mnchkomm uwg ottoflling aao rn mwn abs nr fall elektrog hersteller sinne elektrogesetzes derjenige elektro elektronikgerte erstmals geltungsbereich gesetzes einfhrt verkehr bringt abs satz elektrog gelten zudem vertreiber heit personen neue elektro elektronikgerte gewerblich fr nutzer anbieten abs satz elektrog hersteller sinne gesetzes schuldhaft neue elektro elektronikgerte registrierter hersteller verkauf anbieten gegebenheiten davon auszugehen klger brigen beklagte zweifel gezogen mitbewerber beklagten blick begangene verste satz elektrog abs nr uwg abwehransprche geltend beurteilung berufungsgerichts kennzeichnung kabeln testkufen november dezember erworbenen kopfhrer sei dauerhaft sinne satz elektrog anzusehen hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand aa vorschrift satz elektrog gesetzgebungsverfahren vorschlag bundesrats gendert worden vgl pschera enderle fluck frenz fischer franen kreislaufwirtschaftsrecht abfallrecht bodenschutzrecht lief juni elektrog rn bestimmung art abs satz richtlinie eg ber elektro elektronik altgerte deutsches recht umgesetzt worden bestimmung sorgen mitgliedstaaten dafr hersteller elektrooder elektronikgerts august verkehr gebracht kennzeichnung gerts eindeutig identifizieren voraussetzungen kennzeichnung dauerhaft sinne bestimmungen anzusehen weder deutschen gesetz unionsrecht nher geregelt art abs satz richtlinie eg lediglich bestimmt kommission ausarbeitung europischen normen zweck frdert nhere vorgaben kennzeichnung elektro elektronikgerten enthlt din en zunchst gesetz einbezogenes privates regelwerk rechtlich verbindlich enthlt immerhin anhaltspunkte fr auslegung gesetzes pschera enderle fluck frenz fischer franen aao elektrog rn mwn bb satz elektrog geregelte erfordernis dauerhaftigkeit kennzeichnung steht jedenfalls seit august unionsrecht einklang stelle richtlinie eg richtlinie eu ber elektro elektronik altgerte getreten seit august gilt art richtlinie eu richtlinie stellt erwgungsgrund satz fest wirksamkeit recyclingkonzepte beeintrchtigt mitgliedstaaten entsorgung elektround elektronik altgerten unterschiedliche strategien verfolgen grund sollen erwgungsgrund satz richtlinie eu mageblichen kriterien unionsebene festgelegt mindestnormen fr behandlung elektro elektronik altgerten entwickelt art abs richtlinie stellen mitgliedstaaten sicher hersteller mindestens sammlung behandlung verwertung umweltgerechte beseitigung elektro elektronik altgerten privaten haushalten finanzieren gem art abs richtlinie eu eingerichteten rcknahmestellen abgegeben stellen mitgliedstaaten art abs unterabs satz richtlinie eu sicher hersteller produkte gem art abs richtlinie eu deutlich kennzeichnen fr zweck art abs satz richtlinie eu vorzugsweise europische norm en anzuwenden deren nr kennzeichnung sichtbar leserlich dauerhaft gegebenheiten satz elektrog geregelte erfordernis dauerhaftigkeit kennzeichnung elektro elektronikaltgerten jedenfalls seit august unionsrechtskonform zusammenhang kommt darauf richtlinie eg richtlinie eu weder ausdrcklich mindestharmonisierung vorgesehen verweis europische norm en enthalten rede stehenden verste beklagten liegen inkrafttreten richtlinie eu august richtlinie unionsrechtskonformen auslegung satz elektrog bereits zeitpunkt herangezogen richtlinie art februar sptestens umzusetzen vgl bgh urteil februar zr bghz testpreis angebot richtlinie eu verbindung en eindeutig entnehmen bereits satz elektrog enthaltene erfordernis dauerhaftigkeit kennzeichnung unionsrechtlichen vorschriften entspricht richtlinie punkt deutschen vorschrift anpassungsbedarf besteht hinsicht vernnftigen zweifel bestehen insoweit anrufung gerichtshofs europischen union gem art aeuv erforderlich vgl eugh urteil oktober slg rn njw urteil september slg euzw rn ugt rioja cc berufungsgericht beanstandete kennzeichnung testkufen erworbenen kopfhrer recht bereits deshalb unzulssig angesehen lediglich hrern angebracht satz elektrog din en nr unterabsatz kennzeichnung verpackung gebrauchsanweisung garantieschein fr gert aufzudrucken sofern grund gre funktion produkts erforderlich daraus ergibt kennzeichnung grundstzlich gert anzubringen weitergehende bestimmungen ber stelle kennzeichnung enthlt elektrogesetz daraus folgt anbringung kopfhrern erfordernissen satz elektrog entspricht dd berufungsgericht tatrichterlicher wrdigung sachverhalts vorgenommene beurteilung klger beanstandete kennzeichnung kopfhrer beklagten sei dauerhaft lsst rechtsfehler erkennen ansicht berufungsgerichts dauerhaftigkeit kennzeichnung gem satz elektrog auszugehen kennzeichnung mindestma unzerstrbarkeit aufweist blick wortlaut zweck gesetzlichen regelung leicht entfernen empfehlung ausschusses fr umwelt naturschutz reaktorsicherheit juni aufgrund begriff dauerhaft vorschrift eingefgt worden sei sei begrndet worden effektive marktberwachung erfordere kennzeichnung gerte deren entsorgung bestand bedeutung herstellerinformation fr entsorgungsaktivitt sei bereits erwgungsgrund elektrogesetz umgesetzten richtlinie eg betont worden zutreffenden rechtlichen mastab ausgehend berufungsgericht angenommen kennzeichnung unabhngig chemisch physikalischen beschaffenheit klebeverbindung mindestma unzerstrbarkeit aufweisen sei fall kennzeichnung nennenswerte schwierigkeiten gefahr beschdigung produkts einfachen schnitt schere produkt entfernt knne berufungsgericht dabei erwogen mglicherweise geringere anforderungen physikalische dauerhaftigkeit kennzeichnung stellen art hinblick stelle angebracht blicherweise verbrauchern strend empfunden daher erwarten entfernt frage unentschieden gelassen aufgrund inaugenscheinnahme streitgegenstndlichen kopfhrer berzeugung gelangt klebefhnchen kabeln hrer wegen konkreten gestaltung vielfach strend empfunden deshalb verbraucher regelmig entfernt feststellungen konnte berufungsgericht revision meint aufgrund eigener sachkunde treffen mitglieder berufungsgerichts angesprochenen verkehrskreisen gehren bedurfte weiteren darlegungen angefochtenen urteil tatrichterlichen feststellungen rechtlichen bedenken unterliegen davon auszugehen beklagten vertriebenen kopfhrern angebrachten herstellerkennzeichnungen jedenfalls deshalb dauerhaft sinne satz elektrog angebracht einerseits objektiv leicht groes risiko entfernen andererseits sicht verwender kopfhrer strend weshalb entfernung verwender nahelag beurteilung unterliegt blick unionsrecht bedenken zumal art abs satz richtlinie eg bedeutung herstelleridentifizierung mittels entsprechenden kennzeichnung gerte besonders herausgestellt rechtsfehler lsst beurteilung berufungsgerichts erkennen beklagte vertragsstrafe hhe deren zahlung unterlassungs verpflichtungserklrung oktober klger gegenber verpflichtet veranlassten testkufen november dezember verwirkt rechtsprechung bundesgerichtshofs richtet auslegung unterlassungsvertrags fr vertragsauslegung geltenden grundstzen vgl bgh urteil januar zr bghz trainingsvertrag urteil juli zr grur rn wrp kinderwrmekissen urteil november zr grur rn wrp vertragsstrafenklausel urteil september zr grur rn wrp ct paradies dabei wirkliche wille vertragsparteien magebend bgb ermittlung neben inhalt vertragserklrungen insbesondere beiderseits bekannten umstnde zweck vereinbarung art weise zustandekommens wettbewerbsrechtlich relevante beziehung vertragspartnern deren interessenlage bercksichtigen bghz trainingsvertrag bgh grur rn kinderwrmekissen bgh urteil oktober zr grur rn wrp einwilligung werbeanrufe bgh grur rn ct paradies versprechen vertragsstrafe fr fall zuwiderhandlung zahlen dahin auszulegen mehrere zeitlich weit auseinanderliegende einzelverste fahrlssigem verhalten beruhen einzige zuwiderhandlung angesehen vgl bornkamm khler bornkamm aao rn mehr vielzahl versten gekommen dabei zunchst prfen natrliche handlungseinheit handlung darstellen vgl bgh urteil september zr bghz krankenwagen ii bghz trainingsvertrag bgh grur rn kinderwrmekissen bornkamm khler bornkamm aao fezer bscher uwg aufl rn grokomm uwg feddersen aufl rn jeweils mwn handlungseinheit vorliegt auslegung unterlassungsvertrags ergeben mehrere fahrlssig begangene zeitlich weit auseinanderliegende zuwiderhandlungen weise zusammenhngen gleichartig auerachtlassung pflichtenlage begangen worden versto werten vgl bghz krankenwagen ii ff trainingsvertrag olg stuttgart urteil februar juris rn bornkamm khler bornkamm aao grokomm uwg feddersen aao rn mwn mastben hlt beurteilung berufungsgerichts beklagte abgabe dauerhaft gekennzeichneter kopfhrer klger veranlassten testkufen november dezember bedungene vertragsstrafe verwirkt rechtlichen nachprfung stand aa berufungsgericht angenommen beiden verkufe seien gleichartig wiederholter auerachtlassung pflichtenlage begangen worden stnden zeitlich engen zusammenhang seien fahrlssig begangen worden beklagte darauf vertraut kennzeichnungen bereinstimmung anforderungen elektrogesetzes vorgenommen angesichts geringen wertes einzelnen kopfhrers verhltnis hhe vereinbarten ver tragsstrafe zeige vertragsstrafe einzelnen verletzungshandlung unbeschadet verbindenden umstnde geschuldet zusammenfassung stehe sicherungsbedrfnis klgers entgegen wegen geringen preises sei unwahrscheinlich bereits einmalig festgestellten versto schaden entstehen knnte zusammenfassung gleichartiger verletzungshandlungen htte klger entsprechend hohe zahl testkufen engen zeitraum exorbitant hohen vertragsstrafenanspruch begrnden knnen bb berufungsgericht konnte bercksichtigen beklagte jedenfalls hinsichtlich begangenen rechts wettbewerbsverstoes fahrlssig gehandelt verhalten brigen landgericht fr zulssig gehalten vgl olg dsseldorf grur rr oben ii ae auerdem beruhten beiden klger festgestellten verste einzigen entscheidung beklagten vorhandenen ordnungsgem gekennzeichneten kopfhrer weiterhin vertreiben zudem beklagte ersten versto klger erneut abgemahnt worden cc jedenfalls bercksichtigung berufungsgericht festgestellten weiteren umstnde dafr sprechen klger veranlassten testkufe ermittelten zuwiderhandlungen weise zusammenhngen fr annahme berufungsgerichts sprechen einzige vertragsstrafe verwirkt stellt entsprechende beurteilung berufungsgerichts rechtsfehlerhaft dar festgestellten verste gewicht mehrfache verhngung vertragsstrafen erfordert klger klageschrift vorgetragen kennzeichnung kopfhrer mittels lasergravur deren produktionskosten etwa erhht jedoch weder vorgetragen ersichtlich beklagten mittlerweile vorgenommene kennzeichnung kopfhrer deren steckern ebenfalls entsprechende mehrkosten verursacht berufungsgericht bejahte zeitliche zusammenhang beiden verkufen ordnungsgem gekennzeichneter kopfhrer november dezember liegt innerhalb angemessener tatrichterlicher wrdigung erfolg anschlussrevision allerdings insoweit dagegen wendet berufungsgericht klger hinsichtlich abmahnkosten statt begehrten zahlungsanspruchs befreiungsanspruch zuerkannt befreiungsanspruch zunchst beklagte bestand gem abs abs bgb zahlungsanspruch umgewandelt beklagte erfllung anspruchs sptestens verhalten prozess sinne abs bgb ernsthaft endgltig verweigert vgl bgh urteil juli ii zr bghz rn urteil februar zr grur rn wrp voodoo olg hamm wrp grokomm uwg feddersen aao rn mwn zinsen zahlungsanspruch klger seit oktober beanspruchen beklagte erst zeitpunkt erfllung anspruchs ernsthaft endgltig verweigert iii kostenentscheidung beruht abs abs zpo bscher schaffert kirchhoff richterin bgh dr schwonke urlaub daher gehindert unterschreiben bscher feddersen vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz abs nr abs satz bl bestimmungen allgemeinen geschftsbedingungen kreditinstituts denen fr geduldete berziehungen girokontos entgelt pro monat berechnet angefallenen sollzinsen betrag bersteigen sollzinsen fall rechnung gestellt unterliegen abs satz bgb richterlichen inhaltskontrolle bankverkehr verbrauchern gem abs satz abs nr bgb unwirksam bgh urteil oktober xi zr olg dsseldorf lg dsseldorf ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr ellenberger richter dr joeres dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber fr recht erkannt rechtsmittel klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juli aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf april abgendert beklagte verurteilt meidung fr fall zuwiderhandlung gericht festzusetzenden ordnungsgeldes ersatzweise ordnungshaft sechs monaten wiederholungsfall ordnungshaft zwei jahren vollstrecken jeweiligen gesetzlichen vertretern unterlassen nachfolgende klausel inhaltsgleiche klausel bezug geduldete berziehungen verwenden sofern vertrag person abgeschlossen ausbung gewerblichen selbstndigen beruflichen ttigkeit handelt unternehmer bank berechnet fr monat konto geduldeten berziehung kommt entgelt sei angefallenen sollzinsen fr geduldete berziehungen bersteigen berechnungsmonat entgeltbetrag angefallenen zinsen fr geduldete berziehungen rechnung gestellt berechnungsmonat entgeltbetrag unterschreiten sowie klger nebst zinsen hhe prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz seit mai zahlen kosten rechtsstreits trgt beklagte rechts wegen tatbestand klger eingetragener verein nimmt satzung verbraucherinteressen wahr qualifizierte einrichtung gem uklag eingetragen beklagte bank verwendet gegenber privatkunden preis leistungsverzeichnis abschnitt guthaben sollzinsen ziffer folgende klausel enthlt bank berechnet fr monat konto geduldeten berziehung kommt entgelt sei angefallenen sollzinsen fr geduldete berziehungen bersteigen berechnungsmonat entgeltbetrag angefallenen sollzinsen fr geduldete berziehungen rech nung gestellt berechnungsmonat entgeltbetrag unterschreiten klger begehrt beklagten unterlassung verwendung klausel ersatz auergerichtlichen abmahnkosten hhe nebst zinsen ansicht klausel preisnebenabrede inhaltskontrolle abs bgb unterliege standhalte klage vorinstanzen erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger klagebegehren entscheidungsgrnde revision klgers zulssig begrndet revision klgers unbeschrnkt zugelassen berufungsgericht revision tenor berufungsurteils unbeschrnkt zugelassen soweit berufungsgericht entscheidungsgrnden ausfhrt revision sei zuzulassen berufungsgericht frage aktivlegitimation klgers uklag entscheidung oberlandesgerichts frankfurt main abweiche handelt begrndung beschrnkung revisionszulassung beschrnkung revisionszulassung frage aktivlegi timation klgers uklag wre unwirksam rechtsfrage bezge tatschlich rechtlich selbstndigen abtrennbaren teils gesamtstreitstoffs partei revision htte beschrnken knnen st rspr siehe senatsurteile oktober xi zr juris rn mrz xi zr rn bgh beschluss dezember iii zr wm rn jeweils mwn klger revisionsinstanz weiterverfolgten klageantrgen senat selbstndig auslegen senatsurteil mai xi zr wm bgh urteil august vii zr njw rn hauptsache lediglich unterlassung verwendung ziffer bedingungen genannten klausel gesttzt uklag begehrt antrge berufungsgericht mndlichen verhandlung juni erwgung gezogen jeweils eindeutig revisionsbegrndung revisionserwiderung gehen bereinstimmend davon klger allein verwendung angegriffenen klausel wendet revision begrndet berufungsgericht begrndung wm verffentlichten entscheidung wesentlichen ausgefhrt klger beklagte anspruch gem abs satz nr uklag unterlassen beanstandete klausel verwenden handele klausel entgeltklausel gem abs satz bgb inhaltskontrolle entzogen sei grundstzlich kontrollfhige preisnebenabrede ausgehend objektiven inhalt typischen sinn klausel ergebe durchschnittskunde klausel entgeltklausel fr berlassung darlehensvaluta art geschuldeten mindestzins fr monat verstehe girokonto ber vereinbarten betrag hinaus berziehe schon wortlaut klausel entgelt fr geduldete berziehung gegenleistung fr gewhrte leistung vorsehe spreche fr auslegung schulde kunde wortlaut sollzinsen wrden allerdings rechnung gestellt betrag monat unterschritten fielen sollzinsen mindestbetrag nebeneinander ferner ergebe klausel entgelt sofern geduldete berziehung ber mehrere monate anspruch genommen sollzins pro monat berschreite fr monat berziehung geschuldet laufzeitabhngig sei erhebung mindestentgelts weiche gesetzlichen leitbild ab wonach fr berlassung geld zinsen geschuldet seien zinsen rechtssinne handele laufzeitabhngige vergtung fr eingerumte mglichkeit kapitalnutzung sei jedoch begriffswesentlich zinsen voraus bestimmten bruchteil kapitals bestnden prozentsatz kapitals ausgedrckt wrden insoweit knnten zinsen fr darlehen festentgelt erhoben klger fehle aktivlegitimation gegenber beklagten unterlassungsanspruch gem uklag begrndung geltend klausel vorgesehene festentgelt gem bgb sittenwidrig sei norm verbraucherschtzende norm sinne abs nr uklag handele norm sei generalklausel deren hauptzweck sei missbruchen privatautonomie insgesamt entgegenzuwirken geltung rechtsgeschften verhindern fr rechtsgemeinschaft unertrglich seien deren ethische wertvorstellungen guten sitten verstieen regelung gelte fr teilnehmer rechtsverkehr falle deswegen anwendungsbereich uklag insoweit komme entscheidend darauf senat aufflliges missverhltnis leistung gegenleistung festzustellen vermge rahmen abwgung aufflliges missverhltnis leistung gegenleistung vorliege sei bercksichtigen kunde erhebliches wirtschaftliches interesse daran knne bank geringfgige berziehungen dulde seien kosten fr rcklastschriften erfahrungsgem hher ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung entscheidenden punkt stand rechtsfehlerfrei allerdings auffassung berufungsgerichts streitgegenstndlichen klausel allgemeine geschftsbedingung sinne abs satz bgb handelt hingegen hlt ansicht berufungsgerichts klausel unterliege gem abs satz bgb inhaltskontrolle abs bgb kontrollfreie preishauptabrede handele rechtlicher berprfung stand abs satz bgb gegenstand inhaltskontrolle bestimmungen allgemeinen geschftsbedingungen rechtsvorschriften abweichende ergnzende regelungen vereinbart inhaltskontrolle unterliegen demgegenber abreden ber unmittelbaren gegenstand vertrages diejenigen bestimmungen art umfang gte geschuldeten hauptleistung teil zahlende entgelt festlegen klauseln hauptleistungsversprechen abweichend gesetz treu glauben geschuldeten leistung einschrnken verndern ausgestalten modifizieren inhaltlich kontrollieren inhaltskontrolle entzogen enge bereich leistungsbestimmungen deren vorliegen mangels bestimmtheit bestimmbarkeit wesentlichen vertragsinhalts wirksamer vertrag mehr angenommen vgl senatsurteil juni xi zr bghz bgh urteile mrz iv zr bghz rn april viii zr bghz rn demgem unterliegen klauseln unmittelbar preis vertraglichen hauptleistung regeln entgelt fr rechtlich geregelte zustzlich angebotene sonderleistung bestimmen sog preishauptabreden grundstzlich inhaltskontrolle sei gesetz enthlt vorgaben fr preisgestaltung vgl senatsurteil dezember xi zr bghz rn mwn kontrollfhig hingegen sog preisnebenabreden klauseln mittelbar preis auswir ken deren stelle fehlen wirksamen vertraglichen regelung dispositives gesetzesrecht allgemeine rechtsgrundstze natur vertrages wege ergnzenden vertragsauslegung ableitbare rechte treten knnen vgl senatsurteile november xi zr bghz oktober xi zr bghz regelungen entgelt fr leistung gegenstand kunden rechtsgeschftlicher grundlage erbracht denen verwender allgemeine betriebskosten aufwand erfllung eigener pflichten fr ttigkeiten eigenen interesse liegen kunden abwlzt vgl senatsurteile april xi zr bghz rn dezember xi zr bghz rn november xi zr bghz rn mai xi zr bghz rn januar xi zr wm rn oktober xi zr wm rn klausel grundstzen preishaupt preisnebenabrede enthlt auslegung ermitteln senat vornehmen vgl senatsurteile november xi zr bghz rn mai xi zr bghz rn dabei ausgehend verstndnismglichkeiten rechtlich vorgebildeten durchschnittskunden objektiven gehalt typischen sinn rede stehenden klausel fragen auszulegen wortlaut verstndigen redlichen vertragspartnern abwgung interessen regelmig beteiligten verkehrskreise verstanden vgl senatsurteile oktober xi zr wm rn januar xi zr wm rn jeweils mwn mehrere auslegungsmglichkeiten rechtlich vertretbar kommt unklarheitenregel abs bgb anwendung senatsurteile mai xi zr wm rn oktober xi zr wm rn januar xi zr wm rn jeweils mwn danach scheinbar kundenfeindlichste auslegung ergebnis regelmig kunden gnstigste hufig erst inhaltskontrolle erffnet bzw unangemessenen benachteiligung unwirksamkeit beanstandeten klausel fhrt senatsurteile dezember xi zr bghz rn mai xi zr wm rn oktober xi zr wm rn januar xi zr wm rn auer betracht bleiben verstndnismglichkeiten theoretisch denkbar praktisch fernliegend ernstlich erwgung ziehen senatsurteile mai xi zr bghz rn januar xi zr wm rn oktober xi zr wm rn januar xi zr wm rn anwendung unklarheitenregel abs bgb davon auszugehen streitgegenstndliche klausel kontrollfreie preishauptabrede unmittelbar preis vertraglichen hauptleistung beklagten regelt kontrollfhige preisnebenabrede verdecktes bearbeitungsentgelt vorsieht auslegung klausel fhrt eindeutigen ergebnis aa klausel rechtlich vertretbar preishauptabrede angesehen begrndung auslegung allerdings angefhrt klausel entgelt fr rechtlich geregelte zustzlich angebotene sonderleistung gegenstand senat urteil april rahmen inhaltskontrolle klausel zinsregelung fr geduldete berziehungen gegenstand ausgefhrt geduldete berziehung zustzliche leistung darstelle kunde grund vorher getroffenen vereinbarung anspruch senatsurteil april xi zr bghz einstufung zusatzleistung neueren gesetzessystematik bgb bercksichtigung neueren senatsrechtsprechung festzuhalten geduldete berziehung konkludent verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen abs bgb abschluss darlehensvertrages allgemeinen schuldrechtlichen grundstzen sonderleistung grundlage fr entstehung vertraglichen hauptleistungspflichten lst berhaupt erst vertraglichen vergtungsanspruch senatsurteil mai xi zr bghz rn mwn fr qualifizierung klausel preishauptabrede spricht pauschalbetrag fllen denen erhoben einzige gegenleistung fr einrumung mglichkeit gebrauchs zeit berlassenen kapitals bb hingegen annahme kontrollfhigen preisnebenabrede verdecktes bearbeitungsentgelt vgl kontrollfhigkeit senatsurteil mai xi zr bghz rn ff vorsieht nobbe wub dadurch nahegelegt pauschalbetrag gerade deshalb erhoben sollzinsen allein fllen angesichts bearbeitungsaufwands auskmmlich wirtschaftlichen betrachtung deckt pauschalbetrag neben zinsen kostenaufwand ab beklagten bearbeitung geduldeten berziehung etwa bonittsprfung kunden beklagte mndlichen verhand lung ausgefhrt eigenen interesse entsteht fhrt ergebnis erhebung neben sollzins stehenden bearbeitungsentgelts preis hauptleistung beklagten nmlich einrumung mglichkeit gebrauchs zeit berlassenen kapitals angesehen cc zuletzt genannten auslegung klausel zugunsten kunden beklagten auszugehen zweifel auslegung klausel gehen zulasten beklagten verwenderin klausel kontrollfhig frage inwieweit versto gesetzliche vorgaben fr preisgestaltung vorliegt kommt somit iii berufungsurteil stellt grnden richtig dar zpo preisnebenabrede qualifizierende klausel hlt inhaltskontrolle stand wesentlichen grundgedanken gesetzlichen regelung abweicht kunden beklagten entgegen geboten treu glauben unangemessen benachteiligt abs satz abs nr bgb abweichung wesentlichen grundgedanken gesetzlichen regelung liegt darin angegriffene klausel kunden beklagten aufwand fr ttigkeiten belastet eigenen interesse erbringt vgl hierzu senatsurteile april xi zr bghz rn mai xi zr bghz rn unangemessene benachteiligung abweichung indiziert senatsurteile mai xi zr bghz april xi zr bghz rn mai xi zr bghz rn januar xi zr wm rn vermutung widerlegt anzusehen klausel grundlage umfassenden interessenabwgung kunden gleichwohl unangemessen benachteiligt senatsurteile januar xi zr bghz rn mai xi zr bghz rn hiervon insbesondere auszugehen abweichung gesetzlichen leitbild sachlich gerechtfertigt gesetzliche schutzzweck weise sichergestellt senatsurteil januar xi zr bghz rn mwn derartige umstnde indes weder vorgetragen ersichtlich gegenteil fhrt klausel gerade niedrigen berziehungsbetrgen kurzen laufzeiten lasten kunden darlehensnehmer entgelt zahlen gesetzlichen leitbild ausgestalteten darlehen kosten bearbeitung laufzeitabhngigen zins eingepreist zinssatz erzielt vereinbarung objektiven tatbestand wucherhnlichen geschfts sinne abs bgb erfllt vgl jungmann wub nobbe wub stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs darlehensvertrge gem abs bgb sittenwidrig leistung gegenleistung aufflliges missverhltnis besteht darlehensgeber schwchere lage teils bewusst vorteil ausnutzt leichtfertig erkenntnis verschliet darlehensnehmer wegen schwcheren lage bedrckenden bedingungen einlsst vgl bgh urteile mrz iii zr bghz mrz iii zr bghz ff mnchkommbgb armbrster aufl rn palandt ellenberger bgb aufl rn aufflliges missverhltnis leistung gegenleistung liegt effektive vertragszins marktblichen effektivzins relativ etwa absolut prozentpunkte berschreitet senatsurteile mrz xi zr bghz november xi zr wm rn mwn mnchkommbgb armbrster aufl rn palandt ellenberger bgb aufl rn vorliegen voraussetzungen weiteres ausgegangen geduldeten berziehung beispielsweise fr tag hierfr rechnung gestellten betrag wre fr gegenleistung zinssatz vereinbaren durchschnittliche effektive zinssatz fr revolvierende kredite berziehungskredite private haushalte mfi zinsstatistik effektivzinsstze banken de neugeschft revolvierende kredite berziehungskredite private haushalte siehe www bundesbank de allein berziehungskredite gegenstand dennoch hinreichenden anhaltspunkt fr grenordnung effektiven marktzinses fr berziehungskredite liefert betrug demgegenber mai lediglich hintergrund kommt entgegen ansicht berufungsgerichts darauf kunden beklagten geduldeten berziehung erhebliches interesse knnen etwa kosten rcklastschriften vermeiden vgl nietsch ewir umstand rechtfertigt geduldete berziehungen bedingungen ge whren denen leistung gegenleistung aufflligen missverhltnis stehen unangemessene benachteiligung verweis bankbetriebswirtschaftliche erwgungen verneint zusammenhang darauf abgestellt erhebung betrags dient kosten abzudecken beklagten darlehensgeberin zusammenhang kapitalberlassung entstehen zins abzugelten senatsurteil mai xi zr bghz rn mnchkommbgb berger aufl rn dementsprechend kalkuliert grenze bgb frei bestimmt senatsurteil aao rn mwn insoweit rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt fr gewhrung berziehungskredits wegen verbundenen hheren aufwandes hherer zinssatz verlangt senatsurteil april xi zr bghz hinzu kommt entgelthhe bezug einzelne geschft kalkulieren gerade vielzahl geschftsvorfllen geduldeten berziehungen typisch weiteres mischkalkulation zugnglich umlegung kosten darlehensgewhrung einhergehen ber zins steht entgegen berziehungskredite regel kurze laufzeiten kurze darlehenslaufzeit zinshhe insbesondere rahmen mischkalkulation bercksichtigung finden unerheblich betrag absolut gesehen geringen betrag handelt vermeintlich geringe hhe ei nes entgelts rechtsprechung bundesgerichtshofs grundstzlich geeignetes kriterium unangemessene benachteiligung rechtfertigen vgl bgh urteile oktober ii zr bghz september ii zr bghz mai vii zr bghz palandt grneberg bgb aufl rn mnchkommbgb wurmnest aufl rn iv berufungsurteil demnach aufzuheben abs zpo senat sache entscheiden sache entscheidungsreif abs zpo berufungsgericht erforderlichen feststellungen hauptsache getroffen weitergehende feststellungen nebenforderungen mangels insoweit erforderlicher sachaufklrung abs satz zpo geboten klger steht geltend gemachte unterlassungsanspruch gem abs satz nr uklag daneben ersatz geltend gemachten auergerichtlichen abmahnkosten hhe parteien grunde hhe unstreitig gem uklag abs satz uwg beanspruchen zinsanspruch folgt ab mai abs bgb beklagte unstreitig ab zeitpunkt erstattung abmahnkosten verzug befand ellenberger joeres menges matthias dauber vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet oktober bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftsatzfrist september vorsitzenden richter galke richter wellner sthr sowie richterinnen pentz dr oehler fr recht erkannt revision klgers teil grundurteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig februar aufgehoben soweit ber klage beklagten entschieden revision zugelassen worden weitergehende revision klgers soweit beklagten richtet unzulssig verworfen beklagten gerichtete revision unzulssig verworfen soweit aberkennung ansprchen abs bgb abs satz kwg wegen anfang gegebener prospektmngel richtet brigen beklagten gerichtete revision zurckgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen hiervon ausgenommen drei instanzen entstandenen auergerichtlichen kosten beklagten klger tragen rechts wegen tatbestand klger nimmt soweit revisionsverfahren interesse beklagten schadensersatz zusammenhang beteiligung gmbh co kg nachfolgend kg anspruch november gegrndete kg bietet kapitalanlagemglichkeiten komplementrin beklagte treuhandkommanditistin beklagte beklagte juli geschftsfhrer beklagten beklagte geschftsfhrer beklagten feststellungen berufungsgerichts schloss klger februar unterzeichnung beitrittserklrung treuhandvertrag bezeichneten vertragsformulars beklagten treuhandvertrag danach beklagte mittelbar beteiligung klgers kg bewirken eigenen namen fr rechnung klgers kommanditbeteiligung gesellschaft erwarb treuhnderin verwaltete klger verpflichtete einlage hhe inklusive ratenausgabeaufschlag erbringen beteiligungssumme monatlichen raten je zuzglich ratenzahlungsaufschlag zahlen zeichnung klger lag emissionsprospekt kg januar danach unternehmensgegenstand gesellschaft erwerb verwaltung veruerung offenen immobilienfonds unternehmensbeteiligungsfonds sonstigen fondsanteilen sowie immobilien wertpapieren unternehmensbeteiligungen direkte investition jeweils fr eigene rechnung eigenen namen punkt ii prospektes wurde ver triebs rahmen vertrag kg vertriebsunternehmen gmbh dargestellt stornohaftung ausgefhrt stellt gmbh vermittelter treugeber kombination mindestens sofortzahlungsquote zahlung ersten fnfzehnten monatsrate gmbh vorschssig ausgezahlte vermittlungsprovision fr vertrag ratenzahlung anteilig betrag wobei fr jeweils individualvertraglich vereinbarte ratenzahlungsdauer max monate einzusetzen fr geleistete monatsrate zurckzuzahlen stellt gmbh vermittelter treugeber vertrag rateneinlage zahlung ersten dreiigsten rate gmbh vorschssig ausgezahlte vermittlungsprovision anteilig betrag wobei fr jeweils individualvertraglich vereinbarte ratenzahlungsdauer max monate einzusetzen fr geleistete monatsrate zurckzuzahlen vorstehend zitierte stornohaftungsregelung nderten kg gmbh nachtragsvereinbarung januar wirkung april folgt ab stellt auftragnehmerin vermittelter treugeber kombination monatlichen rateneinlagen mindestens sofortzahlungsquote zahlung monatsrate auftragnehmerin vorschssig ausgezahlte vermittlungsprovision fr ratenzahlungsanteil anteilig betrag fr geleistete monatsrate zurckzuzahlen stellt auftragnehmerin vermittelter treugeber vertrag monatlichen rateneinlagen zahlung monatsrate auftragnehmerin vorschssig ausgezahlte vermittlungsprovision anteilig betrag fr geleistete monatsrate zurckzuzahlen klger verlangt berufung mehrere prospektmngel rckabwicklung beteiligung entgangenen gewinn begehrt zahlung nebst zinsen feststellung beklagten gesamtschuldner verpflichtet klger kommanditistenhaftung freizustellen beides zug zug bertragung rechte beteiligung landgericht klage abgewiesen berufungsgericht aufhebung beschlusses gem abs zpo bundesverfassungsgericht berufung klgers zurckgewiesen soweit klage beklagten abgewiesen worden berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger klageantrge beklagten entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klger beklagten schadensersatzanspruch zusteht ansprche prospekthaftung engeren sinne seien verjhrt ansprche verschulden vertragsverhandlungen abs bgb kwg seien gegeben klger stnden beklagten schadensersatzansprche abs bgb stgb emissionsprospekt sei deswegen fehlerhaft darin mgliche erlaubnispflicht geschftsmodells kg abs satz nr kwg bzw mgliches einschreiten bundesaufsichtsamts fr kreditwesen hingewiesen worden sei zeitpunkt abgabe beitrittserklrung klger regelung abs satz nr kwg verstanden knnen sogenannten eigengeschfte htten erfasst sollen auslegung entspreche mittlerweile hchstrichterlichen rechtsprechung annahme zustndige aufsichtsbehrde gesetz unzutreffend anwenden wrde sei zeitpunkt zeichnung anlage fernliegend prospekt sei deswegen fehlerhaft darin ermittlungsverfahren staatsanwaltschaft verantwortlichen gruppe hingewiesen worden sei sei ersichtlich ermittlungen staatsanwaltschaft nachdrcklich beklagten gerichtet htten umstand beklagte edv staatsanwaltschaft vorstnde gesellschaften gegenstand ermittlungen gebildet htten erfasst sei reiche ermittlungen konkreter art htten bezug beklagten stattgefunden ermittlungen staatsanwaltschaft beklagten gerichtet htten sei vorgetragen worden emissionsprospekt sei insoweit fehlerhaft darin genderte stornohaftungsregelung wiedergegeben worden sei kg vertriebsgesellschaft gmbh getroffenen nachtragsvereinbarung januar htten gmbh vorschssig ausgezahlten provisionen falle vertragsstornierungen geringerem umfang kg zurckgezahlt sollen prospekt ersichtlich sei tatbestandsvoraussetzungen stgb seien beklagten indes erfllt worden dabei knne offen bleiben zeitpunkt prospekt kg verkehr gebracht worden sei januar verkehr gebracht worden sei sei mgliche tathandlung beklagten stgb vollendet beendet prospekt bereits abschluss nachtragsvereinbarung greren personenkreis kenntnis gelangt sei fr straftatbestand stgb komme zivilrechtliche pflicht verbreiteten prospekt aktualisieren fr anlageentscheidung magebliche sachverhalt wesentlich ndere sei prospekt dagegen erst abschluss nachtragsvereinbarung verkehr gebracht worden sei mgliche tathandlung beklagten stgb beendet prospekt bereits erstmaliger verbreitung fehlerhaft sei subjektive tatbestand stgb sei erfllt wissen beklagten ber falsche darstellung stornohaftungsregelung prospekt begrnde erforderlichen vorsatz knne bejaht beklagte erkannt htte stornohaftungsregelung fr durchschnittlichen anleger zeichnung beteiligung bedeutung sei sei weder naheliegend bewiesen beklagte erheblichkeit stornohaftungsnderung fr anlageentscheidung bewusst sei differenzbetrag investitionssumme bercksichtigung nachtragsvereinbarung verringert mio gelegen nderung stornohaftungsregelungen lediglich ca prospektierten investitionssumme mio betroffen wissen beklagten erheblichkeit folge angeblichen kenntnis stornoquote nahezu insoweit handele willkrliche behauptung klgers blaue hinein nachzugehen sei beklagten fehle bereits deshalb erforderliche vorsatz nachtragsvereinbarung januar gekannt beklagten hafteten abs bgb stgb insoweit erforderliche vorsatz gefehlt hinsichtlich beklagten folge bereits daraus nachtragsvereinbarung januar gekannt beklagte nachtragsvereinbarung januar unrichtigkeit prospekts gekannt sei jedoch anzunehmen erkannt klger kenntnis tatschlichen stornohaftungsregelung beteiligung abgesehen htte zivilrecht entwickelte fiktion aufklrungsrichtigen verhaltens anlegern sei prfung straftatbestnden bertragbar haftung beklagten wegen vorstzlicher sittenwidriger schdigung gem bgb scheitere ebenfalls daran klger vorstzliche handeln beklagten beweisen knnen erwgungen halten revisionsrechtlichen nachprfung vollem umfang stand revision zulssig soweit abweisung ansprche klgers wegen weiteren verwendung emissionsprospekts januar ungeachtet januar genderten prospektierten inhalt abweichenden stornohaftungsregelung bzw wegen unterbliebenen hinweises gesichtspunkt richtet brigen statthaft unzulssig berufungsgericht zulassung revision wirksam frage beschrnkt klger schadensersatzansprche zustehen prospekt januar bezug nachtragsvereinbarung januar genderte stornohaftungsregelung aktualisiert unverndert weiterverwendet worden beschrnkung revisionszulassung folge streitstoff soweit zulassung erfasst prfungskompetenz revisionsgerichts unterliegt vgl senatsbeschluss april vi zr versr rn senatsurteile dezember vi zr versr rn juni vi zr versr rn stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs zulassung revision tatschlich rechtlich selbstndigen teil gesamtstreitstoffs beschrnkt gegenstand selbstndig anfechtbaren teil zwischenurteils revisionsklger revision beschrnken knnte vgl senatsurteile oktober vi zr njw rn dezember vi zr versr rn bgh urteil mrz zr versr rn jeweils mwn derartigen beschrnkten revisionszulassung vorliegend auszugehen enthlt entscheidungsformel berufungsurteils zusatz ausgesprochene zulassung revision einschrnkt beschrnkung rechtsmittelzulassung entscheidungsgrnden ergeben entspricht stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs tenor lichte entscheidungsgrnde auszulegen deshalb beschrnkten revisionszulassung auszugehen beschrnkung grnden klar ergibt regelmig anzunehmen berufungsgericht zulassungsrelevant angesehene frage fr eindeutig abgrenzbaren selbstndigen teil streitstoffs stellt vgl senatsurteil juni vi zr versr rn mwn fall grnden berufungsurteils ergibt zweifelsfrei berufungsgericht anrufung revisionsgerichts rechtfertigende rechtsfrage darin gesehen prospektverantwortlichen strafrechtlich sanktionierte pflichten aktualisierung prospektes treffen fr anlageentscheidung magebliche sachverhalt nachtrglich wesentlich gendert rechtsfrage fr klger geltend gemachten ersatzansprche wegen weiteren verwendung emissionsprospekts januar ungeachtet januar genderten prospektierten inhalt abweichenden stornohaftungsregelung bzw wegen unterbliebenen hinweises gesichtspunkt bedeutung berhrt hingegen sachlich davon trennenden ansprche klgers abs bgb abs satz kwg wegen weiterer prospekt anfang anhaftender unrichtigkeiten unterlassener hinweis ermittlungsverfahren staatsanwaltschaft verantwortlichen gruppe unterlassener hinweis etwaige erlaubnispflicht geschftsmodells kg abs satz nr kwg sowie mgliches einschreiten frheren bundesaufsichtsamts fr kreditwesen vorwurf unterbliebenen hinweises nachtrgliche nderung prospektierten stornohaftungsregelung eindeutig brigen angeblich unrichtigen angaben abgegrenzt tatschlicher rechtlicher hinsicht selbstndig beurteilt dementsprechend htte klger revision anspruch wegen unrichtiger angaben ber stornohaftungsregelung beschrnken knnen vgl senatsurteil juni vi zr versr rn ii soweit revision zulssig beklagten richtet sache erfolg revision wendet annahme berufungsgerichts schadensersatzansprche klgers prospekthaftung engeren sinne verjhrt klger beklagten mangels inanspruchnahme persnlichen vertrauens ansprche verschulden vertragsverhandlungen zustehen annahme berufungsgerichts lsst rechtsfehler erkennen revision wendet erfolg beurteilung berufungsgerichts klger stnden schadensersatzansprche abs bgb abs nr stgb beklagten zutreffend revision angegriffen berufungsgericht davon ausgegangen bestimmung stgb schutzgesetz sinne abs bgb zugunsten einzelnen kapitalanlegers vgl senatsurteil juni vi zr versr rn mwn begrndung berufungsgerichts versto beklagten schutz klgers kapitalanleger bezweckende gesetz verneint aa gem abs nr stgb macht strafbar wer zusammenhang vertrieb wertpapieren bezugsrechten anteilen beteiligung ergebnis unternehmens gewhren sollen prospekten darstellungen bersichten ber vermgensstand hinsichtlich fr entscheidung ber erwerb erhhung erheblichen umstnde gegenber greren kreis personen unrichtige vorteilhafte angaben macht nachteilige tatsachen verschweigt gem abs stgb gilt abs entsprechend tat anteile vermgen bezieht unternehmen eigenen namen jedoch fr fremde rechnung verwaltet bb fr revisionsverfahren mangels entgegenstehender feststellungen davon auszugehen beklagte tter kapitalanlagebetrugs gem abs nr stgb betracht kommt kapitalanlagebetrug sonderdelikt tter zusammenhang vertrieb kapitalanlagen falsche angaben macht sofern strafrechtlichen kriterien zurechnung tterschaftlicher verantwortlichkeit gerechtfertigt vgl senatsbeschluss februar vi zr juris rn senatsurteil juni vi zr versr rn bt drucks mnchkommstgb wohlers mhlbauer aufl rn ff mwn tiedemann vogel leipziger kommentar stgb aufl rn mwn cc getroffenen feststellungen fllt emissionsprospekt anwendungsbereich abs nr stgb prospekt bezieht erwerb kommanditanteilen kg steht zusammenhang vertrieb anteilen beteiligung ergebnis unternehmens gewhren sollen einschaltung treuhnders steht anwendung abs stgb gem abs stgb entgegen vgl senatsurteil juni vi zr versr rn olg mnchen urteil juli juris rn bt drucks fischer stgb aufl rn tiedemann vogel leipziger kommentar stgb aufl rn ff ff mnchkommstgb wohlers mhlbauer aufl rn ff siehe bverfg njw dd fr revisionsverfahren ferner davon auszugehen prospekt unrichtige vorteilhafte angaben hinsichtlich fr entscheidung ber erwerb anlage erheblichen umstnde gem abs stgb enthielt insoweit revisionserwiderung gegenrge angegriffenen feststellungen berufungsgerichts prospekt insofern fehlerhaft darin wiedergegebene regelung ber stornohaftung verhltnis vertriebsunternehmen gmbh nachtragsvereinbarung januar nachteil kg gendert worden revisionserwiderung rumt ausdrcklich kg gmbh falle vertragsstornierungen zustehende provisionsrckzahlungsanspruch nachtragsvereinbarung abweichend prospektinhalt reduziert worden erfolg macht revisionserwiderung zusammenhang geltend daraus resultierende mehraufwendungen gingen ergebnis ausschlielich lasten beklagten rahmen geschftsfhrung anfallende kosten handle gem abs gesellschaftsvertrages komplementrin trage revisionserwiderung zeigt inwiefern umstand unrichtigkeit prospekts frage stellen knnte ndert daran gmbh aufgrund nachtragsvereinbarung vorschssig ausgezahlten provisionen falle vertragsstornierungen geringerem umfang kg zurckzahlen prospekt ausgewiesen soweit revisionserwiderung geltend macht behaltendrfen bereits ausbezahlter provisionen sei lediglich geringfgig gendert worden betrifft frage erheblichkeit prospektfehlers berufungsgericht feststellungen getroffen deshalb zugunsten revision unterstellen entgegen auffassung revisionserwiderung prospekt erst inkrafttreten nachtragsvereinbarung april erst ausweislich feststellungen berufungsgerichts februar erfolgten beitritt klgerin bereits rechtsverbindlichen abschluss nachtragsvereinbarung januar fehlerhaft geworden berufungsgericht zutreffend ausgefhrt stand abschluss nachtragsvereinbarung fest inkrafttreten stornohaftungsregelung prospekt wiedergegeben gelten wrde neue fr kg nachteilige regelung erfasste dabei stornierungen inkrafttreten nachtragsvereinbarung erfolgten ee revision wendet erfolg alternative annahme berufungsgerichts mgliche tathandlung beklagten stgb sei sofern prospekt bereits januar verkehr gebracht worden sei zeitpunkt abschlusses nachtragsvereinbarung schon beendet bereits zuvor greren personenkreis kenntnis gelangt sei wonach weiterverwendung prospekts erstmaliger verffentlichung mehr tatbestandsmigen handlung gehre objektive tatbestand abs nr stgb setzt voraus tter uerungen genannten werbemittel tatschliche informationen verbreitet aufgrund unrichtigen inhalts geeignet potentiellen anlegern fehlvorstellungen ber be stimmten anlageobjekt verbundenen risiken erzeugen vgl senatsurteil juni vi zr versr rn fischer stgb aufl rn tiedemann vogel leipziger kommentar stgb aufl rn dabei unrichtigen unvollstndigen werbemittel gegenber greren kreis personen verwenden bestimmung potentielle kapitalanleger mglichen schdigungen schtzen zugleich funktion kapitalmarkts sichern greren kreis personen deshalb groe zahl potentieller anleger verstehen deren individualitt gegenber kreis verbindenden potentiell gleichen interesse kapitalanlage zurcktritt erfasst ffentlich gemachte angebote gegenber zahlenmig unbestimmten anlegerpublikum falle medienwerbung auslegen aushngen werbemittel ffentlich zugnglichen rumen tatbestand fllt direktwerbung post fax mail dergleichen massenhaft erfolgt vgl entwurf zweiten gesetzes bekmpfung wirtschaftskriminalitt bt drucks fischer aao rn tiedemann vogel leipziger kommentar aao rn erforderlich bestimmung genannten werbemittel anlagegesellschaft vertriebsorganisation zuzurechnenden internen bereich verlassen greren kreis potentieller anleger zugnglich gemacht wurden vgl senatsurteile juni vi zr versr rn mai vi zr versr rn tiedemann vogel leipziger kommentar aao rn perron schnke schrder stgb aufl rn fischer aao rn sk stgb hoyer rn stand juni mnchkommstgb wohlers mhlbauer aufl rn bosch satzger schluckebier widmaier stgb aufl rn entwurf zweiten gesetzes bekmpfung wirtschaftskriminalitt bt drucks sp abs berufungsgericht zusammenhang rechtsfehlerhaft sitzungsprotokoll november ersichtliche revision ausdrcklich bezug genommene darstellung beklagten bercksichtigt wonach vertriebsgesellschaft gmbh vertrieb beteiligungen beauftragten selbstndigen handelsvertreter prospekt januar vorgesehene stornohaftungsregelung akzeptiert htten grund geschftsfhrer vertriebsgesellschaft dr beim beklagten darauf gedrungen regelung abzundern verkauft abnderung stornohaftungsregelung htten beklagte dr frage gestellt prospekt zurckziehen sollten sei allerdings betracht gekommen vertrieb arbeit gelassen htten sei notwendig fonds schnell platziert wrde htte prospekte bedurft darstellung klger mndlichen verhandlung november ausdrcklich eigen gemacht letzten mndlichen verhandlung dezember berufungsgericht sitzungsprotokoll november ausdrcklich hingewiesen beklagte richtigkeit termin november gemachten angaben ausdrcklich besttigt vortrag klgers htte berufungsgericht entscheidung auer betracht lassen drfen prospekte abschluss nachtragsvereinbarung januar vertrieb beteiligung beauftragten handelsvertretern zugnglich gemacht worden vermittlung anlage berufung ungnstige stornohaftungsregelung abgelehnt wre prospekt januar nachtragsvereinbarung anlegerpublikum zugnglich gemacht worden abschluss nachtragsvereinbarung erst vereinzelt potentielle anleger angesprochen worden wre mgliche tathandlung mangels erreichens greren kreises potentieller anleger jedenfalls vollendet vgl senatsurteil juni vi zr versr rn tiedemann vogel leipziger kommentar aao rn perron schnke schrder aao rn fischer aao rn mnchkommstgb wohlers mhlbauer aao rn bosch satzger schluckebier widmaier aao rn prospekt abschluss nachtragsvereinbarung bereits greren kreis potentieller anleger zugnglich gemacht worden versto beklagten abs stgb begrndung berufungsgerichts verneint revision weist recht darauf derjenige unrichtige informationen sinne abs stgb verbreitet nachtrglich unrichtig gewordene werbemittel sinne abs stgb gegenber greren kreis bislang angesprochener anleger verwendet eintritt unrichtigkeit zusendet auslegt verteilt zugnglich macht vgl olg mnchen olgr nk stgb hellmann aufl rn joecks achenbach ransiek handbuch wirtschaftsstrafrecht aufl teil kap rn tiedemann vogel leipziger kommentar aao rn fn mnchkommstgb wohlers mhlbauer aao rn siehe olg mnchen urteil februar juris rn skstgb hoyer rn stand juni aa olg naumburg urteil august juris rn ff verwirklichung tatbestandes dadurch ausgeschlossen prospekt bereits ei nem zeitpunkt richtig gegenber greren kreis potentieller anleger verwendet worden zusammenhang kommt darauf wann verbreitung gedruckter prospekte begangener kapitalanlagebetrug beendet vgl olg kln njw olg mnchen olgr perron schnke schrder stgb aufl rn tiedemann vogel leipziger kommentar aufl rn mnchkommstgb wohlers mhlbauer aufl rn fischer stgb aufl rn nk stgb hellmann aufl rn verwendung richtigen prospekts tatbestand stgb verwirklicht straftat vollendet beendet knnte liegt berufungsgericht deshalb darstellung beklagten mndlichen verhandlung november klger eigen gemacht bercksichtigen wonach vertrieb beteiligung beauftragten handelsvertreter aufgrund zwischenzeitlich getroffenen nachtragsvereinbarung unrichtig gewordenen prospekte ausdrcklichen einverstndnis beklagten veranlassung gegenber verbleibenden greren kreis anleger verwendet fonds schnell platzieren ff berufungsurteil alternativen begrndung berufungsgerichts getragen beklagte vorstzlich gehandelt erheblichkeit stornohaftungsnderung fr anlageentscheidung bewusst sei revision beanstandet recht berufungsgericht entscheidungsfindung erhebliches vorbringen klgers bercksichtigt vorgetragen beweis gestellt prospekt ausgewiesene stornohaftungsregelung nachtragsvereinbarung entsprechenden regelungen anlagemodellen gesellschaften gruppe angeglichen worden sei obwohl anlagemodelle vergleichbaren ausgestaltung stornoregelungen gescheitert seien stornoquote betragen umstnden beklagte kenntnis gehabt nderung prospekt ausgewiesenen vertriebs rahmen vertrags sei gerade zweck erfolgt vertrieb hinblick befrchtete hohe stornoquote streitgegenstndlichen beteiligungsmodell provisionen sichern hinweis protokoll sitzung top september beklagte teilgenommen klger vorgetragen beklagte gewusst stornierungen voraussicht prospektierten umfang erheblichstem ausma erfolgen investition verfgung stehenden mittel nachtragsvereinbarung ganz erheblich verringern wrden beklagte kenntnis stornoquote nahezu gehabt nachdem berufungsgericht letzten mndlichen verhandlung vermeintlich fehlende nachvollziehbarkeit vorbringens hingewiesen klger mndlichen verhandlung nachgelassenen schriftsatz januar ergnzt protokoll festgehaltene stornoquote naturgem fr konzipierende produkte gelte deutlich teilnehmer sitzung derartiger stornoquoten bewusst seien fr zuknftige beteiligungen gerechnet htten berufungsgericht vortrag rechtsfehlerhaft prozessual unbeachtlich beweisaufnahme zugnglich gewrdigt entgegen auffassung beweiserhebung deshalb enthoben klger behauptung jegliche anhaltspunkte aufgestellt htte darlegungsbelastete partei grundstzlich gehindert tatsachen behaupten ber genauen kenntnisse lage dinge fr wahrscheinlich hlt unzulssig prozessuales vorgehen erst partei greifbare anhaltspunkte fr vorliegen bestimmten sachverhalts willkrlich behauptungen aufs geratewohl blaue hinein aufstellt vgl senatsurteile april vi zr versr juni vi zr versr rn senatsbeschluss mrz vi zr juris rn bgh urteile mrz ii zr njw rr mai xi zr bghz rn februar xi zr bkr rn bverfg wm jeweils mwn hk zpo saenger aufl rn zller greger zpo aufl rn annahme willkr sinne allerdings zurckhaltung geboten regel fehlen jeglicher tatschlicher anhaltspunkte vorliegen vgl senatsurteile april vi zr aao juni vi zr versr rn bgh urteil mai xi zr aao danach durfte berufungsgericht vortrag klgers unbeachtliche behauptung blaue ansehen vielmehr ergaben protokoll sitzung top september beklagte teilgenommen anhaltspunkte fr vorbringen darin heit punkt neue produkte kg ff ziffer konzeptionsgebhr konzeptionsgebhr sicht vertriebs hoch warum erhalten personen verantwortlich fr desaster neuen bereichen vertrieb differenziert deutlich vertrieb fraglich vertrieb freizeichnen alten problemen vertriebsleistung mio dm gekostet heute nahezu stornoquote berufungsgericht wrdigung rechtsfehlerhaft bercksichtigt vortrag beklagten fonds vertriebsunternehmen vereinbart sei prospekt ausgewiesenen stornohaftungsregelung abzurechnen solange alte prospekt umlauf sei knnte ebenso bereits ee erwhnte umstand beklagte angaben rcknahme unrichtig gewordenen prospekts erwogen dafr sprechen regelung erhebliche bedeutung beigemessen urteil stellt grnden richtig dar zpo revisionserwiderung macht erfolg geltend berufungsgericht bersehen klger beteiligung bereits februar erst februar zeitpunkt gezeichnet beklagte mehr geschftsfhrer beklagten sei rge bereits deshalb beachtlich gem zpo bindende tatbestandliche feststellung wendet revisionsverfahren zugrunde legen tatbestandsberichtigungsantrag beklagte gestellt abgesehen davon wre haftung beklagten grundlage berufungsgericht getroffenen weiteren feststellungen verneinen beklagte zeitpunkt beitritts klgers mehr geschftsfhrer beklagten wre entgegen auffassung revisionserwiderung htte beklagte objektiven tatbestand stgb fall ausschlielich unterlassen verwirklichen knnen steht fest prospekte anle gern bereits unrichtigwerden ausgehndigt worden erst zeitablauf fehlerhaft geworden grundlage bisherigen feststellungen vielmehr ausgeschlossen beklagte fehlerhafte prospekte verwendet verwenden lassen tatbestand stgb positives tun verwirklicht trotz beendigung ttigkeit geschftsfhrer beklagten fortwirkende ursache fr schaden spter beitretender anleger gesetzt berufungsgericht ausdrcklich offen gelassen zeitpunkt prospekte verkehr gebracht worden bereits dd ausgefhrt prospekt erst inkrafttreten nachtragsvereinbarung april bereits abschluss januar fehlerhaft geworden abschluss nachtragsvereinbarung stand fest inkrafttreten stornohaftungsregelung prospekt wiedergegeben gelten wrde neue fr kg nachteilige regelung erfasste dabei stornierungen inkrafttreten nachtragsvereinbarung erfolgten iii soweit revision zulssig beklagten richtet unbegrndet rechtsfehlerfrei revision angegriffen berufungsgericht schadensersatzansprche klgers beklagten prospekthaftung engeren sinne verschulden vertragsverhandlungen verneint revision wendet erfolg beurteilung berufungsgerichts klger stnden schadensersatzansprche abs bgb abs nr stgb bgb beklagten letzterer mangels kenntnis nachtragsvereinbarung vorstzlich gehandelt rge berufungsgericht zusammenhang beweis gestelltes vorbringen klgers rechtsfehlerhaft bergangen geht bereits deshalb fehl tatbestandliche feststellung wendet revisionsverfahren zugrunde legen ausweislich tatbestandlichen feststellungen berufungsurteil klger beweis fr bestrittene behauptung beklagte kenntnis nachtragsvereinbarung januar gehabt angeboten tatbestandliche feststellung berufungsgerichts bindend erbringt gem zpo beweis fr vorbringen parteien schluss mndlichen verhandlung vgl senatsurteil februar vi zr bghz mwn vorbringen sinne fllt bezeichnung beweismittel vgl abs zpo stein jonas leipold zpo aufl rn prtting gehrlein thole zpo aufl rn entgegen auffassung revision entfllt beweiskraft tatbestandlichen feststellungen deshalb klger schriftstzlich vorgetragen beweis gestellt smtlichen beklagten nachtragsvereinbarung bekannt sei berufungsgericht angefochtenen urteil ergnzung sach streitstands gem abs satz zpo gewechselten schriftstze bezug genommen rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt tatbestand beweiskraft zukommt soweit widersprche lcken unklarheiten aufweist vgl senatsurteile februar vi zr bghz juni vi zr versr rn mngel mssen allerdings urteil ergeben vgl bgh urteil juli zr versr rn erfordernis gengt widerspruch tatbestandlichen feststellungen konkret bezug genommenen schriftstzlichen vorbringen partei besteht vgl senatsurteil juni vi zr versr rn bgh urteil dezember zr satan rache njw rn mwn lassen widersprche lcken unklarheiten dagegen rckgriff gem abs satz zpo allgemein bezug genommene vorbereitende schriftstze darstellen bleibt beweiswirkung zpo grundsatz tatbestand urteils erbrachte beweis sitzungsprotokoll entkrftet vgl senatsurteile februar vi zr bghz mai vi zr versr rn bgh urteile november zr njw rr juni iv zr bghz rn juli zr versr rn musielak voit zpo aufl rn zller vollkommer zpo aufl rn verhlt streitfall beweiskraft tatbestandlichen feststellungen sitzungsprotokoll entkrftet sitzungsprotokoll sinne protokoll ber verhandlung verstehen grund urteil ergangen vgl rgz widersprechenden inhalt frheren sitzungsprotokolls beweiskraft tatbestands entkrftet vgl senatsurteil mai vi zr versr rn zller vollkommer aao rn prtting gehrlein thole aao rn hk zpo saenger aufl rn gelten tatbestand aufgefhrtes vorbringen ausdrcklich bestimmten verhandlungstermin zugeordnet feststellung protokoll ber sitzung widerspricht vgl zller vollkommer aao rn derartige ausnahmekonstellation vorliegend gegeben letzten mndlichen verhandlung vorsitzende klger vielmehr ausdrcklich darauf hingewiesen beweisantritt fr behauptung fehle beklagten sei nachtragsvereinbarung bekannt klger hinweis reagiert tatbestandsberichtigungsantrag gestellt etwaige unrichtigkeit tatbestandlicher darstellungen berufungsurteil berichtigungsverfahren zpo behoben verfahrensrge abs satz nr zpo kommt richtigstellung derartigen mangels betracht vgl senatsurteil juni vi zr versr rn bgh urteile mrz xi zr bghz rn mwn mai iv zr versr rn iv berufungsurteil aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen erforderlichen feststellungen treffen abs abs satz zpo berufungsgericht dabei gelegenheit weiteren einwnden parteien insbesondere vorliegen fr schadensersatzansprche klgers abs bgb stgb bgb erforderlichen vorsatzes beklagten revisionserwiderung schriftsatz september erhobenen ge genrgen befassen dabei bercksichtigen rechtsprechung entwickelte vermutung aufklrungsrichtigen verhaltens vgl bgh urteile november xi zr bghz mai xi zr bghz rn mwn fr feststellung voraussetzungen straftatbestandes gilt vgl senatsurteile juni vi zr versr rn mwn mai vi zr versr rn galke wellner pentz sthr oehler vorinstanzen lg gttingen entscheidung olg braunschweig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet februar kirchgener justizobersekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball wiechers dr wolst fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm september aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin macht gebudeversicherer rckgriffsansprche beklagte geltend versicherungsnehmer klgerin vermietete wohnung versicherten gebudes beklagte april brach brand wohnung gehrigen kinderzimmer klgerin leistete insgesamt ber dm ersatz hauseigentmer zahlung teilbetrages dm gerichteten klage landgericht stattgegeben berufungsgericht lediglich hhe zahlenden zinsen herabgesetzt revision erstrebt beklagte abweisung klage vollem umfang entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht oberlandesgericht soweit fr revisionsinstanz interesse ausgefhrt klgerin stehe gem abs satz vvg bergegangenem recht anspruch schadensersatz positiver vertragsverletzung gesetzliche bergang forderung vermieters hauseigentmers beklagte wegen verletzung mietvertraglichen pflichten sei bereits deshalb ausgeschlossen beklagte vermieter klgerin geschlossenen gebudeversicherungsvertrag mitversichert sei beklagte sei vielmehr dritte sinne abs satz vvg einschlgigen brandschadensfllen treffe vermieter beweislast dafr schadensursache obhutsbereich mieters entstamme zunchst msse vermieter verantwortungsbereich fallende schadensursache ausrumen gelinge mieter davon entlasten fr brand verantwortlich sei vorliegend beklagte konkreten umstnde behauptet denen ergeben knnte schadensursache verantwortungsbereich vermieters liege daher trage beklagte beweislast dafr beschdigung mietsache brand vertreten beweis sei beklagten gelungen beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht zutreffend ausfhrt wohnungsmieter bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofes gebudeversicherung wohnungseigentmers mitversichert dritter sinne abs satz vvg bgh beschlu dezember iv zr versr danach wre bergang beklagte gerichteten schadensersatzanspruches wohnungseigentmers klgerin ausgeschlossen bghz zahlr nachw rechtsprechung fr versicherungsrecht zustndige iv zivilsenat bundesgerichtshofes urteil november iv zr verff bghz bestimmt versr anm lorenz wolter ergebnis festgehalten jedoch ansicht aufgegeben reine sachversicherung knne sachersatzinteresse mieters einbezogen dargelegt ber allgemeinen versicherungsbedingungen gebudefeuerversicherung hinaus knne inhalt versicherungsvertrages zustzliche konkludente vereinbarungen bestimmt knne festgestellte vertragslcke allgemeinen versicherungsbedingungen ergnzende vertragsauslegung geschlossen vgl bghz whrend hierzu hinreichend konkrete anhaltspunkte erforderlich seien iv zivilsenat ausgefhrt ergebe ergnzende vertragsauslegung gebudeversicherungsvertrages allgemein konkludenten regreverzicht versicherers fr flle denen wohnungsmieter brandschaden einfache fahrlssigkeit verursacht auslegung beruhe fr versicherer erkennbaren interesse versicherungsnehmers vermieter daran gelegen sei regel lngere zeit angelegte vertragsverhltnis mieter weit mglich unbelastet lassen allgemeine ergnzende vertragsauslegung regreverzichts fr leichte fahrlssigkeit knne davon abhngen mieter einzelfall haftpflichtversicherung abgeschlossen fllen denen mieter schden fremden sachen einbeziehende haftpflichtversicherung abgeschlossen ausgleich haftpflichtund feuerversicherer betracht kommen knnte iv zivilsenat unentschieden gelassen parteien bestand haftpflichtversicherung vorgetragen erwgungen schliet erkennende senat vollem umfang dargestellten versicherungsrechtlichen lsung regreverzichts fr flle leichter fahrlssigkeit obliegt versicherer darzulegen beweisen voraussetzungen fr regre beim mieter vorliegen grob fahrlssig vorstzlich gehandelt bgh urt november aao berufungsgericht bisherigen rechtsprechung folgerichtig beweislastverteilung ausgegangen mu sache erneuten verhandlung zurckverwiesen parteien erhalten zugleich gelegenheit neuen rechtslage entsprechend ergnzend vorzutragen berufungsgericht ferner erwgen inwieweit vorliegenden fall aufgrund umstandes ergeben knnte beklagte haftpflichtversi cherung abgeschlossen bisherigen vorbringen parteien brandschaden vermieters erfate vgl bgh aao dr deppert dr beyer wiechers ball dr wolst'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr februar rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr nobbe richter dr mller dr joeres dr grneberg maihold beschlossen streithelfer klgerin fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren prozesskostenhilfe anordnung ratenzahlungen bewilligt rechtsanwalt beigeordnet beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts offensichtlich erfordern abs satz zpo berufungsurteil rechtsfehlerfrei mehreren wahllosen rgen art abs art abs gg entbehren grundlage nheren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens einschlielich auergerichtlichen kosten streithelfers klgerin abs abs zpo gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt nobbe mller grneberg joeres maihold vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz mai verfahren antragsteller beschwerdefhrer antragsgegner beschwerdegegner wegen zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs gei richter dr fischer terno richterin dr otten sowie rechtsanwlte prof salditt dr schott rechtsanwltin dr christian mai beschlossen antrag antragstellers gewhrung prozesskostenhilfe fr sofortige beschwerde beschluss senats schsischen anwaltsgerichtshofs beim ober landesgericht dresden januar zurckgewiesen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats schsischen anwaltsgerichtshofs beim oberlandesgericht dresden januar zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegner beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren dm festgesetzt grnde abs brao fgg zpo statthafte gesuch prozesskostenhilfe zurckzuweisen rechtsmittel ii dargelegt hinreichende aussicht erfolg bietet ii oktober geborene antragsteller jahre studium rechtswissenschaften humboldt universitt berlin akademischen grad diplom juristen abgeschlossen anschluss daran absolvierte ab september juli vorbereitungsdienst rechtsreferendar freistaat sachsen zweite juristische staatsprfung bestand wiederholungsprfung blieb erfolg fr ausbildung anwaltsstation wahlstation ergnzungsvorbereitungsdienst rechtsanwalt wiesen neben vorbereitungsdienst rechtsanwalt europcar autovermietung gmbh agentur sixt agentur zuge ab april spter ttig mrz antragsteller berufung rechtsanwaltsgesetz rag zulassung rechtsanwaltschaft beantragt bescheid november antragsgegner antrag zurckgewiesen antragsteller abs nr rag erforderliche zweijhrige juristische praxis aufweise antragsteller gestellten antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof beschluss januar zurckgewiesen hiergegen richtet sofortige beschwerde antragstellers sofortige beschwerde zulssig abs nr brao abs brao bleibt sache jedoch erfolg art abs gesetzes neuordnung berufsrechts rechtsanwlte patentanwlte september bgbl besitzen befhigung anwaltlichen ttigkeit personen sptestens innerhalb zwei jahren inkrafttreten gesetzes september fachlichen voraussetzungen fr zulassung rechtsanwaltschaft rag erfllen gem abs rag rechtsanwaltschaft zugelassen wer umfassendes juristisches hochschulstudium ddr absolviert akademischen grad diplom juristen abgeschlossen mindestens zwei jahre juristische praxis rechtspflege rechtsberatenden beruf verweisen bercksichtigt frheren ddr ausgebildeten juristen ddr mglichkeiten zweites juristisches staatsexamen abzulegen befhigung richteramt sinne abs drig erwerben besonderen verantwortung rechtsanwalts berater vertreter rechtsangelegenheiten freiberuflich ttiger jurist rechnung getragen treffkorn dtz zweck regelung wesentlichen bereits frheren ddr juristisch ttig gewesenen diplom juristen zugang rechtsanwaltschaft erleichtert stand zulassung abs rag denjenigen offen diplomprfung anlage kap iii sachgebiet abschn iii nr mag gg einigungsvertrags bgbl ii ersten juristischen staatsexamen gleichgestellt erst antragsteller beitritt ddr bundesrepublik abgelegt fr mglichkeit gegeben juristischen vorbereitungsdienst absolvieren rechtsanwaltszulassung erfolgreicher zweiter staatsprfung gem brao drig erlangen einschrnkung sinne wahl weges zulassung rag ausgeschlossen wre lsst weder gesetz einigungsvertrag entnehmen antragsteller jedoch zulassungsvoraussetzungen abs rag erfllt anwaltsgerichtshof recht verneint antragsteller zulassungsvoraussetzungen mindestens zweijhrigen juristischen praxis september verweisen aa juristische vorbereitungsdienst grundstzlich juristische praxis rechtsberatenden beruf rechtspflege sinne abs nr rag angesehen senatsbeschluss mai anwz brak mitt ausbildung ziel referendarinnen referendare richterlichen staatsanwaltlichen aufgaben aufgaben hheren allgemeinen verwaltungsdienstes anwaltschaft vertraut gilt fr wahlstation vertiefung ergnzung ausbildung dient demgegenber juristischer praxis zweck entstehungsge schichte regelung berufliche ttigkeit verstehen studium erworbenen fhigkeiten professionell angewendet ausbildungsttigkeit umfang eigenverantwortlichkeit unterscheidet voraussetzungen erscheint gerechtfertigt praxis erworbenen vertieften praktischen arbeit bewhrten kenntnisse jedenfalls annhernd denen gleichzusetzen erfolgreiche ablegung zweiten staatsprfung belegt danach ttigkeit antragstellers soweit rahmen juristischen vorbereitungsdienstes geleistet worden ttigkeit sinne abs nr rag angesehen antragsteller vorbereitungsdienst zurckgetreten zweite staatsexamen angestrebt zweimal prfung erfolg abgelegt entscheidung getroffen obwohl bescheid mai darauf hingewiesen worden geplanten neufassung brao mglichkeit anwaltszulassung rag erreichen zwei jahre inkrafttreten gesetzes bestehen referendardienst verwaltungspraxis neuen bundeslnder juristische praxis sinne rag anerkannt besonderheiten ergeben ttigkeit rechtsanwalt walt geleistet whrend ttigkeit fr rechtsanhat akten zugewiesen antragsteller verfertigten schriftstze regelmig unterschrieben plausibilitt geprft schlielich belegt umfang antragsteller zeit bearbeiteten flle antragsteller weit ber ausbil dungsverhltnis bliche ma ttig geworden mglicherweise rechtfertigte teil ttigkeit auerhalb ausbildung erbracht anzusehen angaben anwaltsgerichtshof zeugen vernommenen rechtsanwalts antragsteller sommer wenige akten zeit november juni laufende verfahren bearbeitet antragsteller angaben vollstndige liste verfahren erstellt denen ttig geworden sei entspricht durchschnittlichen monatlichen bearbeitung drei vier akten bercksichtigte antragsteller ablauf pflichtwahlstation ergnzungsvorbereitungsdienstes whrend dauer prfungsverfahrens fr rechtsanwalt daneben ab november juli auerhalb ausbildungsverhltnisses gelegentlich rechtsberatend fr fa ttig kme allenfalls teilanrechnung fr zeit betracht anrechnung hlfte zeit juristische praxis wre zulassungsbedingung abs rag erfllt darauf ankme weiteren ttigkeiten antragstellers fr firma juristische praxis sinne bestimmung gewertet knnen senat teilt auffassung anwaltsgerichtshofs jedenfalls rahmen erbrachte rechtsberatende ttigkeit fr zeit juli oktober nennenswerten umfang feststellbar kostenentscheidung folgt fr beschwerdeverfahren brao geschftswert bestimmt abs brao abs kosto zulassungsverfahren art umfang praxis bewerber erstrebten zulassung aufnehmen schtzen entsprechend rechtsprechung zulassungsverfahren neuen bundeslndern setzt senat dm fest gei fischer salditt terno schott otten christian'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet april bott justizhauptsekretrin urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nehmen beklagte wegen fehlerhafter anlageberatung schadensersatz wegen beteiligung fonds gmbh co kg anspruch klger beide unternehmer sparkasse langjhrige kunden hinweis beklagte verm gensberatung betreuung sogenannter premiumkunden spezialisiert sei wurden sachen vermgensanlage sparkasse beklagte verwiesen ige tochtergesellschaft sparkasse beklagte wirbt sogenannten imagebroschre verwendung firmenlogos sparkasse fr private banking bezeichnete ttigkeit jahr meldete geschftsfhrer beklagten telefonisch klgern empfahl streitgegenstndlichen fonds steueroptimierte kapitalanlage beklagte vertriebspartnerin fr fonds eigenkapitalvermittlung gewonnen worden weiteren telefonaten denen geschftsfhrer beklagten klger ber fonds informierte fr beteiligung geschlossenen fonds warb kam geschftsrumen beklagten persnlichen kundengesprch firmeneigene prokurist klger teilnahm verlaufe gesprchs wurde klgern konzept fonds anhand vorab zugesandten emissionsprospekts nochmals vorgestellt erlutert genaue inhalt beratungsgesprchs parteien streitig november zeichneten klger fondsanteile gegenwert jeweils zuzglich agios hhe beteiligungssumme annahme beklagte teil agios provision erhalte vereinbarte klger beklagten bezglich agios rck erstattung hhe brigen wurde ber beklagten seitens fondsgesellschaft zuflieende vertriebsprovision gesprochen beteiligungskapital zuzglich agios mithin gesamtbetrag hhe berwies klger anschlieend fondsgesellschaft entsprechender provisions rechnungsstellung erstattete beklagte spter vereinbarten betrag hhe beklagte erhielt fr vermittlung fondsanteile provision zumindest vermittelten nominalkapitals fondsbeteiligung erbrachte folgezeit erhofften wirtschaftlichen erfolg insbesondere erkannten finanzmter steuerlichen verlustzuweisungen fondsgesellschaft letztlich klage begehren klger wesentlichen rckabwicklung beteiligung fonds sowie entgangenen gewinn hhe zinsen pro jahr anlagekapital november eintritt rechtshngigkeit landgericht beklagte verurteilt klger jeweils zuzglich zinsen november august zuzglich zinsen hieraus ergebenden gesamtbetrag hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit august zahlen sowie klger wirtschaftlichen steuerlichen nachteilen freizustellen mittelbar unmittelbar beteiligung fonds resultieren insoweit zug zug bertragung fondsanteile weiterhin beklagte zahlung jeweils vorgerichtlicher anwaltskosten nebst zinsen verurteilt weitergehende klage abgewiesen worden berufung beklagten oberlandesgericht landgerichtliche urteil teilweise abgendert weitergehende berufung teilweise zurckgewiesen dabei oberlandesgericht bercksichtigung zwischenzeitlich erfolgter ausschttungen hhe jeweils verurteilung beklagten insbesondere dahingehend gendert klger nebst prozentpunkten ber basiszins seit august zahlen senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht klage wesentlichen fr begrndet erachtet klgern stnden ausgeurteilten ansprche beklagte wegen aufklrungspflichtverletzung parteien geschlossenen anlageberatungsvertrag parteien sei beratungsvertrag lediglich anlagevermittlungsvertrag geschlossen worden trete anlageinteressent bank anlageberater bank kunden heran ber anlage geldbetrags beraten beziehungsweise beraten darin liegende angebot abschluss beratungsvertrags stillschweigend aufnahme beratungsgesprchs angenommen klger seien geschftsfhrer beklagten zunchst telefonisch wegen fonds kontaktiert anschlieend rahmen persnlichen kundengesprchs rumlichkeiten beklagten ber beteiligung streitgegenstndlichen kapitalanlage beraten worden gesprch sei beklagten beratungsgesprch bezeichnet worden dabei sei klgern anhand emissionsprospekts anlage vorgestellt beteiligung daran empfohlen worden anlageberatungsvertrag ergebenden pflichten beklagte gleich zweifacher hinsicht verletzt klgern hhe fr vertrieb fondsbeteiligung zuflieenden rckvergtungen offengelegt darber aufgeklrt gegenber fondsgesellschaft grundstzlich verpflichtet gehabt rahmen kunden fhrenden beratungsgesprche ausschlielich hierfr fondsgesellschaft verfgung gestellten vertriebsunterlagen nutzen hierber hinausgehenden angaben beklagte klger ber hhe aufgrund vertriebsvereinbarung fondsgesellschaft zugeflossenen rckvergtung hhe mindestens nennwerts gesamten beteiligung agio aufgeklrt beklagten handele freie bank unabhngige anlageberaterin auslagerung anlageberatung geschftsbereich sparkasse dortmund beklagte mge gesellschaftsrechtliche ausgliederung vollzogen worden mache beratungsgesellschaft jedoch automatisch freien anlageberaterin sinne rechtsprechung bundesgerichtshofs vielmehr komme darauf beratungsgesellschaft fr erkennbarkeit provisionsinteresses mageblichen sicht kunden auen bank gesellschaftsrechtlich brigen unternehmensverbund unabhngige beraterin darstelle treffe beklagte sparkasse sei alleingesellschafterin beklagten bernehme werbung eingesetzten image broschre sogenannte corporate identity konzept sparkasse schpfe geschftsbeziehungen muttergesellschaft mache fruchtbar kunden sparkasse gezielt zufhren lasse klger htten rahmen persnlichen anhrung berzeugend ausgefhrt kunden mitarbeitern sparkasse kapitalanlagefragen beklagte bergeben worden seien begrndung gegenber angegeben beklagte speziell kunden ab gewissen grenordnung kmmere vermgensanlage besser spezieller beraten knne klare grenzziehung sparkasse einerseits beklagten andererseits gegeben geschweige sei fr kunden erkennbar vielmehr sei klgern eindruck vermittelt worden premiumkunden betreuung ausgegliederte beratungsgesellschaft nunmehr ganz individuelle besonders qualifizierte beratung seitens sparkasse zuteilwerden solle angesichts begleitumstnde status langjhrige gute kunden sparkasse htten klger annehmen drfen beklagte ige tochtergesellschaft sparkasse partizipiere letztlich entgelten kontofhrungsgebhren sparkasse regelmig rahmen geschftsbeziehung fr jeweiligen dienstleistungen kunden erhalte unbeschadet beklagte aufklrungspflicht dadurch verletzt ber eigenkapitalvermittlung betrauten ag ag ihrerseits rechte pflichten fondsgesellschaft geschlossenen vertriebsvereinbarung dritte bertragen durfte bestehenden vertriebs vergtungsvereinbarung aufgeklrt vereinbarung verpflichtet aussagen beteiligungsangebots abweichende darber hinausgehende angaben daten fakten verwenden ag fondsgesellschaft verfgung gestellt worden seien bernommene verpflichtung fr beklagte vornherein konkrete mglichkeit interessenkonflikts rahmen zuknftiger beratungsgesprche anlegern ber rede stehende beteiligungsform begrndet bestmglichen interesse anlegers entsprechende eigenstndige anlageberatung sei beklagten mehr selbstverstndlich mglich pflichtgeme beratung drfe vornherein emissionsprospekt sonstige vertriebsunterlagen fondsgesellschaft beauftragten vertriebsgesellschaft beschrnken beklagte hinblick rede stehende vertriebs vergtungsvereinbarung uneingeschrnkt vertragskonform verhalten msse knne andererseits gegenber kunden mehr bedenkenlos anlagegerechten beratung verpflichten vielmehr sei prinzipiell gefahr gelaufen anleger risiken anlageobjekts offenbaren knnen sofern entsprechenden daten verfgung gestellten vertriebsanlagen ergeben htten jedenfalls sei beklagte verpflichtet klger ber geschlossene vertriebsvereinbarung unterrichten ii urteil berufungsgerichts hlt rechtlichen nachprfung stand begrndung berufungsgerichts lassen schadensersatzansprche klger beklagte rechtfertigen erfolg bleibt jedoch rge beklagten anlage beratungs vermittlungsvertrag parteien bestanden tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts rechtlich beanstanden vordergrund anlageberatung steht abgrenzung anlagevermittlung angebot unabhngigen individuellen beratung senatsurteil oktober iii zr njw rr rn beratungsvertrag kommt regelmig konkludent zustande zusammenhang anlage geldbetrags tatschlich beratung stattfindet angebot abschluss beratungsvertrages stillschweigend empfehlung anlage geschehen bgh urteil september xi zr bghr bgb beratungsvertrag hufig beurteilung beratung aufgrund persnlichen verhltnisse anlegers vordergrund stehen senatsurteil januar iii zr njw rr rn vorliegend bercksichtigen klger sparkasse deren langjhrige kunden gerade deswegen beklagte verwiesen wurden ber premiumkunden zugeschnittene spezielle anlageberatungskompetenz verfgte ausgehend hiervon konnten klger objektiven empfngerhorizont empfehlung streitgegenstndlichen anlage verstehen beklagte kenntnis gehobenen wirtschaftlichen status klger persnlichen verhltnisse zugeschnittene anlagemglichkeit vorschlug beratungsvertrag ber geldanlage bot entgegennahme beratung verabre dung spter stattgefundenen gesprch ber empfohlenen fonds konnte beklagte dahingehend auffassen klger anlegergerechte empfehlung beratung ber chancen risiken anlage erwarteten inhalt beratungsvertrag zustande kam entgegen auffassung berufungsgerichts stehen klgern schadensersatzansprche beklagten wegen unterbliebenen aufklrung ber provision rckvergtung wegen gezeichneten fonds pflicht bestand fr beklagte gefestigten rechtsprechung senats freier bankmig gebundener anlageberater verpflichtet anleger ungefragt ber umstand hhe provision aufzuklren fr anleger liegt beratung freien anlageberater hand kapitalsuchenden anlagegesellschaft vertriebsprovisionen erhlt jedenfalls wirtschaftlich betrachtet anleger anlagegesellschaft gezahlten betrag entnommen anlageberater beratung geld verdienen berechtigterweise angenommen leistung insgesamt kostenlos erbringt agio kosten fr eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen liegt fr anleger klar erkennbar zutage mitteln vertriebsprovisionen bezahlt denen anlageberater partizipiert umstnden besteht regelmig schtzenswertes vertrauen anlegers darauf anlageberater leistungen kapitalsuchenden erhlt vielmehr anleger sowohl provisionsvergtung be raters kapitalsuchenden mglicherweise verbundene interessenkonflikt bewusst soweit genaue hhe anlageberater zukommenden provision geht gebotener abwgung gegenberstehenden interessen vertragsparteien sache anlegers generell provisionsinteresse beraters bekannt dieserhalb anlageberatern nachzufragen vgl senatsurteil juli iii zr njw rn mwn selbstndiges unternehmen finanzgruppe sparkasse ige tochtergesellschaft gmbh sparkasse hauptschlich gebiet anlageberatung ttig hinsichtlich verpflichtung kunden ungefragt ber empfohlenen anlage erwartete provision aufzuklren freier anlageberater behandeln vgl senatsurteil juli aao rn gebotenen typisierenden betrachtungsweise anleger anlageberater ber anlagemglichkeiten beraten lsst berechtigterweise annehmen anlageberater leistung kostenlos erbringen dabei vordergrund stellen fllen beratern selbstndige juristische personen handelt kreditinstitut klassischen bankgeschfte betreiben ungeachtet umstands finanzgruppe sparkasse gehren verwendung firmenlogos betont kunden wesentlichen kundenstamm sparkasse gewinnen eigenstndige unternehmen deren hauptttigkeit sogenannten freien anlageberatern beratung geldanlage gehrt gebotener typisierender betrachtungsweise anleger anlageberatung bewusst berater provision seitens kapitalsuchenden erhlt zumal vergtung fr anlageberatung verwaltung konten sonstige dienstleistungen seitens anlegers erhlt anleger beratung sparkassentochter schutzwrdiges vertrauen darauf geld seitens kapitalsuchenden fr vermittlung jeweiligen anlageprodukts erhlt senatsurteil aao umstnde vorliegenden fall geben anlass abweichenden beurteilung klgern bekannt beklagte sparkasse dortmund anlageberatung weiterverwiesen worden selbstndige juristische person jedenfalls zahlung fr anlageberatung erhielt brigen zeigt umstand klger beklagten ber offen ausgewiesene agio verhandelt teilweise rckerstattung verstndigt geschilderten zusammenhnge durchaus augen standen beklagte deshalb freie anlageberaterin anzusehen ber erhaltenen rckvergtungen provisionszahlungen aufzuklren brauchte unterbliebenen aufklrung daher schadensersatzanspruch fr klger ergeben auffassung berufungsgerichts beklagten falle mangelnde aufklrung ber inhalt geschlossenen vertriebsvereinbarung hinblick verwendung informationen weiterer beratungsfehler last hlt angriffen revision ebenfalls stand berufungsgericht nimmt bernommene verpflichtung begrnde fr be klagte vornherein konkrete mglichkeit interessenkonflikts rahmen zuknftiger beratungsgesprche anlegern ber rede stehende beteiligungsform bestmglichen interesse anlegers entsprechende eigenstndige anlageberatung sei mehr mglich anlageberatungskunde anspruch vollstndige richtige beratung darf wovon berufungsgericht zutreffend ausgegangen unterlagen beschrnken fondsgesellschaft vertriebsgesellschaft verfgung gestellt bezug anlageobjekt beratung diejenigen eigenschaften risiken beziehen fr jeweilige entscheidung wesentliche bedeutung knnen deshalb anlage empfehlen blichem kritischem sachverstand prfen anlageinteressenten diesbezgliches unterlassen hinweisen berater bezug bestimmte anlageentscheidung kompetent geriert dabei aktuelle informationen ber objekt empfehlen verschaffen gehrt auswertung vorhandener verffentlichungen wirtschaftspresse vgl senatsurteil dezember iii zr njw rn mwn prfung ergibt anlageprodukt fr kunden geeignet darf anlage empfohlen geschieht gleichwohl haftet anlageberater fr daraus entstandenen schaden kundeninteresse rechnung getragen anlageberater gegenber vertriebsgesellschaft verpflichtet anlageberatung deren angaben prospekte benutzen bedingt geringere pflichtenstellung hinsichtlich beratung kunden pflichtenkollision kommt anlageberater deswegen auerstande sieht informationsinteresse kunden pflichtgem erfllen gegebenenfalls verpflichtet vertrieb anlage einzustellen kunden darauf hinzuweisen weitere informationen erteilen darf jedoch anlage fr kunden richtig darstellt chancen risiken anlage verfgung gestellten unterlagen zutreffend wiedergegeben aufklrungsbedrftigen umstnde bekannt ergibt internen verpflichtung anlageberaters vertriebsvereinbarung informationsbedrftiger interessenkonflikt fr genommen fehlerhaftigkeit anlageberatung begrnden knnte ergibt deshalb gesamtbild falle unrichtigen anlageberatung anlageberater unabhngig davon haftet intern verpflichtet informationsmaterialien fondsgesellschaft vertriebsgesellschaft benutzen verschulden ausschlieen anlageberatung kundeninteresse korrekt erfolgt daraus deutlich internen vereinbarung vertriebsgesellschaft fr genommen groe bedeutung zukommt allein wegen unterbleibens hinweises vereinbarung anleger berechtigt knnte schadensersatz verlangen bereits senatsurteil dezember iii zr njw rr rn urteil daher aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen sache entscheidung reif abs abs zpo berufungsgericht geltend gemachten aufklrungspflichtverletzungen einwendungen beklagten auseinanderzusetzen ha ben wozu stellung nehmen senat derzeitigen verfahrensstadium anlass schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs antrag glubigers insolvenzverfahren erffnet schuldner rechtsschutzbedrfnis fr beschwerde ziel abweisung antrags mangels masse grundstzlich abgesprochen bgh beschlu juli ix zb lg flensburg ag niebll ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr fischer dr ganter raebel kayser cierniak juli beschlossen rechtsbeschwerde schuldnerin beschlu zivilkammer landgerichts flensburg juni aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen gegenstandswert grnde beschlu april amtsgericht insolvenzgericht antrag glubigerin insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin erffnet hiergegen schuldnerin sofortige beschwerde eingelegt begrndung fr deckung verfahrenskosten ausreichende masse sei vorhanden antrag gem abs inso abzuweisen sei landgericht sofortige beschwerde zurckgewiesen dagegen wendet schuldnerin rechtsbeschwerde ii rechtsmittel statthaft abs satz zpo abs inso zulssig inso abs zpo beschwerdegericht sofortige beschwerde fr unzulssig gehalten schuldnerin angefochtenen beschlu rechtsstellung beeintrchtigt somit materiell beschwert sei ansicht gefolgt rechtsbeschwerde vordergrund gestellte frage schuldner erffnung insolvenzverfahrens antrag glubigers materiell beschwert sofortigen beschwerde abweisung antrags mangels masse erstrebt zweifelsfrei bejahen erffnungsbeschlu stets materielle beschwer schuldners verbunden mnchkomm inso ganter rn mnchkomminso schmahl rn beruht erffnung fremdantrag schuldner entgegengetreten folgt daraus sogar formelle beschwer hk inso kirchhof aufl rn fraglich fall fr beschwerde schuldners hinreichendes rechtsschutzbedrfnis besteht unterschied beschwer rechtsschutzbedrfnis vgl mnchkomm inso ganter rn lediglich abweisung antrags mangels masse erreichen rechtsprechung literatur frage zumeist berwiegend verneinend fr fall eigenantrags errtert umstritten glubigerantrag gilt teils rechtsschutzbedrfnis verneint lg mnchengladbach zip fk inso schmerbach aufl rn hess inso aufl rn teils bejaht hk inso kirchhof aufl rn auffassung senats schuldner rechtsschutzbedrfnis fr beschwerde glubigerantrag zurckzufhrende verfahrenserffnung meinung schuldners mangels masse htte unterbleiben mssen grundstzlich abgesprochen aa vielfach unzulssigkeit beschwerde begrndet erwartung schuldners insolvenzgericht verfahren mangels masse erffnen sei schutzwrdig argumentation fr flle eigenantrags stichhaltig mag dahinstehen flle denen glubiger erffnung beantragt abs inso jedenfalls bertragbar bb vorliegenden fall schuldnerin kommanditgesellschaft ergibt deren rechtliches interesse abweisung fremdantrags mangels masse folgendem erffnung insolvenzverfahrens geht verwaltungs verfgungsbefugnis grundstzlich insolvenzverwalter ber abs inso hingegen insolvenzerffnung mangels masse abgelehnt falls persnlich haftenden gesellschafter natrliche person gesellschaft rechtskraft abweisungsbeschlusses aufgelst abs abs nr hgb gesellschaft regelmig smtliche gesellschafter liquidatoren abzuwickeln abs satz hgb eigenschaft liquidatoren gesellschafter verfgungsbefugnis beschrnkt vorhandene vermgen verwerten glubiger befriedigen schwebende geschfte knnen ende fhren cc fr flle eigenantrags anhngern ansicht schuldner insolvenzerffnung beschwerde ziel abweisung mangels masse einlegen knne ausnahme gemacht schuldner antrag lediglich gesetzlichen pflicht gengte vgl olg bamberg zip olg karlsruhe zip olg hamm zip schuldner stellung antrags kraft gesetzes verpflichtet sei mangels masse erffnung fhren knne drfe falls verfahren wider erwarten erffnet worden sei mglichkeit genommen unzulnglichkeit masse beschwerdeverfahren geltend erwgung mu erst recht gelten antragstellung glubiger somit gnzlich auerhalb einflubereichs schuldners erfolgt angefochtenen beschlu beschwerdegericht ansicht vertreten sofortige beschwerde htte sache erfolg knnen kostendeckung ausreichende masse vorhanden sei ebenfalls rechtsfehlerhaft beschwerdegericht auffassung sei kosten verfahrens deckende masse vorhanden gutachten insolvenzverwalterin gesttzt verfahrenskosten freie masse ermittelt mageblicher bestandteil freien masse dabei vorsichtsgrnden lediglich bewerteter anspruch schuldnerin zahlung kommanditeinlage bereits gezahlt sei hielt insolvenzverwalterin fr nachgewiesen schuldnerin vorgetragen sei wege formwechselnder umwandlung gmbh hervorgegangen deren stammkapital dm sei vollem umfang erbracht testierten jahresabschlssen ergebe brigen zeugenbeweis gestellt laut umwandlungsbeschlu kommanditeinlage vormali gen alleingesellschafters gmbh zuzurechnende eigenkapital gmbh gedeckt sollen wirksamkeit umwandlungsbeschlusses sei kommanditeinlage erbracht beschwerdegericht vorbringen nachgegangen obwohl schlssig kommanditeinlage konnte zuzurechnenden kapitalanteil vormaligen gmbh wirksamkeit umwandlungsbeschlusses erbracht vgl semler stengel ihrig umwandlungsgesetz rn schmitt hrtnagl stratz umwandlungsgesetz aufl rn gegebenenfalls nderte daran handelsregisterauszug belegte umstand zeitpunkt erffnungsantrags kommanditist ausge schieden statt wege sonderrechtsnachfolge gmbh co kg einlage kommanditistin gesellschaft eingetreten falle veruerung abtretung kommanditanteils verbleibt einlage blicherweise gesellschaft iii sache beschwerdegericht zurckzuverweisen geprft anspruch erbringung kommanditeinlage tatschlich offen steht gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren senat lediglich bemessen entspricht wert masse ber schuldnerin vorbringen abweisung erffnungsantrags frei verfgen fischer ganter kayser raebel cierniak'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss april strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts itzehoe november unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung vier fllen davon drei fllen tateinheit krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt einzelfreiheitsstrafen zuvor wegen verfahrensverzgerung sinne art abs satz mrk jeweils sechs monate reduziert nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts bemerkt senat gunsten angeklagten vorgenommene reduzierung strafhhe wegen annahme verfahrensverzgerung sinne art abs satz mrk beschwert soweit strafkammer dabei mehrmonatige verzgerung staatsanwaltschaft bezieht ermittlungsverfahren zunchst abs stpo eingestellt erst laufe klageerzwingungsverfahrens anklage erhebung bergegangen liegt hierin rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung vielmehr verfahrensgang ausflu rechtsstaatlichen ausgestaltung rechtsmittelsystems bghr stgb abs verfahrensverzgerung dabei kommt hinzu ursprngliche verfahrenseinstellung gerade interesse angeklagten erfolgt damals fr aussichtsreich gehaltenen gerichtsverfahren auszusetzen berlastung kammer erledigung vorrangiger haftsachen verstrichene zeitraum anklageerhebung januar beginn hauptverhandlung november ohnehin zeitspanne fr erffnungsverfahren angemessene frist beginn hauptverhandlung abzuziehen wre rechtfertigt fr allein annahme verstoes art abs satz mrk setzt vielmehr voraus sache insgesamt angemessener frist verhandelt worden wobei gewisse unttigkeit innerhalb einzelnen verfahrensabschnittes verletzung art abs satz mrk fhrt dadurch gesamtdauer verfahrens unangemessen lang bgh mrk art abs satz verfahrensverzgerung lag zwei tage letzten tat erfolgten erffnung tatvorwurfs februar erstinstanzlichen aburteilung angeklagten november nunmehr beschlu rechtskrftig lediglich verfahrensdauer jahr neun monaten tatvorwurf vier verbrechen unangemessen bezeichnet tolksdorf rissing van saan lienen winkler becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrerin generalbundesanwalts antrag november gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wuppertal januar schuldspruch dahin klargestellt angeklagte tateinheitlich krperverletzung todesfolge begangenen misshandlung schutzbefohlenen abs nr stgb schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagte wegen krperverletzung todesfolge tateinheit misshandlung schutzbefohlenen freiheitsstrafe acht jahren verurteilt hiergegen gerichtete verfahrensrgen sachlichrechtliche beanstandungen gesttzte revision fhrt korrektur schuldspruchs feststellungen rechtfertigen schuldspruch wegen misshandlung schutzbefohlenen abs nr stgb fr landgericht subsumtion angenommene qualifikation abs nr stgb fehlt hingegen jeglicher feststellung gesetz vorausge setzten tatvorsatz aufgrund erneuten tatrichterlichen verhandlung erwarten nachdem landgericht ausfhrlicher wrdigung hinsichtlich tode kindes fhrenden handlung rechtsfehlerfrei bedingten ttungsvorsatz verneint senat stellt daher schuldspruch klar schuldspruchnderung bedarf landgericht angeklagte wegen misshandlung schutzbefohlenen grnden besserer kenntlichmachung tat fr fall zutreffender annahme qualifikation geboten wre wegen schwerer misshandlung schutzbefohlenen verurteilt strafausspruch bleibt schuldspruchkorrektur unberhrt nachdem landgericht strafe strafrahmen abs stgb entnommen angefhrte strafschrfungsgrund angeklagte zugleich weiteren straftatbestand verwirklicht unverndert gegeben brigen berprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat rge landgericht fehlerhaft nachteil angeklagten verwertet erst hauptverhandlungstag sache eingelassen bleibt erfolg verhalten konnte gewrdigt nachdem angeklagte bereits ermittlungsverfahren tatvorwurf geuert handelte fall spter einlassung anfnglichem schweigen wechsels einlassung erstattung notwendigen auslagen nebenklger revisionsverfahren findet wegen gleichfalls erfolglosen revision nebenklger statt vgl meyer goner stpo aufl rdn becker pfister lienen sost scheible hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja anlagebedingter haarausfall hwg abs nr abs nr lit anlagebedingte androgene haarausfall mann weder krankheit krperschaden abs nr hwg werbung fr eigenhaartransplantation vorher nachher abbildung behandelten person unterfllt daher werbeverbot abs nr lit hwg bgh urt september zr lg mnchen zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg prof dr bornkamm pokrant dr schaffert fr recht erkannt revision urteil landgerichts mnchen kammer fr handelssachen mrz kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien wettbewerber gebiet kosmetischen haarchirurgie haarwurzelverpflanzung streiten darber werbung beklagten bildlichen darstellung personen eigenhaarverpflanzung abs nr lit hwg verstt beklagte warb mrz auerhalb fachkreisen prospekt haartransplantation informationen ber behandlung erblich bedingten haarausfalls bildliche darstellungen personen behandlung enthielt fr angebotenen haarverpflanzungen klgerin hlt werbung wegen verstoes heilmittelwerbegesetz hwg fr wettbewerbswidrig meint erblich bedingte glatze mannes androgenetische alopezie sei medizinischer sicht krankheit leiden anzusehen jedenfalls handele dabei krperschaden dauernde abweichung normalen krperlichen beschaffenheit vorliege weder krankheit leiden empfunden klgerin beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verbieten geschftsverkehr wettbewerbszwecken fr haartransplantationen printmedien gedruckte werbebroschren infobltter eingeschlossen auerhalb fachkreise bildlichen darstellung behandelten personen durchfhrung haartransplantation werben folgt entsprechende bildliche darstellung beklagte entgegengetreten geltend gemacht genetisch bedingte mnnerglatze sei weder krankheit krperschaden vllig natrliche bliche erscheinungsform kopfhaut mannes landgericht klage abgewiesen sprung revision verfolgt klgerin klagebegehren beklagte beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde landgericht angenommen angegriffene werbung verstoe abs nr lit hwg ausgefhrt vorschriften heilmittelwerbegesetzes fnden beanstandete werbung beklagten anwendung prospekt knne hinreichender deutlichkeit entnommen darin enthaltenen informationen behandlung erblich bedingten haarausfalls bezgen sei medizinischer sicht krankheit sekundres mnnliches geschlechtsmerkmal glatze knne einzelfall auergewhnlichen leidensdruck fhren wirkung begrnde krankheitswert glatze krperschaden abs nr hwg sei erblich bedingte glatze ebenfalls begriff krperschadens sollten behandlungsbedrftigen krperlichen zustnde aufgefangen weder krankheiten krankhaften beschwerden zugeordnet knnten schutzziel hierauf bezogenen bestimmungen heilmittelwerbegesetzes arzneimittelgesetzes amg sei gesundheit einzelnen volkes wobei gesundheit gefhrdet angesehen schdliche nebenwirkungen eintreten knnten arzneien gefahr selbstbehandlung ungnstigen wirkungen bestehe werbeprospekt beklagten beschriebenen haarverpflanzung liege all ii revision erfolg klgerin steht geltend gemachte anspruch uwg abs nr lit hwg landgericht angenommen erblich bedingten haarausfall mannes handele medizinischer sicht weder krankheit krperschaden abs nr hwg folge bestimmungen gesetzes beanstandete werbung beklagten anwendung fnden dagegen rechtsgrnden erinnern krankheit liegt unerhebliche vorbergehende strung normalen beschaffenheit normalen ttigkeit krpers besteht geheilt vgl bgh urt zr grur wrp lebertran doepner heilmittelwerbegesetz aufl rdn grning heilmittelwerberecht rdn blow ring heilmittelwerbegesetz aufl rdn danach anlagebedingte haarausfall krankheit angesehen landgericht annahme genetisch bedingten haarausfall handele medizinischer sicht krankheit abs nr hwg sachverstndigen prof dr dr schriftlich erstattete gutachten gesttzt dagegen wendet revision erfolg rgt unrecht landgericht beurteilung begrndet allein sachverstndi gengutachten dargelegten erkenntnisse bezogen hinzuziehung sachverstndigen gerade notwendig gericht eigene sachkunde fehlt medizinischen bereich fall vgl mnchkomm zpo schreiber aufl rdn sachverstndigen gutachten einzelnen dargelegt heutigen erkenntnissen erblich bedingten haarausfall medizinischer sicht krankheit sekundres mnnliches geschlechtsmerkmal handelt dementsprechend anlagebedingte androgene haarausfall allgemeinen krankheit erscheinung angesehen normalen beschaffenheit funktion krpers gehrt vgl doepner aao rdn stichwort haarausfall grning aao rdn stichwort haarausfall blow ring aao rdn objektiver betrachtung beanstandeten werbebroschre vorher zustand abgebildeten person handelt anlagebedingten haarausfall krperschaden abs nr hwg liegt allgemeinen angeborenen erworbenen typischerweise behebbaren vernderungen krpers zhlen insbesondere verlust sowie dauerhafte funktionsbeeintrchtigung krperteils organs vgl doepner aao rdn grning aao rdn blow ring aao rdn liegt hand voraussetzungen rede stehenden haarausfall gegeben verlust kopfhaare kommt medizinisch biologisch gesehen unmittelbaren schdigung krpers umstand beseitigung eingetretenen haarausfalls chirurgischen eingriff erfordert fr beurteilung frage glatzenbildung krankheit krperschaden handelt bedeutung darf allerdings unbercksichtigt bleiben verstndnis krankheits krperschadensbegriffs abs nr hwg mageblich schutzzweck heilmittelwerbegesetzes beeinflut heilmittelwerbegesetz ebenso arzneimittelgesetz erster linie gefahren begegnen gesundheit einzelnen gesundheitsinteressen allgemeinheit unsachgeme selbstmedikation drohen unabhngig davon einzelfall wirklich eintreten vgl bgh urt zr grur pfund abgenommen urt zr grur wrp fachliche empfehlung iii doepner aao einl rdn darber hinaus verhindert bertreibungen arbeitende suggestive marktschreierische werbung kranke besonders ltere menschen fehlentscheidungen beim arzneimittelgebrauch verwendung mittel beseitigung krankheiten krperschden verleitet vgl bgh grur pfund abgenommen gefahren bestehen beklagten beworbenen eigenhaartransplantation unwidersprochen gebliebenen vortrag beklagten erfordert eigenhaarverpflanzung chirurgischen eingriff rzten entsprechender beratung aufklrung ber derartigen behandlung verbundenen risiken durchgefhrt fr unerwnschte selbstmedikation umstnden raum vorbringen revision gefahr selbstmedikation knne schon deshalb vllig ausgeschlossen sachverstndigen gutachten darauf hingewiesen htten neben chirurgischen manahmen zunehmend uerliche innerliche medikamentse behandlungsmglichkeiten verfgung stnden streitfall bedeutung beklagte fr behandlungsmethoden informationsbroschre haartransplantation informationen ber behandlung erblich bedingten haarausfalls geworben iii danach revision kostenfolge abs zpo zurckzuweisen ullmann ungern sternberg pokrant bornkamm schaffert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen ii februar unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde angeklagte ersten rechtsgang landgericht freisprechung brigen wegen sexuellen missbrauchs kindern tateinheit versto weisungen whrend fhrungsaufsicht sowie wegen weiteren verstoes weisungen whrend fhrungsaufsicht gesamt freiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt worden revision staatsanwaltschaft senat entscheidung urteil april zugrundeliegenden feststellungen insoweit aufgehoben anordnung unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung abgelehnt worden sache umfang aufhebung jugendschutzkammer landgerichts zurckverwiesen nunmehr zustndige strafkammer angefochtene urteil anordnung angeklagten sicherungsverwahrung angeordnet dagegen gerichtete rechtsmittel erweist unzulssig angeklagte einlegung revision wirksamen rechtsmittelverzicht erklrt urteil februar anwesenheit angeklagten verkndet worden ausweislich sitzungsniederschrift rechtsmittelbelehrung erteilt worden februar ging allgemeinen annahmestelle justizbehrde mnchen angeklagten verteidiger rechtsanwalt unterzeichnetes schreiben darin teilt angeklagte entschlossen gestrige urteil unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet worden sei unternehmen wrtlich heit erklre hiermit rechtsmittelverzicht wobei wort rechtsmittelverzicht grobuchstaben sperrschrift unterstreichung optisch hervorgehoben folgt unterschrift angeklagten nachfolgenden absatz erklrt verteidiger sachbesprechung herrn rechtsmittelverzicht anzuschlieen februar datierten februar eingegangenen schreiben legte angeklagte revision machte geltend verteidiger vorspiegelung falscher tatsachen rechtsmittelverzicht gentigt worden rechtsmittelverzicht ziehe zurck verteidiger erklrt rechtsmittelverzicht deshalb unterschreiben mssen selben verfahren zweite revision mglich sei spter angeklagten neu mandatierter verteidiger rechts anwalt revision begrndet sachlichrechtliche beanstandungen gesttzt revision wegen februar angeklagten schriftlich erklrten rechtsmittelverzichts unzulssig abs stpo wirksamer verzicht rechtsmittel fhrt verlust st rspr etwa bgh beschlsse januar str strafo september str nstz rr angeklagte konnte daher februar eingegangenen schreiben revision mehr einlegen inhalt schriftlichen erklrung februar verzicht rechtsmittel unmissverstndlich bestehen zweifel wirksamkeit rechtsmittelverzichts aa insbesondere prozessuale handlungsfhigkeit vgl bgh beschlsse juni str nstz rr juli str nstz rr dezember str nstz rr frisch systematischer kommentar stpo aufl band vi rn mwn angeklagten gegeben prozessual handlungsfhig wer aufgrund geistigen krperlichen fhigkeiten lage interessen verstndig wahrzunehmen sowie prozesshandlungen verstndnis vernunft auszufhren siehe bgh beschlsse februar str bghst dezember str nstz rr siehe frisch aao ausschlaggebend prozesshandlungen zusam menhang rechtsmitteln fhigkeit verfahrensrechtliche bedeutung rechtsmittelrcknahme rechtsmittelverzichts erkennen vgl bgh beschlsse mrz str nstz januar str bghst dezember str nstz rr fhigkeit erst schwerwiegende psychische krperliche erkrankungen beeintrchtigungen aufgehoben bgh beschlsse februar str wistra juli str nstzrr dezember str nstz rr paul karlsruher kommentar stpo aufl rn radtke radtke hohmann stpo rn mwn prozessuale handlungsfhigkeit besteht bzw bestand jeweils zustndige gericht freibeweisverfahren aufzuklren st rspr etwa bgh beschluss januar str nstz siehe bgh beschlsse oktober str rn september str bghst rn revisionsgericht darf dafr akteninhalt beschrnken bgh beschluss oktober str rn mwn mastben gemessen angeklagte zeitpunkt verzichtserklrung prozessual handlungsfhig bereits ausweislich feststellungen zugrunde liegenden beweiswrdigenden erwgungen angefochtenen urteil liegen angeklagten hirnorganischen strungen forensisch relevanten minderbegabungen rahmen testpsychologischer untersuchungen hamburg wechslerintelligenztest fr erwachsene gesamt iq erreicht ua tatgericht gehrte psychologische sachverstndige hirnorganisch bedingte leistungseinbuen angeklagten ausgeschlossen ebenfalls gehrte psychiatrische sachverstndige angeschlossen ua einschtzung psychologischen sachverstndigen verfgt angeklagte ber przises gedchtnis geistig flexibel ausdauernd lage bestens konzentrieren angeklagte sei lernfhig intellektuell assoziativ beweglich knne gemachte eindrcke adquat verarbeiten ua bereits bewertungen sachverstndigen schlieen fr beurteilung prozessualen handlungsfhigkeit bedeutsame beeintrchtigungen angeklagten sicher zudem hinblick mehrfachen vorahndungen ablufen strafverfahrens insbesondere anschluss urteilsverkndung regelmig erfolgende belehrung ber statthaften rechtsmittel sowie verbundenen form fristerfordernisse vertraut senat daher davon berzeugt angeklagte abgabe verzichtserklrung wenige tage urteilsverkndung weiteres lage bedeutung schriftlichen erklrung erkennen bb rechtsmittelverzicht aufgrund tuschung hervorgerufenen irrtums angeklagten unwirksam tuschung gericht staatsanwaltschaft irrtumsbedingte abgabe verzichtserklrung angeklagten verursacht deshalb unwirksamkeit fhren knnte vgl bgh urteil april str bghst bgh beschlsse april str nstz rr dezember str nstz rr august str nstz rr oktober str nstz rr weder revision nachvollziehbar geltend gemacht worden ersichtlich verteidiger hervorgerufener irrtum wrde rechtsprechung bundesgerichtshofs unwirksamkeit fhren bgh beschluss mai str becker nstz rr brigen angeklagten vorgetragene tuschung verteidiger rechtsanwalt bewiesen wre fr nachweis unwirksamkeit rechtsmittels erforderlich vgl bgh beschluss mai str rn mwn olg frankfurt beschluss februar ws nstz rr radtke radtke hohmann aao rn mwn rechtsanwalt schreiben februar nachvollziehbar dargelegt rechtsmittelverzichtserklrung gekommen tuschung ber mglichkeit revision einzulegen vorausgegangen angeklagten rechtsanwalt vorgetragene geschehen rechtsanwalt gegenber angeklagten behauptet zweites urteil sache sei revision mehr mglich zudem generalbundeswalt zutreffend hervorgehoben angesichts wortlauts rechtsmittelverzichtserklrung nachvollziehbar gilt erst recht angesichts angeklagten wenige tage zuvor erteilten belehrung ber mglichkeit rechtsmittel revision einzulegen entgegen vorbringen rechtsanwalt gibt bereits prozesshandlungsfhig keit dargelegten grnden anhaltspunkte person angeklagten dafr vorhandene rechtsmittelmglichkeit bedeutung verzichts erfasst knnte wirksame verzicht rechtsmittel weder widerruf rcknahme verzichtserklrung deren anfechtung revidierbar st rspr siehe bgh beschluss oktober str nstz rr mwn verzicht eindeutigen wortlaut schreibens februar angeklagten erklrt worden kommt voraussetzungen abs stpo entgegen auffassung rechtsanwalt wiedereinsetzung vorigen stand findet wirksamem rechtsmittelverzicht statt bgh beschlsse september str nstz rr oktober str nstz rr mwn angeklagten schreiben februar prophylaktisch gestellten antrag zurckversetzung vorigen stand legt senat anhand kontextes entsprechenden absatzes ohnehin dahingehend stpo wiedereinsetzung lediglich fr fall verspteten einlegung revision fr denjenigen verlusts revision aufgrund wirksamen rechtsmittelverzichts begehrt fall verfristung vorliegt bedurfte entscheidung ber wiedereinsetzungsgesuch ii rechtsmittel wre sache erfolglos geblieben erwiese unbegrndet sinne abs stpo graf jger mosbacher radtke br'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen betruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag august gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts verden august soweit betrifft zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit fall ii urteilsgrnde verurteilt worden ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen betruges drei fllen sowie versuchten betruges tateinheit mittelbarer falschbeurkundung urkundenflschung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zwei monaten verurteilt bestimmt zwei monate verhngten strafe wegen rechtsstaatswidriger verfahrensverzgerung vollstreckt gelten weiterhin einziehung werts taterlangten hhe angeordnet rge verletzung sachlichen rechts ge sttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo verurteilung angeklagten wegen dreier flle betruges fllen ii urteilsgrnde erweist rechtsfehlerfrei nachprfung grundlage taten angeordneten einziehung werts tatertrgen sowie kompensationsentscheidung aufgrund rechtsstaatswidriger verfahrensverzgerung angeklagten benachteiligenden rechtsfehler ergeben verurteilung angeklagten wegen versuchten betruges tateinheit mittelbarer falschbeurkundung urkundenflschung fall ii urteilsgrnde hingegen bestand tat strafkammer festgestellt angeklagte entschluss fasste kreditinstitut gewhrung auszahlung darlehens ber mindestens existente person namens veranlassen sodann ber geld verfgen umsetzung entschlusses ging folgt veranlassung angeklagten schloss gesondert verfolgte scheinpersonalien juli nota riellen vertrag mitangeklagten sascha ber kauf eigentum stehenden wohnhaus bebauten grundstcks kaufpreis verkehrswert entsprach notar trat angeklagte bevollmchtigter eingeweihten mitangeklagten woche spter wurde angeklagten beabsichtigt auflassungsvormerkung zugunsten existenten person grundbuch eingetragen ebenfalls anfang juli erstellte angeklagte fr kaufobjekt fiktive schriftliche mietvertrge sowie scheinigungen firma lautende gehaltsbe gmbh spter sachbearbei ter angefragten kreditinstituts vorzuspiegeln erworbene immobilie werfe ertrge vermietung ab kredit ersuchende person sei finanzkrftig august beauftragte angeklagte namen kreditvermittler schriftlich darlehen immobili enfinanzierung vermitteln bevollmchtigte unterlagen fr finanzierung vorgesehenes kreditinstitut weiterzuleiten darlehensvertragsangebot entgegenzunehmen angeklagte sandte unterschriebene ausgefllte selbstauskunft fr kreditvermittler wahrheitswidrig betrag kaufpreis fr grundstck eingetragen berdies machte angeklagte fingierten mietvertrgen entsprechende falsche angaben mieteinnahmen beabsichtigte weise kreditvermittler auszuwhlende kreditinstitut glauben kaufobjekt sei werthaltiger biete mehr sicherheiten tatschlich fall hierdurch kreditinstitut abschluss darlehensvertrages berweisung vereinbarten darlehenssumme mindestens namen erffnetes bankkonto bewegen ange klagte nahm dabei billigend kauf darlehensgeber vermgensschaden jedenfalls darlehenssumme abzglich realisierbarem verwertungserls dinglichen sicherheiten entsteht september bermittelte kreditvermittler darlehensangebot frage bank sowie finanzierungsan ag ber jeweils beide lehnten indes be gehrten kredit ab abschluss darlehensvertrages auszahlung darlehensbetrgen kam folgezeit grundlage festgestellten sachverhalts strafkammer angeklagten recht urkundenflschung abs stgb schuldig gesprochen jedenfalls erstellen lautenden gehaltsbescheinigungen stellte unechte urkunden her feststellungen tragen verurteilung wegen versuchten betruges wegen mittelbarer falschbeurkundung aa hinblick versuchten betrug abs abs stgb strafkammer zutreffend generalbundesanwalt dargelegten grnden angenommen angeklagte bereits unmittelbar tatbestandsverwirklichung angesetzt ausschlielich gegenber undolos handelnden kreditvermittler vorgenommenen ttigkeiten beging mangels entgegenstehender feststellungen tateinheitlich betrugsversuch sowohl nachteil bank ag lsst jedoch ausschlieen angeklagte strafbefreiender wirkung freiwillig unbeendeten versuch zurckgetreten urteil entnehmen angeklagte aktivitten einstellte versuch fehlgeschlagen beendet feststellungen vorstellungsbild fehlen fehlgeschlagen versuch tter erkennt taterfolg bereits eingesetzten hand liegenden mitteln mehr herbeigefhrt ganz neue handlungs kausalkette gang gesetzt subjektive sicht tters mageblich versuch objektiv fehlgeschlagen tter erfasst vgl bgh beschlsse november str bghr stgb abs satz rcktritt februar str juris rn daher annahme fehlschlags regelmig feststellungen entsprechenden vorstellungsbild angeklagten zeitpunkt nichtweiterhandelns sog rcktrittshorizont erforderlich vgl bgh beschluss januar str juris rn mwn ausnahme gilt festgestellte objektive sachlage sichere rckschlsse innere einstellung angeklagten gestattet vgl bgh beschluss juni str bghr stgb abs satz freiwilligkeit mastben belegen urteilsgrnde fehlgeschlagenen versuch angeklagte korrespondenz kreditvermittler erkannt htte konkrete bemhungen seien gescheitert festgestellt urteilsgrnde verhalten angeklagte ber endgltigen ablehnungserklrungen bank ag informiert hinsichtlich letztgenannter bleibt unklar berhaupt finanzierungsanfrage benachrichtigt worden mglich umstnden kenntnis erhielt fr frage unbeendeter beendeter versuch vorliegt kommt ebenfalls magebend darauf vorstellung tter letzten ausfhrungshandlung tat bgh urteil mrz str nstz rr mwn danach liegt unbeendeter versuch tter sicht getan tatbestandsverwirklichung erforderlich fall allein freiwillige unterlassen weiterer taterfolg abzielender handlungen strafbefreiend versuch zurcktreten abs satz alternative stgb hlt dagegen eintritt taterfolgs weiterhin fr mglich versuch beendet strafbefreiende rcktritt setzt voraus tter taterfolg freiwillig aktives tun verhindert abs satz alternative stgb zumindest entsprechende ernsthafte bemhungen entfaltet erfolg zutun ausbleibt abs satz stgb bgh beschlsse mai gsst bghst mwn februar str juris rn mastben belegen urteilsgrnde ebenso wenig beendeten versuch vielmehr generalbundesanwalt davon auszugehen fr wirksamen darlehensvertragsschluss unterschrift darlehensnehmerin betreffenden kreditinstitut erstellenden bersendenden schriftlichen darlehensvertrag erforderlich wre fr finanzierungsfrage hinsichtlich ag versteht bank gerichteten darlehens angebots blichen gepflogenheiten praxis unterstellt fr vertragsschluss htte darlehensgeber erklrten annahme angebots bedurft angeklagte anschluss korrespondenz kreditvermittler dennoch vorgestellt htte darlehensvertrag komme weiteres zustande festgestellt liegt brigen fern bb urteilsfeststellungen tatschliches geschehen geschildert aufgrund angeklagte wegen mittelbarer falschbeurkundung abs stgb strafbar gemacht htte soweit generalbundesanwalt angenommen abgeurteilte straftat liege veranlassung gutglubigen notars beim grundbuchamt auflassungsvormerkung zugunsten existenten person grundbuch erwirken vermag senat darin folgen verhalten erfllt tatbestand abs stgb handelt grundbuch ffentliches buch sinne abs stgb ergibt vorschriften bgb vgl olg stuttgart beschluss mrz ss nstz heine schuster stgb aufl rn eingetragene auflassungsvormerkung unrichtig indes ffentlichen buch enthaltene unrichtige angabe auenstehender tuschung gutglubigen amtstrgers bewirkt tatbestand abs stgb verwirklicht strafbewehrt beurkundet sinne strafnorm vielmehr diejenigen erklrungen verhandlungen tatsachen ffentliche glaube heit volle beweiswirkung fr jedermann erstreckt fr inhaltliche reichweite erhhten beweiskraft soweit ausdrckliche gesetzliche regelung beweiswirkung besteht ausschlaggebend fehlt erhhte beweiskraft mittelbar beachtung anschauung rechtsverkehrs rechtsvorschriften ergeben fr errichtung zweck urkunde mageblich vgl bgh beschluss juni str bghr stgb abs ffentlicher glaube urteil januar str nstz jeweils mwn gemessen daran besteht hinsichtlich eintragung auflassungsvormerkung zugunsten existenten person grundbuch ffentlicher glauben erhhte beweiskraft grundbuchs bgb erstreckt existenz rechtsfhigkeit eingetrage nen grundbuchfhigkeit voraussetzung eintragung grundbuchamt lediglich bernommene erklrung rechtsbehauptung grundbuchs daher fr existierenden bzw rechtsfhigen berechtigten eingetragene recht gutglaubensschutzfhig vgl olg frankfurt beschluss juni zfir mkobgb kohler aufl rn ae ferner jauernig berger bgb aufl rn rn aufhebung verurteilung fall ii urteilsgrnde einschlielich hierfr verhngten einzelstrafe bedingt aufhebung gesamtstrafe kompensationsentscheidung aufgrund rechtsstaatswidriger verfahrensverzgerung dagegen teilaufhebung strafausspruchs erfasst vgl bgh urteil august str nstz beschluss november str juris rn ribgh gericke befindet urlaub daher unterschrift gehindert becker spaniol berg leplow spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss blw november landwirtschaftssache betreffend abfindungsansprche landwirtschaftsanpassungsgesetz nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rberg art abs satz einziehung abgetretener forderungen hlftige beteiligung ertrag stellt geschftsmig erfolgt erlaubnispflichtige besorgung fremder rechtsangelegenheiten dar fr geschftsmigkeit handelns erforderliche wiederholungsabsicht besteht unterliegt tatrichter vorbehaltenen wrdigung umstnde rechtsbeschwerdegericht rechtsfehler berprfen wiederholungsabsicht ausnahmefall vereinbarung erfolgsabhngigen entgelts sowie falle inkassottigkeit fr greren personenkreis flle fehlen inkassottigkeit schuldner schuldgrund abfindungsansprche umgewandelte lpg bgh beschl november blw olg naumburg ag dessau bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen november vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr lemke sowie ehrenamtlichen richter kees andreae beschlossen rechtsbeschwerde beschlu senats fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts naumburg oktober kosten antragsgegnerin antragsteller auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten zurckgewiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt grnde mitglied lpg folgenden lpg rechtsvorgngerin antragsgegnerin umwandlung ausschied vertrag dezember verpflichtete antragsteller gegenber ansprche antragsgegnerin eigene kosten gerichtlich durchzusetzen ertrag hlftig geteilt dementsprechend trat abfindungsansprche selben tag antragsteller ab inhaltsgleiche abreden traf antragsteller ende dezember weiteren ehemaligen mitgliedern lpg deren erben bereits antragsteller ansprche lpg mitglieds abtreten lassen gegenber antragsgegnerin gerichtlich geltend gemacht abgetretenem recht antragstel ler zunchst zahlung nebst zinsen antragsgegnerin verlangt landwirtschaftsgericht antrag abgewiesen oberlandesgericht zahlung nebst zinsen reduzierten antrag hhe stattgegeben dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde antragsgegnerin wiederherstellung entscheidung landwirtschaftsgerichts erstrebt antragsteller beantragt zurckweisung rechtsmittels ii beschwerdegericht hlt abtretung abfindungsanspruchs antragsgegnerin gem abs nr lwanpg antragsteller fr wirksam versto rechtsberatungsgesetz sei gegeben antragsteller geschftsmig gehandelt knne daher grund zuerkannten hhe unstreitigen anspruch antragsgegnerin geltend iii ausfhrungen halten rechtlichen prfung stand infolge ausscheidens rechtsvorgngerin antragsgegnerin abfindungsanspruch abs nr lwanpg hhe zusteht stellt rechtsbeschwerde frage rechtsfehler beschwerdegericht berechnung anspruchs bereinstimmenden angaben beteiligten gesttzt unterlaufen rechtsbeschwerde wendet allein auffassung beschwerdegerichts abtretungsvereinbarung stelle versto rechtsberatungsgesetz dar sei daher wirksam indes rechtsgrnden beanstanden allerdings stellt einziehung abgetretener forderungen art abs satz rberg besorgung fremder rechtsangelegenheiten dar geschftsmig erfolgt erlaubnis betrieben darf antragsteller konkreten fall eingezogenen betrag hlftig beteiligt macht geschft eigenen angelegenheit zessionars darin liegt lediglich vereinbarung erfolgsabhngigen vergtung fr inkassottigkeit vgl chemnitz johnigk rberg aufl art rdn rennen caliebe rberg aufl art rdn ndert fremdcharakter geschfts beschwerdegericht jedoch rechtsfehlerfrei geschftsmiges handeln antragstellers verneint aa begriff geschftsmigkeit allgemein irgendwie geartetes handeln geschftlichen verkehr erfat erlaubnisfreie besorgung fremder rechtsangelegenheiten vereinzelten sonderfllen abgegrenzt darauf gerichteten geschftsttigkeit bgh urt februar zr wm urt april zr njw geschftsmig handelt deshalb wer beabsichtigt ttigkeit sei bietender gelegenheit gleicher art wiederholen dadurch dauernden wiederkehrenden bestandteil beschftigung bghz bgh urt juni iva zr njw urt februar ix zr njw urt november ii zr njw gesetz schutz rechtsuchenden allgemeinen interesse zuverlssigen rechtspflege gefahr vorbeugen geschftsmige insbesondere rahmen ausbung berufs erfolgende besorgung fremder rechtsangelegenheiten ungeeignete unzuverlssige personen gert bverfg njw bghz bgh urt februar zr wm urt april zr njw chemnitz johnigk art rdn rennen caliebe art rdn jeweils weiteren nachw bb erforderlich danach feststellung antragsteller absicht ber ende dezember abgetretenen ansprche insgesamt ehemaligen lpg mitgliedern hinaus zuknftig weitere forderungen fr dritte einzuziehen absicht folgt entgegen auffassung rechtsbeschwerde allein zwingend daraus antragsteller zedenten jeweils erfolgsabhngiges entgelt vereinbart honorarvereinbarung je umstnden einzelfalls fr annahme wiederholungsabsicht fr vorliegen geschftsmigen handelns ausreichen bghz bgh urt juni iva zr njw chemnitz johnigk art rdn rennen caliebe art rdn jedoch ausnahmsweise besonderen grnden forderungseinziehung fremde rechnung vorgenommen bgh urt februar zr wm urt dezember iii zr njw urt november ii zr njw urt april zr njw ausnahmefall vorliegen inkassottigkeit fr greren personenkreis erfolgen bgh urt dezember iii zr njw urt november ii zr njw bernommene forderungsbestand erheblichen umfang rechtsbeschwerde allerdings feststellungen beschwerdegerichts zugrunde liegen verfahrensfehlerhaft unterblieben wren geltend macht bgh urt februar zr wm olg mnchen njw rr cc getroffenen feststellungen tragen annahme beschwerdegerichts abtretungen ausnahmecharakter vornherein engen personenkreis fest umrissenen forderungsbestand begrenzt deshalb wiederholung angelegt zumindest mgliche tatrichterliche wrdigung vgl bghz fehlerfrei rechtsbeschwerde hinzunehmen ausnahmecharakter ergibt daraus abtretungen antragsteller lage versetzen sollten antragsgegnerin gerichtete abfindungsansprche landwirtschaftsanpassungsgesetz deren vermeintlicher verjhrung dezember gerichtlich geltend auffassung antragstellers derartige ansprche spteren zeitpunkt mehr durchsetzbar besteht zwingender grund fr annahme bereits vergangenheit zukunft entsprechende forderungen ehemaliger lpg mitglieder einzuziehen weder anhaltspunkte festgestellt verweist rechtsbeschwerde entsprechenden vortrag antragsgegnerin antragsteller ausweitung ttigkeit unverjhrte ansprche inhalt schuldner beabsichtigt knnte ging allein ansprche antragsgegnerin belegt zustzlich vorbringen rechtsbeschwerde antragsteller durchsetzung abgetretenen ansprche kenntnisse nutzbar gerichtlichen geltendmachung bereits jahr abgetretenen forderung erlangt gehabt kenntnisse insbesondere ber fr verteilung zugrunde legende eigenkapital nmlich wenigen allgemeinen erfahrungen landwirtschaftsanpassungsrecht abgesehen ausschlielich fr bestehen hhe abfindungsansprchen antragsgegnerin bedeutung soweit rechtsbeschwerde geltend macht antragsteller sei zedenten weder verwandtschaftlich freundschaftlich verbunden fehlt entsprechenden feststellungen beschwerdegerichts rechtsbeschwerde verweist sachvortrag tatsacheninstanzen hierzu rechtsbeschwerdeverfahren neuer sachvortrag indes einge fhrt unabhngig davon wre umstand fehlender persnlicher beziehungen zedenten zessionar unerheblich dabei offen bleiben darin gerade indiz fr absicht sehen rechtsbesorgende ttigkeit bedarf wiederholen gross anwbl chemnitz johnigk art rdn dagegen henss ler prtting weth brao aufl art rberg rdn jedenfalls setzt verneinung geschftsmigkeit notwendig voraus besorgung fremder rechtsangelegenheiten wegen bestehens enger persnlicher beziehungen geflligkeit erfolgt olg mnchen njw rr vielmehr wiederholungsabsicht unterschiedlichen grnden fehlen rechtsbesorgende ttigkeit offensichtlich beruflich veranlat entsprechenden allgemeinheit gerichteten angebot fehlt bgh urt februar zr wm soweit rechtsbeschwerde entscheidung olg dresden nl bzar sttzt einziehung abgetretener abfindungsansprche landwirtschaftsanpassungsgesetz geschftsmige rechtsbesorgung qualifiziert bersieht unterschiede vorliegenden fall spielten gesichtspunkte mglichen verjhrung abgetretenen ansprche verwertung frheren verfahren gewonnener erkenntnisse fr entscheidung olg dresden rolle antragsteller verfahren schicksalsgenosse lpg mitglieder bezeichnet worin olg dresden indiz fr willen gesehen fr unbestimmt groen kreis ehemaliger lpg mitglieder rechtsbesorgend ttig festgestellt iv kostenentscheidung beruht lwvg wenzel krger lemke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp november beschlossen gegenvorstellung klgers beschluss september zurckgewiesen grnde unrecht meint klger vorbringen sei verletzung art abs gg bercksichtigt worden erfolg macht klger geltend prozessfhrungsbefugnis gemeinschuldnerin abgetretenen schadensersatzanspruch ber zwangslufig ergebe klger zahlungsanspruch freistellungsanspruch vorliegenden verfahren verfolgt darum freistellungsanspruch zahlungsanspruch umwandeln quotenansprche gegenstand vorliegenden rechtsstreits ergibt bereits einleitungssatz berufungsurteils wonach klger beklagten abgetretenem recht gemeinschuldnerin wegen pflichtverletzungen anspruch nimmt konkursverwalter ber vermgen zedentin begangen tatbestandlichen feststellungen mangels tatbestandsberichtigungsantrages fr revisionsverfahren bindend bgh urt januar ii zr njw rr rn brigen erschpft gegenvorstellung unbegrndeten angriffen rechtliche wrdigung senats blick auerkrafttreten anzuwendenden konkursordnung zpo entschieden prozessgrundrecht art abs gg gibt anspruch darauf gericht vorbringen partei weise auseinandersetzt fr richtig hlt bverfge art abs gg folgt pflicht gerichte partei vertretenen rechtsansicht folgen bverfge soweit klger verste art abs art abs gg rgt knnen beanstandungen rahmen zpo verfolgt anspruch rechtliches gehr sinne abs nr zpo ausschlielich art abs gg gewhrleistete rechtliche gehr verstehen bgh beschl dezember zr njw rn vermeintliche sonstige grundrechtsvertretungen knnten bundesverfassungsgericht rahmen verfassungsbeschwerde unterbreitet ganter gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen lg essen entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil august strafsache wegen landfriedensbruchs strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzende richterin harms richter hger richter basdorf richterin dr tepperwien richter dr brause beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin verteidigerin angeklagten rechtsanwltin rechtsanwltin verteidigerinnen angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts berlin november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen angeklagten anklage vorgeworfen gemeinschaftlich landfriedensbruch besonders schweren fall tateinheit schwerem hausfriedensbruch bildung bewaffneter gruppen abs nr abs stgb begangen tat konkretisierende teil anklagesatzes lautet februar uhr versammelten angeklagten sowie gesondert verfolgten mehreren gruppen insgesamt mindestens personen kurdischer herkunft bereich bismarckplatz schinkelstrae berlin wilmersdorf entsprechend vorheriger vereinbarung protest inhaftierung fhrers verbotenen kurdischen arbeiterpartei pkk gewaltsam gelnde gebude israelischen generalkonsulates schinkelstrae einzudringen groer teil menge einsatz personen sachen mitgefhrten schlagwerkzeugen eisenstangen holzknppeln sten erdngeln bewaffnet gewaltsamer berwin dung umzunung sowie schutz konsulates eingesetzten polizeibeamten drang menge weiterhin angeklagten befanden gelnde konsulates zugangstreppe gebude sowie unmittelbarem eingangsbereich drngte teil menge darunter angeklagten haus einzudringen futritte sowie einsatz schlagwerkzeugen wurde eingangstr aufgebrochen worauf teil menge haus gelangte angreifer zurckzudrngen weiteres eindringen verhindern setzten sicherheitskrfte konsulates schuwaffen wodurch vier personen tdliche verletzungen erlitten sowie angeklagten verletzt wurden landgericht angeklagten tatschlichen rechtlichen grnden freigesprochen hiergegen gerichtete revision staatsanwaltschaft sachrge erfolg landgericht folgende feststellungen getroffen anllich festnahme anfhrers bundesrepublik deutschland bettigungsverbot belegten kurdischen arbeiterpartei pkk calan kam februar nachdem bereits vortage bundesweit protestaktionen stattfanden ansammlung kurden bereich gelnde israelischen generalkonsulats schinkelstrae berlin wilmersdorf handelte hierbei mehrere gruppierungen kurden insgesamt mindestens personen teil gelnde israelischen generalkonsulats aufhaltenden kurden schlagwerkzeugen sten holzstangen sthlernen erdngeln bewaffnet schutz israelischen generalkonsulats zunchst drei polizeiangestellte objektschutzes ort wurden weitere polizeikrfte ort einsatz berufen drei einsatzhundertschaften sukzessive eintrafen jeweils volle mannschaftsstrke aufwiesen eintreffenden einsatzkrfte errichteten straenbereich nhe gelndes generalkonsulats schutzgitter jedoch einzelnen kurden kurdischen gruppierungen berwunden umgangen konnten hierbei kam gewaltttigen bergriffen kurden gegenber eingesetzten polizeikrften wobei letztere vereinzelt unerheblich verletzt wurden angeklagten einzelne gewaltsamen ausschreitungen bzw bergriffen teilnahmen kurdischen gruppierungen aufhielten denen gewalt ausging unklar trotz eingesetzten polizeikrfte errichteten absperrungen gelang kurden gelnde israelischen generalkonsulats vorzudringen befindet mehrstckiges gebude kleineren vorgarten etwa lange treppe fhrt erhhten gebudeeingangstr konsulatsgelnde umzunt eingnge verschlossen kurden gelangten konsulatsgelnde berklettern zaunes kurden gelang konsulatsgebude kommen sptestens uhr gelang angeklagten mglicherweise einzeln berklettern konsulatszaunes gelnde israelischen generalkonsulats vorzudringen begaben treppe befanden etwa kurden wirkten beobachter unschlssig ging keinerlei gewaltttigkeit teilweise standen gesicht konsulatsgebude gewandt teilweise abgewandt lediglich person unteren bereich treppe hielt erkennbar schlagwerkzeug holzstange hnliches hand schlagwerkzeug wurde jedoch eingesetzt treppe befindlichen kurden befanden insgesamt abwartenden haltung situation wurde uhr innen eingangstr konsulatsgebudes geffnet zwei israelische konsulatssicherheitsbeamte erffneten vorwarnung handfeuerwaffen feuer angeklagten wurden hierbei schssen getroffen verletzt angeklagten muten aufgrund verletzungen versorgung krankenhaus gebracht ii grundlage feststellungen landgericht jedwede strafbarkeit angeklagten verneint gesichtspunkt landfriedensbruchs abs nr stgb fehle unmittelbare teilnahme gewaltttigen kurdengruppierungen aspekt bildung bewaffneter gruppen stgb mangele objektiv subjektiv feststellung gruppe militrischen militrhnlichen organisation befehls kommandostrukturen verurteilung wegen schweren hausfriedensbruchs stgb sei deshalb mglich auszuschlieen sei angeklagten einzeln ber konsulatszaun konsulatsgelnde gelangten zudem zusammenrotten angeklagten persnlich nachgewiesen knnen auer betracht blieben etwaige verste angeklagten vereinsgesetz versammlungsgesetz verfahren insoweit gem abs stpo beschrnkt worden verfolgung wegen hausfriedensbruchs scheidet mangels strafantrags abs stgb iii urteil hlt sachlichrechtlicher prfung stand verfahrensrge ankommt begrndung freispruchs tatschlichen grnden mu getroffenen feststellungen konkreten sachlage naheliegenden gesichtspunkten wrdigen gollwitzer lwe rosenberg stpo aufl rdn angefochtene urteil gerecht beweiswrdigung beschrnkt gesichtspunkt aufenthalts angeklagten tatort belegt drei angeklagten uhr uhr konsulatstreppe befanden andernfalls wren angeschossen worden zudem referiert lngerer dortiger aufenthalt festgestellt knnen zumal zeugen angeklagten hinreichend sicher tter identifizieren knnen alleinige betrachtung sechsmintigen aufenthalts angeklagten treppe greift kurz feststellungen weisen massenaktion mindestens personen teil massiven schlagwerkzeugen bewaffnet gewaltttigen bergriffen polizeibeamte vereinzelt unerheblich verletzt wurden berklettern zaunes konsulatsgelnde teilweise konsulatsgebude eindrangen bild gesamtgeschehens durfte landgericht beweiswrdigung abschneiden allein sechsmintigen aufenthalt angeklagten treppe abstellte vielmehr errterung mglichen intentionen wahrnehmungen angeklagten geboten dabei zunchst unfriedliche charakter gesamtaktion rechnung stellen angeklagten berklettern zaunes konsulatsgelnde vordrangen indizwirkung fest stellungen liegt zudem nahe angeklagten whrend aufenthalts treppe wahrnahmen weise kurden gelang konsulatsgebude kommen ua schlielich bedenken vortag rede stehenden ereignisse anllich festnahme calan vielzahl kurden griechische generalkonsulat berlin ber lngere zeit hinweg besetzt gehalten inneren schwere verwstungen angerichtet alledem schweigt urteil kommt folgendes hinzu ende beweiswrdigung urteil ausgefhrt kammer festgestellte sachverhalt wurde sitzungsvertreterin staatsanwaltschaft abweichend gesehen auffassung staatsanwaltschaft konnten smtlichen angeklagten gewalthandlungen aufwiegelnden handlungen persnlich nachgewiesen beantragte dennoch deren verurteilung unstreitige gewaltttige verhalten kurdischer demonstranten zeitlichen vorfeld konsulatsgelnde zuzurechnen sei rechtsauffassung kammer geteilt ua ausfhrungen verstrken besorgnis senats landgericht indizwirkung objektiven umstnden fr vorliegen weiterer merkmale insbesondere subjektiven voraussetzungen betracht kommenden massendelikte bersehen nmlich statt vorliegen allein rechtsfrage ausgegangen harms hger tepperwien basdorf brause'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer dezember gem abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts oldenburg mrz verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts bemerkt senat jugendkammer dadurch abs jgg verstoen wiedereintreten hauptverhandlung ablehnung beweisantrages ffentlich verhandelt hauptverhandlung jugendlichen heranwachsenden gefhrt worden entsprach handhabung gesetzlichen regelung abs satz jgg landgericht mglichkeit ausschlusses abs satz jgg gebrauch gemacht begrndet fr allein rechtsfehler anhaltspunkte fr fehlerhaften gebrauch ermessens ersichtlich zumal vorbergehende ausschlieung ffentlichkeit beginn hauptverhandlung antrag jugendlichen hinblick errterung persnlichen lebensberei ches erfolgt revision trgt fortsetzung errterung wiedereintritt wegen beweisantrages erwarten zumal angeklagte anla gesehen zeitpunkt erneut ausschlu ffentlichkeit beantragen verurteilung wegen besonders schwerer brandstiftung abs nr stgb abs nr alt stgb beanstanden darauf gebudebestandteile derart brand gesetzt worden selbstndig weiterbrennen konnten kommt jugendkammer abs stgb strrg alternative inbrandsetzen alternative brandlegung ganz teilweise zerstren angewandt alternative wurde strrg eingefgt zunehmende verwendung feuerhemmender baustoffe fhren brandlegungen wesentliche gebudebestandteile brennen gleichwohl groe ru gasund rauchentwicklung sowie starke hitzeeinwirkung gefhrdungen fr leben gesundheit bewohner fr bedeutende sachwerte entstehen btdrucks feststellungen anschlag brandflaschen teile mobiliars wohnung geschdigten teile teppichbodens tapeten verbrannt putz stellen abgeplatzt gesamte wohnbereich stark verrut dadurch wohnung mehr benutzbar darin liegt teilweise zerstrung gebudes teil nmlich wohnung geschdigten mehr bestimmungsgemen gebrauch dienen konnte vgl horn sk stgb lfg rdn trndle fischer stgb aufl rdn kutzer miebach lienen winkler becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xa zr verkndet april wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja bgb abs satz abs nr bg bj cl glubiger grundstzlich berechtigt teilbaren teil vertraglich zustehenden gesamtleistung schuldner fordern sofern grundsatz treu glauben bgb entgegensteht klausel allgemeinen geschftsbedingungen luftverkehrsunternehmens bestimmt flight coupons flugschein angegebenen reihenfolge nutzen flugschein eingelst verliert gltigkeit benachteiligt fluggast entgegen geboten treu glauben unangemessen daher unwirksam bgh urteil april xa zr olg frankfurt main lg frankfurt main xa zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz richter prof dr meier beck keukenschrijver richterin mhlens richter dr bacher hoffmann fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember kosten beklagten magabe zurckgewiesen verurteilung beklagten folgt neu gefasst beklagte verurteilt meidung fr fall zuwiderhandlung festzusetzenden ordnungsgeldes ersatzweise ordnungshaft ordnungshaft sechs monaten unterlassen dezember nachfolgende inhaltsgleiche bestimmung luftbefrderungsvertrge verbrauchern wohnsitz bundesrepublik deutschland einzubeziehen sofern vereinbarte abflugsort bundesrepublik deutschland liegt sowie abwicklung derartiger dezember geschlossener vertrge bestimmung berufen flight coupons flugschein angegebenen reihenfolge nutzen flugschein eingelst verliert gltigkeit rechts wegen tatbestand klger dachverband verbraucherzentralen bundeslndern begehrt beklagten unterlassung verwendung bestimmten klausel allgemeinen geschftsbedingungen beklagte luftverkehrsunternehmen sitz grobritannien internetseite www britishairways com deutscher sprache aufgerufen bietet beklagte flge zugrundelegung allgemeinen geschftsbedingungen nr geschftsbedingungen enthlt dabei folgende regelung flight coupons flugschein angegebenen reihenfolge nutzen flugschein eingelst verliert gltigkeit nr geschftsbedingungen geregelt anspruch luftbefrderung besteht kunde gltigen flugschein vorweisen klger sieht hierin unangemessene benachteiligung fluggste beantragt beklagte verurteilen einbeziehung klausel nr luftbefrderungsvertrge verbrauchern unterlassen abwicklung april geschlossenen vertrgen klausel berufen hilfsweise antrag darauf beschrnkt klausel vertrgen verbrauchern verwenden sitz bundesrepublik deutschland denen ort vertraglich geschuldeten abflugs deutschland liegt landgericht beklagte antragsgem verurteilt berufungsgericht urteil rra verffentlicht berufung beklagten deren verurteilung umfang hilfsantrags beschrnkt brigen klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte ziel vollstndigen klageabweisung verhandlung senat klger zustimmung beklagten klage vertrge beschrnkt dezember geschlossen wurden entscheidungsgrnde berufungsgericht auffassung deutschen gerichte seien art nr eugvvo international zustndig geltend gemachte unterlassungsanspruch unerlaubte handlung gleichstehende handlung beziehe angegriffene klausel sei gem abs abs nr bgb unwirksam verhltnis leistung gegenleistung gestrt klausel wesentlichen grundgedanken gesetzlichen regelung abweiche verbraucher zahle bestimmte vergtung bestimmten zielort transportiert entgegen auffassung beklagten leistung unmglich kunde teilstrecke antrete lufttransport zwischenlandung sei rechtlich unteilbare leistung wertminderung beeintrchtigung leistungszwecks teilleistungen zerlegt knne beklagten rechtlichen unmglichkeit gesamtleistung ausginge bgb befreiung beklagten leistungspflicht fhren wrde wre satz abs satz bgb fluggsten schadensersatz verpflichtet kosten ersatztransports tragen htte angegriffene klausel verstoe gesetzliche wertung ziel reisenden fortbestand vergtungsanspruchs weitertransportanspruchs berauben hierdurch verbraucher unangemessen benachteiligt klausel auerdem vertragsstrafe anzusehen sei verstoe nr bgb ii hlt umfang teilweisen klagercknahme beurteilenden klagebegehrens rechtlichen nachprfung stand fr rechtsstreit deutschen gerichte gem art nr eugvvo international zustndig unerlaubten gleichgestellten handlungen sinne vorschrift gehren angriffe rechtsordnung verwendung missbruchlicher klauseln allgemeinen geschftsbedingungen insoweit kommt darauf rechtsordnung angegriffene handlung materiellrechtlich beurteilen erforderlich rechtsverletzung tatschlich eingetreten zustndigkeit ergibt bereits daraus klger behauptet beklagte verwende inland rechtsordnung missbilligte allgemeine geschftsbedingung vgl sen urt xa zr njw tz geltend gemachten unterlassungsanspruch soweit bestehen unterlassungsanspruchs betrifft deutsches recht mithin uklag anzuwenden folgt art abs verordnung eg nr juli ber auervertragliche schuldverhltnisse anzuwendende recht rom ii vo geltend gemachte unterlassungsanspruch bezieht unerlaubte handlung sinne verordnung vgl sen urt aao tz teilweisen klagercknahme verwendung angegriffenen allgemeinen geschftsbedingungen dezember geschlossenen vertrgen gerichtet fr vergangenheit ausschlielich gem art januar kraft getretenen verordnung beurteilen anzuknpfen demnach recht staats schaden eintritt art abs rom ii vo wahrscheinlich eintritt art abs buchst rom ii vo ort rechtsordnung missbilligten allgemeinen geschftsbedingungen wahrscheinlich verwendet rechtsordnung geschtzten kollektiven interessen verbraucher beeintrchtigt sollen bgh urt aao tz soweit befrderungsbedingungen gegenber deutschland ansssigen verbrauchern verwendet bundesrepublik deutschland ebenso wirksamkeit angegriffenen klausel deutschem recht beurteilen ergibt schon daraus geltend gemachte unterlassungsanspruch deutschem sachrecht unterliegt gesamtschau uklag vielmehr gesonderte anknpfung vorzunehmen whrend uklag unterlassungsanspruch fr fall begrndet angegriffenen bestimmungen bgb deutschem sachrecht unwirksam gewhrt uklag spruch bestimmten fllen denen inland verbraucherschtzende normen verstoen uklag aufgefhrten normen deutschen rechts gehren fr beurteilung wirksamkeit allgemeinen geschftsbedingungen somit jeweilige vertragsstatut mageblich vgl bgh urt aao tz deutsche recht mastab fr berprfung berufungsurteils rechtsfehler rechtslage zeitpunkt revisionsentscheidung bercksichtigen daher erlass berufungsurteils ergangenes neues gesetz sofern zeitlichen geltungswillen streitige rechtsverhltnis erfasst bgh beschl ix zb njw ii aa bghz musielak ball zpo aufl rdn dezember verordnung eg nr juni ber vertragliche schuldverhltnisse anzuwendende recht rom vo gem art kraft getreten gem art rom vo vertrge anzuwenden datum geschlossen worden verordnung fr personenbefrderungsvertrge parteien vorliegenden fall rechtswahl getroffen gem art abs satz rom vo recht staates mageblich befrdernde person gewhnlichen aufenthalt sofern staat abgangsort bestimmungsort befindet streitgegenstand revisionsverfahren verwendung beanstandeten klausel dezember geschlossenen vertrgen verbrauchern geschlossen wohnsitz deutschland denen abflugort deutschland vereinbart folglich wirksamkeit beanstandeten klausel deutschem recht beurteilen klger beklagten gem uklag verbindung abs nr uklag unterlassung verwendung beanstandeten klausel verlangen gem abs bgb unwirksam klausel recht kunden geschuldete befrderungsleistung teilweise anspruch nehmen ausgeschlossen ausschluss berufungsgericht zutreffend angenommen inhaltskontrolle gem bgb unterworfen aa inhaltskontrolle unterliegen gem abs satz bgb bestimmungen allgemeinen geschftsbedingungen rechtsvorschriften abweichen ergnzen hingegen unterliegen abreden ber unmittelbaren gegenstand hauptleistungen sog leistungsbeschreibungen rcksicht vertragsfreiheit ebenso wenig inhaltskontrolle vereinbarungen ber teil erbringende entgelt insbesondere soweit hhe betreffen vgl bghz kontrollfhige leistungsbeschreibungen sinne allerdings bestimmungen art umfang gte geschuldeten leistung festlegen bghz agbg palandt grneberg bgb aufl rdn wolf wolf lindacher pfeiffer agb recht aufl bgb rdn ff klauseln hauptleistungsversprechen abweichend gesetz treu glauben geschuldeten leistung verndern ausgestalten modifizieren unterliegen dagegen inhaltskontrolle bleibt fr berprfung entzogene leistungsbeschreibung enge bereich leistungsbezeichnungen mangels bestimmtheit bestimmbarkeit wesentlichen vertragsinhalts wirksamer vertrag mehr angenommen bghz bb hauptleistungspflichten beklagten kunden geschlossenen personenbefrderungsvertrge gehren einerseits befrderungsleistung gekennzeichnet abflugort zielort termin sowie befrdernde person en andererseits fr befrderungsleistung zahlende entgelt ausschluss rechts fluggasts vereinbarte befrderungsleistung teilweise anspruch nehmen weder vertraglich geschuldete leistung beklagten entgeltanspruch inhaltlich verndert cc ausschluss anspruchs fluggasts teilleistungen weichen befrderungsbedingungen gesetzlichen regelung ab glubiger grundstzlich berechtigt teilbaren teil vertraglich zustehenden gesamtleistung schuldner fordern sofern grundsatz treu glauben bgb entgegensteht vgl bgh urt zr wm staudinger bittner bgb bearb rdn mnchkomm bgb krger aufl rdn regel zhlt wesentlichen grundgedanken schuldrechts recht forderung teilleistungen glubiger mglichkeit gesamtleistung teile beziehen daran interessieren gleiches gilt gesamtleistung reduzierten umfang beschrnken mchte risiken nachteile forderung gesamten leistung verbunden wren ertrgliches gewnschtes ma reduzieren recht folgt allgemeinen leistungszweck entsprechenden gerechtigkeitsgebot leistung mglichkeit zumutbarkeit angemessenheit erbringen beabsichtigte leistungserfolg nmlich jeweils verbundene befriedigung interessen glubigers eintritt vgl staudinger looschelders bgb bearb rdn beklagten angebotenen flugbefrderungsleistungen rechtlich wirtschaftlich teilbar leistung teilbar wertminderung beeintrchtigung leistungszwecks teilleistungen zerlegt palandt grneberg aao rdn mndlichen verhandlung errterten anwendungsbeispiele zeigen deutlich mehr direktflug umfassende flugbefrderungsleistung beklagten regel sinne weiteres einzelnen flgen beklagten erbringenden befrderungsleistungen zerlegt beanstandete klausel betrifft flle zumeist grenzberschreitender flge cross border selling denen kunde zusammen gewnschten hauptflug vorangehenden zubringerflug abflughafen hauptflugs mitbucht betrifft gleichzeitige buchung rckflug form berkreuzbuchens crossticketing beiden fllen vertragliche gesamtleistung tatschlicher rechtlicher hinsicht teilbar unmglichkeit teilung ergibt gesichtspunkt absoluten fixgeschfts luftbefrderungsleistungen stellen regel absoluten fixgeschfte dar vgl sen urt xa zr njw tz unabhngig davon teilleistung fixgeschft mglich sofern zeitpunkt teilleistung anspruch genommen ndert erfllungsanspruch fluggasts jeweils konkreten flug bezieht nichtteilnahme insoweit regelmig wegfllt anspruch wiederholung flugs besteht ergibt wirtschaftlichen unmglichkeit gem abs bgb luftverkehrsunternehmen linienflug zuzumuten flug wiederholen wirtschaftliche unmglichkeit betrifft indessen allein versumten angetretenen teil flug durchfhrung weiteren flugschein versprochenen flge hierdurch unmglich weshalb unmglichkeit teilbarkeit flugbefrderungsleistung entgegensteht revision geltend gemacht befrderungsleistung zwei regelmig gesondert buchbaren flgen erbracht einzigen flug zwischenlandung erfolgt dahinstehen angegriffene klausel flle beschrnkt anspruch fluggasts teilleistungen grundstzlich treu glauben ausgeschlossen mag fall fluggast schon vertragschluss absicht gesamtleistung beklagten anspruch nehmen deshalb bucht weise preisvorteil gelangen beklagte etwa fluggsten anbietet unbequemlichkeiten zeitverlust umsteigeverbindung nehmen obwohl gewnschten abflughafen direktverbindungen endziel angeboten beanstandete klausel jedoch ausschluss anspruchs teilleistungen fllen beschrnkt erfasst etwa flle denen fluggast wegen vernderten terminplanung bereits abflughafen fr hauptflug nhe befindet denen zubringerflug verpasst hauptflug wege erreichen fllen steht grundsatz treu glauben anspruch fluggasts befrderung hauptflug entgegen generelle ausschluss rechts kunden befrderungsleistung teilweise anspruch nehmen benachteiligt kunden entgegen geboten treu glauben unangemessen grundgedanken gesetzlichen regelung vereinbaren interessen beklagten abweichen gesetzlichen regelung ber klausel beschrittenen rechtfertigen vermgen aa beklagte verfolgt beanstandeten klausel interesse bestimmte fernflge verbund zubringerflgen bestimmte rckflge billiger anbieten knnen jeweils gesamtleistungsversprechen umfassten einzelnen flug allein angebote erffnen mglichkeit geringeren preiserwartungen abflugort zubringerflugs gerecht knnen erwartungen knnen unterschiedlichen preisniveaus einzelnen abflugorten resultieren ergeben hufig schon daraus umsteigeverbindung gebucht gnstiger direktverbindung angebot rckflgen gewisse mindestaufenthaltsdauer vorsehen beklagte preisvorstellungen touristen gerecht typischerweise lngere verweildauer zielort einplanen terminplanung flexibler deshalb eher geneigt gnstigeren preis ungnstigere flugtermine kauf nehmen vgl purnhagen hauzenberger vur tarifgestaltung wrde ziel verfehlen beklagte hinnehmen msste fluggast etwa niedrigeren preis umsteigeverbindung zunutze macht weise anspruch direktflug erwerben beklagte anbietet fr hheren preis verlangt markt durchsetzen somit dient beanstandete klausel legitimen klauselkontrolle grundstzlich respektierenden bestreben beklagten jeweils entsprechend unterschiedlichen nachfragesituation preise privatautonom gestalten jeweiligen markterfordernissen anzupassen jeweils fr besten markt erzielbaren preis fordern knnen bb interessen beklagten steht jedoch interesse kunden gegenber nachtrglichen nderung planung eintritt sonstiger umstnde inanspruchnahme ersten teilleistung hindern interesse daran nachtrglich entfallen lassen gesamten leistungsanspruch beklagte verlieren mchten rahmen gebuchten befrderungsleistung freiheit weiterhin gebuchten flugstrecken anspruch nehmen knnen fr interesse fr gezahlte flugpreis weiterhin zumindest gegenwert verkrpern aufgrund eingetretenen nderungen interesse gezwungen teil neu gegebenenfalls hheren preis buchen mssen cc interesse fluggasts bereits dadurch rechnung getragen beklagte befrderungsbedingungen nderungswnschen umbuchung anbietet sofern fluggast bereit entsprechend nderung errechneten flugpreis akzeptieren klausel enthlt angabe ber fluggast fall zahlenden preis schtzt daher davor beklagten tagesaktuell ermittelten hheren preis zahlen mssen buchung isolierten anspruch verbleibenden teil vereinbarten befrderungsleistung gezahlten niedrigeren preis htte erwerben knnen beklagte umbuchung einrumt dd interesse beklagten unterlaufen tarifsystems verhindern rechtfertigt generellen ausschluss anspruchs teilleis tungen jedenfalls deshalb beanstandeten klausel quivalenzverhltnis abgeschlossenen flugbefrderungsvertrages nichtinanspruchnahme teilleistung vollstndig lasten kunden verschoben gezahlten flugpreis gegenleistung mehr gegenber stehen whrend beklagte interessen zumutbarerweise mildere regelung ebenso wahren knnte pflichten sanktionen allgemeinen geschftsbedingungen aufgrund berechtigten verwenderinteresses vertragspartner auferlegt unterliegen bermaverbot bedrfen konkreten angemessenen eingrenzung bgh urt zr njw ii cc staudinger coester bgb bearb rdn ulmer brandner agbg aufl rdn jedenfalls regelung vorliegend gravierenden verschiebung quivalenzverhltnisses leistungsbeziehung kunden fhrt fr wahrung interessen beklagten autonomen gestaltung tarifstruktur gengte vermeidung umgehung struktur regelung kunden gegebenenfalls zahlung hheren entgelts verpflichtet befrderung vorangehenden teilstrecke angetreten wre etwa ausreichend befrderungsbedingungen bestimmt wrde nichtinanspruchnahme teilleistung fr verbleibende teilleistung en dasjenige entgelt zahlen zeitpunkt buchung fr teilleistung en verlangt worden entgelt hher tatschlich vereinbarte regelung fr beklagte deshalb unzumutbar hiernach teilweiser inanspruchnahme befrderungsleistung gegebenenfalls zusatzvergtung fordern msste beanstande ten klausel rechte durchsetzen station reise berprft bedingungen eingehalten kunden leistung vollstndig anspruch nehmen abweist gleicher weise gewhrung teilleistung davon abhngig kunde gegebenenfalls anfallenden aufpreis zahlt brigen wre regelung versuch umgehung tarifstruktur unattraktiv praktischen anwendung regelung wesentlichen denjenigen fllen rechnen wre denen kunde abweichend ursprnglichen planung disponieren deshalb teilleistung anspruch nehmen entgegen revision verbietet art verordnung eg nr europischen parlaments rates september ber gemeinsame vorschriften fr durchfhrung luftverkehrsdiensten gemeinschaft tarifbedingungen beanstandete klausel isolierten kontrolle unterliegendes klauselwerk anzusehen aufgrund nationalen rechts fr unwirksam erklren verordnung sollen kunden lage versetzt preise verschiedenen luftfahrtunternehmen vergleichen art verordnung eg nr dient informations transparenzgebot ausschlielich zugang fr preisgestaltung relevanten faktoren sicherstellen ffentlichkeit zugnglich gemachten flugpreise anwendbaren tarifbedingungen einschlieen sollen englische fassung shall include the applicable conditions franzsische fassung mentionnent les conditions applicables entsprechend berschrift artikels information nichtdiskriminierung sollen informationspflichten luftfahrtunternehmens lediglich dahin konkretisiert auer preisen anwendbaren tarifbedingungen zugnglich vgl vorschlag kommission kom legislative ent schlieung europischen parlaments ta aussage inhaltlichen berprfbarkeit tarifbedingungen getroffen inhaltliche kontrolle hierfr mageblichen nationalen vorschriften eingeschrnkt beantwortung frage erfordert vorherige vorlage gerichtshof europischen union rechtlicher gesichtspunkt gefahr begrnden knnte gerichte mitgliedstaaten europischen union knnten art verordnung eg nr abweichende auslegung vertreten erkennbar vgl vorlagepflicht bgh urt zr grur iii iii kostenentscheidung beruht abs nr abs zpo meier beck keukenschrijver bacher mhlens hoffmann vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch urteilsformel dahin ergnzt angeklagte wegen betrugs neun tateinheitlichen fllen verurteilt brigen freigesprochen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen tolksdorf miebach becker winkler hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai be irovi justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr grabinski dr bacher sowie richterin dr kober dehm fr recht erkannt berufung juni verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents februar inanspruchnahme us amerikanischen prioritt februar angemeldet wurde verfahren reinigung antikrpern betrifft streitpatent umfasst patentansprche denen einander nebengeordneten patentansprche verfahrenssprache folgt lauten method for purifying monomeric igg antibody from mixture comprising the monomeric antibody and protein comprising contacting said mixture with hydrophobic interaction chromatographic hic support and selectively eluting the monomer from the support method for the purification of igg antibody from conditioned cell culture medium containing same comprising sequentially subjecting the medium to protein affinity chromatography ion exchange chromatography and hydrophobic interaction chromatography brigen ansprche ansprche zurckbezogen klgerin klage zunchst nichtigkeitsgrund fehlenden patentfhigkeit gesttzt verlauf verfahrens ferner geltend gemacht erfindung sei deutlich vollstndig offenbart fachmann ausfhren knne beklagte streitpatent erteilten fassung hilfsweise sechs genderten fassungen verteidigt patentgericht streitpatent wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland fr nichtig erklrt dagegen richtet berufung beklagten weiterhin klageabweisung erstrebt streitpatent hilfsweise bereits erster instanz gestellten antrgen sowie fr fall klgerin berufungsverfahren neu eingefhrte entgegenhaltung entscheidungserheblich weiteren sechs hilfsantrgen verteidigt klgerin tritt rechtsmittel entgegen entscheidungsgrnde streitpatent betrifft reinigung immunglobulin antikrpern igg antikrpern protein enthaltenden gemischen sowie konditioniertem zellkulturmedium anwendung hydrophoben wechselwirkungschromatographie stand technik verschiedene verfahren aufreinigung proteinen bekannt erluterungen streitpatentschrift setzen herkmmlichen reinigungsverfahren denen grenausschlusschromatographie ionenaustauschchromatographie przipitation ausfllung zhlen unterschieden reinigende protein einerseits unerwnschten proteinverunreinigungen andererseits hinsichtlich molekularer eigenschaften gre ladung lslichkeit aufweisen beschr abs grenausschlusschromatographie begriffen gelfiltrations gelpermeationschromatographie bekannt sei fr trennung makromoleklen angewendet beruhe trennungseffekt darauf unterschiedlich groe molekle unterschiedliche diffusionsvolumina aufwiesen kleinere molekle drngen vollstndig porsen polymere stationren phase wrden dadurch strker zurckgehalten groe molekle denen zwischenrume polymergranulat zugnglich seien dementsprechend eluierten groe molekle kleinen beschr abs przipitationsverfahren wrden probe enthaltenen gewnschten antikrper zusatz salzen organischen lsungsmitteln fllungsmittel ausgeschieden beschr abs ionenaustauschchromatographie trenne molekle unterschiedlichen ladung geladene funktionelle gruppen probe bnden ionische funktionelle gruppen entgegengesetzter ladung oberflche adsorptionsmittels dabei anionischer kationischer austauschchromatographie unterschieden beschr abs streitpatentschrift fhrt neuerer zeit techniken affinittschromatographie hydrophoben wechselwirkungschromatographie hydrophobic interaction chromatography hic entwickelt worden seien traditionelleren verfahren grenausschluss ionenaustauschchromatographie ergnzen beschr abs affinittschromatographie nutze spezifische wechselwirkung proteinen liganden reinigende molekl spezifisch reversibel liganden gebunden whrend kontaminierende substanzen ausgewaschen wrden spezifische wahl liganden fr affinittsreinigung antikrpers sei antigen gewnschte antikrper reagiere jedoch knnen ausfhrungen streitpatentschrift protein staphylococcus bestimmte antikrper iggklasse gebunden beschr abs hydrophobe wechselwirkungschromatographie mache wechselwirkungen hydrophoben abschnitten reinigenden proteins hic matrix nutze ermgliche trennung proteinen mittels affinittsgelen kohlenwasserstoffabstandsarme affinittsliganden enthalten hydrophobe wechselwirkung sei hoher ionenstrke wirksamsten daher empfiehlt hic ausfhrungen streitpatentschrift salzfllung durchfhrung ionenaustauschverfahrens beschr abs streitpatentschrift affinittschromatographie hic schon kombiniert mehreren herkmmlichen proteinreinigungsverfahren angewandt worden beschr abs fr isolierung antikrpern weitesten verbreitetes verfahren streitpatentschrift protein affinittschromatographie genannt nachteilig verfahren sei jedoch elution antikrpers sule gleichzeitig protein chromatographischen trger ausgewaschen gewonnenen antikrper wiederum verunreinige entfernung ausgewaschenen proteins sei priorittszeitpunkt streitpatents reinigung mittels grenausschluss hochleistungsflssigkeitschromatographie high performance liquid chromatography hplc anionenaustauschchromatographie empfohlen worden berraschenderweise gezeigt fr herausl sen verunreinigendem protein igg gemischen chromatographischen trger protein eluiert worden seien hic nutzbar gemacht knne beschr abs patentgericht aufgabe streitpatents darin gesehen hilfe priorittszeitpunkt bekannten techniken reinigungsverfahren entwickeln selektive anreicherung monomeren antikrpern gemisch ermglicht monomeren antikrper protein enthlt trifft fr gegenstand patentanspruch fr patentanspruch technische problem allgemeiner dahin formulieren verfahren anzugeben hochreine monomere igg antikrper gewonnen knnen lsung gestellten aufgabe schlgt streitpatent patentansprchen reinigungsverfahren fr igg antikrper einbeziehung hic merkmale patentanspruch vorgeschlagenen verfahrens lassen wesentlichen patentgericht folgt gliedern verfahren dient reinigung monomeren iggantikrpers gemisch gemisch umfasst monomeren antikrper protein verfahren umfasst inkontaktbringen gemisches trger fr hydrophobe wechselwirkungschromatographie hic selektive eluieren monomers trger merkmale patentanspruch vorgeschlagenen verfahrens knnen patentgericht folgt gegliedert verfahren dient reinigung igg antikrpers konditioniertem zellkulturmedium igg antikrper enthlt verfahren umfasst aufeinanderfolgende durchfhrung protein affinittschromatographie ionenaustauschchromatographie hydrophoben wechselwirkungschromatographie hic medium auslegung patentansprche folgende bemerkungen veranlasst merkmal beschreibt gemisch monomere igg antikrper patentanspruch beanspruchten verfahren herausgelst neben monomeren igg antikrper protein umfasst dabei schliet formulierung umfasst gemisch neben protein verunreinigungen enthlt beschreibung streitpatents geht demgegenber weiteren verstndnis begriffs gemisch danach gemisch mglichen verunreinigungen immunglobulinaggregate fehlgefaltete proteine wirtszellenprotein restliches material vorangegangenen chromatographischen schritten beispielsweise protein einschrnkung mehrere enthalten darunter zwingend protein befinden msste beschr abs definition indessen fr bestimmung gegenstands patentanspruchs herangezogen merkmal verlangt gemisch jedenfalls protein verunreinigende substanz enthlt patentgericht angenommen entgegen auffassung beklagten handle hic sinne merkmal funktionelles allgemeines technisches merkmal vergleich stand technik bekannten vorgehensweise besonderheiten aufweise insbesondere beklagten geltend gemacht speziell abreicherung protein iggaggregaten angepasst sei vielmehr sei hic mangels nherer konkretisierung patentansprchen stand technik bekannten methoden durchzufhren hochreinen erzeugnissen fhrten entfernung sowohl protein igg aggregaten geeignet seien hlt angriffen berufung stand merkmale erteilten fassung treffen nhere aussage ber bedingungen denen hic durchzufhren streitpatentschrift dargestellten beispiele mgen beklagte geltend macht detaillierte angaben enthalten einzelnen verfahrensschritte hic ausgefhrt knnen protein reinigenden gemisch entfernen indessen kommt hierauf letztlich gegenstand patents bestimmt patentansprchen beschreibung technische lehre patentanspruchs erlutert fr bestimmung schutzbereichs fr auslegung patentanspruchs heranzuziehen st rspr bgh urteil juli zr bghz rn polymerschaum jedoch darf sachlichen einengung wortlaut patentanspruchs festgelegten gegenstands fhren bgh urteil februar xa zr grur rn gelenkanordnung gesamtheit offenbarung lsst entnehmen patentansprche erteilten fassung ber reinen zweckangaben entfernung protein patentanspruch reinigung igg antikrpers konditioniertem zellkulturmedium patentanspruch hinaus blick beschreibung streitpatents geschilderten beispiele spezielle art hic gegenstand abweicht standard hic einzelfall fachmann sachgerecht auszuwhlenden einzustellenden parametern gehrt beklagte legt konkret dar hic kennzeichnen beurteilung ergibt merkmale entfernung protein entfernung igg aggregaten hilfsantrgen teilweise vorgesehen ausdrcklich patentansprche aufgenommen patentgericht hierzu festgestellt anerkannte methoden hic entfernung sowohl protein igg aggregaten geeignet insbesondere patentgericht insoweit berufung verfahrensrge angefochten festgestellt igg aggregate moleklgre isolierenden monomeren igg antikrpern unterscheiden hydrophoben verhalten daraus ergibt entfernung igg aggregaten priorittszeitpunkt ausschlielich gelfiltration betracht kam hic stand technik bekannten parametern objektiv ebenfalls hierfr geeignet beklagte daher erfolg geltend entfernung igg aggregaten zustzliches technisches merkmal anzusehen sei iggaggregate spezifischen chromatographiebedingungen entfernt knnten dementsprechend gehen patentansprche erteilten fassung hilfsantrgen verteidigten fassungen stand technik bekannten hic allgemein fr gewinnung hochreinen antikrpers fr entfernung verunreinigungen unterschiedlicher art daher protein igg aggregaten geeignet ii patentgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet gegenstand patentanspruch beruhe erfinderischer ttigkeit darin geschtzte verfahren sei fachmann wissen schaftlich ttigen biochemiker speziellen kenntnissen gebiet immunologie aufreinigung antikrpern befasst sei schon allein entgegenhaltung nik schmidt journal of biotechnology zumindest zusammenschau nik nik internationale patentanmeldung nahegelegt nik betreffe aufreinigung monomeren igg antikrpern sinne patentanspruch erluterungen nik seien funktionsfhig kommerziell verwertbar whrend dimere verunreinigungen darstellten nik gebe berblick ber gngigen proteinreinigungsverfahren zeige aspekte konzeption neuer reinigungsprotokolle bercksichtigen seien danach liege fr fachmann reinigungsprotokoll bestehend protein aaffinittschromatographie erstem reinigungsschritt gefolgt weiteren abschlieenden reinigungsstufe hand protein affinittschromatographie nik neben ionenaustauschchromatographie fr ersten reinigungsschritt hufigsten verwendete technik genannt zeige nik fachmann nachteil methode darin bestehe affinittsmatrix protein gewonnenen igg antikrper ausgewaschen knne entfernung hinblick darauf therapeutischen einsatz beim menschen bestimmte antikrper gesetzlich vorgeschriebenen hohen reinheitsgrad aufweisen mssten weiteren abschlieenden reinigungsschritt erforderlich mache protein affinittschromatographie ansonsten nachteile aufweise fachmann daran festhalten ersten reinigungsschritt verfahren durchzufhren nachdem stand technik protein affinittschromatographie nachgeschalteten reinigungsschritte zufriedenstellenden ergebnissen bekannt seien fr fachmann anlass bestanden neuen strategien reinigung iggantikrpern beteiligung protein affinittschromatographie suchen nehme nik insoweit kenney chase jahr beschriebenes proteinreinigungsverfahren bezug kombination protein affinittschromatographie ionenaustauschchromatographie vorsehe ionenaustauschchromatographie abschlieender lediglich weiterer reinigungsschritt genannt angaben streitpatentschrift kombination migem erfolg angewendet worden sei fachmann beispiel konzentrieren abschnitt final purification abschlieende reinigung nik berschaubare zahl mglicher endreinigungsstufen deren nachteilen erlutert wrden ber abschlieende reinigungsverfahren betracht kommende techniken informieren gelfiltration hic hydroxyapatitchromatographie hufigsten angewendete methode fr gewinnung hochreinen antikrperprodukten genannt fr fachmann anlass bestanden weiteren geeignet erachteten techniken betracht ziehen dabei vielversprechender nachgeschalteter reinigungsschritt bewertete hic vorteilhaft anzusehen fachmann ausgehend nik protein affinittschromatographie umfassendes reinigungsprotokoll fr igg antikrper entwickeln nik zurckgreifen knnen merkmal verwendete allgemeine begriff igg antikrper umfasse entgegen auffassung beklagten heteroligierende antikrper sinne nik nik fr reinigung heterobifunktioneller antikrper entwickelten reinigungsprotokolle basierten blichen techniken chromatographie isolierung trennung immunglobulinen beispiel betreffend isolierung heterobifunktionellen antikrpers zeige durchfhrung protein affinittschromatographie gefolgt hydrophoben wechselwirkungschromatographie anschluss daran gesuchte heterobifunktionelle igg antikrper selektive elution sinne merkmals gewonnen whrend elution erfolge trennung heterobifunktionellen antikrpers monoklonalen antikrpern ebenso wenig beruhe gegenstand patentanspruch erfinderischer ttigkeit darin beschriebene verfahren sei fachmann nik nik nik garg targeted therapeutic system herausgegeben tyle and ram nahegelegt fachmann sei nik bekannt fr aufreinigung igg antikrpern kombination protein affinittschromatographie anschlieenden hydrophoben wechselwirkungschromatographie eigne fr fall hiermit igg produkte gewonnen knnten grenzwerte zulssigen verunreinigungen berschritten fachmann durchfhrung weiteren reinigungsschritts erwgen hierfr nik orientieren knnen konzepte fr dreistufige reinigungsverfahren angesprochen wrden finde zunchst hinweis affinittschromatographie protein abschlieend anionenaustauschschritt entfernung ausgewaschener proteine insbesondere proteins durchgefhrt solle ionenaustausch affinittschromatographie hufigsten verwendeten techniken aufreinigung monoklonaler antikrper bezeichnet wrden fachmann kombination entwicklung dreistufigen verfahrens aufmerksamkeit schenken zweistufige kombination priorittszeitpunkt streitpatents zufriedenstellend erachtet worden sei anschlieenden kapitel ber hydrophobe wechselwirkungschromatographie nik entnehme fachmann verfahren besten anschlussverfahren ionenaustauschchromatographie eigne fachmann berraschen streitpatentschrift durchfhrung hic vorangegangener ionenaustauschchromatographie bekannt voraussetze durchfhrung protein affinittschromatographie gefolgt ionenaustauschchromatographie abschlieender hic sei demzufolge erfinderische ttigkeit erkennen gegenstand patentansprche fassung hilfsantrge sei fachmann ebenfalls nahegelegt hilfsantrgen zustzlich aufgenommene entfernung igg aggregaten beschreibe bereits aufgabe bekannten reinigungsverfahren gehrendes merkmal dimere formen igg aggregaten stellten entfernende verunreinigungen dar einwand beklagten stand technik igg aggregate ausschlielich mittels gelfiltration entfernt worden seien greife igg aggregate unterschieden isolierenden monomeren igg antikrpern hinsichtlich moleklgre hydrophoben verhalten fachmann daher hic fr entfernung igg aggregaten geeignetes reinigungsverfahren betracht ziehen nachdem stand technik bekannten reinigungsverfahren bereits reinheitsgrade mehr erreicht wrden beruhe gegenstand streitpatents fassung hierauf abstellenden hilfsantrags iii erfinderischer ttigkeit verwendungsansprche hilfsantrge iv gingen sachlich ber vorangehenden hilfsantrge hinaus iii beurteilung hlt berprfung berufungsverfahren je denfalls ergebnis stand recht patentgericht gegenstand patentan spruch mangels erfinderischer ttigkeit patentfhig angesehen nik erfolgt reinigung groer mengen monoklo nalen antikrpern folgenden drei arbeitsschritten prparieren reinigenden substanz feed pretreatment anfangsreinigung initial purification abschlieende reinigung final purification vorbehandlung dient probe fr reinigung chromatographische verfahren vorzubereiten kleine molekle wasser salze aufzureinigenden substanz entfernt bliche methoden hierfr nennt nik ultrafiltration entsalzung pufferaustausch bers fr erste reinigungsstufe regel meisten wesentlichen verunreinigungen entfernt nik ionenaustauschchromatographie etabliert verwendung anionenaustauschers antikrper reinheit mehr kationenaustausch reinheit gewonnen knnen bers fr reinigungsstufe ebenfalls geeignete methode nennt nik affinittschromatographie verwendung immobilisiertem protein reinheit mehr ausbeute erzielt knne bers zusammenhang weist nik darauf hohen anforderungen eliminierung verunreinigungen fr vivo verwendung antikrpers beim menschen bercksichtigen sei protein affinittsmatrix entweichen knne nik unerwnschten effekt entgegengewirkt chromatographische sule gebrauch vorgesplt anschluss durchfhrung affinittschromatographie ausgewaschene protein abschlieenden reinigungsschritt entfernt bers speziell hierfr geeignetes verfahren nennt nik stelle abschnitt ber fr abschlieende reinigung betracht kommenden verfahren erluterungen nik erforderlich extrem hoher reinheitsgrad gefordert mehrere chromatographieverfahren darunter hic geeignet aufgefhrt final purification bers problem entfernung affinittschromatographie ausgewaschenem protein stelle erneut ausdrcklich angesprochen hinsichtlich gelfiltration allgemein darauf hingewiesen ideal sei produkt letzten schliff geben bezug hic heit wenige literaturstellen einsatz hic fr abtrennung monoklonaler antikrper groen mastab fnden ber gute ergebnisse fr abtrennung monoklonaler antikrper zellkulturberstand berichtet nik ergibt somit hic abschlieendes reinigungsverfahren betracht kommt ersten reinigungsschritt weiterer abschlieender reinigungsschritt notwendig besonders hoher reinheitsgrad prparats gefordert zugleich ausdrcklich notwendigkeit hingewiesen anschluss durchfhrung affinittschromatographie ausgewaschenes protein abschlieenden reinigungsschritt entfernen annahme patentgerichts jedenfalls naheliegende mglichkeit durchfhrung hic entfernung protein verunreinigungen bestanden erinnern darauf patentgericht angenommen stand patentanspruch fachmann nik kombination nik nahegelegt wurde kommt daher mehr patentgericht ebenfalls recht entschieden ge genstand patentanspruch patentfhig gegenstand patentanspruch neu art abs ep patentanspruch reinigung iggantikrpern einzusetzenden chromatographieverfahren klgerin neuheitsschdlich vorgelegten entgegenhaltungen aufgefhrt erlutert teil kombinationen verfahren vorgeschlagen sieht genannten entgegenhaltungen drei patentanspruch genannten verfahren vorgesehenen kombination reihenfolge durchgefhrt jedoch patentgericht zutreffend ergebnis gelangt gegenstand patentanspruch erteilten fassung fachmann stand technik nahegelegt art ep bereits patentgericht angenommen nik ergibt mag hinblick darauf zweifelhaft verffentlichung ende abschnitts vi vorletzter absatz bers ionenaustauschchromatographie affinittschromatographie empfehlen scheint letztlich kommt darauf jedoch fachmann gegenstand patentanspruch jedenfalls nik nahegelegt ausgefhrt fr therapeutische anwendungen bestimmte daher hohen reinheitsgrad fordernde produkte protein affinittschromatographie ionenaustauschschritt unterzogen wurden abs abs bers abschnitt ber fr abschlieende reinigung betracht kommenden verfahren erluterungen nik durchzufhren extrem hoher reinheitsgrad gefordert bereits dargelegt neben chromatographieverfahren hic geeignet genannt final purification bers fachmann aufgrund nik anlass unbefriedigenden ergebnissen blo zweistufigen verfahrens hheren ansprchen reinheit endprodukts dreistufiges verfahren sinne patentanspruchs erproben recht patentgericht gegenstand patentan spruch fassung hilfsantrge fr patentfhig erachtet hilfsantrag gemisch merkmal monomere igg antikrper gereinigt igg aggregate umfassen igg aggregate stellen patentgericht fr berufungsverfahren bindend patg abs nr zpo festgestellt unerwnschte verunreinigungen igg antikrpers dar nachdem jedoch merkmal gemisch patentanspruch bereits oben dargelegt aufgrund verbs umfassen ohnehin zusammensetzung reduziert neben antikrper protein enthlt stellt hilfsantrag inhaltliche nderung insbesondere beschrnkung patentanspruch erteilten fassung dar patentfhigkeit gegenstandes beurteilen hilfsantrag ii zustzlich merkmal dahingehend spezifi ziert reinigung monomeren igg antikrpers entfernen protein igg aggregaten gemisch sinne hilfsantrags erfolgen patentanspruch enthlt angaben bedingungen hic durchzufhren daher umfasst oben dargelegt durchfhrung hic stand technik bekannten methoden entfernung sowohl igg aggregaten protein geeignet hochreinen erzeugnissen fhren ergeben zustzlichen merkmal weitergehenden spezifischen anforderungen verfahrensfhrung patentfhigkeit gegenstands patentanspruch begrnden vermag entsprechendes gilt fr hilfsantrag iii hilfsantrag ii aufsetzt zustzlich verlangt monomere igg antikrper reinheit grer bezogen gesamtprotein zusammensetzung aufweist gegenstand verwendungsanspruch formulierten pa tentanspruchs weder fassung hilfsantrags iv fassung hilfsantrags patentfhig fassungen entsprechen sache hilfsantrag ii bzw hilfsantrag deren gegenstand oben dargelegt patentfhigkeit begrndendes merkmal aufweist ebenso wenig gegenstand patentanspruch fas sung hilfsantrge patentfhig fassungen unterscheiden erteilten fassung wesentlichen dadurch verfahrensschritt hic angabe schritt igg aggregate protein entfernt wrden konkretisiert schon patentanspruch vermgen zustzlichen merkmale patentfhigkeit begrnden nachdem fr entscheidung klgerin berufungsverfahren neu eingefhrte verffentlichung grebenau nik ankommt ber hilfsantrge vi xi befunden iv kostenentscheidung beruht abs patg abs zpo meier beck grning bacher grabinski kober dehm vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni ep'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung stand ablauf frist einlegung revision urteil landgerichts braunschweig juli kosten abgelehnt revision angeklagten vorgenannte urteil abs stpo unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen wiedereinsetzungsgesuch angeklagten august grnden antragsschrift generalbundesanwalts november erfolg blick darauf revision versptet unzulssig verwerfen abs stpo sander schneider knig dlp bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mai sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mai teilgenommen richter bundesgerichtshof dr maul vorsitzender richter bundesgerichtshof dr granderath dr wahl dr boetticher schluckebier bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision beschuldigten urteil landgerichts landshut november feststellungen aufgehoben soweit vollstreckung unterbringung beschuldigten bewhrung ausgesetzt wurde umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus angeordnet revision beschuldigten urteil ausgenommen feststellungen tatgeschehen sachrge angreift teilweise erfolg unterbringung beschuldigten gem stgb hlt rechtlichen nachprfung stand gefhrlichkeitsprognose setzt grundstzlich gesamtwrdigung person vorlebens beschuldigten insbesondere bisherigen straftaten voraus bghst bghr stgb gefhrlichkeit insoweit weist angefochtene urteil mngel worauf ge neralbundesanwalt zutreffend hinweist allerdings betrafen wegen schuldunfhigkeit eingestellten vorverfahren soweit landgerichtlichen urteil berhaupt entnehmen geringfgige gesetzesverletzungen fr frage unterbringung bedeutung wren folgerichtig landgericht daher anlatat vorliegenden verfahrens grundlage prognoseentscheidung bezug zuknftige gefhrlichkeit beschuldigten gemacht dagegen grundstzlich rechtliche einwnde erheben vgl bghr stgb gefhrlichkeit insoweit landgericht fortbestehenden wahn beschuldigten eindeutiges indiz dafr gesehen weitere effektive behandlung jederzeit erheblichen straftaten beschuldigten rechnen landgericht zunchst zutreffenden rechtlichen mastab ausgegangen bloe mglichkeit beschuldigten zukunft erhebliche rechtswidrige taten erwarten seien worauf psychiatrische sachverstndige abgehoben wre ausreichend bghr stgb gefhrlichkeit tatschlicher hinsicht erwartung knftiger erheblicher straftaten ausreichend belegt gutachten psychiatrischen sachverstndigen liegt beim beschuldigten zunehmend chronifizierende paranoid halluzinatorische schizophrenie derart ausgeprgten wahnsystem gefhrt beschuldigte wahn realitt erlebt demgem erlebnisse wahnsystem interpretiert kern wahnsystems haus strae beschul digte wohnt raub raubmord kindsmord mitbewohner tagesordnung seien leibliche tochter festgehalten demgem beschuldigte sachverstndigen berichtet sei angriff lediglich jungen mdchen hilfe gekommen gefangen gehalten vergewaltigt prostitution gezwungen worden sei hilferuf mdchens gehrt sei geschossen worden spter geschdigten aufgefordert waffe abzugeben derart konkret ausgeprgten anhaltenden akustischen halluzinationen verbundenen wahnsystem beschuldigten stndigen handlungsdruck setzt daher gefahr daraus entwickelnder straftaten zutreffend bejaht worden entscheidend darauf ankommen vergangenheit wesentlichen straftaten trotz bereits seit bestehenden erkrankung gekommen infolge bestehenden wahnsystems erwartenden vergleichbaren taten wren erheblich tatopfer erlitt angriff beschuldigten schulterprellung hws schleudertrauma schdelprellung sowie kontusionen linken jochbeins linken orbita grund verletzungen ambulante behandlung krankenhaus erforderlich verletzte mute schanzsche krawatte tragen schlielich weiteren behandlung fr zweieinhalb monate rehabilitationsklinik begeben sowohl tat erwartende vergleichbare taten landgericht daher recht erheblich eingestuft worden aussetzung unterbringung bewhrung abs stgb landgericht wegen fehlender therapiemotivation abgelehnt beschuldigte bisher geweigert erforderlichen medikamente verabreichen lassen soweit hauptverhandlung eingelenkt bestnden ernsthaftigkeit anerbietens erhebliche zweifel erwgungen tragen ablehnung aussetzung feststellungen beschuldigte zeitpunkt landgerichtliche urteil erging aufgrund unterbringungsbeschlusses amtsgerichts vormundschaftsgericht landshut gem bayerischen unterbringungsgesetz seit mai stationr bezirkskrankenhaus landshut untergebracht urteil macht ausfhrungen erfolg dortige therapie fr zeitraum vorgesehen folgerungen hieraus fr beantwortung frage ziehen vollstreckung maregel bewhrung ausgesetzt vgl bghr stgb abs besondere umstnde anderweitige unterbringung besonderer umstand sinne abs satz stgb bghst bghr stgb abs besondere umstnde daneben wre mglichkeit betreuung auerhalb stationren unterbringung errtern knnte mglichkeit bestehen betreuer beschuldigten gerichtlicher genehmigung heim einrichtung betreuten wohnens unterbringt regelmige einnahme erforderlichen medikamente gewhrleistet maul granderath boetticher wahl schluckebier'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr abs nr bezieht ehegatte zeitpunkt entscheidung ber versorgungsausgleich bereits rente ende ehezeit bezogene ehezeitanteil laufenden rente ehezeitanteil zuvor gegebenen anwartschaft versorgungsausgleich einzubeziehen anschluss senatsbeschlsse april xii zb famrz mrz xii zb famrz versorgungsausgleich ende ehezeit rckbezogen ehezeitanteil erst spter bewilligten rente zeitpunkt rckbezogen geschieht betriebsrente seit ende ehezeit volldynamisch entwickelt rckrechnung volldynamik entsprechenden versorgungsordnung betriebsrente seit ende ehezeit durchgehend volldynamisch entwickelt entweder vorhandenen deckungskapital abs nr bgb anwendung barwertverordnung abs nr bgb bezogen ende ehezeit dynamisieren fortfhrung senatsbeschlusses april xii zb famrz bgh beschluss januar xii zb olg frankfurt ag knigstein xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzende richterin dr hahne richterinnen weber monecke dr zina richter dose dr klinkhammer beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss senats fr familiensachen oberlandesgerichts frankfurt main februar aufgehoben soweit versorgungsausgleich lasten versorgungsanstalt bundes lnder durchgefhrt worden insgesamt folgt neu gefasst beschwerden parteien beschluss amtsgerichts familiengericht knigstein taunus juni beschwerde antragstellerin beschluss amtsgerichts familiengericht knigstein taunus april genannten entscheidungen zurckweisung weitergehenden rechtsmittel abgendert rentenkonto antragsgegners deutschen rentenversicherung bund rentenkonto antragstellerin deutschen rentenversicherung bund wege splittings monatliche rentenanwartschaften hhe dm wege erweiterten splittings abs nr vahrg weitere rentenanwartschaften hhe monatlich dm bezogen august umzurechnen entgeltpunkte bertragen lasten versorgungsanrechte antragsgegners versorgungsanstalt bundes lnder versicherungskonto antragstellerin deutschen rentenversicherung bund monatliche rentenanwartschaften hhe dm bezogen august umzurechnen entgeltpunkte begrndet antragsgegner antragstellerin ausgleichsrente fr zeit mrz februar hhe insgesamt sowie fr zeit ab mrz hhe monatlich rckstndige monatsbetrge sofort knftige betrge monatlich voraus zahlen antragsgegner verpflichtet fr zeit ab februar abtretung ansprche zahlung betriebsrente deutsche lufthansa ag hhe vorgenannten knftigen ausgleichsrente zuzustimmen brigen rechtsbeschwerde verworfen gerichtskosten erst zweitinstanzlichen verfahrens tragen antragstellerin antragsgegner je hlfte gerichtskosten rechtsbeschwerdeverfahrens trgt antragstellerin auergerichtlichen kosten tragen parteien weiteren beteiligten instanzen beschwerdewert grnde parteien streiten abnderung ffentlich rechtlichen versorgungsausgleichs schuldrechtlichen versorgungsausgleich mrz geborene antragstellerin folgenden ehefrau juni geborene antragsgegner folgenden ehemann juli ehe geschlossen september zugestellten scheidungsantrag amtsgericht ehe parteien rechtskrftig geschieden ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich durchgefhrt wege splittings versicherungskonto ehemannes versicherungskonto ehefrau jeweils gesetzlichen rentenversicherung rentenanwartschaften hhe dm bertragen lasten versorgungsanwartschaften ehemannes versorgungsanstalt bundes lnder folgenden vbl versicherungskonto ehefrau gesetzlichen rentenversicherung weitere rentenanwartschaften hhe monatlich dm begrndet ehemann bezieht seit januar gesetzliche rente deren ehezeitanteil dm betrgt ende ehezeit august ehemann auerdem vbl pflichtversichert unverfallbare statische anwartschaft versicherungsrente erworben deren ehezeitanteil dm betrug ende arbeitgeber ehemannes deutsche lufthansa ag folgenden dlh beteiligung vbl ausgetreten dlh privatrechtlicher arbeitgeber tarifvertraglich verpflichtet zeitpunkt vbl pflichtversicherten mitarbeiter stellen wrde sptere zusatzversorgung vbl deren jeweils geltender satzung fortgefhrt zusatzversorgung vbl bezieht ehemann seit januar werthchstes anrecht statische mindestversorgungsrente hhe qualifizierten versicherungsrente abs dezember geltenden satzung mindestversorgungsrente hhe dm januar startgutschrift betriebsrente bernommen worden vbls seit juli jhrlich prozent erhht daneben bezieht ehemann betriebsrente dlh rentenbezug mindestversorgungsrente aufgestockt falle fortfhrung versicherung vbl ber dezember hinaus zugestanden htte ehezeitende ehemann vergtungsgruppe ttig erst november wurde wegen deutlich anspruchsvolleren ttigkeit tochtergesellschaft dlh vergtungsgruppe eingestuft ehezeitanteil betriebsrente dlh beluft grundlage versicherungspflichtigen entgelts ende ehezeit vergtungsgruppe seit januar monatlich dm monatlich betriebsrente vbl steigt diejenige dlh seit juli leistungsstadium jhrlich prozent ehefrau bezieht seit april rente gesetzlichen rentenversicherung deren ehezeitanteil monatlich dm beluft amtsgericht antrag ehefrau abnderung ffentlich rechtlichen versorgungsausgleichs zurckgewiesen weiteren antrag ehemann verpflichtet ehefrau ab januar schuldrechtliche ausgleichsrente hhe brutto betriebsrente dlh zahlen beschwerden parteien oberlandesgericht verfahren miteinander verbunden entscheidungen amtsgerichts abgendert versicherungskonto ehemannes gesetzlichen rentenversicherung rentenanwartschaften hhe monatlich dm wege splittings hhe weiteren dm wege erweiterten splittings versicherungskonto ehefrau gesetzlichen rentenversicherung bertragen auerdem lasten versorgung ehemannes vbl anwartschaften ehefrau gesetzlichen rentenversicherung hhe monatlich dm begrndet ferner ehemann aufgegeben ehefrau rckstndigen schuldrechtlichen versorgungsausgleich hhe fr zeit mrz februar hhe monatlich fr zeit ab mrz zahlen dagegen richtet oberlandesgericht zugelassene rechtsbeschwerde vbl ii rechtsbeschwerde zulssig soweit abweichende bewertung zusatzversorgung ehemannes vbl zielt somit allein entscheidung ber ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich richtet entscheidung ber ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich neben geschiedenen ehegatten versorgungstrger beschwerdeberechtigt deren rechtsposition entscheidung eingegriffen johannsen henrich sedemund treiber eherecht aufl zpo rdn wick versorgungsausgleich aufl rdn borth versor gungsausgleich aufl rdn angefochtenen beschluss ehezeitanteil betriebsrente ehemannes vbl weise ffentlich rechtlich ausgeglichen worden lasten versorgungsanrechte rentenanwartschaften ehefrau gesetzlichen rentenversicherung begrndet wurden wegen ausgleichs lasten vbl bestehenden rentenanrechte wege analogen quasi splittings greift entscheidung zugleich rechtsposition beschwerdefhrerin zulssig rechtsbeschwerde allerdings soweit darber hinaus allgemein versorgungsausgleich hinsichtlich betrieblichen altersversorgung ehemannes bewertung ehezeitanteils betriebsrente dlh richtet anrechte ehemannes betriebsrente privatrechtlich organisierten dlh teilweise wege erweiterten splittings abs nr vahrg ausgeglichen worden beschwerdebefugt insoweit neben ehegatten lediglich gesetzliche rentenversicherungstrger lasten entscheidung erweiterten splitting geht dlh privatrechtlich organisierter trger betrieblichen altersversorgung senatsbeschluss januar ivb zb famrz vbl insoweit beschwerdeberechtigt ausgleich weder bestehenden anrechte zurckgeht ausgleichsform lasten bestehenden anrechte erfolgt soweit ehezeitanteil betriebsrente ehemannes dlh brigen schuldrechtlich ausgeglichen worden greift entscheidung jedenfalls rechtspositionen vbl beschwerdefhrerin gilt sowohl hinsichtlich verpflichtung ehemannes zahlung ausgleichsrente ehefrau fr abtretung ansprchen betriebsrente dlh hhe betriebsrente dlh richtet wegen tarifvertraglich vereinbarten bestandsschutzes frheren satzung vbl umgekehrt betriebsrente dlh auswirkungen hhe betriebsrente beschwerdefhrerin schlielich wre rechtsbeschwerde verpflichtung abtretung versorgungsansprchen bgb ohnehin gem abs fgg unzulssig iii soweit rechtsbeschwerde zulssig vollen erfolg oberlandesgericht mrz zugestellten antrag ehefrau neben antrag durchfhrung schuldrechtlichen versorgungsausgleichs abnderungsantrag vahrg erblickt lgen teilweisen umwandlung betrieblichen altersversorgung ehemannes privatrechtlich ausgestaltete altersversorgung voraussetzung nr bgb fr durchfhrung schuldrechtlichen versorgungsausgleichs schuldrechtlicher versorgungsausgleich komme allerdings betracht soweit rahmen abnderungsverfahrens vahrg bercksichtigende anwartschaft ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich einbezogen knne feststellen knnen sei vorrangig abnderungsverfahren durchzufhren abs nr vahrg sehe abnderungsmglichkeit fr flle vorliegenden denen dynamik rentenanwartschaft ursprnglich bercksichtigt konnte fortbestehen versicherung versorgungsanstalt voraussetzte deswegen seinerzeit verfallbar sei abnderungs verfahren fhre totalrevision frheren entscheidung weswegen erst nachehelich dlh gerichtete ehezeitliche versorgungsanwartschaft einzubeziehen sei ehezeitanteile gesetzlichen rentenversicherung seien ehefrau dm beim ehemann dm bercksichtigen ehezeitanteil betrieblichen altersversorgung ehemannes vbl belaufe monatlich dm sei wegen leistungsstadium seit januar vorliegenden volldynamik unabhngig dynamik anwartschaftsstadium voll versorgungsausgleich einzubeziehen zeitpunkt abnderungsantrags gezahlte ehezeitanteil sei lediglich ende ehezeit gesetzlichen bewertungsstichtag zurck rechnen rckrechnung anrechts knne versorgungsausgleich zugrunde liegende halbteilungsgrundsatz verletzt solle unabhngig dynamik ehezeitende heutigen zeitpunkt entwicklung aktuellen rentenwerts gesetzlichen rentenversicherung erfolgen insoweit schliee senat oberlandesgericht hamm folge berechnungsweise bundesgerichtshofs anfang volldynamischen anrechten gar ursprnglich teildynamischen anrechten rckrechnung barwert verordnung vornehme berechnungsweise bundesgerichtshofs fhre ersichtlich ergebnissen halbteilungsgrundsatz vereinbar seien ausgleichsbilanz eingestellte wert erheblich tatschlich ehezeit entfallenden wert versorgung abweiche barwert verordnung sei umrechnung statischer bzw teildynamischer anwartschaften volldynamische anwartschaften zugeschnitten fr rckrechnung tatschlich gezahlter volldynamischer renten ehezeitende sei hingegen geeignet anwendung fhre ergebnis anrecht weiterhin teildynamisch bewertet obwohl fr abnderungsentscheidung mageblichen zeitpunkt volldynamisch sei nachvollziehbar sei warum anfang volldynamischen anrechten berhaupt rckrechnung erfolgen solle anrecht wrde wert zeitpunkt wirksamwerdens abnderungsentscheidung ausgleichsbilanz eingestellt whrend anwartschaften gesetzlichen rentenversicherung wert ehezeitende eingestellt wrden januar bezogene rente sei deswegen damals geltenden aktuellen rentenwert dm teilen fr ehezeitende mageblichen aktuellen rentenwert dm multiplizieren ergebe ende ehezeit bezogenen ehezeitanteil betriebsrente vbl hhe dm weitere betriebliche anrecht ehemannes sei lediglich grundlage dlh mitgeteilten fiktiven rentenwerts bercksichtigen liege eingruppierung tarifgruppe zugrunde ehemann oktober angehrt anschlieende berufliche aufstieg verbundene hhergruppierung tarifgruppe wirkten versorgungsausgleich bereits lebensverhltnissen parteien ehezeitende angelegt seien dabei handele vielmehr karrieresprung grundlage ehelichen lebensverhltnissen finde ende ehezeit absehbar sei rente dlh sei leistungsstadium volldynamisch umrechnung barwert verordnung entbehrlich sei ehezeitanteil vbl rente sei jedoch ehezeitanteil entsprechend entwicklung aktuellen rentenwerts ende ehezeit august zurck rechnen ergebe ehezeitanteil danach stnden ehezeitlichen versorgungsanwartschaften ehemannes hhe dm dm dm dm ehezeitliche anwartschaften ehefrau hhe dm gegenber differenz hhe dm somit ausgleichspflicht ehemannes hhe insgesamt dm begrnde ausgleich erfolge hhe betrages dm dm dm dm wege splittings abs bgb hhe weiterer dm dm seien anwartschaften ehemannes vbl wege analogen quasi splittings gem abs vahrg ehefrau bertragen danach verbleibe auszugleichendes anrecht ehemannes hhe monatlich dm dm dm richtig dm davon seien dm wege erweiterten splittings abs nr vahrg ffentlich rechtlich auszugleichen restbetrag hhe dm knne schuldrechtlich ausgeglichen zwecke sei betrag entwicklung allgemeinen rentenwerts zeitpunkt mrz zurckzurechnen betrag hhe dm dm dm dm ergebe betrag schulde ehemann bercksichtigung jhrlichen erhhung seit juli wege schuldrechtlichen versorgungsausgleichs oberlandesgericht rechtsbeschwerde zugelassen rckrechnung zahlbetrages betrieblichen altersversorgungen ehemannes ende ehezeit abweichung rechtsprechung bundesgerichtshofs allein entwicklung allgemeinen rentenwerts abgestellt rechtsbeschwerde fhrt abnderung entscheidung analogen quasi splitting rahmen ffentlich rechtlichen versorgungsausgleichs oberlandesgericht ehezeitanteile januar tatschlich gezahlten betrieblichen altersversorgungen ehemannes vbl lediglich entwicklung aktuellen rentenwerts gesetzlichen rentenversicherung ehezeitende zurckgerechnet verstt wesentliche grundstze versorgungsausgleichs lsst einerseits unbercksichtigt betriebsrente ehemannes vbl besitzstandsrente startgutschrift ergibt mindestversorgungsrente abs ende geltenden vblsatzung beruht hhe mindestversorgungsrente nachehelich gleicher weise aktuelle rentenwert gesetzlichen rentenversicherung entwickelt richtet vielmehr neben dauer zurckgelegten umlagemonate hhe gesamtversorgungsfhigen entgelts ende ehezeit ausscheiden dlh vbl nachehelich zeitweise angestiegen zudem lsst oberlandesgericht unbercksichtigt einkommensentwicklung anwachsen gesamtversorgungsfhigen entgelts ausscheiden dlh vbl ende entfallen versorgungsanrecht ehemannes laufenden dynamisierung gezahlten rente seit juli statisch ansatz zutreffend geht oberlandesgericht allerdings ersten erhhung juli unvernderten zahlbetrag betrieblichen altersversorgung ehemannes vbl schon nachehezeitliche wertentwicklung satzungsrechtliche nderungen bercksichtigt aa bestimmt hhe ehezeit erworbenen versorgungsanrechts grundstzlich verhltnissen letzten tag ehezeit mageblichen bewertungsstichtag gilt allerdings fr individuellen bemessungsgrundlagen versorgung deren etwaiger nachtrglicher vernderung gesichtspunkt vahrg bedeutung zukommt dagegen knnen vernderungen tatschlicher art rckwirkend betrachtet grundlage individuellen verhltnisse ehezeitende ehezeitanteil versorgungsanrechts ergeben entscheidung ber versorgungsausgleich bercksichtigt ehezeitende eingetreten johannsen henrich hahne eherecht aufl vahrg rdn wick versorgungsausgleich aufl rdn vahrg dadurch gebotene korrektur entscheidungen ber versorgungsausgleich jedenfalls nachtrglich ermglicht erfordert grundsatz prozesskonomie umstnde schon erstverfahren bercksichtigen senatsbeschlsse bghz ff famrz mrz xii zb famrz somit schon erstverfahren bercksichtigenden tatsachen gehrt vorzeitige bezug ruhegehalts vgl senatsbeschluss august xii zb famrz fr feststellung fr versorgungsausgleich erheblichen tatsachen kommt dagegen allein verhltnisse zeitpunkt rechtshngigkeit scheidungsantrags beruflicher aufstieg zeitpunkt hhe versorgung beeinflusst bercksichtigende vernderung versorgungswerts angesehen bt drucks nachehezeitliche vernderungen bleiben unbercksichtigt sofern neu hinzugetretenen individuellen umstnden beruhen spteren beruflichen aufstieg versicherten stzlichen persnlichen einsatz senatsbeschlsse mrz xii zb famrz ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich sowie juni xii zb famrz bghz famrz bghz famrz schuldrechtlichen versorgungsausgleich bb oberlandesgericht deswegen recht auswirkungen satzungsnderung vbl hhe betriebsrente ehemannes bercksichtigt januar wurde satzung vbl grundlegend gendert anstelle bisherigen gesamtversorgungssystems anrechnung gesetzlicher renten sowie regelung betravg sog punktemodell eingefhrt gem abs satzung bestimmen versorgungsanrechte grundstzlich anhand versorgungspunkten ab januar jhrlich verhltnis zwlftels zusatzversorgungspflichtigen jahresentgelts referenzentgelt multipliziert altersfaktor abs satzung festgestellt monatliche zusatzversorgung ergibt gem abs satzung multiplikation summe erworbenen versorgungspunkte messbetrag anwartschaften ehemann dezember erworben wurden versicherten ff satzung startgutschrift gutgeschrieben bercksichtigung altersfaktoren versorgungspunkte umgerechnet anwartschaftsbetrag messbetrag geteilt verzinsung findet insoweit rahmen berschussverteilung satzung statt vgl senatsbeschlsse mrz xii zb famrz bghz ff famrz gesetzliche regelung fr rentennahe jahrgnge fr versicherte januar lebensjahr vollendet abs vbls rechtswirksam vgl bgh urteil september iv zr famrb senatsbeschluss februar xii zb famrz unwirksamkeit startgutschrift rentenfernen jahrgngen vgl bgh urteil november iv zr famrz senatsbeschlsse november xii zb xii zb xii zb verffentlichung bestimmt berufungsgericht danach ansatz zutreffend startgutschrift ausgegangen unbercksichtigt gelassen betriebsrente ehemannes vbl besitzstandsrente startgutschrift ergibt mindestversorgungsrente abs ende geltenden vbl satzung beruhte abs nr frheren vbl satzung errechnete mindestversorgungsrente produkt zurckgelegten umlagemonate gesamtversorgungsfhigen entgelt beendigung arbeitsverhltnisses seit januar ausgezahlte betriebsrente vbl hhe dm beruht deswegen gesamtversorgungsfhigen entgelt beim ausscheiden dlh vbl ende hhe dm gesamtversorgungsfhigen entgelt ende ehezeit hhe dm sptere anstieg gesamtversorgungsfhigen entgelts nachehelichen individuellen entwicklung beruht weist rechtsbeschwerde recht darauf versorgungsausgleich unbercksichtigt bleiben monatliche besitzstandsrente dm deswegen entsprechend tatschlichen individuellen entwicklung verhltnisse ende ehezeit zurck rechnen ergibt ende ehezeit bezogene besitzstandsrente hhe dm dm dm dm betriebsrente vbl allein dezember bestehenden anwartschaft ermittelt worden oberlandesgericht ehezeitanteil zutreffend zeitratierlich ermittelt senatsbeschluss april xii zb famrz dlh arbeitgeber ehemannes schon rentenbeginn beteiligung vbl ausgeschieden ehezeitanteil besitzstandsrente abs nr bgb verhltnis zusatzversorgungspflichtigen zeit whrend ehe monate gesamten zusatzversorgungsfhigen zeit ausscheiden zusatzversorgung ende monate ermitteln ergibt ehezeitlich erworbenen anteil ende ehezeit bezogenen besitzstandsrente ehezeitanteil dm dm ffentlich rechtliche versorgungsausgleich stets ehezeitende zurckwirkt betriebsrente ehemannes vbl anwartschaftsphase statisch ehezeitanteil entgegen auffassung beschwerdegerichts zustzlich tabelle barwertverordnung volldynamische anwartschaft ende ehezeit umzurechnen aa senat bereits entschieden zustzlichen dynamisierung barwert verordnung bedarf rentenanrecht bereits ende ehezeit sei volldynamische anwartschaftsphase beginn volldynamischen leistungsphase ende ehezeit volldynamisch senatsbeschlsse april xii zb famrz september xii zb famrz vgl borth versorgungsausgleich aufl rdn insoweit verkennt oberlandesgericht allerdings fllen ende ehezeit volldynamisch angestiegenen spteren zahlbetrag abzustellen spter gezahlte rente stets ende ehezeit bezogen anwartschaften gesetzlichen rentenversicherung ende ehezeit bezogen wert bercksichtigung aktuellen rentenwerts ende ehezeit ermitteln brigen versorgungen volldynamik ende ehezeit zahlbetrag rente ende ehezeit rckgerechnet dabei nachehelich eingetretene dynamisierung wahrung halbteilung besonderheiten jeweiligen versorgungsordnung pauschal entwicklung allein fr gesetzliche rentenversicherung geltenden aktuellen rentenwerts zurckzurechnen bb rentenanwartschaft nachehelichen anwartschaftsphase statisch kommt rckrechnung spteren zahlbetrages ende ehezeit bloe rcknahme volldynamischen entwicklung betracht berechtigte system ffentlich rechtlichen versorgungsausgleichs stets ende ehezeit bezogene volldynamische anwartschaften erhlt zahlbetrag seit ende ehezeit volldynamisch entwickelt ende ehezeit dynamisiert rentenanwartschaft nachehelich volldynamisch entwickelt wrde versto halbteilungsgrundsatz fhren sptere zahlbetrag unverndert versorgungsausgleich eingestellt wrde entscheidung versorgungsausgleich ende ehezeit bezogen erhielte berechtigte fall wege analogen quasi splittings anwartschaften gesetzlichen rentenversicherung ab zeitpunkt volldynamisch entwickeln obwohl auszugleichende anrecht angestiegen wegen fehlenden volldynamik ende ehezeit auszahlung betriebsrente zahlbetrag stndiger rechtsprechung senats magabe barwert verordnung volldynamische anwartschaft gesetzlichen rentenversicherung ende ehezeit umzurechnen senatsbeschlsse april xii zb famrz januar xii zb famrz september xii zb famrz olg schleswig olgr kg famrz olg celle famrz vgl wick versorgungsausgleich aufl rdn sowie borth versorgungsausgleich aufl rdn ffentlich rechtliche versorgungsausgleich lasten zusatzversorgung hhe ehezeitlichen anrechts betreffenden versorgungsordnung ausgehen entwicklung aktuellen rentenwerts entwicklung gesetzlichen rentenversicherung erfasst ende ehezeit zurck bezogen mastab halbteilung allein ehezeitanteil erst nachehelich volldynamisch gewordenen zahlbetrages orientieren nachehezeitliche statik anwartschaftsphase bercksichtigen umrechnung vorhandenen deckungskapital abs nr bgb anwendung barwertverordnung abs nr bgb mglich rechtsprechung hlt senat trotz kritik rechtsprechung neben beschwerdegericht olg saarbrcken famrz olg hamm famrz literatur bergner famrz famrz ff sowie rehme fur fpr fest dynamisierung erst nachehelich folge statischen entwicklung entstandenen zahlbetrages ende ehezeit grundsatz halbteilung bercksichtigung besonderheiten betreffenden versorgung gewahrt liegt fall annahme oberlandesgerichts zutreffend ehezeitanteil besitzstandsrente ehemannes seit leistungsstadium volldynamisch leistungen zusatzversorgung ffentlichen dienstes seit nderung fr geltenden satzung stndiger rechtsprechung senats anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium volldynamisch vgl senatsbeschluss bghz ff famrz ff oberlandesgericht unbercksichtigt gelassen anwartschaft ehemannes betriebsrente vbl ab ausscheiden dlh vbl ende laufenden dynamisierung gezahlten rente seit juli statisch cc ehezeitanteil zusatzversorgung ehemannes vbl deswegen barwert verordnung volldynamische anwartschaften gesetzlichen rentenversicherung umzurechnen dabei lebensalter ehemannes ende ehezeit jahren tabelle ergebende barwert wegen jahr vorgezogenen rentenbeginns anmerkung tabelle barwert verordnung ergebende betrag wegen leistungsdynamik erhhen ergibt folgende berechnung ehezeitanteil laufenden betriebsrente jahresbetrag dm barwert dm entgeltpunkte dm dynamischer ehezeitanteil rente ehezeitende ep dm dm dm dm ep dm soweit entscheidung ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich wege analogen quasi splittings abs vahrg ausgleich betriebsrente ehemannes vbl bezieht deswegen abzundern lasten versorgungsanrechte ehemannes vbl abweichend angefochtenen entscheidung lediglich weitere gesetzliche rentenanwartschaften ehefrau hhe dm dm begrnden brigen bleibt angefochtenen entscheidung rechtsbeschwerde insoweit unzulssig senat lediglich offensichtlichen schreibfehler entscheidung schuldrechtlichen versorgungsausgleich korrigiert grnden angefochtenen entscheidung beluft fr zeit ab mrz monatlich statt tenor angegeben hahne weber monecke richterin bundesgerichtshof dr vezina krankheitshalber unterschrift verhindert hahne dose klinkhammer vorinstanzen ag knigstein entscheidung olg frankfurt main entscheidung uf uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr oktober rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter ball richter wiechers richterinnen hermanns dr hessel sowie richter dr achilles beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil kartellsenats oberlandesgerichts mnchen november unzulssig verworfen beklagte kosten beschwerdeverfahrens tragen gegenstandswert beschwerdeverfahrens grnde nichtzulassungsbeschwerde unzulssig wert beklagten revision geltend machenden beschwer bersteigt nr egzpo unrecht beruft beschwerde darauf berufungsgericht streitwert fr berufungsinstanz festgesetzt liegt wirtschaftliche interesse klgerin erfolg erster instanz abgewiesenen stufenklage auskunftserteilung zahlung zugrunde interesse identisch beschwer beklagten anzufechtende berufungsurteil dadurch beklagte verurteilt worden klgerin auskunft ber einkaufsvorteile boni werbekostenzuschsse provisionen erteilen whrend vertraglichen zusam menarbeit klgerin februar januar zusammenhang kauf kraftfahrzeugen klgerin automobilherstellern importeuren gewhrt worden stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs richtet beschwer beklagten erteilung auskunft verurteilt worden interesse auskunft erteilen mssen dafr regel aufwand zeit kosten magebend erteilung auskunft verursacht gsz bghz senatsbeschluss juli viii zr njw rr beschwerde glaubhaft gemacht vgl bgh beschluss juli zr wm ii beklagten auskunft verurteilt worden kostenaufwand mehr zwanzigtausend euro bereitet vielmehr fehlt hierzu vortrag unangegriffenen feststellungen berufungsgerichts beklagte unschwer lage auskunft erteilen angesichts davon ausgegangen wert beschwer beklagten keinesfalls hher beschwerde angefhrte umstand senat revision beklagten wesentlichen inhaltsgleiche erste berufungsurteil zugelassen rechtfertigt beurteilung senat seinerzeit bersehen nichtzulassungsbeschwerde beklagten mangels erreichens nr egzpo erforderlichen beschwer unzulssig ball wiechers dr hessel hermanns dr achilles vorinstanzen lg mnchen entscheidung hko olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja cordarone markeng voraussetzungen deren vorliegen originalhersteller vertrieb parallelimportierten arzneimittels neuen verpackung berufung markenrecht widersetzen ausbung verschleierte beschrnkung handels mitgliedstaaten art satz eg darstellt gelten markeninhaber fr produkt inland ausland unterschiedliche marken verwendet vertrieb parallelimportierten arzneimittels inland ausland verwendeten bezeichnung inlndischen marke gesichtspunkt verwechslungsgefahr vorgeht fr prfung erfordernis umpacken parallelimportierten arzneimittels notwendig ware einfuhrmitgliedstaat vermarkten knnen voraussetzungen dafr erfllt markeninhaber vertrieb arzneimittels neuen verpackung wiederanbringung marke widersetzen kommt konkrete europischen wirtschaftsraum verkehr gebrachte warenexemplar identische hnliche uwg nr vertreibt markeninhaber arzneimittel inland ausland unterschiedlichen marken parallelimporteur ausland verwendete inland bislang geschtzte bezeichnung fr inland marke eintragen lsst arzneimittel bezeichnung vertreibt unlautere mitbewerberbehinderung gegeben kenntnis benutzung ausland besondere umstnde hinzutreten verhalten parallelimporteurs wettbewerbswidrig erscheinen lassen bgh urt juli zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr ungern sternberg pokrant dr schaffert dr bergmann fr recht erkannt revision beklagten urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat september aufgehoben berufung klgerin urteil landgerichts hamburg zivilkammer februar zurckgewiesen klgerin trgt kosten rechtsmittel rechts wegen tatbestand klgerin seit mai inhaberin fr produits et sp cialit pharmaceutiques eingetragenen ir marke cordarone deren schutz wirkung januar deutschland erstreckt worden marke gesellschaften konzern klgerin ge hren belgien herzmittel packungsgren tabletten vertrieben deutschland arzneimittel packungsgren tabletten marke cordarex vertrieben inhaberin mrz fr herzmittel eingetragenen marke cordarex tochtergesellschaft klgerin lizenz nutzung marke erteilt beklagten importieren arzneimittel cordarone packungsgre tabletten belgien vertreiben deutschland bezeichnung cordarone hergestellten neuen ueren umverpackungen tabletten beklagte muttergesellschaft beklagten inhaberin september angemeldeten april fr pharmazeutische erzeugnisse sowie prparate fr gesundheitspflege ditetische erzeugnisse fr medizinische zwecke babykost pflaster verbandsmaterial papier pappe karton materialien soweit klasse enthalten druckerzeugnisse buchbinderartikel fotografien schreibwaren schreibmaschinen broartikel ausgenommen mbel lehrund unterrichtsmittel ausgenommen apparate verpackungsmaterial kunststoff soweit klasse enthalten rztliche versorgung gesundheits schnheitspflege wissenschaftliche industrielle forschung erstellen programmen fr datenverarbeitung eingetragenen deutschen wortmarke cordarone klgerin beanstandet anbieten vertrieb belgien importierten arzneimittels deutschland bezeichnung cordarone neuen umverpackungen tabletten verletzung markenrechte beklagten verwendete bezeichnung cordarone sei ir marke identisch marke cordarex verwechselbar markenrechte seien erschpft verwendung neuen umverpackungen erforderlich sei beklagten knnten arzneimittel deutschland packungsgren tabletten vertreiben gleichfalls belgien vertriebenen packungsgren tabletten importierten berklebten packungsgre tabletten bndeln fnf packungen tabletten herstellten geltendmachung rechte marken stehe priorittsltere marke beklagten entgegen deren anmeldung rechtsmissbruchliche sperrmarke unlautere behinderung uwg darstelle klgerin beantragt beklagten verurteilen unterlassen arzneimittel cordarone belgien importieren umzupacken bundesrepublik deutschland eigenen umverpackungen tabletten anzubieten vertreiben beklagte verurteilen lschung eintragung marke nr cordarone deutschen patent markenamt einzuwilligen beklagten demgegenber geltend gemacht rechte marke cordarex wrden mangels verwechslungsgefahr verletzt ir marke cordarone knne klgerin ansprche sttzen marke beklagten priorittslter sei behinderungsabsicht deren anmeldung vorgelegen klgerin deutschland marke cordarex benutzt ir marke cordarone sei dage gen jahre lang deutschland erstreckt benutzt worden landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht beklagten berufung klgerin antragsgem verurteilt olg hamburg olg rep senat zugelassenen revision begehren beklagten wiederherstellung landgerichtlichen urteils klgerin beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht beklagten gerichteten unterlassungsanspruch klgerin gem abs nr abs markeng beklagte gerichteten lschungsanspruch nr abs uwg fr begrndet erachtet begrndung ausgefhrt unterlassungsanspruch sei marke cordarone begrndet marke cordarex komme daher rechte marke cordarone seien hinsichtlich belgien verkehr gebrachten arzneimittel erschpft umpacken neue umverpackungen erforderlich sei klgerin daher markenbenutzung beim weiteren vertrieb beklagten berechtigten grnden abs markeng widersetzen knne deutschland bli che packungsgre tabletten liee verwendung belgischen original umverpackung tabletten berklebungen unschwer herstellen packungsgre tabletten knne bndeln berklebten originalpackungen erreicht belgien packungsgren tabletten gebe seien bndelungen sogar zweifacher weise mglich nmlich bndeln tabletten sowie zusammenfassung packung tabletten zweier packungen tabletten hinsichtlich prioritt vorrangige marke beklagten stehe rechten klgerin deren marke cordarone entgegen anmeldung marke beklagten offensichtlich gezielter unlauterer behinderungsabsicht erfolgt sei beklagten gehe zweitvertrieb parallelimportierten arzneimittels klgerin deutschland dafr bentigten eigenes markenrecht bezeichnung arzneimittels marke beklagten solle demgem allein dienen parallelimport rcksicht rechte klgerin durchsetzen knnen ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg fhren aufhebung angefochtenen urteils wiederherstellung klageabweisenden entscheidung landgerichts auffassung berufungsgerichts klgerin marke cordarone gem abs nr abs markeng anspruch beklagten unterlassen belgien packungsgren tabletten importierte arzneimittel cordarone eigenen umverpackungen je tabletten deutschland ser bezeichnung anzubieten vertreiben hlt rechtlichen nachprfung stand unterlassungsbegehren klgerin richtet dagegen beklagten arzneimittel klgerin packungsgre tabletten belgien importieren deutschland eigenen umverpackungen je tabletten bezeichnung cordarone anbieten vertreiben soweit beklagten handlungen januar vorgenommen scheidet verletzung irmarke klgerin gem abs nr markeng schon deshalb fr marke zeitpunkt deutschland schutz bestanden schutz ir marke klgerin erst wirkung januar gem art art ter mma deutschland erstreckt worden gem art abs satz mma abs markeng treten schutzwirkungen deutschland erst zeitpunkt erstreckung soweit zeitpunkt begrndete begehungsgefahr betracht kommt klgerin beklagten anbieten vertreiben belgien packungsgre tabletten importierten arzneimittels bezeichnung cordarone ab januar abs nr abs markeng untersagen beklagten insoweit vorrangige recht beklagten deren marke cordarone sttzen knnen aa angemeldeten eingetragenen marke lterem zeitrang folgende schutzhindernis abs abs nr markeng einredeweise verletzungsprozess dritten geltend gemacht denen inhaber priorittslteren rechts benutzung schuldrechtlich gestattet vgl bghz decker hotel adlon bgh urt zr grur wrp leysieffer zeitrang marke beklagten bestimmt tag anmeldung september abs abs markeng priorittslter ir marke klgerin fr deren zeitrang parteien unstreitige zeitpunkt schutzerstreckung januar mageblich vgl abs markeng klgerin bestrittenen vortrag beklagten beklagte beklagten benutzung marke gestattet bb klgerin demgegenber darauf berufen beklagte marke cordarone absicht angemeldet gezielt behindern marke hergeleiteten ansprchen allerdings wovon berufungsgericht recht ausgegangen rechtsprechung senats einredeweise entgegengehalten seiten markeninhabers umstnde vorliegen geltendmachung markenrechtlichen schutzes sittenwidrig bgb unlauter uwg erscheinen lassen st rspr vgl bgh urt zr grur wrp russisches schaumgebck umstnde knnen insbesondere darin liegen zeicheninhaber kenntnis schutzwrdigen besitzstands vorbenutzers hinreichenden sachlichen grund fr gleiche gleichartige gleiche verwechseln hnliche bezeichnung ziel strung besitzstands vorbenutzers absicht fr gebrauch bezeichnung sperren kennzeichen eintragen lassen st rspr vgl bgh urt zr grur wrp makalu urt zr grur wrp equi wettbewerbsrechtlich unlautere vgl nr uwg darin liegen zeichenanmelder eintragung zeichens kraft zeichenrechts entstehende wettbewerbsrechtlich unbedenkliche sperrwirkung zweckfremd mittel wettbewerbskampfes einsetzen vgl bgh urt zr grur torch urt zr grur wrp analgin urt zr grur wrp the colour of el gance ber schutzwrdigen besitzstand bezeichnung cordarone verfgte klgerin inland zeitpunkt anmeldung marke beklagten erstreckung schutzes ir marke klgerin deutschland erfolgt klgerin bezeichnung cordarone inland anmeldung marke beklagten benutzt ir marke klgerin geschtzte bezeichnung vielmehr ausland verwendet worden wegen markenrecht geltenden territorialittsgrundsatzes grundstzlich rechtlich unbedenklich inland zeichen marke kenntnis umstands angemeldet zeichen benachbarten ausland marke fr gleiche sogar identische benutzt vgl warenzeichenrecht bgh urt zr grur recrin urt zr grur klint kenntnis benutzung ausland besondere umstnde hinzutreten verhalten anmelders wettbewerbswidrig erscheinen lassen steht markenrechtliche territorialittsgrundsatz anwendung inlndischen wettbewerbsrechts entgegen besonderen umstnde entgegen ansicht berufungsgerichts gegeben anmeldung marke wettbewerbswidrig beurteilen anmelder inhaber wertvollen auslndischen zeichens demnchst inlndischen markt benutzen daran eintragung angemeldeten marke verbundene zeichenrechtliche sperre hindern bgh grur recrin berufungsgericht jedoch festgestellt klgerin bereits zeitpunkt anmeldung marke beklagten beabsichtigte schutz ir marke deutschland erstrecken beklagte wusste vorbringen klgerin berufungsgericht getroffenen feststellungen ergibt beklagten entsprechender schluss htte aufdrngen mssen umstand klgerin arzneimittel deutschland bezeichnung cordarex vertreibt whrend dafr ausland seit ber zehn jahren ir marke cordarone benutzt legt annahme absicht klgerin bezeichnung cordarone absehbarer zeit inland benutzen nahe anmeldung marke beklagten veranlasste schutzerstreckung ir marke klgerin fr beurteilung wettbewerbswidrigkeit verhaltens beklagten bedeutung magebend fr rechtmigkeit zeichenerwerbs beklagten verhltnisse zeitpunkt anmeldung marke vgl bgh grur recrin entgegen auffassung berufungsgerichts wettbewerbswidrigkeit anmeldung marke beklagten darin gesehen beklagten marke beim vertrieb belgien importierten neuen verpackung versehenen arzneimittels klge rin benutzen berufungsgericht festgestellte absicht beklagten parallelimport erwerb eigenen marke bezeichnung cordarone rcksicht rechte klgerin durchsetzen knnen unlautere gezielte behinderung klgerin nr uwg gerichtet berufungsgericht meint zusammenhang angesprochenen selbstverstndlich geschtzten rechten klgerin rechte originalherstellers arzneimittels parallelimporteur beachten ausland importierte arzneimittel inland vertreiben dabei handelt regel inlndische markenrechte originalherstellers zeichen kennzeichnungen bereinstimmen denen verbundenes unternehmen arzneimittel ausland verkehr gebracht inlndischen markenrechte beklagte mglicherweise htte rcksicht nehmen mssen standen klgerin bezeichnung cordarone zeitpunkt anmeldung marke beklagten jedoch wettbewerbswidrigkeit zeichenerwerbs beklagten folgt daraus beklagten fr vertrieb parallelimportierten arzneimittels klgerin deutschland eigenes markenrecht bezeichnung arzneimittels bentigen zeitpunkt anmeldung marke beklagten dritten marke angemeldeten bezeichnung cordarone fr beanspruchten inland besseren rechte zustanden berechtigung beklagten marke anzumelden davon abhngen fr bedrfnis bestand bezeichnung marke fr bestimmtes erzeugnis benutzen inhaber marke grundstzlich recht fr erzeugnisse eingetragenen warenverzeichnisses unbeschrnkt benutzen drfen betreffenden erzeugnisse markenschutz deren bezeichnung vertreiben knnte belang sinne notwendige brigen beanstandende markenbenutzung fhrt behinderung ber diejenige sperrwirkung hinausgeht markenerwerb markenverwendung verbunden daher dritten bezeichnung gleichfalls benutzen hingenommen umstand beklagte marke fremdes produkt nmlich konzern klgerin belgien verkehr gebrachtes arzneimittel vertreiben lsst stellt ebenfalls unlautere gezielte behinderung klgerin nr uwg dar berufungsgericht angefhrten erwgung beklagten knnten vertrieb fremden produkts eigenen markenrecht eigenem gutdnken letztlich beliebiger packungsaufmachung erzwingen unlauterkeit verhaltens beklagten begrndet dritten vertrieb vernderten produkts markeninhabers generell untersagt hersteller markenware marke verkehr bringt grundstzlich anspruch darauf ware belassung marke unverndertem zustand weitervertrieben berufung markenrecht weiteren vertrieb verkehr gebrachter vernderten zustand vielmehr widersetzen weiteren vertrieb marke weiterbenutzt rechte zustehen vgl abs markeng ware verndert unverndert beseitigung hersteller angebrachten marke weiterveruert stehen insoweit markenrechtliche ansprche benutzung marke fehlt vgl bgh urt zr grur wrp sb beschriftung markeninhaber berufung markenrecht dagegen wenden verkehr gebrachte produkt marke vernderung ware verpackung anbringung fremden marke weitervertrieben hauptfunktion marke darin besteht ursprungsidentitt gekennzeichneten dienstleistungen gewhrleisten verletzt ursprngliche kennzeichnung zunchst angebrachten marke beseitigt ware marke markeninhabers neu gekennzeichnet kennzeichnung ware marke verbundene garantiefunktion inhaber derjenigen marke zugerechnet ware verkehr entgegentritt beurteilung vorliegenden fall deshalb angebracht marke beklagten ir marke klgerin bereinstimmt zusammenhang bercksichtigt priorittslteren marke beklagten deutschland gegenber irmarke klgerin markenrechtlich vorrang zukommt fr zeichenrechtliche beurteilung deshalb davon auszugehen ware umpacken anbringen bezeichnung cordarone beklagten beim vertrieb inland mehr belgien angebrachten geschtzten ir marke klgerin nunmehr marke beklagten gekennzeichnet demgegenber klgerin ir marke identittsschutz schutz verwechslungsgefahr abs nr markeng berufen schutz ir marke erst ab zeitpunkt schutzerstreckung deutschland zukommt wegen vorrangs markenrechts deshalb wettbewerbsrechtliche einwendungen klgerin wegen etwaigen gefahr verwechslung marken ausgeschlossen bestehen anhaltspunkte fr vorliegen gefahr anderweitigen irrefhrung beteiligten verkehrskreise uwg sachvortrag parteien davon auszugehen beklagten vertrieb umgepackten arzneimittels rechtsprechung gerichtshofs europischen gemeinschaften bestehenden informationspflichten vgl zuletzt eugh urt grur tz wrp boehringer ingelheim swingward ii erfllen daher neuen verpackung klar angeben wer arzneimittel umgepackt wer hersteller bekanntheitsschutz abs nr markeng kommt betracht setzt weder schutzerstreckung benutzung inland zwingend voraus auslndischen marke kommt schutz abs nr markeng jedoch inland bekannt alleinige bekanntheit ausland gengt vgl hacker strbele hacker markengesetz aufl rdn piper grur klgerin fr arzneimittel deutschland bezeichnung cordarex benutzt geltend gemacht fr ausland verwendete bezeichnung cordarone inland zeitpunkt fr zeitrang marke beklagten mageblich vgl bgh urt zr grur wrp big bertha voraussetzungen schutzes bekannte marke nr markeng abs nr markeng vorgelegen berufungsgericht ferner angesprochene umstand beklagte berufung markenrecht parallelimporteure verwendung bezeichnung cordarone fr arzneimittel klgerin hindern knnte fhrt ebenfalls annahme sittenwidrigen zeichenerwerbs beklagten beklagten unwidersprochen vorgetragen gingen dagegen parallelimporteure arzneimittel bezeichnung cordarone vertrieben brigen wren parallelimporteure vertrieb importierten arzneimittels deutschland gehindert beklagte gegenber besseren rechte bezeichnung cordarone berufen wrde falle wren parallelimporteure berechtigt beim vertrieb deutschland anstelle bezeichnung cordarone klgerin deutschland verwendete marke cordarex benutzen parallelimporteur markenersetzung befugt tatschliche zugang mrkten einfuhrmitgliedstaats ltere inlndische marke zeicheninhabers behindert vgl bgh urt zr grur wrp zantac zantic vorstehend ii bb genannten grnden steht klgerin nr uwg gesttzte anspruch einwilligung beklagten lschung marke cordarone iii angefochtene urteil stellt grnden teilweise richtig dar zpo soweit klgerin unterlassungsantrag verletzung marke cordarex abs nr markeng gesttzt klage gleichfalls unbegrndet berufungsgericht frage verwechslungsgefahr marken cordarone cordarex feststellungen getroffen senat insoweit eigene beurteilung mglich sache deswegen jedoch berufungsgericht zurckverwiesen geltend gemachte unterlassungsanspruch gegeben fr rechtliche beurteilung revisionsinstanz verwechslungsgefahr gegenberstehenden zeichen cordarone cordarex ausgeht fall klgerin grundstzen gerichtshof europischen gemeinschaften zulssigkeit umpackens parallelimportierten arzneimitteln entwickelt beklagten anbieten vertrieb belgien packungsgre tabletten importierten arzneimittel neuen umverpackungen tabletten untersagen beklagten knnen gegenber ansprchen klgerin marke cordarex sttzt allerdings erschpfung berufen abs markeng art abs markenrl erschpfen rechte marke betreffenden gemeinschaft verkehr gebracht worden belgien importierten arzneimittel packungsgre tabletten marke cordarex marke cordarone verkehr gebracht worden art eg gesttzte rechtsprechung gerichtshofs europischen gemeinschaften zulssigkeit umpackens parallelimportierten arzneimitteln jedoch flle beschrnkt denen markeninhaber produkt ausland marke vertreibt somit marke vorgeht arzneimittel europischen wirtschaftsraum verkehr gebracht parallelimporteur inland weitervertreiben prfung ausbung markenrechten verschleierte beschrnkung handels mitgliedstaaten art satz eg darstellt vielmehr vorzunehmen markeninhaber gleiche produkt verschiedenen mitgliedstaaten verschiedenen marken vertreibt fr fall parallelimporteur wegen zwei marken strategie originalherstellers beim weitervertrieb inlndische marke anstelle ursprnglich ausland verwendeten marke benutzt markenersetzung anwendung gerichtshof europischen gemeinschaften entwickelten grundstze zulssigkeit parallelimports anerkannt vgl eugh urt slg tz grur int wrp pharmacia upjohn paranova bgh grur zantac zantic fr beurteilenden fall markeninhaber fr gleiche produkt ausland unterschiedliche marken verwendet vertrieb parallel importierten arzneimittels auslndischen gesichtspunkt verwechslungsgefahr fr gleiche produkt verwendeten inlndischen marke vorgeht stellt frage hierin verschleierte beschrnkung handels mitgliedstaaten art satz eg liegt gleicher weise demnach markeninhaber fall weiteren vertrieb umgepackten parallelimportierten arzneimittels inland beibehaltung ausland verwendeten bezeichnung berufung verwechslungsgefahr inlndischen marke widersetzen parallelimporteur rechtsprechung gerichtshofs europischen gemeinschaften folgenden voraussetzungen fr weiteren vertrieb umgepackten ursprnglichen kennzeichnung versehenen produkts beachtet voraussetzungen entgegen auffassung berufungsgerichts beklagten vorliegenden fall erfllt rechtsprechung gerichtshofs europischen gemeinschaften erschpfung marke fllen re parallelimports fnf bedingungen abhngig eugh grur int tz bristol myers squibb paranova geltendmachung rechte marke trgt erwiesenermaen knstlichen abschottung mrkte marktabschottung auszugehen markeninhaber gleiche arzneimittel verschiedenen mitgliedstaaten unterschiedlichen packungen verkehr gebracht umpacken importeur erforderlich arzneimittel einfuhrmitgliedstaat vertreiben knnen originalzustand arzneimittels darf umpacken beeintrchtigt verpackung mssen sowohl umverpackung vornehmende unternehmen hersteller genannt umgepackte arzneimittel darf aufgemacht ruf marke geschdigt bedeutet verpackung schadhaft schlechter qualitt unordentlich darf importeur markeninhaber vorab feilhalten umgepackten arzneimittels unterrichten verlangen muster liefern erfordernis umpacken notwendig ware einfuhrmitgliedstaat vermarkten gilt fr umpacken ware sowie fr wahl wiederanbringung marke neuverpackung aufkleben etiketts verpackung ware erfolgt gilt dagegen fr art weise umpacken durchgefhrt eugh grur tz boehringer ingelheim swingward ii efta gerichtshof urt grur int tz paranova merck umpacken belgien packungsgre tabletten verkehr gebrachten beklagten importierten arzneimittel sinne rechtsprechung gerichtshofs europischen gemeinschaften fr deren weiteren vertrieb deutschland erforderlich originalverpackung lassen arzneimittel deutschland vertreiben packungsgren tabletten blich entgegen auffassung berufungsgerichts kommt insoweit darauf beklagten gleiche arzneimittel packungsgre tabletten belgien importieren deutschland umverpackung weitervertreiben knnten art eg bezweckten schutz freien warenverkehrs ebenso beim erschpfungsgrundsatz art markenrl konkrete europischen wirtschaftsraum verkehr gebrachte warenexemplar identische hnliche abzustellen vgl art markenrl eugh urt slg tz grur int wrp sebago erzeugnis verschiedenen gestaltungen mitgliedstaat verkehr gebracht liegt beschrnkung handels mitgliedstaaten erzeugnis mitgliedstaaten gestaltungen vertrieben gestaltungen dagegen ausgeschlossen folgt brigen daraus art eg mengenmige einfuhrbeschrnkungen mitgliedstaaten grundstzlich verboten art weise beklagten umpacken durchfhren klgerin beanstandet dafr ersichtlich umpacken etwa originalzustand verpackung enthaltenen arzneimittel beeintrchtigt ruf marke cordarex klgerin beschdigt knnte beklagten geben neuen umverpackung arzneimittel eingefhrt umverpackt wer deren hersteller iv danach angefochtene urteil aufzuheben berufung klgerin klageabweisende urteil landgerichts zurckzuweisen kostenentscheidung beruht abs abs zpo bornkamm ungern sternberg schaffert pokrant bergmann vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterin diederichsen richterin pentz beschlossen schriftsatz klgers april gibt anlass senatsbeschluss mrz wonach streitwert fr revisionsinstanz festgesetzt revision zugelassen ndern grnde senat sache hinblick einwendungen klgers senatsbeschluss mrz erneut beraten hlt beanstandeten beschluss fest argumente klger bersteigenden streitwert vorbringt senat bereits fassung ausgangsbeschlusses erwogen durchschlagend angesehen bestreiten beklagten vorgetragenen glaubhaft gemachten aufwandes fr fall berufungsurteil bestand veranlasst nderung angesichts bedeutung sache wert deutlich untersetzt zulassung revision hinblick nichtzulassungsbeschwerdebegrndung vorgetragenen zulassungsgrnde angezeigt galke zoll diederichsen wellner pentz vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss za november verfahren zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr bscher richter dr kirchhoff dr lffler richterin dr schwonke richter feddersen beschlossen antrag antragstellerin bewilligung prozesskostenhilfe durchfhrung rechtsbeschwerdeverfahrens abgelehnt grnde prozesskostenhilfeantrag antragstellerin abzulehnen beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg bietet abs satz zpo antragstellerin beabsichtigte rechtsbeschwerde unzulssig rechtsbeschwerde entscheidung beschwerdegerichts vorliegenden fall beschwerde versagung prozesskostenhilfe zurckgewiesen worden findet statt angefochtenen beschluss zugelassen worden abs satz nr abs satz zpo zulassung erfolgt bscher kirchhoff schwonke lffler feddersen vorinstanzen ag berlin charlottenburg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss za januar abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr krger richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brckner weinland beschlossen ablehnungsgesuche betroffenen november vorsitzenden richter prof dr krger sowie richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brckner weinland wegen besorgnis befangenheit unzulssig zurckgewiesen anhrungsrge betroffenen senatsbeschluss september unzulssig verworfen grnde betroffene beschluss senats september gerichteten rechtsbeschwerde bezeichneten anhrungsrge zugleich beschluss beteiligten richter wegen besorgnis befangenheit abgelehnt senat entscheidet regulren besetzung mitwirkung abgelehnten richter gesuch offensichtlich unzulssig beteiligten richter pauschal ungeeigneter begrndung abgelehnt vortrag betroffenen erschpft vorwrfen angeblich verfassungswidrige justiz deutschland grnde fr konkrete befan genheit abgelehnten richter vorzutragen vgl bgh beschluss april zb juris rn mwn anhrungsrge unbegrndet betroffene spezifische verletzung rechtlichen gehrs aufzeigt krger stresemann brckner czub weinland vorinstanzen ag bonn entscheidung xiv lg bonn entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss august strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin februar abs stpo magabe unbegrndet verworfen polen erlittene auslieferungshaft mastab strafe angerechnet beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen hger gerhardt brause jger raum'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni langendrfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz lnrg rp abs bertritt niederschlagswasser sinne abs lnrg rheinlandpfalz setzt oberirdischen zufluss voraus eigentmer grundstcks steht unterlassungsanspruch gem abs satz bgb abs lnrg rheinland pfalz infolge baulicher anlagen nachbargrundstck unterirdisch vermehrt sickerwasser grundstck gelangt bgh urteil juni zr olg zweibrcken lg kaiserslautern zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr roth richterin dr brckner richter dr gbel fr recht erkannt revision urteil zivilsenats pflzischen oberlandesgerichts zweibrcken juni kosten beklagten magabe zurckgewiesen tenor urteils zivilkammer landgerichts kaiserslautern oktober berichtigend klarstellend folgt neu gefasst beklagte verurteilt geeignete manahmen ergreifen verhindert aufgrund baulichen gestaltung grundstcks grundbuch fr eingetragen flurstck nummer vermehrt sickerwasser grundstck angrenzende gartengrundstck klgers getragen grundbuch fr strae flurstck nummer einsickert grundwasserstand erhht nutzbarkeit grundstcks beeintrchtigt rechts wegen tatbestand parteien eigentmer benachbarter grundstcke beklagte kfz werkstatt betreibt grundstck kfzabstellplatz halle errichtet hallengelnde verbundsteinpflaster teilweise versiegelt anschluss ffentliche kanalisation vorhanden existiert versickerungsanlage deren wirksamkeit parteien streiten sowie aufkantung grundstck beklagten grundstck klgers abgrenzt klger behauptet benachbarte grundstck sei baulich gestaltet sickerwasser grundstck gelange dadurch erhhten grundwasserspiegel grtnerische bzw landwirtschaftliche nutzung wesentlich beeintrchtigt landgericht beklagten soweit fr revisionsverfahren interesse antragsgem verurteilt geeignete manahmen ergreifen verhindert sickerwasser angrenzende grundstck klgers einsickert grundwasserstand erhht schden sowie eingeschrnkten landwirtschaftlichen nutzbarkeit gartens fhrt hiergegen gerichtete berufung beklagten oberlandesgericht zurckgewiesen oberlandesgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klger beantragt verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht nimmt aufgrund erstinstanzlichen beweisaufnahme grundstck klgers zufluss niederschlagswasser benachbarten grundstck beeintrchtigt fr sei beklagte aufgrund baulichen gestaltung grundstcks auffllung bebauung teilversiegelung versickerungsanlage strer verantwortlich klger sei duldung beeintrchtigung gem abs bgb landesnachbarrechtsgesetz rheinland pfalz folgenden lnrg verpflichtet stehe entgegen ausfhrungen sachverstndigen wasser oberirdisch versickerung angrenzenden garten klgers gelange bertritt niederschlagswasser nachbargrundstck sinne gesetzes handele weit gefassten begriff auffangtatbestand formen nachbarn zuzurechnenden zufhrung umfasse bestnden anhaltspunkte dafr gesetz verhaltensweisen bezglich beklagten festgestellt worden seien gestatten unwesentliche beeintrchtigung klgerischen gartens liege mangels nheren vortrags beklagten knne ortsblichkeit sinne abs bgb ausgegangen ii erwgungen halten revisionsrechtlichen prfung stand entgegen auffassung revision berufungsgericht aufrechterhaltene verurteilung beklagten deshalb unmgliche handlung gerichtet urteil landgerichts aufgefhrten flurstcken nr grundstck klgers angrenzende grundstcke handelt bezeichnung flurstcke landgericht offensichtliche unrichtigkeit sinne abs zpo unterlaufen deren berichtigung senat sache befasstes rechtsmittelgericht befugt bgh urteil juli iv zr njw rr grundlage sowohl landgericht berufungsgericht bezug genommen lageplans richtigkeit beklagte einwendungen erhebt ergibt zweifelsfrei verurteilung grundstck flurstck nummer beziehen dahingehend tenor urteils landgerichts berichtigen zutreffend nimmt berufungsgericht klger unterlassungsanspruch gem abs satz bgb abs lnrg zusteht eigentmer grundstcks grundstzlich nachbargrundstck ausgehenden einwirkungen eigentum beeintrchtigen wehr setzen bgb inhalt umfang anspruchs bgb einzelnen ergeben derartigen beeintrchtigungen gesetzlichen regelung nachbarrechts ausgleich einander widerstreitenden interessen nachbarn gekennzeichnet bundesrecht brgerlichen gesetzbuch befindet ff bgb allgemeinen nachbarrechtlichen bestimmungen ndernden ergnzenden vorschriften bundesrechts whg sowie vorschriften landesrechts enthalten art abs art satz egbgb landesgesetzgeber vorbehalten hiernach gegebenen rahmen eigentmer beeintrchtigungen abwehren vgl senat urteil november zr njw rr inwieweit klger zufluss vermehrten sickerwassers grundstck verhindern richtet abs lnrg hiernach mssen eigentmer nutzungsberechtigte grundstcks baulichen anlagen einrichten niederschlagswasser nachbargrundstck tropft abgeleitet bertritt demgegenber weder vorschrift abs satz bgb anwendbar wasserrechtlichen vorschriften landeswassergesetz rheinland pfalz folgenden lwg bzw inkrafttreten ab mrz whg abgestellt aa sog grobimmission zhlt wasserzufluss immissionen sinne abs bgb senat urteil mrz zr bghz gilt unwgbare substanz sinne vorschrift abflieendes regenwasser gert weise nachbargrundstck zugefhrt senat urteil mrz zr bghz daher bgb beurteilung eigentmer nachbargrundstck herrhrenden wasserzufluss dulden grundstzlich heranzuziehen berufungsgericht meint kommt deshalb fr bestehen unterlassungsanspruchs klgers gem abs satz bgb darauf wasserzufluss ortsblich sinne abs satz bgb steht entgegen stndigen rechtsprechung senats ausgleichsanspruch entsprechend abs satz bgb strungen grobimmissionen wasser betracht kommt senat urteil dezember zr bghz senat urteil oktober zr bghz rn anspruch geht nmlich bb wasserrechtlichen vorschriften lwg whg finden wild abflieendes wasser anwendung wasser unmittelbar unversiegelten boden fllt hiervon unterscheiden sog baulichkeitswasser nachbargrundstck stehenden ge bude bzw baulichen anlage bebaute grundstck abgelaufen nachbargrundstck gelangt vorschrift lnrg anzuwenden vgl hierzu hlbusch bauer schlick nachbarrecht fr rheinland pfalz saarland aufl einfhrung rn sowie rn siehe bgh urteil mrz iii zr mdr abs nachbargesetz nw vorrang nachbarrechts gegenber wasserrecht gilt niederschlagswasser baulichen anlage zunchst eigene grundstck abfliet anschlieend nachbargrundstck bertritt vgl bgh aao rechtsfehler nimmt berufungsgericht beklagte vorschrift abs lnrg verstt aa allerdings entspricht soweit ersichtlich nahezu einhelliger auffassung rechtsprechung literatur bertreten niederschlagswasser nachbargrundstck gegeben oberirdischen zufluss grundstck nachbargrundstck handelt demgegenber sollen nachbarrechtlichen vorschriften beseitigungsanspruch begrnden wasser grundstck niederschlag auftrifft einsickert dabei boden nachbargrundstcks unterirdisch durchfeuchtet vgl olg frankfurt olgr abs hessnrg olg kln urteil mai juris versr jeweils abs nachbg nrw dehner nachbarrecht aufl iii hlbusch bauer schlick nachbarrecht fr rheinland pfalz saarland aufl rn schfer fink jamann peter nachbarrechtsgesetz fr nordrhein westfalen aufl rn nachbg nrw lehmann kommentar niederschsischen nachbarrechtsgesetz nachbarrecht bgb aufl rn nachbg niedersachsen begrndung wesentlichen wortlaut nachbarrechtlichen vorschriften verwiesen einsickern boden knne davon sprechen niederschlagswasser bertrete dehner nachbarrecht aufl iii bb senat begriff bertretens bislang ge uert soweit urteil november zr njwrr auslegung gleichlautenden vorschrift abs hessnrg oberlandesgericht frankfurt olgr beanstandet beruhte damaligen revisionsrecht abs zpo fehlenden revisibilitt hessischen nachbarrechtsgesetzes sachlich berzeugt differenzierung oberirdischen unterirdischen wasserzufluss abs lnrg findet anwendung baulichen anlagen grundstck ursache dafr mehr sickerwasser nachbargrundstck gelangt baulichen anlagen fall wre wortlaut vorschrift steht auslegung entgegen ebenso alternativen abs lnrg nmlich tropfen ableiten niederschlagswasser nachbargrundstck bertreten modalitt ortsvernderung wassers grundstck beschrieben begrifflich modalitt oberirdischen zufluss beschrnkt allgemeinen sprachgebrauch ausdruck bertreten sinne irgendwohin gelangen vgl duden groe wrterbuch deutschen sprache aufl band stichwort bertreten sinne gelangt hinein vgl brockhaus wahrig deutsches wrterbuch sechster band stichwort bertreten verstanden fr anwendung vorschrift bebauung nachbargrundstcks bedingtes vermehrt eindringendes sickerwasser spricht zweck grundstzliche pflicht eigentmers grundstcks ablauf niederschlagwassers nachbargrundstck verhindern gibt allerdings soweit natrliche gestaltung bodens abfluss bewirkt grundstckseigentmer deshalb besonderen manahmen ergreifen entgegen wirken dehner nachbarrecht aufl iii liegt fall wasser untergrund naturgegebene wasserundurchlssige schicht trifft natrlichen fluss folgend nachbargrundstck gelangt vgl hierzu hlbusch bauer schlick nachbarrecht fr rheinland pfalz saarland aufl rn obliegt eigentmer nachbargrundstcks schutz grundstcks kmmern bgh urteil april iii zr bghz senat urteil oktober zr nzm rn eigentmer jedoch grundstck bauliche anlagen errichtet urschlich dafr nachbargrundstck vermehrt niederschlagswasser zugefhrt greift natrlichen ablauf wassers beeintrchtigungen eigentums abs lnrg nachbarn schtzen vgl hierzu dehner nachbarrecht aufl iii bauliche anlagen knnen fhren niederschlagswasser anlagen grundstck verblieben wre oberflche grundstcks oberflche bargrundstcks fliet ebenso knnen baulichen anlagen folge niederschlagswasser teilweise grundstck versickert sickerwasser unterirdisch vermehrt nachbargrundstck bertritt eigentmer beiden fllen gleichermaen schutzwrdig liegt baulichen anlagen fhren niederschlagswasser gesammelt bestimmten stelle grundstck auftrifft konzentration ansonsten erfolgende weit tiefflchige versickerung verhindert vermehrten unterirdischen zufluss sickerwasser nachbargrundstck fhrt entsprechendes gilt niederschlagswasser bodenschicht betondecke stehen bleibt wegen fehlenden versickerungsmglichkeit unterirdisch nachbargrundstck gelangt vgl sachverhalt entscheidung olg frankfurt olgr weite auslegung tatbestandsmerkmals bertreten steht einklang auslegung alternative ableitens niederschlagswasser abs lnrg zweck vorschrift eigentmer eingriff natrlichen ablauf wassers schtzen gebietet ableiten sowohl ober unterirdische gezielte unbewusste ableiten verstehen schfer finkjamann peter nachbarrechtsgesetz fr nordrhein westfalen aufl rn nachbg nrw unterschied grundstckseigentmer baulichen anlagen niedergehende wasser auffngt ber rohr benachbarte grundstck ableitet rohr ober unterirdisch verlegt auslegung steht entgegen vorschrift dachtraufe berschriebenen abschnitt rheinland pflzischen nachbarrechtsgesetzes steht mag berschrift vorschriften erwarten lassen traufwasser befassen niederschlagswasser dach abtropft ber dachrinnen fallrohre abgeleitet hierauf beschrnkt abschnitt jedoch deshalb berschrieben gesetzgeber bewusster abkehr gemeinen recht landesrechten zeit inkrafttreten brgerlichen gesetzesbuchs traufrecht kannten recht niederschlagswasser dach nachbargrundstck abtropfen lassen grundstckseigentmer verpflichtet niederschlagswasser nachbargrundstck abzuleiten dehner nachbarecht ii iii siehe begrndung entwurfs nachbarrechtsgesetzes fr rheinland pfalz drucksache vi landtags rheinland pfalz greifenden zielsetzung entspricht gerade normverstndnis ursprnglichen vorstellung dach tropfenden niederschlagswassers verhaftet bleibt bebauungsbedingte vernderung abflusses niederschlagswassers lasten nachbarn abstellt kommt niederschlagswasser vermehrt nachbarn nimmt entscheidend hinweis revision vorschrift abs satz lwg vorrang versickerung niederschlagswassers einleitung ffentliche kanalisation ergebe rechtfertigt ebenfalls abweichende beurteilung vorrang ndert abs lnrg folgenden verpflichtung grundstckseigentmers bertreten vermehrtem sickerwasser nachbargrundstck verhindern unerheblich ferner einwand revision grundstckseigentmer sei zuleitung sickerwassers grundwasser eigentmerrechtlichen verantwortung entzogen grundwasser eigentum stehe abs lnrg normierte pflicht knpft gestaltung baulichen anlagen grundstck befinden ursache fr vermehrten zufluss niederschlagswasser nachbargrundstck darstellen eigentumsverhltnisse wasser kommt hierfr cc abs lnrg bedarf allerdings insoweit einschrnkung vermehrte ber natrlichen gegebenheiten hinausgehender zufluss relevant vielmehr beeintrchtigung nachbargrundstcks fhren vgl sinne schfer finkjamann peter nachbarrechtsgesetz fr nordrhein westfalen aufl rn nachbg nrw fall feststellungen berufungsgerichts vermehrte bertritt sickerwasser grundstck beklagten grundstck klgers grund beklagten grundstck errichteten baulichen anlagen verhindern vollstndige versickerung niederschlagswassers grundstck beklagten hieraus folgenden beeintrchtigungen klgerischen grundstcks unwesentlich berufungsgericht ebenfalls festgestellt feststellung rahmen systematisch verfehlten siehe oben ii aa prfung bgb erfolgt wirkt ergebnis feststellungen erhobenen verfahrensrgen revision senat geprft fr durchgreifend erachtet satz zpo pflicht beklagten geeignete manahmen grundstck bauliche gestaltung bedingte vermehrte eindringen sickerwasser klgerische grundstck verhindern nderte klger betonierung eigenen hofs erhhung grundwasserspiegels grundstck getragen vorbringen beklagten berufungsgericht mangels erheblichkeit nachgehen beklagten insoweit erhobene verfahrensrge unbegrndet weitere voraussetzung fr unterlassungsanspruch gem abs satz bgb nmlich weitere beeintrchtigungen besorgen erfllt feststellungen berufungsgerichts beklagte eigentum klgers bereits beeintrchtigt spricht fr vorliegen erforderlichen wiederholungsgefahr tatschliche vermutung vgl senat urteil dezember zr njw verurteilung beklagten positiven tun nmlich ergreifung geeigneter manahmen verhindert sickerwasser grundstck grundstck klgers einsickert ndert bestehen unterlassungsverpflichtung geht klger darum knftige strungen eigentums verhindern lsst drohende beeintrchtigung aktives eingreifen verhindern schuldet unterlassung verpflichtete erforderliche positive tun senat urteil dezember zr njw erfolg beklagte schlielich nr zpo gesttzten rge berufungsgericht erhobene einrede verjhrung geprft entscheidung grnden sinne nr zpo versehen selbstndige verteidigungsmittel einrede verjhrung eingeht bgh beschluss dezember zb bghz bgh urteil oktober xii zr njw rr aufhebung zurckverweisung gleichwohl veranlasst bergangene verteidigungsmittel rechtlich unerheblich deshalb revision angestrebten erfolg fhren bgh beschluss dezember zb bghz bgh urteil oktober xii zr njw rr liegt fall anspruch klgers verjhrt dahinstehen bereits abs lnrg bzw abs lnrg fassung juni folgt wonach brigen ansprche gesetz ansprche landesnachbarrechtsgesetz schadensersatz zahlung geld gerichtet fr besondere verjhrungsregelung abs lnrg bzw abs lnrg gilt verjhrung unterliegen stattdessen allgemeinen verjhrungsvorschriften brgerlichen gesetzbuchs mageblich sollten hlbusch bauer schlick nachbarrecht fr rheinland pfalz saarland aufl rn ff siehe allgemein verhltnis verjhrungsregelung landesnachbarrecht anspruch abs bgb senat beschluss mrz zb njw rr rn verjhrung eingetreten unterlassungsanspruch gem abs satz bgb verjhrt regelverjhrungsfrist bgb dreiig jahre betrug vgl senat urteil juni zr njw ab januar abs bgb drei jahre bzw maximal jahre betrgt vgl senat urteil juli zr njw rn fllen setzt lauf verjhrungsfrist voraus anspruch entstanden unterlassungsansprchen kommt insoweit gem abs bgb zuwiderhandlung bereits vortrag beklagten jahr erfolgten errichtung halle gesehen schwerpunkt strung liegt vielmehr darin beklagte seit errichtung dauernd unterlsst baulichen anlagen grundstck einzurichten beispielsweise ordnungsgeme entwsserung vermehrt niederschlagswasser grundstck klgers einsickert derartigen sachlage kommt verjhrung unterlassungsanspruchs betracht wobei dahinstehen einheitliche dauerhandlung handelt rechtswidrigen zustand fortlaufend aufrechterhlt frist deshalb gar gang gesetzt wiederholte strungen jeweils neue ansprche begrnden vgl senat urteil mai zr juris rn iii hiernach erfolglose revision beklagten zurckzuweisen allerdings tenor berufungsgericht besttigten erstinstanzlichen urteils fr unterlassungsanspruch auffassung berufungsgerichts erforderliche kausalzusammenhang baulichen gestaltung grundstcks beklagten vermehrten zufluss sickerwasser grundstck klgers hinreichend deutlich ausdruck kommt senat tenor klarstellung sinne konkretisiert brigen beachtung interessegerecht ausgelegten klagebegehrens neu gefasst kostenentscheidung beruht abs zpo stresemann schmidt rntsch brckner roth gbel vorinstanzen lg kaiserslautern entscheidung olg zweibrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge anhrungsrge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen anhrungsrge verurteilten juli kosten zurckgewiesen grnde senat revision verurteilten urteil landgerichts detmold januar beschluss juli gem abs stpo unbegrndet verworfen schreiben juli august beim bundesgerichtshof eingegangen erhebt verteidiger verurteilten anhrungsrge rechtsbehelf erfolg anhrungsrge erweist bereits unzulssig vorbringen rge entnehmen wann verurteilte behaupteten verletzung rechtlichen gehrs kenntnis erlangt fllen denen einhaltung frist satz stpo schon akte ersichtlichen verfahrensgang ergibt gehrt mitteilung satz stpo fr fristbeginn mageblichen zeitpunkts kenntniserlangung tatschlichen umstnden denen gehrsverletzung ergeben glaubhaftmachung satz stpo zulssigkeitsvoraussetzungen rechtsbehelfs st rspr vgl bgh beschlsse mrz str bghr stpo frist september str nher begrndete anhrungsrge htte sache erfolg senat entscheidung ber revision verurteilten weder tatsachen beweisergebnisse verwertet denen gehrt worden bercksichtigendes vorbringen bergangen anspruch gewhrung rechtlichen gehrs sonstiger weise verletzt verwerfungsbeschluss senats grundlage stellungnahme antrags generalbundesanwalts ergangen begrndung enthlt liegt natur verfahrens abs stpo vgl bverfg njw sost scheible roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar riegel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art abs abs wrv art abs bgb kirchen religionsgemeinschaft jdische gemeinde staatlichen gerichten mitglied unterlassung anspruch nehmen innergemeinschaftliche vorfragen vertretung gemeinde geklrt mssen vorfrage schiedsgericht kirche religionsgemeinschaft entschieden einsetzung kommissarischen vorstandes staatlichen gerichte daran grundstzlich gebunden bgh urt februar zr olg naumburg lg halle zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr wenzel richter dr vogt schneider prof dr krger dr klein fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg dezember kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin jdische religionsgemeinschaft status krperschaft ffentlichen rechts dezember wurde beklagte deren vorstand gewhlt vorsitzenden bestimmt wahl wurde frheren oktober gewhlten vorstand vorsitzenden anerkannt kam streitigkeiten darber wer klgerin rechtswirksam vertrete beiden vorsitzenden reprsentanten streitenden gruppen jeweils namens klgerin angerufene schiedsgericht beim zentralrat juden deutschland erklrte schiedsurteil april beide wahlen fr ungltig bertrug geschftsfhrung kommissarisch prsidium zentralrats juden deutschland benennenden person aufgabe vorlage berichts landesrechnungshofs neuwahlen durchfhren lassen kommissarisch eingesetzten vorsitzenden beklagten kam folge auseinandersetzungen fhrung klgerin klgerin beantragt beklagten unterlassung folgender handlungen verurteilen rume klgerin betreten geschftsfhrung kommissarischen geschftsfhrers behindern insbesondere zutritt verwaltungsrumen verwehren einflu verwaltungsttigkeit klgerin nehmen insbesondere deren angestellten organisatorische weisungen erteilen vorstandsvorsitzenden klgerin bezeichnen bezeichnung rechtsverkehr insbesondere verwendung entsprechenden kopfbogens davidsterns amtssiegels aufzutreten landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten magabe zurckgewiesen klageantrag nr erledigt hiergegen richtet zugelassene revision beklagten ziel klageabweisung deren zurckweisung klgerin beantragt entscheidungsgrnde berufungsgericht auffassung klgerin stehe beklagten anspruch unterlassung gem bgb beklagte vorgeworfenen handlungen eingerumt alleinige vertretungsmacht kommissarischen vorsitzenden stehe aufgrund urteils schiedsgerichts beim zentralrat juden deutschland innerkirchlichen gerichtsbarkeit getroffenen entscheidung fest autonome kirchliche krperschaft rechtsschutzlos stellen msse staat durchsetzung religionsintern getroffenen entscheidung gewhrleisten hlt revisionsrechtlicher prfung stand ii rechtsweg zivilgerichten schon landgericht unangefochtenen beschlu bejaht bindet senat gvg davon trennen frage klgerin berhaupt staatlichen gerichten rechtsschutz nachsuchen frage revisionsinstanz vollem umfang prfen weder rechtsweg staatlichen gerichten fragen zustndigkeit abs zpo geht erfolg rgt revision insoweit klage sei bereits unzulssig abzuweisen rein innergemeinschaftliche angelegenheit gegeben sei rechtskontrolle staatliche gerichte unterliege staat obliegenden justizgewhrungspflicht art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip art gg folgt staatlichen gerichte grundstzlich entscheidung rechtsfragen berufen deren beurteilung staatlichem recht richtet bverfg njw bverfge campenhausen staatskirchenrecht aufl kstner staatliche justizhoheit religise freiheit insoweit weder staatliches einverstndnis inanspruchnahme gerichte kirche bzw religionsgemeinschaft ankommen staatliche gerichtsbarkeit gegenber gerichtsbarkeit religionsgemeinschaft subsidir campenhausen aao ders ar bock kirchliche dienst staatliche recht recht kirche bd iii bghz bghz hierzu ausdruck gekommen hlt senat fr beurteilung kirchenrechtlicher verhltnisse zustndig hieran fest rechtsweg staatlichen prozeordnungen allgemein erffnet widersprche gleichheitssatz art abs gg ansprche religionsgemeinschaften staatlichen rechtsschutz behandeln ansprche rechtssubjekte weber handbuch staatskirchenrechts bundesrepublik deutschland hdbstkirchr aufl pflicht staates justizgewhrung deshalb sowohl zugunsten religionsgemeinschaften gleicher weise fr rechtssubjekte staatsgebiet gelten anwendung staatlicher rechtsstze religionsgemeinschaftliche vorfra gen klren campenhausen aao weber njw rfner hdbstkirchr schmidt bleibtreu gg aufl art rdn allerdings garantiert ber art gg bestandteil grundgesetzes fortgeltende art abs wrv august kirchen religionsgesellschaften angelegenheiten selbstndig innerhalb schranken fr geltenden gesetzes ordnen verwalten bverfge rechtsprechung bundesverfassungsgerichts garantie notwendige rechtlich selbstndige gewhrleistung religionsfreiheit art abs gg unerlliche freiheit bestimmung ber organisation normsetzung verwaltung hinzufgt bverfge religionsgemeinschaftliche selbstbestimmungsrecht neben religionsfreiheit art gg trennung staat kirche art gg art abs wrv dritte sule staatskirchenrechtlichen ordnung grundgesetzes gilt fr religionsgemeinschaften unabhngig davon klgerin rechte krperschaft ffentlichen rechts besitzen privatrechtliche vereine rechtsfhigkeit berhaupt entbehren campenhausen staatskirchenrecht aao schliet fr rein innerkirchliche manahmen staatliche einmischung berprfung staatliche gerichte regel bverfg njw schmidtbleibtreu aao art rdn selbstbestimmungsrecht kirchen religionsgemeinschaften setzt folglich staatlichen rechtsschutz grenzen schmidt amann maunz drig gg art abs rdn selbstverwaltungsrecht allge gesetze sowie durchsetzung staatlichen gerichte stehen wechselverhltnis entsprechende gterabwgung rechnung tragen dabei selbstverstndnis kirchen religionsgemeinschaften besonderes gewicht beizumessen bverfg njw kommt deshalb darauf inwieweit jeweils rede stehende manahme deren selbstbestimmungsrecht erfat schranken fr geltenden gesetzes berschreitet frage manahme bereich zuzurechnen staatlichen bereich berhrt entscheidet danach materiell natur sache zweckbeziehung eigene angelegenheit kirche religionsgemeinschaft anzusehen bverfge innergemeinschaftlichen angelegenheiten gehrt organisationsrecht namentlich wahl vertretungsorgane brgerliche rechtskreis beteiligten personenkreise regeln berhrt bverfg njw berufungsgericht demnach klage recht zulssig erachtet streitgegenstand klgerin geltend gemachten unterlassungsansprche frage vertretung lediglich vorfrage klagebegehren zivilrechtlicher natur zivilrecht gehrt fr geltenden gesetzen innergemeinschaftlichen angelegenheiten campenhausen aao ders staatskirchenrecht rfner aao somit staatlichem recht beurteilen dabei mglicherweise innergemeinschaftliche regelungen entscheidungen prjudizieller bedeutung fr beurteilung streitgegenstndlichen rechtsverhltnisses steht entgegen staatliche gerichtsbarkeit wegen justizgewhrungspflicht zivilrechtlichen streitgegenstand folgt entscheidung ausweichen rahmen begrndetheit innergemeinschaftlichen vorfragen besonderer weise rechnung tragen sachs dvbl rechtsfehlerfrei bejaht berufungsgericht unterlassungsanspruch klgerin bgb vorschriften soweit ohnehin besitz eigentum klgerin geht jedenfalls analog anwendbar klgerin schutz autonomen verwaltungsttigkeit eingesetzten kommissarischen geschftsfhrer geltend macht zieht revision zweifel berufungsgericht unangegriffen festgestellt verhalten beklagten vergangenheit besorgnis weiterer beeintrchtigungen klageantrgen bezeichneten rechtsbereichs klgerin begrndet recht berufungsgericht hinblick vorgreifliche frage vertretung klgerin insoweit staatlichen gerichte bindende urteil schiedsgerichts beim zentralrat juden deutschland april abgestellt revisionsangriffe beklagten hiergegen greifen schiedsurteil entscheidung innergemeinschaftlichen angelegenheit gericht religionsgemeinschaft fr senat bindend berprfung zugnglich folgt unmittelbar oben dargestellten grundstzen ber beachtung selbstbestimmungsrechts dadurch gegebene begrenzung staatlichen rechtsschutzes bereich religionsgemeinschaft entscheidung schiedsgerichts ber vertretung klgerin mittelbare rechtswirkungen etwa brgerlichen recht rechtfertigt jedoch erweiterte prfungskompetenz staatlicher gerichte vielmehr vorgreiflichen entscheidungen grundstzlich respektieren bghz ovg magdeburg njw olg naumburg njw sachs aao heckel aao rfner aao johnsen nachprfbarkeit kirchlicher rechtshandlungen staatlichen gerichte ergebnis hesse aao andernfalls gefahr widersprechender entscheidungen sieht einzelfall fhren staatliche gerichte durchsetzung entscheidungen mitwirken denen mangels vollstndiger berprfbarkeit gar wissen angeordneten manahmen berechtigt vgl bghz vereinsrecht hinblick verfassungsrechtlich abgesicherte selbstbestimmungsrecht kirchen religionsgemeinschaften hinzunehmen jedenfalls solange entscheidung willkrlich fundamentale rechtsprinzipien verstt vgl bverfge rfner aao johnsen aao bezweifelt ansatz revision gefolgt auffassung revision schiedsgericht sei privatpersonen angerufen worden knne schon deshalb zugunsten klgerin bindungswirkung entfalten schiedsgericht angerufen sowohl beklagte konkurrent reprsentanten streitenden gruppen innerhalb klgerin jeweils berufungsgericht unangefochten feststellt namens klgerin wobei fr anspruch nahm rechtswirksam deren vorstandsvorsitzender ziel beklagten mithin vertretungsbefugnis fr klgerin schiedsgericht feststellen lassen fr konkurrenten negative entscheidung schiedsurteil beklagte insoweit dadurch frage stellen nunmehr hervorhebt eigenen standpunkt schiedsgerichts wegen unwirksamkeit vorangegangenen wahlen weder konkurrent klgerin wirksam vertreten spruch schiedsgerichts unterwerfen knnen liefe letztlich sachliche berprfung schiedsurteils hinaus staatlichen gerichten entzogen schiedsurteil entfaltet fr vielmehr art tatbestandswirkung festzustellen respektieren schiedsurteil verstt weder fundamentale rechtsgrundstze willkrlich abs schiedsgerichtssatzung vorgesehen gericht streitigkeiten satzungsrechtlicher art vorlage streitparteien rechtswirksam unterzeichneten schriftlichen unterwerfungserklrung ttig fehlen unterwerfungserklrung verfahrensfehler beurteilt knnte mag offenbleiben damals allein betracht kommenden beteiligten nmlich beklagte konkurrent nmlich entscheidung schiedsgerichts vertretung klgerin nachgesucht fehlen unterwerfungserklrung gergt willkrlichen verfahrensweise mithin rede beklagte verhlt brigen treuwidrig nunmehr schiedsurteil errterten formalen aspekt gelten lassen schiedsurteil innergemeinschaftlicher akt insoweit nachprfung entzogen frage geht gericht einsetzung zentralrat juden benennenden kommissarischen vorsitzenden entscheidungskompetenz berschritten anbetracht angenommenen ungltigkeit beider vorangegangenen wahlen weder willkrlich versto fundamentale grundstze handlungsfhigkeit klgerin einsetzung notgeschftsfhrers herzustellen zumal berufungsgericht unangegriffen feststellt wirtschaftliche existenz klgerin verwendung jhrlichen landeszuschusses hhe dm hohem grade gefhrdet rechtlich zutreffend nimmt berufungsgericht streitenden konkurrenten ergangene schiedsurteil ber vereinbarung mai welt schaffen konnten urteil erging veranlassung damals beteiligten verhielt vertretung klgerin wovon obigen ausfhrungen auszugehen verbindlich regelte begrndete rechtsposition zugunsten klgerin vorstandsvorsitz streitenden beteiligten mehr deren mitwirkung beseitigen konnten zumal ausgangspunkt schiedsurteils gerade vertretung klgerin berechtigt soweit beklagte vorgelegtes urteil israelischen rabbinatsgerichts juni bezieht unwirksamkeit schiedsurteils mai feststellt vertretung klgerin beklagten annimmt berufungsgericht auseinandersetzung entsprechenden fachgutachten angenommen urteil rabbinatsgerichts sog gerechtigkeitsgerichts entfalte rechtswirkungen gegenber schiedsurteil verstoe brigen wegen verletzung elementarer grundstze verletzung anspruchs rechtliches gehr ordre public dagegen vorgebrachten rgen revision durchgreifen offenbleiben unstreitigen sachvortrag urteil rabbinatsgerichts spter aufgehoben worden regelt mithin schiedsurteil vertretung klgerin verbindlich gegenber beklagten kommissarischen vorsitzenden durchzufhrenden neuwahl neuen vorstands folgt daraus beklagten einberufene auerordentliche mitgliederversammlung mai gefaten beschlsse abberufung kommissarischen geschftsfhrers rechtswirksame vertretung klgerin frage stellen knnen innergemeinschaftlichem recht knnte beklagte hinreichend dargetan offenbleiben kommissarischen geschftsfhrer klgerin veranlate ausarbeitung neuen satzung wahlordnung sowie beschlufassung hierber jahre rechtswirksam vorgnge knnen vertretung klgerin ohnehin ndern staatlichen gerichten steht darber befinden entgegen schiedsurteil notgeschftsfhrung klgerin zeitablauf beendet schiedsurteil kommissarische vertretung klgerin angeordnet durchfhrung neuer vorstandswahlen berufungsgericht tenor entscheidung festgestellt klageantrag nr erledigt sei hierauf entscheidungsgrnden eingegangen soweit revision insoweit rge nr zpo erhebt greift begrndung nmlich gesamtzusammenhang urteilsgrnde entnehmen antrag nr darauf gerichtet beklagten betreten gemeinderume verbieten geschftsfhrer aufgrund gewisser vorgnge hausverbot erteilt nachdem hausverbot whrend rechtsstreits aufgehoben worden erklrte klgerin antrag nr fr erledigt teilerledigungserklrung beklagte angeschlossen klage entsprechend vorstehenden ausfhrungen begrndet streitige erledigungsfeststellung berufungsgericht beanstanden kostenentscheidung folgt abs zpo wenzel vogt krger schneider klein'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bumann richter dr gtz mai beschlossen senat beabsichtigt revision klgerin urteil oberlandesgerichts karlsruhe kartellsenat januar gem satz zpo zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen grnde parteien streiten ber rechtsfolgen falle ausscheidens klgerin beteiligungsverhltnis beklagten versorgungsanstalt bundes lnder folgenden vbl landgericht antragsgem festgestellt ausscheidensregelungen abs satz abs sowie satzung beklagten folgenden vbls fassung nichtig seien vbl gegenber klgerin falle kndigung beteiligungsverhltnisses beteiligungsvereinbarung verbindung gegenwertregelungen vbls deren fassung anspruch erstattung rentenleistungen zustehe hinsichtlich nichtigkeit abs vbls fassung gerichteten feststellungsantrge landgericht festgestellt rechtsstreit erledigt berufungsgericht berufungen beider parteien zurc kgewiesen revision zugelassen beide parteien revision eingelegt vbl revision zurckgenommen klgerin verfolgt revision berufungsinstanz erfolglosen feststellungsantrge ii auffassung berufungsgerichts feststellung vbl berechtigt sei falle kndigungsbedingten ausscheidens klgerin beteiligung vbl klgerin grundlage vbls knftigen weiteren fassungen sonstigen rechtsgrnden ansprche anwartschaften aufgrund frherer pflichtversicherungen ber stadt ausgrndung klgerin zuzurechnen ge richtete berufungsantrag ziff mangels feststellungsinteresses unzulssig vbl klargestellt anteilige zurechnung bereits stadt entstandenen ansprchen wartschaften beitragsfreien versicherungen weder satzung fassung satzungsnderung neuregelung geben ber berufungsantrge ziff sei befinden lediglich fr fall unbegrndetheit vorge nannten antrags gestellt seien berufungsantrge ziff seien unzulssig teilweise inhaltsgleich bereits landgericht zugesprochenen klageantrgen seien darber hi nausgehendes feststellungsinteresse bestehe grnden sei berufungsantrag ziff unzulssig brigen unbegrndet iii voraussetzungen fr zulassung liegen hinsichtlich revision klgerin aussicht erfolg satz zpo grundstzliche bedeutung hinsichtlich mangels erkennbarer einschrnkung zulassungsentscheidung berufungsgerichts umfassten revision klgerin gegeben weiterverfolgten klageantrge werfen rechtsfragen ber streitfall hinaus klrungsbedrftig insoweit zulassung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung geboten berufungsgericht berufung klgerin recht zurckgewiesen berufungsantrag ziff berufungsgericht zutreffend angenommen mangels feststellungsinteresses unzul ssig aa abs zpo erforderliche feststellungsinteresse gegeben recht rechtslage klgers gegenwrtige gefahr unsicherheit droht erstrebte urteil geeignet gefahr beseitigen allgemeines klrungsi teresse reicht gegenwrtige gefahr rechtsunsiche rheit droht recht rechtslage klgers derem dadurch beklagte recht ernstlich bestreitet rechts klger berhmt senatsbeschluss februar iv zr juris rn bb nachdem vbl berufungserwiderung klargestellt anteilige zurechnung bereits stadt entstandenen ansprchen anwartschaften beitrags freien versicherungen weder vbls fassung satzungsnderung neuregelung geben berufungsgericht recht angenommen vbl zurechnung berhme daher feststellungsinteresse gegeben sei soweit klgerin antrag dahin verstanden wissen fr renten anwartschaften januar zusammen betrieb bernommenen pflichtvers icherten verhltnismig aufzukommen feststellung sinteresse landgericht getroffene feststellung gengt vbl gegenber klgerin falle kndigung beteiligungsverhltnisses beteiligungsvereinbarung verbindung gegenwertregelungen vbls deren fassung anspruch erstattung rentenleistungen zustehe ber ufungsgericht richtig gesehen zudem scheidet begehrte feststellung deshalb abstrakte rechtsfrage anwartschaften ansprche berechnung mglicherweise klgerin geschuldeten egenwerts einzubeziehen losgelst berprfung neuen gegenwertregelung beantwortet senatsbeschluss februar iv zr juris rn vorbezeichnete berufungsantrag unzulssig brauchte berufungsgericht ber berufungsantrge ziff entscheiden fr fall gestellt antrag ziff fr begrndet erachtet berufungsantrge ziff denen klgerin feststellung schadensersatzverpflichtung vbl wegen berhmung gegenwertforderungen fassung vbls erstrebt berufungsgericht recht unzulssig angesehen feststellungsinteresse klgerin ersichtlich ber landgericht bereits zuerkannten antrge hinausgeht brigen feststellungsklage reinen vermgensschaden vorangegangene verletzung absoluten rechts betrifft zulssig eintritt schadens wahrscheinlich bgh urteil januar xi zr bghz rn fr schadenwahrscheinlichkeit berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausreichen lassen vbl zunchst berhmt falle kndigung beteiligungsverhltnisses grundlage abs vbls fassung satzungsnderung gegenwertforderung erheben drfen rechtsgrnden beanstanden berufungsgericht eintritt schadens fr wahrscheinlich geha lten fr wahrscheinlichkeit schadens gengt vortrag folge klgerin vorgelegten versicherungsmathematischen gutachten oktober wonach gesamtzahlungsverpflichtung klgerin allein sogenan nte ausgliederungsthematik nahezu halbieren wrde probl ematik beziehen berufungsantrge ziff stellen allgemein darauf ab vbl berhmt falle kndigung beteiligungsverhltnisses gegenwertforderung erheben drfen vorgenannten grnden berufungsgericht berufungsantrag ziff schadensersatzverpflichtung wegen berhmung vbl betreffend gegenwer tforderung fassung vbls bezieht zutreffend unzulssig erachtet mayen harsdorf gebhardt dr bumann hinweis revisionsverfahren erledigt worden lehmann dr gtz revisionsrcknahme vorinstanzen lg mannheim entscheidung olg karlsruhe entscheidung kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter dr franke september fr recht erkannt revision zugelassen urteil zivilsenats kassel oberlandesgerichts frankfurt main juni aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen grnde klgerin nimmt beklagte duldung zwangsvollstreckung sicherungsgrundschuld wegen teilbetrages anspruch kreditanfrage beklagten landwirtschaftliches anwesen erwerben pferdepension umwandeln unterbreitete klgerin schreiben juli angebot darin wurden darlehen klgerin hhe dm darlehen programm minderung kohlendioxyd ausstoes hhe dm sowie existenzgrnderdarlehen bank hhe weiteren dm aussicht gestellt entsprechende dingliche sicherheiten hhe dm grundstck erwerbenden hof htten eingetragen sollen letzteres lehnte beklagte ab oktober schlossen parteien darlehensvertrag ber dm ab mai bedient sicherung darlehensforderung sowie vorgesehenen darlehens kohlendioxyd programm bestellten parteien oktober grundschuld kaufgrundstck hhe dm zugehrigen zweckvereinbarung grundschuld sicherung bestehenden knftigen bedingten ansprche klgerin krediten laufenden rechnungen dienen dm zahlte klgerin vereinbarungsgem beklagte fr preis anwesens dm erforderlichen mittel brachte klgerin anderweit auszahlung angebot klgerin juli vorgesehenen weiteren darlehen kam jedoch beklagte darlehen klgerin vereinbart tilgte kndigte schlielich darlehen sowie kontokurrentkredit geltend gemachten teilbetrag bersteigenden hhe valutieren beklagte hlt darlehensvertrag fr sittenwidrig sei teil gesamtkonzepts finanzierung durchfhrung ber ankauf hofs hinausgehenden manahmen sei darlehensvertrag oktober vorgesehene tilgung mglich deshalb klgerin geltend gemacht drfen pactum de non petendo klgerin entgegen zusicherungen erforderlichen finanzierungsmittel beschafft daher scheitern projekts herbeigefhrt landgericht klage stattgegeben berufung beklagten wurde zurckgewiesen dagegen wendet beklagte nichtzulassungsbeschwerde rechtsmittel fhrt zurckverweisung sache berufungsgericht abs zpo auffassung festgestellt klgerin bindend verpflichtet beklagten gesamtfinanzierung grenordnung dm dm beschaffen angebot klgerin juli sei hinblick darauf gegenstandslos geworden beklagte abgelehnt weitere sicherheit dm stellen sei ersichtlich parteien spteren zeitpunkt darauf verstndigt htten klgerin fr gesamtfinanzierung sorgen vielmehr sei allein darlehensvertrag oktober ber dm abgeschlossen worden ausgereicht grundstckskaufpreis finanzieren unterstelle beklagte anfang august mitarbeiter klgerin vereinbart darlehen erst bedient sollen unternehmen gem zugrunde liegenden gesamtkonzept aufgenommen worden sei beklagte schlssig dargelegt abrede zeitpunkt abschlusses darlehensvertrages gltigkeit gehabt schriftliche vertrag enthalte darber regelung vorfeld gefhrten gesprche seien offensichtlich berholt klgerin vorgelegten aktenvermerk september ergebe nmlich beklagte ursprngliche planung aufgegeben abgespeckte version durchfhren jedenfalls gehe beklagte inzwischen davon projekt gescheitert sei deshalb sei angebliches pactum de non petendo gegenstandslos geworden ii beschwerde rgt recht berufungsgericht entscheidung erhebliche beweisantritte beklagten verletzung zpo art abs gg bergangen berufungsgericht unterstellt vortrag beklagten richtig anfang august klgerin vereinbart streitgegenstndliche darlehen erst bedient mssen gesamtfinanzierung ausgereicht unternehmen gem vorgelegten konzept aufgenommen worden sei schriftsatz mrz annahme berufungsge richts beklagte schlssig dargelegt abschluss darlehensvertrages oktober einigkeit ber gesamtfinanzierung klgerin ber abhngigkeit rckzahlung kredits betriebsaufnahme bestanden gerechtfertigt schriftsatz mai ff beklagte beweisantritt vorgetragen anlsslich unterzeichnung darlehensvertrages ber dm oktober sachbearbeiter klgerin weiteren darlehen gefragt geantwortet bedrfe formulare klgerin vorbereite restfinanzierung vier sechs monaten stehen vorinstanzen angetretenen beweise erhoben fr darstellung beklagten spricht grundschuld oktober ber betrag dm bestellt worden sollten vortrag klgerin auer darlehen oktober ber dm auge gefasste klgerin beantragte weitere darlehen programm minderung kohlendioxyd ausstoes ber dm gesichert darlehensvertrag oktober sieht sogar reihe zustzlicher sicherheiten verpfndung depots abtretung bauspar lebensversicherungsforderungen brgschaft darber hinaus beklagte schriftsatz mrz beweisantritt vorgetragen nachdem klgerin geforderten ersatzsicherheiten objekten abgelehnt sei weiteren verhandlungen august september einigkeit erzielt worden geforderten sicherheiten weise erbracht knnten anzukaufende grundstck ber erstrangige grundschuld hhe dm hinaus belastet soweit berufungsgericht wrdigung aktenvermerk klgerin september zugrunde legt beklagte schriftsatz mai vorgetragen mitarbeiter klgerin aktenvermerk aufgenommen fraglichen tag angerufen zurckstellung teilen gesamtprojekts sei weise thema gesprchs beweisangebot klgerin aussage mitarbeiters bezogen vorinstanzen nachgegangen weiteren beklagte genannten schriftsatz beweisantritt vorgetragen klgerin sei geschftsbeziehungen voreigentmer erwerbenden hofes bekannt landwirtschaftliche betrieb allein weitere investitionen genug fr kapitaldienst abwerfen bestritten berufungserwiderung soweit berufungsgericht schlielich darauf abhebt klgerin weiteren finanzierungsbedarf beklagten ausgehen knnen nachdem kaufpreis dm hhe dm hilfe darlehens klgerin oktober brigen anderweit aufgebracht wendet beschwerde recht finanziellen eigenleistungen beklagten weiteres geschlossen knnen klgerin fr ber kauf hinaus erforderlichen erheblichen aufwendungen fr bau sanierungsmanahmen beschaffung betriebsinventar anlaufwerbung beklagte angewiesen sei danach berufungsurteil bestehen bleiben beweisantritten beider parteien nachzugehen erweist vortrag beklagten zusammenhang darlehensvertrag oktober grundschuldbestellung oktober getroffenen vereinbarungen richtig fr rechtsverteidigung beklagten bedeutung erlangen nachzuholenden feststellungen hngt insbesondere ab hhe beklagte klgerin schadensersatzanspruch culpa contrahendo positiver vertragsverletzung entgegenhalten terno dr schlichting dr kessal wulf seiffert dr franke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja satan rache zpo abs satz nr buchst abs unrichtigkeit tatbestandlicher feststellungen berufungsurteil revisionsinstanz verfahrensrge abs satz nr buchst zpo geltend gemacht soweit berichtigung tatbestandes zpo beantragt worden berichtigungsantrag zurckweisenden entscheidung berufungsgerichts ergibt tatbestandlichen feststellungen widersprchlich bgh urteil dezember zr olg mnchen lg mnchen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember richter prof dr bscher pokrant dr kirchhoff dr koch dr lffler fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen september kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht hinsichtlich verletzung nutzungsrechte filmen gesttzten klage nachteil klgers erkannt umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger filmhndler nimmt beklagte fernsehanstalt wegen ausstrahlung zehn filmen denen senderechte beansprucht schadensersatz bereicherungsausgleich anspruch september vereinbarte klger eheleuten kuferbenennungsvertrag grundvertrag bezeichneten vertrag zustehenden rechte ansprche hinsichtlich pakets etwa filmen acht raten zahlenden preis mio dm benennendes unternehmen verkauft eheleute benennung kufers persnlich vertrag haften grundvertrags zugleich bertrug klger kufer smtliche zustehenden urheberrechtlichen nutzungsrechte filmen grundvertrags bestimmt grundvertrags rechtswirksamkeit bertragung rechte gem aufschiebend bedingt vollzahlung kaufpreises gem kufer jedoch berechtigt sorgfalt ordentlichen kaufmanns vertrge ber filmrechte abzuschlieen vertrge verkufer innerhalb zwei wochen abschluss vorzulegen gleichzeitig verwertungsvertrgen ergebenden rechte zahlungs rckfallrechte verkufer absicherung jeweils flligen restrate gem abzutreten insoweit tritt kufer endgltigen rechtsbergang verdeckter treuhnder verkufers aufdeckung treuhandstellung verkufer zahlungsverzug einmaliger schriftlicher androhung zulssig eheleute bertrugen grundvertrag erfasste filmrechte vertrag august tsc international kg nachfolgend tsc beklagte strahlte eigenen programm mitveranstalteten programmen fernsehsender sat ard insgesamt terminen filme gegenstand grundvertrags klger auffassung ausstrahlungen griffen senderecht filmen nimmt beklagte schadensersatz bereicherungsausgleich hhe anspruch landgericht klage grunde fr gerechtfertigt erklrt lg mnchen rd berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen olg mnchen senat revision zugelassen soweit berufungsgericht hinsichtlich verletzung nutzungsrechte filmen gesttzten klage nachteil klgers erkannt revision deren zurckweisung beklagte beantragt erstrebt klger umfang revisionszulassung wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klger stehe beklagte wegen ausstrahlung filme anspruch schadensersatz bereicherungsausgleich hierzu ausgefhrt zugunsten klgers knne unterstellt abschluss grundvertrags september ausschlielicher inhaber smtlicher verwertungsrechte filmen sei zustehende nutzungsrechte filmen jedenfalls dadurch verloren eheleute rechte vertrag august en bloc tsc bertragen htten eheleute grundvertrags verfgung ermchtigt zeitpunkt ausstrahlung filme beklagte jahren sei klger daher inhaber urheberrechtlichen nutzungsrechte ii beurteilung gerichtete revision klgers erfolg berufungsgericht gegebenen begrndung knnen ansprche klgers schadensersatz abs urhg af bereicherungsausgleich abs satz fall bgb verneint soweit ansprche verletzung ausschlielichen urheberrechtlichen nutzungsrechte filmen fischer heiligensee satan rache abends heide blht zwei girls roten stern gesttzt berufungsgericht zugunsten klgers unterstellt abschluss grundvertrags eheleuten september inhaber ausschlielichen urheberrechtlichen nutzungsrechte smtlichen filmen sei davon daher revisionsinstanz auszugehen berufungsgericht angenommen klger eheleute grundvertrags ermchtigt ber nut zungsrechte verfgen auslegung vertrags lsst rechtsfehler erkennen feststellungen berichtigten tatbestand grnden berufungsurteils steht parteien auer streit eheleute grundvertrag erfassten filmrechte vertrag august en bloc tsc bertragen revision rgt erfolg feststellung recht klgers gewhrung rechtlichen gehrs verletzt berufungsgericht entscheidungserhebliches vorbringen klgers hinreichend bercksichtigt vorbringen angenommen klger rechte filmen verloren beurteilung revisionsgerichts unterliegt gem abs satz zpo dasjenige parteivorbringen berufungsurteil sitzungsprotokoll ersichtlich tatbestandliche feststellung berufungsurteil parteien stehe auer streit eheleute vertrag august grundvertrag erfassten filmrechte en bloc tsc bertragen htten liefert beweis fr mndliche parteivorbringen zpo unrichtigkeit feststellung grundstzlich berichtigungsverfahren zpo geltend gemacht gegebenenfalls behoben vgl bgh urteil januar ii zr njw rr rn urteil dezember ii zr bghz rn zller vollkommer zpo aufl rn berichtigung tatbestands zpo beantragt worden unrichtigkeit tatbestandlicher feststellungen berufungsurteil revisionsinstanz verfahrensrge abs satz nr buchst zpo geltend gemacht soweit berichtigungsantrag zurckweisenden entscheidung berufungsgerichts ergibt tatbestandlichen feststellungen widersprchlich rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt tatbestand berufungsurteils beweis fr parteivorbringen liefert widersprchlich bgh urteil mrz iii zr njw rr urteil november ix zr njw urteil januar zr rn juris widerspruch unterschieden tatbestandlichen feststellungen konkret bezug genommenen schriftstzlichen vorbringen partei ergeben bgh urteil oktober zr njw urteil september viii zr njw rn widerspruch tatbestandlichen feststellungen parteivorbringen besteht begrndung entscheidung berufungsgerichts folgen berichtigungsantrag partei zurckweist verhlt klger tatbestandsberichtigungsantrag geltend gemacht rede stehende formulierung bertragung en bloc sei unrichtig passus streichen berufungsgericht tatbestandsberichtigungsantrag zurckgewiesen ausgefhrt klger bestritten bertragung grundvertrag erfassten filmrechte vertrag august wirksam vertrag anlage beigefgte version grundvertrags echt sei eheleute grundvertrag umfassten filmrechte en bloc tsc bertragen htten klger jedoch eingerumt ausweislich erstinstanz lichen urteils lediglich wirksamkeit bertragung verneint senat faktum vertragsabschlusses mithin zutreffend unstreitig behandelt fr berichtigung insoweit raum sei blick berufungsgericht gegebene begrndung fr zurckweisung tatbestandsberichtigungsantrags revision tatsache vertragsschlusses mehr abrede stellt daran gehindert darauf berufen berufungsgericht vorbringen klgers wirksamkeit rechtebertragung echtheit anlage vertrag bergangen revision darber hinaus geltend berufungsgericht vorbringen klgers en bloc bertragung filmrechte bercksichtigt berufungsgericht bezug genommenen tatbestandlichen feststellungen erstinstanzlichen urteils ergibt entgegen darstellung berufungsgerichts klger lediglich wirksamkeit rechtebertragung verneint schlussfolgerung berufungsgerichts klger bertragung filmrechte en bloc eingerumt entbehrt daher grundlage revision beruft allerdings vergeblich vortrag kl gers eheleute htten eng verbundene tsc lediglich vorgeschoben vertraglichen verpflichtungen grundvertrages offenbarungsverpflichtung verpflichtung abtretung zahlungsansprche umgehen klger verheimlichen bereits verwertung rechte damals nichtberechtigte tsc film gmbh stattgefunden gehabt ersichtlich inwiefern umstnde etwa ge sichtspunkt scheingeschfts abs bgb sittenwidrigkeit abs bgb unwirksamkeit eheleuten tsc geschlossenen vertrages august gefhrt knnten revision macht ferner erfolg geltend berufungsgericht bercksichtigt klger beklagten vorgelegten vertrag august flschung bezeichnet fassung vorgelegt anlage filmtitelliste beigefgt sei beklagten prsentierten version fehle klger vorgelegten fassung vertrages august anlage ergibt beklagten vorgelegten fassung vertrages anlage flschung handelt hierzu hlt berufungsgericht tatbestandsberichtigungsbeschluss zutreffend fest unterschiede beiden dokumenten hinsichtlich handschriftlicher ergnzungen etwa kaufpreises erkennbar beklagten anlage vorgelegten vertrag ferner entgegen darstellung klgers anlage gleiche filmtitelliste beigefgt klger anlage vorgelegten vertrag vertrag august samt anlage flschung handelt entgegen ansicht revision deshalb zpo bewiesen anzusehen beklagte auflage landgerichts anlage original vorzulegen nachgekommen beklagte unbestritten vorgetragen original vertrages vorliege vertragspartnerin vertrages sei beklagte original mangels besitzes vorlegen greift beweisfiktion zpo revision rgt jedoch recht berufungsgericht vorbringen klgers schriftsatz mrz auseinandergesetzt filmtitelliste anlage vertrages august eheleuten tsc enthalte grundvertrag klger eheleuten erfassten filme streitgegenstndlichen filme gehrten aa entgegen ansicht revisionserwiderung davon ausgegangen anlage beigefgte filmtitelliste beiden versionen anlage anlage schlicht unvollstndig weiteren seiten grundvertrag umfassten filmtiteln fehlen dagegen spricht anlage vertrag august insgesamt anlage grundvertrag aufgefhrten filme ausnahme abgesehen reihenfolge auflistet filme anhang grundvertrag genannt auflistung film anlage grundvertrag beginnt film anlage grundvertrag endet legt lebenserfahrung schluss nahe anlage vertrag august lediglich auswahl anlage grundvertrag aufgefhrten filme enthlt jedenfalls rede stehenden filme satan rache abends heide blht grundvertrag nummer abends heide trumt bezeichnet aufgelistet auswahl gehren gibt anhaltspunkt dafr weitere seiten anlage vertrag august geben knnte denen anlage grundvertrag nummern aufgefhrte filme genannt daher davon ausgegangen rede stehenden filme fischer heiligensee zwei girls roten stern grundvertrag nummern aufgelistet gegenstand vertrages august bb eheleute vertrag august weitere filmrechte darunter insbesondere rechte filmen tsc bertragen folgt entgegen ansicht revisionserwiderung vereinbarung tsc dr september ber weitere lizenzzeit anlage ziffern streitgegenstndlichen filme auffhrt umstand vereinbarung september fraglichen filme nennt besagt rechte filmen sieben jahre zuvor geschlossenen vertrag august filme anfhrt bertragen worden rechte filmen erstmals vereinbarung september eheleuten tsc bertragen worden berufungsgericht festgestellt beklagte behauptet vereinbarung einrumung lizenzrechten verlngerung lizenzzeit gegenstand davon ausgegangen cc annahme berufungsgerichts rechte grundvertrag erfassten filmen seien vertrag august en bloc insgesamt bertragen worden brigen deshalb plausibel vertragsparteien entsprechenden willen vertrag august weiteres htten ausdruck bringen einfach vertrag anlage ohnehin beigefgten grundvertrag anlage smtliche filme aufgefhrt htten verweisen knnen stattdessen heit vertrages august bertrgt hiermit tsc anlage benannten filmen gesamte aufgrund vertrge erworbene rechtsstellung haupt nebenrechten tsc ausdrckliche bezugnahme anlage gesondert benannten filme spricht umstnden daher ebenfalls dafr vertrag august einzelne grundvertrag fassten filme betrifft anlage genannten filme gehren iii danach berufungsurteil revision klgers kostenpunkt insoweit aufzuheben berufungsgericht verletzung ausschlielichen urheberrechtlichen nutzungsrechte filmen gesttzte klage abgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens revision berufungsgericht zurckzuverweisen senat sache entscheiden endentscheidung reif abs zpo berufungsgericht standpunkt folgerichtig frage klger abschluss grundvertrags eheleuten inhaber ausschlielichen urheberrechtlichen nutzungsrechte weiteren einwendungen beklagten feststellungen getroffen beklagte geltend gemacht eheleute htten kaufpreis vollstndig gezahlt seien weise vollrechtsinhaber geworden jedenfalls sei aufgrund erworbener anwartschaftsrechte ausstrahlung streitgegenstndlichen filme berechtigt ferner beklagte eingewendet jedenfalls verschulden treffe etwa bestehende schadensersatzansprche jedenfalls verjhrt bzw verwirkt seien bereicherungsansprche bestnden gleichfalls bscher pokrant koch kirchhoff lffler vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aurich november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat generalbundesanwalt stellungnahme mai zutreffend dargelegt flle ii urteilsgrnde anklage erfat soweit jugendkammer anwendung abs nr btmg letztlich verhngten verwirkten strafen beziffert ua weder erforderlich angebracht rechtsprechung bundesverfassungsgerichts verfahrensverzgerung art abs satz mrk geforderte numerische kompensation nstz spter flle tatprovozierenden verhaltens lockspitzeln bertragen worden bghst strafzumessungsrecht fremdkrper genannten ausnahmeflle beschrnkt bleiben strafmilderungs straferschwerungsgrnde ausgedehnt tolksdorf winkler becker pfister hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts freiburg februar magabe unbegrndet verworfen angeklagte beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tateinheit besitz betubungsmitteln geringer menge schuldig abs stpo brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat besitz betubungsmitteln liegt tter krper transportiert bgh nstz rr somit verbleibt beim strafrahmen abs nr btmg nack wahl hebenstreit boetticher elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet dezember freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz abs abs satz frage kaufinteressent kenntnis eindeutigen provisionsverlangens maklerdienste anspruch genommen maklervergtung schuldet makler gegenber provisionszahlung abgelehnt lediglich vereinbarung ber genaue provisionshhe verlangt bzw aussicht gestellt bgh urteil dezember iii zr olg brandenburg lg cottbus iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm streck schlick drr fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts november kostenpunkt ausnahme entscheidung ber auergerichtlichen kosten beklagten insoweit aufgehoben klage beklagten abgewiesen worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen auergerichtlichen kosten beklagten revisionsrechtszug klgerin tragen brigen bleibt entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht vorbehalten rechts wegen tatbestand parteien streiten ber zahlung maklerprovision klgerin erhielt juli mbh folgenden ewz makleralleinauftrag aufgrund auftraggeberin fr zwei wohnblocks bebautes gemeinde gelegenes grundstcksareal kaufinteressenten nachweisen abschlu kaufvertrags vermitteln vereinbarungsgem klgerin falle kaufvertragsschlusses kufer provision erhalten schreiben september bersandte klgerin beklagten expos formularmig vorbereiteten kaufantrag denen jeweils folgender hinweis enthalten provision betrgt kaufpreises inklusive gesetzlichen mehrwertsteuer hhe kufer vertragsabschlu zahlen beklagte reichte handschriftlich ausgefllten datum oktober versehenen eigenhndig unterschriebenen kaufantrag angabe gesamtkaufpreises mio dm klgerin dabei kaufantrag angefhrten provisionsklausel angabe durchgestrichen handschriftlichen zusatz vereinbarung versehen worden notariellem kaufvertrag april erwarben beiden beklagten grundstck preis mio dm zunchst beklagten erhobenen spter beklagten erweiterten klage macht klgerin provisionsanspruch nebst zinsen geltend landgericht klage wesentlichen stattgegeben beklagten gesamtschuldner zahlung dm nebst zinsen verurteilt berufung beider beklagten oberlandesgericht klage vollem umfang abgewiesen revision klgerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils begehrt senat revision insoweit angenommen beklagten gerichtete klage abgewiesen worden entscheidungsgrnde umfang annahme revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht unterschied landgericht zustandekommen maklervertrags verneint hierzu ausgefhrt sei bersandten expos kaufantrag eindeutiges provisionsverlangen klgerin entnehmen verlangen jedoch beklagte handschriftliche nderung provisionsklausel abgelehnt bedeute spteren kaufvertragsverhandlungen ewz vorbehalten bleiben ewz kufer gegenber zahlung maklerprovision bestehe verhltnis parteien liege wegen fehlenden einigung ber hhe vergtung typische fall offenen dissenses abs satz bgb behauptung klgerin spteren gesprchen ber erwerb verkauf angebotenen grundstcksareals beklagtenseite erkennen gegeben erfolgsfalle klgerin geforderte provision gezahlt klgerin benannte landgericht vernommene zeugin besttigt schilderungen zeugin beklagte sobald provisionsfrage angesprochen worden sei ausweichend verhalten sibyllinisch gelchelt verhaltensweise knne ausdrckliche provisionszusage entnommen ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand tritt erkennbar bereits verkufer seite eingeschaltete makler interessenten kontakt mu erfolgsfalle provision verlangen stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs eindeutig ausdruck bringen makler seite geeignete mittel hierzu ausdrckliches provisionsverlangen bghz ff bgh urteil oktober iv zr njw rr senatsurteile juni iii zr njw rr september iii zr njw rr umstand seite kaufantrags firmenbezeichnung klgerin versehen antrag ausfllung kaufinteressenten zurckzusenden nahegelegte annahme berufungsgerichts klgerin beklagten provisionsverlangen gestellt rechtsfehlerfrei revisionserwiderung tritt entgegen kaufinteressent kenntnis eindeutigen provisionsverlan gens dienste maklers anspruch nimmt gibt grundstzlich schlssiger weise erkennen provisionsbegehren liegenden antrag abschlu maklervertrags annehmen gilt angesprochene interessent inanspruchnahme maklerdienste ausdrcklich erklrt willenserklrung abgeben fall kaufinteressent erklrtermaen ablehnt makler provision zahlen urteil oktober aao bgh urteil juli iva zr njw rr tut begrndet umstand interessent gleichwohl dienste maklers gefallen lt provisionspflicht insbesondere setzt tatschlichen verhalten widerspruch ablehnenden erklrung protestatio facto contraria vgl urteil juli aao rechtsprechung ansatz berufungsgericht ausgegangen jedoch rechtsfehlerhaft gemeint beklagte ersetzen prozentangabe worte vereinbarung provisionsverlangen klgerin derart deutlich entgegengetreten sei maklervertragsschlu sptestens erbringen en tgegennahme maklerdiensten mehr betracht kommen knne handschriftliche nderung provisionsklausel beklagte keineswegs provisionszahlung abgelehnt gegenteil revision recht geltend macht grundstzliche bereitschaft erkennen gegeben klgerin erfolgsfalle vergtung zukommen lassen dabei versteht hintergrund beklagte eindeutigen provisionsverlangen klgerin ausgesetzt sah nahezu erster linie sache maklervertragsparteien ber hhe provision verstndigen annahme berufungsgerichts empfngerhorizont klgerin sei verhalten beklagten dahin verstehen etwaige abreden ber grund hhe provisionsanspruchs klgerin parteien hauptvertrags ewz knftigen kufer beiden beklagten vorbehalten bleiben sollten vgl derartigen kaufvertraglichen maklerklausel senatsurteil bghz findet weder wortlaut vorformulierten kaufantrags vorbringen parteien hinreichende grundlage allerdings beklagte deutlich erkennen gegeben bereit sei provision klgerin verlangten hhe zahlen darin ausdruck gekommene fehlende einigung ber genaue entgelthhe fhrt jedoch entgegen auffassung berufungsgerichts weiteres auslegungsvorschrift abs satz bgb folge tragen kommt trotz einvernehmlich erbrachter maklerleistungen klgerin maklervertrag zustande gekommen aa abs satz bgb unanwendbar parteien trotz offenen punkte erkennbar vertraglich binden anzeichen fr dahingehenden bindungswillen begonnene vertragsdurchfhrung bghz bezieht lckenhaftigkeit vertrags hhe vergtung bindung gleichwohl gewollt lcke entweder ber ergnzende vertragsauslegung ber gegebenenfalls entsprechende anwendung gesetzlichen regelung abs abs bgb schlieen bgh urteile oktober xii zr njw rr juni zr njw bb schon hinblick vergleichbare vergtungsregelungen bgb entspricht abs bgb bestehen durchgreifenden bedenken dagegen gegenseitigen vertrgen entwickelten rechtsprechungsgrundstze frage heranzuziehen trotz fehlender einigung ber provisionshhe abschlu entgeltlichen maklervertrags ausgegangen wohl dehner njw vgl bgh urteil mrz iva zr njw anwendbarkeit bgb maklervertrge makler regelmig zuzumuten wahrung provisionsinteresses informationen ber gelegenheit vertragsschlusses erst weiterzugeben hinsichtlich provisionszahlungspflicht interessenten klare verhltnisse geschaffen worden deshalb handelt makler grundstzlich eigenes risiko hinreichende vertragsgrundlage interessenten erwartung spteren provisionszusage vertragsgelegenheit benennt vgl bgh urteil september iva zr njw daraus folgt fr vorliegende fallgestaltung klgerin einigung ber hhe provision gefahr lief erfolgsfalle kaufantrag angegebene erheblich niedrigere provision erhalten demgegenber zwingt schlu klgerin sei aufgrund verhaltens beklagten gesamten begleitumstnde davon ausgehen durfte entfalte maklerttigkeit auftrag beklagten jegliche provisionsforderung abzusprechen frage unanwendbarkeit auslegungsregel abs satz bgb falle fehlenden einigung ber hhe zahlenden provision maklervertrgen mehr zurckhaltung geboten gegenseitigen vertrgen vorliegend bercksichtigen ersichtlich klgerin beklagte zunchst bestehen maklervertraglicher beziehungen parteien ausgegangen erhalt provisionsrechnung klgerin begleichung rechnung hinweis fehlen maklervertraglicher bindungen verweigert geltend gemacht hhe courtage vereinbaren sei brigen berufungsgericht angefhrte ausweichende verhalten sibyllinische lcheln beklagten gesprchswei se gemachten hinweise klgerin bezogen streichen kaufvertrag enthaltenen prozentangabe ndere daran beklagte hinblick einvernehmlich erbrachte maklerttigkeit erfolgsfalle ausgewiesene provision voller hhe zahlen klgerin verhalten beklagten htte entnehmen mssen provisionszahlung verweigern ergibt daraus eher gegenteil vollstndige abweisung beklagten erhobenen zahlungsklage somit bestand berufungsurteil daher aufzuheben ii sache berufungsgericht zurckzuverweisen gelegenheit frage provisionszahlungspflicht beklagten erneut rechtlichen gesichtspunkten prfen fr weitere verhandlung entscheidung weist senat folgendes frage beklagte nachhinein anllich bie tergesprchs oktober spteren zeitpunkt klgerin expos kaufantrag angegebene provisionshhe bzw wegen zwischenzeitlich erfolgten anhebung mehrwertsteuersatzes kaufpreises akzeptiert kommt berufungsgericht blickwinkel angenommen aussage zeugin zentrale bedeutung berufungsgericht daher aussage erneut wrdigen zugleich ber wiederholte vernehmung zeugin befinden revision insoweit vorgebrachten argumenten befassen feststellen lassen nachhinein einigung ber provisionshhe erfolgt gleichwohl zahlungspflicht beklagten magabe obigen ausfhrungen senats besteht gilt bestimmung klgerin zustehenden maklerprovision vorliegend bgb anwendbar beklagte handschriftliche nderung provisionsklausel deutlich erkennen gegeben festsetzung provision billigkeitsgrundstze beschrnkten ermessen klgerin berlassen vgl bgh urteil september iva zr njw rr bemessung zahlenden maklerprovision magabe abs bgb gegebenenfalls bercksichtigung gewisser spannen beachtung grundstze ergnzenden vertragsauslegung angemessene betrag festzulegen bgh urteil mrz aao betrag darf keinesfalls magabe expos kaufantrag enthaltenen vorgaben klgerin ergebenden provisionsbetrag berschreiten wre widersinnig weigerung beklagten klgerin provision geforderten hhe versprechen bewirkte ergebnis mehr provision zahlen htte billigung vorgegebenen prozentsatzes vgl bgh urteil september aao rinne wurm schlick streck drr'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen ruberischen angriffs kraftfahrer strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerinnen mrz gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts stuttgart september soweit mitangeklagten betrifft aufge hoben schuldspruch soweit angeklagten fall ii urteilsgrnde wegen ruberischen angriffs kraftfahrer tateinheit schwerer ruberischer erpressung mitangeklagte weiterer tateinheit vorstzlichem fahren fahrerlaubnis verurteilt worden strafaussprchen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel jugendkammer landgerichts zurckverwiesen gehenden revisionen verworfen grnde landgericht angeklagten jeweils wegen ruberischen angriffs kraftfahrer tateinheit schwerer ruberischer erpressung schwerer ruberischer erpressung sowie versuchten diebstahls angeklagte einbeziehung frheren urteils jugendstrafe jeweils drei jahren drei monaten verurteilt angeklagten revision eingelegt wegen ruberischen angriffs kraftfahrer tateinheit schwerer ruberischer erpressung vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis sowie wegen versuchten diebstahls jugendstrafe zwei jahren vorbehalt strafaussetzung bewhrung verurteilt urteil wenden angeklagten revisionen denen verletzung formellen materiellen rechts rgen rechtsmittel sachrge beschluformel ersichtlichen teilerfolg gem stgb mitangeklagten erstrecken brigen berpr fung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen weiteren rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo verurteilung angeklagten mitangeklagten wegen tat nachteil geschdigten bestehen bleiben generalbundesanwalt antragsschriften februar hierzu ausgefhrt rechtliche wrdigung sachverhaltes straftat gem stgb begegnet rechtlichen bedenken genderten rechtsprechung bundesgerichtshofs enger schutzzweck einzelnen tatbestandsmerkmalen stgb orientierte auslegung vorschrift fr geboten hlt bgh urteil november str setzt tatbestand stgb wortlaut zeitliche verknpfung tauglichem tatopfer tatbestandsmiger angriffshandlung dergestalt voraus tatzeitpunkt heit verben angriffs tatopfer fhrer mitfahrer kraftfahrzeugs daran knnte fehlen fhrer kraftfahrzeugs sinne stgb wer kraftfahrzeug bewegung setzen beginnt bewegung hlt allgemein betrieb fahrzeugs bewltigung verkehrsvorgngen beschftigt regelmig mehr fall fahrzeug verkehrsbedingten grnden anhlt fahrer motor ausstellt geschdigte zeugin verben angriffs genannten sinne fhrer verkehrsbedingt haltenden fahrzeuges laufendem fahrzeugmotor weise beherrschung kraftfahrzeuges bewltigung verkehrsvorgngen beschftigt gerade deshalb leichter opfer ruberischen angriffs angeklagte mittter mglicherweise hierin liegenden besonderen verhltnisse straenverkehrs fr taten ausgenutzt lsst angefochtenen urteil entnehmen entsprechende feststellungen mssen daher nachgeholt getroffenen feststellungen ueren tatgeschehen knnen bestehen bleiben ergnzende feststellungen mglich rechtliche wrdigung falles ii schwere ruberische erpressung dagegen rechtsfehlerfrei schuldspruch allerdings wegen einheitlichkeit tat insoweit insgesamt aufzuheben meyer goner stpo aufl rdnr stimmt senat vgl senatsbeschlu november str aufhebung verurteilung fall ii urteilsgrnde zieht entsprechend antrag generalbundesanwalts aufhebung strafaussprche landgericht umstand angeklagten fall jeweils zwei schwere delikte verwirklicht ausdrcklich straferschwerend bercksichtigt senat deshalb ausschlieen tatrichter verurteilung wegen ruberischen angriffs kraftfahrer niedrigere jugendstrafen erkannt htte fr neue hauptverhandlung weist senat folgendes fr tatbestand stgb vorausgesetzte ausnutzung besonderen verhltnisse straenverkehrs gengt allein umstand geschdigte wegen beengten verhltnisse pkw verteidigungsfhigkeit stark eingeschrnkt ua vgl bgh nstz senatsbeschlu februar str gleiches gilt fr abgelegenheit berfallorts ebenso beengtheit fahrzeug immanent abgelegenheit berfallorts spezifische eigenschaft kraftfahrzeugverkehrs senatsurteil november str njw abdruck bghst bestimmt falls nunmehr entscheidende jugendkammer vorliegen tatbestandsvoraussetzungen stgb genderten rechtsprechung senats mehr bejahen knnte kommt getroffenen feststellungen jedenfalls tateinheitliche verurteilung wegen verabredung verbrechen gem abs stgb betracht brigen neue tatrichter gehindert bemessung strafen strafschrfend werten angeklagten planmig bereitschaft tatopfers anhalter pkw mitzunehmen ausnutzten geschdigte lage brachten fr hilfe erwarten tepperwien maatz athing ernemann sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kassel november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo fall ii urteilsgrnde landgericht zutreffend strafbarkeit wegen versuchter schwerer brandstiftung todesfolge abs nr stgb angenommen insoweit unmittelbare ansetzen grunddelikt schwere folge gerichtetem vorsatz ausreicht vgl bgh nstz trndle fischer stgb aufl rdn beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tepperwien maatz ernemann kuckein sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hgb abs nr fr ausschlusstatbestand abs nr hgb eigenes verschulden handelsvertreters erforderlich fehlverhalten hilfsperson handelsvertreter insoweit rahmen vorschrift abs hgb bgb zuzurechnen anschluss bghz grundsatz verschulden hilfspersonen geeignet ausgleichsanspruch auszuschlieen greift ausnahmsweise dritter vertragspartner bereinstimmenden willen beteiligten ausschlielich handelsvertreter fr unternehmer ttig fall handelsvertreter darauf berufen dritte erfllungsgehilfe sei anschluss bgh urteil januar vii zr versr bgh urteil juli viii zr olg koblenz lg mainz viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter ball richter dr frellesen sowie richterinnen hermanns dr milger dr hessel fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz november kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgerin urteil zivilkammer landgerichts mainz april insoweit zurckgewiesen worden landgericht klage hinsichtlich anspruchs handelsvertreterausgleich abgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens verfahrens ber nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagte soweit revisionsverfahren interesse zahlung handelsvertreterausgleich anspruch klagt abgetretenem recht zedenten vater revisionsverfahren mehr beteiligte drittwiderbeklagte seit januar fr beklagte frischhal tesysteme korea vertreibt handelsvertreter ttig september trat anstelle vaters vertrag schreiben september kndigte beklagte handelsvertreterverhltnis fristlos klgerin rckstndige provisionsansprche schadensersatz wegen auffassung unberechtigten kndigung handelsvertretervertrages sowie handelsvertreterausgleich geltend gemacht landgericht klage abgewiesen berufung klgerin oberlandesgericht klage hinsichtlich provisionsansprche zurckweisung rechtsmittels brigen teilweise stattgegeben hinsichtlich geltend gemachten ansprche schadensersatz handelsvertreterausgleich rechtsstreit landgericht zurckverwiesen landgericht klage insoweit erneut abgewiesen ebenso drittwiderbeklagten nunmehr erhobene widerklage beklagten abgewiesen berufungen beider parteien urteil erfolg gehabt senat nichtzulassungsbeschwerde klgerin hinsichtlich geltend gemachten schadensersatzanspruchs zurckgewiesen senat brigen zugelassenen revision verfolgt klgerin geltend gemachten anspruch handelsvertreterausgleich entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt ausgleichsanspruch hgb bestehe anspruch sei abs nr hgb ausgeschlossen unternehmer vertragsverhltnis gekndigt hierfr wichtiger grund wegen schuldhaften verhaltens handelsvertreters vorgelegen auerordentliche kndigung gegenber handelsvertreter vater dritten gegenber geschftsschdigen sei gerechtfertigt de uerungen ber unternehmen beklagten abgegeben uerungen msse vertragspartner beklagten rechtsgedanken bgb zurechnen lassen erfllung handelsvertretervertrages mithilfe vaters bedient ii beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand klgerin abgetretene anspruch zedenten handelsvertreterausgleich hgb berufungsgericht gegebenen begrndung versagt bisherigen feststellungen berufungsgerichts ergibt voraussetzungen fr ausschluss anspruchs abs nr hgb vorliegen allerdings berufungsgericht aufgrund rechtsfehlerfrei getroffenen tatsachenfeststellungen zutreffend angenommen auerordentliche kndigung handelsvertretervertrages abs hgb gerechtfertigt handelsvertreter schdigenden uerungen vaters geschftsim rahmen vorschrift abs hgb bgb zuzurechnen handelsvertreter soweit berechtigung unternehmers auerordentlichen kndigung geht verhalten hilfspersonen rechtsgedanken bgb zuzurechnen ergibt bestimmung abs hgb darauf abstellt kndigung verhalten handelsvertreters veranlasst wurde vertreten bghz verlust ausgleichsanspruchs fhrt unternehmer wichtigem grund ausgesprochene kndigung fr kndigung wichtiger grund wegen schuldhaften verhaltens handelsvertreters vorlag abs nr hgb berufungsgericht insoweit verkannt hierfr eigenes verschulden handelsvertreters erforderlich fehlverhalten hilfsperson handelsvertreter soweit ausschluss ausgleichsanspruchs abs nr hgb geht bgb zuzurechnen vorschrift bgb findet insoweit anwendung bghz aao mnchkommhgb hoyningenhuene aufl rdnr baumbach hopt hgb aufl rdnr ebenroth boujong joost lwisch hgb rdnr persnliches verschulden handelsvertreters berufungsgericht festgestellt ausschluss ausgleichsanspruchs abs nr hgb gesichtspunkt eingreift grundsatz verschulden hilfspersonen handelsvertreters geeignet ausgleichsanspruch auszuschlieen greift allerdings ausnahmsweise dritter vertragspartner bereinstimmenden willen beteiligten ausschlielich handelsvertreter fr unternehmer ttig fall handelsvertreter darauf berufen dritte erfllungsgehilfe sei bgh urteil januar vii zr versr ii mnchkommhgb hoyningen huene aao ebenroth boujong joost lwisch aao feststellungen vorbringen beklagten pro forma handelsvertreter auftreten sollen handelsvertreterttigkeit tatschlich allseitigen einverstndnis weiterhin ausschlielich vater ausgebt worden sei berufungsgericht getroffen gesichtspunkt ausgleichsanspruch bisherigen feststellungen berufungsgerichts ausgeschlossen iii berufungsurteil daher aufzuheben abs zpo sache berufungsgericht zurckzuverweisen entscheidungsreif abs satz zpo ball dr frellesen dr milger hermanns dr hessel vorinstanzen lg mainz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart bender fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats kammergerichts juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger beteiligte jahr dm zuzglich agio grundstcksgesellschaft gbr beklagte damals firmierend ag umbenannt fonds ag schlielich umgewandelt gmbh grndungsgesellschafterin weiterer gleichartiger fonds anteile wurden mehrheitlich land berlin gehalten fonds gegrndet worden wohnanlagen grtenteils sozialen wohnungsbau errichten vermieten differenz kostenmiete niedrigeren sozialmiete wurde teilweise aufwendungshilfen landes berlin ausgeglichen sog frderungsweg hilfen wurden ersten frderphase fr jahre ab bezugsfertigkeit bewilligt blicherweise schloss daran ebenfalls jhrige anschlussfrderung abweichend verwaltungsbung beschloss berliner senat februar verzicht anschlussfrderung fr bauvorhaben denen grundfrderung dezember endete darunter fiel fonds seither fonds sanierungsbe drftig klger macht verschiedene prospektmngel geltend zuletzt beantragt festzustellen beklagte verpflichtet sei smtlichen verbindlichkeiten beteiligung fonds insbesondere quotalen haftung fr gesellschaft aufgenommenen bankdarlehen freizustellen soweit entstandenen steuervorteile erfolgten ausschttungen abzglich geleisteten einlage berstiegen zug zug bertragung gesellschaftsanteils ferner feststellung begehrt beklagte ersatz etwaiger weiterer schden verpflichtet sei landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten abgewiesen dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision klgers entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt prospekt stelle anschlussfrderung unzutreffend sicher dar whrend tatschlich rechtsanspruch darauf bestanden beitrittsentscheidung klgers beruhe fehler vortrag klgers sei insoweit unsubstanziiert kausalitt vermutet klger prospekt offen gelegte risiken kauf genommen mglich sei vergleichbar geringe risiko ausbleibens anschlussfrderung anlage htte abhalten lassen prospektfehler liege insbesondere sei darstellung quotalen haftung prospekt beanstanden ii hlt revisionsrechtlicher nachprfung punkten stand berufungsgericht allerdings recht angenommen klger beklagten beim vertragsschluss zutreffend ber risiken anlage unterrichtet worden stndigen rechtsprechung senats anleger fr beitrittsentscheidung zutreffendes bild ber beteiligungsobjekt vermittelt ber umstnde fr anlageentscheidung wesentlicher bedeutung knnen insbesondere ber angebotenen speziellen beteiligungsform verbundenen nachteile risiken zutreffend verstndlich vollstndig aufgeklrt bghz bgh sen urt april ii zr wm dezember ii zr zip tz berufungsgericht fehlerfreier tatrichterlicher wrdigung festgestellt verwendeten prospekt geschehen prospektfehler liegt danach angabe gesellschafter wrden fr verbindlichkeiten gesellschaft entsprechend beteiligungsquote haften eindruck erweckt umfang quotalen haftung leistungen gesellschaftsvermgen zwingend gemindert vgl bgh sen beschl mrz ii zr juris ebenso wenig fhrt angabe hchstbetrgen hinsichtlich einzelnen gesellschafter abgeschlossenen darlehensvertrgen anstelle gesellschaftsvertrag vereinbarten haftungsquoten haftung wegen verschuldens vertragsschluss revision zeigt schon vornherein geplant sei haftung gesellschafter jeweilige quote quote entsprechenden absoluten betrag jeweiligen anfangsschuld begrenzen brigen berufungsgericht vertretbarer tatrichterlicher wrdigung angenommen betragsangaben darlehensvertrgen htten deklaratorische bedeutung tatschlich sei quotale haftung vereinbart prospekt berufungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt insoweit fehlerhaft darin eindruck erweckt anschlussfrderung bestehe rechtsanspruch vgl bgh sen beschl mrz ii zr juris prospekthinweis ablauf ersten frderungszeitraumes jahren gem senatsbeschluss april anschlussfrderung fr wohnungen wohnungsbauprogramme ab gewhrt details ber anschlussfrderung zuschsse bzw darlehensregelung liegen berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen verstanden sei anschlussfrderung grunde schon bewilligt msse ber frderung entschieden unzutreffend hinweis prospekts wegfall mittel wre verletzung frderungsbestimmungen denkbar bzw zahlungsunfhigkeit staates vgl anschlussfrderung ebenso wenig richtig gestellt allgemeinen hinweis prospekts knnen prospektierte ergebnisse richtig nderungen gesetzgebungs rechtsprechungs verwaltungspraxis beeinflusst anschlussfrderung fr rentabilitt fonds wesentlicher umstand daran ndert tatsache insgesamt wohnungen davon betroffen beklagte vorgetragen anschlussfrderung investor welt einzige wohnung berlin marktsegment gebaut htte ablauf jhrigen grundfrderung verbleibende kostenmiete fr wohnungen marktsegments erzielen wre annahme berufungsgerichts prospektfehler sei fr beitrittsentscheidung klgers urschlich geworden hlt revisionsrechtlichen prfung stand berufungsgericht verkennt ansatz fehlerhafte aufklrung schon lebenserfahrung urschlich fr anlageentscheidung st rspr bghz tz bgh sen urt mrz ii zr zip dezember aao tz vermutung aufklrungsrichtigen verhaltens sichert recht anlegers eigener entscheidung abwgung fr wider darber befinden bestimmtes projekt investieren senat bghz ff unrecht berufungsgericht jedoch angenommen kausalittsvermutung greife klger zutreffenden aufklrung entscheidungskonflikt gekommen wre mglichkeit aufklrungsrichtigen verhaltens gegeben immobilien denen regel vordringlich sicherheit rentabilitt inflationsschutz geht bestehen handlungsvarianten stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs geeignet lebenserfahrung beruhende tatschliche vermutung urschlichkeit fehlerhafter prospektdarstellungen fr anlageentscheidung entkrften immobilienfonds erwartet durchschnittliche anleger werthaltigkeit deshalb verbietet derartigen anlageform regelfall annahme gehrige aufklrung ber wichtige fr werthaltige anlage abtrgliche umstnde htte anlageinteressenten allein schon deshalb erheblichen steuervorteilen geworben wurde vernnftigerweise mehrere entscheidungsmglichkeiten erffnet entscheidungskonflikt begrndet bgh sen urt mrz ii zr zip tz urt februar iii zr zip tz vielmehr regelmig davon auszugehen anleger richtiger aufklrung fonds beigetreten wre ausnahme grundsatz kommt allenfalls hochspekulativen geschften betracht bghz bgh urt mai xi zr zip tz grundstzlich geltenden kausalittsvermutung denen investition immobilienfonds jedoch regel gehrt bgh urt februar aao tz danach kausalitt prospektfehlers fr anlageentscheidung vermutet zutreffenden hinweis rechtliche ungewissheit anschlussfrderung wre fr durchschnittlichen anlageinteressenten durchaus vernnftig vorhaben investieren unabhngig anschlussfrderung konnte anleger anlage steuern sparen riskierte fonds ausbleiben anschlussfrderung jahren insolvent wrde investierte kapital verloren wre standen adquaten gewinnchancen gegenber liquiditts prognoserechnung prospekts konnte anleger normaler frderung jhrlich ausschttung dm pro dm anlagesumme rechnen eingesetzten kapitals einschlielich agios htte hinzurechnung steuervorteile mehr einlage verdient gehabt auergewhnlich hohen gewinnchancen vgl bghz indes rede risiko anschlussfrderung bewilligt zeitpunkt anlageentscheidung gering einzustufen berufungsgericht angenommen bedeutung umstand anschlussfrderung rechtsanspruch bestand stellte berlebensfhigkeit fonds grundstzlich frage recht anlegers fr wider abzuwgen anlageentscheidung eigener verantwortung treffen fllen unzutreffende informationen ber umstnde fr deren eintritt geringe wahrscheinlichkeit besteht beeintrchtigt vermutung aufklrungsrichtigen verhaltens beklagte widerlegt kausalittsvermutung widerlegen aufklrungspflichtige darlegen beweisen anleger unterlassenen hinweis unbeachtet gelassen htte annahme berufungsgerichts klger risiken hingenommen weitere risiko zeichnung anlage abgehalten htte gengt schluss tragfhig vielmehr anleger schon zahlreiche risiken bernommen ebenso gut mehr bereit weitere risiken bernehmen iii angefochtene entscheidung grnden ergebnis richtig zpo fr revisionsverfahren zugrunde legenden sachverhalt trifft beklagte unrichtigen darstellung prospekt verschulden verschulden fllen haftung verschulden vertragsschluss abs satz bgb vermutet frage vermutung widerlegt berufungsgericht standpunkt folgerichtig feststellungen getroffen wrde rechtsirrtum geschftsfhrer beklagten ber verbindlichkeit anschlussfrderung ausreichen rechtsirrtum entschuldigt stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs irrende anwendung verkehr erforderlichen sorgfalt beurteilung gerichte rechnen brauchte bgh urt oktober viii zr njw tz nachw insoweit beklagte darauf berufen oberverwaltungsgericht berlin beschluss juli dvbl land berlin wege einstweiligen anordnung aufgegeben beklagten entscheidung hauptsacheverfahrens ber anschlussfrderung entsprechende finanzielle hilfe gewhren entscheidung beruhte blo summarischen prfung rechtslage demgegenber bundesverwaltungsgericht urteil mai streitigen anschlussfrderung ausgefhrt subventionsempfnger msse grundstzlich rechnen eintritt grundlegender nderungen allgemeinen rahmenbedingungen subventionen gekrzt wrden ganz wegfielen nvwz tz anspruch verjhrt neufassung bgb januar drei jahre ablauf jahres berechtigte kenntnis anspruch begrndenden umstnden person schuldners erlangt grobe fahrlssigkeit erlangt htte lngstens zehn jahre verkrzte verjhrungsfrist art abs egbgb klageeinreichung jahr alsbaldiger zustellung zpo abgelaufen entscheidung berliner senats anschlussfrderung einzustellen datiert februar anhaltspunkte fr frhere kenntnis grob fahrlssige unkenntnis klgers prospektfehler beklagte dargetan iv sache berufungsgericht zurckzuverweisen erforderlichen feststellungen getroffen knnen beklagte fr behauptung prospektmangel sei urschlich fr anlageentscheidung beweis parteivernehmung klgers angetreten beweisantritt berufungsgericht nachzugehen strohn vorsitzender richter bgh prof dr goette wegen urlaubs unterschrift verhindert strohn reichart vorinstanzen lg berlin entscheidung kg entscheidung caliebe bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz april verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richterin dr otten richter dr ernemann dr frellesen sowie rechtsanwltin kappelhoff rechtsanwlte prof dr ster dr martini april beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss ii senats anwaltsgerichtshofs freien hansestadt hamburg dezember zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten gegenstandswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwalt landgericht lassen seit hanseatischen oberlandesgericht zugemit verfgung juli widerrief antrags gegnerin zulassung antragsgegners gem abs nr brao wegen vermgensverfalls zugleich ordnete sofortige vollziehung widerrufsverfgung hiergegen gerichteten antrge wiederherstellung aufschiebenden wirkung gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurckgewiesen antragsteller zurckweisung antrags gerichtliche entscheidung sofortige beschwerde eingelegt gleichzeitig wiederherstellung aufschiebenden wirkung sofortigen beschwerde beantragt hierber senat beschluss juli vorweg entschieden antrag wiederherstellung aufschiebenden wirkung zurckgewiesen ii rechtsmittel zulssig abs nr abs brao sache erfolg zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft recht gem abs nr brao wegen vermgensverfalls widerrufen worden soweit antragsteller rgt gelegenheit gehabt mndlichen verhandlung anwaltsgerichtshof vorbringen erlutern vermag rechtsmittel erfolg verhelfen anwaltsgerichtshof zutreffenden erwgungen terminsverlegungsantrag stattgegeben brigen entscheidet beschlieende senat beschwerdegericht fr angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit geltenden verfahren abs brao ermittelt tatsacheninstanz sachverhalt eigener verantwortung verfahrensfehler vorinstanz kommt daher grundstzlich anhrung antragstellers beschwerdeverfahren wrde etwaige verletzung rechtlichen gehrs verfahren anwaltsgerichtshof geheilt vgl henssler henssler prtting brao aufl rn senatsbeschlsse oktober anwz mai anwz april anwz abs nr brao zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt vermgensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefhrdet voraussetzungen fr widerruf sowohl erlass angegriffenen verfgung zeitpunkt senatsentscheidung vgl bghz erfllt vermgensverfall liegt rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhltnisse geraten absehbarer zeit ordnen auerstande verpflichtungen nachzukommen beweisanzeichen fr vermgensverfall erwirkung schuldtiteln fruchtlose zwangsvollstreckungsmanahmen rechtsanwalt st rspr vgl bgh beschl mrz anwz brakmitt beschl november anwz brak mitt zeitpunkt erlasses widerrufsverfgung antragsteller zahlreiche schuldtitel erwirkt zwangsvollstreckungsmanahmen erfolglos durchgefhrt worden auskehrung fremdgeldern hhe ca euro erfolgt fr zwischenzeitliche konsolidierung vermgensverhltnisse antragstellers besteht anhaltspunkt vielmehr spricht dafr seitdem eher verschlechtert mitteilung amtsgerichts mai vielzahl weiterer vollstreckungsmanahmen grenordnung ca hauptforderungen antragsteller gekommen antragsteller schriftsatz april eingerumt immer andauernde zahlungsunfhigkeit vorliege senatstermin februar schreiben firma datum februar vorgelegt honorarberweisung hhe innerhalb sieben tagen avisiert senat daraufhin aufgegeben innerhalb frist zwei wochen eingang betrages konto nachzuweisen antragsteller jedoch entsprochen infolge vermgensverfalls interessen rechtsuchenden gefhrdet vermgensverfall fhrt regelmig derartigen gefhrdung insbesondere blick umgang rechtsanwalts fremdgeldern darauf mglichen zugriff glubiger gefhrdung zudem bereits konkretisiert antragsteller nachlasssache nachlassverwaltung trotz wiederholter mahnungen einleitung gerichtlichen verfahrens fremdgelder grenordnung zuletzt ca berechtigten ausgekehrt vermgensverhltnisse seitdem eher verschlechtert fortlaufenden zwangsvollstreckungsmanahmen glubiger ausgesetzt anbetracht umstnde bedarf weiteren errterung gerade bezug umgang antragstellers fremdgeldern interessen rechtsuchenden weiterhin gefhrdet senat konnte mndliche verhandlung entscheiden beteiligten senatstermin februar entscheidung schriftlichen verfahren einverstanden erklrt hirsch otten kappelhoff ernemann ster frellesen martini vorinstanz agh hamburg entscheidung ii'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mrz familiensache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb famfg verfahren anfechtung vaterschaft anfechtende rechtliche vater gesetzlichen vertretung minderjhrigen kindes kraft gesetzes ausgeschlossen umgestaltung verfahrens klageverfahren verfahren freiwilligen gerichtsbarkeit einfhrung verfahrensbeistands september daran gendert abgrenzung senatsbeschluss september xii zb famrz vertretungsausschluss beseitigende statusverhltnis geknpft vater jedenfalls aufgrund rechtslage seit september anfechtung berechtigte insbesondere fllen abs nr bgb einheitlich vertretung kindes ausgeschlossen abgrenzung senatsurteilen bghz famrz mrz xii zr famrz mutter kindes fllen vertretung kindes ausgeschlossen rechtlichen vater verheiratet notwendigen beteiligung abstammungsverfahren folgt ausschluss vertretung kindes bgh beschluss mrz xii zb olg dsseldorf ag erkelenz xii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr hahne richter dose dr klinkhammer dr gnter dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats fr familiensachen oberlandesgerichts dsseldorf september kosten beteiligten zurckgewiesen wert grnde beteiligte mutter betroffenen kindes juni geboren wurde beteiligte bereits juli vaterschaft kind anerkannt anerkennung wirksam geworden mutter zugestimmt beteiligte seit april miteinander verheiratet april erkannte beteiligte vaterschaft betroffenen kind zustimmung mutter beteiligte ficht weiteren verfahren mglicher leiblicher vater vaterschaft beteiligten vorliegenden verfahren amtsgericht vertretung betroffenen kindes anfechtungsverfahren ergnzungspflegschaft eingerichtet jugendamt pfleger bestellt dagegen beteilig ten eingelegte beschwerde oberlandesgericht zurckgewiesen dagegen wenden beteiligten zugelassenen rechtsbeschwerde aufhebung ergnzungspflegschaft erreichen ii zulssige rechtsbeschwerde erfolg oberlandesgericht jamt verffentlichten beschluss auffassung vertreten anordnung ergnzungspflegschaft geboten sei eltern abs satz ivm abs nr bgb vertretung kraft gesetzes ausgeschlossen seien gelte regelung fr rechtsstreitigkeiten echte streitverfahren freiwilligen gerichtsbarkeit erfasst seien knne offenbleiben reform familienverfahrensrechts sei jedenfalls ersehen bisher unstreitig regelung abs nr bgb unterfallenden rechtsstreitigkeiten geltungsbereich entzogen sollten abstammungsverfahren sei allein qualifizierung neuen verfahrensrecht mehr familienstreitsache materiell bleibe streitverfahren interessengegensatz beteiligten auszeichne beschrnkung anwendungsbereichs abs bgb verfahren bgb lasse gegenteiliges entnehmen vorschrift belege vielmehr gesetzgeber vertretungsausschluss sorgeberechtigten fr angemessen halte bestellung ergnzungspflegers sei hinblick etwaig vorrangige bestellung verfahrensbeistands entbehrlich knne interessengegensatz abmildern tatbestand vertretungsentziehung bgb beeinflussen jedoch sei verfahrensbeistand gesetzlicher vertreter kindes bestellung vorrangigen prfung gesetzlichen vertretung abs bgb entbinde hlt rechtlichen prfung ergebnis stand beteiligte rechtlicher vater beteiligte ehefrau gesetzlichen vertretung kindes anfechtungsverfahren ausgeschlossen recht abs satz bgb ergnzungspflegschaft angeordnet worden bgb abstammungsverfahren september kraft getretenen fgg reformgesetz dezember bgbl folgenden fgg reformgesetz umgestaltung abstammungsverfahrens klageverfahren verfahren kindschaftssachen ff zpo verfahren freiwilligen gerichtsbarkeit ff famfg anwendbar umstritten teil davon ausgegangen abstammungssachen rechtsstreit sinne abs nr bgb mehr darstellen verfahren beteiligten eltern aufgrund stellung verfahren gesetzlichen vertretung kindes gehindert helms helms kieninger rittner abstammungsrecht praxis rn ff helms balzer zkj gutzeit kaiser schnitzler friederici bgb familienrecht aufl rn demgegenber auffassung vertreten abs nr bgb erweiternd auszulegen sei eltern sowohl feststellungsverfahren anfechtungsverfahren verfahrensbeteiligte analog abs bgb ivm bgb stets ausgeschlossen seien kieninger helms kieninger rittner abstammungsrecht praxis rn ff mnchkommzpo coester waltjen hilbig aufl rn ff dressler rpfleger vogel fpr ster prtting helms famfg aufl rn ff ster famrz schlielich ausgangspunkt bereinstimmend oberlandesgericht orientierung herkmmlichen anwendung bgb abstammungsverfahren vertreten umgestaltung verfahrensrechts vertretungsberechtigung eltern gendert olg hamburg famrz kg rpfleger staudinger rauscher bgb rn ff erman hammermann bgb aufl rn mnchkommbgb wellenhofer bgb aufl rn ff mnchkommbgb wagenitz aufl rn lhnig famrz klinkhammer schnitzler mnchener anwaltshandbuch familienrecht aufl rn differenzierend verfahrensrolle kindes grn vaterschaftsfeststellung anfechtung aufl rn ff hnlich schwonberg schulte bunert weinreich famfg aufl rn streitfrage bedarf vorliegenden fall insoweit entscheidung anfechtung vaterschaft angeblichen leiblichen vater abs nr bgb berhrt beantwortung hngt allgemeinen beurteilung ab inwiefern reform verfahrensrechts september gesetzliche vertretung kindes abstammungsverfahren ausgewirkt frage dahin beantworten gesetzgeber gesetzliche vertretung abstammungssachen gendert neuregelung verfahrensrechts fllen nderungen ergeben denen gesetzliche vertretung sorgeberechtigten eltern deren ausschluss rechtslage september mageblich besonderheiten frheren verfahrensrechts abhingen aa abs bgb ivm bgb ausdruck kommende rechtsgedanke ausschluss rechtlichen vaters gesetzlichen vertretung kindes anzuwenden vater gesetzlicher vertreter kindes verfahren beseitigung kind bestehenden statusverhltnisses gerichtet vorgelagerten entscheidung ber anfechtung senatsurteil bghz famrz verhltnis entscheidung vertretung anfechtungsverfahren olg brandenburg famrz anfechtung vaterschaft insoweit unverndert abstrakten interessengegensatz kind rechtlichem vater gekennzeichnet zumal beseitigung rechtlichen vaterschaft fhrt kind grundlage fr elementare subjektive rechte unterhalt erbrecht entzogen vater kind einzelfall gleichgerichtete interessen beseitigung vaterschaft mgen verhielt august geltenden rechtslage gesetzgeber veranlasst verfahren antrag vaters kindes vater gesetzliche vertretung kindes gestatten neue verfahrensrecht allerdings formale gegnerschaft vater kind fllen entfallen begrndung gesetzentwurfs bundesregierung dadurch verfahren flexibler gestaltet wiederum vorteil verbunden beteiligten not position gegnern gebracht insbesondere fr kind verhltnis anfechtenden vater gelte bt drucks daraus lsst indessen schlieen gesetzgeber zugleich anfechtenden vater abweichend vorherigen rechtslage nunmehr gesetzliche vertretung kindes einrumen vielmehr beachten gesetzlichen vertretung materiellrechtliche frage handelt hierfr bercksichtigende interessenkonflikt statusverhltnis beteiligten allein nderung zugedachten verfahrensrechtlichen stellung beseitigt worden worauf oberlandesgericht zutreffend hingewiesen gesetzgeber nderungen verfahrensrecht ausstrahlung gesetzliche vertretung zugedacht zeigt etwa speziellen regelungen abs satz halbsatz abs bgb fgg reformgesetz angetastet worden dementsprechend vorfeld fgg reform darauf verwiesen worden fr gesetzliche vertretung sowie ausschluss vertretung allgemeinen regeln brgerlichen rechts gelten heiter fpr dabei auswirkungen verfahrensneuordnung gesetzliche vertretung betracht gezogen worden ausschluss anfechtenden vaters vertretungsbefugnis prozessgegner kindes berdies schon frherem recht gesetzlich ausdrcklich geregelt rechtsgedanken bgb herzuleiten wurde gesetzgeber offenbar selbstverstndlich angesehen vormund bzw elternteil zugleich fr kind handeln vgl staudinger engler rn mnchkommbgb wagenitz aufl rn allein beseitigung gegnerstellung vater kind abs nr bgb lsst indessen ausgefhrt schluss ziehen dadurch vater gesetzliche vertretung zugewiesen vielmehr davon auszugehen gesetzgeber etwaige konsequenzen fgg reformgesetzes fr gesetzliche vertretung minderjhrigen kindes beab sichtigt schwonberg schulte bunert weinreich famfg aufl rn ster prtting helms famfg aufl rn somit abs bgb ausdruck kommende rechtsgedanke vater kind beteiligte beseitigenden statusverhltnisses weiterhin anzuwenden senat allerdings frheren rechtslage oberlandesgericht bersehen fall vaterschaftsanfechtung abs nr bgb vertretungsausschluss rechtlichen vaters verneint senatsurteil bghz famrz rn anfechtung angeblichen leiblichen vater zeichnete indessen august bestehenden rechtslage besonderheit klage abs satz nr bgb kind rechtlichen vater richten senat dementsprechend formalen betrachtung ausgegangen vater kind fall prozessgegner streitgenossen demgegenber senat anfechtung mutter entschieden kind schon fr zustellung beiladung zpo vertreten knne senatsurteil mrz xii zr famrz formalen grnden beruhenden unterscheidung festzuhalten vgl olg hamburg famrz bedarf indessen entscheidung jedenfalls folge fgg reform grundlage fr unterschiedliche behandlung genannten flle entfallen gesetzliche neuregelung genannten besonderheiten insoweit verfahrensrecht ergeben gleichzeitig beseitigten passivlegitimation entfallen gesetzgeber bezug aktivlegitimation antragsberechtigung bisherigen bestimmung bgb festgehalten dagegen regelung passivlegitimation bgb ersatzlos aufgehoben worden verfahren nunmehr verfahren freiwilligen gerichtsbarkeit frmlichen antragsgegner fhren brigen anfechtung betroffenen personen famfg familiengericht beteiligte hinzuzuziehen unterscheidet anfechtungsverfahren antrag vaters kindes abs nr bgb mehr denjenigen antrag mutter nr angeblichen leiblichen vaters nr anfechtungsberechtigten behrde nr vertretungsausschluss vaters einheitlich materiellen kriterien beurteilen vereinzelt vorgeschlagene differenzierung danach kind antragsteller sonstiger beteiligter grn vaterschaftsfeststellung anfechtung aufl rn vermag demgegenber berzeugen beseitigung statusverhltnisses verbundene interessenkonflikt wahrnehmung rechte kindes hngen davon ab kind antragsteller sonstiger beteiligter verfahrens zeigt etwa daran kind vorbehaltlich entscheidung ber anfechtung vgl senatsurteil bghz famrz vertretung verfahren olg brandenburg famrz verlauf abstammungsverfahrens sonstiger beteiligter abs nr bgb eigenen anfechtungsantrag gegenantrag stellen ausschluss vertretungsbefugnis demnach geeignete kriterien fehlen einheitlich beteiligung beseitigenden statusverhltnis rechtlichen vaterschaft knpfen gilt fr rechtlichen vater somit fllen vaterschaftsanfechtung notwendigkeit ergnzungspflegschaft entfllt schlielich nunmehr famfg vorgesehene bestellung verfahrensbeistands abstammungssachen senat entziehung el terlichen vertretungsbefugnis abs satz bgb ivm bgb kindschaftssachen entschieden eltern fall erheblichen interessengegensatzes vertretungsbefugnis entzogen darf bereits bestellung verfahrensbeistands fr wirksame interessenvertretung kindes sorge getragen senatsbeschluss september xii zb famrz rn ff insoweit unterscheiden abstammungssachen kindschaftssachen bereits dadurch kind stellung antrags abs nr bgb gesetzlichen vertreters bedarf abs bgb gesetzgeber kindschaftssachen angestellte erwgung gesetzliche vertretung kindes entsprechend vorausgegangenen rechtslage eingreifen fr abstammungssachen schon anbetracht ausgangslage greifen senat dementsprechend entscheidung kindschaftssachen verfahren abgegrenzt denen wirksame interessenvertretung kindes gesetzliche vertretung erfordert senatsbeschluss september xii zb famrz rn abstammungssachen fall bb beteiligte vertretung betroffenen kindes anfechtungsverfahren ausgeschlossen allerdings folge schon abs nr famfg vorgeschriebenen beteiligung mutter verfahren hergeleitet insoweit vielmehr davon auszugehen gesetzgeber zuge fgg reform jedenfalls grundstzlichen nderungen gesetzlichen vertretung abstammungsverfahren vornehmen allein verfahrensbeteiligung hergeleiteter vertretungsausschluss abstammungsverfahren gelten msste konsequent kieninger helms kieninger rittner abstammungsrecht praxis rn widersprche besonderen gesetzlichen regelungen enthlt abs satz halbsatz bgb ausdrckliche bestimmung mutter fr feststellung vaterschaft vertretung bgb entzogen regelung wre gegenstandslos mutter gesetzlichen vertretung schon kraft gesetzes ausgeschlossen wre ausschluss mutter vertretung widersprche bewussten gesetzlichen wertung mutter grundstzlich lage kind interessen entsprechend verfahren vertreten normzweck vgl palandt diederichsen bgb aufl rn sowie mnchkommbgb huber aufl rn jeweils mwn gesetz mutter generell vertretung abstammungsverfahren ausgeschlossen ansieht verdeutlicht ferner famfg danach sorgeberechtigte elternteil vertretung kindes vaterschaftsfeststellungsverfahren erst ausgeschlossen kind jugendamt beistand vertreten wiederum entsprechenden antrag sorgeberechtigten elternteils bgb voraussetzt vertretung mutter schlielich feststellungs anfechtungsverfahren unterschieden zeigt vorliegenden fall anfechtung leiblichen vater famfg erfolgsfall fhrt nichtbestehen vaterschaft rechtlichen vaters festgestellt kraft gesetzes zugleich feststellung vaterschaft anfechtenden mutter allerdings gesetzlichen vertretung entsprechend abs nr bgb ausgeschlossen vater verheiratet hnlich bezug vertretungsausschluss rechtlichen vaters abs nr bgb enthaltene rechtsgedanke heranzuziehen hinblick anfechtung leiblichen vater abweichend frheren rechtslage verhinderung mutter auszugehen staudinger rauscher bgb rn kaiser kaiser schnitzler friederici bgb familienrecht aufl rn mnchkommbgb wellenhofer aufl rn cc ergebnis vorinstanzen somit darin folgen beteiligten gesetzlichen vertretung betroffenen kindes gehindert anordnung ergnzungspflegschaft fr vaterschaftsanfechtungsverfahren erforderlich erfolgsaussicht anfechtung hauptsache verfahren anordnung ergnzungspflegschaft schlielich prfen hahne dose gnter klinkhammer nedden boeger vorinstanzen ag erkelenz entscheidung olg dsseldorf entscheidung ii uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet februar walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter ball prof dr bornkamm dr raum dr strohn fr recht erkannt revision beklagten urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat dezember aufgehoben berufung beklagten urteil landgerichts hamburg zivilkammer mrz abgendert klage abgewiesen klger trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand klger dachverband lotto toto verkaufsstellen deutschland zeitschriftenhandel betreiben wendet werbung fr genannten mini abos beklagte verlag jeweils zweiten jahreshlfte fr erscheinenden zeitschriften blick tv hren sehen neue verffentlichte mini abos handelte kostengnstige probeabonnements fr mehrere wochen verbunden attraktiven zugabe fr zeitschrift blick bot beklagte probeabonnement ber sechs hefte ersparnis gegenber regulren verkaufspreis probeabonnenten sollten zudem tollen rollenkoffer zugabe erhalten fr probeabonnement bestehend sechs heften tv hren sehen bzw neue warb beklagte ersparnis ber reisetrolley bzw taschenset zugabe klger beanstandet beklagte testabonnement vorgegebenen einzelverkaufspreis zeitschriftenhandel gebunden sei mehr unterschreite darber hinaus zugabe gewhre deren wert angemessenem verhltnis erprobungsaufwand stehe klger beklagten unterlassung ankndigungen gewhrung angekndigten vorteile anspruch genommen beklagte klage entgegengetreten klger begehren wettbewerbsregeln gesttzt verband deutscher zeitschriftenverleger vdz fr vertrieb abonnierbaren publikumszeitschriften aufgestellt deren anerkennung bundeskartellamt beantragt wettbewerbsregeln heit probeabonnements kurzabonnements erprobungszwecken probeabonnements zulssig zeitlich maximal drei monate begrenzt mehr prozent kumulierten einzelheftpreis liegen derartige probeabonnements be liebig oft wiederholbar drfen regulres abonnement fhren jederzeit kndbar werbegeschenke werbeexemplaren probeabonnements sachgeschenke belohnung fr bereitschaft erprobung werbegeschenke mssen angemessenen verhltnis erprobungsaufwand stehen landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben olg hamburg afp hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten klger beantragt revision zurckzuweisen verweist darauf bundeskartellamt vdz wettbewerbsregeln erlass berufungsurteils beschluss mrz anerkannt entscheidungsgrnde berufungsgericht beanstandete verhalten beklagten verhltnis gebundenen zeitschriftenhndlern vertragswidrig gleichzeitig unlauter uwg angesehen begrndung ausgefhrt preisbindungsrevers sei beklagte zeitschriftenhndlern vertraglich verbunden preisgestaltung fr probeabonnement verstoe beklagte vertraglichen bindung rahmen treu glauben ergebenden wechselseitigen rcksichtnahme leistungstreuepflichten folge jeweiligen vertragspartner preisbindungsvereinbarung klage geltend gemachte unterlassungsanspruch zustehe preisunterschreitung rahmen werbeaktion fr probeabonnement sei schlechthin unzulssig bereich vertraglich zulssigen abonnentenwerbung jedoch verlassen testabonnement verbundene erprobungszweck erkennbar berschritten verhalten treuwidrige umleitung kunden preisgebundenen zeitschriftenhndlern unmittelbar preisbindende verlagsunternehmen darstelle entscheidenden anhaltspunkt fr frage umfang preisbindende verlage besondere zeitlich begrenzte vorteile fr gewinnung neuer abonnementkunden versprechen knnten lieferten wettbewerbsregeln fr vertrieb abonnierbaren publikumszeitschriften fr dreimonatige probeabonnements nachlass maximal gegenber einzelverkaufspreis einzelhefte vorshen angegriffene werbung berschreite obergrenze verspreche zustzlich attraktive gratiszugabe erprobungsaufwand mehr angemessenen verhltnis stehe verstoe erwhnten wettbewerbsregeln ebenfalls festgehaltene verbot prmien gewhren denen wettbewerbswidriger lockeffekt ausgehe lgen fr zeitschriften verbindlichen wettbewerbsregeln bundeskartellamt genehmigung vorliegenden vdz wettbewerbsregeln fr vertrieb abonnierbaren publikumszeitschriften sei jedoch entnehmen mageblichen fach verkehrskreise anstandsregeln beim vertrieb zeitschriften ebenso beurteilten beim vertrieb zeitungen zusammenhang wettbewerbsregeln ergebe fr preisnachlsse zugaben kumulationsverbot bestehe beklagte kernstck preisbindung verstoen vertragspartnern auferlegt preisbindungsrevers eigenen vertragspflichten bernommen scheide versto vertragliche hauptleis tungspflicht versto wiege schwer verletzung hauptleistungspflicht gleichstehe besonderheiten pressevertriebs geringere leistungstreue rcksichtnahmepflichten folge htten ndere treuwidrigkeit beanstandeten verhaltens verschiebungen einzel abonnementvertrieb fhre nachhaltig wirtschaftlichkeit zeitschriftenhandels beeintrchtige wobei darauf ankomme klger befrchteten umsatzrckgnge bereits eingetreten seien sei davon auszugehen beanstandete werbeaktion allein abonnement einzelvertrieb zugute komme probeabonnement gehe ende erprobungsphase automatisch normales abonnement ber beklagten begangenen vertragsversto handele obliegenheitsverletzung lediglich fhre beklagte gegenber zeitschriftenhndlern mehr preisbindung berufen knne beklagte trete vielmehr verhalten direkte konkurrenz einzelhndlern verschaffe beanstandete verhalten treuwidrigen wettbewerbsvorteil zeitschriftenhndlern stehe gegenber beklagten vertraglicher anspruch vertragswidrige verhalten unterlassen verletzung vertraglicher pflichten begrnde zugleich versto uwg vertragsversto knne ausnahmsweise deliktische ansprche begrnden streitfall verletzer vertragswidrige verhalten gezielt frderung eigenen wettbewerbs einsetze dadurch nachhaltig wettbewerb eingreife ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg fhren aufhebung berufungsurteils abweisung klage berufungsgericht unrecht angenommen klger beklagten lauterkeitsrechtlicher unterlassungsanspruch zusteht nachdem neue gesetz unlauteren wettbewerb juli bgbl juli kraft getreten kommt revisionsinstanz besttigung zukunft gerichteten unterlassungsausspruchs betracht verhalten beklagten nunmehr geltenden recht wettbewerbswidrig erweist streitfall allerdings rechtliche beurteilung gesetzesnderung berhrt recht weist revision darauf klger hilfe lauterkeitsrechts unterlassung missbruchlichen handhabung preisbindung abs nr gwb abs nr gwb beanspruchen knne gesetz wettbewerbsbeschrnkungen enthlt seit juli geltenden fassung besonders deutlich abschlieende regelung zivilrechtlichen ansprche mitbewerber wettbewerbsverbnde falle versten kartellrechtliche verbote geltend knnen khler hefermehl khler bornkamm wettbewerbsrecht aufl uwg rdn schmidt kartellverfahrensrecht ff wrage uwg sanktionen gwb versten vgl ferner roth frankfurter kommentar stand nov gwb rdn harte henning jagow uwg nr rdn wohl schricker gesetzesverletzung sittenversto soweit alten recht ergangenen senatsrechtsprechung entnommen kartellrechtliche verste gesichtspunkt rechtsbruchs lauterkeitsrechtlich verfolgt knnen vgl bgh urt kzr wuw bgh urt kzr wuw bgh preis urt kzr wuw bgh zinssubvention hlt senat auffassung fest zuge gwb novelle gesetzgeber anspruchsberechtigung abs gwb deutlich erweitert whrend regierungsentwurf rechtsprechung vergangenheit teilweise restriktiv ausgelegten schutzgesetzerfordernis festgehalten bt drucksache gesetzgeber aufgrund beschlussempfehlung federfhrenden ausschusses fr wirtschaft bt drucksache weitergehende generell betroffenen mitbewerber sonstigen marktteilnehmer einschlieende fassung anspruchsberechtigung zurckgegriffen bereits referentenentwurf bundesministeriums fr wirtschaft arbeit dezember enthalten vgl gesetzesbeschluss deutschen bundestages br drucksache regelung lauterkeitsrechtlichen regelung anspruchsberechtigung abs uwg nachgebildet geht ber insofern hinaus anspruchsberechtigung mitbewerber marktteilnehmer marktgegenseite vorsieht andererseits bleibt kartellrechtliche lauterkeitsrechtlichen regelung zurck anspruchsberechtigung verbraucherverbnde vorsieht gesetzgeber erweiterung beschrnkung regelung getroffen bewusst lauterkeitsrechtlichen modell abweicht deutlich gemacht abschlieende regelung fr zivilrechtliche durchsetzung kartellrechtlicher bestimmungen handelt kartellrechtliche regelung unterscheidet ferner klar kartellrechtlichen verboten abs gwb zivilrechtlich durchgesetzt knnen abs gwb missbrauchs tatbestn abs gwb lediglich eingreifen kartellbehrde ermglichen gewhrt gesetz preisgebundenen unternehmen abgesehen vertraglichen ansprchen falle diskriminierenden handhabung preisbindungsvereinbarung ergeben knnen falle missbruchlichen handhabung preisbindung gesetzlichen unterlassungs schadensersatzanspruch rumt allein bundeskartellamt befugnis falle einzuschreiten abs gwb abs gwb differenzierte gesetzliche regelung wrde konterkariert kartellrechtliche missbrauchstatbestnde verbote ausgestaltet gleichwohl hilfe lauterkeitsrechts durchgesetzt knnten ungeachtet bewussten beschrnkung anspruchsberechtigung gwb zuwiderhandlungen kartellrechtliche verbote stets lauterkeitsrechtlicher unterlassungsanspruch gesichtspunkt rechtsbruchs nr uwg bejaht wrde klare vorrang gwb geregelten zivilrechtlichen ansprche beschrnkt allerdings flle denen vorwurf unlauterkeit allein kartellrechtlichen versto speist grndet unlauterkeit dagegen etwa fllen boykotts unbilligen behinderung eigenstndigen lauterkeitsrechtlichen tatbestand gezielte behinderung nr uwg stehen zivilrechtlichen ansprche kartellrecht lauterkeitsrecht ergeben gleichberechtigt nebeneinander rahmen eigenstndigen lauterkeitsrechtlichen beurteilung erweist beanstandete verhalten beklagten wettbewerbswidrig recht berufungsgericht darauf abgestellt lauterkeitsrechtliche unzulssigkeit angegriffenen abonnementwerbung beklagten bereits vdz wettbewerbsregeln ergebe aa erlass berufungsurteils bundeskartellamt vdzwettbewerbsregeln beschluss mrz anerkannt klger revisionsverfahren eingefhrte beklagten zweifel gezogene verfahrensfortgang revisionsinstanz bercksichtigen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs abs zpo einschrnkend dahin auszulegen bestimmtem umfang tatsachen erst whrend revisionsinstanz ereignet urteilsfindung bercksichtigt knnen soweit unstreitig vorliegen revisionsinstanz ohnehin amts wegen beachten bghz bgh urt vi zr versr urt zr grur ballermann bb fr frage bestimmtes verhalten unlauter beurteilen wettbewerbsregeln heute mehr begrenzte bedeutung whrend vergangenheit fr frage unlauterkeit mageblich anstandsgefhl verstndigen durchschnittsgewerbetreibenden vgl bghz suwa selbstbedienungsgrohandel einpfennigswaren warnschild bckerfachzeitschrift sowie verkehrssitte verkehr herrschende tatschliche bung vgl bgh urt zr grur wrp bnder glas urt ib zr grur wrp werbewagen abgestellt wurde besteht heute einigkeit darber wettbewerb bedenklicher weise beschrnkt wrde bliche norm erhoben wrde vgl khler hefermehl khler bornkamm aao uwg rdn harte henning schnemann aao rdn ff wettbewerbsregeln knnen daher allenfalls indizielle bedeutung fr frage unlauterkeit vgl bgh urt zr grur wettbewerbsrichtlinie privatwirtschaft khler hefermehl khler bornkamm aao uwg rdn harte henning schnemann aao rdn kellermann immenga mestmcker gwb aufl rdn fezer fezer uwg rdn cc umstand wettbewerbsregeln kartellbehrde anerkannt verleiht rechtsnormqualitt kartellbehrde regel wettbewerbsregeln anerkennung versagen lauterkeitsrechtlich unbedenkliches verhalten unzulssig bezeichnen bedeutet indessen richter zivilrechtsstreit ber lauterkeitsrechtliche zulssigkeit verhaltens entscheiden entscheidung dadurch abgenommen wre kartellbehrde wettbewerbsregeln abs abs gwb anerkannt lauterkeitsrechtlichen unzulssigkeit fraglichen verhaltens ausgehen vielmehr beschrnkt rechtliche bedeutung anerkennung selbstbindung kartellbehrde unvernderter sachlage verabschiedung wettbewerbsregeln mehr kartellversto gwb verfolgen vgl abs satz gwb dd schlielich wrde verfassungsrechtlichen bedenken begegnen wettbewerbsregeln ausfllung lauterkeitsrechtlichen generalklauseln konkretisierung unbestimmter rechtsbegriffe herangezogen wrden bundesverfassungsgericht standesrichtlinien rechtsanwlte entschieden eingriff berufsausbungsfreiheit art gg rede steht derartige gesetzliche grundlage festgelegte richtlinien hilfsmittel auslegung konkretisierung generalklausel brao herangezogen drfen bverfge grundstze beanspruchen geltung ausfllung wettbewerbsrechtlichen generalklausel uwg wettbewerbsregeln herangezogen wrden denen ebenfalls gesetzesqualitt zukommt berufungsgericht vdz wettbewerbsregeln dennoch entscheidende bedeutung beigemessen regeln entnommen beklagte gegenber preisgebundenen zeitschriftenhandel vertragsuntreu verhalten darin gleichzeitig wettbewerbsversto uwg gesehen beklagte vertragsverletzung mittel wettbewerbs nachteil gebundenen hndler eingesetzt beigetreten preisbinder gegenber preisgebundenen hndler treffenden rcksichtnahmepflichten fhren beklagte gehindert wre probeabonnement beanstandeten weise anzubieten aa zutreffend berufungsgericht allerdings angenommen preisbindende unternehmen gegenber preisgebundenen hndler vertragliche pflichten treffen preisbinder ebenfalls verpflichtet smtliche hndler weise binden fall darf preisbindende verleger tun bindung endverkaufspreise untergrbt vertragstreuen gebundenen hndler schwierigkeiten bereiten vgl bghz grote revers trockenrasierer schallplatten ii unabhngig davon preisbinder normadressat diskriminierungs behinderungsverbots abs gwb bb umstand beklagte einzelverkauf zeitschriften preisbindung unterwirft jedoch geschlossen verwehrt wre sicht vorzugswrdigen absatz ber abonnements besonders attraktiven angeboten frdern liegt hand fr zeitschriftenverlag abonnent regelmigen abnahme zeitschrift verpflichtet wesentlich attraktiverer leser derjenige zeitschrift gelegentlich handel erwirbt abonnenten verlag lngere zeit rechnen whrend erwerber einzelheftes gewhr dafr bietet nchste bernchste heft ebenfalls erwirbt deswegen wettbewerbsrechtlich beanstanden verlag fr abonnement deutlich gnstigere konditionen anbietet fr preisgebundenen einzelverkauf rcksichtnahmepflichten preisbindenden verleger verpflichten verschiedene miteinander wettbewerb stehende zeitschriftenhndler gleich behandeln hindern grundstzlich daran probeabonnements besonders gnstigen konditionen anzubieten weise abonnementabsatz gegenber einzelverkauf frdern brigen berufungsgericht vermutet attraktivitt probeabonnements klger unterstellt lasten einzelverkaufs gehe hierzu feststellungen getroffen vermutung berufungsgericht auer acht gelassen dauerabonnent derjenige probeabonnement anspruch nimmt berufungsgericht prmienshopper bezeichnet fr einzelhndler kunde verloren je preisgnstiger probeabonnement je attraktiver versprochene zugabe desto hher anteil probeabonnenten abnahme probeabonnements willen verpflichten ablauf probe zeit entsprechende erklrung gegenber verlag verhindern probeabonnement regulres abonnement bergeht weiteres denkbar personenkreis beklagte vorgetragen probeabonnement strker zeitschrift gebunden zeitschrift zukunft regelmiger handel erwirbt vortrag klgers entnehmen absatz zeitschriften blick tv hren sehen neue ber zeitschriftenhandel folge attraktiven probeabonnements nennenswertem umfang zurckgegangen wre bundeskartellamt anerkennungsbescheid mrz offenbar davon ausgegangen vdz wettbewerbsregeln ungeachtet besonderen pflichten denen beklagte preisbinder unterworfen etwa grenzen ohnehin lauterkeitsrechtlich zulssigen beschreiben besonders attraktiven probeabonnements bertriebenes anlocken liege dabei bundeskartellamt ltere rechtsprechung zugrunde gelegt jedoch seit bundeskartellamt beschluss zitierten entscheidungen kopplungsangebot ii bundesgerichtshofs bghz bgh urt zr grur wrp mehr uneingeschrnkt herangezogen danach bestehen durchgreifenden lauterkeitsrechtlichen bedenken dagegen produkte funktionszusammenhang stehen gekoppelten angebot zusammengefasst blick wert zugabe stellt beworbene probeabonnement missbruchliches kopplungsangebot dar weder gnstige preis attraktive zugabe vorwurf unsachlichen beeinflussung verbraucher rechtfertigen iii angefochtene urteil danach bestand aufzuheben hinblick getroffenen feststellungen senat lage abschlieend entscheiden klger geltend gemachten ansprche zustehen klage abzuweisen kostenentscheidung beruht abs zpo hirsch ball raum bornkamm strohn vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss za februar rechtsstreit ecli de bgh bvza zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr stresemann richterin weinland richter dr kazele dr gbel dr hamdorf beschlossen antrag klgers bewilligung prozesskostenhilfe zurckgewiesen grnde klger macht gewillkrter prozessstandschaft ansprche insolventen gmbh co kg einsichtnahme urkunden geltend landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung zurckgewiesen revision zugelassen dagegen gerichtete anhrungsrge klgers unzulssig verworfen berufungsurteil anhrungsrge verwerfende beschluss klger november zugestellt worden schriftsatz frheren prozessbevollmchtigten dezember bundesgerichtshof eingegangen klger bewilligung prozesskostenhilfe fr durchfhrung revisionsverfahrens urteil oberlandesgerichts sowie anhrungsrge verwerfenden beschluss beantragt dezember erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse eingereicht kopie kontoauszugs beigefgt ii antrag klgers dahingehend auszulegen bewilligung prozesskostenhilfe fr nichtzulassungsbeschwerde berufungsurteil begehrt zurckzuweisen angaben klgers ermglichen prfung persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen lage kosten prozessfhrung aufzubringen satz zpo erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse unvollstndig ausgefllt angaben wesentlichen belegt klger fremdes recht eigenen namen geltend macht bereits eigenen einkommens vermgensverhltnisse hinreichend dargelegt nachgewiesen kommt darauf zudem erforderlichen darlegung fehlt rechtsinhaber auerstande prozessfhrungskosten aufzubringen vgl bgh urteil oktober vii zr bghz beschluss juni iv za juris rn innerhalb frist einlegung nichtzulassungsbeschwerde konnte klger unvollstndigkeit angaben fehlen belegen hingewiesen vordruck erst de zember bundesgerichtshof eingegangen prfung vollstndigkeit angaben konnte normalen geschftsgang ablauf rechtsmittelfrist dezember erfolgen hinweises jetzigen zeitpunkt bedarf klger gedient wre frist einlegung nichtzulassungsbeschwerde verstrichen wiedereinsetzung vorigen stand zpo kommt betracht partei lage prozesskosten tragen vollstndiges gesuch bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsmittelverfahren verwendung vorgeschriebenen vordrucke beifgung erforderlichen unterlagen innerhalb rechtsmittelfrist einreichen geschehen partei verschulden verhindert frist einlegung nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten etwaiges verschulden anwalts wre klger abs zpo zuzurechnen senat beschluss november za njw rn mwn stresemann weinland gbel kazele hamdorf vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr bergmann dr kirchhoff fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien betreiben autohuser gegeneinander wettbewerbsrechtliche unterlassungsansprche wegen bestimmter werbemanahmen geltend gemacht fr revisionsinstanz widerklage beklagten interesse juni warb klgerin internetseite fr pkw ford fiesta kilometerstand km erstzulassung mrz erfolgt abbildung fahrzeugs wies stelle nummernschildes bezeichnung neuwagen frontscheibe preisauszeichnung seitenscheibe befand hinweis deutsches modell tageszulassung handele beklagte hlt werbung fr irrefhrend landgericht klgerin androhung ordnungsmitteln antrag beklagten gem verurteilt werbung behauptung unterlassen pkw ford fiesta ca drei monate alten tageszulassung neuwagen auerdem landgericht beklagten gestattet zusammenhang entstandenen abmahnkosten hhe erstattungsanspruch klgerin aufzurechnen berufung klgerin erfolg geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klgerin antrag abweisung widerklage zahlung weiterer beklagte beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht beanstandete werbung irrefhrend abs nr uwg angesehen ausgefhrt werbung klgerin beim verkehr erweckte erwartung genuss vorteile neuwagens kommen beim kauf angebotenen fahrzeugs erfllt hndler etwa vorfhrwagen genutzt worden sei tageszulassung fahrzeug wirtschaftlichen wert gemindert zahl halter bzw vorbesitzer spteren verkauf fahrzeugs gebrauchtwagen erhebliche rolle spiele erstzulassung bedingte verkrzung fristen fr herstellergarantie neuwertentschdigung vollkaskoversicherung nchste prfung sei rechtsprechung bundesgerichtshofs unwesentlich erstzulassung wenige tage beschrnke herstellergarantie mehr zwei wochen verkrzt knne dahinstehen konkret beworbenen fahrzeug neuwagengarantie bereits tageszulassung laufen begonnen zulassung ca drei monaten mindere unabhngig lauf herstellergarantie wert fahrzeugs bewerbung neuwagen hervorgerufene irrefhrende eindruck dadurch ausgerumt frontscheibe seitenscheiben angebrachten preisauszeichnung erstzulassung hingewiesen ii revision erfolg rechtliche beurteilung werbung angabe pkw etwa drei monate alten tageszulassung sei neuwagen sei irrefhrend getroffenen feststellungen getragen ausfhrungen berufungsgerichts hierzu widersprchlich erlauben senat hinreichend sichere rechtliche beurteilung parteivorbringens abs abs satz zpo tatschliche vorbringen parteien erster linie tatbestand urteils entnehmen zpo rechtsprechung bundesgerichtshofs jedoch anerkannt geltungsbereich zpo diejenigen tatschlichen feststellungen erfasst entscheidungsgrnden enthalten bghz beweiskraft tatbestands bindung fr revisionsgericht entfallen soweit feststellungen widersprche unklarheiten aufweisen bghz bgh urt viii zr njw berufungsgericht getroffenen feststellungen enthalten widerspruch amts wegen bercksichtigen bgh urt iii zr njw rr berufungsgericht seite urteils zulassung ca drei monaten angenommen ununterbrochene zulassungsdauer ca drei monaten stehen berufungsgericht besttigte unterlassungsgebot bezugnahme tatschlichen feststellungen landgerichts unlsbarem widerspruch klgerin wurde landgericht untersagt werben ford fiesta fun ca drei monate alten tageszulassung neuwagen bezieht tenor eindeutigen wortlaut fahrzeug fr ca drei monate zuvor tageszulassung bestand zulassung grundstzlich allenfalls wenigen tagen abweichendes verstndnis ergibt grnden landgerichtlichen urteils seiten tageszulassung rede seite heit liege bereits drei monate zurckliegende anderweitige zulassung dritten seite ausgefhrt tageszulassung liege drei monate zurck formulierungen entnommen landgericht begriff ca drei monate alte tageszulassung zulassung gemeint drei monate ununterbrochen angedauert entscheidungsgrnden berufungsurteils zulassung ca drei monaten rede trotz besttigung landgerichtlichen verurteilung klgerin unklar berufungsgericht tenor selben sinn landgericht verstanden bleibt offen verbot werbung fr drei monate lang zugelassenes fahrzeug bezieht fr drei monaten fr allenfalls wenige tage zugelassen beruht rechtliche wrdigung berufungsgerichts widersprchlichen feststellungen revisionsgericht hinreichend sichere beurteilung sachverhalts erlauben berufungsurteil schon wegen mangels aufzuheben vgl bgh njw zudem fehlt berufungsurteil vollstreckungsfhiger inhalt wegen widersprche tenor entscheidungsgrnden stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs auslegung urteilsausspruchs heranzuziehen bghz bghz professorenbezeichnung arztwerbung ii unbestimmt konkrete werbeform klgerin untersagt berufungsurteil deshalb aufzuheben revisionsgericht widersprchlichkeit beseitigen sache berufungsgericht zurckzuverweisen nunmehr widerspruchsfreie feststellungen treffen bornkamm pokrant bergmann bscher kirchhoff vorinstanzen lg dresden entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo zahlung teilbetrages geltend gemachte schadensersatzforderung sog zeugnis schuldners wider darstellen somit umkehr beweislast fhren zeugnis anzunehmen leistung zweck glubiger erfllungsbereitschaft anzuzeigen dadurch manahmen abzuhalten beweis erleichtern bgh urt dezember zr olg frankfurt lg darmstadt zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg prof dr bornkamm pokrant dr schaffert fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin transportversicherer ag folgenden versicherungsnehmerin nimmt beklagte paketbefrderungsdienst betreibt abgetretenem bergegangenem recht versicherungsnehmerin wegen verlustes transportgut schadensersatz anspruch beklagte befrdert fr versicherungsnehmerin seit elektronikartikel computerprozessoren notebooks etc rede stehenden vertrgen lagen allgemeinen befrderungsbedingungen beklagten stand februar zugrunde folgende bestimmungen enthielten transportierte gter servicebeschrnkungen sofern schriftlich abweichend vereinbart bietet transport gtern folgenden einschrnkungen wert haftungshchstgrenze pro paket sendung gegenwert jeweiligen landeswhrung begrenzt sei jeweils gltigen tariftabelle festgelegt haftung haftet verschulden fr nachgewiesene direkte schden hhe dm pro sendung bundesrepublik deutschland adsp ermittelten erstattungsbetrag je betrag hher sei versender folgenden beschrieben hheren wert angegeben wert haftungsgrenze angehoben korrekte deklaration wertes sendung wertangabe gilt haftungsgrenze versender erklrt unterlassung wertangabe interesse gtern oben genannte grundhaftung bersteigt vorstehende haftungsbegrenzungen gelten vorsatz grober fahrlssigkeit gesetzlichen vertreter erfllungsgehilfen sofern versender vorgeschrieben wertzuschlge prmie fr versicherung interessen versenders namen mehrere versicherungsunternehmen weitergeben klgerin begehrt schadensersatz fr insgesamt verlustflle darstellung sollen versicherungsnehmerin oktober juli aufgegebenen pakete gewahrsamsbereich beklagten abhanden gekommen versicherungsnehmerin wert jeweiligen sendung deklariert weshalb beklagte ersatzleistung berufung haftungsbeschrnkungen befrderungsbedingungen dm je verlustfall beschrnkt klgerin behauptet beklagte gewahrsam verloren gegangenen paketen erlangt ansicht vertreten beklagte hafte mangels ausreichender schnittstellenkontrollen aufgrund qualifizierten verschuldens unbeschrnkt mitverschulden wegen versicherungsnehmerin unterlassenen wertdeklarationen komme betracht beklagte fr wertpakete befrderungsart hherem schutz fr anvertrauten gter anbiete beklagte befrdere sendungen einheitlich zustzliche sicherheitsmanahmen wertdeklaration klgerin beantragt beklagte verurteilen dm nebst zinsen zahlen beklagte klage entgegengetreten bestritten verlust geratenen paketen gewahrsam erlangt zahlung dm je schadensfall sei lediglich kulanz erfolgt qualifiziertes verschulden knne angelastet ber ausreichende betriebsorganisation verfge ferner ansicht unterlassen wertangabe sptere geltendmachung vollen warenwertes sei rechtsmissbruchlich mglichkeit genommen realen wertdeklaration entsprechende intensivere kontrollmglichkeit sendungsverlaufs auszuben handele versicherungsnehmerin treuwidrig wertangabe unterlasse landgericht klage hhe nebst zinsen stattgegeben brigen wegen klgerin zuzurechnenden mitverschuldens schadensentstehung abgewiesen berufung klgerin berufungsgericht beklagte zurckweisung weitergehenden rechtsmittels zahlung nebst zinsen verurteilt berufung beklagten erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte weiterhin vollstndige abweisung klage klgerin beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht klgerin abgetretenem bgb bergegangenem abs vvg recht versicherungsnehmerin anspruch schadensersatz gem abs hgb ziff adsp satz adsp nr abs befrderungsbedingungen beklagten hhe zuerkannt ausgefhrt einzelnen beklagten versicherungsnehmerin geschlossenen vertrge seien speditionsvertrge qualifizieren sei davon auszugehen beklagte klgerin geltend gemachten schadensfllen gewahrsam transportgut erlangt folge verlust streitgegenstndlichen paketstcke whrend obhutszeitraums beklagten eingetreten sei beklagten falle qualifiziertes verschulden hgb last umschlagstellen ausreichenden eingangs ausgangskontrollen durchfhre versicherungsnehmerin hierauf verzichtet beklagten erhobene einwand mitverschuldens sei unberechtigt mitverschulden ergebe versicherungsnehmerin unterlassenen wertdeklaration beklagte substantiiert dargelegt falle wertdeklaration sorgfltiger transportgut umgehe brigen knne davon ausgegangen versicherungsnehmerin besonderen sicherheitsvorkehrungen kenntnis gehabt ii revision beklagten erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht rechtsfehlerhaft mitverschulden wegen unterlassener wertdeklaration verneint ergebnis recht berufungsgericht voraussetzungen fr vertragliche haftung beklagten bejaht haftung beklagten ergibt allerdings abs hgb beklagte versicherungsnehmerin fixkostenspediteurin hgb beauftragt worden haftung ff hgb aufgrund vertraglicher einbeziehung allgemeinen befrderungsbedingungen beurteilt inhaltliche unterschiede ergeben daraus indes entgegen auffassung revision berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen beklagte gewahrsam verloren gegangenen paketen erlangt dabei recht davon ausgegangen zahlung teilbetrages sog zeugnis schuldners wider darstellen somit umkehr beweislast fhren zeugnis anzunehmen leistung zweck glubiger erfllungsbereitschaft anzuzeigen dadurch manahmen abzuhalten beweis erleichtern vgl bghz palandt sprau bgb aufl rdn auslegung verhaltens beklagten tatfrage beurteilung beru fungsgerichts lsst rechtsfehler erkennen insbesondere widersprchlich zeugnis anzunehmen unterstellt zahlung beklagten kulanz erfolgt berufungsgericht insoweit zugrunde gelegt gem nr befrderungsbedingungen beklagten ersatzleistung falle unterlassener wertdeklaration verschulden fr nachgewiesene direkte schden vorgesehen darauf berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandende annahme gesttzt zahlung haftungshchstsumme beklagte gleichzeitig ausdruck gebracht nachweis einzelnen schden fr erbracht halte einseitiges anerkenntnis abgegeben zumindest beweislastumkehr fhre beurteilung widerspreche lebenserfahrung beklagte ablieferung empfang genommenen pakete darlegen berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen gewahrsamsbereich beklagten verlust geraten recht berufungsgericht angenommen beklagte hafte fr eingetretenen schden gem hgb unbeschrnkt feststellungen berufungsgerichts fhrt beklagte ausreichenden schnittstellenkontrollen begrndet vorwurf leichtfertigen verhaltens bghz ff bgh urt zr transpr urt zr transpr revision wendet erfolg weitere annahme berufungsgerichts klgerin brauche unterlassen wertde klarationen mitwirkenden schadensbeitrag versicherungsnehmerin zurechnen lassen gem abs hgb hngen verpflichtung schadensersatz sowie umfang leistenden ersatzes davon ab inwieweit entstehung schadens verhalten absenders mitgewirkt vorschrift abs hgb greift rechtsgedanken bgb fasst flle mitwirkenden verhaltens ersatzberechtigten vorschrift zusammen begrndung regierungsentwurf transportrechtsreformgesetzes bt drucks mitwirkender schadensbeitrag versenders daraus ergeben wertdeklaration unterlassen hinweis gefahr ungewhnlich hohen schadens abgesehen senat rechtslage inkrafttreten transportrechtsreformgesetzes juli abs abs satz bgb ergangenen entscheidungen inhaltliche nderungen abs hgb bertragbar bgh urt zr transpr berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen annahme versicherungsnehmerin unterlassen wertdeklarationen geltend gemachten schden beigetragen feststellung voraussetzt beklagte richtiger wertangabe sorgfaltspflichten besser erfllt htte hierdurch zumindest verringerung verlustrisikos gekommen wre bgh urt zr transpr urt zr transpr darlegungs beweispflichtig fr fr wertdeklarierte sendungen zustzlich vorgesehenen sicherheitsvorkehrungen frachtfhrer berufungsge richt darin beizutreten beklagte hierzu bislang gengend vorgetragen revision beanstandet recht berufungsgericht unterlassen beklagte hierauf gem abs zpo hinzuweisen hinweispflicht abs zpo erstreckt grundstzlich fehlende substantiierung vortrags vgl bgh urt zr transpr versr zller greger zpo aufl rdn hinweispflicht berufungsgerichts bestand vorliegenden fall deshalb beklagte ersten instanz vortrag hinsichtlich mitverschuldenseinwands erfolgreich kommt hinzu zeitpunkt verkndung berufungsurteils rechtsprechung mitverschulden fluss somit anwaltlich vertretene partei unklaren konnte vortrag notwendig revision dargelegt beklagte erhalt hinwei ses fehlende substantiierung vortrags zustzlich vorgebracht htte beklagten daher wiedererffneten berufungsverfahren gelegenheit geben sachvortrag entsprechend ergnzen berufungsgericht annahme beigetreten mitverschuldenseinwand scheitere jedenfalls daran versicherungsnehmerin kenntnis erfolg versprechenden weitergehenden sicherheitsmanahmen beklagten korrekter wertdeklaration gehabt aa berufungsgericht davon ausgegangen versender gem abs hgb beachtlichen selbstwiderspruch geraten trotz kenntnis spediteur sendung zutreffender wertangabe grerer sorgfalt behandelt wertdeklaration absieht verlust gleichwohl vollen schadensersatz verlangt vgl bghz bgh urt zr transpr urt zr transpr bgh transpr unbeachtet gelassen fr gem abs hgb bercksichtigendes mitverschulden ausreichen versender sorgfltigere behandlung wertpaketen spediteur htte kennen mssen gem abs hgb mitverschulden bereits anzunehmen diejenige sorgfalt auer acht gelassen ordentlicher verstndiger mensch vermeidung eigenen schadens anzuwenden pflegt bghz bgh urt vi zr njw jeweils bgb koller transportrecht aufl hgb rdn soergel mertens bgb aufl rdn kennenmssen anwendung hherer sorgfalt korrekter wertangabe allgemeinen ausgegangen befrderungsbedingungen transporteurs ergibt fr fall verlust beschdigung gutes hher haften vermeidung versprochenen hheren haftung erfahrungsgem hhere sicherheitsstandards gewhlt bb versender nr allgemeinen befrderungsbedingungen beklagten kenntnis vermittelt beklagte wertdeklaration ber nr genannte haftungshchstgrenze hinaus dm erstattungsbetrag adsp haften bereits versprochenen haftung deklarierten wert ergibt be klagte daran setzen haftungsrisiken mglichst auszuschlieen haftung zahlung wertzuschlags tariftabelle beklagten abhngig erhhte transportvergtung legt zustzlich nahe beklagte geschftsbetrieb darauf ausgerichtet wertdeklarierte sendungen sorgfltiger behandeln steht entgegen nr allgemeinen befrderungsbedingungen mglichkeit erffnet wertzuschlge prmie fr versicherung weiterzugeben verstndiger versender mglichkeit versendung wertpaketen hhere vergtung ebenso kennt erhhte haftung beklagten fall davon ausgehen beklagte befrderung wertpaketen erhhte sorgfalt aufwendet vermeidung eigenen schadens wert sendung deklarieren befrderungsbedingungen spediteurs genannten haftungshchstbetrag berschreitet cc danach bercksichtigendes mitverschulden versicherungsnehmerin betracht kommen beklagte wiedererffneten berufungsverfahren hinreichend fr wertdeklarierte sendungen zustzlich vorgesehenen sicherheitsvorkehrungen vortrgt vorbringen gegebenenfalls beweist erneuten entscheidung berufungsgericht gegebenenfalls beachten einwand mitverschuldens wegen unterlassener wertdeklaration bereits fehlenden kausalitt scheitert wertdeklarierten sendungen verlust vollstndig ausgeschlossen vgl bgh transpr entstehung schadens mitwirkendes verschulden versenders kommt vielmehr betracht wertdeklarierten sendungen lcken schnittstellenkontrollen verbleiben ausgeschlossen sendung gerade bereich verloren gegangen angabe werts ware daher deren verlust verhindert htte vgl bgh transpr haftungsabwgung abs hgb obliegt grundstzlich tatrichter vgl bghz bgh transpr jeweils bgb rahmen haftungsabwgung beachten reichweite wertdeklarierten sendungen gesicherten bereichs fr bemessung haftungsquote relevanten gesichtspunkt darstellt je grer gesicherte bereich desto grer anteil mitverschuldens versenders unterlassen wertangabe transport ware auerhalb gesicherten bereichs veranlasst bgh transpr urt zr umdruck ferner wert transportierten wertdeklarierten ware bedeutung je hher tatschliche wert wertdeklarierten sendung desto gewichtiger unterlassen wertdeklaration liegende schadensbeitrag je hher wert transportierenden sendung desto offensichtlicher befrderung gutes besonders sorgfltige behandlung spediteur erfordert desto grer unterlassen wertdeklaration liegende verschulden versenders iii danach berufungsurteil revision beklagten aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckzuverweisen ullmann ungern sternberg pokrant bornkamm schaffert vorinstanzen lg darmstadt entscheidung olg frankfurt darmstadt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr november rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr wassermann dr appl dr ellenberger beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni unzulssig verworfen wert beschwer bersteigt nr egzpo festsetzung streitwerts berufungsgericht mageblich nr egzpo nachvollziehbar wert beschwerdegegenstands bemit interesse klgers aufhebung berufungsurteils interesse verlangten auskunft bercksichtigung hauptanspruchs durchsetzung auskunftsklage dient zpo schtzen konkrete angaben hhe hauptanspruchs fehlen begrndung nichtzulassungsbeschwerde auer pauschalen verweis entstandene anwaltskosten steuerermittlungsverfah ren enthlt beschwerdebegrndung ansatzweise substantiierten vortrag informationsinteresse bzw schaden konkreten beeintrchtigung deren beseitigung auskunft dienen allein anwaltskosten lt beschwer ber herleiten jegliche nachvollziehbare darlegung klgers fehlt schtzt senat beschwerdewert insgesamt vgl zller herget zpo aufl rdn stichwort schtzung brigen knnte nichtzulassungsbeschwerde sache erfolg klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt nobbe mller appl wassermann ellenberger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts arnsberg februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ecli de bgh str ergnzend bemerkt senat wenngleich ausfhrungen unverhltnismigkeit anordnung maregel stgb deren ablehnung tragen vermgen vgl bgh beschlsse juli str juris rn mwn september str juris rn insofern abgedruckt nstz rr landgericht generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend angefhrt gefahr knftiger erheblicher straftaten hinreichender begrndung verneint sost scheible roggenbuck quentin franke feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen betruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dresden juli abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend stellungnahme generalbundesanwalts bemerkt senat revision erhobene verfahrensrge verletzung hinweis protokollierungspflichten stpo vorliege entspricht formerfordernissen abs satz stpo daher unzulssig trgt revision belehrung angeklagten abs abs stpo erst zustimmung gerichtlichen verstndigungsvorschlag erfolgt abs satz stpo unterlsst mitzuteilen gegebenenfalls staatsanwaltschaft verstndigungsvorschlag gerichts erklrt vorgelegten hauptverhandlungsprotokollen hierzu ersichtlich umstand verhaltender vortrag beschwerdefhrers fehlt fr beurteilung verfahrensverstndigung entsprechend verfahrensvorschriften zustande gekommen vgl bverfge jedoch erforderlich staatsanwaltschaft verstndigungsvorschlag zustimmt abs satz stpo zustimmung wre staatsanwaltschaft eindeutig erklren jahn kudlich mko stpo rn entgegen ansicht revision reicht protokollierte revision stellungnahme antrag generalbundesanwalts behauptete konkludente erklrung staatsanwaltschaft blick bindungswirkung erklrung jahn kudlich aao rn ff hierzu umstand landgericht urteilsgrnden wirksamen verfahrensverstndigung ausgeht belegt tatschlich stattgefunden soweit beschwerdefhrer kenntniserlangung stellungnahme generalbundesanwalts geltend macht weiterer fehler darin sehen wre staatsanwaltschaft verstndigungsvorschlag zugestimmt landgericht gleichwohl verfahrensverstndigung urteilsgrnden ausgegangen sei vgl bgh urteil mai str bghr stpo verstndigung senat prfung behaupteten verfahrensfehlers verwehrt ausschlielich revisionsbegrndungsschrift innerhalb frist abs stpo erklrte angriffsrichtung erhobenen verfahrensrge bestimmt prfungsumfang revisionsgerichts bgh urteile oktober str njw september str nstz wirtschaftsstrafkammer ferner jeweils entstandenen vermgensschaden rechtsfehlerfrei berechnet konnte vorliegenden sachverhaltskonstellation rckzahlungsanspruch kreditinstituts gegenber darlehensnehmern vllig wertlos ansehen weder finanziell lage willens darlehensraten bedienen vgl bgh urteil november str nstz anfnglich erfolgten darlehensrckzahlungen folge tatplans angeklagten zahlungen eigenem gutdnken vollstndigen ausreichung darlehensvaluta vornahm sander dlp bellay berger feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag mrz gem abs abs stpo analog einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf september schuldspruch dahin gendert angeklagte beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tateinheit fahrlssiger einfuhr betubungsmitteln freiheitsstrafe drei jahren verurteilt dagegen wendet beschwerdefhrer allgemein erhobene rge verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo rge verletzung formellen rechts ausgefhrt deshalb unzulssig abs satz stpo sachrge gebotene umfassende berprfung angefochtenen urteils fhrt lediglich nderung schuldspruchs strafausspruch hingegen bestand tateinheitlich schuldspruch wegen beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge ausgesprochene verurteilung wegen fahrlssiger einfuhr betubungsmitteln hlt sachlichrechtlicher berprfung stand entfllt einzelnen aa feststellungen landgerichts angeklagten bekannt koffer wusste etwa drei kilogramm kokainzubereitung enthielt flughafen dsseldorf gepckstcken dominikanischen republik kommenden flugzeug ausgeladen gepckband aufgeladen wurde weshalb betubungsmittel tatschlich bundesrepublik deutschland verfgung standen sei einlassung widerlegen sei aufgrund angaben auftraggebers joe davon ausgegangen koffer sei durchgecheckt msse erst endgltigen reiseziel izmir abgeholt rechtlichen wrdigung strafkammer ausgefhrt flugerfahrenen angeklagten wre mglich erkennen koffer dsseldorf ausgeladen wrde fr anschlussflug izmir erneut htte aufgegeben mssen bb grundlage getroffenen feststellungen landgericht zunchst zutreffend davon ausgegangen angeklagte tatbestand einfuhr betubungsmitteln geringer menge gem abs nr btmg vorstzlich erfllte fllen zwischenlandung betubungsmittel kuriers inland kommt fr einfuhr betubungsmittel entscheidend darauf zugangsmglichkeit reisenden betreffenden gepckstck tatschliche verfgungsmacht sinne abs satz btmg bewerten verfgungsgewalt besteht tter rauschgift hnden hlt schwierigkeiten erhalten jeweils aufgrund umstnde einzelfalles urteil festzustellen fr verurteilung wegen vorstzlicher einfuhr jedoch hinzukommen tter verfgungsmglichkeit bekannt zumindest billigend kauf genommen bgh beschluss juli str bghr btmg abs nr einfuhr mwn landgericht indes festzustellen vermocht cc annahme angeklagte insoweit rechtsfehlerfrei wegen vorstzlicher beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge schuldig gemacht fr gewinnbringenden verkauf trkei vorgesehenen betubungsmittel fr auftraggeber transportierte tateinheitlich tatbestand fahrlssigen einfuhr betubungsmitteln verwirklicht erweist hingegen rechtsfehlerhaft fllen denen flugreisende zwischenlandung bundesrepublik deutschland verfgungsmglichkeit ber betubungsmittel enthaltende gepckstck wei zumindest billigend kauf nimmt strafbarkeit wegen fahrlssiger einfuhr betubungsmitteln abs btmg betracht kommen bgh aao mkostgb kotz aufl btmg rn krner patzak volkmer btmg aufl teil rn erfllt tter handlung vorstzlich tatbestand handeltreibens betubungsmitteln geringer menge beihilfe delikt tritt fahrlssig begangene einfuhrtat dahinter zurck insoweit gilt treffen vorstzliche fahrlssige begehungsweise bezglich tatobjekts zusammen fahrlssige begehung delikts schuldspruch ausdruck bringen tritt vielmehr subsidir zurck bgh urteil mrz str bghst mwn tathandlung verletzung rechtsguts gleichzeitig vorstzliche fahrlssige angesehen schon rg urteil mai rep rgst grundstze gelten betubungsmittel eingefhrt handel getrieben vorsatz tters teil gesamtmenge erstreckt idealkonkurrenz vorsatz fahrlssigkeitsdelikt entsteht fllen schon dadurch tter folgen verhaltens teilweise gewollt teilweise lediglich fahrlssig herbeigefhrt bgh urteil februar str njw verhlt indes tathandlung aufgabe koffers flughafen dominikanischen republik beabsichtigte reise izmir ber dsseldorf untersttzte angeklagte einerseits auftraggeber joe vorstzlich rauschgiftgeschften fhrte gleichzeitig insofern lediglich fahrlssig handelnd betubungsmittel bundesrepublik deutschland einfuhr vorsatz umfasst vermag oben genannten grundstzen annahme tateinheit rechtfertigen zudem stellt einfuhr betubungsmittel deutschland lediglich unselbstndiger teilakt handeltreibens dar angeklagte beihilfe leistete folge smtliche tatbegehungsweisen erwerb absatz jeweiligen handelsmenge bewertungseinheit zusammengefasst krner patzak volkmer aao teil rn mwn mithin fr tateinheitliche verurteilung wegen fahrlssiger einfuhr grund raum fall vorstzlichen einfuhr betubungsmitteln geringer menge abs nr btmg tateinheitliche verurteilung wegen einfuhrdelikts gebietet vgl bgh urteil februar str bghst liegt dargelegt gerade dd andererseits stellt vorsatz angeklagten umfasste geplante einfuhr trkei strafbarkeit abs nr btmg begrndende handlung angeklagten dar einfuhr sinne abs nr abs nr btmg meint verbringen betubungsmittel ber deutsche grenze inland weltrechtsprinzip gem nr stgb gibt anlass einfuhrbegriff erweiternd auszulegen bgh beschluss november str nstz tateinheitliche verurteilung wegen gegebenenfalls versuchter unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge gesichtspunkt betracht kam strafausspruch nderung schuldspruchs betroffen landgericht rahmen strafzumessung umstand angeklagte neben beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tatbestand fahrlssigen einfuhr betubungsmitteln verwirklichte ausdrcklich strafschrfendes gewicht beigemessen wegfall verurteilung mithin hhe verhngten strafe auswirken geringfgige erfolg revision lsst unbillig erscheinen beschwerdefhrer gesamten kosten rechtsmittels belasten abs stpo becker pfister gericke schfer spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet februar wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle zr patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mhlens richter dr meierbeck asendorf fr recht erkannt berufung beklagten mai verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts zurckgewiesen anschluberufung klgerin mai verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgendert europische patent wirkung fr bundesrepublik deutschland vollem umfang fr nichtig erklrt beklagte trgt kosten erstinstanzlichen verfahrens einschlielich nebenintervention entstandenen kosten berufungsinstanz entstandenen gerichtskosten tragen beklagte klgerin berufungsinstanz entstandenen auergerichtlichen kosten klgerin streithelferin trgt beklagte berufungsinstanz entstandenen auergerichtlichen kosten beklagten klgerin tragen beklagte klgerin rechts wegen tatbestand beklagte eingetragener inhaber november angemeldeten wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten inzwischen ablauf schutzdauer erloschenen europischen patents streitpatents streitpatent betrifft vorrichtung dosierten zuteilen verschiedener komponenten dosierten aufteilen bzw ausbringen flssiger pastser stoffe umfat patentansprche patentanspruch lautet verfahrenssprache deutsch vorrichtung dosierten zuteilen verschiedener komponenten dosierten aufteilen bzw ausbringen flssiger pastser stoffe mittels teilstrom zugeordneten mengendosierer motor antreibbare pumpe aufweist dadurch gekennzeichnet mengendosierer proportionalen gleichen zuteilung verschiedener komponenten aufteilung volumenstromes gleiche proportionale teilstrme bzw ausbringung volumetrisch wirksamen verdrngereinheit besteht fr verdrngereinheit frequenz mittels ansteuergert ansteuerbarer antriebsmotor vorgesehen frequenzverhltnis antriebsmotoren mittels ansteuergert wahlweise ansteuerbar patentanspruch lautet vorrichtung patentansprchen volumetrische zuteilung entsprechend temperaturabhngigen ausdehnungsverhalten betreffenden stoffe entsprechend druckdifferenzabhngigen schlupf ausgleichend geregelt wegen patentansprche streitpatentschrift bezug genommen klgerinnen streithelferin geltend gemacht gegenstand streitpatents sei patentfhig sei gegenber stand technik neu beruhe jedenfalls erfinderischer ttigkeit bundespatentgericht klageabweisung brigen streitpatent teilweise fr nichtig erklrt nmlich umfang patentansprche umfang patentanspruchs soweit volumetrische zuteilung allein entsprechend temperaturabhngigen ausdehnungsverhalten betreffenden stoffe ausgleichend geregelt variante weiterhin umfang patentansprche soweit direkt indirekt patentanspruch eingeschrnkten fassung zurckbezogen berufung verfolgt beklagte antrag nichtigkeitsklage vollem umfang abzuweisen hilfsweise verteidigt beklagte streitpatent genderten fassungen patentanspruchs gem folgenden hilfsantrgen jeweils erteilten unteransprche beziehen sollen hilfsantrag anspruch vorrichtung dosierten zuteilen verschiedener komponenten dosierten aufteilen bzw ausbringen flssiger pastser stoffe mittels teilstrom zugeordneten mengendosierer motor antreibbare pumpe aufweist mengendosierer proportionalen gleichen zuteilung verschiedener komponenten aufteilung volumenstromes gleiche proportionale teilstrme bzw ausbringung volumetrisch wirksamen verdrngereinheit besteht fr verdrngereinheit frequenz mittels ansteuergert ansteuerbarer antriebsmotor vorgesehen frequenzverhltnis antriebsmotoren mittels ansteuergert wahlweise ansteuerbar wobei bercksichtigung schluckvolumens verdrngereinheiten dosier teilstromverhltnis mittels ansteuergert wahlweise ansteuerbaren frequenzverhltnis antriebsmotoren bestimmbar hilfsantrag anspruch vorrichtung dosierten zuteilen verschiedener komponenten dosierten aufteilen bzw ausbringen flssiger pastser stoffe mittels teilstrom zugeordneten mengendosierer motor antreibbare pumpe aufweist mengendosierer proportionalen gleichen zuteilung verschiedener komponenten aufteilung volumenstromes gleiche proportionale teilstrme bzw ausbringung volumetrisch wirksamen verdrngereinheit besteht fr verdrngereinheit frequenz mittels ansteuergert ansteuerbarer antriebsmotor vorgesehen frequenzverhltnis antriebsmotoren mittels ansteuergert wahlweise ansteuerbar zuteilung verschiedener komponenten gleichzeitig erfolgt hilfsantrag anspruch vorrichtung dosierten zuteilen verschiedener komponenten dosierten aufteilen bzw ausbringen flssiger pastser stoffe mittels teilstrom zugeordneter mengendosierer motor antreibbare pumpe aufweist mengendosierer proportionalen gleichen zuteilung verschiedener komponenten aufteilung volumenstromes gleiche proportionale teilstrme bzw ausbringung volumetrisch wirksamen verdrngereinheit besteht fr verdrngereinheit frequenz mittels ansteuergert ansteuerbarer antriebsmotor vorgesehen frequenzverhltnis antriebsmotoren mittels ansteuergert wahlweise ansteuerbar wobei bercksichtigung schluckvolumens verdrngereinheiten dosier teilstromverhltnis mittels ansteuergert wahlweise ansteuerbaren frequenzverhltnis antriebsmotoren bestimmbar zuteilung verschiedener komponenten gleichzeitig erfolgt hilfsantrag anspruch vorrichtung dosierten zuteilen verschiedener komponenten dosierten aufteilen bzw ausbringen flssiger pastser stoffe teilstrom mengendosierer zugeordnet mengendosierer weist motor antreibbare pumpe mengendosierer besteht volumetrisch wirksamen verdrngereinheit proportionalen gleichen zuteilung verschiedener komponenten aufteilung volumenstroms gleiche proportionale teilstrme bzw ausbringung wobei verdrngereinheiten wesentlichen rotationssymmetrischen verdrngerelementen bestehen fr verdrngereinheit antriebsmotor vorgesehen frequenz antriebsmotors mittels ansteuergert ansteuerbar frequenzverhltnis antriebsmotoren mittels ansteuergert wahlweise ansteuerbar hilfsantrag anspruch vorrichtung dosierten zuteilen verschiedener komponenten dosierten aufteilen bzw ausbringen flssiger pastser stoffe mittels teilstrom zugeordneten mengendosierer motor antreibbare pumpe aufweist mengendosierer proportionalen gleichen zuteilung verschiedener komponenten aufteilung volumenstromes gleiche proportionale teilstrme bzw ausbringung volumetrisch wirksamen verdrngereinheit besteht verdrngereinheiten wesentlichen rotationssymmetrischen verdrngerelementen bestehen wobei fr verdrngereinheit frequenz mittels ansteuergert ansteuerbarer antriebsmotor vorgesehen frequenzverhltnis antriebsmotoren mittels ansteuergert wahlweise ansteuerbar zuteilung verschiedener komponenten gleichzeitig erfolgt hilfsantrag anspruch vorrichtung dosierten zuteilen verschiedener komponenten dosierten aufteilen bzw ausbringen flssiger pastser stoffe mittels teilstrom zugeordneten mengendosierer motor antreibbare pumpe aufweist mengendosierer proportionalen gleichen zuteilung verschiedener komponenten aufteilung volumenstromes gleiche proportionale teilstrme bzw ausbringung volumetrisch wirksamen verdrngereinheit besteht disclaimer wobei verdrngereinheiten mengendosierer elektrohydraulischer linearverstrker hydraulik kolbenzylindereinheit ausgebildet fr verdrngereinheit frequenz mittels ansteuergert ansteuerbarer antriebsmotor vorgesehen frequenzverhltnis antriebsmotoren mittels ansteuergert wahlweise ansteuerbar hilfsantrag anspruch vorrichtung dosierten zuteilen verschiedener komponenten dosierten aufteilen bzw ausbringen flssiger past ser stoffe mittels teilstrom zugeordneten mengendosierer motor antreibbare pumpe aufweist mengendosierer proportionalen gleichen zuteilung verschiedener komponenten aufteilung volumenstromes gleiche proportionale teilstrme bzw ausbringung volumetrisch wirksamen verdrngereinheit besteht disclaimer wobei verdrngereinheiten mengendosierer elektrohydraulischer linearverstrker hydraulik kolbenzylindereinheit ausgebildet fr verdrngereinheit frequenz mittels ansteuergert ansteuerbarer antriebsmotor vorgesehen frequenzverhltnis antriebsmotoren mittels ansteuergert wahlweise ansteuerbar zuteilung verschiedener komponenten gleichzeitig erfolgt hilfsantrag anspruch vorrichtung dosierten zuteilen verschiedener komponenten dosierten aufteilen bzw ausbringen flssiger pastser stoffe mittels teilstrom zugeordneten mengendosierer motor antreibbare pumpe aufweist mengendosierer proportionalen gleichen zuteilung verschiedener komponenten aufteilung volumenstromes gleiche proportionale teilstrme bzw ausbringung volumetrisch wirksamen verdrngereinheit besteht disclaimer wobei verdrngereinheiten mengendosierer elektrohydraulischer linearverstrker hydraulik kolbenzylindereinheit ausgebildet fr verdrngereinheit frequenz mittels ansteuergert ansteuerbarer antriebsmotor vorgesehen frequenzverhltnis antriebsmotoren mittels ansteuergert wahlweise ansteuerbar zuteilung verschiedener komponenten gleichzeitig erfolgt wobei bercksichtigung schluckvolumens verdrngereinheiten dosier teilstromverhltnis mittels ansteuergert wahlweise ansteuerbaren frequenzverhltnis antriebsmotoren bestimmbar hilfsantrag anspruch vorrichtung dosierten zuteilen verschiedener komponenten dosierten aufteilen bzw ausbringen flssiger pastser stoffe mittels teilstrom zugeordneten mengendosierer motor antreibbare pumpe aufweist mengendosierer proportionalen gleichen zuteilung verschiedener komponenten aufteilung volumenstromes gleiche proportionale teilstrme bzw ausbringung volumetrisch wirksamen verdrngereinheit besteht disclaimer wobei verdrngereinheiten mengendosierer elektrohydraulischer linearverstrker hydraulik kolbenzylindereinheit ausgebildet verdrngereinheiten wesentlichen rotationssymmetrischen verdrngerelementen bestehen wobei fr verdrngereinheit frequenz mittels ansteuergert ansteuerbarer antriebsmotor vorgesehen frequenzverhltnis antriebsmotoren mittels ansteuergert wahlweise ansteuerbar zuteilung verschiedener komponenten gleichzeitig erfolgt wobei bercksichtigung schluckvolumens verdrngereinheiten dosier teilstromverhltnis mittels ansteuergert wahlweise ansteuerbaren frequenzverhltnis antriebsmotoren bestimmbar hilfsantrag anspruch vorrichtung dosierten zuteilen verschiedener komponenten dosierten aufteilen bzw ausbringen flssiger pastser stoffe mittels teilstrom zugeordneten mengendosierer motor antreibbare pumpe aufweist mengendosierer proportionalen gleichen zuteilung verschiedener komponenten aufteilung volumenstromes gleiche proportionale teilstrme bzw ausbringung volumetrisch wirksamen verdrngereinheit besteht fr verdrngereinheit frequenz mittels ansteuergert ansteuerbarer triebsmotor vorgesehen frequenzverhltnis antriebsmotoren mittels ansteuergert wahlweise ansteuerbar wobei bercksichtigung schluckvolumens verdrngereinheiten dosier teilstromverhltnis mittels ansteuergert wahlweise ansteuerbaren frequenzverhltnis antriebsmotoren bestimmbar zuteilung verschiedener komponenten aufteilung volumenstromes bzw ausbringung kontinuierlich erfolgt hilfsantrag anspruch vorrichtung dosierten zuteilen verschiedener komponenten dosierten aufteilen bzw ausbringen flssiger pastser stoffe mittels teilstrom zugeordneten mengendosierer motor antreibbare pumpe aufweist mengendosierer proportionalen gleichen zuteilung verschiedener komponenten aufteilung volumenstromes gleiche proportionale teilstrme bzw ausbringung volumetrisch wirksamen verdrngereinheit besteht fr verdrngereinheit frequenz mittels ansteuergert ansteuerbarer antriebsmotor vorgesehen frequenzverhltnis antriebsmotoren mittels ansteuergert wahlweise ansteuerbar wobei bercksichtigung schluckvolumens verdrngereinheiten dosier teilstromverhltnis mittels ansteuergert wahlweise ansteuerbaren frequenzverhltnis antriebsmotoren bestimmbar medium druckbeaufschlagt mengendosierer zerstubungsdsen zugefhrt hilfsantrag anspruch vorrichtung dosierten zuteilen verschiedener komponenten dosierten aufteilen bzw ausbringen flssiger pastser stoffe mittels teilstrom zugeordneten mengendosierer motor antreibbare pumpe aufweist mengendosierer proportionalen gleichen zuteilung verschiedener komponenten aufteilung volumenstromes gleiche proportionale teilstrme bzw ausbringung volumetrisch wirksamen verdrngereinheit besteht verdrngereinheiten wesentlichen rotationssymmetrischen verdrngerelementen bestehen fr verdrngereinheit frequenz mittels ansteuergert ansteuerbarer antriebsmotor vorgesehen frequenzverhltnis antriebsmotoren mittels ansteuergert wahlweise ansteuerbar wobei bercksichtigung schluckvolumens verdrngereinheiten dosierund teilstromverhltnis mittels ansteuergert wahlweise ansteuerbaren frequenzverhltnis antriebsmotoren bestimmbar medium druckbeaufschlagt mengendosierer dsen zugefhrt stellt folgenden hilfsantrge denen zunchst nr bezeichneten hilfsantrge neue hilfsantrge anschlieen sollen hilfsantrag angefochtene urteil dadurch abgendert nichtigkeitsklage magabe abgewiesen patentanspruch wirkung fr patentansprche patentanspruch soweit volumetrische zuteilung entsprechend temperaturanhngigen ausdehnungsverhalten betreffenden stoffe allein ausgleichend geregelt variante patentansprche soweit direkt indirekt patentansprche soweit direkt indirekt patentanspruch zurckbezogen soweit volumetrische zuteilung entsprechend temperaturabhngigen ausdehnungsverhalten betreffenden stoffe allein ausgleichend geregelt variante folgende fassung erhlt vorrichtung dosierten zuteilen verschiedener komponenten dosierten aufteilen bzw ausbringen flssiger pastser stoffe mittels teilstrom zugeordneten mengendosierer motor antreibbare pumpe aufweist mengendosierer proportionalen gleichen zuteilung verschiedener komponenten aufteilung volumenstromes gleiche proportionale teilstrme bzw ausbringung volumetrisch wirksamen verdrnger einheit besteht verdrngereinheiten wesentlichen rotationssymmetrischen verdrngerelementen bestehen wobei fr verdrngereinheit frequenz mittels ansteuergert ansteuerbarer antriebsmotor vorgesehen frequenzverhltnis antriebsmotoren mittels ansteuergert wahlweise ansteuerbar zuteilung verschiedener komponenten gleichmig gleichzeitig erfolgt hilfsantrag angefochtene urteil dadurch abgendert nichtigkeitsklage magabe abgewiesen patentanspruch wirkung fr patentansprche patentanspruch soweit volumetrische zuteilung entsprechend temperaturabhngigen ausdehnungsverhalten betreffenden stoffe allein ausgleichend geregelt variante patentansprche soweit direkt indirekt patentansprche soweit direkt indirekt patentanspruch zurckbezogen soweit volumetrische zuteilung entsprechend temperaturabhngigen ausdehnungsverhalten betreffenden stoffe allein ausgleichend geregelt variante folgende fassung erhlt vorrichtung dosierten zuteilen verschiedener komponenten bzw ausbringen flssiger pastser stoffe mittels teilstrom zugeordneten mengendosierer motor antreibbare pumpe aufweist mengendosierer proportionalen gleichen zuteilung verschiedener komponenten volumetrisch wirksamen verdrngereinheit besteht fr verdrngereinheit antriebsmotor vorgesehen frequenz mittels ansteuergert ansteuerbar frequenzverhltnis antriebsmotoren mittels ansteuergert wahlweise ansteuerbar wobei verdrngereinheiten wesentlichen rotationssymmetrischen verdrngerelementen gebildet hilfsantrag alter hilfsantrag anspruch vorrichtung dosierten zuteilen verschiedener komponenten dosierten ausbringen flssiger pastser stoffe mittels teilstrom zugeordneten mengendosierer motor antreibbare pumpe aufweist oberbegriff wobei mengendosierer volumetrisch wirksamen verdrngereinheit besteht proportionalen gleichen zuteilung verschiedener komponenten wobei fr verdrngereinheit antriebsmotor vorgesehen frequenz antriebsmotors mittels ansteuergert ansteuerbar wobei frequenzverhltnis antriebsmotoren mittels ansteuergert wahlweise ansteuerbar auszubringende farbe bzw flssigen pastsen stoffe zeit kurz zerstubung hergestellt zuteilung verschiedener komponenten gleichzeitig erfolgt hilfsantrag alter hilfsantrag anspruch vorrichtung dosierten zuteilen verschiedener komponenten dosierten ausbringen flssiger pastser stoffe mittels teilstrom zugeordneten mengendosierer motor antreibbare pumpe aufweist oberbegriff wobei mengendosierer volumetrisch wirksamen verdrngereinheit besteht verdrngereinheiten wesentlichen rotationssymmetrischen verdrngerelementen gebildet proportionalen gleichen zuteilung verschiedener komponenten wobei fr verdrngereinheit antriebsmotor vorgesehen frequenz antriebsmotors mittels ansteuergert ansteuerbar wobei frequenzverhltnis antriebsmotoren mittels ansteuergert wahlweise ansteuerbar auszubringende farbe bzw flssigen pastsen stoffe zeit kurz zerstubung hergestellt zuteilung verschiedener komponenten gleichzeitig erfolgt hilfsantrag alter hilfsantrag anspruch vorrichtung dosierten zuteilen verschiedener komponenten dosierten ausbringen flssiger pastser stoffe mittels teilstrom zugeordneten mengendosierer motor antreibbare pumpe aufweist oberbegriff wobei mengendosierer volumetrisch wirksamen verdrngereinheit besteht verdrngereinheiten wesentlichen rotationssymmetrischen verdrngerelementen gebildet proportionalen gleichen zuteilung verschiedener komponenten wobei fr verdrngereinheit antriebsmotor vorgesehen frequenz antriebsmotors mittels ansteuergert ansteuerbar wobei frequenzverhltnis antriebsmotoren mittels ansteuergert wahlweise ansteuerbar dosier teilstromverhltnis mittels ansteuergert wahlweise ansteuerbaren frequenzverhltnis antriebsmotoren bestimmbar zuteilung verschiedener komponenten gleichzeitig erfolgt mischkammer ausgebildeter mischbehlter vorgesehen mischkammer mglichst kurzem abstand dse angeordnet integriert hilfsantrag alter hilfsantrag anspruch vorrichtung dosierten zuteilen verschiedener komponenten dosierten ausbringen flssiger pastser stoffe mittels teilstrom zugeordneten mengendosierer motor antreibbare pumpe aufweist oberbegriff wobei mengendosierer volumetrisch wirksamen verdrngereinheit besteht verdrngereinheiten wesentlichen rotationssymmetrischen verdrngerelementen gebildet proportionalen gleichen zuteilung verschiedener komponenten wobei fr verdrngereinheit antriebsmotor vorgesehen frequenz antriebsmotors mittels ansteuergert ansteuerbar wobei frequenzverhltnis antriebsmotoren mittels ansteuergert wahlweise ansteuerbar dosier teilstromverhltnis mittels ansteuergert wahlweise ansteuerbaren frequenzverhltnis antriebsmotoren bestimmbar zuteilung verschiedener komponenten gleichzeitig erfolgt mischkammer ausgebildeter mischbehlter vorgesehen mischkammer mglichst kurzem abstand dse angeordnet integriert medium druckbeaufschlagt mengendosierer zerstubungsdsen zugefhrt schlielich verteidigt beklagte streitpatent fassung folgender mndlichen verhandlung berreichter hilfsantrge hilfsantrag anspruch vorrichtung dosierten zuteilen verschiedener komponenten ausbringen flssiger pastser stoffe mittels teilstrom zugeordneter mengendosierer motor angetriebene pumpe aufweist mengendosierer proportionalen gleichen zuteilung verschiedener komponenten volumetrisch wirksamen verdrngereinheit besteht fr verdrngereinheit antriebsmotor vorgesehen frequenz mittels ansteuergert ansteuerbar wobei frequenzverhltnis antriebsmotoren mittels ansteuergert wahlweise ansteuerbar verdrngereinheiten wesentlichen rotationssymmetrischen verdrngerelementen gebildet dadurch zuteilung ausbringung kontinuierlich gleichzeitig erfolgt wobei mischkammer ausgebildeter mischbehlter homogenisierung komponenten mischkammer ausgebildet mischkammer dse unmittelbar vorgelagert integriert hilfsantrag anspruch vorrichtung dosierten zuteilen verschiedener komponenten dosierten aufteilen bzw ausbringen flssiger pastser stoffe teilstrom mengendosierer zugeordnet mengendosierer weist motor angetriebene pumpe mengendosierer besteht volumetrisch wirkenden verdrngereinheit proportionalen gleichen zuteilung verschiedener komponenten aufteilung volumenstromes gleiche proportionale teilstrme bzw ausbringung fr verdrngereinheit antriebsmotor vorgesehen frequenz mittels ansteuergert ansteuerbar frequenzverhltnis antriebsmotoren mittels ansteuergert wahlweise ansteuerbar wobei verdrngereinheiten wesentlichen rotationssymmetrischen verdrngerelementen gebildet dadurch aufteilung kontinuierlich gleichzeitig erfolgt wobei mischbehlter homogenisierung komponenten mischkammer ausgebildet mischkammer mglichst kurzem abstand zerstubungsdse angeordnet klgerinnen treten rechtsmittel entgegen klgerin schriftsatz november anschluberufung erhoben beantragt urteil bundespatentgerichts mai abzundern europische patent vollem umfang fr nichtig erklren beklagte beantragt anschluberufung unzulssig verwerfen hilfsweise unbegrndet zurckzuweisen gerichtlicher sachverstndiger emeritierte prof dipl ing schriftliches gutachten erstattet mndlichen verhandlung erlutert ergnzt entscheidungsgrnde zulssige berufung beklagten bleibt erfolg anschluberufung klgerin streitpatent vollem umfang fr nichtig erklren streitpatent zwischenzeitlich zeitablauf erloschen art abs ep bedarf daher fr nichtigkeitsklage eigenen rechtsschutzbedrfnisses klgerinnen st rspr senats vgl urt ia zr grur zierfalten urt zr kontaktfederblock ii bausch bgh typischerweise gegeben gefahr besteht nichtigkeitsklger abnehmer fr zeit erlschen schutzrechts wegen verletzung patents anspruch genommen sen urt zr grur schraubennahtrohr beklagte klgerinnen ablichtung vorgelegten schreiben beklagten ergibt klgerinnen wegen patentverletzung anspruch genommen finanziellen ausgleich verlangt auerdem abnehmer klgerinnen verwarnt rechnungen ber lizenzgebhren zugeleitet beide klgerinnen weiterhin rechtsschutzbedrfnis fr weiterverfolgte nichtigkeitsklage ii streitpatent betrifft vorrichtung dosierten zuteilen verschiedener komponenten dosierten aufteilen bzw ausbringen flssiger pastser stoffe streitpatentschrift bezeichnet eingangs derartige vorrichtung us patentschrift bekannt separaten behltern mittels unabhngiger pumpen epoxydharz hrter abgepumpt mix sprhkopf zugefhrt weitere pumpen fhlern schaltern motor sorgten vorrichtung fr einhaltung festgelegten werts ausladrucks epoxydharzes hrters bereich mix sprhkopf bestimmten dadurch zugleich deren zufhrmenge falle ausladruck festgelegten wert wrden motor pumpen eingeschaltet berschreite ausladruck festgelegten wert wrden motor pumpen ausgeschaltet streitpatentschrift beschreibt aufgabe erfindung vorrichtung verfgung stellen mittels einfachen mitteln geringem zeitaufwand exakte zuteilung verschiedener komponenten zwecks herstellung gewnschten mischung erreicht deren menge tatschlich erforderliche ma abgestimmt farbspritzgerten solle verkleben neigende farbe pumpe zuleitung entfallen schneller farbtonwechsel einsparung reinigungsmitteln reinigungsarbeiten ermglicht auerdem solle exakt dosierte auftei lung ausbringung zerstubung erreicht sp streitpatentschrift vorgeschlagene lsung lt folgt gliedern vorrichtung dosierten zuteilen verschiedener komponenten aufteilen bzw ausbringen flssiger pastser stoffe teilstrom mengendosierer zugeordnet mengendosierer weist motor angetriebene pumpe mengendosierer besteht volumetrisch wirkenden verdrngereinheit proportionalen gleichen zuteilung verschiedener komponenten aufteilung volumenstroms gleiche proportionale teilstrme bzw ausbringung volumenstromes gleichen proportionalen teilstrmen fr verdrngereinheit antriebsmotor vorgesehen frequenz mittels ansteuergert ansteuerbar frequenzverhltnis antriebsmotoren mittels ansteuergert wahlweise ansteuerbar vorschlgen stellt lehre streitpatents vorrichtung verfgung volumetrische dosierpumpen pro umdrehung geometrische gestaltung genau definiertes verdrngungsvolumen frdern streitpatent erwhnt einzusetzende volumetrische dosierungspumpen zahnrad flgelzellenpumpen merkmalsgruppe gibt dabei wozu vorrichtung bestimmt merkmal ergibt teilstrom gemessen gefrdert geregelt mengendosierer wobei merkmal bestimmt pumpe einsatz kommen merkmal volumetrische pumpe handeln merkmal gibt mehrere teilstrme miteinander bestimmten verhltnis gemischt sollen merkmale alternativ einheitlicher strom bestimmten verhltnis aufgeteilt ausgebracht merkmale verhltnis zueinander patentanspruch dahin umschrieben merkmal frequenz angesprochenen antriebsmotoren drehzahl motors mittels ansteuergert einstellbar merkmal frequenzverhltnis antriebsmotoren mittels ansteuergert wahlweise ansteuerbar senat geht aufgrund berzeugenden ausfhrungen gerichtlichen sachverstndigen davon fachmann wort wahlweise versteht beide ansteuerungsmglichkeiten gem merkmalen kumulativ bestehen sollen motor verdrngereinheit ansteuergert ansteuerbar darber hinaus zentrales ansteuergert vorhanden frequenzverhltnis antriebsmotoren steuert magebliche fachmann fachhochschule hochschule ausgebildeter ingenieur maschinenbaus verfahrenstechnik verfgt ber besondere kenntnisse gebiet me automatisierungstechnik mehrjhrige berufserfahrung fachmann entnimmt merkmal ansteuergert frequenzverhltnis antriebsmotoren ansteuern daneben zustzlich frequenz antriebsmotors mittels ansteuergert ansteuerbar ergibt fr wort wahlweise jedenfalls be schreibung hinzuzieht spalte zeilen heit hchstens soviel ansteuergerte vorgesehen sollen fr speisung gleichzeitig betrieb befindlichen antriebsmotore erforderlich bedeutet neben steuergert frequenzverhltnis bestimmt steuergerte vorhanden sollen jeweiligen antriebsmotore ansteuern iii dahinstehen lehre verstandenen patentanspruchs streitpatents erteilten fassung neu senat davon berzeugt gegenstand streitpatents erteilten fassung erfinderischer ttigkeit beruht art ep streitpatent fassung daher fr nichtig erklren art abs buchst ep art ii nr intpat mageblichen fachmann zunchst stand technik bekannt gem merkmal einzelansteuerung fr jeweiligen antriebsmotor verdrngereinheit vorzusehen gerichtliche sachverstndige berzeugend dargelegt beklagten zweifel gezogen einzelansteuerung setzt streitpatent beschreibung bekannt voraus fachmann konnte us patentschrift dosiersystem steuerung regelung durchflumenge mindestens zwei flssigkeiten misch spritzkopf entnehmen flssigkeiten zusammengemischt zusammengemischten flssigkeiten abgegeben schrift verhltnis flssigkeitsmengen gewnscht variiert dosierpumpen unterschiedlicher verdrngung verwendet dosierpumpe gleichen geschwindigkeit betreibt dosierpumpen gleicher ver drngung verwendet dosierpumpe unterschiedlicher geschwindigkeit betreibt dosierpumpen unterschiedlicher verdrngung verwendet dosierpumpe unterschiedlichen geschwindigkeiten betreibt dosierpumpen knnen gemeinsames antriebsmittel gleichzeitig angetrieben wobei regelmotor beide dosierpumpen getriebe mechanisch verbunden antreibt bersetzungsverhltnisse getriebes knnen gewnscht gendert geschwindigkeit ndern pumpe luft wodurch mengenverhltnis spritzpistole zugefhrten flssigkeiten gendert alternativ knnen dosierpumpen unabhngig voneinander betrieben solange synchronisiert gewnschten flssigkeitsmengen spritzpistole frdern betrieb dosierpumpen automatisch gesteuert deutsche bersetzung abs dabei versteht fachmann gerichtliche sachverstndige berzeugend dargelegt wort synchronisiert dahin dosierpumpen zuvor geschilderten beispiel unabhngig voneinander insbesondere zuvor beschrieben mechanisch miteinander verbunden gleichzeitig sinne gewnschten mengenverhltnisses eingestellt fachmann entnimmt schrift betrieb dosierpumpen automatisch geregelt wobei ausgangsdruck dosierpumpe ertastet konnte fachmann schrift mgliche ausgestaltung entnehmen frequenzverhltnis antriebsmotoren mittels ansteuergert ansteuerbar merkmal weitere derartige mglichkeit ergab fr fachmann us patentschrift betrifft spritzsystem fr landwirtschaftliche chemikalien pestizide herbizide weist vorratsbehlter fr verschiedenen chemikalien denen strmungskanle mischzelle fhren teilstrom mengendosierer zugeordnet motorantrieb aufweist mengendo sierer bestehen volumetrischen verdrngereinheiten frequenzverhltnis motoren einzelnen verdrngereinheiten mikroprozessor angesteuert flssigkeitsdetektoren kommuniziert whrend spritzvorgangs berwachen mikroprozessoren stndig traktorgeschwindigkeit ndern geschwindigkeit pumpe bedienung mikroprozessors erfolgt ber steuerkonsole funktionen ausgefhrt gemessen hnliche ausgestaltungen ergaben ferner mitteilungsblatt ratio control system rcs for two component coating materials binks anlage handelt dabei verhltnisregelungssystem fr zweikomponenten beschichtungsmaterialien grundfunktion systems zwei komponenten berwachen zuvor festgelegtes farb hrterverhltnis durchflugeschwindigkeit aufrechtzuerhalten system sieht ferngesteuerte durchfluregelung sollwertdurchflu fr automatische spritzen ndern durchflumengen verhltnisse pro farbe pistole danach steuerkonsole programmiert durchflumenge externe ferngesteuerte durchfluregelung fr automatische systeme druckregelung fr handspritzsysteme sollwert verndert weitere hnliche ausgestaltung ergab darstellung jiskoot additive injection and flow ratio control systems anlage handelt dabei beschreibung regelungssystems fr additive injektion durchflumengenverhltnis darin deutsche bersetzung megertesystem beschrieben drehzahlen zwei megertwellen ausgleichsgetriebe verglichen zwei eingabewellen unterschied besteht resultie renden positiven negativen bewegung dritten antriebswelle steuerventil eingestellt fachmann konnte danach einzelansteuerung merkmal patentanspruchs streitpatents angegeben zentrale ansteuerung frequenzverhltnisses antriebsmotoren mittels ansteuergerts merkmal stand technik entnehmen letzteres auszugestalten gibt patentanspruch senat berzeugung allein kumulativen wahlweisen ansteuerbarkeit frequenz frequenzverhltnisses gem merkmalen erfinderische ttigkeit sehen fachmann us patentschrift mglichkeit zentralen ansteuerung motoren frequenzverhltnisses entnahm lag fr nahe zugleich mglichkeit einzelansteuerbarkeit drehzahl motoren begeben senat folgt gerichtlichen sachverstndigen darin schon erwgungen streitpatentschrift patentanspruch ergibt feinsteuerung drehzahl motoren verzichtet konnte sachverstndige berzeugend dargelegt auftreten schlupf durchschnittsfachmann bekannt ebenso verbundenen nachteile streitpatentschrift strfaktoren bezeichnet patentanspruch volumetrische zuteilung entsprechend temperaturabhngigen ausdehnungsverhalten verwendeten stoffe entsprechend druckdifferenzabhngigen schlupf ausgleichend geregelt bedeutet genannten bedingungen gestrte exaktheit zuteilung komponenten eingriffe volumetrische zuteilung verdrngereinheit vorliegen ausgeglichen lt einzelsteuerung motors einzelnen verdrngereinheit einfachsten genauesten erreichen bedeutet durchschnittsfachmann feinsteuerung berflssig ansah zentralsteuerung merkmal berging strungen jedenfalls grerem aufwand reagiert konnte lag daher fr nahe steuerung merkmal beizubehalten zugleich zentralsteuerung merkmal vorsah fall durchschnittsfachmann smtliche merkmale patentanspruchs streitpatents erteilten fassung nahegelegt gilt fr kombination merkmale namentlich merkmale iv fassung gestellten hilfsantrge beruht gegenstand patentanspruchs streitpatents erfinderischer ttigkeit hilfsantrag ergnzt patentanspruch erteilten fassung angabe wobei bercksichtigung schluckvolumens verdrngereinheiten dosier teilstromverhltnis mittels ansteuergert wahlweise ansteuerbaren frequenzverhltnis antriebsmotoren bestimmbar ergnzung zustzlicher technischer sachverhalt lediglich entnehmen schluckvolumen bercksichtigen zusatz entspricht spalte zeilen streitpatents bestimmung dosier teilstromverhltnisses bercksichtigung schluckvolumens geschehen besagt mehr einstellung dosierpumpen geschehen jeweilige schluckvolumen pumpe dosierung bercksichtigung findet fr durchschnittsfachmann selbstverstndlichkeit ma gefrderten materials gre dosierung entscheidende rolle spielt liegt hand hilfsantrag fat patentanspruch erteilten fassung patentanspruch erteilten fassung zusammen patentanspruch erteilten fassung angefgt zuteilung verschiedener komponenten gleichzeitig erfolgt zusatz dosiervorgang fr fachmann naheliegend gleichzeitige zugabe verschiedener komponenten beispielsweise us patentschrift deutsche bersetzung abs beschrieben hilfsantrag enthlt zusammenfhrung hilfsantrge kombination beiden neu hinzugefgten merkmale bercksichtigung schluckvolumens gleichzeitige zuteilung verschiedener komponenten lag fr fachmann vorrichtung dosieren verschiedener komponenten verfgung stellen nahe patentanspruch hilfsantrag lautet vorrichtung dosierten zuteilen verschiedener komponenten dosierten aufteilen bzw ausbringen flssiger pastser stoffe teilstrom mengendosierer zugeordnet mengendosierer weist motor antreibbare pumpe mengendosierer besteht volumetrisch wirksamen verdrngereinheit proportionalen gleichen zuteilung verschiedener komponenten aufteilung volumenstroms gleiche proportionale teilstrme bzw ausbringung wobei verdrngereinheiten wesentlichen rotationssymmetrischen verdrngerelementen bestehen fr verdrngereinheit antriebsmotor vorgesehen frequenz antriebsmotors mittels ansteuergert ansteuerbar frequenzverhltnis antriebsmotoren mittels ansteuergert wahlweise ansteuerbar ordnungsziffern vergeben merkmale entsprechen merkmalen patentanspruchs erteilten fassung merkmal sollen verdrngereinheiten wesentlichen rotationssymmetrischen verdrngerelementen bestehen gerichtliche sachverstndige berzeugend ausgefhrt fachmann aufgabe steht pumpe zwecke mengendosierens whlen erstes zahnradpumpen denken insbesondere flssige komponenten geht kontinuierliche gleichmige ausbringung erreichen rotationspumpen zudem us patentschrift deutsche bersetzung abs ausdrcklich erwhnt zumindest danach lag fr fachmann nahe rotationssymmetrische verdrngerelemente zahnradpumpen vorzusehen hilfsantrag patentanspruch erteilten fassung hinzugefgt verdrngereinheiten wesentlichen rotationssymmetrischen verdrngerelementen bestehen zuteilung verschiedener komponenten gleichzeitig erfolgt bereits dargelegt bedurfte erfinderischen ttigkeit beiden hinzugefgten merkmalen gelangen kombination lag fr fachmann vorrichtung dosierten zuteilen verschiedener komponenten verfgung stellen hand hilfsantrge enthalten disclaimer wortlaut wobei verdrngereinheiten mengendosierer elektrohydraulischer linearverstrker hydraulik kolben zylindereinheit ausgebildet disclaimer neuheit gegenber deutschen patentanmeldungen erreicht erfinderischer schritt ausnahme bestimmter ausbildungen verdrngereinheiten erkennen patentanspruch erteilten fassung hilfsantrag insofern ergnzt zuteilung verschiedener komponenten aufteilung volumenstroms bzw ausbringung kontinuierlich erfolgen hinzufgung wortes kontinuierlich gibt fachmann weitergehende information ber ablufe innerhalb vorrichtung hilfsantrag ergnzend hinzugefgte formulierung medium druckbeaufschlagt mengendosierer zerstubungsdsen zugefhrt ergab fr fachmann naheliegender weise stand technik streitpatentschrift gibt eingangs bekannten vorrichtung us patentschrift pumpen fhlern schaltern motor vorgesehen druck epoxydharzes hrters bereich mix sprhkopf festgelegten wert halten jedenfalls danach lag fr fachmann nahe erfindungsgemen vorrichtung vorzusehen medium druckbeaufschlagt mengendosierer zerstubungsdsen zugefhrt patentanspruch hilfsantrag fgt fassung hilfsantrag merkmal hinzu verdrngereinheiten wesentlichen rotationssymmetrischen verdrngerelementen bestehen ferner beginn kennzeichnenden teils anspruchs wort wort ersetzt letzteres fhrt nderung technischen lehre patentanspruchs bereits hilfsantrag ausgefhrt lag fr fachmann nahe rotationspumpen verwenden gilt fr kombination medium druckbeaufschlagt verdrngereinheiten wesentlichen rotationssymmetrischen verdrngerelementen bestehen letzteres ergibt zudem bereits ausgefhrt kombination us patentschrift hilfsantrag gem berufungsbegrndung gegenber erstinstanzlichen verfahren vernderten neuen fassung gestellt worden danach erteilten patentanspruch angaben hinzugefgt verdrngereinheiten wesentlichen rotationssymmetrischen verdrngerelementen bestehen sowie zuteilung verschiedener komponenten gleichmig gleichzeitig erfolgen bereits ausgefhrt anwendung rotationssymmetrischer verdrngereinheiten fachmann nahegelegt ebenso gleichzeitige zufhrung mehrerer komponenten weitere wort gleichmig gibt fachmann davon trennende weitere naheliegende anregung fr ausgestaltung erfindungsgemen vorrichtung ergebnis gewnschte mischung verschiedener komponenten gleichmig verstehen streitpatentschrift spalte zeilen beschrieben nmlich ruhiger lauf drehwinkelbereich gleichmige dosierung angestrebt dadurch erreicht verdrngereinheiten wesentlichen rotationssymmetrischen verdrngerelementen bestehen ergibt schon verwendung rotationssymmetrischer verdrngereinheiten zahnradpumpen weitere erkenntnisse vermag fachmann daraus herzuleiten patentanspruch hilfsantrag folgende merkmale umfassen vorrichtung dosierten zuteilen verschiedener komponenten mittels teilstrom zugeordneten mengendosierer motor antreibbare pumpe aufweist mengendosierer besteht proportionalen gleichen zuteilung verschiedener komponenten volumetrisch wirksamen verdrngereinheit fr verdrngereinheit antriebsmotor vorgesehen frequenz mittels ansteuergert ansteuerbar frequenzverhltnis mittels ansteuergert wahlweise ansteuerbar verdrngereinheiten wesentlichen rotationssymmetrischen verdrngerelementen gebildet enthlt patentanspruch fassung weiteren bereits abgehandelten merkmale ebenfalls bereits abgehandelten kombination lehre fr fachmann naheliegender weise stand technik ergeben htte hilfsantrag ergnzung hinzugefgt auszubringende farbe bzw flssigen pastsen stoffe zeit kurz zerstubung hergestellt hinzufgung insofern selbstverstndlich fachmann vorrichtung brigen anspruchsmerkmalen herstellt selbstverstndlich davon ausgeht mischbehlter entnehmende farbe sonstige flssigkeit mglichst kurzem verarbeitung zufhrt sicherstellt zerstubung vorgesehene material kurz verarbeitungsvorgang hergestellt gerichtliche sachverstndige berzeugend dargestellt soweit mischung farbe geht fr fachmann ersichtlich vorteil relativ geringer totraum vorhanden farbe ansammeln farbwechsel unproblematisch mglich entnimmt fachmann figur us patentschrift mischbehlter nahezu spritzpistole zieht hilfsantrag merkmal hilfsantrag hinzugefgt wonach verdrngereinheiten wesentlichen rotationssymmetrischen verdrngerelementen bestehen bereits ausgefhrt begrndet merkmal weder fr kombination brigen merkmalen patentanspruchs streitpatents erfinderische ttigkeit hilfsantrag enthlt neben kombination merkmale hilfsantrgen zusatz mischkammer ausgebildeter mischbehlter vorgesehen vorrichtung streitpatentschrift mischung verschiedener komponenten geht vorsehen mischkammer fachmann weiteres nahegelegt hilfsantrag ergnzt hilfsantrag merkmal medium druckbeaufschlagt mengendosierer zerstubungsdsen zugefhrt merkmal bereits zusammenhang hilfsantrgen errtert worden hinzufgung gibt fachmann weitere anregung ber technische lehre streitpatents erteilten fassung hinausginge verglichen erfinderischen schritt darstellen knnte hilfsantrge beklagte termin ausgefhrt inhaltsgleich variieren ausdrucksweise inhaltsndernde aussage verbunden enthalten kombination zuvor abgehandelten merkmale kombination beruht erfinderischer ttigkeit ergnzt bereits dargestellt inhalt patentanspruch erteilten fassung fr fachmann naheliegende merkmale fr fachmann schwierigkeit gegeben htte merkmale miteinander vereinbaren kombinationen fr jeweils weiteres zweckmige ausgestaltungen stand technik bekannten nahegelegten vorrichtungen verfahren erkennbar unteransprchen kommt bereits vorstehendem ergibt eigener erfinderischer gehalt beklagte macht allein fr unteransprche geltend patentanspruch vorrichtung dadurch gekennzeichnet mischbehlter homogenisierung komponenten mischkammer ausgebildet zerstubungsdse spritzpistolen spritzgestngen integriert unmittelbar vorgelagert bereits dargestellt ergibt jedenfalls uspatentschrift ausgestaltung patentanspruch vorsieht patentanspruch obigen ausfhrungen erfinderischen ttigkeit bezug genommen patentanspruch sollen volumetrischen verdrngereinheiten zahnrad flgelzellenverdrngereinheiten ausgebildet oben ausgefhrt lag ausgestaltung rotationssymmetrische verdrngereinheit insbesondere zahnradverdrngereinheit nahe beruhen unteransprche erfinderischer ttigkeit vi zulssige anschluberufung begrndet zulssigkeit anschluberufung bestehen bedenken schlu mndlichen verhandlung erhoben bghz schlafwagen abweichenden vorschriften zivilprozeordnung fassung gesetzes reform zivilprozesses juli bgbl gelten insoweit beklagte anspruch vertagung wegen mangelnder mglichkeit vorbereitung abs nr zpo schriftsatz november anschluberufung erhoben worden prozebevollmchtigten beklagten dezember mehr woche mndlichen verhandlung zugestellt worden einlassungsfrist abs zpo gewahrt frist mageblich handelt anschluberufung eigenstndiges rechtsmittel anschluberufung vielmehr antrag innerhalb gegnerischen berufung st rspr vgl bghz bgh urt vi zr mdr demgem fr schriftsatz anschluberufung eingelegt fr bestimmende schriftstze abs satz zpo geregelte frist zwei wochen mageblich anschluberufung begrndet dahinstehen bundespatentgericht bestandsfhig angesehene variante patentanspruchs ausfhrbar gibt jedenfalls weiteres ausgleichende regelung entsprechend druckdifferenzabhngigen schlupf erfolgen oben iii dargelegt uspatentschrift nahegelegt mehr druckdifferenz ber mengendosierer vorgesehen gemessen fachmann anspruch beschreibung entnehmen vii kostenentscheidung beruht abs patg abs zpo melullis keukenschrijver meier beck mhlens asendorf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet oktober ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs ba cb ewgrl art abs langjhrigen energielieferungsvertrgen denen kunde lngere zeit preiserhhungen unbeanstandet hingenommen fr lnger zurckliegende zeitabschnitte unwirksamkeit preiserhhungen geltend macht unwirksamkeit unwirksame einbeziehung preisanpassungsklausel entstandene regelungslcke regelmig wege ergnzenden vertragsauslegung dadurch schlieen kunde preiserhhungen vereinbarten anfangspreis bersteigenden preis fhren geltend innerhalb zeitraums drei jahren zugang jeweiligen jahresabrechnungen preiserhhung erstmals bercksichtigt worden beanstandet dreijahreslsung besttigung st rspr vgl zuletzt senatsurteile april viii zr bghz rn oktober viii zr bghz rn viii zr juris rn april viii zr rde rn verffentlichung bghz vorgesehen jeweils mwn gilt sowohl falle rckforderung falle restforderung entgelt fr energielieferungen bestti ecli de bgh uviiizr gung st rspr vgl senatsurteile mrz viii zr zner rn mrz viii zr juris rn viii zr juris rn april viii zr aao rn oktober viii zr aao rn viii zr aao rn april viii zr aao dreijahreslsung magebliche preis tritt endgltig stelle anfangspreises wirkung erforderlich gewordenen ergnzenden vertragsauslegung folglich zeitraum beschrnkt versorgungsunternehmen aufgrund widerspruchslosen zahlungen kunden anlass bezugsverhltnis kndigen besttigung senatsurteile april viii zr aao rn mwn oktober viii zr aao viii zr aao april viii zr aao rn grundlage objektiv generalisierenden abwgung interessen parteien vorzunehmende ergnzende vertragsauslegung bestnde aufgrund wegfalls vertragsstruktur prgenden fr vertragsbestand essentiellen preisanpassungsrechts objektiven mastben schlechterdings untragbares ungleichgewicht leistung gegenleistung folge energielieferungsvertrag sowohl gem abs bgb insgesamt unwirksam wre sinne art abs halbs richtlinie ewg klausel richtlinie bestehen knnte besttigung fortfhrung senatsurteils april viii zr aao rn ff dreijahreslsung magebliche preis anschlieend unterschritten kunde fr zeitrume preisunterschreitungen geringeren entgelte entrichten besttigung senatsurteils april viii zr aao rn dreijahreslsung endgltig stelle anfangspreises tretende preis rechtlich parteien vereinbarter preis behandeln unterliegt daher billigkeitskontrolle gem abs bgb besttigung fortfhrung st rspr vgl senatsurteil september viii zr njw rn mwn vgl senatsurteil april viii zr zip rn mwn ergnzenden vertragsauslegung grundversorgungsverhltnis bgh urteil oktober viii zr lg potsdam ag potsdam viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter prof dr achilles dr bnger kosziol fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts potsdam oktober insgesamt deren teilversumnis schlussurteil mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben darin nachteil klgerin erkannt worden versumnisurteil zivilkammer landgerichts potsdam mai aufrechterhalten beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klgerin rtliches gasversorgungsunternehmen verlangt beklagten zahlung weiteren entgelts fr erdgaslieferungen beklagte bezieht klgerin seit jahr grundlage norm sonderkundenvertrages leitungsgebunden erdgas anfnglich vereinbarte arbeitspreis betrug pf kwh cent netto folgezeit erhhte klgerin bezugnahme vertrag enthaltene formularmige preisanpassungsklausel mehrfach arbeitspreis be klagte widersprach preiserhhungen erstmals schreiben januar klgerin macht klage fr bezugszeitraum mai mai zahlung restlichen entgelts hhe nebst zinsen geltend legt berechnung arbeitspreis zugrunde januar galt cent kwh netto beklagte begehrt widerklagend fr vorgenannten zeitraum rckzahlung ansicht berzahlten entgelts hhe nebst zinsen legt dabei anfnglichen arbeitspreis cent kwh netto zugrunde amtsgericht klage stattgegeben widerklage abgewiesen berufung beklagten landgericht erstinstanzliche urteil abgendert klage abgewiesen klgerin widerklage zahlung nebst zinsen verurteilt berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt klgerin wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klage sei unbegrndet widerklage hingegen begrndet fr streitgegenstndlichen zeitraum mai mai sei aufgrund unwirksamkeit preisanpassungsklausel fr erd gaslieferungen klgerin entgelt grundlage anfnglich vereinbarten arbeitspreises cent kwh netto entrichten erhobenem widerspruch kunden sei fr zeit davor bundesgerichtshof fr bereich norm sonderkundenvertrge wege ergnzenden vertragsauslegung entwickelte dreijahreslsung anzuwenden rechtsprechung bundesgerichtshofs sei berzeugend kammer entgegen bisherigen eigenen auffassung mehr folgen vermge widerspruch kunden theoretische anlass kndigung fr energieversorger stelle beachtliche zsur dar widerspruch knne energieversorger unwirksamkeit preisanpassungsklausel bewirkten ungleichgewicht leistung gegenleistung kndigung mangels anlasses entgegenwirken ab zeitpunkt hingegen sei unwirksamkeit preisanpassungsklausel entstandene lcke vertrag fr energieversorger mehr unzumutbar regelungsbedrfnis mehr hinnehmbaren strung vertragsgefges fehle nehme energieversorger kundenwiderspruch anlass gaslieferungsvertrag kndigen trage bliche verwenderrisiko unwirksamen klauseln falle hinsichtlich entgeltforderungen vertrag vereinbarten ausgangspreis zurck ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand berufungsgericht revision zutreffend rgt rechtsfehlerhaft angenommen ab widerspruch kunden preiserhhungen energieversorgers senat fr fall unwirksamer preisanpassungsklauseln norm sonderkundenvertrgen entwickelte dreijahreslsung anzuwenden sei beklagte fr erdgaslieferungen streitgegenstndlichen zeitraum ursprnglich vereinbarten arbeitspreis cent kwh schulde parteien ziehen revisionsverfahren zweifel geschlossenen gaslieferungsvertrag berufungsgericht angenommen norm sonderkundenvertrag handelt vertrag enthaltene preisanpassungsklausel unwirksam entgegen auffassung berufungsgerichts folgt unwirksamkeit preisanpassungsklausel jedoch klgerin fr streitgegenstndlichen zeitraum widerspruch beklagten vertragsschluss vereinbarten anfangspreis cent kwh verlangen drfte gefestigten rechtsprechung senats norm sonderkundenvertrag langjhriges energielieferungsverhltnis handelt kunde unwirksamen preiserhhungen ber lngeren zeitraum hinweg widersprochen nunmehr fr lnger zurckliegende zeitabschnitte unwirksamkeit preiserhhungen geltend macht unwirksamkeit preisanpassungsklausel deren unwirksame einbeziehung entstandene regelungslcke regelmig wege ergnzenden vertragsauslegung dahin fllen kunde unwirksamkeit derjenigen preiserhhungen vereinbarten anfangspreis bersteigenden preis fhren geltend innerhalb zeitraums drei jahren zugang jeweiligen jahresabrechnung preiserhhung erstmals bercksichtigt worden beanstandet siehe senatsurteile mrz viii zr bghz rn viii zr zner rn april viii zr bghz rn oktober viii zr bghz rn viii zr juris rn april viii zr rde rn verffentlichung bghz vorgesehen jeweils mwn gilt sowohl falle rckforderung falle restforderung entgelt fr energielieferungen senatsurteile mrz viii zr aao rn mrz viii zr juris rn viii zr juris rn april viii zr aao rn oktober viii zr aao rn viii zr aao rn april viii zr aao berufungsgericht verkannt folge stelle wegen unwirksamkeit unwirksamen einbeziehung preisanpassungsklausel niveau vertragsschluss verharrenden anfangs preises letzte preiserhhung versorgungsunternehmens tritt kunde rechtzeitig widersprochen mithin danach magebliche preis endgltig stelle anfangspreises tritt senatsurteile april viii zr aao rn oktober viii zr aao viii zr aao april viii zr aao hieran hlt senat bercksichtigung dagegen berufungsgericht revisionserwiderung vorgebrachten einwnde fest soweit berufungsgericht widerspruch kunden zsur betrachtet fr zeit danach vorstehend genannte rechtsprechung senats anwendet verkennt ebenso revisionserwiderung erwgungen berufungsgerichts eigen macht bereits ausgangspunkt grundlegend voraussetzungen ziel ergnzenden vertragsauslegung zusammenhang unwirksamer preisanpassungsklauseln energielieferungsvertrgen berufungsgericht vermengt rechtsfehlerhaft fragen zulssigkeit ergnzenden vertragsauslegung fragen art weise lckenschlieung aa voraussetzung ergnzenden vertragsauslegung falle unwirksamkeit formularklausel wegfall klausel entstehende lcke vertrag dispositives gesetzesrecht fllen lsst ergebnis fhrt beiderseitigen interessen mehr vertretbarer weise rechnung trgt vertragsgefge vllig einseitig zugunsten kunden verschiebt vgl senatsurteile januar viii zr njw rn mrz viii zr aao rn april viii zr aao rn bverfg njw rn jeweils mwn prfungsebene kommt berufungsgericht mittelpunkt gestellten gesichtspunkt kndigungsmglichkeit energieversorgers magebliche bedeutung wobei berufungsgericht insoweit allerdings verkannt ausschluss kndigungsmglichkeit entscheidendes kriterium fr eingreifen ergnzenden vertragsauslegung vgl senatsurteil april viii zr aao rn senat bereits mehrfach betont kommt vielmehr entscheidend darauf energieversorger widerspruch kunden drohenden unbefriedigenden erlssituation hieraus ergebenden mehr hinnehmbaren strung vertragsgefges ausbung vertraglich regelmig eingerumten kndigungsrechts zumutbarer weise begegnen vgl senatsurteil april viii zr aao rn mwn genannten voraussetzungen ergnzenden vertragsauslegung bejaht lckenschlieung gericht regelung entwickelt hypothetischen willen vertragsparteien sowie objektiven mastab treu glauben orientiert beiderseitigen interessen angemessen bercksichtigt senat bereits mehrfach entschieden richtet ergnzende vertragsauslegung daran parteien vertragsabschluss bedacht htten wirksamkeit verwendeten preisanpassungsklausel jedenfalls unsicher angemessenen objektiv generalisierenden abwgung interessen treu glauben redlicherweise vereinbart htten vgl senatsurteile mrz viii zr aao rn april viii zr aao rn oktober viii zr aao rn viii zr aao rn jeweils mwn lediglich strung vertragsgefges blick nehmen lsung berufungsgerichts energieversorger kndigungsrecht verweisen greift deshalb kurz bb ansatz berufungsgerichts fhrte zudem unangemessenen interessen parteien sowie widerspruch gezeigte verhalten kunden auer acht lassenden ergebnis lsung berufungsgerichts knnte kunde versorgung erdgas grundlage lange gegebenenfalls sogar jahrzehnte zurckliegenden aufgrund kontinuierlichen anstiegs energiepreise vgl hierzu senatsurteile mrz viii zr aao rn september viii zr njw rn april viii zr aao rn oktober viii zr aao rn viii zr aao rn weitem mehr kostendeckenden entgelts verlangen obwohl vorausgegangenen preiserhhungen ber lngeren zeitraum hinweg widersprochen parteien vertragsschluss ziel leiten lassen beginn vertragsverhltnisses bestehende verhltnis leistung gegenleistung ber gesamte vertragsdauer gleichgewicht halten vgl senatsurteile mrz viii zr aao rn september viii zr aao april viii zr aao rn oktober viii zr aao rn viii zr aao rn cc mithin sachlich rechtfertigende lsung berufungsgerichts fhrte berdies fr beide seiten unerwnschten ergebnis energieversorger norm sonderkundenvertrag festhalten aufgrund widerspruchs gezwungen wre vertragsverhltnis kndigen kunden knftig mehr kostendeckenden anfangspreis beliefern mssen vgl senatsurteil april viii zr aao rn mwn energieversorger wrde hierdurch mglichkeit genommen vertragsverhltnis grundlage drei jahre widerspruch geltenden fr mglicherweise auskmmlichen arbeitspreises fortzusetzen abwandern kunden versorger verhindern fr kunden wiederum htte kndigung energieversorgers nachteil entweder bergangs fr regelmig ungnstigere grundversorgungsverhltnis vgl senatsurteil april viii zr aao mwn neuabschlusses sonderkundenvertrages bisherigen anbieter aktuellen erdgasentgelten angesichts kontinuierlichen anstiegs energiepreise siehe oben ii bb regel hher drei jahre zuvor dd unrecht sieht berufungsgericht gegenteiligen auffassung schlielich urteil oberlandesgerichts dsseldorf september vi kart juris rn bestrkt ergnzende vertragsauslegung bestimmten vertragszeitraum beschrnkt bedarf entscheidung beurteilung oberlandesgerichts dsseldorf zutrifft berufungsgericht bedacht besondere fallgestaltung datenberlassungsvertrags bezogenen ausfhrungen gerichts wegen senat oben genannten entscheidungen einzelnen dargestellten besonderen interessenlage parteien energielieferungsvertrge bertragen lassen gilt gleicher weise fr berufungsgericht zusammenhang zustzlich herangezogene urteil senats juni viii zr bghz entschiedene frage voraussetzungen nichtigkeit preisanpassungsklausel fernwrmelieferungsvertrag erst wirkung fr zukunft eintreten streitfall vorzunehmenden ergnzenden vertragsauslegung tun brigen senat berufungsgericht bersehen urteil oben erwhnten gesichtspunkt ber gesamte vertragsdauer hinweg wirkenden interessenausgleichs hervorgehoben senatsurteil juni viii zr aao rn soweit revisionserwiderung ber ansatz berufungsgerichts hinaus oben ii dargestellte rechtsprechung senats grundlegend zweifel zieht greift erhobenen einwnde aa hierzu revisionserwiderung vorgebrachten insbesondere unionsrechtlichen gesichtspunkten forderung vorlage art abs aeuv gerichtshof europischen union folgenden gerichtshof senat urteil april viii zr aao rn besttigung fortfh rung senatsurteile januar viii zr njw rn ff viii zr juris rn ff bereits eingehend befasst kritik fr durchgreifend erachtet hieran hlt senat fest revisionserwiderung bersieht insoweit bereits ausgangspunkt gerichtshof lckenfllung ergnzende vertragsauslegung beschriebenen gegebenen voraussetzungen ausdrcklich anerkannt mehreren neueren revisionserwiderung bercksichtigten entscheidungen konkretisiert siehe hierzu einzelnen senatsurteil april viii zr aao rn ebenfalls erfolg bleibt zusammenhang revisionserwiderung mndlichen verhandlung vertretene einwand senat bercksichtige rahmen erwgung wonach befrwortete ergnzende vertragsauslegung unwirksamkeit energielieferungsvertrags gem abs bgb auszugehen sei vgl senatsurteil april viii zr aao rn mwn hinreichend art abs halbs richtlinie ewg rates april ber missbruchliche klauseln verbrauchervertrgen abl nr april folgenden klausel richtlinie darauf ankomme vertrag missbruchliche klausel bestehen knne mithin weitere vertragsdurchfhrung mglich sei insoweit gelte fr beurteilung frage gesamtunwirksamkeit vertrages objektiver strengerer mastab abs bgb vgl mnchkommbgb basedow aufl rn schmidt ulmer brandner hensen agb recht aufl bgb rn jeweils mwn revisionserwiderung bersieht hierbei bereits senat hinsichtlich vorbezeichneten frage unwirksamkeit energielieferungsvertrages ausdrcklich objektiv generalisierenden mastab zugrunde ge legt mageblich darauf abgestellt wegfall fr vertragsbestand essentiellen vertragsstruktur prgenden preisanpassungsrechts objektiven mastben schlechterdings untragbares ungleichgewicht leistung gegenleistung folge vgl hierzu einzelnen senatsurteil april viii zr aao rn hieraus ergibt entgegen auffassung revisionserwiderung weiteres vertrag senat befrwortete ergnzende vertragsauslegung ersichtlich sinne art abs halbs klausel richtlinie bestehen beurteilung senat revisionserwiderung meint vorlage art abs aeuv gerichtshof treffen richtige anwendung gemeinschaftsrechts insoweit derart offenkundig fr vernnftigen zweifel raum mehr bleibt acte clair vgl eugh urteile september slg rn intermodal transports september euzw rn ff ferreira silvo brito bgh urteil april viii zr aao rn beschluss november notz bghz rn jeweils mwn bb soweit revisionserwiderung berdies rgt dreijahreslsung bercksichtige widerspruch kunden erfolgte preissenkungen senat vorstehend genannten urteil bereits klargestellt zutrifft rahmen ergnzenden vertragsauslegung davon auszugehen redliche ausgewogenheit vertragsbeziehungen bedachte parteien umstand vertragsschluss bedacht htten selbstverstndlich allein schon grnden fairness bereingekommen wren kunde fr zeitrume preisunterschreitungen geringeren entgelte htte entrichten mssen senatsurteil april viii zr aao rn vgl senatsurteile oktober viii zr aao rn viii zr aao rn jeweils grundversorgungsverhltnis cc entgegen revisionserwiderung senat vorgenommenen ergnzenden vertragsauslegung etwa ungerechtfertigte preisbeanstandungsobliegenheit verbunden kunden verlangte unwirksamkeit preisanpassungsrechts rgen regel jedoch wisse revisionserwiderung verkennt dabei stndigen rechtsprechung senats grnde fr widerspruch preiserhhung ankommt fr widerspruch mithin ausreichend kunde ausdruck bringt preiserhhung einverstanden vgl senatsurteile mrz viii zr aao rn viii zr aao rn jeweils mwn unwirksamkeit preisanpassungsklausel hingegen weder kennen rgen zudem bersieht revisionserwiderung dreijahreslsung kunden widerspruchserfordernis deshalb weit gehende obliegenheit auferlegt vorbildern vorschriften energierechts ausgerichtet entsprechende anstze prfung abrechnungen erforderlich geltendmachung rechten reaktion partei innerhalb bestimmten frist abhngig finden senat bereits mehrfach betont etwa avbgasv gasgvv vgl senatsurteile mrz viii zr aao rn ff september viii zr aao rn dd weitere einwand revisionserwiderung ergnzende vertragsauslegung sehe hinsichtlich grundstzen mageblichen preises kontrolle missbruchliche berhhung bleibt bereits deshalb erfolg revisionserwiderung geltend macht preis sei streitfall wogegen brigen dahin unterbliebene widerspruch beklagten sprechen drfte missbruchlich berhht bergangenen sachvortag tatsacheninstanzen zeigt revisionserwiderung insoweit lsst zudem auer betracht oben ii ausgefhrt wege ergnzenden vertragsauslegung mageblich angesehene arbeitspreis endgltig stelle anfangspreises tritt dementsprechend rechtlich parteien vereinbarter preis behandeln unterliegt rechtsprechung senats billigkeitskontrolle gem abs bgb siehe senatsurteil september viii zr njw rn mwn vgl senatsurteil april viii zr zip rn mwn ergnzenden vertragsauslegung grundversorgungsverhltnis ee erfolg beanstandet revisionserwiderung schlielich berufungsgericht festgestellt weshalb beschrnkung klageforderung anfangspreis jahres dementsprechend erhobene rckzahlungsforderung beklagten klgerin unzumutbaren belastung fhre senat urteil april viii zr aao rn mwn bereits ausgefhrt kommt betracht fr ergnzende vertragsauslegung rckblickend jeweils umstnde einzelfalls daraus isoliert ergebendes erfordernis lckenschlieung abzustellen vielmehr allein sachgerecht massencharakter derartiger versorgungsvertrge einhergehende bedrfnis verallgemeinernden regelungen bercksichtigen ergnzende vertragsauslegung geschehen aufgrund objektiv generalisierenden abwgung zugleich vertragsstabilitt praktikabilitt ausgerichteten interessen beider parteien vorzunehmen insoweit mageblichen zeitpunkt vertragsschlusses dargestellt iii alledem angefochtene urteil bestand daher aufzuheben abs zpo senat entscheidet sache weiteren feststellungen bedarf sache endentscheidung reif abs zpo fhrt aufrechterhaltung berufung beklagten zurckweisenden versumnisurteils landgerichts mai wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils klage geltend gemachten hhe begrndet klgerin entgeltforderung zutreffend oben genannten mastben dreijahreslsung geltenden arbeitspreis cent kwh netto zugrunde gelegt dementspre chend besteht widerklagend zugrundelegung anfangspreises geltend gemachte rckforderungsanspruch beklagten dr milger dr hessel dr bnger dr achilles kosziol vorinstanzen ag potsdam entscheidung lg potsdam entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar dezember strafsache wegen widerstandes az js staatsanwaltschaft bochum az ar amtsgericht neuwied az ds ak amtsgericht recklinghausen strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts dezember beschlossen fr untersuchung entscheidung sache amtsgericht jugendrichter neuwied zustndig grnde generalbundesanwalt antragsschrift dezember zutreffend ausgefhrt juni erhob staatsanwaltschaft bochum zeitpunkt recklinghausen wohnhaften heranwachsenden wegen verdachts widerstands vollstreckungsbeamte anklage amtsgericht jugendrichter recklinghausen erffnung hauptverfahrens juli verzog angeklagte neuwied seit september gemeldet antrag staatsanwaltschaft abs jgg angetragene bernahme amtsgericht neuwied abgelehnt weshalb amtsgericht recklinghausen sache november bundesgerichtshof bestimmung zustndigkeit vorgelegt zustndig amtsgericht neuwied abs jgg ausdruck kommende grundsatz heranwachsende fr aufenthaltsort zustndigen gericht verantworten sollen darf durchbrochen dadurch eintretenden erschwernisse fr verfahren heblich vgl senatsbeschlu april ars fall handelt einfach gelagerten sachverhalt lngere beweisaufnahme erwarten lt zumal angeklagte anklageschrift geschilderten ueren geschehensablauf beschuldigtenvernehmung zugestanden schliet senat bode detter rothfu otten fischer'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil mrz strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mrz teilgenommen vorsitzender richter basdorf richter dr raum richter schaal richterin dr schneider richter bellay beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin verteidigerin justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts potsdam juni verworfen staatskasse kosten rechtsmittels angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen besonders schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung einbeziehung strafen weiteren urteil gesamtfreiheitsstrafe neun jahren sechs monaten verurteilt klappmesser eingezogen entsprechend beschrnkten sachrge gesttzten revision generalbundesanwalt vertreten macht staatsanwaltschaft geltend landgericht unrecht anordnung sicherungsverwahrung abgesehen landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen einschlgig vorbestrafte angeklagte rahmen hoher wahrscheinlichkeit illegalen geschftes zugesagt fr zeugen ware besorgen zahlung kaufprei ses hhe erwerben nachmittag april traf angeklagte vorgeblich abwicklung geschfts angeklagte anfang absicht besitz geldes zeugen gelangen erschien treffen unbekannten mann begrung nahm angeklagte zeugen unvermittelt schwitzkasten forderte herausgabe mitgefhrten bargeldes nachdem ansinnen widersetzte sprang unbekannte dritte rcken schlug fusten trat bereits boden liegenden angeklagte schlug zeugen setzte klappmesser hals gleichwohl bereit geld herauszugeben schnitt angeklagte zweimal oberarm hielt geldbrse seitlichen hosentasche befand weiterhin auen fest angeklagte drohte finger abzuschneiden schnitt daumen herausgabe geldes fhrte wurde zeugen schlielich portemonnaie hosentasche herausgeschnitten geschdigte erlitt handlungen angeklagten mittters drei etwa sechs zentimeter lange insgesamt oberflchliche schnittverletzungen oberarm daumen teilweise genht wurden darber hinaus prellung schlfe hautabschrfungen hals hinterkopf tiefer gehende verletzungen landgericht vorliegen formellen voraussetzungen fr anordnung sicherungsverwahrung abs abs satz stgb af rcksicht darauf bejaht angeklagte bereits dezember wegen august begangenen gefhrlichen krperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren neun monaten november wegen dezember begangenen versuchten schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe drei jahren verurteilt worden neuen tat grundlage ersten genannten urteils mehr zwei jahre haft befunden darber hinaus sachverstndig beratene strafkammer ergebnis gekommen materiellen voraussetzungen abs stgb af vorlgen angeklagte fest eingewurzelte neigung immer straffllig gelegenheit bte bestehe ergebnis hohe wahrscheinlichkeit fr regelverste fr gewaltttige aktionen ua indes sieht strafkammer urteil bundesverfassungsgerichts mai bverfge geltenden erhhten gefhrlichkeitsmastab erfllt verhalten angeklagten sei vordergrndig strafbare handlungen ausgerichtet ua bisherigen straftaten sei angeklagten regel materielle vorteile gegangen lieen berwiegend bereich unteren mittleren kriminalitt zuordnen soweit tatbestnde schwerer gewalttaten erfllt seien zeigten bislang verhngten strafen taten gesamtschau abwgung mageblichen kriterien innerhalb gruppe schweren kriminalitt unteren bereich angesiedelt wurden gesamten umstnden lasse demnach hohe gefahr weiterer schwerer gewaltstraftaten jedoch hochgradige gefahr schwerster gewalttaten ableiten ua revision staatsanwaltschaft bleibt ergebnis erfolglos lsst bezugnahme angefochtenen urteils anforderung hochgradigen gefahr schwerster gewalttaten besorgen landgericht bundesverfassungsgericht bestimmten verhltnismigkeitsmastab aao rn unzutreffend eng gesehen versto beruht urteil jedoch hinblick darauf abs stgb feststellungen bundesverfassungsgerichts derzeit wegen verstoes artikel abs satz gg artikel abs gg verfassungswidrig gilt vorschrift vorlufig eingeschrnkten voraussetzungen bverfge aao danach drfen eingriffe freiheitsrecht angeklagten weit reichen unerlsslich ordnung betroffenen lebensbereichs aufrecht erhalten sicherungsverwahrung darf zurzeit magabe besonders strengen verhltnismigkeitsprfung angewandt gefahr schwerer gewalt sexualstraftaten konkreten umstnden person verhalten betroffenen abzuleiten bezugnahme ausschlielich schwere gewalt sexualstraftaten bringt worauf bundesgerichtshof bereits wiederholt hingewiesen einschrnkung gegenber taten ausdruck bislang fr anordnung sicherungsverwahrung gengten bgh urteil mrz str beschluss september str rn urteil august str stv beschluss august str bghr stgb strikte verhltnismigkeit danach erhhte anforderungen sowohl konkretisierung rckfallprognose wert gefhrdeten rechtsgter stellen einzelfall bezogenen verhltnismigkeitsprfung kommt ber gesetzgeberische aufnahme katalog tauglicher anlasstaten hinaus prinzipiell bezeichnung straftatbestands verletzung fr zukunft droht gesetzliche strafrahmen voraus gewichteten schuldumfang bedeutung rckfalltaten angeklagten schtzenden rechtsgutes ferner grad wahrscheinlichkeit knftigen rechtsgutsverletzung gegebenenfalls mgliche verletzungsintensitt bgh urteil oktober str rn mastben vorzunehmenden verhltnismigkeitsabwgung neben landgericht herangezogenen gesichtspunkten insbesondere bercksichtigen anlasstat zeitpunkt hauptverhandlung gut vier jahre zurcklag langjhrige frei heitsstrafe verhngt wurde angeklagte bereits seit september ununterbrochen anderweitiger strafhaft befindet etwa neun jahren freiheitsstrafe verben zeit mitteln strafvollzuges eingewirkt hintergrund erscheint anordnung sicherungsverwahrung unerlsslich sinne entscheidung bundesverfassungsgerichts maregel verfolgte ziel schutzes allgemeinheit schweren sexual gewaltstraftaten erreichen senat schliet neuen tatgerichtlichen hauptverhandlung weitergehende feststellungen getroffen knnten anordnung sicherungsverwahrung tragen knnten basdorf raum schneider schaal bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache alias wegen beihilfe steuerhehlerei strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juli unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat ausfhrungen verteidigers rechtsanwalt sei nem schreiben einlegung revision juli letzten absatz revisionsbegrndungsschrift september nochmals verweist berufspflichten rechtsanwalts brao insbesondere gebot sachlichkeit abs brao mehr vereinbar aufgabe rechtsanwalts berechtigten interessen mandanten nachdrcklich eventuell gelegentlich berspitzen formulierungen vertreten gericht herabwrdigenden formulierungen mehr rechtfertigen sprengen rahmen richteramt gebhrenden achtung hflichkeit innerhalb rechtsanwalt interessen mandanten anerkennungswerter auffassung rats europischen anwaltschaften ccbe vertreten vgl berufsregeln rechtsanwlte europischen union nack hebenstreit jger elf sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache alias wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bckeburg dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstanden notwendigen auslagen tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat soweit landgericht strafschrfend bercksichtigt gemeinsame minderjhrige sohn tat mutter fr zeit vollzugs verwirkten freiheitsstrafe angeklagten vater verloren abs stgb verstoen revision recht bemerkt umstnde nachteil angeklagten verwertet geeignet tatschuld kennzeichnen bgh urteil juli str nstz fischer stgb aufl rn indes verhngte strafe angemessen abs satz stpo becker lienen schfer hubert mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts deggendorf dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen landgericht beschluss september bewilligte prozesskostenhilfe fr durchgefhrte hauptverhandlung legt senat bestellung rechtsanwalts beistand abs satz stpo fassung zeugenschutzgesetzes april bgbl abs nr stpo wirkt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs ber jeweilige instanz hinaus bgh beschluss mai str beschluss august str kleinknecht meyergoner stpo aufl rdn erstreckt somit revisioninstanz einschlielich revisionshauptverhandlung bgh beschluss februar str nack boetticher elf kolz graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen versuchten totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts schwerin dezember feststellungen aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht ttige strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt dagegen gerichtete verletzung materiellen rechts gesttzte revision erfolg feststellungen landgerichts gerieten angeklagte nebenklger dato kannten april ffentlichen facebook account nebenklgers ber mathematikrtsel streit kam wechselseitigen beschimpfungen beleidigungen nachdem vormittag nchsten tages ber facebook weiteren beleidigenden aggressiven provokanten uerungen beiden seiten gekommen begegneten angeklagte nebenklger zufllig strae angeklagte erkannte nebenklger zuvor facebook profilbild gesehen aufgrund vorangegangenen beschimpfungen beleidigungen entschloss angeklagte spontan nebenklger mitgefhrten messer abreibung verpassen wobei krperlich verletzen tod zumindest billigend kauf nahm angeklagte sprang handy beschftigten bses ahnenden nebenklger stie linken hand messer scharfen klingenseite oben bauch zog drehbewegung heraus nebenklger erschrak schrie wandte ab flchten nunmehr versetzte angeklagte nebenklger bereich rechten niere weiteren wuchtigen messerstich rcken klinge schaft krper eindrang nierenschlagader nierenvene rechten niere durchtrennte stich bauch abstrakt stich rcken konkret lebensgefhrlich nebenklger taumelte boden kam rcklings nhe baumes liegen angeklagten ber facebook foto gesehen inzwischen denjenigen erkannt facebook gestritten hielt arme schtzend krper trat fen angeklagten gleichzeitig rief angeklagte solle aufhren tue leid angeklagte entschuldigung nebenklgers hrte sah blutete beugte ber packte kragen schrie tut leid nebenklger konnte jedoch mehr antworten angeklagte realisierte ging davon nebenklger erlittenen stichverletzungen versterben knne lie daraufhin ab verlie ruhe tatort lebensgefhrlich verletzte nebenklger konnte notoperation gerettet ii revision angeklagten begrndet kammer zunchst zutreffenden rechtlichen mastab fr annahme beendeten versuchs totschlags ausgegangen mageblich vorstellungsbild rcktrittshorizont tters letzten ausfhrungshandlung senat urteil juni str nstz bgh beschluss november str nstz dabei liegt beendeter versuch bereits tter naheliegende mglichkeit erfolgseintritts erkennt erfolg weder billigt bgh urteil november str nstz kenntnis tatschlichen umstnde erfolgseintritt nahe legen reicht bgh aao mastben gengenden feststellungen landgerichts angeklagte sei geschdigten ablie davon ausgegangen messerstichen versterben knnte ua durchaus naheliegend kammer vorgenommene beweiswrdigung getragen beweiswrdigung sache tatgerichts obliegt inbegriff hauptverhandlung urteil ber schuld unschuld angeklagten bilden stpo kommt darauf revisionsgericht angefallene erkenntnisse gewrdigt zweifel berwunden htte vielmehr revisionsgericht tatrichterliche berzeugungsbildung hinzunehmen beurteilung nher gelegen htte berzeugender wre vgl bgh urteil mrz str nstz rr schlussfolgerungen tatgerichts brauchen zwingend gengt mglich st rspr vgl bgh urteil februar str nstzrr mwn revisionsgerichtliche prfung beschrnkt darauf tatgericht rechtsfehler unterlaufen sachlich rechtlicher hinsicht insbesondere fall beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungsstze verstt st rspr vgl senat urteil oktober str juris rn zudem tatrichterliche beweiswrdigung nachvollziehbaren tragfhigen grundlage beruhen bgh urteil juli str juris rn mastben gengt tatrichterliche beweiswrdigung kammer fhrt rahmen beweiswrdigung lediglich feststellung rcktrittshorizont angeklagten beruhen einlassung sowie bereits dargelegten glaubhaften angaben zeugen ua beweiswrdigung widersprchlich bzw lckenhaft widersprchlichkeit zeigt zunchst darin angeklagte kammer geschilderten einlassung gerade lebensgefhrlichen verletzung nebenklgers ausging vielmehr fhrt urteil einlassung angeklagten ua eindringen messers krper gesprt blut gesehen messerklinge sei frei blutanhaftungen gedacht ge schdigte weiche knie bekommen wenngleich kammer einlassung rechtsfehlerfrei fr widerlegt erachtet ergibt jedenfalls angenommene rcktrittshorizont angeklagten aussagen zeugen ebenfalls geeignet kammer gezogenen schluss rcktrittshorizont angeklagten unterlegen darstellung kammer zeuge schreie aufmerksam geworden tatort geeilt beobachtete angeklagte ber boden liegenden nebenklger beugte kragen festhielt ua rckschlsse rcktrittshorizont angeklagten zulassen urteil dargestellt bleibt deshalb offen gleiches gilt fr angaben zeugen vierten stock wohnung angeklagten messer ber nebenklger beobachtete sah blut rcken nebenklgers boden lief gedacht nebenklger wurzelwerk baumes lag aufgeratscht ua rckschluss darstellung zeugen fr beurteilung rcktrittshorizonts erffnen erschliet urteil errtert gesamtzusammenhang urteilsgrnde ebenfalls geeignet schluss kammer rcktrittshorizont angeklagten tragen stellt kammer zutreffend darauf ab angeklagte wusste zweimal messer sensible krperbereiche ne benklgers gestochen zudem insoweit rechtsfehlerfreien beweiswrdigung wahrgenommen nebenklger blutete hinsichtlich zustzlichen annahmen kammer angeklagte ferner realisiert nebenklger mehr antworten knnen ua erweist urteil jedoch lckenhaft annahme findet beweiswrdigung sttze zudem nebenklger kurz zuvor mehrfach gerufen solle aufhren tue leid wieso angeklagte unmittelbar danach davon ausgegangen nebenklger knne mehr antworten weder gesamtzusammenhang urteils entnehmen liegt festgestellten tatumstnden hand letzlich deshalb ohnehin missverstndliche formulierung rechtlichen wrdigung ua angeklagte alledem davon ausgehen geschdigte stichverletzungen sterben knne tragfhig vgl bgh beschluss mai str nstz senat ausschlieen urteil fehlerhaften beweiswrdigung beruht sache bedarf daher neuer verhandlung entscheidung aufgezeigte mangel zwingt aufhebung fr genommen rechtlich beanstandenden verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefhrlicher krperverletzung krehl bartel grube richterin bgh wimmer unterschriftsleistung gehindert krehl schmidt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes xii zr urteil rechtsstreit verkndet oktober breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr blumenrhr richter gerber weber monecke fuchs dr ahlt fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena februar kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung beklagten urteil landgerichts gera mrz wegen dm zuzglich zinsen bersteigenden betrages zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien beziehungsweise seiten beklagten deren rechtsvorgngerin schlossen mai schriftlichen mietvertrag ber gewerbliches grundstck beklagte betrieb form beherrschten gmbh citro vertragswerkstatt betrieb neu angemieteten rumen weiterfhren mietzins wurden dm zuzglich mehrwertsteuer pro monat vereinbart vertragsverhltnis april beginnen mrz andauern nr mietvertrages heit vermieter vermietet mieter anlage vertrag beigefgten lageplanskizze rot umrandete gebudeflche grundstcks ungefhren flche qm sowie bentigte sozialrume nebengebude rot schraffiert geeigneter lagerplatz fr anfallenden gewerbemll ca qm ebenfalls verfgung gestellt ca stellpltze stehen mitbenutzung verfgung firma citro fand anwesen bestehenden form hinreichend attraktiv verlangte bau besonderen ausstellungshalle fr neufahrzeuge anbringen groen leuchtreklame beides konnte wegen vernderungssperre genehmigt fhrte firma citro vertragshndlervertrag beklagten kndigte beklagte auflsung mietverhltnisses bemht teilte oktober vermietern bisherigen mieterin firma schreiben oktober objekt wegen kndigung vertragshndlervertrages beziehen firma wandte daraufhin vermieter bitte fortsetzungsmietvertrag abzuschlieen schreiben mrz boten vermieter beklagten bergabe mietobjekts april gleichzeitig teilten beklagte mietobjekt nutzen wolle knne mietvertrag firma geschlossen allerdings niedrigeren mietzins forderten beklagten einverstndnis mitzuteilen beklagte antwortete telefax mrz gehe davon mietvertrag mehr bestehe hilfsweise erklre anfechtung vertrages schreiben mrz teilten vermieter beklagten htten inzwischen mietvertrag firma abgeschlossen darin rcktritt vorbehalten fr fall beklagte mietobjekt bernehmen wolle auerdem kndigten beklagten differenz firma vereinbarten mietzins dm dm dm geltend wrden klage begehren klger mietzinsdifferenz fr zeitraum april einschlielich dezember landgericht klage teil geltend gemachten zinsen stattgegeben berufung beklagten erfolg revision verfolgt beklagte antrag klageabweisung beschlu juni senat annahme revision abgelehnt soweit klgern zurckweisung berufung beklagten dm zuzglich zinsen zugesprochen worden geltend gemachte mietzinsdifferenz einschlielich juni entscheidungsgrnde umfang annahme fhrt revision aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht unrecht wendet revision allerdings annahme berufungsgerichts liege wucherhnliches geschft halb sei mietvertrag abs bgb unwirksam annahme revisionsrechtlich beanstanden stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs vertrag wucherhnliches geschft abs bgb nichtig leistung gegenleistung aufflligen miverhltnis zueinander stehen weitere sittenwidrige umstnde hinzutreten verwerfliche gesinnung vertrag objektiv begnstigten senatsurteil bghz berufungsgericht behauptung klger firma vereinbarte mietzins sei marktblich richtig unterstellt deshalb revisionsinstanz davon auszugehen parteien geschlossenen mietvertrag objektiv aufflliges miverhltnis leistung gegenleistung besteht rechtlich beanstanden jedoch weiteren ausfhrungen berufungsgerichts verwerfliche gesinnung vermieter knne festgestellt fr mietobjekte erzielende mietzins unterliege starken preisschwankungen sei uerst schwierig erkennen preis fr objekt marktblich sei vermieter situation objektiv betrachtet berhhten mietzins abschliee knne allein daraus herleiten ve rwerflichen gesinnung leiten lassen rechtsprechung steht einklang neueren rechtsprechung senates frage senatsurteil juni xii zr zip annahme berufungsgerichts anspruch klger zahlung mietzinsdifferenz stehe entgegen mietobjekt firma weitervermietet htten steht einklang inzwischen ergangenen rechtsprechung senats senatsurteil dezember xii zr zmr berufungsurteil bestand soweit klgern mietzinsdifferenz zugesprochen worden fr zeit juni klger knnen anspruch nmlich geltend fr zeit beendigung mietverhltnisses bisherigen tatschlichen feststellungen auszuschlieen mietverhltnis ordentliche kndigung juni beendet worden vertragsparteien feste laufzeit mietvertrages jahre vereinbart laufzeitvereinbarung jedoch wirksam mietvertrag schriftformerfordernis bgb bgb entspricht schriftform stndiger rechtsprechung senats eingehalten wesentlichen vertragsbedingungen denen genaue bezeichnung mietgegenstandes gehrt vertragsurkunde ergeben senatsurteil bghz vertragsparteien abgeschlossenen mietvertrag bezeichnung mietobjekts anlage verwiesen anlage akten gereicht worden fehlt vortrag klger vertragsschlu vorgelegen angaben enthalten vertragsschlieenden wesentliche bestandteile mietvertrages vertragsurkunde aufnehmen schriftstcke auslagern gesamtinhalt mietvertraglichen vereinbarung erst zusammenspiel verstreuten bestimmungen ergibt mu wahrung urkundeneinheit zusammengehrigkeit schriftstcke geeigneter weise zweifelsfrei kenntlich gemacht senatsurteil bghz aao voraussetzungen fr einhaltung schriftform festgestellt worden fr revisionsinstanz davon auszugehen mietvertrag jahren damals geltenden gesetzlichen regelung bgb haltung gesetzlichen kndigungsfrist schlu ersten jahres gekndigt konnte kndigung schlssiges verhalten erfolgen zweifelsfrei ergibt partei mietverhltnis beenden mchte wolf eckert ball handbuch gewerblichen miet pacht leasingrechts aufl rdn berufungsgericht zusammenhang festgestellt beklagte klgern bereits oktober mitgeteilt mietobjekt wegen kndigung vertragshndlervertrages firma citro definitiv beziehen bu unten mitteilung schlssig erklrte kndigung vertrages auszulegen damals geltenden rechtslage kndigung mietverhltnisses schon berlassung mietsache zulssig wolf eckert ball aao rdn erste jahr fr schlu kndigung bgb frhestens zulssig rechnete vollzogenen mietvertrag abschlu vertrags bergabe mietsache bghz senatsurteil dezember xii zr aao mietvertrag datiert mai sperrfrist bgb mai abgelaufen wirksamkeit jahre erklrten kndigung einfhrung neuen mietrechts september bgb einflu januar kraft getretenen abs bgb konnte beklagte mietverhltnis oktober juni kndigen soweit klgern ansprche fr zeit juni zugesprochen worden berufungsurteil deshalb bestand senat lage abschlieend entscheiden abs zpo mangels einhaltung schriftform ordentliche kndigung mietvertrages betracht kommt tatsacheninstanzen weder parteien gericht gesehen worden htte berufungsgericht gesehen htte klgern entsprechenden hinweis zpo geben mssen jedenfalls auszuschlieen klger hinweis lage wren schriftlichen mietvertrag erwhnte anlage vorzulegen darzulegen anlage vertragsschlu vorgelegen mietobjekt hinre ichend genau bezeichnet zusammengehrigkeit anlage schriftlichen mietvertrag zweifelsfrei kenntlich gemacht worden sache mu berufungsgericht zurckverwiesen parteien gelegenheit hierzu vorzutragen berufungsgericht anschlieend notwendigen feststellungen nachholen vgl mnchkommzpo wenzel aufl rdn blumenrhr gerber we ber monecke fuchs ahlt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenate freiburg september kosten magabe zurckgewiesen monatliche ausgleichsbetrag bezogen november beschwerdewert grnde parteien juli geheiratet scheidungsantrag ehemannes antragsteller geboren mrz ehefrau antragsgegnerin geboren april dezember zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich dahin gehend geregelt lasten versorgung antragstellers beim landesamt fr besoldung versorgung baden wrttemberg lbv weiterer be teiligter wege quasisplittings abs bgb versicherungskonto antragsgegnerin bundesversicherungsanstalt fr angestellte bfa weitere beteiligte rentenanwartschaften hhe monatlich november begrndet hiergegen gerichtete beschwerde lbv oberlandesgericht entscheidung dahingehend abgendert monatliche ausgleichsbetrag versorgungstrger ehezeitlichen juli november abs bgb anwartschaften antragstellers beim lbv bercksichtigung absenkung hchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsnderungsgesetzes hhe monatlich dm bfa hhe monatlich dm bezogen november sowie antragsgegnerin bfa hhe monatlich dm bezogen november zusatzversorgungskasse kommunalen versorgungsverbandes baden wrttemberg zvk kvbw hhe dynamisiert januar kraft getretenen zweiten nderung barwert verordnung bgbl dm ausgegangen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsnderungsgesetzes fehlerhaft durchfhrung versorgungsausgleichs angewandt parteien bfa rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde wesentlichen begrndet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember durchgefhrt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden fr berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschrnkt hchstruhegehaltssatz gem beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember bgbl mageblich fassung art abs nr versorgungsnderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlsse november xii zb xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlsse anlage beigefgt senat ausgefhrt fllt versorgungsfall whrend bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag ffentlichrechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag gegebenenfalls spter schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prfung vorbehalten sofern voraussetzungen fr schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschlu november xii zb antragssteller vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafr versorgungsausgleich frheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften fr antragsgegnerin quasisplitting aufgrund herabgesetzten hchstversorgungssatzes begrndet anwartschaften antragsgegnerin gesetzlichen rentenversicherung fr zeit juli juli zustzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert antragsteller versto halbteilungsgrundsatz mehr hlfte tatschlich zustehenden ehezeitbezogenen versorgungsanwartschaften genommen sollten wegen systembedingten unterschiede ergebnis korrekturen erforderlich hinblick gegenwrtigen renten pensionsrechtlichen unsicherheiten abschlieend beurteilt mssen gegebenenfalls abnderung abs nr vahrg vorbehalten bleiben abnderung monatlichen ausgleichsbetrags beruht nunmehr erforderlichen anwendung baden wrttembergischen bemessungsfaktors fr hinsichtlich sonderzuwendung gesetz ber anpassung dienst versorgungsbezgen bund lndern sowie nderung dienstrechtlicher vorschriften september bgbl verbindung artikel gesetzes regelung rechts sonderzuwendung baden wrttemberg oktober gbl anwendung jeweils zeit entscheidung geltenden bemessungsfaktors vgl zuletzt senatsbeschlu september xii zb famrz ff hahne sprick wagenitz weber monecke ahlt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler beschlossen anhrungsrge senatsurteil januar kosten klgerin zurckgewiesen grnde gem zpo statthafte brigen zulssige anhrungsrge klgerin begrndet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivorbringens grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge klgerin einzelnen bezeichneten bergangen gergten vortrag senat vollem umfang bercksichtigt ii unrecht beanstandet klgerin senat htte rechtsstreit werbung berregionalen medien beschrnkt berufungsgericht zurckverweisen mssen klgerin richterlichen hinweis gelegenheit gehabt htte vorinstanzen fr relevant erachteten gesichtspunkt vorzutragen entsprechenden hinweis htte klgerin geltend gemacht zurck verweisung berufungsgericht vorzutragen beweis stellen berregionalen zeitschriften beschrnkung werbung bestimmte wirtschaftsrume ausklammerung bestimmten wirtschaftsrumen beilagenwerbung normalen anzeigenwerbung technisch mglich keineswegs unblich nennenswerten wirtschaftlichen mehraufwand fr werbenden verbunden sei zurckverweisung sache berufungsgericht klgerin richterlichen hinweis gelegenheit geben werbung bundesweit vertriebenen medien deren beschrnkter verbreitung vorzutragen bestand anlass knnen grundsatz vertrauensschutzes fairen verfahrens gebieten berufungsurteil aufzuheben partei gelegenheit geben gesichtspunkt vorzutragen abs zpo gebotener hinweis unterblieben vgl bgh urteil mrz zr bghz rn modulgerst ii urteil november zr grur rn wrp rechtsberatung lebensmittelchemiker davon streitfall rede berufungsgericht angenommen beklagte interesse bundesweiten prsentation unternehmens wahl ausgestaltung marketingkonzepts recht gezogenen grenzen frei annahme berufungsgerichts senat entscheidung zugrunde gelegt klgerin gegenrge angegriffen erforderlich klgerin rechnen senat sache entscheidet ungeachtet frage klgerin gegenrge annahme interesses beklagten bundesweiten werbung wenden bestand schon deshalb anlass fr zurckverweisung sache berufungsgericht frage beklagte schtzenswertes interesse bundesweiten werbung grundstzen rechts gleichnamigen zentralen fragen gehrte denen parteien erst richterlichen hinweis vortragen mussten entsprechend beklagte tatsacheninstanzen verfahren fr anspruch genommen unternehmenskennzeichen berregional werben drfen anbetracht bedurfte hinweises klgerin fehlenden interesse beklagten bundesweiten werbung vorzutragen klgerin macht geltend mglichkeit beschrnkung berregionaler werbung nielsen gebieten mehrfach vorgetragen senat vortrag kenntnis genommen vorbringen jedoch fr entscheidungserheblich erachtet senat angenommen sei dafr ersichtlich beschrnkung werbung bundesweit vertriebenen medien wirtschaftsraum beklagte ttig sei vertretbarem aufwand einschrnkungen wirkung werbung mglich sei steht vorbringen klgerin entgegen vortrag beklagte soweit mglich werbung wirtschaftsraum nord vermeidet klgerin fr gnstiges ableiten beklagte berufungserwiderung april auszugsweise wiedergegebenen schriftsatz februar verfahren landgerichts hamburg aktenzeichen eingerumt berregionale werbung sei welt sonntag herausnahme vertriebsgebiets nielsen mglich auszgen schriftsatzes beklagten anhrungsrge bezug genommenen vortrag klgerin ergibt allenfalls beschrnkung regionalteilen printmedien ausgeschlossen klgerin dargelegt beklagten rumliche beschrnkung bundesweiter werbung zumutbar kommt darauf klgerin bercksichtigung umstands zusammenhang vermisst iii klgerin macht geltend senat zusammenhang ausma verwechslungsgefahr kennzeichen parteien gefahr irrefhrung verbraucher trotz hinweistexte beklagten auswirkungen werbekampagnen entscheidungserheblichem vortrag klgerin befasst senat gutachten gmbh juli gegebenen be grndung unbercksichtigt lassen drfen rge folgt verletzung rechtlichen gehrs steht zusammenhang frage werbung beklagten angebrachte aufklrende text anforderungen gengt unzutreffenden verkehrsverstndnis ausreichendem mae entgegenzuwirken reicht senatsrechtsprechung recht gleichnamigen verwechslungsgefahr hinnehmbares ma verringert zusammenhang senat klgerin angefhrte gutachten gmbh bercksichtigt geeignet angesehen sinne klgerin schlussfolgerung gelangen aufklrenden hinweise beklagten seien grundstzen rechts gleichnamigen unzureichend klgerin rgt senat revisionsschriftsatz oktober weiteren antrag einholung sachverstndigengutachtens beweis gestellten vortrag verbraucherwahrnehmung unbercksichtigt gelassen trifft mageblich fr frage aufklrenden hinweise ausreichten wahrnehmung fraglichen anzeigen normal informierten angemessen aufmerksamen verstndigen durchschnittsverbraucher vgl eugh urteil oktober slg grur rn thomson life bgh urteil mrz zr grur rn wrp amarula marulablu beurteilung sichtweise durchschnittsverbrauchers bedarf regelfall vorliegend einholung meinungsforschungsgutachtens vielmehr grundstzlich sache befasste richter verkehrsauffassung anzeige allgemeine publikum richtet beurteilen antrge einholung sachverstndigengutachtens gericht gebunden entscheidungspraxis steht einklang urteilen gerichtshofs europischen union vgl eugh urteil juli slg grur int rn gut springenheide tusky urteil september slg grur rn american bud ii gefestigte rechtsprechung senats geklrt vgl bgh urteil oktober zr bghz marktfhrerschaft urteil september zr grur rn wrp quersubventionierung laborgemeinschaften ii urteil september zr bghz rn biomineralwasser vorliegend ausnahmefall gegeben beurteilen klgerin aufgezeigt weiterhin frage aufklrenden hinweise ausreichen rechtlichen erwgungen grundstzen rechts gleichnamigen verknpft kennzeichenrechtliche gleichgewichtslage parteien wirtschaftlichen bettigung umfang kennzeichenrechtliche ansprche namensgleichen geltend knnen beschrnkungen unterworfen parteien verhltnis dritten hinnehmen mssen vgl bgh urteil mrz zr grur rn wrp peek cloppenburg urteil april zr grur rn ff wrp peek cloppenburg ii bornkamm pokrant koch bscher lffler vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers januar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund september strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten erwerbs betubungsmitteln fnf fllen davon zwei fllen tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge einbeziehung strafe urteil amtsgerichts gelsenkirchen buer oktober gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt dagegen wendet revision rge verletzung materiellen rechts rechtsmittel strafausspruch erfolg brigen berprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben landgericht strafzumessung ausdrcklich erschwerend bercksichtigt angeklagte taten bewhrung urteil amtsgerichts gelsenkirchen buer oktober gestanden dabei bersehen abgeurteilten taten schon erlass urteils begangen worden dementsprechend landgericht freiheitsstrafe sechs monaten urteil nachtrgliche gesamtfreiheitsstrafe gebildet senat ausschlieen tatrichter rechtsfehler mildere strafen verhngt htte vermag entgegen antrag generalbundesanwalts beurteilen verhngten rechtsfolgen jedenfalls angemessen abs satz stpo verfassungskonformer auslegung erforderlichen voraussetzungen fr entscheidung revisionsgerichts vorschrift vgl bverfg nstz liegen vorbringen verteidigers schriftsatz januar feststellungen rechtsfehler betroffen knnen bestehen bleiben neue tatrichter ergnzende feststellungen treffen soweit bisherigen widerspruch stehen ernemann roggenbuck mutzbauer cierniak bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str str juni strafsache wegen nachtrglicher anordnung unterbringung sicherungsverwahrung strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen groen senat fr strafsachen gem abs gvg folgende rechtsfrage entscheidung vorgelegt steht anordnung nachtrglichen sicherungsverwahrung abs stgb entgegen betroffene erklrung erledigung unterbringung psychiatrischen krankenhaus abs stgb freiheitsstrafe verben zugleich unterbringung erkannt worden grnde beim strafsenat zwei durchfhrung verfahrens gvg verbundene revisionsverfahren anhngig denen revisionsfhrenden angeklagten gem abs stgb nachtrglich unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet worden beiden fllen angeklagten zeitpunkt erklrung erledigung unterbringung psychiatrischem krankenhaus abs stgb rest freiheitsstrafen verben zugleich unterbringung stgb erkannt worden angeklagte verfahren str freiheitsstrafe drei monaten tagen angeklagte jahr sechs monaten verfahren str senat beabsichtigt beide rechtsmittel unbegrndet verwerfen hieran sieht jedoch urteil strafsenats august str njw gehindert entscheidung strafsenat bezugnahme gesetzesmaterialien ansicht vertreten nachtrgliche anordnung unterbringung sicherungsverwahrung abs stgb regelmig betracht kommt angeklagte zeitpunkt erledigungsentscheidung abs stgb freiheitsstrafe verben zugleich unterbringung erkannt worden allerdings offen gelassen gilt erledigungsentscheidung fr kurze zeit freiheitsstrafe vollstrecken wre senat vermag auffassung anzuschlieen grundstzlich bestreben teilt vorschriften ber nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung wegen schwerwiegenden eingriffs freiheitsrechte betroffenen restriktiv auszulegen ansicht strafsenat vorgenommene auslegung gesetzeswortlaut sttze findet fr angefhrten gesetzesmaterialien unklar auffassung senats fhrt zudem strafsenat vorgenommene einschrnkung anwendungsbereichs abs stgb insbesondere blick diejenigen tter schuld stgb gehandelt daher freiheitsstrafe verhngt worden wertungswidersprchen schlielich knnte frage abs stgb enger gefassten abstze stgb anwendbar bloen zuflligkeiten vollstreckungsverfahrens abhngen hinsichtlich weiteren einzelheiten bezglich gegenstandes ablaufes beiden betroffenen revisionsverfahren darstellung anfragebeschluss senats februar nstz anm ullenbruch bezug genommen vorgenannten beschluss senat strafsenat bundesgerichtshofs angefragt entgegenstehenden entscheidung august festhlt brigen strafsenaten beabsichtigten entscheidung dortige rechtsprechung entgegensteht gegebenenfalls festgehalten strafsenat beschluss april ausgesprochen bisherigen rechtsprechung festhlt brigen strafsenate bundesgerichtshofs mitgeteilt dortige rechtsprechung beabsichtigten entscheidung entgegensteht ii senat legt streitige rechtsfrage groen senat fr strafsachen entscheidung abs gvg auffassung grundstzlicher bedeutung vorlage sowohl grnden divergenz rechtsprechung strafsenats abs gvg erfolgt begrndung vorlage nimmt senat ausfhrungen anfragebeschluss februar bezug lediglich antwortbeschluss strafsenats april angesprochenen zustzlichen gesichtspunkten ergnzend folgendes angemerkt wortlaut abs nr stgb wonach rahmen gefhrlichkeitsprognose ergnzend entwicklung verurteilten whrend vollzugs maregel heranzuziehen vgl rdn antwortbeschlusses lsst fr auffassung strafsenats herleiten genannte bestimmung verlangt fr gefhrlichkeitsprognose gesamtwrdigung betroffenen hervorhebung senat zeitpunkt entscheidung hierzu zhlt naturgem entwicklung vorausgegangenen strafvollzug niemand etwa frage stellen vollstndigen vorwegvollzug freiheitsstrafe abs stgb whrend vollzugs freiheitsstrafe erfolgte entwicklung verurteilten prognose abs nr stgb einzustellen gesichtspunkt ausdrcklich gesetzeswortlaut aufgenommen worden etwa whrend vollzugs maregel sowie whrend etwaigen strafvollzugs lsst rckschlsse bestimmten gesetzgeberischen willen zeigt gerade blick entsprechenden regelungen abs stgb denen nunmehr umgekehrt ausschlielich entwicklung verurteilten whrend strafvollzuges angesprochen hieraus bisher schluss einengung beurteilungsgrundlage gar anwendungsbereichs bestimmungen gezogen worden strafsenat herangezogene passage stellungnahme bundesrats april brdrucks beschluss entwurf gesetzes einfhrung nachtrglichen sicherungsverwahrung vgl rdn antwortbeschlusses fhrt auffassung senats ebenfalls bundesrat lediglich nher spezifizieren darauf hingewiesen vieles zuflligkeiten vollstreckungsverlaufs abhinge brigen reihe fragen bezeichnet auffassung eingehender errterung bedrften antwort bundesregierung hierauf hinweis erschpft begrndung fr stellungnahme bundesrats aufgeworfenen fragen basis vorgeschlagenen vorschrift nebst begrndung schlssig beantworten lassen btdrucks pauschalen bemerkung wohl kaum entnommen gesetzgeber bewusst hingenommen anwendbarkeit abs stgb senat anfragebeschluss aufgezeigten zuflligkeiten vollstreckungsverfahrens abhngig offen bleibt weiterhin verfahren entscheidung ber erledigung fr kurze zeit umstnden fr wenige tage freiheitsstrafe vollstrecken hinweis fragmentarische natur strafrechts erscheint wenig hilfreich lckenhaftigkeit folge gesetzesauslegung wortlaut norm niederschlag gefunden ultima ratio charakter nachtrglichen sicherungsverwahrung fhrt vermag erklren warum zwei gleichermaen gefhrlichen strafttern strafe maregel voll verbt abs stgb untergebracht wohingegen monate gegebenenfalls wenige tage freiheitsstrafe vollstrecken anschluss unmittelbar freiheit gelangt soweit strafsenat ausnahmen fr denkbar hlt erledigungsentscheidung fr kurze zeit freiheitsstrafe vollstrecken wre verweist senat darauf grenzen richterlicher rechtsschpfung berschritten wrden bundesgerichtshof zeitspanne anhalt gesetz willkrlich weniger sechs monate drei monate monat festlegen tepperwien maatz solin stojanovi kuckein ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mai boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein thrspkvo abs satz gmbhg abs verwaltungsratssitzung thringischen sparkasse ber fristlose kndigung mitglieds vorstandes beschlu gefat wirksam mitteilung tagesordnungspunktes vorstandsangelegenheiten einberufen anschlu urt november ii zr njw derart fehlerhaft einberufenen sitzung gefater beschlu nichtig bgh urteil mai ii zr olg jena lg gera ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr rhricht richter dr hesselberger prof dr goette dr kurzwelly kraemer fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena januar aufgehoben berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts gera juli folgt abgendert festgestellt dienstvertrag klgers beklagten mrz fristlosen kndigungen juni dezember beendet wurde widerklage abgewiesen kosten rechtsstreits beklagte tragen rechts wegen tatbestand beklagte sparkasse fusion sparkasse sparkasse gr hervorgegangen klger fusion vorstandsvorsitzender letztgenannten kreditinstituts fusion bekleidete beklagten mrz amt stellvertretenden vorstandsvorsitzenden fnf jahre abgeschlossenen dienstvertrag mrz beklagte dienstverhltnis wichtigem grund kndigen klger versorgungsversprechen erteilt worden vordienstzeiten seit august ruhegehaltsfhig einbezieht versorgung gekrzt dienstverhltnis seitens beklagten gekndigt klger wichtigen grund vorstzlich grob fahrlssig herbeigefhrt grober fahrlssigkeit krzung zulssig beklagten erheblicher vermgensschaden zugefgt worden darf uerstenfalls hlfte versorgungsansprche erfassen vertrages steht klger dienstwagen oberklasse kostenfrei fr private zwecke nutzen darf wobei hieraus ergebende geldwerte vorteil versteuern fusionsvertrag bestimmt ersten wahlperiode verwaltungsrates beschlsse zweidrittel mehrheit gefat sollen dadurch grundlegende interessen beider gewhrtrger berhrt dementsprechend ordnet geschftsordnung verwaltungsrates verwaltungsrat fllen zweidrittel mehrheit beschliet ber inhalt tragweite regelungen ber frage besetzung vorstandes grundlegenden interessen gewhrtrger gehrt streiten parteien sitzung verwaltungsrates beklagten juni tagesordnung vorstandsangelegenheiten eingeladen worden wurde stimmen beschlossen klger vorstandsamt abzuberufen geschlossenen dienstvertrag fristlos kndigen anschlu sitzung klger juni siebenseitige kndigungsschreiben ausgehndigt worden whrend abberufung gerichtlich angegriffen geltend gemacht fristlose kndigung sei formellen materiellen grnden unwirksam entsprechende feststellung angetragen whrend rechtsstreits verwaltungsrat wiederum einberufen tagesordnung vorstandsangelegenheiten dezember abermals fristlose kndigung anstellungsverhltnisses klgers beschlossen gegenber ausgesprochene kndigung wendet klger zudem hilfsweise feststellung beantragt volle versorgung zusteht beklagte klger zunchst vergeblich herausgabe dienstwagens klgers verlangt sodann widerklage erhoben nachdem klger whrend rechtsstreits fahrzeug zurckgegeben hauptsache einseitig fr erledigt erklrt landgericht klage abgewiesen feststellung erledigung widerklage ausgesprochen berufungsgericht zurckweisung weitergehenden rechtsmittels berufung klgers insoweit entsprochen festgestellt klger stehe seit dezember hlfte zugesagten versorgung ses urteil beide parteien revision eingelegt senat lediglich rechtsmittel klgers entscheidung angenommen entscheidungsgrnde revision klgers begrndet juni dezember ausgesprochenen fristlosen kndigungen dienstvertrages klgers unwirksam dienstverhltnis beendet dementsprechend klger herausgabe dienstwagens verpflichtet antrag beklagten erledigung widerklage geltend gemachten herausgabeanspruchs festzustellen unbegrndet angefochtene urteil leidet verschiedenen rechtsfehlern verfahrensrechtlicher art materiellrechtlichen beurteilung senat ebensowenig gentigt smtlich einzugehen fr ausgang rechtsstreits darauf ankommt berufungsgericht entscheidung versorgung klgers verkannt altersruhegeld hinterbliebenen invalidittsversorgung betravg unverfallbar geworden klger deswegen aberkannt konnten vgl sen urt mai ii zr beide kndigungserklrungen bereits formellen grnden unwirksam tragenden beschlsse verwaltungsrates nichtig einladung beiden sitzungen tagesordnung vorstandsangelegenheiten entsprach anforderungen nr geschftsordnung verwaltungsrats beklagten vorschrift ordnet bereinstimmung abs spkg bezugnahme regelung seinerzeitigen entwurf abs thrspkvo abs satz thrspkvo juli gvbl ff mitteilung tagesordnung einzuladen inhaltsgleiche regelungen finden abs gmbhg fr senat entschieden urt november ii zr njw reiche gmbhg bermittelnden tagesordnung mitgeteilt bestimmter geschftsfhrer abberufen whrend angabe grnde erforderlich sei zutreffend schrifttum dahin verstanden mitteilung geschftsfhrerangelegenheiten hinreichend bestimmt zweck vorschrift beschlufassung beteiligten sachgerechte vorbereitung teilnahme aussprache ermglichen berraschung berrumpelung schtzen gerecht scholz schmidt gmbhg aufl rdn eingeh nw hachenburg hffer gmbhg aufl rdn lutter hommelhoff gmbhg aufl rdn roth altmeppen gmbhg aufl rdn baumbach hueck zllner gmbhg aufl rdn thelen gmbhr gesichtspunkte beanspruchen geltung fr einberufung sitzung verwaltungsrates sparkasse deren oberstes organ aufsichtsorgan abs thrspkg hnliche aufgaben wahrzunehmen gesellschafterversammlung gmbh geht ebenfalls darum beteiligten sachgerecht beschlugegenstand vorbereiten ordnungsgem abstimmung teilnehmen knnen allein verantwortungsvollen aufgabe auftrge weisungen gebundene freien rcksicht gesetzliche regelungen ffentliche wohl aufgaben sparkassen bestimmten berzeugung handelnde organmitglieder gerecht knnen erfordernis trgt neben einberufungsfrist rechtzeitigen mitteilung beschlugegenstnde abs satz zwischenzeitlich erlassenen thrspkvo rechnung erweiterung einladung festgelegten tagesordnung dringlichkeit aufgrund qualifizierter mehrheit gefaten beschlusses zulssig ber jeweils vorstandsangelegenheiten angekndigte fristlose kndigung dienstvertrages klgers durfte danach beschlu gefat jedenfalls gr gewhrtrger entsandten verwaltungsratsmitglieder deutlich gemacht vorgehen mehrheit einverstanden einberufungsmangel geheilt spter negativ votierend abstimmung ber ordnungsgem angekndigten beschlugegenstand beteiligt gr vertreter standpunkt vorstandsfragen verwaltungsrat zweidrittelmehrheit befinden durfte wahren wollten gezwungen weise abstimmung beteiligen mglichkeit erhalten verletzung rechte fusionsvertrag verwaltungsgerichtlichen verfahren feststellen lassen rhricht goette ribgh dr hesselberger wegen urlaubs unterschriftsleistung verhindert rhricht kurzwelly kraemer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr schaffert dr koch beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat dezember gem abs zpo aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen grnde beklagte macht recht entscheidungserhebliche verletzung anspruchs rechtliches gehr art abs gg geltend parteien streiten darber beklagte rahmen werbeaktion werbeslogan simply the best gesichtspunkt unzulssigen alleinstellungswerbung irrefhrend geworben landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung zurckgewiesen revision zugelassen olg hamburg olg rep nichtzulassungsbeschwerde wendet recht dagegen berufungsgericht berufungsverhandlung november vorgelegten testbericht stiftung warentest verletzung verfahrensgrundrechts beklagten art abs gg rechtliches gehr gem abs nr zpo versptet deshalb mehr bercksichtigungsfhig angesehen vorlage testberichts schon deshalb sinne genannten vorschrift versptet bericht erst juni verffentlicht worden bereits grund mitte abgeschlossenen verfahren erster instanz htte geltend gemacht knnen berufungsgericht vorlage testberichts grund versptet htte zurckweisen knnen schon deshalb dahinstehen gericht dafr angegebenen grund rechtfertigende zurckweisung begrndung aufrechterhalten vgl bgh urt xii zr njwrr bghz tz berufungsgericht nichtbercksichtigung vorgelegten testberichts allerdings begrnden versucht bericht substantiierten vortrag ersetzen vermge steht jedoch entgegen testbericht rasierer beklagten gesamtbewertung gut weiteres erkennbar deutlich testsieger rasierer klgerin ausweist insbesondere wegen erheblich schlechteren abschneidens handhabung insgesamt gut bewertet wurde nichtbercksichtigung test stiftung warentest durchgefhrt juni verffentlicht zeitpunkt fr beklagte form testberichts neu entstandenen beweismittels lsst ferner berufungsgericht weiteren angestellten erwgung rechtfertigen beklagte bereits zeitpunkt werbeaktion jahr anhaltspunkte dafr mssen tatschliche grundlage alleinstellungsbehauptung sttzen knnen htte entsprechende umstnde deshalb rechtzeitig rechtsstreit einfhren mssen bestimmung zpo regelt allein zurckweisung angriffs verteidigungsmitteln bereits whrend rechtsstreits erster instanz bestanden entweder ausgeschlossen worden abs infolge fehlers gerichts verletzung partei obliegenden prozessfrderungspflicht bercksichtigt vorgebracht worden abs vgl thomas putzo reichold zpo aufl rdn hinblick erhebliche beschwer fr sumige partei verbietet ausdehnende auslegung bestimmung vgl bghz tz dementsprechend knnen schluss mndlichen verhandlung erster instanz neu entstandenen angriffs verteidigungsmittel abs zpo ergebenden beschrnkungen jederzeit berufungsverfahren eingefhrt vgl bgh urt vii zr njw rr bghz tz zller heler aao rdn bornkamm pokrant schaffert bscher koch vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz april verfahren wegen verleihung fachanwaltsbezeichnung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richter dr frellesen dr schmidt rntsch richterin roggenbuck sowie rechtsanwlte prof dr ster dr martini prof dr quaas mndlicher verhandlung april beschlossen sofortige beschwerde antragstellerin beschluss senats niederschsischen anwaltsgerichtshofs februar zurckgewiesen antragstellerin kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde februar rechtsanwaltschaft zugelassene antragstellerin beantragte april antragsgegnerin fhrung bezeichnung fachanwltin fr strafrecht gestatten fgte antrag nachweis besonderen theoretischen kenntnisse strafrecht zertifikate deutschen anwaltsakademie nachweis besonderen praktischen erfahrungen legte antragstellerin fallliste eintragungen allerdings innerhalb letzten drei jahre antragstellung bearbeitet worden begrndung fristberschreitung berief antragstellerin darauf zeit mai dezember februar november wegen geburt beiden shne mutterschutz elternzeit befunden fallliste ergnzte antragstellerin januar aktuelle flle jahr antragsgegnerin lehnte antrag bescheid november wegen ungengenden nachweises praktischer fhigkeiten ab bercksichtigte elternzeit februar november regelzeit neun monate monate verlngerte dabei fallbearbeitungen whrend elternzeit zhlte bercksichtigung elternzeit jahr schied verlngerten regelzeitraum fao fiel danach mageblichen zeitraum juli april antragstellerin flle selbststndig bearbeitet hauptverhandlungstagen schffengericht bergeordneten gericht teilgenommen alternativ prfte antragsgegnerin situation fr antragstellerin antragsdatum januar gnstiger darstellen wrde verneinte flle mehr bercksichtigungsfhig wren durchfhrung fachgesprchs lehnte antragsgegnerin angesichts groen diskrepanz erforderlichen fallzahl ab anwaltsgerichtshof hiergegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen dagegen wendet antragstellerin zugelassenen sofortigen beschwerde ii abs satz brao statthafte zulssige rechtsmittel unbegrndet zurckweisung antrags verleihung befugnis fhrung beantragten fachanwaltsbezeichnung fachanwltin fr strafrecht antragsgegnerin rechtmig verletzt antragstellerin rechten erfllt voraussetzungen fr verleihung fachanwaltsbezeichnung verleihung befugnis fhrung fachanwaltsbezeichnung fachanwalt fr strafrecht setzt abs abs nr buchstabe brao satz abs satz buchstabe fao voraus antragsteller innerhalb letzten drei jahre antragstellung strafrechtsflle persnlich weisungsfrei bearbeitet hauptverhandlungstagen schffengericht bergeordneten gericht teilgenommen antragstellerin erfordernis erfllt rumt auffassung wegen betreuung beiden shne denen jngere schwer herzkrank notwendig gewordene reduzierung berufsttigkeit halbtagsttigkeit erforderlichen fallzahlen hauptverhandlungstage fristgem htte erbringen knnen starre frist verstoe art gg msse zumindest gelegenheit gegeben rahmen fachgesprchs unvollstndigen nachweis praktischer fhigkeiten ergnzen folgt senat regelung fao verstt gebotenen verfassungskonformen auslegung grundgesetz insbesondere gleichheitsgrundsatz art gg art garantierten schutz ehe familie verlngerung dreijah resfrist antragsgegnerin trgt verfassungsmigen anforderungen rechnung art abs gg bietet schutz faktischen benachteiligungen verfassungsnorm zielt angleichung lebensverhltnisse frauen mnnern vgl bverfge bverfge anfgung satz art abs gg ausdrcklich klargestellt worden gleichberechtigungsgebot gesellschaftliche wirklichkeit erstreckt vgl bverfge bereich durchsetzung gleichberechtigung regelungen gehindert geschlechtsneutral formuliert ergebnis aufgrund natrlicher unterschiede gesellschaftlichen bedingungen berwiegend frauen betreffen vgl bverfge demnach entscheidend ungleichbehandlung unmittelbar ausdrcklich geschlecht anknpft ber unmittelbare ungleichbehandlung hinaus erlangen fr art abs gg unterschiedlichen auswirkungen regelung fr frauen mnner ebenfalls bedeutung trotz anstiegs zahl berufsttiger frauen bernehmen allgemeinen immer frauen kindererziehung verzichten grund zumindest vorbergehend ganz teilweise berufsttigkeit festhalten berkommenen aufgabenverteilung geschlechtern dadurch befrdert lhne gehlter berufsttiger frauen immer deutlich denen mnnern zurckbleiben mithin fr familie leichter hinzunehmen mutter anstelle vaters einkommen berufsttigkeit verzichtet gibt hinweise dafr situation familien denen elternteil beide elternteile anwaltsberuf nachgehen gesamtgesellschaftlichen bild grundlegend verschieden gegenber rechtsanwlten geringere anteil rechtsanwltinnen selbstndigen berufstrgern geringere durchschnittliche wochenarbeitszeit rechtsanwltinnen vgl fuchsloch schuler harms njw sprechen gegenteil dafr berufsgruppe typischerweise frauen aufgaben kinderbetreuung erziehung bernehmen berufsttige rechtsanwltinnen zugleich betreuung kinder bernehmen wegen zeitlich eingeschrnkten arbeitsmglichkeiten schwerer voraussetzungen fachanwaltsordnung erfllen satz fao unterscheidet vollerwerbsttigen teilzeitbeschftigten rechtsanwlten fr gilt gleichermaen frist drei jahren drei jahren beurteilungszeit verhltnis anzahl geforderten flle fr halbtags ttige ausreichend bemessen entsprechend absichten satzungsversammlung zulassungsschranke leichter berwindbar krzeren zeitraum vgl senatsbeschluss april anwz brak mitt feuerich weyland brao aufl fao rdn gengt zudem teil fallbearbeitung dreijahreszeitraum fllt fall innerhalb fraglichen zeitraums abgeschlossen senatsbeschluss mrz anwz njw tz fristsetzung dient interessen rechtsuchenden publikums darauf verlassen knnen fachanwalt praktischen erfahrungen hhe zeit befindet vgl senatsbeschluss april aao feuerich weyland aao angesichts senat beschluss april aao erfordernis nachzuweisenden besonderen praktischen erfahrungen innerhalb letzten drei jahre antragstellung gesammelt mssen hherrangigem recht vereinbar angesehen gilt hinsichtlich besonderen belange schutzwrdigkeit anwaltsberuf ttigen eltern konkreten fall antragsgegnerin artikeln abs abs gg gebotene kompensation verlngerung beurteilungszeitraums neun monate denen antragstellerin mutterschutz bzw elternzeit befand rechnung getragen ganter frellesen ster schmidt rntsch martini roggenbuck quaas vorinstanz agh celle entscheidung agh ii'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln oktober zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgelehnt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen gemeinschaftlicher einfuhr tateinheit handel betubungsmitteln geringer menge tateinheit erwerb betubungsmitteln fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt geldbetrag fr verfallen erklrt betubungsmittel betubungsmittelutensilien eingezogen dagegen wendet revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts gergt rechtsmittel erfolg soweit maregelanordnung abgelehnt wurde brigen offensichtlich unbegrndet abs stpo geklagte soweit betubungsmittel eigenverbrauch erworben wegen besitzes wegen erwerbs verurteilt worden beschwert ablehnung unterbringungsanordnung begegnet durchgreifenden bedenken landgericht recht hang angeklagten berauschende mittel kokain berma nehmen bejaht feststellungen begann angeklagte bereits frheren jahren intensiv kokain konsumiert deswegen verurteilt worden ab erneut zunchst gelegentlichem kokaingenu ab tgliche dosen steigerte kokainabhngigkeit verminderten schuldfhigkeit begehung taten gefhrt steht annahme hanges entgegen dagegen erwgungen denen landgericht zusammenhang kokainabhngigkeit straftaten angeklagten abgelehnt rechtsfehlerfrei hierzu sachverstndig beraten ausgefhrt angeklagten verwirklichten taten weitestgehend narzitischen persnlichkeitsstrung dissozialen entwicklung begleitet beruhe seien deshalb hang einnahme berauschender mittel zurckzufhren dabei setzt landgericht auseinander angeklagte eingefhrten rauschgift jeweils heroin kokain mengen zwei drittel kokains fr eigenverbrauch abzweigte danach liegt hand betubungsmittelstraftaten angeklagten ber sonstigen einnahmequellen verfgte finanzierung drogenkonsums dienten kokainabhngigkeit fr begehung straftaten jedenfalls miturschlich auer hang weitere persnlichkeitsmngel disposition fr begehung straftaten begrnden steht erforderlichen symptomatischen zusammenhang entgegen bghr stgb zusammenhang symptomatischer frage maregelanordnung bedarf daher neuer verhandlung entscheidung strafausspruch bestehen bleiben auszuschlieen tatrichter anordnung unterbringung niedrigere strafe verhngt htte jhnke niemller bode detter otten'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet oktober preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brao abs nr bgb anwalt zuvor notar gmbh gesellschaftsvertrag beurkundete darf gesellschafter abwehr einzahlung stammeinlage gerichteten anspruchs vertreten versto abs nr brao fhrt nichtigkeit anwaltsvertrages bgh urteil oktober ix zr lg bielefeld ag halle westf ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts bielefeld januar kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger rechtsanwalt notar beurkundete gesellschaftsvertrag rd gmbh de ren gesellschafter beklagte ber vermgen gesellschaft wurde spter insolvenzverfahren erffnet schreiben juli verlangte insolvenzverwalter beklagten stammeinlage betrag entrichten zeitpunkt eintragung gesellschaft handelsregister betrag offen gestanden vorbringen klgers beauftragte beklagte abwehr zahlungsanspruches klger nimmt beklagten zahlung anwaltshonorars anspruch amtsgericht klage stattgegeben landgericht nichtigkeit anwaltsvertrages angenommen klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger klageantrag entscheidungsgrnde revision klgers erfolg berufungsgericht ausgefhrt gem abs nr zpo bindenden feststellungen amtsgerichts sei parteien anwaltsvertrag zustande gekommen danach sei klger abwehr insolvenzverwalter beklagten geltend gemachten zahlungsansprche hinsichtlich stammeinlage betraut vertrag sei jedoch wegen unzulssigen vorbefassung abs nr brao gem bgb nichtig klger sei notar bereits gleichen rechtssache ttig geworden ttigwerden klgers beurkundung gesellschaftsvertrages beratung beklagten hinsichtlich abwehr insolvenzverwalter erhobenen zahlungsanspruches stelle ttigwerden rechtssache dar magebend fr beurteilung sei sachlich rechtliche inhalt anvertrauten interessen natrlicher betrachtungsweise innerlich zusammengehriges einheitliches lebensverhltnis zurckzufhren sei zeitliche abstand beurkundung beratung sei unerheblich entscheidend sei insolvenzverwalter geltend gemachten zahlungsanspruch klger beurkundete gesellschaftsvertrag zugrunde liege forderung ergebe gesetzlichen regelung abs nr gmbhg verweise hhe zahlenden stammeinlage angehe gesellschaftsvertrag zahlungsbegehren knne gesetzliche anspruchsgrundlagen gesttzt ansprche geschftsfhrung auftrag kmen betracht erbrachten dienste gesetzwidrigen ttigkeit bestanden htten klger umstnden fr erforderlich halten drfen anspruch wertersatz abs satz abs bgb stehe satz bgb entgegen klger zumindest leichtfertig einsicht gesetzwidrige ttigkeit fr beklagten verschlossen ii ausfhrungen halten rechtlicher prfung stand geltend gemachte zahlungsanspruch insgesamt unbegrndet recht berufungsgericht davon ausgegangen klger gem abs nr brao fr beklagten ttig durfte deshalb anwaltsvertrag bgb nichtig gesetzliche ansprche abs satz abs bgb stehen klger abs nr brao darf rechtsanwalt ttig rechtssache bereits notar gehandelt regelung vertrauen rechtspflege geschtzt personen verschiedenen seiten fr unterschiedliche interessen ttig dient gefahr interessenkollisionen einzudmmen entwurfs begrndung bundesregierung bt drucks begriff rechtssache sinne abs nr brao hchstrichterlichen rechtsprechung stgb verstehen umfasst rechtsangelegenheiten denen mehrere zumindest mglicherweise entgegengesetztes rechtliches interesse verfolgende beteiligte vorkommen knnen bgh urt november anwst njw rr vgl ferner bghst bghz abs nr brao feuerich weyland brao aufl rn rn kilian henssler prtting brao aufl rn kleine cosack brao aufl rn ganter ganter hertel wstmann handbuch notarhaftung aufl rn ff lk gillmeister stgb aufl rn magebend dabei sachlich rechtliche inhalt anvertrauten interessen anvertraute materielle rechtsverhltnis natrlicher betrachtungsweise innerlich zusammengehriges einheitliches lebensverhltnis zurckzufhren vgl bghst feuerich weyland brao aao rn rn rechtsprechung begriff rechtssache stgb anerkannt lngerer zeitablauf einheitlichkeit lebensverhltnisses aufzuhe ben vermag bghst feuerich weyland brao aao rn kilian henssler prtting aao rn rn gleiches gilt fr wechsel beteiligten personen bghst feuerich weyland aao kilian henssler prtting aao grundstzen beziehen beurkundung gesellschaftsvertrages hinsichtlich spter insolvenz geratenen gesellschaft geltendmachung zahlungsanspruchs wegen unvollstndiger stammeinlage rechtssache rede stehende zahlungsanspruch gesellschaftsvertrag losgelst betrachtet hierin grundlage bestimmungen gmbh gesetzes hierzu ergangenen hchstrichterlichen rechtsprechung etwa insolvenzverwalter herangezogenen entscheidung bghz betreffen modalitten erfllung gesellschaftsvertrag verankerten einlagepflicht unmittelbare verknpfung forderung gesellschaftsvertrag gerade deutlich hhe art stammeinlage geht ausschlielich gesellschaftsvertrag bercksichtigung mindestbetrge gmbhg bestimmt daher bilden ansprche einzahlung stammeinlage beurkundung gesellschaftsvertrages innerlich zusammengehrendes einheitliches lebensverhltnis ebenso besteht ttigkeit notars gesellschaftsvertrag beurkundet anwaltlich untersttzten abwehr anspruchs wegen nichterbringung stammeinlage enger zusammenhang vermittelt verpflichtung urkundsnotars beurkundung darauf hinzuweisen ordnungsgeme kapitalaufbringung setze voraus stammeinlage zeitpunkt eintragung gesellschaft handelsregister vorhanden sei sog unversehrtheitsgrund satz vgl hierzu gehrlein witt gmbh recht praxis aufl kap rn fehle daran ergebe eintragungshindernis abs abs gmbhg bzw falle erfolgten eintragung nachschusspflicht betreffenden gesellschafter grndung gmbh notar beteiligten ber voraussetzungen eintragungsreife belehren ganter aao rn daraus sogar gegensatz interessen urkundsnotars auseinandersetzung ber nachschusspflicht mandatierten anwalts ergeben revision fr beachtlich angesehene umstand insolvenzverwalter beurkundung gesellschaftsvertrages beteiligt mithin mehreren gegenstzliches interesse verfolgenden beteiligten gesprochen knne rechtfertigt beurteilung insolvenzverwalter tritt insolvenzerffnung rechte pflichten schuldners fr masse schuldner zustehenden rechte verfolgen abs inso geltendmachung rede stehenden forderung handelte mithin insolvenzverwalter rahmen bergegangenen vermgensrechtlichen stellung schuldners vgl hk inso kayser aufl rn eigentlicher beteiligtenwechsel scheidet angesichts identitt forderung zugehriger vermgensmasse bergang befugnisse insolvenzverwalter beteiligtenwechsel gesehen hierdurch beurteilung einheitliches lebensverhltnis frage gestellt vgl bghst feuerich weyland brao aao kilian henssler prtting aao entgegen ansicht revision restriktive begrenzung begriffs einheitliches lebensverhltnis erforderlich gerade gegebenen fallgestaltung notariellen vorbefassung gebietet sinn zweck abs nr brao vgl vorstehend ziff ttigkeitsverbot abwehr anspruchs teilweise zahlung stammeinlage erforderlich vertraglichen regelung einlageforderung auseinanderzusetzen anwalt wre veranlasst erstellte vertragsurkunde auszulegen gefahr offenkundigen interessengegensatzes verhindern ziel gesetzlichen regelung vgl abs nr brao ttigkeitsverbot zugleich vertrauen bevlkerung handeln einzelnen organe rechtspflege gestrkt rechtsfolge verstoes ttigkeitsverbot abs nr brao nichtigkeit anwaltsvertrages bgb entspricht ganz berwiegenden ansicht rechtsprechung schrifttum olg hamm njw olg stuttgart mdr feuerich weyland aao rn bormann gaier wolf gcken anwaltliches berufsrecht brao rn kilian henssler prtting aao rn kleine cosack brao aao rn borgmann jungk grams anwaltshaftung aufl kap iii rn mennemeyer fahrendorf mennemeyer terbille haftung rechtsanwalts aufl rn sieg zugehr fischer sieg schlee handbuch anwaltshaftung aufl rn vollkommer greger heinemann anwaltshaftungsrecht aufl rn ganter aao rn senat vergleichbaren regelung abs nr brao bereits bejaht bghz umstand ttigkeitsverbot abs nr brao rechtsanwalt richtet steht rechtsfolge nichtigkeit entgegen mageblich schutzzweck verbots schutz vertrauens rechtspflege eindmmung interessenkollisionen liegt btdrucks aao verbot liefe weitgehend leer anwalt verbotswidrigen ttigkeit anwaltsvergtung beanspruchen knnte vgl bghz aao geltend gemachte zahlungsanspruch lsst gesetzliche anspruchsgrundlagen sttzen zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen nichtigkeit anwaltsvertrages gem bgb vergtungsanspruch recht geschftsfhrung auftrag bgb abgeleitet erbrachten dienste gesetzwidrigen ttigkeit bestanden klger umstnden fr erforderlich halten durfte entspricht gefestigter hchstrichterlicher rechtsprechung vgl bghz bgh urt februar ix zr njw mennemeyer terbille aao rn mennemeyer fn sieg fahrendorf zugehr fischer sieg schlee aao rn hiergegen wendet revision anspruch wertersatz abs satz abs bgb kommt abschluss bgb nichtigen anwaltsvertrags grundstzlich betracht bgh urt februar ix zr wm bghz insoweit abgedruckt wobei hhe anspruchs blichen mangels angemessenen vertragspartner ersparten vergtung richtet bgh urt januar ix zr wm rn sieg zuge hr fischer sieg schlee aao rn hierfr erster linie bestimmungen rechtsanwaltsvergtungsgesetzes heranzuziehen wertersatzanspruch regelung satz bgb entgegenstehen bgh urt februar ix zr aao bghz aao insoweit abgedruckt januar ix zr aao rn anwendung bestimmung setzt voraus leistende vorstzlich verbotswidrig gehandelt bghz steht gleich einsicht verbotswidrige handelns leichtfertig verschlossen bgh urt oktober viii zr njw februar viii zr njw januar ix zr wm rn berufungsgericht rahmen tatrichterlicher wrdigung einzelnen dargelegt klger umstnde gekannt wertung verbots sittenwidrig beeinflussen hieraus konnte abgeleitet klger zumindest leichtfertig einsicht gesetzwidrige ttigkeit fr beklagten verschlossen soweit revisi on bezugnahme entgegengesetzte wrdigung amtsgerichts beurteilung beanstandet revisionsrechtlich geeignet anderweitige bewertung begrnden ganter gehrlein lohmann vill fischer vorinstanzen ag halle westf entscheidung lg bielefeld entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet mrz heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch dr karczewski mndliche verhandlung mrz fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe juni kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte versorgungsanstalt bundes lnder vbl aufgabe angestellten arbeitern beteiligten arbeitgeber ffentlichen dienstes wege privatrechtlicher versicherung zustzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewhren neufassung satzung november banz nr januar beklagte zusatzversorgungssystem rckwirkend dezember umgestellt systemwechsel tarifvertragsparteien ffentlichen dienstes tarifvertrag altersversorgung mrz atv vereinbart wurde frhere versorgungstarifvertrag november versorgungs tv beruhende endgehaltsbezogene gesamtversorgungssystem aufgegeben punktemodell versicherungsmathematischen grundstzen beruhendes betriebsrentensystem ersetzt ii eingefhrten betriebsrentensystem beruht berechnung monatlichen betriebsrente summe beginn betriebsrente erworbenen versorgungspunkte fr zusatzversorgungspflichtige entgelt fr soziale komponenten bonuspunkte ergeben knnen versorgungspunkte umgerechnet wurden systemumstellung erworbenen rentenanwartschaften versicherten beklagte wertmig festgestellt genannte startgutschriften neuen versorgungskonten versicherten bertragen neue satzung beklagten vbls lautet auszugsweise folgt wobei vbls wesentlichen atv bereinstimmt berschussverteilung vbl stellt jhrlich jahresende fr vorangegangene geschftsjahr fest ausma verbleibenden berschssen absatz bonuspunkte vergeben knnen ber zuteilung bonuspunkten entscheidet verwaltungsrat vorschlag verantwortlichen aktuars grundlage fr feststellung entscheidung absatz anerkannten versicherungsmathematischen grundstzen beruhende verantwortlichen aktuar erstellte fiktive versicherungstechnische bilanz ergibt fiktive versicherungstechnische bilanz berschuss berschuss aufwand fr soziale komponenten verwaltungskosten vbl vermindert magabe absatzes verwendet einzelheiten ausfhrungsbestimmungen geregelt rckstellung fr berschussverteilung berschuss entsprechend versicherungstechnischen bilanz ergibt rckstellung fr berschussverteilung eingestellt ber zufhrung verteilungsfhigen berschusses rckstellung fr berschussverteilung entscheidet verwaltungsrat rckstellung dient verbesserung erhhung leistungen insbesondere gewhrung bonuspunkten ber verwendung rckstellung entscheidet verwaltungsrat vorschlag verantwortlichen aktuars ausfhrungsbestimmungen abs satz berschussverteilung verwendung rckstellung fr berschussbeteiligung vergabe bonuspunkten sonstigen erhhung leistungen abs satz hchstens bemessen hierfr ermittelnde zustzliche nettodeckungsrckstellung rckstellung fr berschussverteilung bersteigt vorschlag verantwortlichen aktuars verwendung rckstellung abs satz zudem entstehung berschusses knftige risiken angemessen bercksichtigen iii beklagten pflichtversicherte klger genannte versicherungsnachweise erhalten denen hhe klger insgesamt erworbenen anwartschaft betriebsrente wegen alters einschlielich desjenigen teils anwartschaft ergibt systemumstellung erworben startgutschrift versorgungskonto gutgeschrieben wurde bonuspunkte versiche rungsnachweisen ausgewiesen verwaltungsrat beklagten fr geschftsjahre entschieden versorgungskonto betreffenden abrechnungsverband klger angehrt bonuspunkte zugeteilt klger meint stehe anspruch zuteilung gut schrift bonuspunkten fr genannten geschftsjahre wege stufenklage zpo verlangt auskunft ber beklagten kalender bzw geschftsjahren erzielten berschsse vorlage fiktiven versicherungstechnischen bilanzen amtsgericht auskunftsantrag teilurteil stattge geben berufung beklagten landgericht teilurteil amtsgerichts gendert stufenklage insgesamt abgewiesen revision verfolgt klger ursprngliches begehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht klger erhobene stufenklage recht insgesamt abgewiesen berufungsgericht ausgefhrt klger stehe geltend gemachte auskunftsanspruch ergebe satzungsbestimmungen beklagten weder unmittelbarer entsprechender anwendung folge gesetz regelung zugangs informationen bundes ifg bgbl zudem knne klger erfolg abs versicherungsaufsichtsgesetzes berufen brigen knne begehrte auskunft grundstzen treu glauben gem bgb verlangen hierfr sei erforderlich grunde feststehender leistungsanspruch existiere anspruch klgers bonuspunkte bestehe derzeit zivilrechtliche ansprche bonuspunkte entstnden fr versicherten erst beklagten bonuspunkte zugeteilt bzw versicherungsnachweis ausgewiesen systematische stellung vbls bestimmung ber ausma gewhrung bonuspunkten machten deutlich berechenbarer anspruch einzelnen pflichtversicherten hieraus herleiten lasse genannten regelungen zugehrigen ausfhrungsbestimmungen abs satz vbls bleibe zustndigen gremien beklagten letztlich unbenommen rckstellungen bilden statt bonuspunkte gewhren anspruch berschussbeteiligung knne derzeit vvg jedenfalls grunde ergeben regelung altvertrgen erst ab januar gelte daher fr mageblichen zeitraum anwendbar sei geltend gemachten auskunftsanspruch zugleich angekndigten leistungsbegehren grundlage fehle sei berufungsgericht rechtsmittelgericht befugt stufenklage insgesamt abzuweisen ii hlt rechtlicher nachprfung ergebnis stand klger beklagte anspruch zuteilung gutschrift bonuspunkten fr geschftsjahre schon daraus folgt vorbereitung anspruchs geltend gemachter anspruch auskunft ber beklagten genannten jahren erzielten berschsse vorlage fiktiven versicherungstechnischen bilanzen entfllt vgl bghz fr genannte leistungsbegehren klgers besteht insoweit allein mageblichen satzung beklagten rechtliche grundlage auslegung satzung ergibt fr versicherten klger pflichtversicherter fr zuteilung bonuspunkten betracht kommen vgl abs satz vbls anspruch berschussbeteiligung lediglich grunde besteht berufungsgericht zutreffend erkannt dagegen anspruch zuteilung gutschrift bonuspunkten bestimmter hhe gewhrt aa satzungsbestimmungen beklagten finden allgemeine versicherungsbedingungen avb gruppenversicherungsvertrge anwendung beteiligten arbeitgebern versicherungsnehmern beklagten versicherer zugunsten bezugsberechtigten versicherten arbeitnehmer abgeschlossen st rspr vgl bghz senatsurteil juni iv zr versr tz fr auslegung satzungsbestimmungen kommt verstndnis interesse durchschnittlichen versicherten vgl senatsurteile de zember iv zr versr tz februar iv zr versr tz juni aao mastab wortlaut satzung auszugehen versicherte dabei zunchst regelung abs satz vbls blick nehmen lediglich hinweis darauf enthlt versorgungspunkte abs vbls betriebsrente zugrunde liegen bonuspunkte ergeben knnen deren feststellung gutschrift jeweils ende folgenden kalenderjahres erfolgt vgl abs satz halbs vbls fr weiteres nimmt regelung abs satz vbls berschussverteilung berschriebene regelung vbls bezug regelung lsst bestimmte hhe berschussbeteiligung entnehmen regelung stellt vielmehr einleitend absatz satz klar beklagte jhrlich feststellt ausma bonuspunkte vergeben knnen wobei entscheidung ber zuteilung bonuspunkte verwaltungsrat beklagten vorschlag verantwortlichen aktuars treffen abs satz vbls fr versicherten weiteren vbls absatz ausfhrungsbestimmungen abs satz vbls ergibt liegt berschussbeteiligung einzelnen geregeltes verfahren zugrunde fr indes konkreten vorgaben hhe berschussbeteiligung vorgesehen grundsatz gewisser spielraum belassen erschliet fr versicherten zunchst regelung abs satz vbls abs vbls ermittelter verteilungsfhiger berschuss rckstellung fr berschussverteilung einzustellen dient worauf abs satz vbls hinweist verbesserung erhhung leistungen insbesondere ausschlielich gewhrung bonuspunkten entscheidung darber rckstellung verwenden abs satz vbls verwaltungsrat beklagten vorschlag verantwortlichen aktuars treffen absatz ausfhrungsbestimmungen abs satz vbls lsst insoweit ergnzend entnehmen verwendung rckstellung fr berschussverteilung vergabe bonuspunkten hchstens bemessen hierfr ermittelnde zustzliche nettodeckungsrckstellung rckstellung fr berschussverteilung bersteigt zudem vorschlag verantwortlichen aktuars entstehung berschusses knftige risiken angemessen bercksichtigen danach bereits wortlaut vbls klar hhe berschussbeteiligung letztlich entscheidung beklagten verwaltungsrat abhngt versicherte verstndnis regelungen deren systematische stellung satzung beklagten besttigt regelungen berschussbeteiligung finden worauf berufungsgericht recht hingewiesen leistungsverpflichtung beklagten bestimmenden finanzierung rechnungswesen berschriebenen fnften teil satzung bzw ausfhrungsbestimmungen abs satz vbls regelungen abs abs vbls bestimmung brigen versorgungspunkte abs satz vbls konkrete berechnungsvorgaben enthalten zweiten teil abschnitt iii satzung berschrift betriebsrente aufgrund pflichtversicherung punktemodell bzw sechsten teil sonderbestimmungen enthalten bb versicherten danach anspruch berschussbeteiligung bestimmter hhe zusteht hinzunehmen anspruch konnte beklagte einrumen allgemeine versicherungsbedingungen unterliegen satzungsbestimmungen beklagten regelmig richterlichen inhaltskontrolle abs bgb soweit ihrerseits schranken gesetzt bghz aao senatsurteil januar iv zr versr schranken knnten bereits deshalb ergeben vbls lediglich leistungsbeschreibung handeln knnte sinn zweck bgb gerichtlichen kontrolle entzogen wre vgl bghz senatsurteil mrz iv zr versr zutrifft davon auszugehen regelungen hauptleistungsversprechen einschrnken verndern ausgestalten modifizieren folge inhaltskontrolle ausgeschlossen wre bghz aao senatsurteil mrz aao zweifelhaft letztlich bedarf frage kontrollfhigkeit entscheidung vbls bestimmte hhe berschussbeteiligung vorsehen hlt inhaltskontrolle stand anhaltspunkte fr unangemessene benachteiligung versicherten abs satz vbls deren interesse vorrangig abzustellen bghz gegeben unangemessene benachteiligung versicherten schon deshalb gegeben weitgehend unternehmerischen entscheidung versicherers berlassen bleiben hhe ermittelte berschsse jeweiligen geschftsjahren zuteilt notwendigkeit ergibt hintergrund versicherer sptere erfllbarkeit verbindlichkeiten berschussbeteiligung gewhrleisten vgl lebensversicherung abs nr abs nr vag obersten interesse beteiligten liegenden gebot widersprche einzelnen versicherten konkreten anspruch gutschrift bonuspunkten zuzubilligen knnte lasten wirtschaftlichen substanz beklagten lasten berschussbeteiligung versicherter gehen grundgedanken liegen bereits urteilen senats juni bghz mai bghz sowie urteilen bundesverfassungsgerichts juli bestandsbertragung berschussbeteiligung lebensversicherung zugrunde versr versr urteil berschussbeteiligung stellt grundsatz unternehmerischer eigenverantwortung versicherungsunternehmen ausdrcklich frage betont vorrang interessen risikogemeinschaft einzelinteressen versicherten aao anhaltspunkte dafr fr beklagte ansatz gelten msste dargelegt ersichtlich insbesondere spielt rolle berschussbeteiligung bereich pflichtversicherung ganz berwiegend tatschlichen rein fiktiv ermittelte berschsse zugrunde liegen entscheidend zuteilung bzw gutschrift bonuspunkten versorgungskonten versicherten abs satz vbls leistungserhhung tatschliche knftige leistungsverpflichtung beklagten folge brigen bercksichtigen verwaltungsrat beklagten ausgefhrt ber verwendung rckstellung fr berschussverteilung zuteilung bonuspunkten entscheiden parittisch besetzt vgl abs vbls versicherten daher ber vertreter genannten entscheidungen verwaltungsrats beteiligt fr berschussbeteiligung magebenden informationen insbesondere vorschlag verantwortlichen aktuars verwendung rckstellung fr berschussverteilung zugnglich unangemessene benachteiligung versicherten folgt schlielich hinweis revision darauf zuteilung bzw gutschrift bonuspunkten dynamisierung anwartschaften versicherten dadurch bewirkt jeweils erworbenen versorgungspunkte einschlielich startgutschriften prozentsatz erhht vgl clemens scheuring steingen wiese bat teil vii atv ergl stand oktober erl frheren gesamtversorgungssystem erdiente dynamik verndert aufrechterhalten senat bergangsregelungen fr genannten rentenfernen rentennahen pflichtversicherten urteilen november iv zr bghz tz september iv zr bghz tz entschieden tarifvertragsparteien gewhlte beklagten satzung bernommene form dynamisierung erteilten startgutschriften abs satz vbls vbls geregelte berschussbeteiligung vgl abs atv abs vbls beanstanden brigen enthalten systemumstellung erworbenen entgeltbezogenen versorgungspunkte revision verkennt ber altersfaktor abs satz abs vbls verzinsung lsst satzung beklagten anspruch versicherten berschussbeteiligung zuteilung gutschrift bonuspunkten bestimmter hhe begrnden revision meint versicherten dadurch rechtlos gestellt versicherten beklagten berschussbeteiligung bestimmter hhe verlangen knnen gleichwohl anspruch darauf entsprechend satzungsgemen vorgaben berschssen beteiligt soweit beklagte vorgaben nachgekommen bleibt versicherten grundstzlich unbenommen gerichtliche feststellung begehren erteilten versicherungsnachweise bezug ausgewiesenen bonuspunkte unverbindlich unwirksam darum geht jedoch klger macht genannten anspruch beteiligung berschssen entsprechend satzungsgemen vorgaben weder ausdrcklich geltend lsst vorbringen entnehmen tatsachenvortrag bietet anhaltspunkt dafr darauf bezogener auskunftsanspruch vgl senatsurteil heutigen tage sache iv zr gegenstand rechtsstreits vielmehr macht revisionsverfahren unmissverstndlich deutlich hilfe beantragten auskunft ansicht senats gegebenen anspruch konkrete gutschrift bonuspunkten verfolgen vorstehenden ausfhrungen ergibt durfte berufungsgericht klger geltend gemachten anspruch auskunft verneinen dabei entscheidung darauf beschrnkt ersten stufe geltend gemachten anspruch abzuweisen konnte gleichzeitig ber zweiten stufe angekndigten leistungsantrag entscheiden rechtsprechung anerkannt rechtsmittelgericht befugt gesamte stufenklage einheitliches endurteil abzuweisen hauptanspruch materiell rechtliche grundlage fehlt vgl bghz bgh urteil november viii zr njw ii olg celle njw rr zller greger zpo aufl rdn mnchkomm zpo becker eberhard aufl rdn musielak foerste zpo aufl rdn seiffert wendt felsch dr kessal wulf dr karczewski vorinstanzen ag karlsruhe entscheidung lg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers oktober gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle mai ausnahme feststellungen ueren tatgeschehen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vorstzlicher krperverletzung drei fllen davon fall tateinheit sachbeschdigung gesamtfreiheitsstrafe jahr verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet urteil wendet beschwerdefhrer rge verletzung materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen erfolg brigen erweist offensichtlich unbegrndet sinne abs stpo bereits schuldspruch angefochtenen urteils bestehen bleiben widerspruchsfreien begrndung betreffend ausschluss schuldunfhigkeit angeklagten sinne stgb fehlt urteilsgrnde hinblick frage schuldfhigkeit angeklagten tatzeitpunkt widersprchlich senat sachgerechte prfung vorliegens diesbezglichen voraussetzungen daher mglich hinsichtlich einsichtsfhigkeit nmlich einerseits ausgefhrt weiterbestanden angeklagte gewusst tat handeln strafbares verhalten darstellte ua andererseits landgericht bestehe angeklagten unrechtseinsicht ua bezug steuerungsfhigkeit heit angeklagten erhebliche beeintrchtigung steuerungsfhigkeit bestanden aufhebung jedoch vorgelegen inneren hemmbarrieren strafbaren handlungen abzusehen seien erheblich vermindert ua demgegenber stelle ausgefhrt angeklagte vllig spontan impuls heraus gehandelt aufgrund erkrankung hemmschwelle tatbegehung entgegengestanden ua auflsung widersprchlichkeit einander ausschlieenden aussagen findet stelle urteils statt ergibt zusammenhang urteilsgrnde ueren tatgeschehen getroffenen fr genommen rechtsfehlerfreien feststellungen dargestellten mangel betroffen knnen deshalb bestehen bleiben maregelausspruch unterliegt aufhebung dargelegten widersprchen gleicher weise betroffen franke cierniak feilcke bender paul'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter prof dr kayser raebel prof dr gehrlein dr pape grupp februar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main april kosten beklagten zurckgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo frage konkret einzelnen ttigkeiten rahmen stundenlohnabrechnung rechtsanwalts dargelegt mssen insbesondere anwalt konkret angeben leistung wann erbracht lange gedauert braucht streitfall allgemein be antwortet betrifft tatrichter vorbehaltene beurteilung ausreichenden substantiierung klage hlt tatrichter vortrag klgers fr ausreichend substantiiert berzeugt richtigkeit revisionsgericht grundstzlich hinzunehmen umstand berufungsgericht ausdrcklich verbindlichkeiten vorgrndungsgesellschaft vorgesellschaft unterschieden erfordert entscheidung revisionsgerichts unterscheidung fr entscheidung berufungsgerichts unerheblich grundlage entsprechender zeugenaussagen davon auszugehen mageblichen beteiligten knftigen geschftsfhrer gmbh darin verbindlichkeiten anwaltsmandat zeit grndung gmbh getragen sollten kayser raebel pape gehrlein grupp vorinstanzen lg wiesbaden entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember rechtsbeschwerdesache zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr koch feddersen beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss landgerichts hamburg zivilkammer januar aufgehoben soweit nachteil klgerin entschieden worden sache erneuten entscheidung ber auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erhoben beschwerdewert grnde amtsgericht klgerin beklagten anerkenntnisurteil amtsgerichts erstattenden kosten gem zpo nebst zinsen festgesetzt sofortige beschwerde beklagten beschwerdegericht kostenfestsetzungsbeschluss amtsgerichts abgendert erstattenden kosten nebst zinsen herabgesetzt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt klgerin festsetzung weiterer prozesskosten hhe nebst zinsen ii beschwerdegericht hinweis beschluss oberlandesgerichts hamburg september zumrd ausgefhrt kosten verfahrens abs urhg handele jedenfalls abs satz zpo erstattungsfhige kosten nachfolgenden rechtsstreits ergebnis verfahrens klageerhebung fr abmahnung verwendet grundsatz kosten abmahnverfahrens notwendigen kosten abmahnverfahren nachfolgenden rechtsstreits seien gelte erst recht fr vorliegenden fall aufwendungen auskunftsverfahrens vorbereitung rechtsstreits vorbereitung rechtsstreit vorausgehenden abmahnung dienten iii gem abs satz nr fall zpo statthafte zulssige rechtsbeschwerde klgerin begrndet angefochtene beschluss aufzuheben klgerin recht beanstandet ausreichend grnden versehen abs satz zpo rechtsbeschwerdegericht grundstzlich sachverhalt auszugehen beschwerdegericht festgestellt fehlen tatschliche feststellungen hierzu rechtlichen berprfung lage stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs mssen daher beschlsse rechtsbeschwerde unterliegen mageblichen sachverhalt ber entschieden wiedergeben streitgegenstand antrge beiden instanzen erkennen lassen anforderungen gengt beschluss gesetz abs nr zpo erforderlichen grnden versehen bereits grund aufzuheben vgl bgh beschluss april vi zb njw rr rn beschluss august xii zb mdr rn jeweils mwn liegt angefochtenen beschluss entnehmen klgerin festsetzung kosten auskunftsverfahrens abs urhg begehrt erteilte auskunft klageerhebung fr abmahnung verwendet wurde angefochtene beschluss gibt jedoch weder sachverhalt antrge klgerin beschluss amtsgerichts beschwerdegericht brigen bezug nimmt enthlt sachdarstellung iv danach beschluss beschwerdegerichts rechtsbeschwerde klgerin aufzuheben soweit nachteil klgerin entschieden worden gem abs satz gkg fr rechtsbeschwerdeverfahren gerichtskosten erheben fr erneute entscheidung weist senat folgendes beklagte anerkenntnisurteil kosten rechtsstreits tragen gem abs satz zpo unterliegende partei insbesondere gegner entstandenen kosten erstatten soweit zweckentsprechenden rechtsverfolgung rechtsverteidigung notwendig prozesskosten rechnen einleitung fhrung prozesses ausgelsten kosten diejenigen kosten etwa kosten fr detektivermittlungen testkufe vorbereitung konkret bevorstehenden rechtsstreits dienen grnden prozesswirtschaftlichkeit prozesskosten zugerechnet knnen kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht bgh beschluss oktober zb grur rn wrp geltendmachung abmahnkosten mwn bundesgerichtshof erlass angegriffenen beschlusses beschluss oberlandesgerichts hamburg september gerichtete rechtsbeschwerde entschieden kosten verfahrens abs satz nr abs satz urhg internet provider auskunft ber inhaber ip adresse vorbereitung konkret bevorstehenden rechtsstreits person dienen fr ber ip adresse begangene urheberrechtsverletzung verantwortlich daher gem abs satz zpo erstatten soweit zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendig beschluss mai zb grur rn wrp deus ex beschwerde rgt vergeblich geltend gemachten kosten wren hhe angefallen lediglich beklagten zugeteilten ipadressen personen zugeordneten ip adressen gegenstand verfahrens abs satz urhg wren kosten verfahrens abs satz nr abs satz urhg internet provider auskunft ber inhaber mehrerer ipadressen insoweit sinne abs satz zpo notwendige kosten nachfolgenden rechtsstreits person fr ber ip adressen begangene urheberrechtsverletzung verantwortlich anteilig person entfallen bgh grur rn deus ex bscher schaffert koch kirchhoff feddersen vorinstanzen ag hamburg entscheidung lg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz juli verfahren antragsteller beschwerdefhrer antragsgegnerin beschwerdegegnerin wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft anhrungsrge fgg bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richter dr frellesen dr schmidt rntsch richterin roggenbuck sowie rechtsanwlte prof dr ster prof dr quaas dr martini juli beschlossen rge antragstellers senatsbeschluss april anspruch rechtliches gehr verletzt worden zurckgewiesen antragsteller trgt kosten rechtsbehelfs grnde antragsteller wendet april beim bundesgerichtshof eingegangenen schreiben mai zugestellten senatsbeschluss april sofortige beschwerde beschluss senats anwaltsgerichtshofs mrz zurckgewiesen worden macht verletzung anspruchs rechtliches gehr geltend attest april glaubhaft gemachte reiseunfhigkeit daran gehindert sei senat entscheidungserhebliche tatsachen vorzutragen ii magabe abs satz abs fgg abs satz brao statthafte anhrungsrge unbegrndet senat entscheidung weder verfahrensstoff tatsachen beweisergebnisse verwertet denen antragsteller zuvor gehrt worden wurde bercksichtigendes vorbringen weder bergangen sonstiger weise anspruch antragstellers rechtliches gehr verletzt beschwerdefhrer schreiben senats april darauf hingewiesen worden attest angaben ber art schwere erkrankung erforderlich senat eigene beurteilung reise verhandlungsfhigkeit ermglichen beschwerdefhrer daraufhin vorgelegte weitere attest april bescheinigte aufgrund schwerwiegenden diagnose momentan weiteres reisefhig sei bescheinigung glaubhaftmachung geeignet nheren angaben aufgetretenen beeintrchtigungen deren schwere enthielt senat eigene beurteilung erlaubt htten antragsteller teilnahme verhandlung mglich zumutbar vgl hierzu bfh beschl juli vii juris tz brigen ergibt vortrag beschwerdefhrers erkrankung daran gehindert wre senat entscheidungserhebliche tatsachen schriftlich vorzutragen schriftsatz beschwerdefhrers april enthlt sache punk tuelle ausfhrungen erforderlichen senatsbeschluss april dargelegt umfassenden angaben einkommensund vermgensverhltnissen ganter frellesen ster schmidt rntsch quaas vorinstanz agh berlin entscheidung agh roggenbuck martini'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs af abs nr vahrg abs auszugleichen versorgungsausgleich grundstzlich kreditsicherung baufinanzierung abgetretenen anrechte rentenlebensversicherung kapitalwahlrecht bgh beschluss april xii zb olg frankfurt main darmstadt ag bensheim xii zivilsenat bundesgerichtshofs april richter dose weber monecke dr klinkhammer schilling dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegnerin beschluss senats fr familiensachen oberlandesgerichts frankfurt main sitz darmstadt april aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen wert beschwerdegegenstands grnde august geborene antragsteller folgenden ehemann dezember geborene antragsgegnerin folgenden ehefrau dezember miteinander ehe geschlossen ehemann erwarb whrend ehezeit anwartschaften gesetzlichen rentenversicherung hhe ehefrau hhe jeweils monatlich bezogen ehezeitende ehe mann verfgte darber hinaus ber mehrere mai le bensversicherungs ag abgeschlossene rentenlebensversicherungen kapitalwahlrechten rechte versicherungsvertrgen besicherung juli ber laufzeit jahren abgeschlossenen baufinanzierung abgetreten wobei darlehenssumme insgesamt laufend getilgt endfllig summe ablaufleistung streitigen lebensversicherungen zurckgefhrt september zugestellten scheidungsantrag familiengericht ehe parteien verbundurteil geschieden regelung versorgungsausgleich ffentlich rechtlichen versorgungsanwartschaften ausgeglichen rentenkonto ehemanns rentenkonto ehefrau bertragen hiergegen eingelegte beschwerde ehefrau beschwerdegericht zurckgewiesen insoweit zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt ehefrau einbeziehung lebensversicherungs ag erworbenen anrechte versorgungsausgleich ii zulssige rechtsmittel erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache oberlandesgericht beschwerdegericht begrndung entscheidung ausgefhrt lebensversicherungs ag erworbenen rechte versorgungsausgleich einzubeziehen seien liegenden fallgestaltung mehr davon ausgegangen knne versorgungsanrechte wirtschaftlichen eigentum ehemanns stnden ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand vorliegenden fall gem abs versausglg august geltende materielle recht versorgungsausgleichs anzuwenden gem abs bgb af findet versorgungsausgleich bezug whrend ehezeit hilfe vermgens arbeit ehegatten begrndeten anwartschaften statt auszugleichenden anrechten gehren grundstzlich rentenanwartschaften grund privatrechtlicher versicherungsvertrge abs nr bgb handelt rentenlebensversicherungsvertrag kapitalwahlrecht anwartschaft versorgungsausgleich einzubeziehen berechtigte wahlrecht rechtshngigkeit scheidungsantrags ausgebt senatsbeschluss bghz famrz einzubeziehen versorgungsausgleich allerdings anrechte wirtschaftlich ehegatten dritten zustehen staudinger rehme bgb rn hierunter anrechte lebensversicherung fallen kreditsicherung abgetreten deren ablaufleistung baudarlehen endflligkeit bestimmungsgem getilgt rechtsprechung literatur einheitlich beurteilt ansicht olg nrnberg famrz jedenfalls gerechtfertigt rentenversicherung versorgungsausgleich einzubeziehen rechte daraus vornherein tilgung darlehens endflligkeit abgetreten fall trten beitrge rentenversicherung stelle tilgungsleistungen knne mehr davon ausgegangen versorgungsanrechte wirtschaftlichen eigentum betreffenden ehegatten stnden daran ndere bloe mglichkeit darlehen weise einsatz abgetretenen rentenversicherung tilgen vertreter gegenauffassung olg zweibrcken famrz borth versorgungsausgleich aufl rn staudinger rehme bgb rn berufen darauf sicherungsabtretung rechten rentenversicherung deren bercksichtigung versorgungsausgleich solange entgegenstnde sicherheit anspruch genommen entsprechende recht vermgen betroffenen ehegatten ausgeschieden sei senat schliet letzterer auffassung rechte rentenversicherung gehren vermgen ehegatten besicherung baufinanzierung abgetreten sicherungsabtretung allein ehegatte rechte rentenversicherung endgltig begeben darlehensgeber getroffene sicherungs tilgungsabrede zeitpunkt endflligkeit darlehens befriedigungsmglichkeit ablaufleistung lebensversicherung gewhrt hindert darlehensnehmer darlehen weise tilgen insbesondere veruerung immobilie darlehensgeber ohnehin weitere sicherheit dient abschluss baufinanzierung ber lebensversicherung laufzeit jahren oftmals darauf angelegt darlehen weise ber ablaufleistung lebensversicherung tilgen jedoch ehegatten planung gebunden insbesondere scheitern ehe erforderlich vermgensdispositionen abweichend ursprnglichen lebensplanung treffen hierzu gehrt selten vorzeitige veruerung ehezeit erworbenen immobilie soweit dadurch baufinanzierung abgelst sicherheit abgetretene lebensversicherung frei steht wirtschaftlich versicherungsnehmer vgl bereits senatsbeschluss juni ivb zb famrz bezieht baufinanzierung familienheim wozu beschwerdegericht bisher ausreichenden feststellungen getroffen etwa gewinnerzielungsabsicht errichtetes mietshaus umso mehr betracht ziehen ehegatte vornherein vorbehielt immobilie geschftsanteile haltenden besitzgesellschaft zeitpunkt endflligkeit darlehens veruern verkaufserls darlehen abzulsen dadurch frei werdenden lebensversicherung regelmiges renteneinkommen erzielen dafr streitet bereits umstand lebensversicherungen kapitallebensversicherungen rentenlebensversicherungen lediglich kapitalwahlrecht abgeschlossen folge angelegten geschftsmodells stnden versorgungsanrechte wirtschaftlich jederzeitigen disposition ehemanns angefochtene beschluss daher bestand sache beschwerdegericht zurckzuverweisen gelegenheit geben feststellungen darber treffen berechtigte kapitalwahlrecht ausgebt sowie fall fr ermessensentscheidung abs vahrg mageblichen verhltnisse aufzuklren versorgungsausgleich zustzlicher einbeziehung beschlussfassung beschwerdegerichts schriftsatz april mitgeteilten weiteren rentenlebensversicherung durchzufhren dose weber monecke schilling klinkhammer nedden boeger vorinstanzen ag bensheim entscheidung olg frankfurt main darmstadt entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera mrz einzelstrafaussprchen fllen ii sowie gesamtstrafausspruch aufgehoben jedoch bleiben zugehrigen feststellungen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels nebenklgerin hierdurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fllen wegen sexuellen missbrauchs kindern weiteren fall gesamtfreiheitsstrafe jahren verurteilt urteil eingelegten revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel sachrge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo strafausspruch hlt rechtlicher berprfung stand landgericht rahmen strafzumessung ausfhrungen wahl anzuwendenden strafrahmens gemacht allein liste angewendeten vorschriften entnehmen landgericht fllen verurteilung angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafrahmen vorschrift abs stgb herangezogen angabe gesetzesfassung angefhrt lsst besorgen landgericht rechtsfehlerhaft fllen schweren sexuellen missbrauchs kindern wirkung ab april eingefhrten strafrahmen abs stgb ausgegangen freiheitsstrafe zwei jahren vorsieht bemessung einzelstrafen fr april begangenen straftaten fllen ii jedoch mrz geltende strafrahmen abs stgb fassung november zugrunde legen freiheitsstrafe jahr vorsah abs stgb kammer rechtsfehlerhaft fllen ii lasten angeklagten bercksichtigt taten jeweils dadurch gekennzeichnet eindringen krper kindes verbunden regelmig kind besonders belastende behandlung darstellt ua strafkammer versto doppelverwertungsverbot abs stgb tatumstand strafschrfend herangezogen qualifikationstatbestand abs nr stgb aktuellen fassung dezember bzw abs nr stgb frheren fassung november insoweit zugrunde legenden strafrahmen begrndet senat ausschlieen aufgezeigten rechtsfehler bemessung einzelstrafen ausgewirkt aufhebung einzelstrafen fhrt aufhebung gesamtstrafe getroffenen feststellungen aufgezeigten rechtsfehler berhrt knnen deshalb bestehen bleiben abs stpo rahmen neuen strafzumessung ergnzende feststellungen mglich sofern bisherigen widersprechen fischer schmitt krehl berger eschelbach'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof pfister dr schfer mayer gericke beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts hannover april zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet worden sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags wegen gefhrlicher krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe zehn jahren verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet bestimmt zwei jahre freiheitsstrafe maregel vollziehen staatsanwaltschaft rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision maregelausspruch beschrnkt erstrebt wegfall rechtsmittel vorlufig erfolg seitens beschwerdefhrerin erklrte beschrnkung rechtsmittels wirksam anhaltspunkte dafr strafe mare gelanordnung beeinflusst knnte ergeben vgl hierzu bgh urteil oktober str bghst senat schliet insbesondere landgericht htte unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgesehen milderen gesamtfreiheitsstrafe gelangt wre anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb hlt revisionsrechtlicher berprfung stand sachverstndig beratene landgericht rechtsfehler ergebnis gelangt gegenstand verurteilung bildenden taten hang angeklagten zurckgehen alkoholische getrnke berma nehmen ebenso wenig prognose landgerichts beanstanden infolge hanges seien zukunft vergleichbare gewalttaten angeklagten erwarten satz stgb dagegen tragen feststellungen annahme landgerichts bestehe hinreichend konkrete aussicht angeklagten behandlung entziehungsanstalt heilen erhebliche zeit rckfall hang bewahren satz stgb aa landgericht herbeifhrung behandlungserfolgs voraussichtlich erforderliche therapiedauer drei jahre geschtzt insbesondere angeordnete vorwegvollzug zwei jahren freiheitsstrafe belegt abs stze stgb landgericht dabei davon ausgegangen ber gesamten zeitraum drei jahren hinweg unterbringung angeklagten entziehungsanstalt geschlossener einrichtung bedrfe danach bestnde erforderliche hinreichend konkrete erfolgsaussicht therapie indes bereits deshalb zeitraum abs satz stgb berhaupt zulssige gesamtdauer unterbringung entziehungsanstalt zwei jahren deutlich berschreitet bgh beschluss april str njw angesichts klaren wortlauts abs satz stgb entgegen ansicht verteidigers satz vorschrift abgeleitet gesetzgeber halte unterbringungen entziehungsanstalt ber zwei jahre hinaus einzelfalle fr therapeutisch sinnvoll bgh aao bb eigenen sachentscheidung generalbundesanwalt beantragt sieht senat gleichwohl gehindert allein feststellung erforderlichen therapiedauer drei jahren vermag hinreichend belegen behandlungserfolg erwarten angeklagte ber gesamten zeitraum drei jahren hinweg entziehungsanstalt untergebracht jedenfalls insgesamt erforderliche therapiedauer abs satz stgb bestimmten zeitraum deutlich bersteigt vielmehr differenzierend prfen darzulegen inwieweit verkrzung eigentlichen unterbringungszeit dadurch mglich einerseits vorbereitende soziale therapien whrend vorwegvollzugs strafe erfolgen andererseits etwaige erreichen halbstrafenzeitpunkts notwendige nachsorgemanahmen ambulant durchgefhrt bewhrungsbeschluss abs satz stgb vorbehalten bleiben knnen senat ausschlieen sachverstndig beratener neuer tatrichter mastben prognose gelangt erforderliche dauer geschlossenen unterbringung angeklagten zwei jahre berschreiten sache bedarf deshalb insoweit neuer verhandlung entscheidung becker pfister mayer schfer gericke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb september insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape grupp richterin mhring september beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts chemnitz juli kosten beschwerdefhrers unzulssig verworfen grnde rechtsbeschwerde bereits statthaft weder gesetzlich vorgesehen abs satz nr zpo wurde landgericht zugelassen abs satz nr zpo nichtzulassung rechtsbeschwerde findet nichtzulassungsbeschwerde statt bgh beschluss november ix za wum auerordentlichen beschwerde erffnet bgh beschluss mrz ix zb bghz verfassungsrechtlich geboten vgl bverfge ff rechtsbeschwerde berdies unzulssig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt abs satz abs satz zpo eingelegt worden kayser lohmann grupp pape mhring vorinstanzen ag chemnitz entscheidung lg chemnitz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs november richterin pentz einzelrichterin beschlossen erinnerung klgerin ansatz gerichtskosten november kassenzeichen zurckgewiesen grnde senat klgerin senatsbeschluss oktober nichtzulassungsbeschwerde fr verlustig erklrt kosten auferlegt nachdem nichtzulassungsbeschwerde zurckgenommen streitwert fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzt worden kostenansatz november klgerin schreiben november gegenvorstellung eingelegt kostenbeamtin erinnerung abgeholfen ii eingabe klgerin erinnerung kostenansatz auszulegen ber erinnerung entscheidet beim bundesgerichtshof gem abs abs satz gkg grundstzlich einzelrichter vgl bgh beschlsse april zb njw rn april zb juris rn iii zulssige insbesondere statthafte abs gkg erinnerung erfolg festsetzung fachen gebhr hhe senatsbeschluss oktober festgesetzten streitwert beruht verfassungskonformen bestimmungen gkg nr kostenverzeichnisses gebhr dadurch entstanden klgerin nichtzulassungsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts kln august eingelegt htte klgerin nichtzulassungsbeschwerde zurckgenommen wre unzulssig verworfen worden verwerfung rechtsmittels unzulssig htte fache gebhr nr kostenverzeichnisses ausgelst iv verfahren ber erinnerung gebhrenfrei abs satz gkg pentz vorinstanzen lg aachen entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenate freiburg mrz kosten magabe zurckgewiesen monatliche ausgleichsbetrag bezogen februar beschwerdewert grnde parteien august geheiratet scheidungsantrag ehemannes antragsteller geboren februar ehefrau antragsgegnerin geboren august mrz zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig seit oktober versorgungsausgleich dahin gehend geregelt lasten versorgung antragstellers beim landesamt fr besoldung versorgung baden wrttemberg lbv weiterer beteiligter wege quasisplittings abs bgb versicherungskonto antragsgegnerin bundesversicherungsanstalt fr angestellte bfa weitere beteiligte rentenanwartschaften hhe monatlich februar begrndet dabei amtsgericht ausknften weiteren beteiligten ehezeitlichen august februar abs bgb anwartschaften antragstellers beim lbv bercksichtigung absenkung hchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsnderungsgesetzes hhe monatlich rin bfa hhe monatlich februar ausgegangen hiergegen gerichtete beschwerde lbv oberlandesgericht magabe zurckgewiesen monatliche ausgleichsbetrag bezogen februar dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv weiterhin geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsnderungsgesetzes fehlerhaft durchfhrung versorgungsausgleichs angewandt parteien bfa rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde wesentlichen begrndet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember durchgefhrt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden fr berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschrnkt hchstruhegehaltssatz gem beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember bgbl mageblich fassung art abs nr versorgungsnderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlsse november xii zb xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlsse anlage beigefgt senat ausgefhrt fllt versorgungsfall whrend bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag ffentlichrechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag ggf spter schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prfung vorbehalten sofern voraussetzungen fr schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschlu november xii zb antragsteller vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafr versorgungsausgleich frheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften fr antragsgegnerin quasisplitting aufgrund herabgesetzten hchstversorgungssatzes begrndet anwartschaften antragsgegnerin gesetzlichen rentenversicherung fr zeit juli juli zustzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert antragsteller versto halbteilungsgrundsatz mehr hlfte tatschlich zustehenden ehezeitbezogenen versorgungsanwartschaften genommen sollten wegen systembedingten unterschiede ergebnis korrekturen erforderlich hinblick gegenwrtigen renten pensionsrechtlichen unsicherheiten abschlieend beurteilt mssen ggf abnderung abs nr vahrg vorbehalten bleiben abnderung monatlichen ausgleichsbetrags beruht nunmehr erforderlichen anwendung baden wrttembergischen bemessungsfaktors fr hinsichtlich sonderzuwendung gesetz ber anpassung dienst versorgungsbezgen bund lndern sowie nderung dienstrechtlicher vorschriften september bgbl verbindung artikel gesetzes regelung rechts sonderzuwendung baden wrttemberg oktober gbl anwendung jeweils zeit entscheidung geltenden bemessungsfaktors vgl zuletzt senatsbeschlu september xii zb famrz ff hahne sprick wagenitz weber monecke ahlt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen diebstahls anhrungsrge strafsenat bundesgerichtshofs april gem stpo beschlossen anhrungsrge verurteilten senatsbeschluss mrz verworfen verurteilte kosten rechtsbehelfs tragen grnde senat revision verurteilten urteil landgerichts oldenburg november beschluss mrz gem abs stpo unbegrndet verworfen nachdem darauf gerichtete antrag generalbundesanwalts januar verteidiger verurteilten zugestellt worden gegenerklrung februar vorlag hiergegen wendet verurteilte anhrungsrge stpo rechtsbehelf unbegrndet senat entscheidung weder bercksichtigendes vorbringen bergangen anspruch verurteilten rechtliches gehr verletzt entgegen auffassung verurteilten bestand insbesondere pflicht angegriffene senatsentscheidung begrnden bverfg beschlsse januar bvr njw oktober bvr njw august bvr njw bgh beschluss mai str rn beschluss juni str bghr stpo abs verwerfung blick weitere vorbringen verurteilten weist senat brigen erneut darauf anlass fr anberaumung revisionshauptverhandlung gegeben liegen voraussetzungen abs stpo besteht anspruch revisionshauptverhandlung weder einfachem recht verfassungsrecht bverfg beschluss juni bvr strafo bgh beschluss januar str jeweils mwn becker lienen schfer hubert ribgh mayer befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen angeklagte kosten revision urteil landgerichts koblenz september kosten antrags wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung revision tragen angeklagte revision urteil landgerichts zunchst schriftsatz verteidigers oktober zurckgenommen antrag wiedereinsetzung vorigen stand begrndung revision schriftsatz verteidigers mai zurckgenommen basdorf raum hger gerhardt brause'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zb april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz abs berschreitung gutachterauftrags geeignet partei vernnftiger betrachtung besorgnis befangenheit sachverstndigen hervorzurufen schematischen betrachtungsweise zugnglich aufgrund jeweiligen einzelfalls entschieden bgh beschluss april vii zb olg stuttgart lg stuttgart vii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter dr eick richter kosziol richter prof dr jurgeleit beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juni kosten zurckgewiesen grnde klger architekt verlangt beklagten bauherrn restliches architektenhonorar sachverstndige auftrag landgerichts september schriftliches gutachten erstellt hinblick einwendungen beklagten september ergnzt geklrt honorare fr architektenleistungen klgers inklusive entwsserungsgesuch fr bauvorhaben beklagten entsprechend rechnungen klgers mai anwendung hoai zutreffend ermittelt worden seien erstes gesuch beklagten sachverstndigen abzulehnen landgericht wegen versptung fr unzulssig erklrt beschluss dezember landgericht anhrung sachverstndigen fr mrz angeordnet gerichtlichen aufforderung entsprechend beklagte schriftsatz damaligen prozessbevollmchtigten februar sachverstndigen richtenden fragen formulieren lassen rahmen anhrung sachverstndige fotografien vorgelegt ende februar auenbereich anwesens beklagten gefertigt ausfhrungen gemacht beklagte anlass genommen sachverstndigen erneut wegen besorgnis befangenheit abzulehnen insbesondere geltend gemacht sachverstndige auftrag gerichts benachrichtigung parteien ortstermin anwesen beklagten durchgefhrt dabei vorgelegten fotos gefertigt anhrung nachteil beklagten verwertet landgericht ablehnungsgesuch teils unzulssig verworfen brigen fr unbegrndet erklrt dagegen eingelegte sofortige beschwerde erfolg gehabt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt beklagte ablehnungsantrag ii rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht auffassung grund sachverstndigen abzulehnen bestehe unterlassen benachrichtigung beider parteien ortsbesichtigung rechtfertige ablehnung sachverstndigen parteien unterschiedlich behandelt wrden durchfhrung ortsbesichtigung ermittlung tatschlichen verhltnisse sachverstndige auftrag eigenmchtig berschritten allein rechtfertige ablehnung wegen befangenheit sofern besondere umstnde hinzukmen akte ersichtlichen umstnden sei sachverstndige ber auftrag hinaus irrigen annahme ttig geworden gericht entscheidung sache erleichtern allein sei einseitiges vorgehen lasten parteien verbunden berschieenden feststellungen sachverstndigen ungunsten beiden parteien gingen sei beweisaufnahme verbunden rechtfertige schluss ungerechtfertigtes einseitiges vorgehen lasten partei solange erkennbar sei berschreitung gutachterauftrags vornherein einseitigen belastungsabsicht sachverstndigen heraus erfolgt sei fall sei bercksichtigung frheren entgegennahme plnen unterlagen unmittelbar klger rechtsausfhrungen sachverstndigen festzustellen hlt rechtlichen berprfung ergebnis stand ablehnung sachverstndigen findet statt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit rechtfertigen abs satz abs zpo dabei tatsachen umstnde handeln standpunkt ablehnenden vernnftiger betrachtung befrchtung erwecken knnen sachverstndige stehe sache unvoreingenommen unparteiisch gegenber bgh beschluss mrz vi zb baur vgl richterablehnung bgh beschluss mrz zb njw befrchtung fehlender unparteilichkeit berechtigt sachverstndige gutachterauftrag weise erledigt ausdruck unsachlichen grundhaltung gegenber partei gedeutet unsachliche grundhaltung daraus ergeben gutachter manahmen ergreift gutachterauftrag gedeckt besorgnis befangenheit sachverstndigen sicht partei gerechtfertigt gewertet worden grenzen auftrags berschreitenden gutachten prozessbeteiligten fr richtig gehaltenen entscheidung rechtsstreits aufgezeigt olg kln gesr olg rostock beschluss oktober juris rn olg jena famrz olg celle njw rr olg mnchen olgr mnchen ebenso befangenheitsgesuch gerichtlich bestellten sachverstndigen begrndet angesehen worden gutachterauftrag dadurch berschritten gericht vorbehaltene beweiswrdigung vorgenommen beurteilung vorgegebenen anknpfungstatsachen zugrunde gelegt olg saarbrcken njw rr vorbringen parteien schlssigkeit erheblichkeit untersucht statt abstrakt gestellte beweisfrage beantworten olg kln njw rr berschreitung gutachterauftrags geeignet partei vernnftiger betrachtung besorgnis befangenheit sachverstndigen hervorzurufen schematischen betrachtungsweise zugnglich aufgrund umstnde jeweiligen einzelfalles entschieden olg mnchen beschluss september juris rn vgl olg celle beschluss mai verg juris rechts verfahrensfehler beschwerdegericht angenommen antrag sachverstndigen wegen befangenheit abzulehnen unbegrndet sei verhalten belastungstendenzen lasten beklagten erkennbar seien aa gilt zunchst fr umstand sachverstndige erstellung schriftlichen gutachtens fotos anwesen beklagten gemacht fotos zeitpunkt erstellung fr gutachten notwendig rechtfertigt besorgnis beklagten sachverstndige zeitpunkt benachteiligende absicht verfolgt dafr gibt keinerlei anhaltspunkte ungewhnlich sachverstndige fotos rtlichkeiten soweit gutachterauftrag erfordert fotos dienen sachverstndigen hufig erinnerungssttze knnen brigen prozess hilfreich darum geht rtliche situation veranschaulichen etwa fr beurteilung gerichts sinnvoll fragenkatalog mndlichen verhandlung erweitert solange sachverstndige fotos fertigt bestimmte tatsachen auerhalb gutachterauftrags lasten partei festzuhalten regelmig partei schluss ziehen sachverstndige trete unvoreingenommen gegenber bb bedenklich allerdings sachverstndige fotos kenntnis parteien macht dabei anwesen partei deren einwilligung betritt rechtsbeschwerdeverfahren zugunsten beklagten unterstellt allerdings bedeutet verhalten sicht verstndigen informierten besitzers anwesens weiteres tendenziell richtet insoweit kommt umstnde einzelfalls wrdigung beschwerdegerichts verhalten lasse ausreichenden belastungstendenzen erkennen vertretbar beklagte umstand gutachter notwendige fotos machte verhalten werten gegenber voreingenommenheit sachverstndigen ausdruck kam sicht kam besonderes interesse sachverstndigen gutachterauftrag ausdruck parteineutral berschieende ermittlungstendenz folge besondere eifer sachverstndigen rechtfertigt fr gesehen besorgnis befangenheit fotos kenntnis grobe verletzung privatsphre eigentums parteien macht grobe verletzung privatsphre eigentums beklagten betreten grundstcks fertigung lichtbilder verbunden anhaltspunkte dafr sachverstndige lngere zeit grundstck aufgehalten gibt cc soweit sachverstndige grundlage lichtbilder angaben tatschlichen ausfhrung zugrunde liegenden planung gemacht unbercksichtigt bleiben gerade beklagte schriftsatz februar tatschliche ausfhrung bauvorhabens vergleich planung klgers abgestellt folgende fragen sachverstndigen formulieren lie sachverstndige berhaupt frage befasst bauwerk beklagten tatschlich hergestellt wurde gekostet planung beklagte herstellung hauses verwirklicht erste planung april zweite planung mai zweifel neutralitt sachverstndigen konnten sicht beklagten folgerungen ergeben sachverstndige lichtbildern festgehaltenen tatschlichen gegebenheiten gezogen sachverstndige ausweislich gutachtens september ergnzungsgutachtens september davon ausgegangen klger ausfhrungen denjenigen beklagten sttzmauer einfriedung planen dementsprechend anhrung bezugnahme gutachten ausgefhrt architekt ausdrcklichen auftrag fr freianlagen bestimmte auenanlagen planen msse auenanlagen sachverstndige daher entgegen darstellung rechtsbeschwerde aufgrund ortsbesichtigung getroffenen feststellungen nachteil beklagten bewertet hierfr kosten angesetzt bereits zuvor erstellten schriftlichen gutachten erfasst soweit sachverstndige schwimmteich beklagten fast zwei meter hohen sttzmauer geuert abschlieenden feststellungen getroffen antwort sachverstndigen frage anhaltspunkte dafr gebe garage zunchst geplant sei zugang haus neben geparkten pkw mehr mglich sei ergibt tendenz beklagten belasten sachverstndige lediglich eingangs ausgefhrt jahren praxis auer weiteres bauvorhaben erlebt grozgiger geplant worden sei grundlage tatschlichen ausfhrungen garage aufgrund plne ersten bau gesuchs feststellung getroffen sei fr absolut planungsfehler sichtbar garagenbreite sei mehr grozgig beschwerdegericht ergebnis zuzustimmen vorgehen sachverstndigen bercksichtigung frheren entgegennahme plnen unterlagen unmittelbar klger ablehnung sachverstndigen wegen besorgnis befangenheit rechtfertigt iii kostenentscheidung beruht abs zpo kniffka safari chabestari kosziol eick jurgeleit vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ak april nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja awg abs nr idf juni eg vo art abs abs strafbarkeit abs nr awg af wegen zuwiderhandelns umgehungsverbot art abs abs verordnung eg april iran embargo verordnung bgh beschluss april ak ermittlungsrichter bundesgerichtshofs strafverfahren wegen verstoes auenwirtschaftsgesetz strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts sowie angeschuldigten verteidigers april gem stpo beschlossen haftbefehl ermittlungsrichters bundesgerichtshofes oktober bgs aufgehoben angeschuldigte unverzglich freizulassen grnde angeschuldigte wurde oktober vorlufig festgenommen befindet aufgrund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs oktober bgs seit tag untersuchungshaft anklageschrift mrz generalbundesanwalt angeschuldigten mitangeschuldigten dr anklage oberlandesgericht dsseldorf erhoben ber erffnung hauptverfahrens antrag generalbundesanwalts erlass haftbefehls magabe anklagesatzes oberlandesgericht entschieden haftbefehl zugrunde liegende sachverhalt fortdauer untersuchungshaft rechtfertigen haftbefehl ermittlungsrichters bundesgerichtshofs deshalb aufzuheben haftbefehl angeschuldigten last gelegt gewerbsmig handelnd anhang iv verordnung eg nr april folgenden iran embargo vo gelisteten einrichtung wirtschaftliche ressource verfgung gestellt bundesanzeiger verffentlichten unmittelbar geltenden bereitstellungsverbot rechtsaktes europischen gemeinschaft zuwidergehandelt durchfhrung rat europischen gemeinschaft bereich gemeinsamen auen sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen sanktionsmanahme dient tat sei geeignet auswrtigen beziehungen bundesrepublik deutschland erheblich gefhrden strafbar gem abs nr abs nr nr buchst awg art abs iran embargo vo angeschuldigten vorgeworfen gemeinschaftlich gesondert verfolgten schuldigten dr mitange shahid hemmat industrial group folgenden shig beschaffungsstelle iranischen raketenprogramms juli gmbh folgenden deutschland hergestellten keramiksinterofen wert mio geliefert weiteren ermittlungen auslieferung ofens shig besttigt vielmehr bereinstimmung anklageschrift deren ausfhrungen verdachtslage senat bezug nimmt folgendem sachverhalt auszugehen iran ansssige angeschuldigte allein iranische staatsangehrigkeit besitzt erhielt frhjahr ver antwortlichen getarnten forschungseinrichtung fr iranische raketenproduktion auftrag ber betriebene gesellschaft folgenden vaku umofen beschaffen vakuumfen sintern keramischen werkstoffen eingesetzt fr verwendung entwicklung herstellung raketenteilen geeignet innerhalb iranischen raketenprogramms verantwortlichen darauf verstndigt keramiktechnologie fortentwicklung weit reichender raketensysteme einzusetzen endempfnger ofens angeschuldigte wusste shig unterorganisation zentralen beschaffungsstelle iranischen raketenprogramms aerospace industries organisation dementsprechenden beschaffungsauftrag erteilt bekommen ber deutschland ansssigen mitangeschuldigten dr wandte angeschuldigte gesondert verfolgten schftsfhrer ge fen herstellt zunchst jahr stocken geratenen verhandlungen deren verlauf angeschuldigte gesondert verfolgten unzutreffende zivile nutzung ofens hinweisende endverbleibserklrung bersandt wurden ab jahr fortgesetzt angeschuldigte traf august mrz dr deutschland beim zweiten treffen schlossen angeschuldigte vertrag ber lieferung vakuumofens bereits zuvor januar antrag ge nehmigung ausfuhr zustndigen bundesamt fr wirtschaft ausfuhrkontrolle bafa bescheid erhalten lieferung ofens ausweislich antrags porzellanindustrie verwendung finden genehmigungspflichtig sei sog nullbescheid whrend mitangeschuldigte dr bereits beginn ge schftsanbahnung fr mglich hielt ofen fr iranische raketenprogramm bestimmt hinblick aussicht genommene provision billigend kauf nahm gesondert verfolgte kenntnis bestimmung ofens fr herstellung raketenteilen vertragsabschluss erteilung nullbescheids trat april iran embargo kraft mai bundesanzeiger verffentlicht wurde gleichwohl fhrte beim bafa nochmals genehmigung nachzusuchen ofen juli iran folgezeit bemhte angeschuldigte industriehalle teheran voraussetzungen fr inbetriebnahme ofens schaffen mrz reisten mitarbeiter angeschuldigten iran ofen veranlassung ver traglich vereinbarten probebetrieb nehmen dafr iranembargo vo erforderliche genehmigung zuvor eingeholt techniker stellten ofen ort fr funktionsbetrieb erforderliche software installierten dabei jedoch nachdem bafa gesondert verfolgten sen schreiben mrz darauf hingewieim verdacht stehe beschaffungen fr iranische trgertechnologieprogramm durchzufhren leistete weitere technische untersttzung mehr deshalb scheiterte letztlich angeschuldigten geplante weiterveruerung funktionsfhigen ofens shig ii ausgehend gegenber zeitpunkt erlasses haftbefehls genderten verdachtslage angeschuldigte zusammenhang lieferung ofens wegen verstoes awg strafbar gemacht besteht dringender verdacht angeschuldigte mittter teilnehmer ausfuhrdelikt beteiligt gesondert verfolgten veranlasste ausfuhr ofens iran wovon generalbundesanwalt anklageschrift ausgeht weder abs nr awg abs awg jew idf juni folgenden af strafbar januar erteilte nullbescheid inkrafttreten iran embargo vo april formal wirkung verloren ausfuhr position ii anhangs ii verordnung erfassten ofens iran fortan unabhngig empfnger gem art abs iran embargo vo genehmigungspflichtig genehmigung gesondert verfolgte beim bafa eingeholt ver sto genehmigungspflicht zeitpunkt ausfuhr indes strafe gestellt tatzeit geltende fassung abs nr awg juni nahm lediglich embargovorschriften enthaltenen verbote ausfuhr bereitstellungsverbote etc bezug hingegen wurde versto genehmigungsvorbehalt art abs iran embargo vo enthlt strafvorschrift erfasst versto genehmigungsvorbehalt wurde vielmehr erst einfhrung abs awv awv nderungsvo august verffentlicht bundesanzeiger august mithin ver fahrensgegenstndlichen ausfuhr ber abs nr awv strafbewehrung abs nr buchst awg af unterstellt dahin kam strafbarkeit wegen ausfuhrdelikts abs abs awg af abs nr awv af betracht gter doppeltem verwendungszweck entgegen regelungen verordnung eg nr dual use vo erforderliche genehmigung ausgefhrt wurden rede stehende ofen dual use vo gelistet richtete genehmigungsbedrftigkeit ausfuhr damaligen rechtslage art dual use vo gem allein betracht kommenden regelung art abs dualuse vo ausfhrer verpflichtet ausfuhr gelisteter gter positiven kenntnis fr bestimmte militrische verwendungen bestimmt bafa unterrichten sodann ber genehmigungspflicht entscheiden positive kenntnis sinne direkten vorsatzes bisherigen erkenntnissen fr ausfuhr verantwortlichen gesondert verfolgten jedoch nachzuweisen zusammenhang ausfuhr ofens strafbaren verhalten angeschuldigte mittter teilnehmer beteiligt knnte fehlt strafvorschrift abs awg af stellt soweit verbindung art abs dual use vo anwendung findet zudem sonderdelikt dar genehmigungsvorbehalt art abs dual use vo tatschlichen vorgang ausfuhr vgl bgh njw unmittelbar ausfhrereigenschaft anknpft bieneck bieneck handbuch awr rdn gem art buchst satz dual use vo ausfhrer jedoch derjenige zeitpunkt entgegennahme anmel dung vertragspartner empfngers drittland ber versendung gter zollgebiet gemeinschaft bestimmt eigenschaft wies vorliegenden fall gesondert verfolgte hingegen angeschuldigte angeschuldigten fehlte sonach erforderliche tterqualitt fr ausfuhrdelikt grunde strafbarkeit mittter mittelbarer tter betracht gekommen wre fischer stgb aufl rdn liegen dringenden anhaltspunkte dafr angeschuldigte mittelbarer tter verbot art abs iran embargo vo anhang iv verordnung gelisteten einrichtung unmittelbar mittelbar wirtschaftliche ressourcen verfgung stellen zuwidergehandelt tat dritten beteiligt deshalb wegen verstoes abs nr awg af strafbar gemacht aa strafbarkeit scheidet allerdings bereits deshalb abs nr awg af zuwiderhandlungen bereitstellungs verbot pnalisiert art abs iran embargo vo bereitstellen verfgung stellen wirtschaftlichen ressourcen untersagt obwohl insoweit wortlaut blankettnorm ausfllenden norm decken sinngehalt beiden tatbestandsmerkmale identisch verste art abs iran embargo vo strafbewehrung abs nr awg af unterfallen steht entgegen verbotsnormen iran embargo vo begriff verfgung stellens derjenige bereitstellens etwa art abs buchst verwendung findet spricht differenzierung durchaus fr unterschiedlichen bedeu tungsgehalt begriffe zumal englischen fassung iranembargo vo art abs buchst to provide art abs made available begriffswahl identisch indes zeigt blick eu embargo verordnungen unterschiedliche wortlaut verbotsnormen deutschen fassung iran embargo vo gesetzessystematik geschuldet ersichtlich ungenauigkeiten bertragung verordnungstextes deutsche sprache zurckzufhren englische formulierung no funds or economic ressources shall be made available art abs iran embargo vo verwendet eu embargo verordnungen vergleichbaren zusammenhngen gebraucht jeweiligen deutschen fassungen zurverfgung stellen etwa art abs verordnung eg nr gleichermaen bereitstellen etwa art abs buchst verordnung eg nr einl nr verordnung eg bersetzt spricht dafr begriffen bereitstellens verfgung stellens selben sinngehalt zuzuschreiben vgl dahme terrorismusbekmpfung wirtschaftssanktionen deutsche strafrecht beherrschende grundsatz auslegung tatbestandsmerkmals grenze uersten sinngehalts wortlauts berschreiten darf steht ergebnis entgegen vielmehr deutschen sprachgebrauch bereitstellen gleichgesetzt verfgung stellen vgl duden deutsches universalwrterbuch aufl grimm deutsches wrterbuch bd mithin begriffen bereinstimmende bedeutung beigemessen bb lieferung ofens erfllt jedoch weder voraussetzungen vollendeten versuchten unmittelbaren mittelbaren bereit bzw verfgung stellens wirtschaftlichen ressource vgl bgh beschl september stb anhang iv iran embargo vo gelistete einrichtung shig nr anhangs iv iran embargovo gelistet tatvollendung sinne unmittelbaren bereitstellens ofens einrichtung liegt indes bereitstellungsverbot art abs iran embargo vo bezieht tatschlichen vorgang verfgung stellens realakt fhrt gelisteten person einrichtung wirtschaftlicher vorteil gute kommt vgl dahme aao morweiser wolffgang simonsen awrkommentar abs awg rdn tatschlich ofen shig jedoch angelangt lieferung ofens erfllt aussetzungen mittelbaren bereitstellens sinne art abs iranembargo vo gegeben wirtschaftliche ressourcen gelistete dritte geliefert weitergabe gelisteten personen organisationen bereit vgl bieneck aw prax angeschuldigte grundstzlich vorgesehen vakuumofen ber gefhrte shig veruern voraussetzung jedoch ofen funktionstchtig gerade fehlen voraussetzung weiterveruerung vorliegend gescheitert konstellation lieferung selb stndiges veruerungsgeschft shig bestimmten voraussetzungen durchfhren konnte bereits vollendetes mittelba res bereitstellen sinne art abs iran embargo vo angesehen ziel bereitstellungsverbots verhinderung zugriffs gelisteten personen einrichtungen gelder wirtschaftliche ressourcen materielle grundlage ttigkeit entzogen vorenthalten vgl dahme aao einschaltung zwischenhndlers weiteres angelangten zugreifen knnen fehlt verbesserung materiellen grundlage lieferung dritten somit bereits vollendetes mittelbares bereitstellen sinne art abs iran embargo vo liegen belieben gelisteten person einrichtung steht gelder wirtschaftliche ressource zuzugreifen ergeben ermittlungen schlielich stellt abschluss kauf liefervertrags lieferanten gutes gelisteten endverwender erst recht entsprechende vertragliche vereinbarung lieferanten zwischenhndler zustande gekommen fr genommen vollendetes unmittelbares mittelbares bereitstellen wirtschaftlichen ressource gelistete einrichtung dar bloe vertragliche anspruch auslieferung erworbenen gegenstands erfllung dritten untersagt materiellen vorteil fr gelisteten empfnger oben dargelegten sinn bedeutet dahme aao tat stadium strafbaren versuchs gelangt angeschuldigte verwirklichung tatbestandsmerkmals bereitstellen unmittelbar angesetzt teilnahme angeschuldigten vertragsverhandlungen gesondert verfolgten mitangeschuldigten dr august ebenfalls deutschland erfolgte abschluss vertrags mrz ber verkauf lieferung ofens scheiden schon deshalb taugliche versuchshandlungen straftat abs nr awg af art abs iran embargo vo zeitlich inkrafttreten iran embargo vo lagen mithin strafbewehrung fehlte deutschland veranlasste ausfuhr lieferung ofens iran stellt gegebenen fallkonstellation lediglich straflose vorbereitungshandlung fr geplante bereitstellen ofens gelistete einrichtung dar unmittelbares ansetzen tat sinne stgb liegt handlungen tters tatplan verwirklichung tatbestandsmerkmals unmittelbar vorgelagert falle ungestrten fortgangs zwischenakte tatbestandshandlung unmittelbar einmnden sollen fischer aao rdn bisherigen erkenntnissen nahm angeschuldigte geltungsbereich stgb handlungen vorstellungen unmittelbar bereitstellen ofens shig ansetzte vielmehr ging tatplan dahin shig ofen funktionsfhigem zustand berlassen zustand jedoch erst aufbau ofens probeweiser inbetriebnahme betriebssttte iran hergestellt erst anschluss daran htte vorstellung angeschuldigten ofen shig bereitgestellt sollen darge legt tatbestandsmerkmal bereitstellens ressourcen realakt materiellen transfer gutes anzuknpfen ziel bereitstellungsverbots gelisteten personen einrichtungen tatschlicher hinsicht materiellen grundlagen ttigkeit vorzuenthalten htte angeschuldigte tathandlung sinne art abs iranembargo vo tatplan daher frhestens unmittelbar angesetzt ofen gelisteten empfnger gebracht fr unmittelbaren abholung bereit gestellt htte bisherigen erkenntnissen hierzu kam befand tat bezug geplante bereitstellung gelistete einrichtung straflosen vorbereitungsstadium entsprechende versuchsbegrndende handlungen angeschuldigten iran wren brigen tathandlungen auslnders ausland weder awg gem stgb geltungsbereich deutschen strafrechts erfasst angeschuldigte tterschaftlich teil nehmer versuchten straftat abs nr awg af art abs iran embargo vo gesondert verfolgten entsprechenden strafbaren verhalten beteiligt fehlt mittlungen bereits deshalb veranlassung transports ofens iran weder wusste fr mglich hielt billigte endabnehmer ware iran embargo vo gelistete einrichtung darber hinaus lag oben dargelegten grnden vorstellung angeschuldigten versendung ofens versuchtes bereitstellen shig angeschuldigten insoweit vorsatz fr strafbares handeln mittelbarer tter fehlte schlielich liegen dringenden anhaltspunkte dafr angeschuldigte gesondert verfolgten mitbeschuldigten dr mittterschaftlichen begehung verbrechens gewerbsmigen bereitstellens wirtschaftlichen ressource iran embargo vo gelistete einrichtung verabredet deshalb gem abs stgb abs nr abs nr buchst awg af art abs iran embargo vo strafbar gemacht entsprechende verabredung whrend vertragsverhandlungen abschluss kauf liefervertrags mrz unterlag iran embargo vo kraft getreten bundesanzeiger verffentlicht strafbewehrung abs nr awg af brigen fehlte bereits dargelegt gesondert verfolgten bisherigen erkenntnissen erforderlichen tatvorsatz mitangeschuldigten dr kam hinblick angeschuldigten geplante bereitstellen ofens shig aktenlage rolle gehilfen insoweit jegliche tatherrschaft fehlte mitwirkung vorbereitungsstadium bereitstellens untergeordnete vermittlungsttigkeiten beschrnkte entgegen generalbundesanwalt anklageschrift vertretenen rechtsauffassung angeschuldigte deswegen embargoverstoes abs nr awg af schuldig gemacht umgehungsverbot art abs abs iran embargo vo zuwidergehandelt abs nr awg af bestraft wer bundesanzeiger verffentlichten unmittelbar geltenden umgehungsverbot rechtsakts europischen gemeinschaften zuwiderhandelt umgehungsklausel hnlicher weise zahlreichen embargoverordnungen findet enthlt iran embargo vo gem art abs verordnung verboten wissentlich vorstzlich aktivitten teilzunehmen denen umgehung art abs iran embargo vo normierten verbots anlage iv verordnung gelisteten einrichtung wirtschaftliche ressourcen verfgung stellen bezweckt bewirkt verweisung abs nr awg af europarechtliche verordnungen bewirkt voraussetzungen verweisungsobjekts tatbestandsvoraussetzungen blankettnorm entsprechen mithin grundstzlicher gleichlauf strafrechtsnorm awg egrechtsakt besteht morweiser aao abs rdn hiernach fr frage strafbarkeit magebliche begriff umgehungshandlung bzw teilnahme aktivitten umgehung bezwecken gesetzlich weder definiert nher umschrieben gesetzesmaterialien fr auslegung unergiebig btdrucks allein wortlaut knnte art abs iran embargo vo objektiver hinsicht einebnung unterscheidung tterschaft teilnahme geradezu uferloser weise mglichen verhaltensformen ausgedehnt weitesten vorfeld rechtsgutsrelevanz art abs iran embargo vo verfolgten interesse zuwiderlaufen bestehen daher erhebliche bedenken schrifttum unternommenen versuche eingrenzung umgehungsverbots ttigkeiten formalen scheinanpassung handelns geltenden verbots gebotsnormen dienen morweiser aao abs rdn bieneck bieneck handbuch awr rdn ff hinreichende normadressaten vorschrift nachvollziehbare konturierung bewirken abs nr awg af art abs iran embargo vo vielmehr verfassungsrechtlichen bestimmtheitsgebot art abs gg widerstreitet gebot formelle einbeziehung egverordnungen nationale strafrecht eingeschrnkt rechtsakte europischen union anzuwenden nationale blankettnorm ausfllen morweiser aao abs rdn bieneck aao rdn bedeutet brger verbindung strafrechtlichen blankettvorschrift awg ausfllenden regelung egverordnung entnehmen knnen verhalten verboten sanktionen fr fall verstoes verbot drohen vgl bverfg njw bedarf indes nheren vertiefung ergibt unabhngig verfassungsrechtlichen problematik schon systematischen grundstzen einfachen rechts angeschuldigten nachweisbaren aktivitten inkrafttreten iran embargo vo deren verffentlichung bundesanzeiger mai entfaltete zuwiderhandeln umgehungsverbot abs nr awg af art abs iran embargo vo eingestuft knnen schrifttum vertretenen umschreibung umgehungshandlung entsprechen sollten ergibt folgendem zitierten ansicht wre handlung ziel unternommen verbots gebotsnorm eu embargos unvereinbaren aktivitt schein rechtmigkeit verleihen bereits vollendete straftat abs nr awg ahnden derartiges rechtsverstndnis htte uferlose ausdehnung vorverlagerung strafbarkeit folge vielmehr wrde fr strafvorschriften awg geltende system abgestuften strafbarkeit vorbereitung verabredung versuch vollendung fr umgehungsdelikt zugrunde liegendes hauptdelikt aufgelst erkennbar gesetzgeber regelungstechnik blanketttatbestands ausfllung euembargo vorschriften verweist fr auenwirtschaftsstrafrecht systematik deutschen strafrechts teilen aufgeben demgem strafbarkeit wegen umgehungsdelikts gehen strafbarkeit wegen verstoes umgehungstatbestand bezug genommene verbot gebot liegt insoweit lediglich versuch straftat abs nr awg af sogar straflose vorbereitungshandlung knnen entsprechenden handlungen daher wegen verstoes umgehungsverbot vollendeten straftat heraufgestuft gemessen grundstzen angeschuldigten versto umgehungsverbot abs nr awg af art abs iran embargo vo last gelegt soweit generalbundesanwalt umgehungshandlungen ttigkeiten angeschuldigten erblickt auslieferung ofens lediglich schein endabnehmerin auftretende bewirkten scheidet strafbarkeit wegen verstoes umgehungsverbot oben dargelegt ausfuhr lieferung gutes lediglich straflo se vorbereitungshandlung art abs iran embargo vo bezug genommenen bereitstellungsverbots darstellte gleiches gilt fr zusammenhang beabsichtigten auslieferung ofens angeschuldigten verschleierung entfalteten aktivitten bereiteten bereitstellung ofens gelistete einrichtung daher straflos soweit mitangeschuldigte dr zusammenhang verkauf juli erfolgten ausfuhr anhang ii iranembargo vo gelisteten ofens iran verschiedene aktivitten entfaltete geschah verffentlichung awv bundesanzeiger august strafbewehrtes erbringen ungenehmigter maklerdienstleistungen gem abs nr buchst awg af abs nr abs awv art abs buchst iran embargo vo mitangeschuldigten angeklagte angestiftet knnte vorlag senat braucht entscheiden angeschuldigte ber tatvorwurf haftbefehl hinaus entsprechend anklageschrift dringend verdchtig gesondert verfolgten handlung august verffentlichung awv bundesanzeiger verbrechen gem abs nr buchst abs nr buchst awg af abs abs nr awv idf awv nderungsvo dezember angestiftet mrz veranlasste mitarbeiter einholung fr technische untersttzungshandlungen erforderlichen genehmigung iran entsenden bereits ausgelieferten ofen funktionsfhig offen bleiben ggf haftprfungsverfahren stpo zulssig wre haftbefehl vorwurf umzustellen neuen grundlage haftfortdauer anzuordnen ablehnend olg hamm mdr olg koblenz nstz rr schultheis kk aufl rdn meyer goner stpo aufl rdn verfolgung allein straftat zustndigkeit generalbundesanwalts gem abs nr buchst gvg voraussetzungen abs nr buchst gvg liegen insoweit ersicht lich ermittlungsrichters staatsschutzsenats bundesgerichtshofs haftprfungsverfahren begrnden vorgenannte tatvorwurf wre fr betrachtet geeignet auswrtigen beziehungen bundesrepublik deutschland erheblich gefhrden bereits grund verfolgungszustndigkeit generalbundesanwalts fr tat ausscheidet rechtsprechung bundesgerichtshofs kommt prfung handlung tters geeignet erhebliche gefhrdung auswrtigen beziehungen herbeizufhren umstand staatlichen deutschen stellen vorwurf daraus gemacht versto auenwirtschaftsrechtlichen bestimmungen kommen konnte wesentliche indizwirkung bghst entsprechendes ergeben ermittlungen entsendung techniker iran zwecke inbetriebnahme ofens geschah einschaltung tuschung deutschen exportkontrollbehrden zweifel deren effektivitt konnten daher aufkommen gilt erst recht blick darauf bafa tatzeitraum dafr sorge trug umgehend neue hinweise einbindung iranische trgertechnologieprogramm zuzuleiten wodurch weiteres ttigwerden iran unterbunden konnte umstnde gewicht allein tatvorwurf geeignet erscheinen lassen erhebliche gefhrdung auswrtigen beziehungen bundesrepublik deutschland herbeizufhren hintergrund ersichtlich daher dahinstehen mageblicher anknpfungspunkt strafverfolgungskompetenz bundes abs nr buchst gvg bezug angeklagten ohnehin anstiftungshandlung iran msste schwerlich geeignet auswrtigen beziehungen bundesrepublik deutschland erheblich gefhrden iii haftbefehl ermittlungsrichters bundesgerichtshofs oktober alledem bestand becker sost scheible mayer'],['Soon']] [['abschrift bundesgerichtshof beschluss envr mrz energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungsverfahren ecli de bgh benvr kartellsenat bundesgerichtshofs prsidentin bundesgerichtshofs limperg richter prof dr strohn dr grneberg dr bacher dr deichfu mrz beschlossen beschwerdefhrerin verfahrensbeteiligte kosten rechtsbeschwerdeverfahrens einschlielich zweckentsprechenden erledigung angelegenheit notwendigen kosten beschwerdegegners verfahrensbeteiligten tragen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde beschwerdefhrerin verfahrensbeteiligte enwg kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen rcknahme rechtsbeschwerden rolle unterlegenen begeben entspricht billigkeit erstattung auergerichtlichen auslagen beschwerdegegners verfahrensbeteiligten anzuordnen vgl bgh beschluss november kvr wuw de kostenverteilung rechtsbeschwerdercknahme bereinstimmung beschwerdegericht wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt limperg strohn bacher grneberg deichfu vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb februar kostenfestsetzungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rvg vv nr zpo verfahrensgebhr rvg vv nr fr anwaltliche ttigkeit verfahren ber beschwerde nichtzulassung revision zpo entsteht wahrnehmung rechte verfahren beauftragte rechtsanwalt bundesgerichtshof postulationsfhig terminsgebhr rvg vv nr entsteht verfahren nichtzulassungsbeschwerde schon rechtsanwlte parteien mitwirkung gerichts darber besprechen ausnahmsweise mndliche verhandlung ber nichtzulassungsbeschwerde stattfindet bgh beschl februar zb olg brandenburg lg potsdam zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts mai kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt grnde klgerin beklagten vollstreckungsgegenklage erhoben rechtsbeschwerdegegner rechtsstreit seiten klgerin beigetreten klage tatsacheninstanzen erfolg geblieben rechtsbeschwerdegegner nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts beschwerde beim bundesgerichtshof eingelegt begrndet verfahren nichtzulassungsbeschwerde parteien telefongesprch rechtsbeschwerdegegner nichtzulassungsbeschwerde beauftragte rechtsanwalt zweitinstanzliche prozessbevollmchtigte beklagten gefhrt gegenber bundesgerichtshof bereinstimmend hauptsache fr erledigt erklrt senat beschluss zpo nichtzulassungsbeschwerde entstandenen kosten rechtsbeschwerdegegner auferlegt kostenfestsetzungsverfahren beklagten fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren rechtsbeschwerdegegner ansatz verfahrensgebhr rvg vv nr terminsgebhr rvg vv nr beantragt rechtspfleger erstattenden kosten antrag gem festgesetzt sofortige beschwerde rechtsbeschwerdegegners oberlandesgericht kostenfestsetzungsbeschluss teilweise abgendert verfahrensgebhr fr einzelttigkeiten rvg vv nr festgesetzt oberlandesgericht zugelassenen rechtsbeschwerde beklagten wiederherstellung kostenfestsetzungsbeschlusses rechtspflegers erreichen ii beschwerdegericht ansicht beklagten fr ttigkeit rechtsanwalts verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde weder verfahrensgebhr rvg vv nr terminsgebhr rvg vv nr rechtsbeschwerdegegner erstattet verlangen knnen verfahrensgebhr sei erstatten dabei knne offen bleiben zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten berhaupt mandat gehabt htten beklagten nichtzulassungsbeschwerdeverfahren umfassend vertreten zweifelhaft sei kosten behaupteten beauftragung seien zweckentsprechenden rechtsverteidigung jedenfalls erforderlich rechtsanwlte mangels zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof beklagten verfahren htten vertreten knnen sicht wirtschaftlich denkenden par tei sei beauftragung rechtsanwalts rechtsmittelgericht postulationsfhig sei zweckentsprechenden rechtsverteidigung gericht anhngigen verfahren erforderlich beklagten htten allerdings anwaltlichen beratung darber bedurft seiten rechtsbeschwerdegegners erklrten erledigung hauptsache anschlieen sollten beratung allein gebhr fr einzelttigkeit rvg vv nr entstehen lassen erstattungsfhig sei ansatz gebrachte terminsgebhr sei demgegenber schon entstanden knne einzelttigkeiten vorbemerkung abschnitt verzeichnisses rechtsanwaltsvergtungsgesetz entstehen ausdrcklich bestimmt sei bestimmung sei fr einzelttigkeit rvg vv nr vorgesehen grund zulassung statthafte abs satz nr zpo brigen zulssige zpo rechtsbeschwerde bleibt sache erfolg angegriffene entscheidung hlt rechtlicher nachprfung stand ergebnis recht beschwerdegericht beantragte erstattung verfahrensgebhr rvg vv nr zurckgewiesen dafr kommt beschwerdegericht errterte frage gebhr anwaltliche ttigkeit rechtsmittelgericht zugelassenen rechtsanwalts entstanden zweckentsprechenden rechtsverfolgung verteidigung notwendig angesehen gem abs zpo unterlegenen gegner erstatten deshalb entscheidungserheblich kostenrechnung ansatz gebrachte verfahrensgebhr rvg vv nr entstanden aa entstehung gebhr setzt rechts beschwerde einrumt voraus rechtsanwalt umfassender auftrag wahrnehmung rechte mandanten gerichtlichen verfahren erteilt worden vgl bgh beschl mai iii zb njw stelle frheren prozessgebhr abs nr abs nr brago getretene verfahrensgebhr rvg vv nr verfahren nichtzulassungsbeschwerde daher entstehen rechtsanwalt auftrag erteilt wurde rechtsbehelf einzulegen verteidigen vgl mllerrabe gerold schmidt eicken mller rabe rvg aufl vv vorbem rdn goebel gottwald rvg vv vorbem rdn schons hartung rmermann schons rvg aufl vv vorbem rdn mayer kroi rohn rvg aufl vv vorbem rdn riedel subauer keller rvg aufl vv vorbem rdn magebend dafr auftragsverhltnis rechtsanwalt auftraggeber vgl anwkrvg onderka schneider rvg aufl vv vorbem rdn bb beklagten zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten auftrag verteidigung rechtsbeschwerdegegner eingelegte nichtzulassungsbeschwerde erteilt streitig fr ansatz verfahrensgebhr rvg vv nr kostenfestsetzungsverfahren jedoch schon deshalb dahinstehen beklagten anwalt gebhr schuldeten beauftragt htten entstehung verfahrensgebhr stnde entgegen rechtsanwalt rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof angehrt behaupteten verfahrensauftrag auftragsgem erledigen rechtsansicht verfahrensgebhr fr anwaltliche ttigkeit teil iii vergtungsverzeichnisses abs rvg bezeichneten gerichtlichen verfahren entsteht rechtsanwalt gericht verfahren gefhrt postulationsfhig allerdings mindermeinung vertreten olg koblenz zivilsenat jurbro olg saarbrcken njw rr riedel subauer keller rvg aufl vv vorbem rdn widersprchlich hartmann kostengesetze aufl rvg vv rdn rdn berwiegend gehen oberlandesgerichte olg dsseldorf jurbro olg hamm mdr anwbl kg njw rr aufgabe kg jurbro olg koblenz zivilsenat jurbro olg mnchen jurbro olg zweibrcken rpfleger olgr schrifttum mller rabe gerold schmidt eicken madert mller rabe rvg aufl vv rdn anwk rvg onderka schneider rvg aufl vv vorbem rdn musielak wolst zpo aufl rdn davon fehlende postulationsfhigkeit rechtsanwalts entstehung verfahrensgebhr entgegensteht fr gebhrenansatz kostenfestsetzungsverfahren ausreichen rechtsanwalt auftrag gerichtlichen verfahren fr partei sinnvolle ttigkeit entwickelt ansatz verfahrensgebhr sei insbesondere deshalb ausgeschlossen beauftragte rechtsanwalt gegebenenfalls postulationsfhigen vertreter handeln msse olg mnchen jurbro richtig indes zuerst genannte auffassung bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt steht verfahrensgebhr fr nichtzulassungsbeschwerde rvg vv nr gegenansicht fhrt grundstzen vertragsrechts unvereinba ren ergebnis erkennt postulationsfhigen rechtsanwalt gebhr entgelt fr anwaltliche ttigkeit prozess umfassenden verfahrensauftrag voraussetzt rechtsanwalt erfllen auftrag mandanten fr nichtzulassungsbeschwerde revisionsgericht einzulegen fhren bundesgerichtshof zugelassene rechtsanwalt erledigen weder wirksame rechtsbeschwerdeschrift abs zpo vorgeschriebene begrndung abs zpo einreichen vgl thomas putzo reichold zpo aufl rdn zller gummer zpo aufl rdn gleiche gilt fr auftrag mandanten gegner eingelegte nichtzulassungsbeschwerde verteidigen zwang abs satz zpo verfahren bundesgerichtshof gericht zugelassenen rechtsanwalt vertreten lassen gilt sowohl fr beschwerdefhrer fr gegner erwiderung nichtzulassungsbeschwerde bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt vorzulegen vgl zller gummer zpo aufl rdn postulationsfhige rechtsanwalt daher umfassenden verfahrensauftrag mandanten interessen nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegenber gericht gegner wahrzunehmen nachkommen postulationsfhige rechtsanwalt erfllung auftrags person liegenden grund gehindert steht insoweit dienstleister gewerbetreibenden gleich fr erfllung bertragenen geschftsbesorgung erforderliche erlaubnis besitzt vgl bgh urt mai vi zr lm nr bgb erman westermann bgb aufl rdn mnchkomm bgb ernst aufl rdn staudinger lwisch bgb rdn anwaltsvertrag auftragsgeme erfllung beim beauftragten anwalt vorhandene postulationsfhigkeit beim rechtsmittelgericht voraussetzt abs bgb nichtig anwalt erfllung vertragsgemen leistung abs bgb unmglich staudinger lwisch aao ergebnis dahinstehen letztgenannten fall auftraggeber auftrag voraussetzende verfahrensgebhr abs abs satz halbs bgb gegenleistung schuldet daran ndert postulationsfhige rechtsanwalt bestimmte anwaltszwang unterliegende rechtshandlungen wirkung gegenber revisionsgericht vornehmen ebenso erheblich umfang bundesgerichtshof schriftstzliche ausfhrungen verteidigung nichtzulassungsbeschwerde revision beachten schneider ags grundstzlich unbeachtlich fr fortgang verfahrens unerheblich anzusehen andernfalls bundesgerichtshof bestehende anwaltszwang unterlaufen knnte olg saarbrcken njw rr uerungen postulationsfhigen anwalts partei sache stehen ausfhrungen erwiderung nichtzulassungsbeschwerde widerlegung beschwerdefhrer abs satz zpo einzelnen vorgebrachten zulassungsgrnde bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt gleich allein antrge gericht stellen falle zulassung rechtsmittels weitere vertretung revisionsverfahren bernehmen davon unberhrt bleibt mglichkeit postulationsfhigen rechtsanwalts auftrag teilweise auszufhren einzelne ttigkeiten fr auftraggeber abzurechnen fr derartige regelungen greift gebhrentatbestand rvg vv nr insoweit auffangregelung enthlt hartmann kostengesetze aufl rvg vv rdn anwaltlichen ttigkeit auftrag entstehende verfahrensgebhr fr sonstige einzelttigkeit rvg vv nr zpo erstattungsfhig bgh beschl mai iii zb njw beschwerdegericht beschwerdefhrer zuerkannt worden erfolg bleiben angriffe rechtsbeschwerde abweisung ansatzes terminsgebhr rvg vv nr beklagten hinweis telefongesprch rechtsanwalt rechtsbeschwerdegegners bereinstimmenden erklrung erledigung hauptsache beantragt aa senat lsst dahinstehen beschwerdegericht angenommen entstehung terminsgebhr bereits grund nummer vorbemerkung abschnitt vergtungsverzeichnisses ausgeschlossen terminsgebhr danach fr einzelttigkeiten ansatz gebracht ausdrcklich bestimmt gebhr fr terminsvertreter vorgesehen vgl mller rabe gerold schmidt eicken madert mller rabe rvg aufl vv rdn hartmann kostengesetze aufl rvg vv rdn rechtsanwalt beklagten indes bb kommt terminsgebhr schon deswegen betracht entsteht mndliche verhandlung vorgeschrieben gericht beschluss entscheidet vgl olg frankfurt njw rr olg karlsruhe beschl september wf zitiert juris olg mnchen anwbl gilt rechtsanwlte parteien ber beendigung verfahrens abzugebenden erledigungserklrungen telefonisch abstimmen nummer vorbemerkungen teil iii vergtungsverzeichnisses terminsgebhr schon mitwirkung anwalts besprechungen beteiligung gerichts entsteht gilt worauf rechtsbeschwerde ansatzpunkt zutreffend hinweist grundstzlich verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde besprechung rechtsanwlten beteiligung gerichts lsst jedoch vorbemerkung terminsgebhr entstehen gerichtliche entscheidung mndliche verhandlung beschluss ergeht mller rabe gerold schmidt eicken madert mller rabe rvg aufl vv rdn vv rdn madert mller rabe njw anwk rvg schneider aufl vv rdn ders ags terminsgebhr rvg vv nr daher angesetzt ausnahmsweise verfahren nichtzulassung revision mndliche verhandlung stattfindet kkrvg podlech trappmann teil iii vergtungsverzeichnisses bezeichnete terminsgebhr nummer vormerkungen allgemeine korrespondenzgebhr umgestaltet wahrnehmung gerichtlichen termins vollstndig abgekoppelt ergibt schon bezeichnung gebhr terminsgebhr standort jeweiligen gebhrentatbestnde teil iii vergtungsverzeichnisses gebhren fr vertretung gerichtlichen verfahren bestimmt ergibt zweck gesetzgeber ausweitung gebhr besprechungen mitwirkung gerichts vermeidung erledigung verfahrens verfolgt sollten anwalt bemhungen erledigung sache honoriert verfahrensbeteiligten sowie gericht sollten unntige errterungen gerichtstermin allein gebhreninteresse erspart bleiben bt drucks begrndung fr darin abs nr brago abweichende neuregelung greift indes beschlussverfahren denen gericht grundstzlich mndliche verhandlung entscheidet materialien rechtsanwaltungsvergtungsgesetz enthalten hinweis darauf terminsgebhr allgemeine korrespondenzgebhr fr rechtsanwaltliche mitwirkung besprechungen eingefhrt iii kostenentscheidung beruht abs zpo festsetzung gegenstandswerts zpo krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen lg potsdam entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof ii zb beschluss januar rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes januar vorsitzenden richter dr rhricht richter dr hesselberger prof dr goette dr kurzwelly richterin mnke beschlossen sofortige beschwerde beklagten beschlu zivilsenats oberlandesgerichts kln april kosten unzulssig verworfen grnde beklagte vorproze lg bonn klgerin nichtehelicher lebensgemeinschaft zusammengelebt prozevergleich geschlossen begrndung pflichten vergleich vollstndig erfllt gleichwohl wolle beklagte zwangsvollstreckung titel betreiben zwangsvollstrekkungsgegenklage erhoben beklagte richter zivilkammer landgerichts bonn wegen besorgnis befangenheit abgelehnt gesuch erfolg zivilsenat oberlandesgerichts kln entsprechenden beschlu landgerichts gerichtete sofortige beschwerde beschlu april ebenso zurckgewiesen antrag wiedereinsetzung vorigen stand juli gewhren verhandlung neu erffnen hiergegen wendet beklagte eingelegten weiteren sofortigen beschwerde rgt willkrfreies faires verfahren verweigert ii weitere sofortige beschwerde unzulssig unabhngig davon beklagte vorliegenden anwaltsproze rechtsbehelfe einlegen knnen zpo weitere beschwerde angefochtenen beschlu abs zpo statthaft voraussetzungen denen rechtsprechung ausnahmsweise gesetz vorgesehene auerordentliche beschwerde zult vorliegenden fall ersichtlich erfllt hierzu mte angefochtene entscheidung greifbar gesetzwidrig geltenden rechtsordnung schlechthin unvereinbar grundlage entbehrt inhaltlich gesetz fremd vgl sen beschl juli ii zb zip davon angefochtenen beschlu rede rhricht hesselberger kurzwelly goette mnke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss envr juli energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs juli prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr raum dr strohn dr grneberg dr bacher beschlossen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde kostenentscheidung beruht satz enwg kosten rechtsbeschwerdeverfahrens entsprechend bereinstimmenden antrag beteiligten gegeneinander aufzuheben streitwert betrgt fr herabsetzung besteht entgegen auffassung betroffenen anlass streitwert rechtsbeschwerdeverfahrens richtet gem abs satz nr gkg zpo wirtschaftlichen interesse betroffenen abnderung angefochtenen entscheidung vgl senat beschlsse april envr rde rn verteilnetzbetreiber rhein main neckar mrz envr juris rn bezug bestimmung ausgangsniveaus generellen sektoralen produktivittsfaktor pauschalierten investitionszuschlag tolksdorf raum grneberg strohn bacher vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen vergewaltigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag februar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wuppertal juni zugehrigen feststellungen aufgehoben schuldspruch soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde verurteilt worden ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit krperverletzung raub fall ii urteilsgrnde sowie wegen versuchten raubes tateinheit krperverletzung fall ii urteilsgrnde gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo fall ii urteilsgrnde getroffenen feststellungen beschloss angeklagte einziger gast spielhalle bedienstete spielhalle sexuell anzugehen deshalb lockte vorwand toilette stie wenig mehr quadratmeter groen raum whrend arm hals umklammert hielt schlug kopf wand bedrohte tode knetete derart fest brust prellung brustdrse davontrug auerdem griff hose fhrte zweimal finger vaginal danach verlangte oral befriedigen solle nebenklgerin flehte verschonen bot mehrmals ganze geld spielhalle mitzunehmen ablassen angeklagte sah darauf forderung ab verlie nebenklgerin toilettenkabine nunmehr entschluss gefasst geld spielhalle erbeuten dabei bewusst geschdigte weiterhin eindruck zuvor geuerten todesdrohungen stand deshalb wegnahme geldes dulden wrde nahm kassenschlssel ab fhrte hand theke entnahm kasse geschdigten gelang derweil flucht feststellungen tragen verurteilung wegen tateinheitlich vergewaltigung krperverletzung begangenen raubes stgb setzt voraus eingesetzte gewalt drohung mittel gerade ermglichung wegnahme folgt wegnahme anwendung ntigungsmittel zwecken zeitlich finale verknpfung besteht scheidet schuldspruch wegen raubes gengt zunchst zwecken begon nene gewaltanwendung beim fassen wegnahmevorsatzes fortgesetzt jedoch enthlt bloe ausnutzen angst opfers erneuter gewaltanwendung fr genommen drohung erforderlich hierfr tter gefahr fr leib leben deutlich aussicht stellt bestimmtes verhalten gengend erkennbar macht reicht opfer erwartet tter leib leben schdigen bloe ausnutzen angst einwirkung tters schutzlos ausgelieferten opfers mag ausnutzen hilflosen lage darstellen gesetzgeber indes ausschlielich abs stgb neben gewalt drohung gegenwrtiger gefahr fr leib leben selbststndigen tatbestandlichen ntigungsmittel erhoben wurde st rspr vgl etwa bgh beschlsse november str nstz rr september str nstz mastben kommt raub betracht feststellungen landgerichts dienten angeklagten ausgebte gewalt ausgesprochenen drohungen ausschlielich nebenklgerin duldung sexueller bergriffe ntigen entschluss kasse spielhalle befindliche geld wegzunehmen fasste angeklagte erst abschluss sexuellen bergriffe nebenklgerin duldete wegnahme geldes angst weiteren bergriffen angeklagten bewusst fortdauer gewaltanwendung landgericht festgestellt feststellungen dahin angeklagte zwecke wegnahme gegenstnde willen geschdigten einwirkte sei schlssiges verhalten weitere gewaltanwendungen androhte enthlt urteil aufhebung schuldspruchs wegen raubes bedingt aufhebung verurteilung wegen rechtsfehler betroffenen tateinheitlichen vergewaltigung kperverletzung senat hebt feststellungen insgesamt neuer entscheidung berufenen tatrichter stimmige feststellungen gesamtgeschehen eingesetzten gewalt drohungen ermglichen wegfall fr tat ii urteilsgrnde verhngten einzelstrafe entzieht gesamtstrafenausspruch grundlage becker schfer berg spaniol hoch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet mai kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs abs allein umstand kunde fitnessstudios berufsbedingt wohnort wechselt vermag auerordentliche kndigung vertrags rechtfertigen anschluss senatsurteil februar xii zr njw bgh urteil mai xii zr lg hannover ag hannover ecli de bgh uxiizr xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer schilling dr gnter dr nedden boeger fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts hannover april kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt betreiberin fitnessstudios beklagten restliches nutzungsentgelt fr zeit oktober einschlielich juli parteien schlossen jahr vertrag ber nutzung hannover gelegenen fitnessstudios fr zeitraum monaten fitnessstudiovertrag vereinbarten monatliches nutzungsentgelt zuzglich zweimal jahr flligen pauschale fr trainingspaket ferner enthlt vertrag ziffer verlngerungsklausel jeweils zwlf monate fr fall mindestens drei monate ablauf gekndigt ziffer vorflligkeitsklausel wonach zahlungsverzug mehr zwei monatsraten smtliche entgelte fr restlaufzeit sofort zahlung fllig vertrag verlngerte mangels kndigung juli oktober wurde dahin hannover lebende beklagte soldaten zeit ernannt gleichzeitig stellte zahlung mitgliedsbeitrge anschlieend wurde fr zeit oktober dezember kln fr zeit januar mai kiel abkommandiert seit juni beklagte rostock stationiert november kndigte beklagte mitgliedschaft klgerin amtsgericht klage klgerin restliches nutzungsentgelt nebst zinsen sowie erstattung vorgerichtlicher anwaltskosten begehrt wesentlichen abgewiesen berufung klgerin landgericht klage hauptsache vollem umfang stattgegeben hiergegen wendet beklagte landgericht zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision unbegrndet landgericht entscheidung begrndet fitnessstudiovertrag kndigung beklagten sofortiger wirkung beendet worden sei beklagten vorgetragene wohnortwechsel stelle auerordentlichen kndigungsgrund dar wichtiger grund kndigung rechtsverhltnisses liege abs abs bgb allgemeinen grnde kndigung gesttzt wrden risikobereich kndigungsgegners lgen kndigungsgrund dagegen vorgngen hergeleitet einfluss kndigungsgegners entzogen seien eigenen interessensphre kndigenden vertragsteils herrhrten rechtfertige ausnahmefllen fristlose kndigung umzug einhergehender wohnortwechsel sei beruflicher veranlassung sei allein risikosphre beklagten zuzuordnen sei ausschlielich klgerin beeinflussbar abkommandierung fremdbestimmt bundeswehr erfolgt sei letztlich allein beklagte umzug entscheidung getroffen nutzung fitnessstudios unmglich mache gegenzug dafr beklagte rahmen vertrags risiko trage leistung mehr nutzen knnen trotzdem zahlen mssen sei whrend vertragslaufzeit genuss geringerer monatlicher raten gekommen monatlich kndbaren vertrag abgeschlossen htte jedenfalls seien monatsraten jahres zweijahresvertrge fitnessstudios allgemeiner lebenserfahrung erheblich geringer monatlich kndbaren vertrgen regelung abs satz tkg sonderkndigungsrecht frist drei monaten vorsieht sei hiesigen fall bertragbar handele norm vielmehr spezialgesetzliche regelung fr bereich telekommunikationsvertrgen weiteres verbrauchervertrge bertragen knne gelte fr streitgegenstndlichen fitnessstudiovertrag insbesondere deshalb telekommunikationsvertrge daseinsvorsorge zhle darber hinaus sei bercksichtigen gesetzgeber brgerlichen gesetzbuch gerade abs satz tkg ver gleichbare regelung geschaffen umkehrschluss davon auszugehen sei rechtsgedanke norm verallgemeinernd verbrauchervertrge anzuwenden sei ii hlt rechtlicher berprfung stand zutreffend landgericht davon ausgegangen klgerin beklagten parteien geschlossenen fitnessstudiovertrag anspruch nutzungsentgelt fr streit stehenden zeitraum oktober juli beklagte wirksamen vertrag vgl senatsurteil februar xii zr njw rn ff mwn frheren termin kndigen konnte unabhngig rechtlichen einordnung fitnessstudiovertrags miet dienst typengemischter vertrag handelt dabei allerdings dauerschuldverhltnis kunden recht auerordentlichen kndigung wichtigem grund zusteht vorschriften abs abs abs bgb kommt rechtsprechung lehre entwickelte allgemeine grundsatz ausdruck vertragsparteien dauerschuldverhltnisses stets recht auerordentlichen kndigung vorliegen wichtigen grundes zusteht senatsurteil februar xii zr njw rn mwn wichtiger grund kndigung dauerschuldverhltnisses liegt kndigenden teil bercksichtigung umstnde einzelfalls abwgung beiderseitigen interessen fortsetzung vertragsverhltnisses vereinbarten beendigung ablauf kndigungsfrist zugemutet etwa abs satz bgb dabei trgt allerdings kunde lngerfristigen vertrag ber erbringung leistung abschliet grundstzlich risiko aufgrund vernderung persnlichen verhltnisse mehr nutzen knnen bgh urteil november iii zr njw rr rn vgl abs bgb gilt grnden beeinflussen weitere inanspruchnahme leistungen vertragspartners mehr zumutbar vgl senatsurteile februar xii zr njw rn mwn oktober xii zr njw mwn vertrag ber nutzung fitnessstudios verantwortungsbereich fallender umstand etwa erkrankung kunden gesehen ebenso schwangerschaft weitere nutzung ende vereinbarten vertragslaufzeit unzumutbar besondere schutz art abs gg wertsetzende bedeutung wirken insoweit frage zurechenbarkeit kndigungsgrundes vgl bverfg njw senatsurteil februar xii zr njw rn mwn wohnortwechsel stellt danach grundstzlich wichtigen grund fr auerordentliche kndigung fitnessstudiovertrags dar ebenso lg bonn urteil august juris rn lg gieen urteil februar juris rn ag bremen urteil oktober juris rn diekmann lube mdr aa ag mnchen urteil dezember juris rn grnde fr wohnortwechsel sei berufsbedingt liegen regel allein sphre kunden anbieter leistungen beeinflussbar vgl bgh urteil november iii zr njw rr rn steht regelung abs satz tkg entgegen weist revision zutreffend darauf gesetzgeber reaktion entscheidung bundesgerichtshofs november iii zr njw rr wonach dsl vertrag infolge wohnortwechsels auerordentlich kndbar abs satz tkg sonderkndigungsrecht fr nutzer einhaltung kndigungsfrist drei monaten geschaffen telekommunikationsleistung neuen wohnort angeboten vgl bt drucks allerdings landgericht recht analoge anwendung norm abgelehnt analogie setzt planwidrige regelungslcke voraus zudem beurteilung stehende sachverhalt vergleichbar gesetzgeber geregelt aa fehlt schon planwidrigen regelungslcke abs abs bgb abs bgb ergibt stellt frage kndigung wegen wohnortwechsels fallkonstellationen vorliegenden art denen lsung fitnessstudiovertrag geht vielen dauerschuldverhltnissen etwa befristeten wohnraummiet sonstigen dienstvertrag gesetzgeber problematik wohnortwechsels fr all flle bersehen entsprechender kenntnis neben bereits bestehenden kndigungsvorschriften fr entsprechenden bgb vertrge sonderkndigungsrecht abs satz tkg htte schaffen ersichtlich gesetzesbegrndung entnehmen lsst ge setzgeber sonderkndigungsrecht vielmehr allein verbraucherbeschwerden einhergehenden wettbewerbsmindernden effekten bereich telekommunikation rechnung tragen bt drucks bb fr vergleichbarkeit regelnden sachverhalte reicht zudem vertragspartner gleiche interesse vorliegt gesetzgeber fall betreffenden gesetzesvorschrift schtzen betrachtungsweise wrden interessen vertragspartei ungebhrlicher weise vernachlssigt vielmehr geprft gesetzgeber interessenabwgung gleichen grundstzen htte leiten lassen beim erlass entsprechend anzuwendenden gesetzesvorschrift gleichen abwgungsergebnis gekommen wre bghz njw senatsbeschluss mai xii zb famrz rn vergleichbarkeit telekommunikationsvertrags fitnessstudiovertrag fehlt schon deshalb gegenstand telekommunikationsvertrags daseinsvorsorge kndigende vertragspartner regelmig darauf angewiesen entsprechenden vertrag abzuschlieen heute kaum verzichtbare mglichkeit internets nutzen knnen vergleichbare bedeutung fitnessstudiovertrag beigemessen gemessen hieran angegriffene entscheidung rechts wegen beanstanden revisionsrechtlich beanstandender weise landgericht davon ausgegangen berufsbedingte wohnortwechsel abkommandierung fremdbestimmt letztlich sphre beklagten fllt zutreffend grundlage getroffenen revision angegriffenen feststellungen angestellte weitere erwgung landgerichts wonach beklagte gegenzug fr bernahme verwendungsrisikos whrend vertragslaufzeit genuss geringerer monatlicher raten gekommen monatlich kndbaren vertrag abgeschlossen htte vgl bgh urteil november iii zr njw rr rn dabei landgericht aufgeklrte frage dahinstehen beklagte vertragsschluss bzw zeitpunkt letztmglichen ordentlichen kndigung bereits kenntnis spteren beruflichen ttigkeit soldat wre htte erhhte verwendungsrisiko mageblichen zeitpunkt vertrag htte lsen knnen bewusst kauf genommen htte entscheidung soldat dagegen erst danach getroffen lgen umstnde htte beeinflussen knnen verantwortungsbereich fielen besondere umstnde bernahme verwendungsrisikos fr beklagten gleichwohl unzumutbar erscheinen lieen weder festgestellt ersichtlich liegen zuletzt deshalb fern fr restlaufzeit geschuldete betrag insgesamt relativ gering vertrag beklagten schon genutzte mglichkeit bietet fr bestimmte zeit namentlich wegen ttigkeit bundeswehr auszusetzen ziffer beklagte schlielich worauf revisionserwiderung recht hingewiesen schon hinreichend dargelegt angebote klgerin berhaupt mehr nutzen knne obgleich wohnsitz hannover kndigungsrecht beklagten ergibt abs satz bgb wegen wegfalls geschftsgrundlage anwendung bgb ebenfalls beachten grundstzlich partei vertrag ersichtlichen risiken tragen grundstzlich derjenige entscheidende nderung verhltnisse umzug bewirkt aufgrund nderung rechte herleiten bgh urteil november iii zr njw rr rn umstnde ausnahmsweise abweichen grundstzen rechtfertigen knnten bestehen vorstehenden grnden dose klinkhammer gnter schilling nedden boeger vorinstanzen ag hannover entscheidung lg hannover entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil xii zr verkndet november kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs geschiedene ehefrau kind erster ehe barunterhaltspflichtig kommt kontrollberechnung anhand hypothetischen rollentausch erzielbaren erwerbseinkommens betracht rollentausch tatschlich stattgefunden ehefrau schon zuvor ersten ehe fhrung haushalts betreuung kinder bernommen abgrenzung senatsurteilen mrz ivb zr famrz september ivb zr njw fortfhrung bisherigen hausmannrechtsprechung bgh versumnisurteil november xii zr olg frankfurt main ag seligenstadt xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt fr recht erkannt revision klgers urteil senats fr familiensachen oberlandesgerichts frankfurt main april abgendert berufung beklagten urteil amtsgerichts familiengericht seligenstadt juni zurckgewiesen beklagte trgt kosten berufung revision urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand klger verlangt beklagten mutter kindesunterhalt klger geboren januar lebt seit scheidung ehe eltern jahre haushalt sorgeberechtigten vaters betreut vater klgers verheiratet einkommen halbschichtigen ttigkeit betrgt dm monatlich beklagte ehe vater klgers geringem umfang erwerbsttig verheiratet neuen ehe kind geboren januar hervorgegangen betreut erwerbsttig ehemann verdient nichtselbstndiger arbeit monatlich netto dm zuzglich jahreszuwendungen fhrt auerdem landwirtschaftlichen nebenbetrieb familiengericht beklagte antragsgem verurteilt klger ab februar monatlichen unterhalt dm dm regelbetrag abzglich dm hlftiges kindergeld zahlen berufung beklagten oberlandesgericht urteil amtsgerichts abgendert beklagten monatlich zahlenden unterhalt dm herabgesetzt hiergegen richtet zugelassene revision klgers wiederherstellung familiengerichtlichen urteils erstrebt entscheidungsgrnde rechtsmittel begrndet beklagte verhandlungstermin trotz ordnungsgemer bekanntgabe erschienen versumnisurteil entscheiden jedoch inhaltlich sumnis sachprfung beruht vgl bghz oberlandesgericht urteil famrz abgedruckt ausgefhrt schon amtsgericht getroffenen feststellungen denen beipflichte sei beklagte lage neben betreuung kleinen kindes jetzigen ehe stundenweise beschftigung auszuben etwa putzstelle abendstunden denen ehemann kind betreuen knne geforderten unterhaltsbetrag knapp dm monatlich verdienen knne ehemann sei lage erwerbseinkommen monatlich dm zuzglich jahresbezogener sonderzuwendungen etwaiger weiterer einknfte landwirtschaftlichen nebenbetrieb unterhalt neuen familie voll bestreiten etwaige verbleibende zweifel hieran gingen lasten fr mangelnde leistungsfhigkeit beweisbelasteten beklagten ausfhrungen angesichts festgestellten tatschlichen verhltnisse rechtsgrnden einwendungen erheben berufungsgericht beachtet beklagten erwerbsttigkeit weit zugemutet betreuung kleinkindes sichergestellt entsprechenden bemhungen stelle arbeitsmarkt finden vermag geht oberlandesgericht einklang rechtsprechung senats vgl senatsurteile oktober xii zr famrz mrz xii zr famrz davon beklagte nebenerwerb erzielten einknfte fr unterhalt klgers verwenden soweit eigener angemessener unterhalt bgb berufsttigen ehemann gedeckt voraussetzungen hierfr berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandender weise bejaht oberlandesgericht hlt einschrnkung leistungsfhigkeit beklagten aufgrund kontrollberechnung fr gegeben fhrt beklagte msse hchstens unterhalt klger zahlen zahlen mte voll erwerbsttig wre ehemann zweijhrige kind betreuen wrde mehr erwerbsttig wre sowie beiden kindern unterhalt leistete beklagte vollschichtigen erwerbsttigkeit dm monatlich verdienen knnte lge mangelfall bestnde unterhaltsbedarf insgesamt dm ehegattenunterhalt dm kindesunterhalt dm fr klger dm fr zweite kind fr unterhaltszwecke wren abzug selbstbehalts klgerin lediglich dm dm dm vorhanden krzungsquote betrge daher dm dm unterhaltsanspruch klgers beliefe lediglich dm dm hherer unterhalt stehe klger ergebe sogenannten hausmann rechtsprechung bundesgerichtshofs danach drfe unterhaltspflichtige neuen ehe obliegenheitswidrig rolle hausmann zurckgezogen deswegen schlechter stehen stehen wrde erwerbsttig geblieben wre msse erst recht gelten rollenwahl unterhaltspflichtigen beklagten offensichtlich obliegenheitsgem sei ausfhrungen halten revision recht rgt rechtlichen nachprfung stand oberlandesgericht vorgenommene kontrollrechnung durchzufhren unterhaltsanspruch klgers betrag begrenzt beklagte leisten htte allein tatschlich ehemann voll erwerbsttig wre richtig senat rahmen sogenannten hausmann rechtsprechung bestimmten konstellationen kontrollberechnung fr erforderlich hlt vgl senatsurteil september ivb zr njw bezieht jedoch flle denen ehegatte frheren ehe voll erwerbsttig neuen verbindung wegen betreuung minderjhrigen kindes haushaltsfhrung bernimmt brauchen unterhaltsberechtigten geschiedenen ehe verpflichteten rollenwechsel hinzunehmen hausmann hausfrau frheres einkommen fiktiv zuzurechnen hingegen rollenwechsel gegenber frheren familie gerechtfertigt vgl strengen voraussetzungen senatsurteile mrz xii zr famrz februar xii zr famrz anm bttner regelmig vorliegende obliegenheit aufnahme nebenerwerbsttigkeit barunterhalt leisten knnen begrenzt hausmann darf dadurch rolle hausmann zurckgezogen schlechter stehen erwerbsttig geblieben wre bedeutet zugleich minderjhrigen unterhaltsberechtigten kinder frheren ehe genannten voraussetzungen besser gestellt drfen fortfhrung erwerbsttigkeit unterhaltspflichtigen vgl hierzu insbesondere senatsurteil oktober aao hausmann rechtsprechung beruht wesentlichen gleichrangigkeit kindesunterhaltsansprche grundgedanken abs bgb beiden gesichtspunkten folgt rollenwechsel hausmann obliegenheit nebenerwerb weit reichen unterhaltsberechtigten kinder frheren ehe schlechter stehen unterhaltspflichtige neuen ehe rolle hausmanns zurckgezogen htte erwerbsttig geblieben wre begrenzung obliegenheit nebenerwerb angenommen rollentausch gekommen unterhaltspflichtige vielmehr alten neuen familie erster linie haushaltsfhrung kindesbetreuung bernommen abs bgb bestimmt leistungsfhigkeit unterhaltsverpflichteten aufgrund tatschlichen verhltnisse aufgrund hypothetischen situationen realitt nie vorgelegen deren herbeifhrung unterhaltsverpflichteten obliegenheit trifft realen verhltnisse abzustellen tatsache wiederverheiratung unterhaltspflichtigen elternteils unterhaltsrechtlich beachten ebenso wiederheirat fhren ersteheliche kind schmlerung unterhaltsanspruchs folge hinzutritts weiterer minderjhriger kinder neuen ehe unterhaltspflichtigen entgegenhalten lassen mu wiederverheiratung vorliegenden fall vorteil erstehelichen kindes auswirken bgb darauf abstellt inwieweit unterhaltsverpflichtete imstande begehrten unterhalt gefhrdung eigenen angemessenen unterhalts gewhren sicherstellung eigenen unterhalts beklagten neuen ehe folge wiederheirat unterhaltsrechtlich bercksichtigen besteht daher anla rechtfertigender grund volle erwerbsttigkeit beklagten unterstellen vgl senatsurteil oktober aao beklagte feststellungen oberlandesgerichts lage geforderten unterhalt gefhrdung angemessenen selbstbehalts erbringen braucht geprft gesteigerte unterhaltspflicht beklagten abs satz bgb besteht kommt daher darauf gesteigerte unterhaltspflicht abs satz bgb entfallen wrde kind betreuende vater unterhaltspflichtiger verwandter sinne vorschrift betracht kme kind betreuende elternteil besonderen ausnahmefllen inanspruchnahme elternteils angemessener selbstbehalt gefhrdet wrde verpflichtet zustzlich betreuungsleistung barunterhalt kindes beizutragen nmlich anderenfalls erhebliches finanzielles ungleichgewicht eltern auftrte vgl senatsurteil mrz aao voraussetzungen indes weder oberlandesgericht festgestellt insoweit darlegungs beweispflichtigen beklagten dargetan worden hinreichenden anhaltspunkte hierfr ersichtlich hahne sprick wagenitz weber monecke ahlt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet april heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter wendt richterin dr kessal wulf richter felsch lehmann mndliche verhandlung april fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats kammergerichts mrz umfang revisionszulassung aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger begehren auskunft ber hhe lebensversicherungsleistungen beklagten eigenschaft bezugsberechtigte ausgezahlt wurden beim tod erblassers zweite ehefrau beklagte alleinerbin widerruflich bezugsberechtigte zweier lebensversicherungen eingesetzt erblasser eigenes leben abgeschlossen klger shne erblassers erster ehe ansicht bezug bezugsberechtigung grunde unstreitiger pflichtteilsergnzungsanspruch abs bgb sei grundlage versicherer beklagten ausgezahlten todesfallleistung berechnen beklagte meint gezahlten prmien landgericht entsprechenden auskunftsantrag abge wiesen berufungsgericht berufung klger zurckgewiesen revision verfolgen klger auskunftsbegehren entscheidungsgrnde revision klger erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht ansicht berufungsgerichts steht klgern auskunftsanspruch bgb genannten fiktiven nachlassbestand erstrecken knne hinsichtlich versicherungssumme anspruch bgb pflichtteilsergnzung bestehe fr pflichtteilsergnzungsanspruch sei versicherungssumme zugewendet anzusehen aufwendungen denen erworben wurde aufwendungen summe gezahlten prmien stammten vermgen versicherungsnehmers ergebe urteil bundesgerichtshofs oktober bghz ix zivilsenat bundesgerichtshofs fr insolvenzrecht entschieden insolvenz nachlasses erfolg ter anfechtung gem inso gesamte versicherungsleistung bisher herrschender auffassung prmiensumme masse zurckgefordert knne erblasser dritten unentgeltlich widerrufliches bezugsrecht eingerumt gesetz rahmen pflichtteilsergnzungsanspruchs anfechtungsmglichkeit vorsehe seien rechtslagen miteinander vergleichbar ii hlt rechtlicher nachprfung stand zutreffend geht berufungsgericht allerdings davon pflichtteilsberechtigte gem abs bgb erben auskunft ber genannten fiktiven nachlass verlangen ber zuwendungen erblassers pflichtteilsergnzungsanspruch abs bgb begrnden knnen stndige rechtsprechung senats vgl bghz unrecht meint jedoch auskunftsanspruch klger beschrnke mitteilung fr beiden lebensversicherungen gezahlten prmien berechnung pflichtteilsergnzungsanspruchs grunde gelegt knnten wendet erblasser todesfallleistung eigenes leben abgeschlossenen lebensversicherungsvertrag dritten ber widerrufliches bezugsrecht schenkweise berechnet pflichtteilsergnzungsanspruch weder versicherungsleistung summe erblasser gezahlten prmien kommt vielmehr allein wert erblasser rechten lebensversicherung letzten juristischen sekunde lebens objektiven kriterien fr vermgen htte umsetzen knnen senat hlt bisherigen rechtsprechung vgl bghz senatsurteil februar iv zr famrz erblasser gezahlten prmien abstellt mehr fest nderung rechtsprechung ix zivilsenats bghz erbrecht bertragbar frage berechnung ergnzungspflichtteils abs bgb mageblicher schenkungsgegenstand erblasser ber lebensversicherungsleistungen widerrufliches bezugsrecht verfgt seit langem umstritten erkennende senat bislang auffassung reichsgerichts rgz gefolgt summe gezahlten prmien abzustellen bghz senatsurteil februar aao xii zivilsenat angeschlossen bghz entsprach entscheidung ix zivilsenats oktober aao herrschenden auffassung insolvenzrecht anfechtung gem inso rckforderung masse ebenfalls summe erblasser gezahlten prmien dagegen gesamte versicherungsleistung bercksichtigte vgl nachweise bghz anschluss genannte nderung hchstrichterlichen rechtsprechung insolvenzrecht instanzgerichte entsprechende anpassung fr pflichtteilsergnzungsrecht fr geboten erachtet vgl lg gttingen njw rr lg paderborn famrz rechtswissenschaftliche literatur stimmt groen teilen weiterhin bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl olshausen staudinger bgb rdn jagmann aao rdn lange mnchkomm bgb aufl rdn birkenheier jurispraxisk bgb aufl rdn bock anwk aufl rdn kasper sowie andres mnchener anwaltshandbuch erbrecht aufl rdn bzw rdn leipold erbrecht aufl rdn fn ahrens erbr blum zev joachim pflichtteilsrecht rdn frmgen verhltnis lebensversicherung pflichtteil gottwald pflichtteilsrecht bgb rdn klingelhffer zev pflichtteilsrecht aufl rdn lange kuchinke erbrecht aufl winter bruck mller vvg aufl anm teil lsung trotz dogmatischer bedenken jedenfalls ergebnis akzeptiert vgl dieckmann soergel bgb aufl rdn hilbig zev zumindest fr bereits vertragsschluss eingerumte bezugsrechte anerkannt vgl krause frieser sarres stckemann tschichoflos handbuch fachanwalts erbrecht aufl kapitel rdn riedel lenz damrau praxiskommentar erbrecht rdn gegenstimmen literatur vgl etwa jrg mayer dnotz bayer vertrag zugunsten dritter lorenz dieter farny versicherungswissenschaft ff fuchs jus harder famrz zuwendungen lebenden todesfall fn thiele lebensversicherung nachlassglubiger josef archbrgr ff natter zblfg ff wohl heilmann versr sehen neue rechtsprechung insolvenzrecht auffassung bestrkt versicherungsleistung abzustellen vgl jrg mayer bamberger roth bgb aufl rdn kollhosser prlss martin vvg aufl alb rdn hasse versr versr versr versr lebensversicherung erbrechtliche ausgleichsansprche ff progl zerb zerb schindler zerb sticherling zerb zerb drner njw kuhn rohlfing erbr elfring zev njw drittwirkungen lebensversicherung brox walker erbrecht aufl rdn belitz anrechnungs ausgleichsprobleme erb familienrecht lebensversicherungen eulberg ott eulberg halaczinsky lebensversicherung erb erbschaftsteuerrecht rdn grere beachtung dagegen deutschen schrifttum bisher bereits olg colmar lz angedeutete auffassung gefunden stets rckkaufswert mageblich wohl frey lebensversicherung nachlainteressen senat vermag vorgenannten ansichten voll zuzustimmen pflichtteilsergnzungsanspruch abs bgb vielmehr wert berechnen erblasser verwertung rechte versicherungsvertrag zuletzt htte realisieren knnen aufgabe werts beruht bereicherung bezugsberechtigten regel danach rckkaufswert abzustellen je lage einzelfalls gegebenenfalls objektiv belegt hherer veruerungswert heranzuziehen valutaverhltnis erblasser bezugsberechtigten abs bgb tatbestandlich vorausgesetzte unstreitige schenkung abs bgb gesamten anspruch versicherungsleistung gegenstand schenkung jedoch mittelbare zuwendung handelt schenkungsgegenstand valutaverhltnis gleichzeitig rechtsfolgenseite abs bgb fr berechnung pflichtteilsergnzungsanspruchs magebliche verschenkte gegenstand vielmehr rahmen darauf abzustellen erblasser vermgen weggegebenen vermgenswert bereicherung bezugsberechtigten beruht einrumung widerruflichen bezugsrechts wirkung zuwendung erst tod erblassers eintritt wert erblasser letzten juristischen sekunde lebens verwertung ansprche einziehung veruerung vermgen htte erhalten knnen gunsten entstehung anspruchs bezugsberechtigten untergehen lsst oben begrenzt wert versicherungsleistung pflichtteilsergnzungsanspruch abs bgb setzt voraus rechtsbeziehung verhltnis erblasser bezugsberechtigten wirksame schenkung abs bgb insoweit gleichgestellte ehebedingte zuwendung bghz qualifiziert vgl bghz vorliegen schenkung abs bgb steht parteien streit form mittelbaren zuwendung wirksam gegenstand schenkung anspruch versicherungsleistung aa erblasser bezugsberechtigten vermgenswerte unmittelbar bertragen unmittelbare vermgensverschiebungen finden lebzeiten erblassers deckungsverhltnis statt erfllung verpflichtung versicherungsvertrag einzelnen prmienzahlungen versicherer leistet bezugsberechtigte hingegen eintritt todes anspruch anwartschaft lediglich erwerbshoffnung erblasser jederzeit nderung bezugsberechtigung vernichten juristischen sekunde eintritts todes erwirbt bezugsberechtigte originr anspruch versicherungssumme versicherer whrend eigenen rechte erblassers untergehen anspruch gehrte nie erblasservermgen entsteht todesfall unmittelbar vermgen bezugsberechtigten daher weder vermgen erblassers juristischen sekunde ohnehin mehr existiert nachlass zugeordnet bghz rgz senatsurteil mai iv zr njw gegenstand vermgen bezugsberechtigten vermehrt bereicherungsgegenstand gelangt somit erst zeitpunkt entstehung vermgen erblassers mehr existieren daher gegenstand denkbar vermgen erblassers vermindert entreicherungsgegenstand bereicherungsgegenstand identisch knnte ei ne unmittelbare zuwendung vermgen erblassers vermgen begnstigten scheidet mithin entreicherung bereicherung jedoch vermittelt einschaltung versicherers vertraglichen absprachen deckungsverhltnis leistungen erblassers wre versicherer weder bereit verpflichtet begnstigten leisten dreiecksverhltnis zutreffend beschrieben erblasser anspruch bezugsberechtigten leistungen versicherer erkauft vgl bghz insoweit anerkannt geschft mitteln gegenstand dritten verschafft schenker zunchst eigentmer geworden braucht senatsurteil mai iv zr njw genannte mittelbare schenkung tatbestand abs bgb erfllt umfasst vorliegende form mittelbaren zuwendung schenker gegenstand vermgen entreicherungsgegenstand dritten leistet beschenkten gegenstand bereicherungsgegenstand zukommen lsst vgl koch mnchkomm bgb aufl rdn bb vertragsschluss unstreitig offen bleiben schenkungsvertrag bereits lebzeiten erblassers erst postmortal etwa konkludente bermittlung entsprechenden willenserklrung erblassers versicherer auszahlung versicherungsleistung stande gekommen wre lebzeitiges schenkungsversprechen wegen verstoes abs satz bgb formunwirksam lebensversicherung versicherungsnehmer hinsichtlich todesfallleistung widerrufliche bezugsberechtigung gunsten dritten bestimmt jedoch ab eintritt todes vertrag gunsten dritter bgb todesfall formmangel wre somit zeitpunkt todes bewirkung leistung form erwerbs grund vertrags gunsten dritter geheilt worden vgl senatsurteile mai iva zr njw rr mrz iva zr njw ii oktober iva zr njw juli iv zr wm ii rechtsgeschft lebenden handelt einhaltung form bgb erforderlich vgl bghz senatsurteil april iv zr njw cc gegenstand schenkung valutaverhltnis gesamte anspruch versicherungsleistung erblasser bezugsberechtigten zuwenden rckgriff prmienzahlungen wert unterhalb versicherungsleistung gegenstand zuwendung valutaverhltnis fhrte auflsbaren widerspruch rahmen bereicherungsrechtlichen ausgleichs schenkungsvertrag liee lediglich rechtsgrund fr behaltendrfen prmien berschieenden versicherungsleistung entnehmen fehlen rechtsgrunds htte folge erben berschieenden teil versicherungsleistung kondizieren knnten vgl senatsurteile april iva zr njw juli aao kuhn rohlfing erbr harder famrz widersprche willen erblassers valutaverhltnis daher anspruch gesamte versicherungsleistung bereicherungsgegenstand gegenstand schenkung ausdrcklich fr schenkungsrechtliche sicht koch aao rdn daraus folgt jedoch schenkungsgegenstand weiteres berechnung pflichtteilsergnzungsanspruchs grunde legen gilt insbesondere fr mittelbare zuwendungen denen entreicherungsgegenstand bereicherungsgegenstand identisch besonderheit rechtsgeschfts valutaverhltnis zwingt vielmehr eigenstndigen entscheidung rahmen rechtsfolge abs bgb entreicherungsgegenstand bereicherungsgegenstand ankommen unterscheidung schenkungsgegenstand valutaverhltnis verschenktem gegenstand tatbestand rechtsfolge abs bgb entspricht bisherigen rechtsprechung ausfhrungen reichsgerichts rgz deutlich einerseits ausdrcklich schenkungsgegenstand anspruch versicherungssumme feststellt andererseits jedoch davon abweichend pflichtteilsergnzungsanspruch lebzeitigen entreicherung erblassers form prmien bemisst senat urteil april aao angedeutet fr berechnung ergnzungspflichtteils gegenstand mageblich fr bereicherungsausgleich valutaverhltnis grund lassen ferner aussagen senats urteil februar iv zr famrz xii zivilsenats bghz gegenstand schenkung prmien seien beabsichtigte fortfhrung rechtsprechung reichsgerichts verstehen rahmen rechtsfolge abs bgb schenkungsgegenstand valutaverhltnis bereicherungsgegenstand gegenstand abzustellen vermgen erblassers verringert entreicherungsgegenstand schutzzweck ff bgb aushhlung pflichtteilsrechts lebzeitige rechtsgeschfte erblassers verhindern bghz bgb stellt sicher erblasser fr todesfall festgeschriebene beteiligung pflichtteilsberechtigten vermgen letzten jahre unentgeltliche weggabe vermgenswerten schmlert dagegen gewhrleistet bgb pflichtteilsberechtigten teilhabe zugewinnmglichkeiten zeitpunkt todes erblasser unentgeltliche zuwendung erben genommen fr pflichtteilsergnzung kommt daher gegenstand betracht lebzeitigen vermgen erblassers vorhanden trifft entreicherungsgegenstand jedoch bereicherungsgegenstand aa pflichtteilsberechtigte teilhabeanspruch insoweit beschenkte vermgen schenkers heraus bereichert bereicherung beschenkten entsprechenden entreicherung schenkers beruht vgl bghz fr bgb schenkungsgegenstand valutaverhltnisses insoweit bedeutsam konkreten verminderung lebzeitigen vermgens erblassers korrespondiert ausgebliebene mehrung nachlasses reicht hierfr bb verstndnis schon wortlaut abs bgb angedeutet verschenkten gegenstand spricht blick mageblichkeit vermgensabflusses vermgenszuflusses lenkt cc entstehungsgeschichte vorschrift belegt verstndnis motiven bgb braucht pflichtteilsberechtigte schenkungen erblassers gelten lassen hinterlassen pflichtteil betragen wrde verschenkte zeit erbfalles nachlasse befnde mugdan verwendung wortes weist bereits vorstellung kommission verschenkte gegenstand schenkung lebzeitigen vermgen erblassers vorhanden ergnzungsanspruch auslsen knnen vgl fassungsantrag protokollen ii kommission aao ebenfalls wendung nachlasse gehrte verwendet deutlicher protokollen ii kommission ausgefhrt pflichtteilsberechtigte anspruch darauf erblasser vermgen schenkungen vermindere keineswegs darauf erblasser schenkungen vornehme weise vermgen vermehre aao erfolgte feststellung zusammenhang nderungsantrag spter gesetz wurde vgl jakobs schubert beratung brgerlichen gesetzbuchs systematischer zusammenstellung unverffentlichten quellen erbrecht ff besteht jedoch anhalt dafr ii kommission justizausschuss bundesrats generellen richtigkeit feststellung abrcken wollten historische gesetzgeber somit durchaus augen erblasser vermgenswerte verschenken niemals teil lebzeitigen vermgens fr flle teilhaberecht pflichtteilsberechtigten verneint dd bestimmung schutzzwecks bgb ergibt vergleich recht insolvenzanfechtung insbesondere neuen rechtsprechung ix zivilsenats bghz unterscheidet schutzwrdigkeit insolvenzglubiger klar pflichtteilsberechtigten unentgeltliche weggabe ausgelsten rechtsfolgen unterschiedlich ausgestaltet eigenstndige betrachtung lsung geboten insbesondere hasse versr lebensversicherung erbrechtliche ausgleichsansprche insolvenzglubiger droht konkret bestehenden forderung insolvenzschuldner auszufallen hilfe insolvenzanfechtung mglichst groes vermgen schuldners haftungsmasse gesichert dadurch ausfall reduziert stellung pflichtteilsberechtigten dagegen ganz schon umgekehrtem blickwinkel josef archbrgr erblasser konkrete forderung vielmehr allein aufgrund familiren nhe erblasser verfassungsmig verbrgtes art abs gg recht teilhabe vermgenswerten sobald erblasser wegen versterbens mehr bentigt daher pflichtteilsbe rechtigte dagegen geschtzt erblasser vermgenswerte unentgeltlich weggibt jedoch dagegen erblasser verbraucht verprasst anlagen investiert denen pflichtteilsberechtigte einverstanden whrend insolvenzglubiger konkrete zustehende forderung einzutreiben versucht hierfr vermgen schuldners haftungsmasse gesichert pflichtteilsberechtigte forderung bestimmter hhe anteil bekommen vermgen erblassers brig bleibt anspruch besteht somit vornherein hhe anteil hinterlassenen vermgen ergibt soweit insolvenzanfechtung weggegebene masse gezogen insolvenzglubiger ergebnis vermgenswert entzogen teil haftungsmasse verfgen stehen pflichtteilsberechtigte dagegen bereits keinerlei anspruch erblasser verschenkten vermgenswerte soweit fr berechnung ergnzungspflichtteils herangezogen knnen unterschiedliche schutzwrdigkeit korrespondiert unterschiedlichen gesetzlichen ausgestaltung rechtsfolgen unentgeltlichen weggabe insolvenzanfechtung unentgeltliche leistung real rckgngig gemacht inso pflichtteilsergnzung schenkung indes rckgngig gemacht vielmehr nachlasswert fiktiv wert verschenkten erhht primr beschenkte erbe entsprechenden teil hinterlassenen vermgen pflichtteilsberechtigten abgeben hinterlassene ausreicht erbe deswegen erfllung verweigert pflichtteilsberechtigte verlangen beschenkte schenkungsgegenstand zwecke befriedigung wegen fehlenden betrags erben herausgibt abs satz unterschiede gebieten bgb mageblichen gegenstand unabhngig insolvenzrechtlichen wertungen bestimmen insolvenzanfechtung konkrete forderungen auszugleichen deswegen schenkung insgesamt rckgngig gemacht mag angehen insolvenzglubiger zugewinnmglichkeiten todeszeitpunkt beteiligen gesamten schenkungsgegenstand masse zuzufhren dagegen betragsmige teilhabe vermgen sichergestellt erblasser hinterlassen schenkung bestehen bleiben darf abgestellt lebzeitigen vermgen erblassers vorhanden pflichtteilsberechtigte teilhaberecht erblasser vermgen hinzu htte erwerben knnen bleibt mittelbaren zuwendung somit entreicherungsgegenstand wertmig zuwendungsgegenstand zurck pflichtteilsberechtigte differenz beteiligt stellt somit durchaus bedeutsamen unterschied dar betreffende vermgensmasse real insolvenzrecht fiktiv beim pflichtteilsergnzungsanspruch erweitert schindler zerb fr berechnung pflichtteilsergnzungsanspruchs magebliche entreicherungsgegenstand bndel rechten lebensversicherungsvertrag erblasser letzten juristischen sekunde lebens zustand erblasser lediglich widerrufliches bezugsrecht todesfall eingerumt anderweitig ber rechte versicherungsvertrag verfgt stehen je vereinbarung letzten sekunde lebens kndigung versicherungsvertrags aufschiebend bedingte anspruch rckkaufswert tod erblassers aufschiebend bedingte anspruch todesfallleistung sowie erleben ablaufdatums aufschiebend bedingte anspruch erlebensfallleistung einrumung widerruflichen bezugsrechts erblasser todesfall aufschiebend bedingte jederzeit widerrufliche verfgung getroffen aufschiebend bedingt recht gebrauch gemacht einseitige erklrung lebensversicherungsvertrag vertrag gunsten dritter bgb umzuwandeln tod erblassers verfgung wirksam unwiderruflich wodurch erblasser bisherigen ansprche entreichert bezugsberechtigte hierdurch neu entstehenden anspruch bereichert aufgabe eigenen rechte erkauft bereits ausgefhrt erblasser somit originren anspruch bezugsberechtigten versicherungsleistung aa erblasser steht lebzeiten recht versicherungsvertrag senatsurteil mrz iv zr versr ii mehreren ansprchen zusammensetzt senatsurteil juni iv zr versr ii ansprche erblassers vertraglich versprochene leistung umfassen ansprche leistung versicherungssumme jeweiligen versicherungsfall anspruch leistung rckkaufswerts kndigung vertrags anspruch erblassers versicherungsleistung bereits abschluss versicherungsvertrags begrndet jedoch aufschiebend bedingt eintritt versicherungsfalls gemischten lebensversicherungen zwei unterschiedliche versicherungsflle vereinbart todesfall whrend versicherten zeit sowie erleben vereinbarten endalters regel ende versicherten zeit vereinbarten endalter zusammenfllt gegenseitig ausschlieen vereinbarung zweier versicherungsflle fhrt zwei ansprchen fr jeweiligen versicherungsfall versprochene leistung jeweils eintritt entsprechenden versicherungsfalls todes erlebensfall aufschiebend bedingt daneben erblasser eintritt versicherungsfalls regelmig kndigung lebensversicherungsvertrags aufschiebend bedingten anspruch rckkaufswert bereits whrend gesamten laufzeit versicherungsvertrags bertragbar kreditsicherheit genutzt senatsurteil juni aao ii beiden ansprche versicherungsleistung anspruch rckkaufswert kndigung etwa teile einheitlichen anspruchs getrennte ansprche ber erblasser gesondert verfgen senatsurteil juni aao ii gleichwohl recht rckkaufswert erscheinungsform rechts versicherungssumme siehe senatsurteil mrz aao ii umso mehr gilt recht erlebensfallleistung erscheinungsform rechts todesfallleistung bb recht erblassers bezugsberechtigten bestimmen vertraglicher absprache abs vvg lediglich vermutet beruhende mglichkeit einseitige mehr annahmebedrftige vertragserklrung inhalt leistungsversprechens dahingehend ndern stelle ansprche erblassers versicherungsleistung entsprechender anspruch bezugsberechtigten neu begrndet schon heilmann versr widerruflichen bestimmung rechtswirkung vertragsnderung aufschiebend bedingt eintritt jeweiligen versicherungsfalls zugleich verfgung eintritt wirkung frei widerruflich sichergestellt erblasser bevor entsprechende leistungsanspruch unbedingt jederzeit nderung vertragsinhalts verfgen eintritt bedingung stehen rechte versicherungsvertrag daher allein erblasser schon vertragsschluss widerrufliche bezugsrechtseinrumung erklrt eintritt todes tritt sowohl fr vertragsnderung fr anspruch todesfallleistung identische aufschiebende bedingung zwingend gleichzeitig weshalb bezugsberechtigte originr unbedingten leistungsanspruch erwirbt gleichzeitig fallen ansprche erblassers erlebensfallleistung rckkaufswert wegen dauerhaften ausfalls jeweiligen aufschiebenden bedingungen erleben ablaufdatums bzw kndigung eintritt todesfalls anspruch erblassers todesfallleistung fllt wegen ausfalls bedingung jedoch wegen bezugsrechtseinrumung verfgten vertragsnderung juristischen sekunde wirksam aufschiebende bedingung fr anspruch todesfallleistung eintritt zeitliche wirtschaftliche konstruktion versicherungsvertrags beruhende zusammenhang zwingt weggefallenen ansprche erblassers gegenstand entreicherung anzusehen bereicherung bezugsberechtigten beruht insoweit hasse versr frey aao cc dagegen relevanz prmien erblasser whrend durchfhrung lebensversicherungsvertrags gezahlt fortlaufende prmienzahlung eigenen rechte versicherungsvertrag erkauft inwieweit wert prmien dabei wert rechte eingeflossen anderweitig verbraucht wurde hngt jedoch jeweiligen umstnden einzelfalls ab falle widerruflichen bezugsrechts zahlung prmien feststellbar wem deren wert ergebnis zukommt richtet danach gegebenenfalls wessen gunsten zeitpunkt todes bezugsrecht besteht fllt versicherungsleistung mangels bezugsrechtserklrung nachlass erblasser prmienzahlung ergebnis entreichert erst zuwendung bezugsrechts eintritt todes unwiderruflich steht erstmalig fest prmien vermgen seinerzeit entreichert ansicht reichsgerichts aao prmienzahlungen ex post perspektive behandelt erblasser tatschlich eigenen namen versicherer gezahlten prmien begnstigten schenkweise berlassen prmien fr begnstigten leben erblassers abgeschlossenen lebensversicherung bezahlen knnen vgl bayer vertrag zugunsten dritter trgt indes hinreichend gesichtspunkt rechnung teile prmien fr zahlung versicherungsleistungen versicherungsnehmer tatschlich erblasser berlebten versicherungsjahren sowie fr deckung verwaltungskosten verbraucht prmienzahlungen insofern zwangslufig wertsteigerung ansprche versicherungsvertrag fhren grundlagen zusammensetzung prmie vgl winter bruck mller aao anm ff jahresprmien fr versicherungsjahr gezahlt versicherungsfall eintritt fr versicherungsleistung insofern notwendig kapitalbildung erhhen letzte prmie verringern brigen knnen hinweggedacht erfolg entstehen anspruchs bezugsberechtigten entfiele liegt mithin mehrgliedrige vermittlungskette zahlung prmien fhrt zunchst wertsteigerung ansprche erblassers wohingegen erst deren aufgabe todesfall anspruchserwerb bezugsberechtigten ermglicht bildlich gesprochen kauft erblasser prmienzahlungen vermgensgegenstand erst wiederum anschlieend originren anspruch bezugsberechtigten erkauft mageblich jedoch gegenstand erblasser weggibt bereicherungsgegenstand erkaufen dagegen zuvor einsetzen weggegebenen entreicherungsgegenstand zunchst vermgen bringen berechnung pflichtteilsergnzungsanspruchs richtet mithin allein wert erblasser verwertung entreicherungsgegenstands zuletzt htte realisieren knnen liquidationswert zunchst rckkaufswert erblasser kndigung weiteres htte einziehen knnen wre veruerung rechte hherer preis erzielen kme soweit zweitmarkt fr ansprche besteht danach erzielbare marktwert grunde gelegt aa ansprche erblassers beim ordentlichen pflichtteilsanspruch grundstzlich objektiven verkehrswert gemeinen wert anzusetzen olshausen staudinger bgb rdn haas aao rdn ff forderungsrechten zunchst nennwert betrag einziehung forderung erlangt darber hinaus gegenstnden betrag heranzuziehen entgeltlichen veruerung preis erzielt vgl haas aao rdn bb bewertungszeitpunkt letzte juristische sekunde lebens erblassers gedachte realisierung ansprche geht liquidationswert festzustellen etwa zeitwert fortfhrung lebensversicherungsvertrags erblasser unterstellt vgl bghz ff abstellen letzte juristische sekunde lebens erblassers tritt vordergrndig konflikt abs satz halbs bgb wonach gegenstand anspruch versicherungsleistung verbrauchbare sache wert anzusetzen zeitpunkt erbfalls juristische sekunde spter moment bewertenden ansprche jedoch bereits weggefallen mithin wertlos abstellen zeitpunkt schenkung fhrte ergebnis erst zeitpunkt erbfalls erwerb bezugsberechtigten vollendet schenkung vollzogen allerdings scheinbare widerspruch ergibt jedoch zwangslufig konstruktion mittelbaren schenkung erblasser anspruch bezugsberechtigten preisgabe eigenen ansprche form umwandlung lebensversicherungsvertrags vertrag gunsten dritter erkauft gibt schenkende vermgensgegenstand entreicherungsgegenstand neuer anspruch begrndet bereicherungsgegenstand denknotwendig zeitpunkt vollendung erwerbs aufgegebene gegenstand mehr existieren fllt anerkannter maen form mittelbaren zuwendung abs bgb fr durchfhrung niederstwertprinzips abs satz bgb wert entreicherungsgegenstands letzten juristischen sekunde vermgen erblassers befindet wert bereicherungsgegenstands ersten juristischen sekunde vermgen bezugsberechtigten befindet verglichen kausalittserfordernis rechung getragen entscheidend bleibt zugewendete soweit aufgewendeten beruht bewertung entreicherungsgegenstands letzten juristischen sekunde erbfall somit ergebnis ermittelt wert zeitpunkt erbfalls wirtschaftlich bereicherungsgegenstand enthalten cc ansprche erblassers eigenschaft aufschiebend bedingte ansprche bewerten abs satz bgb wonach aufschiebend bedingte rechte bewertung nachlasses zunchst auer betracht bleiben steht entgegen bewertenden ansprche gerade teil nachlasses bgb fiktiv erklrt lediglich wert fr berechnung pflichtteilsergnzungsanspruchs nachlasswert zugeschlagen trifft bgb stichtagsprinzip abs satz bgb abweichende regelung mageblichen bewertungszeitpunkts vgl haas aao rdn fr pflichtteilsergnzungsansprche enthlt abs bgb jedoch bereits eigenstndige regelung mageblichen bewertungszeitpunkts weshalb fr anwendung bgb raum mehr besteht dd anspruch rckkaufswert vollen letzten rckkaufswert bewerten aufschiebende bedingung kndigung mindert kndigung allein belieben erblassers steht wert todes erlebensfall bedingten ansprche versicherungsleistung erblasser dagegen einziehung realisieren jedoch umstnden lukrativer rechte versicherungsvertrag entgelt dritten etwa gewerblichen aufkufer investmentfonds bertragen dritten entgelt unwi derrufliches bezugsrecht einrumen zweitmarkt fr laufende lebensversicherungsvertrge existiert heute durchaus vgl reinhold mller vw ru vw voit bewertung kapitallebensversicherung zugewinnausgleich bedeutsam fr dabei erzielenden preis neben konkreten vertragsdaten etwa laufzeit versicherungsleistung prmienhhe alter geschlecht versicherten insbesondere rechte erblasser kufer bertragen dagegen etwa wegen sicherungsabtretungen eingerumten unwiderruflichen bezugsrechten anderweitig gebunden zudem knnen bestimmte arten lebensversicherungen etwa fondsgebundene lebensversicherungen ehemalige direktversicherungen schlechter gar verwertet erblasser lebzeiten veruerung htte realisieren knnen hngt daher stark konkreten umstnden einzelfalls ab pflichtteilsberechtigte darlegungs beweislast fr hhe pflichtteilsergnzungsanspruchs trgt vgl bghz ber rckkaufswert liegenden veruerungswert ausnahmsweise lebzeitiges konkretes ernsthaftes kaufangebot nachweisen beweis hufig entsprechendes sachverstndigengutachten erbringen knnen aufgrund abstrakter genereller mastbe zugrundelegung konkreten vertragsdaten betreffenden versicherungsvertrags objektiven marktwert feststellt schwindende persnliche lebenserwartung erblassers aufgrund subjektiver individueller faktoren insbesondere fortschreitender krfteverfall krankheitsverlauf darf wertermittlung allerdings ebenso wenig bewertung einflieen erst nachtrglich erworbene wissen erblasser bestimmten zeitpunkt tatschlich verstorben ansprche erblassers nebeneinander realisiert knnen kommt fr pflichtteilsergnzungsanspruch hchsten erzielbaren wert regelfall ergnzungswert rckkaufswert abgebildet berwiegenden anzahl fllen greren aufwand auskunft versicherers bewiesen hlt pflichtteilsberechtigte vorgenannten objektiven kriterien hheren wert fr entscheidend oben dargelegt beweisen wertobergrenze bleibt spiegelbildlicher ausprgung kausalittserfordernisses wert anspruchs bezugsberechtigten versicherungsleistung mageblich insofern kommt tragen beschenkte vermgen erblassers bereichert entreicherungsgegenstand werthaltiger bereicherungsgegenstand korrespondiert bereicherung hhe differenz entreicherung erblassers eigene sachentscheidung abs zpo senat mglich klgern anspruch auskunft ber hhe zugeflossenen versicherungsleistung zusteht richtet danach klger kenntnis werts bentigen wert rechte erblassers letzten juristischen sekunde lebens berechnen darlegen knnen parteien gelegenheit aufgezeigten bewertungsgrundlagen stellung nehmen gegebenenfalls antrge entsprechend anzupassen terno wendt felsch dr kessal wulf lehmann vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz september magabe verworfen anordnung sicherungsverwahrung entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung freiheitsstrafe neun jahren verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet urteil richtet revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts gergt rechtsmittel sachrge insoweit erfolg anordnung sicherungsverwahrung entfallen brigen sinne abs stpo unbegrndet generalbundesanwalt maregel besserung sicherung ausgefhrt bestand abs stgb ergangene anordnung sicherungsverwahrung landgericht urteilsgrnden ausgefhrt infolge versehens bercksichtigungsfhigkeit letzten vortat gem abs stgb unrecht bejaht deshalb weitere begrndung anordnung verzichtet mangels vorliegens voraussetzungen abs stgb deshalb entfallen strafausspruch dadurch berhrt allein abs vorschrift tangierende versehen eigentliche strafzumessung jeglichen einfluss durften vorstrafen uneingeschrnkt bercksichtigt darber hinaus ausgeschlossen strafkammer niedrigere strafe erkannt htte bewusst wre sicherungsverwahrung formellen grnden betracht kommen sachlage annahme wechselbeziehung manahme strafe ausscheiden schliet senat hinblick angestrebte ziel geringfgige teilerfolg revision rechtfertigt angeklagten teilweise rechtsmittel entstandenen kosten auslagen freizustellen jhnke detter otten bode rothfu'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs ltank wesentlicher bestandteil wohnhauses beheizung dient gebude erdreich eingebracht worden tank finden regelungen ff bgb ber berbau weder unmittelbare entsprechende anwendung bgh urteil oktober zr olg mnchen lg kempten allgu zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter prof dr schmidt rntsch dr roth richterinnen dr brckner weinland fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen november kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand mutter klgers vaters beklagten lie grundstck heizltank fr lheizung wohnhauses erde einbringen vorgenommene grundstcksteilung fhrte wohnhaus ltank unterschiedlichen grundstcken liegen bertrug mutter eigentum wohnhaus bebauten grundstck vater beklagten weiterbertrug grundstck tank befindet klger bertragungsvertrag klger vater beklagten mitwirkte rumte klger grunddienstbarkeiten absicherung nutzung vorhandenen leitungen fr strom wasser abwasser beklagten benutzten tank fr beheizung wohnhauses etwa mitte juni danach legten still klger verlangt soweit interesse beklagten beseitigung heizltanks grundstck unterlassen tank benutzen betrieb nehmen beklagten erheben einrede verjhrung landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht beklagten zurckweisung weitergehenden berufung klgers beseitigung ltanks verurteilt zugelassenen revision streben beklagten vollstndige abweisung klage klger revision bedingung angeschlossen ltank auffassung senats eigentum steht hilfsweise revision stattgegeben fall unterlassungsantrag weiterverfolgen entscheidungsgrnde berufungsgericht meint beklagten htten ltank bgb beseitigen tank stehe wesentlicher bestandteil wohnhauses eigentum klger grundstzen ber eigengrenzberbau zunchst dulden mssen duldungspflicht stilllegung tanks juni geendet beseitigungsanspruch sei erst zeitpunkt entstanden daher verjhrt ii erwgungen halten rechtlichen berprfung ergebnis stand revision beklagten unbegrndet klger beklagten abs bgb beseitigung heizltanks verlangen tank beeintrchtigt beeintrchtigung zunchst dulden mehr verpflichtet beseitigungsanspruch verjhrt klger tank nutzung grundstcks beeintrchtigt fr beeintrchtigung beklagten zustandsstrerinnen verantwortlich ltank beeintrchtigt eigentum klgers grundstck weise entziehung klger grundstck bereich ltank vergraben mehr belieben nutzen daran ndert beklagten berechtigt teil grundstcks fahrzeuge abzustellen berechtigung betrifft teil ltank belegten flche hinderte klger daran teil grundstcks unterirdisch etwa erweiterung kellers befindlichen gebudes nutzen beklagten zustandsstrerinnen beeintrchtigung eigentums klgers wertender betrachtung zurechenbar tank jedenfalls stilllegung gehrte aa eigentumsstrung stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs eigentmer besitzer strenden sache zugerechnet wenigstens mittelbar willen zurckgeht senat urteil dezember zr njw rn mwn voraussetzung liegt beklagten tank jahrelanger nutzung grundstck klgers zurckgelassen obwohl lage beseitigen mgen unmittelbaren besitz ltank klger beseitigung verlangt hngt willen ab bb tank stand jedenfalls stilllegung eigentum beklagten wesentlicher bestandteil wohngebudes deren grundstck zuordnung teilung grundstcks veruerung neu entstandenen grundstcke klger vater beklagten gendert wesentlichen bestandteilen gebudes gehren abs bgb bauteile errichtung gebude eingefgt gebude spezifisches geprge geben senat urteil mrz zr bghz zhlt jedenfalls wohnhaus rechtsprechung senats heizungsanlage senat urteil mrz zr bghz ebenso bgh beschluss september iii zr bghr bgb abs stallgebude gilt fr teile heizungsanlage zusammenhang ersteinbau gebude eingefgt fr deren einbau zusammenhang erneuerung austausch heizungsanlage erfolgt senat urteil mrz zr bghz rgz fr holztfelung schloss wesentliche bestandteile gebudes aggregate heizungsanlage gebude eingefgt auerhalb gebudes aufgestellt entschieden fr entfernung wohngebude stehenden wrmetauscher gebude eingebauten wrmepum penheizung bgh urteil november iva zr njw rr fr auerhalb wohngebudes erdreich vergrabenen ltank lheizung gilt mnchkomm bgb stresemann aufl rn fn motzke njw zuordnung ltanks grundstcksteilung gendert lsst entgegen auffassung beklagten vorschrift abs bgb ableiten wesentlichen bestandteilen grundstcks grund boden fest verbundenen sachen gehren danach knnte ltank fr genommen hnlich gebude wesentlicher bestandteil grundstcks eingraben fest verbunden wrde fall zweifelhaft ltank grundstck eingegraben beschdigt grundstck stehende gebude beschdigen ausgebaut knnte lg gieen njwrr mnchkomm bgb stresemann aufl rn darauf kommt vorschrift abs bgb ltank heizungseinlage wohngebudes eingebaut sondervorschrift abs bgb verdrngt bestandteil gebudes bestandteil grundstcks bestimmt allein danach grundstck gebude zugeordnet unerheblich stilllegung tanks verbundene auflsung bestandteilverbands tank wohnhaus gefhrt eigentum tank abs bgb klger zugefallen strung eigentums klgers liegt vorhandensein tanks grundstck strung dauert entfernung strenden gegenstands grundstck daran ndert eigentmer eigentum strenden gegenstand aufgibt senat urteil mrz zr njw rn verbindung grundstck bgb senat urteil februar zr njw mglicherweise weise verliert zutreffend weitere annahme berufungsgerichts klger ltank grundstck mehr dulden beseitigungsanspruch abs bgb ausgeschlossen duldung tanks abs bgb klger ohnehin nie verpflichtet vorschriften ber berbau anwendbar aufteilung grundstcks gefhrt stehendes gebude grenze neu gebildeten grundstcke durchschnitten senat urteile april zr lm bgb nr dezember zr bghz oktober zr njw beurteilende aufteilung berbau gefhrt aa ltank befindet allerdings infolge aufteilung grundstcks grundstck klgers abs bgb indessen berschreitung grundstcksgrenze teilen gebudes entsprechend anwendbar pflicht duldung berbaus zerstrung wirtschaftlicher werte verhindert gesichtspunkt senat urteile dezember zr bghz januar zr bghz regelung abs bgb fr fall gedacht beseitigung berbaus beschrnken lsst gebudeeinheit beeintrchtigt weise zwangslufig wertverlust inner halb grundstcksgrenzen befindlichen gebudeteile fhrt daran fehlt insbesondere gebudeteilen fensterlden markisen deren beseitigung zerstrung wirtschaftlicher werte gesprochen senat urteil september zr njw rr rn bb fr ltank gebude eingefgt beheizung dient gilt tank lsst nachbargrundstck entfernen wohngebude ganz teilweise zerstrt mitleidenschaft gert vorliegenden fall geschehen tank eigenen grundstck ersetzt stelle eigenen grundstck verlegt grundstzen ber nachbarliche gemeinschaftsverhltnis ergibt verpflichtung klgers duldung tanks grundstck ebenfalls grundstze rechtsprechung senats verhltnis grundstckseigentmern anzuwenden deren grundstcke aufteilung einheitlichen grundstcks entstanden schrnken befugnis eigentmers zwingenden ausnahmefllen senat urteile oktober zr bghz mai zr njw rr ausnahmefall knnte angenommen bisherige zustand schon lange zeit besteht einzelne eigentmer aufteilung gesamtgrundstcks entstehenden einzelgrundstcke weitere benutzung vorhandenen anlage angewiesen vgl senat urteil januar zr njw voraussetzungen weder festgestellt ersichtlich heizltank befand schon seit ber jahren heute klger gehrenden grundstck mutter erhielt beklagten nutzung zwingend angewiesen lage lsung finden klger indessen treu glauben verpflichtet ltank betrieb lheizung beklagten grundstck dulden verpflichtet bruder spter beklagten grunddienstbarkeit hierfr einzurumen duldungspflicht endete jedoch stilllegung tanks aa ausdrckliche verpflichtung klgers begrndung grunddienstbarkeit fr heizltank bestand allerdings bergabevertrag mutter vater beklagten beteiligt enthalten vertrag enthlt stillschweigende verpflichtung derartige stillschweigende verpflichtung senat bislang fllen angenommen denen teile grundstcks verkauft worden verkufer weitere nutzung anlagen verkauften grundstcksteil angewiesen senat urteile mai zr viz november zr viz denkbaren anwendungsflle fr stillschweigende verpflichtung bestellung dienstbarkeit rechtsprechung senats geht reichsgericht zurck stillschweigende verpflichtung begrndung dienstbarkeit angenommen beteiligten bestehenden zustand ungeschmlert erhalten wollten einrumung dienstbarkeiten erreichen jw frage vertrag klgers mutter stillschweigende verpflichtung begrndung dienstbarkeit fr tank enthlt berufungsgericht standpunkt folgerichtig befasst erforderliche auslegung senat nachholen text vertrags vorliegt relevanten umstnde feststehen danach enthlt vertrag stillschweigende verpflichtung bestellung grunddienstbarkeit klger ltank betrieb heizung beklagten dulden vereinbarung vorgesehen leitungen versorgung gebude strom wasser leitungen entsorgung abwasser beiden grundstcken zeiten pltzen verlegt bleiben drfen wechselseitige grunddienstbarkeiten abgesichert sollen versorgungssituation ndern umfasste jedenfalls bertragung beiden grundstcke klger vater beklagten heizltank wohnhaus grundstck beklagten heizl versorgte anhaltspunkt klger mutter vater beklagten fr tank regelung treffen wollten insbesondere klger berechtigt beseitigung heizltanks verlangen erkennbar vielmehr sollten nutzungsverhltnisse insoweit bleiben ebenso ausdrcklich angesprochenen leitungen fr wasser abwasser strom heizltank grunddienstbarkeit erreichen deren bestellung klger deshalb gegenber vertrag beteiligten vater beklagten stillschweigend ebenfalls verpflichtet entsprechend heizltank bergabevertrag folgenden etwa jahren grundstck klgers verblieben bb treu glauben klger geltendmachung beseitigungsanspruchs solange gehindert verpflichtet zustand beseitigung verlangt grunddienstbarkeit dinglich abzusichern mehr fall klger nut zung ltanks grundstck betrieb heizung grundstck beklagten dinglich absichern deshalb beseitigungsverlangen solange gehindert beklagten ltank fr zweck nutzten aufgabe nutzung hindernis entfallen weitere damaligen zustand abweichende nutzung grundstcks beklagten klger dinglich abzusichern deshalb dulden anspruch verjhrt unbegrndet allerdings zweifel berufungsgerichts daran anspruch grundstckseigentmers abs bgb berhaupt verjhrung unterliegt stndiger rechtsprechung senats fall senat urteil januar zr njw rn mwn recht nimmt berufungsgericht indes regelmige verjhrungsfrist anspruch unterliegt abgelaufen begann weder erwerb eigentums klger gem art abs satz egbgb januar erst stilllegung tanks juni laufen erst anspruch fllig geworden sinne abs nr bgb entstanden klger dahin duldung tanks verpflichtet verjhrung beseitigungsanspruchs deshalb mai erhobene klage beseitigung tanks rechtzeitig gehemmt worden iii kostenentscheidung folgt abs zpo stresemann schmidt rntsch brckner roth weinland vorinstanzen lg kempten allgu entscheidung olg mnchen augsburg entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen freiheitsberaubung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen nebenklgerin wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung frist begrndung revision urteil landgerichts berlin november kosten gewhrt beschlu landgerichts abs stpo februar gegenstandslos revision nebenklgerin urteil landgerichts berlin november abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels dadurch angeklagten entstandenen notwendigen auslagen tragen generalbundesanwalt antragsschrift mai ausgefhrt zulssige insbesondere rechtzeitig abs satz stpo gestellte wiedereinsetzungsantrag sache erfolg nebenklger wiedereinsetzung gewhrt bevollmchtigte rechtsanwalt schuldhaft gehan delt vgl bghst bgh urteil august str versumung revisionsbegrndungsfrist jedoch fr nebenklgerin unabwendbar prozessbevollmchtigte daran verschulden trifft rechtsanwalt darf einfach gelagerten fllen feststellung fristbeginns berechnung frist gut ausgebildeten sorgfltig berwachten broangestellten berlassen vgl bghr stpo verschulden meyer goner stpo aufl rdn nebenklgerin ergnzendes vorbringen anwltin schriftsatz februar vorlage kopien deren brokalender fr januar februar anwaltliche versicherung glaubhaft gemacht fall vorliegt vorgetragen notierung fristen bereits examinierten mitarbeiterin bertragen berechneten fristen gegenber korrekt benannt mitarbeiterin gut ausgebildete fachkraft kanzlei gehandelt zugewiesenen aufgaben stets besonderer sorgfalt erledigt insbesondere fristenkontrolle sei zuletzt immer berprft worden beanstandungen gekommen sei danach bestehen bedenken rechtsanwltin sowohl feststellung fristbeginns berechnung frist betrauten broangestellten berlassen durfte liegt fall veranlassen weitergehende kontrolle fristen vorzunehmen flschliche eintragung ablaufs revisionsbegrndungsfrist februar beruht organisationsverschulden einzelversehen angestellten schliet senat harms brause hger raum schaal'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss september strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hamburg februar abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen angeklagten urteilstenor bezeichnete gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verbindlich urteilsgrnden gesamtfreiheitsstrafe hingegen drei jahren angegeben veranlasst abnderung auszuschlieen tatgericht angesichts rechtsfehlerfrei verhngten einsatzstrafe zwei jahren sechs monaten freiheitsstrafe niedrigere tenorierte gesamtfreiheitsstrafe erkannt htte vgl bgh beschluss februar str bghr stpo abs urteilstenor mwn ber beschwerde angeklagten strafaussetzungsbeschluss gem stpo konnte senat mangels abhilfeentscheidung tatgerichts abs stpo entscheiden vgl bgh beschluss juli str bghst konkreten nher begrndeten folgeentscheidungen trotz fehlender beschwerdebegrndung berprfung voraussetzungen abs satz stpo mglich basdorf raum knig schneider bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zb mrz verfahren ii zivilsenat bundesgerichtshofes mrz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly prof dr gehrlein dr strohn caliebe beschlossen sofortige beschwerde beteiligten beschluss kammer fr handelssachen landgerichts karlsruhe mrz aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten sofortigen beschwerde landgericht zurckverwiesen grnde beteiligte minderheitsaktionr beteiligten deren hauptversammlung verlangen hauptaktionrin beteiligten juni bertragung aktien brigen aktionre minderheitsaktionre hauptaktionrin abfindung je stckaktie beschloss bertragungsbeschluss wurde august handelsregister karlsruhe eingetragen bekanntmachung eintragung erfolgte august nachrichten september erschienenen zentralhandelsregisterbeilage bundesanzeigers bereits august stellte beteiligte landgericht mannheim antrag gerichtliche bestimmung angemessenen barabfindung gem abs satz aktg art wp dezember bgbl folgenden aktg nochmals november bekrftigte beschluss februar landgericht mannheim fr unzustndig erklrt verfahren landgericht karlsruhe kammer fr handelssachen zustndiges gericht abgegeben akten februar eingegangen landgericht karlsruhe beschluss mrz antrag beteiligten unzulssig abgewiesen antragstellung rtlich unzustndigen landgericht mannheim fristwahrend abs satz aktg angesehen dagegen beteiligte sofortige beschwerde eingelegt beschwerdegericht zip mchte sofortigen be schwerde stattgeben jedenfalls eingang bekrftigten antrags beteiligten november unzustndigen landgericht mannheim entsprechender anwendung zpo fr fristgerecht hlt rechtsmittel stattgebenden entscheidung sieht jedoch beschluss kammergerichts november zip gehindert befolgung inhaltlich gleichlautenden vorschrift umwg august geltenden fassung folgenden geuerten rechtsansicht antragstellung rtlich unzustndigen gericht antragsfrist umwandlungsrechtlichen spruchverfahren gewahrt sofortige beschwerde zurckweisen msste daher sache gem abs satz abs satz spruchg abs fgg bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt ii voraussetzungen fr vorlage abs fgg beschwerdegericht vorlagebeschluss angefhrten grnden gegeben vorlegende gericht hlt antragsfrist gem abs satz aktg innerhalb zweimonatsfrist erfolgte anrufung unzustndigen gerichts spterer verweisung sache zustndige gericht fr gewahrt whrend kammergericht entscheidung november fr inhaltlich vergleichbare vorschrift umwg gegenteiligen standpunkt gestellt vorlagepflicht entfllt beschwerdegericht zutreffend angenommen deshalb entscheidung kammergerichts gesetzesnorm ergangen beabsichtigte abweichung abs fgg liegt lediglich beurteilung gleichen rechtsfrage handelt entscheidung abgewichen tatbestand gesetzlichen vorschrift ergangen mageblich gleichheit rechtsfrage gesetzes st rspr vgl bghz vgl keidel meyer holz fgg aufl rdn nachw voraussetzung liegt bereits wesentlichen gleiche gesetzeswortlaut fristbestimmung fr entsprechenden antrge erkennen lsst ersichtlich rechtsfrage einhaltung antragsfrist beiden spruchverfahren unterschiedlich beantwortet vorlagepflicht steht schlielich entgegen aufgrund spruchverfahrensgesetzes juni bgbl spruchg sowohl spruchverfahren gem aktg barabfindung anteilsinhabern anlsslich umwandlung rechtstrgern betreffenden verfahren umwandlungsgesetzes nunmehr einheitlich bestimmungen spruchverfahrensgesetzes anwendung finden vgl nr spruchg bergangsvorschrift abs satz spruchg fr verfahren denen antrag gerichtliche entscheidung september gestellt worden entsprechenden tag geltenden vorschriften aktiengesetzes umwandlungsgesetzes anzuwenden iii sofortige beschwerde beteiligten soweit wegen deren einlegung september fr beschwerdeverfahren vorschriften neuen spruchverfahrensgesetzes anwendbar abs satz spruchg zulssig insbesondere form fristgerecht einreichung rechtsanwalt unterzeichneten beschwerdeschrift eingelegt worden vgl abs satz spruchg rechtsmittel sache erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung landgerichts zurckverweisung sache zwecks neuer verhandlung entscheidung abs satz spruchg abs fgg landgericht antrag beteiligten gerichtliche nachprfung abfindung unrecht verfristet zurckgewiesen entgegen ansicht landgerichts wurde analog zpo jedenfalls eingang wiederholten antrags einleitung spruchverfah rens rtlich unzustndigen landgericht mannheim november erst november ablaufende antragsfrist abs satz aktg gewahrt sache aufgrund abgabebeschlusses landgerichts mannheim februar erst ablauf ausschlussfrist februar zustndigen landgericht karlsruhe anhngig geworden falle vorliegenden squeeze out aktg minderheitsaktionre einschlgige aktienrechtliche spruchverfahren abs satz aktg enthielt allerdings weder besondere ber verweisung aktg anwendbaren vorschriften fgg allgemeine regelungsnorm hinsichtlich frage wahrung materiell rechtliche ausschlussfrist ausgestalteten antragsfrist abs satz aktg derartigen fllen denen antrag innerhalb frist unzustndigen gericht eingeht jedoch erst fristablauf verweisung zustndige gericht gelangt auffassung senats konstellation aktienrechtlichen spruchverfahrens abs satz aktg freiwilligen gerichtsbarkeit zugeordneten echten streitverfahrens zivilrechtsstreit gegenstzliche interessen gegenberstehen fr zivilprozess geltende vorschrift ber verweisung rechtsstreits anrufung unzustndigen gerichts zpo entsprechend anzuwenden analogen anwendung zpo echte streitsachen fgg vgl allgemein keidel schmidt aao rdn rdn ff jew nachw bghz gleichartigen aktienrechtlichen ausschlussfrist abs satz aktg bayoblg nzg olg dresden nzg zust anm dreher schnorbus ewir aktg olg celle njw kubis mnchkomm aktg aufl rdn hffer aktg aufl rdn antragsfrist abs satz aktg bilda mnchkomm aktg aao rdn umwg zpo betracht ziehen kg zip lutter krieger umwg aufl rdn dehmer umwg aufl rdn kallmeyer meister klcker umwg aufl rdn schmitt hrtnagl stratz umwg aufl rdn semler stengel vollhard umwg rdn abs satz zpo rechtsstreit aufgrund antrag erlassenen verweisungsbeschlusses eingang akten darin bezeichneten gericht anhngig verfahrenseinheit bleibt dadurch gewahrt bisherigen prozesshandlungen wirken fort daher stndiger hchstrichterlicher rechtsprechung ausschlussfrist gewahrt falls klage fristablauf rtlich sachlich unzustndigen gericht erhoben antrag klgers zustndige gericht mag ausschlielich zustndig verwiesen vgl bghz nachw vgl zller greger zpo aufl rdn nachw ebenso materiellrechtlichen anfechtungsfrist abs aktg hffer aao rdn schmidt grokomm aktg aufl rdn zllner klner komm aktg aufl rdn falschen gerichtszweig erhobene klage reicht wahrung ausschlussfrist verweisung derartigen rechtsstreits gerichtszweig tritt erhebung klage frist gewahrt wirkung bereits zeitpunkt klage erhoben worden vgl abs gvg abs gvg bghz fr bereich vorliegenden fall einschlgigen streitigen verfahrens freiwilligen gerichtsbarkeit bundesgerichtshof entsprechende anwendbarkeit zpo bereits bejaht bezogen wohnungseigentumsverfahren entschieden frist anfechtung wohnungseigentmerbeschlusses abs satz ebenfalls materielle ausschlussfrist handelt anrufung rtlich unzustndigen wohnungseigentumsgerichts gewahrt bghz angesichts erscheint analoge anwendung fr zivilrechtsstreit geltenden norm zpo spruchverfahren gem aktg sowie umwg streitverfahren freiwilligen gerichtsbarkeit mangels vorhandenseins entsprechenden spezialregelung fgg geboten zpo bereich einheit verfahrens verweisung gewahrt bestimmung dient zudem rechtssicherheit verfahrensbeschleunigung vgl zller greger aao rdn allein umstand mglicherweise geraume zeit ablauf antragsfrist zunchst angerufenen unzustndigen gerichten wege verweisung verfahren zustndige gericht gelangen knnen rechtfertigt offenbar bislang herrschenden meinung umwg vertreten worden vgl kg aao lutter krieger aao rdn dehmer aao rdn kallmeyer meister klcker aao rdn schmitt hrtnagl stratz aao rdn semler stengel vollhard aao rdn anrufung unzustndigen gerichts hinblick wahrung ausschlussfrist entgegen zpo fr wirkungslos erachten zweck antragsfrist verfahren beschleu nigen nmlich schon deshalb entsprechende anwendung zpo entscheidend beeintrchtigt worauf oberlandesgericht zutreffend hingewiesen unzustndige gericht aufgrund verfahrensfrderungspflicht grundstzlich gehalten mglichst zeitnah fehlende unzustndigkeit hinzuweisen streitverfahren entsprechenden antrag verweisen dabei knnen antragsgegner streitigen spruchverfahren beteiligten gesellschaften dadurch verfahrensbeschleunigung beitragen alsbald unzustndigkeit ausgeschlossenen minderheitsaktionren angerufenen gerichts hinweisen tatsache september kraft getretenen spruchgesetz fr neuen rechtslage beurteilenden flle neue dreimonatige frist fr antrag gerichtliche entscheidung fllen abs satz spruchg abgesehen anrufung zustndigen gerichts allenfalls einreichung zunchst zustndigen gericht gewahrt abs satz spruchg rechtfertigt absehen analogen anwendung zpo fr alten spruchverfahrensrecht unterliegenden flle schon deswegen sicher verfahren spruchg kontradiktorischen verfahren nher steht zpo entsprechend angewendet landgericht bislang lediglich verfahrensrechtlichen zulssigkeit antrags befasst zurckverweisung verfahrens gericht erstmaligen sachlichen prfung geboten verweisung vorlegende oberlandesgericht erstmaligen sachentscheidung kommt betracht verlust instanz gleichkme goette kurzwelly strohn gehrlein caliebe vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung akte kfh olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr juni rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter nobbe richter dr siol dr bungeroth dr van gelder dr joeres juni beschlossen beklagte trgt kosten rechtsstreits ausnahme beweisaufnahme ersten instanz entstandenen kosten klgerin auferlegt streitwert juni dm seit juni dm grnde klgerin vollstreckungsabwehrklage zwangsvollstreckung vollstreckbaren schuldversprechen notariellen grundschuldbestellungsurkunde gewandt lag folgender sachverhalt zugrunde notarieller urkunde september klgerin sicherheit fr gewhrtes darlehen beklagten grundschuld dm bestellt fr grundschuldbetrag persnliche haftung bernommen sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen unterworfen urkunde verbundenen zweckerklrung dienten grundschuld abstrakte schuldversprechen sicherung bestehenden knftigen ansprche beklagten geschftsverbindung insbesondere sollten ansprche dritten rahmen bankblichen geschftsverbindung erworbenen forderungen gesichert darlehen anla grundschuldbestellung wurde november vollstndig zurckgezahlt streit parteien drehte wesentlichen frage grundschuld abstrakte schuldversprechen notariellen urkunde september wegen zahlungsansprchen drei notariellen bautrgervertrgen juni valutieren vertrgen ihrerseits vollstreckungsunterwerfung enthielten klgerin drei rahmen greren bauvorhabens erst errichtende eigentumswohnungen erworben bautrgerin bereits zuvor dezember kaufpreisforderungen smtlichen bautrgervertrgen objekts beklagte abgetreten klgerin erster instanz gesttzt angebliche mngel erworbenen wohnungen sowie gemeinschaftseigentums einrede erfllten vertrages erhoben darber hinaus eingewandt beklagte msse zahlungen kreditinstitut abgetretenen kaufpreisforderungen anrechnen lassen landgericht klage beweisaufnahme abgewiesen berufung klgerin erstinstanzlichen einwendungen mehr weiterverfolgt erster linie unwirksamkeit vollstreckungstitels sowie verjhrung gesicherten forderungen geltend gemacht berufungsverfahren klage erfolglos geblieben revisionsrechtszug parteien beklagte zweitinstanzlichen prozebevollmchtigten rechtsstreit hauptsache fr erledigt erklrt nachdem beklagte vollstreckbare ausfertigung notariellen urkunde september august klgerin herausgegeben ii nachdem parteien rechtstreit hauptsache bereinstimmend fr erledigt erklrt gem abs satz zpo ber kosten billigem ermessen bercksichtigung bisherigen sach streitstands entscheiden erledigungserklrung beklagten brauchte abs satz verbindung abs zpo beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt abgegeben vgl bghz bgh beschlu mrz xii zr wm kosten rechtsstreits ausnahme erstinstanzliche beweisaufnahme entstandenen kosten beklagten aufzuerlegen berufungsgericht berufung klgerin klageabweisende urteil landgerichts unrecht zurckgewiesen hierbei dahinstehen berufungsgericht klgerin zweifel gezogene wirksamkeit vollstreckungsunterwerfung notariellen urkunde september sowie verjhrungsfrage zutreffend beurteilt unzulssigkeit zwangsvollstreckung ergab grundlage unstreitigen parteivortrags berufungsinstanz jedenfalls folgendem beklagte september geschftsverbindung klgerin gekndigt restsaldo hinsichtlich jahre gewhrten darlehens mitgeteilt rckzahlung gesamtverbindlichkeiten frist dezember gesetzt klgerin entgegnete oktober darlehen getilgt zug zug lschungsbewilligung sowie vollstreckbare ausfertigung grundschuldbestellungsurkunde ausgehndigt wrden schreiben november erwiderte beklagte vollstndigen kreditrckzahlung eingang ablsebetrages zug zug eingetragene buchgrundschuld abgetreten vollstreckbare ausfertigung grundschuldbestellungsurkunde bersandt klgerin tilgte daraufhin november restliche darlehensverbindlichkeit auslegung parteierklrungen berufungsinstanz revision recht gergt rechtsfehlerhaft unterblieben htte erkennende senat aufgrund feststehenden sachverhalts mangels betracht kommender weiterer feststellungen nachholen knnen st rspr vgl bghz deshalb abs satz zpo treffenden kostenentscheidung zugrunde legen danach parteien vereinbarung zustande gekommen klgerin beklagten betriebenen zwangsvollstreckung erfolg entgegenhalten konnte klgerin konnte durfte schreiben november zumal hintergrund seinerzeit erster instanz anhngigen vollstreckungsabwehrklage nmlich verstehen beklagte tilgung darlehens september wegen weiterer ansprche mehr grundschuld abstrakten schuldversprechen vollstrecken darin liegende ange bot sache haftungsfreigabe hinsichtlich abgetretenen kaufpreisforderungen bzw einschrnkung notariellen urkunde september verbundenen sicherungsabrede darstellte wurde klgerin begleichung restlichen darlehensschuld konkludent angenommen auslegung stimmt landgericht ingolstadt parallelproze parteien erteilte hinweis berein beklagte aufgrund schreibens november anschlieenden darlehenstilgung herausgabe notariellen urkunde september verpflichtet sei beklagte hinweis rechtsstreit recht abgabe anerkenntnisses rechnung getragen indes erschpft bedeutung vereinbarung auerhalb anhngigen vollstreckungsabwehrklage wirksam unmittelbar parteien getroffen konnte prozeerledigenden wirkung grundlage erfolgten titelherausgabe abrede begrndete fr klgerin einwendung sinne zpo zwangsvollstreckung urkunde entgegenstand gilt unabhngig davon absprache sog vollstrekkungsbeschrnkende vereinbarung sieht vgl bgh urteil april vi zr wm olg kln njw rr olg karlsruhe njw rr einschrnkung schuldrechtlichen zweckbindung ausschlielich materiellrechtliche bedeutung beimit vgl olg hamm jurbro aufgrund november geschlossenen vereinbarung vollstreckungsabwehrklage danach begrndet berufungsgericht verkannt revision klgerin htte daher parteien rechtsstreit bereinstimmend hauptsache fr erledigt erklrt htten kostenfolge abs zpo stattgegeben mssen kosten erster instanz durchgefhrten beweisaufnahme wren allerdings gem zpo klgerin aufzuerlegen deren zugrunde liegende behauptungen beweisantrge insgesamt erfolg geblieben entspricht danach billigem ermessen klgerin beweiserhebung verursachten kosten aufzuerlegen nobbe siol van gelder bungeroth joeres'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii za iii zr april rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs april richter drr wstmann hucke seiters schilling beschlossen antrag klgers ablehnung wegen besorgnis befangenheit zurckgewiesen grnde urteil oberlandesgerichts mnchen mrz berufung klgers zurckgewiesen worden feststellung begehrte beklagte freistaat wegen schuldhaft amtspflichtwidriger abschiebungsmanahmen aufenthalts einbrgerungsversagung sowie rechtsbeugung rechtsverweigerung rechtsverzgerung richter schadensersatz grenordnung mio dm verpflichtet sei entscheidung wirkten richter deren verhalten klger grundlage feststellungsantrags gemacht senat beschluss dezember iii za klger prozesskostenhilfe fr revision urteil versagt gegenvorstellungen hiergegen beschlsse april juni iii zr zurckgewiesen beschluss november iii zr senat klger eigene kosten eingelegte revision gem zpo zurckge wiesen genannten senatsbeschlssen wirkten richter klger angerufene europische gerichtshof fr menschenrechte oktober beschlossen individualbeschwerde gem art abs buchst konvention register streichen einseitige erklrung bundesregierung vorausgegangen anerkannte klger zweiten amtshaftungsprozess oberlandesgericht faires verfahren unparteiisches gericht gehabt gerichtshof hielt bundesregierung angebotene summe entschdigung fr nichtvermgensschden sowie kosten auslagen fr annehmbar weitere prfung beschwerde hinblick hierauf fr gerechtfertigt weiteren beantragte klger oberlandesgericht prozesskostenhilfe fr restitutionsverfahren nr zpo oberlandesgericht wies antrag beschluss dezember zurck rechtsbeschwerde zuzulassen fr rechtsbeschwerde beschluss gestellten prozesskostenhilfeantrag wies senat beschluss februar zurck schreiben februar lehnte klger verfahren iii zr iii za mitwirkenden richter senats wegen besorgnis befangenheit ab weiterem schreiben februar erinnerte ferner antrag erhebung gerichtskosten vorangegangenen verfahrens iii zr wegen unrichtiger sachbehandlung abzusehen entscheidung drften richter vorbefasste richter mitwirken parteien gelegenheit dienstlichen uerungen beiden abgelehnten richter stellung nehmen schreiben mrz stellte klger klar ablehnungsantrag richter beziehe ii nachdem abgelehnten richter wegen ruhestands mehr senat angehren ber ablehnungsantrag klgers bezug richter entscheiden antrag soweit gestellten prozesskostenhilfeantrag bezieht versptet erst beschlussfassung senats eingegangen brigen jedenfalls unbegrndet abs zpo findet wegen besorgnis befangenheit ablehnung statt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit richters rechtfertigen grnde fr besorgnis sieht klger besonderen subjektiven einstellungen richter umstand senat vorangegangenen verfahren iii za iii zr mitwirkung berufungsrichter eigener sache unrecht gerechtfertigt demgegenber stelle entscheidung europischen gerichtshofs fr menschenrechte oktober entscheidung juli sachen san leonard band club malta nr echr ix bezogen versto art abs konvention dar richter eigenen angeblichen fehler bewerten ber entscheiden ber urteilen mssten gkg beantragten ent scheidung ber niederschlagung kosten wegen unrichtiger sachbehandlung rechtfertigung eigenen rechtsauslegung gehe sei mitwirkung abgelehnten vorbefassten richter gleichfalls konventionswidrig begrndung rechtfertigt gestellten ablehnungsantrag verkrzte sichtweise klger davon spricht senat selbstjustiz richter oberlandesgerichts mnchen gerechtfertigt senat beschluss dezember durchaus betracht gezogen person berufungsentscheidung mitwirkenden richter ausschlussgrnde gem nr zpo vorgelegen senat insoweit lediglich hinblick beschluss oberlandesgerichts juni inhaltlich ablehnungsgesuch klgers zurckgewiesen vorliegen absoluten revisionsgrundes sinne nr zpo verneint demgegenber klger beanstandete mitwirkung richter berufungsgerichts fr beschlsse senats prozesskostenhilfe zurckweisung eingelegten revision entscheidungserheblich klger entgegenhalten senat revisionsgericht tatsachen zugrunde gelegt wegen entscheidung eigener sache mitwirkung gehinderte richter eigenen entlastung festgestellt htten zugrunde legenden tatsachen angeht durchgreifenden rgen erhoben worden senat abschlieenden entscheidung sache gehindert htten insoweit verfassungsbeschwerden klgers entscheidung angenommen worden art abs konvention dadurch verletzt abs gkg jeweilige gericht fr instanz darber befinden nichterhebung kosten betracht kommt richtiger behandlung sache entstanden wren vorschrift gegenstand streitverhltnis gegner verfahrens aufzurollen verfahren erneut ber zivilrechtlichen rechte pflichten parteien entscheiden vielmehr geht allein verhltnis betroffenen partei staatskasse berhrende frage gerichtskosten ganz teilweise angefhrten grnden unerhoben bleiben hierbei prfenden fragen hauptsache berhrungspunkte aufweisen knnen geht kern darum ber eigene rechtsauslegung anwendung vorangegangenen verfahren befinden verstndnis senat entscheidung gerichtshofs sache san leonard band club malta gewonnen verlangt art abs konvention richter deren mitwirkung verfahren hauptsache bedenken bestanden allein wegen vorbefassung entscheidung abs gkg ausgeschlossen grnde unparteilichkeit abgelehnten richter sprechen knnten weder glaubhaft gemacht ersichtlich drr wstmann seiters hucke schilling vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bgb abs fremdrenteng egbgb art abs art abs art abs satz ehegatte auslndische versorgungsanrechte erworben inland realisierbar steht durchfhrung versorgungsausgleichs entgegen ehegatte deutsche staatsangehrigkeit besitzt erwarten ausland zurckkehrt genu erworbenen versorgungsanrechte gelangt umstand ehegatte voraussetzungen fremdrentengesetzes erfllt lt grob unbillig erscheinen rentenrechtlichen vorteile bercksichtigung ehezeit ausland kasachstan zurckgelegten beitragszeiten erwachsen ehegatten teilt bgh beschlu juli xii zb olg karlsruhe ag karlsruhe xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen weitere beschwerde antragstellerin beschlu zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe oktober kosten zurckgewiesen beschwerdewert grnde oktober karaganda kasachstan geschlossene ehe parteien wurde ehemann antragsgegner november zugestellten antrag ehefrau antragstellerin verbundurteil amtsgerichts karlsruhe familiengericht juni geschieden insoweit rechtskrftig seit september versorgungsausgleich geregelt ehefrau deutscher abstammung deutsche staatsangehrige ehemann russischer abstammung besitzt russische sowie deutsche staatsangehrigkeit whrend ehezeit oktober mai abs bgb erwarb juni geborene ehefrau rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung bundesversicherungsanstalt fr angestellte weitere beteiligte bfa hhe dm anwartschaften aufgrund fremdrentengesetzes beitragszeiten bercksichtigt ehefrau kasachstan zurckgelegt juli geborene ehemann erwarb whrend ehezeit rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung landesversicherungsanstalt fr angestellte baden weitere beteiligte lva hhe dm auerdem bestehen fr aufgrund kasachstan zurckgelegter beitragszeiten dortigen versorgungstrger weitere rentenanwartschaften ungeklrter hhe amtsgericht ausgehend rentenanwartschaft ehefrau hhe dm versorgungsausgleich dahin geregelt rentenanwartschaften ehefrau bfa hhe monatlich dm bezogen oktober rentenkonto ehemanns lva bertragen entscheidung ehefrau beschwerde eingelegt verfahren oberlandesgericht bfa lva besttigt kasachstan sozialversicherungsabkommen bestehe mitgeteilt abkommen absehbar sei brigen kasachstan bestehenden rentenanwartschaften ehemannes stellungnahme abgegeben oberlandesgericht frage form versorgungsausgleich bercksichtigung beiden parteien kasachstan erworbenen anwartschaften durchzufhren sei sachverstndigen gutachten auftrag gegeben sachverstndige akte unbearbeitet zurckgegeben mglich sei erworbenen anwartschaften ausknfte erhalten oberlandesgericht daraufhin beschwerde ehefrau entscheidung amts gerichts zurckgewiesen dagegen richtet zugelassene weitere beschwerde weiterhin abnderung amtsgerichtlichen entscheidung begehrt kasachstan bestehenden rentenanwartschaften ehemannes unbercksichtigt lasse ii rechtsmittel begrndet oberlandesgericht geht davon ehemann kasachstan erworbenen rentenanwartschaften tatschlich wertlos anzusehen voraussichtlich bleiben mangels bestehenden erwartenden sozialversicherungsabkommens sei ersichtlich ehemann absehbarer zeit lage anwartschaften realisieren sei wenig wahrscheinlich nachfolgestaaten ehemaligen sowjetunion gegenber ausgewanderten einwohnern jemals verbindliche rentenverpflichtungen bernehmen ebenso sei ersichtlich ehemann angesichts deutschen staatsangehrigkeit jemals kasachstan zurckkehren somit erwarten sei ehemann kasachstan erworbenen anwartschaften jemals versorgungsleistungen erhalten seien gegenwrtigen stand berhaupt versorgungsausgleich einzubeziehen ausfhrungen frei rechtsirrtum oberlandesgericht recht versorgungsausgleich deutschem recht unterstellt zeitpunkt rechtshngigkeit scheidungsantrags ehefrau deutsche staatsangehrige ehemann deutsche staatsangehrigkeit besa art abs satz halbs art abs nr art abs satz egbgb ebenfalls recht oberlandesgericht versorgungsausgleich ffentlich rechtlich durchgefhrt rechtsprechung oberlandesgerichte ansicht vertreten ffentlich rechtlicher versorgungsausgleich knne durchgefhrt feststehe ehegatte wertniederen anrechten ehe auslndische anrechte erworben deren hhe jedoch aufgeklrt knne ehegatte ausgleich beanspruche msse hhe eigenen anwartschaften darlegen beweisen geringere hhe eigenen anwartschaften sei nmlich tatbestandliche voraussetzung fr anspruch olg kln famrz stehe fest ehegatte bercksichtigung auslndischen anwartschaften ausgleichsberechtigt wre ber eben auslndischen anwartschaften verfge sei deren umfang feststellbar trage risiko mangelnden feststellbarkeit sei eher zuzumuten hinsichtlich smtlicher anwartschaften schuldrechtlichen versorgungsausgleich begngen olg dsseldorf famrz liegen dinge indes mgen kasachstan bestehenden anrechte ehemannes hinsichtlich nominalbetrags feststellbar schon deshalb versorgungsausgleichsbilanz abs bgb einstellen lassen entscheidend jedoch tatrichterlichen feststellungen revisionsrechtlich bedeutsame fehler erkennen lassen kasachstan begrndeten anrechte ehemannes deutschland realisierbar fr ehemann rckkehr kasachstan berzeugung oberlandesge richts rechnen wertlos angesichts wertlosigkeit kommt oberlandesgerichten kln dsseldorf aao entschiedenen fllen denen werthaltige italienische anrechte bewerten nominalbetrag kasachstan begrndeten anrechte ehemannes vielmehr anrechte wertlos null ausgleichsbilanz einzustellen verbleibenden deutschen gesetzlichen rentenversicherung begrndeten anrechte parteien gem abs bgb ausgleichung bringen olg nrnberg famrz fr tadschikistan begrndete anrechte grnde rechtfertigen knnten ehemann statt schuldrechtlichen versorgungsausgleich verweisen ersichtlich insbesondere entstehen ehefrau durchfhrung ffentlich rechtlichen versorgungsausgleichs unzumutbaren nachteile falls kasachstan begrndeten anrechte ehemannes wider erwarten irgendwann realisierbar erweisen sollten gem vahrg abnderung versorgungsausgleichsentscheidung antragen schlielich oberlandesgericht revision meint sonstigen billigkeitsgrnden gehalten durchfhrung ffentlich rechtlichen versorgungsausgleichs abzusehen frage inanspruchnahme versorgungsausgleichsverpflichteten grnden billigkeit auszuschlieen allgemeinen regeln entschieden vielmehr regeln insoweit hrteklausel bgb ausgeschlossen ausprgung grundsatzes treu glauben handelt merkmal groben unbilligkeit strengere mastbe bgb setzt vgl etwa senatsbeschlsse april ivb zb famrz september xii zb famrz grobe unbilligkeit liegt umstand ehefrau voraussetzungen fremdrentengesetzes erfllt lt grob unbillig erscheinen rentenrechtlichen vorteile bercksichtigung ehezeit kasachstan zurckgelegten beitragszeiten zieht ehemann teilt ebenso grobe unbilligkeit daraus hergeleitet ehemann fortdauernden aufenthalt deutschland mglichkeit bringt wert kasachstan erworbenen rentenanrechte kasachstan realisieren ehemann besitzt deutsche staatsangehrigkeit rckkehr kasachstan steht schon daher erwarten ziel angesonnen geschiedene ehefrau versorgungsausgleichsrechtlich entlasten oberlandesgericht recht davon abgesehen ehemann hhere familiengericht zuerkannten rentenanwartschaften bertragen infolge zwischenzeitlich vernderten bewertung kindererziehungszeiten rentenanwartschaft ehefrau ausgleichsanspruch ehemannes erhht erhhung mute jedoch unbercksichtigt bleiben anderenfalls angefochtene entscheidung familiengerichts nachteil ehefrau rechtsmittelfhrerin abgendert worden wre st rspr vgl etwa bghz ff hahne sprick wagenitz weber monecke bundesrichter dr ahlt urlaubsbedingt verhindert unterschreiben hahne'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb august rechtsbeschwerdeverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz schuldner einwand bersicherung glubigers abs satz zpo verfahren abnahme eidesstattlichen versicherung widerspruch gem abs satz zpo erinnerung gem abs satz zpo geltend bgh beschluss august zb lg berlin ag schneberg zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr koch dr lffler beschlossen rechtsbeschwerde schuldners beschluss landgerichts berlin dezember aufgehoben sache neuen entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde glubiger betreibt schuldner zwangsvollstreckung wegen geldforderungen bewegliche vermgen termin abgabe eidesstattlichen versicherung schuldner abs satz zpo widerspruch eingelegt macht geltend sei abgabe eidesstattlichen versicherung verpflichtet glubiger bereits manahmen zwangsvollstreckung hinreichend gesichert sei vollstreckungsgericht widerspruch schuldners zurckgewiesen sofortige beschwerde schuldners erfolg geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt schuldner widerspruch ii beschwerdegericht begrndung entscheidung ausgefhrt einwand bersicherung glubigers sei widerspruchsverfahren unstatthaft prfungsgegenstand sei allein erinnerungsverfahren angemessen fhre bereits erster instanz richterlichen entscheidung verkrze rechtsschutz schuldners iii beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr abs satz zpo zulssig zpo sache erfolg pfndung rahmen zwangsvollstreckung wegen geldforderungen bewegliche vermgen darf abs satz zpo ausgedehnt befriedigung glubigers deckung kosten zwangsvollstreckung erforderlich bestimmung dient schutz schuldners verlust vermgensgegenstandes bgh beschluss juli ix zb bghz schuldner einwand bersicherung glubigers allerdings grundstzlich erinnerung gem abs satz zpo geltend zller stber zpo aufl rn gem abs satz zpo entscheidet vollstreckungsgericht ber antrge einwendungen erinnerungen art weise zwangsvollstreckung gerichtsvollzieher beobachtende verfahren betreffen entscheidung nr satz rpflg richter vorbehalten verfahren abnahme eidesstattlichen versicherung jedoch widerspruch gem abs satz zpo gegenber erinnerung abs satz zpo speziellere vorrangige rechtsbehelf kg njw lg berlin rpfleger mnchkomm zpo eickmann aufl rn musielak voit zpo aufl rn thomas putzo seiler zpo aufl rn vgl zller stber aao rn bestreitet schuldner termin verpflichtung abgabe eidesstattlichen versicherung abs satz zpo gericht beschluss entscheiden entscheidung vollstreckungsgerichts nr satz rpflg rechtspfleger bertragen einwand bersicherung schuldner verfahren abnahme eidesstattlichen versicherung widerspruch gem abs satz zpo geltend lg limburg rpfleger lg detmold rpfleger lg stuttgart rpfleger mnchkomm zpo schmidt aao rn mnchkomm zpo eickmann aao rn musielak lackmann aao rn musielak voit aao rn stein jonas mnzberg zpo aufl rn aa lg hannover rpfleger zller stber aao rn entgegen ansicht beschwerdegerichts angenommen aussichten glubigers aufgrund manahmen zwangsvollstreckung befriedigung erlangen knnten regel erinnerungsverfahren hinreichend geprft ersichtlich grnden entscheidung ber einwand bersicherung richter vorbehalten bleiben msste vielmehr spricht gesichtspunkt verfahrenskonomie dafr smtliche einwnde schuldner termin verpflichtung abgabe eidesstattlichen versicherung vorbringt einwand bersicherung widerspruchsverfahren rechtspfleger berprfen lassen lg limburg rpfleger lg stuttgart rpfleger iv danach beschluss beschwerdegerichts aufzuheben sache neuen entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckzuverweisen vorinstanzen bislang frage befasst glubiger hinreichend gesichert bornkamm bscher koch schaffert lffler vorinstanzen ag berlin schneberg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil zr verkndet oktober lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz konkrete tatsachen gesttzten verdacht zessionar erwerb grundschuld gewusst zedent betrug verschafft treuwidrig verwendet trifft zessionar sekundre darlegungslast ber umstnde erwerbs ber verfolgten zweck fortfhrung senat urteil januar zr bghz bgh urteil oktober zr olg dresden lg leipzig zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger zeichnete anfang mrz atypische stille beteiligung ag gesellschaft sitz schweiz hhe dm fr ag verzinsung aussicht stellte einla gebetrag finanziert sicherung ag vermittelnden finanzierung klger grundschuld grundstck bestellen miteigentmer bruder je gesellschaftsanteil klger hhe dm beleihen knnen weise liquide geldmittel erhalten notarieller urkunde mrz bestellten klger bruder verzinsende buchgrundschuld hhe dm zugunsten ag unterwarfen hinsichtlich grundschuld sofortigen zwangsvollstreckung ag folgenden zedentin trat grundschuld mai beklagte ab eigene darlehensverbindlichkeiten gegenber beklagten abzusichern beklagte betreibt zwangsversteigerung grundschuld klger verhindern trgt zedentin grundschuld vorneherein erklrten zwecken allein geldbeschaffung fr verwenden zedentin zahlreiche grundschulden grundstckseigentmern betrgerische machenschaften erworben beklagte meisten zedentin erlangten grundschulden abtretung erworben hiervon gewusst beklagte erwidert sei ebenfalls zedentin betrogen worden erhebliche forderungen klger beantragt zwangsvollstreckung erteilten vollstreckbaren ausfertigung notariellen urkunde mrz fr unzulssig erklren beklagte herausgabe vollstreckbaren ausfertigung verurteilen klage vorinstanzen erfolg geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klger antrge entscheidungsgrnde berufungsgericht meint beklagte grundschuld gutglubig einredefrei erworben zedentin etwa wegen betrugsbedingter unwirksamkeit grundschuldbestellung bertragung grundschuld berechtigt sei liege jedenfalls wirksamer zweiterwerb beklagten klger kenntnis beklagten unrichtigkeit grundbuchs bewiesen grob fahrlssige unkenntnis genge erwerber treffe erkundigungspflicht ii hlt revisionsrechtlicher berprfung stand angefochtene entscheidung schon deshalb fehlerhaft berufungsgericht verletzung materiellen prozessleitungspflicht abs satz zpo klage fr vollstreckungsabwehrklage geltenden grundstzen geprft klger vollstreckungsabwehrklage gem zpo erheben liegt nahe einwendungen titulierten anspruch grundschuld abs bgb vorgetragen klageantrag bezieht allerdings notar beklagten erteilte vollstreckungsklausel antrag zwangsvollstreckung vollstreckbaren ausfertigung fr unzulssig erklren klauselgegenklage zpo stellen vgl mnchkomm zpo schmidt beckmann aufl zpo rn musielak lackmann zpo aufl rn klage macht schuldner geltend zwangsvollstreckung notar ff zpo erteilten qualifizierten vollstreckungsklausel unzulssig vgl senat urteil januar zr juris rn bgh urteil mai vii zr bghz anwendung auslegungsgrundsatzes partei prozesshandlungen zweifel erreichen mastben rechtsordnung vernnftig recht verstandenen interessenlage entspricht vgl senat urteil juli zr njw rr mwn davon auszugehen klger beide rechtsschutzziele verfolgt vorgehen mglich klagen zpo zpo unterschiedliche streitgegenstnde knnen miteinander verbunden kg mdr zller herget zpo aufl rn entscheidung berufungsgerichts erweist fr beide rechtsbehelfe rechtsfehlerhaft begrndung fr abweisung vollstreckungsabwehrklage zpo tragfhig berufungsgericht geht allerdings ausgangspunkt zutreffend davon klger anspruch abgetretenen grundschuld abs bgb rechtsverhltnis zedentin zustehenden einreden berufen beklagte erwerb grundschuld ansehung einreden bsglubig folgt verweisung satz bgb abs bgb danach grundstckseigentmer grundbuch eingetragenen einreden rechtsverhltnis zedenten zessionar entgegensetzen einrede erwerb grundschuld kannte aa verhielte grundschuld sicherung anspruchs zedentin klger bestellt worden sicherungsgrundschuld sinne jetzigen begriffsbestimmung abs bgb olbrich zfir nietsch njw handelte vorschrift abs bgb gutglubiger erwerb sicherungsgrundschulden ausgeschlossen findet nmlich anwendung abtretung grundschuld august erfolgte vgl art abs egbgb fr zeitpunkt erfolgten abtretungen sicherungsgrundschulden entspricht stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs zessionar bezug sicherungsvertrag ergebenden einreden bsglubig anzusehen zeitpunkt erwerbs sicherungszweck grundschuld gekannt gewusst gesicherte forderung besteht einredebehaftet vgl senat urteil april zr bghz januar zr bghz bgh urteil mrz xi zr bghz rn daran fr altflle hintergrund neuregelung abs bgb festzuhalten revision berufung entscheidung olg rostock urteil april seite unverffentlicht stimmen literatur fridgen wm mwn hnlich neef jr vertretenen ansicht zessionar msse ansehung einreden gegenber sicherungsgrundschuld bereits bsglubig angesehen obwohl sicherungscharakter grundschuld wisse darum kmmere geltendmachung anspruchs grundschuld einreden sicherungsvertrag entgegenstnden beigetreten vorschriften ber gutglubig einredefreien erwerb grundschulden satz abs bgb bisher auszulegen bestimmung abs bgb eigentmer haftenden grundstcks einreden sicherungsvertrag stets gegenber zessionar unabhngig guten glauben entgegensetzen findet bereits ausgefhrt inkrafttreten gesetzesnderung erfolgten abtretungen anwendung fr annahme bsglubigkeit grundschuldzessionars mageblichen rechtsvorschriften demgegenber unverndert geblieben vorschlag bgb regelung ergnzen zessionar gutglubig anzusehen einrede infolge grober fahrlssigkeit unbekannt strner festschrift medicus ders jz wurde gesetzgebungsverfahren risikobegrenzungsgesetz august bgbl aufgegriffen hintergrund wre verfehlt anlass einfhrung abs bgb anforderungen gutglubig einredefreien erwerb grundschulden unverndert gebliebenen satz abs bgb rckwirkend verschrfen bb mglichkeit beklagten einreden sicherungsvertrag entgegenzuhalten ergibt vorschriften schutz verbrauchers revision beruft insoweit erfolg urteil senats mrz zr bghz frheren art abs gesetzes ber verbraucherkredite dezember bgbl aufgehobenen abzahlungsgesetz danach konnte kufer sache gewhrung ratenkredits gekauft einwendungen gegenber grundschuldzessionar geltend grundpfandrecht sicherung forderungen abzahlungsgeschft bestellt worden finanzierten geschft enger weise wirtschaftlich beteiligte zessionar wusste senat urteil mrz zr aao schrifttum vertreten entscheidung beruhe verallgemeinerungsfhigen rechtsgedanken zessionar grundpfandrechtlich gesichertes verbraucherdarlehen finanzierten geschft wirtschaftlich eng beteiligt sei weniger schutzwrdig deshalb kenntnis sicherungscharakter grundschuld ausreichend sei bamberger roth rohe bgb aufl rn baur strner sachenrecht aufl iii rn fn beigetreten dagegen spricht bereits jahr klger abgeschlossenen vertrge verbraucherkreditgesetz anzuwenden wre abs nr verbrkg fanden bestimmungen ber einwendungsdurchgriff sog verbundenen geschften abs verbrkg gerade anwendung realkreditvertrge vgl bgh urteil april xi zr bghz rn urteil april xi zr njw rn fr kreditfinanzierten fondsbeteiligungen berufungsgericht jedoch verkannt beklagte grund vortrag klgers begrndeten verdachts vorstzlich unredlichen erwerbs grundschuld sekundre darlegungslast ber nheren umstnde abtretungsgeschfts ber verfolgten zweck trifft aa grundstzlich braucht zessionar geltendmachung anspruchs grundpfandrecht bgb allerdings erwerb dinglichen rechts darzulegen beweisen zessionar verweisung satz bgb vorschrift abs satz bgb geschtzt positive kenntnis erwerbers unrichtigkeit grundbuchs gutglubigen erwerb gebuchten rechts eingetragenen berechtigten entgegensteht anwendung abs bgb rechtsverhltnis eigentmers zedenten begrndeten einreden bedeutet zessionar grundbuch verlautbart bestehen grundschuld ergebenden anspruchs abs bgb ausgehen darf vorschriften einhergehende verkehrsschutz wrde unterlaufen grundschuld vorgehenden zessionar widerlegung grundstckseigentmer erhobenen einwands bsglubigen erwerbs stets auferlegte umstnde zweck erwerbs grundschuld darzulegen bb verhlt jedoch gegner konkrete tatsachen vorgetragen verdacht kollusiven zusammenwirkens zedenten zessionar schaden haftenden eigentmers erwerbs grundschuld bewusster hinwegsetzung ber zessionar bekannten einreden begrnden satz bgb verkehr vertrauen bestehen eingetragenen grundschuld geschtzt durchsetzung bsglubig erworbenen rechts gefrdert wirkung htte vorschrift jedoch zessionar angesichts sprechender verdachtsgrnde umstnden erwerbs grundschuld verfolgten zwecks schweigen drfte allein haftenden grunds tckseigentmer berlassen bliebe anhand bekannter vorgnge bsglubigkeit zessionars nachzuweisen rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt beweisbelastete partei ausnahmsweise substantiierungslast treffen darlegungspflichtige gegner auerhalb darzulegenden geschehensablaufs steht magebenden tatsachen kennt whrend partei bekannt nhere angaben zuzumuten bgh urteil mai viii zr njw mwn trifft eigentmer grund vermutung satz abs bgb beweisende kenntnis zessionars einreden grundschuld fr bsglubigkeit zessionars darlegungs beweispflichtige eigentmer geschft ber abtretung grundschuld beteiligt kennt daher weder alten neuen glubiger getroffenen absprachen zessionar zedenten bezug mgliche einreden erteilten informationen hintergrund dinglichen recht vorgehende zessionar verpflichtet umstnden erwerbs grundschuld verfolgten zweck vorzutragen senat bereits entschieden zessionar wort erklrung finden abtretung zweck derjenige verfolgt wurde eigentmer einreden grundschuld satz bgb abzuschneiden auffllige umstnde mehrfache schnell hintereinander erfolgte abtretungen grundschuld einschaltung zwischenerwerbers verdacht nahelegen senat urteil januar zr bghz obliegenheit zessionars besteht jedoch verdacht kollusiven zusammenwirkens ze dent zessionar sekundre darlegungslast trifft zessionar vielmehr eigentmer vorgetragene konkrete tatsachen verdacht begrnden zessionar kenntnis betrgerischen erwerbs treuwidrigen verwendung grundschulden zedentin grundschulden erworben erklrungsobliegenheit zessionars entfllt deswegen erwerb eigene wirtschaftliche interessen verfolgt mglicherweise etwa bezglich werthaltigkeit grundstcke zedenten getuscht worden sekundre darlegungslast beruht nmlich konkreten verdacht bsglubigkeit zessionars hinblick rechtsverhltnis eigentmers zedenten ergebenden einreden grundschuld umstnden darf zessionar verteidigung bloe bestreiten vorbringens eigentmers hinweis beschrnken bestimmung ber gutglubig einredefreien erwerb grundschuld satz bgb risiken treuwidrigen verfgung zedenten tragen msse vgl clemente recht sicherungsgrundschuld auflage rn cc revision aufgezeigten vortrag klgers mangels feststellungen berufungsgerichts revisionsinstanz auszugehen liegen konkrete tatsachen verdacht begrnden beklagte grundschuld kenntnis betrgerischen vorgehens zedentin erworben jedenfalls wusste abtretung treuhnderischen bindungen verletzte grundschulden beklagte fall klgers weiteren parallelfllen zedentin bertragen erhielt grundstcken dritter nmlich kunden zedentin bestellt worden schon zedentin zahlreichen fllen abtretbare grundschulden gunsten bestellen lie liegt kreditinstitut kwg zugelassenen unternehmen auer halb blichen geschftsverkehrs vgl clemente zfir fn grundschulden wurden dabei gegenber beklagten jeweils sicherung eigener kredite zedentin fr zedentin lediglich vermittelte kundendarlehen eingesetzt lag verdacht unerlaubten verwendung fremder sicherheiten zwecke eigenen geldbeschaffung zedentin nahe auffllig zudem grundschulden kurze zeit bewilligung eintragung grundbuch beklagte abgetreten wurden schliet gutglubig einredefreien erwerb satz bgb dafr allein buchstand zeitpunkt vollendung erwerbs eintragungen abtretung buchgrundschulden grundbuch ankommt fr gutglubigen erwerb kenntnis erwerbers buchstand ebensowenig erforderlich vertrauen buchstand kausalitt buchstand erwerb vgl senat urteil mai zr njw fr abtretung bewilligter eingetragener grundschulden besteht regel anlass zessionar sicherheit fr etwaige zahlungen zedenten verschaffen dennoch immer geschieht verdacht begrndet abtretungsgeschft beteiligten personen darum ging mglichst schnell voraussetzungen fr vorgehen zessionars grundschulden herbeizufhren einreden grundstckseigentmer bestellung grundschulden zugrunde liegenden rechtsgeschften rcksicht nehmen mssen dd vorstehenden obliegenden sekundren darlegungslast beklagte revision recht geltend macht bislang nachgekommen lediglich pauschal bsglubigkeit bestritten klger antrag ebenfalls erhobenen klauselgegenklage zpo berufungsgericht bislang rechtsfehlerhaft befasst klage htte grundlage inhalt notariellen schuldanerkenntnisses gesttzten vorbringens klgers erfolg grundschuld forderung zedentin bruder absicherte sicherungsgrundschuld klage zpo begrndet bewiesen angenommenen materiell rechtlichen voraussetzungen fr erteilung vollstreckungsklausel vorlagen beckok zpo preu edition rn hk zpo kindl aufl rn musielak lackmann aao pg scheuch zpo aufl rn umschreibung titels notariell beurkundeten unterwerfungserklrung abs nr zpo sicherung anspruchs grundschuld beruht gehrt hierzu erklrung neuen glubigers sicherungsabrede schuldner zedenten ergebenden treuhnderischen bindungen bernehmen senat urteil mai zr njw rn bgh urteil mrz xi zr bghz rn ff eintritt zessionars sicherungsvertrag vollstreckungsbedingung vgl senat urteil juni zr mittbaynot bgh beschluss juni vii zb bghz rn deren vorliegen verfahren zpo klren bgh beschluss juni vii zr aao rn danach knnte beklagte sicherung forderungen zedentin abgegebenen unterwerfungserklrung vollstreckung betreiben sicherungsabrede eingetreten wre hierfr ersichtlich abtretung grundschuld enthlt weiteres zugleich stillschweigende vereinbarung ber bernahme verbindlichkeiten sicherungsabrede vgl senat urteil mai zr njw rn mwn vereinbarung spricht zudem beklagte zedentin grundstckseigentmern getroffenen abreden tun iii rechtsstreit entscheidungsreif abs zpo hinsichtlich vollstreckungsabwehrklage beklagten gelegenheit geben sekundren darlegungslast nachzukommen fr fall beklagte vorbringen umstnden erwerbs zweck ergnzt weist senat fr prfende bsglubigkeit satz abs bgb folgendes aa hinsichtlich abs bgb stgb gesttzten einrede setzt bsglubigkeit beklagten voraus betrgerische handeln zedentin kannte kenntnis kriminellen handlungen zedentin htte beklagte erlangt erwerb grundschulden vertretende director kenntnis abs bgb mageblich entweder betrgerischen machenschaften zedentin wusste erlangung kenntnis bewusst verschlossen letzteres wre fall verdacht kriminellen erwerbs grundschulden zedentin fr aufdrngte jedoch mglichkeiten klarheit verschaffen bewusst wahrgenommen htte vermeiden begrndeten verdacht gewissheit vgl bgh urteil januar zr njw bedarf tatrichterlichen wrdigung klger vorgetragen indiztatsachen grundschulden betrgerisches handeln zedentin erworben wurden klger vorlage urteils strafverfahren fr zedentin handelnden dargelegt wegen betruges nachteil nachteil weiterer eigentmer verurteilt worden zedentin grundschulden bestellt indizien dafr geschftsgebaren zedentin beklagten unbekannt ergeben neben bereits erwhnten aufflligkeiten abtretungen siehe oben ii cc daraus klger vorgelegten auswertung handelsregistereintragungen landeskriminalamt director beklagten zugleich geschftsfhrer unternehmens kommanditistin unternehmen mehrfach umfirmierten zedentin beteiligt bb ebenso verhlt bezglich einreden klgers schuldrechtlichen vereinbarungen zedentin kenntnis einrede zessionar nmlich einrede erwerb positiv kennt bewusst augen davor verschliet einreden bestehen hnlich rahmen bgb senat urteil januar zr bghz clemente recht sicherungsgrundschuld aufl rn vgl einschrnkung gutglaubensschutzes fall vorstzlicher sittenwidriger schdigung olg stuttgart olgz rgz soergel strner bgb aufl rn klauselgegenklage zpo ebenfalls entscheidungsreif betrifft neuen rechtlichen gesichtspunkt beklagte bislang uern knnen zurckverweisung gibt hierzu gelegenheit soweit darber hinaus herausgabe vollstreckbaren ausfertigung titels analog bgb verlangt hngt erfolg antrags wesentlichen schicksal vollstreckungsabwehrklage ab vgl bgh urteil juli ii zr njw rr stresemann czub weinland brckner kazele vorinstanzen lg leipzig entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober weschenfelder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs notwendige streitgenossen termin mndlichen verhandlung sumig knnen prozesshandlung anwesender streitgenosse wirkung fr vorgenommen tatsacheninstanzen nachfolgenden mndlichen verhandlungen widerrufen bgh urteil oktober zr lg frankfurt main ag offenbach main zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt rntsch dr brckner richter dr gbel richterin haberkamp fr recht erkannt revision beklagten urteil landgerichts frankfurt main zivilkammer februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien bilden wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft versammlung wohnungserbbauberechtigten september wurde tagesordnungspunkt top beschlusswege beauftragung rechtsanwalt vertretung zwei anfechtungsverfahren genehmigt dagegen wenden klger beschlussmngelklage mndlichen verhandlung amtsgericht erschienen verwalter fr smtliche beklagte beauftragte rechtsanwalt sowie beklagten vertretung anwalt entgegengetreten nachdem klger klageantrag gestellt rechtsanwalt beklagte dahin geuert antrag stellen beklagte erklrt erkenne klage amtsgericht klage anerkenntnisurteil stattgegeben dagegen gerichtete berufung beklagten erfolglos geblieben zugelassenen revision beklagten brige wohnungserbbauberechtigte ausnahme klger beklagten abweisung beschlussmngelklage erreichen klger beantragen zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht auffassung brigen beklagten seien mndlichen verhandlung anwesenden beklagten notwendigen streitgenossen zpo umfassend vertreten daher abgegebene anerkenntnis gebunden materiellrechtliche erwgungen vertretungsbefugnis seien irrelevant anerkenntnis rein prozessualer natur sei darauf arglistig zusammenwirken gegenpartei abgegebenes anerkenntnis unwirksam sei komme mangels arglist beseitigen knnten sumigen anerkenntnis wegen vertretungsbefugnis nichtsumigen streitgenossen eigener vornahme prozesshandlung mglich wre auffassung wonach sumige streitgenossen berufungseinlegung anerkenntnis lsen knnten stehe ebenfalls rechts natur anerkenntnisses entgegen widerruf berechtigende abnderungs restitutionsgrnde zpo lgen ii revision zulssig rechtsanwalt dr aufgrund rge gegenseite gem abs zpo vorgelegten verwalter oktober erteilten prozessvollmacht berechtigt beklagten vertreten abs nr vollmacht wirksam beschluss verwalter bestellt worden amtsgericht offenbach urteil november fr ungltig erklrt worden ndert hieran vgl senat beschluss juni zb njw rn merle brmann aufl rn jennien jennien aufl rn mwn vertretungsmacht verwalters bestanden htte gem abs halbs zustellungsvertreter ausgeschlossen wre offen gelassen senat urteil juli zr njw rn bedarf entscheidung voraussetzungen genannten vorschrift erfllt entgegen klgern vertretenen auffassung besteht aufgrund streitgegenstands gefahr verwalter wohnungserbbauberechtigten sachgerecht unterrichten gegenstand anfechtungsklage ausweislich klageschrift versammlung september top gefasste beschluss ber beauftragung rechtsanwalt vertretung gemeinschaft anfechtungsverfahren anfechtungsverfahren richtet beschluss gmbh fr zeitraum mai dezember verwalterin bestellt worden schon verwalterin rechtsanwalt dr bevollmchtigt streitgegen stand hiesigen verfahren interessenkonflikt vertretenen brigen wohnungserbbauberechtigten ergeben gefahr besteht verwalter sachgerecht unterrichten brigen wohnungserbbauberechtigten ordnungsgem ber rechtsstreit unterrichtet fhlen klger vorlage schreibens wohnungsgesellschaft mbh geltend unerheblich verwalter bleibt gesetzlicher zustellungsvertreter pflicht wohnungseigentmer unverzglich darber unterrichten rechtsstreit gem anhngig abs nr nachkommt klger offenbar liee pflichtverletzung allein bestehen interessenkonflikts sinne abs halbs schlieen verwalter beschlussmngelprozess abs nr befugt fr beklagten wohnungseigentmer rechtsanwalt mandatieren vgl senat urteil juli zr njw rn ff schliet allerdings einzelne wohnungseigentmer eigenen rechtsanwalt beauftragen vertretung verwalter eingeschalteten anwalt ablehnen vgl senat urteil juli zr aao rn sowie merle zwe verhlt beklagten interessen amtsgericht wahrgenommen bereits ausdruck gebracht verwalter vertreten demgem revisionsinstanz verwalter beauftragten rechtsanwalt vertreten mndlichen verhandlung senat klargestellt abs zpo steht entgegen rechtsmitteleinlegung einheitliches vorgehen erfordert notwendiger streitgenosse beschwerendes urteil hinnehmen brigen streitgenossen deshalb durchfhrung rechtsmittels gehindert einheitliche sachentscheidung dadurch gewhrleistet streitgenossen einlegung rechtsmittels abgesehen bisherigen parteirolle klger beklagte verfahren beteiligen vgl ganzen etwa zller vollkommer zpo aufl rn mwn soweit wohnungserbbauberechtigte erstmals revisionsinstanz mitgeteilt wollten rechtsanwalt dr ver treten bleibt schon deshalb wirkung erklrungen bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt abgegeben worden abs satz zpo iii revision begrndet erwgungen berufungsgerichts halten revisionsrechtlichen berprfung punkten stand recht geht berufungsgericht allerdings davon beklagten wohnungseigentmern beschlussmngelprozess notwendige streitgenossen handelt vgl bt drucks bgh urteil november zr nzm rn mwn sumige streitgenossen termin mndlichen verhandlung anwesenden grundstzlich abs zpo vertreten verfahrensrechtlichen vertretungsbefugnis abgabe anerkenntnisses zpo umfasst etwa olg karlsruhe zev mkozpo schultes aufl rn gehrlein prtting gehrlein zpo aufl rn musielak weth zpo aufl rn stein jonas bork zpo aufl rn prozessvergleich senat urteil september zr bghz mwn weist anerkenntnis reine prozesshandlung materiellrechtlich prozessuale doppelnatur vgl bgh urteil mai ivb zr bghz olg frankfurt njw rr stein jonas leipold zpo aufl rn mwn aa stein jonas bork aao berufungsgericht ebenfalls zutreffend zugrunde legt materiellrechtliche erwgungen ankommt einschrnkung abs zpo normierten verfahrensrechtlichen vertretungsbefugnis sumigen partei gnstige erklrungen prozesshandlungen spricht bereits weite wortlaut vorschrift zudem ergibt gesetzesmaterialien klarheit sumigen partei prozessuale verhalten nichtsumigen streitgenossen ermglichung smtliche notwendige streitgenossen erfassenden einheitlichen urteils unabhngig davon zugerechnet fr sumigen gnstig nachtheilig entwurfsbegrndung abgedruckt hahn gesamten materialien reichsjustizgesetzen band aufl vgl rgz bpatg grur berufungsurteil deshalb bestand erster instanz sumigen beklagten fr beklagten abgegebene anerkenntnis mehr gebunden ganz herrschender meinung besteht ergebnis einigkeit darber sumigen streitgenossen gesamtwirkung abs zpo vorgenommenen prozessverhalten sumigen lsen knnen sofern unanfechtbaren endentscheidung gekommen musielak weth aao rn loslsung widerspruch ebenso gehrlein prtting gehrlein aao rn mkozpo schultes aao rn wieczorek schtze zpo aufl rn lindacher jus vgl thomas putzo htege zpo aufl rn beschrnkte wirkung anerkenntnisses berufungseinlegung sumigen zller vollkommer aao rn entfallen wirkung berufungseinlegung hnlich rosenberg schwab gottwald zpo aufl rn aa stein jonas bork zpo aufl rn loslsung mglich vertretenen eigener vornahme prozesshandlung beseitigungsmglichkeit zustnde tritt senat magabe sumigen streitgenossen tatsacheninstanzen nachfolgenden mndlichen verhandlungen mglich anwesenden streitgenossen wirkung fr vorgenommene prozesshandlung widerrufen aa prozesshandlungen anerkenntnis unterliegen fr materiell rechtliche rechtsgeschfte geltenden vorgaben fr willenserklrungen geltenden vorschriften ber nichtigkeit anfechtbarkeit wegen willensmngeln weder unmittelbar entsprechend anwendbar vgl bgh urteil mai ivb zr bghz ff beschluss dezember xii zb mdr beschluss mai ii zr njw rn wegen prozessgestaltenden wirkung prozesshandlungen grundstzlich unwiderruflich genannte bewirkungshandlungen prozesslage unmittelbar beeinflussen senat urteil februar zr njw rn widerrufsrecht allerdings ausnahmsweise teleologischen systematischen erwgungen ergeben vgl bgh urteil oktober xii zr njw bb mglichkeit widerruf prozesshandlungen mndlichen verhandlung anwesenden streitgenossen wirkung fr wider brigen vorgenommen worden folgt gebotenen teleologischen reduktion zpo norm verfolgte gesetzgeberische anliegen besteht darin mglichkeit einheitlichen gerichtlichen entscheidung erffnen smtliche notwendige streitgenossen termin mndlichen verhandlung anwesend strafsanktion sumige streitgenossen vorschrift dagegen bezweckt regelung einhergehende eingriff privatautonomie sumigen rahmen erforderlichen legitim bindung mitwirkung geschaffene prozesslage erforderlich einheitliche entscheidung ergehen tatsacheninstanzen mehr anfechtbaren entscheidung gekommen ebenso mkozpo schultes aufl rn musielak weth zpo aufl rn gilt umso mehr sumige partei sieht abs zpo ab ansonsten sumnis anknpfendes urteil rechtsbehelf einspruchs wehren knnte zpo sachlicher grund warum mglichkeit fall notwendigen streitgenossenschaft verfgung stehen erkennbar regelung abs zpo sumigen streitgenossen spteren verfahren zuzuziehen spricht vielmehr dafr nachteiligen prozesshandlungen lsen knnen anwesenden streitgenossen aufgezwungen worden gesttzt sichtweise gesetzesmaterialien entwurfsbegrndung abgedruckt hahn aao heit vorschrift angeordneten gesamtwirkung erklrungen anwesenden streitgenossen tritt sobald fall versumung vorliegt whrt dahin sumige streitgenosse spteren verfahren betheiligt sinne mkozpo schultes aao schlielich geniet zulassung widerrufsmglichkeit vorzug gesetzgeber verstndnis abs zpo lediglich weitere beteiligung vormals sumigen streitgenossen angeordnet weithin berflssige selbstverstndliche regelung getroffen iv berufungsurteil bestand fr endentscheidung senat notwendigen feststellungen abs zpo getroffen worden sache berufungsgericht zurckzuverweisen abs abs satz zpo fr kostenentscheidung weist senat vorsorglich darauf gesamtschuldnerische kostenhaftung beklagten wohnungserbbauberechtigten amtsgericht berichtigungsbeschluss mrz ausgesprochen gesetz sttze findet abs zpo beschlussmngelprozess weder direkt ag dortmund njw mangels vorliegens planwidrigen regelungslcke analog dtsch zmr anwendbar timme elzer aufl rn mwn vgl drasdo nzm stresemann schmidt rntsch gbel brckner haberkamp vorinstanzen ag offenbach main entscheidung lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts leipzig februar abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antrag generalbundesanwalts bemerkt senat landgericht mgliche strafrahmenmilderung btmg ausdrcklich erwogen obwohl urteilsfeststellungen hierzu anlass bestand angeklagte rahmen einlassung haftprfungstermin november angaben beteiligung gesondert verfolgten vorgeworfenen taten gemacht senat jedoch urteilsgrnden hinreichend sicher entnehmen jedenfalls wesentliche aufklrungshilfe satz nr btmg vorliegt wesentlichkeit aufklrungshilfe handelt rechtsbegriff revisionsgerichtlicher prfung unterliegt vgl bgh beschluss mrz str schfer sander van gemmeren praxis strafzumessung aufl rn gemessen anzulegenden rechtlichen mastab vgl hierzu bgh beschlsse august str bghr btmg nr aufdeckung mrz str jeweils mwn angeklagten geleistete aufklrungshilfe wesentlich fr tatbeteiligung gesondert verfolgten lagen landgericht rahmen beweiswrdigung geschilderten erkenntnissen insbesondere telekommunikationsberwachung observationsmanahmen bereits tragfhige beweiserkenntnisse deren berzeugungskraft besttigung angeklagten abhing anhaltspunkte dafr angeklagte weitere wesentliche aufklrungshilfe geleistet knnte lassen urteil entnehmen sander schneider bellay berger feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick prof dr wagenitz dr ahlt dose beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts mnchen februar kosten zurckgewiesen beschwerdewert grnde parteien april geheiratet scheidungsantrag ehefrau antragstellerin geboren juli ehemann antragsgegner geboren mai september zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich dahin geregelt wege rentensplittings abs bgb versicherungskonto antragsgegners bundesversicherungsanstalt fr angestellte bfa weitere beteiligte versicherungskonto antragstellerin bfa rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen august bertragen ferner lasten ver sorgung antragsgegners versorgungsanstalt bundes lnder vbl weitere beteiligte wege analogen quasisplittings abs vahrg versicherungskonto antragstellerin bfa rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen august begrndet dabei amtsgericht ausknften weiteren beteiligten ehezeitlichen april august abs bgb anwartschaften parteien gesetzlichen rentenversicherung bfa jeweils monatlich bezogen ende ehezeit hhe fr antragstellerin fr antragsgegner ausgegangen fr antragsgegner vbl bestehenden anwartschaften amtsgericht anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewertet entsprechender dynamisierung anhand barwert verordnung fr antragsgegner monatlich versorgungsausgleich zugrunde gelegt hiergegen gerichtete beschwerde vbl oberlandesgericht zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde mchte vbl bestehenden anrechte antragsgegners insgesamt statisch qualifiziert wissen parteien bfa rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde vbl begrndet oberlandesgericht fr antragsgegner vbl bestehenden anwartschaften anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch beurteilt entgegen auffassung rechtsbeschwerdefhrerin rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden versorgungsanrechte zusatzversorgung ffentlichen dienstes vbl neufassung satzung anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewerten vgl senatsbeschlu juli xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlusses anlage beigefgt hahne sprick ahlt wagenitz dose'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mhlens richter dr meier beck asendorf fr recht erkannt revision klgers mrz verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt klage beklagten tierarzt schadensersatz beklagte beim kauf hengstes fehlerhaft beraten nachdem klger tier zunchst anderweitig untersuchen lassen stellte juni beklagten tierrztlicher praxis untersuchung pferd zeigte gangunreinheit ber untersuchung erstellte beklagte protokoll untersuchung fand telefongesprch parteien statt ber inhalt streiten klger sttzt klage darauf beklagte erteilten auftrag klger grundlage zuvor vorzunehmenden untersuchung mitzuteilen bedenken erwerb tieres zwecke springsports bestnden schuldhaft fehlerhaft durchgefhrt landgericht klage abgewiesen berufung blieb erfolg berufungsurteil enthlt tatbestand berufungsgericht wert beschwer berufungsurteil dm festgesetzt nachdem klger urteil berufungsgerichts revision eingelegt gleichzeitig streitwertbeschwerde erhoben beschlu iii zivilsenats bundesgerichtshofs wert beschwer beklagten mehr dm festgesetzt worden entscheidungsgrnde zulssige revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache anderweiter verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht berufungsverfahren unterlag januar geltenden recht nr egzpo rge revision gnzliche fehlen tatbestands verletze abs zpo greift danach stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs berufungsurteil grundstzlich aufzuheben tatbestand enthlt bghz bgh urt ii zr njw urteil regel entnommen streitstoff berufungsgericht entscheidung zugrunde gelegt abschlieenden berprfung revisionsinstanz zugnglich aufzuheben entscheidung sicht berufungsgerichts urteilstatbestand entbehrlich erschien urteil mangels berschreitung beschwersumme dm fr revisibel hielt aufhebung ausnahmsweise abgesehen ziel anwendung rechts festgestellten sachverhalt nachzuprfen einzelfall erreicht sach streitstand entscheidungsgrnden fr beurteilung aufgeworfenen rechtsfrage ausreichenden umfang ergibt vgl bgh urt zr njw urt zr njw jeweils ausnahmefall liegt entscheidungsgrnden berufungsurteils lt ausreichendes bild sachund streitstand gewinnen berufungsgericht entscheidung zugrunde gelegt berufungsgericht fhrt begrndung entscheidung klger stehe schon deshalb schadensersatzanspruch wegen entgangenen nutzung pferdes ersatzfhigen vermgensschaden erlitten ersatz untersuchungs behandlungskosten fr pferd knne klger deshalb beanspruchen beklagten pflichtverletzung vorwerfbar sei beklagte fr richtigkeit untersuchungsergebnisses einstehen klger dargelegt fr beklagten voraussehbar sei untersuchungsbericht diagnostizierte befund halbes jahr spter eingetretenen folgen fhren knnen klger angesichts umstands pferd halbes jahr eingesetzt knnen nhere umstnde darlegen mssen schlu zulieen eingetretene verschlechterung fr beklagten vorhersehbar sei ausfhrungen lt entnehmen klger beklagten einzelnen schuldhafte pflichtverletzung anlastet berufungsgericht vortrag gebotenen prfung unterzogen revisionsrechtliche kontrolle erweist daher mglich lt urteil schon entnehmen worin vertrag geschuldete leistung beklagten bestanden gebotene auslegung schriftlichen vertrages bercksichtigung beiderseitigen interessenlage berufungsgericht unterlassen mangels urteilstatbestands annahme trotz inhalts schriftlichen untersuchungsvertrags beklagte fr richtigkeit untersuchungsergebnisses einstehen rechtlich beurteilt grnde insbesondere tatschlichen feststellungen berufungsgericht wortlaut vertrags abweichenden interpretation veranlat entscheidung weise entnehmen berprfung ermglichen wrde gilt fr rechtlichen mastbe hierbei zugrunde legen insoweit schon geprft rechtlichen vorschriften verteilung darlegungs beweislast vereinbarung parteien unterliegt untersuchungs gutachtenauftrge ber zustand wert sache tieres grundstzlich werkvertrag einzuordnen bghz betracht kommt jedoch rechtlichen mastben fhrender dienstvertrag regelfall abweichender sachverhalt vorliegt lt mangels wiedergabe sach streitstandes beurteilen fehlenden angaben lassen bezug genommenen erstinstanzlichen entscheidung entnehmen schlielich beurteilung frage mglich mastab hinsichtlich eventuellen verschuldens beklagten vereinbarungen parteien anzulegen ii berufungsgericht nunmehr erforderlichen feststellungen nachzuholen zunchst vertragsinhalt klren insbesondere zweck vereinbarung parteien klger beklagten pferd vorgefhrt klger gewiheit darber verschaffen pferd trotz bestehenden gesundheitsrisikos kaufen knnte pflichtverletzung beklagten schon bejahen diesbezglichen bedenken geuert vorhersehbarkeit weiteren entwicklung ankommt dabei berufungsgericht bercksichtigen beklagte klageerwiderung vorgetragen erkennbaren unregelmigkeit gang pferdes kauf vereinbarung probezeit bzw rckgaberechts empfohlen knnen knnte dafr sprechen verstndnis beklagten vertragspflichten gehrt htte klger mitzuteilen soweit berufungsgericht anspruch klgers verneint ersatzfhiger vermgensschaden vorliege soweit eingeklagten schadensbetrag dm eingegangen jedenfalls klageschrift ga gegebene hilfsbegrndung bercksichtigt falls schadensersatzanspruch besteht nachzuholen melullis keukenschrijver meier beck mhlens asendorf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr verkndet januar vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterinnen caliebe dr reichart sowie richter sunder beschlossen mndliche verhandlung wiedererffnet termin fortsetzung mndlichen verhandlung bestimmt dienstag april uhr grnde gericht abs satz abs satz zpo darauf hinzuwirken parteien sachgerechte antrge stellen klger nachfolgenden hinweise erteilt revision erfasst gesamte landgerichtliche urteil soweit zuungunsten beklagten entschieden worden beklagte allerdings revision soweit klage betrifft frage zurckbehaltungsrechts beschrnkt entscheidung ber amtsgericht gestellten berufungsgericht sache wiederholten klageabweisungsantrag jedenfalls ausdrcklich angegriffen beschrnkung unzulssig unwirksam beschrnkung rechtsmittels zulssig tatschlich rechtlich selbstndigen abtrennbaren teil gesamtstreitstoffs betrifft bgh urteil juli iii zr njw insoweit bghz abgedruckt urteil januar vii zr bghz xii zr njw urteil rn ff urteil oktober mrz iv zr wm rn ff danach beschrnkung rechtsmittels zurckbehaltungsrecht fr mglich gehalten bgh urteil oktober zr zip mnchkommzpo krger aufl rn ball musielak ball zpo aufl rn rn hk zpo wstmann aufl rn rn zller heler zpo aufl rn entscheidend zurckbehaltungsrecht einzelfall tatschlicher rechtlicher hinsicht unabhngig brigen prozessstoff beurteilt bgh urteil juni vii zr bghz urteil september ix zr wm insoweit bghz abgedruckt fall anspruch zahlung abfindung bertragung aktien klgerin zug zug erfllen bestehen regelung abs partnerschaftsvertrages schon insgesamt nichtig nichtigkeit gesamtregelung besteht anspruchsgrundlage fr abfindungsanspruch derartigen anspruch zug zug verurteilung abs bgb erfolgen beklagte verpflichtung rckbertragung aktien angreifen reicht unwirksamkeit vertraglichen abrede abfindungsanspruch begrnden grnde landgerichtlichen urteils rechtskraft erfasst rechtskrftig urteilsausspruch prozessuale anspruch vgl bgh urteil dezember ix zr bghz urteil januar ivb zr bghz urteil mrz zr njw rr zller vollkommer zpo aufl rn gilt unabhngig frage rechtliche einordnung zugesprochenen anspruchs etwa vertrag rechtskraft teilnimmt vgl bgh urteil juni zr njw urteil november ix zr bghz rn leipold stein jonas zpo aufl rn ff mnchkommzpo gottwald aufl rn ff dadurch jedenfalls rechtskraft erwachsen rckbertragungsanspruch zugrunde liegende vertragsklausel wirksam vgl rgz bag njw bgh urteil november zr zip soweit zurckbehaltungsrecht beurteilen vgl bgh beschluss april xi zr wm leipold stein jonas zpo aufl rn ff senat danach gehindert entscheidung ber zurckbehaltungsrecht wirksamkeit vertraglichen abrede beurteilen berufungsgericht bezglich rckbertragungsanspruchs getan besteht gefahr frage einerseits berufungsgericht andererseits senat unterschiedlich beurteilt fehlt mithin tatschliche rechtliche unabhngigkeit rckbertragungsanspruchs abfindungsanspruch unzulssigkeit revisionsbeschrnkung fhrt beschrnkung unwirksam revision gesamte urteil berufungs gerichts erfasst vgl bgh urteil juli iii zr njw insoweit bghz abgedruckt urteil mrz iv zr wm rn dennoch ber streitstoff verhandeln revisionsklger entsprechenden antrag gem abs satz nr zpo gestellt musielak ball zpo aufl rn wrde senat beklagten gegebenenfalls versto abs zpo mehr zusprechen beantragt antrag dahingehend ausgelegt revision letztlich gesamte verurteilung richten offen bleiben darauf revisionsklger hinzuweisen bgh urteil oktober zr juris rn ausdehnung revisionsantrags wre rechtzeitig steht ende mndlichen verhandlung revisionsgericht normalerweise fest umfang angefochtene urteil berprfung gestellt umfang mangels revisionsangriffs rechtskrftig bgh urteil oktober vi zr njw rr gelten revisionsgericht mndliche verhandlung wiedererffnet revisionsklger abs satz zpo gelegenheit stellungnahme geben mgliche anfngliche beschrnkung revision bedeutet umstnden teilweisen rechtsmittelverzicht dafr fehlt hinreichend bestimmten erklrung revisionseinlegung begrndung erffnete anfechtungsmglichkeit endgltig preiszugeben vgl bgh urteil oktober vi zr njw rr mnchkommzpo krger aufl rn revisionsbegrndung beklagten schlielich erfllt bezug gesamte urteil voraussetzungen abs satz nr zpo danach revisionsbegrndung bestimmte bezeichnung umstnde enthalten denen rechtsverletzung ergibt tatsachen verfahrensmangel ergeben fall erweiterung revisionsantrge begrndung neu hinzugekommenen prozessstoff beziehen vgl bgh urteil dezember zr bghz urteil oktober vi zr njw rr urteil juni ii zr zip insoweit bghz abgedruckt mnchkommzpo krger aufl rn fall revisionsbegrndung stellt darauf ab klausel ber unentgeltliche rckbertragung aktien bgb nichtig sei umstand beschrnkt notwendigerweise ausschluss abfindung klausel insgesamt umfassen tatschlich fall spielt fr zulssigkeit revision rolle bergmann strohn reichart caliebe sunder vorinstanzen ag dsseldorf entscheidung lg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss stb oktober ermittlungsverfahren wegen verdachts geheimdienstlicher agententtigkeit ecli de bgh bstb strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschuldigten verteidiger oktober gem abs stpo beschlossen beschwerden beschuldigten haftbefehl ermittlungsrichters bundesgerichtshofs juli beschluss ber anordnung beschlagnahme august verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittel tragen grnde generalbundesanwalt fhrt beschuldigten iranischen staatsangehrigen seit dritter botschaftsrat iranischen botschaft akkreditiert ermittlungsverfahren wegen verdachts geheimdienstlichen agententtigkeit straftaten antrag generalbundesanwalts ermittlungsrichter bundesgerichtshofs juli haftbefehl beschuldigten erlassen bgs vs nfd aufgrund seit juli untersuchungshaft befand gegenstand mittlerweile beschluss ermittlungsrichters oktober aufgehobenen haftbefehls vorwurf beschuldigte seit august mnchen mailand venedig salzburg wien luxem burg stadt bislang unbekannten orten teilweise beteiligung belgien gesondert verfolgten sowie weiterer bisher bekannter personen handlung fr geheimdienst fremden macht mois geheimdienstliche ttigkeit bundesrepublik deutschland ausgebt mitteilung lieferung tatsachen erkenntnissen gerichtet sei verabredet unbestimmte anzahl menschen heimtckisch gemeingefhrlichen mitteln tten straftat leben vorbereitet umstnden bestimmt geeignet sei sicherheit staates beeintrchtigen sprengstoffvorrichtung berlassen verabredet sprengstoffexplosion herbeizufhren gesundheitsschdigung groen anzahl menschen tod menschen eintreten sollen explosionsverbrechen berlassen sprengstoff tat erforderlichen besonderen vorrichtung vorbereitet strafbar gem abs nr abs satz abs nr abs abs nr abs stgb abs nr nato truppen schutzgesetz bgbl ff folgenden ntsg antrag generalbundesanwalts ermittlungsrichter bundesgerichtshofs darber hinaus beschluss august beschuldigten beschlagnahme diverser einzelnen bezeichneter elektronischer gerte einschlielich zubehr insbesondere datentrger speicher angeordnet bgs vs nfd durchsuchungsmanahmen anlsslich verkehrspolizeilichen kontrolle juli sichergestellt worden beschlagnahmeanordnung tatvorwurf gesttzt belgischen justizbehrden betreiben mittels europischen haftbefehls wegen nmlichen tat auslieferung beschuldigten oberlandesgericht bamberg beschluss september fr zulssig erklrt schriftsatz verteidiger august beschuldigte jeweils beschwerde haftbefehl beschlagnahmebeschluss eingelegt aufhebung beiden entscheidungen begehrt insbesondere geltend gemacht manahmen seien rechtswidrig beschuldigte gem art abs wiener bereinkommens ber diplomatische beziehungen april bgbl ii ff fortan diplomatische immunitt geniee beschlssen august ermittlungsrichter bundesgerichtshofs beschwerden abgeholfen aufhebung haftbefehls verteidiger oktober fr beschwerdefhrer erklrt begehre berprfung rechtmigkeit untersuchungshaft ii beschwerden statthaft brigen zulssig abs abs stpo zulssigkeit beschwerde haftbefehl steht entgegen mittlerweile aufgehoben worden wegfall angefochtenen manahme mangels gegenwrtiger beschwer unstatthaftigkeit dagegen erhobenen beschwerde fhren sog prozessuale berholung rechtsprechung bundesverfassungsgerichts vgl beschlsse oktober bvr strafo august bvr nstz rr mwn ferner beschlsse dezember bvr bverfge april bvr nstz rr september bvr njw bgh beschluss mrz stb nstz besteht jedoch gesichtspunkt fortsetzungsfeststellungsinteresses rechtsschutzbedrfnis beschwerde eingriff persnliche freiheit beschuldigten richtet soweit beschwerdefhrer rechtmigkeit manahme anderweitig ordentlichen rechtsmittel berprfen lassen hierzu bgh beschluss januar stb juris rn beschwerde darf fllen weder wegen prozessualer berholung willen beschwerdefhrers fr erledigt erklrt grund unzulssig verworfen beiden entscheidungsmglichkeiten beckok stpo cirener rn vielmehr rechtmigkeit zwischenzeitlich weggefallenen manahme prfen gegebenenfalls deren rechtswidrigkeit festzustellen beschwerden bleiben sache erfolg verfahrenshindernis diplomatischen immunitt besteht entgegen ansicht beschwerdefhrers ergibt art abs aa beschuldigten gemietete pkw besetzt ehefrau beiden shnen juli uhr rastanlage spessart sd autobahn verkehrspolizeilichen kontrolle unterzogen worden ergebnis ermittlungen beschuldigte familie zuvor verschiedenen hotels deutschland belgien bernachtet entlang fahrtstrecke touristenattraktionen besucht fr folgende nacht juli bernachtung hotel regensburg reserviert vernehmung juli angegeben ferienreise unternehmen schriftstzlich beschuldigte august vortragen lassen zwischenaufenthalt regensburg sei hchst vorsorglich vorgesehen jedenfalls zeitpunkt kontrolle sinne art abs unmittelbar transit zurck posten botschaft befunden iranische august schriftlich besttigt be schuldigte juli uhr dienst antreten mssen bb grundlage erklrungen beschuldigten botschaft besteht fr diplomatische immunitt art abs satz gilt diplomatische immunitt wirkt vlkergewohnheitsrecht staaten erga omnes allein empfangsstaat staat diplomatische mission entsendestaats errichtet diplomat gehrt vgl bverfg beschluss juni bvr bverfge kreicker vlkerrechtliche exemtionen band art vlkervertragsrechtlich zugunsten personen immunitt ausnahmen grundsatz geregelt bestimmten voraussetzungen schutz drittstaaten ausgedehnt vgl bverfg aao auslegung anwendung ber vlkergewohnheitsrecht hinausgehenden aufgrund zustimmungsgesetzes august bgbl einfaches bundesrecht geltenden ausnahmevorschriften obliegt originr senat fachgericht zugunsten beschuldigten wirkenden allgemeinen regeln vlkerrechts beurteilen aufgrund gem art abs gg bundesverfassungsgericht entscheidung berufen knnte hierzu bverfg aao mwn art abs satz geniet diplomat drittstaat immunitt durchreist amt anzutreten posten heimatstaat zurckzukehren zwecke bereits drittstaat befindet vgl seidenberger diplomatischen konsularischen immunitten privilegien regelung zweiten alternative befindet beliebigen aufenthalt drittstaat anknpft dient amt anzutreten posten entsendestaat zurckzukehren ergibt deutlicher englischen franzsischen fassung norm bgbl ii art abs satz schtzt somit lediglich durchreise hoheitsgebiet drittstaats benannten zwecke umfasst erste anreise aufnahme dienstlichen ttigkeit empfangsstaat reisen whrend zeit beschftigung sowie endgltige abreise dienstbeendigung gilt jedoch fr reisen entsende empfangsstaat umgekehrt geschtzt reisen drittstaat deren zweck ausschlielich transit ziel empfangs entsendestaat erreichen vgl kreicker vlkerrechtliche exem tionen band ferner sk stpo frister aufl gvg rn allgemeiner meinung fllt privater urlaub drittstaat darunter vgl lg dsseldorf urteil mrz xii eugrz denza diplomatic law commentary on the vienna convention on diplomatic relations aufl ff kreicker aao richtsteig wiener bereinkommen ber diplomatische konsularische beziehungen aufl art nr seidenberger diplomatischen konsularischen immunitten privilegien aufenthalt drittstaat touristischen zwecken geplante ausreise empfangsstaat demnach diplomatischen schutz begrnden entspricht zweck art anwendung dasjenige beschrnken notwendig ungestrten diplomatischen verkehr entsende empfangsstaat ermglichen private urlaubsreisen diplomaten hoheitsgebiet staats zhlen hierzu drittstaat ttigkeit diplomaten keinerlei aufgaben erfllen zugestimmt vgl bverfg beschluss juni bvr bverfge fr staat besteht mglichkeit beendigung dienstlichen ttigkeit erklrung persona non grata art erzwingen vorschrift ausdrcklich empfangsstaat berechtigt vgl kreicker vlkerrechtliche exemtionen band beschwerdefhrer darin folgen verstndnis art abs satz auswrtigen amt verfasste rundschreiben september behandlung diplomaten bevorrechtigten personen bundesrepublik deutschland entgegensteht einschlgigen internationalen nationalen regeln zusammengefasst sowie anwendungshilfen bekanntgemacht worden vgl hierzu sk stpo frister aufl gvg rn bindet gerichte hinblick rechtsfragen ohnehin vgl sk stpo frister aao rn bedeutung uerungen auswrtigen amts tatschlichen fragen diplomatischer ttigkeit olg karlsruhe urteil november ss justiz meyergoner schmitt stpo aufl gvg rn darber hinaus besttigt rundschreiben auswrtige amt stellungnahme fr auslieferungsverfahren juli ausdruck gebracht gerade dargelegte auslegung teil abs satz rundschreibens gelten zugunsten diplomaten fr sichere durchreise rckkehr erforderlichen vorrechte befreiungen heimaturlaub fhrt urlaub dienststelle zurckkehrt rckkehr urlaub rckkehr urlaub entsendestaat gemeint ergibt insbesondere daraus rundschreiben wort heimaturlaub folgend bestimmten artikel anstatt unbestimmten artikel verwendet sinne heimaturlaub bezieht richtsteig wiener bereinkommen ber diplomatische konsularische beziehungen aufl art nr zudem stellt teil abs satz rundschreibens klar mehrtgiger aufenthalt etwa touristischen zwecken transit sinne artikel anerkannt beschwerdefhrer verteidigerschriftsatz september vorgelegten kurzzusammenfassung entscheidung gerichts grobritannien lsst schon deshalb entnehmen abweichende auffassung sttzen knnte betreffende erkenntnis soweit ersichtlich art vielmehr diplomatic privileges act ergangen danach voraussetzungen art abs satz gegeben vorschrift erfasste durchreise entsendestaat islamischen republik iran empfangsstaat liegt vielmehr trat beschuldigte privilegierte private urlaubsreise weitere mitteleuropi sche staaten dorthin zurckfhren voraussetzungen fr anordnung weiteren vollzug haftbefehls juli lagen aufhebung oktober aa beschuldigte jedenfalls geheimdienstlichen agententtigkeit tateinheit verabredung herbeifhren sprengstoffexplosion vorbereitung explosionsverbrechens dringend verdchtig trug anordnung fortdauer untersuchungshaft deshalb offenbleiben stand ermittlungen dringender tatverdacht fr ebenfalls tateinheitlich begangene straftaten gem abs stgb gem abs nr abs satz stgb gem abs abs stgb bestand sachakten ergebenden ermittlungsstand sinne dringenden tatverdachts jedenfalls folgendem sachverhalt auszugehen beschuldigte fr iranischen nachrichtendienst mois ministry of intelligence and security ttig aussphaktivitten anschlagsplanungen nachteil iranischen oppositionsgruppen mek volksmodjahedin iran organisation nwri nationaler widerstandsrat iran sowie deren mitglieder deutschland belgien frankreich italien beteiligt fhrte auftrag mois decknamen dani beiden quellen antwerpen wohnhaften eheleute belgische staatsangehrigkeit iranischer herkunft sowie anhnger mek beschuldigte fhrungsoffizier wies informationen ber aktivitten mek sowie deren glieder anhnger europa sammeln weiterzugeben zweck traf ehepaar august persnlich erstmals hotel mnchen sowie nachfolgend drei vier monate mailand venedig salzburg wien teheran mehreren fhrungstreffen beschuldigte bergab beiden quellen treffen gegenleistung fr deren ttigkeit jeweils bargeld hhe insgesamt zusammenhang fhrungstreffen salzburg ende mrz forderte beschuldigte zusammen bisher bekannten personen sprengstoffanschlag juni villepinte frankreich jhrliche groe versammlung mek nwri beteiligen wozu beide bereiterklrten juni bergab beschuldigte anlsslich treffens luxemburg stadt verpackt kulturbeutel gramm sprengstoffs triacetontriperoxid tatp sowie zndvorrichtung fernbedienung beschuldigten erteilte auftrag eheleute darauf gerichtet sprengvorrichtung gewissen rumlichen nhe veranstaltungshalle platzieren per fernbedienung znden sprengstoff beschuldigte zweck tarnung gemeinsam ehefrau beiden shnen gemieteten pkw deutschem kennzeichen kommend bundesrepublik deutsch land ort bergabe luxemburg stadt transportiert bergabe hielt beschuldigte austausch sms verwen dung code begriffen weiterhin kontakt zweck treffen luxemburg neues mobiltelefon sterreichischen sim karte bergeben beiden gefhrten quellen vereinbart anschlagstag per sms uhr ber anschlag informieren fr folgetag juli weisung beschuldigten fall geglckten anschlags gemeinsames persnliches treffen kln vorgesehen belgische sicherheitsbehrden nahmen juni brssel frankreich begriffenen fest stell ten sprengvorrichtung sicher wobei teil substanz berhrung explodierte weise wurde geplante anschlag vereitelt hinsichtlich weiterer einzelheiten insbesondere iranischen nachrichtendienst mois aufgehobenen haftbefehl verwiesen dringenden tatverdacht begrndenden tatsachen ergeben bisher bersandten erkenntnissen belgischen ermittlungsbehrden insbesondere vernehmungen dortigen beschuldigten juni polizeilichen feststellungen zusammen hang verkehrskontrolle beschuldigten juli sowie ermittlungen aufenthaltsorten zeitraum juni juli vernehmungsprotokolle betreffend europischen haftbefehl gerichts erster instanz antwerpen juni schreiben verbindungsbeamten bundeskriminalamts belgien juli polizeilichen ermittlungsbericht kriminalpolizeiinspektion unterfranken juli erstellte bewegungsprofil beschuldigten bezug genommen zutreffend beschwerdefhrer darauf hingewiesen gesondert verfolgten ausgesagt seien davon ausgegangen geplante sprengstoffexplosion versammlung villepinte gestrt indes menschen verletzt bzw gefhrdet wrden aktenlage derzeit ausreichenden erkenntnisse vorhanden belegen sowie beschuldigte groer wahrscheinlichkeit ttungs gesundheitsschdigungsvorsatz allerdings kommt fr haftfrage hierauf aufgehobenen haftbefehl geschilderte sachverhalt enthlt ohnehin angaben vorsatz soweit beschwerde zusammenhang wert aussagen gesondert verfolgten generell zweifel zieht darauf hinzuweisen weitere erkenntnisse fr tterschaft beschuldigten sprechen hiesigen beschwerdeverfahren individuelle glaubhaftigkeitsanalyse weder rechtlich geboten tatschlich mglich rechtlicher hinsicht folgt daraus beschuldigte jedenfalls dringend verdchtig wegen verabredung herbeifhren sprengstoffexplosion abs abs stgb tateinheit vorbereitung explosionsverbrechens abs nr stgb geheimdienstlicher agententtigkeit abs nr stgb abs nr ntsg strafbar gemacht hinsichtlich auslegung straftatbestands abs nr stgb insbesondere merkmals bundesrepublik deutschland abs nr ntsg nichtdeutsche vertragsstaaten nato deutschland stationierten truppen belgien frankreich italien erweitert nimmt senat bezug ausfhrungen aufgehobenen haftbefehl konkurrenzen fischer stgb aufl rn mwn anwendbarkeit deutschen straf rechts folgt fr verabredung herbeifhren sprengstoffexplosion vorbereitung explosionsverbrechens nr stgb sowie fr geheimdienstliche agententtigkeit nr stgb beschuldigte insoweit teil tatbestandlichen handlungen inland vornahm abs stgb senat lsst dargelegt dahinstehen inwieweit dringender tatverdacht hinsichtlich verabredung mord abs stgb hinsichtlich vorbereitung schweren staatsgefhrdenden gewalttat abs nr abs satz stgb sowie hinsichtlich verabredung herbeifhren sprengstoffexplosion gesundheitsschdigung groen anzahl menschen verursachung todes abs abs stgb gegeben daher kommt darauf hinsichtlich verabredung mord berhaupt deutsches strafrecht anwendbar wre bb bestand jedenfalls haftgrund fluchtgefahr abs nr stpo beschuldigte fall verurteilung allein wegen senat tragend erachteten delikte empfindlichen haftstrafe rechnen davon ausgehenden erheblichen fluchtanreiz standen hinreichenden fluchthindernden umstnde entgegen beschuldigte iranischer staatsangehriger dritter botschaftsrat iranischen botschaft festnahme hielt vorbergehend bundesgebiet familire soziale wirtschaftliche bindungen deutschland vielmehr groer wahrscheinlichkeit fhrungsoffizier fr iranischen geheimdienst mois ttig lsst hohes interesse schlieen strafverfahren verbundenen aufklrung sei nes mutmalich strafbaren verhaltens entziehen annahme fluchtgefahr erfordert dabei sicheres wissen begrndenden tatsachen insoweit gengt wahrscheinlichkeitsgrad annahme dringenden tatverdachts vgl bgh beschluss november stb juris rn auervollzugsetzung haftbefehls abs stpo gegebenen umstnden erfolgversprechend dahinstehen haftbefehl angenommen daneben haftgrund verdunkelungsgefahr abs nr stpo vorlag ebenso wenig kommt haftgrund schwerkriminalitt abs stpo prfen wre beschuldigte verabredung mord dringend verdchtig vgl meyer goner schmitt stpo aufl rn cc haftfortdauer stand auer verhltnis bedeutung sache erwartenden strafe abs satz abs satz alternative stpo voraussetzungen fr beschlagnahme diversen elektronischen gerte einschlielich zubehr durchsuchungsmanahmen juli sichergestellt worden liegen zumindest insoweit dringender tatverdacht bestand weiterhin beschlagnahme rechtfertigender tatsachengesttzter anfangsverdacht gegeben gegenstnde ermittlungsrichter bundesgerichtshofs getroffene anordnung abs stpo bezieht berdies potenzielle bedeutung beweismittel sinne abs stpo fernliegende mglichkeit besteht verfahren untersuchungszwecken irgendeiner weise verwenden vgl bgh beschluss juni stb juris rn lr menges stpo aufl rn mwn diesbezglich ausfhrungen angefochtenen beschlagnahmebeschluss verwiesen beschlagnahme steht angemessenem verhltnis schwere tat strke tatverdachts fr ermittlungen geeignet notwendig lr menges aao rn ff zumal ansehung verteidigerschriftsatzes juli dafr sorge getroffen worden sohn beschuldigten bentigte studienunterlagen verfgung stehen gericke spaniol berg'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss stb august strafverfahren wegen rdelsfhrerschaft auslndischen terroristischen vereinigung beschwerde zeugen erzwingung zeugnisses anordnung haft strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs abs satz nr stpo abs gvg beschlossen beschwerde zeugen be schluss oberlandesgerichts dsseldorf juli ber anordnung beugehaft aufgehoben beschwerdefhrer unverzglich haft entlassen kosten rechtsmittels beschwerdefhrer entstandenen notwendigen auslagen staatskasse tragen grnde strafsenat oberlandesgerichts dsseldorf findet zurzeit hauptverhandlung angeklagten statt wesentlichen vorgeworfen mitglied zentralkommitees dhkp eigenschaft deutschland jahren begehung mehrerer terroranschlge trkei mitgewirkt bzw fr verantwortlich sitzung juli wurde beschwerdefhrer zeuge vernommen frage sitzungsvertreters generalbundesanwalts person namens kenne zeuge zunchst kunft berufung stpo verweigert frage feststellung strafsenats hierzu berechtigt ja beantwortet folgende frage sitzungsvertreters zusammenhang kenne beschwerdefhrer berufung stpo erneut antwort verweigert weigerung festgehalten nachdem strafsenat wiederum fehlende berechtigung auskunftsverweigerung festgestellt deswegen oberlandesgericht zeugen auferlegung auskunftsverweigerung verursachten kosten ordnungsgeld ersatzweise fr je tag ordnungshaft angeordnet verhngung beugehaft angedroht nachdem zeuge auskunft weiterhin verweigert oberlandesgericht erzwingung zeugnisses haft dauer drei monaten beschwerdefhrer beschlossen inhaftnahme sowie vorfhrung nchsten hauptverhandlungstermin august verfgt anordnung beugehaft richtet beschwerde zeugen oberlandesgericht abgeholfen ii rechtsmittel gem abs satz nr stpo zulssig erfolg beschwerdefhrer hinsichtlich beantworteten frage auskunftsverweigerungsrecht abs stpo zusteht gefahr strafverfolgung sinne stpo setzt voraus zeuge tatsachen bekunden msste beurteilung gericht geeignet unmittelbar mittelbar anfangsverdacht angehrigen abs stpo begangenen straftat begrnden bereits bestehenden verdacht bestrken bloe vermutungen tatsachengrundlage rein denktheoretische mglichkeiten reichen fr annahme verfolgungsgefahr vgl bgh njw meyer goner stpo aufl rdn recht auskunftsverweigerung begrndende verfolgungsgefahr sinne abs stpo besteht grundstzlich mehr zeugen hinsichtlich tat deren begehung wahrheitsgeme beantwortung frage verdchtig knnte bereits rechtskrftiges urteil vorliegt strafklage daher verbraucht straftat verjhrt wre deswegen zweifelsfrei ausgeschlossen fr verfolgt knnte vgl meyer goner aao rdn hinsichtlich strafklageverbrauchs gelten bereich organisationsdelikte grundlegende besonderheiten danach vergleich stgb schwerere straftaten mitgliedschaftlichen beteiligung vereinigung tateinheit stehen rechtskraft allein wegen beteiligung ergangenen urteils erfasst frheren verfahren tatschlich mitgliedschaftlicher beteiligungsakt gegenstand anklage urteilsfindung bghst daher wegen organisationsdelikts verurteilter rechtskraft frheren urteils weiterer strafverfolgung wegen delikts tateinheitlich zusammentreffender weiterer schwerer wiegender straftaten geschtzt st rspr vgl bgh nstz verfolgungsgefahr vorliegen rechtskrftigen verurteilung ferner auszuschlieen abgeurteilten tat straftaten derentwegen zeuge verfolgt knnte enger zusammenhang besteht beantwortung fragen abgeurteilten tat gefahr verfolgung wegen taten bringt vgl bgh nstz rr nstz strafo entsprechender zusammenhang insoweit bereits rechtkrftig verurteilten mitglied terroristischen vereinigung gegeben strukturen vereinigung eingebunden insbesondere derart herausgehobenen stellung ttig schon deswegen allgemein aufgrund spezifischen sachzusammenhnge weiterer straftaten verdchtig vereinigung heraus begangen worden fr obigen grundstzen person strafklageverbrauch eingetreten terroristischen vereinigung begangenen straftaten vielfach dadurch gekennzeichnet begrenzten kreis ttern begangen kennen zumindest voneinander wissen untereinander teils ber dritte konspirativem kontakt stehen terroristischen aktivitten mitglieder zumindest treffen internen mitteilungen gesprchen kenntnis daher schon aufdeckung zusammenhnge sichkennens einzelner mitglieder vereinigung selten rckschlsse ber deren beteiligung sowie weiteren mitgliedern taten vereinigung zulassen erkenntnisse umstnden weiteren schon bekannten tatsachen teilstcke mosaikartig zusammengesetzten beweisgebude knnen vgl bverfg njw bgh njw mastben angefochtene entscheidung bestehen bleiben fr beschwerdefhrer beantwortung frage verfolgungsgefahr ausgeschlossen zeuge wurde urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg januar rechtskrftig wegen rdelsfhrerschaft terroristischen vereinigung freiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt jahr verbt verurteilung lag grunde beschwerdefhrer einreise deutschland februar fhrender funktionr dhkp zunchst anfang ersten verhaftung mitte sowie erneut sptestens ab september sogar deutschland europaverantwortlicher vereinigung wegen herausgehobenen fhrungsrolle innerhalb dhkp ausgeschlossen beschwerdefhrer jahren weiteren bislang abgeurteilten straftaten deutschland trkei etwa angeklagten last liegen beteiligt fr strafklageverbrauch verurteilung hanseatische oberlandesgericht hamburg oben dargestellten mastben eingetreten verjhrt wahrheitsgemer beantwortung frage zusammenhang kenne bestnde fr beschwerdefhrer gefahr preisgabe hintergrnde zusammenhangs beziehung person zugleich umstnde weiteren eigenen verfolgba ren straftaten offenbart dadurch bestehender verdacht verstrkt insbesondere bercksichtigung umstandes deutlich dezember gem abs nr stpo abgeschlossenen ermittlungen frheren generalstaatsanwaltschaft bayerischen obersten landesgericht wegen verdachts mitglied schaft inlndischen terroristischen vereinigung ab januar zweiten festnahme beschwerdefhrers oktober fahrer sekretr sachlage zumindest ausgeschlossen begehrte auskunft konkrete gefahr strafverfolgung beschwerdefhrers fr oktober begangene straftaten ergibt daher kommt mehr darauf beschwerdefhrer mutmat beantwortung frage verfolgung straftaten droht haftentlassung jahre begangen knnte becker pfister hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mrz herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ergnzenden vertragsauslegung fehlender einbeziehung unwirksamkeit zinsnderungsklausel laufenden zinsen sparvertrag anschluss senatsurteile april xi zr bghz dezember xi zr wm bgh urteil mrz xi zr lg frankfurt main ag frankfurt main ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts frankfurt main oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts frankfurt main april nachteil klgers abgendert worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber hhe zinsgutschriften sparvertrag klger schloss beklagten bank dezember vermgensplan bezeichneten sparvertrag variablen zinssatz hhe anfnglich vorsah klger november november monatlich dm fr sparvertrag eingerichtete konto einzahlen beklagte verpflichtete gegenzug neben variablen guthabenzinsen jhrliche bonuszahlung jeweiligen kalenderjahr gezahlten sparraten gewhren erstmals ab dritten jahr hhe jahressparleistung stufenweise ansteigend ab jahr vertrag erffnet klger ablauf anfnglichen sperrfrist monaten mglichkeit kndigung einhaltung kndigungsfrist drei monaten grundlage vertrags sollten sonderbedingungen beklagten fr vermgensplan klger leistete vereinbarten sparraten beklagte senkte variablen guthabenzinssatz schrittweise zuletzt ab parteien streitig sonderbedingungen beklagten fr vermgensplan klger vertragsschluss ber geben worden bzw ausgehngt bedingungen enthalten folgende zinsnderungsklausel spareinlagen bank aushang geschftsrumen kontofhrenden stelle bekannt gegebenen zinsstzen verzinst nderungen bekanntgabe wirksam klger vertritt ansicht sparbetrge seien fr zeit ab vertragsschluss einschlielich mrz grundlage anfnglich vereinbarten zinssatzes verzinsen beklagte erst ab mrz wirksame nderungsmitteilungen versendet erfordernis bekanntmachung zinsnderungen bestehe sowohl grundlage zweiten satzes zinsnderungsklausel geltung anpassungsrechts beklagten gem bgb zudem ergebe erfor dernis vorherigen nderungsmitteilung ergnzenden vertragsauslegung teilweiser rcknahme klage sowie einseitiger teilerledigungserklrung amtsgericht beklagte gutschrift weiteren betrages sowie freistellung auergerichtlichen rechtsanwaltskosten hhe nebst rechtshngigkeitszinsen seit dezember verurteilt brigen klage abgewiesen berufung beklagten berufungsgericht einholung schriftlichen sachverstndigengutachtens erstinstanzliche urteil abgendert beklagte gutschrift betrages sowie freistellung auergerichtlichen rechtsanwaltskosten hhe nebst rechtshngigkeitszinsen verurteilt brigen klage abgewiesen weitere berufung zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt klger wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt soweit berufungsgericht nachteil klgers entschieden aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren bedeutung ausgefhrt klger anspruch gutschrift betrages hhe parteien vereinbarten sparvertrag ergnzenden vertragsauslegung sowie freistellung rechtsanwaltskosten hhe nebst zinsen vereinbarung variablen zinssatzes sei wirksam eigenstndige klauselverbot verstoende kontrollfreie preisabrede handele wirksam htten parteien hingegen vereinbart beklagten dabei einseitiges leistungsbestimmungsrecht sinne bgb zustehen solle klausel unterliege inhaltskontrolle stelle unabhngig frage vereinbarung sonderbedingungen versto nr bgb dar ausdrckliche begrenzung beklagten anspruch genommenen befugnis zinsanpassung enthalte somit sparer unkalkulierbaren zinsnderungsrisiko aussetze klger anspruch verzinsung unvernderten zinssatz rechtsprechung bundesgerichtshofs variable zinssatz fr vergangenheit ergnzende vertragsauslegung ermitteln sei regelung ber bekanntgabe zinsnderung sei vertragsinhalt geworden einbeziehungsvereinbarung unstreitig sei klger bestritten sonderbedingungen beklagten fr vermgensplan bergeben wor bzw vertragsschluss ausgehngt seien beklagte hierzu weder vorgetragen beweis angetreten regelung ber bekanntgabe wirksamkeitsvoraussetzung zinsnderung vertragsinhalt geworden wre wre unwirksam aufspaltung klausel unwirksames einseitiges leistungsbestimmungsrecht einerseits wirksamen teil ber bekanntgabe zinsnderungen andererseits komme betracht interessengerechte lsung erst wege ergnzenden vertragsauslegung finden sei knne beklagten vorgehalten unwirksamen zinsnderungen mitgeteilt rechtsprechung bundesgerichtshofs sei wirksamkeit vereinbarung ber variabilitt zinshhe einerseits unwirksamkeit zinsnderungsklausel anderseits entstandene vertragslcke ergnzende vertragsauslegung schlieen mageblich sei hypothetische wille regelung parteien kenntnis unwirksamkeit vereinbarten zinsnderungsklausel vertragszweck angemessener abwgung beiderseitigen interessen treu glauben redliche vertragspartner gewhlt worden wre beauftragte sachverstndige beachtung rechtsprechung bundesgerichtshofs kriterien art vertrags laufzeit referenzzinssatz bercksichtigung beiderseitiger interessen saldo hhe berechnet dagegen seien parteien einwnde erhoben worden berufungsgericht bedenken sachverstndigengutachten kriterien bundesgerichtshofs nachvollziehbar darlege vorliegenden fall markt interessengerechter zinssatz berechne klger gem bgb anspruch freistellung vorgerichtlichen anwaltskosten hhe berechnet streitwert sowie anspruch freistellung hierauf anfallenden rechtshngigkeitszinsen ii entscheidung hlt rechtlichen berprfung entscheidenden punkt stand zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen klger anspruch verzinsung sparguthabens fr streitgegenstndlichen zeitraum vertragsschluss mrz unvernderten anfnglichen zinssatz parteien sparvertrag unstreitig variablen zinssatz vereinbart vgl senatsurteil juni xi zr wm rn jahr geschlossenen sparvertrag gem art satz bgb seit januar brgerliche gesetzbuch geltenden fassung anzuwenden parteien wirksame regelung modalitten danach erforderlichen anpassung zinssatzes getroffen parteien wovon berufungsgericht bercksichtigung zweitinstanzlichen sach streitstandes recht ausgegangen sonderbedingungen beklagten fr vermgensplan denen allgemeine geschftsbedingungen sinne abs satz bgb handelt enthaltene zinsnderungsklausel wirksam vertrag einbezogen klger entgegen abs nr bgb mglichkeit zumutbarer weise inhalt kenntnis nehmen senat revision zusammenhang erhobene verfahrensrge geprft fr durchgreifend erachtet zpo sonderbedingungen beklagten enthaltene zinsnderungsklausel vertrag einbezogen worden wre wre wegen verstoes nr bgb unwirksam erforderliche mindestma kalkulierbarkeit mglicher zinsnderungen aufweist vgl senatsurteile februar xi zr bghz ff juni xi zr wm rn april xi zr bghz rn dezember xi zr wm rn berufungsgericht anschluss recht davon ausgegangen jedenfalls bestehende regelungslcke wege ergnzender vertragsauslegung schlieen weder kommt rckgriff bgb folge einseitigen leistungsbestimmungsrechts klgers betracht steht beklagten abs bgb einseitiges leistungsbestimmungsrecht vgl senatsurteil april xi zr bghz rn mwn zutreffend berufungsgericht angenommen wege ergnzenden vertragsauslegung ermittelten zinsanpassungen deswegen unwirksam klger schon jeweiligen geltungszeitraum mitgeteilt worden revision dafr anspruch genommene zweite satz zinsnderungsklausel teil gesamten klausel oben dargestellt ebenfalls wirksam sparvertrag einbezogen worden unabhngig davon wre zinsnderungsklausel vertrag einbezogen worden wre wegen verstoes nr bgb insgesamt unwirksam vgl senatsurteil februar xi zr bghz rahmen inhaltskontrolle formularklausel mehrere sachliche formal verbundene regelungen enthlt wortlaut heraus verstndlich sinnvoll inhaltlich gegenstndlich zulssigen unzulssigen regelungsteil trennen lsst zulssigen teil aufrechterhalten senatsurteil mai xi zr bghz rn mwn teilbarkeit gegeben einseitige leistungsbestimmungsrecht besitzt zweite satz einheitlichen klausel fr gesehen eigenstndig sinnvollen regelungsgehalt bekanntgabe genderten zinssatzes sachlich erforderlich wege ergnzenden vertragsauslegung ermittelnden parameter fr zinsnderung anknpfung referenzzinssatz ermglichen parteien selbststndig jeweils geltenden zinssatz gleicher weise zinsgleitklausel bestimmen automatische zinsanpassung erklrung vertragsparteien erfolgt vgl mnchkommbgb berger aufl rn schrmann schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch aufl rn beckokg weber stand februar bgb rn ermessensspielraum erklrung ber ausbung ermessens erfordern knnte steht beklagten dabei besteht nmlich befugnis beklagten einseitig parameter fr neuberechnung zinsen festzulegen raum fr deren geschftspolitisches messen vielmehr berufungsgericht ausgangspunkt zutreffend erkannt gericht wege ergnzenden vertragsauslegung anpassungsmastab modus weise bestimmen erfordernis vorhersehbarkeit kontrollierbarkeit zinsnderungen gengt vgl senatsurteile april xi zr bghz rn dezember xi zr wm rn ungeachtet wrde berufungsgericht ansatz zutreffend erkannt bekanntgabeerfordernis wirksamkeitsvoraussetzung interessengerechten schlieung planwidrigen regelungslcke fhren rahmen ergnzenden vertragsauslegung hypothetischen willen parteien zeitpunkt vertragsschlusses abzustellen vgl palandt ellenberger bgb aufl rn darauf gerichtet partei unmgliches abzuverlangen kme zinsnderung fr zurckliegende zeitrume wirksam wre beklagte klger bereits vergangenheit ergebnis erst wege ergnzenden vertragsauslegung bestimmenden zinsanpassung bekannt gegeben htte rechtsfehlerhaft berufungsgericht hintergrund unterlassen planwidrige regelungslcke wege ergnzenden vertragsauslegung gem bgb schlieen ergnzende auslegung teil rechtlichen wrdigung richter durchzufhren senatsurteil april xi zr bghz rn fr auslegung bedeutsamen tatsachen beweisaufnahme schriftliches sachverstndigengutachten klren palandt ellenberger bgb aufl rn staudinger herbert roth bgb neubearb rn berufungsgericht bercksichtigung senatsrechtsprechung aufgestellten grundstze notwendigkeit ergnzenden vertragsauslegung zutreffend erkannt entscheidung darauf beschrnkt ergebnis eingeholten sachverstndigengutachtens wiederzugeben demzufolge sachverstndige bercksichtigung rechtsprechung bundesgerichtshofs art vertrags laufzeit referenzzinssatzes saldo hhe berechnet stellt ergnzende vertragsauslegung berufungsgericht dar entschieden regelung zinsanpassung parteien kenntnis regelungslcke vorliegenden vertragszweck angemessener abwgung beiderseitigen interessen treu glauben bgb redliche vertragspartner etwa referenzzins anpassungsschwelle gleichzeitiger wahrung quivalenzprinzips getroffen htten vgl senatsurteil april xi zr bghz rn ff pauschale bezugnahme berufungsgerichts ergebnis berufungsverfahren erholten schriftlichen sachverstndigengutachtens richter vorzunehmende wrdigung schon deswegen ersetzen vertragsauslegung rechtsfrage handelt begutachtung sachverstndige zugnglich vgl bgh urteil juni vii zr njw rr zller greger zpo aufl rn entgegen ansicht revisionserwiderung insoweit anwendungsbereich prklusion abs satz zpo abs zpo erffnet sachverstndigengutachten gerichtete angriffs verteidigungsmittel frage rechtsanwendung handelt vgl zller greger zpo aufl rn hk zpo saenger aufl rn iii berufungsurteil tenor ersichtlichen umfang aufzuheben abs zpo sache abschlieenden entscheidung reif berufungsgericht erneuten verhandlung entscheidung zurckzuverweisen abs satz zpo berufungsgericht wege ergnzenden vertragsauslegung magabe einschlgigen senatsrechtsprechung parameter zinsanpassung festzustellen sachlicher zeitlicher hinsicht mutmalichen parteiwillen entsprechen vgl senatsurteile april xi zr bghz rn ff dezember xi zr wm rn ff zusammenhang bestimmung referenzzinssatzes bercksichtigen worauf revision zutreffend hinweist referenzzinssatz fr langfristige spareinlagen heranzuziehen sparvertrag laufzeit jahren klger sperrfrist monaten ordentlichen kndigung vertrags frist drei monaten berechtigt stellt fr wirtschaftlich vernnftige handlungsoption dar volle prmie jhrlichen sparleistungen erst ab jahr ende vertragslaufzeit erhlt vgl senatsurteile april xi zr bghz rn dezember xi zr wm rn freistellung zinsen neben klger beantragten freistellung auergerichtlichen rechtsanwaltskosten kommt gesichtspunkt schadensersatzes wegen verzugs beantragten hhe betracht klger seinerseits gegenber prozessbevollmchtigten zahlung zinsen gerade hhe verpflichtet geltend gemachte freistellungsanspruch stellt fr geldschuld sinne abs satz bgb dar entsprechende feststellungen berufungsgericht bislang getroffen worden ellenberger grneberg menges maihold derstadt vorinstanzen ag frankfurt main entscheidung lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen besonders schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth mrz aufgehoben fall urteilsgrnde zugehrigen feststellungen ausspruch ber einzelstrafe fall ii urteilsgrnde ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels allgemeine strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen besonders schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung sowie wegen verabredung besonders schweren raub gesamtfreiheitsstrafe neun jahren verurteilt hiergegen gerichtete verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten sachrge entscheidungsformel ersichtlichen erfolg abs stpo brigen unbegrndet sinne abs stpo verurteilung fall urteilsgrnde betreffenden verfahrensrgen kommt schuldspruch fall urteilsgrnde hlt rechtlicher nachprfung stand verurteilung angeklagten zugrunde liegende beweiswrdigung weist rechtsfehler nachteil angeklagten feststellungen landgerichts betrat angeklagte unmaskiert ausgerstet pfefferspray mrz uhr geschft zeugen geschft seit ca uhr gesondert verfolgte wesend angeklagte lie armbanduhr marke br anim wert zeigen legte handgelenk betrachten daraufhin sprhte zeugen kurzzeitig abgewandt pfefferspray gesicht nahm uhr verlie laden rannte anschlieend drei weitere uhren marke gesamtwert kindern zeugen gehren reparatur geschft befanden nahm entweder angeklagte gesondert verfolgte gemeinschaftlich angeklag ten handelte zeuge erlitt einsatz pfeffer sprays erhebliche schmerzen augen sowie reizungen bindehute landgericht geht tterschaft angeklagten tat bestritten sttzt berzeugung wesentlichen angaben vertrauensperson gegenber zeugen khk gemacht zeuge khk erklrt ge fhrte vertrauensperson april berichtet gehrt angeklagte uhrengeschft april berfallen nachdem mittter bereits vorher geschft betreten vertrauensperson zudem spter telefonisch mitgeteilt angeklagte plane mai tankstelle berfallen zutreffend erwiesen fall ii urteilsgrnde landgericht angaben vertrauensperson aufgrund weiterer indizien besttigt angesehen angeklagte gesondert verfolgte kennen tattag kontakt standen angeklag te hotel gesondert verfolgte zimmer gemie tet sptestens ab uhr aufhielt landgericht sieht weiteren beleg fr tterschaft angeklagten chatverkehr tattag inhaltlich unproblematisch tat zusammenhang bringen sei zeitlich tat passe zudem sei tatmotiv bestehenden schulden angeklagten gegenber zeugen sh sehen wei teres indiz sieht kammer umstand angeklagte tag tat screenshot fahndungsaufrufs polizei tat mobiltelefon gespeichert beweiswrdigung sache tatrichters stpo obliegt ergebnis hauptverhandlung festzustellen wrdigen schlussfolgerungen brauchen zwingend gengt mglich st rspr vgl bgh urteil februar str nstz rr mwn revisionsgericht tatrichterliche beweiswrdigung hinzunehmen beurteilung nher gelegen htte berzeugender wre vgl bgh urteil mrz str nstz rr revisionsgerichtliche prfung erstreckt allein darauf tatrichter rechtsfehler unterlaufen sachlich rechtlicher hinsicht fall beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungsstze verstt st rspr vgl bgh urteile februar str nstz rr insoweit abgedruckt juli str juris rn insbesondere beweise erschpfend wrdigen dabei tatrichter gehalten festgestellten tatsachen fr entscheidung wesentlichen gesichtspunkten auseinanderzusetzen geeignet beweisergebnis beeinflussen vgl bgh urteil februar str nstz rr mwn urteilsgrnden auerdem ergeben tatrichter einzelnen beweisergebnisse isoliert gewertet umfassende gesamtwrdigung eingestellt st rspr vgl bgh urteil februar str nstz rr mastab begegnet beweiswrdigung landgerichts durchgreifenden rechtlichen bedenken beweiserwgungen lckenhaft landgericht festgestellten tatsachen fr entscheidung wesentlichen gesichtspunkten auseinandergesetzt zudem erhobenen beweise erschpfend gewrdigt einzelnen beweisergebnisse umfassende gesamtabwgung eingestellt dabei dahinstehen landgericht gegenbergestellten gesichtspunkte fr annahme tterschaft angeklagten sprechen schon anforderungen gesamtwrdi gung erfllen bergreifende wertende element erkennbar jedenfalls wre gesamtwrdigung lckenhaft landgericht ansatz hinsichtlich mittelbar eingefhrten angaben vertrauensperson zutreffend lediglich eingeschrnkten beweiswert ausgegangen gesehen bekundungen uerst sorgfltig zurckhaltend wrdigen gewichtige beweisanzeichen auerhalb aussage besttigt mssen bverfg beschluss oktober bvr njw rn bgh urteil juli str bghst beschluss november str bghst jeweils mwn sander lwe rosenberg stpo aufl rn kkstpo ott aufl rn beweisanzeichen jedoch fr entscheidung wesentlichen gesichtspunkten erschpfend gewrdigt gilt zunchst fr chatverkehr angeklagten tattag tatrichterlichen beweiserwgungen diesbezglich lckenhaft strafkammer hinblick chatverkehr kleidungswechsel wesentliches indiz fr tterschaft angeklagten ansieht beschreibung zeugen phm zeugen abweichenden angaben bekleidung tters auseinandergesetzt straf kammer chatverkehr geuerten wunsch angeklagten kleidung gesondert verfolgten bewohn te hotel bringen hintergrund beobachtung phm tter grelles neonfarbenes oberteil getragen naheliegend gewertet ua demgegenber zeuge kleidung tters dunkel schwarz blau beschrieben ua strafkammer errtert widerspruch beschreibung kleidung beiden zeugen gilt hinsichtlich weiteren hilfs erwgung strafkammer bezug plausibilitt zuvor beschriebenen bitte angeklagten chat angabe zeugin unbeteiligten passantin gegenber polizei kleidung tters rot wei karierte hemd abgestellt ua insoweit kommt hinzu zeugin angabe hauptverhandlung mehr besttigt strafkammer stelle ebenfalls errtert mehr erinnern konnte ua strafkammer wrdigt weiteren chat tattag unvollstndig hinsichtlich inhalts hause polizei sucht ja scheie gemacht haha net heim brauch cash voll bein schmerzen miese schlgerei lediglich ausfhrt angeklagte weder namentlich polizei gesucht worden sei schlgerei polizeilich bekannt geworden sei ua bewertung chats dahingehend inwiefern daraus schlsse fr annahme tterschaft angeklagten ergeben unterbleibt hingegen vollstndig htte hintergrund angeklagte lediglich ber beteiligung schlgerei ber raub schreibt nahegelegen ungewrdigt bleibt weitere chat zeuge angeklagten schreibt mehr lange tr aufbrechen mehr helfen fr ganze abzieherei mrk kassier stich ua strafkammer teilt insoweit schlsse hinsichtlich verfahrensgegenstndlichen tat tterschaft angeklagten daraus zieht schlielich trgt zeitliche ablauf chatverkehrs angeklagten tattag ab uhr wertung strafkammer angeklagte mobiltelefon ber gesamten tag kaum hand legte jedoch ausgerechnet tatzeitraum bediente ua mobiltelefon neben zeit uhr uhr insgesamt etwa vier weitere stunden genutzt strafkammer schliet zudem raub nachteil vorgelegen knnte insoweit htte land gericht gebotenen gesamtwrdigung auseinandersetzen mssen aufzeichnungsfunktion videokamera funktionierte ua tr ladengeschft normalerweise innen verschlossen hinblick anwesenheit mehreren personen geffnet worden deren verlassen geschfts verschlossen worden ua gesichtspunkt wre errtern zeuge gesondert verfolgten seits kontakt angeklagten stand kannte ua sowie zeuge tter identifizieren konnte ua vielmehr unspezifische tterbeschreibung abgegeben viele mnner zutrifft hinsichtlich besonders aufflligen details grelles oberteil beschreibung unbeteiligten zeugen phm bereinstimmt insoweit wre berdies blick nehmen zeuge darauf berufen schlechtes personengedchtnis ha ben ua hauptverhandlung frage mglichen wiedererkennen angeklagten kurz unmotiviert umgese hen ua zusammenhang bedeutung wre errtern zeuge angaben unterstellt angeklagte wre tter trotz hantierens hnden armen beim anlegen uhr zeugen ttowierungen unterarmen wahrgenommen schlielich htte errterung alltglichen umstandes bedurft uhren drei kinder zeugen gleichzeitig reparatur geschft beweiswrdigung erweist brigen deshalb lckenhaft landgericht versumt angaben zunchst zeugen vernommenen gesondert verfolgten gegenber zeugen kok zusammenhang wiederzugeben wrdigen angaben strafkammer lediglich punktuell dahingehend errtert bekundungen tatschilderung vertrauensperson entgegenstehen ua umfassende darstellung wrdigung angaben wre erforderlich beziehung angaben zeugen setzen senat ausschlieen urteil fehlerhaften beweiswrdigung beruht sache bedarf daher hinblick fall urteilsgrnde neuer verhandlung entscheidung neue tatrichter dabei vernehmung vertrauensperson unmittelbarem zeugen bemhen vgl bgh groer senat beschluss oktober gsst bghst urteil april str bghst beschluss november str bghst urteil mrz str bghst becker lwe rosenberg stpo aufl rn mwn ii sachrge veranlasste berprfung urteils schuldspruch fall ii urteilsgrnde wegen verabredung besonders schweren raub rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben allerdings ausspruch ber insoweit verhngte einzelfreiheitsstrafe drei jahren bestand begrndung strafrahmenwahl rechtsfehlerhaft erweist landgericht strafzumessung gem abs satz abs stgb gemilderten regelstrafrahmen abs stgb zugrunde gelegt vorliegen minder schweren falles sinne abs stgb strafkammer verneint begrndung rahmen gesamtbetrachtung fr angeklagten sprechende aspekte einbezogen schuldeinsicht reue getragene gestndnis angeklagten einverstndnis einziehung tatmitteln einerseits sowie tatbezogene umstnde entwicklung tatplans angeklagten scheitern tatausfhrung allein wegen polizeikontrolle vorahndungen angeklagten andererseits hlt rechtlicher berprfung stand sieht gesetz besonderen strafrahmen fr minder schwere flle gem abs satz abs stgb gesetzlich vertypter milderungsgrund gegeben strafrahmenwahl rahmen gesamtwrdigung zunchst geprft allgemeinen milderungsgrnde annahme minder schweren falles tragen abwgung allgemeinen strafzumessungsumstnde vorliegen minder schweren falles abzulehnen zustzlich ge setzlich vertypten strafmilderungsgrund verwirklichenden umstnde gebotene gesamtabwgung einzubeziehen erst tatrichter anwendung milderen strafrahmens danach weiterhin fr gerechtfertigt hlt darf konkreten strafzumessung allein wegen gegebenen gesetzlich vertypten milderungsgrundes gemilderten regelstrafrahmen zugrunde legen st rspr vgl etwa bgh beschlsse mrz str juris rn oktober str juris rn jeweils mwn daran fehlt strafkammer geprft minder schwerer fall anzunehmen angeklagten gesetzlich vertypte strafmilderungsgrund abs satz abs stgb vorliegt ber strafausspruch fall ii urteilsgrnde daher neu befinden zugrunde liegenden feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen worden knnen bestehen bleiben hierzu widerspruch stehende ergnzende feststellungen zulssig iii aufhebung schuldspruchs fall urteilsgrnde strafausspruchs fall ii urteilsgrnde entzieht gesamtstrafenausspruch grundlage strafsache erwachsenen richtet zustndigkeit jugendkammer mehr gegeben raum bellay rinbgh dr fischer befindet urlaub unterschriftsleistung gehindert raum br hohoff'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet dezember vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja haustrwg richtlinienkonformer auslegung haustrwg vertragspartner vertragsverhandlungen fhrt person verhandlungsfhrers bestehenden haustrsituation kenntnis ebenso wenig kommt darauf vertragspartner unkenntnis verschulden trifft vielmehr haustrwg immer anwendbar objektiv haustrsituation bestanden nderung bisherigen rechtsprechung anschluss eugh urt oktober rs bgh urteil dezember ii zr schleswig holsteinisches olg lg lbeck ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly mnke dr strohn dr reichart fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig april aufgehoben berufung klgerin urteil zivilkammer landgerichts lbeck april fassung berichtigungsbeschlusses juni zurckgewiesen kosten rechtsmittelverfahren trgt klgerin rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagten rckzahlung zweier darlehen anspruch denen beklagten beitritt gbr folgenden fonds finanziert strae fonds nr besuch anlagevermittlers wohnung ende juni anfang juli unterzeichneten beklagten juli undatierte beitrittserklrung fonds darin verpflichteten beitritt gaben gegenber rechtsanwalt voll machtserklrung angebot abschluss verwendung eingezahlten gelder bezogenen treuhandvertrages ab rechtsanwalt unterzeichnete formular august fondsgesellschaft zuvor do geschftsfhrer gr gmbh deren gegrndet worden gesellschaftszweck erwerb bebauung wirtschaftliche nutzung grundstcks strae einlage beklagten dm betragen vollem umfang zwei klgerin gewhrende kredite finanziert dementsprechend unterzeichneten beklagten juli ebenfalls aufgrund vermittlung zwei darle hensantrge lieen unterschriften notar beglaubigen danach sollten darlehensvaluten treuhnder ausgezahlt tilgung bezglich darlehens zwei lebensversicherungen vorgesehen bezglich beklagten abtretungserklrungen unterzeichneten darlehenskonditionen wurden vertrge juni juli gendert klgerin zahlte darlehensvaluten hhe einlage agios konto treuhnders folgezeit konnten fondsprospekt veranschlagten do mieten erwirtschaftet do gmbh garantierten gmbh stellte juni zahlungen konkursantrag wurde mangels masse abgelehnt initiator fonds gr wurde rechtskrftiges urteil mai wegen kapitalanlagebetrugs bezglich fonds rechtskrftig verurteilt mai stellten beklagten zins tilgungszahlungen klgerin schreiben november erklrten gegenber klgerin widerruf anfechtung darlehensvertragserklrungen schreiben november folgten gegenber fonds kndigung mitgliedschaft widerruf beitrittserklrung klgerin verlangt klage rckzahlung darlehen hhe insgesamt beklagten verlangen widerklagend rckgewhr klgerin gezahlten zins tilgungsraten sowie rckabtretung rechte beiden lebensversicherungen landgericht klage abgewiesen klgerin widerklage abweisung brigen rckabtretung rechte lebensversicherungen verurteilt berufung klgerin oberlandesgericht klage teil zinsanspruchs stattgegeben widerklage abgewiesen senat zugelassenen revision erstreben beklagten wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils wiederherstellung landgerichtlichen urteils berufungsgericht begrndung klageanspruchs abweisung widerklage ausgefhrt darlehensvertragserklrungen seien beklagten wirksam widerrufen worden fr widerruf verbrkrg sei widerrufsfrist abgelaufen hinsichtlich widerrufs haustrwg fehle schon haustrsituation beklagten darlehensvertrge erst beitrittsantrag notar unterzeichnet htten daher zurechnungszusammenhang hausbesuch anlagevermittlers vorliege brigen sei gem abs haustrwg personalkreditvertrag zugleich voraussetzungen verbraucherkreditgesetzes erflle allein gesetz anwendbar stehe beklagten einwendungsdurchgriff abs verbrkrg handele gesellschaftsvertrag darlehensvertrgen verbundenes geschft verbrkrg beklagten htten einwendungen fonds klgerin entgegenhalten knnten widerrufsrecht beklagten bezug beitrittserklrung sei wegen beiderseitiger vollstndiger leistungserbringung erloschen ansprche delikt seien verjhrt anfechtungsrechte wegen fristablaufs erloschen komme recht beklagten kndigung fondsmitgliedschaft betracht recht sei verwirkt beklagten sei schon jahre vertreter dr ten initiative interessengemeinschaft do initiator gr geschdig fonds mitgeteilt worden anleger getuscht dennoch htten daraus rechte hergeleitet sogar jahre konditionen beiden darlehen abschluss neuer darlehensvertrge klgerin angepasst ii ausfhrungen halten entscheidenden punkten revisionsrechtlicher berprfung stand beklagten anspruch rckbertragung rechte lebensversicherungsvertrgen schulden umgekehrt klgerin mehr darlehensvertrgen darlehensvertragserklrungen nmlich abs nr haustrwg september geltenden fassung wirksam widerrufen bestimmungen haustrwiderrufsgesetzes finden darlehensvertrge parteien anwendung vorschriften verbraucherkreditgesetzes verdrngt steht entgegen auffassung berufungsgerichts abs haustrwg bgb entgegen abs haustrwg gelten vorschriften verbraucherkreditgesetzes geschft voraussetzungen erfllt regelung kommt aufgrund richtlinienkonformen auslegung anwendung verbraucherkreditgesetz gleich weit reichendes widerrufsrecht haustrwiderrufsgesetz einrumt xi zivilsenat bundesgerichtshofs anschluss entscheidung europischen gerichtshofs dezember wm heininger bereits urteil april bghz entschieden sowohl fr realkreditvertrge fr personalkredite dabei kommt darauf vertragserklrung haustrsituation abgegeben fall urteil europischen gerichtshofs zugrunde liegenden haustrgeschfterichtlinie erfasst vertragsschluss lediglich haustrsituation angebahnt worden rechtsprechung erkennende senat angeschlossen urt juni ii zr zip oktober ii zr zip januar ii zr zip danach kommt abs haustrwg anwendung widerrufsrecht beklagten verbraucherkreditge setz berufungsgericht zutreffend erkannt wegen ablaufs jahresfrist abs satz verbrkrg september geltenden fassung abgelaufen entgegen auffassung berufungsgerichts beklagten hausbesuch vermittlers abschluss darlehensvertrge juli august bestimmt worden abs haustrwg derartiger zusammenhang schon anzunehmen haustrsituation fr spteren vertragsschluss miturschlich geworden enger zeitlicher zusammenhang erforderlich gengt spter geschlossene vertrag haustrsituation geschehen zustande gekommen wre bghz anzunehmen feststellung berufungsgerichts ttigkeit vermittlers urschlich fr abschluss darlehensvertrge klgerin haustrsituation zuzurechnen allerdings bundesgerichtshof angenommen kreditvertrag immer schon widerrufen person anlagevermittlers fr anlagegesellschaft zugleich fr bank ttig haustrsituation vorgelegen vielmehr wurde bisherigen rechtsprechung haustrsituation bank zugerechnet voraussetzungen erfllt fr zurechnung arglistigen tuschung abs bgb entwickelt worden danach verhandlungsfhrer dritter anzusehen handeln bank zuzurechnen kannte kennen fr fahrlssige unkenntnis sinne gengte umstnde falles bank veranlassen mussten erkundigen umstnden bermittelte willenserklrung beruhte bgh urt november xi zr zip juli xi zr zip januar xi zr db sen urt juni ii zr bghz november ii zr wm mai ii zr zip auffassung hlt senat rckfrage xi zivilsenat insoweit einwnde mehr fest haustrwiderrufsgesetz deutsche gesetzgeber richtlinie ewg rates dezember betreffend verbraucherschutz falle auerhalb geschftsrumen geschlossenen vertrgen abl nationales recht umgesetzt bindenden auslegung europischen rechts gerichtshof europischen gemeinschaften urt oktober rs haustrwiderrufsgesetz richtlinienkonform dahin auszulegen haustrsituation bank bereits zuzurechnen objektiv vorgelegen heranziehung anlehnung abs bgb entwickelten grundstze ausscheidet richtlinienkonforme auslegung lsst nationale recht danach vertragspartner vertragsverhandlungen fhrt bisher rechtsprechung bundesgerichtshofs gesehen worden person verhandlungsfhrers bestehenden haustrsituation kenntnis ebenso wenig kommt darauf vertragspartner unkenntnis verschulden trifft vielmehr haustrwg immer anwendbar objektiv haustrsituation bestanden danach bestehende widerrufsrecht beklagten fristablauf erloschen einwchige widerrufsfrist abs haustrwg mangels ordnungsgemer belehrung abs satz haustrwg laufen begonnen belehrungen vertragsformularen klgerin gengen anforderungen haustrwg entgegen auffassung berufungsgerichts abs satz haustrwg darf belehrung erklrungen enthalten insbesondere einschrnkung abs verbrkrg widerruf erfolgt gilt darlehen binnen zwei wochen zurckgezahlt bgh urt november xi zr zip juni xi zr zip sen urt juni ii zr zip ii zr wm genau einschrnkung enthlt text formularen klgerin widerrufsrecht abs satz haustrwg erloschen danach erlischt recht monat beiderseits vollstndiger erbringung leistungen voraussetzung schon deshalb erfllt beklagten jedenfalls vermeintlichen vertragspflichten gegenber klgerin erfllt parteien vertrge juni juli darlehenskonditionen gendert fhrt wegfall widerrufsrechts dabei handelt neue darlehensvertrge weislich vermerks vertragsformularen konditionenanpassung widerrufsrecht haustrwg verwirkt verwirkung kommt schon deshalb betracht darlehensvertrge vorliegen klgerin zurechenbaren haustrsituation widerruf beklagten schwebend unwirksam solange widerrufsfrist abgelaufen bghz sen urt januar ii zr zip verwirkung scheidet deshalb beklagten aufgrund belehrungen klgerin erteilt worden anlass annahme ablauf darin genannten fristen stehe widerrufsrecht brigen scheitert verwirkung daran fondsgrnder gr erst mai wegen kapitalanlagebetrugs verurteilt worden beklagten schon vorher ber entsprechenden verdacht unterrichtet worden durften rechtsnachteile befrchten mssen zuwarten fr klare beweislage geschaffen angesichts konnte klgerin nderung darlehensvertrge juni davon ausgehen beklagten juni erst ausgefertigte strafurteil bereits bekannt daraus ziehenden folgerungen abschlieend bedacht ebenso wenig reicht nachfolgende zins tilgungszahlung mai verwirkung annehmen knnen rechtsfolge wirksamen widerrufs vertragspartner gem abs satz haustrwg abs abs satz bgb verpflichtet jeweils teil empfangenen leistungen zurckzugewhren danach klgerin beklagten rechte lebensversicherungsvertrgen zurckzubertragen widerklage geltend gemachten zahlungsansprche gegenstand revisionsverfahrens umgekehrt beklagten verpflichtet klgerin darlehen finanzierten gesellschaftsanteil falls gesellschaftsanteil entstanden untergegangen rechte fehlgeschlagenen gesellschaftsbeitritt bertragen dagegen klgerin darlehensvaluten zurckzuzahlen senat bereits zitierten urteilen juni ii zr zip ii zr wm entschieden besteht abs satz haustrwg anleger bank zurckzugewhrende leistung darlehensvaluta gesellschaftsanteil gesellschaftsbeitritt darlehensvertrag verbundenes geschft verbrkrg darstellen voraussetzung erfllt bank vorbereitung abschluss darlehensvertrages initiatoren fonds eingeschalteten vermittler bedient senat aao liegt fall sowohl fondsbeitritt darlehensvertrge konzeptionsgem ho gmbh deren mitarbeiter vermittelt worden berufungsgericht festgestellt goette kurzwelly strohn mnke reichart vorinstanzen lg lbeck entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet september weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes gem abs zpo schriftlichen verfahren schriftstze juli eingereicht konnten vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr ellenberger dr matthias richterin dr menges fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle september kostenpunkt insoweit aufgehoben verhltnis beklagten nachteil klgerin entschieden worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin macht nachdem klage gegenber frheren beklagten zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde rechtskrftig abgewiesen worden revisionsinstanz gegenber beklagten nachfolgend beklagte schadensersatzansprche wegen fehlerhafter beratung zusammenhang beteiligung geschlossenen immobilienfonds geltend klgerin beteiligte september anraten mitarbeiters beklagten direktkommanditistin geschlossenen immobilienfonds nachfolgend fonds fonds investierte sechs eigenstndige bro verwaltungsgebude hauptmieter fondsgebude mietvertrag vertragslaufzeit zehn jah ren verlngerungsoption enthielt geschlossen worden klgerin beteiligte mindestbeteiligungssumme dm wobei prospekt vorgesehen beteiligungskapital eigenmitteln anlegerin ber obligatorische anteilsfinanzierung aufgebracht wurde neben beitrittserklrung unterzeichnete klgerin bernahme darlehensvertrag ber dm mittels vertrages bernahm klgerin entsprechend konzept fonds anteilig frhe ren beklagten aufgenommenes darlehen frheren beklagten wurde vereinbart beteiligung erwachsenen rechte klgerin treuhnderisch fr wahrnehmen geschlossenen mietvertrge liefen jahr wurden verlngert infolge ausbleibenden mietzahlungen hhe mehr mio dm monatlich kam fondsgesellschaft wirtschaftliche schwierigkeiten neuvermietung umfassenden baulichen manahmen mglich wre wurden fondsobjekte jahr veruert erls gut mio reichte restverbindlichkeiten immobilienfinanzierung vollstndig decken klgerin beklagte deswegen schadensersatz anspruch genommen deren mitarbeiter ber vereinnahmte rckvergtungen informiert prospektangaben anlageberatung verwendeten prospektes bezug totalausfallrisiko kommanditistenhaftung abs hgb unzureichend seien macht schaden hhe geltend eigenen mitteln aufgebrachten beteiligungsbetrag sowie frhere beklagte geflossenen zinsen hhe errechnet klgerin begehrt betrag nebst zinsen zug zug abtretung kommanditanteile fonds ferner macht vorgerichtlicher anwaltskosten geltend begehrt feststellung ersatzpflicht fr weitere schden sowie feststellung annahmeverzuges beklagten klage beiden vorinstanzen erfolg geblieben senat insofern zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren gegenber beklagten entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt zwi schen klgerin beklagten sei anlageberatungsvertrag stillschweigend zustande gekommen beklagte anlageberatungsvertrag flieende pflicht klgerin anleger anlagegerecht aufzuklren verletzt soweit klgerin bezug anlagegerechte beratung vielzahl einzelpunkten aufgegriffen ber aufgeklrt worden sei stehe widerspruch angaben klgerin persnlichen anhrung landgericht pflichtverletzung liege unterbliebenen aufklrung ber sogenannte kick backzahlungen insoweit sei unstreitig beklagte fr vermittlung anlage zahlung hhe eingesetzten eigenkapitals dm mithin dm erhalten worauf klgerin hingewiesen haftung beklagten folge hieraus jedoch deshalb vereinnahmten zahlung kick backzahlung ausgabeaufschlgen verwaltungsgebhren gehandelt ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher prfung entscheidenden punkt stand recht revision angegriffen berufungsgericht zustandekommen anlageberatungsvertrages klgerin beklagten ausgegangen rechtsfehlerhaft berufungsgericht verletzung pflichten beratungsvertrag verneint entgegen ansicht revision folgt haftung beklagten allerdings unzulnglichen darstellung totalverlustrisikos bzw haftung kommanditisten abs hgb prospekt berater anlageberatung verwendet aa senat bereits entschieden totalverlustrisiko immobilienfonds grundstzlich gesondert hingewiesen senatsurteil oktober xi zr wm rn besondere gefahrerhhende umstnde ausnahmsweise aufklrung rechtfertigen knnten liegen umstand fonds unmittelbar immobilien errichtete vermietete sechs objektgesellschaften atypisch stiller gesellschafter beteiligte ihrerseits eigentmer jeweils gebudes stellt gefahrerhhenden umstand dar insofern tritt totalverlust anlegerengagements vermietung erfolgen aufgenommene kredite zurckgezahlt knnen bb entgegen ansicht revision prospekt bezug haftung kommanditisten abs hgb unrichtig berufungsgericht recht bezug frhere beklagte ausgefhrt prospekt seiten ausreichend ber regelungsinhalt abs hgb informiert vgl senatsurteil oktober xi zr wm rn rechtsfehlerhaft berufungsgericht jedoch aufklrungspflichtverletzung bezug unstreitig beklagten vereinnahmten rckvergtungen hhe eingesetzten eigenkapitals dm verneint ausgabeaufschlgen verwaltungsgebhren geflossen seien aa gefestigten rechtsprechung senats bank anlageberatungsvertrag verpflichtet ber vereinnahmte rck vergtung offen ausgewiesenen vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklren vgl zuletzt senatsurteil mai xi zr wm rn mwn verffentlichung bghz bestimmt aufklrungspflichtige rckvergtungen regelmig umsatzabhngige provisionen gegensatz versteckten innenprovisionen anlagevermgen offen ausgewiesenen provisionen beispiel ausgabeaufschlgen verwaltungsvergtungen gezahlt deren rckfluss beratende bank offenbart rcken anlegers erfolgt hierdurch beim anleger fehlvorstellung ber werthaltigkeit anlage entstehen jedoch besondere interesse beratenden bank empfehlung gerade anlage erkennen vgl zuletzt senatsurteil mai xi zr wm rn mwn danach handelt entgegen auffassung berufungsgerichts aufklrungspflichtige rckvergtungen agio verwaltungsgebhren sonstigen offen ausgewiesenen vertriebskosten flieen wobei darauf ankommt zahlung anlegers ber bank direkt fondsgesellschaft erfolgt vgl zuletzt senatsurteil mai xi zr wm rn mwn bb beklagte feststellungen berufungsgerichts fr vermittlung fondsbeteiligungen zahlung hhe eingesetzten eigenkapitals erhalten prospekt hhe ca mio dm ausgewiesenen kosten eigenkapitalbeschaffung flossen handelt rckvergtung ber beklagte klgerin ungefragt htte aufklren mssen iii entscheidung berufungsgerichts stellt grnden richtig dar zpo bisher getroffenen feststellungen verjhrung etwaiger ansprche klgerin beklagte ausgegangen erfolg beruft revisionserwiderung formularmige klausel beitrittserklrung heit eventuelle ansprche personen verjhren innerhalb monaten ab kenntnis sptestens innerhalb jahren ab beteiligungsbeginn klausel wirkt bereits allein deswegen gunsten beklagten personen gehrt deren gunsten verjhrung abgekrzt klausel bezieht wortlaut vorangestellten satzes initiatoren vertriebsbeauftragte wirtschaftsprfer steuerberater anlageberater treuhnder vermittler sonstige dritte erstellung prospektes konzeption fondsgesellschaft mitgewirkt zumindest unklarheitenregel abs bgb agbg af bezieht letzte halbsatz vorher genannten personen beklagte anlageberaterin jedoch weder parteivortrag inhalt prospektes erstellung konzeption fondsgesellschaft mitgewirkt verjhrungsregelung betrifft daher dahinstehen klausel nr bgb nr agbg af unwirksam vgl bgh urteile april ii zr wm rn ii zr wm rn jeweils mwn frage anspruch klgerin aufgrund regelverjhrung art abs satz abs satz egbgb abs bgb ver jhrt mangels feststellungen berufungsgerichts subjektiven voraussetzungen abs nr bgb siehe olg karlsruhe urteile august rechtskrftig senatsbeschluss april xi zr juli rechtskrftig senatsbeschluss juni xi zr siehe olg dsseldorf beschluss dezember juris rn rechtskrftig bgh beschluss januar iii zr schfer schfer sethe lang handbuch vermgensverwaltung rn ae derzeit beantwortet iv berufungsurteil deshalb aufzuheben abs zpo sache endentscheidung reif neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo weitere verfahren frage kausalitt ankommen weist senat ausfhrungen urteil mai xi zr wm rn ff wiechers joeres matthias ellenberger menges vorinstanzen lg hildesheim entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet dezember boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb hgb ff hngt hhe komplementr gmbh fr haftungsbernahme zahlenden vergtung gesellschaftsvertrag kommanditgesellschaft hhe stammkapitals gmbh ab drfen deren gesellschafter stammkapital wahrung gesellschafterlichen treuepflichten gegenber kommanditgesellschaft erheblichem umfang fache erhhen bgh urteil dezember ii zr olg mnchen lg mnchen ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer prof dr gehrlein dr strohn caliebe fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts mnchen november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens zivilsenat oberlandesgerichts mnchen zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte gmbh seit komplementrin klgerin frherer ehemann zugleich alleingesellschafter beklagten wesentlichen gleichen einlagen kommanditisten folgender gesellschaften kg kg folgen ii kg folgenii kg wohnbau kg folgenden wohnbau kg kg folgenden kg klgerin juli geschftsfhrerin beklagten abberufung beteiligte beklagte gmbh jahre ii gmbh co kg beiden gesellschaften klgerin beteiligt beschluss mai erhhte geschiedene ehemann klgerin stammkapital beklagten dm mio folge beklagten bezogene eigenen stammkapital bestimmungsgem ausgerichtete vergtung vier kommanditgesellschaften denen klgerin beteiligt erhht klgerin sieht hierin treuepflichtwidriges verhalten beklagten nimmt rckzahlung bereits entnommenen vergtungen jeweilige kommanditgesellschaft sowie unterlassung anspruch landgericht klage abgewiesen berufungsgericht vollem umfang stattgegeben hiergegen richtet senat zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht wobei senat mglichkeit abs satz zpo gebrauch gemacht berufungsgericht meint rckzahlungsansprche seien schadensersatz wegen verletzung gesellschafterlicher treuepflichten gerechtfertigt beklagte einseitig exorbitante stammkapitalerhhung struktur kommanditgesellschaften mehr tragbarer weise eingegriffen wobei erhhung haftungsvergtung wegen stellung geschiedenen ehemanns klgerin alleingesellschafter beklagten wirtschaftlich gnstig fr nachteilig fr klgerin ausgewirkt whrend bisherigen haftungsvergtungen kommanditisten verteilenden gewinn bzw verlust kaum beeinflusst htten sei folge erhhung grundlegend ttigkeitsfeld beklagten jeweiligen kommanditgesellschaft verndert weitere schadensersatz verpflichtende treuepflichtverletzung liege darin beklagte erhhte vergtung vorherige verbindliche feststellung jahresabschlsse auszahlen lassen angesichts umfangs steigerung vergtung handele manahme grundlagengeschft fr mitwirkung klgerin unerlsslich sei unterlassungsantrge seien manahme notgeschftsfhrung ausnahmsweise gerechtfertigt ii beurteilung hlt revisionsrechtlicher berprfung stand grundlage berufungsgericht getroffenen feststellungen besteht schadensersatzanspruch wegen verletzung gesellschafterlicher treuepflichten unterlassungsantrge begrndet berufungsgericht offen gelassen kreditgebende bank beklagte beweisantritt vorgetragen wegen sanierung ca gelegenen eigentum ii kg stehenden wohnungen deutliche erhhung eigenkapital basis gesellschaften alternativ kommanditeinlagen stammkapitals komplementrin verlangt klgerin erhhung kommanditeinlagen abgelehnt beklagte stammkapital deshalb erhhen mssen revisionsrechtlich danach sachverhalt zugunsten beklagten zugrunde legen stammkapitalerhhung beklagte gesellschafterliche treuepflicht verletzt beklagte schuldet komplementr gmbh natrliche person treue gegenber gesellschaft berufungsgericht ansatz zutreffend erkannt gesellschaftszweck frdern wahrnehmung eigener berechtigter belange rcksicht mitgesellschafter nehmen allgemein gesellschafterlichen treuepflichten mnchkommbgb ulmer aufl rdn ff verpflichtung beklagte verstoen revisionsrechtlich zugrunde legenden sachverhalt liegt stammkapitalerhhung beklagten interesse gesellschaft prozentuale koppelung komplementrsvergtung jeweilige stammkapital gmbh dient erster linie vermeidung verdeckten gewinnausschttung binz sorg gmbh co kg aufl rdn ff nachw liegt interesse beklagten objektiv beklagten durchgefhrte stammkapitalerhhung wegen infolge koppelung automatisch eintretenden erhhung haftungsvergtung liquidittsverlust seiten gesellschaften verringerung klgerin verteilenden eventuell anfallenden gewinns bzw erhhung verlustbeteiligung folge treuepflichtverletzung stammkapitalerhhung gleichwohl verbunden unterstellenden vortrag beklagten fr erhhung sachliche interesse beklagten gefhrten kommanditgesellschaften klgerin mitgesellschafterin liegende rechtfertigung gab stammkapitalerhhung beklagten strkte kreditwrdigkeit betroffenen gesellschaften kredite renovierung vortrag klgerin sanierungsbedrftigen wohnungen angewiesen berufungsgericht zudem ausreichend beachtet objektiv reduzierten liquiditt gesellschaften gegenwert fr wirtschaftliche bettigung kommanditgesellschaften frderliche stammkapitalerhhung ebenfalls exorbitant erhhte haftungsfonds beklagten gegenberstand beklagte unwidersprochenen richtig unterstellenden vortrag beteiligung beiden gesellschaften gewinne erzielt stellung persnlich haftende gesellschafterin kommanditgesellschaften ebenfalls strken unrecht berufungsgericht magabe getroffenen feststellungen angenommen beklagte gesellschafterliche treuepflicht dadurch verletzt grundlage erhhten stammkapitals vergtung errechnet entnommen auszahlung bestehenden gesellschaftsvertraglichen abreden weiteres zulssig aa bedurfte klgerin meint einstimmigen beschlusses bb feststellungen berufungsgerichts rechtfertigen annahme auszahlung stelle einseitigen ent zug mitteln dar dringend weiterfhrung gesellschaft erforderlich seien cc aa rechtsprechung literatur anerkannt vergtungsansprche gesellschaftsvertrag vereinbart gesellschafterbeschluss begrndet knnen senat bghz urt mrz ii zr wm geschftsfhrervergtung schlegelberger martens hgb aufl rdn nachw vergtung hhe gesellschaftsvertrag bereits abschlieend geregelt bedarf auszahlung zustzlichen beschlusses entnahme einfache geschftsfhrungsmanahme liegt fall regelungen jeweiligen gesellschaftsvertrgen grund hhe vergtungsansprche abschlieend danach erhlt komplementr fr bernahme persnlichen haftung vergtung hhe bzw stammkapitals bb gesellschafterbeschluss ber auszahlung entgegen ansicht berufungsgerichts aspekt grundlagengeschfts erforderlich auszahlung erhhten vergtung grundlagengeschft auszahlung gesellschaftsvertrag gendert geschftsfhrer ausgefhrt klgerin kommanditistin vier gesellschaften recht mitgesellschaftern nderung vergtungsregelungen verlangen rahmen vorliegenden allein verhltnis persnlich haftenden gesellschafterin betreffenden rechtsstreits entscheiden cc auszahlung verletzt brigen gesellschafterliche treuepflicht berufungsgericht feststellungen getroffen annahme rechtfertigen beklagte auszahlung lasten kommanditgesellschaften einseitig eigenen interessen verfolgt entnahme erhhten vergtung stellt ausbung eigenntzigen mitgliedschaftsrechts dar hierzu mnchkommbgb ulmer aao rdn mnchkommhgb schmidt rdn jeweils nachw vorrang gesellschaftsinteresses besteht ausbung derartiger rechte wahrenden gesellschafterlichen treuepflicht gesellschafter oben ausgefhrt gehalten rechten willkrlich rcksicht interessen gesellschaft gebrauch mnchkommbgb ulmer aao rdn nachw gemessen hieran beklagte entnahme vergtungen treuepflichten verletzt fr erhhung besteht sachlicher grund oben ausgefhrt berufungsgericht brigen weder festgestellt auszahlungen finanzielle lage kommanditgesellschaften beeintrchtigen fall sen urt februar ii zr wm auszahlung sonstige unzumutbaren folgen fr gesellschaft verbunden angesichts volumens haftungsvergtungen verhltnis hhe gesamtverbindlichkeiten kommanditgesellschaften folgt unzumutbarkeit bereits hhe vergtungen geltend gemachten unterlassungsansprche stehen klgerin schon ansatzpunkt verkennt berufungsgericht sttzung ansicht herangezogene entscheidung senats bghz ff grundlagengeschft betrifft berufungsgericht verfehlt ausgeht beurteilung geschftsfhrungsmanahme ging solch geschftsfhrungsmanahme handelt berechtigung beklagten entnahme erhhten vergtung frage steht bereich persnlich haftende gesellschafter organisationsordnung kommanditgesellschaft freier gestellt folge gesellschafter getroffenen geschftsfhrungsmanahmen hinnehmen mssen grundstzlich geltendmachung schadensersatzansprchen beschrnkt engen ausnahmen abs bgb niedergelegten mastben orientieren rechtsprechung senats gelten gesellschaftern recht zustehen persnlich haftenden gesellschafter unterlassung verlangen anspruch gerichtlich verfolgen senat aao voraussetzungen ausnahme berufungsgericht unrecht erfllt angesehen ausgefhrt fehlt schon ausreichenden feststellungen auszahlung verbundenen gefhrdung gesellschaftsvermgens berufungsgericht begrndung ausnahmesituation herangezogene gefahr weiterer stammkapitalerhhungen rein spekulativ vermag notgeschftsfhrung ebenfalls rechtfertigen iii eigene entscheidung senat verwehrt weitere tatrichterliche feststellungen erforderlich parteien erhalten dadurch zustz lich gelegenheit vortrag ergnzen gegebenenfalls antrge anzupassen goette kraemer strohn gehrlein caliebe vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr dezember rechtsstreit nachtrglicher leitsatz nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rvg rvg vv nr nr geschftsgebhr rvg vv nr nr setzt verfahren gesetzlich eingerichteten einigungs gte schiedsstelle voraus fllt daher verfahren kirchlichen vermittlungsstelle deren anrufung beschreiten rechtsweges rein arbeitsvertraglich vereinbart bgh beschluss dezember iv zr lg dsseldorf ag dsseldorf iv zivilsenat bundesgerichtshofes richterin dr kessal wulf richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann dezember einstimmig beschlossen senat beabsichtigt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf februar beschluss satz zpo zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit stellungnahme januar grnde klger gewerkschaft fordert beklagten rechtsschutzversicherer freistellung auergerichtlichen rechtsanwaltskosten versicherungsverhltnis liegen bedingungen zugrunde allgemeinen bedingungen fr rechtsschutzversicherung folgenden arb entsprechen nachdem arbeitsverhltnisse zweier mitglieder klgers jeweiligen kirchlichen anstellungstrgern gekndigt worden erhoben beauftragten rechtsanwlte beiden fllen kndigungsschutzklage riefen gleichzeitig kircheninterne vermittlung beklagte zahlte gerichtlichen verfahren entstandenen rechtsanwaltsgebhren klger meint auergerichtliche vertretung verfahren kirchlichen vermittlungsstellen beklagten erstattende rechtsanwaltsgebhren entstanden seien amtsgericht klage abgewiesen berufung klgers erfolg landgericht revision entscheidung zugelassen ii voraussetzungen fr zulassung liegen revision aussicht erfolg satz zpo grundstzliche bedeutung abs satz nr zpo rechtssache grundstzliche bedeutung kommt rechtssache schon lediglich zusammenhang abstrakt generell formulierten rechtsfrage gebracht erforderlich rechtsfrage ber konkreten rechtsstreit hinaus rechtsprechung rechtslehre beteiligten verkehrskreisen umstritten vgl senatsbeschluss dezember iv zr versr rechtssache rechtsfrage konkreten fall entscheidungserheblich klrungsbedrftig klrungsfhig aufwirft unbestimmten vielzahl fllen stellen deshalb abstrakte interesse allgemeinheit einheitlichen entwicklung handhabung rechts berhrt vgl bgh beschlsse mrz zr bghz oktober xi zr bghz derartige bedeutung klrung entscheidungserheblichen fragen weder auslegung mageblichen regelung arb auslegung rechtsanwaltsvergtungsvorschriften ber rechtsverhltnis parteien hinaus umstritten aa arb trgt versicherer gebhren schieds schlichtungsverfahrens hhe gebhren falle anrufung zustndigen staatlichen gerichtes erster instanz entstehen wortlaut arb enthlt rechtsanwaltsvergtungsregelungen abs ziff brago nr ziff vvrvg entsprechende einschrnkung gesetzlich eingerichtete einigungsstellen fr einschrnkende auslegung entgegen wortlaut gibt anlass dementsprechend gilt kostenbernahme allgemeiner auffassung fr schieds schlichtungsverfahren jeglicher art armbrster prlss martin vvg aufl arb rn bauer harbauer rechtsschutzversicherung arb rn van bhren van bhren plote arb aufl rn insbesondere fr betriebliche schiedsstellen tarifvertrag betriebsvereinbarung beruhen obarowski beckmann matusche beckmann versicherungsrechtshandbuch aufl allerdings rechtsanwaltskosten arb rahmen gesetzlichen vergtung erstattungsfhig bb berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen vertretung vermittlungsverfahren rechtsanwalts gebhren abs satz ziff brago bzw anlage abs rvg nr ziff vv rvg entstanden unmittelbaren anwendung abs satz ziff brago nr ziff vv rvg kirchliche vermittlungsstellen steht klare wortlaut gebhrentatbestnde entgegen setzen abs satz ziff brago nr ziff vv rvg voraus einrichtung gtestelle unmittelbar formelles gesetz geregelt bezugnahme ziff konkret aufgefhrten gtestellen folgt vielmehr einrichtung aufgrund gesetz enthaltenen ermchtigung ausreichend olg karlsruhe jurbro madert gerold schmidt eicken madert mller rabe rvg aufl vv rn jungbauer bischof jungbauer bruer curkovic mathias uher rvg aufl nr vv rn feller gttlich mmmler rehberg xanke schons vogt feller rvg aufl gesetzliche ermchtigung fr einrichtung kirchlichen vermittlungsstellen fehlt jedoch insbesondere findet arbeitsrechtsregelungsgesetzes arrg lediglich bestimmt arbeitsbedingungen tarifvertraglichen regelungen gestalten kirchliche angestelltentarifvertrag kat nek januar verffentlicht gvobl nordelbischen evangelisch lutherischen kirche nek stellt bereits deshalb gesetzliche grundlage dar weder schlichtungsverfahren kirchlichen vermittlungsstellen vertragsmuster vermittlungsstellen betreffenden verpflichtungsklausel erwhnt offen bleiben fr vorliegende revisionsverfahren abs zpo unzutreffende feststellung unstreitigen tatbestand berufungsurteils zugrunde legen wonach arbeitsvertragsmuster bestandteil fr allgemeinverbindlich erklrten kat nek grundlage knnte tarifvertrag gesetzliche ermchtigung fr einrichtung kirchlichen vermittlungsstellen gesehen verbindlichkeit klausel bernahme arbeitsvertrag bedarf nek mitteilungen januar klarstellen arbeitsvertragsparteien freisteht anrufung einrichtung vermittlungsstellen beruht daher ausschlielich entscheidung arbeitsvertragsparteien extensive auslegung wortsinn eindeutigen begriffs gesetzlichen einrichtung ziff vergtungsregelungen scheidet bercksichtigung sinn zweck einschrnkenden formulierung wortlaut regelung bezugnahme ausdrcklich ziff ziff erwhnten schlichtungsstellen ergibt intention gesetzgebers anwendung besonderen gebhr fr vermittlungsverfahren interesse vorhersehbarkeit gebhrenlast fr parteien klar begrenzen beschrnkung gesetzlich eingerichtete einigungsstellen zugleich gewhrleistet besondere gebhr verfahren einigungsstellen anfllt aufgrund besetzung aufgrund strukturierten verfahrens hinreichendes ma neutralitt kompetenz aufweisen zweck lsst restriktive wortsinn orientierte auslegung vergtungsvorschrift gewhrleisten daher knnen weder vertragliche regelung status religionsgemeinschaften krperschaft ffentlichen rechts art gg art abs satz wrv abgeleitete allgemeine befugnis ffentlich rechtlicher rechtssetzung begriff gesetzlichen einrichtung subsumiert analoge anwendung vergtungsregelungen verfahren kirchlichen vermittlungsstellen kommt betracht fehlt bereits fr analogie erforderliche vgl bgh urteil juni zb njw iii planwidrige regelungslcke ausweitung gebhrentatbestandes vertraglich vereinbarte streitbeilegungsverfahren gesetzgeber zwecks vorhersehbarkeit gebhrenlast erkennbar vermeiden annahme gesetzgeber mglichkeit arbeitsvertraglichen regelung planwidrig bersehen knnte steht entgegen sowohl ziff ziff gebhrenregelungen verfahren schlichtung streitigkeiten arbeits bzw ausbildungsverhltnissen betreffen fr klger geforderte verfassungskonforme auslegung gebhrentatbestnde bercksichtigung selbstbestimmungsrechts kirche art gg art abs satz wrv besteht anlass weder knnen parteien rechtsstreits selbstbestimmungsrecht berufen kirche recht eigenen angelegenheiten regeln beeintrchtigt cc entscheidungserheblich demnach allein frage gebhrenregelungen vertraglich vereinbarte vermittlungsverfahren anwendung finden frage ber parteien streitigen flle hinaus rechtsprechung rechtslehre umstritten vereinzelt scherpe anwbl vertreten brago private streitbeilegungseinrichtungen angewendet grundstzliche bedeutung folgt hieraus berufungsgericht angenommene zulassungsgrund fortbildung rechts liegt zulassungsgrund setzt voraus einzelfall veranlassung gibt leitstze fr auslegung gesetzesbestimmungen materiellen formellen rechts aufzustellen gesetzeslcken auszufllen anlass besteht fr entwicklung hchstrichterlicher leitstze fr rechtliche beurteilung typischer verallgemeinerungsfhiger lebenssachverhalte richtungweisenden orientierungshilfe ganz teilweise fehlt vgl bgh beschluss mrz zr njw ii bedrfnis fr orientierungshilfe auslegung mageblichen regelung arb einschlgigen gebhrentatbestnde besteht genannten grnden dr kessal wulf felsch dr karczewski hinweis revisionsverfahren erledigt worden harsdorf gebhardt lehmann revisionsrcknahme vorinstanzen ag dsseldorf entscheidung lg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mrz insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso insvv abs entlassung mitglieds glubigerausschusses eigenen antrag setzt wichtigen grund voraus liegt fortsetzung ttigkeit fr mitglied ausschusses abwgung interessen bercksichtigung umstnde einzelfalls unzumutbar fortsetzung ttigkeit mitglied glubigerausschusses unzumutbar gesichert kosten angemessenen haftpflichtversicherung fr ttigkeit masse getragen knnen bgh beschluss mrz ix zb lg hannover ag hannover ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel dr pape grupp richterin mhring mrz beschlossen rechtsmittel weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts hannover dezember beschluss amtsgerichts hannover september aufgehoben weitere beteiligte antrag amt mitglied glubigerausschusses entlassen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde weitere beteiligte mitglied glubigerausschusses juli erffneten insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin schreiben august beantragte weitere beteiligte entlassung wichtigem grund fhrte begrndung prmien fr haftpflichtversicherung glubigerausschusses knnten wegen massearmut seit juli masse mehr bezahlt ende insolvenzverfahrens sei absehbar ansprche hhe rund mio haftpflichtversicherung ursprnglichen spter entlassenen insolvenzverwalters gerichtlich geltend gemacht wrden sei mitgliedern glubigerausschusses zuzumuten anstehenden entscheidungen erheblichen wirtschaftlichen umfangs angemessenen versicherungsschutz mitzuwirken insolvenzgericht antrag zurckgewiesen sofortige beschwerde erfolg gehabt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt weitere beteiligte entlassungsbegehren ii rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht gemeint liege entlassung inso rechtfertigender wichtiger grund weitere mitarbeit beteiligten glubigerausschuss dadurch versicherungsprmie derzeit gezahlt nachhaltig erschwert gar unmglich gemacht erfllung pflichten seien mitglieder glubigerausschusses gehindert versicherungsschutz mehr bestehe besonderen umstnden falles ergebe weitere beteiligte bernahme amtes angesichts damals vorhandenen erheblichen masse eingetretene entwicklung vorhersehen knnen falle entlassung drohe jedoch zusammenschau gleich begrndeten entlassungsantrgen weiterer ausschussmitglieder handlungsunfhigkeit glubigerausschusses wiederum wrde angesichts mehreren hundert glubigern erheblichen schwierigkeiten weiteren verfahren fhren interesse mitglieder glubigerausschusses absicherung msse daher zurckstehen zumal eigene kosten haftpflichtversicherung abschlieen erfolgreicher geltendmachung schadensersatzansprche erstattung prmien rechnen knnten ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand mitglied glubigerausschusses amt niederlegen eigenen antrag insolvenzgericht amt entlassen voraussetzung entlassung amts wegen antrag glubigerversammlung wichtiger grund satz inso bt drucks rege inso bisherigen rechtsprechung senats liegt weitere mitarbeit entlassenden mitglieds erfllung aufgaben glubigerausschusses nachhaltig erschwert unmglich macht erreichung verfahrensziele objektiv nachhaltig gefhrdet bgh beschluss mrz ix zb wm rn januar ix zb wm rn januar ix zb wm rn betrifft flle denen entlassung willen ausschussmitglieds erfolgen formel verwendet mitglied glubigerausschusses entlassung beantragt fall beeintrchtigung arbeit glubigerausschusses gefhrdung verfahrensziele regelmig aufgrund weiteren mitarbeit ausschussmitglieds erwarten folge ausscheidens mglichen nachteilen interesse ausschussmitglieds beendigung amtes gegenberzustellen erweist abwgung interessen bercksichtigung umstnde einzelfalls fortsetzung ttigkeit mitglied glubigerausschusses fr unzumutbar wichtiger grund fr beantragte entlassung gegeben vgl lg gttingen nzi zustimmender anmerkung keller nzi ag duisburg nzi hnlich eigenem entlassungsantrag mnchkomm inso schmid burgk aufl rn uhlenbruck inso aufl rn kbler kbler prtting bork inso rn hk inso eickmann aufl rn hess insolvenzrecht inso rn gundlach frenzel schmidt invo unterscheidung entlassungsgrund je nachdem ausschussmitglied entlassung erstrebt abwehren entspricht derjenigen bestimmung abs bgb ber fristlose kndigung dienstverhltnisses wichtigem grund vgl bgh beschluss mrz aao rn mageblich fortsetzung dienstverhltnisses fr jeweils kndigenden zumutbar beschwerdegericht darauf abgestellt weitere mitarbeit beteiligten glubigerausschuss fehlenden versicherungsschutz nachhaltig erschwert mastab verkannt entscheidung deshalb gegebenen begrndung bestehen bleiben entscheidung stellt grnden richtig dar abs zpo weiteren beteiligten vorgebrachten grnde rechtfertigen festgestellten sachverhalt entlassung mitglied glubigerausschusses wichtigem grund gem satz inso beschwerdeentscheidung daher gem abs zpo abzundern ttigkeit glubigerausschuss birgt betrchtliches haftungsrisiko inso uhlenbruck inso aao rn vallender wm jedenfalls umfangreichen insolvenzverfahren mitglieder glubigerausschusses deshalb berechtigtes interesse angemessene haftpflichtversicherung abzusichern schliet mitglied fall versicherung ab anspruch erstattung verauslagten prmien insvv haarmeyer wutzke frster insvv aufl rn keller vergtung kosten insolvenzverfahren aufl rn bk inso blersch insvv rn braun kind inso aufl rn kbler kbler prtting bork inso rn rn vortmann zinso uhlenbruck aao mwn beim insolvenzverwalter kosten haftpflichtversicherung vergtung abgegolten regelung abs satz insvv vergtung mitglieder glubigerausschusses entsprechend anwendbar vgl insvv wegen hhe prmien derartigen versicherung kommt gewhrung vorschusses ausschussmitglied betracht teilweise zulssig angesehen versicherungsprmien einverstndnis insolvenzgerichts direkt masse bezahlt blersch aao vallender aao vorliegenden fall weitere beteiligte wegen masse gerichtlich verfolgten umfangreichen schadensersatzansprche haftpflichtversicherung frheren insolvenzverwalters gegebenen fortgeschrittenen verfahrensstadium etwa zusammenhang vergleichsabschluss erheblichen haftungsrisiko ausgesetzt interesse risiko kosten masse haftpflichtversicherung abgesichert wissen berechtigt weitere beteiligte insoweit unmittelbare bezahlung prmien masse gewhrung vorschusses nachtrgliche erstattung verauslagter prmien verlangen blick entlassungsantrag entscheidend fest steht versicherungsprmie entgegen zunchst jahrelang gehandhabten bung ab juli mehr masse bezahlt worden masse derzeit ausreicht rckstndigen knftigen prmien bezahlen verfolgten schadensersatzansprche ausreichenden erhhung masse fhren ungewiss weitere beteiligte deshalb rechnen eigene zahlungen prmien erstattet bekommen demgegenber wiegt interesse fortbestand glubigerausschusses einschluss weiteren beteiligten weniger schwer glubigerausschuss funktionsfhig weitere ausschussmitglieder berufung fehlenden versicherungsschutz ausschieden ausschuss vollstndig aufgelst msste wre geordnete weitere abwicklung insolvenzverfahrens erheblich gefhrdet gesamtwrdigung fhrt deshalb ergebnis beteiligten weitere ausbung amtes mitglied glubigerausschusses gegebenen umstnden zuzumuten kayser raebel grupp pape mhring vorinstanzen ag hannover entscheidung lg hannover entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr stresemann richter prof dr schmidt rntsch dr roth richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts hannover juni kosten betroffenen unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde antrag beteiligten behrde amtsgericht wege einstweiligen anordnung betroffenen haft sicherung abschiebung fr vier wochen sofortige vollziehbarkeit entscheidung angeordnet dagegen gerichtete sofortige beschwerde landgericht erfolglos geblieben rechtsbeschwerde mchte betroffene zwischenzeitlich abgeschoben worden feststellung erreichen entscheidungen vorinstanzen rechten verletzt worden ii rechtsmittel statthaft abs famfg findet rechtsbeschwerde statt entscheidungen verfahren denen ber anordnung abnderung aufhebung einstweiligen anordnung befunden worden gehren entscheidungen ber einstweilige anordnungen freiheitsentziehungssachen senat beschluss februar zb juris rn beschluss november zb juris rn auffassung rechtsbeschwerde amtsgericht sache einstweilige anordnung abschlieende entscheidung hauptsache getroffen trifft grundlage abs famfg summarischer prfung ausdrcklich vorlufige freiheitsentziehung angeordnet voraussetzungen abschiebungshaft abschlieend festgestellt erachtet endgltige haftentscheidung erst einsicht bersandte auslnderakte treffen kostenentscheidung beruht famfg stresemann schmidt rntsch brckner roth weinland vorinstanzen ag hannover entscheidung xiv lg hannover entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar insolvenzverfahren ber vermgen ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter dr kayser vill dr detlev fischer januar beschlossen schuldner rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts traunstein august fr verlustig erklrt grnde mrz wurde ber vermgen schuldners insolvenzverfahren erffnet weitere beteiligte insolvenzverwalter bestellt januar legte schuldner sofortige beschwerde verlangte insolvenzverwalter schadensersatz beantragte wohlverhaltensperiode jahre verkrzen amtsgericht wies darauf schadensersatzansprche prozessgericht geltend seien restschuldbefreiung erst abhaltung schlusstermins angekndigt auskunft legte schuldner sofortige beschwerde beschwerdegericht unzulssig verworfen schuldner verwerfungsbeschluss rechtsbeschwerde eingelegt belehrung ber deren unzulssigkeit schreiben dezember beim bundesgerichtshof eingegangen dezember zurckgenommen bereits zuvor gleichen tage eingegangenen telefax dezember rcknahme rechtsbeschwerde fr fall widerrufen unzulssigkeit rechtsbeschwerde festgehalten ii verlustigkeitsbeschluss entscheiden streiten parteien rcknahme berufung berufungsgericht wirksamkeit rcknahme bejaht gem abs satz zpo verlustigkeitsbeschluss entscheiden bgh beschl mai zb njw gleiches gilt rechtsbeschwerde revision vgl zpo regelung enthlt insolvenzverfahren fr rechtsbeschwerde interessenlage gleiche ebenso rcknahme berufung revision stellt rechtsbeschwerde rechtsmittelfhrer hinblick anfallenden gerichtskosten deutlich gnstiger ber zurckgenommene rechtsbeschwerde entschieden beschwerdefhrer gerichtskosten tragen vgl anlage gkg nr falls verlustigkeitsbeschluss entschieden wrde msste rechtsbeschwerde unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten belastete dafr gibt einsichtigen grund schuldner rechtsbeschwerde dezember eingegangenen schriftsatz zurckgenommen bereits zuvor dezember rcknahme widerrufen vgl abs satz bgb widerruf wirksam geworden bedingung erklrt worden zurcknahme rechtsmittels bedingungsfeindlich bgh beschl oktober ivb zb njw rr stein jonas leipold zpo aufl rn bezug prozesshandlungen geltende ausnahme abhngigmachen innerprozessualen vorgang unschdlich fall erstreckt prozesshandlungen parteien einleitung beendigung verfahrens betreffen vertragen schwebezustand bgh beschl oktober ivb zb aao leipold aao gilt fr widerruf rcknahme beendigung verfahrens betrifft widerruf bedingung erklrt worden unbeachtlich frage bedingung berhaupt innerprozessualen vorgang betrifft kommt mithin darber hinaus bedingung fr widerruf eingetreten senat hlt rechtsbeschwerde fr offensichtlich unzulssig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden abs satz zpo vgl bgh beschl mrz ix zb wm stndige rechtsprechung dr gero fischer dr ganter vill dr kayser dr detlev fischer vorinstanzen ag traunstein entscheidung lg traunstein entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb mrz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs streg abs satz lckenhafte angaben ausfllung vordrucks abs zpo einnahmen selbstndiger nichtselbstndiger arbeit knnen weise geschlossen beispiel beigefgte unterlagen aufgrund sonstigen angaben aufdrngt einnahmen vorhanden klger beantragte prozesskostenhilfe ganz berwiegend bewilligt geltend gemachten schadens bereits vorliegende klageentwurf nennenswerten aufwand bloes herausstreichen vier positionen angepasst prozessbevollmchtigen klgers wahrung frist abs satz streg zpo erwarten klageschrift binnen dreier werktage ausklammerung eingangstags bewilligungsbeschlusses wochenendtagen abschlieend berarbeiten gericht einzureichen fortfhrung senatsurteils september iii zr njw bgh beschluss mrz iii zb olg bamberg ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters reiter sowie richterinnen pohl dr arend beschlossen klger wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung frist begrndung rechtsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts bamberg zivilsenat februar gewhrt rechtsbeschwerde klgers zurckgewiesen streitwert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde klger nimmt beklagten freistaat entschdigung fr erlittene strafverfolgungsmanahmen anspruch klger befand zeitraum november september untersuchungshaft durchgefhrter hauptverhandlung sprach landgericht rechtskrftig frei stellte fest wegen vollzug untersuchungshaft erlittenen schadens entsch digen sei nachdem generalstaatsanwaltschaft entschdigung fr immateriellen schaden vorschusswege bewilligt wies darber hinaus geltend gemachte ansprche gesetz ber entschdigung fr strafverfolgungsmanahmen streg bescheid september klger oktober zugestellt wurde zurck schriftsatz dezember selben tag beim landgericht eingegangen klger bewilligung prozesskostenhilfe fr entwurf beigefgte klage beantragt lizenzausfallschaden sowie weitere schadenspositionen umfang behauptet ebenfalls beigefgte formular ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse enthielt abschnitt bruttoeinnahmen erklrung einnahmen nichtselbstndiger arbeit beziehungsweise selbstndiger arbeit gewerbebetrieb land forstwirtschaft nachdem landgericht klger verfgung januar vervollstndigung angaben binnen zwei wochen aufgefordert januar mitgeteilt selbstndigen nichtselbstndigen arbeit nachgehe daraufhin landgericht beschluss april klger april zugestellt worden prozesskostenhilfe fr geltend gemachten lizenzausfallschaden bewilligt prozesskostenhilfeantrag brigen zurckgewiesen schriftsatz mai selben tag per telefax beim landgericht eingegangen klger umfang bewilligten prozesskostenhilfe entsprechende klageschrift eingereicht wobei mitgeteilt zurckweisung antrags brigen akzeptiere klageschrift beklagten sodann mai zugestellt worden landgericht klage unzulssig abgewiesen januar endende ausschlussfrist abs satz streg unvollstndig ausgefllten prozesskostenhilfeantrag gewahrt worden sei komme hinzu klger nahezu vollumfnglichen prozesskostenhilfebewilligung zumutbare unternommen klage demnchst sinne zpo zugestellt knnen wre weiteren aufwand mglich klage hinsichtlich bewilligten teils binnen zwei wochen gericht einzureichen oberlandesgericht klger beantragte prozesskostenhilfe fr berufung urteil landgerichts bezugnahme entscheidungsgrnde mangels hinreichender erfolgsaussicht versagt rechtsbeschwerde zugelassen verfolgt klger begehren bewilligung prozesskostenhilfe fr berufungsverfahren ii rechtsbeschwerde erfolg oberlandesgericht erfolgsaussicht beabsichtigten rechtsverfolgung ergebnis recht verneint rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr abs satz zpo brigen zulssig rechtsbeschwerde htte allerdings zugelassen drfen verfahren prozesskostenhilfe kommt zulassung rechtsbeschwerde gesichtspunkt grundstzlichen bedeutung rechtssache abs nr zpo fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr zpo betracht fragen verfahrens prozesskostenhilfe persnlichen voraussetzungen bewilligung geht st rspr senatsbeschluss februar iii zb beckrs bgh beschlsse november zb njw mrz xii zb njw dezember xii zb njw rn mai xii zb njw rn jeweils mwn widerspruch oberlandesgericht rechtsbeschwerde prozesskostenhilfeverfahren wegen grundstzlicher bedeutung sicherung einheitlichen rechtsprechung zugelassen hinblick auffassung umstrittenen hchstrichterlich entschiedenen fragen ausschlussfrist abs satz streg substantiell unvollstndige angaben ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse antragstellers gewahrt knne berlegungsfrist teilweiser prozesskostenhilfebewilligung zuzubilligen sei zulssig rechtsstandpunkt htte oberlandesgericht vielmehr prozesskostenhilfe bewilligen mssen durfte prozesskostenhilfe wegen fehlender erfolgsaussicht berufung ablehnen gleichzeitig rechtsbeschwerde wegen eben frage zulassen vgl bgh beschluss november aao prfung erfolgsaussicht darf oberlandesgericht getan fhren rechtsverfolgung rechtsverteidigung nebenverfahren prozesskostenhilfe vorzuverlagern stelle hauptsacheverfahrens treten lassen senatsbeschluss februar aao rechtsfehlerhafte zulassung rechtsbeschwerde stellt deren zulssigkeit jedoch frage gem abs satz zpo senat daran gebunden rechtsbeschwerde begrndet berufung klgers bietet hinreichende aussicht erfolg abs satz zpo schwierige insbesondere umstrittene hchstrichterlich geklrte rechtsfragen mssen entschieden entgegen auffassung oberlandesgerichts stellt frage ausschlussfrist abs satz streg fristgerecht eingereichtes unvollstndiges prozesskostenhilfegesuch gewahrt klger wirtschaftlichen verhltnisse hinsichtlich bruttoeinnahmen fristablauf vollstndig dargelegt aa rechtsprechung bundesgerichtshofs gehrt pflichten unbemittelten partei fllen denen fristgebundene prozesshandlung vorzunehmen wirtschaftlichen voraussetzungen fr bewilligung prozesskostenhilfe innerhalb frist ordnungsgem einreichung hierfr vorgesehenen vordrucks abs zpo beifgung erforderlichen belege darzulegen gilt fr ausschlussfrist abs satz streg senatsbeschluss november iii zb njw rn mwn indes gebietet anspruch unbemittelten partei gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs art abs art abs gg anforderungen darlegung bedrftigkeit unzumutbaren sachgrnden mehr rechtfertigenden weise berspannen zweck prozesskostenhilfe unbemittelten weitgehend gleichen zugang gerichten ermglichen darf verfehlt bgh urteil november iv zb njw rr rn beschluss september iv zb famrz deshalb anerkannt lckenhafte angaben text amtlichen formulars fehlenden beziehungsweise unvollstndigen angaben einnahmen selbstndiger nichtselbstndiger arbeit weise geschlossen knnen beispiel beigefgte unterlagen aufgrund sonstigen angaben belege aufdrngt einnahmen vorhanden st rspr vgl bgh urteile mai xii zb njw rr beschlsse september iv zb famrz november aao rn november viii zb njw rn jeweils mwn liegt fall bb klger amtlichen vordruck abs zpo abschnitt bruttoeinnahmen unvollstndig ausgefllt einnahmen nichtselbstndiger arbeit beziehungsweise selbstndiger arbeit gewerbebetrieb land forstwirtschaft erklrung abgab lcke jedoch weise zwanglos geschlossen anwaltsschriftsatz dezember klger erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse gericht eingereicht wurde ergnzend mitgeteilt einzusetzendes einkommen sinne abs zpo ber formularangaben hinaus vorhanden sei beigefgt ferner persnliches begleitschreiben klgers dezember darauf hinwies untersuchungshaft komplette vernichtung beruflichen privaten existenz folge gehabt versuch neue existenz aufzubauen langwierig steinig darstelle alltgliche lebensgestaltung grund privater zuwendungen mig ertragbar sei auerdem eingereichten klageentwurf ersichtlich klger bereits dezember insolvenzantrag fr geschftsfhrendem gesellschafter geleiteten firmen gestellt ferner gab beruf rentner legte entsprechenden rentenbescheid ber altersrente soweit kontoauszge beleg angaben beigefgt ergaben daraus anhaltspunkte fr einnahmen nichtselbstndiger selbstndiger arbeit prozesskostenhilfe fr berufungsverfahren klger dennoch gewhrt sowohl landgericht oberlandesgericht recht davon ausgegangen mai erfolgte zustellung klage ausschlussfrist abs satz streg gewahrt worden aa vorschrift klage entscheidung ber entschdigungsanspruch rechtsweg berprfen innerhalb drei monaten zustellung entscheidung erheben fr erhebung klage kommt abs zpo grundstzlich deren zustellung zustellung frist gewahrt tritt wirkung zpo bereits eingang antrags erklrung zustellung demnchst erfolgt zpo klagefrist abs satz streg anwendbar senatsbeschlsse november iii zb bghz rn iii zb njw rn bb zustellung demnchst sinne zpo erfolgt beurteilt sinn zweck regelung danach partei zustellung amts wegen nachteilen zustellungsverzgerungen innerhalb gerichtlichen geschftsbetriebs bewahrt dagegen partei verzgerungen zuzurechnen prozessbevollmchtigter abs zpo gewissenhafter prozessfhrung htte vermeiden knnen zustellung demnchst eingang antrags erklrung bedeutet daher zustellung innerhalb umstnden angemessenen lngeren frist partei prozessbevollmchtigter bercksichtigung gesamtsituation zumutbare fr alsbaldige zustellung getan zustellung dagegen mehr demnchst erfolgt partei fristwahrung obliegt prozessbevollmchtigter nachlssiges leicht fahrlssiges verhalten blo geringfgigen zustellungsverzgerung beigetragen senatsurteil september iii zr njw rn senatsbeschlsse november iii zb bghz rn iii zb njw rn sowie februar iii zb bgh rn jeweils mwn zustellungsveranlasser zuzurechnende verzgerungen tagen regelmig geringfgig deshalb hinzunehmen merkmal demnchst dadurch frage gestellt senatsurteil september aao senatsbeschluss februar aao bgh urteile februar vii zr njw rn juli zr njw rn september zr beckrs rn jeweils mwn berechnung vorwerfbaren verzgerung einrumung angemessenen erledigungsfrist darauf abzustellen viele tage fr zustellung klage ohnehin erforderliche zeitraum infolge nachlssigkeit klgers verzgert senats urteil september aao rn bgh urteile februar aao juli aao rn september aao jeweils mwn cc grundstze gelten verzgerungen prozesskostenhilfeverfahren deshalb wahrt einreichung klageschrift fall rckwirkend frist klage unverzglich klger verzgerten positiven negativen entscheidung ber prozesskostenhilfeantrag zugestellt bedarf rckgriffs wertung abs nr bgb wonach bereits veranlassung bekanntgabe erstmaligen antrags gewhrung prozesskostenhilfe verjhrungshemmung fhrt vorschrift analog abs satz streg anwendbar senatsbeschlsse november iii zb aao rn iii zb aao rn interessen unbemittelten partei dadurch hinreichend rechnung getragen rckwirkung zpo anspruch nehmen stellung prozesskostenhilfeantrags innerhalb frist abs satz streg gericht eingehen zumutbare fr alsbaldige zustellung klage tut pflicht erfasst zeitraum entscheidung ber gesuch senatsbeschlsse november iii zb aao rn iii zb aao rn jeweils mwn dd magaben zustellung klage mai mehr demnchst bewirkt worden klger vorwerfbare verzgerung mehr tage betrgt beschluss landgerichts april klger prozesskostenhilfe fr klage ber bewilligt wurde insgesamt geltend gemachten schadens prozessbevollmchtigen april donnerstag zugestellt worden hinblick nahezu vollstndige bewilligung beantragten prozesskostenhilfe bereits vorliegende klageentwurf weiteren aufwand lediglich herausstreichen vier bewilligten schadenspositionen anzupassen insoweit weitere rcksprache klger mehr erforderlich entscheidung klageweisen geltendmachung behaupteten lizenzausfallschadens schon frheren zeitpunkt getroffen worden prozessbevollmchtigen klgers weiteres mglich zumutbar klageschrift binnen dreier werktage ausklammerung eingangstags wochenendtagen siehe bgh urteile juli zr njw rn september zr beckrs rn abschlieend redaktionell berarbeiten gericht einzureichen dementsprechend eingang beim landgericht sptestens april dienstag erwarten bercksichtigung umstands verzgerungen tagen regel hinnehmbar tatschliche einreichung klageschrift mai mehr unverzglich angesehen entgegen auffassung beschwerde klger darauf berufen hinblick geringfgige versagung prozesskostenhilfe monatsfrist fr sofortige beschwerde abs satz zpo insgesamt hinsichtlich bewilligten teils ausschpfen drfen soweit landgericht ber prozesskostenhilfegesuch umfang geltend gemachten schadens positiv ent schieden verfahren abgeschlossen kam sofortige beschwerde mangels beschwer vornherein betracht soweit prozesskostenhilfe versagt wurde stellte frage klger beschwerdefrist ausschpfen durfte teil antrags verfolgt negative entscheidung ber gesuch ausdrcklich akzeptiert kam ersichtlich ausschpfung beschwerdefrist dadurch belegt geltendmachung lizenzausfallschadens beschrnkte klageschrift mai deutlich ablauf beschwerdefrist mai eingereicht klger daher grundstze urteils bundesgerichtshofs november iv zr njw rn ff berufen danach gengt versicherungsnehmer innerhalb sechsmonatigen klagefrist abs vvg af zunchst prozesskostenhilfegesuch einreicht verpflichtung demnchstige zustellung klage grtmglicher beschleunigung hinzuwirken ablehnung prozesskostenhilfe ausschpfung frist abs satz zpo sofortige beschwerde einlegt begrndet demgegenber klger vorliegenden fall einlegung rechtsmittels gerade abgesehen alledem dahinstehen entscheiden wre antragsteller teilweiser bewilligung prozesskostenhilfe hinsichtlich negativen entscheidung sofortige beschwerde ausschpfung monatsfrist abs satz zpo einlegt kostenentscheidung veranlasst abs zpo herrmann seiters pohl reiter arend vorinstanzen lg bamberg entscheidung olg bamberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann september beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juli zurckgewiesen beklagten tragen kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde wert euro grnde beschwerde zpo statthaft brigen zulssig jedoch begrndet rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs zpo berufungsgericht entscheidungserhebliches vorbringen beklagten bergangen wren lschungsbewilligungen unverzglich vorgelegt worden htte raum fr beklagten behaupteten nachverhandlungen gegeben geltend gemachte schadensersatzanspruch steht beiden klgern beide klger partei vollstreckungsvereinbarung beklagten verstoen vertraglich vereinbarte kaufpreis rckfhrung gemeinschaftlicher verbindlichkeiten klger verwendet worden wre weiteren begrndung gem abs satz zpo abgesehen fischer raebel cierniak vill lohmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs abs af insolvenzverfahren glubigerantrag erffnet whrend laufenden insolvenzverfahrens gestellter antrag schuldners restschuldbefreiung wegen verspteter antragstellung unzulssig verworfen insolvenzgericht schuldner rechtzeitig ber notwendigkeit eigenantrags verbunden antrag restschuldbefreiung belehrt hierfr bestimmte richterliche frist gesetzt ergnzung bghz schuldner erffnung insolvenzverfahrens antrag glubigers ausreichende belehrung erteilt worden erffnung mindestens zweiwchige frist stellung isolierten restschuldbefreiungsantrags gesetzt andernfalls antrag aufhebung laufenden insolvenzverfahrens zulssig bgh beschluss oktober ix zb lg dsseldorf ag dsseldorf ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill richterin lohmann richter dr pape grupp richterin mhring oktober beschlossen rechtsbeschwerde schuldners beschluss zivilkammer landgerichts dsseldorf dezember aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde mrz stellte glubiger niedergelassener zahnarzt ttigen schuldners antrag ber vermgen insolvenzverfahren erffnen insolvenzgericht bermittelte schuldner antrag wies verfgung mrz darauf antrag restschuldbefreiung stellen knne erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen beantrage hinweis reagiert schuldner oktober erffnete insol venzgericht insolvenzverfahren verfahren legte schuldner oktober insolvenzplan vergleichsrechnung davon ausging antrag restschuldbefreiung gestellt hinweis insolvenzgerichts plan unrecht restschuldbefreiungsantrag unterstellt lie schuldner insolvenzplan anfang zurcknehmen dahin abgeschlossenen insolvenzverfahren stellte schuldner juni beim insolvenzgericht eingegangenen schriftsatz antrag restschuldbefreiung antrag machte geltend beginn verfahrens mglichkeit restschuldbefreiung hingewiesen worden hierauf beraumte insolvenzgericht termin entscheidung ber restschuldbefreiung weiteren beteiligten antrag stellten schuldner restschuldbefreiung versagen beschluss april insolvenzgericht schuldner restschuldbefreiung wegen verletzung mitwirkungspflichten verfahren versagt hiergegen gerichtete beschwerde schuldners erfolglos geblieben hiergegen wendet schuldner beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii insolvenzantrag schuldner juli gestellt worden antrag deshalb art satz eginso dahin geltenden gesetzlichen vorschriften anzuwenden iii gem abs satz nr zpo abs abs satz inso af statthafte rechtsbeschwerde zulssig fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung soweit restschuldbefreiungsantrag unzulssig verworfen worden zurckverweisung sache beschwerdegericht beschwerdegericht entscheidung zinso verffentlicht ausgefhrt antrag restschuldbefreiung sei rechtzeitig gestellt knne schuldner insolvenzerffnungsverfahren richterliche frist fr stellung eigenantrags gesetzt worden sei grundstzlich bereits erffneten verfahren aufhebung einstellung antrag restschuldbefreiung stellen eigenen insolvenzantrags bedrfe mglichkeit entfalle schuldner schwerwiegendes mitverschulden treffe etwa antrag zumindest grob fahrlssig erheblich verzgere obwohl gesetzliche mglichkeit restschuldbefreiung zumindest kern bekannt sei erfordernis klarstellenden anfrage insolvenzgericht aufdrngen msse entsprechenden anlass schon aufgrund verfgung insolvenzgerichts mrz gehabt unvollstndige hinweis mglichkeit restschuldbefreiung zugegangen sei anlass fr rckfrage beim insolvenzgericht ferner zugang hinweises fehlenden restschuldbefreiungsantrag vorlage insolvenzplans jahr bestanden soweit schuldner zugang gerichtlichen hinweises mrz bestreite reiche fr nachweis zugangs zusteller wohnung schuldners person angetroffen zustel ler gegenber familie beschftigte person aufgetreten sei schreiben entgegengenommen daraus folgenden beweisanzeichen schuldner entkrftet ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand juni beim insolvenzgericht eingegangene antrag schuldners restschuldbefreiung zulssig innerhalb laufenden insolvenzverfahrens gestellt schuldner zeitpunkt darauf hingewiesen worden restschuldbefreiungsantrag innerhalb bestimmten frist stellen rechtsprechung bundesgerichtshofs schuldner verwehrt erffneten verfahren antrag restschuldbefreiung stellen erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen antrag glubigers mglichkeit hingewiesen worden erreichung restschuldbefreiung eigenen insolvenzantrag verbunden antrag restschuldbefreiung stellen hierfr richterliche frist gesetzt worden allerdings ausschlussfrist handelt bgh beschluss februar ix zb bghz juli ix zb zinso rn ff september ix zb zinso rn mai ix zb zinso rn dezember ix zb zinso rn juli ix zb zinso rn insolvenzgericht schuldner entsprechend belehrt erffnung insolvenzverfahrens antrag glubigers zulssigen eigenantrag mehr stellen scheidet antrag restschuldbefreiung hinweis dagegen unvollstndig etwa erforderliche fristsetzung ergangen schuldner rechtsunkenntnis chance restschuldbefreiung verlieren fehlerhafter unvollstndiger verspteter hinweis insolvenzgerichts darf schuldner nachteil gereichen bgh beschluss juli aao rn mwn deswegen fall ausreichend schuldner verfahrenserffnung lediglich isolierten antrag restschuldbefreiung stellt bgh beschluss juli aao insolvenzgericht schuldner verfgung mrz gem abs inso mglichkeit eigenantragstellung restschuldbefreiungsantrags hingewiesen fristsetzung fr antrag jedoch unterblieben vollstndiger hinweis erfolgt schuldner oktober erfolgten erffnung insolvenzverfahrens zulssigen eigenantrag mehr stellen konnte vgl bgh beschluss februar ix zb bghz deshalb ausnahmsweise mglichkeit whrend laufenden verfahrens isoliert erteilung restschuldbefreiung beantragen hiervon juni beim insolvenzgericht eingegangenen schriftsatz verfahrensbevollmchtigten zulssiger art weise gebrauch gemacht soweit beschwerdegericht meint schuldner treffe schweres mitverschulden antrag restschuldbefreiung verfahren frher gestellt berspannt anforderungen sorgfaltspflichten ordnungsgem belehrten schuldners deshalb dahingestellt bleiben schuldner schreiben insolvenzgerichts mrz zugegangen schreiben erhalten htte mangels fristsetzung sperrwirkung gerichtlichen hinweises fr antragsstellung schuldners whrend antrag glubigers erffneten insolvenzverfahrens ausgelst aa schweres mitverschulden schuldners auffassung beschwerdegerichts darin liegen erffnung insolvenzverfahrens trotz kenntnis mglichkeit restschuldbefreiung verfgung mrz entnehmen konnte alsbald entsprechenden antrag gestellt schon deshalb anzunehmen schuldner zeitpunkt erforderlichkeit einhaltung bestimmten frist hingewiesen worden innerhalb entsprechenden antrag stellen aufgrund fehlenden fristsetzung schreiben mrz verletzung anspruchs schuldners rechtliches gehr eingetreten hieran erffnung insolvenzverfahrens gendert bb folgt umstnden denen schuldner jahre insolvenzplan vorgelegt hinweis fehlen restschuldbefreiungsantrags zurckgenommen zusammenhang schuldner mglichkeit hingewiesen worden whrend laufenden insolvenzverfahrens isolierten restschuldbefreiungsantrag stellen soweit beschwerdegericht meint schuldner sptestens anlass gehabt beim insolvenzgericht nachzufragen voraussetzungen antrag restschuldbefreiung stellen knne fhrt unzulssigkeit antrags derartige obliegenheit schuldners deren nichterfllung unzulssigkeit spter gestellten restschuldbefreiungsantrags fhren angenommen solange schuldner mglichkeit hingewiesen worden aufgrund fehlerhaften belehrung whrend laufenden insolvenzverfahrens isolierten antrag restschuldbefreiung stellen wrde spter gestellten antrag ungeachtet fehlenden hinweises unzulssig ansehen erlitte schuldner rechtsunkenntnis nachteile strenge gerichtliche hinweispflicht vermieden sollen vgl bgh beschluss februar aao cc insolvenzgericht htte allerdings mglichkeit gehabt schuldner erffnung verfahrens etwa anlass gescheiterten durchfhrung insolvenzplanverfahrens darauf hinzuweisen nunmehr isolierten antrag restschuldbefreiung verbunden abtretungserklrung abs inso innerhalb bestimmten frist stellen knne deren ablauf antrag unzulssig fall wre fristablauf isoliert gestellte antrag restschuldbefreiung unzulssig abs abs satz abs satz inso entnehmen insolvenzordnung willen getragen mglichst frhzeitig klarheit ber frage gewinnen schuldner restschuldbefreiung anstrebt vgl bgh beschluss februar ix zb bghz bt drucks pape kbler prtting bork inso rn uhlenbruck zipperer inso aufl rn beantwortung frage erhebliche bedeutung fr schuldner verfahren erfllenden pflichten klarheit erffnung gewonnen knnen isolierter restschuldbefreiungsantrag zulssig bleibt gilt knftig insbesondere hinblick fr smtliche schuldner seit juli beantragten verfahren gem inso geltende erwerbsobliegenheit abs satz inso seither fr glubiger bestehende mglichkeit je derzeit schriftlich antrge versagung restschuldbefreiung stellen frhzeitig fr klarheit sorgen deshalb verfahren denen schuldner eigenen insolvenzantrag gestellt antrag glubigers erffnet worden bgh beschluss februar aao rechtsprechung anschlieung schuldners antrag glubigers erffnungsverfahren deshalb fr erffnete verfahren mglichkeit abzuleiten schuldner erffnungsverfahren unterbliebenen unvollstndigen fristsetzung versehenen hinweis verfahrenserffnung darauf hinzuweisen nunmehr mglichkeit whrend erffneten verfahren isolierten antrag restschuldbefreiung stellen erteilt insolvenzgericht schuldner entsprechenden hinweis zugleich angemessene richterliche frist setzen darber belehren ungenutztem verstreichenlassen frist laufenden insolvenzverfahren zulssigen antrag restschuldbefreiung mehr stellen angemessen erscheint insoweit frist krzer zwei wochen einzelfall antrag verlngerbare frist regel ausreichend schuldner erforderliche bedenkzeit einzurumen erffnungsverfahren fr angemessen gehaltenen vierwchigen frist bgh beschluss februar aao bedarf derart langen frist erffneten verfahren erfordernis eigenen insolvenzantrag stellen entfllt regelfall schuldner entscheiden antrag restschuldbefreiung stellt gegebenenfalls abtretungserklrung gem abs inso verbinden streitfall insolvenzgericht derartigen allerdings bekannten hinweismglichkeit gebrauch gemacht entsprechende hinweise konnte schuldner restschuldbefreiungsantrag deshalb ende laufenden insolvenzverfahrens stellen schuldner vorwerfbare antragsverzgerung scheidet schuldner schlielich schuldhaftes handeln unzulssigkeit antrags restschuldbefreiung fhren knnte angelastet antrag restschuldbefreiung erst oktober eingetretenen ablauf sechsjhrigen frist gestellt fr bezge gem abs inso htte abtreten mssen frist abs inso luft fall ab zeitpunkt erffnung insolvenzverfahrens etwa ab zeitpunkt eingangs restschuldbefreiungsantrags rechtsprechung bundesgerichtshofs altverfahren denen zeitpunkt ablaufs abtretungserklrung gem abs inso insolvenzverfahren abgeschlossen ber antrag restschuldbefreiung amts wegen entscheiden bgh beschluss dezember ix zb bghz rn beschluss april ix zb zinso rn februar ix zb zinso rn rechtsprechung gesetzgeber juli kraft getretenen neuregelung abs satz inso gesetz bernommen ergibt schuldner isolierten antrag restschuldbefreiung sptestens ablauf sechsjhrigen abtretungsfrist stellen gerichtlicher hinweis verfahren schuldner restschuldbefreiung beantragt fristablauf verbunden bleibt deshalb dabei fall fehlerhaften be lehrung ber mglichkeit restschuldbefreiungsantrag stellen aufhebung laufenden insolvenzverfahrens nachholen iv angefochtene beschluss daher bestand aufzuheben sache endentscheidung reif beschwerdegericht zurckzuverweisen abs satz zpo beschwerdegericht glubigern geltend gemachten versagungsgrnden beschftigen vill lohmann grupp pape mhring vorinstanzen ag dsseldorf entscheidung lg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts weiden opf november magabe verworfen ziffer urteilstenors jeweils tateinheitliche verurteilung wegen beleidigung zwei fllen entfllt angeklagte trgt kosten rechtsmittels grnde generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgefhrt worauf bereits strafkammer angefochtenen urteil hingewiesen ua wurde straftatbestand beleidigung zwei fllen versehentlich tenor aufgenommen feststellungen tragen verurteilung weshalb entfllt tenor entsprechend richtig gestellt brigen berprfung urteils aufgrund revisionsvor bringens rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben nack wahl elf kolz graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt juni magabe verworfen angeklagte betrugs neun fllen weiteren betrugs tateinheitlichen fllen sowie beihilfe untreue tateinheitlichen fllen schuldig urteilsformel dahin ergnzt sache luxemburg erlittene freiheitsentziehung verhltnis verhngte freiheitsstrafe angerechnet beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen betrugs neun fllen wegen weiteren betrugs tateinheitlichen fllen sowie wegen beihilfe untreue gesamtfreiheitsstrafe neun jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt rechtsmittel sachrge beschluformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo generalbundesanwalt weist zutreffend antragsschrift darauf betrug tateinheitlichen fllen tateinheitlichen fllen vorliegt tabelle as ii aufgefhrte fall untreue nachteil eheleute ua tabelle as ii ua versehentlich betrugsfall nochmals gezhlt wurde senat schliet fr betrug verhngte einzelstrafe sieben jahren darauf beruht tatrichter tateinheitlichen fllen statt tateinheitlichen fllen ausgegangen entsprechend anregung generalbundesanwalts schuldspruch dahin klarzustellen angeklagte beihilfe untreue tateinheitlichen fllen schuldig entgegen abs satz stgb landgericht urteil bestimmung ber mastab getroffen umfang sache luxemburg erlittene freiheitsentziehung verhngte strafe anzurechnen hinblick darauf mastab umstnden falles betracht kommt vgl bgh beschl november str bgh beschl februar str senat entsprechender anwendung abs stpo anrechnungsmastab bestimmt geringfgige erfolg revision rechtfertigt angeklagten teilweise kosten rechtsmittels entlasten abs stpo bode otten roggenbuck rothfu appl'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dresden mai gem abs stpo zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit entscheidung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen totschlags tateinheit schwerer ruberischer erpressung freiheitsstrafe neun jahren verurteilt angeklagte wendet ausgefhrten sachrge verurteilung rechtsmittel tenor ersichtlichen umfang erfolg feststellungen landgerichts ttete angeklagte jahre alten grovater wut ber beschimpfungen mehrere messerstiche nachdem zuvor vorhalt messers herausgabe geld gentigt rechtsmittel gem abs stpo unbegrndet soweit schuld strafausspruch richtet urteil jedoch bestand soweit entscheidung frage unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben feststellungen drngte prfung maregel stgb anzuordnen danach liegt geborenen angeklagten chronisches alkoholmissbrauchsverhalten beschaffung alkohol stellt zentrales thema leben dar ua seit umsiedlung deutschland jahre trank angeklagte alkohol begonnene ausbildungsmanahme wurde wegen fehlzeiten abgebrochen elterlichen wohnung alkohol trinken durfte hielt angeklagte zunehmend alkoholkranken freund abgeurteilte tat beging angeklagte zustand alkoholbedingt verminderter steuerungsfhigkeit erbeuteten geld alkohol kaufen festgestellten umstnde legen nahe tat hang angeklagten zurckgeht berauschende mittel berma nehmen steht entgegen strafkammer alkoholabhngigkeit festzustellen vermochte fr annahme hangs sinne stgb voraussetzung vielmehr gengt eingewurzelte aufgrund psychischer disposition bestehende bung erworbene intensive neigung immer rauschmittel berma nehmen bgh nstz rr bghr stgb abs hang zudem ersichtlich suchtbehandlung therapieunerfahrenen angeklagten hinreichend konkrete aussicht erfolg sinne satz stgb bietet teilaufhebung steht entgegen stgb gesetz sicherung unterbringung psychiatrischen krankenhaus entziehungsanstalt juli bgbl sollvorschrift umgestaltet worden macht prfung stgb tatrichter entbehrlich vielmehr ermessen tatschlich ausben ermessensentscheidung fr revisionsgericht nachprfbar vgl bgh nstz rr angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung bghst beschwerdefhrer nichtanwendung stgb tatgericht rechtsmittelangriff ausgenommen senat ausschlieen landgericht anordnung unterbringung geringere strafe verhngt htte frage anordnung maregel unterbringung entziehungsanstalt stgb bedarf mithin hinzuziehung sachverstndigen stpo prfung entscheidung neues tatgericht brause schneider raum schaal dlp'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr mrz rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mrz richter dr greiner wellner pauge sthr zoll beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe freiburg juni kosten verworfen wert klger revision geltend machenden beschwer zwanzigtausend euro bersteigt nr egzpo abs zpo grnde nichtzulassungsbeschwerde unzulssig wertgrenze fr nichtzulassungsbeschwerde nr egzpo erreicht berufungsgericht streitwert fr berufungsinstanz festgesetzt dabei werten orientiert klger klageschrift insbesondere hinsichtlich feststellungsantrags zugrundegelegt parteiangaben ber wert streitgegenstandes fr gericht bindend stellen wichtiges indiz fr wertbemessung dar insbesondere dabei interesse partei abzustellen angaben stammen vgl bgh beschlu januar xii zr famrz nichtzulassungsbeschwerde gesichtspunkte aufgezeigt revisionsgericht vorzunehmenden festsetzung wertes beschwerdegegenstandes fr beabsichtigte revisionsverfahren hheren ermessensentscheidung berufungsgerichts abweichenden beurteilung fhren dabei insbesondere bercksichtigen feststellung hinsichtlich materiellen schden insoweit beantragt sozialversicherungstrger sonstige dritte bergegangen bergehen nichtzulassungsbeschwerde genannten mglichen weiterfhrenden manahmen drften jedoch zumindest weitgehend leistungen dritter abgedeckt entsprechende ansprche bergehen streitwert greiner wellner sthr pauge zoll'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag juli gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg januar schuldspruch dahin gendert angeklagte wegen sexuellen mibrauchs kindes tateinheit sexueller ntigung wegen sexuellen mibrauchs kindes tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen verurteilt gesamten rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs kindes tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen zwei fllen fall zustzlich tateinheit sexueller ntigung einbeziehung weiterer strafen drei amtsgerichtlichen urteilen ge samtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt nebenklgerin schmerzensgeld dm zahlen angeklagte wendet verfahrens sachrgen verurteilung rechtsmittel beschluformel ersichtlichen umfang erfolg verfahrensrgen nher ausgefhrte sachrge beweiswrdigung angegriffen schuldspruch grnden antragsschrift generalbundesanwalts berwiegend erfolg zutreffend weist generalbundesanwalt darauf fall urteils tat mehr sexueller mibrauch schutzbefohlenen verfolgt insoweit verjhrung eingetreten deshalb schuldspruch entsprechend ndern einzelstrafe unten genannten grnden fall ohnehin aufgehoben mu neue tatrichter rahmen strafzumessung darber entscheiden unrechtsgehalt wegen teilweisen verjhrung milder beurteilen vgl bghst rechtsmittel fhrt aufhebung gesamten rechtsfolgenausspruchs strafschrfende bercksichtigung angeklagte ersten fall gewalt angewandt opfer bedroht verstt abs stgb verwirklichung tatbestandes strafkammer fall verurteilung zugrunde gelegten abs stgb gehren gewalt drohung gegenwrtiger gefahr fr leib leben opfers begrndung tatrichter alkoholbedingte erhebliche verminderung steuerungsfhigkeit angeklagten verneint begegnet beiden verurteilung zugrunde liegenden fllen durchgreifenden bedenken stattgefundenen taten durfte insoweit sachverstndig beratene landgericht allgemeinen angaben angeklagten ber damaligen trinkgewohnheiten gaststttenbesuchen prfung stgb zugrunde legen anhand allgemeinen angaben abstrakt berechnete mgliche alkoholisierung angeklagten besagt ber wirklich vorliegende alkoholische beeinflussung feststeht angeklagte blichen mengen beiden tattagen genommen auerdem mute erkennbar berlegungen tatopfer geschilderte ungewhnliche verhalten angeklagten stark betrunken wirkte einbeziehen danach setzte angeklagte erzwungenen oralverkehr bett denkerpose verharrt pltzlich umgefallen eingeschlafen nchsten morgen erbrochenes bett befunden knappe nachvollziehbare einschtzung tatrichters gerecht zeugin angeklagten stark betrunken stockbesoffen erlebt falsche deutung ungehemmten aggressiven verhaltens ua zurckzufhren sei entscheidung ber nebenklgerin adhsionsverfahren zugesprochene schmerzensgeld aufzuheben senat ausschlieen neue tatgericht beiden taten etwa voraussetzungen stgb bejaht geringere schuld angeklagten zugrunde legt ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe knnte schon deshalb bestand einbeziehung weiteren strafen drei amtsgerichtlichen urteilen frei rechtsfehlern mitgeteilt einzelstrafen urteil amtsgerichts langen august zugrunde lagen senat anhand urteils nachprfen vorverurteilungen gem stgb zsurwirkung entfaltet folge mglicherweise zwei gesamtstrafen htten gebildet mssen rissing van saan miebach lienen pfister becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bad kreuznach juli unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin dadurch entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde revision angeklagten unzulssig urteilsverkndung wirksam rechtsmittel verzichtet abs satz stpo hauptverhandlungsprotokoll ergibt angeklagte vorangegangener rechtsmittelbelehrung bereinstimmung instanzverteidiger erklrt nehme urteil erklrung nimmt beweiskraft protokolls stpo teil gem abs stpo vorgelesen genehmigt wurde rechtsmittelverzicht grundstzlich unwiderruflich unanfechtbar st rspr vgl bghr stpo abs satz rechtsmittelverzicht anhaltspunkte dafr rechtsmittelverzicht unwirksam knnte liegen soweit revisionsverteidiger behauptet angeklagten sei fr fall verzichtserklrung abzugeben wiederinvollzugsetzung haftbefehls gedroht worden brigen sei vorherige rcksprache instanzverteidiger verwehrt worden vorbringen revision zweifel gezogenen dienstlichen erklrungen vorsitzenden richters sitzungsvertreterin staatsanwaltschaft widerlegt ebensowenig bedurfte vorliegenden fall erweiterten rechtsmittelbelehrung entsprechend vorgaben groen senats fr strafsachen urteil dienstlichen erklrungen dargelegt revision eingerumt verstndigung vorausgegangen infolge wirksamen rechtsmittelverzichtserklrung urteil landgerichts bad kreuznach juli rechtskraft erwachsen dagegen eingelegte revision somit abs stpo unzulssig verwerfen rissing van saan fischer appl roggenbuck schmitt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet september heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs satz bk seb gegenwertregelung gem satzungsergnzenden beschluss vbls november benachteiligt ausgeschiedenen beteiligten unangemessen bgh urteil september iv zr olg karlsruhe lg karlsruhe ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski richterin dr bumann mn dliche verhandlung september fr recht erkannt revision beklagten zurckweisung rechtsmittels brigen urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mrz teilweise aufgehoben soweit berufung beklagten verurteilung zahlung zinsen hhe mehr fnf prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz zurckgewiesen worden insoweit berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe dezember dahingehend abgendert beklagte lediglich zinsen hhe fnf prozentpun kten ber jeweiligen basiszinssatz zahlen kosten revisionsverfahrens trgt beklagte rechts wegen tatbestand klgerin begehrt beklagten versorgungsanstalt bundes lnder vbl rckzahlung kndigung beteiligungsverhltnisses geleisteten gegenwertzahlung beklagte abrechnungsverband west klgerin seit februar angehrte seit ber umlageverfahren form modifizierten abschnittsdeckungsverfahrens finanziert umlagesatz bemessen fr dauer deckungsa bschnitts entrichtende umlage zusammen brigen erwa rtenden einnahmen verfgbaren vermgen ausreicht aufgaben beklagten whrend deckungsabschnitts sowie sechs folgenden monate erfllen soweit vermgen satzung beklagten vbls erfllen wegen ausscheiden beteiligten weiterhin erfllenden ve rpflichtungen beklagten bestimmte abs vbls seit einfhrung umlageverfahrens verpflichtung ausscheidenden beteiligten genannten gegenwert zahlen urteilen oktober iv zr bghz iv zr juris erklrte senat gegenwertregelung abs vbls wegen verstoes abs satz bgb fr unwirksam schloss entstandene regelungslcke wege rgnzender vertragsauslegung dahingehend neuregelung gegenwerts satzungsnderungsverfahren fr bereits beendete beteiligung mglich november beschloss beklagte satzungsnderung vbls gege wertregelung vbls gendert vbls ergnzt wurde vbls lautet auszugsweise erstattungsmodell anstelle zahlung gegenwerts arbeitgeber monat zugang mitteilung ber hhe gegenwerts schriftlich beantragen finanzierung vbl verbleibenden anwartschaften leistungsansprche ber erstattungsmodell durchzufhren erstattungsmodell sieht arbeitgeber fr zeitraum maximal jahren vbl aufwendungen fr abs abs zuzurechnenden betriebsrentenleistungen erstattet daneben deckungsstock aufbaut dient hinterlassenen anwartschaften leistungsansprche auszuf inanzieren antrag ausgeschiedenen arbeitgebers erstattungszeitraum jederzeit verkrzt ende erstattungszeitraums kosten arbeitgebers gegenwert zeitpunkt mageblichen rechnungsgrundlagen fr zeitpunkt bestehenden verpflichtungen berechnet differenz vorhandenen deckungskapital gegenwert schlusszahlung leisten schlusszahlung innerhalb monats zugang mitteilung hhe ausstehenden differenzbetrages zahlen vbl zahlung berechnung zinsen stunden entsprechende vereinbarung abgeschlossen wurde berschreitet vorhandene deckungskapital gegenwert erstattet vbl berzahlten betrag innerhalb gleichen zeitraums arbeitgeber erstattet vbl zeitpunkt ausscheidens fr maximal volle kalenderjahre ausgaben fr abs abs zuzurechnenden betriebsrentenleistungen verpflichtet vbl jeweils mrz vorschuss finanzierung betriebsrentenleistungen laufenden jahr berweisen abdeckung verwaltungskosten erstattende betrag jeweils zwei prozent erhht aufbau deckungskapitals ausfinanzierung vbl verbleibenden anwartschaften leistungsansprche leistet arbeitgeber jeweils mrz zustzlich betrag hhe mindestens prozent durchschnittlichen zusatzverso rgungspflichtigen jahresentgelte letzten fnf kale nderjahre ausscheiden whrend erstattungszeitraums gilt fr ausgeschiedenen arbeitgeber neben absatz weiterer mindestbetrag hhe aufwendungen fortbestehender beteiligung arbeitgeberanteil umlage durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen jahresentgelte letzten fnf kalenderjahre ausscheiden leisten wren mindestbetrag vorschuss absatz angerechnet soweit vorschuss weiteren mindestbetrag unterschreitet jhrlich mrz differenz vorschuss weiterem mindestbetrag zustzlich fr aufbau deckungskapitals absatz zahlen arbeitgeber jhrlich mrz erbringenden aufwendungen mehr drei monaten verzug schlusszahlung leisten ausgeschiedene arbeitgeber insolvenzfhig fr dauer erstattung leistung schlusszahlung insolvenzsicherung hhe ausstehenden gegenwertforderung beizubringen erfllt ausgeschiedene arbeitgeber anford erungen insolvenzsicherung innerhalb frist drei monaten zeitpunkt ausscheidens arbeitgeber ebenfalls schlusszahlung leisten darber hinaus fasste verwaltungsrat beklagten fr beteiligte klgerin beteiligung januar dezember beendet sa tzungsergnzenden beschluss vbl satzung november seb lautet auszugsweise anstelle ab oktober geltenden fassung findet fr arbeitgeber folgender fassung anwendung ausscheiden beteiligten scheidet beteiligter beteiligung enden pflichtversicherungen arbeitsverhltnis stehenden beschftigten fr zeitpunkt ausscheidens beteiligten entstandenen anwartschaften ansprche verbleibt zeitpunkt geltenden anpassungssatz deckung anstaltsvermgen ausscheiden erfllenden verpflichtungen ausscheidende beteiligte vbl kosten berechnenden gegenwert zahlen gegenwert versicherungsmathematischen grundstzen berechnen wobei rechnungszins prozent whrend anwartschaftsphase prozent whrend rentenbezuges zugrunde legen deckung fehlbetrgen gegenwert prozent erhhen anteil verlustrcklage zugefhrt knftige jhrliche erhhung betriebsrenten anpassungssatz bercksichtigen berechnungsmethode rechnungsgrundlagen versicherungstechnischen ausfhrungsbestimmungen geregelt beteiligten ausgeschiedenen arbeitgebern anforderung verfgung gestellt gegenwert abgeltung verwaltungs kosten prozent erhhen gegenwert innerhalb monats zugang mitteilung ber hhe gegenwerts zahlen vbl zahlung berechnung zinsen hhe prozent ber jeweiligen basiszinssatz abs bgb mindestens jedoch prozent stunden alternativ arbeitgeber vbl verbleibenden anwartschaften ansprche ber neuberechnung gegenwerts nr erstattungsmodell entsprechender anwendung finanzieren neuberechnung gegenwert kosten arbeitgebers abweichend nr ausscheidestichtag arbeitgeber einvernehmlich festzulegenden stichtag sptestens jedoch dezember berechnen erstattungsmodell beginnt erstattungszeitraum fr knftige betriebsrentenleistungen ebenfalls arbeitgeber einvernehmlich festzulegenden stichtag sptestens jedoch dezember beiden fllen arbeitgeber zeitpunkt ausscheidens vereinbarten stichtag bereits gezahlten betriebsrentenleistungen rstatten zuzurechnen erstattungsbetrag abgeltung verwaltungskosten pauschal prozent erhht jhrlich prozent ber jeweiligen basiszinssatz abs bgb mindestens jedoch prozent verzinsen fr berechnung zinsen erstattungsbetrag fr kalenderjahr rentenzahlung gesondert ermitteln jhrlich jahresende verzinsen erstattungsbetrag innerhalb monats zugang mitteilung hhe erstattungsbetrages zahlen fr erstattungsmodell gilt folgenden magaben arbeitgeber erstattet vbl fr zeitraum maximal jahren aufwendungen fr betriebsrentenleistungen zuzurechnen erstattungszeitraum kalenderjahre zeitpunkt ausscheidens vereinbarten stichtag angerechnet abweichend abs ermittelt vbl sowohl vereinbarten stichtag fr beginn erstattung knftiger rentenleistungen ende erstattungszeitraums kosten ausgeschiedenen arbeitgebers gegenwert nr gleiches gilt fr feststellung hhe insolvenzsicherung abs vorschusszahlung fr erstattung betriebsrentenleistungen erfolgt erstmals vereinbarten stichtag danach jhrlich mrz gleiches gilt fr jhrlichen zahlungen aufbau deckungskapitals klgerin kndigte beteiligung wirkung ezember beklagte berechnete grundlage auftrag gegebenen versicherungsmathematischen gutachtens gegenwertforderung klgerin beklagte zahlte klgerin hlt satzungsnderung neu efassten vbls satzungsergnzenden beschluss november fr unwirksam verlangt klage soweit fr revisionsverfahren interesse rckzahlung geleisteten betrages nebst zinsen hhe acht prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz landgericht klage teil zinsforderung stattgegeben oberlandesgericht dagegen gerichtete berufung beklagten zurckgewiesen nachdem eklagte betrag nebst zinsen klgerin urckerstattet parteien revisionsinstanz rechtsstreit hhe bereinstimmend fr erledigt erklrt br igen verfolgt beklagte revision klagabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision hinsichtlich hhe ausgeurteilten zin sforderung erfolg berufungsgericht verneint rechtsgrund fr em pfangene gegenwertzahlung hlt satzungsnderung genderten bestimmungen ber erhebung gegenwerts ebenso vbls wegen unangemessener benachteiligung klgerin fr unwirksam unterlgen uneingeschrnkten inhaltsko ntrolle bgb tarifrechtlichen ursprung seien nderungstarifvertrag nr november tarifve rtrag ber betriebliche altersversorgung beschftigten ffen tlichen dienstes atv mrz atv ndv komme schon deshalb soweit januar rckwirkend kraft gesetzte regelungen enthalte unzulssige echte rckwi rkung anordne nunmehr geltende modell kombination erstattungs gegenwertmodell fhre weitreichenden finanziellen belastungen ausscheidenden beteiligten wrden ende erstattungszeitraums finanziell behandelt seien beteiligte beklagten geblieben mindestbetrag wert jhrlichen umlage fortbestehender beteiligung zahlen htten zuzurechnenden rentenleistungen wert lgen dabei knnten beklagte jhrlich abzufhrenden zahlungen fr beteiligte berwiegend anwrterlastigem versichertenbestand hher fortfhrung beteiligung zudem ausscheidende beteiligte zahlungen jhrliche einmalzahlung voraus zahlen whrend beklagte betriebsrenten monatlich zahle beteiligten monatlichen zahlung umlage sanierungsgeldes verpflichtet seien ablauf erstattungszeitraums leistende einmalza hlung knne fr arbeitgeber klgerin januar dezember ausgeschieden seien be trchtlich erstattungszeitraum kalenderjahre zeitpunkt ausscheidens vereinbarten stichtag angerechnet wrden whrend erstattungszeitraums mssten ausgeschiedene beteiligte knftigen rentenzahlungen erstatten kapitalstock aufbauen leistungen fr neue zusatzversorgung arbeitnehmer erbringen krzester zeit fr schlus szahlung erheblicher hhe vorbeugen erschwerend komme hinzu ausgeschiedenen beteiligten beklagten fr zeitraum ausscheiden vereinbarten stichtag gezahlten betriebsrentenleistungen betrag erstatten verzinsen htten verfgten beteiligten wovon beteiligun beendenden arbeitgebern regel auszugehen sei ber ohen anteil aktiv beschftigter knne erstattungszeitraum recht geringer teil rentenlast beglichen weitaus grte teil rentenlast falle demgegenber zeitraum ablauf erstattungszeitraums stehe fest einmalbetrag erst ablauf zwanzigjahreszeitraums leisten sei ausscheidende beteiligte schlusszahlung leisten geringen teil jhrlich erbringenden leistungen mehr drei monaten verzug sei insolvenzs icherung innerhalb drei monaten ausscheiden rbringe neuregelung berge fr ausscheidenden beteiligt en gravierendes prognoserisiko beschrnke zeitraum ablauf erstattungszeitraums beteiligung beendenden arbeitgeber regel ber anwrterlastige versichertenbestnde verfgten betreffe erstattungszeitraum recht geringen teil rentenlast fr anwendungsbereich satzungsergnzenden beschlusses fallende beteiligte rechnungsgrundlagen vernderten bleibe risiko berechnung eingestellten annahmen zutreffend erwiesen regelung langjhrigen vertragsbindung dauerschuldverhltnis vertragspartner unangemessen wirtschaftlichen bewegungsfreiheit beschrnke sei anh and umfassenden interessenabwgung einzelfall festzustellen regelmig rechtfertige lngere vertragsbindung laufzeit vo rgebende vertragsteil hohe kosten aufwenden msse lngerer vertragsdauer amortisierten beklagten fr vertragserfllung notwendige kosten erst flligkeit rentenleistung entstnden fehle sachliche rechtfertigung fr lange faktische bindung allerdings liege rentenversicherungen natur sache unbefristete laufzeit zumindest nahe rechtfertige ngesichts beteiligten vertrgen zustehenden knd igungsrechts jedoch faktische bindung jahren interesse beklagten ber erbringen jeweilig en rentenleistungen notwendigen zahlungen hinaus pauschal bedarf sunabhngig weitere leistungen einzufordern sei auszumachen gleiches gelte soweit beklagte unabhngig beteiligten zuzurechnenden rentenleistungen mindestbetrag wert jhrlichen umlage fortbestehen beteiligung fordere zahlu ngen beteiligten stehe aktuelle gegenleistung beklagten gegenber beklagte betrge erst fr zuknftig fllig nde rentenleistungen bentige reiche erstattung jeweiligen flligkeitszeitpunkt sichergestellt sei trage sa tzungsergnzenden beschluss vorgesehene insolvenzsicherung hinre chend rechnung zeitliche begrenzung erstattungszeitraums lasse verminderung verwaltungskosten rechtfe rtigen erhebe beklagte whrend erstattungszei traums zweiprozentigen aufschlag ende zeitraums zahlenden gegenwert sei sichergestellt aufbau deckungsstocks eingezahlten betrge schlusszahlung tatschlich mi nderten risiko fehlerhaften ertragreichen gar ve rlustreichen anlage deckungskapitals trage allein aussch eidende arbeitgeber keinerlei einfluss anlageart genauso enig sei sichergestellt eingezahlte betrag vollem umfang arbeitnehmern ausscheidenden beteiligten zugutekomme fr fall gegenwertzahlungen umfassende abrechnungsverband ende geschftsjahres verlust ausweise herabsetzen leistungen abrechnungsve rband ausgeglichen fhre herabgesetzten rentenleistungen arbeitnehmer ausscheidenden beteiligten msse gegenber fr differenz einstehen beklagte sei hhe jahren rbrachten rentenleistungen ehemalige arbeitnehmer klgerin en treichert bereicherungsgegenstand weggegeben erlangte sei verbraucht worden rentenzahlungen fr beschftigten klgerin seien umlagesystem erbringen beklagte htte betriebsrenten erbracht kl gerin gegenwert geleistet htte beklagten hilfsweise erklrte aufrechnung aufwendungsersatzanspruch gehe mangels bestehender gegenforderung leere voraussetzung fr nen anspruch bgb sei fehlen vertragl ichen grundlage derzeit entbehre ersatzanspruch komme erst betracht feststehe satzungsreg elung gegenwert dauerhaft geschaffen ii hlt rechtlicher nachprfung punkt ergebnis stand zutreffend revision unangegriffen geht ber ufungsgericht davon beklagte vbls rechtsgrund fr empfangene gegenwertzahlung mehr berufen nunmehr allein betracht kommenden vbls magabe satzungsergnzenden beschlusses november bilden behaltensgrund fr geleistete egenwertzahlung wegen verstoes abs satz bgb unwirksam berufungsgericht recht angenommen satzungsbestimmungen uneingeschrnkten inhaltskontrolle bgb unterliegen tarifrechtlichen ursprung aa abs atv fassung nr atv ndv zahlung versicherungsmathematischen grundstzen bemessenden gegenwerts ausscheidenden arbeitgeber vorsieht entfaltet gegenber klgerin rechtswi rkung senat bereits entschieden nher begrndet enatsurteile oktober iv zr aao rn ff iv zr aao rn ff vgl bgh urteil november kzr versr rn liegt unzulssige echte rckwir kung soweit nderungstarifvertrag rckwirkend januar kraft gesetzte regelungen gegenwert fr beteiligungen enthlt abschluss beendet wurden daran bercksichtigung revisionsvorbringens festzuhalten findet rckwirkungsverbot anwendungsbereich art abs gg geschtzten tarifautonomie vgl bage iii ii dd henssler henssler willemsen kalb arbeit srecht aufl einleitung tvg rn prinzip vertrauensschutzes grund grenze gilt soweit vertrauen bestand geltenden rechts bilden konnte vertrauen bestimmte rechtslage sachlich gerechtfertigt daher schutzwrdig bverfge rn ii cc jeweils revision meint liegt rechtsprechung anerkannten fallgru ppen ausnahmsweise zulssiger echter rckwirkung vgl bverfge rn jarass jarass pieroth grundgesetz aufl art gg rn grzeszick maunz drig grundgesetz art vii rn ff stand september jeweils revision zeigt abschluss nd erungstarifvertrages bestehende tarifvertragliche regelung fr beklagten beteiligte arbeitgeber unklar verworren rckwirkenden klrung rechnen mussten vgl bverfge rn ii bb iii jeweils gengt tarifvertragsparteien auffassung sicherung solidarischen umlagefinanzierung gegenwert erheben wortlaut tarifvertrages zunchst ausdruck kam revision stelle vorbrin gt spiegelten wille verstndnis tarifvertragsparteien satzungen zusatzversorgungseinrichtungen wider danach konnte worauf revision verweist umso weniger schtzenswertes vertrauen arbeitgeber darauf geben gegenwert zahlen mssen alsbaldigen regelung gege nwertforderung tarifvertrag mussten rechnen nderungstarifvertrag wirkt entgegen ansicht revision deswegen zurck zuvor bestehende regelung unerkannt planwidrig lckenhaft ausnahmsweise zulssig rckwirkung fllen zwingenden grnden gemeinwohls regelungsgeber abfassen reg elung unterlaufenes versehen berichtigen mchte versehen erheblichen unklarheiten objektiven lcken ursprngl ichen regelung gefhrt vgl bverfge ii cc iv steht gleich tarifvertr agsparteien regelungen finanzierung zusatzversorgung ltersvorsorgeplan senatsurteilen oktober vorangegangenen berufungsentscheidungen unrecht hinre ichende tarifvertragliche grundlage fr satzungsbestimmungen ber erhebung gegenwerts angesehen bb vorbringen seit jeher sei gemeinsamer wille emeinsames verstndnis tarifvertragsparteien sicherung solidarischen umlagefinanzierung gegenwert erhe ben grundentscheidung tarifvertragsparteien entnehmen senat ebenfalls bereits entschieden senatsurteile oktober iv zr aao rn iv zr aao rn setzt grundentscheidung voraus tarifvertragsparteien wege tarifvertrages handeln somit zulssigen inhaltskontrolle gem abs satz bgb halten magabe satzungsergnzenden beschlusses anzuwendenden vbls stand abs abs satz vbls fassung nr seb ausgangspunkt gegenwert entsprechend regelung satzungsnderung beklagten barwert beklagten verbleibenden versorgungslasten zeitpunkt ausscheidens einmalzahlung entrichten verbundene finanzielle belastung bewertung barwerts verbundene prognoserisiko elasten berufungsgericht zutreffend sieht ausscheidenden beteiligten weiterhin unangemessen gleiches gilt fr nunmehr nr satz seb alternativ erffnete neuberechnung lediglich gegenwert nr satz seb ausscheidestichtag ausscheidenden arbeitgeber einvernehmlich festzulegenden stichtag sptestens jedoch dezember berechnen greift revision meint nr satz seb vorgesehene erstattungsmodell vbls magabe nr satz seb anzuwenden gem abs satz bgb unwirksam aa sieht ausscheidende beteiligte beklagten gem nr satz buchst satz seb fr zeitraum aximal jahren aufwendungen fr betriebsrentenleistungen erstattet zuzurechnen abdeckung verwaltungskosten erstattende betrag abs satz vbls jeweils zwei prozent erhht zustzlich leistet ausscheidende beteiligte aufbau deckungskapitals ausfinanzierung eklagten verbleibenden anwartschaften leistungsansprche abs vbls betrag hhe mindestens zwei prozent durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen jahresentgelte letzten fnf kalenderjahre ausscheiden vorschus szahlungen fr erstattung jhrlichen zahlungen aufbau deckungskapitals erfolgen nr satz buchst satz seb erstmals ausscheidenden beteiligten gem nr satz seb einvernehmlich festzulegenden stichtag sptestens dezember danach jhrlich mrz fr zei traum ausscheiden vereinbarten stichtag au sscheidende beteiligte nr satz seb beklagten bereits gezahlten betriebsrentenleistungen zuzurechnen pauschal erhht verwaltungskostenanteil zwei prozent betrag erstatten verzinsen soweit vorschusszahlungen fr erstattung hhe aufwendungen unterschreiten ausscheidende beteiligte fortbestehender beteiligung arbeitgeberanteil umlage durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen jahresentgelte let zten fnf jahre ausscheiden leisten htte abs vbls zustzlich differenz aufbau deckungskapitals zahlen erstattungszeitraum maximal jahren nr satz buchst satz seb kalenderjahre zeitpunk ausscheidens vereinbarten stichtag angerechnet ende erstattungszeitraums gem abs satz vbls gegenwert berechnet wobei berechnung gem nr satz buchst satz nr seb insbesondere festgeschriebenen rechnungsgrundlagen richtet differenz vorhandenem deckungskapital berechneten gegenwert abs satz vbls innerhalb monats zugang entspre chenden mitteilung schlusszahlung leisten berschreitet vorhandene deckungskapital gegenwert erstattet beklagte berzahlten betrag abs satz vbls innerhalb gleichen zeitraums bb abs satz bgb formularmige ve rtragsbestimmung unwirksam vertragspartner verwe nders entgegen geboten treu glauben unangemessen enachteiligt letzteres fall verwender einseitige vertragsgestaltung missbruchlich eigene interessen koste vertragspartners durchzusetzen versucht vornherein belange hinreichend bercksichtigen ang emessenen ausgleich zuzugestehen senatsurteile januar iv zr rdtw rn oktober iv zr aao rn bgh urteil februar iii zr juris rn st rspr anwendung mastabs setzt ermit tlung abwgung wechselseitigen interessen voraus senatsurte ile januar iv zr aao rn oktober iv zr aao rn jeweils berufungsgericht revision meint entscheidung verkennung prfungsmastabs unrecht zugrunde legt interessen beklagten diejenigen klgerin jedenfalls berwiegen mssten vgl coester staudinger bgb neubearb bgb rn fuchs ulmer brandner hensen agb recht aufl bgb rn pfeiffer wolf lindacher pfeiffer agb recht aufl bgb rn offen bleiben anlegen zutreffenden prfungsmastabs erweisen regelu ngen ber vorgesehene erstattungsmodell ergebnis unwirksam berufungsurteil jedenfalls richtig zpo cc allerdings magabe satzungsergnzenden beschlusses anzuwendenden satzungsbestimmungen beklagten geringerem umfang beanstanden berufungsgericht ngenommen begegnet fr genommen durchgreifenden bedenken abs satz vbls zeitraum begrenzt beklagten aufwendungen fr erbrachte betriebsrentenleistungen erstatten ende abs satz vbls verbleibende neu ermittelte gegenwert schlusszahlung leisten recht wendet revision ausfhrungen berufungsgerichts soweit sachliche rechtfertigung fr faktische bindung ausscheidenden beteiligten ber jahre vermisst berufungsgericht angestellten erwgungen kommt bereits deswegen ausscheidende beteiligte antrag abs satz vbls erstattungszeitraum jederzeit verkrzen ende erstattungszeitraums gem abs satz vbls leistende schlusszahlung benachteiligt ausscheidenden beteiligten unangemessen aa gem abs satz vbls verbindung nr satz buchst satz seb ende erstattungszeitraums vbls fassung nr seb ermittelnde gegenwert leisten beteiligte allerdings weiterhin zei tpunkt bestehenden versorgungslasten knftiger jahrzehnte trag zahlen zeitnah beendigung beteiligung leistenden gegenwertzahlungen gelegenheit whrend erstattungszeitraums rcklagen fr erfllung schlussza hlung bilden dabei wirkt struktur versichertenbestands nachteil revision verweist recht darauf beteiligten aufgrund hohen anteils aktiv besch ftigter whrend erstattungszeitraums lediglich geringem umfang aufwendungen fr betriebsrenten erstatten zugleich entsprechend hhere mittel verbleiben rcklagen fr schlusszahlung bilden einmalzahlung ausgestaltete schlusszahlung bedingt we iterhin umrechnung ende erstattungszeitraums best ehenden knftigen versorgungsleistungen beklagten konkrete summe bewertung zuknftiger leistungen verbu ndenen prognoserisiken indessen wovon berufungsgericht ausgeht dadurch begrenzt prognostizierenden ersorgungsleistungen whrend erstattungszeitraums bereits rbrachten leistungen verringern gilt wenngleich geringerem mfang grundlage annahme berufungsgerichts ausscheidende beteiligte regel ber hohen anteil aktiver beschftigter versichertenbestand verfgten bb fr ausscheidenden beteiligten verbundenen benachteiligungen unangemessen interesse beklagten risiko zahlungsunfhigkeit ausscheidenden beteiligten schlusszahlung minimi eren gilbert hesse vbls rn stand april reschka betrav tritt allerdings neuregelung egenwerts hintergrund beklagte mglichkei fr gesamte dauer erstattung ausscheidenden beteiligten abs vbls sicht satzungsgeberin angemessene insolvenzsicherung verlangen gleiches gilt fr intere sse beklagten begrenzung whrend erstattungszeitraums anfallenden verwaltungskosten vgl gilbert hesse vbls rn stand april reschka betrav kosten fallen ber ende erstattungszeitraums hinaus we rden berufungsgericht richtig sieht gem nr satz buchst satz seb abs satz vbls fassung nr seb zweiprozentigen aufschlag schlusszahlung ausgeglichen lwisch ztr indessen bleibt beachtende vgl coester staudinger bgb neubearb bgb rn lwisch ztr rationalisierungsinteresse beklagten zeitlichen schnitt hinsichtlich beendeten beteiligung beklagte ve rsorgungsleistungen gegenber arbeitnehmern ausgeschiedenen beteiligten ber gesamten zeitraum rentenbezugs umstnden deutlich ber erstattungszeitraum hinaus erbri ngen vgl lwisch ztr schliet finanzierung erbringenden versorgungsleistungen ausscheidenden beteiligten zeitlich begrenzen ber int eressen setzt beklagte einseitig hinweg nteresse begrenzung biometrischen risiken finanzierungsrisiken erstattungszahlungen whrend ersta ttungszeitraums trgt zeitliche begrenzung nr satz buchst satz seb verbindung abs satz vbls fassung nr seb zugrunde legenden versicherungstechnischen ausfhrungsbestimmungen fes tschreiben zugrunde legenden rechnungsgrundlagen kalkulierbarer vgl gilbert hesse vbls rn stand april reschka betrav mglichkeit einseitigen verkrzung erstattungszeitraums beteiligten abs satz vbls interesse rechnung trgt lwisch ztr lsst zeitliche obergrenze fr ersta ttungszeitraum unangemessen schlielich liegt ebenfalls unangemessene benachteil igung darin ausscheidende beteiligte abs satz abs satz vbls schlusszahlung ablauf ersta ttungszeitraums erbringen jhrlich erbringenden aufwendungen mehr drei monaten verzug anforderungen insolvenzsicherung innerhalb drei mon aten zeitpunkt ausscheidens erfllt revision ve rweist zutreffend darauf angemessene sanktionierung finanziellen unzuverlssigkeit ausscheidenden beteiligten ha ndelt zudem fristgerechtes erfllen verpflichtu ngen vermeiden recht beanstandet berufungsgericht demgegenber nr satz buchst satz seb maximal zwanzi gjhrigen erstattungszeitraum kalenderjahre zeitpunkt au sscheidens vereinbarten stichtag angerechnet enachteiligt ausscheidenden beteiligten unangemessen erstattungszeitraum abhngigkeit zeitpunkt beendigung se iner beteiligung jahre verkrzen rechtfert gendes interesse beklagten ersichtlich lwisch ztr entgegen auffassung revision gleic hbehandlungsgesichtspunkten verpflichtet erstattungszeitraum fr lle ausscheidenden beteiligten einheitlich deren ausscheiden begi nnen lassen fhrt gegenteil ungleichbehandlung beteiligter erlass satzungsergnzenden beschlusses november beklagten ausgeschieden danach ausscheidender beteiligter mglichkeit whrend erstattungszeitraums rcklagen fr anschlieende schlusszahlung bilden abhngigkeit zeitpunkt ausscheidens weniger jahre gebrauch ebenfalls vergeblich verweist revision darauf au sscheidende beteiligte davon ausgehen konnte beklagten sm tliche versorgungslasten ausgleich hinterlassen knnen dahinter stehenden interesse beklagten seit ausscheiden anfallenden versorgungsleistungen lasten versiche rtengemeinschaft erbringen mssen trgt ausreichend rechnung beteiligte unabhngig zeitlichen beschrnkung erstattungszeitraums nr satz seb zeitpunkt ausscheidens vereinbarten stichtag bereits gezahlten zuzurechnenden betriebsrentenleistungen erstatten hhe abs satz abs abs vbls whrend erstattungszeitraums leistenden zahlungen enachteiligt ausscheidenden beteiligten unangemessen gem abs satz vbls bleibt beteiligte mindestens zahlungen hhe aufwendungen verpflichtet fortbestehender beteiligung arbeitgeberanteil umlage durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen jahresentgelte letzten fnf kalenderjahre ausscheiden leisten wren worauf revision recht verweist verringerung gege nber fortbestehender beteiligung leistenden umlagen ko mmen hhe whrend erstattungszeitraums leistenden mindestzahlungen abs satz vbls statisch whrend fortgesetzter beteiligung umlagen jeweiligen lohnsumme beteiligten zahlen zugleich aussch eidende beteiligte gem abs vbls mindestens weitere zwei prozent durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen entgelts letzten fnf jahre ausscheiden deckungskapital leisten zuvor ber umlagen hinaus weiteren zahlungen erbringen insbesondere revision einrumt aufgrund versichertenstruktur sanierungsgeld leisten mssen knnen za hlungen erstattungszeitraum sogar hher fortsetzung beteiligung ausfallen gilt ungeachtet berufungsgericht angefhrten zustzlichen leistungen fortsetzung betrieblichen ltersversorgung mehr beklagten versicherten arbei tnehmer vgl lwisch ztr niermann fuhrma nn betrav demgegenber kommt einwand revision zahlungen beteiligten rechtlich umlage mehr darstellen fr hhe beteiligten treffenden zahlung spflichten berufungsgericht sieht richtig zahlungen ausscheidenden beteiligten soweit ber erstattung beklagten erbrachten versorgungsleistungen hinausgehen aktue lle leistung beklagten gegenbersteht demgegenber beruft revision unrecht wesen lebens rentenversicherung sowie gesetzlichen sozialversicherung dadurch geken nzeichnet zunchst deckungskapital aufgebaut erst eintritt versicherungsfalles versicherungsleist ung erbracht bersieht versicherer fllen la ufenden prmienzahlungen erbringende versicherungslei stung vorfinanziert whrend erstattungszeitraum zustzlich leistenden zahlungen beteiligten beklagte sptere schlusszahlung finanzieren sollen hinzu kommt ausscheide nde beteiligte versicherungsrechtlichen regelungen unterliegende beteiligungsverhltnis beendigung beteiligung verlassen danach verbleibenden rechtsbeziehungen beklagten berger kiefer langenbrinck kulok vbls rn stand juli interesse ausscheidenden beteiligten interessen umlagengemeinschaft rechnung tragendes notwendiges ma beschrnken berschreiten ber laufenden erstattung szahlungen hinausgehenden zahlungsverpflichtungen beteiligten revision meint rechtfertigt zahlungen deckungskapital finanzierung spteren schlusszahlung beteiligten dienen vielmehr nimmt regelung ausgeschiedenen beteiligten mglichkeit weise rcklagen fr schlusszahlung bilden umso weniger int eressengerecht beteiligte anlage deckungskapitals beklagte einfluss nehmen vollstndige risiko kapitalanlage trgt niermann fuhrmann betrav vergeblich verweist revision darauf risiko gnstiger kapitalanlage versicherung bestehe beklagten praxis blick vag vgl vag minimal sei beklagte deckungskapital entsprechend vorgaben anlegt bleibt beteiligte eigentl ichen anlageentscheidung ausgeschlossen bleibt anderweitige eigenen risikoeinschtzung beruhende kapitalanlage verwehrt blick risiko beklagten wegen spt erer insolvenz ausscheidenden beteiligten schlusszahlung voller hhe erhalten unverhltnismig trifft unte rschiedslos beteiligten insolvenzfhig vgl senatsurteile oktober iv zr aao rn iv zr aao rn insolvenzfhigen beteiligten beklagte wovon berufungsgericht ausgeht wiederum gem abs satz vbls whrend erstattungszeitraums notwendig stellende sicherheit angemessen abgesichert stellt bete iligte sicherheit rechtzeitig anstelle erstattungszahlungen gem abs satz vbls ohnehin sofort schlusszahlung leisten ausscheidende beteiligte erstattungszahlungen nr satz buchst seb jhrlich mrz fr monate april dezember voraus erbringen demg egenber interesse beklagten gerechtfertigt verwa ltung erstattungszahlungen vereinfachen gewhlte zahlung szeitpunkt mrz jahres trgt interessen au sscheidenden beteiligten angemessen rechnung zeitraum vorschusszahlungen erstrecken neun monaten be rschaubar bleibt ausscheidende beteiligte sond ern fr monate januar mrz beklagte vorleistung tritt anspruch gleichbehandlung beteiligten beteiligung fortsetzen umlage abschlagszahlungen sani erungsgelder monatlich leisten ausscheidende beteiligte nachdem beteiligung beendet mehr nr satz buchst satz seb verbindung abs satz halbsatz vbls fassung nr seb vo rgesehene erhhung gegenwerts pauschal deckung fehlbetrgen benachteiligt ausscheidenden beteiligten zusa mmenwirken leistungskrzungsrecht gem abs vbls ebenfalls unangemessen berufungsgericht angesprochene risiko bete iligte gegenber arbeitnehmer rentenzahlungen doppelt erbringen besteht worauf revision recht hinweist allerdings erst ablauf erstattungszeitraums whrend erstattungszeit aufgrund ausscheidenden beteiligten abs satz vbls voller hhe erstattenden betriebsrentenleistungen nterdeckung entstehen vgl niermann fuhrmann betrav kommt indessen beendigung erstattungszeitraums nfolge mglichen unterdeckung abrechnungsverband gegenwerte gem abs satz vbls krzung beklagte erbringenden betriebsrenten gegenber arbeitne hmern ausgeschiedenen beteiligten abs satz betravg arbeitnehmern gegenber erstattung differenz verpflichtet nimmt schlusszahlung beteiligung beendenden charakter lwisch ztr zudem stellt regelung einseitig interessen beklagten ber diejenigen ausscheide nden beteiligten risiko unzureichend kalkulierten schlusszahlung einseitig aufbrdet demgegenber beklagte unzureichende kalkulation schlusszahlung bereits dadurch gesichert abs satz vbls fassung nr seb verbindung nr satz buchst satz seb deckung fehlbetrgen prozent erhhen erhlt zustzlich mglichkeit ausgleich fehlbetrgen mglichkeit ausgeschiedenen beteiligten abs vbls abrechnungsverband gegenwerte erwirtschafteten berschssen kapitalauszahlung mittelbar zuteilung bonuspunkten ehemaligen arbeitnehmer teilzuhaben wiegt benachteiligung ergebnis ebenso lwisch ztr sowohl abs vbls leistungskrzung zugrunde legende verlust abs vbls verteilenden berschsse fr abrechnungsverband gege nwerte insgesamt blick einzelnen beteiligten ermittelt gilbert hesse vbls rn stand april vbls rn stand april whrend herabsetzung leistungen abs satz vbls belange ausgeschied enen beteiligten ursachengerecht bercksichtigen uteilung berschssen gem abs satz vbls lediglich spezifischen finanzierungsrisiken versichertengruppen aufgrund verwendung unterschiedlicher rechnungsgrundlagen fr gegenwertberechnung bercksichtigt danach ausgeschiedene beteiligte fr etwaige leistungskrzungen bercksichtigung nzureichende kalkulation schlusszahlung verursachten unterd eckung einstehen whrend gegenzug berschsse ausge schiedenen beteiligten deren gegenwerte einheitlichen rechnung sgrundlagen beruhen anteilig rcksicht darauf verteilt geleisteten gegenwertzahlungen auskmmlich dd unangemessene ausgestaltung einzelnen bestimmungen gebotenen gesamtbetrachtung bgh urteile mrz viii zr njw rn januar viii zr njw rn unwirksamkeit egelungen ber erstattungsmodell magabe nr satz seb anzuwendenden vbls insgesamt folge rahmen klauselkontrolle formularklausel mehr ere sachliche formal verbundene regelungen enthlt us wortlaut heraus verstndlich sinnvoll inhaltlich egenstndlich zulssigen unzulssigen regelungsteil trennen lsst zulssigen teil aufrechterhalten bgh urteile februar xa zr versr rn november viii zr bghz rn bag nza rn erstattungsmodell vbls magabe nr satz seb beruht einheitlichen konzept regelung folgen beendeten beteiligung beklagten vgl reschka betrav wegfall einzelner regelu ngen insbesondere fr erstattungsmodell zentralen bestimmu ngen ber hhe ausgestaltung erstattungszeitraum erbri ngenden zahlungen liee sinnvolle regelung zurck gestaltete erstattungsmodell unzulssig inhaltlich vgl lwisch ztr unrecht beruft revision darauf ja hren erbrachten betriebsrentenzahlungen ehemaligen arbeitnehmer klgerin behaltensgrund hinsichtlich leistungen klgerin darstellten fr rckgriff vorschri ften ber aufwendungsersatz auftragsverhltnis infolge geschftsfhrung auftrag raum treten abs bgb gesetzliche vo rschriften stelle unwirksamen gegenwertregelung senat bereits entschieden hlt gesetz fr fall egelung ergnzung satzungsbestimmungen beklagten bereit senatsurteile februar iv zr juris rn oktober iv zr aao rn iv zr aao rn vgl bgh urteil november kzr aao rn gansel beendigung beteiligung zusatzverso rgungskasse abs bgb wirksam bleibenden vorschriften ber erfllung fortbestehenden betriebsrente nansprche ehemaliger arbeitnehmer ausgeschiedenen beteiligte beruhen besonderheiten zusatzversorgung ffentlichen dienstes rechnung tragenden geschlossenen reg elungssystem schliet hinsichtlich erstattung geleisteter etriebsrenten ergnzende anwendung geschftsbesorgung abstellenden vorschriften auftragsrechts rechts geschftsfhrung auftrag ergnzende vertragsauslegung satzung beklagten schafft ebenfalls behaltensgrund rcksicht beklagten gezahlte betriebsrenten ergibt vielmehr parteien sachgerechter abwgung beiderseitigen interessen treu glauben vereinbart htten nochmalige neuregelung gegenwerts satzungsnderungsverfahren fr bereits beendete beteiligung mglich vgl senatsurteile februar iv zr aao rn oktober iv zr aao rn iv zr aao rn bgh urteil november kzr aao rn unrecht wendet revisionserwiderung demgegenber vielzahl alternativer regelungsmglichke iten fr gegenwertforderung raum steht besonderhe iten betrieblichen zusatzversorgung ergibt vielmehr weiterhin hypothetische parteiwille beklagten neuregelung gegenwerts satzungsnderung ermglichen ausscheidenden beteiligten unangemessen benachteiligt senat surteile oktober iv zr aao rn iv zr aao rn bgh urteil november kzr aao rn revisionserwiderung angefhrte art abs gg verbindung grundrechten abzuleitende justizgew hrungsanspruch verbietet gerichtlichen kontrolle privatre chtlicher regelungen gerichtliche durchsetzung materiellen rechts unzumutbar verkrzt senatsurteil november iv zr bghz rn abwgung interessen eklagten ausscheidenden beteiligten gebietet jedenfalls beklagten jeglichen gegenwertanspruch fr verga ngenheit versagen angesichts ersatzlosen wegfall ve rbundenen unzumutbaren hrten fr beklagte senatsurteil oktober iv zr aao rn iv zr aao rn interesse ausscheidenden beteiligten abschli enden klrung erwartbar treffenden zahlungspflichten zurc kstehen ergebnis verstt revisionserwiderung meint schon deshalb art abs richtlinie ewg rates april ber missbruchliche klauseln verbrauchervertrgen beteiligten beklagten verbraucher sinne art buchst rich tlinie handelt lwisch ztr thsing versr rckzahlungsanspruch klgerin beklagten erbrachten betriebsrentenleistungen vermindern sowohl revision begehrte ermittlung abs bgb herauszugebenden wege saldierung hilfsweise erklrte aufrechnung setzen voraus eklagte klgerin erstattung geleisteten betriebsrenten ve rlangen vgl bgh urteil februar xi zr juris rn erstattungsanspruch insbesondere vo rschriften auftragsrechts rechts geschftsfhrung auftrag besteht indessen oben ausgefhrt derzeit entgegen ansicht revision bereicherung eklagten hhe geleisteten betriebsrentenzahlungen abs bgb weggefallen vermgensnachteile bereicherung sschuldners bercksichtigungsfhig wirtschaftlicher betrachtungsweise adquat kausal bereicherung beruhen senatsurteile juli iv zr versr rn iv zr versr rn bgh urteil mrz ix zr njw rr rn danach fhren betriebsrentenzahlungen wegfall bereicherung berufungsgericht zutreffend sieht adquat kausal gegenwertzahlung klgerin entstanden davon unabhngig aufgrund fortbestehenden leistungspflicht beklagten angefallen offenbleiben beklagte betriebsrentenzahlungen berufungsgericht meint umlagefinanzierten abrechnungsverband west revision vortrgt gem satz buchst vbls errichtenden abrechnungsverband egenwerte entrichtet jedenfalls wirkt verwendung teilen gegenwertzahlung fr bestreiten betriebsrentenzahlungen bereicherungsreduzierend beklagte weise einsatz sonstiger finanzmittel erspart vgl senatsurteile juli iv zr aao rn iv zr aao rn bgh urteil januar zr njw ii unrecht berufungsgericht klgerin jedoch verzugszinsen hhe acht prozentpunkten ber jeweiligen basi szinssatz zuerkannt abs bgb lsst entscheidung sttzen rckzahlungsforderung klgerin worauf revision zutreffend verweist entgeltforderung sinne vorschrift bgh urteil november kzr aao rn berufungsurteil stellt insoweit grnden richtig dar zpo beklagte gege nwertzahlung nutzungen hhe acht prozentpunkten ber asiszinssatz gezogen htte abs alternative bgb he rauszugeben wren berufungsgericht mangels entsprechenden vorbringens klgerin feststellen knnen abs satz gwb verbindung abs gwb kl gerin zinsen hhe acht prozentpunkten ber basiszinssatz schadensersatzforderung verlangen missbrauch entgeltforderung missbrauchsopfers beschrnkt bgh urteil november kzr aao rn gem abs bgb stehen klgerin worber revisionsgericht entscheiden abs zpo zinsen anach hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz berufung beklagten landgerichtliche urteil en tsprechend abzundern mayen felsch dr karczewski harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter raebel vill dr detlev fischer november beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen november zurckgewiesen klgerin kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde tragen wert grnde rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs zpo weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen dr gero fischer dr ganter vill raebel dr detlev fischer vorinstanzen lg mnchen ii entscheidung ro olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet november wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle zr rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja bgb abs art satz richtlinie ewg reiseveranstalter hinsichtlich reisemangels entlastungsmglichkeit abs zweiter halbsatz bgb beruft trifft darlegungs beweislast dafr smtliche ernstlich betracht kommenden verschuldenstatbestnde seite insbesondere reisenden aufgezeigten vorlagen richtlinienkonforme auslegung abs bgb ergibt fr entlastungsbeweis reiseveranstalters strengeren voraussetzungen gelten fr nachweis fehlenden verschuldens bgb bgb cd abs wer freiwillige hilfeleistung erbittet helfer schaden kommt handelt widersprchlich treu glauben allein umstand helfer bitte nachgekommen dadurch gefahr begeben vorwurf mitverschuldens herleitet bgh urt november zr olg frankfurt lg frankfurt zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung september richter scharen keukenschrijver richterinnen ambrosius mhlens richter asendorf fr recht erkannt revision klger mai verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main aufgehoben soweit anspruch klger materiellen schadensersatz dm nebst zinsen abgewiesen worden insoweit sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangen beklagten schadensersatz wegen reitunfalls urlaubsreise beklagte groes reiseunternehmen bot mehreren lndern pauschalurlaubsreisen jeweils genannte ferienclubs clubs selbstndige juristische personen recht jeweiligen staates reiseprospekt beklagten beschrieben wurden reisenden sportmglichkeiten angeboten ort entgelt gebucht konnten insbesondere wurde reitstall clubgelnde reitkurse reitausflge hingewiesen ehemann klgerin vater klger nachfolgend erblasser buchte beklagten fr familie fr zeit dezember januar pauschalreise flug aufenthalt dezember nahm erblasser gebter reiter ausritt teil beim club gebucht bezahlt reitstall standen hengste ausritt nahmen sechs reiter teil etwa halben stunde pferd jhrigen mitreiterin hengst mistral nervs wurde erklrte erblasser bereit pferd bernehmen hengst gleich aufsitzen erblassers erneut unruhig wurde stieg gleich ab hielt mistral zgel fest augenblick sprang pferd vier beinen gleichzeitig luft traf erblasser linken knie erlitt tibiakopffraktur tunesien operativ versorgt wurde rckkehr deutschland litt erblasser starken schmerzen arbeitsunfhig operierte knie mute mehrfach punktiert nachoperiert juli verstarb erblasser infolge thrombotisch thrombozytopenischen purpura klage klger materiellen schadensersatz hauptschlich wegen entgangenen berufseinkommens erblassers schmerzensgeld sowie feststellung weiteren schadensersatzpflicht beklagten verlangt widerklagend beklagte restlichen reisepreis geltend gemacht landgericht klage abgewiesen widerklage teilweise stattgegeben berufung klger wege teilklage materiellen schadensersatz hhe dm schmerzensgeld dm sowie gnzliche abweisung widerklage verlangt berufungsgericht ersten urteil juli berufung nderung zinsausspruch zurckgewiesen begrndung reitausflug sei gegenstand pauschalreisevertrags hiergegen eingelegte revision klger erkennende senat urteil dezember zr njw berufungsurteil aufgehoben widerklage abgewiesen sache anderweiten entscheidung ber klage berufungsgericht zurckverwiesen durchfhrung beweisaufnahme angefochtenen zweiten berufungsurteil berufung klger erneut zurckgewiesen nunmehr deshalb beklagte nachweis fehlenden verschuldens gefhrt hiergegen klger wiederum revision eingelegt erkennende senat hinsichtlich schmerzensgeldes angenommen hinsichtlich materiellen schadensersatzanspruchs angenommen abs zpo dezember geltenden fassung klger verfolgen jetzigen angenommenen revision teilklage ersatz materiellen schadens hhe dm nebst zinsen beklagte tritt rechts mittel entgegen entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt umfang revisionsannahme aufhebung angefochtenen urteils erneuten zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht beachtung ersten revisionsurteils senats aao folgendem ausgegangen beklagte mute aufgrund erblasser geschlossenen pauschalreisevertrags reisebeschreibung angebotenen reitmglichkeiten fr reisenden geeigneten weise verfgung stellen pferd mistral fr ausritt unfall geschah wegen damaligen nervositt geeignet darin lag reisemangel fr beklagte reiseveranstalter schadensersatz leisten mu sei mangel beruhte umstand reiseveranstalter vertreten abs bgb vgl bghz aufgrund beweisaufnahme ber behauptung klger pferd mistral schon unfall erblassers zwei reitunfllen gekommen sei sowie ber gegenteilige behauptung beklagten beide unflle pferden zugetragen htten berufungsgericht ergebnis gekommen mistral unfall erblassers vorflle ereignet anla gegeben htten eignung zuverlssigkeit pferdes zweifeln deshalb fr reitausflge einzusetzen zeugen bekundeten zwei unflle htten pferden zugetragen besagten daher ber zuverlssigkeit unzuverlssigkeit mistral berdies sei zwei unflle unfall erblassers geschehen berufungsgericht meint dahin mangels anderweitigen nachweises einmalige vorfall sei geeignet zuverlssigkeit smtlicher pferde reitstalls frage stellen deshalb htten weder reitlehrer reitstallbesitzer einsatz pferdes mistral fr ausritte verkehr erforderliche sorgfalt auer acht gelassen unfalltage reitlehrer schuldhaft gehandelt weder anfngliche zuweisung pferdes jhrige reiterin hengst zurechtgekommen sei bitte erblasser nervs gewordene tier bernehmen seien fahrlssig auerdem sei erblasser bernahme verbundene risiko bewut freiwillig eingegangen ansicht klger htten mehrere hengste ausritt eingesetzt drfen erscheine abwegig klger htten fr behauptung mistral schwierigste pferd reitstall gegolten weiteren beweis angetreten beklagte deshalb abs bgb verschulden fr reisemangel entlastet ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen berprfung stand berufungsgericht umfang beklagten obliegenden darlegungs beweislast fr fehlendes verschulden verkannt bisher getroffenen feststellungen beklagte entlastet abs bgb reisende schadensersatz wegen nichterfllung verlangen sei mangel reise beruht umstand reiseveranstalter vertreten reiseveranstalter reisemangel vertreten vermutet reiseveranstalter steht jedoch entlastungsbeweis offen mu darlegen bestreitensfalle beweisen mangel umstand beruht erfllungsgehilfen deren erfllungsgehilfen vertreten palandt sprau bgb aufl rdn staudinger jrn eckert bgb rdn vertreten reiseveranstalter legaldefinition abs satz bgb vorsatz fahrlssigkeit fahrlssig handelt wer verkehr erforderliche sorgfalt auer acht lt abs bgb gefolgt revision herangezogenen rechtsprechung literatur teilweise vertretenen ansicht begriff nichtvertretenmssens abs bgb sei richtlinienkonform einschrnkend dahin auszulegen eigene verschulden reisenden verschulden beteiligten dritten hhere gewalt reiseveranstalter entlasten knne mnchkomm tonner bgb aufl rdn folgend olg mnchen njw rr wre ansicht richtig wre vorliegenden fall schon aufgrund eigenen vortrags beklagten davon auszugehen reisemangel vertreten beklagten entlastung geltend gemachte umstand nervositt pferdes spontan aufgetreten unvorhersehbar sei knnte beklagte haftung befreien umstand weder erblasser dritten verschuldet wre hhere gewalt dargestellt htte auen kommendes betrieblichen zusammenhang aufweisendes uerste vernnftigerweise erwartende sorgfalt abwendbares ereignis voraussetzt bghz derartige einschrnkende auslegung entlastungsmglichkeit reiseveranstalters jedoch geboten verschuldensvermutung entlastungsmglichkeit abs bgb deutschen gesetzgeber umsetzung richtlinie ewg rates juni ber pauschalreisen abl nr eingefhrt worden art nr gesetzes durchfhrung richtlinie rates juni ber pauschalreisen bgbl mu deshalb zweifel lichte wortlauts zwecks richtlinie ausgelegt eugh slg njw rdn colson kamann entgegen ansicht revision schrnkt richtlinie entlastungsmglichkeit strker deutsche umsetzungsvorschrift fehlende verschulden gengen lt vorsieht vgl begrndung regierungsentwurfs gesetzes durchfhrung richtlinie bt drucks art satz richtlinie besagt mitgliedstaaten treffen hinsichtlich schden verbraucher nichterfllung mangelhaften erfllung vertrages entstehen erforderlichen manahmen veranstalter vermittler haftung bernimmt sei nichterfllung mangelhafte erfllung weder verschulden veranstalters vermittlers verschulden dienstleistungstrgers zurckzufhren festgestellten versumnisse erfllung vertrages verbraucher zuzurechnen unvorhersehbaren abwendbaren versumnisse dritten zuzurechnen bewirkung vertraglich vereinbarten leistungen beteiligt versumnisse hhere gewalt entsprechend definition art abs lit ii ereignis zurckzufhren veranstalter vermittler bzw leistungstrger trotz gebotenen sorgfalt vorhersehen abwenden konnte richtlinie geht ersten teil sei eingeleiteten ausnahmeregelung davon veranstalter nachweis fehlenden verschuldens entlasten zweite eingeleitete teil gibt anla annahme flle fehlenden verschuldens enger fassen deutschen recht zweite teil enthlt abschlieende blo beispielhafte aufzhlung tatbestnde fehlendes verschulden veranstalters begrnden knnen aufzhlung beschrnkt eigene verschulden verbrauchers verschulden beteiligten dritten hhere gewalt nennt weiteren letzten entlastungsgrund ereignis veranstalter vermittler bzw leistungstrger trotz gebotenen sorgfalt vorhersehen abwenden konnte entspricht definition fehlenden fahrlssigkeit deutschem recht deutet darauf vergleich abs bgb verlangten einhaltung verkehr erforderlichen sorgfalt richtlinie forderung einhaltung gebotenen sorgfalt strengere anforderungen stellt etwa sinne gesteigerten sorgfaltsmastabes anwendung uersten mglichen sorgfalt erreicht abs bgb abweichende wortwahl deutschen textes richtlinie beruht ersichtlich wrtlichen bersetzung englischen franzsischen textes with all due care bzw avec toute la diligence cessaire heit rechtsbegriffe enthalten verschrfung sorgfaltsmastabs sinne gesteigerten sorgfaltspflicht bzw unabwendbaren ereignisses beklagte fehlende fahrlssigkeit dargelegt unbeschadet ersten revisionsurteil errterten frage mglicherweise jeglicher einsatz hengstes mistral fr reitausflge reisenden reisemangel fhrte pferd fr verwendungszweck fr allemal ungeeignet erwiesen mu jetzige revisionsrechtliche berprfung davon ausgehen reisemangel jedenfalls darin bestand reitlehrer gerade unfall fhrenden ausritt erblasser nervs gewordene pferd zuwies berufungsgericht grnden zweiten berufungsurteils aufgrund insoweit bereinstimmenden vortrags parteien festgestellt reitlehrer erblasser fragte nervs gewordenen bisherigen reiterin mehr beherrschten hengst mistral bernehmen wrde hierzu bereiten erblasser sodann nervse pferd wies nachfolgende unfallgeschehen gezeigt hengst zumindest zeitpunkt zuweisung fr erblasser gebter reiter schwierig ungeeignet fr beklagten obliegenden entlastungsbeweis folge darlegen beweisen mu weder leistungstrger erfllungsgehilfen fahrlssiges verhalten last fllt fr zuweisung nervsen hengstes erblasser urschlich beklagte getan schuldner entlastungsbeweis obliegt braucht fall speziell umstand beweisen unverschuldete schadensursache herbeigefhrt vgl rgz bgh urt ii zr njw urt zr njw rr rein abstrakte mglichkeiten fr anhaltspunkt gibt braucht widerlegen vgl bghz mehrere ursachen ernstlich betracht kommen mu fr entlastungsbeweis erbringen vgl bgh urt vi zr njw ii bb gengt schuldner nachweist ursachen betracht kommenden umstnde vertreten vgl rgz aao bgh urt aao baumgrtel handbuch beweislast privatrecht aufl bgb rdn staudinger otto bgb rdn bleibt hingegen ernstliche mglichkeit vertretenmssens bestehen sei hinsichtlich betracht kommenden ursachen schuldner beweisfllig vgl bgh urt iv zr njw bghz staudinger otto aao mnch komm ernst bgb aufl rdn liegt aa klger verschiedene weiteres hand weisende mglichkeiten verschuldens aufgezeigt letztendlich unmittelbar zuteilung nervsen pferdes erblasser gefhrt knnte betracht kommenden verschuldenstatbestnde betreffen teil entfernt liegende glieder kausalkette nmlich ursachen nervositt mistral zeit unfalls ungeeignet machte gilt fr vorwrfe reitlehrer htte mehrere hengste zusammen einsetzen drfen htte hengst mistral fr ausritt verwenden drfen schon vorher ungeeignet erwiesen htte hengst jhrigen mdchen zuteilen drfen gewachsen klger zeitlich letzte ursache beanstandet nmlich unvermittelte zuweisung hengstes nachdem nervs geworden erblasser fahrlssig knnte falls zeuge unruhige pferd htte bernehmen kurzes eigenes bereiten htte ordnung rufen mssen bb berufungsgericht schwerpunkt prfung generelle ungeeignetheit pferdes mistral fr reitausflge gelegt dabei verkannt beklagte schon hinsichtlich letztgenannten ursache dafr erblasser unruhiges ungeeignetes pferd bekam nmlich hinsichtlich zeugen vorgenommenen zuwei sung entlastet htte darlegen erforderlichenfalls beweisen mssen zeuge insoweit fahrlssig handelte ausreichend vorgetragen beklagte erklrt weshalb reitlehrer geschuldeten sorgfalt entsprach unruhiges pferd bisherigen reiterin mehr beherrscht konnte weiteres mitglied gruppe zuzuweisen htte naheliegenden frage uern mssen schutzpflichten reitlehrers gegenber teilnehmern ausritts erfordert htten unruhige gefhrliche pferd entweder bernahm wenigstens kurz beritt dadurch beruhigte ordnung rief bevor erblasser bergab beklagte etwa vorgetragen reitlehrer notlage befand vorsichtsmanahmen hinderte letztere lcke vortrag beklagten berufungsgericht erkannt feststellung fllen gesucht pferd reitlehrers erfahrungsgem gewisse leitfunktion gehabt drfte pferdewechsel reitlehrers nahegelegt insoweit revision recht fehlende darlegung berufungsgerichts gergt ber besondere eigene sachkunde verfgte erforderlich ber reitsportliche frage sachverstndigengutachten entscheiden drfen bgh urt vi zr versr ii cc allein deshalb beklagte dargelegt reitlehrer unruhige pferd erblasser zuweisen durfte entlastet oben aufgezeigten glieder ursachenkette mglicherweise vorangegangen ebenfalls verschuldenstatbestnde betracht kommen brauchen daher beim derzeitigen sach streitstand geprft angefochtene urteil etwa anbetracht hinweises berufungsgerichts erblasser nervs gewordene pferd kenntnis zustandes freiwillig bernommen ergebnis dennoch ganz teilweise richtig zpo dezember geltenden fassung zpo falls berufungsgericht hinweis mitverschulden erblassers feststellen htte verkannt berufung beklagten erblasser damals offenstehende mglichkeit bernahme nervsen pferdes verweigern treu glauben verstoendes unzulssiges widersprchliches verhalten darstellt bgb gelnde befindliche gruppe reiter dadurch jhrige mdchen hengst mistral weiterreiten konnte schwierigkeiten geraten reitlehrer situation erblasser fragte mistral bernehmen wolle handelte hilfeersuchen einverstndniserklrung erblassers akt hilfeleistung gegenber fr gruppe verantwortlichen reitlehrer erfllungsgehilfe beklagten kam hilfsbereitschaft erblassers zugute deshalb widerspricht treu glauben beklagte hilfsbereitschaft erblassers nunmehr verschuldensvorwurf herleitet wer freiwillige hilfeleistung erbittet helfer schaden kommt handelt widersprchlich anschlieend allein umstand helfer bitte nachgekommen dadurch gefahr begeben vorwurf mitverschuldens herleitet iii angefochtene urteil wegen aufgezeigten rechtsfehlers bestand aufzuheben sache tatrichterlichen prfung weiteren voraussetzungen schadensersatzanspruchs klger gegebenenfalls hhe unfall erblassers schaden entstanden berufungsgericht zurckzuverwei sen grundurteil zpo erkennenden senats erscheint angebracht beklagte fehlendes verschulden dargelegt mte derzeitigen sach streitstand klage grunde stattgegeben berufungsgericht fehlerhafte beurteilung darlegungs beweislast mangelhaften vortrag beklagten beigetragen deshalb wre gerechtfertigt beklagten grundurteil gelegenheit etwaigen ergnzung vortrags nehmen fr fall aufgrund ergnzenden vortrags beklagten neuen berufungsverhandlung vorwrfe klger ankommen betreiber reitstalls htte reitausflge mehreren hengsten durchfhren reitlehrer htte hengst mistral berhaupt fr ausritte einsetzen htte jhrigen mdchen zuteilen drfen weist senat vorsorglich darauf insoweit beklagte erfllungsgehilfen fehlendes verschulden teil ebenfalls dargelegt brigen bewiesen soweit darum geht mistral schon unfall fr ausritte touristen ungeeignet erwiesen beklagte vorgetragen pferd problematisch club gehaltenen araberhengste bestens fr ausritte geeignet sei niemals irgendwie auffllig gar gefhrlich verhalten fr behauptung zeugenbenennung clubangestellten beweis angetreten beweis beklagte indessen bisher erbracht berufungsgericht zeugen hierzu vernommen revision recht rgt darlegungs beweislast rechtsfehlerhaft klger verschoben zeigt beweisbeschlu davon ausgeht klgern behaupteten beiden konkreten unflle mistral beweisbedrftig seien sowie daran aufgrund zeugenaussagen wonach beiden unfllen wirklichkeit pferde beteiligt davon unfall erblassers ereignete ergebnis gekommen unfall erblassers lediglich einziger dahin mangels anderweitigen nachweises einmaliger reitunfall ereignet berufungsgericht verkannt denkgesetzlich zwei unflle pferden schlu rechtfertigen weiteren unflle insbesondere mistral gegeben lt schlufolgerung berufungsgerichts verlagerung beweislast klger erklren beweislastverschiebung satz urteilsgrnde deutlich klger htten fr behauptung mistral sei schwierigste pferd clubs weiteren beweis angetreten obwohl beklagte immer jegliche kenntnis unzuverlssigkeit pferdes verneint beklagte obliegenden beweis fr behauptung mistral sei immer zuverlssig etwa schon bekundungen erbracht zwei berufungsgericht beiden klgern behaupteten unfllen vernommenen zeugen ber gestellten beweisfragen hinausgehend grundstzlichen eignung mistral gemacht uerungen aussagekrftig genug zeugin geschrieben mistral un fall erblassers erlebt hinweis unzuverlssigkeit gefunden worauf revision zutreffend hinweist feriengast konnte deshalb mangels ausreichend langer beobachtungsdauer hinreichend berzeugungskrftige aussage ber zuverlssigkeit pferdes treffen zeuge mistral geeignet beurteilt worauf revision ebenfalls recht hinweist einschrnkung gemacht hengst sei fr meisten reiter angenehm zuverlssig lt mglichkeit offen fr wenige reiter ungeeignet berufungsgericht bedenken glaubwrdigkeit zeugen erwogen deshalb aussage groen beweiswert zugemessen gegebenenfalls mte berufungsgericht vernehmung zeugen nachholen klger gegenbeweislich fr behauptung benannt pferd mistral sei problematisches aggressives pferd bekannt schon hufiger reitunfllen gekommen sei soweit berufungsgericht gemeint klger htten hierfr weiteren beweis angetreten rechtsfehlerhaft beweisantrag klger vernehmung zeugen we bergangen rgt revision recht beweisantrag etwa unbeachtlich behauptung klger substantiiert genug wre reisemangel verantwortungsbereich reiseveranstalters stammt reisende regel einblick reisende regelmig kaum mehr tun widerlegung entlastungsvortrags reiseveranstalters anderweit gehrtes etwa mitreisenden umlaufende gerchte zurckzugreifen wenig konkret mgen hinsichtlich vorwurfs klger htten hengste fr ausritt eingesetzt drfen deren verhalten untereinander uerst problematisch sei berufungsgericht ebenfalls darlegungsund beweislast beklagten verkannt vorgetragen weshalb einsatz mehrerer hengste fr reitausflug fr reisegste gefhrlich gegenteilige behauptung klger berufungsgericht angenommen wegen fehlenden bezuges konkreten fall unbeachtlich klger existenz allgemeinen regel reitsports betreiber reitstalls gruppenausflge mehreren hengsten anbieten darf behauptet gegebenenfalls konkreten fall verletzt wurde feststellung beru fungsgerichts behauptung regel sei abwegig deshalb unbeachtlich lt wiederum darlegung eigenen sachkunde berufungsgerichts vermissen fr fall erneuten beweisaufnahme gibt senat schlielich folgenden hinweis falls behauptung beklagten ankommen mistral sei vorher auffllig geworden berufungsgericht bisher unterbliebene beweisaufnahme hierzu vernehmung drei beklagten benannten zeugen nachzuholen erneut schriftliche beantwortung beweisfragen erwgung ziehen prfen mssen hinblick inhalt beweisfrage person zeugen fr ausreichend erachten darf abs zpo mitarbeitern partei sowie bedenken vertrauenswrdigkeit zeugen schriftliche befragung regel ausscheiden zller greger zpo aufl rdn scharen keukenschrijver mhlens ambrosius asendorf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober betreuungssache xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober richter dose prof dr wagenitz richterin dr zina sowie richter dr klinkhammer schilling beschlossen sache oberlandesgericht braunschweig behandlung entscheidung eigener zustndigkeit zurckgegeben grnde beteiligte begehrt berufsbetreuer betroffenen fr zeit oktober dezember vergtung ersatz auslagen geborene betroffene frher vorstandsmitglied groen unternehmens infolge suizidversuchs leidet hirnschdigung lebt pflegeheim ehe zwei kinder hervorgegangen aufgrund gestellten antrags ehefrau inzwischen geschieden betreuer betroffenen vermgensangelegenheiten ursprnglich bisheriger steuerberater bestellt worden aufgrund verdachts unregelmigkeiten wurde beschluss juli entlassen zugleich wurde beteiligte steuerberater mehreren rechtsanwlten notaren soziett ttig berufs betreuer betroffenen aufgabenkreisen rechts antragsund behrdenangelegenheiten einschlielich vertretung ehescheidungsverfahren vermgenssorge einschlielich berprfung rechnungslegung bisherigen betreuers bestellt beteiligte fhrte folgezeit umfngliche geschfte fr betroffenen prfung frheren betreuer gelegten rechnung feststellungen ber vermgen einkommen betroffenen verhandlungen abwicklungsgeschfte lebens versicherungen banken finanzamt rechtsanwalt pflegeheim ferner veruerung gemeinsamen eigentum betroffenen ehefrau stehenden immobilien nebst vorheriger besichtigung sowie prfung unterhaltsansprchen ehefrau fr ttigkeit zeit oktober dezember beteiligte vergtung stunden minuten stunde sowie auslagen fr porto kopien reisekosten hhe geltend gemacht amtsgericht vergtung hinweis vbvg vermgender betroffener untergebracht heim betreuung besteht seit mehr zwlf monaten monatlich stunden festgesetzt betrag decke auslagen umsatzsteuer ab hiergegen gerichtete beschwerde landgericht zurckgewiesen weitere beschwerde beteiligten oberlandesgericht verfahren ausgesetzt sache gem art gg bundesverfassungsgericht vorgelegt famrz bundesverfassungsgericht vorlage ausfhrlicher darlegung auffassung fr zulssige vorlage klrungsbedrftigen fragen unzulssig zurckgewiesen famrz ii oberlandesgericht mchte weiteren beschwerde beteiligten zumindest teilweise entsprechen sieht hieran jedoch entscheidungen oberlandesgerichte frankfurt btprax stuttgart fgprax november zitiert juris kln juni wx juni wx jeweils zitiert juris karlsruhe olgr hamm fgprax mnchen famrz schleswig famrz gehindert oberlandesgericht deshalb sache gem abs fgg bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt iii sache vorlegenden oberlandesgericht entscheidung eigener zustndigkeit zurckzugeben vorlage zulssig vorlegende oberlandesgericht hlt regelung vbvg fr verfassungswidrig berufsbetreuer besonders zeitaufwendigen schwierigen betreuungen vergtung festgelegten zeitaufwand fr lnger zwlf monate bestehende betreuung heim lebenden betroffenen stunden monatlich erhlt vbvg bestnden ansehung besonders zeitaufwendigen schwierigen betreuungen verfassungsrechtliche bedenken ergben daraus vorschrift festgelegten vergtungsstze fr betreuer ber besondere abgeschlossene hochschulausbildung erworbene kenntnisse verfgt fr fhrung betreuung nutzbar kosten fr aufwendungen ab deckten aufwendungen sinne abs bgb darstellten gewhnlichen fhrung betreuungen regelmig verbundenen allgemeinen kosten gehrten namentlich reisekosten hhe zuzglich umsatzsteuer wahrnehmung angelegenheiten grerer entfernung wohn arbeitsort betreuers oberlandesgericht verweist wegen fortbestehenden verfassungsrechtlichen bedenken einzelnen vorlage bundesverfassungsgericht famrz mchte angesichts behandlung vorlagebeschlusses bundesverfassungsgericht zurckweisung richtervorlage unzulssig erneuten vorlage bundesverfassungsgericht absehen oberlandesgericht gelangt ausfhrlicher kritischer auseinandersetzung entscheidung bundesverfassungsgerichts verfassungskonformen auslegung vbvg vermeidung jedenfalls linderung verfassungswidriger ergebnisse sei bercksichtigen besonders aufwendige betreuungen gesetzlichen vorschriften angemessen honoriert wrden betreuerwechseln sei deshalb entgegen zitierten rechtsprechung oberlandesgerichte fr stundenansatz vbvg spteren zeitpunkt bestellung anspruchstellenden betreuers frheren beginn betreuung abzustellen betreuung auergewhnlich aufwendige einarbeitung schwierige umstnde aufwendige aufarbeitung erheblicher qualittsmngel ttigkeit frheren betreuers brchte beides liege handhabung stnde beschwerdefhrer vergtung geltend gemacht hhe hhe anstelle amts landgericht zuerkannten soweit beschwerdefhrer weiteren beschwerde satz aufwendungen begehrt vorlage schon deshalb unzulssig hinreichender grund fr vorlage abs fgg fortgeltung vgl art abs satz fgg rg angegeben grund ersichtlich rechtsprechung senats bundesgerichtshof fr entscheidung ber weitere beschwerde umfang zustndig voraussetzungen abs fgg erfllt insoweit anstelle vorlegenden oberlandesgerichts ber verfahrensgegenstand entscheiden voraussetzungen hinsichtlich teils verfahrensgegenstandes gegeben wre oberlandesgericht befugt hinsichtlich teils zpo entsprechende teilentscheidung erlassen vorlage entsprechend beschrnken aufgabe bundesgerichtshofs ber abtrennbare teile teilbaren verfahrensgegenstandes entscheiden fr vorlage verpflichtende frage unerheblich senatsbeschluss mai xii zb famrz liegen dinge hinsichtlich beschwerdefhrer weiterver folgten aufwendungsersatzanspruchs anspruch ersatz aufwendungen fr kopien porti telefonkosten ersatz reisekosten sowie anspruch vergtung fr beschwerdefhrer aufgewandte arbeitszeit ansatz bringt selbstndige forderungen ber gesondert entschieden gefahr widersprechender entscheidungen besteht voraussetzungen abs fgg liegen hinsichtlich geltend gemachten aufwendungsersatzanspruchs hinsichtlich beschwerdefhrer verlangten auslagen fr kopien porti telefonkosten geht beschwerdegericht offenbar davon insoweit ersatzanspruch besteht kosten vielmehr gem abs satz vbvg unbedenklich vergtung umfasst anzusehen soweit beschwerdegericht abs satz vbvg insoweit fr verfassungswidrig erachtet vorschrift beschwerdefhrer aufgewandten reisekosten gesondert erstatten fr festgesetzte vergtung abgegolten seien verfassungsrechtlichen bedenken rechnung tragen sache erneut gem art gg bundesverfassungsgericht vorlegen vorlage bundesgerichtshof abs fgg kme allenfalls betracht oberlandesgericht einschrnkende auslegung abs satz vbvg befrwortete vorschrift geltend gemacht notwendige reisekosten fllen vorliegenden art unanwendbar sei wortlaut zweck abs satz vbvg schwerlich vereinbarende auslegung oberlandesgericht indes vertreten zeigt oberlandesgericht entscheidungen oberlandesgerichte denen auslegung abweichen wrde vorlage allerdings insoweit unzulssig beschwerdefhrer weiteren beschwerde begehren ber amts landgericht zuerkannten betrag hinausgehende vergtung nebst umsatzsteuer weiterverfolgt oberlandesgericht anspruch zumindest teilweise fr begrndet erachtet hlt geltende vergtungsregelung insoweit fr verfas sungswidrig betreuer vbvg besonders schwierigen zeitaufwendigen betreuungen vorschrift pauschal festgelegte zeitaufwand vergten auffassung oberlandesgericht indes ebenfalls vorlage bundesverfassungsgericht gem art gg rechnung tragen umstand bundesverfassungsgericht frhere vorlage oberlandesgerichts sache darlegung ansicht bundesverfassungsgerichts zunchst klrungsbedrftigen fragen zurckgewiesen ndert daran berechtigt oberlandesgericht verfassungsrechtlichen bedenken aufrechterhlt insbesondere deren verfassungsrechtliche aufbereitung verzichten erneuten art gg zwingend gebotenen vorlage bundesverfassungsgericht abzusehen oberlandesgericht nunmehr vertretene verfassungskonforme auslegung besonders schwierigen zeitaufwendigen betreuungen fr vbvg pauschal vergtenden dauer betreuung abnehmenden zeitaufwand bestellung jeweils anspruchstellenden betreuers beginn betreuung abzustellen befreit oberlandesgericht vorlagepflicht art gg oberlandesgericht angenommene verfassungswidrige auswirkung vbvg flle vorliegenden art wrde randkorrektur beseitigt allenfalls abgemildert davon geht ersichtlich oberlandesgericht betreuer geltend gemachten tatschlichen betreuungsaufwand streitgegenstndlichen zeitraum stunden minuten ausdrcklich schlssig bezeichnet bloen linderung angenommenen verfassungswidrigen ergebnisse spricht gerichtete vergtungsbegehren beschwerdefhrers zumindest hhe zugrundelegung auffassung oberlandesgerichts ergebenden betrags fr begrndet ansieht oberlandesgericht befrwortete verfassungskonforme auslegung rechtfertigt ebenfalls vorlage bundesgerichtshof dabei dahinstehen verfassungskonforme auslegung fhrt ansicht oberlandesgerichts verfassungswidrige ergebnisse gemildert vermieden methodologisch berhaupt mglich sinnvoll allerdings senat abweichende rechtliche beurteilung oberlandesgerichts auslegung offenbar fr mglich hlt deshalb fr entscheidung ber weitere beschwerde erheblich ansieht prfung voraussetzungen abs fgg gebunden st rspr vgl etwa senatsbeschluss juli xii zb famrz unzulssigkeit vorlage bundesgerichtshof ergibt oberlandesgericht angenommenen verfassungswidrigen wirkung vbvg vorliegenden fall ausgefhrt vorlage art gg erzwingen wrde vorlagepflicht art gg vorgreiflich soweit besteht fr vorlage abs fgg raum ergibt fr vorliegenden fall bereits folgender berlegung vorlage bundesgerichtshof knnte falls senat verfassungsrechtliche beurteilung oberlandesgerichts teilte fhren senat sache seinerseits bundesverfassungsgericht art gg vorlegte dargelegt beschwerdebegehren vollem umfang rechnung getragen knnte brigen drften hinsichtlich errterten ber zuerkannten betrag hinausgehende vergtung nebst umsatzsteuer gerich teten teils beschwerdebegehrens voraussetzungen abs fgg vorlagepflicht stellt hinreichend dargetan teil zitierten rechtsprechung oberlandesgericht verkennt mglichkeit besonderen fllen fr bestimmung vergtenden zeitaufwands vbvg errichtung betreuung bestellung konkreten betreuers magebend anzusehen ausdrcklich zugelassen vgl etwa olg zweibrcken famrz jedenfalls handhabung fr ausnahmeflle vorliegenden art zitierten entscheidungen generell ausgeschlossen vgl bt drucks wre erforderlich abweichung oberlandesgericht befrworteten handhabung vbvg oberlandesgerichtlichen entscheidungen begrnden iv sache daher vollem umfang oberlandesgericht entscheidung eigener zustndigkeit zurckzugeben fr weitere verfahren weist senat folgendes beurteilung verfassungsmigkeit geltenden vergtungsrechts neben bereits bundesverfassungsgericht famrz ff aufgezeigten gesichtspunkten erwgen mglichkeit geltende recht verfgung stellt betreuer losgelst vbvg vorgegebenen pauschalen besonderen einzelfllen angemessen vergten dabei abs bgb bedacht nehmen geltung abs satz vbvg unberhrt bleibt vorschrift betreuer leistungen fr betreuten erbringt beruf aufgaben betreuer gehren deshalb pauschalen betreuervergtung umfasst aufwendungen gesondert geltend senat verkennt abgrenzung derartiger leistungen ttigkeiten betreuers fhrung betreuungsgeschfte gehren einzelfall schwierigkeiten bereiten vgl etwa mnchkomm wagenitz bgb aufl rdn ff richtlinie drfte prfung empfehlen durchschnittliche betreute person durchfhrung fr betreuer vorgenommenen manahmen professioneller hilfe bedient htte vielfach etwa bejahen lassen betreuer umfngliche prfung frheren betreuer durchgefhrten vermgensgeschfte vertretung ehescheidungsverfahren aufgabenkreis bertragen dabei wahrzunehmenden ttigkeiten beruf betreuers gehren umstand wahrnehmung geschfte bestellung betreuers teil aufgabenkreises benannt hindert deren bercksichtigung gesondert vergtende aufwendung benennung besagt regelmig darber genannten aufgaben betreuer persnlich wahrgenommen sachgerecht betreuer wege delegation professionellen erledigung zugefhrt sollen umstand beruf betreuers hhe beanspruchenden vergtungssatzes bereits ber qualifikationsmerkmal abgeschlossene ausbildung erworbenen fr betreuung nutzbaren fachkenntnisse beeinflussen vgl vbvg steht bercksichtigung betreuungsspezifischen professionellen dienstleistungen aufwendung entgegen soweit fachkenntnisse be treuers fr besonderen abs bgb gesondert rechnung stellenden ttigkeiten bedeutung fr eigentliche betreuung nutzbar bleiben deshalb bestimmung vergtungssatzes vbvg auer betracht anderenfalls kommen fachkenntnisse betreuten auerhalb ttigkeiten zugute gehen folgerichtig bemessung betreuervergtung mag ausnahmefllen mglichkeit erwgen betreuer fr erbringung besonderer leistungen vergtung aufgrund vertrags gewhren betreuer zuvor fr betreuten bestellenden ergnzungspfleger abschlieen vertragsschluss kommt allerdings betracht vertraglicher grundlage vergtenden leistungen betreuers auerhalb eigentlichen betreuung liegen fllt erbringung leistungen dagegen rahmen eigentlichen betreueraufgaben leistungen vbvg vorgesehenen pauschalen betreuervergtung abgegolten gesetz vorgesehene pauschalierung darf vertragliche vereinbarungen umgangen scheidet vertragsmige vergtungsregelung regelfall vergtenden leistungen eigentlichen betreuungsttigkeit wohl beruf betreuers gehren fall steht betreuer pauschalen vbvg unabhngige vergtung bereits abs bgb vertraglichen regelung bedarf senat verkennt mglichkeit betreuer treffenden vergtungsvereinbarung erhebliche missbrauchsgefahren birgt denen vbvg vorgesehenen zeit vergtungspauschalen gerade begegnet mglichkeit deshalb wohl seltenen ausnahmefllen gebrauch knnen fr prfung verfassungsmigkeit geltenden rechts auer betracht gelassen dose wagenitz klinkhammer zina schilling vorinstanzen ag clausthal zellerfeld entscheidung xvii lg braunschweig entscheidung olg braunschweig entscheidung'],['Soon']] [['bghr ja bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet oktober freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats kammergerichts september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin macht schadensersatzansprche beklagten ehemaligen rechtsanwalt geltend zustehende ansprche notar pflichtwidrig verjhren lassen klgerin eigentmerin groen grundstcks verkaufte november grundstcksgesell schaft grndung preis dm kaufvertrag belastungsvollmacht zugunsten kuferin gegenstand wurde notar beurkundet fr kuferin trat zeuge alleinvertretungsberechtigter geschftsfhrer november teilte zeuge klgerin beschleunigung vertragsabwicklung abtretung erforderlich sei weiteren notartermin notwendig mache fr november vorgesehen sei anwesend neben klgerin zeuge termin beurkundete notar klrung klgerin bestellung verzinslichen eigentmerbriefgrundschuld hhe mio dm nebst zwangsvollstreckungsunterwerfung beglaubigte anschlieend unterschrift klgerin vorgelegten schriftlichen erklrung zufolge grundschuld grundstckskuferin abtrat aushndigung grundschuldbriefs einverstanden erklrte grundschuld abtretung wurden antrag notars november januar grundbuch eingetragen folgenden wurde grundschuld aufgeteilt hhe teilbetrags dm trat grundstcksgesellschaft mbh grund schuld rechtsanwalt ab weiteres mal abtrat betreiben letzten dritten teil grundschuldzessionars wurde grundstck zwangsversteigert zeuge grundstckskuferin ver mgenslos zahlungen kaufpreis grundstcks erhielt klgerin bereits einleitung zwangsversteigerungsverfahrens klgerin beklagten rechtsanwalt prfung gegebenenfalls geltendmachung schadensersatzansprchen notar beauftragt forderte sodann notar stellungnahme schreiben mrz teilte haftpflichtversicherer notars beklagten pflichtverletzung sehen verwies zugleich subsidiaritt notarhaftung abs satz bnoto persnlichen gesprch januar wies beklagte klgerin schlielich darauf ansprche notar verjhrt seien klgerin klage erhoben wegen schadensersatzanspruchs hhe nebst zinsen seit klagezustellung landgericht klage stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht landgerichtliche urteil abgendert klage abgewiesen hiergegen richtet senat zugelassene revision klgerin klageanspruch verfolgt entscheidungsgrnde revision klgerin erfolg berufungsgericht schadensersatzanspruch klgerin beklagten verneint amtshaftungsanspruch notar abs bnoto bestanden ergebnis beweisauf nahme ber verlauf beurkundungstermins klgerin beweis fhren knnen hinreichend ber gefahren beurkundung grundschuld beglaubigung abtretungserklrung aufgeklrt worden sei gesichtspunkt ungesicherten vorleistung seitens klgerin kuferin grundstcks genannte beurkundung beglaubigung liege pflichtenversto notars belehrungspflicht wegen ungesicherter vorleistungen erscheine bereits deshalb zweifelhaft pflicht entstehen knne hauptleistungspflichten betroffen seien sei vorliegend hinsichtlich grundschuldbestellung abtretung fall knne jedoch dahingestellt bleiben beklagte wende annahme doppelten belehrungspflicht erheblich sicherungsmglichkeiten notar vermeidung risikos ungesicherten vorleistung htte vorschlagen knnen zudem vertragspartnerin klgerin kuferin grundstcks akzeptiert worden wren gegeben hierzu insoweit darlegungsbelastete klgerin vorgetragen gebe sicherungsmglichkeit vermeidung ungesicherten vorleistung knne notar hinsicht belehren insoweit scheide pflichtverletzung notars ii ausfhrungen berufungsgerichts halten rechtlichen nachprfung stand revision klgerin fhrt deshalb aufhebung angefochtenen berufungsurteils zurckverweisung sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht derzeitigen zeitpunkt anspruch klgerin beklagten wegen pflichtverletzung anwaltsvertrag verneint klgerin stand schadensersatzanspruch abs bnoto notar beklagte versto pflichten anwaltsvertrag verjhren lassen gegensatz auffassung berufungsgerichts notar amtspflichten beurkundung eigentmergrundschuld beglaubigung unterschrift abtretungserklrung verletzt abs beurkg notar willen beteiligten erforschen sachverhalt klren beteiligten ber rechtliche tragweite geschfts belehren erklrung klar unzweideutig niederschrift wiedergeben dabei darauf achten irrtmer zweifel vermieden sowie unerfahrene ungewandte beteiligte benachteiligt belehrungspflicht gilt fr bestellung grundschuld fr beglaubigung unterschrift abtretungserklrung eigentmergrundschuld grundstckskuferin notar feststellungen berufungsgerichts bernommen text abtretungserklrung formulieren vgl senatsurteil november iii zr njw rr rechtlichen tragweite sinne abs satz beurkg gehrt fall vertragspartei gegenseitigen vertrag ungesicherte vorleistung erbringt zweifacher hinsicht notar belehren notar ber folgen belehren fall leistungsunfhigkeit vorleistung begnstigten eintreten erste pflicht wege aufzeigen risiken vermieden knnen zweite pflicht senatsurteil januar iii zr njw rn mwn gesicherter leistungsaustausch urkundsbeteiligten beabsichtigt gewhrleistet vertragsteil rechtlichen anlage geschfts angesonnen leistung erbringen sichergestellt gegenleistung vertragsteils erhlt verwirklicht darin liegende risiko rechtliche erfolg geschfts parteien gewollt senatsurteil aao mwn beschrnkt belehrungspflicht abs beurkg grundstzlich konkret beurkundende geschft grundschuldbestellung nebst anschlieender beglaubigung abtretungserklrung dabei handelt ersten blick austauschgeschft vorliegenden fall darf jedoch unmittelbare zusammenhang knapp woche zuvor geschlossenen grundstckskaufvertrag auer acht gelassen abtretung eigentmergrundschuld ausweislich abtretungserklrung gegenleistung erfolgt ersichtlich handelt manahme vollzug bereits geschlossenen grundstckskaufvertrags abgewickelt notar notariellen grundstckskaufvertrags abwicklung vertrags beauftragt stand insoweit pflichtenverhltnis urkundsbeteiligten grundstckskaufvertrags insbesondere klgerin zusammenhang kaufvertrag beurkundeten notar bekannt fall jedoch hinsichtlich nachfolgenden beurkundung belehrungspflichten abs beurkg tragweite geschfts bercksichtigung zuvor geschlossenen grundstckkaufvertrags beurteilen vgl bgh urteil april ix zr njw erbringt deshalb infolge spter vorgenommenen beurkundung parteien grundstckkaufvertrags ungesicherte vorleistung trifft notar anlsslich nachfolgenden amtshandlung doppelte belehrungspflicht hinsichtlich daraus entstehenden risiken bezglich frage mglichen absicherung vgl bgh urteil april aao vorliegenden fall klgerin bestellung eigentmergrundschuld deren abtretung ungesicherte vorleistung hinsichtlich grundstckskaufvertrags erbracht gegensatz auffassung berufungsgerichts handelt bloe nebenpflicht grundstckskaufvertrag neben haupt verpflichtung bertragung grundstcks besondere bedeutung zukommt bestellung grundstckswert ausschpfenden grundschuld zugunsten glubigers kommt bereignung grundstcks nahe erwerber wirtschaftlichen wert grundstcks bereits nutzen macht vermgen berfhrt vgl bgh urteil april aao vorliegenden fall betrug kaufpreis dm fr grundstck whrend eigentmergrundschuld hhe mio dm bestellt wurde vorleistung ungesichert kaufpreiszahlung klgerin grundstckskufer gesichert letztlich darin liegende risiko grundstck infolge vollstreckung abgetretenen eigentmergrundschuld erhalt kaufpreises verlieren verwirklicht demgem geht gegenrge beklagten fehl beurkundung eigentmergrundschuld beglaubigung unterschrift abtretungserklrung betrfen austauschgeschfte deshalb ungesicherte vorleistung vorliege ungesicherte vorleistung seitens klgerin erfolgte notar gehalten klgerin anlsslich beurkundung grundschuldbestellung beglaubigung unterschrift abtretung eigentmergrundschuld hinsichtlich daraus folgenden risiken belehren berufungsgericht aufgrund beweisaufnahme ergebnis gekommen hinreichende belehrung ber risiken beurkundung grundschuldbestellung beglaubigung abtretung erfolgt sei klgerin entgegenstehende beweis gelungen sei gengt jedoch pflichtverletzung notars verneinen feststellungen berufungsgerichts notar zweiten teil geschuldeten belehrung pflicht aufzeigen wegen risiko vermieden erfllt notar persnlichen vernehmung zeuge berufungsgericht belehrung wiedergegeben erfolgt sei beklagten behauptet pflicht entfiel entgegen auffassung berufungsgerichts deshalb sicherungsmglichkeiten gegeben klgerin aufgezeigt gegensatz auffassung berufungsgerichts ergibt umstnden konkret vorliegenden sachverhalts unmittelbar hinreichende sicherungsmglichkeiten gebote standen notar htte hinweisen mssen vollzug eintragung eigentmergrundschuld einschlielich deren abtretung grundstckskuferin htte unschwer davon abhngig gemacht knnen kaufpreiszahlung sichergestellt worden wre notar htte antragstellung hinsichtlich grundbuchmigen vollzugs grundschuldbe stellung abtretung hinterlegung grundstckskaufpreises notaranderkonto abhngig knnen gegenrge beklagten klgerin erst revisionsverfahren mglichkeiten vermeidung risiken bestellung grundschuld deren abtretung geltend gemacht knne mehr gehrt greift sachverhalt pflicht belehrung ber ungesicherte vorleistung aufzeichnung wegen vermeidung ungesicherten vorleistung ergibt unstreitig frage sicherungsmglichkeiten gibt gegebenenfalls revisionsgericht beantwortende rechtsfrage deren beantwortung prfen ausgehend vertragswillen parteien materielle recht mglichkeit vorsieht ungesicherte vorleistung vermeiden erfolg bleibt gegenrge beklagten aufklrung ber wege vermeidung ungesicherten vorleistung liege darin notar anlsslich beurkundung kaufvertrags hinreichend ber gefahren ungesicherten vorleistung aufgeklrt stadium unangemessen beraten worden mache klgerin jedoch geltend gegensatz auffassung beklagten liegt belehrung ber risiken kaufvertrag hinreichende belehrung hinsichtlich grundschuldbestellung deren abtretung eingegangenen ungesicherten vorleistung klgerin kaufvertrag belastungsvollmacht vereinbart hierin klgerin grundstckskuferin bevollmchtigt ermchtigt ausschlielich finanzierung kaufpreises erwerbskosten etc grundstck schon eigentumsumschreibung kufer grundpfandrechten beliebiger hhe einschlielich dinglicher unterwerfungsklausel belasten zugleich vereinbart klgerin wegen finanzierung grundstcks kuferin keinerlei persnliche schuldrechtliche verpflichtung bernehmen kosten tragen zudem durfte kuferin gegenber urkundsnotar vollmacht gebrauch insofern handelt bliche belastungsvollmacht finanzierung kaufpreises erleichtern zweck vereinbarung durchfhrung vertrages klgerin ungesicherten vorleistung veranlassen vollmacht darauf gerichtet grundstcksbelastung finanzierung kaufpreises erfolgen durfte gewhrleistet auszahlung voreingetragenen rechten gesicherten darlehensvaluta zwecken kuferin erfolgen durfte regelungsinhalt kaufvertrages weicht deshalb nachfolgenden beurkundung grundschuld deren abtretung kuferin ab hierbei ging gerade finanzierung kaufvertrags vielmehr klgerin mehr wert grundstcks ausschpfenden belastung abtretung grundschuld kuferin wert grundstcks hingegeben sicherheit kaufpreis gezahlt belehrung ber mglichen risiken belastung grundstcks voreintragung kufer finanzierung kaufpreises vergleichbar belehrung ber risiken aufgrund bestellung eigentmergrundschuld deren abtretung kuferin belehrung darber risiken ungesicherten vorleistung bestellung eigentmergrundschuld deren abtretung kuferin vermieden knnten eigenen vortrag beklagten gegenstand errterung notar erfolg bleibt gegenrge beklagten schadensersatzanspruch notar scheitere unbeschadet frage ordnungsgemen belehrung daran klgerin ber belehrung notars ber anderweitige sicherungsmglichkeiten hinweggesetzt htte zeuge alleinvertretungsberechtigter geschftsfhrer htte anderweitige sicherungsmglichkeit eingelassen beklagte verkennt bestellung grundschuld beglaubigung abtretungserklrung einseitige geschfte denen zeuge formell beteiligt deren wirksamkeit zustimmung erforderlich klgerin ordnungsgemer belehrung notar ber mgliche sicherheit verknpfung grundschuldbestellung deren abtretung kaufpreiszahlung geschehen verhalten htte lsst feststellungen berufungsgerichts entnehmen schadensersatzanspruch klgerin derzeit verneint wer berufungsurteil aufzuheben abs zpo sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuweisen abs zpo senat sache entscheiden hinsichtlich weiteren tatbestandlichen voraussetzungen schadensersatzanspruchs feststellungen berufungsgericht erforderlich berufungsgericht zusammenhang weiteren gegenrgen beklagten auseinanderzusetzen de nen befassen senat beim derzeitigen verfahrensstand veranlassung sieht schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz mrz verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter terno richterin dr otten richter dr schmidt rntsch schaal rechtsanwlte dr wosgien prof dr quaas dr martini mndlicher verhandlung mrz beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss ii senats anwaltsgerichtshofs freien hansestadt hamburg mrz zurckgewiesen feststellungsantrag unzulssig verworfen antragsteller kosten rechtsmittelverfahrens tragen beschwerdegegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten gegenstandswert festgesetzt beschwerdeverfahrens grnde antragsteller seit rechtsanwaltschaft rechtsanwalt landgericht berlandesgericht richt seit zugelassen mrz erlie amtsgegegen haftbefehl abgabe eidesstatt lichen versicherung rechtskrftig titulierten haupt kostenerstattungsforderungen erbengemeinschaft beglich frher vertreten rechtsmittel haftbefehl blieben erfolg hinweis eintragung antragstellers schuldnerverzeichnis begrndete vermutung vermgensverfalls forderte antragsgegnerin antragsteller vermgensverhltnisse darzulegen entsprach antragsteller stellte vielmehr anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung sinngem feststellung beantragte haftbefehl lse vermutung vermgensverfalls sei mitwirkung brao verpflichtet antrag blieb erfolglos senatsbeschl august anwz september widerrief antragsgegnerin aufgrund beschlusses vorstands september zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft antrag gerichtliche entscheidung widerruf zulassung rechtsanwaltschaft macht antragsteller rechtsmitteln haftbefehl geltend eintragung schuldnerverzeichnis vermutungswirkung ausgelst eintragung zugrunde liegende titel rechtmig sei einwand bgb entgegenstehe verurteilung zugrunde liegenden rechtsstreit antragsteller honorar fr langjhrige vertretung erbengemeinschaft geltendmachung restitutionsansprchen eingeklagt antragsteller scheiterte widerklage erbengemeinschaft fehler antragstellers anwaltlichen vertretung geltend machte neben abweisung klage verurteilung antragstellers zahlung erreichte restitutionsanspruch durchsetzung antragsteller beauftragt stand investive veruerung grundstcks damals neu eingefhrten spter aufgehobenen vermg dritten entgegen deshalb blieben versuche klgers zurckweisung restitutionsantrags einerseits durchfhrung veruerungsentscheidung andererseits verschiedenen wegen verhindern erfolglos klage auskehrung veruerungserlses erwies verfrht wurde ebenfalls abgewiesen veranlasste erbengemeinschaft antragsteller bitten bemhungen einzustellen antragsteller leistete folge verfolgte deren ansprche mandat entzog eingelegten rechtsmittel verschiedenen laufenden verfahren zurcknehmen lie anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen dagegen wendet antragsteller sofortigen beschwerde aufhebung widerrufs erneut feststellung erreichen mchte vermgensverfall vermutet darlegung vermgensverhltnisse verpflichtet sei antragsgegnerin beantragt sofortige beschwerde zurckzuweisen feststellungsantrag unzulssig verwerfen ii sofortige beschwerde antrag aufhebung widerrufsbescheids antragsgegnerin september zulssig mndlichen verhandlung senat zustzlich gestellte feststellungsantrag dagegen zulssig zielt isolierte prfung teils voraussetzungen fr widerruf zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft dafr besteht jedenfalls rechtsschutzinteresse antragsteller widerrufsbescheid antragsgegnerin antrag gerichtliche entscheidung angegriffen beschwerdeverfahren vollen nachprfung senat unterliegt iii rechtsmittel bleibt soweit zulssig sache erfolg antragsgegnerin hinblick brao daran gehindert voraussetzungen widerrufs prfen vorliegen streits kammermitgliedern mag vermittlungsbemhungen kammer angezeigt erscheinen lassen kammer daran hindern grnden fr widerruf rechtsanwaltszulassung nachzugehen widerruf zulassung rechtsanwalt gesetzlich verpflichtet abs brao aufgefhrten grnde dafr vorliegt brigen lag streit kammermitgliedern prozessbevollmchtigte frheren mandantin mag mglichkeit gehabt weise erstrittenen titel antragsteller durchzusetzen wahl mittel ging geht antragsteller indessen vollstreckung insgesamt verhindern anwaltsgerichtshof recht festgestellt bereit vermittlung einzulassen konnte lage dinge vorschlag fhren titulierte forderung begleichen antragsteller offenkundig akzeptiert htte wre deshalb vornherein zwecklos antragsgegnerin recht vermgensverfall angenommen vermgensverfall abs nr brao liegt rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhltnisse absehbarer zeit ordnen geraten auerstande verpflichtungen nachzukommen beweisanzeichen hierfr insbesondere erwirkung schuldtiteln vollstreckungsmanahmen st rspr senat beschl mrz anwz brak mitt beschl november anwz brak mitt beschl juli anwz unverff rechtsanwalt schuldnerverzeichnis eingetragen vermgensverfall gesetzlich vermutet fall lag erlass widerrufsbescheids antragsgegnerin antragsteller zeitpunkt haftbefehl abgabe eidesstattlichen versicherung schuldnerverzeichnis eingetragen eintragung lste vermutung antragsteller vermgensverfall geraten daran ndert anspruch schadensersatz wegen urteilsmissbrauchs bgb antragsteller berhmt abs nr halbsatz brao knpft eintragung schuldnerverzeichnis vermutung vermgensverfalls eintragung schuldnerverzeichnis regelmig verlust kreditwrdigkeit fhrt schuldner deshalb soweit imstande glubiger befriedigen abgabe eidesstattlichen versicherung erst recht erlass haftbefehls erzwingung abgabe vermeiden annahme gerechtfertigt schuldner glaubt verurteilung unrecht erfolgt glubiger durchsetzung titels schadensersatz verlangen verlust kreditwrdigkeit hngt eintragung grnden ab fhrten deshalb schuldner meint stehe durchsetzung titels glubiger schadenersatzanspruch eintragung schuldnerverzeichnis ankommen lassen vielmehr schon schadensminderungspflicht abs satz bgb gengen versuchen prozessgericht einstellung zwangsvollstreckung erreichen dabei offen bleiben entsprechender anwendung zpo wege einstweiligen verfgung zpo erfolgen nachweisen streitstand lg berlin mdr entscheidend regelmig wege gelingen vermeintlicher anspruch aussichtsreich gelingt rechnen angenommene anspruch begrndet glubiger befriedigen ntigen mittel vermutung vermgensverfalls stritt deshalb antragsteller darauf ankommt fllen schadensersatzanspruch wegen unrechtmiger erlangung titels amtspflichtverletzung zustand worauf gesttzt vermutung widerlegbar rechtsanwalt bercksichtigung gesetzlichen mitwirkungspflicht brao einkommens vermgensverhltnisse umfassend darstellen senat beschl november anwz brak mitt jedenfalls darlegen ansprche bestehen weise forderungen ausgeglichen sollen senat beschl dezember anwz njw rr beschl november anwz brak mitt daran fehlt antragsgegnerin vermgensverhltnisse ansatzweise dargelegt mitgeteilt verbindlichkeiten gegenber erbengemeinschaft mitteln beglichen sollten gegenteil ergebnis erfolglos versucht antragsgegnerin erwhnten antrag gerichtliche feststellung fortfhrung ermittlungen hindern offenbarung vermgensverhltnisse vornherein vermeiden anhaltspunkte dafr gefhrdung interessen rechtsuchenden vorlag ersichtlich verfahren anwaltsgerichtshof beschwerdeverfahren senat bercksichtigen wre senat bghz ergeben vermgensverfall antragsteller jedenfalls mehr besteht zunchst vermutete vermgensverfall gegenteil besttigt amtsgericht anfrage senats oktober mitgeteilt antragsteller sei mehr schuldnerverzeichnis eingetragen antragsteller senat mrz darber unterrichtet antrag erbengemeinschaft erneut abgabe eidesstattlichen versicherung geladen worden entgegengetreten sei rechtsmittel dagegen erfolg antragsteller deshalb voraussichtlich krze schuldnerverzeichnis eingetragen wobei offen bleiben eintragung aufgrund abgabe eidesstattlichen versicherung erfolgt ersten eintragung aufgrund manahmen erzwingung abgabe danach vermgensverfall vermutet vermutung kommt mehr mndlichen verhandlung senat antragsteller vermgensverhltnisse weiterhin umfassend dargestellt einlassung senat verfahren senat eingereichten schriftstzen mrz ergibt antragsteller vermgensverfall geraten aussicht besserung besteht aa antragsteller mndlichen verhandlung erklrt zurzeit ber eigenes einkommen verfge deshalb imstande forderungen laufenden vollstreckungen begleichen gehren allein dargestellten forderungen erbengemeinschaft vielmehr weiteren rechtsstreit antragsteller wegen vergtungsforderungen gefhrt mandantin soziett antragsteller frher angehrte sicherung honorarforderungen abgetreten kostenforderungen freistaats sachsen bundes grenordnung entstanden beide kostenforderungen antragsteller erfllt antrag kostenglubiger antragsteller abgabe eidesstattlichen versicherung aufgefordert worden wiederum angebliche schadensersatzansprche freistaat bzw bundesrepublik amtspflichtverletzung gesttzten rechtsmittel blieben erfolglos bb antragsteller eigenen angaben weitere erhebliche forderungen zukommen deutsche rentenversicherung bund macht antragsteller frheren sozius anspruch nachzahlung sozialversicherungsbeitrgen hhe umgerechnet fr mitarbeiterin frheren gemeinsamen soziett geltend nachforderungsbescheid gerichtete klage sozialgericht hamburg februar verkndetem urteil ra abgewiesen dagegen antragsteller berufung eingelegt ber entschieden mndlichen verhandlung anwaltsgerichtshof februar antragsteller erklrt rechne rechtsstreit bundessozialgericht verlieren mittel forderung auszugleichen antragsteller eigenem bekunden cc aussicht besserung besteht antragsteller senat erklrt wegen widerrufsverfahrens htten mandate abnehmende tendenz mandanten blieben treu konto angaben wegen zwangsvollstreckungsmanahmen bank gekndigt worden fehlt voraussetzungen fr wiederherstellung geordneter vermgensverhltnisse prekr lage antragstellers zeigt daran whrend laufenden beschwerdeverfahrens haftpflichtversicherungsbeitrag schuldig blieb verlust versicherungsschutzes kommen lie nahm zahlungen erst mitteilung versicherung antragsgegnerin deren hinweis folgen schlieung entstande nen deckungslcke kam erst entsprechenden hinweis antragsgegnerin terno otten wosgien schmidt rntsch quaas vorinstanz agh hamburg entscheidung ii schaal martini'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes iv zr urteil rechtsstreit verkndet mai fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter felsch mndliche verhandlung mai fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main august aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte transportversicherer klgerin hergestellten fertigungsstrae fr rolladenelemente garagentoren einzelteile anlage wurden zwei containern verstaut september kombinierten lkw schiff eisenbahn verkehr deutschen herstellerwerk klgerin firma usa geliefert stellte ffnung beider container heraus deren ladung unterwegs erheblich verschoben zahlreiche maschinenteile stark beschdigt zerstrt klgerin beauftragte speditionsfirma transport beklagten allgemeinen deutschen seeversicherungsbedingungen ads besonderen bestimmungen fr gterversicherung fassung ads gter zusatzbedingungen fr transportversicherung maschinen apparaten dtv maschinenklausel versichert vereinbart allgefahrendeckung versicherter vertrages jeweilige inhaber versicherungspolice gelten klgerin fordert beklagten versicherungsleistungen fr sach folgeschden dm beziffert behauptet beiden container seien unterwegs whrend rangiervorgngen beim eisenbahntransport kanada mi usa unzulssig hohen stoeinwirkungen ausgesetzt verpackung anlagenteile sei transportsicher fachgerecht handelsblich erfolgt verpackungsmngeln beruhten schden daher deren schwere zeige vielmehr container auergewhnlichen krafteinwirkungen ausgesetzt seien beklagte gesttzt ziffer ads gter ziffer dtv maschinenklausel versicherungsleistungen abgelehnt mangelhafte verladung verpackung transportgutes vorgelegen insbesondere seien maschinenteile containern fehlerhaft handelsblich verstaut ge gen transportste gesichert schden gefhrt landgericht klage berwiegend stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht klage abgewiesen revision begehrt klgerin wiederherstellung entscheidung landgerichts entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt beklagte sei ziffer ads gter versicherungsleistungen verpflichtet danach hafte versicherer fr schden fehlen mngel handelsblicher verpackung verursacht seien liege fall magebend sei allein verpackung maschinenteile auffassung beteiligten kreise abladeort abladezeit ntigen anforderungen entsprochen abladeort berufungsgericht mi usa angesehen angenommen dortigen standards fr verpackung sicherung ladungen denen europa weitgehend glichen berzeugung davon ladung unzureichend gesichert sei berufungsgericht aufgrund eingeholten gutachtens sachverstndigen gewonnen gesttzt mehrere lichtbil container ladung ausgefhrt maschinenteile seien containern weder holzverblockung bodenbereich seitliche verzurrungen ausreichend verrutschen gesichert auffassung berufungsgerichts steht leistungsfreiheit beklagten schlielich entgegen sachverstndige teil schadensbildes herausgerissene teile inneren schaltschrankes berhartes abladen erklrt fehlten gesonderte feststellungen ursache schden fehlerhafte ladung verpackung sei hlt rechtlicher nachprfung schon deshalb stand sachverstndige folgend berufungsgericht fr feststellung ausreichenden verpackung sicherung ladung unzureichende tatsachengrundlage gesttzt versto zpo wesentlichen akteninhalt auer acht lt teil bloen vermutungen erschpft sachverstndige schlsse zustand verpackung maschinenteile ergebnis allein zwlf lichtbildern nr beklagten akte gereichten anlagenkonvoluts gezogen bildmaterial bestand insgesamt lichtbildern geht berufungsgericht davon sechs bilder nr zustand ladung unmittelbar ffnen container wiedergeben erst etwa zwei wochen entladung container ingenieur klgerin schadensdokumentation usa entsandt gefertigt worden vier lichtbilder nr zeigen container lediglich auen verstauung ladung sehen genannten zwlf lichtbildern weder ausreichende holzverblockungen verhinderung ladungsverschiebung verzurrungsmateriel schloschrauben befestigung ladung bodenbereich sehen sachverstndige angenommen ladungssicherungen beim transport zeit vorhanden seien anderslautenden zeugenaussagen stauplan klgerin vorgelegten holzrechnung fr angeblichen ankauf verpackungshlzern grerem umfang angesichts lichtbilder bedeutung beigemessen durfte berufungsgericht schon deshalb anschlieen aussagekraft lichtbilder frage steht beklagte angeben knnen zeitpunkt wem vorgelegten lichtbilder nr gefertigt worden zustand ladung unmittelbar ffnung container empfngerfirma wiedergeben entscheidend dafr fotos berhaupt hinreichenden aufschlu ber ursprngliche verblockung verzurrung ladung geben knnen wren container zeit aufnahmen schon teilweise entladen wre insbesondere verpackungsmaterial zuvor entfernt worden knnte sachverstndige getan fehlen gefolgert sei nie vorhanden berufungsgericht frage rechtsfehlerfrei geklrt sachverstndige mndlichen anhrung ausgefhrt erfahrung sei entladepersonal generell fotoapparaten ausgerstet gehe allein deshalb davon sei fotos unmittelbar ffnen container aufgenommen worden seien berufungsgericht bloen mutmaung einleuchtende feststellung esehen schon deshalb nachvollziehbar rechtsfehlerhaft zusammenhang schriftlichen erung ingenieurs empfnger firma anlage auseinandergesetzt wonach containern reichlich sttzmaterial sei ladung fr internationalen transit handelsblich sichern hinzu kommt erster instanz landgericht beauftragte sachverstndige dr schriftlichen stellungnahmen mehrfach umfangreichen wenngleich teilweise sachgerechten verblockungen verzurrungen berichtet setzt berufungsgericht auseinander gutachten sachverstndigen dr vielmehr vollstndig unbercksichtigt gelassen ebensowenig aussage zeugen he ber verzurrungen ladung beweiswrdigung herangezogen worden revisionsrge berufungsgericht frage kausalitt unzureichenden verpackung fr eingetretenen schden beweislast verkannt greift verpackungsklausel ziffer ads gter enthlt verschuldensunabhngigen risikoausschlu tatschliche voraussetzungen versicherer beweisen mu enge transportversicherung aufl ders erluterungen ads gterversicherung dazugehrigen dtv klauseln ziff koller versr vgl rmer rmer langheid vvg rdn voit prlss martin vvg aufl rdn bgh urteil februar ii zr versr gehrt mangelhafte verpackung transportguts fr eingetretenen schaden urschlich geworden vgl bgh aao voit aao rdn ziff ads fr transportschden regelmig mehrere adquate ursachen nebeneinander betracht kommen hoher wahrscheinlichkeit wirksamste urschlichkeit erheblichste ursache causa proxima vgl voit aao vvg rdn olg bremen urteil januar versr jeweils abzustellen versicherer obliegenden beweis mithin fhren zugleich darlegt streitfall beweis stellt ereignis fr schadenseintritt wirksamer geworden erwgungen berufungsgerichts mglichen beschdigungen teilen ladeguts berhartes abladen lassen besorgen beweislastverteilung insbesondere urschlichkeit verpackungsmangels verkannt auffassung sachverstndigen schden schaltschrank vorgang unbeschadet handelsblichen verpackung gekommen sache beklagten beweisen schadensursache betracht kommt berufungsgericht durfte demgem erwgung begngen fehlten gesicherte feststellungen schadensursache fehlerhafte ladung verpackung sei brigen lassen erwgungen berufungsgerichts kausalitt auffassung vorliegenden verpackungsmangels auseinandersetzung einschtzungen sachverstndigen dr hierzu vermissen fr landgericht entscheidender bedeutung fr neue verhandlung weist senat darauf abladeort standards fr bestimmung handelsblichkeit verpackung ankommt ort transportgut schiff bergeben vgl bgh urteil februar ii zr versr hafen terno dr schlichting dr kessal wulf seiffert felsch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen verabredung verbrechen geiselnahme ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hof juli unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat angeklagte erstmals hauptverhandlung einvernahme mehrerer belastender zeugen angaben sache gemacht wrdigung einlassung landgericht ausgefhrt knne glaubhaft vermitteln anwaltlichen rat trotz eigenschaft tatschlich vermeintlich falsches immer sofort korrigieren ber monate sicht unrecht erhobenen tatvorwurf gnzlich geschwiegen landgericht unzulssiger weise anfnglichen schweigen angeklagten fr nachteilige schlsse gezogen steht frei sache einlsst abs satz abs satz stpo unbefangene gebrauch schweigerechts wre gewhrleistet angeklagte prfung bewertung grnde fr aussageverhalten befrchten msste deshalb drfen weder durchgehenden anfnglichen aussageverweigerung nachteilige schlsse gezogen st rspr vgl bgh urteil oktober str bghst ff beschlsse dezember str stv mai str nstz oktober str angeklagte erstmals hauptverhandlung berhaupt angaben machte liegt fall wrdigung grundstzlich zugnglichen vgl bgh urteil januar str nstz rr teilweisen schweigens dargelegte rechtsfehler sachrge beachten vgl bgh beschluss juli str nstz rechtsfehler beruht urteil allerdings urteil entnehmen landgericht prozessualen verhalten angeklagten letztlich bedeutung beigemessen berzeugung vielzahl angeklagten sprechenden beweismittel gesttzt raum graf cirener jger fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet november kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs estg abs ehegatte verpflichtet ehegatten gewnschten zusammenveranlagung einkommensteuer zuzustimmen zweifelhaft erscheint wahlmglichkeit abs estg besteht ausgeschlossen anspruch zustimmung gemeinsame veranlagung zweifelsfrei betracht kommt fortfhrung senatsurteil april xii zr famrz bgh urteil november xii zr olg oldenburg ag lingen ems xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose fr recht erkannt revision urteil zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts oldenburg april kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt beklagten zustimmung zusammenveranlagung einkommensteuer fr jahr parteien getrennt lebende ehegatten beklagte bezog dezember eigene wohnung klger auffassung vertreten voraussetzungen fr erstrebten zusammenveranlagung seien gleichwohl erfllt geltend gemacht beklagte anfang wiederholt ehewohnung bernachtet wohnung bernachtet seinerzeit intensive fortsetzung ehe zielende gesprche gegeben auerdem htten wirtschaftliche gemeinsamkeiten bestanden beklagte mrz vollmacht ber konto besessen abhebungen vorgenommen erklrung protokoll amtsgerichts familiengericht klger bereit erklrt beklagte fr fall gemeinsame steuerliche veranlagung irgendwelche steuerlichen nachteile erleide hiervon freizustellen beklagte klage entgegengetreten vorbringen seit auszug ehewohnung ende gemeinsamkeiten mehr gegeben verfgungen ber konto klgers htten ausschlielich zustehende betrge betroffen amtsgericht familiengericht klage abgewiesen berufung klgers oberlandesgericht angefochtene urteil abgendert klage stattgegeben zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg oberlandesgericht entscheidung fur ff verffentlicht beklagte fr verpflichtet gehalten zusammenveranlagung fr jahr zuzustimmen begrndung wesentlichen ausgefhrt anspruch abgabe zustimmungserklrung ergebe abs satz bgb pflicht ehelichen lebensgemeinschaft gemeinsamen verantwortung umfasse gebot gegenseitiger rcksichtnahme gehre finanziellen lasten fr ehegatten mglichst gering halten gemeinsamen steuerlichen veranlagung mitzuwirken hierfr erforderlichen steuerrechtlichen aussetzungen erfllt seien sei zivilproze entscheidende frage hierber finanzamt streitfall finanzgericht befinden daraus folge beklagten beteiligung mglichen steuervergehen zugemutet knne zustimmungserklrung allenfalls angabe falscher tatsachen ergeben beklagten angesonnen klger ausdrcklich verpflichtet mglichen nachteilen zusammenveranlagung freizustellen beklagte abgabe erklrung unzumutbarer weise belastet demgegenber erstrebe klger gemeinsame veranlagung fr verhltnis getrennten veranlagung wirtschaftlichen vorteil rund dm brchte vorteil erreichbar sei knne jedenfalls vornherein ausgeschlossen klger fhre fr auffassung parteien htten dauernd getrennt gelebt mehrere indizien brigen knne fr zusammenveranlagung wirtschaftsgemeinschaft gengen parteien unstreitig gemeinsames konto gefhrt htten sei auszuschlieen finanzbehrden voraussetzungen fr gemeinsame veranlagung bejahen wrden dagegen wendet revision erfolg berufungsgericht recht angenommen ergibt wesen ehe fr beide ehegatten abs satz bgb abzuleitende verpflichtung finanziellen lasten teils mglichkeit vermindern soweit verletzung eigener interessen mglich ehegatte daher gegenber verpflichtet gewnschte zusammenveranlagung einkommensteuer einzuwilligen dadurch steuerschuld verringert zustimmung anspruch genommene ehegatte zustzli chen steuerlichen belastung ausgesetzt st rspr vgl bgh urteil oktober iv zr famrz senatsurteile november ivb zr famrz juni xii zr famrz anmerkung bergschneider famrz juni xii zr famrz kritischer anmerkung wever letzteres fall zusammenveranlagung begehrende ehegatte verpflichtet hierdurch etwa entstehenden nachteilen freizustellen auffassung revision grundsatz angegriffen macht jedoch geltend gebot gegenseitigen rcksichtnahme folge verpflichtung begehrte zustimmung erteilen voraussetzungen gemeinsamen veranlagung abs satz estg gegeben seien berufungsgericht feststellungen getroffen weshalb fr revisionsverfahren entsprechend vortrag beklagten davon auszugehen sei parteien seit auszug beklagten ehelichen wohnung dezember dauernd voneinander getrennt gelebt htten vermag revision durchzudringen zutreffend ehegatten allein getrennter veranlagung zusammenveranlagung whlen knnen beide unbeschrnkt einkommensteuerpflichtig sinne abs estg dauernd getrennt leben voraussetzungen beginn veranlagungszeitraums vorgelegen laufe veranlagungszeitraums eingetreten abs satz halbs estg fall ehegatten zusammen veranlagt beide veranlagungsart whlen ausbung wahl erforderliche erklrung abgeben abs satz estg wrde zivilrechtliche verpflichtung ehegatten zusammenveranlagung zuzustimmen voraussetzen hierfr abs satz estg erforderlichen umstnde gegeben infolge erklrung deshalb steuerliche belastung vermindert wre hierber zivilgerichte befinden tatbestand abs satz estg verneinen wre zusammenveranlagung begehrenden ehegatten mglichkeit steuerliche entlastung erlangen bereits vorfeld genommen klrung streitiger fragen entscheidung finanzbehrden bzw finanzgerichte erreichen knnte entsprechend vorgenannten magabe eingeschrnkte zustimmungspflicht wrde familienrechtlichen verpflichtung dabei mitzuwirken finanziellen lasten ehegatten mglichst vermindert einklang stehen ziel erreicht betreffenden ehegatten mglichkeit erffnet entscheidung hierfr zustndigen finanzbehrden bzw finanzgerichte darber herbeizufhren fr bestimmten veranlagungszeitraum zusammenveranlagung erfolgen deshalb ehegatte vorliegen weiteren voraussetzungen anspruchs verpflichtet zusammenveranlagung zuzustimmen zweifelhaft erscheint wahlmglichkeit abs satz estg besteht olg hamm famrz insofern rechtslage beurteilen verpflichtung ehegatten sogenannten begrenzten realsplitting abs nr estg zuzustimmen vgl hierzu senatsurteil april xii zr famrz ausgeschlossen geltend gemachte anspruch steuerrechtlichen grnden deshalb gemeinsame veranlagung zweifelsfrei betracht kommt berufungsgericht getroffenen feststellungen hinblick beklagten allein frage gestellten umstand dauernden getrenntlebens fall danach streitig parteien jahr zusammengelebt bloe rumliche trennung ehegatten rechtfertigt fr allein annahme lebten sinne abs satz estg dauernd voneinander getrennt wesentliche bedeutung kommt umstnden vielmehr gesichtspunkt trotz lnger andauernder rumlicher trennung eheliche wirtschaftsgemeinschaft aufrechterhalten worden bfh nv schmidt seeger estg aufl rdn schmieszek bordewin brandt estg rdn pflger herrmann heuer raupach estg rdn genthe fur mglichkeit revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts jedenfalls auszuschlieen danach ehegatten nmlich jahre bankkonto gefhrt fr beide einzeln verfgungsmacht besaen ber beklagte tatschlich verfgt umstand allein neben klger angefhrten weiteren indizien fr annahme zeitweisen fortbestehens ehelichen lebensgemeinschaft veranlagungszeitraum ausreicht rahmen vorliegenden rechtsstreits entscheiden finanzbehrden magebenden voraussetzungen abs estg amts wegen ermitteln verpflichtung gemeinsamen steuerlichen veranlagung zuzustimmen besteht allerdings weiteren voraussetzung eigene interessen zustimmung anspruch genommenen ehegatten verletzt insofern macht revision geltend zustimmung knne unabhngig finanziellen gesichtspunkten interessen ehegatten zuwider laufen beklagte vorbringen berufungsverfahren zufolge anfang oktober zwillinge geboren deren vater klger sei lege wert feststellung anfang jahre vershnungsversuch mehr stattgefunden sei finanzamt gegenber bereit wahrheit zuwider behaupten verletzung eigener interessen beklagten indessen dargetan zustimmung gemeinsamen veranlagung bedeutet beklagte finanzamt gegenber wahrheitswidrig umstnde anzugeben htte denen bestehen ehelichen lebensgemeinschaft jahre ergeben wrde verhalten tat beteiligung steuerhinterziehung ao bewerten wre vgl drn stb genthe aao beklagten klger angesonnen unterscheiden vielmehr klage erstrebten zustimmungserklrung einerseits allein vorliegen tatbestandsvoraussetzungen ehegattenveranlagung bestehenden wahlrecht getrennter veranlagung zusammenveranlagung andererseits zustimmung etwa bestehendes wahlrecht lediglich ausgebt zusammenveranlagung ehegatten beantragt dabei spricht grundstzlich widerlegbare vermutung fr dauerndes getrenntleben ehegatten gemeinsam zusammenveranlagung begehren geben umstnde etwa verschiedene anschriften weigerung unterschrift ehegatten beizubringen indessen anla zweifeln voraussetzung dauernden getrenntlebens amts wegen prfen magebend fr beurteilung insofern erster linie ueren umstnde wobei rumlichen zusammenleben ehegatten besondere bedeutung zukommt freiem entschlu beruhendes rumliches getrenntleben begrndet widerlegbare vermutung eheliche lebensgemeinschaft mehr besteht obliegt steuerpflichtigen vermutung nachweis widerlegen trotzdem wirtschaftsgemeinschaft aufrecht erhalten worden schmieszek aao rdn pflger aao rdn jeweils ehegatten fr fall zusammenveranlagung gemeinsame steuererklrung abzugeben abs satz estg zwingen einkommens vermgensverhltnisse fr steuererklrung erforderlichen umfang einander offenzulegen gestattet finanzverwaltung getrennte steuererklrungen abzugeben gleichwohl zusammenveranlagung whlen tiedtke fpr beiden fllen ehegatte mglichkeit derjenigen ehegatten abweichende adresse anzugeben bereits dadurch fr dauerndes getrenntleben sprechenden vermutung entgegenzuwirken beklagte mithin rahmen steuererklrung ausdruck bringen rumliches zusammenleben mehr gegeben darber hinaus unbenommen sicht fr beurteilung dauernden getrenntlebens magebenden umstnden stellung nehmen rcksicht darauf verletzung geltend gemachten interesses zusammenleben vorgeben befrchten zusammenveranlagung eintretende finanzielle nachteile fr beklagte hinblick freistellungserklrung klgers erwarten ergibt wrdigung belange begehrte erklrung unzumutbarer weise belastet soweit beklagte entscheidung festsetzungsverfahren betroffen stehen berufungsgericht recht ausgefhrt vorgesehenen rechtsbehelfe verfgung ao bestehende gesamtschuldnerische haftung ehegatten fr gesamte steuerschuld beklagte letztlich benachteiligt insoweit internen steuerausgleich angewiesen ao beantragen vollstreckung wegen steuern fr gesamtschuldnerisch haftet betrag beschrnkt ao aufteilung steuerschuld ergibt ao steuer verhltnis betrge ehegatten aufzuteilen getrennter veranlagung ergeben fr entsprechenden antrag braucht beklagte brigen beginn zwangsvollstreckung abzuwarten antrag beschrnkung haftung vielmehr stellen sobald leistungsgebot bekannt gemacht worden abs ao regelmig zugang steuerbescheides vgl senatsurteil juni aao tiedtke aao fr beklagte somit nachteiligen auswirkungen zusammenveranlagung erwarten whrend steuerliche belastung fr klger hierdurch erheblichem umfang reduziert recht verurteilt worden gemeinsamen steuerlichen veranlagung fr jahr zuzustimmen hahne sprick wagenitz weber monecke dose'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache wegen krperverletzung todesfolge amt strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung dezember sitzung januar denen teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz athing dr ernemann dr mutzbauer staatsanwltin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt verhandlung vertreter nebenklgers rechtsanwltin vertreterin nebenklgerin rechtsanwalt vertreter nebenklgers ma justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklger urteil landgerichts dessau rolau dezember soweit angeklagten betrifft feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts magdeburg zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf krperver letzung todesfolge amt nachteil sierra leone geborenen tatschlichen grnden freigesprochen hiergegen ge richteten revisionen beanstanden staatsanwaltschaft nebenklger verletzung sachlichen rechts nebenklger beanstanden ferner verfahren rechtsmittel sachrge erfolg errterung verfahrensrgen bedarf deshalb unverndert hauptverhandlung zugelassene anklage angeklagten last gelegt fr gewahrsamsbereich polizeireviers verantwortlicher dienstgruppenleiter unterlassen sofort ertnen alarmsignals gewahrsamszelle nr installierten rauchmelders rettungsmanahmen zugunsten untergebrachten einzuleiten obwohl bewusst sei beim ansprechen rauchmelders stets ausbruch feuers auszugehen sei alarmsignal mehrfach abgestellt dabei mgliche verletzungen zelle hand fufesseln liege fixierten rauch feuereinwirkung billigend kauf genommen zwei minuten sekunden ausbruch feuers rauchmelder lfteranlage gewahrsamszellentraktes alarm ausgelst angeklagte erst nachdem kollegin energisch aufgefordert worden sei rechten sehen schlssel ergriffen gewahrsamstrakt gemacht ffnen zellentr sei angeklagten hinzugekommenen polizeibeamten mehr gelungen leben retten sptestens sechs minuten ausbruch feuers folgen hitzeschocks verstorben sei pflichtgemer sofortiger reaktion ersten akustischen alarm htte angeklagte gewahrsamszelle nr deutlich ablauf zwei minuten ausbruch feuers erreichen knnen feuer hilfe gewahrsamstrakt angebrachten feuerlschers lschen leben retten knnen landgericht hierzu wesentlichen folgende feststellungen getroffen frhen morgen januar wurde stark angetrunkenem zustand frauen belstigt polizeirevier gebracht arztraum gewahrsamstrakts wurden fufesseln angelegt nachdem fen polizeibeamten getreten mehrfach versucht verletzungen kopf zuzufgen wurde herbeigerufenen arzt uhr blutprobe entnommen deren sptere untersuchung blutkalkoholkonzentration ergab arzt erklrte fr gewahrsamstauglich empfahl fixierung verhindern schdigt uhr wurde gewahrsamszelle nr gefliesten beheizten liegeflche matratze lag hierfr vorgesehenen vier halterungen fixiert trotz fixierung blieb gewisse beweglichkeit extremitten kopfes krpers erhalten folgezeit wurde gewahrsamszelle viermal kontrolliert letzte kontrolle fhrten uhr zeugin weiterer polizeibeamter danach gelang kunstlederbezug matratze ffnen fllung dienenden schaumstoff pur weichschaum typ polyetherschaum einwegfeuerzeug entweder vorangegangenen durchsuchung bersehen worden gewahrsamszelle gebracht worden entznden entstand brennende schmelze temperatur nahbereich flammen betrug etwa grad celsius uhr sprang dienstgruppenleiterbereich warnsignal zelle nr installierten ionisationsrauchmelders rauchmelder lst spter durchgefhrte versuche ergeben alarm sptestens sekunden zndung angeklagte lief wenige schritte entfernten bedienungsvorrichtung rauchmelders wobei gedanken fehlfunktion anlage vergangenheit gegeben uerte schon ding drckte resettaste warnton verstummte anschlieend meldete angeklagte ausgelsten alarm telefonisch vorgesetzten zeugen bat gewahrsamstrakt gehen angeklagte wenige schritte entfernt bereitliegenden gewahrsamschlsselbund ergriff sprang warnton rauchmelders erneut angeklagte schaltete alarm dafr vorgesehenen taste endgltig rannte gedanken fehlfunktion anlage feuchtigkeitsschaden anlage richtung gewahrsamszellen wenigen schritten kehrte entnahm neben eingang dienstgruppenbereich hngenden blechkasten fufesselschlssel anschlieend rannte erneut los forderte gewahrsamszellen kollegen gewahrsamsbereich folgen beendete gefhrte telefongesprch folgte angeklagten sogleich weitergelaufen angeklagte tr gewahrsamszelle nr erreichte trat deren seitlichen spalten bereits qualm ffnen tr schlug angeklagten kollegen beiender schwarzer qualm entgegen angeklagte rief kollegen hilfe hole benachrichtigte weitere kollegen versuch zurckgebliebenen kollegen feuer mittels herbeigeholten decke ersticken rettungsversuche hinzugekommenen kollegen scheiterten mehr genau feststellbaren zeit punkt innerhalb ersten zwei minuten ausbruch brandes einatmen etwa grad celsius heien gase inhalationshitzeschock gestorben landgericht angeklagten tatschlichen grnden freigesprochen soweit krperverletzung todesfolge amt last gelegt worden sei sei erwiesen zumindest bedingtem krperverletzungsvorsatz gehandelt angeklagte ge rechnet krperlichen schaden erleiden wrde zudem weder gewollt billigend kauf genommen getroffenen feststellungen ergebe vielmehr angeklagte bemht schnell gewahrsamsbereich gelangen strafbarkeit wegen fahrlssiger ttung sei ebenfalls gegeben festgestellt knnen eingetretene todeserfolg objektiv vermeidbar wre zutreffenden ausfhrungen gerichtsmedizinischen sachverstndigen spreche grere wahrscheinlichkeit dafr bereits innerhalb zwei minuten ausbruch feuers verstorben sei angeklagte htte zelle erst mehr zwei minuten erreichen knnen sogleich ertnen signals rauchmelders gewahrsamszelle gelaufen wre angeklagte brigen anspringen alarms pflichtwidrig gehandelt ii freispruch angeklagten hlt sachlich rechtlicher nachprfung stand spricht tatrichter angeklagten frei zweifel tterschaft berwinden vermag revisionsgericht regel hinzunehmen insoweit beurteilen tatrichter beweiswrdigung rechtsfehler unterlaufen fall beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungsstze verstt verurteilung erforderliche gewissheit berspannte anforderungen gestellt worden st rspr vgl bgh urteil mrz str nstz rr senat urteil juni str wistra jew urteil erkennen lassen tatrichter umstnde geeignet entscheidung gunsten ungunsten angeklagten beeinflussen erkannt berlegungen einbezogen vgl bgh urteil august str bghr stpo beweiswrdigung grundstzen beweiswrdigung landgerichts gerecht ansatz zutreffend landgericht davon ausgegangen pflichtwidriges unterlassen angeklagten fr konkreten todeseintritt urschlich geworden wre tod konkret eingetreten sofortiges sachgerechtes eingreifen angeklagten sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit verhindert worden wre vgl senat beschluss juni str nstz rr landgericht rechtsfehlerfrei verneint vielmehr erweist annahme angeklagte sofortiger reaktion gewahrsamszelle rechtzeitig erreichen knnen zugrunde liegende beweiswrdigung mehrfacher hinsicht lckenhaft durchgreifenden bedenken begegnet insbesondere annahme landgerichts angeklagte erstmals alarmsignal notlage aufmerksam rettungsbemhungen beginnen konnte feststellungen wechselsprechanlage dienstgruppenleiterbereich gewahrsamszelle verbunden bereits letzten kontrolle zelle empfang geschaltet worden angeklagte laute rufen tele fonat gestrt fhlte anlage leiser gestellt fr kurze zeit angeklagte einlassung rumschreien hren gleichwohl schon alarmsignal aufgrund mglichen akustischen wahrnehmungen insbesondere schmerzensschreie frher ge schehen zelle htte aufmerksam knnen anbahnende gefahr htte erkennen mssen bisherigen urteilsausfhrungen fr senat folgenden grnden nachvollziehbar insoweit revisionsrechtlich beanstandenden feststel lungen einlieferung unversehrten gesamtzusammenhang entnehmen lsst schwer entflammbaren kunstlederbezug geffnet matzratzenfllung einweggasfeuerzeug angezndet feuerzeug frheren mitangeklagten durchsuchung bersehen worden beamten beim transport zelle entwendet worden land gericht aufgrund bekundungen zeugen augenscheinnahme videoaufzeichnung zeugen durchgefhrten rekonstruktion gefertigt wurde davon berzeugt hand mittels handschelle halterung wand fixiert feuerzeug hose unterhose herausholen hand rand matratze befindliche naht fassen konnte ermittlungsverfahren durchgefhrten rekonstruktion lag sichtlich annahme zugrunde naht matratze geffnet schaumstoff anznden knnen hiervon ging zunchst landgericht aufgrund bekundungen zeugen whrend laufs hauptverhandlung durchgefhrten weiteren versuch inaugenscheinnahme hierbei aufgenommenen films landgericht davon berzeugt kunststofflederbezug aufgerissen wurde nachdem mittels feuerzeugs erhitzt geschaffenen ffnung wre entzndende schaumstoff unterschied zndung geffnete naht hindurch zndung regelrecht freigelegt worden schnell vollbrand entstehen konnte insoweit urteil jedoch lckenhaft enthlt weder hinrei chende darstellung versuchs verweist lichtbilder lsst schon entnehmen situation nachgestellt worden brandlegung befand bleibt offen bewegungspiel raum wand fixierten hand ausreichte matratzenbezug anzuschmoren anznden schaumstoffs erforderlichen umfang ffnen insbesondere fehlen angaben mglich matratzenbezug erhebliche schmerzhafte verletzungen hand einwegfeuerzeug erhitzen hiermit htte landgericht schon deshalb auseinandersetzen mssen nahe liegt mensch zelle brand legt lsung fesseln erreichen frhzeitig rufen bemerkbar macht schmerzenslaute gibt beim legen brandes verbrennungen erleidet bereits anznden freigelegten schaumstoffs rufe schmerzenslaute situation aufmerksam gemacht stellt frage rettungsmglichkeit neu htte angeklagte bereits alarmsignal rauchmelders erkennen knnen mssen sofortiges eingreifen abwendung mglichen gefahr fr leib leben geboten landgericht davon ausgeht ber wechselsprechanlage weder schmerzenslaute sonstige hinweise gefahrensituation vernehmen bleiben unklarheiten hinsichtlich ansprechen ionisationsmelders fr rettung verbleibenden zeit landgericht fr genommen beanstanden gutachten rechtsmedizinischen sachverstndigen folgend davon ausgegangen tod hoher wahrscheinlichkeit schon innerhalb zwei minuten ausbruch brandes infolge inhalationshitzeschocks eingetreten rechtsmedizinischen sachverstndigen stellten dabei ersichtlich vollbrand teilen schaumstofffllung matratze ab temperaturen grad celsius herrschen schon zwei atemzge tdlichen inhalationshitzeschock fhren knnen landgericht ferner grundlage brandsachverstndigen drei mai durchgefhrte versuche ermittelten ansprechzeiten zelle installierten ionisationsrauchmelders davon ausgegangen sptestens sekunden zndung ausgelst worden danach knnte tod zweifelsgrundsatz bereits auslsung alarmsignals eingetreten setzt jedoch voraus brandsachverstndige zndung gesprochen messung ansprechzeiten situation abgestellt rechtsmedizinischen sachverstndigen fall lsst insoweit lckenhaften urteilsausfhrungen entnehmen bedingungen mitgeteilt denen versuche insbesondere versuch januar ansprechzeit rauchmelders lftungsanlage ermittelt wurde durchgefrt wurden danach bleibt offen messung ansprechzeiten rauchmelder begonnen wurde gasflamme bereits freiliegenden schaumstoff gehalten wurde erst vollbrand schaumstoffs gefhrt urteilsausfhrungen basierte juni ausgefhrte versuch bereich flammen temperatur grad celsius herrschte zndung geffneten naht erforderlich wre ermittlung ansprech zeiten rauchmelder situation brand gelegt bercksichtigung mglichkeit matratzenbezug zunchst angeschmort insgesamt nachzustellen geschehen wre teilt urteil fehlen ausfhrungen ionisationsrauchmelder schon beim anschmoren kunststofflederbezuges freigesetzte rupartikel ausgelst worden nachvollziehbar beweiswrdigung soweit landgericht festgestellt angeklagte sogleich endgltigen abschalten alarmsignals zehn sekunden drcken resettaste erneut ertnt gewahrsamszelle gemacht widerspricht schon lebenserfahrung angeklagte zeugin beschriebenen vielfltigen aktivitten einschlielich telefonats dienstvorgesetzten innerhalb kurzen zeitspanne bewltigt hintergrund neue tatrichter zeugin angeklagten ersten polizeilichen vernehmung deutlich strker belastet aussageentwicklung befassen mssen dabei mglicher gruppendruck kollegenkreis verlauf ermittlungen entstandenes interesse entlasten blick nehmen frage kausalitt verhalten angeklagten tod her erneut berprfen sei bedenken begegnen ausfhrungen pflichtgemen verhalten lst gewahrsamszelle installierte brandmelder alarm weist unmittelbar drohende gefahr fr leib leben verschlossenen verriegelten zelle vgl nr polizeigewahrsams ordnung rderl mi februar mbl lsa verwahrten person fall unverzglich heit schuldhaftes zgern abwendung gefahr erforderlichen manahmen ergreifen gilt umso mehr verhinderung drohenden selbstschdigung fesselung vgl nr sog lsa angeordnet berauschte person hnden fen angekettet rckenlage fixiert worden hieran ndert mglichkeit fehlalarms fall brandes erforderlichen manahmen unverzglich ergriffen sichergestellt sofort rettung verwahrten person begonnen angeklagten umstnde bekannt denen gewahrsamnahme gekommen insbesondere wusste weise gewahrsamszelle fixiert worden angeklagte htte erkennen knnen mssen falle brandes besonderem mae gefhrdet unbeschadet frage wegen zustands ohnehin nr polizeigewahr samsordnung stndiger aufsicht zweier beamter htte untergebracht drfen htte deshalb mitnahme gewahrsamsschlsselbundes fufesselschlssel sofort gewahrsamszelle eilen mssen weitere insbesondere telefonische benachrichtigung dienststellenleiters sinnvoll wre weiterer dienststelle aufhaltenden kollegen sowie abschalten alarmsignals htte kollegin bernehmen knnen tepperwien maatz ernemann athing mutzbauer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer juni einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts aurich november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat aufklrungsrge revision beanstandet zeuginnen seien vernommen worden unbegrndet landgericht unterschiede aussagen zeugen bercksichtigt rechtsfehlerfrei gewrdigt tolksdorf miebach becker winkler hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet juni weber justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb fa verbrkrg aufklrungspflicht finanzierenden bank immobilienfondsanteilen solange schadensersatzanspruch verschulden vertragsschlu mangels kndigung beitritts immobilienfonds gbr gegenber fondsgesellschaft durchgesetzt regeln ber verbundene geschfte abs verbrkrg fr darlehensvertrag finanzierung fondsanteile geschlossen wurde wirkungen entfalten bgh urteil juni xi zr olg mnchen lg mnchen xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter nobbe richter dr siol dr bungeroth dr mller dr joeres fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen april aufgehoben berufung beklagten urteil landgerichts mnchen zivilkammer juli zurckgewiesen magabe zinshhe ab januar ber jeweiligen basiszinssatz betrgt beklagten kosten rechtsmittelverfahren gesamtschuldner tragen rechts wegen tatbestand klagende bank verlangt rckzahlung restlichen darlehens beklagten eheleuten finanzierung beteiligung immobilienfonds gesellschaft brgerlichen rechts gbr gewhrt beklagten begehren widerklage rckzahlung geleisteter zinsen hilfsweise zug zug abtretung fondsanteile aufgrund werbegesprchs vermittlern pe unterzeichneten beklagten dezember erklrung einlage dm fremdfinanziert beitritt grundstcksgesellschaft brgerlichen rechts strae fonds nr verpflichteten abschlu treuhandvertrages gerichtetes angebot abgaben hinblick abzuschlieenden darlehensvertrag unterschrieben beklagten widerrufsbelehrung verbraucherkreditgesetz vermittler wies beklagten januar darauf klgerin finanzierung fonds bereit erklrt januar unterschrieben beklagten bereits vollstndig ausgefllten vermittler vorgelegten formularmigen darlehensvertrag ber dm verwendungszweck fr darlehenssumme erwerb anteilen fonds bezeichnete klgerin unterzeichnete vertrag februar schreiben anwalts oktober fochten beklagten darlehensvertrag wegen irrtums arglistiger tuschung ferner machten gegenber klgerin schadensersatzansprche wegen verletzung aufklrungspflichten geltend darlehensrckzahlungsanspruch klgerin entgegenhalten beklagten vorgetragen sei vorgespiegelt worden fondsbeteiligung ausgezeichnete kapitalanlage handele vermittler pe verwendung werbebroschre fondsbeitritt geworben gesellschaftern aufzubringende kapital hhe dm fr grundstckserwerb errichtung gebude verwendet wrde tatschlich seien emissionsprospekt ergebe hierfr dm vorgesehen prospekt inhalt klgerin gekannt sei vorenthalten worden letztlich sei sogar betrag dm fr grundstck gebude aufgewandt worden whrend dm fondsinitiator geflossen seien begrnde fonds schadensersatzanspruch wegen verschuldens vertragsschlu darlehensrckzahlungsanspruch entgegenhalten knnten fondsbeitritts darlehensvertrag verbundenes geschft seien landgericht beklagten gesamtschuldner zahlung dm nebst zinsen ber jeweiligen diskontsatz deutschen bundesbank verurteilt widerklage abgewiesen berufungsgericht urteil wm verffentlicht klage abgewiesen klgerin hilfsantrag widerklage zahlung dm nebst zinsen zug zug abtretung fondsanteile verurteilt revision begehrt klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt antragsgemen verurteilung beklagten abweisung widerklage berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt beklagten stehe gegenber unstreitigen darlehensrckzahlungsanspruch schadensersatzanspruch verschulden vertragsschlu wegen verletzung aufklrungspflicht fhre beklagten erfllung darlehensvertrages verweigern knnten klgerin deren vermittler pe deren verhalten zurechnen lassen msse htten darauf hinweisen mssen immobilienfonds flieenden gelder gesellschafter ca fr erwerb grundstcke errichtung gebude verwendet sollten erwerbenden anteile immobilienfonds werthaltig werbeprospekt vorgespiegelt klgerin emissionsprospekt gekannt dagegen sei bewiesen prospekt beratung vermittler vorgelegen beklagten bergeben worden sei wegen unmittelbaren haftung klgerin knne dahinstehen beklagten einwendungsdurchgriff abs verbrkrg berufen knnten widerklage sei teilweise begrndet beklagten knnten klgerin schadensersatz wegen aufklrungsverschuldens hhe darlehensvertrag entrichteten zinsen dm nebst zinsen seit rechtshngigkeit zug zug abtretung fondsanteile verlangen ii beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand entgegen auffassung berufungsgerichts knnen beklagten unstreitigen darlehensrckzahlungsanspruch klgerin anspruch wegen verletzung aufklrungspflichten entgegenhalten zutreffend allerdings rechtliche ausgangspunkt berufungsgerichts finanzierende bank stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs grundstzlich verpflichtet darlehensnehmer ber gefahren risiken verwendung darlehens aufzuklren vertragsschlu warnen bgh urteile november xi zr wm januar xi zr wm februar ix zr wm ausnahmsweise allerdings aufklrungspflicht bejahen bank bezug spezielle risiken vorhabens konkrete kenntnis kunden weiteres zugnglich wissensvorsprung erkennen vgl bgh urteile april ii zr wm april xi zr wm mrz xi zr wm april xi zr wm januar xi zr wm februar ix zr wm april xi zr wm tatschlichen voraussetzungen grundstzen aufklrungspflicht klgerin begrnden knnten berufungsgericht jedoch festgestellt ersichtlich erkennbaren wissensvorsprung daraus folgenden aufklrungspflicht schon deshalb rede klgerin kreditgewhrung anfang davon ausgehen durfte beklagten ber berufungsgericht aufklrungsbedrftig erachteten emissionsprospekt ersichtlichen umstand etwa immobilienfonds flieenden gelder fr grundstckserwerb errichtung gebude verwendet sollten informiert anhaltspunkte dafr beklagten emissionsprospekt erhalten entgegen erklrung gesellschaftsbeitritt kenntnis genommen klgerin festgestellt ersichtlich klgerin bekannt insgesamt dm grundstck gebude investiert sollten betrag ber millionen dm fr fondsinitiator bestimmt emissionsprospekt ergibt rechtsirrtum beeinflut ansicht berufungsgerichts klgerin msse zurechnen lassen vermittler pe beklagten emissionsprospekt ersichtlichen nachteile fondsbeteiligung hingewiesen htten wurden pe verhandlungsgehilfen klgerin ttig beklagten finanzierung klgerin anboten zurechnen lassen mu beklagte deren verhalten soweit bereich anbahnung kreditvertrags betrifft insoweit erfllungsgehilfen pflichtenkreis vertrieb immobilienanteile eingeschalteten klgerin ttig geworden bgb vgl senatsbeschlu januar xi zr wm olg hamm wm olg braunschweig wm nachteile anteilserwerbs vermittler ansicht berufungsgerichts htten hinweisen mssen betrafen indes kreditgeschft beitritt immobilienfonds gbr weitergehende zurechnung ergibt entgegen ansicht beklagten weder senatsurteil september xi zr wm urteil iii zivilsenats juli iii zr wm senatsentscheidung zugrundeliegenden fall finanzmakler klgern deren behauptung vorgespiegelt finanzierung kaufpreises hauses vermitteln knnen zunchst vermietete eigentumswohnung zustzliche besicherungsgrundlage erwrben arglistige tuschung betraf kreditgeschft fall iii zivilsenat entschieden untervermittler fremdfinanzierten kapitallebensversicherung ber verbundenen verlustrisiken aufgeklrt pflichtverletzung betraf anlagegeschft verkannt berufungsgericht schlielich beweislast ausfhrt klgerin bewiesen emissionsprospekt beratung kreditvermittler vorgelegen bergeben worden sei wer beklagten pflichtverletzung bank behauptet mu darlegen beweisen bank aufklrungspflichten trafen verletzt vgl bgh urteil juni viii zr wm baumgrtel laumen handbuch beweislast aufl rdn iii entscheidung klage stattzugeben erweist grnden richtig zpo insbesondere steht beklagten derzeit betracht ziehenden regeln sog einwendungsdurchgriffs abs verbrkrg einrede tuschung fondsbeitritt veranlat wurden bedarf entscheidung abs verbrkrg entsprechend fr kredite gelten finanzierung beteiligung immobilienfonds gbr gewhrt wurden abs verbrkrg beitrittsvertrag wurzelnde einrede voraussetzungen abs verbrkrg wirkungen hinsichtlich darlehensvertrages entfalten knnte mnchkomm habersack bgb aufl verbrkrg rdn ott bruchner ott wagner wieduwilt verbrkrg aufl rdn beklagten knnen jedenfalls derzeit fonds gbr gerichteten schadensersatzanspruch rechte herleiten stehen grundstze ber fehlerhafte gesellschaft entgegen folge anspruch fr darlehensvertrag wirkungslos bleibt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs gelten fehlerhaften gesellschaft entwickelten grundstze fr fehlerhaften beitritt gesellschaft brgerlichen rechts danach fehlerhaft gegrndete gesellschaft fehlerhaft vollzogener beitritt gesellschaft regelmig anfang unwirksam wegen nichtigkeits anfechtungsgrundes wirkung fr zukunft vernichtbar bghz urteil oktober ii zr wm nachw geltendmachung fehlers vollzug gesetzte gesellschaft vollzogene beitritt grundstzlich voll wirksam beitritt vollzogen rechtstatsachen geschaffen worden denen rechtsordnung vorbeigehen fall beitretende beitrge geleistet gesellschaftsvertragliche rechte ausgebt bgh urteil oktober aao grundstze ber fehlerhafte gesellschaft hindern mitgesellschafter sofortige abwicklung gerichteten auerordentlichen kndigung durchsetzung rckgewhr einlage gerichteten schadensersatzanspruchs vorvertraglichem verschulden bgh urteil mai ii zr wm danach beklagten wegen verschuldens vertragsschlu zustehender anspruch derzeit rechtswirkungen entfalten beitritt beklagten immobilienfonds vollzogen beklagten gesellschaftsvertrag folgenden rechte wahrgenommen insbesondere wurden august ertrge fonds ausgeschttet beklagten vollzogenen beitrittsvertrag bislang gekndigt weder ausdrcklich geschehen entsprechend auszulegende sonstige erklrung gegenber fondsgesellschaft abzugeben wre mnchkomm habersack aao rdn soergel huser bgb aufl verbrkrg rdn staudinger kessal wulf bgb bearb verbrkrg rdn ott bruchner ott wagner wieduwilt verbrkrg aufl rdn beklagten anfechtung wegen arglistiger tuschung hinsichtlich darlehensvertrages ber klgerin erklrt wirksame kndigung gesellschaftsbeitritts darin schon deshalb gesehen dargetan klgerin empfangsvertreterin botin fondsgesellschaft betracht kommende anspruch wegen verschuldens vertragsschlu rechtfertigt ausnahmsweise einschrnkung anwendung grundstze ber fehlerhafte gesellschaft vgl bghz schtzenswerte rechte allgemeinheit auenstehender dritter dadurch vereitelt schadensersatzanspruch mangels kndigung gesellschaftsbeitritts gegenber fondsgesellschaft bislang durchgesetzt regeln ber verbundene geschfte abs verbrkrg fr darlehensvertrag wirkungen entfalten recht einredeweisen geltendmachung einwendungen finanzierten vertrag akzessorischer natur deswegen hinsichtlich entstehung einwendung allein verhltnis verbraucher vertragspartner finanzierten geschfts magebend mnchkomm habersack bgb aufl verbrkrg rdn bedarf danach begrndung einwendung rechtsgeschftlichen erklrung verbrauchers besteht mglichkeit einwendungsdurchgriffs erst einwendung abgabe erklrung gegenber vertragspartner finanzierten geschfts entstanden mnchkomm habersack aao soergel huser aao rdn staudinger kessal wulf bgb bearb verbrkrg rdn einwendung drittrechtsver hltnis strkeren wirkungen entfalten rechtsverhltnis entspringt aufspaltungsrisiko tragende kunde dadurch unangemessen benachteiligt abgabe gestaltungserklrung gegenber vertragspartner finanzierten geschfts rechtsfolgen jederzeit weiteres herbeifhren iv angefochtene urteil daher aufzuheben sache endentscheidung reif abs nr zpo urteil landgerichts wiederherzustellen bestimmung abs verbrkrg gesttzten zinsen bercksichtigen einfhrung euro fr berechnung zinsen leistungen aufgrund abs satz diskontsatz berleitungs gesetzes art gesetzes einfhrung euro juni bgbl fr zeitraum januar ablauf dezember stelle diskontsatzes deutschen bundesbank jeweilige basiszinssatz getreten nobbe dr siol dr mller dr bungeroth dr joeres'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet juli kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb fm sgb vi amtspflichten rehabilitationsberaters trgers gesetzlichen rentenversicherung gegenber versicherten zusammenhang erlangung arbeitsstelle bgh urteil juli iii zr kg berlin lg berlin iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck drr galke fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats kammergerichts berlin april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger jahr arbeitsstelle suchte wegen gesundheitlichen einschrnkungen beklagten rentenversicherungstrger berufsfrdernde leistungen rehabilitation ff sgb vi beanspruchen konnte fhrte november geschftsfhrer gmbh vorstellungsgesprch klger wurde bereitschaft einstellung januar mitgeteilt zugleich wurde darauf hingewiesen sei vorteil zuvor externe schulung verkaufstraining ableiste klger setzte daraufhin fr zustndigen rehabilitationsberater beklagten ver bindung anfang dezember arbeitgeber telefonischen kontakt aufnahm dahin informierte komme sowohl bernahme kosten verkaufsschulungen teilbernahme gehalts betracht sofern unbefristeter arbeitsvertrag geschlossen abschlu arbeitsvertrages klger kam indes vielmehr wurde arbeitsplatz januar anderweit vergeben klger erst wirkung september arbeitsstelle fand nimmt beklagte schadensersatz wegen entgangenen verdienstes hhe dm nebst zinsen behauptung anspruch rehabilitationsberater beklagten abschlu arbeitsvertrages kmmern kurz weihnachten darber informiert arbeitsvertrag stehe schriftliche zusage beklagten fr schulungsmanahme fehle rehabilitationsberater gegenber bernommene ttigkeit tatschlich ausgefhrt sei arbeitsstelle januar entgangen klage vorinstanzen erfolg senat zugelassenen revision verfolgt klger antrge entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht landgericht rehabilitationsberater mitarbeiter arbeitsamts beklagten zeugen vernommen deren aussagen landgericht amtspflichtverletzung verneint behauptung klgers zeuge insbe sondere abschlu arbeitsvertrages kmmern klger brauche dementsprechend hierum bemhen zeugen besttigt worden sei berufungsinstanz klger gergt landgericht besttigung herrn auseinandergesetzt klgers ehefrau zeugen vernommen deren wissen gestellt zeuge ersten kontaktaufnahme zeugen kl ren klger geschult teil gehalts bernommen knne berater mehr beim zeugen gemeldet sei davon ausgegangen klger erlangung arbeitsplatzes interesse mehr wissen zeugin ku gestellten anruf kurz weihnachten ergebe ferner zeuge mitgeteilt abschlu arbeitsver trages kmmern msse schon gar sei mglichkeit hingewiesen worden arbeitsvertrag bedingung gewhrung frderungsleistungen beklagten geschlossen knne berufungsgericht beweisantrgen nachgegangen zugunsten klgers revisionsverfahren sachdarstellung auszugehen danach liee amtspflichtverletzung rehabilitationsberaters beklagten verneinen klger konnte beklagten abs sgb vi ursprnglichen fassung dezember bgbl abs nr wurde wirkung januar gendert rentenreformgesetz dezember bgbl berufsfrdernde leistungen beanspruchen namentlich arbeitsplatz erlangen gesundheitliche situation rcksicht nahm ging beklagte einzelnen dargelegt insbesondere gewhrung eingliederungshilfe vereinbarung ber berufliche rehabilitation verband deutscher rentenversicherungstrger bundesanstalt fr arbeit mrz abgedruckt kasseler kommentar sozialversicherungsrecht sgb vi anhang absatz betracht kommt arbeitgeber behinderten erreichen vollen leistungsfhigkeit notwendigen beruflichen kenntnisse fertigkeiten arbeitsplatz vermittelt leistungsvermgen angemessenen dauerarbeitsplatz bietet aufgabe rehabilitationsberaters dafr sorgen frderungsmglichkeiten fr versicherten erreichbar schliet rehabilitationsberater versicherten bestimmten arbeitsplatz verschaffen auge gefaten arbeitsvertrag abschlureif vorbereiten mu beklagte hierfr einzustehen htte betreuung versicherten mu jedoch dahin gehen voraussetzungen fr frderung klrt versicherten zutreffend darber informiert schritte gehen mu je lage falles kontakt auge gefaten arbeitgeber aufnimmt abzuklren voraussetzungen frderung fr versicherten mglich erscheint rahmen kontaktaufnahme gegenber arbeitgeber gewhrung eingliederungshilfe einstellung bereit oblie gen versicherten mglichkeit angaben beklagten blichkeiten entsprechenden abschlusses arbeitsvertrages bedingung leistungsgewhrung beklagte aufmerksam hlt berater versicherten abschlu arbeitsvertrages ab klger beweisantritt behauptet darum kmmern verspricht verletzt amtspflichten richtung unttig bleibt versicherten zeitgerecht ber notwendigkeit eigener mitwirkung unterrichtet berufungsgericht verletzung amtspflicht offenlt verneint schadensersatzanspruch klgers darlegung hierauf beruhenden schadens fehle magebend sei verlauf dinge pflichtgemem verhalten amtstrgers genommen htten fall vermgenslage verletzten darstellen wrde wofr klger darlegungs beweislast trage vortrag sei ungewi herr abschlu arbeitsvertrages bedingung leistungsgewhrung beklagten eingelassen htte dagegen spreche klger januar beklagte geschrieben herr lange warten knnen beklagte schriftliche entscheidung getroffen ungewi sei abschlu arbeitsvertrages rehabilitationsberater versucht htte vertrag fr klger auszuhandeln herrn sei darauf angekommen beklagte kosten verkaufstrainings sowie groteil gehalts bernommen htte derartige leistungsgewhrung jedoch kurz weihnachten rehabilitationsberater klger vortrag abschlu arbeitsvertrages sicher hingestellt festgestanden herrn zeitpunkt leistungsgewhrung zugesagt worden wre feh le darlegungen klgers arbeitsplatz anderweitig besetzt sei entsprechendes gelte klger kurz weihnachten abschlu arbeitsvertrages bemht htte beurteilung hlt rechtlichen berprfung stand aa ausgangspunkt zutreffend legt berufungsgericht prfung fr frage eingetretene schaden unterstellten amtspflichtverletzung beruht zugrunde verlauf dinge pflichtgemem verhalten amtstrgers genommen htten fall vermgenslage verletzten darstellen wrde insoweit obliegt anspruchsteller grundstzlich darlegungs beweislast vgl senatsurteil bghz dabei kommen geschdigten bereich betroffenen haftungsausfllenden kausalitt beweiserleichterungen zpo zugute anforderungen darlegung verringern vgl senatsurteil aao weitergehenden beweislastumkehr kommen amtspflichtverletzung zeitlich nachfolgende schdigung feststehen sofern lebenserfahrung tatschliche vermutung wahrscheinlichkeit fr ursachenzusammenhang sprechen vgl senatsurteil aao bb vorliegenden fall beweislastumkehr betracht ziehen revisionserwiderung berlegung abrede stellt fr verhalten arbeitgebers lasse lebenserfahrung anfhren bedarf entscheidung berufungsgericht berspannt darle gungslast klgers lt insbesondere wesentliches beweis gestelltes vorbringen unbercksichtigt vorbringen klgers bestand zeitpunkt vorstellungsgesprchs november jedenfalls grundstzliche bereitschaft arbeitgebers einstellung klgers januar wobei externe schulung verkaufstraining vorteilhaft bezeichnet wurde bereinstimmender vortrag parteien rehabilitationsberater anfang dezember arbeitgeber kontakt aufnahm frderungsmglichkeiten errterte vorbringen beklagten sicherte berater sowohl klger arbeitgeber frderung bedingung abschlusses arbeitsvertrages arbeitgeber zeitpunkt fr beurteilung mageblichen gesprchs anfang dezember bereit wre klger arbeitsvertrag schlieen bzw arbeitsplatz zeitpunkt bereits anderweit vergeben htte erkennbar hiergegen spricht schriftliche besttigung arbeitgebers juli ausgefhrt arbeitnehmer eingestellt berater ersten gesprch mehr verbindung gesetzt aussage zeugen be klagte gerichtetes schreiben november geben hinweis darauf arbeitsplatz fr klger zeitpunkt kontaktaufnahme arbeitgeber anfang dezember erlangbar wre kommt hinzu klger vorbringen insoweit wissen zeugen gestellt hing letztlich beklagten beteiligten aussicht gestellte frderung baldigen abschlu arbeitsvertrages ab ergibt urschlichkeit berater angelasteten amtspflichtverletzung fr nachfolgenden schaden anforderungen zpo gengenden weise vorbringen klgers wurde abschlu arbeitsvertrages deshalb abgehalten berater zugesagt darum kmmern mglicherweise richtigen erwgungen berufungsgerichts arbeitsplatz kurz weihnachten besetzen sei kommt weiteren verfahren besteht gelegenheit vorliegen amts pflichtverletzung hierauf beruhenden schadens anhand beweis gestellten vorbringens festzustellen schlick wurm drr streck galke'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg dezember abs stpo unbegrndet magabe verworfen tatbezeichnung urteilsformel versto waffengesetz zuwiderhandlung vollziehbare waffenbesitzverbotsverfgung ersetzt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels dadurch neben adhsionsklgern entstandenen notwendigen auslagen tragen basdorf raum schneider brause dlp'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterinnen dr brockmller dr bumann november beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision beschluss oberlandesgerichts frankfurt main zivilsenat september kosten unzulssig verworfen soweit gegenber beklagten eingelegt zurckgewiesen soweit gegenber beklagten eingelegt streitwert grnde nichtzulassungsbeschwerde verhltnis beklagten unzulssig klger insoweit angefochtene entscheidung beschwert berufungsgericht ber anspr che beklagte entschieden ferner beschwerde insoweit entgegen abs zpo begrndet worden auslegung beschwerde dahingehend gegenber beklagten eingelegt worden scheidet beklagte rubrum beschwerdeschrift nichtzulassungsbeschwerdegegner genannt kopie be igefgten zurckweisungsbeschluss berufungsgerichts alleine entnehmen lsst berufungsgericht ber klageantrge beklagten entschieden wurde beklagte berufungsbeklagte aufgefhrt einschrnkende auslegung hinblick zurckweisung bezug genommenen hinweisbeschluss berufungsgerichts betracht kme ffen bleiben beschwerdeschrift beigefgt ii gegenber beklagten beschwerde unbegrndet insoweit rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung ei nheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo nheren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen felsch harsdorf gebhardt dr brockmller lehmann dr bumann vorinstanzen lg wiesbaden entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz oktober ausspruch ber gesamtstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer ruberischer erpressung einzelstrafe jahr acht monate freiheitsstrafe einbeziehung strafen urteilen amtsgerichts wuppertal februar gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wurde einbezogen strafe urteil amtsgerichts wuppertal oktober nr vorstrafenliste amtsgerichts mayen juni geldstrafe siebzig tagesstzen je nat verurteilt entscheidung gerichtete revision angeklagten unbegrndet soweit schuld einzel strafausspruch richtet insoweit weist urteil rechtsfehler nachteil angeklagten abs stpo hingegen erweist anwendung abs stgb rechtsfehlerhaft senat schliet insoweit stellungnahme generalbundesanwalts ausgefhrt gesamtstrafe jedoch bestand strafkammer zsurwirkung vgl trndle fischer stgb rdz urteils amtsgerichts wuppertal ua nr beachtet hierdurch angeklagte beschwert gesamtstrafe urteils amtsgerichts wuppertal ua nr bewhrung ausgesetzt urteil amtsgerichts mayen ua nr gebildete gesamtstrafe wre aussetzungsfhig widerruf aussetzung gesamtstrafe urteil amtsgerichts wuppertal wegen abgeurteilten urteil amtsgerichts mayen grunde liegenden taten kommt betracht vgl stree stgb rdz rdz rissing van saan athing fischer rothfu roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter galke richter wellner richterinnen dr oehler dr roloff richter dr klein beschlossen nichtzulassungsbeschwerde streithelferin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai unzulssig verworfen streitwert grnde nachdem klger beklagte streit auergerichtlichen vergleichsvereinbarung umfassend beigelegt vergleich abschlieende kostenregelung getroffen beklagte nichtzulassungsbeschwerde zurckgenommen senat daraufhin beschluss november beklagte rechtsmittels fr verlustig erklrt streithelferin beklagten gem halbs zpo gehindert eingelegte nichtzulassungsbeschwerde fortzufhren vorschrift nebenintervenient berechtigt angriffs verteidigungsmittel geltend prozesshandlungen wirksam vorzunehmen insoweit erklrungen handlungen erklrung handlungen hauptpartei widerspruch stehen widerspruch liegt partei streithelfer selbstndig rechtsmittel eingelegt handelt gleichwohl einheitliches rechtsmittel streithelfer fortfhren partei zurckgenommen worden gegner beteiligung streithelfers auergerichtlich verglichen vgl bgh urteil mai vii zr njw unselbststndige nebenintervention entstandenen kosten mastab verteilen parteien beteiligung nebenintervenienten geschlossenen vergleich fr verteilung brigen kosten rechtsstreits festgelegt bgh beschluss september vii zb njw rn galke wellner roloff oehler klein vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja tabakwerbung internet uwg tabakerzg abs vtabakg abs werbeverbot fr tabakerzeugnisse diensten informationsgesellschaft gem abs vtabakg abs tabakerzg marktverhaltensregelung sinne uwg stellt verbotene tabakwerbung dienst informationsgesellschaft dar unternehmen startseite internetauftritts fr tabakerzeugnisse wirbt bgh urteil oktober zr olg mnchen lg landshut ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler richterin dr schwonke fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen april kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger liste qualifizierter einrichtungen uklag eingetragene bundesverband verbraucherzentralen verbraucherverbnde verbraucherzentrale bundesverband beklagte mittelstndischer tabakhersteller betreibt www com website interessierte nutzer ber unternehmen karrieremglichkeiten einzelnen produkte tabakkultur informieren knnen zugang einzelnen inhalten elektronischen altersabfrage gewhrt november befand startseite internetauftritts beklagten abbildung vier tabakerzeugnisse konsumierende gut gelaunte lssig anmutende jngere personen zeigte informellen beanstandung landratsamt landshut wurde abbildung beklagten entfernt november mahnte klger beklagte bezug abs nr buchst vtabakg wegen abbildung ab weiteren schreiben november sttzte klger vtabakg beklagte gab unterlassungserklrung ab landgericht beklagte antragsgem androhung nher bezeichneter ordnungsmittel verurteilt unterlassen rahmen geschftlicher handlungen fr tabakerzeugnisse nachfolgend abgebildet werben bzw werben lassen auerdem landgericht klger anspruch ersatz pauschaler abmahnkosten beklagte hhe zuzglich zinsen zuerkannt lg landshut mmr nachdem klger klageantrag berufungsgericht wege teilklagercknahme entsprechend eingeschrnkt berufungsgericht berufung beklagten magabe zurckgewiesen unterlassungstenor lautet unterlassen unternehmenswebseite internet fr tabakerzeugnisse olg mnchen md berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klger beantragt verfolgt beklagte antrag klageabweisung entscheidungsgrnde berufungsgericht klage zulssig begrndet angesehen ausgefhrt beanstandete abbildung verstoe werbeverbot gem abs verbindung abs satz vtabakg vorschrift sei verbraucherschtzende norm sinne abs satz uklag marktverhaltensregelung sinne uwg nr uwg af abbildung handele werbung beklagten fr tabakerzeugnisse jedenfalls indirekt kauf produkte anregen solle beklagte dienste informationsgesellschaft gem abs vtabakg geworben dafr sei entgeltlichkeit online dienstleistung engeren sinne entscheidend dienst informationsgesellschaft sei vielmehr internet gemeint soweit wirtschaftlichen zwecken genutzt insbesondere fr werbung unternehmenswebseite beklagten sei sinne abs vtabakg absatz vorschrift genannten presse gedruckten verffentlichung vergleichbar unternehmenshomepage beklagten wende vornherein lokal beschrnkten interessentenkreis potentiell interessenten ganzen welt beklagte knne abs satz nr vtabakg enthaltene ausnahme werbeverbot fr tabakfachzeitschriften berufen unionsrechtliche grundlage fr ausnahme sei fraglich jedenfalls sei unternehmenswebseite beklagten fachzeitschrift vergleichbar redaktionellen inhalt weit berwiegend tabakprodukte verwendung dienende produkte betreffe auerdem wende unternehmenswebseite beklagten fachzeitschrift beschrnktes publikum potentiell jedermann versto werbeverbot abs satz nr vtabakg liege dagegen abbildung vier tabakprodukten hand haltenden personen sichtbar gut gelaunt knne aussage gesundheitlichen unbedenklichkeit verwendung tabakerzeugnissen entnommen ebenso wenig erwecke abbildung eindruck genuss produkte beklagten funktion krpers leistungsfhigkeit wohlbefinden gnstig beeinflussen schlielich handele darstellung inhalieren tabakrauchs nachahmenswert erscheinen lasse bloe darstellung zigarette fingern haltenden rauch ausstoenden pfeife hand haltenden menschen zigaretten pfeifenrauch mundhhle verbringen knne anstatt inhalieren reiche fr verbot ii beurteilung gerichtete revision beklagten erfolg klger unterlassungsanspruch wiederholungsgefahr gesttzt unterlassungsantrag daher begrndet be anstandete verhalten beklagten sowohl zeit begehung wettbewerbswidrig zeitpunkt entscheidung revisionsinstanz rechtswidrig st rspr vgl bgh urteil februar zr grur rn wrp fressnapf urteil dezember zr grur rn wrp zuzahlungsverzicht hilfsmitteln fr anspruch erstattung abmahnkosten kommt dagegen allein rechtslage zeitpunkt abmahnung vgl bgh urteil november zr grur rn wrp wlan schlssel verwendung beanstandeten abbildung startseite internetauftritts beklagten november lauterkeitsrecht zweite gesetz nderung gesetzes unlauteren wettbewerb wirkung ab dezember novelliert worden bgbl vorschrift nr uwg af nunmehr inhaltsgleich sprbarkeitsklausel abs uwg af ergnzten uwg enthalten fr tatbestand rechtsbruchs dadurch sache gendert bgh urteil januar zr grur rn wrp helfen trauerfall urteil mrz zr grur rn wrp konsumgetreide vorlufige tabakgesetz wirkung mai tabakerzeugnisgesetz bgbl ersetzt worden bisherigen verbote werbung fr tabak abs vtabakg nunmehr abs sowie abs tabakerzg geregelt wobei definitionen abs vtabakg gesonderten vorschrift ber sonstige begriffsbestimmungen tabakerzg enthalten inhaltliche nderungen neuregelung ergeben anwendung uwg steht streitfall entgegen richtlinie eg ber unlautere geschftspraktiken wendungsbereich art richtlinie vollstndigen harmonisierung lauterkeitsrechts gefhrt art richtlinie vergleichbaren unlauterkeitstatbestand kennt gem art abs erwgungsgrund richtlinie bleiben rechtsvorschriften gemeinschaft umsetzung ergangene nationale rechtsvorschriften bezug gesundheits sicherheitsaspekte produkten unberhrt vgl bgh grur rn zuzahlungsverzicht hilfsmitteln mwn regelung erfasst vorschriften mglichkeit beschrnken fr produkte werben vgl bgh urteil februar zr grur rn wrp fahrdienst augenklinik bgh grur rn zuzahlungsverzicht hilfsmitteln werbeverbot fr tabakerzeugnisse diensten informationsgesellschaft gem abs vtabakg marktverhaltensregelung sinne uwg nr uwg af senat bereits entschieden vorschrift abs vtabakg marktverhaltensregelung bgh urteil november zr grur rn wrp wichtigstes cigarettenpapier fr abs vtabakg fr presse gedruckte verffentlichungen geltende werbeverbot dienste informationsgesellschaft erweitert gilt ebenso bestimmte formen tabakwerbung erfassenden verbote abs vtabakg marktverhaltensregelungen abs satz nr vtabakg vgl bgh urteil november zr grur rn wrp biotabak berufungsgericht recht angenommen beklagte abs verbindung abs vtabakg verstoen zeigen beanstandeten abbildung startseite internetauftritts beklagten stellt werbung fr tabakerzeugnisse diensten informationsgesellschaft dar entsprechend abs vtabakg verboten abs satz vtabakg verboten fr tabakerzeugnisse presse gedruckten verffentlichung werben gem absatz vorschrift gilt verbot entsprechend fr werbung fr tabakerzeugnisse diensten informationsgesellschaft regelungen setzen art richtlinie eg mai angleichung rechts verwaltungsvorschriften mitgliedstaaten ber werbung sponsoring zugunsten tabakerzeugnissen abl deutsche recht art abs richtlinie eg werbung presse gedruckten verffentlichungen erlaubt diensten informationsgesellschaft ebenfalls gestattet berufungsgericht recht angenommen stellt beanstandete abbildung werbung fr tabakerzeugnisse sinne abs vtabakg dar abs nr vtabakg verweist definition begriffs werbung art buchst richtlinie eg danach werbung art kommerzieller kommunikation ziel direkten indirekten wirkung verkauf tabakerzeugnisses frdern begriff werbung erfasst ausdrcklich kommerzielle kommunikation verkauf tabakerzeugnisses indirekt frdert bgh grur rn wichtigstes cigarettenpapier berufungsgericht rechtsfehler indirekte werbewirkung darin gesehen abbildung vier gut gelaunten personen beklagten verkauften produktarten schnupftabak zigarettentabak zigaretten pfeifentabak hand halten produkte besucher internetseite beklagten nher gebracht attraktiv dargestellt sollen erfolg macht revision geltend werbung fr tabakerzeugnisse sei dienst informationsgesellschaft erfolgt deshalb verbot abs vtabakg erfasst aa abs nr vtabakg verweist fr definition begriffs dienste informationsgesellschaft art buchst richtlinie eg wiederum art nr richtlinie eg ber informationsverfahren gebiet normen technischen vorschriften vorschriften fr dienste informationsgesellschaft abl gendert richtlinie eg abl bezug nimmt danach dienstleistung informationsgesellschaft regel entgelt elektronisch fernabsatz individuellen abruf empfngers erbrachte dienstleistung definition findet unverndert art abs buchst richtlinie eu ber informationsverfahren gebiet technischen vorschriften vorschriften fr dienste informationsgesellschaft abl unionsrechtliche definition begriffs dienste informationsgesellschaft erwgungsgrnden richtlinie eg ber bestimmte rechtliche aspekte dienste informationsgesellschaft insbesondere elektronischen geschftsverkehrs binnenmarkt richtlinie ber elektronischen geschftsverkehr abl erlutert gem erwgungsgrund richtlinie umfasst definition dienstleistungen regel entgelt fernabsatz mittels gerten fr elektronische verarbeitung einschlielich digitaler kompression speicherung daten individuellen abruf empfngers erbracht erwgungsgrund erstrecken dienste informationsgesellschaft soweit berhaupt wirtschaftliche ttigkeit handelt dienste denjenigen vergtet empfangen etwa online informationsdienste kommerzielle kommunikation bb berufungsgericht angenommen definition msse merkmal entgeltlichkeit lediglich regel vorliegen definition sachverhalte erfassen knne denen dienstleistungen entgelt erbracht wrden erwgungsgrund richtlinie eg begriff dienste informationsgesellschaft kommerzielle kommunikation werbung erfasst solle knne entgeltlichkeit online dienstleistung engeren sinne entscheidend ankommen zusammengefasst sei begriff dienste informationsgesellschaft internet gemeint soweit wirtschaftlichen zwecken genutzt namentlich fr werbung abbildung startseite unternehmenswebseite beklagten werbezwecken diente erfolgte diensten informationsgesellschaft cc revision meint berufungsgericht vertretene auslegung begriffs dienste informationsgesellschaft tatbestandsmerkmal regel entgelt unzutreffend erfasst jeweils beurteilende dienstleistung entspreche definition art nr richtlinie eg art abs buchst richtlinie eu gerade konkret rede stehende dienstleistung regel entgelt somit ausnahmsweise unentgeltlich erbracht danach verbiete leistungen begriff dienste informationsgesellschaft fassen regel gerade gar werbung niemals entgelt erbracht wrden sei deshalb entgegen ansicht berufungsgerichts verfehlt dienste informationsgesellschaft werbung gleichzusetzen erwhnung kommerziellen kommunikation erwgungsgrund richtlinie eg gebe lediglich beispiel fr dienst denjenigen vergtet empfingen gemeint seien sachverhalte denen werbende verbreitung werbung gegenber werbeadressaten dritten bediene dritten hierfr entgelt entrichte zudem dienst legaldefinitionen art nr richtlinie eg art abs buchst richtlinie eu dienstleistung bezeichnet begriff dienstleistung sei dadurch gekennzeichnet leistung handele deren nutzen empfnger zugutekomme nutzen werbung komme naturgem werbenden werbeadressaten zugute dd rgen revision erfolg unionsrechtlichen definition art nr richtlinie eg art abs buchst richtlinie eu handelt dienst informationsgesellschaft bestimmter weise elektronisch erbrachte dienstleistung begriff dienstleistung impliziert leistungen handelt normalerweise entgelt fr wirtschaftliche gegenleistung erbracht eugh urteil mai slg rn freskot urteil dezember slg euzw rn jundt mwn vgl art richtlinie eg allerdings knnen rechtsprechung gerichtshofs europischen union leistungen wirtschaftlicher art unentgeltlich erbracht dienst informationsgesellschaft vergtung fr dienst anbieter rahmen wirtschaftlichen ttigkeit erbringt notwendig denjenigen bezahlt denen dienst zugutekommt insbesondere fall unentgeltliche leistung etwa zugang wlan netz anbieter werbezwecken fr angebotenen gter dienstleistungen erbracht kosten ttigkeit verkaufspreis gter dienstleistungen einbezogen vgl eugh urteil september grur rn wrp mc fadden danach online werbung dienst informationsgesellschaft sinne richtlinie eg darstellen ferner ergibt art buchst richtlinie eg begriff kommerzielle kommunikation formen kommunikation abdeckt unmittelbaren mittelbaren frderung absatzes dienstleistungen natrlichen juristischen person dienen unternehmerische ttigkeit ausbt ansicht gerichtshofs europischen union folgt daraus werbung fr leistungen mund zahnversorgung ber website selbstndigen zahnarzt erstellt wurde kommerzielle kommunikation dienst informationsgesellschaft darstellt bestandteil dienstes eugh urteil mai grur rn wrp luc vandenborght danach besteht bedeutung beschrnkung dienstleistungsbegriffs regel entgeltliche leistungen entgegen berwiegenden meinung deutschen schrifttum darin leistungen erfassen typischerweise entgelt gelegentlich etwa geflligkeit unentgeltlich erbracht streinz leible schlachter ohler europische dienstleistungsrichtlinie art rn kluth calliess ruffert euv aeuv aufl art aeuv rn mller graff streinz euv aeuv aufl art aeuv rn roth dauses ludwigs euwirtschaftsrecht el rn seyr lenz borchardt eu vertrge aufl art aeuv rn formulierung regel klarstellen dienstleistung vorliegt ber einzelfall hinaus entsprechende leistung generell vergtet randelzhofer forsthoff grabitz hilf nettesheim recht europischen union el aeuv art rn schlielich bedeutet tatbestandsmerkmal regel entgelt dienstleistung regelfall leistung geld erfolgen jedoch ausnahmsweise gegenleistun gen unmittelbare austausch dienstleistungen verrechnung forderungen mglich unschdlich bestimmte personengruppen bezahlen mssen vgl tiedje groeben schwarze hatje europisches unionsrecht aufl aeuv art rn literatur erwogenen auslegungsmglichkeiten jngeren rechtsprechung gerichtshofs europischen union rechtssache luc vandenborght unvereinbar danach stellt website unternehmens fr produkte dienstleistungen geworben dienst informationsgesellschaft sinne richtlinie eg dar werbeadressat fr aufruf internetseite regel entgelt zahlt werbeleistung dritten vergtet vgl eugh grur rn luc vandenborght beanstandete startseite internetauftritts beklagten danach unionsrechtlichen begriff dienstleistung erfasste kommerzielle kommunikation dienst informationsgesellschaft beanstandete werbung startseite unterfllt verbot gem abs vtabakg abs vtabakg setzt art abs richtlinie eg bestimmt presse gedruckten verffentlichungen verbotene werbung diensten informationsgesellschaft ebenfalls gestattet fr bestimmung umfangs verbots erwgungsgrund richtlinie eg heranzuziehen danach tabakwerbung diejenigen magazine zeitschriften beschrnkt breite ffentlichkeit wenden weltweit unbeschrnkt aufrufbare startseite unternehmens wendet breite ffentlichkeit deshalb verbot tabakwerbung diensten informationsgesellschaft erfasst verbot beanstandeten abbildung startseite internetauftritts beklagten stellt unverhltnismige beschrnkung grundrechte meinungs uerungsfreiheit art abs gg verbindung art abs gg art abs eu grundrechtecharta sowie wirtschaftliche unternehmerische bettigungsfreiheit art abs gg verbindung art abs gg art abs eu grundrechtecharta dar kme mglicherweise unverhltnismiger eingriff grundrechte betracht unternehmen tabakindustrie generell daran gehindert wrden medium internet frderung erscheinungsbildes einzusetzen weitreichendes verbot steht vorliegend rede bezieht vielmehr breiten ffentlichkeit allgemein zugngliche startseite internetauftritts beklagten abs satz satz nr abs vtabakg inhaltlich abs tabakerzg entspricht dienst informationsgesellschaft sinne nr tabakerzg vorliegt folgt verbot inkrafttreten gesetzes ber tabakerzeugnisse verwandte erzeugnisse nunmehr ebenfalls vorschriften recht berufungsgericht unterlassungsanspruch abs nr vtabakg begrndet erachtet abs nr buchst vtabakg verboten werbung fr tabakerzeugnisse darstellungen verwenden eindruck erweckt genuss tabakerzeugnissen gesundheitlich unbedenklich geeignet funktion krpers leistungsfhigkeit wohlbefinden gnstig beeinflussen berufungsgericht angenommen bloen abbildung vier offensichtlich gut gelaunten personen tabakerzeugnisse hand hielten knne aussage gesundheitlichen unbedenklichkeit tabaker zeugnisse entnommen gute laune weiteres umstnde zurckzufhren knne gesundheitliche unbedenklichkeit ohnehin kaum abbildungen vornehmlich wortattribute ausgedrckt ebenso wenig sei hinreichender zusammenhang abgebildeten tabakerzeugnissen mglicherweise rckschluss deren leistungsfhigkeit zulassenden frhlichkeit personen erkennbar revision angegriffen lsst rechtsfehler erkennen gem abs nr buchst vtabakg verboten werbung fr tabakerzeugnisse darstellungen verwenden inhalieren tabakrauchs nachahmenswert erscheinen lassen aa berufungsgericht ausgefhrt angegriffene darstellung zeige brennender zigarette abgebildeten zweiten person rechts bestimmten ausschnitt beim vorgang rauchens mund person austretender rauchstrom vorausgehende nachfolgende vorgang ziehens samt verbringen rauchs krperinnere sei jedoch sehen dabei sei bercksichtigen neben rauchtechnik inhalierens verstanden einatmen rauchs direkt lunge weniger gesundheitsschdliche technik gebe rauch lediglich mundhhle verbringen entsprechendes gelte fr person ganz rechts abbildung rauchende pfeife hand halte mund austretender rauchstrom sehen sei bb revisionserwiderung meint darstellung zweite person rechts abgebildeten person handele inhalierenden raucher inhalieren umfasse ausatmen tabakrauchs zudem verbiete abs buchst vtabakg abbildung inhalierens tabakrauch darstellung inhalieren nachahmenswert erscheinen lasse cc erwgungen beurteilung berufungsgerichts versto abs buchst vtabakg liege frage gestellt berufungsgericht tatrichterlicher wrdigung rechtsfehler angenommen zweite person rechts abbildung rauchen knne inhalieren abbildung inhalierenden rauchers festzustellen sei lungenzug phasen ausatmens umfassen mag inhalation allgemeinem sprachverstndnis einatmen rauchs lunge verstehen verbietet abs buchst vtabakg darstellung inhalieren nachahmenswert erscheinen lsst darstellung fehlt beanstandete abbildung raucher zeigt erkennbar inhaliert unterlassungsantrag abs vtabakg verbindung absatz vorschrift zeitpunkt abmahnung begrndet steht klger anspruch erstattung abmahnkosten vorstehenden ausfhrungen stellt streitfall entscheidungserhebliche frage auslegung unionsrechts aufgrund rechtsprechung gerichtshofs europischen union geklrt zweifelsfrei beantworten geboten gem art abs aeuv vorabentscheidungsersuchen gerichtshof europischen union richten vgl eugh urteil oktober slg rn njw urteil oktober grur int rn doc generici mwn iii kostenentscheidung beruht abs zpo bscher schaffert lffler kirchhoff schwonke vorinstanzen lg landshut entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof ix zb beschluss april zwangsvollstreckungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof raebel kayser sowie richterin dr zina april beschlossen auerordentliche beschwerde beschlu landgerichts kln februar kosten schuldners unzulssig verworfen grnde neuregelung beschwerderechts zivilprozereformgesetz auerordentliches rechtsmittel beschlsse beschwerdegerichte denen zulassung rechtsbeschwerde abs nr zpo fehlt statthaft vgl bgh beschl mrz ix zb wm antrag schuldners aussetzung verfahrens rcksicht vorlagebeschlu senats bundesverfassungsgerichts januar bvr http www bverfg de plenum entsprechen fehlt insoweit voraussetzungen zpo nachgesuchte entscheidung plenums bundesverfassungsgerichts fr vorliegende verfahren prjudiziell kreft kirchhof kayser raebel zina'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet oktober bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb gb rberg art geht mietwagenunternehmen wesentlichen darum abtretung eingerumte sicherheit verwirklichen besorgt rechtsangelegenheit geschdigten kunden eigene angelegenheit unfallersatztarif insoweit erforderlicher aufwand schadensbeseitigung satz bgb besonderheiten tarifs rcksicht unfallsituation gegenber normaltarif hheren preis rechtfertigen leistungen vermieters beruhen besondere unfallsituation veranlat infolgedessen schadensbehebung erforderlich anschlu senatsurteil oktober vi zr verffentlichung bghz vorgesehen bgh urteil oktober vi zr lg dsseldorf ag dsseldorf vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr mller richter wellner richterin diederichsen richter sthr zoll fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin autovermietung macht beklagten kraftfahrzeughaftpflichtversicherer ansprche ersatz restlicher mietwagenkosten geltend unfallgeschdigter sicherheit abgetreten haftung grunde auer streit geschdigte mietete verkehrsunfall april klgerin ersatzfahrzeug unfallersatztarif rund ber normaltarif lag abschlu mietvertrages unterzeichnete abtretungserklrung zugunsten klgerin darin heit anstelle blichen mietvorauszahlung trete sicherheit fr forderungen mietvertrag evtl anschlussvertrgen hiermit ansprche ersatz mietwagenkosten schdiger haftpflichtversicherung hhe forderung ab wei unabhngig sicherungsabtretung schaden beim haftpflichtversicherer schdigers anmelden mu schadensregulierung kmmern tun klgerin stellte geschdigten miete fahrzeugs rechnung bersandte kopie rechnung beklagte bezahlte weitere zahlungen lehnte wegen ansicht berhhten unfallersatztarifs ab schreiben juli forderte klgerin geschdigten begleichung restbetrags fristsetzung juli reagierte daraufhin verlangte klgerin ende august restlichen beklagten zahlung verweigerte amtsgericht klage stattgegeben berufung beklagten landgericht zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht vertritt sp abgedruckten entscheidung auffassung klgerin sei aktivlegitimiert abtretung wegen verstoes art rberg nichtig sei bercksichtigung gesamten umstnde erforderlichen wirtschaftlichen betrachtung klgerin rechtsangelegenheiten geschdigten besorgen eingerumte sicherheit verwirklichen dafr sprchen wortlaut begrenzte umfang sicherungsabtretung hervorhebe geschdigte schadensabwicklung kmmern allein umstand klgerin rechnung beklagte versandt erflle tatbestand besorgung fremder rechtsangelegenheiten weitere vorgehensweise klgerin rechtfertige vorwurf umgehung rechtsberatungsgesetzes zumal geschdigte zeitpunkt gehindert sei ansprche beklagte geltend anspruch scheitere hhe unfallersatztarifs halte rahmen satz bgb erstattungsfhigen aufwands magebliche bliche hhe unfallersatztarife bersteige beklagte knne bgb freistellungs bzw schadensersatzanspruch geschdigten wegen verletzung aufklrungspflicht berufen vermieter sei nmlich verpflichtet geschdigten mgliche inanspruchnahme preiswerteren normaltarifs hinzuweisen ii ausfhrungen halten angriffen revision stand entgegen deren auffassung allerdings beanstanden berufungsgericht umstnden konkreten falls versto art rberg verneint erster linie tatrichter obliegende wrdigung vertraglichen vereinbarungen zugrundeliegenden umstnde steht einklang rechtsprechung erkennenden senats lt rechtsfehler erkennen stndiger rechtsprechung bedarf inhaber mietwagenunternehmens geschftsmig bernimmt fr unfallgeschdigte kunden schadensregulierung durchzufhren erlaubnis art abs rberg schadensersatzforderungen erfllungshalber abtreten lsst eingezogenen betrge forderungen kunden verrechnet vgl senatsurteile bghz april vi zr versr mrz vi zr versr juni vi zr versr ausnahmevorschrift art nr rberg kommt zugute vgl senatsurteile bghz april vi zr aao mrz vi zr aao juni vi zr versr beurteilung abtretung erlaubnispflichtigen besorgung rechtsangelegenheiten erffnen allein wortlaut getroffenen vertraglichen vereinbarung gesamten zugrundeliegenden umstnde wirtschaftlichen zusammenhang abzustellen wirtschaftliche betrachtung vermeidet art rberg formale anpassung geschftsmigen rechtsbesorgung gesetzeswortlaut hierzu entwickelten rechtsgrundstze umgangen vgl senatsurteile bghz april vi zr aao mrz vi zr aao juni vi zr versr deshalb kommt darauf smtliche teilstcke getroffenen vereinbarung wirtschaftlich ineinander greifen wirtschaftlich teilstcke verfahrens entlastung geschdigten schadensabwicklung einschlielich besorgung verbundener rechtlicher angelegenheiten darstellen insbesondere mageblicher bedeutung eigenschaft verhltnis zueinander beteiligten geltendmachung schadensersatzansprche mitwirken sollen vgl senatsurteile bghz mrz vi zr aao juni vi zr aao geht mietwagenunternehmen wesentlichen darum abtretung eingerumte sicherheit verwirklichen besorgt rechtsangelegenheit geschdigten kunden eigene angelegenheit fall liegt geschftspraxis mietwagenunternehmens schadensersatzforderungen unfallgeschdigten kunden eingezogen bevor zahlung anspruch genommen geschdigten rechtsangelegenheiten abgenommen eigentlich kmmern htten vgl senatsurteile bghz mrz vi zr aao beachtung grundstze berufungsgericht rechtsfehler berzeugung gelangt klgerin einziehung abgetretenen forderung besorgung rechtsgeschfte ging eigentlich geschdigten oblagen darum eingerumte sicherheit verwirklichen rechtsprechungsgrundstze lassen dabei durchaus praktischen bedrfnis gewissen mitwirkung fahrzeugvermieters geltendmachung schadensersatzansprche geschdigten gegenber haftpflichtversicherer schdigers rechnung tragen vgl senatsurteile bghz april vi zr versr mrz vi zr versr abtretungserklrung enthlt bereits wortlaut zweckbestimmung sicherung zahlungsansprche klgerin geschdigten deutlichen hinweis darauf schadensersatzansprche durchzusetzen senatsurteilen april bghz november bghz zugrunde liegenden fllen klgerin zudem smtliche ansprche geschdigten schdiger abtreten lassen abtretung vielmehr ersatzansprche hinsichtlich mietwagenkosten beschrnkt spricht umfassende besorgung fremder angelegenheiten sinne art rberg ebenso rechtsgrnden beanstanden berufungsgericht aufgrund weiteren vorgehens klgerin umgehung rechtsberatungsgesetzes angenommen insoweit verweist darauf klgerin geschdigten ernsthaft aufgefordert offene forderung bezahlen wertung weder wortlaut schreibens juli darin gesetzte zahlungsfrist zwei wochen lieen rckschlu anfang ernsthafte rechtsverfolgung allein gegenber haftpflichtversicherer beabsichtigt sei anhaltspunkte fr entsprechende mndliche absprache klgerin geschdigten seien ersichtlich lt rechtsfehler erkennen erfolg macht revision demgegenber geltend sei tatschlich beabsichtigt hhe mietwagenkosten vornherein haftpflichtversicherer vorzugehen formulierung weiteren vereinbarung sicherungsabtretung ableiten folgt lautet forderungen mietvertrag abtretung berhrt jederzeit bestimmungen mietvertrages geltend tun falls gegnerische versicherung auerstande sieht binnen drei wochen vollstndigen ausgleich forderung vorzunehmen vereinbarung lt jedoch entnehmen klgerin versicherer gelegenheit geben ausgleich forderung vorzunehmen bevor geschdigten vorgehen konnte trgt umstand rechnung ersatz schadens letztlich versicherer erfolgen ber etwaige durchsetzung ansprche ausgesagt senat urteil april vi zr aao bereits entschieden gewissem umfang mitwirkung kfz vermieters geltendmachung schadensersatzansprche geschdigten gegenber haftpflichtversicherer schdigers zulssig stellt unerlaubte rechtsberatung dar mietwagenunternehmen unfallgeschdigten kunden ansprche ersatz mietwagenkosten sicherheitshalber abgetreten unfallbericht fertigen lt zusammen aufforderung mietwagenkosten begleichen haftpflichtversicherung schdigers weiterleitet sofern zweifelsfrei klargestellt kunden fr verfolgung durchsetzung schadensersatzansprche ttig mssen vgl senatsurteile april vi zr aao mrz vi zr versr gedanke gilt deshalb mu darin unerlaubte rechtsberatung gesehen klgerin beklagten bersendung kopie rechnung gelegenheit gegeben verbindlichkeiten geschdigten direkt zahlung tilgen vorge hen erforderte besonderen rechtskenntnisse nahm geschdigten verpflichtung eigenen rechtsbesorgung ab oblag vielmehr weiterhin schadensersatzansprche soweit mietwagenkosten betrafen gegenber schdiger bzw beklagten geltend sachlage konnte berufungsgericht rechtsfehler annehmen klgerin vereinfachung schadensabwicklung schadensregulierung handelte vgl bgh urteile mai zr njw ff juli zr versr mrz zr versr ansatz zutreffend geht berufungsgericht demgem davon klgerin beklagten abgetretenem recht satz bgb vgl art nr zweiten schadensrechtsnderungsgesetzes juli bgbl herstellungsaufwand ersatz objektiv erforderlichen mietkosten verlangen vgl senatsurteil bghz daraus folgt weiteres klgerin rund ber normaltarif liegende unfallersatztarif schon deswegen voller hhe zusteht bliche hhe unfallersatztarife bersteigt mietwagenkosten gehren regelmig kosten schadensbehebung sinne satz bgb vgl senatsurteile november vi zr versr insoweit bghz ff dezember vi zr versr juli vi zr versr schdiger jedoch unbegrenzt ersetzen anspruch schadensersatz beschdigung gewerblich genutzten kraftfahrzeugs abs bgb begrenzt vgl senatsurteile dezember vi zr aao oktober vi zr versr mietwagenkosten grundstzlich insoweit ersetzen tatschlich herstellung zustands erforderlich schdigung bestehen wrde herstellung erforderlich aufwendungen verstndiger wirtschaftlich denkender mensch lage geschdigten fr zweckmig notwendig halten darf vgl senatsurteile bghz senatsurteil dezember vi zr aao geschdigte dabei gesichtspunkt schadensminderungspflicht gehalten rahmen zumutbaren mehreren mglichen wirtschaftlicheren schadensbeseitigung whlen st rspr vgl senatsurteile bghz aao aao juli vi zr versr vi zr aao jeweils allgemeinen davon auszugehen geschdigte allein deshalb pflicht schadensgeringhaltung verstt kraftfahrzeug unfallersatztarif anmietet gegenber normaltarif teurer solange geschdigten weiteres erkennbar vgl senatsurteil bghz grundsatz senat festhlt jedoch uneingeschrnkte geltung beanspruchen fllen denen besonderer tarif fr ersatzmietwagen unfllen entwickelt mehr mageblich angebot nachfrage bestimmt etwa anzunehmen preise fr ersatzmietwagen weitgehend gleichfrmiges verhalten anbieter geprgt fr beurteilende konstellation typisch kraftfahrzeugmieter eigenes interesse wahl bestimmten tarifs whrend mietvertrag beteiligten dritten schdiger haftpflichtversicherer verpflichtungen vertrag wirtschaftlich tragen tarifwahl einflu nehmen knnen schrifttum geltend gemacht inzwischen rechtsprechung instanzgerichte anklingt vgl olg mnchen nzv olg naumburg nzv olg jena olgr folge preise unfallgeschdigten angebotenen unfallersatztarife erheblich ber fr selbstzahler angebotenen normaltarifen liegen vgl albrecht nzv ff cavada unfallersatztarife ff ghringer zfs ff schadensrechtlicher sicht herstellung erforderliche geldbetrag weiteres unfallersatztarif gleichgesetzt vielmehr prfen inwieweit tarif struktur erforderlicher aufwand schadensbeseitigung angesehen insoweit fall besonderheiten tarifs rcksicht unfallsituation etwa vorfinanzierung risiko ausfalls ersatzforderung wegen falscher bewertung anteile unfallgeschehen kunden mietwagenunternehmen gegenber normaltarif hheren preis betriebswirtschaftlicher sicht rechtfertigen leistungen vermieters beruhen besondere unfallsituation veranlat infolgedessen schadensbehebung bgb erforderlich entscheidenden fall beklagte darauf hingewiesen preise unfallersatztarif klgerin deutlich ber preisen tarife lgen geltend gemacht normaltarif sei anmietung bereits gezahlten betrag mglich bestritten geschdigten klgerin vereinbarte mietzins herstellung erforderlich satz bgb aufhebung zurckverweisung berufungsgericht daher gegebenenfalls weiterem sachvortrag parteien sachverstndiger hilfe prfen klgerin geschdigten vereinbarte tarif oben dargelegten grundstzen struktur erforderlicher aufwand schadensbeseitigung werten deshalb rahmen bgb erstattungsfhig soweit fall darauf ankommen geschdigten entscheidenden fall gnstigerer normaltarif zugnglich anknpfungspunkt nmlich normaltarif regelmig tarif fr selbstzahler anwendung findet daher marktwirtschaftlichen gesichtspunkten gebildet erhhung betrags gerechtfertigt soweit vorstehenden ausfhrungen unfallbedingt inwieweit fall tatrichter grund vortrags klgerin gegebenenfalls beratung sachverstndigen gem abs zpo schtzen beweislast fr berechtigung erhhung tarifs obliegt geschdigten bzw rechtsnachfolger hinblick vorstehenden ausfhrungen kommt weitere rge revision aufklrungspflichtverletzung klgerin vorliege verpflichtet sei geschdigten mgliche inanspruchnahme preiswerteren normaltarifs hinzuweisen mehr sache nmlich schon deswegen berufungsgericht zurckzuverweisen hilfe sachverstndigen klren klgerin geltend gemachte mietzins unfallersatztarif erforderlich sinne satz bgb anzusehen umstnden kommt schadensrechtlich darauf geschdigte etwaigen nachforderungsanspruch klgerin etwaige verletzung aufklrungspflicht entgegenhalten mller wellner sthr diederichsen zoll'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet dezember kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs mitverdienender ehegatte elternteil unterhalt anspruch genommen hngt leistungsfhigkeit davon ab angemessener unterhalt bereits ganz teilweise familienunterhalt gedeckt durchschnittlichen einknften beider ehegatten dabei weiteres verbrauch gesamten familieneinkommens ausgegangen mssen bemessung familienunterhalts konsum spargewohnheiten familie bercksichtigt darlegungs beweislast elternteil unterhaltspflichtigen ehegatten fall anschlu senatsurteil oktober xii zr verffentlichung bestimmt bgh urteil dezember xii zr olg frankfurt main ag friedberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt fr recht erkannt revision klgers zurckweisung weitergehenden rechtsmittels urteil senats fr familiensachen oberlandesgerichts frankfurt main juni insoweit aufgehoben klage wegen folgenden unterhaltsansprche abgewiesen wurde fr zeit april juni hhe monatlich dm fr juli august hhe monatlich dm fr september januar hhe monatlich dm fr februar hhe dm fr mrz november hhe monatlich dm umfang aufhebung sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger macht trger sozialhilfe bergegangenem recht ansprche elternunterhalt geltend geborene mutter beklagten lebt seit juli aufgrund pflegebedrftigkeit altenheim januar konnte kosten heimaufenthalts renteneinkommen betrag dm eingesetzten vermgen bestreiten seit januar gewhrt klger mutter hilfe pflege gem bshg erteilte hierber april entsprechenden bescheid bereits schreiben august klger beklagte ab juli fr mutter sozialhilfe beantragt ber hilfegewhrung gesetzlichen bergang unterhaltsansprchen trger sozialhilfe unterrichtet bescheid april teilte klger beklagten aufwendungen sozialhilfe monatlich ca dm ab januar beliefen forderte gem bshg auskunftserteilung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse geprft knne gegebenenfalls hhe unterhaltsbeitrge leisten heim berechnete fr mutter einschlielich august zunchst kosten entsprechend versorgungsstufe ii monatlich rund dm abzug renteneinknfte verblieb ungedeckter betrag monatlich rund dm september wurden zunchst kosten pflegestufe angesetzt monatlich rund dm mutter inkrafttreten zweiten stufe pflegeversicherung medizinischen dienst krankenkasse pflegestufe eingestuft worden nachdem aufgrund entsprechenden urteils sozialgerichts rckwirkend juli leistungen pflegeversicherung fr vollstationre pflege pflegestufe hhe monatlich dm gewhrt worden stufte heim mutter rckwirkend juli pflegestufe berechnete hhere heimkosten daraufhin erstellte klger fr zeit ab juli nachberechnung ungedeckte bedarf mutter fr zeit einschlielich november betrge monatlich rund dm rund dm beluft beklagte verheiratet ehe juni geborener sohn hervorgegangen mageblichen zeitraum schule besuchte beklagte halbtags erwerbsttig erzielte jahresbruttoeinkommen rund dm vollschichtig berufsttiger ehemann verdiente rund dm brutto jahr beklagte bewohnt familie hlftigen miteigentum eheleute stehende doppelhaushlfte wohnflche fr deren finanzierung kreditverbindlichkeiten bestehen klger auffassung vertreten beklagte sei mutter gegenber hhe monatlich dm unterhaltspflichtig zahlungen hhe sei bercksichtigung unterhaltsansprche gegenber ehemann sowie vorteils wohnens eigenen haus lage klage klger beklagte unterhalt fr mutter fr zeit januar november wege teilklage anspruch genommen ausgehend monatlichen unterhaltsanspruch dm bercksichtigung beklagten vorbehalt anerkennung rechtspflicht geleisteter zahlungen restliche unterhaltsforderung dm zuzglich zinsen geltend gemacht beklagte klage entgegengetreten hlt fr leistungsfhig amtsgericht familiengericht klage hhe dm nebst zinsen stattgegeben brigen abgewiesen angenommen beklagte monatlichen unterhalt dm schulde fr klagezeitraum ergebenden unterhaltsanspruch dm dm gezahlt oberlandesgericht berufung klgers bercksichtigung vorgenannten zahlungen beklagten unterhaltsforderung hhe insgesamt dm zuzglich zinsen weiterverfolgt zurckgewiesen anschluberufung beklagten klage antragsgem vollem umfang abgewiesen dagegen richtet zugelassene revision klgers verurteilung beklagten berufungsverfahren beantragten umfang erstrebt entscheidungsgrnde rechtsmittel teilweise erfolg fhrt entscheidungsformel ersichtlichen umfang aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache oberlandesgericht forderung klgers monatliche unterhaltszahlungen dm fr juli august sowie fr februar geltend gemachten hhe gerechtfertigt nachberechnung klgers monaten geringere sozialhilfeleistungen fr mutter erbracht wor fr juli august monatlich dm fr februar dm entgegen auffassung klgers klageforderung monaten erbrachten hheren sozialhilfeleistungen sttzen durchgehend monatliche unterhaltsforderung dm geltend macht wegen genannten monaten verlangten hheren unterhalts revision deshalb erfolg darber hinaus fr gesamten mageblichen zeitraum voraussetzungen erfllt denen unterhalt fr klageerhebung liegende zeit vorliegend ausschlielich rede steht verlangt beklagte verzug gekommen deshalb abs bgb juni geltenden fassung unterhalt fr rechtshngigkeit anspruchs liegenden zeitraum gefordert festgestellt worden unterhaltsansprchen abs satz bshg fassung juni bgbl kraft gesetzes trger sozialhilfe bergegangen wirkt bergang anspruchs anzuwendenden bestimmung abs satz bshg fassung juni auer voraussetzungen brgerlichen rechts beginn hilfe zurck unterhaltspflichtigen bedarf unverzglich kenntnis trgers sozialhilfe schriftlich mitgeteilt wurde dabei zeitpunkt kenntnis sinne abs bshg magebend vgl brdrucks weshalb darauf ankommt wann trger sozialhilfe bekannt geworden voraussetzungen fr gewhrung sozialhilfe vorlagen mutter erst ab januar sozialhilfe geleistet wurde klger trger sozialhilfe schwerlich bereits august beklagte ber hilfegewhrung unterrichtete kenntnis sinne bshg gehabt vgl zeitpunkt kenntnis lpk bshg aufl rdn scholz famrz kenntniserlangung erfolgte mitteilung bedarfs indessen rechtswirkungen abs satz bshg anzuwendenden fassung folge schreiben klgers april beklagten hhe sozialhilfeleistungen fr mutter mitgeteilt wurde erfllt voraussetzungen abs satz bshg mehr unverzglich sinne bestimmung erfolgt vgl senatsurteil juni ivb zr famrz lpk bshg aao rdn scholz aao schreiben erffnete deshalb erst zugang beklagten mglichkeit inanspruchnahme vgl senatsurteil juni aao schellhorn jirasek seipp bshg aufl rdn oesterreicher schelter kunz decker bshg rdn zugang schreibens april erfolgt scheidet inanspruchnahme fr zeit april wegen dahin geltend gemachten unterhaltsansprche revision deshalb ebenfalls unbegrndet bgb folgende unterhaltspflicht beklagten fr mutter steht grunde streit unterhaltsbedarf mutter unterbringung altenheim bestimmt deren angemessenheit beklagten bezweifelt hhe einkommen vermgen mutter gedeckten heimkosten deshalb unterhaltsbedrftig anzusehen soweit betreffenden kosten zutreffend angesetzt worden unterhaltsbedrftigkeit steht entgegen mutter ber vermgen hhe dm verfgt verwertung gewhrung sozialhilfe abs nr bshg verbindung abs nr hierzu ergangenen durchfhrungsverordnung februar fassung verordnung oktober abhngig gemacht darf minderjhriger unterhaltsberechtigter verhltnis unterhaltspflichtigen grundstzlich gehalten vorhandenes vermgen verwerten soweit wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten zumutbar schliet indessen unterhaltsberechtigten gewisse vermgensreserve sogenannten notgroschen fr flle pltzlich auftretenden sonder bedarfs belassen vgl senatsurteil november xii zr famrz fr volljhriges kind bgh urteil dezember iv zr famrz fr jahre alten vater elternrente abs nr beg beantragt beurteilung besteht rahmen inanspruchnahme zahlung elternunterhalt anla ansicht olg kln famrz betagte heim lebende eltern knnen ebenso ltere menschen notfallreserven bentigen deren auflsung deshalb angesonnen vgl etwa paletta famrz darauf hinweist kapitalreserve regel jedenfalls dienen beerdigungskosten bestreiten hhe sogenannten notgroschens anbelangt schliet senat schrifttum wohl herrschenden meinung regelmig zumindest schonbetrag abs nr bshg verbindung durchfhrungsverordnung anzusetzen vgl derleder fur duderstadt erwachsenenunterhalt aufl anm gerhardt handbuch fachanwalts familienrecht aufl kap rdn gnther anwaltshandbuch rdn hei humann unterhaltsrecht kap rdn mller fpr erdrich scholz stein praxishandbuch familienrecht teil rdn wendl pauling unterhaltsrecht familienrichterlichen praxis aufl rdn mergler zink bshg rdn berufungsgericht entscheidung famrz verffentlicht angenommen beklagte sei zahlung elternunterhalt leistungsfhig hierzu ausgefhrt ehegatte sei verpflichtet geldmittel verfgung stellen unterhaltsleistungen fr eltern erbringen knne deshalb verbiete berechnung leistungsfhigkeit unterhaltspflichtigen kindes darauf beruhe einkommen ehegatten addieren hiervon familienlasten abzuziehen verbleibenden rest hlftig aufzuteilen daraus rechnerisch ergebende betrag stelle einkommen unterhaltspflichtigen dar vielmehr gegenber ehegatten geldleistung gerichteten anspruch angemessenen familienunterhalt klger angewandte methode ermittlung leistungsfhigkeit bestnden bedenken gehe naturalunterhaltsanspruch beklagten ehemann ermitteln beklagten verhltnis mutter zustehenden selbstbehalt entsprechend krzen folge beklagte zumindest teilweise leistungsfhig sei methode fhre letztlich ehepartner unterhaltspflichtigen kindes zumindest indirekt unterhalt schwiegereltern denen gegenber unterhaltspflichtig sei finanzieren msse kosten eigenen lebenszuschnitts bereich erheblich ber durchschnitt liegenden einknften ehegatten vorliegenden fall vorhanden seien entspreche regel lebensgestaltung familie beide ehegatten jeweiligen einknfte ausnahme kleinerer betrge fr persnlichen bedarf voll fr familienunterhalt verfgung stellen wrden folge familie entsprechend hheren lebensstandard geniee lebensstandard beeintrchtigt unterhaltspflichtige kind teil einknfte fr elternunterhalt abzweigen msse bewertung sei gerechtfertigt unterhaltspflichtige kind ehegatten auskmmlich unterhalten davon knne indessen berdurchschnittlich guten wirtschaftlichen verhltnissen ehepartners ausgegangen fllen relativ geringfgige beeintrchtigung lebenszuschnitts familie eintrete bercksichtigung vorrangs familie aszendentenunterhalt hingenommen knne deshalb komme regel allein einkommen unterhaltspflichtigen kindes fr mageblichen zeitraum monatlich mindestens dm incl dm warmmiete anzusetzenden selbstbehalt bersteige komme unterhaltsverpflichtung betracht einkommen beklagten selbstbehalt liege sei leistungsfhig auffassung gefolgt einkommen ehegatten unterhaltspflichtigen bercksichtigt fhre zwangslufig annahme leistungsfhigkeit insofern sei nmlich beachten steigerung leistungsfhigkeit deshalb angenommen knne unterhaltspflichtige gut verdienenden partner verheiratet sei vielmehr sei kontrollberechnung erforderlich festzustellen unterhaltspflichtige bercksichtigung ehepartners leistungsfhig wre kontrollberechnung fiktiven einknften vollschichtigen ttigkeit ausgehe rahmen aszendentenunterhalts durchaus fraglich sei fhre vorliegenden fall ebenfalls ergebnis erforderlichen leistungsfhigkeit beklagten fehle ausfhrungen halten punkten rechtlichen nachprfung stand senat inzwischen anknpfung urteil februar ivb zr famrz entschieden inanspruchnahme elternunterhalt unterhaltspflichtigen belassende angemessene selbstbehalt insoweit gewahrt ehegatten leistenden familienunterhalt auskommen findet hhe ehegatten leistenden familienunterhalts richtet verhltnis beiderseitigen unterhaltsrechtlich relevanten nettoeinkommen soweit einkommen ehegatten bestreitung angemessenen familienunterhalts bentigt steht verfgung folglich fr unterhaltszwecke eingesetzt sofern angemessene selbstbehalt unterhaltspflichtigen insgesamt gewahrt unterhaltspflichtige ehegatte fllen mittelbar unterhalt herangezogen eigener angemessener familienunterhalt gedeckt unterhaltsleistungen bedingte schmlerung einkommens ehegatten braucht kompensieren angemessener unterhalt gesichert senatsurteil oktober xii zr verffentlichung vorgesehen vorgenannten entscheidung brauchte senat frage umstnden unterhaltspflichtiger selbstbehalt liegendes eigenes einkommen fr elternunterhalt einzusetzen allerdings abschlieend beurteilen damals zugrundeliegende sachverhalt gehobene einkommensverhltnisse ehemannes unterhaltspflichtigen dadurch geprgt einkommen tatrichterlich angesetzten familienunterhalt ganz erheblich berstieg vorliegenden fall indessen darber befinden leistungsfhigkeit verheirateten unterhaltspflichtigen einknften unterhalb selbstbehalts allgemein beurteilen aa insofern kommt gesichtspunkt magebende bedeutung gegebenenfalls inwieweit einkommen unterhaltspflichtigen bestreitung vorrangigen angemessenen familienunterhalts bentigt hngt wiederum davon ab geschuldete familienunterhalt bemessen gem bgb umfang umfat fr haushaltsfhrung deckung persnlichen bedrfnisse ehegatten eventueller kinder erforderlich ehelichen verhltnissen ausrichtet generell mindestselbstbehalten unterhaltspflichtigen ehegatten gegebenenfalls hinzurechnung fr kindesunterhalt erforderlichen betrages angesetzt gerhardt aao kap rdn ehegatte unterhaltspflichtigen steht auerhalb unterhaltsrechtsverhltnisses eltern rechtlich verpflichtet deren gunsten lebensfhrung einzuschrnken vgl insofern fr ehefrau unterhaltspflichtigen senatsurteil februar xii zr famrz ehegatten fr familienunterhalt bentigen mu vielmehr ebenso eigene angemessene bedarf unterhaltspflichtigen einzelfall magebenden verhltnissen insbesondere bercksichtigung jeweiligen lebensstellung einkommens vermgens sozialen rangs bestimmt entspricht nmlich erfahrung lebensstandard hieran ausrichtet durchschnittlichen einkommensverhltnissen einfacherer lebenszuschnitt anzutreffen gnstigeren einkommensverhltnissen vgl senatsurteile oktober xii zr famrz februar aao familienunterhaltsbedarf danach bemessen obliegt tatrichterlichen beurteilung einzelfalls feststellungen hierzu berufungsgericht getroffen annahme einknfte grenordnung beklagten ehemann erzielt worden seien dienten wesentlichen finanzierung lebensfhrung lt verein baren sparquote deutschland angaben deutschen bundesbank abgedruckt fischer weltalmanach sp jahren mehr verfgbaren einkommens betrug rcksicht darauf weiteres verbrauch gesamten familieneinkommens ausgegangen mu fr eingeschrnkte leistungsfhigkeit darlegungsbelastete unterhaltspflichtige familieneinkommen ehegatten zuzubilligenden mindestselbstbehaltsstze bersteigt vortragen familienunterhalt gestaltet gegebenenfalls betrge vermgensbildung verwendet soweit einkommen ehegatten fr familienunterhalt verwendet vermgensbildung zugefhrt ansatz einkommensverhltnissen abgeleiteten familienunterhaltsbedarfs mglicherweise gerechtfertigt vermgensbildende manahmen unterhaltspflichtigen drfen soweit etwa finanzierung angemessenen eigenheims angemessenem rahmen betriebene zustzliche altersversorgung geht vgl hierzu senatsurteil mrz xii zr famrz ff lasten unterhaltsberechtigten elternteils auswirken sinne bedeutsame anhaltspunkte trger sozialhilfe geltend abs bshg unterhaltspflichtigen getrenntlebenden ehegatten auskunft ber einkommens vermgensverhltnisse verlangen soweit durchfhrung gesetzes erfordert je familienunterhalt danach bemessen teil einkommens unterhaltspflichtigen fr zahlung elternunterhalt einzusetzen familienunterhalt nmlich einerseits hher fr eheleute mageblichen mindestselbstbehaltstze andererseits niedriger beiderseitige unterhaltsrelevante einkommen steht unterhaltspflichtigen familienunterhalt beitragen mu verhltnis beiderseitigen einknfte entspricht teil einkommens verfgung folge insoweit unterhaltsrechtlich leistungsfhig darauf ankommt einkommen ber mindestselbstbehalt liegt angemessener unterhalt rahmen familienunterhalts gewhrleistet ebenso wendl pauling aao rdn luthin seidel handbuch unterhaltsrechts aufl rdn gnther aao rdn hei humann aao kap rdn henrich anm lg bielefeld famrz bb leistungsfhigkeit unterhaltspflichtigen selbstbehalt liegenden einkommen ergeben neben haushaltsfhrung beispiel geringfgigen nebenbeschftigung nachgeht hieraus erzielte einkommen jedoch tatschlich fr eigene zwecke verwenden etwa fall unterhaltspflichtige verpflichtung familienunterhalt beizutragen bereits allein bernommene haushaltsfhrung erfllt einknfte fr familienunterhalt eingesetzt brauchen deshalb verbleiben ebenso luthin seidel aao rdn leistungsfhig unterhaltspflichtiger soweit einkommen tatschlich fr familienunterhalt einsetzt hierzu rechtlich verpflichtet bereits ebenfalls bernommene haushaltsfhrung familienunterhalt beitrgt ehegatten allerdings persnliche wirtschaftliche lebensfhrung gemeinsamer verantwortung bestimmen knnen vgl bverfg famrz steht grundstzlich frei vereinbarungen ber innerfamilire arbeitsteilung treffen ehegatten mehr belasten mitwirkung gestaltung ehegatten verhltnis unterhaltsberechtigten eltern treu glauben jedenfalls verwehrt erhebliches miverhltnis beiderseitigen beitrge familienunterhalt vorliegt fall darauf abzustellen umfang unterhaltspflichtige rechtlich gehalten ber haushaltsfhrung hinaus familienunterhalt beizutragen gesichtspunkt knnen fr elternunterhalt einsetzbare mittel ergeben vgl wendl pauling aao rdn gnther aao rdn cc schlielich fallgestaltungen geben denen davon auszugehen unterhaltspflichtige verfgung stehenden geldmittel bentigt ehegatten leistende familienunterhalt auskmmlich bereits daraus angemessen unterhalten vgl senatsurteile februar aao oktober hierzu schrifttum auffassung vertreten einkommensverhltnissen sei etwa auszugehen bereinigte einkommen doppelten selbstbehalt ehegatten entspreche gnther aao rdn bereich letzten einkommensgruppe dsseldorfer tabelle liege mller famrz ergebnis her vergleichbar wrdigung entsprechender verhltnisse auskmmlichen familienunterhalt gewhrleistend jedenfalls grundsatz beanstandet ausgehend hiervon begegnet rechtlichen bedenken berufungsgericht beklagte fr verpflichtet gehalten unterhalt fr mutter zahlen einkommensverhltnisse denen unabhngig einkommen beklagten gewhrung auskmmlichen familienunterhalts geschlossen liegen berufungsgericht bezug genommenen vorbringen klgers verfgte beklagte ber monatliches nettoeinkommen dm abzug berufungsgericht festgestellten fahrtkosten monatlich dm sowie kosten zusatzkrankenversicherung monatlich dm verblieb bereinigtes einkommen rund dm bereinigte monatliche nettoeinkommen ehemannes beklagten belief rund dm zusammengerechneten einkommen ehegatten dm fr unterhalt sohnes betrag dm entsprechend tabellenunterhalt gem gruppe altersstufe dsseldorfer tabelle zuzglich rund dm festgestellten kosten krankenversicherung mithin insgesamt dm anzusetzen danach verblieben gesamteinknfte dm wohnvorteil revision angegriffenen rechtsgrnden beanstandenden ausfhrungen berufungsgerichts hinzuzurechnen insofern begegnet weder bedenken berufungsgericht objektiven wohnwert familienheims abgestellt gleichermaen zins tilgungsleistungen finanzierung aufgenommenen darlehen bercksichtigt vgl senatsurteil mrz aao entgegen auffassung revision ermessensfehlerhaft berufungsgericht mindestselbstbehalt unterhaltspflichtigen beklagten dm ausgegangen betrag entspricht vielmehr bercksichtigung besonderen lebensverhltnisse inanspruchnahme elternunterhalt vorliegen mitteln unterhaltspflichtigen durchschnittlichen einkommensverhltnissen mindestens belassen vgl senatsurteil oktober aao genannte betrag bereits fr zeit ab januar zugrundegelegt erstmals juli dsseldorfer tabelle selbstbehaltstze rahmen aszendentenunterhalts gefhrt worden betrag dm errechnet gegenber volljhrigen kind anzuerkennenden selbstbehalt dm zuzglich zuschlags normale angemessene selbstbehalt belief schon januar dm vgl anm dsseldorfer tabelle stand januar revision ferner auffassung gefolgt selbstbehalt beklagten deshalb herabzusetzen sei entfallenden anteiligen wohnkosten geringer seien selbstbehalt monatlich dm enthaltene betrag fr warmmiete unterliegt grundstzlich freien disposition unterhaltspflichtigen belassenden mittel nutzt deshalb verwehrt bedrfnisse unterhaltstabellen gewichten beispiel preiswerteren wohnung begngen zustzliche mittel fr zwecke einsetzen knnen senatsurteil juni xii zr verffentlichung vorgesehen herabsetzung beklagten zuzubilligenden selbstbehalts deshalb veranlat ausgehend fr beklagte ehemann anzusetzenden mindestselbstbehalt insgesamt dm dm dm erreichen gesamteinknfte doppelten selbstbehalt weitem bedeutet indessen vorliegenden fall freien mittel elternunterhalt verfgung stnden tatrichterliche beurteilung einknfte vorliegenden grenordnung abgesehen kleinen betrgen fr persnlichen bedarf lebenserfahrung voller hhe fr familienunterhalt verwendet begegnet nmlich durchgreifenden rechtlichen bedenken hhe familienunterhalt anzusetzen bedarf tatrichterlichen wrdigung bercksichtigung umstnde einzelfalls berufungsgericht feststellungen insbesondere konsum etwaigen spargewohnheiten ehegatten getroffen angefochtene urteil entscheidungsformel ersichtlichen umfang bestand deshalb insoweit aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen beurteilung leistungsfhigkeit beklagten erforderlichen feststellungen ergnzendem sachvortrag nachzuholen fr weitere verfahren weist senat folgendes treffenden feststellungen berufungsgerichts ergeben sollten einkommen beklagten ehemannes voller hhe fr familienunterhalt verwendet wurde teilweise vermgensbildung diente drfte beklagte hhe insofern entfallenden anteils leistungsfhig anzusehen notwendigkeit angemessenem rahmen zustzliche altersvorsorge betreiben drfte neben immobilieneigentum bestehen falls dagegen festgestellt einkommen eheleute voller hhe fr familienunterhalt verwendet wurde prfen beklagte rechtlich verpflichtet erzielte einkommen insgesamt fr familienunterhalt verfgung stellen deshalb erwerbsttig evtl zustzlich volle berwiegende haushaltsfhrung kinderbetreuung bernommen erhebliches miverhltnis beiderseitigen beitrge familienunterhalt vorliegt vgl bb hhe ungedeckten heimkosten anbelangt lt getroffenen feststellungen abschlieend beurteilen heim etwa ff art pflege versicherungsgesetzes mai bgbl berechtigt rckwirkend ab juli hhere kosten rechnung stellen weiteren verfahren deshalb prfen hierfr erforderlichen tatschlichen voraussetzungen erfllt berufungsgericht schlielich frage vorzulegen geltend gemachten unterhaltsansprche rcksicht darauf klageerhebung erst oktober erfolgt teilweise verwirkt vgl hierzu senatsurteil oktober aao hahne sprick wagenitz weber monecke ahlt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb verkndet juli brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsbeschwerdeverfahren nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja sparkassen rot markeng abs abs satz rahmen befragung erstellung demoskopischen gutachtens verkehrsdurchsetzung eingangsfrage ermitteln befragte rede stehende zeichen zusammenhang beanspruchten dienstleistungen schon wahrgenommen erst anschluss daran personenkreis zeichen kennt nachgefragt hinweis ganz bestimmtes unternehmen sieht dabei darf eingangsfrage herkunftshinweisenden charakter zeichens bereits suggerieren steht fest mehrere dienstleistungen unterschiedlicher art typischerweise einzigen unternehmen erbracht bankdienstleistungen fr privatkunden angesprochene verkehr erwartet wichtigste dienstleistungen anspruch nimmt fhrung girokontos unternehmen anfrage weitere dienstleistungen ausgabe debit kreditkarten kredite geldanlagen usw anbietet dienstleistungsbndel gegenstand einzigen befragung verkehrsdurchsetzung zeichens hierfr geltung beansprucht demoskopisches gutachten nachweis verkehrsdurchsetzung erbringen grundlegenden methodischen mngel aufweist abschlgen kennzeichnungsgrad ber ergibt demoskopisches gutachten geeignet verkehrsdurchsetzung zeichens widerlegen ergebnis wegen methodischer mngel aufschlge gemacht mssen fhren fr frage stehende zeichen kennzeichnungsgrad ber erreicht ebenso grere zeitrume anmeldetag zeitpunkt erstattung demoskopischen gutachtens regelmig annahme ausschlieen gutachtenergebnis knne anmeldetag zurckbezogen stehen grere zeitrume erstattung demoskopischen gutachtens entscheidung ber lschungsantrag regelfall verwertung rahmen prfung verkehrsdurchsetzung entscheidungszeitpunkt entgegen bgh beschluss juli zb bundespatentgericht ecli de bgh bizb zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr koch dr lffler richterin dr schwonke richter feddersen beschlossen rechtsbeschwerde markeninhabers juli verkndungs statt zugestellte beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts aufgehoben beschwerden lschungsantragstellerinnen beschluss markenabteilung deutschen patent markenamts april zurckgewiesen grnde fr markeninhaber februar kollektivmarke angemeldete abstrakte farbmarke nr rot hks fr dienstleistungen klasse finanzwesen nmlich retail banking bankdienstleistungen fr privatkunden insbesondere kontofhrung durchfhrung zahlungsverkehrs girogeschft ausgabe debit kreditkarten abwicklung geldgeschften debit kreditkarten anlage vermgensberatung beratung vermittlung geldanlagen wertpapiergeschft depotgeschft allgemeine geldberatung vermittlung versicherungen beratung vermittlung bausparvertrgen kreditberatung kreditgeschft kreditvermittlung seit juli verkehrsdurchgesetztes zeichen eingetragen grundlage eintragung markeninhaber vorgelegtes demoskopisches gutachten ipsos gmbh folgenden ipsos gutachten januar antragstellerinnen beim deutschen patent markenamt oktober lschung marke beantragt deutsche patent markenamt lschungsantrag beschluss april zurckgewiesen dagegen antragstellerinnen beschwerde eingelegt bundespatentgericht beschluss mrz pat bpatge gerichtshof europischen union folgende fragen auslegung art abs richtlinie eg angleichung rechtsvorschriften mitgliedsstaaten ber marken mrrl vorgelegt steht art abs mrrl auslegung nationalen rechts entgegen wonach abstrakten farbmarke rot hks fr dienstleistungen finanzwesens beansprucht verbraucherbefragung bereinigten zuordnungsgrad mindestens ergeben angenommen marke infolge benutzung unterscheidungskraft erlangt art abs satz mrrl dahin auszulegen zeitpunkt anmeldung marke zeitpunkt eintragung ankommt markeninhaber rahmen verteidigung antrag ungltigerklrung marke geltend macht marke jedenfalls ber drei jahre anmeldung eintragung infolge benutzung unterscheidungskraft erlangt fr fall oben genannten voraussetzungen zeitpunkt anmeldung ankommt marke bereits fr ungltig erklren ungeklrt mehr geklrt zeitpunkt anmeldung infolge benutzung unterscheidungskraft erlangt setzt ungltigerklrung voraus nichtigkeitsantragsteller nachgewiesen marke zeitpunkt anmeldung unterscheidungskraft infolge benutzung erlangt gerichtshof europischen union hierber urteil juni grur wrp deutscher sparkassen giroverband banco santander sparkassen rot folgt entschieden art abs richtlinie eg europischen parlaments rates oktober angleichung rechtsvorschriften mitgliedstaaten ber marken dahin auszulegen auslegung nationalen rechts entgegensteht wonach verfahren denen fraglich konturlose farbmarke infolge benutzung unterscheidungskraft erworben stets erforderlich verbraucherbefragung zuordnungsgrad marke mindestens ergibt art abs satz richtlinie mitgliedstaat satz bestimmung vorgesehenen befugnis gebrauch gemacht dahin auszulegen rahmen verfahrens ungltigerklrung originr unterscheidungskrftigen marke beurteilung marke infolge benutzung unterscheidungskraft erworben prfen unterscheidungskraft anmeldung marke erworben wurde unerheblich insoweit inhaber streitigen marke geltend macht jedenfalls anmeldung eintragung infolge benutzung unterscheidungskraft erlangt art abs satz richtlinie mitgliedstaat satz bestimmung vorgesehenen befugnis gebrauch gemacht dahin auszulegen verbietet streitige marke rahmen lschungsverfahrens fr ungltig erklren sofern originr unterscheidungskrftig inhaber nachweis erbringen marke anmeldung infolge benutzung unterscheidungskraft erlangt bundespatentgericht lschung klagemarke angeordnet bpatg grur hiergegen wendet markeninhaber bundespatentgericht zugelassenen rechtsbeschwerde deren zurckweisung antragstellerinnen beantragen bundespatentgericht angenommen marke abs satz verbindung abs nr markeng lschen sei begrndung ausgefhrt angegriffenen zeichen fehle originre unterscheidungskraft abs nr markeng schutzhindernis anmeldezeitpunkt zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag vorgelegen voraussetzungen verkehrsdurchsetzung abs markeng knnten mageblichen zeitpunkten festgestellt vorliegen voraussetzungen verkehrsdurchsetzung knne vorliegenden fallkonstellation grundlage verkehrsgutachten beurteilt weiteren umstnde marktanteil gre filialnetzes werbeaufwand seien hinreichend aussagekrftig vorgelegten verkehrsgutachten sei durchsetzung roten farbtons marke anmeldezeitpunkt februar sicherheit entnehmen gehe lasten markeninhabers feststellungslast fr verkehrsdurchsetzung anmeldezeitpunkt obliege sei schon zweifelhaft ipsosgutachten januar rckschluss anmeldezeitpunkt jahre zulasse jedenfalls weise grundlegende methodische mngel bedenken gutachten wrden schungsantragstellerinnen vorgelegten verkehrsbefragungen insbesondere gutachten gfk empirische rechtsforschung folgenden gfkgutachten februar besttigt voraussetzungen verkehrsdurchsetzung knnten fr zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag ebenfalls festgestellt auftrag markeninhabers erstellte gutachten pflger rechtsforschung gmbh folgenden pflger gutachten februar weise ebenfalls methodische mngel rechtfertige feststellung zuordnungsgrades ber lschungsantragstellerinnen vorgelegten gutachten instituts fr demoskopie allensbach folgenden ifd gutachten januar folge ebenfalls durchsetzungsgrad mindestens weitere beweiserhebung frage verkehrsdurchsetzung entscheidungszeitpunkt sei veranlasst sei ausgeschlossen bisherigen gutachten abweichende neue erkenntnisse gewonnen knnten rechtsbeschwerde markeninhabers fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckweisung beschwerden lschungsantragstellerinnen beschrnkung abgrenzbaren teil zugelassene rechtsbeschwerde erffnet rechtsbeschwerdegericht volle rechtliche nachprfung angefochtenen beschlusses entscheidung zulassungsgrund angefhrten rechtsfragen beschrnkt vgl bgh beschluss juli zb grur rn wrp legostein beschluss juli zb grur rn wrp gute laune drops beschluss oktober zb grur rn wrp langenscheidt gelb beschluss juli zb grur rn wrp nivea blau ii rechtsbeschwerde begrndet bundespatentgericht recht davon ausgegangen angegriffenen zeichen fr rede stehenden dienstleistungen originre unterscheidungskraft fehlt ii verkehrsdurchsetzung zeitpunkt anmeldung angegriffenen marke festgestellt ii erfolg wendet rechtsbeschwerde jedoch annahme bundespatentgerichts verkehrsdurchsetzung sei zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag nachgewiesen ii bundespatentgericht rechtsfehler angenommen angegriffene zeichen verfge haus ber fr eintragung erforderliche unterscheidungskraft abs nr markeng gem abs abs nr markeng eintragung marke lschen hinblick dienstleistungen fr eingetragen jegliche unterscheidungskraft fehlt unterscheidungskraft sinne abs nr markeng marke innewohnende konkrete eignung verkehr unterscheidungsmittel aufgefasst rede stehenden dienstleistungen bestimmten unternehmen stammend kennzeichnet dienstleistungen denjenigen unternehmen unterscheidet vgl eugh urteil januar slg grur rn audi habm vorsprung technik bgh beschluss dezember zb grur rn wrp link economy beschluss april zb grur rn wrp starsat beschluss november zb grur rn wrp kaleido bgh grur rn langenscheidt gelb hauptfunktion marke besteht darin ursprungsidentitt gekennzeichneten dienstleistungen gewhrleisten allein fehlen jeglicher unterscheidungskraft eintragungshindernis begrndet grozgiger mastab anzulegen geringe unterscheidungskraft gengt schutzhindernis berwinden bgh beschluss dezember zb grur rn wrp willkommen leben beschluss juni zb grur rn wrp tooor bgh grur rn gute laune drops grur rn langenscheidt gelb aa grundstze finden beurteilung unterscheidungskraft farbmarken anwendung denen strengerer mastab anzulegen markenformen vgl eugh urteil oktober rechtssache slg grur int rn farbe orange eugh grur rn deutscher sparkassen giroverband banco santander sparkassen rot allerdings bestimmten markenkategorien beachten verkehr notwendig gleicher weise wahrgenommen herkmmliche wortoder bildmarke gesondertes zeichen darstellt erscheinungsbild gekennzeichneten ware unabhngig hufig schlieen verbraucher form ware verpackung farbe produkts herkunft ware bestimmten unternehmen eugh urteil mai slg grur rn libertel urteil juni slg grur rn heidelberger bauchemie eugh grur int rn farbe orange bgh beschluss november zb grur rn wrp farbe gelb bgh grur rn langenscheidt gelb grur rn nivea blau zudem abstrakten farbmarken rahmen prfung schutzhindernisses mangelnder unterscheidungskraft allgemeininteresse freien verfgbarkeit farben fr wirtschaftsteilnehmer bercksichtigen vgl eugh grur rn libertel bgh beschluss november zb grur rn wrp smartbook danach davon auszugehen abstrakten farbmarken erforderliche unterscheidungskraft allgemeinen fehlt marken deshalb regelmig prfen besondere umstnde vorliegen gleichwohl annahme rechtfertigen angemeldete marke sei unterscheidungskrftig vgl eugh grur rn libertel grur int rn farbe orange bgh grur rn farbe gelb umstnde fr unterscheidungskraft abstrakten farbmarke sprechen knnen darin bestehen zahl dienstleistungen fr marke angemeldet gering magebliche markt spezifisch vgl eugh grur rn libertel grur int rn farbe orange bgh grur rn farbe gelb grur rn nivea blau beurteilung unterscheidungskraft farbmarke fr dienstleistungen kriterien anzuwenden fall farbmarken fr eugh grur rn heidelberger bauchemie eugh beschluss dezember grur int rn deutsche bahn waagerechte kombination farben grau rot bb mastbe gelten vorliegenden fall fr kollektivmarke markeninhabers gem abs markeng knnen kollektivmarken marken schutzfhigen zeichen sinne markeng eingetragen geeignet dienstleistungen mitglieder inhabers kollektivmarke denjenigen unternehmen betrieblichen geographischen herkunft art qualitt sonstigen eigenschaften unterscheiden kollektivmarke daher ebenfalls ber konkrete unterscheidungskraft verfgen unterscheidungskraft jedoch kollektivmarken individualisierungs herkunftsfunktion gekennzeichneten dienstleistungen einzelnen unternehmen bezogen abs markeng individualisierung unterscheidung dienstleistungen mitglieder inhabers kollektivmarke betrieblichen geographischen herkunft art qualitt sonstigen eigenschaften verhltnis dienstleistungen unternehmen vgl bgh beschluss november zb grur wrp madeira bscher bscher dittmer schiwy gewerblicher rechtsschutz urheberrecht medienrecht aufl rn ingerl rohnke markengesetz aufl rn kober dehm strbele hacker markengesetz aufl rn ergebnis wohl ebenso fezer markenrecht aufl rn streitfall steht eignung kollektivmarke rede dienstleistungen mitglieder markeninhabers denjenigen unternehmen betrieblichen herkunft unterscheiden gelten vorliegend daher fr kollektivmarke inhaltsgleiche mastbe individualmarke anwendung kommen grundstzen bundespatentgericht ergebnis recht ausgegangen aa bundespatentgericht angenommen angesprochenen verkehrskreisen handele endverbraucher seien daran gewhnt allein farbe zusammenhang konkreten dienstleistungen verwendet erbringer dienstleistungen schlieen farben geschftsverkehr vornehmlich produktkennzeichen verwendet wrden streitgegenstndlichen farbmarke beanspruchte rote farbton gehre beliebtesten grundfarben starker signalwirkung farbe bankenbereich bereich vermittlungsdienste versicherungen bausparvertrgen hufig ver wendet hohe aufmerksamkeit erzielen benutzten banken finanzdienstleister bestimmte farben teilweise zusammenhang namen finanzinstituts entsprechenden abkrzungen symbolen logos lediglich dekorativen gestaltungen sei jedoch feststellbar bereich privatkundenbanken verteilung farben bestimmte banken entwickelt dagegen wendet rechtsbeschwerde erfolg bb bundespatentgericht angenommen lgen besonderen umstnde annahme rechtfertigten angegriffene marke sei ausnahmsweise unterscheidungskrftig beurteilung liegt wesentlichen tatrichterlichem gebiet daher rechtsbeschwerdeverfahren darauf berprft tatrichter zutreffenden rechtsbegriff grunde gelegt entsprechend denkgesetzen allgemeinen lebenserfahrung geurteilt gewonnene ergebnis getroffenen feststellungen getragen fall cc erfolg macht rechtsbeschwerde geltend bundespatentgericht markeninhaber vorgelegten untersuchung farbnutzung grten kreditinstitute deutschlands auseinandergesetzt bundespatentgericht untersuchung kenntnis genommen zusammenhang prfung markenmigen nutzung roten farbe markeninhaber befasst soweit rechtsbeschwerde geltend macht bundespatentgericht untersuchung schluss ziehen mssen bereich retailbankings farbkodierung bestehe setzt unzulssiger weise beurteilung stelle tatrichter rechtsfehlerfrei begrndeten gegenteiligen auffassung recht bundespatentgericht angenommen knne festgestellt eintragungshindernis abs abs nr markeng zeitpunkt anmeldung marke wege verkehrsdurchsetzung sinne abs markeng berwunden worden sei bundespatentgericht beurteilung zutreffend anmeldezeitpunkt zugrunde gelegt ii rechtsbeschwerdeverfahren zugunsten markeninhabers markenmigen gebrauch farbe rot auszugehen ii rechtsgrnden beanstanden annahme bundespatentgerichts knne festgestellt abstrakte rote farbmarke anmeldezeitpunkt durchgesetzt ii ausreicht anzunehmen marke entgegen abs abs nr markeng eingetragen streitfall offenbleiben ii marke lschen bundespatentgericht prfung marke trotz vorliegens schutzhindernissen registriert worden zutreffend anmeldezeitpunkt abgestellt rechtsprechung senats fr eintragungsverfahren abs satz markeng nichtigkeitsverfahren abs markeng vorzunehmende prfung schutzhindernisse zeitpunkt anmeldung zeichens zeitpunkt bestehende verkehrsverstndnis abzustellen vgl bgh beschluss april zb grur rn wrp akten fakten beschluss oktober zb grur rn wrp test bgh grur rn nivea blau rechtsbeschwerdeverfahren zugunsten markeninhabers markenmigen gebrauch roten farbe anmeldezeitpunkt auszugehen aa verkehrsdurchsetzung herkunftshinweis setzt grundstzlich verwendung kennzeichnung marke markenmige verwendung lediglich beschreibende benutzung voraus tatsache ware dienstleistung bestimmten unternehmen herrhrend erkannt benutzung zeichens marke beruhen benutzung dient angesprochenen verkehrskreise ware dienstleistung bestimmten unternehmen stammend identifizieren vgl eugh grur rn deutscher sparkassen giroverband banco santander sparkassen rot bgh beschluss februar zb grur rn wrp visage beschluss oktober zb grur rn wrp post ii bgh grur rn langenscheidt gelb verwendung farbe werbung ware deren verpackung ausnahmsweise markenmigen verwendung ausgegangen angesprochenen verkehrskreise vielen produktbereichen gewohnt verwendung farbe werbung warenverpackung hinzutreten grafischen elementen wortelementen herkunftshinweis entnehmen farbe regel kennzeichnung herkunft bestimmten unternehmen gestaltungsmittel verwendet vgl eugh grur rn libertel bgh urteil september zr grur wrp farbmarkenverletzung bgh grur rn farbe gelb bgh urteil september zr grur rn wrp gelbe wrterbcher bgh grur rn langenscheidt gelb ausnahme grundsatz kommt betracht verkehr grund kennzeichnungsgewohnheiten rede stehenden warengebiet dienstleistungssektor verwendung farben kennzeichnungsmittel gewhnt vgl bgh grur rn farbe gelb farbe rahmen sonstigen elemente weise hervortritt angesprochenen verkehrskreise pro duktkennzeichen verstehen vgl bgh grur rn gelbe wrterbcher bgh grur rn langenscheidt gelb fr dienstleistungen darauf bezogene farbmarken gilt vgl eugh grur int rn deutsche bahn waagerechte kombination farben grau rot eugh grur rn heidelberger bauchemie bb bundespatentgericht angenommen bestnden erhebliche zweifel daran marktauftritt sparkassen rote farbe markenmig verwendet einsatz art verwendung farbe gestaltung geschftsstellen briefpapiers informationsund werbebroschren mitgliedsunternehmen markeninhabers wichen ab branchenblich sei meist rote farbe herkunftshinweisenden wort gestaltungsmerkmalen sparkasse verwendet zweifelhaft sei zudem berhaupt einheitlicher farbiger marktauftritt mitglieder markeninhabers bereits jahr anmeldung bestanden internetrecherchen antragstellerinnen ergebe jedenfalls jahr auftritt sparkassen hinblick farbgestaltung logos filialen uneinheitlich sei anschein erst verabschiedung markensatzung fr neues corporate design jahr einheitliches sparkassenlogo gemeinsames einheitliches erscheinungsbild sparkassen verwendung roten farbe wege geleitet worden sei frage markenmigen benutzung roten farbe knne letztlich grundlage demoskopischen gutachtens beurteilt cc umstand allein feststellungen bundespatentgerichts bereich bankgeschfts fr privatkunden durchgehende gewohnheit gibt farben kennzeichnungsmittel verwenden spricht entgegen annahme bundespatentgerichts allerdings vornhe rein dagegen markeninhaber rote farbe markenmig verwendet marktanteil sparkasse rund bereich bankdienstleistungen fr privatkunden markeninhaber berufen wrde weit berwiegend einheitlicher gebrauch roten farbe mitglieder markeninhabers wesentliches indiz dafr liefern farbe markenmig verwendet angesprochenen verkehr marke erkannt markeninhaber vorgetragen mitgliedern deutschlandweit ber filialnetz knapp geschftsstellen geldautomaten verfge fast kommune sparkassen vertreten seien sparkassen kunden unterhielten rund millionen girokonten hinzu kmen ende jahres gefhrte millionen sparkonten mitglieder unterhielten bankfilialen inland hielten marktanteil privatkunden rund rote farbe seit stringent durchgngig haus markenfarbe kennzeichnung produkte mitglieder roten sparkassenbuch gestaltung geschftsstellen informations produktbroschren auftritt internet rahmen werbung konstant millionen euro millionen euro werbeausgaben jahr dd frage mitglieder markeninhabers rote farbe anmeldezeitpunkt markenmig verwendet marktauftritt farblich einheitlich jedoch offen bleiben bundespatentgericht trotz geuerten bedenken letztlich zugunsten markeninhabers markenmige benutzung roten farbe unterstellt rechtsbeschwerdeverfahren deshalb hiervon auszugehen erfolg wendet rechtsbeschwerde annahme bundespatentgerichts knne festgestellt abstrakte rote farbmarke anmeldezeitpunkt infolge benutzung fr fraglichen dienstleistungen verkehr durchgesetzt aa frage marke infolge benutzung beteiligten verkehrskreisen infolge benutzung fr dienstleistungen sinne abs markeng durchgesetzt grund gesamtschau gesichtspunkte beurteilen zeigen knnen marke eignung erlangt rede stehende ware bestimmten unternehmen stammend kennzeichnen ware unternehmen unterscheiden eugh urteil mai slg grur rn windsurfing chiemsee eugh grur rn deutscher sparkassen giroverband banco santander sparkassen rot bgh beschluss januar zb grur rn wrp lotto bercksichtigen marke gehaltene marktanteil intensitt geografische verbreitung dauer benutzung marke werbeaufwand unternehmens fr marke sowie erklrungen industrie handelskammern berufsverbnden eugh grur rn windsurfing chiemsee grur rn deutscher sparkassen giroverband banco santander sparkassen rot bgh grur rn visage beschluss juli zb grur rn wrp rocher kugel grur rn langenscheidt gelb beurteilung verkehrsdurchsetzung besondere schwierigkeiten aufwirft verbietet unionsrecht frage unterscheidungskraft marke verbraucherbefragung klren lassen eugh grur rn windsurfing chiemsee bgh grur rn rocher kugel hufig zuverlssigste beweismittel feststellung verkehrsdurchsetzung vgl bgh grur rn test schwierigkeiten gegeben markenschutz fr zeichen beansprucht isoliert kombination elementen benutzt worden fall lassen umstnde umstze marktanteile werbeaufwendungen verkehrsdurchsetzung hinweisen knnen regelmig darauf schlieen konkrete mehrere merkmale gekennzeichnete gestaltung durchgesetzt vgl bgh grur rn visage bgh urteil november zr grur rn wrp stofffhnchen bgh grur rn rocher kugel grur rn langenscheidt gelb bb hiervon bundespatentgericht ausgegangen verkehrsdurchsetzung kollektivmarke markeninhabers anmeldezeitpunkt abs abs markeng zutreffend verneint marktauftritt sparkassen anmeldezeitpunkt angegriffenen zeichen markeninhaber vorgelegte ipsos gutachten geeignet verkehrsdurchsetzung anmeldezeitpunkt belegen feststellungen bundespatentgerichts bestehen vorliegend besondere schwierigkeiten ermittlung verkehrsdurchsetzung angegriffene farbmarke meist verbindung wort gestaltungsmerkmalen verwendet worden herkunft dienstleistungen unternehmen mitglieder markeninhabers hinweisen bundespatentgericht feststellen knnen farbliche auftritt sparkassen anmeldezeitpunkt bundesweit hinreichend vereinheitlicht vortrag markeninhabers hervorgehobenen marktstellung sparkassen marktanteil bereich privatkundengeschfts bankdienstleistungen bundesweit flchendeckendes angebot vermag verkehrsdurchsetzung abstrakten farbmarke weitgehend einheitlichen farbauftritt begrnden sachlage bundespatentgericht beurteilung frage verkehrsdurchsetzung recht markeninhaber lschungsantragstellerinnen vorgelegten demoskopischen gutachten abgestellt tragen annahme verkehrsdurchsetzung farbmarke anmeldezeitpunkt mageblich insoweit ipsos gutachten verkehrsbefragung ende jahres zugrunde liegt gutachten bekanntheit farbe rot zusammenhang geldinstituten kennzeichnungs durchsetzungsgrad befragten farbe rot hinweis bestimmtes unternehmen unternehmensgruppe entnehmen abzglich fehlzuordnungen namentlich richtige zuordnung fr allgemeinen verkehrskreise ermittelt ergebnisse bundespatentgericht recht entscheidung ber lschung marke zugrunde gelegt gutachten methodisch fehlerhaft bundespatentgericht angenommen mageblichen verkehrskreis gehrten verbraucher markeninhaber mitgliedsunternehmen angebotenen dienstleistungen handele fr menschen ab gewissen mindestalter notwendige basisversorgung bereits vorab stelle frage bndel einzelleistungen sinnvoller weise gegenstand aussagekrftigen verkehrsbefragung gemacht knne fr anspruch genommenen einzelleistungen markeninhaber begriff retail banking bankdienstleistungen fr privatkunden zusammenfasse gesonderte feststellung verkehrsdurchsetzung notwendig sei zugunsten markeninhabers knne jedoch unterstellt beanspruchten dienstleistungen gegenstand einzigen befragung knnten bestnden auerdem erhebliche zweifel ergebnis marken inhaber vorgelegten verkehrsbefragung ipsos gmbh aussagekraft fr fast vier jahre davor liegenden anmeldezeitpunkt aussagekraft beweiswert getroffenen aussagen ergebnisse knne jedenfalls gering eingestuft bereits eingangsfrage fachgerechten vorgehen entspreche ergebnisse gesamten demoskopischen erhebung entwerte zutreffend bundespatentgericht darauf abgestellt angegriffenen marke beanspruchten bankdienstleistungen fr privatkunden dienstleistungen handelt verbrauchern nachgefragt markeninhaber mitgliedsunternehmen angebotenen leistungen insbesondere fhrung girokontos handele fr menschen ab bestimmten alter notwendige grundversorgung rechtsbeschwerde stellt richtigkeit annahme abrede lsst rechtsfehler erkennen beanstanden meinungsforschungsinstitut befragten rote farbkarte vorgelegt verbraucher gerade farbton produktkennzeichen sieht demoskopische untersuchungen festgestellt deren gegenstand isolierte marke zusammen weiteren zeichen verwendete tatschliche benutzungsform vgl bgh grur rn visage grur rn kinder iii grur rn rocher kugel grur rn langenscheidt gelb deshalb richtig befragten allein muster roten farbe gezeigt worden bundespatentgericht zugunsten markeninhabers unterstellt beanspruchten dienstleistungen gegenstand einzigen einzeldienstleistungen ausdifferenzierten befragung knnen allerdings zweifel daran geuert allgemeine verkehr dienstleistungen vermittlung versicherungen beratung vermitt lung bausparvertrgen kreditvermittlung angebot geldinstituts auffasse mglicherweise einheit angesehenen bankdienstleistungen fr privatkunden rechne darauf zweifel berechtigt kommt zusammenhang bewertung ipsos gutachtens jahr jedenfalls annahme bundespatentgerichts beanstanden eingangsfrage gutachtens sei methodisch mangelhaft ipsos gutachten zugrunde liegenden untersuchung befragten vorlage roten farbkarte folgende eingangsfrage gestellt worden farbe schon mal zusammenhang geldinstituten gesehen kommt zusammenhang bekannt farbe zusammenhang geldinstituten bislang begegnet bundespatentgericht angenommen frage beziehe beurteilenden finanzdienstleistungen bereich privatkundengeschfts stelle unmittelbar unzulssigen bezug bestimmten art unternehmen geldinstituten her eingangsfrage sei deshalb suggestiv werten entspreche deutschen patent markenamt aufgestellten richtlinie fr prfung markenanmeldungen juni blpmz rechtsgrnden beanstanden nachweis verkehrsdurchsetzung schutzunfhigen marke demoskopisches gutachten gesttzt hieraus ergeben zeichen infolge benutzung fr dienstleistungen fr angemeldet beteiligten verkehrskreisen durchgesetzt dementsprechend sieht deutschen patent markenamt aufgestellte richtlinie eingangsfrage ermitteln befragte rede stehende zeichen zusammenhang be anspruchten dienstleistungen schon wahrgenommen erst anschluss daran personenkreis zeichen kennt nachgefragt hinweis ganz bestimmtes unternehmen sieht anforderungen entspricht ipsos gutachten ausgangspunkt demoskopischen untersuchung methodisch richtige frage befragten zusammenhang bankdienstleistungen fr privatkunden einerseits roten farbe andererseits herstellen gefragt vielmehr zusammenhang roten farbe geldinstituten zutreffend bundespatentgericht angenommen fragestellung bezug unternehmen unternehmenskennzeichen suggeriert eingangsfrage geeignet diejenigen verkehrsbeteiligten auszusondern ordnungsgemen eingangsfragestellung zusammenhang beanspruchten dienstleistungen roten farbe berhaupt herstellen methodisch fehlerhaft kern beweisthemas nachfolgenden stufe hinweis zeichens zusammenhang finanzdienstleistungen privatkundenbereich unternehmen teilweise bereits erste frage aufzunehmen dadurch lenkungswirkung herbeizufhren eichmann mnchener anwaltshandbuch gewerblicher rechtsschutz aufl rn niedermann grur derart unzutreffende fragestellung lsst mehr nachhinein korrigieren vgl bscher bscher dittmer schiwy aao markeng rn erfolg beruft demgegenber rechtsbeschwerde rechtsprechung senats rechtserhaltenden benutzung marken wonach bereinstimmung dienstleistungsmarke unternehmensbezeichnung firmenmige markenmige benutzung hufiger ineinander bergehen knnen warenmarken vgl bgh urteil oktober zr grur rn wrp akzenta verkehr mag art verwendung dienstleis tungsmarken gewhnt handlung rechtserhalt dienstleistungsmarke identischen unternehmensbezeichnung dienen voraussetzung hierfr verkehr konkrete benutzung zeichens zumindest produktkennzeichen versteht erkennen knnen verwendung bezeichnung geschftsbetrieb benannt dienstleistung bezeichnet stammt vgl bgh urteil september zr grur rn wrp the home store beschluss juli zb grur rn wrp atoz iii bgh grur rn akzenta bgh urteil mai zr grur rn wrp schaumstoff lbke streitfall nachweis geht schutzunfhiges zeichen infolge benutzung hinweis herkunft dienstleistungen vorliegend mehreren unternehmen gruppe verstanden darf eingangsfrage herkunftshinweisenden charakter zeichens bestimmte art unternehmen bereits suggerieren ipsos gutachten januar ermittelte durchsetzungsgrad zuordnungsgrad mitgliedsunternehmen markeninhabers methodisch mangelhaften eingangsfrage abgesehen deshalb annahme verkehrsdurchsetzung roten farbmarke anmeldzeitpunkt zugrunde gelegt dabei positiven antworten befragten mitgezhlt wurden eingangsfrage dahingehend beantwortet rote farbe zusammenhang geldinstituten bislang begegnet sei ebenfalls gravierender methodischer mangel gutachtens wer zeichen beanspruchten dienstleistungen kennt verkehrskreisen zuzurechnen zeichen herkunftshinweis bewertet strbele strbele hacker aao rn weiteren befragung ausgenommen raten deshalb sieht deutschen patent markenamt aufgestellte richtlinie fr markenanmeldungen diejenigen befragten frage zeichen zusammenhang fraglichen dienstleistungen schon gesehen bejaht befragt methodische mangel ipsos gutachtens zustzliche auswertung antworten befragten weiteren ipsos gutachten dezember enthalten beseitigt konnte braucht geprft unzutreffenden eingangsfrage jedenfalls ndert zustzliche auswertung danach kommt frage ergebnisse befragung november dezember ipsos gutachten zugrunde liegen aufschluss ber verkehrsdurchsetzung seinerzeit annhernd vier jahre zurckliegenden anmeldezeitpunkt februar ergeben mehr cc recht bundespatentgericht weiteren davon ausgegangen methodische mangel eingangsfrage ipsosgutachten juni zugrunde liegenden befragung zeit juni beibehalten worden hierauf nachweis verkehrsdurchsetzung fr zeitpunkt anmeldung ebensowenig zurckgegriffen dd vergeblich macht rechtsbeschwerde geltend bundespatentgericht zusammenhang ergebnisse beiden markeninhaber vorgelegten gutachten pflger rechtsforschung gmbh februar bercksichtigt denen zuordnungsgrade roten farbe dienstleistungen mitglieder markeninhabers bezogen gesamtbevlkerung ermittelt worden seien befragungen geeignet richtigkeit ergebnisses ipsos gutachtens jahr belegen ergebnis fhren verkehrsdurchsetzung bereits anmeldezeitpunkt jahr bestanden grere zeitrume anmeldetag zeitpunkt erstattung demoskopischen gutachtens schlieen grundstzlich annahme gutachtenergebnis knne anmeldetag bezogen vgl bgh grur rn stofffhnchen jedenfalls produktbereichen denen anmeldung gutachtenerstellung liegende zeitraum nderung marktes dienstleistungen benutzungslage streit stehenden zeichens gefhrt kommt rckbeziehung ber lngere zeit betracht besonderen strenge voraussetzungen geknpften fallgestaltungen gelten davon auszugehen speziellen warenbereichen frage stehenden produkte rasch ndern marktentwicklung ber lngere zeit zuverlssig beurteilt bgh grur rn langenscheidt gelb vergleichbare mastbe mssen gelten streitfall markeninhaber geltend macht richtigkeit ergebnisses verkehrsbefragung zeitlich erheblich spter durchgefhrte verkehrsbefragung abweichender fragestellung belegt soweit rechtsbeschwerde vorbringt marktverhltnisse htten verndert feststellungen bundespatentgerichts einklang bringen danach farbliche auftritt sparkassen jedenfalls jahre uneinheitlich erst folgezeit ging sparkassengruppe einheitlich gestalteten sparkassenlogo einheitlichen erscheinungsbild verwendung farbe rot ber erfolg verweist rechtsbeschwerde gegenteiligen vortrag schriftsatz markeninhabers februar schriftsatz markeninhaber schluss mndlichen verhandlung bundespatentgericht eingereicht anlass fr wiedererffnung mndlichen verhandlung bestand abs abs markeng verbindung zpo bundespatentgericht vortrag recht bercksichtigt weder ursprngliche ipsos gutachten spter veranlassung markeninhabers erstellten gutachten annahme verkehrsdurchsetzung anmeldezeitpunkt besttigen marke fehlerhaft eingetragen worden zusammenhang darauf ankme bundespatentgericht aufgrund antragstellerinnen vorgelegten gfk gutachtens februar recht zweifeln verkehrsdurchsetzung besttigt gesehen aa kommt allerdings darauf eintragung fehlerhaft erfolgt schutzhindernis tatschlich vorlag bgh beschluss oktober zb grur rn wrp post ii bgh grur rn rocher kugel bb bundespatentgericht angenommen angesichts zeitablaufs seit anmeldung jahr knnten erhebung weiterer beweise erkenntnisse mehr frage verkehrsdurchsetzung roten farbmarke anmeldezeitpunkt gewonnen annahme trifft hinblick darauf nderung marktverhltnisse fraglichen produktbereich eingetreten rechtsgrnden beanstanden cc bisherigen senatsrechtsprechung gehen verbleibende zweifel daran schutzhindernis eintragungszeitpunkt bestand lasten antragstellers lschungsverfahrens bgh grur rn post ii mwn grur rn rocher kugel hieran ange sichts verfahren ergangenen entscheidung gerichtshofs europischen union eugh grur deutscher sparkassen giroverband banco santander sparkassen rot festgehalten nderung senatsrechtsprechung angezeigt angesichts formulierung vorlagefragen bundespatentgericht vgl bgh grur rn gelbe wrterbcher hierzu weitere vorlage gerichtshof europischen union erforderlich jedoch offen bleiben hierauf kommt verkehrsdurchsetzung zeitpunkt entscheidung ber beschwerde vorlag sogleich grund lschung angegriffenen marke ausscheidet abs abs satz markeng erfolg wendet rechtsbeschwerde annahme bundespatentgerichts knne festgestellt rote farbe zeitpunkt entscheidung ber beschwerde verkehr durchgesetzt markeninhaber nachweis fr mageblichen zeitpunkt ii aufgrund gesamtschau umstnde gefhrt beurteilung verkehrsdurchsetzung heranzuziehen ii hierzu zhlen ergebnis pflger gutachtens februar ii aa ifd gutachtens januar ii bb sowie bundespatentgericht festgestellte intensitt geographische verbreitung dauer benutzung marke sowie werbeaufwand markeninhabers mitgliedsunternehmen fr marke ii cc weiteren lschungsantragstellerinnen vorgelegten demoskopischen gutachten widerlegen verkehrsdurchsetzung zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag ii dd mageblicher zeitpunkt fr prfung schutzhindernis zeit entscheidung ber lschungsantrag besteht abs satz markeng schluss mndlichen verhandlung bun despatentgericht februar markenrechtlichen beschwerdeverfahren bundespatentgericht mndliche verhandlung angeordnet markeng aufgrund sachlage schluss mndlichen verhandlung entscheiden neues vorbringen danach mehr bercksichtigt sei mndliche verhandlung wiedererffnet vgl bgh beschluss oktober zb grur wrp easypress beschluss juni zb grur rn wrp stahlschluessel endentscheidung anstelle verkndung vorliegend geschehen zugestellt abs satz markeng zustellungszeitpunkt fr frage verkehrsdurchsetzung angegriffenen zeichens gem abs satz markeng jedoch mageblich annahme bundespatentgerichts abstrakte farbmarke markeninhabers zeitpunkt entscheidung verkehr durchgesetzt hlt rechtlichen nachprfung stand bundespatentgericht gegenteiligen beurteilung fr verkehrsdurchsetzung sprechenden umstnde erforderlichen gesamtschau gewrdigt rechtsfehlerhaft strenge mastbe nachweis verkehrsdurchsetzung angelegt aa bereits pflger gutachten februar nachfolgend pflger gutachten ergibt ausreichender durchsetzungsgrad angegriffenen marke bundespatentgericht angenommen pflger gutachten verkehrsdurchsetzung farbe rot zusammenhang finanzdienstleistungen sei letzte markeninhaber schluss mndlichen verhandlung vorgelegte gutachten hinreichend spezifischer fragestellung deshalb kreis parteigutachten gesichtspunkt aussagekrftigste soweit eingangsfrage begriff finanzdienstleistungen verwendet sei unbedenklich erhebliche methodische bedenken bestnden allerdings soweit eingangsfrage danach gefragt befragte rote farbe zusammenhang finanzdienstleistungen schon gesehen nachsatz alternativ gefragt abgebildete farbe befragten bekannt vorkomme bedenken bestnden soweit gegenber personenkreis frage verneint nachgefragt hierzu einfalle weiteren befragung htten deshalb ausgangsbefragten rund befragt drfen methodische bedenken bestnden soweit folgenden gefragt farbe bestimmtes geldinstitut hinweise soweit personen angegeben htten farbe weise mehrere geldinstitute befragt worden seien mehrere geldinstitute verschiedene zweigstellen geldinstitut gemeint htten sei ebenfalls methodisch beanstanden nachfragen personenkreis aufgrund frheren antworten eigentlich schon kreis befragenden ausgeschieden sei sei ebenfalls methodisch fehlerhaft grnden sei aussagekraft verkehrsbefragung gutachtens bezug ermittelten durchsetzungsgrad stark eingeschrnkt rechtfertige schon fr genommen feststellung grades verkehrsdurchsetzung ber erst recht darber liegenden prozentstzen beurteilung wendet rechtsbeschwerde erfolg markeninhaber beanspruchten dienstleistungen konnten gegenstand einzigen befragung mussten einzelne dienstleistungen aufgespalten durchsetzung angemeldeten zeichens marke verkehr fr diejenigen dienstleistungen nachgewiesen fr eintragung zeichens marke begehrt bgh beschluss mrz zb grur reich schn bgh grur rn nivea blau dabei stehen eintragung marke fr weiten oberbegriff bezeichnete dienstleistungen eintragungshindernisse abs nr markeng schon entgegen hinsichtlich einzelner oberbegriff fallender dienstleistungen vorliegen bgh beschluss juni zb grur rn wrp buchstabe strich beschluss dezember zb grur wrp lokmaus bgh grur rn nivea blau gilt allerdings feststeht mehrere dienstleistungen unterschiedlicher art typischerweise unternehmen erbracht angesprochene verkehr wichtigste dienstleistungen anspruch nimmt erbringung dienstleistungen erwartet liegen dinge streitfall angegriffene zeichen beansprucht geltung fr dienstleistungen finanzwesen nmlich retail banking bankdienstleistungen fr privatkunden verzeichnis dienstleistungen folgenden genannten dienstleistungen dienstleistungspaket retail banking gehren bundespatentgericht zutreffend angenommen standarddienstleistungen fr privatkunden bankbereich darstellen unterhalten giro kontos gehrt basisversorgung verbraucher bereich bankdienstleistungen banken bieten fr privatkunden jedoch isoliert kontofhrung weitere dienstleistungen hierzu rechnen dienstleistungsverzeichnis genannten ttigkeiten geldinstitute je bedarf kunden anfrage erbringen umstand teil zustzlichen dienstleistungen vermittlung versicherungen kreditvermittlung teilweise isoliert fhren girokontos anbietern erbracht steht entgegen annahme bundespatentgerichts pflger gutachten februar ermittelte durchsetzungsgrad rechtfertige annahme verkehrsdurchsetzung farbe rot hlt rechtlichen nachprfung stand pflger gutachten zugrunde liegenden befragung wurde befragten rote farbtafel vorgelegt nachdem aufgefordert wurden girokonten weitere dienstleistungen erledigung finanzangelegenheiten angeboten denken wurde auerdem finanzdienstleistungen berschriebene liste folgendem inhalt vorgelegt kontofhrung geld abheben geldautomaten berweisungen kontoauszge sparbcher festgeld geldanlagen kredite bausparen sonstige finanzierungen eingangsfrage lautete folgt abgebildete farbe zusammenhang finanzdienstleistungen liste schon gesehen kommt dabei bekannt farbe zusammenhang bislang begegnet dabei ergab folgendes ergebnis ja dabei schon gesehen kommt dabei irgendwie bekannt nein dabei begegnet befragten eingangsfrage verneint wurde anschluss folgende frage gestellt verbinden abgebildeten farbe zusammenhang finanzdienstleistungen keinerlei vorstellungen fllt weitere befragten nannten daraufhin sparkasse deka wstenrot hieraus pflger gutachten bekanntheitsgrad errechnet zutreffend geht demoskopischen gutachten eingangsfrage dahin befragten rote farbe zusammenhang finanzdienstleistungen schon gesehen begriff finanzdienstleistungen standarddienstleistungen banken fr privatkunden gemeint befragten vorgelegte liste verdeutlicht begriff exemplarisch erlutert recht bundespatentgericht allerdings eingangsfrage nachfolgenden halbsatz kommt dabei bekannt beanstandet nachfrage weist befragten mglichkeit eingangsfrage ja nein antworten dritte antwort geben richtlinie fr markenanmeldungen deutschen patent markenamts befragte entsprechende antwort spontan geben weiterbefragt nachfrage pflger gutachten besteht gefahr grere anzahl befragten eingangsfrage bejaht bundespatentgericht wegen methodisch fehlerhaften nachfrage eingangsfrage pflger gutachten befragungsergebnis eingangsfrage ifd gutachten januar abgestellt eingangsfrage anteil lediglich befragten statt pflger gutachten ermittelt spontan geuert rote farbe zusammenhang dienstleistungen bereich retail banking bekannt vorkomme bundespatentgericht pflger gutachten abzug ermittelten bekanntheitsgrad vorgenommen ergebnis beanstanden obwohl eingangsfrage ifd gutachten suggestiv allerdings umgekehrt richtung mglichst kleinen anteil befragten frage bejahen nachfolgend rn wirkt allerdings allenfalls lasten markeninhabers zugunsten lschungsantragstellerinnen weiteren berechnung daher bundespatentgericht angenommene wert zugrunde gelegt unrecht bundespatentgericht allerdings befragten verneinung eingangsfrage nachfrage verbinden abgebildeten farbe zusammenhang finanzdienstleistungen keinerlei vorstellungen fllt sparkassen genannt betrachtung einbezogen nachfrage richtlinie fr markenanmeldungen deutschen patent markenamts vorgesehen lenkt befragten bestimmte richtung deshalb unbedenklich bundespatentgericht geht davon frage fhren bereitschaft befragten mitwirkung befragung steigern nennen mitglieder markeninhabers spricht dafr deren weitere befragung ergebnis gutachtens verflscht befragung ermittlung verkehrsdurchsetzung farbmarken dienstleistungsbereich derartige nachfragen grund methodik befragung grundstzlich zweifel ziehen unrecht bundespatentgericht bezug mageblichen finanzdienstleistungen nachfrage gelockert angesehen nachfrage dienstleistungen ausdrcklich genannt befragten lag whrend gesamten befragung liste begriff finanzdienstleistungen erlutert befragten allerdings einzubeziehen bausparkasse wstenrot genannt feststellungen bundespatentgerichts pflger gutachten entnehmen bausparkasse wstenrot mitglied markeninhabers danach eingangsfrage ermittelten bekanntheitsgrad auszugehen recht wendet rechtsbeschwerde methodischen bedenken bundespatentgerichts formulierung zweiten frage kennzeichnungsgrad ermittelt frage lautet folgt zusammenhang finanzdienstleistungen weist farbe fr ganz bestimmtes geldinstitut weist farbe fr mehrere geldinstitute farbe fr berhaupt hinweis irgendein geldinstitut sagen bundespatentgericht angenommen erkennbar inwiefern fragestellung danach fr befragten rote farbe geldinstitut hinweist eignung richtung sparkassen lenken soweit bundespatentgericht zusammenhang angestellten erwgung begrnden sucht sparkassen htten jahrzehntelang bekannten slogan geld geht sparkasse geworben geeignet suggestive wirkung zweiten frage begrnden gegenstand befragung frage verkehrsdurchsetzung roten farbe fr finanzdienstleistungen fr befragten nher erlutert worden zusammenhang befragte zwangslufig frage danach wer dienstleistungen erbringt gedanklich thema geld beschftigen frage geld instituten deshalb methodisch beanstanden pflger gutachten sodann durchsetzungsgrad ermittelt worden farbe hinweis ganz bestimmtes geldinstitut zweigstellen sahen aufklrungsfrage hinweis unternehmensgruppe sehen abzglich fehlzuordnungen unrecht bundespatentgericht angenommen zwischenfrage danach befragten mehreren unterschiedlichen geldinstituten lediglich verschiedene zweigstellen geldinstitut gemeint htten suggestiven charakter rechtsbeschwerde macht recht geltend nachfrage streitfall schon deshalb berechtigt angegriffenen zeichen kollektivmarke handelt unterschiedlichen rechtstrgern benutzt bundespatentgericht allerdings recht beanstandet pflger gutachten nachdem antworten dritte frage wissen geldinstitut heit sagen genau mglich befragten mitgliedsunternehmen klgers genannt weitere fragen teilweise bereits ausgeschiedene befragte bereinigten kennzeichnungsgrad ermittelt befragten auer betracht lassen entgegen annahme bundespatentgerichts teilweise vorhandenen methodischen mngel pflger gutachtens derart gravierend fr nachweis verkehrsdurchsetzung unbrauchbar wre gutachten geht zunchst korrekten fragestellung befragten ordnen farbe richtig sparkassen soweit bundespatentgericht beim pflger gutachten abzug befragten eingangsfrage vorgenommen bausparkasse wstenrot genannt auer betracht bleiben mssten ergibt befragten insgesamt farbe rot ergebnis sparkassen zugeordnet absetzt verbleiben befragten fr nachweis verkehrsdurchsetzung ausreichend bundespatentgericht anlass gesehen aufgrund zeitlichen abstands rund zwei jahren pflger gutachten zugrunde liegenden befragung februar aussagekraft fr entscheidungszeitpunkt februar zweifeln lsst rechtsfehler erkennen bb ergebnis pflger gutachtens ifd gutachten januar nachfolgend ifd gutachten grad verkehrsdurchsetzung roten farbe zusammenhang dienstleistungen rund finanzielle angelegenheiten nmlich kontofhrung geldautomaten krediten geldanlagen usw gesttzt bundespatentgericht angenommen gutachten htten lediglich befragten farbe markeninhaber mitgliedsunternehmen zugeordnet einstimmung befragten themenbereich befragung sei beanstanden sei allerdings korrektur angebracht personenkreis frage kennzeichnungsgrad angegeben mehrere anbieter frage kmen nachgefragt worden sei mehrere anbieter gemeint seien sofern zwei mehr anbieter genannt worden wren mitgliedsunter nehmen markeninhabers gehrt htten htte positiv beim zuordnungsgrad bercksichtigt mssen pflger gutachten infolge nachfragen personenkreis steigerung zuordnungsgrades erreicht worden sei sei wege freien beweiswrdigung bercksichtigung aufschlags realistischen wert beim durchsetzungsgrad auszugehen angesichts gutachtens knne angenommen angegriffenen farbmarke durchsetzungsgrad hher zeitpunkt entscheidung ber beschwerde erreicht worden sei durchsetzungsgrad knne zumindest hinreichend eindeutig festgestellt zugestimmt ifd gutachten weist formulierung eingangsfrage methodischen fehler befragten suggestiv beeinflusst knnen eingangsfrage verneinen zutreffend ifd gutachten pflger gutachten eingangsfrage zusammenhang roten farbe dienstleistungen rund finanzielle angelegenheiten kontofhrung geldautomaten kredite geldanlagen abgestellt fragestellung lsst erkennen standarddienstleistungen bereich privatkundengeschfts banken geht entgegen ansicht bundespatentgerichts bestehen jedoch insoweit grundlegende bedenken einleitung befragung darin befragten aufgefordert finanziellen angelegenheiten denken art fragestellung befragten veranlasst zusammenhang eigenen girokonto bank konto unterhalten herzustellen fragestellung fhrt befragte annehmen knnten sollten frage beantworten zusammenhang anspruch genommenen bankdienstleistungen rote farbe gesehen dadurch zahl kennzeichnungs zuordnungsgrad befragten unzulssiger weise reduziert zeigt daran pflger gutachten insoweit korrekter eingangsfrage anteil befragten kommt rote farbe zusammenhang anspruch genommenen dienstleistungen bereits gesehen whrend ifd gutachten dagegen anteil lediglich ausweist erhebliche abweichung deutet darauf ergebnis eingangsfrage methodisch unkorrekte fragestellung lasten markeninhabers unzutreffend ermittelt worden bundespatentgericht ermittelte zuordnungsgrad spricht schon entscheidend verkehrsdurchsetzung angegriffenen marke ohnehin festen prozentstzen sinne absoluten grenze auszugehen vgl bgh grur rn test zudem bundespatentgericht ermittelte wert wegen methodischen mngel gutachtens niedrig errechnet deshalb angemessen erhhen exakte bezifferung vorliegend erforderlich cc korrektur ergebnisse pflger gutachtens jedenfalls befragten farbe rot zutreffend markeninhaber mitgliedern zugeordnet zuordnungsgrad ergibt ifdgutachten kennzeichnungsgrad bereich etwa liegt fr verkehrsdurchsetzung angegriffenen marke sprechende ergebnis verkehrsgutachten weiteren umstnde besttigt beurteilung verkehrsdurchsetzung heranzuziehen eugh grur rn deutscher sparkassen giroverband banco santander sparkassen rot bgh grur rn langenscheidt gelb feststellungen bundespatentgerichts unterhalten mitglieder markeninhabers deutschlandweit groes filialnetz mehr geschftsstellen geldautomaten verfgen ber umfangreichen kundenstamm millionen girokonten jhrlichen werbeausgaben mehr millionen euro sparkassengruppe verfgt inland ber groe bekanntheit bundespatentgericht festgestellt verabschiedung markensatzung fr neues corporate design jahre einheitlich gestaltetes sparkassenlogo gemeinsames einheitliches erscheinungsbild sparkassen verwendung farbe rot eingefhrt worden feststellungen besttigen pflger ifd gutachten ermittelten kennzeichnungs zuordnungsgrad vorliegen voraussetzungen verkehrsdurchsetzung entscheidungszeitpunkt dd ergebnis weiteren lschungsantragstellerinnen vorgelegten untersuchungen widerlegt gilt zunchst fr lschungsantragstellern vorgelegte gfk gutachten februar gutachten zugrunde liegenden befragung bundespatentgericht zusammenhang ausgefhrt eingangsfrage zutreffend bekanntheit roten farbe zusammenhang finanz gelddienstleistungen gefragt sei fraglich begriff finanz gelddienstleistungen markeninhaber beanspruchten bankdienstleistungen fr privatkunden deckungsgleich sei finanz gelddienstleistungen dienstleistungen fr geschftskunden umfassten durchschnittliche verbraucher jedoch relevanten unterschiede erkennen beanstanden sei personenkreis frage kennzeichnungsgrad angegeben mehrere unternehmen frage kmen nachgefragt worden sei bieter gemeint seien wren dabei mitgliedsunternehmen markeninhabers genannt worden htten positiv beim zuordnungsgrad bercksichtigt mssen sei aufschlag vorzunehmen genaue festlegung ankomme befragten personen zugunsten markeninhabers bercksichtigt wrden ergebe zuordnungsgrad rund zugestimmt gfk gutachten februar weist bezogen gesamtbevlkerung bekanntheitsgrad roten farbe zusammenhang finanz gelddienstleistungen kennzeichnungsgrad zuordnungsgrad mitgliedern markeninhabers bezogen engeren verkehrskreis befragte handelt angegeben haushalt allein hauptschlich zumindest ber finanz geldangelegenheiten entscheiden befragten rote farbe zusammenhang bekannt ordnen markeninhaber mitgliedern gfk gutachten februar zugrunde liegende befragung schon deshalb annahme verkehrsdurchsetzung roten farbe fr beanspruchten dienstleistungen entscheidungszeitpunkt entgegenstehen weiten dienstleistungsbereich bezieht rote farbe beansprucht geltung marke fr retail banking bankdienstleistungen fr privatkunden bundespatentgericht dienstleistungen zutreffend standardisierte privatkundengeschft banken angesehen richtig annahme begriff finanz gelddienstleistungen gegenstand gutachtens dienstleistungen fr geschftskunden umfasst demgegenber auffassung beigetreten durchschnittliche verbraucher bankdienstleistungen fr privatkunden einerseits finanz gelddienstleistungen andererseits relevanten unterschiede erkennen annahme sprechen sowohl markeninhaber vorgelegte pflger gutachten antragstellerinnen eingereichte ifdgutachten befragungen nher konkretisierten bankdienstleistungen fr privatkunden deutlich hheren bekanntheits zuordnungsgraden roten farbe markeninhaber mitgliedsunternehmen gelangen letztlich offen bleiben grundlegende mangel eingangsfrage wege aufschlgen befragungsergebnisse korrigiert ergebnisse vorliegenden lschungsverfahren gnzlich unbercksichtigt bleiben mssen gfk gutachten februar jedenfalls deshalb geeignet verkehrsdurchsetzung roten farbe fr beanspruchten dienstleistungen entscheidungszeitpunkt februar widerlegen sieben jahre vorher durchgefhrten befragung beruht ebenso grere zeitrume anmeldetag zeitpunkt erstattung demoskopischen gutachtens regelmig annahme ausschlieen gutachtenergebnis knne anmeldetag bezogen vgl bgh grur rn stofffhnchen stehen grere zeitrume erstattung demoskopischen gutachtens entscheidung ber lschungsantrag regelfall verwertung rahmen prfung verkehrsdurchsetzung entscheidungszeitpunkt entgegen lschungsantragstellerinnen vorgelegte ifd gutachten februar aussagekraft fr frage rote farbe bereich beanspruchten dienstleistungen angesprochenen verkehrskreisen februar marke durchgesetzt gutachten zugrunde liegende befragung diente ziel ermittlung grads verkehrsdurchsetzung roten farbtons zusammenhang verbraucherkrediten frage fr streitfall unerheblich rote farbe markeninhabers beansprucht geltung fr standard bankdienstleistungen fr privatkunden bndel dienstleistungen dienstleistungen gesamtbevlkerung ab bestimmten alter nachgefragt unterhaltung privaten girokontos grundversorgung dient fhren girokontos kernstck standarddienstleistungen fr privatkunden darstellt ifd gutachten februar dienstleistungen gegenstand groen zeitlichen abstand befragung entscheidungszeitpunkt kommt insoweit lschungsantragstellerinnen auftrag gegebene ifdgutachten mai fr widerlegung markeninhaber bewiesenen verkehrsdurchsetzung angegriffenen marke entscheidungszeitpunkt februar ebenfalls geeignet gutachten frage grad verkehrsdurchsetzung roten farbtons zusammenhang kontofhrung beantworten gegenstand befragung wiederum bndel dienstleistungen einzelne dienstleistung frage bekanntheit roten farbe zusammenhang kontofhrung geht hervor fhrung giro konten privatkunden geht auerdem anhand einleitungslosen fragestellung erkennbar begriff bankdienstleistungen fr privatkunden zusammengefasstes dienstleistungspaket gemeint knnte lschungsantragstellerinnen auftrag gegebenen ifdgutachten januar denen grad verkehrsdurchsetzung roten farbtons zusammenhang kreditkarten einerseits geldanlagen andererseits ermittelt knnen verkehrsdurchsetzung entscheidungszeitpunkt ebenfalls widerlegen gutachten greifen wiederum jeweils einzelne dienstleistung dienstleistungsbndel heraus fr rote farbe geltung beansprucht auerdem zusammenhang roten farbe dienstleistungen gefragt privatkunden geschftskunden nachgefragt ifd gutachten august berprfung ergebnisse ipsos gutachten januar juni gegenstand befragungen denen gutachten basieren beginnen methodisch fehlerhaft eingangsfrage rote farbe zusammenhang geldinstituten bekannt rn weder geeignet verkehrsdurchsetzung roten farbe beweisen widerlegen nachweis verkehrsdurchsetzung zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag gefhrt kommt frage markeninhaber lschungsantragsteller feststellungslast trgt lschungsverfahren geltend gemacht infolge verkehrsdurchsetzung eingetragene marke sei unrecht registriert worden frage daher vorliegenden verfahren offen bleiben fr annahme verkehrsdurchsetzung erforderliche zuordnungsgrad mehr nachgewiesen fhrt annahme markenmigen verwendung angegriffenen zeichens entscheidungszeitpunkt bundespatentgericht herangezogenen umstand jahr farbauftritt sparkassen durchgngig gleich kommt fr entscheidungszeitpunkt jahr bedeutung bundespatentgericht festgestellt ab jahre erscheinungsbild sparkassen verwendung farbe rot wege geleitet worden fhrt fr jahr farbauftritt nas sauischen sparkasse blau rot fr frage verkehrsdurchsetzung entscheidungszeitpunkt entscheidendes gewicht sachlage bedarf streitfall entscheidung ber bundespatentgericht aufgeworfenen frage beibringungs untersuchungsgrundsatz vereinbar bisher markenverfahren blichen verfahrensweise gutachten verkehrsdurchsetzung anmelder markeninhaber eingeholt senat jedoch verkndung vorliegenden entscheidung bundespatentgerichts weiteres davon ausgegangen seiten bundespatentgerichts lschungsverfahren beantragtes gerichtliches gutachten einzuholen parteigutachten berzeugungsbildung ausreichen vgl bgh grur rn nivea blau etwa fall nachtrgliche korrektur demoskopischer untersuchungen ausgeschlossen auswirkungen methodischer fehler nachtrglich quantifizieren lassen fr einholung gerichtlichen sachverstndigengutachtens spricht zudem parteigutachten grere gefahr suggestiver fragestellungen zugunsten jeweiligen auftraggebers immer ausgeschlossen erscheint vorliegenden rechtsbeschwerdeverfahren stellen entscheidungserheblichen fragen auslegung unionsrechts vorabentscheidungsersuchen gerichtshof europischen union erfordern frage anforderungen erlangung unterscheidungskraft benutzung abstrakten farbmarken stellen vorliegenden rechtsstreit ergangene entscheidung sparkassen rot eugh geklrt vgl eugh grur deutscher sparkassen giroverband banco santander sparkassen rot frage feststellungslast kommt streitfall verkehrsdurchsetzung roten farbe fr zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag nachgewiesen brigen stellen fragen auslegung unionsrechts angefhrte rechtsprechung gerichtshofs europischen union geklrt zweifelsfrei beantworten wren senat sache abschlieend entscheiden zurckverweisung anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht erforderlich sieht abs satz markeng falle aufhebung angefochtenen beschlusses sache anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurckzuverweisen bestimmung vorliegend jedoch sinn zweck einschrnkend auszulegen abs satz markeng geht zurck abs patg rechtsbeschwerdeverfahren warenzeichengesetz abs satz entsprechend anwendbar bestimmung berleitungsgesetz mrz bgbl praktischen erwgungen eingefhrt worden bundesgerichtshof erteilung schutzrechts hufig sachentscheidung treffen knnte zudem diente vorschrift arbeitsentlastung bundesgerichtshofs vgl begrndung entwurf gesetzes nderung berleitung vorschriften gebiet gewerblichen rechtsschutzes blpmz vorschrift grnden prozesskonomie ausnahmen zulssig vgl bgh beschluss dezember zb grur rn wrp idw beschluss juli zb rn juris vorliegenden fall erfolgt abweichung abs satz markeng ausnahmsweise zurckverweisung bundespatentgericht aufgrund gebots effektiven rechtsschutzes art abs gg rechts wirksamen rechtsbehelf art eu grundrechtecharta abs satz markeng fr frage vorliegens schutzhindernissen zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag mageblich zunchst zeitpunkt entscheidung deutschen patent markenamts april beschwerdeverfahren zeitpunkt mndlichen verhandlung bundespatentgericht februar wrde sache nunmehr bundespatentgericht zurckverwiesen kme zeitpunkt neuerlichen entscheidung bundespatentgerichts knnte fhren smtliche vorliegenden demoskopischen gutachten zeitablauf mehr aussagekrftig wren erneut beweiserhebungen erforderlich wrden derartige verfahrensverzgerung braucht markeninhaber seit mehr sechs jahren andauernden lschungsverfahren hinzunehmen sache vorliegend endentscheidung reif senat entsprechender anwendung zpo abschlieenden entscheidung gehindert markeninhaber beantragt beschluss bundespatentgerichts aufzuheben sache bundespatentgericht zurckzuverweisen antrag jedoch vorschrift abs satz markeng rechnung getragen sache ergibt auslegung rechtsschutzziels markeninhabers zurckweisung lschungsantrge begehrt besteht grund kosten verfahrens lschungsantragstellerinnen aufzuerlegen abs satz markeng aufgeworfenen rechtsfragen lieen begehren lschungsantragstellerinnen vornherein aussichtslos erscheinen danach entspricht billigkeit kostenentscheidung abzusehen abs satz markeng bscher koch schwonke lffler feddersen vorinstanz bundespatentgericht entscheidung pat'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss april strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim november magabe unbegrndet verworfen schweiz erlittene auslieferungshaft verhltnis eins eins ausgesprochene gesamtfreiheitsstrafe angerechnet nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ausspruch ber mastab anrechnung schweiz erlittenen auslieferungshaft nachzuholen abs satz stgb abs stpo entspr anrechnungsmastab eins eins kommt ersichtlich betracht anhaltspunkte fr erschwerte bedingungen kurzen auslieferungshaft gegeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen nack boetticher kolz schluckebier hebenstreit'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen urkundenflschung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat besetzungsrge jedenfalls unbegrndet landgericht entscheidung gem abs satz gvg hauptverhandlung besetzung zwei richtern zwei schffen durchzufhren zustehenden beurteilungsspielraum berschritten annahme mitwirkung dritten richters sei weder umfang schwierigkeit sache notwendig vertretbar deshalb objektiv willkrlich gesamtstrafenbildung gem stgb begegnet rechtlichen bedenken gilt angesichts vielzahl taten flle dafr verhngten einzelstrafen hinsichtlich starken erhhung einsatzstrafe elf monaten freiheitsstrafe gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren vgl bgh beschluss august str nstz hhe verhngten gesamtfreiheitsstrafe strafzumessungserwgungen getragen schreiben verteidigers rechtsanwalt dr juli vorgelegen nack rothfu jger hebenstreit cirener'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bumann juli beschlossen revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april gem satz zpo kosten zurckgewiesen streitwert fr revision klgerin festgesetzt grnde mrz geborene mithin rentenferne klgerin wendet umstellung zusatzversorgung ffentlichen dienst gesamtversorgungs punktesystem beklagten versorgungsanstalt bundes lnder vbl erteilte satzungsnderung berprfte startgutschrift landgericht soweit fr revision klgerin interesse deren zahlung rente alten satzungsrecht hilfsweise bercksichtigung verschiedener rechenparameter rmittlung startgutschrift gerichtete klage abgewiesen oberla desgericht dagegen gerichtete berufung zurckgewiesen revision verfolgt klgerin klagantrge ii senat bereits hinweisbeschluss april dargelegt liegen voraussetzungen fr zulassung rev ision mehr revision aussicht erfolg darauf bezug genommen revision klgerin gergten gehrsverste liegen erster linie erhobenen vorwurf klgerin satzungsumstellung sei mangels jeglichen anlasses erforde rlich wegen verbundenen erheblichen anwartschaftskrzung versicherten unverhltnismig erufungsgericht auseinandergesetzt gergte nichterhebung ngebotenen beweises ber auswirkungen nherungsverfahrens etrifft hintergrund beklagten ermittelte startgutschrift wert rentenfernen versicherten erlangten anwar tschaften weiterhin verbindlich festlegt bergangsregelung abs vbls allgemeinen gleichheitssatz art abs gg unvereinbar derzeit entscheidungserhebl ichen sachvortrag vgl senatsurteil mrz iv zr bghz rn absoluten revisionsgrund nr zpo revision klgerin schlielich ebenfalls berufen berufungsgericht vielmehr einzelnen dargelegt erwgungen klgerischen begehren zurckgewiesen mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen unterschlagung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt november schuldspruch dahin gendert falle ii urteilsgrnde verurteilung wegen tateinheitlich begangenen verschaffens falschen amtlichen ausweisen entfllt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen unterschlagung zwei fllen wegen verschaffens falschen amtlichen ausweises tateinheit urkundenflschung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt revision angeklagten allgemein verletzung materiellen rechts rgt beschlutenor ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo falle ii urteilsgrnde angeklagte wegen urkundenflschung verurteilen feststellungen landgerichts hierzu legte angeklagte februar deutsch schweizerischen grenze reisepa bekannten erhalten namen geboren austausch seiten dergestalt verflscht lichtbild angeklagten pa befand angeklagte vorzeigen verflschten urkunde gebrauch gemacht abs alternative stgb echte pa einarbeiten lichtbildes angeklagten verflscht worden vgl bgh lm nr stgb angeklagte grundstzlich tatbestand stgb verwirklicht auslndische ausweispapiere ebenfalls schtzt vgl bgh beschlu juni str sachverhalt entnehmen zumindest davon zugunsten angeklagten auszugehen gebrauchmachen verflschten urkunde neuen andersartigen entschlu angeklagten beruht annahme realkonkurrenz fhren wrde vgl hierzu bghst ff idealkonkurrenz tritt stgb jedenfalls gegenber verwirklichten alternative abs stgb zurck vgl trndle fischer aufl stgb rdn cramer schnke schrder aufl stgb rdn lackner khl aufl stgb rdn insoweit sk hoyer stgb rdn verurteilung gem stgb daher entfallen senat schliet bereinstimmung generalbundesanwalt fr tat verhngte einzelstrafe tagesstzen je dm rechtsfehler beruht tatrichter fr strafzumessung niedrigeren strafrahmen stgb zugrundegelegt wurde strafschrfend gewertet angeklagte zwei straftatbestnde verwirklicht ohnehin bleibt schuldgehalt tat konkurrenzfrage unberhrt geringfgige erfolg revision nderung schuldspruchs auswirkungen strafausspruch rechtfertigt angeklagten teilweise rechtsmittel entstandenen kosten notwendigen auslagen freizustellen abs stpo jhnke detter bo de rothfu fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen ii mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat abs satz stgb gesttzte anordnung unterbringung sicherungsverwahrung begegnet eingedenk eingeschrnkten revisionsrechtlichen berprfungsmglichkeiten letztlich durchgreifenden bedenken gebotenen gesamtwrdigung ambivalente tter opfer verhltnis tat geprge vorverurteilung zugrunde liegenden tat verleiht blick geraten knnte schliet senat gilt insbesondere hinblick fr genommen missverstndliche formulierung angeklagte bedenkenlos umfeld begeben womit ersichtlich versagen therapie whrend vorverbung vermeintlich erlernten rckfallvermeidungsstrategien durchaus relevanter faktor fr prognose gewrdigt worden landgericht gelangt bercksichtigung magaben neueren rechtsprechung bundesverfassungsgerichts anzustellenden strikten verhltnismigkeitsprfung bverfg urteil mai bvr njw rechtsfehlerfrei berzeugung bestehe aufgrund hanges angeklagten gem abs satz nr stgb hohes rckfallrisiko fr schwere sexualstraftaten fehlerfreie ausbung tatgericht abs satz stgb eingerumten ermessens revisionsgericht hinzunehmen nack rothfu sander graf cirener'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers gem abs stpo mrz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln april aufgehoben schuld strafausspruch fall urteilsgrnde ttung feststellungen voraussetzungen mordmerkmale ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen mordes wegen totschlags lebenslangen freiheitsstrafe gesamtstrafe verurteilt verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision fall verfahrensrge beschlusstenor ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo landgericht folgendes festgestellt tattag begab angeklagte wohnung spter getteten ni seit zeit sexuelle beziehung rucksack fhrte geladene pistole wohnung traf ni tatopfer ebenfalls verhltnis zusammenlebte angeklagte forderte weitere ni entscheidung jedoch traf laufe diskussion verlie wohnung weiteren geschehen konnte lediglich festgestellt ni uhr pkw dach fenster geschlossen tiefgarage verlassen drauen fhrenden rolltor stand wurde angeklagten geffneten beifahrertr vier fnf schssen gettet ungefhr uhr erschien tiefgarage trat fahrerseite fahrzeug heran angeklagte gab direktem ttungsvorsatz zwei drei schsse ab dabei stand rechts unmittelbar neben fahrzeug ungefhr hhe beifahrertr schoss ber dach pkw hinweg wurde zwei schsse getrof fen durchschlug linken ellenbogen weiterer traf oberbauch wandte richtung treppenhaus fliehen angeklagte holte versetzte griff pistole hinten schlag kopf ging boden blieb bauch liegen angeklagte gab nunmehr entfernung cm direktem ttungsvorsatz drei schsse rcken ab denen verstarb landgericht erste tat nachteil ni rechtsfehler totschlag gewertet hierfr freiheitsstrafe neun jahren fr tat schuldangemessen gehalten hinsichtlich ttung fall kammer davon ausgegangen angeklagte wegen mordes schuldig gemacht tatausfhrung fr bestimmenden gefhle wut ansicht fr entwicklung beziehung ni miturschlich sei seien niedrige beweggrnde heimtcke sei gegeben ausgeschlossen knne tatopfer arglos sei fahrzeug herantrat verdeckungsabsicht neben wut tatmotiv fr angeklagten handlungsleitend sei sei sicher feststellbar revision angeklagten fall verfahrensrge verletzung abs stpo erfolg rge liegt folgender verfahrensgang zugrunde unverndert hauptverhandlung zugelassene anklage november legte angeklagten fall last heimtckisch verdeckung straftat gettet verhandlungstag mrz erteilte landgericht folgenden rechtlichen hinweis strafsache angeklagte verteidiger darauf hingewiesen statt angeklagten zweifachen mordes bestrafung wegen zweifachen totschlags stgb zweiten fall bestrafung wegen heimtckischen ttung verdeckung straftat niedrigen beweggrnden betracht kommt weitere hinweise erluterungen erfolgten hauptverhandlung mrz fragte verteidiger angeklagten telefonisch berichterstatterin stellvertretenden vorsitzenden niedrigen beweggrund kammer betracht ziehe erhielt sinngem antwort beweggrund zusammenhang geschichte dreiecksbeziehung vorfeld gedacht knne weiteres konkretes nachfragen entgegnete richterin mehr sagen knne ohnehin schon weit fenster gelehnt verfahrensweise abs stpo vereinbaren ausgangspunkt zutreffend landgericht angenommen frmlichen rechtlichen hinweises mordmerkmal niedrigen beweggrnde bedurfte hinweis erteilt strafgesetz erffnungsbeschluss genannte angewandt angeklagte wegen andersartigen begehungsform strafgesetzes verurteilt bghst schwurgericht deshalb regelmig darauf hinweisen abweichend anklagevorwurf wegen mordmerkmals verurteilen vgl bghst urteil april str rcksicht regelungszweck abs stpo jedenfalls anzunehmen betracht kommenden begehungsformen objektiven subjektiven voraussetzungen stark voneinander unterscheiden umfassende verteidigung angeklagten frmliche unterrichtung gesichert fall schwurgericht angeklagten abweichend anklagevorwurf gesichtspunkt heimtcke niedrigen beweggrnde wegen mordes verurteilen gilt beim bergang vorwurf ttens verdeckungsabsicht vorwurf ttens wut niedrigem beweggrund bghst revision macht recht geltend rechtliche hinweis gesetzlichen anforderungen entsprach hinweis allein verbindung zugelassenen anklage angeklagten hinreichend erkennbar tatsachen gericht gesetzlichen merkmale erfllt ansieht bgh nstz mwn gilt fr mordmerkmal sonstigen niedrigen beweggrnde senat bgh nstz funktion erfllen angeklagten berraschungsentscheidungen schtzen gelegenheit geben gegenber neuen vorwurf verteidigen bloe zudem wegen kumulativen aufzhlung betracht kommenden mordmerkmalen schon unmissverstndliche hinweis geeignet angeklagten ausreichend darber informieren umstnde auffassung gerichts grundlage neuen rechtlichen bewertung konnten erluternde angaben entbehrlich weder anklage revisionsschrift wiedergegebenen anlage hauptverhandlungsprotokoll genommenen erklrung angeklagten lassen tatsachen entnehmen denen vorliegen niedriger beweggrnde insbesondere landgericht urteil angenommene wut geschlossen konnte stellvertretenden vorsitzenden telefon abgegebene erklrung abgesehen davon formeller hinsicht anforderungen hinweis abs stpo erfllte ersichtlich ebenfalls geeignet verteidiger ber tatschliche grundlage abweichenden rechtlichen gesichtspunktes informieren angeklagten berraschungsentscheidung bewahren senat ausschlieen urteil unzureichenden hinweis beruht insoweit verteidigung revisionsschrift einzelnen dargelegt ordnungsgemen hinweis brigen gesamtzusammenhang urteilsgrnde nahe liegenden vorwurf niedriger beweggrnde vorgebracht htte rechtsfehler erfasst lediglich feststellungen voraus setzungen mordmerkmale fall sowie ausspruch ber gesamtstrafe rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen ueren tatgeschehen knnen aufrechterhalten bleiben ergnzende feststellungen mglich weit widerspruch stehen brigen weist senat folgendes neue tatrichter verschlechterungsverbot entgegensteht abs satz stpo erneut mordmerkmal verdeckungsabsicht befassen ausfhrungen hierzu angefochtenen urteil frei widersprchen landgericht legt rechtlichen bewertung zugrunde ttung absicht angeklagten vorangegangene ttung ni verdecken erforderlichen sicherheit festzustellen sei ua hiermit lassen jedoch erwgungen beweiswrdigung weiteres einklang bringen heit grnde warum angeklagten zeit begehung tat bewusst solle ttung zeu gen ttete ermittlung person tter wesentlich erschwert wrde ergeben htten ua darber hinaus zhlt urteil umstnde darauf hindeuten verdeckung tterschaft haupttriebfedern fr begehung tat ua gesichtspunkte verdeckungsabsicht sprechen knnten dagegen errtert fischer schmitt krehl berger eschelbach'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter bundesgerichtshof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln april kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger insolvenzverwalter ber vermgen geschftshaus objekt bro hotel objekt kg folgenden schuldnerin deren gesellschaftszweck vermietung zweier eigentum stehender immobilien beklagte erklrte dezember gegenber treuhnde rin verwaltungs treuhandgesellschaft mbh beitritt schuldnerin beteiligungssumme dm zuzglich agio treuhnderin bernahm gem treuhandvertrages fr beklagten frmliche stellung kommanditistin handelsregister treuhandvertrages treugeber treuhnderin persnlichen kommanditistenhaftung freizustellen gesellschaftsvertrages lautet auszugsweise vermgen gewinn verlust gesellschaft gesellschafter dezember jeweiligen geschftsjahres gegebenen verhltnis festen kapitalkonten beteiligt verhltnis geleisteten einlage kommanditisten verlustanteile zugerechnet kommanditeinlage bersteigen ausgleich verlustvortragskontos gesellschafter weder gegenber gesellschaft untereinander verpflichtet gesellschaft mietzinsberschsse leistung kapitaldienstes abdeckung sonstigen kosten aufrechterhaltung liquidittsreserve hhe liquidittsprognose beteiligungsprospektes angegebenen hhe verbleiben halbjhrlich jeweils jahres erstmals gesellschafter verhltnis festen kapitalkonten auszuschtten gilt kapitalkonten vorangegangene verluste stand kapitalanlage gesunken soweit ausschttungen gesellschaft kommanditisten handelsrechtlichen vorschriften rckzahlung treuhnder fr rechnung treugeber geleisteten kommanditeinlage anzusehen entsteht fr treuhnder persnliche haftung fr verbindlichkeiten gesellschaft abs hgb haftung diejenigen treugeber bzw kommanditisten fr treuhnder kommanditbeteiligung eigenen namen hlt treuhnder magabe treuhandvertrages freizustellen jahren erhielt beklagte zwei halbjhrlichen zahlungen ausschttungen hhe insgesamt handelsbi lanzen schuldnerin wiesen anfangsjahren erhebliche anlaufverluste fr jahre jeweils gewinn schuldnerin stellte juni antrag erffnung insolvenzverfahrens wegen zahlungsunfhigkeit verfahren wurde august erffnet vereinbarung oktober lie klger treuhandkommanditistin deren freistellungsansprche anleger abtreten klger verlangt beklagten rckzahlung ausschttungen anspruch abs abs hgb hilfsweise abgetretenes recht inso gesttzt landgericht klage abgetretenem recht stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten zurckgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt klger stehe abgetretenem recht anspruch erstattung beklagten ausgeschtteten abtretung sei wirksam abtretungsverbot weder bgb treuhandvertrag folge treuhandvertrag sei wegen verstoes rechtsberatungsgesetz gem bgb nichtig kapitalkonto wegen anfnglicher umfangreicher verluste beklagte substantiiert bestritten hafteinlage gesunken sei sptere jahresberschsse nie stand hafteinlage erreicht hafte treuhandkommanditistin klger gem abs hgb erstattung ausschttungen hafteinlagen befriedigung glubigerforderungen bentigt wrden klger vorlage insolvenztabelle hinreichend dargelegt anspruch stehe weder abs hgb entgegen sei verjhrt soweit beklagten eventuell schadensersatzansprche treuhandkommanditistin zustehen sollten sei aufrechnung anspruch klgers gem bgb unzulssig ii hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand senat rge mangelnden zulssigkeit berufung geprft fr durchgreifend erachtet zpo zutreffend berufungsgericht unmittelbaren anspruch klgers beklagten treugeber abs abs hgb mangels formeller kommanditisteneigenschaft verneint vgl bgh urteil januar ii zr bghz urteil november xi zr bghz rn urteil februar iii zr nzg rn urteil april xi zr zip rn klger steht jedoch berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt anspruch rckzahlung ausgeschtteten betrge abgetretenem recht treuhandkommanditistin treuhandkommanditistin freistellungsanspruch treuhandvertrages zudem geschftsbesorgungsverhltnis treuhandkommandi tistin beklagtem folgt bgb wirksam klger abgetreten anspruch verjhrt aufrechnung schadensersatzansprchen beklagten erloschen treuhandvertrag darin enthaltene freistellungsverpflichtung entgegen ansicht revision wegen verstoes art rberg nichtig fr frage besorgung fremder rechtsangelegenheiten sinne art rberg vorliegt entscheidend schwerpunkt geschuldeten ttigkeit berwiegend wirtschaftlichem rechtlichem gebiet liegt st rspr vgl bgh urteil dezember ii zr bghz urteil april xi zr bghz rn derjenige rahmen immobilienfondsprojekts wirtschaftlichen belange anleger wahrzunehmen fr erforderlichen vertrge abzuschlieen bedurfte erlaubnis rechtsberatungsgesetz st rspr vgl bgh urteil juni ii zr bghz urteil mai ii zr zip rn vollmacht fr beklagten treugeber vertrge schlieen verpflichteten enthlt treuhandvertrag jedoch abs treuhandvertrags genannten vertrge fondsgesellschaft objektgesellschaften dritten freistellungsanspruch berufungsgericht zutreffend erkannt wirksam klger abgetreten worden abtretung entgegen auffassung revision gem fall bgb ausgeschlossen verndert freistellungsanspruch infolge abtretung inhalt zahlungsanspruch umwandelt vernderung leistungsinhalts hindert abtretung freistellungsanspruch gerade glubiger tilgenden schuld abgetreten vgl bgh urteil januar zr bghz urteil mai iii zr zip rn palandt grneberg bgb aufl rn hinsichtlich kommanditistenhaftung gem abs abs hgb ergebenden ansprche insolvenzverfahren ber vermgen kommanditgesellschaft insolvenzverwalter anzusehen vgl olg kln nzg olg stuttgart zip gem abs hgb durchsetzung ansprche kommanditisten ermchtigt whrend gesellschaftsglubiger materiell rechtliche anspruchsinhaber bleiben daran gehindert ansprche geltend berechtigte interessen schuldners freistellungsanspruchs deren schutz abtretungsverbot fall bgb bezweckt abtretung insolvenzverwalter anstelle gesellschaftsglubigers beeintrchtigt parteien abtretung vertraglich ausgeschlossen fall bgb abrede ergibt insbesondere treuhandvertrages freistellungsanspruch treuhandkommanditistin regelt anhaltspunkte konkludent vereinbartes abtretungsverbot nahe legen ersichtlich abtretung ferner weder sittenwidrig stellt unzulssige rechtsausbung gem bgb dar infolge abtretung verwirklicht vielmehr treuhandvertrag verbundene ziel wirtschaftlichen folgen kommanditbeteiligung treugeber treffen abs hgb steht anspruch klgers berufungsgericht zutreffend entschieden entgegen gutglaubensschutz vorschrift setzt bezug gewinn aufgrund unrichtigen bilanz voraus tatschlich vorhandene gewinne ausweist vgl bgh urteil april ii zr zip rn ausschttungen beruhten bilanzen ausgewiesenen gewinnen gem abs gesellschaftsvertrages unabhngig gewinn gesellschaft liquidittsberschssen zahlen infolge abtretung freistellungsanspruchs steht klger beklagten zahlungsanspruch hhe treuhandkommanditistin hhe freistellung gegenber begrndeten anspruch abs abs hgb beklagten treugeber verlangen aa ausschttungen ber treuhandkommanditistin beteiligten treugeber schuldnerin einlage sinne abs hgb teilweise zurckbezahlt vgl bgh urteil oktober ii zr wm urteil januar ii zr bghz strohn ebenroth boujong joost strohn hgb aufl rn anspruch abs abs hgb begrndet soweit haftsumme befriedigung gesellschaftsglubiger bentigt vgl bgh urteil mrz ii zr bghz urteil dezember ii zr bghz strohn ebenroth boujong joost strohn hgb aufl rn voraussetzung indes erfllt insolvenztabelle festgestellten forderungen insolvenzmasse befriedigt knnen bersteigen feststellungen berufungsgerichts summe ausschttungen bb rckzahlungsanspruch klgers erfasst ausschttungen haftungsbegrndend abs hgb umfang haftung kommanditisten abs hgb auflebt dreifacher hinsicht nmlich haftsumme hhe ausgezahlten betrags ausma dadurch gegebenenfalls entstehenden haftsummenunterdeckung begrenzt vgl mnchkommhgb schmidt aufl rn ausschttungen hhe niedrigste position haftsumme beklagten betrgt haftsummenunterdeckung bersteigt klger beispielsberechnung fr beteiligungssumme dm dargelegt kapitalkonto anlegers ausschttungen zuschreibungen handelsbilanziell ausgewiesenen gewinne verluste entwickelt bertragen beteiligungssumme beklagten bedeutet kapitalkonto infolge ausschttungen zugeschriebenen verluste rechnerisch sogar negativ schuldnerin ersten geschftsjahr handelsbilanzielle verluste ber mio zweiten geschftsjahr ber mio ausgewiesen gem abs gesellschaftsvertrages kapitalkonten treugeber verhltnis anteile zugewiesen worden lag bereits ersten ausschttung august hhe erhebliche haftsummenunterdeckung stand kapitalkonto beklagten dezember statt kapitalkonto zugewiesenen verluste sowie jhrlichen ausschttungen vertieft gewinne knapp mio kapitalkonto anteilig zugewiesen wurden ansatzweise ber stand haftsumme ausschttungen bzw gar stand haftsumme aufzufllen vermocht berufungsgericht entgegen ansicht revision zutreffend angenommen klger abgetretenem recht geltend gemachte zahlungsanspruch verjhrt aa verjhrungsfrist fr befreiungsanspruch treuhnders satz bgb beginnt neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs frhestens schluss jahres laufen forderungen fllig denen befreien bgh urteil mai iii zr zip rn urteil november iii zr zip rn gesetzliche befreiungsanspruch satz bgb allgemeiner auffassung sofort eingehung verbindlichkeit freizustellen fllig unabhngig davon verbindlichkeit ihrerseits bereits fllig bgh urteil mai iii zr aao rn allgemeinen verjhrungsrechtlichen grundstzen wre zeitpunkt befreiungsanspruch entsteht fllig mageblich dafr zeitpunkt verjhrungsfrist freistellungsanspruchs beginnt bgb widersprche indes interessen vertragsparteien treuhandvertrags vorliegenden art wre fr lauf verjhrungsfrist flligkeit freistellungsanspruchs abzustellen wre treuhandkommanditistin regelmig bereits zeitpunkt geltendmachung freistellungsanspruchs gegenber treugebern gezwungen weder flligkeit drittforderung freizustellen absehbar feststeht deren erfllung berhaupt mittel treugeber zurckgegriffen bb befreiungsanspruch treuhnderin danach verjhrt weder dargetan ersichtlich eingegangenen verbindlichkeiten sinne satz bgb fr treuhnderin abs abs abs hgb hhe haftet hinblick dreijhrige verjhrungsfrist abs bgb klageerhebung ende dezember abs nr bgb unverjhrter zeit fllig geworden ebenfalls zutreffend hlt berufungsgericht aufrechnung beklagten gegenber klger abgetretenen rckzahlungsanspruch etwaigen treuhandkommanditistin bestehenden schadensersatzansprchen fr ausgeschlossen aa aufrechnung schon unzulssig ber gesetzlich vertraglich ausdrcklich geregelten flle hinaus aufrechnung verboten besonderen inhalt parteien begrndeten schuldverhltnisses ausschluss stillschweigend vereinbart angesehen bgb natur rechtsbeziehung zweck geschuldeten leistung erfllung wege aufrechnung treu glauben unvereinbar bgb erscheinen lassen bgh urteil juni iii zr bghz liegt fall treuhandkommanditistin beteiligung treuhnderisch fr rechnung treugeber bernommen gehalten gestaltung anlegerbeteiligung vorliegenden darf anleger grundstzlich soweit zwischenschaltung treuhnders unvermeidbar ergibt schlechter stehen kommanditist wre darf besser gestellt unmittelbar beteiligt htte trifft daher besonderen verhltnisse vorliegen anlagerisiko unmittelbar kommanditist beteiligt htte vgl bgh urteil dezember ii zr zip urteil mrz ii zr bghz einbindung anleger treuhandverhltnis erfasst haftung treuhandkommanditistin gegenber gesell schaftsglubigern soweit einlagen erbracht zurckbezahlt worden grund anleger mittelbar ber inanspruchnahme treuhandkommanditistin treffenden haftung gegenber gesellschaftsglubigern abs hgb aufrechnung ansprchen treuhandkommanditistin entziehen vgl olg dsseldorf zip olg kln nzg henze ebenroth boujong joost strohn hgb aufl anh rn heymann horn hgb aufl rn bb aufrechnung beklagten wrde brigen durchgreifen aufklrungspflichtverletzung ausreichend dargelegt ausschttungen gewinnen gleichzusetzen ergab hinreichend deutlich fondsprospekt gesellschaftsvertrag darauf hingewiesen ausschttungen liquiditt mietzinsberschssen gesellschaft erfolgen ausgeschttet kapitalkonten verluste haftsumme gesunken ebenso nennung abs hgb darauf hingewiesen fr handelsregister eingetragenen kommanditisten fr beteiligungstreuhnder persnliche haftung fr verbindlichkeiten gesellschaft entsteht soweit einlagen kapitalanleger liquidittsber schssen gesellschaft zurckgezahlt weitergehenden erluterung haftungsvorschrift abs hgb treuhandkommanditistin verpflichtet vgl bgh beschluss november ii zr zip eingeschrnkte handelbarkeit anteile weist prospekt ebenfalls hinreichend deutlich bergmann caliebe born drescher sunder vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bremen august abs stpo aufgehoben ausgenommen feststellungen ueren tatgeschehen insoweit weitergehende revision gem abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen besonders schwerer vergewaltigung tateinheit vorstzlicher krperverletzung wegen freiheitsberaubung tateinheit ntigung vorstzlicher krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zehn monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte sachrge verfahrensrgen gesttzten revision rechtsmittel tenor ersichtlichen erfolg brigen grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo landgericht folgende feststellungen getroffen tadschikistan geborene angeklagte heiratete alter jahren kurz darauf siedelte ehefrau deutschland heute bestehende ehe beginn eifersuchtsanfllen geprgt angeklagte litt deutschland heimweh trank regelmig alkohol wurde streitschtig kam wiederholt ttlichkeiten gegenber ehefrau gegenber bekannten verwandten ehefrau eifersucht verstrkte feier jahreswechsel kam streit eheleuten angeklagte vergeblich versucht frau sexuell nhern heimweg seufzte ehefrau angeklagte kritik verhalten empfand weshalb verrgert streit begann hause angekommen zwang angeklagte frhen morgen januar ehefrau deren willen vorhalt messers vaginal oral analverkehr zog dabei ohren schlug ges ehefrau wohnung fliehen konnte rannte angeklagte nackt hinterher holte treppenhaus biss schulter konnte schmerzhaften griff geschlechtsteil entkommen tat wirkte angeklagten blutalkoholkonzentration promille nachdem angeklagte zunchst wegen tat verhaftet worden februar freien fu gelangt randalierte frhen morgenstunden februar nhe wohnung nachbarn verstndigten polizeibeamten darunter kriminalkommissar berprften personalien erlangten dabei kenntnis angeklagten gefhrten ermittlungsverfahren wegen vorwurfs vergewaltigung angeklagte erregte ber polizeiliche datenspeicherung fhlte erniedrigt nachdem polizeibeamten hause begleitet bermannte gefhl situation aussichtslos sei beschloss sterben jedoch fehlte kraft entschluss eigenhndig umzusetzen deswegen plante raubberfall vorzutuschen dabei geisel nehmen polizeibeamten rettung geisel erschossen wrde rief ehefrau teilte umgebracht geschafft umsetzung plans suchte angeklagte uhr tankstelle begab verkaufstresen warf angestellte heftig boden wodurch schmerzen erlitt sodann hielt messer klingenlnge etwa zentimeter gesicht forderte ruhig bleiben passieren whrend personen tankstellengebude aufhielten fliehen konnten nahm zeugin schwitzkasten hielt messer bauch fragte kenne angepinkelt rchen wolle zwang jacke riechen angeklagte bewegte geisel zwischenzeitlich zigarettenschachteln bewarf ladenbereich tankstelle auen fr zwischenzeitlich herbeigerufenen polizeibeamten gut sichtbar schimpfte ber frau bergab messer fr kurzen augenblick vllig verngstigte zeugin wobei aufforderte umzubringen schlielich nahm messer sagte sei vorbei polizei solle erschieen mobiltelefon zeugin rief polizei verlangte kriminalkommissar hierdurch abgelenkt gelang gei sel flucht whrend geschehens wirkte angeklagten blutalkoholkonzentration promille daraufhin wurde uhr polizeibeamten festgenommen vorlufig psychiatrischen krankenhaus untergebracht urteilsverkndung august befand soweit sachverstndig beratene strafkammer alkoholbedingte erhebliche verminderung steuerungsfhigkeit angeklagten angenommen brigen relevante beeintrchtigung schuldfhigkeit verneint urteil bestand anschluss sachverstndigen landgericht hierzu lediglich festgestellt medizinischer hinsicht neben alkoholischen beeinflussung hinweise stgb genannten eingangsmerkmale erkennen seien alkoholbedingte aufhebung steuerungsfhigkeit landgericht hinweis fehlen schwerer krperlicher ausfallerscheinungen zielgerichtete ausfhrung taten verneint urteilsgrnden ausgefhrt maregel stgb angezeigt sei angeklagte februar gefhrliche gewalttat begehen tat aufgrund emotionalen ausnahmesituation vortuschen tat lasten ehefrau wurzele hingegen tiefgreifenden partnerschaftskonflikt angeklagten emotional belaste konflikt seien hnliche taten erwarten erwgungen ausreichend auseinandersetzung zahlreichen aufflligkeiten persnlichkeitsstruktur angeklagten taten aufflligen tatbild februar vermissen lassen eingehende prfung errterung angeklagten neben alkoholischen beeinflussung sonstige voraussetzungen stgb namentlich schwere seelische abartigkeit aufgrund persnlichkeitsstrung vorliegen wre geboten imponiert schilderung taten bzw nachtatgeschehens hufiges misstrauen gegenber sexuellen treue ehefrau bertriebene krnkbarkeit angeklagten darstellung entwicklung vielzahl vorfllen geschildert denen angeklagte ungewhnlich streitschtig situationsunangemessen reagiert erfolgte selbstmordversuch tat februar fhrende suizidplan bleiben zusammenhang unerrtert schlielich htte veranlassung bestanden entwicklung angeklagten rahmen vorlufigen unterbringung immerhin fast halbes jahr andauerte schildern diskussion psychischen befindlichkeit angeklagten einzubeziehen all umstnden fernliegend erscheinen lassen normabweichenden symptome persnlichkeit angeklagten fhrend geworden knnten landgericht prfung psychischer defekt genannten art vorgelegen erkennbar auseinandergesetzt senat ausschlieen umfassende beurteilung all kriterien einbeziehung erheblichen alkoholischen beeinflussung angeklagten annahme schuldunfhigkeit taten fhrt aufhebung schuldspruchs zieht aufhebung rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen jeweiligen ueren tatgeschehen bedurfte senat weist darauf rechtliche wrdigung rechtsfehler nachteil angeklagten aufweist stgb anwendung kommen wre strafausspruch insgesamt beanstanden neue tatgericht gelegenheit hinzuziehung weiteren sachverstndigen ber verhngung maregel stgb entscheiden abs satz stpo erwgungen landgericht bisher gefhrlichkeitsprognose angestellt wrden revisionsgerichtlicher berprfung standhalten darauf ach ten hauptverhandlung gutachter auftretende exploration probanden durchgefhrt basdorf gerhardt schaal brause jger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mainz mrz strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten verurteilt sachrge gesttzte revision unbegrndet sinne abs stpo soweit schuldspruch wendet ttungsvorsatz ergebnis rechtsfehlerfrei festgestellt landgericht festgestellten indizien tragen annahme jedenfalls bedingten vorsatzes tatzeit erheblich alkoholisierte zustand affektiver anspannung befindliche ua angeklagte ehefrau aufgrund pltzlichen entschlusses todeseintritt wrgte angst sei ne ehefrau verlieren verhindern verlassen ua steht entgegen entgegen annahme revision liegt motiv annahme bedingten ttungsvorsatzes lebensnaher landgericht offenkundig vorgenommener auslegung widerspruch angeklagte verhindern ehefrau angekndigte weise verlieren strafausspruch hlt hingegen rechtlicher berprfung stand landgericht rahmen strafzumessungserrterungen ausdrcklich acht gunsten angeklagten sprechende schuldmindernde gesichtspunkte herangezogen ua brigen ausgefhrt wesentliche strafschrfungsgrnde gericht festgestellt trotzdem hlt strafkammer hinblick erhebliche schwere schuld freiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten fr tat schuldangemessen strafe erforderlich unrecht tat shnen angehrigen opfers genugtuung verschaffen ua erwgung rechtsfehlerhaft abs stgb verstt soweit generalbundesanwalt ausgefhrt landgericht stelle weiteren formulierung grundstzliche bewertung totschlags schwerwiegendes delikt ab liegt gerade hierin unzulssige doppelverwertung strafbegrndenden verwirklichung tatbestands vgl senatsbeschl mrz str hinblick vielzahl festgestellten schuldminderungsgrnde ausdrcklichen hinweis darauf schulderhhungsgrnde festgestellt konnten ergibt brigen urteilsgrnden grunde landgericht abs stgb gemilderten strafrahmen deutlich ber mindeststrafe liegende strafe festgesetzt vgl senatsbeschl august str stv je denfalls schon hinweis gesetzlichen strafrahmen zugrunde liegende unrecht tatbestandsverwirklichung nher spezifizierte genugtuungsinteresse angehrigen tatopfers begrndet rissing van saan bode fischer rothfu appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs abs stpo beschlossen strafverfolgung fall ii urteilsgrnde vorwrfe schweren sexuellen missbrauchs kindern vergewaltigung krperverletzung beschrnkt revision angeklagten urteil landgerichts gieen september schuldspruch dahin gendert angeklagte sexuellen missbrauchs kindes drei fllen sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexueller ntigung sowie schweren sexuellen missbrauchs kindes vier fllen davon drei fllen tateinheit vergewaltigung fall tateinheit krperverletzung schuldig maregelausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindes drei fllen wegen sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexueller ntigung sowie wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes vier fllen davon drei fllen tateinheit vergewaltigung fall weiterer tateinheit krperverletzung beleidigung gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren drei monaten verurteilt angeordnet angeklagte entziehungsanstalt untergebracht hiergegen wendet revision angeklagten sachrge rechtsmittel fhrt teilweisen beschrnkung strafverfolgung gem abs satz nr abs stpo entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo senat strafverfolgung zustimmung generalbundesanwalts fall ii urteilsgrnde gem abs stpo vorwurf schweren sexuellen missbrauchs kindern vergewaltigung krperverletzung beschrnkt nderung schuldspruchs folge stpo steht schuldspruchnderung wege senat ausschlieen landgericht fall ii beschrnkung fortgefallene beleidigung mildere einzelstrafe verhngt htte angeordnete unterbringung angeklagten entziehungsanstalt rechtsfehlerhaft generalbundesanwalt zuschrift ausgefhrt urteilsgrnde enthalten ausfhrungen frage erfolgsaussicht therapiebehandlung deren voraussichtlicher dauer verhlt urteil rahmen strafzumessung erwhnten therapiebereitschaft angeklagten ua liegt prognosegnstiger umstand allein jedoch notwendige prognose heilungsaussicht erfolgreichem behandlungsverlauf hinreichend belegen zumal vollstndig fehlenden errterungen hierzu besorgen lassen jugendkammer voraussetzung fr anordnung maregel insgesamt bersehen schliet senat neu entscheidung berufene tatgericht beachten stgb gesetz novellierung rechts unterbringung psychiatrischen krankenhaus gem strafgesetzbuches nderung vorschriften juli bgbl wirkung august neu gefasst worden neufassung gem abs stgb anzuwenden neue tatrichter prfen hang angeklagten rauschmitteln begangenen straftaten symptomatischen zusammenhang gibt bisherigen ausfhrungen landgerichts lassen erkennen tatsachengrundlage annahme beruht missbrauchstaten abhngigkeitserkrankung alkoholkonsum angeklagten etwa ursachen beispiel sexuelle prferenz angeklagten zurckgehen auseinandersetzung frage liegt deshalb nahe hinsichtlich flle ii ii urteilsgrnde alkoholintoxikation tatzeitpunkt festgestellt worden mag jeweils geringe alkoholisierung ausschliebar vorhanden sofern neue tatrichter maregelanordnung trifft frage vorwegvollzuges strafe maregel errtern brigen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben fr kosten auslagenentscheidung hinsichtlich verfolgungsbeschrnkung raum vgl bgh beschlsse juni str bghr stpo kostenentscheidung september str nstz rr appl eschelbach bartel zeng grube'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zb dezember zwangsvollstreckungssache ecli de bgh bviizb vii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter pamp richter halfmeier prof dr jurgeleit sowie richterinnen granack dr brenneisen beschlossen kosten verfahrens gegeneinander aufgehoben grnde oktober beantragte glubigerin beauftragte inkassounternehmen erlass pfndungs berweisungsbeschlusses wegen forderungen kosten hhe insgesamt angebliche forderungen schuldners kreditinstitut gepfndet sollten antragstellung verwendete inkassounternehmen amtliche formular pfndenden forderungen wurden teil seite formulars anspruch aufgefhrt wobei hinsichtlich smtlicher forderungen gesondert beigefgte anlage verwiesen wurde vollstreckungsgericht forderte glubigerin amtlichen vordruck fr smtliche pfndenden forderungen verwenden eingereichten anlage diejenigen forderungen streichen bereits amtlichen vordruck aufgefhrt aufforderung kam glubigerin inkassounternehmen teilte schreiben januar bleibe gericht unbenommen doppelt aufgefhrten forderungen anlage streichen amtsgericht antrag glubigerin erlass pfndungs berweisungsbeschlusses zurckgewiesen hiergegen gerichtete sofortige beschwerde glubigerin landgericht zurckgewiesen landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde glubigerin beantragt angefochtenen beschluss landgerichts aufzuheben abnderung beschlusses amtsgerichts antrag erlass pfndungs berweisungsbeschlusses stattzugeben eingang rechtsbeschwerde glubigerin schuldner vergleich geschlossen vollstreckungsverfahren hauptsache fr erledigt erklrt schuldner erledigung angeschlossen vergleichssumme beglichen ii aufgrund bereinstimmenden erledigungserklrungen beteiligten gem abs satz zpo ber kosten verfahrens bercksichtigung bisherigen sach streitstandes billigem ermessen entscheiden billigem ermessen entspricht verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben offen verfahren hinsichtlich antrags glubigerin erlass pfndungs berweisungsbeschluss erledigung geendet htte zumal rechtsbeschwerdeverfahren zweck kostenentscheidung zpo rechtsfragen grundstzlicher bedeutung klren recht fortzubilden grundlage entscheidung demgem lediglich summarische prfung gericht regel davon absehen rechtlich schwierigen sache wegen verteilung kosten fr hypothetischen ausgang bedeut samen rechtsfragen klren vgl bgh beschluss juni vii zb rn beschluss juli ix zb rn beschluss oktober viii zb rn njw rr senat sieht deshalb veranlasst landgericht grund fr zulassung rechtsbeschwerde angefhrte rechtsfrage entscheiden glubigerin pfndenden forderungen teilweise forderungsaufstellung amtlichen vordrucks eintragen hinsichtlich pfndenden forderungen bereits formular aufgefhrten forderungen anlage beigefgte forderungsaufstellung verweisen pamp halfmeier granack jurgeleit brenneisen vorinstanzen ag brilon entscheidung lg arnsberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg mrz verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen belehrenden hinweises ecli de bgh banwz brfg bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richter dr bnger dr remmert sowie rechtsanwltin schfer rechtsanwalt dr wolf mrz beschlossen antrag beklagten zulassung berufung oktober verkndete urteil senats bayerischen anwaltsgerichtshofs abgelehnt beklagte trgt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde klger wendet beklagten ausgesprochenen belehrenden hinweis mrz darin beanstandet klger verstoe abs brao verankerte kanzleipflicht rechtsanwaltssoziett kanzleirumen immobilienverwaltung beherberge nutzung gleichen anschrift gleichen kommunikationsverbindungen klger namensgebendem sozius rechtsanwaltssoziett betrieben anwaltsgerichtshof belehrenden hinweis aufgehoben beklagte beantragt zulassung berufung urteil anwaltsgerichtshofs ii zulassungsantrag erfolg beklagten geltend gemachten zulassungsgrnde satz brao abs nr vwgo liegen ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen urteils bestehen satz brao abs nr vwgo zulassungsgrund setzt voraus einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlssigen argumenten frage gestellt st rspr vgl etwa bgh beschluss oktober anwz brfg njw rr rn mwn daran fehlt versto klgers kanzleipflicht gem abs brao liegt abs brao rechtsanwalt bezirk rechtsanwaltskammer deren mitglied kanzlei einrichten unterhalten kanzlei dient erreichbarkeit anwalts fr rechtsuchende publikum berufskollegen gerichte behrden sicherzustellen kanzlei rechtssinne daher vorhandensein organisatorischer manahmen gesprochen ffentlichkeit willen anwalts offenbaren anwaltliche dienstleistungen bereitzustellen senat beschlsse oktober anwz brfg beckrs rn juli anwz njw rr rn rechtsanwalt rechtsuchenden publikum praxisrumen angemesse nen zeiten fr anwaltliche dienste verfgung stehen senat beschluss juli aao letzteres erscheint fraglich praxisrume wahrung anwaltlicher pflichten verschwiegenheitspflicht gem abs brao ungeeignet vgl hierzu siegmund gaier wolf gcken anwaltliches berufsrecht aufl brao rn jedoch vorliegend dahinstehen anwaltsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen ausbung immobilienverwaltung klger rumen rechtsanwaltssoziett gefahr verletzung verschwiegenheitspflicht gem abs brao birgt aa entgegen auffassung beklagten erfordert sicherung strafprozessualen beschlagnahmeverbote stpo abs satz nr stpo rumliche trennung kanzlei immobilienverwaltung anwaltsgerichtshof zutreffend darauf hingewiesen gegenstnde abs stpo mitgewahrsam rechtsanwalts kanzleirumen befinden staatlichen zugriff geschtzt nichtanwaltliche sozius unmittelbaren besitz vgl bverfg njw rn schutz staatlichem zugriff besteht gewahrsamsverhltnissen unabhngig davon demjenigen neben rechtsanwalt besitz mitbesitz betreffenden gegenstnden sozius rechtsanwalts berufstrger handelt seinerseits zeugnisverweigerungsrecht gem abs satz stpo berufen derartige begrenzung schutzes staatlichem zugriff ergibt beschluss bundesverfassungsgerichts januar aao errterung schutzes bestimmter nichtanwaltlicher berufsgruppen beschlagnahme ausgefhrt unabhngig hiervon zudem schutz staatlichen zugriff gewahrsam rechtsanwalts ergebe alleingewahrsam msse erwhnung nichtanwaltlichen sozius dient dabei begrenzung besitz ausbenden personenkreises folgt allein zusammenhang entscheidung stehenden rechtsfrage soziettsverbots abs satz brao entscheidung bundesverfassungsgerichts vielmehr strafprozessuale rechtsprechung verwiesen weitere begrenzung kreises nichtanwaltlichen mitgewahrsamsinhaber begrndung beschlagnahmeverbots gem abs stpo mitgewahrsam rechtsanwalts ausreichend erachtet sofern beschuldigte mitgewahrsam inne bverfg aao hinweis bgh beschluss august stb bghst urteil mrz str bghst lg aachen mdr strafprozessualen schrifttum einhellig auffassung vertreten fr beschlagnahmeverbot gem abs stpo mitgewahrsam zeugnisverweigerungsberechtigten gengt soweit weitere mitgewahrsam beschuldigten zusteht darber hinausgehende begrenzung kreises nichtanwaltlichen gewahrsamsinhaber erfolgt ebenfalls vgl menges lwe rosenberg stpo aufl rn mkostpo hauschild aufl rn beckokstpo ritzert rn stand greift beschlagnahmeverbot abs stpo fall rechtsanwalts neben kanzleirumen ttigen zeugnisverweigerungsberechtigten gewahrsamsinhaber mitgewahrsam ausbt gilt beschlagnahmeverbot erst recht vorliegenden fall rechtsanwalts alleingewahrsam beschlagnahmeverbot betroffenen gegenstnden innehat zugleich kanzleirumen beruf ausbt verweigerung zeugnisses berechtigt vgl gewahrsam syndikusanwalts verteidigungsunterlagen bro unternehmens aufbewahrt lg frankfurt wm menges lwe rosenberg aao entgegen auffassung beklagten folgt zutreffenden auffassung anwaltsgerichtshofs rechtsanwalt beschlagnahmeschutz fr unterlagen sonstigen gegenstnde erlangt anwaltlichen ttigkeit beliebigen zweitberuf zuzuordnen geschtzt stets abs stpo genannten gegenstnde gewahrsam rechtsanwalts gem abs satz stpo zeugnisverweigerungsberechtigtem unterliegen schutz dadurch rechtsanwalt kanzleirumen weiteren zeugnisverweigerung berechtigenden beruf ausbt weder erweitert beeintrchtigt bb recht anwaltsgerichtshof davon ausgegangen etwaige hinblick immobilienverwaltung klgers durchgefhrte telefonberwachung gefahr verletzung anwaltlichen verschwiegenheitspflicht begrndet erkenntnisse ermittlungsmanahme erlangt zeugnisverweigerungsberechtigten rechtsanwalt richtet ber letzterer jedoch zeugnis verweigern drfte drfen gem abs satz stpo verwendet aufzeichnungen hierber gem abs satz stpo unverzglich lschen drfen erkenntnisse verwendet rechtsanwalt immobilienverwalter richtenden telefonberwachung erlangt indes ttigkeit rechtsanwalt betreffen deswegen gem abs stpo zeugnisverweigerungsrecht unterliegen hierdurch gefahr verletzung anwaltlichen verschwiegenheitspflicht hinreichend vorgebeugt rechtssache grundstzliche bedeutung satz brao abs nr vwgo zulassungsgrund gegeben rechtsstreit entscheidungserhebliche klrungsbedrftige klrungsfhige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fllen stellen deshalb abstrakte interesse allgemeinheit einheitlichen entwicklung handhabung rechts berhrt vgl bgh beschluss februar anwz brfg juris rn mwn voraussetzungen liegen beklagten begrndung antrags zulassung berufung formulierte rechtsfrage soweit vorliegendem zusammenhang konkret stellt entscheidungserheblich eindeutig verneinen klrungsbedrftig vorstehenden ausfhrungen bezug genommen iii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs brao abs gkg kayser bnger schfer remmert wolf vorinstanz agh mnchen entscheidung bayagh iii'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni sicherungsverfahren ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts rostock september zugehrigen feststellungen aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus angeordnet aufgehobener einsichtsfhigkeit september fremden pkw mrz kleidung gefllten rollkoffer genutzten gebude brand gesetzt revision beschuldigten sachrge erfolg berzeugung sachverstndig beratenen landgerichts beschuldigte aufgrund schizoaffektiven gegenwrtig manischen strung sowie polytoxikomanie seit september tatzeiten akut psychotisch wodurch beiden straftaten einsichtsfhigkeit vollstndig aufgehoben sei weiteres auffassung sachverstndigen gefolgt wonach ersten tat september unaufflligen beschuldigten auffassungs konzentrationsstrungen zeitgitterstrungen ideenflucht beziehungs beeintrchtigungswahn systemische zge aufweise sowie gren allmachtsideen bestnden affektivitt beschuldigten sei maniform dysphorisch gereizt sei psychomotorisch unruhig deutlich antriebsgesteigert zukunftsvorstellungen seien situativ verzehrt wegen fehlender wahrnehmung eigenen einschrnkung besitze realistisches lebens zukunftskonzept voraussetzungen stgb urteilsfeststellungen hinreichend belegt entscheidung schuldfhigkeit unterzubringenden tatzeit stgb bezeichneten grnde ausgeschlossen sinne stgb erheblich vermindert erfordert prinzipiell mehrstufige prfung st rspr vgl bgh urteil mrz str nstz rr senat urteil juli str njw vgl boetticher nedopil bosinski sa nstz ff zunchst feststellung erforderlich tter psychische strung vorliegt ausma erreicht psychopathologischen eingangsmerkmale stgb subsumieren sodann ausprgungsgrad strung deren einfluss soziale anpassungsfhigkeit tters untersuchen festgestellten psychopathologischen verhaltensmuster psychische funktionsfhigkeit tters tatbegehung beeintrchtigt worden hierzu richter fr tatsachenbewertung hilfe sachverstndigen angewiesen gleichwohl handelt frage vorliegens eingangsmerkmale stgb gesichertem vorliegen psychiatrischen befunds prfung aufgehobenen erheblich beeintrchtigten einsichts steuerungsfhigkeit tters tatzeit rechtsfragen deren beurteilung erfordert konkretisierende widerspruchsfreie darlegungen weise festgestellte strung begehung tat handlungsmglichkeiten tters konkreten tatsituation einsichts steuerungsfhigkeit ausgewirkt st rspr vgl bgh urteil mrz str nstz rr beschluss januar str nstz rr anforderungen angefochtene urteil mehrfacher hinsicht gerecht aa angefochtene urteil lsst bereits auseinandersetzung schweregrad angenommenen psychischen strung vermissen besorgen landgericht rechtsfehlerhafter weise davon ausgegangen bereits diagnose schizoaffektiven strung fhre weiteres annahme schweren seelischen abartigkeit gem stgb bb urteil nimmt zudem keinerlei wertende betrachtung tatrelevanz strung darf rechtsprechung bundesgerichtshofs jedoch regelmig offenbleiben vgl etwa bgh urteil september str njw beschluss april str nstz rr senat beschluss november str bghst fr frage ausschlusses erheblichen verminderung schuldfhigkeit kommt mageblich darauf weise festgestellte eingangsmerkmale stgb subsumierende psychische strung begehung tat handlungsmglich keiten beschuldigten konkreten tatsituation ausgewirkt beurteilung einsichts steuerungsfhigkeit daher offenkundigen ausnahmefllen abgesehen vgl bgh urteil mai str nstz abstrakt bezug bestimmte tat erfolgen vgl bgh beschluss oktober str njw urteil januar str bghst beurteilungsgrundlage konkrete tatgeschehen wobei neben art weise tatausfhrung vorgeschichte anlass tat motivlage beschuldigten verhalten tat bedeutung knnen vgl bgh urteile januar str aao mwn juni str bghst spezifisch tatbezogenen auseinandersetzung fehlt beurteilung schuldfhigkeit beschuldigten grundlage fr anordnung stgb bedarf daher insgesamt neuer prfung tatrichter gem abs stpo sicherungsverfahren strafverfahren berzuleiten mglichkeit berleitung zurckverweisung sache revisionsgericht vgl meyer goner stpo aufl rn mwn abs satz stpo hinge wiesen neue tatrichter zudem eingehender bislang geschehen darzulegen inwieweit beschuldigte schweren brandstiftung unmittelbar angesetzt appl eschelbach grube zeng schmidt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss envr november energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf sowie richter prof dr strohn dr kirchhoff dr grneberg dr deichfu november beschlossen gerichtskosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens trgt beschwerdegegnerin erstattung notwendigen auslagen findet statt wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt brigen verbleibt wertfestsetzung beschwerdegerichts grnde nachdem beschwerdeverfahren bereinstimmenden erledigungserklrungen abschluss gebracht worden senat ber kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens entscheiden vgl bgh beschluss oktober kvr wuw de rn mwn kostenentscheidung beruht satz enwg gerichtskosten sowie kosten beschwerdefhrerin beschwerdegegnerin gem deren bereinstimmendem antrag verteilen bereinstimmung beschwerdegericht wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt tolksdorf strohn grneberg kirchhoff deichfu vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr februar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz juli zurckgewiesen rechtssache wirft entscheidungserheblichen fragen grundstzlicher bedeutung entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo berufungsgericht urteil einwand beklagten befasst feuchtigkeitserscheinungen beruhten fehlerhaften abdichtung wassereinbruch bergabe grundstcks sache bergangen versehentlich erwhnt einwand gerichtssachverstndigen nmlich anhrung berufungsgericht ausdrcklich vorgehalten zurckgewiesen worden ga berufungsgericht parteien hinweisbeschluss mai ga darauf hingewiesen wrdigung beweisaufnahme senat umstritten sei chancen beklagten anhrung sachverstndigen verschlechtert htten schliet bergehen vortrags berufungsgericht beklagten tragen kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september strafsache wegen mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung september teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr raum richter bundesgerichtshof bellay richterin bundesgerichtshof dr fischer richter bundesgerichtshof dr br richterin bundesgerichtshof dr hohoff richterin landgericht vertreterin bundesanwaltschaft verhandlung rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verhandlung verteidiger angeklagten justizangestellte verhandlung justizangestellte verkndung urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft urteil landgerichts hechingen oktober verworfen angeklagten kosten rechtsmittel nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen staatskasse kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft angeklagten entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen mordes tatmehr heit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge jugendstrafe neun jahren verurteilt angeklagten wegen mordes tateinheit vorstzlichem fhren halbautomatischen kurzwaffe verschieen patronenmunition tatmehrheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge lebenslange freiheitsstrafe gesamtstrafe verhngt dagegen wendet angeklagte sachrge angeklagte allgemeinen rge formellen materiellen rechts staatsanwaltschaft beanstandet ungunsten angeklagten eingelegten ausdrcklich rechtsfolgenausspruch beschrnkten revision anwendung jugendstrafrecht tatzeit zwanzig jahre fnf monate alten angeklagten revisionen erfolg feststellungen jugendkammer wollten angeklagten gewinn bringenden handel mari huana zustzliche einnahmequelle gewicht dauer verschaffen erwarben deshalb anfang november mitangeklagten kilogramm marihuana fr zahlten sofort restkaufpreis raten abbezahlt wer mitte november verkauften kilogramm marihuana ma sk fr vereinbarten bergabe kaufpreis erst folgenden tagen bezahlt ma sk jedoch zahlungswillig dezember trafen angeklagten ma spielothek ma bat freund verweigerte jedoch zahlung telefonisch untersttzung herbei krperlichen auseinandersetzung rechnete traf saen spielothek schaltgetriebenen fiat punto angeklagten beobachteten ma spielothek wenige minuten spter verlieen nahe gelegenen sitzgruppe eng beieinander stehen blieben beschlossen gemeinsamen forderung zahlung drastisch nachdruck verleihen vereinbarten zunchst runde block fahren gesteuerten fiat beschleunigtem heran fahren nahe sitzgruppe scharf abbremsen beifahrer geffneten beifahrerfenster schuss scharfen pistole kaliber mm richtung ma schussabgabe abfeuern schnell mglich wegfahren gemeinsamen tatplan sowohl schussabgabe treffer verletzung tod beiden mnner umfasst todeseintritt unerwnscht fanden jedoch ab nahmen tod ma billigend kauf preis zahlung erreichen wollten fr fall tdlich treffen sollten ma ver letzen verfehlen sollten gingen davon verngstigte berlebende ma bzw verngstigten ma sollten ma sk zahlen wr tdlich treffen nahmen sk zahlen wrde wussten schuss auto starken bremsung entfernung fnf zehn metern einbrechender dunkelheit einsetzender straenbeleuchtung sekundenschnelle erfolgen wrde gebter pistolenschtze beide erkannten billigten umstand ma schuss rechneten chance fliehen auszuweichen angriff abzuwehren umstand wollten ausnutzen fahrt block nherten geplant erneut sitzgruppe bremste fahrzeug stark ab gab unmittelbar stillstand fahrzeugs vollstndig geffnete beifahrerfenster entfernung fnf sieben metern schuss richtung nahe zusammenstehenden ma mitten herz ab traf verstarb sofort entwicklung angeklagten fhrte jugendkammer angeklagte knapp drei jahren wegen arbeitslosigkeit schlechter beruflicher perspektive italien rat vaters deutschland gegangen sei verschiedenen gelegenheitsjobs ber wasser gehalten gromutter gewohnt italien deutschland gependelt sei vater etwa zwei jahren entschlossen htte ebenfalls deutschland ziehen stelle hilfsarbeiter zimmerei vermittelt angeklagte ab mrz nettoeinkommen etwa zimmerei wochenenden firma nettoeinkommen etwa gearbeitet vater finanziellen angelegenheiten fr verwaltet jhrliche steuererklrung erstellt ec karte verwahrt monatlich geld zugeteilt anstehenden entscheidungen angeklagte stets vater rat gefragt angeklagte plane ausbildung dachdecker arbeitgeber gemeinsam vater dachdecker selbststndig italien lebende freundin seit fnf jahren beziehung fhre wolle zeitnah heiraten landgericht angeklagten jugendstrafrecht gewandt gem abs jgg wegen schdlicher neigungen jugendstrafe erkannt anwendung jugendstrafrecht jugendkammer begrndet angeklagten bisher gelungen sei familie lsen meide eigenverantwortliche entscheidungen sozialer umgang sei familie angeklagten be schrnkt schlechten deutschkenntnisse htten aufbau eigenen gleichaltrigen freundeskreises verhindert gefhrt tatzeit stark familie abhngig sei taten komme ausdruck naiv gehandelt htte ber ausgereiften heranwachsenden erwartende konfliktmanagement ntige kontrolle emotionen verfgt gemeinsam angeklagten sk bloen hoffnung ma fr kilogramm marihuana vereinbarten kaufpreis hhe erhalten beiden marihuana sicherheit anzahlung berlassen deren anhaltende zahlungsverweigerung gebracht wegen schuss auto heraus ermglichen verrgerung entstandenes verhalten billigender inkaufnahme todes menschen entsprche eher jugendtypischen verhaltensmustern bild ausgereiften kontrollierten heranwachsenden mangelnde anschluss altersgenossen inhaftierung fortgesetzt haft jngeren gefangenen genutzten fortbildungsmglichkeiten anspruch genommen darber hinaus sprchen zukunftsplne angeklagten form tagtrumen fr fr jugendliche ausgereifte heranwachsende typische selbstberschtzung plane bisher arbeiter zimmerei beschftigte wenig deutsch sprechende angeklagte bereits ausbildung zimmermann absolvieren deren erfolgreichem abschluss eigene firma grnden zimmermann selbststndig plane rationaler weise schritt berspiele unsicherheit wunsch frhen selbststndigkeit gleiche richtung ziele wunsch italien lebende verlobte heiraten familie grnden sei eigener einlassung zufolge bereits seit fnf jahren verlobten beziehung beziehung ausnahme wenigen besuche angeklagten italien bloe kommunikation per telefon beschrnkt bild beziehung entsprche daher zumindest derzeit gefestigten beziehung grundlage fr heirat grndung familie sei indiz fr eigenstndige konkrete lebensplanung herangezogen knnte ii revisionen angeklagten schuldspruch strafausspruch enthalten rechtsfehler nachteil angeklagten insoweit hinsichtlich verfahrensrgen antragsschriften generalbundesanwalts bezug genommen lediglich ergnzend bemerkt senat beweiswrdigung jugendkammer berzeugung sttzt schussabgabe sei beifahrer erfolgt beanstanden beruht bewertenden gesamtschau mageblichen objektiven subjektiven tatumstnde einzelfalles strafkammer zusammenhang angestellten erwgungen weder lckenhaft widersprchlich unklar verstoen denkgesetze gesicherte erfahrungsstze insbesondere strafkammer enormen geschwindigkeit tatausfhrung fehlen aufflliger bewegungen fahrzeuginneren abfeuern schusses beifahrer schussabgabe fahrer fr erwiesen erachtet berzeugenden erwgun gen bercksichtigung mglicher positionen bzw armhaltungen schtzen ausgeschlossen iii revision staatsanwaltschaft revision staatsanwaltschaft erfolg jugendkammer tatzeit heranwachsenden angeklagten jugendstrafrecht angewendet zeit tat sittlichen geistigen entwicklung jugendlichen gleichgestanden abs nr jgg jugendkammer anwendung jugendstrafrecht rechtsfehlerfrei begrndet gem abs nr jgg heranwachsenden jugendstrafrecht anzuwenden gesamtwrdigung persnlichkeit tters bercksichtigung umweltbedingungen ergibt zeit tat sittlichen geistigen entwicklung jugendlichen gleichstand jugendlichen gleichzustellen ungefestigte prgbare heranwachsende entwicklungskrfte grerem umfang wirksam fall stehen reiferckstnde vordergrund tter vielmehr jungen erwachsenen kennzeichnende ausformung erfahren allgemeines strafrecht anzuwenden st rspr vgl bgh urteile oktober str bghst januar str bghst dezember str bghst mai str bghr jgg abs nr entwicklungsstand mai str nstz fall aufgrund gesamtwrdigung persnlichkeit bercksichtigung sozialen lebensbedingungen umweltbedingungen beurteilen tatrichter steht hierbei beurteilungsspielraum bgh urteile dezember str bghst mwn mrz str nstz rr ff mai str nstz beschluss august str nstz beurteilungsspielraum jugendkammer berschritten blick geraten angeklagte unbedeutende rolle ttungsdelikt vorausgegangenen drogengeschft gespielt raum bellay br fischer hohoff'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter kayser vill richterin lohmann november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm oktober kosten beklagten zurckgewiesen streitwert beschwerdeverfahrens grnde beschwerde abs satz zpo statthaft jedoch begrndet weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo berufungsgericht wert farm kanada rahmen schadensermittlung gebotenen gesamtvermgensvergleich auer betracht gelassen liegenschaft wesentlichen wirtschaftlichen wert beigemessen unzutreffend handelt rechtsfehler symptomatischer bedeutung berufungsgericht fr smtliche denkbaren alternativen pflichtverletzung beklagten schaden klgerin bejaht folgerichtig eigentumsverhltnisse verschenkten grundstck kanadischem recht offenzulassen fischer ganter vill kayser lohmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr verkndet mai fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja mail werbung ii uwg abs nr bgb abs ai abs satz bereits einmalige unverlangte zusendung mail werbung rechtswidrigen eingriff recht eingerichteten ausgebten gewerbebetrieb darstellen bgh beschluss mai zr olg frankfurt main lg frankfurt main zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai richter dr bergmann pokrant prof dr bscher dr schaffert dr koch beschlossen beklagten tragen kosten rechtsstreits wert revisionsverfahrens betrgt grnde klgerin gesellschaft brgerlichen rechts rechtsanwaltskanzlei betrieben beklagte gesellschaft beschrnkter haftung deren geschftsfhrer beklagte sandte februar mail klgerin erstellten newsletter bersandte seiten umfassende schriftstck enthielt informationen fr kapitalanleger schreiben februar mahnte klgerin beklagte ab weigerte begehrte unterwerfungserklrung abzugeben erklrte stattdessen weiteren zusendung newletters klgerin abzusehen klgerin beantragt beklagten androhung gesetzlichen ordnungsmittel verurteilen unterlassen klgerin geschftsmig per mail anzuschreiben informationen entwicklungen kapitalmarkt form newsletters bermitteln handlungen dritte vornehmen lassen tatschliche vermutete einverstndnis klgerin vorhanden landgericht beklagten antragsgem verurteilt berufung beklagten abweisung klage gefhrt dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgerin whrend revisionsverfahrens klgerin aufgelst worden hinblick darauf parteien rechtsstreit bereinstimmend hauptsache fr erledigt erklrt beantragt jeweils partei kosten rechtsstreits aufzuerlegen ii nachdem parteien rechtsstreit hauptsache fr erledigt erklrt ber kosten rechtsstreits bercksichtigung bisherigen sach streitstands billigem ermessen gem abs zpo entscheiden dabei mutmaliche ausgang revisionsverfahrens bercksichtigen danach kosten vollem umfang beklagten aufzuerlegen klage bereinstimmenden erledigungserklrung zulssig begrndet klgerin stand begehrte unterlassungsanspruch beklagten klgerin konnte verbot allerdings abs nr abs satz uwg abs nr abs satz uwg herleiten klgerin stand wettbewerbsrechtlicher unterlassungsanspruch abs nr uwg recht berufungsgericht davon ausgegangen parteien mitbewerber sinne vorschrift mitbewerber gem abs nr uwg unternehmer mehreren unternehmern anbieter nachfrager dienstleistungen konkreten wettbewerbsverhltnis steht konkretes wettbewerbsverhltnis gegeben beide parteien gleichartige dienstleistungen innerhalb endverbraucherkreises abzusetzen versuchen folge konkret beanstandete wettbewerbsverhalten wettbewerbers beeintrchtigen heit absatz behindern stren bgh urt zr grur tz wrp rechtsberatung haftpflichtversicherer berufungsgericht festgestellt parteien gleichartige dienstleistungen innerhalb endverbraucherkreises abzusetzen versuchen revision zeigt hinsicht sachvortrag parteien bergangen soweit revision vorlage ausdrucks homepage beklagten geltend macht biete kapitalanlegern rechtsberatung handelt neuen vortrag klgerin revisionsinstanz abs zpo ausgeschlossen klgerin stand rede stehende unterlassungsanspruch jedoch wegen eingriffs eingerichteten ausgebten gewerbebetrieb abs abs satz bgb rechtsprechung schrifttum frage umstritten unverlangte zusendung mails werbung gewerbetreibende rechtswidrigen eingriff eingerichteten ausgebten gewerbebetrieb darstellt teil rechtswidriger eingriff geschtzte rechtsgut eingerichteten ausgebten gewerbebetriebs jedenfalls einmaligen zusendung mail werbung verneint ag dresden njw khler hefermehl khler bornkamm uwg aufl rdn ohly piper ohly uwg aufl rdn baetge njw berwiegende ansicht rechtsprechung teil schrifttums bejahen dagegen einmaligen mail versendung entsprechende rechtsverletzung kg mmr grur rr olg mnchen mmr olg dsseldorf mmr olg bamberg mmr olg naumburg db lg berlin njw fezer mankowski uwg rdn koch ullmann jurispk uwg aufl rdn letztgenannten ansicht zuzustimmen zusendung werbe mail vorherige einwilligung adressaten stellt unmittelbaren eingriff gewerbebetrieb dar davon auszugehen eingriffen betrieb gerichtet betriebsbezogen gewerbebetrieb weiteres ablsbare rechte rechtsgter betreffen bghz unverlangt zugesandte mail werbung beeintrchtigt regelmig betriebsablauf unternehmens sichten aussortieren unerbetener mails zustzlicher arbeitsaufwand verbunden zudem knnen soweit festes entgelt vereinbart zustzliche kosten fr herstellung online verbindung bermittlung mail provider anfallen zusatzkosten fr abruf einzelnen mail knnen gering arbeitsaufwand fr aussortieren mail engen grenzen halten bereits betreff entnehmen lsst werbung handelt fllt beurteilung grere zahl unerbetener mails handelt emp fnger mail ausdrcklich weiteren erhalt mails widersprechen hufigen bermittlung werbe mails vorherige einwilligung empfngers verschiedene absender immer rechnen bermittlung einzelner mails zulssig hinblick billige schnelle automatisierung arbeitssparende versendungsmglichkeit einschrnkung mail werbung immer weiteren umsichgreifen werbeart rechnen vgl bgh urt zr grur wrp mailwerbung erfolg macht revisionserwiderung zusammenhang geltend mail beklagten enthalte werbung werbung uerung ausbung handels gewerbes handwerks freien berufs ziel absatz erbringung dienstleistungen frdern vgl art lit richtlinie eg ber irrefhrende vergleichende werbung zhlt rede stehende mail beklagten geschftsttigkeit gegenber klgerin darstellt eingriff eingerichteten ausgebten gewerbebetrieb klgerin rechtswidrig insoweit erforderliche abwgung widerstreitenden interessen parteien geht lasten beklagten abs nr uwg stellt interessierenden ausnahmetatbestand abs uwg abgesehen werbung verwendung elektronischer post vorherige ausdrckliche einwilligung adressaten unzumutbare belstigung dar gesetzgeberische wertung beurteilung generalklauseln brgerlichen gesetzbuches ebenfalls heranzuziehen wertungswidersprche vermeiden vgl khler hefermehl khler bornkamm aao rdn koch ullmann jurispk uwg aao rdn wegen unzumutbar belstigenden charakters derartiger wer bung gegenber empfnger bersendung werbe mail vorherige ausdrckliche einwilligung grundstzlich rechtswidrig fr unerlaubte handlung haftet beklagte absender rede stehenden mail seiten beklagten bergmann pokrant schaffert bscher koch vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin dezember gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg juni dahin gendert neu gefasst angeklagte wegen totschlags freiheitsstrafe vier jahren verurteilt aufhebung beschlusses amtsgerichts oldenburg april entfllt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagte wegen totschlags minder schweren fall verurteilt einzelstrafe vier jahren verhngt sowie einbeziehung strafen urteil aufhebung weiteren gesamtstrafenbeschlusses gesamtfreiheitsstrafe vier jahren drei monaten gebildet gesamtstrafenbildung grnden antragsschrift generalbundesanwalts rechtsfehlerhaft brigen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben senat gesamtstrafenbildung entfallen lassen bezeichnung tat minder schweren fall schuldspruch gestrichen vgl meyer goner stpo aufl rdn tolksdorf miebach becker pfister hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet oktober boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bb arbeitsrechtlichen schutzvorschriften betreffend kndigungsschutz ff kschg entgeltfortzahlung krankheitsfall entgeltfg sowie pflicht abfhrung sozialversicherungsbeitrgen lohnsteuer sgb iv estg finden unabhngig mglichen umgehungs ecli de bgh uviizr absicht vertragspartner beim abschluss privatrechtlichen vertrags anwendung niedergelegten voraussetzungen erfllt fhren nichtigkeit vertrags gem bgb bgh urteil oktober vii zr lg berlin ag berlin mitte vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richter dr kartzke halfmeier richterinnen granack sacher dr brenneisen fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts berlin september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin selbstndige maklerin inhaberin franchiserechts firma fr standort berechtigt lizenzen dritte vergeben ebenfalls selbstndige makler ttig untersttzungs managementleistungen klgerin franchisenehmer folgenden franchisenehmer erhalten ten fr fixe variable kosten monatliche beitrge zahlen auerdem teil provision klgerin abzufhren februar schlossen klgerin beklagte lizenznehmervertrag beklagte recht pflicht berufliche ttigkeit selbstndiger makler immobilien rahmen immobilienmakler gemeinschaftsbros lizenznehmer klgerin folgenden lizenznehmer aufzunehmen fr dauer vertrags grundstzen richtlinien fr nutzung marken know hows inanspruchnahme untersttzungs managementleistungen klgerin auszuben gem lizenznehmervertrags beklagte selbstndiger makler immobilien eigenem kapitaleinsatz eigenen namen fr eigene rechnung gemeinschaftsbro klgerin ttig gem lizenznehmervertrags klgerin auen eigenen namen innenverhltnis jedoch fr rechnung beklagten geschftsbeziehungen auftraggebern beklagten abwickeln geregelt allein klgerin franchisenehmerin inkassovollmacht bezug provisionen vergtungen lizenznehmers besitzt klgerin lizenznehmervertrags verpflichtet beklagten rechnung gestellten provisionen unverzglich eingang zahlung seitens kunden berweisen gem lizenznehmervertrags beklagte fr abgeschlossenen provisionspflichtigen geschfte provisionsanteil klgerin zahlen ihrerseits provisionsanteil abzufhren beklagte auerdem be stimmte kosten monatlich bernehmen management fee hhe netto anteilige brofixkosten hhe netto anteilige persnliche kosten fr softwarezugang hhe netto daneben beklagte variablen kosten tele fonkosten druckkosten bromaterial portokosten tragen klgerin lizenznehmervertrags berechtigt monatlichen gebhren beklagten verdienten provisionen einzubehalten beklagte ber eigenkapital verfgte vereinbarten parteien fr ersten sechs monate vertragslaufzeit abweichend lizenznehmervertrags beklagte klgerin monatliche kostenpauschale zahlen lediglich notwendigen werbemanahmen persnlichen verbrauchsabhngigen kosten kosten fr anzeigenschaltung bernehmen dafr provisionsregelung zeitraum zugunsten klgerin weitere zusatzvereinbarung ermglichte beklagten gerichteten rechnungen klgerin innerhalb ersten jahres je finanziellen mglichkeiten begleichen mrz nahm beklagte ttigkeit mrz nahm beklagte kostenpflichtigen schulung teil kl gerin verauslagte hierfr anfallenden kosten hhe stellte beklagten absprachegem hlftigen kostenanteil rechnung ersten monaten vermittelte beklagte gewerbeeinheiten eingang provisionszahlungen zahlte klgerin beklagten vereinbarungsgem provision insgesamt betrag hhe brutto weitere zahlungen klgerin erfolgten vereinbarung november hoben parteien lizenznehmervertrag einvernehmlich rckwirkend oktober klgerin stellte beklagten fr monate mrz oktober kosten hhe rechnung berechtigte provisionsansprche beklagten zeitraum hhe verrechnete differenzbetrag hhe klgerin klage geltend gemacht beklagte eingewandt vertrag sei sittenwidrig selbstndig handeln scheinselbstndig auen makler auftreten knnen auffassung vertreten berechneten kosten berhht seien gunsten provisionsanspruch offen stehe amtsgericht beklagten abweisung klage brigen zahlung betrags zuzglich zinsen verurteilt berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision klgerin wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils erreichen entscheidungsgrnde revision klgerin fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht berufungsgericht auffassung vertreten beklagte sei unrecht zahlung verurteilt worden lizenznehmervertrag handele wegen scheinselbstndigkeit beklagten nichtiges gehungsgeschft scheinselbstndige seien personen fr andauernd dienst werkleistungen erbrchten dabei arbeitnehmer weisungsgem wirtschaftlicher abhngigkeit auftraggeber ttig wrden obwohl vertragspartner ausdrcklich arbeitsvertrag geschlossen htten scheinselbstndigkeit bestreben benutzt arbeitsrechtliche schutzvorschriften insbesondere kndigungsschutz entgeltfortzahlung sozialversicherungsbeitrge lohnsteuer umgehen nichtigkeit umgehungsgeschfts ergebe bereits wege auslegung umgangenen verbotsnorm vorliegend sei arbeitsvertrag parteien geschlossen worden lizenznehmervertrag anschein erwecken sollen lizenznehmer selbstndig immobilien vermakeln lizenznehmer sei gestaltung arbeitszeit frei knne bestimmen rechnung kunden gestellt betreibe selbstndig kundenakquise allerdings berwgen lizenzvertrag bestimmungen arbeitsverhltnis kennzeichneten ii hlt rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht gegebenen begrndung nichtigkeit parteien geschlossenen lizenznehmervertrags angenommen entgegen auffassung berufungsgerichts vertrag wegen verstoes gesetzliches verbot gem bgb unwirksam umgehung berufungsgericht bezug genommenen arbeitsrechtlichen schutzvorschriften betreffend kndigungsschutz ff kschg entgeltfortzahlung krankheitsfall entgeltfg sowie pflicht abfhrung sozialversicherungsbeitrgen lohnsteuer sgb iv estg fhrt nichtigkeit vertrags bestimmungen finden vielmehr unabhngig mglichen umgehungsabsicht vertragspartner beim abschluss privatrechtlichen vertrags anwendung niedergelegten voraussetzungen erfllt vgl edenfeld erman bgb aufl rn palandt weidenkaff bgb aufl einf rn vertrag ber ausbung selbstndigen ttigkeit arbeitsvertrag vorliegt anhand gesamtwrdigung magebenden umstnde einzelfalls ermitteln objektive geschftsinhalt ausdrcklich getroffenen vereinbarungen praktischen durchfhrung vertrags entnehmen widersprechen vereinbarung tatschliche durchfhrung letztere mageblich vgl bage juris rn bage juris rn einwand revisionserwiderung urteil berufungsgerichts stelle grnden richtig dar trifft soweit beklagte zusammenhang revisionsinstanz geltend macht vertragsbestimmungen ber tragung brokosten kosten fr management softwarezugang variablen kosten sowie kosten fr notwendigen werbemanahmen persnlichen verbrauchsabhngigen kosten kosten fr anzeigenschaltung beklagten klgerin zahlungsanspruch sttze seien klgerin gestellt worden hielten inhaltskontrolle abs bgb stand einwand nachstehenden grnden erheblich beru fungsgericht entsprechende tatschliche feststellungen vertragsbestimmungen klgerin sinne abs satz bgb fr vielzahl fllen vorformulierte vertragsbedingungen handelt getroffen beklagte angreift entgegenstehende vorbringen beklagten gem abs zpo revisionsinstanz bercksichtigen urteil berufungsgerichts danach bestand aufzuheben senat sache entscheiden abs zpo berufungsgericht weiteren beklagten erhobenen einwendungen bislang feststellungen getroffen sache daher neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen iii fr weitere verfahren weist senat folgendes berufungsgericht angenommene nichtigkeit lizenznehmervertrags wre gegeben einwand beklagten durchgreift vertrag sittenwidrig bewerten kommt betracht beklagte selbststndig ttiger franchisenehmer anzusehen rechtsgeschft sittenwidrig sinne abs bgb nichtig zusammenfassung inhalt beweggrund zweck entnehmenden gesamtcharakter guten sitten vereinbaren vgl bgh urteil april xi zr rn bghz urteil april iii zr rn njw urteil januar zr bghz juris rn jeweils franchisevertrag insgesamt wegen verstoes abs bgb nichtig wegen vielzahl franchisegeber einseitig begnstigenden franchisenehmer benachteiligenden bestimmungen franchisenehmer bermig wirtschaftlichen bewegungsfreiheit beeintrchtigt hierfr annhernd angemessener ausgleich gewhrt vgl bgh urteil november viii zr bghz juris rn urteil januar ix zr njw juris rn hierfr gesamtwrdigung vertraglichen vereinbarung vertragsschluss fhrenden umstnde erforderlich indizien fr sittenwidrige knebelung franchisenehmers knnen dabei vereinbarung inkassovollmacht zugunsten franchisegebers zahlungsverkehr franchisegeber umgeleitet sowie einschrnkungen franchisenehmers enthaltende vertragsbestimmungen ber fr ver triebssystem typischen einschrnkungen wirtschaftlichen freiheit franchisenehmers hinausgehen berufungsgericht hierzu anhrung parteien erforderlichen feststellungen treffen kartzke halfmeier sacher granack brenneisen vorinstanzen ag berlin mitte entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes teilvers umnis schlussurteil viii zr verkndet mrz vorusso justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb tuscht mietkauf vorleistungspflichtige lieferant mietverkufer ber wirklichkeit erfolgte lieferung mietkaufgegenstandes mietkufer veranlasst dadurch mietverkufer kaufpreis umkehrung vertraglichen leistungspflichten vorzuleisten mietverkufer gem abs abs nr bgb sofortigen rcktritt kaufvertrag berechtigt bgh urteil mrz viii zr olg koblenz lg koblenz viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter ball richter dr achilles dr schneider richterin dr fetzer richter dr bnger fr recht erkannt revision klgerin zurckweisung weitergehenden rechtsmittels urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz juni aufgehoben berufung beklagten anschlussberufung klgerin urteil zivilkammer landgerichts koblenz mrz teilweise abgendert folgt neu gefasst beklagte verurteilt klgerin nebst zinsen hhe prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz seit september zahlen zug zug bergabe folgender gegenstnde stck voip telefone basic line gertenummern dd ca ca cad caf ca ce cf ff fff ff fff stck voip telefone profi line gertenummern fff fff fff fff fff stck callcenter management server gertenummern sn ug sn ug sn ug nk festgestellt beklagte rcknahme vorstehend bezeichneten gerte annahmeverzug befindet brigen klage abgewiesen weitergehende berufung beklagten zurckgewiesen beklagte kosten rechtsstreits tragen urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand klgerin gebiet finanzierungsleasings ttig schloss oktober co gmbh folgenden mietkaufvertrag ber ausstattung callcenters nettoanschaffungswert beschaffung ber beklagte erfolgen abschluss mietkaufvertrages vermittelt oktober bersandte klgerin beklagten kaufauftrag ber callcenterausstattung heit hiermit erteilen auftrag lieferung unten nher beschriebenen objekte beauftragen gemeinsamen kunden termingem liefern ferner bitten auslieferung ordnungsgeme bernahme ware gemeinsamen kunden fr beigefgten formular besttigen lassen solange bernahmebesttigung kunden einschrnkung rechtsverbindlich unterzeichnet vorgelegt bleiben gegenber verbindlichkeiten verpflichtungen frei bernahmebesttigung sptestens innerhalb frist sechs monaten beginnend datum schreibens vorgelegt danach gilt auftrag weitere erklrung einvernehmlich aufgehoben zahlen sofort eingang haus ausgestellten rechnung kunden rechtsverbindlich unterzeichneten bernahmebesttigung beklagte legte daraufhin datum oktober unterzeichnete bernahmebesttigung besttigte gleichen tage nher bezeichnete callcenteranlage beklagten fabrikneu vollstndig ordnungsgem funktionsfhig beschreibung vertrag gem sowie firma diesbezglich hersteller bzw lieferanten getroffenen vereinbarungen gte technischer leistungsmiger art entsprechend bernommen beigefgten rechnung beklagten oktober ber brutto klgerin daraufhin zuzglich vermittlungsprovision brutto beklagte bezahlte zugleich ausgefhrt lieferung oktober erfolgt sei angabe genauso bernahmebesttigung unzutreffend anlage befand zeitpunkt vielmehr beklagten umfang beklag te folgezeit erbringenden lieferungen leistungen denen neben nher bezeichneter hard software stunden installations konfigurationsarbeiten sowie einweisung ort gehren sollten gegenber nachdem erbracht streitig mietkaufvertrag november fl lige mietkaufrate brutto zuzglich sofort flligen gesamtmehrwertsteuer ebenso wenig klgerin bezahlt dezemberrate kndigte klgerin schreiben dezember mietkaufvertrag gegenber beklagten focht schreiben januar smtliche erklrungen vertrge zusammenhang abschluss mietkaufvertrages forderte rckzahlung kaufpreises provision bercksichtigung nachtrglich geleisteten zahlung ber hhe erhobene zahlungsklage landgericht beklagte rckzahlung kaufpreises hhe nebst zinsen verurteilt rckzahlung provision gerichteten anspruch dagegen abgewiesen berufung beklagten oberlandesgericht erstinstanzliche urteil abgendert klage einschluss erst berufungsrechtszug klgerin gestellten antrags feststellung annahmeverzuges beklagten rcknahme vertragsgegenstnde abgewiesen zugleich oberlandesgericht hinsichtlich provisionszahlung eingelegte anschlussberufung klgerin zurckgewiesen hiergegen wendet klgerin senat zugelassenen revision zahlungs feststellungsantrag vollem umfang weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision ganz berwiegenden teil erfolg soweit rechtsmittel klgerin klageantrag rechtfertigt ber revision versumnisurteil entscheiden inhaltlich beruht entscheidung allerdings sumnisfolge bercksichtigung gesamten sach streitstandes bghz berufungsgericht soweit interesse ausgefhrt anspruch rckzahlung kaufpreises knne entgegen auffassung landgerichts bestimmung kaufauftrages gesttzt wonach auftrag weitere erklrung einvernehmlich aufgehoben gelte innerhalb frist sechs monaten bernahmebesttigung vorgelegt ausdrcklich geregelte fall aufhebung vertrages nichterteilung bernahmebesttigung liege erteilung inhaltlich falschen bernahmebesttigung knne nichterteilung gleichgestellt zweck vertragsbestimmung sei klgerin vertrag festhalten lassen lange sicht erfllt dabei sei fr beteiligten sofort erkennbaren umstand angeknpft worden leasingnehmer vertragserfllung bekenne dementsprechend bernahmebesttigung erteile inhaltlich unzutreffenden besttigung komme klarstellungsfunktion hingegen zumal inhaltliche unrichtigkeit ganz ursachen etwa mngeln funktionsfhigkeit ausstattung beruhen knne inhaltliche unrichtigkeit deshalb nichterteilung besttigung gleichsetzen wrde bestand vertrages wegen vielzahl fr unrich tigkeit betracht kommenden konstellationen weise schwebe bleiben beteiligten bernahmebesttigung erstrebten klarstellungsfunktion vereinbaren wre ebenso wenig knne klgerin ansprche bernahmebesttigung vorlage herleiten besttigung sei inhaltlich unzutreffend behauptete billigende besichtigung beklagten befindlichen zunchst weiterhin verbliebenen liefergegenstnde sei besttigte ordnungsgeme bernahme gegenstnde hierdurch beklagte vertragliche nebenpflichten verletzt schadensersatzpflichtig gemacht soweit klgerin vertrauen richtigkeit bernahmebesttigung kaufpreis entrichtet theoretisch denkbaren schadensersatzanspruch stehe gesichtspunkt rechtsmigen alternativverhaltens entgegen liefernden komponenten anlage november gelangt seien voraussetzungen fr erteilung bernahmebesttigung nachtrglich eingetreten seien htte beklagte korrekt verhalten erst tage entsprechende besttigung geholt klgerin weitergeleitet htte klgerin gleichfalls sofort gezahlt daran ndern wrde klgerin ansprche durchsetzen knne einzig mgliche schaden klgerin liege deshalb zinsnachteil infolge vorzeitiger kaufpreiszahlung hierfr sei jedoch vorgetragen rckzahlung geleisteten provision sei beklagte gleichfalls verpflichtet insoweit greife weder erklrte anfechtung sei beklagte wegen entgegenstehenden rechtmigen alternativverhaltens schadensersatz verpflichtet ebenso wenig sei entsprechende anwendung abs hgb angezeigt klgerin provisionszusage ausdruck gebracht behaltendrfen provision durchfhrung vertrages abhngig ii beurteilung hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand erhobenen ansprche rckzahlung kaufpreises fr callcenterausstattung neben kaufpreis beklagte gezahlten provision knnen berufungsgericht gegebenen begrndung verneint beklagte vielmehr gem abs abs nr abs bgb rckerstattung kaufpreises verpflichtet klgerin vorlage unzutreffenden bernahmebesttigung ber stand vertragsabwicklung davon abhngigen flligkeitsvoraussetzungen fr kaufpreiszahlung getuscht besondere umstnde gegeben abwgung beiderseitigen interessen sofortigen rcktritt klgerin kaufvertrag rechtfertigen darber hinaus beklagte gem abs satz bgb rckerstattung klgerin erhaltenen vermittlungsprovision verpflichtet klgerin provisionsversprechen tuschung bestimmt worden wirksam angefochten abs abs bgb deshalb fr provisionszahlung rechtsgrund fehlt allerdings klgerin ihrerseits gem abs bgb rckgabe besitz gelangten ausstattungsgegenstnde verpflichtet zahlungsbegehren verurteilung zug zug einzuschrnken abs abs bgb klgerin rckzahlung hhe geleisteten kaufpreises abs bgb beanspruchen wirksam beklagten geschlossenen kaufvertrag ber beschaffende ausstattung callcenters zurckgetreten allerdings kaufpreis schon deshalb gem abs bgb zurckzugewhren klgerin kaufauftrag oktober liegendes angebot gem abs bgb wegen unrichtigkeit beklagten vorgelegten bernahmebesttigung angefochten bernahmebesttigung bereits landgericht zutreffend ausgefhrt erst abgabe angebots vorgelegt worden schon zeitlichen ablauf abgabe willenserklrung unrichtige bernahmeerklrung bestimmt worden ebenso wenig steht unrichtigkeit bernahmebesttigung wirksamen zustandekommen kaufvertrags deshalb entgegen klgerin gestellten angebotsbedingungen gegenber beklagten verbindlichkeiten verpflichtungen frei bleiben solange bernahmebesttigung einschrnkung rechtsverbindlich unterzeichnet vorgelegt hierin ungeachtet frage inhaltlich unrichtige besttigung ausgebliebenen besttigung gleichgestellt rechtsprechung senats aufschiebende bedingung sinne abs bgb gelegen klausel enthlt vielmehr flligkeitsbestimmung festlegung vorleistungspflicht verpflichtung klgerin kaufpreiszahlung vorherigen beibringung bernahmebesttigung abhngig senatsurteil februar viii zr wm beklagte klgerin vorlage bernahmebesttigung rechnung oktober abgegebene erklrung lieferung sei oktober erfolgt flligkeitsbegrndende bernahme kaufgegenstandes wahrheit zuwider vorgespiegelt deshalb zustan dekommen kaufvertrages verhindert umstand klgerin kaufpreisschuld tuschungsbedingt vorzeitig erfllt rckforderungsanspruch klgerin fr allein begrnden abs bgb dahin stehen angebotsklausel wonach bernahmebesttigung klgerin sptestens innerhalb frist sechs monaten vorgelegt danach auftrag weitere erklrung einvernehmlich aufgehoben gelten auflsende bedingung sinne abs bgb liegt berufungsgericht angenommen bedingungseintritt verneinen vorlage unrichtigen bernahmebesttigung ausgebliebenen besttigung gleichgestellt zeitpunkt mglichen bedingungseintritts klgerin bereits wirksam gem abs abs nr bgb kaufvertrag zurckgetreten wirkung vertragsparteien einander rckgewhr empfangenen leistungen verpflichtet abs bgb aa schreiben klgerin januar smtliche erklrungen vertrge zusammenhang abschluss mietkaufvertrages angefochten darauf hingewiesen vertrge rckabzuwickeln seien beklagte kaufpreis provision zurckzuzahlen enthlt zugleich unrichtigkeit bernahmebesttigung gesttzte rcktrittserklrung berufungsgericht erklrung gesichtspunkt gewrdigt senat unterbliebene wrdigung grund nachprfung unterliegenden tatschlichen grundlagen zpo nachholen erforderlichen tatschlichen feststellungen getroffen weitere feststellungen warten vgl senatsurteil februar viii zr njw tz genannten schreiben ausgesprochene anfechtungserklrung lsst bereits wortlaut unmissverstndlich erkennen klgerin ungeachtet verwendeten begriffs anfechtung beklagten geschlossenen kaufvertrag fall betracht kommenden rechtlichen gesichtspunkt rckabgewickelt wissen wirksamen erklrung rcktritts gebrauch wortes erforderlich schreiben zumindest wege umdeutung bgb rcktrittserklrung entnommen klgerin erstrebten ziel vertrag beenden erfolgten leistungsaustausch rckgngig gleicher weise erfolg verhilft erman rthel bgb aufl rdnr vgl ferner bgh urteil november lwzr njw tz bb rcktrittserklrung wirksam beklagte klgerin ber erfolgte leistungserbringung gegenber getuscht weise vorzeitigen auszahlung kaufpreises bestimmt hierzu abgegebenen erklrungen unzutreffend berufungsgericht rechtsfehlerfreier tatrichterlicher wrdigung festgestellt besttigte bernahme ausstattungsgegenstnde beschreibt erlangung tatschlicher herrschaftsgewalt beklagten behauptete billigende besichtigung anschlieend verbliebenen gegenstnde untergeordnet gilt genauso fr beklagten rechnung abgegebene besttigung lieferung oktober erfolgt sei vorlage abgabe unzutreffenden erklrungen beklagte klgerin pflichtwidrig veranlasst kaufpreis umkehrung vertraglichen leistungsprogramms vorzuleisten dadurch rahmen vertragsdurchfhrung geschuldeten dokumentations mitteilungspflichten weise verletzt klgerin gem abs abs nr bgb sofortigen rcktritt kaufvertrag berechtigt grund kaufauftrags klgerin oktober vorleistungspflichtige beklagte vorstehend ii hierin getroffenen abreden zugleich gehalten bestellte callcenterausstattung beteiligung klgerin unmittelbar auszuliefern einhergehende bergabe gegenstnde besttigen lassen voraussetzungen kaufpreisflligkeit dokumentieren vorlage besttigung zusammenhang abgegebenen erklrungen deshalb darauf gerichtet leistungsbezogene nebenpflichten beklagten abwicklung parteien bestehenden kaufvertrages erfllen verletzung derartiger nebenpflichten beeinflusst regelmig vertrag vorgesehene bewirkung hauptleistung zeitpunkt kaufpreiszahlung stellt daher vertragsgeme leistungserbringung sinne abs bgb dar dementsprechend beurteilen verletzungsfolgen bgb behandelnden vertragsbegleitenden leistungsbezogenen nebenpflichten hinsichtlich rcktrittsvoraussetzungen bgb bt drs ferner zimmer njw mnchkommbgb kramer bgb aufl rdnr jeweils voraussetzungen gegeben besondere umstnde sinne abs nr bgb vorliegen angesichts beschriebenen pflichtverletzung beklagten abwgung beiderseitigen interessen sofortigen rcktritt klgerin vorherige fristsetzung rechtfertigen bereits inkrafttreten schuldrechtsmodernisierungsgesetzes rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt partei vertrag festhalten lassen braucht vertragspartner abwicklung vertrages schuldhaftes verhalten unsicherheit vertragsverhltnis hineinbringt vertragstreuen teil aufrechterhaltung vertrages mehr zugemutet namentlich verhalten unzumutbarkeit vertragsfortsetzung fhrende geschftliche unzuverlssigkeit vertragspartners erkennen lsst senatsurteile februar viii zr wm iii oktober viii zr wm ii jeweils derart vertragsgefhrdendes verhalten konnte etwa verletzung vertraglicher nebenpflichten auskunfts anzeigepflichten sonstigen mitwirkungspflichten ergeben senatsurteil oktober aao hieran fr schuldrechtsmodernisierungsgesetz geltende rechtslage entscheidendes gendert vgl bt drs insbesondere fllen denen verkufer kufer vertragsschluss ber beschaffenheit kaufgegenstandes getuscht nimmt bundesgerichtshof regelmig berechtigtes interesse kufers weiteren zusammenarbeit verkufer abstand nehmen eventuellen neuerlichen tuschungsversuchen schtzen versagt verkufer deshalb gem abs abs bgb fortsetzung vertragsbeziehungen nachbesserung zugunsten sofortigen schadensersatz rcktrittsrechts kufers senatsurteile mai viii zr njw tz januar viii zr njw tz bgh urteil dezember zr wm tz gilt beklagte klgerin bereits beginn vertragsvollzuges ber bewirkende leistung getuscht klgerin geschuldeten vorleistung veranlasst dadurch bewirkte vertrauensverlust knftige leistungstreue beklagten wiegt umso schwerer mietkuferin abgabe unzutreffenden bernahmebesttigung tuschungshandlung mitgewirkt zumindest eindruck kollusiven zusammenwirkens beider nachteil klgerin hand liegt kommt hinzu leasing mietkauftypischen vertragskonstruktion gem ziffer parteien mietkaufvertrages vereinbarten vertragsbedingungen anzutreffen treuhnderisch reihe abwicklungsfunktionen klgerin betraut worden insbesondere berechtigt worden fr liefervorgang vertragstypisch beteiligte klgerin abnahme liefernden gegenstnde beklagten vorzunehmen fr klgerin besttigen vgl senatsurteil oktober viii zr wm ii sowie weiteren verlauf vertragsabwicklung fr klgerin etwaige gewhrleistungsrechte auszuben geltend mietkuferin lieferantin deshalb bereits bergabe leasinggegenstandes abgabe falschen bernahmebesttigung liefererklrung anschein kollusiv nachteil klgerin zusammengewirkt greifbar befrchten zuge weiteren vertragsabwicklung gleichartigen verhaltensweisen kommen wrde interesse redlichen vertragsdurchfhrung nachhaltig gefhrdet gewicht fallendes gegenlufiges interesse beklagten trotz schwer wiegenden verfehlung vertrag festhalten knnen erkennen klgerin deshalb berechtigt sofortigen rcktritt beklagten geschlossenen kaufvertrag ber liefernde callcenterausstattung lsen rckgewhr bereits erbrachten leistungen beanspruchen beklagte weiterhin gem abs satz bgb rckerstattung klgerin erhaltenen vermittlungsprovision verpflichtet entgegen auffassung berufungsgerichts fehlt rechtsgrund fr geleistete provision klgerin provisionsversprechen arglistige tuschung klgerin veranlasst worden deshalb beklagten gem bgb entgegennahme provisionsschecks angenommenes angebot leistung provisionszahlung wirksam angefochten abs abs bgb berufungsgericht sachverhalt gesichtspunkt nher gewrdigt senat grund nachprfung unterliegenden tatschlichen grundlagen zpo ebenfalls nachholen erforderlichen tatschlichen feststellungen getroffen weitere feststellungen erwarten vgl senatsurteil februar aao klgerin beklagten ber allgemeine bereitschaft provisionszahlung hinaus geleistete provision bereits einreichung bernahmebesttigung vorab versprochen berufungsgericht festgestellt dafr besteht anhalt provision beklagten vielmehr erst vorlage erteilten rechnung oktober bernahmebesttigung weise versprochen wor klgerin zeitgleich anweisung kaufpreises beklagten schreiben oktober ber provisionsbetrag ausgestellten scheck sichtbares zeichen unserer anerkennung bersandt bestimmend fr provisionsversprechen mithin neben unrichtigen bernahmebesttigung wahrheitswidrige erklrung beklagten lieferung nher bezeichneten callcenterausstattung oktober erfolgt sei dementsprechend gezahlte provision gerichtete anfechtungserklrung klgerin januar zugrunde liegende provisionsversprechen gem abs bgb rckwirkend vernichtet rechtsgrundlos geleistete provisionsbetrag zurckzugewhren klgerin jedoch ihrerseits gem abs abs bgb rckgabe besitz gelangten ausstattungsgegenstnde verpflichtet dahin gehend beklagten berufungsrechtszug vorsorglich erhobene einrede zahlungsausspruch deshalb zurckweisung weitergehenden revision verurteilung leistung zug zug einzuschrnken vgl bgh urteil mrz xii zr wm tz beklagte bestand klgerin geschlossenen kaufvertrages verteidigt deshalb verpflichtung entgegennahme klgerin schriftsatz dezember angebotenen gegenstnde abrede nimmt antrag klgerin festzustellen beklagte rcknahme annahmeverzug befindet klgerin gem abs abs bgb anspruch bewirkung obliegenden leistung wege zwangsvollstreckung verfolgen vgl senatsurteil oktober viii zr wm iii iii alledem angefochtene urteil bestand deshalb aufzuheben abs zpo senat sache entscheiden weiteren feststellungen erforderlich sache endentscheidung reif abs zpo revision klgerin danach klage ausnahme zug zugvorbehalt bedingten einschrnkung insgesamt stattzugeben ball dr achilles dr fetzer dr schneider dr bnger vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen antrag verurteilten verfahren wegen verletzung anspruchs rechtliches gehr lage erlass beschlusses januar zurckzuversetzen kosten zurckgewiesen verteidiger verurteilten beantragte einsicht revisionsakte abgelehnt grnde senat revision verurteilten urteil landgerichts mnchen ii juni beschluss januar gem abs stpo unbegrndet verworfen rechtsanwalt dr verurteilte postkarte januar mandatiert entbindung september pflichtverteidiger bestellt schriftsatz januar anhrungsrge erhoben einsicht revisionsakte beantragt anhrungsrge bereits unzulssig antrag weder gebotenen weise begrndet zeitpunkt mageblichen kenntniserlangung glaubhaft gemacht worden satz stpo anhrungsrge wre zudem unbegrndet senat entscheidung januar tatschlichen verfahrensstoff bercksichtigt verurteilte gekannt stellung nehmen knnen insbesondere senat ausfhrungen rechtsanwalt dr schriftsatz september kenntnis genommen htten zulssigkeit unterstellt erfolg revision gefhrt soweit verurteilte schreiben januar vermutet anstelle rechtsanwalt dr pflichtverteidiger bestellte rechtsanwalt wi knnte revisionsverfahren unttig geblieben trifft rechtsanwalt wi schriftsatz september begrndung revision verletzung sachlichen rechts gergt hinzu kommt whrend gesamten revisionsverfahrens zudem rechtsanwalt dr wa gewhlter verteidiger gemeldet verurteilte bereits deshalb anspruch bezeichneten schreiben begehrten ausknfte abs satz stpo antrag einsicht revisionsakte bezeichnete senatsheft entsprochen stellt rein interne arbeitsgrundlage dar abgesehen notizen bearbeitungshinweisen senatsmitgliedern akteneinsichtsrecht ohnehin beziehen befinden senatsheft ausschlielich vorgnge original ablichtung sachakten enthalten sachakten gelangen insoweit bedrfnis fr gesondertes akteneinsichtsrecht erkennbar vgl bgh nstz beschl februar str kk laufhtte aufl rdn kostenentscheidung folgt entsprechenden anwendung abs stpo nack wahl jger elf sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen vol kes urteil zr verkndet mai fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zweigstellenbriefbogen uwg abs bora abs bestimmung abs uwg begrndet generelle informationspflicht verpflichtet grundstzlich allein offenlegung informationen fr geschftliche entscheidung erhebliches gewicht deren angabe bercksichtigung beiderseitigen interessen unternehmer erwartet rechtsanwalt weder abs bora abs uwg verpflichtet fr anwaltliche ttigkeit verwendeten briefbgen smtliche standorte niederlassungen nennen verwendung begriffe kanzlei zweigstelle kenntlich kanzlei sinne abs brao zweigstellen unterhlt rechtsanwalt abs bora verpflichtet fr anwaltliche ttigkeit zweigstelle verwendeten briefbgen standort kanzlei sinne abs brao anzugeben bestimmung briefbgen anschrift zweigstelle anschrift haupt kanzlei anzugeben bgh urteil mai zr olg jena lg erfurt zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher prof dr schaffert dr kirchhoff dr koch fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena mrz zurckweisung revision klgerin kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung urteil zivilkammer landgerichts erfurt juni berufung beklagten zurckweisung anschlussberufung klgerin abgendert klage abgewiesen kosten rechtsstreits klgerin tragen rechts wegen tatbestand klgerin rechtsanwaltskammer fr oberlandesgerichtsbezirk koblenz beklagte klgerin zugelassener rechtsanwalt kanzlei mainz zweigstellen erfurt karlsruhe unterhlt fr zweigstelle erfurt verwendet briefbgen deren vorderseite allein anschrift kanzlei erfurt angegeben beklagte zweiter stelle drei kanzlei ttigen rechtsanwlten genannt konkrete gestaltung vorderseite briefbgen geht schreiben beklagten oktober rechtsanwaltskammer thringen hervor antrag anlage bezeichnet rckseite briefbgen sowohl anschrift kanzlei erfurt anschriften kanzleien mainz karlsruhe angegeben beklagte fr kanzlei mainz erster stelle drei rechtsanwlten fr kanzlei karlsruhe zweiter stelle zwei rechtsanwlten genannt angaben kanzlei erfurt gegenber angaben kanzleien mainz karlsruhe farblich hervorgehoben fr kanzleien mainz karlsruhe verwendet beklagte gleicher weise gestaltete briefbgen klgerin ansicht gestaltung briefbgen verstoe nr uwg verbindung abs bora sowie abs uwg sei wettbewerbswidrig vorderseite briefbgen fehle jeglicher hinweis beklagte anwaltlichen ttigkeit standorten nachgehe hauptkanzlei zweigstellen unterhalte genge brigen standorte rckseite briefbgen angegeben seien verbraucher nehme rckseite briefbgen unbedingt kenntnis klgerin erster instanz beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen briefbgen fr anwaltliche ttigkeit verwenden hinweis enthalten mehreren standorten kanzlei sinne abs brao unterhlt standorten zweigstelle insbesondere briefbogen gestaltet anlage beigefgten schreiben beklagten oktober rechtsanwaltskammer thringen entspricht landgericht klage stattgegeben lg erfurt brak mitt dagegen beklagte berufung eingelegt beantragt landgerichtliche urteil aufzuheben klage abzuweisen klgerin beantragt berufung zurckzuweisen wege anschlussberufung hilfsweise beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen briefbgen fr anwaltliche ttigkeit erfurter niederlassung entsprechend anlage beigefgten schreiben beklagten oktober rechtsanwaltskammer thringen verwenden vorderseite deutlich unbersehbar offenzulegen bestimmten zustzlichen standorten derzeit mainz karlsruhe weitere niederlassungen unterhlt anzugeben standort haupt kanzlei sinne abs abs brao unterhlt hilfsweise beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen briefbgen fr anwaltliche ttigkeit erfurter kanzleiadresse entsprechend anlage beigefgten schreiben beklagten oktober rechtsanwaltskammer thringen verwenden vorderseite deutlich unbersehbar offenzulegen bestimmten zustzlichen standorten derzeit mainz karlsruhe weitere kanzleiadressen unterhlt beklagte beantragt anschlussberufung zurckzuweisen berufungsgericht olg jena grur rr wrp urteil landgerichts berufung beklagten abgendert klgerin gestellten ersten hilfsantrag dahin neu gefasst beklagten androhung ordnungsmitteln verurteilt unterlassen briefbgen fr anwaltliche ttigkeit erfurter niederlassung entsprechend anlage beigefgten schreiben beklagten oktober rechtsanwaltskammer thringen verwenden anzugeben standort kanzlei sinne abs abs brao unterhlt brigen berufungsgericht klage abgewiesen berufung sowie anschlussberufung zurckgewiesen entscheidung beide parteien berufungsgericht zugelassene revision eingelegt schlussantrge berufungsinstanz weiterverfolgen parteien beantragen jeweils rechtsmittel gegenseite zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen wege anschlussberufung verfolgte erste hilfsantrag sei zweiten alternative gem abs abs nr uwg verbindung abs bora begrndet soweit beklagte zustzlich angegeben ort haupt kanzlei sinne abs abs brao unterhalte hauptantrag hilfsantrag ersten alternative zweite hilfsantrag seien dagegen unbegrndet berufungsgericht ausgefhrt rechtsanwalt gem abs bora briefbgen zweigstelle kanzleisitz anzugeben dagegen sei bestimmung verpflichtet zweigstelle kennzeichnen verpflichtung anschrift niederlassung dienstleistungserbringers abs nr dl infov ort handelsniederlassung kaufmanns abs hgb anzugeben folge verpflichtung bestehen kanzleisitzes zweigstelle hinzuweisen adresse zweigstelle vollwertige zustellanschrift sei bestehe grund zustzlich anschrift hauptkanzlei anzugeben gestaltung rede stehenden briefbgen verstoe abs uwg wesentlichen informationen vorenthalte gelte anschrift niederlassung rechtsanwalts abs nr uwg abs uwg verbindung abs nr dlinfov wesentliche information streitfall gehe angabe kanzleianschrift kennzeichnung zweigstellen prsenz rechtsanwalts bro sei fr entscheidung durchschnittsverbrauchers auswahl rechtsanwalts bedeutung beklagte verschweige jedoch drei standorten ttig prsenz einzelnen standorten daher eingeschrnkt sei ergebe rckseite briefbgen betrachtung einzubeziehen sei revision klgerin erfolg ii iii revision beklagten dagegen erfolgreich ii klgerin klage anschlussberufung geltend gemachten unterlassungsansprche begrndet revision klgerin erfolg soweit dagegen wendet berufungsgericht hauptantrag abgewiesen hauptantrag verlangt klgerin beklagten unterlassen briefbgen fr anwaltliche ttigkeit verwenden hinweis enthalten mehreren standorten kanzlei sinne abs brao unterhlt standorten zweigstelle insbesondere briefbogen gestaltet schreiben beklagten oktober rechtsanwaltskammer thringen entspricht zukunft gerichtete unterlassungsanspruch setzt voraus beklagte verwendung briefbgen deren gestaltung fr schreiben rechtsanwaltskammer thringen benutzten briefbogen entspricht derzeit geltenden rechtslage bestehende verpflichtung verstt fr anwaltliche ttigkeit verwendeten briefbgen smtliche standorte niederlassungen nennen verwendung begriffe kanzlei zweigstelle kenntlich kanzlei sinne abs brao zweigstellen unterhlt voraussetzung erfllt beklagte weder abs bora abs hgb abs uwg verpflichtet fr anwaltliche ttigkeit verwendeten briefbgen smtliche standorte niederlassungen nennen verpflichtung bestnde htte beklagte dadurch entsprochen rckseite briefbgen smtliche standorte niederlassungen angegeben beklagte weder abs bora abs uwg verpflichtet verwendung begriffe kanzlei zweigstelle kenntlich kanzlei sinne abs brao zweigstellen unterhlt beklagte abs bora verpflichtet fr anwaltliche ttigkeit verwendeten briefbgen smtliche standorte niederlassungen nennen aa gem abs satz bora seit mrz geltenden fassung rechtsanwalt briefbgen kanzleianschrift anzugeben mehrere kanzleien mehrere zweigstellen unterhalten gem abs satz bora fr briefbgen genannten kanzleianschrift brao anzugeben bb abs bora ergibt verpflichtung angabe kanzleistandorts verpflichtung angabe kanzleianschrift klgerin nimmt beklagten jedoch wegen vorenthaltens kanzleianschrift wegen fehlens hinweises stand orte kanzlei unterlassung anspruch anspruch versto abs bora gesttzt daran ndert umstand kanzleianschrift kanzleiort enthlt cc abs bora ergibt zudem verpflichtung rechtsanwalts kanzlei mehrere zweigstellen unterhlt fr anwaltliche ttigkeit verschiedenen niederlassungen verwendeten briefbgen mehr anschrift nennen rechtsanwalt briefbgen abs satz bora kanzleianschrift anschrift angeben entsprechendes gilt fr soziett rechtsanwlten mehrere kanzleien mehrere zweigstellen unterhalten fr rechtsanwalt soziett briefbgen genannt briefbgen abs satz bora kanzleianschrift anschrift angegeben beklagte abs hgb verpflichtet fr anwaltliche ttigkeit verwendeten briefbgen smtliche standorte niederlassungen nennen aa gem abs hgb kaufmann geschftsbriefen bestimmten empfnger richtet ort handelsniederlassung angeben bb vorschrift unmittelbar anwendbar gilt fr kaufleute fr angehrige freien berufs beklagten entsprechende anwendung bestimmung kommt betracht blick abs bora planwidrige regelungslcke besteht daher offenbleiben deutscher einzelkaufmann geschftsbriefen zweigniederlassung ort hauptniederlassung ort zweigniederlassung anzugeben vgl mnchkomm hgb krebs aufl rn beklagte abs uwg verpflichtet fr anwaltliche ttigkeit verwendeten briefbgen smtliche standorte niederlassungen nennen aa gem abs uwg handelt unlauter wer entscheidungsfhigkeit verbrauchern sinne abs uwg dadurch beeinflusst information vorenthlt konkreten fall bercksichtigung umstnde einschlielich beschrnkungen kommunikationsmittels wesentlich bb bestehen weiterer niederlassungen rechtsanwalts standorten wesentliche information sinne bestimmung information gilt weder abs uwg abs uwg wesentlich sinne abs uwg konkreten fall bercksichtigung umstnde einschlielich beschrnkungen kommunikationsmittels wesentlich dienstleistungen hinweis deren merkmale preis verwendeten kommunikationsmittel angemessenen weise angeboten durchschnittlicher verbraucher geschft abschlieen gelten abs nr fall uwg identitt anschrift unternehmers wesentliche informationen sinne abs uwg sofern unmittelbar umstnden ergeben geltend gemachte unterlassungsanspruch vorenthalten kanzleianschrift fehlen hinweises kanzleistandorte gesttzt schon deshalb bestimmung hergeleitet vgl rn wesentlich sinne abs uwg gelten abs uwg informationen verbraucher aufgrund unionsrechtlicher verordnungen rechtsvorschriften umsetzung unionsrechtlicher richtlinien fr kommerzielle kommunikation einschlielich werbung marketing vorenthalten drfen berufungsgericht recht angenommen fehlen angaben niederlassungen rechtsanwalts insoweit allein betracht kommt verordnung ber informationspflichten fr dienstleistungserbringer dl infov verstt umsetzung richtlinie eg ber dienstleistungen binnenmarkt dient gem abs dl infov dienstleistungserbringer dienstleistungsempfnger abschluss schriftlichen vertrages sofern schriftlicher vertrag geschlossen erbringung dienstleistung klarer verstndlicher form anschrift niederlassung abs nr dl infov falls dienstleistung ausbung reglementierten berufs sinne art abs buchst richtlinie eg ber anerkennung berufsqualifikationen erbracht erbringer dienstleistung kammer angehrt namen kammer abs nr dl infov verfgung stellen verpflichtung rechtsanwalts angabe weiterer niederlassungen ergibt regelungen information ber bestehen weiterer niederlassungen rechtsanwalts konkreten fall bercksichtigung umstnde einschlielich beschrnkungen kommunikationsmittels wesentlich abs uwg rechtsanwalt verpflichtet fr anwaltliche ttigkeit verwendeten briefbgen smtliche niederlassungen hinzuweisen aa prtting henssler prtting brao aufl rn vgl verpflichtung angabe hauptstelle briefbgen zweigstellen bejahend verpflichtung angabe zweigstellen briefbgen hauptstelle dagegen verneinend siegmund gaier wolf gcken anwaltliches berufsrecht brao bora rn weyland feuerich weyland vossebrger brao aufl rn deckenbrock njw vgl kopp brak mitt prsenz rechtsanwalts bro mag berufungsgericht angenommen umstand fr entscheidung durchschnittsverbrauchers auswahl rechtsanwalts bedeutung vgl lemke brak mitt durchschnittsverbraucher whlt rechtsanwalt mglicherweise qualifikation spezialisierung danach inwieweit fr gesprche bro verfgung steht fr verbraucher information rechtsanwalt weitere niederlassungen standorten unterhlt interesse daraus ergibt prsenz rechtsanwalts einzelnen standorten eingeschrnkt bedeutet allerdings dabei wesentliche information sinne abs uwg handelt verbraucher vorenthalten darf information allein deshalb wesentlich sinne bestimmung fr geschftliche entscheidung verbrauchers bedeutung fr durchschnittsverbraucher gen auswahl rechtsanwalts beispielsweise examensnoten interesse dennoch besteht sicherlich verpflichtung rechtsanwalts examensnoten anzugeben desgleichen gibt zahlreiche grnde fr eingeschrnkte prsenz rechtsanwalts kanzlei verbraucher gleichfalls mitgeteilt mssen etwa umstand rechtsanwalt halbtags rechtsanwalt ttig brigen beschftigungen widmet bestimmung abs uwg begrndet informationspflichten ber hinausreichen notwendig fehlvorstellungen vermeiden andernfalls einstellen wrden derartige unerlssliche informationen verschwiegen drfen ergibt bereits abs uwg allgemeinen irrefhrungsverbot vgl bornkamm khler bornkamm uwg aufl rn ferner uwg bgh urteil juli zr grur wrp eg neuwagen mwn weiterreichenden pflichten abs uwg interesse verbraucherschutzes erfllen zwingen offenlegung informationen fr geschftliche entscheidung verbrauchers erhebliches gewicht deren angabe bercksichtigung beiderseitigen interessen unternehmer erwartet vgl bornkamm khler bornkamm aao rn ff umstand rechtsanwalt mehrere niederlassungen unterhlt zhlt beklagte verpflichtet wre fr anwaltliche ttigkeit verwendeten briefbgen smtliche standorte niederlassungen nennen htte verpflichtung dadurch entsprochen rckseite briefbgen angaben gemacht aa rckseite briefbgen fr kanzlei erfurt sowohl farblich hervorgehobene anschrift kanzlei anschriften kanzleien mainz karlsruhe angegeben beklagte fr kanzlei erfurt zweiter stelle drei rechtsanwlten fr kanzlei mainz erster stelle drei rechtsanwlten fr kanzlei karlsruhe zweiter stelle zwei rechtsanwlten genannt rckseite briefbgen fr kanzleien mainz karlsruhe entsprechend gestaltet eindeutig entnehmen beklagte drei standorten kanzlei ttig whrend rechtsanwlte jeweils niederlassungen ttig durchschnittsverbraucher daraus schlieen prsenz beklagten einzelnen standorten eingeschrnkt bb rckseite briefbgen berufungsgericht recht angenommen beurteilung frage beklagte information ber bestehen weiterer standorte kanzlei vorenthalten betrachtung einzubeziehen blick beschrnkungen kommunikationsmittels mssen angaben weiteren niederlassungen kanzlei ttigen rechtsanwlten bereits vorderseite ersten briefbogens gemacht vgl benennung sozien rckseite briefbgen bgh beschluss november anwz njw durchschnittlich informierte situationsadquat aufmerksame verbraucher nimmt anwaltsschriftstzen rckseite ersten briefbogens kenntnis rechnet insbesondere greren rechtsanwaltskanzleien informationen kanzleiorten ttigen rechtsanwlten befinden revision klgerin macht erfolg geltend bermittlung anwaltlichen schriftverkehrs per telefax mail rckseite briefkopfes hufig mitbersandt klgerin unterlassungsanspruch darauf gesttzt beklagte unterlsst rckseite briefkopfes bermittlung schriftstzen elektronischem wege mitzubersenden beklagte abs bora verpflichtet verwendung begriffe kanzlei zweigstelle kenntlich kanzlei sinne abs brao zweigstellen unterhlt verpflichtung angabe kanzleianschrift abs bora folgt verpflichtung rechtsanwalts kenntlich anschrift kanzlei sinne abs brao zweigstelle betreibt rechtsanwalt beklagte kanzlei mehrere zweigstellen unterhlt abs uwg verpflichtet verwendung begriffe kanzlei zweigstelle kenntlich mehreren standorten kanzlei sinne abs brao zweigstelle unterhlt prtting henssler prtting aao rn ders anwaltsblatt aa siegmund gaier wolf gcken aao brao bora rn huff brak mag deckenbrock njw vgl weyland feuerich weyland vossebrger aao rn ff wonach hinweis charakter zweigstelle bezeichnung zweigstelle erforderlich bezeichnung briefbgen rechtsanwalts genannten niederlassungen kanzlei sinne abs brao zweigstelle handelt berufungsgericht recht angenommen wesentliche information sinne abs uwg angabe weder information abs uwg abs uwg wesentlich sinne abs uwg gilt vgl oben rn information abs uwg konkreten fall bercksichtigung umstnde einschlielich beschrnkungen kommunikationsmittels wesentlich gem abs brao rechtsanwalt bezirk rechtsanwaltskammer deren mitglied kanzlei einrichten unterhalten kanzlei sinne abs brao demnach niederlassung rechtsanwalt kanzleipflicht gengt weiteren niederlassungen rechtsanwalt bezirk rechtsanwaltskammer rechtsanwaltskammern errichtet dagegen zweigstellen vgl abs brao fr einstufung niederlassung rechtsanwalts kanzlei sinne abs brao kommt danach darauf rechtsanwalt niederlassung schwerpunkt beruflichen ttigkeit tatschlich meist fall bezeichnung niederlassung rechtsanwalts kanzlei sinne abs brao zweigstelle lsst daher darauf schlieen umfang rechtsanwalt jeweiligen niederlassung prsent fehlen angaben insoweit daher schon informationen vorenthalten darber hinaus handelt angaben prsenz rechtsanwalts kanzlei wesentliche informationen sinne abs uwg vgl oben rn bezeichnung niederlassung kanzlei sinne abs brao durchschnittsverbraucher unmittelbar entnehmen rechtsanwaltskammer rechtsanwalt angehrt wei regel bezirk rechtsanwaltskammer kanzlei rechtsanwalts befindet bezeichnung niederlassung kanzlei sinne abs brao daher allgemeinen entnehmen rechtsanwaltskammer ber rechtsanwalt aufsicht fhrt insoweit fehlen angabe daher wesentlichen informationen vorenthalten aa siegmund gaier wolf gcken aao brao bora rn brigen rechtsanwalt abs nr dl infov verpflichtet namen kammer anzugeben vgl oben rn ii revision klgerin erfolg soweit dagegen richtet berufungsgericht ersten hilfsantrag teilweise abgewiesen revision beklagten dagegen wendet berufungsgericht ersten hilfsantrag teilweise stattgegeben dagegen begrndet ersten hilfsantrag beantragt klgerin beklagten verurteilen unterlassen briefbgen fr anwaltliche ttigkeit erfurter niederlassung entsprechend schreiben beklagten oktober rechtsanwaltskammer thringen verwenden vorderseite deutlich unbersehbar offenzulegen bestimmten zustzlichen standorten derzeit mainz karlsruhe weitere niederlassungen unterhlt anzugeben standort haupt kanzlei sinne abs abs brao unterhlt unterlassungsanspruch setzt voraus beklagte verwendung fr anwaltliche ttigkeit erfurter niederlassung benutzten briefbgen deren gestaltung fr schreiben rechtsanwaltskammer thringen benutzten briefbogen entspricht verpflichtung verstt vorderseite briefbgen smtliche standorte niederlassungen offenzulegen kenntlich standorte haupt kanzlei sinne abs abs brao unterhlt erste hilfsantrag unterscheidet hauptantrag demnach abgesehen davon ausdrcklich gestaltung vorderseite briefbgen abstellt darin allein fr erfurter niederlassung zweigstelle beklagten verwendete briefbgen betrifft beklagte allein kenntlichmachen haupt kanzlei sinne abs abs brao kenntlichmachen zweigstellen aufgegeben erste hilfsantrag stimmt dagegen hauptantrag soweit berein verpflichtung beklagten voraussetzt vorderseite briefbgen smtliche standorte niederlassungen anzugeben beklagte verpflichtet vorderseite briefbgen offenzulegen standorten weitere niederlassungen unterhlt vgl oben rn dagegen gerichtete revision klgerin erfolg berufungsgericht angenommen beklagte sei abs bora verpflichtet briefbgen zweigstelle standort kanzlei sinne abs abs brao anzugeben hiergegen gerichtete revision beklagten begrndet abs bora ergibt bereits verpflichtung angabe kanzleistandorts verpflichtung angabe kanzleianschrift vgl rn zudem rechtsanwalt briefbgen fr anwaltliche ttigkeit zweigstelle verwendet abs satz bora anschrift zweigstelle anschrift haupt kanzlei anzugeben aa begriff kanzleianschrift sinne abs satz bora umfasst anschrift kanzlei sinne abs brao anschrift zweigstellen begriff kanzleianschrift sowohl abs satz bora abs satz bora verwendet vorschrift abs satz bora verweist bestimmung begriffs brao regelung abs brao unterscheidet kanzleianschrift anschrift zweigstellen korrespondiert brao kanzlei rechtsanwalt bezirk rechtsanwaltskam mer deren mitglied einrichten unterhalten abs brao zweigstellen rechtsanwalt bezirk rechtsanwaltskammer errichtet vgl abs brao unterscheidet knnte dafr sprechen begriff kanzleianschrift sinne abs bora anschrift kanzlei sinne abs brao bezeichnet danach htte rechtsanwalt gem abs satz bora briefbgen anschrift kanzlei anzugeben kanzleipflicht gengt entsprechendes glte gem abs satz bora fr briefbgen genannten rechtsanwalt mehrere kanzleien mehrere zweigstellen unterhalten begriffe zweigstelle kanzlei allerdings wortsinn her gegenstze begriff zweigstelle korrespondiert allgemeinem sprachgebrauch gesetz freilich verwandte begriff hauptstelle zweigstelle hauptstelle handelt jeweils niederlassungen kanzlei danach unterscheiden rechtsanwalt berufliche ttigkeit schwerpunkt entfaltet bgh urteil september anwz bghz rn zweigstelle sache ebenso kanzlei rechtsanwalts haupt kanzlei bghz aao rn anschrift zweigstelle dementsprechend ebenso kanzleianschrift anschrift haupt kanzlei bb rechtsanwalt abs satz bora briefbgen kanzleianschrift anzugeben vgl oben rn unterhlt rechtsanwalt mehrere niederlassungen zweck regelung anschrift niederlassung fr anwaltlich ttig bestimmung abs satz bora gewhrleisten adressat briefes anschrift niederlassung erfhrt rechtsanwalt ttig geworden rechtsanwalt kontakt aufnehmen rechtsanwalt fr zweigstelle kanzlei ttig anschrift zweigstelle beurteilung berufungsgerichts stellt grnden richtig dar zpo abs uwg ergibt verpflichtung rechtsanwalts briefbgen fr anwaltliche ttigkeit zweigstelle verwendet kenntlich standort haupt kanzlei sinne abs abs brao unterhlt vgl rn iii revision klgerin erfolg soweit dagegen wendet berufungsgericht zweiten hilfsantrag abgewiesen zweiten hilfsantrag beantragt klgerin beklagten androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen briefbgen fr anwaltliche ttigkeit erfurter kanzleiadresse entsprechend schreiben beklagten oktober rechtsanwaltskammer thringen verwenden vorderseite deutlich unbersehbar offenzulegen bestimmten zustzlichen standorten derzeit mainz karlsruhe weitere kanzleiadressen unterhlt zweite hilfsantrag unterscheidet ersten hilfsantrag darin beklagte allein offenlegung weiterer standorte kanzlei kenntlichmachen haupt kanzlei verpflichtet beklagte jedoch verpflichtet fr anwaltliche ttigkeit verwendeten briefbgen weitere standorte kanzlei offenzulegen vgl oben rn berufungsgericht zweiten hilfsantrag daher recht abgewiesen danach berufungsurteil revision beklagten zurckweisung revision klgerin kostenpunkt insoweit aufzu heben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung urteil landgerichts berufung beklagten zurckweisung anschlussberufung klgerin abzundern klage abzuweisen kostenentscheidung beruht abs abs zpo bornkamm bscher kirchhoff schaffert koch vorinstanzen lg erfurt entscheidung olg jena entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gmbhg hgb ff geschftsfhreranstellungsvertrag getroffenen vereinbarung nachvertraglichen wettbewerbsverbots karenzentschdigung unabhngig wirksamkeit unwirksamkeit vereinbarung jedenfalls anspruch karenzentschdigung abgeleitet bgh beschluss juli ii zr olg kln lg bonn ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision klgers beschluss gem zpo zurckzuweisen grnde voraussetzungen fr zulassung revision abs nr zpo liegen rechtsmittel aussicht erfolg zpo zulassungsentscheidung berufungsgerichts zugrunde gelegte rechtsfrage wirksamkeit abs hgb entsprechenden ausschlussklausel geschftsfhreranstellungsvertrag klrungsbedrftig stellt form gar stndiger rechtsprechung senats gelten arbeitsrechtlichen schutz handlungsgehilfen orientierten vorschriften ff hgb grundstzlich fr geschftsfhrer gmbh vgl bghz urteil mrz ii zr zip sowie zuletzt urteil april ii zr bb anwendbar insbesondere grundsatz bezahlten karenz gem abs hgb bghz schliet vereinbarung nachvertraglichen wettbewerbsverbots gem bgb art gg nichtig verbot berechtigten geschftlichen interesse gesellschaft dient ort zeit gegenstand berufsausbung wirtschaftliche ttigkeit geschftsfhrers unbillig erschwert bghz sen urt mrz aao darauf kommt jedoch mehreren grnden soweit revision hinweis entsprechende ausfhrungen schrifttum bauer diller gmbhr meint vereinbarung nachvertraglichen wettbewerbsverbots karenzentschdigung sei grundstzlich wegen unbilliger erschwerung beruflichen fortkommens ehemaligen geschftsfhrers gem bgb unwirksam bersehen unwirksamen vereinbarung anspruch klger begehrte karenzentschdigung folgen wrde kraft gesetzes kraft wirksamer vereinbarung gewhrt hgb resultierende wahlrecht handlungsgehilfen arbeitgeber gem abs hgb unverbindlichen wettbewerbsverbot festzuhalten karenzentschdigung verlangen vgl baumbach hopt hgb aufl rdn nachw kommt geschftsfhrer betracht vgl insoweit bauer diller aao viii gehen ausfhrungen revision daran vorbei klger erstinstanzliche abweisung klage feststellung unwirksamkeit wettbewerbsverbots angefochten wirksamkeit rechtskrftig feststeht bu unten daraus folgt ebenfalls anspruch karenzentschdigung fr gegebenen fall zulssigen fristlosen kndigung geschftsfhreranstel lungsvertrages gesellschaft vertraglich ausgeschlossen fr fall vereinbart ebenso zahlung karenzentschdigung insgesamt ausgeschlossen fr bestimmte flle ausgeschlossen handelt wegfall vereinbarten karenzentschdigung bundesarbeitsgericht njw fr verfassungswidrig erachteten vorschrift abs hgb vorgesehen vgl baumbach hopt aao rdn vertragliche ausschluss karenzentschdigung fr genannten fall zulssige funktion vertragsstrafe berufungsgericht meint bedarf entscheidung jedenfalls gelten zugunsten handlungsgehilfen zwingenden regelungen hgb vgl hgb schon erwhnt brigen rechtskrftig feststeht vereinbarung wettbewerbsverbots trotz vertraglichen ausschlusses karenzentschdigung wirksam vereinbarung vornherein anspruch karenzentschdigung abgeleitet nachtrglichen wegfall vereinbarten karenzentschdigungspflicht infolge verzichts gmbh wettbewerbsverbot sen urt mrz aao vorliegende fall tun genannten grnden ergibt zugleich revision klgers erfolg goette kurzwelly kraemer ribgh dr drescher wegen urlaubs unterschreiben caliebe goette hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen lg bonn entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb januar rechtsbeschwerdeverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr bergmann dr koch beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts heidelberg mai kosten beklagten unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens grnde amtsgericht heidelberg beklagten zahlung verurteilt urteil beklagten februar zugestellt worden beklagte berufung beim landgericht heidelberg eingelegt berufungsbegrndung erst april beim berufungsgericht eingegangen gerichtlichen hinweis versptung beklagte beantragt wegen versumung berufungsbegrndungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gewhren hierzu beklagte ausgefhrt zustellung amtsgerichtsurteils broangestellte prozessbevollmchtigten urteilsabschrift zutreffend april letzten tag berufungsbegrndungsfrist vermerkt fristenkalender versehentlich april eingetragen prozessbevollmchtigter eingang urteils abschrift eingetragenen fristen berprft anfertigung berufungsbegrndung ausschlielich fristenkalender eingetragenen frist orientiert fehler sei aufgefallen berufungsbegrndung hilfe originals urteils erstellt urteilsabschrift zutreffend notierten frist verwendet beschluss mai berufungsgericht wiedereinsetzungsantrag beklagten zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen begrndung wesentlichen ausgefhrt versumung berufungsbegrndungsfrist beruhe beklagten zurechenbaren verschulden prozessbevollmchtigten sei vorlage akte erstellung berufungsbegrndung eigenstndigen prfung berufungsbegrndungsfrist verpflichtet wiedereinsetzungsantrag sei entnehmen prozessbevollmchtigte prfung kurz anfertigung berufungsbegrndung vorgenommen entscheidung wendet beklagte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde statthaft abs nr abs abs satz zpo jedoch unzulssig voraussetzungen abs zpo fehlt rechtssache wirft weder fragen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts zulassung rechtsbeschwerde sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich rechtsfragen streitfall aufwirft hchstrichterlich geklrt verletzung anspruchs beklagten wirkungsvollen rechts schutz scheidet berufungsgericht recht wiedereinsetzungsantrag beklagten zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen gefestigten rechtsprechung bundesgerichtshofes rechtsanwalt fristenlauf immer eigenverantwortlich berprfen akten zusammenhang fristgebundenen prozesshandlung berufungsbegrndung bearbeitung vorliegen bgh beschl viii zb njw beschl vi zb njw beschl viii zb njw beschl iv zb njw rr beschl vi zb njw tz jeweils bropersonal gerichtete anweisung fristen wahren verpflichtung befreien pflicht prozessbevollmchtigten fristablauf vorbereitung berufungsbegrndung erneut selbstndig prfen beruht darauf sorgfltige vorbereitung prozesshandlung stets prfung gesetzlichen anforderungen zulssigkeit einschliet bgh njw njw njw rr danach berufungsgericht recht wiedereinsetzungsantrag beklagten zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen beklagte berufungsbegrndungsfrist unverschuldet versumt versumnis beruht verschulden prozessbevollmchtigten abs zpo zurechnen lassen prozessbevollmchtigte vorlage akte anfertigung berufungsbegrndung ablauf hierfr magebenden frist erneut berprft vortrag beklagten prozessbevollmchtigter bereits unmittelbar zustellung amtsgerichtlichen urteils berufungsbegrndung arbeiten begonnen arbeit kontinuierlich fortgesetzt htte geboten ge wesen wre frist berprft akten fertigung berufungsbegrndung vorlagen htte unzutreffende eintragung fristablaufs bemerkt berufungsbegrndung fristgerecht einreichen knnen insofern streitfall konstellation vergleichbar beschluss bundesgerichtshofs mai zugrunde lag prozessbevollmchtigten akte fertigung berufungsbegrndung erst vorgelegt worden begrndungsfrist bereits abgelaufen bgh beschl xii zb njw tz iii kostenentscheidung folgt abs zpo bornkamm bscher bergmann schaffert koch vorinstanzen ag heidelberg entscheidung lg heidelberg entscheidung'],['Soon']] [['abschrift bundesgerichtshof vi zb beschluss dezember rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr mller richter dr dressler dr greiner richterin diederichsen richter pauge beschlossen erinnerung beklagten kostenansatz dm kostenrechnung oktober zurckgewiesen grnde beklagte beschlu zivilkammer landgerichts berlin juli weitere beschwerde eingelegt senat beschlu oktober unzulssig verworfen kostenrechnung oktober beklagten gem gkg nr kostenverzeichnisses beschwerdegebhr dm festgesetzt worden dagegen beklagte schreiben oktober widerspruch eingelegt rechtspflegerin erinnerung kostenansatz gem gkg angesehenen rechtsbehelf beklagten verfgung november abgeholfen widerspruch bezeichnete erinnerung kostenansatz behandelnde rechtsbehelf beklagten zulssig begrndet einwendungen beklagten kostenrecht begrndet beschwerdegebhr richtig berechnet worden dr mller dr dressler diederichsen dr greiner pauge'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet dezember kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb inso abs satz parteien werkvertrages vereinbart flligkeit werklohns vorlage unbedenklichkeitsbescheinigungen sozialkassen bauberufsgenossenschaft abhngen vereinbarung erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen bauunternehmers fr verwalter bindend bgh urteil dezember ix zr olg kln lg bonn ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterin mhring richter meyberg fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln februar kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter november erffneten insolvenzverfahren ber vermgen gmbh schuldnerin schuld nerin gerstbau ttig erhielt auftrge beklagten gab rahmenvertrag mai hie folgenden gltigen nachweise lter drei monate drfen regelmig original beizubringen unbedenklichkeitsbescheinigung finanzamtes unbedenklichkeitsbescheinigung betriebskrankenkasse unbedenklichkeitsbescheinigung sozialkasse gerstbaugewerbes unbedenklichkeitsbescheinigung baubg nachweis mitarbeiterliste sozialversicherungsausweise usw baustellen eingesetzter mitarbeiter werklohnansprche auftragnehmers erst vorlage smtlicher unterlagen sowie nachweise vertraglich vereinbarten form zahlung fllig eintritt flligkeitsbedingung auftraggeber berechtigt werklohnzahlungen ganz teilweise zurckzuhalten vertragsleistung auftragnehmer bereits vollstndig erbracht worden zahlungen knnen zurckgehalten ziffern vertrages aufgefhrten gltigen nachweise beim ag vollstndig vorliegen zusatzvereinbarung mai persnliche verpflichtung geschftsfhrers schuldnerin freistellung bezug abgefhrte steuern sowie sozialbeitrge regelt heit bekannt werklohnforderungen auftragnehmers erst zahlung fllig vorleistungsverpflichtungen magabe heute unterzeichneten rahmenvertrages vollstndig erfllt worden klger verlangt restlichen werklohn hhe august erteilten auftrag schuldnerin obliegenden werkleistungen erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen vollstndig erbracht jedoch vereinbarten unbedenklichkeitsbescheinigungen beigebracht nachdem mitarbeiter angemeldet beitrge bauberufsgenossenschaft gezahlt konkrete lohnsummen gemeldet beklagte klageanspruch anerkannt soweit zahlung zug zug vorlage unbedenklichkeitsbescheinigung sozial kasse gerstbaus derjenigen bauberufsgenossenschaft ab september gerichtet umfang anerkenntnisses verurteilt worden brigen beklagte einrede erfllten vertrages gem bgb erhoben unbedingte zahlung gerichtete klage tatsacheninstanzen erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger antrag entscheidungsgrnde revision bleibt erfolg berufungsgericht ausgefhrt vgl nzi verpflichtung schuldnerin unbedenklichkeitsbescheinigungen gem nr rahmenvertrages vorzulegen stehe vertragszweck willen vertragsparteien fr abs satz bgb erforderlichen gegenseitigkeitsverhltnis parteien seien berechtigt nebenleistungspflichten hauptleistungspflichten erheben austauschverhltnis hauptleistungspflicht gegenseite stnden vorlage bescheinigungen sei rahmenvertrag ausdrcklich flligkeitsvoraussetzung erhoben worden beklagte sei weiterhin leistungsverweigerung berechtigt leistungsverweigerungsrecht gem bgb sei grundstzlich insolvenzfest klger konkludent erfllung beiderseits vollstndig erfllten vertrages verlangt restlichen werklohn gefordert ha be restlichen werklohn knne verlangen geschuldeten unterlagen vorlege dargetan unmglich sei ebenso restarbeiten erledigen knne knne rckstnde sozialkassen berufsgenossenschaft zahlen erforderlichen unbedenklichkeitsbescheinigungen beibringen beklagte msse befrchten gem abs sgb iv anspruch genommen nachdem sozialkassen erhebliche forderungen mehr tabelle angemeldet htten ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung ergebnis stand klger restlichen werklohn magabe teilanerkenntnisurteils verlangen zug zug vorlage unbedenklichkeitsbescheinigung sozialkasse gerstbaus derjenigen baugenossenschaft ab september darber hinausgehender anspruch steht klger grundlage anspruchs klgers bgb verbindung august geschlossenen werkvertrag schuldnerin beklagten schuldnerin vereinbarten werkleistungen mangelfrei erbracht vertraglichen vereinbarungen vertragsparteien werklohnanspruch jedoch erst vorlage smtlicher unterlagen nachweise vertraglich vereinbarten form zahlung fllig eintritt voraussetzung beklagte berechtigt werklohnzahlungen ganz teilweise zurckzuhalten schuldnerin geschuldeten unterlagen nachweise erffnung insolvenzverfahrens vorgelegt klger bisher ebenfalls getan erffnung insolvenzverfahrens unbedingte flligkeit restlichen werklohnanspruchs folge vorschrift inso fllige forderungen insolvenz fllig gelten betrifft insolvenzforderungen vgl inso jedoch forderungen insolvenzschuldners dritte soweit vertraglichen regelungen zivilrechtlich wirksam insolvenzordnung sondervorschriften bereithlt verwalter fr masse mehr rechte beanspruchen insolvenzschuldner erffnung insolvenzverfahrens vertragspartner zustanden vertraglichen anspruch schuldners zustand hinzunehmen zeitpunkt erffnung bestand bgh urteil september vii zr bghz mai ix zr bghz schuldner erffnung anspruch rckzahlung vorleistung dritten abgetreten abtretung regelmig insolvenzfest bgh urteil mai erffnung insolvenzverfahrens vertrag vereinbarte schiedsabrede bindet verwalter beim einzug forderung vertrag schuldner erffnung wirksam geschaffene rechtslage insoweit hinzunehmen bgh beschluss juni iii zb nzi rn urteil april ix zr nzi rn ff fr werklohnansprche gelten insoweit besonderheiten insolvenzverwalter werkunternehmers vereinbarung sicherheitseinbehalts gebunden bgh urteil dezember ix zr nzi juli ix zr bghz restlichen werklohn fall erst ablauf verjhrungsfrist fr gewhrleistungsansprche verlangen hngt flligkeit werklohnanspruchs vorlage bestimmter bescheinigungen nachweise ab insolvenzverwalter bescheinigungen nachweise beizubringen rechtsfragen vorinstanzen gestritten wurden berwiegend entscheidungserheblich gilt zunchst fr frage werkvertrag zeitpunkt erffnung insolvenzverfahrens beiden seiten vollstndig erfllt abs inso bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofs hindern ausstehende nebenleistungen annahme vollstndigen erfllung bgh urteil mrz zr bghz verglo mnchkomm inso huber aufl rn hk inso marotzke aufl rn schmidt ringstmeier inso aufl rn flther wehner ahrens gehrlein ringstmeier inso aufl rn kommentarliteratur teilweise vertreten selbstndige nebenpflichten anwendbarkeit inso rechtfertigten pflichten klagbaren anspruch gewhren leistungsinteresse dienen uhlenbruck wegener inso aufl rn ansicht gegenseitiger vertrag sinne inso beiderseits erfllt zeitpunkt erffnung ausstehenden leistungen synallagma stehende hauptleistungspflichten handelt jaeger jacoby inso rn hinweis senatsurteile juli ix zr bghz januar ix zr wm rn vorschrift inso regele fortgeltung synallagmas insolvenz deshalb mssten insolvenzerffnung verhltnis stehende ansprche bestehen htte schuldnerin vertrag sinne inso vollstndig erfllt bestnde vorschrift geregelte wahlrecht klger knnte werklohnanspruch vertrag unmittelbar geltend frage flligkeit anspruchs frage anwendbarkeit inso jedoch einfluss geht bisherigen senatsrechtsprechung zeitpunkt erffnung beiderseits vollstndig erfllten vertrag ndert ebenfalls erffnung insolvenzverfahrens lie beiderseitigen ansprche unberhrt nahm jedoch durchsetzbarkeit bgh urteil april ix zr bghz februar ix zr bghz rn november ix zr nzi rn mnchkomm inso kreft aufl rn verlangt insolvenzverwalter lage erfllung anspruchs masse liegt darin regel erfllungswahl sinne abs inso voraussetzung durchsetzung anspruchs vgl bgh urteil juli aao november aao frage erfllungswahl entscheidungserheblich lehnt verwalter erfllung vertrages ab belsst zustand hemmung beiderseitigen ansprche anspruch geltend grundsatz gibt ausnahmen urteil januar ix zr wm rn heit vorschrift inso sei unanwendbar verwalter gegenseitigkeitsverhltnis wurzelnden anspruch geltend mache weit grundsatz verallgemeinerungsfhig bedarf entscheidung klger klagt werklohnanspruch synallagma stehenden anspruch sicher inso fllt entgegen ansicht revision macht beklagte zurckbehaltungsrecht bgb ziel insolvenzordnung vorgesehenen abgesonderten befriedigung eigenen forderung forderung dritten geltend vertragsparteien zahlung werklohns vollstndigen mangelfreien erstellung geschuldeten werkes abhngig gemacht vorlage vertrag nher beschriebenen bescheinigungen nachweise bedenken zulssigkeit vereinbarung abs bgb revision recht erhoben insoweit allgemeine geschftsbedingungen handele vorgetragen worden ergebnis berufungsgerichts steht schlielich widerspruch bisherigen senatsrechtsprechung grundstzen insolvenzrechts urteil dezember ix zr bghz senat angenommen gesetzliche pflicht unternehmers konkreten fall arbeitnehmerberlassers abfhrung sozialversicherungsbeitrge synallagmatischen verhltnis entgeltpflicht bestellers konkreten fall verleihers steht entleiher verspreche entgelt gegenleistung dafr verleiher gesetzlichen pflichten arbeitnehmer gem abs satz nachkomme damaligen fall ging jedoch pflicht arbeitgeber kraft gesetzes trifft vorliegenden fall dortigen vertragsparteien entgeltpflicht entleihers vorlage unbedenklichkeitsbescheinigung sozialversicherungstrgers abhngig gemacht geltendmachung fehlender flligkeit entspricht abs satz inso verbotenen aufrechnung wre beklagte gem abs sgb iv brgin fr abgefhrte gesamtsozialversicherungsbeitrge anspruch genommen worden stnde regressanspruch schuldnerin wre prfen anspruch anspruch restlichen werklohn aufgerechnet knnte voraussetzungen aufrechnungsverbots abs satz inso wren jedoch jedenfalls weiteres erfllt unbedenklichkeitsbescheinigung deren vorlage erst flligkeit werklohnanspruchs begrndete htte frhestens zahlung sozialversicherungsbeitrge brgin ausgestellt knnen werklohn wre daher entstehung rckgriffanspruchs unbedingt fllig geworden abgesehen davon geht aufrechnung rckgriffanspruch abwehr einredefrei bestehenden werklohnanspruchs kayser lohmann mhring pape meyberg vorinstanzen lg bonn entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs analog abs abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen november dahin gendert angeklagte fall ii urteilsgrnde tat nr anklage fallakte einbruchsdiebstahl freiheitsstrafe monat verurteilt anordnung verfalls wertersatz hhe zustimmung generalbundesanwalts verfolgung ausgenommen anordnung entfllt gehende revision verworfen angeklagte trgt kosten rechtsmittels grnde landgericht angeklagten wegen diebstahls neun fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt verfall wertersatz hhe angeordnet revision ange klagten verletzung materiellen rechts rgt beschlussformel ersichtlichen geringfgigen teilerfolg nachprfung angefochtenen urteils grund sachrge schuldspruch angeklagten beschwerenden rechtsfehler ergeben strafausspruch hlt ausnahme falles ii urteilsgrnde ebenfalls rechtlicher nachprfung stand fall voraussetzungen landgericht angenommenen regelbeispiels gewerbsmigkeit abs satz nr stgb ausreichend belegt tragen feststellungen absicht angeklagten abgeurteilten kfz diebsthlen einnahmequelle umfang dauer erschlieen fall ii urteilsgrnde mai ausgefhrte diebstahl mehrerer werkzeugkoffer rumlichkeiten firma gelegenheit teilnahme angeklagten veranstalteten privaten feier absicht getragen belegen urteilsgrnde hingegen ausgehend strafrahmen abs stgb verhngt senat antrag generalbundesanwalts entsprechender anwendung abs stpo fr fall gesetzliche mindeststrafe monat abs stgb angeklagte dadurch rechtlichen gesichtspunkt beschwert hintergrund verbleibenden einzelstrafen senat einfluss gesamtstrafenausspruch sicher ausschlieen senat beschrnkt schlielich zustimmung generalbundesanwalts gem stpo verfolgung taten strafausspruch nimmt anordnung wertersatzverfall verfolgung herbeifhrung entscheidung ber rechtsfolgen tat unangemessen erschwert wrde landgericht bersehen verfallsanordnung abs satz satz stgb vorschrift abs satz stgb entgegensteht wonach anordnung unterbleiben soweit verletzten tat anspruch erwachsen erfllung tter wert tat erlangten entziehen wrde magebend hierfr rechtsprechung lediglich rechtliche existenz anspruchs dagegen frage voraussichtlich geltend gemacht vgl bgh beschluss dezember str nstz rr mwn geschdigten abgeurteilten diebstahlstaten ansprche angeklagten zustehen grundlage fr feststellungen gem abs stpo auffangrechtserwerb staates bilden knnen liegt vorliegenden fall hand ii hinblick geringfgigen erfolg rechtsmittels geboten angeklagten teil kosten freizustellen ssw stpo steinberger fraunhofer rn sost scheible cierniak mutzbauer franke bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter dr blumenrhr richter dr krohn gerber sprick weber monecke beschlossen weitere beschwerde antragsgegners beschlu zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts stuttgart april aufgehoben sorgerechtsentscheidung urteil amtsgerichts stuttgart familiengericht november nummer tenors abgendert aufenthaltsbestimmungsrecht fr kind sarah antragstellerin bertragen brigen bleibt gemeinsame elterliche sorge parteien bestehen kosten beschwerde weiteren beschwerde gegeneinander aufgehoben wert fr verfahren beschwerde weiteren beschwerde betrgt jeweils dm grnde ehe antragstellerin mutter deutsche staatsangehrige antragsgegners vater tunesischer staatsangehriger stammt mai geborene tochter sarah parteien leben seit februar getrennt kind lebt seither mutter vater regelmig umgang zahlt kindesunterhalt ehe eltern verbundurteil amtsgerichts familiengericht november deutschem recht geschieden worden elterliche sorge fr sarah familiengericht aufgrund eltern mndlichen verhandlung november unterbreiteten vorschlags mutter bertragen rahmen scheidungsverfahrens beantragt verbundurteil vater wegen sorgerechtsentscheidung beschwerde eingelegt belassung gemeinsamen sorge auslnderrechtlichen grnden angestrebt allerdings bertragung aufenthaltsbestimmungsrechts mutter zugestimmt mutter belassung gemeinsamen sorge fr fall einverstanden erklrt alleinige aufenthaltsbestimmungsrecht erhlt hilfsweise zurckweisung beschwerde beantragt oberlandesgericht beschwerde zurckgewiesen dagegen wendet vater zugelassenen weiteren beschwerde weiterhin gemeinsame sorgerecht belassung aufenthaltsbestimmungsrechts mutter anstrebt mutter zurckweisung beschwerde beantragt widerspricht nunmehr gemeinsamen elterlichen sorge zwischenzeitlich meinungsverschiedenheiten vater gekommen sei ii rechtsmittel erfolg deutschen gerichte fr sorgerechtsregelung international zustndig folgt art haager bereinkommens ber zustndigkeiten behrden anzuwendende recht gebiet schutzes minderjhrigen oktober msa bgbl ii sachlicher manahmen schutz person vermgens minderjhrigen persnlicher hinsicht eingreift wobei gleichgltig tunesien vertragsstaaten gehrt bundesrepublik deutschland vorbehalt art abs msa erklrt internationale zustndigkeit entfllt art msa dabei dahinstehen kind tunesische staatsangehrigkeit besitzt jedenfalls deutsche staatsangehrigkeit art abs satz egbgb entscheidend gleichlaufgrundsatz kommt gegebener internationaler zustndigkeit deutsches sachrecht anwendung oberlandesgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt damalige gemeinsame wunsch parteien elterliche sorge aufenthaltsbestimmungsrecht mutter allein zustehen solle beiden eltern belassen knne formeller vorschlag eltern abs bgb juni geltenden fassung folge alte fassung bezeichnet angesehen regelung inhalt gericht gesetz treffen drfe eltern gewnschten abspaltung aufenthaltsbestimmungsrechts stehe fr vorlufige regelungen geltende grundsatz unteilbarkeit personensorge entgegen berwiegenden meinung literatur rechtsprechung sei inhaltliche aufteilung personensorge wege verfassungskonformer auslegung abs satz bgb mglich gemeinsamer vorschlag vorliege sei regelung treffen kindeswohl besten entspreche liege alleinsorge mutter kind solle auffassung beider eltern mutter verbleiben knne bersehen vater beteiligung sorgerecht persnliche auslnderrechtliche nachteile abwenden wolle alleinsorge mutter sei hinblick anzustrebende kontinuitt erziehung kompetenz kind beziehung vater erhalten geboten hlt rechtlichen nachprfung stand dahinstehen weitere beschwerde meint entscheidung abs bgb willen eltern entsprechend ausschlielich aufenthaltsbestimmungsrecht elternteil bertragen konnte entscheidung beschwerdegerichts bereits aufgrund zwischenzeitlich eingetretenen gesetzesnderung inkrafttreten gesetzes reform kindschaftsrechts dezember kindschaftsrechtsreformgesetz kindrg bgbl bgbl aufzuheben bergangsvorschriften kindschaftsrechtsreformgesetz verfahren neuen recht fortzufhren art abs kindrg folgesache regelung elterlichen sorge bgb betrifft hauptsache erledigt anzusehen ablauf drei monaten juli elternteil beantragt familiengericht elterliche sorge teil elterlichen sorge allein bertrgt verfahren fortgefhrt klargestellt antrag gestellt bestimmten fllen voraussetzung erfllt knnen entsprechend eindeutiger antrag schon inkrafttreten gesetzes gestellt worden begrndung regierungsentwurfs kindrg bt drucks letzteres fall mutter scheidungsverfahren antrag gestellt elterliche sorge fr kind sarah bertragen begehren familiengericht scheidungsverbundurteil entsprochen beschwerdeverfahren mutter gemeinsamen sorge einverstanden erklrt allein aufenthaltsbestimmungsrecht erhalte hilfsweise weiterhin bertragung alleinigen sorge beantragt oberlandesgericht beschwerde vaters zurckgewiesen eingelegten weiteren beschwerde mutter entgegengetreten zurckweisung rechtsmittels beantragt voraussetzungen denen sorgerechtsverfahren fortzufhren gegeben mutter eindeutigen antrag bertragung alleinigen sorge gestellt hieran beschwerdeverfahren hilfsweise sowie verfahren weiteren beschwerde uneingeschrnkt festgehalten anwendung materiellen rechts elterlichen sorge enthlt kindrg art egbgb bergangsvorschriften betreffend elterliche sorge fr kinder fr ehelich erklrt wurden flle elterlicher sorge dementsprechend anhngigen verfahren bgb seit juli geltenden fassung anzuwenden begrndung regierungsentwurfs bt drucks familienrechtsreformkommentar rogner bgb rdn abs nr bgb antrag elternteils elterliche sorge teil davon allein bertragen elternteil antrag zustimmt sei ber jahre altes kind widerspricht vorschlag aa beschwerdegericht juni geltenden rechtslage daran gehindert gesehen willen eltern rechnung tragen abspaltung aufenthaltsbestimmungsrechts personensorge mglich sei abs bgb sieht nunmehr aufteilung ausdrcklich antrag bertragung teils elterlichen sorge zult begrndung regierungsentwurfs kindrg bt drucks johannsen henrich jaeger aufl rdn kindschaftsrechtsreformkommentar rogner rdn palandt diedrichsen aufl rdn motzer famrz dementsprechend nunmehr entscheidung mglich beschwerdegericht geuerten willen eltern entspricht beschwerdegericht frage uneingeschrnkten eignung beider elternteile erziehung offengelassen vertretenen rechtsauffassung hierauf ankam bb unten senat gleichwohl sache entscheiden oberlandesgericht festgestellten tatsachen fr entscheidung bgb jetzigen fassung ausreichen neuregelung findet berprfung bereinstimmenden elterlichen vorschlags dahingehend kindeswohl entspricht statt johannsen henrich jaeger aao rdn kindschaftsrechtsreformkom mentar rogner bgb rdn allerdings mu gefhrdung kindeswohls ausgeschlossen gericht abs bgb amts wegen verfahren bgb einzuleiten htte anhaltspunkte fr kindeswohlgefhrdung lassen oberlandesgericht festgestellten tatsachen indessen entnehmen erziehungseignung betreuenden mutter ausdrcklich festgestellt worden hinweise darauf vater erziehungsgeeignet wre liegen umgangskontakte finden regelmig statt verlaufen problemlos vater kommt unterhaltspflicht bericht jugendamts beschwerdegericht bezieht bb unten anhaltspunkte dafr entnehmen kindeswohl belassung gemeinsamen sorge ausnahme aufenthaltsbestimmungsrechts gefhrdet knnte schlielich steht vater eingerumte auslnderrechtliche bedeutung sorgerechtsbeteiligung eignung sorgerechtsinhaber entgegen angesichts guten beziehungen kindes vater regelmigen umgangskontakte wre beendigung aufenthalts vaters deutschland fr nachteil htte auswirkungen wohl kindes regelmige kontakt vater zwangslufig genommen wrde deshalb davon ausgegangen vater lediglich eigenen vorteil formelle rechtsposition erstrebt bb mutter weiteren beschwerde nunmehr hauptanliegen verfolgte begehren alleinsorge bertragen zwischenzeitlich problemen vater gekommen sei sache bercksichtigt rahmen abs bgb streitig eltern gemeinsamen sorgerechtsantrag gebunden elternteil einseitig widerrufen konnte teil literatur letzteres hinblick angenommene vereinbarung eltern flle anfechtung gem bgb wegfalls geschftsgrundlage verneint erman michalski aufl rdn palandt diedrichsen aufl rdn senat vertragscharakter vertragshnliche struktur gemeinsamen elternvorschlags bereits alten recht abgelehnt senatsbeschlu oktober xii zb famrz herrschende meinung zuletzt einseitigen widerruf entscheidung letzten tatsacheninstanz fr zulssig erachtet vgl nachweise johannsen henrich jaeger aao rdn alten recht unstreitig widerruf jedenfalls mehr betracht kam verfahren weiteren beschwerde anhngig vgl nachweise johannsen henrich jaeger aao rdn gilt neuen rechtslage elternvorschlag basiert eltern obliegenden prfung sorgerechtsregelung kindeswohl trennung eltern besten entspricht kommen eltern einvernehmlich lsung davon auszugehen ausbung elternverantwortung kindeswohl entsprechende regelung gewhlt coester famrz pflicht eltern wahrung kindeswohls endet getroffenen einigung vielmehr knnen entwicklungen whrend trennungsphase ursprnglich gewhlte lsung kindeswohl besten entsprechende regelung erscheinen lassen entwicklungen entscheidung letzten tatsacheninstanz bercksichtigen sptere nderung verhltnisse willens eltern grundlage fr entscheidung ber weitere beschwerde gilt jedenfalls antragstellende elternteil antrag aufrechterhlt statt teils elterlichen sorge nunmehr gesamte elterliche sorge allein begehrt rechtsprechung streitige frage auswirkungen zunchst antragstellende elternteil antrag zurcknimmt dahinstehen fallgestaltung vorliegt mutter vorgetragenen entwicklungen abschlu letzten tatsacheninstanz knnen folglich verfahren bgb geltend gemacht kostenentscheidung beruht zpo beschwerdewert richtet abs gkg blumenrhr krohn sprick gerber weber monecke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet juli preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo satz abs satz unverschuldete sumnis gegeben ordnungsgem geladene partei wegen vermeintlich fehlerhaften behandlung befangenheitsgesuchs mndlichen verhandlung fern bleibt zpo bverfgg abs gericht verpflichtet verfahren entscheidung bundesverfassungsgerichts auszusetzen partei beschluss ablehnungsgesuch rechtskrftig abgewiesen wurde verfassungsbeschwerde eingelegt bgh urteil juli ix zr olg bamberg lg hof ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp richterin mhring sowie richter dr schoppmeyer fr recht erkannt revision zweite versumnisurteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg september fassung berichtigungsbeschlusses september kosten klgers verworfen rechts wegen tatbestand klagende rechtsanwalt macht beklagte frhere mandantin verschiedenen ttigkeiten herrhrende honorarforderungen geltend wege widerklage verlangt beklagte unterschiedlichen rechtsgrnden zahlung landgericht klage widerklage teilweise stattgegeben entscheidung beide parteien berufung eingelegt mndlichen verhandlung berufungsgericht april parteien widerrufsvorbehalt vergleich geschlossen inhalt klger abgeltung wechselseitigen ansprche zahlung insgesamt beklagte verpflichtet schriftsatz mai klger vergleich zugleich angefochten widerrufen berufungsgericht mai termin mndlichen verhandlung juli bestimmt klger schriftsatz juni mitglieder erkennenden berufungssenats wegen besorgnis befangenheit abgelehnt beschluss juli gesuch besetzung unzulssig verworfen worden termin erschienenen klger juli versumnisurteil ergangen inhalt rechtsstreit vergleich april erledigt klger urteil juli einspruch eingelegt berufungsgericht juli termin verhandlung ber einspruch sowie sache september bestimmt abweisung befangenheitsgesuchs weitere ablehnungsantrge gegenvorstellungen ebenfalls erfolg geblieben klger eigener darstellung august verfassungsbeschwerde eingelegt schriftsatz september klger hinweis verfassungsgerichte vorgang befassten aussetzung verfahrens sowie aufhebung termins september beantragt antrag berufungsgericht beschluss september klger selben tag bekannt gemacht worden abgelehnt termin erschienenen klger september zweites versumnisurteil ergangen einspruch verworfen wurde dagegen richtet revision klgers entscheidungsgrnde revision klgers verwerfen gefestigten rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bgh beschluss oktober ix zb famrz november vi zr bghz dezember ix zr wm zulssig rechtsmittel statthaft zweites versumnisurteil berufungsgerichts findet revision zulassung rcksicht wert beschwerdegegenstands statt bgh beschluss mrz ii zr njw rr rn urteil oktober iii zr njw rn versumnisurteil partei erlassen gem satz abs zpo revision angefochten zweites versumnisurteil einspruch statthaft unterliegt satz abs satz zpo revision insoweit darauf gesttzt fall schuldhaften versumung vorgelegen zulssige revision setzt schlssige darlegung voraus termin schuldhaft versumt worden sei bgh beschluss oktober ix zb famrz rn november vi zr bghz rn fehlende unverschuldete sumnis schlssig dargelegt revision unzulssig verwerfen bgh beschluss oktober aao november aao verhlt streitfall klger termin september verschulden versumt partei sinne ff zpo sumig trotz ordnungsgemer bestimmung notwendigen termins mndlichen ver handlung aufruf sache hierzu bestimmten ort erscheint notwendiger vertretung rechtsanwalt beim prozessgericht zugelassenen rechtsanwalt vertreten sache verhandelt bgh beschluss november aao rn schuldhaft sumnis partei wahrnehmung verhandlungstermins unverschuldet verhindert zpo abs bgb mithin sorgfalt ordentlichen prozesspartei gewahrt bgh aao unverschuldete sumnis klgers termin september macht revision geltend insbesondere rgt termin sei ordnungsgem bestimmt abs satz nr lit zpo ebenso ordnungsgeme ladung klgers termin mndlichen verhandlung ber einspruch revision frage gestellt ferner rumt revision klger september gericht dahin unterrichtet wurde aussetzungsantrag stattgegeben wurde klger durfte darauf vertrauen verfahren entsprechend antrag ausgesetzt zpo termin mndlichen verhandlung september stattfinden wrde aa ablehnungsgesuch klgers erkennenden mitglieder berufungsgerichts beschluss oberlandesgerichts juli mangels zulassung rechtsbeschwerde rechtskrftig zurckgewiesen worden bverfg kammer ersten senats njw rn rechtskrftiger abweisung gesuchs durften abgelehnten richter gem zpo sache uneingeschrnkt ttig vgl bgh beschluss juli ix zb zvi juni xi zb njw rr rn einlegung verfassungsbeschwerde abs bverfgg steht erledigung ablehnungsgesuches entgegen bgh beschluss juni aao rn auerordentlicher rechtsbehelf rechtskraft entscheidung berhrt vgl bverfge bb zudem durfte klger ausweislich gerichtlichen mitteilung september deren inhalt aussetzungsantrag abgelehnt wurde darauf verlassen termin september aufgehoben vgl bgh beschluss november vi zr bghz rn schon daher fehlt unverschuldeten sumnis zudem veranlassung fr aussetzung verfahrens gem zpo fr berufungsgericht gegeben nachdem klger rechtskrftige ablehnung befangenheitsantrags verfassungsbeschwerde erhoben verfassungsmigkeit gesetzes gerichtlichen entscheidung bildet bereits rechtsverhltnis sinne zpo rechtsfrage bgh beschluss mrz viii zr njw verfassungsmigkeit entscheidungserheblichen gesetzes bereits gegenstand anhngigen verfassungsbeschwerde art abs nr gg richtervorlage art abs gg aussetzung verfahrens prozesskonomischen grnden entsprechender anwendung zpo gleichzeitige vorlage bundesverfassungsgericht art abs gg zulssig solange erkennende gericht verfassungswidrigkeit entscheidungserheblichen gesetzes berzeugt bgh aao beschluss juli viii zr rde mrz zb bghz entscheidungserhebliche gesetz fr nichtig erklrt wirkt allgemein beeinflusst notwendigerweise ausgesetzte verfahren rechtlich bgh beschluss mrz aao ausnahmsweise analoge anwendung zpo gestattenden erwgungen vorliegende gestaltung bertragbar verfassungsbeschwerde greift klger entscheidungen berufungsgerichts rechtskrftige zurckweisung befangenheitsantrages zweitinstanzlich ttigen richter ablehnungsgesuch klgers eintritt rechtskraft befangenheit verneinenden beschlusses oberlandesgerichts ungeachtet eingelegten verfassungsbeschwerde erledigt bgh beschluss juni xi zb njw rr rn erlangt entscheidung ber zurckweisung ablehnungsgesuchs rechtskraft verfahren fortgang geben aussetzung verfahrens wrde rechtskraft fr weitere verfahren bindenden entscheidung unterlaufen vgl bverfg kammer ersten senats njw rn wrde vorgehen klgers schule bestnde naheliegende gefahr verfahrensbeteiligte erhebung verfassungsbeschwerden zwischenentscheidungen erlass hauptsacheentscheidung hinauszuzgern suchen partei fortsetzung verfahrens hindern bleibt allein rechtliche mglichkeit verfassungsbeschwerde ablehnung befangenheitsgesuchs antrag erlass einstweiligen anordnung bverfgg verbinden bverfge ff beachtung mageblichen rechtslage klger zweites versumnisurteil vermeiden anberaumten termin erscheinen sache verhandeln geschehen scheidet unverschuldete sumnis ber wortlaut hinausgehende auslegung vorschriften satz abs satz zpo dahin anzuwenden schuldhaft sumige partei revision geltend macht erkennende gericht sei erlass zweiten versumnisurteils vorschriftsmig besetzt ablehnungsgesuche partei unrecht unzulssig verworfen lassen bedeutungszusammenhang vorschriften sinn zweck bgh beschluss november vi zr bghz rn sumnisverfahren folge mndlichkeitsprinzips verhandlungsmaxime partei knnte fortgang verfahrens blockieren termin erscheint sache verhandelt zivilprozessordnung knpft daher nachteilige rechtsfolgen sumnis erstes versumnisurteil wege einspruchs welt geschafft zpo verhindern einspruch bequemes mittel verschleppung prozesse historische gesetzgeber wiederholte zulassung jedoch beschrnkt erscheint partei rechtzeitigem einspruch erste versumnisurteil erneut mndlichen verhandlung ber einspruch erscheint ordnungsgem vertreten verhandelt gericht voraussetzungen wiederholten sumnis insbesondere ordnungsgeme ladung termin prfen bevor einspruch zweites versumnisurteil verwirft zpo weiterer einspruch findet statt bgh beschluss oktober ix zb famrz rn november aao rn dezember ix zr wm rn berufung zweites versumnisurteil gem abs zpo folgerichtig zulssigkeit versumnisurteils betreffen erweiterung prfungskompetenz berufungsgerichts bundesgerichtshof wiederholt abgelehnt berufung zweites versumnisurteil darauf gesttzt erlass ersten versumnisurteils fall sumnis vorgelegen fehlende schlssigkeit klage gesttzt bgh beschluss oktober aao rn november aao rn wiederholte sumnis partei geknpfte sanktion abs zpo steht reihe weiteren gesetzlichen regelungen versumnisverfahren nr abs abs zpo smtlich darauf hinauslaufen partei versumnisurteil erlassen interesse prozessbeschleunigung besonders sorgfltiger prozessfhrung veranlassen bleibt partei erneut schuldhaft sumig konsequent fehlverhalten schrfere sanktion endgltigen prozessverlustes knpfen bgh beschluss oktober aao rn november aao rn erweiternde auslegung vorschriften satz abs satz zpo mglich handelt beanstandung ordnungsgemen besetzung erkennenden gerichts nr zpo rge gericht ber einspruch befinden wegen sumnis partei prfen htte ordnungsgeme besetzung vielmehr erlass zweiten versumnisurteils amts wegen prfen erweiternden auslegung vorschriften satz abs satz zpo dahin revisionsgericht mglichkeit berprfung entscheidungen berufungsgerichts ber ablehnungsgesuche schuldhaft sumigen partei erffnet steht sinn zweck entgegen bgh beschluss november aao rn regelungen abs satz satz zpo dienen allgemein korrektur rechtsanwendungsfehlern stellen eng auszulegende ausnahmevorschriften dar lediglich berprfung ermglichen sollen schuldhafte sumnis tatschlich vorgelegen mithin sanktion endgltigen prozessverlustes gerechtfertigt ansonsten sollen verschleppung rechtsstreits vorbeugen anwendung vorschriften fr fall schuldhaft sumige partei revision unrichtige behandlung ablehnungsgesuche berufungsgericht rgt steht ziel entgegen bgh beschluss november aao rn dezember ix zr wm rn vorschrift abs zpo entspringt grundstzlichen wertung versto rechtliche gehr verfahrensgrundrechte bereits fr allein berufung revision ermglichen vielmehr geht lediglich regelung sonderfalls unverschuldeten sumnis bgh beschluss november aao rn dezember aao rn ergebnis revision zulssig revisionsgericht mglichkeit nachprfung vorschriftsmigen besetzung berufungsgerichts deshalb erffnet dahin zie lende angriff mglicherweise zugleich nichtigkeitsgrund abs zpo darstellt vorliegen nichtigkeitsgrnden revisionsinstanz nachgeprft revision berhaupt zulssig bgh beschluss november aao rn kayser gehrlein mhring grupp schoppmeyer vorinstanzen lg hof entscheidung olg bamberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anw brfg juli verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidentin bundesgerichtshofs limperg richter prof dr knig dr remmert sowie rechtsanwlte dr martini dr kau juli beschlossen antrag klgers zulassung berufung urteil senats hessischen anwaltsgerichtshofs januar abgelehnt klger trgt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde klger seit mrz rechtsanwaltschaft zugelassen bescheid september widerrief beklagte zulassung klgers rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls abs nr brao klage widerrufsbescheid anwaltsgerichtshof abgewiesen klger beantragt zulassung berufung urteil anwaltsgerichtshofs ii zulassungsantrag erfolg zulassungsgrund abs vwgo gegeben vgl satz brao abs satz vwgo ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen urteils bestehen satz brao abs nr vwgo zulassungsgrund setzt voraus einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlssigen argumenten frage gestellt st rspr vgl etwa bgh beschluss oktober anwz brfg njw rr rn daran fehlt fr beurteilung rechtmigkeit widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft wirkung ab september erfolgten nderung verfahrensrechts allein zeitpunkt abschlusses behrdlichen widerrufsverfahrens erlass widerspruchsbescheids neuem recht grundstzlich vorgeschriebene vorverfahren entbehrlich ausspruch widerrufsverfgung abzustellen beurteilung danach eingetretener entwicklungen wiederzulassungsverfahren vorbehalten st rspr vgl senatsbeschlsse juni anwz brfg bghz rn ff mrz anwz brfg juris rn klger mageblichen zeitpunkt widerrufsbescheids september vermgensverfall befunden zeitpunkt vollstreckungsgericht fhrende verzeichnis zpo eingetragen folge eintritt vermgensver falls vermutet abs nr brao gesetzliche vermutung vermgensverfalls klger widerlegt anwaltsgerichtshof begrndung senat bezug nimmt zutreffend festgestellt rechtsanwalt schuldnerverzeichnis eingetragen widerlegung vermutung vermgensverfalls vollstndiges detailliertes verzeichnis glubiger verbindlichkeiten vorlegen konkret darlegen vermgens einkommensverhltnisse nachhaltig geordnet vgl senatsbeschlsse oktober anwz brfg juris rn februar anwz brfg brak mitt rn jeweils klger getan obwohl bereits beklagte umfassenden darlegung vermgensverhltnisse vorlage vermgensaufstellung aufgefordert abs nr brao ausdruck kommenden wertung gesetzgebers vermgensverfall rechtsanwalts grundstzlich gefhrdung interessen rechtsuchenden verbunden regelung sinne automatismus verstehen gefhrdung daher zwangslufig ausnahmslos schon vorliegen vermgensverfalls folgt gefhrdung gesetzlichen wertung vorrangigen interesse rechtsuchenden seltenen ausnahmefllen verneint hierfr trgt rechtsanwalt feststellungslast vgl senatsbeschlsse februar anwz brfg juris rn februar rn jeweils vorstehenden grundstzen widersprechende auffassung klgers gibt veranlassung abweichenden beurteilung senat bereits vielfach entschieden reicht langjhrige beanstandungsfreie anwaltsttigkeit allein gefhrdung rechtsuchenden auszuschlieen vgl bgh beschlsse juli anwz brfg juris rn november anwz brfg juris rn keineswegs gengt insofern klger angefhrte umstand verzeichnis zpo eingetragene rechtsanwlte besonderen berwachung zwangsvollstreckungsorgane glubiger unterliegen berwachung geeignet gefahr auszuschlieen vermgensverfall geratene rechtsanwalt anvertraute gelder wenigstens zeitweise fr eigene zwecke verwendet schlielich begrnden klger angefhrten schweren erkrankungen denen kinder leiden ebenfalls beurteilung vermgensverfall ausgehenden gefhrdung interessen rechtsuchenden widerruf zulassung verstt grundsatz verhltnismigkeit regelung abs nr brao dient schutz funktionsfhigkeit rechtspflege berragend wichtigen gemeinschaftsguts bgh beschlsse oktober anwz brfg juris rn mrz anwz brfg juris rn jeweils mildere ebenso wirksame manahmen anliegen gesetzes gleicher weise rechnung trgen kommen vorliegend betracht annahme ausnahmefalls trotz vermgensverfalls rechtsanwalts gefhrdung interessen rechtsuchenden gegeben setzt zumindest voraus rechtsanwalt wege selbstbeschrnkung anwaltliche ttigkeit fr rechtsanwaltssoziett ausbt rechtlich abgesicherte manahmen verabredet gefhrdung mandanten effektiv verhindern vgl senats beschlsse oktober anwz brfg juris rn august anwz brfg juris rn dezember anwz brfg juris rn februar rn vortrag insoweit feststellungslast tragenden klgers lsst anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt erkennen vorgenannten voraussetzungen fr gefhrdungsausschluss mageblichen zeitpunkt widerrufsbescheids september gegeben zusammenhang klger milderes mittel angefhrte zulassung rechtsanwaltschaft auflagen vorstehenden sinne beklagte kam betracht abs nr brao zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt vermgensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefhrdet norm zulassung rechtsanwaltschaft vorliegen genannten voraussetzungen zwingend widerrufen lsst raum fr teilweisen widerruf zulassung rechtsanwaltschaft zulassung auflagen vgl senat beschluss dezember rn ff teilweisen widerruf zulassung rechtsanwaltschaft zudem selbstbeschrnkung rechtsanwalts unterscheidende hoheitliche beschrnkung ttigkeit rechtsanwalts sinne teilzulassung rechtsanwaltschaft zulassung auflagen gesetzlich bestimmten stellung rechtsanwalts vereinbar vgl einzelnen senat beschluss dezember rn ff klger verfahrensmangel dargelegt entscheidung beruhen brao abs nr vwgo verfahrensmangel entgegen auffassung klgers darin gesehen anwaltsgerichtshof hinweise fehlenden ausfhrungen beschrnkung anwaltlichen ttigkeit erteilt klger legt zulassungsantrag indes erforderlich dar vortrag insofern gehalten htte entsprechende hinweise erteilt worden wren vgl darlegung verfahrensmangels rge verletzung rechtlichen gehrs bverwg njw verfahrensmangel abs nr vwgo eyermann happ vwgo aufl rn kopp schenke vwgo aufl rn gleiches gilt bezug rge klgers anwaltsgerichtshof darauf hinweisen mssen hinreichende bemhungen klgers zielgerichtet ernsthaft planvoll erforderlichen schritte stabilisierung vermgensverhltnisse unternehmen vgl hierzu senat beschluss oktober anwz brfg brak mitt rn erkennbar seien legt klger dar weiteren vortrag diesbezglich gehalten htte entsprechende hinweise erteilt worden wren insoweit vorgetragenen bemhungen finanzierungsmanahmen betreffend veruerung immobilien einrumt gescheitert weitere schritte stabilisierung vermgensverhltnisse trgt zulassungsbegrndung soweit klger rgt anwaltsgerichtshof entscheidung bereits mndlichen verhandlung getroffen ergeben hierfr verfahrensakte insbesondere protokoll mndlichen verhandlung januar anhaltspunkte rund einstndige ver handlung anwaltsgerichtshof spricht vielmehr dafr sache ausfhrlich errtert worden soweit verhandlung votum berichterstatters form urteilsentwurfs vorgelegen entspricht blichen praxis terminsvorbereitung liegt hierin verletzung rechtlichen gehrs klgers vgl bverfge bfh nv rn hinweis anwaltsgerichtshofs darauf klger mndlichen verhandlung gettigten allgemeinen angaben vermgensverhltnissen widerlegung vermutung vermgensverfalls vgl oben gengten entgegen auffassung klgers erforderlich anwaltsgerichtshof fhrt angefochtenen urteil zutreffend bereits beklagte klger aufgefordert vollstndigen przisen berblick ber vermgenslage erstellen nochmaligen hinweises anwaltsgerichtshof bedurfte angesichts verfahrensmangel entscheidung beruhen abs nr vwgo liegt schlielich entgegen auffassung klgers darin begrndet anwaltsgerichtshof darauf hingewiesen wert immobilien klgers entscheidungserheblich knne anwaltsgerichtshof entscheidung bemngelten angaben klgers immobilienwerten gesttzt vielmehr ausgefhrt darauf ankomme entscheidung klger angegebenen werte zugrunde gelegt rechtssache grundstzliche bedeutung satz brao abs nr vwgo zulassungsgrund gegeben rechtsstreit entscheidungserhebliche klrungsbedrftige klrungsfhige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fllen stellen deshalb abstrakte interesse allgemeinheit einheitlichen entwicklung handhabung rechts berhrt bgh beschlsse februar anwz brfg juris rn mrz anwz brfg juris rn mrz zr bghz bverfg nvwz bverwg nvwz voraussetzungen liegen auffassung klgers abs nr brao beziehungsweise auslegung verstieen art gg verhltnismigkeitsgrundsatz teilt senat regelung abs nr brao verfassungsgem steht insbesondere einklang art gg verhltnismigkeitsgrundsatz st rspr vgl senat beschlsse mai anwz brfg juris rn februar anwz brfg juris rn juni anwz brfg juris rn siehe bverfg njw parallelregelung abs nr bnoto zusammenhang entgegen auffassung klgers unverhltnismig beziehungsweise ungerechtfertigte ungleichbehandlung fall verzeichnis zpo eingetragenen rechtsanwalts ber liquiditt verfgt wesentliches vermgen immobilien angelegt vermgensverfall gefhrdung interessen rechtsuchenden angenommen hingegen abhngig umstnden einzelfalls verschuldeten ber liquidittsreserve verfgenden rechtsanwalt liquide verm genswerte stehen rechtsanwalt tilgung verbindlichkeiten verfgung knnen daher einzelfall annahme vermgensverfalls entgegenstehen vgl einzelnen senat beschluss februar anwz brfg juris rn iii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs satz brao limperg knig martini remmert kau vorinstanz agh frankfurt entscheidung agh'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss februar strafsache wegen besonders schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts berlin september abs stpo rechtsfolgenaussprchen zugehrigen feststellungen aufgehoben weitergehenden revisionen abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht berlin angeklagten wegen schwerer ruberischer erpressung drei fllen jeweils tateinheit gefhrlicher krperverletzung verurteilt angeklagten ge samtfreiheitsstrafe sechs jahren angeklagten fnf jahren erkannt hiergegen wenden angeklagten sachrge gesttzten revisionen jeweils hinsichtlich rechtsfolgenausspruchs angeklagte strebt anord nung maregel abs stgb nher ausfhren rechtsmittel tenor ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo begrndung fr nichtanordnung unterbringung entziehungsanstalt hlt fr beide angeklagte rechtlicher berprfung stand landgericht sachverstndig beraten angeklag ten abhngigkeitssyndrom daraus resultierender schwerer persnlichkeitsvernderung festgestellt hang sinne abs stgb begrnde davon ausgegangen angeklagte taten begangen beute tglich bentigte drogendosis beschaffen angst entzugserscheinungen gehabt jedoch symptomatischen zusammenhang hang taten verneint angeklagte milderung auswirkungen borderline persnlichkeitsstrung drogenkonsum begonnen sei abhngig geworden taten seien daher vordergrndig hang zurckzufhren ua jedenfalls sei entziehungskur aussichtslos begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken abs stgb vorausgesetzten hang konsum berauschender mittel berma taten sowie zuknftigen gefhrlichkeit symptomatischer zusammenhang bestehen bghr stgb zusammenhang symptomatischer jedoch erwgungen landgerichts frage gestellt abgeurteilten massiven beschaffungskriminalitt besteht evidenter zusammenhang hang straftaten frheren verurteilungen angeklagten wegen aufgrund betubungsmittelabhngigkeit begangener straftaten deutlich wurde lsst verweis borderline strung anlass fr entwicklung abhngigkeit mag entkrften fehlt jeglichen anhaltspunkten dafr angeklagte etwa aufgrund persnlichkeitsstrung trotz erfolgreicher behandlung sucht gleichen mae gefhrlich sinne abs stgb wre vgl hierzu bghr aao urteilsgrnden entnommen therapiewilligen angeklagten hinreichend konkrete aussicht behandlungserfolges bverfge besteht soweit landgericht anschluss sachverstndigen darauf abstellt persnlichkeitsstrung therapeutischen ansatz gruppengesprchen entgegenstehe fehlen darlegungen wieso adquate behandlung angeklagten gewhrleistende therapieform betracht kommt hinreichend konkrete erfolgsaussichten bietet schwierigkeiten ausgestaltung praktischen durchfhrung maregel drfen grundstzlich entscheidung ber deren anordnung beeinflussen solange brigen voraussetzungen vorliegen vgl bghr stgb abs aussichtslosigkeit allein scheitern lnger elf jahre zurckliegenden entwhnungstherapie deren behandlungskonzept bekannt lsst schluss erfolglosigkeit jedweden therapieansatzes angeklagten landgericht insoweit sachverstndig beraten worden heroinsucht beruhenden hang sinne abs stgb festgestellt jedoch anordnung maregel abgesehen angeklagten suchtbedingten straftaten mehr erwarten seien whrend untersuchungshaft drogen ferngehalten sei abstinenzwillig angesichts feststellungen angeklagte ausgeurteilten schwerwiegenden taten aufgrund hangs begangen gefhrlichkeitsprognose entgegenstehen allein bekundete abstinenzwille reicht angesichts feststellungen bereits seit bestehenden heroinabhngigkeit angeklagten sozialen abstieg obdachlosigkeit fhrte ersichtlich gefhrlichkeit beseitigen verkennt letztlich landgericht ausfhrt angeklagte bedrfe weiterhin ambulanter therapie danach liegt nahe hangbedingte gefhrlichkeit fortbesteht nunmehr hinzuziehung sachverstndigen fr angeklagten ber maregelfrage erneut entscheiden senat jeweiligen rechtsfolgenausspruch vollem umfang aufgehoben neuen tatrichter mglichkeit geben einzel gesamtfreiheitsstrafen bercksichtigung etwaigen maregelanordnungen neu festzusetzen zumal deren auswirkung strafaussprche ausschlieen lsst basdorf hger brause jger raum'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr april rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter ball richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider dr bnger beschlossen senat beabsichtigt zugelassene revision beklagten gem zpo zurckzuweisen grnde grund fr zulassung revision liegt satz abs satz zpo berufungsgericht revision sicherung einheitlichen rechtsprechung abs satz nr zpo zugelassen frage absehbarkeit eigenbedarfs begrndet erwgung trgt indessen weder berufungsgericht genannten zulassungsgrund liegt weiteren gesetz genannten zulassungsgrnde rechtssache weder grundstzliche bedeutung entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich mastbe fr beantwortung berufungsgericht anlass zulassung genommenen frage rechtsprechung bundesverfassungsgerichts bverfge bverfg njw rr bundesgerichtshofs hinreichend geklrt senat anschluss rechtsprechung bundesverfassungsgerichts bereits entschieden setzt vermieter eigenen verhalten widerspruch wohnung unbestimmte zeit vermietet obwohl entweder entschlossen zumindest erwgt alsbald gebrauch nehmen darf mieter lngeren mietdauer rechnet umzug verbundenen belastungen zumuten ber absicht zumindest aussicht begrenzter mietdauer aufklrt fr mieter abzeichnender eigenbedarf vermieters fr entscheidung bedeutung wohnung berhaupt anmieten risiko umzugs verhltnismig kurzer mietzeit eingehen senatsurteil januar viii zr njw tz dabei senat frage gegebenenfalls voraussetzungen vermieter mieter abschluss mietvertrags mglichen eigenbedarf hinweisen offen gelassen bedarf abschlieenden entscheidung angesichts gesamtumstnde vorliegenden falles namentlich kurzen zeitspanne knapp drei monaten abschluss mietvertrages eigenbedarfskndigung sowie wohn lebenssituation beklagten bereits grundlage vorhandenen senatsrechtsprechung bestehen hinweispflicht beklagten bezug eigenbedarf auszugehen brigen senat bereits entschieden ablauf kndigungsfrist pflicht vermieters mitteilung etwaigen wegfalls eigenbedarfsgrundes besteht bghz zulassungsgrund hinsichtlich berufungsgericht behandelten frage gegeben beklagte mglicherweise aufgrund kndigungserklrung hilfsweise angefhrten sonderkndigungsrechts gem abs bgb kndigung berechtigt vorliegende fall gibt anlass wegen grundstzlicher bedeutung rechtssache ber abs bgb ergangene senatsurteil juni viii zr njw rr hinausgehende leitlinien entwickeln frage umstnden rumlichkeiten wohnraum innerhalb vermieter bewohnten wohnung sinne sonderkndigungsrechts abs bgb anzusehen entzieht allgemeinen betrachtung tatrichter wrdigung umstnde einzelfalls entschieden weder ersichtlich dargetan berufungsgericht entscheidung abs bgb rechtsprechung bundesgerichtshofs rechtsprechung gleich hherrangiger instanzgerichte abgewichen entscheidung revisionsgerichts gesichtspunkt einheitlichkeit rechtsprechung geboten revision aussicht erfolg berufungsgericht entscheidung mastbe hchstrichterlichen rechtsprechung bercksichtigt ergebnis richtig entschieden sowohl ausfhrungen treuwidrigkeit kndigung beurteilung vorliegens sonderkndigungsrechts gem abs bgb zusammenhang erfolgte bewertung klgerin angemieteten wohnung wohnraum innerhalb vermieter bewohnten wohnung handelt frei rechtsfehlern beklagten revision hiergegen vorgebrachten angriffe verfangen entgegen rge revision berufungsgericht tatbestandlichen teil urteils ergibt beklagten vorgetragene kenntnis klgerin beziehung beklagten bercksichtigt nichterwhnung urteilsbegrndung unschdlich art abs gg gerichte verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen gerichte brauchen jedoch vorbringen beteiligten grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfg dvbl bghz bgh beschluss mrz vi zr gesr jeweils ebenso greift rge berufungsgericht verkannt beklagte ausspruch kndigung erst abschluss mietvertrages erwgung gezogen wohnung familienwohnung anzumieten hierbei bersieht revision berufungsgericht zusammenhang genaue zeitliche feststellung getroffen lediglich ausgefhrt beklagte mai erwgung gezogen wohnung familienwohnung anzumieten berufungsgericht hieraus schluss zieht sei unglaubhaft beklagte mglichkeit zusammenziehens schon mietvertragsschluss erwogen begegnet revisionsrechtlich bedenken gleichfalls erfolg beanstandet revision berufungsgericht rechtsfehlerhaft abschluss aufhebungsvereinbarung fehlendes interesse klgerin fortsetzung mietverhltnisses verneint dahin gehende auslegung abgegebenen erklrungen parteien berufungsgericht unterliegt eingeschrnkten revisionsrechtlichen berprfung darauf auslegungsstoff vollstndig bercksichtigt wurde gesetzliche allgemein anerkannte auslegungsregeln denkgesetze erfahrungsstze verletzt wurden auslegung revision gergten verfahrensfehler beruht vgl bghz bgh urteil mrz ii zr wm tz bgh urteil januar zr njw tz bgh urteil januar ix zr njw tz revisionsrechtlich beachtlichen auslegungsfehler weist berufungsurteil indessen unbehelflich rge klgerin nichtzahlung miete ihrerseits hauptpflichten mietvertrag verletzt knne beklagten deshalb schadensersatz wegen verletzung vertragspflichten verlangen revision verkennt hierbei ursache beanstandeten handlungsweise klgerin berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten treuwidrigen eigenbedarfskndigung beklagten sehen anspruch ersatz kndigungsfolgeschadens revision meint erfolg einwand mitverschuldens klgerin verstoes schadensminderungspflichten wegen nichterhebung widerspruchs kndigung entgegengehalten rechtsprechung senats ersatzpflicht vermieters fr kndigungsfolgeschden gesichtspunkt mitwirkenden verschuldens mieters ganz teilweise entfallen bgb fehlen kndigungsgrundes hand liegt mieter umstnden konkreten einzelfalles zumutbar kndigung wehren bghz voraussetzungen liegen berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt vergeblich macht revision schlielich geltend berufungsgericht beklagten vorgelegte planzeichnung rume dachgeschosses kenntnis genommen hervorgehe wohnung klgerin hausflur befunden beklagten genutzten rume miteinander verbunden klgerin durchqueren mssen wohnung gelangen revision bersieht hierbei berufungsgericht entgegen annahme genannte planzeichnung dachgeschosses tatschlichen rechtlichen wrdigung zugrunde gelegt berufungsurteil erwhnte skizze ber raumaufteilung dachgeschoss identisch beklagten angefhrten planzeichnung hinzu kommt ausweislich protokolls mndlichen verhandlung berufungsgericht juni beklagten vorgelegten inhaltsgleichen planzeichnungen errtert ebenso planzeichnungen klgerin unstreitig gestellt worden berufungsgericht sorgfltig begrndete insgesamt rechtsfehlerfreie wrdigung rumlichen verhltnisse revisionsbegrndung hausflur bezeichneten bereich dachgeschosses ausdrcklich einbezogen wohnung beklagten zugeordnet teil parteien gemeinsam genutzten treppenhauses angesehen begegnet rechtlich bedenken brigen kommt fr frage klgerin gemieteten wohnung wohnraum innerhalb vermieter bewohnten wohnung handelt wrdigung umstnde einzelfalls dabei handelt tatrichterliche beurteilung revisionsgericht eingeschrnkt dahin berprft berufungsgericht tatschliche wertungsgrundlage ausgeschpft denk erfahrungsgesetze beachtet vgl senatsurteil februar viii zr njw tz bgh urteil dezember iii zr juris tz fehler zeigt weder revision ersichtlich revision vielmehr tatschliche wrdigung stelle derjenigen berufungsgerichts setzen hiermit durchdringen besteht gelegenheit stellungnahme binnen drei wochen zustellung beschlusses ball dr hessel dr schneider dr achilles dr bnger hinweis revisionsverfahren zurckweisungsbeschluss juli erledigt worden vorinstanzen ag gttingen entscheidung lg gttingen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb august prozesskostenhilfeverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser prof dr gehrlein dr pape august beschlossen gehrsrge senatsbeschluss juli kosten antragstellers unzulssig verworfen grnde eingaben antragstellers august gehrsrgen zpo auszulegen nderung senatsbeschlusses juli erreichen wre anhrungsrge mglich anhrungsrgen unzulssig neue eigenstndige verletzung art abs gg bundesgerichtshof richten vgl bgh beschl dezember zr njw darauf beschrnken erneut erfolgsaussicht aussicht genommenen klage darzulegen antragsteller rechnen weitere gleiche richtung zielende eingaben beantwortet ganter raebel gehrlein kayser pape vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzverfahren ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp dr schoppmeyer meyberg juli beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts kaiserslautern september aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeinstanz festgesetzt grnde weitere beteiligte wurde beschluss mai vorlufigen verwalter ber vermgen schuldnerin bestellt ber dezember insolvenzverfahren erffnet wurde vergtung vorlufiger insolvenzverwalter insolvenzgericht festgesetzt hierbei masse ausgegangen erhhung regelvergtung hundert insgesamt hundert fr gerechtfertigt erachtet hiergegen gerichtete beschwerde beantragt vergtung entsprechend verg tungsantrag festzusetzen beschwerdegericht einzelrichter vergtung weiteren beteiligten festgesetzt weitergehende beschwerde zurckgewiesen beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt weitere beteiligte vergtungsantrag ii gem abs satz nr abs satz zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache beschwerdegericht entscheidet originre einzelrichter sache rechtsgrundstzliche bedeutung beimisst ber beschwerde lsst rechtsbeschwerde zulassung wirksam rechtsbeschwerde unterliegt entscheidung jedoch wegen fehlerhaften besetzung beschwerdegerichts aufhebung amts wegen einzelrichter ber zulassung rechtsbeschwerde wegen grundstzlicher bedeutung abs nr zpo entscheiden durfte verfahren gem satz nr zpo drei richtern besetzten kammer htte bertragen mssen originren einzelrichter zpo entscheidung rechtssachen grundstzlicher bedeutung schlechthin versagt bgh beschluss mai zb njw rn mwn bejaht zulassungsentscheidung zugleich grundstzliche bedeutung rechtssache entscheidung objektiv willkrlich verstt verfassungsgebot gesetzlichen richters art abs satz gg stndige rechtsprechung vgl bgh beschluss september ix zb insbro rn mwn mai ix zb zinso iii fr weitere verfahren weist senat folgendes bemessung abschlgen vergtung insolvenzverwalters grundstzlich aufgabe tatrichters ausreichend erforderlich tatrichter mglichen abschlagstatbestnde grunde prft anschlieend gesamtschau bercksichtigung berschneidungen ganze bezogenen angemessenheitsbetrachtung gesamtzuschlag gesamtabschlag bestimmt vgl bgh beschluss april ix zb nzi rn mwn fr vergtung vorlufigen insolvenzverwalters gilt insofern vorlufige insolvenzverwalter insolvenzverwalter anspruch fr ttigkeit angemessen vergtet abs abs inso vergtung grundstzlich weise berechnen besondere umstnde ttigkeit erleichtern erschweren unmittelbar fr vorlufigen insolvenzverwalter mageblichen bruchteil verringern erhhen bgh beschluss dezember ix zb nzi september ix zb zinso rn dabei leistungsbild entfalteten verwalterttigkeit losgelst ttigkeit spteren verwalters einzelfall gewrdigt grundsatz ganzen leistungsangemessenen vergtung beziehung gesetzt mnchkomm inso stephan aufl insvv rn entgegen auffassung rechtsbeschwerde gebietet abs insvv alleine aufgrund lngeren durchschnittlichen dauer erffnungsverfahrens zuschlag ausgangssatz hundert vergtung endgltigen insolvenzverwalters abs satz inso gewhren magebend bestimmung abs satz inso gem abs satz inso fr vergtung vorlufigen verwalters gilt umfang schwierigkeit geschftsfhrung ebenso vergtung insolvenzverwalters vgl bgh beschluss mai ix zb zinso rn september ix zb nzi rn deshalb beim vorlufigen verwalter zuschlag allein zeitablauf angeknpft bewerten vielmehr whrend dauer erffnungsverfahrens erbrachte ttigkeit kayser gehrlein schoppmeyer grupp meyberg vorinstanzen ag kaiserslautern entscheidung lg kaiserslautern entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mrz bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs bf medaillvo satz verordnung ber herstellung vertrieb medaillen marken dezember bgbl satz verordnung ber herstellung vertrieb medaillen marken dezember schtzt schutzgesetz sinne abs bgb vermgen einzelnen automatenaufsteller knnen vertreiber einkaufswagenchips fall verstoes norm ersatz schadens anspruch nehmen dadurch entsteht automatenbenutzer automaten angebotene leistung unrechtmig verschaffen gre einzuwerfenden geldmnzen entsprechende deshalb verordnung erlaubte chips verwenden bgh urteil mrz vi zr olg mnchen lg augsburg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr mller richter wellner richterin diederichsen richter sthr zoll fr recht erkannt revisionen klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen zivilsenate augsburg mrz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger aufsteller betreiber warenautomaten konnten einwurf dm mnzen kleinere spielsachen kaugummis ausgelst beklagte vertrieb sogenannte eikachips kunststoffmarken auslser fr einkaufswagen verwendet konnten abmessungen dm mnzen entsprachen anforderungen satz abs verordnung ber herstellung vertrieb medaillen marken dezember folgenden medaillenverordnung medaillen vo kunststoffmarken lieen warenautomaten klger mechanischen quetsch prfmechanismus ausgestattet ebenso bettigen dm mnzen zeitraum januar juni fanden automaten klger vielzahl eikachips klger verlangen beklagten ersatz einwurf chips anstatt regulrer geldmnzen entstandenen schadens ferner feststellung verpflichtung zuknftigen schaden ersetzen landgericht klage teilweise stattgegeben berufungsgericht landgerichtliche urteil aufgehoben klage vollem umfang abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen klger klagebegehren entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts urteil versr verffentlicht scheiden schadensersatzansprche klger abs bgb bereits deswegen satz medaillenverordnung schutzgesetz zugunsten betreiber aufsteller automaten darstelle begrndung wesentlichen ausgefhrt hnlich stgb sicherheit zuverlssigkeit rechtsverkehrs urkunden schtzen solle diene medaillenverordnung sicherheit zuverlssigkeit zahlungsverkehrs mnzen bundesgerichtshof schutzgesetzcharakter stgb entwickelten grundstze griffen somit solle satz medaillen vo gerade sicherheit zuverlssigkeit mnzverkehrs automaten sicherstellen sei allgemeine ffentliche interesse daran geschtzt mnzen automaten rein mechanischer prfung gewissen zuverlssigkeit bezahlen knnen schutz jeweiligen automatenaufsteller betreiber betrgerischer verwendung marken medaillen sei jedoch reflexartig verbunden schwach undeutlich ausgeprgt angenommen knne medaillenverordnung sei direkt schutz vermgensinteressen konkreter personen ausgerichtet ii ausfhrungen halten angriffen revision stand klgern steht geltend gemachte anspruch abs bgb verbindung satz verordnung ber herstellung vertrieb medaillen marken dezember bgbl grunde satz medaillen vo schutzgesetz sinne abs bgb schutzgut vorschrift ausgangspunkt sicherheit geld zahlungsverkehrs umfat indes insbesondere sicherheit beim verkauf sonstigen leistungen automaten betriebenen zahlungsverkehrs vermgen einzelnen automatenaufstellers geschtzt schutzgesetz sinne abs bgb rechtsnorm zweck inhalt zumindest dienen einzelnen einzelne personenkreise verletzung bestimmten rechtsgutes schtzen dafr kommt wirkung inhalt zweck gesetzes sowie darauf gesetzgeber erla gesetzes gerade rechtsschutz wegen behaupteten verletzung anspruch genommen zugunsten einzelpersonen bestimmten personenkreisen gewollt gewollt gengt norm frage stehende interesse einzelnen schtzen mag erster linie interesse allgemeinheit auge andererseits anwendungsbereich schutzgesetzen ausufern deshalb reicht individualschutz befolgung norm reflex objektiv erreicht mu vielmehr aufgabenbereich norm liegen vgl etwa senatsurteile bghz november vi zr njw ff ferner bghz jeweils verstndnis medaillen vo gesetz schutz automatenaufsteller verwendung entgegen satz medaillen vo hergestellten marken geschdigt aa medaillen vo beruht grundlage gesetzes ber ausprgung scheidemnzen juli bgbl fassung august bgbl folgenden mnzg danach bundesminister finanzen ermchtigt rechtsverordnung versagen bedingungen zuzulassen medaillen marken denen gefahr verwechslung mnzen besteht hergestellt angeboten verkauf vorrtig gehalten feilgehalten verkehr gebracht medaillenverordnung dezember wurde ermchtigung gebrauch gemacht medaillen vo lautet medaillen marken mssen durchmesser weniger millimetern mehr millimetern sei strke weniger mehr durchmessers satz gilt fr medaillen marken legierungen mehr gold platin iridium mehr silber verbot abs medaillen vo ovale elliptische drei sechseckige kreisfrmigen marken medaillen ausgenommen mitte loch mindestens millimetern aufweisen verordnung drfen medaillen marken hergestellt angeboten verkauf vorrtig gehalten feilgehalten verkehr gebracht vorschriften entsprechen versto dagegen ordnungswidrig sinne abs mnzg bb medaillen vo ermchtigungsgrundlage mnzg vermgen automatenaufsteller verletzungsobjekt objekt konkreter gefhrdung genannt wortlaut vorschriften lt weiteres erkennen regelung individualschtzenden charakter charakter medaillen vo schutzgesetz zugunsten automatenaufsteller ergibt jedoch sinn zweck vorschrift entstehungsgeschichte satz medaillen vo gehrt normen geld zahlungsverkehr schtzen vorschriften medaillenverordnung ergnzen normen ber geldflschungsdelikte gewhrten schutz vgl gramlich bundesbankgesetz whrungsgesetz mnzgesetz mnzg rn lk ru aufl stgb rn mnzg whrend flschung geld geldscheinen gltigen mnzen ff stgb strafe gestellt medaillenverordnung androhung bugeld herstellung medaillen marken verhindern mnzen verwechselt knnen mnzg geldflschungsdelikte stellen sonderfall urkundsdelikte dar bghst nk puppe rn sk stgb rudolphi rn jeweils erkennende senat bereits entschieden allgemeine tatbestand urkundenflschung stgb vermgen einzelnen schtzt daher schutzgesetz sinne abs bgb senatsurteil bghz darauf stellt berufungsgericht mageblich ab revision meint dagegen grundstze entscheidung paten vorliegenden fall schutzrichtung satz medaillen vo unmittelbar direkt vorliegend gegebene art weise beeintrchtigung rechtlich geschtzter interessen abziele erweist zutreffend berufungsgericht weist darauf deutliche parallelen schutzzweck stgb medaillen vo bestnden vorschrift sicherheit zuverlssigkeit rechtsverkehrs urkunden schtze sichere vorschrift sicherheit zuverlssigkeit zahlungsverkehrs mnzen sowohl urkundenflschung versto medaillenverordnung knnten individuelle vermgensinteressen berhrt bleibe schutz individualinteressen medaillenverordnung ebenso undeutlich stgb fr argumentation mag nhe vorschriften medaillenverordnung geldflschungsdelikten sprechen deren schutzgut sicherheit geld zahlungsverkehrs sowie vertrauen mnzhoheit staates bghst dreher kanein gesetzliche schutz mnzen medaillen lackner khl stgb aufl rn lk ru aufl stgb rn nk puppe aao rn ff schnke schrder stree sternberg lieben stgb aufl rn hefendehl jr jeweils individuelle vermgensinteressen betreffender schutzzweck strafrechtlichen rechtsprechung literatur insoweit diskutiert generell verbietet anzunehmen individualinteressen bestimmter empfngergruppen falschgeld knnten geschtzt anzusehen dahinstehen entstehungsgeschichte medaillen vo ersichtliche verordnungsgeber verfolgte zweck regelung jedenfalls schutz automatenaufsteller gerichtet ergibt deutlich ausfhrungen begrndung entwurf verordnung ber herstellung medaillen marken september reichsratsdrucksachen umgesetzt verordnung ber herstellung medaillen marken dezember rgbl abs wesentlichen grundzgen satz frage stehenden medaillenverordnung entsprach heit abs gemeint abs letzten entwurfsfassung trifft bestimmung ber grenverhltnisse medaillen marken vorschrift verhten marken medaillen tuschung publikums mnzen verwendet ferner interessen automatenbetriebs schtzen betrgerische verwendungen namentlich wertlosen marken zahlreichen automaten reichspost reichsbahn kleinbahnen sonstigen wirtschaftsbetriebe selten empfindliche benachteiligungen automatenbesitzer folge gehabt nderung durchmesserzahlen erschien deshalb notwendig zahl automaten einwurf fr reichspfennig reichsmarkstcke vergleich frheren zeiten erheblich zugenommen sofern marken durchmessern mm gewicht reichsmnzen gleichen durchmesser vermeiden erscheint schdigung sowohl publikums automatenindustrie verwendung derartiger marken ausgeschlossen whrend andererseits interessen marken verarbeitenden industrie rechnung getragen verbote marken durchmesser reichspfennigstcks herzustellen abgesehen worden rcksicht marken herstellende industrie zumal erwiesen verbot schutze automaten unbedingt erforderlich gemeint letzten entwurfsfassung ausgefhrt sollen medaillen marken ovaler drei achteckiger form verbot betroffen medaillen marken schon form reichsmnzen unterscheiden fr automaten verwenden lassen grund fr verbot geldmnzen gre vergleichbare medaillen marken herzustellen explizit schutz automatenaufsteller lag durchaus auffassung zugrunde gesetzliche grundlage ziffer mnzgesetzes august rgbl ii aufrechterhaltung geregelten geldumlaufs beabsichtigte wozu auffassung verordnungsgebers freihaltung verkehrs mnzhnlichen zeichen gehrte unbedingt notwendige bersichtlichkeit klarheit mnzwesen beeintrchtigen betrgereien anla geben knnten geeignet mnzflschungen vorschub leisten vgl einleitung entwurfsbegrndung september aao dargestellten verordnungszielen spteren verordnungsgeber ersichtlich gelst nachfolgenden medaillenverordnungen verbotenen mae medaillen marken jeweils gltigen fr automatenbenutzung geeigneten geldstcken angepat worden angesichts ursprnglichen verordnungsgeber ausdrcklich hervorgehobenen spter perpetuierten art getroffenen regelung einzig naheliegenden sinnvollen ziels knnen ausfhrungen erkennenden senats fehlenden schutzgesetzeigenschaft stgb bghz ff herangezogen annahme automatenaufstellern medaillen vo gewhrte schutz knne angesichts vielfltiger geschtzter interessen reflex befolgung norm objektiv erreicht knne spezifischen aufgabenbereich liege weshalb schutz schwach undeutlich sei formulierung senatsurteil bghz stgb erschiene verfehlt vielfltige mglicherweise geschtzte interessen vorliegenden fallgestaltung ersichtlich schutz undeutlich ausgestaltet mgliche verwendung verbotenen medaillen marken automatenbenutzung geradezu zugeschnitten hiernach geltend gemachten ansprche grunde bereits abs bgb begrndet dahinstehen revision meint abs bgb ergeben entscheiden revisionsschriftstzen parteien angesprochene frage umfang klger entschdigen berufungsgericht standpunkt konsequent ausfhrungen gemacht frage nachdem haftung grunde bejahen nunmehr nachzugehen mller wellner sthr diederichsen zoll'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar weschenfelder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs satz wohnungseigentmern miteigentmer gemeinschaftlichen grundstcks gesamtschuldnerisch tragende abgabenschuld stellt gemeinschaftsbezogene pflicht sinne abs satz halbsatz dar innenverhltnis wohnungseigentmergemeinschaft verpflichtet leistungsbescheid anspruch genommenen wohnungseigentmer abgabenschuld freizustellen erfllt wohnungseigentmer abgabenforderung eigenen mitteln steht gemeinschaft erstattungsanspruch erstattungsanspruch besteht grundstzlich wohnungseigentmer forderung leistungsbescheid begleicht gemeinschaft zuvor abzustimmen einwendungen rechtmigkeit bescheides berechtigen gemeinschaft grundstzlich zahlungsverweigerung wohnungseigentmer mglichkeit offen gehalten rechtmigkeit bescheides verwaltungsgerichtlich berprfen lassen bgh urteil februar zr lg frankfurt ag knigs wusterhausen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts frankfurt februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin mitglied beklagten wohnungseigentmergemeinschaft zwei bescheiden abwasser wasserzweckver bands fortan mawv mrz wurde fr erstmalige herstellung zentralen ffentlichen schmutzwasseranlage ffentlichen wasserversorgungsanlage zahlung insgesamt anspruch genommen bescheide beziehen gesamte grundstck wohnungseigentmer nachdem mawv klgerin eingelegten widersprche hinweis gesamtschuldnerische haftung wohnungseigentmer zurckgewiesen zahlte klgerin abstimmung beklagten erhobenen beitrge zugleich einigte mawv darauf widerspruchsbescheide hinblick oberverwaltungsgericht berlin brandenburg anhngiges altanlieger betreffendes przedenzverfahren aufgehoben ber widersprche erst abschluss przedenzverfahrens entschieden klgerin verlangt beklagten zahlung nebst zinsen ausgleich fr mawv geleisteten beitrge abzglich miteigentumsanteil entfallenden anteils amtsgericht klage stattgegeben landgericht klage abgewiesen zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klgerin klageziel entscheidungsgrnde ansicht berufungsgerichts beklagte wohnungseigentmergemeinschaft passivlegitimiert ausgleichsanspruch sei brigen wohnungseigentmer teilschuldner gemeinschaft richten ergebe abs satz verpflichtung wohnungseigentmer gesamtschuldnerausgleich bgb handle gemeinschaftsbezogene pflicht beitragsforderung mawv abgestellt fehle gemeinschaftsbezogenheit beitragsbescheid lediglich klgerin anspruch genommen worden sei treffe brigen wohnungseigentmer abgabenpflicht ii hlt rechtlicher nachprfung stand grundlage bisherigen feststellungen berufungsgerichts lsst erstattungsanspruch klgerin verneinen grundlage abs satz halbsatz ergeben abgabenschuld klgerin aufgrund bescheides mawv begrndet innenverhltnis wohnungseigentmer gemeinschaftsbezogene pflicht sinne abs satz halbsatz gemeinschaft wahrzunehmen abs satz bt gemeinschaft gemeinschaftsbezogenen rechte wohnungseigentmer nimmt gemeinschaftsbezogenen pflichten wohnungseigentmer wahr ebenso sonstige rechte pflichten wohnungseigentmer soweit gemeinschaftlich geltend gemacht knnen erfllen gemeinschaftsbezogene pflicht liegt verpflichtung auenverhltnis wohnungseigentmer gleichermaen trifft interessenlage gemeinsames vorgehen erfordert vgl senat urteil februar zr njw rn urteil dezember zr njw rn gekorene wahrnehmungsbefugnis abs satz halbsatz lediglich zugriffsermessen besteht hingegen anzunehmen pflichtenerfllung verband frderlich senat urteil februar zr njw rn urteil dezember zr njw rn abgrenzung wertende betrachtung geboten senat urteil dezember zr njw rn annahme gemeinschaftsbezogenen pflicht steht berufungsgericht meint entgegen klgerin bescheide mawv zahlung anspruch genommen worden brigen wohnungseigentmer grundlage leistungsbescheide kommunalabgabengesetzes landes brandenburg bekanntmachung mrz kag wasserversorgungsbeitragssatzung schmutzwasserbeitragssatzung mawv dezember danach beitragspflichtig eigentmer grundstcks mehrere beitragspflichtige wohnungseigentmer miteigentmer grundstcks haften gesamtschuldner beitragsverpflichtung entsteht gem abs nr kag ao erst leistungsbescheid sobald tatbestand verwirklicht gesetz leistungspflicht knpft entstehen steuerschuld einfluss gesamtschuldner steuer festgesetzt steuer bzw abgabenbescheid konkretisiert lediglich bereits entstandenen steueranspruch bildet grundlage fr verwirklichung anspruchs vgl bfhe bfhe steuerschuldverhltnis besteht gegenber wohnungseigentmern gesamtschuld besteht ungeachtet abs angeordneten quotalen auenhaftung wohnungseigentmer fr verbindlichkeiten gemeinschaft haftungsbegrenzung greift nmlich landesrecht gesamtschuld wohnungseigentmer eigenschaft miteigentmer grundstcks gesetzlich vorgesehen bgh urteil juni vii zr bghz rn frage verband innenverhltnis verpflichtet wohnungseigentmern eigenschaft miteigentmer gemein schaftlichen grundstcks gesamtschuldnerisch tragende ffentliche abgaben erfllen einheitlich beantwortet aa teilweise hinweis vorliegen gekorenen wahrnehmungsbefugnis gem abs satz halbsatz angenommen verbindlichkeiten interesse glubigers wohnungseigentmer gemeinschaftlich erfllt knnen erfllt mssen wohnungseigentmer htten insoweit entscheidungsspielraum klein brmann aufl rn wenzel imr herrschende meinung hingegen geht unterschiedlichen begrndungen wahrnehmungspflicht verbandes ermessensspielraum olg hamm njw rr vg kln beschluss juli juris rn beckok dtsch edition rn riecke schmid elzer aufl rn becker brmann aufl rn ders zfir zwe schmid zwe nzm abramenko imr elzer mietrb vgl briesemeister nzm imr schmidt zwe teilweise wortlaut abs satz halbsatz erfllen begrndet nehmen allein bernahme verpflichtung verband ordnungsgemer verwaltung entspricht teilweise geborene wahrnehmungsbefugnis gemeinschaft abs satz halbsatz bejaht bb herrschende meinung trifft verband verhltnis wohnungseigentmern verpflichtet wohnungseigentmern gesamtschuldnerisch tragende ffentlich rechtliche abgabenpflicht gemeinschaftsbezogene pflicht wahrzunehmen neufassung gesetzgeber anerkennung teilrechtsfhigkeit wohnungseigentmergemeinschaft senat beschluss juni zb bghz gerade verhindern haftungssystem wohnungseigentmergemeinschaft einzelnen existenzbedrohende zahlungspflichten auferlegt gesamtschuldnerische haftung wohnungseigentmer einzelfall greren wohnanlagen hohen betrag erreichen finanziellen berforderung einzelnen wohnungseigentmers fhren finanzielle risiko wohnungseigentmer begrenzen bestimmt abs fr verbindlichkeiten gemeinschaft anteilig haften zudem gesetzgeber abs satz erfllung gemeinschaftsbezogener pflichten gemeinschaft zugeordnet bt drucks haftung miteigentumsquote begrenzt landesrecht gesamtschuld wohnungseigentmer eigenschaft miteigentmer grundstcks gesetzlich vorgesehen bgh urteil juni vii zr bghz rn folge wohnungseigentmer glubiger unmittelbar zahlung gesamten abgabenforderung anspruch genommen vollen betrag haftet forderung erhebliche grenordnung erreicht vgl schmidt rntsch schrder drei jahre wegreform abs satz ausdruck gebrachten willen gesetzgebers erfordern sowohl interesse anspruch genommenen wohnungseigentmers brigen wohnungseigentmer fall gemeinschaftliches vorgehen wahrnehmung gemeinschaft annahme gemeinschaftsbezogenen pflicht trgt zudem sinn zweck gesetzlichen regelung abs rechnung wohnungseigentumsrecht praktikabler gestalten vgl btdrucks wrde forderung ber wohnungseigent mergemeinschaft abgewickelt wre betroffene wohnungseigentmer gezwungen ermitteln umfang wohnungseigentmer gesetzlichen regelung abs abs satz vereinbarten abweichenden verteilungsmastab verpflichtet befriedigung forderung mitzuwirken msste sodann wohnungseigentmer einwirken anteiligen mitwirkungspflicht nachzukommen soweit rechtzeitige mitwirkung wohnungseigentmer erreicht wre vermeidung vollstreckung gezwungen abgabenforderung bezahlen anschlieend msste anteiligen ausgleichsansprche eigentmer durchsetzen wenig gezahlt eigentmer zahlungsunfhig wrden ausgleichsansprche entsprechend erhhen abs satz bgb nachforderungen stellen wren vorgehen verbundenen schwierigkeiten risiken fr anspruch genommenen wohnungseigentmer unzumutbar demgegenber liegt abwicklung ber wohnungseigentmergemeinschaft interesse wohnungseigentmer wohnungseigentmergemeinschaft ber selbstndiges finanz rechnungswesen verfgt eigentmerversammlung verwalter geeignete organe derartige zahlungen innen auenverhltnis transparent einbindung wohnungseigentmer abzuwickeln gemeinschaft verpflichtet gemeinschaftsbezogene forderung behandeln wre ausschlielich gerichtet forderung begleichen soweit berechtigt vgl olg hamm njw rr zweifel deren rechtmigkeit zusammenwirken anspruch genommenen wohnungseigentmer manahmen ergreifen forderung abzuwehren vollstreckung wohnungseigentmer bescheid ver hindern abs satz folgenden verpflichtung wohnungseigentmergemeinschaft geht entsprechender freistellungsanspruch glubiger anspruch genommenen wohnungseigentmers einher erfllt glubiger gesamtschuldner anspruch genommene wohnungseigentmer abgabenforderung eigenen mitteln steht gemeinschaft abs satz folgender erstattungsanspruch vgl becker zfir ders zwe schmid zwe klein brmann aufl rn kg zmr zwe ff anspruch besteht grundstzlich wohnungseigentmer forderung leistungsbescheid begleicht gemeinschaft zuvor abzustimmen vgl bgh urteil november viii zr mdr senat urteil juli zr njw erfllungsbernahme schutzwrdiges interesse daran einleitung vollstreckungsmanahmen vermgen abgabenglubiger verhindern rechtsbehelfe abgabenbescheid hindern vollstreckung grundstzlich vgl abs nr vwgo ebenso wenig steht wohnungseigentmer gegenber glubiger anspruch gewhrung zahlungsaufschubs willensbildung wohnungseigentmergemeinschaft bleibt daher auenverhltnis zahlung innerhalb vorgegebenen frist verpflichtet kommt sumnisfolgen vollstreckung verhindern hufig umhin forderung zunchst eigenen mitteln begleichen allerdings gemeinschaft verwehrt gegenber wohnungseigentmer forderung abgabenglubigers vorherige absprache beglichen einwendungen rechtmigkeit leistungsbescheides erheben insoweit gelten ausgleich gesamtschuldnern vgl bverwg njw berechtigt wohnungseigentmergemeinschaft zahlungsverweigerung wohnungseigentmer etwa einlegung widerspruchs abgabenbescheid gemeinschaft mglichkeit offen gehalten rechtmigkeit bescheides verwaltungsgerichtlich berprfen lassen wohnungseigentmergemeinschaft steht wre rechtzeitig sache befasst worden einwendungen rechtmigkeit abgabenbescheides htten davon entbunden gegenber wohnungseigentmer abs satz halbsatz folgende wahrnehmungspflicht erfllen angesichts vollstreckbarkeit bescheides htte grundstzlich ggf vorlufige forderungsbegleichung erfordert ausnahmsweise wohnungseigentmergemeinschaft fall gegenber wohnungseigentmer erstattung verauslagten betrages verweigern nmlich darlegt beweist rechtzeitiger information mitwirkung verpflichteten wohnungseigentmer einleitung verwaltungsgerichtlicher manahmen etwa form antrags abs vwgo veranlasst htte dadurch zahlungspflicht abgabenbescheid vorlufig abgewendet worden wre iii sache danach endentscheidung reif beklagten bescheide fr nichtig hlt gelegenheit geben nher darzulegen ggf rechtzeitiger information klgerin gelungen wre deren vorlufige zahlungsverpflichtung abzuwehren urteil daher aufzuheben sache erneuten verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo berufungsgericht ergebnis kommen derzeit erstattungsanspruch besteht anzunehmen beklagten gelungen wre zahlungsaufschub entscheidung przedenzfalles erreichen wre klage zeit unbegrndet abzuweisen klgerin hingegen erstattung bezahlten betrages verlangen entsprechender anwendung bgb verpflichtet mgliche rckerstattungsansprche abgabenglubiger gemeinschaft abzutreten vgl aufwendungsersatzanspruch gesellschafters schfer staub hgb aufl rn hopt baumbach hopt hgb aufl rn stresemann czub weinland brckner kazele vorinstanzen ag knigs wusterhausen entscheidung lg frankfurt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja teststreifen blutzuckerkontrolle ii uwg richtlinie eg ber vitro diagnostika erwgungsgrund art abs satz art zpo abs abs abs satz abs halbs parallelimporteur produkts eigenanwendung fr blutzuckerbestimmung ce kennzeichnung trgt benannten stelle konformittsbewertung unterzogen worden verpflichtet neue bewertung vornehmen lassen konformitt kennzeichnung gebrauchsanweisung produkts wegen bersetzung amtssprache einfuhrmitgliedstaats bescheinigt anschluss eugh urteil oktober grur int rn wrp servoprax rdd aufgabe ecli de bgh uizr bgh urteil mai zr grur rn wrp one touch ultra unterlassungsansprche auskunfts schadensersatzansprche sowie ansprche abmahnkostenersatz hngen weise voneinander ab erhebung zwischenfeststellungsklage gem abs zpo zulsst ergnzung bgh urteil mai zr bghz faxkarte urteil mai zr grur rn wrp missbruchliche vertragsstrafe gegenber vorausgegangenem verfgungsverfahren erhobenen hauptsacheklage wege widerklage antrag aufhebung einstweiligen verfgung verfolgt erlass einstweiligen verfgung erhobenen hauptsacheklage liegt fr zulssigkeit hilfswiderklage aufhebung einstweiligen verfgung falle abweisung hauptsacheklage gem abs zpo erforderliche sachzusammenhang regelmig revision aufhebung einstweiligen verfgung wege eventual widerklage begehrt bgh urteil juni zr olg frankfurt main lg frankfurt main zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff prof dr koch feddersen fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni zurckweisung weitergehenden rechtsmittels soweit abweisung widerklage gerichtet sowie verwerfung rechtsmittels soweit beklagte hilfswiderklage geltend gemachten anspruch weiterverfolgt kostenpunkt insoweit aufgehoben hinsichtlich klage nachteil beklagten erkannt worden berufung beklagten urteil kammer fr handelssachen landgerichts frankfurt main dezember zurckweisung anschlussberufung klgerin abgendert klage abgewiesen kosten rechtsstreits klgerin beklagte tragen rechts wegen tatbestand klgerin vertriebsgesellschaft roche diagnostics gmbh vertreibt bezeichnungen accu chek aviva accu chek compact teststreifen blutzuckerselbstkontrolle fr diabetiker roche diagnostics gmbh fr teststreifen deren erstmaligem inverkehrbringen europischen union benannte stelle vereinigten knigreich englischer sprache konformittsbewertungsverfahren durchfhren lassen aufgrund beiden produkte ce kennzeichnung erhalten klgerin vertreibt beiden produkte deutschland angaben deutscher sprache umverpackung verkaufsverpackung einliegenden gebrauchsanweisung deutscher sprache klgerin fr teststreifen verwendeten dosen befindet kontrolllsung genauigkeit blutzuckermessgerts berprft teststreifen verwendet kontrolllsung teststreifen getropft teststreifen messgert eingefhrt gemessene wert werten dose verglichen gemessene wert auerhalb grenzwerte liegt weist mangelnde genauigkeit messgerts britischen markt vertreibt klgerin blutzuckermessgerte blutzuckerteststreifen ausschlielich messeinheiten mmol dagegen bietet deutschland blutzuckermessgerte denen entweder messeinheit mmol messeinheit mg dl verwendet klgerin deutschland vertriebenen dosen fr teststreifen grenzwerte fr kontrolllsung teststreifen daher sowohl mg dl mmol angegeben beklagte schwestergesellschaft servoprax gmbh grohndlerin medizinprodukten vertrieb roche di agnostics gmbh fr eu ausland hergestellte teststreifen blutzuckerselbstkontrolle accu chek aviva accu chek compact deutschland wege parallelvertriebs umverpackungen denen servoprax gmbh aufkleber hinweisen deutscher sprache angebracht verpackungen servoprax gmbh angefertigte deutsche sprachfassung herstellerinformationen beigefgt wrtlich herstellerinformationen entsprach roche diagnostics gmbh vertrieb deutschland bestimmten teststreifen verwendete teststreifen beklagten vertriebenen produkts accu chek aviva grenzwerte zeit juni herbst allein mmol angegeben ansicht klgerin beklagten vertriebenen teststreifen accu chek aviva accu chek compact neues ergnzendes konformittsbewertungsverfahren deutschland verkehrsfhig klgerin beklagte wegen vertriebs teststreifen abgemahnt servoprax gmbh fr fraglichen blutzuckerteststreifen benannten stelle niederlanden ergnzendes konformittsbewertungsverfahren durchgefhrt zertifizierung dezember erhalten klage klgerin beantragt beklagte verurteilen unterlassen bundesrepublik deutschland lndern europischen union europischen wirtschaftsraums eingefhrte blutzuckerteststreifenpackungen kennzeichnung accu chek aviva accu chek compact umgestalteten umverpackung gebrauchsanweisung verkehr bringen verkehr bringen lassen gebrauchsanweisungen etikettierungen vorab erneuten ergnzenden konformittsbewertungsverfahren berprft worden antrag klgerin nachfolgend zurckgenommen ausgefhrt erst klageerhebung erfahren servoprax gmbh niederlanden ergnzendes konformittsbewertungsverfahren durchgefhrt beklagte klgerin antrgen auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht erstattung rechtsverfolgungskosten weiterverfolgten klage entgegengetreten widerklagend beantragt festzustellen gegenber klgerin verpflichtet unterlassen bundesrepublik deutschland lndern europischen union europischen wirtschaftsraums eingefhrte blutzuckerteststreifenpackungen kennzeichnung accu chek aviva accu chek compact umgestalteten umverpackung gebrauchsanweisung verkehr bringen verkehr bringen lassen gebrauchsanweisungen etikettierungen vorab erneuten ergnzenden konformittsbewertungsverfahren berprft worden hilfsweise bedingung hauptsache klageantrge auskunft schadensersatzfeststellung abgewiesen landgericht vorangegangenen verfahren einstweiligen verfgung september erlassene beschlussverfgung anfang unbegrndet aufzuheben klgerin kosten verfgungsverfahrens aufhebungsverfahrens aufzuerlegen hilfsweise bedingung hilfsweise gestellten aufhebungsantrag stattgegeben festzustellen klgerin verpflichtet beklagten smtlichen schaden ersetzen vollziehung beschlussverfgung september entstanden entstehen landgericht klage stattgegeben widerklage beklag ten feststellung grnden entscheidung unbegrndet bezeichnet berufungsverfahren beklagte ersten rechtszug hinsichtlich klage widerklage erfolglosen antrge weiterverfolgt klgerin zweiter instanz antrag auskunftserteilung eingeschrnkten umfang weiterverfolgt brigen zurckweisung berufung sowie wege anschlussberufung hilfsweise beantragt beklagte verurteilen klgerin auskunft erteilen soweit beklagte bundesrepublik deutschland lndern europischen union europischen wirtschaftsraumes blutzuckerteststreifenpackungen kennzeichnung accu chek aviva accu chek compact kennzeichnung teststreifen rhrchen verkehr gebracht verkehr bringen lassen denen grenzwertangabe mg dl fehlte angabe umsatzes beklagte produkten erzielt sowie mengen beklagte dritte abgegeben seit juli festzustellen beklagte klgerin schaden ersetzen aufgrund ziff hilfsantrags genannten handlungen bereits entstanden entstehen berufung beklagten erfolg geblieben olg frankfurt main urteil juni juris berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt erstrebt beklagte weiterhin abweisung klage auerdem verfolgt widerklageantrge senat klageverfahren klgerin servoprax gmbh zr beschluss april gerichtshof europischen union folgende fragen vorabentscheidung vorgelegt bgh grur wrp teststreifen blutzuckerkontrolle dritter vitro diagnostikum eigenanwendung fr blutzuckerbestimmung hersteller mitgliedstaat konkret vereinigten knigreich konformittsbewertung art richtlinie eg unterzogen worden ce kennzeichnung art richtlinie trgt grundlegenden anforderungen gem art anhang richtlinie erfllt erneuten ergnzenden konformittsbewertung art richtlinie unterziehen bevor produkt mitgliedstaat konkret bundesrepublik deutschland verpackungen verkehr bringt denen hinweise amtssprache mitgliedstaats abweichenden amtssprache mitgliedstaats angebracht konkret deutsch statt englisch denen gebrauchsanweisungen amtssprache mitgliedstaats statt mitgliedstaats beigefgt macht dabei unterschied dritten beigefgten gebrauchsanweisungen wrtlich informationen entsprechen hersteller produkts rahmen vertriebs mitgliedstaat verwendet hinblick vorlagebeschluss senat vorliegenden sache verfahren beschluss april entsprechender anwendung zpo ausgesetzt gerichtshof europischen union verfahren zr vorabentscheidung vorgelegte frage folgt beantwortet eugh urteil oktober grur int wrp servoprax rdd art richtlinie eg europischen parlaments rates oktober ber vitro diagnostika dahin auszulegen parallelimporteur produkts eigenanwendung fr blutzuckerbestimmung cekennzeichnung trgt benannten stelle konformittsbewertung unterzogen worden verpflichtet neue bewertung vornehmen lassen konformitt kennzeichnung gebrauchsanweisung produkts wegen bersetzung amtssprache einfuhrmitgliedstaats bescheinigt entscheidungsgrnde berufungsgericht klgerin zuletzt gestellten antrge auskunftserteilung schadensersatzfeststellung fr zeit dezember sowie antrag erstattung abmahnkosten begrndet beklagten erhobene widerklage unzulssig angesehen ausgefhrt beklagte vertrieb parallelimportierten teststreifen zeitpunkt ergnzenden zertifizierung dezember kennzeichnungsbestimmungen fr vitro diagnostika verstoen beklagte msse hersteller behandeln lassen umverpackung teststreifen fr deutschen markt deutschsprachiges etikett angebracht packung deutschsprachige gebrauchsanweisung beigefgt worden sei gebrauchsanweisung etikettierung deutscher sprache diene sicheren anwendung produkts msse daher erneuten ergnzenden konformittsbewertungsverfahren medizinproduktegesetz berprft beklagte bersetzung gebrauchsanweisung anfertigen lassen servoprax bernommene deutsche sprachfassung herstellerinformationen roche diagnostics gmbh verwendet umstand ndere daran gebrauchsanweisung erst nachtrglich hersteller sprachfassung ausgestatteten originalprodukt beigefgt worden sei berprfung vernderung stets fehlerquellen berge missverstndnissen anwendung produkte schlimmen folgen fr anwender fhren knne grnden gesundheitsschutzes benannten stelle sinne richtlinie eg oblegen vertrieb umgestalteten produkte ergnzendes konformittsbewertungsverfahren wettbewerbsrechtlich geschtzten interessen verbraucher sprbar beeintrchtigt beklagte schuldhaft gehandelt darauf verlassen drfen vertrieb vernderten produkte ergnzende konformittsbewertung zulssig sei zwischenfeststellungswiderklage behandelnde widerklage beklagten sei unzulssig parteien sei hauptklage lediglich auskunftsanspruch schadensersatzanspruch anhngig bestehen unterlassungsanspruchs sei hierfr vorgreiflich ii beurteilung gerichtete revision begrndet soweit dagegen richtet berufungsgericht klage stattgegeben klage stellt weder berufungsgericht angenommenen grnden ii ergebnis begrndet dar ii besteht anlass sache insoweit neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen ii anschlussberufung klgerin zweiten rechtszug hilfsweise weitere antrge auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht beklagten gestellt zulssig sache erfolg ii beklagten erhobene widerklage berufungsgericht recht abgewiesen revision insoweit zurckzuweisen ii soweit beklagte revision hilfswiderklageantrag weiterverfolgt rechtsmittel unstatthaft daher unzulssig verwerfen ii berufungsgericht klgerin zuletzt gestellten antrge begrndet angesehen beklagte vertrieb parallelimportierten teststreifen zeitpunkt ergnzenden zertifizierung dezember kennzeichnungsbestimmungen fr vitrodiagnostika verstoen beklagte msse hersteller be handeln lassen umverpackung teststreifen fr deutschen markt deutschsprachiges etikett angebracht packung deutschsprachige gebrauchsanweisung beigefgt worden sei gebrauchsanweisung etikettierung deutscher sprache diene sicheren anwendung produkts msse daher erneuten ergnzenden konformittsbewertungsverfahren medizinproduktegesetz berprft vertrieb beklagten umgestalteten produkte ergnzendes konformittsbewertungsverfahren wettbewerbsrechtlich geschtzten interessen verbraucher sprbar beeintrchtigt berufungsgericht ausfhrungen rechtsprechung senats orientiert vitro diagnostika eigenanwendung schon inland verkehr gebracht drfen gebrauchsanweisung etikettierung deutscher sprache aufweisen vorab zumindest ergnzenden konformittsbewertungsverfahren berprft worden bgh urteil mai zr grur rn wrp one touch ultra daran urteil gerichtshofs europischen union oktober grur int servoprax rdd festgehalten urteil parallelimporteur produkts eigenanwendung fr blutzuckerbestimmung ce kennzeichnung trgt benannten stelle konformittsbewertung unterzogen worden verpflichtet neue bewertung vornehmen lassen konformitt kennzeichnung gebrauchsanweisung produkts wegen bersetzung amtssprache einfuhrmitgliedstaats bescheinigt art richtlinie eg deren umsetzung dienenden vorschriften deutschen rechts lsst ansicht gerichtshofs europischen union verpflichtung parallelimporteurs vormarktkontrolle herleiten entscheidung berufungsgerichts stellt ergebnis richtig dar revision beklagten daher gem zpo zurckzuweisen teststreifen beklagten vertriebenen produkts accu chek aviva grenzwerte zeit juni herbst mg dl allein mmol angegeben teststreifen fr verwendung messgerten messeinheiten mg dl umrechnung erforderlich fehlerhaften anwendung verbraucher fhren konnte erwgungsgrund richtlinie eg umfasst richtlinie angesprochene herstellungsvorgang verpackung medizinprodukte sofern zusammenhang sicherheitsaspekten produkts steht bercksichtigung sachverhalts urteil berufungsgerichts ausfhrungen urteil gerichtshofs europischen union oktober bestand aa gerichtshof europischen union insoweit ausgefhrt vorgelegten akten deute darauf aufmachung deutsche recht verstoe zudem deutsche regierung mndlichen verhandlung erklrt innerstaatlichen recht verbot verkaufs produkten blutzuckermessung gebe denen allein messeinheit mmol angegeben sei eugh grur int rn servoprax rdd bb klgerin meint ausfhrungen lieen schluss gerichtshof europischen union vorlagefrage mglicherweise beantwortet htte festgestellt worden wre fraglichen angaben gesetzliche anforderungen verstieen macht geltend feststellung vorliegenden verfahren htte getroffen mssen knnen urteil berufungsgerichts entgegen ansicht klgerin deshalb ergebnis bestand art abs satz richtlinie eg mitgliedstaaten gefahren fr gesundheit sicherheit patienten anwender gegebenenfalls dritter sicherheit eigentum festgestellt verpflichtet geeigneten vorlufigen manahmen treffen produkte markt nehmen deren inverkehrbringen inbetriebnahme verbieten einzuschrnken geregelte beobachtungs meldeverfahren gem art richtlinie eg ergnzte schutzverfahren ermglicht ansicht gerichtshofs europischen union gesundheit sicherheit betroffenen schtzen dabei beeintrchtigungen freien warenverkehrs begrenzen anwendung nationaler manahmen brchte importeur verpflichteten erfllung sprachlichen anforderungen einfuhrmitgliedstaats vorgenommenen nderungen kennzeichnung gebrauchsanweisung produkts konformittsbewertung unterziehen lassen eugh grur int rn servoprax rdd abschlieend anzusehenden regelung zustzliches konformittsbewertungsverfahren vormarktkontrolle bislang geltenden recht fr vitro diagnostika geboten interesse freien warenverkehrs zulssig festlegung schutzniveaus richtlinie eg fr verbraucher auslegung einschlgigen bestimmungen rechtsprechung gerichtshofs europischen union insoweit bindend aufhebung berufungsurteils vorstehenden ausfhrungen wegen rechtsverletzung anwendung gesetzes festgestellten sachverhalt erfolgt sache getroffenen feststellungen endentscheidung reif senat sache entscheiden abs abs satz abs zpo erfolg macht klgerin erstmals revisionsinstanz geltend htte vorausgesehen htte gerichtshof europischen union hhere anforderungen feststellung konkreten patientengefhrdung stellen wrde senat urteil one touch ultra ergnzend insbesondere vorgetragen beklagte rahmen umetikettierung bereits fehlerhafte chargenbezeichnungen mindesthaltbarkeitsdaten aufgebracht unabhngig davon darin revisionsinstanz zulssige einfhrung neuen streitgegenstands liegt vgl bgh urteil oktober zr grur rn wrp energy vodka vorbringen klage schon deshalb erfolg verhelfen beklagte klgerin nunmehr geltend gemachten umstnden pflicht durchfhrung ergnzenden konformittsverfahrens zuwidergehandelt htte vgl oben rn zuletzt genannten grund sache berufungsgericht zurckzuverweisen klgerin antragstellung ermglichen umstnde einzelfalls bercksichtigt denen gegebenenfalls konkrete gesundheitsgefhrdung ergibt anschlussberufung klgerin zweiten rechtszug hilfsweise weitere antrge auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht beklagten gestellt bedingten form statthaft vgl bgh urteil november vii zr njw innerhalb klgerin gesetzten frist berufungserwiderung juli gem abs satz zpo rechtzeitig eingelegt worden zulssig sache allerdings erfolg beklagte klgerin insoweit beanstandeten verhaltensweise vorstehenden ausfhrungen ii weder wettbewerbswidrig rechtswidrig gehandelt zwischenfeststellungswiderklage beklagten berufungsgericht begrndung abgewiesen bestehen unterlassungsanspruchs sei fr parteien lediglich anhngigen auskunfts schadensersatzanspruch vorgreiflich sichtweise entspricht rechtsprechung bundesgerichtshofs wonach schadensersatzanspruch unterlassungsanspruch unterschiedliche sachverhalte betreffen daher gegenseitig prjudizieren vgl bgh urteil mai zr bghz faxkarte urteil mai zr grur rn wrp missbruchliche vertragsstrafe fehlt streitfall fr zulssige zwischenfeststellungsklage gem abs zpo erforderlichen vorgreiflichen rechtsverhltnis davon auszugehen ohnehin darber befunden streitige rechtsverhltnis besteht vgl bgh urteil juli ii zr njw rn verhltnis schadensersatzanspruch anspruch erstattung abmahnkosten einerseits unterlassungsanspruch andererseits fall vgl bgh grur rn missbruchliche vertragsstrafe beklagten verfolgte antrag aufhebung landgericht vorangegangenen verfahren einstweiligen verfgung september erlassenen beschlussverfgung verfgung besttigenden urteils landgerichts dezember konnte vorliegenden hauptsacheverfahren gestellt ii beklagte antrge jedoch bedingung abweisung klageantrge auskunftserteilung feststellung schadensersatzverpflichtung gestellt bedingung vorinstanzen eingetreten hinblick abs satz zpo beklagte antrge revisionsinstanz entscheidung stellen insoweit revision unzulssig ii vorschrift abs zpo wonach gericht hauptsache sinne zpo gericht ersten rechtszugs hauptsache berufungsinstanz anhngig berufungsgericht anzusehen bestimmt gericht arrestverfahren verfahren einstweiligen verfgung fllen abs abs abs zpo zpo wahlweise neben amtsgericht bezirk arrest belegende gegenstand freiheit beschrnkende person befindet ausschlielich zpo zustndig vgl zller vollkommer zpo aufl rn huber musielak voit zpo aufl rn saenger kemper zpo aufl rn bundesgerichtshof bislang offen gelassen widerklage grundstzlich prozessart klage zulssig vgl bgh urteil november viii zr bghz frage braucht streitfall entschieden rechtsstreit ber klage unterlassung auskunftserteilung feststellung schadensersatzverpflichtung vorausgegangenem verfgungsverfahren erhobene widerklage aufhebung einstweiligen verfgung begehrt weist grundlegenden verfahrensunterschiede klage gemeinsame verhandlung entscheidung schwierigkeiten betracht kommt fr klage widerklage fall unterschiedlichen instanzenzge gegeben gericht hauptsache abs halbsatz zpo fr entscheidung ber aufhebungsantrag zustndig revision entscheidung ber aufhebungsantrag ausgeschlossen abs satz zpo verfolgung aufhebungsantrags wege widerklage steht entgegen aufhebungsverfahren teil verfgungsverfahrens grundstzlich beschleunigte erledigung ausgerichtet aa olg karlsruhe grur rr beklagte hand gesondertes aufhebungsverfahren einleitet widerklage whlt fr verbindung hauptsacheprozesses aufhebungsverfahren widerklage sprechen zudem prozesskonomische grnde streit parteien verfahren erledigt fr zulssigkeit widerklage erforderliche sachzusammenhang streitfall erlass einstweiligen verfgung erhobenen hauptsacheklage hilfswiderklage aufhebung einstweiligen verfgung falle abweisung hauptsacheklage erhoben weiteres gegeben ansonsten weder blick hauptsacheklage blick widerklage durchgreifende grnde zulassung hilfswiderklage sprechen zulssig anzusehen vgl olg hamburg grur rr bscher fezer bscher obergfell uwg aufl rn khler khler bornkamm uwg aufl rn jurispk uwg hess aufl rn grunsky stein jonas zpo aufl rn mnchkomm zpo drescher aufl rn thmmel wieczorek schtze zpo aufl rn zller vollkommer aao rn baumbach lauterbach hartmann zpo aufl rn zllner cepl vo prozesskommentar gewerblichen rechtsschutz zpo rn teplitzky feddersen wettbewerbsrechtliche ansprche verfahren aufl kap rn ahrens ahrens wettbewerbsprozess aufl kap rn aa olg karlsruhe grur rr vorliegenden urteil enthaltenen abweisung antrge auskunftserteilung schadensersatzfeststellung bedingung eingetreten beklagte hilfswiderklage verfolgten antrag aufhebung september erlassenen beschlussverfgung anfang unbegrndet gestellt abs satz zpo findet revision urteile statt ber anordnung abnderung aufhebung arrestes einstweiligen verfgung entschieden worden entscheidung ber aufhebung einstweiligen verfgung revision schlechthin begehrt danach scheidet vorliegend jegliche befassung senats aufhebung einstweiligen verfgung gerichteten hilfswiderklageantrag revision insoweit unzulssig iii bercksichtigung vorlage senats ergangenen urteils gerichtshofs europischen union servoprax rdd vernnftigen zweifel auslegung streitfall anwendbaren unionsrechts bestehen weiteres vorabentscheidungsersuchen gerichtshof europischen union gem art aeuv veranlasst vgl eugh urteil oktober slg rn njw urteil oktober grur int rn doc generici mwn iv kostenentscheidung beruht abs abs abs satz zpo fr anwendung berufungsgericht kostenentscheidung herangezogenen abs satz zpo vorliegend raum anwendung bestimmung htte erfordert beklagte klgerin dadurch anlass deren februar anhngig gemachter zustellung beklagtenvertreter mrz erhobener unterlassungsklage gegeben htte klgerin pflichtwidrig ber dekra certification dezember erteilte attestation of conformity number aoc unterrichtet htte fr pflichtversto beklagten ersichtlich bscher schaffert koch kirchhoff feddersen vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts karlsruhe mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat feststellungen zubereitung opfer kaum mehr berhrten mahlzeit stellen sorgfltige beweiswrdigung frage unmittelbar aspekt fr beweisfhrung bedeutung feststellung wonach angeklagte tat abendessen bereitete whrend opfer salat machte steht be wertung angaben damals neunjhrigen zeugen mu en kels angeklagten widerspruch strafkammer folgte eingehender wrdigung angaben vernehmung gericht jhrigen zeugen wonach wohnung groeltern tatort entgegen ersten alsbald nachvollziehbar berichtigten aussage ttung grovaters nochmals kurz betreten bemerkung ber zubereitung speisen groeltern ersten uerung konnte daher beobachtungen tattag beruhen hierzu steht gleichwohl widerspruch landgericht fr tag ent sprechende feststellungen traf vorgang abendlichen essenszubereitung regelmig blich ua konnte mu schon oft beobachtet schlu ablauf vorbereitung abendessens tatabend liegt nahe jedenfalls rechtsfehlerfrei mglich zumal strafkammer augenschein genommenen lichtbildern tatort ua entnehmen konnte speisen tatschlich bereitet worden reste ersten bissen fanden zudem mundhhle magen ua tatopfers nack wahl kolz boetticher hebenstreit'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars august strafsache wegen schweren bandendiebstahls anfrage strafsenats mrz str strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen beschlu senats juni ars seite begrndung absatz satz wegen offensichtlichen fassungsversehens folgt berichtigt gefat zusammenhang jahre erfolgten neufassung abs nr ao gesetzesbegrndung ausgefhrt nummer lehnt abs nr stgb af beide flle miteinander vergleichbar schfer granderath wahl nack schluckebier'],['Soon']] [['bundesgerichtshof iii zivilsenat geschftsstelleiiii zr schreibfehlerberichtigung beschluss mrz lautet streitwert karlsruhe april kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts schwurgericht bielefeld november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt verurteilung gerichtete revision angeklagten verletzung materiellen rechts gesttzt erfolg abs stpo landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen tattag mrz suchte angeklagte einverstanden ehefrau getrennt eigenes appartement schwesternheim krankenhauses bezogen uhr neuen wohnung unmittelbar nachdem eingelassen schlug mehrfach rechts links seitlich fest kopf zog hinten haaren wodurch fall kam kniete sodann brust rcken liegenden geschdigten wrgte beiden hnden erheblichem kraftaufwand mindestens sekunden lang bedingtem ttungsvorsatz hals nachdem vergeblich versucht hnde lsen wurde bewusstlos mehr feststellbaren zeitspanne bewusstsein erlangte sa angeklagte sofa wohnzimmer sprach uerte sinngem folgendes tten knnen teufel stirbst bemerkte geschdigte lebte warf grapefruit kopf hand gehalten geschdigte weinte luftnot kroch richtung wohnungstr gelangte schlielich flur gegenber krankenschwester ttigen zeugin herbeigeeilt geschdigten helfen uerte angeklagte sinngem dahin geschdigte gewrgt sei gestorben sei teufelin landgericht angenommen versuch angeklagten ehefrau tten sei fehlgeschlagen weshalb strafbefreiender rcktritt sinne abs stgb betracht komme schon uerungen angeklagten wohnzimmer sei entnehmen vorhaben gescheitert betrachtet taterfolg sicht bereits eingesetzten hand liegenden mitteln mehr erreichen knnen zudem subjektiv angenommene physische unmg lichkeit tatvollendung uerung gegenber zeugin ma nifestiert ii annahme landgerichts versuch angeklagten ehefrau tten sei fehlgeschlagen begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken landgericht rechtlichen ansatzpunkt zutreffend davon ausgegangen fehlgeschlagener versuch vorliegt tat misslingen zunchst vorgestellten tatablaufs bereits eingesetzten naheliegenden mitteln objektiv mehr vollendet tter erkennt subjektiv vollendung mehr fr mglich hlt wobei ttersicht abschluss letzten ausfhrungshandlung ankommt erkennt tter zeitpunkt entsprechende subjektive vorstellung dahin herbeifhrung erfolges erneuten ansetzens bedrfte etwa folge zeitlichen zsur unterbrechung unmittelbaren handlungsfortgangs liegt fehlschlag st rspr vgl bgh urteil november str nstz urteil februar str nstz fr beurteilung insoweit mageblichen vorstellungsbildes angeklagten sog rcktrittshorizont uerungen wohnzimmer gegenber zeugin herangezogen strafkammer insoweit rechtlich unzutreffenden zeitpunkt abgestellt uerungen fielen erst geschdigte angeklagten ber zeitraum zwanzig sekunden bewusstlosigkeit gewrgt worden mehr genau feststellbaren weiteren zeitspanne bewusstsein erlangte angeklagte mittlerweile wohnzimmer sofa gesetzt zigarette angezndet zusammentreffen zeugin erfolgte spteren zeit punkt angeklagte krperlich lage geschdigte zwanzig sekunden lang erheblichem kraftaufwand eintritt bewusstlosigkeit wrgen unmittelbar beendigung wrgens geschdigten vorstellte insbesondere danach weiterhandeln tatschlichen physischen grnden unmglich urteilsgrnden entnehmen annahme ttungsversuch sei fehlgeschlagen strafbefreiender rcktritt ausgeschlossen erweist danach hinreichend tatsachenfundiert rechtsfehler zwingt aufhebung angefochtenen urteils gerade hintergrund festgestellten zeitlich nachfolgenden uerungen angeklagten liegen anhaltspunkte dafr bloes nichtweiterhandeln strafbefreiend unbeendeten versuch sinne abs satz fall stgb zurckgetreten knnte rechtsprechung bundesgerichtshofs versuch ttungsdeliktes insbesondere beendet sinne abs satz fall stgb tter zunchst irrtmlich eintritt todes fr mglich hlt alsbaldiger erkenntnis irrtums wege korrektur rcktrittshorizonts weiteren ausfhrungshandlungen abstand nimmt st rspr vgl bgh beschluss mai gsst bghst urteil dezember str bghr stgb abs satz versuch beendeter tz mwn danach vornherein ausgeschlossen angeklagte geschdigte zwanzig sekunden dauernden wrgevorgang bewusstlosigkeit verfiel zunchst davon ausging tatbestandsverwirklichung erforderliche getan ende bewusstlosigkeit geschdigten festgestellten ausspruch angeklagten wurf grapefruit kopf nachdem bemerkt lebte danach ausdruck gekommen vorstellung erschttert sah erreichung gewollten erfolgs getan gleichwohl tatvollendung unternahm sost scheible cierniak mutzbauer franke bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen besonders schwerer sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldspruch fall ii dahin klargestellt angeklagte wegen besonders schwerer sexueller ntigung tateinheit besonders schwerem raub gefhrlicher krperverletzung verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen becker miebach sost scheible lienen schfer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zr januar rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr kniffka richter bauner dr eick halfmeier prof leupertz beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock mai verworfen beklagten tragen kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert grnde parteien schlossen august werkvertrag aufgrund klgerin ab september bauarbeiten einfamilienhaus beklagten neubrandenburg durchfhrte mrz wurden durchfeuchtungen keller einfamilienhauses festgestellt klrung verantwortlichkeiten fr feuchtigkeitsschden schlossen parteien april schiedsgutachtenvereinbarung eingeholte sachverstndigengutachten september stellte falsche abdichtungsmanahme fest fr planenden architekten verschulden klgerin verschulden zuma klgerin festgestellten mngel beseitigt beklagten hierfr sowie fr anteiligen gutachterkosten entsprechend sachverstndigen festgestellten verursachungsquote rechnung gestellt klage geltend macht ferner macht klage restlichen werklohn hhe geltend trennung verfahren landgericht zunchst klage klgerin hinsichtlich anspruchs erstattung sanierungskosten abgewiesen urteil august berufungsgericht trennung verfahrens unzulssig gergt urteil landgerichts aufgehoben sache landgericht zurckverwiesen nachdem klgerin klage weiteren werklohnanspruch hhe sicherungseinbehalt erweitert landgericht zweiten urteil beklagten zahlung verurteilt klage brigen abgewiesen beschwerde angegriffene teil vorbehaltsurteil mai berufungsgericht allein ber klgerin geltend gemachten zuschuss mngelbeseitigung hhe entschieden anspruch klgerin insoweit hhe entsprochen aufrechnung ansprchen wegen mngeln hinsichtlich terrasse innentren dachkonstruktion beklagten berufungsgericht vorbehalten beschwerde nichtzulassung revision rgen beklagten aufteilung prozessstoffes teil vorbehaltsurteil willkrlich halten deshalb beschwerde unterhalb wertgrenze nr egzpo fr zulssig ii beschwerde unzulssig wert beschwer zwanzigtausend euro bersteigt nr egzpo berufungsgericht willkrlich teil vorbehaltsurteil entschieden rechtsschutz beklagten verkrzen willkrlich fehlerhafte rechtsanwendung sachlich schlechthin unhaltbar bverfge denkbaren aspekt rechtlich vertretbar erscheint deshalb schluss aufdrngt sachfremden erwgungen beruht st rspr bundesverfassungsgerichts vgl bverfge bverfg njw voraussetzungen liegen berufungsgericht rechtsprechung voraussetzungen teilurteils bercksichtigt mglichkeit vorgreiflichkeit teilurteilsentscheidung deshalb ausgeschlossen bereits auffassung bindend ber grund entschieden erwgung sachfremd beabsichtigte abschichtung prozesses brigen sinnvoll erlass teilurteils steht entgegen aufrechnung sowohl gegenber werklohn gegenber kostenerstattungsanspruch erklrt worden vorgreiflichkeit entsteht ber aufrechnung entschieden dahinstehen teilurteil deshalb ergehen durfte abnahme flligkeitsvoraussetzung sowohl fr klage kostenerstattung fr werklohnklage bedeutsam knnte fall berufungsgericht bersehen liegt darin willkrlich verfahrensfehlerhaftes vorgehen berufungsgerichts vgl bgh beschluss juli viii zr njw mutmaungen beschwerde denen belegt entbehren substanz brigen darauf hinzuweisen vorgehen berufungsgerichts entgegen auffassung beschwerde deshalb widersprchlich trennung verfahrens zugelassen voraussetzungen fr trennung verfahrens zpo identisch voraussetzungen fr erlass teilurteils zpo soweit berufungsgericht vorbehaltsurteil erlassen verfahrensweise nachvollziehbaren sachlichen grnden beschieden insbesondere rechtsprechung bundesgerichtshofs themenkomplex auseinandergesetzt begrndung berufungsgerichts zutrifft dahinstehen kniffka bauner halfmeier eick leupertz vorinstanzen lg neubrandenburg entscheidung olg rostock entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zb juni rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fd telefaxnummer konkreten aktenvorgang handschriftlich versendenden schriftsatz bertragen verwechslungsgefahr gering fall reicht mgliche eingabefehler korrigieren gewhlte empfngernummer bertragenen nummer abgeglichen bgh beschlu juni vi zb lg hanau ag hanau vi zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschlu zivilkammer landgerichts hanau februar aufgehoben sache neuen entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde grnde klger fristgerechte einlegung berufung teilweise klagabweisende urteil amtsgerichts versumt berufungsschrift prozebevollmchtigten per telefax letzten tage fristablauf versehentlich amtsgericht zustndige landgericht gesendet worden eidesstattlich versicherten darstellung instanzgerichtlichen prozebevollmchtigten klgers wiederein setzungsgesuch wurde fehlerhafte versendung schriftsatzes verursacht absenden berufungsschrift beauftragte bisher stets zuverlssig arbeitende fachkraft kanzlei bestehenden klaren anweisungen versendung fristgebundener schriftstze per telefax verstoen anweisungen sei faxnummer schriftsatz versenden sei stndig aktualisierten aktenvita ermitteln per hand schriftsatz einzufgen fachkraft hingegen weisungswidrig telefaxnummer computer akte enthaltenen erstinstanzlichen gerichts eingefgt absendung berufungsschrift durchgefhrten sendeberichtskontrolle sei versehen bemerkt worden sendebericht vermerk ok ausgewiesen berufungsgericht antrag klgers wiedereinsetzung vorigen stand begrndung zurckgewiesen prozebevollmchtigten klgers jedenfalls organisationsverschulden treffe fr versumung berufungsfrist urschlich geworden sei behauptete kontrolle sendeberichts manahme vermeidung eingetretenen fristversumung unzulnglich sei eingabe telefaxempfngernummer bestehe hohe verwechslungsgefahr sei nummer telefaxverzeichnis falschen zeile entnommen nummer versehentlich fehlerhaft akte computer entnommen msse deshalb entsprechende broorganisation sichergestellt berprfung per telefax bermittelten schriftstze verwendung zutreffenden empfngernummer erstrecke hierzu reiche sendebericht ok meldung berprfen sendebericht aufgefhrte zuvor eingefgten empfngernummer vergleichen unterliefen ermittlung faxnummer fehler setzten zwangslufig anschlieenden kontrolle sendeberichts fort gewhlte empfngernummer zuvor eingefgten nummer abgeglichen zuverlssige abschlukontrolle setze daher voraus verwendete sendebericht aufgefhrte nummer anhand amtlichen telefaxverzeichnisses vergleichbar zuverlssigen aufzeichnung liste berprft erfordernissen entsprechende organisation gebe kanzlei prozebevollmchtigten klgers offensichtlich hiergegen richtet rechtsbeschwerde klgers womit antrag wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung berufungsfrist weiterverfolgt ii abs nr abs satz abs zpo statthafte rechtsbeschwerde brigen zulssig voraussetzungen abs zpo vorliegen entscheidung bundesgerichtshofs sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr alternative zpo geboten rechtsbeschwerde begrndet recht macht rechtsbeschwerde geltend berufungsgericht anforderungen broorganisation berspannt verlangt versendung fristgebundenen schriftsatzes ber fax kontrolle verwendeten faxnummer richtigkeit anhand amtlichen telefaxnummernverzeichnisses vergleichbar zuverlssigen liste durchgefhrt rechtsanwalt erfllt verpflichtung fr wirksame ausgangskontrolle sorgen einsatz telefaxgertes dafr zustndigen mitarbeitern weisung erteilt bermittlung schriftsatzes einzelnachweis ausdrucken lassen grundlage vollstndigkeit bermittlung berprfen notfrist erst kontrolle sendeberichts lschen vgl senatsbeschlu mai vi zb umdruck verpflichtung prozebevollmchtigten klgers jedoch verletzt darstellung wiedereinsetzungsgesuch bestehende allgemeine anweisung faxnummer stndig aktualisierten aktenvita entnehmen per hand schriftsatz einzufgen sodann bertragung schriftsatzes per telefax einzelsendebericht ausdrucken lassen kontrollieren gengt sorgfaltsanforderungen wirksame ausgangskontrolle senat setzt auffassung widerspruch anforderungen urteil bundesarbeitsgerichts mrz azr bage ff wonach kontrollanweisung rechtsanwalts dahin gehen msse richtigkeit empfngernummer abschlieend kontrollieren rechtsbeschwerde weist recht darauf bundesarbeitsgericht entscheidung vorliegenden fall faxgert bedienende mitarbeiter amtlichen telefaxverzeichnis falsche nummer ausgewhlt bundesgerichtshof fr erforderlich gehalten ausgangskontrolle sendebericht wiedergegebene empfngernummer daraufhin berprft hierbei richtige empfngernummer handelt risiko versehens ermittlung empfngernummer besonders hoch empfngernummer fall fall gedruckten listen elektronischen dateien herausgesucht mu ort mehrere empfnger betracht kommen vgl senatsbeschlu mai vi zb bgh beschlu april anwz brak mitt offengelassen beschlu mrz ix zr versr vorliegenden fall hohen verwechslungsgefahr erstermittlung richtigen telefaxnummer jedoch ausgegangen empfngernummer amtlichen verzeichnis liste konkreten aktenvorgang entnommen verwechslungsgefahr denkbar gering fall reicht deshalb mgliche eingabefehler korrigieren gewhlte empfngernummer zuvor eingefgten nummer abgeglichen recht weist rechtsbeschwerde darauf vorliegenden fall etwaiger organisatorischer fehler zusammenhang ausgangskontrolle auerdem urschlich geworden wre fr versumung berufungsfrist fristversumnis vielmehr darauf zurckzufhren fachangestellte darstellung instanzgerichtlichen prozebevollmchtigten klgers bereits weisung miachtet schriftsatz aktenvita entnehmenden faxnummer senden hiermit begangene fehler setzte anschlieenden berprfung sendeberichts fort prozebevollmchtigten angeordnete ausgangskontrolle verhindert konnte abschlieende kontrolle eingegebenen telefax nummer dient insbesondere beseitigung fehlern dadurch entstehen nummer dafr vorhandenen verzeichnis ablesende falsche zeile gert verwechslung gerichts unterlaufen lt worauf rechtsbeschwerde zutreffend hinweist weiteren vergleich broangestellten weisungswidrig benutzten fundstelle nummer gerade vermeiden fachkraft weisung miachtet nummer aktenvita entnehmen handschriftlich einzufgen liegt klarer versto weisung fr fristversumnis urschlich anerkanntermaen darf rechtsanwalt darauf vertrauen zuverlssiges personal weisungen befolgt vgl bgh beschlu februar xii zb njw februar viii zr njw juni xii zb versr konkretes einzelverschulden personals klger anzulasten entscheidung ber wiedereinsetzungsantrag senat dadurch gehindert hinreichende glaubhaftmachung fehlt wiedereinsetzungsantrag begrndung unverschuldeten fristversumnis behauptete weisungswidrige verhalten broangestellten stellt vorgang dar eigenen wahrnehmung rechtsanwalts entzieht zugleich eingereichte versicherung eides statt stellt insoweit hinreichende glaubhaftmachung dar vgl zller greger zpo aufl rdn berufungsgericht veranlassung nachzugehen auffassung weisungswidrige verhalten broangestellten ankam organisationsverschulden jedoch verneinen aufzuklren fristversumnis behaupteten verhalten broangestellten beruht glaubhaftmachung verfahren ber antrag erfolgen abs satz zpo sache neuen entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen mller greiner pauge diederichsen zoll'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben urteilstenor dahin klargestellt angeklagte wegen vergewaltigung statt sexueller ntigung verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan detter otten bode elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss mai strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mai gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kleve november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten freispruch brigen wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel sachrge erfolg eingehens verfahrensrechtlichen beanstandungen bedarf beweiswrdigung landgerichts hlt rechtlicher berprfung stand enthlt widersprche verurteilung angeklagten grundlage entziehen landgericht sttzt berzeugung davon angeklagte auftraggeber organisator zeugen abwesenheit rotterdam durchgefhrten ko kainerwerb tterschaftlich beteiligt neben aussage zeugen ua ff gleichwertig darauf angeklagte pkw opel astra angemietet zeugen fahrt rotterdam unternahmen deren wiedereinreise bundesrepublik kokain gefunden wurde dabei schliet mehrzahl indizien angeklagte fahrzeug zunchst angemietet beschaffungsfahrt rotterdam durchzufhren unerwartet italien reisen mssen mietwagen zeugen berlassen hilfe plan verwirklichen knnen ua ff hiermit unvereinbar jedoch schon feststellung landgerichts angeklagte sei erst schon italien befunden zeugen informiert worden reise rotterdam planten spricht landgericht angenommenen zweck anmietung opel astra berlassung zeugen aussage angeklagte ankauf kokains bereits vorab geregelt erst telefonate zeugen organi siert bereits wohnung drogenhndlers rot terdam befunden ua widersprche landgericht erkannt rechtlich tragfhigen begrndung mangelt grnden landgericht dennoch berzeugung tterschaft angeklagten gelangt schon deswegen angefochtene urteil bestand lediglich ergnzend weist senat daher darauf beweiswrdigung landgerichts brigen weiten teilen nachvollziehbar beispielsweise schwer verstndlich landgericht zeugen deswegen glaubt aussage weiten teilen angaben frheren vernehmungen decke ua bewertung kaum vereinbar zeuge angeklagten eingestandenermaen frheren vernehmungen wahrheitswidrig weiteren betubungsmittelgeschftes bezichtigte hieraus resultiert teilfreispruch aussage zeugen richterlichen vernehmung dezember angaben hauptverhandlung weitere bemerkenswerte abweichungen ergaben bleibt landgericht beispielsweise erklrung dafr schuldig miteinander vereinbaren einerseits aussage zeugen angeklagte telefonisch anweisung erteilt ha ben erworbene kokain rotterdam paflschern entgelt fr ausweis bergeben fr bruder zeugen hergestellt pa zeugen rotterdam ausgehndigt worden sei andererseits kokain einreise zeugen bundesrepublik pkw opel astra gefunden wurde angeklagte tatschlich landgericht ausschliet zeugen behauptete weisung bezglich ver wendung kokains erteilt wre brigen erkennbar vorteil angeklagte umsatz rauschgifts htte ziehen knnen daher fr tterschaftliches handeltreiben betubungsmitteln vorausgesetzte eigenntzigkeit betubungsmittelumsatzes person angeklagten belegt sache mu somit neu verhandelt falle erneuten verurteilung angeklagten mastab fr anrechnung angeklagten niederlanden erlittenen auslieferungshaft abs satz stgb urteilstenor aufzunehmen tolksdorf rissing van saan lienen pfister becker'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg november abs stpo feststellungen aufgehoben ausgenommen feststellungen ueren tatgeschehen insoweit weitergehende revision gem abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes freiheitsstrafe jahr drei monaten verurteilt verletzung sachlichen rechts gesttzte revision angeklagten beschlusstenor ersichtlichen erfolg generalbundesanwalt antragschrift april ausgefhrt aufgrund allgemeinen sachrge gebotene nachprfung urteils weckt insoweit durchgreifende rechtsbedenken tatvorsatz angeklagten betrifft erluterte auffassung strafkammer feststellungen subjektiven tatbestand ergben zwingend objektiv festgestellten sachverhalt ua hinblick kenntnis angeklagten alter geschdigten geteilt hierzu folgt urteilszusammenhang vgl bgh beschluss oktober str stv angeklagte recht sache auszusagen gebrauch gemacht entband strafkammer verpflichtung ausreichende feststellungen inneren tatseite urteil darzulegen stimmt senat rechtsfehlerfrei festgestellte objektive tatbestand rechtsfehler berhrt umfang bleibt revision erfolglos neue tatrichter innere tatseite stgb feststellen alternativ strafbarkeit vorschriften stgb prfen gegebenenfalls strafmilderung fhren msste erneut vorliegen voraussetzungen alkoholbedingt erheblich verminderten steuerungsfhigkeit angeklagten prfen basdorf hger schaal gerhardt jger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter vill cierniak richterin lohmann richter dr detlev fischer februar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart mrz kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo beschwerde aufgeworfene frage wann arbeitsunfall sinne abs sgb vii unstreitigen zusammenwirken inneren ueren ursachen anzunehmen entscheidungserheb lich ebenso wenig beschwerde divergenz berufungsgerichts rechtsprechung bundessozialgerichts aufgezeigt beschwerde angesprochene rechtsprechung aufgeworfene grundsatzfrage betreffen abgrenzung wann unfall sinne abs satz sgb vii vorliegt unfallereignis kausaler konkurrenz beim versicherten vorhandenen krankheitsanlage schadensanlage eintritt krperschadens psychischen schadens herbeigefhrt fllen unfallereignis entstehung schadens mitverursacht richtet danach unfallereignis zumindest wesentliche bedingung fr entstehung schadens krankheitsanlage berragender bedeutung alleinige ursache stndiger rechtsprechung bundessozialgerichts darauf abzustellen krankheitsanlage stark leicht ansprechbar auslsung akuter erscheinungen besonderer art unersetzlicher uerer einwirkungen bedarf alltglich vorkommende hnlich gelagerte ereignis zeit erscheinungen ausgelst htte bsge bsg mdr njw brackmann krasney handbuch sozialversicherung gesetzliche unfallversicherung rn weiteren nachweisen fr entscheidung berufungsgerichts dagegen frage mageblich sinne abs satz sgb vii erforderliche zeitliche begrenzung einwirkung gegeben erfordert fragliche gesundheitsschdigung innerhalb arbeitsschicht hervorgerufen wurde bsge bsg urt dezember rn brackmann krasney aao rn lauterbach schwerdtfeger unfallversicherung sgb vii rn ber mehrere arbeitsschichten auftretenden gewalt einwirkungen einzelne gewalt einwirkung unfall gesamtheit einwirkungen derart hervorhebt lediglich letzte mehreren fr erfolg gleichwertigen einwirkungen erscheint bsg berufsgenossenschaft sozr nr bsg urt dezember aao brackmann krasney aao rn brackmann becker aao rn sinn vermochte berufungsgericht festzustellen einwirkungen besprechung mai gesamtheit einwirkungen beklagten whrend arbeit schon besprechung derart deutlich hervorhob letzte mehreren fr erfolg gleichwertige einwirkung erschien lediglich auslser anzusehen weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen dr gero fischer vill lohmann cierniak dr detlev fischer vorinstanzen lg rottweil entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts januar kosten klgers zurckgewiesen wert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt grnde rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs zpo verfahrensgrundrechte klgers wurden verletzt urteil berufungsgerichts verstt weder art abs gg willkrverbot art abs gg schuldner handelt regel glubigerbenachteiligungsvorsatz kongruente gegenleistung fr empfangene leistung erbringt fortfhrung eigenen unternehmens ntig glubigern allgemeinen ntzt vgl bgh urt juli ix zr zip grundsatz gilt schuldner anfechtungsgegner vorkasse fr erbrachten leistungen vereinbart weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen ganter raebel pape kayser grupp vorinstanzen lg saarbrcken entscheidung olg saarbrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt ausgewiesene wert anlage provisionszahlungen beeintrchtigt worden davon ausgegangen provisionen htten investitionen fondsimmobilie geschmlert beschwerde insoweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung berichtigung schreibversehens strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen senatsbeschluss april wegen schreibversehens dahin berichtigt unterschriftenzeile anstelle verhinderungsvermerks fr ribgh zeng name krehl einzufgen fischer krehl eschelbach cierniak ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes beschluss xii zb verkndet januar kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb aa cd abs satz abs vollstndige ausschluss versorgungsausgleichs alleinverdienerehe ehevertraglichen wirksamkeitskontrolle standhalten wirtschaftlich nachteiligen folgen regelung fr belasteten ehegatten gewhrten kompensationsleistungen finanzierung privaten kapitalversicherung bertragung immobilie ausreichend abgemildert subjektiven voraussetzungen sittenwidrigkeit rahmen gesamtwrdigung objektiv einseitig belastenden ehevertrages fortfhrung senatsurteile oktober xii zr famrz november xii zr famrz gesetzliche verbot verzichts trennungsunterhalt pactum de non petendo umgangen bgh beschluss januar xii zb olg nrnberg ag erlangen xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr gnter dr botur guhling fr recht erkannt rechtsbeschwerde antragsgegnerin beschluss zivilsenats senats fr familiensachen oberlandesgerichts nrnberg mai aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerde oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen grnde beteiligten eheleute streiten scheidungsverbund versorgungsausgleich sowie zugewinnausgleich dabei insbesondere wirksamkeit ehevertrages beteiligten eheleute deren beziehung mittlerweile volljhriger sohn hervorgegangen heirateten juni geborene antragsteller seit jahren fr versicherung ttig leitet seit selbstndiger versicherungsvertreter generalagentur geborene antragsgegnerin ber abgeschlossene berufsbildung verfgt geburt gemeinsamen sohnes jahre gastronomischen betrieb selbstndig whrend ehe vorwiegend haushalt gefhrt kind betreut daneben zeitweise agentur antragstellers brokraft geringfgig beschftigt januar schlossen eheleute notariellen ehevertrag trennungs scheidungsfolgenvereinbarung folgende prambel vorangestellt parteien leben derzeit getrennt befindet ehe tiefen krise antragsgegnerin rechtfertigende entschuldigende veranlassung mutwillig intakten ehe ausgebrochen intime beziehungen mann aufgenommen vertrag trafen eheleute umfangreiche weitgehende vereinbarungen regelung vermgensrechtlichen beziehungen gesetzlichen scheidungsfolgen wesentlichen ausschlossen aufrechterhaltung gesetzlichen gterstandes falle scheidung zugewinnausgleich stattfinden rahmen auseinandersetzung sonstigen vermgens teilten eheleute guthaben gemeinsamen wertpapierdepot hhe seinerzeit hlftig antragsgegnerin fondsanteile hhe zugewiesen wurden ferner eheleute gemeinschaftliche eigentmer zwei gleich groen eigentumswohnungen wohnanlage whrend ehezeit kapitalanlage angeschafft vollstndig fremdfinanziert worden antragsteller verpflichtete antragsgegnerin beiden wohnungen deren wert vertragsschluss jeweils rund betrug auswahl alleineigentum bertragen zug zug bertragung wohnung antragsteller bernahme smtlicher finanzierung eigentumswohnungen eingegangenen verbindlichkeiten entschulden ferner stellte antragsteller antragsgegnerin innenverhltnis unterhaltsansprchen gemeinsamen sohnes frei trennungsunterhalt enthielt vereinbarung folgende bestimmungen fr fall trennung parteien getrenntlebensunterhaltsansprche geltend insbesondere gehen davon antragsgegnerin wegen ehebrecherischen verhaltens tatbestandsvoraussetzungen ziffer abs bgb erfllt deshalb unterhaltsanspruch antragsteller verwirkt anerkennung rechtspflicht lediglich anfngliche hrten trennung vermeiden verpflichtet antragsteller ab zeitpunkt eventuellen trennung antragsgegnerin monatlichen jeweils voraus flligen unterhaltsbetrag hhe euro befristet zeitdauer monaten ab beginn trennung leisten betrag fest unabnderlich unabhngig jeweiligen einkommensverhltnissen parteien entrichten letztendlich aufgrund einkommens vermgensverhltnisse lage ehelichen verhltnissen entsprechenden unterhalt befriedigen ausgehend bereinstimmenden feststellung ansprche antragsgegnerin nachscheidungsunterhalt wegen verwirkung bestnden verzichteten eheleute darber hinaus vorsorglich nachehelichen unterhalt fr fall not schlielich schlossen eheleute ehevertrag ffentlich rechtlichen schuldrechtlichen versorgungsausgleich vollstndig antragsteller verpflichtete antragsgegnerin abzuschlieende vollendung lebensjahres fllig werdende lebensversicherung kapital rentenbasis fr dauer laufzeit versicherung monatliche beitrge hhe einzuzahlen juni schloss antragsgegnerin privaten rentenversicherungsvertrag ab jahresbeitrag hhe seither antragsteller bedient eheleute trennten april antragsgegnerin trennung broservice selbstndig gemacht erzielte hieraus jahre gewinneinknfte steuern hhe scheidungsantrag antragsgegnerin juli zugestellt worden antragsgegnerin scheidungsverbund durchfhrung versorgungsausgleichs beantragt antragsteller zugewinnausgleich wege stufenantrages zunchst auskunft ber anfangs endvermgen sowie ber vermgen trennungszeitpunkt anspruch genommen amtsgericht vorheriger einholung versorgungsausknften ehe beschluss oktober geschieden ausgesprochen versorgungsausgleich stattfinde begehren antragsgegnerin zugewinnausgleich amtsgericht insgesamt abgewiesen oberlandesgericht ausspruch versorgungsausgleich zugewinnausgleich gerichtete beschwerde antragsgegnerin zurckgewiesen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde antragsgegnerin begehren durchfhrung versorgungsausgleichs ersten stufe erhobenen auskunftsantrag zugewinnausgleich weiterverfolgt ii rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache oberlandesgericht beschwerdegericht entscheidung amtsgerichts versorgungsausgleich stattfinde antrag antragsgegnerin folgesache gterrecht insgesamt abweisung unterliege ergebnis gebilligt begrndung folgende ausgefhrt ehevertrag halte wirksamkeitskontrolle mastab bgb stand stndiger rechtsprechung erweise zugewinnausgleich ehevertraglichen disposition weitesten zugnglich ausschluss gesetzlichen gterstandes fr genommen regelmig sittenwidrig sei hinzu komme verzicht zugewinnausgleich entschdigungslos erfolgt sei antragsgegnerin alleineigentmerin rahmen vermgensauseinandersetzung ausgewhlten eigentumswohnung geworden sei antragsteller zustzlich verpflichtet antragsgegnerin beiden wohnungen ruhenden belastungen freizustellen angesichts erheblichen darlehensbelastungen zeitpunkt vertragsschlusses stelle deutliche gegenleistung antragstellers dar versorgungsausgleich sei demgegenber kernbereich scheidungsfolgen zuzuordnen hinblick regelungen versorgungsausgleich erscheine ungleiche lastenverteilung verwirklichung objektiven tatbestands abs bgb wahrscheinlich wobei entscheidende rolle spiele ehevertrag anfang ehe erst spteren zeitpunkt abgeschlossen wurde verzicht gesamte ehezeit zurckwirke bercksichtigung notariellen vertrag vereinbarten monatlichen zahlungen fr altersversorgung antragsgegnerin drfte sicht vertragsschlusses erhebliches ungleichgewicht eheleuten erwartenden versorgungsleistungen gegeben antragsteller behauptung antragsgegnerin knftig erwartende versorgung betrage monatlich fiktion be zeichnet knne davon ausgegangen antragsteller wegen berufsttigkeit whrend ehedauer erfolgten einzahlungen vertreterversorgungswerk erheblich hhere rentenanwartschaften antragsgegnerin erwarten knne unterstellt gesamtwrdigung notariellen vereinbarung ausschluss nachehelichen unterhaltsansprchen rolle spiele objektiv tatbestand abs bgb verwirkliche fehle subjektiven tatbestand ungleiche verhandlungsposition dominanz antragstellers zwangslage intellektuelle unterlegenheit antragsgegnerin knne festgestellt mge antragsgegnerin aufgrund fehltritts schuldgefhle gehabt brigen antragsteller sohn scheidung ersparen stehe gegenber eheleute mehrere monate ber ehevertrag verhandelt htten mge zutreffen antragsgegnerin positionen teilweise durchsetzen knnen vertrag letztendlich wesentlichen vorstellungen antragstellers geprgt sei strung subjektiven vertragsparitt lasse hieraus herleiten vielmehr trage antragsgegnerin sei vertragsschluss nachhinein fehleinschtzung erweisenden vorstellung unterlegen vermgen erhebliche kapitaleinknfte erzielen wesentlichen kapitaleinknften mietertrgen leben knnen sei unerheblich worauf fehleinschtzung beruhe bereits antragsgegnerin vertragsschluss finanzberater eingeholte auskunft optimistisch sei aufgrund allgemeinen zinsentwicklung finanzkrise ursprnglich realistische erwartung erfllt schlielich sei ehevertrag wege ausbungskontrolle bgb korrigieren grundstzen wegfalls geschftsgrundlage bgb anzupassen sei ehe antragstellers antragsgegnerin vertragsschluss nderung lebensumstnde eingetreten vertragsanpassung knne gerechtfertigt antragsgegnerin vertragsschluss vermgen mehren knnen aufgrund finanzkrise sogar verringert whrend antragsteller vermgensaufbau betreiben knnen erwartung weiteren vermgensaufbaus antragsgegnerin grundlage ehevertrages sei antragsgegnerin vorgetragen ergebe inhaltlichen regelungen ehevertrages brigen antragsteller bestrittene umstand ehekrise vertragsschluss berwunden worden sei gesichtspunkt ausbungskontrolle bedeutung fehltritt antragsgegnerin mge anlass fr ehevertrag hinsichtlich unterhaltsverzichts rolle gespielt geschftsgrundlage fr notarielle vereinbarung sei dagegen geworden hinzu komme rahmen ausbungskontrolle bercksichtigen sei anpassung ausgleich ehebedingter nachteile diene bedeute antragsgegnerin treu glauben gebotene vertragsanpassung erreichen knne einseitig ehebedingten nachteilen belastet bleiben antragsgegnerin trage abschluss ehevertrages wirtschaftliche risiken genommen endgltigen scheitern ehe folge verzichts unterhalt versorgungsausgleich zugewinnausgleich einseitige belastung erwiesen behauptung antragstellers antragsgegnerin trotz notariellen ehevertrages ehe finanziell besser ausgestattet sei eheschlieung antragsgegnerin widersprochen hinsicht frei rechtlichen bedenken recht geht beschwerdegericht allerdings davon ehevertrag januar enthaltenen abreden hinsichtlich versorgungsausgleich zugewinnausgleich sowohl fr genommen rahmen gesamtwrdigung scheidungsfolgen getroffenen einzelregelungen wirksamkeitskontrolle mastab abs bgb standhalten senat wiederholt dargelegt grundlegend senatsurteil bghz ff famrz ff darf grundstzliche disponibilitt scheidungsfolgen fhren schutzzweck gesetzlichen regelungen vertragliche vereinbarungen beliebig unterlaufen wre fall dadurch evident einseitige individuelle gestaltung ehelichen lebensverhltnisse gerechtfertigte lastenverteilung entstnde hinzunehmen fr belasteten ehegatten angemessener bercksichtigung belange ehegatten vertrauens geltung getroffenen abrede verstndiger wrdigung wesens ehe unzumutbar erscheint belastungen ehegatten wiegen dabei umso schwerer belange ehegatten bedrfen umso genauerer prfung je unmittelbarer vertragliche abbedingung gesetzlicher regelungen kernbereich scheidungsfolgenrechts eingreift kernbereich gehrt erster linie betreuungsunterhalt bgb brigen rangabstufung vornehmen knnen danach bemisst bedeutung einzelnen scheidungsfolgenregelungen fr berechtigten jeweiligen lage rahmen wirksamkeitskontrolle tatrichter dabei zunchst prfen vereinbarung schon zeitpunkt zustandekommens offenkundig derart einseitigen lastenverteilung fr scheidungsfall fhrt losgelst knftigen entwicklung ehegatten lebensverhltnisse wegen verstoes guten sitten anerkennung rechtsordnung ganz teilweise folge versagen stelle gesetzlichen regelungen treten abs bgb erforderlich dabei gesamtwrdigung individuellen verhltnisse beim vertragsschluss abstellt insbesondere einkommensund vermgensverhltnisse geplanten bereits verwirklichten zuschnitt ehe sowie auswirkungen ehegatten kinder subjektiv ehegatten abrede verfolgten zwecke sowie sonstigen beweggrnde bercksichtigen begnstigten ehegatten verlangen ehevertraglichen gestaltung veranlasst benachteiligten ehegatten bewogen verlangen entsprechen senatsurteil bghz famrz vgl zuletzt senatsbeschluss februar xii zb famrz rn mwn verdikt sittenwidrigkeit dabei regelmig betracht kommen vertrag regelungen kernbereich gesetzlichen scheidungsfolgenrechts ganz jedenfalls erheblichen teilen abbedungen nachteil fr ehegatten anderweitige vorteile gemildert besonderen verhltnisse ehegatten angestrebten gelebten ehetyp sonstige gewichtige belange begnstigten ehegatten gerechtfertigt vgl senatsurteil mrz xii zr famrz rn senatsbeschluss mrz xii zb famrz rn ehevertragliche ausschluss versorgungsausgleichs mastben fr genommen beanstanden aa allerdings senat versorgungsausgleich kernbereich scheidungsfolgen zugeordnet ausgesprochen versorgungsausgleich vorweggenommener altersunterhalt vertraglichen gestaltung begrenzt offen steht hochrangige bedeutung versorgungsausgleichs innerhalb systems scheidungsfolgen rechtfertigt daraus ansammlung vorsorgevermgen gerade regelsicherungssystemen wirtschaftlichen dispositionen ehegatten weitgehend entzogen weise sichergestellt gebildete vermgen entsprechend zweckbestimmung fr absicherung alter invaliditt tatschlich verfgung steht senatsurteil november xii zr famrz rn bb ausschluss versorgungsausgleichs abs bgb schon fr genommen unwirksam fhrt ehegatte aufgrund bereits beim vertragsschluss geplanten zeitpunkt schon verwirklichten zuschnitts ehe ber hinreichende alterssicherung verfgt ergebnis gebot ehelicher solidaritt schlechthin unvereinbar erscheint namentlich fall ehegatte schon beim vertragsschluss geplant verwirklicht betreuung gemeinsamen kinder gewidmet deshalb versorgungsbegrndende erwerbsttigkeit ehe verzichtet verzicht liegt nachteil versorgungsausgleich gerade beide ehegatten gleichmig verteilen kompensation ehegatten allein angelastet ehe scheitert senatsurteil juli xii zr famrz rn cc richterliche kontrolle vereinbarung ber versorgungsausgleich evident einseitige unzumutbare lastenverteilung entsteht tatrichter durchzufhren soweit vorbringen beteiligten sachverhaltsumstnde hierzu veranlassung geben besteht demgegenber scheidungsnahen vereinbarungen grundstzlich verpflichtung gerichts bereits amts wegen umfassende ermittlungen wirtschaftlichen folgen etwaigen verzichts versorgungsausgleich durchzufhren faktischer rckgriff prfungsmastbe frheren abs satz bgb ff versausglg ergebenden gesetzlichen wertung vereinbarungen ber versorgungsausgleich mglichst erleichtern einklang bringen wre vgl olg brandenburg famrz soergel grziwotz bgb aufl versausglg rn erman norpoth bgb aufl versausglg rn hahne famrz wick fpr hau fpr mastben erscheint schon zweifelhaft beschwerdegericht berhaupt davon ausgehen konnte aufgrund ehevertraglichen abreden mitteln antragstellers finanzierende lebens rentenversicherung vornherein adquaten ausgleich fr verzicht versorgungsausgleich einhergehenden wirtschaftlichen nachteile schaffen konnte antragsteller whrend ehezeit sonstigen nennenswerten versorgungsanrechte erworben wurden ehevertraglichen abreden erster linie vertreterversorgungswerk beratungs vertriebs ag beteiligte erlangten anrechte betrieblichen altersversorgung versorgungsausgleich entzogen beteiligten erteilten versorgungsauskunft wre vertreterver sorgung antragstellers wegen fehlender ausgleichsreife insgesamt schuldrechtlich auszugleichen hhe altersrente bzw beendigung vertretervertrages unverfallbaren rentenanwartschaft wegen ungewissheit ber festsetzung knftigen versorgungszusage scheidung vorhergesagt knne rechtsbeschwerde zeigt antragsgegnerin anhaltspunkte dafr versorgungsauskunft unrichtig knnte sowohl altem abs nr satz bgb neuem recht abs nr versausglg knnen diejenigen anrechte betrieblichen altersversorgung scheidung ausgeglichen zeitpunkt erlasses entscheidung bereits grund hhe unverfallbar unwidersprochenen vorbringen antragstellers knpft bemessung festbetrag gewhrten versorgungszusage selbstvermittelten versicherungsbestand vertreters wobei fr tatschliche hhe versorgung wegen bestandsabhngigkeit bestimmbare versorgungszusage zeitpunkt versorgungsfalls bzw beendigung vertretervertrages mageblich antragsteller ferner geltend gemacht beteiligte jhrliche berprfung neufestsetzung versorgungszusage vorbehalten falle rcklufigen bestandsentwicklung konkret beim verlust grokunden drohe herabsetzung versorgungszusage rechnen msse antragsgegnerin demgegenber dargelegt grnden gleichwohl ganz teilweise gesicherten versorgungswert vgl zuletzt senatsbeschlsse november xii zb juris rn april xii zb famrz rn ausgegangen knnte legt fr beurteilung wirtschaftlichen reichweite verzichts versorgungsausgleich mangels besserer erkenntnisse antragsteller jahr mitgeteilte neufestsetzung versorgungszusage zugrunde wonach grundlage damaligen versicherungsbestandes monatliche altersrente beanspruchen konnte relativiert hhe betrages bereits dadurch knftige schuldrechtliche ausgleichsrente antragsgegnerin hlfte verhltnis ehezeit fallenden betriebszugehrigkeit gesamten betriebszugehrigkeit erreichen altersgrenze ermittelnden vgl senatsbeschluss november xii zb famrz ehezeitanteils versorgung bemessen wre htte antragsgegnerin erhhung vertreterversorgungswerk zugesagten versorgungsleistungen profitieren knnen antragsteller erreichen fr mageblichen altersgrenze fr bemessung versorgung relevanten versicherungsbestand rahmen gewhnlichen berufsttigkeit ausgebaut htte senatsbeschluss november xii zb famrz andererseits htte antragsgegnerin risiko herabsetzung versorgungszusage aufgrund rcklufigen bestandsentwicklung mittragen mssen abfindungsanspruch bgb bzw versausglg htte geltend gemacht knnen soweit solange ausgleich unterliegende anrecht unverfallbar vgl senatsbeschlsse april xii zb famrz rn februar iv zb famrz zahlung schuldrechtlichen ausgleichsrente zudem erst verlangt ausgleichspflichtige ehegatte auszugleichenden anrecht versorgung erlangt abs satz bgb bzw abs satz versausglg antragsteller regulre al tersrente vollendung lebensjahres anspruch nehmen zeitpunkt wrde lebensltere antragsgegnerin bereits lebensjahr stehen hinzu kommt antragsteller berechtigt wohl verpflichtet wre schon alter jahren deutlich erreichen gesetzlichen regelaltersgrenzen versorgungsbezug einzutreten zahlung ausgleichsrente bedingt klaren gesetzeswortlaut tatschlichen bezug schuldrechtlich auszugleichenden versorgung ausgleichspflichtigen knpft bloe erfllung versorgungsordnung festgelegten anspruchsvoraussetzungen vgl fakomm famr wick aufl versausglg rn johannsen henrich holzwarth familienrecht aufl versausglg rn ruland versorgungsausgleich aufl rn vgl alten recht olg celle famrz daher wre schuldrechtliche versorgungsausgleich fr antragsgegnerin zustzlichen risiko belastet mglicherweise erst weit vollendung lebensjahres ausgleichsrente beziehen knnen demgegenber steht antragsgegnerin mitteln antragstellers finanzierte rentenversicherung vollendung lebensjahres jahre garantierte mindestrente hhe monatlich verfgung zeitpunkt vertragsschlusses jahre zudem annahme gerechtfertigt garantierente garantierte beteiligungsrente deutlich erhhen angaben antragsgegnerin vorgelegten versicherungsschein htte rentenerwartung wre versicherer erwirtschaftete kapitalverzinsung whrend gesamten laufzeit versicherungsvertrages niveau verblieben berschussbeteiligungen monatlich erhht angesichts ungewissheit ber hhe laufzeitbeginn statt versorgungsausgleich erworbenen schuldrechtlichen ausgleichsrente lsst schon objektiv hinreichender sicherheit feststellen verzicht versorgungsausgleich sicht vertragsschlusses jahre wirtschaftlich gnzlich unzureichend ausgeglichen worden wre dd brigen richterliche inhaltskontrolle kernbereich scheidungsfolgenrechts halbteilungskontrolle senat bereits mehrfach ausgesprochen halbteilungsgrundsatz fr genommen tauglicher mastab fr beurteilung frage ehegatte regelungen ehevertrag evident einseitig belastet vgl senatsurteile bghz famrz rn mai xii zr famrz vollstndiger ausschluss versorgungsausgleichs ehekrise zusammenhang bereits beabsichtigten scheidung geschlossenen ehevertrgen verdikt sittenwidrigkeit unterworfen gesetzlichen regelung stattfindender versorgungsausgleich beiden eheleuten gewnscht soweit grundgedanken versorgungsausgleichs vereinbar etwa fall beide ehegatten whrend ehezeit vollschichtig ehe unbeeinflusst berufsttig eigene altersversorgung aufgebaut aufgestockt wobei ehegatte ehebedingten grnden mehr versorgungsanrechte erworben situation mssten eheleute unzulssigkeit gewnschten ausschlussvereinbarung frei gebildeten vertragswillen widersprechende zwangsteilhabe anrechten wirtschaftlich erfolgreicheren ehegatten staatliche bevormundung empfinden langenfeld handbuch ehevertrge scheidungsvereinbarungen aufl rn hintergrund vornherein missbilligt eheleute vereinbarung versorgungsausgleich ausgleich ehebedingter versorgungsnachteile wirtschaftlich schwcheren ehegatten beschrnken mnch fpr halbteilungsgrundsatz deshalb mastab fr beurteilung herangezogen wirtschaftlich nachteiligen folgen ausschlusses versorgungsausgleichs fr belasteten ehegatten versprochenen gegenleistungen ausreichend abgemildert begnstigten ehegatten vertraglich zugesagten kompensationsleistungen mssen angemessenen notwendig gleichwertigen ausgleich fr verzicht versorgungsausgleich fhren rauscher dnotz rahmen richterlicher wirksamkeitskontrolle knnten kompensationsleistungen allenfalls unzureichend angesehen annhernd geeignet aufgrund geplanten zuschnitts ehe sicher vorhersehbaren bereits entstandenen ehebedingten versorgungsnachteile verzichtenden ehegatten kompensieren vgl olg karlsruhe famrz olg zweibrcken famrz siegler mittbaynot bredthauer fpr antragsgegnerin vorgetragen vertraglich zugesicherten leistungen geeignet knnten aufgrund ehe kindererziehung bedingten berufspause erlittenen versorgungsnachteile auszugleichen hierfr ersichtlich zumal eingehung ehe bereits jhrige antragsgegnerin ausweislich versicherungsverlaufes beendigung abgeschlossenen ausbildung hauswirtschaftsschule sozialversicherungspflichtigen beschftigung mehr nachgegangen eigenen angaben eheschlieung jahre geringes privatvermgen verfgung stand brigen wre beurteilung etwaige ehebedingte versorgungsnachteile anderweitige leistungen ausreichend kompensiert allein zustzliche altersvorsorge eingerichtete private rentenversicherung darauf abzustellen antragsgegnerin rahmen vermgensauseinandersetzung vormals gemeinsamen eigentum stehenden immobilien bertragen worden antragsteller deren entschuldung verpflichtet festgestellt ehebedingten versorgungsnachteilen belastete ehegatte ehe vergleichbares immobilienvermgen htte bilden knnen berlassung immobilie grundstzlich geeignete kompensation fr verzicht versorgungsausgleich erblicken vgl schon bt drucks immobilie fr eigentmer sei vorteil mietfreien wohnens sei einnahmen vermietung verpachtung ber vermgenswert hinaus typischerweise nachhaltige erzielung unterhaltssichernden alterseinknften gewhrleistet verzicht ausgleich zugewinns begegnet fr genommen wirksamkeitsbedenken mastab abs bgb stndiger rechtsprechung senats erweist zugewinnausgleich schon hinblick nachrangige bedeutung system scheidungsfolgen ehevertraglichen disposition weitesten zugnglich grundlegend senatsurteil bghz famrz vgl zuletzt senatsurteil november xii zr famrz rn trotz grundstzlichen kernbereichsferne zugewinnausgleichs einzelfall anlass verstrkten inhaltskontrolle besteht ehevertrag verzicht bereits begrndete rechtspositionen fhrt insbesondere haushaltsfhrende ehegatte langjhriger ehe zugewinn fr vergangenheit verzich tet vgl beckok bgb mayer stand november rn mnch ehebezogene rechtsgeschfte aufl rn bedarf vorliegenden fall nheren errterung verzicht zugewinnausgleich worauf beschwerdegericht recht hingewiesen kompensationslos erfolgt bernahme verpflichtung unwiderlegten vorbringen antragstellers vertragsschluss valutierenden verbindlichkeiten antragsgegnerin ausgewhlten wohnung tilgen treffen eheleute brigen eindruck ehekrise rahmen scheidungsfolgenvereinbarung umfassende regelungen ber vermgensrechtlichen verhltnisse schlieen zusammenhang wechselseitige gterrechtliche ansprche verfolgen regelmig legitimen zweck vermgensauseinandersetzung beschleunigen vereinfachen gegebenenfalls unwgbarkeiten stichtagsprinzips zugewinnausgleich unabhngig anhaltspunkte dafr verzicht zugewinnausgleich fr antragsgegnerin vorliegenden fall gravierenden wirtschaftlichen nachteilen verbunden wre ergeben deshalb vertragsschluss vorhersehbar zeitpunkt wirtschaftlichen verhltnissen gterstand enden wrde vollstndige verzicht nachehelichen unterhalt fr allein betrachtet sittenwidrig aa vertragliche ausschluss betreuungsunterhalts bgb vorliegenden fall unbercksichtigt bleiben gemeinsame sohn eheleute zeitpunkt vertragsschlusses bereits jahre alt weiteren kindern mehr rechnen bb unterhalt wegen alters krankheit bgb misst gesetz ausdruck nachehelicher solidaritt besondere bedeutung disposition ber unterhaltsansprche jedoch schlechthin ausschliet ergibt regel schon daraus zeitpunkt vertragsschlusses fr parteien absehbar wann wirtschaftlichen gegebenheiten verzichtende ehegatte wegen alters krankheit unterhaltsbedrftig knnte senatsurteile januar xii zr famrz november xii zr famrz rn abschluss krisen ehevertrages bergschneider vertrge familiensachen aufl rn eher gerechnet belastende regelungen nunmehr tatschlich drohenden fall scheiterns ehe tragen kommen knnen ergeben obwaltenden umstnden ausschluss unterhaltsansprche gesichtspunkt wirksamkeitskontrolle abs bgb bedenken zeitpunkt vertragsschlusses seinerzeit jhrige antragsgegnerin weit gesetzlichen regelaltersgrenzen entfernt unterlag gesundheitlichen erwerbseinschrnkungen deshalb schon hinblick einsatzzeitpunkte zweifelhaft antragsgegnerin scheidung berhaupt unterhaltsansprche wegen alters krankheit bgb wrde zudem verfgte antragsgegnerin zeitpunkt vertragsschlusses jahre eigenen angaben ber erbschaften familiren zuwendungen herrhrendes privatvermgen hhe rund bercksichtigt daneben ehebedingten erwerb wertpapiervermgens hhe ehevertrag zugesagte berlassung lastenfreien eigentumswohnung fr altersunterhalt spteren einknfte zustzliche altersvorsorge eingerichteten privaten rentenversicherung weiteres davon ausgegangen antragsgegnerin falle alter krankheit unterhaltszahlungen antragstellers wirtschaftlichen notlage anheimgefallen wre unterhaltsverzicht grunde gebot ehelichen solidaritt schlechthin unvereinbar wre cc mglicherweise wirtschaftlich gewicht fallende verzicht unterhalt wegen erwerbslosigkeit abs bgb aufstockungsunterhalt abs bgb begegnet wirksamkeitsbedenken ordnet senat unterhaltstatbestnde stndiger rechtsprechung grundstzlich kernbereich scheidungsfolgen grundlegend senatsurteil bghz famrz dennoch knnen unterhaltstatbestnde einzelfall rcksicht eheleuten beabsichtigte vertragsschluss bereits gelebte ehemodell zusammenhang ausgleich ehebedingten nachteilen beruflichen fortkommen verzicht belasteten ehegatten bedeutung gewinnen senatsurteil november xii zr famrz rn vgl eickelberg rnotz erwerbsnachteile aufseiten antragsgegnerin weder vorgetragen ersichtlich zudem gilt antragsgegnerin sicht beteiligten eheleute vertragsschluss aufgrund ehebedingten vermgenserwerbs scheidung notwendigen lebensbedarf unabhngig unterhaltszahlungen antragstellers wrde decken knnen gesamtwrdigung hlt ehevertrag wirksamkeitskontrolle mastab bgb stand ehevertraglichen einzelregelungen scheidungsfolgen jeweils fr genommen vorwurf sittenwidrigkeit rechtfertigen vermgen ehevertrag stndiger rechtsprechung senats rahmen gesamtwrdigung insgesamt sittenwidrig erweisen zusammenwirken vertrag enthaltenen regelungen erkennbar einseitige benachteiligung ehegatten abzielt vgl senatsurteile januar xii zr famrz juli xii zr famrz rn gesetz kennt indessen unverzichtbaren mindestgehalt scheidungsfolgen zugunsten berechtigten ehegatten objektiven zusammenspiel einseitig belastender regelungen erforderliche verwerfliche gesinnung begnstigten ehegatten geschlossen annahme gerechtfertigt unausgewogenen vertragsinhalt ungleichen verhandlungspositionen basierende einseitige dominanz ehegatten strung subjektiven vertragsparitt widerspiegelt lediglich einseitigkeit lastenverteilung gegrndete tatschliche vermutung fr subjektive seite sittenwidrigkeit lsst familienrechtlichen vertrgen aufstellen unausgewogener vertragsinhalt mag gewisses indiz fr unterlegene verhandlungsposition belasteten ehegatten gleichwohl verdikt sittenwidrigkeit regel gerechtfertigt auerhalb vertragsurkunde verstrkenden umstnde erkennen subjektive imparitt insbesondere infolge ausnutzung zwangslage sozialer wirtschaftlicher abhngigkeit intellektueller unterlegenheit hindeuten knnten senatsurteile oktober xii zr famrz rn november xii zr famrz rn aa soweit beschwerdegericht vorliegenden fall gengenden anhaltspunkte fr strung subjektiven vertragsparitt erkennen vermochte halten diesbezglichen ausfhrungen angriffen rechtsbeschwerde stand ansinnen ehegatten ehe bedingung ehevertrages eingehen fortsetzen begrndet fr genommen fr ehegatten lage weiteres unterlegene verhandlungsposition geschlossen mag umstnden erheblichen einkommensoder vermgensgeflle ehegatten gelten verlangen abschluss ehevertrages konfrontierte ehegatte erkennbar besonderem mae eingehung fortfhrung ehe angewiesen konomischen rckhalt ehe ungesicherten wirtschaftlichen zukunft entgegensehen wrde senatsurteil november xii zr famrz rn senatsbeschluss mrz xii zb famrz rn liegt fall zugunsten antragsgegnerin anfhren eigenen beruflichen mglichkeiten fr fall scheidung erzielung bescheidenen einkommens erwarten eindruck ankndigung antragstellers gestanden mag wegen vermeintlicher verwirkung smtlicher unterhaltsansprche keinerlei unterhalt zahlen andererseits besa antragsgegnerin angesichts privatvermgens hhe rund letztlich willen entziehbaren rechtspositionen bezglich gterrecht versorgungsausgleich teilhabe gemeinsamen wertpapier immobilienvermgen bereits erworben gengend wirtschaftliche unabhngigkeit ansinnen antragstellers entgegentreten gestaltung ehevertrages einfluss nehmen knnen beschwerdegericht vorbringen antragsgegnerin scheidung interesse gemeinsamen sohnes unbedingt vermeiden daher zwangslage sei gewrdigt hierin tragfhigen anhaltspunkt fr strung subjektiven vertragsparitt erblickt verhandlungsposition antragstellers davon geprgt sei sohn scheidung ersparen dagegen rechtsgrnden erinnern soweit senat darauf hingewiesen objektiv benachteiligenden vertragsinhalt gewisses indiz fr unterlegene verhandlungsposition belasteten ehegatten sehen beschwerdegericht indiz ersichtlich umstnde vertragsschlusses vorfeld mehrere monate lang austausch entwurf gegenentwurf ber inhalt ehevertrages verhandelt worden widerlegt gesehen hiergegen bestehen durchgreifenden rechtlichen bedenken schlieen eheleute hinblick ehekrise bevorstehende scheidung anwaltlichem beistand beiden seiten langen verhandlungen gengender berlegungszeit vertrag umfassenden regelung scheidungsfolgen zunchst davon ausgegangen gegenlufigen vermgensrechtlichen interessen angemessenen ausgleich gebracht besondere grozgigkeit nachgiebigkeit ehegatten strung subjektiven vertragsparitt beruht vgl bereits senatsbeschluss november xii zb famrz abs satz bgb vgl olg dsseldorf famrz zust anm bergschneider famrz soweit antragsgegnerin eigene anwaltliche beratung behauptung abschluss vertrages lediglich rechtsanwalt bekanntenkreis tele foniert relativieren sucht bereits widerstreitenden vortrag antragstellers rechtsanwalt mandatiert bezahlt widerlegt ansicht beschwerdegerichts beruhte bereitschaft antragsgegnerin ehevertrag fr objektiv mglicherweise deutlich nachteiligen inhalt abzuschlieen ungleichen verhandlungsposition vielmehr groben fehleinschtzung ber hhe kapitalertrge antragsgegnerin vertragsschluss vorhandenen geld wertpapiervermgen zuknftig wrde erwirtschaften knnen hlt rahmen zulssiger tatrichterlicher wrdigung zumal antragsgegnerin hierzu vortrgt abschluss ehevertrages finanzberater bank kontakt aufgenommen auskunft gesamtdepotwert ca monatliche zinsen erzielbar seien bb entgegen auffassung rechtsbeschwerde ergibt sittenwidrigkeit ehevertrages schlielich daraus antragsteller vertrag verwerfliche ziel verfolgt antragsgegnerin fr vorgeworfenen ehebruch umgehung gesetzlichen wertungen nr bgb bzw versausglg ausschluss versorgungsausgleichs bestrafen berhaupt zutrifft dahinstehen motiv begnstigten ehegatten genugtuung fr ehebruch partners erlittenen verletzungen verschaffen knnte entgegen auffassung antragstellers unfairen verhandlungsbedingungen zustande gekommenen ausschluss versorgungsausgleichs wirksamkeit verhelfen lsst indessen ungleiche verhandlungsposition feststellen vermag motivation umgekehrt fr genommen ehevertrag makel sittenwidrigkeit anzuhef ten einleuchten warum tatschlich vermeintlich betrogener ehegatte verhandlungen ber ehevertrag ausschluss versorgungsausgleiches verlangt subjektiv verwerflich handeln betrogener ehegatte situation allerdings beschwerdegericht wirksamkeit notariellen vereinbarung beurkundeten vereinbarung trennungsunterhalt gesichtspunkt bgb auswirkungen etwaigen nichtigkeit abrede wirksamkeit gesamtvertrages befasst bgb abs satz abs ivm bgb verzicht knftigen trennungsunterhalt unwirksam daher bgb nichtig vorschrift sowohl individuelle ffentliche interessen blick verhindern unterhaltsberechtigte whrend trennungszeit dispositionen ber bestand unterhaltsanspruches lebensgrundlage begibt dadurch gegebenenfalls ffentlicher hilfe anheimzufallen droht sogenanntes pactum de non petendo verpflichtung versprechen unterhaltsberechtigten ehegatten trennungsunterhalt geltend berhrt bestand unterhaltsanspruches begrndet einrede unterhaltsanspruch wirtschaftlich gleichen ergebnis fhrt unterhaltsverzicht ganz herrschende meinung sieht daher pactum de non petendo recht unzulssiges daher unwirksames umgehungsgeschft olg karlsruhe famrz mnchkommbgb weber monecke aufl rn bte bte poppen menne unterhaltsrecht aufl bgb rn kilger pfeil gppinger brger vereinbarungen anlsslich ehescheidung aufl teil rn niepmann schwamb rechtsprechung hhe unterhalts aufl rn erman hammermann bgb aufl rn jurispk bgb viefhues stand oktober rn deisenhofer famrz schwackenberg fpr huhn rnotz aa olg kln famrz ergnzende feststellungen ehegatten nichtbestehen ungedeckten unterhaltsbedarfs vorliegen verwirkungsgrundes knnen pactum de non petendo wirksamkeit verhelfen schutzzweck bgb verbietet generell unterhaltsberechtigten person hinweis parteiwillen unterhaltsanspruch ganz versagen deisenhofer famrz wre einklang bringen ehegatten parteivereinbarung brigen risiko unrichtigen tatsachenermittlung falschen einschtzung rechtslage anhaftet trennungsunterhaltsanspruch ausschlieende situation darstellen anschlieend pactum de non petendo unangreifbar knnten vgl huhn rnotz auslegung notariellen vereinbarung januar ermitteln bestimmung wonach fr fall trennung parteien getrenntlebensunterhaltsansprche geltend unzulssiges pactum de non petendo darstellt wre fall bestimmung ber bloe absichtserklrung mitteilung geschftsgrundlage hinaus verbindliche rechtsposition bezug abwehr knftigen gerichtlichen auergerichtlichen geltendmachung anspruches trennungsunterhalt begrnden wortlaut bestimmungen vorliegenden notariellen urkunde schliet auslegung jedenfalls auslegung bestimmungen trennungsunterhalt ergeben unwirksames pactum de non petendo enthalten blick vorliegenden versto gesetzliches verbot bgb prfen teilnichtigkeit gem bgb weiteren bestimmungen notariellen vereinbarung erfasst dabei kommt zunchst darauf inwieweit enger zusammenhang einzelnen vereinbarungen besteht willen parteien bestehen gemeinsam beurkundeten trennungs scheidungsfolgenvereinbarungen aufgrund einheitlichkeitswillens vertragsparteien einheitliches rechtsgeschft handelt ermittlung auslegung parteiwillens festzustellen wobei stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs gemeinsamer aufnahme mehrerer vereinbarungen urkunde tatschliche vermutung fr einheitlichkeitswillen besteht vgl bghz nvwz bghz njw einheitlichen rechtsgeschft auszugehen fr ergnzende vertragsauslegung geltenden grundstzen ermittelt beteiligten eheleute gleichen vereinbarungen scheidungsfolgen getroffen htten bewusst wre verzicht trennungsunterhalt gleichstehende beschrnkung rechte geltendmachung trennungsunterhalt fr zukunft wirksam vereinbart vgl olg brandenburg famrz huhn rnotz dagegen knnte umstnden sprechen unwirksame ausschluss trennungsunterhalt leistungen ausgeglichen berechtigten ehegatten rahmen auseinandersetzung ber scheidungsfolgen zugesagt worden vgl langenfeld hei born unterhaltsrecht bearbeitungsstand kap rn auslegung rechtsgeschftlichen willenserklrungen sache tatrichters beschwerdegericht vorgenommene auslegung darf rechtsbeschwerdegericht vornehmen erforderlichen feststellungen getroffen weitere aufklrung mehr betracht kommt bgh urteil dezember zr njw mwn davon ausgegangen zumal beteiligten ehegatten gelegenheit erkennbar beachteten gesichtspunkten vorzutragen angefochtene entscheidung daher aufzuheben sache beschwerdegericht zurckzuverweisen abs satz famfg fr weitere verfahren weist senat vorsorglich darauf erwgungen beschwerdegerichts frage antragsteller berufung regelungen ehevertrages treu glauben versagen ehevertrag wegen strung geschftsgrundlage anzupassen sei rechtlichen bedenken begegnen ausschluss versorgungsausgleichs nachtrglich einseitigen unzumutbaren lastenverteilung fr antragsgegnerin htte entwickeln knnen fortbestand ehe aufgrund ehelicher arbeitsteilung weiterhin eigene versorgungsbegrndende erwerbsttigkeit verzichtet htte ehe erst hohem alter eheleute geschieden worden wre bedarf nheren errterung vertragsschluss zugrunde liegende ehekrise bereits vergleichsweise kurzer zeit scheitern ehe gefhrt weitere auffassung beschwerdegerichts etwaige vorstellungen erwartungen antragsgegnerin hinsichtlich erzielenden vermgenseinknfte geschftsgrundlage notariellen vereinbarung geworden lsst rechtsfehler erkennen rechtsbeschwerde angegriffen dose klinkhammer botur gnter guhling vorinstanzen ag erlangen entscheidung olg nrnberg entscheidung uf'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juli abs stpo unbegrndet magabe abs stpo verworfen angeklagte freiheitsstrafe neun monaten zwei wochen verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen landgericht angeklagten wegen betrugs freiheitsstrafe zehn monaten verurteilt sachrge gefhrte revision angeklagten verhngte freiheitsstrafe beschlussformel ersichtlich verringern weitergehende revision unbegrndet sinne abs stpo landgericht strafzumessung bersehen urteil amtsgerichts tiergarten berlin januar geahndete tat gesamtstrafenfhig wre abs satz stgb einbeziehung verhngten geldstrafe tagesstzen wegen deren erledigung unterbleiben hrteausgleich jedenfalls deswegen gewhren angeklagte vorverurteilung vollstreckung ersatzfreiheitsstrafe verbt vgl bgh beschluss september str rdn zumal bedingungen untersuchungshaft ausgehend berlegung gesamtstrafbel angeklagte gesamtstrafbildung erlit ten htte vermindert senat entsprechend abs stpo freiheitsstrafe basdorf raum schaal brause dlp'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb februar rechtsstreit ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert reiter sowie richterin dr liebert beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mai aufgehoben streitwert fr rechtsbeschwerde grnde klger nimmt beklagte vorwurf fehlerhaften kapitalanlageberatung schadensersatz anspruch jahre beteiligte klger empfehlung beklagten mittelbarer kommanditist kg einlage dm zuzglich agio datum dezember reichte klger ber vorinstanzlichen prozessbevollmchtigten gtestelle rechtsanwalts antrag auergerichtliche streitschlichtung anlage gtestelle unterrichtete beklagte hiervon nachdem gtetermin erschienen stellte gte stelle dezember scheitern verfahrens fest juni klger landgericht klage eingereicht gerichtet feststellung beklagte verpflichtet smtliche finanziellen schden ersetzen abschluss beteiligung ursachen vorbringen klgers ergibt schadensersatzpflicht beklagten beratung verwendung unrichtigen unvollstndigen irrefhrenden emissionsprospekts daraus berater beklagten hinsichtlich streitgegenstndlichen beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien schriftsatz februar klger musterverfahrensantrag mehreren feststellungszielen gestellt emissionsprospekt behaupteten schulungsinhalte betroffen antrag landgericht hinweis fehlende entscheidungserheblichkeit feststellungsziele beschluss august unzulssig verworfen urteil gleichen tage klage abgewiesen hiergegen klger berufung eingelegt berufungsbegrndung klageanspruch hilfsweise hinsichtlich bisher eingetretenen schden beziffert berufungsgericht rechtsstreit rcksicht vorlagebeschluss landgerichts berlin januar oh kapmug gem gesetzes ber musterverfahren kapitalmarktrechtlichen streitigkeiten kapitalanleger musterverfahrensgesetz oktober bgbl kapmug ausgesetzt hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene rechtsbeschwerde beklagten ii statthafte rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung aussetzungsbeschlusses berufungsgerichts verfahren fortgang geben berufungsgericht begrndung entscheidung we sentlichen ausgefhrt aussetzung rechtsstreits sei kapmug begrndet einschlgiger klageregister bekannt gemachter vorlagebeschluss liege entscheidung rechtsstreits hnge feststellungszielen prospektfehlervorwrfen ab derzeitigen sach streitstand greife verjhrungseinrede beklagten insoweit fehle entscheidungsreife ber frage rechtzeitigen einreichung gteantrags januar vorliegen diesbezglichen vollmacht klgers rechtsanwlte msse gegebenenfalls beweis erhoben gteantrag sei ausreichend bestimmt klger anlagefonds beteiligungsnummer hhe geleisteten einlage gergten prospektfehler benenne liege missbrauch gteverfahrens beziehungsweise abs nr bgb erffneten mglichkeit hemmung verjhrung soweit klage bgb gesttzt seien ausfhrungen vorsatz subjektiven seite sittenwidrigkeit unsubstantiiert klage bereits unabhngig feststellungszielen begrndet sei ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung wesentli chen punkt stand allerdings wendet rechtsbeschwerde unrecht musterverfahren kapitalanleger musterverfahrensgesetz fr positive feststellungsklagen anwendung finde senat beschluss november iii zb wm ff rn ff mwn verffentlichung bghz vorgesehen inzwischen entschieden zivilprozesse denen positive feststellungsantrge geltend gemacht uneingeschrnkt musterverfahrensfhig soweit rechtsbeschwerde einwendet kapitalanleger musterverfahrensgesetz sei mangels bezugnahme ffentliche kapitalmarktinformation anwendbar klger gesttzt bgb anspruch daraus herleiten mchte berater beklagten hinsichtlich streitgegenstndlichen beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien darauf hinzuweisen berufungsgericht anspruch fr hinreichend dargelegt erachtet musterverfahren allein prospektinhalt bezieht entgegen ansicht rechtsbeschwerde fhrt umstand klger anspruch sachverhalt sttzt musterverfahren festzustellenden tatsachen rechtsfragen zugrunde liegen brigen klageanspruch insgesamt anwendungsbereich kapitalanlegermusterverfahrensgesetz fllt vgl senatsbeschluss november aao rn mwn recht jedoch rgt rechtsbeschwerde entgegen ansicht berufungsgerichts entscheidungserheblichkeit feststellungsziele fehlt rechtsstreit wegen verjhrung etwaiger schadensersatzansprche klgers unabhngig ausgang musterverfahrens sinne sachlichen abweisung klage entscheidungsreif aa gem abs satz kapmug fr aussetzung erforderlich entscheidung rechtsstreits geltend gemachten feststellungszielen abhngt daran fehlt jedenfalls sache weitere beweiserhebungen rckgriff feststellungsziele musterverfahrens entscheidungsreif senatsbeschluss januar iii zb verffentlichung vorgesehen bgh beschluss dezember xi zb njw rr rn kk kapmug kruis aufl rn mwn vgl gesetzentwurf bundesregierung fr gesetz reform kapitalanleger musterverfahrensgesetzes bt drucks wonach gengt entscheidung rechtsstreits feststellungszielen hinreichender wahrscheinlichkeit abhngen grund dafr musterverfahren fllen weiteren erkenntnisse erwarten fr entscheidung rechtsstreits erheblich knnen prozessparteien deswegen zuzumuten ausgang musterverfahrens abzuwarten vgl senat aao bgh aao rn kk kapmug kruis aao rn bb vorliegende rechtsstreit weitere beweiserhebungen rckgriff feststellungsziele musterverfahrens entscheidungsreif etwaige schadensersatzansprche klgers wegen ablaufs kenntnisunabhngigen verjhrungsfrist abs satz nr bgb insgesamt verjhrt abs bgb gteantrag klgers entspricht anforderungen ntige individualisierung geltend gemachten prozessualen anspruchs vermochte deshalb hemmung verjhrung abs nr bgb herbeizufhren mangels wirksamer vorheriger hemmung kenntnisunabhngige zehnjhrige verjh rungsfrist abs satz nr bgb gem art abs satz egbgb januar begonnen ende januar montag somit einreichung klage juni abgelaufen gteantrag anlageberatungsfllen regelmig konkrete kapitalanlage bezeichnen zeichnungssumme sowie ungefhren beratungszeitraum anzugeben hergang beratung mindestens groben umreien ferner angestrebte verfahrensziel zumindest soweit umschreiben gegner gtestelle rckschluss art umfang verfolgten forderung mglich genaue bezifferung forderung gteantrag funktion gem demgegenber grundstzlich enthalten senatsurteile juni iii zr njw rn mwn verffentlichung bghz vorgesehen august iii zr njw rn september iii zr beckrs rn oktober iii zr wm rn jew mwn bedarf fr individualisierung angabe einzelheiten fr substantiierung anspruchsbegrndenden vorbringens erforderlich senatsurteil oktober aao vorgenannten erfordernissen gengt gteantrag klgers dezember entgegen auffassung beschwerdeerwiderung nennt namen anschrift klgers antragstellende partei fondsgesellschaft vertragsnummer summe einlagen zzgl agio sowie reihe geltend gemachten beratungsmngel name beraters zeitraum beratung zeichnung demgegenber erwhnt bleibt punkt sieht erkennende senat mageblich angestrebte verfahrensziel art umfang forderung dunkeln gteantrag davon rede antragstellende partei stellen sei beteiligung zustande gekommen wre geforderte schadensersatz umfasse smtliche aufgebrachten kapitalbetrge sowie entgangenen gewinn ggf vorhandene sonstige schden darlehensfinanzierung steuerrckzahlungen sowie rechtsanwaltskosten knftig beteiligung entstehende schden anlage dabei bleibt ausdrcklich offen ggf inwieweit eingebrachte beteiligungskapital fremdfinanziert wurde etwaiger schaden gar groen teil aufgebrachten zins tilgungsleistungen bestanden htte vgl senatsurteile august aao rn september aao rn durchaus betrchtlichen weiteren schden entgangener gewinn sonstige schden abschtzbar grenordnung geltend gemachten anspruchs fr beklagte antragsgegnerin schuldnerin fr gtestelle hiernach gteantrag erkennen wenigstens groben einzuschtzen entgegen meinung beschwerdeerwiderung ergeben europarechtlichen normen vorgaben fr anforderungen individualisierung gteantrag geltend gemachten prozessualen anspruchs richtlinie eg europischen parlaments rates mai bestimmten aspekten verbrauchsgterkaufs garantien fr verbrauchsgter abl eg betrifft verbrauchsgterkauf art abs richtlinie somit kapitalanlageberatung enthlt darber hinaus bestimmungen inhalt gteantrags anforderungen art abs richtlinie eu europischen parlaments rates mai ber alter native beilegung verbraucherrechtlicher streitigkeiten nderung verordnung eg nr richtlinie eg abl eu gengt abs nr bgb wobei offen bleiben richtlinie gtestellen sinne abs nr bgb berhaupt anwendung findet vorgaben fr erforderlichen inhalt gteantrags ergeben art abs genannten richtlinie ohnehin vorlage gerichtshof europischen union gem artikel aeuv entbehrlich erwgungen senats europarecht ergeben weiteres wortlaut zitierten richtlinien richtige anwendung unionsrechts derart offenkundig fr vernnftige zweifel raum mehr bleibt acte clair vgl zb senatsurteile november iii zr bghz rn april iii zr bghz rn bgh beschluss november notz bghz rn kostenentscheidung veranlasst beklagte wendet aussetzung rechtsstreits kapmug kosten rechtsbeschwerdeverfahrens bilden teil kosten ausgangsrechtsstreits sache unterliegende partei unabhngig ausgang beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens ff zpo tragen senatsbeschlsse november iii zb beckrs rn insoweit wm abgedruckt dezember iii zb wm rn jeweils mwn streitwert rechtsbeschwerdeverfahrens senat fnftel ausgangswerts rechtsstreits bercksichtigung hilfsweisen anspruchsbezifferung berufungsbegrndung mithin bemessen zpo herrmann tombrink reiter remmert liebert vorinstanzen lg ingolstadt entscheidung kap olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xa zr juli patentnichtigkeitssache xa zivilsenat bundesgerichtshofs juli richter prof dr meier beck keukenschrijver richterin mhlens richter grning dr bacher beschlossen anhrungsrge urteil senats april kosten beklagten zurckgewiesen grnde anhrungsrge teilweise unzulssig brigen unbegrndet senat frage erfinderischen ttigkeit beur teilt gerichtliche sachverstndige stellt entgegen auffassung beklagten verletzung art abs gg dar gegenstand erfindung fr fachmann naheliegender weise stand technik ergibt rechtsfrage bgh urteil mrz zr bghz vorausbezahlte telefongesprche mwn soweit beklagte geltend macht senat berra schungsentscheidung getroffen sei abrupt etablierten entscheidungspraxis abgewichen rge bereits unzulssig beklagte zeigt ergnzend vorgetragen htte geltend gemachte abweichung frheren entscheidungen aufmerksam gemacht worden wre unabhngig davon senat urteil grundstzen beurteilung patentfhigkeit ausgegangen beklagten angefhrten entscheidungen grunde liegen entgegen auffassung beklagten senat ermitt lung tatschlichen grundlagen entscheidungserhebliches vorbringen beklagten bergangen senat bercksichtigt internet telefonie akzeptabel angesehen verzgerungszeit bertragung datenpaketen mehr halbe sekunde betrgt rn beurteilung lehre streitpatents strungen hinnehmbar knnen sekunden dauern rn steht widerspruch erwgungen beruhen ausdrcklich wiederholten annahme telefongesprchen schon geringfgige zeitverzgerungen hrbaren qualittseinbuen fhren knnen befassen davon unterscheidenden frage lange strung beispielsweise bertragung datenpaketen verzgerungszeit millisekunden andauert bevor zuverlssigere teurere verbindung gewechselt senat zusammenhang bercksichtigt angefhrten methoden ermittlung qualitt datenbertragung weniger genau grobe anhaltspunkte liefern rn grundlage patentanspruch streitpatents abweichend auffassung beklagten gerichtlichen sachverstndigen ausgelegt stellt verletzung rechtlichen gehrs dar senat vortrag beklagten individuelle kom munikationsverbindung sinne streitpatents verstehen bercksichtigt rn entgegen auffassung beklagten festgestellt stand technik lsungen bekannt denen whrend verbindung paket leitungsorientierter bertragung gewechselt rn senat bercksichtigt datenbertragung lehre streitpatents zwei bestimmten switches erfolgt ausdrcklich dargelegt ausdruck switch sinne streitpatents verstehen rn grundlage ergebnis gelangt einrichtung nk offenbarten lsung eingesetzt rn bewertung beklagte gerichtlichen sachverstndigen abweicht stellt versto art abs gg dar auslegung patentanspruchs rechtsfrage bgh urteil februar zr bghz rn kettenradanordnung mwn senat bercksichtigt praktikern bereich ffentlichen fernmeldenetze einerseits bereich internet lan technologie andererseits traditionell kluft gab priorittstag berwunden rn beurteilung priorittstag dennoch anlass bestand vorhandenen lsungen jeweils bereich befassen rn entgegen auffassung beklagten tatsachenfeststellung rechtliche bewertung mageblichen sachverhalts senat dabei bersehen internet telefonie ausschlielich ip bereich erfolgte senat vorbringen beklagten bercksichtigt nk offenbarten lsung verkehrsaufkommen paketvermittelten netzes insgesamt qualitt individuellen kommunikationsverbindung betrachtet rn umstand beurteilung patentfhigkeit ausschlaggebende bedeutung beigemessen auffassung beklagten abweichende rechtliche bewertung vorgenommen senat vorbringen beklagten bercksichtigt bertragung ber kanal fr internet telefonie erforderliche bandbreite bietet rn umstand abweichende rechtliche schlussfolgerungen gezogen nk nk fr paketvermittelte bertragung isdn kanal eingesetzt rn entscheidende kriterium fr wechseln leitungsvermittelten bertragung lehre streitpatents verfgung stehende bandbreite nderung hinsichtlich zeitverzgerung rauschanteil darstellt rn entgegen auffassung beklagten senat stellt magebliche fachmann umfangreiche berufserfahrung aspekt bedurfte urteil ausdrcklichen erwhnung parteien streit stand sicht senats selbstverstndlich beweisbeschluss gutachten gerichtlichen sach verstndigen aufgefhrten hilfskriterien beurteilung erfinderischen ttigkeit bedurften streitfall ausdrcklichen erwhnung hilfskriterien knnen erfinderische ttigkeit fr genommen weder begrnden ersetzen knnen lediglich einzelfall anlass geben stand technik bekannten lsungen besonders kritisch darauf berprfen hintergrund allgemeinen fachwissens hinreichende anhaltspunkte fr naheliegen gegenstands erfindung bieten erst ex post sicht erfindung fhrende anregung enthalten scheinen bgh urteil juli xa zr grur rn dreinahtschlauchfolienbeutel mwn streitfall bestand anlass senat bersehen patentanspruch derem einrichtung komprimierung dekomprimierung daten vorgesehen merkmal ausschlaggebende bedeutung fr beurteilung patentfhigkeit beigemessen besonderen erwhnung merkmals entscheidungsgrnden bedurfte anhrungsrge zeigt tatsachenvortrag anlass eingehenderen errterung htte geben knnen meier beck keukenschrijver grning mhlens bacher vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni eu'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr mai rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gmbhg abs verpflichtung gesellschafters abtretung gmbhgeschftsanteils begrndenden vereinbarung erklrungen beider vertragsparteien beurkundungsbedrftig bgh beschluss mai viii zr olg frankfurt main lg frankfurt main viii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter ball richter wiechers richterinnen hermanns dr milger sowie richter dr koch beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juli aufgehoben rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde ehefrau beklagten alleinige gesellschafterin stammkapital hhe ausgestatteten gmbh notariellem vertrag dezember veruerte entsprechender aufteilung geschftsanteils beklagten je geschftsanteil hhe klgerin vertrag beteiligt vertrag enthlt jedoch folgende klgerin betreffende bestimmung weitere bedingung vereinbaren erschienenen herren beklagte verpflichten gegenber verkuferin frau geb geb wohnhaft ortseil klgerin jeweils teilgeschftsanteil hhe euro euro sechshundertfnfzig unentgeltlich bertragen recht anteilsbertragung frau eigenes recht zustehen jedoch weder veruerlich vererblich lebzeiten frau ersatzlos ausgebt erlischt notarieller urkunde juni vereinbarten beteiligten vertrages dezember vorgenannte klausel ersatzlos entfallen solle juni eingereichten klage begehrt klgerin beklagten abtretung je geschftsanteils hhe nennbetrags je sowie abgabe vollzug bertragung erforderlichen erklrungen landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten zurckgewiesen nichtzulassungsbeschwerde verfolgen beklagten ziel klageabweisung ii berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr vorliegende verfahren interesse ausgefhrt klgerin stehe vertraglicher anspruch bertragung geschftsanteile hhe je erklrung notariellen urkunde dezember htten beklagten klgerin angebot abschluss bertragung rede stehenden geschftsanteile gerichteten vertrages gemacht angebot sei klgerin faxgert beklagten bermittelt worden mithin zugegangen sptestens erhebung klage klgerin willen annahme angebots auen bekundet angebot beklagten sei zeitpunkt zeitablauf erloschen sei dafr ersichtlich beklagten klgerin erffnete mglichkeit anteile gmbh erwerben zeitlichen befristung unterlegen iii nichtzulassungsbeschwerde beklagten statthaft brigen zulssig abs satz nr zpo nr egzpo beklagten revision geltend machende beschwer ber glaubhaft gemacht vgl bgh beschluss juli zr wm ii hierzu gengen beschwerdefhrern vorgelegten jahresabschlsse beschwerde grundlage vorgenommene berechnung werts klgerin beanspruchten geschftsanteils allerdings wendet beschwerdeerwiderung recht rahmen gewhlten berechnungsmethode nettofinanzverschuldung abzuziehen gewinnzuwachs gewinn eingestellt bercksichtigung einwnde ergibt beschwerdefhrern angegebene unternehmenswert millionen immerhin wert etwa klgerin beanspruchten geschftsanteil wert rund entfllt nichtzulassungsbeschwerde begrndet angegriffene urteil verletzt anspruch beklagten rechtliches gehr art abs gg entscheidungserheblicher weise sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert deshalb entscheidung revisionsgerichts art abs gg gewhrleistet recht verfahrensbeteiligten gerichtlichen entscheidung rechte betrifft wort kommen einfluss verfahren ergebnis nehmen knnen bverfge gesichtspunkt gewissenhafter kundiger prozessbeteiligter rechnen braucht darf gericht vorherigen hinweis errterung parteien abstellen bverfge angesichts wortlauts notariellen urkunde bereinstimmenden verstndnisses parteien ersten instanz sowie auffassung erstinstanzlichen gerichts brauchte rechtskundige partei fern liegende ansicht berufungsgerichtes bermittlung notariellen vertrages klgerin faxgert beklagten sptere klagerhebung sei anteilsbertragung verpflichtender vertrag zustande gekommen betracht ziehen berufungsgericht htte beklagten daher vermeidung berraschungsentscheidung gelegenheit stellungnahme hierzu geben mssen urteil berufungsgerichtes beruht versto rechtliche gehr auszuschlieen berufungsgericht entschieden htte beklagten gelegenheit gegeben htte erwogenen rechtlichen konstruktion stellung nehmen beklagten htten beschwerdebegrndung vorgetragen schon berufungsrechtszug darauf hingewiesen vereinbarung verpflichtung gesellschafters abtretung geschftsanteils begrndet abs gmbhg notariellen form bedarf vereinbarung erklrungen beider ver tragsparteien beurkundungsbedrftig hueck fastrich baumbach hueck gmbh gesetz aufl rdnr scholz winter gmbhg aufl rdnr lutter bayer lutter hommelhoff gmbhg aufl rdnr ff fehlt notariell beurkundeten willenserklrung klgerin geltend gemachte anspruch bertragung geschftsanteilen beklagten geschlossenen vertrag gesttzt anspruch klgerin hngt deshalb davon ab beteiligten notariellen vertrages dezember echten vertrag zugunsten klgerin bgb geschlossen dabei recht vorbehalten vertragsurkunde genannte eigene recht klgerin deren zustimmung aufzuheben fragen gem abs bgb ermangelung besonderen vertraglichen bestimmung aufgrund umstnde insbesondere zwecks vertrages beantworten hiervon prozessleitende verfgung mrz beklagten nheren darlegung hintergrnde zugunsten klgerin vorgesehenen anteilsbertragung aufgefordert wurden zeigt offenbar berufungsgericht zunchst ausgegangen weitere sachaufklrung beweisaufnahme hierzu beklagten zeugenbeweis dafr angeboten beteiligten vertrages dezember aufhebung rechts klgerin vorbehalten htten offenbar allein deshalb unterblieben darauf spter genderten sicht berufungsgerichts wegen annahme wirksamen vertrages parteien vorliegenden rechtsstreits mehr ankam entgegen auffassung beschwerdeerwiderung entscheidung berufungsgerichts grnden erstinstanzlichen entscheidung richtig landgericht beklagten beweis gestellte behauptung beteiligten notariellen vertrags dezember htten recht vorbehalten recht klgerin aufzuheben fr erheblich gehalten vertragsurkunde ausdruck gekommen sei beklagten htten zumindest umstnde vortragen mssen weshalb ganz htten vereinbaren notariellen vertrag niedergelegt begrndung machte beweisaufnahme entbehrlich gehrt anerkannten grundstzen auslegung individualvereinbarung wortlaut vereinbarung ausgangspunkt auslegung bildet jedoch bereinstimmende parteiwille wortlaut interpretation vorgeht st rspr bgh urteil januar vii zr njw wm ii gilt fr formbedrftige willenserklrungen bereinstimmende verstndnis erstellten urkunde niederschlag gefunden bgh urteil januar ii zr wm njw rr ii erluterungen behauptete bereinstimmende verstndnis parteien nachvollziehbar plausibel fr beweiswrdigung bedeutsam mgen brauchten beklagten erfllung darlegungslast vorzubringen vgl bgh urteil september viii zr njw rr ii iv verletzung beklagten anspruch rechtliches gehr fhrt gem abs zpo aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht ball wiechers dr milger hermanns dr koch vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr februar rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt februar beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle mrz unzulssig verworfen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde unzulssig gem nr satz egzpo erforderliche mindestbeschwer mehr erreicht wertberechnung rahmen nr satz egzpo allgemeinen grundstzen ff zpo vorzunehmen vgl senatsbeschlsse juli xi zr bghz rn januar xi zr wm rn jeweils mwn fr berechnung werts beschwer kommt vorliegend gem zpo zeitpunkt einlegung rechtsmittels vgl senatsbeschluss februar xi zr magebend interesse beschwerdefhrers abnderung angefochtenen entscheidung ber hhe beschwer revisionsgericht eigenstndig befinden streitwertfestsetzung vorinstanzen angaben parteien gebunden vgl senatsbeschluss januar xi zr aao bgh beschlsse mai zr juris rn juli vi zr juris rn interesse bausparers feststellung fortbestandes bausparvertrages kndigung seiten bausparkasse mehr zehnjhriger zuteilungsreife erklrt worden senat beschluss februar xi zr entschieden einzelnen begrndet gem zpo dreieinhalbfachen jahreszinsertrag bausparguthabens bemessen fr wertfestsetzung gem zpo objektiv ermittelnde wirtschaftliche interesse klgers mageblich vgl bgh urteil april ii zr wm beschlsse september ix zb juris rn dezember xii zb njw rn liegt vorliegend ausgangspunkt ausschlielich fortsetzung bausparvertrags fortwhrenden zahlung vereinbarten guthabenzinsen beklagten gekndigten zeitpunkt kndigung seit mehr zehn jahren zuteilungsreifen bausparvertrge bieten klger vertraglich vereinbarten guthabenverzinsung angesichts seit lngerem whrenden niedrigzinsphase hinblick rendite vergleichsweise sichere geldanlage relativ gnstigen konditionen inanspruchnahme bauspardarlehens vereinbarten zinssatz wre hingegen fr klger wirtschaftlich unvernnftig all gemeinen kapitalmarkt derzeit unabsehbare zeit immobiliardarlehen deutlich gnstigeren konditionen gewhrt objektive wirtschaftliche interesse klgers fortsetzung bausparvertrge besteht hintergrund allein darin fr bausparguthaben vereinbarten guthabenzins vereinnahmen bauspardarlehen anspruch nehmen vgl senatsbeschluss februar xi zr aufgrund jedenfalls derzeitigen marktlage wirtschaftliches interesse klgers erhalt bauspardarlehen erkennen fr wertbemessung auer acht lassen bezifferung beschwerdewertes gem zpo dreieinhalbfachen jahreszinsertrag klgers beiden gekndigten bausparvertrgen abzustellen insgesamt beluft nmlich fr vertrag nummer fr dreieinhalb jahre fr vertrag nummer fr dreieinhalb jahre betrag abschlag hhe vorzunehmen beschwerdefhrer leistungsklage positive feststellungsklage erhoben vgl senatsbeschluss februar xi zr beschwerdewert betrgt ellenberger grneberg menges maihold derstadt vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja energieeffizienzklasse ii uwg vo eu nr art buchst energieeffizienzklasse internetshop beworbenen modells luftkonditionierers internetseite preisbezogene werbung angeben internetseite angefhrt anklicken links ffnet nhe preisbezogenen werbung angebracht klar deutlich elektronischer verweis angabe effizienzklasse erkennen entspricht allgemein mehr artikel bezeichneter link ergnzung bgh urteil februar zr grur rn ff wrp energieeffizienzklasse bgh urteil april zr olg zweibrcken lg landau ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff richterin dr schwonke richter feddersen fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats pflzischen oberlandesgerichts zweibrcken juni aufgehoben berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts landau pfalz juni abgendert beklagte androhung fr fall zuwiderhandlung festzusetzenden ordnungsgeldes ersatzweise ordnungshaft sechs monaten ordnungshaft sechs monaten vollstrecken mitgliedern vorstands verurteilt unterlassen rahmen geschftlicher handlungen gegenber verbrauchern www de fr mobile klimagert delonghi wasser luft pac we ko preis preisen angabe energieeffizienzklasse werben werben lassen geschieht anlage abgebildet beklagte weiterhin verurteilt klger nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit dezember zahlen beklagte kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand beklagte betreibt baumrkte wirbt fr produkte internet unterhlt online shop september bewarb bersichtsseite nachstehend wiedergegebenen ausschnitt anlage ersichtlich mobiles klimagert delonghi wasserluft pac weiteren luftkonditionierer preis preisangaben fr einzelnen internetseite beworbenen produkte befand jeweils link mehr artikel anklicken ffnete weitere seite enthielt weitere informationen betreffenden artikel luftkonditionierer befand hinweis darauf gert energieeffizienzklasse erfllt ansicht klgers liste qualifizierten einrichtungen uklag eingetragenen bundesverbands verbraucherzentralen verbraucherverbnde htte information ber energieeffizienzklasse schon bersichtsseite erscheinen mssen klger beantragt beklagte androhung nher bezeichneter ordnungsmittel verurteilen unterlassen rahmen geschftlicher handlungen gegenber verbrauchern www de fr mobile klimagert delonghi wasser luft pac we ko preis preisen angabe energieeffizienzklasse werben bzw werben lassen geschieht anlage abgebildet darber hinaus klger beklagten ersatz pauschaler abmahnkosten hhe nebst zinsen beansprucht unterlassungsantrag bezug genommene anlage ausschnittsweise folgt gestaltet landgericht klage abgewiesen berufung klgers erfolg geblieben olg zweibrcken wrp berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klger klageantrge entscheidungsgrnde berufungsgericht klage unbegrndet angesehen ausgefhrt klger beanstandete werbung beklagten sei wettbewerbsrechtlich beanstanden beklagte gebotenen hinweis energieeffizienz ausreichender weise erteilt genge internet pflichtangabe ausreichend aussagekrftigen link hingewiesen direkt stelle fhre pflichtangabe befinde link mehr artikel verdeutliche interessenten nhere angaben produkt befnden verdeutliche hinweise details produktinformationen mehr unmissverstndlich interessierte kunde link nhere angaben technischen daten produkts finden knne denen energieeffizienzklasse zhle ii beurteilung gerichtete revision klgers begrndet fhrt stattgabe klage klger verfolgte unterlassungsantrag zulssig uwg nr uwg af verbindung art buchst delegierten verordnung eu nr ergnzung richtlinie eu hinblick kennzeichnung luftkonditionierern bezug energieverbrauch weiteren delegierte verordnung begrndet klger gem abs nr uwg klagebefugt unterlassungsantrag orientiert bezugnahme anlage konkreten verletzungshandlung daher bestimmt sinne abs nr zpo klger geltend gemachten unterlassungsanspruch wiederholungsgefahr gesttzt klage begrndet beanstandete verhalten beklagten sowohl zeitpunkt vornahme rechtswidrig zeitpunkt entscheidung revisionsinstanz rechtswidrig st rspr vgl bgh urteil februar zr grur rn wrp energieeffizienzklasse urteil november zr grur rn wrp hrgerteausstellung jeweils mwn aa zeit verffentlichung beanstandeten werbung september verkndung vorliegenden revisionsurteils april gesetz unlauteren wettbewerb zweite gesetz nderung gesetzes unlauteren wettbewerb dezember bgbl wirkung dezember novelliert worden fr beurteilung streitfalls magebliche nderung rechtslage hinblick nunmehr uwg geregelten rechtsbruchtatbestand folgt daraus st rspr vgl bgh grur rn energieeffizienzklasse bgh urteil juni zr grur rn wrp arbeitnehmerberlassung jeweils mwn bb gem art abs delegierten verordnung seit januar geltende bestimmung art buchst verordnung gendert worden vorschrift hndler sicherzustellen jeglicher werbung fr bestimmtes luftkonditionierermodell energie preisbezogenen informationen energieeffizienzklasse angegeben satz mehrere effizienzklassen mglich mindestens klimazone mittel entsprechende energieeffizienzklasse genannt satz bestimmung art buchst delegierten verordnung stellt schutz verbraucher dienende marktverhaltensregelung sinne uwg nr uwg af dar art buchst delegierten verordnung eu nr ergnzung richtlinie eu hinblick kennzeichnung fernsehgerten bezug energieverbrauch vgl bgh grur rn energieeffizienzklasse mwn berufungsgericht klger geltend gemachten unterlassungsanspruch unrecht begrndung verneint beanstandete werbung beklagten erfordernissen entsprochen beklagte hndlerin art buchst delegierten verordnung beachten gehabt beklagte energieeffizienzklasse beworbenen luftkonditionierermodells internetseite preisbezogene werbung angeben ii aa beklagten unterhalb beanstandeten werbung angebrachte link bezeichnung mehr artikel entsprach anforderungen elektronischen verweis art buchst delegierten verordnung stellen ii bb aa beklagte schon deshalb art buchst delegierten verordnung verstoen angaben energieeffizienzklasse beworbenen luftkonditionierermodells ber elektronischen verweis erreichbaren internetseite gemacht senat art buchst delegierten verordnung eu nr vorschrift hndler sicherzustellen jeglicher werbung fr bestimmtes fernsehgertemodell energieoder preisbezogenen informationen energieeffizienzklasse angegeben entschieden energieeffizienzklasse internet beworbenen fernsehgertemodells internetseite preisbezogene werbung angegeben bgh grur rn energieeffizienzklasse angestellten erwgungen lassen einschrnkungen bereinstimmende rechts interessenlage streitfall anzuwendenden vorschrift art buchst delegierten verordnung bertragen ergebnis steht einklang rechtsprechung gerichtshofs europischen union art abs buchst richtlinie eg ber unlautere geschftspraktiken sowie rechtsprechung senats internetwerbung wegen gesetz geforderter fr verbraucher wesentlicher angaben grundstzlich internetseite verwiesen eugh urteil mai slg grur rn ving sverige bgh grur rn energieeffizienzklasse bb beanstandeten werbung angebrachte link bezeichnung mehr artikel entsprach jedoch anforderungen elektronischen verweis stellen art buchst satz delegierten verordnung hndler jeglicher werbung fr bestimmtes luftkonditionierermodell energie preisbezogenen informationen angabe energieeffizienzklasse sicherstellen verpflichtung erwgungsgrund delegierten verordnung ergibt gewhrleisten verbraucher genauere vergleichsangaben ber leistung luftkonditionierern erhalten hinblick darauf link angabe energieeffizienzklasse internetseite verwiesen rumlich nhe preisbezogenen werbung angebracht inhaltlich elektronischer verweis angabe effizienzklasse erkennen vgl bgh grur rn energieeffizienzklasse zuletzt genannten erfordernis entspricht beklagten gesetzte link allgemeine bezeichnung mehr artikel fhrt verbraucher augen betreffenden stelle informationen energieeffizienzklasse findet fr bewertung gerts wirtschaftlicher umweltmiger hinsicht erheblicher bedeutung revisionserwiderung darauf hingewiesen kunde beanstandeten internetauftritt beklagten vorinstanzen getroffenen feststellungen artikel erst virtuellen warenkorb legen konnte nachdem seite produktdetails einschlielich angaben energieeffizienzklasse aufgerufen lediglich gewhrleistet verbraucher kauf bersichtsseite beworbenen mobilen klimagerts energieeffizienzklasse kenntnis erlangte art buchst satz delegierten verordnung hndler jedoch sicherzustellen schon jeglicher werbung fr bestimmtes luftkonditionierermodell energie preisbezogenen informationen energieeffizienzklasse angegeben insoweit allein bersichtsseite enthaltenen angaben bercksichtigen dagegen angaben seite produktdetails link bezeichnung mehr artikel fhrte vgl oben ii bb angesichts gewichts beanstandete verhaltensweise beklagten beeintrchtigten interessen verbraucher versto geeignet interessen verbraucher gem uwg abs uwg af sprbar beeintrchtigen ausfhrungen vorstehend ii klger gegenber beklagten ausgesprochene abmahnung berechtigt danach klger beklagten entstandenen abmahnkosten ersetzt verlangen abs satz uwg vernnftigen zweifel vorstehend vorgenommenen auslegung unionsrechts bestehen vorabentscheidungsersuchen gerichtshof europischen union gem art aeuv veranlasst vgl eugh urteil oktober slg rn njw urteil oktober slg nvwz rn boxus iii urteil berufungsgerichts aufzuheben sache endentscheidung reif klage abnderung landgerichtlichen urteils stattzugeben abs abs zpo kostenentscheidung beruht abs zpo bscher schaffert schwonke kirchhoff feddersen vorinstanzen lg landau entscheidung olg zweibrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung april richter dr jestaedt vorsitzenden richter dr melullis scharen keukenschrijver richterin mhlens fr recht erkannt revision klgerin anschlurevision beklagten dezember verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand gmbh folgenden stand beklagten langjhrigen geschftsbeziehungen deren rahmen beklagte rohrdichtungen belieferte abdichtung hergestellten stahlbetonrohre verwendete juni beauftragte ho ag herstellung stahlbetonvortriebsrohren fr abwasserkanal bereits zuvor beklagte preisanfrage gerichtet sowie skizze verlegung vorgesehenen vortriebsrohre bersandt dabei darauf hingewiesen bentigten dichtungen din neuesten stand entsprechen mten druck mindestens bar bemessen seien antwortschreiben besttigte beklagte nher bezeichneten dichtungen din entsprchen fr inneren ueren prfdruck bar bemessen wrden zugleich wies beklagte darauf dichtigkeitsversuch fr notwendig halte fand juli gelnde statt allerdings wurde lediglich innendruck dichtungen berprft folgenden tage bestellte beklagten dichtungen fr vortriebsrohre bereits verlegung rohrstrecke stellte heraus dichtungen verrutschten vorschlag beklagten wurden dichtungen beim weiteren vortrieb zustzlich verklebt feldversuch mrz stellte hinzugezogene gutachter fest untersuchte dichtung lediglich wasserauendruck bar standhielt daraufhin wurde teilstrecke verlegten abwasserkanals ausgetauscht klgerin smtliche ansprche vertrag beklagten abgetreten verlangt beklagten wege schadensersatzes erstattung kosten hhe dm vortrag fr erforderliche neuverlegung rohre entstanden seien landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht klage grunde drittel fr gerechtfertigt erklrt brigen klage abgewiesen insoweit berufung zurckgewiesen revision verfolgt klgerin zahlungsbegehren beklagte entgegengetreten anschlurevision begehrt beklagte aufhebung berufungsurteils soweit nachteil erkannt worden entscheidungsgrnde beide rechtsmittel erfolg fhren aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht berufungsgericht aktivlegitimation klgerin bejaht nimmt ansprche wirksam klgerin abgetreten revision angegriffen lt rechtsfehler erkennen ii berufungsgericht beklagten geschlossenen vertrag werklieferungsvertrag gem abs bgb angesehen werkvertragsrecht anzuwenden sei beklagten herzustellenden dichtungen vertretbare sachen handele begegnet rechtlichen bedenken berufungsgericht schadensersatzanspruch zedentin bejaht auffassung ergibt anspruch bgb hierzu ausgefhrt verrutschen dichtungen ergebnis feldversuchs ergebe beklagten erbringende leistung herstellung lieferung dichtungsringe gesehen mangelhaft sei darlegungen gerichtlichen sachverstndigen seien gelieferten dichtungsringe durchaus ordnung problematik verrutschens dichtungen hherem auendruck sei ausfhrungen gerichtlichen sachverstndigen vielmehr fehlende kammerung rohre zurckzufhren rohren vorgenommen mssen manahme sei deshalb verantwortungsbereich rohrherstellers gefallen ausfhrungen berufungsgerichts halten rechtlichen nachprfung stand sachmangel liegt abs bgb werk entweder zugesicherten eigenschaften fehlern behaftet wert tauglichkeit gewhnlichen vertrag vorausgesetzten gebrauch aufheben mindern feststellungen berufungsgerichts tragen annahme beklagten hergestellten gelieferten rohrdichtungen seien mangelfrei berufungsgericht ausfhrungen gerichtlichen sachverstndigen prof sachverstndigen zeugen dipl ing entnommen gefertigten dichtungen durchaus ordnung seien ursache fr verrutschen dichtungen hherem auendruck sei fehlen kammerung rohre rohrhersteller verantworten berufungsgericht mangelbegriff abs bgb ausgeschpft feststellen knnen beklagte hauptleistungspflich ten voll gengt htte berufungsgericht prfen mssen beklagte entsprechend behauptung klgerin zusicherung dahin abgegeben herzustellenden liefernden dichtungsringe zusammenwirken skizze ersichtlichen ungekammerten rohren auendruck bar standhalten wrden dichtungen gewhnlichen beklagten geschlossenen vertrag vorausgesetzten gebrauch tauglich berufungsgericht zusammenhang angenommen dichtungen inhalt vertrages auendruck bar standzuhalten tatbestand urteils festgestellt tage mai beklagten skizze verlegung vorgesehenen vortriebsrohre bersandt kenntnis skizze juni erwidert dichtung fr inneren ueren prfdruck bar bemessen berufungsgericht hieraus naheliegenden schlu gezogen dichtungen vertragsgem skizze nher bezeichneten dargestellten rohren verwendung finden abdichtung rohre ueren inneren druck bar tauglich sollten feldversuch unstreitig ergab dichtungen lediglich auendruck bar standhielten reichten bisherigen feststellungen berufungsgerichts jedenfalls annahme dichtungen seien mangelfrei hergestellt geliefert worden mangels hinreichender tatschlicher feststellungen fehlt grundlage fr vertragsauslegung senat bestimmung leistungspflicht beklagten berufungsgericht angenommen schadensersatzanspruch klgerin verjhrt leistungen beklagten arbeiten bauwerk fnfjhrigen verjhrungsfrist bgb unterfielen rgt anschlurevision erfolg gesetz arbeiten bauwerken spricht stellt dabei mitwirkung errichtung bauwerkes ab erforderlich beitrag baustelle erbracht bghz werklieferungsvertrag beklagten geschuldeten dichtungen verkrpern gesamtwerk nmlich hergestellten rohrnetz entgegen auffassung anschlurevision knnen planerische konstruktive aufgaben beitrge errichtung bauwerkes darstellen vielmehr unterscheidung geistigen krperlichen werken insoweit gerechtfertigt bgh aao angefochtene urteil erweist grnden richtig berufungsgericht klgerin positiver vertragsverletzung schadensersatzanspruch zugesprochen grunde drittel gerechtfertigt sei beklagte fachunternehmen fr verpflichtet gehalten besteller werkes darber aufzuklren bestellte werk fr vorgesehenen zweck tauglich bedrfnissen bestellers entsprechen jedoch erhebliches mitverschulden schadensverursachung darin gesehen fr vorliegende technisch unkomplizierte projekt speziellen planer beauftragt frage dichtigkeit problematisierte erweisen beklagte hauptleistungspflicht gengt gelieferten dichtungen mangelhaft frage mgli chen mitverschuldens bgb abwgung schadensursachen neu stellen nachdem erforderlichen tatschlichen feststellungen getroffen berufungsgericht vereinbarung vertragsparteien auszulegen sodann erneut prfen fehler sinne abs bgb vorlag beklagte mithin vertragliche hauptpflicht verletzt kommt berufungsgericht erneuten prfung ergebnis beklagte vertragliche hauptpflicht verletzt geschuldete werk fehlerhaft gegenber anspruch bgb sofern weitere voraussetzungen vorliegen unmittelbar bgb eingewandt mngel besteller mitverursacht worden staudinger peters bgb aufl rdn erman seiler bgb aufl rdn mnchkomm soergel bgb aufl rdn dabei bercksichtigung parteivortrags beiderseitigen verursachungsbeitrge festzustellen abzuwgen jestaedt melullis keukenschrijver scharen mhlens'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen versuchten schweren bandendiebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs mrz gem abs satz gvg beschlossen senat beabsichtigt entscheiden vollendetem schwerem bandendiebstahl abs abs nr abs satz nr var stgb vollendetem wohnungseinbruchdiebstahl abs nr var stgb steht zugleich begangene sachbeschdigung abs stgb stets verhltnis tateinheit abs stgb tritt wege gesetzeseinheit form konsumtion schweren bandendiebstahl wohnungseinbruchdiebstahl zurck senat fragt strafsenaten beabsichtigten entscheidung rechtsprechung strafsenate entgegensteht gegebenenfalls festgehalten grnde landgericht angeklagten wegen schweren bandendiebstahls neun fllen wobei sechs fllen versuch blieb jeweils tateinheit sachbeschdigung sowie wegen wohnungseinbruchdiebstahls vier fllen wobei zwei fllen beim versuch blieb jeweils tateinheit sachbeschdigung gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren drei monaten angeklagten wegen schweren bandendiebstahls sechs fllen wobei drei fllen versuch blieb jeweils tateinheit sachbeschdigung sowie wegen wohnungseinbruchdiebstahls drei fllen wobei fall versuch blieb jeweils tateinheit sachbeschdigung wegen computerbetrugs zwei fllen freispruch brigen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten angeklagte wegen versuchten schweren bandendiebstahls tateinheit sachbeschdigung wegen wohnungseinbruchdiebstahls fnf fllen wobei drei fllen beim versuch blieb jeweils tateinheit sachbeschdigung sowie wegen computerbetrugs drei fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt berdies landgericht einziehungsentscheidungen getroffen urteil richten allgemeine sachrge gesttzten revisionen angeklagten landgericht getroffenen feststellungen brachen angeklagten wechselnder besetzung teilweise hinzuziehung weiterer mittter zeitraum april oktober fllen umland einfamilienhuser bzw wohnungen sowie fall sakristei kirche stahlen bargeld schmuck wertgegenstnde fllen wurden angeklagten vorgehen gestrt gelang bestehende schlievorrichtungen bzw zugangshindernisse berwinden gezwungen fortfhrung tatbegehung abzusehen fllen entstanden gewaltsame eindringen angeklagten bzw jeweiligen tatobjekten sachschden unterschiedlichem ausma gegenstand anfrageverfahrens rechtliche bewertung konkurrenzverhltnisses beim zusammentreffen vollendetem schweren bandendiebstahl bzw vollendetem wohnungseinbruchdiebstahl sachbeschdigung einzelnen landgericht folgende anfragerelevante tatgeschehen festgestellt april hebelte angeklagte gemeinsam unbekannten mitttern terrassentr haus geschdigten durchsuchten rume hauses schmuck bargeld hebelten waffenschrank lieen darin befindlichen waffen jedoch ort zurck suche beute beschdigten bzw zerstrten tter mehrere schubladen entwendeten bargeld sowie portemonnaie geschdigten ec karte nebst pin befanden fall ii urteilsgrnde deren hilfe angeklagte selben abend zwei geldinstituten abhob fall ii urteilsgrnde mai schlug angeklagte terrassentr haus geschdigten stein durchsuchte wohnung entwendete bargeld schmuck elektronische gerte wert terrassentr entstand schaden mehreren hundert euro fall ii urteilsgrnde mai fuhr angeklagte tern haus familie unbekannten mitt erheblichem kraftaufwand pilzkopfbeschlge besonders gesicherte terrassentr aufhebelten erdgeschosswohnung schmuck bargeld wert entwendeten sodann brachen innen tr treppenhaus begaben obergeschoss liegende wohnung mutter geschdigten schmuck bargeld wert weiteren erbeuteten fall ii urteilsgrnde juni begaben angeklagten weiteren mittter entsprechend zuvor getroffenen bandenabrede fahrzeug whrend ten haus geschdigten ga be fahrzeug umgebung absicherte versuch mittter zunchst terrassentr fenster aufzu hebeln gelang schlugen stein fenster entwendeten uhren elektrogerte wert terrassentr wurde hebelversuche unerheblich beschdigt fall ii urteilsgrnde juni begaben angeklagten gemeinsam weiteren mittter entsprechend getroffenen bandenabrede whrend fahrzeug umgebung sicherte fahrzeug wartete hebelten mittter fenster dortigen pfarrhauses gelang ten haus entwendeten arbeitszimmer ro mnzgeld wert rund sowie schlsselbund schlsseln kirche tresor sakristei fenster entstand unerheblicher sachschaden fall ii urteilsgrnde juni begaben angeklagten weiteren mittter entsprechend getroffenen bandenabrede fahrzeug si mehrfamilienhaus bewohner erdgeschosswohnung einkaufen fuhren hebelten mittter badezimmerfenster wobei besch digten sicherte whrenddessen haus tatgeschehen ab mittter kletterten sodann wohnung entwendeten uhren schmuck wert fall ii urteilsgrnde abend tages fuhr angeklagte unbekannten mitttern le whrend zwei haus geschdigten kr umgebung sicherte versuchten unbekannten mitt ter zunchst haustr aufzubrechen hebelten rckwrtig gelegenes fenster durchsuchten haus entwendeten schmuck bargeld wert hebeln tr fenster entstand sachschaden hhe fall ii urteilsgrnde september begaben angeklagten weiteren mittter wohnung eheleute ka einzubrechen whrend strae wache hielt hebelte mittter wohnungstr nachdem mittter bereits wohnung schmuck goldmnzen wert genommen entdeckten tresor drei mittter abtransportierten wohnung aufflexten fanden zwei ec karten zugehrige pin befand aktenordnern ebenfalls entwendet fall ii urteilsgrnde nutzung erbeuteten ec karten hoben angeklagten kurze zeit spter insgesamt zwei geldautoma ten ab flle ii urteilsgrnde landgericht vollendeten einbruchtaten schweren bandendiebstahl bzw wohnungseinbruchdiebstahl tateinheit sachbeschdigung staatsanwaltschaft besondere ffentliche interesse strafverfolgung fllen angenommen abgeurteilt rahmen strafzumessung drei angeklagten neben hhe sachschadens strafschrfend bercksichtigt einzelnen taten jeweils tateinheitlich sachbeschdigung verwirklicht worden sei ii antrgen generalbundesanwalts folgend hlt senat revisionen angeklagten fllen fr unbegrndet revisionen angeklagten bleibt erfolg anfragerelevanten fllen ii urteilsgrnde versagt denen entweder computerbetrugstaten neben vollendeten sachbeschdigung lediglich versuchter schwerer bandendiebstahl bzw versuchter wohnungseinbruchdiebstahl angeklagten verwirklicht wurde vollendete sachbeschdigung steht rechtsprechung hauses senat folgt verhltnis tateinheit versuchten diebstahlsdelikt vgl bgh urteil august str njw beschluss oktober str bghst vgl lk stgb vogel aufl rn sswstgb kudlich aufl rn nk stgb kindhuser aufl rn schnke schrder eser bosch aufl rn hinsichtlich vollendeten einbruchtaten senat bereinstimmung landgericht ansicht zugleich verwirklichte sachbeschdigung diebstahl besonders schweren fall gem abs satz nr var stgb stets verhltnis tateinheit schwerem bandendiebstahl abs abs nr abs satz nr var stgb bzw wohnungseinbruchdiebstahl abs nr var stgb steht soweit bisher abweichende auffassung vertreten senat beschluss juni str nstz rr beabsichtigt aufzugeben senat genannten entscheidung ansicht vertreten grundstzlich gesetzeseinheit form konsumtion vorliege vollendeter einbruchdiebstahl form schweren bandendiebstahls bzw wohnungseinbruchdiebstahls sachbeschdigung zusammentreffen gesetzeseinheit scheide zugunsten klarstellungsfunktion tateinheit sachbeschdigung konkreter betrachtung regelmigen ablauf einbruchtat abweiche eigenstndigen unrechtsgehalt geprgt sei mehr typische begleittat erweise senat voraussetzungen insbesondere angenommen sachbeschdigung verursachte schaden wert diebesbeute deutlich bersteigt gegebenenfalls weitere sachbeschdigungen ttern vorgenommen unmittelbaren zusammenhang berwinden zugangshindernissen stehen typischen verlauf einbruchdiebstahls abweichen vgl senat beschluss juni str nstz rr zusammentreffen wohnungseinbruchdiebstahl sachbeschdigung auffassung bliebe revision angeklagten fall ii urteilsgrnde erfolg versagt vollendeten wohnungseinbruchdiebstahl entstand aufhebeln fensters tr sachschaden hhe wert diebesbeute insgesamt deutlich bersteigt gilt fr revision angeklagten fall ii urteilsgrnde neben schaden terrassentr suche beute mehrere schubladen beschdigt zerstrt wurden sachbeschdigung unmittelbarem zusammenhang einbruchgeschehen steht regelmigen verlauf wohnungseinbruchdiebstahls abweicht hingegen wiesen verurteilungen angeklagten wegen sachbeschdigung fllen ii urteilsgrnde bisheriger auffassung senats rechtsfehler sechs fllen kam wechselnder beteiligung angeklagten vollendeten schweren bandendiebsthlen flle ii urteilsgrnde bzw vollendeten wohnungseinbruchdiebsthlen flle ii urteilsgrnde denen zugleich jeweils sachbeschdigungen aufhebeln haus bzw terrassentren fenstern verwirklicht wurden zugrundelegung bisherigen rechtsprechung senats trgen feststellungen schuldspruch wegen sachbeschdigung fllen begleittypik sachbeschdigung auszuschlieen wre folge sachbeschdigung fllen wege konsumtion vollendete diebstahlstat zurcktreten wrde rechtsauffassung senat festhalten beabsichtigt entscheiden vollendetem schwerem bandendiebstahl abs abs nr abs satz nr var stgb vollendetem wohnungseinbruchdiebstahl abs nr var stgb zugleich begangene sachbeschdigung abs stgb stets verhltnis tateinheit abs stgb steht tritt wege gesetzeseinheit form konsumtion schweren bandendiebstahl wohnungseinbruchdiebstahl zurck gleichgltig verhltnis verursachte sachschaden wert diebesbeute steht senat knpft dabei zwei entscheidungen strafsenats urteil august str njw ff beschluss august str nstz ersten entscheidung strafsenat allerdings tragend ausgefhrt neige grundstzlichen erwgungen auffassung beim rechtlichen zusammentreffen einbruchdiebstahl sachbeschdigung vornherein vollendete diebstahlstat geeignet sei sachbeschdigung konsumtion verdrngen vielmehr sei stets tateinheit auszugehen bgh urteil august str aao grundstzlichen erwgungen wiederholte strafsenat folgeentscheidung bgh beschluss august str aao konnte rechtsfrage mglichen konsumtion sachbeschdigung diebstahlstat jedoch dahin stehen lassen fall schied annahme begleittypik sachbeschdigung bereits deshalb tter sachschaden verursacht deutlich ber erlangte diebesbeute hinausging jedenfalls derartigen fallkonstellation auffassung strafsenats unrecht sachbeschdigung voraussetzungen abs satz nr nr stgb verwirklichten schweren bandendiebstahl aufgezehrt tateinheit auszugehen bgh beschluss august str aao auffassung beim zusammentreffen vollendetem einbruchdiebstahl sachbeschdigung generell tateinheit auszugehen sei weiten teilen literatur vertreten mko stgb schmitz aufl rn schnke schrder stree hecker aao rn matt renzikowski schmidt stgb rn gssel trndle fs kargl rdiger nstz hecker jus maurach schroeder maiwald strafrecht bt teilband aufl iii rn krey hellmann heinrich strafrecht bt band aufl rn rengier strafrecht bt aufl rn aa lk stgb vogel aao rn nk stgb kindhuser aao rn schnke schrder eser bosch aao rn heintschel heinegg stgb wittig aufl rn fischer stgb aufl rn anwk stgb kretschmer rn wessels maurach fs geerds lehre konkurrenz strafrecht jakobs strafrecht at aufl abschn rn jescheck weigend strafrecht at aufl blei strafrecht aufl fahl ja ssw stgb kudlich aao rn vgl gegenteiligen auffassung bayoblg njw fr senat folgende erwgungen magebend gem abs stgb grundstzlich tateinheit auszugehen handlung mehrere gesetze verletzt ausnahmsweise fllen sogenannten unechten konkurrenz gesetzeseinheit verhalten vorliegenden konstellationen erscheinungsform konsumtion betracht kommt anwendung setzt voraus unrechtsgehalt strafbaren handlung anwendbaren straftatbestnde bereits erschpfend erfasst beurteilung rechtsgter zugrunde legen tter angreift daneben tatbestnde gesetzgeber deren schutz geschaffen verletzung straftatbestand geschtzten rechtsguts notwendige regelmige erscheinungsform verwirklichung tatbestandes vgl hierzu senat urteil april str bghst bgh urteil mai str bghst beschluss oktober gsst bghst urteil mrz str bghst urteil august str njw fischer aao rn lk stgb rissing van saan aao rn lackner khl aufl rn jescheck weigend aao fahl ga ff ders zstw vgl rechtlichen struktur konsumtion klug zstw vogler bockelmann fs heintschelheinegg jakobs fs krit konstruktion konsumtion nk stgb puppe aao rn ssw stgb eschelbach aao rn mastben denen senat grunde festhlt annahme konsumtion fr verhltnis tatbestnde schweren bandendiebstahls abs abs satz nr var abs abs nr var stgb bzw wohnungseinbruchdiebstahls abs nr var stgb einerseits sachbeschdigung abs stgb andererseits geboten annahme gesetzeseinheit begegnet vielmehr mehreren gesichtspunkten durchgreifenden rechtlichen bedenken einzelnen aa einbruchtat sinne abs abs satz nr var stgb abs abs nr var bzw abs nr var stgb geht regelmig typischerweise sachbeschdigung einher schon rechtlicher hinsicht setzt tathandlungsvariante einbrechens substanzverletzung sinne abs stgb voraus vielmehr gengt tter schlievorrichtungen zugangshindernisse aufwendung unerheblicher kraftentfaltung berwindet rgst senat urteile juli str mai str lk stgb vogel aao rn fischer aao rn bricht tter verriegeltes fenster kraftvoll aufdrckt beschdigen vgl vorgehen zusammenhang diebstahl kraftfahrzeug bgh urteil dezember str njw senat urteil mai str einfachen vorgehensweise knnen tter zugang etwa wohnmobilen wohnwagen bootskajten fahrzeugen leichtbauweise auszeichnen verschaffen mechanische ffnen tren schloss gezogen verschlossen tter berwinden schliefalle einfachen hilfsmitteln regelmig weitere beschdigungen bewerkstelligt verwirklicht rechtlicher hinsicht merkmal einbrechens vgl beispiel bgh urteil august str njw begeht derjenige einbruch flgel scheunentr beschdigung derart weit auseinanderdrckt hindurchkriechen geschaffenen spalt mglich gebude stehlen rgst vgl rgst bloen verrcken schranks zugang tr versperrt heute hebeln tter sperrvorrichtung schwingtorgaragen unerheblichem kraftaufwand substanzverletzung zieht praxis hufig vorkommenden einbrchen mehrfamilienhuser finden tter vielfach einfache schlievorrichtungen holzlattentren kellerabteilen deren schutzmechanismus hufig einfache gewalt beispielsweise lockerung angenagelten riegels substanzverletzung berwinden hnliches ttervorgehen findet einbrchen lauben schuppen kleingartenanlagen nebengebuden deren sicherheitseinrichtungen unbefugten zutritt typischerweise einfach gehalten regelmigen begleittypik sachbeschdigung daher reihe aburteilung gelangenden sachverhaltsgestaltungen gibt sachbeschdigungen einhergehen reihe einbruchkonstellationen weiteres ausgegangen tatbestandliche verwirklichung abs stgb einbruchdiebstahl vorgezeichnet hngt vielmehr einzelfall individuellen vorgehen einbruchtters beschaffenheit tatobjekts ab bb gesetzessystematisch bedenken einbruchdiebstahl gleichgestellten begehungsvarianten einsteigediebstahls nachschlsseldiebstahls verweildiebstahls falle schweren bandendiebstahls bzw wohnungseinbruchdiebstahls sachbeschdigung fern liegt vgl gesichtspunkt bgh urteil august str njw mko stgb schmitz aao rn krey hellmann heinrich aao rn begleittypik abs stgb begehungsvarianten regelmig ausgeschlossen soweit tter untypischerweise dennoch sachbeschdigung verwirklicht stets idealkonkurrenz auszugehen konsumtionslsung beim einbruchdiebstahl fhrt systematischen bruch verschiedene begehungsweisen innerhalb tatbestandsgruppe konkurrenzrechtlich unterschiedlich beurteilen wren obwohl gesetzgeber gleichstellung einbrechen einsteigen eindringen verborgen halten ersichtlich gewollt einheitliche normierung abs satz nr stgb einheitliche strafrahmen belegen cc fr annahme gesetzeseinheit erforderliche erschpfende erfassung unrechts sachbeschdigung verurteilung wegen schweren bandendiebstahls wohnungseinbruchdiebstahls spricht geschtzten rechtsgter rechtsgutstrger vielen fllen identisch bgh urteil august str njw beschluss august str nstz krey hellmann heinrich aao rn eisele strafrecht bt ii aufl rn eigentmer weggenommenen sache inhaber gewahrsams geschtzten rechtsgut beim diebstahl vgl fischer aao rn mwn immer zugleich eigentmer zerstrten beschdigten sache betrifft alltgliche flle einbruchdiebsthle mietwohnungen vgl vorstehende flle ii urteilsgrnde eigentumsvorbehalt stehende bzw geleaste kraftfahrzeuge gleiches gilt fr konstellationen denen einbruchtter sachen entwendet partner wohnungseigentmers infolge eigentumsvorbehalt bzw sicherungsbereignung dritten zustehen verurteilung rechtlichen gesichtspunkt diebstahls erfasst unrechtsgehalt gesamtgeschehens beeintrchtigung weiteren rechtsgutstrgers gekommen vollstndig konsumtion setzt verletzung mehrerer rechtsgter rechtsgutstrgers voraus vgl lk stgb rissing van saan aao rn demgegenber verletzung weiteren rechtsgutstrgers infolge sachbeschdigung diebstahl unterscheidende unrechtsdimension erffnet schuldspruch annahme tateinheit diebstahlstat sachbeschdigung ausdruck kommen vgl konkurrenzverhltnis ec kartendiebstahl computerbetrug unterschiedlichen rechtsgutstrgern bgh beschluss januar str njw krit fahl ja aspekt rechtsgutsidentitt rahmen begleittat nhere begrndung bedeutung zumisst jedoch darauf hinweist beim auseinanderfallen rechtsgutstrger konsumtion ausnahmsweise verneinen knnte beschrnkung annahme idealkonkurrenz hufigen flle fehlender identitt betroffener rechtsgutstrger erscheint sachgerecht fhrt je zahl betroffenen rechtsgutstrger zuflligen ergebnissen schuldspruch handlungs erfolgsunrecht letzteres ausnahme rechtsgutstrgerschaft unterscheiden konsequente annahme idealkonkurrenz fllen einbruchdiebstahls stellt demgegenber erschpfende erfassung verwirklichten tatunrechts nachteil geschdigten schuldspruch sicher trgt dadurch klarstellungsfunktion schuldspruchs rechnung vgl aspekt bgh beschluss oktober gsst bghst urteil mrz str bghst urteil mrz str bghst aa heintschel heinegg jakobs fs gleichzeitig erbrigen generellen annahme idealkonkurrenz aufwndige ermittlungen feststellungen eigentumsverhltnissen gestohlenen bzw beschdigten sachen gewhrleistet einheitliche handhabung konkurrenzrechtlichen einordnung praxis hufigen zusammentreffens einbruchdiebstahl sachbeschdigung dd berdies erffnen konkurrenzrechtlichen berlegungen gesetzeseinheit einbruchdiebstahl sachbeschdigung gesichtspunkt begleittypik sachbeschdigung praktische abgrenzungsschwierigkeiten bgh urteil august str njw konsumtionslsung geht bisher davon sachbeschdigung jedenfalls typische begleittat darstellt konkreten fall regelmigen verlauf diebstahlstat abweicht vgl lk stgb vogel aao rn lk stgb rissing van saan aao rn nk stgb kindhuser aao rn fischer aao rn lpk stgb kindhuser aufl rn arzt weber heinrich hilgendorf heinrich strafrecht bt aufl rn wessels hillenkamp strafrecht bt aufl rn zwingt einzelfall wertenden vergleich unrechtsgehalts wegnahme diebstahlsobjekts einerseits substanzverletzung einbruch anderseits ausdruck kommt wre klren sachbeschdigung unrechtsgehalt regelmigen verlauf einbruchdiebstahls heraussticht entfallen begleittypik annahme tateinheit fhren wrde ansatz wertenden betrachtung bereich konsumtion vgl fahl ja ders ga ders bedeutung regeltatbildes bemessung strafe ff vgl tiedemann jus konsumtion ebenfalls wertendes verhltnis sieht wertende vergleich setzt letztlich zweistufige prfung voraus zunchst ersten schritt darber befinden sachbeschdigung konkreten form allgemein typisch fr einbruchdiebstahl fall zweiten schritt prfen konkrete sachbeschdigung spezifischen unrechtsgehalt konkreten einbruchtatgeschehen heraussticht ansatz doppelt wertende betrachtung erfordert birgt unschrfen bgh urteil august str njw bedrfnis rechtssicherheit rechtsklarheit eingeschrnkt entsprechen grundlage rechtlich einheitliche vorhersehbare behandlung vergleichbarer sachverhaltskonstellationen schwer gewhrleisten zunchst offen umfang sachbeschdigung allgemein typisch einbruch eingestuft fraglich typik sachbeschdigung allein darin erschpft tter gewaltsam zugang verschafft hierdurch substanzverletzungen tren fenstern verursacht denkbar wre beschdigung zerstrung alarmanlagen berwachungskameras sicherungseinrichtungen unmittelbar physische zugangshindernisse darstellen eventuell sachschden durchsuchung wohnung beute vgl vorstehend fall ii urteilsgrnde typische begleiterscheinungen einbruchdiebstahls anzusehen bereits bestimmung normalfalles sachbeschdigung typische begleittat wertungsvorgngen unterworfen deren ergebnisse einzelfall fr normadressaten schwer abzuschtzen vgl problematik bestimmung normalfalles fahl bedeutung regeltatbildes bemessung strafe ff unsicherheiten rechtlichen bewertung erfahren steigerung prfung konkret festgestellte typische sachbeschdigung spezifischen unrechtsgehalt konkreten einbruchtat erfasst ungeklrt kriterien fr erneute wertende betrachtung herangezogen sollen vgl klug zstw zutreffend darauf hinweist eindeutigen richtlinien fr abgrenzung idealkonkurrenz fehlt vgl vogler bockelmann fs konsumtionslsung insoweit wertende betrachtung vergleich wirtschaftlichen wertes diebesbeute hhe eingetretenen wirtschaftlichen sachschadens vornehmen entgegenzuhalten sowohl diebstahl sachbeschdigung tatbestandlichen ausgestaltung wirtschaftlichen vermgensverlust zwingend voraussetzen weder zueignungsabsicht weggenommene fremde bewegliche sache zerstrte beschdigte sache mssen wirtschaftlich messbarem vermgenswert vgl diebstahl rgst bgh urteil mai str mdr olg dsseldorf njw lk stgb vogel aao rn schnke schrder eser bosch aao rn vgl sachbeschdigung rgst bayoblg njw fischer aao rn differenzierend lk stgb wolff aao rn wonach beschdigte zerstrte sache fr eigentmer zumindest gebrauchs affektionswert kennt gesetz stgb abs stgb regelungen verkehrswert entwendeten sache anknpfen soweit sache art berhaupt zuzumessen fischer aao rn nk stgb kindhuser aao rn jedoch geht vorschriften verfolgbarkeit diebstahlstat aspekte strafzumessung tatbestandlichen voraussetzungen diebstahls fremde bewegliche sachen wirtschaftlichen vermgenswert bspw personalausweis fhrerschein ec karte rechtsgterschutz unterstellt ndern gesetzlichen regelungen systematischen zusammenhang ergibt gesetz anhaltspunkt dafr fr bestimmung konkurrenzverhltnisses einbruchdiebstahl sachbeschdigung wirtschaftliche wert betroffenen gegenstnde heranziehen lsst ee konsumtionslsung birgt insbesondere hinblick ermittlung vergleich wirtschaftlichen vermgenswerte betroffenen rechtsgter erhebliche gefahr zuflliger ergebnisse beurteilung konkurrenzverhltnisse einbruchdiebstahl sachbeschdigung daneben treten wertungswidersprche zeigen wirtschaftliche wert gestohlenen bzw beschdigten sache auertatbestandlicher umstand fr rechtssichere bestimmung konkurrenzverhltnisses wenig geeignet folgende berlegungen verdeutlichen bisweilen hhe einbruchtter vorstzlich verursachten sachschadens reihe zuflliger komponenten abhngig bspw art bauweise tren fenstern zugangshindernissen abhngigkeit fachhandwerklichen arbeitsleistungen schadensbeseitigung deren przise ermittlung feststellung boden konsumtionslsung unverzichtbar einzelfall zustzlichen unerheblichen aufwand fr ermittlungsbehrden tatrichter bringen verzgerung verfahrens whrend laufender hauptverhandlung fhren flle unzureichenden feststellungen schadenshhe vgl flle ii urteilsgrnde wren konsumtionslsung umstnden entscheidungsreif zuflligkeiten knnen hhe wirtschaftlichen wertes diebesbeute ergeben fllen insbesondere wohnungen potentielle tatbeute fr einbruchtter vorfeld kaum abschtzbar problematik verschrft przise feststellungen wirtschaftlichen wert diebesbeute tatschlichen grnden bspw mangels handelsmarktes unmglich erweisen gestohlene sache ber ideellen wert verfgt vergleichende betrachtung wirtschaftlichen vermgenswerte scheidet gnzlich fllen versagt ansatz konsumtionslsung bestimmung konkurrenzverhltnisses einbruchdiebstahl sachbeschdigung daneben fhrt vergleichende betrachtung wirtschaftlichen vermgenswerte wertungswidersprchen grundlage konsumtionslsung aufzulsen tter neben hohem sachschaden erheblichen diebstahlsschaden verursacht schuldspruch wegen sachbeschdigung belegt hingegen droht demjenigen tter lediglich geringere diebesbeute realisieren zustzlich tateinheitliche verurteilung wegen abs stgb tter laubengang zwei nebeneinander liegende identische wohnungen einbricht jeweils badezimmerfenster aufhebelt hierdurch je sachschaden verursacht wre fall zwei schachteln zigaretten personalausweis diebesbeute vorfindet wegen wohnungseinbruchdiebstahls tateinheit sachbeschdigung verurteilen entwendet tter nachbarwohnung hingegen laptop wert wre aufgrund greifenden konsumtion wohnungseinbruchdiebstahls schuldig hnlich gravierend erscheint wertungswiderspruch vergleich versuchter vollendeter einbruchtat tter infolge einbruchs sachschaden verursacht anschlieend jedoch wegnahme gelingt rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bgh urteil august str njw beschluss oktober str bghst literatur zustimmung erfahren vgl lk stgb vogel aao rn nk stgb kindhuser aao rn wegen tateinheitlicher sachbeschdigung verurteilen vollendet tter hingegen wegnahme hinreichender tatbeute entfllt konsumtionslsung verurteilung wegen sachbeschdigung konsumtion fhrt angemessenen ergebnis tter vollendung diebstahlstat sogar zustzliches erfolgsunrecht verwirklicht bezogen sachbeschdigung weniger umfassenden schuldspruch belegt wrde iii senat aufgrund praxis hufig auftretenden fallkonstellationen denen vollendete einbruchdiebstahlstaten sachbeschdigungen zusammentreffen ausschlieen beabsichtigten entscheidung rechtsprechung strafsenats entgegensteht fragt deshalb strafsenaten fall gegebenenfalls entgegenstehender rechtsprechung festgehalten abs satz gvg schfer appl bartel krehl schmidt'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen gewerbsmiger steuerhehlerei strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg november einstellung verfahrens gem abs stpo fllen ii nrn urteilsgrnde gem abs stpo ausspruch ber gesamtstrafe aufgehoben soweit angeklagte zwei fllen wegen steuerhehlerei tateinheit fahren fahrerlaubnis kennzeichenmibrauch flle ii urteilsgrnde verurteilt worden verfahren abgetrennt weitergehende revision gem abs stpo unbegrndet verworfen soweit verfahren eingestellt trgt staatskasse insoweit entstandenen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten neuer gesamtstrafbildung rechtskrftigen einzelstrafen entscheidung ber verbleibenden kosten rechtsmittels sache strafkammer landgerichts zurckverwiesen verbleibende schuldspruch teilweise abnderung folgt neu gefat angeklagte schuldig gewerbsmigen steuerhehlerei zwei fllen jeweils tateinheit gewerbsmigem schmuggel sowie fahren fahrerlaubnis hehlerei steuerhinterziehung fahrens fahrerlaubnis fllen haftbefehl amtsgerichts augsburg juli gestalt haftfortdauerentscheidung landgerichts augsburg november taten gegenstand rechtskrftigen schuldspruchs oben beschrnkt brigen haftbefehl soweit flle ii urteilsgrnde betroffen aufgehoben landgericht angeklagten wegen gewerbsmiger steuerhehlerei vier fllen jeweils tateinheit fahren fahrerlaubnis zwei fllen weiterer tateinheit steuerhinterziehung zwei fllen weiterer tateinheit kennzeichenmibrauch ferner wegen hehlerei wegen steuerhinterziehung wegen fahrens fahrerlaubnis fllen einbeziehung einzelstrafen urteil amtsgerichts memmingen januar gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren drei monaten verurteilt revision angeklagten tenor ersichtlichen teilerfolg landgericht folgenden sachverhalt festgestellt angeklagte seit jahren mehr besitz gltigen fahrerlaubnis bereits vielfach wegen fahrens fahrerlaubnis bestraft befrderte auftrag hinterleute zwei fllen dritten griechenland eingeschmuggelte zigaretten per lkw ber deutschland ziel grobritannien zigaretten dabei tarnladungen verborgen einfuhr deutschland gestellte angeklagte zigaretten zwei weiteren fllen wurde angeklagte durchgefhrten zigarettentransporten italien aufgegriffen fahrten angeklagte teils zugmaschine teils auflieger kennzeichen angebracht fr jeweiligen fahrzeuge ausgegeben worden feststellungen landgerichts wurde angeklagte wegen fahrten berufungsgericht venedig februar abwesenheit rechtskrftig strafaussetzung bewhrung freiheitsstrafe jahr acht monaten verurteilt wegen fahrt verurteilte gericht ancona ebenfalls abwesenheit januar freiheitsstrafe zwei jahren deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wurde taten prozessualen sinne einzelnen gegenstand verurteilungen italien verfahren abwesenheitsurteile ergangen angefochtenen urteil bisher eingeholten rechtshilfeausknften entnehmen daneben verdieselte angeklagte heizl erwarb gestohlene lkw zugmaschine fuhr fllen lkw touren europa besitz gltigen fahrerlaubnis ii soweit angeklagte zwei fllen wegen steuerhehlerei tateinheit fahren fahrerlaubnis sowie kennzeichenmibrauch flle ii urteilsgrnde verurteilt worden verfahren abgetrennt insoweit kommt einstellung verfahrens wegen strafklageverbrauchs gem art sd betracht indes entscheidung senats weitere detaillierte ausknfte vermittlung eurojust angeklagten italien durchgefhrten strafverfahren einzuholen bisherigen feststellungen vorliegenden rechtshilfeausknfte hinreichende klrung mglichen verfahrenshindernisses erlauben sodann prfen auslegung tatbestandsmerkmale art sd korrespondierender bestimmungen rahmenbeschlu rates europischen union juni ber europischen haftbefehl bergabeverfahren mitgliedstaaten abl juli namentlich frage tatidentitt prozessualen anforderungen abwesenheitsurteil vorabentscheidungsverfahren beim gerichtshof europischen gemeinschaften gem art eu durchzufhren gebot einheitlichen verfahrensstoff umfassend erschpfenden entscheidung revisionsgericht vgl bgh urt juli str verffentlichung bghst vorgesehen steht vertikalen abtrennung einzelner selbstndiger taten vollumfnglich angefochtenen einheitlichen urteils entgegen beurteilung vorliegens art sd folgenden verfahrenshindernisses erforderliche weitere tatschliche aufklrungsbedarf sowie fernliegende notwendigkeit vorlage gerichtshof europischen gemeinschaften unvorhersehbar lange verzgerung verfahrens bringen art abs satz mrk rechtstaatsgebot folgende pflicht beschleunigung verfahrens zumal haftsache gebietet ungeachtet abtrennung entgegenstehenden prozekonomischen erwgungen ber bereits entscheidungsreifen teile vorab entscheiden vgl bgh wistra iii schuldsprche halten sachlichrechtlicher berprfung vollem umfang stand soweit flle fahrens fahrerlaubnis bloen auslandsbezug aufweisen vgl hentschel straenverkehrsrecht aufl stvg rdn senat verfahren antrag generalbundesanwalts gem abs stpo eingestellt brigen revision durchgreifenden erfolg soweit tatrichter nichtgestellung zigaretten durchfuhr deutschland flle ii urteilsgrnde steuerhinterziehung gem ao hinblick deutsche tabaksteuer gesehen stellt senat schuldspruch gewerbsmigen schmuggel gem abs ao entsteht tabaksteuer vorliegend durchfuhr vgl insoweit bghst ff abs ao spezielleres delikt anzuwenden beruht darauf geschmuggelten zigaretten zeitpunkt legal freien verkehr mitgliedstaaten gelangten daher tabstg tabstg verweis vorschriften fr zlle insbesondere art zk anzuwenden stpo steht umstellung schuldspruchs entgegen schuldvorwurf htte angeklagte geschehen verteidigen knnen soweit tatrichter verhngung einzelfreiheitsstrafen sechs monaten fr tatmehrheitlich begangenen flle fahrens fahrerlaubnis voraussetzungen abs stgb errtert erweist hinblick vielzahl vorverurteilungen stvg durchgreifend rechtsfehlerhaft abtrennung teileinstellung verfahrens fhren wegfall gesamtstrafe neue tatrichter hinblick entfallenen einzelstrafen zunchst neue gesamtstrafe bezglich rechtskrftigen schuldsprche bilden darf ergnzende feststellungen treffen sofern bisherigen feststellungen widersprechen iv senat angeklagten bestehenden haftbefehl entsprechend abs stpo vorwrfe beschrnkt schuldspruch rechtskrftig geworden hinsichtlich abgetrennten vorwrfe absehbar lngere zeit entscheidungsreif wre vollzug untersuchungshaft mehr verhltnismig sinne abs satz stpo harms hger gerhardt basdorf raum'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg februar abs stpo zugrunde liegenden feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen besonders schwerer vergewaltigung tateinheit gefhrlicher krperverletzung zwei tateinheitlichen fllen freiheitsstrafe fnf jahren neun monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision sachrge erfolg landgericht folgende feststellungen getroffen abendstunden september kam betrunkene angeklagte kiosk beiden bzw jahre alten nebenklgerinnen gesprch begleiteten wohnung gemeinsam amsierten angeklagte abgelegtes geld wiederfand bezichtigte mdchen diebstahls wurde wtend schlug gesicht nunmehr kehrte lebensgefhrtin angeklagten wohnung zurck verdchtigte mdchen pflegeprodukte eingesteckt angeklagte schlugen abwechselnd nebenklgerinnen fasste angeklagte entschluss mdchen fr sexuelle handlungen missbrauchen schloss wohnzimmer sprach vorhalt messers zentimeter langen klinge todesdrohungen rahmen anschlieenden mehrere stunden whrenden geschehens erzwang angeklagte weise jahre alten nebenklgerin mehrfach oral vaginalverkehr jngere nebenklgerin veranlasste oralverkehr auszuben zweimal versuchte zudem glied scheide einzufhren nahm jedoch wegen weinens erklrung sei fr erste mal davon abstand lebensgefhrtin bezog angeklagte sexuellen handlungen kam aufforderungen messer vorhielt angst gewaltttig bekannten angeklagten zwang frauen kssen untereinander oralverkehr auszufhren taten angeklagte alkoholbedingt steuerungsfhigkeit erheblich vermindert eingedenk eingeschrnkten revisionsrechtlichen berprfungsmastabes vgl bgh njw insoweit bghst abgedruckt erweist beweiswrdigung landgerichts durchgreifend rechtsfehlerhaft landgericht sttzt berzeugung festgestellten tatgeschehen angeklagten spter widerrufenes gestndnis umstand fr frhere unzutreffende gestndige einlassung plausible erklrung abgeben knnen misst landgericht indiziellen charakter bezogen richtigkeit angaben nebenklgerinnen ua auseinandersetzung wechselnden aussageverhalten angeklagten weist jedoch gravierende lcken angesichts urteilsgrnden geschilderten verfahrensgangs abgabe gestndnisses gefhrt htte errterung rein prozesstaktischen motivs fr abgabe gestndnisses aufgedrngt zugrunde liegt folgendes geschehen angeklagte einsatz ntigungsmitteln anfang abgestritten einverstndliche sexuelle handlungen vonseiten nebenklgerinnen lebensgefhrtin behauptet vernehmung lebensgefhrtin nebenklgerinnen hauptverhandlung sicherte strafkammer angeklagten rahmen verstndigungsversuchs fr fall gestndnisses strafobergrenze vier jahren berschreiten angeklagte gab beratung verteidigerin umfassendes gestndnis ab letzten wort behauptete hingegen nebenklgerinnen htten sexuellen handlungen freiwillig durchgefhrt daraufhin erfolgtem wiedereintritt beweisaufnahme widerrief gestndnis substantiiert gestndige einlassung abgegeben verteidigerin gesagt andernfalls hhere strafe bekomme landgericht erteilte hinweis zusage strafobergrenze mehr gebunden fhlen verurteilte angeklagten abs stgb gemilderten strafrahmen abs stgb entnommenen freiheitsstrafe fnf jahren neun monaten entwicklung stellt landgericht schilderung aussageverhaltens angeklagten dar wrdigung uneingeschrnkt verwerteten gestndnisses setzt auseinander liegt indessen hand zusage vergleich letztlich ausgeurteilten strafe uerst milden strafobergrenze hierdurch ausgelsten gestndnisanreiz strafkammer vermisste erklrung fr abgabe gestndnisses finden motiv fr mglicherweise unzutreffendes gestndnis htte umso mehr deshalb errtert mssen schere fr genommen rechtsfehlerhaft begrndeten verhngten strafe zunchst aussicht gestellten strafobergrenze weiteres erklrlich beweisaufnahme zeitpunkt gestndnisses bereits weitgehend abgeschlossen senat ausschlieen strafkammer ergebnis gelangt wre denkbare motiv fr mglicherweise unzutreffendes gestndnis bercksichtigt htte ausdrcklich fehlen plausiblen erklrung fr falsches gestndnis abgestellt wofr vieles spricht beweislage bercksichtigung widerrufenen gestndnisses tatrichterliche berzeugungsbildung getragen htte bewerten strafkammer sttzt berzeugung nmlich gerade gestndnis neue tatgericht fr frage verwertbarkeit gestndnisses zeitpunkt beschlussfassung senat kraft getretene gesetz regelung verstndigung strafverfahren btdrucks beachten abs satz stpo neuer fassung gilt fr rahmen fehlgeschlagenen verstndigung abgelegtes gestndnis verwertungsverbot meyer goner stpo aufl ergnzungsheft rdn basdorf brause dlp schaal knig'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen misshandlung schutzbefohlenen strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts leipzig juni abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen davon abgesehen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels aufzuerlegen beschwert angeklagten landgericht versuchtes gar vollendetes kapitalverbrechen nher geprft basdorf brause schneider schaal knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrcken januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo rechtsbedenklichen erwgungen landgerichts beendeten versuch vgl hierzu fischer stgb aufl rdn ff beruht urteil ergebnis angeklagte eingreifen zeugen weitere ausfhrung tat jedenfalls freiwillig aufgegeben vgl ua davon abgesehen angeklagten kosten auslagen revisionsverfahrens aufzuerlegen abs jgg jedoch angeklagte notwendigen auslagen nebenklgers revisionsverfahren tragen abs satz stpo antrag nebenklgers mai rechtsanwalt saarbrcken beizuordnen gegenstandslos landgericht nebenklger bereits beschluss oktober bd rechtsanwalt ersichtlich beistand abs nr abs satz stpo bestellt vgl meyer goner stpo aufl rdn maatz kuckein solin stojanovi athing mutzbauer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegenunerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat soweit kammer urteilsbegrndung davon ausgeht verfahren hinblick weiteren tatvorwurf rauschgiftgeschft mai gem abs stpo eingestellt tatschlich erfolgt gegebenenfalls nachzuholen rissing van saan schmitt ribgh prof dr krehl wegen urlaubs unterschrift gehindert rissing van saan eschelbach ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs ziff antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil land gerichts gera juni soweit betrifft dahingehend abgendert angeklagte unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge acht fllen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln fnf fllen unerlaubten erwerbs betubungsmitteln sowie versuchten diebstahls schuldig wegen unerlaubten handeltreibens fall ii urteilsgrnde verhngte einzelstrafe entfllt revision angeklagten vorbezeichnete urteil soweit betrifft dahingehend abgendert angeklagte unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge sechs fllen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln fnf fllen sowie versuchten diebstahls schuldig wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln fall ii urteilsgrnde verhngte einzelstrafe entfllt aufhebung urteils mitangeklagten streckt soweit fall ii urteilsgrnde wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln verurteilt hierfr verhngte einzelstrafe entfllt weitergehenden revisionen angeklagten verworfen angeklagten kosten rechtsmittels tragen grnde verurteilung angeklagten fall ii urteilsgrnde bestand rechtsfehlerhaft geht landgericht hinsichtlich taten ziff ii ii urteilsgrnde zwei fllen handeltreibens betubungsmitteln fall davon geringer menge hierzu getroffenen feststellungen ua erwarben angeklagten revidierenden mitangeklagten gramm crystal gewinnbringenden weiterverkauf konnten betubungsmittel jedoch aufgrund schlechten qualitt weiterveruern wenig spter erfolgten umtausch hherwertige ware landgericht ziff ii urteilsgrnde erneutes tatmehrheitliches handeltreiben gewertet weiterverkauf erworbene rauschgiftmenge menge umgetauscht gelieferte qualitt erwartungen entspricht bemhungen rckgabe mangelhaften nachlieferung mangelfreien ware abwicklung einund rauschgiftgeschfts gerichtet st rspr vgl bgh nstz stv senatsbeschlsse september str september str januar str verurteilung fall ii dazugehrigen einzelstrafen jahr freiheitsstrafe fr angeklagten angeklagten bzw neun monaten fr entfllt antragsschrift generalbundesanwalts dargelegten grnden schliet senat kammer einzelstrafe niedrigere gesamtfreiheitsstrafen erkannt htte teilweise aufhebung urteils gem stpo frheren mitangeklagten erstrecken insoweit landgericht fehlerhaft zwei taten ausgegangen fhrt aufhebung verurteilung fall ii hierfr verhngten einzelstrafe neun monaten freiheitsstrafe entfllt senat schliet blick mitangeklagten festgesetzten einzelstrafen jeweils jahr freiheitsstrafe fllen ii sowie jahr drei monaten freiheitsstrafe fall ii kammer bercksichtigung weggefallenen strafe neun monaten milderen gesamtfreiheitsstrafe gelangt wre weitergehenden revisionen angeklagten erweisen offensichtlich unbegrndet geringe erfolg rechtsmittel gibt brigen anlass angeklagten teilweise kosten verfahrens notwendigen auslagen entlasten abs stpo rissing van saan ribgh prof dr fischer wegen urlaubs unterschrift gehindert rissing van saan krehl eschelbach appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb dezember insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer dezember beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts landau pfalz januar kosten weiteren beteiligten unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde rechtsbeschwerdefhrer wurde verfahren erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldnerin dezember vorlufigen insolvenzverwalter bestellt insolvenzverfahren wurde februar erffnet weitere beteiligte beantragte vergtung vorlufiger insolvenzverwalter zuzglich auslagen nebst umsatzsteuer festzusetzen zusammen legte berechnungsgrundlage zugrunde forderungen hhe enthalten amtsgericht vergtung zuzglich auslagen umsatzsteuer festgesetzt zusammen sofortige beschwerde weiteren beteiligten erfolg geblieben amtsgericht landgericht forderungen berechnungsgrundlage bercksichtigt absonderungsrechte bestnden beschwerdefhrer erheblichem umfang befasst rechtsbeschwerde begehrt vorlufige insolvenzverwalter festsetzung vergtung zuzglich auslagen umsatzsteuer zusammen ii rechtsbeschwerde gem abs satz abs satz nr inso statthaft abs zpo unzulssig zeigt rechtssache grundstzliche bedeutung htte fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erforderte dabei prft bundesgerichtshof ebenso nichtzulassungsbeschwerde zulassungsgrnde rechtsmittelbegrndung abs nr zpo schlssig substantiiert dargelegt bgh beschl september ix zb zinso mrz ix zb zvi rn rechtsbeschwerde geht ebenso landgericht amtsgericht davon abs insvv fassung zweiten verordnung nderung insolvenzrechtlichen vergtungsverordnung dezember bgbl anwendbar frage jedoch bisher hchstrichterlich entschieden geklrt abs insvv umfassende rckwirkung fr anwendbarkeit neufassung abs insvv ergibt jedenfalls vergtungen vorlufigen insolvenzverwaltungen dezember begonnen geendet zuvor geltende fassung abs insvv anwendbar bgh beschl oktober ix zb fr dezember begonnenen vorlufigen insolvenzverwaltungen dezember fortgedauert neues recht anwendung kommt dahinstehen wre zuvor geltende recht anwendbar bliebe grundstzen senatsrechtsprechung dezember bghz juli bghz danach wren gegenstnde absonderungsrechten vergtung vorlufigen insolvenzverwalters ebenfalls bercksichtigen verwalter erheblichem umfang befasst fllen htte erhebliche befassung allerdings berechnungsgrundlage niedergeschlagen htte zuschlag regelvergtung gefhrt bghz kriterium erheblichen befassung neuem recht gendert landgericht zulssigkeitsrelevanter weise erhebliche befassung abgelehnt letztlich entscheidungserheblich dahinstehen recht anwendung kommt rechtsbeschwerde hlt drei fragen zwecke rechtsfortbildung fr klrungsbedrftig fragen jedoch fr alte fr neue recht eindeutig beantworten bereits geklrt frage ma gewissheit hinblick existenz absonderungsrechte bestehen klrungsbedrftig altem recht wortlaut abs satz insvv eindeutig beantworten danach vermgensgegenstnde denen verfahrenserffnung absonderungsrechte bestehen berechnungsgrundlage zugerechnet verwalter erheblichem umfang befasst voraussetzung absonderungsrechte zeitpunkt verfahrenserffnung tatschlich bestehen hiervon beschwerdegericht ausgegangen formulierung aussonderungsrechte geltend gemacht wrden frage gestellt globalzession absonderungsrechte beruhen rechtsbeschwerdefhrer vorgetragen worden schlssig dargelegt wirksame abtretung vorliege streitig lediglich auswirkt nr inso bestehende absonderungsrecht forderungen erffnung insolvenzverfahrens ff inso anfechtbar darauf kommt jedoch mgliche anfechtungsrechte entstehen erst zeitpunkt erffnung insolvenzverfahrens erffnung fhrt gesetzes wegen erlschen absonderungsrechts anfechtungsrecht verwalter vielmehr geltend gemacht durchgesetzt bgh urt februar ix zr zinso rn anfechtung durchgreift fhrt nichtigkeit angefochtenen abtretung vielmehr entsteht schuldrechtlicher anspruch rckabtretung zessionar sicherungsabtretung bleibt inhaber forderung anspruch insolvenzverwalter zurck abgetreten worden infolge verurteilung zessionars zurck abgetreten gilt bgh urt september ix zr zip umstand mglichen anfechtbarkeit erffnung insolvenzverfahrens bestehenden ab aussonderungsrechts deshalb fr berechnungsgrundlage vergtung vorlufigen verwalters bedeutung anfechtungsanspruch erst erffnung insolvenzverfahrens entsteht berechnungsgrundlage vorlufigen verwalters zugerechnet vgl bgh beschl april ix zb zip dezember ix zb zip frage erfordernis erheblichen befassung vermgensgegenstnde bzw absonderungsrechte bezieht geklrt beides steht einander gleich jeweils alleine ausreichend bgh beschl september ix zb zip rn rn rechtsprechung senats geklrt wann erhebliche befassung anzunehmen vgl bghz rn ff bgh beschl september ix zb zip rn ff oktober ix zb zip rn hiernach erforderlichen voraussetzungen vorlufige verwalter vergtungsantrag darzulegen sptestens verfahren sofortigen beschwerde wrdigung umstnde einzelfalles jedoch aufgabe tatrichters rechtsbeschwerdeverfahren darauf berprfen gefahr verschiebung mastben bringt vgl bgh beschl februar ix zb zip rn juni ix zb rn november ix zb fall zumal prfung berechtigung werthaltigkeit forderungen bereits rahmen gutachtenerstattung vorgenommen worden gesondert vergtet wurde zulssigkeit rechtsbeschwerde schlielich grnden einheitlichkeitssicherung bejahen geltend gemachte verletzung verfahrensgrundrechts rechtsbeschwerdefhrers rechtliches gehr gegeben gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen jedoch erforderlich einzelpunkte entscheidung einzugehen art abs gg verpflichtet gerichte rechtsansicht partei folgen sachverhalt partei gewnschten rechtlichen schlsse ziehen vgl bverfge bverfg njw ganter gehrlein lohmann vill fischer vorinstanzen ag landau pfalz entscheidung lg landau entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb november rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck drr dr herrmann beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschlu zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts mai zurckgewiesen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens antragstellerin tragen streitwert grnde zulssige rechtsbeschwerde antragstellerin unbegrndet rechtsweg ordentlichen gerichten erffnet weder antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen versicherungen sonstigen vortrag entnehmen vertretern antragsgegners einigung ber darlehensvertrag erzielt worden wre fehlt hinweis einvernehmen ber laufzeit kndigungsmodalitten rckfhrung darlehensvaluta hierbei handelt essentialia negotii darlehensvertrages ff bgb jedoch abschlu besondere vereinbarung jederzeit kndba ren ablauf kndigungsfrist vollstndig zurckzuzahlenden darlehens abs bgb beiden parteien ersichtlich beabsichtigt davon ausgegangen vertrag abreden ber vorgenannten punkte geschlossen abs bgb zweigliedrigen subventionsverfahren allenfalls erste ffentlich rechtliche stufe erreicht nheren begrndung sieht senat gem abs satz zpo ab schlick wurm drr streck herrmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr januar rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter wiechers richter dr grneberg maihold pamp sowie richterin dr menges beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juli unzulssig verworfen wert revision geltend machenden beschwer bersteigt nr egzpo zpo feststellungsantrag lediglich veranschlagen vgl senatsbeschluss september xi zr juris klger inanspruchnahme treuhnderin freistellung ansprchen abs abs hgb gerichtet rckzahlung ausgeschtteter betrge umfang drohte hhere bewertung feststellungsantrags rechtfertigte ersichtlich entgegen auffassung klgers erhht neben hauptforderung hhe begehrte ausgleich entgangenen gewinns hhe september dezember nebenforderung beschwer streitwert senatsbeschluss mai xi zr wm rn klger zitierten anmerkungen zugrundeliegenden rechtsprechung senats hansens rvgreport ders zfs geben anlass bewertung abzugehen klger angefhrte beschluss ii zivilsenats bundesgerichtshofs september ii zr kostrsp zpo nr betraf geltendmachung zinsanspruchs wrtlich insoweit abgedruckt kostrsp zpo nr gesichtspunkt selbstndigen schadenersatz verpflichtenden handlung fallgestaltung vgl bereits senatsbeschluss mrz xi zr juris rn ae brigen knnte nichtzulassungsbeschwerde sache erfolg klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert wiechers grneberg pamp maihold menges vorinstanzen lg ravensburg entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa galke dr herrmann beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juli zurckgewiesen kosten beschwerdeverfahrens klgerin tragen streitwert grnde revision zuzulassen rechtssache grundstz liche bedeutung abs satz nr zpo entscheidung revisionsgerichts rechtsfortbildung sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs satz nr zpo entgegen ansicht beschwerde liegt insbesondere letztge nannte zulassungsgrund beanstandet klgerin recht ausfhrungen seite vier berufungsurteils denen vorinstanz fr deklaratorische schuldanerkenntnis rechtsverhltnis grundlage voraussetzt vermisst beklagte vereinbarungen parteien ber leistungen klgerin bestreitet erwgungen vermag senat folgen richtig deklaratorisches schuldanerkenntnis ausscheidet beide parteien schuldverhltnis fr gegeben halten bamberger roth gehrlein bgb rn besteht streit ungewissheit ber bestand schuldverhltnisses deklaratorisches schuldanerkenntnis gerade mittel schuldverhltnis insgesamt teilweise endgltig festzulegen bghz insbesondere einwendungen entstehen fortbestand schuldverhltnisses knnen deklaratorische schuldanerkenntnis abgeschnitten bgh aao fr ausschluss anerkenntnisses gengt deshalb entgegen berufungsgericht geuerten rechtsauffassung partei entstehen kausalen schuldverhltnisses bestreitet erfordert ungeachtet ohnehin einfachen rechtsfehler handeln drfte zulassung revision materiell rechtlichen erwgungen berufungsgerichts urteil angefochtene entscheidung wegen verfahrensfehlers aufhebt binden erstinstanzliche gericht soweit grundlage fr zurckverweisung vgl bghz bgh urteil februar ix zr njw schon grunde korrektur revisionsgericht notwendig berdies entscheidung berufungsgerichts ergebnis beanstanden beklagte schreiben april rcktritt vertrag klgerin erklrt hieraus mglicherweise folgende wendung gegenber vergtungsforderung klgerin etwaigen vertragsverhltnisse rckgewhrschuldverhltnisse umgewandelt anerkenntnis mrz ausgeschlossen erklrt schuldner forderung bestehe recht erkenne liegt darin regelmig besttigendes anerkenntnis einwendungen ausgeschlossen schuldner bekannt denen rechnen bgh urteil mrz viii zr njw interessen glubigers schuldners typischerweise gegenstzlich hingegen verzicht erst knftig erkennbare einwendungen angenommen fall erklrung schuldners fr unmissverstndlich klar eindeutig ausdruck kommt bgh aao etwaiger wirksamer rcktritt sowohl anerkannten teil klageforderung rest auswirken rcktritt wirksam auswirkungen gegebenenfalls deshalb frage fr teilurteil entschiedenen ansprche ebenso stellen fr brigen forderungen erstinstanzliche entscheidung bereits grunde unzulssig weiterhin fhrt rge beschwerde berufungsgericht erwgungen wirkung saldenbesttigung mrz versto art abs gg ber vortrag klgerin hinweg gesetzt revisionszulassung trifft klgerin behauptet vorstand beklagten einschrnkenden zusatz besttigung getilgt nachdem klgerin erklrt forderungen mssten wrden nachdruck verfolgt schuld beklagten anerkannt erkennbar berufungsgericht fr richtigkeit standpunkts klgerin sprechenden vorbringen auseinander gesetzt gergte verletzung grundrechts gewhrung rechtlichen gehrs jedenfalls entscheidungserheblich entscheidung tragende teile berufungsurteils bezieht bindungswirkung teilnehmen beanstandeten ausfhrungen berufungsgericht einleitung nummer urteilsgrnde klargestellt lediglich hinweise fr weitere verfahren gericht ersten instanz gebunden vgl zller gummer heler zpo aufl rn gleiches gilt fr beanstandung beschwerde berufungsge richt sei annahme mrz abgegebene erklrung beklagten sei deklaratorisches schuldanerkenntnis verstehen fehlerhaften rechtssatz ausgegangen vermutung richtigkeit vollstndigkeit ber rechtsgeschft aufgenommenen urkunde gelte fr urkunden zunchst einschrnkung rechtlichen bindungswillens partei ausgewiesen htten danach wunsch partei beschrnkung erneut aufgenommen worden seien berdies darauf hinzuweisen berufungsgericht nichtzulassungsbeschwerde unterstellten allgemeinen rechtssatz aufgestellt vielmehr beruhen ausfhrungen vorinstanz wenngleich bedenklichen wrdigung besonderen umstnde einzelfalls weiteren begrndung sieht senat gem abs satz halbsatz zpo ab schlick streck galke kapsa herrmann vorinstanzen lg darmstadt entscheidung olg frankfurt darmstadt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag august gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lbeck mai schuldspruch dahin gendert verurteilung wegen tateinheitlichen unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge entfllt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge handeltreiben betubungsmitteln geringer menge besitz betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen gerichtete rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten fhrt wegfall verurteilung wegen tateinheitlichen unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge unerlaubte besitz betubungsmitteln geringer menge tritt gegenber unerlaubten einfuhr betu bungsmittel zurck bgh nstz nstz rr brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo senat schliet landgericht zutreffender rechtlicher wrdigung tat geringere strafe erkannt htte angesichts geringen teilerfolges revision unbillig beschwerdefhrer gesamten kosten rechtsmittels entstandenen auslagen belasten abs stpo becker miebach sost scheible pfister schfer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss blw november landwirtschaftssache betreffend abfindungsanspruch landwirtschaftsanpassungsgesetz nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo zpo gilt fr entscheidung beschlu mndlicher verhandlung ergeht bgh beschl november blw olg dresden ag oschatz bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen november vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr lemke sowie ehrenamtlichen richter kees andreae beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegnerin beschlu landwirtschaftssenats oberlandesgerichts dresden januar aufgehoben sofortige beschwerde antragstellers beschlu amtsgerichts oschatz juli magabe zurckgewiesen verfahren sofortigen beschwerde gestellte zahlungsantrag abgewiesen kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens trgt antragsteller antragsgegnerin instanzen entstandenen auergerichtlichen kosten erstatten gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt grnde vater antragstellers trat lpg inventarbeitrag sowie landwirtschaftliche nutzflche einbrachte lpg wurde zusammenschlu weiteren genossenschaft beschlu dezember rechtsform gmbh co kg umgewandelt zusammenhang schied vater antragstellers genossenschaft gmbh co kg wandelte jahre antragsgegnerin rechtsvorgngerin antragsgegnerin unterbreitete anllich umwandlung ausgeschiedenen lpg mitgliedern jahre barabfindungsangebote grundlage umwandlungsbilanz august danach lie eigenkapital auszahlung eingebrachten inventarbeitrge eltern antragstellers unterzeichneten oktober entsprechende barabfindungsvereinbarung ber abfindungsbetrag dm betrag erhielten per berweisung mrz vater antragstellers starb wurde ehefrau beerbt trat etwaige abfindungsansprche lpg mitgliedschaft august antragsteller ab hlt abfindungsvereinbarung fr unwirksam zunchst anspruch bare zuzahlung hhe dm nebst zinsen geltend gemacht landwirtschaftsgericht abgewiesen beschwerdeverfahren anspruch erster linie abs lwanpg gesttzt oberlandesgericht ber hhe abfindungsrelevanten eigenkapitals beweisaufnahme durchgefhrt mndlicher verhandlung antrag hhe dm nebst zinsen stattgegeben januar ergangenen beschlu richter amtsgericht mitgewirkt abordnung oberlandesgericht dezember endete zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt antragsgegnerin wiederherstellung entscheidung landwirtschaftsgerichts ii angefochtene beschlu unterliegt schon deswegen aufhebung rge vorschriftsmigen besetzung beschwerdegerichts durchgreift lwvg nr zpo richter amtsgericht berufen januar ergangenen beschlu beschwerdegerichts mitzuwirken zeitpunkt erkennenden gericht mehr angehrte letzteres ergibt vermerk vorsitzenden unterschrift ausgeschiedenen richters ersetzt richter amtsgericht letzten mndlichen verhandlung dezember teilgenommen ndert daran wre mndliche verhandlung ergehenden urteil bedeutung urteil diejenigen richter mitwirken mitwirken drfen zpo letzten mndlichen verhandlung teilgenommen fr entscheidung beschlu gilt beschlu knnen diejenigen richter mitwirken zeitpunkt erlasses januar kraft geschftsverteilung berufen vgl kg njw rr zller vollkommer zpo aufl rdn iii beschlu hlt sache rechtsprfung stand annahme beschwerdegerichts abfindungsvereinbarung sei wegen verstoes guten sitten unwirksam abs bgb getroffenen feststellungen getragen frage abfindungsvereinbarung anla ausscheidens mitglieds landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaft sittenwidrig kommt grundstze fr sittenwidrigkeit gegenseitiger vertrge gelten gedanke besonders groben miverhltnisses leistung gegenleistung vielmehr entscheidend abfindungsvereinbarung liegende verzicht mitglieds ansprche erheblich ber hinausgeht genossenschaft vereinbarung zahlen bereit verzicht wrdigung inhalt beweggrund zweck gesamtcharakter guten sitten vereinbarendes geschft darstellt senat beschl juni blw wm verneinen beschwerdegericht sieht sittenversto darin abfindungsrelevante eigenkapital fr bemessung gesetzlichen ansprche landwirtschaftsanpassungsgesetz mageblichen schlubilanz lpg versto bilanzierungsvorschriften markbilanzgesetzes handelsgesetzbuchs erheblichem umfang niedrig ausgewiesen mitglied ber hhe gesetzlichen anspruchs ber bedeutung umfang verzichts nachforderungen falsch informiert wurde versto bilanzierungsvorschriften unterstellt fhrt allein annahme voraussetzungen abs bgb zweifelhaft schon bloe umstand eigenkapital unrichtig ermittelt darauf beruhende abfindungsvereinbarung objektiv sittenwidrig erscheinen lt fehler aufstellung bilanz gemacht verleiht abfindungsregelung gesamtcharakter inhalt beweggrund zweck geprge sittenwidrigkeit vorliegenden fall beurteilen bedarf jedoch entscheidung jedenfalls fehlt getroffenen feststellungen subjektiven voraussetzungen abs bgb beschwerdegericht ergebnis durchgefhrten beweisaufnahme berzeugung davon verschaffen knnen fr rechtsvorgngerin antragsgegnerin handelnden personen bewut niedriges eigenkapital umwandlungsbilanz aufgenommen fehlt daher antragsgegnerin zurechenbaren kenntnis umstandes beschwerdegericht objektiven sittenversto erblickt allerdings gengt subjektiver hinsicht derjenige objektiv sittenversto last fllt kenntnis bewut grob fahrlssig verschliet bghz beschwerdegericht festgestellt umstnde lassen feststellung soweit begrndung beschwerdegerichts anklingt massiver versto grundstze ordnungsgemer buchfhrung bilanzierung mache weitere feststellungen subjektiven seite sittenverstoes entbehrlich gefolgt massiver versto bilanzierungsvorschriften lt hinzutreten weiterer umstnde schlu darauf verantwortlichen erkenntnis verstoes verschlossen unkenntnis unerfahrenheit stellen denkbare erklrungen fr fehler aufstellung bilanzen dar offensichtlichen versten mag offensichtlichen versto bilanzierungsvorschriften ermittlung abfindungsrelevanten eigenkapitals beschwerdegericht hingegen festgestellt liegt rechtsbeschwerde recht geltend macht dagegen steht schon jahresabschlsse lpg wirtschaftsprfer geprft beanstandet worden testate auffassung beschwerdegerichts falsch ndert daran jedenfalls offensichtlich falsch zumindest etwaige fehler aufdrngen muten verantwortlichen lpg kenntnis bewut grob fahrlssig verschlossen htten belegt ergebnis beweisaufnahme beschwerdegericht fhrt sachverstndige zunchst richtigkeit rckstellungen ausgegangen gerade rckstellungen sieht beschwerdegericht indes massiven versto grundstze ordnungsgemer buchfhrung stimmen offensichtlich versto angesichts beweisergebnisses gerade beschwerdegericht nimmt hilfsbegrndung beschwerdegerichts antragsteller knne grundstzen fehlens geschftsgrundlage neuberechnung abfindung grundlage gesetzlichen bestimmungen verlangen hlt rechtlichen prfung stand beschwerdegericht nimmt personifizierungsquote gem umwandlungsbilanz angesetzten eigenkapitalanteil rechtsvorgngerin antragsgegnerin sei geschftsgrundlage abfindungsvereinbarung db richtig dahinstehen grundlage gendert angebotene eltern antragstellers angenommene abfindung bemit bilanzkapital vgl senat beschl oktober blw agrarr anwendung regeln ber fehlen geschftsgrundlage mglicherweise rechtfertigen knnte beschwerdegericht vermutlich vorgeschwebt wre feststellung geschftsgrundlage vereinbarung angebot basis abfindungsrelevanten eigenkapitals beschwerdegericht gerade festgestellt vielmehr gemeint mitgliederversammlung gefate beschlu umwandlungsbilanz daraus ermittelten personifizierungsquote beruhte sei grundlage angebotenen abfindungen getroffenen vereinbarungen fall senatsbeschlusses oktober aao mag fernliegen rechtfertigt dargelegt anwendung rechtsgrundstze fehlen geschftsgrundlage rechtlich magebliche eigenkapital geschftsgrundlage abfindungsvereinbarung beschwerdegericht brigen recht angenommen liegt schon deswegen fern ersichtlich vereinbarung verfolgte zweck erreicht knnte erfllung angebot entsprechenden zahlungsverpflichtung sollten forderungen ausscheidenden mitglieds abgegolten vertrgt vorstellung vertragsparteien letztlich bilanzkapital mglicherweise davon abweichenden wahren wert genossenschaft grundlage abfindungsvereinbarung ansahen fhrte abweichung soweit zumutbarkeitsgrenze berschritten nachabfindung abgeltungsklausel liefe leer iv kostenentscheidung beruht lwvg wenzel ke krger lem'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juni strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lbeck januar abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat feststellungen eingeweihte fahrer geldtransporters db cash center hamburg angeklagten fingierten raub wenigstens mitgewahrsam db ag gebrochen vgl bgh urteil juni str beschluss august str bghr stgb abs gewahrsam verschlossene zuvor whrend festen route fahrscheinautomaten entnommene fahrzeug besonders gesicherte geldkassetten genommen ttigender notruf wurde cashzentrale gerichtet basdorf schneider raum brause bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde urteil unterliegt sachbeschwerde angeklagten aufhebung mehrere durchgreifende rechtsfehler aufweist strafkammer angeklagten wegen insgesamt fllen betubungsmittelhandels verurteilt jedoch dabei geprft gegebenenfalls inwieweit einzelnen taten bewertungseinheit zusammenzufassen wren bestehen konkrete anhaltspunkte dafr einzelverkufe betubungsmitteln mehreren greren erwerbsmengen entstammen erfordert bildung bewertungseinheiten tatrichter zahl frequenz erwerbsvorgnge sowie zuordnung einzelnen verkufe hand tatumstnde festzustellen genaue feststellungen treffen innerhalb feststehenden gesamtschuldumfangs zahl einkufe verteilung verkufe schtzen vgl bgh njw konkrete hinweise vorlie gen bewertungseinheiten ergeben insbesondere fllen denen abverkufe entweder gleichen tage flle zumindest engem zeitlichem abstand flle erfolgten fllen kommt bewertungseinheit betracht feststellungen grund gesamtplanes gesamte menge bestimmten abnehmer geliefert beide erwerbsvorgnge bestimmtes einheitliches rauschgiftgeschft bezogen schuldumfang fllen auer nr unzureichend festgestellt neben art betubungsmittel dabei menge wirkstoffgehalt gehandelten rauschmittel mageblich deren feststellung kommt fr bestimmung geringen menge fr strafrahmenwahl strafzumessung engeren sinne daher regelmig verzichtet betubungsmittel sichergestellt untersuchung daher mglich aufklrungsmglichkeiten auszuschpfen vgl einzelnen weber btmg aufl rdn ff angeklagte gestndig liegt mglichkeit weitergehender feststellungen hand fllen nr fehlt feststellung konkreten wirkstoffgehalts angabe gestndnis angeklagten fllen jedenfalls grenzwert geringen menge berschritten worden sei unzureichend darber hinaus fllen menge heroins zahl pckchen angegeben deren gewicht mitgeteilt fllen angaben mengen preisen angesichts festgestellten gewinnerzielungsabsicht weiteres miteinander vereinbar danach htte angeklagte gramm kokain fr gekauft gramm kokain fr verkauft fall kommt strafkammer rechtsfehlerfrei annahme versuchs handeltreibens geringer menge dargelegt jedoch warum beabsichtigten ankauf gekommen lsst mglichkeit strafbefreienden rcktritts offen geprft worden fall bleibt unklar straftatbestand strafkammer angenommen feststellungen angeklagte fr drogenhndler versteck gramm weien substanz entgelt aufbewahrt flschlich fr kokain mittlerer qualitt gehalten jedoch stoffe enthielt betubungsmittelgesetz fallen rechtlichen wrdigung landgericht ausgefhrt angeklagte wegen besitzes betubungsmitteln geringer menge schuldig gemacht entsprechender schuldspruch findet urteilsformel tat wohl zahl sechs flle handeltreibens betubungsmitteln geringer menge eingereiht tatschlich belegen feststellungen bislang beiden straftatbestnde betubungsmittel handelte kommt vollendeter besitz betubungsmitteln geringer menge abs nr btmg betracht bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofs eigenntzige ttigkeiten umsatz betubungsmitteln gerichtet vollendetes handeltreiben beurteilen scheindrogen beziehen vgl bgh nstz kritik literatur senat bedenken weitgehende rechtsprechung fortzufhren jedoch offen lassen grundlage auffassung fllen lediglich untergeordneter tatbeitrge erforderliche abgrenzung tterschaft beihilfe angefochtenen urteil unterblieben vgl nachw winkler nstz angeklagte substanz fr hndler lediglich aufbewahrte ber beschaffenheit informiert wurde schlielich geringes entgelt erhielt geschft gramm kokaingemisch eher fr kleine hilfeleistung fr mittteranteil spricht liegt annahme gehilfenstellung nahe aufgezeigten rechtsfehler erfordern aufhebung urteils insgesamt bereits sachrge erfolgreich kommt teils unklaren teils abwegigen verfahrensrgen mehr ii fr neue hauptverhandlung folgende hinweise gegeben sofern neue tatrichter fall ohnehin vllig neuen feststellungen gelangt oben aufgezeigten mastben gehilfenstellung angeklagten bezug handelsttigkeit haupttters annimmt vorstellungen absich ten nhere feststellungen treffen insbesondere gleichfalls ber beschaffenheit irrte wusste streckmittel handelte zutreffender vorstellung haupttters beachten bloe aufbewahrung streckmitteln straftat darstellt folglich beihilfe mangels haupttat ausscheidet wre aufbewahrung hinblick konkretes rauschgiftgeschft erfolgt wre wrde allerdings annahme beihilfehandlung angeklagten rauschgiftgeschft voraussetzen darber wenigstens umrissen bescheid wusste schwierigen sach rechtslage knnte anbieten mglichen vorwurf beihilfe handeltreiben auszuscheiden verfolgung gem abs stpo untauglichen versuch besitzes geringen menge abs nr btmg beschrnken bezeichnung gewerbsmig gehrt urteilsformel soweit handeltreiben abs btmg geht gewerbsmigkeit regelbeispiel fr annahme besonders schweren falles absatz vorschrift urteilsformel aufgenommen bgh nstz beim qualifikationstatbestand handeltreibens geringer menge abs nr btmg kommt gewerbsmigkeit ohnehin bedeutung strafzumessungsumstandes tolksdorf lienen ribgh miebach urlaubsbedingt unterzeichnung gehindert tolksdorf winkler becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb april rechtsbeschwerdeverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr bornkamm dr bscher dr schaffert dr bergmann beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilsenats oberlandesgerichts mnchen august kosten klgers unzulssig verworfen weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs satz abs nr abs zpo rechtsbeschwerdeverfahren hilfsweise gestellte antrag wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung frist begrndung berufung unzulssig zurckgewiesen fr entscheidung ber wiedereinsetzungsantrag streitfall berufungsgericht rechtsbeschwerdegericht zustndig zpo grund zustndigkeitsbestimmung ausnahmsweise abzuweichen besteht klger trgt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt ullmann bornkamm schaffert bscher bergmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober zwangsversteigerungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zvg einzelausgebot abgesehen abs satz zvg genannten beteiligten hierauf verzichten gilt falle abs satz zvg verzicht einzelausbietung setzt abs satz zvg positives tun eindeutigem erklrungsgehalt voraus verzicht stets protokollieren zvg bgh beschluss oktober zb lg wiesbaden ag bad schwalbach zivilsenat bundesgerichtshofes oktober vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen rechtbeschwerde schuldner beschlsse zivilkammer landgerichts wiesbaden februar amtsgerichts bad schwalbach oktober aufgehoben meistbietenden zuschlag versagt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde beteiligten schuldner eigentmer rubrum nher bezeichneten grundstcks zwangsversteigerung angeordnet worden versteigerungstermin august schuldner zugegen jedoch schuldnerin vertreten lassen versteigerungsprotokoll heit wrtlich nunmehr wurden beteiligten geringsten gebot versteigerungsbedingungen gehrt eintrag beantragte beide bruchteile gesamtausgebot zuzulassen verzicht einzelausgebot antrge versteigerungsbedingungen erklrungen geringsten gebot wurden abgegeben versteigerungsbedingungen gesetzlichen vorschriften abweichen wurden folgt festgestellt erfolgt gesamtausgebot beider bruchteile verzicht einzelgebot meistbietender beteiligte geblieben vollstreckungsgericht zuschlag erteilt sofortige beschwerde schuldner erfolglos geblieben landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde mchten versagung zuschlags erreichen ii beschwerdegericht steht standpunkt einzelausgebote seien entbehrlich vollstreckungsgericht mglichkeit abs satz zvg gebrauch mache versteigerungsobjekte gemeinsam auszubieten gesamtausgebot vorschrift bezwecke vereinfachung beschleunigung verfahrens zweck knne erreicht vornahme einzelausgeboten verzichtet davon abgesehen sei verhalten versteigerungstermin anwesenden schuldnerin verzicht ausbringung einzelausgeboten wrdigen abs zvg liege ausdrckliche erklrung protokoll sei jedoch auslegungsfhig versteigerungsbedingung verzicht einzelausgebote enthalten sei msse davon ausgegangen vorher entsprechende erklrungen beteiligten abgegeben worden seien widerspruch sei jedenfalls erhoben worden iii gem abs nr abs satz zpo statthafte zpo brigen zulssige rechtsbeschwerde begrndet fhrt versagung zuschlags nr zvg absehen einzelausgebot hlt rechtlichen berprfung stand abs satz zvg mehrere verfahren versteigernde grundstcke einzeln auszubieten entsprechendes gilt allgemeiner auffassung versteigerung bruchteilseigentum vgl olg jena rpfleger stber zvg aufl rdn vollstreckungsrechtlich grundstck behandeln vgl abs zpo hintergrund vollstreckungsgericht recht mglichkeit abs satz zvg gebrauch gemacht wonach objekte einheitlichen bauwerk berbaut gemeinsam ausgeboten knnen daraus folgt jedoch vollstreckungsgericht einzelausgeboten htte abstand nehmen drfen gesamtausgebot einzelausgebot verdrngt zustzliche versteigerungsmodalitt seite tritt ganz vgl etwa olg jena aao hintzen dassler zvg aufl rdn hornung njw stber aao rdn fisch rpfleger legt schon wortlaut abs satz zvg knnen gemeinsam ausgeboten nahe richtig einfhrung bestimmung vereinfachung beschleunigung verfahrens bezweckt wurde bt drucks zweck jedoch schon dadurch erreicht rechtspfleger gesamtausgebot altem recht nunmehr amts wegen anordnen gilt bedenken vorrangige anliegen versteigerungsmodalitten darin besteht mglichst hohes meistgebot erreichen bgh beschl mai ixa zb njw rr hintzen aao rdn dabei rumt zwangsversteigerungsgesetz einzelausbietung insoweit vorrang davon ausgeht art versteigerung regel hchste gebot erzielt bgh beschl mai aao vgl senat beschl september njw rr gesamtausgebot wirtschaftlich zusammengehrender einheiten bietinteresse zunehmen ndert jedoch daran regelung zugrunde liegenden typisierenden betrachtung bestmglicher verwertungserls regelmig beibehaltung einzelausgebots erwarten folgerichtig tritt gesamtausgebot abs satz zvg neben einzelausgebot folgerichtig unterbleibt einzelausgebot fllen abs satz zvg genannten beteiligten hierauf verzichten verzicht geht beschwerdegericht hilfserwgung schuldner rgen indessen recht annahme bestand aa zvg entscheidung ber zuschlag vorgnge bercksichtigten protokoll ersichtlich termin vertretene schuldnerin verzicht einzelausgebot erklrt htte lsst protokoll entnehmen ausdrcklich vermerkter vorgang gleichwohl zusammenhang brigen protokollierten ergeben protokollierte gang protokollierten schlechterdings denkbar etwa protokollierten rckgabe sicherheit geschlossen zuvor geleistet worden vgl stber aao rdn vergleichbar liegt jedoch umstand bruchteile versteigerungsbedingungen einzeln ausgeboten sollten folgt zwingend zuvor verzichtserklrungen sinne abs satz zvg abgegeben worden protokoll begrndet vermutung dahin rechtlichen voraussetzungen fr erlass protokollierten gerichtlichen entscheidung vorgelegen kommt daher gar mehr darauf unstreitig drfte versteigerungstermin anwesende vertreter schuldnerin erklrung einzelausbietung abgegeben bb schuldnervertreter widerspruch erhoben recht fertigt beurteilung verzicht einzelausgebote abs satz zvg sptestens abgabe geboten erklren gefordert positives tun eindeutigem erklrungsgehalt zudem stets protokollieren zvg schweigen steht gleich vgl hintzen aao rdn stber aao zvg rdn cc ausnahmefllen einzelausgebot verzicht anwesender beteiligter blickwinkel rechtsmissbrauchs unterbleiben etwa hintzen aao rdn offen gelassen olg jena rpfleger braucht entschieden besondere umstnde verhalten terminsvertreters schuldnerin rechtsmissbruchlich erscheinen lassen knnten ersichtlich auszuschlieen einzelausgebot hherer versteigerungserls erzielt worden wre zuschlag bercksichtigung vorschrift zvg versagen iv kostenentscheidung veranlasst anwendung ff zpo steht grundstzlich entgegen vgl insbesondere senat bghz beteiligten zuschlagsbeschwerde daran anschlieenden rechtsbeschwerdeverfah ren regel parteien sinne zivilprozessordnung gegenber stehen krger klein czub stresemann roth vorinstanzen ag bad schwalbach entscheidung lg wiesbaden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts bamberg januar kosten beklagten zurckgewiesen beschwerdewert grnde parteien geschiedene eheleute ehe zwei inzwischen volljhrige shne hervorgegangen klgerin machte klage gesttzt beklagten getroffene vereinbarung sonderbedarf shne eltern jeweils hlftig tragen sei geltend beklagte sei verpflichtung nachgekommen verlangte zahlung dm zuzglich zinsen mndlichen verhandlung amtsgericht schlossen parteien folgenden vergleich beklagte zahlt insgesamt dm jeweils hlfte betrages sohn hlfte betrages sohn brigen parteien darber vergangenheit beide mehr fr kinder getan tun verpflichtet parteien auerdem darber fr vergangenheit bezug kinder unterhaltsforderungen hinber herber mehr bestehen beklagte erklrte anfechtung vergleichs wegen arglistiger tuschung begehrte feststellung unwirksam sei amtsgericht stellte antrag klgerin folgend fest rechtsstreit vergleich beendet sei dagegen gerichtete berufung beklagten oberlandesgericht unzulssig verworfen beschwer betrag bersteige dagegen richtet rechtsbeschwerde beklagten ii rechtsbeschwerde gem abs satz abs nr zpo statthaft abs nr zpo zulssig rechtssache grundstzliche bedeutung rechtsbeschwerde begrndet oberlandesgericht beschwer beklagten gebhrenstreitwert fr berufungsverfahren dm festgesetzt hierzu ausgefhrt beklagte wolle berufung feststellung unwirksamkeit vergleichs befreiung hierin enthaltenen pflicht zahlung insgesamt dm unterhalt sonderbedarf erreichen darin bestehe abschluss vergleichs verbliebenes interesse bemessung beschwer ge bhrenstreitwerts allein hierauf ursprngliche klageforderung dm abzustellen sei berufung sei daher gem abs nr zpo unzulssig dagegen wendet rechtsbeschwerde erfolg streit ber verfahrensrechtliche materiell rechtliche wirksamkeit prozessvergleichs fortsetzung bisherigen verfahrens auszutragen vgl etwa bghz ff frage streitwert ber wirksamkeit vergleichs fortgesetzten verfahren bemessen rechtsprechung schrifttum einheitlich beantwortet schrifttum berwiegend auffassung vertreten streitwert fortgesetzten verfahrens entspreche demjenigen bisherigen verfahrens unbeachtlich sei dabei inzidenter ber wirksamkeit umstnden hherwertigen vergleichs entschieden vergleichsgegenstand allein streitwertrechtlich relevanten streitgegenstand geworden sei stein jonas roth zpo aufl nr stichwort vergleich wert fortsetzung verfahrens musielak henrich zpo aufl rdn zller herget zpo aufl rdn stichwort vergleich thomas putzo htege zpo aufl rdn hk zpo kayser rdn stichwort vergleich gehle kuntze streitwertlexikon aufl rdn ebenso lag dsseldorf mdr teilweise dagegen ansicht vertreten wert verfahrens bestimme interesse desjenigen unwirksamkeit vergleichs geltend mache allein umstand streit hierber fortsetzung bisherigen verfahrens gefhrt msse rechtfertige schematische gleichsetzung hauptsachewert vielmehr entspreche situation zwischenstreit zpo magebliche interesse fortsetzungsklgers bemesse differenz sachantrag bisherigen verfahren vergleich bernommenen verpflichtung wertbestimmung daher saldierung vergleichsabschluss verbundenen vermgensrechtlichen nachteile fr fortsetzungsklger vorauszugehen schneider herget streitwertkommentar aufl rdn mnchkomm zpo schwerdtfeger aufl rdn olg bamberg jurbro olg frankfurt olgreport olg stuttgart jurbro fr zulssigkeit berufung kommt indessen gebhrenstreitwert darauf beschwer berufungsklgers betrag bersteigt abs nr zpo magebend hierfr allein interesse beklagten unwirksamkeit vergleichs nachdem angefochtene urteil wirksamkeit verfahrensbeendende wirkung vergleichs festgestellt worden insofern berufungsgericht recht davon ausgegangen beklagte umfang bernommenen zahlungspflicht hhe dm beschwert zustzliche beschwer kommt dagegen deshalb betracht parteien vergleich auerdem vereinbart fr vergangenheit bezug kinder unterhaltsforderungen hinber herber mehr bestehen beklagte ansprche berhmt bundesgerichtshof fall lediglich teilbetrag eingeklagt ber gesamtforderung klagende partei berhmt vergleich geschlossen worden auffassung vertreten streitwert zugleich wohl beschwer hhe vergleich begrndeten hheren zahlungspflicht lasse begrn antrag beklagten ber wirksamkeit vergleichs gestritten gelte jedenfalls rechtsstreit ursprnglichen antrgen fortgesetzt parteien mglichkeit ergriffen htten entscheidung erlangen deren rechtskraft bestand vergleichs erfasst htte vollstreckungsgegenklage widerklage feststellung wirksamkeit vergleichs bgh beschluss september ib zr leitsatz verffentlicht kostrspr zpo nr daraus ergibt fortsetzung verfahrens bisherigen antrgen fr vergleich hherer wert anzusetzen weitergehende regelungen gegenstand rechtsstreits gemacht entsprechendes gilt fr vorliegenden fall beklagte angeblichen gegenansprchen prozessualen konsequenzen gezogen etwa widerklage erhoben beschwer entspricht deshalb lediglich betrag zahlung verpflichtet hahne sprick wagenitz weber monecke dose vorinstanzen ag lichtenfels entscheidung olg bamberg entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hgb abs kommittent gengt falle verkaufskommission darlegungsund beweislast dafr verlust kommissionsgut whrend verwahrungszeit kommissionrs eingetreten darlegt beweist verkaufenden kommissionr bergeben mehr herausgeben obwohl kommission ausgefhrt bgh urt mrz zr olg oldenburg lg osnabrck zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz richter dr ungern sternberg prof dr bscher dr schaffert dr bergmann dr kirchhoff fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte betreibt verschiedenen deutschen stdten angemieteten rumen bezeichnung groflchige einzelhandelsmrkte denen sonderposten art angeboten klger fhrte ab januar aufgrund vertrags dezember sonderpostenmarkt beklagten ver trag wurden klger genaue vorgaben hinsichtlich art weise geschftsbetriebs gemacht beklagte stellte klger namen geschftsbezeichnung ladeneinrichtung sowie know how gebiet vertriebs marketings werbung verfgung klger verpflichtete beklagten verkaufsware beziehen genehmigung beklagten sortiment nehmen vorformulierten vertrags hie nr unternehmer bestandsaufnahme bestandsaufnahme schwund verkaufserls eingerumt fehlmengen ber umsatz unternehmer ersetzen berechtigt fehlbetrag nchstfolgenden provision abzug bringen bernahme fhrung geschfts klger wurde januar inventur vorgenommen beklagte vertragsverhltnis klger schreiben januar wichtigem grund gekndigt klger erster instanz feststellung begehrt kndigung januar unwirksam beklagte verpflichtet kndigung entstandenen schaden ersetzen beklagte klage entgegengetreten auerdem behauptet sei erheblicher warenschwund eingetreten fr fehlbetrag klger einzustehen bercksichtigung weiterer forderungen sowie abzug provisions ansprchen klgers beklagte forderungsbetrag nebst zinsen errechnet widerklage geltend gemacht landgericht klage abgewiesen widerklage stattgegeben berufung klger verurteilung widerklage angegriffen ferner saldo gunsten errechnet beklagten zahlung nebst zinsen begehrt berufungsgericht widerklage abgewiesen beklagte zahlung nebst zinsen verurteilt weitergehende berufung zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte angefochtene urteil aufzuheben berufung klgers insgesamt zurckzuweisen klger beantragt revision beklagten zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht saldierung gegenseitigen forderungen zahlungsanspruch klgers beklagte hhe errechnet begrndung ausgefhrt erweiterung klage berufungsinstanz sei zulssig klger wege bestrittene gegenforderungen geltend mache unstreitig anspruch zahlung fr restliche provisionen forderungen demgegenber seien ansprche beklagten hhe insgesamt wegen verschiedener unkostenforderungen begrndet weitere ansprche stnden beklagten insbesondere knne ersatz inventurdifferenzen verlangen voraussetzungen schadensersatzanspruchs hinreichend dargelegt wre erforderlich verlust geratenen beschdigten gegenstnde konkret bezeichnen genge vortrag beklagten darauf beschrnke wertdifferenzen summe verkaufspreise anzugeben einzelnen inventuren ergeben htten ii beurteilung gerichteten angriffe revision beklagten erfolg fhren aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht grundlage bislang getroffenen feststellungen angenommen beklagten anspruch ersatz schadens zusteht verlust entstanden verwahrung klgers gegeben ansicht berufungsgerichts beklagte voraussetzungen schadensersatzanspruchs ausreichend dargelegt beruht verkennung darlegungs beweislast beklagten vertragsverhltnis vertrag parteien dezember begrndet worden handelt kommissions agentur verhltnis ff hgb vgl bgh urt zr wrp njw rr bestimmung nr vertrags ber verantwortlichkeit fr warenschwund weicht einschlgigen dispositiven gesetzesbestimmungen abs hgb bzw abs bgb bgb bgb nachteil klgers ab fr nachweis geringeren schadens ausschliet vgl bgh wrp mithin hlt regelung nr inhaltskontrolle agb gesetz stand gem agb gesetz nunmehr abs satz bgb unwirksam stelle nr vertrags treten genannten dispositiven gesetzesbestimmungen vgl bgh wrp gem abs hgb kommissionr fr verlust beschdigung verwahrung befindlichen gutes verantwortlich sei verlust beschdigung beruht umstnden sorgfalt ordentlichen kaufmanns abgewendet konnten regelung abweichung allgemeinen regel derjenige rechtsfolge behauptet tatsachen beweisen gesetz rechtsfolge knpft anwendungsfall rechtsgrundsatzes vertragsverletzungen schuldner schuldlosigkeit beweisen vgl abs satz bgb bgb bghz danach kommittent darzulegen beweisen verlust beschdigung whrend verwahrungszeit eingetreten kommissionr entlastungsbeweis erbringen verlust beschdigung umstnden beruhen sorgfalt ordentlichen kaufmanns abs hgb abgewandt konnten vgl bghz baumbach hopt hgb aufl rdn krger ebenroth boujong joost hgb rdn mnchkomm hgb huser rdn haftungsbegrndender verlust abs hgb liegt kommissionr mehr lage herausgabepflicht abs hgb aushndigung gutes kommittenten erfllen vgl mnchkomm hgb huser rdn herausgabe pflicht abs hgb erstreckt verkaufskommission kommissionr verkauf bergebenen verkauften folgt kommissionsvertrag geschftsbesorgungsvertrag anwendbaren vorschriften abs bgb vgl baumbach hopt aao rdn mnchkomm hgb huser rdn heymann herrmann hgb aufl rdn wer altern bgb herausgabe verpflichtet trgt darlegungs beweislast dafr ausfhrung auftrags bergebene gegenstnde bestimmungsgem verwendet vgl bgh urt iii zr njw urt iii zr njoz urt iii zr njw rr kommittent falle verkaufskommission bewiesen verkaufenden kommissionr bergeben mehr herausgeben obwohl kommission ausgefhrt bewiesen verlust whrend verwahrungszeit eingetreten grundstze gelten auftragnehmer kommissionr streitfall positiver vertragsverletzung schadensersatz anspruch genommen vgl bgh urt iii zr njw rr danach angenommen beklagte anforderungen darlegungs beweislast gengt vielmehr jedenfalls ausreichend beklagte angeboten vorlage inventurberichte jeweiligen anfangsbestand anhand lieferscheine warenzugang inventuren darlegt gegebenenfalls beweist feststellung anfangsbestand zuzglich neuanlieferungen bereinstimmenden endbestands verlust kommissionsgut whrend verwahrungszeit hgb hinrei chend dargelegt darlegungs beweislast dafr umfang angelieferte deshalb mehr beklagte herausgegeben knnen ordentlichen geschftsgang verkauft worden liegt entgegen auffassung berufungsgerichts beklagten ausgefhrt abs abs hgb bgb abs bgb beim klger vertraglichen vereinbarungen parteien ergibt davon abweichende verteilung darlegungs beweislast schwundklausel nr vertrags betraf frage wer darlegungs beweislast dafr tragen berhaupt ber hinausgehende fehlmenge aufgetreten entgegen auffassung berufungsgerichts daher unwirksamkeit beruhen klger nunmehr darlegung umfang verkauft mehr mglich brigen klger sptestens vertragsbeendigung herausgabe warenbestands verpflichtet vgl nr vertrags bereits deshalb rechnen nachweis vernderungen warenbestands erforderlich konnte soweit parteien kassensystem vereinbart einzelnen warengruppen einzeln artikelnummern erfasst wurden folgt daraus lediglich erleichterung hinsichtlich rechenschaftspflicht klgers vgl abs hgb danach kommissionr verpflichtet fr einzelne ware nachzuweisen vorhanden verkauft worden oben aufgezeigten verteilung darlegungs beweislast hinsichtlich warenbestands ganzen ndert jedoch tatschliche handhabung vertrags fhrt beurteilung kassensystem beklagte klger verfgung gestellt mglich etwa ber warennummern tatschlich verkauften gegenstnde erfassen belang klger bereits anhand verfgung stehenden unterlagen lieferscheine gutschriften inventurbltter abrechnungen tageseinnahmen vgl nr vertrags mglich berprfen betrieb innerhalb bestimmten zeitraums warenschwund eingetreten anhand unterlagen lie feststellen konkreten davon betroffen grnden fall sofern kassenfhrung klger oblag vgl nr vertrags ordnungsgem jedenfalls sichergestellt ordentlichen geschftsgang verkauften erfassung vernderungen warenbestands rahmen vierteljhrlichen inventuren vollstndig bercksichtigt wurden warenfehlbestand anhand klger verfgung stehenden unterlagen ermitteln lie handelte folglich verwahrung eingetretenen warenverlust fr abs hgb grundstzlich verantwortlich oblag vertraglichen vereinbarungen allein klger verhinderung verantwortungsbereich eintretenden warenschwunds geeigneten manahmen treffen fr rechtliche beurteilung revisionsinstanz somit davon auszugehen beklagte darlegungs beweislast behauptete verlust klger bergebenen abs halbs hgb verwahrung eingetreten gengen feststellungen verlust umstnden beruht sorgfalt ordentlichen kaufmanns abgewendet konnten abs halbs hgb berufungsgericht rechtlichen ausgangspunkt folgerichtig getroffen iii berufungsurteil somit aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen fr weitere verfahren darauf hingewiesen feststellung umfangs warenverlusts bestandsvergleich einbeziehung abgnge bercksichtigt parteien zusammenhang vierteljhrlich durchgefhrten inventuren innerhalb laufenden geschftsverbindung weise abgerechnet wirkung schuldanerkenntnis kontokorrent vgl hgb gleichkommt vgl bgh beschl iii zr wm unabhngig davon vertragspartei unterzeichnete empfangs bernahmebesttigung umkehr beweislast zumindest beweiserleichterungen fr beweisbelastete partei folge vgl bgh urt viii zr njw anforderungen erklrungslast parteien schlielich beachten davon abhngt substantiiert jeweils partei vorgetragen bestritten vgl bgh urt viii zr njw gilt vorliegenden fall anspruch geltend gemacht saldo laufenden geschftsbeziehung ergibt hinsichtlich einzelnen positionen denen saldo errechnet vgl bgh urt xi zr njw berufungsgericht wiedererffneten berufungsrechtszug gegebenenfalls prfen beklagten mndlichen verhandlung landgericht erhobene einrede verjhrung klger berufungsinstanz neu eingefhrten ansprche bezieht revision geltend macht ungern sternberg bscher bergmann schaffert kirchhoff vorinstanzen lg osnabrck entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juni ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz rcktritt kaufvertrag behebbaren mangel ausgeschlossen kosten beseitigung verhltnis kaufpreis geringfgig gehobenen preissegment jedenfalls fall mngelbeseitigungskosten prozent kaufpreises bersteigen fr frage erheblichkeit pflichtverletzung sinne abs satz bgb kommt ausma funktionsbeeintrchtigung mangel hohen kosten behebbar mangelursache zeitpunkt rcktrittserklrung ungewiss etwa verkufer feststellen konnte bgh urteil juni viii zr olg schleswig lg lbeck viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterinnen dr milger dr fetzer sowie richter dr bnger fr recht erkannt streithelferin gefhrte revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts juli kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten entschieden worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten rckabwicklung kaufvertrages ber wohnmobil rechtsvorgnger klgerinnen erwarb beklagten streithelferin beklagten hergestelltes wohnmobil preis bergabe erfolgte august anschlieend wohnmobil insgesamt vier mal zwecks nachbesserungsarbeiten werkstatt beklagten schreiben juni erklrte rechtsvorgnger klgerinnen rcktritt kaufvertrag klgerinnen zahlung nebst zinsen zug zug herausgabe wohnmobils feststellung annahmeverzugs beklagten bezglich rcknahme fahrzeugs sowie zahlung vorgerichtlicher anwaltskosten nebst zinsen begehrt vorinstanzen klage berwiegend stattgegeben klagesumme lediglich nutzungswertersatz abgesetzt berufungsurteil beklagte zug umzug rckgabe fahrzeugs nebst zinsen zahlen senat zugelassenen revision erstrebt streithelferin beklagten abweisung klage insgesamt entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt rechtsvorgnger klgerinnen sei rcktritt kaufvertrag berechtigt wohnmobil mngeln behaftet sei eingangstr lasse normalem kraftaufwand vollstndig schlieen luftdruck reifen falle vorgeschriebenen wert ab ferner knne klappfenster geffnetem zustand tr kollidieren liege insoweit technische fehlkonstruktion eigentlichen sinne sowohl funktion tr klappfensters vollstndig gegeben seien handele komfortmangel kufer beim ffnen tr stets berlegen msse fenster aufgeklappt sei weit tr fall ffnen knne gehre gewhnlichen verwendung tr anschlag wand ffnen lasse kufer wohnmobils knne erwarten tr mglichkeit aussteigens gebe ebenso terrassentr lngere zeit offen stehen knne luftraum hineinzuragen weitere nachbesserungsversuche mssten klgerinnen schon deshalb einlassen beklagte schreiben juni formulierung mngel behoben seien weitere nachbesserungen endgltig abgelehnt rcktritt sei deswegen ausgeschlossen unerhebliche mngel gehandelt beurteilung mangel unerheblich einzustufen sei erfordere umfassende interessenabwgung wrdigung umstnde einzelfalls bercksichtigen sei insbesondere fr beseitigung erforderliche aufwand bzw behebbaren mngeln ausgehende funktionelle sthetische sonstige belstigung fahrzeug gehobenen klasse knne komfortmangel erheblichen mangel darstellen komforteinbue betrchtlich sei unerheblich wrden regel beseitigungskosten drei prozent teilweise zehn prozent angesehen sei grenze allenfalls prozent kaufpreises anzusetzen wohnmobil gehobenen preisklasse handele kufer exzellente verarbeitung erwarten knne beseitigung vorliegenden mngel sei einbau schiebefensters neuen eingangstr erneuerung ventilzufhrung reifens mglich kosten dafr beliefen bercksichtigung gaben sachverstndigen rund brutto betrag liege knapp grenze abwgung umstnde ergebe jedoch mngel gleichwohl unerheblich anzusehen seien nachbesserungsarbeiten seien hinblick diversen mngel insgesamt vier werkstattaufenthalte unerheblichen lstigkeiten verbunden ausweislich werkstattauftrge seien zahlreiche arbeiten ausgefhrt worden zusammenhang streitgegenstndlichen mngeln gestanden htten sei griff auentr abgerissen aluleiste eintritt verbogen zusatzladegert zusatzakku staufach htten umgesetzt zustzliche heizungspumpe befestigt mssen htten gardinenstopper sowie schlossschraube lngstrgern heckgarage gefehlt spreche dafr kufer neuen fahrzeugs preislage vorher gewusst htte vielzahl mngeln ber monate wrde abgeben mssen kauf abstand genommen htte ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand berufungsgericht gegebenen begrndung anspruch rckgewhr kaufpreises abs abs satz nr bgb bejaht wrdigung berufungsgerichts beklagten rechtsvorgnger klgerinnen verkaufte wohnmobil sachmngel insoweit aufweist reifen druck verliert eingangstr normalem kraftaufwand vollstndig schlieen lsst frei rechtsfehlern revision angegriffen recht beanstandet revision hingegen annahme berufungsgerichts weiterer mangel liege darin eingangstr geffnetem aufstellfenster anschlag wand ffnen lasse berufungsgericht begrndet gewhnlichen verwendung tr gehre anschlag wand ffnen lasse kufer wohnmobils erwarten knne eingangstr geffnetem fenster grad ffnen knne trifft abs satz bgb sache mangelfrei gefahrbergang vereinbarte beschaffenheit berufungsgericht feststellungen getroffen anordnung ausstellfenster eingangstr gegenstand beschaffenheitsvereinbarung etwa aufgrund kaufvertrag zugrunde liegenden modellbeschreibung fall lge gewhlten konstruktion geffnetem ausstellfenster ffnung eingangstr grad erlaubt schon grund sachmangel soweit beschaffenheit sache vereinbart frage steht fr vertrag vorausgesetzte verwendung eignet sache mangelfrei fr gewhnliche verwendung eignet beschaffenheit aufweist sachen gleichen art blich kufer art sache erwarten abs satz nr bgb danach liegt anordnung eingangstr ausstellfenster sachmangel funktion tr ausstellfensters vollem umfang gegeben eignung wohnmobils gewhnlichen verwendung fahrzeug wohnen frage steht hinsichtlich beschaffenheit kufer art sache erwarten kommt objektiv berechtigte kufererwartung ermangelung abweichender anhaltspunkte jedenfalls regelfall blichen beschaffenheit gleichartiger sachen orientiert senatsurteile februar viii zr njw rn sowie mai viii zr bghz rn tatschliche feststellungen blichen beschaffenheit wohnmobilen gegebenen klasse berufungsgericht getroffen allgemeinen deshalb kufern berechtigterweise erwarteten ausstattungsstandard wohnmobilen gehrt eingangstr wohnbereich grad geffnet erscheint schon deshalb fern liegend fr problemlosen ausstieg erforderlich entsprechendes gilt fr umstand neben eingangstr liegende fenster ausstellfenster schiebefenster ausgestaltet deshalb eingangstr ausgeklappten fenster kollidieren mehr grad geffnet besondere beschaffenheitsvereinbarung kufer wohnmobil oberen preissegment gesichtspunkten komforts hinsicht optimale konstruktionsweise erwarten unrecht berufungsgericht ferner angenommen beklagte bezglich angenommenen mngel nachbesserung endgltig verweigert fristsetzung nachbesserung deshalb entbehrlich sei rechtsprechung bundesgerichtshofs vorliegen ernsthaften endgltigen erfllungsverweigerung sinne abs nr bgb strenge anforderungen stellen erfllungsverweigerung liegt schuldner unmissverstndlich eindeutig ausdruck bringt vertragspflichten umstnden nachkommen dafr reicht bloe bestreiten mangels klageanspruchs vielmehr mssen weitere umstnde hinzutreten annahme rechtfertigen schuldner vertragspflichten umstnden nachkommen ausgeschlossen erscheint fristsetzung umstimmen lassen senatsurteil dezember viii zr njw rn entgegen auffassung berufungsgerichts liegt deshalb schreiben beklagten juni erfolgten mitteilung mngel seien behoben endgltige erfllungsverweigerung beklagte ausdruck gebracht smtliche auffassung bestehenden mngel beseitigt folglich vorhandensein weiterer mngel abrede gestellt letzte wort beklagten darstellte fristsetzung deshalb sinnlos lsst daraus entnehmen fristsetzung nacherfllung entbehrlich kufer zustehende art nachbesserung fehlgeschlagen unzumutbar satz bgb fehlschlagen nachbesserung kommt feststellungen berufungsgerichts lediglich bezglich schwergngigen eingangstr betracht insoweit bereits zwei vergebliche nachbesserungsversuche stattgefunden fr brigen berufungsgericht angenommenen mngel gilt umstand beklagte bereits wegen verschiedener mngel nachbesserungsarbeiten vorgenommen fhrt entgegen auffassung revisionserwiderung klgerinnen wegen weiteren streit befindlichen mngel nachbesserung beklagte mehr zumutbar wre kufer verkufer grundstzlich wegen einzelnen mangels gelegenheit nachbesserung geben vgl reinking eggert autokauf aufl rn rechtsfehlern beeinflusst ferner auffassung berufungsgerichts angenommenen sachmngel seien ungeachtet unterhalb prozent kaufpreises liegenden mngelbeseitigungskosten unerheblich htten deshalb rechtsvorgnger klgerinnen rcktritt berechtigt abs satz bgb rcktritt ausgeschlossen mangelhaftigkeit kaufsache liegende pflichtverletzung unerheblich heit mangel geringfgig rechtsprechung senats fall mangel behebbar kosten mangelbeseitigung verhltnis kaufpreis geringfgig prozentsatz geringfgigkeitsgrenze berschritten senat bislang offen gelassen frage bedarf entscheidung jedenfalls mngel deren beseitigung aufwendungen hhe knapp prozent kaufpreises erfordern rechtsprechung senats unzweifelhaft unerheblich sinne abs satz bgb einzustufen rcktritt gesttzt senatsurteil september viii zr njw ii entgegen auffassung berufungsgerichts grenze deshalb ziehen gegenstand kaufvertrages fahrzeug luxusklasse fr erheblichkeit behebbaren mangels rahmen abs satz bgb kommt regelmig relation kosten mngelbeseitigung kaufpreis gewicht verkufer insoweit last fallenden pflichtverletzung lsst bercksichtigung umfangs geschuldeten leistung insgesamt bewerten gilt fr gter hheren preissegment vorliegenden fall entgegen auffassung revisionserwiderung fr frage erheblichkeit pflichtverletzung sinne abs satz bgb behebbaren mngeln grundstzlich kosten mngelbeseitigung ausma funktionsbeeintrchtigung abzustellen ausma funktionsbeeintrchtigung kommt vielmehr entscheidend mangel hohen kosten behebbar mangelursache zeitpunkt rcktrittserklrung ungeklrt etwa verkufer feststellen konnte sachverhalt fall revisionserwiderung zitierten senatsurteil november viii zr njw zugrunde lag behebbarkeit berufungsgericht bejahten mngel steht hingegen frage entgegen auffassung berufungsgerichts knnen verhltnismig geringen kostenaufwand beseitigenden mngel deshalb erheblich angesehen wohnmobil insgesamt vier mal nachbesserung werkstatt beklagten befunden fr kufer unerheblichen lstigkeiten verbunden erheblichkeit fortbestehenden mangels tun umfang verkufer zuvor mngel beseitigt lstig gegebenenfalls fr kufer iii alledem urteil berufungsgerichts bestand daher aufzuheben abs zpo rechtsstreit endentscheidung reif berufungsgericht feststellungen weiteren klgerinnen geltend gemachten mngeln getroffen sache daher neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo ball dr frellesen dr fetzer dr milger dr bnger vorinstanzen lg lbeck entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juni ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb nr einbau rauchwarnmeldern vermieter rcksicht entsprechende bauordnungsrechtliche verpflichtung abs satz bauordnung landes sachsen anhalt bauo lsa vornimmt mieter dulden wohnung bereits ausgewhlten rauchwarnmeldern ausgestattet bgh urteil juni viii zr lg halle ag zeitz viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist juni vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider kosziol fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts halle september zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand beklagte mieterin wohnung klgerin mehrfamilienhaus klgerin kndigte jahr berufung abs bauordnung landes sachsen anhalt bauo lsa rauchwarnmelder wohnung anbringen beklagte berief darauf wohnung bereits entsprechend ausgestattet duldung installation inbetriebnahme rauchwarnmeldern vorgaben abs bauo lsa gerichtete klage vorinstanzen erfolg gehabt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt erfolg rge beklagte klageantrag sei unbestimmt ersichtlich sei viele rauchwarnmelder klgerin installieren wolle entscheidung obliege klgerin berprfung tatschlichen nutzung dreiraumwohnung beklagten folgen sei auffassung beklagten wonach klgerin adressatin bauo lsa sei fr einhaltung bauordnungsrechtlicher vorschriften sei grundstzlich bauherr zustndig betreffe laufende instandhaltungen vernderungen aufgrund gesetzlichen auflagen mieter sei umgekehrt normadressat lediglich nutzungsberechtigung vorschriften entsprechenden wohnung zudem ausdrckliche bestimmung selbstverstndlich gebudeeigentmer sonstigen brandschutzbestimmungen einzuhalten ff bauo lsa mieter eigenmchtig rauchwarnmelder vorher abgestimmten stellen wohnung anbringe erflle pflichten eigentlichen bauherrn soweit mieter umgekehrt bestehenden anspruch einbau vermieter geltend mache knne genehmigte anbringen rauchwarnmeldern fhren grundstzlich weite dispositionsrechte schmlern ausstattung rauchwarnmeldern aufgrund unstreitig geringfgigen eingriffs bagatellmanahme abs bgb sei deshalb modernisierungsankndigung bedrfe sei nr bgb dulden handele einerseits modernisierungsmanahme sinne nr bgb wohnverhltnisse dauer verbessere sicherheitsstandard einheitlich nachhaltig fr bewohner gleichermaen erhhe andererseits manahme sinne nr bgb vermieter sinne mindestmaes bauo lsa verpflichtet sei rauchwarnmelder bisher willkrlichen klgerin geprften wartung auswahl beklagte unterlgen knne einwenden bereits hinreichenden sicherheitszuwachs bewirkt knne weder wirtschaftliche personale hrtegrnde sinne abs bgb berufen interesse vermieters eigenen systematisch kontrollierenden rauchwarnsystem berwiege angekndigte mieterhhung sowie betriebskostenumlage blieben gem abs satz bgb auer betracht bestehe entscheidender personaler hrtegrund ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand revision daher zurckzuweisen erfolg wendet revision annahme berufungsgerichts klgerin ausdrcklich grundlage abs bauo lsa geltend gemachte duldungsanspruch gem abs nr bgb zusteht modernisierungsmanahmen mieter danach bauliche vernderungen dulden grund umstnden durchgefhrt vermieter vertreten erhaltungsmanahmen bgb klgerin beabsichtigte angegriffenen feststellungen berufungsgerichts gem abs bgb ankndigungspflichtige ausstattung vermieteten wohnung rauchwarnmeldern parteien auer streit steht bauliche vernderung sinne bgb gegenstand begriff baulichen vernderung weit auszulegen erfasst eingriffe bauliche substanz vgl gesetzentwurf bundesregierung bt drucks anbringung rauchwarnmeldern stellt erhaltungsmanahme sinne abs bgb dar grere nhe vernderung erhaltung mietsache aufweist vgl btdrucks klgerin beabsichtigte modernisierungsmanahme aufgrund umstnden durchgefhrt vertreten handelt manahme aufgrund gesetzlichen verpflichtung durchzufhren whrend duldungspflicht mieters fallgestaltung bisherigem recht bgb gesttzt wurde bauliche manahmen abs bgb af erfasst wurden senatsurteil mrz viii zr njw rn bt drucks aao manahmen vermieter gesetz verordnung gemeindliche satzung auferlegt nunmehr mastab nr bgb beurteilen grundlage gesetzlichen verpflichtung klgerin nachrstung mietsache rauchwarnmeldern abs bauo lsa vorschrift lautet mageblichen fassung wohnungen mssen schlafrume kinderzimmer sowie flure ber rettungswege aufenthaltsrumen fhren jeweils mindestens rauchwarnmelder rauchwarnmelder mssen angebracht betrieben brandrauch frhzeitig erkannt gemeldet rauchwarnmelder verlangen fr menschen nachgewiesener gehrlosigkeit optischen signalen auszustatten bestehende wohnungen dezember dementsprechend auszustatten aa revision anschluss wall wum vertretene auffassung adressat abs satz bauo lsa vorgesehenen nachrstungspflicht sei allein eigentmer mietsache wohnungsmieter mieter vorgenommene ausstattung wohnung rauchwarnmeldern gesetzlichen verpflichtung rechnung trage geht fehl wohnungsmieter weiterer normadressat dahingehende auslegung abs bauo lsa berufungsgericht abs zpo uneingeschrnkten revisionsgerichtlichen berprfung unterliegt frei rechtsfehlern bereits wortlaut abs bauo lsa hinblick normadressaten offen bietet grundlage fr annahme verpflichtung mieters mitverpflichtung mieters widersprche gesetzesmaterialien ausdruck gekommenen willen gesetzgebers gesetzesbegrndung heit zweifel ausschlieenden deutlichkeit verpflichtung einbau trifft bauherrn beziehungsweise eigentmer entwurf gesetzes nderung bau ordnung landes sachsen anhalt juni lt drucks gesetzentwurf verfolgte ziel einfhrung verpflichtung fr bauherren eigentmer einbau rauchwarnmeldern wohnungen landtag sachsen anhalt plenarprotokoll juni parlamentarischen beratungen wurde errtert ausstattung wohnung bauherrn eigentmer gesetzliche verpflichtung freiwillige aufgabe ausgestaltet solle davon wurde jedoch annahme abstand genommen freiwillige ausstattung brchte gewnschten erfolg etwaige ffentlich rechtliche inpflichtnahme wohnraummieter einbau rauchwarnmeldern gesetzgebungsverfahren dagegen niederschlag gefunden plenarprotokolle juni ff dezember ff objektivierte wille landesgesetzgebers sinnzusammenhang nachrstungspflicht abs satz bauo lsa gestellt bekrftigt fr einhaltung ffentlich rechtlichen vorschriften erster linie bauherr verantwortlich bauo lsa regelmig grundstckseigentmer andernfalls zustimmung bauvorhaben gefordert abs satz bauo lsa revision angefhrten urteil bundesgerichtshofs februar zr njw rn ergibt beurteilenden sachverhalt bauordnung landes sachsen anhalt hamburgische bauordnung betraf bedurfte entscheidung wer adressat mageblichen vorschrift entgegen ansicht revision lsst verzicht behrdliche kontrollmechanismen begrnden klgerin berechtigtes interesse eigene rauchwarnmelder anzubringen landesgesetzgeber versto nachrstungspflicht sanktioniert zustzlicher verwaltungsaufwand vermieden privatsphre wohnungsnutzer geschtzt vgl bauer jde dirnberger bauordnungsrecht sachsen anhalt stand juli rn ff gesetzgebungsverfahren wurde jedoch darauf verwiesen versicherungswirtschaft mechanismen entwickele beachtung rauchwarnmelderpflicht hinwirkten plenarprotokoll landtags dezember dementsprechend luft eigentmer versto gesetzliche verpflichtung schadensfall gefahr leistungen feuerversicherung fr gebude gekrzt vgl bgh urteil februar zr aao rn bielefeld dwe bb revision meint deshalb eigentmer mietsache alleiniger adressat abs satz bauo lsa mieter duldung nachrstung verlangen mieter wohnung bereits rauchwarnmeldern ausgestattet dabei kommt rahmen nr bgb darauf eigeninstallation mieter vertragsgemer gebrauch mietsache abs satz bgb klgerin verlangt beklagte angebrachten rauchwarnmelder entfernt unbeschadet klgerin geltend gemachte duldungsanspruch abs nr bgb herzuleiten darber hinaus abs nr bgb vgl se natsurteil heutigen tage viii zr ii verffentlichung bestimmt dr milger dr hessel dr schneider dr achilles kosziol vorinstanzen ag zeitz entscheidung lg halle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet oktober pellowski justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert reiter sowie richterin pohl fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts juli aufgehoben berufung klgerin urteil zivilkammer landgerichts lbeck dezember zurckgewiesen klgerin kosten rechtsmittelzge tragen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagten abgetretenem recht ag folgenden zahlung nebst zinsen vorgerichtlicher anwaltskosten anspruch treuhandkommanditistin ug haf tungsbeschrnkt co kg fondsgesellschaft folgenden mrz erklrte beklagte gegenber beitritt seinerzeit gmbh co kg firmierend telbarer treugeber kommanditist einlage grundlage treuhandvertrags mrz fungierte derin fr beklagten frei verfgbarer liquiditt treuhnerhielt be klagte jahren abzug rckzahlung gewinnunabhngige ausschttungen hhe insgesamt erwarb ag containerchassis vermietete veruernde unternehmen zurck sale andlease back verfahren erwerb wurde darlehen rechtsvorgngerin klgerin folgenden klgerin finanziert nachdem ag juni insolvenzantrag gestellt erzielte einnahmen mehr geriet weise finanzielle schwie rigkeiten vereinbarung mai legten klgerin fr bestehenden kredite neue laufzeiten fest schreiben november lehnte klgerin angebot rckzahlung flligen finanzierungen november ab zugleich bat kommanditisten vollstndigen wiedereinlage geleisteten auszahlungen aufzufordern hierauf verlangte datum de zember beklagten sowie treugeber kommanditisten hinweis freistellungsanspruch treuhandvertrag fristsetzung dezember rckzahlung ausschttungen schreiben lautet auszugsweise folgt wissen fondsgesellschaft teilweise darlehen bank finanziert kapitaldienst fr darlehen konnte ausfall mietzahlungen mehr geleistet auszahlungen fondsgesellschaft anleger jahren stellen rckzahlung hafteinlagen dar haftet treuhandkommanditistin glubigern gesellschaft umfang zurckgezahlten hafteinlagen bank anspruch genommen steht treugeber gegenber treuhandvertrag verbindung gesellschaftsvertrag freistellungsanspruch ansprche bank gegenber treuhandkommanditistin definitiv bestehen bleibt leider wahl freistellungsanspruch treuhandvertrag verbindung gesellschaftsvertrag gegenber geltend mssen daher auffordern fondsgesellschaft erhaltenen auszahlungen hhe eur abzglich jahre geleisteten einzahlungen hhe eur rckgewhr jahre gettigten ausschttungen dienten demnach eur sptestens dezember eingehend konto einzuzahlen wiedereinlageverpflichtung gegenber fondsgesellschaft erfllen knnen fondsgesellschaft vergangenen jahr erheblichem umfang verfgung stehenden mglichkeiten daran gearbeitet ber fortfhrung fonds wiedereinzahlung ausgezahlten betrge vermieden chance werterholung erhalten bleibt leider gelungen bedaure entwicklung gefhrt auffordern restlichen betrge einzuzahlen datum dezember unterrichtete ber kommanditisten anleger davon klgerin kommanditistin anspruch genommen treugeals treuhand deshalb gezwungen sei anlegern wiedereinzahlung bereits ausgezahlten betrge hhe ursprnglichen haftkapitals einzufordern schreiben auszugsweise folgenden inhalt geschftsfhrung gesellschafterversammlung berichtet bankhaus fr annahme kaufangebotes firma fr containerchassis entschieden bank erwartet anleger schon erhaltenen auszahlungen einzahlen mchte mitteilen bankhaus treuhand kommanditistin anspruch genommen deshalb gezwungen gesellschafter anzuschreiben wiedereinzahlung ber laufzeit fonds bereits ausgezahlten betrge hhe ursprnglichen haftkapitals einzufordern zahlungsaufforderung kam beklagte mai vereinbarten klgerin verbleibende sollsaldo veruerung weiterer containerchassis sowie inanspruchnahme kommanditisten treuhandkommanditisten zurckgefhrt ber stand inanspruchnahme kommanditisten klgerin unaufgefordert tgig informiert vertrag oktober november trat freistel lungsanspruch beklagten treuhandvertrag hhe klgerin ab schreiben november erklrte klgerin gegenber kndigung bestehenden kredit geschftsverbindung forderte rckzahlung sollsaldos hierber informierte klgerin schreiben gleichen tage verlangte zugleich wiedereinzahlung hafteinlage datum dezember begehrte klgerin beklagten begleichung abgetretenen forderung sptestens dezember beklagte verweigerte zahlung begrndung geltend gemachte anspruch sei verjhrt dezember beantragte klgerin erlass mahnbescheids dezember erlassen beklagten januar zugestellt wurde verfahren wurde eingang widerspruchs beklagten landgericht abgegeben parteien streiten ber frage klageforderung verjhrt landgericht klage abgewiesen berufung klgerin oberlandesgericht ersturteil abgendert klage stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung urteils ersten instanz entscheidungsgrnde zulssige revision begrndet berufungsgericht verjhrung klageforderung verneint hierzu wesentlichen ausgefhrt hchstrichterlichen rechtsprechung beginne verjhrung befreiungsanspruchs satz bgb erst schluss jahres forderung fllig befreiung verlangt gemessen daran sei streitfall allerdings feststellbar klgerin darlehensrckzahlungsanspruch gegenber anlagegesellschaft bereits jahre fllig gestellt vortrag klgerin sei flligkeit darlehensforderung erst kndigung november herbeigefhrt worden sei beklagte ausreichend substantiiert entgegengetreten wege urkundenbeweises verwerteten aussagen zeugen parallelverfahren landgericht hamburg vernommen worden seien htten flligstellung kreditschulden jahre besttigt gelte ebenfalls fr landgericht erfurt durchgefhrte beweisaufnahme fehle gengenden anhaltspunkten fr konkludente flligstellung daher sei geltendmachung freistellungsanspruchs treuhnderin verjhrungsfrist jahre lauf gesetzt worden hchstrichterlichen rechtsprechung fhre unertrglichkeiten wertungswidersprchen freistellungsanspruch lange flligkeit drittforderung fllig wrde schutzes knne treuhnderin geltendmachung freistellungsanspruchs gegenber anlegern begeben unerheblich sei klgerin bereits kndigungsrecht zugestanden ber einvernehmliche lsung verhandelt worden sei kndigung beziehungsweise flligstellung darlehen htte vermeiden knnen inanspruchnahme fondsgesellschaft klgerin weder festgestanden sei absehbar gesichtspunkt grundsatzes treu glauben bgb msse klgerin behandeln lassen sei darlehensforderung bereits jahre rckzahlung fllig geworden fehle widersprchlichen verhalten klgerin kndigung flligstellung darlehensforderungen absehe wirtschaftlichen mglichkeiten rckfhrung notleidenden kredits suchen hinausschieben flligkeit stelle ambivalentes verhalten dar darum gegangen sei insolvenz treuhnderin fondsgesellschaft verhindern sei besondere hrte fr beklagten erkennen ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht verjhrung klageforderung unrecht verneint zutreffend revision beanstandet beru fungsgericht davon ausgegangen beklagte treugeber gem satz bgb verpflichtet treuhnderin persnli chen haftung fr verbindlichkeiten freizustellen fr gehaltenen verwalteten gesellschaftsbeteiligung entstanden vgl senatsurteil mai iii zr bghz rn mwn ergibt treuhandvertrag getroffenen vereinbarungen aufgaben treuhnderin verbindung abs bgb demnach beklagte kommanditistenhaftung gegenber klgerin gesellschaftsglubigerin freihalten soweit haftung entfallenden kapitalanteil betrifft kommanditistenhaftung leistung einlage zunchst entfallen abs hgb jedoch hhe gewinnunabhngigen liquidittsberschssen geleisteten schttungen gem abs hgb aufgelebt rechtsfehlerfreier feststellung berufungsgerichts klgerin flligen anspruch darlehensrckgewhr hhe abs satz bgb mithin umfang haftsumme befriedigung klgerin bentigt vgl hierzu bgh urteil mrz ii zr bghz rn mwn sonach bestehenden freistellungsanspruch satz ivm abs bgb ivm abs abs hgb ivm abs satz bgb wirksam klgerin glubigerin forde rung befreien abgetreten bgb folge befreiungsanspruch zahlungsanspruch gerichtet leistung umwandelt vgl senatsurteil mai aao rn sowie bgh urteile mrz aao rn mrz zr njw rn sofern umwandlung nachfolgend schon abtretung geschehen anspruch jedoch verjhrt abs bgb verjh rungsfrist sptestens dezember begonnen mithin ende dezember einreichung mahnantrags dezember abgelaufen abs bgb befreiungsanspruch satz bgb einhelliger auffassung sofort eingehung verbindlichkeit freizustellen fllig unabhngig davon ihrerseits bereits fllig arg satz bgb allgemeinen verjhrungsrechtlichen grundstzen wre zeitpunkt befreiungsanspruch entsteht fllig mageblich dafr zeitpunkt verjhrungsfrist anspruchs beginnt abs nr bgb folge hierfr eintritt flligkeit drittforderung freistellung begehrt ankme senatsurteile november iii zr njw rr rn mai aao rn bgh urteil mrz aao rn wrde allerdings unbesehener strikter anwendung insbesondere langfristig angelegte verbindlichkeiten unzutrglichkeiten ziehen interessen beider parteien treuhandvertrags vorliegenden art zweck satz bgb zuwiderliefen wre fr lauf verjhrungsfrist allein flligkeit freistellungsanspruchs abzustellen knnte treuhandkommanditistin befreiungsglubiger vermeidung verjhrung bereits zeitpunkt geltendmachung freistellungsanspruchs gegenber treugeber befreiungsschuldner gezwungen weder flligkeit drittforderung absehbar feststeht fr deren erfllung berhaupt mittel treugebers zurckgegriffen geltendmachung wirtschaftliche notwendigkeit wre indes verfrht weder sach interessengerecht senatsurteile november aao rn mai aao rn bgh urteil mrz aao rn beschluss juni ii zr beckrs rn sinnvollen unbefriedigenden folgen vermeiden beginnt neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs verjhrungsfrist fr befreiungsanspruch treuhnders satz bgb frhestens schluss jahres laufen forderung fllig befreien senatsurteil mai aao ff rn ff bgh urteil mrz aao rn beschluss juni aao vgl senatsurteil november aao rn ff jedoch liegt befreiungsanspruch flligkeit drittforderung befreien zahlungsanspruch umwandelt inanspruchnahme befreiungsglubigers drittglubiger sicherheit erwarten feststeht fr erfllung drittforderung mittel befreiungsschuldners zurckgegriffen falle schluss jahres zahlungsanspruch umwandlung befreiungsanspruchs entsteht fr verjhrungsbeginn magebend abs bgb aa befindet befreiungsglubiger lage inanspruchnahme drittglubiger sicherheit erwarten lsst steht fest fr erfllung drittforderung mittel befreiungsschuldners zurckgegriffen wandelt befreiungsanspruch zahlungsanspruch befreiungsglubiger zahlung verlangen vgl bgh urteile september ix zr njw november ix zr nzi rn rgz rg jw nr beckogk rver bgb rn stand august mkobgb krger aufl rn jeweils mwn fallgestaltung bedrfen entgegen ansicht berufungsgerichts sowohl befreiungsglubiger befreiungsschuldner schutzes unzutrglichen zwang verfrhten anspruchsgeltendmachung inanspruchnahme befreiungsglubigers drittglubiger bereits ebenso sicher feststeht daraus resultierende inanspruchnahme befreiungsschuldners befreiungsglubiger nunmehr zahlung verlangen befreiungsschuldner berechtigtes interesse daran zahlungsanspruch angemessener zeit verjhrungshemmender weise geltend gemacht befreiungsglubiger vorliegen subjektiven voraussetzungen abs nr bgb seinerseits zumutbar innerhalb schluss jahres umwandlung befreiungsanspruchs zahlungsanspruch beginnenden dreijhrigen verjhrungsfrist verjhrungshemmende manahmen ergreifen bb anknpfung verjhrungsbeginns geltendmachung forderung erhobenen bedenken berufungsgerichts greifen entscheidend anspruchserhebung abzustellen hiervon unabhngige umwandlung befreiungsanspruchs zahlungsforderung flligkeit drittforderung befreien besteht insofern zusammenhang inanspruchnahme befreiungsglubigers drittglubiger sicherheit erwarten demnach verjhrung befreiungsanspruchs beklagten sptestens ende dezember begonnen folge anspruch seit ablauf dezember abtretung anspruchs klgerin verjhrt aa sptestens dezember wandelte befreiungsanspruch zahlungsanspruch inanspruchnahme befreiungsglubiger klgerin drittglubiger sicherheit erwarten feststand fr erfllung drittforderung mittel beklagten befreiungsschuldner zurckgegriffen schreiben klgerin november anleger dezember sowie anleger dezember geht hervor insolvenz ag wirtschaftlich notlage geraten mehr liquidiert darlehen klgerin vorhandenen masse insbesondere erlsen veruerung containerchassis vollstndig getilgt konnte notleidend geworden deshalb vermittelt ber treugeber kom manditisten beklagte voller hhe jeweils gezahlten gewinnunabhngigen ausschttungen herangezogen mussten inanspruchnahme beklagten sowie brigen treugeber kommanditisten wurde dementsprechend bereits gang gesetzt inanspruchnahme vornherein allein ber auenhaftung abs abs hgb korrespondierenden befreiungsanspruch satz ivm abs bgb mglich beklagte kommanditeinlage ebenso brigen treugeber kommanditisten bereits geleistet deshalb ermangelung dahingehenden gesellschaftsvertraglichen regelung weder unmittelbar gegenber verpflichtet geflossenen gewinnun abhngigen ausschttungen zurckzuzahlen vgl bgh urteile mrz ii zr njw rn ff juli ii zr beckrs rn ff jeweils mwn somit inanspruchnahme klgerin ende sicherheit erwarten soweit berufungsgericht davon ausgeht ende inanspruchnahme fondsgesellschaft weder festgestanden absehbar sei zeit ber einvernehmliche lsung verhandelt worden sei kndigung beziehungsweise flligstellung darlehen htte vermeiden knnen rgt revision zutreffend rechtsfehlerhaft betreffende feststellung berufungsgerichts findet schreiben november dezember sowie dezember sttze widerlegung hiernach stand ende nmlich mehr zweifel inanspruchnahme ber mittelbaren kommanditisten be klagten vollen hhe gewinnunabhngigen ausschttungen erfolgen msse indessen voraussetzte darlehensforderung klgerin gegenber fllig gestellt auenhaftung abs abs hgb kam flligen darlehens rckzahlungsforderung abs satz bgb klgerin zuge entgegen annahme berufungsgerichts treugeber kommanditisten gegenber ebenso mangels dahin gehenden gesellschaftsvertraglichen regelung wiedereinzahlung gewinnunabhngigen ausschttungen wiederauffllung kommanditeinlage verpflichtet haftung zahlung umfang gewinnunabhngigen ausschttungen bestand fr allein gegenber klgerin hierbei allein abs abs hgb bb umstnde sptestens dezember be kannt abs nr bgb geht schreiben de zember unzweideutig hervor worin beklagten sowie treugeber kommanditisten hinweis notlage ausgereichten darlehens klgerin eigene inanspruchnahme klgerin rckzahlung ausschttungen freistellungsanspruch treuhandvertrag rckgewhr ausgeschtteten betrge verlangte stand augen inanspruchnahme klgerin drittglubiger sicherheit erwarten fr erfllung drittforderung mittel beklagten befreiungsschuldner zurckgegriffen bisheriger befreiungsanspruch anspruch zahlung umgewandelt eben zahlungs anspruch geltend machte frage darlehensforderung klgerin bereits jahre insbesondere konkludente kndigung fllig geworden kommt hiernach gleiches gilt fr frage anwendung grundstze treu glauben bgb geboten knnte verjhrungsbeginn bereits jahre auszugehen alledem berufungsurteil bestand abs zpo senat sache entscheiden aufhebung angefochtenen entscheidung wegen rechtsverletzung anwendung gesetzes festgestellte sachverhltnis erfolgt sache endentscheidung reif abs zpo klage erweist unbegrndet geltend gemachte anspruch verjhrt berufung klgerin urteil landgerichts zurckgewiesen herrmann tombrink reiter remmert pohl vorinstanzen lg lbeck entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember zwangsvollstreckungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler richterin dr schwonke beschlossen senatsbeschluss august erhobene anhrungsrge unzulssig verworfen soweit verwerfung rechtsbeschwerde wendet soweit anhrungsrge ablehnung prozesskostenhilfe wendet zurckgewiesen kosten verfahrens trgt schuldner grnde schuldner erhobene anhrungsrge gem abs zpo unzulssig soweit verwerfung rechtsbeschwerde senat richtet anhrungsrge beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden rechtsbeschwerdeverfahren besteht anwaltszwang abs zpo vgl bgh beschluss mrz ix zb njw beschluss april zb juris gilt fr verfahren erhobene anhrungsrge bgh beschluss mai viii zb njw beschluss januar zb juris ii soweit anhrungsrge ablehnung gewhrung prozesskostenhilfe wendet unbegrndet anhrungsrge knnen neue eigenstndige verletzungen art abs gg rechtsmittelgericht gergt bverfg kammerbeschluss mai bvr njw bgh beschluss juli zr mmr rn derartige verste liegen ersichtlich bscher schaffert lffler kirchhoff schwonke vorinstanzen ag bad kissingen entscheidung lg schweinfurt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet oktober boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb gmbhg zpo gmbh bestellung geschftsfhrers wirksam widerrufen stelle geschftsfhrer bestellt lt gesellschaft regel erkennen umstnden weiteren beschftigung abberufenen geschftsfhrers bereit gegebenen umstnden weiterzahlung gehaltes fordern dienste gesellschaft zumindest wrtlich angeboten glubiger gmbh deren anspruch darlehensrckzahlung abberufenen geschftsfhrer gepfndet einziehung berweisen lassen gesellschaft zustehenden gehaltsanspruch gegenber pfndungspfandglubiger aufrechnen aufrechnung jedoch ausgeschlossen anspruch aufgerechnet leistungsverweigerungsrecht besteht bgh urteil oktober ii zr kammergericht lg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober richter dr hesselberger prof dr henze prof dr goette dr kurzwelly richterin mnke fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats kammergerichts januar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger steht gmbh aufgrund zwei rechts krftigen versumnisurteilen landgerichts november forderung september werkvertrag hhe dm sowie kostenfestsetzungsbeschlu gerichts dezember kostenforderung dm gmbh beklagten frheren geschftsfhrer darlehen restlichen rckzahlungsanspruch hhe dm klger anspruch gesellschaft durchsetzen konnte antrag erffnung konkursverfahrens ber vermgen beschlu amtsgerichts september mangels masse abgewiesen worden lie darlehensrckzahlungsanspruch beschlu amtsgerichts august pfnden einziehung berweisen recht geht vorliegenden verfahren beklagten beklagte betrag dm aufrechnung gestellt setzt vergtungsforderungen geschftsfhrerverhltnis fr monate oktober dezember hhe monatlich dm anteiligen vergtungsforderung fr zeit september september dm sowie anspruch betriebliche sonderzahlung dm per november zusammen parteien streiten darber beklagten betrge geschftsfhrervertrag zustehen klger macht geltend beklagten stnden gmbh keinerlei ansprche mehr widerruf sei ner geschftsfhrerbestellung juni beklagte dienste gmbh mehr angeboten annahme verzug geraten sei somit geschftsfhrerentgelt zustehe zudem msse einkommen anderweitigen ttigkeit anrechnen lassen htten gesellschaft beklagte august anstellungsvertrag aufgehoben ferner stehe beklagten fr monat dezember tantiemeanspruch landgericht klage stattgegeben berufungsgericht abgewiesen revision verfolgt klger zahlungsanspruch entscheidungsgrnde revision klgers fhrt zurckverweisung berufungsgericht getroffenen feststellungen ausgeschlossen beklagten erklrte aufrechnung ganz teilweise erfolg umstnden wre klage ganz teilweise stattzugeben allerdings rgt revision unrecht beklagten stehe schon deswegen forderung geschftsfhrervertrag gmbh annahme dienstleistungen beklagten verzug befunden satz bgb dahingestellt bleiben geschftsfhrer organbestellung widerrufen worden anstellungsvertrag jedoch fortbesteht gesellschaft leistung dienste zumindest wrtlich anbieten voraussetzungen annahmeverzuges satz bgb herbeifhren mu vereinbarte vergtung weiterhin verlangen knnen angebot erforderlich verpflichtete gesellschaft erkennen lt umstnden bereit geschftsfhrer beschftigen voraussetzung vorliegenden falle gegeben gmbh abberufung beklagten anschlieende berufung zeugen stelle geschftsfhrer ausdruck gebracht fr geschftsfhrerttigkeit beklagten endgltig mehr frage kam davon abgesehen beklagte gmbh dienste wrtlich konkludent dadurch angeboten schreiben august entgeltansprche geschftsfh rervertrag fr zeit juli einschlielich dezember geltend gemacht unbegrndet rge revision berufungsgericht vorbringen klgers bercksichtigt gmbh beklagte htten wirkung august geschftsfhrervertrag einverstndlich aufgehoben vorbringen stellt schlufolgerung inhalt schreibens august dar beklagte gegenber gmbh entgeltansprche fr zeit juli dezember geltend gemacht ansicht klgers folgt daraus ergebe aufhebungsvereinbarung weitere schlu jegliche entgeltansprche beklagten seien aufhebung weggefallen gerechtfertigt vielmehr ergibt schreiben erfllung beklagten aufgelisteten ansprche voraussetzung fr widerspruchsloses ausscheiden geschftsfhrerstellung antrag vernehmung zeugen daher vorbringen klgers schlssig berufungsgericht somit beweis recht erhoben unrecht berufungsgericht jedoch anrechnung einknfte beklagten satz bgb abgelehnt zeit september dezember ausbung anderweitigen beruflichen ttigkeit erzielt hinweis berufungsgerichts recht beklagten geschftsfhrervertrages zustimmung gmbh ne benttigkeit nachgehen drfen hindert anrechnungspflicht beklagte nebenttigkeit sinne vereinbarung ausgebt anstelle hauptberuflichen ttigkeit gmbh ttigkeit arbeitgeber aufge nommen erfllt voraussetzungen anrechnungspflicht satz bgb unrecht berufungsgericht vortrag klgers neuen dienstverhltnis beklagten hinreichend substantiiert angesehen klger brauchte behaupten beklagte neues anstellungsverhltnis eingegangen getan bestritten sogar besttigt ber hhe beklagten bezogenen vergtung konnte klger aussagen beklagte einzelheiten eigener kenntnis weiteres darlegen trifft verpflichtung dauer dienstverhltnisses hhe bezge daraus darzulegen bgh urt juni ii zr njw revisionserwiderung meint gmbh fr be klagten beschftigungsmglichkeit mehr gehabt weitere ttigkeit wert mehr legen knnen darin liege stillschweigende ausschlu anrechnung anderweitigen verdienstes gefolgt verzicht anrechnung anderweit erzielten verdienstes kommt betracht arbeitgeber gesamtes verhalten erkennen gibt verhalten arbeitnehmers ablauf vertrages weise mehr interessiert davon ausgegangen parteien ber zeitpunkt anla vertragsbeendigung einvernehmen auseinandergehen staudinger richardi bgb aufl rdn derartige voraussetzungen vorliegenden falle gegeben richtig gmbh weitere ttigkeit beklagten mehr wnschte daraus jedoch schlu gezogen frage weiteren entgeltzahlung sei fr bedeutung beklagten gefhrten verhandlungen schreiben august niedergeschlagen ergibt gerade ber frage vergtung einvernehmen bestand infolgedessen gmbh unterstellt anrechnung anderweitigen verdienstes beklagten erfllenden gehaltsansprche wert gelegt revisionserwiderung vertritt ansicht klger knne einrede satz bgb erheben lediglich darlehensrckzahlungsanspruch pfnden einziehung berweisen lassen jedoch keinerlei rechte dienstverhltnis erlangt gmbh beklagten bestanden sicht revisionserwiderung unrichtig pfndungs berweisungsbeschlu amtsgerichts zpo klger stellung pfandglubi gers bgb erlangt vgl mko zpo smid rdn rdn vorschrift finden rechtsverhltnis pfandglubiger verpflichteten fr bertragung rechtes magebenden vorschriften brgerlichen rechtes ff bgb anwendung bgb schuldner forde rungen bisherigen glubiger bereits abtretung zugestanden gegenber neuen glubiger aufrechnen setzt voraus forderung aufrechnungsfhig staudinger busche bgb aufl rdn bgb forderung einrede entgegensteht aufgerechnet erforderlich einrede bereits erhoben worden gengt bloe existenz staudinger gursky bgb neuauflage rdn einrede kommen smtliche leistungsverweigerungsrechte brgerlichen rechtes satz bgb betracht vgl staudinger gursky bgb aao rdn entgegen ansicht revisionserwiderung klger aufrechnung beklagten daher berufung leistungsverweigerungsrecht satz bgb begegnen recht rgt revision berufungsgericht anteiligen tantiemebetrag dm fr monat dezember aufrechnungsforderung bercksichtigt schreiben gmbh juli gewhrung derartigen anspruches widersprchlich heit fr wirtschaftsjahr tantiemebetrag unabhngig irgendwelchen voraussetzungen dm jhrlich erhht andererseits ausgefhrt wirtschaftsjahr gewinnanteil bezge vereinbarungen bestehenden dienstvertrages berechnen vertrag heit hhe tantieme betrage deckungsbeitrag ber jhrlich dm betrag wirtschaftsjahr allein deswegen erreicht worden gmbh be reits damals notleidend august ber vermgen sequestration angeordnet september antrag erffnung konkursverfahrens mangels masse zurckgewiesen worden widerspruch htte berufungsgericht erforderlichenfalls erteilung entsprechender hinweise zpo nachgehen mssen berufungsurteil somit aufzuheben sache vorinstanz zurckzuverweisen weiterhin erforderlichen feststellungen gegebenenfalls ergnzendem sachvortrag parteien getroffen dabei berufungsgericht gelegenheit weitere revisionsrgen deren behandlung senat erforderlich bercksichtigen hesselberger henze kurzwelly goette mnke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerinnen august gem abs stpo beschlossen revisionen nebenklgerinnen ge gen urteil landgerichts kln februar verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen fnf fllen dabei vier fllen tateinheit sexuellem mibrauch kindes fall zustzlich tateinheit sexueller ntigung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt urteil wenden revisionen nebenklgerinnen allgemeinen sachrge beschwerdefhrerinnen beantragen aufhebung urteils zurckverweisung sache neuen verhandlung entscheidung revisionen unzulssig generalbundesanwalt antragsschrift juni zutreffend ausgefhrt revisionsvortrag entnehmen urteil ziel nderung schuldspruchs wegen weiteren gesetzesverletzung angegriffen anschluss nebenklger berechtigt nebenklger knnen ausdrcklichen gesetzlichen regelung abs stpo urteil ziel anfechten rechtsfolge verhngt deshalb bedarf revisionen nebenklger regel revisionsantrages deutlich macht beschwerdefhrer zulssiges ziel verfolgt entsprechende auslegung grundlage allgemein erhobenen sachrge bercksichtigung umfassend gestellten aufhebungsantrags mglich beschwer schuldspruch weiteres ersichtlich bgh beschl mai str beschl september str rissing van saan detter otten bode elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr dezember rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin mhring dezember beschlossen gerichtskosten fr senatsbeschluss november hinblick zeitpunkt entscheidung abgelaufene monatsfrist abs satz zpo erhoben abs gkg kayser vill pape lohmann mhring vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein gmbhg abs geschftsfhrer gmbh verletzt pflicht gesellschaftsvermgen ranggerechten gleichmigen befriedigung knftigen insolvenzglubiger zusammenzuhalten insolvenzreife gesellschaft mittel dritten zweck erhlt bestimmte schuld tilgen kurze zeit spter dementsprechend zahlung gesellschaftsglubiger bewirkt bgh urteil mrz ii zr olg brandenburg lg potsdam ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr goette dr kurzwelly mnke dr graf fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts april aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger insolvenzverwalter september erffneten insolvenzverfahren ber vermgen beteiligungsge sellschaft mbh beklagten geschftsfhrer gesellschaft gegenstand unternehmens erwerb geschftsanteilen bau gmbh bau kw gmbh grndung gleichartiger unternehmen bau kw gmbh befindet seit juni insolvenz aufgrund gemeinschuldnerin bau kw gmbh bestehenden organschaftsverhltnisses erstere umsatz gewerbesteuern entrichten geschah weise bau kw gmbh organgesellschaft wenige tage flligkeitstermin fr gutschrift hhe geschuldeten steuerbetrages konto gemeinschuldnerin sorgte sodann mitarbeiter bau kw gmbh ausgestellten genannte konto bezogenen scheck weiterleitung zustndige steuerbehrde aushndigte einlsung schecks steuerbehrden somit sichergestellt konto gemeinschuldnerin gedeckt weise veranlaten beklagten januar april vier zahlungen ber insgesamt dm erstattung teilbetrages dm gegenstand klger erhobenen abs gmbhg gesttzten klage behauptet gemeinschuldnerin sei bereits jahresende berschuldet beklagten geschftsfhrer abrede gestellt brigen darauf berufen april streithelferin erstellte vorlufige bilanz eigenkapital mehr mio dm ausgewiesen htten verlassen drfen deswegen jedenfalls verschulden zahlungen steuerbehrden bewirkt htten landgericht klage stattgegeben berufungsgericht rechtsmittel beklagten abgewiesen hiergegen richtet zugelassene revision klgers klageanspruch verfolgt entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt zurckverweisung sache berufungsgericht angenommen gemeinschuldnerin bereits ende jahres insolvent htten beklagten bewirkten zahlungen ersatzanspruch abs gmbhg auslsen knnen gebotenen wirtschaftlichen betrachtungsweise leistungen steuerbehrden masseschmlerung gefhrt htten zeitgleich auszahlungen seien nmlich gesellschaftsvermgen zweckgebundenen einzahlungen bau kw gmbh zugeflossen denen aufgrund organschaftsverhltnisses bestehenden aufwendungsersatzanspruch gemeinschuldnerin vorab befriedigt beruht revision recht geltend macht rechtsirrtum berufungsgericht vorhandensein insolvenzsituation gemeinschuldnerin bereits fr erste zahlung januar unterstellt frage geprft beklagten bewirkten zahlungen ausnahmsweise sorgfalt ordentlichen geschftsmanns vereinbar abs satz gmbhg sen urt bghz ff zugunsten klgers revisionsrechtlich unterstellen tatbestandlichen voraussetzungen fr entstehen erstattungspflicht abs gmbhg vollen geltend gemachten hhe lasten beklagten erfllt danach beklagten geschftsfhrern gemeinschuldnerin veranlate zahlung umsatz gewerbesteuern abs gmbhg verboten ersatzanspruch geltend gemachten hhe ausgelst berufungsgericht verkannt genannte vorschrift stndigen rechtsprechung senats zuletzt bghz ff bghz ff ziel masseverkrzungen vorfeld insolvenzverfahrens verhindern bzw fr fall geschftsfhrer massesicherungspflicht nachkommt sicherzustellen gesellschaftsvermgen aufgefllt insolvenzverfahren ranggerechten gleichmigen befriedigung gesellschaftsglubiger verfgung steht zielsetzung gesetzes widerspricht berufungsgericht zusammenhang unrecht formaler betrachtung sprechend masseverkrzung begrndung verneinen gemeinschuldnerin zeitgleich zahlung organgesellschaft entsprechend hohe einzahlung erhalten aufwendungsersatzanspruch organtrgerin vorab erfllen htten beklagten geschftsfhrer gemeinschuldnerin normgerecht verhalten wre vorleistung bau kw gmbh konto gemeinschuldnerin gutgeschriebene betrag deren vermgen verblieben htte erffnung insolvenzverfahrens ranggerechten gleichmigen befriedigung glubiger verfgung gestanden steuerbehrden htten quote rund forderung zufriedengeben mssen statt lasten gesellschaftsglubiger volle befriedigung erhalten bau kw gmbh htte wegen vorauszahlung knftig entstehenden aufwendungsersatzanspruch glubiger insolvenzverfahren beteiligen mssen allenfalls geschftsfhrer bewirkten zahlungen gegenwert gesellschaftsvermgen gelangt verblieben erwogen masseverkrzung erstattungsanspruch organmitglied verneinen sen urt september ii zr wm zip ebenso altmeppen roth altmeppen gmbhg aufl rdn heidenhain lm nr gmbhg scholz schmidt gmbhg aufl rdn sache lediglich aktiventausch vorliegt darum handelt indessen oben ausgefhrt vorliegenden fall vielmehr bezahlung steuerschulden gesellschaftskonto vorhandenen mitteln masseverkrzenden vorrangigen befriedigung steuerglubiger gefhrt gesellschaftsvermgen verbliebener gegenwert gegenbersteht zahlung steuerbehrden obendrein anfechtbar anfechtung anwendung inso ausscheidet spielt zusammenhang entgegen auffassung revisionsbeklagten deren streithelferin rolle abgesehen davon ersatzpflicht abs gmbhg unabhngig insolvenzrechtlichen anfechtungstatbestnden besteht vgl sen urt bghz ff handelt voraberfllung aufwendungsersatzanspruchs gemeinschuldnerin bau kw gmbh zahlung steuerbehrden weder bargeschft sinne inso gemeinschuldnerin zahlungsvorgnge art bank eingeschaltet worden vielmehr eigene verbindlichkeit organtrgerin gegenber steuerbehrden erfllt ii abweichenden standpunkt berufungsgericht folgerichtig geprft gemeinschuldnerin zeit rede stehenden zahlungen insolvent leistungen finanzamt sorgfalt ordentlichen geschftsmanns vereinbar sowie ersatzanspruch vollen geltend gemachten hhe besteht vorinstanzen angesprochen bereits erstattung wege vorauszahlung entrichteten umsatzsteuern verkrzung masse jedenfalls teilweise behoben zurckverweisung gibt berufungsgericht ggfs ergnzung sachvortrages parteien gelegenheit fehlenden feststellungen treffen rhricht goette mnke kurzwelly graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss envr verkndet oktober brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr raum dr strohn dr grneberg dr bacher beschlossen rechtsbeschwerde bundesnetzagentur beschluss kartellsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig september dahin abgendert hinblick rechnungsposition umlaufvermgen beschwerde antragstellerin zurckgewiesen weitergehende rechtsbeschwerde zurckgewiesen kosten beschwerdeverfahrens zweckentsprechenden erledigung notwendigen auslagen aufhebung kostenentscheidung vorgenannten beschlusses antragstellerin bun desnetzagentur auferlegt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde antragstellerin betreibt gasnetz schreiben januar stellte bundesnetzagentur insoweit fr landesregulierungsbehrde schleswig holstein handelte antrag genehmigung entgelten fr gasnetzzugang bescheid april genehmigte bundesnetzagentur ablehnung weitergehenden antrags fr zeitraum mrz niedrigere beantragten hchstpreise nahm dabei krzungen berechnung kalkulatorischen abschreibungen eigenkapitalverzinsung kalkulatorischen gewerbesteuer hiergegen gerichtete beschwerde antragstellerin beschwerdegericht bundesnetzagentur verpflichtet antragstellerin beachtung rechtsauffassung neu bescheiden greift bundesnetzagentur beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde teilweise begrndet fhrt hinblick rechnungsposition umlaufvermgen nderung entscheidung beschwerdegerichts zurckweisung beschwerde brigen bleibt rechtsbeschwerde erfolg berechnung tagesneuwerte kalkulatorischen abschreibung rechtsbeschwerde erfolglos soweit auffassung beschwerdegerichts wendet bestimmung tagesneuwertindizes rahmen kalkulatorischen abschreibungen anlagengruppe rohrleitungen hausanschlussleitungen wiberareihen heranzuziehen seien indexreihe bercksichtigt msse beschwerdegericht fhrt hierzu methodische ansatz bundesnetzagentur grunde beanstanden sei regelung abs satz gasnev sehe umrechnung historischen anschaffungs herstellungskosten tagesneuwerte verwendung anlagenspezifischer anlagengruppenspezifischer preisindizes indexreihen statistischen bundesamts beruhten vorschrift erffne regulierungsbehrde gewisse einschtzungsprrogative indexreihen konkretisieren seien danach sei weder beanstanden bundesnetzagentur antragstellerin ansatz gebrachten werte wibera indexreihen obergrenze zulssigen indexierung verwende hinblick ausreichende bercksichtigung gestiegenen arbeitsproduktivitt geringere abschlge vorgenommen vorgehen bundesnetzagentur sei insofern fehlerhaft feststellung wibera reihen ber rohrnetze indexreihe ber gas wasserhaushaltsanschlsse herangezogen antragstellerin unwidersprochen substantiiert dargelegt wrden ausgefhrten hausanschlsse tatschlich erheblichen anteil rede stehenden anlagengruppe ausmachen herstellung anschlsse verlange ebenfalls unstreitig sei grerem umfang rohrverlegung zeitaufwendige manuelle arbeiten auerdem wrden rohrverlegung armaturen formstahlerzeugnisse verarbeitet gebotenen gesamtbetrachtung sei deshalb sachgerecht indexreihe vergleichsweise hherer lohnanteil gegensatz reihen anteile fr armaturen formstahlerzeugnisse eingegangen seien fr anlagengruppe rohrleitungen hausanschlussleitungen bildenden mischindex einzubeziehen hiergegen gerichteten angriffe rechtsbeschwerde bleiben erfolglos aa entgegen bundesnetzagentur mndlichen verhandlung senat geuerten auffassung kommt regulierungsbehrde bestimmung insoweit mageblichen preisindizes abs satz gasnev index reihen statistischen bundesamtes entwickelt mssen beurteilungsspielraum bundesgerichtshof bereits hhe fremdkapitalzinssatzes gem abs satz abs gasnev ausgefhrt bgh beschluss august kvr wuw de rn ff rheinhessische energie erffnet anwendung unbestimmter rechtsbegriffe regulierungsbehrde schon gerichtlicher berprfung begrenzt zugnglichen beurteilungsspielraum rechtsprechung hierfr verlangten engen voraussetzungen vgl bgh aao liegen vielmehr preisindizes fr ermittlung tagesneuwerte hinreichend bestimmbar knnen tatschlichen voraussetzungen gegebenenfalls sachverstndige geklrt bb soweit bundesnetzagentur beanstandet beschwerdegericht htte aufgeben drfen feststellung tagesneuwerte vorzunehmenden mittelung indexreihe bercksichtigen zeigt rechtsfehler einbeziehung indexreihe gas wasserhausanschlsse arithmetische mittelung bewirkt lohnkostenanteil abzuschreibenden anlagengruppe rohrleitungen hausanschlsse feststellung tagesneuwerte hheres gewicht eingerumt reihe bercksichtigter anteil fr armaturen stahlrohr sowie formstahlerzeugnisse indizierung gesondert erfasst hohe anteil hausanschlssen anwendung wibera reihen ausreichend abgebildet bercksichtigung reihe bedarf unterliegt bewertung tatrichters falle bercksichtigung reihe bestimmen gewicht erfolgen sachgerechte indizierung gewhrleisten strkere gewichtung fr konkreten betrieb antragstellerin hinblick anlagenstruktur sachlich gerechtfertigt unterliegt tatrichterlichen bewertung rechtsbeschwerdeinstanz eingeschrnkt berprft lediglich zugrunde liegende wrdigung unvollstndig widersprchlich denk erfahrungsstze verstt darf rechtsbeschwerdegericht wertung beanstanden vgl bverwge ff bgh urteil juli zr njw hk zpo kayser aufl rn fehler erkennbar rechtsbeschwerdefhrerin dadurch aufgezeigt tatrichterliche bewertung oberlandesgerichts sachgerecht bezeichnet vielmehr beschwerdegericht schlssig nachvollziehbar dargelegt insbesondere aufgrund unstreitig groen zahl hausan schlsse grerem umfang zeitaufwendige manuelle arbeiten anfallen verbundene hhere lohnaufwand einbeziehung indexreihe rechtfertigen ebenso setzt beschwerdegericht einwand bundesnetzagentur auseinander wonach weise bermige doppelbercksichtigung anschlussnetzes erfolgen wrde tritt plausibel begrndung entgegen indexreihen hausanschlsse hinblick lohnfaktor hinblick spezifischen materialkomponenten unterreprsentiert seien vorbringen bundesnetzagentur enthlt wesentlichen detailreiche ausfhrungen einzelnen indexreihen soweit vorbringen hierzu tatschlichen feststellungen beschwerdegerichts grundlage findet rechtsbeschwerdeverfahren unbehelflich brigen ausfhrungen bundesnetzagentur geeignet rechtsfehler darzustellen erschpfen allgemeinen setzen beschwerdegericht aufgefhrten spezifika netzes antragstellerin auseinander umlaufvermgen rechtsbeschwerde erfolg soweit beschwerdegericht ansatz bundesnetzagentur beanstandet aufgegeben passive bilanzpositionen fr verrechnung aktiva htte stattfinden knnen rahmen abzugskapitals bercksichtigen beschwerdegericht hierzu ausgefhrt bundesnetzagentur berechtigt sei hhe umlaufvermgens forderungen kasse berprfen magabe betriebsnotwendigkeit korrigieren hierfr grundlage statistiken deutschen bundesbank durchschnittlichen verhltnissen deutscher unternehmen ge bildeten benchmarks seien sachgerecht sei kassenbestand forderungsbestand jahresumsatzes beschrnken htten jedoch allein positionen aktivseite gekrzt drfen korrespondierenden positionen passivseite rcksicht nehmen gelte jedenfalls soweit positionen aktiv passivseite miteinander htten verrechnet knnen betroffen seien positionen forderungen netznutzung mio kreditorische debitoren forderungen verbindlichkeiten gegenber gemeinde bzw sowie steuerforderungen steuerverbindlichkeiten bzw verrechnung htte gefhrt zugleich abzugskapital verringert htte umlaufvermgen bundesnetzagentur vorgenommenen berechnungsansatz jahresumsatz ermittelt bliebe ungeachtet verrechnung gleich allein bilanziellen darstellung beruhenden ungerechtigkeiten begegnen drfe bercksichtigung passivischen bilanzpositionen rahmen abzugskapitals kommen begrndung hlt rechtlicher berprfung stand bundesgerichtshof bereits entschieden korrektur bilanzwerte umlaufvermgens mastab betriebsnotwendigkeit vorzunehmen umstnde denen betriebsnotwendigkeit ergibt netzbetreiber rahmen mitwirkungspflichten enwg darzulegen beweisen bgh beschluss april envr rde rn ff verteilnetzbetreiber rhein main neckar bgh beschluss mrz envr rde rn ff swu netze ebenso bundesgerichtshof bereits entschieden krzung wertansatzes umlaufvermgens krzung posi tion abzugskapital fhrt abzugskapital anzusehen ergibt vielmehr abschlieend abs gasnev bgh aao rn swunetze gilt entgegen auffassung beschwerdegerichts fr bilanziell miteinander zusammenhang stehende positionen bilanztechnischen fragen spielen rahmen kalkulatorischen bestimmung verzinsenden eigenkapitals rolle bgh aao rn verteilnetzbetreiber rhein main neckar netzbetreiber aufgrund mitwirkungspflicht darlegung betriebsnotwendigkeit obliegt zubilligung jahresumsatzes fr lediglich bedeutung nachweispflicht grenze erleichtert bundesgerichtshof ausgefhrt bgh aao rn ff swu netze wirkt ansatz jahresumsatzes forderungsbestand rahmen eigenkapitalverzinsung abs satz nr gasnev fr netzbetreiber ergebnis weise insoweit darlegung betriebsnotwendigkeit enthoben regulierungsbehrde grenze entsprechenden vortrag fr erforderlich hlt hierdurch netzbetreiber beschwert hherer forderungsbestand anzuerkennen betriebsnotwendigkeit nachweist antragstellerin bereits verwaltungsverfahren spter beschwerdeverfahren hierauf hingewiesen wurde getan vortrag erschpft bilanziellen erwgungen allgemeinen ausfhrungen bundesnetzagentur anhand durchschnittswerte deutschen bundesbank gebildeten grenzwerten reicht stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs anlagen bau rechtsbeschwerde unbegrndet soweit zuerkennung kostenposition wendet antragstellerin erst gerichtlichen verfahren geltend gemacht wurde beschwerdegericht hierzu ausgefhrt bercksichtigungsfhigkeit ansatzes bundesgerichtshof beschluss august kvr rde ff vattenfall festgestellt worden sei antragstellerin sei verwehrt position gerichtlichen verfahren geltend ansonsten teilweise unbegrndeten antrag aufzufllen neubescheidung sei punkt fall einzubeziehen ausfhrungen lassen rechtsfehler erkennen gesetzliche angeordnete prklusionsvorschrift gibt beschwerdegericht gehalten vortrag antragstellerin unbercksichtigt lassen steht widerspruch bundesgerichtshof mehreren stellen hervorgehobenen mitwirkungspflicht antragstellers abs enwg danach antragsteller fr prfung antrags erforderlichen unterlagen regulierungsbehrde vorzulegen bgh beschluss juni envr rn bgh aao rn verteilnetzbetreiber rhein main neckar hieraus folgt gerichtlichen verfahren unstreitige kostenpositionen bercksichtigt knnen antragstellerin entgegen auffassung bundesnetzagentur ursprnglichen genehmigungsantrag erweitert vielmehr wurde rechnungsposition anlagen bau lediglich weiteres begrndungselement fr bislang gestellten genehmigungsantrag gerichtliche verfahren eingefhrt bezglich anlagen bau kommt hinzu bundesnetzagentur zunchst kalkulation netzentgelte fr bercksichtigungsfhig erachtet position vorsitzende zustndigen beschlussabteilung mndlichen verhandlung senat betont vielmehr gar antragsformular vorgesehen hintergrund antragstellerin vorgeworfen anlagen bau erst geltend gemacht nachdem bundesgerichtshof beschluss august ansetzbarkeit gebilligt bgh aao rn ff vattenfall iii kostenentscheidung beruht abs enwg rechtsbeschwerde hinblick position umlaufvermgen erfolgreich ndert senat kostenentscheidung beschwerdegerichts entsprechend ab hinsichtlich rechtsbeschwerdeverfahrens erscheint kostenaufhebung angemessen tolksdorf raum grneberg strohn bacher vorinstanz olg schleswig entscheidung kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchter besonders schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts antrag anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main november aufgehoben soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde verurteilt worden schuldspruch wegen versuchter anstiftung besonders schweren brandstiftung entfllt gesamten strafausspruch umfang aufhebung gem nr sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter anstiftung besonders schweren brandstiftung einzelfreiheitsstrafe zwei jahre drei monate wegen versuchter besonders schwerer brandstiftung einsatzstrafe drei jahre drei monate gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt dagegen richtet verfahrensrgen verletzung sachlichen rechts gesttzte revision angeklagten rechtsmittel sachrge tenor ersichtlichen umfang erfolg brigen grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo feststellungen versuchte angeklagte etwa woche dezember vergeblich bekannten bestimmen belohnung euro angeklagten wohn geschftshaus betriebene ladengeschft niederzubrennen weise angeklagte unberechtigterweise genuss verschiedenen versicherungsleistungen gelangen dezember legte angeklagte ladengeschft feuer alsbald passanten alarmierte feuerwehr konnte brand bergreifen feuers wesentliche gebudeteile lschen mehrere aufgrund starken rauchentwicklung hustende personen obergeschoss gebudes evakuieren planmig anspruch genommene versicherungsgesellschaft verweigerte zahlung feststellungen tragen schuldspruch wegen versuchter besonders schwerer brandstiftung zustzliche verurteilung wegen versuchter anstiftung besonders schweren brandstiftung stgb einzelne vorbereitungshandlungen wegen besonderen gefhrlichkeit strafe gestellt fr verurteilung stgb indes raum mehr versuchten anstiftung auffordernde verbrechen begeht begehen versucht vergeblich bestimmen versucht bghst ff bghr stgb abs satz konkurrenzen versuchte anstiftung tritt mitbestrafte vortat zurck diesbezgliche schuldspruch entfllt insoweit freispruchs bedarf bghr aao konkurrenzen vgl rissing van saan lk aufl rdn teilweise aufhebung schuldspruchs fhrt aufhebung strafausspruchs anregung generalbundesanwalts verhngte gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten einzelstrafe fr versuchte besonders schwere brandstiftung festzusetzen folgt senat unrechtsgehalt versuchten anstiftung verurteilung wegen versuchter besonders schwerer brandstiftung erfasst rahmen strafzumessung bercksichtigen vgl bghr aao konkurrenzen allerdings vermag senat angesichts hhe verhngten einzelstrafen sicher auszuschlieen strafkammer richtiger beurteilung konkurrenzverhltnisses niedrigere freiheitsstrafe vier jahre neun monate fr allein auszuurteilende versuchte besonders schwere brandstiftung verhngt htte aufhebung feststellungen strafzumessung bedarf neue tatrichter lediglich neue bewertung vorzunehmen ergnzende widersprechende feststellungen strafe mglich rissing van saan fischer appl roggenbuck schmitt'],['Soon']] [['nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb gb informationsdeliktshaftung fr fehlerhafte ad hoc publizitt gem bgb fall extrem unseriser kapitalmarktinformation nachweis konkreten haftungsbegrndenden kausalitt tuschung willensentscheidung anlegers verzichtet anknpfung enttuschte allgemeine anlegervertrauen integritt marktpreisbildung anlehnung sog fraud on the markettheory us amerikanischen kapitalmarktrechts kommt rahmen ohnehin offenen haftungstatbestandes vorstzlichen sittenwidrigen schdigung betracht bgh beschluss juni ii zr olg mnchen lg mnchen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zr september rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein gkg abs abs gkverz nr richtet nichtzulassungsbeschwerde zwei beschwerdegegner beschwerde gegenber zurckgenommen fhrt jedoch gegenber zulassung revision beschwerdefhrer neben allgemeinen verfahrensgebhr fr durchfhrung revisionsverfahrens kv nr gebhr fr zurcknahme nichtzulassungsbeschwerde kv nr tragen bgh beschluss september vii zr kg lg berlin vii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dr dressler richter dr wiebel dr kuffer bauner richterin safari chabestari beschlossen erinnerung klgerin kostenrechnung bundesgerichtshofs april kassenzeichen zurckgewiesen verfahren gerichtsgebhrenfrei auslagen erstattet grnde klgerin wendet erinnerung ansatz gebrachte gerichtsgebhr fr zurcknahme nichtzulassungsbeschwerde zwei beklagten klgerin beschwerde nichtzulassung revision urteil kammergerichts mai zunchst gegenber beklagten eingelegt verhltnis beklagten beschwerde zurckgenommen senat revision beklagten zugelassen kostenrechnung april klgerin fr zurcknahme nichtzulassungsbeschwerde gegenber beklagten gem kostenverzeichnis anlage abs gkg kv nr gebhr hhe berechnet worden eingang revisionsbegrndung weiterer kostenrechnung mai fr revisionsverfahren beklagten verfahrensgebhr gem kv nr hhe ansatz gebracht worden erinnerung wendet klgerin kostenrechnung april ansatz gebrachte gebhr ii gem abs satz gkg zulssige erinnerung klgerin begrndet klgerin gem abs abs gkg neben allgemeinen verfahrensgebhr fr durchfhrung revisionsverfahrens beklagten kv nr gebhr fr zurcknahme nichtzulassungsbeschwerde beklagten kv nr erheben nimmt klger nichtzulassungsbeschwerde mehreren beklagten zurck revision beklagten zugelassen gerichtsgebhren fr verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde revisionsverfahren gesondert berechnen anrechnung gem kv nr fr teilrcknahme nichtzulassungsbeschwerde ansatz gebrachten gebhr allgemeine verfah rensgebhr fr revisionsverfahren gem kv nr kommt weder gkg gkg betracht gkg gebhr fr verfahren allgemeinen gebhr fr entscheidung rechtszug hinsichtlich teils streitgegenstands erhoben gem abs gkg drfen fr einzelne teile streitgegenstands rechtszug gebhren fr gleiche handlungen verschiedenen gebhrenstzen erheben wren hheren gebhren berechnet gesamtbetrag einzelnen wertteile hchsten fr gesamtbetrag wertteile anzusetzenden gebhrensatz ergeben wrden kostenrechnungen ansatz gebrachte gebhr fr beklagten gerichtete revisionsverfahren zurcknahme nichtzulassungsbeschwerde verhltnis beklagten betreffen unterschiedliche rechtszge sinne gkg begriff rechtszugs sinne gkg deckt zpo vgl bgh beschluss mai zr juris dokumentiert gkg soweit beschwerdeverfahren ber nichtzulassung revision zurckweisung teils abgeschlossen bildet beschwerde brigen abs zpo revisionsverfahren fortgesetzt einheit mehr hierin unterscheidet verfahren nichtzulassungsbeschwerde frheren annahmeverfahren teilweise nichtannahme entscheidung ber angenommenen teil rechtsmittel eingelegte revision gegenstand bgh beschluss dezember zr njw grundsatz gilt entsprechend nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zurcknahme beschwerde gegenber mehreren beklagten teilweise beendet beschwerdeverfahren revisionsverfahren beklagten fortgesetzt zurcknahme nichtzulassungsbeschwerde gegenber mehreren beklagten fhrt trennung ursprnglich einheitlichen streitgegenstands folge gebhren verhltnis beklagten gesondert erheben ansatz gebhr gem kv nr entgegen ansicht klgerin fall deswegen ausgeschlossen zurcknahme nichtzulassungsbeschwerde gegenber mehreren beklagten anfallenden gebhren kosten bersteigen anfielen nichtzulassungsbeschwerdeverfahren danach revision gegenber beiden beklagten durchgefhrt wrde zurcknahme nichtzulassungsbeschwerde gegenber beklagten fhrt heitliche fortfhrung beschwerde revisionsverfahrens gegenber beiden beklagten aufspaltung verfahrens dadurch begrndete mehraufwand gerichts rechtfertigt ansatz gesonderten gebhr dressler wiebel bauner kuffer safari chabestari vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet mrz kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz abs nr haftung vertriebsorganisation fr strafbare verhalten handelsvertreters fondsanlage kunden beendigung eigentlichen vermittlungsleistung aufgelst hierbei erzielten erls veruntreut bgh urteil mrz iii zr olg frankfurt main lg frankfurt main iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vizeprsidenten schlick richter drr dr herrmann seiters tombrink fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mai zurckgewiesen beklagte kosten revisionsrechtszugs tragen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt abgetretenem recht ehemanns beklagten rechtlich verselbstndigten vertriebsorganisation versicherungskonzerns schadensersatz wegen aufl sung fondsanlage veruntreuung hierbei erzielten erlses frheren handelsvertreter empfehlung handelsvertreters zedent september gesellschaft fr wertpapieran lagen mbh folgenden dit kontoerffnungsantrag kaufantrag erwerb anteilen aktienfonds gerichtet folge zeit monatliche zahlungen fondsverwaltungsgesellschaft geleistet kontoerffnungsantrag zugleich dit ermchtigt auftrag vermittelnden beklagten sowie vermittler auftrags handelsvertreter fonds zwecke beratung ber vermgensanlage bank investmentgruppe investmentkontonummer na me anschrift geburtsdatum nationalitt telefon telefaxnummer bankverbindung depotbestnde depotbewegungen inklusive steuerlichen daten daten spar auszahlplnen weitere daten bermitteln klgerin behauptet november fondsan lage ehemanns verkaufsauftrge dit gerichtet aufgelst dabei unterschrift ehemanns geflscht verkaufswert fondsanteile eigenes privatkonto berweisen lassen aufgrund gestndigen einlassung wegen falles weiterer vorgnge freiheitsstrafe verurteilt worden landgericht zahlung nebst zinsen gerichtete klage abgewiesen berufung klgerin oberlandesgericht klage wesentlichen entsprochen allerdings zug zug abtretung ansprche zedenten dit anlass veruerung fondsanteile oberlandesgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte abweisung klage entscheidungsgrnde revision begrndet auffassung berufungsgerichts beklagte zedenten vermittlungsvertrag geschlossen dabei zugleich andauernde geschftliche kontakte sinne abs nr bgb begrndet denen schuldverhltnis schutzpflichten abs bgb ergeben auffassung beklagten vertragliche beziehungen zedenten seien ausschlielich dit begrndet worden treffe beklagte stelle handelsvertreter dar interesse geschftsherrn abschlsse vermittele vielmehr ziele allgemein bekannte werbung namen praktizierten all finanzkonzept ausdruck finde insbesondere internet auftritt darauf ab kunden erwartung umfassenden dauer angelegten interessen rechnung tragenden beratung wecken inhalt vermittlungsvertrags sei pflicht geschftsabwicklung produktbezogenen information mge vermittlung standardprodukts sparplans kunde anlagegesellschaft regelmige zahlungen erwerb anteilen aktienfonds leiste erforderliche information anhand standardisierter unterlagen anlagegesellschaft vorgenommen knnen vermittler besondere erkundigungen ber plausibilitt produkts einholen msse ndere rechtlichen verpflichtung interessenten ber wesentlichen merkmale vermittelten produkts informieren vermittelte geschft ordnungsgem abzuwickeln pflichtenstellung beklagte befunden deren namen untervermittler ttig sei vertragliche sonderverbindung beklagten zedenten sei weiterleitung antrags erffnung investmentkontos kaufantrags beendet worden vielmehr pflicht fortbestanden erfahrung gebrachten daten schaden kunden gebrauch sonderverbindung sei insbesondere dadurch fortgesetzt worden zedent dit ermchtigt beklagten untervermittlern zweck beratung fortlaufend ausknfte ber anlagen kunden erteilen erklrten einverstndnis drfe kunde erwarten bankgeheimnis unterliegenden ausknften missbrauch getrieben insoweit beklagte bgb fr fehlverhalten untervertreters einzustehen zedenten geflschten verkaufsauftrag beliebiger dritter geschdigt zufllig bestimmungsgem fr flschung erforderlichen kenntnisse notwendigen formulare erlangt erhobene verjhrungseinrede berufungsgericht fr begrndet erachtet ii beurteilung hlt rgen revision stand beanstanden auffassung berufungsgerichts ehemann klgerin zusammenhang vermittlung erwerbs anteilen aktienfonds beklagten vertraglichen kontakt getreten richtig kaufantrag antrag erffnung investmentkontos unmittelbar dit gerichtet worden bedeutet jedoch beklagte vertrieb anteile fr dit bernommen anlegern vertragsbeziehungen tritt regel kommt vermittler interessenten stillschweigend auskunftsvertrag zustande interessent deutlich macht bezogen bestimmte anlageentscheidung besonderen kenntnisse verbindungen vermittlers anspruch nehmen vermittler gewnschte ttigkeit beginnt vgl ebenfalls beklagte betreffenden fall senatsurteil oktober iii zr njw rr rn mwn stellung beklagten vertriebsunternehmen schliet zudem namensbestandteil vermgensberatung nahegelegt anlageinteressenten beratungsvertrag schliet vgl senatsurteil oktober iii zr wm rn vorinstanzen bezug mglichen auskunfts beratungsvertrag konkreten feststellungen getroffen vermittlungsvorgang sicht klgerin beanstanden annahme berufungsgerichts beklagte sei vertreten untervertreter ver pflichtet zedenten ber wesentlichen merkmale produkts informieren vermittelte geschft ordnungsgem abzuwickeln rechtlich beanstanden fall eingetretene schaden erst etwa drei jahre vermittlungsvorgang strafbares verhalten untervermittlers eingetreten steht frage mittelpunkt zedenten beklagten schuldverhltnis fort bestand beklagte insoweit fr verschulden untervertreters bgb einzustehen einzelnen vermittlungsverhltnis nachwirkende schutz treuepflichten ergeben knnen etwa dahin gehen abschluss intendierten geschfts hintertreiben nimmt berufungsgericht zutreffend bestehen bedenken auffassung vermittler umstnden zusammenhang vermittlungsvorgang ber kunden erfhrt schaden gebrauch darf fraglich insoweit allenfalls lange schutzpflichten nachwirken knnen sachlicher zusammenhang schuldverhltnis gewahrt bleibt einstehenmssen fr verhalten dritten person zieht pflicht einmalige vermittlungsleistung grnden lsst braucht entschieden berufungsgericht zutreffend fortwhrende sonderbeziehung daraus herleitet zedent dit ermchtigt beklagten untervermittler zweck beratung ber vermgensanlage neben persnlichen daten anlegers ber depotbestnde depotbewegungen informationen erteilen normalerweise bankgeheimnis unterliegen daher laufenden vermgensverwaltungs betreuungsvertrag fehlt stellt beklagte formularmig verwendete klausel sicher jeweils zustndiger untervermittler laufend kenntnisstand gehalten jederzeitige aufnahme vermittlungs beratungsleistungen ermglicht etwa beklagten vorgelegten entscheidungen ber weitere streitverfahren zeigen umschichtung vermgensanlagen gegenstand untervermittler ttigkeit vermittlung neuer anlagen anlageformen beschrnkt hilfestellung leisten bisher bestehende anlagen aufzulsen gegenstand senatsurteils oktober iii zr wm rn berufungsgericht darin zuzustimmen ermchtigung zedenten folgezeit gebrauch gemacht wurde jedenfalls abs nr bgb schuldverhltnis pflichten abs bgb entstanden beklagte rcksicht rechte rechtsgter interessen zedenten verpflichtete soweit revision meint ermchtigung diene erster linie interessen fondsverwaltungsgesellschaft vertragspartner fr weitere anlagen fr beklagte wiederum potentieller vermittler sei steht berufungsgericht revisionsrechtlich unbedenklich gewrdigt stellung beklagten vertragsunterlagen auendarstellung vermittelt einklang brigen leugnet revision beklagte ausknften sorgsam umzugehen insbeson dere missbrauch getrieben darf nheverhltnis gekennzeichnet ber jedermann geltenden normen deliktsrechts hinausgeht schuldrechtliche pflichten beklagten begrndet umstand untervertreter strafbares verhal ten vermgensanlage zedenten aufgelst erls gebracht steht haftung beklagten entgegen einstandspflicht geschftsherrn fr eigenmchtiges verhalten gehilfen verneinen verfehlung bertragenen aufgabenbereich weit entfernt sicht auenstehenden innerer zusammenhang handeln hilfsperson allgemeinen rahmen bertragenen aufgaben mehr erkennen etwa fall gehilfe rein zufllig rechtsgtern geschdigten weise berhrung gekommen lediglich gelegenheit bot deliktisch handelnder dritter bertragenen aufgaben vllig losgelste unerlaubte handlung begehen vgl bgh urteil februar vi zr njw rr mwn allgemeiner rechtssatz inhalt geschftsherr msse strafbare handlungen hilfspersonen nachteil begehen bgb zurechnen lassen besteht indes vgl bgh urteil oktober xi zr njw voraussetzung fr anwendung satz bgb unmittelbarer sachlicher zusammenhang schuldhaften verhalten hilfsperson aufgaben hinblick vertragserfllung zugewiesen rahmen geschftsherr fr strafbares verhalten hilfsperson haften gilt weisungen interessen vorstzlich zuwiderhandelt eigene vorteile erzielen vgl bgh urteile oktober xi zr njw februar xi zr njw mai xi zr njw juli ix zr njw vgl senatsurteil februar iii zr njw rr gemessen mastben beanstanden berufungsgericht fr haftung beklagten notwendigen sachlichen zusammenhang bejaht untervermittler kam rein zufllig kundendaten zedenten berhrung erhielt aufgrund zedenten dit erteilten ermchtigung bestimmungsgem zwecke beratung wiederum bestimmungsgem verbung straftaten formularen ausgestattet auflsung vermgensanlagen ermglichten konnte daher geschftsbeziehung fr beklagte erworbenen wissen arbeitsmaterial rede stehende straftat verben losgelst bertragenen aufgaben mglich wre entspricht angemessenen risikoverteilung beklagte groen vermittlungsbetrieb eingerichtet formularmig sicherstellt ber vermgensanlagen kunden laufend informiert fr diesbezgliches fehlverhalten vermittler einsteht deren mithilfe flle informationen nutzen verarbeitet knnte bestehen bedenken dagegen berufungsgericht verlust gesicherten rechtsstellung gegenber dit schaden gesehen zug zug vorbehalt hinsichtlich abtretung ansprchen gegenber dit vorsorge getroffen klgerin verurteilung beklagten unverdienter vorteil verbleibt vgl hierzu bgh urteil juli ix zr njw revisionsrechtlich beanstanden schlielich annahme berufungsgerichts vortrag beklagten ausreicht schadensersatzanspruch klgerin verjhrt anzusehen regelmige verjhrungsfrist beginnt abs bgb schluss jahres anspruch entstanden glubiger anspruch begrndenden umstnden person schuldners kenntnis erlangt grobe fahrlssigkeit erlangen msste beklagte vorgetragen zedent november verkaufsnachricht dit anfang januar jhrlichen kontoauszug erhalten veruerung ergeben daraus ergibt jedoch kenntnis zedenten ber person schuldners annehmen zedent annahme grober fahrlssigkeit begrndenden weise davon abgesehen alsbald beim dit ber hintergrnde veruerung informieren bleibt vorbringen beklagten offen wann kenntnis davon erhalten htte veruerung verhalten untervertreters beklagten beruhte zedent jahr kenntnis tterschaft langt beklagten vorgetragen worden schlick drr seiters herrmann tombrink vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr mai rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mai vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr beschlossen klger kosten rechtsstreits tragen bereinstimmenden erledigungserklrungen parteien hauptsache urteile zivilkammer landgerichts berlin juni zivilsenats kammergerichts dezember wirkungslos geworden grnde hauptsache fr erledigt erklrte rechtsstreit negative feststellung hinsichtlich anspruchs unterlassung folgender uerung gegenstand tatsache herr stolpe wissen sekretr ber jahre dienste staatssicherheitsdienstes ttig chance erhlt berlin ber berlin ministerprsident landeskind zusammen verursacht erhebliche kopfschmerzen beklagte ddr konsistorialprsident evangelischen kirche berlin brandenburg deutschen einigung ministerprsident bundeslandes brandenburg eigenschaft vertreter kirche kontakte hauptamtlichen mitarbeitern ministeriums fr staatssicherheit unterhalten vorgang bezeichnung sekretr inoffiziellen mitarbeiter registriert vorfeld volksabstimmung ber vereinigung bundeslnder berlin brandenburg klger damals stellvertretender fraktionsvorsitzender cdu abgeordnetenhaus berlin umstrittene uerung aufgestellt beklagte forderte klger uerung beklagte sei sekretr ber jahre dienste staatssicherheitsdienstes ttig knftig unterlassen strafbewehrte unterlassungserklrung abzugeben lehnte klger ab erhob vorliegend klage feststellung beantragte beklagte berechtigt sei auergerichtlich gerichtlich unterlassung verpflichten urteil juni gab landgericht berlin klage statt zwischenzeitlich beklagte beim landgericht potsdam klage unterlassung entsprechend vorgerichtlichen unterlassungsbegehren erhoben vorliegenden verfahren klger nachdem landgericht potsdam unterlassungsklage beklagten abgewiesen zweiten rechtszug rechtsstreit hauptsache fr erledigt erklrt beklagte zweiten rechtszug angeschlossen kammergericht urteil kgr berlin verffentlicht entsprechend antrag klgers erledigung rechtsstreits hauptsache ausgesprochen beklagten kosten rechtsstreits auferlegt berufungsgericht zugelassenen revision beklagte zunchst ziel klageabweisung verfolgt bundesgerichtshof urteil mrz vi zr njw revision zurckgewiesen bundesverfassungsgericht beschluss november bvr juris verffentlicht revisionsurteil aufgehoben sache bundesgerichtshof zurckverwiesen daraufhin anberaumten mndlichen verhandlung parteien hauptsache bereinstimmend fr erledigt erklrt nachdem klger verpflichtete streitgegenstndliche uerung meidung vertragsstrafe knftig weder aufzustellen verbreiten hinsichtlich kosten rechtsstreits parteien jeweils beantragt jeweiligen gegner aufzuerlegen ii kosten rechtsstreits klger aufzuerlegen ber kosten senat revisionsverfahren zulssigen bereinstimmenden erledigungserklrungen bercksichtigung bisherigen sach streitstandes billigem ermessen gem zpo entscheiden insoweit kommt vornehmlich darauf wem kosten rechtsstreits aufzuerlegen wren hauptsache einvernehmlich fr erledigt erklrt worden wre vgl bghz bereinstimmende erledigung hauptsache wre be rufungsurteil revision beklagten aufzuheben negative feststellungsklage abzuweisen ursprnglich zulssig beginn unbegrndet hinsichtlich zulssigkeit feststellungsklage wre insoweit ausfhrungen senats urteil mrz vi zr njw geblieben negative feststellungsklage wre indessen beginn be grndet insoweit kostenbeschluss heutigen tage unterlassungsklage beklagten entstandenen rechtsstreit vi zr verwiesen mller greiner pauge wellner sthr vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet oktober vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterinnen caliebe dr reichart sowie richter sunder fr recht erkannt revisionen klger urteil zivilsenats kammergerichts januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger folgenden klger beteiligten jahr ber treuhandkommanditistin dm lbb fonds sieben folgenden fonds beklagte grndungskommanditistin ansprche prospekthaftung engeren weiteren sinne geltend beklagte begehrt wege hilfswiderklage feststellung klger ausschttungen steuervorteile zusammenhang anlage anrech nen lassen mssen klger klage ersten rechtszug zurckgenommen landgericht zahlungsklage grunde fr berechtigt erklrt weitergehenden feststellungsklage sowie hilfswiderklage stattgegeben berufungsgericht klage abgewiesen erkennenden senat zugelassenen revisionen verfolgen klger klagebegehren entscheidungsgrnde revisionen erfolg fhren aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet prospekthaftungsansprche engeren sinne seien verjhrt prospekthaftungsansprchen weiteren sinne sei klage unbegrndet haftung beklagten scheide schon deshalb klger fonds zunchst mittelbar ber treuhandkommanditistin beteiligt seien gesellschaftsvertrag seien treugeber innenverhltnis unmittelbar beteiligte gesellschafter behandeln prospekt weise jedoch beklagten vertretenden haftungsrelevanten fehler einstandspflicht beklagten gesichtspunkt prospekthaftung weiteren sinne begrnden knnten zusammenhang knne dahingestellt bleiben prospektangaben mietgarantievertrag hinsichtlich leerstandsbedingter nebenkosten unrichtig aufklrungsbedrftig seien insoweit treffe beklagte jedenfalls verschulden wortlaut generalmietvertrags ohnedies erst beitritt klger geschlossen worden sei entnommen knnen mietgarantie leerstandsbedingten nebenkosten einschliee dementsprechend mietgarantin insoweit zunchst zahlungen geleistet erst jahren standpunkt gestellt mietgarantie erfasse nebenkosten ii ausfhrungen halten revisionsgerichtlicher kontrolle punkten stand berufungsgericht htte frage prospekt ausreichendem mae ber umfang mietgarantie aufgeklrt offen lassen drfen erwgung beklagte treffe insoweit jedenfalls verschulden frei rechtsfehlern prospektangaben mietgarantievertrag unzureichend falsche risikoverteilung hinsichtlich leerstandsbedingten nebenkosten schlieen lassen soweit mietflchen generalmietvertrag fallen stndigen rechtsprechung senats anleger fr beitrittsentscheidung richtiges bild ber beteiligungsobjekt vermittelt ber umstnde fr anlageentscheidung wesentlicher bedeutung knnen insbesondere ber angebotenen speziellen beteiligungsform verbundenen nachteile risiken zutreffend verstndlich vollstndig aufgeklrt bgh urteil oktober ii zr bghz urteil april ii zr wm urteil dezember ii zr zip rn urteil mrz ii zr zip rn urteil april ii zr zip rn ff gehrt aufklrung ber umstnde vertragszweck vereiteln knnen bgh urteil oktober ii zr bghz urteil oktober ii zr bghz urteil oktober ii zr zip urteil april ii zr wm beruht wirtschaftliche anlageerfolg geschlossenen immobilienfonds allein nachhaltigen erzielung einnahmen vermietung verpachtung anlageobjekten anlageprospekt deutlich mgliche erreichbarkeit einnahmen entgegenstehende umstnde hieraus fr anleger ergebenden risiken hinzuweisen bgh urteil mrz ii zr zip anforderungen verwendete prospekt gerecht senat berufungsgericht bezug mietgarantie unterlassene auslegung uneingeschrnkt vornehmen emissionsprospekt ber bezirk berufungsgerichts hinaus verwendet wurde daher bedrfnis einheitlichen auslegung besteht bgh urteil mrz iii zr zip rn urteil juli ii zr zip rn urteil april ii zr zip rn prospekt klrt anleger bercksichtigung fordernden sorgfltigen eingehenden lektre vgl bgh urteil mrz xi zr zip urteil juni iii zr wm rn zutreffend ber risikoverteilung hinsichtlich leerstandsbedingten nebenkosten soweit mietflchen generalmietvertrag fallen senat fr insoweit wesentlichen inhaltsgleiche prospekte mehrerer schwesterfonds entschieden erweckt prospekt eindruck leerstandsbedingte nebenkosten mietgarantie unterfallenden flchen fonds last fallen generalmietvertrag unterfallenden flchen mieter bzw garanten tragen bgh urteil april ii zr juris rn beschluss dezember ii zb zip rn ff lbb fonds urteile april ii zr zip rn ff ii zr juris rn ff jeweils lbb fonds begriffe generalmietvertrag mietgarantie prospekt unterschiedslos nebeneinander verwendet anleger eindruck hervorrufen vertrge gewhrleistete mietsicherheit sei beiden vertragsarten deckungsgleich tatschlich fall mietgarantin recht bezug eingeholte rechtsgutachten juni standpunkt stellt nebenkosten schulden entschieden ebenso offenbleiben mietgarantievertrag zeitpunkt beitritts klger bereits geschlossen prospekt fall unrichtig mietgarantievertrag geschlossen prospekt schon deshalb unrichtig anlegern vorspiegelte garantievertrag sei bereits abgeschlossen lag mietgarantievertrag dagegen bereits revision recht rgt bernahme umlagefhigen nebenkosten mietgarantin vertragswerk jedenfalls unzureichend umgesetzt ergibt schon daraus mietgarantin feststellungen berufungsgerichts spter standpunkt stellen konnte rahmen mietgarantie ausgleich leerstandsbedingter nebenkosten verpflichtet rechtsgutachten untermauerte auffassung mietgarantin bercksichtigung dahin gegenteiligen gemeinsamen verstndnisses offensichtlich haltlos zurckgewiesen konnte regelte mietgarantievertrag bernahme leerstandsbedingten nebenkosten jedenfalls insoweit hinreichend deutlich liegt haftung wegen verschul dens vertragsschluss abs satz abs abs bgb begrndende pflichtverletzung schon darin beklagte weder fr deutlichere fassung mietgarantievertrags sorge getragen derartige weiteres ausrumbare zweifel verpflichtung mietgarantin zahlung nebenkosten verhindert htte anlageinteressenten gefahr gegenteiligen auslegung vertrages mietgarantin hingewiesen vgl bgh urteil mrz ii zr zip urteil dezember ii zr zip rn prospektfehler erheblich mietgarantievertrag anwerbung klger geschlossen beeinflusste werthaltigkeit anlage entscheidender weise absicherung mieteinnahmen zeitpunkt gewhrleistet ergebnis gilt fr fall mietgarantievertrag schon abgeschlossen fonds wohnungen mietgarantievertrag fallen leerstandsbedingten nebenkosten belastet anspruch mietgarantievertrag mietgarantin gegeben jedenfalls ernstliche gefahr besteht anspruch aufgrund hinreichend deutlichen fassung vertrags wegen erheblicher rechtlicher zweifel tatschlich durchgesetzt entgegen ansicht revisionserwiderung mussten klger dafr darlegen hoch wirtschaftliche risiko leerstandsbedingten nebenkosten einzelnen bemessen entspricht lebenserfahrung mietnebenkosten regelmig unerheblichen teil miete ausmachen vgl bgh urteil april ii zr juris rn beschluss dezember ii zb zip rn gilt fr leerstnde dabei hinblick revisionserwiderung angefhrte investitionsvolumen mio dm fr gesamt fonds fr einzelne fondsimmobilie festgestellt generalmietvertrag mietgarantie fllt unstreitig beide vertrge angewandt wurden vgl bgh urteil april ii zr juris rn kommt frage prospekt weitere unrichtigkeiten aufweist berufungsgericht standpunkt folgerichtig festgestellt prospektfehler fr beitritt klger urschlich geworden neu erffneten mndlichen verhandlung nachzuholen berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen beklagte jedenfalls verschulden prospektfehler treffe haftung abs satz abs abs bgb verschulden pflichtwidrig handelnden schuldners gem abs satz bgb vermutet sache beklagten umstnde darzulegen denen ergibt prospektfehler falschberatung klger ausnahmsweise verschuldet voraussetzungen erfllt generalmietvertrag einschlielich mietgarantievertrags erst beitritt klger geschlossen wurde berufungsgericht annimmt fall wusste beklagte prospekt angegebene mietgarantie vertraglich abgesichert berufungsgericht etwa festgestellt beklagte zeitpunkt beitritts klger sicherheit vereinbarung mietgarantie erwarten konnte leerstandsbedingten nebenkosten zweifelsfrei abdecken dahingehende annahme lge fern zustande gekommene mietgarantievertrag mietgarantievertrgen frherer lbb fonds inhaltlich bereinstimmt leerstandsbedingten nebenkosten gerade jedenfalls eindeutig umfasst gengt beklagte anfngliche zahlung nebenkosten mietgarantin beruft beklagten gerade last gelegt weder fr deutlichere abweichende auslegungen erst spter zulassende formulierung mietgarantievertrages gesorgt anleger bestehende risiko abweichenden auslegung hingewiesen danach wre beklagte entschuldigt auslegung vertrages mietgarantin vertreten htte rechnen knnen berufungsgericht ausreichenden feststellungen getroffen annahme liegt nahe mag beklagte insoweit rechtsirrtum befunden rechtsirrtum wirkt entschuldigend seinerseits verschuldet daran stellt rechtsprechung hohe anforderungen bgh urteil januar viii zr bghz urteil juni xi zr zip urteil september ii zr zip rn ersichtlich erfllt wren iii sache berufungsgericht zurckzuverweisen erforderlichen feststellungen getroffen knnen fr weitere verfahren verweist senat ausfhrungen urteilen april ii zr juris rn ff ii zr zip rn ff vergleichbaren lbb fonds bergmann strohn reichart caliebe sunder vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss arz februar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter dr melullis richter scharen richterinnen ambrosius mhlens richter prof dr meier beck beschlossen zustndiges gericht landgericht mnchen bestimmt grnde klgerin macht beklagten schadensersatzanspr che kapitalbeteiligung zwei medienfonds geltend trgt begrndung klageforderung september kommanditbeteiligung film entertainment vip medienfonds gmbh co kg folgenden vipmedienfonds sowie november beteiligung film entertainment vip medienfonds gmbh co kg folgenden vip medienfonds gezeichnet beitritt sei grund beratung mitarbeiter beklagten erfolgt vip medienfonds htten sitz mnchen unternehmensgegenstand seien weltweite entwicklung produktion koproduktion verwertung vermarktung vertrieb kino fernseh musikproduktionen hnlichem persnlich haftende gesellschafterin geschftsfhrerin beider gesellschaften sei gmbh deren geschftsfhrer beklag te handelsregister eingetragen sei prospekten sei fondsinitiatorin gmbh bezeichnet deren ge schftsfhrer ebenfalls beklagte sei landgericht wuppertal erhobenen klage macht klgerin beklagten schadensersatzansprche prospekthaftung unerlaubter handlung beklagte bank anlageberaterin vermittlerin kapitalanlagen ansprche wegen verletzung informations aufklrungspflichten geltend nimmt beklagten initiator beider fonds prospektverantwortlichen beklagten auffassung fr verkaufsprospekte mitverantwortliche banken anspruch beklagte hafte darber hinaus wegen berschreitung kreditgeberrolle gegenber beklagten teil beteiligung vip medienfonds finanziert begehrt klgerin ferner feststellung beklagten finanzierung beteiligung vip medienfonds forderungen zustehen beklagte befindet mnchen untersuchungshaft beklagten sitz frankfurt main beklagte mnchen nachdem beklagten rtliche zustndigkeit angerufenen landgerichts gergt klgerin beim oberlandesgericht dsseldorf bestimmung zustndigen gerichts beantragt oberlandesgericht dsseldorf fr rtlich unzustndig erklrt beklagten allgemeinen gerichtsstand bezirk verfahren oberlandesgericht mnchen verwiesen sache gem abs zpo bundesgerichtshof bestimmung zustndigen gerichts vorgelegt oberlandesgericht mnchen hlt voraussetzungen fr gerichtsstandsbestimmung fr gegeben sieht entsprechenden entscheidung gehindert abweichende entscheidungen oberlandesgerichte antrag fhrt bestimmung landgerichts mnchen zustndiges gericht bundesgerichtshof entscheidung ber gerichts standbestimmungsantrag berufen vorlage zulssig gem abs zpo oberlandesgericht bestimmung zustndigen gerichts befasst sache bundesgerichtshof vorzulegen rechtsfrage entscheidung oberlandesgerichts abweichen voraussetzung gegeben vorlegende oberlandesgericht entscheidung auffassung zugrunde legen gemeinschaftlicher besonderer gerichtsstand fr beklagten abs satz nr zpo gegeben vorschrift weder schadensersatzansprche aufgrund fehlerhaften ffentlichen kapitalmarktinformationen vermgensanlagen ungeregelten grauen kapitalmarkts olg mnchen zip vertragliche schadensersatzansprche anlagevermittler streitfall beklagte anwendbar sei wrde entscheidung oberlandesgerichts koblenz njw abweichen beide fragen beurteilt ii zulssige antrag zustndigkeitsbestimmung begrndet voraussetzungen abs nr zpo erfllt fr streitgenossen anspruch genommenen beklagten geltend gemachten ansprche gemeinsamer gerichtsstand besteht gemeinsamer gerichtsstand knnte abs satz nr zpo ergeben jedoch fall ausschlieliche gerichtsstand fr smtliche beklagten begrndet entgegen auffassung vorlegenden oberlandesgerichts gilt allerdings deshalb abs satz nr zpo ffentliche kapitalmarktinformationen anlagen grauen kapitalmarkts betreffen anwendbar wre vorschrift betrifft vielmehr senat vorlageentscheidung oberlandesgerichts bereits entschieden beschl arz verffentlichung bestimmt falsche irrefhrende unterlassene kapitalmarktinformationen art ffentlich vertriebenen prospekte vip medienfonds ausschlieliche gerichtsstand abs satz nr zpo erfasst jedoch vertraglichen schadensersatzansprche gegenber bank vermittler anspruchsteller ber kapitelanlagen beraten anlage ber ffentlich fehlerhaft informiert worden empfohlen hierauf gesttzte klage ersatz aufgrund fehlerhafter ffentlicher kapitalmarktinformationen verursachten schadens gerichtet ersatz schadens aufgrund fehlerhafter beratung mag ffentliche kapitalmarktinformation gesttzt senat vorgenannten beschluss bereits entschieden iii mnchen zustndiges gericht bestimmt senat landgericht bestimmung zweckmigkeitsgesichtspunkten bercksichtigung prozesswirtschaftlichkeit erfolgen wobei ausschlieliche zustndigkeit abs satz nr zpo fr gegenber beklagten sowie jedenfalls teil gegenber beklagten geltend gemachten ansprche bestimmung gerichts grundstzlich hindert bghz indessen beklagte allgemeinen gerichtsstand mnchen befindet beklagte untersuchungshaft beklagte ebenfalls bestimmung gerichts angeregt rtlicher schwerpunkt auseinandersetzung besteht vielmehr landgericht mnchen abs satz nr zpo zustndige ge richt bereits mehrere parallelverfahren anhngig demgem bereits verfahren arz senat zustndiges gericht bestimmt worden melullis scharen mhlens ambrosius meier beck vorinstanz olg mnchen entscheidung ar'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr februar patentnichtigkeitsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher hoffmann dr deichfu beschlossen urteil senats oktober tenor wegen offensichtlichen schreibfehlers dahin berichtigt jahreszahl abgenderten urteils bundespatentgerichts lautet meier beck grabinski vorinstanz hoff mann deich fu bundespatentgericht entscheidung ni eu bacher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zb februar zwangsvollstreckungsverfahren vii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr dressler richter prof dr kniffka bauner richterin safari chabestari richter dr eick beschlossen rechtsbeschwerde schuldners beschluss zivilkammer landgerichts stuttgart november kosten unzulssig verworfen rechtsbeschwerde weder kraft gesetzes statthaft beschwerdegericht zugelassen worden abs abs satz zpo hinblick eingaben schuldner darauf hingewiesen beanstandete pfndungs berweisungsbeschluss ohnehin pfndbaren teil mglichen renten einknfte erfasst schulderschutzvorschriften ff zpo sgb selbstverstndlich beachten bereits wortlaut pfndungs berweisungsbeschlusses rechnung getragen dressler kniffka safari chabestari bauner eick vorinstanzen ag kirchheim teck entscheidung lg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet september schick justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitze nde richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist august fr recht erkannt revision klgerseite teilurteil zivilsenats oberlandesgerichts kln april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand klgerseite versicherungsnehmer folgenden vn egehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rc kzahlung geleisteter versicherungsbeitrge fondsgebundenen ebensversicherung wurde aufgrund antrags vn rechtsvorgngerin versicherers versicherungsbeginn august genannten policenmodell vvg seinerzeit gltigen fassung folgenden vvg abgeschlossen vn erhielt versicherungsschein versicherungsbedingungen verbraucherinformation versicherungsaufsichtsgesetzes vag schreiben september erklrte widerspruch gem vvg schreiben september wiederholte widerspruch erklrte hilfsweise knd igung vertrages versicherer akzeptierte kndigung zahlte rckkaufswert klage verlangt vn soweit fr revisionsverfahren interesse rckzahlung vertrag geleisteten beitrge nebst zinsen abzglich bereits gezahlten rckkaufswerts auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ordnungsgem belehrt worden sei vvg lebensversicherungsrichtlinien europischen union vereinbar sei versicherer einrede verjhrung erhoben landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung zurckgewiesen revision ve rfolgt vn klagebegehren hinsichtlich bereicherungsanspruchs entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils urckverweisung sache berufungsgericht prmienrckerstattungsanspruch ungerechtfertigter bereicherung verneint versicherer vn drucktechnisch hervorgehobener form ber widerspruch srecht belehrt belehrung sei teilweise fettgedruckt ausgestaltet gerade umstand knne vn verleiten anzunehmen fettgedruckte wichtig sei fettgedruckten text mehr kenntnis nehmen bedenken bestnden hinsichtlich belehrung fristbeginn vertrag sei gem abs satz vvg jahr zahlung ersten prmie rc kwirkend endgltig wirksam geworden ii revision begrndet anspruch prmienrckzahlung abs satz alt bgb vn berufungsgericht gegebenen begrndung versagt parteien geschlossene versicherungsvertrag schafft rechtsgrund fr prmienzahlung infolg widerspruchs vn wirksam zustande gekommen wide rspruch ungeachtet ablaufs abs satz vvg normierten jahresfrist rechtzeitig aa revisionsrechtlich beanstandenden festste llungen berufungsgerichts belehrte versicherer vn ordnungsgem sinne abs satz vvg ber widerspruchsrecht entgegen auffassung revisionserwiderung gengt magebliche belehrung allgemeinen informationen sechsten seite versicherungsscheins formellen anforde rungen ordnungsgeme belehrung berschrift widerspruchsrecht erste satz belehrung fettdruck hervorgehoben folgenden stze fettdruck drucktechnisch deutlich gestaltet enthalten notwendige informationen ber widerspruchsfrist rech tzeitige absendung widerspruchs gengt hinweise fettdruck gehalten besteht besonderen mae gefahr berlesen vn augenmerk fettgedruckte richtet fr fall ordnungsmen widerspruchsbelehrung bestimmte abs satz vvg widerspruchsrecht jahr zahlung ersten prmie erlischt widerspruchsrecht bestand ablauf jahresfrist zeitpunkt widerspruchserklrung fort ergibt richtlinienkonforme auslegung abs satz vvg grundlage vorabentscheidung erichtshofs europischen union dezember versr senat urteil mai iv zr bghz rn entschieden einzelnen begrndet regelung msse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert anwendungsbereich zweiten dritten richtlinie lebensversicherung anwendung findet fr davon rfasste lebens rentenversicherungen sowie zusatzversicherungen lebensversicherung grundstzlich widerspruchsrecht fortbesteht vn ordnungsgem ber recht iderspruch belehrt worden verbraucherinformation versicherungsbedingungen erhalten bb hilfsweise kndigung versicherungsvertrages steht widerspruch entgegen vgl senatsurteil mai aao rn erlschen widerspruchsrechts beiderseits vollstndiger leistungserbringung kommt ebenfalls betracht vgl senatsurteil mai aao rn bereicherungsrechtlichen rechtsfolgen europarecht swidrigkeit abs satz vvg wirkung ab zugang widerspruchs ex nunc beschrnken rckwirkung entspricht effektivittsgebot einzelnen senatsurteil mai aao rn rckgewhranspruch erhebung klage okt ober verjhrt zeitpunkt magebliche regelmige dreijhrige verjhrungsfrist bgb abgelaufen konnte erst schluss jahres beginnen vn erst jahr widerspruch erklrte wide rspruch gem vvg geltend gemachte bereicherungsanspruch entstand erst ausbung widerspruchsrechts sinne abs nr bgb jedenfalls zeitpunkt vn kenntnis anspruchsbegrndenden umstnden person schuldners sinne abs nr bgb vgl senatsurteil april iv zr wm rn ff hhe umfasst rckgewhranspruch abs satz alt bgb uneingeschrnkt gezahlten prmien vielmehr vn bereicherungsrechtlichen rckabwic klung jedenfalls kndigung vertrages genossenen vers icherungsschutz anrechnen lassen wert versicherungsschutzes bercksichtigung prmienkalkulation bemessen lebensversicherungen etwa risikoanteil bedeutung zukommen senatsurteil mai aao rn hierzu feststellungen fehlt rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen parteien gelegenheit ergnzendem vortrag geben vgl senatsurteil mai aao rn dabei vorgaben senatsurteile juli iv zr versr rn ff iv zr versr rn ff sowie november iv zr versr rn ff beachten mayen harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmller vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz august verfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brao abs satz brao abs widerrufsverfgung rechtsanwaltskammer abs brao antrag gerichtliche entscheidung gegeben richtet sofortige vollziehung verfgung abs satz brao erst nachtrglich august angeordnet wiederherstellung aufschiebenden wirkung fall abs satz abs satz brao beantragt bgh beschl august anwz agh stuttgart wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft antrag wiederherstellung aufschiebenden wirkung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richter dr schmidt rntsch richterin roggenbuck rechtsanwltin kappelhoff rechtsanwalt dr martini august beschlossen antrag antragstellers wiederherstellung aufschiebenden wirkung antrags gerichtliche entscheidung widerrufsbescheid antragsgegnerin mrz sofortigen beschwerde zurckweisung zurckgewiesen gegenstandswert verfahrens ber antrag festgesetzt grnde antragsteller seit september bezirk antragsgegnerin rechtsanwaltschaft zugelassen bescheid mrz widerrief antragsgegnerin zulassung rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls anwaltsgerichtshof hiergegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen dagegen antragsteller sofortige beschwerde eingelegt verfgung oktober erklrte antragsgegnerin widerruf fr sofort vollziehbar dagegen wendet antragsteller antrag wiederherstellung aufschiebenden wirkung ii antrag wiederherstellung aufschiebenden wirkung abs brao abs abs satz brao zulssig abs brao bestimmt zulssigkeit rechtsbehelfen entscheidungen september ergangen weitere verfahren tag geltenden recht fllen denen berleitungsvorschrift hauptsache antrag gerichtliche entscheidung gegeben abs satz brao aufschiebende wirkung entfaltet richtet folglich weitere verfahren anordnung sofortigen vollziehung rechtsanwaltskammer bisherigem recht sofortige vollziehung zugleich widerrufsverfgung erst nachtrglich august angeordnet mageblich beiden fllen ergeht anordnung sofortigen vollziehung grundlage abs satz brao vorlufiger rechtsschutz manahme rechtsanwaltskammer magabe abs satz abs satz brao gegeben anwendung abs satz abs brao abs satz nr vwgo kommt hingegen betracht anfechtungsklage deren aufschiebende wirkung anordnung sofortigen vollziehung beseitigt knnte gegeben sache antrag jedoch erfolg sofortige vollziehung widerrufsbescheids durfte abs satz brao angeordnet erwarten widerruf bestandskrftig sofortiger vollzug berwiegenden ffentlichen interesse schon bestandskraft widerrufsbescheids notwendigen abwehr konkreter gefahren fr wichtige gemeinschaftsgter geboten senat beschl juni anwz brak mitt beschl november anwz voraussetzungen lagen anordnung sofortigen vollziehung daran beschwerdeverfahren gendert besteht hohe wahrscheinlichkeit dafr sofortige beschwerde antragstellers zurckgewiesen widerrufsbescheid bestandskraft erlangen zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft abs nr brao wegen vermgensverfalls widerrufen widerrufsgrund laufe verfahrens entfallen sofortige vollzug weiterhin geboten erlass angefochtenen widerrufsbescheids lagen voraussetzungen fr widerruf zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls abs nr brao vermgensverfall vorschrift gegeben rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhltnisse geraten absehbarer zeit ordnen auer stande verpflichtungen nachzukommen beweisanzeichen hierfr insbesondere erwirkung schuldtiteln vollstreckungsmanahmen senat beschl mrz anwz brak mitt beschl november anwz brak mitt danach befand antragsteller erlass widerrufsbe scheids vermgensverfall zeitpunkt zwangsversteigerung eigentumswohnung antragstellers wegen hauptforderung deutschen bank hhe angeordnet worden verkehrswert wohnung lediglich ermittelt worden auerdem glubiger antragsteller urteil amtsgerichts ber hauptforderung hhe erwirkt stellungnahme anhrungsschreiben antragsgegnerin april antragsteller angegeben vermgensverhltnisse geordnet seien erhebliche eigene offene forderungen bestnden vermgenswerte vorhanden seien jedoch keinerlei belege hierfr vorgelegt bestimmung abs nr brao entnehmen geht gesetzgeber davon interessen rechtsuchenden gefhrdet rechtsanwalt vermgensverfall befindet senat beschl mrz anwz juris anhaltspunkte dafr antragsteller ausnahmsweise bestanden glubiger machte vielmehr antragsteller forderung rckerstattung berzahlter gebhren geltend antragsteller nachgewiesen widerrufsgrund verlaufe verfahrens entfallen scheidet stndiger rechtsprechung senats widerruf zulassung widerrufsgrund verlauf verfahrens entfllt bghz vermgensverhltnisse antragstellers jedoch konsolidiert gegenteil erhebliche steuerrckstnde antragstellers bekannt geworden insolvenzantrag finanzamts beschluss juni mangels masse abgewiesen worden mitteilung oberfinanzdirektion belaufen vollstreckbaren steuerrckstnde per dezember antragsteller darber hinaus juli amtsgericht eidesstattliche versicherung abgegeben amtsgericht schlielich april insolvenzverfahren ber ver mgen antragstellers erffnet vermgensverfall deshalb abs nr brao grund antragsteller vermutet erffnung insolvenzverfahrens geordnete vermgensverhltnisse erst wiederhergestellt insolvenzverfahren entweder besttigten schuldenbereinigungsplan insolvenzgericht angekndigten restschuldbefreiung abgeschlossen daran fehlt gefhrdung rechtsuchenden besteht fort entfllt rechtsprechung senats schon insolvenzerffnung eintretende verfgungsbeschrnkung insolvenzschuldners senat beschl juni anwz njw tz beschl mrz anwz juris vielmehr begrndete aussicht bestehen insolvenzverfahren absehbarer zeit beendet wiederherstellung geordneter vermgensverhltnisse erwarten lsst deshalb ndert bloe antrag restschuldbefreiung insolvenzverfahren fortbestand gefhrdung rechtsuchenden senat beschl mrz anwz njw rr beschl mrz anwz njw beschl mrz anwz juris fr ausnahmefall gefhrdung interessen rechtsuchenden vermgensverfall rechtsanwalts verneint senat beschl oktober aao ii beschl dezember anwz njw rr ii beschl dezember anwz anwbl ii beschl juni anwz njw ersichtlich sofortige vollzug widerrufs weiterhin abwehr konkreter gefahren fr rechtsuchenden insbesondere mandanten antragstellers zwingend geboten antragsgegnerin anordnung sofortvollzugs mehrere beschwerdeverfahren gesttzt denen antragsteller unsachgemer umgang fremdgeld bzw einbehalt vorgeworfen antragsteller vorwrfen teilweise entgegengetreten entsprechende belege fall vorgelegt hinzu kommt folgendes antragsteller bereits urteil anwaltsgerichts september wegen pflichtverletzungen beim umgang fremdgeldern vier fllen verweis geldbue belegt worden glubiger februar urteil rckerstattung ber zahlter anwaltsgebhren erwirkt glubiger mrz versumnisurteil antragsteller erwirkt forderung liegt grunde antragsteller fremdgeld weitergeleitet belegt antragsteller interessen mandanten konkret gefhrdet ganter schmidt rntsch kappelhoff roggenbuck martini vorinstanz agh stuttgart entscheidung agh ii'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet mai kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs be cl abs formularvertragliche regelung wonach erbenermittler kunden gegenber erst weiteren ttigkeiten verpflichtet ermittelten erben vollmacht honorarvertrag erhalten wirksam darlegungs beweislast fr eintritt aufschiebenden bedingung trifft kunden begrndung bettigungspflicht erbenermittler grundstzlich gehalten kunden auskunft rechenschaft geben bgh urteil mai iii zr lg baden baden ag baden baden ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert reiter sowie richterin pohl fr recht erkannt revision klgers urteil landgerichts baden baden zivilkammer ii juli zurckgewiesen kosten revisionsrechtszugs klger tragen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagten auskunft herausgabe schriftstcken anspruch beklagten betreiben bro fr erbenermittlung bearbeitung inund auslndischer nachlsse schreiben oktober teilten klger miterbe verstorbenen horst folgenden erblasser betracht komme baten unterzeichnung rcksendung je beigefgten vollmachts honorarvertragsformulare insoweit standardisiert gefassten schreiben oktober heit bemerken mchte honorar plus mehrwertsteuer erst dingen auszahlung zustehenden anteiles nachlass bernahme fllig smtliche bisherigen umfangreichen nachforschungen entstandenen entstehenden kosten auslagen enthalten vorauszahlung brauchen leisten aufgabe durchsetzung erbanspruchs erforderlichen manahmen ergreifen insbesondere verwandtschaftlichen zusammenhang vollstndig klren verweise insofern beigefgten fragebogen nachforschungen erforderlich fr erbnachweis erforderlichen personenstandsurkunden beschaffen vielzahl urkunden nachforschungen bereits erhalten entwurf erbscheinsantrages erstellen entwurf notar beurkundung unterzeichnung erben bersenden beurkundeten erbscheinsantrag nachlassgericht einzureichen personenstandsurkunden entsprechend reihenfolge daten erbscheinsantrag aufgefhrt zusammen stammtafel weiteren erluterungen beigefgt erbschaftssteuererklrung vorzubereiten nachlass gehrenden konten aufzulsen verteilung nachlasses durchzufhren bearbeitung derartigen angelegenheit erst kompliziert kostspielig bevoll mchtigter fr erben handeln bitte verstndnis bearbeitung davon abhngig gemacht ermittelten erben vollmacht honorarvertrag erhalte gem nummer honorarvereinbarung vereinbarte vergtung fr ttigkeit entrichtet klger ermittelt wurde nummer honorarvereinbarung enthlt beauftragung beklagten unverzglichen beschaffung fehlender personenstandsurkunden sonstiger beweismittel wobei mehrkosten hierfr berechnet klger unterzeichnete formulare fr honorarvereinbarung vollmacht beklagten vertretung klgers nachlass betreffenden angelegenheiten berechtigt wurden sandte beklagten zurck folgezeit forderte klger beklagten mehrfach auskunft rechenschaft ber stand nachlassangelegenheit geben zusammenhang erlangte unterlagen bersenden beklagten teilten klger nachlass bankguthaben hhe per april zusammensetze unterrichteten ferner ber erkenntnisse verwandten erblassers sowie darber fr erbscheinsverfahren erforderliche urkunden fehlten bermittelten nheren ausknfte unterlagen klage begehrt klger beklagten umfassend auskunft ber smtliche bisherigen bemhungen erteilen entfaltet personalien gesetzlichen erben erblassers klren beantragung erbscheins erforderlichen dokumente erhalten sowie smtliche zuge bemhungen versendeten eingegangenen schriftstcke kopie elektronisch verfgung stellen weiteren begehrt zahlung auergerichtlichen anwaltskosten klger macht geltend beklagten seien gem bgb verbindung parteien geschlossenen geschftsbesorgungs vertrag auskunft rechenschaft verpflichtet beklagten demgegenber auffassung pflicht bestehe jedenfalls solange smtliche frage kommenden miterben ermittelt worden seien vollmacht honorarvertrag erhalten htten nichtvorliegen voraussetzung klger nichtwissen bestritten klage beiden vorinstanzen erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger begehren entscheidungsgrnde zulssige revision unbegrndet berufungsgericht klageanspruch verneint hierzu wesentlichen ausgefhrt parteien sei geschftsbesorgungsvertrag erbenermittlungsvertrag zustande gekommen fr inhalt geschftsbesorgungsvertrags parteien sei neben honorarvereinbarung vollmachtsurkunde inhalt anschreibens oktober bercksichtigen beklagten htten verpflichtet durchsetzung erbanspruchs erforderlichen manahmen ergreifen pflicht weiteren bearbeitung sache htten jedoch ausdrcklich eindeutig davon abhngig gemacht smtliche ermittelten erben vollmachten honorarvereinbarungen unterzeichnet htten klger behauptung beklagten sei fall teil htten mgliche erben vollmacht honorarvereinbarung unterzeichnet widerlegt treffe insoweit volle darlegungs beweislast sekundre darlegungslast bestehe fr beklagten klger ebenso beklagten mglichkeit erben erblasser ermitteln beziehungsweise ermitteln lassen sodann substantiiert voraussetzungen fr ttigkeitspflicht beklagten vorzutragen bestreiten klgers nichtwissen erweise deshalb unzulssig formularmige einschrnkung bearbeitungspflicht beklagten halte allgemeine geschftsbedingung kontrolle abs bgb bgb stand regelung sei ausreichend klar deutlich gefasst solange bearbeitungspflicht bestehe gebe auskunfts rechenschaftspflicht bestimmung enthalte unangemessene benachteiligung klgers beklagten htten schtzenswertes interesse daran ttigkeitspflichten gegenber bereits ermittelten erben erst rechtsverbindlich bernehmen smtlichen miterben honorarvereinbarung unterzeichnet erhalten honorarvertrag abgeschlossen htten allgemeinen mss ten erforderliche erbenermittlung vorleistung erbringen hierbei finanzielle aufwendungen tragen realisierung erbanspruchs notwendige gesamtaufwand mgliche wirtschaftliche erfolg erbenermittlung seien abschluss erbenermittlungsvertrags einzelnen miterben vielfach absehbar beklagten bedrften daher beschrnkung bernahme ttigkeitspflicht verbundenen wirtschaftlichen risikos zudem riskierten beklagten erteilung genaueren ausknften ber mgliche miterben weiteren honorarvereinbarungen mehr abschlieen deshalb vergtung fr jeweilige deren auffinden geleistete ermittlungsttigkeit erhalten knnen interessen klgers seien hingegen ausreichend gewahrt zahlungsanspruch beklagten erst auskehrung erbanteils fllig vereinbarte vergtung decke ausdrcklich ermittlung person bereits geleistete ttigkeit ab stehe frei weitere schritte durchsetzung erbanspruchs ergreifen fr fall beklagten keinerlei ttigkeiten mehr entfalten unangemessen benachteiligt sei mangels ttigkeitspflicht beklagten seien auskunft rechenschaft sinne klageantrge verpflichtet ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand klage unbegrndet anspruch auskunft herausgabe schriftstcken steht klger recht berufungsgericht abschluss erbenermitt lungsvertrags dargelegten inhalt angenommen unterzeichnung rcksendung schreiben beklagten oktober beigefgten vollmachts honorarvertragsformulare entgeltlicher geschftsbesorgungsvertrag parteien zustande gekommen abs bgb entgegen ansicht revision berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen bestimmung vertragsinhalts neben beiden formularen schreiben beklagten oktober bercksichtigen enthlt objektiver betrachtung wesentliche willenserklrung beklagten inhalt verpflichtungen tragende ausfhrungen demnach vereinbarte vergtung fr ttigkeit entrichtet klger mglicher erbe erblassers ermittelt wurde nummer honorarvereinbarung wobei hiervon smtliche knftigen kosten auslagen beklagten abgedeckt schreiben oktober nummer honorarvereinbarung entrichten vergtung erst auszahlung beziehungsweise bernahme erbanteils klgers nummer honorarvereinbarung schreiben oktober mithin vereinbarte vergtung beklagten bereits ermittlung betreffenden mglichen erben klgers verdient zugleich jedoch erfolgsabhngig ausgestaltet realisierung erbanspruchs geknpft regelung erfolgt hintergrund rechtsprechung erkennenden senats wonach erbenermittler eigenes risiko ermittlungsttigkeit material verschafft erben entgelt berlassen vergtungsanspruch erben insoweit zusteht entsprechende vereinbarung schliet wohingegen gesetzliche ansprche insbesondere geschftsfhrung auftrag ausscheiden urteil september iii zr njw sowie beschlsse februar iii zr njw rr rn juni iii zr zev rn vgl bgh urteile mrz zr njw juni zr njw rn zustzlich beklagten klger angeboten durchsetzung erbanspruchs knftig erforderlichen manahmen ergreifen schreiben oktober nummer honorarvereinbarung schreiben oktober sechs gliederungsnummern aufgezhlten ttigkeiten teil beklagten erbringenden leistung beschrieben leistungsangebot angeschriebenen mglichen erben klger abschluss honorarvereinbarung motivieren msste erforderlichen weiteren schritte unternehmen bestnde fr erhalt mitteilung ber mgliches erbrecht anreiz nachtrglich vergtung bereits vollstndig erbrachten leistung beklagten nmlich auffindung person mglicher miterbe verpflichten erteilung beklagten geforderten vollmacht bedrfte verpflichtung bernehmen wollten nachlasssache weiterhin ttig bestehen mithin begrndeten zweifel daran beklagten grundsatz durchfhrung weiterer manahmen verpflichten wollten verpflichtet bgb berufungsgericht zutreffend ausgefhrt beklagten verpflichtung weiteren ttigkeit allerdings davon abhngig ge macht ermittelten erben vollmacht honorarvertrag erhalten ergibt hinreichend klar eindeutig schreiben oktober begriff bearbeitung knnen knftige ttigkeiten gemeint insbesondere unmittelbar text zuvor beschriebenen durchsetzung erbanspruchs erforderlichen manahmen vorbehalt beklagten bearbeitungspflicht aufschiebende bedingung abs bgb gestellt bedingung sinne ff bgb parteiwillen rechtsgeschft eingefgte bestimmung rechtswirkungen geschfts zuknftigen ungewissen ereignis abhngig macht bag njw rn mwn wendung bearbeitung davon abhngig gemacht bringt ausdruck weder rechtswirksamkeit vertrags ganzen beendigung allein rechtspflicht weiteren bearbeitung sache gemeint voraussetzung fr entstehung bearbeitungspflicht bezieht zuknftiges ungewisses ereignis schreiben oktober geht hervor ermittlung miterben zeitpunkt vertragsschlusses abgeschlossen beklagten zumindest smtlichen miterben vollmachten honorarvertrge erhalten soweit revision einwendet inhalt sei vertragliche regelung widersprchlich herbeifhrung bedingung weitere erbenermittlung mithin weitere bearbeitung nachlasssache beklagten erforderlich sei entgegenzuhalten verabredete bedingung befugnis beklagten weiteren bettigung hindert begrndung einklagbaren ttigkeitspflicht gegenber klger betrifft entgegen ansicht revision bestehen wirksamkeit formularvertraglichen beschrnkung bedingung ttigkeitspflicht beklagten durchgreifenden bedenken betreffenden regelung handelt allgemeine geschftsbedingung abs bgb gem abs bgb vertrag einbezogen wurde formularvertragliche bestimmung berraschend sinne abs bgb berraschenden charakter klausel erwartungen vertragstypischen durchschnittskunden deutlich abweicht umstnden vernnftigerweise rechnen braucht st rspr etwa senatsurteil dezember iii zr njw rr mwn bgh urteile juni zr bghz oktober vii zr bghz rn liegt kenntnisnahme eigenstndigen absatz hervorgehobenen klausel rechnen begriff bearbeitung bezieht unmissverstndlich zuvor dargestellten ttigkeiten realisierung erbanspruchs wirtschaftlichen beweggrnde fr aufnahme regelung nachvollziehbar dargelegt rechtsfehlerfrei berufungsgericht angenommen regelung kontrolle bgb standhlt aa klausel verstt transparenzgebot abs satz bgb gem abs satz bgb verwender rechte pflichten vertragspartner mglichst klar verstndlich darzustellen gehrt allgemeine geschftsbedingungen wirtschaftliche nachteile belastungen soweit erkennen lassen umstnden gefordert abzustellen erkenntnismglichkeit durchschnittlichen vertragspartners vgl bgh urteile oktober viii zr bghz september xii zr njw rn februar viii zr nzm rn transparenzgebot schliet bestimmtheitsgebot verlangt tatbestandlichen voraussetzungen rechtsfolgen genau beschrieben fr verwender ungerechtfertigten beurteilungsspielrume entstehen bgh urteile november viii zr njw oktober aao februar aao anforderungen genge getan regelung ber beschrnkung bedingung ttigkeitspflicht beklagten wortlaut klar unmissverstndlich stellt einerseits ttigkeitspflicht beklagten aufschiebende bedingung setzt andererseits fr herbeifhrung bedingungseintritts ermittlung weiterer mglicher erben voraus erffnet beklagten ergebnis ermessensspielraum bearbeitung einstellung weiterer ttigkeiten reichen etwa sache unwirtschaftlich ermittlung weiterer erben unangemessen groen schwierigkeiten verbunden herausstellt ungerechtfertigte beurteilungsspielrume hierdurch geschaffen wre fall verwender schrankenloses ermessen eingerumt wrde vertragspartner zustand unsicherheit versetzt beheben mko wurm nest bgb aufl rn vgl bgh urteil april xii zr njw rr liegt schon eigenen wirtschaftlichen interesse beklagten hierzu gegenber kunden rechtsverbindlich verpflichtet klrung nachlassangelegenheit ntigen schritte unternehmen sofern sinnvoll vertretbar erscheinen unsicherheiten darber manahmen beklagten sache betreiben kunde eigene ttigkeit beheben erhalt mitteilung ber mgliche erbenstellung person erblassers mglich antrag erteilung erbscheins nachlassgericht wenden ziel amts wegen weiteren erben ermittelt bgb abs nr famfg knnte entsprechende nachforschungen anstrengen bb bestimmung enthlt brigen unangemessene benachteiligung fr vertragspartner beklagten unangemessene benachteiligung vertragspartners verwenders sinne bgb gegeben verwender einseitige vertragsgestaltung missbruchlich eigene interessen kosten vertragspartners durchzusetzen versucht vornherein belange hinreichend bercksichtigen angemessenen ausgleich zuzugestehen st rspr etwa senatsurteile januar iii zr bghz rn mrz iii zr bghz rn januar iii zr njw rn februar iii zr njw rr rn benachteiligung liegt folgt gesichtspunkt erreichung vertragszwecks einschrnkung wesentlicher rechte pflichten natur vertrags ergeben gefhrdet abs nr bgb steht beschrnkung bedingung ttigkeitsverpflichtung beklagten spannungsverhltnis eindruck vertragswerk anschreiben vollmacht honorarvereinbarung beim durchschnittskunden hervorruft aufzhlung einzelnen erforderlichen manahmen anschreiben nummer erteilung umfassenden vollmacht vertretung rahmen weiteren ttigkeit sowie verweis darauf etwa entstehende kosten auslagen bereits beanspruchten honorar enthalten vorauszahlungen leisten seien begrnden erwartung kunden fr vereinbarte vergtung gleichsam gesamtpaket erwerben zuknftige ttigkeiten beklagten einschliet gerade aussicht weitere abwicklung mehrkosten erbenermittler abgeben knnen kunden abschluss honorarvereinbarung bewegen dagegen stellt klausel verwender ttigkeitspflicht herbeifhrung bedingungseintritts frei unzulssige einschrnkung wesentlicher vertraglicher rechte pflichten liegt darin jedoch primre leistung erbenermittlers vertragspartner mitteilung potentiellen erbenstellung antritt erbschaft ermglichen hierfr erhlt vermittler erfolgsfall vereinbarte vergtung ermittlung erben bereits beendet erbensucher herantritt ber mgli chen erbanspruch informiert darber hinausgehenden leistungen beklagten schreiben oktober anboten etwa beschaffung personenstandsurkunden auffindung weiteren erben stellen demgegenber bloe annexttigkeiten dar bereits erbrachte primrleistung erreichung angestrebten erfolgs vervollstndigen daher hierfr gesonderte vergtung beansprucht abwgung interessen beider vertragspartner fhrt feststellung unangemessenen benachteiligung kunden beklagten berechtigtes interesse daran vertragliche pflicht vornahme durchsetzung erbanspruchs erforderlichen schritte abschluss weiterer honorarvereinbarungen brigen ermittelten erben abhngig zeitpunkt vertragsschlusses ersten bekannt gewordenen erben weitere ermittlungsaufwand verbundenen kosten oftmals einzuschtzen hufig absehbar hoch wirtschaftliche wert nachlasses ausfllt unbedingte eingehung vertraglichen bettigungspflicht wrde beklagten unberschaubaren wirtschaftlichen risiko aussetzen mssten hiernach rcksicht konkret erforderlichen aufwand erwartenden nachlasswert ttig wren beklagten gehalten kunden ber wahrnehmung bettigungspflicht vorliegend klger verlangt auskunft rechenschaft geben wre verlangen vergtung gegenber ermittelten miterben gefhrdet knnten erforderlichen informationen unschwer beklagten vorbei honorarvereinbarungen abzuschlieen denjenigen miterben erhalten bereits vertrge beklagten abgeschlossen infolgedessen htten beklagten kaum aussicht vergtung fr auffinden weiteren erben gettigten leistungen erlangen daher beklagten berechtigtes geheimhaltungsinteresse zuzuerkennen demgegenber tritt interesse kunden zurck durchsetzung erbanspruchs weiteren vergtungsanspruch verbundenen leistungspflicht erbenermittlers vollstndig hnde legen originr aufgabe erben erbrecht geltend erfolg fhren anspruch darauf fr unternimmt hierfr gesondertes honorar geschuldet grundstzlich kunde schutzlos gestellt gehen ermittlungen erbenermittler eindruck hinreichend voran beim nachlassgericht erbschein beantragen weitere ermittlungen anregen bgb abs nr famfg steht darber hinaus frei ermittlungen anzustellen schlielich belastet unttigkeit erbenermittler eintretende zustand ungewissheit kunden einseitig kommt nmlich auszahlung bernahme erbes knnen beklagten vergtung verlangen ebenfalls rechtsfehler berufungsgericht davon ausgegan gen eintritt aufschiebenden bedingung fr begrndung bettigungspflicht beklagten nmlich abschluss honorarvertrgen weiteren ermittelten erben vollmachterteilung fehle klger diesbezglichen darlegungs beweislast gengt vereinbarung aufschiebenden bedingung unstreitig bewiesen trifft beweislast fr eintreten ereignisses jenigen bedingten abrede fr rechte herleiten mchte etwa bgh urteile juni vii zr njw februar viii zr njw mko westermann bgb aufl rn demzufolge vorliegend klger darzulegen bestreitensfalle nachzuweisen bedingung eingetreten klger entsprochen bestreiten nichtwissen gengt insoweit recht berufungsgericht angenommen beklagten treffe sekundre darlegungs beweislast gebietet grundsatz treu glauben darlegungs beweisbelastete partei auerhalb darzulegenden geschehensablaufs steht kenntnisse mageblichen tatsachen besitzt whrend prozessgegner angesichts unterschiedlichen informationsstands beider parteien zumutbar nhere angaben st rspr etwa senat urteil januar iii zr njw rn bgh urteile september zr bghz mrz zr mdr juni zr njw rn februar vi zr njw rr rn jeweils mwn wrdigung berufungsgerichts voraussetzungen seien erfllt beanstanden klger bereits ausgefhrt erhalt mitteilung ber mgliche erbenstellung person erblassers mglich antrag erteilung erbscheins nachlassgericht wenden ziel amts wegen weiteren erben ermittelt knnte entsprechende nachforschungen anstrengen sobald mglichen miterben namentlich bekannt wre klger weiterhin mg lich zumutbar erfahrung bringen beklagten vollmachten erteilt honorarvertrge abgeschlossen knnte sodann hierzu vorzutragen gegebenenfalls beweis antreten demgegenber beklagten zumutbar auskunft ber zwischenzeitlich ermittelten weiteren miterben erteilen bevor frage zustandekommens honorarvereinbarungen geklrt insoweit steht beklagten oben dargelegt berechtigtes geheimhaltungsinteresse seite fehlen rechtsverbindlichen bettigungspflicht beklag ten berufungsgericht zutreffend gefolgert beklagten gehalten klger begehrte auskunft rechenschaft leisten sowie schriftstcke herauszugeben bgb grundsatz vertragsverhltnis parteien anwendbar abs bgb gleichwohl klger klageanspruch erfolgreich hierauf sttzen bgb verankerten benachrichtigungs auskunfts rechenschaftspflichten auftragnehmers korrespondieren entsprechenden vertraglichen ansprchen auftraggebers stellen regelmig unselbstndige nebenpflichten anspruch auftragsdurchfhrung dar abhngig bestand inhalt auftrags beziehungsweise geschftsbesorgungsvertrags vgl senatsurteil dezember iii zr bghz rn staudinger martinek bgb rn dementsprechend knnen ansprche bgb grundstzlich isoliert abgetreten bgh urteil februar xi zr bghz mwn mko seiler bgb aufl rn mwn dienen absicherung vertragsverhltnisses ermglichen auftraggeber geschftsbesorgung hinblick wahrung interessen berprfen vgl senatsurteil dezember aao mwn hieraus folgt regel ansprche nebenleistungen gestalt auskunft rechenschaft begrndet solange anspruch hauptleistung gestalt eigentlichen geschftsbesorgung besteht mangels eintritts wirksam vereinbarten aufschiebenden bedingung beklagten weiteren ttigkeiten verpflichtet bedarf daher weisung berprfung ttigkeiten klger mithin diesbezglichen information klgers gleichen grnden beklagten klger begehrt herausgabe befindlichen schriftstcke verpflichtet ergibt entgegen meinung revision urteil bundesgerichtshofs mai vii zr wm entscheidung ausgefhrt worden zusammenhang verkauf geschftsbeteiligungen beauftragter auftraggeber gem bgb auskunft ber herantretende kaufinteressenten ber eigenes kaufinteresse verpflichtet gegenber auftraggeber lediglich berechtigt verpflichtet dritten kaufinteressenten suchen lag jedoch auslegung individualabrede zugrunde beauftragte verpflichtet dritte interessenten ausfindig machte verhandelte geschftsfhrer fr auftraggeber tun geschehen eigenem interesse eigenem vorteil aao beurteilung besonders gelagerten einzelfalls vorliegenden konstellation abweicht gefolgert beauftragter beklagten erbenermittler unabhngig rechtsverbindlichen begrndung ttigkeitspflicht auskunft rechenschaft verpflichtet sei grundsatz treu glauben bgb rechtfertigt klageanspruch soweit rechtsprechung auskunftspflichten grundsatz treu glauben herleitet setzen voraus parteien bestehenden rechtsbeziehungen bringen berechtigte entschuldbarer weise ber bestehen umfang rechts ungewissen vorbereitung durchsetzung anspruchs notwendigen ausknfte zumutbarer weise beschaffen verpflichtete erforderlichen ausknfte unschwer heit unbillig belastet geben vermag st rspr etwa senatsurteil juli iii zr njw rn bgh urteile februar iva bghz mai zr bghz jeweils mwn voraussetzungen gegeben schon mehrfach ausgefhrt klger durchsetzung etwaigen erbanspruchs erforderlichen informationen ber nachlassgericht be schaffen knnen beklagten auskunfts rechenschaftspflicht berechtigtes geheimhaltungsinteresse entgegenhalten herrmann tombrink reiter remmert pohl vorinstanzen ag baden baden entscheidung lg baden baden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss blw oktober landwirtschaftssache betreffend auskunftsanspruch ermittlung beteiligung liquidationserls bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen oktober vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr czub gem abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats kammergerichts berlin juni kosten antragsteller unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt grnde antragsteller mitglieder seit januar liquidation befindlichen antragsgegnerin beantragt antragsgegnerin auskunftserteilung ber seit durchgefhrte liquidationsverfahren aushndigung ablichtung bilanzen jahresabschlussberichte fr wirtschaftsjahre verpflichten antragstellern anforderung einsichtnahme geschftsunterlagen konten liquidationsgesellschaft gewhren amtsgericht landwirtschaftsgericht antrge unzulssig zurckgewiesen sofortige beschwerde antragsteller ergebnis erfolglos geblieben kammergericht antrge unbegrndet angesehen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgen tragsteller durchsetzung antrge ii rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht zugelassen abs lwvg fall abs nr lwvg vorliegt wre voraussetzungen divergenzrechtsbeschwerde abs nr lwvg zulssig daran fehlt jedoch zulssigkeit rechtsbeschwerde begrndende divergenz liegt beschwerdegericht entscheidung tragenden grund abstrakten rechtssatz obersatz gefolgt vergleichsentscheidung benannten rechtssatz abweicht senat bghz abweichung rechtsbeschwerde aufzuzeigen hinweis mglicherweise fehlerhafte rechtsanwendung einzelfall reicht fr statthaftigkeit abweichungsrechtsbeschwerde senat beschl februar blw nl bzar rechtsbeschwerde weist zutreffend darauf beschwerdegericht senatsentscheidung mai blw wm bersehen wonach mitglied liquidationsgesellschaft ermittlung beteiligung liquidationserls schon whrend liquidationsverfahrens auskunft einsicht verlangen beschwerdegericht rechtsfehlerhaft antrge gesichtspunkt ausschlielich gesichts punkt spteren geltendmachung abfindungsansprchen geprft genannten senatsbeschluss abweichenden rechtssatz aufgestellt bloe rechtsfehler macht rechtsmittel jedoch statthaft stndige senatsrechtsprechung siehe schon bghz beschl juni blw agrarr entscheidung beschwerdegerichts steht auskunfts einsichtsrecht antragsteller zumindest ab wirtschaftsjahr entgegen iii kostenentscheidung beruht lwvg krger lemke vorinstanzen ag berlin schneberg entscheidung lw kg berlin entscheidung wlw wlw czub'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer januar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn juli soweit betrifft dahin gendert angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt revision angeklagten vorge nannte urteil soweit betrifft dahin gendert angeklagte wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt weitergehenden revisionen angeklagten verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handel treibens betubungsmitteln geringer menge drei fllen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren angeklagten wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt sachrge gesttzten revisionen angeklagten fhren jeweils abnderung schuldspruchs wegfall einzelstrafen brigen unbegrndet sinne abs stpo urteilsfeststellungen erwarb angeklagte mitte oktober kg amfetamin wirkstoffgehalt mindestens amfetaminbase kg marihuana wirkstoffgehalt mindestens thc lieferanten niederlanden kommissionsbasis zweck gewinnbringenden weiterverkaufs november bestellte ber angeklagten telefonisch kg amfetamin kg marihuana amfetamin wurde selben tag angeklagte ausgeliefert zahlte bergabe fr erste lieferung vereinbarten kaufpreis kurier marihuana wirkstoffgehalt wiederum thc wurde zwei teillieferungen november dezember nachgeliefert lieferung november leistete angeklagte anzahlung kaufpreis betubungsmittel zweiten bestellung gelieferte amfetamin schlechte qualitt wirkstoffgehalt beide angeklagten reklamierten schlechte qualitt lieferanten bereit erklrte zurckzunehmen mangelfreie ware nachzuliefern dezember bestellte angeklagte fr angeklagten weitere kg amfetamin zwecke weiterverkaufs anlie ferung kg amfetamin wirkstoffgehalt amfetaminbase erfolgte dezember parkplatz entsprechend vorangegangenen vereinbarung lieferanten nahm kurier gegenzug kg amfetamin zweiten lieferung zurck auerdem bergab angeklagte zweiten bestellung restkaufpreis fr rauschgift annahme tatmehrheit fr drei rauschgiftgeschfte angeklagten bestand angeklagte beim ersten geschft kommissionsbasis berlassene rauschgift bernahme amfetaminlieferung zweiten geschft bezahlt treffen beiden rauschgiftkufe handlungsteil zusammen zahlungsvorgnge tatbestandliche handlungsteile einheitlichen handeltreibens konkret betroffenen betubungsmittelmenge vgl bghr btmg abs nr konkurrenzen strafzumessung senatsbeschlsse oktober str august str oktober str januar str ersten zweiten geschft besteht deshalb tateinheit dritte geschft beiden ersten tateinheitlich verbunden weiterverkauf erworbene rauschgiftmenge menge umgetauscht etwa gelieferte qualitt erwartungen entspricht bemhungen rckgabe mangelhaften nachlieferung mangelfreien ware abwicklung rauschgiftgeschfts gerichtet st rspr vgl bgh nstz stv senatsbeschlsse september str september str bernahme dritten amfetaminlieferung angeklagte kg amfetamin zweiten lieferung zurckgegeben restkaufpreis fr rauschgift zweiten lieferung bezahlt dadurch dritte rauschgiftgeschft handlungsteil zweiten rauschgiftgeschft verbunden insgesamt tateinheit drei geschften angeklagten besteht haupttat angeklagten hilfehandlungen angeklagten vorliegt stellen zweiten dritten rauschgifterwerb tat beihilfe dar senat hieraus ergebende angeklagten begnstigen de nderung schuldsprche vorgenommen stpo steht entgegen umfassend gestndige angeklagte hend gestndige angeklagte weitge falle entsprechenden hinweises erfolg versprechender geschehen htten verteidigen knnen landgericht fr genommen rechtsfehlerfreien erw gungen angeklagten fr fall freiheitsstrafe drei jahren fr fall freiheitsstrafe drei jahren neun monaten fr fall freiheitsstrafe fnf jahren verhngt hieraus gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren gebildet angeklagten ebenfalls rechtsfehlerfreien erwgungen fall freiheitsstrafe zwei jahren fall freiheitsstrafe drei jahren erkannt daraus gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten gebildet erscheint grundlage strafzumessungserwgungen landgerichts ausgeschlossen jeweils geringere einzelstrafe verhngte gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen htte konkurrenzen zutreffend beurteilt htte schuldumfang unrecht gesamten tatgeschehens bleiben nderung unberhrt fallgestaltung rechtsprechung bundesgerichtshofs zulssig gesamtfreiheitsstrafe einzelstrafe bestehen bleibt vgl bgh nstz rissing van saan cierniak roggenbuck appl krehl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes versumnisurteil zr verkndet januar langendrfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz eigentmer grunddienstbarkeit form geh fahrtrechts belasteten grundstcks dienstbarkeitsberechtigten verschlieen angebrachten tores fr zeit uhr uhr beanspruchen lsst generell umfassender abwgung beiderseitigen interessen aufgrund wrdigung umstnde einzelfalls bestimmen bgh versumnisurteil januar zr olg karlsruhe lg heidelberg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr czub dr kazele dr gbel fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juli kostenpunkt insoweit aufgehoben widerklage drittwiderbeklagten gerichtet abschlieen gittertors zeit uhr uhr abgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte folgenden widerklger miteigentmer grundstcks seit zugunsten jeweiligen eigentmers dahinter liegenden drittwiderbeklagten folgenden widerbeklag te bewohnten grundstcks grunddienstbarkeit form gehund fahrtrechts belastet hinteren grundstck fhrende ffnen widerklger grundstck errichteten metallgittertors benutzt torschloss lsst mechanisch bedienen klingel fr hintere grundstck befindet tor widerklger verlangt widerbeklagten soweit interesse tor zeit uhr uhr durchgang durchfahrt sonstigen ffnung abzuschlieen landgericht widerbeklagten entsprechend verurteilt oberlandesgericht widerklage abgewiesen oberlandesgericht zugelassenen revision erstrebt widerklger wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht entscheidung zfir verffentlicht meint widerbeklagten seien schlieen tors durchfahrt bzw durchgang verpflichtet abschlieen tors zeit uhr uhr insoweit berwiege interesse mglichst ungehinderten zugang wohnung sicherungsinteresse widerklgers abschlieen tors nachtzeit wrde erreichbarkeit hinteren grundstcks insbesondere fr rettungsdienste notarzt feuerwehr unverhltnismiger weise eingeschrnkt entscheiden wre tor klingelanlage befnde mglichkeit bestnde tor wohnung widerbeklagten entriegeln knne offen bleiben technischen anlagen vorhanden seien ii ber revision widerklgers versumnisurteil entscheiden inhaltlich beruht urteil jedoch sumnis sachprfung vgl senat urteil april zr bghz beurteilung berufungsgerichts hlt revisionsrechtlicher prfung stand zutreffend geht allerdings davon widerklger sache unterlassungsanspruch gem abs satz bgb verbindung satz bgb geltend macht wozu miteigentmer gem bgb befugt macht inhaltlich unterschied widerbeklagten positiv aufgegeben zeit uhr uhr tor ffnen abzuschlieen negativ unterlassen fraglichen zeit tor ffnen abzuschlieen widerklger angestrebten gem abs zpo vollstreckenden unterlassungsverurteilung kommen entweder tor whrend genannten zeit gar ffnen ffnen abschlieen rechtsfehlerhaft verneint berufungsgericht voraussetzungen unterlassungsanspruchs aa gem satz bgb berechtigte ausbung grunddienstbarkeit interesse eigentmers belasteten grundstcks tunlichst schonen verstt pflicht stellt ei gentumsbeeintrchtigung sinne abs bgb dar vgl senat urteil september zr njw entsprechendes gilt fr personen widerbeklagten besitzrecht dienstbarkeitsberechtigten ableiten senat urteil mai zr wm bb prfung dienstbarkeit schonend ausgebt interesse grundstckseigentmers ungehinderten nutzung grundstcks interesse begnstigen sachgemen ausbung rechts gegeneinander abzuwgen senat urteil februar zr notbz mwn ergebnis hngt umstnden einzelfalls ab rgrk rothe bgb aufl rn hierzu zhlen individuelle person dienstbarkeitsberechtigten bzw dienstbarkeitsverpflichteten begrndete gegebenheiten cc abwgung daher frage tatrichterlichen wrdigung revisionsrechtlich darauf berprfbar tatrichter wesentliche umstnde bersehen vollstndig gewrdigt denkgesetze erfahrungsstze verletzt revision gergte verfahrensfehler begangen vgl kndigung wichtigem grund bgh urteil dezember viii zr njw bgh urteil mrz zr njw fehler liegt berufungsgericht wesentliche abwgungsgesichtspunkte bercksichtigt interesse widerbeklagten kern allein deshalb vorrang gegenber nher spezifizierten interesse widerklgers sicherung grundstcks eingerumt abschlieen tors nachtzeit erreichbarkeit hinteren grundstcks insbesondere fr rettungsdienste notarzt feuerwehr unverhltnismiger weise eingeschrnkt notwendigkeit einsatzes knne allgemeiner lebenserfahrung jederzeit unabhngig statistischen wahrscheinlichkeiten kommen abstrakten pauschalen berlegung berufungsgericht erfordernis konkreten gewichtung abwgung beiderseitigen interessen dienstbarkeitsberechtigten dienstbarkeitsverpflichteten gerecht anstelle generalisierenden berlegungen einzelfallbezogene betrachtungsweise notwendig deshalb berzeugt lteren rechtsprechung vgl rg recht nr olg darmstadt seuffert archiv bd bayoblgz ausgangspunkt olg frankfurt njw rr vertretene ansicht wonach grundstzlich gerade umgekehrt interesse eigentmers belasteten grundstcks abschlieen tors nachtzeit vorrang einzurumen sei lsst wenig raum fr wrdigung umstnde jeweiligen einzelfalles bercksichtigung rechtlichen ausgangspunktes feststellungen berufungsgerichts grundstzlich bejahten interesse widerklgers abschlieen gittertores nachtzeit unzureichend gewicht interesse abwgung einzustellen hngt zunchst davon ab hoch risiko unbefugten betretens grundstcks dritte zeit uhr uhr vgl hierzu grziwotz anmerkung entscheidung berufungsgerichts zfir etwa grundstck jedenfalls rumlichen umfeld bereits entsprechenden vorkommnissen insbesondere einbrchen gekommen sicherungsinteresse hher bewerten stets gegebene allge gefahr einbrchen geht hierzu verhlt berufungsurteil bedeutung rtlichen verhltnisse ausgestaltung tores beispielsweise wohnhaus widerklgers bereits anderweitig zaun hnliches gesichert verliert abschlieen tores verbundene zustzliche sicherung bedeutung entsprechendes gilt fr fall tor unbefugten grere schwierigkeiten berwunden abschlieen sicherheit fr widerklger entscheidend erhht gleicher weise setzt feststellung interessen widerbeklagten daran tor whrend nachtzeit verschlieen konkrete betrachtungsweise voraus interesse schnellen erreichbarkeit grundstckes rettungskrfte hierauf stellt berufungsgericht generalisierender weise mageblich ab kommt rahmen abwgung besondere bedeutung person widerbeklagten grnde beispielsweise erkrankung vorliegen rettungseinsatz wahrscheinlich abwgung miteinzubeziehen beschwerlichkeiten fr widerbeklagten entstehen fraglichen zeit uhr uhr besucher empfangen mchten tor verschlossen bedarf vorherigen absprache besuchern zugang ermglichen umfang hiermit verbundenen beeintrchtigungen gewicht rahmen abwgung hngen entscheidend davon ab hufig besuchen whrend nachtzeit kommt berufungsgericht hierzu feststellungen getroffen vielmehr ausdrck lich offen gelassen abschlieen tores relevanten beeintrchtigung nutzung durchgangsweges fr besucher fhrt demgegenber kommt aufwand fr widerbeklagten abschlieen tores verbunden rahmen abwgung eigenstndige bedeutung parteien rechtskrftig fest steht widerbeklagten verpflichtet tor durchfahrt durchgang schlieen zustzliche abschlieen verursacht geringfgigen mehraufwand revision recht anmerkt iii berufungsurteil wegen aufgezeigten rechtsfehlers umfang anfechtung aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen abs abs satz zpo notwenigen weiteren feststellungen getroffen knnen parteien zuvor gelegenheit ergnzendem vortrag geben rechtsmittelbelehrung hiermit zugestellte versumnisurteil bundesgerichtshofs sumige partei binnen notfrist zwei wochen ab zustellung beim bundesgerichtshof einlegen einspruch beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt einreichung einspruchsschrift eingelegt einspruchsschrift enthalten bezeichnung urteils einspruch gerichtet erklrung urteil einspruch eingelegt urteil teil angefochten umfang anfechtung bezeichnen einspruchsschrift angriffs verteidigungsmittel sowie rgen zulssigkeit klage betreffen vorzubringen antrag vorsitzende erkennenden senats frist fr begrndung verlngern versumung frist fr begrndung rechnen nachtrgliche vorbringen mehr zugelassen einzelnen verfahrensvorschriften abs zpo verwiesen stresemann schmidt rntsch kazele czub gbel vorinstanzen lg heidelberg entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mai holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzende richterin dr mller richter dr dressler dr greiner wellner pauge fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz januar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger begehrt schadensersatz unfall juni beklagten betriebenen mlldeponie ereignet kraftfahrer firma angestellte klger unfalltag auftrag zugmaschine auflieger bestehenden lkw befestigungsmaterial deponie beklagten abzuladen zweck mute abladestelle fhrenden zufahrtsweg sogenannte berme rckwrts befahren ladegut sodann hinten abzukippen nachdem klger auflieger lkw abkippen hochgefahren neigte fahrzeug bereich hinterachse links auflieger kippte dabei schlug fhrerhaus teilweise eingedrckt wurde klger wurde dadurch lenkrad eingeklemmt erlitt schwere verletzungen deren folge beruf kraftfahrer aufgeben mute klger macht unfallursache geltend beklagte verkehrssicherungspflichten verstoen abkippstelle ausreichend verdichtet sei darstellung beklagten unfall dagegen deshalb zustandegekommen klger lkw abkippen regelwidrig gerader linie zugfahrzeug auflieger stehen gebracht schrgstellung angelieferte material bschung anstatt abzuladen landgericht zahlung schmerzensgeld verdienstausfall sowie feststellung ersatzpflicht beklagten fr zuknftige schden gerichtete klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung oberlandesgericht zurckgewiesen revision verfolgt klger klagebegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt landgericht klage erla erstinstanzlichen urteils gegebenen verfahrensstand recht unschlssig abgewiesen klger gegenvorbringen beklagten sei fahrlssig hinterachse lkw teilweise schlecht befestigtes gelnde geraten fahrzeug regelwid rig gerader linie gut befestigten berme schrg halten gebracht mehr geuert weshalb entsprechende vortrag beklagten abs zpo zugestanden anzusehen sei erst berufungsbegrndung schriftsatz april klger behauptet lkw bereich mitte berme gerader linie gestanden hinterachse bschung links abgekippt sei behauptung ber mglicherweise sachverstndigengutachten gem zpo htte eingeholt knnen fr november angesetzten mndlichen verhandlung voraussicht vorgelegen htte klger jedoch aufrecht erhalten vielmehr schriftsatz november wiederum vernderte darstellung sachverhalts gegeben wonach abbrechen bschung rede knne berme auflieger nachgegeben neue vorbringen hergang unfalls ber allein htte beweis erhoben mssen sei jedoch gem abs zpo versptet klger aufnahme rechtsstreits rechtzeitig zutreffende informationen ber unfallhergang bemht htte abs zpo bereits erster instanz sptestens berufungsbegrndung rechtsstreit htte einfhren mssen abs nr zpo ausdrcklich vorgesehen sei termin mndlichen verhandlung november htte mglichkeit bestanden verzgerung vorbereitende manahmen gerichts aufzufangen nunmehr knne msse beweiserhebung grundlage letzten erst schriftsatz november versptet rechtsstreit eingefhrten neuen vorbringens erfolgen entscheidung verzgern wrde entschuldigungsgrund fr versptung sei dargetan ersichtlich alledem neue vorbringen mehr zuzulassen sei frhere vorbringen mehr aufrecht erhalten fehle schlssigen klagebegrndung ii ausfhrungen berufungsgerichts halten angriffen revision stand berufungsgericht vorbringen klgers unzutreffend erfat vorschriften ber zurckweisung verspteten vorbringens berufungsinstanz abs zpo rechtsfehlerhaft angewendet rechtsfehlerhaft bereits ausgangspunkt berufungsgerichts klage sei entsprechend beurteilung landgerichts erster instanz unschlssig erst neues vorbringen berufungsinstanz schlssig geworden vorbringen klgers zutreffendem verstndnis zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung landgericht durchaus schlssig recht weist revision darauf entscheidungserhebliche kern klagevortrags klageschrift berufungsbegrndung persnlichen anhrung klgers berufungsgericht stets gleichgeblieben klger anfang behauptet unfall sei dadurch verursacht worden auflieger gefhrten lkw beim abkippen hinten bereich linken hinterachse wegen schweren gewichtes beklagten unzureichend befestigten untergrund abkippstelle eingebrochen dadurch links umgekippt fahrerhaus geschlagen sei hierzu klger bereits klageschrift beweis angetreten einholung sachverstndigengutachtens unfallhergang anhand vielzahl lichtbildern umgekippten lkw unfallstelle landgericht zulssigerweise angebotenen beweis verfahrensfehlerhaft erhoben allein umstand klger gegenvorbringen beklagten sattelzug regelwidrig gerader linie gut befestigten berme schrgstellung bschung entladen mehr geuert durfte landgericht entsprechende behauptung beklagten gem abs zpo zugestanden ansehen vorschrift knnen tatsachen ausdrcklich bestritten zugestanden angesehen absicht bestreiten brigen erklrungen partei hervorgeht dabei bereits vorangegangenen widersprechenden vortrag konkludentes bestreiten nachfolgender behauptungen liegen vgl bverfg njw behauptung fahrfehlers klgers klageerwiderung substantiiertes bestreiten beklagten vorangegangenen behauptung klgers auflieger sei beim abladen wrtlich einzig alleine infolge unzureichenden verdichtung untergrundes abkippstelle eingebrochen daraus klger bereits vorprozessualen korrespondenz enthaltenen abweichenden sachvortrag beklagten unfallhergang danach mehr erneut ausdrcklich bestritten konnte umstnden geschlossen nunmehr unstreitig stellen wre bereits klageerhebung unverstndlich landgericht angesichts widersprchlichen darstellung parteien unfallhergang gleichwohl zweifel hegte klger ursprngliche behauptung aufrechterhalten wre zpo jedenfalls aufklrenden frage verpflichtet bevor klage bezugnahme abs zpo unschlssig abwies danach bereits ausgangspunkt berufungsgerichts unzutreffend landgericht gegebenen begrndung klage recht unschlssig abgewiesen erweist hierauf aufbauende beurteilung rechtsfehlerhaft neue vorbringen klgers berufungsinstanz unfallhergang sei abs zpo wegen versptung zuzulassen berufungsgericht widerspruch sehen vortrag klgers berufungsbegrndung lkw bereich mitte berme gerader linie gestanden hinterachse bschung abgebrochen sei vorbringen schriftsatz november berme auflieger nachgegeben dabei bersieht vortrag klgers bereits schriftsatz april dahin ging beim ausfahren auflieger befindlichen mulde sei material linken hinterrad weggebrochen gefhrt auflieger seitlich umgeschlagen sei sptestens daraus htte berufungsgericht hinreichender deutlichkeit erkennen knnen schlssige kern klagevorbringens unfall sei einzig alleine unzureichende befestigung untergrundes abkippstelle beklagte zurckzufhren lediglich einsinken linken hinterachse auffahrtsweg sogar abbrechen bschung folge beides umkippen aufliegers geeignet fr haftung beklagten wegen verletzung verkehrssicherungspflicht unerheblich konnte sptestens eingang schriftsatzes klgers april berufungsgericht gem zpo einzuholenden sachverstndigengutachten berlassen bleiben wobei berufungsgericht davon ausgeht holung rechtzeitig erst fr november angesetzten ersten termin mndlichen verhandlung mglich wre berufungsgericht insoweit bertriebene anforderungen darlegungslast klgers gestellt mae partei vorbringen darlegung konkreter einzelner tatsachen substantiieren mu hngt einzelfall ab wobei insbesondere bercksichtigen geschehnisse gegenstand parteivortrages wahrnehmungsbereich partei abgespielt vgl bgh urteil mrz viii zr njw urteil november viii zr njw rr berechtigung macht revision geltend klger unfall fhrerhaus eingeklemmt worden befreiung rettungsdienste schwer verletzt abtransportiert wurde lage sei festzustellen einsinken linken hinterachse beim abladen nachgeben berme abbrechen bschung zurckgefhrt umstnden durfte versto abs zpo darauf beschrnken behaupten einsinken linken hinterachse dadurch verursachte umkippen hngers seien einzig alleine unzureichende befestigung vorgesehenen abkippstelle beklagte zurckzufhren gilt umso mehr insoweit bereinstimmenden vorbringen parteien unfallgeschehen niemand gesehen klger fr rekonstruktion behaupteten unfallhergangs wesentlichen nachhinein gefertigten lichtbilder sttzen konnte vorbringen klgers schriftsatz november berme auflieger nachgegeben neu wre knnte nichtbercksichtigung gem abs zpo rechtfertigen berufungsgericht angenommene verschulden klgers fr versptung nachprfbar rechtsfehlerfrei festgestellt vgl hierzu bverfg njw bgh urteil november vii zr njw recht rgt revision berufungsgericht dabei verfahrensfehlerhaft satz beschrnkt entschuldigungsgrund fr versptung sei dargetan ersichtlich obwohl klger letzten mndlichen verhandlung berufungsgericht dezember anwesend schriftsatz dezember rechtzeitig anberaumten verkndungstermin januar hinblick vorangegangenen mndlichen verhandlung ergangenen hinweis etwaige versptung entschuldigungsgrnde dargetan dabei insbesondere darauf hingewiesen unmittelbar bergungsvorgang infolge schweren verletzungen bewutsein verloren deshalb fr ausgesprochen mhevoll sei unfallgeschehen genau rekonstruieren abgesehen davon bereits aufgrund unstreitigen sachverhalts nahelag htte berufungsgericht gegebenenfalls wiedererffnung mndlichen verhandlung gem zpo beurteilung bercksichtigen mssen zumal prozebevollmchtigten klgers letzten mndlichen verhandlung darauf hingewiesen erwgen krze nachgereichtes vorbringen bercksichtigen alledem berufungsurteil bestand berufungsgericht erneuten verhandlung bercksichtigung beweisangebote parteien prfen unfallgeschehen gegebenenfalls hilfe sachverstndigen rekonstruieren lt dr mller dr dressler wellner dr greiner pauge'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen bankrotts strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen erinnerung verurteilten kostenansatz februar zurckgewiesen entscheidung ber erinnerung ergeht gebhrenfrei kosten erstattet grnde gem abs gkg zulssige erinnerung unbegrndet kostenbeamte beim bundesgerichtshof abs satz gkg recht gebhren hhe hhe gebhren ergibt abs gkg vorbehaltenen geldstrafe zehn tagesstzen verbindung ziffern gkg kv verfassungsrechtliche bedenken abs gkg bestehen liegt insbesondere versto unschuldsvermutung insofern verkennt erinnerungsfhrer bereits schuld hinsichtlich vergehens abs hgb verbindung hgb seit urteil landgerichts augsburg mrz verbindung beschlu senats februar rechtskrftig festgestellt insoweit revision allein bezglich strafausspruches erfolg brigen wurde rechtsmittel verworfen landgericht zurckverweisung sache wegen tat verwarnung strafvorbehalt ausgesprochen fhrt bewertung ablauf bewhrungszeit verwarnte vorbehaltenen strafe verurteilt lt schuld voraussetzung verwarnung strafvorbehalt nachtrglich entfallen tter bleibt lediglich unbestraft vgl lackner khl stgb aufl rdn kostenentscheidung folgt abs gkg nack schluckebier hebenstreit kolz elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb cc gesetzlichen verjhrungshchstfristen mindestzeitmoment fr verwirkung verbraucherwiderrufsrechts geschlossen bgh urteil oktober xi zr olg stuttgart lg stuttgart ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juli kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten erstattung geleisteten aufhebungsentgelts widerruf abschluss verbraucherdarlehensvertrags gerichteten willenserklrung klgerin parteien schlossen ende august grundpfandrechtlich besicherten darlehensvertrag ber betrag zehn jahre festen nominalzinssatz beklagte belehrte klgerin ber widerrufsrecht mittels formulars gegenstand senatsurteils oktober xi zr wm ff verffentli chung bestimmt bghz jahr entrichtete klgerin fr austausch sicherheit bearbeitungsentgelt hhe november schlossen parteien aufhebungsvertrag klgerin lste darlehen dezember vorflligkeitsentschdigung hhe ab januar widerrief vorinstanzliche prozessbevollmchtigte klgerin abschluss darlehensvertrags gerichtete willenserklrung forderte beklagte fristsetzung januar zahlung klage erstattung vorflligkeitsentschdigung bearbeitungsentgelts hhe insgesamt nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz landgericht zinsforderung betreffend ab januar entsprochen soweit klgerin darber hinaus zinsen schon ab januar ersatz vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten beansprucht klage abgewiesen berufung beklagten berufungsgericht landgerichtliche urteil teilweise abgendert klage abgewiesen soweit klgerin erstattung bearbeitungsentgelts nebst zinsen verlangt brigen berufung beklagten zurckgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten begehren vollstndige abweisung klage weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg fhrt soweit berufungsgericht nachteil beklagten erkannt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revision bedeutung wesentlichen ausgefhrt parteien sei verbraucherdarlehensvertrag zustande gekommen klgerin recht zugestanden abschluss darlehensvertrags gerichtete willenserklrung widerrufen recht sei verwirkt einschtzung berufungsgericht wesentlichen wrtlich sache begrndet gegenstand senatsurteils oktober xi zr wm ff vgl olg stuttgart urteil oktober juris rn ff ergnzend angemerkt erwgen wre bedeutung umstandsmoments fortschreitendem zeitablauf bedeutung verliere extremfall alleine zeitablauf entscheidende bedeutung zukommen knne sei ablsung darlehens november erklrung widerrufs januar verstrichene zeit weniger fnf jahren ausreichend insbesondere bilde ablauf regelmigen verjhrungsfrist drei jahren hierfr hinreichenden anhaltspunkt angesichts kenntnisabhngigen beginns verjhrung beklagte grundstzlich ablauf verjhrungshchstfrist ablauf zehn jahren ablsung darlehens november rechnen mssen zusammenhang darlehensvertrag anspruch genommen insgesamt rechtfertigten konkreten umstnde vorliegenden falles annahme klgerin widerrufsrecht verwirkt ii fehlerhaftigkeit widerrufsbelehrung zutreffenden darlegungen berufungsgerichts halten soweit verwirkung widerrufsrechts verneint revisionsrechtlichen berprfung stand soweit berufungsgericht verwirkung wesentlichen wortgleichen erwgungen urteil oktober juris rn ff ausgeschlossen einschtzung senatsurteil oktober xi zr wm rn ff genannten grnden bestand insbesondere umstand parteien darlehensvertrge einverstndlich beendet unzutreffend gewicht beigemessen senatsurteil oktober aao rn senatsbeschluss september xi zr rn angriffen revision stand hlt auerdem ergnzung berufungsgerichts ablauf regelmigen verjhrungsfrist gerechnet ablsung darlehens biete hinreichenden anhaltspunkt fr zeitraum verstreichen msse allein zeitablauf entscheidende bedeutung zukomme darlehensgeber ablauf verjhrungshchstfristen inanspruchnahme rechnen msse trifft ausgangspunkt zeit umstandsmoment voneinander unabhngig betrachtet knnen wechselwirkung stehen je lnger inhaber rechts unttig bleibt desto mehr gegner vertrauen schutzwrdig recht mehr ausgebt vgl bgh urteil dezember zr bghz dafr lassen festen fristen angeben widerrufsrecht gestaltungsrecht rckgewhrschuldverhltnis resultierenden ansprche verjhrt bgh urteil dezember iv zr wm rn gesetzlichen verjhrungshchstfristen mindestzeitmoment zurckgeschlossen davon abgesehen luft magebliche frist fr zeitmoment zustandekommen verbrauchervertrags ausfhrungen berufungsgerichts nahe legen ablsung darlehens senatsurteil juli xi zr bghz rn iii berufungsurteil unterliegt wegen rechtsfehlerhaften ausfhrungen verwirkung aufhebung abs zpo sache insoweit endentscheidung reif neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo insbesondere senat entgegen rechtsmeinung revision tatrichterlichen wrdigung fr subsumtion bgb mageblichen umstnde vorgreifen st rspr vgl senatsurteile februar xi zr wm rn april xi zr wm rn berufungsgericht wiederum auffassung gelangen widerrufsrecht klgerin sei verwirkt entscheidung ber geltend gemachten zinsanspruch erwgungen senats voraussetzungen verzugs rckgewhrschuldners beachten vgl senatsurteil februar xi zr wm rn ff ellenberger grneberg menges maihold derstadt vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stade juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch urteilsformel schuld strafausspruch folgt neu gefasst angeklagte wegen mordes tateinheit freiheitsberaubung todesfolge schwerem sexuellen missbrauch kindern zwei fllen lebenslanger freiheitsstrafe gesamtstrafe verurteilt besondere schwere schuld festgestellt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tolksdorf miebach becker pfister hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr november rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr ellenberger maihold richterin dr menges beschlossen gehrsrge beklagten oktober beschluss senats oktober kosten unzulssig verworfen zpo statthafte gehrsrge unzulssig innerhalb zweiwchigen notfrist abs satz zpo begrndet worden beklagte bezeichnet abs satz halbsatz zpo beschluss senats oktober prozessvertreterin oktober zugestellt worden gehrsrge angegriffene entscheidung innerhalb rgefrist abs satz halbsatz zpo abs satz nr zpo umstnde vorzutragen denen sicht gehrsverletzung senatsbeschluss ergibt gehrsrge angegriffene entscheidung ansicht beklagten senatsbeschluss oktober urteil parallelsache entscheidungsgrnde dahin mitgeteilt worden beeinflusst knnte befreit partei anspruch rechtliches gehr verletzt sieht deswegen rge zpo erhebt davon innerhalb rgefrist begrnden hinzu tritt beklagte parallelverfahren beteiligt brigen wre rge sachlich unbegrndet senat vorbringen beklagten parallelverfahren bezieht gehrsrge angegriffenen beschluss bercksichtigt wiechers joeres maihold ellenberger menges vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juni strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin mrz abs stpo feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten verstndigung wegen schweren raubes drei fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zehn monaten verurteilt revision angeklagten aufklrungsrge erfolg revisionsbegrndung enthaltenen zutreffenden inhaltlichen wiedergabe mitteilung angeklagten leide schizophrenie bentige medikamente verantwortlichen vernehmung ermittlungsverfahren zulssigkeitsvoraussetzungen abs satz stpo erfllt anzusehen revisionsrechtfertigung rge verletzung abs satz stpo entnehmen wre bedarf danach vertiefung aufklrungsrge offensichtlich begrndet strafkammer letztgenannten vorschrift wegen zweifelhaften schuldfhigkeit angeklagten raum stehenden maregel stgb verstndigung staatsanwaltschaft ge hindert aufgrund eigenen anklageschrift aufgenommenen hinweise angeklagten schwere psychische erkrankung aufdrngen frage schuldfhigkeit begutachten lassen tatbild angeklagten last gelegten verbrechen ersten blick einschrnkung schuldfhigkeit nahelegt ndert hieran angesichts begrndeten massiven krankheitsverdachts rge angesichts alleinigen beweisgrundlage gestndnisses mglicherweise geisteskranken umfassenden aufhebung angefochtenen urteils fhren neue tatgericht erwgen angeklagten neuer verteidiger bestellen nachdem bisherige gericht initiierte grob sachwidrige verstndigung eingelassen erwgung verteidiger womglich vermeintlich besten mandanten handeln unbefristeten freiheitsentzug infolge unterbringung stgb ersparen suchte verbietet angesichts durchgefhrten revision vgl abs satz stpo basdorf raum knig schaal bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen urkundenflschung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrerin januar gem abs abs stpo beschlossen beschlu landgerichts stralsund september aufgehoben revision angeklagten urteil landgerichts stralsund juni feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus angeordnet worden jedoch bleiben feststellungen rechtswidrigen taten angeklagten bestehen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagte wegen schuldunfhigkeit stgb freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet fahrerlaubnis entzogen fhrerschein eingezogen sperrfrist jahr fr neuerteilung fahrerlaubnis festgesetzt ferner einziehung pkw barkas angeklagten angeordnet landgericht revision angeklagten beschlu september unzulssig verworfen revisionsantrge rechtzeitig angebracht worden seien dabei wurde bersehen verteidigerin angeklagten bereits schriftsatz juni rechtzeitig revision eingelegt worden verletzung materiellen rechts gergt rechtsmittel frist formgerecht begrndet verwerfungsbeschlu daher antrag angeklagten gem abs stpo aufzuheben rechtsmittel fhrt aufhebung unterbringungsanordnung brigen unbegrndet sinne abs stpo sachverstndig beratene landgericht berzeugung gelangt angeklagte infolge querulatorischer wahn aufzufassenden zustandes begehung rechtsfehlerfrei festgestellten taten zeitraum juli september schuldunfhig angeklagte anhaltenden wahnhaften strung residualzustand schizophrenen psychose paranoider symptomatik leide sei annahme polizei justiz inzwischen verwandte sowie nachbarn verschworen htten gemeinsamen ziel sohn schaden zuzufgen aufgrund zustandes seien angeklagten zuknftig erhebliche rechtswidrige taten fr allgemeinheit gefhrlich erwarten gefhrlichkeitsprognose revision recht rgt bisherigen feststellungen hinreichend belegt unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb betroffenen auerordentlich beschwerende manahme deshalb darf vorliegen brigen voraussetzungen angeordnet wahrscheinlichkeit hheren grades einfache mglichkeit knftiger schwerer strungen rechtsfriedens besteht bgh nstz bghr stgb gefhrlichkeit urteilsgrnden schon zweifelhaft landgericht ausfhrungen sachverstndigen vollinhaltlich angeschlossen grenzen anwendungsbereiches maregel bedacht sachverstndige nmlich beurteilung zustandes angeklagten davon ausgegangen verhalten polizeiflucht fall ii urteilsgrnde zeige enge getrieben fhle angstbesetzten vorstellungen heraus durchaus aggressiv handeln knne sei auszuschlieen situationen ernsthaften bergriffen komme mehr bloe mglichkeit angeklagten zukunft rechtswidrige taten erwarten dargetan sachverstndige demgegenber rahmen beurteilung gefhrlichkeit angeklagten ausgefhrt sei aufgrund erhobenen befunde davon berzeugt angeklagte falle zwangsrumung wohnraumes derart enge getrieben fhlen wrde fhig sei anhaltende realittsverkennung mache entsprechende behandlung unmglich wahnsystem auszubrechen seien private situation eher verschlechtere verbessere knftig durchaus schwerere straftaten bislang begangenen erwarten wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger taten nachprfbarer weise dargelegt urteil entnehmen lt straftaten art landgericht fr knftig wahrscheinlich gehalten hierzu htte eingedenk stgb normierten verhltnismigkeitsgrundsatzes vgl bghr stgb gefhrlichkeit angesichts anlataten landgericht zutreffend vergehen pflversg flle ii abs nr stvg flle ii abs nr stvg flle ii fall ii polizeiflucht tateinheitlich begangene vergehen abs stgb pflversg ao abs nr kfzstg gewertet deshalb besonders sorgfltiger darlegung bedurft taten feststellungen gewicht unteren bereich strafbaren verhaltens zuzuordnen vgl bgh nstz bgh beschlu dezember str frage notwendigkeit unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus bedarf daher neuer prfung rechtswidrigen taten angeklagten getroffenen feststellungen aufgezeigten rechtsfehler berhrt knnen deshalb bestehen bleiben vgl bghr stgb zustand schliet ergnzende fest stellungen neuen tatrichter bisher getroffenen feststellungen widerspruch stehen meyer goner maatz athing kuckein ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen beschluss landgerichts mnchen ii november revision angeklagten gem abs stpo unzulssig verworfen worden aufgehoben revision angeklagten urteil landgerichts mnchen ii juni gem abs stpo unzulssig verworfen grnde generalbundesanwalt antrag entscheidung revisionsgerichts revision angeklagten folgt stellung genommen landgericht angeklagten juni gesamtfreiheitsstrafe verurteilt anschluss urteilsverkndung qualifizierter rechtsmittelbelehrung angeklagte beiden verteidiger rechtsmittel urteil verzichtet gleichwohl angeklagte juni revision eingelegt landgericht revision beschluss november unzulssig verworfen rechtsmittel innerhalb frist abs stpo begrndet worden sei schreiben november eingegangen landgericht novem ber angeklagte verteidigern november beziehungsweise november zugestellten beschluss gewandt entscheidung revisionsgerichts sowie wiedereinsetzung versumung revisionsbegrndungsfrist beantragt antrag ergebnis erfolg revision angeklagten unzulssig wirksam rechtsmittel urteil verzichtet abs satz stpo ausweislich hauptverhandlungsprotokolls juni angeklagte verteidiger anschluss urteilsverkndung qualifizierter rechtsmittelbelehrung ausdrckliche erklrung einlegung rechtsmittels verzichtet bd bl erklrung nimmt beweiskraft protokolls stpo teil gem abs stpo vorgelesen genehmigt wurde rechtsmittelverzicht wirksam zustande gekommen prozesshandlung grundstzlich unwiderruflich unanfechtbar vgl bghst bgh nstr rr bgh njw kk ru stpo auflage rn hchstrichterliche rechtsprechung erkennt hierzu ausnahmen bghst knnen besonderen fllen schwer wiegende willensmngel grnden gerechtigkeit fhren verzichtserklrung anfang unwirksam wirksamkeit rechtsmittelverzichts art zustandekommens frage gestellt etwa unzulssige einwirkung erklrenden anhaltspunkte fr genannten konstellationen vorliegenden fall erkennbar verhandlungsfhigkeit angeklagten fhigkeit wirksam prozesshandlungen vorzunehmen bestehen zweifel insbesondere feststellungen psychiatrischen sachverstndigen dr frage schuldfhigkeit ent nehmen bd bl ff ua erklrung qualifiziert belehrten betroffenen wirksam unwiderruflich voller kenntnis bedeutung tragweite verzichts abgegeben worden bgh groer senat fr strafsachen njw tatsachen unzulssige beeinflussung angeklagten verfahrensbeteiligte zusammenhang qualifizierten belehrung schlieen lieen substantiiert vorgetragen akten ersichtlich juni eingelegte revision beschwerdefhrers richtet deshalb rechtskrftiges urteil gem abs stpo unzulssig entscheidung treffen sache revisionsgerichts tatrichters befugnis verwerfung revision diejenigen flle beschrnkt denen beschwerdefhrer fr einlegung begrndung rechtsmittels vorgeschriebenen formen beachtet hierfr geltenden fristen gewahrt abs stpo soweit revision dagegen grund unzulssig verwerfen steht befugnis hierzu allein revisionsgericht gilt grund mngeln form fristeinhaltung zusammentrifft al etwa revision wirksamem rechtsmittelverzicht fristgem eingelegt begrndet worden vgl meyer goner stpo auflage rdn beschluss landgerichts november revision gem abs stpo unzulssig verworfen worden daher aufzuheben entscheidung revisionsgerichts abs stpo ersetzen antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung revisionsbegrndungsfrist gegenstandslos schon einlegung revision unzulssig zulssigkeitsfragen revisionsbegrndung mehr ankommt schliet senat wahl kolz elf hebenstreit graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz dezember verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin dr kessal wulf richterinnen roggenbuck lohmann rechtsanwltin dr hauger rechtsanwalt prof dr quaas dezember beschlossen antrag berichtigung tatbestandes senatsbeschlusses oktober sowie anhrungsrge beschluss kosten antragstellers zurckgewiesen grnde antragsteller seit juli bezirk antragsgegnerin rechtsanwaltschaft zugelassen bescheid august widerrief antragsgegnerin zulassung wegen vermgensverfalls anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senatsbeschluss oktober zurckgewiesen worden nunmehr beantragt antragsteller berichtigung ergnzung tatbestandes senatsbeschlusses senatsbeschluss heie antragsteller belegt forderung eintragung schuldnerverzeichnis gefhrt bereits erlass widerrufsbescheides getilgt gewe sen sei richtig sei schon mndlichen verhandlung anwaltsgerichtshof oktober entwerteten schuldtitel original vorgelegt beschluss fehle hinweis darauf tilgung schuld april etwa betragen mndlichen verhandlung anwaltsgerichtshof april nachgewiesen worden sei ii verfahren sofortigen beschwerde gem brao entsprechende anwendung zpo betracht kommt bundesgerichtshof bisher offen gelassen vgl bgh beschluss oktober anwz frage bedarf vorliegenden fall entscheidung antrag bleibt deshalb erfolg tatbestand beschlusses oktober weder unrichtig unvollstndig antragsteller sofortigen beschwerde keinerlei belege beigefgt antragsteller tilgung bestimmter forderungen bestimmten zeitpunkt nachgewiesen frage rechtlichen wrdigung soweit antragsteller rgt vorbringen beiden terminen mndlichen verhandlung anwaltsgerichtshof sei bercksichtigt worden eingabe anhrungsrge statthaft zulssig abs satz abs fgg abs satz brao abs brao bleibt jedoch ebenfalls erfolg anspruch antragstellers rechtliches gehr art abs gg wurde verletzt bergangen gergte vorbringen unerheblich bereits anwaltsgerichtshof vorlage entwerteten vollstreckbaren ausfertigungen termin oktober fr unzureichend gehalten zeitpunkt zahlungen erkennbar sei antragsteller hierauf beschluss januar hingewiesen termin april antragsteller lediglich kopie forderungskontos vorgelegt gerade entnehmen lsst fragliche forderung august mehr bestand kessal wulf roggenbuck hauger lohmann quaas vorinstanz agh brandenburg entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr boetticher dr kolz hebenstreit richterin bundesgerichtshof elf bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt vertreter nebenklgers justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts bayreuth dezember hinsichtlich beider angeklagten strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten gefhrlichen krperverletzung schuldig gesprochen angeklagten sen freiheitsstrafe zwei jahren sowie angeklagten jun freiheitsstrafe jahr neun monaten verhngt vollstreckung freiheitsstrafen wurde bewhrung ausgesetzt sichergestellte tatwerkzeug eingezogen hiergegen wenden wirksam strafausspruch beschrnkten revisionen staatsanwaltschaft sachrge erstreben ergebnis hhere vollstreckende strafen beanstanden strafrahmenmilderung nr stgb abs nrn stgb beiden angeklagten rechtsmittel erfolg feststellungen landgerichts gehren angeklagten einerseits verletzte nebenklger andererseits zwei seit jahren verfeindeten sinti familien tattag september kam ehefrau angeklagten sen angeblichen geliebten nebenklgers massiven be leidigungen familien erstreckten ttlichen auseinandersetzung offener strae ausgelst gercht ber angebliche auereheliche beziehung nebenklgers davon hrte fuhr sogleich dorthin traf beiden angeklagten gerade geparkten fahrzeuge besteigen wollten ber geschehen unterrichtet nebenklger lief geffneten springmesser hand angeklagten sen schimpfend drohender gebrde bewaffnete dachdeckerbeil pkw zuruf vaters holte angeklagte jun sbel klinge cm lnge fischermesser fahrzeug nebenklger vater bewaffnet gegenberstanden schlug junior sbel rcken griff vorwrts rennend flucht beiden angeklagten setzten nebenklger erkannte flucht gelang blieb stehen drehte angeklagte jun schlug sbel wahllos oberkrper insbesondere arme schtzend gesicht hielt vater attackierte axt todesangst versetzte angeklagten jun messer stich unterbauch folge vater unbndiger wut axt wild eindrosch jun erholt stach fischermesser zurckweichenden nebenklger boden ging futritten vater lieen angeklagten opfer ab nebenklger erlitt massive verletzungen vielzahl schnitt schrfwunden hmatomen rztliche hilfe htte verbluten knnen infolge durchtrennung arterie elle aufgrund beweglichkeit linken hand zeit erstinstanzlichen hauptverhandlung leicht eingeschrnkt nachoperationen abszesse blutgerinnsel fhrten langwierigen krankheitsverlauf anwendung nr stgb landgericht folgendes ausgefhrt angeklagten wesentlichen gestndig vorletzten hauptverhandlungstag beim nebenklger fr geschehene entschuldigt ernstgemeintes vershnungsangebot zahlreich vertretenen volkszugehrigen zuhrerraum erklrt sowie bereitschaft ausgesprochen zusammen schmerzensgeld ger zahlen gercht ber entgegenzuwir ken geschdigte woche hauptverhandlung angeklagten wissen lassen billige verfahrensbeendigung stpo bestimmtes schmerzensgeld zahlen hauptverhandlung erklrte nehme entschuldigung angebotene schmerzensgeld begrndung fhrte angeklagten htten drei jahre lang zeit gehabt zuzukommen strafkammer wertet verhalten angeklagten dahin sei friedenstiftenden umfassenden ausgleich ernsthaft erstrebte wiedergutmachung gegangen verweigerte mitwirkung ausshnung verletzten sieht unerheblich ii revisionen staatsanwaltschaft begrndet strafaussprche hinsichtlich beider angeklagten halten sachlichrechtlicher nachprfung stand deren aufhebung fhrt jedoch allein landgericht jeweils unrecht vorgenommene strafrahmenmilderung nr stgb abs nrn stgb insbesondere urteil senats dezember str njw ergibt kammer bekannt konnte nr stgb ernsthafte bemhen tters wiedergutmachung darauf gerichtet ausgleich verletzten erreichen gengen vorschrift setzt gesetzgeberischen intention btdrucks stndiger rechtsprechung kommunikativen proze tter opfer voraus umfassenden friedenstiftenden ausgleich straftat verursachten folgen angelegt mu einseitige wiedergutmachungsbestreben versuch einbeziehung opfers gengt bgh aao urt august str nstz wiedergutmachungserfolg zwingende voraussetzung bgh beschl august str nstz mu opfer freiwilliger grundlage ausgleich bereit finden einlassen erfolgreicher tter opfer ausgleich sinne nr stgb setzt grundstzlich voraus opfer erbrachten leistungen bemhungen tters friedenstiftenden ausgleich akzeptiert ausdrcklichen willen verletzten darf eignung verfahrens fr durchfhrung tter opfer ausgleichs angenommen satz stpo ausdrcklich klarstellt mastben gemessen voraussetzungen tter opfer ausgleichs gem nr stgb urteilsgrnde belegt angeklagten hauptverhandlung abgegebene angebot verletzten billige verfahrensbeendigung stpo bestimmte geldsumme schmerzensgeld zahlen eingegangen feststellungen ergeben angeklagten hauptverhandlung versucht nebenklger dialog ber wiedergutmachung erforderlichen leistungen einzubeziehen einseitige wiedergutmachungsbestreben beider angeklagten vorletzten verhandlungstag opfer massiven gewalttat friedenstiftenden ausgleich ausdrcklich akzeptiert erklrung nebenklgers nehme entschuldigung angebotene schmerzensgeld einseitigen spten bloen bemhungen ca drei jahre tat fr genugtuung bewertung verweigerten mitwirkung ausshnung verletzten unerheblich rechtsfehlerhaft rechtsfehler fhrt aufhebung strafaussprche senat ausschlieen jeweilige strafzumessung unrecht vorgenommenen strafrahmenverschiebung gem nr stgb abs nrn stgb vorteil angeklagten beeinflut worden ausfhrungen oben urteils geben senat anla darauf hinzuweisen neue tatrichter gelegenheit versto art abs satz mrk rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung prfen nack boetticher hebenstreit kolz elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick sowie richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen revision klger april verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm zurckgewiesen klger tragen kosten revisionsrechtszugs streitwert grnde begrndung nimmt senat zunchst bezug hinweisbeschluss januar hinblick stellungnahme klger mrz ergnzend lediglich folgendes anzumerken sache grundstzliche bedeutung soweit klger darauf verweisen willen gesetzgebers zpo reform btdrucks revision zuzulassen auswirkungen rechtsstreits allgemeinheit deren interesse besonderem mae berhren tatschliche wirtschaftliche ge wicht sache fr beteiligten rechtsverkehr ersichtlich voraussetzung gegeben vertrag november ber for mularvertrag handelt senat beschrnkungen auslegen knnte ersichtlich vielmehr sprechen form inhalt vertrags sowie klgerseits auslegung herangezogenen schreiben beklagten februar november dafr konkrete situation klger bezogenes individuelles regelungswerk handelt brigen zeigt revision klger instanzgerichten geltend gemacht htten gehe auslegung formularvertrags beziehungsweise allgemeinen geschftsbedingungen beklagten abgesehen davon fr senat erkennbar beklagte vertrag umfassende garantie dafr bernommen klger zumal einschluss erst jahre abgeschlossenen weiteren vertrge banken versicherungen fall weitere kosten zukommen wrden jahre gekaufte eigentumswohnung klger kosten garantiert schuldenfrei gestellt vermutung aufklrungsrichtigen verhaltens bezieht fra ge etwaigen nichtbefolgung gebotenen hinweises bezglich berufungsgericht fr mglich gehaltenen pflichtverletzung beklagten insoweit lediglich vermutet klger htte beklagte darauf hingewiesen laufzeit kreditvertrags ber dm rckkaufswert lebensversicherung zeitpunkt rckzahlung darlehens abgestimmt vertrge abstimmung abgeschlossen htten klger revision be hauptet klger allerdings zusammenhang berufungsgericht bergangenen entsprechenden vortrag instanzgerichten verweisen falle aufklrung mehr beklagten zusammengearbeitet weiteren vertrge abgeschlossen htten gegenstand vermutung brigen ersichtlich vielmehr spricht dafr vertrge entsprechend aufeinander abgestimmt worden wren senat bleibt brigen bewertung be rcksichtigung schriftsatzes klger mrz nachvollziehbare schadensberechnung vorliegt schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg essen entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main dezember feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels nebenklger insoweit entstandenen notwendigen auslagen schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe drei jahren verurteilt rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten erfolg feststellungen landgerichts nebenklger freund angeklagten zeugen oktober gestattet wohnung eigentum zeugen stehenden frheren pizzeria marihuanaplantage betreiben daraufhin rumlichkeiten nebenklgers zelte aufgestellt cannabispflanzen aufgezogen eigen interesse angeklagte betrieb marihuanaplantage vermochte schwurgericht festzustellen jedenfalls dezember meinungsverschiedenheiten ber frage entstanden wer betrieb plantage angefallenen stromkosten tragen treffen abend dezember angeklagte nebenklger zeuge sowie nachbar nebenklgers zeuge teil genommen aggressiv gefhrten auseinandersetzung gekommen deren verlauf nebenklger drohungen ausgesprochen holzknppel unterstrichen gedroht polizei verstndigen plantage abgebaut wrde beteiligten daraufhin vereinbarung ber weitere vorgehen getroffen deren einzelheiten festzustellen jedenfalls bereingekommen folgenden morgen erneut pizzeria treffen dabei marihuanaplantage abgebaut vermutlich vereinbarung ber bezahlung stromkosten sicherheitsleistung hierfr getroffen worden deren einzelheiten unbekannt geblieben vereinbarungsgem begaben tattag dezember angeklagte sowie zeugen sowie vier weitere personen pizzeria uhr eintrafen befand nebenklger ort zeugen arbeitsstelle fahren lassen nachbarn zeugen androhung anderenfalls ficken beauftragt fr einhaltung vereinbarungen sorgen angeklagte rief nebenklger teilte nunmehr ort seien nachdem zeuge rckgekehrt ffnete wortfhrer auftretenden angeklagten verbleib nebenklgers erkundigte sowie begleitern rumlichkeiten pizzeria schloss gebude uhr schrieb zeuge nebenklger kurznachricht bat eindringlich sofort kommen dabei teilte sieben leute seien nix knne whrend zeuge nebenklger arbeitsstelle abholte wies zeuge beteiligten rumlichkeiten pizzeria freie angeklagte sowie zeugen standen begriff teile marihuanaplantage fahrzeuge einzuladen nebenklger erschien lief aggressiv zeugen rief bringe dabei stach ei nem teppichmesser hand hielt gerade seite springen konnte dabei boden fiel nebenklger schrie fluchte drohte umzubringen angeklagte wahrgenommen nebenklger zeugen mes ser knapp verfehlt nahm drohung aufgrund wut strke nebenklgers ernst geriet todesangst nebenklger lief nunmehr weiterhin messer hand angeklagten floh zwei hof abgestellte kraftfahrzeuge zog mitgefhrte messer hosentasche nebenklger wandte zeugen abgelenkt inzwischen boden erhoben nebenklger gefolgt zugerufen moment stach angeklagte nebenklger messer wucht oberen rcken angriff been dabei erkannte stich lebensgefhrlich nahm jedoch billigend kauf nebenklger hielt kurz inne lie teppichmesser fallen sodann rannte zeugen angeklagte folgte versetzte messerstich bein daraufhin floh nebenklger innere gebudes suchte hilfe whrend angeklagte begleitern tatort verlie nebenklger erlitt messerstich rcken akut lebensgefhrliche knchernen brustkorb reichende stichverletzung verletzung rippenfells lunge fhrte aufgrund hohen blutverlustes sowie ausbildung pneumothoraxes sofortige notoperation nebenklgers erforderlich leben gerettet konnte landgericht davon ausgegangen angeklagte notwehr bzw nothilfelage hinsichtlich nebenklger teppichmesser angegriffenen zeugen befand verteidi gungswillen handelte jedoch angenommen verteidigungshandlung angeklagten lebensgefhrliche stich rcken angreifers erforderlich sei fraglich sei bereits notwehrrecht angeklagten eingeschrnkt sei aufgrund geschehnisse nebenklger ausgesprochenen heftigen drohungen vorabend bewusst sei beim eintreffen nebenklgers krperlichen auseinandersetzung kommen knne darber hinaus sei angeklagten bewusst getroffene absprache verstoen aggressiv impulsive art nebenklgers gekannt sofortigen angriff nebenklgers rechnen mssen hinzu trete angeklagte tatzeitpunkt begleitung zweier freunde befunden whrend nebenklger alleine sei angeklagte gewusst pizzeria mindestens fnf weitere helfer befanden entsprechende rufe htten herbeieilen knnen situation sei angeklagte verpflichtet messereinsatz anzudrohen sei nebenklger art teppichmesser bewaffnet gesamtumstnde berzahl angegriffenen nebenklger angeklagten rcken zukehrte erforderten situation messereinsatz anzudrohen ua jedenfalls sei angeklagte berechtigt nebenklger rcken stechen htte stich messerfhrenden arm beine ges nebenklgers setzen mssen sei erkennbar warum mglich nebenklger zeitpunkt stichfhrung aufrecht rcken angeklagten gestanden ausweichbewegung angreifers rechnen mssen bewussten platzierung stichs lage sei ii erwgungen denen landgericht rechtfertigung angeklagten nothilfe stgb abgelehnt halten rechtlichen berprfung stand objektiven notwehr bzw nothilfelage verbte tat abs stgb gerechtfertigt sofortigen endgltigen abwehr angriffs fhrt mildeste abwehrmittel handelt konkreten situation verfgung steht st rspr vgl senat beschluss november str nstz rr bgh urteil september str nstz rr fall grundlage umfassenden objektiven betrachtung tatschlichen verhltnisse zeitpunkt verteidigungshandlung beurteilt bgh urteil dezember str nstz urteil juni str bghr stgb abs erforderlichkeit erforderlichkeit verteidigungshandlung bercksichtigung umstnde objektiven kampflage bestimmt dabei kommt mageblich konkreten ablauf angriff abwehr strke gefhrlichkeit angreifers verteidigungsmglichkeiten angegriffenen bzw nothilfe leistenden bgh beschluss april str nstz rr urteile juni str nstz dezember str bghr stgb abs angriff beschluss januar str nstz weniger gefhrliche verteidigungsmittel zurckgegriffen deren abwehrwirkung gegebenen umstnden unzweifelhaft gengend zeit abschtzung lage verfgung steht vgl senat urteil november str nstz bgh urteil juni str nstz sofortige leben angreifers gefhrdende einsatz messers sonach notwehr gerechtfertigt verpflichtung gebrauch messers vorher anzudrohen besteht grundstzlich gegenber unbewaffneten angreifer vgl senat beschluss april str nstz beschluss dezember str bghst bgh beschluss juli str verteidigung sinne abs stgb geboten angegriffenen rechtsgrnden hinnahme rechtsgutsverletzung eingeschrnkte risikoreichere verteidigung fordern bgh urteil juni str nstz rr vgl fischer stgb aufl rn angegriffene daher insbesondere wahl lebensgefhrlichen verteidigungsmittels besondere zurckhaltung auferlegen auseinandersetzung schuldhaft provoziert notwehrprovokation vgl bgh urteil mrz str bghst wer rechtswidriges pflichtwidriges sozialethisch eindeutig missbilligendes vorverhalten angriff schuldhaft provoziert rechnung gestellt gar beabsichtigt darf bedenkenlos notwehrrecht gebrauch sofort lebensgefhrliches mittel einsetzen vgl senat urteil juni str nstz bgh urteil juli str nstz rr vgl bgh urteil februar str rn insoweit bghst abgedruckt angegriffene fllen notwehrprovokation daher verpflichtet angriff gegebenenfalls auszuweichen risiko hinzunehmen wahl weniger gefhrlichen abwehrmittels verbunden senat urteil juni str bghst bgh urteil oktober str allerdings notwehrrecht fllen rechtswidrigen sozialethisch missbilligenden vorverhaltens eingeschrnkt vollstndiger ausschluss zeitlich unbegrenzte ausdehnung beschrnkungen notwehrrechts verbunden st rspr vgl senat urteil juni str bghst bgh urteile juli str nstz rr februar str rn ff insoweit bghst abgedruckt gemessen hieran landgericht annahme erforderlichkeit verteidigung fehlte tragfhig belegt entgegen auffassung landgerichts angeklagte androhung messereinsatzes gegenber seinerseits bewaffneten nebenklger verpflichtet annahme angeklagte rechts wegen messereinsatz weniger sensible krperregion angreifers verpflichtet wre tragfhig belegt insoweit fehlt ausfhrungen annahme einbeziehung konkreten tatsituation sowie gemtsverfassung angeklagten todesangst versprte tragen soweit landgericht brigen einschrnkung notwehrbzw nothilferechts erwogen angeklagte angesichts aggressiven verhaltens nebenklgers vorabend angriff rechnen bleibt unklar inwiefern erwgung einschrnkung notwehrrechts tragen knnte bloe neigung angreifers aggressivem verhalten sowie kenntnis angegriffenen hiervon vermag einschrnkung notwehrrechts begrnden anhaltspunkte dafr nebenklger aufgrund akuter alkoholisierung sonstigen grnden fr verhalten voll verantwortlich knnte weder festgestellt liegen nahe einschrnkung notwehrrechts gegenber schuldlos handelnden angreifer vgl senat beschluss april str nstz bgh urteil februar str rn insoweit bghst abgedruckt soweit landgericht mglichkeit einschrnkung notwehrrechts begrndung raum gestellt angeklagte nebenklger getroffenen absprache zuwidergehandelt angriff bzw zeugen provoziert knnte erschliet bercksichtigung gesamtzusammenhangs urteilsgrnde worin landgericht zuwiderhandlung erblickt feststellungen inhalt beteiligten vorabend getroffenen abreden vermochte landgericht treffen festzustellen vermocht grund nebenklger tatzeit arbeitsstelle hals ber kopf weggefahren tatort erschienen insoweit hielt fr mglich entweder anwesenheit weiterer personen vollstndige abbau plantage mitnahme gesamten ernte absprache verstoen knnte ua nachvollziehbar sei inwiefern anwesenheit weiterer personen gestrt ersichtlich verabredete vollstndige abbau marihuanaplantage veranlasst konnte arbeitsstelle berstrzt verlassen sei wahrscheinlichsten befrchtete absprachewidrig dinge mitgenommen sollten eigentlich ort bleiben sollten sorge nebenklgers berechtigt erwiesen festgestellt mgliche einschrnkung notwehrrechts schuldhaftes vorverhalten angeklagten tragfhig belegt iii senat hebt urteil feststellungen neu entscheidung berufenen tatgericht insgesamt neue widerspruchsfreie feststellungen ermglichen krehl eschelbach grube bartel schmidt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mrz strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs hauptverhandlung mrz teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof prof dr krehl dr eschelbach richterinnen bundesgerichtshof dr ott dr bartel oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof staatsanwalt beim bundesgerichtshof verkndung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt verhandlung revision angeklagten urteil landgerichts kln september soweit angeklagte verurteilt wurde feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen sechs fllen davon zwei fllen tateinheit sexuellem missbrauch kindern fall tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindern gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt darber hinaus kompensationsentscheidung getroffen hiergegen wendet angeklagte mehrere verfahrensrgen sachrge gesttzten revision rechtsmittel sachrge erfolg landgericht folgendes festgestellt angeklagte nahm mehr exakt feststellbaren zeitpunkten vielzahl fllen sexuelle handlungen januar geborenen bensgefhrtin tochter le fr rolle stiefvaters ber nommen strafkammer tatvorwrfen schweigenden angeklagten aufgrund angaben nebenklgerin berfhrt ansah hielt sechs nachfolgend aufgefhrten taten fr hinreichend konkretisiert sprach angeklagten weiteren angeklagten anklageschrift staatsanwaltschaft kln februar last gelegten tatvorwrfen frei fall anklage nher bestimmbaren tag zeitraum anfang begann angeklagte sofa wohnzimmer wohnung strae liegende bekleidete nebenklgerin ber kleidung ganzen krper einschlielich genitalbereichs streicheln verlaufe weiteren geschehens kam entkleidung nebenklgerin festgestellt konnte angeklagte nebenklgerin auszog tat angeklagte setzte sodann nebenklgerin manipulierte zunge scheide gleichzeitig hand entblten penis lie schlielich zeugin ab suchte badezimmer fall anklage nher bestimmbaren tag zeitraum anfang kurz tat stellte unterhose shirt bekleidete angeklagte sofa wohnzimmer wohnung strae liegende nebenklgerin entblte penis rieb gesicht anschlieend drckte penis mund veranlasste nebenklgerin oralverkehr auszufhren fall anklage nher bestimmbaren tag zeitraum anfang jahres trat angeklagte nachthemd bekleidete bett elternschlafzimmer liegende geschdigte heran kniete bett entblte penis winkelte beine geschdigten drckte penis scheide nachdem widerwillen ausdruck gebracht antwortete angeklagte ganz vorsichtig wolle garage einfahren nebenklgerin blieb jedoch ablehnenden haltung drohte angeklagten mutter offenbaren aufhre daraufhin belie angeklagte dabei penis scheide nebenklgerin reiben fall anklage nher bestimmbaren zeitpunkt samstag juli januar umzug familie gelegene haus angeklagten legte angeklagte unterwsche bekleidete zeitpunkt fnfzehn jahre alte nebenklgerin bett elternschlafzimmer bat zulesen entblte penis schob unterhose nebenklgerin seite bewegte glied beinen nebenklgerin samenerguss angeklagte anklage aufgefhrt penis hymen scheide eingefhrt konnte festgestellt flle anklage zwei nher feststellbaren gelegenheiten zeitraum juli januar rief angeklagte nebenklgerin tag wochenende elternschlafzimmer neben schlafenden mutter nebenklgerin bett lag nebenklgerin kam aufforderung angeklagten legte mutter abgewandte seite neben angeklagten penis beiden fllen hinten oberschenkel rieb dabei fall samenerguss kam ii revision angeklagten bereits sachrge erfolg beweiswrdigung hlt sachlich rechtlicher berprfung stand beweiswrdigung sache tatrichters obliegt ergebnis hauptverhandlung festzustellen wrdigen revisionsgerichtlichen berprfung unterliegt dabei rechtsfehler unterlaufen fall beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungsstze verstt st rspr vgl senat urteil oktober str nstz rr beruht berzeugung gerichts tterschaft angeklagten allein aussage belastungszeugin weitere auerhalb aussage liegende belastende indizien vorliegen berzeugungsbildung tatrichters strenge anforderungen stellen urteilsgrnde mssen fallkonstellationen genannten art erkennen lassen tatrichter umstnde entscheidung beeinflussen knnen erkannt berlegungen einbezogen bgh urteil juli str bghst insbesondere aussage zeugin sorgfltigen glaubhaftigkeitsprfung unterziehen vgl bgh aao macht einzige belastungszeugin hauptverhandlung wesentlichen punkt frheren tatschilderungen abweichende angaben tatrichter umstand auseinander setzen regelmig darlegen grund insoweit bewusst falschen angaben vorgelegen bgh urteil november str bghst darber hinaus fallkonstellationen denen angaben einzigen belastungszeugin hauptverhandlung wesentlichen teilen frheren angaben abweichen geboten jedenfalls entscheidenden teile aussage urteilsgrnden wiederzugeben revisionsgericht kenntnis wesentlichen aussageinhalts ansonsten sachlich rechtliche berprfung beweiswrdigung oben aufgezeigten mastben verwehrt vgl bgh urteil august str nstz beschluss april str nstz rr gleiches gilt fallkonstellationen denen konkrete anhaltspunkte fr vorhandensein falschbelastungsmotivs bestehen vgl senat beschluss februar str juris rn ff besonderen darlegungsanforderungen angegriffene urteil vollem umfange gerecht landgericht berzeugung tterschaft tatvorwrfen schweigenden angeklagten angaben zeitpunkt abgeurteilten taten elf fnfzehn jahre alten inzwischen erwachsenen nebenklgerin gesttzt grundlage ausfhrungen frage aussagetchtigkeit zeugin hinzugezogenen psychiatrischen sachverstndigen rechtsfehlerfrei davon ausgegangen zeugin ungeachtet bestehender persnlichkeitsakzentuierungen aussagetchtig landgericht verkannt angaben nebenklgerin aufgrund problematischen persnlichkeit borderline anteilen jahr hinein problematischen beziehungs sexualverhaltens besonders sorgfltiger kritischer prfung bedurften gesehen angaben verlaufe verfahrens erheblichen kerngeschehen betreffenden vernderungen unterlagen zeugin randbereichen gelegentlich unwahrheit sagte beweiserwgungen kammer fr glaubhaftigkeitsbeurteilung ungeachtet problematischen persnlichkeit nebenklgerin eigene sachkunde anspruch nimmt erweisen jedoch lckenhaft fehlt bereits vorliegend gebotenen umfassenden heraus verstndlichen zusammenhngenden darstellung aussage zeugin hauptverhandlung annahme hohen aussagequalitt aussagekonstanz trotz festgestellter abweichungen angaben zeugin kerngeschehen revisionsgerichtlich berprft vgl senat beschluss februar str landgericht vorgenommene bewertung unterschiedlichen angaben zeugin annahme aussagekonstanz vereinbar ermangelung wiedergabe wesentlichen inhalts hauptverhandlung ebenso wenig berprft weitere bewertung angaben hoher qualitt detailreich kontextuell stimmig seien bewertung kammer angaben insgesamt anschauliches atmosphrisch dichtes gesamtbild taten vermittelten hintergrund bruchstckhaft wiedergegebenen angaben zeugin nachvollziehbar darber hinaus fehlt strukturanalyse angaben zeugin soweit senat mitgeteilten beweiserwgungen entnehmen vermag angeklagten stiefvater erlittenen misshandlungen demtigungen plastisch schildern vermochte whrend jedenfalls anfnglich hinsichtlich behaupteten sexuellen bergriffe gleichem mae gelungen schlielich fehlt erforderlichen gesamtwrdigung fr glaubhaftigkeit angaben nebenklgerin sprechenden umstnde aa landgericht aussageentstehung blick genommen bersehen angaben nebenklgerin ersten polizeilichen vernehmung april ungeordnet assoziativ erfolgten schwer fiel handlungsverlufe einzelnen konkretisierbaren tatsituationen zuzuordnen ua frage mutter jemals hause sei sexueller bergriff erfolgte verneinte whrend exploration staatsanwaltschaft beauftragte aussagepsychologische sachverstndige august angab bergriffen angeklagten ehebett gekommen sei mutter schlafend danebengelegen ua kerngeschehen be treffende erhebliche abweichung landgericht hinweis darauf zeugin unzutreffenden frheren angaben mutter schonen angaben beiden taten qualitativ hochwertig seien fr unbedenklich erachtet dabei erkennbar geprft tatschilderungen zeugin berhaupt plausibel erscheinen versteht ansehung gesamtumstnde alters zeugin tatzeitpunkt bb landgericht rahmen motivationsanalyse ansehung zeugin geschilderten hoch belasteten beziehung angeklagten persnlichkeitsaufflligkeiten ausfhrlich frage falschbelastungsmotivs auseinandergesetzt dabei bersehen nebenklgerin verlaufe verfahrens mehrfach wunsch harten bestrafung angeklagten uerte bekundete wolle angeklagte leide blick genommen landgericht zeugin aufgrund rigiden erziehungsstils demtigenden krperlich misshandelnden angeklagten motiv konnte mutter erhebung missbrauchsvorwrfen trennung veranlassen bersehen wurde schlielich neben ausschluss falschbelastung rache angeklagten falschbelastung finanziellen grnden ausgeschlossen nachdem nebenklgerin angeklagten zwei wochen anzeigeerstattung jahr zahlung geldbetrags hhe eur wiedergutmachungsleistung aufgefordert fr fall zahlung aussicht gestellt polizei erzhlen urteil milder landgericht smtliche falschbelastungsmotive ausgeschlossen dabei umstand abgestellt zeugin dritten etwa frheren lebensgefhrten offenbart dabei wunsch trennung mutter ange klagten herbeizufhren finanzielle interessen rolle gespielt htten greift jedenfalls hinsichtlich mglichen motivs trennung mutter angeklagten herbeizufhren kurz offenbarung gegenber zeugen erfolgte erst zeitpunkt zeugin ih rer mutter offenbart angeklagten getrennt daher geeignet falschbelastungsmotiv herbeifhrung trennung mutter stiefvater auszuschlieen cc darber hinaus fehlt errterung angaben mutter zeugin gegenber verfahrensgegenstndlichen missbrauchshandlungen erstmals offenbart kammer abbruch befragung zeugin veranlasst sah angaben tatvorwrfen chaotisch widersprchlich anmuteten wre landgericht ansehung beweisbedeutung angaben verpflichtet bekundungen hauptverhandlung urteilsgrnden wiederzugeben darber hinaus htte kammer errterung frage gedrngt sehen mssen sachlage auffllige verhalten mutter zweifel glaubhaftigkeit angaben nebenklgerin wecken konnte insoweit allein blick genommene rechtsfehlerfrei abgelehnte mglichkeit komplotts greift insoweit kurz dd kammer htte rahmen erforderlichen gesamtwrdigung umstnde schlielich kritisch blick nehmen mssen objektivierung zugnglichen behauptungen zeugin etwa behauptete umstand angeklagte kinderpornographische aufnahmen filme besessen taten gesprch beisein mutter april gestanden besttigung gefunden sache bedarf daher insgesamt neuer verhandlung entscheidung neu entscheidung berufene tatrichter prfen glaubhaftigkeitsprfung hilfe versierten sachverstndigen bedient fischer krehl ott eschelbach bartel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr fischer grupp richterin mhring januar beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgerin zurckweisung weitergehenden beschwerde revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf november insoweit zugelassen berufung klgerin abweisung zahlung nebst zinsen sowie auergerichtliche rechtsanwaltsgebhren hhe nebst zinsen gerichteten klage abgewiesen worden revision klgerin vorgenannte urteil kostenpunkt umfang zugelassenen revision aufgehoben umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsund beschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert beschwerdeverfahrens betrgt derjenige revisionsverfahrens grnde klgerin beauftragte beklagten rechtsanwlte jahre wahrnehmung interessen hinsichtlich ansprchen geschiedenen ehemann auskehr steuererstattungszahlungen ansprche konnten weiterverfolgt beklagten erst ablauf verjhrungsfrist gerichtlich geltend gemacht klgerin trgt ordnungsgemer klageerhebung htten zustehenden erstattungsansprche durchgesetzt knnen landgericht haftungsklage schadensersatzansprche ber verfolgt wurden abgewiesen verfahrensgegenstndlichen erstattungsansprche htten klgerin zugestanden berufung klgerin oberlandesgericht klageanspruch geringfgigem umfang fr berechtigt angesehen brigen berufung zurckgewiesen nichtzulassungsbeschwerde verfolgt klgerin klageanspruch hhe ii nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch hhe teilbetrages dm erfolg brigen beschwerde zurckzuweisen rechtssache insoweit weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo geltend gemachten verletzungen verfahrensgrundrechten senat geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung zurckweisung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen soweit beschwerde erfolg revision abs satz nr fall zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung zuzulassen insoweit angegriffene urteil anspruch klgerin rechtliches gehr art abs gg verletzt urteil umfang gem abs zpo aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen berufungsgericht ausgefhrt hinsichtlich klgerin begehrten rckerstattung umsatzsteuer fr jahre hhe umgerechnet seien ausfhrungen landgerichts wonach klgerin hinreichend substantiiert vorgetragen umsatzsteuer sei fr gehrendes einzelunternehmen erstattet worden beanstanden berufung insoweit weiteren tatsachen vorgetragen vorlage steuererklrungen sowie zeugnis steuerberaters gengten anforderungen substantiierten vortrag insoweit gehe umstand unterlagen mehr aufzufinden seien lasten darlegungspflichtigen klgerin erhebung angebotenen zeugenbeweises wrde unzulssige ausforschung bedeuten berufungsgericht beschwerde recht beanstandet anspruch klgerin gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt geltend gemachten erstattungsanspruch unbegrndet angesehen klgerin hierzu angebotenen beweis einvernahme steuerberaters erheben vorbringen klgerin geltend gemachten steuererstattungsansprchen unsubstantiiert hierin wurde hinreichend deutlich dargelegt rede stehenden genau bezifferten umsatzsteuererstattungen fr jahre ausschlielich gehrende einzelunternehmen betrafen deshalb htte berufungsgericht klgerin benannten steuerberater damaligen vorgngen betraut zeugen vernehmen mssen verfahrensfehlerhaft versto art abs gg nachgegangen angefochtene urteil beruht gehrsverletzung bereits fall ausgeschlossen gericht verfahrensfehlerfreiem vorgehen entschieden htte bgh be schluss oktober ix zr njw rr rn juli ix zr wm rn verhlt streitfall ergebnis unterlassenen beweisaufnahme offen kayser gehrlein grupp fischer mhring vorinstanzen lg wuppertal entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss notz verkndet mrz fitterer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle verfahren wegen bestellung notar bundesgerichtshof senat fr notarsachen vorsitzenden richter dr rinne richter dr wahl streck sowie notare dr doy dr toussaint mndliche verhandlung mrz beschlossen sofortige beschwerde antragsgegners zurckweisung rechtsmittels antragstellers beschlu senats fr notarsachen hanseatischen oberlandesgericht bremen september aufgehoben antrag gerichtliche entscheidung bescheid antragsgegners mai zurckgewiesen antragsteller gerichtskosten verfahrens tragen auergerichtliche auslagen erstattet geschftswert fr beschwerdeverfahren dm festgesetzt grnde geborene antragsteller seit rechtsanwalt beim amts landgericht bremen zugelassen antragsgegner schrieb juli vier notarstellen bewerbungsfrist september besetzung wies ausschreibungstext darauf sog altersstrukturstellen handele ausschreibung sofern whrend bewerbungsverfahrens weitere notarstellen besetzen sollten erstrecke ausschreibung bewarben auer antragsteller weitere rechtsanwlte rechtsanwltinnen hinblick darauf laufe jahres mehrere notare amtsgerichtsbezirk bremen ausgeschieden entschlo antragsgegner rahmen bewerbungsverfahrens insgesamt zehn notarstellen besetzen erstplazierten aufgestellten rangordnung grad fachlichen eignung vergeben bescheid mai erffnete antragsgegner antragsteller bewerbung erfolg knne punkten lediglich rangplatz erreicht zugleich wurde antragsteller mitgeteilt beabsichtigt sei bewerber rangpltzen punktzahlen notaren bestellen ablehnenden bescheid antragsgegners antragsteller antrag gerichtliche entscheidung gewandt gel tend gemacht antragsgegner aufgestellte rangordnung avnot auffassung starken gewichtung abschluexamens notarspezifischen fortbildung benachteilige hinblick jhrige berufserfahrung rechtsanwalt unzumutbarer weise wesentlich besseren ersten examen durchschnittlichem erfolg bestandene zweite juristische staatsprfung zeit abgelegt deren ergebnis bedeutung fr zugang anwaltsnotariat sei erst nderung bundesnotarordnung jahre htten zugangsbedingungen nachtrglich lasten antragstellers verndert darber hinaus sei sachfremd note abschluexamens derartiges fnffaches gewicht geben zugleich punktzahl berufserfahrung dauer anwaltszulassung anzahl notargeschfte notarvertreter erzielt begrenzen antragsteller beantragt antragsgegner aufhebung bescheids mai aufzugeben notar bestellen hilfsweise auswahlverfahren besetzung ausgeschriebenen notarstellen beachtung rechtsauffassung gerichts neu durchzufhren oberlandesgericht senat fr notarsachen zurckweisung hauptantrags hilfsantrag antragstellers stattgegen multiplizierung ergebnisses abschluprfung einstufigen juristenausbildung bremen faktor fnf mitbewerbern rangpltzen ungerechtfertigte ungleichbehandlung gegenber bewerbern zweistufigen juristenausbildung gesehen abschluprfung einstufigen juristenausbildung wesentliche wissenschaftlich theoretische bestandteile enthalten wogegen bewerbern zweistufigen ausbildung ergebnisse zweiten juristischen staatsprfung zhlten etwaige defizite prfung ergebnisse wesentlich besseren ersten examens ausgeglichen knnten vermeidung ungleichbehandlung sei erforderlich nachbewerteten prfungsergebnissen einstufigen juristenausbildung blichen multiplikationsfaktor halbieren abgesehen besonderheiten hinsichtlich anrechnung einstufigen juristischen ausbildung mitbewerbern oberlandesgericht dagegen auswahlverfahren antragsgegners rechtsfehlerfrei angesehen entscheidung richten sofortigen beschwerden sowohl antragsgegners antragstellers weiterhin verpflichtung antragsgegners anstrebt notar bestellen hilfsweise auswahlverfahren besetzung ausgeschriebenen notarstellen beachtung zustzlicher rechtlicher gesichtspunkte neu durchzufhren ii wechselseitigen sofortigen beschwerden zulssig abs bnoto abs brao rechtsmittel antragsgegners begrndet antragstellers oberlandesgericht unrecht antrag gerichtliche entscheidung gestellten hilfsbegehren antragstellers stattgegeben bescheid antragsgegners mai gerichtete antrag gerichtliche entscheidung insgesamt unbegrndet bescheid antragsgegner mittelbar bewerbung antragstellers hinweis beabsichtigte weitige besetzung ausgeschriebenen notarstellen abgelehnt rechtmig abs bnoto richtet reihenfolge auswahl mehreren geeigneten bewerbern fr amt notars persnlichen fachlichen eignung bercksichtigung juristische ausbildung abschlieenden staatsprfung vorbereitung notarberuf gezeigten leistungen bestellung anwaltsnotars knnen insbesondere notarberuf einfhrende ttigkeiten erfolgreiche teilnahme freiwilligen vorbereitungskursen beruflichen organisationen veranstaltet bewertung einbezogen dauer zeit bewerber hauptberuflich rechtsanwalt ttig angemessen bercksichtigen justizverwaltung vorgenommene vergleichende beurteilung maes eignung konkurrierender bewerber anhand kriterien unbestimmter rechtsbegriffe angerufenen gericht inhaltlich wiederholen rechtmigkeit berprfen festlegung ma eignung bestimmenden merkmale deren gewichtung steht landesjustizverwaltung gerichtlich eingeschrnkt berprfbarer beurteilungsspielraum senatsbeschlsse bghz april notz nds rpfl antragsgegner befugt auswahlkriterien abs bnoto rahmen eingerumten beurteilungsspielraums allgemeine verwaltungsvorschrift interpretieren vgl bghz insoweit gegebenen rechtlichen rahmen antragsgegner entgegen auffassung antragstellers avnot bereinstimmend bundeslndern aufgestellten regeln ber ermittlung fr auswahl mehreren geeigneten notarbewerbern mageblichen punktzahlen berschritten ansatz ergebnisses juristische ausbildung abschlieenden staatsprfung faktor liegt angemessene ausgestaltung gebots abs satz bnoto bercksichtigung juristische ausbildung abschlieenden staatsprfung falle herkmmlichen zweistufigen juristenausbildung zweiten juristischen staatsprfung senat bereits ausgesprochen gewichtung zweiten juristischen staatsprfung auswahlkriterium aufgrund multiplikators zukommt besonderen bedeutung abschluprfung grundlegendes eignungsmerkmal entspricht beschlu april notz ndsrpfl vgl bghz ausgefhrt abs satz bnoto ausgerichteten auswahlpraxis justizverwaltung rechtlich grund besteht erste staatsprfung neben zweiten staatsprfung merkmalen besonderen tatbestandsgruppe vorbereitungsleistungen fr notarberuf zuzuordnen bghz soweit senat beschlu april aao ausgefhrt berufliche ttigkeit zweiten juristischen staatsprfung bezogenen kriterien lieen dafr insgesamt vorgesehenen wertungspunkten abs nr avnot nds bewerbern schwcheren prfungsergebnissen chance notaramt konkurrenz prfungsbesseren erlangen stellt antragsteller abrede bercksichtigt dabei kompensationsmglichkeiten erfolgreiche teilnahme notarspezifischen fortbildungskursen nr avnot punkten bewertet erfolg verweist antragsteller darauf zeit zweites staatsexamen ablegte note abschluprfung damaligen praxis zulassung anwalts notarbewerbern entscheidender bedeutung mageblich jetzige zulassungsrecht weitgehend prfungsergebnis ausgerichteten bewerberauswahl richtung gehenden vertrauenstatbestand gibt fr antragsteller senat bereits ausgesprochen ttigkeit rechtsanwalt fr genommen schutzwrdiges vertrauen begrndete notar bestellt damals geltende recht zulassungspraxis legitimiert dauer anwaltlichen berufsttigkeit anknpfte beschlu april aao entgegen auffassung antragstellers allgemeinen verwaltungsvorschrift antragsgegners geregelte gewichtung ausbildung berufserfahrung ergebnis zweiten staatsexamens auswahlkriterium beurkundungsttigkeit rahmen notarverwesungen notarvertretungen beanstanden senat entsprechende regelungen badenwrttembergischen niederschsischen allgemeinverfgungen angelegenheiten notare rechtlich unbedenklich besttigt beschlsse dezember notz njw april aao vgl beschlu november dnotz senat mehrfach ausgesprochen bewertungsobergrenze fr auswahlkriterium beurkundungen rahmen notarverwesungen notarvertretungen geboten dadurch verhindert brigen gesetzlichen auswahlgesichtspunkte besonders bedeutsame kriterium zweiten juristischen staatsexamens verdrngt bewerber unangemessen bevorzugt vergleich bewerbern weit grerem mae gelegenheit notar vertreten amt verwesen beschlsse april aao november aao andererseits bekmpft beschwerde antragsgegners erfolg auffassung oberlandesgerichts auswahlentscheidung antragsgegners sei hinblick ansatz nachtrglich notenmig eingestuften ergebnisse abschluprfungen mitbewerber bremischen einstufigen juristenausbildung multiplikator rechtswidrig antragsgegner durfte rahmen eingerumten beurteilungsspielraums richtlinien ber verfahren ermittlung punktzahl note fr abschluprfungen derjenigen notarbewerber aufstellen einstufige juristenausbildung bremen durchlaufen abs nr avnot betreffende verwaltungsvorschrift sieht vertreter prfungsamts auflsung vertreters senators fr justiz verfassung vorsitzendem sowie richter staatsanwalt verwaltungsbeamten ttigen praktiker rechtsanwalt ttigen praktiker hochschullehrer gebildete einstufungskommission abschluprfung grundlage unterlagen abschluzeugnis beigefgten nachweisheft abs bremjag gutachten fr wissenschaftliche arbeit abs bremjag gegebenenfalls anhrung gutachter wissenschaftlichen arbeit prfer abgeschichteten prfungen exemplarischen prfung bestimmte qualittsstufen einordnet entsprechend einstufung umstnden gesamtschau gewonnenen zusatz punkten bestimmte punktzahl zuerkennt brigen anordnungen ber bewertung fachlichen eignung fr auswahl mehreren geeigneten notarbewerbern punktzahl abs abs nr nr avnot fllt abs nr bremavnot lediglich magebliche grundbestimmung abs bnoto sinne gewhrleistung gleichmigen verwaltungshandelns mithin fr adressatenkreis vorschrift vertrauensschutz begrndenden selbstbindung verwaltung grundlage fr eingriff rechte verwaltungsvorschrift geschaffen worden art abs satz gg ergebenden erfordernis auswahlmastbe auswahlverfahren fr vergabe notarstellen gesetzlichen grundlage bedrfen bverfge jetzige fassung bnoto genge getan bghz sonstigen rechtsgrnden beanstanden antragsgegner hinblick gebot chancengleichheit notarbewerber benoteten abschluprfung einstufigen juristenausbildung bremen deren nachtrgliche notenmige einstufung rahmen bewerbungsverfahrens allgemein angeordnet hierfr beschriebene verfahrensweise vorgeschrieben aa soweit fr einstufung fachlichen eignung mehrerer geeigneter notarbewerber juristische ausbildung abschlieende staatsprfung bercksichtigen abs satz bnoto liegt hand auswahlpraxis justizverwaltung bewerber abschluprfung bremischen justizausbildungsgesetz abgelegt bestanden note nachtrgliche notenmige einstufung abschluprfung chancenlos wren whrend ergebnis juristische ausbildung abschlieenden staatsprfung verordnung ber noten punkteskala fr erste zweite juristische staatsprfung dezember bgbl festgesetzten punktzahl bremen bundeslndern faktor multipliziert abs nr avnot beispielsweise note vollbefriedigend punkten fhren knnte wre fr abschluprfung punktzahl note allenfalls ansatz vier punkten faktor punkten mglich vgl fr niedersachsen ndsavnot abs nr satz mithin schon verfassungsrechtlichen grnden unverzichtbar notarbewerbern mglichkeit nachtrglichen nachweises hheren punktzahl einzurumen umstand hinreichend rechnung getragen abschluprfung rahmen zwischenzeitlich abgeschafften bremischen einstufigen juristenausbildung ff bremjag anerkanntermaen juristische ausbildung abschlieende staatsprfung zweiten juristischen staatsprfung sinne abs drig gleichsteht bestehen abschluprfung absolventen einstufigen juristenausbildung befhigung richteramt erworben abs bremjag bundesrechtliche grundlage fr besonderen ausbildungsgang drig fassung bekanntmachung april bgbl wonach landesrecht studium praktische vorbereitung gleichwertigen ausbildung zusammenfassen erste prfung zwischenprfung ausbildungsbegleitende leistungskontrollen ersetzt konnte abschluprfung anforderungen drig vorgesehenen zweiten prfung gleichwertig daran zweifeln bremische gesetzgeber bremische juristenausbil dungsgesetz vorgaben drig erfllen vgl abs satz bremjag zusammenfassend absolventen einstufigen juristenausbildung bremen juristische ausbildung art absolviert prfung abgeschlossen darauf vertrauen konnten prfung gleichen zugang ffentlichen amt erffnen herkmmliche zweite juristische staatsprfung drig bekrftigt vorschrift zusammenhang aufhebung drig gesetz juli bgbl klargestellt worden derjenige zeitpunkt inkrafttretens gesetzesnderung richteramt befhigt befhigung behlt letztere gilt brigen fr bundesland abs drig bb fr nachtrgliche einstufung abschluprfung bremischen juristenausbildungsgesetz falle bewerbung fr notaramt hinreichende tatschliche grundlage mehr gbe abschluprfung gehrenden prfungen ff bremjag ergebnis lediglich bestanden andernfalls bestanden bewerten prfer jedoch jeweilige prfungsleistung rechtspraktikanten einzelnen wrdigen wrdigung schriftlichen votum festzuhalten vgl abs abs ejapo zeugnis ber ergebnis abschluprfung besonderes nachweisheft beizufgen mindestens voten hinsichtlich abgeschichteten prfungen begrndungen bewertungen wissenschaftlichen arbeit sowie exemplarischen prfung enthielt bremjag gewisse unwgbarkeiten nachbewertung naturgem liegen insbesondere hinblick erhebliche bandbreite denkbaren ergebnisse auswertung prferbeurteilungen ihrerseits schon weit rumigen wertungsspielrumen entstammen mssen bercksichtigung grundsatzes verhltnismigkeit hingenommen obwohl oberlandesgericht wesentlichen bereinstimmung vorstehenden ausfhrungen allgemeine verwaltungsanweisung antragsgegners ber nachtrgliche einstufung abschluprfungen notarbewerber juristischen ausbildung bremischen juristenausbildungsgesetz abs nr avnot fr rechtmig hlt einzelnen ergebnisse nachbewertung vorliegenden fall vorrangigen mitbewerber rechtsfehlerfrei ansieht auffassung auswahlentscheidung antragsgegners sei rechtswidrig meint verstoe gleichheitssatz art abs gg ergebnisse juristischen abschluprfung einstufigen juristenausbildung ebenso ergebnisse zweiten staatsprfung herkmmlichen juristenausbildung abs nr avnot allgemein vorgesehen faktor multipliziert wrden bercksichtigung strukturunterschiede beiden ausbildungsformen msse multiplikationsfaktor abschluprfung einstufigen juristenausbildung wege adquaten reduktion halbiert gegensatz zweistufigen juristenausbildung deren abschluprfung anforderungsbild praxisbezogenheit gewhrleisteten kontrolle selbstndigkeit leistungen besonderer weise geeignet sei fachlichen eignungsnachweis erbringen enthalte einstufige juristenausbildung strker theoretisch wissenschaftliche gehalte geeigneten kriterien fr auswahl bewerbern fr amt notars hergben gewollte zusammenfassung universittsausbildung praktischen ausbildung einheitlichen ausbildungsgang sei dadurch ausdruck gekommen abschluprfung neben abgeschichteten prfungen staatsanwaltschaft zivil arbeitsgericht verwaltung innerhalb begleitprogramms stationsausbildung wissenschaftliche arbeit ber absolventen vorgeschlagene thema verteidigung umfat daraus ergebe ungerechtfertigte ungleichbehandlung gegenber bewerbern zweistufiger juristenausbildung denen ergebnisse zweiten juristischen staatsprfung zhlten etwaige defizite prfung ergebnisse wesentlich besseren ersten examens ausgleichen knnten halbierung multiplikationsfaktors absolventen einstufigen juristenausbildung sieht oberlandesgericht hinblick vorteil geboten darin gelegen thema wissenschaftlichen abschluarbeit vorschlagen whrend bearbeitungszeit fnf monaten vertieft htten bearbeiten knnen aufgrund nhe thema mglichen intensitt durchdringung besonders fundierte arbeiten berdurchschnittlichem prfungsergebnis htten erstellt knnen vermag senat folgen gibt rechtlichen grund nachtrglich punktzahlen versehenen ergebnisse abschluprfung einstufigen juristenausbildung auswahl mehrerer geeigneter bewerber fr notaramt geringeren gewicht multiplikationsfaktor bercksichtigen ergebnisse zweiten juristischen staatsprfung bewerber gesetz abs satz bnoto lt fr derartige differenzierung juristische ausbildung abschlieenden staatsprfungen bewerber gleichermaen befhigung richteramt zugang beruf rechtsanwalts erlangt raum handelt juristi sche ausbildung abschlieende staatsprfungen gesetz geforderten bercksichtigung betreffenden abschluprfungen regelungszusammenhang gleichwertige ansatz gegebenenfalls verordnung ber noten punkteskala fr erste zweite juristische staatsprfung dezember bgbl umzurechnenden examensnoten gemeint senat bereits mehrfach betont gleichwertigkeit staatsprfungen einzelnen bundeslndern gewisse innerhalb bestimmter bandbreite zugelassene unterschiede prfungsverfahren laufe jahre eingetretene vernderungen frage gestellt differenzierung etwa schwierigkeitsgrad konkreten prfungsanforderungen weder geboten praktisch mglich beschlsse april aao november notz dnotz mrz notz njw rr entscheidungen betreffen sachverhalte denen art bercksichtigung ergebnisses zweiten juristischen staatsprfung ging fr mageblichen gesetzlichen vorschriften gleichwertig behandelten abschlu einstufigen juristischen ausbildung jedoch gelten aussage senatsbeschlu april aao abschlieende juristische staatsprfung anforderungsbild praxisbezogenheit gewhrleisteten kontrolle selbstndigkeit leistungen besonderer weise geeignet juristische grundverstndnis sowie juristische denkvermgen eignungsmerkmale einzelnen bewerbers auszuweisen wesentliche aussagekraft fr qualifizierten juristischen berufe fr notaramt besitzen fr willen damaligen gesetzgebers justizverwaltung sinne erprobungsphase eingerichteten praktizierten art juri stenausbildung gesamtcharakter abgestimmte abschluprfung nachtrglich grundlegend frage gestellt besonderheit ausbildung lag abgesehen starken sozialwissenschaftlichen ausrichtung darin universittsausbildung praktische ausbildung einheitlichen ausbildungsgang zusammengefat wurden bedeutete einerseits universittsausbildung praxisbezogen gestalten andererseits praktischen ausbildung wissenschaftliche reflexion berufspraktischen handelns juristen gehrte jag verfolgung ausbildungsgangs schwerpunkte abschluprfung wissenschaftlichen arbeit teil mndlichen prfung verteidigung lag abs jag gesagt teil abschluprfung praxisbezug gehabt prfungsteil lt oberlandesgericht sache vertritt bezogen sptere notarttigkeit eignungsrelevant gesamtergebnis einheitlichen abschluprfung eliminieren steht bereits entgegen thema wissenschaftlichen arbeit whlen rechtspraktikant fhigkeit selbstndiger problemorientierter praxisbezogener wissenschaftlicher arbeit nachweisen konnte abs satz jag verteidigung wissenschaftlichen arbeit aufschlu ber eigenstndigkeit leistungen geben jag schon zusammenhngen verliert argumentation oberlandesgerichts gleichwertige anrechnung prfungsergebnisse einstufigen juristenausbildung fhre ungerechtfertigen ungleichbehandlung bewerber zweiten juristischen staatsprfung grundlage stoff wissenschaftlichen arbeit verteidigung abschluprfung einstufigen juristenausbildung lt weiteres demjenigen ersten examens herkmmlichen juristenausbildung vergleichen gibt mithin notwendigkeit blick art abs gg bewerbern zweiter juristischer staatsprfung wegen nichtbercksichtigung ergebnisses ersten juristischen staatsprfung gegebene kompensationsmglichkeit herabsetzung multiplikators abs nr avnot auszugleichen brigen braucht nichtbercksichtigung ersten juristischen staatsprfung fr absolventen zweistufigen ausbildung vergleich denjenigen einstufig ausgebildet worden keineswegs nachteilig auszuwirken hngt vielmehr einzelfall davon ab erfolg erste juristische staatsprfung bestanden worden rinne wahl doy streck toussaint'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb august familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs august richter sprick richterin weber monecke richter prof dr wagenitz richterin dr zina richter dose beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts dresden september kosten beklagten unzulssig verworfen beschwerdewert grnde beklagte juni zugestellte urteil familiengerichts unterhaltszahlungen verurteilt worden hiergegen gerichtete berufungsschrift ging juli dienstag beim oberlandesgericht darauf wies vorsitzende berufungssenats beklagten august zugegangener verfgung beklagte rechtsanwalt beiden vorinstanzen vertrat befand juli august geschftsreisen anschlieend jahresurlaub gem abs brao vertreter bestellt gerichtliche verfgung bat freie mitarbeiterin oberlandesgericht zugelassene rechtsanwltin gleichen tage per fax eingegangenem schriftsatz august tum eingangs berufungsschrift berprfen bereits juli donnerstag post gegeben worden sei fgte kopie entsprechenden eintrags postausgangsbuch genauer kostenerfassung fr portokosten gleichen tage per fax eingegangenem schriftsatz september beantragte beklagte wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist gewhren zugleich bat september verlngerte frist begrndung nochmals verlngern monat rechtskrftiger entscheidung ber wiedereinsetzungsgesuch antrag bislang beschieden beschluss september wies oberlandesgericht wiedereinsetzungsgesuch zurck verwarf berufung unzulssig dagegen richtet rechtsbeschwerde beklagten ii soweit rechtsbeschwerde verwerfung berufung richtet gem abs nr abs satz zpo statthaft gleiches gilt gem abs satz zpo soweit zurckweisung wiedereinsetzungsgesuchs richtet jedoch insgesamt unzulssig entgegen auffassung rechtsbeschwerde zulassungsgrund abs zpo fehlt erforderlich soweit rechtsbeschwerde berufung unzulssig verwerfenden beschluss richtet vgl senatsbeschluss bghz rechtssache nmlich weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts insbesondere berufungsgericht klger zugang berufungsinstanz aufgrund berspannter anforderungen versagt vgl bghz zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen beklagte frist einlegung berufung versumt dahinstehen schreiben rechtsanwltin august antrag wiedereinsetzung auszulegen berufungsgericht zugelassen schon deshalb gesuch wirksam stellen konnte dagegen erinnert rechtsbeschwerde wiedereinsetzung amts wegen kam betracht innerhalb wiedereinsetzungsfrist abs satz zpo rechtzeitiger posteinwurf berufungsschrift versptung unverschuldet htte erscheinen lassen knnen glaubhaft gemacht august bersandte kopie posteingangsbuch belegt juli portokosten sache erfasst wurden berufungsschrift tatschlich tage briefkasten eingeworfen wurde erforderliche glaubhaftmachung erfolgte insoweit erst wiedereinsetzungsgesuch beklagten september stellt zulassungsgrund dar berufungsgericht wiedereinsetzungsgesuch september versptet angesehen unverschuldete unkenntnis verspteten eingang be rufungsschrift bereits zugang gerichtlichen hinweises august entfallen sei insoweit wiedereinsetzung versumte wiedereinsetzungsfrist abs satz zpo gewhrt rechtsbeschwerde sieht frage rechtsgrundstzlich beklagten fristversumnis wiedereinsetzungsfrist schon deshalb verschulden trifft fr zeit abwesenheit ebenfalls oberlandesgericht postulationsfhigen vertreter bestellt macht insoweit geltend htte bedurft vorliegende verfahren einzige beklagten gefhrte berufungsverfahren sei davon ausgehen drfen sache urlaubsrckkehr weitere ttigkeit erforderlich sei frage jedoch entscheidungserheblich mehr einwchiger abwesenheit rechtsanwalt fr vertretung sorgen abs brao rechtsanwalt rechtsanwltin vertretung beauftragt liegt bereits darin organisationsverschulden urschlichkeit fr fristversumnis ausgeschlossen rechtsanwltin hingegen allgemein zumindest sache vertretung beauftragt deren verschulden abs zpo zurechnen lassen vgl bgh beschluss februar xi zb njw entgegen auffassung rechtsbeschwerde zulassungsgrund weder darin sehen berufungsgericht zugang hinweises august zeitpunkt angesehen unkenntnis verspteten eingang berufungsschrift folge entfiel wiedereinsetzungsfrist abs satz zpo sem tage begann darin berufungsgericht deren versumung unverschuldet htte ansehen mssen erfolg macht rechtsbeschwerde insoweit geltend gegebenen umstnden absendung berufungsschrift vier werktage fristablauf rechtsanwltin hinweis gerichts versehen ansehen zunchst nachfrage halten drfen berufungsschrift tatschlich erst juli gericht eingegangen sei deshalb wiedereinsetzungsfrist erst august laufen begonnen beklagten telefonische nachfrage vorsitzenden berufungssenats besttigt worden sei mitgeteilte eingangsdatum zutreffe insoweit irrtum vorliege anlass nachfrage gericht mag fr rechtsanwalt bestehen trotz frhzeitiger absendung rechtsmittelbegrndung mitteilung gerichts zugeht begrndungsfrist sei abgelaufen bislang begrndungsschrift eingegangen sei mag immerhin ganz fernliegend erscheinen schriftsatz vorliegt versehentlich berufungsgericht bereits vorliegenden akte gelangt entbindet rechtsanwalt jedoch pflicht vorsorglich rechtzeitig wiedereinsetzung beantragen postulationsfhigen anwalt beantragen lassen innerhalb wiedereinsetzungsfrist besttigung zugeht schriftsatz inzwischen aufgefunden worden sei begrndungsfrist gewahrt jedoch berufungsschrift gericht eingegangen teilt vorsitzende berufungssenats rechtsanwalt angabe eingangsdatums sei versptet eingegangen liegt annahme irrtums fern rechtsanwalt handelt daher schuldhaft schon aufgrund hinweises innerhalb zwei wochen wiedereinsetzung beantragt erst nachdem richtigkeit hinweises besttigt wurde wiedereinsetzungsfrist abs satz zpo beginnt nmlich bereits bloen gerichtlichen mitteilung eingangsdatums rechtsanwalt daraus unschwer erkennen berufung versptet eingegangen vgl bgh beschluss mai viii zb njw gilt erst recht etwa geschftsstelle eingangsdatum weiteren hinweis mitteilt vorsitzende berufungssenats eingangsdatum mitteilt zugleich ausdrcklich darauf hinweist sei berufungsfrist gewahrt sprick weber monecke zina wagenitz dose vorinstanzen ag zwickau entscheidung olg dresden entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes iv zr urteil verkndet dezember heinekamp justizobersekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein zpo pfndung forderung setzt zeitpunkt pfndung person schuldners bestehenden anspruch drittschuldner voraus fall schlechthin nichtig gilt anspruch versicherungsleistung zeitpunkt pfndung sicherheit abgetreten spter zurckabgetreten bgh urteil dezember iv zr olg stuttgart lg stuttgart iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt richterin dr kessal wulf mndliche verhandlung dezember fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart januar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger seit februar konkursverwalter ber vermgen unterhielt beklagten insgesamt sechs kapitallebensversicherungen oktober dezember trat rechte ansprche lebensversicherungen sicherungshalber rechtsvorgngerin sparkasse ab schreiben juli gab sparkasse erstrangingen teilbetrag rckkaufswerte berschuanteile dm zugunsten bank schweiz ag frei gemeinschuldner trat oktober rechte ansprche lebensversicherungen allerdings hhe unbeschrnkt ab gemeinschuldner gerichteten schreiben juli zugang streitig verzichtete sparkasse kapitallebensversicherungen sicherheit soweit ansprche fr erlebensfall betroffen erklrte ansprche gemeinschuldner rckabzutreten oktober erwirkte zulasten gemeinschuldners pfndungs berweisungsbeschlu gegenwrtige knftige bedingte ansprche beklagten zahlung gewinnanteile rckkaufswertes bestehenden lebensversicherungen erfate schreiben mrz kndigte schweiz ag rechtsnachfolgerin bank smtliche lebensversicherungsvertrge deren rckkaufswert abrechnung beklagten dm betrug davon zahlte beklagte verlangten dm restlichen dm erhielt sparkasse nachdem august rechte ansprche lebensversicherungen soweit bereits erfllung eingetreten klger rckabgetreten nahm beklagten zahlung begrndung anspruch betrag dm gemeinschuldner sparkasse zugestanden zuvor mrz sparkasse freihndige verwertung belegenen anwesens gemeinschuldners betreffende verwertungsvereinbarung geschlossen ziffer folgt lautete parteien vereinbarung gehen davon smtliche zugunsten sparkasse bestehenden sicherungsrechte bestellten grundpfandrechte ordnungsgem gegeben worden keinerlei tatbestnde vorliegen sicherungsrechte konkursrechtlich angreifbar sonstwie nichtig unwirksam wrden landgericht zahlungsklage stattgegeben dagegen gerichtete berufung beklagten erfolg revision erstrebt klger wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht fhrt beklagte genehmigung sparkasse gettigten zahlung gemeinschuldner bewiesen jedoch liege vereinbarung mrz genehmigung klger vereinbarung wirke verhltnis sparkasse hindere klger gem bgb gegenber beklagten unwirksamkeit sicherungsabtretungen oktober dezember geltend darauf berufen beschlu oktober sei wirksames pfndungspfandrecht zugunsten sparkasse begrndet worden zugang schreibens sparkasse juli gemeinschuldner knne dahinstehen entweder sei sparkasse weiterhin inhaberin ansprche lebensversicherungen geblieben seien ansprche wirksam einziehung berwiesen worden beschlu oktober ansprche erfasse infolge knftigen rckbertragung gemeinschuldner gelangten beiden fllen sei zahlung beklagten richtige glubigerin erfolgt ii hlt rechtlichen nachprfung stand vereinbarung mrz folgt genehmigung seitens beklagten sparkasse erfolgten zahlung klger tatrichterliche auslegung individualvereinbarung mrz bindet revisionsgericht verletzung gesetzlichen auslegungsregeln bgb entwickelten allgemein anerkannten auslegungsgrundstze vorgenommen worden bgh urteil februar zr njw ii genannten auslegungsvorschriften verlangen tatrichter fr auslegung erheblichen umstnde umfassend wrdigt erwgungen hierzu entscheidungsgrnden nachvollziehbar darlegt zumindest wichtigsten fr auslegung sprechenden umstnde bedeutung fr auslegungsergebnis err tern gegeneinander abzuwgen begrndung sinne fehlerhaft leidet entscheidung rechtlichen mangel bindet revisionsgericht bgh urteil oktober viii zr bghr zpo vertragsauslegung liegt fall berufungsgericht begrndung auslegung allein darauf berufen ergebe wortlaut sinn zweck vereinbarung weder nachvollziehbar lt ansatzweise erkennen bedeutung wortlaut genehmigung klger zumindest unmittelbar entnehmen sinn klger sparkasse getroffenen vereinbarung interessenlage parteien verfolgten zweck beigemessen begrndung berufungsgerichts beschrnkt vielmehr bloe leerformel bisherigen sach streitstand weitere tatsachen fr auslegung bedeutung knnten ersichtlich legt senat vereinbarung wortlaut ergibt fr genehmigung zahlungen beklagten sparkasse versicherungsleistungen erwhnt ebensowenig lt allein wortlaut hinreichenden schlu darauf klger wirksamkeit abtretungen versicherungsansprchen jahren besttigen wirksamkeit pfndungspfandrechts streitfrei stellen vielmehr auslegung vereinbarung bercksichtigen konkreten anla urkunde nannt nmlich freihndigen verkauf grundstcks gemeinschuldners folgerichtig verwertungsvereinbarung berschrieben smtliche abreden ziffer vorangehenden vertraglichen bestimmungen befassen freihndigen verkauf vermeidung zwangsversteigerung dafr ersichtlich parteien darber hinaus ziffer sicherungsrechten befassen wollten verwertenden grundstck tun umstnde davon abweichende auslegung rechtfertigen knnten erkennbar klger tag abschlu vereinbarung mrz beklagte zahlung streitbefangenen betrages aufgefordert ansicht vertreten pfndung forderung sparkasse sei leere gegangen vereinbarung berufungsgericht verstanden einklang bringen mrz klger zudem berechtigt ber geltend gemachte forderung erst august rechtsnachfolgerin zweitzessionarin rckabgetreten worden disponieren beanstanden hingegen feststellung berufungsgerichts seitens gemeinschuldners liege genehmigung auskehrung betrages hhe dm sparkasse darauf zielende gegenrge beklagten bleibt erfolg feststellung zugrunde liegende beweiswrdigung erweist rechtsfehlerfrei bezieht dafr mageblichen umstnde erklrungen fr gemeinschuldner ttige unternehmerlotse gegenber sparkasse abgegeben kommt lediglich beratende funktionen wahrgenommen rechtsgeschftlichen vertretung befugt sparkasse gerichteten schreiben januar beklagten behauptete umfassende bevollmchtigung entnehmen aussagen gemeinschuldners ehefrau anllich vernehmung berufungsgericht vol lmachten erteilt worden brigen stand vorgetragene vereinbarung dm sparkasse zuflieen sollten vorbehalt abschlusses vergleichs gemeinschuldner insoweit beklagten angegriffenen feststellungen berufungsgerichts gekommen jedoch durfte berufungsgericht offenlassen schreiben sparkasse juli gemeinschuldner zugegangen zugang schreibens hngen wirksamkeit rckabtretung erneute bergang ansprche lebensversicherungen gemeinschuldner ab gemeinschuldner htte fall verfgungsbefugnis ber erstmals oktober dezember rechtsvorgngerin sparkasse abgetretenen forderungen wiedererlangt gem abs satz fall bgb wre zession bank schweiz ag oktober insoweit wirksam geworden ber erstzessionarin freigegebenen betrag hhe dm hinausging staudinger busche bgb rdn staudinger gursky bgb rdn forderungsinhaberschaft wre insgesamt bank bergegangen gemeinschuldners htte mehr bestanden sachverhalt ging sparkasse oktober erwirkte pfndungs berweisungsbeschlu leere gegenwrtigen knftigen bedingten ansprche gemeinschuldners beklagten bestehenden lebensversicherungsvertrgen gerichtet staatlichen hoheitsakt handelt revisionsgericht eigenstndig ausgelegt bgh urteile januar zr wm ii mai ix zr wm ii entgegen auffassung berufungsgerichts umfate beschlu ansprche mehr rechtszustndigkeit schuldners befanden erwarten stand knftig dorthin zurckkehrten knftigen ansprchen vielmehr allein lebensversicherungsverhltnis entstehenden gemeint abgrenzung bereits entstandenen gegenwrtigen ansprchen pfndung erstreckte daher ansprche sparkasse eigentlich zugreifen berufungsgericht anzunehmen wre beschlu ansprche erfate infolge knftigen rc kabtretung bank schweiz ag gemeinschuldner gelangen wrden htte pfndung berweisung hinsichtlich streitbefangenen forderung erfolg gehabt forderung be reits pfndung schuldner abgetreten worden neue glubiger pfndung zurckabtritt erfat pfndungs berweisungsbeschlu nachtrglich unterworfen vielmehr setzt pfndung forderung zeitpunkt pfndung person schuldners bestehenden anspruch drittschuldner voraus fall schlechthin nichtig entsprechende anwendung abs bgb pfndungen kommt betracht bghz bgh urteil mai ix zr wm ii zller stber zpo rdn staudinger busche bgb rdn mnchkomm smid zpo rdn stein jonas brehm zpo rdn gerichtliche berweisung bereits abgetretenen forderung fhrt weder verstrickung bedarf vollstreckungsrechtlicher rechtsbehelfe rechtswirkungen beschlusses beseitigen leistet drittschuldner beklagte dennoch dadurch leistungspflicht gegenber wahren glubiger frei abs zpo geltung bgh urteil mai aao ii materiell rechtlicher schutz beklagten ber abs abs bgb besteht vorliegend mageblichen abtretungsvorgnge angezeigt verhlt rckabtretung wirkung juli gekommen rechtszustndigkeit wre sparkasse verblieben beklagte htte zahlung richtige glubigerin erbracht fr frage zugangs schreibens juli erforderlichen feststellungen berufungsgericht vervollstndigung bereits durchgefhrten beweisaufnahme nachzuholen terno dr schlichting wendt seiffert dr kessal wulf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr klinkhammer beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts stuttgart juni kosten beklagten zurckgewiesen beschwerdewert grnde wege stufenklage auskunft zugewinnausgleich anspruch genommene beklagte wurde teilurteil amtsgerichts verurteilt klgerin auskunft ber aktiva passiva endvermgens april vorlage eigenhndig unterschriebenen vollstndigen geordneten bestandsverzeichnisses samt genauer beschreibung einzelposten anzahl menge art sowie wertbildenden merkmale erteilen jeweiligen wert ermitteln insbesondere wertbildenden faktoren eigentumswohnung grundbuchauszug grundriss wohnung april belegen verzeichnis gegenwart klgerin aufzustellen klgerin auskunft erteilen ber verbleib sparguthabens sparbuch hhe zuzglich verbuchter zinsen fr jahr sowie depoteinlage depotkonten hhe insgesamt teilurteil eingelegte berufung beklagten verwarf oberlandesgericht unzulssig wert beschwer bersteige begrndung fhrte zeit kostenaufwand fr geschuldete auskunft ber endvermgen beklagten verbleib einzelner vermgensgegenstnde knne mehr bemessen gelte einbeziehung verpflichtung wertermittlung auskunftspflichtige ehegatte sei insoweit angabe ermittlung vermgenswerte verpflichtet imstande sei gutachterliche wertermittlung schulde deshalb knne vortrag beklagten unbercksichtigt bleiben msse feststellung verkehrswertes einzelner gegenstnde fahrzeug musikanlage computer eigentumswohnung sachverstndigen bzw makler beauftragen wofr kosten hhe mindestens entstnden soweit voraussichtliche fahrtkosten auslagen fr beschaffung belegen grundbuchauszug kontounterlagen verweise sei aufwand ausreichend abgegolten zustzlich geschuldeten auskunft ber verwendung sparguthabens depoteinlage weitere erhebliche kosten verbunden seien sei weder dargetan ersichtlich dagegen richtet rechtsbeschwerde beklagten aufhebung angefochtenen beschlusses erstrebt ii rechtsbeschwerde statthaft abs nr abs satz zpo jedoch unzulssig allein geltend gemachte zulassungsgrund sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr zpo vorliegt entgegen auffassung rechtsbeschwerde berufungsgericht anspruch beklagten gewhrung rechtlichen gehrs verletzt bewertung beschwer beruht deshalb darauf zurckzufhrenden ermessensfehler rechtsbeschwerde fhrt beklagte dargelegt fr wertermittlung sachkundige hilfskrfte anspruch nehmen msse dabei beauftragung sachverstndigen erstellung wertgutachten einschaltung sachkundigen hilfskrften unterschieden beklagten wertermittlung eigentumswohnung einzuschaltenden makler feststellung sanierungskosten hinsichtlich unstreitig vorhandenen belastung polyzyklischen aromatischen kohlenwasserstoffen pak beauftragenden handwerker bzw architekten seien sachverstndigen sachkundige hilfskrfte deren ausknfte sei beklagten halbwegs zutreffende wertermittlung bzw darlegung wertbildenden merkmale eigentumswohnung mglich gerade angabe abschlags fr sanierung unstreitig vorhandenen pak verseuchung wohnung knne feststellung sanierungskosten erfolgen sei allgemein bekannt makler handwerker fehlenden verkaufs bzw sanierungsinteresse eigentmers wssten entsprechendes honorar ausknfte erteilten entsprechende bewertungen abgben beklagte dargelegt aufwand fr einzuholenden beurteilungen makler handwerker mindestens betrage gleicher weise treffe fr wertermittlung pkw sowie musik computeranlage beklagte sei auendienstmitarbeiter batterieherstellers ausreichenden eigenen kenntnisse rechtsbeschwerde durchdringen ansatz zutreffend geht rechtsbeschwerde davon wert beschwerdegegenstandes abs nr zpo gericht falle einlegung rechtsmittels verurteilung erteilung auskunft gem zpo freiem ermessen festzusetzen interesse rechtsmittelfhrers bemisst auskunft erteilen mssen dabei abgesehen fall besonderen geheimhaltungsinteresses berufungsgericht unangefochten verneint aufwand zeit kosten abzustellen erteilung geschuldeten auskunft erfordert st rspr vgl bgh gsz ff famrz senatsbeschlsse bghz famrz oktober xii zb famrz soweit abs satz bgb ber bestand endvermgens auskunftspflichtige ehegatte gesondert ermittlung wertes vermgensgegenstnden verurteilt abs satz bgb kommt umstand fr wertbemessung bedeutung beachten auskunftspflichtige insoweit ermittlung angabe vermgenswerte verpflichtet imstande abs satz bgb beruhenden verurteilung dagegen pflicht auferlegt vermgensgegenstnde insbesondere grundeigentum begutachten lassen bghz senatsbeschlsse oktober xii zb famrz februar xii zb famrz anm schrder schliet allerdings verpflichtete einzelfragen ausknfte einholen hilfskrfte einschalten wert vermgensgegenstnde zuverlssig ermitteln dadurch anfallende auslagen gehren kosten wertermittlung verpflichtete tragen vorbringen beklagten indes entgegen auffassung rechtsbeschwerde entnehmen aufwand zeit kosten fr geschuldete auskunft wertermittlung einbeziehung derjenigen fr eventuelle hilfskrfte anfallen bersteigt beklagte behauptet sache kosten bewertung dritte abgestellt brauchte berufungsgericht vortrag verstehen msse werte fr eigentumswohnung pkw musikund computeranlage dritte ermitteln lassen mangels ausreichender kenntnisse lage sei gehe davon aufwand wertermittlung mindestens betrage wertermittlung sachkundige dritte beklagte verpflichtet kosten zuziehung eventueller hilfskrfte entstehen lage versetzen verlangen wertermittlung gengen deshalb ersichtlich berufungsgericht daher ermessensfehlerhaft anzulasten aufwand beurteilung einbezogen auskunftserteilung brigen verbundenen kosten bersteigen stellt rechtsbeschwerde wesentlichen abrede soweit meint wegen besonderen verpflichtung aufstellung vermgensverzeichnisses gegenwart klgerin seien gesonderte kosten fr fahrten zeitaufwand verdienstausfall erwarten fr bemessung wertes wesentlichen umstnde seien verfahrensfehlerhaft unbercksichtigt geblieben darauf hinzuweisen beklagte klgerin begeben braucht leistung wohnsitz erbringen abs bgb sonstigen aufwand zeit kosten berufungsgericht bercksichtigt hahne sprick wagenitz weber monecke klinkhammer vorinstanzen ag ludwigsburg entscheidung olg stuttgart entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs abs stpo beschlossen verfahren eingestellt soweit angeklagte fall fallakte einzelfall grnde urteils landgerichts siegen februar verurteilt worden insoweit trgt staatskasse kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten revision angeklagten vorgenannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte betruges fllen davon acht fllen form versuchs schuldig gehende revision verworfen angeklagte verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen betruges fllen davon acht fllen form versuchs gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt ausbung berufes rechtsanwalt fr dauer drei jahren untersagt revision beanstandet angeklagte verletzung formellen materiellen rechts senat verfahren fall ziffer fallakte einzelfall urteilsgrnde antrag generalbundesanwalts eingestellt fhrt beschlusstenor ersichtlichen nderung schuldspruchs teileinstellung verbundene wegfall einzelstrafe elf monaten freiheitsstrafe lsst verhngte gesamtstrafe unberhrt senat angesichts einsatzstrafe zwei jahren fnf monaten sowie anzahl hhe weiteren verbleibenden einzelstrafen ausschlieen landgericht entfallene einzelstrafe geringere gesamtfreiheitsstrafe erkannt htte brigen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo landgericht voraussetzungen fakultativen strafrahmenverschiebung abs nr stgb zutreffend verneint schadensersatzleistungen angeklagten gegenber geschdigten rechtsschutzversicherern rechtsfehlerfrei allein rahmen stgb strafmildernd bercksichtigt milderungsgrund nr stgb erwgung gezogen begegnet getroffenen feststellungen jedenfalls durchgreifenden rechtlichen bedenken anwendung vorschrift vermgensdelikten schon vorneherein ausgeschlossen bghr stgb nr ausgleich setzt jedoch insbesondere klammerzusatz tter opfer ausgleich ergibt kommunikativen prozess tter opfer voraus umfassenden friedensstiftenden ausgleich straftat verursachten folgen gerichtet bgh wistra bgh nstz verlauf angeklagte bernahme verantwor tung fr taten ausdruck bringt bghst daran fehlt angeklagte leistete zgig umfangreich schadensersatz zunchst dienten leistungen allein zweck taten verschleiern zahlte betrgerisch erlangte vorschsse anfang september hhe ber euro rechtsschutz versicherungs ag zurck nachdem abrechnung bzw sachstandsmitteilung ber fllen aufgefordert worden dabei bekannte jedoch taten machte vielmehr angebliche computerprobleme fr fehlende ordnungsgeme abrechnungen verantwortlich sodann rckzahlung weiterer vorschusszahlungen hhe ber euro verlangte kam umgehend setzte anschlieend betrugsserie gegenber rechtsschutzversicherern unbeeindruckt fort spteren verhandlungen angeklagten jeweils geschdigten rechtsschutzversicherern beschrnkten erkennbar darauf ber hhe materiellen schadensersatzansprche einigung erzielen art weise erfllung regeln umfassender ausgleich folgen straftaten verbunden vielmehr angeklagte taten vertrauen rechtsschutzversicherer organ rechtspflege nachhaltig dauerhaft erschttert vorgenommenen rckzahlungen unberechtigt beanspruchten vorschsse sicht geschdigten geeignet vertrauen wiederherzustellen feststellungen landgerichts arbeiten versicherer angeklagten zusammen jedoch fr gestellten deckungsanfragen jeweils spezialzustndigkeiten gebildet anwendung strafabschlagslsung anstelle vollstreckungslsung beschwert angeklagten zutreffenden ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift dezember nimmt senat bezug tepperwien athing ernemann solin stojanovi franke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zb juni rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz abs satz halbs berlsst bundesweit ttiger versicherer endgltiger leistungsablehnung akten rechtsanwalt aufgrund stndiger geschftsbeziehungen derartige verfahren bearbeitet hausanwalt unterliegende prozessgegner betriebsorganisation hinzunehmen etwaige fiktive reisekosten bevollmchtigten hausanwalts notwendige kosten rechtsstreits tragen fortfhrung senatsbeschluss januar iv zb rus bgh beschluss juni iv zb olg stuttgart lg stuttgart iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke juni beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart oktober aufgehoben sofortige beschwerde klgers kostenfestsetzungsbeschluss landgerichts stuttgart september zurckgewiesen klger trgt kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde rechtsbeschwerdefhrer verlangt kostenfestsetzungsver fahren erstattung fiktiver reisekosten hauptprozessbevollmchtigten ausgangsrechtsstreit stritt klger landgericht stuttgart bundesweit ttigen krankenversicherer erstattungsfhigkeit entstandener arztkosten beklagte sitz beauftragte prozessvertretung ansssigen rechtsanwalt flle denen endgltiger leistungsablehnung rechtsstreit kommt weiteren weitgehend eigenstndigen bearbeitung berlsst parteien schlossen drei verhandlungsterminen vergleich wonach klger beklagte kosten rechtsstreits tragen verhandlungstermine fr beklagten unterbevollmchtigte wahrgenommen deren kosten hhe setzte prozessbevoll mchtigte beklagten kostenfestsetzungsantrag hilfsweise eigenen fiktiven reisekosten stuttgart hhe rechtspflegerin landgerichts erkannte letztere erstattungsfhig hiergegen klger eingelegte sofortige beschwerde hob beschwerdegericht kostenfestsetzungsbeschluss setzte erstattenden kosten beklagten abzug fiktiven reisekosten fest beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt beklagte kostenerstattung bercksichtigung fiktiver reisekosten ii abs satz nr zpo brigen zulssige rechtsbeschwerde begrndet ansicht beschwerdegerichts htte beklagte rechtsanwalt ort prozessgerichts bevollmchtigen mssen htte qualifizierten mitarbeiter beklagten schriftlich instruiert knnen ausgangsrechtsstreit unstreitig rechtlicher tatschlicher hinsicht schwierigkeiten geboten beklagte knne darauf berufen prozessbevollmchtigter besonders sachkundig sei wahrnehmung rechtlichen interessen weniger juristisches vielmehr medizinisches wissen angekommen sei rechtsprechung bundesgerichtshofes genannten outsourcing bgh beschlsse november vi zb versr dezember zb bb sei einschlgig rechtliche schwierigkeiten prozesses gehe information instruktion rechtsanwalts rechtsangelegenheit eigentlichen unternehmensgegenstand beklagten gehre beklagte verlagere mithin typische sachbearbeiteraufgaben hausanwalt personal einzusparen allgemeiner aufwand bearbeitung prozesses begrnde jedoch kostenerstattungsanspruch hlt rechtlicher nachprfung stand erstattungsfhigkeit kosten unterbevollmchtigten richtet abs satz zpo bgh beschlsse september zb versr november aao oktober viii zb njw ii bedarf persnlichem kontakt vertrauensverhltnis partei anwalt rechnung tragen partei grundstzlich kosten prozessbevollmchtigten erstattet verlangen prozessgericht zugelassen gerichtsort ansssig vgl bgh beschlsse mai zb njw rr ii dezember zb njw rr ii ggf zustzlich entstehenden kosten unterbevollmchtigten zweckentsprechenden rechtsverfolgung rechtsverteidigung notwendig erstattungsfhig soweit ttigkeit unterbevollmchtigten ersparten erstattungsfhigen reisekosten hauptbevollmchtigten wesentlich bersteigen senatsbeschluss september iv zb versr aa bgh beschlsse dezember aao ii september vi zb njw rr ii oktober aao ii mastab fr erstattungsfhigkeit reisekosten hauptbevollmchtigten wiederum abs satz halbs zpo senatsbeschluss januar iv zb rus bgh beschluss november aao bb danach beauftragung hauptbevollmchtigten erforderlich ort prozessgerichts ansssiger rechtsanwalt hauptbevollmchtigter htte beauftragt mssen bgh beschlsse dezember aao ii september aao mai zb njw rr fall bereits zeitpunkt beauftragung hauptbevollmchtigten feststeht eingehendes mandantengesprch erforderlich bgh beschlsse mrz zb njw rr ii dezember aao ii september aao mrz viii zb famrz november aao bb beispielsweise unternehmen ber eigene sache bearbeitende rechtsabteilung verfgt senatsbeschluss januar aao bgh beschlsse mai aao mai aao ii oktober viii zb njw ii bb grundstzen beklagte gehalten bevollmchtigten gerichtsort beauftragen aa unstreitig verfgt ber qualifiziertes personal schriftlichen instruktion auswrtiger rechtsanwlte lage allerdings erforderte bearbeitung jhrlich anfallenden gerichtsverfahren angaben zufolge einstellung weiterer mitarbeiter klger bestrittenen grunde beauftragt beklagte fllen streitig werdender leistungsablehnungen mandatierten hauptprozessbevollmchtigten regelmig weitere instruktionen lediglich mitgliedsakten selbststndigen bearbeitung bekannten geschftsgrundstzen auftragsgebers berlsst interne betriebliche organisation abwicklung derartiger prozessflle klger zunehmen vorgenannte frage vorhandener personalkapazitt fr schriftliche instruktionen anstelle erforderlicher mandantengesprche ankommt bb beklagte behandeln lassen sei betriebsorganisation mndliche unterrichtungen wechselnder rechtsanwlte jeweiligen gerichtssitz eingerichtet rahmen kostenerstattung kommt tatschliche organisation unternehmens partei darauf organisation zweckmiger anzusehen knnte st rspr senatsbeschlsse september iv zb versr aa januar aao zahlreichen prozessgegner hinzunehmen erforderlichen kosten hauptbevollmchtigten eingeschalteten rechtsanwalts regelmig tragen whrend etwa kosten rechtsabteilung bzw besonders qualifizierter fachabteilungen abgewlzt knnten bgh beschlsse dezember aao ii bb september aao bb mai aao besteht obliegenheit gar verpflichtung unternehmerische entscheidung deren kosten absehbar lasten versichertengemeinschaft gehen msste entsprechende interne organisation vorzusehen bzw vorzuhalten cc beklagten gewhlte organisationsform berechtigten interesse getragen rechtsanwalt vertrauens auswrtigen gerichten vertreten lassen bedarf ebenso gewichtig etwaiger bedarf persnlichem kontakt partei anwalt vgl bgh beschlsse dezember aao ii vgl beschlsse september vi zb njw rr ii september aao mrz vii zb njw rr ii vertrauensverhltnis anwalt mandant dient funktionsfhigkeit rechtspflege bgh urteil april anwz njw ii fachanwaltsbezeichnungen entscheidender grund fr nderung lokalisationsprinzips singularzulassung vgl btdrucks bverfge bgh beschlsse mrz aao oktober viii zb njw ii bb rahmen kostenerstattung rechnung getragen bgh beschluss mrz aao dd entgegen ansicht beschwerdegerichts lsst rechtsprechung bundesgerichtshofes genannten outsourcing beschluss november aao entnehmen recht weist beschwerde daraufhin beschwerdegericht daraus abgeleitete sonderbehandlung rechtlich minder schwerer flle erhebliche abgrenzungsprobleme brchte wre bereits kostenrecht gebotenen typisierenden betrachtungsweise vereinbaren bgh beschlsse dezember zb versr aa dezember aao ii september aao vgl wolst musielak zpo aufl rdn gegebenenfalls hhere kosten infolge beauftragung dritten ort ansssigen prozessbevoll mchtigten erstattungsfhig knnen bedarf entscheidung vgl bgh beschlsse september aao ii mrz aao ii beklagte begehrt lediglich festsetzung fiktiven reisekosten prozessbevollmchtigten unternehmenssitz gerichtsort terno dr schlichting felsch wendt dr franke vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill raebel dr pape grupp richterin mhring april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf november kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo nichtzulassungsbeschwerde rgt verletzungen anspruchs beklagten rechtliches gehr art abs gg rgen unberechtigt anspruch rechtliches gehr gibt partei recht entscheidung zugrunde liegenden sachverhalt uern gericht eigene auffassung erheblichen rechtsfragen darzulegen gericht verpflichtet vorbringen kenntnis nehmen erwgung ziehen bverfg njw bverfge bgh beschluss juni zb bghz rn hieraus jedoch abgeleitet gericht vorbringen partei grnden entscheidung ausdrcklich befassen bverfg njw bgh beschluss september zb grur rn inhaltliche richtigkeit angefochtenen entscheidung rge versagung rechtlichen gehrs berprfung gestellt recht eigenen einschtzung durchzudringen gibt anspruch rechtliches gehr bgh aao rn berufungsgericht vortrag beklagten kenntnis genommen jedoch fr ausreichend gehalten beklagten htten widerlegt entsprechend darstellung klgers regressprozess betrieb frher beschftigt leidensgerechte stelle gegeben htte fall verlangens weiterbeschftigung htte zugewiesen knnen auffassung entscheidend beklagten dargetan frheren arbeitgeberin klgers deren kndigung pflichtwidrig bestandskrftig lassen rechtlich tatschlich unzumutbar arbeitplatz zuzuweisen entsprechende stelle fr schaffen vgl bag njw rn ff letzteres nichtzulassungsbeschwerde zulassungsrelevanter weise angegriffen weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen vill raebel grupp pape mhring vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet april seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja agbg abs bf architekten allgemeinen geschftsbedingungen architektenvertrages verwandte klausel aufrechnung honoraranspruch unbestrittenen rechtskrftig festgestellten forderung zulssig gem abs agbg unwirksam bgh urteil april vii zr olg naumburg lg magdeburg vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richterin safari chabestari richter halfmeier richter prof leupertz fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagten zahlung restlichen architektenhonorars eigenem abgetretenem recht vaters anspruch april schlossen vater einerseits beklagten andererseits einheits architektenvertrag fr gebude betreffend neubau einfamilienhauses gegenstand vertrages leistungsphasen gem abs hoai architektenvertrag beigefgten allgemeine vertragsbestimmungen einheits architektenvertrag ava lauten nr aufrechnung honoraranspruch unbestrittenen rechtskrftig festgestellten forderung zulssig nachdem beklagten dritte abschlagsrechnung zahlungen erbracht kndigten klger vater schreiben dezember architektenvertrag beklagten rechnen gegenber honorarforderung schadensersatzansprchen wegen mangelhafter planung bauberwachung mngel architektenleistung htten schallschutzmngeln rissbildungen feuchtigkeit kellerbereich gefhrt klger erstinstanzlich zuletzt beantragt beklagten gesamtschuldner verurteilen nebst zinsen zahlen landgericht klage abgewiesen honoraranspruch hhe fr begrndet erachtet beklagten allerdings betrag bersteigenden schadenersatzansprchen wirksam aufgerechnet htten berufung klgers berufungsgericht beklagten verurteilt gesamtschuldner klger nebst zinsen zahlen senat zugelassenen revision mchten beklagten zurckweisung berufung erreichen entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht rechtsverhltnis parteien dezember geltenden rechtsvorschriften anwendbar art satz egbgb berufungsgericht aufrechnung beklagten schadensersatzansprchen rechnerisch unstreitige resthonorarforderung klgers hhe fr unzulssig erachtet stehe aufrechnungsverbot nr allgemeinen geschftsbedingungen vorgenannten architektenvertrag entgegen klausel sei wirksam sei weder intransparent benachteilige beklagten entgegen geboten treu glauben unangemessen verstoe nr agbg nr agbg soweit entscheidung bundesgerichtshofs juni vii zr bghz aufrechnungsverbote geltung kommen knnten auftraggeber zwngen mangelhafte unfertige leistung vollem umfang vergten obwohl gegenansprche hhe mngelbeseitigungs fertigstellungskosten zustnden lge situation stehe gerade fest beklagten aufrechnung gestellten schadensersatzansprche zustnden ansprche weder unstreitig seien entscheidungsreife bestehe rechtsstreit sei brigen honorarforderung klgers angehe entscheidungsreif frhere einwendungen htten beklagten termin mndlichen verhandlung landgericht februar fallengelassen landgericht zutreffend ausgefhrt geltend gemachten honoraranspruch unstreitig gestellt ii hlt rechtlichen nachprfung stand erfolg rgt revision allerdings berufungsgericht rechtsstreit fr entscheidungsreif gehalten soweit honorarforderung klgers ging begrndetheit klageforderung vorbehaltlich frage erlschens aufrechnung stand entscheidung landgerichts bereits rechtskrftig fest urteil ursprngliche bestehen klageforderung aufrechnung gestellten gegenforderung bejaht enthlt insoweit zwei prozessual selbstndige elemente streitstoffs dementsprechend berwlzung streitstoffs rechtsmittelinstanz devolution beiden elemente beschrnkt devolution abtrennbaren teils streitstoffs setzt einlegung rechtsmittels anschlussrechtsmittels beschwerte partei voraus anderenfalls verbleibt teil streitstoffs vorinstanz rechtskrftig gelangt nchste instanz bgh urteil november zr bghz beklagten ausweislich berufungsurteils landgerichtliche entscheidung anschlussberufung eingelegt revision geltend gemacht aberkennung klageforderung unabhngig aufrechnung gestellten forderungen kommt daher betracht rechtsfehlerhaft berufungsgericht jedoch angenommen aufrechnung honoraranspruch klgers sei nr allgemeinen vertragsbestimmungen einheits architektenvertrag ausgeschlossen recht berufungsgericht davon ausgegangen etwaige schadensersatzansprche beklagten wege aufrechnung geltend gemacht knnen verrechnung werklohnforderung klgers findet statt verrechnung gesetzlich vorgesehenes rechtsinstitut fllen denen gesetzeslage werklohn anspruch wegen nichterfllung ansprche wegen schlechterfllung vertrages aufrechenbar gegenber stehen fllen vertraglichen gesetzlichen regelungen aufrechnung anwendbar bgh urteil juni vii zr bghz bundesgerichtshof bereits fr werkvertrag vereinbarung vob entschiedenen grundstze finden ebenso architektenvertrag anwendung werkvertrag qualifizieren rechtsfehlerhaft bejaht berufungsgericht dagegen wirksamkeit nr allgemeinen vertragsbestimmungen bestimmung entgegen vielfach rechtsprechung oberlandesgerichte vertretenen auffassung olg hamm baur gem abs agbg unwirksam benachteiligt vertragspartner verwendenden architekten entgegen geboten treu glauben unangemessen aa benachteiligung liegt besteller verbot aufrechnung abrechnungsverhltnis werkvertrages gezwungen wrde mangelhafte unfertige leistung vollem umfang vergten obwohl gegenansprche hhe mngelbeseitigungsoder fertigstellungskosten zustehen vgl bgh urteil juni vii zr bghz olg frankfurt olgr frankfurt hensen ulmer brander hensen agb recht aufl nr bgb rn kessen baur ff hierdurch wrde vertrag geschaffene quivalenzverhltnis leistung gegenleistung fr besteller unzumutbarer weise eingegriffen synallagmatische verknpfung werklohnforderung forderung mangelfreie erfllung vertrages findet zunchst ausdruck leistungsverweigerungsrecht bestellers falle mangelhaften fertig gestellten leistung abs bgb besteller prozess leistungsverweigerungsrecht verteidigen folge werklohnforderung ganz teilweise durchsetzbar allgemeinen geschftsbedingungen ausgeschlossen nr agbg nr bgb wre hinnehmbares ergebnis leistungsverweigerungsrecht erwachsene zahlung gerichtete gegenforderung fhren wrde werklohn nunmehr durchsetzbar vgl bgh urteil november vii zr bghz grnden bundesgerichtshof bereits entschieden vorbehaltsurteil grundstzlich erlassen darf werklohnforderung zugesprochen aufrechnung gestellte ansprche zahlung mngelbeseitigungskosten fertigstellungsmehrkosten nachverfahren vorbehalten wrde nmlich vorbergehenden aussetzung wirkung materiell rechtlich begrndeten aufrechnung fhren htte folge klger titel ber forderung erhlt tatschlich infolge aufrechnung besteht wirkung grundstzlich gerechtfertigt besteller gegenber werklohnforderung ansprchen aufrechnet nen vertrag geschaffene quivalenzverhltnis leistung gegenleistung herzustellen bgh urteil november vii zr bghz bgh urteil september vii zr baur nzbau zfbr aufrechnungsverbot fhrt strkerer weise vorbehaltsurteil auflsung synallagmatischen verbundenheit genannten gegenseitigen forderungen wirkung wre vorbehaltsurteil vorbergehend sogar endgltig deshalb gilt erst recht genannten fllen gerechtfertigt besteller deshalb unangemessen benachteiligt bb architektenvertrag knnen besteller wegen mngeln leistung architekten ansprche schadensersatz zustehen darin bestehen kosten beseitigung mngel architektenwerkes etwa berarbeitung fehlerhaften planung fertigstellungsmehrkosten etwa notwendige beauftragung weiteren architekten leistungen erstattet bekommen nr allgemeinen vertragsbestimmungen aufrechnung forderung fr unzulssig erklrt sei unbestritten rechtskrftig festgestellt umfasst aufrechnungsverbot derartige engen synallagmatischen verhltnis werklohnforderung stehende ersatzansprche wegen mngelbeseitigungskosten fertigstellungsmehrkosten klausel fhrt daher dargelegten grnden unangemessenen benachteiligung bestellers dahinstehen ausschluss mglichkeit aufrechnung ansprchen fertigstellungsmehrkosten mngelbeseitigungskosten architektenwerkes gerichtet zulssig wre jedenfalls umfasst klausel gegenansprche unterschiedslos hinsichtlich ausschlusses aufrechnung unbedenklichen gegenforderungen aufrechterhalten vgl kessen baur wegen fr allgemeine geschftsbedingungen allgemein beachtenden verbots geltungserhaltenden reduktion st rspr vgl zuletzt bgh urteil dezember viii zr njw rn unmglich somit fehlt fall wirksam vereinbarten ausschluss aufrechnung insoweit schadensersatzansprche geht beklagten geltend gemacht cc unrecht meint berufungsgericht unangemessene benachteiligung knne allenfalls angenommen gegenansprche entscheidungsreif feststnden trifft vielmehr besteller fall gegenansprche tatschlich zustehen unzumutbar zunchst volle werklohnforderung zahlen mssen gesonderte geltendmachung ansprche verwiesen iii senat sache entscheiden berufungsgericht aufrechnung gestellten gegenansprche abschlieend geprft berufungsurteil daher aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen kniffka kuffer halfmeier safari chabestari leupertz vorinstanzen lg magdeburg entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja steuerberater hotline uwg nr stberg abs satz abs stbgebv abs satz berufsordnung bundessteuerberaterkammer bostb abs satz anruf steuerberater hotline zustande kommende beratungsvertrag zweifel anruf entgegennehmenden steuerberater geschlossen steuerberatung befugten unternehmen beratungsdienst organisiert bewirbt steuerberater steuerberater hotline beteiligt verstt berufsrechtliche verbote insbesondere verstt nr stbgebv steuerberater nher bekannten mandanten telefonische beratung gebeten hierfr minutentakt berechnete zeitgebhr vereinbart bgh urt september zr kammergericht lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr bornkamm dr bscher dr schaffert dr bergmann fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts oktober aufgehoben berufung beklagten urteil kammer fr handelssachen landgerichts berlin februar abgendert klage abgewiesen klgerin trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand beklagte unterhlt bewirbt telefonanschlu ber interessenten entgelt steuerliche beratung erhalten knnen durchfhrung beratung leitet beklagte anrufe ber werbung angegebene telefonnummer eingehen unmittelbar vertrag lich verbundene steuerberater deutsche telekom stellt inhaber anschlusses anruf erfolgt telefonrechnung preis dm pro minute rechnung hiervon zahlt deutsche telekom dm beklagte weise telekom eingenommenen betrge leitet beklagte je gesprchsaufkommen beteiligten steuerberater denen ihrerseits pauschale monatliche teilnahmegebhr sowie zeitabhngige nutzungsgebhr erhlt klgerin steuerberaterkammer ansicht vertreten beanstandete telefonberatung verstoe steuerberatungsgesetz stberg gebhrenverordnung fr steuerberater stbgebv verhalten beklagten wettbewerbsversto uwg gesehen unterlassung anspruch genommen klgerin zuletzt beantragt beklagte verurteilen unterlassen steuerberatung minutenpreis dm fr anrufer per telefon hotline anzubieten beklagte klage entgegengetreten landgericht beklagte antragsgem verurteilt lg berlin mmr dstre berufung beklagten erfolg geblieben kg mmr ls dstre revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag klgerin beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht erst spter ergangenen se natsentscheidung anwalts hotline bghz beanstandeten angebot versto mitwirkenden steuerberater gebhrenregelungen abs stberg abs satz nr stbgebv abs satz berufsordnung bundessteuerberaterkammer bostb gesehen klgerin geltend gemachten unterlassungsanspruch gesichtspunkt rechtsbruchs uwg zugesprochen begrndung ausgefhrt beklagte frdere unlauteren wettbewerb steuerberater telefonischen beratung beteiligten handelten wettbewerbswidrig gefahr bestehe gesetzlichen gebhren berschritten geschuldete gebhren erhoben wrden steuerberatervergtungsverordnung sei telefonische beratung steuerberater anzuwenden erhebung zeitgebhr satz nr stbgebv komme fr telefonische beratung betracht auerdem drfe verordnung vorgesehene zeitgebhr vergtungsstze verordnung berschreiten stbgebv brigen sei gewhrleistet rahmengebhr satz stbgebv hhe dm dm je angefangene halbe stunde abrechnung telefonischen beratung unterschritten bleibe beratungsgesprch zehn minuten mindestzeitgebhr satz stbgebv erreicht gebot angemessenheit gebhren abs stberg abs satz bostb knne unterschreiten gebhren rechtfertigen gebhrenbemessung bercksichtigenden umstnde wert objekts art aufgabe schwierigkeitsgrad leistung vorliegenden zeitabrechnung unbercksichtigt blieben ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg fhren aufhebung berufungsurteils abweisung klage klgerin beanstandete verhalten stellt entgegen auffassung berufungsgerichts wettbewerbswidrig dar klagebefugnis klgerin ergibt abs nr uwg vgl khler baumbach hefermehl wettbewerbsrecht aufl uwg rdn bergmann harte henning uwg rdn insofern gegenber regelung abs nr uwg berufungsgericht recht abgestellt gendert bghz ff apotheken steuerberatungsgesellschaft werbung fr dienstleistung steuerberatung beklagte konkretes wettbewerbsverhltnis abs nr uwg mitgliedern klagenden verbandes gestellt beanstandeten verhalten beklagten liegt angebot verbotenen hilfeleistung steuersachen klgerin steht daher unterlassungsanspruch abs nr uwg abs satz stberg berufungsgericht geht nhere begrndung zutreffend davon beanstandeten geschftsmodell beklagten vertrag ber beratungsleistung beklagten jeweils telefonisch beratenden steuerberater zustande kommt handelt beratung beklagten jeweiligen steuerberater erbrachte dienstleistung ueren umstnden zweifelhaft wem vertrag ber erbringung steuerberatungsleistung geschlossen fr vertragsschlu telefonisch beratenden steuerberater spricht jedoch eindeutig grundsatz wille vertragschlieenden parteien zweifel vertragszweck gefhrdende gestaltung gerichtet wre streitfall angebot anrufers vertragsschlu beklagten gerichtet wre vertragszweck gefhrdet stberg darf hilfeleistung steuersachen vgl hierzu stberg geschftsmig personen vereinigungen ausgebt befugt beklagte gehrt stberg nher beschriebenen kreis daher abs satz stberg versagt geschftsmig hilfe steuersachen leisten kme vertrag ber beratung steuerlichen angelegenheit beklagten zustande wre unzulssige geschftsmige hilfeleistung steuersachen gerichtet bgb wegen verstoes gesetzliches verbot nichtig vgl bghz zweifel davon auszugehen vertragschlieenden derartige willen unabhngige gefhrdung vertragszwecks beabsichtigen umstnden eindeutig entnehmen zwei mglichen adressaten angebot abschlu geschftsbesorgungsvertrags richtet daher diejenige auslegung beiden seiten interessengerecht nichtigkeit angestrebten vertrags vermeidet streitfall bezogen bedeutet verstndiger wrdigung anruf ermangelung erkennbaren entgegenstehenden willens anrufers angebot abschlu beratungsvertrags jeweils meldenden steuerberater werbung einzelnen wiedergegebenen bedingungen liegt vgl hierzu eingehend bghz ff anwalts hotline entgegen auffassung berufungsgerichts liegt beklagten geschftsmodell gefrderten verhalten telefonisch eingeschalteten steuerberaters wettbewerbsversto fr beklagte teilnehmerin haftbar gemacht knnte steuerberater ratsuchenden fr minute beratung dm berechnet differenz insgesamt rechnung gestellten dm deutsche telekom flieenden telefongebhren verstt preisrechtlichen bestimmungen steuerberatungsgesetzes steuerberatergebhrenverordnung berufungsgericht allerdings recht davon ausgegangen berufsrechtlichen mindest hchstpreisvorschriften steuerberatungsgesetzes steuerberatergebhrenverordnung marktverhaltensregelungen nr uwg handelt vgl bghz anwalts hotline rechtsanwaltsgebhrenordnung ferner khler baumbach hefermehl aao rdn falle verstoes derartige bestimmungen steht mitbewerbern verbnden klgerin gewerblichen interessen mitbewerbern wahrnehmen unterlassungsanspruch abs uwg beklagten organisierten gefrderten steuerberatungsdienst entgegen auffassung berufungsgerichts unzulssigen gebhrenunter berschreitungen verbunden aa stellt versto bestimmungen steuerberatungsgesetzes steuerberatergebhrenverordnung dar ratsuchenden fr beratung streitfall zeitabhngige vergtung rechnung gestellt abs satz stberg steuerberater bundesministerium finanzen rechtsverordnung erlassene gebhrenverordnung gebunden hhe gebhren darf abs satz stberg rahmen angemessenen bersteigen zeitaufwand wert objekts art aufgabe richten telefonische beratung allgemeinen gebhrentatbestand abs satz stbgebv erfllen danach erhlt steuerberater fr mndlichen rat auskunft beratung gebhrenpflichtigen ttigkeit zusammenhngt gebhr hhe zehntel zehn zehntel gegenstandswert abhngigen vollen gebhr falle erstberatung darf gebhr abs satz stbgebv jedoch bersteigen mittelgebhr zugrunde gelegt ab gegenstandswert mehr betragsmigen begrenzung gebhrenanspruchs fhrt darber hinaus sieht stbgebv ausdrcklich mglichkeit abrechnung zeitgebhr gilt satz nr stbgebv fr verordnung ausdrcklich vorgesehenen fllen sowie satz nr stbgebv fr fall hinreichenden anhaltspunkte fr schtzung gegenstandswerts gibt anhaltspunkte gengen insbesondere hinblick darauf beurteilen steuerberater lage gegenstandswert langwierige zusatzermittlungen schtzen goez meyer goez stbgebv aufl rdn bedarf streitfall entscheidung daraus fr praxis zweifelsfllen schrifttum teilweise angenommen vgl goez aao rdn enger dagegen eckert crusen stbgebv aufl rdn sogar generell wahlmglichkeit steuerberaters wert zeitgebhr ergibt steuerberater nher bekannten mandanten telefonische beratung steuerangelegenheit gebeten verstt preisbestimmungen steuerberatungsgesetzes steuerberatergebhrenverordnung hierfr berufung satz nr stbgebv zeitgebhr ansetzt vielen fllen vornherein anhaltspunkte fr schtzung gegenstandswertes fehlen fllen denen anhaltspunkte ermittelt knnten wre steuerberater vollstndig angaben nher bekannten ratsuchenden angewiesen weise berprfen knnte hinzu kommt anrufer beklagten vermittelten steuerberater wendet anruf vereinbarung zeitvergtung einverstanden erklrt zeitvergtung whlen parteien beratungsvertrages bewut berechnungsweise gegenstandswertabhngigen berechnung vollstndig lst fr genommen streitfall beanstanden vgl fr fall anwaltlichen beratung fr gesetzliche gebhrenbestimmungen gelten bghz anwalts hotline bb beklagten vermittelten steuerberater verstoen deswegen gebhrenrechtlichen bestimmungen rechung gestellten gebhren steuerberatergebhrenverordnung gesetzten rahmen unterschreiten zeitgebhr abrechnung steuerberaters zugrunde gelegt betrgt satz stbgebv je angefangene halbe stunde zeitabhngige mindestgebhr klgerin beanstandeten telefonischen beratung fr ratsuchenden betrag dm pro minute berechnet minuten erreicht hchstgebhr minuten berschritten unterschreitung gebhrenrahmens satz stbgebv gesprchen weniger minuten daher auszuschlieen erfolgt gebhrenberechnung zeit gegenstandswerten liegt mittelgebhr steuerberatergebhrenverordnung mindestens gegenstandswert ausschpfung gebhrenrahmens darf unterschreiten stvgebv gegenstandswert betrgt mittelgebhr bereits macht deutlich rahmen beanstandeten beratungsdienstes vereinbarte vergtung hhe dm pro minute gegenstandswerten berechneten gesetzlichen gebhren hufig unterschreiten wrde steuerberatergebhrenverordnung vorgesehenen mindestgebhren betreffen jedoch allein fall abrechnung gesetzlichen gebhren streitfall geht dagegen berechnung vereinbarten vergtung fr fall gebhrenvereinbarung enthlt steuerberatergebhrenverordnung ausdrckliche regelung ber beachtende mindeststze bestimmung stbgebv legt lediglich voraussetzungen fr vereinbarung hheren gesetzlich vorgesehenen vergtung fest begrndung verordnung abweichungen vorgesehenen gebhren hinsichtlich gebhrenunterschreitungen zivil preisrechtlicher hinsicht ausdrcklich ausgeschlossen vielmehr beruflichen selbstverwaltungskrperschaften berlassen berufsrechtlichen grenzen berschreitung aufzuzeigen deren einhaltung berwachen zitiert eckert winkler aao rdn dementsprechend abs satz berufsordnung bundessteuerberaterkammer bostb juni dstr beihefter heft zuletzt gendert beschlu satzungsversammlung oktober dstr geregelt unterschreitung angemessenen vergtung berufswidrig berufsordnung knpft ausdrcklich steuerberatergebhrenverordnung genannten mindestgebhren angemessene vergtung gegebenen umstnden streitfall berechnung vergtung mindestsatz satz nr stbgebv erreicht unterschreiten angemessenen vergtung gesehen dabei bercksichtigen betrag ratsuchenden vereinbarungsgem fr halbstndige beratung rechnung gestellt etwa durchaus rahmen satz nr stbgebv liegt unterschreitung ergibt allein dadurch fr krzere inanspruchnahme steuerberaters anteilige vergtung rechnung gestellt abweichung gebhrenregelung satz nr stbgebv liegt unterschreiten angemessenen vergtung abweichung modus gebhrenberechnung whrend verordnung naheliegenden praktikabilittsgrnden minuten takt vorsieht kommt ratsuchenden vermittlung beklagten anspruch nimmt gnstigere zeittakt zugute telefonischen beratung keinerlei praktische schwierigkeiten aufwirft hierin liegt berufswidrige unterschreitung angemessenen vergtung cc gebhrenberschreitung vermittelten steuerberater geschftsmodell beklagten verbunden vergtung ratsuchende steuerberater ber telefonrechnung zahlt berschreitet fall satz nr stbgebv gesetzten rahmen dd gegenber telefonischen beratungsdienst eingewandt vermittelte steuerberater nehme vergtung fllen denen grnden immer lage sehe erbetenen hilfe steuersachen leisten steuerberater rahmen stbgebv verwehrt mandanten zeitvergtung fr beratungsgesprch angemessener dauer fr fall vereinbaren konkrete sachverhalt fr telefonische auskunft eignet empfiehlt hierfr steuerberater speziel len kenntnissen erfahrungen wenden vgl bghz anwaltshotline iii angefochtene urteil danach bestand berufung beklagten klage abzuweisen kostenentscheidung beruht abs abs satz zpo ullmann bornkamm schaffert bscher bergmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof iii zivilsenat geschftsstelle karlsruhe herrenstrae postanschrift karlsruhe iii zb bitte schreiben angeben fernsprecher durchwahl telefax nr bundesgerichtshof karlsruhe schreibfehlerberichtigung rechtsbeschwerdeverfahren leitsatz beschlusses oktober stelle ag hersbeck richtig heien ag hersbruck freitag justizamtsinspektor'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen sexueller ntigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn mai strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexueller ntigung fnf fllen krperverletzung zwei fllen davon fall tateinheit ntigung sowie wegen versuchter ntigung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten sachrge strafausspruch erfolg brigen offensichtlich unbegrndet strafausspruch hlt rechtlicher nachprfung stand strafkammer strafrahmenwahl konkreten zumessung einzelstrafen strafschrfend bercksichtigt nebenkl gerin infolge taten psychologische untersttzung bewltigung geschehens bentige taten insgesamt ber langen zeitraum erstreckten begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken bisherigen feststellungen ergeben notwendigkeit psychologischen behandlung behandlung tat ergebenden seelischen beeintrchtigungen bereits ersten tat eingestellt festgestellten psychischen schden erst folgen taten knnen angeklagten gesamtstrafenbildung angelastet dagegen unmittelbare folge allein einzelner taten knnen vollen gewicht fllen gleicher weise bemessung smtlicher einzelstrafen ansatz gebracht vgl senat nstz nstz rr taten ber langen zeitraum erstreckten durfte strafrahmenwahl konkreten zumessung einzelstrafen ungunsten angeklagten bercksichtigt ersten zweiten tat weitere nachgefolgt regelmig fr deren unrechtsgehalt strafzumessungsrelevante bedeutung mag vornherein mehrzahl taten geplant darin abs stgb bercksichtigungsfhige rechtsfeindliche gesinnung tters ausdruck kommt vgl fischer stgb aufl rn entsprechende feststellungen landgericht getroffen liegen blick situativ ergebenden straftaten fllen urteilsgrnde umstand fnf weiteren taten sexuellen ntigung jeweils grere zeitliche abstnde lagen unbedingt nahe fhrt aufhebung einzelstrafen bedingt wegfall gesamtstrafenausspruchs auszuschlieen strafzumessung rechtsfehler beruht fischer appl eschelbach krehl ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz april verfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo ersatzzustellung zpo erfolgen ersatzzustellung abs nr zpo daran scheitert geschft mehr geffnet bgh beschl april anwz agh stuttgart wegen widerrufs zulassung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richterin dr otten richter dr ernemann dr schmidt rntsch rechtsanwlte dr wosgien prof dr quaas dr martini mndliche verhandlung april beschlossen antrag antragstellers wiedereinsetzung versumung beschwerdefrist zurckgewiesen sofortige beschwerde antragstellers beschluss ii senats anwaltsgerichtshofs baden wrttemberg august verworfen antragsteller kosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegnerin dadurch entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten gegenstandswert festgesetzt beschwerdeverfahrens grnde geborene antragsteller wurde august rechtsanwalt zugelassen bt seither anwaltsberuf jahre veruntreute mandantengelder wurde deshalb geldstrafe verurteilt seit geriet verstrkt finanzielle bedrngnis anhaltend hohen schulden laufend vollstreckungsauftrgen wegen geringfgiger einzelforderungen fhrte rcksicht hierauf antragsgegnerin januar zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft widerrufen hiergegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof beschluss august zurckgewiesen antragsteller september zugestellt worden september anwaltsgerichtshof eingegangenem schriftsatz antragsteller sofortige beschwerde eingelegt dezember eingegangenen schriftsatz wiedereinsetzung vorigen stand versumung beschwerdefrist beantragt ii sofortige beschwerde unzulssig antragsteller beschwerdefrist versumt wiedereinsetzung gewhren sofortige beschwerde versptet abs satz brao innerhalb zwei wochen anwaltsgerichtshof einzulegen frist beginnt zustellung beschlusses senat bghz erfolgte september einlegung briefkasten antragstellers umschlag sendung zusteller datum vermerkt dabei lediglich zuerst monat tag angegeben ergibt postzustellungsurkunde reihenfolge datumsangaben tag monat jahr vorgegeben zusteller angeben deshalb beschluss august datiert umschlag zustellung vermerkt unschdlich zustellung uhr auerhalb gewhnlichen geschftszeiten erfolgt steht ersatzzustellung abs satz brao abs satz halbsatz fgg zpo eintritt zustellungsfiktion satz zpo entgegen mnchkomm zpo wenzel aufl erg bd rdn gesetzesmaterialien neufassung zustellungsrechts juli fall angesprochen zustellung blichen ffnungszeiten erfolgt begrndung entwurfs zustellreformgesetzes bt drucks hnlich musielak wolst zpo aufl rdn fr vorliegenden fall zustellung geschftsschluss erfolgt gilt ziel nderung hohen anteil niederlegungen reduzieren zustelldiensten einfachere mglichkeit ersatzzustellung fr fall erffnen zustellung geschftsrumen daran scheitert geffnet entwurfsbegrndung aao dafr spielt bercksichtigung liberalisierten ffnungs arbeitszeiten sowohl zustelldienste zustellungsempfnger rolle geschft schon geschlossen sofortige beschwerde htte deshalb abs satz brao abs fgg abs bgb sptestens september anwaltsgerichtshof eingehen mssen antragsteller erst september verfasst eingereicht spt antragsteller wiedereinsetzung versumung beschwerdefrist gewhren zweifelhaft schon antrag wiedereinsetzung rechtzeitig gestellt worden abs satz brao abs satz fgg zulssig htte danach innerhalb zwei wochen beseitigung hindernisses gestellt mssen hindernis bestand darin antragsteller wusste beschwerdefrist versumt hindernis hinweis senats schreiben oktober beseitigt kommt darauf antragsteller erkannt mageblich allein htte erkennen knnen bgh beschl mai viii zb njw beschl november xii zb njw rr senat beschl august anwz brak mitt senat beschl september anwz unverff spricht dafr zugang hinweises senats oktober versptung fall antrag deshalb schon schreiben antragstellers november htte gestellt mssen offen bleiben wiedereinsetzungsantrag jedenfalls begrndet versumung beschwerdefrist unverschuldet aa unverschuldet fristversumung beschwerdefhrer anwendung sorgfalt bercksichtigung konkreten sachlage verkehr erforderlich rechtsanwalt bgh urt januar iii zr njw vernnftigerweise zugemutet konnte vermeiden bgh beschl dezember blw jr sternal keidel kuntze winkler fgg aufl rdn briesemeister schuckmann sonnenfeld fgg aufl rdn sorgfalt antragsteller fehlen lassen frist ordnungsgem fristenkalender einzutragen berwachen zunchst festzustellen wann laufen begonnen hierbei unsicherheiten ergeben knnen gengt eintragung vorlufigen frist vielmehr genaue fristbeginn notfalls rckfragen gericht sicher festgestellt bgh beschl oktober xii zb famrz beschl oktober xii zb famrz bb klrungsbedrftige unsicherheit lag antragsteller sendung erst montag september briefkasten vorgefunden umschlag sendung indes datum eingetragen angabe antragsteller datum september erkannt entlastet zweifel richtigkeit interpretation datumsangabe sinne notwendigkeit nachfrage anwaltsgerichtshof geradezu aufdrngten zusteller htte kurzen datumsangabe fr zahl zwei unterschiedliche schreibweisen verwandt htte sendung samstagabend uhr briefkasten gelegt beides ungewhnlich deshalb konnte antragsteller darauf verlassen datumsangabe richtig gelesen ungewhnlichkeit zustellung mitarbeiterin eigenem bekunden sofort aufgefallen gebot nachfrage beim anwaltsgerichtshof antragsteller schuldhaft unterlassen hierber senat mndliche verhandlung entscheiden bghz hirsch otten wosgien ernemann quaas schmidt rntsch martini vorinstanz agh stuttgart entscheidung agh ii'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb juni zwangsversteigerungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo satz postfach jedenfalls hnliche vorrichtung sinne satz zpo wohnanschrift desjenigen zugestellt unbekannt vorhanden zvg abs zustellungsvertreter darf bestellt vollstreckungsgericht postfachadresse desjenigen zugestellt bekannt dennoch erfolgte zustellungen zustellungsvertreter unwirksam bgh beschluss juni zb lg dortmund ag dortmund zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke prof dr schmidt rntsch richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts dortmund juni zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt fr gerichtsgebhren fr anwaltliche vertretung beteiligten sowie fr anwaltliche vertretung beteiligten grnde beteiligte betreibt seit zwangsversteigerung eingang beschlusses bezeichneten grundstcks beteiligten nachdem bekannt worden beteiligte verlaufe verfahrens wohnung rumen mssen festen wohnsitz bestellte vollstreckungsgericht april zustellungsvertreterin seit ende mai befindet vermerk akten ergibt beteiligte postfach unterhlt beschluss juni ber anberaumung versteigerungstermins august wurde zustellungsvertreterin zugestellt termin blieb beteiligte meistbietender zuschlagsbeschluss wurde zustellungsvertreterin august ausgehndigt beteiligte erst september gesprch finanzamt versteigerungstermin erfahren september hinweis darauf postfach gericht bekannt sei zuschlagsbeschwerde erhoben landgericht beschwerde stattgegeben zuschlagsbeschluss aufgehoben zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt beteiligte wiederherstellung beschlusses beteiligte beantragt zurckweisung rechtsmittels ii beschwerdegericht hlt beschwerdefrist fr gewahrt fnf monate betragen zuschlagsbeschluss beteiligten zugestellt worden sei zustellung zustellungsbevollmchtigte sei unwirksam voraussetzungen fr deren bestellung angesichts beteiligten bekannt gegebenen postfachs vorgelegen htten mithilfe postfachs htte zuschlagsbeschluss wege ersatzzustellung satz zpo zugestellt knnen beschwerde sei begrndet beteiligten beschluss ber versteigerungstermin vier wochen termin zugestellt worden sei schon zeitpunkt htten voraussetzungen fr zustellung zustellungsvertreter vorgelegen iii abs satz nr zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde sache erfolg beschwerdegericht hlt zuschlagsbeschwerde recht fr zulssig begrndet zweiwchige frist fr beschwerde erteilung zuschlags beginnt fr beteiligte verkndung entscheidung anwesend zustellung zuschlagsbeschlusses satz satz zvg abs satz zpo wre fr beteiligten einlegung beschwerde september sonntag daher abgelaufen august erfolgte zustellung beschlusses zustellungsvertreterin wirksam zuschlagsbeschluss beteiligten september tatschlich zugegangen wre zpo beides fall zustellung zuschlagsbeschlusses zustellungsvertreterin unwirksam abs zvg vollstreckungsgericht zustellungsvertreter bestellen aufenthalt desjenigen zugestellt bekannt voraussetzungen fr ffentliche zustellung sonstigen grnden zpo gegeben verhielt bereits zeitpunkt bestellung zustellungsvertreterin vollstreckungsgericht abteilung parallelverfahren bekannt beteiligte postfach unterhielt brigen htte vollstreckungsgericht bestellung zustellungsvertreterin wirksam wre gem abs zvg weiteren zustellungen absehen mssen nachdem akten vermerk ber postfach beteiligten enthielten beschwerdegericht geht recht davon kenntnis postfach desjenigen zuzustellen sinn zweck zvg kenntnis aufenthalt gleichsteht bestellung zustellungsvertreters sollen verzgerungen vermieden infolge notwendig werdenden ffentlichen zustellung beschlssen vollstreckungsgerichts entstnden vgl dassler schiffhauer hintzen engels rellermeyer zvg aufl rn steiner hagemann zvg aufl rn vorschrift zvg liegt vorstellung zugrunde ffentliche zustellung zpo mglich aufenthalt desjenigen zugestellt unbekannt entsprach inkrafttreten zustellungsreformgesetzes juni bgbl geltenden zustellungsvorschriften zivilprozessordnung zustellungen postfachadresse erlaubten bloe einlegen schriftstcken briefkasten hnliche einrichtung konnte zustellung bewirkt vgl zpo af ersatzzustellung niederlegung zpo af mglich empfnger bestimmungsort wohnung vgl bgh urteil oktober xii zr njw rr bayoblgst erleichterte zustellung zvg aufgabe einschreibens post postfach unmglich aushndigung empfnger berechtigte person erforderndes sog bergabe einschreiben sog einwurf einschreiben erfolgen stber zvg aufl anm vgl bverwge annahme person deren aufenthalt unbekannt sei knne schriftstck wege ffentlichen zustellung zugestellt genannte reform vorschriften ber zustellung jedoch berholt seither nmlich ersatzzustellung einlegen schriftstcks wohnung geschftsraum gehrenden briefkasten hnliche vorrichtung mglich adressat fr postempfang eingerichtet fr sichere aufbewahrung geeignet satz zpo gedacht gesetzgeber insoweit primr vorrichtungen rumlicher nhe wohnung geschftsrumen empfngers befinden vgl bt drucks wortlaut vorschrift vereinbar annahme hnliche vorrichtung knne empfnger eingerichtetes postfach bfh nv vgl bgh beschluss januar ix zb zip rn sowie mnchkommzpo hublein aufl rn jedenfalls zustellung wohnanschrift empfngers ausscheidet unbekannt vorhanden gebieten sinn zweck vorschrift einlegen schriftstcks postfach wirksame ersatzzustellung anzusehen zustellungszweck adressaten angemessene gelegenheit kenntnisnahme schriftstcks verschaffen zeitpunkt bekanntgabe dokumentieren bt drucks dabei insbesondere ersatzzustellung satz zpo adressaten leichteren schnelleren zugang sendung ermglichen insbesondere ersatzzustellung niederlegung fall aao anliegen gesetzgebers entsprechend ersatzzustellung zuzulassen wohnort empfngers bekannt vorhanden wohl briefkastenhnliche vorrichtung postempfang eingerichtet hierdurch empfnger kenntnisnahme schriftstcks vergleichbar sicherer einfacher weise ermglicht einlegen briefkasten zugleich zustellungsformen vermieden zugang schriftstck deutlich strker erschweren insbesondere ffentliche zustellung zpo zustellung zvg beschwerdegericht nimmt ferner recht zustellungsmangel september zpo geheilt worden rge rechtsbeschwerde beteiligte dargelegt wann kenntnis zuschlagsbeschluss erlangt unbegrndet angefochtenen beschluss lsst entnehmen erstmals september gesprch finanzamt durchgefhrten versteigerung erfahren hieraus erklrt zugleich zuschlagsbeschwerde eingelegt bevor zuschlagsbeschluss zustellungsvertreterin ausgehndigt worden beschwerde wirksam eingelegt beschwerdefhrer angefochtene entscheidung zugegangen entspricht allgemeiner auffassung vgl zller heler zpo aufl rn zuschlagsbeschwerde begrndet erteilung zuschlags steht versagungsgrund nr zvg entgegen vorschrift abs zvg verletzt worden danach versteigerungstermin aufzuheben schuldner terminsbestimmung vier wochen termin zugestellt wurde hieran fehlt terminsbestimmung juni zustellungsvertreterin zugestellt worden obwohl vollstreckungsgericht zeitpunkt bekannt beteiligte postfach unterhlt heilung verfahrensmangels abs zvg beschwerdegericht zutreffenden erwgungen verneint rechtsbeschwerde erhebt insoweit einwendungen iv kostenentscheidung veranlasst beteiligte gerichtskosten erfolglos betriebenen rechtsbeschwerdeverfahrens tragen folgt gesetz ausspruch ber auergerichtlichen kosten scheidet beteiligten zuschlagsbeschwerde grundstzlich parteien sinne zivilprozessordnung gegenberstehen vgl senat beschluss januar zb bghz rn gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens fr gerichtsgebhren wert zuschlagsbeschlusses festzusetzen abs satz gkg entspricht meistgebot abs satz gkg wert fr anwaltliche vertretung beteiligten richtet wert grundstcks nr rvg derjenige fr anwaltliche vertretung beteiligten hchsten gebot nr rvg krger lemke brckner schmidt rntsch weinland vorinstanzen ag dortmund entscheidung lg dortmund entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem stpo beschlossen angeklagte antrag versumung frist begrndung revision urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg november hinblick schriftsatz april enthaltenen verfahrensrgen vorigen stand wiedereingesetzt kosten wiedereinsetzung trgt angeklagte grnde wiedereinsetzung vorigen stand zwecke nachholung einzelner verfahrensrgen regel ausgeschlossen vgl kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn jedoch verteidiger umstnde glaubhaft gemacht ausnahme grundsatz zulassen wiedereinsetzungsvorbringen lag echtes broversehen grund unterblieb letzten tag revisionsbegrndungsfrist april schon fertiggestellten vorliegenden zweiten teil revisionsbegrndung oberlandesgericht fax bermitteln versehen wurde erst april bemerkt bersendung nachgeholt zweite teil revisionsbegrndung tag ablauf begrndungsfrist beim oberlandesgericht eingegangen angeklagten fristversumung verschulden trifft liegt hand umstnden wrde versagung wiedereinsetzung vorigen stand recht angeklagten volle ausnutzung revisionsbegrndungsfrist geschmlert vgl bgh nstz rissing van saan miebach lienen pfister becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anw brfg dezember verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr knig dr remmert sowie rechtsanwlte prof dr ster dr braeuer dezember beschlossen antrag klgers zulassung berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen juni abgelehnt klger trgt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt antrag klgers gewhrung prozesskostenhilfe fr zulassungsverfahren abgelehnt grnde klger seit august rechtsanwaltschaft zugelassen juli wurde insolvenzverfahren ber vermgen klgers erffnet bescheid september widerrief beklagte zulassung klgers wegen vermgensverfalls abs nr brao klage widerrufsbescheid anwaltsgerichtshof abgewiesen klger beantragt zulassung berufung urteil anwaltsgerichtshofs ii satz brao abs vwgo statthafte antrag erfolg klger verfahrensmangel dargelegt entscheidung beruhen brao abs nr vwgo klger gergte zurckweisung vorsitzenden senats anwaltsgerichtshofs gerichteten ablehnungsgesuche dezember juni stellt zulassungsverfahren bercksichtigenden verfahrensfehler dar entscheidungen abs brao abs vwgo beschwerde angefochten knnen folglich gem abs brao satz vwgo zpo inhaltlichen berprfung berufungsgericht entzogen senatsbeschlsse dezember anwz brfg juris rn mrz anwz brfg juris rn september anwz brfg juris rn mai anwz brfg juris rn klger beanstandet verletzung anspruchs rechtliches gehr art abs gg anwaltsgerichtshof antrag juni verhandlungstermin juni aufgehoben verfgung vorsitzenden juni persnlichen erscheinen mndlichen verhandlung befreit ablehnung antrags klgers terminverlegung verfahrensfehlerhaft vorschrift zpo gem abs satz brao satz vwgo fr gerichtliche verfahren verwaltungsrechtlichen anwaltssachen gilt mndliche verhandlung erheblichen grnden verlegt vertagt verhinderung prozessbevollmchtigten vertretenen beteiligten regel grund fr terminverlegung substantiiert gewichtige grnde vorgetragen weshalb persnliche anwesenheit beteiligten erforderlich bverwg urteil august juris rn beschluss august juris rn kopp schenke vwgo aufl rn eyermann geiger vwgo aufl rn beckok vwgo brning stand juli rn bloe anwesenheitsinteresse anwaltlich vertretenen partei anspruch rechtliches gehr geschtzt bverwg beschluss august aao brning aao gewichtige grnde denen persnliche anwesenheit erforderlich wre klger begrndung antrags terminverlegung dargelegt antrag anwaltsgerichtshof ablehnungsgesuch klgers verwerfenden beschluss juni zutreffend erkannt ersichtlich tatsachen erwgungen klger persnlich verhandlungstermin htte vortragen verfahrensbevollmchtigten htten vorgetragen knnen erhebliche bedeutung verfahren fr berufliche existenz klgers zukam rechtfertigt allein antrag terminverlegung anwaltlich vertretenen klgers liegt natur widerrufs zulassung klgers rechtsanwaltschaft begrndet ohnehin phase gerichtlichen verfahrens bercksichtigen hierauf bezogene gesichtspunkte allein klger persnlich verhandlung htte vorbringen knnen antrag terminverlegung weiteren schriftsatz klgers juni benannt klger macht geltend sei beklagten ordnungsgem angehrt worden fragen zugesandten anhrungsbogens seien angemessen fr zeitpunkt beginn insolvenzverfahrens knne richtig fr verfahren insolvenz verfahren eingeleiteter insolvenz gleichen fragen stellen vielmehr seien insolvenz zielgerichtete fragen fortfhrung anwaltlichen ttigkeit stellen fehlende anhrung sei anwaltsgerichtshof anbetracht gerichtsverfahren geltenden amtsermittlungsgrundsatzes nachzuholen sei letzteres fall liege verfahrensmangel jedenfalls darin fehlerhafte anhrung verwaltungsverfahren anwaltsgerichtshof geprft worden sei aa anwaltsgerichtshof amtsermittlungsgrundsatz abs vwgo verstoen antrag zulassung berufung wegen verstoes amtsermittlungsgrundsatz substantiiert dargelegt hinsichtlich tatschlichen umstnde aufklrungsbedarf bestanden fr geeignet erforderlich gehaltenen aufklrungsmanahmen hierfr betracht gekommen wren tatschlichen feststellungen durchfhrung unterbliebenen sachverhaltsaufklrung voraussichtlich getroffen worden wren weiterhin entweder dargelegt bereits verfahren tatsachengericht insbesondere mndlichen verhandlung vornahme sachverhaltsaufklrung deren unterbleiben nunmehr gergt hingewirkt worden gericht bezeichneten ermittlungen hinwirken htten aufdrngen mssen bverwg njw schmidt rntsch gaier wolf gcken anwaltliches berufsrecht aufl rn voraussetzungen gengt zulassungsantrag klgers allgemeine rge fr verfahren insolvenz verfahren eingeleiteter insolvenz seien gleichen fragen stellen beinhaltet substantiierte darlegung hinsichtlich tatschlichen umstnde konkret aufklrungsbedarf bestanden gleiche gilt fr forderung seien erffneten insolvenzverfahren zielgerichtete fragen bezglich fortfhrung anwaltlichen ttigkeit stellen erst recht fehlt jeglicher vortrag tatschlichen feststellungen durchfhrung entsprechenden anhrung voraussichtlich getroffen worden wren bb verfahrensmangel liegt darin begrndet anwaltsgerichtshof ordnungsgeme anhrung klgers widerrufsverfahren abs satz brao abs vwvfg geprft hierzu bestand veranlassung ergeben anhaltspunkte fr fehlerhafte anhrung beklagte beklagte klger schreiben juli widerruf zulassung klgers rechtsanwaltschaft angehrt stellungnahme konkreten einkommens vermgensverhltnisse bezogenen fragen gebeten formulierten fragen beurteilung klger vermgensverfall geraten abs nr brao bedeutung erffnung insol venzverfahrens obsolet geworden vermgensverfall vermutet ber vermgen rechtsanwalts insolvenzverfahren erffnet bedeutet indes rechtsanwalt dennoch umfassend fr beurteilung vermgensverfalls relevanten tatschlichen umstnden insbesondere einkommens vermgensverhltnissen anzuhren ber gestellten fragen hinaus beklagte klger schreiben juli allgemein gelegenheit gegeben fr entscheidung erheblichen tatsachen uern rahmen auffassung klgers weitere umstnde bedeutung stand frei vorzutragen relevanz fr entscheidung beklagten erlutern rechtssache grundstzliche bedeutung satz brao abs nr vwgo zulassungsgrund gegeben rechtsstreit entscheidungserhebliche klrungsbedrftige klrungsfhige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fllen stellen deshalb abstrakte interesse allgemeinheit einheitlichen entwicklung handhabung rechts berhrt bgh beschlsse februar anwz brfg juris rn mrz anwz brfg juris rn mrz zr bghz bverfg nvwz bverwg nvwz schlssigen darlegung grundstzlichen bedeutung gehren ausfhrungen klrungsbedrftigkeit klrungsfhigkeit aufgeworfenen rechtsfrage sowie bedeutung fr unbestimmte vielzahl fllen auswir kung allgemeinheit begrndet warum korrigierendes eingreifen berufungsgerichts erforderlich klger rgt anwaltsgerichtshof unrecht verletzung berufsfreiheit art abs gg teilentziehung sinne beispielsweise zulassung unselbstndigen anwaltsttigkeit erwgung gezogen genderten berufsbild rechtsanwalts msse mglichkeit geben offensichtlich gehe bundesgerichtshof hiervon verneinung gefhrdung rechtsuchenden verlange insolvenzverfahren befindliche rechtsanwalt einzelkanzlei aufgebe ttigkeit angestellter rechtsanwalt aufnehme sei vergleich europischen rahmen ordnungsgem vorgenommen worden anwaltsgerichtshof lasse zudem auseinandersetzung vergleichs selbstndigen berufen insbesondere beruf arztes insolvenz automatisch verlust approbation fhre vermissen ungleichbehandlung rechtsanwlten beispiel rzten sei art abs gg unzulssig klger aufgeworfenen rechtsfragen kommt grundstzliche bedeutung klrungsbedrftig rechtsprechung senats bereits geklrt beantwortung weiteres gesetz ergibt aa teilwiderruf zulassung rechtsanwaltschaft anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt gesetz vorgesehen widerspricht gesetzlich verankerten stellung rechtsanwalts abs nr brao zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt vermgensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefhrdet norm zulassung rechtsanwaltschaft vorliegen genannten voraussetzungen zwingend widerrufen lsst raum fr teilweisen widerruf zulassung rechtsanwaltschaft abs abs brao rechtsanwalt unabhngiges organ rechtspflege bt freien beruf berufene unabhngige berater vertreter rechtsangelegenheiten recht rechtsangelegenheiten art gerichten schiedsgerichten behrden aufzutreten bundesgesetz beschrnkt gesetzlich bestimmten stellung rechtsanwalts hoheitliche beschrnkung ttigkeit sinne teilzulassung rechtsanwaltschaft teilwiderrufs zulassung rechtsanwaltschaft vereinbar mglichkeit teilwiderrufs ergibt rechtsprechung senats senat ausgefhrt gefhrdung interessen rechtsuchenden abs nr brao ausdruck kommenden wertung gesetzgebers grundstzlich vermgensverfall rechtsanwalts verbunden seltenen ausnahmefllen verneint annahme sondersituation setzt voraus rechtsanwalt anwaltliche ttigkeit fr rechtsanwaltssoziett ausbt rechtlich abgesicherte manahmen verabredet gefhrdung mandanten effektiv verhindern vgl senatsbeschlsse oktober anwz njw oktober anwz brfg juris rn august anwz brfg juris rn januar anwz brfg juris rn handelt mithin berufliche selbstbeschrnkung rechtsanwalts mittels ausnahmefall begrndet aufgrund gefhrdung interessen rechtsuchenden trotz vermgensverfalls ausgeschlossen zulassung rechtsanwaltschaft bleibt fall uneingeschrnkt bestehen verbessern einkommens vermgensverhltnisse dergestalt mehr vermgensverfall befindet steht frei vorgenannten selbstbeschrnkungen rahmen fortbestehenden uneingeschrnkten zulassung rechtsanwaltschaft abstand nehmen selbstbeschrnkung unterschiede rechtanwaltskammer ausgesprochener teilwiderruf zulassung rechtsanwaltschaft wesentlich beinhaltete selbstbeschrnkung unmittelbaren hoheitlichen eingriff berufsfreiheit rechtsanwalts beendete zulassung rechtsanwaltschaft widerruf betroffenen teil befindet rechtsanwalt mehr vermgensverfall knnte weiteres ttigkeit vollem umfang aufnehmen vielmehr bedrfte erneuten teil zulassung rechtsanwaltschaft teilwiderruf zulassung rechtsanwaltschaft wesen inhalt gnzlich senatsrechtsprechung nher ausgefhrte vermgensverfall geratenen rechtsanwalt vorgenommene beschrnkung anwaltlichen ttigkeit zwecks ausschlusses gefhrdung interessen rechtsuchenden ergibt hinreichend klar vorstehend bezeichneten rechtsprechung senats bb versto widerrufs zulassung klgers rechtsanwaltschaft widerruf zugrunde liegenden nationalen rechts europisches recht ersichtlich insoweit zutreffenden ausfhrungen angefochtenen urteils bezug genommen seite entscheidungsgrnde durchgreifende zustzliche gesichtspunkte versto europisches recht nahe legen zeigt begrndung zulassungsantrags cc widerruf zulassung klgers rechtsanwaltschaft liegt schlielich unzulssige ungleichbehandlung vergleich selbstndigen berufen zugrunde gesetzliche regelung abs nr brao steht einklang art gg brao ausdruck kommende leitbild anwaltsberufs weist rechtsanwalt besondere stellung unabhngiges organ rechtspflege brao umfassenden unabhngigen beratung vertretung rechtsuchenden berufen brao weit reichenden pflichten befugnisse gesetzgeber veranlasst besondere anforderungen eignung persnliche zuverlssigkeit rechtsanwlten stellen angesichts besonderheiten rechtsanwaltsberufs abs nr brao getroffenen regelung gleichheitswidrige benachteiligung rechtsanwlte gegenber sonstigen berufsgruppen verbunden vgl senatsbeschluss mai anwz juris rn vorstehenden grnden bestehen ernstlichen zweifel richtigkeit angefochtenen urteils satz brao abs nr vwgo rechtssache weist zudem besonderen tatschlichen rechtlichen schwierigkeiten abs nr vwgo sachverhalt bersichtlich rechtslage eindeutig iii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs satz brao iv antrag prozesskostenhilfe abgelehnt beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg bietet abs satz brao vwgo abs satz zpo kayser knig ster remmert braeuer vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein prof dr pape grupp richterin mhring november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen februar kosten klgers zurckgewiesen streitwert festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo geltend gemachten verletzungen verfahrensgrundrechten senat geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen brigen sache zutreffend entschieden recht vordergericht schadensersatzansprche fremdem recht gmbh verjhrt erachtet gem abs nr bgb infolge schadensentstehung jahre kenntnis anspruchsbegrndenden umstnde beginn verjhrung januar ablauf dezember auszugehen aa jahr gmbh erhobenen klagen anlegern wurde verjhrung lauf gesetzt manifestiert pflichtverletzung unklaren vertragsgestaltung entsteht schaden sobald vertragsgegner vertrag rechte vertragspartner herleitet bgh urteil mai ix zr wm rn sachlage entstanden schden gmbh fehlerhaften rechtlichen pr fung prospekte beklagte wurzeln sollen bekannten inanspruchnahme einzelne anleger jahr bb bestimmten verhalten erwachsende schaden regel ganzes aufzufassen gilt daher einheitliche verjhrungsfrist schon beim auftreten ersten schadens verstndiger wrdigung weiteren wirtschaftlichen nachteilen gerechnet bgh urteil april ix zr wm rn grundstzen schadenseinheit denen festzuhalten vgl krzlich bgh urteil juli zr wm rn begann verjhrungsfrist jahr erstmaligen inanspruchnahme gmbh anleger fr smtliche folgeschden laufen erfolg beruft beschwerde darauf klagewelle jahr vorliegende anlage betroffen mangels einlegung tatbestandsberichtigungsantrags zpo bindenden tatbestandlichen feststellungen vordergerichts vgl bgh beschluss juli ix zr zinso rn richteten jahre erhobenen klagen smtliche fonds eigene ansprche vertrag schutzwirkung zugunsten dritter begrndet gegenlufigkeit interessen anleger gmbh steht drittschutz blick beauf tragung beklagten rechtlichen prfung prospektinhalts entgegen vgl bgh urteil april ix zr wm rn beschluss september ix zr rn kayser gehrlein grupp pape mhring vorinstanzen lg landshut entscheidung olg mnchen entscheidung rae'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr april rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes april vorsitzenden richter prof dr goette richter caliebe dr drescher dr lffler bender beschlossen anhrungsrge beschwerdefhrerin april beschluss senats april zurckgewiesen senat rge geprft begrndet erachtet rechtsprechung bundesverfassungsgerichts beschl januar bvr njw nachw bedarf letztinstanzliche entscheidung eingehenden begrndung wege anhrungsrge partei mitteilung begrndung erzwingen eigenstndige verletzung anspruchs beschwerdefhrerin rechtliches gehr senat liegt weder gem abs satz zpo zulssigen absehen nheren begrndung darin senat beschwerdefhrerin vorgebrachten zulassungsgrnde fr durchgreifend erachtet vgl bgh beschl november vi zr njw tz wiederholung vorbringens beschwerdeschriftsatz juli einkleidung anhrungsrge gegenstand nochmaligen berprfung gericht goette caliebe lffler drescher bender vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet juni kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs abs satz verpflichtung ehegatten ehelichen lebensgemeinschaft folgt wechselseitiger anspruch ber fr hhe familienunterhalts mageblichen finanziellen verhltnisse informieren geschuldet erteilung auskunft weise feststellung unterhaltsanspruchs erforderlich vorlage belegen verlangt bgh urteil juni xii zr olg jena ag arnstadt xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke richter dose schilling dr gnter fr recht erkannt revision urteil familiensenats thringer oberlandesgerichts juli kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagten wege stufenklage erteilung auskunft zahlung hheren kindesunterhalts abnderung jugendamtsurkunde jahr anspruch volljhrige klger mutter lebt jedenfalls ende schuljahres allgemeinen schulausbildung befand sohn beklagten geschiedener ehe aufgrund vorgenannten jugendamtsurkunde schuldet beklagte monatlichen unterhalt hhe dm abzglich hlftigen kindergeldes ber vermgen beklagten wurde august insolvenzverfahren erffnet jahren mitte ging erwerbsttigkeit verrichtete arbeiten haus ehefrau deren einknften lebte sommer nahm beklagte selbstndige ttigkeit hausmeister hieraus erzielten einknfte liegen unterhalb notwendigen selbstbehalts titulierten unterhalt teilweise gezahlt wurde deshalb strafverfahren wegen verletzung unterhaltspflicht eingeleitet klger beklagten auskunft ber einkommen ehefrau sowie nachweis geeignete belege verlangt auffassung vertreten angaben ermittlung anspruchs beklagten familienunterhalt bentigen beklagte begehren entgegengetreten geltend gemacht gegenber ehefrau gtertrennung vereinbart auskunftsanspruch bestehe amtsgericht einkommen ehefrau bezogenen auskunftsantrag abgewiesen berufung klgers oberlandesgericht beklagten zurckweisung gehenden rechtsmittels verurteilt klger auskunft ber einkommensverhltnisse ehefrau erteilen hinsichtlich einknfte selbstndiger ttigkeit mitteilung steuerrechtlichen gewinne verluste jahren einknfte vermietung verpachtung mitteilung steuerrechtlichen berschsse verluste jahren steuererstattungen jahren zinseinknfte jahren soweit ausgebt einknfte selbstndiger ttigkeit jahr mitteilung jahresnettoeinkommens dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung erstrebt entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht entscheidung olgr jena verffentlicht angenommen klger gegenber beklagten anspruch grobe information ber einkommensverhltnisse ehefrau zustehe abs satz bgb beurteilung leistungsfhigkeit beklagten sei unterhaltsanspruch ehefrau bercksichtigen beklagte bisherigen ausknften ber einnahmen selbstndiger ttigkeit verfge weit notwendigen selbstbehalt lgen knne erst etwaiger anspruch familienunterhalt leistungsfhigkeit begrnden insofern komme betracht familienunterhalt hhe taschengeldes fnf sieben prozent verfgung stehenden nettoeinkommens anzunehmen sei fr unterhaltsansprche klgers herangezogen feststellung beklagten zustehenden anspruchs familienunterhalt sei klger mitteilung einkommensrelevanter tatsachen neuen familie angewiesen gelte vorliegenden fall mehr privilegiert volljhrige klger darlegungs beweislast fr hhe unterhaltsanspruchs sowie haftungsanteile eltern trage anforderungen kenntnis einkommensverhltnisse gengen knne allerdings stehe klger anspruch grobe information hinsichtlich einkommensverhltnisse ehefrau beklagten gehende ausknfte beklagten rechtlich beschaffen seien fr familienunterhalt sehe gesetz derzeit ausdrcklichen auskunftsanspruch anspruch beklagten auskunftserteilung knne gehen eigener auskunftsanspruch insbesondere beleganspruch abs satz bgb betreffe vergleichbar sei umfang informationspflicht beim vorzeitigen zugewinnausgleich abs bgb af regelung liege bgb folgende verpflichtung ehegatten zugrunde whrend bestehens ehe wechselseitig ber bestand eigenen vermgens informieren wobei unterrichtung jedoch groben zgen sinne berblicks groben rastern erfolgen vorlage unterlagen geschuldet daran anknpfend schulde ehefrau beklagten lediglich auskunft ber eckpunkte einkommensverhltnisse einzelnen einnahmen ausgaben detailliert darstellen mssen rcksicht darauf ausreichend erachtet hinsichtlich einknfte selbstndiger ttigkeit sowie vermietung verpachtung steuerlichen gewinn verlust sowie hinsichtlich einknfte selbstndiger ttigkeit jahresnettoeinkommen abzustellen knne hieraus weiteres unterhaltsrechtlich relevante einkommen geschlossen geschweige familienunterhaltsanspruch exakt berechnet kenntnis eckdaten sei klger lage wirtschaftliche situation familie groben zgen beurteilen darber hinaus stelle solchermaen begrenzte auskunft praktikabel fr auskunftsverpflichteten dar betreffenden informationen groen aufwand erteilen knne beurteilung wendet revision ergebnis folg fr verfahren gem art abs fgg rg ende august geltende prozessrecht anwendbar rechtsstreit zeitpunkt eingeleitet worden vgl senatsurteil dezember xii zr famrz abs satz bgb verwandte gerader linie einander verpflichtet verlangen ber einknfte vermgen auskunft erteilen soweit feststellung unterhaltsanspruchs unterhaltsverpflichtung erforderlich auskunftsberechtigte dadurch mglichkeit erhalten rechtzeitig gewissheit ber jeweiligen einkommens vermgensverhltnisse verschaffen ansprche genau berechnen einwendungen begrndeter form vorbringen knnen sowie kostenrisiko fr betragsverfahren begrenzen dabei auskunftsanspruch offenbarung verhltnisse auskunftspflichtigen gerichtet notwendigen kenntnisse ber unterhaltsrelevanten tatsachen erhalten knnen indessen weitergehende angaben erforderlich auskunftspflichtigen selbstndiger selbstndiger ttigkeit gewerbebetrieb vermgen vermietung verpachtung dergleichen erzielten einknften ergeben gleichermaen bedeutung etwa unzureichendem einkommen unterhaltspflichtigen seinerseits ber unterhaltsansprche verfgt eigenbedarf decken auskunftspflichtigen insoweit unterrichtungspflicht trifft rechtsprechung schriftum einheitlich beurteilt hierzu auffassung vertreten auskunftspflichtige ber eigenen einknfte vermgen auskunft erteilen dagegen ber einkommen dritter personen demgem ber einkommen ehegatten soweit fr frage unterhaltsverpflichtung verheirateten elternteils anspruch familienunterhalt ankomme sei allgemeinen grundstzen ber darlegungs beweislast hauptsacheverfahren klren olg karlsruhe famrz kindesunterhalt auffassung olg mnchen olgr gibt rahmen familienunterhalts kunftsanspruch abs bgb bgb verweist danach wre auskunft anspruch genommene bereits lage auskunftsbegehren ber einkommen ehegatten entsprechen auffassung macht revision zueigen macht geltend reichweite umfang auskunftsanspruchs sei grundstzlich verfassungsrechtlich geschtzte geheimhaltungsinteresse beachten knne unterhaltspflichtige hinblick gesetzliche bestimmung bgb interesse erfolg berufen stelle jedoch sachlage fr dritten ehefrau beklagten dar auffassung berufungsgerichts abverlangt einkommensverhltnisse entsprechend tenorierung angefochtenen urteils umfassend preiszugeben ber umweg mittelbaren einschaltung beklagten ergebnis ehefrau beklagten gestellt klger eigener unterhaltsanspruch zustnde wofr jedoch weder bgb bgb grundlage gebe revision durchdringen aa senat rahmen elternunterhalts erhobenen auskunftsverlangen entschieden gegenber eltern unterhaltspflichtiger ehegatten geschwister auskunft ber deren einkommens vermgensverhltnisse beanspruchen verhltnis besteht besondere rechtsbeziehung deren folge insofern allein betracht kommenden bgb auskunftspflicht ergeben knnte gleichwohl besteht fr auskunftbegehrenden mglichkeit fr bestimmung anteiligen haftung geschwister abs satz bgb erforderliche kenntnis erlangen nmlich geschwister auskunftserteilung anspruch nehmen ber eigenen einkommensverhltnisse auskunft geben verlangen zustzlich angaben ber einknfte ehegatten soweit erforderlich deren anteil familienunterhalt bestimmen knnen senatsurteil mai xii zr famrz anmerkung strohal ebenso eschenbruch klinkhammer unterhaltsprozess aufl kap rn johannsen henrich graba familienrecht aufl rn schwab borth handbuch scheidungsrechts aufl kap iv rn hk famr pauling rn hei born kleffmann unterhaltsrecht teil rn bb dementsprechende verpflichtung gilt fr abs satz bgb gesttzte auskunftsbegehren kind eigenen einkommensverhltnissen leistungsfhigen verheirateten elternteils informationen ber einkommen neuen ehegatten begehrt anspruch abs satz bgb liegt unterrichtung auskunftsberechtigten ber einkommen ehegatten sogar nher unterhaltspflichtigen leistende familienunterhalt lsst zwanglos wortlaut abs satz bgb offenbarenden einkommens vermgensverhltnisse fassen anspruch familienunterhalt ausgestaltung allerdings gewhrung frei verfgbaren laufenden geldrente fr jeweils ehegatten gegenseitiger anspruch ehegatten darauf gerichtet beitrag entsprechend individuellen ehebild bernommenen funktion leistet senatsurteil januar xii zr famrz oktober xii zr famrz juni xii zr famrz grundstzlich beziffert darlegung deshalb beeinflussenden einknfte mitzuteilen verstndnis steht sinn zweck auskunftsanspruchs einklang klrung rede stehenden einkommensverhltnisse erst rahmen rechtsstreits ber unterhalt wre hiermit vereinbaren unterhaltsglubiger verbliebe risiko geringen unterhalt geltend bzw fall hohen unterhaltsforderung teilweise unterliegen verbundene kostenbelastung vgl hoppenz famrz viefhues juris pk bgb aufl rn hei born kleffmann aao teil rn vgl strohal famrz cc revision angefhrtes geheimhaltungsinteresse ehefrau steht beurteilung entgegen rechtsprechung senats ehegatte unterhaltspflichtigen beispiel hinnehmen unterhaltspflichtige rahmen belegenden auskunft ber einkommen steuerbescheide vorzulegen aufgrund zusammenveranlagung ehegatten ergangen fall knnen angaben geschwrzt auskunftsanspruch umfasst soweit steuerbescheid angaben enthlt denen betrge fr ehemann ehefrau zusammengefasst bleibt vorlagepflicht falls insofern auskunft erteilen hierdurch schlsse verhltnisse ehegatten bezogen knnen hingenommen senatsurteil april ivb zr famrz daraus ergibt interesse auskunftbegehrenden geheimhaltungsinteresse auskunftspflichtigen dritten grundstzlich vorgeht st rechtsprechung vgl etwa senatsurteil oktober xii zr famrz dd rechtsprechung wirkt erfllung auskunftspflicht soweit kenntnis einkommensverhltnisse ehegatten erforderlich grundlage fr beurteilung unterhaltsanspruchs bilden ehegatte akzeptieren verhltnisse auskunftsberechtigten bekannt ehegatte steht auerhalb unterhaltsrechtsverhltnisses weshalb auskunft anspruch genommen revisionserwiderung recht ausfhrt unbeteiligter dritter unterhaltspflichtigen verheiratet schuldet seinerseits familienunterhalt deshalb hinnehmen einkommensverhltnisse soweit erforderlich bekannt gegeben gleichermaen akzeptieren msste unterhaltspflichtige rahmen erteilung ausknften ber bezogene steuererstattungen beide ehegatten betreffende steuerbescheide vorgenannten magaben vorlegen msste dadurch steht ehegatte auskunft erteilen msste auskunftsverpflichtung magabe berufungsurteils bleibt schon deshalb anforderungen zurck fr auskunftserteilung unterhaltspflichtigen ber eigenes einkommen gelten belege vorzulegen hinsichtlich umfangs geschuldeten auskunft berufungsgericht recht darauf abgestellt reichen beklagten seinerseits anspruch information gegenber ehefrau zusteht informationsanspruch ergibt whrend zusammenlebens ehegatten abs bgb familienunterhalt betreffenden bestimmungen bgb fr zeit getrenntlebens magebenden abs bgb bgb verwiesen ehegatten generalklausel verpflichtung ehelichen lebensgemeinschaft abs satz bgb einander wenigstens groben zgen ber vorgenommenen vermgensbewegungen unterrichten senatsurteil juli xii zr famrz bgh urteil juni iv zr famrz olg karlsruhe famrz sowie ber bestand eigenen vermgens informieren olg brandenburg famrz mnchkomm koch aufl rn staudinger thiele bgb rn rechtsprechung schriftum mastab verpflichtung unterrichtung ber laufende einkommen ehegatten bertragen worden olg karlsruhe famrz staudinger voppel aao rn mnchkomm roth aao rn wendel dose aao rn hei born kleffmann aao teil rn palandt brudermller bgb aufl rn schrifttum allerdings auffassung vertreten anspruch gehe information groben zgen umfasse auskunftspflichten abs bgb anspruch whrend zusammenlebens ehegatten schwcher solle fall getrenntlebens lasse bgb ableiten schwab borth aao kap iv rn eschenbruch klinkhammer aao kap rn senat teilt grundsatz zuletzt genannte meinung ehegatten bgb anspruch familienunterhalt genauer kenntnis einkommensverhltnisse ehegatten beziffert verpflichtung ehelichen lebensgemeinschaft abs satz bgb folgt deshalb wechselseitige anspruch ber fr hhe familienunterhalts taschengeldes mageblichen finanziellen verhltnisse informieren umfang geht anspruch unterrichtung groben zgen derart eingeschrnkte kenntnis ehegatten lage versetzten wrde zustehenden unterhalt ermitteln geschuldet deshalb erteilung auskunft weise feststellung unterhaltsanspruchs erforderlich auskunftspflicht entspricht derjenigen abs satz bgb besteht verpflichtung luft etwa gebot gegenseitigen rcksichtnahme ehegatten zuwider erfordert vielmehr gerade ausreichend ber eigenen einkommensverhltnisse unterrichten geschuldet allerdings vorlage belegen eidesstattliche versicherung richtigkeit vollstndigkeit angaben kontrollmglichkeit wre ehe herrschenden vertrauen vereinbaren aa borth aao kap iv rn klinkhammer aao kap rn belegpflicht bejahen beklagte mithin ehefrau angaben ber unterschiedlichen einknfte verlangen jedenfalls stande klger berufungsurteil entsprechende auskunft erteilen danach umfang ausgeurteilten auskunft rechtlich beanstanden rede stehenden angaben feststellung unterhaltsanspruchs klgers erforderlich berufungsgericht zutreffend revision unbeanstandet bejaht stndiger rechtsprechung senats wiederverheiratung unterhaltspflichtigen elternteils unterhaltsrechtlich beachtlich vorteil kindes auswirken eigenen einknften leistungsfhige elternteil anspruch familienunterhalt bedarf hierdurch gedeckt eigenem einkommen taschengeld freie mittel unterhaltsleistung verbleiben vgl senatsurteile bghz ff famrz oktober xii zr famrz jeweils mwn hahne weber monecke schilling dose gnter vorinstanzen ag arnstadt entscheidung olg jena entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter dr kayser prof dr gehrlein dr detlev fischer november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai kosten klgerin zurckgewiesen gegenstandswert festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde erfolg prfung gestellten rechtsfragen entscheidungserheblich gegenstand klage bildet schadensersatzanspruch hhe klgerin darauf gesttzt falle zutreffenden beratung beklagten entsprechenden vertragsgestaltung kufer wegen verzuges zinsforderung erworben weiterer klagegegenstand feststellungsantrag ersatz klgerin dadurch entstandenen schadens wegen bindung kufer geschlossenen vertrag grundstck gleichen bedingungen erwerber gewinnbringend veruern konnte berufungsgericht bezifferten schadensersatzanspruch fr unbegrndet erachtet kufer vertragsgestal tung eintritt flligkeit rcktrittsrecht gebrauch gemacht htte darum verzugszinsen angefallen wren nichtzulassungsbeschwerde berufungsbegehren kl gerin vollem umfang weiterverfolgt setzt abweisung zahlungsantrags tragenden erwgungen auseinander berufungsgericht bezifferten schaden klgerin gesichtspunkt mglichkeit verkaufs grundstcks kufer vereinbarten preis dritten abgelehnt rechtsfeh lerhaft klgerin zahlungsanspruch beiden tatsacheninstanzen ausschlielich zinsschaden gesttzt vorbringen nichtzulassungsbeschwerde fehlerhaften ansatz berufungsgerichts folgt frage verkaufs dritten befasst darum geeignet abweisung zahlungsantrags frage stellen klgerin vorinstanzen feststellungsantrag ausschlielich tatsachenvortrag mglichkeit verkaufs grundstcks kufer vereinbarten preis dritten legt insoweit zeigt nichtzulassungsbeschwerde zulassungsgrund insbesondere voraussetzungen verletzung rechtlichen gehrs dargetan dr gero fischer prof dr gehrlein dr ganter dr kayser dr detlev fischer vorinstanzen lg krefeld entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof pfister lienen dr schfer mayer beisitzende richter staatsanwalt gl vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision nebenklgerin urteil landgerichts duisburg juli feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels angeklagten nebenklgerin dadurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf besonders schweren vergewaltigung tatschlichen grnden freigesprochen hiergegen gerichteten revision beanstandet nebenklgerin verfahren rgt verletzung sachlichen rechts rechtsmittel sachrge erfolg verfahrensrgen kommt daher mehr unverndert hauptverhandlung zugelassenen anklageschrift november staatsanwaltschaft angeklagten last gelegt nebenklgerin ehemalige lebensgefhrtin messer leib leben bedroht dadurch geschlechtsverkehr gezwungen abs nr abs abs nr stgb august uhr geschdigten deren wohnung aufgelauert vorhalt messers verlangt beziehung aufzunehmen nachdem frau angst versprochen angeklagte ausbung geschlechtsverkehrs gefordert nebenklgerin geweigert messer hals gehalten schlafzimmer gezerrt willen frau geschlechtsverkehr samenerguss durchgefhrt angeklagte last gelegte tat bestritten dahin eingelassen nebenklgerin immer gedrngt scheiden lassen kontakt familie abzubrechen htten hufig gestritten getrennt vershnt sei immer geschlechtsverkehr gekommen besucht gemeinsame tochter sehen nebenklgerin mehrfach gedroht wrde anzeigen gefngnis bringen mache verlange august wohnung zeugin aufgehalten verlangt treffen damaligen freundin vereinbart abzusagen spter arbeit gegangen sei sei bitte wohnung geblieben hund aufzupassen zeit polizei anzeige erstattet urteilsgrnden strafkammer wiedergabe tatvorwurfs einlassung angeklagten bekundungen nebenklgerin tatvorgeschichte sowie tatgeschehen angeklagten sinne anklage belasten aussagen weiterer zeugen dargestellt anschlieend landgericht beweise gewrdigt hierzu wesentlichen ausgefhrt ergebnis beweisaufnahme sei angeklagten last gelegte tat fr verurteilung erforderlichen vernnftigen zweifel ausschlieenden sicherheit nachzuweisen vorliegenden konstellation einlassung aussage strafkammer zweifel glaubhaftigkeit angaben nebenklgerin berwinden knnen sachverstndige gutachten ergebnis gekommen sei aussagepsychologischer sicht sei wahrscheinlichste deren angaben realen erlebnis beruhten geschdigte wesentlichen details tatgeschehens zeitpunkt ab angeklagte messer hand gehalten sowie verbleib messers whrend tatgeschehens vorgeschichte tat nmlich gemeinsamen besuch schwimmbades blaue lagune konstant ausgesagt insoweit falsche angaben gemacht abrede gestellt tat immer kontakt angeklagten gesucht auerhalb aussage nebenklgerin gebe indizien fr richtigkeit angaben sprchen ii freispruch unterliegt schon deshalb aufhebung ausfhrungen landgerichts anforderungen gerecht gem abs satz stpo freisprechendes urteil stellen freispruch tatschlichen grnden begrndung urteils abgefasst revisionsgericht berprfen tatrichter beweiswrdigung rechtsfehler unterlaufen deshalb tatrichter regel tatvorwurf einlassung angeklagten zunchst geschlossenen darstellung diejenigen tatsachen objektiven tatgeschehen festzustellen fr erwiesen hlt bevor beweiswrdigung darlegt grnden fr schuldspruch erforderlichen zustzlichen feststellungen objektiven subjektiven tatseite getroffen konnten st rspr vgl bgh urteil mai str bghr stpo abs freispruch bgh urteil juli str bghr stpo abs freispruch hierauf ausnahmsweise verzichtet feststellungen objektiven tatgeschehen berhaupt mglich vgl bgh urteil november str bghr stpo abs freispruch freispruch subjektiven grnden urteilsgrnde feststellungen objektiven sachverhalt aufgabe gerecht revisionsgericht berprfung beweiswrdigung rechtsfehler ermglichen vgl bgh urteil juni str bghr stpo abs freispruch mindestanforderungen darstellung freisprechenden urteils erfllt geschlossene darstellung derjenigen tatsachen landgericht tatvorgeschichte tatnachgeschichte objektiven tatgeschehen fr erwiesen hlt fehlt vllig feststellungen berhaupt mglich eher fernliegend ergibt urteilsgrnden angefochtenen urteil schliet mitteilung anklagevorwurfs zeugenaussagen unmittelbar beweiswrdigung bleibt daher schon offen tatvorgeschichte angeklagte nebenklgerin entscheidenden punkten unterschiedlich schilderten landgericht ausgeht insbesondere bleibt unklar berzeugung beziehung angeklagten nebenklgerin tatschlich gestaltete angeklagte einlassung behauptet trotz trennung weiterhin regelmig geschlechtlich miteinander verkehrten lsst urteilsgrnden entnehmen strafkammer aussage nebenklgerin geglaubt angeklagte zhne ausgeschlagen wegen wiederholten aggressiven verhaltens mehrmals staatsanwaltschaft duisburg vorgesprochen fehlen objektive feststellungen ablauf tattages landgericht teilt berzeugung angeklagte nebenklgerin freiwillig wohnung gelassen wurde deren willen zugang verschaffte urteilsgrnde lassen insbesondere offen tattag angeklagten nebenklgerin sexuellen handlungen kam frage freiwilligkeit ungeklrt strafkammer gibt feststellungen tatnachgeschehen ausgeht befassen urteilsgrnde ergebnis untersuchung aussage nebenklgerin tattag krankenhaus durchgefhrt worden einerseits geschdigte tat kontakt mehr angeklagten gehabt andererseits hilfsbeweisantrag behauptete willen mehrfach gekommen sache bedarf daher neuer verhandlung entscheidung becker pfister schfer lienen mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet februar bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb hb ersatz reparaturaufwand ber wiederbeschaffungswert fahrzeugs verlangt reparatur fachgerecht umfang durchgefhrt sachverstndige grundlage kostenschtzung gemacht fortfhrung senatsurteils bghz ff bgh urteil februar vi zr olg naumburg lg halle vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg januar kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger begehrt ersatz restlichen sachschadens verkehrsunfall fr beklagten unfallgegner haftpflichtversicherer vollem umfang einzustehen fr fachgerechte vollstndige reparatur klgerischen fahrzeugs erforderlichen kosten schtzte kfz sachverstndige dm inklusive gesetzlichen mehrwertsteuer wiederbeschaffungswert schtzte dm restwert dm klger reparierte fahrzeug eigenregie teilweise nutzt beklagte erstattete vorprozessual dm klger vertritt ansicht geschtzten reparaturkosten hhe ber wiederbeschaffungswert fahrzeugs erstatten seien weitere reparaturkosten dm eingeklagt landgericht klage zuerst vollem umfang stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht urteil aufgehoben soweit nachteil beklagten ergangen sache erneuten verhandlung entscheidung landgericht zurckverwiesen einholung sachverstndigengutachtens frage umfangs durchgefhrten reparatur landgericht klger beklagten abzug gebrachten restwert hhe dm zugesprochen berufung klgers blieb erfolglos berufungsgericht revision beschrnkt anspruch ersatz weiterer reparaturkosten zugelassen klger verfolgt rechtsmittel klagebegehren hinsichtlich reparaturkostenersatzes entscheidungsgrnde berufungsgericht verneint anspruch ersatz weiterer reparaturkosten klger umstnden falles integrittszuschlag ber wiederbeschaffungswert zugebilligt knne fr zuschlag sei erforderlich fahrzeug fachgerecht vollstndig repariert selbstreparatur vorgenommen drfe hinsichtlich reparaturbedarfs geschdigte schadensgutachten enthaltenen fachhandwerklichen vorgaben orientieren fahrbereitschaft wiederherstellenden teilreparatur komme schutzwrdiges integrittsinteresse geschdigten tragen allerdings sei fall fr schadensbehebung erforderliche geldbetrag wiederbeschaffungswert abzug restwerts erstatten ii revision bleibt erfolglos auffassung berufungsgerichts geschdigte ersatz wiederbeschaffungswert bersteigenden reparaturkosten verlangen schaden basis sachverstndigengutachtens abrechnet reparatur jedoch entsprechenden umfang fachgerecht durchfhrt erweist zutreffend gem abs satz bgb geschdigte sachschaden hand nimmt frheren zustand herzustellen berechtigt schdiger erforderlichen geldbetrag verlangen schdiger entschdigung geld fr erlittenen wertverlust verweisen soweit herstellung mglich entschdigung gengend abs bgb unverhltnismige aufwendungen erfordert abs satz bgb erst unverhltnismigkeit bildet mglicher naturalrestitution grenze ab ersatzanspruch geschdigten mehr herstellung naturalrestitution allein wertausgleich verlustes vermgensbilanz kompensation richtet insoweit naturalrestitution vorrang kompensation senatsurteil bghz schaden kraftfahrzeug geschdigte zweierlei weise naturalrestitution erreichen kosten fr reparatur fr anschaffung gleichwertigen ersatzfahrzeugs verlangen letztere art schadensbeseitigung senat wiederholt ausgesprochen woran festhlt form naturalrestitution senatsurteile bghz ff ziel restitution beschrnkt herstellung beschdigten sache besteht umfassenderer weise gem abs bgb darin zustand herzustellen wirtschaftlich gesehen schadensereignis bestehenden lage entspricht senatsurteil bghz aa schadensausgleich fhrenden mglichkeiten naturalrestitution geschdigte grundstzlich diejenige whlen geringsten aufwand erfordert wirtschaftlichkeitspostulat senat mehrfach betont senatsurteile bghz ff ff mrz vi zr versr findet gesetzlichen niederschlag tatbestandsmerkmal erforderlichkeit abs satz bgb ergibt letztlich schon begriff schadens einbue geschdigten bercksichtigung fr bgb frage stehenden interesses erhalt vermgens gegenstndlicher zusammensetzung grer aufwenden mu vermgen hinsichtlich beschdigten bestandteils zumutbarer weise frheren wirtschaftlich gleichwertigen zustand versetzen bb gebot wirtschaftlich vernnftiger schadensbehebung verlangt geschdigten allerdings zugunsten schdigers sparen fall verhalten schaden tragen htte senatsurteile bghz mai vi zr versr mrz vi zr versr immerhin letzteren gesichtspunkt bedeutung fr beurteilung frage zukommen geschdigte aufwand vernnftigen grenzen gehalten senatsurteile juni vi zr versr mrz vi zr versr diejenigen aufwendungen abs satz bgb schdiger abzunehmen standpunkt verstndigen wirtschaftlich denkenden menschen lage geschdigten behebung schadens zweckmig angemessen erscheinen vgl senatsurteile bghz mrz vi zr aao juni vi zr versr prfung geschdigte rahmen gehalten rcksicht spezielle situation insbesondere individuellen erkenntnis einflumglichkeiten sowie mglicherweise gerade fr bestehenden schwierigkeiten nehmen abs satz bgb stellt restitution eigenregie geschdigten ab schadensersatzpflicht besteht vornherein insoweit aufwendungen rahmen wirtschaftlicher vernunft halten senatsurteile bghz aao mrz vi zr aao cc wahlrecht geschdigten findet schranke auerdem verbot schadensersatz bereichern vollen ersatz verlangen schadensfall verdienen vgl senatsurteile bghz jeweils mrz vi zr aao januar vi zr versr mrz vi zr versr wirtschaftlichkeitsgebot verbot bereicherung schadensersatz gezogenen grenzen geschdigte grund stzlich frei wahl verwendung mittel schadensbehebung vgl senatsurteile bghz juni vi zr versr weber versr ff steffen nzv ders njw weder verpflichtet fahrzeug reparieren reparatur kundendienstwerkstatt geben deren preise regel grundlage kostenschtzung bleibt vielmehr berlassen weise fahrzeug instand setzt vgl senatsurteile bghz mrz vi zr versr juni vi zr versr schadensrechtlichen grundstzen vereinbar geschdigten reparatur entschliet nachweislich durchfhrt kosten instandsetzung zuerkannt wiederbeschaffungswert bersteigen senatsurteil bghz entscheidung gegebenenfalls aufwand geschdigte fr reparatur fahrzeugs ersetzt verlangen verhltnismigkeit reparaturaufwands wiederbeschaffungswert fahrzeugs bercksichtigen senatsurteil bghz bedenken reparatur geschdigten vertrauten fahrzeugs regelmig integrittsinteresse befriedigen vermag vgl senatsurteile bghz dezember vi zr versr mrz vi zr aao olg hamm nzv dar medicus jus weber dar zusammenhang weist berufungsgericht recht darauf integrittsinteresse geschdigten wunsch reine herstellung mobilitt gleichwertigen pkw schpft liegen durchaus wirtschaftliche gesichtspunkte zugrunde vgl senatsurteil bghz anm lipp nzv ff senatsurteile dezember vi zr mrz vi zr jeweils aao juni vi zr versr mrz vi zr aao voller bercksichtigung vorteilsausgleichs neu fr alt insbesondere lteren fahrzeugen reparaturkosten kosten wiederbeschaffung regel deutlich bersteigen abrechnung reparaturkosten fllen generell ausgeschlossen eigentmer kraftfahrzeugs wei weitergefahren gewartet behandelt worden mngel dabei aufgetreten weise behoben worden demgegenber kufer gebrauchtwagens umstnde fahrzeug individuelles geprge geben vgl jordan versr zumeist unbekannt wirtschaftlicher wert zukommt zeigt darin erwerb kraftfahrzeugs erster hand regelmig hherer preis gezahlt vgl senatsurteil dezember vi zr aao hierbei handelt somit keineswegs immaterielle erwgungen etwa anerkennung eigentlich unsinnigen emotionalen bindung geschdigten technischen gegenstand freundorfer versr derartiges affektionsinteresse knnte schadensrechtlich anerkennung finden mithin dargelegten wirtschaftlichen aspekte zuschlag wiederbeschaffungswert schadensrechtlicher sicht gerechtfertigt erscheinen lassen bedeutung fr bisher senat ausdrcklich entschiedene frage qualitt umfang reparatur mu rahmen schadensersatzes zuschlag rechtfertigen aa entgegen auffassung revision knnen umfang qualitt reparatur schon deshalb auer betracht bleiben geschdigte fahrzeug instand setzen darf anerkannten fachwerkstatt reparieren lassen mu insoweit magebend geschdigten entsprechende finanzielle aufwand tatschlich entstanden eigenreparatur abrechnung basis fiktiver reparaturkosten wiederbeschaffungswerts rechtfertigen geschdigte integrittsinteresse bekundet fall fachgerechte reparatur ausdruck bringt fahrzeug zustand unfall versetzen umstnden schdiger reparaturkostenersatz grenze wiederbeschaffungswerts leisten bb setzt jedoch geschdigte unfall kraftfahrzeug vollstndig fachgerecht instand regelmig erstattung reparaturkosten ber wiederbeschaffungswert gerechtfertigt hinblick wert sache wre art wiederherstellung allgemeinen unverhltnismig geschdigten ausnahmsweise hinblick darauf zugebilligt fr gewohnte gewnschte zustand kraftfahrzeugs tatschlich schadensfall erhalten bleibt bzw wiederhergestellt vgl senatsurteile juni vi zr versr mrz vi zr versr lipp njw medicus jus aao stellt geschdigte lediglich fahrbereitschaft frheren zustand fahrzeugs her beweist dadurch interesse mobilitt fahrzeug jedoch vergleichbarer weise ersatzbeschaffung befriedigt knnte fr zubilligung integrittsspitze ausschlaggebende weitere gesichtspunkt geschdigte besonderen wert vertraute fahr zeug lege vgl senatsurteil dezember vi zr aao verliert unvollstndigen fachgerechten reparatur total beschdigten fahrzeugs entscheidendem ma bedeutung cc geschdigte schadensersatz erhlt wiederbeschaffungswert bersteigt deshalb wirtschaftlichkeitsgebot bereicherungsverbot vereinbaren zustand vertrauten fahrzeugs unfall wiederherstellt zweck opfergrenze schdigers erhht anderenfalls wre erhhter schadensausgleich verfehlt htte ungerechtfertigte aufblhung ersatzleistungen folge fhrte zweck schadensausgleichs gebotenen belastung schdigers jedenfalls ber wiederbeschaffungswert hinausgehenden betrag bereicherung geschdigten entspricht auffassung berufungsgerichts oberlandesgerichten schrifttum geteilt vgl olg hamm nzv olg dresden nzv schleswig holsteinisches oberlandesgericht versr olg saarbrcken mdr olg dsseldorf schaden praxis thringer olg olgr jena olg karlsruhe zfs olg koblenz nzv vgl eggert dar luckey versr folgt erkennende senat danach ersatz reparaturkosten ber wiederbeschaffungswert fahrzeugs verlangt reparatur fachgerecht umfang durchgefhrt sachverstndige grundlage kostenschtzung gemacht streitfall geschdigte angegriffenen tatschlichen feststellungen berufungsgerichts fahrzeug weder vollstndig fachgerecht repariert restunfallschden vorhanden fachwerkstatt einsatz richtbank beheben wren insbesondere lngstrger radeinbau vorne rechts sowie verbindungsstellen frontblech befinden unfallbedingte beschdigungen deren beseitigung kostenaufwand erfordern wrde entgegen auffassung revision handelt hierbei unmagebliche restarbeiten klger vorgenommen anspruch ersatz wiederbeschaffungswert bersteigenden reparaturkosten beklagte bereits schadensersatz hhe wiederbeschaffungswerts fahrzeugs geleistet berufungsgericht deshalb recht weiteren reparaturkostenersatz versagt berufungsgericht meint abzug restwerts geboten bedarf vorliegenden fall entscheidung beklagte klger schadensersatz hhe wiederbeschaffungswerts pkw bercksichtigung restwerts gezahlt vgl abzug restwerts senatsurteil februar vi zr revision kostenfolge abs zpo zurckzuweisen mller greiner pauge diederichsen zoll'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts ber lin februar gem abs stpo schuldspruch dahin abgendert angeklagten betruges jeweils tateinheit urkundenflschung schuldig fllen tatkomplexe flle flle flle flle fllen tatkomplexe flle flle flle flle fllen tatkomplexe flle flle flle brigen schuldspruch zugehrigen feststellungen ausnahme derjenigen einzelnen bezahlvorgngen aufgehoben jeweils gesamten strafausspruch aufrechterhaltung feststellungen aufgehoben revision angeklagten ge nannte urteil gem abs stpo schuldspruch dahin abgendert angeklagte betruges tateinheit urkundenflschung schuldig gesamten strafausspruch aufrechterhaltung feststellungen aufgehoben weitergehenden revisionen gem abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen banden gewerbsmigen betruges fllen jeweils tateinheit banden gewerbsmiger urkundenflschung angeklagten darber hinaus wegen betruges tateinheit urkundenflschung fllen verurteilt angeklagte we gen betruges tateinheit urkundenflschung fllen schuldig gesprochen angeklagten landgericht jeweils einbeziehung anderweits rechtskrftig verhngter einzelstrafen gesamtfreiheitsstrafen sechs jahren drei monaten fnf jahren neun monaten zwei jahren sechs monaten erkannt angeklagte gesamtfreiheitsstrafe drei jah ren neun monaten belegt urteil wenden smtliche angeklagte revisionen beschlusstenor ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen landgerichts ttigten ange klagten wechselnder besetzung abhanden gekommenen ec karten einkufe angeklagten htten insgesamt sieben personen deren ec karten mehr aufklrbare weise gebracht fllen einsatz ec karte nachahmung schriftzuges lastschriftbelegen gekauft hinsichtlich tatkomplexes ec karte te fhrte angeklag einkufe verwendung abhanden gekommenen ec karte letzten sechs bezahlvorgngen wurde angeklagten begleitet tatkomplex ec karten angeklagten berliner lden un terwegs tatkomplex ec karte sch allein ec karte klagte angeklagte tatkomplex kaufte ange gleiches gilt fr tatkomplex verwendete ec karte zeugen angeklagte bardame zeugen kr beitete angeklagten tatkomplexes ec karte verschafft besuchten bar liaison arweitergegeben hinsichtlich verwandten angeklagten abhanden gekommene ec karte fr gemeinsame kufe schlielich erwarb angeklagte karte kr tatkomplex ec abhanden gekommenen ec karten zeugen kr berlin spter hessen vielzahl fllen wobei jeweils vorspiegelte berechtigter inhaber karte landgericht taten jeweils banden ge werbsmigen betrug tateinheit banden gewerbsmiger urkundenflschung gewertet merkmal bande deshalb erfllt angesehen drei angeklagten wechselnder besetzung taten begangen gemeinsam hiervon profitiert deshalb rechnet landgericht angeklagten smtliche taten hinsichtlich angeklagten landge richt einbeziehung bande berzeugen knnen jedoch ec karte zeugen mitangeklagten wissen erwerben wrde weitergegeben sei mittterin hinsichtlich einverstndnis verbten taten anzusehen bezglich fllen geschehenen tatkom plexes landgericht davon ausgegangen angeklagte alleintter verwendung karte zeugen kr nachahmung schriftzuges lastschriftbelegen aufgetreten ii revisionen angeklagten teilweise erfolg verurteilungen wegen bandenmiger begehung verbrechenstatbestnde abs stgb abs stgb auslsen begegnen durchgreifenden rechtlichen bedenken urteilsgrnde enthalten ausreichenden feststel lungen dahingehend jeweils ausgeurteilten taten tatschlich grundlage bandenabrede begangen wurden bandenmige begehung allenfalls fr taten belegt gegenstand vorverurteilung amtsgericht marburg fr ausgeurteilten taten zeitlich taten lagen jedoch anknp fungstatsachen ersichtlich annahme bandenmigen begehung rechtfertigen knnten feststellungen landgerichts lsst ent nehmen angeklagten bande gehandelt vielmehr beiden angeklagten wesentlichen alleine ttig lediglich viertel fl le angeklagte beteiligt fllen denen ec karten betrgerisch eingesetzt einbeziehung jeweils ersichtlich wurde fall abhanden gekommenen ec karten jeweils mitbenutzt insoweit erkennbar inwieweit taten konkret gegenseitig beeinflusst durchgreifenden bedenken begegnet umfassende zurechnung smtlicher taten tatkomplexen hinblick angeklagten landgericht schliet aufgrund angenom menen bandenmigen verbindung mittterschaftliche begehensweise abgesehen davon annahme bandenmigen begehung schon tragfhig htte bloe verbindung bande folge bandenmitglieder aufgrund bandenabrede begangene betrugs urkundenflschungsdelikt bandenmitgliedern weiteres gemeinschaftlich begangene straftat sinne abs stgb zugerechnet vielmehr fr einzelne tat allgemeinen kriterien festzustellen bandenmitglieder hieran mittter anstifter gehilfen beteiligt gegebenenfalls berhaupt strafbaren tatbeitrag geleistet bgh nstz rr nstz entsprechende zurechnung landgericht vorgenommen lsst zusammenhang feststellungen entnehmen bleibt offen inwieweit taten angeklagten jeweils hinblick konkreten fall einfluss genommen wenigstens taterfolg partizipiert knnten umgekehrt ebenso wenig erkennbar taten htte einwirken knnen hinreichende zurechnung lsst gleichfalls verhltnis schon umstand ableiten tat zeitpunkt lebensgemeinschaft bildeten bandenabrede begehung entsprechenden taten missbruchliche verwendung ec karten vorlge bedeutete notwendigerweise jeweils einzelnen fall berhaupt kenntnis erlangt htte irgendwie tatdurchfhrung einbezogen wre schlielich begrndet feststellung landgerichts allein erbeuteten seien teilweise fr bedarf lebensgemeinschaft minderjhrige tochter angeklagten gehrte verwendet worden zurechnung abgesehen davon gemeinsamen verwertung tatbeute abgrenzung allgemeinen regeln dahingehend bedarf sukzessive mittterschaft beihilfe hehlerei anzusehen tragen feststellungen diesbezglich schuldspruch lsst urteilsgrnden entnehmen betrgerisch erlangt angeklagte angeklagten geklagten partizipiert zusammen betrgerisch erlangten gegenstnde angeklagte konkreten nutzen gezogen fehlt insoweit beziehung konkreten tat fr zuordnung erforderlich abgesehen davon tatmehrheitliche verurteilung taten soweit angeklagten persnlich eingekauft rechtsfehlerhaft vgl nher bisherigen beweisergebnis ausschlieen lsst neuer tatrichter hinreichende feststellungen fr bandenabrede treffen knnen fasst senat schuldspruch neu angeklagten deshalb wegen betruges tateinheit urkundenflschung fllen verurteilt denen urteilsgrnden konkrete tathandlung jeweiligen angeklagten ergibt hinsichtlich flle bedarf weiterer feststellungen soweit neue tatrichter abs stpo gebrauch macht umfang aufhebung schuldsprche knnen rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen einzelnen verwendungen ec karten bestehen bleiben angeklagte deshalb hinsichtlich tatkom plexe flle flle flle flle angeklagte bezglich tatkomplexe flle flle flle flle angeklagte hinsichtlich letzten sechs flle tatkomplex flle sowie tatkomplexe flle flle wegen betruges tateinheit urkundenflschung schuldig sprechen hinsichtlich drei angeklagten weiterhin re gelbeispiele abs nr stgb abs nr stgb vorliegen merkmal gewerbsmigkeit gegeben allerdings abs stgb abs stgb annahme besonders schweren falles betruges fllen ausgeschlossen denen betrugshandlung geringwertige sache bezogen whrend geringwertigkeit annahme entsprechenden regelbei spiels urkundenflschung entgegensteht gleichwohl anlass geben annahme besonders schweren falles abzusehen aufhebung bzw abnderung schuldsprche entfallen hierfr verhngten strafen senat hebt fr tatkomplex angeklagten verhngten strafen gleichfalls landgericht bemessung teils hohen einzelstrafen jeweils vielzahl flle strafschrfend gewrdigt deren anzahl mglicherweise erheblich vermindert knnen einzelstrafen bestand aufhebung feststellungen insoweit erforderlich verurteilung angeklagten wegen betruges fllen jeweils tateinheit urkundenflschung fhrt revision angeklagten korrektur schuldspruch rechtsfehlerfreien feststellungen angeklagte gebrachte ec karte zeugen rechtswidrig mitangeklagten kenntnis weitergegeben betrgerisch einkaufen trgt schuldspruch wegen mittterschaftlicher begehung fllen angeklagten kaufshandlung angeklagte betrgerische einmit verschafften ec karte gettigt selbstndige tat zugerechnet tatmehrheitliche verurteilung hinblick angeklagten treffend grundlage jeweils neuen tatentschlusses immer unterschiedliche verkufer getuscht bezug angeklagte jedoch fall stndigen rechtspre chung bundesgerichtshofs deliktsserie mehrere personen mittter beteiligt vielmehr fr beteiligten gesondert prfen entscheiden einzelnen straftaten tateinheitlich tatmehrheitlich zusammentreffen mageblich dabei umfang tatbeitrags daher mittter unmittelbaren ausfhrung taten beteiligt einzeldelikte frdernden tatbeitrag bereits vorfeld erbracht diejenigen taten mittter tateinheitlich begangen zugerechnet person einheitlichen tatbeitrag handlung sinne abs stgb verknpft mittter zurechenbaren taten gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen demgegenber belang bgh nstz rr wistra grundstzen htte landgericht blick angeklagte klagte tateinheit annehmen mssen ange eigentlichen tatausfhrung beteiligt be schrnkte tatbeitrag verschaffung ec karte zeugen jeweiligen taten begangen wurden ganz erhebli che tatbeitrag wirkte einzeltat fort tathandlungen person angeklagten einheitlichen tathand lung zusammengefasst senat stellt deshalb schuldspruch verurteilt angeklagte wegen betruges tateinheit urkundenflschung mittterschaftlichen begehung bestehen deshalb zweifel feststellungen landgerichts angeklagte han delte fortlaufende einnahmequelle verschaffen unmittelbares eigenes tatinteresse ersichtlich angeklagte htte verteidigen knnen nderung schuldspruchs zieht aufhebung strafausspruches senat she angemessen sinne abs stpo verhngte gesamtfreiheitsstrafe bestehen lassen einzelstrafe grundlage bewertung landgerichts bilden feststellungen strafzumessung knnen jedoch aufrecht erhalten bleiben lediglich rechtliche fehlbeurteilung konkurrenzverhltnisse handelt neue tatrichter insoweit neue feststellungen treffen bisher getroffenen widersprechen basdorf brause gerhardt schaal raum'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet november strauss justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vizeprsidenten schlick sowie richter drr wstmann hucke seiters fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe dezember zurckgewiesen beklagte kosten revisionsrechtszugs tragen rechts wegen tatbestand klgerin beklagte betreuung steht zahlung anspruch genommen streitgegenstndlich vergtung gartenarbeiten insoweit klgerin begrndung gefordert vormalige betreuer beklagten herbst auftrag erteilt umfangreiche arbeiten herrichtung gartens beklagten stundenlohn durchzufhren beklagte verteidigt vertrag abs satz bgb genehmigung vormundschaftsgerichts bedurft landgericht durchfhrung beweisaufnahme abweisung weitergehenden klage beklagte zahlung verurteilt berufung beklagten zuerkennung betrag bersteigenden vergtung gewandt erfolglos geblieben hiergegen wendet beklagte berufungsgericht zugelassenen revision entscheidungsgrnde zulssige revision begrndet berufungsgericht angenommen feststellungen landgerichts zustande gekommene vertrag ber rekultivierung gartens verbundene begrndung vergtungsansprchen betreuung stehende beklagte genehmigung vormundschaftsgerichts bedrfe abschluss vertrags stelle verfgung sinne abs satz bgb verpflichtung verfgung sinne abs satz bgb dar entgegen auffassung berufung knne rechtsgeschft erfllung ber vermgenswerte betreuenden person verfgt msse genehmigungspflicht unterstellt abs bgb bezwecke wortlaut entstehungsgeschichte norm deutlich machten umfassenden bestimmte rechtsgeschftliche vorgnge beschrnkten vermgensschutz verpflichtungsgeschfte betreuers genehmigungspflicht unterstellen berschreite grenzen zulssigen auslegung ii hlt rechtlichen nachprfung stand bgb vertritt betreuer aufgabenkreis betreuten gerichtlich auergerichtlich umfassende vertretungsmacht nachfolgenden bestimmungen fr bereiche eingeschrnkt genehmigung vormundschaftsgerichts abhngig gemacht bgb bestimmten rztlichen manahmen unterbringung bgb fr kndigung mietverhltnisses sowie abschluss bestimmter mehrjhriger vertragsverhltnisse bgb ausstattung darber hinaus bgb verschiedene vorschriften vormundschaftsrechts betreuung sinngem anzuwenden fhren weiteren einschrnkung vertretungsmacht betreuers insoweit gem abs satz bgb entsprechend anwendbaren abs satz bgb betreuer ber forderung ber recht kraft betreute leistung verlangen sowie ber wertpapier betreuten genehmigung gegenbetreuers verfgen sofern bgb genehmigung vormundschaftsgerichts erforderlich gleiche gilt eingehung verpflichtung verfgung abs satz abs satz bgb gegenbetreuer vorhanden tritt stelle zustimmung vormundschaftsge richts sofern betreuung mehreren betreuern gemeinschaftlich gefhrt abs satz abs bgb einschrnkend bestimmt bgb zustimmungserfordernis falle annahme geschuldeten leistung verfgung ber zugrunde liegende forderung leistung sinne abs satz bgb bestimmten fllen entfllt gegenstand leistung geld wertpapieren besteht abs nr zahlungs anspruch mehr betrgt abs nr zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen streit gegenstndliche vertrag ber erbringung gartenarbeiten genehmigung vormundschaftsgerichts bedurfte geht weder verfgung sinne abs satz bgb verpflichtung verfgung sinne abs satz bgb verfgung versteht rechtsgeschft verfgende recht unmittelbar einwirkt entweder dritten bertrgt recht belastet recht aufhebt sonstwie inhalt ndert vgl bghz abschluss schuldrechtlichen vertrags fr beteiligten obligatorische rechte pflichten begrndet fllt hierunter vormalige betreuer beklagte geneh migung bedrftigen verfgung verpflichtet allerdings dienstberechtigte besteller werkes abs bzw abs bgb vereinbarte vergtung zahlen erfllung vertrages deshalb verfgung ber vermgenswerte betreuten notwendig sei entgelt vorhandenen barvermgen betreuten bezahlt sei betreuer geschuldeten betrag konto betreuten dienstverpflichteten berweist zwecke weiterleitung abhebt inwieweit einzelfall entsprechende handlungen ihrerseits bgb genehmigungspflichtig dahinstehen wrde jedenfalls genehmigungsbedrftigkeit zugrunde liegenden dienst werkvertrags fhren abs satz bgb betrifft wortlaut ganz bestimmte verfgungen ber vermgen mndels verfgungen ber bewegliche sachen etwa bargeld schmuck sonstige kostbarkeiten wortlaut erfasst abs satz bgb erstreckt genehmigungserfordernis allgemein begrndung verpflichtungen lasten mndels verfgung sinne satz unmittelbare verpflichtung verfgung ber forderung recht kraft mndel leistung verlangen sowie ber wertpapier mndels abschluss dienst werkvertrags verbundene pflicht vergtung bgb begrndet dienstberechtigte werkbesteller vergtungspflicht erfllt steht frei mithin bereits vertragsschluss rechtlich sinne verfgung ber rechtsposition sinne abs satz bgb vorgegeben insoweit spricht wortlaut norm eher dagegen vertrge streitgegenstndlichen art abs satz bgb subsumieren eingeschrnkte reichweite abs bgb entspricht willen historischen gesetzgebers aa gestaltung vormundschaftsrechts brgerlichen gesetzbuchs preuische vormundschaftsordnung juli gesetz sammlung fr kniglich preuischen staaten vorbild gedient sah ausgehend vormund obliegenden sorge fr person sowie vermgensangelegenheiten mndels bercksichtigung grundsatzes mndel namen vormund vorgenommene rechtsgeschfte berechtigt verpflichtet genehmigung gegenvormunds veruerung wertpapieren einziehung abtretung verpfndung kapitalien sofern sparkassen belegt aufgabe minderung fr forderung bestellten sicherheit brgerliche gesetzbuch insoweit preuische prinzip selbstndigkeit vormunds lediglich konkret gesetz aufgefhrten meinung gesetzgebers wichtigen einzelfllen eingeschrnkt bewusst bernommen zuletzt grnden praktikabilitt sowie hinblick bedrfnisse rechtsverkehrs allumfassenden schutz mndels etwaigen unzweckmigen bswilligen handlungen vormunds einfhrung allgemeinerer genehmigungserfordernisse entschieden vgl mugdan gesamten materialien brgerlichen gesetzbuch fr deutsche reich bd iv motive ff ff ff hierbei zielte genehmigungserfordernis abs bgb gesetzgeber besonders schutzbedrftig angesehenen leistungsansprche mndels ab gefahr entgegenwirken erfllung obligation gegenstand leistung vermgen mndels stelle aufgehobenen anspruchs tritt natur gegenstands schdigung mndels verfgungen vormunds erleichtert erfordernis genehmigung vornehmlich praktische bedeutung vormund umsetzung anspruchs leichter entziehbares objekt kenntnisnahme gegenvormunds verwehrt wobei erhebliche gefhrdung mndels insoweit gesehen wurde geld wertpapiere gegenstand leistung mugdan aao motive ausnahmen genehmigungspflicht bgb wurden hintergrund deshalb notwendig empfunden anderenfalls regelung geeignet sei vormund vermgensverwaltung unntig erschweren rechtsverkehr lstig empfunden mugdan aao motive dagegen verfgung ber bewegliche sachen mndels geld kostbarkeiten genehmigungserfordernis erfasst mugdan aao motive protokolle schutz mndels ber regelungen allgemeinen zivil gegebenenfalls strafrechtlichen verantwortlichkeit vormunds erfolgen siehe mugdan aao motive bb historische gesetzgeber zusammenhang ersichtlich genehmigungsbedrftigkeit schuldrechtlicher vertrge ausgegangen mndel anspruch leistung bereignung kaufgegenstandes dienst werkleistung erwirbt gegenzug notwendigerweise verpflichtung deren bezahlung bernimmt ging schutz gegebenenfalls unwirtschaftlichen rechtsgeschften schutz mglichen untreuehandlungen vormunds bezglich verwalteten mndelvermgens vgl erman saar bgb aufl rn lafontaine jurispraxiskommentar bgb aufl rn palandt diederichsen bgb aufl rn rgrk dickescheid bgb aufl rn staudinger engler bgb neubearbeitung rn sollten dadurch erschwert vormund zustimmung gegenvormunds abs satz bgb bezeichneten rechte leichter entziehbare objekte geld umsetzen knnen vernderung bestimmter vermgensrechte geld begrndung ansprchen leistung geld erfasst hierbei spielte mglichkeit versagung genehmigung rolle gesetzgeber durchaus bewusst fllen denen mndel leistung verpflichtet erfordernis genehmigung bedeutung gegenvormund prfen recht vertragspartners tatschlich besteht mugdan aao motive vielmehr gegenvormund ermglichende kontrolle verbleibs eingezogenem geld vgl soergel zimmermann bgb aufl rn staudinger engler aao rn zweck vereitelt stellt abs satz bgb dinglichen obligatorische rechtsgeschft verpflichtung dinglichen rechtsgeschft begrndet gleich mugdan aao motive fr ganz bestimmte verfgungsgeschfte vorgesehene schutz satz umgangen dadurch vormund verfgung schuldrechtlich verpflichtet ber zwangsvollstreckung glubigers zustand hergestellt genehmigungsbedrftigen verfgung entspricht vgl erman saar aao rn mnchkomm wagenitz bgb aufl rn palandt diederichsen aao rn rgrk dickescheid aao rn soergel zimmermann aao rn staudinger engler aao rn regelung liegt somit eindeutig wille gesetzgebers zugrunde verpflichtungen vormunds wirkung fr mndel umfassenden genehmigungspflicht unterstellen allgemein zwangsvollstreckungen glubigern abs satz bgb geschtzte rechte verhindern insoweit wirksamkeit jeglichen verpflichtungsgeschftes vormunds zustimmung gegenvormunds abhngig bestimmte rechtsgeschftliche vorgnge begrenzte anwendungsbereich abs bgb verdeutlicht systematische stellung norm rahmen regelungen ber vermgensverwaltung ff bgb bestimmung inmitten vorschriften ber anlegung mndelgeld sowie behandlung inhaber sowie sonstigen wertpapieren verortet soweit rahmen vermgensverwaltung bgb genehmigung vormundschaftsgerichts eingeholt bezieht regelung ebenfalls meinung gesetzgebers besonders wichtige rechtsgeschfte daher normzweck abs bgb schutz mndelvermgens besteht vgl bamberger roth bettin bgb aufl rn erman saar aao rn handelt hierbei bewusst eingeschrnkten schutz abs bgb stellt insoweit begrenzte ausnahmevorschrift prinzip unbeschrnkten vertretungsmacht vormunds dar hinweis beklagten gesetzgeber beabsichtigten schutz vermgens daher rechtfertigung dienen bgb angelegten begrenzungen bestimmte rechtsgeschfte berspielen entgegen auffassung revision entspricht anwendungsbereich norm weder wortlaut willen gesetzgebers ziel bgb umfassenden schutz mndels dergestalt erreichen abs satz bgb verpflichtungen mndels umfassenden genehmigungspflicht unterstellen beklagte bersieht brigen mndlichen verhandlung vertretenen auffassung abs nr bgb verbindung abs bgb lasse ableiten verpflichtungsgeschfte genehmigungsfrei darber hinaus genehmigungspflichtig seien abs bgb bestimmte flle annahme geschuldeten leistung bezieht verfgung ber zugrunde liegenden anspruch leistung abs satz bgb zustimmung bedrfen frage abschluss dienst werkvertrags genehmigt tun genauso geht argumentation beklagten fehl abs satz bgb bestimmte lediglich sinngeme anwendung vorschriften ber fhrung vormundschaft lasse raum vorstellungen historischen gesetzgebers jahrhunderts vormundschaftsrecht lsen zeitlich spter entstandenen betreuungsrecht moderneren gedanken vermgensschutzes betreuten grere bedeutung beizumessen betreuungsrecht unmittelbaren anwendungsbereich dadurch gekennzeichnet betreuer grundsatz umfassende vertretungsmacht eingerumt bgb lediglich fr auffassung gesetzgebers besonders wichtige bereiche eingeschrnkt dementsprechend genehmigungsbedrftigkeit schuldrechtlichen vertrags abs bgb zeigt ausnahme besteht insoweit grund bgb unterschiedlich interpretieren je nachdem vormund betreuer betroffen streitgegenstndliche vertrag abs bgb fllt bedarf entscheidung schrifttum diskutierten frage wortlaut norm weit gefasst deshalb deren anwendungsbereich beschrnkt vgl etwa mnchkommwagenitz aao rn erman saar aao rn beide begrenzung genehmigungserfordernisses geschfte vermgenssorge damrau rgernis bgb famrz palandt diederichsen aao rn staudinger engler aao rn ff begrenzung wertpapiere rechte geldleistung gerichtet vgl weiteren eingrenzungsversuchen lafontaine aao rn ff schlick drr hucke wstmann seiters vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zb september rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr wassermann dr ellenberger prof dr schmitt beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschlu zivilsenats oberlandesgerichts celle juli beschlu august kosten unzulssig verworfen rechtsbeschwerde beschlssen zugelassen wurde abs nr abs satz zpo darber hinaus unzulssig rechtsbeschwerde beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt gelegt worden abs zpo auerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzwid rigkeit verletzung verfahrensgrundrechten statthaft vgl bgh beschl mrz ix zb wm nobbe mller ellenberger wassermann schmitt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat strafkammer strafzumessung ausdrcklich erwhnt taten lange zurckliegen lange verfahrensdauer angeklagte vertreten schuldmildernd bercksichtigt ua feststellungen jedoch einzelnen entnehmen fallgestaltung vorliegt ausma herabsetzung strafe vergleich bercksichtigung verletzung beschleunigungsgebots angemessenen strafe exakt bestimmen wre nheres revision vorgetragen ersichtlich vgl bgh nstz nachw nack wahl schluckebier boetticher kolz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt ausgewiesene wert anlage provisionszahlungen beeintrchtigt worden davon ausgegangen provisionen htten investitionen fondsimmobilie geschmlert beschwerde insoweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja luftkappensystem patg ep art patentschrift zwei graduell unterscheidende manahmen blockieren drosseln luftstroms nhere differenzierung ausgangspunkt fr stand technik auftretende schwierigkeit benannt umstand patentanspruch strker wirkende manahme blockieren erwhnt weiteres gefolgert schwcher wirkende manahme verwirklichung geschtzten lehre ausreicht bgh urteil oktober zr olg karlsruhe lg mannheim zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richter grning dr bacher hoffmann richterin schuster richter dr deichfu fr recht erkannt revision klgerin juni verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin macht inhaberin ausschlielichen lizenz beklagten ansprche wegen verletzung europischen patents klagepatents geltend luftkappensystem fr farbspritzpistole betrifft juli wegen ablaufs schutzdauer erloschen patentanspruch lautet verfahrenssprache air cap system for paint spray gun comprising air cap including central passage coaxially aligned with central longitudinal axis of the air cap at least one paint spray shaping passage the air cap configured and arranged for directing flow of pressurized air against stream of atomized paint discharged from the central passage as to alter the shape of the paint spray and at least one venting passage configured and arranged as to be ineffective for directing flow of pressurized air against stream of atomized paint discharged from the central passage as to alter the shape of the paint spray and blocking means effective for blocking air flow through the paint shaping passage while permitting air flow through the venting passage when first position and permitting air flow through the paint shaping passage while blocking air flow through the venting passage when second position characterized that at least one venting passage is located the air cap the blocking means is operable for directing air flow between the paint shaping passage and the venting passage independently of the flow of fluid through the central passage beklagten bieten deutschland farbsprhsystem kauf beklagten beziehen klgerin geltend gemacht system seien merkmale patentanspruch klagepatents wortsinngem jedenfalls quivalente mittel verwirklicht landgericht erlschen klagepatents zuletzt rechnungslegung vernichtung rckruf entfernung vertriebswegen ersatz vorgerichtlicher anwaltskosten feststellung schadensersatzpflicht gerichtete klage abgewiesen berufungsgericht berufung klgerin zurckgewiesen dagegen richtet klgerin senat zugelassenen revision beklagten entgegentreten entscheidungsgrnde revision erfolg ausfhrungen klagepatentschrift stand klagepatent betrifft luftkappe fr farbspritzpistole technik farbspritzpistolen bekannt denen farbe zufuhr luft hohem volumen geringem druck high volume low pressure hvlp versprht neben zentralen kanal fr farbe zustzliche luftkanle aufweisen denen form farbsprhstrahls beeinflusst bekannt ausfhrungsformen drehbaren blockierplatte je position einzelne formkanle verschliet wahlweise horizontale vertikale runde sprhform erzeugt klagepatentschrift ausgefhrt gerten tragbarem geblse sei wnschenswert empfunden worden rckdruck vermindern insbesondere sei beobachtet worden geblsemotor schnell drehe berhitze auslass luftquelle blockiert gedrosselt klagepatent betrifft technische problem farbspritzsystem verfgung stellen motor weniger belastet lsung problems schlgt klagepatent luftkappensystem fr farbspritzpistole merkmale folgt gliedern lassen system umfasst luftkappe zentralen kanal koaxial zentralen lngsachse luftkappen ausgerichtet mindestens formkanal ausgebildet angeordnet strom druckluft zentralen kanal ausgelassenen strom zerstubter farbe richten dadurch form farbsprhstrahles verndern mindestens entlftungskanal ausgebildet angeordnet genannte wirkung erzeugt system umfasst blockiervorrichtung blockieren luftstrmung formkanal freigeben luftstromes entlftungskanal ersten position freigeben luftstrmung formkanal blockieren luftstrmung entlftungskanal zweiten position mindestens entlftungskanal luftkappe angeordnet blockiervorrichtung eingerichtet luftstrom formkanal entlftungskanal unabhngig davon umgelenkt zentralen kanal flssigkeit strmt ii berufungsgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet allein streit stehende merkmal sei weder wortsinngem quivalenten mitteln verwirklicht angegriffenen ausfhrungsform trete mindestens zwei insgesamt vier entlftungskanle geringem umfang luft system eingestellt sei vertikaler horizontaler farbauftrag erfolgen knne fehle blockieren luftstroms sinne genannten merkmals allgemeinen wortsinn bedeute blockieren bestimmter abgesperrt abgeriegelt verschlossen sei patentschrift biete anhalt begriff erfindung bedeutungsgehalt zukomme beschreibung stands technik blockieren drosseln unterschieden patentanspruch verlange blockieren weiteren beschreibung stets gegensatzpaar gebildet luftstrmung position zugelassen erlaubt sei position hingegen blockiert ausfhrungsbeispielen lasse anhalt fr verstndnis entnehmen merkmal gebe zudem deutlichen hinweis darauf luftstrom formkanal entlftungskanal umgelenkt kanal fr luftstrom entweder frei verschlossen solle stelle patentschrift lasse entnehmen bestimmtes ma einschrnkung luftauslasses ausreichend solle fr blockieren ausreichte luftstrom einfluss farbsprhmuster nehmen knne kme berdies merkmal eigenstndige bedeutung merkmal erfordere ferner vorhandenen entlftungskanle genannten weise blockiert seien luftstrmung formkanal freigegeben sei klagepatentschrift gelte verhindern entlftungskanlen austretende luft konflikt farbsprhmuster komme hieraus sei folgern luftstrmung entweder formkanal entlftungskanal entweichen solle entlftungskanal diene rckstau verschlieen formkanals verhindern daraus ergebe offenem formkanal verschlossen msse gelte fr vorhandenen entlftungskanle verwirklichung quivalenten mitteln sei schon deshalb verneinen austauschmittel fehle jedenfalls fachmann lsung angegriffenen ausfhrungsform orientierung sinngehalt klagepatents gleichwertig betracht ziehen klagepatent gerade ausgestaltung vorsehe entlftungskanle rede stehende situation blockiert seien fachmann lsung luft entweichen knne wegfhre iii beurteilung hlt revisionsrechtlichen berprfung stand rechtsfehlerhaft berufungsgericht ergebnis gelangt luftkanal sei sinne merkmals blockiert lufteintritt vollstndig unterbunden stndigen rechtsprechung senats fr auslegung patents sprachliche logisch wissenschaftliche bedeutung patentanspruch verwendeten begriffe mageblich deren technischer sinn bercksichtigung aufgabe lsung objektiv patent ergeben bestimmen vgl bgh urteil november zr grur streckwalze urteil mrz zr grur spannschraube mageblich dabei sinngehalt patentanspruchs gesamtheit beitrag einzelnen merkmale leistungsergebnis patentierten erfindung beitragen vgl bgh urteil april zr bghz grur rn ziehmaschinenzug einheit funktion einzelnen merkmale kontext patentanspruchs abzuleiten technische problem merkmale fr gesamtheit tatschlich lsen vgl bgh urteil juli zr grur rn palettenbehlter iii berufungsgericht auslegung merkmals allgemeinen wortsinn ausgegangen fr bestimmung sprachliche bedeutung abgestellt ansatz beanstanden berufungsgericht ausgangspunkt wesentlichen frage befasst patentschrift anhaltspunkte fr abweichendes verstndnis entnehmen lassen vorgehensweise steht widerspruch oben dargestellten grundstzen sowohl begriff blockieren berufungsgericht synonyme angefhrten begriffe absperren abriegeln verschlieen mgen zusammenhang luftstrmung hufig nahelegen jegliche durchtrittmglichkeit unterbunden berufungsgericht daraus fr lehre klagepatents implizit schlussfolgerung gezogen genge luftstrom teilweise unterbunden dabei prfung vernachlssigt auslegungsergebnis mageblichen technischen sinn merkmals rahmen lsung gestellten aufgabe vereinbar berufungsgericht htte frage befassen mssen merkmal vollstndiges blockieren erfordert teilweises blockieren ausreichen letzteres fall beschreibung entnehmen teilweises blockieren luftstroms gengt sofern erfindung angestrebte wirkung erreicht beschreibung stands technik klagepatentschrift begriffe blockiert gedrosselt nebeneinander verwendet sp blocked or restricted zusammenhang beiden begriffe gerade nher voneinander abgegrenzt vielmehr sowohl blockieren drosseln luftstroms ursache fr nachteilhaften wirkungen benannt deren verhinderung klagepatent befasst weiteren beschreibung klagepatents begriff blockieren verwendet zusammenhang findet hinweis darauf unterscheidung blockieren drosseln ausschlaggebender bedeutung umstand folge erstere beiden begriffe genannt deshalb schlussfolgerung gezogen klagepatent verhinderung nachteilen befasst vollstndiges unterbinden luftstroms entstehen aufgabe klagepatents funktion patentanspruch vorgesehenen merkmale ergibt vielmehr darum geht unabhngig jeweils gewhlten einstellung luftstrom gewhrleisten einerseits gewnschten form farbsprhstrahls fhrt andererseits ausreichend bermige belastung geblsemotors vermeiden klagepatentschrift enthlt anhaltspunkte dafr zwecke jeweils vollstndiges blockieren insbesondere entlftungskanle verfolgt sollen sprachlich unvollkommen gewhlte begriff blockieren blocking charakterisiert insoweit vielmehr generellen wirkungsmechanismus klagepatentgemen wechsels verschiedenen einstellungen grad blockierung ausgehend davon patentanspruch dahin auszulegen vollstndiges blockieren luftstrme weder merkmal merkmal erforderlich vielmehr reicht luftstrom jeweiligen kanal weise unterbunden erreichung genannten ziels ermglicht entgegen auffassung berufungsgerichts ergeben merkmal abweichenden schlussfolgerungen merkmal vorgesehenen ausgestaltung verhindert luftstrom entlftungskanal geleitet luftstrom zentralen kanal austritt einwirkt form farbsprhstrahls verndert dadurch erreicht entlftungskanal geeigneter weise ausgebildet angeordnet beschreibung klagepatents geschilderten ausfhrungsbeispiel entlftungskanal hierzu angeordnet radial derart auen verluft austretende luft farbsprhstrahl wegbewegt sp entgegen auffassung berufungsgerichts merkmal vorgesehene blockieren luftstroms entlftungskanal demgegenber erforderlich genannte funktion erfllen hierzu geeignet klagepatent ausschliet gerade regelfall vorsieht luftstrom zentralen kanal luftstrom entlftungskanal gleichen zeit freigegeben berufungsgericht vertretene auffassung merkmal formulierte anforderung beziehe luftkappensystem gehrenden entlftungskanle vermag angefochtene entscheidung ebenfalls tragen merkmal angegriffenen ausfhrungsform wortsinngem verwirklicht darin formulierten anforderungen fr entlftungskanle gelten wrden merkmal oben aufgezeigten grnden lediglich anforderung entnehmen entlftungskanal zumindest teilweise blockiert solange korrespondierender formkanal freigegeben voraussetzung angegriffenen ausfhrungsform hinsichtlich entlftungskanle erfllt angesichts dahingestellt bleiben verwirklichung merkmal schon ausreichen wrde vorhandenen entlftungskanle darin definierten anforderungen gengen iv sache endentscheidung reif abs zpo tatbestandlichen feststellungen berufungsgerichts beklagten bestritten klgerin wirksam lizenz klagepatent eingerumt worden berufungsgericht frage standpunkt folgerichtig behandelt wiedererffneten berufungsinstanz klren beklagten erhobene formstein einwand demgegenber entscheidungserheblich einwand patentverletzung quivalenten mitteln bedeutung bgh urteil april zr bghz grur formstein streitfall merkmale patentanspruch wortsinngem verletzt grning bacher schuster hoffmann deichfu vorinstanzen lg mannheim entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr mai rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mai vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat freiburg oktober zurckgewiesen rechtssache wirft entscheidungserheblichen fragen grundstzlicher bedeutung entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt begrndung steht begrndung berufungsurteils senatsurteilen juni zr njw juli zr njw einklang darauf kommt bgb kommt anwendung soweit verzug vorliegt spter wegfllt bghz bgh urt dezember zr njw rr liegt teil grundstcks halle errichtet innerhalb hierzu gesetzten frist vertragsgem verdichtet worden brigen scheiterte vertragsgeme verdichtung daran gesellschaft grundstck ungeeignetem material verfllt darauf container abgestellt verdichtung spter gelang beklagte vertreten krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen lg offenburg entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner sthr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen ffentliche zustellung revisionsschrift januar revisionsbegrndung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo grnde aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmchtigten mglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausfhrlichen darlegungen prozessbevollmchtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellun gen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler sthr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil juli strafsache wegen verstoes betubungsmittelgesetz strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schfer richter bundesgerichtshof nack dr wahl dr boetticher dr kolz oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts stuttgart november verworfen soweit angeklagten betrifft kosten rechtsmittels angeklagten revisionsverfahren hierdurch entstandenen not wendigen auslagen trgt staatskasse ii revision staatsanwaltschaft oben genannte urteil soweit angeklagten betrifft feststellungen aufgehoben ii urteilsgrnde festgestellten fall gesamten strafausspruch weitergehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubter ver uerung betubungsmitteln wegen gefhrlicher krperverletzung tateinheit versuchter ntigung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren acht monaten angeklagten wegen unerlaubten erwerbs betubungsmitteln sowie wegen versuchter ntigung einbeziehung verurteilung verfahren jugendstrafe jahr sechs monaten deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt verurteilt sachrge gesttzten revisionen beanstandet staatsanwaltschaft beide angeklagte fall ii urteilsgrnde statt wegen versuchter ntigung wegen versuchter schwerer ruberischer erpressung htten verurteilt mssen insoweit revision generalbundesanwalt vertreten angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen gefhrlicher krperverletzung verurteilt worden rechtsmittel fhren hinsichtlich angeklagten teilwei sen aufhebung schuldspruchs aufhebung strafausspruchs brigen unbegrndet feststellungen wurden beide angeklagte tatbegehung kannten drogengeschft august geschdigten angeklagten kl restlichen weise gelinkt kaufpreis angeklagten restliches kokain schuldig blieb fall ii stellt landgericht fest angeklagten suchten kl gemeinsam notfalls ge waltsam restforderungen durchzusetzen mehr beurteilung zustand strebten dabei angeklagte drohte kl schlge whrend angeklagte forderungen unterstreichen faust gesicht schlug sodann zerschlug angeklagte schnapsflasche drckte flaschenhals hand haltend restliche flasche scharfen glasteil kraft untere linke gesichtshlfte kl glas wange durchdrang bereich joch beins austrat kl blutete stark versuchte fliehen ange klagten holten schlugen beide angeklagte zog ledergrtel hose schlug mehrmals kl flchten versuchte verfolgten neut nachdem frau fenster gerufen polizei alarmieren gaben beiden angeklagten tat flohen landgericht verhalten beider angeklagter recht mangels absicht unrechtmigen bereicherung versuchte schwere ruberische erpressung gesehen stand angeklagten wegen verstoes gesetzliches verbot bgb anspruch weder restlichen kaufpreis restliche kokain berechtigt kl gem abs bgb abs stgb schadenser satz wegen betrugs verlangen strafsenat bundesgerichtshofs beschlu mrz str nstz rr entschieden braucht senat entscheiden rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen zufolge senat gebunden jedenfalls fr erstrebte bereicherung bestehen ansprche ausgegangen worauf generalbundesanwalt zutreffend hinweist zumindest tatbestandsirrtum abs satz stgb handelten fehlte absicht unrechtmigen bereicherung vgl bgh beschl juli str bgh nstz rr annahme landgerichts angeklagte versuchten ntigung tateinheitlich mittter angeklagten begangenen gefhrlichen krperverletzung straf bar gemacht hlt hingegen rechtlicher berprfung stand landgericht zugrundegelegten feststellungen ergeben angeklagte straftatbestand bereits form gemeinschaftlichen begehung abs nr stgb erfllt vgl ua beide angeklagten schlugen senat sieht allerdings eigenen entsprechenden ergnzung schuldspruchs gehindert erweiterte schuldvorwurf anklage erfat angeklagte hauptverhandlung landgericht entsprechenden hinweis stpo erhalten rechtzeitig gelegenheit weitergehenden richtung verteidigen getroffenen feststellungen zudem erkennbar warum angeklagten einsatz zersplitterten glasflasche ge fhrliche krperverletzung gem abs nr stgb zuzurechnen mittter haftet fr handeln rahmen vorsatzes fr erfolg insoweit verantwortlich wille reicht exze fllt last vgl bghst trndle fischer stgb aufl rdn jedoch handlungen tatbeteiligten denen umstnden falles gerechnet mu willen mittters umfat besonders vorgestellt ebenso fr ausfhrungsart gebilligten straftat verantwortlich handlungsweise tatgenossen gleichgltig bgh njw bgh ga gemeinsame anwendung erforderlicher gewalt einschlieende plan konsequente koordinierte durchfhrung angeklagte aktiv insbesondere einsatz zerbrochenen flasche verletzungshandlungen beteiligte legen nahe angeklagte konkreten vorgehensweise mitangeklagten einverstanden erklrt zumindest gleich gltig landgericht geht schlielich angesichts tatsache angeklagte ledergrtel zeugen kl eingeschlagen fr tatbestand abs nr stgb unentbehrliche frage werkzeug objektiven beschaffenheit art benutzung gefhrlichen gemacht worden je umstnden etwa schlgen besonders verletzliche empfindliche organe krperteile grtel gefhrliches werkzeug klrung frage bedurfte daher nherer feststellungen objektiven subjektiven umstnden tatgeschehens landgericht getroffen ii urteilsgrnde daher erneute tatrichterliche feststellungen wrdigungen geboten bedingt aufhebung strafausspruchs schfer nack boetticher wahl kolz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja versausglg abnderungsverfahren versausglg vorschrift ber tod ehegatten versausglg uneingeschrnkt anzuwenden anwendung abs satz versausglg fhrt deshalb falle vorversterbens insgesamt ausgleichsberechtigten berlebende insgesamt ausgleichspflichtige ehegatte whrend ehezeit erworbenes anrecht ab zeitpunkt antragstellung ungeteilt zurck erhlt fortfhrung senatsbeschluss juni xii zb famrz bgh beschluss mai xii zb olg schleswig ag kiel ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr botur richterin dr krger beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschluss senats fr familiensachen schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig september aufgehoben beschwerde beschluss amtsgerichts familiengericht kiel oktober kosten weiteren beteiligten zurckgewiesen gerichtskosten fr verfahren rechtsbeschwerde erhoben auergerichtlichen kosten antragstellers weiteren beteiligten auferlegt verfahrenswert rechtsmittelverfahren grnde antragsteller begehrt abnderung altentscheidung versorgungsausgleich wege totalrevision abs versausglg mai geschlossene ehe geborenen antragstellers frheren ehefrau wurde juni zugestellten scheidungsantrag urteil amtsgerichts januar rechtskrftig geschieden zunchst scheidungsverbund abgetrennte ausgesetzte versorgungsausgleich wurde beschluss amtsgerichts august geregelt gesetzlichen ehezeit mai mai beide frhere ehegatten versorgungsanrechte erworben antragsteller anrecht beamtenrechtliche versorgung weiteren beteiligten land schleswig holstein ehefrau anrecht gesetzlichen rentenversicherung weiteren beteiligten drv bund sowie anrecht zusatzversorgung ffentlichen dienstes weiteren beteiligten vbl nachdem familiengericht ehezeitanteil versorgung antragstellers monatlichen rentenbetrag dm ehezeitanteil versorgung ehefrau monatlichen volldynamischen rentenbetrgen dm gesetzliche rente bzw dm zusatzversorgung ermittelt begrndete wege quasi splittings lasten beamtenrechtlichen versorgung antragstellers land schleswig holstein monatliche ende ehezeit mai bezogene rentenanwartschaften hhe dm versicherungskonto ehefrau frheren bundesversicherungsanstalt fr angestellte ordnete anwartschaften entgeltpunkte umzurechnen seien frhere ehefrau april verstorben april gericht eingegangenen antragsschrift antragsteller abnderung entscheidung versorgungsausgleich begehrt amtsgericht einholung sachverstndigen gutachtens beschluss august abgendert festgestellt versorgungsausgleich wirkung mai mehr stattfindet beschwerde weiteren beteiligten oberlandesgericht angefochtene entscheidung amtsgerichts dahingehend abgendert wirkung mai zugunsten versicherungskontos verstorbenen ehefrau drv bund wege externer teilung lasten anrechts antragstellers land schleswig holstein anrecht hhe monatlicher rente begrndet hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde antragstellers wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung begehrt ii rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet abnderungsantrag antragstellers sei zulssig abs versausglg verbindung abs famfg wesentliche wertnderung beamtenversorgung vorliege sei beschlieen seit april versorgungsausgleich mehr stattfinde externe teilung beamtenrechtlichen versorgungsanrechts saldierte begrndung anrechten gesetzlichen rentenversicherungskonto verstorbenen ehefrau erfolgen abs satz versausglg sei rahmen abnderungsverfahrens versausglg zugunsten insgesamt ausgleichspflichtigen ehegatten anzuwenden fhrung rentenversicherungskontos fr verstorbene sei systemwidrig existenz hinterbliebenenversorgungen ergebe anwendung versausglg zugunsten insgesamt ausgleichspflichtigen berlebenden ehegatten fhre privilegierung sachlich begrndbar sei gesetzgeber einfhrung abnderungsverfahrens abs versausglg lediglich verfassungsrechtlich gebotene abnderungsmglichkeit altentscheidungen aufrechterhalten neuen ausgleichssystem reformgesetzes anpassen versausglg geschaffene abnderungsmglichkeit demgegenber einfallstor dafr dienen sollen versorgungsausgleich scheidungsfolge fr fall todes insgesamt ausgleichsberechtigten ehegatten scheidung abzuschaffen insbesondere behandlung sog vergessenen versorgungen verdeutliche gehe verfahren abs versausglg neue erstentscheidung auslschung altentscheidung abnderung daher knne abs satz versausglg schon direkt angewendet versterben ausgleichsberechtigten ehegatten rechtskraft scheidung ersten entscheidung versorgungsausgleich voraussetzt darber hinaus sei tod geschiedenen ehepartners eingetretene privilegierung insgesamt ausgleichspflichtigen ehegatten wertungsmig abzulehnen unerklrlichen friktionen hinsichtlich zugangsberechtigung fr abnderung fhre angemessen sei allein eingeschrnkte abnderung versorgungsausgleichs durchzufhren ausgleichswert beamtenversorgung antragstellers betrage aktuell hiervon abzusetzen sei monatsrente ausgedrckte ausgleichswert anwartschaft verstorbenen ehefrau drv bund hhe monatsrente ausgedrckte ehezeitanteil anwartschaft vbl hhe sei versorgung antragstellers seit april monatlich krzen hlt rechtlicher berprfung stand zutreffend beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen gesetzlichen voraussetzungen fr abnderung frherem recht durchgefhrten ffentlich rechtlichen versorgungsausgleichs abs versausglg vorliegen insbesondere grenzwerte fr wesentlichkeitsgrenzen abs versausglg ivm abs famfg bezug beamtenrechtliche versorgungsanrecht antragstellers berschritten beschwerdegericht bezug genommenen feststellungen amtsgerichts ausgangsentscheidung august grunde gelegte hlftige ehezeitanteil beamtenrechtlichen versorgung hhe dm zwischenzeitlich monatlich dm bzw gesunken wertunterschied dm berschreitet ersichtlich sowohl relative wertgrenze abs alt famfg bisherigen ausgleichswerts dm absolute wertgrenze abs alt famfg mageblichen bezugsgre abs sgb iv ende ehezeit dm vorzunehmende abnderung betrifft smtliche anrechte ausgangsentscheidung geregelten ausgleich einbezogen vollzieht gericht ausgleich einbezogenen anrechte nunmehr versausglg teilt ergnzend regelungen jedoch abs versausglg angeordnet ehegatte rechtskraft scheidung rechtskraft entscheidung ber wertausgleich versausglg stirbt recht berlebenden ehegatten wertausgleich erben geltend abs satz versausglg erben hingegen ihrerseits recht wertausgleich abs satz versausglg senat bereits jahr grundlegend ausgefhrt vgl senatsbeschluss juni xii zb famrz rn ff bestimmungen abnderungsverfahren abs versausglg uneingeschrnkt anzuwenden ffentlich rechtliche versorgungsausgleich frherem recht zunchst rechtskrftig zugunsten ehegatten durchgefhrt worden ehegatte rechtskraft ausgangsentscheidung verstorben strengt insgesamt ausgleichspflichtige eingetretener wertnderung abnderungsverfahren gem abs versausglg anwendung abs satz versausglg falle vorversterbens ausgleichsberechtigten folgerichtig fhren berlebende ehegatte whrend ehezeit erworbenes anrecht ab zeitpunkt antragstellung ungeteilt zurck erhlt verbundene besserstellung berlebenden ausgleichspflichtigen mglichen einschrnkungen versorgung hinterbliebenen verstorbenen ausgleichsberechtigten unvermeidbare folge gesetzeslage einerseits abnderungsverfahren totalrevision versorgungsausgleichs regeln neuen rechts anordnet andererseits neubegrndung versorgungsanrechten gunsten verstorbener vorsieht kme gleichermaen tragen ehegatte rechtskraft scheidung erst entscheidung ber versorgungsausgleich strbe ansicht zwischenzeitlich berwiegende obergerichtliche rechtsprechung vgl olg stuttgart zivilsenat beschluss februar uf juris rn olg stuttgart zivilsenat famrz olg koblenz famrz kg beschluss februar uf juris rn ff olg frankfurt beschluss juni uf juris rn teile schrifttums vgl beckogk mller tegethoff stand mrz versausglg rn ff jurispk bgb breuers stand dezember versausglg rn ff hk bgb kemper aufl versausglg rn wick versorgungsausgleich aufl rn ruland versorgungsausgleich aufl rn holzwarth nzfam friederici ff angeschlossen darber hinaus besteht soweit ersichtlich mittlerweile weitgehende einigkeit darber versausglg materiell rechtlichen vorschriften reformierten versorgungsausgleichsrechts gehrt rahmen totalrevision abnderungsverfahren abs versausglg grundstzlich anwendbar aa olg schleswig senat fr familiensachen famrz beschwerdegericht stellt offensichtlich mehr frage senatsrechtsprechung allerdings insoweit kritik erfahren vgl olg schleswig senat fr familiensachen famrz famrz mnchkommbgb drr aufl versausglg rn beckogk siede stand mai versausglg rn ff beckok bgb gutdeutsch stand november versausglg rn borth versorgungsausgleich aufl kap rn ff gtsche famrb bergner nzfam senat anwendbarkeit abs satz versausglg verfahren abs versausglg obiter dictum hergeleitet berlebende versorgungsanrechte ungeteilt zurckerhlt insgesamt ausgleichspflichtigen ehegatten gehandelt versorgungsausgleich frherem recht lasten rechtskrftig durchgefhrt worden insgesamt ausgleichsberechtigte ehegatte rechtskraft entscheidung ber abnderung abs versausglg verstorben senat hlt erneuter berprfung bercksichtigung rechtsprechung geuerten kritik auffassung fest aa begrndung erweiterung versorgungsanrechten zugunsten verstorbenen ehegatten sozialversicherungsrecht smtlichen versorgungssystemen grundstzlich fremd fr ausgleichsberechtigte person bedrfnis alter invaliditt bedingten einkommensausfall abzusichern tode entfallen vgl bereits bt drucks abs bgb grunde schliet abs satz versausglg bereits abs bgb frherem recht erben bergehenden teilhabeanspruch verstorbenen ehegatten berlebenden ehegatten ehezeit erworbenen anrechten brigen teilungsvorgnge denen hhe interne externe teilung begrndeten anrechts biometrischen risiko ausgleichsberechtigten ehegatten alter gesundheit abhngig sinnvoll berhaupt zugunsten lebenden ehegatten durchfhren lassen bb vollstndige entfallen wertausgleichs insgesamt ausgleichsberechtigte ehegatte rechtskraft entscheidung ber abnderung versorgungsausgleichs abs versausglg verstirbt stellt missachtung rechtskraft abzundernden altentscheidung dar aa mnchkommbgb drr aufl versausglg rn borth versorgungsausgleich aufl kap rn wre ergebnis abnderungsverfahrens vahrg zunchst nderung versorgungsausgleichs entsprechend eingetretenen wertnderung betracht gekommen abnderungsverfahren abs versausglg gericht smtliche anrechte eigenstndig neu bewerten erstmals grundlage materiell rechtlichen vorschriften reformierten rechts auszugleichen beim vorliegen gesetzlichen voraussetzungen durchfhrung ausgleichs abzusehen rechtskraft ausgangsentscheidung folgende bindungswirkung beschrnkt insoweit darauf rahmen abnderungsverfahrens abs versausglg anrechte bercksichtigt drfen ausgangsentscheidung einbezogen worden senatsbeschluss bghz famrz rn vgl beckogk siede stand mai versausglg rn cc ansicht beschwerdegerichts verfahren abs versausglg abnderung zugunsten insgesamt ausgleichspflichtigen ehegatten insoweit erfolgen knne ausgleichssaldo gunsten verringert lsst besserstellungsverbot abs satz versausglg herleiten aa olg schleswig senat fr familiensachen famrz beckogk siede stand mai versausglg rn bergner nzfam abs satz versausglg darf berlebende ehegatte wertausgleich bessergestellt versorgungsausgleich lebenden durchgefhrt worden wre schon wortlaut gesetzes besserstellung berlebenden person ausgeschlossen gerade erstmaligen wertausgleich absehen ausgleich herbeigefhrt wrde systematisch zwingend whrend abs satz versausglg gewhrleistet berlebende ehegatte ausgleichsanspruch wegen ehezeit erworbenen anrechte ausgesetzt regelung abs satz versausglg vermieden berlebende ehegatte zustzlich anrechten verstorbenen ehegatten weise partizipieren ber hlftige teilhabe gemeinsam ehezeit erwirtschafteten versorgungsvermgen hinausgeht gesetz sieht deshalb besserstellung ehegatten darin lediglich ehezeit erworbenen anrechte verbleiben darber hinausgehendes verstndnis wonach berlebende ehegatte bereits durchfhrung abnderungsverfahrens besser gestellt drfe beteiligung verstorbenen ehegatten durchgefhrt worden wre deshalb schon wiedererlangung ehezeit erworbenen anrechte unzulssige besserstellung sei lsst vorschrift beschwerdegericht meint teleologische norminterpretation beilegen solcherart extensives verstndnis besserstellungsverbots lsst schon gedanken kostenneutralitt versorgungsausgleichs sttzen richtig zusammenhang fr betroffenen versorgungstrger kostenneutral insgesamt ausgleichspflichtige ehegatte aufgrund totalrevision neuem recht versorgungsanrechte ungeteilt zurckerhlt obwohl versorgungsausgleich frherem recht bereits lasten rechtskrftig durchgefhrt wirtschaftliche mehrbelastung fr versorgungstrger dabei meistens isolierten betrachtung einzelnen versorgungsausgleichsfalls ergeben fall beteiligte trger beamtenrechtlichen versorgungslast konnte whrend zeitraums gem abs sgb vi erstattung aufwendungen zustndigen rentenversicherungstrger verstorbenen ehefrau verpflichtet offensichtlich laufenden versorgungsbezge antragstellers entspre chender hhe krzen soweit antragsteller folge totalrevision abnderungsverfahren abs versausglg beamtenrechtliches anrecht ungeteilt zurckerhlt steht spiegelbildlich gegenber erstattungspflicht beteiligten gegenber trger gesetzlichen rentenversicherung tode frheren ehefrau entfallen beschwerdegericht insoweit zutreffend ausfhrt beteiligte beamtenrechtlichen versorgungsanrecht antragstellers mehr leistungen erbringen mssen scheidung versorgungsausgleich wirtschaftliche mehrbelastung fr versorgungstrger ergibt indessen gesamtbetrachtung strung risikoausgleichs kumulation ungnstiger versorgungsrisiken beim versorgungstrger einhergeht vgl etwa beckogk siede stand mai versausglg rn betroffen hiervon fllen abs versausglg erster linie gesetzliche rentenversicherung beamtenversorgung mithin groen regelsicherungssysteme regelsicherungssysteme indessen strkeren mae gedanken wechselseitigen verantwortung sozialen ausgleichs unterworfen versorgungssysteme versicherungsmathematisches quivalenzverhltnis beitragszahlung leistungserbringung fgen mssen bereits anpassungsregelungen ff versausglg verdeutlichen gesetz fremd gedanken versicherungstechnischen risikoausgleichs kostenvermeidung regelsicherungssystemen zurcktreten lassen wirtschaftlichen folgen versorgungsausgleichs fr belasteten ehegatten abzumildern verfassungsrechtlich geboten wre vgl bverfg famrz rn versausglg zusammenhang besteht wertungswiderspruch versausglg wonach anpassung wegen todes mglich ausgleichsberechtigte verstorbene ehegatte betreffende versorgung lnger monate bezogen abs versausglg beruht schon unterschiedlichen zielrichtung abnderungsverfahrens abs versausglg einerseits anpassungsverfahrens versausglg andererseits whrend versausglg vollstndig neuen versorgungsausgleich faktisch unbeschrnkte erstentscheidung neuem recht anordnet versausglg lediglich rechtskrftig bleibende versorgungsausgleichsentscheidung anpassen unbillige hrte einzelfall vermeiden vgl holzwarth nzfam brigen senat bereits darauf hingewiesen gesetzgeber entscheidung bisherige abnderungsvorschrift vahrg fr abwicklung altfllen fortbestehen lassen bewusst deshalb getroffen teilungsregelungen ausgleichsformen frheren rechts saldierung einmalausgleich gesetzliche rentenversicherung indirekt ber abnderungsvorschriften ber mehrere jahrzehnte hinweg angewendet bt drucks vgl senatsbeschluss juni xii zb famrz rn zeitlich unbeschrnkte anwendbarkeit abs satz versausglg abnderungsverfahren abs versausglg hiernach folge insgesamt ausgleichspflichtige ehegatte anrechte einzelfall ungekrzt zurckerhalten verstorbene ehegatte versorgung lnger monate bezogen gesetzgeber offensichtlich erreichung ziels kauf genommen unbefriedigend empfundene notwendigkeit anrechte unterschiedlichster art zwecke saldierenden gegenberstellung miteinander vergleich bar mssen geltung neuen rechts weitestmglich zurckzudrngen dabei bercksichtigen insoweit lediglich problem bergangsrechts handelt zutreffend kg beschluss februar uf juris rn sachwidrig denjenigen abnderungsinteressierten zugang abnderungsverfahren abs versausglg gewhren bezglich versorgungsausgleich einbezogenen anrechts wesentlichen wertunterschied sinne abs versausglg ivm abs famfg berufen knnen obwohl abnderungsverfahren abs satz versausglg treffende entscheidung materieller hinsicht mehr eingetretene wertnderung vorversterben insgesamt ausgleichsberechtigten ehegatten beeinflusst privilegierung beruht sachgrund liegt darin begrndet personenkreis einerseits verfassungsrechtlich geschtzten anspruch darauf fr gnstigen wertvernderungen ausgangsentscheidung einbezogenen anrechte abnderungsverfahren geltend knnen vgl bverfg famrz vgl bt drucks gesetzgeber andererseits bisherige ausgleichssystem einschlielich darauf beruhenden abnderungsmglichkeiten wirkung fr bergangsflle auer kraft gesetzt stelle erneute entscheidung ber versorgungsausgleich angeordnet wirkungen erstentscheidung neuem recht entspricht dd schlielich gebieten interessen etwaiger hinterbliebener insgesamt ausgleichsberechtigten ehegatten beurteilung anwendung abs satz versausglg abnderungsverfahren zugunsten insgesamt ausgleichspflichtigen ehegatten einhergehenden friktionen versorgung hinterbliebenen insgesamt ausgleichsberechtigten ehegatten generell umstand geschuldet mglichen begnstigung hinterbliebenen grundstzlich mittelbare folge versorgungsausgleichs handelt zweck versorgungsausgleichs versorgungsteilhabe ehegatten zielt ndert mittelbare begnstigung hinterbliebenen vgl senatsbeschlsse juni xii zb famrz rn august xii zb famrz rn zusammenhang senat erwgung gezogen abs versausglg ivm abs famfg hinterbliebenen ehegatten antragsrecht fr abnderungsverfahren abs versausglg zubilligt insoweit senat ausgefhrt vorschrift ansehung anwendung abs satz versausglg leere laufe hinterbliebenen verstorbenen insgesamt ausgleichspflichtigen ehegatten weiteres abnderung profitieren knnen vgl senatsbeschlsse juni xii zb famrz rn allerdings entsprach rechtsprechung senats abs vahrg hinterbliebenen ausgleichsberechtigten eingerumte mglichkeit antragstellung abnderungsverfahren verfahrensbefugnis beinhaltete verstorbenen ausgleichsberechtigten zustehende materiell rechtliche befugnis geltendmachung ausgleichsanspruchs abnderungsverfahren hinterbliebenen ausgedehnt wurde frherem recht abs bgb hergeleitete grundsatz wonach zugunsten verstorbenen versorgungsanrechte begrndet knnen gesetz gewollte einschrnkung erfuhr vgl senatsbeschluss august xii zb famrz rn senat teilt indessen darauf gegrndete schlussfolgerung wonach undifferenzierten zuerkennung antragsrechts fr hinterbliebenen ehegatten abs versausglg ivm abs famfg eindeutiges indiz dafr sehen sei gesetzgeber hinterbliebenen insgesamt ausgleichsberechtigten ehegatten abnderungsverfahren abs versausglg materiell rechtliche position einrumen mnchkommbgb drr aufl versausglg rn borth versorgungsausgleich aufl kap rn abnderungsverfahren abs versausglg unterscheidet frheren recht getroffene entscheidung einmalausgleich her ausgleich neuem recht transformiert wirkungen deutlich abnderungsverfahren vahrg gericht verfahren abs versausglg erstmals unmittelbarer rechtsgestaltender eingriff versorgungsverhltnisse erffnet deren anrechte ausgangsentscheidung lediglich rechenposten einbezogen worden durchaus zweifelhaft gesetzgeber hinterbliebenen insgesamt ausgleichsberechtigten ehegatten lediglich mittelbar begnstigte versorgungsausgleichs tatschlich derart weitreichende ber bloe korrektur ausgleichssaldos hinausgehende befugnisse eingriff versorgungslage berlebenden ehegatten zuerkennen kommt zugunsten hinterbliebenen insgesamt ausgleichsberechtigten ehegatten durchgefhrter hinund her ausgleich versorgungstrgern begrndung versorgungsanrechten fhren knnte denen internen teilung betrieblichen versorgungsanrechten hufig fall drfte arg abs satz nr versausglg hinterbliebenenversorgung gewhrt letztlich bedarf obwaltenden umstnden weiteren errterung mehr versorgungsberechtigte hinterbliebene verstorbenen ehefrau offensichtlich vorhanden kommt deshalb darauf gegebenenfalls inwieweit vertrauen hinterbliebenen insgesamt ausgleichsberechtigten ehegatten fortbestand versorgung besitzschutzvorschriften sozialversicherungsrechts rechnung getragen vgl beckogk siede stand mai versausglg rn angefochtene entscheidung deshalb bestand getroffenen feststellungen sache sinne zurckweisung erstbeschwerde zutreffende entscheidung amtsgerichts endentscheidung reif abs satz famfg dose schilling botur gnter krger vorinstanzen ag kiel entscheidung olg schleswig entscheidung uf'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin mai abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen prfung stgb verbindung stpo konnte blick verhltnismig geringe gewicht ausgeurteilten tat nahe liegende anwendung btmg unterbleiben basdorf schneider brause schaal knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrerin april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagte wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen wendet angeklagte allgemeine sachrge gesttzten revision rechtsmittel erfolg feststellungen ging angeklagte frhen morgen juni uhr fu richtung wohnung berholte dabei angetrunkenen zeugen angesprochen wurde wtend reagierte gereizt sagte mann solle ruhe lassen kam kontrahenten wortwechsel gegenseitigen beleidigungen zeuge zutrat zog angeklagte annahme geschlagen taschenmesser ca cm langen klinge entgegen erwartung bedrngte zeuge entwickelte handgemenge kopfhrer mp players zerstrt wurden berwiegend oberflchliche schnittverletzung linken unterarmseite erlitt anschlieend nahm angeklagte boden gefallene mobiltelefon zeugen erklrte erst herausgeben fr zerstrten kopfhrer schadensersatz leiste setzte hause fort zeuge folgte angeklagten verlangte mer herausgabe mobiltelefons angeklagte erwiderte bekomme zurck schaden ersetze beide kontrahenten erwogen nahe gelegenen polizeistation gehen angeklagte drehte immer zeigte messer abstand halten haus wohnte trat zeuge heran versuchte messer hand treten mobiltelefon bringen knnen entwickelte auseinandersetzung zeuge angeklagten verletzung gesicht zufgte stach schlielich taschenmesser brust zeugen potentiell lebensgefhrliche verletzung erlitt stich warf angeklagte messer lief geschdigten verfolgt wohnung begehung tat wegen mischintoxikation alkohol blutalkoholkonzentration tatzeit maximal cannabis zusammenwirken akzentuierten persnlichkeitszgen steuerungsfhigkeit erheblich eingeschrnkt landgericht bedingten ttungsvorsatz sowie direkten krperverletzungsvorsatz bejaht davon ausgegangen geklagte unbeendeten versuch totschlags strafbefreiender wirkung zurckgetreten getroffenen feststellungen tragen schuldspruch wegen gefhrlicher krperverletzung abs nr stgb landgericht geprft messerstich notwehr gerechtfertigt angeklagte schuld handelte hierzu bestand festgestellten sachverhalt indes anlass einzelnen wegnahme mobiltelefons angeklagte mglicherweise selbsthilfe gem bgb vgl deren voraussetzungen einzelnen staudinger repgen bgb neubearb rn ff ff ff ff lk rnnau stgb aufl rn gerechtfertigt danach handelt derjenige zwecke selbsthilfe sache wegnimmt widerrechtlich obrigkeitliche hilfe rechtzeitig erlangen sofortiges einschreiten gefahr besteht verwirklichung anspruchs vereitelt wesentlich erschwert derjenige schaden zugefgt worden grundstzlich unbekannten schadensverursacher verlangen eventuellen gerichtlichen klrung schadensersatzanspruches personalien bekannt geben sicherung anspruchs steht voraussetzungen bgb festnahmerecht gefahr besteht feststellung personalien flucht entziehen identifizierung fluchtverdchtigen schuldners namen ladungsfhiger anschrift ermglichen dadurch festnahme vermeiden darf geschdigte grundstzlich wege selbsthilfe schuldner gehrende sache wegnehmen staudinger repgen aao rn rn soergel wolf bgb aufl rn grundlage feststellungen liegt nahe angeklagten objektiv schadensersatzanspruch abs bgb zeugen zustand angeklagte losgegangen willen handgemenge verwickelt kopfhrer mp players zerstrt wurde daraufhin nahm angeklagte mobiltelefon uerungen ergibt schadensersatz erlangen sofortige obrigkeitliche hilfe polizei fr jedenfalls zeitpunkt wegnahme mobiltelefons erreichen gefahr bestand zeuge alsbald entfernte deshalb schadensersatzanspruch durchgesetzt konnte angeklagte mobiltelefon erlaubte selbsthilfe bgb genommen knnte gesetzte messerstich mglicherweise notwehr stgb gerechtfertigt wegnahme sache wege erlaubter selbsthilfe rechtmig sodass notwehrrecht besteht fischer stgb aufl rn mwn soergel wolf aao rn palandt ellenberger bgb aufl rn insbesondere stellt gesetz wegnahme gestattet verbotene eigenmacht gem abs bgb dar falle erlaubter selbsthilfe schuldner verpflichtet selbsthilfehandlung hinzunehmen knnte versuch zeugen angeklagten mobiltelefon gewalt abzunehmen gegenwrtiger rechtswidriger angriff rahmen erforderlichen gebotenen verteidigen durfte hansolg hamburg urteil april mdr staudinger repgen aao rn soergel wolf aao rn verhalten angeklagten notwehr gerechtfertigt knnte irrig tatschlichen voraussetzungen notwehrsituation ausgegangen vgl fischer aao rn verbotsirrtums vgl fischer aao rn unterlegen wegen intensiven notwehrexzesses stgb schuld gehandelt dargestellten mglichkeiten vorliegend betracht kommt senat anhand bisherigen feststellungen beurteilen sowohl objektiver subjektiver hinsicht lckenhaft sodass rechtliche bewertung aufgrund gesicherten tatsachengrundlage verwehrt zunchst berechtigte selbsthilfe knnte etwa objektiv dadurch unerlaubt geworden angeklagte unverzglich nahe gelegenen polizeistation gegangen hilfe polizei personalien zeugen festzustellen grnden davon abgese hen lsst urteilsgrnden entnehmen angeklagte einsatz messers unbewaffneten zeugen zuvor mehrmals angedroht fehlt jedenfalls vorneherein erforderlichkeit verteidigung sache bedarf daher neuer verhandlung entscheidung fr neue hauptverhandlung weist senat darauf allein kenntnis tters lebensgefhrlichkeit handlung weiteres billigende inkaufnahme todes geschlossen vielmehr abgrenzung bewussten fahrlssigkeit umfassende wrdigung objektiven subjektiven tatumstnde erforderlich wegen regelmig hohen hemmschwelle gegenber ttung konkrete angriffsweise tatsituation sowie psychische verfassung tters sowie motivation beweiswrdigung einzubeziehen vgl bgh beschluss november str bghr stgb abs vorsatz bedingter bgh beschluss mai str bghr stgb abs vorsatz bedingter fischer aao rn ff mwn becker pfister schfer lienen ribgh mayer befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix za november prozesskostenhilfeverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter dr kayser prof dr gehrlein dr detlev fischer november beschlossen antrag gewhrung prozesskostenhilfe einlegung rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts kln januar zurckgewiesen grnde eingabe februar prozesskostenhilfeantrag behandeln zurckzuweisen beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet satz zpo beabsichtigte rechtsbeschwerde wre statthaft daher gem abs zpo unzulssig verwerfen weder gesetz allgemein erffnet beschwerdegericht zugelassen worden abs zpo nichtzulassung rechtsbeschwerde abs satz nr zpo gegensatz regelung revision zpo anfechtbar bgh beschl juni ix za umdruck november ix za wum dr gero fischer prof dr gehrlein dr ganter dr kayser dr detlev fischer vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober grundbuchsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs bertragen miterben anteile nachlass jeweils gleichen bruchteilen mehrere erwerber entsteht bruchteilsgemeinschaft erbteilen hinsichtlich nachlasses bleiben inhaber erbteile gesamthnderisch verbunden befindet nachlass grundstck erwerber deshalb zusatz erbengemeinschaft eigentmer grundbuch eingetragen eintragung miteigentmer entsprechender auflassung mglich bgh beschluss oktober zb olg jena ag jena zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidtrntsch dr brckner richter dr gbel richterin haberkamp beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena juni zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde verstorbene wurde dr beerbt grundbuch eigentmer nachlass gehrenden grundstcks erbengemeinschaft eingetragen wurden notarieller urkunde februar bertrug beiden miterben erbanteil jeweils hlfte beteiligten wurden ebenfalls zusatz erbengemeinschaft grundbuch eingetragen beantragt grundbuch dahin berichtigen wegfall zusatzes erbengemeinschaft miteigentmer je eingetragen grundbuchamt berichtigungsantrag zurckgewiesen begrndung entstehung miteigentmergemeinschaft bedrfe erbauseinandersetzung nebst auflassung dagegen gerichtete beschwerde oberlandesgericht zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgen beteiligten antrag grundbuchberichtigung ii beschwerdegericht entscheidung mittbaynot verffentlicht meint veruerung smtlicher miteigentumsanteile beteiligten gesamthnderische bindung eigentums entfallen lassen begrndung bruchteilseigentum nachlass gehrenden grundstck auflassung bedrfe derartiger erwerb fhre entstehung bruchteilsgemeinschaft erworbenen erbanteilen innerhalb bestehenden gesamthandsgemeinschaft vollstndiger auswechslung mitglieder fortgesetzt iii gbo statthaften brigen zulssigen rechtsbeschwerde bleibt sache erfolg versagt erwgungen beschwerdegerichts halten rechtlichen berprfung stand zutreffend legt beschwerdegericht zugrunde ber erbteil bruchteilen verfgt ganz hm vgl senat urteil juni zr njw staudinger werner bgb rn lange erbrecht rn jeweils mwn skeptisch otto notbz mwn berfhrung gesamthandseigentum stehenden nachlassgrundstcks bruchteilseigentum auflassung bedarf vgl senat beschluss juli blw bghz olg mnchen famrz mwn recht geht beschwerdegericht davon gesamthnderische bindung vorliegend folge erloschen beteiligten grundstck bruchteilseigentum erworben allerdings umstritten bertragung erbteile gleichen bruchteilen mehrere erwerber erbengemeinschaft fortbesteht bayoblg njw kgj ff kg njw rr palandt weidlich bgb aufl rn lange kuchinke erbrecht aufl tiedtke jus lehmann njw haegele rpfleger vgl olg kln rpfleger zumindest sache nunmehr bfhe erlischt folge erwerber vorherige auflassung bruchteilseigentmer nachlass gehrenden grundstcks eingetragen knnen staudinger werner bgb rn ders zev soergel wolf bgb aufl rn bayer scholz zerb ff werner zev wohl mkobgb schmidt aufl rn senat teilt zuerst genannte auffassung aa gesetzgeber miterbengemeinschaft gesamthandsverhltnis folge ausgestaltet miterbe abs bgb ber anteil einzelnen nachlassgegenstnden verfgen vgl prot bd gilt nachlass einzigen vermgensgegenstand besteht vgl bgh urteil oktober iii zr njw daraus resultierenden hrten abzumildern miterben allerdings gem abs bgb befugnis eingerumt ber anteil nachlass verfgen weise alsbaldige verwertbarkeit erbteils sicherzu stellen vgl prot bd erbteil veruert fhrt veruerer erbfall kraft gesetzes brigen miterben entstandenen gesamthandsgemeinschaft ausscheidet gemeinschaft erwerber fortgefhrt vgl senat beschluss juli blw bghz urteil juni zr njw bayoblg njw kg njw rr gilt wertung bgb zumindest grundstzlich miterben mehr beteiligt dritte erbteile halten ansonsten litte verkehrsfhigkeit erbteils erwerber rechnung stellen msste anteil ausscheiden letzten miterben mehr bertragen knnte erbfall begrndete gesamthandsgemeinschaft grundsatz auseinandersetzung beendigung angelegt ndert daran bb fortbestand erbfall begrndeten gesamthandsgemeinschaft ausnahmsweise verneint erbrechtliche sachenrechtliche zuordnung rede steht blick erfordernisse rechtsverkehrs erhhtem mae rechtssicherheit rechtsklarheit bedarf hintergrund teleologische reduktion zweifelsfreien fllen typisierender betrachtung tragen kommen praktische grnde allein rechtfertigen aa mkobgb schmidt aao rn trotz rechtsdogmatischer bedenken vorliegen rechtspraktischer grnde fr ausreichend hlt anerkannt gesamthandsgemeinschaft erlischt miterbe dritter smtliche erbanteile erwirbt smtliche erbteile natrlichen juristischen person vereinigen rechtslage erwerb nachlasses alleinerben vgl bgh urteil mrz ix zr njw rr mwn rechtsgeschftlich erwerbende stellen alleinerbe stnde bedrfnis ber nachlass ganzes verfgen besteht beiden fllen mehr auseinandersetzung mitberechtigten findet statt sowohl alleinerbe erwerber smtlicher erbteile weiteres rechtlichen voraussetzungen fr verfgung ber einzelgegenstnde schaffen abstimmung mitberechtigten bedarf hierzu vornherein grund fr einrumung mglichkeit ber erbteil verfgen besteht fllen mehr modell gesamthnderischen bindung verbundene nachteil wonach mitberechtigte ber anteil einzelnen nachlassgegenstnden verfgen abs bgb braucht mehr mglichkeit verfgung ber erbteil abgefedert erwerb smtlicher erbanteile erwerber stattgefunden erbteil anteilig mehrere erwerber bertragen bilden erwerber gemeinschaft bruchteilen bgb bruchteilsgemeinschaft gibt bezogen recht mitgliedern gemeinschaft gemeinschaftlich zusteht handelt mehrere erbteile besteht jeweils bruchteilsgemeinschaft hinsichtlich nachlasses bleiben inhaber erbteile gesamthnderisch verbunden vereinigung erbteile bruchteilsgemeinschaft nachlass tritt vgl lohmann mittbaynot fr fortbestand erbengemeinschaft gibt darber hinaus gute grnde anteilsmigen erwerb smtlicher erbteile mehrzahl erwerbern gebotenen typisierenden betrachtung blick ansonsten eintretende verschrfte miterbenhaftung vgl abs satz bgb regelmig daran gelegen aufteilung nachlasses zunchst nachlassverbindlichkeiten berichtigen tiedtke jus regel erst klrung passivseite nachlasses sachgerechte entscheidung darber getroffen ggf hinsichtlich nachlassgegenstnde auseinandersetzung stattfindet allein bruchteilseigentum berfhrt sollen zweckmig erscheint gesamthandsbindung weiteres aufrechtzuerhalten gilt grundstck einzige nachlassgegenstand steht weiterhin gesamthandseigentum kommt daher mehr darauf beendigung gesamthnderischen bindung zudem beeintrchtigung schutzwrdiger interessen nachlassglubiger fhrte bejahend tiedtke aao aa bayer scholz zerb ber dasjenige ma hinausgehen glubiger vereinigung anteile hand hinzunehmen htten voraussetzungen fr vorlage gemeinsamen senat obersten gerichtshfe bundes abs rspreinhg liegen weicht senat urteil bundesfinanzhofs juni njw zugrunde gelegten rechtsauffassung ab wonach erbfall begrndete gesamthandsgemeinschaft erbteilsbertragungen vorliegenden art ende findet jedoch entfllt vorlagepflicht frhere entscheidung berholt vgl kissel mayer gvg aufl gvg rn davon schon deshalb auszugehen bundesfinanzhof nunmehr stndiger rechtsprechung davon ausgeht schon bertragung erbteils tatbestand abs nr grestg verwirklicht sofern nachlass grundstck gehrt vgl bfhe ff bfhe bfhe rn mwn davon abgesehen liegt vorlage fhrende abweichung mehr divergenz fhrende rechtsauffassung mittlerweile aufgegeben worden vgl bfh beschluss juli xi juris rn mwn abs nr fgo kissel mayer aao liegt entscheidung juli bfhe bundesfinanzhof steuerliche rechtsauffassung gendert zudem frheren zivilrechtlichen beurteilung beendigung gesamthandsgemeinschaft erwerb smtlicher erbteile abgerckt ausfhrt erbteilsbertragung eigentum gesamten hand bestehe aao erbengemeinschaft erloschen sei erbanteile niemals hand zusammengefasst worden seien aao berfhrung gesamthnderisch gebundenen eigentums bruchteilseigentum rechtsgeschftlichen bertragung bedrfe aao iv festsetzung gegenstandswerts beruht abs gnotkg stresemann rinbgh prof dr schmidt rntsch brckner infolge dienstreise unterschrift gehindert karlsruhe november vorsitzende stresemann gbel haberkamp vorinstanzen ag jena grundbuchamt entscheidung je olg jena entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen versuchten totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen mrz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit dreifacher gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe acht jahren sechs monaten verurteilt dagegen richtet verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision rechtsmittel verfahrensrge nr stpo erfolg revision macht recht geltend strafkammer landgerichts mnchen sache entschieden ber erforderliche spruchkrperinterne geschftsverteilung fr jahr verfgt verfahrensrge liegt folgender sachverhalt grunde anklageschrift mrz staatsanwaltschaft mnchen landgericht mnchen groe strafkammer schwurgericht anklage erhoben deren zustellung vorsitzende strafkammer schwurgericht landgerichts mnchen stellungnahme angeklagten wahlverteidiger verfgung mrz anordnete erffnungsbeschluss juli unterzeichnet vorsitzendem richter zugleich fr urlaubsbedingt abwesenden richter landgericht richterin landgericht wurde anklage staatsanwaltschaft mnchen mrz unverndert zugelassen hauptverfahren erffnet september begonnenen hauptverhandlung landgericht drei vorgenannten berufsrichtern besetzt vernehmung angeklagten sache gem abs stpo erhob verteidiger nachdem bereits mehrfach erteilung wortes stellungnahme bzw antragstellung beantragt besetzungsrge antrag wurde begrndet spruchkrperinterne geschftsverteilung fr strafkammer seit januar insbesondere zeitpunkt gerichtlichen anhngigwerdens anklage mrz gefehlt gericht sei willkrlich besetzt angeklagten daher gesetzliche richter entzogen worden beschluss oktober landgericht besetzungseinwand unbegrndet zurckgewiesen begrndung darauf verwiesen anklageerhebung ende mrz lag schriftlicher interner geschftsverteilungsplan strafkammer fr geschftsjahr schriftliche beschlussfassung jedoch fr geschftsjahre versehentlich unterblieben wurde unmittelbar erkennen fehlens fr verbleibende ge schftsjahr nachgeholt geschftsverteilungsplan sieht brigen abweichungen geschftsverteilung zuletzt beschluss fr geschftsjahr schriftlich festgelegt worden aufgrund mndlicher bereinkunft kammermitglieder folgezeit gehandhabt wurde mithin willkrlichen versto vorgaben abs gvg ausgegangen folge erhob angeklagte weitere besetzungsrgen strafkammer jeweils zurckgewiesen wurden kammerinterne geschftsverteilung stellt brigen folgt dar november damaligen mitglieder strafkammer vorsitzender richter landgericht richt richter landgericht richterin landgeund schriftlichen beschluss geschftsverteilung innerhalb spruchkrpers ab januar gefasst bildung drei spruchgruppen vorsah spruchgruppe zustndig fr verfahren gerader endziffer spruchgruppe ungerader endziffer spruchgruppe fr verfahren drei teilbare endziffern mageblich fr zustndigkeit endziffer gerichtlichen zhlkarte verfahrens soweit vorliegt gerichtlichen aktenzeichens fr jahr erfolgte beschluss internen geschftsverteilung dezember beschloss strafkammer fr zeitraum ab januar geschftsverteilung entsprechend beschluss november verbleibt magabe grund richterwechsels stelle richter landgericht richterin landgericht ga zustndig beschluss regelung geschftsverteilung fr jahr wurde getroffen fr jahr erfolgte zunchst ebenfalls regelung kammerinternen besetzung beschluss april strafkammer ab zeitpunkt beschlossen fr kammerinterne geschftsverteilung bisherigen regelungen verbleibt beschlsse dezember sowie november bezug genommen ii besetzungsrge erfolg versagt bleiben garantie gesetzlichen richters art abs satz gg gefahr vorbeugen einzelfall bezogene auswahl entscheidung berufenen richter ergebnis entscheidung beeinflusst gleichgltig seite manipulation ausgeht unabhngigkeit rechtsprechung gewahrt vertrauen rechtsuchenden ffentlichkeit unparteilichkeit sachlichkeit gerichte gesichert regelungen bestimmung gesetzlichen richters dienen mssen voraus eindeutig mglich festlegen gericht spruchkrper richter entscheidung einzelfalls berufen bverfg plenumsbeschluss april pbvu bverfge beschluss oktober bvr bverfge geschftsverteilungsund mitwirkungsregelungen bedrfen deshalb schriftform bgh beschluss mai vgs bghz bverfg plenumsbeschluss april pbvu bverfge rz gebot gesetzlichen richters dabei erst willkrliche heranziehung einzelfall verletzt unzulssig vielmehr schon fehlen abstrakt generellen hinreichend klaren regelung einzelfall entscheidung berufene richter mglichst deutig ablesen lsst bverfg plenumsbeschluss april pbvu bverfge rz entsprechend deshalb abs gvg geregelt innerhalb mehreren richtern besetzten spruchkrpers beginn geschftsjahres fr dauer geschfte beschluss spruchkrper angehrenden berufsrichter verteilen fr allgemeine gerichtsinterne geschftsverteilung gilt fr kammerinterne geschftsverteilung jhrlichkeitsprinzip regelung geschftsverteilung ablauf geschftsjahres kalenderjahr bereinstimmt weiteres auer kraft tritt bgh beschluss mai str bghst anforderungen wurden landgericht beachtet strafkammer verfgte zeitpunkt eingangs anklageschrift staatsanwaltschaft mnchen mrz ber kammerinterne geschftsverteilung fr geschftsjahr soweit strafkammer ablehnungsbeschluss besetzungsrge oktober deutlich jedenfalls mndlich beschlossen bisherigen mitwirkungsgrundstze fr geschftsjahr anzuwenden vermag fehlen kammerinternen geschftsverteilung ndern verfassungsrechtlich gebotene schriftform beachtet beschluss april ab zeitpunkt mitgliedern strafkammer geschaffene kammerinterne geschftsverteilung fr verbleibende geschftsjahr ordnungsgeme geschftsverteilung innerhalb spruchkrpers fr zeitpunkt neu eingehende verfahren geschaffen fr zeitpunkt bereits anhngige verfahren nachtrglich wirksamen kammerinternen mitwirkungsplan begrnden garantie gesetzlichen richters generell abstrakte regelung ber geschftsverteilung innerhalb spruchkrpers entsprechend vorausprinzip erfordert mageblicher zeitpunkt fr vorliegen regelung zeitpunkt anhngigkeit verfahrens beim jeweiligen spruchkrper zustndige spruchgruppe innerhalb strafkammer mitwirkungsgrundstzen fr weiteren verfahrensgang festgelegt fr vorliegen wirksamen spruchkrperinternen regelung geschftsverteilung darf daher erst zeitpunkt erffnungsbeschlusses juli abgestellt strafkammer letztlich ber entsprechende mitwirkungsregelung fr verfgte fehlen abs gvg erstellenden mitwirkungsplans fr strafkammer entbehrlich wre fall spielraum heranziehung einzusetzender richter besteht etwa berbesetzten spruchkrper fall bgh beschluss mai str bghst sonderkonstellation liegt vier richtern besetzten strafkammer landgerichts soweit rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bgh urteile juni str bghst dezember str bghst revision willkrliche missbruchliche nichteinhaltung grundstze internen geschftsverteilung gesttzt liegt fallgestaltung bezieht lediglich abweichung kammerinternen mitwirkungsgrundstzen vollstndige fehlen internen geschftsverteilung strafkammer gem abs gvg frage vorliegenden verfahren bewusst geschftsverteilungsregelung verstoen worden zugeteilte zhlkartennummer auswirkungen zuteilung verfahrens bestimmte spruchgruppe gehabt htte kommt daher raum bellay fischer radtke br'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr oktober rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr kayser prof dr gehrlein dr fischer grupp oktober beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln oktober berichtigt beschluss november kosten klgers zurckgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts einheitlichkeit rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo berufungsgericht auslegung vergleichs januar anspruch rechtliches gehr verstoen davon ausgegangen regelung nr gesellschafts vertrages mangels anderweitiger regelung vergleich januar kern fortbestehen folglich bedurfte auslegung vergleichs feststellungen branchenblich mag gebot rechtlichen gehrs schtzt davor vorbringen grnden formellen materiellen rechts unbercksichtigt bleibt bverfge vortrag rechtsstandpunkt berufungsgerichts erheblich bedarf auseinandersetzung berufungsgericht vorgenommene auslegung vergleichs januar erfordert zulassung revision sicherung einheitlichkeit rechtsprechung htte berufungsgericht beschwerde geltend macht grundsatz widerspruchsfreien interessengerechten auslegung vertrgen gem bgb verstoen wren interessen allgemeinheit berhrt weder bestnde wiederholungs nachahmungsgefahr beschwerde legt brigen beiden gefahren konkret dar lassen unmittelbar rechtlichen begrndung berufungsurteils sache ableiten hierbei beurteilung einzelfallbezogenen vertragsklausel handelt zulassung revision wegen grundstzlicher bedeutung frage erforderlich klger kosten vollstreckung januar geschlossenen vergleich abs zpo verbliebenen gesellschafter festsetzen lassen soweit abfindungsanspruch dezember geschlossenen vergleich vollstreckungsfhiger weise besttigt worden bereits geklrt vollstreckungskosten weiterhin schuldner festgesetzt knnen rechtmigkeit ursprnglichen vollstreckungstitels zweifelhaft zugrunde liegende materielle anspruch sache spter prozessvergleich besttigt bgh beschl oktober ixa zb wm februar xii zb mdr bedarf einheitlichkeitssicherung schlielich annahme berufungsgerichts begrndet klger treffe berwiegendes mitverschulden daran beklagten verursachte schaden zwei vollstreckungsverfahren eingelegte aussichtslose rechtsmittel vergrert wurde berufungsgericht senatsrechtsprechung zurechnung verschuldens zweitanwalts verhltnis mandant erstanwalt bgh urt januar ix zr wm november ix zr njw vgl urt november ix zr wm sowie mennemeyer fahrendorf mennemeyer terbille haftung rechtsanwalts aufl rn ff verkannt vielmehr davon ausgegangen klger eigenes verschulden treffe eigenen informationsstand einlegung rechtsmittel erkennen knnen hierfr erfolgsaussichten bestnden weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen ganter kayser fischer gehrlein grupp vorinstanzen lg aachen entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet april holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter galke richter wellner pauge sthr richterin pentz fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg august aufgehoben urteil landgerichts hamburg november abgendert klage abgewiesen kosten rechtsstreits klger tragen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte unterlassung individualisierenden berichterstattung ber straftat anspruch klger wurde jahr zusammen bruder wegen mordes bekannten schauspieler walter sedlmayr lebenslangen freiheitsstrafe verurteilt tat erhebliches aufsehen erregt klger stellte mehrfach zuletzt jahr antrge wiederaufnahme verfahrens deren verwerfung presse wandte januar wurde klger bewhrung strafhaft entlassen beklagte betreibt internetportal www morgenweb de hielt rubrik archiv sogenannte teaser freien abruf ffentlichkeit bereit archiv enthaltene nutzern besonderer zugangsberechtigung zugngliche beitrge aufmerksam machte jahr abrufbaren teaser meldung mai hinwies hie voller namensnennung betroffenen verfahren beiden verurteilten mrder volksschauspielers walter sedlmayr vorerst aufgerollt landgericht augsburg antrag brder wiederaufnahme abgelehnt berichteten gestern anwlte legten entscheidung sofortige beschwerde beim oberlandesgericht mnchen klger sieht bereithalten namen enthaltenden teasers abruf internet verletzung allgemeinen persnlichkeitsrechts klage verlangt beklagten unterlassen ber zusammenhang tat voller namensnennung berichten klage beiden vorinstanzen erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag klageabweisung entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt klger stehe beklagte unterlassungsanspruch abs abs bgb analog artt abs abs gg verbreitung klger identi fizierenden meldung allgemeinen persnlichkeitsrecht verletze jahr meldung verbreitet worden sei klger kurz entlassung strafhaft aussetzung strafrestes bewhrung befunden weshalb konstellation gegeben sei entscheidung bundesverfassungsgerichts juni bverfge ff lebach zugrunde gelegen hinblick bevorstehende wiedereingliederung gesellschaft besonders schutzwrdige interesse klgers weiterhin ffentlich tat konfrontiert berwiege interesse beklagten weiteren verbreitung meldung umso mehr einschrnkungen verbreiter meldungen auferlegt wrden denkbar gering seien nmlich berichterstattung ber tat nennung namen tter untersagt umstand streitfall meldungen internet hufig dauerhaft abrufbar gehalten wrden ltere meldungen erkennbar seien rechtfertige beurteilung mache unterschied identitt betroffenen neuen lteren meldung preisgegeben komme darauf beanstandete meldung mittels suchmaschinen querverweisen ber tat bezogenes schlagwort ber namen tters auffindbar sei umstand ber internet verbreiteten meldungen regel geringerer verbreitungsgrad zukomme meldungen ber tagespresse rundfunk fernsehen verbreitet wrden lasse anlegung bundesverfassungsgericht fr massenmedien entwickelten mastbe beklagte sei hinsichtlich rechtsbeeintrchtigung strer strereigenschaft knne insbesondere hinblick darauf verneint wer teil internetauftritts beanstandete meldung abruf bereitgehalten worden sei privilegiertes internetarchiv handle ber internet allgemein zugngliche rubrik archiv eingestellte uerung ebenso verbreitet uerung rubrik beanstandete meldung abruf bereitgehalten komme gesichtspunkt zumutbarkeit kontrolle ber eigenen internetauftritt bedeutung ferner sei unerheblich bereits erstmalige verffentlichung beanstandeten inhalte rechtswidrig verbreitung meldung ursprnglich rechtmig sei ii erwgungen halten revisionsrechtlichen berprfung stand klger steht unterlassungsanspruch beklagte gem abs abs satz bgb analog artt abs abs gg klage zulssig klageantrag dahingehend auszulegen beklagten untersagt internetseite angegriffenen ltere verffentlichungen hinweisenden teaser abruf bereit halten zusammenhang mord walter sedlmayr name klgers genannt klageantrag dagegen unterlassung jedweder knftiger berichterstattung gerichtet ergibt zweifelsfrei klagebegrndung ermittlung klagebegehrens heranzuziehen vgl senatsurteil mai vi zr versr bghz rn jeweils klger schriftstzlich deutlich gemacht lediglich weitere vorhalten identifizierender meldungen form ltere verffentlichungen hinweisenden teasern konkret angegriffenen abruf internet wendet sinne vorinstanzen begehren klgers verstanden verstndnis klger revisionserwiderung besttigt klage begrndet berufungsgericht allerdings recht angenommen bereithalten klger namentlich wegen mordes verurteilten bezeichnenden meldung abruf internet eingriff allgemeine persnlichkeitsrecht klgers darstellt berichterstattung ber straftat nennung namens straftters beeintrchtigt zwangslufig recht schutz persnlichkeit achtung privatlebens fehlverhalten ffentlich bekannt macht person augen adressaten vornherein negativ qualifiziert vgl senatsurteile bghz rn november vi zr versr dezember vi zr versr februar vi zr bghz bverfge bverfg njw afp rn gilt aktiver informationsbermittlung medien rahmen herkmmlichen berichterstattung tagespresse rundfunk fernsehen geschieht streitfall tter identifizierende inhalte lediglich passiven darstellungsplattform internet abruf bereitgehalten vgl bverfg afp rn inhalte nmlich grundstzlich interessierten internetnutzer zugnglich vgl senatsurteile dezember vi zr aao februar vi zr verweyen schulz afp ausgangspunkt zutreffend berufungsgericht fr geboten erachtet ber unterlassungsantrag aufgrund abwgung rechts klgers schutz persnlichkeit achtung privatlebens artt abs abs gg art abs emrk art abs gg art emrk verankerten recht beklagten meinungs medienfreiheit entscheiden wegen eigenart persnlichkeitsrechts rahmenrechts liegt reichweite absolut fest erst abwgung widerstreitenden grundrechtlich geschtzten belange bestimmt besonderen umstnde einzelfalles sowie betroffenen grundrechte gewhrleistungen europischen menschenrechtskonvention interpretationsleitend bercksichtigen vgl senatsurteile dezember vi zr versr mrz vi zr versr rn mrz vi zr versr rn februar vi zr versr rn september vi zr versr rn bverfge afp rn afp rn eingriff persnlichkeitsrecht rechtswidrig schutzinteresse betroffenen schutzwrdigen belange seite berwiegt vgl senatsurteile juni vi zr versr november vi zr versr dezember vi zr aao februar vi zr rechtsfehlerhaft berufungsgericht jedoch angenommen allgemeine persnlichkeitsrecht klgers bereithalten beanstandeten inhalte abruf internet rechtswidriger weise verletzt worden sei berufungsgericht besonderen umstnde streitfalles ausreichend bercksichtigt beklagten verfolgte infor mationsinteresse ffentlichkeit recht freie meinungsuerung geringen gewicht abwgung eingestellt aa rechtsprechung bundesverfassungsgerichts verschiedene kriterien entwickelt worden leitlinien fr konkreten abwgungsvorgang vorgeben vgl bverfg afp rn afp rn jeweils danach mssen wahre tatsachenbehauptungen regel hingenommen nachteilig fr betroffenen unwahre dagegen allerdings wahre darstellung persnlichkeitsrecht betroffenen verletzen persnlichkeitsschaden anzurichten droht auer verhltnis interesse verbreitung wahrheit steht insbesondere fall aussagen geeignet erhebliche breitenwirkung entfalten besondere stigmatisierung betroffenen ziehen anknpfungspunkt fr soziale ausgrenzung isolierung drohen vgl bverfge bverfg afp rn geht berichterstattung ber straftat bercksichtigen tat zeitgeschehen gehrt vermittlung aufgabe medien verletzung rechtsordnung beeintrchtigung individueller rechtsgter sympathie opfern furcht wiederholungen straftaten bestreben vorzubeugen begrnden grundstzlich anzuerkennendes interesse ffentlichkeit nherer information ber tat tter umso strker je mehr tat begehungsweise schwere gewhnlichen kriminalitt abhebt schweren gewaltverbrechen regel ber bloe neugier sensationslust hinausgehendes interesse nherer information ber tat hergang ber person tters motive sowie ber strafverfolgung anzuerkennen vgl bverfge bverfg afp rn vgl senatsurteil bghz abwgung informationsinteresses ffentlichkeit berichterstattung zwangslufig verbundenen beeintrchtigung persnlichkeitsrechts tters verdient fr aktuelle berichterstattung ber straftaten informationsinteresse allgemeinen vorrang wer rechtsfrieden bricht tat folgen mitmenschen angreift verletzt hierfr verhngten strafrechtlichen sanktionen beugen dulden erregte informationsinteresse ffentlichkeit dafr blichen wegen befriedigt vgl bverfge bverfg afp rn vgl senatsurteile bghz rn november vi zr versr rn zeitlicher distanz straftat gewinnt dagegen interesse tters reaktualisierung verfehlung verschont bleiben zunehmende bedeutung persnlichkeitsrecht bietet schutz zeitlich uneingeschrnkten befassung medien person straftters privatsphre vgl bverfge bverfg afp rn ffentliche interesse veranlassende tat verfolgung verurteilung gebotene rechtliche sanktion erfahren ffentlichkeit hierber hinreichend informiert worden lassen wiederholte eingriffe persnlichkeitsrecht tters hinblick interesse wiedereingliederung gemeinschaft weiteres rechtfertigen hiermit allerdings vollstndige immunisierung ungewollten darstellung persnlichkeitsrelevanter geschehnisse gemeint allgemeine persnlichkeitsrecht vermittelt strafttern anspruch darauf ffentlichkeit berhaupt mehr tat konfrontiert verbung strafhaft fhrt tter uneingeschrnkten anspruch erwirbt tat allein gelassen mageblich vielmehr stets ausma persnlichkeitsrecht einschlielich resozialisierungsinteresses straftters berichterstattung konkreten umstnden einzelfalls beeintrchtigt vgl bverfg njw afp rn egmr urteil dezember beschwerde nr sterreichischer rundfunk sterreich nr jz jeweils fr intensitt beeintrchtigung persnlichkeitsrechts kommt art weise darstellung insbesondere grad verbreitung mediums stellt fernsehberichterstattung regel weitaus strkeren eingriff privatsphre betroffenen dar wortberichterstattung vgl bverfg njw afp rn jeweils bb grundstzen interesse klgers schutz persnlichkeit achtung privatlebens vorliegend beklagten verfolgten informationsinteresse ffentlichkeit recht freie meinungsuerung zurckzutreten kommt interesse klgers reaktualisierung verfehlung verschont bleiben vorliegend erhhtes gewicht begangene straftat verurteilung liegen lange zurck klger januar strafhaft entlassen worden andererseits beeintrchtigt beanstandete teaser persnlichkeitsrecht einschlielich resozialisierungsinteresses besonderen umstnden streitfalls erheblicher weise insbesondere geeignet klger ewig pranger stellen weise licht ffentlichkeit zerren straftter neu stigmatisieren knnte teaser enthlt wahrheitsgeme aussagen ber kapitalverbrechen bekannten schauspieler erhebliches ffentliches aufsehen erregt sachbezogen zurckhaltend zustzliche stigmatisierende umstnde mitgeteilt landgericht augsburg antrag klgers wiederaufnahme verfahrens verworfen klger entscheidung sofortige beschwerde beim oberlandesgericht mnchen eingelegt klger identifizierenden angaben teaser angesichts schwere verbrechens bekanntheit opfers erheblichen aufsehens tat ffentlichkeit erregt umstands verurteilten weit ber jahr hinaus inanspruchnahme denkbaren rechtsbehelfe aufhebung verurteilung bemhten zeitpunkt erstmaligen verffentlichung unzweifelhaft zulssig art weise teaser abruf bereitgehalten wurde kam geringe breitenwirkung verbreitungsgrad konkret gewhlten mediums gering fallgestaltung lebach ientscheidung bundesverfassungsgerichts bverfge zugrunde lag gegeben gegenstand entscheidung fernsehdokumentation besten sendezeit intensiven nacherleben straftat betonung emotionalen komponente fhrte vgl bverfge damaligen fernsehbedingungen gerade fr sendung besonders hohen einschaltquote rechnen bverfg aao hingegen setzte kenntnisnahme inhalt beanstandeten teasers streitfall gezielte suche voraus teaser wurde passive darstellungsplattform geschalteten website angeboten typischerweise nutzern kenntnis genommen aktiv informieren vgl bverfg njw njw feldmann jurispr itr anm aktuellen seiten internetauftritts beklagten zugnglich nutzer unmittelbar aufruf homepage beklagten auge htte fallen knnen vielmehr teaser ausweislich feststellungen landgerichts berufungsgericht bezug genommen fr altmeldungen vorgesehenen seiten internetauftritts beklagten zugnglich fr nutzer gesamtzusammenhang insbesondere aufgrund inhalts angegebenen url http www morgenweb de service archiv artikel html weiteres altmeldung erkennbar sonstiger weise kontext eingebettet anschein aktualitt charakter erneuten berichterstattung verlieh annahme rechtfertigen wrde beklagte erneut bzw zeitlich uneingeschrnkt person straftters befasst vgl hoecht afp petersdorff campen feldmann aao lg dsseldorf zugunsten beklagten fllt darber hinaus gewicht anerkennenswertes interesse ffentlichkeit information ber aktuelle zeitgeschehen mglichkeit besteht vergangene zeitgeschichtliche ereignisse recherchieren vgl senatsurteile dezember vi zr aao februar vi zr olg kln afp kg afp olg frankfurt afp hoecht aao ff libertus mmr dementsprechend nehmen medien aufgabe ausbung meinungsfreiheit ffentlichkeit informieren demokratischen willensbildung mitzuwirken dadurch wahr mehr aktuelle verffentlichungen fr interessierte mediennutzer verfgbar halten generelles verbot einsehbarkeit recherchierbarkeit bzw gebot lschung frheren straftter identifizierenden darstellungen onlinearchiven wrde fhren geschichte getilgt straftter vollstndig immunisiert wrde vgl senatsurteile dezember vi zr aao februar vi zr hoecht aao dreier fs loewenheim hierauf tter anspruch vgl bverfg njw afp rn gilt insbesondere schweren kapitalverbrechen vorliegenden fall ffentlichkeit besondere aufmerksamkeit erregt weiterhin beachten klger begehrte verbot abschreckenden effekt gebrauch meinungs pressefreiheit htte freien informations kommunikationsprozess einschnren wrde vgl senatsurteile dezember vi zr aao februar vi zr bverfge afp rn vgl ferner bgh bghz beklagte knnte verfassungsrechtlichen auftrag wahrnehmung meinungsfreiheit ffentlichkeit informieren vollumfnglich wahrnehmen generell verwehrt wre interessierten nutzer zugriff frhere verffentlichungen ermglichen wrde weitere bereithalten erkennbarer zeitpunkt erstmaligen verffentlichung zulssiger altmeldungen fr altmeldungen vorgesehenen seiten abruf internet ablauf gewissen zeit vernderung zugrunde liegenden umstnde weiteres unzulssig wre beklagte verpflichtet smtliche archivierten beitrge immer rechtmigkeit kontrollieren wrde meinungs medienfreiheit unzulssiger weise eingeschrnkt angesichts derartigen kontrolle verbundenen personellen zeitlichen aufwands bestnde erhebliche gefahr beklagte entweder ganz ffentlichkeit zugnglichen archivierung absehen bereits erstmaligen verffentlichung umstnde ausklammern wrde vorliegend name straft ters weitere vorhalten beitrags spter rechtswidrig lassen knnten deren mitteilung ffentlichkeit zeitpunkt erstmaligen berichterstattung schtzenswertes interesse entgegen auffassung revisionserwiderung rechtliche beurteilung grundstzen datenschutzrechts geboten dabei dahingestellt bleiben persnliche sachliche anwendungsbereich vorschriften bundesdatenschutzgesetzes berhaupt erffnet insbesondere beanstandeten bereithalten namen klgers enthaltenden meldung abruf internet verarbeiten personenbezogener daten sinne abs satz bdsg handelt bereithalten meldung unterfllt jedenfalls sogenannten medienprivileg abs satz staatsvertrags fr rundfunk telemedien rstv folge zulssigkeit weder einwilligung betroffenen ausdrcklichen gesetzlichen ermchtigung sinne bdsg abhngig aa gem abs satz rstv gelten soweit unternehmen hilfsunternehmen presse anbieter telemedien personenbezogene daten ausschlielich eigenen journalistisch redaktionellen literarischen zwecken erheben verarbeiten nutzen bdsg magabe fr schden gehaftet verletzung datengeheimnisses bdsg unzureichende technische organisatorische manahmen sinne bdsg eintreten bdsg wonach erhebung verarbeitung nutzung personenbezogener daten zulssig soweit gesetz rechtsvorschrift erlaubt anordnet betroffene eingewilligt kommt dagegen anwendung vgl senatsurteil februar vi zr bghz herb hahn vesting rundfunkrecht aufl rstv rn keber schwartmann praxishandbuch medien it urheberrecht abschnitt rn bergmann mhrle herb datenschutzrecht bdsg rn vgl bdsg gola schomerus bdsg aufl rn abs satz rstv angeordnete medienprivileg ausfluss art abs satz gg verankerten medienfreiheit erhebung verarbeitung nutzung personenbezogener daten einwilligung jeweils betroffenen wre journalistische arbeit mglich presse knnte art abs satz gg art abs satz emrk art abs satz charta grundrechte europischen union zuerkannten garantierten aufgaben wahrnehmen vgl senatsurteile bghz rn dezember vi zr aao februar vi zr waldenberger spindler schuster recht elektronischen medien presserecht rn ff keber schwartmann aao bergmann mhrle herb aao rn ff drr vgl art sowie erwgungsgrnde richtlinie eg europischen parlaments rates oktober schutz natrlicher personen verarbeitung personenbezogener daten freien datenverkehr abl eugh urteile november rs lindqvist schweden rd rn dezember rs tietosuojavaltuutettu satakunnan markkinaprssi oy eugrz ff schlussantrge generalanwltin kokott mai rechtssache zitiert juris rn ff bb voraussetzungen datenschutzrechtlichen privilegierung gem abs satz rstv vorliegend erfllt beklagte anbieterin telemedien namen klgers enthaltende meldung ausschlielich eigenen journalistisch redaktionellen zwecken internetauftritt eingestellt abruf internet bereitgehalten daten journalistisch redaktionellen zwecken verarbeitet zielrichtung verffentlichung fr unbestimmten personenkreis besteht vgl herb hahn vesting aao rn bergmann mhrle herb aao rn absicht berichterstattung sinne art abs satz gg worunter meinungsuerung fllt vgl bverfge maunz drig herzog gg art abs rn gegeben vgl bergmann mhrle herb aao rn schmittmann schwartmann aao teil abschnitt rn ff ttigkeiten erfllung aufgaben funktional verstandenen presse bzw rundfunks dienen medienprivileg erfasst waldenberger spindler schuster aao rn dementsprechend gilt datenschutzrechtliche privilegierung beispielsweise fr rahmen personaldatenverarbeitung anfallende zusammenhang gebhreneinzug akquisition abonnenten kommerziellen weitergabe dritte gespeicherte daten vgl bt drucks art abs entwurfs gesetzes fortentwicklung datenverarbeitung datenschutzes bergmann mhrle herb aao rn waldenberger spindler schuster aao rn schaffland wiltfang bdsg stand rn demgegenber recherche redaktion verffentlichung dokumentation archivierung personenbezogener daten publizistischen zwecken umfassend geschtzt vgl waldenberger spindler schuster aao rn presse rundfunkfreiheit verfassungsrechtlich vorgegebene medienprivileg schtzt insbesondere publizistische verwertung personenbezogener daten rahmen schutzbereich art abs gg art abs satz emrk fallenden verffentlichung vgl senatsurteile dezember vi zr aao februar vi zr eugh urteil dezember rs tietosuojavaltuutettu satakunnan markkinaprssi oy eugrz rn schlussantrge generalanwltin kokott mai rechtssache zitiert juris rn ff richtlinie eg verarbeitung ausschlielich eigenen zwecken auszugehen daten eigenen verffentlichungen betroffenen presseunternehmens dienen vgl bergmann mhrle herb aao rn voraussetzungen streitfall erfllt beklagte namen klgers enthaltende meldung ausschlielich zweck internetauftritt eingestellt abruf bereitgehalten interessierten ffentlichkeit kenntnis genommen unmittelbar verfassungsrechtliche aufgabe wahrgenommen ausbung meinungsfreiheit ffentlichkeit informieren demokratischen willensbildung mitzuwirken sowohl einstellen beanstandeten inhalte internet dauerhaftes bereithalten abruf teil schutzbereich art abs gg art abs emrk fallenden publikationsvorgangs hieran vermag umstand ndern seit einstellung meldung internet mittlerweile mehrere jahre vergangen kostenentscheidung beruht abs zpo galke wellner sthr pauge pentz vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['abschrift bundesgerichtshof vi zb beschluss dezember rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr beschlossen beschwerde klgers verweigerung prozekostenhilfe beschlu oberlandesgerichts karlsruhe oktober unzulssig verworfen grnde rechtsmittel unzulssig beschlu berufungsgericht prozekostenhilfe verweigert findet derzeitigem recht beschwerde statt abs satz zpo gesetzliche ausschlu rechtsmittels verfassungsrechtlich unbedenklich vgl bverfge bgh beschlu mrz xi zb gilt unabhngig davon rechtsstreit ergehendes urteil revision zulssig wre letzteres wre brigen fall rechtssache entgegen ansicht klgers grundstzliche bedeutung abs satz nr zpo dr mller dr greiner pauge wellner sthr'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache alias wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag november gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hildesheim juni zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit wegen schwerer ruberischer erpressung tateinheit versuchter ntigung unerlaubtem fhren schusswaffe verurteilt worden ausspruch ber gesamtstrafe sicherungsverwahrung umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer ruberischer erpressung tateinheit versuchter ntigung unerlaubtem fhren schusswaffe fall ii urteilsgrnde einzelfreiheitsstrafe sieben jahre sechs monate sowie wegen unerlaubten besitzes betubungsmitteln fall ii urteilsgrnde einzelfreiheitsstrafe jahr sechs monate gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet revision rgt angeklagte allgemein verletzung materiellen rechts rechtsmittel teilweise erfolg soweit revision verurteilung wegen besitzes betubungsmitteln insoweit verhngte einzelstrafe wendet unbegrndet sinne abs stpo dagegen hlt verurteilung wegen vollendeter schwerer ruberischer erpressung rechtlicher nachprfung stand getroffenen feststellungen lsst entnehmen tatopfer vermgensnachteil sei form schadensgleichen konkreten vermgensgefhrdung erlitten fr annahme vollendeten tat erforderlich wre landgericht anzunehmen scheint allerdings gebotene nhere subsumtion einzelnen tatbestandsmerkmale danach ging angeklagte erzwungenen unterzeichnung kaufvertragsurkunde kaufpreis davon beabsichtigt kaufpreisforde rung zukunft mehr geltend wrde festgestellt kaufpreisforderung ausdrcklich konkludent verzichtet bereit dauer vorbergehend geltend gegebenen umstnden versteht weiteres vermgen folge schadensgleichen vermgensgefhrdung unterzeichnung aushndigung kaufvertragsurkunde kaufpreis gesichtspunkt verschlechterung beweisposition entsprechend gemindert htte hinblick angeklagten geforderte bergabe cabriolets cabrioletschls sel vermgensnachteil entstanden angeklagte weder fahrzeug schlssel genommen rechtsfehler fhrt aufhebung brigen beanstandenden verurteilung wegen tateinheitlich begangenen delikte ntigung fhrens schusswaffe folge knnen gesamtstrafe anordnung sicherungsverwahrung bestand sache bedarf neuer verhandlung entscheidung feststellungen getroffen knnen verurteilung wegen vollendeter versuchter schwerer ruberischer erpressung tragen erscheint vornherein ausgeschlossen neue tatrichter gegebenenfalls frage anordnung sicherungsverwahrung erneut prfen insofern geben grnde angefochtenen urteils anlass folgenden hinweisen feststellung formellen voraussetzungen abs stgb erfllt gengt anforderungen urteil vielzahl frheren taten vorstrafen schildert angeklagte mehrfach strafhaft verbt einzelnen dargelegt blick vorstrafen verbungszeiten formellen voraussetzungen gegeben erachtet soweit annahme erforderlichen hangs erheblichen straftaten hinweis konstantes verhalten angeklagten handlungsstereotype begrndet erschliet feststellungen frheren taten weiteres brigen lsst wrdigung auseinandersetzung vermissen letzte verurteilung ange klagten einzelstrafe mehr jahr etwa zehn jahre zurckliegt letzten entlassung strafhaft mai mehrere jahre wesentlichen straffrei gelebt bevor abgeurteilten taten gekommen gefhrlichkeit tters fr allgemeinheit sinne abs nr stgb gegeben bestimmte wahrscheinlichkeit vgl bghst besteht zukunft straftaten begehen erhebliche strung rechtsfriedens darstellen bloe feststellung begehung straftaten wahrscheinlich sei gengt tolksdorf miebach becker pfister hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss za januar zwangsversteigerungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen antrag bewilligung prozesskostenhilfe fr durchfhrung rechtsbeschwerdeverfahrens zurckgewiesen grnde prozesskostenhilfeantrag schuldner entsprechen beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg bietet satz zpo dabei dahinstehen rechtsschutzbedrfnis schuldner abschluss rumungsvergleichs ersteher entfallen angefochtene beschluss rechtsfehler erkennen lsst sache rechtsfragen aufwirft grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts geklrt mssten rechtsbeschwerde erfolgsaussicht fortbestehenden rechtsschutzbedrfnis ausgegangen insbesondere beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen versteigerung trotz schuldnern zuvor gestellten antrag einstellung zwangsvollstreckung zpo durchgefhrt konnte entscheidung ber zuschlag geschehen zusammen entscheidung ber einstellungsantrag erfol gen vgl stber zvg aufl einl anm sowie senat beschl dezember zb njw annahme beschwerdegerichts voraussetzungen fr gewhrung vollstreckungsschutz gem zpo htten vorgelegen angesichts vollstreckungsgericht eingeholten rechtsfehlerfrei gewrdigten gutachten gesundheitszustand schuldners beanstanden zwangsversteigerung brigen hrte fr schuldner kinder bedeutet rechtfertigte einstellung zwangsvollstreckung hrte guten sitten unvereinbar wre hierfr ersichtlich krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen ag potsdam entscheidung lg potsdam entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen versuchter schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hagen mrz soweit angeklagten betrifft schuldspruch dahin gendert angeklagte versuchten schweren ruberischen erpressung tateinheit versuchtem computerbetrug tatmehrheitlich gefhrlichen krperverletzung schuldig strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter besonders schwerer ruberischer erpressung tateinheit gefhrlicher krperverletzung versuchtem computerbetrug freiheitsstrafe vier jahren verurteilt urteil wendet angeklagte revision verletzung materiellen rechts rgt rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen landgerichts erzwangen angeklagten drohung nachweisbar echten geladenen pistole geschdigten he karte nennung pin he herausgabe ec falsche pin nannte wurde ec karte dreimaliger falscher eingabe geldautomaten eingezogen he gebliebene angeklagte erfuhr schlug ge schdigten pistole wucht hinterkopf trat zudem mindestens krftig gesicht wobei arbeitsschuhe fester sohle trug geschdigte erlitt bruch linken jochbeins platzwunde hinterkopf landgericht schlag pistole tritt arbeitsschuh gesicht qualifikationen abs nr nr stgb erfllt angesehen hlt rechtlicher nachprfung stand strafschrfungsgrund gegenber abs nr stgb erhhten qualifizierung absatzes nr liegt darin tatschlich einsatz mitgefhrten werkzeugs ntigungsmittel kommt dabei fordern gefhrliche tatmittel verwirklichung raubspezifischen ntigung ermglichung wegnahme verwendet vollendung raubes mittel sicherung besitzes gestohlenen gut eingesetzt bgh beschlsse juli str nstz rr oktober str bghst gilt fr schwere misshandlungen vollendung raubtat erfllen qualifikationstatbestand abs nr stgb weiterhin zueignungs bereicherungsabsicht getragen bgh urteil mrz str bghst vgl bgh beschluss juli str nstz landgericht ausdrcklich festgestellt schlag pistole futritt erst erfolgten nachdem angeklagte erfahren genannte pin falsch bankautomat karte eingezogen versuch mithin fehlgeschlagen abgeschlossen zuvor erpressung ec karte pin eingesetzten mittel qualifikation abs stgb erfllen angeklagte versuchten schweren ruberischen erpressung abs nr stgb tateinheit versuchtem computerbetrug tatmehrheitlich hierzu gefhrlichen krperverletzung abs nr nr stgb schuldig schuldspruch danach beschlussformel ersichtlich ndern stpo steht entgegen auszuschlieen angeklagte geschehen htte verteidigen knnen danach ber hhe strafen beachtung abs stpo neu befinden ernemann roggenbuck franke cierniak bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet november heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vvg abs vgb nr versicherungsnehmer parteien versicherungsverhltnisses getroffenen vereinbarungen nr vgb auskunft erst verlangen versicherers erteilen bestimmt art reichweite sinn gestellten fragen umfang angaben feststellung versicherungsfalles leistungspflicht versicherers mehrere versicherungsnehmer sachversicherung wohngebudeversicherung einheitliches risiko versichert besteht einziger unteilbarer versicherungsanspruch gesamten hand obliegenheitsverletzungen versicherungsnehmer begeht daher versicherungsnehmer zurechnen lassen bgh urteil november iv zr olg frankfurt main lg wiesbaden iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert dr schlichting wendt richterin dr kessal wulf richter felsch mndliche verhandlung november fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november aufgehoben rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger miteigentmer wohn geschftshaus bebauten grundstcks unterhalten seit jahre beklagten neuwert abgeschlossene wohngebude versicherung versicherungsvertrag liegen allgemeinen wohngebude versicherungsbedingungen vgb zugrunde dezember brannte gebude infolge brandstiftung vollstndig nieder tter konnte ermittelt regulierungsbeauftragte beklagten verhandelte mrz klger ber schaden fertigte ber ergebnis gemeinsam unterzeichnete niederschrift darin ziff folgendes vermerkt finanzielle situation geordnet gibt offene forderungen stromkosten mieter bezahlt finanzamt fordert nachzahlung umsatzsteuer dm fr drei monate mitarbeiter finanzamt unterlagen verschlampt grundstck damals grundschuld dm belastet besicherte frhjahr getilgtes darlehen klger monatlichen raten dm dm zurckfhrten miteigentumsanteil klgers februar eidesstattliche versicherung abgegeben lasteten zudem zwangssicherungshypotheken rund dm beklagte lehnte november beim bevollmchtigten klger eingegangenen schreiben hinweis abs vvg versicherungsleistungen ab berief wegen obliegenheitsverletzung leistungsfreiheit klger unvollstndige unrichtige angaben vermgensverhltnissen gemacht klger ansprche beklagte gesamten hand geltend verlangen neuwertschaden hhe nebst zinsen hilfsweise zahlung nebst zinsen sowie feststellung beklagte gesamten beseitigung brandschadens erforderlichen betrag kosten wiederherstellung gebudes bernehmen landgericht mai eingegangene klage abgewiesen frist abs vvg gewahrt sei berufungsinstanz klger erster linie zahlung glubiger sicherungshypotheken brigen verlangt rechtsmittel erfolg geblieben dagegen wenden revision entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht ausgefhrt drfe beklagte fristversumung abs vvg berufen klger daran verschulden treffe postlaufzeit vier tagen htten trotz darin eingeschlossenen wochenendes rechnen mssen prozessbevollmchtigte klger daher pflicht gehabt beim landgericht fristgemen eingang klageschrift erkundigen beklagte sei wegen verletzung auskunftspflichten klger leistungsfrei nr vgb abs vvg fehlverhalten sei klger zuzurechnen gegenstand sachversicherung einheitliche gleichgerichtete interesse erhalt sache sei versicherer sei berechtigt versicherungsnehmer eintritt versicherungsfalles aufklrung subjektiven risikos unangenehme fragen stellen wahrheitsgem beantworten msse klger indes verschwiegen eidesstattliche versicherung abgegeben stattdessen erwhnung stromkostenforderung umsatzsteuernachforderung offene forderungen geringen umfangs hingewiesen brigen zusammenfassende bezeichnung verhltnisse geordnet beschrnkt sei zutreffend abgabe eidesstattlichen versicherung kreditwrdigkeit nachhaltig beeintrchtige allgemeinen darauf schlieen lasse schuldner flligen verbindlichkeiten bedienen knne offenbarung eidesstattlichen versicherung gegenber regulierungsbeauftragten htten klger erstmals berufungsinstanz behauptet vorbringen seien abs zpo ausgeschlossen schon landgericht unbeschadet spteren klagabweisung wegen fristversumnis darauf hingewiesen komme verletzung obliegenheiten versicherungsfall formulierung vermgensverhltnisse seien geordnet klger regulierungsbeauftragten stamme sei unerheblich klger unterschrift eigen gemacht vorsatzvermutung ber mglichen verlust versicherungsschutzes folgenloser obliegenheitsverletzung ordnungsgem belehrte klger widerlegt verschwiegenen umstnde seien geeignet interessen beklagten gefhrden htten weiteren nachfor schungen abhalten knnen angesichts allgemeinen bedeutung abgabe eidesstattlichen versicherung fr beurteilung vermgensverhltnisse zugemessen knne klger lediglich geringes verschulden zugute gehalten ii hlt rechtlicher nachprfung stand inhalt obliegenheit sinne abs vvg deren schuldhafte verletzung leistungsfreiheit sanktioniert ergibt parteien versicherungsverhltnisses getroffenen vereinbarungen versicherungsvertrag zugrunde liegenden bedingungen senatsurteil dezember iv zr versr ii nr vgb versicherungsnehmer versicherer verlangen rahmen zumutbaren untersuchung ber ursache hhe schadens ber umfang entschdigungspflicht gestatten hierzu dienliche auskunft geben obliegenheit deren nichtbeachtung versicherer nr satz vgb leistungsfreiheit magabe abs vvg ausbedungen weit gefasst zweck besteht fr durchschnittlichen versicherungsnehmer erkennbar darin versicherer lage versetzen voraussetzungen eintrittspflicht sachgerecht prfen ursache umfang schadens ermittelt schliet feststellung schadensereignis zusammenhngenden tatsachen denen etwa vvg leistungsfreiheit gegenber versiche rungsnehmer ergeben vgl senatsurteile november iv zr versr ii november iv zr versr versicherungsnehmer daher entsprechendes verlangen tatsachen wahrheitsgem vollstndig offenbaren erfllung auskunftsobliegenheit eigenen interessen widerstreitet versicherer erst ermglicht leistungsfreiheit berufen vgl senatsurteil dezember aao ii grundstzlich sache versicherers angaben ermittlung sachverhalts fr erforderlich hlt entscheidung ber leistungspflicht ausreichender gesicherter tatsachengrundlage treffen knnen vgl langheid rmer langheid vvg aufl rdn knnen fragen vermgensverhltnissen versicherungsnehmers gehren prlss prlss martin vvg aufl rdn daraus fr versicherer anhaltspunkte ergeben knnen eintritt versicherungsfalles verbundene entschdigungsleistung entspreche finanziellen interessenlage versicherungsnehmers zusammenhang gengt inhalt nr vgb vereinbarten obliegenheit versicherungsnehmer geforderten angaben einschtzung subjektiven risikos berhaupt dienlich knnen hingegen kommt darauf angaben ergebnis prfung fr frage leistungspflicht tatschlich wesentlich erweisen vgl senatsurteil dezember aao ii berufungsgericht jedoch bislang ausreichenden feststellungen getroffen klger nr vgb treffende auskunftsobliegenheit verletzt allein anhand verhandlungsniederschrift mrz lsst beurteilen versicherungsnehmer braucht erklrungen leistungspflicht versicherers betreffen unaufgefordert abzugeben versicherer ber fr grund hhe versicherungsanspruchs wesentlichen umstnde kenntnis setzen darf vielmehr abwarten versicherer herantritt informationen anfordert sicht feststellung versicherungsfalles umfangs leistungspflicht bentigt senatsurteile juli iv zr versr april iv zr versr bghz ff insoweit abgedruckt folgt unmittelbar nr vgb wonach versicherer ausknfte verlangen geben mithin bestimmt erst art reichweite sinn gestellten fragen umfang versicherungsnehmer angaben vgl senatsurteil april aao verhandlungsniederschrift mrz gibt hinreichend angaben klger aufklrung sachverhalts verlangt worden berufungsgericht daher aufzuklren gang regulierungsbeauftragten beklagten klger gefhrten schadensverhandlungen genommen genauigkeit klger einzelnen gefragt worden zusammenhang fragen gestellt klger standpunkt verstndigen versicherungsnehmers aufzufassen lsst abschlieend beurteilen klger eidesstattliche versicherung immerhin schon zwei jahre zurcklag trotz umstandes gemeinsam klger zumindest grundschuld besicherte darlehen ordnungsgem bedienen konnte vermgensverhltnisse geordnet bezeichnen durfte sachverhalt verkrzt wiedergegeben beklagten darauf ankam vermgensverhltnisse mglichst detailliert erfahrung bringen miteigentumsanteil klgers ruhenden sicherungshypotheken genauen hergang inhalt schadensverhandlung mrz vorzutragen zunchst sache beklagten fr objektive verletzung obliegenheit versicherer darlegungsund beweisbelastet senatsurteil februar iv zr njw rr zurckverweisung gibt hierzu gelegenheit bisher fehlenden vortrag beklagten knnen klger umfassend beschrnkungen abs nr zpo stellung nehmen gilt insbesondere fr beweis gestellte behauptung klger regulierungsbeauftragten beklagten abgabe eidesstattlichen versicherung offenbart erst objektive tatbestand obliegenheitsverletzung gegeben versicherungsnehmer vorliegen vorsatz grober fahrlssigkeit entkrften senatsurteil april aao iii erforderlichen feststellungen berufungsgericht nachzuholen grundlage beurteilen klger auskunftsobliegenheit objektiv verletzt weiteren voraussetzungen abs vvg gegeben dabei beachten versicherer vorstzlich begangener obliegenheitsverletzung versicherungsnehmers leistungspflichtig bleibt versicherungsnehmer erhebliches verschulden trifft bghz gegebenenfalls berufungsgericht prfen grnden leistungsfreiheit beklagten betracht kommt beruft verletzung weiterer vertraglicher obliegenheiten sowie vertragsabschluss eingetretene seitens klger angezeigte gefahrerhhung wegen leerstandes verwahrlosung wohn geschftsgebudes iv entgegen ansicht revision auffassung berufungsgerichts beanstanden klger msse obliegenheitsverletzungen klgers zurechnen lassen klgern beklagten besteht versicherungsverhltnis versicherung einheitlichen risikos bezieht gemeinschaftliche gleichgerichtete ungeteilte interesse erhalt versicherten sache kennzeichnend fr sachversicherung vgl senatsurteil januar iv zr rus ii senatsbeschluss april iv zr rus demgem besteht einziger unteilbarer versicherungsanspruch teilhabern gesamten hand zusteht deshalb einheitliches rechtsschicksal vgl martin sachversicherungsrecht aufl ii rdn iv rdn prlss aao rdn rmer rmer langheid aao rdn daher revision darin folgen klger ebenfalls ber mglichen folgen obliegenheitsverletzung htte belehrt mssen geht eigene obliegenheitsverletzung klgers teilhabe obliegenheitsverletzung klgers ausschlielich unteilbaren versicherungsanspruch unteilbaren rechtlichen schicksal versicherungsvertrages begrndet seiffert dr schlichting dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen lg wiesbaden entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller september beschlossen revision urteil zivilsenats oberlandgerichts kln dezember gem satz zpo kosten klgerseite zurckgewiesen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt grnde berufungsgericht zugelassene revision klgerseite versicherungsnehmer folgenden vn gem zpo zurckzuweisen voraussetzungen fr zulassung vorliegen revision aussicht erfolg senat parteien beschluss juli beabsichtigte zurckweisung hingewiesen dortigen grnde ergnzend bezug genommen schriftsatz klgervertreters august gibt veranlassung zurckweisung revision abzusehen entgegen auffassung greift einwand schon mastben europarechts berufungsgericht gehi ndert sei verwirkung anzunehmen mastbe fr bercksichtigung gesichtspunkte treu glauben rechtsprechung gerichtshofs europischen union geklrt siehe einzelnen senatsurteil juli iv zr bghz rn bverfg versr rn ff annahme recht smissbruchlichen verhaltens steht einklang rechtsprechung frage verbraucherschtzende widerspruchsrechte nationale vorschriften rechtsmissbrauch beschrnkt drfen berhrt gebot praktischen wirksamkeit anwendung treu glauben verbots widersprchlicher rechtsau sbung steht entgegen ausbung rechte nationale zivilrecht eingebettet bleibt nationalen gerichte missbruchliches verhalten rechtsprechung erichtshofs europischen union bercksichtigen drfen bverfg aao rn anwendung grundstze treu glauben beeintrc htigt angesichts besonderen umstnde streitfalles pra ktische wirksamkeit gemeinschaftsrechts sinn zweck widerspruchsrechts erwgungen zweiten dritten richtlinie lebensversicherung genaue belehrung versicherungsnehmer ber widerspruchsrecht abschluss vertrages sicherzustellen berhrt entscheidend streitfall vn geltenden nationalen recht entsprechend ordnungsgem ber mglichkeit belehrt worden vertrag nachteile zustande kommen lassen gleichwohl vollzug gesetzt ber mehrere jahre durchgefhrt kommt grnden hinweisbeschlusses frage policenmodell richtlinienkonform mayen harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmller vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr oktober rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp dr schoppmeyer meyberg oktober beschlossen anhrungsrge senatsbeschluss september kosten beklagten zurckgewiesen grnde anhrungsrge unbegrndet senat anspruch beklagten rechtliches gehr verletzt abs satz nr abs satz zpo mitgeteilte sachverhalt bot weder veranlassung erteilung hinweisen setzung frist weiteren begrndung rechtsmittels entscheidung senats umdeutung mehrfach ausdrcklich nichtigkeitsklage gem zpo bezeichneten rechtsmittels anhrungsrge kam deshalb betracht xii zivilsenat rechtsbehelf beschluss juli zurckgewiesen entscheidung gesetzes wegen unanfechtbar abs satz zpo gewhrung akteneinsicht entscheidung ber anhrungsrge kommt betracht beklagte eigenen bringen instanzakten oberlandesgericht kln eingesehen lediglich angefochtenen senatsbeschluss ergnzt worden beklagte darauf hingewiesen antwort weitere eingaben sache rechnen kayser gehrlein schoppmeyer grupp meyberg vorinstanzen ag kln entscheidung lg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr hahne richter sprick prof dr wagenitz richterin dr zina richter dose beschlossen antrag aussetzung vollziehung beschlusses zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts mnchen zivilsenate augsburg mrz zurckgewiesen grnde beteiligte mutter dezember nichtehelich geborenen betroffenen kindes lebte zunchst kind haus eltern nachdem innerhalb familie auseinandersetzungen gekommen wandte anfang beteiligte bitte beratungsgesprch zweiten jahreshlfte wurde fr mutter familienhilfe eingerichtet ab november zog mutter gemeinsam kind mehrfach schlielich jeweils zurck kind besuchte zeit jeweils grundschule jeweiligen aufenthaltsort ab dezember blieb kind schulunterricht unentschuldigt fern zeit dezember januar hielt mutter kind obersterreich folgezeit reiste kind bolivien beschluss dezember wurde mutter aufenthaltsbestimmungsrecht recht heilvorsorge recht beantragung leistungen sgb viii vorlufig entzogen beschluss wurde januar herausgabebeschluss januar durchsuchungsbeschluss erweitert weiterem beschluss april amtsgericht einstweilige anordnung hauptsache besttigt aufgrund beschlusses jugendamt kind april rckkehr bolivien obhut genommen befindet gegenwrtig pflegefamilie beschwerde mutter oberlandesgericht beschluss amtsgerichts april aufgehoben voraussetzungen entziehung sorgerechts bgb feststellbar seien gefhrdung kindeswohls knne trotz hinweise psychopathologische aufflligkeit mutter anhrung kindes angelegenheit befassten personen festgestellt eingeholten psychiatrischen gutachten gutachten erziehungsfhigkeit mutter sei konkrete gefhrdung kindeswohls entnehmen wenngleich mutter jegliche zusammenarbeit gutachtern abgelehnt weitere erkenntnisse seien mglich zumal groeltern aussageverweigerungsrecht gebrauch gemacht htten oberlandesgericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt beteiligte aufhebung beschlusses zurckverweisung sache oberlandesgericht zudem aussetzung vollziehung angefochtenen beschlusses beantragt ii antrag aussetzung vollziehung angefochtenen beschlusses schon deshalb zurckzuweisen beschwerdeentscheidung oberlandesgerichts gesetz erst rechtskraft wirksam deswegen aussetzung vollziehung bedarf abs fgg gerichtliche verfgungen entscheidungen grundstzlich bekanntmachung denjenigen wirksam fr inhalt bestimmt entscheidungen amtsgerichts deswegen bekanntgabe beteiligten wirksam vollziehbar vgl senatsbeschluss oktober xii zb famrz entscheidung oberlandesgerichts beschwerdegericht satz fgg allerdings fllen denen weiteres befristetes rechtsmittel gegeben erst rechtskraft wirksam beschrnkt wortlaut vorschrift anfechtbarkeit wege sofortigen weiteren beschwerde isolierten familiensachen freiwilligen gerichtsbarkeit denen oberlandesgericht abweichend abs fgg bereits beschwerdegericht entschieden erstreckt vorschrift allerdings entscheidungen abs abs nr zpo rechtsbeschwerde bundesgerichtshof angefochten knnen keidel sternal freiwillige gerichtsbarkeit aufl rdn vgl olg schleswig famrz olg frankfurt verffentlicht juris verfahren entziehung elterlichen sorge bgb entscheidung abs nr zpo betrifft beschwerdeentscheidung oberlandesgerichts abs zpo rechtsbeschwerde statthaft oberlandesgericht zugelassen abs satz nr zpo zulassung senat gebunden abs satz halbs abs satz zpo angefochtene beschluss erlangt satz fgg deswegen erst rechtskraft wirksamkeit sofortige wirksamkeit entscheidung oberlandesgericht angeordnet satz fgg entscheidung senats ber zugelassene rechtsbeschwerde verbleibt mithin inhalt angefochtenen amtsgerichtlichen beschlusses fr aussetzung vollziehung beschluss aufhebenden beschwerdeentscheidung besteht deswegen rechtsschutzbedrfnis hahne sprick zina wagenitz dose vorinstanzen ag augsburg entscheidung olg mnchen augsburg entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr krger richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts mainz februar aufgehoben festgestellt beschluss amtsgerichts dsseldorf juli betroffenen rechten verletzt gerichtskosten erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen saarland auferlegt antrag betroffenen bewilligung verfahrenskostenhilfe zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene marokkanischer staatsangehriger reiste jahr bundesrepublik deutschland bediente folgezeit diverser alias personalien ablehnung asylantrags seit mrz vollziehbar ausreise verpflichtet mehrfacher inhaftierung teils straf teils abschiebungshaft wurde algerien abgeschoben jedoch bundesgebiet rckberstellt nachdem algerischen behrden ergebnis gelangten algerischer staatsangehriger sei juli wurde dsseldorf festgenommen inhaftiert antrag beteiligten amtsgericht haft sicherung abschiebung fr drei monate angeordnet hiergegen gerichtete beschwerde betroffenen abschiebung oktober feststellung rechtswidrigkeit inhaftierung gerichtet worden erfolg gehabt rechtsbeschwerde verfolgt antrag ii beschwerdegericht nimmt haftgrund unerlaubten einreise abs satz nr aufenthg begrndung betroffene sei unerlaubt eingereist vollziehbar ausreisepflichtig sei weder besitz passes aufenthaltstitels auerdem htten haftgrnde gem abs satz nr nr aufenthg vorgelegen iii rechtsbeschwerde begrndet beschwerdeentscheidung hlt rechtlicher nachprfung stand haftanordnung zulssiger haftantrag zugrunde lag vorliegen zulssigen haftantrags verfahrensvoraussetzung grund lage verfahrens amts wegen prfen mssen gem abs satz nr famfg voraussetzungen durchfhrbarkeit abschiebung dargelegt demzufolge ausfhrungen enthalten abs satz aufenthg erforderliche einvernehmen staatsanwaltschaft vorliegt antrag beigefgten unterlagen weiteres ergibt strafrechtliches ermittlungsverfahren anhngig einvernehmen darf sicherungshaft angeordnet einvernehmen spter hergestellt knnte unerheblich fehlen entsprechender ausfhrungen fhrt unzulssigkeit antrags st rspr vgl senat beschluss januar zb fgprax rn beschluss februar zb fgprax rn ff danach haftantrag unzulssig angaben einvernehmen staatsanwaltschaft fehlten erforderlich antrag zwingende hinweise darauf ergaben strafrechtliche ermittlungen betroffenen gefhrt wurden bezug genommenen polizeilichen protokoll ber vorlufige festnahme heit hinweis strafvorschrift abs nr aufenthg betroffene sei wegen verdachts illegalen aufenthalts feststellung identitt gem abs stpo vorlufig festgenommen worden diente festnahme strafverfolgungszwecken wegen fehlenden ausfhrungen einvernehmen dahinstehen haftantrag hinblick ausreisepflicht betroffenen durchfhrbarkeit abschiebung brigen gem abs satz nr famfg erforderliche begrndung enthielt vgl drews fritsche nvwz iv mangel beschwerdeverfahren geheilt worden rckwirkende heilung kommt ohnehin betracht liegt allerdings einvernehmen staatsanwaltschaft fhren haftantrag zulssig voraussetzung behrde antragsbegrndung darlegung vorliegenden einvernehmen ergnzt betroffene hierzu anhrung beschwerdegericht stellung nehmen senat beschluss oktober zb rn juris beschluss april zb infauslr beschluss mai za juris rn daran fehlt beteiligte beschwerdegericht abschiebung schriftsatz oktober mitgeteilt einvernehmen ermittlungen fhrenden staatsanwaltschaft abschiebung liege anhrung betroffenen beschwerdegericht oktober ausweislich protokolls errtert worden verfahrensbevollmchtigten anhrung hinblick ausstehende entscheidung ber verfahrenskostenhilfegesuch teilgenommen schriftsatz oktober erst protokoll anhrung zugeleitet worden sache endentscheidung reif abs satz famfg iv kostenentscheidung beruht abs satz abs famfg bercksichtigung regelung art abs emrk entspricht billigem ermessen bundesrepublik deutschland diejenige krperschaft beteiligte angehrt erstattung zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen verpflichten festsetzung beschwerdewerts folgt abs kosto abs kosto betroffene bedrftigkeit ende haft nachgewiesen vgl senat beschluss oktober zb nvwz rr rn ff antrag bewilligung verfahrenskostenhilfe zurckzuweisen abs famfg abs satz abs satz famfg krger stresemann brckner czub weinland vorinstanzen ag dsseldorf entscheidung xiv lg mainz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein richterin lohmann richter dr schoppmeyer rhl januar beschlossen anhrungsrge senatsurteil oktober kosten klgerin zurckgewiesen grnde anhrungsrge unbegrndet senat urteil oktober bergangen gergte vorbringen parteien insbesondere dasjenige klgerin vollstndig bercksichtigt zugrunde gelegt sache beanstandet klgerin gehrsverletzung ergebnis rechtlichen wrdigung senat abweichenden rechtlichen standpunkt anhrungsrge zpo jedoch gesttzt kayser gehrlein schoppmeyer lohmann rhl vorinstanzen lg darmstadt entscheidung olg frankfurt darmstadt entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg april gem abs stpo aufgehoben fall urteilsgrnde insoweit angeklagte kosten staatskasse freigesprochen hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen gesamten strafausspruch weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber verbliebenen kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagte wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge sechs fllen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten beschlusstenor ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen landgerichts angeklagte jeweils entgelt fnf fllen entweder frauen ausland kokain transportiert frauen fr kokaintransporte angeworben durchgefhrt fall urteilsgrnde angeklagte fr anwerbung euro versprochen wurden anfang november hamburg zeugin berredet november salamanca spanien fahren kg kokain bernehmen ort spanien verbringen fahrt salamanca fand jedoch statt angeklagte mehr spanien fahren erfuhr geliebter kurierttigkeit verstrickt frau geheiratet ii whrend fllen urteilsgrnde schuldsprche wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge beanstanden hlt verurteilung angeklagten fall rechtlicher berprfung stand angeklagte insoweit freizusprechen rechtsversto landgericht fall aussicht genommene tathandlung nmlich transport rauschgifts innerhalb spaniens beihilfe gewertet neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs handeltreiben betubungsmitteln fr zutreffende einordnung tatbeitrags kuriers umsatzgeschft insgesamt abgestellt mageblich fr abgrenzung tterschaft beihilfe dabei bedeutung konkreten beteiligungshandlung rahmen gesamtgeschfts zukommt bghst bgh njw je weils rechtsprechung steht entgegen auffassung weber nstz widerspruch rahmenbeschluss rats europischen union oktober abl november verlangte strafbarkeit befrderns betubungsmitteln bereits dadurch gewhrleistet vgl bghst gs befrderung regelmig besitz betubungsmitteln verbunden besitz betubungsmitteln eigenstndige strafbarkeit auslst abs nr abs nr btmg kriterien rechtsprechung liegt lediglich beihilfehandlung angeklagte untergeordneter stellung ttig umstand zeugin dafr angeworben begleiten transport durchzufhren ndert hieran insoweit beschrnkte einflussnahme angeklagten allein abschnitt tathandlung nmlich durchfhrung transports beteiligt auge gefasste beteiligung zeugin erschpfte gleichfalls transport kokains innerhalb spaniens aussicht genommener tatbeitrag knnte gleichfalls strafbarkeit wegen beihilfe begrnden anwerbung zeugin liegende anstiftungshandlung angeklagten bez ge tatbeitrag gehilfen knnte deshalb strafbarkeit wegen beihilfe stgb fhren anstiftung beihilfe beihilfe haupttat cramer heine schnke schrder stgb aufl rdn vgl bghr stgb abs hilfeleisten gesamtbetrachtung beiden aspekte fhrt angeklagte schon tterin anzusehen sowohl angestiftete zeugin allein transportfunktionen befasst sollten beihilfehandlung fall landgericht bersehen vollendet umstand angeklagte bereits anwerbung vollzogen begrndet vorliegenden fallgestaltung vollendung hinreichend konkrete bezug tat fehlte angeklagte zeugin transpor tierenden betubungsmitteln rumlich zeitlich weit entfernt einzelheiten auge gefassten transportvorgang blieben vllig offen frhstadium konnte zunchst erfolgreiche anwerbung frdernd mgliche sptere haupttat auswirken scheidet vollendete beihilfehandlung angeklagten strafbar bgh njw gegebenen sachverhaltskonstellation einzelnen abgegrenzt msste beihilfe schon versucht vorbereitet fr zusage knftigen ttigwerdens haupttter geplanten warenfluss konkret htte frdern knnen angesichts offenen einzelheiten geplanten transports tragfhiges ersichtlich rechtsprechung vertretene weite auslegung begriffs handeltreibens betubungsmitteln lsst weiteres anforderungen strafbarkeit wegen beihilfe bertragen eigenstndige voraussetzungen anknpft bgh njw krit weber nstz angeklagte hinsichtlich falls urteilsgrnde freizusprechen anderweitige strafbarkeit scheidet hinsichtlich eigenen strafbarkeit wegen besitzes betubungsmitteln angeklagte aufgrund fehlenden nhe betubungsmitteln stadium versuchs vorgedrungen gleiches gilt fr angeworbene zeugin versuchte anstiftung bzw verabredung besitz betubungsmitteln erheblicher menge abs nr btmg stgb scheitert jedenfalls daran angeklagte insoweit abs nr stgb strafbefreiend zurckgetreten tatbegehung zeugin verhindert abs nr stgb rcktritt freiwillig steht entgegen abwendung frheren lebensgefhrten verursacht angeklagte zeugin autonomen motiven fahrt salamanca tatausfhrung abstand genommen iii freispruch hinsichtlich falls urteilsgrnde fhrt aufhebung gesamten strafausspruches neuen tatrichter umfassende eigenstndige neufestsetzung strafen ermglichen gilt insbesondere deshalb landgericht rahmen strafzumessung erkennbar bedacht teils besonders aussagekrftig gestndige ursprnglich kriminellen motiven umfeld drogendelikten abgeglittene angeklagte begehung smtlicher taten vorbestraft aufhebung strafausspruches wegen fehlers zugehrigen feststellungen unberhrt lsst knnen aufrecht erhalten bleiben allerdings neue tatrichter gehindert ergnzende feststellungen blick btmg insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener aufklrungserfolge treffen dabei bedeutung erlangen angeklagte bewirkte tataufklrung ausland etwa spanien gleichen strafmilderung btmg aufklrungserfolg deutschland fhrt bgh njw basdorf raum schaal brause dlp'],['Soon']] [['bundesgerichtshof iii zb beschluss juni rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm dr kapsa drr galke beschlossen rechtsbeschwerde behandelnde einspruch klgers beschlu zivilkammer landgerichts mnchen mrz kosten unzulssig verworfen antrag klgers beiordnung notanwalts zurckgewiesen wert beschwerdegegenstandes grnde angefochtenen beschlu gem abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulssig rechtsbeschwerde geboten bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden voraussetzungen fr begehrte bestellung notanwalts zpo liegen klger beabsichtigte rechtsverfolgung erscheint aussichtslos kostenentscheidung beruht abs zpo rinne wurm drr kapsa galke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen flschung zahlungskarten strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl dr boetticher dr kolz hebenstreit staatsanwltin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts traunstein mrz feststellungen aufgehoben soweit angeklagte fllen ii urteilsgrnde verurteilt worden soweit angeklagte fall vi urteilsgrnde freigesprochen worden weitergehende revision staatsanwaltschaft verworfen revision angeklagten vorbezeichnete urteil feststellungen aufgehoben soweit angeklagte fllen ii urteilsgrnde verurteilt worden fall ii urteilsgrnde angeklagte freigesprochen insoweit fallen kosten verfahrens einschlielich notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last umfang aufhebungen ausnahme freispruchs fall ii sache neuer verhandlung entscheidung ber verbleibenden kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe flschung zahlungskarten sechs fllen sowie wegen versuchter beihilfe flschung zahlungskarten gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt weiteren vorwrfen beteiligung flschung zahlungskarten vorwurf versuchten anstiftung flschung zahlungskarten landgericht angeklagten freigesprochen beantragten einziehung beim angeklagten sichergestellten geldbetrags kammer abgesehen revision staatsanwaltschaft rgt verletzung materiellen rechts beanstandet insbesondere verurteilung wegen versuchter beihilfe flschung zahlungskarten meint angeklagte htte statt wegen vorbereitung flschung zahlungskarten gem abs stgb abs nr stgb verurteilt mssen wendet freispruch angeklagten vorwurf anstiftung flschung zahlungskarten sowie dagegen angeklagte wegen beteiligung flschung zahlungskarten mittter mitglied bande wegen gewerbsmigen handelns verurteilt wurde freisprche angeklagten vi mageblichen begrndung rechtsmittels vgl bghr stpo abs antrag entnehmen revisionsangriff ausgenommen hinsichtlich freispruchs vi rechtsmittel staatsanwaltschaft wirksam beschrnkt soweit strafkammer vi freigesprochen kommt beschrnkung rechtsgrnden betracht angeklagte erstrebt ausgefhrten rge verletzung for mellen rechts allgemeinen sachrge aufhebung verurteilung feststellungen landgerichts lebte angeklagte seit sdafrika september gab arbeitsstelle computerfachmann blumenimporteur johannesburg unternahm folgezeit wiederholt reisen europa selbstndige existenz blumenimporteur aufzubauen gelebt ersparnissen nebenbei betriebenen internationalen niederlanden spanien gebrauchtwagenhandel whrend zeit herbst inhaftierung juli besorgte angeklagte fr zwei sdafrikaner namens mglicherweise angeklagte weitergehende kenntnis ber identitt kreditkarten gespeicherte datenstze datenstzen fertigten angeklagte erwartet unbekannte personen entsprechende kreditkarten deren hilfe spanien sdafrika wen unbekannt einkufe gettigt dienstleistungen erlangt wurden andererseits teilt strafkammer rahmen strafzumessungserwgungen angeklagte auftraggebern erhebliche anzahl datenstzen geliefert folge erheblichen wirtschaftlichen schaden htte fhren knnen hierzu stellte strafkammer einzelnen fest unbefugten kopie datenstze angeklagten zwei speichereinrichtung versehene magnetkartenlesegerte skimmer ausgehndigt gab angeklagte kellner vermittelt wurde zeugen landsmann angeklagten gelegentlichen bernachtung bulgarischer autohndler freigehaltener zweitwohnung angeklagte besuchen deutschland unterkam zeuge angeklagten gegenber bereit erklrt datenstze kreditkarten beschaffen gelang zugriff teil ber weitere personen etwa zeugin hu seinerzeit kellnerin mi ag sobald datenstze ausgelesen lesegert gespeichert besuchte angeklagte zeugen wohnung berspielte angeklagte kreditkartendaten hilfe laptops disketten disketten hndigte bzw teils spanien teils sdafrika mindestens sechsmal unterschiedlichen zeiten gelegenheiten sechs disketten enthielten datenstze insgesamt kreditkarten vorgnge begrndung landgerichtlichen urteils ii dargestellt angeklagt datenstze gespeichert dementsprechend kreditkarten geflscht wurden sah strafkammer erwiesen hinsichtlich kopie zweier datenstze landgericht deshalb hinsichtlich kopiervorgangs tatmehrheitliche tatbegehung mittter angeklagt angefochtenen urteil vi freigesprochen zwei weitere datenstze urteil ii erhob angeklagte jahreswechsel zeugen kellner gaststtte kartoffelkfer sch besuchte kartenlesegerte demonstrierte zeugen hand kreditkarten zweier gste karten zeugen kurzfristig bezahlung ausgehndigt kopiervorgang angeklagte karten kartenlesegert zog beiden weise gewonnenen datenstzen verfuhr angeklagte vorstehend dargestellt gleichen subjektiven hintergrund urteilsgrnde ergaben wurden beiden datenstze ebenfalls genannten disketten gespeichert weitergabe datenstze daher teil sechs landgericht festgestellten beihilfehandlungen demonstration kopiervorgangs bot angeklagte vergelblich bezahlung datenstze kreditkarten speichern irgendeinem nachhaltigen intensiven versuch willensbeeinflussung versuchte anstiftung flschung zahlkarten darstellen knnte zeuge berichtet begrndung sprach strafkammer angeklagten punkt frei urteil vi weitere datenstze zuletzt kartenlesegerte angeklagte zeugen bergeben weitere beauftragte personen gespeichert worden konnte angeklagte entgegen absicht mehr diskette bertragen mehr weitergeben gert wurde festnahme zeugen sichergestellt liegt verurteilung wegen versuchter beihilfe flschung zahlungskarten zugrunde urteil ii vorwurf angeklagte bereits januar september sechs kreditkartendaten bernommen geflschte zahlungskarten hergestellt eingesetzt sah strafkammer erwiesen deshalb insoweit tatschlichen grnden freigesprochen urteil vi infolge beschrnkung revision staatsanwaltschaft rechtskrftig feststellungen landgerichts erhielt angeklagte pro kartensatz mute davon zeugen beschaffer datenstze fr deren vermittlungsttigkeit bezahlen insgesamt blieben fr angeklagten etwa angeklagten dabei bercksichtigt angeklagte durchfhrung notwendigen fahrten vorlage getreten ttigkeit gewinn erzielen tatschlich erzielte gewinn sonderlich hoch ii revision angeklagten revision urteil landgerichts aufzuheben angeklagte freizusprechen soweit wegen versuchter beihilfe flschung zahlungskarten verurteilt wurde strafkammer abfassung urteilsgrnde bemerkt versuch beihilfe flschung zahlungskarten strafbar bergabe kartenlesegertes zeugen einsammlung datenstze stellt entgegen auffassung staatsanwaltschaft generalbundesanwalt antragsschrift august hauptverhandlung einzelnen dargelegten grnden vorbereitung flschung zahlungskarten gem abs abs stgb dar speicherelementen versehenen kreditkartenlesegert handelt gegenstand sinne abs stgb darauf elektronisch gespeicherten datenstzen bzw mglicherweise programmierten auslese speichermglichkeit berhaupt computerprogramme sinne abs nr stgb bestandteile sinne abs nr stgb handelt kommt schon deshalb merkmal computerprogramme nr abs erst gesetz august bgbl wirkung august erst tat norm eingefgt worden merkmal hnlichen vorrichtungen sinne abs nr stgb erfllt kartenlesegert diente unmittelbar flschung zahlungskarten nmlich gesetz gefordert art begehung tat vorbereitung kartenflschung geeignet geflschten kreditkarten hergestellt wurden bergabe sichverschaffen gerts datenstze gespeichert bereitete lediglich stgb abs stgb strafe gestellten vorbereitungshandlungen zahlungskartenflschung tatbestandsverwirklichung wurde daher unmittelbar angesetzt aufgrund neuen hauptverhandlung vorgang feststellungen verurteilung tragen knnten erwarten senat entsprechend antrag generalbundesanwalts insoweit freigesprochen revision angeklagten erfolg soweit wegen beihilfe flschung zahlungskarten sechs fllen verurteilt wurde urteil leidet insoweit schon durchgreifenden darstellungsmngeln feststellungen einsatz geflschten kreditkarten widersprchlich unvollstndig whrend strafkammer einerseits feststellt einsatz kopierter datenstze geflschte kreditkarten einkufe dienstleistungen bezahlt wurden ua spricht stelle ua weitergabe datenstze folge erheblichen wirtschaftlichen schaden htte fhren knnen danach stnde fest haupttaten flschungen kreditkarten geschweige deren einsatz berhaupt gekommen hintergrund insbesondere gesamtinhalt urteilsgrnde mehr hinreichender deutlichkeit entnommen strafkammer nher beschriebenen kreditkarten handelte ermglichen aussteller zahlungsverkehr garantierten zahlung veranlassen ausgestaltung codierung besonders nachahmung gesichert abs stgb geplanten gesetzesnderungen vgl bt drucks frage strafkammer tatbeitrag angeklagten recht beihilfe mittterschaft bewertete kommt deshalb mehr insoweit zutreffenden ausfhrungen generalbundesanwalts verwiesen fr betrachtet weitgehend tatrichterlichen beurteilung obliegende insoweit revisionsgerichtlichen berprfung entzogene bewertung strafkammer beihilfe grund bisherigen feststellungen rechtsfehlerfrei trotz zentralen stellung angeklagten kreditkartenflscherring revision staatsanwaltschaft staatsanwaltschaft beanstandet hinsichtlich verurteilung wegen beihilfe flschung zahlungskarten sechs fllen weitergabe sechs disketten insgesamt datenstzen recht gengende auseinandersetzung landgerichts qualifikationstatbestand abs stgb fhrt insoweit aufhebung verurteilungen nachteil angeklagten darauf rechtsmittel staatsanwaltschaft gunsten angeklagten wirkt stpo kommt urteil insoweit schon revision angeklagten aufzuheben vgl bgh nstz rr vorliegen voraussetzungen gewerbsmigen handelns angeklagten abs alt stgb strafkammer geprft obgleich rahmen strafzumessung ausfhrt angeklagte sei wirtschaftlich vorlage getreten ttigkeit gewinn erzielen rechtliche bewertung strafkammer angeklagte mitglied bande sinne abs alt stgb gehandelt bandenabrede eingebunden sei hlt schon grundlage bisherigen feststellungen rechtlicher prfung stand begriff bande setzt zusammenschlu mindestens drei personen voraus willen verbunden knftig fr gewisse dauer mehrere selbstndige einzelnen ungewisse straftaten gesetz genannten deliktstypus begehen gefestigter bandenwille ttigwerden bergeordneten bandeninteresse erforderlich bghst gs mitglied bande derjenige bandenabrede aufgaben zufallen wertender betrachtung gehilfenstellung darstellen bgh nstz bandenabrede mu ausdrcklich getroffen vielmehr gengt form stillschweigender vereinbarung konkret feststellbaren wiederholten deliktischen zusammenwirken mehrer personen hergeleitet bgh nstz gilt fr abs alt stgb hiervon ausgehend nunmehr verhandlung entscheidung berufene strafkammer zusammenspiel tatbeteiligten aufgrund feststellungen neu bewerten aufhebung umfat konsequente tatmehrheitlich angeklagt freispruch hinsichtlich laut anklage beiden weiteren zeugen erlangten bisherigen feststellungen tateinheitlich kopien diskette weitergegebenen datenstze revision staatsanwaltschaft unbegrndet soweit angeklagte vorwurf versuchten anstiftung zeugen fl schung zahlungskarten freigesprochen wurde trgt landgericht vorgenommene begrndung freispruch gene ralbundesanwalt zutreffend ausgefhrt stellt insoweit festgestellte vorgehensweise angeklagten versuchte anstiftungshandlung sinne stgb dar bestimmten form nachhaltiger massiver einwirkung bedarf hierzu tat angeklagten jedoch versuchte anstiftung beihilfe bewerten jedoch abs stgb erfat strafbar bghst trndle fischer stgb aufl rdn abschlieend weist senat folgendes tatrichter gezwungen hintergrund sonstiger feststellungen wenig plausible einlassung unwiderlegbar hinzunehmen behauptung unmittelbar unzutreffend festgestellt zweifelssatz erfordert gericht angeklagten gnstigsten fallgestaltung ausgeht hierfr anhaltspunkte bestehen st rspr vgl bgh njw strafkammer recht einziehung stgb beim angeklagten sichergestellten geldes abgesehen dabei producta instrumenta sceleris handelt bisherigen feststellungen erhielt angeklagte jedoch fr kopierten datensatz kommt anordnung verfalls bzw verfalls wertersatz ff stgb betracht falle erneuter verurteilung neue tatrichter ausgehend bruttoprinzip zwingend prfen errtern vgl bgh nstz bgh njw verfallsanordnung mglicherweise abs satz stgb entgegensteht hhe erlangten geschtzt vgl stgb anhaltspunkte knnten geflschten kreditkarten gettigten umstze soweit rahmen ermittlungen konkret festgestellt worden nack wahl kolz boetticher hebenstreit'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet mai preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs satz wirksamwerden enthaftungserklrung insolvenzverwalters treuhnders hinsichtlich wohnung schuldners erlangt mieter verwaltungs verfgungsbefugnis ber mitvertragsverhltnis zurck insolvenzverwalter treuhnder fehlt prozessfhrungsbefugnis vermieter ansprche auszahlung guthaben nebenkostenabrechnungen masse fr zeitraum wirksamwerden enthaftungserklrung geltend bgh urteil mai ix zr lg berlin ag berlin lichtenberg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin mhring fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin mai urteil amtsgerichts lichtenberg september aufgehoben klage abgewiesen klgerin kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klgerin wurde erffnung insolvenzverfahren ber vermgen knftig schuldner august treuhnderin bestellt schuldner bewohnte beklagten angemietete wohnung berlin schreiben august beklagte gab klgerin enthaftungserklrung abs satz inso ab klgerin begehrt auszahlung betriebskostenguthabens fr abrechnungszeitraum hhe beklagte schreiben september klgerin mitgeteilt schuldner ausgekehrt amtsgericht klage stattgegeben hiergegen gerichtete berufung erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte abweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt klageabweisung berufungsgericht gemeint klgerin sei geltendmachung guthabenanspruchs befugt masse falle enthaftungserklrung ndere hieran folge ansprche ablauf abs satz inso genannten frist fllig insolvenzverfahren geltend gemacht knnen erklrung mietvertrag jedoch beendet schuldner fortgesetzt regelung diene enthaftung masse fr ansprche mietverhltnis denen abs inso ausgesetzt wre enthaftung folge freigabe mietverhltnisses verwaltungs verfgungsbefugnis ber mietverhltnis falle wirksamwerden enthaftungserklrung schuldner zurck kautionsrckzahlungsanspruch falle anspruch erffnung entstandenes betriebskostenguthaben masse ii ausfhrungen halten rechtlicher prfung stand klage bereits unzulssig klgerin fehlt hinsichtlich geltend gemachten anspruchs verwaltungs verfgungsbefugnis prozessfhrungsbefugnis schreiben klgerin august hinsichtlich schuldner beklagten angemieteten wohnung enthaftungserklrung gem abs satz inso abgab folge ablauf frist abs satz inso verwaltungs verfgungsbefugnis hinsichtlich mietverhltnisses schuldner berging erffnung insolvenzverfahrens geht verwaltungs verfgungsbefugnis schuldners ber insolvenzmasse gehrende vermgen gem abs inso verwalter ber vereinfachten insolvenzverfahren gem abs abs inso treuhnder miet pachtverhltnisse schuldners ber unbewegliche gegenstnde rume bestehen gem abs satz inso wirkung fr insolvenzmasse fort abs inso verdrngt insoweit abs inso bgh urteil juli ix zr bghz rn insolvenz vermieters voraussetzung mietsache zeit punkt erffnung bereits mieter bergeben bgh urteil juli aao rn ff verwalter sonderkndigungsrecht gem abs satz inso handelt jedoch wohnung schuldners steht verwalter mglichkeit enthaftungserklrung abs satz inso verfgung gibt verwalter enthaftungserklrung ab verbleibt ablauf kndigungsfrist abs satz inso fortbestehen mietverhltnisses wirkung fr insolvenzmasse bgh urteil februar ix zr zip rn ablauf frist knnen jedoch gem abs satz inso ansprche zeitpunkt fllig insolvenzverfahren geltend gemacht frage auswirkungen enthaftungserklrung insolvenzverwalters abs satz inso ablauf abs satz inso genannten frist fr betroffene wohnraummietverhltnis umstritten wesentlichen drei meinungen vertreten auffassung beschrnkt bedeutung enthaftungserklrung darauf masse fr ablauf kndigungsfrist fllig werdenden verbindlichkeiten mehr hafte mietverhltnis unterliege weiterhin insolvenzbeschlag insolvenzverwalter treuhnder komme weiterhin verwaltungs verfgungsbefugnis hinsichtlich mietverhltnisses abs satz inso lasse rechtswirkungen abs inso gegebenenfalls ivm abs inso unberhrt uhlenbruck wegener inso aufl rn ff jaeger jacoby inso rn flther wehner ahrens gehrlein ringstmeier inso aufl rn eckert nzm flatow nzm cymutta wum auffassung geht verwaltungs verfgungsbefugnis ablauf frist vollstndig schuldner ber hk inso marotzke aufl rn pape nzm fk inso wegener aufl rn mnchkomm inso eckert aufl rn bk inso goetsch rn dritten ansicht fllt verwaltungs verfgungsbefugnis schuldner zurck einzelne forderungen mietvertrag diejenige rckzahlung kaution seien neuerwerb schuldners masse zuzuordnen tintelnot kbler prtting bork rn hmbkomm inso ahrendt aufl rn graf schlicker breitenbcher inso aufl rn hain zinso heinze zinso bundesgerichtshof frage bisher offen gelassen bgh urteil mai viii zr njw rn dahin entscheiden verwaltungs verfgungsbefugnis hinsichtlich mietverhltnisses wirksamwerden enthaftungserklrung vollem umfang schuldner bergeht vgl schon bgh urteil april viii zr zvb wortlaut vorschrift geltendmachung insolvenzverfahren abstellt knnte dafr sprechen enthaftungserklrung folgen fr passivansprche vermieter mehr masse schuldner persnlich geltend enthaftungserklrung tritt jedoch stelle kndigung abs satz inso kndigung mietverhltnisses verbindung masse fr zeit ablauf kndigungsfrist vollstndig gelst spricht dafr entsprechendes fr enthaftungserklrung anzunehmen bgh urteil april aao rn enthaftungserklrung mietvertrag beendet sofern anderweitigen beendigungsgrnde eintreten schuldner vermieter fortgesetzt bgh urteil februar aao rn mwn amtliche begrndung abs satz inso bt drucks nr mieter erhlt dadurch mglichkeit bernahme mietzahlung nebenkostenvorauszahlung freien vermgen wohnung behalten bgh urteil juni ix zr zip rn bliebe verwaltungs verfgungsbefugnis verwalters brigen fr mietverhltnis bestehen htte fr masse erhebliche nachteile ansprche mieters vermieter etwa mngelbeseitigung schadensersatz minderung mietzinses mssten verwalter treuhnder kosten masse geltend gemacht erklrungen vermieters knnten umgekehrt verwalter treuhnder gegenber abgegeben schuldner weiterleiten msste abmahnungen kndigung mieterhhungsverlangen betriebskostenabrechnung prozesse mssten fr schuldner kosten masse gefhrt fr masse vorteile gegenberstnden zudem knnte infolge besonderen aufwands verwalters vergtung zuschlge gem abs insvv nachteil masse erhhen fr schuldner wre uerst unpraktikabel erklrungen gegenber vermieter verwalter einverstndnis abgeben knnte eigene kndigungserklrung mieter wre fortbestehender verwaltungs verfgungsbefugnis verwalters unwirksam verwalter knnte abs satz inso kndigungserklrung berhaupt abgeben derartige bindung schuldners mietvertrag angenommen deswegen meinung verwaltungs verfgungsrecht weiterhin beim verwalter sieht kndigungsmglichkeit bejaht hierfr etwa einschrnkung verwaltungsbefugnis verwalters hinsichtlich kndigung uhlenbruck wegener aao rn angenommen zusammenwirken verwalter schuldner gemeinsamen kndigung fr notwendig erachtet mnchkomm inso eckert aao rn fr bergang verwaltungs verfgungsbefugnis schuldner wirksamwerden enthaftungserklrung spricht schutz vermieters drfen bestehende aufrechnungsmglichkeiten dadurch entzogen bgb erforderliche gegenseitigkeit ansprche enthaftungserklrung aufgelst knnte vermieter danach entstehende ansprche schuldner geltend whrend gerichtete neue ansprche mietvertrag masse zustnden htte wegen unzulssigkeit aufrechnung nachteile hinzunehmen wesen unverndert fortgesetzten mietvertrages vereinbar wren bgb entsprechend anwenden wrde stnde aufrechnung abs nr inso entgegen ergebnis gelten freigabeerklrung abs inso aa vorschrift insolvenzverwalter hinsichtlich selbstndigen ttigkeit schuldners fall erklren ansprche ttigkeit insolvenzverfahren geltend gemacht knnen schaffung regelung gesetzgeber abs satz inso orientiert bt drucks nr bag zip rn abs inso senat bereits entschieden freigabe vermgen schuldner erstreckt gewerblichen ttigkeit gewidmet einschlielich gehrenden vertragsverhltnisse bgh urteil februar ix zr bghz rn freigabehnliche erklrung abs satz inso betrifft unterschied echten freigabe einzelne vermgensgegenstnde gesamtheit gegenstnden werten freigabe verwirklicht zugang freigabeerklrung schuldner erklrung zerschneidet rechtliche band insolvenzmasse schuldner ausgebten selbstndigen ttigkeit leitet selbstndigen ttigkeit dienenden vertragsverhltnisse masse person schuldners bgh aao rn gesetzesmaterialien ausdruck gekommene wille gesetzgebers freigabe vertragsverhltnissen abs satz inso hinreichend ausdruck gefunden bgh aao rn bb hinweis abs satz inso einfhrung abs satz inso gesetzgeber abs ge regelten fristen bezug genommen weshalb freigabeerklrung abs satz inso einzuhalten bgh urteil februar aao rn ff bag zip rn bezugnahme macht deutlich freigabehnliche erklrung abs satz inso vertragsverhltnis ganzes betrifft abs satz inso regelt abs satz inso ansprche selbstndigen ttigkeit insolvenzverfahren geltend gemacht knnen betrifft wortlaut lediglich ansprche masse ansprche freigegebenen vertragsverhltnissen knnen jedoch abs satz inso schuldner geltend gemacht freigabeerklrung allgemeine berleitung vertragsverhltnisses masse schuldner verbunden ermglicht klare abgrenzung masse schuldner treffenden selbstndigen ttigkeit herrhrenden verbindlichkeiten bgh aao rn enthaftungserklrung abs satz inso regelung abs satz inso berleitung mietverhltnisses masse schuldner folge belangen beteiligten angemessen rechnung getragen gebotenen klarheit rechtliche rahmen fr fortsetzung mietverhltnisses geschaffen knnen abs inso zahlreichen zweifelsfragen geklrt andernfalls unklaren wortlaut regelung ergeben wrden cc enthaftungserklrung abs satz inso allerdings freigabeerklrung abs satz inso gegenber schuldner abzugeben gegenber vermieter erklrt daraus rechte masse abs inso beschrnkt umstand person vermieters bekannt gegenber erklrung abgegeben daneben schuldner informieren mnchkomminso eckert aao rn derartige erklrung gegenber vertragspartnern schuldners freigabe gem abs satz inso dagegen mglich regelmig vertragspartner feststellbar zumal freigabe knftige vertrge bezieht deshalb gengt erklrung gegenber schuldner allerdings gem abs satz inso gericht gegenber anzuzeigen abs satz inso ffentlich bekannt wirksamkeit freigabe tritt schon erklrung gegenber schuldner anschlieende verffentlichung freigabeerklrung glubiger geschftsverkehr jedoch informiert verfahrensbeteiligten dritten unklarheiten zusammenhang schuldner rahmen selbstndigen ttigkeit freigegebenen vertragsverhltnissen abgegebenen erklrungen auftreten bgh urteil februar aao rn besonderen schutzes ffentliche bekanntmachung bedarf abs satz inso dd umstand schuldner freigabeerklrung gem abs satz inso abfhrungspflicht masse mastab abs inso trifft vgl bgh beschluss juni ix zb wm rn urteil mrz ix zr wm rn steht gleichbehandlung regelungen hinsichtlich freigabehnlichen wirkungen entgegen abfhrungspflicht laufenden insolvenzverfahren besteht soweit schuldner ttigkeit tatschlich gewinn erzielt hhe gem mastab abs inso beschrnkt bgh beschluss juni aao rn ff verhindert besser gestellt unselbstndig ttiger schuldner pfndbares einkommen masse fllt enthaftungserklrung abs satz inso bedarf ausgleichsmechanismusses mietvertrag fr schuldner mieter gewinn erzielen selbstndige unselbstndige zudem gleichermaen betroffen ee freigabehnliche wirkung enthaftungserklrung abs satz inso dadurch bewirkten bergang verwaltungs verfgungsbefugnis hinsichtlich mietverhltnisses schuldner geht glubigern haftungsmasse verloren forderungen vermieters schuldner insolvenzfreien vermgen befriedigen glubiger auerhalb insolvenzverfahrens zugriff htten vgl bgh urteil juni ix zr zip rn ff entstehung realisierung schuldner mietverhltnis zustehenden anspruchs etwa auszahlung nebenkostenguthabens neuerwerb masse fllt schuldner verwalter abgefhrt vorliegenden prozess verwalters vermieter entscheidungserheblich offen bleiben senat weist folgendes bezieht schuldner arbeitslosengeld ii erstattungsanspruch betriebs heizkostenabrechnung vermieters unpfndbar entsprechende rckzahlung gem abs abs sgb ii abs satz sgb ii frher abs satz sgb ii leistungen folgemonats hilfeempfnger mindert wre fall pfndung zulssig wrde gesetz lasten ffentlicher mittel erfolgen leistungsbezieher existenzminimum sichern hiernach anspruch unpfndbar fllt gem abs inso masse bsge rn ff bgh urteil juni ix zr njw rn brigen allerdings anerkannt verfahrenserffnung begrndeten neuerwerb pfndbare arbeitseinkommen gehrt gegenstnde insolvenzfreien mitteln erworben wurden ebenso erls beim verkauf unpfndbaren sache gleiches gilt fr unpfndbaren teil arbeitseinkommens angesparte vermgen bgh beschluss september ix zb zip rn mwn hinsichtlich neuerwerb masse gehrenden gegenstnde besteht fr insolvenzglubiger vollstreckungsverbot abs inso verwalter treuhnder aufgrund vollstreckbaren ausfertigung erffnungsbeschlusses gem abs inso herausgabe gegenstnde abtretung derartiger forderungen verlangen gilt indessen freigegebenen gegenstnden forderung freigegeben fllt deren beitreibung erzieltes vermgen gem inso masse bgh urteil april ix zr bghz iii einzelner gegenstand freigegeben selbstndige ttigkeit schuldners knnen neuglubiger freigabeerklrung forderungen schuldner erworben ab zeitpunkt selbstndige ttigkeit erwirtschafteten vermgenswerte schuldners eigenstndige haftungsmasse zugreifen altglubigern dagegen vollstreckung gem inso vermgensgegenstnde verwehrt bt drucks bgh urteil februar ix zr bghz rn herausgabevollstreckung insolvenzverwalters treuhnders abs inso hinsichtlich gegenstnde mglich bgh urteil mrz ix zr wm rn wegen parallelitt enthaftungserklrung abs satz inso freigabeerklrung abs satz inso liegt nahe fr enthaftungserklrung betroffene mietverhltnis grundstze anwendung finden freigabe abs satz inso gelten gg gesetzgeber allerdings mglicherweise davon ausgegangen anspruch rckzahlung mietkaution masse falle bereits verfahrenserffnung entstanden sei anspruch knne jedoch insolvenzverwalter erst beendigung mietverhltnisses geltend gemacht bt drucks nr dabei auswirkungen enthaftungserklrung anspruch rckzahlung mietkaution ausreichend bedacht worden lsst gesetzesbegrndung entnehmen offenbar davon ausgegangen worden anspruch masse trotz enthaftungserklrung verwalters verbleiben wrde zwingender umkehrschluss verwaltungs verfgungsbefugnis grund beim insolvenzverwalter verbleiben ergibt annahmen gesetzesbegrndung kayser vill rinbgh lohmann erkrankt unterschreiben kayser pape mhring vorinstanzen ag berlin lichtenberg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs satz nr bgb abs erneuten anhrung betroffenen bedarf grundstzlich zunchst sog kontrollbetreuung angeordnet wurde innerhalb sechs monaten erweitert worden bgh beschluss juli xii zb lg dsseldorf ag dsseldorf xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richter weber monecke dr klinkhammer schilling dr gnter beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts dsseldorf mai zurckgewiesen verfahren gerichtsgebhrenfrei auergerichtliche kosten erstatten wert grnde amtsgericht beschluss mrz betreuung angeordnet aufgabenkreis geltendmachung rechten betroffenen gegenber bevollmchtigten kontrollbetreuung betreuer widerrief april sohn betroffenen erteilte vollmacht beschluss selben tag amtsgericht betreuung aufgabenkreise gesundheitsfrsorge aufenthaltsbestimmung vermgenssorge vertretung gegenber behrden wohnungs heimangelegenheiten sowie postkontrolle erweitert betroffenen kontrollbetreuung eingelegten rechtsmittel erfolglos geblieben vorliegenden verfahren eingelegte beschwerde erweiterung betreuung landgericht zurckgewiesen dagegen wendet betroffene rechtsbeschwerde ii abs nr famfg zulassung statthafte rechtsbeschwerde unbegrndet persnliche anhrung betroffenen stattgefunden stellt verfahrensfehler dar abs satz nr famfg bedarf persnlichen anhrung verfahrenshandlung lnger sechs monate zurckliegt fall persnliche anhrung betroffenen erst mrz somit wenige tage erlass beschlusses stattgefunden abgesehen davon anhrung konkreten gegenstand betreuungserweiterung beziehen lag anhrung umfassendes sachverstndigengutachten zugrunde entgegen auffassung rechtsbeschwerde vorliegenden verfahren angefochtenen beschluss neue betreuung angeordnet worden handelt vielmehr entsprechend formulierung beschlusstenors wesentliche erweiterung betreuung aufgabenkreis kontrollbetreuung abs bgb gesondert aufgefhrt ndert daran beide beschlsse einheitlich verstehende rechtliche betreuung betreffen lediglich art umfang betreuer zugewiesenen aufgaben unterscheiden betreuung rechtsbeschwerde meint hinblick kontrolle bevollmchtigten erledigt lsst schon deswegen fest stellen aufgabenkreis geltendmachung rechten betreuten gegenber bevollmchtigten angefochtenen beschluss aufgefhrt insoweit zugewiesenen aufgaben beschrnken widerruf vollmacht umfassen vielmehr geltendmachung etwaiger auskunfts rechenschaftspflichten sowie erstattungs schadensersatzansprchen betroffenen bevollmchtigten vollmacht zugrunde liegenden rechtsverhltnis vgl staudinger bienwald bgb rn ff mnchkommbgb schwab aufl rn weiteren begrndung abs famfg abgesehen dose weber monecke schilling klinkhammer gnter vorinstanzen ag dsseldorf entscheidung xvii lg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr januar rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg mrz zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo gehrsrge senat geprft greift berufungsgericht gesamte vorbringen klgers beiden tatsacheninstanzen asthmabeschwerden bercksichtigt soweit daraus hinweise berufsunfhigkeit bezglich klger zuletzt ausgebten ttigkeiten ergeben sollen revisionsrechtlich beanstandender weise unsubstantiiert bewertet weiteren begrndung gem abs halbs zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert terno dr schlichting felsch wendt dr franke vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet juli bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb gi abs satz abs nutzt anlageberater vermittler kapital anlegers provisionen schinden churning kommt deliktische haftung brokers fr verluste anlegers wegen beteiligung sittenwidrigen verhalten anlageberaters vermittlers betracht tatrichter mittter gehilfenvorsatz brokers grund geeigneter indizien etwa anlageberater vermittler bestehenden rckvergtungsvereinbarung kickback bercksichtigung gesamten umstnde falles feststellen bgh urteil juli vi zr olg frankfurt main lg frankfurt main vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main april kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger nehmen beklagte folgenden beklagte brokerfirma sitz new york ersatz verlusten options termindirektgeschften anspruch beide klger erffneten oktober beklagten jeweils us gefhrtes konto fr handel wertpapieren optionen terminkontrakten dafr erteilten mitarbeiter gmbh frheren beklagten wirtschaftsberatungsgesellschaft deren veranlassung kontoerffnung geschah vollmacht klger erklrten jeweils einverstanden gmbh vergtung fr akquisitions kundenbetreuungsleistungen rckvergtung kick back beklagten zustehenden kommissionen erhielt rckvergtung betrug beide klger erbrachten jeweils einzahlungen erheblichem umfang dm dm beklagte handelte fr vielzahl futures bzw optionskontrakten beendigung geschftsbeziehung erhielten klger juli restliches kontoguthaben dm klger juni us ausbezahlt parteien darber gestritten inzwischen rechtskrftig zahlung teilbetrages verurteilte gmbh beklagte zusammengewirkt geldern konten klger provisionen schinden sog churning rechtsstreit bereits gegenstand urteils bundesgerichtshofs november xi zr njw zip versr tatbestandliche ausfhrungen ergnzend verwiesen landgericht zurckverweisung sache bundesgerichtshof beweis erhoben zeugenvernehmung sodann klage beklagte stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten einholung sachverstndigengutachten wesentlichen zurckgewiesen berufungsurteil zugelassenen revision verfolgt beklagte ziel abweisung gerichteten klage entscheidungsgrnde berufungsgericht bejaht haftung beklagten bgb vorwurf gmbh beklagten gemeinsam betriebenen provisionsschinderei churning berechtigt ansieht wrdigung ergebe wesentlichen vorliegen kick back vereinbarung dadurch sei gefahr begrndet worden mgmbh bevollmchtigte eigenen interesse mglichst hufig positionen wechselte immer neu provisionen verdienen ausfhrungen sachverstndigen seien weitere indizien fr provisionsschinderei erkennen anzahl vorgenommenen geschfte sei ungerechtfertigt hoch dadurch verhltnis monatlich klger belasteten provisionen durchschnittlichen kontowert fnf sieben monaten ber gelegen womit grenzwert berschritten sei beim klger verhltnis ersten monat zweiten monat gelegen weiterhin htten beklagten hohen anteil wirtschaftlich sinnlosen geschften fr klger vorgenommen schlielich sei anlageverhalten schlssige handelsstrategie entnehmen beklagte zumindest bedingtem vorsatz gehandelt extreme hufigkeit transaktionen leicht erkennen knnen sei verhalten gmbh auftrge aufgrund erteilten vollmacht erteilt einverstanden abschlu kick back vereinbarung unterlassen berprfung seriositt gmbh unzureichende kontrolle kontobewegungen sowie zeugen bewiesene deutschen reprsentanz beklagten frher mal ausgesprochene anweisung viele kommissionen mglich verdienen ausdruck gebracht ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen prfung stand soweit berufungsgericht haftung bgb begrndende provisionsschinderei churning mitarbeiter gmbh insbesondere herrn bejaht ausfhrungen rechtsgrnden beanstanden churning gmbh vorliege beklagte mndlichen verhandlung erkennenden senat mehr ernsthaft frage gestellt churning engeren betracht kommenden sinne mglichen folge haftung bgb versteht interesse kunden gerechtfertigten hufigen umschlag anlagekontos broker vermittler beide lasten gewinnchancen kunden provisionseinnahmen verschaffen bgh urteile november xi zr versr september iii zr versr wach terminhandel recht praxis rn brker strafrechtliche probleme warentermin optionsgeschften ff anlageverwalter berater gmbh beim kapitalanleger ber hinreichende vertrauensstellung verfgt sinne interesse anlegers her gerechtfertigte provisionen ausnutzung erteilten vollmacht ebenso schinden empfehlungen ratschlge vgl schwark kapitalmarktrechts kommentar wphg rn bankrechts handbuch eisele bd iii rn schlter brsenhandelsrecht aufl rn davon geht berufungsgericht wrdigung beweisergebnisses vorliegenden indizien ersichtlich schriftlichen revisionsbegrndung vertretene auffassung berufungsurteil sei bezug subsumtion sachverhaltes gesetzlichen voraussetzungen bgb grnden versehen nr zpo deshalb unrichtig weitere konkretisierung anspruchsmerkmale erforderlich soweit berufungsgericht voraussetzungen fr haftung wegen sittenwidriger provisionsschinderei nmlich einflunahme kapitalvermgen anlegers entsprechende motivation zielrichtung seitens schdigers feststellung zielrichtung ber einflunahme kapitalvermgen tatschlich erfolg hinsichtlich gmbh bejaht greifen schriftlichen revisionsbegrndung erhobenen rgen aa fr klger stellt berufungsgericht insoweit revision angegriffen handeln terminkontrakten kauf optionen zeitraum oktober mai fest ferner fnf sieben monaten jeweils kommissionen gunsten beklagten hhe mehr jeweiligen durchschnittlichen kontound depotvermgens anfielen geht dabei rechtsfehler davon mitarbeiter gmbh smtliche geschfte klgers einflu nahmen vortrag beklagten klger ab april auftrge erteilt zuvor gelegentlich telefonisch anordnungen erteilt whrend anweisungen brigen herrn bermittelt worden seien rechtsfehlerfrei ausreichend substantiiert angesehen wel che auftrge wann wem erteilt wurden gegenstand eigener wahrnehmung sowohl gmbh beklagten hinblick darlegungen klgers jedenfalls ausfhrungen urteil landgerichts mrz beklagte insoweit ausreichend substantiiert vorgetragen wre daher konkreter gegenvortrag erwarten berufungsgericht rechtsfehler vermit bb angegriffen feststellungen berufungsgerichts wonach fr klger zeitraum oktober november kommissionen hhe zeitraum november dezember hhe durchschnittlichen kontowerts anfielen letzten monat konto kaum guthaben auswies ausreichte grerem umfang handel treiben knnen feststellung mitarbeiter gmbh smtliche fr klger vorgenommenen geschfte einflu nahmen ansicht berufungsgerichts entgegenstehende vortrag beklagten hinreichend substantiiert sei revisionsrechtlich beanstanden cc berufungsgericht geht rechtsfehler davon einflunahme mitarbeitern gmbh insbesondere herrn kapitalvermgen klger sei entscheidend willen motiviert provisionen rcksicht gewinninteressen klger verursachen ziel sei vordringlich verfolgt worden unmittelbarer beweis insoweit mglich anscheinsbeweis ausscheidet sttzt berufungsgericht fr feststellungen zutreffend umstnden falles ergebnis beweisaufnahme erge benden indizien wrdigung konkret vorliegenden indizien lt revisionsrechtlich relevanten fehler erkennen erfolg rgt revision berufungsgericht htte beweiswrdigung bekundungen wege rechtshilfe vernommenen zeugen sttzen drfen ungeachtet verfahrensfehler unterlassenen benachrichtigung vernehmungstermin zpo geheilt worden lt jedenfalls revisionsrge erkennen inwieweit fehler fr entscheidung berufungsgerichts urschlich geworden knnte zeuge konkreten vorfllen streitfalls aussage konnte nie beklagten beschftigt beschftigung gmbh damaligen reprsentanz beklagten deutschland bereits jahre beendet ergibt aussage insoweit weiteren klrung zustzliche befragung bedurfte berufungsgericht erkannt worden deshalb indizwirkung aussage schwach eingestuft erfolg bleibt rge revision berufungsgericht ausfhrungen zunchst bestellten sachverstndigen entscheidung unrecht zugrundegelegt ausfhrungen sodann bestellten sachverstndigen privatgutachters gesttzt berufungsgericht legt angefochtenen urteil einzelnen dar grnden gutachterlichen uerungen sachverstndigen unbercksichtigt gelassen ausfhrungen lassen weder versto zpo berschreitung tatrichter beweiserhebung eingerumten befugnisse erkennen rechtsgrnden beanstanden schlufolgerungen berufungsgericht hinblick gmbh zieht tatrichter indizien gesttzten beweis grundstzlich frei beweiskraft indizien einzelnen gesamtschau fr berzeugungsbildung beimit vgl senatsurteil januar vi zr versr bgh urteile januar ix zr njw oktober zr njw januar zr njw musielak ball zpo aufl rn zller gummer aufl zpo rn stellt indizien zukommenden wahrscheinlichkeitsgrade somit daraus ergebenden schlufolgerungen fest unterliegt dabei abgesehen allgemeinen beweisverwertungsverboten rechtlichen einschrnkungen fr bercksichtigung tatsachen hufigere wahrscheinlichkeit fr eigentlich beweisende haupttatsache aufweisen indizwirkung entfalten knnen vgl stein jonas leipold aufl zpo rn revisionsrechtlich beweiswrdigung gem zpo darauf berprfen umstnde vollstndig bercksichtigt denk erfahrungsstze verstoen vgl senatsurteil januar vi zr aao bgh urteile oktober zr aao januar zr aao musielak ball aao dabei fr berzeugungsbildung wesentlichen gesichtspunkte nachvollziehbar darzulegen vgl senatsurteil januar vi zr aao anforderungen gengt berufungsurteil sachverstndig beraten sieht wesentliches indiz fr beabsichtigte provisionsschinderei umstand kommissionen beim klger fnf sieben monaten beim klger ersten beiden monate mehr jeweiligen durchschnittlichen kontowerts commission to equity ratio ausmachten berufungsgericht auseinandersetzung ausfhrungen sachverstndigen gezogene folgerung liege gewichtiges indiz fr churning erscheint naheliegend jedenfalls revisionsrechtlich beanstanden entgegen schriftlichen revisionsbegrndung vertretenen auffassung besteht veranlassung verbindlich feste werte vorzugeben deren berschreitung provisionsschinderei bejahen deren unterschreiten verneinen sittenwidrigkeit provisionsinteresse motivierten schdigenden einflunahme anlageverhalten kapitalanlegers ergibt allein motivation anlageberaters verwalters gewinninteressen anlegers auer acht lt berschreiten grenzwerten verhltnis provisionen durchschnittlichem kontowert bedeutung indizes tatrichter bercksichtigung sonstiger umstnde jeweiligen falles werten grenzwerte weitere bedingungen richtlinien amerikanischen national futures association fr annahme provisionsschinderei indizielle bedeutung hilfreich fr beurteilung parteivortrags ausfhrungen eventuell hinzugezogenen sachverstndigen knnen rechtsfehlerfrei bezieht berufungsgericht neben commission toequity ratio weitere indizien berlegungen annahme fr klger sei hoher anteil wirtschaftlich sinnlosen kurzfristigen geschften vorgenommen worden sei handelsstrategie erkennbar daraus ergben zustzliche indizien beruht tatrichterlichen wrdigung sachverhalts insbesondere ausfhrungen sachverstndigen weder versto denk erfahrungsstze revisionsrechtlich relevante fehler erkennen lt gilt soweit aussage zeugen wenngleich schwache indizwirkung fr motivation provisionsschinderei beimit daraus vorgenommenen kapitalanlagegeschfte teil gewinn abwarfen teil gewhnliche marktverluste entstanden mute berufungsgericht entgegen ansicht revision indiz gezielte provisionsschinderei herleiten erfolg mierfolg vorgenommenen kapitalanlagegeschfte marktgeschehen abhingen bedarf besonderen betonung fr indiziell beweisende absicht gmbh churning besagt darauf beklagte sachverhalt beweisergebnis wrdigt berufungsgericht revision erfolg gesttzt revision vorstehend errterten punkten erhobenen verfahrensrgen senat insgesamt geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung insoweit abgesehen zpo berufungsurteil hlt revisionsrechtlicher berprfung insoweit stand berufungsgericht annimmt stehe fest beklagten beteiligung churning gmbh vorzuwerfen sei beruht tatrichterlichen wrdigung konkreten sachverhalts revision erfolg bekmpft voraussetzungen fr teilnahme unerlaubten handlung sinne abs abs bgb richten fr strafrecht entwickelten grundstzen teilnahme verlangt demgem neben kenntnis tatumstnde wenigstens groben zgen jeweiligen willen einzelnen beteiligten tat gemeinschaftlich auszufhren fremde tat frdern objektiv mu beteiligung ausfhrung tat hinzukommen irgendeiner form deren begehung frdert fr relevant fr einzelnen teilnehmer mu verhalten festgestellt knnen rechtswidrigen eingriff fremde rechtsgut untersttzt kenntnis tatumstnde rechtsgutverletzung gerichteten willen getragen vgl senatsurteil bghz verhalten beklagten letztlich berufungsgericht meint mittterschaft hinblick darauf beklagte ausgefhrt churning gmbh begangen knnen beihilfe darstellt fr zivilrechtliche haftung bedeutung vgl senatsurteil bghz fllen vorliegenden art ausnahmsweise ausdrckliche verabredung beteiligten vornahme sittenwidrigen handlungen ausdrckliche zusage beteiligten hilfeleistung feststellen lassen ergibt notwendigkeit gesamten umstnde konkreten einzelfalls mglicherweise grundzge bestimmter mibilligender branchentypischer handlungsweisen aufzeigen daraufhin untersuchen ausreichende anhaltspunkte fr beteiligung sittenwidrigen verhalten ergeben verhalten sittenwidrig anzusehen berufungsgericht gesamtumstnde falles insoweit erforderlichem umfang gewrdigt revisionsgericht uneingeschrnkt berprfen vgl senatsurteile bghz mai vi zr versr jew sofern sittenwidriges verhalten fest gestellt unterliegt tatrichterliche wrdigung dritter daran mitgewirkt revisionsverfahren jedoch berprfung dahin voraussetzungen fr teilnahme verkannt wrdigung tatumstnde regeln ordnungsgemen beweiswrdigung insbesondere denk erfahrungsstze verletzt worden fall berufungsgericht rechtsfehler sowohl objektiven subjektiven merkmale abs satz abs bgb haftungsrechtlich relevanten teilnahmehandlung bejaht aa objektiven merkmale liegen zweifellos getroffenen feststellungen flossen gmbh aufgrund sittenwidrigen vorgehens erzielten provisionen ausfhrung beklagten getroffenen kick back vereinbarung gesamtvorgang mitwirkung beklagten mitgeprgt bb vorliegen subjektiven merkmale fr teilnahmehandlung beklagten berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht geht beanstandungsfrei davon beklagten kick back vereinbarung verbundene gefahr gmbh auerachtlassung anlegerinteresses eigenen provisionsinteresse mglichst hufig positionen wechselte bekannt beklagte macht geltend gefahr irgendeiner weise geeignete schutzmanahmen entgegengewirkt konkretisiert berufungsgericht dahin weder seriositt gmbh berprft kontenbewegungen kontrolliert worden seien umstnden annahme berufungsgerichts fr haftungsrechtlich relevante mitwirkungshandlung sei subjektiver hinsicht tragfhige grundlage festgestellt rechtlich beanstanden brokerbank vorliegend betracht ziehenden umstnden naheliegende gefahr beratungsunternehmen praktizierten kick back vereinbarung fr anleger kennt gleichwohl jedwede schutzmanahme praktiziert nimmt verwirklichung gefahr kauf leistet zumindest bedingt vorstzlich hilfe sittenwidrigen handeln beraters hilfeleistung eigentliche einzige beweggrund brokers absichten ziele berater verfolgt handeln mglicherweise sogar innerlich ablehnt fr haftung unerheblich vgl senatsurteil bghz wertung dadurch frage gestellt kickback vereinbarung offengelegt worauf prozebevollmchtigte beklagten mndlichen verhandlung hingewiesen aufgedeckte mehrstufige provisionsabreden absolut blich mgen gefahr vorliegend getroffene vereinbarung berater anleger kontrollierende mglichkeit churning bot bestand fall zeigt naheliegt gleichwohl seitens beklagten vorgetragene argument sei festgestellt beklagten konkrete anhaltspunkte fr fehlverhalten gmbh vorgelegen htten geht deshalb fehl bestehende vertragskonstruktion bereits anhaltspunkt beklagte weiteres unbeachtet lassen durfte entsprechendes gilt fr argument beklagte erkennen knnen wirtschaftlich sinnlose geschfte fr professionellen anleger gettigt worden seien mag eigenhandel daytrading seinerzeit hnliche geschfte deutschen banken gewinn be trieben wurden fr bejahung haftung magebliche betrachtung stellt stetige beobachtung smtlicher durchlaufender geschfte darauf ab fr klger betriebenen geschfte wegen beklagten bekannten gefahrentrchtigen vertragssituation bedenkenlos jedwede vorsorge mibrauch durchgefhrt durften vorstehende betrachtungsweise fr vertragliche fr deliktische haftung gerechtfertigt entgegen verhandlung senat prozebevollmchtigten beklagten geuerten ansicht mu fr haftung gem bgb gesamte vertragliche hintergrund ausgeblendet drfen deutschen gerichte vorliegenden fall deliktische haftung prfen fr frage haftung bejahen insbesondere kenntnisstand willensrichtung beklagten teilnahme haftungsrechtlich relevanten handeln gmbh ausgegangen smtliche umstnde insbesondere bestehenden vertraglichen vereinbarungen betracht ziehen ausfhrungen angefochtenen urteil verstehen berufungsgericht beklagte wegen verletzung vertraglicher pflichten etwa beratungspflicht verurteilt hintergrund vertraglichen vereinbarungen beurteilende gesamtsituation bejahung teilnahmehandlung gerechtfertigt erscheinen lt sach rechtslage knnen verfahrensrgen erkennende senat insgesamt geprft revision erfolg verhelfen zpo insoweit sei lediglich ausgefhrt dahinstehen berufungsurteil beweiskraft aussage zeugen seiten unterschiedlich stark bewertet berufungsgericht vorgenommene gesamtwrdigung hlt revisionsrechtlicher berprfung stand aussage zeugen zusammenfassenden wrdigung seite urteils sonderlich starke indizwirkung zumit erfolg wendet revision ausfhrungen berufungsgerichts schadenshhe dabei dahinstehen berufungsurteil schadenshhe zweiter instanz unstreitig bezeichnet trotz unterlassenen tatbestandsberichtigungsantrags insoweit angegriffen jedenfalls geht berufungsgericht rechtsfehler davon klgern umstnden streitfalls gesamtschaden ersetzen auffassung beklagten spekulationsverluste aufwendungen pflichtgemem verhalten beraters entstanden wren seien herauszurechnen schutzzweck verletzten pflicht umfat seien klger htten einzelnen darzulegen schaden verbleibe gefolgt steht fest gmbh klgern getroffenen vereinbarungen vornherein benutzt provisionen schinden einzelne geschft motivation getragen sittenwidrige schdigung besteht demnach allein berhhten provisionsbelastung darin geschfte berhaupt bercksichtigung gewinninteressen anleger gettigt wurden schutzzweck bgb erfat fall entstandenen verluste sofern schdiger darlegt beweist umfang vermgen geschdigten vllig unabhngig gettigten geschften verringert htte schadensrechtliche betrachtung deshalb geboten insgesamt sittenwidrigen motivation getragenen geschftsgebaren vorlag belastung geschdigten beweis vermgenslage ordnungsgemem verhalten schdigers anderweiter anlage entwickelt htte regel unzumutbar erscheint vgl bgh urteil februar xi zr wm beklagte haftet demnach fr berufungsgericht festgestellten gesamtschaden neben gmbh gesamtschuldner abs satz abs abs bgb iii revision deshalb kostenfolge abs zpo zurckzuweisen mller greiner pauge diederichsen zoll'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja spritzgiewerkzeuge uwg rechtsprechung wonach beschftigungsverhltnis ausgeschiedene arbeitnehmer weitergabe verwertung redlich erlangten betriebsgeheimnisse besonderen umstnden uwg verstt fr wettbewerbsrechtliche beurteilung ungeachtet rechtsprechung bundesarbeitsgerichts festgehalten wonach ausgeschiedene arbeitnehmer besondere vereinbarung arbeitsrechtlich verschwiegenheit ber geschfts betriebsgeheimnisse verpflichtet lediglich verwertung erworbenen beruflichen erfahrungswissens gestattet modifikationen weiterentwicklungen betriebsgeheimnis anzusehenden vorrichtung ndern bernahme bzw verwertung geheimen know hows solange fr betriebsgeheimnis entscheidende grundelemente beibehalten deshalb davon auszugehen kenntnis vorbildes technische gebnis entweder jedenfalls zeit zuverlssig htte erreicht knnen umstnden wettbewerbsrechtlichen beurteilung weitergabe verwertung rechtmig erlangter betriebsgeheimnisse beschftigungsverhltnis ausgeschiedenen arbeitnehmer rahmen gesamtabwgung gegenberstehenden interessen bercksichtigen bgh urt mai zr olg dsseldorf lg mnchengladbach zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck pokrant dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin produziert vertreibt seit jahr kunststoffbeschlge fr verschiedene industriebranchen darunter insbesondere serie lamellenstopfen rohrbeschlgen mehreren formen ausfhrungen gren bedient dabei besonderer spritzgiemaschinen werkzeugstammformen auswechselbaren einstzen eingelegt stammformen sowie auswechselbaren einstze wurden firmengrnder vater heutigen geschftsfhrer komplementr gmbh klgerin entwickelt seit jahr betrieb klgerin einsatz seither kontinuierlich fortentwickelt weder gesamtheit teilen patent angemeldet worden jahr entschlo klgerin fr fertigung bentigten werkzeuge nunmehr extern erstellen lassen beauftragte hiermit aufgrund langjhrigen lieferbeziehung bekannte firma bergab notwendigen technischen zeichnungen vorla gen jahr verlieen seinerzeit firma beschftigten beklagten firma grndeten beklagte klgerin entschlo daraufhin werkzeugteile beklagte fertigen lassen kooperation beiden firmen bestand mitte jahres ende jahres geschftsbetrieb klgerin beklagte leitender angestellter technischen bereich beklagte verantwortlicher meister fr produktionstechnik qualittssicherung ttig beide arbeitsvertraglich verpflichtet ber rahmen ttigkeit kenntnis gelangten geschftlichen angelegenheiten technischen entwicklungen klgerin stillschweigen bewahren kndigten november arbeitsverhltnis klgerin dezember selben monat grndeten zusammen beklagten beklagte geschfts produktionsrume anschrift beklagte klgerin kndigte daraufhin beklagten fristlos arbeitsgericht wirksamkeit kndigungen mrz besttigt rahmen aufgrund strafanzeige klgerin eingeleiteten staatsanwaltlichen ermittlungsverfahrens wurden geschftsrume beklagten februar durchsucht staatsanwaltschaft berprfung dabei sichergestellten werkzeugstammformen einstze deren identitt entsprechenden werkzeugen klgerin beauftragte sachverstndige kam ergebnis konstruktionsunterlagen klgerin vorlagen fr werkzeuge beklagten verwendet worden seien klgerin verfahren landgericht vorgetragen beklagten htten klageantrag spezifizierten stammformen werkzeugeinstze klgerin unerlaubt angeeignet beklagten htten darber hinaus haus klgerin antrag ziffer beschriebenen konstruktionszeichnungen mitgenommen bereits anfang kunden klgerin beklagte verwiesen mehreren fllen gleichen produkte klgerin fertige deren kunden wesentlich geringeren preisen angeboten sowie betrchtlichen anteil namen anschriften kunden klgerin zusammengestellt kopiert mitgenommen klgerin geltend gemacht entwickelte werkzeugtechnik sei geschfts betriebsgeheimnis uwg anzusehen spritzgiemaschinen erheblich schneller zuverlssiger konkurrenzwerkzeuge seien firmeneigene heikanalsystem angulose fertigung garantiere herstellung anstostifte erfolge verwendung kupferlegierung optimales verhltnis festigkeit wrmeleitfhigkeit gesichert sei verfahren seien geschlossenen personenkreis unternehmen zugnglich beklagten ersetzende schaden umfasse insbesondere einschaltung detektei entstandenen kosten weitere verhalten beklagten entstandene geschftliche verlust sei beziffern insoweit feststellungsantrag notwendig sei soweit klgerin ursprnglich beantragt beklagten untersagen antrag ziffer beschriebenen konstruktionszeichnungen klgerin fr eigene geschftliche zwecke verwenden dritte weiterzugeben sonstwie geschftlichen verkehr bringen beklagten anspruch landgericht anerkannt brigen klage entgegengetreten geltend gemacht beklagten seien verwertung betrieb klgerin redlich erworbenen know hows gehindert vereinbarung arbeitsvertrgen ber nachvertragliche geheimhaltungspflichten sei mangels vorgesehenen karenzentschdigung unwirksam fertigungssysteme klgerin seien zudem betriebs geschftsgeheimnisse anzusehen lediglich stand technik entsprochen htten landgericht klage soweit beklagten entgegengetreten weitgehend abgewiesen berufungsverfahren klgerin beantragt beklagten weitergehend verurteilen meidung gesetzlichen ordnungsmittel unterlassen mehrfach kunststoffspritzwerkzeuge spritzgieen stopfenfrmiger spritzlinge gewerbsmig herzustellen feilzuhalten verkehr bringen benutzen zwei schlieen ffnen gegeneinander verschieblichen stammformhlften bestehen je spritzling angepater einsatz einsetzbar einstze zusammen stammformhlfte angeordneten backen hinterschneidungen ausgestatteten formhhlungsfreiraum bilden einsatzteil khlmittel durchflossene stiftleiste gestaltet mehrere je spritzlinginnenraum formende stifte besitzt ber khlmitteldurchflubohrung einsatzteils khlmittelanschlu verbunden khlmitteldurchflubohrungen jeweils kupferlegierungsbelgen ausgestatteten stirnflche stifte reichen stirnflchen je austrittsbohrung fr spritzgiemasse zugeordnet bohrung unterseite einsatzes ber lnge reichenden verteilerkanal ausgeht ber ganze lnge reichend heizpatrone erstreckt stellenweise berhrung verteilerkanalwand liegt wrmeleitstifte ausgehen nhe austrittsbohrung reichen backen quer federwirkung ffnungsrichtung verlagerbare schieber gestaltet zweite khlmitteldurchflossene einsatzteil stammformhlfte bergreifen deckend stirnflchen ersten einsatzteils vertiefungen aufweist entsprechend bodenflche spritzlinge soweit ber anspruch bereits rechtskrftiges teilanerkenntnisurteil landgerichts mnchengladbach september entschieden klgerin auskunft erteilen umfang ziffer bezeichneten handlungen begangen angabe umfangs herstellung verkaufs angebote ziffer gestalteten mehrfach kunststoffspritzwerkzeuge angabe aa stckzahl fertigstellungsdaten hergestellten werkzeuge bb namen anschriften angebotsempfnger empfnger werkzeuge angabe lieferdaten umfangs benutzung angabe gem ziffer hergestellten werkzeuge spritzgegossenen teile aufgeschlsselt typenbezeichnungen stckzahl lieferdaten lieferpreisen klgerin auskunft erteilen umfang teilanerkenntnisurteil landgerichts mnchengladbach september bezeichneten handlungen begangen angabe umfangs herstellung verkaufs angebote ziffer teilanerkenntnisurteil genannten konstruktionsunterlagen hergestellten kunststoffspritzwerkzeuge angabe aa stckzahl fertigstellungsdaten hergestellten werkzeuge bb namen anschriften empfnger werkzeuge angabe lieferdaten umfangs benutzung angabe verwendung konstruktionsunterlagen gem ziffer hergestellten werkzeugen spritzgegossenen teile aufgeschlsselt typenbezeichnungen stckzahl verkaufsdaten verkaufspreisen soweit auskunft bereits ziffer erteilenden auskunft enthalten gesamtschuldner klgerin dm nebst zinsen ab zustellung zahlen ii festzustellen beklagten gesamtschuldner verpflichtet klgerin schaden ersetzen zuwiderhandlungen vorstehend ziffer genannten unterlassungspflichten entstanden entsteht berufungsgericht klagebegehren ganz berwiegend stattgegeben berufung klgerin fhrte lediglich hinsichtlich antrags ziff zurckverweisung landgericht hinsichtlich antrags ziff bb abweisung soweit klgerin auskunft ber namen anschriften angebotsempfnger begehrt revision deren zurckweisung klgerin beantragt verfolgen beklagten antrag abweisung klgerin berufungsverfahren gestellten klageantrge entscheidungsgrnde berufungsgericht zweiten rechtszug gestellten klageantrge fr weitgehend begrndet erachtet hierzu ausgefhrt beklagten geltend gemachte unterlassungsanspruch hinsichtlich bernahme werkzeugtechnik rechtfertige uwg gutachten sachverstndigen prof stehe fest werkzeugtechnik klgerin lediglich stand technik entspreche ber hinausgehe beklagten htten spezifika klgerischen technologie schon eigenen vortrag feststellungen prof werk zeugtechnik bernommen sei grundstzlich arbeitnehmer verwehrt ehemaliger beschftigter unternehmens erworbenes know how anderweitig nutzen entscheidenden einzelfall lgen verschiedene besondere umstnde verhalten beklagten unlauter erscheinen lieen klgerin beklagten deren verschulden ernstlicher zweifel bestehe uwg grunde anspruch ersatz detektivkosten auskunftsanspruch klgerin folge soweit namen anschriften angebotsempfnger beziehe bgb anspruch klgerin feststellung schadensersatzpflicht ergebe ebenfalls uwg klgerin bereits gegenwrtig berechtigtes interesse daran insoweit bestehende schadensersatzpflicht beklagten feststellen lassen beklagten seien mitstrer gleichem mae fr unlautere bernahme klgerischen werkzeugtechnik verantwortlich beklagten beklagte hafte bgb entsprechenden umfang fr verhalten beklagten gleicher weise sei beklagte bgb fr beklagten verantwortlich beim unterlassungsanspruch msse ber abs uwg verhalten betrieb ttigen beklagten zurechnen lassen ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg annahme berufungsgerichts klgerin stehe beklagten unterlassungsanspruch uwg hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand rechtlicher hinsicht berufungsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen arbeitnehmer ausscheiden beschftigungsverhltnis weitergabe verwertung redlich erlangten betriebsgeheimnisse grundstzlich frei beurteilung entspricht reichsgericht begrndeten vgl rgz pomril sammlung rg grur albertus stehfix bundesgerichtshof fortgefhrten rechtsprechung wonach weitergabe verwertung besonderen umstnden uwg verstt bghz industriebden bgh urt zr grur anreigert urt ib zr ib zr grur milchfahrer urt zr grur wrp stapelautomat fr spricht insbesondere erwgung arbeitnehmer fassung uwg redlich erworbenen beruflichen kenntnisse grundstzlich sollen verwerten drfen bghz industriebden sowie gesichtspunkt sichere abgrenzung geheimnis erfahrungswissen schwer mglich vgl kraer grur deshalb ungeachtet rechtsprechung bundesarbeitsgerichts wonach ausgeschiedene arbeitnehmer besondere vereinbarung aufgrund nachwirkender treuepflicht arbeitsrechtlich verschwiegenheit ber geschfts betriebsgeheimnisse verpflichtet lediglich verwertung erworbenen beruflichen erfahrungswissens gestattet njw fr wettbewerbsrechtliche beurteilung festzuhalten vgl khler khler piper uwg aufl rdn entgegen ansicht berufungsgerichts lt danach grundlage bislang getroffenen feststellungen versto beklagten uwg bejahen aa revision wendet allerdings erfolg dagegen berufungsgericht gesamtzusammenhang ausfhrungen entnehmen lt klgerin entwickelte werkzeugtechnik insbesondere vier berufungsgericht einzelnen behandelten besonderheiten spezifika verwirklichte know how betriebsgeheimnis gewertet fr schutzwrdig erachtet feststellungen berufungsgerichts geht werkzeugtechnik klgerin ber allgemein anerkannten bekannten stand technik hinaus insoweit bezugnahme ausfhrungen gerichtlichen sachverstndigen prof ausgefhrt erhebungen torpedos stellen denen kunststoffschmelze formnester gelange integration torpedos stiftleiste verzicht auswerferstifte mittels federleisten bettigende ffnungsmechanismus sowie material torpedos bestehenden wrmeleitspitzen seien stand technik abweichende technische besonderheiten eigenen spezifischen konzeption klgerin beruhten deren besonderes technisches know how darstellten geheimhaltung klgerin erkennbar berechtigten grnden gelegen sei tatrichterliche beurteilung gerichteten angriffe revision bleiben erfolglos entgegen auffassung revision begrndungsmangel nr zpo darin sehen berufungsgericht ausdrcklich festgestellt bloe zeitablauf rund jahren seit erstmaligen benutzung fraglichen merkmale deren geheimnischarakter unberhrt gelassen entsprechende feststellungen veranlat revision annimmt erfahrener fachmann lage technischen merkmale spritzwerkzeuge klgerin ueren maen funktion anhand studierten konstruktionszeichnung augenschein genommenen werkexemplars mehr weniger identisch nachzubauen voraussetzung nmlich setzte offenkundigkeit voraus fachmann gelegenheit eingehenden betrachten konstruktionsplne klgerin werkstcke samt innenlebens gehabt langten kenntnisse nachfolgend derart offenbart interessierte jederzeit know how zugreifen konnten hierfr fehlt jeglichen anhaltspunkten weiteren zpo gesttzten rgen revision berufungsgericht getroffene feststellung klgerin entwickelte werkzeugtechnik betriebsgeheimnis anzusehendes know how dargestellt senat geprft fr durchgreifend erachtet begrndung gem satz zpo abgesehen bb rechtsversto berufungsgericht angenommen beklagten htten geheime werkzeugtechnik klgerin nachbau wesentlichen identischer bzw unerheblich abgewandelter werkzeugeinstze bernommen einwand revision berufungsgericht versto zpo unbercksichtigt gelassen mndlichen ausfhrungen sachverstndigen prof dezember beklagten verwendete aktuelle ausfhrung werkzeugeinstze vllig neu konzipierten ffnungsvorgang mittels getriebe basiere greift berufungsgericht nderung ffnungsmechanismus betrachtungen einbezogen ausschlaggebende bedeutung beigemessen weiteren ausfhrungen sachverstndigen wesentliche elemente insbesondere fr betriebsgeheimnis klgerin magebenden bewegungen bauteile entformung unverndert geblieben seien rechtsgrnden beanstanden modifikationen weiterentwicklungen vorliegenden art ndern bernahme bzw verwertung geheimen know hows solange streitfall fr betriebsgeheimnis entscheidende grundelemente beibehalten worden deshalb davon auszugehen technische ergebnis kenntnis vorbildes jedenfalls zeit zuverlssig htte erreicht knnen vgl olg frankfurt cr grokomm otto uwg rdn cc recht beanstandet revision allerdings berufungsgericht unlauterkeit verhaltens beklagten ausreichenden feststellungen getroffen beurteilung wettbewerbsverhaltens uwg erfordert regelmig prfung gesamtverhaltens wettbewerbers konkreten anla zweck mittel begleitumstnden auswirkungen bghz hormonprparate fallgestaltung vorliegenden art daher grundstzlich einzelfallbezogene gesamtabwgung verfassungsrang ausgestatteten interessen beklagten beruflichen fortkommen art abs gg einerseits klgerin geheimhaltung herstellungsproze verwendeten technischen know hows art abs art gg andererseits einzutreten vgl bghz industriebden mes grur kunz db berufungsgericht gebotenen mae nachgekommen berufungsgericht besondere unlauterkeitsumstnde beklagten darin erblickt arbeitsvertrgen nachvertraglichen geheimhaltung rahmen dienstverhltnisse erlangten kenntnisse ber technische entwicklungen verpflichtet htten betrieb klgerin relativ kurze zeit beschftigt seien besondere vertrauensstellung inne gehabt htten darber hinaus berufungsgericht umstand bedeutung beigemessen beklagten jedenfalls kern entscheidendes entwicklung klgerin vorhandenen know hows beigetragen htten ausfhrungen lassen erkennen berufungsgericht gebotenen abwgung bercksichtigenden weiteren interessen klgerin insbesondere interessen beklagten gebotenen weise beachtet namentlich fehlt ausfhrungen frage inwieweit interesse klgerin weiteren geheimhaltung nutzung betriebsgeheimnisse berechtigte interessen beklagten gegenberstanden rahmen dienstverhltnisses klgerin erlangtes wissen fr berufliches fortkommen nutzen knnen beendigung dienstverhltnisse beklagten klgerin berufungsgericht lediglich festgestellt arbeitsgericht wirksamkeit klgerin ausgesprochenen fristlosen kndigungen besttigt insoweit fehlt rahmen vorzunehmenden interessenabwgung gebotenen auseinandersetzung arbeitsgericht fr durchgreifend erachteten kndigungsgrnden vgl bgh grur anreigert ausfhrungen berufungsgerichts lt entnehmen hinreichend bercksichtigt beklagten rede stehenden know how unredlich kenntnis erlangt mitteilung jedenfalls revisionsinstanz richtig unterstellenden vortrag werkzeugtechnik klgerin sei nahezu mitarbeiter zugnglich vertrauensbeweis darstellte vgl khler aao rdn feststellungen enthlt angefochtene urteil insbesondere einwand beklagten seinerzeit firma beschftig ten beklagten ab jahr redlicher weise kenntnis besonderheiten werkzeugtechnik klgerin erhalten deshalb gegenstand unterlassungsantrags klgerin bildenden werkzeuge nachzubauen vermocht htten fall fehlte fr rechtsverletzung klgerin kausalen wettbewerbsversto beklagten zeit art verwertung know hows klgerin beklagten dabei insbesondere bercksichtigenden frage verwertung schon zeit vorbereitet klgerin beschftigt vgl bgh grur stapel automat berufungsgericht bezugnahme entsprechenden ausfhrungen sachverstndigen prof ausgefhrt sei unwahrscheinlich werkzeug klgerin genau kopf nachgearbeitet knnen danach rahmen vorzunehmenden interessenabwgung mangels feststellung entsprechenden vertragswidrigen verhaltens beklagten deren gunsten davon auszugehen strafrechtlichen ermittlungsverfahren beschlagnahmten formen zuhilfenahme klgerin mitgenommenen kopierten unterlagen gefertigt ausfhrungen angefochtenen urteil lassen ferner erkennen berufungsgericht bercksichtigt beklagten know how klgerin weiterveruerung eigenen beruflichen nutzung verwertet jedenfalls zweite dritte sichergestellte gerteversion anbelangt betriebsge heimnis klgerin wohl teilweise genutzt brigen berufungsurteil streitig behandelten umstand klgerin beklagten vorab wettbewerbsverbot vereinbart rahmen gebotenen interessenabwgung durchaus ebenfalls bedeutung zukam entsprechenden vereinbarung nmlich htte klgerin ausdruck gebracht wahrung betriebsgeheimnisse erhebliches interesse wohingegen fehlen vereinbarung indiz fr nichtvorhandensein interesses konnte soweit berufungsurteil interessenabwgung enthalten frei rechtsfehlern berufungsgericht offengelassen beklagten dienstvertrgen gegenber klgerin wirksam verpflichtet vertragsbeendigung stillschweigen ber klgerin erlangten kenntnisse ber technische entwicklungen bewahren dagegen bestehen vereinbarung nachvertraglicher verschwiegenheitspflichten einerseits abrede nachvertraglichen wettbewerbsverbots andererseits grundstzlich auseinanderzuhalten unterschiedlichen voraussetzungen unterliegen vgl bag njw blick unbegrenzte dauer verschwiegenheitspflicht verquickung schadensersatzpflicht unmittelbarer mittelbarer vermittlung entsprechenden kenntnissen wettbewerber grndung wettbewerbsunternehmens sowie fehlen karenzentschdigung unerhebliche bedenken erster linie tatrichterlichen auslegung vertraglichen vereinbarung vorbehaltene frage wirksamkeit genannten verschwiegenheitsabrede bedarf jedoch derzeit abschlieenden entscheidung berufungsgericht durfte nmlich jedenfalls einerseits frage wirksamkeit vereinbarung offenlassen vereinbarung andererseits umstnde heranziehen auffassung verhalten beklagten unlauter erscheinen lieen recht wendet revision ferner annahme berufungsgerichts achtjhrige beschftigungsdauer beklagten sei derart kurze zeitspanne rahmen interessenabwgung lasten bercksichtigen sei entsprechende beschftigungsdauer lebenserfahrung anzeichen dafr gewertet beschftigter anstellungsverhltnis arbeitgeber zweck eingelassen betriebs geschftsgeheimnisse erfahren anschlieend rahmen anderweiten beruflichen bettigung fr eigene ziele verwerten brigen anhaltspunkte ersichtlich beklagten blick beschftigungsdauer gegenber klgerin weniger schutzwrdig erscheinen lassen berufungsgericht beurteilung umstand wenig bedeutung beigemessen ber acht jahre andauerndes anstellungsverhltnis je art ttigkeit fhren kenntnisse fertigkeiten arbeitnehmers beschftigung betriebsgeheimnis dadurch eintretende spezialisierung prgen weitere berufliche existenz arbeitnehmers verbot anwendung geheimnisses entscheidend beengt wrde vgl bghz industriebden schlielich vermag berufungsgericht festgestellte umstand beklagten htten rede stehende technische know how kern beeinflut jedenfalls fr allein sitten widrigkeit verhaltensweise beklagten begrnden folgt namentlich umstand worauf revision zutreffend hinweist klgerin vorgetragen beklagten seien aufgrund langjhrigen erfahrung praktizierten entwicklungsarbeit konstruktion vertraut berufungsgericht hierauf unrecht eingegangen entwicklungsbeitrge beschftigten nmlich rahmen interessenabwgung gunsten bercksichtigen know how kern ganz wesentlich gedankengut beruht nderungs verbesserungsvorschlge geringeren ausmaes handelt vgl bghz industriebden verurteilung beklagten revisionsrechtlich gem zpo rechtlichen gesichtspunkt namentlich klgerin angesprochenen ergnzenden wettbewerbsrechtlichen leistungsschutzes uwg aufrechterhalten hierfr fehlt entsprechenden tatrichterlichen feststellungen verurteilung beklagten berufungsgericht wesentlichen mitstrerhaftung beihilfeleistungen handlungen beklagten sowie ber bgb begrndet aufrechterhalten iii danach revision beklagten berufungsurteil aufzuheben sache anderweiten verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz abs nr zpo berufungsgericht nunmehr bercksichtigung ausfhrungen vorstehender ziffer ii bb neu vorzunehmenden prfung grundsatz wiederum verbot gelangen prfen streitfall zeitliche begrenzung nachvertraglichen geheimnisschutzes geboten vgl bgh grur stapel automat gaul zip wrp kunz db hinsichtlich reichweite etwa ergehenden verurteilenden erkenntnisses berufungsgericht beachten fr auskunftsanspruch berufungsgericht klgerin entsprechend deren berufungsantrag ziffer zuerkannt hinblick diesbezgliche teilweise erledigungserklrung parteien mndlichen verhandlung november gem abs zpo grundlage mehr besteht auerdem fehlt revision recht beanstandet bezug beklagten untersagte feilhalten inverkehrbringen spritzwerkzeuge bislang feststellungen fr vorliegen beim unterlassungsanspruch erforderlichen wiederholungs erstbegehungsgefahr dagegen rechtfertigte feststellung unbefugten verwertung betriebsgeheimnisse klgerin entgegen ansicht revision rahmen ergnzenden wettbewerbsrechtlichen leistungsschutzes vgl hierzu bghz tele info cd ferner ausgesprochene verbot gewerbsmigen herstellung benutzung streitfall stellen sowohl herstellen werkzeuge vgl bgh urt zr grur wurftaubenpresse bgh grur stapel automat deren benutzung vgl bghz industriebden bgh grur wurftaubenpresse bereits unzulssige verwertungshandlungen dar beim gegenwrtigen sach streitstand allerdings ersichtlich inwiefern klgerin schon herstellen werkzeuge schaden entstanden knnte rahmen neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht auerdem rechnung stellen etwa ergehender unterlassungsausspruch merkmale eigenen vorrichtung klgerin wiederzugeben diejenigen gegebenenfalls uwg rechtsverletzend anzusehenden vorrichtungen beklagten berufungsgericht bercksichtigen verurteilung bereits benutzung einzelner merkmale vorrichtung beklagten untersagt voraussetzt bereits merkmal einzelnen merkmale geschftsgeheimnis anzusehen benutzung allein vorzunehmenden interessenabwgung zudem unlauter darstellt falle erneuten verurteilung beklagten bedrfte brigen sorgfltigen prfung ggf wegen handlungen bzw tatbeitrge unterlassungs auskunfts schadensersatzansprche weiteren beklagten gerechtfertigt hierfr gengte fall hinweis mitstrerhaftung organhaftung gem bgb haftung fr beauftragte gem abs uwg zumal weiteren beklagten umstnden beurteilungsmastbe zugrunde legen knnen angestellte klgerin ausgeschiedenen beklagten erdmann starck bscher pokrant schaffert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer august gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts trier dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben strafausspruch jedoch dahin berichtigt lebenslange freiheitsstrafe jeweils gesamtstrafe verhngt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rissing van saan detter otten bode elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz anwz mrz verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richterinnen roggenbuck lohmann rechtsanwltin kappelhoff rechtsanwalt prof dr quaas mndlicher verhandlung mrz beschlossen sofortigen beschwerden antragstellers beschlsse senats anwaltsgerichtshofes landes nordrhein westfalen august dezember zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittel tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert beschwerdeverfahren insgesamt festgesetzt grnde antragsteller oktober rechtsanwaltschaft zugelassen worden antragsgegnerin bescheid mrz zulassung gem abs nr brao wegen vermgensverfalls widerrufen weiterem bescheid juni zulassung rechtsanwaltschaft wegen fehlender unterhaltung berufshaftpflichtversicherung gem abs nr brao widerrufen sofortige vollziehung verfgung angeordnet anwaltsgerichtshof verfgung mrz gerichteten antrag gerichtliche entscheidung beschluss august verfgung juni gerichteten antrag gerichtliche entscheidung beschluss dezember zurckgewiesen dagegen wendet antragsteller jeweils sofortigen beschwerde ii rechtsmittel zulssig abs nr abs brao abs brao sache erfolg zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft recht widerrufen worden voraussetzungen fr widerruf zulassung rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls gem abs nr brao schon gesetzliche vermutung aufgrund eintragung antragstellers vollstreckungsgericht fhrende verzeichnis zpo mageblichen zeitpunkt widerrufsverfgung hinreichend belegt angefochtenen beschluss august zugrunde liegenden widerrufsverfgung zutreffend dargetan eintragungen schuldnerverzeichnis fehlerhaft wren widerrufsgrund nachtrglich entfallen wre ersichtlich antragsteller verfahren anwaltsgerichtshof begrndung sofortigen beschwerde behauptet sowohl eidesstattlichen versicherung haftbefehlen zugrunde liegenden forderungen weitgehend sonstigen geltend gemachten forderungen bezahlt hierfr jedoch keinerlei belege vorgelegt vermgensverfall fhrt regelmig gefhrdung interessen rechtsuchenden insbesondere hinblick umgang rechtsanwalts mandantengeldern anhaltspunkte fr ausnahmefall liegen widerrufsgrund abs nr brao lag zeitpunkt widerrufsverfgung ebenfalls nachtrglich weggefallen versicherung antragstellers berufshaft pflichtversicherungsvertrag wegen schadensfalles dezember gekndigt antragsteller schloss neuen versicherungsvertrag al versicherung angaben sieben achtfa che prmie verlangte offenbar mangels prmienzahlung widerrief al versicherung versicherungsbesttigung januar beginn dezember april trotz bemhungen antragstellers termin gelungen anderweitigen vertragsschluss nachzuweisen vorgelegte versicherungsantrag gengt hierfr ganter roggenbuck kappelhoff lohmann quaas vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer oktober gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts saarbrcken mai schuldsprchen dahin gendert angeklagten jeweils statt bandendiebstahls diebstahls schuldig feststellungen aufgehoben aa aussprchen ber fllen ii urteilsgrnde verhngten einzelstrafen gesamtstrafen bb soweit anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehenden revisionen verworfen grnde landgericht angeklagten wegen bandendiebstahls zehn fllen widerstands vollstreckungsbeamte tateinheit vorstzlicher krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten angeklagten wegen bandendiebstahls zehn fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren acht monaten verurteilt hiergegen wenden angeklagten revisionen denen verletzung materiellen rechts rgen rechtsmittel beschluformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo whrend verurteilung angeklagten falle ii urteilsgrnde wegen krperverletzung bejahung besonderen ffentlichen interesses strafverfolgung amts wegen vgl hierzu trndle fischer stgb aufl rdn rechtsfehler aufweist hlt annahme landgerichts angeklagten htten fllen ii bandenmig gehandelt rechtlichen nachprfung stand hierzu getroffenen feststellungen kamen beiden angeklagten nachdem angeklagte justizvollzugsanstalt saarlouis entwichen beim angeklagten familie unterschlupf gefunden berein gemeinsam einbrche begehen dadurch angeklagte lebensunterhalt familie tragen ua ausfhrung vorhabens begingen angeklagten gemeinschaftlich verfahrensgegenstndlichen zehn diebsthle landgericht geht davon angeklagten bandenmig sinne abs nr stgb folgerichtig wre diebsthle abs satz stgb genannten voraussetzungen begangen wurden abs stgb gehandelt bereingekommen verkstigung familie sei ne sonstigen kosten finanzieren einbrchen beteiligen ua gengt begrndung bandenmigen handelns jedoch unabhngig frage schon zwei personen bande bilden knnen verneinend bgh stv anfragebeschlu bgh beschlu april ars englnder jz otto stv annahme bandenmiger begehung setzt vielmehr ber mittterschaftliche begehungsweise hinaus handeln gefestigtem bandenwillen voraus bghst bgh nstz wobei fr jeweils gemeinschaftlich begangenen tat zugrunde liegenden gewisse dauer angelegten verbindlichen gesamtwillen kennzeichnend bandentter bergeordneten interesse bandenmigen verbindung bettigt vgl bgh nstz njw stv bgh beschlu juli str trndle fischer aao rdn gefestigten bandenwillen strafkammer festgestellt gesamtzusammenhang urteilsgrnde entnehmen angeklagten taten ber individuelles interesse erlangen beute einseitige interesse angeklagten weiterhin strafvollstreckung entzie hen hinaus bergeordnetes bandeninteresse verfolgt weitere feststellungen vorwurf bandenmiger begehung tragen knnten neuen hauptverhandlung erwarten ndert senat schuldsprche dahin ab angeklagten jeweils lediglich diebstahls schuldig stpo steht entgegen angeklagten genderten schuldsprche wirksamer geschehen htten verteidigen knnen fortfall bandenmiger begehung lediglich erschwerender umstand wegfllt nderung schuldsprche fhrt aufhebung fllen ii urteilsgrnde verhngten einzelstrafen gesamtstrafen sicher auszuschlieen strafkammer zutreffender rechtlicher bewertung niedrigere strafen verhngt htte einzelstrafe fall ii bestehen bleiben rechtsfehler betroffen begrndung landgericht anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb abgelehnt hlt revision recht beanstandet rechtlicher berprfung stand feststellungen nimmt angeklagte seit jahren alkohol betubungsmittel drogenkonsum fhrte bereits krperlichen abhngigkeit ua smtliche abgeurteilten taten angeklagte zustand erheblich verminderter steuerungsfhigkeit stgb begangen erwgung landgerichts unterbringung entziehungsanstalt komme betracht anlataten abhngigkeit angeklagten schwache verbindung bestehe ua lt besorgen strafkammer maregelanordnung engen voraussetzungen abhngig gemacht richtig abs stgb vorausgesetzten hang begangenen taten sowie zuknftigen gefhrlichkeit tters symptomatischer zusammenhang bestehen mu bejahen beim angeklagten naheliegt ua hang rauschmittelgenu neben umstnden beigetragen angeklagte erhebliche rechtswidrige taten begangen unverndertem suchtverhalten fr zukunft befrchten vgl bghr stgb zusammenhang symptomatischer nstz frage maregelanordnung bedarf daher ebenfalls neuer verhandlung entscheidung maatz kuckein athing'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil dezember strafsache wegen erpresserischen menschenraubes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vizeprsident bundesgerichtshofes dr jhnke vorsitzender richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof rothfu prof dr fischer richterin bundesgerichtshof elf beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof oberstaatsanwltin beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt verhandlung verkndung revision angeklagten urteil landgerichts kln februar verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen erpresserischen menschenraubs tateinheit ruberischer erpressung krperverletzung einzelstrafe drei jahren einbeziehung bewhrung ausgesetzten einzelstrafe jahr vier monate verurteilung landgerichts kln februar gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt auerdem wegen weiteren erpresserischen menschenraubs tateinheit schwerer ruberischer erpressung gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe fnf jahren verhngt dagegen wendet strafausspruch beschrnkte revision angeklagten verfahrensrge sachrge rechtsmittel erfolg urteilsfeststellungen brachte angeklagte zweiten fall gemeinsam mitangeklagten mrz juni tatopfer eher zurckhaltenden ngstlichen jungen mann jeweils ber stunden gewalt ntigte chauffeurdiensten geld tatopfers kommen zwang drohungen schlgen bargeld herauszugeben geldautomaten sparbuch geld abzuheben fall ii bzw abhebung tter dulden fall ii ersten fall wurden dm zweiten fall dm erlangt versuch weitere dm konto tatopfers abzuheben milang strafzumessungserwgungen landgerichts fr beide taten minder schweren fall erpresserischen menschenraubs fall ii schweren ruberischen erpressung gefhrlichen krperverletzung bejaht lassen rechtsfehler nachteil angeklagten erkennen errtern lediglich folgendes soweit beschwerdefhrer beanstandet landgericht treffenden auslnderrechtlichen folgen errtert lt auer acht bestimmenden strafzumessungsgrnde urteil anzugeben schweigen urteilsgrnde regelmig gefolgert fr strafzumessung mglicherweise bedeutsame umstnde bersehen wurden auslnderrechtliche folgen tat regel bestimmenden strafzumessungsgrnde besondere umstnde knnen einzelfall beurteilung rechtfertigen bgh nstz rr bghr stgb abs auslnder bghr stgb abs schuldausgleich bgh nstz gilt zwingender ausweisungsgrund abs auslg betracht kommt ausweisung zwingend geboten ohnehin davon auszugehen auslnderbehrden etwaige hrten rahmen gerichtlich berprfbaren ermessens bedenken urteilsgrnde legen bereits nahe ausweisung zwingende rechtsfolge eingreift angeklagte gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten freiheitsstrafe fnf jahren verurteilt worden voraussetzungen abs auslg vorliegen angeklagten trkischer staatsbrger schon suglingsalter familie deutschland kam aufwuchs grundstzlich davon auszugehen besondere ausweisungsschutz abs ziff auslg zugute kommt vorschrift auslnder unbefristete aufenthaltserlaubnis besitzt minderjhriger bundesgebiet eingereist schwerwiegenden grnden ffentlichen sicherheit ordnung ausgewiesen aufenthaltserlaubnis angeklagten revision vorgetragen schon verurteilung drei monate befristetet deshalb voraussetzungen erfllt lt urteilsgrnden entnehmen versagung befristung aufenthaltserlaubnis fr personen angeklagte abs auslg anspruch erteilung unbefristeten aufenthaltserlaubnis abs nr auslg strafrechtlichen verurteilungen mglich pflichtgemem ermessen auslnderbehrde steht mute tatrichter mglichkeit trotz verurteilungen jugendstrafe sechs monaten freiheitsstrafe jahr vier monaten jeweils bewhrung ausgesetzt weitere anhaltspunkte auseinandersetzen umstnden zusammenhang erhobene verfahrensrge erfolg aufklrung hinblick befristung aufenthaltserlaubnis aufdrngte entgegen auffassung generalbundesanwalts revision begegnet durchgreifenden bedenken landgericht ausdrcklich gesamtstrafbel auseinandergesetzt rechtsprechung bundesgerichtshofs nachteil auszugleichen fr angeklagten mglicherweise dadurch ergibt wegen zsurwirkung frherer urteile bildung gesamtstrafe mglich dadurch gesamtstrafbel unrechts schuldgehalt taten mehr gerecht insbesondere betracht kommen zsurwirkung erzwungene bildung mehreren strafen statt gesamtstrafe summe auergewhnlich hohen strafe voraussichtlichen gesamtvollstreckungsdauer fhrt diejenige lebenslangen freiheitsstrafe erreicht berschreitet bgh nstz derartigen fallgestaltungen tatrichter urteilsgrnden darzulegen verpflichtung bewut hohes gesamtstrafbel ausgleichen mssen fall liegt jedoch besonders nachteilige auswirkung zsur eintreten zsur begrndende strafe ganz geringfgig schon deshalb gegeben einbezogene strafe jahr vier monaten verurteilung landgerichts kln verhltnis sache verhngten freiheitsstrafen keineswegs geringfgig ihrerseits angeklagten gnstigen gesamtstrafenbildung fr erste tat verhngten freiheitsstrafe drei jahren fhrte einbezogene freiheitsstrafe bewhrung ausgesetzt einbeziehung entfiel dabei auer acht bleiben andernfalls aufgrund neuen straftat bewhrungswiderruf gekommen wre hinderte gesamtstrafenbildung mgliche gesamtstrafenbildung fr sache verhngten beiden freiheitsstrafen angeklagten gnstigeren gesamtstrafenbildung htte fhren knnen begrndete allein auszugleichenden nachteil wre erst gegeben summe tatschlich verhngten gesamtstrafe weiteren freiheitsstrafe fnf jahren fr begangenen taten mehr schuldangemessen angesehen knnte davon jedoch rede dabei bedenken angeklagte zweite tat trotz zsur bewirkenden verurteilung begangen umstnden bedurfte errterung schuldangemessenheit gesamtstrafbels urteilsgrnden jhnke otten fischer rothfu elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen bestechlichkeit geschftlichen verkehr revision verfallsbeteiligten ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin juli beschlossen revision verfallsbeteiligten urteil landgerichts mnchen juni unbegrndet verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht revidierenden angeklagten wegen bestechlichkeit geschftlichen verkehr freiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt ebenfalls revidierenden angeklagten wegen bestechung geschftlichen verkehr freiheitsstrafe zwei jahren verhngt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt zudem landgericht festgestellt verfallsbeteiligte firma angeklagten ligte gmbh tat wert euro verfallsbetei tat wert euro erlangt beide verfallsbeteiligte hhe summe euro gesamtschuldner haften landgericht festgestellt lediglich wegen ansprchen verletzter verfall wertersatz erkannt revision verfallsbeteiligten verletzung for mellen materiellen rechts rgt unbegrndet sinne abs stpo rechtsmittel beschwerdefhrerin wurde innerhalb revisionsbegrndungsfrist abs stpo begrndet hilfsweise beantragten wiedereinsetzung vorigen stand bedarf daher revision verfallsbeteiligten gem stpo antrag durchfhrung nachverfahrens gem stpo af egstpo umzudeuten fr revisionsgericht gericht erster instanz zustndig wre revisionsbegrndung geltend gemacht verfallsbeteiligte erkenntnisverfahren rechtliches gehr erhalten jedoch ausdrcklich klargestellt fr verfallsbeteiligte nachverfahren betracht komme verfahren isolierte feststellung verfallsbeteiligte erlangt abs stpo af unternommen knne rb bl revision verfallsbeteiligten statthaft geltend macht sinne abs stgb af egstgb tat angeklagten ehemannes langt ausspruch gem abs stpo af rechtfertigen knnte gilt soweit verfallsbeteiligte einwendungen schuldspruch erhebt verjhrung tat angeklagten beruft trgt verschulden vorausgegange nen verfahren gehrt worden vgl abs stpo af entgegen auffassung generalbundesanwalts erstrebt revision aufhebung verurteilung angeklagten wegen bestechlichkeit geschftlichen verkehr erfasst antrag revisionsbegrndungsschrift verfallsbeteiligten schuldspruch angefochtenen urteil inhalt revisionsbegrndungsschrift lsst jedoch zweifel daran lediglich verfallsbeteiligte betreffende feststellung gem abs satz stpo af angefochten schuldspruch insoweit angegriffen grundlage fr verfallsentscheidung verfallsbeteiligte fr generalbundesanwalt beantragte teilverwerfung revision gem abs stpo besteht daher grund beschwerdefhrerin erhobene verfahrensrge prozessualen rechte verfallsbeteiligte wahrnehmen knnen hauptverhandlung entgegen abs stpo af abs stpo af durchgefhrt worden sei obwohl terminsnachricht gem stpo af zugestellt worden sei bereits unzulssig unzulssig darlegungsanforderungen abs satz stpo gengt revision teilt terminsmitteilung mai verfallsbeteiligten juni mittels einwurf briefkasten niederlegung postzustellungsurkunde zugestellt worden sa bd vii bl anlage mitteilung htte bedurft verfallsbeteiligte aufgrund zugestellten terminsmitteilung lage versetzt wurde prozessualen rechten rahmen hauptverhandlung gebrauch vortrag deswegen verzichtet terminsmitteilung erst zweiten hauptverhandlungstag zugestellt konnte lagen fr ersten beiden hauptverhandlungstage voraussetzungen fr verhandeln verfallsbeteiligte gem abs stpo af sodass landgericht hauptverhandlung beiden tagen verfallsbeteiligte htte durchfhren drfen vgl metzger kmr stpo el rn welau sk stpo aufl rn andererseits gem abs stpo af fortgang verfahrens verfahrensbeteiligung aufgehalten htte bereits vorfeld geschehen wre nebenbeteiligung gem abs abs stpo af erst whrend laufender hauptverhandlung sptestens zeitpunkt verfallsentscheidung angeordnet drfen fall wren prozessualen rechte nebenbeteiligten sofern verschulden vorher wahrgenommen konnten rechtsmittelverfahren gem abs stpo af brigen nachverfahren gem stpo af gewahrt entscheidend daher verfallsbeteiligte prozessualen rechte hauptverhandlung htte geltend knnen weiteren fnf hauptverhandlungstage zustellung terminsnachricht juni htten ausgereicht prozessualen befugnissen verfallsbeteiligte gebrauch grundsatz fortgang verfahrens verfahrensbeteiligung aufgehalten abs stpo af einzelfall anspruch verfallsbeteiligten rechtliches gehr eingeschrnkt vgl welau sk stpo aufl rn soweit wahrung prozessualen rechte verfallsbeteiligten erforderlich htte landgericht deshalb etwa bereits gehrte zeugen fr weiteren hauptverhandlungstage weiteres mal laden knnen verfallsbeteiligte terminsmitteilung einwendungen erhoben antrge gestellt htte absoluter revisionsgrund nr stpo kommt insoweit betracht nebenbeteiligter person deren anwesenheit gesetz vorschreibt nebenbeteiligter abs stpo af termin laden lediglich hinblick abs stpo af ergebenden rechtsfolgen termin hauptverhandlung bekannt steht frei teilnimmt geltendmachung verfahrenshindernisses verjhrung taten angeklagten ebenfalls erfolg gem abs satz stpo af abs stpo egstpo erstreckt prfung verfall verfallsbeteiligten gegenber gerechtfertigt schuldspruch angefochtenen urteils verfallsbeteiligte insoweit einwendungen vorbringt vorausgegangenen verfahren verschulden gehrt worden gilt soweit geltend macht verurteilung angeklagten ersten richter bersehenes verfahrenshindernis verjhrung entgegengestanden vgl lr stpo gssel aufl rn verfallsbeteiligte einwendungen schuldspruch erhoben jedoch verschulden gehindert schuldspruch gehrt terminsnachricht bereits dargelegt rechtzeitig zugestellt worden fnf hauptverhandlungstage verblieben einwendungen erheben unabhngig davon liegt geltend gemachte verfahrenshindernis verfolgungsverjhrung angefochtenen urteil ua zutreffend dargelegt brigen revision antragsschrift generalbundesanwalts genannten grnden erfolg raum jger radtke cirener hohoff'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth oktober ausnahme feststellungen ueren tatgeschehen aufgehoben weitergehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen mordes lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt festgestellt schuld besonders schwer wiegt hiergegen gerichtete revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts geltend macht sachrge teilweise erfolg schwurgericht vorliegen voraussetzungen stgb rechtsfehlerfrei ausgeschlossen brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo ii angeklagte ttete frhere tatzeit neunzehnjhrige freundin getrennt heimtckisch niedrigen beweggrnden mindestens messerstichen nachdem versprechen endlich schulden begleichen nochmals wohnung gelockt begrndung landgericht vorliegen erheblich verminderter schuldfhigkeit verneint begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken leidet errterungsmngeln sachverstndig beratene strafkammer setzt prfung schuldfhigkeit angeklagten vertieft persnlichkeit angeklagten werdegang auseinander zusammenfassend beurteilt hochintelligenten leistungsunwilligen zeitpunkt tat fnfundzwanzigjhrigen angeklagten folgt insgesamt persnlichkeit angeklagten psychologischen testversuchen unreife zge ausgezeichnet richtung persnlichkeitsstrung gehen knnten vorhandene affekt antriebslage bringe mistimmungen unbehagen weshalb affinitt bestehen knne abhilfe toxischer erleichterung suchen erhebliche beeintrchtigung hemmungsvermgens angeklagten komme letztlich beim hinzutreten enthemmend wirkenden substanz betracht letzteres sowie affekthandlung schliet strafkammer fr zeitpunkt beginns tat erst zuge tatbegehung knne affektentladung gekommen schwere seelische abartigkeit sinne stgb vorliegt tatrichter grundlage gesamtbetrachtung persnlichkeit angeklagten entwicklung sowie tat nachtatgeschehen beurteilen vgl bghr stgb seelische abartigkeit bgh nstz bgh nstz bgh urteil juni str bgh beschlu november str darlegungen strafkammer frage angeklagte persnlichkeitsstrung gewicht schweren seelischen abartigkeit leidet lassen schon gebotene gesamtschau tterpersnlichkeit tat vermissen bleibt affinitt angeklagten gewalt tod handlungen uerungen tage tritt vllig auer betracht verschiedenen stellen urteils finden hierzu folgende feststellungen jahre lie angeklagte ktzchen schenken ttete meinung freundin spa machte spter zeugin vogel grund gettet auerdem liebe horrorfilme realistische darstellungen sterbevorgngen brstete zeugen gegenber wohl weitgehend realen hintergrund whrend urlaubs trkei menschen treppe hinabgestrzt gettet bestattungsunternehmen grovaters amerika leichen gearbeitet kreiskrankenhaus sektionen teilgenommen obduktions helfer gearbeitet us army sei wachmann angenommen worden extrem gewaltttig eingestuft worden sei schlielich angeklagte whrend ttigkeit videothek muse gefangen teppichmesser aufgeschnitten gehutet zuletzt vielfach auto berfahren umfassende vertiefte auseinandersetzung persnlichkeit angeklagten htte mglicherweise beurteilung schuldfhigkeit angeklagten gefhrt zwingt aufhebung rechtsfolgenausspruchs feststellungen hierzu zudem vllig auszuschlieen neue erkenntnisse inneren verfassung ang eklagten bewertung subjektiven tatseite angeklagten bezglich mordmerkmale heimtckisch niedrigen beweggrnden beeinflussen knnen schuldspruch bestand rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen ueren tatgeschehen bleiben dagegen aufrecht erhalten nunmehr entscheidung berufene strafkammer aufgrund neuen verhandlung heranziehung sachverstndigen sichere vorliegen erheblich verminderten schuldfhigkeit fr feststellbar erachten steht verschlechterungsverbot unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus stgb sollten voraussetzungen brigen gegeben entgegen abs satz stpo rge verletzung stpo bzw verstoes gebot fairen verfahrens berraschungsurteil mangels tatschlichen rechtlichen hinweises seitens gerichts mglichkeit ausspruchs besonderen schuldschwere sinne abs nr stgb kommt mehr senat neigt angeklagten mindestens gang hauptverhandlung klar mu gericht annahme besonders schwerer schuld erwgt senat bgh njw iii brigen berprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben schfer nack schluckebier boetticher hebenstreit'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revisionen angeklagten nebenklger urteil landge richts hamburg mai abs stpo unbegrndet verworfen tenor schriftlichen urteils dahin klargestellt angeklagte zutreffend verkndet fall geiselnahme tateinheit fahrlssiger krperverletzung tateinheit unerlaubtem fhren halbautomatischen selbstladewaffe mehr cm schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen angeklagte revision nebenklgern sc entstandenen notwendigen auslagen harms basdorf brause gerhardt schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet mrz breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bb cl abs vvg abs allgemeinen geschftsbedingungen autovermietungsunternehmens enthaltene klausel wonach zahlung zustzlichen entgelts gewhrte haftungsfreistellung uneingeschrnkt entfllt mieter ebenfalls allgemeinen geschftsbedingungen enthaltene verpflichtung unfall polizei hinzuzuziehen verstt bgb unwirksam anschluss senatsurteile dezember xii zr njw rr ff juni xii zr njw unwirksamkeit klausel entstehende vertragslcke heranziehung abs vvg geschlossen anschluss bgh urteil oktober vi zr versr ff bgh urteil mrz xii zr lg hamburg ag hamburg bergedorf xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke dose dr klinkhammer dr gnter fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts hamburg mrz aufgehoben rechtsstreit erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens landgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber wirksamkeit agb klauseln klgers wonach anmietung kraftfahrzeugs vereinbarte haftungsbeschrnkung bestimmten voraussetzungen entfllt klger gewerbliches autovermietungsunternehmen betreibt vermietete vertrag juni fahrzeug beklagten parteien vereinbarten entgelt beschrnkung haftung beklagten vertrag heit vereinbarung ber haftungsbeschrnkung akzeptiere mietvertrag zustandsbeschreibung fahrzeugs sowie ausliegenden geschfts vertragsbedingungen jegliche haftungsreduzierung entfllt vorstzlichen grob fahrlssigen alkoholbedingten beschdigungen unfllen nichthinzuziehen polizei schadensfllen grenzberschreitungen agb klgers folgendes bestimmt schden mietwagen ii schden unfall unfallschden sinne bestimmungen ereignis ffentlichen privaten straenverkehr gefahren urschlichen zusammenhang steht sachschaden mietwagen folge unfall verkehrsteilnehmer beteiligt unfallschaden mieter sofort polizei verstndigen unfallstelle verbleiben eintreffen benachrichtigten polizei mieter verpflichtet vermieter sofort telefonisch notfalls telegrafisch unfall verstndigen unbeschrnkte haftung mieters berlassung nichtberechtigten lenker ii vertraglich vereinbarte haftungsbeschrnkung mieters berechtigten lenkers abschluss gesonderten vereinbarung selbstbeteiligung schden mieter berechtigten lenker beschrnkt iii unbeschrnkte haftung mieters berechtigten lenkers trotz vertraglicher haftungsbeschrnkung unfllen diebstahl vandalismus etc mieter lenker haften ungeachtet ii vereinbarten haftungsbeschrnkung vermieter voller hhe gesamtschuldner schadensersatz fllen denen rahmen vollkaskoversicherungsvertrages jeweilige vollkaskoversicherung vermieter gegenber versicherungsnehmer mieter versicherungsschutz gem versicherungsvertragsgesetz entziehen darf sowie darber hinaus versto ii bernommenen verpflichtungen mieter insbesondere vertragswidrigem verlassen unfallstelle bzw vertragswidrigem nichthinzuziehen polizei vgl ii personen fahrzeuge unfall beteiligt bzw fremdschaden lediglich schaden mietwagen entstanden beklagte beschdigte whrend mietzeit fahrzeug beim abbiegen pfosten fuhr vorliegenden verfahren macht klger anrechnung bereits beklagten erbrachten selbstbeteiligung ansprche ersatz reparatur gutachterkosten sowie wegen wertminderung hhe insgesamt geltend beklagte widerklage erhoben zahlung vorgerichtlichen anwaltskosten verlangt amtsgericht klage abgewiesen widerklage stattgegeben berufung klgers erfolglos geblieben dagegen wendet klger zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht entscheidung zmr verffentlicht ausgefhrt beklagte sei grundstzlich gem abs bgb leistung schadensersatz verpflichtet parteien htten jedoch haftungsreduzierung vereinbart beklagte vereinbarte selbstbeteiligung beglichen knne klger weiteren schadensersatz verlangen klauseln agb benachteiligten mieter unangemessen seien daher gem abs nr bgb unwirksam klger vermieter grundstzlich berechtigtes interesse einschaltung polizei weshalb streitgegenstndliche klausel alter rechtslage geltungsbereich altes vvg wirksam sei jedoch erachte kammer vorliegenden fall jahr geltungszeitraum neuen versicherungsvertragsgesetzes vvg ereignet streitgegenstndliche klausel fr unwirksam kammer schliee hchstrichterlichen rechtsprechung grundstzlich wonach vermieter gehalten sei haftungsbefreiung leitbild kaskoversicherung auszugestalten daher sei vereinbarung unfall polizei hinzuzuziehen sei obliegenheit mieters sehen leitbild kaskoversicherung einfge allerdings freistellungszusage hinsichtlich rechtsfolgen leitbild kaskoversicherung orientieren hintergrund regelungen neuen vvg bestnden jedoch erhebliche zweifel wirksamkeit uneingeschrnkten versagung individuell vereinbarten haftungsbeschrnkung sei rahmen prfung angemessenheit klausel abwgung beiderseitigen interessen vorzunehmen danach vermieter grundstzlich unfllen personenschaden interesse vollstndigen aufklrung unfallgeschehens dabei sei mithilfe polizei angewiesen jedoch alter rechtslage vvg vorsatzvermutung be standen versicherungsnehmer entkrften gehabt kausalitt sei vorstzlicher obliegenheitsverletzung grundstzlich notwendig neuen rechtslage dagegen grobe fahrlssigkeit vermutet zudem sehe vvg grundstzlich vollstndige leistungsfreiheit falle vorstzlichen obliegenheitsverletzung sei versicherer gem abs vvg leistung verpflichtet soweit verletzung obliegenheit weder fr eintritt feststellung versicherungsfalles fr feststellung umfang leistungspflicht versicherers urschlich sei vorschriften abs vvg drfe gem vvg nachteil versicherungsnehmers abgewichen nichthinzuziehung polizei vielen fllen vorstzlich geschehen seien allerdings konstellationen denkbar denen nichthinzuziehen grob fahrlssig sei fllen komme leitbild kaskoversicherung abs vvg grundstzlich mehr vollstndige leistungsfreiheit betracht vielmehr wre versicherer berechtigt leistung schwere verschuldens versicherungsnehmers entsprechenden verhltnis krzen derartige rechtsfolgen sehe betroffene klausel jedoch hintergrund rechtsfolgen leitbild kaskoversicherung orientieren htten msste bercksichtigung regelungen vvg klausel hinein interpretiert msste vorsatz grober fahrlssigkeit sowie vollstndigem wegfall haftungsbeschrnkung eventuellen krzungen wegfalls vereinbarten haftungsfreistellung unterschieden vorgehensweise widersprche verbot geltungserhaltenden reduktion ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung vollem umfang stand zutreffend geht berufungsgericht zunchst davon regelung iii agb klgers unwirksam vertraglich vereinbarte haftungsbeschrnkung rcksicht verschulden mieters relevanz obliegenheitsverletzung fr interessen klgers entfllt rechtsprechung senats mieter kraftfahrzeuges unangemessen benachteiligt allgemeinen geschftsbedingungen zahlung zustzlichen entgelts gewhrte haftungsfreistellung davon abhngig gemacht unfllen polizei hinzuzieht klausel vielmehr wirksam vereinbarung unfall polizei hinzugezogen begrndet begriffe kaskoversicherung umgesetzt obliegenheit mieters fgt leitbild kaskoversicherung mieter hand entweder obliegenheit erfllen ber hinwegzusetzen haftungsfreiheit einzuben obliegenheit verpflichtung gegenstand polizei anzuzeigen mieter lediglich unfllen polizei hinzuzuziehen ort stelle erforderlichen feststellungen treffen lassen weder verpflichtet belasten recht ermittlungsverfahren aussage verweigern berhrt senatsurteile juni xii zr njw rn dezember xii zr njw rr rn mieter jedoch dadurch unangemessen benachteiligt klausel iii versto verpflichtung unfall polizei verstndigen uneingeschrnkt vlligen wegfall haftungsfreistellung vorsieht aa abs satz bgb bestimmungen allgemeinen geschftsbedingungen unwirksam vertragspartner verwenders entgegen geboten treu glauben unangemessen benachteiligen klausel unangemessen sinne abs satz bgb verwender vertragsgestaltung einseitig fr anspruch nimmt eigene interessen missbruchlich kosten vertragspartners durchzusetzen versucht vornherein interessen partners hinreichend bercksichtigen angemessenen ausgleich zuzugestehen senatsurteil dezember xii zr njw rr rn zweifel unangemessene benachteiligung anzunehmen bestimmung wesentlichen grundgedanken gesetzlichen regelung abgewichen vereinbaren abs nr bgb bb vereinbaren parteien gewerblichen kraftfahrzeugmietvertrages entgelt haftungsreduzierung fr mieter art vollkaskoversicherung selbstbeteiligung darf gleichsam quasi versicherungsnehmer darauf vertrauen reichweite mietvertraglich vereinbarten schutzes wesentlichen schutz entspricht eigentmer kraftfahrzeuges versicherungsnehmer fahrzeugvollversicherung genieen wrde einrumung schutzes gengt gewerbliche vermieter kraftfahrzeugen grundsatz treu glauben erwachsenen verpflichtung schon festlegung allgemeinen geschftsbedingungen interessen knftiger vertragspartner angemessen bercksichtigen senatsurteil januar xii zr njw bgh urteile oktober vi zr versr rn dezember viii zr njw dezember viii zr njw juni viii zr njw rr cc anforderungen klausel iii allgemeinen geschfts vertragsbedingungen klgers gerecht hinsichtlich rechtsfolge obliegenheitsverletzung freistellungszusage leitbild kaskoversicherung orientieren fr jedoch bereits reform gesetzes ber versicherungsvertrag versicherungsvertragsgesetz vvg november bgbl anerkannt leistungsfreiheit nachtrglichen obliegenheitsverletzungen sowohl intensitt verschuldens versicherungsnehmers relevanz fr gefhrdung interessen versicherers abhngt senatsurteile juni xii zr njw rn dezember xii zr njw rr rn bgh urteil november viii zr njw rechtsprechung entwickelten ausnahmen vvg enthaltenen odernichts prinzip lehnt neufassung abs vvg vgl bt drucks bgh urteil januar iv zr ebe bgh rn mnchkommvvg wandt aufl rn looschelders looschelders pohlmann vvg aufl vorbemerkung rn abs vvg versicherer verletzung versicherungsnehmer erfllenden vertraglichen obliegenheit leistung frei versicherungsnehmer vorstzlich gehandelt grob fahrlssigen verletzung obliegenheit fr deren nichtvorliegen versicherungsnehmer beweislast trgt versicherer lediglich berechtigt leistung schwere verschuldens versicherungsnehmers entsprechenden verhltnis krzen gem abs satz vvg bleibt versicherer jedoch fllen leistung verpflichtet soweit verletzung obliegenheit weder fr eintritt fr feststellung versicherungsfalles fr feststellung umfang leistungspflicht versicherers urschlich vertragsbestimmung allgemeinen geschftsbedingungen versicherers grob fahrlssige obliegenheitsverletzung versicherungsnehmers grundstzlich leistungsfreiheit versicherers fhrt verstiee leitbild abs satz vvg wre deshalb gem abs satz abs nr bgb unwirksam vgl bgh urteil oktober vi zr versr rn prlss prlss martin vvg aufl rn pohlmann looschelders pohlmann vvg aufl vorbemerkung rn gleiches gilt fr vorformulierte vertragsbestimmung obliegenheitsverletzung interessen vermieters beeintrchtigt vollstndigen wegfall haftungsreduzierung fhren wrde nunmehr gesetzlich vorgesehene abkehr frherem recht mageblichen prinzip vgl abs satz vvg fahrzeugvollversicherung ausgestaltung allgemeinen geschftsbedingungen gewerblichen mietwagenunternehmens bercksichtigen ausgestaltung vertraglich vereinbarten haftungsfreistellung leitbild kaskoversicherung orientieren regelung allgemeinen geschftsbedingungen gewerblichen kfz mietvertrages frherem recht geltenden prinzip zurckgekehrt vgl bgh urteil oktober vi zr versr rn vollstndige leistungsfreiheit vermieters lediglich grob fahrlssigen obliegenheitsverletzung obliegenheitsverletzung interessen beeintrchtigt wesentlichen grundgedanken abs vvg vereinbaren klausel benachteiligt mieter unangemessen abs nr bgb daher gem abs satz bgb unwirksam dd entgegen auffassung revision insoweit unerheblich klger verwendeten allgemeinen geschfts vertragsbedingungen mglicherweise bereits inkrafttreten reformierten versicherungsvertragsgesetzes januar erstellt worden mageblich fr prfung regelung allgemeinen geschfts vertragsbedingungen klgers inhaltskontrolle abs bgb stand hlt zeitpunkt vorformulierten vertragsbedingungen erstellt worden allein zeitpunkt vertragsschlusses vgl hierzu bgh urteil oktober vi zr versr rn looschelders paffenholz jr gefolgt dagegen berufungsgericht soweit auffassung vertritt wegen unwirksamkeit klausel beklagten haftungsfreistellung uneingeschrnkt erhalten bleibt klausel allgemeinen geschftsbedingungen vertragsbestandteil geworden unwirksam vorrangig gesetzlichen vorschriften konkrete ersatzregelung betracht ziehen vgl abs bgb verfgung stehen stellt frage ersatzlose wegfall unwirksamen klausel sachgerechte lsung darstellt scheiden beide mglichkeiten prfen ergnzende vertragsauslegung interessengerechte lsung gefunden wer vgl bgh urteile oktober vi zr versr rn oktober iv zr njw allgemeine versicherungsbedingung vertragsbestandteil geworden treten stelle regelungen versicherungsvertragsgesetzes bgh urteil oktober vi zr versr rn mnchkommbgb basedow aufl rn gilt entsprechend fr haftungsfreistellung gewerblichen kraftfahrzeugvermietung leitbild fahrzeugversicherung orientieren vgl senatsurteile juni xii zr versr rn dezember xii zr njw rr rn vorliegenden fall unwirksamkeit klausel iii entstandene lcke rckgriff abs vvg geschlossen findet vorschrift vertragsverhltnis gewerblichen kfz vermieter kunden unmittelbare anwendung vertraglich vereinbarte haftungsfreistellung kfz mietvertrag jedoch grundstzen kaskoversicherung auszugestalten vermieter unwirksame klausel verwendet versicherer gleichzustellen daher sachgerecht vorschriften versicherungsvertragsgesetzes zurckzugreifen lcke schlieen unwirksamkeit streitgegenstndlichen klausel entstanden allgemeinen vertrags geschftsbedingungen klgers enthaltene vereinbarung unfall polizei hinzugezogen begrndet begriffe kaskoversicherung umgesetzt obliegenheit mieters senatsurteil dezember xii zr njw rr rn vvg bestimmt rechtsfolgen obliegenheitsverletzung eintritt versicherungsfalls bietet angemessenen ausgleich interessen vermieters vollstndigen aufklrung unfallgeschehens folgen fr mieter ergeben vertragliche verpflichtung erfllt rckgriff abs vvg unwirksamkeit streitgegenstndlichen vertragsbestimmung entstandene lcke schlieen fhrt entgegen ansicht berufungsgerichts unzulssigen geltungserhaltenden reduktion vgl rogler hinsichtlich rckgriffs vvg fr unwirksame klauseln ber obliegenheitsverletzungen verbot geltungserhaltenden reduktion verbietet vorformulierten vertragsbestimmung kunde verwenders unangemessen benachteiligt auslegung klausel gerade wirksamkeit verhilft dadurch vermieden klauselverwender risikolos allgemeinen geschftsbedingungen einseitig interesse ausgestalten dabei davon ausgehen klausel inhaltskontrolle ff bgb stand hlt zumindest teilweise erhalten bleibt bgh urteil oktober vi zr versr rn wrde zweck rechts allgemeinen geschftsbedingungen vertragspartner verwenders ungltigen klauseln schtzen rechtsverkehr unwirksamen allgemeinen geschftsbedingungen freizuhalten interessen beider seiten gerecht werdenden inhalt allgemeiner geschftsbedingungen hinzuwirken zuwiderlaufen bgh urteil oktober vi zr versr rn bghz ff verbot geltungserhaltenden reduktionen erst relevant unwirksamkeit klausel entstandene vertragslcke vorliegenden fall gem abs bgb rckgriff gesetzliche regelungen geschlossen ergnzenden vertragsauslegung bedarf vgl bgh urteil oktober vi zr versr rn bghz danach berufungsurteil bestand berufungsgericht standpunkt folgerichtig feststellungen getroffen beklagte grob fahrlssig vorstzlich pflicht polizei unfall beizuziehen verstoen pflichtenversto interessen klgers ausgewirkt wrde haftungsfreistellung etwa entfallen mieter gegebenenfalls beweisen polizei benachrichtigung erschienen wre senatsurteil dezember xii zr njw rr rn feststellung schadensumfangs bzw verantwortlichkeit mieters fr entstandenen schaden parteien unstreitig angefochtene urteil daher aufzuheben abs zpo senat sache abschlieend entscheiden weiterer tatrichterlicher feststellungen bedarf abs satz zpo sache deshalb berufungsgericht zurckzuverweisen hahne weber monecke klinkhammer dose gnter vorinstanzen ag hamburg bergedorf entscheidung lg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs april richter prof dr bscher pokrant dr kirchhoff dr lffler richterin dr schwonke beschlossen klgerin zurckweisung weitergehenden antrags beklagten aufgegeben innerhalb sechs wochen zustellung vorliegenden beschlusses weitere prozesskostensicherheit hhe stellen grnde klgerin hong kong ansssiges unternehmen nimmt beklagte wegen behaupteter markenverletzung unterlassung auskunft schadensersatz vernichtung erstattung kosten fr abschlussschreiben anspruch einrede beklagten berufungsgericht klgerin beschluss juni aufgegeben beklagten wegen prozesskosten sicherheit hhe leisten klgerin sicherheit hhe wege prozessbrgschaft juli geleistet revisionsverfahren beantragt beklagte klgerin aufzugeben prozesskostensicherheit hhe erbringen begrndung macht geltend klgerin form brgschaft gestellte sicherheit sei abschluss zweitinstanzlichen verfahrens berechnet worden blick revisionsinstanz anfallenden kosten sei erhhung sicherheit geboten beklagte bereits betrag fr gerichtskosten auergerichtliche kosten klgerin erstattet eigenen auergerichtlichen kosten einschlielich revisionsinstanz entstanden seien entstehen wrden seien gesamtkosten hhe zumindest abzudecken klgerin macht geltend geltend gemachten betrag sei bereits geleistete prozesskostensicherheit hhe abzug bringen ii voraussetzungen fr anordnung ergnzenden prozesskostensicherheit liegen abs zpo bestimmung weiteren sicherheit bislang festgesetzten kosten streitwert mglichen anwalts gerichtskosten fr dritte instanz hhe auszugehen danach errechnet gesamtbetrag prozesskostensicherheit danach hhe insgesamt leisten denen betrag abzusetzen hhe klgerin bereits prozesskostensicherheit prozessbrgschaft geleistet bscher pokrant richter bgh dr kirchhoff urlaubsbedingt verhindert unterschreiben pokrant lffler schwonke vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr roth richterin dr brckner richter dr gbel beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts mnchen zivilsenat september zurckgewiesen rechtssache wirft entscheidungserheblichen fragen grundstzlicher bedeutung entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo nichtzulassungsbeschwerde weist recht darauf entgegen annahme berufungsgerichts beweisantritt klgers erstinstanzlichen schriftsatz november lediglich vorhandensein schimmel schon kaufvertragsschluss kenntnis zeugen schimmelbefall bezog verletzung anspruchs rechtliches gehr gem art abs gg fhrt zulassung revision fall richtiger anwendung formellen materiellen rechts beachtung bergangenen vorbringens urteil htte ergehen knnen senat urteil juli njw siehe rn liegt fall zurckweisung beweisantrags berufungsgericht ergebnis recht erfolgt neues vorbringen bewerten erstinstanzlich nachgelassenen schriftsatz enthalten deshalb mehr bercksichtigen satz zpo voraussetzungen fr zulassung vorbringens gem abs satz nr zpo lagen landgericht verfahrensfehler unterlaufen insbesondere handelte frage arglist beklagten gesichtspunkt klger erkennbar bersehen landgericht gelegenheit uerung htte geben mssen abs zpo bercksichtigung beweisantrags gem abs satz nr zpo scheidet ebenfalls klger hinblick vorbringen beklagten beweis bereits mndlichen verhandlung erster instanz htte antreten mssen weiteren begrndung abs satz halbsatz zpo abgesehen klger tragen abs zpo kosten beschwerdeverfahrens gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt stresemann schmidt rntsch brckner roth gbel vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung bau'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz gem ff abs stpo beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand ergnzung rge verletzung ff stpo gewhren verworfen revision angeklagten urteil landgerichts zweibrcken juli verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags einbeziehung zweier frherer verurteilungen jugendstrafe acht jahren verurteilt hiergegen gerichteten revision beanstandet angeklagte verfahren rgt verletzung sachlichen rechts rechtsmittel erfolg antrag beschwerdefhrers wiedereinsetzung vorigen stand ergnzung verfahrensrge gewhren ablehnung beginn hauptverhandlung gestellten antrages mai beanstandet anstelle rechtsanwalt sch wahlverteidiger rechtsanwalt pflichtverteidiger beizuordnen un zulssig wiedereinsetzung vorigen stand ausfhrung bisher zulssiger weise erhobenen verfahrensrge kommt revision jedenfalls sachrge form fristgerecht begrndet worden grundstzlich betracht vgl bghr stpo verfahrensrge bgh beschlu mai str bgh beschlu august str rechtsprechung eng begrenzten ausnahmefllen fr zulssig erachtet worden vgl meyer goner stpo aufl rdn zahlr etwa verteidiger ablauf revisionsbegrndungsfrist trotz mehrfacher mahnung akteneinsicht gewhrt sitzungsprotokoll einsichtnahme verfgung gestellt wurde vgl bgh nstz meyer goner aao dadurch ordnungsgemen begrndung verfahrensrge gehindert ausnahmefall liegt vorbringen insoweit darlegungspflichtigen vgl bghr stpo abs tatsachenvortrag bgh beschlu mai str beschwerdefhrers verfahrensrge gengt anforderungen abs satz stpo revisionsbegrndung geltend gemachten verfahrensmangel enthaltenden tatsachen vollstndig angegeben lediglich einfachheit halber schriftstze akten verwiesen bezug genommen vgl kuckein kk stpo aufl rn beschwerdefhrer soweit handschriftlich verfaten antrag mai betrifft darauf berufen konkrete wortlaut revisionsbegrndung mitgeteilt knnen wahlverteidiger obwohl beantragt keinerlei akteneinsicht gewhrt worden sei brigen dargetan wahlverteidiger ablauf revisionsbegrndungsfrist angemessener weise umfassende einsichtnahme akten bemht gelegenheit bnde viii zweitakten mai einsicht nehmen vermerk bd viii bl sandte schriftsatz gleichen tage landgericht zurck bd ix bl sofern zweitakten zeitpunkt unvollstndig sollten htte nochmaligen einsicht akten bedurft revisionseinlegungsschrift juli wahlverteidiger jedoch lediglich berlassung bandes akten beantragt sitzungsniederschriften befinden einsicht erhalten bd bl erhobenen verfahrensrgen bemerkt senat ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts november unzulssige rge verletzung ff stpo htte sache erfolg vielmehr hlt ablehnung angeklagten zwei tage beginn hauptverhandlung gestellten antrags rechtsanwalt anwalt vertrauens anstelle rechtsanwalt sch beizuordnen vorsitzenden jugendkammer rechtlicher nachprfung stand bestellung pflichtverteidigers aufzuheben konkrete umstnde vorgetragen gegebenenfalls nachgewiesen denen ergibt vertrauensverhltnis pflichtverteidiger angeklagtem endgltig nachhaltig erschttert deshalb besorgen verteidigung objektiv mehr sachgerecht gefhrt vgl bverfg njw bghst bgh stv grenze fr begrndetheit vorgebrachter einwnde beigeordneten pflichtverteidiger gilt allerdings zuvor rahmen bestellungsverfahrens anspruch beschuldigten rechtliches gehr regelmige beiordnung bezeichneten vertrauensanwalts genge getan worden vgl bverfg aao bgh njw jedoch fall rechtsanwalt sch wurde november beistand be stellt bd iii bl bestellung pflichtverteidiger ausweislich akten deren inhalt revision insoweit jedoch vorgetragen einverstndnis angeklagten beantragt zuvor bereits strafverfahren amtsgericht mainz verteidigt festnahme sache angeklagte polizeilichen vernehmung november erklrt vorfhrung beim haftrichter solle rechtsanwalt name allerdings momentan wisse teilnehmen vernehmungsbeamten gebeten vater mitzuteilen bd bl vorfhrung angeklagten nahm rechtsanwalt sch bd iii bl aufgrund ausdrcklicher bitte vaters wunsch anklagten teil stellungnahme pflichtverteidigers mai bd viii bl pflichtverteidiger suchte angeklagten danach mehrfach justizvollzugsanstalt verteidigte angeklagten zwei hauptverhandlungen verteidigte angeklagten zwei hauptverhandlungen amtsgericht mainz bd viii bl konkrete umstnde denen wichtiger grund fr ersetzung pflichtverteidigers ergeben knnte angeklagte entpflichtungsverfahren vorgetragen ablehnung entpflichtung pflichtverteidigers daher ermessens rechtsfehlerhaft vgl bgh stv zumal wahlverteidiger hauptverhandlung teilgenommen schriftsatz mai bd viii bl bestellung zweiten pflichtverteidigers angeregt rge wahlverteidiger nachmittag juni hauptverhandlung teilnehmen knnen termine pflichtverteidiger abgesprochen worden seien erfolg revisionsvorbringen lsst schon entnehmen wahlverteidiger hinweis verhinderung unterbrechung hauptverhandlung beantragt gegebenenfalls darber gerichtsbeschlu herbeigefhrt zudem ermglicht revisionsbegrndung weder stpo erforderliche prfung beruhens urteils revision nher bezeichneten gesetzesverletzung falle rge nr stpo gebotene prfung verteidigung fr entscheidung wesentlichen punkt beschrnkt worden hierfr lt brigen sitzungsniederschrift entnehmen berprfung urteils sachlich rechtlicher hinsicht ebenfalls rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben we gen totschlags wegen raubmordes verurteilt worden beschwert fr beim landgericht oktober eingegangenen antrag angeklagten oktober durchfhrung revisionsverfahrens rechtsanwalt pflichtverteidiger beizuordnen ders fr wahrnehmung revisionshauptverhandlung vgl kuckein aao rdn vorsitzende gerichts urteil angefochten worden zustndig vgl bghr stpo bestellung meyergoner aao rdn zuwartens entscheidung senats ber revision bedurfte bestellung erstinstanzlichen verteidigers wirkt revisionsverfahren fort zudem revision angeklagten sowohl pflichtverteidiger wahlverteidiger form fristgerecht sachbeschwerde begrndet worden vri inbgh dr tepperwien wegen krankheit verhindert unterschreiben kuckein athing kuckein ernemann sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen betruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs nr abs abs abs analog stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck oktober verfahren eingestellt soweit angeklagte fall iii urteilsgrnde wegen unterlassung insolvenzantragstellung zahlungsunfhigen gmbh verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte falschen versicherung geschftsfhrer anmeldung handelsregister betrugs sieben fllen sowie unbefugten fhrens akademischer grade schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen falscher versicherung geschftsfhrer anmeldung handelsregister wegen unterlassung insolvenzantragstellung zahlungsunfhigen gmbh wegen betrugs sieben fllen sowie wegen unbefugten fhrens akademischer grade gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt rechtsmittel fhrt teilweisen einstellung verfahrens insoweit schuldspruch entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo antrag generalbundesanwalts senat verfahren fall iii urteilsgrnde angeklagte wegen unterlassung insolvenzantragstellung zahlungsunfhigen gmbh verurteilt worden eingestellt dadurch bedingte nderung schuldspruchs fhrt nderung verhngten gesamtfreiheitsstrafe senat schliet landgericht angesichts verbleibenden einzelfreiheitsstrafen jahr neun monaten zweimal jahr drei monaten jahr acht monaten viermal sechs monaten einstellung verfahrens bedingten wegfall einzelstrafe sechs monaten freiheitsstrafe milderen gesamtfreiheitsstrafe gelangt wre gericke spaniol berg tiemann leplow'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg dezember verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen akteneinsicht bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwlte dr wllrich prof dr ster dezember beschlossen antrag klgers berufung grund mndlichen verhandlung april ergangene urteil senats anwaltsgerichtshofs freien hansestadt hamburg zugelassen grnde klger begehrt beklagten verweigerte einsichtnahme prozessakte beklagten ber wettbewerbsrechtliche abmahnung klgers anschlieende gerichtsverfahren nebst zugehriger korrespondenz hierauf gerichtete klage anwaltsgerichtshof abgewiesen urteil richtet satz brao abs nr vwgo gesttzte antrag klgers zulassung berufung satz brao abs vwgo statthafte antrag zulassung berufung erfolg klger hinblick brao aufgeworfenen fragen bedrfen klrung berufungsverfahren ii verfahren berufungsverfahren fortgesetzt einlegung berufung bedarf satz brao abs satz vwgo rechtsmittelbelehrung berufung innerhalb monats zustellung beschlusses ber zulassung berufung begrnden begrndung beim bundesgerichtshof herrenstrae karlsruhe einzureichen begrndungsfrist ablauf gestellten antrag vorsitzenden verlngert begrndung bestimmten antrag enthalten sowie einzelnen anzufhrenden grnde anfechtung berufungsgrnde wegen verpflichtung berufungsverfahren vertreten lassen rechtsmittelbelehrung angefochtenen entscheidung bezug genommen mangelt erfordernisse berufung unzulssig satz brao abs vwgo kayser roggenbuck wllrich lohmann ster vorinstanzen agh hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar restschuldbefreiungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs nr abs satz versagung restschuldbefreiung wegen verletzung auskunfts mitwirkungspflichten schuldners setzt konkrete beeintrchtigung befriedigungsaussichten glubiger voraus bgh beschluss januar ix zb lg duisburg ag duisburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape januar beschlossen schuldner kosten wiedereinsetzung vorigen stand frist einlegung begrndung rechtsbeschwerde gewhrt rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts duisburg juni kosten schuldners unbegrndet zurckgewiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde ber vermgen beschwerdefhrers wurde antrag august regelinsolvenzverfahren erteilung restschuldbefreiung begehrt erffnet schlusstermin beantragte weitere beteiligte bezugnahme berichte zwischenmitteilungen insolvenzverwalters beschluss insolvenzgerichts ber aufhebung verfahrenskostenstundung versagung restschuldbefreiung wegen verletzung auskunfts mitwirkungspflichten ab april dezember abhngig beschftigte schuldner whrend gesamten jahres schriftliche anfragen insolvenzverwalters finanziellen verhltnissen reagiert weder beschftigungsaufnahme erzielten verdienst mitgeteilt angaben bezgen jahre machte erstmals januar aufnahme selbstndigen ttigkeit jahresbeginn beschluss mrz insolvenzgericht schuldner restschuldbefreiung versagt dagegen gerichtete sofortige beschwerde erfolglos geblieben rechtsbeschwerde verfolgt schuldner ziel ankndigung restschuldbefreiung ii gem abs nr zpo abs abs satz inso statthafte rechtsbeschwerde zulssig schuldner juni zugestellten beschluss beschwerdegerichts erst april rechtsbeschwerde eingelegt april begrndet fristen abs satz abs zpo versumt jedoch antrag wiedereinsetzung vorigen stand gewhren zpo senat innerhalb frist abs satz zpo gestellten antrag beschluss mrz zugestellt mrz prozesskostenhilfe fr durchfhrung rechtsbeschwerdeverfahrens gewhrt wegen grundstzlicher bedeutung sache zulssige rechtsbeschwerde abs nr zpo jedoch unbegrndet unrecht beanstandet rechtsbeschwerde zulssigkeit weiteren beteiligten gestellten antrags versagung restschuldbefreiung zulssigkeit antrags unterliegt wegen bezugnahme bericht insolvenzverwalters rechtlichen bedenken anerkannt sachvortrag mittels konkreten bezugnahme schriftstcke mglich bgh urt juli zr bgh njwrr demgem senat gestattet versagungsantrag streitfall bezug genommenen schriftstcke sttzen bghz antragsteller verwalterbericht beziehen konkrete hinweise versagungsgrund ergeben hmbkomm inso streck aufl rn geschehen glaubhaftmachung abs satz inso streitfall entbehrlich magebliche sachverhalt unstreitig bghz berdies glaubhaftmachung vorlage schriftlichen erklrung insolvenzverwalters treuhnders erfolgen bgh beschl juli ix zb zinso rn auffassung rechtsbeschwerde monatelang erteilte ausknfte ber einnahmen schuldners unselbstndiger ttigkeit stellten versagungsgrund sinne abs nr inso dar beeintrchtigung befriedigungsaussichten glubiger eingetreten sei gefolgt abs nr inso schuldner restschuldbefreiung versagen whrend insolvenzverfahrens auskunfts mitwirkungspflichten insolvenzordnung vorstzlich grob fahrlssig verletzt setzt beeintrchtigung befriedigung glubiger voraus bundesgerichtshof frage ungeschriebenen tatbestandsmerkmals beeintrchtigung glubigerbefriedigung versagungstatbestand abs nr inso bislang abschlieend beantwortet senat beschluss jahre bgh beschl mrz ix zb zinso ausgefhrt abs nr inso enthalte neben erfordernis objektiven pflichtverletzung subjektiven verschuldensanforderungen vorsatz grobe fahrlssigkeit weiteren tatbestandsvoraussetzungen fr versagung spteren entscheidungen frage jedoch offengelassen bgh beschl juli ix zb zinso dezember ix zb zinso instanzgerichtlichen rechtsprechung schrifttum frage unterschiedlich beantwortet teilweise verlangt verletzung auskunfts mitwirkungspflichten msse verminderung befriedigungsaussichten glubiger gefhrt ag memmingen zinso fk inso ahrens aufl rn ganz berwiegend vertreten fr versagungsgrund sei unerheblich pflichtverletzung nachteil glubiger ausgewirkt lg mnchengladbach zinso ag hamburg zinso ag leipzig zvi ag offenburg zvi ag oldenburg zinso ag wetzlar nzi graf schlicker kexel inso rn hmbkomminso streck aao rn hk inso landfermann aufl rn hess inso rn mnchkomm inso stephan aufl rn wenzel kbler prtting bork inso rn uhlenbruck vallender inso aufl rn mohrbutter ringstmeier pape handbuch insolvenzverwaltung aufl rn eindeutig rmermann nerlich rmermann inso rn braun lang inso aufl rn auffassung versagungsgrund abs nr inso setze beeintrchtigung befriedigung glubiger voraus trifft gengt verletzung auskunfts mitwirkungspflichten art geeignet befriedigung insolvenzglubiger gefhrden aa wortlaut vorschrift kommt darauf verletzung auskunfts mitwirkungspflichten befriedigungsmglichkeiten insolvenzglubiger tatschlich verschlechtert bb sinn zweck vorschrift ansicht restschuldbefreiung knne versagt verletzung auskunfts mitwirkungspflichten befriedigung glubiger nachteilig beeinflusst vereinbaren abs nr inso erreicht schuldner abs inso ergebenden auskunftsund mitwirkungspflichten uneingeschrnkt vorbehaltlos erfllt schuldner verbindlichkeiten befreit vermgensverhltnisse offenzulegen verlangten ausknfte erteilen anordnung insolvenzgerichts jederzeit verfgung stellen mohrbutter ringstmeier pape aao rn umstnde fr erteilung restschuldbefreiung bedeutung knnen besondere nachfrage offenbaren ag oldenburg zinso schuldner gestattet wrde ausknfte sanktionslos zurckzuhalten erteilung fr befriedigung insolvenzglubiger vermeintlich unerheblich wre zunchst berlassen prfen begehrte auskunft fr glubiger interessant insbesondere deren befriedigungsaussichten verbessert beurteilen jedoch sache schuldners widersprche gesetz bezweckten verpflichtung schuldners offenheit vorbehaltslosen unaufgeforderten mitwirkung wesentliches element erreichung ziele insolvenzverfahrens darstellt mnchkomm inso stephan aao versagungsgrnde abs inso erreicht redlichen schuldnern glubigern gegenber zuschulden kommen lassen restschuldbefreiung erteilt grnden rechtsklarheit gesetzgeber darauf verzichtet versagung generalklausel regeln erteilung versagung restschuldbefreiung weites ermessen gerichts gestellt glubiger schuldner sollen aufgrund verschiedenen fallgruppen abs inso vornherein wissen bedingungen restschuldbefreiung erteilt versagt folgen entsprechender verhaltensweisen erkennen vorausberechnen knnen btdrucks hintergrund wre verfehlt versagung restschuldbefreiung verletzung auskunfts mitwirkungspflicht gesetz geregelten konkreten beeintrchtigung befriedigung glubiger abhngig schuldner entsprechenden pflichten insolvenzordnung auferlegt verletzt handelt unredlich privileg restschuldbefreiung verdient glubiger knnen erwarten pflichten einschrnkungslos erfllt subjektiven voraussetzungen erfllt reicht restschuldbefreiung versagen frage befriedigung glubiger beeintrchtigt htte auswirkungen feststellung versagungsgrundes macht schuldner geltend gemeint unterlassene auskunft sei fr befriedigungsaussichten glubiger belanglos knnte verletzung auskunfts mitwirkungspflichten ausnahmefllen nachgewiesen insolvenzgericht msste hierzu schwierige ergebnis zweifelhafte ermittlungen anstellen entspricht intention gesetzes fr glubiger wre stellung versagungsantrgen kaum kalkulierbar mssten feststeht schuldner auskunfts mitwirkungspflichten verletzt rechnen versagungsantrag erfolglos bleibt beeintrchtigung befriedigungsaussichten eingetreten cc begrndung regierungsentwurfs zusammenhang versagungsgrund abs nr inso angesprochene voraussetzung pflichtverletzung schuldners befriedigungsaussichten glubiger vermindert bt drucks gesetzeswortlaut ausdruck gefunden beschrnkung versagung restschuldbefreiung flle denen verletzung auskunfts mitwirkungspflichten beeintrchtigung befriedigung glubiger fhrt aufgrund begrndung regierungsentwurfs geboten anliegen jedwede geringfgige verletzung auskunfts mitwirkungspflichten versagung restschuldbefreiung ahnden begrndung rechtsausschusses entwurfs bt drucks anwendung verhltnismigkeitsgrundsatzes rechnung getragen bgh beschl mrz aao juli aao wrde darber hinaus versagung restschuldbefreiung wegen verletzung auskunfts mitwirkungspflichten flle beschrnken denen beeintrchtigung befriedigung insolvenzglubiger gefhrt wren interessen glubiger mehr ausreichend gewahrt sach rechtslage interessenlage unterscheiden derjenigen fall abs nr inso vorschrift befriedigung insolvenzglubiger beeintrchtigende wirkung falschen unvollstndigen angaben grundstzlich voraussetzung fr versagung restschuldbefreiung bgh beschl juli aao dd vorliegenden fall verletzung auskunfts mitwirkungspflichten art geeignet befriedigung insolvenzglubiger gefhrden offenlegung einknfte schuldners gegebenenfalls bestandteil masse abs inso berhrt grundstzlich befriedigungsaussichten glubiger rechtsbeschwerde unrecht beanstandet beschwerdegericht entgegen rechtsprechung senats bgh beschl mrz aao beachtet verhltnismigkeitsgrundsatz verbiete geringfgige verletzung auskunftsoder mitwirkungspflichten fr versagung restschuldbefreiung ausrei chen lassen unwesentliche pflichtverletzung sinne rechtsprechung liegt schuldner ber zeitraum mehr neun monaten beharrlich geweigert auskunftspflichten nachzukommen schriftliche auskunftsverlangen insolvenzverwalters reagiert jahr erzielten einknfte erst androhung vorfhrung offengelegt beschwerdegericht aufgrund verhaltens anlass frage auseinanderzusetzen pflichtverletzungen schuldners unwesentlich unklarheiten wegen mehrerer gefhrter insolvenzverfahren schuldner berufen verfahren schon erffnungsbeschluss miteinander verbunden worden schuldner wusste verfahren auskunft erteilen ganter raebel lohmann vill pape vorinstanzen ag duisburg entscheidung lg duisburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts ziffer antrag dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hanau januar ausspruch ber gesamtstrafe zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung sieben fllen einzelstrafen jeweils drei jahren sechs monaten gesamtfreiheitsstrafe neun jahren verurteilt taten nachteil geborenen tochter geborenen tochter geschahen dezember urteil richtet revision angeklagten verfahrensrgen rge verletzung materiellen rechts rechtsmittel hinsichtlich ausspruchs ber gesamtstrafe erfolg rge verstoes stpo unbegrndet behauptete verfahrensversto protokoll bewiesen niederschrift fr november ergibt tagebuch nummer auszugsweise verlesen worden somit tagebucheintragung verlesen worden aufklrungsrgen unzulssig zumindest unbegrndet insoweit nimmt senat ausfhrungen antragsschrift generalbundesanwalts oktober bezug berprfung urteils aufgrund sachrge schuldspruch einzelstrafaussprchen durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben senat schliet insbesondere strafkammer abs stgb notwendigen gesamtvergleich zugrundelegung urteil wiedergegebenen abwgungskriterien ua ablehnung minder schweren falles trotz vorliegens regelbeispiele abs satz nr stgb fassung strafrechtsnderungsgesetzes abs satz nr stgb geltenden fassung besonders schwere flle verneint htte dagegen hlt gesamtstrafenausspruch rechtlichen nachprfung stand landgericht verkannt einsatzstrafe drei jahren sechs monaten freiheitsstrafe ausgangspunkt bemessung gesamtstrafe einsatzstrafe abs stgb bercksichtigung person tters taten angemessen erhhen demgegenber lt begrndung unvertretbar hohen gesamtfreiheitsstrafe neun jahren weiteren erwgung wobei zugunsten angeklagten aufgrund besonderen strafempfindlichkeit tatsache taten bereits lange zurckliegen mittlere strafschrfung weit hervorhebung senat unterschritten wurde erkennen strafkammer mittleren strafschrfung gemeint inwiefern strafe gunsten angeklagten ermigt gesamtstrafenbildung nachzuvollziehen senat deshalb berprfen landgericht zutreffenden rechtlichen mastbe angewandt rissing van saan detter otten bode roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet dezember potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb nr beim kauf tausch reitpferdes kommt anspruch kufers schadensersatz statt leistung wegen behebbaren mangels pferdes grundstzlich betracht erwerber veruerer zuvor erfolglos angemessene frist nacherfllung gesetzt anschluss bgh urteil juni viii zr zgs scheitert anspruch kufers schadensersatz statt leistung wegen mangels daran verkufer verletzung pflicht verschaffung mangelfreien sache vertreten kufer kosten dadurch entstanden mangel beseitigt abs satz abs bgb hhe ersparten aufwendungen verkufers mangelbeseitigung ersetzt verlangen besonderen grnden zuzumuten verkufer zuvor gelegenheit nacherfllung geben anschluss senatsurteil februar viii zr njw verffentlichung bghz bestimmt bgh urteil dezember viii zr lg bautzen ag kamenz viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember richter dr beyer vorsitzenden richter ball wiechers dr frellesen sowie richterin hermanns fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts bautzen april aufgehoben berufung klgerin urteil amtsgerichts kamenz november zurckgewiesen klgerin kosten rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen tatbestand februar tauschten parteien wallach klgerin stute beklagten klgerin stellte april erworbenen stute sogenannte periodische augenentzndung fest lie pferd tierrztlich behandeln september sowie november operieren klage verlangt klgerin ersatz behandlungs operationskosten hhe nebst zinsen amtsgericht klage abgewiesen berufung klgerin landgericht klage stattgegeben beklagte erstrebt berufungsgericht zugelassenen revision wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt beklagte klgerin aufgewendeten behandlungskosten ersparte aufwendungen wegen mangelhafter erfllung tauschvertrages gem abs abs abs satz analog bgb erstatten aufgrund beklagten widerlegten vermutung bgb vorliegenden tauschvertrag anwendung finde sei davon auszugehen klgerin bereignete stute bereits bergabe spter festgestellten erkrankung infiziert mangelhaft sei sei bgb verkufer bevor schadensersatz anspruch genommen knne grundstzlich mglichkeit nacherfllung beseitigung mangels lieferung mangelfreien sache gewhren mglichkeit klgerin beklagten gewhrt gleichwohl seien gewhrleistungsansprche klgerin ausgeschlossen nacherfllungsverlangen sei ausnahmsweise erforderlich abwarten nacherfllungsfrist fr klgerin unzumutbar sei bercksichtigung verfassungsrang ausgestatteten tierschutzgedankens sei nacherfllungsverlangen seitens kufers entbehrlich sofortige hilfe behandlung fr tier notwendig sei nutztier sogenanntes luxustier handele erwerber wirtschaftlichen ausschlielich persnlichen beweggrnden erworben worden sei tier handele klgerin stute beklagten bekannt sei reitpferd rein privaten zwecken erworben allerdings stehe klgerin anspruch schadensersatz statt leistung beklagte weder mangel unterbliebene nacherfllung vertreten klgerin knne jedoch beklagten entsprechender anwendung abs satz bgb erstattung derjenigen aufwendungen verlangen beklagte mangelbeseitigung erforderliche behandlung erspart stehe entscheidung bundesgerichtshofs februar viii zr njw entgegen nacherfllungsverlangen fr klgerin wegen besonderen schutzfunktion tierschutzes art gg unzumutbar sei fall sei gerechtfertigt erwerber tieres beim tausch kaufvertrag ausnahmsweise selbstvornahme entgegen gesetzlichen regelung gestatten ii ausfhrungen berufungsgerichts halten rechtlichen nachprfung stand klgerin steht anspruch erstattung geltend gemachten kosten fr veranlasste behandlung operation pferdes jedenfalls deshalb versumt beklagten gelegenheit geben pferd wegen aufgetretenen periodischen augenentzndung tierrztlich behandeln lassen dahingestellt bleiben berufungsgericht darin folgen infektion eingetauschten pferdes periodischen augenerkrankung zeitpunkt bergabe pferdes bgb vermuten sei vermutung revision meint art mangels sache unvereinbar sei beziehungsweise beklagte revision vorsorglich rgt jedenfalls hinreichenden beweis fr widerlegung gesetzlichen vermutung angetreten unabhngig davon klage begrndet anspruch klgerin schadensersatz statt leistung nr bgb berufungsgericht ergebnis zutreffend verneint allerdings folgt entgegen auffassung berufungsgerichts erst daraus beklagte berufungsgericht angenommene verletzung pflicht klgerin mangelfreies pferd verschaffen abs satz bgb weder hinsichtlich mangels aufgetretenen erkrankung pferdes hinsichtlich beklagten vorgenommenen mangelbeseitigung vertreten bereits daraus klgerin beklagten mangelbeseitigung tierrztliche behandlung pferdes aufgefordert obwohl zumutbar anspruch kufers schadensersatz statt leistung gem nr bgb setzt gesetzlich geregelten ausnahmetatbestnde eingreift voraus kufer verkufer erfolglos angemessene frist nacherfllung bestimmt senatsurteil februar viii zr njw ii verffentlichung bghz bestimmt senatsurteil juni viii zr zgs ii grundsatz gilt beim kauf tieres vgl senatsurteil juni aao ii ebenfalls tausch tieren bgb abs bgb genannten ausnahmeflle denen erfolglose fristsetzung nacherfllung entbehrlich liegt beim kauf tieres knnen senat entschieden besondere umstnde nr verbindung abs bgb ausnahmsweise sofortige geltendmachung anspruches schadensersatz statt leistung rechtfertigen vorliegen zustand tieres unverzgliche tierrztliche behandlung notmanahme erforderlich erscheinen lsst verkufer rechtzeitig veranlasst knnte senatsurteil juni aao nacherfllungsverlangen klgerin gesichtspunkt entbehrlich wre berufungsgericht festgestellt brigen ersichtlich berufungsgericht bergangenen sachvortrag zeigt revisionserwiderung klgerin insoweit berufungsgericht meint nacherfllungsverlangen verbundene abwarten gesetzten frist fr kufer tieres unzumutbar sei tier handele kufer wirtschaftlichem interesse persnlichen beweggrnden erworben folgen differenzierung erwerbsmotiv kufers tieres kommt fr beurteilung kufer zugemutet verkufer tieres nacherfllung verlangen weder einschlgigen bestimmungen brgerlichen gesetzbuchs ff bgb berufungsgericht zusammenhang herangezogenen tierschutzgedanken art gg herzuleiten fr vorrang nacherfllung gegenber anspruch kufers schadensersatz statt leistung beim tierkauf mageblich htte nutztier hobbyreiter erworbenes pferd handelt erwerbsmotiv kufers deshalb bisherigen entscheidungen senats frage nacherfllung beim kauf hundes rolle gespielt senatsurteil juni aao vgl senatsurteil juni viii zr njw iii verffentlichung bghz bestimmt unrecht berufungsgericht geltend gemachten anspruch abs satz bgb analog fr begrndet erachtet senat berufungsgericht verkennt bereits entschieden kufer mangel beseitigt verkufer zuvor erforderliche frist nacherfllung gesetzt anspruch schadensersatz statt leistung verliert gem abs satz abs bgb analog ersatz verkufer ersparten aufwendungen fr mngelbeseitigung verlangen senatsurteil februar aao ii senatsurteil juni viii zr aao ii begrndung senat darauf hingewiesen ff bgb insoweit abschlieende regelungen enthalten anspruch herausgabe ersparter aufwendungen unmittelbarer analoger anwendung abs satz bgb ausschlieen anderenfalls wrde kufer ergebnis selbstvornahmerecht kosten verkufers zugebilligt gesetzgeber bewusst verzichtet vorrang nacherfllung unterlaufen ff bgb zugrunde liegt senatsurteil februar aao ii daran hlt senat bercksichtigung abweichender auffassungen schrifttum fest bereits senatsurteil juni viii zr aao nacherfllungsverlangen entgegen auffassung berufungsgerichts zumutbar erforderlich oben scheidet anspruch klgerin abs satz bgb analog schon grund berufungsgericht angenommene gegebene ausnahmefall vorlge besondere umstnde nacherfllung verkufer fr kufer unzumutbar erscheinen lassen deshalb sofortige geltendmachung anspruchs schadensersatz statt leistung rechtfertigen bestnde entgegen auffassung berufungsgerichts anspruch klgerin gem abs satz abs bgb analog ersatz kosten fr mangelbeseitigung hhe verkufer ersparten aufwendungen kufer besonderen grnden zuzumuten verkufer gelegenheit nacherfllung geben verkufer berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt weder mangel umstnde vertreten denen beruht mangel beseitigt scheidet anspruch kufers schadensersatz statt leistung nr abs satz bgb fall verkufer kosten mangelbeseitigung abs satz abs bgb analog erstatten abschlieende charakter regelungen ff bgb ber ansprche kufers mangel kaufsache entscheidung gesetzgebers selbstvornahmerecht kufers senatsurteil februar aao ii stehen unmittelbaren analogen anwendung abs satz bgb fall entgegen kufer fr vertragspartei unzumutbaren nacherfllung gegenber verkufer verletzung pflicht verschaffung mangelfreien sache abs satz bgb vertreten abs satz bgb rechte rcktritt kaufvertrag minderung kaufpreises nr bgb gegensatz schadensersatzanspruch verkufer vertretende pflichtverletzung voraussetzen senatsurteil juni viii zr aao iii rechte macht klgerin jedoch vorliegenden rechtsstreit geltend iii angefochtene urteil danach bestand rechtsstreit endentscheidung reif weiteren tatschlichen feststellungen bedarf klage begrndet berufungsurteil aufzuheben berufung klgerin erstinstanzliche urteil zurckzuweisen abs abs zpo dr beyer ball dr frellesen wiechers hermanns vorinstanzen ag kamenz entscheidung lg bautzen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil zr verkndet april langendrfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb alt verschweigt mehreren verkufern mangel kaufsache arglistig knnen smtliche verkufer gem alt bgb vertraglich vereinbarten ausschluss sachmngelhaftung berufen bgh versumnisurteil april zr olg saarbrcken lg saarbrcken ecli de bgh uvzr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele richterin haberkamp fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts juni kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte gerichtete klage abgewiesen worden umfang aufhebung urteil zivilkammer landgerichts saarbrcken september berufung klger gendert beklagte zurckweisung berufung verurteilt klger ber erstinstanzlich zuerkannten betrag hinaus weitere zahlen wobei beklagten insoweit gesamtschuldner anzusehen kosten rechtsstreits erster instanz tragen jeweils klger beklagten gesamtschuldner kosten berufungsverfahrens tragen jeweils klger beklagten gesamtschuldner kosten revisionsverfahrens trgt beklagte rechts wegen tatbestand notariellem kaufvertrag juni erwarben klger beklagten zeit scheidung ehe betrieben ausschluss sachmngelhaftung wohnhaus bebautes hanggrundstck vertragsverhandlungen einschlielich besichtigungen beklagte durchgefhrt fr beklagten zeit stationrer psychiatrischer behandlung befand handelte abschluss notariellen kaufvertrags vollmachtloser vertreter juli genehmigte beklagte vertragsschluss seitlichen grundstcksgrenze befindliche winkelsttzmauer sicherung erdreichs dient beklagten eigenleistung errichtet worden weist erforderliche standsicherheit saniert grund hierfr beklagte statt statischen berechnung vorgesehenen steine hhe meter hhe verwendete klger beiden beklagten schadensersatz wegen schadhaften mauer hhe insgesamt nebst zinsen verlangt landgericht beklagten gesamtschuldner zahlung nebst zinsen verurteilt klage brigen abgewiesen berufung beider parteien oberlandesgericht beklagten zahlung weiteren verurteilt beklagte gerichtete klage insgesamt abgewiesen oberlandesgericht hinsichtlich beklagten zugelassenen revision klger erreichen beklagte hauptsache zahlung insgesamt verurteilt entscheidungsgrnde berufungsgericht bejaht haftung beklagten fehlende standsicherheit winkelsttzmauer stelle sachmangel grundstcks sinne abs satz nr bgb dar fr klger erkennbar sei beklagten sei bekannt vorgenommene ausfhrung statischen vorgaben entsprach sachmangel offenbart daher arglistig sinne alt bgb verschwiegen jedenfalls zeitpunkt genehmigung vertragsschlusses sei psychisch lage aufklrungspflicht nachzukommen hierzu sei trotz bereits eingetretenen bindung klger deren angebot gem bgb verpflichtet dagegen beklagte arglistig gehandelt feststellbar sei mangelnden standsicherheit gewusst beklagte knne vereinbarten haftungsausschluss berufen sei gewhrleistungsausschluss bgb dezember geltenden fassung nichtig mehreren verkufern arglistig gehandelt lasse wegen genderten konzeption gewhrleistungsrechts nunmehr einschlgige vorschrift alt bgb bertragen be stimmung berufung ausschluss sachmngelhaftung demjenigen verkufer verwehrt arglistig gehandelt arglist mitverkufers gem bgb zurechnen lassen msse haftung fr arglist rechtsgeschftlich bernommen fr arglist beklagten hafte beklagte weder haftung rechtsgeschftlich bernommen beklagte erklrungen abgegeben gem bgb zugerechnet knnten ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand ber revision klger versumnisurteil entscheiden inhaltlich beruht urteil jedoch sumnis beklagten sachprfung vgl senat urteil april zr bghz ausgangspunkt beklagte klgern gem nr abs bgb schadensersatz verpflichtet standsichere mauer sachmangel darstellt lieferung mangelhaften sache bezogene verschulden gem abs satz bgb vermutet vermutung entkrftet beklagte eigenen vortrag hinweise mangel handelte daher jedenfalls fahrlssig anwesen weitere nachforschungen bergab vgl mkobgb ernst aufl rn entgegen auffassung berufungsgerichts beklagte vertraglich vereinbarten ausschluss sachmngelhaf tung berufen allerdings beanstanden berufungsgericht beklagte arglistig sinne alt bgb ansieht hierauf bezogene verfahrensrge klger senat geprft durchgreifend erachtet nheren begrndung abgesehen satz zpo arglistig verschwiegen sachmangel dagegen beklagte insoweit macht senat zutreffende begrndung berufungsgerichts eigen infolgedessen kommt entscheidend darauf verkufer gem alt bgb haftungsausschluss berufen mitverkufer mangel arglistig verschwiegen frage umstritten dezember geltenden fassung brgerlichen gesetzbuches geklrt rechte kufer zustanden mehreren verkufern sachmangel arglistig verschwiegen aa gem bgb af vereinbarung verpflichtung verkufers gewhrleistung wegen mngel sache erlassen beschrnkt wurde nichtig verkufer mangel arglistig verschwieg handelte mehreren verkufern arglistig gewhrleistungsausschluss insgesamt nichtig vgl senat urteil januar zr wm urteil juli zr njwrr rg recht nr nr planck bgb aufl rgrk mezger bgb aufl rn nichtigkeit gewhrleistungsausschlusses verhltnis arglistigen verkufer erstreckte nmlich gem bgb zweifel verkufer rg recht nr bezug rgz rg recht nr abgesehen davon fand bgb anwendung vertrag trotz nichtigkeit gewhrleistungsausschlusses brigen wirk sam vgl palandt putzo bgb aufl rn deshalb konnte kufer weiteren voraussetzungen bgb af smtlichen verkufern gem bgb af wandelung minderung verlangen bb lag anspruch schadensersatz stand kufer abgesehen fehlen zugesicherten eigenschaft satz bgb af verkufer mangel arglistig verschwiegen satz bgb af arglist insoweit anspruchsbegrndendes tatbestandsmerkmal arglistig handelnde verkufer schadensersatz leisten fr arglist mitverkufers haftete kam betracht besonderen umstnden ergab haftung fr arglist mitverkufers rechtsgeschftlich bernommen voraussetzungen stellvertretung vorlagen vgl senat urteil januar zr wm nunmehr bestimmt alt bgb verkufer vereinbarung rechte kufers wegen mangels ausgeschlossen beschrnkt berufen soweit mangel arglistig verschwiegen besteht einigkeit darber vorschrift hinblick verkufermehrheit verstehen aa berufungsgericht folgt rechtsliteratur verbreiteten ansicht wonach arglistig handelnden verkufer berufung haftungsausschluss verwehrt arglistige handeln mitverkufers gem bgb zurechnen lassen kufer ausreichend geschtzt arglistig handelnden schadens ersatz verlangen knne mkobgb westermann aufl rn erman grunewald bgb aufl rn beckok bgb faust august rn beckogk bgb stber januar rn sichtweise sei meint berufungsgericht gesamtschuld prgenden grundsatz einzelwirkung tatsachen gem bgb vereinbaren sache hiermit frhere rechtsprechung satz bgb af fortgefhrt bb gegenauffassung bertrgt rechtsprechung bgb af neue recht verkufern berufung haftungsausschluss verwehrt olg brandenburg urteil november juris rn grziwotz imr nhere begrndung jurispk pammler mrz rn hk bgb saenger aufl rn offen lassend staudinger matusche beckmann bgb rn senat hlt zuletzt genannte ansicht fr richtig verschweigt mehreren verkufern mangel kaufsache arglistig knnen smtliche verkufer gem alt bgb vertraglich vereinbarten ausschluss sachmngelhaftung berufen aa ausgangspunkt zutreffend erkennt berufungsgericht frhere rechtslage wegen genderten konzeption schuldrechts unverndert fortschreiben lsst verwehrt senat fr richtig hlt fallkonstellation verkufern berufung haftungsausschluss nmlich haftung arglistig handelnden gegenber frheren recht erweitert whrend arglistige verhalten verkufers satz bgb af voraussetzung fr schadenser satzanspruch pflicht lieferung mangelfreien sache seit reform schuldrechts teil erfllungsanspruchs abs satz bgb schadensersatzanspruch gem nr abs satz abs satz bgb fahrlssig verschuldeten mangelhaften lieferung gegeben arglistige verhalten verkufers zusammenhang rahmen bgb bedeutung vgl senat urteil juli zr bghz rn haftung verkufers einfhrung allgemeinen schadensersatzpflicht gezielt verschrft worden vgl bt drucks fr begrndung schadensersatzpflicht zurechnung arglist mehr bedarf betrifft zulssigkeit berufung haftungsausschluss berufungsgericht herangezogenen grundsatz einzelwirkung gem bgb fr schadensersatzpflicht nunmehr erforderliche verschulden sinne bgb bgb vorgesehen einzelnen verkufer vorliegen haftung begrnden bb mageblich fr frage arglistig handelnde verkufer haftungsausschluss berufen darf daher allein auslegung alt bgb wortlaut norm insoweit eindeutig arglist mehr nichtigkeit fhrt verkufer haftungsausschluss berufen lsst verstehen alt bgb verkufermehrheit jeweils individuelles fehlverhalten voraussetzt arglist einzelnen verkufer vorliegen bestimmung regelt mehrzahl verkufern behandeln lsst wortlaut deuten verkuferseite berufung haftungsausschluss verwehrt entspricht zuvor bgb af angeordneten gewhrleistungsausschluss regel insgesamt erfassenden nichtigkeit fr zuletzt genannte verstndnis alt bgb spricht entscheidend rechte kufers andernfalls erheblichem mae beschrnkt wrden bgb af geregelte regelmig lasten verkufer wirkende nichtigkeitsfolge wurde deshalb neue recht bernommen klargestellt unwirksamkeit gewhrleistungsausschlusses keinesfalls unwirksamkeit gesamten kaufvertrags fhre bt drucks entsprach oben ausgefhrt bereits reform einhelliger ansicht abgesehen insoweit gewnschten klarstellung gesetzgeber bgb af enthaltene regelung bezglich arglist unverndert bgb bernommen weitere rechtsnderungen hierbei erwogen fr kufer uerst nachteiligen rechtsnderung fhrte berufungsgericht fr richtig gehaltene auslegung alt bgb altem recht bestand bereits gezeigt recht wandelung minderung gegenber verkufern gewhrleistungsausschluss aufgrund arglist verkufers insgesamt nichtig hiervon wiche neue recht ab kufer nunmehr grundsatz arglistnachweis gegenber verkufern fhren msste rcktritt minderung gem abs bgb gegenber verkufern erklrt vornehmen knnen insbesondere vielzahl verkufern knnte erhebliche probleme stellen arglist verkufers beschrnkten kuferrechte grundsatz schadensersatzansprche dafr reformgesetzgeber rechtsposition kufers solchermaen verschlechtern nichtigkeitsfolge neue recht bernahm fehlt jeglicher anhaltspunkt gegenteil stnde widerspruch allgemeinen zielen schuldrechtsreform gerade verbesserung mngelansprche kufers verschrfung verkuferpflichten herbeifhren vgl bt drucks ber ggf analoge anwendung bgb lsst angemessene interessen beider vertragsparteien wahrende lsung erzielen darauf gesttzte zurechnung arglist mitverkufers scheiterte nmlich verkaufsverhandlungen arglistigen verkufer gefhrt whrend arglistige mitverkufer lediglich offenbarungspflicht verletzt ausdrckliche erklrungen abzugeben infolgedessen haftete arglistige verkufer hintergrund hlt arglistigen mitverkufer vertreten lsst verhandlungen fhrt differenzierung berzeugen ergebnis verkufermehrheit innenverhltnis dafr sorge tragen verhltnis kufer bestehenden offenbarungspflichten erfllt insgesamt ausschluss sachmangelhaftung profitieren knnen andernfalls erweist freizeichnung sicht kufers unredlich hiervor bgb kufer schtzen vgl senat urteil juli zr bghz rn danach berufungsurteil bestand soweit revision angegriffen worden senat sache entscheiden entscheidung reif abs zpo klger knnen revisionsverfahren beanspruchte zahlung verlangen hhe berufungsgericht beklagten verurteilt dabei sachverstndig ermittelten kosten fr sanierung sttzwand hhe netto zugrunde gelegt deren erforderlichkeit beide beklagten zweiter instanz mehr angegriffen darber hinaus berufungsgericht geltend gemachten klgern bereits entstandenen kosten hhe bezahlte fremdleistung brutto erfolgte eigenleistung netto fr ersatzfhig gehalten insoweit zutreffende nhere begrndung bezug genommen nachdem klger berufungsgericht vorgenommenen krzungen revisionsverfahren hingenommen bedarf weiterer feststellungen iii kostenentscheidung beruht abs zpo verteilung kosten zweiter instanz trgt umstand rechnung klger forderung berufungsverfahren hhe insgesamt verfolgt rechtsbehelfsbelehrung versumnisurteil steht sumigen partei einspruch beim bundesgerichtshof karlsruhe gericht zugelassenen rechtsanwalt binnen notfrist zwei wochen ab zustellung versumnisurteils einreichung einspruchsschrift einzulegen einspruchsschrift urteil einspruch gerichtet bezeichnen erklrung enthalten rechtsmittel teilweise eingelegt solle umfang urteil einspruch eingelegt einspruchsschrift angriffs verteidigungsmittel sowie rgen zulssigkeit klage betreffen vorzubringen antrag vorsitzende erkennenden senats frist fr begrndung verlngern versumung frist fr begrndung rechnen nachtrgliche vorbringen mehr zugelassen einzelnen verfahrensvorschriften abs zpo verwiesen stresemann brckner kazele weinland haberkamp vorinstanzen lg saarbrcken entscheidung olg saarbrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja eroc iii urhg abs abs abs abs urhg findet anwendung vereinbarungen denen ausbende knstler tontrgerhersteller nutzung geschtzten leistung einwilligen ausbender knstler einwilligung erteilt darbietung beliebigen weise ausgewertet vermarktung aufnahme cd vertragszweck umfat nutzungsmglichkeit zeitpunkt einwilligung bekannt bgh urt oktober zr lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg prof starck prof dr bornkamm dr bscher fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin juni aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revision landgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger knstlernamen eroc musiker betreibt eigenes tonstudio tontrger herstellt beklagte verwertet schallaufnahmen klgers parteien streiten beklagte berechtigt alte schallaufnahmen klgers cd tontrgern verwerten rechtsvorgngerin beklagten genden musik gmbh fol schlo klger juni vertrag schallplattenauswertung produktionen klgers ging vertrag heit gegenstand vertrages recht schallaufnahmen produzenten auszuwerten zweck berlt produzent berspielungsfhige tonbnder schallaufnahmen fr lp knstlers eroc produzent bertrgt bzw lizenznehmern einschrnkung fr ganze welt exklusiv zeitlich unbegrenzt recht schallaufnahmen beliebigen weise auszuwerten rechtsbertragung schliet smtliche leistungsschutzrechte ansprche sowie sonstigen rechte mitwirkenden vertragsaufnahmen darf vertragsaufnahmen lizenznehmer gehrenden label verffentlichen verffentlichen lassen ber zeitpunkt art form verffentlichung entscheidet produzent gemeinsamer absprache abs selben tag unterzeichneten besonderen vereinbarungen bestandteil vertrages ziffer vereinbarungen heit samplerverffentlichungen werken knstlers eroc nimmt genehmigung produzenten klger berlie grundlage vertrags nahmen elf einzeltiteln eroc iii zusammengefat wurden klger aufnahmen knstlerisch interpret mitgewirkt ende november erfuhr klger mm gmbh rechtsnachfolgerin rechtsvorgngerin beklagten drittunternehmen ge stattet eroc iii cd herauszubringen klger rechte ausbender knstler tontrgerhersteller geltend macht auffassung verwertung cd tontrgern sei damals unbekannte gegenber schallplatte eigenstndige nutzungsart aufgrund vertrages erlaubt durchfhrung zwei instanzen erfolgreichen verfgungsverfahrens vgl kg njw rr klger beklagte hauptsacheverfahren unterlassung anspruch genommen landgericht beklagte antragsgem verurteilt sprung revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag klger beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde landgericht unterlassung verwertung eroc iii cd tontrgern gerichteten anspruch klgers abs abs satz abs urhg bejaht begrndung ausgefhrt beklagten stehe hinsichtlich nutzung recht weder klger beklagten rechtsvorgngerin recht ausdrcklich bertragen sei entsprechende befugnis recht enthalten schallaufnahme langspielplatte musikkassette verbreiten verwertung cd stelle verhltnis verbreitung langspielplatte musikkassette neue nutzungsart dar abschlu vertrags juni unbekannt sei ii beurteilung hlt rechtlichen nachprfung vollem umfang stand nachprfung fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache landgericht beklagte sttzt anspruch genommene recht titel aufnahme eroc iii verbreitung cd tontrgern verwerten erster linie abs juni geschlossenen vertrages klger produzent sowie fr knstlerisch mitwirkenden recht bertragen schallaufnahmen beliebigen weise auszuwerten landgericht verweis entscheidungsgrnde berufungsurteils vorausgegangenen verfgungsverfahren kg njw rr ansicht vertreten nutzungsrechtseinrumung betreffe cdrechte werk auswertung musikaufnahmen mittels cd handele nutzungsart auswertung langspielplatte musikkassette beklagte vertrag entsprechenden rechte erhalten mglichkeit digitalen speicherung musik cd sei bekannt landgericht regelung abs urhg abgestellt wonach einrumung nutzungsrechten fr bekannte nutzungsarten unwirksam entgegen stillschweigenden annahme landgerichts kommt bestimmung vorliegend jedoch anwendung streitfall ntigt daher fr landgericht mittelpunkt stehende rechtsprechung schrifttum umstrittene frage beantworten auswertung tonaufnahmen cd gegenber aufnahmen herkmmlichen langspielplatten musikkassetten neue nutzungsart darstellt bejahend kg njw rr olg dsseldorf njw rr gaertner afp reber grur ders hertin fromm nordemann urheberrecht aufl urhg rdn fitzek unbekannte nutzungsart verneinend olg kln dnnwald ufita gamm schack urheber urhebervertragsrecht aufl rdn castendyk systematischen einordnung vorschrift urheberrecht betitelten ersten teil gesetz ber urheberrecht verwandte schutzrechte sowie fnften abschnitt rechtsverkehr urheberrecht bereits deutlich bestimmung zunchst lediglich urheberrechtliche werke bezieht rechte werken etwa urhg macht klger geltend vorgetragen komponist textdichter eroc iii rede stehen vielmehr rechte klgers tontrgerhersteller abs satz urhg ausbender knstler abs urhg rechte verwandte schutzrechte zweiten teil urheberrechtsgesetzes urhg geregelt vierten teil gesetzes urhg gemeinsame bestimmungen fr urheberrecht verwandte schutzrechte finden bestimmungen ber rechtseinrumung bereits systematische stellung abs urheberrechtsgesetz legt daher nahe bestimmung rechte falle ausdrcklichen regelung anzuwenden derartige regelung gibt beispielsweise abs urhg bestimmt lichtbilder entsprechender anwendung fr lichtbildwerke geltenden vorschriften ersten teils geschtzt schliet anwendung abs urhg demgegenber lassen vorschriften fr ausbende knstler ff urhg tontrgerhersteller urhg regelung vermissen fol ge deren leistungen genu schutzvorschrift abs urhg gelangen verdeutlichen insbesondere regelungen abs urhg kurzem eingefgten abs urhg bestimmungen erklren teile einzelne vorschriften ersten teils urheberrechtsgesetzes abs urhg sogar einzelne abstze urhg fr entsprechend anwendbar entsprechende anwendung rede stehenden bestimmung abs urhg gerade vorgesehen handelt hierbei planwidrige regelungslcke richterlicher rechtsfortbildung geschlossen knnte zuge reform urhebervertragsrechts diskutiert worden neben abs urhg abstze bestimmung leistungen ausbenden knstler tontrgerhersteller anwendbar sollen gesetzgeber gleichwohl selektiven regelung absatzes ausschlieenden verweisung belassen vorfeld jngst kraft getretenen gesetzes strkung vertraglichen stellung urhebern ausbenden knstlern mrz bgbl zunchst geplant fr ausbende knstler abs urhg vorschrift abs urhg fr entsprechend anwendbar erklren vgl gesetzentwurf regierungsfraktionen bt drucks nderung wurde letztlich verzichtet begrndung sei praktikabel darbietungen vielen mitwirkenden rechte fr neue bislang unbekannte nutzungsarten zahlreichen ausbenden knstlern nachtrglich erworben mten beschluempfehlung bericht rechtsausschusses bt drucks regierungsentwurf richtlinie eg europischen parlaments rates mai harmonisierung bestimmter aspekte urheberrechts verwandten schutzrechte informationsgesellschaft umgesetzt br drucks sieht fr rechte ausbenden knstler fr rechte tontrgerhersteller lediglich entsprechende anwendung abs urhg anwendung abs urhg leistungsschutzrechte ausbenden knstler tontrgerhersteller ausdrcklich ausgeschlossen bleiben begrndung gesetzentwurfs verweist hinsichtlich tontrgerhersteller darauf verweisung vorschriften ausgeklammert worden seien lediglich schutz urhebers regelmig schwcheren vertragspartei dienen abs br drucks mndlichen verhandlung senat schlielich frage errtert worden nichtanwendbarkeit abs urhg leistungen ausbenden knstler erst jahre eingefgten bestimmung abs urhg ergibt vorher bestehende anwendbarkeit erst neue bestimmung abgeschafft worden eindeutig verneinen vgl schack grur fn erdmann grur schon einfgung neuen bestimmung sprachen systematik gesetzes ausdrckliche aufzhlung entsprechend anzuwendenden vorschriften ersten teils urheberrechtsgesetzes dagegen abs urhg leistungen ausbenden knstler tontrgerhersteller entsprechend anzuwenden whrend heute gemeinsamkeiten urheberrecht leistungsschutzrecht ausbenden knstler betont lag gesetzlichen regelung vorstellung zugrunde urheberrecht leistungsschutzrechten rechtsdogmatisch klare trennungslinie ziehen sei weswegen inhalt umfang leistungsschutzrechte jeweils bercksichtigung besonderen bedrfnisse schtzenden personengruppen selbstndig bestimmen seien einfach entsprechenden anwendung urheberrechtlicher grundstze gewonnen knnten begrndung regierungsentwurfs urheberrechtsgesetzes bt drucks iv entsprach daher allgemeiner auffassung lediglich abs urhg ausdrcklich normierte stets ausdruck allgemeinen rechtsgedankens verstandene zweckbertragungsregel einwilligung inhaber leistungsschutzrechten anzuwenden bgh urt zr grur white christmas urt zr grur synchronisationssprecher gamm urheberrechtsgesetz einf rdn bscher wandtke bullinger urheberrecht urhg rdn krger schrikker urheberrecht aufl ff urhg rdn lediglich krger grur ders wrp fr entsprechende anwendbarkeit abs urhg brigen schrifttum soweit ersichtlich befrwortet wurde vgl krger schricker aao ff urhg rdn kroitzsch mhring nicolini urheberrechtsgesetz aufl rdn hertin fromm nordemann aao urhg rdn fehlte dagegen schon bisherigen recht grundlage lt rechtsprechung oberlandesgerichte entnehmen frage problematisieren davon ausgegangen abs urhg sei einwilligung ausbende knstler anwendbar vgl kg njw rr olg dsseldorf njw rr olg kln steht abs urhg auswertung eroc iii cd tontrgern entgegen stellt weitere frage beanstandete nutzung klger vertrag juni erklrten einwilligung erfat abs vertrages enthlt umfassende rechtseinrumung abs satz entscheidet jedoch ber zeitpunkt art form ver ffentlichung vertragsaufnahmen produzent klger gemeinsamer absprache nunmehr beklagten re visionserwiderung macht hierzu geltend unterlassungsanspruch klgers regelung ergebe gemeinsamen absprache produzenten bezglich art form verffentlichung fehle landgericht brauchte bereits klageschrift vorgetragenen rechtlichen gesichtspunkt wegen abs urhg vertretenen standpunkts nachzugehen nunmehr hierauf ankommen naheliegen mag klger ber ber mitentscheiden vertragliche bestimmung zunchst tatrichter auszulegen ferner bedarf feststellungen frage abs satz erforderlichen voraussetzungen fr auswertung eroc iii cd vorliegenden fall erfllt entsprechendes gilt hinsichtlich ziffer besonderen vereinbarungen zufolge sampler verffentlichungen werken knstlers eroc genehmigung produzenten vornimmt landgericht schlu kommen beklagten beanstandete nutzung aufgrund vertraglichen regelung abs satz untersagt zweckbertragungsgedanken abs urhg ergeben regel umfang nutzungsrechts zweifel einrumung verfolgten zweck richtet ausdruck allgemeinen rechtsgedankens verstanden daher oben dargelegt einhellig einwilligung inhaber leistungsschutzrechten angewandt streitfall abs vertrages erteilte einwilligung umfassende nutzung gerichtet einschrnkung zeitlich unbegrenzt recht schallaufnahmen beliebigen weise auszuwerten zweck beschrnkt be stimmtes trgermedium umfat zeitpunkt vertragsabschlusses bekannte nutzung schallaufnahmen cd inzwischen herkmmlichen langspielplatten fast vollstndig verdrngt handelt hierbei zustzliche nutzung neben parteien auge gefate form verwertung tritt wirtschaftlich eigenstndige verwertung erlaubt vgl bghz videozweitauswertung iii spiegel cd rom vielmehr geht technisch neue nutzungsvariante beklagten ermglicht vertraglich vereinbarte nutzung zeit fortzusetzen nachfrage verbraucher mehr langspielplatten cd tontrger richtet daher ursprnglichen vertragszweck gedeckt iii revision beklagten angefochtene urteil danach aufzuheben sache anderweiten verhandlung entscheidung landgericht zurckzuverweisen entscheidung ber kosten revision bertragen ullmann ungern sternberg bornkamm starck bscher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin mhring januar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts brandenburg mrz kosten beklagten zurckgewiesen streitwert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde gesetzlicher grund zulassung revision abs zpo besteht behauptung beklagte sei ber gebhrenangelegenheiten klageforderung auftragserteilung aufgeklrt worden rechtsverteidigung tatsacheninstanzen gesttzt vortrag folgen fr beklagte unterbliebenen aufklrung erwachsen sollen fehlt gnzlich feststellungen behaupteten verhalten klgers hiervon abhngigen entschlieungen beklagten berufungsgericht getroffen deshalb berufungsge richt rechtssatz ber grund umfang denkbaren aufklrungspflicht klgers gebhrenfolgen anwaltlichen ttigkeit aufgestellt anlass gehabt fr revisionsverfahren lge rechtssache weder grundstzliche bedeutung fortbildung rechts revision zugelassen berufungsgericht rechtliche gehr beklagten art abs gg verletzt seiten urteils vortrag beklagten auseinandergesetzt rechnung ber anl entfaltete ttigkeit sei mandat scheidungssache darin eingeschlossenen zugewinnausgleich abgegolten bergangen anrecht darauf tatrichter vorgetragenen argumente partei eigen macht begrndet garantie rechtlichen gehrs berufungsgericht ferner neue vorbringen beklagten mndlichen berufungsverhandlung gegenstandswert gebhrenrechnung ber anl recht abs satz nr zpo unbercksichtigt gelassen schlssigkeit wertangaben seite urteils befasst beschwerde rgt ungeprft richtig angenommen gegenforderungen beklagten beruht berufungsurteil rechtsstzen ber wohnsitzfeststellung umstand amtlichen anmeldung klagezustellung meldeanschrift berbewerten entsprechend zpo rechtfertigt zulassung revision pflichtverletzung klgers erhebung klage geschftsnummer landgerichts potsdam schon schlssig vorgetragen kayser vill pape lohmann mhring vorinstanzen lg potsdam entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn juni feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten urteil juli wegen krperverletzung todesfolge freiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt senat beschluss dezember urteil strafausspruch feststellungen aufgehoben sache insoweit neuer verhandlung entscheidung zurckverwiesen neu entscheidende strafkammer angeklagten freiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen angeklagte wiederum revision eingelegt erfolg strafkammer werdegang person angeklagten aufgehobene urteil bezug genommen feststellungen wrtlich bernommen sowie optisch eingerckt vorgehensweise lsst besorgen landgericht revisionsgericht stpo aufgehobene feststellungen unzulssiger weise neuen urteil zugrunde gelegt feststellungen person angeklagten namentlich lebenslauf gehren schuld straffrage ber aufhebung urteils senat strafausspruch feststellungen umfassend neu befinden bgh beschluss dezember str meyer goner stpo aufl rn mwn strafkammer lebenslauf angeklagten hinsichtlich marginalie abweichende feststellung getroffen daraus jedoch geschlossen insoweit brigen eigenstndig inhaltsgleichen feststellungen gelangt ersturteil landgericht davon ausgegangen feststellungen aufgehobenen urteils voraussetzungen stgb gebunden ua rechtsfehlerhaft frage erheblich verminderten schuldfhigkeit gehrt schuldspruch allein strafausspruch bgh beschluss april str nstz rr meyer goner aao feststellungen hierzu entscheidung senats dezember aufgehoben strafkammer insoweit eigene neue feststellungen htte treffen mssen senat trotz moderaten strafe ausschlieen landgericht niedrigeren freiheitsstrafe gelangt wre person angeklagten stgb eigene feststellungen getroffen htte becker fischer berger schmitt eschelbach'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zb april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja milchabgv ustg vwgo regulierte entgeltliche bertragung anlieferungs referenzmengen gem verordnung durchfhrung eg milchabgabenregelung januar milchabgv ffentlichrechtlichen sonderregelungen geprgtes verfahren gilt funktion gem abs milchabgv einzurichtenden verkaufsstelle privaten ausgebt anschluss bfhe etwaiger anspruch bernehmers anlieferungs referenzmengen verkaufsstelle ausstellung rechnung umsatzsteuerausweis gem ustg verwaltungsrechtsweg abs satz vwgo geltend bgh beschluss april viii zb olg stuttgart lg stuttgart viii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter ball richter dr wolst dr frellesen richterin dr milger sowie richter dr achilles beschlossen rechtsmittel beklagten beschlsse zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juli zivilkammer landgerichts stuttgart april aufgehoben rechtsweg ordentlichen gerichten unzulssig rechtsstreit zustndige verwaltungsgericht stuttgart verwiesen klger kosten rechtsmittelverfahren tragen gegenstandswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde klger milcherzeuger erwarben beklagten jahren anlieferungs referenzmengen milchquoten rahmen regulierten entgeltlichen bertragung anlieferungs referenzmengen gem verordnung durchfhrung egmilchabgabenregelung januar bgbl ursprnglicher titel zusatzabgabenverordnung april gendert milchabgaben verordnung folgenden milchabgv beklagte rechtsform gmbh betriebenes tochterunternehmen landesbauernverbandes baden wrttemberg fhrt baden wrttemberg ttigkeit gem abs milchabgv lndern einzurichtenden verkaufsstelle klage verlangen klger beklagten ausstellung rechnungen ber erwerb milchquoten rechnungsbetrgen auffassung klger enthaltene umsatzsteuer gem abs nr ustg ausweisen sollen beklagte rgt zulssigkeit rechtswegs ordentlichen gerichten landgericht vorab beschluss gem abs gvg rechtsweg ordentlichen gerichten fr zulssig erklrt dagegen gerichtete sofortige beschwerde beklagten erfolg gehabt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt beklagte weiterhin verweisung rechtsstreits verwaltungsgericht ii statthafte abs satz gvg abs satz nr zpo brigen zulssige rechtsmittel sache erfolg beschwerdegericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt rechtsweg ordentlichen gerichten sei erffnet ergebe streitfall entsprechend anzuwendenden rechtsprechung bundesarbeitsgerichts sogenannten sic non fllen arbeitsgerichtsbarkeit sei anerkannt rechtsweg arbeitsgerichten schon bejahen sei prozessualer anspruch geltend gemacht ausschlielich arbeitsvertragliche anspruchsgrundlage sttze fllen hnge zulssigkeit begrndetheit klage arbeitnehmereigenschaft partei ab arbeitnehmereigenschaft stelle doppelrelevante tatsache dar sowohl fr zulssigkeit fr begrndetheit klage mageblich sei fr zulssigkeit klage genge insoweit bloe behauptung arbeitnehmereigenschaft vorliegende konstellation sei vergleichbar rechtsprechung bundesgerichtshofs bestehe klagegegenstand inanspruchnahme unternehmers ausstellung umsatzsteuer ausweisenden rechnung gem ustg behaupteten zivilrechtlichen anspruch fr durchsetzung rechtsweg ordentlichen gerichten gegeben sei bercksichtigung rechtsprechung bundesarbeitsgerichts sei daher rechtsweg ordentlichen gerichten schon aufgrund zivilrechtlichen natur geltend gemachten anspruchs gegeben stehe entgegen anspruch ausstellung rechnung sinne ustg steuerpflichtige leistung unternehmers voraussetze parteien gerade darber streit bestehe darauf komme fr rechtswegfrage doppelrelevante tatsache handele ber deren tatschliches bestehen erst rahmen begrndetheit klage befinden sei beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand entgegen auffassung beschwerdegerichts handelt brgerliche rechtsstreitigkeit gvg ffentlich rechtliche streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher art fr rechtsweg verwaltungsgerichten gegeben abs satz vwgo streitigkeit ffentlich brgerlich rechtlich richtet streitfall ausdrckliche rechtswegzuweisung fehlt natur rechtsverhltnisses klageanspruch hergeleitet mageblich rechtsprechung gemeinsamen senats obersten gerichtshfe bundes wahre natur anspruchs sachvortrag klgers darstellt klger zivilrechtliche ffentlich rechtliche anspruchsgrundlage beruft bghz beschluss juni gms ogb njw deshalb entscheidend darauf abzustellen klagebegrndung vorgetragene sachverhalt fr hergeleitete rechtsfolge rechtsstzen zivilrechts ffentlichen rechts geprgt bghz rechtsstreit zugrunde liegenden rechtsverhltnisse klgern beklagten rechtsbeschwerde recht geltend macht rechtsstzen ffentlichen rechts geprgt ffentlich rechtliche charakter rechtsverhltnisse erstreckt eventuelle ansprche ausstellung rechnung umsatzsteuerausweis gem abs nr ustg klger rechtsbeziehung beklagten herleiten klage geltend fr beurteilung milchabgabenverordnung januar aao abzustellen verordnung gem abs verordnung durchfhrung eg milchabgabenregelung milchabgabenverordnung mrz bgbl folgenden milchabgv april auer kraft getreten findet vorliegenden rechtstreit anwendung zugrunde liegenden bertragungen anlieferungs referenzmengen bereits jahren stattgefunden ergibt abs milchabgv aufhebung milchabgabenverordnung abs verordnung durchfhrung eg milchquotenregelung milchquotenverordnung mrz bgbl folgenden milchquotv abs milchquotv erwerb anlieferungs referenzmengen klger fand wege regulierten entgeltlichen bertragung gem milchabgv statt beklagte bte dabei funktion gem abs milchabgv lndern einzurichtenden verkaufsstelle vorgang ffentlich rechtlicher natur obwohl bezeichnung verkaufsstelle anschein erweckt bertragung lgen brgerlich rechtliche kaufvertrge ff bgb zugrunde rechtsnatur anlieferungsreferenzmenge ffentliche interesse verfolgenden regelungszweck milchabgv hoheitlichen ausgestaltung bertragungsverfahrens vorschriften ergibt ffentlich rechtlichen sonderregelungen geprgten vorgang handelt bfhe nmlich hoheitliches zuteilungsverfahren bezug ffentlich rechtliche abgabevergnstigungen vgl busse aur funktion verkaufsstelle vorliegenden fall juristischen person privatrechts ausgebt steht beurteilung verkaufsstelle rahmen ffentlichen gewalt ttig entgegen vgl bfhe aao neuzuordnung anlieferungsreferenzmengen ffentlich rechtliche vertrge verwaltungsakte bewirkt vgl busse aao ff bedarf fr prfung rechtswegzustndigkeit entscheidung aa referenzmengen stellen ffentlich rechtliche abgabevergnstigungen dar gewhren milcherzeuger recht milch rahmen zugeteilten menge abgabenfrei anzuliefern bghz bverwge milchabgv geregelte bertragungsverfahren dient neuzuordnung inhaberschaft ffentlichrechtlichen befugnis bb inkrafttreten milchabgabenverordnung april erfolgte einfhrung regulierten entgeltlichen bertragung anlieferungs referenzmengen dient ffentlichen interesse liegenden ziel kostendmpfung milchquotenmarkt wettbewerbsfhigkeit milcherzeuger strken deren einkommen stabilisieren verordnung eg nr rates mai nderung verordnung ewg nr ber erhebung zusatzabgabe milchsektor abl eg nr wurde wege nderung art einfhrung art verordnung ewg nr rechtliche grundlage fr neuordnung bertragung referenzmengen geschaffen heit verordnung eg nr vorangestellten sechsten erwgungsgrund erfahrung zusatzabgaberegelung gezeigt bertragung rechtsgeschfte verpachtungen unbedingt dauerhaften zuteilung referenzmengen empfnger fhrten zustzlichen kostenfaktor fr milcherzeugung darstellen knnten deshalb sollten mitgliedstaaten recht fr bertragung referenzmengen mglichkeiten individuelle transaktionen erzeugern vorzusehen aao amtlichen begrndung milchabgabenverordnung verordnung milchquotenregelung verfolgte zweck stabilisierung milcherzeugereinkommen beizutragen mittelpunkt gerckt ziel sei dabei wettbewerbs fhigkeit aktiven milcherzeuger kostenentlastung strken bertragungssystem fr milchquoten neu gestaltet april sei flchengebundener verkauf flchengebundene verpachtung milchquoten mehr zulssig flchenungebundener verkauf interesse nachhaltigen kostensenkung ber genannte verkaufsstellen mglich sei einfhrung verkaufsstellen fhre greren transparenz quotenmarkt breche preisspitzen knne verkauf zustzlichen kostendmpfenden elementen versehen sei reduzierung quotenpreise fhren br drs cc ausgestaltung verfahrens milchabgv belegt ffentlich rechtlichen charakter regulierten entgeltlichen bertragung anlieferungs referenzmengen milchabgv erfolgt bertragung wege zuteilung milchquoten festgelegten preis verkaufsstelle ttige behrde aufgrund freihndigen verkaufs milcherzeuger milcherzeuger abs satz milchabgv bestimmt bertragung anlieferungs referenzmengen abgesehen bestimmten ausnahmefllen insbesondere erbfolge ausbung bernahmerechts gem abs milchabgv beendigung pachtvertrages bergang gesamten betriebes selbstndige produktionseinheit verkaufsstellen magabe abs milchabgv erfolgen anlieferungs referenzmengen knnen gem abs milchabgv innerhalb festgelegten bertragungsbereiche bertragen fr bertragungsbereich gem abs milchabgv einzurichtenden verkaufstellen zustndig milcherzeuger anlieferungsreferenzmengen veruern erwerben soweit ei ner genannten ausnahmeflle vorliegt gehalten verfahren regulierten entgeltlichen bertragung teilzunehmen zweck zustndige verkaufsstelle wenden fr ttigkeit kostendeckende gebhren erhebt abs satz milchabgv insoweit bertragenen sinn benutzungszwang gesprochen vgl busse aao verkaufsstellen dabei milchabgv monopolstellung zugewiesen vgl eugh urteil dezember rs landesanstalt fr landwirtschaft gtz tz anbieter nachfrager anlieferungs referenzmengen angebote gem abs satz milchabgv festgelegten bertragungsterminen april juli oktober kalenderjahres verkaufsstelle einzureichen erklrungen gebunden angebote nachfragegebote mssen preis pro kilogramm anlieferungs referenzmenge enthalten anbieter mindestens erzielen bzw nachfrager hchstens zahlen bereit milchabgv angeboten ermittelt verkaufsstelle gem milchabgv gleichgewichtspreis anlieferungs referenzmengen anbietern deren geforderter angebotspreis niedriger gleich gleichgewichtspreis gleichgewichtspreis nachfrager deren gebotener nachfragepreis hher gleich gleichgewichtspreis bertragen bercksichtigenden anbieter nachfrager scheiden verfahren bersteigen gleichgewichtspreis nachgefragten mengen angebotenen mengen nachfrageberhang erfolgt ausgleich ber verkaufsstellen landesreserve zugewiesenen anlieferungs referenzmengen kostenlos nachfrager bertragen reichen mengen vollstndig nachfrageberhang krzung ausgeglichen gem milchabgv teilt verkaufsstelle zuge gekommenen nachfragern gleichgewichtspreis hhe bertragenden referenzmenge sowie zahlenden betrag nachfrager berweisen anschlieend zahlenden betrag verkaufsstelle sodann teilt verkaufsstelle nachfrager zustndigen landesstelle fr nachfrager zustndigen kufer molkerei hhe anlieferungs referenzmengen nachfrager bertragen aufgrund mitteilung berechnet zustndige kufer anlieferungsreferenzmenge nachfragers neu teilt ergebnis nachfrager zustndigen hauptzollamt entsprechendes neuberechnungsverfahren aufgrund mitteilung verkaufsstelle findet zuvor hinsichtlich anbieters statt zuletzt berweist verkaufsstelle eingang smtlicher betrge nachfragern errechneten verkaufspreise anbieter mitteilungen verkaufsstelle abgabenrechtliche wirkungen vgl niels agrarrecht fhren neuberechnung anlieferungs referenzmenge bilden voraussetzungen fr schaffung nderung abgabenbefreiungstatbestandes verkaufsstelle bestimmt ffentlich rechtlich geprgten manahmen umfang preis festgelegten terminen stattfindenden bertragungen anlieferungs referenzmengen handelt dabei genau festgelegten regeln ffentlichen interessen markttransparenz kostendmpfung quotenmarkt dienen ffentlich rechtliche charakter zuteilungsverfahrens milchabgabenverordnung fgt ffentlich rechtliche ausgestaltung bertragungsverfahrens vorgnger nachfolgeregelungen milchabgabenverordnung rechtsprechung bundesverwaltungsgerichts frheren milch garantiemengen verordnung handelte bescheinigung zustndigen landwirtschaftskammer ber referenzmengenbergang feststellenden verwaltungsakt bverwg rdl nachfolgende milchabgabenverordnung behandelt bertragung referenzmengen zustndige stelle ffentlich rechtlichen vorgang milchabgabenverordnung regelungen milchabgv wesentlichen unverndert bernommen milchabgv dabei bezeichnung verkaufsstelle begriff bertragungsstelle ersetzt sprachlichen nderung amtlichen begrndung insbesondere hintergrund derzeitigen gerichtlichen verfahren umsatzsteuerpflichtigkeit bertragungsstellenverfahrens hoheitliche funktion verfahrens deutlicher herausgestellt br drs april kraft getretene milchquotenverordnung rechtsnatur bertragungsverfahrens wiederum gendert vorschriften milchabgabenverordnung bertragungsstellenverfahren nahezu unverndert bernommen br drs dd ffentlich rechtlichen charakter bertragungsstellenverfahrens steht entgegen funktion verkaufsstelle vorliegenden fall beklagten juristischen person privatrechts ausgebt bfhe aao beklagte juristische person privatrechts kraft ffentlich rechtlicher aufgabenzuweisung ffentlichen interesse aufgrund ffentlich rechtlicher vorschriften gehandelt abs satz milchabgv bestimmt private pflichtgemem ermessen trger verkaufsstelle zugelassen knnen trger reprsentative landwirtschaftliche berufsverbnde organisationen zuverlssigkeit eignung bedenken bestehen mglichkeit land baden wrttemberg vereinbarung september landesbauernverband baden wrttemberg tochterunternehmen beklagte sowie badischen landwirtschaftlichen hauptverband gebrauch gemacht bekanntmachung regierungsprsidiums tbingen september az vereinbarung berechtigt verbnde ttigkeit verkaufsstelle beklagte ausfhren lassen beurteilung privatrechtlich organisierte verkaufsstelle rahmen ffentlichen gewalt ttig ndert dadurch abs satz milchabgv gesttzten rechtsakt handelt beleihung privatrechtlichen trger erfllung staatsaufgaben ff milchabgv eigenen namen bertragen bfhe aao niels aao dsing kauch zusatzabgabe milchsektor rechtsprechung schrifttum anerkannt staat erfllung ffentlicher aufgaben privater personen bedienen hoheitliche befugnisse sowohl obrigkeitlicher schlicht hoheitlicher art wahrnehmung eigenem namen bertragen geschieht rechtsverhltnis hoheitlichen befugnissen beliehenen dritten gegenber befugnisse wahrgenommen ffentlich rechtlicher natur beliehene verwaltungsbehrden sinne verwaltungsprozessrechts anzusehen streitigkeiten beliehenen dritten gehren verwaltungsgerichte soweit ffentlich rechtlichen ttigkeitsbereich beliehenen geht bverwge bverwg nvwz rr rechtsverhltnisse beklagten klgern hinsichtlich bertragung anlieferungs referenzmengen dargelegt insgesamt ffentlich rechtlicher natur gilt fr etwaige nebenpflicht rechtsverhltnis erwachsende verpflichtung beklagten klgern rechnungen auszustellen umsatzsteuer weisen ustg verwaltungsgerichtlichen rechtsprechung anerkannt ffentlich rechtlichen sonderverbindungen nebenpflichten ergeben knnen vgl bverwg njw rechtsprechung bundesgerichtshofs anspruch ausstellung umsatzsteuer ausweisenden rechnung zivilrechtlichen anspruch handelt ordentlichen gerichten geltend senatsurteil dezember viii zr wm bgh urteil januar ii zr wm bghz vgl bfhe ff steht entgegen rechtsprechung bezieht brgerlichrechtliches vertragsverhltnis streitfall fehlt vereinzelt auffassung vertreten anspruch ausstellung umsatzsteuer ausweisenden rechnung sei zivilrechtlicher natur zivilrechtlichen vertraglichen grundlage fehle heeseler bb rau drrwchter stadie ustg stand oktober rdnr fr ffentlich rechtliche kostenschuldverhltnisse besteht notwendigkeit wege ausschlielich ausstellung rechnung sinne ustg bezogenen zivilrechtlichen annex ffentlich rechtlich geprgten rechtsverhltnis schaffen vielmehr vorstehend zitierten rechtsprechung bundesgerichtshofs bundesfinanzhofs fr charakterisierung anspruchs ausstellung rechnung qualitt rechtsverhltnisses abzustellen leistungsaustausch parteien grundlage findet zutreffenden ansatz schrifttum verwaltungspraxis folgen bunjes geist zeuner ustg aufl rdnr hartmann metzenmacher scharpenberg ustg stand november rdnr jeweils weiss bb de lege ferenda fr zustndigkeit finanzgerichte ausspricht vgl abs umsatzsteuer richtlinien lsst ableiten anspruch ausstellung umsatzsteuer ausweisenden rechnung stets zivilrechtlich qualifizieren wre grund ersichtlich warum fllen denen steuerbare leistungsaustausch ffentlich rechtlicher grundlage beruht anspruch erteilung rechnung sinne ustg ffentlichrechtlicher anspruch qualifiziert insbesondere etwa ausgeschlossen anspruch erteilung umsatzsteuer ausweisenden rechnung ffentlich rechtlichen rechtsverhltnis wurzelt steuerbarer leistungsaustausch unternehmern gem ustg voraussetzung fr anspruch erteilung aufgeschlsselten rechnung setzt zwingend brgerlich rechtliches austauschverhltnis voraus begriffe unternehmer abs nr ustg leistung abs nr ustg spezifisch umsatzsteuerrechtliche bedeutung bunjes geist heidner aao rdnr rdnr sagen ber zivilrechtlichen ffentlich rechtlichen charakter unternehmer bestehenden leistungsbeziehung fllt beispielsweise fr gebhrenforderungen bezirksschornsteinfegermeister vgl bfhe ffentlich bestellten vermessungsingenieure vgl hessischer vgh hessvgrspr soweit hoheitlich beliehene unternehmer ttig geworden umsatzsteuer gem abs nr satz ustg entfllt steuerbarkeit umsatzes grund gesetzlicher behrdlicher anordnung ausgefhrt wurde ausgefhrt gilt demnach stellen beispielsweise einschrnkung brennereirechts zugunsten monopolverwaltung zwangsschlieung betriebes aufgrund behrdlicher anordnung zahlung entschdigung steuerbaren umsatz dar rau drrwchter husmann aao rdnr beklagte tatschlich unternehmer steuerrechtlichen sinn fr bertragung anlieferungs referenzmengen klger umsatzsteuer anfllt klgern demzufolge ffentlichrechtlichen rechtsverhltnis beklagten gem ff milchabgv anspruch erteilung umsatzsteuer ausweisenden rechnung zusteht wege ffentlich rechtlichen leistungsklage geltend wre prfen vorliegenden rechtsbeschwerdeverfahren geht bestimmung rechtswegs fr gerichtliche durchsetzung geltend gemachten anspruchs erteilung ustg entsprechenden rechnung beschwerdegericht daher unrecht angenommen anspruch erteilung gem ustg umsatzsteuer ausweisenden rechnung sei zwingend zivilrechtlicher natur streitfall deshalb beschwerdegericht gemeint genannten sic non fllen vergleichbar denen bundesarbeitsgericht fr annahme rechtsweges arbeitsgerichten rechtsbehauptung klgers bestehen arbeitsverhltnisses ausreichen lsst bage ff st rspr voraussetzungen fr annahme sic non fllen vergleichbaren konstellation liegen berufen klger zivilrechtliche anspruchsgrundlage bgb fr bertragung anlieferungs referenzmengen beklagte anspruch ausstellung umsatzsteuer ausweisenden rechnung vorliegenden fall gerade brgerlich rechtliche anspruchsgrundlage gesttzt vielmehr kommt hierfr ausge fhrt ffentlich rechtliche anspruchsgrundlage verbindung ustg betracht alledem angefochtene entscheidung bestand aufzuheben abs zpo senat sache entscheiden sache endentscheidung reif abs zpo ffentlich rechtliche streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher art handelt rechtsweg ordentlichen gerichten fr unzulssig erklren rechtsstreit zustndige verwaltungsgericht stuttgart verweisen ball dr wolst dr milger dr frellesen dr achilles vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr januar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizeprsidenten schlick richter drr dr herrmann seiters tombrink beschlossen anhrungsrge klgerin senatsurteil november zurckgewiesen klgerin kosten rgeverfahrens tragen grnde klgerin sieht verletzung anspruchs rechtliches gehr darin senat vorbringen kernpunkt stellenden verschuldensfrage offensichtlich bercksichtigt vorbringen sei dahin gegangen fr arbeitsgemeinschaft ablehnungskompetenz bestanden gesetz gedeckt sei danach sei zulassung sgb erteilen sgb aufgezhlten voraussetzungen vorlagen immer geartete praxis patientenzuweisung meinung medizinischen dienstes bundesministeriums gesundheit abzustellen sei genannten normen vereinbaren klgerin nimmt insoweit schreiben geschftsfhrers bundesarbeitsgemeinschaft fr rehabilitation bar mai bezug wonach schlssig sei papiere bar ausschlaggebend fr zulassung stationrer ambulanter reha einrichtungen sgb sollten prgung fr verwaltungspraxis einzelner lnder seiten bar jedenfalls erkennbar sei rge begrndet senat vorbringen klgerin unbercksichtigt gelassen senat nochmals ausdrcklich ansprechen ms sen senatsurteil juni iii zr nvwz rr beruhenden rechtlichen ausgangspunkt berufungsgerichts gebilligt vertragsabschluss seitens krankenkassenverbnde abgelehnt gesetz genannten besonderen personellen sachlichen voraussetzungen fehlt abs nr verbindung abs sgb entspricht rechtsprechung senats krankenkassen rehabilitationsbereich aufgabe recht obergrenzen flchendeckenden versorgung einrichtungen festzulegen urteil juni iii zr aao senat angegriffenen urteil weder entschieden berhaupt erwogen arbeitsgemeinschaft rahmen sgb rechtfertigungsgrnde fr negative zulassungsentscheidung seite stehen knnten allerdings arbeitsgemeinschaft zusammenhang prfen begehrte versorgungsauftrag behandlung patienten bezog krankenhausbehandlung bedrfen vgl rn insoweit senat frage abschlieend entscheiden zugunsten klgerin unterstellt neurologiepatienten phase krankenhausbehandlungsbedrftig ablehnung abschlusses versorgungsvertrags klgerin rechtswidrig rn dabei deutlich gemacht frage patient behandlung krankenhaus rehabilitationseinrichtung bedarf gegenstand bundesrechtlicher normen fr deren beurteilung darauf abzustellen einzelnen phasen neurologischen rehabilitation jeweiligen krankenhausplanerischen kompetenz lnder zugeordnet bar empfehlungen jeweiligen bundesland krankenhausplanung beteiligten verkehrskreise verstanden rn senat eingehend begrndet weshalb trotz unterstellter rechtswidriger versagung zulassung verschulden mitglieder arbeitsgemeinschaft verneint rn dabei bar empfehlungen qualitt beigemessen verbindliche abgrenzung krankenhaus rehabilitationsbehandlung vorzunehmen verschiedenen stellen deren anliegen hervorgehoben rehabilitation patienten schweren schwersten hirnschdigungen phase erstversorgung akutkrankenhaus umfassenden therapie rehabilitationsklinik bestehende versorgungslcken schlieen koordinierung notwendiger manahmen beteiligten trger hinzuwirken rn insoweit schreiben bundesarbeitsgemeinschaft mai bercksichtigt senat auffassung klgerin anzuschlieen vermocht mitglieder arbeitsgemeinschaft htten schuldhaft gesetz vereinbares zustzliches ablehnungskriterium erfunden begrndet versto recht rechtliches gehr schlick drr seiters herrmann tombrink vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str bghst ja bghr ja stgb abs abs sgb iv mitgliedsstaat europischen union erteilte entsendebescheinigung bindet deutschen organe strafrechtspflege durchfhrung strafverfahrens wegen vorenthaltens sozialversicherungsbeitrgen abs stgb ebenso gehindert strafverfolgung zusammenhang erklrungen gegenber behrden entsendestaates erlangung bescheinigung jedenfalls solange erteilte bescheinigung zurckgenommen bgh urteil oktober str lg mnchen oktober strafsache wegen vorenthaltens arbeitsentgelt strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr kolz hebenstreit richterin bundesgerichtshof elf richter bundesgerichtshof dr graf oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger fr angeklagten rechtsanwalt verteidiger fr angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen angeklagten urteil landgerichts mnchen juli aufgehoben angeklagten freigesprochen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten fallen staatskasse last entscheidung ber entschdigung angeklagten wegen erlittenen strafverfolgungsmanahmen bleibt landgericht vorbehalten rechts wegen grnde landgericht mnchen angeklagten urteil juli wegen vorenthaltens veruntreuens arbeitsentgelt fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt angeklagten wegen hilfe taten einbeziehung einzelstrafen frheren verurteilung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt daneben gesamtgeldstrafe tagesstzen jeweils verhngt vollstreckung beider gesamtfreiheitsstrafen landgericht bewhrung ausgesetzt angeklagten sachrge gesttzten revisio nen geltend angeklagten wegen unanwendbarkeit deut schen sozialversicherungsrechtes pflicht abfhrung beitrgen deutschen sozialversicherung treffe strafbarkeit stgb daher fr beide angeklagte ausscheide rechtsmittel erfolg landgericht festgestellt angeklagte schftsfhrer gmbh sitz ge fortan gmbh baustellen deutschland subunternehmerin trge bereich fassadenmontage ausfhrte dabei portugiesische arbeiter einsetzte arbeiter deutschen sozialversicherungspflicht entziehen wurden veranlassung angeklagten schein zwei portugiesischen bauunternehmen angestellt portugiesischen unternehmen traten formell bauauftrge gmbh tat schlich portugiesischen firmen keinerlei geschftsbeziehungen deutschland insbesondere weder kontakt auftraggebern gmbh portugiesischen arbeitnehmern blieben faktisch gmbh beschftigt konten portugiesischen unternehmen berwiesenen ausgezahlten arbeitslohn erhielten angeklagte ehemaliger rechtsanwalt zusammen angeklagten verhandlungen por tugiesischen firmen gefhrt abgeschlossenen scheinarbeitsvertrge entworfen organisation umgeleiteten lohnzahlungen bernommen angeklagten beabsichtigten angeblichen arbeitsverhltnisse portugal anschein vorbergehenden entsendung ar beiter portugal deutschland erwecken deutsche europische sozialversicherungsrecht sehen fr derartigen fall entsandten arbeitnehmer herkunftsstaat versichern gastland dagegen beitragsfrei beschftigt knnen geschftsfhrer portugiesischen gesellschaften stellten absprache angeklagten daher portugiesischen sozialversicherungstrgern antrge erteilung genannter bescheinigungen daraufhin ausgestellt wurden bescheinigungen besttigten portugiesischen behrden eingesetzten arbeiter ewg verordnung nr juni aufgrund werkvertrgen fr lnger jahr ausland entsandt wurden rechtlichen folge portugal sozialversicherungspflichtig blieben tatschlich lagen voraussetzungen hierfr landgericht feststellt arbeitnehmer bereits zeitpunkt angeblichen entsendung portugiesischen unternehmen lnger jahr deutschland ttig vollstndig betrieb gmbh eingegliedert deutschen sozialversicherungsbehrden meldeten angeklagten arbeiter fhrten beitrge fr ab berechnung landgerichts entzogen dadurch zeitraum juli juni deutschland beitrge hhe insgesamt portugal sollten beitrge vorstellung angeklagten dortigen unternehmen berwiesenen arbeitslohn entrichtet tatschlich geschah landgericht festgestellt behrdlichen handhabung bescheinigungen teilt urteil deutschen sozialversicherungstrger aufgrund rechtsprechung europischen gerichtshofes darin bereingekommen seien bescheinigungen bindende wirkung beizumessen landesversicherungsan stalt oberbayern hob daher vorgngerunternehmen gmbh betreffenden verfahren hnlichem sachverhalt arbeitnehmer wurden zweck eigens gegrndeten portugiesischen briefkastenfirmen angestellt erlangten bescheinigungen bereits ergangenen leistungsbescheid nachdem portugiesischen behrden richtigkeit ausgestellten bescheinigungen besttigt laufenden angeklagten gerichteten zialversicherungsrechtlichen verfahren wurden beitragsforderungen gar erst erhoben aussage mitarbeitern befassten deutschen sozialbehrden fr zukunft beabsichtigt sofern vorliegenden bescheinigungen bestand landgericht auffassung portugiesischen arbeiter ungeachtet vorgelegten bescheinigungen deutschland sozialversicherungspflichtig voraussetzungen fr versicherungsfreie ttigkeit gegeben bescheinigungen misst formale bedeutung entfalten auffassung landgerichts bindende wirkung sozialversicherungsrecht begrnden widerlegbare vermutung dafr betroffene arbeitnehmer sozialversicherungssystem landes eingebunden deutschen sozialversicherungstrger seien rcknahme falschen annahmen beruhenden bescheinigungen ausstellende behrde gehindert beitrge einzuziehen bestehen darauf gerichteten materiellen anspruches strafrechtlichen bedeutung unterlassener beitragsabfhrung ndere ii hlt rechtlicher nachprfung stand kollisionsvor schriften europischen sozialversicherungsrechtes rechtsprechung europischen gerichtshofes zukommenden reichweite wirkung findet deutsches sozialversicherungsrecht urteil landgerichts zugrunde liegenden beschftigungsverhltnisse anwendung strafbarkeit angeklagten stgb scheidet infolgedessen gegenstand beitragsstraftat stgb fllige ar beitnehmerbeitrge aufgrund versicherungspflichtigen beschftigung vorschriften sozialgesetzbuches geschuldet stgb insoweit sozialrechtsakzessorisch ausgestaltet vgl bghst trndle fischer stgb aufl rdn ignor rixen wistra landgericht geht zutreffend davon sozialversicherungsrechtliche beitragspflicht voraussetzung fr beitragsstraftat bildet fllen auslandsbezug daher vorrangiger bedeutung betroffene arbeitnehmer inlndischen sozialversicherungspflicht unterliegt davon ausgenommen stgb knpft hierbei allein deutschen sozialgesetze berstaatliche bestimmungen soweit deutschland gelten anzuwendende sozialversicherungsrecht bestimmen danach ergibt folgendes bestimmungen deutschen sozialgesetzbuches fhrt inlndische beschftigung sozialversicherungspflicht arbeitnehmers abs nr sgb iv mageblich dabei ort beschftigung tatschlich ausgebt abs sgb iv versicherungs pflicht entfllt gem abs sgb iv personen rahmen auslndischen beschftigungsverhltnisses inland entsandt sofern entsendung voraus zeitlich begrenzt mastab unterlagen portugiesischen arbeiter zugrunde liegenden fallkonstellation deutschen sozialversicherungspflicht versicherungsfreiheit fhrenden entsendung fehlte bereits deshalb auslndisches beschftigungsverhltnis sinne abs sgb iv bestand arbeiter vielmehr allein inlndischen gmbh beschftigt wurden insbesondere weder weisungen auen arbeitgeber auftretenden portugiesischen unternehmen gebunden deren arbeitsorganisation eingegliedert vgl abs sgb iv vorschriften ff sgb iv stehen jedoch vorbehalt ber zwischenstaatlichen rechtes sgb iv derartige art abs eg vertrag unmittelbarem geltungsvorrang ausgestattete regelung enthlt verordnung ewg nr juni sog wanderarbeitnehmerverordnung abl juli fortan vo fr flle grenzberschreitender beschftigung lndern europischen union kollisionsvorschriften anwendbare nationale sozialversicherungsrecht bestimmen grundregel art abs vo sollen grenzberschreitend beschftigte personen sozialversicherungsrecht mitgliedstaates unterliegen art abs lit vo bestimmt insoweit arbeitnehmer gebiet mitgliedstaates beschftigt unabhngig wohnsitz sitz arbeitgebers recht staates anwendung findet ausnahme hierzu findet falle entsendung voraussichtlich mehr zwlf monaten art abs nr vo weiterhin sozialversicherungsrecht herkunftsstaates anwendung arbeitnehmer entsandt sofern arbeitnehmer dortigen unternehmen gewhnlich angehrt fr rechnung unternehmens entsandt voraussetzung fr anwendung ausnahmeregelung whrend entsendung fortbestehende arbeitsrechtliche bindung entsendenden unternehmen arbeitnehmer zahlung entgeltes erhaltung abhngigkeitsverhltnisses verantwortung fr anwerbung arbeitsvertrag entlassung entscheidungsgewalt ber art arbeit ausdrckt vgl beschlsse art vo fragen auslegung durchfhrung verordnung eingesetzten verwaltungskommission nr oktober abl juni nr mai abl september nr dezember abl dezember mastab lagen voraussetzungen inlndischen versicherungsfreiheit fhrenden entsendung grundlage feststellungen landgerichts portugiesischen arbeitnehmer befanden arbeitsrechtlichen bindung portugiesischen unternehmen fr deren rechnung ttig arbeitskraft allein durchfhrung tatschlich gmbh verbliebenen bauauftrge diente faktisch lohn gmbh bezogen landgericht gleichwohl verwehrt beurteilung anwendung deutschen sozialversicherungsrechtes zugrunde legen durchfhrung vo ergangenen europischen rechtsvorschriften bescheinigung portugiesischen sozialversiche rungstrgers gebunden wonach arbeiter gmbh portugiesi schem sozialversicherungsrecht unterliegen strafkammer daher gehindert entgegen bewertung portugiesischen behrde dennoch bestehenden sozialversicherungspflicht deutschland gelangen vo ergnzt durchfhrungsvorschriften verordnung ewg nr mrz abl mrz fortan vo fr flle entsendung art abs vo sieht art vo verfahren zustndige sozialversicherungstrger herkunftsstaates antrag betroffenen arbeitnehmers arbeitgebers entsendung besttigt fr begrenzten zeitraum bescheinigt beschftigte rechtsvorschriften herkunftsstaates unterstellt bleibt bescheinigung erfolgt gem art vo verwaltungskommission entworfenen einheitlichen formblatt bezeichnung ber rechtsnatur wirkung derartigen bescheinigung verhlt vo unmittelbar insbesondere entnehmen wirkung bescheinigung sozialversicherungsverhltnis entsandten arbeitnehmers betreffenden verwaltungs gerichtsverfahren gastland zukommt etwa verfahrensrechtliche bedeutung sinne beweiserleichterung widerleglichen vermutung fr vorliegen bescheinigten entsendetatbestandes erlangt materielle bindungswirkung dahingehend entfaltet bescheinigten entsendung ergebende anwendung sozialversicherungsrechtes entsendestaates verbindlich festschreibt europische gerichtshof mehreren entscheidungen denen vorlagefragen arbeits sozialgerichtlichen verfahren mitgliedsstaa ten zugrunde lagen wirkung bescheinigung ausgesprochen nationalen behrden gastlandes gerichte bescheinigte anwendbarkeit sozialversicherungsrechtes herkunftslandes gebunden urteil februar rs euzw urteil mrz rs slg ff urteil januar rs ap ewg verordnung nr nr gerichtshof begrndet auffassung zweck verordnungen arbeitnehmer einziges system sozialen sicherheit angeschlossen verbundenen rechtssicherheit verordnung bescheinigung beabsichtigten frderung arbeitnehmerfreizgigkeit dienstleistungsfreiheit fhrt darber hinaus grundsatz vertrauensvollen zusammenarbeit art alt art eg vertrag ausstellenden trger verpflichte sachverhalt ordnungsgem beurteilen richtigkeit bescheinigung gewhrleisten umgekehrt wrde zustndige trger aufnahmestaates verpflichtung zusammenarbeit verletzen angaben bescheinigung gebunden she betroffenen zustzlich eigenen sozialversicherungssystem unterstellen wrde konfliktfllen trger aufnahmestaates vielmehr zunchst trger entsendestaates wenden verwaltungskommission gelinge vermittlung knne trger aufnahmestaates entsendestaat klagen vertragsverletzungsverfahren art alt art eg vertrag einleiten reichweite bindung fhrt europische gerichtshof bescheinigung notwendig folge system sozialen sicherheit mitgliedstaates angewandt hieran seien nationalen gerichte gebunden urteil januar rs ap ewg verordnung nr nr gerichtshof insoweit ber vorlagefrage befinden gericht gaststaates fortbestehen arbeitsrechtlichen bindung entsendenden unternehmen entsandten arbeitnehmer prfen darf weiterhin bescheinigung unbeachtet lassen darf vorliegenden tatschlichen umstnden feststeht whrend entsendungszeitraums bindung bestand europische gerichtshof abgelehnt ausgefhrt gericht gaststaates sei befugt gltigkeit bescheinigung hinblick besttigung tatsachen deren grundlage bescheinigung ausgestellt wurde insbesondere bestehen arbeitsrechtlichen bindung sinne artikel absatz buchstabe verordnung ewg nr berprfen eugh aao rdn senat sieht hintergrund innerstaat lichen strafverfahren beteiligten behrden gerichte auslndischen sozialversicherungstrger ausgestellte bescheinigung gebunden soweit strafverfahren verletzung beitragspflicht arbeitgebers bezieht hlt zunchst fr zweifelhaft europische gerichtshof trotz einzelner formulierungen bescheinigung lediglich beweiskraft wirkung vermutung zuschreiben vgl eugh urteil februar rs euzw behrdliche gerichtliche auseinandersetzung ber tatschlichen verhltnisse aufgrund bescheinigung erteilt wurde gastland fr ausgeschlossen hlt seitens gerichtshofes betonte bindung lsst verstehen derartige sachprfung dortige behrden stattfinden darf betrifft organe strafrechtspflege europische gerichtshof erst urteil landgerichts ergangenen entscheidung januar rs bereits vorlagefragen weitreichend hinblick bindung innerstaatlichen rechtsordnung gaststaates verstanden bindung nationalen gerichte unterscheidung gerichtsbarkeit ausgesprochen verstndnis entspricht zweck europischen kollisionsvorschriften entsendebescheinigung strafrechtliches urteil bescheinigung abweichende feststellungen sttzt htte wegen einschneidenden sanktionsfolge tiefergreifende auswirkungen bescheinigung abweichende beitragserhebung sozialversicherungsbehrden gastlandes hinblick stgb ergibt bindung mittelbar sozialrechtsakzessorischen natur strafvorschrift strafrechtliche beitragsvorenthaltung sozialrechtlich begrndete beitragspflicht voraussetzt lsst unanwendbarkeit deutschen sozialversicherungsrechtes infolge bindenden bewertung entsendebehrde zugleich strafbarkeit stgb entfallen zutreffend ignor rixen wistra heitmann mller gugenberger bieneck wirtschaftsstrafrecht aufl rdn entsendebescheinigung allerdings fr sozialrechtliche verfahren beweisfunktion zuschreibt zeigt struktur stgb echtes unterlassungsdelikt unterlassen steht vorliegen entsendebescheinigung erfllbare rechtspflicht gegenber mangels sozialversicherungsverhltnisses anspruch inlndischen sozialversicherungstrgers besteht tter stgb abverlangte handlung rechtzeitige beitragsabfhrung rechtlich tatschlich unmglich strafrechtliche feststellung fehlender entsendungsvoraussetzungen landgericht vorgenommen ver mag hieran ndern sozialversicherungspflicht begrnden senat erwogen bindungswirkung bescheinigung fallgestaltungen vorliegenden frage steht denen bescheinigung manipulation erschlichen worden europische gerichtshof insoweit zusammenhang mehrfach ausgesprochen gemeinschaftsrecht missbruchliche betrgerische anwendung vorschriften gestatte vgl urteil mai rs bb verdacht manipulationen berprfungsmglichkeit entsendetatbestandes behrden gerichte gaststaates erffnen wrde allerdings verordnungen bezweckte rechtsprechung gerichtshofes wesentliche zielsetzung betonte eindeutige rechtszuordnung unterlaufen missbrauchsverdacht gesttzte ermittlungs eingriffsbefugnis trennscharfen konturen aufweist konflikten versicherungstrgern beteiligten mitgliedstaaten anlass geben wrde dementsprechend europische gerichtshof ausnahme bindungswirkung vorgesehen richtigkeit bescheinigung zweifelnde gastlandbehrden ausnahmslos berprfungsanregung ausstellungsbehrde verwiesen betrifft gerichtshof urteil mrz rs slg entschiedene vorlageverfahren problematik scheinselbstndigkeit zugrunde lag verfahren eingeholten stellungnahmen deutschen niederlndischen regierungen wurde befrchtung ausdruck verliehen allzu grozgigen handhabung verordnungen grundlage ergangenen bescheinigungen missbrauch erschlichene rechtswahl sozialrechtsordnung mitgliedsstaates sozialabgaben niedriger tatschlichen beschftigungsstaat ausfallen vorschub geleistet wrde vgl slg gerichtshof gleichwohl fall veranlassung gesehen bindungswirkung bescheinigung missbrauchsvorbehalt stellen auffassung senats liegt daher gesicherte rechtsprechung europischen gerichtshofes vernnftige zweifel auslegung gemeinschaftsrechtes vorliegenden fall zulsst hiermit entfllt zugleich vorlagepflicht art abs eg vertrag abs eughg klrung rechtsfrage vgl hierzu kokott jz beitragsvorenthaltung lasten portugiesischen sozialbehrden kommt feststellungen landgerichts gleichfalls betracht angesichts entsendebescheinigung festgestellten arbeitsverhltnisses trifft beitragspflicht allein portugiesischen unternehmen organe darber hinaus ergeben feststellungen landgerichts absicht angeklagten portugiesischen firmen berwiesenen lohnzahlungen sozialversicherungsbeitrge abgefhrt sollten daher dahinstehen stgb allein nichtabfhrung beitrgen aufgrund inlndischen sozialversicherungspflicht betrifft aufgrund verknpfung europischen sozialsysteme gesamteuropische beitragsaufkommen schtzt iii senat weiterhin erwogen landgericht gegebenenfalls hinweis gem abs stpo frage htte nachgehen mssen angeklagten aufgrund beantragung entsendebescheinigungen beitragsbetruges stgb schuldig gemacht landgericht getroffenen feststellungen legen nahe bescheinigungen portugiesischen sozialversicherungsbehrden infolge angeklagten zumindest veranlassten tuschung ber tatschlichen voraussetzungen entsendetatbestandes ausgestellt worden knnten ausstellung bescheinigungen knnte fall irrtumsbedingte verfgung darstellen aufgrund bindungswirkung erhebung hherer sozialversicherungsbeitrge deutschland hindern zurckverweisung sache ergnzenden sachaufklrung gleichwohl veranlasst unabhngig davon etwaigen beitragsbetrug zugrunde liegenden tathandlungen zugelassenen anklage kognitionspflicht landgerichts umfasst steht prfung gleichfalls bindungswirkung erteilten entsendebescheinigungen entgegen fr senat bindenden auffassung europischen gerichtshofes gerichte gaststaates befugt entsendebescheinigung zugrunde liegenden tatsachen eigenstndigen berprfung unterziehen vgl urteil januar rs rdn annahme beitragsbetruges widersprche bindung setzt bewertung voraus tatschlichen voraussetzungen entsendung fehlt auslndischen versicherungstrger vielmehr vorgetuscht wurden ausgestellte bescheinigung fehlerhaften tatsachengrundlage beruht senat braucht vorliegend entscheiden rechtsfolgen mglicher widerruf erteilten bescheinigungen ausstellende behrde htte knnte erschlichenen bescheinigungen betrug nachteil deutscher sozialversicherungstrger nahe liegen mithin lediglich mangel rechtlichen wrdigung vorliegt weitergehende feststellungen ausscheiden senat sache entscheiden entscheidung ber verpflichtung entschdigung fr strafverfolgungsmanahmen streg landgericht treffen art umfang entschdigungspflichtigen manahmen weitere feststellungen weitere anhrung beteiligten bestimmen vgl bgh stv senat weist brigen klarstellend darauf gesamtstrafe gegenber angeklagten gem stgb einbezogenen einzelstrafen frheren verurteilung freispruch berhrt insoweit verbleibt frheren erkenntnis gebildeten gesamtstrafe deren auflsung aufhebung landgerichtlichen urteils entfallen nack kolz elf hebenstreit graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen nachstellung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stade dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat rge zeugin sei vernehmung hauptverhandlung ber zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden zulssig erhoben revisionsbegrndung gengt darlegungsanforderungen abs satz stpo lediglich vorgetragen zeugin hauptverhandlung ordnungsgemer belehrung november nochmals dezember vernommen worden erneut zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden dagegen fehlt mitteilung zeugin aussagen november dezember entlassen worden senat aufgrund revisionsbegrndungsschrift nachprfen folgevernehmung jeweils neue vernehmung sinne abs satz stpo gehandelt vgl hierzu kk senge stpo aufl rn mwn becker hubert mayer schfer spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb mrz kostenfestsetzungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr verjhrungsfrist prozessualen kostenerstattungsanspruchs aufgrund rechtskrftigen kostengrundentscheidung betrgt jahre abs nr bgb bgh beschl mrz zb olg stuttgart lg ravensburg zivilsenat bundesgerichtshofes mrz vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke dr schmidt rntsch dr roth beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart november hinsichtlich beider kostenfestsetzungsbeschlsse landgerichts ravensburg september kosten klgers zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde seit mai rechtskrftiges urteil august verurteilte oberlandesgericht klger tragung rechtsstreit entstandenen erst zweitinstanzlichen kosten deren festsetzung beklagte august fr erste september fr zweite instanz beantragt beide antrge erhebt klger einrede verjhrung beklagte hlt anspruch fr verjhrt meint einwand verjhrung knne kostenfestsetzungsverfahren vollstreckungsgegenklage geltend gemacht landgericht beklagten erstattenden kosten gesonderten beschlssen fr erste instanz fr zweite instanz festgesetzt dagegen erhobenen sofortigen beschwerden klgers oberlandesgericht zurckgewiesen hiergegen richtet oberlandesgericht zugelassene rechtsbeschwerde klger zurckweisung beider kostenfestsetzungsantrge erreichen mchte beklagte beantragt zurckweisung rechtsbeschwerde ii zulssige rechtsbeschwerde bleibt erfolg einrede verjhrung allerdings materiell rechtlicher einwand kostenfestsetzungsantrag geltend gemachten prozessualen kostenerstattungsanspruch materiell rechtliche einwnde kostenerstattungsanspruch kostenfestsetzungsverfahren grundstzlich bercksichtigen baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rdn stichwort verjhrung mnchkommzpo belz aufl rdn wieczorek schtze steiner zpo aufl rdn zller herget zpo aufl rdn stichwort materiellrechtliche einwendungen kostenfestsetzungsverfahren formale prfung kostentatbestnde klrung einfacher rechtsfragen kostenrechts zugeschnitten deshalb rechtspfleger bertragen klrung parteien streitigen tatsachen komplizierten rechtsfragen verfahren vorgesehen mangels dafr notwendigen verfahrensrechtlichen instrumente sinnvoll mglich einwnde vollstreckungsgegenklage gel tend rgz stein jonas bork zpo aufl rdn klage erfordert allerdings gegenber kostenfestsetzungsverfahren ungleich greren aufwand kostenerstattungsschuldner verweisen deshalb gesichtspunkt prozessualen gleichbehandlung materiell rechtlichen einwnden erforderlich tatsachenaufklrung erfordern kostenfestsetzungsverfahren verfgung stehenden mitteln weiteres klren lassen einwnde knnen deshalb ausnahmsweise kostenfestsetzungsverfahren erhoben beschieden baumbach lauterbach albers hartmann aao rdn mnchkommzpo belz aao rdn stein jonas bork aao rdn wieczorek schtze steiner aao rdn zller herget aao rdn stichwort materiell rechtliche einwendungen frage verjhrung gehren olg koblenz mdr baum bach lauterbach albers hartmann aao rdn stichwort verjhrung liegt klger erhobenen einrede verjhrung zugrunde liegenden tatsachen unstreitig geht allein frage kostenerstattungsanspruch sinne abs nr bgb gem art abs egbgb anwendung findet rechtskrftig festgestellt frage kostenfestsetzungsverfahren geklrt beschwerdegericht bejahen nahezu unbestrittener ansicht verjhrt prozessuale kostenerstattungsanspruch rechtskrftigwerden kostengrundentscheidung jahren soweit ersichtlich ovg mnster njw verjhrung abs nr bgb heute regelmigen verjhrungsfrist bgb entsprche unterschiede bestehen lediglich immer olg karlsruhe mdr olg dresden jw gerold schmidt madert mller rabe rvg aufl rdn schmidt anm ovg mnster njw ibid gegebenen begrndung ergebnisses zeit januar wurde teilweise regelmige verjhrungsfrist bgb verwiesen olg frankfurt main anwbl mdr olg koblenz rpfleger olg mnchen njw vgh mnchen rpfleger hinweis bgb olg naumburg olg nl mnchkomm zpo belz aao rdn heute indessen anwendung krzeren verjhrungsfrist gem bgb fhrte vgh mnchen aao seinerzeit heute herrschenden ansicht folgt verjhrungsfrist jahren sog vollstreckungsverjhrung bgb bzw abs nr bgb kg jw dr baumbach lauterbach albers hartmann aao rdn stichwort verjhrung erman schmidt rntsch bgb aufl rdn hartmann kostengesetze aufl rvg rdn hk zpo gierl rdn mnchkomm bgb grothe aufl rdn palandt heinrichs bgb aufl rdn zller herget aao rdn stichwort verjhrung wohl staudinger peters bgb rdn hinweis bgb olg naumburg olg nl mnchkomm zpo belz aao rdn folgt senat verjhrungsfrist jahren fhrt aa fr prozessualen kostenerstattungsanspruch besondere verjhrungsfrist bestimmt fr gilt deshalb zunchst regelmige verjhrungsfrist bgb anspruch aufschiebend bedingt erst erhebung klage einleitung verfahren entsteht bgh urt januar iii zr wm njw rgz musielak wolst aao rdn verjhrung zunchst abs bgb ablauf sechs monaten rechtskrftigen entscheidung anderweitigen beendigung nichtbetreiben parteien beruhenden stillstand verfahrens gehemmt verfahren rechtskrftigen entscheidung abgeschlossen rechtskrftig ber hauptsache entschieden vielmehr entscheidung ber kosten verfahrens rechtskrftig festgestellt umfang partei verpflichtet partei entstandenen kosten verfahrens erstatten kostenerstattungsanspruch sinne abs nr bgb rechtskrftig festgestellt baumbach lauterbach albers hartmann aao rdn stichwort verjhrung erman schmidt rntsch aao rdn zller herget aao rdn stichwort verjhrung sinne rechtskrftige feststellung liegt nmlich allgemeiner meinung erst schuldner bezifferten zahlung bestimmten leistung verurteilt worden gengt urteil entscheidung leistungspflicht rechtskrftig feststellt bgh urt november ix zr njw rr rgz bamberger roth henrich bgb rdn erman schmidt rntsch aao rdn mnchkomm bgb grothe aao rdn soergel niedenfhr bgb aufl rdn staudinger peters aao rdn feststellung erfolgt kostengrundentscheidung bb fhren verjhrungsfrist fr kostenerstattungsanspruch einzelfall betrchtlich verlngert etwa kurz ablauf verjhrungsfrist jahren kostenfestsetzungsbeschluss beantragt rechtskrftiger erlass neue verjhrungsfrist jahren auslst folge besonderheit durchsetzung kostenerstattungsansprchen vielmehr anspruch eintreten zunchst gegenstand leistungs voraussetzungen zpo feststellungsantrags gemacht rechtsbeschwerde allerdings einzurumen geltendmachung prozessualen kostenerstattungsanspruchs geltendmachung etwa komplizierter schadensersatzforderungen regel besonderen aufwand erfordert innerhalb drei jahren eintritt rechtskraft kostengrundentscheidung mglich entgegen ansicht rechtfertigt einschrnkende auslegung abs nr bgb konsequenz entspricht vielmehr willen gesetzgebers abs nr bgb deutlich wonach vollstreckungsversuch schon vollstreckungsantrag neubeginn langen verjhrungsfrist jahren abs nr bgb auslst vollstreckungsversuch kurz deren ablauf erfolgt sicherzustellen fr anspruch ersatz vollstreckungskosten zpo besonders tituliert brauchen verjhrungsfrist jahren gilt gesetzgeber abs nr bgb fassung art gesetzes anpassung verjhrungsvorschriften gesetz modernisierung schuldrechts dezember bgbl ausdrcklich klargestellt begrndung regierungsentwurfs bt drucks wertung widersprche kostengrundentscheidung titulierten prozessualen kostenerstattungsanspruch verjhrungsfrist unterwerfen iii kostenentscheidung beruht abs zpo krger klein schmidt rntsch lemke roth vorinstanzen lg ravensburg entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr april rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzende richterin dr kessal wulf richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln mai kosten beklagten zurckgewiesen grnde rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo soweit berufungsgericht pflichtteilsentziehung nr bgb bereits daran scheitern lassen erblasserin testament januar grund entziehung gem abs bgb angegeben begegnet allerdings bedenken grundlage rechtsprechung senats urteil februar iva zr bghz erblasserin betracht kommende geschehen januar hinreichend deutlich verweis faustschlge kopf sowie inkaufnehmen pltzlichen todes umschrieben beanstanden demgegenber annahme berufungsgerichts voraussetzungen fr pflichtteilsentziehung nr bgb lgen ergebnis beweisaufnahme festgestellt knne klger grundlage vorgaben bundesverfassungsgerichts beschluss april bvr zev rn schuldunfhig natrlichen sinn vorstzlich gehandelt weder berufungsgericht fr zivilverfahren bindende strafurteil klger ausreichend wrdigung einbezogen begriff natrlichen vorsatzes verkannt beweislast abs bgb kommt dagegen schon deshalb berufungsgericht beweislastentscheidung getroffen fehlenden natrlichen vorsatz klgers positiv festgestellt schlielich stellt bundesverfassungsgericht offen gelassene frage aao rn beim pflichtteilsentziehungsgrund nr bgb sowie pflichtteilsunwrdigkeit abs nr abs bgb schuldhaftes handeln pflichtteilsberechtigten erforderlich ebenfalls natrlicher vorsatz gengt feststellungen berufungsgerichts klger gerade natrlichem vorsatz gehandelt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen senat ferner gergten versto verfahrensgrundrechte art abs gg geprft fr durchgreifend erachtet streitwert dr kessal wulf harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmller vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr ganter raebel kayser cierniak richterin lohmann september beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juni angenommen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen streitwert fr revisionsverfahren dm festgesetzt grnde berufungsurteil wirft rechtsfragen grundstzlicher bedeutung revision ergebnis aussicht erfolg zpo revision zuzugeben klgerin entgegen bisheriger annahme trotz erbteilsbertragung glubigerin grundstcksvermchtnisses geblieben gmbh erbteilser werberin erfllen ndert dadurch letztlich haftungs rechtlichen betrachtung rechtsanwalt rahmen un streitigen mandatsumfanges verpflichtet rechte klgerin vermchtnisgrundstck gem bgb abs zpo fr fall rckforderungsanspruchs veruerten erbteil nebst abgetretenem vorausvermchtnis gem abs bgb bgb fr fall verfgenden teil abs bgb nichtigen erbteilsveruerung umfassend sichern vgl bgh urt april ix zr wm ferner bgh urt mrz ix zr wm juli ix zr wm htte rechtlich beanstandenden tatrichterlichen wrdigung berufungsgerichtes rechtzeitig antrag eintragung grundschuld abteilung iii nr grundbuchs bewirken knnen beklagte htte ebenfalls rahmen unstreitigen mandatsumfanges klgerin weitergehenden rechte gegenber rechtsanwalt sichern zweck laufende verjhrung un terbrechen mssen zugunsten klgerin spricht innerhalb beider mandatsverhltnisse vermutung beratungsgerechten verhaltens grundschuld glubigerin htte vorgehen bezeichneten wegen wirksamkeit gegenber klgerin recht abteilung iii nr grundbuchs erwerben knnen ganter raebel cierniak kayser lohmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet november holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo bgb zwei einfache streitgenossen rechtskrftig zahlung schadensersatz gesamtschuldner verurteilt steht haftung verhltnis glubiger verhltnis streitgenossen rechtskrftig fest rechtskrftig gesamtschuldner verurteilten streitgenossen bleibt nachfolgenden rechtsstreit innenausgleich mglichkeit vorprozess bejahte verbindlichkeit glubiger gegenber bestehen gesamtschuldverhltnisses berhaupt frage stellen vgl olg dsseldorf njw rr bgh urteil november vi zr lg mhlhausen ag nordhausen ecli de bgh uvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november richterin pentz vorsitzende richter offenloch richterinnen dr roloff mller richter dr allgayer fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts mhlhausen september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagten wege gesamtschuldnerausgleichs anspruch klger haftpflichtversicherer krankenhaus ggmbh folgenden klinik klinik fr psychiatrie psychotherapie psychosomatik betreibt jahr befand damals jhrige beklagte patient krankenhaus whrend ferienaufenthalts the rapiegruppe vergewaltigte ebenfalls minderjhrigen mitpatienten folgenden geschdigter gemeinsam beklagten zimmer untergebracht worden klage geschdigten wurden beklagte klinik urteil landgerichts mhlhausen februar hauptsache gesamtschuldnerisch zahlung schmerzensgeldes verurteilt urteil rechtskrftig entscheidungsgrnden urteils ausgefhrt beklagte vorfall eingerumt krperliche integritt klgers beeintrchtigt gesundheit klgers verletzt abs bgb seinerzeit jhrige beklagte handelte insoweit schuldhaft abs bgb verantwortlich wre ersichtlich vorschrift minderjhriger lebensjahr fr schaden zufgt verantwortlich begehung schdigenden handlung erkenntnis verantwortlichkeit erforderliche einsicht individuellen verstandesentwicklung fhig wre gefhrliche tuns erkennen verantwortung fr folgen tuns bewusst sog intellektuelle einsichtsfhigkeit einsichtsfhigkeit widerleglich vermutet mangel minderjhrigen behaupten ggf beweisen behauptung schriftsatz aufgestellt worden haltbar rahmen anhrung beklagten mndlichen verhandlung unumwunden eingerumt klar menschen geschehen umgehen drfen klger erfllte titulierten anspruch annahme beklagte hafte fr geschdigten zustehenden schadensersatz innenverhltnis klinik alleine nimmt klger haftpflichtversicherer klinik vvg bergegangenem recht ersatz erstattung schmerzensgeld weiteren erstattung vorprozess aufgewendeter rechtsanwaltskosten nebst zinsen anspruch zudem verlangt feststellung anspruch resultiere vorstzlich begangenen unerlaubten handlung amtsgericht klage abgewiesen berufung klgers landgericht amtsgerichtliche urteil aufgehoben klage stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klger stnden haftpflichtversicherer klinik ausgleichsansprche gesamtschuldverhltnis grundlage bgb verbindung vvg gegenber beklagten schdiger aufgrund urteils vorprozess stehe gem zpo rechtskraft fr parteien fest beklagte schuldhaft gehandelt entgegen auffassung beklagten sei erneut prfen rechtskraft urteils vorprozess durchbrechende einwendung gem bgb liege beklagten vorprozess freigestanden berufung einzulegen geschehen sei sei rechtsmissbruchlich rechtskraft urteils vermeintlichen fehler gerichts berufen brigen sei beachten vormalige prozessbevollmchtigte beklagten vorprozess rahmen damaligen klger geschdigten betriebenen berufungsverfahrens vorgetragen feststellungen gerichts erstin stanz hinblick feststellungen getroffenen entscheidungen wrden richtig angesehen rge hinsichtlich beweisaufnahme erster instanz insbesondere unterbliebenen einholung angebotenen psychiatrischen sachverstndigengutachtens frage einsichtsfhigkeit beklagten sei erhoben worden aufgrund vorstzlich begangenen vergewaltigung beklagte innenverhltnis klinik gem zpo rechtskraft erwachsenen feststellungen landgerichts geschdigten gegenber abs bgb wegen verletzung aufsichtspflicht ber beklagten hafte schaden gem abs bgb allein tragen ii zulssige revision begrndet ausfhrungen berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher berprfung stand angefochtenen urteil zugrundeliegenden feststellungen tragen beurteilung berufungsgerichts beklagte sei klger ausgleich verpflichtet klger sttzt klageantrag primr abs satz bgb geschdigten klinik abs vvg klinik bergangene schadensersatzansprche geschdigten ansprche knnen vorliegend schon deshalb bejaht berufungsgericht feststellungen bestehen fr anspruchsbergang gem abs satz bgb erforderlichen gesamtschuldverhltnisses beklagten klinik getroffen aa berufungsgericht auffassung vorliegenden verfahren rechtskrftige urteil landgerichts mhlhausen vorprozess insoweit gebunden rechtskraft fr parteien fest gestellt worden sei beklagte schuldhaft gehandelt ersichtlich sei abs bgb verantwortlichkeit fehle unzutreffend berufungsgericht angenommene bindung besteht berufungsgericht meint folgt bindung abs zpo scheitert bereits subjektiven grenzen rechtskraft abs zpo wirkt rechtskrftiges urteil grundstzlich fr parteien deren rechtsnachfolger nimmt klger mehrere beklagte wege subjektiver klagehufung anspruch beklagten einfache streitgenossen dabei einzelnen prozessrechtsverhltnisse abzustellen gothe koppermann medr streitgenossen entfaltet urteil fllen streitverkndung streitgenossen rahmen wirkung abgesehen mithin rechtskraftwirkung vgl bgh beschluss mai iii zr njw rr rn olg hamm njw rr gothe koppermann aao althammer stein jonas zpo aufl rn baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rn musielak musielak voit zpo aufl rn zller vollkommer zpo aufl rn vorprozess zwei einfache streitgenossen gesamtschuldner rechtskrftig zahlung schadensersatz verurteilt steht haftung verhltnis glubiger streitgenossen fest vorprozess rechtskrftig gesamtschuldner verurteilten streitgenossen bleibt nachfolgenden rechtsstreit innenausgleich mglichkeit vorprozess bejahte verbindlichkeit glubiger gegenber bestehen gesamtschuldverhltnisses berhaupt frage stellen vgl olg dsseldorf njw rr gothe koppermann aao mkozpo gottwald aufl zpo rn hintergrund fr erwgung berufungsgerichts beklagte rechtsmissbruchlich gehandelt rechtskraft urteils vorprozess vermeintlichen fehler gerichts berufe raum gilt hinsichtlich berufungsgericht herangezogenen uerung prozessbevollmchtigten beklagten vorprozess feststellungen gerichts erstinstanz hinblick feststellungen getroffenen entscheidungen wrden richtig angesehen bb mangels abweichender feststellungen berufungsgerichts revisionsrechtlichen prfung behauptung beklagten zugrunde legen sei begehung vergewaltigung individuellen verstandesentwicklung fhig gefhrliche tuns erkennen verantwortung fr folgen tuns bewusst jedenfalls hintergrund beklagte gerade wegen verhaltensaufflligkeiten stationrer behandlung klinik befunden behauptung entgegen auffassung revisionserwiderung ausreichend substantiiert fr revisionsrechtliche prfung indes davon auszugehen beklagte vergewaltigung ber erkenntnis verantwortlichkeit erforderliche einsicht verfgte scheiden gerichtete schadensersatzansprche geschdigten ff bgb ausnahme bgb voraussetzungen berufungsgericht ebenfalls feststellungen getroffen haftung mehrerer fr entstehen gesamtschuldverhltnisses gem abs bgb anspruchsbergang abs satz bgb erforderlich ausgegangen soweit klger hilfsweise abs bgb verbindung vvg sttzt scheitert anspruch daran fr revisionsrechtliche prfung mageblichen sachverhalt annahme gesamtschuldverhltnisses klinik beklagten gesttzt angefochtene urteil deshalb aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen abs abs satz zpo erneuter befassung gelegenheit weitere vorbringen parteien revisionsverfahren bercksichtigen pentz offenloch mller roloff allgayer vorinstanzen ag nordhausen entscheidung lg mhlhausen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar april maregelvollzugssache az stvk landgericht oldenburg az ws mvollz ws mvollz oberlandesgericht celle strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen antrag angeklagten nachholung rechtlichen gehrs senatsbeschluss mrz zurckgewiesen grnde gegenvorstellung bzw gegenerklrung bezeichnete antrag verurteilten antrag nachholung rechtlichen gehrs stpo beschluss senats mrz auszulegen beschwerde angeklagten beschlsse oberlandesgerichts celle juni unzulssig verworfen wurden beschlsse beschwerde angefochten knnen abs satz stpo verletzung rechtlichen gehrs liegt senat entscheidungserhebliches vorbringen verurteilten bergangen gilt bercksichtigung ausfhrungen verurteilten gegenvorstellung bezeichneten schreiben fischer appl schmitt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa galke dr herrmann beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main august zurckgewiesen beklagte kosten beschwerdeverfahrens tragen gegenstandswert grnde zulassung revision weder wegen grundstzlicher bedeutung rechtssache sicherung einheitlichen rechtsprechung geboten abs zpo beschwerde bezugnahme urteil bundes gerichtshofs mai ix zr njw dnotz aufgeworfene frage rechtsanwalt fehlerfreie beurkundung notars verlassen darf stellt trifft vertragspartei beurkundung hinzugezogenen anwalt insoweit sorgfaltspflichten obliegen vorliegenden fall hing mitbeurkundung bauplne baubeschreibung jedoch senat bereits urteil mrz hervorgehoben beurteilung schwieriger zweifelhafter rechtsfragen spezialmaterie ab rechtsanwalt weiteres prsent mssen infolgedessen wre jedenfalls schuldvorwurf rechtsanwalt ter min beabsichtigte form beurkundung beanstandet erheben rechtsanwalt entworfene vertragstext gengte rechtsfehlerfreien feststellungen berufungsgerichts anforderungen hnliches gilt fr kosten rechtsanwalt prozessbe vollmchtigten klgerin gefhrten vorprozesses verkuferin hinblick subsidire haftung notars gem abs satz bnoto geschdigte gehalten mglich erscheinende anderweitige ersatzmglichkeiten auszuschpfen vorgehen begrndet daher schadensersatzansprche mandatierten rechtsanwalt grundstzlich prozessfhrung unvertretbar erscheint vgl sandkhler arndt lerch sandkhler bnoto aufl rn davon streitfall mindestens rcksicht klgerin gnstigen entscheidungen landgerichts oberlandesgerichts vorprozess rede fachliteratur umstrittene berufungsgericht offen gelassene frage sogenannte kollegialgerichtsrichtlinie fr rechtsanwaltshaftung gilt bejahend etwa palandt heinrichs bgb aufl rn verneinend bghz bgh urteil mrz ix zr njw kommt deswegen ebenso wenig unrecht wirft nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht schlielich grundlegende verkennung kausalitt schadensberechnung berufungsgericht geht beschwerde davon beurkundungsfehler beklagten wirksamer kaufvertrag geschlossen worden wre fall htte aufwendungen klgerin vertrags finanzierungskosten zweifel rentierlicher gegenwert gestalt hausgrundstcks gegenber gestanden tatschlichen entwicklung dinge kosten jedoch verloren darum grundstzlich schadensposten bercksichtigen verkuferin wirksamen vertrag verpflichtungen entzogen htte berufungsgericht verneint beschwerde bejahen frage einzelfalls rahmen nichtzulassungsbeschwerde berprfen schlick wurm galke kapsa herrmann vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi za juni rechtsstreit ecli de bgh bviza vi zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter galke richterinnen pentz dr roloff sowie richter dr klein dr allgayer beschlossen antrag klgerin beiordnung notanwalts abgelehnt grnde antrag beiordnung notanwalts begrndet beiordnung rechtsanwalts abs zpo setzt voraus partei trotz zumutbarer anstrengungen vertretung bereiten rechtsanwalt findet voraussetzung fehlt klgerin nachgewiesen hinreichender weise bemht vertretung bereiten rechtsanwalt finden vortrag mandat lediglich beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt erfolglos angetragen angesichts tatsache mittlerweile kanzleien insgesamt beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwlten gibt gengt bestellung notanwalts rechtfertigen vgl senatsbeschlsse dezember vi za dar september vi zb juris rn bgh beschlsse februar iv zr njw rr dezember ix za juris rn november iii za juris rn jeweils mwn galke pentz klein roloff allgayer vorinstanzen lg ulm entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begrndung verworfen rechtskrftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz knnen pressemitteilung entnehmen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet mrz preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb agbg bl cg formularmige weite zweckerklrung regelmig unwirksam brge juristische person haftung brgen fr zuknftige forderungen hauptschuldner trotz unwirksamkeit formularmigen weiten zweckerklrung bgh urteil mrz ix zr olg brandenburg lg cottbus ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz dr zugehr dr ganter raebel fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil erkannt worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klagende bank nimmt beklagte eingetragene genossenschaft brgin anspruch seit mai verhandelte klgerin gmbh folgenden hauptschuldnerin ber gewhrung kredits mio dm anteile hauptschuldnerin wurden gleichen teilen fnf gesellschaftern darunter beklagten gehalten frhjahr lie klgerin kontokorrentkonto hauptschuldnerin berziehungen juni bernahm beklagte gegenber klgerin selbstschuldnerische globalbrgschaft hchstbetrag dm entsprechende brgschaften bernahmen auerdem zwei weitere gesellschafter hauptschuldnerin trat sicherungshalber mietforderungen klgerin ab ferner bernahm bank ausfallbrgschaft juni schlossen klgerin hauptschuldnerin vertrag ber gewhrung kontokorrent avalkredits hhe mio dm september darlehensvertrag ber mio dm september oktober avalkreditvertrag ber dm schreiben november kndigte klgerin hauptschuldnerin bestehenden kreditvertrge fristsetzung rckzahlung dezember bezifferte ansprche dm darlehensvertrag dm avalkredit dm berziehung kontokorrentkontos hauptschuldnerin zahlte abweisung antrags erffnung gesamtvollstreckung ber vermgen mangels masse wurde handelsregister gelscht klage vorinstanzen lediglich hhe dm entspricht bestehenden fehlbetrag wegen berziehung kontokorrentkontos erfolg revision verfolgt klgerin begeh ren verurteilung beklagten hhe hchstbetrages brgschaft entscheidungsgrnde rechtsmittel fhrt soweit angefochtene urteil klgerin nachteilig aufhebung zurckverweisung berufungsgericht urteil folgt begrndet globalbrgschaft eigene weite zweckerklrung derzufolge brgschaft fr bestehenden knftigen bedingten ansprche klgerin bankmigen geschftsverbindung hauptschuldnerin gelten sollen sei gem agbg unwirksam sei formularmige haftung fr zuknftige forderungen schlechthin ausgeschlossen insoweit sei jedoch erforderlich kreis verbindlichkeiten grund umfang schon zeitpunkt verbrgung klar umrissen sei brge erkennen knne worauf haftung erstrecken solle vorliegenden fall knne davon ausgegangen beklagten bernahme brgschaft bekannt sei stehe kreditengagement fr hauptschuldnerin hhe mio dm bevor beklagten entsprechender hinweis erteilt worden sei klgerin substantiiert vorgetragen benannten zeugen seien vernehmen unzulssige ausforschung hinausgelaufen wre fr verbindlichkeiten hauptschuldnerin juni geschlossenen kreditvertrgen msse beklagte deshalb einstehen ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand zutreffend allerdings ausgangspunkt berufungsgerichts weite zweckerklrung unwirksam agbg verklagten brgin juristische person handelt vgl abs geng ndert daran senat unwirksamkeit formularmigen weiten zweckerklrung brgschaftsvertrgen hauptschlich daraus hergeleitet widerspruch abs satz bgb ausdruck gekommenen leitgedanken steht danach haftung brgen mitwirkung rechtsgeschfte hauptschuldners glubiger nachtrglich erweitert grundlegend bghz formularmige weite zweckerklrung begrndet fr brgen unabsehbares beherrschbares risiko untragbaren belastung fhren rechtsprechung senats gilt grundstzlich kaufmnnischen verkehr bgh urteil september ix zr wm sei bernahme brgschaften gehrt typischen geschftsbetrieb kaufmanns einstandspflicht gegenber hauptschuldner entgeltlich bernommen bgh aao formkaufleute sinne abs hgb denen eingetragene genossenschaft gehrt abs geng strengere anforderungen stellen gerechtfertigt bernahme brgschaft gehrte typischen geschftsbetrieb beklagten geschftsanteil hielt infolgedessen neue verbindlichkeiten hauptschuldnerin zustimmung beklagten begrndet konnten weite zweckerklrung unwirksam vgl bghz beanstanden ferner annahme berufungsgerichts unwirksamkeit weiten zweckerklrung folgende beschrnkung sicherheit anlakredit agbg vgl bghz ff formularmige haftung fr zuknftige forderungen ausschliet sofern grund umfang schon vertragsschlu fr brgen klar erkennbar bghz bgh urteil juni ix zr wm juli ix zr wm soweit berufungsgericht gemeint fr voraussetzungen klgerin substantiiert vorgetragen beweisantritten nachzugehen sei greift jedoch revision erhobene verfahrensrge zpo gefestigter rechtsprechung gengt partei darlegungslast tatsachen vortrgt verbindung rechtssatz geeignet erforderlich geltend gemachte rechtsfolge tragen bgh urteil april zr njw august viii zr njw rr mai viii zr wm angabe nherer einzelheiten grundstzlich ntig fr rechtsfolgen bedeutung vortrag infolge einlassung gegners unklar angabe weiterer umstnde erforderlich gegner nachprfung behaupteten tatsachen antritt gegenbeweisen ermglichen anlegung mastbe vorbringen klgerin hinreichend substantiiert gegenteilige auffassung berufungsgerichts beruht revision recht geltend macht unzureichenden erfassung prozestoffes zpo aa berufungsgericht davon ausgegangen klgerin juni selben tage beklagte hchstbetrag dm verbrgte hauptschuldnerin kontokorrentkredit ber ebenfalls dm gewhrt wre zutreffend erschiene tat naheliegend gewhrung fraglichen kontokorrentkredits anla fr verbrgung sehen indes annahme berufungsgerichts klgerin hauptschuldnerin juni kontokorrentkredit ber dm gewhrt vorbringen parteien tragfhige grundlage berufungsgericht fest stellung ersichtlich vorbringen klgerin gesttzt brgschaft sei selben tage erklrt worden klgerin hauptschuldnerin kontokorrentkredit hhe mindestens dm gewhrt kreditbetrag mindestens hoch hchstbetrag brgschaft konnte davon ausgegangen brgschaftssumme betragsmig kreditsumme entsprach bb auerdem berufungsgericht weitere behauptungen klgerin auer acht gelassen oben wiedergegebene fr genommen miverstndliche vorbringen klargestellt wurde partei gehindert vorbringen laufe rechtsstreits ndern insbesondere przisieren ergnzen berichtigen bgh urteil august viii zr aao klgerin beweisantritt vorgetragen seit mai verhandlungen hauptschuldnerin damals grndungsstadium befunden ber finanzierung geschftsbetriebes gestanden geplante investitionsvolumen mio dm gelegen hauptschuldnerin geschfte aufnehmen bevor endgltige finanzierung geregelt sei klgerin vorfinanziert zunchst januar erffneten kontokorrentkonto berziehungen hauptschuldnerin gestattet htten juni dm juni tag brgschaftsbernahme dm juni dm ausgemacht juni sei vorlufiger kreditrahmen ber mio dm eingerumt worden zwecke endgltigen finanzierung klgerin september darlehensvertrag ber mio dm september oktober avalkreditvertrag ber dm geschlossen vorlufige kreditzusage juni gltigkeit verloren gesellschafter hauptschuldnerin beklagte seien finanzierungsplanung gleichermaen einbezogen worden brgschaft beklagten htten anstehenden finanzierungsprojekte besichert sollen parteien brgschaftsvertrages seien brgschaft sicherung bereits mai beantragten finanzierung dienen sollen umfang vorfinanzierung geplanten endfinanzierung sei beklagten voll umfnglich bekannt obendrein sei haftungsumfang erlutert worden berufungsgericht tatbestand urteils verschiedenen hauptschuldnerin gewhrten kredite lediglich aufgezhlt deutlich gemacht spteren frheren ersetzt neue selbstndige vertrge handelt entfaltet tatbestand insoweit bindungswirkung gem zpo senat deshalb gehindert fr revisionsinstanz berufungsgericht bezug genommene vorbringen klgerin zugrunde legen cc bercksichtigung vortrags ansicht berufungsgerichts zugestimmt antrag klgerin zeugen vernehmen ausforschung gedient beiden zeugen handelt angestellte klgerin offenbar beklagten wohl vertreten vorstandsmitglied verhandlungen gefhrt abschlu brgschaftsvertrages vorausgingen klgerin eigenen angestellten zeugen be nannte darum gegangen erkenntnisquellen erschlieen erst ermglichten bestimmte tatsachen behaupten vgl zller greger zpo aufl rdnr dd folgen revision mndlichen verhandlung geuerten ansicht beweis fr vorstehenden wiedergegebenen vortrag brauche erhoben anlakredit objektiv zeitpunkt verbrgung bestehenden kreditbedarf bestimmen sei kreditbedarf hhe tage verbrgung anspruch genommenen kontokorrentkredits gerichtet darlehen ber mio dm lediglich umgeschuldet worden sei hhe zeitpunkt verbrgung bestehenden sollsaldos lt kreditbedarf ca dm schlieen umschuldung scheidet zudem deshalb september darlehen kontokorrentkonto hauptschuldnerin gutgeschrieben wurde sollstand lediglich dm betrug zwei tage zuvor konto aufgrund zahlung landeshauptkasse potsdam bereinstimmenden darstellung parteien handelte dabei frdermittel landes sogar positiven saldo ausgewiesen behauptungen nher substantiieren klgerin wegen vorbringens beklagten gehalten bestritten klgerin aufbau geschftsbetriebes hauptschuldnerin finanzieren dafr mio dm veranschlagt lediglich geltend gemacht weder genauen einblick geplante projekt gehabt sei ablsung vorfinanzierung langfristi ges darlehen ausdrcklich vertragsgegenstand gemacht worden fr gegenteiligen vortrag klgerin beweis angetreten allerdings revisionsbeklagte mndlichen verhandlung oben bereits erwhnten umstand aufmerksam gemacht kontokorrentkredit september dm belief zahlung landeshauptkasse potsdam auszahlung klgerin ausgereichten darlehens hhe mio dm zurckgefhrt wurde wohl geltend gemacht vortrag klgerin sei widersprchlich kreditbedarf spter dritte abgedeckt worden sei knne anla verbrgung dargestellt annahme zwingend vortrag klgerin frdermittel landes zweckgebunden investiven frderung absatzes land ernhrungswirtschaftlicher erzeugnisse bzw fr aufbau direktvermarktungssystemes zugewandt worden spter sei bewilligung wegen zweckwidriger verwendung widerrufen worden gegebenenfalls schieden mittel rckfhrung klgerin verfgung gestellten kredits klage insgesamt schlssig obwohl vorbringen klgerin mglicherweise davon ausgegangen september oktober vereinbarte avalkredit anla verbrgung kredit ging ber ursprnglich geplante investitionsvolumen mio dm hinaus beklagte juni ausweitung mio dm konkret rechnen mssen klgerin dargetan haftung beklagten bestehende schuld september vereinbarten darlehen beschrnkte knnte klgerin grundlage vorbringens klagesumme fordern danach bestand zeitpunkt kreditkndigung verbindlichkeit dm verwertung weiterer sicherheiten sicherungsabtretung mietansprchen klgerin angeblich dm ca dm zugeflossen erlse hhe schuld abzusetzen bercksichtigen verhltnis beklagten ausfallbrgin bank geleisteten zahlungen hhe dm zahlungen vorlufig klgerin behalten darf hngt davon ab realisierung neben ausfallbrgschaft verfgung stehenden sicherheiten ausfall vgl bgh urteil mrz ix zr wm dezember ix zr wm ergbe verwertung sonstigen sicherheiten insbesondere erfllung brgenschuld beklagte zusammen zahlung ausfallbrgin berzahlung klgerin mte deshalb berschu ausfallbrgin zurckzahlen davon abgesehen verbliebe zahlung ausfallbrgin zugunsten beklagten voll bercksichtigen immer restforderung brgschaftssumme bersteigenden hhe dm dm dm dm brgen angeblich leistungen erlangen iii angefochtene urteil grnden richtig erweist aufzuheben abs zpo sache beweisaufnahme berufungsgericht zurckzuverweisen kreft stodolkowitz dr ganter richter bundesgerichtshof dr zugehr ortsabwesend deshalb verhindert unterschrift beizufgen kreft raebel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter dr kayser prof dr gehrlein dr detlev fischer november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen zivilsenate augsburg november kosten klgerin zurckgewiesen gegenstandswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordern entscheidung revisionsgerichts abs zpo beschwerde aufgeworfene grundsatzfrage abs satz inso vollzogene miet pachtverhltnisse erfasst zwischenzeitlich urteil senats juli ix zr zinso geklrt worden verfassungskonformer auslegung abs satz abs zpo gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs beschwerde zeitpunkt einlegung wegen grundstzlicher bedeutung htte zugelassen mssen zulassungsgrund entscheidung revisionsgericht sache erledigt erfolgaussichten beschwerdefhrers gleichwohl vollem umfang revisionsgericht prfen revision zuzulassen aussicht erfolg anderenfalls beschwerde hinweis fehlenden erfolgaussichten zurckzuweisen bgh beschl september zr njw oktober iv zr njw rr revision aussicht erfolg verfahrensgegenstndliche mietvertrag unterfllt senat angefhrten entscheidung dargelegten gesichtspunkten mangels bergabe mietsache allgemeinen regelung inso berufungsgericht tatrichterlich zulssiger auslegung angenommen beklagte schreiben november besttigt vollzogenen mietvertrag eintreten zusammenhang beschwerde geltend gemachte gehrsverletzung liegt landgericht vorge nommenen wrdigung berufungsgericht hinblick anderweite bewertung schreibens november offenkundig angeschlossen dr gero fischer prof dr gehrlein dr ganter dr kayser dr detlev fischer vorinstanzen lg kempten entscheidung olg mnchen augsburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr september rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr milger richter dr achilles dr schneider richterin dr fetzer sowie richter kosziol beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilkammer landgerichts stuttgart juni zurckgewiesen weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo nheren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen antrag einstweilige einstellung zwangsvollstreckung erledigt verfahren vorliegenden zurckweisungsbeschluss rechtskrftig abgeschlossen beklagten tragen kosten beschwerdeverfahrens abs zpo wert beschwerdeverfahrens betrgt dr milger dr achilles dr fetzer dr schneider kosziol vorinstanzen ag bblingen entscheidung lg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb september familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke dr ahlt dose beschlossen senatsbeschluss mai gem abs zpo wegen offensichtlichen versehens wiedergabe rechtsausfhrungen oberlandesgerichts dahin berichtigt dritte satz ersten absatzes abschnitts ii grnde folgt lauten methode wren ehefrau wege erweiterten splittings bertragenen gesetzlichen rentenanrechte dm bezogen ehezeitende mrz volldynamischen rentenwert dm aktueller rentenwert ehezeitende umrechnungsfaktor ep ehezeitende barwertfaktor tabelle ehezeit laufende versorgung dm zurckzurechnen entspricht berechnung angefochtenen entscheidung olg oldenburg famrz ii bb dm dm dm hahne sprick ahlt weber monecke dose'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb juli zwangsversteigerungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen rechtsmittel beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts stade dezember zuschlagsbeschluss amtsgerichts otterndorf november berichtigt november aufgehoben beteiligten zuschlag versteigerungstermin amtsgerichts otterndorf november abgegebene gebot versagt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde beteiligte betreibt zwangsversteigerung eingang beschlusses bezeichneten grundstcks beteiligten verkehrswert objekts wurde festgesetzt ersten versteigerungstermin gab einzig terminsvertreterin beteiligten eigenen namen gebot ab amtsgericht versagte zuschlag abs zvg amts wegen bestimmten zweiten versteigerungstermin wurde gebot abgegeben amtsgericht stellte verfahren antrag beteiligten wurde dritter termin bestimmt gab allein beteiligte gebot ab amtsgericht erteilte darauf zuschlag beschwerde beteiligten erfolg geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt beteiligte ziel zuschlag gebot beteiligten versagt ii beschwerdegericht meint vollstreckungsgericht zuschlag beteiligten dritten versteigerungstermin abgegebene gebot recht erteilt obwohl wertgrenze abs zvg erreicht zuschlag drfe abs satz zvg mehr versagt nachdem bereits ersten termin glubigervertreterin abgegebene gebot wegen nichterreichens abs zvg bestimmten wertgrenze versagt worden sei glubigervertreterin abgabe gebotes erwerbswillen bezug versteigernden grundbesitz gehabt sei entgegen ansicht bundesgerichtshofes beschl november zb njw versteigerungsverfahren prfen zwangsvollstreckung sei erlich erkennbare tatsachen gebunden vollstreckungsgericht sei weder befugt lage versteigerungstermin bieter anzuhalten tatschlichen absichten offen legen berprfung absichten bieters fhre wesentlichen verfahrensverzgerungen erschwerungen formalisierten befriedigung glubigers entschuldung schuldners ausgerichteten verfahren zwangsversteigerung unvereinbar seien hlt rechtlichen nachprfung stand iii rechtsbeschwerde abs satz nr zpo statthaft brigen zulssig zpo begrndet unrecht beschwerdegericht gebot terminsvertreterin beteiligten ersten termin eigenen namen abgegeben wirksam angesehen widerspricht rechtsprechung senats beschl november zb njw entscheidung beschwerdegerichts ergeben neuen gesichtspunkte grnden fr festhalten bisherigen senatsrechtsprechung ausfhrungen beschluss senats mai zb umdruck ff verffentlichung bghz bestimmt bezug genommen danach eigengebot glubigervertreters ausschlielich erreicht neuen versteigerungstermin umgehung vorschrift abs zvg ausdruck kommenden schuldnerschutzes zuschlag gebot hlfte grundstckswerts erteilt rechtsmissbruchlich deshalb unwirksam daher geeignet rechtsfolgen abs zvg herbeizufhren rechtsmissbruchlichen gebot ersten termin umstnden auszugehen dafr beweisaufnahme absichten glubigervertreterin gebotsabgabe bedurft htte beschwerdegericht meint eigengebot glubigervertreters herbeifhrung rechtsfolgen abs zvg gerichtet spricht tatschliche vermutung fr missbruchliche absicht abs zvg bezweckten schuldnerschutz unterlaufen senat beschluss mai zb umdruck ff liegt anhaltspunkte dafr terminsvertreterin glubigerin gebot rechtlich zulssiges ziel verfolgt htte rechtsbeschwerdeerwiderung aufgezeigt wegen rechtsmissbruchlichen gebotsabgabe ersten termin galt wertgrenze abs zvg zweiten termin grundsatz einmaligkeit anwendung wertgrenze abs satz zvg anzuwenden gebotsabgabe glubigervertreters ersten termin diente gesetzlichen schutz schuldners verschleuderung vermgens unterlaufen bestimmung zweiten versteigerungstermins amts wegen gefhrt vgl senat beschl mai zb umdruck seite wertgrenze abs zvg fr dritten termin abgegebene meistgebot beachten dritte termin fortsetzungsantrag glubigerin zvg vollstreckungsgericht bestimmt worden nachdem zweite versteigerungstermin mangels abgabe geboten ergebnislos geblieben verfahren gem abs zvg eingestellt worden ergebnislose versteigerung regeln ber zuschlagsversagung zvg jedoch erfasst fhrt deshalb wegfall wertgrenzen vgl hornung rpfleger kirsch rpfleger stber zvg aufl rdn rdn fehlen bietern fllt risikobereich glubigers whrend schuldner ergebnislosen versteigerung weiterhin wertgrenzen zvg verschleuderung grundstcks geschtzt senat beschl mai zb umdruck sache gem abs zvg abs satz zpo endentscheidung reif entscheidung beschwerdegerichts zuschlagsbeschluss aufzuheben beteiligten zuschlag dritten termin abgegebenes meistgebot versagen zuschlagsversagung beruht abs zvg gebot beteiligten hlfte festgesetzten verkehrswerts grundstcks erreicht nunmehr amts wegen gem abs satz abs satz zvg neuer versteigerungstermin bestimmen wertgrenze grund zuschlagsversagung abs zvg mehr gilt iv kostenentscheidung veranlasst gerichtskosten fallen weder fr sofortige beschwerde fr rechtsbeschwerde vgl nr kv gkg erstattung auergerichtlicher kosten kommt betracht beteiligten verfahren ber zuschlagsbeschwerde parteien sinne zivilprozessordnung gegenberste hen senat beschl oktober zb wm gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens wert zuschlagsbeschlusses bestimmen aufhebung schuldnerin rechtsbeschwerde erreichen abs satz gkg entspricht meistgebot beteiligten abs satz gkg krger klein czub stresemann roth vorinstanzen ag otterndorf entscheidung lg stade entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juni strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrcken mai abs stpo unbegrndet verworfen fr einreichen quartalsabrechnungen begangenen betrugstaten entsprechenden antrag generalbundesanwalts einzelstrafe jeweils geldstrafe tagesstzen je festgesetzt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen raum schaal dlp schneider bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stpo konsg gesprch konsularbeamter auslndischer haft befindlichen deutschen beschuldigten erfllung hilfspflicht konsg fhrt vernehmung sinne stpo beschuldigter auslndischer haft vernehmungen geschlagen fhrt unverwertbarkeit uerungen rahmen gesprchs whrend haft deutschen konsularbeamten fhrt hierbei misshandlungen einfluss inhalt angaben mehr bgh beschluss september str olg koblenz strafsache wegen mitgliedschaft auslndischen terroristischen vereinigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag zustimmung generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs satz nr abs abs stpo beschlossen revision angeklagten strafverfolgung vorwurf mitgliedschaft auslndischen terroristischen vereinigung beschrnkt urteil oberlandesgerichts koblenz juli schuldspruch dahin gendert verurteilung wegen vorstzlichen auenwirtschaftsgesetz strafbaren zuwiderhandlung eg embargo acht tateinheitlichen fllen entfllt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde oberlandesgericht angeklagten wegen mitgliedschaftlicher beteiligung terroristischen vereinigung ausland tateinheit acht fllen vorstzlichen auenwirtschaftsgesetz strafbaren zuwiderhandlung eg embargo freiheitsstrafe acht jahren verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten mehreren verfahrensrechtlichen beanstandungen allgemeinen sachbeschwerde zustimmung generalbundesanwalts senat gem abs satz nr abs stpo verfolgung vorwurf mitgliedschaft auslndischen terroristischen vereinigung beschrnkt vorwrfe tateinheitlich begangener verste auenwirtschaftsgesetz strafverfolgung ausgenommen fhrt beschlussformel ersichtlichen nderung schuldspruchs verbleibenden umfang nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo schuldspruch abs abs nr stgb hlt rechtlicher nachprfung stand nherer errterung bedarf zusammenhang verwertung aussage zeugen erhobene verfahrensbeanstandung liegt folgender sachverhalt zugrunde feststellungen oberlandesgerichts beteiligte pakistan geborene deutschland eingebrgerte angeklagte ab sptestens sommer februar mitglied auslndischen terroristischen vereinigung al qaida beschaffte deutschland ausrstungsgegenstnde sowie grere geldbetrge verbrachte insge samt acht reisen pakistanisch afghanische grenzgebiet mitglieder organisation weitergab darber hinaus bemhte teils erfolgreich rekrutierung kmpfern warb untersttzer fr al qaida nahm ausbildungen vereinigung teil stellte kmpfer verfgung juni wurde lahore pakistanischen geheimdienst isi festgenommen sowie folgetag mehrfach vernommen machte dabei angaben ttigkeit al qaida verhren wurde angeklagte nher feststellbare weise wahrscheinlich schlaginstrument etwa cm dicken oval zugeschnittenen gummistck reifen holzgriff bestand geschlagen danach befragt wurde pakistan deutschland anschlge plane whrend oberlandesgericht insoweit misshandlung angeklagten pakistanischen behrden ausgeht hinsichtlich weiterer verhre folgezeit ausschlieen knnen angeklagte dabei erneut geschlagen worden mitarbeiter isi unterrichteten verbindungsbeamten bundeskriminalamts islamabad juni angaben angeklagten boten ber isi befragen lassen hiervon machte verbindungsbeamte gebrauch teilte isi erkenntnisse ber angeklagten unterrichtete deutsche botschaft verhaftung juli konnte zeuge leiter rechts konsularabteilung deutschen botschaft islamabad angeklagten besuchen alleiniger grund fr gesprch konsularische betreuung gefangenen zeugen zuvor isi mitgeteilt worden anklagten kontakte al qaida angelastet wrden beim bombenbau arm verletzt weder verbindungsbeamte bundeskriminalamts mitarbeiter deutscher ermittlungs sicher heitsbehrden mitarbeiter isi anliegen herangetreten angeklagten ber bettigung fr al qaida befragen gesprch richtung lenken treffen fand villa statt wurde entspannter atmosphre deutscher sprache teilweise vier augen gefhrt zeuge abklren angeklagte vermittlung rechtsanwalts deutsche auslandsvertretung wnsche fragte deshalb blichen vorgehensweise fllen entsprechend angeklagte wisse vorgeworfen vorwrfe stimmten bejahte angeklagte erzhlte nunmehr langjhrigen ttigkeit fr al qaida verletzung beim versuch trainingslager organisation sprengkrper herzustellen berichtete davon haft mehrmals gefragt worden anschlge geplant seien einzigen gelegenheiten denen geschlagen worden sei ansonsten sei relativ vernnftig behandelt geschlagen worden angeklagte hauptverhandlung sache einge lassen erklrungen einzelnen beweiserhebungen abgegeben oberlandesgericht entnommen tatvorwurf bestreite aussagen angeklagte vernehmungen isi gettigt verwertet verurteilung zugrundeliegende berzeugung beruht indes bekundungen zeugen ber angaben angeklagte gegenber gesprch juli ber ttigkeit fr al qaida gemacht angaben entgegen auffassung beschwerdefhrers verwertbar verbot abs satz stpo steht verwertung aussage zeugen entgegen aa anhrung angeklagten zeugen vernehmung sinne stpo zeuge erkennbar fllung pflichten gesetz ber konsularbeamten aufgaben befugnisse konsulargesetz konsg ttig geworden danach konsularbeamten berufen deutschen pflichtgemem ermessen rat beistand gewhren konsg vgl art buchst wiener bereinkommen ber konsularische beziehungen sollen konsularbezirk deutsche untersuchungs strafgefangene deren verlangen betreuen insbesondere rechtsschutz vermitteln konsg vgl art abs buchst ersten kontaktaufnahme inhaftierten konsularbeamte grund inhaftierung klren versuchen vgl hoffmann konsularrecht band stand april konsg rn geeigneten anwalt empfehlen erforderlich inhaftierten ber last gelegten straftaten unterhlt wagner raasch prpstl kommentar fr praxis sowohl konsulargesetz wiener bereinkommen unterscheiden beistandsleistung konsularbeamte gegenber deutschen staatsbrger zustndigkeitsbereich erbringt vernehmungen anhrungen ersuchen gerichte behrden entsendestaates durchfhrt konsg art buchst letzteren fr jeweilige vernehmung geltenden deutschen verfahrensrechtlichen vorschriften sinngem anzuwenden abs konsg befragung anlass beistandsleistung fr inhaftierten stattgefunden amtliche befragung beschuldigten bezug beschuldigung abs satz stpo gegenstand untersuchung abs satz stpo rahmen strafverfahrens vgl lwe rosenberg gle stpo aufl rn bb stpo gesprch angeklagten zeugen zumindest entsprechend anwendung finden htte wrde hieraus verwertungsverbot fr erklrungen angeklagten ergeben feststellungen oberlandesgerichts misshandlungen angeklagten vernehmungen isi einfluss angaben gegenber zeugen gehabt senat erneut offen lassen rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen gebunden vgl insoweit schon bgh urteil august str bghst njw rn insoweit eigener prfung freibeweisverfahren berufen letzteren sinn bgh urteil juni str bghst kommt eigener berprfung anhand oberlandesgericht mitgeteilten revision zweifel gezogenen objektiven umstnden befragung ergebnis fortwirkung spricht zeugen geschilderte ge sprchssituation konnte entspannten atmosphre durchgngig deutsch angeklagten unterhalten mglicherweise deutschen sprache mchtiger mitarbeiter isi verlie zeit raum angeklagte schilderte zeugen vereinzelt schlge erhalten deutschem internationalem recht zuwiderlaufende verfahrensweise wrde geschildert eindruck schlgen gestanden berwachung gesprches befrchtet htte cc sachlage kommt verwertungsverbot betracht besteht anlass anwendungsbereich abs satz stpo auszudehnen fernwirkung angeklagten erlittenen misshandlungen form anzunehmen whrend inhaftierung isi dritten gegenber geuert verwertungsverbot belegen gilt ansehung verpflichtungen bundesrepublik art bereinkommens folter grausame unmenschliche erniedrigende behandlung strafe unantifolterkonvention erwachsen danach trgt vertragsstaat dafr sorge aussagen nachweislich folter herbeigefhrt worden beweis verfahren verwendet sei folter angeklagte person beweis dafr aussage gemacht wurde art un antifolterkonvention weder wortlaut sinne fernwirkung auszulegen entsprechende praxis vertragsstaaten erkennbar insoweit fernwirkung verwertungsverbotes einsatz unzulssiger vernehmungsmethoden erlangten aussage elementares rechtsstaatliches gebot deutschen strafverfahrensrechts angesehen bverfg kammer beschluss mai bvr stv gleiches gilt bercksichtigung verpflichtung art emrk wonach niemand folter unmenschlicher erniedrigender strafe behandlung unterworfen darf vgl egmr urteil juni nr njw rn ff senat entscheiden verwertung aussage zeugen grundsatz fairen verfahrens art abs satz emrk folgendem gesichtspunkt entgegenstehen knnte konsularbeamte belehrungen entsprechend stpo verpflichtet ersuchen deutscher gerichte behrden vernehmungen anhrungen durchfhrt abs konsg fllen konsularischer betreuung besteht gesetzliche verpflichtung rahmen aufgabe notwendigen erkundigungen konsularbeamten tatvorwurf indes durchaus geeignet gefangenen veranlassen tatvorwurf inhaltlich heit entweder bestreitend form gestndnisses stellung nehmen spezielle situation ausland inhaftierten reprsentanten heimatlandes besucht hilfe erwartet mag insbesondere anlass fr offene selbstbelastung geben gilt generell unabhngig davon vernehmungsmethoden haftbedingungen gefangene dahin ausgesetzt knnte deshalb anlass bestehen besonderen situation inhaftierten dadurch rechnung tragen konsularbeamte fllen frsorglicher kontaktaufnahme darber unterrichten inhalt folgenden gesprchs regelmig innerhalb behrde gegebenenfalls strafverfolgungsbehrden heimatlandes bekannt rge storichtung angeklagte indes erho ben revisionsbegrndung rechtsanwalt rgt beweisver wertungsverbot wegen fortwirkung folter trgt entgegen feststellungen oberlandesgerichts htten misshandlungen gesprch angeklagten zeugen fortgewirkt hlt stpo fr verletzt frage unabhngig haft vernehmungsbedingungen hinweis konsularbeamten selbstbelastung gesprch verbundenen gefahren notwendig wre revision angesprochen rechtsanwalt hauptverhandlung erklrte widerspruch vernehmung zeugen vernehmung zeugen gemeint erkennbar vernehmung angeklagten zeugen hinweis bestehendes aussageverweigerungsrecht erteilt wurde knpft behauptete beweisverwertungsverbot gem stpo gleiches gilt fr revisionsbegrndung rechtsanwalt stellt verletzung stpo vordergrund hlt norm mangels vernehmung angeklagten zeugen fr direkt anwendbar knpft unverwertbarkeit soweit grundrecht achtung menschenwrde sowie rechtsstaatsprinzip abgeleitet erfolgten misshandlungen strafausspruch bestand oberlandesgericht strafe rahmen verbindung abs stgb freiheitsstrafe jahr zehn jahre entnommen strafschrfend besondere gefhrlichkeit vereinigung al qaida mehrjhrige dauer mitgliedschaftlichen beteiligung intensitt beteiligungsakte gewertet denen angeklagte insgesamt ca sowie groe anzahl teilweise hochwertiger ausrstungsgegenstnde mitglieder vereinigung weitergegeben schuldgehalt weitergabe spendengeldern geld fr zwecke ttigkeit al qaida nutzbar wurde oberlandesgericht vollstndig mitgliedschaftlichen bettigungsakten demnach mitgliedschaftlichen beteiligung terroristischen vereinigung erfasst deshalb unrechtsgehalt zuwiderhandlungen eg embargo reine formalverste gewertet strafzumessung gesondert lasten angeklagten bercksichtigt senat schliet deshalb nunmehr vorgenommene verfolgungsbeschrnkung strafausspruch ausgewirkt htte bereits verfahren oberlandesgericht vorgenommen worden wre allein nderung schuldspruchs bestehende erfolg rechtsmittels derartig bedeutend unbillig wre angeklagten vollen kosten rechtsmittels belasten abs stpo becker pfister schfer lienen ribgh mayer befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv za juni rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch lehmann richterin dr brockmller juni beschlossen antrag klgers gewhrung prozesskostenhilfe fr einlegung durchfhrung revision urteil zivilkammer landgerichts kleve juli zurckgewiesen grnde beabsichtigte rechtsverfolgung bietet hinreichende aussicht erfolg satz zpo revision klgers msste vielmehr zpo zurckgewiesen entscheidung berufungsgerichts sache rechtlicher nachprfung standhlt darber hinaus grnde fr zulassung revision vorliegen berufungsgericht ausgefhrt ansprche beklagten abgeschlossenen lebensversicherungen insolvenzmasse gehrten versicherten aufgrund unwiderruflichen bezugsrechts aussonderungsrecht gem inso zustehe vorbehalt bezugsrecht gestellt worden sei geltung falle insolvenzbedingten beendigung rbeitsverhltnisses ii steht bereinstimmung gefestigten rechtsprechung senats eingeschrnkt unwiderrufliche bezugsrecht uneingeschrnkt unwiderruflichen bezugsrecht wirtschaf tlicher rechtlicher hinsicht gleich steht solange tatbestandlichen voraussetzungen vereinbarten vorbehalts erfllt senat surteile juni iv zr versr ii mai iv zr versr ii ebenso bag bage rn vorliegen tatbestandlichen voraussetzungen insolvenzbedingter beendigung arbeitsverhltnisses aufgrund einschrnkenden auslegung vorbehaltserklrung verneinen senat aao ebenso bgh beschluss se ptember ix zr zip insoweit au slegung gegenber versicherer abgegebenen erklrung ei nzelfall ankommt senatsurteil dezember iv zr versr rn davon berufungsgericht ausgegangen auslegung erklrung einzelfall erster linie sache tatrichters insoweit rechtsfehler ersichtlich auslegung vorbehalts berufungsgericht steht divergenz rechtsprechung bundearbeitsgerichts geht nachdem zunchst eingeleitete verfahren gemeinsamen senat obersten gerichtshfe bundes gerade mangels bestehender divergenz eingestellt worden davon grundstzlich mglich vereinbarung unwiderruflichen bezugsrechts rechtsposition arbeitnehmers gegenber versicherer insolvenzfest bag aao rn annahme berufungsgerichts vorbehalt vorliegenden fall weise auszulegen begrndet deshalb weder weiteren grundstzlichen klrungsbedarf entscheidung revisionsgerichts sicherung einheitlicher rechtsprechung erforderlich mayen wendt lehmann felsch dr brockmller vorinstanzen ag kleve entscheidung lg kleve entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann september beschlossen antrag klgerin bewilligung prozesskostenhilfe fr verfahren beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts juni zurckgewiesen grnde beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg zpo weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts zpo insbesondere berufungsgericht pflicht gewhrung rechtlichen gehrs verstoen klgerin frage kenntnis beklagten sinne inso ausreichend vorgetragen vorbringen trotz entsprechenden richterlichen hinweises ergnzt fischer raebel cierniak vill lohmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung september sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof dr appl prof dr krehl richterin bundesgerichtshof dr ott richter bundesgerichtshof zeng staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung verteidiger rechtsanwalt verhandlung nebenklgervertreter justizangestellte justizangestellte verhandlung verkndung urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts frankfurt main juni feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf versuchten totschlags tateinheitlich begangenen gefhrlichen krperverletzung freigesprochen revision staatsanwaltschaft urteil sachrge angreift erfolg feststellungen landgerichts traf zeugin herbeigerufene angeklagte bereits zuvor alkohol getrunken cannabis konsumiert abend september deren wohnung bereits anwesenden nebenklger drei tranken zusammen alkohol nebenklger laufe abends handy vermisste angeklagten vorwarf entwendet bestritt vehement nebenklger beharrte vorwurf angeklagten daraufhin schlgen glasscheibe beschdigte rage versetzte verlie wohnung zeugin nebenklger folgte warf erneut handy entwendet angeklagte antwortete weinerlich handy kam handgemenge verlauf angeklagte ausrief hr bringst schlielich schaffte angeklagte nebenklger beruhigen beide gingen wohnung zeugin zurck angeklagte fr zerbrochene glasscheibe entschuldigte weiteren verlauf abends alkohol getrunken fragte angeklagte nebenklger kokain preis euro verkaufe wobei angab euro hierfr geldautomaten holen nebenklger lehnte ab uerte abfllig ber angeklagten zeigte demonstrativ euro bargeld sagte geld angeklagten ntig angeklagte rgerte teilte nebenklger knne schmodder behalten hole besseres angeklagte ging richtung wohnungstr zeugin arm festhielt bat hause gehen worauf angeklagte kurz wohnung verlie nebenklger seinerseits ber aussage angeklagten gergert stand hastig couch ging schnell richtung angeklagten drohte fertig angeklagte zwischenzeitlich wohnung zurckgekehrt hielt nunmehr messer klingenlnge cm brust rief richtung nebenklgers solle ruhe lassen verpissen zeugin ging nachdem gehrt schleunigst richtung wohnzimmers fronten geraten nebenklger ging ungeachtet messers angeklagten los schlug rechten faust zweimal kopf daraufhin stach angeklagte nebenklger messer ca cm unterhalb rechten brustwarze brustkorb erheblich verletzen dabei nahm tod nebenklgers billigend kauf nebenklger erlitt infolge stichverletzung pneumothorax sowie lungeneinblutung unmittelbar stich sah angeklagte nebenklger stark blutete fhrte wohnzimmer zurck entschuldigte gewollt nebenklger verabschiedete worten sterbe ging haus wohin angeklagte folgte vorher handy notruf angewhlt telefon zeugin gegeben rettungskrfte informieren solle nachdem angeklagte nebenklger richtung gehweg gegangen gingen wohnung zurck eintreffen alarmierten rettungskrfte ging angeklagte erneut haus warf gefhrten schlagring gebsch neben haustr angeklagte nebenklger zeugin standen whrend gesamten tatzeitraums erheblich alkoholeinfluss landgericht davon ausgegangen angeklagte tatbestand gefhrlichen krperverletzung verwirklicht tat notwehr gerechtfertigt sei revision staatsanwaltschaft erfolg annahme strafkammer angeklagte notwehr gehandelt frei rechtsfehlern landgericht aufgrund getroffenen feststellungen zutreffend davon ausgegangen angeklagte faustschlge nebenklgers rechtswidrig angegriffen worden bercksich tigt angeklagte nebenklger aufgefordert ruhe lassen verpissen davon ausgehen darin rechtswidriger angriff angeklagten handlungsfreiheit nebenklgers gelegen htte wren faustschlge schon erforderliches mittel abwehr angriffs strafkammer rechtsfehler angenommen notwehrhandlung angeklagten erforderlich rechtlich unbedenklich strafkammer dabei davon ausgegangen angeklagte sichtbare vorzeigen messers einsatz konkludent angedroht entgegen ansicht revision landgericht ausreichendem mae frage befasst angeklagten konkreten situation weniger gefhrliches verteidigungsmittel abwehr angriffs verfgung stand strafkammer rechtlich unbedenklich dargelegt erfolgsaussichten verteidigungshandlung erheblich eingeschrnkt wren htte versucht weniger sensible krperpartien nebenklgers beispielsweise arme beine einzustechen versuch angeklagten gezielt extremitten nebenklgers einzustechen wesentlich schwerer treffen rumpfbereich wre angesichts rumlichen enge tatorts sowie alkoholisierung angeklagten nhere darlegung beeintrchtigung motorischen fhigkeiten ausgegangen unzumutbar hohen fehlschlagrisiko einhergegangen ausdrcklichen errterung bedurfte entgegen ansicht revision brigen angeklagte vorrangig abwehr angriffs hosentasche mitgefhrten schlagring htte einsetzen mssen recht generalbundesanwalt darauf hingewiesen bereits ersichtlich sei warum schlagring vergleich messer milderes weniger gefhrliches mittel rechtlichen bedenken begegnet allerdings annahme landgerichts einschrnkung notwehrrechts sei sozialethischen gesichtspunkten geboten schon fraglich tatsachengrundlage strafkammer rechtlichen erwgungen angestellt erscheint insoweit unklaren feststellungen denkbar feindselige bemerkung nebenklgers angeklagten fertig gefallen bevor angeklagte haus verlassen sodann messer hand zurckgekehrt fall erscheint vornherein ausgeschlossen angeklagte weiteren angriff nebenklger hinblick hervorgeholte messer vorhergesehen darauf folgenden einsatz geplant zumindest gerechnet insoweit unterlge notwehrrecht hinblick sozialethisch missbilligendes vorverhalten einschrnkungen vgl bgh nstz rr denen landgericht brigen schon mitteilt worauf feststellung nebenklger geuert angeklagten fertig gesttzt auseinander gesetzt davon ausginge nebenklger angeklagten erst augenblick messer stehen sah worten angriff fertig schon blick vorgeschichte bitte zeugin wohnung verlassen erwgen notwehrrecht angeklagten deshalb einschrnkungen unterliegt erwgungen landgerichts frage einschrnkung notwehrrechts sozial ethischen gesichtspunk ten befasst greifen umstnde erweisen deshalb fehlerhaft fischer appl ott krehl zeng'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen bewaffneten unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart november unbegrndet verworfen nachprfung angefochtenen urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen senat bemerkt ergnzend festgestellten rumlichen umstnde zusammenhang urteilsgrnde belegen hinreichend revision zitierten sache bgh nstz angeklagte falle ua waffe bewut gebrauchsbereit verfgbar jederzeit jedenfalls whrend bestimmten phase handeltreibens bedienen konnte abs nr btmg vgl bghst senat fr erforderlich gehaltene sog qualifikationsspezifische gefahrzusammenhang bewaffnung handeltreiben objektiv konkret gegeben vgl senat beschlu april ars schfer wahl boetticher herr ribgh schluckebier befindet urlaub schfer kolz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr januar rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter galke richterin diederichsen richter pauge richterin pentz richter offenloch beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgerin urteil zivilsenats kammergerichts berlin april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert grnde klgerin begehrt beklagten sozialversicherungstrger rckzahlung schadensersatzleistungen einstandspflichtiger haftpflichtversicherer verkehrsunfall november erbrachte versicherte beklagten verletzt worden jahr jetzige klgerin erhobene klage ersatz weiteren schadens wies landgericht mnchen urteil januar ab unfallbedingte arbeitsunfhigkeit zeitraum hchstens acht wochen unfall vorgelegen urteil eingelegte berufung nahm mai zurck schreiben juli forderte klgerin beklagte ber zeitraum sechs acht wochen ab unfall hinaus berechneten klgerin ersetzten betrge zurckzuzahlen zuge nachfolgend parteien gefhrten korrespondenz erhob beklagte september einrede verjhrung januar klgerin beklagte mahnbescheid ber erwirkt hauptforderung folgt bezeichnet ungerechtfertigte bereicherung gem schreiben eur bezug genommenen schreiben heit unfallbedingte arbeitsunfhigkeit rechnerisch endete bestand fr maximal tage anspruch ihrerseits gem sgb berechnungen eur rechtlichen grund geleistet erfolgtem widerspruch beklagten macht klgerin geltend beklagte versicherten fr zeitraum september september bergangsgeld hhe dm gezahlt klgerin insoweit gem sgb sowie hinsichtlich gezahlter sozialversicherungsbeitrge gem sgb vii regress genommen klgerin beklagte zeitraum mrz oktober rechtsgrund gezahlt demgegenber macht beklagte geltend klgerin zahlungen hhe gezahlt zeitraum mai ende landgericht klage unbegrndet abgewiesen oberlandesgericht berufung klgerin zurckgewiesen klage bereits unzulssig jedenfalls unbegrndet sei revision zugelassen dagegen wendet klgerin nichtzulassungsbe schwerde mchte begehren revision vollem umfang weiterverfolgen nichtzulassungsbeschwerde erfolg fhrt gem abs zpo aufhebung angegriffenen urteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht berufungsurteil hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand verletzt klgerin anspruch rechtliches gehr nichtzulassungsbeschwerde macht recht geltend berufungsgericht berufung zurckweisen durfte klgerin zuvor termin mndlichen verhandlung beantragte schriftsatzfrist gewhren aa berufungsgericht erfllung prozessualen frsorgepflicht gem abs zpo hinweise ansicht entscheidungserhebliche umstnde betroffene partei erkennbar fr unerheblich gehalten grundstzlich frhzeitig mndlichen verhandlung erteilen partei gelegenheit prozessfhrung darauf einzurichten schon fr anstehende mndliche verhandlung vortrag ergnzen danach erforderlichen beweise anzutreten erteilt hinweis entgegen abs zpo erst mndlichen verhandlung betroffenen partei gengend gelegenheit reaktion hierauf geben offensichtlich partei mndlichen verhandlung abschlieend erklren berufungsgericht schriftliche verfahren bergeht antrag schriftsatznachlass mndliche verhandlung vertagen gelegenheit stellungnahme geben erlsst berufungsgericht fall urteil sache vertagt verstt anspruch partei rechtliches gehr art abs gg bgh beschluss juli vii zr baur rn mwn liegt fall bb vorsitzende berufungsinstanz sache befassten zivilsenats mndlichen verhandlung april ausgefhrt klage mangels aufschlsselung gesamtforderung gem abs nr zpo hinreichend bestimmt daher unzulssig drfte ferner sei grund bislang rechtsstreit hemmung abs nr nr bgb eingetreten weiteren sei hemmung bgb anzunehmen beklagte verhandlungen schon eingelassen stets anspruch zurckgewiesen schlielich sei geltend gemachten anspruch schlssig beweisantritt fehlen rechtsgrunds vorgetragen worden prozessbevollmchtigte klgers hierzu erklrungsfrist beantragt antrag berufungsgericht entsprochen schluss sitzung angegriffene urteil verkndet cc berufungsurteil beruht verletzung rechtlichen gehrs dabei dahingestellt bleiben klage unzulssig jedenfalls htte klgerin nichtzulassungsbeschwerde erfolg geltend macht berufungsgericht fr gegeben erachteten mangel erteilung gerichtlichen hinweises beheben knnen einheitlicher anspruch geltend gemacht mehreren rechnungsposten zusammensetzt bedarf aufschlsselung rechnungsposten mahnbescheid entsprechend notwendige substantiierung laufe rechtsstreits beim bergang streitige verfahren nachgeholt bgh urteil oktober vii zr njw rn mahnbescheid geltend gemachte betrag mehrere einheitlichen anspruch beruhende deshalb selbstndige einzelforderungen umfasst bedarf bereits aufschlsselung mahnbescheid gegebenenfalls bezugnahme rechnungen sonstige urkunden fllen individualisierung ablauf verjhrungsfrist anschlieenden streitverfahren nachgeholt bgh urteile november viii zr njw rn oktober xi zr versr rn grundstzen vorliegend nhere aufschlsselung forderung mahnbescheid fr zulssigkeit klage erforderlich erforderliche substantiierung htte klgerin rechtsstreit nachholen knnen nichtzulassungsbeschwerde geltend macht htte klgerin erteilung hinweises berufungsgericht gelegenheit gegeben worden wre vorgetragen beklagten einzelnen dargelegte aufschlsselung zutreffend sei insgesamt gezahlt worden seien nichtzulassungsbeschwerde umrechnung dm betrge euro betrge allerdings zwei rechenfehler unterlaufen mai gezahlt worden juni erfolgte zahlung belief umgerechnet htte klgerin vortrag beklagten eigen gemacht wre klageforderung ausreichend individualisiert klage htte fall unzulssig abgewiesen drfen zurckweisung berufung erweist deshalb zutreffend berufungsgericht klageforderung fr verjhrt gehalten gemeint jedenfalls berufe beklagte erfolg grnden darauf geforderte leistung eintritt verjhrung verweigern verjhrung ber dezember hinaus verhandlungen sinne satz bgb gehemmt sei berufungsgericht hilfsweise gemachten ausfhrungen begrndetheit klage revisionsgericht beachten gericht klage unzulssig ansieht darf daneben stattdessen unbegrndet abweisen ausfhrungen fehlenden begrndetheit gelten fall geschrieben st rspr vgl bgh urteile november zr bghz januar ix zr zinso mwn juli zr rnotz ausgeschlossen berufungsgericht gebotenen bercksichtigung klgerin gegebenenfalls nachgeholten vortrags beurteilung falles gekommen wre angefochtene urteil aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen erneuter befassung gelegenheit weitere wechselseitige vorbringen parteien revisionsinstanz bercksichtigen galke diederichsen pentz pauge offenloch vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['nachschlagewerk bghst verffentlichtung ja nein ja stpo strafverfolgungsbehrden knnen rahmen stpo angeordneten berwachung aufzeichnung telekommunikation mobilfunktelefon netzbetreiber bereitstellung informationen darber funkzelle telefon befindet verlangen telefoniert bgh ermittlungsrichter beschlu februar bgs bundesgerichtshof ermittlungsrichter bgs bjs beschluss februar ermittlungsverfahren wegen verdachts geheimdienstlichen agententtigkeit berwachung aufzeichnung telekommunikation betroffene netzbetreiberin betroffener anschluinhaber gegenvorstellung netzbetreiberin zurckgewiesen grnde beschlu januar bgs ermittlungsrichter bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts berwachung aufzeichnung telekommunikation mobiltelefonanschlusses einschlielich mitteilung regelmig erfolgenden positionsmeldungen bewegungsdaten gem abs stpo gestattet beschlu wendet betroffene netzbetreiberin gegenvorstellung bezeichneten eingabe januar soweit mitteilung positionsmeldungen betrifft macht geltend mitteilung daten rahmen telefongesprchs anfallen stpo erfat rahmen telekommunikationsvorgangs entstnden sei erhebung daten technischen grnden mglich tritt bundesanwaltschaft entgegen ii beschwerde anfechtbare abs stpo anordnung berwachung aufzeichnung telekommunikation richtende eingabe gegenvorstellung zulssig jedoch begrndet netzbetreiberin aufgrund stpo ergangenen anordnung verpflichtet ermittlungsbehrden standortbestimmung eingeschalteten mobiltelefons erforderlichen geographischen daten betroffenen funkzellen unabhngig davon mitzuteilen mobilgert telefoniert vgl lg dortmund nstz lg ravensburg nstz rr lg aachen stv abl anm bernsmann nack kstpo aufl rdnr pfeiffer stpo aufl rdnr artkmper kriminalistik berwachung aufzeichnung stpo unterliegen formen nachrichtenbermittlung raumberwindung krperlicher weise mittels technischer einrichtungen bgh ermittlungsrichter nstz nack aao rdnr kleinknecht meyer goner stpo aufl rdnr gesetzgeber vorschriften fr neue zunchst bekannte techniken nachrichtenbertragung bewut offen gehalten ergibt insbesondere ersetzung formulierung aufnahme tontrger umfassendere wort aufzeichnung juli kraft getretene poststrukturgesetz bgbl sowie ersetzung wortes fernmeldeverkehr telekommunikation begleitgesetz telekommunikationsgesetz dezember bgbl stpo weiteren anwendungsbereich gesetzliche ermchtigung eingriffen art abs gg geschtzte fernmeldegeheimnis darstellen mu auslegung insbesondere nunmehr magebenden begriffs telekommunikation erster linie grundrecht ausrichten bverfge bgh ermittlungsrichter aao grundrecht fernmeldegeheimnisses seinerseits gegenber technischen entwicklungen heutigen mglichkeiten speicherung verarbeitung informationen jeglicher art digitalisierung zeigen offen dynamisch vgl jarass pieroth gg aufl art rdnr einbeziehung neuer formen telekommunikation stpo berschreitet deshalb grenzen auslegung vorschrift art gg rechtsprechung bundesgerichtshofs gezogen vgl bghst heute unstreitig grundrecht fernmeldegeheimnisses kommunikationsinhalt ebenso kommunikationsumstnde umfat hierzu gehrt insbesondere gegebenenfalls wann oft personen fernmeldeanschlssen fernmeldeverkehr stattgefunden versucht worden bverfge vgl bgh stv gesetzgeber inzwischen einfachgesetzlich abs tkg wortgleich abs satz stgb ausdrcklich geregelt weitere bestimmungen telekommunikationsgesetzes aufgrund gesetzes ergangenen rechtsverordnungen knnen auslegung grundrechtseinschrnkenden norm stpo jedenfalls wesentliche orientierungshilfe herangezogen nhere umstnde telekommunikation stellen regelungen insbesondere verbindungsdaten kommunikationsvorgangs dar bchner beck tkg kommentar aufl rdnr abs nr buchst tkg abgrenzung bestandsdaten sinne abs nr buchst tkg umschrieben neue telekommunikationsdatenschutzverordnung tdsv dezember bgbl definiert nr verbindungsdaten nunmehr ausdrcklich bereitstellung erbringung telekommunikationsdiensten erhoben hierunter knnen begriff bereitstellung deutlich ergibt daten fallen bereits vorfeld potentiellen telefongesprchs erhoben technisch bedingten positionsmeldungen telefonierender mobilgerte stellen derartige verbindungsdaten dar erfllen legaldefinition nr tkg wonach telekommunikation technische vorgang aussendens bermittels empfangens nachrichten jeglicher art form zeichen sprachen bildern tnen mittels telekommunikationsanlagen positionsmeldungen telefoniert kommunikationserheblich betriebsbereitschaft sog stand by betriebs befindlichen mobiltelefons sicherstellen gehrt zwingend telefonieren mobilgert empfangsbereit halten empfang gesprchen mglich stndig empfangsbereit mu mobiltelefon position regelmig netz mitteilen folglich insoweit telekommunikationsvorgnge gesetzgeber vorgegebenen weiten rahmen handelt steht entgegen strafverfolgungsbehrden voraussetzungen stpo technisch bedingten positionsmeldungen mobilgerten zurckgreifen telefoniert angesichts vergleich strafprozessualen eingriffsmanahmen engen zulssigkeitsvoraussetzungen manahme stpo bedeutend geringeren gewichts offenbarung standortdaten gegenber inhaltlichen abhren telefongesprchen bestehen hiergegen hinblick hohen rang grundrechts fernmeldegeheimnisses bedenken zumal stpo ausdrcklich mglichkeit aufenthaltsermittlung beschuldigten erffnet verfassungsrechtliche problematik derartiger standortbestimmungen berwachung digitalen kommunikation maschinen allgemeinen persnlichkeitsrecht art abs art abs gg liegt steht entgegen grundrecht art gg techni schen entwicklungen bedingten heutigen bedeutung gesehen mu gegenber allgemeinen persnlichkeitsrecht speziellere grundrecht darstellt vgl nack aao rdnr bernsmann stv netzbetreiberin leitet einwnde verpflichtung mitteilung positionsmeldungen abs nr fernmeldeverkehr berwachungsverordnung mai bgbl her regelung verpflichtet netzbetreiber berwachten mobilanschlssen informationen funkzellen mitzuteilen ber verbindung abgewikkelt einwnde greifen schon deshalb stpo ergebenden eingriffsbefugnisse weder ergnzt einschrnkt lediglich formuliert anforderungen verfahren technischen umsetzung berwachungsmanahmen regelt davon abgesehen betrifft abs nr begriff verbindung sachgerechter systematischer auslegung bestimmungen zeitrume whrend telefoniert gesamten zeitraum richterlichen anordnung lg dortmund aao nack aao rdnr artkmper aao standortbestimmung erforderlichen daten netzbetreiberin automatisch erfat deshalb strafverfolgungsbehrden online zugnglich gemacht knnen hindert netzbetreiberin gesetzlichen mitwirkungspflichten feststellung mitteilung funkbereichen nachzukommen unzumutbare belastung darin gesehen klarstellung sei allerdings darauf hingewiesen netzbetreiberin mitteilung funkzelle sinne nr weitergehenden peilungen messungen innerhalb funkzelle verpflichtet dr kolz richter bundesgerichtshof'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hgb abs haftung gesellschafter gesellschaft brgerlichen rechts fr verbindlichkeiten gesellschaft ermglicht gesellschafter abgabe willenserklrung verurteilen gesellschaft schuldet bgh urt januar zr olg jena lg erfurt zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke dr schmidt rntsch dr roth fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena mrz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger eigentmer grundstcks flurstck wurde strae flur strae hher gelegt deshalb nutzen klger seither teil angrenzenden frher volkseigenen grundstcks str flurstck zufahrt garage grundstck aufgrund auflassung juli wurden beklagten mai gesellschafter gesellschaft brgerlichen rechts eigentmer grundstcks grundbuch eingetragen klage verlangen klger beklagten eigentmern flurstcks sicherung zufahrt garage grundstck bewilligung grunddienstbarkeit abs sachrberg beklagten verpflichtung hierzu verneint wege hilfsweise erhobenen widerklage beantragt klger verurteilen verkehrssicherungspflicht ffentlichen lasten instandhaltung anspruch genommenen teils grundstcks bernehmen landgericht klage wesentlichen widerklage geringem umfang stattgegeben berufung beklagten erfolglos geblieben oberlandesgericht zugelassenen revision erstreben beklagten abweisung klage verfolgen widerklage erhobenen ansprche soweit erfolg geblieben entscheidungsgrnde berufungsgericht meint beklagten seien bewilligung verlangten dienstbarkeit verpflichtet eintragung grundbuch seien vereinbarte gesellschaft brgerlichen rechts eigentmer grundstcks geworden gesellschaft sei grundbuchfhig grundstck nutzung klger erschlieung grundstcks angewiesen seien erwerben knnen widerklage sei allein landgericht erkannten umfang begrndet ii revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht abs halbs sachrberg eigentmer grundstcks beitrittsgebiet voraussetzungen abs halbsatz sachenrberg bestellung grunddienstbarkeit fremden grundstck verlangen anspruch richtet eigentmer fremden grundstcks daran fehlt beklagten eigentmer klgern zufahrt anspruch genommenen grundstcks auflassung grundstcks eintragung mai beklagten vereinbarte gesellschaft brgerlichen rechts eigentum grundstck erworben frage gesellschaft brgerlichen rechts grundbuchfhig wegen berufungsgericht revision zugelassen kommt insoweit gesellschaft brgerlichen rechts rechtsfhig soweit teilnahme rechtsverkehr eigene rechte pflichten begrndet grundlegend bghz ff rechtsfhigkeit umfasst fhigkeit eigentmer grundstcken bgh urt september ii zr dnotz anmerkung volmer nagel njw hublein ewir ferner senat beschl april zb bayoblgz hiergegen geuerten bedenken bayoblgz olg celle njw demharter fgprax bergehen verneinung mglichkeit gesellschaft brgerlichen rechts fr gesellschaftern vereinbarten bezeichnung grundbuch einzutragen fhrt gesellschaft brgerlichen rechts eigentum grundstck erwerben knnte zutreffend heil dnotz mnch dnotz ulmer steffek njw ferner dmig rpfleger anerkennung teilrechtsfhigkeit gesellschaft brgerli chen rechtes fhrt vielmehr verfahrensrecht genderte verstndnis wesens gesellschaft brgerlichen rechts anzupassen mnch dnotz ff volmer dnotz gesetzgeber vorbehaltene anpassung bisher erfolgt schliet erwerb eigentum grundstcken gesellschaft brgerlichen rechts erschwert vollzug verfgungen gesellschaft grundbuch notwendigen nachweis befugnis gesellschafter vertretung gesellschaft vgl ulmer steffek njw nagel njw behrens zfir ff derartige schwierigkeiten bestehen vorliegenden fall beklagten gegrndete gesellschaft eigentmerin klgern anspruch genommenen grundstcks allein bestellung dienstbarkeit verpflichtet gesellschaft parteifhig bewilligung klgern erstrebten dienstbarkeit bewilligung deren eintragung verurteilt fhrt rechtskraft entsprechenden urteils klger entstehung dienstbarkeit notwendige eintragung erwirken knnen verpflichtung beklagten bestellung verlangten dienstbarkeit besteht folgt insbesondere daraus beklagten entsprechender anwendung satz hgb fr verbindlichkeiten gesellschaft grundstzlich persnlich haften grundlegend bghz gesellschaft klgern verlangte dienstbarkeit bestellen htte haftung beklagten fr anspruch scheitert daran gegenstand beklagten erstrebten leistung willenserklrung nmlich bestellung dienstbarkeit grundstck gesellschaft hierzu notwendige erklrung gesellschaft verstndnis klageantrags berufungsgericht klgern weder verlangt entsprechende erklrung beklagten ersetzt mnchkomm hgb karsten schmidt aufl rdn staub habersack hgb rdn ferner senat urt dezember zr wm beklagten gemeinsam vertretung gesellschaft berechtigt klgern erstrebten leistung lage fhrt rechtskraft urteils fingierte erklrung beklagten zpo namens gesellschaft abgegeben wre wirkte hierzu bedarf vielmehr verurteilung gesellschaft entgegen meinung revisionserwiderung ergibt zpo zpo lsst zwangsvollstreckung vermgen gesellschaft brgerlichen rechts titel hinblick persnliche mithaftung gesellschafter fr verbindlichkeiten gesellschaft ergangen grundlegend bghz vollsteckungsbefugnis glubigers befugnis erweitert vermgen vollstrecken rechtlich vermgen schuldners trennenden vermgen zugeordnet durchbrechung grundsatzes titel vollstreckung vermgen titel bezeichneten schuldners erffnen hinnehmbar gegenstand titulierten verpflichtung verbindlichkeit fr gesellschaft ebenso anspruch genommenen gesellschafter haftet schmidt njw gesellschafter vollstreckungszugriff unterworfen vollstreckung vermgen gesellschaft gesellschaftern geschuldete leistung bewirkt mittelbar vermindert vollsteckung selben umfang vermgen gesellschafter umfang verpflichtung gesellschafter hierdurch erweitert verhlt jedoch vorliegend haftung gesellschafter fr verbindlichkeit gesellschaft fehlt ebenso wenig folgt zpo gesellschafter leistung verurteilt knnen gesellschaft geschuldet fiktion erklrung gesellschafter gem zpo folge htte gesellschaft abzugebende willenserklrung urteil gesellschaft abgegeben wre berufungsgericht standpunkt folgerichtig prfung unterlassen klage dahin auszulegen gesellschaft beklagte rechtsstreits nachzuholen klger erstreben klage sicherung genutzten zufahrt garage grundstck hierzu notwendige dienstbarkeit gesellschaft eigentmerin angrenzenden grundstcks bestellt verstndnis klage dahin klger verurteilung gesellschaft verurteilung deren gesellschaftern beantragen luft interesse klger offenbar zuwider daher wege auslegung klage prfen tatschlich beklagten gesellschaft gerichtet bgh urt mai viii zr njw ferner urt oktober ii zr njw urt januar xii zr njw umgekehrt knnen widerklage geltend gemachten ansprche allein gesellschaft zustehen insbesondere klgern bisher gesehen worden hinblick unzutreffenden hinweis berufungsgerichts verfgung januar ausfhrungen berufungsgerichts mndlichen verhandlung bestand fr anlass frage stellung nehmen aufhebung berufungsurteils zurckverwei sung rechtstreits erhalten gelegenheit nachzuholen soweit notwendige auslegung klage fhrt gesellschaft beklagte verfahrens widerklgerin gegenber entscheiden rubrum entsprechend berichtigen krger klein schmidt rntsch lemke roth vorinstanzen lg erfurt entscheidung olg jena entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr juli rechtsstreit ecli de bgh bviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr schneider dr bnger dr schmidt beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg september kosten zurckgewiesen wert beschwerdeverfahrens betrgt grnde klgerin nimmt betreiberin bertragungsnetzes unabhngigen energieversorger bezeichnende beklagte hinblick lieferung strom letztverbraucher zahlung abschlgen eeg umlage abs satz eeg fr monate juni juli beziehungsweise abs satz eeg fr monate august juli gesamthhe nebst zinsen sowie erfllung hiermit zusammenhang stehender mitteilungspflichten anspruch entsprechende klage vorinstanzen erfolg gehabt berufungsgericht revision zugelassen hiergegen wendet beklagte nichtzulassungsbeschwerde ii nichtzulassungsbeschwerde zulssig bleibt sache jedoch erfolg beklagte rahmen beschwerdebegrndungen januar februar zulassungsgrund dargelegt abs satz abs satz zpo vgl vorangegangene zeitrume betreffenden rechtsstreit parteien bereits senatsbeschluss januar viii zr juris anhrungsrge gem zpo beklagte zulassungsbegehren grundstzliche bedeutung rechtssache abs satz nr zpo insoweit darauf gesttzt hchstrichterlich geklrt streitfall entscheidungserheblich sei abs eeg beziehungsweise abs satz eeg grundrechte energieversorgungsunternehmen gem art abs gg art abs gg sowie gem art abs gg verletzten umlage abs eeg verfassungswidrige sonderabgabe bercksichtigung urteils gerichts europischen union eug mai enwz handele grundstzliche bedeutung rechtssache entscheidungserhebliche klrungsbedrftige klrungsfhige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fllen stellen deswegen abstrakte interesse allgemeinheit einheitlichen entwicklung handhabung rechts berhrt heit allgemein bedeutung st rspr bgh beschlsse mrz zr bghz januar iv zr versr rn november viii zr njw rn jeweils mwn voraussetzungen mssen beschwerdebegrndung dargelegt abs satz zpo bloe behauptung streitsache grundstzliche bedeutung gengt hierfr beschwerdefhrer vielmehr konkret rechtsfrage entscheidungserheblichkeit klrungsbedrftigkeit klrungsfhigkeit sowie ber einzelfall hinausgehende bedeutung eingehen insbesondere ausfhrungen erforderlich grnden umfang seite betreffende rechtsfrage umstritten bgh beschlsse oktober xi zr bghz mrz zr aao mai iv zr versr rn anforderungen darlegung ausfhrungen beklagten gerecht aa senat urteil juni viii zr bghz rn ff entschieden abs eeg verfassungswidrige sonderabgabe darstellt elektrizittsversorgungsunternehmen belastung eeg umlage grundrechten verletzt diesbezglichen ausfhrungen senatsurteil aao rn setzt nichtzulassungsbeschwerde auseinander ebenso wenig erfolgt auseinandersetzung entsprechenden ausfhrungen berufungsgerichts grundlage genannten senatsurteils verfassungsgemheit abs eeg bejaht bundesgerichtshof rechtsfrage bereits geklrt einzelfall durchaus weiterer klrungsbedarf daraus ergeben neue argumente feld gefhrt bundesgerichtshof berprfung auffassung veranlassen knnten bverfg njw mwn vgl zudem bt drucks setzt voraus beschwerdefhrer rahmen sei ner beschwerdebegrndung betreffenden einschlgigen entscheidung bundesgerichtshofs sache auseinandersetzt einzelnen aufzeigt inwieweit auffassung berprfung erfolgen beschwerdefhrer darzulegen persnliche ansicht rechtsprechung literatur anschluss betreffende entscheidung bundesgerichtshofs berhaupt vertreten insoweit aktuell meinungsstreit besteht vgl bgh beschluss januar anwz brfg juris rn mwn letzteres gilt erst recht verfassungs europarechtswidrigkeit norm gergt bereits lngerer zeit kraft getreten vgl bgh beschluss oktober anwz brfg juris rn mwn entsprechende darlegungen fehlen bloe pauschale hinweis vorinstanzen bezug genommene senatsurteil juni viii zr aao verfange handele umlage abs eeg verfassungswidrige sonderabgabe gengt beschwerde deshalb schon mangels auseinandersetzung einschlgigen senatsrechtsprechung weder klrungsbedrftigkeit ber einzelfall hinausgehende bedeutung aufgeworfenen rechtsfrage hinreichend dargestellt zudem handelt abs eeg auslaufendes recht eeg artikel satz gesetzes grundlegenden reform erneuerbare energien gesetzes nderung weiterer bestimmungen energiewirtschaftsrechts juli bgbl bereits august aufgehoben eeg ersetzt wurde mithin htte beklagte darlegung klrungsbedrftigkeit auerdem aufzeigen mssen hchstrichterliche entscheidung gleichwohl fr zukunft richtungsweisend entweder ber erhebliche anzahl fllen altem recht entscheiden frage fr neue recht weiterhin bedeutung vgl bgh beschlsse mrz zr wm insoweit bghz abgedruckt mrz vii zr njw rn mwn januar zr juris rn gilt zuletzt hintergrund beklagte begrndung angenommenen unionsrechtswidrigkeit gesamten eeg insoweit europischen kommission eingeleitete beihilfeverfahren gem art abs aeuv hierauf ergangene urteil eug mai aao berufen kommission betreffend sowohl eeg eeg jedoch entschieden beihilferechtlichen einwnde erheben vgl kommission juli final abrufbar http ec europa eu competition state aid cases pdf dezember final abrufbar http ec europa eu competition state aid cases pdf grundstzliche bedeutung sache beschwerde gesichtspunkt erfordernisses vorlage sache gerichtshof europischen union eugh art aeuv vgl hierzu bverfg njw mnchkomm zpo krger aufl rn jeweils mwn geltend gemacht weiterhin beklagte zulassungsbegehren erforderlichkeit entscheidung revisionsgerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung abs satz nr alt zpo gesttzt diesbezglich trgt belastenden entscheidungen vorinstanzen grundrechten art abs satz art abs satz art abs sowie art abs gg verletzt urteile ge richte anwendung auffassung beklagten verfassungs unionsrechtswidrigen regelung eeg umlage abs eeg ergangen seien entscheidung revisionsgerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich vermeiden schwer ertrgliche unterschiede rechtsprechung entstehen fortbestehen wobei darauf ankommt bedeutung entscheidung fr rechtsprechung ganzen st rspr vgl bgh beschlsse oktober xi zr aao januar ix zr juris rn oktober xii zb njw rr rn zpo juli ii zb juris rn zpo jeweils mwn siehe zudem bt drucks beschwerdefhrer darzulegen abs satz zpo aufzeigt anzufechtenden entscheidung abstrakter rechtssatz aufgestellt entscheidung hheren gleichgeordneten gerichts aufgestellten vergleichsentscheidung tragenden rechtssatz abweicht divergenz vgl etwa bgh beschlsse oktober xi zr aao mrz zr bghz berufungsgericht rechtsanwendungsfehler unterlaufen wiederholung gericht beziehungsweise nachahmung gerichte erwarten lsst vgl bgh beschlsse oktober xi zr aao mrz zr aao zulassungsgrund beklagte dargelegt dabei kommt soweit berufungsgericht verfassungsmigkeit umlage abs eeg ausgegangen zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung bereits deshalb betracht urteil insoweit gerade einschlgigen senatsrechtsprechung urteil juni viii zr aao rn entspricht fall besteht gefahr entstehens fortbestehens unterschieden rechtsprechung berufungsurteil grundstzlich vorliegend gilt zeigt nichtzulassungsbeschwerde zumal ausgefhrt sache betreffenden senatsrechtsprechung auseinandergesetzt soweit beschwerde passagen wiedergegebene urteil gerichts europischen union eug mai aao hieraus auffassung ergebende unionsrechtswidrigkeit abs eeg berufen allein fr darlegung zulassungsgrundes abs satz nr alt zpo ausreichend berufungsgericht beklagten geltend gemachten unionsrechtswidrigkeit herangezogenen entscheidung europischen gerichts erster instanz mai eingehend auseinandergesetzt begrndet weshalb gesichtspunkte berechtigung klageforderung entgegenstehen beschwerde lsst bereits jegliche auseinandersetzung ausfhrungen berufungsurteils vermissen erst recht fehlt fr zulassung revision gesichtspunkt sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlichen darlegung rechtsfehlers divergenzen entstehen fortbestehen schwer ertrglicher unterschiede rechtsprechung folge knnte vgl bgh beschluss mrz zr aao fernliegende annahme eeg verstoe insgesamt zitiergebot art abs satz gg vgl bverfge mwn begrndet revisionszulassung ebenfalls weiteren begrndung sieht senat abs satz bgb ab gilt fr zusammenhang passivlegitimation erhobene gehrsrge art abs gg beklagten dr milger dr hessel dr bnger dr schneider dr schmidt vorinstanzen lg dessau rolau entscheidung olg naumburg entscheidung hs'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet oktober preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja inso abs grundstckskaufvertrag zugunsten verkufers vereinbartes rcktrittsrecht fr insolvenzfall glubigerbenachteiligend rcktrittsrecht vornherein bestandteil gegenseitigen vertrags schuldner rechte sache ausschlielich aufgrund vertrags erworben rcktrittsklausel berechtigten stand setzt zugriff glubiger sache jederzeit abwehren knnen rcktrittsklausel freie verfgungen schuldners zugunsten einzelner glubiger ausschliet inso verpflichtung schuldners grundstckskaufvertrag unentgeltlichen rckbertragung fall rcktritts glubigerbenachteiligend verwalter fall verlangen masse gestellt schuldner gesetzlichen ansprche rckgewhrschuldverhltnis zustnden bgh urteil oktober ix zr olg frankfurt main lg limburg ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richter grupp vorsitzenden richterinnen lohmann mhring richter dr schoppmeyer meyberg fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verkaufte tochter fortan schuldne rin notariellem vertrag dezember eigentumswohnung preis schuldnerin binnen zwei monaten weitere ber jahre monatlichen raten zahlen abs notariellen vertrags lautet verkufer berechtigt schuldrechtlichen teil vertrags zurckzutreten rckauflassung vertragsgegenstandes verlangen erwerber vertragsgegenstand schriftliche zustimmung verkufers veruert belastet erwerber verkufer verstirbt eigentum vertragsgegenstand ausschlielich leibliche abkmmlinge erwerbers bergeht ber vermgen erwerbers insolvenz vergleichsverfahren erffnet erffnung mangels kostendeckender masse abgelehnt zwangsversteigerung zwangsverwaltung vertragsgegenstandes angeordnet zwangssicherungshypotheken eintragung gelangen erwerber ehegatte scheidungsantrag einreichen rcktrittsrecht schriftliche erklrung gegenber erwerber bzw erben ausgebt rcktrittsrecht weder vererblich bertragbar rckbertragung unentgeltlich erfolgen sicherung aufschiebend bedingten rckerwerbsanspruchs bestellt erwerber zugunsten verkufers rckauflassungsvormerkung gem bgb vertragsgegenstand bewilligt beantragt eintragung grundbuch rang vorstehenden kaufpreissicherungshypothek schuldnerin wurde eigentmerin grundbuch eingetragen besitz bereits dezember bergegangen zeitpunkt bewohnte schuldnerin wohnung januar wurde rckauflassungsvormerkung zugunsten klgerin grundbuch eingetragen wohnung inzwischen vermietet monatliche mietzins betrgt november erffnete insolvenzgericht insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin bestellte beklagten insolvenzverwalter klgerin forderte beklagten schreiben januar eigentum wohnung bertragen beklagte kam aufforderung mieterin bezahlten mieten vereinnahmte klgerin rckbereignung eigentumswohnung herausgabe vereinnahmten mieten geklagt beklagte verteidigt unentgeltliche rckbertragungsrecht abs inso anfechtbar sei deshalb leistung verweigern knne landgericht klage berwiegend stattgegeben berufung beklagten erfolg gehabt senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht gemeint beklagten stehe leistungsverweigerungsrecht abs inso regelung rcktrittsrechts notariellen kaufvertrag sei anfechtbar fehle objektiven glubigerbenachteiligung bereits jegliche zwangsvollstreckung rckbertragungsanspruch auslse grundbesitz nie unbeschrnkten glubigerzugriff verfgung gestanden rcktrittsklausel sei bercksichtigung umstnde sinn zweck bertragung eigentumswohnung unangemessen gesamtschau auflassungsvormerkung gesicherten lsungsklauseln ergebe vorrangigen zweck verfolgten eigentumswohnung familienbesitz erhalten interesse sei jedenfalls unangemessen unausgewogen benachteilige kaufvertrag ganzes glubiger sinne abs inso allein entschdigungslosen rckfall eintretende vermgensminderung fhre insolvenzbedingten lsungsklauseln bereits annahme glubigernachteiligen rechtshandlung sei isoliert fr insolvenzfall vorgesehen beklagte knne inso berufen insolvenzbedingte lsungsklausel stehe regelungszweck ff inso entgegen beeintrchtige insbesondere wahlrecht insolvenzverwalters inso jedenfalls vertragsseite vollstndig erfllten vertrgen bewirke lsungsklausel zugrunde liegenden vertraglichen ansprche schuldnervermgen ausschieden ii hlt rechtlicher berprfung wesentlichen punkt stand klgerin steht aufgrund vormerkung gesicherten rckgewhranspruchs aussonderungsrecht grundstck inso jedoch scheitert anfechtung fehlenden glubigerbenachteiligung vertragliche vereinbarung ber rcktrittsrecht klgerin verpflichtung schuldnerin unentgeltlichen rckbertragung allerdings wirksam inso erfasst klausel beklagten steht wahlrecht gem inso hinsichtlich rckgewhrschuldverhltnisses aa vertraglich vereinbarte rcktrittsrecht fr fall insolvenzerffnung verstt jedenfalls deshalb inso voraussetzungen inso gegeben feststellungen berufungsgerichts klgerin grundstckskaufvertrag folgenden pflichten vollstndig erfllt inso setzt jedoch voraus sowohl schuldner teil gegenseitigen vertrag vollstndig erfllt vorschrift erfasst beiderseits vollstndig erfllte vertrge vgl bgh urteil august ix zr bghz rn mnchkomm inso huber aufl rn ff daran fehlt streitfall vgl bgh urteil april ix zr wm rn vereinbarung unentgeltlichen heimfallanspruchs erbbaurecht bb ebenso dahinstehen voraussetzungen rcktritt ausgelstes rckabwicklungsschuldverhltnis ff inso erfasst fall stnde beklagten schon deshalb wahlrecht hinsichtlich allein betroffenen rckgewhranspruchs klgerin vormerkung gesichert abs satz inso bestimmt glubiger fr anspruch befriedigung insolvenzmasse verlangen sicherung anspruchs einrumung aufhebung rechts grundstck schuldners vormerkung eingetragen fall steht insolvenzverwalter wahlrecht inso mehr vgl bgh urteil mrz ix zr bghz abs satz geso ko anspruch vielmehr erfllen vgl mnchkomm inso ott vuia aufl rn hk inso marotzke aufl rn fr revision geltend gemachte nichtigkeit unentgeltlichen rckbertragungsverpflichtung bgb besteht grundlage revision zeigt entscheidungserheblichen sachvortrag umstnden ber tatsachen hinausgehen anfechtungstatbestnde ff inso rechtfertigen knnen allein mgliche anfechtbarkeit rechtfertigt schluss sittenwidrigkeit vgl bgh urteil april aao rn entscheidung berufungsgerichts hlt jedoch rechtlicher berprfung stand soweit berufungsgericht leistungsverweigerungs recht beklagten aufgrund anfechtung rckbertragungsverpflichtung verneint entgegen auffassung berufungsgerichts benachteiligt vereinbarung unentgeltlichen rcktrittsrechts abs kaufvertrags glubiger folgt allerdings bereits daraus klgerin ausbung rcktritts berechtigt eigentum eigentumswohnung zurckzuverlangen rechtfertigt streitfall teilanfechtung hinsichtlich rcktrittsrechts wirkende insolvenzanfechtung vertrags aa begrndet abs vertrags zugunsten klgerin rcktrittsrecht ausdrcklich fr fall insolvenz gleichwohl fehlt hinsichtlich dadurch klgerin erffneten mglichkeit rckbertragung wohnung verlangen streitfall glubigerbenachteiligung glubigerbenachteiligung liegt entweder schuldenmasse vermehrt aktivmasse verkrzt dadurch glubigerzugriff schuldnervermgen vereitelt erschwert gefhrdet verzgert bgh urteil dezember ix zr bghz november ix zr bghz rn setzt voraus befriedigungsmglichkeiten insolvenzglubiger angefochtene rechtshandlung wirtschaftlicher betrachtungsweise gnstiger wren bgh urteil januar ix zr wm rn mwn fr beeintrchtigung glubigerzugriffs befriedigungsmglichkeiten voll gesicherten insolvenzglubiger mageblich bgh urteil juni ix zr zip insoweit fehlt glubigerbenachteiligung entsprechende klausel vermgensgegenstand vermgen schuldners gehrt vgl bgh urteil april ix zr zip rn ermglicht gegenseitigen vertrag enthaltene bestimmung vertragspartner schuldners insolvenzfall vertrag zurckzutreten anfechtbarkeit begrnden gerade bestimmung zumindest mittelbar glubigerbenachteiligende wirkungen auslst fhrt bestimmung vertragspartner erbrachten leistungen schuldner zurckfordern kommt darauf zugriffsmglichkeiten glubiger verkrzt dabei eintritt glubigerbenachteiligung isoliert bezug konkret bewirkte minderung aktivvermgens vermehrung passiva schuldners beurteilen bgh urteil mai ix zr zip rn mwn hintergrund fhrt rcktrittsklausel ausgelste verpflichtung schuldners erworbene sache zurckgewhren mssen glubigerbenachteiligenden wirkungen rcktrittsrecht vornherein bestandteil gegenseitigen vertrags schuldner rechte sache ausschlielich aufgrund vertrags erworben rcktrittsklausel berechtigten stand setzt zugriff glubiger sache jederzeit abwehren knnen rcktrittsklausel freie verfgungen schuldners zugunsten einzelner glubiger ausschliet vgl olg hamm olgr eingeschrnkte heimfallklausel entsprechend auslegt voraussetzungen steht glubiger aufgrund rcktrittsklausel fr ansprche rckgewhr sache aussonderungsberechtigter sache fr vornherein aussonderungsanspruch bestand bleibt schuldnerfremd vgl mnchkomm inso kayser aufl rn herausgabe mangels glubigerbenachteiligung anfechtbar hk inso thole aufl rn mnchkomm inso kayser aao rn anfechtungsgegner grund frheren insolvenzfesten erwerbs ohnehin inhaber gegenstands herausgegeben fehlt glubigerbenachteiligung fall rechtshandlung vermgen schuldners erhalten bgh urteil mai ix zr zip mwn fr fall mglichen glubigerzugriffs vereinbartes entsprechend gesichertes recht veruerers einzelzwangsvollstreckung veruerte sache wege drittwiderspruchsklage verwertung insolvenz aussonderung begegnen fhrt sache glubigerzugriff verfgung steht liegt fall schuldner grundstck erwirbt zeitpunkt erwerbs fr fall glubigerzugriffs vormerkung gesicherten rckbertragungsanspruch zugunsten verkufers belastet sicherung anspruchs vormerkung zumindest hnliche wirkungen aussonderungskraft mnchkomminso ganter aufl rn vormerkung gesicherten anspruch betroffene vermgensposition gehrt vornherein bestandteilen masse bgh urteil september zr bghz ff schuldner erwirbt insolvenzfesten rckforderungsrecht behafteten vermgensgegenstand uhlenbruck festschrift rheinischen notariats reul dnotz kohte kts vgl kesseler znotp amann dnotz mayer geck bergabevertrag anwaltlichen notariellen praxis aufl rn kritisch zimmer zfir daher fr glubiger verwertbar bundesgerichtshof bereits fr fall grundstcksschenkung entschieden bgh beschluss mrz ix zb zip rn schuldner bereits vereinbarung rcktrittsrechts begrndung aussonderungsrechts zugunsten vertragspartners zugriff glubiger offenstehendes recht vertragsgegenstand zustand gewhrt schuldner vertragspartner vereinbarten rckgewhr erworbenen sache mehr glubiger zuvor bertragen liegt glubigerbenachteiligung daher vereinbarung heimfallanspruchs glubigerbenachteiligend schuldner bereits bestellung erbbaurechts unentziehbares nutzungsrecht grundstck zustand bgh urteil april ix zr zip rn ff fall stand schuldnerin bereits bestellung erbbaurechts nutzungsrecht grundstck recht ddr hinsichtlich abs sachenrberg bestellung inhalt gesetzlich festgelegten erbbaurechts vgl sachenrberg verlangen konnte bgh aao rn olg naumburg zip mayer geck bergabevertrag anwaltlichen notariellen praxis aufl rn erbbaurechtsgesetz sieht heimfallanspruch insolvenzfall kraft gesetzes ermglicht entsprechende vereinbarung bgh aao rn daraus folgt jedoch fllen denen schuldner abschluss erbbaurechtsvertrags recht grundstck zustand bestellung erbbaurechts zugunsten glubigers vereinbarter heimfallanspruch insolvenzfall fr genommen glubiger benachtei ligt teilanfechtung vertrags ermglicht entscheidung bundesgerichtshofs juni ix zb wm rn ergibt betrifft grundstzliche anfechtbarkeit unentgeltlichen heimfallanspruchs nheren umstnden insbesondere reichweite anfechtungsanspruchs uern gleichen grnden liegt glubigerbenachteiligende rechtshandlung rcktrittsrecht absicherung fr insolvenzfall erst nachtrglich vereinbart nachtrgliche vereinbarung verkrzt zuvor aufgrund bereits geschlossenen vertrags bestehenden zugriffsmglichkeiten glubiger hierin liegt anfechtbare glubigerbenachteiligung vgl bgh urteil dezember zr wm rn streitfall steht klgerin vormerkung gesicherter anspruch rckauflassung wohnung fr fall insolvenz schuldnerin vereinbart fr fall einzelzwangsvollstreckung darber hinaus erfasst klausel belastung verfgung ber grundstck bb dahinstehen insolvenzbedingte lsungsklauseln isoliert anfechtbar vgl hierzu mnchkomm inso huber aufl rn ff wilmowsky zip ff ders jz jacoby zip gilt jedenfalls fr vertraglich vereinbartes rcktrittsrecht sofern rckgewhranspruch streitfall aufgrund sicherung vormerkung aussonderungswirkungen hingegen verpflichtung unentgeltlichen rckbertragung anfechtbarkeit vertrags fhren verpflichtung benachteiligt glubiger abs inso aa rumt schuldner vertragspartner rcktrittsrecht entsteht rckgewhrschuldverhltnis gem ff bgb beiderseitigen rechten pflichten sobald vertragspartner rcktrittsrecht gebrauch macht fall kaufs schuldner bezahlten kaufpreis hieraus verkufer gezogenen nutzungen verlangen abs bgb ersatz notwendiger verwendungen aufwendungen kufer gemacht abs bgb ansprche bereits kraft gesetzes abschluss gegenseitigen vertrags angelegt vgl bgh urteil mai ix zr bghz ii verpflichtet schuldner streitfall unentgeltlichen rckgewhr verzichtet ansprche verzicht benachteiligt glubiger verlieren glubiger fr fall rcktritts zugriffsmglichkeiten vertrag bereits angelegten rckgewhransprche schuldners abschluss vertrags htte schuldner weder kaufpreis aufwenden mssen verwendungen aufwendungen kaufsache gettigt verzicht rckgewhranspruch liegenden vermgenswert liegt benachteiligende vertragsklausel vgl bgh urteil november ix zr bghz sache ebenso bgh urteil april aao rn beschluss juni aao reul dnotz ders dnotz vertrag veranlasste leistungsaustausch insolvenzfall angesichts klausel vollstndig rckgngig gemacht nachteil glubiger schuldners teilweise bb lsst berufungsgericht meint hnlich reul dnotz zurckhaltender ders dnotz kritisch zimmer zfir kesseler nzi entgegenhalten klausel angesichts erstreckung unterschiedliche rcktrittsgrnde vorrangigen zweck verfolge eigentumswohnung familienbesitz behalten hierauf kommt fr benachteiligende wirkung klausel weder zweck vermgensgegenstand familienbesitz erhalten erstreckung verpflichtung unentgeltlichen rckgewhr flle insolvenzbezug geeignete gesichtspunkte fall einzelglubigeranfechtung insolvenzerffnung eintretende glubigerbenachteiligung entfallen lassen mageblich auswirkungen klausel zugriffsmglichkeiten glubiger entscheidend klausel auswirkungen zugriff glubiger verfgung stehende vermgen verkrzt daher verpflichtung unentgeltlichen rckgewhr deshalb glubigerbenachteiligende wirkungen pflicht unentgeltlichen rckgewhr fr fallgestaltungen vorgesehen denen glubiger befriedigen wren schuldner verpflichtung unentgeltlichen rckgewhr entgeltlich erworbener gegenstnde falle vertraglichen rcktrittsrechts zustehenden gesetzlichen rechte verzichtet enthlt klausel regelmig zumindest mittelbare glubigerbenachteiligung klausel glubigerbenachteiligend rcktrittsgrund insolvenzunabhngige fallgestaltungen vorgesehen fall verliert schuldner rckgewhransprche iii entscheidung erweist grnden richtig zpo allerdings fhrt anfechtung anspruch klgerin rckbereignung wohnung entfllt beklagten allein hinblick glubigerbenachteiligenden wirkungen abs notariellen kaufvertrags geltend gemachte anfechtung erfasst rckbertragungsverpflichtung dabei dahinstehen streitfall schuldrechtliche rechtsgeschft insgesamt erfassende anfechtung notariellen kaufvertrags mglich offen bleiben auswirkungen anfechtbarkeit gesamten leistungsaustausch zugrunde liegenden rechtsgeschfts rcktrittsrecht vereinbarten anspruch rckauflassung wohnung beklagte weder glubigerbenachteiligung notariellen vertrag insgesamt voraussetzungen anfechtungstatbestandes hinblick gesamten vertrag vorgetragen allein inhalt abs notariellen kaufvertrags angegriffen gengt anfechtbarkeit gesamten schuldrechtlichen rechtsgeschfts bejahen knnen sachvortrag gesamtanfechtung notariellen vertrags fehlt anfechtung notariellen vertrags allenfalls wirkung teilanfechtung aa beschrnkt glubigerbenachteiligenden wirkungen bb hierzu zhlt streitfall verpflichtung unentgeltlichen rckgewhr anspruch klgerin rckbertragung eigentumswohnung cc aa notarielle kaufvertrag insgesamt angefochten anfechtung einzelner bestimmungen vertrags ausgeschlossen bgh urteil november ix zr bghz iv april ix zr zip rn beschluss mrz ix zb zip rn anfechtung vertrags ganzes wirkung teilanfechtung anfechtbare handlung schuldnervermgen begrenztem umfang geschmlert rechtsgeschft insoweit teilbar rgz bgh urteil november aao april aao beschluss mrz aao mnchkomm inso kirchhof aufl rn teilbar sinn allgemein ausgewogener vertrag lediglich gezielt fr fall insolvenz spteren schuldner bzw glubiger benachteiligt fall entfllt fr rckabwicklung alleine benachteiligende klausel bgh je aao benachteiligung kommt fall etwa betracht spteren insolvenzschuldner gezielt fr fall insolvenz vermgensnachteile auferlegt ber gesetzlichen folgen hinausgehen vgl mnchkomminso kirchhof aao erreichung vertragszwecks geboten bgh urteil november aao fall gerechtfertigt einzelnen klausel ausgewogenheit gegenseitigen vertrags speziell fr fall insolvenz verletzt wirkung versagen bgh beschluss mrz aao rn ausma benachteiligung begrenzt umfang anfechtungswirkung bgh urteil november aao bb anfechtung glubigerbenachteiligende wirkung beseitigt rechtshandlung verursacht bgh urteil april ix zr bghz iii mrz ix zr wm rn mwn anfechtung unterliegende handlung bestimmt urheber verantwortlichkeit anfechtungsvorschriften voraussetzen zurckzugewhren beim glubiger eingetretene erfolg abs satz inso knnen einzelne abtrennbare wirkungen sogar einheitlichen rechtshandlung erfasst deren rckgewhr darf begrndung ausgeschlossen handlung sonstige fr anfechtbare rechtsfolgen ausgelst mgen zutun anfechtungsgegners masse erhht rechtsgrundsatz mehrere rechtshandlung verursachte wirkungen insgesamt gar anfechtbar seien gibt fr folgen kausalverlauf ferner liegen nhere unanfechtbare folgen bgh urteil april ix zr bghz iii juli ix zr zip rn mai ix zr zip rn handelt teilbare leistungen einheitlichen rechtshandlung anfechtung deshalb ausgeschlossen rechtshandlung glubigers anfechtbare rechtsfolgen ausgelst bgh urteil oktober ix zr zip iii cc daher unterliegen streitfall einrumung rcktrittsrechts klgerin ausbung rechts zustehende rckbertragungsanspruch anfechtung umstnden streitfalles glubigerbenachteiligend oben ii anfechtbarkeit bezieht unentgeltlichen teil rckbertragungsanspruchs beklagte jedoch auflassung herausgabe wohnung zug zug rckzahlung kaufpreises ersatz verwendungen verpflichtet satz bgb hhe beklagten zustehenden einrede bercksichtigenden gegenansprche berufungsgericht standpunkt folgerichtig feststellungen getroffen beklagte gegenansprche geltend verpflichtung unentgeltlichen rckgewhr anfechtbar vereinbarung unentgeltlichen rcktritts liegende verzicht rckgewhransprche schuldnerin glubigerbenachteiligend vgl oben ii insoweit rechtsfolgen teilbar verzicht rckgewhransprche liegende unentgeltlichkeit abtrennbar handelt spteren insolvenzschuldner gezielt fr fall insolvenz auferlegte vermgensnachteile ber gesetzlichen folgen hinausgehen vgl mnchkomm inso kirchhof aao erreichung vertragszwecks geboten bgh urteil november aao einwand satz bgb verbindung bgb einrede rckgewhrschuldners bercksichtigt bgh urteil oktober zr njw rn mwn erhebung einrede frmlicher antrag gestellt gengt wille eigene leistung hinblick ausbleiben gegenleistung zurckzubehalten eindeutig erkennbar bgh aao mwn voraussetzungen streitfall erfllt beklagte erster linie verpflichtung herausgabe wohnung insgesamt bestritten wiederholt zugleich darauf hingewiesen jedenfalls verlust rckabwicklungsansprche schuldnerin verpflichtung unentgeltlichen rckgewhr anfechtbar sei darin kommt eindeutige wille beklagten ausdruck rckabwicklung kaufvertrags rckgewhr eigentumswohnung deshalb zurckzubehalten leistungen ausbleiben klgerin ihrerseits schuldet iv sache endentscheidung reif abs zpo insoweit weist senat folgende gesichtspunkte berufungsgericht weiteren tatbestandsvoraussetzungen anfechtung abs inso prfen mageblicher zeitpunkt fr anfechtbarkeit abs inso abschluss notariellen vertrags wann rechtshandlung vorgenommen bestimmt inso gilt gem abs inso zeitpunkt vorgenommen rechtlichen wirkungen eintreten mageblich zeitpunkt gesamten erfordernisse vorliegen rechtsordnung entstehung aufhebung vernderung rechtsverhltnisses knpft bgh urteil september ix zr zip rn erforderlich rechtsposition begrndet worden falle erffnung insolvenzverfahrens beachtet msste bt drucks schuldrechtliche vereinbarung ber inhalt rckgewhrschuldverhltnisses wirksamem abschluss vereinbarung vorgenommen abschluss kausalgeschfts angefochten zeitpunkt abschlusses mageblich mnchkomm inso kayser aufl rn abs satz inso kommt streitfall daher berufungsgericht klren vereinbarung unentgeltlichen rckgewhranspruchs fr insolvenzfall glubigerbenachteiligungsvorsatz erfolgte klgerin benachteiligungsvorsatz schuldnerin kannte hierbei berufungsgericht smtliche umstnde einzelfalls prfen hierzu zhlen finanziellen verhltnisse zeitpunkt rechtshandlung brigen vorstellungen parteien zweck abwicklung notariellen kaufvertrags dabei ausdrcklich fr fall insolvenz getroffene vereinbarung vertragspartner nachteil brigen glubiger sondervorteil einrumt deutliches indiz fr benachteiligungsvorsatz schuldners vgl bgh urteil april ix zr zip rn gewicht indiz konkreten fall darf jedoch isoliert blick glubigerbenachteiligende klausel beurteilt vielmehr gesamtzusammenhang klausel einzubeziehen entscheidend vorstellungen parteien notariellen kaufvertrags ber weiteren verlauf zweck klausel insbesondere grnde ziele unentgeltlichen rckgabepflicht gefhrt kommt darauf vertragsparteien aussichten einschtzten rcktrittsgrund fr klgerin entstehen wrde vgl bgh urteil mrz ix zr bghz rn ff bestellung umfassender sicherheiten unternehmensgrndung falle rcktritts vereinbarung unentgeltlichkeit gegenber gesetzlichen rechtsfolgen benachteiligung glubiger fhren wrde hinsichtlich umfangs anfechtungsanspruchs abs satz inso hingewiesen glubigerbenachteiligende wirkung rechtshandlung beseitigen einrumung rcktrittsrechts fr genommen glubigerbenachteiligend fhrt anfechtung lediglich beklagte gesetzlichen ansprche schuldnerin rckgewhrschuldverhltnis geltend schlielich gibt zurckverweisung parteien gelegenheit umfang rahmen rckgewhrschuldverhltnisses gesetzlichen vorschriften auszugleichende leistungen nutzungen verwendungen vorzutragen grupp lohmann schoppmeyer mhring meyberg vorinstanzen lg limburg entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs september teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof prof dr kuckein athing dr ernemann richterin bundesgerichtshof sost scheible beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklgers justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt sitzung revision angeklagten urteil landgerichts saarbrcken september verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen revision staatsanwaltschaft vorbezeichnete urteil strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer schwurgericht landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen mordes tateinheit versuchtem mord gefhrlicher krperverletzung schwangerschaftsabbruch freiheitsstrafe zwlf jahren verurteilt angeklagte rgt hiergegen gerichteten revision verletzung formellen materiellen rechts staatsanwaltschaft wendet ungunsten angeklagten eingelegten revision allein annahme erheblich verminderter schuldfhigkeit rechtsmittel angeklagten unbegrndet sinne abs stpo generalbundesanwalt vertretene wirksam strafausspruch beschrnkte rechtsmittel staatsanwaltschaft dagegen erfolg feststellungen tatzeit jahre alte angeklagte sohn ralf rckkehr ausland jahre begleichung altschulden beim aufbau eigenen betriebes finanziell untersttzt ende anfang wurden firmen angeklagten sohnes zusammengelegt eigentum familienanwesen neu aufgeteilt zusammengelegten firmen alleineigentum sohnes angeklagten befanden gegenzug wurde angeklagten geschftsfhrung bertragen monatlicher unkndbarer lohn euro versprochen mrz erteilte ralf angeklagten baustellen broverbot mai stellte monatlichen zahlungen euro angeklagten kndigte schlielich krankenversicherungen eltern angeklagte reagierte darauf beleidigenden uerungen gegenber sohn ehefrau petra tatzeit woche schwanger deren eltern erstattete mehrfach anonym strafanzeige sohn wegen angeblichen drogenhandels steuerhinterziehung angeklagte annahm besuchern sohnes handele mitglieder hells angels mc outlaws beobachtete fotografierte regelmig dunkelheit verwendung nachtsichtgertes wohnung sohnes anfang oktober erklrte angeklagte langjhrigen mitarbeiter telefongesprch wolle firma sohn zurck kndigte erschieen bevor kind ehefrau sohnes welt komme erschiee beide etwa sechs wochen tat bedrohte angeklagte familienanwesen sohn revolver forderte fahrzeug umzuparken ralf ignorierte entgegnete angeklagte solle schieen drehte waffe bot sohn solle schieen spten nachmittag november stellte angeklagte fest nummernschilder firmenwagen privat nutzte abgeschraubt windschutzscheibe autos befand zettel nachricht auto abgemeldet mfs ralf angeklagten reifte endgltig berzeugung sohn tten mssen setzte uhr kche hof berblicken konnte wartete heimkehr sohnes uhr kamen ralf ehefrau petra hinteren durchgang innenhof angeklagte lichtkegel autos sohnes gesehen hintertr wohnung hinuntergegangen geffnet ber tr angebrachte beleuchtung einzuschalten treppe tr gestellt sohn fnf vollmantelkegelspitzgeschossen geladenen revolver erschieen sobald innenhof betrat sah schwiegertochter neben sohn ging zgerte augenblick befrchtete vorhaben knne scheitern abermals versagen schoss angeklagte vorwarnung zweimal ralf petra kurz wohnung fhrenden auentreppe befanden dabei konnte hofraum dunkel lediglich unklare umrisse zweier personen erkennen ehepaar bewegung befand angeklagten aufregung hnde zitterten unerwarteten auftauchen petra berrascht insgesamt relativ dunkel konnte wusste gezielten schuss sohn abgeben konnte beiden personen moment abgabe beiden schsse genau voneinander unterscheiden gehofft ersten beiden schssen beiden personen sohn treffen gefahr ttung schwiegertochter bewusst nahm kauf nahezu gleichzeitig allenfalls bruchteile sekunde beiden schssen wurde ralf person haustr vaters gewahr veranlasste richtung drehen beiden schsse durchschlug zunchst linken unterarm petra streifte anschlieend rechten unterarm ralf bevor schlielich eintreten linke brust herz durchdrang brustkorb stecken blieb zweite geschoss verfehlte beiden bohrte wand hauses ralf petra liefen richtung treppe woh nung tdlich getroffene petra begann schreien ralf kam treppe fall versuchte vergeblich ehefrau hochzuziehen lief treppe hinauf wohnung angeklagte schoss zwei weitere male ralf traf jedoch lief wohnung kehrte schnurlosen telefon hand wohnungstr zurck trat mehrmals schritte gleich zurck tat dabei ziele telefon hand angeklagten zielte jeweils erneut ralf schoss jedoch minuten ging angeklagte wohnung alarmierte worten sohn erschossen telefonisch polizei forderte kurz danach weiteren telefonanruf notarzt verstndigen petra tode entbundene mdchen verstarb zwei stunden geburt auffassung landgerichts erhebliche verminderung steuerungsfhigkeit angeklagten auszuschlieen inhalt hauptverhandlung ergben ausreichend anhaltspunkte dafr angeklagte tatzeitpunkt zustand affektbedingten strung bewusstseinsttigkeit gehandelt knnte ii revision angeklagten verfahrensrgen grnden antragsschrift generalbundesanwalts jedenfalls unbegrndet berprfung urteils aufgrund sachrge angeklagten belastenden rechtsfehler ergeben schuldspruch generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend dargelegt bercksichtigung beschwerdefhrer dagegen erhobenen einwendungen rechtlich beanstanden gilt soweit landgericht strafbefreienden rcktritt angeklagten mordversuch nachteil sohnes verneint jedoch nher begrndet ttungsversuch angeklagten sptestens fehlgeschlagen sohn wohnung flchten knnen liegt nahe fehlschlag rechtsprechung rcktritt ausschliet vgl bghst liegt tter tat wei bereits eingesetzten hand liegenden mitteln mehr zeitliche zsur vollenden vgl bghst bghst bgh nstz rr erneutes ansetzen notwendig gewnschten ziel gelangen vgl bghst angeklagte feststellungen fern liegt abgabe vierten schusses davon ausgegangen tat zeitliche zsur htte vollenden knnen fehlt jedenfalls gem abs satz stgb erforderlichen freiwilligkeit rcktritts sicht tters vorhergesehene umstnde fr tatbegehung verbundene risiko betrchtlich erhht sieht deshalb weiteren tatausfhrung ab bgh nstz jew nachw rcktritt freiwillig liegt feststellungen angeklagte sohn gelang wohnung flchten schuss verfgung wusste sohn schusswaffe besa sachlage weitere ausfhrung tat sicht angeklagten erheblichen risiko verbunden vorangegangenen fehlschssen konnte angeklagte wegen entfernung lichtverhltnisse sicher sohn treffen jeweils kurz wohnung kam seinerseits zielen vortuschte mglichkeit eigengefhrdung zunchst distanz verringern letzten patrone sicher treffen knnen bestand angeklagte wegen nunmehr vermeintlich erhhten risikos grnden abgabe weiteren schusses absah liegt gesamtzusammenhang urteilsgrnde insbesondere hinblick angaben festnahme fern hierzu nheren darlegung bedurfte entgegen auffassung beschwerdefhrers begegnet strafzumessungserwgung angeklagte situation unschuldige schwiegertochter erschossen darber hinaus tateinheitlich versuchten mord begangen leben zunchst ungeborenen kindes vernichtet rechtlichen bedenken strafschrfende bercksichtigung tateinheitlichen verwirklichung abs stgb verstt doppelverwertungsverbot abs stgb verletzung mehrerer strafgesetze handlung jedenfalls grund tat innerhalb strafrahmens insoweit bestimmenden norm nachteiliger bewerten tateinheitlich verwirklichte delikt selbstndiges unrecht verkrpert vgl bghr stgb abs wertungsfehler bgh nstz landgericht erwgung angeklagte situation unschuldige schwiegertochter erschossen gesamtzusammenhang fehlen strafmilderungsgrundes straferschwerend bercksichtigt umstand angeklagte situation schuldigen sohn geplant erschieen knnen ttung weiteren unbeteiligten menschen kauf nahm tauglicher strafzumessungsgrund vgl bghst ff iii revision staatsanwaltschaft rechtsmittel staatsanwaltschaft erfolg annahme affektbedingten erheblichen verminderung steuerungsfhigkeit angeklagten hlt rechtlicher nachprfung stand landgericht ausgefhrt ausgehend ausfhrlichen berzeugenden ausfhrungen psychiatrischen sachverstndigen knne zweifel zugunsten angeklagten ausschlieen tatzeit steuerungsfhigkeit erheblich beeintrchtigenden zustand tiefgreifenden bewusstseinsstrung befunden deshalb begehung tat vermindert schuldfhig sinne stgb ausfhrungen sachverstndigen teilt urteil fr rahmen exploration schwierigkeit ergeben wegen verteidigungsstrategie einlassung angeklagten vermeintlich schtzenden bekundungen tochter ehefrau umfassendes psychopathologisches bild ergeben lsst besorgen landgericht rechtlich bedenklich vgl bgh nstz beurteilung schuldfhigkeit lediglich gesichtspunkte abgestellt ausfhrungen sachverstndigen abstrakt fr affekt sprechen knnen urteilsausfhrungen lsst entnehmen sachverstndige hauptverhandlung fr neuen verurteilung zugrunde liegenden sachverhalt auseinandergesetzt medizinisch psychiatrischen anknpfungstatsachen konkret angeklagten bezogene ausfhrungen gemacht hierzu htte urteil insbesondere deshalb verhalten mssen landgericht insoweit zutreffend vgl bgh nstz rr klassischen fall schuldrelevanten affekts affektbedingten bewusstseinsstrung infolge irrealen fokussierung fixierung angeklagten sohn ausgegangen beeintrchtigung steuerungsfhigkeit ausweitung berwertigen idee vgl bghr stgb seelische abartigkeit landgericht zudem auseinandergesetzt angeklagte feststellungen tattage nachdem entschlossen sohn erschieen etwa dreieinhalb stunden rckkehr gewartet ebenso vorangegangene tatplanung zielgerichtete vorgehensweise tatausfhrung deutliches anzeichen dafr infolge bewusstseinstrung gehandelt vgl bgh nstz rr tiefgreifende bewusstseinsstrung sprechen ferner rationales umsichtiges verhalten tat vgl bgh nstz insbesondere anzeichen fr affektabbau begleitende schwere seelische erschtterung tters fehlen vgl bghr stgb affekt landgericht htte deshalb auseinandersetzen mssen angeklagte beendigung tat wohnung gegangen zwei telefongesprche polizei fhrte hlsen verschossenen munition revolver entfernte eintreffen polizei wohnmobil versteckte frchtete sohn pistole holen erschieen urteilsausfhrungen lassen zudem besorgen landgericht zweifelssatz rechtsfrage auffassung vorliegende beeintrchtigung angeklagten sinne stgb erheb lich angewendet rechtsfrage grundlage zweifelssatzes beantwortet st rspr vgl bghst bgh nstz beurteilung erheblichkeit beeintrchtigung sinne stgb flieen normative gesichtspunkte entscheidend anforderungen rechtsordnung jedermann stellt umso hher je schwerwiegender rede stehende delikt st rspr vgl bgh nstz vorstzlichen ttungsdelikten besonders hoch bgh nstz aufgezeigten rechtsfehler fhren aufhebung strafausspruchs danach notwendige erneute prfung lsst schuldspruch unberhrt fehlt jeglichem anhalt angeklagte knne tatzeit sinne stgb schuldunfhig tepperwien kuckein ernemann athing sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle zr rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja puppenausstattungen uwg nr buchst uwg idee fr typische spielsituation puppen entsprechenden zubehr herzustellen vertreiben interesse freiheit wettbewerbs grundstzlich wettbewerbsrechtlichen schutz genieen gilt bestimmte ausstattungen aufgrund besonderer werbeanstrengungen markt bekannt geworden sollten schon deshalb naheliegen entsprechende erzeugnisse unternehmen zuzurechnen herkunftshinweisend fllen rechtsgrnden besondere gestaltung umstnden besondere kombination merkmalen angesehen bgh urt oktober zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg pokrant dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln november kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts kln dezember gleichen umfang abgendert klage insgesamt abgewiesen klgerin trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand parteien vertreiben unmittelbare wettbewerber anziehpuppen zubehr fr unterschiedliche spielsituationen kinderbetreuung haarpflege backen klgerin vertriebene bekannte puppe barbie grndern muttergesellschaft entwickelt worden deutschland marktanteil stand werbeetat klgerin belief jahr mio dm beklagte deutschland marktanteil bezeichnet puppe steffi love hinsichtlich gestaltung gesichter puppen verpackungen parteien vergangenheit abgrenzungsvereinbarungen getroffen klgerin vorgebracht beklagte ahme fr puppe steffi love gestalteten spielsituationen trendy living baby sitter ultra hair dentist animal bakery fun entsprechenden produkte puppe barbie systematisch deren guten ruf teilzuhaben ber herkunft produkte tuschen klgerin behauptet alleinvertriebsberechtigte fr deutschland namen gesellschaft abgegebene erklrung vorgelegt geltendmachung streitgegenstndlichen ansprche ermchtigt sei klgerin beantragt beklagte verurteilen unterlassen bezeichnung steffi love trendy living anziehpuppen verbreiten bewerben anzubieten verkehr bringen nachstehend wiedergegeben bezeichnung steffi love baby sitter anziehpuppen verbreiten bewerben anzubieten verkehr bringen nachstehend wiedergegeben bezeichnung steffi love ultra hair anziehpuppen verbreiten bewerben anzubieten verkehr bringen nachstehend wiedergegeben bezeichnung steffi love dentist anziehpuppen verbreiten bewerben anzubieten verkehr bringen nachstehend wiedergegeben bezeichnung dr steffi animal anziehpuppen verbreiten bewerben anzubieten verkehr bringen nachstehend wiedergegeben bezeichnung steffi love bakery fun anziehpuppen verbreiten bewerben anzubieten verkehr bringen nachstehend wiedergegeben auskunft erteilen ber menge vertriebenen verkauften gegenstnde gem vorstehend ziffer sowie ber kaufspreise verkaufspreise kosten gewinnmindernd abzug bringen sowie ber name anschrift hersteller lieferanten gewerblichen abnehmer auftraggeber jeweils bergabe geordneten verzeichnisses ii festzustellen beklagte verpflichtet schaden ersetzen vertrieb ziffer genannten puppen entstanden entstehen beklagte aktivlegitimation klgerin bestritten vorgetragen liege unzulssige nachahmung verjhrung verwirkung berufen landgericht smtliche unterlassungsansprche uwg gesichtspunkt vermeidbaren herkunftstuschung zuerkannt auskunfts schadensersatzansprche wegen verjhrung abgewiesenen teil ebenfalls zugesprochen berufung beklagten insoweit erfolg berufungsgericht klage hinsichtlich produkts steffi love dentist abnderung landgerichtlichen urteils abgewiesen revision deren zurckweisung klgerin beantragt verfolgt beklagte antrag vollstndige klageabweisung klgerin mndlichen revisionsverhandlung erklrt prozestandschaft fr geltend gemachten ansprche wrden hilfsweise ent scheidung gestellt entscheidungsgrnde berufungsgericht offengelassen klgerin muttergesellschaft wirksam ermchtigt worden deren ansprche ergnzendem wettbewerbsrechtlichem leistungsschutz durchzusetzen klgerin knne ansprche jedenfalls eigenem recht geltend deutschland alleinvertriebsberechtigte fr barbie puppen sei pauschale bestreiten alleinvertriebsberechtigung beklagte sei unbeachtlich klage sei soweit ausstattung steffi love dentist betreffe gem uwg gesichtspunkt vermeidbaren herkunftstuschung begrndet klgerin vertriebenen produkte htten durchweg schon hause wettbewerbliche eigenart hohe werbeaufwendungen gesteigert worden sei mge puppen klgerin beigegebene zubehr bekleidung fr jeweilige spielsituation typisch seien mageblich sei art weise gestaltung puppen zubehrteile wettbewerbliche eigenart produkte klgerin sei wettbewerbliche umfeld geschwcht worden gegenteilige erst schlu mndlichen verhandlung eingereichte neue vortrag beklagten sei versptet zurckzuweisen berufungsgericht ansicht vertreten steffi love produkte bakery fun trendy living baby sitter ultra hair dr steffi animal nachahmungen entsprechenden produkte klgerin seien bestehe gefahr verwechslung produkte beklagte puppen steffi love bezeichne klageansprche seien soweit zuzuerkennen seien weder verwirkt verjhrt beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg fhren aufhebung berufungsurteils soweit berufungsgericht nachteil beklagten entschieden vollstndigen abweisung klage eigenes recht gesttzten wettbewerbsrechtlichen ansprche klgerin beklagte unterlassung auskunftserteilung verurteilen sowie schadensersatzpflicht festzustellen entgegen ansicht berufungsgerichts unbegrndet erla berufungsurteils juli gesetz unlauteren wettbewerb juli bgbl kraft getreten zugleich frhere gesetz unlauteren wettbewerb auer kraft getreten uwg rechtsnderung revisionsverfahren beachten zukunft gerichteten unterlassungsansprche klgerin wiederholungsgefahr gesttzt knnen bestehen beanstandete wettbewerbsverhalten beklagten zeit begehung unterlassungsansprche begrndet ansprche grundlage nunmehr geltenden rechtslage gegeben vgl bgh urt zr grur wrp abonnementvertrag urt zr grur wrp schner wetten fr bghz bestimmt frage klgerin schadensersatzansprche hilfsansprche durchsetzung schadensersatzansprche auskunftsansprche zustehen richtet zeit beanstandeten handlung geltenden recht somit uwg uwg entwickelten grundstzen nunmehr nr uwg verankert knnen ansprche sog ergnzendem wettbewerbsrechtlichem leistungsschutz verwertung fremden leistungsergebnisses begrndet vertrieb nachahmungen erzeugnisses gefahr herkunftstuschung besteht nachahmer zumutbare geeignete manahmen vermeidung herkunftstuschung unterlassen vgl bgh urt zr grur wrp metallbett ergnzende wettbewerbsrechtliche leistungsschutz vermeidbare herkunftstuschung voraussetzung nachgeahmte erzeugnis wettbewerbliche eigenart besitzt regel mageblichen verkehrskreisen gewisse bekanntheit erlangt gengt jedenfalls wettbewerblich eigenartige erzeugnis unerheblichen teilen angesprochenen verkehrskreise bekanntheit erreicht relevantem umfang gefahr herkunftstuschung ergeben nachahmungen vertrieben vgl bgh urt zr grur wrp noppenbahnen bgh grur metallbett erforderliche wettbewerbliche eigenart gegeben konkrete ausgestaltung bestimmte merkmale erzeugnisses geeignet interessierten verkehrskreise betriebliche herkunft besonderheiten hinzuweisen vgl bgh urt zr grur wrp pflegebett grad wettbewerblichen eigenart art weise intensitt bernahme sowie besonderen wettbewerblichen umstnden besteht wechselwirkung je grer wettbewerbliche eigenart je hher grad bernahme desto geringer anforderungen besonderen umstnde wettbewerbswidrigkeit begrnden vgl bgh grur metallbett anwendung grundstze beanstandete verhalten beklagten wettbewerbswidrig beurteilt klgerin begehrt klagevorbringen wettbewerbsrechtlichen schutz vermeidbare herkunftstuschung fr barbie puppen fr ausstattungen sitz trend barbie baby sitter skipper trend frisuren barbie tierrztin barbie back spa fr bezeichnungen vertriebenen zusammenstellungen barbie puppen zubehr fr betreffenden spielsituationen fr revisionsverfahren unterstellt klgerin nachgeahmt bezeichneten ausstattungen erforderliche wettbewerbliche eigenart fr schutz vermeidbare herkunftstuschung notwendige gewisse bekanntheit besitzen aa berufungsgericht angenommen genannten ausstattungen jeweils schon hause erforderliche wettbewerbliche eigenart aufweisen hohe werbeaufwendungen erheblich gesteigert worden sei mge kleider puppen beigegebene zubehr fr genommen allerweltsgegenstnde seien mageblich sei art weise puppe zubehrteile gestaltet seien schwchung wettbewerblichen eigenart wettbewerbliche umfeld sei anzunehmen beurteilung sei erst schlu mndlichen verhandlung eingereichte tatsachenvorbringen beklagten versptet bercksichtigen bb beurteilung revision verfahrensrgen angegriffen fr annahme einzelnen klgerin nachgeahmt bezeichneten ausstattungen schon hause wettbewerbliche eigenart besitzen spricht jedoch individuelle ausgestaltung einzelelemente zusammenstellung zudem einzelnen ausstattungen unstreitig bekannte puppe barbie beigegeben deutet darauf angesprochenen verkehrskreise produkte zumindest fr schutz vermeidbare herkunftstuschung ausreichenden umfang herstellerin puppe zuordnen frage revisionsrgen annahme wettbewerblichen eigenart durchgreifen letztlich offenbleiben klageansprche rcksicht beurteilung frage begrndet entgegen annahme berufungsgerichts besonderen merkmale verschiedenen barbie produkten wettbewerbliche eigenart geben knnen beanstandeten steffi love ausstattungen jedenfalls weise bernommen relevante herkunftstuschung betracht kme aa errterung einzelnen folgende fr ausstattungen geltenden erwgungen voranzustellen berufungsgericht teilweise bercksichtigt klageantrge beanstandeten ausstattungen jeweiligen verpackungen richten angegriffen klagevorbringen konkrete verletzungsformen vielmehr zusammenstellungen puppen zubehr ausstattungen fr verschiedenen spielsituationen ausgepacktem zustand darstellen katalogen beklagten abgebildet entspricht fassung antrge denen angegriffenen produkte beklagten fast durchweg abbildungen kataloge wiedergegeben ausnahme bildet lediglich ausstattung steffi love bakery fun fall klgerin klageantrag abbildung puppe zubehr verpackung ausstattung vertrieben aufgenommen insoweit zeigt fr angegriffenen verletzungsformen gegebene begrndung ausstattung unabhngig art weise verpackung angegriffen prfung herkunftstuschung vorliegt berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen beurteilung hnlichkeit beiderseitigen erzeugnisse gesamtwirkung beziehen mu vgl bgh urt zr grur wrp blendsegel jedoch rechtsfehlerhaft hinreichend beachtet fr annahme wettbewerbsrechtlich relevanten herkunftstuschung darauf ankommt gerade bernommenen gestaltungsmerkmale geeignet verkehr herkunft bestimmten unternehmen hinzuweisen vgl bghz tele info cd bgh urt zr grur wrp messerkennzeichnung hnlichkeiten merkmalen denen verkehr herkunftshinweisende bedeutung beimit gengen ebensowenig hnlichkeiten allein zusammen allenfalls erinnerungen assoziationen produkt fr wettbewerbsrechtlicher schutz begehrt wachrufen knnen hinreichend geeignet ber herkunft bestimmten unternehmen tuschen vgl bgh urt zr grur wrp fr hst cks drink zudem bercksichtigen idee fr typische spielsituation puppen entsprechenden zubehr herzustellen vertreiben interesse freiheit wettbewerbs grundstzlich schutz genieen gilt klgerin vertriebenen ausstattungen aufgrund werbeanstrengungen markt bekannt geworden sollten schon deshalb naheliegen entsprechende erzeugnisse unternehmen zuzurechnen vgl bgh grur pflegebett dementsprechend wettbewerbswidrige herkunftstuschung schon rechtsgrnden hnlichkeit merkmalen ausstattung fr bestimmte spielsituation geradezu selbstverstndlich jedenfalls naheliegend insbesondere vorhandensein bestimmten zubehrs begrndet herkunftshinweisend fllen besondere gestaltung umstnden besondere kombination merkmale angesehen klgerin macht rcksicht abgrenzungsvereinbarung parteien geltend bereits gestaltung steffi love puppen herkunftstuschung fhre puppengre entspricht brigen cm unstreitig branchenblichen norm bb hinsichtlich einzelnen angegriffenen ausstattungen danach folgendes auszufhren steffi love trendy living klgerin beanstandet klageantrag angegriffene ausstattung steffi love trendy living nachstehend rechts nachahmung ausstattung sitz trend barbie nachstehend links aaa berufungsgericht wettbewerbliche eigenart ausstattung sitz trend barbie kombination modisch gekleideten puppen aufblasbaren sitzmbeln einfarbigem plastik gesehen puppen klgerin trgen oberteil plastikmaterial passe teilweise ebenfalls plastik bestehe ausstattung steffi love trendy living stimme ausstattung sitz trend barbie gesamteindruck derart berein verwechslungsgefahr bestehe bekleidung puppe steffi love finde plastikoberteil plastikmaterial leuchtenden farben gehaltenen sitzmbel passe unterschiede gestaltung puppen sitzmbel zubehrs seien geringfgig trten gegenber bereinstimmungen zurck komme hinzu puppe steffi love typische berlnge puppen klgerin aufweise bbb beurteilung berufungsgericht bercksichtigt klgerin wettbewerbsrechtlichen schutz fr gedanken beanspruchen modisch gekleideten anziehpuppe angegriffenen gestaltung puppe steffi love aufblasbare sitzmbel einfarbigem plastik beizugeben sieht rechtsgrnden gebo ten bereinstimmung beiderseitigen ausstattungen kern ab reichen gegebenen bereinstimmungen individuell gewhlten elementen herkunftshinweisende bedeutung beigemessen herkunftstuschung begrnden bereinstimmungen gestaltung puppen dargelegt abgestellt bekleidung puppen klgerin steffi love puppen gibt schnitt farbgebung material kaum gemeinsamkeiten gedanke bekleidungsoberteil puppen plastikmaterial verwenden beiderseitigen produkten verschieden verwirklicht worden barbie puppen tragen steffi love puppen anliegendes schulterfreies oberteil locker ber dunkelfarbige pullis gehngte durchsichtige plastikwesten unterschiede knnen entgegen ansicht berufungsgerichts begrndung bedeutungslos angesehen verkehr sei bekannt klgerin puppen unterschiedlichsten kleidungsstcken versehe ergnzender wettbewerbsrechtlicher leistungsschutz fr konkrete gestaltungen gewhrt sitzmbel weisen farbe form ebenfalls erhebliche unterschiede auffallendsten dabei sitzmbel ausstattung klgerin rosa gelb grn ausstattung beklagten rot blau entgegen auffassung berufungsgerichts lehnt beklagte brigen bezeichnung steffi love trendy living produkt sitz trend barbie weise herkunftstuschung nennenswert untersttzen knnte steffi love baby sitter ansicht klgerin klageantrag angegriffene ausstattung steffi love baby sitter nachstehend rechts nachahmung ausstattung baby sitter teen skipper nachstehend links aaa wettbewerbliche eigenart ausstattung baby sitter teen skipper berufungsgericht ganz wesentlich umstand gesehen puppe spielsituation mutter vierlingen suglingsalter auftrete eigenart beklagte bernommen bereinstimmungen gingen detail beiden puppen befnden zwei kinder tragekorb beiden tragegestell krper mutter zudem stimmten wickeltisch rosafarbener pappe sowie gre anordnung babyausstattung bestehend zwei flschchen zwei rasseln berein kleidung puppe teen skipper zeichne buntgestreiften pullover karierte hose bbb berufungsgericht beurteilung klageantrags beachtet ergnzende wettbewerbsrechtliche leistungsschutz grundstzlich dienen darf grundgedanken fr gestaltung produkten bernahme wettbewerber schtzen gedanke anziehpuppe bezeichnung fr spielsituation baby sitter bestimmt vier suglingspuppen naheliegendes zubehr tragetasche tragegestell flschchen beizugeben gemeinfrei wettbewerbliche eigenart begrnden ausgestaltung beiderseitigen ausstattungen einzelnen unterschiedlich gilt fr zubehr art gleich frisur bekleidung puppen weichen augenfllig voneinander ab zudem berufungsgericht teilweise unrecht bereinstimmungen einzelheiten abgestellt auerhalb antrag angegriffenen konkreten verletzungsform liegen vorhandensein rosafarbenen wickeltisches sowie anordnung puppen unbersehbare annherung puppe klgerin liegt lediglich darin puppe steffi love ebenfalls mehrfarbigen quergestreiften pullover farben streifenbreiten trgt hnlichkeit gengt jedoch fr annahme herkunftstuschung zumal weiteres davon ausgegangen merkmal herkunftshinweisende bedeutung zukommt steffi love ultra hair ansicht klgerin klageantrag angegriffenen ausstattung nachstehend rechts ausstattung trend frisuren barbie nachstehend links wettbewerbswidrig nachgeahmt aaa wettbewerbliche eigenart ausstattung trend frisuren barbie berufungsgericht darin gesehen anziehpuppe gemessen krperproportionen berlanges haar scheinbar buchstaben eingeflochten seien sowie kurzes enges buntgestreiftes minikleid trage stoff glnzenden fden durchsetzt sei puppe steffi love ultra hair sei verwechslungsfhig gestaltet unverhltnismig langen haare sei minikleid angezogen auffllig hnlich gemustert sei geringfgigen abweichungen nderten bereinstimmenden gesamteindruck unterschiede bestnden etwa unterschiedlichen grundfarbe bekleidung lila bzw gelb abweichenden schnitt minikleides darin puppe steffi love ultra hair statt buchstaben haar eingeflochtenes farbiges band aufweise bbb beurteilung rechtsfehlerhaft wiederum entscheidend bereinstimmungen beiderseitigen produkte herkunftshinweisenden merkmalen abstellt gestaltungsmerkmal ziehpuppe trend frisuren barbie besonders auffllige berlange haar herkunftshinweisend bercksichtigt gemeinfreies fr spielsituation vorliegenden art naheliegendes motiv fr einzigen wettbewerber zuerkennung wettbewerbsrechtlicher ansprche monopolisiert darf berufungsgericht weiterhin fr annahme herkunftstuschung hnlichkeit kleider ausstattung steffi love ultra hair kleid anziehpuppe trend frisuren barbie gengen lassen prfen gestaltungsmerkmal sicht angesprochenen verkehrskreise anziehpuppe berhaupt hinreichende herkunftshinweisende bedeutung zukommt selbstverstndlich herkunftstuschung gewissen herkunftsvorstellungen verbundenen bekanntheit bernommenen merkmale betracht kommt bekleidung trend frisuren barbie herkunftshinweisend angesehen gestaltungsmerkmale beiderseitigen ausstattungen soweit herkunftshinweisend knnten verschieden entgegen ansicht berufungsgerichts herkunftstuschung ausscheidet auffllig unterschied haarfarbe haargestaltung whrend trend frisuren barbie blonden haar oberschenkeln umhngemantel umgeben steffi love ultra hair silbergraues boden reichendes haar seite offen herabfllt seite zwei zpfen geflochten dr steffi animal klageantrag beanstandet klgerin ausstattung dr steffi animal nachstehend rechts nachahmung tierrztin barbie nachstehend links aaa ansicht berufungsgerichts wettbewerbliche eigenart tierrztin barbie mageblich bekleidung barbie puppe kurzen weien kittel rosafarbenen hose begrndet sowie dadurch tierrztin hund katze behandelt beigegeben seien behandlungskoffer korb fr tiere sowie futternpfe ausstattung dr steffi animal bernehme farbton rosa bekleidung gerade hund katze behandelte tiere gebe ebenfalls behandlungskoffer bbb beurteilung bergangen naheliegende gedanke puppe fr spielsituation tierarzt hund katze beizufgen gemeinfrei sonstigen einzelheiten herkunftshinweisend wirken knnten beiderseitigen ausstattungen unterschiedlich gestaltet gilt ebenso fr bekleidung puppe insbesondere art schnitt farbe fr gestaltung tiere arztkoffers einziges arztzubehr wenigstens art ausstattung beklagten wiederfindet umstand verwendung rosa farbtons fr kittel dr steffi animal geeignet assoziationen farbe hose tierrztin barbie wachzurufen gengt grundlage fr annahme wettbewerbswidrigen herkunftstuschung steffi love bakery fun klageantrag ausstattung steffi love bakery fun nachstehend rechts nachahmung ausstattung back spa barbie nachstehend links angegriffen aaa berufungsgericht wettbewerbliche eigenart back spa barbie kombination folgender merkmale gesehen rechten teil verpackung sei anziehpuppe rosafarbenes shirt jeansfarbenen minirock darber schrze aufgedruckter kaffeekanne trage links neben puppe befinde kleiner weier tisch kchenmixer nebst mixschssel stehe daneben wrden schpflffel pfannenwender haarbrste rosafarbene herzfrmige ausstechformen zubehr mitgegeben mageblichen gesamteindruck bestehe ausstattung steffi love bakery fun ausstattung back spa barbie hohe hnlichkeit schon gleichfrmige anordnung innerhalb verpakkung nmlich position puppe rechts tisches aufsatz bzw sple links unten kchenzubehrteile darber lasse verbraucher produkt klgerin kenne aktuell augen angesichts angegriffenen ausstattung annehmen handele back spa barbie eindruck parallelen kleidung nmlich rosafarbenen trikot schrze typischen farbe farbe kchentischs bzw sple hngenden bestecken kchenmixer geringfgig abweichenden ausstechformen verstrkt bbb berufungsgericht annahme wettbewerbswidrigen herkunftstuschung zunchst bercksichtigt klageantrag bereits dargelegt begrndung produkt steffi love bakery fun wendet verpackung vertrieben ausstattung zusammenstellung anziehpuppe steffi love bestimmtem zubehr beachtet gemeinfreie elemente schon rechtsgrnden begrndung vorliegens wettbewerblichen eigenart herangezogen drfen ebenso wettbewerber ausstattung fr spielsituation bakken vertreiben darf niemand verwehrt fr anziehpuppe schrze vorzusehen zubehr typischen kchengerte weien tisch sple passender gre beizugeben zudem stimmt zubehr beiderseitigen ausstattungen zahl art geringem umfang berein gestaltung zubehrs gibt ganz erhebliche augenfllige unterschiede umstand verwendung gngigen spielzeugfarbe rosa ausstattung bakery fun assoziationen produkt back spa barbie wecken gengt fr annahme wettbewerbswidrigen herkunftstuschung cc gegebenen sachlage kommt mehr darauf beklagte vermeidung herkunftstuschungen zumutbaren manahmen getroffen vgl bgh urt zr grur wrp viennetta urt zr grur wrp bremszangen berufungsgericht insoweit bercksichtigt beklagte fr ausstattungen ausnahme ausstattung trendy living produktbezeichnungen gewhlt bezeichnungen fr barbie ausstattungen klar unterscheiden ebenso zusammenhang gewicht ausstattungen beklagten mageblichen verkaufssituation verbraucher besonderen verpackung vorliegen marke beklagten versehen gleichwohl restliche gefahr herkunftstuschung verbleiben wre hinzunehmen gegebenen umstnden andernfalls wettbewerbsrechtlicher schutz fr gemeinfreie elemente gewhrt wrde vgl bgh grur pflegebett dd klgerin klage brigen behauptung sttzen beklagte angegriffenen ausstattungen systematisch jeweils neue barbie produkte angehngt fr klageantrgen allein angegriffene verwendung konkret bezeichneter ausstattun gen denen gefahr vermeidbaren herkunftstuschung verbunden kommt vorbringen ohnehin brigen steht aufgreifen ideen fr neue produkte fehlen sonderrechtsschutzes grundstzlich jedermann frei besondere anstrengungen insbesondere werbemanahmen boden fr leichtere vermarktung entsprechender produkte bereitet klageansprche klgerin danach ohnehin unbegrndet offenbleiben berufungsgericht recht angenommen klgerin aufgrund vertrages deutschland allein vertrieb usa hergestellten barbie puppen berechtigt dementsprechend fr wettbewerbsrechtliche ansprche wegen vermeidbarer herkunftstuschung uwg aktivlegitimiert sei vgl frage bghz mac dog bgh urt zr grur finnischer schmuck bgh grur metallbett ii klgerin prozestandschaft fr erhobe nen klageansprche ebenfalls unbegrndet klgerin allerdings geltendmachung ansprche wirksam ermchtigt worden frage prozevoraussetzung lage verfahrens amts wegen prfen vgl bghz zulssigkeit gewillkrten prozestandschaft beurteilt fall auslandsberhrung vorliegenden fall grundstzlich deutschem prozerecht lex fori vgl bghz deutschem recht richtet grundstzlich frage wirksamkeit pro zefhrungsermchtigung vgl bghz fr beurteilung frage ermchtigung vertretungsberechtigten person erteilt wurde dagegen gesellschaftsstatut mageblich klgerin ermchtigung ansprche vorliegenden rechtsstreit eigenen namen geltend vorlage erklrung gesellschaft nachgewiesen recht gesttzten ansprche klgerin jedoch grnden eigenem recht hergeleiteten ansprche unbegrndet dargelegt wettbewerbswidrigen herkunftstuschung fehlt rechtsmittel beklagten danach berufungsurteil aufzuheben soweit nachteil erkannt landgerichtliche urteil gleichen umfang abzundern klage insgesamt abzuweisen kostenentscheidung beruht abs zpo ullmann ungern sternberg bscher pokrant schaffert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet april freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vizeprsidenten schlick sowie richter drr dr herrmann hucke tombrink fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger zeichnete zunchst februar beteiligung beteiligungsgesellschaft gmbh co kg folgenden fonds geschlossenen immobilienfonds ber zuzglich agio gleichen tag erhielt farbigen seiten umfassenden prospekt nachdem finanzierung anlagebetrags gewnschte bankkredit hinweis negative einschtzung fonds sogenannten report klger zugnglich gemacht wurde abgelehnt worden wurde beitrittserklrung einvernehmlich entwer tet weiteren gesprchen mitarbeitern beklagten zeichnete mrz april erneut beteili gungen fonds ber jeweils zuzglich agio betrge wurden unterschiedlichen kreditinstituten finanziert klger beklagte schadensersatz anspruch genommen fonds erwartungen entsprechend entwickelt zeichnung beteiligungen vorausgegangene beratung hinsichtlich bestehenden risiken sowie eignung fr sichere altersvorsorge unzutreffend sei landgericht klage abgewiesen berufung klgers erfolg geblieben urteil oberlandesgerichts richtet senat zugelassene revision bisherigen klageantrge weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache vorinstanz berufungsgericht schadensersatzanspruch verneint klger behaupteten beratungspflichtverletzungen zeichnung jeweiligen beteiligungen urschlicher zusammenhang festgestellt knne dabei komme angaben beraters zusammenhang beitrittserklrung februar spter ohnehin storniert worden sei zudem sei erkennbar besonders gnstige schnfrberische darstellung fonds weiteren beitrittserklrungen klgers entscheidend ausgewirkt derartige angaben insbesondere sicheren altersvorsorge seien jedenfalls klger bereits februar berreichten prospekt frage gestellt mageblich relativiert worden darber hinaus sei klger genannten report eige nen angaben gelesen ber risiken anlage eingehend aufgeklrt worden soweit berater inhalt reports beruhenden bedenken zerstreut sollten sei fr anlageentscheidung kausal report wiedergegebenen fakten rckschlsse seien unrichtig hingestellt worden lediglich hinweise verffentlichung zugrunde liegende beweggrnde gehandelt letztlich lieen angaben anlagegeschften erfahrenen klgers mndlichen anhrung mglichkeit offen unabhngig berredung aufgrund eigener entscheidung prfung etwaiger bedenken entschlossen sei fonds beizutreten ii ausfhrungen halten angriffen revision mehrfacher hinsicht stand ausgehend fr revisionsrechtliche beurteilung zugrunde legenden tauglichen beweisangeboten versehenen vortrag klgers beratungspflichtversten beurteilung berufungsgerichts geschilderte verhalten mitarbeiter beklagten ent scheidende auswirkung entschluss klgers gehabt beteiligungen fonds zeichnen rechtsfehlerhaft durchfhrung beweisaufnahme ber behauptungen klgers erklrungen berater schon anlsslich beratung zeichnung spter stornierten beteiligung februar bezglich eignung fr sichere altersvorsorge bestehender risiken deshalb entbehrlich bergebene prospekt mgliche unzutreffende angaben frage gestellt ausreichende hinweise gefahr geringerer ganz ausbleibender ausschttungen sowie totalverlustrisiko enthielt auffassung widerspricht stndigen rechtsprechung erkennenden senats danach ordnungsgeme erfllung bestehenden aufklrungspflichten gegenber anlageinteressenten bergabe prospektmaterial erfolgen sofern prospekt form inhalt geeignet ntigen informationen wahrheitsgem verstndlich vermitteln anlageinteressenten rechtzeitig vertragsschluss bergeben inhalt kenntnis genommen umstand indes prospekt chancen risiken anlage hinreichend verdeutlicht freibrief fr berater vermittler risiken abweichend hiervon darzustellen bild zeichnen hinweise erluterungen prospekt entwertet fr entscheidungsbildung anlegers mindert vgl senatsurteile juli iii zr njw rr rn juni iii zr juris rn jeweils juli iii zr njw rr rn iii zr njw rr rn hinzu kommt anleger entscheidung besonderen erfahrungen kenntnisse anla geberaters vermittlers anspruch nimmt ratschlgen ausknften mitteilungen beraters vermittlers persnlichen gesprch unterbreitet besonderes gewicht beimisst notwendig allgemein gehaltenen zahlreichen fachbegriffen versehenen prospektangaben treten demgegenber regelmig hintergrund vgl senatsurteil juli aao grundstzen liegt streitfall sofern behauptun gen klgers inhalt beratung insbesondere beschnigenden darstellung fonds denen durchgngig festgehalten denen berufungsgericht ausgegangen zutreffend erweisen fr zeichnungsentscheidung urschliches beratungs aufklrungsverschulden beklagte bgb zurechnen lassen weiterer durchgreifender mangel berufungsurteils liegt darin urschlichkeit beratungsfehlers haftung beklagten deshalb verneint worden klger prospekt sogenannten report einge hende aufklrung ber fragliche anlage verbundenen risiken erhalten berufungsgericht bersieht bereits ausgangspunkt report urschlichkeit aufklrungs beratungsver schuldens insoweit entgegenstehen entsprechende risiken darin berhaupt angesprochen worden inhalt vordergrund gestellte hinweis teilweise kurzfristige mietvertrge daraus ergebende zweifelhafte vollvermietung anlageobjekts stehen urschlichkeit beratungsfehlers fr anlageentscheidung klgers jedoch entgegen klger ber berufungsgericht gezhlten report enthaltenen informationen hinaus beweis antritt geltend gemacht berater htten mitge teilt brauche schlimmsten fall mal reduzierten ausschttungen fr zwei jahre rechnen ber totalverlustrisiko sei aufgeklrt worden vorbringen fr beurteilung kausalitt mageblicher bedeutung berufungsgericht ersichtlich unbercksichtigt gelassen worden report enthlt gerade richtigstellung bezug behaupteten angaben berater bezglich etwa eingeschrnkten risikos unmittelbaren hinweis totalverlustrisiko berufungsgericht dargestellten wesentlichen inhalt reports knnte hinreichend sachkundiger besonders misstrauischer anlageinteressent allenfalls mittelbar rckschluss ziehen sogar gefahr vollstndigen verlustes eingesetzten gelder bestehen fr anlageentscheidung besonders wesentliche risiko ausreichend deutlich konnten insoweit beratungsdefizit urschlichkeit fr anlageentscheidung report beseitigt revision rgt ergebnis recht wrdigung berufungsgerichts sptere verhalten berater klger bedenken aufgrund reports seriositt fonds ausgeredet sollen sei fr anlageentscheidung urschlich ebenfalls rechtsfehlern beeinflusst bereits klageschrift hinweis darauf berufungsverfahren klger entsprechenden beweisangeboten vorgetragen report sei neid veranlasst inhaltlich unzutreffend dargestellt worden dabei mag vortrag persnlichen anhrung ausdrcklich wiederholt gleichwohl htte berufungsgericht jedoch jedenfalls entsprechende nachfrage bergehen drfen persnlichen anhrung berufungsgericht klger mitgeteilt inhaltliche argumente richtigkeit reports zuvor gelesen wohl geuert worden seien angaben jedoch entgegen auffassung berufungsgerichts allein magebend zusammenhang weiteren uerungen beurteilen danach sollen berater kl ger sinngem erlutert report lan desbank stecke initiiert mache sei finanzierung eheleuten fonds beteiligt sei seien redet worden berater report fuenden bedenken ausgehabe zustzlich erklrt mitarbeiter sparkasse verbitte sparkasse telefoniert dabei erklrt fonds schlecht rede klger behaupteten uerungen anlageberater legen unbefangener betrachtung annahme nahe report enthaltenen ausfhrungen inhaltlich unrichtig dargestellt sollten klger konnte jedenfalls deutlichen hinweis angeblich sachwidrig motivierte veranlassung reports hinblick vordergrund stehende ziel berater werthaltigkeit fonds berzeugen dahin verstehen darin enthaltenen bedenken sache unbegrndet klageschrift bereits ausgefhrt wertung berufungsgerichts lediglich darstellung beweggrnde fr derartige berichterstattung gehandelt bercksichtigt gesamtzusammenhang uerungen klgers geht deshalb wesentlichen kern vorbei erkennbar ausdruck bringen letztlich verkennt berufungsgericht rechtsprechung senats wonach fr ursachenzusammenhang beratungspflichtverletzung anlageentscheidung dafr anlageinteressent richtiger aufklrung zeichnung anlage abgesehen htte lebenserfahrung begrndete tatschliche vermutung streitet aufklrungspflichtigen konkreten vortrag entkrften vgl senatsurteile juli aao rn juli iii zr njw rn mwn juni aao rn februar iii zr wm ausgehend grundstzen deshalb annahme berufungsurteil angaben klgers mndlichen anhrung lieen mglichkeit offen unabhngig berredung mitarbeiter beklagten aufgrund eigener entscheidung prfung bestehender bedenken entschlossen sei fonds beizutreten rechtsfehlern beeinflusst grnden berufungsurteil bestand rechtsstreit mangels erforderlichen feststellungen endentscheidung reif berufungsurteil aufzuheben rechtsstreit erneuten verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo dabei gegebenenfalls gelegenheit feststellungen frage eintritts verjhrung treffen insoweit bereits erwhnten senatsentscheidungen juli aao rn ff juli aao rn ff sowie weitere senatsurteil juli iii zr nzg rn ff verwiesen senat mglichkeit abs satz zpo ge brauch gemacht schlick drr hucke herrmann tombrink vorinstanzen lg bremen entscheidung olg bremen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober nachprfungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gwb abs nachprfungsantrag zulssigen divergenzvorlage gem abs satz gwb zurckgenommen obliegt anstelle sachentscheidung treffende kostenentscheidung bundesgerichtshof gwb abs zpo abs satz entsprechender anwendung zpo trgt vergabestelle kosten zurckgenommenen antrag vorabgestattung zuschlags gem abs gwb entstanden nachprfungsantrag beschwerdeinstanz zurckgenommen bgh beschl oktober zb olg jena vergabekammer beim thringer landesverwaltungsamt zivilsenat bundesgerichtshofs oktober richter scharen richterinnen ambrosius mhlens richter prof dr meier beck dr kirchhoff beschlossen antragstellerin kosten beschwerdeverfahrens ausnahme kosten verfahrens gwb vergabekammer entstandenen kosten tragen kosten verfahrens gwb fallen antragsgegner last vergabekammer entstandenen auslagen tragen beteiligten jeweils ii geschftswert beschwerdeverfahrens verfahrens gwb sowie verfahrens vergabekammer festgesetzt grnde beschluss mrz vergabekammer beim thringer landesverwaltungsamt antragsgegner verpflichtet vergabeverfahren erweiterung rekonstruktion klranlage aufzu heben dagegen antragsgegner beigeladene sofortige beschwerde thringer oberlandesgericht erhoben antragsgegner zugleich gem abs gwb beantragt zuschlag vorab gestatten hinweis auflagenbeschluss april thringer oberlandesgericht mitgeteilt antrag gem abs gwb zurckweisen antragsgegner daraufhin schriftsatz mai rcknahme antrags erklrt thringer oberlandesgericht sache gem abs gwb beschluss juni bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt schriftsatz juni antragstellerin nachprfungsantrag zurckgenommen ii rcknahme nachprfungsantrags bundesgerichtshof ber kosten nachprfungsverfahrens entscheiden vorlage gem abs gwb zulssig thringer oberlandesgericht entscheidungserheblichen frage rechtsprechung oberlandesgerichts dsseldorf abweichen vorlage sache beim bundesgerichtshof berufen anstelle oberlandesgerichts entscheiden abs satz gwb zulssigen vorlage erstreckt entscheidungskompetenz bundesgerichtshofs divergenzfrage grund vorlage grundstzlich ge samte nachprfungsverfahren rcknahme nachprfungsantrags tritt stelle sachentscheidung kostenentscheidung nachprfungsantrag anschluss vorlage bundesgerichtshof gem abs gwb zurckgenommen trifft daher kostenentscheidung iii unterscheiden kosten verfahrens sofortigen beschwerde denjenigen verfahrens vergabekammer antragstellerin entsprechender anwendung abs satz zpo beschwerdeverfahren entstandenen kosten antragsgegners beigeladenen tragen senat bereits beschluss dezember bghz entschieden vergaberechtliche beschwerdeverfahren streitiges verfahren ordentlichen gericht kostenvorschriften zpo analog anzuwenden beschluss februar bghz ausdrcklich hinsichtlich kosten beigeladener besttigt beschwerdeverfahren beigeladene beteiligte gem gwb antrge gestellt schriftstze eingereicht mndlich verhandelt beigeladene gem abs gwb beschwerdegericht deutschen gericht zugelassenen rechtsanwalt vertreten lassen gehren gebhren zweckentsprechenden rechtsverteidigung beigeladenen beschwerdeverfahren notwendigen kosten bedarf besonderen ausspruchs bghz aao entsprechender anwendung zpo allerdings kosten aufgrund hinweisbeschlusses thringer oberlandesge richts zurckgenommenen antrag vorabgestattung zuschlags gem abs gwb entstanden antragsgegner tragen antrag gestellt verfahren gwb zwischenverfahren rahmen sofortigen beschwerde verursacht ausscheidbare kosten kv gkg daher geboten kosten kosten erfolg gebliebenen angriffs verteidigungsmittels sinne zpo behandeln antragstellerin fr ttigkeit vergabekammer anfallenden kosten gebhren auslagen tragen abs satz gwb abs nr vwkostg vgl sen beschl zb nzbau hingegen findet erstattung auergerichtlichen kosten antragsgegners beigeladenen verfahren vergabekammer statt sen beschl zb zb verffentlicht abs satz gwb antragsteller antragsgegner fr rechtsverteidigung verfahren vergabekammer entstandenen notwendigen auslagen erstatten soweit nachprfungsverfahren unterliegt antragstellerin unterlegen unterliegen sinne vorschrift gegeben vergabekammer entscheidung getroffen begehren antragstellers ganz teilweise unzulssig unbegrndet zurckweist erfordernis zurckweisenden entscheidung steht einklang verfahrensgesetzen bezweifelt zpo ebenfalls unterliegen voraussetzen fall klagercknahme erfassen gunsten partei eingreifen angerufene instanz gegner beschwerende entscheidung getroffen regelung absatz vwvfg abs satz gwb verwiesen bereits zeitpunkt schaffung vergaberecht regelnden vierten teils gesetzes wettbewerbsbeschrnkungen hchstrichterlicher rechtsprechung dahin verstehen auslagenerstattung betracht kommt behrdliche entscheidung ber beanstandete manahme ergangen bverwge vgl sen beschl zb nzbau dafr ersichtlich gesetzgeber abs satz gwb hiervon abweichende regelung schaffen eingreift soweit nachprfungsantrag verfolgte rechtsschutzziel grund zurckweisenden entscheidung erreicht abs satz gwb vorausgesetzte unterliegen beteiligten gegeben vergabekammer nachprfungsverfahren entscheidung ber antrag getroffen nachprfungsverfahren weise beendet beantwortet frage wer kosten fr amtshandlungen vergabekammer gebhren auslagen tragen abs satz gwb abs nr bezug genommenen verwaltungskostengesetzes trifft fllen antragsteller insoweit kostenlast stellung nachprfungsantrags verfahren gang gesetzt senat bereits fr fall ausgesprochen nachprfungsverfahren hauptsache erledigt beschl aao gilt gleichermaen soweit nachprfungsantrag zurckgenommen worden verfahren antragsgegner gnstige entscheidung vergabekammer ber nachprfungsantrag rcknahme einstellung nachprfungsverfahrens beendet entsprechende anwendung kostenvorschriften etwa abs vwgo abs satz zpo geboten zitierten vorschriften falle antragsrcknahme antragsteller verpflichtet kosten tragen denen abs vwgo bzw abs satz zpo gegner fr entsprechende rechtsverteidigung erwachsenen kosten gehren abs satz satz gwb ergibt gesetzgeber fall beendigung nachprfungsverfahrens rcknahme nachprfungsantrags anderweitige erledigung gesehen gleichwohl regelung ber hhe fllen entrichtenden gebhr abs gwb getroffen umstnden planwidrige regelungslcke fr heranziehung grundstze ber analogie notwendig wre darin gesehen fr nachprfungsverfahren vergabekammer fr verwaltungsgerichtliche zivilgerichtliche streitverfahren kostenerstattung falle antragsrcknahme vorgesehen iv gem gkg betrgt streitwert fr beschwerdeverfahren bruttoauftragssumme solange auftrag erteilt wurde bruttoangebotssumme bieters mageblich nachprfungsverfahren eingeleitet bemessene streitwert gilt auer fr verfahren sofortigen beschwerde gem gwb fr nachprfungsverfahren vergabekammer magebliche bruttoangebotssumme ergibt hauptangebot antragstellerin anhaltspunkte dafr vorliegen vergabestelle kosten steigernde kosten mindernde gebote antragstellerin angenommen htte bleiben entgegen auffassung vergabekammer unbercksichtigt scharen ambrosius meier beck mhlens kirchhoff vorinstanz olg jena entscheidung verg'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof winkler pfister lienen hubert beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts itzehoe september verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten sachbearbeiter beim arbeitsamt fingierte rckzahlungen arbeitgeber entsprechende berweisungen bundesanstalt gesamtbetrag eigenes konto bewirkt wegen betrugs fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten erfolg nachprfung urteils schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben strafausspruch hlt entgegen auffassung generalbundesanwalts rechtlichen prfung stand insbesondere gefhrdet bestand urteils landgericht jeweils wegen spielsucht angeklagten abs stgb gemilderten strafrahmen abs stgb zugrunde gelegt ausdrcklich errtern hinblick allgemeinen milderungsgrnde vertypten strafmilderungsgrund stgb verneinung regelwirkung anwendung strafrahmens grundtatbestandes abs stgb geboten wre fall dadurch geprgt angeklagte zwei regelbeispiele abs stgb nmlich gewerbsmiges handeln nr mibrauch befugnisse amtstrgers nr verwirklicht mageblich kommt hinzu straftaten umfangreiche langandauernde serie eingebettet hohen gesamtschaden verursacht angesichts umstnde lag verneinung regelwirkung abs stgb mae fern fehlen ausdrcklichen errterung rechtsfehler darstellt stellt letztlich aufhebung strafausspruchs fhrenden rechtsfehler dar landgericht fllen einzelstrafen drei fnf monaten freiheitsstrafe verhngt abs satz stpo vorgeschrieben ausdrcklich errtern voraussetzungen abs stgb gegeben verhngung kurzen freiheitsstrafe regelmig bestand aufgrund gesamtwrdigung tat tter kennzeichnenden umstnde unverzichtbar erweist urteilsgrnden dargestellt bghr stgb abs umstnde voraussetzungen stgb ergeben jedoch gesamtzusammenhang urteilsgrnde vgl bghr stgb abs umstnde eng zusammenhngenden umfangreichen serie vermgensdelikten bedrfnis einwirkung tter deutlich zutage treten lt vgl bghr stgb abs umstnde drngt verhngung kurzfristiger freiheitsstrafen stgb mae beruhen urteils fehlenden ausdrcklichen errterung ausgeschlossen schlielich mute landgericht strafmildernd bercksichtigen beim arbeitsamt vorhandenen kontrollmechanismen aufgrund mitarbeitern herrschenden vertrauensverhltnisses ausgewirkt wegfall kontrollmanahmen ab jahr taten leichter begangen knnen dabei strafkammer recht darauf hingewiesen gewisse taterleichterung erschwerend bercksichtigenden vertrauensmibrauch gegenber arbeitskollegen kompensiert vgl bgh nstz rr sachlage kommt weitere frage wirtschaftliche erwgungen gebotene personalabbau verbundene reduzierung kontrollmglichkeiten berhaupt mitverschulden bewertet knnen mehr tolksdorf winkler lienen pfister hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr wenzel richter tropf schneider dr klein dr lemke fr recht erkannt revision beklagten zurckweisung weitergehenden rechtsmittels urteil zivilsenats kassel oberlandesgerichts frankfurt main oktober insoweit aufgehoben hauptantrag feststellung gegenstand umfang berufung klgerin urteil einzelrichters zivilkammer landgerichts kassel mrz zurckgewiesen wegen hilfsantrge sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens landgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand jahr kaufte klgerin beklagten fr dm jahrzehntelang groreparaturbetrieb fr kraftfahrzeuge genutztes grundstck beklagten verpflichteten vermuteten altlasten erstattung pauschalbetrages dm klgerin beseitigen ergebnis fr altlastenfreiheit garantieren nachdem untersuchung erhebliche verunreinigungen minerallkohlenwasserstoffen mkw ergeben kam februar ergnzenden notariellen abfindungsvereinbarung parteien sanierungskosten beklagten bereich damals geplanten baugrube zahlung betrages dm begrenzten beklagten gegenber smtlichen entsorgungsforderungen klgerin ende einrede verjhrung verzichteten beklagten begannen herbst entsorgung hinblick weitere untersuchungsergebnisse behrdliche stellungnahme wurde abgeschlossen ende lehnten beklagten verlngerung verjhrungsverzichts ab einigung ber weitere vorgehen kam zustande dezember erhobenen klage verlangt klgerin mehreren hilfsantrgen feststellung verpflichtung beklagten beseitigung vorhandenen altlasten auerhalb ehemaligen baugrube sowie entsprechenden garantiepflicht schadensersatzleistung verzug erfllung verpflichtung landgericht klage unzulssig abgewiesen berufung klgerin oberlandesgericht entscheidung aufgehoben rechtsstreit landge richt zurckverwiesen hiergegen richtet revision beklagten klgerin beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt erforderliche bestimmtheit feststellungsklage verlange rechtsverhltnis feststellung begehrt genau bezeichnet gericht bejaht verneint knne ber umfang rechtskraft entscheidung ungewiheit verbleibe klgerin vertragliche verpflichtung beklagten eindeutig dadurch bestimmt feststellung verpflichtung begehre gesamten grundstck ausnahme bereichs baugrube kosten mkw verseuchten boden gebudeteile entfernen entsorgen belastung strker mg kg mkw gegeben sei lage baugrube verpflichtung ausgenommen sei antrag klgerin vorgelegten plne skizzen bestandteil urteils gemacht knnten hinreichend bestimmt angegebenen mae zentimetergenau sollten sei antrag hinreichend bestimmt etwaigen entsorgungsmanahmen technischen grnden zentimetergenau gearbeitet knne vorrangige leistungsklage sei klgerin mglich zumutbar erst durchfhrung entsorgungsmanahmen feststellen lasse umfang verseuchtes material anfalle entsorgt msse ausfhrungen halten revision teil stand ii klage hauptantrag hilfsantrag zulssig klgerin zuletzt gestellte feststellungsantrag unzulssig antrag entbehrt allerdings erforderlichen bestimmtheit dahinzielende rge revision unbegrndet klageantrag mu rechtsverhltnis bestehen nichtbestehen festgestellt genau bezeichnen ber identitt ber umfang rechtskraft begehrten feststellungsanspruchs keinerlei ungewiheit herrschen bgh urt januar viii zr njw gengt feststellungsantrag rechtsverhltnis bestehen klgerin festgestellt nmlich verpflichtung beklagten grundstck altlasten befreien hinreichend genau bezeichnet bezweifelt revision bestimmtheitserfordernis abs nr zpo genge getan beseitigungsanspruch vertraglichen vereinbarungen umfang grenzen gesetzt betrifft zulssigkeit begrndetheit klage vgl bgh urt september vi zr versr brigen bedenken revision hinsichtlich festlegung bereichs ehemaligen baugrube beantragten feststellung entsorgungsverpflichtung ausgenommen hinsichtlich fehler haftigkeit manipulierbarkeit bauzeichnungen ergebnis berechtigt revision jedoch deswegen erfolg klgerin umfang feststellungsantrags gegenstand hilfsantrags gemachte leistungsklage erheben grund feststellungsinteresse fehlt soweit berufungsgericht hilfsantrag fr unbestimmt hlt erst zuge konkreten entsorgungsmanahmen feststellen lasse umfang kontaminierter boden entsorgt msse betrifft zulssigkeit antrags art durchfhrung geschuldeten leistung belieben schuldners steht insoweit unterscheidet fall entscheidung vi zivilsenats juni vi zr zip zugrundliegenden schadstoffe erfordernisse sowie mglichkeiten beseitigung erst laufe berufungsverfahrens festgestellt worden auerdem ging schadensersatzanspruch whrend vertraglicher beseitigungsanspruch streitgegenstand bildet beklagten umfang antrags leistung allerdings verpflichtet frage begrndetheit anspruchs antrag feststellung verpflichtung beklagten verzgerungsschaden ersetzen dagegen zulssig soweit revision meint beklagten befnden verzug ausdrcklich leistungsbereitschaft erklrt htten leistung erbringen konnten klgerin zustimmung vorlage geschuldeter unterlagen abhngig gemacht fr zulssigkeit allenfalls fr begrndetheit feststellungsantrags bedeutung geltend gemachte anspruch tatschlich verjhren drohte fr zulssigkeit ebenfalls belang beklagten verlngerung verzichts einrede verjhrung ausdrcklich abgelehnt allein grunde feststellungsinteresse besteht nachdem angefochtene urteil teilweise bestand brigen sache zwecks einheitlicher verhandlung entscheidung landgericht zurckzuverweisen wenzel tropf klein schneider lemke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen versuchten mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin juli gem abs stpo beschlossen antrag nebenklgerin wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung revision urteil landgerichts aachen mai gewhren verworfen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten mordes zwei tateinheitlichen fllen tateinheit versuchtem raub todesfolge zwei tateinheitlichen fllen besonders schweren raubes schwerer krperverletzung sowie wegen freiheitsberaubung mehr woche tateinheit falscher verdchtigung lebenslangen freiheitsstrafe gesamtstrafe verurteilt senat hiergegen gerichtete revision angeklagten beschluss heutigen tag verworfen abs stpo nebenklgerin urteil form fristgerecht revision eingelegt revisionsrechtfertigung nhere begrndung verletzung materiellen rechts rgt erst august ablauf august endenden monatsfrist begrndung rechtsmittels eingegangen landgericht rechtsmittel beschluss august unzulssig verworfen abs stpo nebenklgerin daraufhin schreiben september beantragt wiedereinsetzung versumte frist begrndung rechtsmittels gewhren wiedereinsetzungsantrag unzulssig abs stpo insoweit generalbundesanwalt antragsschrift ausgefhrt antrag nebenklgerin wiedereinsetzung vorigen stand unzulssig voraussetzungen abs satz stpo entspricht unterschied angeklagten nebenklger stndiger rechtsprechung verschulden prozessbevollmchtigten versumung frist revisionsbegrndung wiedereinsetzung beantragt allgemeinen verfahrensgrundsatz abs zpo zuzurechnen fr frage prozessbevollmchtigte rechtsanwalt fr verschulden kanzleipersonals haftet kommt darauf sorgfltig ausgewhlt berwacht verhinderung fristberschreitungen taugliche broorganisation vorhanden bgh beschluss april str bgh beschluss mrz str meyer goner schmitt stpo aufl rn kk maul stpo aufl rn jeweils deshalb erfordert begrndung antrags wiedereinsetzung vorigen stand genaue darlegung glaubhaftmachung beginn ende versumten frist liegenden umstnde fr frage bedeutsam gegebenenfalls wessen verschulden versumnis ge kommen bgh beschluss april str bgh beschluss april str bghr stpo abs tatsachenvortrag vorzutragen ferner diejenigen tatsachen wiedereinsetzung entgegenstehendes verschulden bevollmchtigten ausschlieen betrifft insbesondere organisatorischen vorkehrungen rahmen arbeitsablufe kanzlei sichergestellt fristgebundener schriftsatz rechtzeitig fertiggestellt innerhalb laufenden frist beim zustndigen gericht eingeht bgh beschluss april str vortrag prozessbevollmchtigten nebenklgerin gengt anforderungen eigenes verschulden bevollmchtigten auszuschlieen vermag darf rechtsanwalt einfach gelagerten fllen feststellung fristbeginns berechnung frist gut ausgebildeten sorgfltig berwachten broangestellten berlassen bgh beschluss april str geeignete broorganisation jedoch sichergestellt kanzleibeschftigte rechtsmittelfristen handakten vermerken bzw fristenkalender notieren ausbildungsanforderungen gerecht insoweit sorgfltig berwacht vortrag vertreters nebenklgerin verhlt hierzu weder generelle broorganisation vorgetragen darlegungen beschrnken insoweit ablufe konkreten einzelfall dargelegt frage kommenden kanzleimitarbeiterinnen gut ausgebildet deren sorgfltige berwachung erfolgt vortrag nachvollzogen mitarbeiterinnen kanzlei empfangsbekenntnis scheinbar richtig gelesen lsst vielmehr organisationsverschulden prozessbevollmchtigten schlieen ausfhrungen tritt senat schfer krehl zeng eschelbach bartel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz oktober verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten prof dr hirsch richter basdorf terno richterin dr otten sowie rechtsanwlte dr kieserling dr schott dr wllrich mndlicher verhandlung oktober beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschlu ii senats anwaltsgerichtshofs baden wrttemberg september zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren dm festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwaltschaft zugelassen zulassung verfgung antragsgegnerin juni gem abs nr brao wegen vermgensverfalls widerrufen worden antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurckgewiesen hiergegen richtet sofortige beschwerde antragstellers rechtsmittel zulssig abs nr brao bleibt jedoch sache erfolg anwaltsgerichtshof voraussetzungen fr abs nr brao zwingenden widerruf zulassung antragstellers beziehung zutreffend dargetan schuldnerverzeichnis zpo mageblichen zeitpunkt widerrufsverfgung haftbefehl zpo dezember wegen forderung antragsgegnerin ber dm eingetragen daher vermgensverfall vermuten zudem besttigten weitere vollstreckungsmanahmen antragsteller vermutung anhaltspunkte fr ausnahmefall ungeachtet vermgensverfalls interessen rechtsuchenden gefhrdet wren lagen nachtrgliche zweifelsfreie konsolidierung vermgensverhltnisse antragsteller hinreichend belegt vgl bghz hieran beschwerdeverfahren gendert eintragung antragstellers schuldnerverzeichnis besteht fort brigen beschwerde begrndet hirsch basdorf kieserling terno schott otten wllrich'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl dr boetticher dr kolz dr graf staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklgers nebenklger persnlich rechtsanwalt vertreter nebenklgers rechtsanwalt vertreter nebenklgers ma justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts mnchen ii mrz verworfen staatskasse trgt kosten rechtsmittels hierdurch entstandenen notwendigen auslagen angeklagten rechts wegen grnde heute jahre alten vorbestraften angeklagten liegt last zeitraum zahlreiche straftaten sexuelle selbstbestimmung nachteil vier jungen begangen feststellungen landgerichts fhrte ausnutzung vertrauensverhltnissen meisten fllen jahre alten jungen sexuelle handlungen lie jungen vornehmen berwiegenden fllen handelte oral analverkehr teil stellte fotografien sexuellen handlungen her speicherte laptop landgericht wegen sexuellen missbrauchs kindern tatmehrheitlichen fllen schweren sexuellen missbrauchs kindern tatmehrheitlichen fllen verbreitung pornografischer schriften sexuellen missbrauchs kindern tatmehrheitlichen fllen verbreitung pornografischer schriften drei tatmehrheitlichen fllen sexuellen missbrauchs jugendlichen schweren sexuellen missbrauchs kindern zwei tatmehrheitlichen fllen besitzes kinderpornografischer schriften sexuellen missbrauchs kindern zwei tatmehrheitlichen fllen gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt tatvorwurf vergewaltigung tatmehrheitlichen fllen freigesprochen staatsanwaltschaft ungunsten angeklagten eingelegte sachrge gesttzte revision ausweislich revisionsbegrndung teilfreispruch nichtanordnung sicherungsverwahrung beschrnkt rechtsmittel erfolg angriffe beschwerdefhrerin teilfreispruch unbegrndet landgericht erwiesen erachtet angeklagte jahre altes opfer fllen androhung schlgen sexuellen handlungen veranlasst obwohl angeklagte ber verteidiger abgegebenen brigen glaubhaften gestndnis einrumte entsprechende uerungen gemacht geschdigte berichtete jedoch weder nachfrage androhungen schlgen erklrung warum sexuellen handlungen mitgemacht gab nachvollziehbar modellfliegen helfen hausmeisterttigkeiten seien geklagten interessant sei hierdurch kuflich angeklagte zudem sonstigen fllen gewalt gedroht gelegentlich sogar geschdigten hause gefahren sexuellen handlungen mitmachen ua umstnden konnte landgericht zumal angesichts eher pauschal gehaltenen gestndnisses angeklagten rechtsfehlerfrei verbleibenden zweifeln vorliegen drohungen gewalt ausgehen landgericht hinsichtlich insoweit verbleibenden sachver halts strafbarkeit wegen sexuellen missbrauchs jugendlichen gem abs nr stgb verneint ebenfalls beanstanden gesichtspunkt ausnutzung zwangslage allein betracht kommenden uerungen angeklagten geschdigten mutter schlecht reicht mangels jeglicher nherer konkretisierung uerung kammer vergeblich bemht nichtanordnung sicherungsverwahrung hlt rechtlicher nachprfung stand grundlage fr deren anordnung kamen abs stgb abs satz stgb betracht beiden bestimmungen liegt unterbringung pflichtgemen ermessen tatrichters ausbung ermessens tatrichter strikt wertund zweckvorstellungen gesetzes gebunden bgh nstz vorstellung gesetzgebers mglichkeit ungeachtet festgestellten gefhrlichkeit tters zeitpunkt urteilsfllung verhngung freiheitsstrafe beschrnken sofern erwartet strafe hinreichend warnung dienen lsst tatrichter ausnahmecharakter beiden vorschriften rechnung tragen daraus ergibt abs abs satz gegensatz abs abs satz frhere verurteilung frhere strafverbung tters voraussetzen vgl hanack lk aufl rdn hinweis gesetzesmaterialien wirkungen langjhrigen strafvollzugs sowie fortschreiten lebensalters erfahrungsgem eintretenden haltungsnderungen deshalb rahmen abs abs satz stgb wichtige kriterien rechtsprechung bundesgerichtshofs rahmen ermessensentscheidung bercksichtigen bgh nstz besteht freilich vermutung dafr langjhrige strafverbung verhaltensnderung fhren entscheidung tatrichters prognose revisionsgericht begrenzten umfang nachprfbar bgh nstz gemessen grundstzen nichtanordnung sicherungsverwahrung besonderen umstnden vorliegenden falles rechtsfehlerfrei liegt lange tatserie vielzahl einzelner taten zugrunde landgericht jedoch einzelnen dargelegt angeklagte erfahrung vorverurteilungen erst recht vollzug freiheitsstrafe erstmalige inhaftierung sozial voll integrierten angeklagten alter jahren erhhte strafempfindlichkeit nahe legt angesichts langjhrigen gesamtfreiheitsstrafe vorzeitigen entlassung knapp jahre alt ferner steht sachverstndigen angeklagten diagnostizierte partielle triebstrung gnstigen prognose hinsichtlich wiederholungsgefahr einschlgiger taten entgegen therapie erforderlich ua angeklagte lage langjhrige sexuelle beziehungen frauen unterhalten whrend zeitraums abgeurteilten taten immer sexuellen interessen durchgesetzt gelegenheiten gemeinsamen urlaub geschdigten sexuellen handlungen abgesehen alldem konnte kammer erwartung ableiten angeklagte entlassung vergleichbaren taten mehr begehen dabei gesichtspunkte gesttzt ber bloe mglichkeit knftiger besserung hoffnung positive vernderungen hinausgehen haltungsnderung durchaus erwarten lassen unrecht stellt beschwerdefhrerin positive prognose hinblick aussageverhalten angeklagten frage fehlenden gesinnungswandel ableitet angeklagte etwa erst umfangreichen angaben belastungszeugen gestndnis abgelegt handelt zulssiges verteidigungsverhalten nachteil angeklagten bercksichtigt darf vgl bgh beschl juni str mglichkeit anordnung vorbehaltenen sicherungsver wahrung stgb setzt angefochtene urteil recht auseinander stgb setzt voraus erhebliche nahe liegende wahrscheinlichkeit dafr besteht tter fr allgemeinheit sinne abs nr stgb gefhrlich zeitpunkt mglichen entlassung strafvollzug vgl trndle fischer stgb aufl rdn zweite voraussetzung festgestellt nack wahl kolz boetticher graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november verbraucherinsolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs abs bestellung treuhnders vereinfachten insolvenzverfahren wirkt fr wohlverhaltensperiode fort festhaltung bgh beschl juni ix zb beschluss fr wohlverhaltensperiode neuer treuhnder bestellt enthlt zugleich schlssig entlassung zuvor fr vereinfachte insolvenzverfahren bestellten treuhnders beschluss steht entlassenen treuhnder sofortige beschwerde bgh beschluss november ix zb lg gttingen ag gttingen ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter dr kayser prof dr gehrlein vill november beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts gttingen dezember kosten beschwerdefhrers unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde statthafte abs satz inso abs satz nr zpo rechtsbeschwerde unzulssig rechtssache weder grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs zpo rechtsbeschwerde geltend gemachten zulssigkeitsgrnde liegen beschwerdegericht ergebnis umfang rechtskraftwirkung verkannt beschluss september beschwerdegericht sofortige beschwerde beschluss amtsgerichts juli unzulssig verworfen rechtsmittel beschwerdefhrers bestellung neuen treuhnders fr wohlverhaltensperiode vorgesehen sei insbesondere folge zulssigkeit sofortigen beschwerde abs inso amtsgericht frheren treuhnder weder ausdrcklich konkludent amt treuhnders entlassen entlassung bedurft ankndigung restschuldbefreiung amt treuhnders fr vereinfachte insolvenzverfahren geendet rechtskraft beschwerdeentscheidung landgerichts september amtsgerichtliche beschluss juli insgesamt rechtskraft erwachsen fr dauer wohlverhaltensperiode amtsgericht gem abs inso treuhnder bestellt zwei treuhnder unabhngig voneinander aufgaben wahrzunehmen bestellung neuen treuhnders schlssige entlassung zuvor bestellten treuhnders enthalten sofern bestellung fortbestand deshalb entscheidung juli zugestellt worden entscheidung htte entlassenen treuhnder gem abs inso sofortige beschwerde zugestanden getroffene entscheidung beschwerdegerichts wre rechtsbeschwerde statthaft zulssig rechtsmittel beschwerdefhrer jedoch gebrauch gemacht rechtskraft beschlusses amtsgerichts juli steht fest neue treuhnder rechtswirksam bestellt wurde beschwerdefhrer sofern amt ohnehin beendet wirksam entlassen rechtsbeschwerdefhrer bewusst beschwerdeschrift juli angefhrt sei beschluss juli abberufen beschwerdefhrer darauf berufen sei amt bestellungsurkunde zurckzugeben vorgang neuen treuhnder abzuwickeln pflichten innerhalb gesetzten fristen trotz androhung zwangsgeld nachgekommen wurde zwangsgeld recht festgesetzt frage treuhnder gegenteiliges erklrt zunchst fr vereinfachte verfahren fr restschuldbefreiungsverfahren bestellt amts landgericht angenommen entscheidungserheblich rechtskraft amtsgerichtlichen beschlusses juli steht fest beschwerdefhrer fr restschuldbefreiungsverfahren bestellt frage amtsgericht landgericht beantwortet entscheiden brigen geklrt vgl bgh beschl juni ix zb zvi rechtsbeschwerdefhrer jedoch gegenteiligen entscheidungen rechtskraft erwachsen lassen fischer ganter gehrlein kayser vill vorinstanzen ag gttingen entscheidung ik lg gttingen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hechingen dezember schuldspruch dahin abgendert angeklagte versuchten totschlags tateinheit misshandlung schutzbefohlener tateinheitlich begangener gefhrlicher krperverletzung schuldig strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten mordes unterlassen tateinheit misshandlung schutzbefohlener gefhrlicher krperverletzung jugendstrafe hhe fnf jahren sechs monaten verurteilt zunchst verwirklichten versuchten totschlag aktives tun strafkammer schuldspruch grunde gelegt annahme natrlicher handlungseinheit unterlassungsdelikt grere gewicht beigemessen urteil gerichtete revision angeklagten fhrt sachrge nderung schuldspruchs aufhebung strafausspruchs brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo ausfhrungen landgerichts halten teilweise revisionsrechtlicher nachprfung stand annahme strafkammer angeklagte wegen versuchten verdeckungsmordes unterlassen strafbar gemacht trifft rechtsprechung strafsenats bundesgerichtshofs fehlt fr mordmerkmal verdeckungsabsicht erforderlichen straftat tter tatopfer zunchst bedingtem ttungsvorsatz misshandelt anschlieend unterlsst verdeckung geschehens manahmen rettung berlebenden opfers einzuleiten handlungs unterlassensteil zeitliche zsur liegt bghr stgb abs verdeckung bgh strafo senat sieht anlass rechtsprechung strafsenats abzuweichen beachtliche grnde dagegen sprechen vgl hierzu freund nstz verurteilung angeklagten wegen versuchten verdeckungsmordes unterlassen kam deshalb vorliegenden fall betracht grundlage rechtsfehlerfrei getroffenen urteilsfeststellungen angeklagte jedoch neben tateinheitlich verwirklichten delikten misshandlung schutzbefohlener gefhrlichen krperverletzung versuchten totschlags schuldig insbesondere annahme landgerichts angeklagte bereits ausfhrung faustschlags hinterkopf zwei monate alten sohnes bedingtem ttungsvorsatz gehandelt begegnet angesichts ausfhrlichen beweiswrdigung gefhrlichkeit gewalthandlung erheblichen verletzungsfolgen persnlichkeit angeklagten rechtlichen bedenken annahme strafbefreienden rcktritts vorliegenden fall ausgeschlossen feststellungen kammer rechnete angeklagte faustschlag schlimmsten weder sehen wissen sohn angetan lag beendeter versuch vgl bghst angeklagte erfolgreiche bemhungen verhinderung drohenden erfolgseintritts htte entfalten mssen strafbefreiend zurcktreten knnen abs satz alt stgb getan neuen hauptverhandlung weitergehende urteil ersichtlichen feststellungen erwarten schuldspruch entsprechend ndern abs stpo analog hinweises stpo bedurfte hierzu strafausspruch hinblick nderung schuldspruchs bestand landgericht verhngte jugendstrafe deren hhe erscheinen angesichts persnlichkeitsdefizite angeklagten erheblicher rohheit brutalitt geprgten tatbildes wuchtiger faustschlag hinterkopf suglings schweren folgen fr opfer bercksichtigung erziehungsgedankens durchaus angemessen jedoch senat ausschlieen landgericht zutreffender rechtlicher wrdigung jugendstrafe verhngt htte bemessung jugendstrafe wiederholt unterlassungsdelikt abgestellt strafausspruch gehrenden feststellungen aufzuheben strafkammer land gerichts zurckzuverweisen senat weist daraufhin erneuten strafzumessung insbesondere nachtatverhalten angeklagten ua strafschrfend bercksichtigt darf nack elf jger graf sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrerin gem abs stpo april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn oktober schuldspruch dahin gendert angeklagte unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge sowie tatmehrheitlich unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge schuldig urteilsformel dahin przisiert sichergestellten heroin kokain kg haschisch eingezogen weitergehende revision verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagte wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handel treiben betubungsmitteln geringer menge sowie tatmehrheitlich wegen unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt sichergestelltes rauschgift eingezogen dagegen wendet revision angeklagten sachrge rechtsmittel fhrt beschlusstenor ersichtlichen schuldspruchnderung brigen unbegrndet sinne abs stpo soweit angeklagte wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln jeweils geringer menge fr schuldig befunden verurteilung wegen tterschaftlichen handeltreibens bestand feststellungen angeklagte heroingemisch kokaingemisch niederlanden bundesrepublik eingefhrt strafkammer unwiderlegt angesehenen einlassung einmalige tat gehandelt vermittlung began gen kontakt niederlndischen dealer hergestellt betubungsmittel seien fr damals inhaftierten bestimmt beabsichtigt betubungsmitteln handel treiben lediglich gefallen tun aufgenommenes darlehen zurckzahlen danach auszuschlieen tatbeitrag angeklagten bloen kurierttigkeit erschpfte ttigkeit wesentlichen ber reinen transport hinausgehenden leistungen erbracht senat neueren rechtsprechung ausgefhrt vgl senatsurteil februar str verffentlichung bghst vorgesehen beihilfe unerlaubten handeltreiben werten senat schuldspruch entsprechend gendert strafausspruch nderung schuldspruchs bestehen bleiben senat schliet strafe rechtsfehlerhaften annahme tterschaftlichen handeltreibens beruht landgericht strafe strafrahmen abs nr btmg entnommen strafschrfende erwgung angeklagte gleich zwei handlungsvarianten begangen nderung schuldspruchs zutreffend senat weist darauf einzuziehende gegenstnde schon urteilsformel konkret bezeichnen fr beteiligten vollstreckungsbehrde klarheit ber umfang einziehung besteht senat bezeichnung nachholen urteilsgrnde erforderlichen angaben enthalten bode otten roggenbuck ribgh prof dr fischer ribgh dr appl wegen urlaubs gehindert unterschreiben bode'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts magdeburg mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo erwgung landgerichts besondere umstnde sinne abs stgb lgen angeklagte besonderes bemhen schadenswiedergutmachung gezeigt rechtsbedenkenfrei vgl bgh wistra senat schliet jedoch hinblick rechtsfehlerfrei festgestellte einschlgige vortat ua strafkammer vollstreckung strafe bewhrung ausgesetzt htte beanstandenden gesichtspunkt berlegungen einbezogen htte beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen tepperwien kuckein sost scheible athing roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsbeschwerdesache betreffend marke nr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen rechtsbeschwerde markeninhaberin verkndungs statt april zugestellte beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde fr markeninhaberin seit november nr wortmarke post fr dienstleistungen briefdienst frachtdienst expressdienst paketdienst kurierdienstleistungen befrderung zustellung gtern briefen paketen pckchen einsammeln weiterleiten ausliefern sendungen schriftlichen mitteilungen sonstigen nachrichten insbesondere briefen drucksachen warensendungen wurfsendungen adressierten unadressierten werbesendungen bchersendungen blindensendungen zeitungen zeitschriften druckschriften durchgesetzte marke eingetragen antragstellerin lschung marke beantragt beschluss dezember markenabteilung deutschen patent markenamts lschung marke angeordnet beschwerde markeninhaberin erfolg geblieben hiergegen wendet markeninhaberin zugelassenen rechtsbeschwerde ii bundespatentgericht lschungsgrund abs markeng bejaht begrndung ausgefhrt eintragung angegriffenen marke fr registrierten dienstleistungen schutzhindernis abs nr markeng entgegengestanden weiterhin bestehe wort post sei angabe verkehr bezeichnung art dienstleistungen verwandt knne fr marke eingetragen sei diene bezeichnung dienstleistungseinrichtung briefe pakete geldsendungen gegenstnde entgegennehme befrdere zustelle post sei zudem sammel oberbegriff fr derartigen dienstleistungseinrichtung befrderten gter insbesondere schriftgut art bedeutung privatisierung deutschen post erhalten bestehende schutzhindernis sei weder eintragungszeitpunkt zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag verkehrsdurchsetzung berwunden worden verkehrsdurchsetzung msse folge benutzung marke groe bekanntheit bezeichnung reiche fr bestnden erhebliche zweifel wort post eintragungszeitpunkt markeninhaberin inland marke fr konkret beanspruchten dienstleistungen sachhinweis unternehmenskennzeichnung benutzt worden sei hufig sei bezeichnung teil komplexen zeichens zusammen weiteren bestandteilen abbildung posthorns hausfarbe gelb verwendet worden jedenfalls seien eintragungszeitpunkt durchgefhrten verkehrsbefragungen geeignet nachweis erbringen wort post beteiligten verkehrskreisen marke fr registrierten dienstleistungen durchgesetzt fr dienstleistungen glatt beschreibenden begriff sei nahezu einhellige verkehrsdurchsetzung erforderlich sei demoskopischen gutachten jahre ergebenden zuordnungswerten schon erreicht darber hinaus begegne ermittlung zuordnungsgrade gutachten durchgreifenden bedenken sei art fragestellung ergebnis einfluss genommen worden sei zurechnung antworten befragten teilweise rechtsfehlerhaft zugunsten markeninhaberin vorgenommen worden fr zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag ergebe aufgrund demoskopischen gutachtens ende anfang ergebnis gutachten folge zuordnungsgrad gutachten angenommene zuordnungsgrad erreicht reiche fr annahme nahezu einhelligen verkehrsdurchsetzung iii rechtsbeschwerde begrndet beurteilung bundespatentgericht voraussetzungen fr lschung eintragung marke post abs satz markeng mangels verkehrsdurchsetzung bejaht hlt rechtlichen nachprfung stand antragstellerin mndlichen verhandlung vertreten gleichwohl sache entscheiden sumnisfolgen rechtsbeschwerdeverfahren markengesetz vorgesehen vgl bgh beschl zb grur tz wrp cohiba bundespatentgericht ausdrcklich anzufhren zutreffend davon ausgegangen wort post abs markeng markenfhig wortzeichen grundstzlich abstrakt unterscheidung dienstleistungen gleich art geeignet erfolg wendet rechtsbeschwerde annahme bundespatentgerichts angegriffenen marke handele fr fraglichen dienstleistungen haus beschreibende angabe abs nr markeng vorschrift marken eintragung ausgeschlossen ausschlielich angaben bestehen verkehr bezeichnung art beschaffenheit bestimmung sonstiger merkmale dienstleistung dienen knnen dienstleistungen beschreibenden begriff auszugehen markenwort verschiedene bedeutungen mglichen bedeutungen dienstleistungen beschreibt vgl eugh urt slg grur tz doublemint urt slg grur tz postkantoor bgh beschl zb grur tz wrp spa ii bundespatentgericht recht angenommen begriff post deutschen sprache einerseits einrichtung briefe pakete pckchen befrdert zustellt andererseits befrderten zugestellten gter beispiel briefe karten pakete pckchen bezeichnet letztgenannten bedeutung beschreibt post gegenstand dienstleistungen beziehen fr marke eingetragen begriff deshalb angabe ber merkmal dienstleistungen nr markeng bgh urt zr wrp tz city post urt zr grur tz wrp post entgegen auffassung rechtsbeschwerde weist bezeichnung post zusammenhang rede stehenden dienstleistungen komplexen interpretationsbedrftigen begriffsinhalt vielmehr verfgt markenwort ber dienstleistung beschreibenden inhalt weiteres unklarheiten erfasst vgl bghz tz fussball wm beschreibenden sinngehalt erkennt verkehr unmittelbar eindeutig darauf ankommt begriff bezeichnung dienstleistungseinrichtung gegenstands dienstleistung verwendet fr gegenteilige ansicht sttzt rechtsbeschwerde erfolg entscheidung deutschen patent markenamts bezeichnung dienstleistung post soweit klasse enthalten rahmen markenanmeldung unklar angesehen wurde bestimmung abs nr markeng anmeldung verzeichnis dienstleistungen enthalten fr eintragung beantragt dabei dienstleistungen abs markenv bezeichnen klassifizierung einzelnen ware dienstleistung klasse klasseneinteilung abs markenv mglich klassifizierung dienstleistung gengt bloe angabe post verbindung klassenangabe weiteren zusatz etwa bezeichnung postdienstleistungen soweit klasse enthalten dienstleistung gegenstand beschreibt dienstleistung bezieht bezeichnung gegenstands dienstleistung reicht dagegen angabe merkmals abs nr markeng rechtsbeschwerde verhilft rge erfolg bundespatentgericht amtsermittlungspflicht rechtliche gehr markeninhaberin beurteilung verletzt begriff post merkmale dienstleistungen beschreibende angabe handelt frage markenwort fr beanspruchten dienstleistungen beschreibende angabe abs nr markeng bereits aufgrund schreibens markenstelle deutschen patent markenamts februar gegenstand eintragungsverfahrens marke schlielich kraft verkehrsdurchsetzung abs markeng eingetragen worden frage zudem gegenstand lschungsverfahrens deutschen patent markenamt schutzhindernis abs nr markeng bejaht gesonderten hinweises bundespatentgerichts eintragungshindernis abs nr markeng betracht kam bedurfte danach vgl bgh beschl zb grur tz wrp cigarettenpackung bundespatentgericht brauchte weiteren ermittlungen anzustellen wort post fr registrierten dienstleistungen beschreibende angabe darstellte mageblich fr beurteilung verkehrsauffassung smtlicher verbraucherkreise abnehmer interessenten dienstleistungen betracht kommen fr marke geschtzt vgl eugh urt slg grur tz chiemsee bgh beschl zb grur tz wrp lotto vorliegend allgemeine publikum angesprochenen verkehrskreisen gehrten daher richter bundespatentgerichts einholung sachverstndigengutachtens auffassung verkehrs beschreibenden gehalt begriffs post fr beanspruchten dienstleistungen feststellen konnten vgl bgh urt zr grur wrp stich buben bghz marktfhrerschaft rechtsbeschwerde jedoch erfolg soweit dagegen wendet bundespatentgericht voraussetzungen verkehrs durchsetzung marke post abs markeng zeitpunkt eintragung zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag verneint bundespatentgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen verkehrsdurchsetzung herkunftshinweis grundstzlich verwendung kennzeichnung marke markenmige lediglich beschreibende verwendung voraussetzt tatsache ware dienstleistung bestimmten unternehmen herrhrend erkannt benutzung zeichens marke beruhen benutzung dient angesprochenen verkehrskreise ware dienstleistung bestimmten unternehmen stammend identifizieren knnen vgl eugh urt slg grur tz wrp philips remington bgh beschl zb grur tz wrp visage bundespatentgericht erhebliche zweifel daran geuert markeninhaberin eintragungszeitpunkt zeichen post fr konkret beanspruchten dienstleistungen markenmig benutzt frage letztlich dahinstehen lassen fr rechtsbeschwerdeverfahren daher markenmigen verwendung zeichens post markeninhaberin schon eintragungszeitpunkt auszugehen bundespatentgericht angenommen begriff post fr fraglichen dienstleistungen hause glatt beschreibende gattungsbezeichnung handelt wegen teilweise bestehenden brigen lange zurckliegenden monopolstellung dadurch geprgten verkehrsanschauung verkehrsdurch setzung nahezu einhellige verkehrsbekanntheit marke erforderlich sei sei ergebnisse verkehrsbefragungen mai november dezember september oktober nachgewiesen ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung punkten stand aa bundespatentgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen markeninhaberin ungeachtet frheren postmonopols zeitpunkt entscheidung bundespatentgerichts teilbereich fortbestand durchsetzung marke berufen vgl eugh grur tz philips remington bgh grur tz lotto situation anbieter aufgrund monopolstellung bestimmte leistung einziger anbietet jedoch prfen verkehr haus beschreibende angabe angebotenen leistung angebot monopolisten identifiziert bezeichnung wirklich hinweis betriebliche herkunft angebotenen leistung betrachtet fall liegt nahe verkehr gattungsbegriff alleinigen anbieter verbindung bringt darin zugleich herkunftshinweis erblicken vgl bghz nhrbier entsprechendes gilt markeninhaber vergangenheit ber monopolstellung verfgte gegenwrtige verkehrsauffassung beeinflusst bb erfolg rgt rechtsbeschwerde indessen bundespatentgericht ausreichenden feststellungen getroffen zeitpunkt eintragung marke november zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag november voraussetzungen verkehrsdurchsetzung abs markeng vorgelegen htten bundespatentgericht davon ausgegangen fr erforderlich angesehene nahezu einhellige verkehrsdurchsetzung gesamtbevlkerung grundlage ergebnisse markeninhaberin vorgelegten demoskopischen gutachten eintragungszeitpunkt gegeben gutachten weise fr mai anteil gesamtbevlkerung bezeichnung post markeninhaberin zutreffend zuordneten verkehrsgutachten fr november dezember folge zuordnungsgrad gesamtbevlkerung werte reichten fr nahezu einhellige verkehrsdurchsetzung beurteilung bundespatentgerichts hlt angriffen rechtsbeschwerde stand frage marke infolge benutzung unterscheidungskraft abs markeng erlangt aufgrund gesamtschau gesichtspunkte beantworten zeigen knnen marke eignung erlangt fraglichen dienstleistungen bestimmten unternehmen stammend kennzeichnen dienstleistung leistungen unternehmen unterscheiden vgl eugh grur tz chiemsee art abs markenrl bgh grur tz visage dabei fr feststellung einzelfall erforderlichen durchsetzungsgrads festen prozentstzen ausgegangen sofern besondere umstnde abweichende beurteilung rechtfertigen untere grenze fr annahme verkehrsdurchsetzung unterhalb angesetzt vgl bgh beschl zb grur wrp reich schoen beschl zb grur tz wrp milchschnitte handelt jedoch begriff fraglichen dienstleistungen gattung glatt beschreibt kommen bedeutungswandel verkehrsdurchsetzung erst deutlich hheren durchsetzungsgrad betracht bgh grur tz lotto bekannter beschreibender begriff unterscheidungskraft art abs markenrl abs markeng langen intensiven benutzung marke erlangen fr bekannte geographische herkunftsangabe eugh grur tz chiemsee fezer markenrecht aufl rdn dementsprechend senat inkrafttreten markengesetzes einzelfall hohe nahezu einhellige verkehrsdurchsetzung notwendig angesehen vgl bghz kinder bgh grur tz lotto bgh urt zr grur tz wrp kinderzeit ebenso strbele strbele hacker markengesetz aufl rdn gamm bscher dittmer schiwy gewerblicher rechtsschutz urheberrecht medienrecht markeng rdn wohl lange markenund kennzeichenrecht rdn schultz schultz markenrecht aufl markeng rdn ansatz bundespatentgericht ausgegangen jedoch anforderungen vorliegen voraussetzungen abs markeng berspannt fr verkehrsdurchsetzung anteil nahezu gesamtbevlkerung begriff post hinweis bestimmtes unternehmen auffassen ausreichen lassen vgl knaak grur kahler grur markeninhaberin vorgelegte gutachten fr november dezember markeneintragung november zeitlich nchsten kommt wies anteil allgemeinen ver kehrskreise bezeichnung post befrderung briefen warensendungen hinweis bestimmtes unternehmen auffassten regelfall untere grenze deutlich berschritten anforderungen erfllt vorliegend verkehrsdurchsetzung glatt beschreibenden begriffs stellen voraussetzungen fr verkehrsdurchsetzung glatt beschreibenden begriffs drfen hoch angesiedelt verkehrsdurchsetzung praxis vornherein ausgeschlossen strbele strbele hacker aao rdn ders grur zudem besteht streitfall anlass hinblick spezifischen charakter hause fr rede stehenden dienstleistungen beschreibenden bezeichnung post besonders hohe anforderungen feststellung verkehrsdurchsetzung abs markeng stellen fall lotto bgh grur geht streitfall wandel gattungsbegriff herkunftshinweis beschreibende verwendung weitgehend ausgeschlossen post herkunftshinweis fr erbringung postdienstleistungen durchgesetzt steht beschreibende charakter begriffs post fr gegenstand dienstleistung auer zweifel schutzumfang wortmarke post daher wegen beschreibenden funktion angabe schutzschranke nr markeng eng bemessen wettbewerbern markeninhaberin kennzeichenmige verwendung verboten anstndigen gepflogenheiten gewerbe handel entsprechenden weise erfolgt fall wettbewerber benutzten kennzeichen zustze alleinstellung benutzten markenwort post abgrenzen anlehnung weitere kennzeichen markeninhaberin verwechslungsge fahr abs nr markeng erhhen vgl bgh grur tz post wrp tz city post bundespatentgericht beurteilung marke mangels verkehrsdurchsetzung entgegen markeng eingetragen worden zustzlich darauf gesttzt zuordnungswerte markeninhaberin eintragungsverfahren vorgelegten demoskopischen gutachten unzutreffend ermittelt worden seien gutachten ausgewiesenen zuordnungswert fr mai msse abschlag vorgenommen lenkend einfluss antworten seinerzeit befragten genommen worden sei gutachten folge daher verkehrsdurchsetzung gutachten sei vollziehbar zuordnungsgrad ermittelt worden sei abzusetzen sei anteil derjenigen befragten marke post markeninhaberin unternehmen zugerechnet htten zugunsten markeninhaberin drften antworten gewertet denen deutlich entnehmen sei befragten angemeldeten marke hinweis bestimmten geschftsbetrieb shen danach ergebe durchsetzungsgrad fr verkehrsdurchsetzung begriffs post ausreiche erwgungen bundespatentgerichts tragen annahme marke post sei mangels verkehrsdurchsetzung entgegen markeng eingetragen worden abs markeng erfolg rgt rechtsbeschwerde bundespatentgericht verkehrsdurchsetzung abs markeng eintragungszeitpunkt marke versto amtsermittlungsgrundsatz verneint markeninhaber feststellungslast falle unaufklrbarkeit auferlegt lschungsverfahren deutschen patent markenamt bundespatentgericht gem abs abs markeng amts wegen prfen eintragung marke schutzhindernis mageblichen zeitpunkt entgegenstand entscheidend schutzhindernis tatschlich vorlag eintragung fehlerhaft erfolgt bghz rippenstreckmetall ii bpatge ingerl rohnke markengesetz aufl rdn lsst nachhinein erforderlichen sicherheit mehr aufklren schutzhindernis eintragungszeitpunkt vorlag gehen verbleibende zweifel lasten antragstellers markeninhabers antragsteller lschungsverfahrens trgt fr voraussetzungen gnstigen rechtsnorm vorliegens schutzhindernisses lschungsverfahren feststellungslast bghz rippenstreckmetall ii bpatge fezer aao rdn ingerl rohnke aao rdn strbele strbele hacker aao rdn dohnle schultz aao markeng rdn bscher bscher dittmer schiwy aao markeng rdn dabei drfen allerdings antragsteller hinblick schwierigkeiten nachhinein fehlen verkehrsdurchsetzung eintragungszeitpunkt nachzuweisen vgl bpatg grur nahezu unberwindbaren beweisanforderungen auferlegt knnen beweiserleichterungen zugute kommen fehlen verkehrsdurchsetzung zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag umstnden rckschlsse fehlen verkehrsdurchsetzung eintragungszeitpunkt zulassen danach begegnet annahme bundespatentgerichts eintragungszeitpunkt htten voraussetzungen verkehrsdurchsetzung marke post vorgelegen durchgreifenden rechtlichen bedenken bundespatentgericht frage verkehrsdurchsetzung anhand gesamtschau relevanten umstnde beurteilt siehe oben iii bb ausschlielich markeninhaberin vorgelegten demoskopischen gutachten fr mai november abgestellt gutachten bundespatentgericht festgestellt abgesehen ausgewiesenen durchsetzungsgrad vgl oben iii bb wegen methodischer bedenken geeignet seien nachweis verkehrsdurchsetzung erbringen daraus ergibt fr lschung markeneintragung erforderliche positive feststellung verkehrsdurchsetzung mageblichen zeitpunkt vorlag bundespatentgericht methodische bedenken vorgelegten demoskopischen gutachten htte aufgrund amtsermittlungsgrundsatzes verfahrensbeteiligten errtern gelegenheit geben mssen bercksichtigung wechselseitigen mitwirkungspflichten relevanten umstnden ergnzend vorzutragen beweismittel vorzulegen soweit fr berzeugungsbildung erforderlich htte amts wegen demoskopisches gutachten einholen mssen verblieben danach zweifel vorliegen voraussetzungen verkehrsdurchsetzung durfte bundespatentgericht hinblick darauf feststellungslast antragstellerin markeninhaberin liegt lschung markeneintragung beschlieen cc bundespatentgericht davon ausgegangen zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag schutzhindernis abs nr markeng fortbestanden abs satz markeng hlt rechtlichen nachprfung ebenfalls stand markeninhaberin fr september oktober vorgelegte verkehrsumfrage entscheidung ber lschungsantrag zeitlich nchsten kommt weist durchsetzungsgrad ergebnis unwesentlich gutachten fr no vember dezember ermittelten wert liegt lsst richtigkeit unterstellt schluss marke herkunftshinweis durchgesetzt siehe oben iii bb bundespatentgericht allerdings gutachten jahre methodische bedenken erhoben ergebnis gelangt befragten personen marke post richtig zugeordnet htten wrdigung ergebnisse gutachtens jeweils zugunsten markeninhaberin lediglich anteil erreicht beurteilung bundespatentgerichts begegnet greifenden rechtlichen bedenken fr wrdigung fr eintragungszeitpunkt vorgelegten gutachtens november dezem ber gelten siehe oben iii bb bedenken beweiswert markeninhaberin vorgelegten demoskopischen gutachtens lassen schluss zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag voraussetzungen verkehrsdurchsetzung vorlagen iv danach angefochtene entscheidung aufzuheben sache anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurckzuverweisen abs markeng bornkamm bscher kirchhoff schaffert koch vorinstanz bundespatentgericht entscheidung pat'],['Soon']] [['mrz zwangsversteigerungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter stodolkowitz kirchhof dr fischer dr ganter raebel mrz beschlossen rechtsbeschwerde wertende rechtsmittel beschlu landgerichts mnster januar kosten schuldners unzulssig verworfen beschwerdegericht rechtsbeschwerde beschlu zugelassen abs nr abs satz zpo auerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzwidrigkeit verletzung verfahrensgrundrechten statthaft vgl bgh beschl mrz ix zb verffentlichung bestimmt bghz wert beschwerdegegenstands stodolkowitz kirchhof ganter fischer raebel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb bgb mietrechtsreformgesetzes juni zwangsverwalter mietwohnung mieter gegenber sonstigen voraussetzungen gegeben herausgabe geleisteten kaution verpflichtet vermieter zwangsverwalter kaution ausgefolgt gilt fr verpflichtungen zwangsverwalters vorschriften mietrechtsreformgesetzes juni heranzuziehen bgh urteil juli viii zr lg dessau ag wittenberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch wiechers dr wolst dr frellesen fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts dessau dezember zurckgewiesen beklagte trgt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand parteien streiten herausgabe klgern vormaligen vermieter geleisteten kaution klger aufgrund jahre geschlossenen vertrages mieter reihenhauses erfllung dabei bernommenen pflicht zahlten dm kaution vermieter eigentmer beklagte bernahm grundstck beschlagnahme juni zwangsverwalter geleistete kaution wurde ausgekehrt beendigung mietverhltnisses oktober verlangten klger vergeblich zwangsverwalter rckzahlung kaution amtsgericht klage zahlung sicherheit klgern geleisteten betrages zurckgewiesen berufung klger landgericht beklagten zahlung begehrten betrages nebst zinsen verurteilt berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt beklagte sei zwangsverwalter gem bgb abs zvg bestehenden mietvertrag eingetreten rckzahlungsverpflichtung bezglich vermieter geleisteten kautionssumme mietvertragliche erfllungspflicht treffe bgb ergebe sehe satz bgb berwlzung rckzahlungsverpflichtung erwerber vermieteten grundstcks sicherheitsleistung ursprnglichen vermieter ausgehndigt worden sei entgegen ansicht amtsgerichts knne vorschrift jedoch weder unmittelbar entsprechend fall angewendet erwerber zwangsverwalter anspruch genommen direkte anwendung satz bgb scheitere daran zvg fr anordnung zwangsverwaltung lediglich vorschriften zvg ber anordnung zwangsversteigerung verweise zvg bezug genommen seinerseits erst bgb fr anwendbar erklre entsprechende anwendung satz bgb scheide vermieterwechsel grundstckskauf vergleichbare situation vorliege analogie rechtfertigen knnte ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand dahingestellt bleiben frage verpflichtung zwangsverwalters wohnraum rckzahlung kautionsbetrages vermieter ausgehndigt worden schon mietrechtsreformgesetz juni bgbl fr zeit ab september geschaffenen neuen rechtslage frheren vorschriften beurteilen berufungsgericht mietrecht alten fassung angewandt entsprechende heranziehung satz bgb rckzahlungspflicht zwangsverwalters entgegenstnde recht verneint analogie bgb nachfolgebestimmung bgb nunmehr erstattungspflicht zwangsverwalters gegeben vgl gather schmidt futterer mietrecht aufl rdnr vermieter kautionsbetrag einbehalten kommt darauf eigentumswechsel september dementsprechend zeitpunkt angeordneten zwangsverwaltung mietrecht frheren neuen fassung gilt vgl hierzu palandt weidenkaff bgb aufl rdnr nachw gather aao rdnr revision nimmt zutreffenden ausfhrungen berufungsgerichts direkte anwendung satz bgb ber abs zvg ausscheidet meint satz bgb sei analog anzuwenden deshalb sei zwangsverwalter verpflichtet mieter vermieter gezahlte kaution flligkeit zurck bezahlen vermieter sicherheitsleistung ausgehndigt zwangsverwalter gegenber vermieter verpflichtung rckgewhr bernommen streitfall sei beides geschehen zwangsverwalter schulde klgern daher zahlung entsprechenden betrages berechtigung analogie rechtsprechung schrifttum umstritten fr analogie lg mannheim nzm lg berlin njw mnchkomm bgb voelskow aufl rdnr ablehnend dagegen olg hamburg njw rr sternel mietrecht aufl iii rdnr emmerich sonnenschein miete aufl bgb rdnr belz bub treier handbuch geschfts wohnraummiete aufl kap vii rdnr gather schmidt futterer mietrecht aufl bgb rdnr blank brstinghaus miete rdnr offengelassen wolf eckert ball handbuch gewerblichen miet pacht leasingrechts aufl rdnr jedenfalls fr vertragsverhltnisse ber wohnraummiete satz bgb heranzuziehen analoge anwendung satz bgb spricht beschlagnahme abs zvg zwangsversteigerung eigentumswechsel rechtsbergang stattfindet eigentmer lediglich verwaltung benutzung grundstcks entzogen zwangsverwalter handelt eigenen namen fr rechnung schuldners vermieters rechte wahrzunehmen verpflichtungen erfllen scheidet analoge anwendung satz bgb beklagte zwangsverwalter rahmen abs zvg beschlagnahme verwaltung bezglich mietvertrag eigentmer klger begrndeten rechte pflichten bernommen verwaltungs erfllungspflicht zwangsverwalters schliet kautionsabrede bestandteil mietverhltnisses daher vgl senat urteil mrz viii zr wum rckzahlung verbrauchter nebenkosten soweit urteil senats september viii zr wum aa entnehmen abs zvg erfasse mietvertragliche kautionsabrede daran mehr festgehalten senat hinblick urteil bundesgerichtshofs mrz xii zr bghz ff gehalten verfahren abs gvg einzuleiten entscheidung xii zivilsenats bundesgerichtshofs uert aao eintritt erwerbers mietvertrag abs bgb reichweite vertragsbernahme sowie umfang bernehmenden pflichten entscheidung beruht anwendung vorschriften bgb gem zvg unmittelbar fr erwerb zwangsversteigerung fr bernahme verwaltung zwangsverwalter heranzuziehen dargetan senat streitfall ber umfang abs zvg zwangsverwalter bernehmenden pflichten rahmen obliegenden verwaltung grundstcks schuldners entscheiden dadurch pflichten kautionsabrede erfllungspflichten zwangsverwalters einbezogen gebrauchsgewhrungspflicht unmittelbar zusammenhngenden pflichten begrenzt allerdings mieter glubigern vermieters gegenber begnstigt wolf eckert ball aao verwalteten vermgen befriedigung suchen knnen vermieter zwangsverwalter kautionssumme ausgehndigt haftungsmasse glubigern verfgung steht geschmlert wegen treuhand hnlichen verhltnisses mieter vermieter hinblick gewhrung kaution gerechtfertigt gesetzgeber gewollt olg hamburg aao lg kln njw rr dargetan beklagte heranziehung vorschrift bgb stelle bgb getreten kautionsbetrag ebenfalls erstatten obwohl vermieter summe ausgehndigt gesetzgeber fr bereich wohnraummiete mietrechtsreformgesetz juni bgbl satz bgb interessen mieters vorrangig bercksichtigt vorschrift tritt erwerber grundstcks rckgabepflicht wohnraummieter hingegebenen kaution rcksicht darauf kaution ausgefolgt worden gilt gem zvg nunmehr fr zwangsversteigerung falle zwangsverwaltung daher entscheiden bereits vorschriften mietrechtsreformgesetzes juni anzuwenden gather aao rdnr dr deppert dr hbsch dr wolst wiechers dr frellesen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg mrz verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft ecli de bgh banwz brfg bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter bellay sowie rechtsanwltin schfer rechtsanwalt dr wolf mrz beschlossen antrag klgers zulassung berufung august zugestellte urteil senats niederschsischen anwaltsgerichtshofs abgelehnt klger trgt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde klger seit februar bezirk beklagten rechtsanwaltschaft zugelassen bescheid april widerrief zulassung klgers wegen vermgensverfalls klage klgers bescheid erfolglos geblieben nunmehr beantragt klger zulassung berufung urteil anwaltsgerichtshofs ii antrag klgers satz brao abs vwgo statthaft brigen zulssig bleibt jedoch erfolg ernsthafte zweifel richtigkeit angefochtenen entscheidung satz brao abs nr vwgo bestehen zulassungsgrund setzt voraus einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlssigen argumenten frage gestellt bgh beschluss dezember anwz brfg juris rn mwn daran fehlt urteil anwaltsgerichtshofs steht einklang rechtsprechung erkennenden senates vermgensverfall liegt rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhltnisse geraten absehbarer zeit ordnen auerstande verpflichtungen nachzukommen beweisanzeichen hierfr schuldtitel vollstreckungsmanahmen rechtsanwalt richten bgh beschlsse dezember anwz juris njw rr rn abgedruckt rn juni anwz brfg bghz rn dezember anwz brfg juris rn rechtsanwalt vollstreckungsgericht fhrenden verzeichnis gem zpo eingetragen vermgensverfall vermutet mageblich zeitpunkt widerrufsverfgung april vgl bgh beschluss juni anwz brfg bghz rn ff gesetzliche vermutung abs nr halbsatz brao greift klger wurde mai zwei verfahren juni weiteren verfahren verzeichnis gem zpo eingetragen erst erlass widerrufsbescheids april widerruf konnte jedoch zahlreichen offenen forderungen titel zwangsvollstreckungsmanahmen gesttzt angefochtenen urteil nher dargestellt worden klger bestreitet vermgensverfall geraten forderung bank sei vollstndig getilgt deren antrag zwangsvoll streckung sei zurckgenommen worden angelegenheiten seien ebenfalls zahlung ratenzahlungsvereinbarung erledigt worden steuerschulden htten bestanden vortrag geeignet richtigkeit urteils anwaltsgerichtshofs zweifel ziehen forderung bank anwaltsgerichtshof ausdrcklich unbercksichtigt gelassen schon tatbestand angefochtenen urteils heit zudem zwangsvollstreckung sei antragsrcknahme eingestellt worden hinsichtlich brigen angefochtenen urteil aufgefhrten forderungen titel zwangsvollstreckungsmanahmen fehlt substantiiertem geeignete unterlagen belegten vortrag klgers darauf bereits anwaltsgerichtshof hingewiesen bestand forderungen zeitpunkt widerrufsverfgung daher auszugehen wenige wochen widerrufsbescheid mai juni erfolgten eintragungen verzeichnis zpo schlieen klger behauptet april schuldenfrei hinsichtlich offenen forderungen glubigern ratenzahlungen vereinbart liegen beweisanzeichen offene forderungen titel zwangsvollstreckungsmanahmen schluss eintritt vermgensverfalls zulassen betroffene rechtsanwalt schlussfolgerung dadurch entkrften umfassend darlegt forderungen mageblichen zeitpunkt widerrufsbescheides bestanden zurckfhren anderweitig regulieren bgh urteil februar anwz brfg juris rn geschehen allgemeine hinweis vorhandenes grundvermgen einnahmen anwaltsttigkeit reicht iii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs satz brao kayser lohmann schfer bellay wolf vorinstanz agh celle entscheidung agh ii'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet juli kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs hgb zahlungen inhabers handelsgewerbes stillen gesellschafter denen gewinnunabhngiges zahlungsversprechen gesellschaftsvertrag zugrunde liegt entgeltliche leistungen gegenleistung fr erbrachte einlage darstellen bgh urteil juli ix zr olg oldenburg lg osnabrck ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp dr schoppmeyer meyberg fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg mai urteil zivilkammer landgerichts osnabrck juli aufgehoben klage abgewiesen klger trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand gesellschaft mbh fortan schuldnerin gab kos tenlose zeitung heraus deckung kapitalbedarfs bot schuldnerin privaten anlegern seit ende jahre mglichkeit einlage stille gesellschafter beteiligen jeweiligen vereinbarungen bezeichnete schuldnerin gesellschaftsvertrag medienbrief nr fortan medienbrief versprach anlegern medienbriefen vorabvergtung bezeichneten jhrlichen zins einlage be zahlen jeweiligen medienbriefen genannte zinssatz schwankte hundert hundert seit jahr wiesen handelsbilanzen schuldnerin stets jahresverlust einlagen neu beitretender gesellschafter verwendete schuldnerin art sogenannten schneeballsystems fr auszahlungen stillen gesellschafter sowie finanzierung geschftsbetriebs beklagte erwarb zeit august april insgesamt medienbriefe je jeweiligen medienbriefe enthielten stets gleichlautende bestimmungen sahen folgendes vergtung vorabvergtung zahlt verlag stillen gesellschafter worten prozent pa zahlung erfolgt jeweils juni dezember jahres gewinn verlustverteilung gewinn verlustverteilung folgt vereinbart bemessungsgrundlage handelsrechtliche jahresergebnis ertragsteuern abzug stillen gesellschafter gezahlten vorabvergtungen bilanzstichtag ergebenden gewinn entfllt einzelnen stillen gesellschafter teil verhltnis anteils gesamten stillen gesellschaftern ergibt stille gesellschaftsverhltnis ber gesamte jahr erstrecken erhlt anteil fr vollen zinstag anteilig schuldnerin zahlte beklagte juli dezember vorabvergtungen insgesamt hiervon fhrte schuldnerin fr beklagte abgeltungssteuer betrag finanzamt ab eigenantrag schuldnerin januar erffnete insolvenzgericht beschluss mrz insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin bestellte klger insolvenzverwalter klger forderte beklagte schreiben september vorabvergtungen einschlielich abgefhrten abgeltungssteuer hhe erstatten beklagte zahlungsaufforderung nachkam erhob klger klage zahlung nebst zinsen landgericht beklagte antragsgem verurteilt berufung beklagten erfolg gehabt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt klageabweisung berufungsgericht ausgefhrt klger stehe anfechtungsanspruch gem abs abs inso zahlungen schuldnerin unentgeltliche leistungen gehandelt sei fall empfnger anspruch leistung gehabt voraussetzung sei erfllt beklagten gesellschaftsvertrgen feste geschftsergebnissen unabhngige vergtung zugestanden regelung jeweiligen gesellschaftsvertrge enthalte regelung ber voraus geleistete zahlung zuknftige gewinne gesellschaftsvertrags ergebe gewinn verlustbeteiligung grundlage jeweiligen handelsrechtlichen jahresergebnisse erfolge beklagte bewiesen neben schriftlichen gesellschaftsvertrgen mndliche abrede gegeben gesellschaftsvertrags genannte verzinsung feste rendite unabhngig gewinn verlust gesellschaft zustehen beklagte vorauszahlungen mgliche gewinne erhalten schuldnerin seit gewinne mehr erwirtschaftet sei beklagte jedenfalls verpflichtet erhaltenen vorabvergtungen zurckzuzahlen vereinbarung vorabvergtungen folge stillschweigend vereinbarter rckzahlungsanspruch klger geltend gemacht zahlungen knnten angesichts bindenden tilgungsbestimmung schuldnerin zahlung etwaige schadensersatzansprche beklagten behandelt aufrechnung schadensersatzansprchen scheide klger insolvenzrechtlicher rckgewhranspruch zustehe brigen sei beklagte gem abs satz bgb rckzahlung erhaltenen zahlungen verpflichtet ii hlt rechtlicher berprfung stand klger steht rckgewhranspruch gem abs inso voraussetzungen abs inso erfllt unentgeltliche leistung liegt bestehenden zwei personen verhltnis vermgenswert verfgenden zugunsten person aufgegeben verfgenden entsprechender vermgenswert vereinbarungsgem zuflieen bgh urteil april ix zr wm rn mwn zvb bghz entgegen auffassung berufungsgerichts liegt leistung rechtsgrund zuwendung ausgleichende verpflichtung empfngers allgemeinen schuldner bereicherungsrechtlicher rckforderungsanspruch hinsichtlich leistung zusteht bgh aao rn ebenso leistung entgeltlich hinsichtlich vertraglicher grundlage erfolgenden vermgensverlagerung dritte rckforderungsanspruch schuldners besteht bgh aao rn mwn urteil september ix zr zip rn auszahlungen stillen gesellschafter denen kndigung gesellschaftsbeteiligung einlage stillen gesellschafters zurckgewhrt entgeltlich soweit auseinandersetzungsguthaben stillen gesellschafters besteht hgb vgl bgh urteil juli ix zr wm rn ff zahlungen stillen gesellschafter gewinnbeteiligung stillen gesellschafters gem hgb erfolgen entgeltlich soweit stillen gesellschafter entfallender gewinnanteil tatschlich erzielt worden gesellschaft fr berzahlte gewinne bereicherungsrechtliche vertragliche rckzahlungsansprche stillen gesellschafter zustehen hingegen zahlungen scheingewinne unentgeltlich schuldner wusste anspruch auszahlung gewinns bestand bgh urteil dezember ix zr bghz rn april ix zr zinso rn april ix zr zip rn februar ix zr zip rn gesellschaft gewinne erzielte ber regelung hgb hinaus zahlungen stillen gesellschafter zulssig gesellschaftsvertrag vorsieht ausschttungen knnen abweichend gesetzlichen regel weise vereinbart stillen gesellschafter feste verzinsung einlage versprochen unabhngig davon jhrliche gewinn deckung garantierten betrages ausreicht berhaupt gewinn erzielt vgl rgz bgh urteil oktober ii zr bghz mock rhricht graf westphalen haas hgb aufl rn gehrlein ebenroth boujoung joost strohn hgb aufl rn ebenso kommanditbeteiligung bgh urteil januar ii zr wm april ii zr wm ii gehen letztlich lasten kapitals entgeltlich gegenleistung fr erbrachte einlage darstellen bgh urteil april ix zr wm rn vgl bgh urteil september ii zr zip rn mastben handelt angefochtenen zahlungen entgeltliche leistung schuldnerin schuldnerin zahlungen feststellungen berufungsgerichts weder lage zurckgewhrt scheingewinne gezahlt verpflichtung gesellschaftsvertrags erfllt beklagte gem gesellschaftsvertrags gezahlten vorabvergtungen stellen gegenleistung fr einlage stillen gesellschafter dar form festen kapitalverzinsung garantierten mindesttantieme lasten kapitals geht ebenso olg hamm nzi folgt auslegung gesellschaftsvertrags aa senat formularvertrag ber stille beteiligung beklagten frei auslegen schuldnerin fr stillen beteiligungen erstellte formularvertrge eingesetzt ber bezirk berufungsgerichts hinaus verwandt vgl bgh urteil november ii zr zip beschluss september ii zr zip rn dabei unterliegen unternehmen fr vielzahl gesellschaftsvertrgen stillen gesellschaftern vorformulierten vertragsbedingungen hnlichen objektiven auslegung inhaltskontrolle allgemeine geschftsbedingungen bgh urteil november aao september ii zr zip beschluss september aao bb mastben enthlt gesellschaftsvertrags anspruch garantierte gewinn verlustunabhngige jhrliche mindestverzinsung einlage stillen gesellschafters ergibt gewhlten formulierungen gesamtzusammenhang bestimmungen gesellschaftsvertrags verzinsung ausdrcklich garantiert bezeichnet gleicht fall senat urteilen april ix zr wm rn juli ix zr zinso rn entschiedenen sachen erstes indiz enthlt berschrift wonach vergtung handelt zudem vereinbarte schuldnerin einzelnen stillen gesellschaftern fr vorabvergtung stets feste zinsstze feste betrge festen zinsstzen ergeben knnen sprechen fr gewinnunabhngige vergtung vgl mnchkomm hgb priester aufl rn ehricke ebenroth boujong joos strohn hgb aufl rn fr gewinnunabhngige verzinsung spricht zinsstze je zeitpunkt gettigten stillen einlage unterschiedlich hoch ausfielen hierfr bestnde bloen vorschussanspruch grund schlielich weist bezeichnung vorabvergtung statt begriffs vorabgewinn entgegen auffassung berufungsgerichts ansprche gesellschafters unabhngig etwaigen gewinn bestehen vgl etwa staub harbarth hgb aufl rn finckh henssler strohn gesellschaftsrecht aufl hgb rn klare bestimmung lediglich gewinnvorschuss handelt fehlt soweit revision geltend macht schuldnerin gegenber jeweiligen stillen gesellschaftern berechnung gewinn verlust entsprechend vereinbarungen gesellschaftsvertrags unterlassen indiz streitfall erhebliche bedeutung tatschliche handhabung schuldnerin erlaubt tragfhigen rckschlsse vertraglichen vereinbarungen streitfall entscheidend darauf beruhte schuldnerin einlagen neu beitretender gesellschafter unstreitig sptestens seit art sogenannten schneeballsystems fr auszahlungen altgesellschafter finanzierung geschftsbetriebs verwendete schuldnerin schneeballsystem aufrechterhalten unabhngig bestehenden rechtlichen verpflichtungen hinweis tatschliche lage vermeiden jedoch besttigen brigen bestimmungen gesellschaftsvertrags gesellschaftsvertrags eigenstndige regelung gewinnunabhngigen zinsanspruchs enthlt gesellschaftsvertrags ergibt art beteiligung bestimmt gesellschafter einlage beendigung gesellschaftsverhltnisses gegebenenfalls abzglich verlustanteils zurckerhalten gewinn verlustverteilung regelt gesellschaftsvertrags gesondert soweit lit gesellschaftsvertrags bemessungsgrundlage fr gewinn verlustverteilung bezahlten vorabvergtungen abzuziehen fr gewinnunabhngige vergtung folgerichtige bestimmung htte bestimmung fr bercksichtigung gewinnunabhngiger zahlungen bedurft zahlungen rahmen berechnung gewinnes verlustes gem hgb aufwand gesellschaft buchen mithin bereits handelsrechtliche jahresergebnis beeinflussen abzugsregelung lit gesellschaftsvertrags bewirkt jedoch vorabvergtungen unterschiedlichen hhe einzelnen stillen gesellschaftern verbleiben sinn deutet gewinnverteilungsregel lit gesellschaftsvertrags ebenfalls gewinnunabhngige verzinsung danach gewinn einzelnen gesellschafter verhltnis anteile verteilen schuldnerin fr gesellschaftsvertrags gezahlte vorabvergtung einzelnen stillen gesellschaftern unterschiedlich hohe zinsstze versprochen fhren vorabvergtungen bercksichtigung abzugsregelung lit gesellschaftsvertrags unterschiedlichen behandlung stillen gesellschafter gezahlten unterschiedlich hohen vorabvergtungen auszugleichen sofern gezahlten vorabvergtungen vorschuss jeweiligen jahresgewinn htte handeln sollen ht te richtigerweise abzugsregelung lit gesellschaftsvertrags gestrichen stattdessen lit gesellschaftsvertrags bestimmt mssen einzelnen stillen gesellschafter gezahlten vorabvergtungen vorschuss handele gewinnanspruch anzurechnen wre cc soweit zweigliedrigen stillen gesellschaftsverhltnis auslegung vertrags gem bgb ivm bgb empfngerhorizont beitretenden anlegers richtet vgl bgh beschluss september ii zr zip rn berufungsgericht tatrichterlicher wrdigung festgestellt individuellen umstnde bestanden rahmen vorliegenden zweigliedrigen stillen gesellschaft abweichende auslegung rechtfertigen revisionserwiderung zeigt umstnde anspruch zahlung vorabvergtung wirksam durchsetzbar aa form stillen gesellschaft erfolgte beitritt beklagten schuldnerin wirksam steht entgegen schuldnerin feststellungen berufungsgerichts sogenanntes schneeballsystem betrieb grundstzen ber fehlerhafte gesellschaft gesellschaft deren grndungsakt fehler leidet vollzug gesetzt worden wirksam behandelt ebenso wenig fhrt fehlerhafter vollzogener gesellschaftsbeitritt unwirksamkeit beitritts allgemeinen grundstzen gesellschafter mangel berufen lediglich recht jederzeit wege auerordentlichen kndigung beteiligung fr zukunft lsen stelle allgemeinen grundstzen zustehenden anspruchs rckzahlung geleisteten einlage tritt arglistige tuschung verursachten beitritt anspruch grundstzen gesellschaftsrechtlicher abwicklung zustehende abfindungsguthaben bgh urteil juli ii zr bghz vgl bgh beschluss juli ii zr zip rn gilt fr stille gesellschaft unabhngig ausgestaltung vertragsverhltnisses typische atypische stille gesellschaft bgh urteil november ii zr zip mwn juli ix zr wm rn grundstze fehlerhaften gesellschaft kommen anwendung ausnahmsweise rechtliche anerkennung parteien gewollten tatschlich vorhandenen zustands gewichtigen belangen allgemeinheit bestimmter besonders schutzwrdiger personen unvertretbar bundesgerichtshof ausnahmen anerkannt vertrag gesetzliches verbot verstt zweck gesellschaft guten sitten unvereinbar besonders grobe sittenwidrigkeit vorliegt vgl bgh urteil november aao mrz ii zr zip voraussetzungen erfllt gesellschaftsvertrag gesellschafterbeitritt wegen schuldnerin betriebenen schneeballsystems gem bgb sittenwidrig sittenwidrig tatschlich betriebene art finanzierung gutglubigen beklagten stillen gesellschaftern vereinbarte stille beteiligung schuldnerin vgl bgh urteil mrz aao dezember ix zr njw rn juli ix zr wm rn gleiches gilt fr stillen gesell schaftern schuldnerin versprochene gewinnunabhngige verzinsung einlage soweit bundesgerichtshof zusammenhang schneeballsystem abgeschlossene vertrge inhalts wegen sittenwidrig nichtig beurteilt lag entscheidungen schneeballsystem art pyramide zugrunde geschdigten erkennbar gewinn beteiligung weiterer anleger erzielen konnten vgl bgh urteil mai iii zr wm april xi zr njw juni iii zr njw rn mwn bb beklagte hinblick treuepflicht gehindert zustehenden ansprche vorabvergtung geltend stille gesellschafter treuepflichten vertragspartner stille gesellschaft gemeinsamen grundstzen treu glauben besonderen mae beherrschten rechtsverhltnis zusammengeschlossen bgh urteil september zr wm staub harbarth hgb aufl rn gehrlein ebenroth boujong joost strohn hgb aufl rn treffen jedoch zweigliedrigen stillen gesellschaft gegenber inhaber handelsgeschfts gegenber dritten denen unternehmer handelsgeschfts weitere zweigliedrige stille gesellschaften eingegangen vgl bgh urteil november ii zr bghz rn ff nachdem schuldnerin finanzbedarf rahmen gegenber beklagten ausgebten betrgerischen schneeballsystems sicherte beklagte gegenber aufgrund treuepflicht stille gesellschafterin gehalten garantierten gewinnunabhngigen zinsansprche verzichten iii sache endentscheidung reif klage abzuweisen bestehen weder anfechtungs rckzahlungsansprche kayser gehrlein schoppmeyer grupp meyberg vorinstanzen lg osnabrck entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mai stoll justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz gesellschafter gesellschaft brgerlichen rechts auerordentlichen kndigung gesellschaft berechtigt fortsetzung gesellschaft vertragsende nchsten ordentlichen kndigungstermin zugemutet vertrauensverhltnis gesellschaftern grundlegend gestrt gedeihliches zusammenwirken sonstigen namentlich wirtschaftlichen grnden mehr mglich wichtiger grund fr kndigung vorgelegen revisionsinstanz vollem umfang darauf nachprfbar anwendung begriffs wichtigen grundes zutreffenden verstndnis darin zusammengefassten normativen wertungen ausgeht beurteilung wichtigen gesichtspunkte herangezogen worden gewicht grnde fr mastab unzumutbarkeit weiteren festhaltens vertrag ausreicht sieht gesellschaftsvertrag gesellschaft brgerlichen rechts insolvenz gesellschafters ausscheiden fortsetzung gesellschaft verbleibenden gesellschaftern fhrt stellt erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen gesellschafters geschftsfhrenden grndungsgesellschafterin fr gesellschafter darlegung besonderer umstnde wichtigen grund fr auerordentliche kndigung gesellschaftsverhltnisses dar bgh urteil mai ii zr lg stuttgart ag ludwigsburg ii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter prof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts stuttgart dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte trat klgerin geschlossenen fonds form gesellschaft brgerlichen rechts beitrittserklrung dezember januar angenommen wurde whlte verschiedenen beitrittsformular angebotenen beteiligungsmglichkeiten programm multi verpflichtete einmaleinlage hhe zuzglich agio sowie monatlich ber jahre raten hhe zuzglich agio vertragssumme leisten einmalzahlung sowie erste rate februar fllig beitrittsformular enthlt folgende beklagten unterschriebene widerrufsbelehrung widerrufsbelehrung abschluss oben genannten beitrittserklrung gerichtete willenserklrung mehr gebunden binnen zwei wochen widerrufe gbr verzichtet etwaiges vorzeitiges erlschen widerrufsrechts gesetzlichen bestimmungen abs abs bgb widerruf willenserklrung kommt beteiligung gbr wirksam zustande form widerrufs widerruf textform brief fax erfolgen widerruf begrndung enthalten fristablauf lauf frist fr widerruf beginnt tag nachdem iderrufsbelehrung unterschrieben exemplar widerrufsbelehrung schriftlicher vertragsantrag abschrift vertragsurkunde bzw vertragsantrages verfgung gestellt wurden wahrung frist gengt rechtzeitige absendung widerrufs adressat widerrufs widerruf senden gmbh co kg fax str gbr privatbank telefon widerruf bereits erhaltener leistung ablauf widerrufsfrist bereits leistungen gbr privatbank gmbh co kg erhalten widerrufsrecht dennoch ausben widerrufe fall empfangene leistungen jedoch binnen tagen gbr bzw privatbank gmbh co kg zurckgewhren gbr bzw privatbank gmbh co kg leistungen gezogenen nutzungen herausgeben frist beginnt absendung widerrufs gbr bzw privatbank gmbh co kg gegenber erbrachten leistungen ganz teilweise zurckgewhren beispielsweise inhalt erbrachten leistungen ausgeschlossen verpflichtet insoweit wertersatz leisten gilt fr fall gbr bzw privatbank gmbh co kg erbrachten leistun gen bestimmungsgem genutzt verpflichtung wertersatz vermeiden leistungen ablauf widerrufsfrist anspruch nehme beklagte zahlte einmalbetrag februar leistete einschlielich juni ratenzahlungen schreiben prozessbevollmchtigten september beitrittserklrung angefochten widerrufen sowie kndigung beteiligungsvertrags erklrt ber vermgen grndungsgesellschafterin ersten geschftsfhrerin beklagten privatbank co gmbh co kg folgenden bank november ber vermgen zweiten grndungsgesellschafterin nachfolgenden geschftsfhrerin gmbh wertpapierhandelsbank fol genden bank januar insolvenzverfahren erffnet worden klgerin schriftsatz oktober beim amtsgericht eingegangen oktober urkundenprozess eingereichten klage zahlung rckstndiger monatsraten juli oktober hhe insgesamt zuzglich zinsen sowie vorgerichtliche anwaltskosten hhe verlangt amtsgericht klage hinsichtlich hauptforderung stattgegeben hinsichtlich vorgerichtlichen kosten abgewiesen berufung beklagten berufungsgericht klage insgesamt abgewiesen hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgerin entscheidungsgrnde revision klgerin erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt beteiligungsvertrag parteien sei wirksam zustande gekommen vertragstext weise ausreichende schriftgre beitrittserklrung einschlielich allgemeinen geschftsbedingungen sei zuhilfenahme fremder hilfsmittel lesbar vertrag sei beklagten erklrten widerruf beendet worden gesetzliches widerrufsrecht stehe beklagten behauptung beitritt sei sogenannten haustrsituation erfolgt sei klgerin bestritten worden urkundenverfahren zulssigen beweismitteln beklagte obliegenden nachweis haustrsituation fhren knnen beklagten aufgrund belehrung beitrittsformular vertragliches widerrufsrecht zugestanden jedoch fristgerecht ausgebt inhalt widerrufsbelehrung ergben anhaltspunkte dafr beitretenden beklagten widerrufsrecht abs bgb zugebilligt sollen beklagte beteiligungsvertrag jedoch wirksam gekndigt aufgrund insolvenzen geschftsfhrenden grndungsgesellschafterinnen auerordentliches kndigungsrecht abs satz bgb zugestanden infolge kndigung knne klgerin rckstndigen ratenzahlungen mehr isoliert geltend hinblick anzuwendenden grundstze fehlerhaften gesellschaft sei forderung unselbstndiger rechnungsposten zeitpunkt austritts erstellenden auseinandersetzungsrechnung ii hlt revisionsrechtlicher nachprfung entscheidenden punkt stand rechtsfehlerfrei ansicht berufungsgerichts beitrittsformular weise ausreichende schriftgre formular hilfsmittel ausreichend lesbar ebenfalls frei rechtsfehlern ansicht berufungsgerichts beklagte beitrittserklrung wirksam widerrufen rechtsfehlerfrei berufungsgericht bestehen gesetzlichen widerrufsrechts verneint beklagte hinweis darauf beitrittserklrung wohnort unterschrieben behauptet abgabe beitrittserklrung sei sogenannten haustrsituation abs satz nr bgb anzuwendenden fassung gesetzes modernisierung schuldrechts november bgbl erfolgt vorschrift findet vertrge ber beitritt gesellschaft klgerin kapitalanlage dienen gerichtshof europischen union besttigten urteil april zip stndigen rechtsprechung senats anwendung siehe hierzu bgh urteil juli ii zr bghz rn friz ii nachdem klgerin vorliegen haustrsituation bestritten oblag beklagten tatbestandlichen voraussetzungen abs satz nr bgb sowie deren kausalitt fr vertragsschluss darzulegen beweisen vgl bgh urteil januar xi zr bghz abs hwig beschluss september ii zr zip rn beweis beklagte urkundenprozess zulssigen beweismitteln fhren knnen zpo entgegen ansicht revisionserwiderung berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen beklagte berufungsgericht angenommenes vertragliches widerrufsrecht jedenfalls fristgerecht ausgebt aa herrschender auffassung rechtsprechung schrifttum widerrufsrecht gesetzes wegen bestehen grundstzlich vereinbarungswege festgelegt danach knnen vertragspartner ausprgung vertragsfreiheit widerrufsrecht vertraglich vereinbaren fr nhere ausgestaltung sowie rechtsfolgen bgb verweisen vgl staudinger kaiser bgb rn palandt grneberg bgb aufl vorb rn bamberger roth grothe bgb aufl rn nk bgb ring aufl rn vertraglichen vereinbarung verlngerung widerrufsfrist vgl bgh urteil januar xi zr wm rn bb widerrufsbelehrung beschrnkung darauf enthlt gesetzlich vorgesehenen fllen gelten vereinbarung vertraglichen widerrufsrecht entnommen wovon berufungsgericht revision unbeanstandet ausgegangen dahingestellt bleiben vgl problematik bgh urteil oktober viii zr wm insoweit bghz abgedruckt urteil juni viii zr wm urteile dezember xi zr zip rn xi zr juris rn olg hamburg urteil juni juris rn olg kln urteil juli juris rn mnchkommbgb masuch aufl rn ebnet njw godefroid verbraucherkreditvertrge aufl rn mnscher wub corzelius ewir tetzlaff gwr beklagte htte vertraglich eingerumtes widerrufsrecht jedenfalls fristgem ausgebt berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen cc beklagte vertraglich eingerumtes widerrufsrecht unterstellt widerrufsbelehrung berechtigt beitrittserklrung binnen zwei wochen widerrufen lauf frist htte danach tag nachdem widerrufsbelehrung unterschrieben exemplar belehrung sowie schriftlicher vertragsantrag abschrift vertragsurkunde bzw vertragsantrags verfgung gestellt worden begonnen zweiwochenfrist demnach dezember laufen begonnen htte wre september prozessbevollmchtigter widerruf erklrte lngst abgelaufen dd fr beginn widerrufsfrist kommt darauf widerrufsbelehrung anforderungen belehrung ber gesetzliches widerrufsrecht entspricht berufungsgericht rechtsfehler angenommen lsst widerrufsbelehrung berhaupt einrumung vertraglichen widerrufsrechts entnehmen formulierungen beitrittsformulars wege auslegung jedenfalls entnehmen klgerin beklagten vertragliches widerrufsrecht widerrufsbelehrung beschriebenen ausgestaltung einrumen darber hinaus verpflichtet gegenber falle gesetzlichen widerrufsrechts einzuhaltenden gesetzlichen beleh rungspflichten erfllen deren nichteinhaltung unbefristetes widerrufsrecht einzurumen auslegung vertragserklrung hintergrund gesetzlichen widerrufsvorschriften blick nehmen flle gesetzlichen widerrufsrechts durchbrechung grundsatzes pacta sunt servanda darstellen enumerativ abschlieend geregelt abs satz bgb knpfen bestimmte gesetzliche merkmale siehe insoweit bgh urteile dezember xi zr zip rn xi zr juris rn vertragspartner vertraglich widerrufsrecht eingerumt gesetz zusteht vertragsschluss auerhalb haustrsituation erfolgt daher gesetz typisierten situation strukturellen ungleichgewichts fehlt weiteres davon ausgegangen vertragspartner gleichwohl situation begegnen vielmehr grundstzlich gesetz gleichgewichtig eingeschtzte vertragspartner anzusehen bestimmt inhalt widerrufsrechts ausschlielich auslegung vertraglichen vereinbarung hintergrund bedarf unternehmer verbraucher gesetzlich verpflichtet widerrufsrecht eingerumt konkreter anhaltspunkte getroffenen vereinbarung dafr widerrufsrecht gesetzlichen voraussetzungen haustrsituation unabhngig gleichwohl fr ausbung widerrufsrechts vereinbarte frist gang gesetzt unternehmer anleger zustzlich belehrung erteilt anforderungen fr gesetzliches widerrufsrecht bgb fassung gesetzes modernisierung schuldrechts november bgbl entspricht derartige anhaltspunkte bestehen vorliegend vernnftiger empfnger erklrung klgerin konnte formulierungen widerrufsbelehrung entnehmen klgerin fr fall gesetzliches widerrufsrecht besteht verpflichten anleger vertraglich unbefristetes widerrufsrecht einrumen widerrufsbelehrung genannten voraussetzungen widerrufsrechts gesetz fr gesetzliches widerrufsrecht aufgestellten anforderungen gengten fr gegenteilige auslegung reicht klgerin formulierungen vorgaben gesetzlichen widerrufsrechts orientiert ersichtlich lediglich umstand geschuldet widerrufsbelehrung fr fall eingreifens gesetzlichen verpflichtung belehrung formular aufgenommen wurde besagt deshalb fr willen klgerin bestehende belehrungspflichten bernehmen erfllen ebenso wenig folgt tatsache klgerin selbstverstndlich beabsichtigte falle eingreifens gesetzlichen widerrufsrechts belehrung gesetzlichen anforderungen erfllen sicht verstndigen empfngers anhaltspunkt dafr mglicherweise vertragliches widerrufsrecht formulierten voraussetzungen ausben knnen umstand klgerin hinweis abs bgb abs bgb etwaiges vorzeitiges erlschen widerrufsrechts vorschriften verzichtet folgt mageblichen sicht anlegers klgerin gesetzlichen belehrungs pflichten fall erfllen vertragsschluss haustrsituation erfolgte dahinstehen widerrufsbelehrung erklrte verzicht vorzeitiges erlschen widerrufsrechts gesetzlichen bestimmungen berhaupt dahin ausgelegt solle gegebenenfalls gelten gesetzlichen bestimmungen mangels vorliegens gesetzlichen widerrufsrechts schon anwendbar allenfalls vertraglich eingerumtes widerrufsrecht rede steht jedenfalls kommt verzicht ausdruck anleger smtliche rechte gesetz verbraucher besonders schutzwrdigen situation geschftsabschlusses haustrsituation gewhrt einrumen situation gegeben verbraucher erklrung allenfalls entnehmen unternehmer widerrufsrecht belehrung formulierten voraussetzungen einrumt bezugnahme gesetzlichen bestimmungen fr insoweit bedeutung gegenber formulierte widerrufsrecht dadurch eingeschrnkt recht rgt revision jedoch ansicht berufungsgerichts fehlerhaft beklagten aufgrund insolvenz beiden geschftsfhrenden gesellschafterinnen auerordentliches kndigungsrecht abs satz bgb zugestanden stndigen rechtsprechung senats setzt unentziehbare recht auerordentlichen kndigung voraus kndigenden lage falles fortsetzung gesellschaft vertragsende nchsten ordentlichen kndigungstermin zugemutet vertrauensverhltnis gesellschaftern grundlegend gestrt gedeihliches zusammenwirken sonstigen namentlich wirtschaftlichen grnden mehr mglich siehe bgh urteil november ii zr bghz urteil juli ii zr bghz urteil juli ii zr zip dabei wichtigen grund beruhende individualinteresse kndigenden sofortigen beendigung mitgliedschaft gesellschaft hher bewerten interesse mitgesellschafter unvernderten fortsetzung gesellschaft bgh urteil juli ii zr bghz urteil oktober ii zr bghz rn hieraus folgt feststellung wichtigen grundes kndigung eingehende wrdigung gesamtumstnde einzelfalls erfordert wichtige grund voraussetzung auerordentlichen kndigung bereits zeitpunkt kndigung vorliegen siehe bgh urteil juli ii zr zip nachschieben kndigungserklrung angegebenen grnden zulssig grnde zeitpunkt kndigung objektiv bereits vorlagen erst spter eingetreten mitgesellschafter nachtrglichen geltendmachung rechnen mussten vgl bgh urteil mai ii zr bghz mnchkommbgb ulmer schfer aufl rn auerordentliche kndigungsrecht unverzichtbar verzgerte ausbung fr wirksamkeit kndigung bedeutung erlangen kndigungsrecht kenntnis bestehens grundes ber lngeren zeitraum ausgebt tatschliche vermutung dafr sprechen kndigungsgrund schwer wiegt kndigenden fortsetzung gesellschaft unzumutbar grund gewicht jedenfalls zwischenzeit verloren he nunmehr abs bgb sowie bgh urteil juli ii zr wm mnchkommbgb ulmer schfer aufl rn wichtiger grund fr kndigung vorgelegen revisionsinstanz vollem umfang darauf nachprfbar anwendung begriffs wichtigen grundes zutreffenden verstndnis darin zusammengefassten normativen wertungen ausgeht somit geprft beurteilung wichtigen gesichtspunkte herangezogen worden gewicht grnde fr mastab unzumutbarkeit weiteren festhaltens vertrag ausreicht vgl bgh urteil januar ii zr bghz urteil juli ii zr wm ff urteil januar ii zr wm urteil november ii zr zip rn ff gemessen hieran berufungsgericht vorliegen wichtigen grundes rechtsfehlerfrei festgestellt aa berufungsgericht abwgung schon einbezogen zeitpunkt kndigungserklrung september erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen ersten geschftsfhrenden gesellschafterin bank fast drei jahre zurcklag beklagte veranlasst gesehen htte beitrittserklrung deshalb kndigen ebenso wenig bercksichtigt insolvenzverfahren ber vermgen nachfolgenden geschftsfhrenden gesellschafterin bank erst januar erffnet wurde daraus weiteres vorliegen kndigungsgrundes bereits zeitpunkt kndigungserklrung september herleiten lsst feststellungen dahingehend grnde fr insolvenz bank objektiv schon september vorgelegen htten berufungsgericht getroffen bb standpunkt stellt grnde fr insolvenz bank htten september objektiv schon vorgelegen rahmen gebotenen gesamtabwgung verfristeten kndigungsgrund insolvenz bank wegen gleichartigkeit vertragsstrungen rahmen gebotenen gesamtabwgung zurckgreift sinne olg kln wm siehe erman westermann bgb aufl rn entscheidung berufungsgerichts rechtsfehlerhaft allein interessen beklagten blick genommen gegenber grundstzlichen interesse mitgesellschafter fortbestand gesellschaftsverhltnisses beklagten zukommendes gewicht beigemessen berufungsgericht schon bercksichtigt insolvenz gesellschafters publikumsgesellschaft regelmig gesellschaftsvertrages ausscheiden gesellschafters fortsetzung gesellschaft verbleibenden gesellschaftern fhrt gesellschafter zugleich geschftsfhrer fhrt regel abberufung einsetzung neuen geschftsfhrers angesichts whrend bestehens gesellschaft jederzeit mglichen ereignisse person geschftsfhrenden gesellschafters willen gesellschafter fortbestand gesellschaft einfluss sollen bedarf feststellung besonderer umstnde rechtfertigen gesellschafter gleichwohl fall gesellschaft wichtigem grund kndigen dafr reicht entgegen ansicht berufungsgerichts beklagte mglicherweise bank geschftsfhrerin besonderes vertrauen entgegengebracht umstand bank geschftsfhrerin ausgeschieden folgt erreichen gesellschaftszwecks ausma gefhrdet beklagten festhalten gesellschaft unzumutbar berufungsgericht festgestellt tatsachen erfahrungsstze unterlegte allein insolvenz beiden geschftsfhrenden gesellschafterinnen gesttzte vermutung deshalb wirtschaftliche schwierigkeiten fr klgerin eintreten wrden reicht dafr ersichtlich beklagte gerade bank bank derart besonderes vertrauen entgegengebracht deren stellung geschftsfhrerinnen beitritt veranlasst berufungsgericht ebenfalls festgestellt beklage vorgetragen ordnungsgeme erfllung geschftsfhrung klgerin obliegenden aufgaben bank bank jedoch geschftsfhrer gewhrleistet iii senat sache abschlieend entscheiden berufungsgericht rechtsstandpunkt folgerichtig weiteren beklagten vorgetragenen umstnden ansicht auerordentlichen kndigung berechtigt sonderkndigungsrecht prospektfehler arglistige tuschung feststellungen getroffen fr weitere verfahren weist senat folgendes altersvorsorge gedachten fonds rechtsprechung senats rechtsgeschftliche bindungen ber langen zeitraum schlechthin unzulssig grenze bilden abs bgb gegebenenfalls bgb langfristige bindung sittenwidrig persnliche wirtschaftliche handlungsfreiheit beschrnkt seite mehr hinnehmbaren berma gedeih verderb ausgeliefert magebend abwgung jeweiligen vertragstypischen besonderheiten einzelfalls geprgten umstnde vgl bgh urteil mai ii zr umdruck ff berufungsgericht wiedererffneten berufungsverhandlung erneut ergebnis kommen beklagte beteiligung wirksam gekndigt fhrt berufungsgericht zutreffend erkannt stndigen rechtsprechung senats anwendung grundstze fehlerhaften gesellschaft ermittlung wertes geschftsanteils fehlerhaft beigetretenen gesellschafters zeitpunkt ausscheidens wrde abweisung klage fhren wre beklagte zugang auerordentlichen kndigung wirkung ex nunc klgerin ausgeschieden folge zahlung rckstndiger erbrachter einlage leistungen gesellschaft verpflichtet bliebe st rspr siehe bgh beschluss mai ii zr zip rn friz anspruch klgerin jedoch mehr isoliert geltend berufungsgericht zutreffend gesehenen stndigen rechtsprechung senats unterliegen sowohl ansprche gesellschafters gesellschaft gesellschaft gesellschafter stichtag ausscheidens durchsetzungssperre gegenseitigen ansprche unselbstndigen rechnungsposten auseinandersetzungsrechnung siehe bgh urteil mai ii zr zip urteil juli ii zr bghz urteil juli ii zr bghz rn friz ii urteil mai ii zr zip rn senatsentscheidung dezember ii zr bghz ff abweichendes entnehmen revision weist zutreffend darauf rechtsprechung senats klage ordentlichen verfahren verkennung durchsetzungssperre zahlung gerichtet weiteres feststellungsbegehren enthlt darauf gerichtet entsprechende forderung auseinandersetzungsrechnung eingestellt entsprechenden ausdrcklichen hilfsantrags klagenden partei bedarf siehe bgh urteil mrz ii zr njw urteil mai ii zr zip urteil mrz ii zr nzg urkundenprozess vermag auslegung klage jedoch erfolg verhelfen wre insoweit urkundenprozess unstatthaft abzuweisen aa zpo urkundenprozess anspruch geltend gemacht zahlung bestimmten geldsumme gegenstand zweck urkundenprozesses urkunden legitimierten glubiger mglichst schnell vollstreckbaren nr zpo vielleicht vorlufigen titel verschaffen zweck geldanspruch schnell durchsetzen knnen wirklich erreichbar beklagten partei zugemutet etwaigen einwendungen nachverfahren verweisen lassen dagegen beschleunigungszweck unvollkommen erreicht besteht hinreichender grund beklagte partei gefahr mglicherweise falschen vorbehaltsurteils auszusetzen bgh urteil mrz ii zr wm bb grund erhebung feststellungsklage urkundenprozess unstatthaft bgh urteil januar ii zr bghz urteil mrz ii zr wm musielak voit zpo aufl rn zller greger zpo aufl rn feststellungsurteil fhrt schnellen vorlufigen befriedigung glubigers vollstreckung feststellungstitels ausnahme kostenausspruchs scheidet zller greger zpo aufl rn rn cc gilt selben mae fall vorliegenden prfen zunchst klageweise geltend gemachter zahlungsantrag urkundenprozess feststellungsbegehren dahingehend enthlt zahlungsantrag geltend gemachte forderung sei auseinandersetzungsrechnung parteien einzustellen falschen ziel zahlung geldforderung erhobene klage zunchst urkundenprozess statthaft bewertet wurde fhrt entgegen ansicht revision feststellungsbegehren auslegung zahlungsantrag fall entnehmen deshalb ebenfalls statthaft wre vgl musielak voit zpo aufl rn beschneidung rechte beklagten partei urkundenprozesses lsst ausgefhrt rechtfertigen urkundenprozess bezweckte beschleunigte befriedigungsmglichkeit glubigers erreicht begehrten feststellung forderung bestimmten betrag auseinandersetzungsrechnung einzustellen fall streit geht fall mehr darum bestimmter geldbetrag zahlen bergmann caliebe born drescher sunder vorinstanzen ag ludwigsburg entscheidung lg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juni antrag klgerin bewilligung prozesskostenhilfe fr verfahren nichtzulassungsbeschwerde zurckgewiesen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens gegenstandswert grnde soweit klgerin zulassungsgrund grundstzlichen bedeutung rechtssache abs satz nr zpo geltend macht voraussetzungen dafr beschwerdebegrndung dargelegt vgl senat bghz brigen beschwerde unbegrndet entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung abs satz nr zpo erforderlich berufungsgericht anspruch klgerin gewhrung rechtlichen gehrs verletzt behauptung grundstck verkehrswert gehabt einholung angebotenen sachverstndigengutachtens nachgegangen klgerin bezug genommene vortrag tatsacheninstanzen bietet anhaltspunkt fr ber vereinbarten kaufpreis hinausgehenden verkehrswert klgerin gesehene divergenz angefochtenen entscheidung soweit bewertung anwartschaftsrechts geht bghz abgedruckten entscheidung ii zivilsenats bundesgerichtshofs besteht vergleichsentscheidung besagt wert anwartschaftsrechts ii vorstehendem ergibt prozesskostenhilfeantrag wegen fehlenden erfolgs rechtsmittels zurckzuweisen iii kostenentscheidung beruht abs zpo gegenstandswert abs gkg berechnet krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen lg verden entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet oktober ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kwkg abs abs januar abgeschlossener vertrag ber einspeisung kwk strom beendet vertragsparteien spter erneuert handelt dabei rckwirkung folgeregelung vereinbaren einspeisung vergtung stroms vertragsende vertraglicher grundlage fortzusetzen mehr ursprnglichen frderfhigen bestand geschtzten vertrag sinne abs satz nr kwkg erst stichtag neu entstandenen vertrag abgrenzung senatsurteil juli viii zr wm bgh urteil oktober viii zr olg dsseldorf lg dortmund viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter ball richterin hermanns sowie richter dr achilles dr schneider dr bnger fr recht erkannt revision beklagten urteil kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf november aufgehoben berufung beklagten urteil kammer fr handelssachen landgerichts dortmund april abgendert soweit hauptantrag geltend gemachten zahlungsanspruch ersten hilfsantrag geltend gemachten anspruch abschluss einspeisevertrages betrifft insoweit klage abgewiesen brigen sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin betreibt abfallentsorgungszentrum mllverbrennungsanlage mllverbrennung erzeugte berschussstrom wurde mllverbrennungsanlage nchsten gelegene stromnetz ag eingespeist oktober erfolgten aufspaltung frheren ag hinsichtlich netzbetriebes deren rechtsnachfolgerin geworden stromeinspeisung erfolgte dabei zunchst aufgrund vertrages dezember klgerin ag deren rolle trgerin allgemeinen versorgung sinne enwg rechtsvorgngerin beklagten september ag firmierend zuge oktober durchgefhrten entflechtung netzbetrieb stromversorgung wahrnahm vertrag wurde mndliche vereinbarung april einvernehmlich juni beendet schreiben juni besttigte klgerin ag vertragsbeendigung ende monats juni erklrte bereitschaft fortsetzung zusammenarbeit voraussetzung ag vergtung mai kraft getretenen gesetz schutz stromerzeugung kraft wrmekopplung kraft wrme kopplungsgesetz mai bgbl folgenden kwkg entrichte lehnte ag schrei ben juli ab bot fr zeitraum juli september abschluss interimsvereinbarung danach klgerin strom fr festgelegte sollleistung cent kwh darber hinaus cent kwh zustzlich fr gesamte gelieferte elektrische wirkarbeit netzgutschrift cent kwh vergtet klgerin wies angebot ag schreiben juli zurck schlug betriebstechnischen grnden sollleistung verpflichten ihrerseits juristischen klrung vergtungspflicht kwkg berschussstrom anlage netz ag eingespeist wrde lufig cent kwh netzgutschrift cent kwh verg ten ag erklrte schreiben august vorgehensweise einverstanden juni fortgesetzte einspeisung berschussstroms wurde daraufhin magabe schreiben juli august vergtet april unterzeichneten klgerin beklagte weiteren einspeise abnahmevertrag rckwirkende geltung ab oktober zugrundelegung vormaligen preisstellung vorsah hierbei erklrte klgerin einseitig vorbehalt vereinbarte vergtung grundstzen kwkg bemessen sei klage verlangt klgerin beklagten gesttzt deren auffassung bestehende verpflichtungen kwkg fr zeitraum november mrz eingespeiste strommenge zahlung differenzbetrages vergtung kwkg tatschlich geleisteten vergtung hhe insgesamt hilfsweise begehrt klgerin beklagte abschluss einspeisevertrages ber november mrz eingespeisten strom zustimmung darin enthaltenen vergtung kwkg verurteilen hilfsweise beantragt gesttzt auskunfts vergtungspflichten beklagten gwb wege stufenklage beklagte verurteilen auskunft ber energieund netzkosten erteilen genannten zeitraum eingespeisten strom vermieden wurden landgericht beklagte abweisung klage brigen zahlung nebst zinsen verurteilt berufung beklagten erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgerin stehe beklagte entgegen deren auffassung unverjhrter anspruch zahlung unterschiedsbetrages vertraglich vereinbarten vergtung abs kwkg bestimmten vergtung fr zeitraum november mrz gelieferten strom nebst zinsen klgerin betriebenen anlage handele frderfhige anlage abs kwkg abs satz halbsatz kwkg verpflichte netzbetreiber kraft wrme kopplungsanlagen sinne kwkg netz anzuschlieen eingespeisten strom abzunehmen kwkg vergten abs satz halbsatz kwkg blieben allerdings bereits bestehende vertragliche abnahmeverpflichtungen grundlage abs satz nr kwkg heit grund januar geschlossenen liefervertrages unberhrt vergtungsanspruch richte fall vertragspartner beklagte energieversorgungsunternehmen sinne abs satz nr kwkg sei abs satz nr kwkg setze vertrag voraus genannten stichtag geschlossen worden sei zeitpunkt strombezugs fortbestanden nachtrgliche nderung hhe vergtung sei insoweit unschdlich abs kwkg entspreche wonach vergtung fr strom abs satz kwkg ausgehend insoweit grundstzlich geltenden mindestvergtung abs kwkg grundlage liefervertrgen geregelt voraussetzung stichtag geschlossenen liefervertrages sei gegeben stichtag bergangslos neuen vertrag wesentlichen unvernderten inhalt ersetzt ber dezember hinaus fortgesetzt worden sei sei fall bundesgerichtshof urteil juni viii zr grundlage tatschlichen feststellungen vorinstanz angenommen klgerin ag zwi schen bestehenden liefervertrag dezember einvernehmlich juni beendet neuen vertrag wesentlichen unverndertem inhalt ersetzt htten ab juli september erfolgte stromeinspeisung vertragslosen zustand fortgesetzt worden sei weiteren urteil juli bundesgerichtshof viii zr jedoch ausgefhrt januar geschlossener liefervertrag bestehe stichtag bergangslos neuen vertrag wesentlichen unverndertem inhalt ersetzt ber dezember hinaus fortgesetzt rechtfertige beendigung liefervertrages anschlieender fortsetzung strombezugs vertragslosen zustand unterschiedliche behandlung liefervertrag september genannten sinne fortbestanden sei interimsvertrag juli august vertrag april wesentlichen unverndert wegen jeweils vereinbarten rckwirkung nachfolgenden vertrge bergangslos fortgesetzt worden htten klgerin ag ausweislich gefhrten schriftwechsels ber zahlende vergtung fr gelieferte energie knnen entgegen auslegungsregel abs bgb einigung willen damaligen vertragsparteien wenigstens brigen vertrag zustande kommen knnen wobei dabei verbleibende lcke gesetzlichen bestimmungen entweder bgb abs kwkg ausgefllt worden sei entspreche lebenswirklichkeit ersichtlich willen vorstellungen vertragsparteien entsprochen angesichts bestehenden kontrahierungszwangs dadurch bedingten zwangs zueinander dauernde beziehungen treten mssen beziehungen kauf vertragliche abreden auszugestalten vertragslosen zustand handeln htten davon gesprochen ursprngliche liefervertrag juni enden beendigung lieferbeziehungen knne rede vielmehr seien damaligen vertragsparteien juli bereinstimmend davon ausgegangen einspeisung energie stromerzeugungsanlage nchstgelegene fr stromeinspeisung allein betracht kommende netz ag klgerin dauer ndern vergtungsvereinbarung ursprnglichen liefervertrag willen damaligen vertragsparteien lnger berechnungsbasis fr hhe beklagten zahlenden vergtung fr eingespeiste energie bilden ansonsten sei ursprungsvertrag inhaltlich wesentlichen unverndert fortgefhrt worden vorgenommenen nderungen lediglich eigenen strombezug klgerin betroffen htten gewicht fielen dementsprechend ag schreiben juli erklrt schon angebot fr zusammenarbeit klgerin ab oktober vorzubereiten magabe schriftwechsels juli august vorlufige vergtungsregelung geeinigt ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand klgerin stehen beklagte weder erster linie geltend gemachte vertragliche anspruch erhhte einspeisevergtung hilfsweise erhobenen anspruch dahin gehenden abschluss einspeisevertrages durchdringen streitige vergtungsanspruch berufungsgericht zutreffend angenommen bestimmungen kwkg beurteilen gesetz inzwischen auer kraft getreten jedoch abs satz gesetzes fr erhaltung modernisierung ausbau kraft wrme kopplung kraft wrme kopplungsgesetz mrz bgbl erst april rede stehenden zeitpunkt geschehen senatsurteile februar viii zr wm rn januar viii zr wm rn voraussetzungen fr erhhte vergtung magabe abs satz halbsatz kwkg liegen jedoch gem abs satz halbsatz kwkg netzbetreiber verpflichtet kwk anlagen abs kwkg netz anzuschlieen strom anlagen kwkg abzunehmen eingespeisten strom kwkg vergten verpflichtung abs satz halbsatz kwkg dahin eingeschrnkt bereits bestehende vertragliche abnahmeverpflichtungen grundlage abs satz kwkg unberhrt bleiben abs satz nr kwkg gilt kwkg fr strom kwk anlagen basis steinkohle braunkohle erdgas abfall grundlage liefervertrgen januar abgeschlossen wurden energieversorgungsunternehmen bezogen solch fall richtet vergtungsanspruch betreibers kwk anlage gem abs satz kwkg energieversorgungsunternehmen magabe anwendungsbereich kwkg fallenden vertrages abnahme kwk anlage erzeugten stroms verpflichtet aufgrund verpflichtung bezogen senatsurteile juni viii zr wm ii juli viii zr wm ii januar viii zr aao rn ff rechtsvorgngerin beklagten streitigen zeitraum november mrz kwk anlage klgerin erzeugten strom grundlage liefervertrages april abgenommen unangegriffenen feststellungen berufungsgerichts angesichts wahrgenommenen rolle trger allgemeinen versorgung gem abs energiewirtschaftsgesetzes seinerzeit geltenden fassung gesetzes neuregelung energiewirtschaftsrechts april bgbl energieversorgungsunternehmen sinne kwkg gehandelt vgl senatsurteil oktober viii zr wm rn abnahme vergtungspflicht gem abs satz halbsatz kwkg entgegen auffassung berufungsgerichts jedoch bestanden strombezug grundlage januar abgeschlossenen liefervertrages erfolgt dabei bezug genommenen abs satz nr kwkg vorausgesetzt aa reicht rechtsprechung senats strombezug beendigung liefervertrages dezember fortgesetzt worden gem abs satz halbsatz kwkg bleiben bereits bestehende vertragliche abnahmeverpflichtungen grundlage abs satz kwkg unberhrt abs satz nr kwkg setzt wiederum voraus strom grundlage januar geschlossenen liefervertrages bezogen demgem stromeinspeisung aufgrund liefervertrages genannten stichtag geschlossen worden zeitpunkt strombezugs fortbesteht magabe bestimmungen kwkg frderfhig nachtrgliche nderung hhe vergtung dabei unschdlich entspricht vielmehr abs kwkg wonach vergtung fr strom abs satz kwkg ausgehend insoweit grundstzlich geltenden mindestvergtung abs kwkg grundlage liefervertrgen geregelt senatsurteil juni viii zr aao ii ebenso fortbestand januar geschlossenen liefervertrages ausgegangen stichtag bergangslos neuen vertrag wesentlichen unverndertem inhalt ersetzt ergebnis ber dezember hinaus fortgesetzt worden senatsurteil juli viii zr aao ii bb offen gelassen senatsurteil juni viii zr aao dagegen gengt januar liefervertrag bestanden bezug stroms beendet worden eindeutigen wortlaut abs satz halbsatz abs satz nr kwkg strombezug anschlieend vertragslosen zustand fortgesetzt worden senatsurteil juni viii zr aao bb annahme berufungsgerichts liefervertrag dezember sei januar bergangslos neue vertrge wesentlichen unverndertem inhalt ersetzt ergebnis ber dezember hinaus fortgesetzt worden getroffe nen feststellungen getragen dabei vielmehr anforderungen verkannt fr vertragsfortsetzung erforderliche bergangslosigkeit ersetzung frderfhigen altkontrakts neuen liefervertrag stellen allerdings berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen parteien streitigen zeitraum november mrz berhaupt vertragliche beziehungen bestanden steht entgegen parteien fr april unterzeichneten einspeise abnahmevertrag ber hhe vergtung fr klgerin gelieferten kwk strom konnten grundstzlich gehrt wesentlichen erfordernissen kaufvertrages vertragspartner ber kaufpreis bgh urteil april kzr bghz vertrag wirksam zustande kommen parteien vertragsabschluss genaue entgelthhe mangels einigung hierber bewusst offen gelassen gleichwohl bindung gewollt sofern notfalls aufgrund gerichtlicher klrung bestehenden vertragslage zahlende entgelt ber ergnzende vertragsauslegung ber analoge anwendung gesetzlichen regelung bestimmbar bestehende lcke weise geschlossen bgh urteile april kzr aao november zr bb juni zr njw revision zweifel zieht feststellungen berufungsgerichts fall parteien beklagte klgerin eingespeisten strom fall vertragsurkunde april bezeichneten betrgen vergten lediglich gericht liche nachprfung vertragsverhltnisses ergeben vertrag bestimmungen kwkg unterliegt rckwirkend bestimmte vergtung nmlich kwkg bezeichnete mindestvergtung geschuldet entsprechend einigung ber schlieende lcke parteien vertrag folgezeit praktiziert feststellungen berufungsgerichts stehen senatsurteil juni viii zr aao widerspruch senat gleichen parteien ber vergtungsdifferenz fr monate mai oktober gefhrten rechtsstreit entschieden zumindest monaten juli september vertragsloser zustand vorlag vorliegenden rechtsstreit jedoch entscheidung zugrunde liegenden sachverhalt tatrichterlich festgestellt klgerin ag rahmen interimsvereinbarung juli august ber vorlufige vergtung vorbehalt spteren gerichtlichen klrung vergtungshhe geeinigt vgl olg hamm urteil juris rn einspeise abnahmevertrag april stellt entgegen auffassung berufungsgerichts fortsetzung ursprnglichen vertrages dezember dar klgerin ag feststel lungen berufungsgerichts bereits april lange inkrafttreten kwkg darauf geeinigt ursprnglichen liefervertrag juni beenden beendigung klgerin schreiben juni juni besttigt angesichts unterschiedlicher rechtsstandpunkte ber vergtungspflicht ag fr eingespeisten strom kwkg speiste klgerin kwk anlage erzeugten strom folgezeit vertragliche grundlage ag august klgerin vorge schlagenen interimsvereinbarung zugestimmt ebenso speiste klgerin september kwk anlage erzeugten strom vereinbarung parteien april vertragliche grundlage nunmehr frheren beklagten betriebene netz dabei jeweils vereinbarte rckwirkung juli oktober jedoch entgegen auffassung berufungsgerichts geeignet erforderliche vertragskontinuitt herzustellen berufungsgericht bercksichtigt hierbei ausreichendem mae vertrag dezember ausdrcklichen willen vertragsparteien juni ende finden anschlieende zunchst vertragslose einspeisung zeigt tatschlich gefunden entsprechendes gilt fr ausdrcklich september befristete interimsvereinbarung anschlieend ber lngeren zeitraum zunchst wiederum vertragslos erfolgte stromeinspeisung bereits insoweit unterscheidet vorliegende sachverhalt berufungsgericht herangezogenen fallgestaltung senatsurteil juli viii zr aao zugrunde lag dadurch gekennzeichnet ununterbrochen laufender vertrag bergangslos neuen vertrag wesentlichen unverndertem inhalt ersetzt worden dabei senat jedoch zugleich hervorgehoben sinn abs satz nr kwkg getroffenen stichtagsregelung gem kwkg bezweckten schutz kraft wrme kopplung allgemeinen versorgung altkontrakte bestand januar begrenzen sichtweise entgegensteht hierdurch frderung kraft wrme kopplung ber bestand januar hinaus ausgeweitet senatsurteil juli viii zr aao mwn beschrnkung frderfhigkeit bestimmte altkontrakte greift jedoch vertrag endet zuvor neuen vertrag ersetzt worden bereits beendeter vertrag spter erneuert handelt vertragsparteien verhltnis zueinander rckwirkung folgeregelung vereinbaren einspeisung vergtung stroms vertragsende vertraglicher grundlage fortzusetzen mehr ursprnglichen frderfhigen bestand geschtzten vertrag erst stichtag parteivereinbarung neu entstandenen vertrag gehrt mehr abs satz nr kwkg stichtag begrenzten bestand altkontrakten unterfllt dadurch mehr frderung eingetretene vertragsbeendigung begrndet worauf revision zutreffend hinweist deshalb fr frderfhigkeit klgerin eingespeisten stroms nmlich lieferung grundlage liefervertrgen januar geschlossen wurden entscheidenden einschnitt anschlieend geschlossener vertrag ungeachtet dabei vereinbarten rckwirkung mehr frderfhiger neuvertrag anzusehen vgl herrmann rde friedrich rde andernfalls htten vertragsparteien hand allein parteivereinbarung bereits beendete altkontrakte aufleben lassen ber gesetzlichen frdervoraussetzungen abs satz nr kwkg hinaus neuen frdertatbestand schaffen gilt umso mehr ber vertragsverhltnis hinaus lasten dritter ginge solch fall belastungsausgleich kwkg ausgesetzt wren vgl senatsurteil februar viii zr wm rn mwn steht erwgung berufungsgerichts entgegen beklagte anschluss kontrahierungszwang kwkg unterlegen htte zwangslufig klgerin dauernde kauf vertragliche beziehungen treten mssen beklagte htte dabei nachteilige vertragsgestaltung vorgaben kwkg einlassen mssen adressatin abnahme vergtungspflicht abs satz halbsatz kwkg weder voraussetzungen abs satz kwkg abs satz nr kwkg vorlagen insbesondere handelt klgerin energieversorgungsunternehmen sinne abs satz kwkg netz fr allgemeine versorgung letztverbrauchern energie betreibt kwk anlage erzeugten strom fremdes netz einspeist vgl senatsurteil februar viii zr wm ii erfolg bleibt hilfsantrag klgerin beklagte verurteilen klgerin einspeisevertrag ber netz beklagten eingespeisten strom abzuschlieen darin bestimmten vergtung zuzustimmen anlagenbetreiber abs kwkg grundstzlich anspruch abschluss vertrages abs kwkg entsprechenden vergtung zustehen senatsurteil februar viii zr aao ii setzt jedoch voraus vergtungsanspruch abs satz halbsatz kwkg verbindung abs satz nr kwkg grunde besteht dafr wiederum gem vorstehenden ausfhrungen januar abgeschlossener zeitpunkt strombezugs fortbestehender liefervertrag erforderlich vorliegend fehlt iii alledem angefochtene urteil bestand aufzuheben abs zpo hinsichtlich hauptantrag geltend gemachten anspruchs zahlung differenzbetrages vergtung kwkg tatschlich geleisteten vergtung sowie gleichen sachverhalt beruhenden ersten hilfsantrages abschluss einspeisevertrages revisionsrechtszug ebenfalls angefallen vgl senatsurteil januar viii zr njw rr bgh urteil september ii zr njw rr ii jeweils mwn entscheidet senat sache weitere feststellungen treffen rechtsstreit endentscheidung reif abs zpo insoweit klage abzuweisen voraussetzungen weiteren hilfsantrages auskunftserteilung ber vermiedenen energie netzkosten klgerin grund behaupteten besonderheiten marktverhltnisse angenommene verpflichtung beklagten gwb abnahme angemessenen vergtung eingespeisten berschussstroms zugrunde liegt berufungsgericht standpunkt folgerichtig bislang feststellungen getroffen insoweit rechtsstreit endentscheidung reif sache berufungsgericht zurckzuverweisen erforderlichen feststellungen erhobenen kartellrechtlichen ansprchen treffen abs satz zpo ball hermanns richter bundesgerichtshof dr schneider arbeitsunfhig erkrankt daher gehindert unterschreiben dr achilles dr bnger ball vorinstanzen lg dortmund entscheidung kart olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb februar zwangsversteigerungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zvg vollstreckungsschuldner beschlu ber festsetzung grundstckswertes sofortige beschwerde einlegen grundstzlich ziel herabsetzung verkehrswertes erfolgen daran einzelfall rechtsschutzinteresse besteht bgh beschlu februar ixa zb lg tbingen ag reutlingen ixa zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter dr kreft richter raebel athing dr boetticher richterin dr kessal wulf februar beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilkammer landgerichts tbingen mrz kosten schuldnerin zurckgewiesen wert grnde beteiligte betreibt glubigerin abteilung iii nr eingetragenen sicherungshypothek ber dm zwangsvollstreckung vorbezeichneten grundbesitz eigentmerin schuldnerin bestehen vorrangige belastungen hhe insgesamt dm amtsgericht verkehrswert versteigernden grundstcks einholung sachverstndigengutachtens festgesetzt dagegen schuldnerin beschwerde eingelegt erstrebt herabsetzung wertes macht geltend glubigerin msse deutlich gemacht erls gunsten ernsthaft rechnen gutachterin angenommene wert sei zudem hoch entspreche derzeitigen verhltnissen grundstcksmarkt landgericht beschwerde unzulssig verworfen dagegen wendet schuldnerin zugelassenen rechtsbeschwerde ii gem abs nr abs satz zpo statthafte brigen zulssige rechtsmittel ergebnis erfolg auffassung beschwerdegerichts fehlt beschwer schuldnerin festsetzung verkehrswertes diene verschleuderung grundstcks ersten termin verhindern hohe wertfestsetzung folge mindestgebot zuschlag erteilt knne entsprechend hher liegen msse daher sei schtzenswertes interesse eigentmers vollstreckungsschuldners herabsetzung verkehrswertes erkennen allein umstand letztlich lasten schuldnerin gehenden verfahrenskosten festgesetzten verkehrswert berechneten genge dafr gleiche gelte fr motivation schuldnerin betreibenden glubiger aussichtslosigkeit vorgehens deutlich rechtsbeschwerde hlt entgegen liege bestimmung grenze abs satz zvg hoher wert zugrunde knne nachteil schuldners wirken grenze geboten erreicht komme weiteren versteigerungstermin regelung abs zvg mehr beachten sei allgemein knne berhhte wertfestsetzung bietinteressenten abschrecken ersteigerung grundbesitzes beteiligt htten auffassung rechtsbeschwerde ausgangspunkt folgen besteht einigkeit gem zvg zwangsversteigerungsverfahren beteiligte jedenfalls beschwerde abs satz zvg berechtigt rechtlichen interessen wertfestsetzung berhrt lg augsburg rpfleger lg frankfurt rpfleger lg gttingen rpfleger mohrbutter drischler radtke tiedemann zwangsversteigerungs zwangsverwaltungspraxis aufl stber zvg aufl rdn aufl rdn dassler schiffhauer gerhardt muth steiner storz zwangsversteigerung zvg zwangsverwaltung aufl zvg rdn bttcher zvg aufl rdn knees immobiliarzwangsvollstreckung aufl schiffhauer rpfleger geltend gemachten interessen knnen sowohl heraufsetzung herabsetzung verkehrswertes verbunden stber aao rdn steiner storz aao bttcher aao mller dassler schiffhauer gerhardt muth aao lg augsburg aao lg gttingen aao lg kln aao zusammenhang abgrenzung rechtlichen wirtschaftlichen interessen schuldnerin vornherein entbehrlich zwangsvollstreckung dient befriedigung titulierten anspruchs glubigers zugleich befreiung schuldners verbindlichkeiten entsprechender hhe rechtliche interesse notwendig wirtschaftlichen verbunden umgekehrt berhrt wirtschaftliche interesse zugleich rechte verfahren beteiligten richtig schiffhauer rpfleger trennung rechtlichen wirtschaftlichen zwecken wre wesen zwangsversteigerungsverfahrens daher fremd schuldner interesse sachgerechten bewertung grundstcks feststellung richtigen verkehrswertes mu insbesondere darauf verweisen lassen schtzenswerten belangen heraufsetzung herabsetzung verkehrswertes rechnung getragen verkennt worauf rechtsbeschwerde zutreffend verweist daran gelegen zweiten versteigerungstermin kommen lassen schon deshalb liegt interesse festgesetzte verkehrswert tatschlichen gegebenheiten rechnung trgt ausgangspunkt fr ermittlung meistgebotes abs zvg bzw abs zvg zuschlag versagt gebote grundlage hoch festgesetzten verkehrswertes weder sieben zehnteile abs zvg hlfte abs zvg grundstckswertes erreichen kommt neuen versteigerungstermin darf zuschlag mehr grnden abs zvg abs zvg versagt abs abs zvg schuldner htte entgegen annahme beschwerdegerichts erst recht verschleuderung grundbesitzes befrchten engen voraussetzun gen abs zpo begegnen knnte darf daher verwehrt anfang gegebenenfalls ber rechtsmittel sofortigen beschwerde ermittlung richtigen verkehrswertes angemessene verwertung grundstckes hinzuwirken gefahr erscheint jedoch umstnden vorliegenden falles ausgeschlossen vorbelastungen bestehen festgesetzten verkehrswert berschreiten versteigerung daher gebote zugelassen anspruch glubigers vorgehenden rechte sowie versteigerungserls entnehmenden kosten verfahrens gedeckt geringstes gebot abs zvg wirksamen gebote abgegeben verfahren eingestellt bleibt versteigerung zweiten termin erneut ergebnislos aufgehoben zvg abweichendes schuldnerin vorgetragen insbesondere dargelegt beitritt bevorrechtigten glubigers entsprechende verringerung geringsten gebotes erwarten steht davon abgesehen knnte schuldnerin angestrebte herabsetzung verkehrswertes fr fall nachteilen rahmen zvg fhren befriedigung berechtigter grundstck ersteigert gilt abgabe niedrigen gebots insoweit befriedigt anspruch gebot hhe sieben zehnteilen bindend festgesetzten grundstckswertes gedeckt wrde vgl bghz kreft raebel boetticher athing kessal wulf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg august verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerruf erlaubnis fachanwaltsbezeichnung fhren ecli de bgh banwz brfg bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter seiters sowie rechtsanwltin schfer rechtsanwalt dr lauer august beschlossen antrag klgers zulassung berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen dezember abgelehnt klger trgt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde klger rechtsanwalt seit darf bezeichnung fachanwalt fr strafrecht fhren verfgung september widerrief beklagte rechtsanwaltskammer erlaubnis fhren bezeichnung klger fortbildung fr jahr nachgewiesen klage bescheid erfolglos geblieben klger zulassung berufung urteil anwaltsgerichtshofs beantragt beklagte zwischenzeitlich mitgeteilt klger schreiben dezember beklagten eingegangen april fhrung bezeichnung fachanwalt fr strafrecht verzichtet bescheid mai beklagte befugnis fhrung bezeichnung fachanwalt fr strafrecht widerrufen bescheid bestandskrftig geworden klger verfgung berichterstatterin juli gebeten worden mitzuteilen zulassungsantrag zurckgenommen rechtsstreit fr erledigt erklrt worden ii satz brao abs vwgo statthafte antrag bleibt unabhngig frage erledigung rechtsschutzinteresse besteht erfolg antragsteller rgt verletzung grundrechts rechtliches gehr art abs gg trgt vorsitzende falsch hinweis bgh rechtsprechung sach streitstand eingefhrt weshalb vortrag klger erkrankungen fortbildungen gehindert sei obsolet sei verletzung verfahrensgrundrechts schlssig dargetan klger benennt sachvortrag anwaltsgerichtshof kenntnis genommen sache wendet einfhrung sach streitstand ersichtliche vorlufige rechtsauffassung anwaltsgerichtshofs tatsachenvortrag abgehalten grundlage unerheblich wre art abs gg folgt jedoch verpflichtung gerichte partei vertretenen rechtsansicht folgen bverfge bgh beschluss februar ix zr dstre rn mai ix zb nzi rn klger beruft zulassungsgrund ernstlichen zweifel richtigkeit urteils satz brao abs nr vwgo behauptet fortbildungspflicht erfllt nmlich jahre zehn fortbildungsstunden nachgewiesen vortrag geeignet richtigkeit anzufechtenden urteils zweifel ziehen anwaltsgerichtshof fnf fortbildungsstunden ausgegangen klger zustellung widerrufsbescheids oktober absolviert rechtmigkeit zuvor ergangenen fortbildungspflicht jahre betreffenden bescheides fnf stunden ausgewirkt gleiches gilt soweit klger spter weitere fortbildungsveranstaltungen besucht tatbestand nichterfllung fortbildungspflicht stand ablauf jahres fest vgl bgh urteil april anwz brfg njw rn beschluss mai anwz brfg anwbl rn gefestigter senatsrechtsprechung zustndige rechtsanwaltskammer ausbung pflichtgemen ermessens ber widerrufsentscheidung gegebenenfalls ablauf mageblichen kalenderjahres eingetretene umstnde bercksichtigen bgh urteil november anwz brfg njw rn april anwz brfg njw rn beschluss mai anwz brfg anwbl rn fr ereignisse erst erlass bescheides eingetreten jedoch gelten soweit klger meint beklagte sei verpflichtet ausreichende zahl fortbildungsveranstaltungen anzubieten trifft weder bundesrechtsanwaltsordnung fachanwaltsordnung sehen entsprechende pflicht kammern iii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs satz brao abs gkg verfahren fhren fachanwaltsbezeichnungen betreffen setzt senat streitwert regelmig fest vgl bgh urteil november anwz brfg njw rn april anwz brfg njw rn umstnde vorliegenden fall abweichen praxis erfordern knnten ersichtlich kayser lohmann schfer seiters lauer vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr rechtsstreit nachschlagewerk bghz verkndet januar preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle ja nein bgb abs brge brgschaft finanziell kra berfordert allein aufgrund eigenen vermgensverhltnisse derjenigen hauptschuldners beurteilen abweichung senatsurt januar ix zr wm berforderung liegt jedenfalls brge voraussichtlich laufenden zinsen hauptschuld aufzubringen vermag anderweitige sicherheiten glubigers bercksichtigen soweit haftungsrisiko brgen verringern brge brgschaft emotionaler verbundenheit hauptschuldner bernommen kra berfordert vertrag wirt schaftlich sinnlos steht sittenwidrigkeit verpflichtung weder entgegen geschftsungewandte brge vertragsverhandlungen namen hauptschuldnerin gefhrt hauptschuld dient bau gemeinsam bewohnenden hauses grundstck hauptschuldnerin finanzieren brge zustzliche sicherheiten eigenem vermgen stellt vermeiden vermgensverschiebungen hauptschuldner brgen schliet sittenwidrigkeit kra berfordernden br gschaft insgesamt hhe brgschaft berechtigte sicherungsinteresse glubigers offenkundig weit bersteigt bgh urteil januar ix zr olg stuttgart lg stuttgart ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr paulusch richter kirchhof dr fischer dr zugehr dr ganter fr recht erkannt rechtsmittel klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart mai aufgehoben dasjenige zivilkammer landgerichts stuttgart oktober abgendert soweit nachteil klgers ergangen festgestellt beklagte klger februar unterzeichneten brgschaftsurkunde rechte klger herleiten anschluberufung beklagten bezeichnete urteil landgerichts zurckgewiesen kosten rechtsstreits fallen beklagten last rechts wegen tatbestand klger bernahm februar hchstbetragsbrgschaft mio dm gegenber beklagten sicherung darlehensansprche gleicher hhe frau lebensgefhrtin klgers darlehen wollten klger frau allein gehrenden grundstck wohnhaus bauen beklagten standen vereinbarungsgem weitere sicherheiten darlehen wurde dezember mio dm zurckgefhrt spter notleidend april gekndigt verwertung sicherheiten beklagte gem behauptung restforderung dm zuzglich zinsen sicherheit dient weiterhin grundschuld grundstck mutter klgers anfang trat frau ansprche witwenrente sowie unfallversicherungsrente klger ab klger beantragt feststellung beklagte brgschaftsurkunde februar rechte herleiten landgericht abweisung weitergehenden klage festgestellt beklagte derzeit klger derartigen rechte herleiten berufung klgers oberlandesgericht zurckgewiesen anschluberufung beklagten klage abgewiesen hiergegen richtet revision klgers entscheidungsgrnde rechtsmittel fhrt verurteilung beklagten gem klageantrag berufungsgericht ausgefhrt zulssige feststellungsklage sei unbegrndet brgschaft sei wegen sittenwidrigkeit nichtig sei schon zweifelhaft geborene klger lage sei brgschaftsforderung begleichen beklagte behauptung klger unternehmen lebensgefhrtin monatliches einkommen dm erhalten bewiesen klger sei mitinhaber anteilen auslndischen wertpapierfonds deren verkauf mrz erls dm erbrachte wertpapiere mglicherweise innenverhltnis hauptschuldnerin allein zustanden klger jedenfalls beklagten offenbart dezember mutter grundstck erlangt nunmehr grundschuld dm zugunsten beklagten belastet sei ferner htten klger ansprche lebensversicherung zugestanden sicherung darlehens beklagte abgetreten andererseits seien hauptschuldnerin gewhrten zustzlichen umfangreichen sicherheiten bercksichtigen nr brgschaftsurkunde beklagte gegenber klger frei sei sicherheiten aufzugeben jedenfalls beklagte rechtlich vertretbares interesse verpflichtung klgers gehabt gefahr bestanden hauptschuldnerin vermgen klger bertragen wrde eigenen vorbringen klgers sei mglichkeit vermgensverschiebung inhalt gesprche parteien anllich brgschaftserklrung gefahr ferngelegen bertragung rentenansprche februar besttigt umstnde falles sprchen vermutung klger brgschaftserklrung allein aufgrund emotionalen bindung lebenspartnerin gleichzeitiger geschftsungewandtheit abgegeben vielmehr klger hohes eigenes interesse erstellung einfamilienhauses grundstck hauptschuldnerin gehabt bewohnen weshalb zweck ausbauten vorgenommen darlehen betreffenden gesprchen persnlich mitgewirkt verhandlung aktiver lebensgefhrtin gefhrt mitantragsteller darlehensantrag aufgefhrt hausbau darlehensgewhrung eigenen angelegenheit gemacht bereits hierdurch willen eigenen vollen haftung ausdruck gebracht zudem vermgen sicherheiten fr darlehen gestellt sei geschftsungewandt nachdem persnlich frherer zeit fuhrgeschft geleitet ii demgegenber rgt revision brgschaft sei sittenwidrig sicherungsinteresse beklagten jedenfalls hhe mio dm mio dm bestanden ausfallrisiko sicherheiten wesentlich herabgesetzt sei klger brgschaft beklagten anfang bekannt sei kra berfordert eigenes einkommen zeitpunkt verbrgung gehabt anteile auslndischen wertpapierfonds htten ausschlielich hauptschuldnerin zugestanden seien zudem sicherheit beklagte verpfndet mutter klgers bertragene grundstck fr hohe schuldsumme annhernd ausgereicht zumal mutter lebenslngliches wohnrecht vorbehalten gerade erst abgeschlossenen lebensversicherungen htten rckkaufswert rund dm gehabt seien beklagten ebenfalls sicherungshalber bertragen klger ferner brgschaftserklrung allein aufgrund emotionalen bindung lebenspartnerin gleichzeitiger geschftsunerfahrenheit abgegeben interesse einfamilienhaus grundstck hauptschuldnerin wohnen stelle mittelbaren vermgensvorteil dar anwendung abs bgb ausschliee iii klger februar eingegangene brgschaft sittenwidrig gem abs bgb brgschaft insbesondere nichtig emotionaler verbundenheit hauptschuldner handelnde brge finanziell kra berfordert brgschaft sicht vernnftig denkenden glubigers wirtschaftlich sinnlos erweist davon grundlage eigenen vorbringens beklagten auszugehen klger brgschaft kra berfordert sittenwidrigkeit rechtsgeschfts aufgrund vertragsschlu vorliegenden umstnde erkennbaren entwicklungen beurteilen verbrgung vorliegenden fall hauptschuld mio dm zugrunde legen absenkung dm wurde erst spter vereinbart iv brge kra berfordert verbindlichkeit fr einstehen hoch bereits vertragsschlu erwarten risiko verwirklicht forderung glubigers wenigstens wesentlichen teilen tilgen knnen vgl bghz vgl senatsurt oktober ix zr wm davon ganz geringfgigen hauptschulden jedenfalls auszugehen brge voraussichtlich laufenden zinsen hauptschuld aufzubringen vermag rahmen prfung geschftsgrundlage brgschaft weggefallen senat darauf abgestellt brge innerhalb fnf jahren viertel hauptsumme zubringen vermag bghz aufgrund mastabes jedoch nie sittenwidrigkeit brgschaft fr verzinsliche hauptschuld bejaht soweit urteilen bghz sowie bghz anwendbarkeit letztgenannten mastabes rahmen abs bgb entnommen knnte gegenteil ausdrcklich klargestellt brgschaftssumme mio dm berfordert klger kra darlehen jhrlich monatlich dm verzinsen betrag konnte klger annhernd erwirtschaften gelernter glaser eigenes fuhrgeschft schon mageblichen zeit aufgegeben erwerbsttigkeit erlernten beruf kraftfahrer verschafft erfahrungsgem einknfte ntigen grenordnung fr gegenteilige ansicht revisionserwiderung fehlt tatschliche grundlage insbesondere selbstauskunft frau dezember fr klger mitantragsteller monatliches nettoeinkommen aufgefhrt behauptung beklagten bezog klger zeit brgschaftsbernahme monatlich dm frau fr fhrung speditionsgeschftes berufungsgericht aufgrund landgericht durchgefhrten beweisaufnahme fr bewiesen gehalten sogar insoweit beweisbelasteten klger derartiges einkommen zurechnet reicht annhernd monatlich anfallenden zinslasten abzudecken kommt somit mehr entscheidend darauf klger zustzlich laufenden prmien fr lebensversicherung ber dm aufzubringen fr finanzierungskonzept hauptschuldnerin klgers ntig beurteilung leistungsfhigkeit klgers eigenen vermgensverhltnisse diejenigen hauptschuldnerin einzubeziehen senat mehrmals entschieden beurteilung krassen berforderung voraussichtliche leistungsfhigkeit hauptschuldners bercksichtigen urt januar ix zr wm mrz ix zr wm april ix zr wm leistungsfhigkeit senat spter jedoch mehr abgestellt vgl bghz urt oktober ix zr wm brgschaftsfall tritt regelmig erst hauptschuldner mehr leistungsfhig sogar gesetzliche zweck brgschaft vgl bgb hilft brgen frher etwa vorhandenes vermgen hauptschuldners statt obliegt glubiger vornherein ber individuelle leistungsfhigkeit etwaiger brgen mitverpflichteter unterrichten hhe jeweiligen mitverpflichtung bercksichtigen klger verbrgte risiko wurde sonstige umstnde voll ausgeglichen entscheidend herabgemindert frage berforderung anderweitige sicherheiten glubigers bercksichtigen soweit haftungsrisiko brgen vermindern vgl bghz senatsurteil oktober ix zr aao mutter klgers september jedenfalls hhe dm belastbares grundstck bertrug vorliegenden zusammenhang auer betracht bleiben iv partei behauptet schon zeitpunkt brgschaftsbernahme februar vorausgesehen verhandlungsgegenstand sei einseitige hilfeleistungen angehrigen brgen zeitlich verbrgung beeinflussen beurteilung sittenwidrigkeit beurteilung risikos brge eingeht vollen nennwert brgschaft auszugehen glubiger weitere sicherheiten erhalten jedoch sichergestellt wesentlich geringeren umfang vertraglich festgelegten haftungssumme anspruch genommen bghz senatsurt oktober ix zr aao vorliegenden falle beklagte nr brgschaftserklrung anerkannt manahmen vereinb arungen bank hinsichtlich ansprche verwertung anderweitiger sicherheiten fr zweckmig erachtet umfang brgschaftsverpflichtung berhren darber hinaus stand beklagten frei erls anderweitig bestellten sicherheiten zunchst ansprche anzurechnen brgschaft klgers gedeckt beklagte mu danach ergebende finanzielle leistungsunfhigkeit klgers bekannt gelten lassen bankblichen gepflogenheiten berprfen kreditinstitute geforderten sicherheiten hereinnahme grundstzlich werthaltigkeit dementsprechend mssen ermittlungen ber vermgens einkommensverhltnisse personen anstellen mithaften sollen sieht bank derartigen nachforschungen ab befragt insbesondere beteiligten finanziellen leistungsfhigkeit mu regel objektiven tatsachen bekannt entgegenhalten lassen senatsurt november ix zr wm oktober ix zr aao vorliegenden falle klger vollem umfange auskunft ber einkommens vermgensverhltnisse erteilt beklagten sogar angegebenen vermgenswerte verpfndet etwa vorgespiegelt mehr einkommen vermgen tatschlich fall beklagte geht davon klger hauptschuldnerin monatliche belastung fr zins lebensversicherungsbeitrge aufbringen konnten erwerber frheren spedition hauptschuldnerin zahlungsverpflichtungen nachkam beklagte jedoch beachtet umfang mitverpflichtung klgers erkennbar beschrnkte leistungsfhigkeit weit berstieg rechtsprechung sittenwidrigkeit brgschaften finanziell kra berforderter ehegatten emotionaler verbundenheit hauptschuldner gehandelt findet regel anwendung hauptschuldner brge ehehnliche lebensgemeinschaft verbunden senatsurt januar ix zr wm vgl bghz klger lebte unstreitig ehehnlicher gemeinschaft hauptschuldnerin lebensverhltnis erfahrungsgem beweggrund fr partner geeignet fr weise verpflichten eigene leistungsfhigkeit kra berfor dert persnliche beziehung beklagten darlehensverhandlungen bekannt berufungsgericht gleichwohl davon berzeugen knnen klger berhhte brgschaft emotionaler verbundenheit frau bernommen auslegung berufungsgerichts bewertet lediglich mittelbare vorteile klger erfolg finanzierten bauvorhabens versprochen mag rechtsfehlerhaft entgegenstehende umstnde rechtsprechung bundesgerichtshofs stets eigene geldwerte vorteile kra berforderten brgen verbrgten geschft umstand angesehen handeln allein emotionaler verbundenheit auszugleichen vermag vgl senatsurt oktober ix zr aao berufungsgericht wesentlich herausgestellte umstand klger grundstck frau errichtende haus mitbewohnen gengt danach miteigentmer klger soweit dargetan bloe mitbewohnen aufwendig ausgebauten villa begrndet allenfalls erhhung allgemeinen lebensstandards stellt somit vorteil dar vernnftigerweise hoffnungslose berschuldung auszugleichen vermchte interesse lt geeignete anmietungen billiger befriedigen steht beklagten zitierte senatsurteil januar ix zr njw wm entgegen fall ging angesichts begrenzten brgschaftshhe erhebliche belastung krasse berforderung brgin statt stand allein vorliegen gearteten fallgruppe sittenwidrigkeit entscheidung nmlich unzulssige einwirkung glubigerin entschlieung brgen prfung gerade verwerflichkeit glubigerhandelns senat rahmen gebotenen gesamtabwgung erkennbar ausgleichende umstnde seiten brgin bercksichtigt berufungsgericht darauf abgestellt klger kreditbesprechungen beklagten verhandlungsfhrer fr hauptschuldnerin aufgetreten insoweit falle vertreter fremden namen gehandelt allein derartigen betreiben fremder geschfte folgt inhaltliches eigeninteresse geschft obwohl klger verhandlungen fr frau gefhrt beklagten nie eigenes sachinteresse bau vorgespiegelt klger letztlich mitantragsteller fr darlehen behandelt dargetan ber verwendung frei mitbestimmen durfte entgegen ansicht revisionserwiderung liegt eigeninteresse klgers ferner darin zwischenfinanzierung bauvorhabens eigenen lebensversicherungsvertrag einbinden lassen umstand allein brge fr bauvorhaben lebenspartners grundstck zustzliche leistungen erbringt spricht zunchst fr emotionale beteiligung brgen bedeutet geldwertes eigeninteresse brgen unmittelbar bauvorhaben klger mglicherweise geschftsungewandt fllt zusammenhang beweisanzeichen entgegen auffassung berufungsgerichts gewicht geschftsgewandte personen knnen emotionaler verbundenheit lebenspartner verbindlichkeiten eingehen kra berfordern sogar klger gem unbewiesenen behauptung beklagten fr fhrung geschfte frau monatlich vergtung dm erhalten htte galt allein persnlichen einsatz ab begrndete gegenwert fr hchstbetragsbrgschaft mio dm trifft revisionserwiderung meint fr mitwirkung klgers verpfndung anteile wertpapierfonds teil lebenspartnerschaft schon eigene sachsicherheiten opfert rechtfertigt zustzliche persnliche verpflichtung brge voller hhe hauptschuld somit kommt entscheidend behauptung klgers sei hinsichtlich anteile treuhnder fr frau htten wirtschaftlich anteile zugestanden berufungsgericht rechtlich vertretbares interesse beklagten verpflichtung klgers gefahr gesehen hauptschuldnerin vermgen klger bertragen wrde stellt unstreitig fest gefahr inhalt gesprche parteien anllich brgschaftserklrung berufungsgericht darin recht vermgensverlagerungen gerade einander emotional verbundenen personen fall insolvenz droht erfahrungsgem oft vorgenommen vermeidung verschiebungen wirtschaftlich zunchst leistungsstrkeren hauptschuldner berechtigter grund nahestehenden person brgschaft verlangen bghz senatsurt januar ix zr aao november ix zr wm durfte beklagte jedoch gesichtspunkt brgschaft hhe mio dm verlangen anfang wenigstens lage ganz berwiegend anderweitigen sicherheiten befriedigen verpfndeten wertpapiere templeton growth fund festgelder deckten anfangs dm verbrgten hauptsumme ab fr rest diente zunchst unbebaute grundstck hauptschuldnerin sicherheit sogar schtzwert mio dm realistischer vorausschau voll verwirklichen wrde blieb bercksichtigung auflaufender zinsen deckungslcke allenfalls grenordnung dm allein umfang konnte beklagte vermgensverschiebungen seitens hauptschuldnerin gefhrdet weitere letztlich unvollendet gebliebene ausbau wohnhauses grundstck vergrerte deckungslcke jedenfalls entgegennahme brgschaft glubiger rahmen abs bgb einheit werten lt brgschaft stellen hhe berechtigtes interesse offenkundig weit bersteigt vermag krasse berforderung brgen teilweise rechtfertigen iv dezember klger rahmen umschuldungsverhandlungen antrag frau unterschrieben vereinbarte darlehen mio dm mio dm senken antrag heit auszugsweise bl ga folgende bereits vorhandene sicherheiten haften fr kredit unbefristete selbstschuldnerische hchstbetragsbrgschaft dm ber rechtswirksame besttigung frheren brgschaft liegt darin nichtiger vertrag besttigung rckwirkend wirksam fr zukunft neu abgeschlossen kommt allerdings betracht klger unterzeichnete erklrung neue selbstndige verbrgung seinerseits form bgb auszulegen erneute verbrgung fr nunmehr mio dm festgesetzte darlehen jedoch gegenstand genau umschriebenen feststellungsantrags kommt deshalb entscheidend darauf verringerte brgschaftssumme leistungsfhigkeit klgers weit berstieg risiko inanspruchnahme wegen ausgleichenden wegfalls bisheriger sicherheiten keinesfalls verringerte danach rechtsfehlerhafte urteil erweist grnden richtig zpo senat sache abschlieend entscheiden abs nr zpo klage begrndet paulusch kirchhof zugehr fischer ganter'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar oktober strafsache az ds js amtsgericht lbeck az kls js landgericht hannover az ws staatsanwaltschaft schleswig holsteinischen oberlandesgericht strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts oktober beschlossen antrag staatsanwaltschaft lbeck amtsgericht lbeck rechtshngige verfahren ds js landgericht hannover rechtshngigen verfahren kls js verbunden grnde angeklagten amtsgericht lbeck strafrichter verfahren wegen versuchten gewerbsmigen betruges az ds js landgericht hannover verfahren wegen schweren raubs az kls js anhngig befindet aufgrund haftbefehls amtsgerichts hannover juni seit juni untersuchungshaft landgericht beschluss september hauptverfahren erffnet fortdauer untersuchungshaft angeordnet hauptverhandlung angeordnet oktober beginnen amtsgericht lbeck beschluss juli hauptverfahren erffnet wegen ankndigung staatsanwaltschaft sache bundesgerichtshof verbindung verfahrens landgericht hannover rechtshngigen verfahren vorzulegen bereits bestimmten termin hauptverhandlung aufgehoben staatsanwaltschaft lbeck anregung verteidigung vorlufigen einstellung verfahrens amtsgericht lbeck rechtshngig zugestimmt sache bundesgerichtshof verbindung beiden verfahren vorgelegt vorgang beiden verfahren verteidiger ttigen rechtsanwalt wegener bekannt ii bundesgerichtshof gemeinschaftliche obere gericht gem abs satz stpo entscheidung ber verbindung verfahren zustndig rechtliche gehr gewahrt vgl bgh beschluss april str njw insoweit bghst abgedruckt amtsgericht strafrichter lbeck rechtshngige verfahren ds js gem abs satz verbindung abs stpo landgericht hannover rechtshngigen verfahren kls js verbinden zusammenhang sinne stpo besteht verfahren amtsgericht lbeck angeklagten vorgeworfen angeklagte tat einfordern entgelts euro fr angeblich auftrag dritten erfolgte gartenarbeiten nachteil jhrigen geschdigten januar stockelsdorf gemeinsam zwei mitttern begangen vorwurf landgericht hannover rechtshngigen verfahren betrifft berfall februar laatzen jhrige geschdigte angeklagte gemeinsam zwei unbekannten mitttern begangen angeklagte juni uelzen festgenommen wurde begleitung zweier neffen befand anwohnern dienste terrassenreiniger anbot bestreitet begehung schweren raubes vorwurf versuchten gewerbsmigen betruges eingelassen verbindung beiden strafverfahren zweckmig wegen mglicher ergnzungen beweisbildes tatsachen beweismittel verschiedenen verfahren umfassenden sachaufklrung dient fischer schmitt ott eschelbach zeng'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb vorstzlichen beteiligung auslndischen brokers vorstzlichen sittenwidrigen schdigung kapitalanlegern inlndischen terminoptionsvermittler auslndische broker geschftsmodell inlndischen vermittlers gebhrenstruktur ausdruck kommt positive kenntnis bgh urteil oktober xi zr olg dsseldorf lg dsseldorf xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger dr matthias fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juni kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger deutscher wohnsitz deutschland verlangt beklagten britischen brokerunternehmen sitz london schadensersatz wegen verlusten zusammenhang brsentermin optionsgeschften englischen finanzaufsicht unterliegende beklagte bietet neben institutionellen kunden privatkunden execution clearingdienste fr handel derivaten privatkunden knnen ber vermittler handelsauftrge einreichen beklagten abgewickelt vermittler folgenden einstellung geschftsttigkeit ber deutsche aufsichtsrecht liche erlaubnis selbstndiger finanzdienstleister verfgte geschftsbeziehung beklagten lag introducing broker agreement bezeichnetes abkommen juli zugrunde prambel zweck verfolgte eintrgliches brokergeschft aufzubauen beklagte erdenkliche untersttzung entwicklung geschfts geben fr geworbenen kunden einzelkonten einzurichten auftrag gegebenen transaktionen abzuwickeln verpflichtet grtmgliche anstrengungen unternehmen beklagten kunden zuzufhren dabei aufsichts privatrechtliche pflichten einzuhalten nr abkommens verbindung anhang beklagte kundenkonten broker kommission auszuhandelnden hhe belasten kommissionskonto vergtung nettokommissionen fr transaktionen gutschreiben soweit betrag us dollar berstiegen klger schloss mai formularmigen geschftsbesorgungsvertrag ber durchfhrung brsentermin optionsgeschften vergtungstabelle vertrag beigefgt schuldete klger fr gehandelten kontrakt roundturnprovision us dollar beklagten weitere us dollar zusammenhang abschluss geschftsbesorgungsvertrages erhielt klger beklagten formular private customer dealing agreement handelsvereinbarung fr privatkunden merkblatt wichtige informationen ber risiken brsentermingeschften jeweils deutscher englischer sprache deutschsprachige broschre ber beklagte erffnete durchfhrung geschfte beklagten konto fr klger berwies deutschland gefhrten konto ebenfalls deutschland gefhrte konto beklagten insgesamt beklagte fhrte vermittelten optionsgeschfte berwies klger insgesamt zurck differenzbetrag zuzglich zinsen macht klage geltend landgericht klage abgewiesen berufungsgericht geringen teil zinsforderung stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsinstanz interesse wesentlichen ausgefhrt klage sei zulssig geringen teil zinsforderung begrndet internationale zustndigkeit deutscher gerichte ergebe jedenfalls soweit klage ansprche wegen unerlaubter handlung gesttzt wer de art nr eugvvo handlungsort beklagten last gelegten delikts befinde deutschland beklagte msse anwerbung klgers deutschland unterlassene risikoaufklrung zurechnen lassen entscheidung ber deliktische ansprche richte gem art egbgb deutschem recht gem bgb klger beklagte anspruch schadensersatz klger vorstzlich sittenwidrig geschdigt pflichtwidrig kenntnisse vermittelt lage versetzt htten umfang verlustrisikos verringerung gewinnchance aufschlge optionsprmie richtig einzuschtzen beklagte vorstzlichen sittenwidrigen schdigung klgers beteiligt mittterschaft anstiftung beihilfe qualifizieren sei knne dahinstehen objektiven voraussetzungen gemeinschaftlichen handelns lgen beklagte vertraglicher grundlage dauerhaft zusammengearbeitet zugang londoner brse erffnet zudem wirtschaftlichen erfolg sittenwidrigen handelns partizipiert objektive tatbeteiligung sei zumindest bedingt vorstzlich erfolgt beklagte zumindest augen aufdrngenden bedenken verschlossen gewissenlos leichtfertig vermittelten auftrge klgers nachteil ausgefhrt gefahr anlageentscheidungen klgers steuernde geschftliche berlegenheit gegenber klger sittenwidriger weise missbrauche fr beklagte hand gelegen extremen verlustrisiken optionsgeschften hohen gebhrenaufschlgen optionsprmie gekannt klar mssen bekannten zumindest bewusst kenntnis genommenen gebhren klger geschuldet hohen anreiz geboten htten geschftliche berlegenheit missbrauchen beklagte eigene schutzmanahmen ergriffen insbesondere vorgehen berprft sei ersichtlich aufsichtsrechtlichen verfahren anhngig seien rechtfertige rckschlsse methoden beklagte nachgeschaltetes brokerunternehmen ordnungsgeme aufklrung vertrauen drfen vertrauensgrundsatz gelte zugunsten desjenigen aufdrngenden beteiligung unerlaubten handlung gewissenlos leichtfertig augen verschlossen anspruch klgers sei gem abs bgb gemindert allenfalls fahrlssige grob leichtfertige verhalten klgers fhre gegenber vorstzlichen sittenwidrigen schdigung beklagte krzung schadensersatzanspruches klageforderung sei verjhrt verjhrung richte gem art satz egbgb neuem schuldrecht forderung erst laufe jahres entstanden sei gem abs bgb beginne dreijhrige verjhrungsfrist schluss jahres anspruch entstanden sei klger anspruchsbegrndenden umstnden person schuldners kenntnis erlangt grobe fahrlssigkeit htte erlangen mssen kenntnis klgers umstnden bereits jahr fr ablauf verjhrungsfrist mrz richtig erfolgten zustellung klage erforderlich wre darlegungs beweisbelastete beklagte substantiiert vorgetragen vermutungen ber nher eingegrenzten zeitpunkt kenntnis klgers bewegten bereich spekulation ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung stand revision zurckzuweisen berufungsgericht jedenfalls ergebnis recht zulssigkeit klage ausgegangen revisionsverfahren amts wegen prfende vgl bghz ff tz tz bgh urteil mrz vi zr wm tz jeweils mwn internationale zustndigkeit deutscher gerichte gem art nr verordnung eg nr rates dezember ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen abl eg nr januar berichtigt abl eg nr november folgenden eugvvo recht bejaht vorschrift person beklagte wohnsitz hoheitsgebiet mitgliedstaates mitgliedstaat gericht ortes schdigende ereignis eingetreten verklagt unerlaubte handlung ansprche handlung gegenstand verfahrens bilden ort fr begrndung schadensersatzpflicht betracht kommende ereignis stattgefunden ort identisch ereignis schaden entstanden beklagte wahl klgers sowohl ort schaden eingetreten erfolgsort ort urschlichen geschehens handlungsort verklagt vgl eugh urteile november rs slg tz mines de potasse alsace mrz rs slg tz shevill september rs slg tz marinari juni rs slg tz kronhofer juli rs riw tz zuid chemie bv zustndigkeit hngt davon ab tatschlich unerlaubte handlung begangen wurde schlssige behauptung erforderlichen tatsachen klger reicht feststellung tatsachen erst begrndetheit klage erforderlich vgl bghz tz bgh urteile november vi zr wm tz mrz vi zr wm tz jeweils mwn aa berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen klger schadenshaftung unerlaubter handlung sinne art nr eugvvo geltend macht verordnungsautonom auszulegende begriff unerlaubten hand lung umfasst klagen denen schadenshaftung geltend gemacht vertrag sinne art nr eugvvo anknpft begriff vertrags wiederum bezieht freiwillig gegenber person eingegangene verpflichtungen eugh urteile september rs slg tz tacconi januar rs slg tz engler jeweils mwn gemessen hieran bildet unerlaubte handlung gegenstand vorliegenden verfahrens klger verlangt ersatz vermgensschadens vermittlung vornherein chancenloser brsentermingeschfte vorstzlich vorstzlicher beteiligung beklagten zugefgt vgl bghz tz ff knpft klage entscheidend parteien geschlossene handelsvereinbarung geltend gemachte teilnehmerhaftung beklagten ausdruck schwierigkeiten erfllung handelsvereinbarung folgenden verpflichtung auftreten knnen vgl hierzu generalanwalt darmon schlussantrge juni rs slg tz kalfelis mageblichen umstnde fr beurteilung frage beklagte vorstzlichen unerlaubten handlung haftungsrelevanter weise vorstzlich beteiligt stehen vielmehr zusammenhang tatschlichen verhalten beklagten geschftsbeziehung geschlossenen abkommen klger beteiligt bb auslegung somit anwendbaren art nr eugvvo regelungszweck bercksichtigen vorschrift trgt rechtsprechung gerichtshofes europischen gemeinschaften folgenden eugh nahezu gleichlautenden vorgngerregelung art nr bereinkommens september ber gerichtliche zustndigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen bgbl ii ff folgenden eugv umstand rechnung streitigkeiten ber unerlaubte handlungen art nr eugvvo zustndigen gerichten besonders enge beziehung besteht grnden geordneten rechtspflege sachgerechten prozessgestaltung zustndigkeit gerichte rechtfertigt vgl eugh urteile november rs slg tz ff mines de potasse alsace januar rs slg tz dumez france tracoba mrz rs slg tz shevill september rs slg tz marinari juni rs slg tz kronhofer erwgung fr auslegung eugvvo mageblich vgl erwgungsgrund eugvvo eugh urteil juli rs riw tz zuid chemie bv liegt annahme zugrunde gericht ortes schdigende ereignis eingetreten insbesondere wegen nhe streitgegenstand leichteren beweisaufnahme regel besten lage rechtsstreit entscheiden vgl eugh urteil juli rs riw tz zuid chemie bv art nr eugvvo rahmen zustndigkeitssystems eugvvo ausnahmecharakter grundstzlich eng auszulegen eugvvo baut art abs begrndeten allgemeinen zustndigkeit gerichte mitgliedstaates beklagte wohnsitz schliet art abs anwendung nationaler bestimmungen gerichtsstnde wohnsitz klgers gegenber beklagten begrnden wohnsitz hoheitsgebiet mitgliedstaates vgl eugh urteile januar rs slg tz dumez france tracoba september rs slg tz marinari besonderen zustndigkeitsregelungen art nr eugvvo daher enge auslegung geben ber ausdrcklich verordnung vorgesehenen flle hinausgeht eugh urteile september rs slg tz kalfelis januar rs slg tz dumez france tracoba juni rs slg tz kronhofer insbesondere erstreckung klger erffneten wahlmglichkeiten ber rechtfertigenden besonderen umstnde hinaus fhren darf andernfalls wrde art abs eugvvo aufgestellte allgemeine grundsatz zustndigkeit gerichte mitgliedstaates hoheitsgebiet beklagte wohnsitz unterlaufen ergebnis ber ausdrcklich vorgesehenen flle hinaus zustndigkeit gerichte klgerwohnsitz anerkannt verordnung auer ausdrcklich vorgesehenen fllen ablehnend gegenber steht vgl eugh urteile september rs slg tz marinari juni rs slg tz ff kronhofer insbesondere darf auslegung art nr eugvvo zustndigkeit fhren ungewissen umstnden abhngt ziele verordnung zuwiderliefe nmlich rechtsschutz gemeinschaft ansssigen personen dadurch strken klger schwierigkeiten festzustellen vermag gericht anrufen fr verstndigen beklagten erkennbar gericht verklagt vgl eugh urteil juni rs slg tz kronhofer mwn mastben auffassung berufungsgerichts gefolgt internationale zustndigkeit deutscher gerichte knne handlungsort sinne art nr eugvvo gesttzt bedarf entscheidung berufungsgericht schdigende ttigkeit deutschland beklagte vorstzlich beihilfe geleistet beklagten zustndigkeitsrechtlich zugerechnet stndige rechtsprechung erkennenden senats zpo vgl bghz tz senatsurteile februar xi zr wm november xi zr wm art nr eugvvo bertragen frage rahmen deliktsgerichtsstandes art nr eugvvo grenzberschreitenden beteiligung mehrerer uner laubten handlung fr bestimmung ortes schdigende ereignis eingetreten wechselseitige handlungsortzurechnung zulssig umstritten bejahend mankowski magnus mankowski brussels regulation art rn baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl eugvvo art rn geimer geimer schtze europisches zivilverfahrensrecht aufl art rn musielak stadler zpo aufl eugvvo art rn thomas putzo htege zpo aufl eugvvo art rn verneinend lg mnchengladbach urteil februar ff schlosser eu zivilprozessrecht aufl eugvvo art rn rauscher leible europisches zivilprozessrecht aufl brssel vo art rn zweifelnd mnchkommzpo gottwald aufl eugvo art rn wagner gess njw art nr eugv weller iprax ff frage senat bereits urteilen juli xi zr tz juli xi zr wm tz offen gelassen bedarf entscheidung internationale zustndigkeit deutscher gerichte gem art nr eugvvo nmlich jedenfalls deshalb gegeben erfolgsort deutschland liegt schlssigen vortrag klgers vermgensschaden klage ersetzt verlangt guthaben kreditinstitut deutschland gefhrten girokonto eingetreten infolge beihilfe beklagten verbten vorstzlichen sittenwidrigen schdigung angelegte kapital konto beklagten kreditinstitut deutschland berwiesen aa begriff erfolgsortes sinne art nr eugvvo aufgrund ausnahmecharakters vorschrift rechtsprechung eugh restriktiv ausgelegt vgl eugh urteile januar rs slg tz dumez france tracoba september rs slg tz marinari wohnsitz klgers vermgensmittelpunkt entscheidung eugh gerichtsstnden kapitalanlagedelikten urteil juni rs slg tz kronhofer bereits deshalb erfolgsort angesehen klger verlust vermgensbestandteilen mitgliedstaat finanzieller schaden entstanden urteil lag allerdings wesentlich sachverhalt vorliegenden fall zugrunde unerlaubte handlung erst berweisung anlagekapitals konto wohnsitz anlegers ausland gefhrtes konto verbt wurde vgl ogh beschluss april junker zzpint entscheidung eugh entnehmen umstnden erfolgsort durchaus wohnsitzstaat klgers gelegen vgl hein iprax musielak stadler zpo aufl eugvvo art rn rauscher leible europisches zivilprozessrecht aufl brssel vo art rn ferner blobel eulf huber iprax fall klger vortrag zufolge anlagekapital erst folge unerlaubten handlung deutschland gefhrten girokonto konto beklagten kreditinstitut deutschland berwiesen unerlaubte handlung verursachte minderung kontoguthabens fr bestimmung erfolgsortes mageblichen schaden darstellt klger macht wesentlichen geltend beklagte bedingt vorstzlich zumindest gehilfin geschftsmodell beteiligt darauf angelegt sei ausschlielich eigenen vorteil dienenden hohen gewinnerzielung mglichst viele geschfte vermitteln fr anleger aufgrund gebh renhhe struktur vornherein chancenlos seien geschftsmodell vornherein bewusst darauf abzielt uninformierte leichtglubige menschen sittenwidriger ausnutzung gewinnstrebens leichtsinns geschftspartner gewinnen deren kosten bereichern vgl bghz tz senatsurteile februar xi zr wm november xi zr wm seiten anlegers kenntnisrckstand voraussetzt vernnftig denkender anleger geldanlage eingelassen htte erweist bereits anleger veranlasste berweisung anlagekapitals deliktserfolg gerichtsstandsbegrndender erfolgsort sinne art nr eugvvo ort minderung kontoguthabens senatsurteile juli xi zr tz juli xi zr wm tz vgl junker zzpint mankowski magnus mankowski brussels regulation art rn ders riw rauscher leible europisches zivilprozessrecht aufl brssel vo art rn musielak stadler zpo aufl eugvvo art rn revision erstmals mndlichen verhandlung erhobene einwand minderung kontoguthabens liegende schaden dadurch kompensiert klger durchfhrung einzelnen optionsgeschfte anspruch beklagte rckzahlung anlagekapitals gehabt greift fr beurteilung internationalen zustndigkeit mageblichen sachvortrag klgers tatsacheninstanzen entnehmen klger anspruch zustand werthaltig beklagte insoweit zahlungswillig realisierbarkeit anspruchs durchfhrung einzelnen optionsgeschfte spricht rechtsfehlerfreien revision innerhalb revisionsbegrndungsfrist angegriffenen feststel lungen berufungsgerichts anlageentscheidungen klgers durchfhrung einzelnen optionsgeschfte gesteuert wurden bb auslegung art nr eugvvo entspricht zustndigkeitssystem eugvvo ausnahmecharakter art nr eugvvo fhrt kapitalanlagedelikten vorliegenden art abweichung grundregel art abs eugvvo regelmig gerichtsstand wohnsitzstaat anlegers aufgrund unterstellten unerlaubten handlung beklagten unmittelbar schaden wohnsitzstaat klgers belegenen vermgens verursacht gerechtfertigt gem art nr eugvvo zustndige gericht fllen vorliegenden art erforderliche nhe streitgegenstand fr geordnete rechtspflege sachgerechte prozessgestaltung erforderlich gilt insbesondere fr gesichtspunkt beweisnhe etwa ber inhalt gesprchen vermittler anleger ber ausma hhe schadens beweis erhoben drften selten zeugen benannt gesprchen anlagevermittler anleger wohnsitzstaat zugegen vgl hein iprax kiethe njw mankowski riw gesichtspunkt vorhersehbarkeit zustndigen gerichts erfordert auslegung art nr eugvvo fr brokerunternehmen beklagte vermittlern mitgliedstaaten zusammenarbeitet ausrichtung gewerblichen ttigkeit staaten auslndische mrkte erschliet vorhersehbar weise geworbene anleger berweisung anlagegeldern gegebenenfalls selbstschdigende vermgensverfgungen heimatstaaten treffen vgl hein iprax mankowski magnus mankowski brussels regulation art rn muir watt rev crit dr pr rn cc vorlage eugh vorabentscheidung ber auslegung art nr eugvvo erforderlich richtige auslegung verordnung dargelegten grnden derart offenkundig fr vernnftigen zweifel raum bleibt vgl bghz senatsurteil februar xi zr wm tz jeweils mwn entscheidung finanzielle verluste anlegers heimatstaat eingetreten rahmen art nr eugvvo nationalen gerichten obliegt rechtsprechung eugh anerkannt vgl eugh urteil februar rs slg tz dfds torline rechtsfehlerfrei begrndung berufungsgericht klage wesentlichen begrndet angesehen rechtlich beanstandender weise berufungsgericht beurteilung deutsches deliktsrecht zugrunde gelegt vgl bghz tz ff senatsurteile juli xi zr tz juli xi zr wm tz rechtsfehlerfrei auffassung berufungsgerichts klger vermittlung vornherein chancenlosen brsentermin optionsgeschfte vorstzlich sittenwidrig geschdigt aa vermittler haftet wegen vorstzlicher sittenwidriger schdigung gem bgb geschftsmodell darauf angelegt fr anleger chancenlose geschfte ausschlielich eigenen vorteil vermitteln vermittler geht allein darum hohe gewinne erzielen mglichst viele geschfte realisiert fr anleger aufgrund berhhter gebhren aufschlge chancenlos geschftsmodell zielt vornherein ganz bewusst darauf ab uninformierte leichtglubige menschen sittenwidriger ausnutzung gewinnstrebens leichtsinns geschftspartner gewinnen kosten bereichern bghz tz bb haftungsvoraussetzungen rechtsfehlerfreien feststellungen berufungsgerichts erfllt verlangten gebhren brachten chancen risiko verhltnis danach gleichgewicht dadurch verminderte gewinnchance zunehmender anzahl optionsgeschfte belieben steigern konnte abnehmen einzelnen kontrakte anknpfende roundturn provision usdollar sowie weitere beklagten geschuldete gebhr us dollar machten fr fall einzelne geschfte gewinn abwarfen fr gesamtinvestition chance positive ergebnisse uerst unwahrscheinlich lieen weitgehenden verlust eingesetzten mittel gut sicher erscheinen hiergegen erhobenen einwnde revision greifen beschrnken schlichte behauptung annahme smtliche geschfte klgers vorhersehbar nachteilig wrden sei falsch davon berufungsgericht jedoch ausgegangen vielmehr festgestellt aufschlag optionsprmie gewinnerwartung anlegers verschlechterte hherer kursaufschlag brsenfachhandel realistisch angesehene notwendig gewinnzone kommen geringere wahrscheinlichkeit insgesamt gewinn erzielen weiteren optionsgeschft abnahm feststellungen berufungsgerichts rechtsfehlerhaft zeigt revision abschluss weiterer geschfte bestimmenden einfluss unangegriffenen feststellungen berufungsgerichts anlageentscheidungen klgers steuerte ausfhrungen denen berufungsgericht haftungsrelevante beteiligung beklagten begangenen vorstzlichen sittenwidrigen schdigung bgb bejaht halten rechtlicher berprfung stand aa voraussetzungen teilnahme unerlaubten handlung sinne bgb richten fr strafrecht entwickelten grundstzen demgem verlangt teilnahme neben kenntnis tatumstnde wenigstens groben zgen jeweiligen willen einzelnen beteiligten tat gemeinschaftlich auszufhren fremde tat frdern objektiver hinsicht beteiligung ausfhrung tat hinzukommen irgendeiner form deren begehung frdert fr relevant fr einzelnen teilnehmer verhalten festgestellt knnen rechtswidrigen eingriff fremdes rechtsgut untersttzt kenntnis tatumstnde rechtsgutverletzung gerichteten willen getragen bghz tz bgh urteil juli vi zr wm fllen vorliegenden art ausnahmsweise ausdrckliche vereinbarung beteiligten vornahme sittenwidriger handlungen ausdrckliche zusage beteiligten hilfeleistung feststellen lassen ergibt notwendigkeit gesamten umstnde konkreten einzelfalles mglicherweise grundzge bestimmter missbilligender branchentypischer handlungsweisen aufzeigen daraufhin untersuchen ausreichende anhaltspunkte fr beteiligung sittenwidrigen verhalten ergeben bghz tz bgh urteil juli vi zr wm bb grundstzen halten ausfhrungen denen berufungsgericht voraussetzungen abs satz abs bgb haftungsrelevanten teilnahmehandlung beklagten bejaht rechtlichen berprfung stand objektiven voraussetzungen teilnahme sinne abs satz abs bgb gegeben rechtsfehlerfreien feststellungen beklagte introducing broker agreement dauer angelegte aufbau profitablen brokergeschfts gerichtete zusammenarbeit begrndet zugang londoner brse erffnet transaktionskonto klgers gefhrt provisionen berwiesen zusammenhang berufungsgericht revision meint rechtsprechung bundesgerichtshofs beihilfe sogenannte neutrale bzw berufstypische handlungen verkannt rechtsprechung derartige handlungen beihilfe werten handeln haupttters ausschlielich begehung strafbaren handlung abzielt hilfeleistende kenntnis hiervon falls wei beitrag haupttter verwendet lediglich fr mglich hlt tun begehung straftat genutzt handeln regelmig strafbare beihilfehandlung beurteilen sei erkannte risiko strafbaren verhaltens untersttzten derart hoch hilfeleistung frderung erkennbar tatgeneigten tters angelegen lie bghst bgh beschluss september str wistra urteil juni str nstz tz jeweils mwn bedeutet neutrale handlungen objektive hilfeleistung darstellen knnen qualifizierung neutraler handlungen beihilfehandlungen problem subjektiven tatbestandes vgl fischer stgb aufl rn mwn ausfhrungen denen berufungsgericht teilnehmervorsatz beklagten sinne bgb bejaht rechtsfehlerfrei feststellung vorstzlichen handelns beklagten unterliegt ergebnis tatrichterlicher wrdigung sinne abs satz zpo eingeschrnkten berprfung revisionsgericht lediglich daraufhin berprft streitstoff umfassend widerspruchsfrei versto denk erfahrungsstze gewrdigt worden bghz tz bgh urteile juli vi zr wm oktober xi zr wm jeweils mwn prfung hlt berufungsurteil stand subjektiven voraussetzungen haftungsrechtlich relevanten mitwirkungshandlung erfllt auslndischer broker deutschen gewerblichen terminoptionsvermittler zusammenarbeitet positive kenntnis geschftsmodell gebhrenstruktur ausdruck kommt vermittler erhobenen gebhren aufschlge kennt geschfte fr anleger insgesamt chancenlos falls positive kenntnis gebhren aufschlge fr ausgefhrten geschfte reicht deutsche recht einschlgige hchstrichterliche rechtsprechung deutschland zurckliegenden zahlreichen missbrauchsflle kennt wei fr vermittler aufgrund hohen gebhrenaufschlge groer anreiz besteht geschftliche berlegenheit schaden anlegers auszunutzen fall fr annahme bedingten gehilfenvorsatzes erforderlich broker praktizierte geschftsmodell vermittlers positiv kennt gengt geschftsmodell beginn zusammenarbeit vermittler berprfung unterzieht vermittler deutlich erkennen gibt kontrolle geschftsgebarens gegenber kunden auszuben belieben schalten walten lassen broker weise augen bewusst aufdrngenden erkenntnis sittenwidrigkeit geschftsmodells vermittlers verschliet unkontrollierte betreiben geschftsmodells ermglicht berlsst verwirklichung erkannten gefahr zufall leistet zumindest bedingt vorstzliche beihilfe unerlaubten handlung vermittlers bghz tz senat urteil juli xi zr wm tz voraussetzungen teilnehmervorsatzes beklagten erfllt beklagte unstreitigen sachvortrag parteien tatsacheninstanzen bereits ersten geschft juni fr klger durchfhrte positive kenntnis gebhren entrichten ergibt prozessbevollmchtigte klgers mndlichen verhandlung recht hervorgehoben schreiben beklagten mai klger ber commission einschlielich execution rate hhe insgesamt us dollar unterrichtete bereits schreiben juli beklagte mitgeteilt kunden provision us dollar denen us dollar vermittler zustnden zahlen htten schreiben beklagten bestritten worden klger anlagen klageschrift februar schriftsatz april vorgelegt urteilen land berufungsgerichts positiven kenntnis beklagten erhobenen gebhren gegenteiligen feststellungen treffen bezug genommen worden aufgrund schreiben steht fest beklagte positive kenntnis gebhren klger entrichten erfahrenes brokerunternehmen wusste beklagte aufgrund gebhren optionsgeschfte klgers insgesamt betrachtet praktisch chancenlos subjektiven voraussetzungen haftungsrechtlich relevanten mitwirkungshandlung beklagten erfllt voraussetzungen denen subjektiven voraussetzungen positive kenntnis brokers gebhren angenommen knnen kommt daher mehr rechtsprechung erkennenden senats aufklrungspflichten gestaffelter einschaltung mehrerer wertpapierdienstleistungsunternehmen bghz steht berufungsgericht recht angenommen annahme teilnehmervorsatzes entgegen vorliegend haftung beklagten wegen bedingt vorstzlichen beteiligung sittenwidrigen geschftsmodell terminoptionsvermittlers wegen verletzung aufklrungspflichten geht vgl bghz tz zudem vorstzlich begangenen unerlaubten handlungen hierzu vorstzlich geleisteter beihilfe kollusivem zusammenwirken beteiligten wertpapierdienstleistungsunternehmen ohnehin unternehmen ausreichende aufklrung anlegers unternehmen vertrauen berufungsgericht schlielich rechtsfehlerfrei unterstellten umstand aufsichtsrechtlichen verfahren anhn gig gehilfenvorsatz beklagten entgegenstehende bedeutung beigemessen finanzdienstleister erlaubnis finanzaufsicht besitzt berwacht lsst weiteres zivilrechtliche unbedenklichkeit verhaltens gegenber kunden schlieen bghz tz erwgungen denen berufungsgericht mitverschulden klgers verneint begegnen ebenfalls rechtlichen bedenken abwgung verantwortlichkeit schdiger geschdigtem gehrt bereich tatrichterlicher wrdigung unterliegt eingeschrnkten berprfung revisionsgericht lediglich darauf berprft tatrichter betracht kommenden umstnde bercksichtigt abwgung rechtlich zulssige erwgungen zugrunde gelegt bgh urteile mrz vi zr wm januar iii zr njw tz juli zr njw rr tz jeweils mwn berprfung halten ausfhrungen berufungsgerichts stand berufungsgericht abwgung lasten beklagten zugrunde gelegte grundsatz mitverschulden allenfalls fahrlssig handelnden geschdigten gegenber bgb haftenden schdiger regelmig betracht kommt entspricht rechtsprechung bundesgerichtshofs bghz bgh urteil dezember vi zr wm bgh beschluss februar ii zr juris tz jeweils mwn berufungsgericht bercksichtigt grundsatz uneingeschrnkt gilt ausnahmsweise etwa besonders leichtfertigem verhalten geschdigten schadensteilung betracht kommen bgh urteile dezember vi zr wm oktober viii zr wm mrz vi zr wm jeweils mwn leichtfertiges verhalten klgers berufungsgericht jedoch rechtsfehlerfrei begrndung verneint lasse bloen umstand herleiten klger geschfte eingelassen deren risiken berblickt verjhrung klageforderung berufungsgericht revision meint rechtsfehlerfrei verneint anspruch klgers erst januar entstanden verjhrung januar kraft getretenen bgb nf beurteilen verjhrungsfrist gem bgb nf klageerhebung mrz abgelaufen hemmung verjhrung gefhrt abs nr bgb bgb nf betrgt verjhrungsfrist drei jahre beginnend schluss jahres anspruch entstanden anspruchsteller kenntnis anspruch begrndenden umstnden sowie person schuldners kenntnis infolge grober fahrlssigkeit aa erforderliche kenntnis liegt allgemeinen geschdigten erhebung schadensersatzklage sei form feststellungsklage erfolg versprechend risikolos mglich weder notwendig geschdigte einzelumstnde kennt fr beurteilung mglicherweise bedeutung bereits hinreichend sichere beweismittel hand rechtsstreit wesentlichen risikolos fhren knnen kommt abgesehen ausnahmefllen zutreffende rechtliche wrdigung vgl bgh urteil november zr wm tz senatsurteile mai xi zr wm tz juni xi zr wm tz jeweils mwn grob fahrlssige unkenntnis liegt glubiger kenntnis fehlt verkehr erforderliche sorgfalt ungewhnlich grobem mae verletzt ganz nahe liegende berlegungen angestellt beachtet htte einleuchten mssen vgl bgh urteil dezember ii zr wm senatsurteil september xi zr wm tz jeweils mwn bb grundstzen klger januar weder positive kenntnis beteiligung beklagten sittenwidrigen geschftsmodell beruhte unkenntnis grober fahrlssigkeit geht frage deliktischen haftung brokers wegen bedingt vorstzlicher teilnahme sittenwidrigen geschftsmodell kenntnis grob fahrlssigen unkenntnis anlegers ausgegangen sowohl umstnde bezug geschftsmodell ersatzanspruch begrnden umstnde denen ergibt transaktionskonto fhrende einzelnen auftrge anlegers ausfhrende broker mglicher haftender betracht kommt bekannt infolge grober fahrlssigkeit unbekannt senatsurteil juli xi zr tz beides januar fall klger bloen kenntnis davon jahr verluste realisiert wurden umstnde bekannt sittenwidrigkeit geschftsmodells schlieen lieen weiteren nachforschungen einholung rechtsrat anlass gaben verluste konnten sicht kl gers marktgegebenheiten beruhen ferner klger umstnde bekannt beklagte mgliche deliktisch haftende frage kommen lieen beklagte vertragspartnerin geschftsbesorgungsvertrages gegenber klger kontofhrendes institut auftrat konnten subjektiven voraussetzungen abs nr bgb allenfalls vorliegen klger zustzlich vorhandenen kenntnis umstnden schluss chancenlosigkeit vermittelten geschfte zulieen umstnde bekannt infolge grober fahrlssigkeit unbekannt wren denen ergab beklagte bedingt vorstzlich praktizierten geschftsmodell beteiligte dafr ersichtlich mageblichen umstnde fr beurteilung frage beklagte vorstzlichen unerlaubten handlung gem bgb haftungsrelevanter weise vorstzlich sinne bgb beteiligt stehen zusammenhang begrndung geschftsbeziehung beklagten ergeben abkommen juli klger hiervon januar kenntnis erlangt infolge grober fahrlssigkeit erlangt weder festgestellt parteivortrag entnehmen wiechers joeres ellenberger mayen matthias vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september strafsache wegen geiselnahme strafsenat bundesgerichtshofs sitzung september teilgenommen richter bundesgerichtshof dr wahl vorsitzender richter bundesgerichtshof schluckebier dr kolz hebenstreit dr graf oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof bundesanwalt verkndung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen angeklagten urteil landgerichts mosbach oktober magabe verworfen angeklagte fall ii freiheitsberaubung tateinheit ntigung sowie fall ii tateinheitlich begangenen freiheitsberaubung ntigung gefhrlichen krperverletzung schuldig angeklagte freiheitsberaubung tateinheit ntigung gefhrlicher krperverletzung schuldig maregelausspruch hinsichtlich angeklagten aufgehoben ausspruch entfllt beschwerdefhrer jeweils kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen geiselnahme zwei fllen fall tateinheit gefhrlicher krperverletzung sowie wegen ntigung wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt fahrerlaubnis entzogen angeklagte wegen geiselnahme tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe drei jahren verurteilt worden angeklagten wenden sachrge urteil angeklagte allerdings insoweit fllen ii wegen geiselnahme verurteilt wurde rechtsmittel angeklagten fhren nderung schuldspruchs aufhebung strafausspruchs strafsenat abgesehen jedoch entfllt maregelausspruch entscheidung groen senats fr strafsachen april nstz mehr hierdurch festgelegten voraussetzungen gengt landgericht entscheidung folgende feststellungen zugrunde gelegt april verkaufte angeklagte zeugen mal drei gramm haschisch preis euro tat ii weiteres mal zuvor fr euro erworbene gramm haschisch preis euro tat ii zugleich bot vier kokainplomben kauf fr erste tat strafkammer geldstrafe tagesstzen fnf euro fr tat ii freiheitsstrafe sechs monaten verhngt folge wurde angeklagte unbekannt gebliebenen person bedrngt drogen verkaufen davon ausging wissen vermittelt erhalten denk zettel verpassen verbrachte darauf pkw zeugen einsam gelegenen ort bedrohte zwang schuhe boxershorts kleidungsstcke auszuziehen sodann fuhr unbekleidet nchsten ort laufen erst dun kelheit ankam hierfr landgericht freiheitsstrafe jahr ausgesprochen tat ii fall ii angeklagte erfahren zeuge personen vorgenannten tat ii erzhlt geschdigte meinung offenbar verbundene erste warnung verstanden beschloss nochmals entlegenes waldstck verbringen mal drohungen nachhaltig verstrken zweck sprach zeugen bat freundlich verdeckung wahren absichten fahrzeug einzusteigen nochmals ber vergangenen vorfall reden lie tuschen stieg fahrzeug worauf losfuhr sodass sofort fahrende fahrzeug mehr verlassen konnte fuhr sodann abgelegenes waldgebiet ber forst wege erreicht angekommen lie zog schreckschusspistole zeugen aussteigen eindruck scharfen waffe machte wies opfer darauf spa mache offenbar immer gelernt maul halten knftig schweigen bringen einzuschchtern richtete folge mehrfach waffe drohte erschieen drohungen durchzusetzen zukunft weder polizei personen verpfeifen schoss neben boden sodass druck welle aufgewirbelte laub eindruck scharfen waffe verstrkte nunmehr ernsthaft davon ausging angeklagte tten wol le schweigen bringen folge schoss angeklagte weisungsgem ausgestreckten hand oberschenkel knapp vorbei forderte schlielich ganzen leib zittern zeugen jacke auszuhndigen kam auerdem zukunft mund halten ernst tten danach lie allein waldstck vier kilometer nchsten verkehrsstrae entfernt zurck fall ii wochen spter erhielt polizeiliche la dung beschuldigtenvernehmung weshalb davon ausging nunmehr angaben gegenber ermittlungsbehrden gemacht ha be daraufhin beschlossen mitangeklagte ge meinsam abzustrafen dabei einfache drohungen mehr ausreichen wrden notfalls dauerhaft verletzen msse endlich lerne menschen verrt verabredeten beim nchsten aufeinandertreffen freundlich anzusprechen einsteigen pkw bewegen danach einsames waldstck verbringen gemeinsam zusammenschlagen zuletzt wort verrter messer quer ber brust einschneiden gleichzeitig aufgefordert polizei gemachten angaben zurckzuziehen zuknftig mund halten plan entsprechend berredeten ter trafen pkw wenige tage sp einzusteigen angeblich reden zweit zudem krperlich berlegen kam freundlich geuerten verlangen berraschung losfuhren aussteigen mehr mglich wald angekommen schrieen hen worauf daraufhin schlug oberbekleidung ausziehen danach mehrfach verrat eingestejedoch antwortete niemanden verraten fusten wobei anfeuerte gleichzeitig heizte sagte versetzte atmosphre dadurch sei verrter msse bestraft zunchst faustschlag gesicht nachdem boden gegangen mehrere tritte bauch wade kopf weiteren schlag ergriff beiden armen hielt fest daraufhin schnitt klapp messer klingenlnge cm buchstaben schenkellnge etwa cm etwa mm tief brust opfers zeitpunkt unerwartet forstarbeiter gesteuerter radlager nherte angeklagten frchteten entdeckt forderten nochmals zukunft mund halten nahmen dar aufhin pkw strecke lieen ortsrand frei wobei nochmals verlangten solle angaben polizei zurckziehen zeuge wurde folge aufgrund schwere ver letzungen krankenhaus gebracht wobei zugefgte schnittwunde ber stichen genht monate spter deutlich erkennbare ca cm groe frmige narbe ca cm hohen dunkelrot gefrbten narbenwulsten sehen narbe operativ entfernt steht fest landgericht beiden tatkomplexen jeweilige verbringen wald dortigen handlungen geiselnahme zweiten tatkomplex tateinheit gefhrlicher krperverletzung gewertet angeklagte verfolgt revision wegfall verurteilung wegen zweier flle geiselnahme auffassung handele fall ii fall freiheitsberaubung tateinheit versuchter ntigung sowie fall ii fall freiheitsbe raubung tateinheit versuchter ntigung gefhrlicher krperverletzung ii landgericht fllen ii getroffenen feststellungen reichen jeweils darauf verurteilung wegen verbrechens geiselnahme stgb sttzen rechtsprechung bundesgerichtshofs erforderlich entfhrung opfers beabsichtigten ntigung funktionaler zeitlicher zusammenhang derart besteht tter opfer whrend dauer entfhrung ntigen vgl bghst abgentigte handlung whrend dauer zwangslage vorgenommen bghr stgb entfhren zweck strafvorschrift schon wegen hohen mindeststrafe einschrnkenden auslegung bedarf besteht gerade darin bemchtigen entfhrung opfers deshalb besonders strafe stellen tter drohung whrend dauer zwangslage jederzeit realisieren bgh beschlu mai str allerdings liegt vollendete ntigung bereits tter mehrere verhaltensweisen opfers erstrebt davon realisiert bgh dallinger mdr wobei erreichen teilerfolges tters blick weitergehendes ziel jedenfalls vorbereitend wirkt fr ntigung abs stgb ausreichend ebenso beliebige handlung duldung unterlassung ntigungserfolg sinne stgb darstellen bgh beschl okto ber str jedenfalls handlungen opfers vorstellung tters eigenstndig bedeutsame vorstufe gewollten enderfolgs darstellen fhren vollendung qualifizierten drohung erstrebten ntigung bghr stgb ntigungserfolg fall ii angeklagte zeugen schchtern dadurch knftig schweigen bringen insbesondere weder polizei personen verpfeifen ziele unterlassen zukunft gerichtet zeitraum zeuge gewalt angeklagten entlassen feststellungen landgerichts ergibt angeklagte davon ausgegangen bereits whrend bemchtigungssituation insbesondere waffeneinsatz erreichen konnte zeuge zeitpunkt endgltig schwei gen verpflichtet zurcklassung wald derartige erklrung abgegeben erfllt verhalten angeklagten tatbestnde freiheitsberaubung schon hinblick erzwungene herausgabe jacke vollendeten ntigung fall ii ergibt feststellungen strafkammer zeuge geklagten drohungen aufforderungen mund halten angeblichen angaben polizei zurck ziehen entsprechende zusagende zustimmende erklrung whrend andauernden bemchtigungslage abgegeben daher fehlt erforderlichen funktionalen zusammenhang bemchtigen einerseits beabsichtigten ntigung qualifizierte drohung andererseits vgl hierzu bghr stgb ntigungserfolg darauf landgerichts feststellen konnte zeugen zugefgte schwere entstellung infolge frmigen roten wlstigen narbe dauerhafte entstellung abs ivm abs nr stgb sei kommt daher verhalten beiden angeklagten stellt danach geiselnahme dar erfllt tatbestnde tateinheitlich gemeinschaftlich begangenen freiheitsberaubung ntigung gefhrlichen krperverletzung weitere feststellungen voraussetzungen stgb erwarten ndert senat schuldsprche entsprechender anwendung abs stpo iii strafkammer angeklagten verhngte gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren bestehen bleiben ebenso angeklagten verhngte freiheitsstrafe drei jahren aufhebung strafausspruchs bedarf verhngte rechtsfolge nderung schuldspruchs sinne abs satz stpo angemessen vgl hierzu bgh urt dezember str beschl dezember str ebenso entgegen hilfsweise gestellten antrags generalbundesanwalts angemessen angeklagten fllen ii festgesetzten einzelstrafen strafkammer gebildete gesamtfreiheitsstrafe herabzusetzen rechtsfolge angemessen sinne abs stpo angesehen revisionsgericht grundlage fest feststellungen angefochtenen urteils bercksichtigung mageblichen gesichtspunkte insbesondere stgb fr strafzumessung erheblichen umstnde beurteilen bgh beschluss dezember str vorliegend mglich fr strafzumessung erforderlichen feststellungen landgericht getroffen worden daher weiteren feststellungen mehr bedurfte angeklagter strafkammer fr tat ii zelstrafe drei jahren fr tat ii einzelstrafe vier jahren freiheitsstrafe verhngt daraus zusammen einzelstrafen taten ii tagesstze sechs monate jahr gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren gebildet folge senat vorgenommenen schuldspruchnderung entfllt taten ii jeweils tatbestand geiselnahme stelle angeklagte freiheitsberaubung ntigung zustzlich fall ii gefhrlichen krperverletzung schuldig senat gesamtfreiheitsstrafe anwendung abs stpo bestehen lassen erweist landgericht festgesetzte einsatzstrafe vier jahren fr tat ii angemessen sinne abs stpo sanktion fr schwerwiegende tat wahren absichten angeklagten verdeckende vorgehensweise erheblichen krperlichen folgen fr hilflose opfer schlgen tritten gefhrlichen messereinsatz zumal blick intensitt beteiligung angeklagten taten ii jeweils steigernde gewaltttige einwirkung opfer erscheint festgesetzte strafe bercksichtigung smtlicher gunsten bedenkenden landgericht tatschlich bedachten umstnde uneingeschrnkt sinne abs stpo schuldangemessen vgl bgh urt dezember str keinesfalls hoch strafkammer zugrunde gelegten mastbe lassen genderten schuldspruch weiteres bertragen zumal landgericht abs ivm abs stgb gemilderte strafrahmen stgb etwa strafrahmen stgb entspricht wobei mindeststrafe stgb sechs monaten hher strafkammer festgesetzte einzelstrafe drei jahren fr tat ii erscheint trotz schuldspruchnderung gleichfalls angemessen angeklagte tatschlich gegebenen anlass gespielter freundlichkeit ahnungslose unterlegene opfer fr schutzlose lage verbrachte fr echt gehaltenen schssen schreckschusspistole beabsichtigt todesangst versetzte ganzen leib zitternden zeugen nachdem jacke weggenommen vier kilometer nchsten verkehrsstrae entfernt allein waldstck zurcklie alledem gebildete gesamtfreiheitsstrafe besonders straffen strafzusammenzug angemessen hierbei sehen angeklagte taten gegenber allein davon getrieben ungestrt betubungsmittelgeschften nachgehen konnte schlielich unbercksichtigt bleiben unabhngig mglichen verbleibenden entstellungen einstechen frmigen mals wunde umfassend rztlich versorgt stichen genht angeklagter landgericht angeklagten verhngte freiheitsstrafe drei jahren senat gem abs stpo bestehen lassen insoweit entscheidend angeklagte berhaupt anlass zeugen vorzugehen anfang tatausfhrung beteiligt letztlich mitangeklagten sogar aufgefordert messer buchstaben oberkrper opfers einzustechen iv zugunsten angeklagten maregelausspruch aufzu heben entscheidung groen senats fr strafsachen april nstz setzt strafgerichtliche entziehung fahrerlaubnis wegen charakterlicher ungeeignetheit taten zusammenhang fhren kraftfahrzeugs voraus anlasstat tragfhige rckschlsse darauf zulsst tter bereit sicherheit straenverkehrs eigenen kriminellen interessen unterzuordnen feststellungen landgerichts derartiges entnehmen insbesondere gab offensichtlich gefahr zeuge freiheitsberaubung whrend fahrt pkw krperlich wi dersetzt wodurch mglichen gerangel zumindest gefahr fr sicherheit straenverkehrs htte entstehen knnen brigen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben kostenentscheidung beruht abs stpo wahl schluckebier hebenstreit kolz graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen antrag nebenklgerin verfahren rechtsanwltin fr revisionsbeizuordnen ge genstandslos grnde landgericht nebenklgerin beschluss september rechtsanwltin beistand beigeordnet standsbestellung abs stpo wirkt ber jeweilige instanz hinaus rechtskrftigen abschluss verfahrens fort erstreckt somit revisionsinstanz vgl bgh beschluss november str rissing van saan bode fischer otten roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer august einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts oldenburg februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldspruch dahin gendert angeklagten gefhrlichen krperverletzung zwei tateinheitlichen fllen schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift bemerkt senat landgericht annahme schdlicher neigungen beim angeklagten andreas nher begrndet ergeben jedoch gesamtzusammenhang urteilsgrnde insbesondere jugendkammer rahmen strafzumessung recht bercksichtigten kriminellen hintergrund treffens zwecke gebietsaufteilung drogendealern angeklagte geladenen schuwaffe erschien hinreichender deutlichkeit insoweit bagatellisierenden ausfhrungen verteidigung unverstndlich angeklagten tat gemeinschaftlich begangen urteilsformel aufzunehmen wohl gleichartige tateinheit vgl meyer goner stpo aufl rdn winkler miebach lienen pfister becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet november herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr ellenberger dr matthias richterin dr menges fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats pflzischen oberlandesgerichts zweibrcken februar kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin sparkasse nimmt beklagten gesellschafter rechtsform gesellschaft brgerlichen rechts betriebenen immobilienfonds quotal rckzahlung gesellschaft aufgenommenen darlehens anspruch beklagte gesellschafter geschlossenen immobilienfonds gdbr folgenden gbr abs gesell schaftsvertrages oktober betrgt kapital gbr dm gbr summe beteiligungen zugefhrt ferner aufnahme darlehen hhe dm zuzglich disagio vorgesehen fr einzelnen gesellschafter teilschuldnerisch verhltnis zeichnungssumme gesamten gesellschaftskapital haften gem abs erwerb gesellschaftsbeteiligung dm anteilige darlehensrckzahlungsverpflichtung gem abs dm verbunden einzelne gesellschafter darf abs gesellschaftsvertrages darlehensvertrgen ausschlielich teilschuldnerisch verhltnis anteils gesamten fondsvermgen verpflichtet insgesamt wurden verschiedenen gesellschaftern anteile gezeichnet vertrag dezember gewhrte klgerin gbr darlehen abzug disagios hhe dm gesellschaft ausgezahlt wurde darlehen wurde zusatzvereinbarung september zwei darlehen ber bzw aufgeteilt april gewhrte klgerin gbr weiteres darlehen ber hhe ablsung beiden altdarlehen hhe fr renovierungsarbeiten fondsimmobilie verwendet wurde darlehensvertrag bezeichnung fondsgesellschaft darlehensnehmer zusatz enthalten gem gesellschaftsvertrag haften gesellschafter persnlich teilschuldnerisch verhltnis gesellschaftsanteils gesellschaftskapital folgezeit reichten einnahmen fondsimmobilie bedienung darlehens schreiben august kndigte klgerin darlehen april stellte offenen saldo nebst zinsen rckzahlung oktober fllig schreiben februar nahm klgerin beklagten aufgrund persnlichen haftung zugrundelegung quote anspruch landgericht klage zahlung nebst zinsen hhe nebst zinsen stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht verurteilung hhe nebst zinsen aufrechterhalten klage brigen abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt klgerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt beklagte hafte mitglied gbr analog hgb quotal fr deren darlehensschuld haftungsquote betrage landgericht angenommen nderung rechtsprechung bundesgerichtshofs teilrechtsfhigkeit gesellschaft brgerlichen rechts knne unbeschrnkte persnliche haftung gesellschafter individualvertragliche vereinbarung glubiger eingeschrnkt ausgeschlossen geschlossenen immobilienfonds sei gesellschaftern ausnahmsweise berufung gesellschaftsvertrag vereinbarte haftungsbeschrnkung bzw haftungsausschluss mglich vertragspartner gesellschaft erkennbar vorliegenden fall sei darlehensvertrag april entnehmen klgerin gesellschaftsvertrag bekannt sei deshalb msse darin geregelte haftungsbeschrnkung gelten lassen gesellschaftsvertrages genannten betrgen ergebe gesellschaftsanteile gezeichnet sollten dm dm dafr spreche hhe darlehensrckzahlungsverpflichtung dm dm prospekt wrden anteile je dm zugrunde gelegt aufgrund klgerin davon ausgehen mssen gesellschafter quote pro gesellschaftsanteil hafteten ausfhrungen enthielten hinweis darauf gelten solle anteile gezeichnet wrden zudem prospekt ausdrcklich ausgefhrt platzierungsgarantie vorgesehen sei garant fr fall anteile gezeichnet wrden fehlende kapital aufbringe gesellschafter vollen gesellschafterrechten gerade angabe konkreten anteiligen darlehensrckzahlungsbetrages klgerin klarmachen mssen haftung einzelnen gesellschafters quote gesamten ursprnglichen darlehens genannten anteiligen darlehensbetrag beschrnkt sei davon abhnge viele anteile tatschlich gezeichnet wrden quote ergebe aufgrund unstreitigen kndigungssaldos betrag ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung stand berufungsurteil allerdings entgegen auffassung revision bereits deshalb rechtsfehlerhaft berufungsgericht haftungsquote landgericht beurteilt obwohl beklagte landgericht zugrunde gelegte quote schluss mndlichen verhandlung berufungsinstanz abrede gestellt bestimmung haftungsquote ergebnis rechtlichen wrdigung berufungsgericht grundlage insoweit unstreitigen sachverhalts recht diesbezgliche einwendung beklagten vorgenommen anspruch rckzahlung darlehens april berufungsgericht klgerin beklagten analog ff hgb rechtskrftig zugesprochen berufungsgericht gegebenen begrndung haftungsquote beschrnkt berufungsgericht herangezogenen rechtsprechungsgrundstze bgh urteil januar ii zr bghz ff denen anlegergesellschafter bereits existierender geschlossener immobilienfonds gesellschaften brgerlichen rechts ausgestaltet urteilen bundesgerichtshofs september ii zr bghz ff januar ii zr bghz persnlichen haftung gesellschafter fr davor abgeschlossene vertrge weiterhin gesellschaftsvertrag vorgesehene haftungsbeschrnkung berufen knnen vertragspartner mindestens erkennbar vorliegenden fall anwendbar klgerin nimmt beklagten zitierten urteilen geschlossenen vertrag darlehensvertrag april anspruch ergibt kndigungsschreiben august geschftsfhrerin gbr schreiben februar beklagten zahlung aufgefordert darlehensvertrag april prolongation vertrages dezember zusatzvereinbarung september abschluss neuen darlehensvertrages anzusehen novation lediglich prolongation darlehensvertrages vorliegt auslegungsfrage grundstzlich tatrichter obliegt senat urteil oktober xi zr wm rn mwn vorliegenden fall revisionsgericht auslegung vornehmen berufungsgericht auslegung abgesehen weitere feststellungen hierzu erforderlich vgl bgh urteil dezember xii zr njw rn mwn darlehensvertrag april gegenber darlehensvertrag dezember zusatzvereinbarung september prolongation novation darstellt ergibt unterschiedlichen nennbetrgen unterschiedlichen zinsstzen genderten allgemeinen geschftsbedingungen zumindest teilweise unterschiedlichen verwendungszwecken umschuldung renovierung iii berufungsurteil stellt jedoch grnden richtig dar zpo klgerin gbr darlehensvertrag april zusatz gem gesellschaftsvertrag haften gesellschafter persnlich teilschuldnerisch verhltnis gesellschaftsanteils ge sellschaftskapital beschrnkung haftung gesellschafter beklagten quote vereinbart berufungsgericht klage recht hhe nebst zinsen stattgegeben haftung gesellschafter gesellschaft brgerlichen rechts ausgestalteten geschlossenen immobilienfonds fr darlehensverbindlichkeiten gbr vertrag gbr darlehensgeber beschrnkt bgh urteile januar ii zr bghz februar ii zr bghz rn mwn haftungsbeschrnkung vertragsparteien darlehensvertrag april genannten zusatz vereinbart umfang haftungsbeschrnkung auslegung darlehensvertrages ermitteln bgh urteil februar aao rn insoweit berufungsgericht auslegung abgesehen weitere diesbezgliche feststellungen treffen senat auslegung vornehmen vgl bgh urteil dezember xii zr njw rn mwn auslegung ergibt davon geht ergebnis revision haftungsbeschrnkung ausdrcklich bezug genommenen gesellschaftsvertrag richtet senat selbstndig auslegen st rspr vgl bgh urteil juli ii zr wm rn mwn danach betrgt haftungsquote gesellschaftsvertrag ausdrcklich genannt ergibt eindeutig genannten betrgen sowohl gesellschaftskapital hhe dm einzelnen einlagen dm darlehen hhe dm einlage entfallende anteilige darlehensrckzahlungsverpflichtung dm stehen zueinander jeweils verhltnis gesellschaftsvertrag enthlt anhaltspunkt dafr einzelne gesellschafter hheren quote haftet weniger anleger gesellschaft beitreten revision beruft zusammenhang erfolg darauf rechtsprechung bundesgerichtshofes urteile april ii zr bghz februar ii zr wm rn solle persnliche haftung gesellschafter kreditgeber neben gesellschaftsvermgen zustzlich sichern gesellschaft brgerlichen rechts zugunsten glubiger gebundenes haftkapital besitze leitbild sei vereinbaren glubiger ausfall erleide smtliche gesellschafter erfolgreich hhe jeweils entfallenden haftungsanteils anspruch nehme argumentation greift gesellschaftsvertrge gbr ausgestalteter immobilienfonds sehen typischerweise dargelegt vorliegenden fall beschrnkung persnlichen haftung gesellschafter geschlossene immobilienfonds kapitalanlagegesellschaften deren geschftszweck errichtung erwerb verwaltung mehrerer immobilienobjekte voraus feststehenden investitionsvolumen ausgerichtet gesellschaft brgerlichen rechts fr einzelnen anleger kaum einzuschtzende mglicherweise wirtschaftlich vllig berfordernde haftungsrisiko begrenzen enthalten gesellschaftsvertrge geschlossener immobilienfonds rechtsform gesellschaften brgerlichen rechts blicherweise haftungsbeschrnkungen denen entweder haftung fr rechtsgeschftlich begrndete verbindlichkeiten gesellschaft fondsvermgen begrenzt gesellschafter anteil gesellschaftsvermgen haften gesellschafter quotal geschftsbeteiligung entsprechenden anteil haften bgh urteil januar ii zr bghz begngt glubiger streitfall klgerin abweichend gesetzlich vorgesehenen gesamtschuldnerischen haftung gesellschafter deren quotaler haftung gem gesellschaftsvertrag anpassung haftung davon abweichende beteiligungsverhltnisse vorzusehen daran festhalten lassen darlehensvertrag april gesellschaftsvertrag verhltnis gesellschaftsanteils gesellschaftskapital verwiesen rechtfertigt beurteilung verweisung entnehmen gesellschaftsvertrag vereinbarte haftungsquote gelten haftungsquote dargelegt aufgrund gesellschaftsvertrag genau bezifferten betrge gesellschaftskapitals einzelnen einlagen gesamtdarlehens einzelnen anteile entfallenden darlehensrckzahlungsverpflichtung ergibt stellt obergrenze haftung dar vgl bgh urteil februar ii zr bghz rn klgerin gbr abschluss darlehensvertrages kenntnis tatschlichen beteiligungsverhltnissen fr auslegung darlehensvertrages unerheblich kenntnis vertragspartner abschluss darlehensvertrags berufungsgericht festgestellt parteien tatsacheninstanzen vorgetragen worden revision macht geltend fhrt lediglich entsprechenden kenntnis klgerin gefolgert knnte annhernd hlfte rckzahlungsanspruches begeben hierauf kommt indes dargelegt bereits unabhngig etwaigen kenntnis klgerin haftungsquote auszugehen unterstellte kenntnis vertragspartner tatschlichen beteiligungsverhltnissen zeitpunkt vertragsschlusses wrde auslegung darlehensvertrags fhren fr klgerin erkennbar haftung einzelnen gesellschafter gesellschaftsvertrag quotal begrenzt fr erkennbar gesellschafter kapitalanleger berechtigtes interesse haftungsbegrenzung deren hhe genau feststand knftigen entwicklung insbesondere anzahl gezeichneten beteiligungen abhing hintergrund konnte darlehensvertrag aufgenommene haftungsbegrenzung verstehen haftungsquote gesellschaftsvertrag vereinbart darlehensvertrag enthlt ausreichenden anhaltspunkt dafr haftungsquote abweichend gesellschaftsvertrag anzahl gezeichneten beteiligungen abhngen teilweisen platzierung hher gesellschaftsvertrag fondsprospekt darin vorgesehene platzierungsgarantie knnen beurteilung haftungsquote bercksichtigt umfang haftungsbeschrnkung richtet darlehensvertrag fr rechtsverhltnis darlehensvertragsparteien kommt fondsprospekt grundstzlich bgh urteil februar ii zr wm rn fondsprospekt gesellschaftsvertrag darlehensvertrag bezug genommen somit magebliche haftungsquote offene restdarlehensschuld anzuwenden be rufungsgericht zugesprochene betrag ergibt revision beruft begrndung weitergehenden forderung erfolg nennbetrag darlehens dezember hhe dm zuzglich teilbetrages darlehen april klgerin macht dargelegt ansprche darlehensvertrag dezember ansprche darlehensvertrag april geltend wiechers joeres matthias ellenberger menges vorinstanzen lg frankenthal entscheidung olg zweibrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet oktober fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle iv zr rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb anteile miterben fortbestehenden erbengemeinschaft teilauseinandersetzung ausscheiden wachsen erbengemeinschaft verbleibenden miterben verhltnis bisherigen anteile besttigung bghz bgh urteil oktober iv zr olg celle lg hannover iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt richterin dr kessal wulf mndliche verhandlung oktober fr recht erkannt rechtsmittel klgerin deren zurckweisung brigen urteil zivilsenats oberlandesgericht celle juni aufgehoben urteil landgerichts hannover juni teilweise gendert urteilsausspruch folgt neu gefat beklagte verurteilt klgerin nebst zinsen seit juni zahlen brigen klage abgewiesen kosten rechtsstreits tragen klgerin beklagte rechts wegen tatbestand klgerin verlangt bruder beklagten pflichtteilsergnzung mutter parteien ehe eltern parteien fnf kinder hervorgegangen vater verstarb wurde kraft gesetzes mutter kinder beerbt teilerbauseinandersetzungsvertrag oktober schieden drei geschwister darunter klgerin abfindung erbengemeinschaft notariellen vertrag januar bertrugen mutter erbengemeinschaft vater verbliebene schwester erbanteile hinblick schon empfangene weitere gegenleistungen beklagten stellte beiden vertragsbeteiligten erfllung erledigter abfindungszahlungen vertrag oktober frei starb mutter parteien trat gesetzliche erbfolge bertragung erbanteile mutter vater vertrag januar lag unstreitig gemischte schenkung zugunsten beklagten deshalb verlangt klgerin pflichtteilsergnzung parteien streiten wesentlichen hhe erbanteile mutter ausscheiden drei weiteren geschwister vertrag oktober erbengemeinschaft vater zustanden auffassung klgerin anteile ausgeschiedenen geschwister erbengemeinschaft verbliebenen miterben verhltnis erbteile angewachsen anteil mutter erhht ansicht beklag ten vorinstanzen gefolgt dagegen anwachsung gekommen revision verfolgt klgerin standpunkt entscheidungsgrnde revision teil erfolg fhrt neuberechnung hhe pflichtteilsergnzungsanspruchs klgerin mutter berufungsgericht zieht grundlage klgerin vertretenen anwachsung erbteile erbengemeinschaft vater ausgeschiedenen miterben verbleibenden miterben vorschriften bgb betracht gelangt ergebnis zeitpunkt erbfalls zurckwirkenden wegfall miterben voraussetzen vorliege analoge anwendung vorschriften fhre klgerin gewnschten ergebnis bgb stehe berlebenden ehegatten mehr hlfte nachlasses unabhngig davon fnf zwei abkmmlinge rest teilen klgerin herangezogene gesellschaftsrechtliche regelung bgb sei erbengemeinschaft anwendbar abs abs abs bgb gesellschaftsrecht recht bruchteilsgemeinschaft verwiesen anwachsung vergleichbare regelung kenne anwachsung zugunsten mutter sei beteiligten vertrge oktober januar gewollt vielmehr beklagte allein smtliche gegenleistungen aufbringen sollen dagegen wendet revision recht rechtsprechung literatur anerkannt anteile miterben fortbestehenden erbengemeinschaft teilauseinandersetzung ausscheiden erbengemeinschaft verbleibenden miterben verhltnis bisherigen anteile anwachsen bghz folgt gesetzlichen ausgestaltung erbengemeinschaft gesamthand einzelnen nachlagegenstnde gemeinschaft ganzen zustehen abs abs bgb charakter erbengemeinschaft anwendung zusammenhang abs satz bgb beim ausscheiden mitgliedern gesamthand vorgesehenen anwachsungsprinzips erbengemeinschaft folge willen beteiligten kommt insoweit anwachsungsprinzip steht verweisung einzelne vorschriften recht bruchteilsgemeinschaft abs abs abs bgb entgegen vorschriften bgb rckwirkenden wegfall erben zusammensetzung erbengemeinschaft zeitpunkt erbfalls betreffen schlieen anwachsung geregelten fllen zeigen anwachsung recht erbengemeinschaft fremd bghz gerade beispiel teilauseinandersetzung vertrag oktober vorgenommen worden deutlich anteile verbleibenden erben nachla gleichen quote bemessen knnen teilauseinandersetzung nachla abfindungsleistungen teilweise sofort erbracht teilweise erst spter fllig belastung erbengemeinschaft verbleibenden grundstcken finanziert wurden real wirtschaftlichen wert verkleinert worden ausscheidenden miterben wert erbteils zugute kommen dadurch wert anteils verbleibenden erben geschmlert anteile verbleibenden miterben knnen verkleinerung nachlasses bisherigen wert behalten quote entsprechend erhhen gedanken revision anhand rechenbeispielen nher erlutert tritt beklagte revisionsinstanz mehr entgegen danach anteil mutter teilauseinandersetzung oktober ungeteilten erbengemeinschaft verbliebenen nachla auszugehen fr hhe pflichtteilsergnzungsanspruchs klgerin folgende berlegungen mageblich anschlu feststellungen urteil landgerichts berufungsgericht davon auszugehen ungeteilte nachla beklagten infolge erbteilsbertragungsvertrages januar allein gehrte grundvermgen bestand teilerbauseinandersetzung oktober fortbestehenden erbengemeinschaft geblieben prambel vertrages januar heit erbengemeinschaft hinsichtlich grundbesitzes aufgehoben auseinandergesetzt soweit klgerin bezug verfahren revisionsinstanz vortrgt nachla seien ertrge grundstcken bankguthaben zinsen hhe insgesamt dm hinzuzurechnen handelt neues vorbringen tatsacheninstanzen verfahrens beteiligten parteien vorgetragen worden klgerin revision ausgeschlossen abs zpo erster instanz vorgetragen gehe vertrag januar lediglich grundvermgen sei unklar vertrag oktober vorgesehenen abfindungen ausgeschiedenen miterbinnen seinerzeit vorhandenen weiteren vermgen bedient worden seien solange beklagte deren finanzierung offenlege schriftsatz februar beklagte zweiter instanz anforderung gerichts januar finanzierungsunterlagen darlehensvertrag berweisungen vorgelegt klgerin anla genommen vorbringen erster instanz konkretisieren wre sache klgerin fr anspruch pflichtteilsergnzung wegen erbteilsbertragung mutter januar nher vorzutragen gemischte schenkung auer grundvermgen etwa weitere vermgenswerte bezogen wert insoweit auszugehen sei brigen beklagte bereits erster instanz vorgetragen soweit erbengemeinschaft barvermgen etwa ertrgen grundstcke zugestanden sei mutter parteien verblieben gegenstand erbteilsbertragungsver trages januar geworden klgerin entgegen getreten wert vertrag januar beklagten bergegangenen grundvermgens betrug unstreitig dm dabei jedoch grundschuld hhe dm bercksichtigt gem teilerbauseinandersetzungsvertrages oktober finanzierung barabfindungen seinerzeit ausgeschiedenen miterbinnen zulasten ungeteilten erbengemeinschaft verbliebenen grundvermgens bestellt worden ansicht revision grundschuld wert restnachlasses abgezogen darlehensschuld beklagten persnlich gesichert hierfr bezieht revision abs erbteilsbertragungsvertrages januar wonach beklagte mutter schwester zusammenhang deren bertragung erbanteile beklagten freigestellt etwaigen schuldendienst hinsichtlich rede stehenden grundschuld ber dm berufungsgericht bezug genommenen landgerichtlichen urteil beklagte grundschuld ber dm gesicherten darlehen aufnahm kredit diente vertrages oktober hervorgeht abfindung oktober erbengemeinschaft ausgeschiedenen miterbinnen schuldner abfindung drei verbleibenden miterben bestehende erbengemeinschaft dafr entsprechend mehr grundvermgen vaters verblieb hhe abfindungszahlungen vertrages oktober fr drei ausscheidenden miterbinnen je dm vereinbart worden betrag teilweise fr ausscheidende miterbin unterschiedlicher hhe anrechnung bereits empfangener betrge leistungen brigen barzahlung getilgt teilerbauseinandersetzungsvertrages oktober sollten drei ausscheidenden miterbinnen oktober weitere je dm erhalten danach verbleibende restschuld stand oktober fr drei ausscheidenden miterbinnen zusammen dm gem vertrages oktober januar fllig vertrages hilfe grundpfandrechtsbestellung betrage dm finanziert art tilgung unabhngig davon vorgesehen vertrages oktober barvermgen nachlasses erfat spargelder einnahmen grundbesitz mieteinknfte erbbauzinsen finanzierung tilgenden abfindungsschuld beklagte beiden miterbinnen erbteile vertrag januar bertragen dortigen abs freigestellt formulierung besttigt schuld drei oktober erbengemeinschaft verbliebenen miterben handelte etwa schuld allein beklagten persnlich beklagte darlehen aufgenommen ndert daran schuld getilgt grundschuld kredit sicherte wert erbengemeinschaft abschlu erbteilsbertragungsvertrages januar zustehenden restnachlasses vater minderten grundschuld hhe dm wert nachlasses erbteilsbertragungsvertrag januar bezog abzuziehen anwachsung erhhte erbanteil mutter wege gemischten schenkung beklagten bertragen bezog mithin nachla wert dm betrag dm anzusetzen davon unstreitig gegenleistungen beklagten zugunsten mutter wert dm dm abzuziehen verbleibende betrag inflationsbereinigt zeitpunkt erbfalles jahre umzurechnen grundlage landgericht herangezogenen unstreitigen anstze jeweils mageblichen lebenshaltungskostenindex ergeben wert schenkung zugunsten beklagten dm hinzu kommt mutter tatschlich hinterlassener nachla wert unstreitig dm summe beider betrge dm klgerin pflichtteil zehntel beanspruchen dm davon abzusetzen gem satz bgb nachla mutter soweit klgerin hinterlassen dm ferner unstreitig zahlungen klgerin hhe insgesamt dm bercksichtigen daraus folgt restlicher anspruch klgerin hhe dm insoweit urteile vorinstanzen ndern hinsichtlich zinsen berufungsurteil angegriffen terno dr schlichting wendt seiffert dr kessal wulf'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen geiselnahme strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hamburg juni abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts april bemerkt senat angeklagten ka erho benen aufklrungsrgen jedenfalls unbegrndet landgericht gehalten dritten verhandlungstag erfolgten verlesung behrdengutachtens verfasserin aufgrund verhandlungstag gestellten antrge verteidiger amts wegen weiteren aufklrung bewertung zwei entfhrungsfahrzeugen kleidung entfhrten festgestellten faserspuren sachverstndige vernehmen wenigstens nachdem angeklagte verhandlungstag eingerumt zeuge ma ab angeklagten zunchst gemieteten pkw rcksitz mitgefahren faser sitzbezugs fahrzeugs kleidung zeugen festgestellt worden konnte revisionen vermite aufklrung hohen wahrscheinlichkeit faserbertragung chemiefasern bestehenden sitzbezgen beider fahrzeuge kleidung entfhrten hohe wahrscheinlichkeit weiten verbreitung fahrzeugen kleidung zeugen festgestellten fremdfasern mglichkeit mehr darstellen verstndiger wrdigung sachlage begrndete zweifel richtigkeit grund bisherigen beweisaufnahme erlangten berzeugung htte wecken mssen vgl bghr stpo abs umfang aufdrngen landgericht sttzt berzeugung tterschaft angeklagten aussage entfhrten soweit beweismittel besttigt worden beweise strafkammer groem umfang verhandlungstag erhoben rechtsfehler aussage zeugen sttzende indizien gewertet zeuge bekundet entfhrung ma au genzeugen beobachtet worden allgemein bekannt sei ua kleidung zeugen ma fanden klebstoffreste aussage ber fesselung klebeband besttigten ua hinteren mittleren sitzflchen lehnen beider angeklagten gemieteten fahrzeuge wurden indigoblaue fasern festge stellt fasern kleidung ma gruppenidentisch ua weiteren fanden rcksitzen beider fahrzeuge vielzahl fremdfasern braune baumwollfasern rote viskosefasern wurden kleidung zeugen bereich sitztypischer beanspruchung festgestellt schlufolgerung insoweit fehlerfrei herangezogenen behrdengutachtens spurenbild fr kontakte zeugen ma mindestens fahrzeuge spreche ua fand besttigung einlassung angeklagten ma sei ersten gemieteten fahrzeug mitgefahren ua kilometeranzeigen mietfahrzeuge stimmten zeugen ma bekundeten fahrten berein ua fr aufenthalt angeklagten ausland whrend zeit entfh rung sprachen gewohnheiten mglichkeiten telefonierens ua aussage opfers ber rckkehr belgien wurde abgehrte telefongesprche besttigt ua ff wovon hinweis angeklagten tter enthielt ua schlielich angeklagte gegenber zeu gen kat ua ua entfhrung eingestanden mitangeklagten ttergruppe entfhrten gehrenden zeugen druck gesetzt spter vergleichsverhandlungen gruppierung gefhrt hintergrund besonders dichten vielzahl sach personalbeweisen gesttzten beweisfhrung schliet senat widerspruch verlesenen fasergutachten stehende schlufolgerung landgerichts ua fremdfasern seien ma bewacher ersten zweite entfh rungsfahrzeug bertragen worden beweiswrdigung nachteil angeklagten beeinflut basdorf brause hger raum schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr november rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr wassermann dr appl dr ellenberger beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena januar zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts berraschungsmoment etwaigen haustrsituation sei fr abschlu darlehensvertrages april urschlich geworden lassen rechtsfehler erkennen vorlage gerichtshof europischen gemeinschaften auslegung haustrgeschfterichtlinie abschlu vertrages haustrsituation erfordert verbraucherkreditrichtlinie danach veranlat letztgenannte richtlinie findet art abs lit erklrtermaen kreditvertrge erwerb eigentumsrechten grundstck gebude bestimmt anwendung erst nichtzulassungsbe schwerdebegrndung angesprochenen abs verbrkrg berufungsgericht recht eingegangen persnliche unterwerfung zwangsvollstreckung bestellung grundschuld entspricht jahrzehntelanger praxis spricht bercksichtigung materialien verbraucherkreditgesetz bt drucks dafr gesetzgeber bekannte praxis unterbinden abs verbrkrg vielmehr bewut wechsel schecks beschrnkt weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klger tragen kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt nobbe mller appl wassermann ellenberger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski richterin dr brockmller richter dr gtz juli beschlossen senat beabsichtigt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts kln februar beschluss satz zpo zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen streitwert grnde klger leidet infolge ausfalls nervenfunktionen fuhebeschwche deretwegen elektrostimulationsgert walk aide eingesetzt ber manschette elektrische signale peronealnerv sendet steuerung fues fugelenks ermglicht streitet privaten kra nkenversicherer darber kosten fr gert hhe erstatten versicherungsbedingungen seit januar estehenden krankheitskostenvollversicherung regeln teil ii abs erstattung hilfsmitteln folgt erstattungsfhig medizinischer notwendigkeit ausschlielich aufwendungen fr bandagen bruchbnder leibbinden kunstaugen knstliche kehlkpfe orthopdische sttzapparate orthopdische einlagen gumm istrmpfe beinprothesen armprothesen insulinpumpen unterarmgehsttzen gehstcke stoma versorgungsartikel hrgerte handbetriebene standardkrankenfahrsthle folgen regelungen betreffend se hhilfen orthopdische schuhe zustzlich medizinischer notwendigkeit ausschlielich aufwendungen fr folgende hilfsmittel erstattungsfhig sofern vorheriger abstimmung versicherer ber hilfsmittel management versicherers bezogen heimmonitore vorbeugung pltzlichen kindstod sids sauerstoffgerte ernhrungspumpen wechseldruckmatratzen systeme krankenbetten funktionaler standardausfhrung schmerzmittelpumpen beatmungsgerte schlafapnoegerte motorbewegungsschienen heimdialysegerte klger meint elektrostimulationsgert sei orthopdischer sttzapparat sinne genannten bedingungen insoweit weit zukunftsfhig ausgelegt mssten jedenfalls sei gert erstattungsfhigen beinprothesen motorbewegungsschienen zuzuordnen brigen sei beklagte krankenversicherer verpflichtet zumindest leistungen gesetzlichen krankenversicherung vergleichbar zuzusichern gesetzlichen krankenversicherung sei elektrostimulationsgert medizinisch notwendiges hilfsmittel erstattungsfhig ii vorinstanzen klage abgewiesen berufungsgericht ausgefhrt elektrostimulationsgert sei bedingungsgemer orthopdischer sttzapparat erflle sttzfunktion stimuliere lediglich beinnerven beschrnkung hilfsmittelkostenerstattung abschlieenden katalog hilfsmitteln sei wirksam stehe einfhrung basi starife privaten krankenversicherung entgegen basistarifen sei private krankheitskostenversicherer verpflic htet mindestma leistungen gesetzlichen krankenversicherung bieten tarifen richte umfang geschuldeten versicherungsleistungen grenzen bgb all vereinbarten versicherungs tarifbedingungen elektrostimulationsgert sei beinprothese sinne teil ii abs bedingungen krperteil ersetze gert motor bewegungsschiene sinne klausel sei knne dahinstehen kostenerstattung insoweit erfolgter abstimmung hilfsmittelmanagement versi cherers betracht gekommen wre brigen fehle gerte element schienens medizinische notwendigkeit hilfsmittels komme knne offen bleiben versicherungsnehmer privaten krankenversicherung anspruch vorher ige deckungszusage dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgers klagebegehren weiterverfolgt iii voraussetzungen fr zulassung revision liegen mehr revision aussicht erfolg satz zpo recht berufungsgericht regelungen ber rstattung kosten fr hilfsmittel teil ii abs versicherungsbedingungen dahin ausgelegt abgeschlossener katalog erstattungsfhiger hilfsmittel erstellt ergibt schon zweimalige verwendung wortes ausschlielich jeweiligen aufzhlungen hilfsmitteln dagegen erinnert revision wirksamkeit abgeschlossener hilfsmittelkataloge vgl senatsurteil mai iv zr juris rn ff iv zr olg kln olg hamm versr soweit beanstandet berufungsgericht elektrostimulationsgert unrecht bedingungsgemen sttzapparat eingestuft verkannt zukunftsfhige auslegung hilfsmittelliste geboten sei deckt weder revisionszulassungsgrund rechtsfehler berufungsgerichts allgemeine versicherungsbedingungen auszulegen durchschnittlicher versicherungsnehmer verstndiger wrd igung aufmerksamer durchsicht bercksichtigung erkennbaren sinnzusammenhangs versteht dabei kommt verstndnism glichkeiten versicherungsnehmers versicherungs rechtliche spezialkenntnisse senatsurteile november iv zr versr rn juni iv zr bghz iii st rspr versicherungsnehmer zunchst wortlaut bedingung ausgehen wobei fr sprachgebrauch tglichen lebens magebend senatsurteil mai iv zr versr rn senatsbeschluss mai iv zr versr rn mastbe berufungsgericht beachtet recht angenommen fr orthopdischen sttzapparat sei sttzfunktion bezeichnend stimulationsgert erflle sttzapparat sprachgebrauch tglichen lebens mechanisches gert infolge eigenen stabilitt lage gewichte krfte aufzunehmen krperteile glie dmaen berfordert untersttzen entlasten ersetzen vgl olg kln rn gert lediglich elektrische impulse aussendet muskeln nzuregen bernimmt deren sttzfunktion insoweit zielt revisionsangriff analoge erweiterung hilfsmittelliste ngesichts oben beschriebenen regelungstechnik abgeschlossenen hilfsmittelkatalogs verbietet brigen dafr ersichtlich insoweit grundstzlicher klrungsbedarf infolge diskussion rechtspr echung literatur ber genannte auslegung bestnd berufungsgericht klrungsbedarf angenommen revision allein blick nachfolgende rechtsfrage zugelassen revision meint klger genutzte st imulationsgert gerte hilfsmittelliste subsumieren sei sei beklagte kostenerstattung verpflichtet zugrundelegung vereinbarten tarifs seit einfhrung basistarifs privaten krankenversicherung mehr hint leistungen gesetzlichen krankenversicherung kosten fr elektrostimulationsgert erstatte zurckstehen drfe abs vvg sei gesetzlicher mindeststandard fr april vgl abs satz vvg abgeschlossenen krankenversicherungsvertrge eingefhrt worden versicherern nzubietende basistarif leistungen art umfang hhe leistungen dritten kapitel sozialgesetzbuches entspr echen mssten garantiere deshalb gesetzlich geregelten mindestschutz krankenversicherungstarifen gewhrlei sten sei vgl olg stuttgart urteil april ii prlss martin voit vvg aufl rn wandt versicherungsrecht aufl rn grote bronkars versr berufungsgericht revision zugelassen nders oberlandesgericht stuttgart aao angenommen gebot leistungen gesetzlichen krankenversiche rung zurckzubleiben gelte fr vereinbarten basistarif genannte revisionszulassungsgrund divergenz berufungsentscheidung urteil oberlandesgerichts stuttgart aao jedoch inzwischen entfallen revision insoweit aussicht erfolg erlass angefochtenen berufungsurteils enat anlass grnden erfolgten aufhebung genannten urteils oberlandesgerichts stuttgart ausgesprochen auffassung tarifbedingungen privaten kran kheitskostenversicherung mssten wegen versicherungspflicht abs vvg substitutionsfunktion privaten kra nkenversicherung eise leistungen gesetzlichen krankenversicherung messen lassen deren leistungsumfang unterschreiten drften teilt senatsurteil juni iv zr rn vielmehr wiederholt entschieden schon wegen strukturunterschiede beider systeme versicherte privaten kra nkenversicherung erwarten knnten gleicher weise versichert mitglieder gesetzlichen krankenversicherung vgl enatsurteil februar iv zr rn demzufolge jedenfalls fr krankheitskostenversicheru ngen basistarif abgeschlossen vorschriften sozialgesetzbuches insbesondere abs satz sgb leistungsversprechen privaten krankenve rsicherers bestimmendes gesetzliches leitbild entnommen ergibt brigen daraus abs satz vvg tarifen basistarif selbstbeteiligung versicherungsnehmers zulsst whrend fr basistarif niedrigere obergrenzen fr selbstbeteiligung gelten selbstbeteiligungsstufen maximal vgl schon abs satz vag dezember geltenden fassung abs satz vag felsch harsdorf gebhardt dr brockmller hinweis revisionsverfahren erledigt worden dr karczewski dr gtz revisionsrcknahme vorinstanzen ag kln entscheidung lg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes beschluss xii zb verkndet januar kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs nr auskunftsanspruch abs satz bgb zwecke abwehr anspruchs zugewinnausgleich erhoben abgrenzung senatsurteil oktober xii zr famrz verjhrung wechselseitigen auskunftsansprche bgb beginnt gleichzeitig verjhrung zahlungsanspruchs zugewinnausgleich berechnung dienen sollen stellung leistungsantrags zugewinnausgleichsverfahren verjhrung zahlungsanspruchs wechselseitigen auskunftsansprche gem bgb gehemmt bgh beschluss januar xii zb olg stuttgart ag kirchheim teck ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer dr gnter dr nedden boeger guhling fr recht erkannt rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts stuttgart mrz kosten antragstellerin zurckgewiesen rechts wegen grnde beteiligten streiten zugewinnausgleich august ehe geschlossen scheidungsantrag wurde juli zugestellt stufenantrag antragstellerin folgenden ehefrau seit oktober rechtskrftig geschiedenen ehemann antragsgegner zunchst auskunft fr beziffernden zugewinnausgleichsanspruch verlangt antrag dezember gericht eingegangen ehemann januar zugestellt worden widerantrag februar ehemann seinerseits auskunft ber bestand anfangs endvermgens ehefrau sowie ber illoyale vermgensverfgungen verlangt familiengericht antrag ehefrau stattgegeben widerantrag ehemanns wegen verjhrung zurckgewiesen beschwerde ehemanns oberlandesgericht ehefrau wesentlichen erteilung verlangten auskunft verpflichtet hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde ehefrau wiederherstellung familiengerichtlichen entscheidung erstrebt ii rechtsbeschwerde begrndet oberlandesgericht famrz verffentlichte entscheidung folgt begrndet anspruch ehemanns auskunftserteilung ergebe bgb darunter fielen ansprche auskunft ber illoyale vermgensverfgungen anspruch ehemanns zugewinnausgleich einrede verjhrung entgegenstnde hinderte aufrechnung frher entstandene forderungen ehefrau unabhngig eigenen zugewinnausgleichsansprchen ehemanns knne aufdeckung illoyaler vermgensverfgungen jedenfalls reduzierung zugewinnausgleichsanspruchs ehefrau fhren unterliege auskunftsanspruch verjhrung soweit aufdeckung illoyaler vermgensverfgungen zeit trennung gehe sei auskunftsanspruch jedoch erst zeitpunkt gerichtlichen geltendmachung zugewinnausgleichsanspruchs ehefrau entstanden deshalb verjhrt hlt rechtlichen nachprfung ergebnis stand abs satz bgb ehegatte ab nher bezeichneten zeitpunkten auskunft ber vermgen zeitpunkt trennung nr auskunft ber vermgen verlangen soweit fr berechnung anfangs endvermgens mageblich nr umfasst ausknfte illoyalen vermgensminderungen sinne abs satz bgb senatsbeschlsse bghz famrz rn ff dezember xii zb verffentlichung bghz bestimmt rn auskunftsanspruch dienende funktion gegenber materiell rechtlichen regelungen gterrechtlichen ausgleichs steht untrennbaren zusammenhang vgl senatsbeschluss april xii zb famrz rn aa auskunftsanspruch steht beiden ehegatten wechselseitig wissen jeweils stehenden notwendigen informationen fr zugewinnausgleichsberechnung erhalten dabei gesetz entnommen auskunft zwingend zweck dienen eigenen anspruch zugewinnausgleich verfolgen wortlaut vorschrift hebt gegenteil ausdrcklich hervor ehegatte ehegatten auskunft verlangen schliet auskunftsverlangen ehegatten zugewinn vornherein offensichtlich bersteigt fall bedarf auskunft verfolgung eigenen ermittlung gerichteten ausgleichsanspruchs anspruch entfllt fllen deswegen ehegatte zahlungsanspruch substanziiert darlegen schuldner ausgleichsforderung ausgleichspflichtige ausgleichsberechtigten erteilten auskunft konsequenzen ziehen etwa forderung anerkennt ganz teilweise bestreitet ausgleichsberechtigten verfolgung auskunftsverlangens darum geht begrndung anspruchs dienenden tatsachen mitgeteilt erhalten ausgleichspflichtige berechtigtes interesse daran umstnde erfahren rechtsverteidigung ausgleichsanspruch dienen knnen olg mnchen njw staudinger thiele bgb rn hoppenz familiensachen aufl bgb rn lhnig nzfam ehegatte deshalb grundstzlich beendigung gterstands zugewinngemeinschaft ehegatten anspruch auskunft sinne bgb rcksicht darauf tatschlich ausgleich fordern senatsurteil oktober xii zr famrz rn mwn bb soweit senat bisherigen rechtsprechung auskunftsverlangen rechtsmissbruchlich bezeichnet auskunft begehrenden unzweifelhaft eigene ausgleichsforderung zusteht senatsurteil oktober xii zr famrz rn mwn betraf fall auskunft fr ermittlung abwehr gegenanspruchs bedeutung lediglich dienendes recht auskunftsanspruch mehr erhoben fr bedrfnis mehr besteht auskunft fr ausschlielich zugedachten zweck zugewinnberechnung mehr verwendet bgb geregelten auskunftspflichten nmlich auerhalb gterrechtlichen ausgleichs stehende bedeutung beigegeben vgl senatsbeschluss april xii zb famrz rn deshalb auskunft mehr verlangt weder verfolgung eigenen ermittlung gegenanspruchs zugewinnausgleich dienen etwa zugewinnausgleich vertraglich wirksam ausgeschlossen bestimmten betrag festgesetzt worden olg naumburg famrz olg dsseldorf famrz vgl hoppenz familiensachen aufl bgb rn beckok bgb cziupka stand juni rn kriterien besteht auskunftsanspruch fr ehemann fort ehefrau anspruch zugewinnausgleich rechtshngig gemacht deren ausgleichsanspruch verjhrt ablauf verjhrungsfrist gericht eingegangene antrag demnchst sinne abs nr bgb abs satz famfg zpo zugestellt worden vgl bgh urteil september iii zr njw rn mwn gerichteten zugewinnausgleichsanspruch berechnen gegebenenfalls unrecht erhobene forderung wehr setzen knnen bedarf ehemann bgb bezeichneten ausknfte ehefrau bergang zahlungsantrag ohnehin offenzulegenden angaben ber eigenes anfangs endvermgen knnen bgb geschuldete auskunft ersetzen olg mnchen njw vgl senatsbeschluss november xii zb verffentlichung bghz bestimmt rn ehegattenunterhalt auskunftsanspruch gibt ehemann umfassendere rechte rechtsverteidigung ausgleichsforderung ehefrau bezug deren vortrag begrndung zahlungsantrags zustnden vorlage belegen anfordern abs satz bgb verlangen aufnahme verzeichnisses zugezogen verzeichnis behrde notar aufge nommen abs satz bgb falls auskunft ungengend ehefrau gem abs bgb versicherung eides statt verlangen bestem wissen bestand vollstndig angegeben imstande sei auskunftsanspruch ehemanns verjhrt aa gem abs bgb unterliegt recht tun unterlassen verlangen verjhrung regelmige verjhrungsfrist beginnt soweit verjhrungsbeginn bestimmt schluss jahres anspruch entstanden glubiger anspruch begrndenden umstnden person schuldners kenntnis erlangt grobe fahrlssigkeit erlangen msste abs bgb auskunftsanspruch entsteht gem abs satz bgb gterstand beendet ehegatte scheidung aufhebung ehe vorzeitigen ausgleich zugewinns vorzeitiger aufhebung zugewinngemeinschaft vorzeitige aufhebung zugewinngemeinschaft beantragt sptestens antrag scheidung aufhebung ehe frher nmlich bereits zeitpunkt trennung entsteht anspruch auskunftserteilung ber vermgen zeitpunkt trennung abs bgb sofort fllig beckok bgb cziupka stand juni rn mnchkommbgb koch aufl rn isoliert betrachtet wrde regelmige verjhrung auskunftsansprche gem abs bgb jahresende jeweiligen einsatzzeitpunkte beginnen soweit verjhrungsbeginn bestimmt wre lauf verjhrung wre gem abs satz bgb gehemmt solange ehe besteht demgegenber entsteht zugewinnausgleichsanspruch zahlungsanspruch erst beendigung gterstands abs satz bgb regelmig rechtskraft ehescheidung kenntniserlangung ehegatten hiervon abs nr bgb beginnt zahlungsanspruch darauffolgenden jahresende verjhren gesetzlichen grundlage knnte auskunftsanspruch frher zugewinnausgleichsanspruch verjhren sofern zustellung scheidungsantrags rechtskraft entscheidung vorliegenden fall jahreswechsel liegt wechselseitigen auskunftsansprche entstanden zustellung scheidungsantrags juli verjhrung htte isoliert betrachtet januar begonnen jahresende geendet januar rechtskraft scheidung oktober wre verjhrung fr insgesamt tage gem abs satz bgb gehemmt beiderseitigen auskunftsansprche bereits ablauf oktober verjhrt wren zugewinnausgleichsanspruch hingegen erst jahresende auseinanderfallen verjhrung auskunfts zahlungsanspruch entsprche allerdings bgb verjhrungsrecht bezweckten zielsetzung verjhrung beruht gedanken schuldnerschutzes rechtsfriedens rechtssicherheit zwecke stehen annahme entgegen hilfsanspruch auskunft bgb knne hauptanspruch verjhren berechnung auskunft bentigt vgl bgh urteil juli vi zr njw rn mwn fr aspekte rechtsfriedens rechtssicherheit liegt hand wrde frhere verjhrung auskunftsanspruchs fhren streit ber bestehen anspruchs mehr gefhrt braucht kern beteiligten bestehenden streits fllen regelmig hilfs hauptanspruch streit ber wrde verjhrung hilfsanspruchs gelst gegenteil wrde lsung eigentlichen streits ber bestehen umfang zugewinnausgleichsanspruchs annahme verjhrung hilfsanspruchs erschwert auskunftsanspruch mittel hand genommen wrde hilfe klrung hauptanspruchs htte beigetragen knnen ausschluss hilfsanspruchs streit bestehen verjhrten hauptanspruchs einzelfall deshalb beenden geltendmachung verjhrten hilfsanspruch umfasste auskunft tatschlich unmglich fhrt ergebnis wegfall durchsetzbarkeit hauptanspruchs allein infolge zeitablaufs willen gesetzgebers erst eintritt fr bestimmten verjhrung bereits eintritt fr auskunftsanspruch bestimmten verjhrung gerechtfertigt bgh urteil juli vi zr njw rn entsprechendes gilt fr gedanken schuldnerschutzes institut verjhrung geschtzte interesse schuldners wegen lnger zurckliegender vorgnge mehr aufklren beweismittel fr etwa begrndete einwendungen abhandengekommen zeugen mehr auffindbar anspruch genommen bezieht erkennbar hauptanspruch bloe hilfsansprche allein zweck glubiger durchsetzung verjhrten hauptanspruchs ermglichen insoweit bercksichtigen annahme verjhrung hilfsanspruchs durchsetzung hauptanspruchs abwehr allein wegen zeitablaufs erschwerte sogar ganz unmglich machte obwohl fr hauptanspruch bestimmte verjhrungsfrist gerade eingetreten bgh urteil juli vi zr njw rn mwn fr auskunftsanspruch bgb gilt zudem besonderheit hilfsanspruch geltendmachung eigener zugewinnausgleichsansprche dient struktur darauf angelegt mittels wechselseitiger auskunft bemessungsgrundlagen fr zugewinnausgleichsberechnung bereinstimmung bringen wechselseitig dienenden funktion wrde auskunftsanspruch beschnitten trte verjhrung zeitpunkt zugewinnausgleichsanspruch verfolgt berechnung wechselseitige beibringung bemessungsgrundlagen belastbare gegebenenfalls eidesstattlicher versicherung bewehrte auskunft erforderlich entsprechend unselbstndigen natur folgt bgb deshalb zugleich bestimmung verjhrungsbeginns sinne abs bgb verjhrung wechselseitigen auskunftsansprche bgb beginnt gleichzeitig verjhrung zahlungsanspruchs zugewinnausgleich berechnung dienen sollen vgl beckogk siede stand november bgb rn beckok bgb cziupka stand juni rn ergebnis bgh urteile juli vi zr njw rn ff april zr wm februar zr mdr hiernach verjhrung beiderseitigen auskunftsansprche beteiligten ehegatten erst ablauf jahres begonnen zugewinnausgleichsanspruch ehefrau entstanden mithin jahresende frist regelmigen verjhrung endete somit jahresende gesetzlicher anknpfungspunkt findet indessen fr oberlandesgericht getroffene annahme verjhrung auskunftsanspruchs ber illoyale vermgensverfgungen beginne erst kenntnis beabsichtigten inanspruchnahme laufen folgend beckogk siede stand november bgb rn gesetz knpft fr beginn verjhrung kenntnis anspruch begrndenden umstnden vgl abs nr bgb kenntnis davon auskunft tatschlich bentigt fall neubeginns verjhrung magabe bgb liegt insoweit bb gem abs nr bgb verjhrung erhebung klage leistung feststellung anspruchs erteilung vollstreckungsklausel erlass vollstreckungsurteils gehemmt entspricht zugewinnausgleichsverfahren stellung zahlung gerichteten leistungsantrags erhebung leistungsantrags zugewinnausgleich verjhrung zahlungsanspruchs gehemmt ebenso verjhrung hilfsanspruchs auskunft gem bgb erfllen auskunftsansprche merkmal hauptanspruch abhngenden nebenleistung sinne bgb staudinger peters jacoby bgb rn hnlich auskunftsanspruch bgb jedoch unselbststndiger natur lediglich dienende funktion durchsetzung hauptanspruchs gleichen erwgungen hinblick zielsetzungen verjhrungsrechts dafr sprechen verjhrungsbeginn auskunftsansprche erst zeitgleich beginn verjhrung hauptanspruchs anzunehmen fhren mithin weiteren schluss hemmungstatbestand abs nr bgb dienenden auskunftsansprche erstrecken verjhrungshemmung rechtzeitig erhobenen antrag zugewinnausgleich erstreckt hilfsanspruch ausgleichsberechtigten gleichermaen denjenigen ausgleichspflichtigen auskunftsanspruch fr abwehr gegenanspruchs bedeutung weiterhin durchsetzbar vorliegenden fall gegenanspruch zugewinnausgleich erst kurz verjhrung anhngig gemacht erst danach zugestellt lhnig nzfam beckok bgb cziupka stand juni rn dose klinkhammer nedden boeger gnter guhling vorinstanzen ag kirchheim teck entscheidung olg stuttgart entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs nr abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lneburg september verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii tat urteilsgrnde wegen falscher versicherung eides statt verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte wegen untreue fllen verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen untreue fllen sowie wegen falscher versicherung eides statt gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt angeordnet sechs monate verbt gelten hiergegen wendet revision angeklagten allgemeinen sachrge senat verfahren antrag generalbundesanwalts gem abs stpo eingestellt soweit angeklagte fall ii tat urteilsgrnde wegen falscher versicherung eides statt verurteilt worden nderung schuldspruchs sowie wegfall fr tat festgesetzten einzelstrafe tagesstzen jeweils zehn euro folge teileinstellung verfahrens lsst ausspruch ber gesamtstrafe unberhrt senat hinblick verbleibenden einzelstrafen achtzehnmal jahr vierzehnmal jahr drei monaten achtmal jahr sechs monaten freiheitsstrafe ausschlieen landgericht eingestellten fall verhngte geldstrafe mildere gesamtstrafe gebildet htte berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung verbleibenden umfang rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo schfer pfister mayer hubert menges'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil zr rechtsstreit verkndet juni wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter dr melullis richter prof dr jestaedt richterin mhlens richter dr meier beck asendorf fr recht erkannt revision klgers februar verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf aufgehoben ii berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts mnchengladbach juni abgendert zwangsvollstreckung vergleich oberlandesgericht dsseldorf mai fr unzulssig erklrt iii kosten rechtsstreits trgt beklagte iv urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand parteien schlossen mai oberlandesgericht dsseldorf prozevergleich bercksichtigung genderten prozerollen folgenden inhalt klger verpflichtet beklagten konto bank dm inklusive mehrwertsteuer zahlen monatlichen raten je dm zahlbar jeweils werktag monats beginnend monat juni kosten rechtsstreits einschlielich vergleichs gegeneinander aufgehoben klger rate ber ende laufenden monats verzug geraten dm abzglich bereits geleisteten raten beklagten zahlen nebst zinsen seit juni fall gesamten kosten rechtsstreits tragen vergleich smtliche wechselseitigen ansprche parteien soweit gegenstand rechtsstreits ausgeglichen klger zahlte dauerauftrag konto griechischen bank vereinbarten raten hhe dm monatlich insgesamt dm rate fr april wurde jedoch erst mai berwiesen beklagte betreibt zwangsvollstreckung nr vergleichs geschuldeten betrag erteilung vollstreckungsauftrages dm berechnet hiergegen richtet klage klger anstrebt zwangsvollstreckung fr unzulssig erklrt landgericht klage abgewiesen berufung klgers erfolg geblieben revision verfolgt klger klagebegehren beklagte revisionsinstanz vertreten entscheidungsgrnde beklagte trotz ordnungsgemer ladung verhandlung ber revision vertreten antragsgem versumnisurteil jedoch aufgrund umfassender sachprfung entscheiden bghz sache revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils vollstreckungsgegenklage begrndet zwangsvollstrek kung prozevergleich mai oberlandesgericht dsseldorf fr unzulssig erklren berufungsgericht angenommen klger zahlung aprilrate seit beginn monats mai verzug befunden parteien htten fr ratenzahlungen nr vergleichs kalender bestimmte zeit abs satz bgb vereinbart nmlich jeweilige monatsende fr sumigkeit eingeschalteten bank klger gem bgb einzustehen dargetan bank ihrerseits schuldlosen versehen unterlegen sei schlielich berufungsgericht davon ausgegangen beklagte zahlungsanspruch gem abs bgb verloren regelung finde anwendung vereinbarung verfallklausel vorliegenden art regelung prozevergleich berufungsgericht seit langen jahren vergleichbar gelagerten sachverhalten parteien vorschlage beinhalte klger vertragsstrafeversprechen vielmehr klger vergleichsschlu eingewilligt beklagten betrag dm zustehen solle wobei klger vergleichsgemer erfllung zahlungspflicht genu erhebl ichen leistungsreduzierung stundung kommen sollen revision rgt regelung nr prozevergleichs setze verzug voraus begrnde regelung nr vergleichs lasse erfordernis mahnung entfallen leistungszeit danach bestimmt bestimmbar sei auerdem verzgerungsgefahr geldleistungen glubiger tragen klger beauftragte bank sei erfllungsgehilfin klger stets vorgetragen konto ausreichende deckung aufgewiesen dau erauftrag einmalig aufgrund bankversehens rechtzeitig ausgefhrt worden sei schlielich rgt revision regelung nr prozevergleichs handele verfallklausel vertragsstrafeversprechen verfallklausel ausgehen wolle entfalle vorbehalt abs bgb dahinstehen annahme berufungsgerichts klger zahlung aprilrate verzug befunden rechtsfehlerhaft offenbleiben parteien vergleich vertragsstrafeversprechen vereinbart streitige vertragsbestimmung berufungsgericht meint verfallklausel verstehen dafr knnte wortlaut sprechen magebend fr auslegung eigenen verstndnis berufungsgericht vergleichen ausgeht inhalt davon bestimmt vorstellung parteien erklrungen jeweiligen vertragspartners verbinden konnten durften nachdem berufungsgericht ausgefhrt verwende formulierung seit langen jahren jedenfalls auszuschlieen parteien verstndnis berufungsgerichts ber regelungsgehalt prozevergleichs eigen gemacht berufungsgericht davon ausgeht prozevergleich getroffenen regelung vereinbarung vertragsstrafe verfallklausel gehandelt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofes seit bgh urteil juni vii zr njw verfallklausel vertragsstrafe insoweit gleichzusetzen vorschriften ff bgb verfallklausel zumindest entsprechend anzuwenden bgh urt ix zr njw rr ff st rspr berufungsgericht gemeint gelte fr verfallklausel vorliegenden art jedoch hierfr begrndung gegeben grnde abweichende interpretation rechtfertigen konnten ersichtlich ergeben insbesondere weder festgestellten sachvortrag sonstigen vorbringen parteien lt lediglich genannten entscheidungen entsprechende interessenlage erkennen berufungsgericht insbesondere feststellungen getroffen parteien etwa abs bgb abbedungen htten vergleich ergbe parteien vereinbart htten dabei wesentlichen sachvortrag bergangen htte ersichtlich beklagte feststellungen berufungsgerichts annahme verzgerten ratenzahlung vorbehalt erklrt schon grunde vollstreckung vergleich fr unzulssig erklren beklagten vollstreckbarer anspruch vergleich mehr zusteht kostenentscheidung beruht zpo melullis jestaedt meier beck mhlens asendorf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer oktober gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts gieen januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat informellen vereinbarung ber mgliche rechtsfolgen entgegen insoweit erhobenen verfahrensrgen weder bindung gem stpo fair trial gebot geschtzter vertrauenstatbestand entstanden bereinstimmenden darstellungen urteilsgrnde revisionsfhrer bot strafkammer beginn hauptverhandlung gegenleistung fr gestndnisse angeklagten milde strafobergrenzen angebot traten angeklagten nher ua mehreren verhandlungstagen wurde gericht neues angebot unterbreitet danach sollten gestndnissen schon frher angebotenen strafobergrenzen gelten zustzlich wegen rechtsstaatswidriger verfahrensverzgerung kompensation vollstreckungsmodell hhe sechs monaten erfolgen berdies staatsanwaltschaft fall blich halbstrafenmanahme befrwortet ua angeklagten traten allerdings angebot nher ua durchfhrung beweisaufnahme legten angeklagten spter gestndnisse ab tatgericht stellte fest verstndigung zustande gekommen sei teilte knne gericht vertrauen landgericht festgesetzten gesamtstrafen liegen mig ber angebotenen obergrenzen rechtsstaatswidrige verzgerung festgestellt verletzung stpo schon deshalb gegeben verstndigung vorschrift ausdrcklich zustande gekommen vertrauenstatbestand geschaffen worden sachlage angebot rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung feststellen vollstreckungserklrung hhe sechs monaten kompensieren erkennbar fern liegend abs stpo gedeckt lag hand art abs mrk widersprechende menschenrechtsverletzung vorlag bandentaten unterschiedlicher beteiligung august anklage dezember erffnungsbeschluss mrz hauptverhandlung vier angeklagten acht verteidigern ab august urteil hauptverhandlungstagen januar schon zweifelhaft beteiligung stpo widersprechenden absprache berhaupt vertrauenstatbestand geschaffen knnte gilt erst recht fr angebote absprachen zusagen beziehen abs schon art gar gegenstand absprachen drfen halbstrafen aussetzung gem abs stgb deren befrwortung beantragung hierauf kam vorliegend ergebnis allerdings schon bedingung rechtswidrigen angebots landgerichts offenkundig eingetreten angeklagten traten angebot nher daher fern liegend gleichwohl ansprche bestimmte rechtsfolgen ableiten lassen sollten soweit tatgericht verfahrensbeteiligten darber gesprochen wurde warum gericht vertrauen solle gegenstand hinweises schon revisionsvorbringen etwa frheren angebote allgemeines vertrauen fairness unvoreingenommenheit gerichts selbstverstndliche pflichten daher weder zusage bedrfen ansprche einhaltung rechtswidriger absprachen begrnden brigen erscheint hinweis angezeigt vorlage gegebenenfalls mehrfach nachgebesserter angebote seiten gerichts erlangung verfahrensabkrzenden gestndnissen regelmig tunlich erfolgen angebote weise immer gnstigerer verfahrensausgang angeboten je lnger beschuldigte frheren angeboten nher treten fhrt sowohl darstellung gegenber verfahrensbeteiligten ffentlichen wahrnehmung leicht eindruck aushandelns staatlichen strafausspruchs wrde gerichts kaum vereinbar fischer appl eschelbach schmitt ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember zwangsversteigerungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zvg falle doppelausgebots gebote abweichenden bedingungen abgegeben denen schuldner zugestimmt darf zuschlag erteilt konkreten anhaltspunkte fr beeintrchtigung schuldners bestehen bgh beschluss dezember zb lg chemnitz ag chemnitz zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr krger richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts chemnitz juli zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt fr gerichtskosten anwaltliche vertretung schuldnerin grnde antrag glubigerin ordnete vollstreckungsgericht beschluss mai zwangsversteigerung rubrum bezeichneten grundstcks schuldnerin setzte verkehrswert fest abbruchkosten fr gebude bodenwert berstiegen grundstck besteht zwei flurstcken abteilung ii grundbuchs nr belastung fr flurstcke grunddienstbarkeit geh fahrrecht zugunsten jeweiligen eigentmer flurstcke eingetragen oktober stellte beteiligte eigentmerin flurstcks antrag versteigerung abweichenden bedingungen nmlich bestehenbleiben genannten grunddienstbarkeit glubigerin stimmte termin zwangsversteigerung april erfolgte doppelausgebot zustimmung zwischenberechtigten abweichenden versteigerungsbedingungen vorlag gebote wurden abweichenden bedingungen abgegeben zuschlag wurde beteiligten meistgebot erteilt hiergegen gerichtete beschwerde schuldnerin landgericht zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde schuldnerin aufhebung zuschlagsbeschlusses erreichen ii beschwerdegericht meint zuschlagsversagungsgrund gem nr zvg sei gegeben vorschrift zvg eingehalten worden sei ebenso wenig sei zuschlag gem nr zvg versagen einzelausgebot beiden flurstcke erfolgen mssen grundstck rechtssinne bildeten iii zulssige rechtsbeschwerde unbegrndet beschwerdegericht zuschlagsversagungsgrund gem zvg ergebnis recht verneint erfolg rgt rechtsbeschwerde verletzung nr zvg durchfhrung doppelausgebots sowohl gesetzlichen abweichenden bedingungen entsprach abs zvg durchfhrung zwangsversteigerung feststand rechte schuldnerin zwischenberechtigten bestehenbleiben dienstbarkeit beeintrchtigt wurden dahinstehen rechtsbeschwerde meint fr anschlieende erteilung zuschlags zustimmung zwischenberechtigten erforderlich wre schuldnerin zuschlagsbeschwerde darauf sttzen abs zvg schuldner sinne abs satz zvg beeintrchtigt abweichung geringerer bererls erzielt weniger schulden getilgt gesetzlichen bedingungen geringste gebot hoch niemand bietet stber zvg aufl rn frage grund zustimmung schuldnerin abweichenden bedingungen erforderlich beschwerdegericht befasst zuschlagsversagungsgrund ergibt fehlenden zustimmung aa besteht einigkeit darber verfahren falle doppelausgebots gebote abweichenden bedingungen gesetzlichen bedingungen abgegeben schuldner zustimmt fest steht berwiegender zutreffender ansicht zuschlagserteilung erfolgen beide ausgebotsarten geboten worden lg berlin rpfleger lg arnsberg rpfleger bttcher zvg aufl rn hintzen dassler schiffhauer hintzen engels rellermeyer zvg aufl rn lhnig siwonia zvg rn stber aao nr muth rpfleger aa schiffhauer rpfleger folgt schon daraus doppelausgebot gesetzlich vorgesehene mittel fr nachweis vornherein zweifelhaften beeintrchtigung darstellt mglichkeit versteigerung gesetzlichen bedingungen gewhrleistet zutreffend lg berlin rpfleger bb uneinigkeit besteht fallkonstellation darber inwieweit beeintrchtigung schuldners versagung zuschlags fhren teilweise vertreten zuschlag msse stets abweichende ausgebot erfolgen lg arnsberg rpfleger bttcher aao rn jaeckel gthe zvg aufl rn stber aao nr muth rpfleger whrend auffassung versagt beeintrchtigung mglich erscheint lg rostock rpfleger fr zuschlagserteilung sei erforderlich ausreichend beeintrchtigung jedenfalls sicher feststehe lg berlin rpfleger hintzen aao rn lhnig siwonia zvg rn senat teilt zuletzt genannte ansicht magabe zuschlag versagt darf konkrete anhaltspunkte fr beeintrchtigung schuldners abweichenden bedingungen bestehen dafr spricht berlegung genereller vorrang gesetzlichen bedingungen anzunehmen funktion doppelausgebots entspricht nachweis beeintrchtigung ermglichen eindeutiges ergebnis herbeifhren zuschlag zweifel erteilen zutreffend lg berlin rpfleger sprechen dagegen konkrete anhaltspunkte fr beeintrchtigung zustimmung schuldners gem abs satz zvg erforderlich cc danach zuschlag einklang zvg erteilt worden konkreten anhaltspunkte dafr bestehen bestehenbleiben dienstbarkeit besseres versteigerungsergebnis erzielt worden wre beeintrchtigung schuldnerin ersichtlich rechtsbeschwerde verweist umstnde annahme rechtfertigen knnten erfolg bleibt rge rechtsbeschwerde vollstreckungsgericht abweichenden bedingungen bestehenbleiben dienstbarkeit zugunsten flurstcks vorsehen drfen antrag beteiligten flurstck bezogen dahinstehen gem abs satz zvg erforderliche antrag vorlag jedenfalls wre etwaiger versto abs satz zvg gem abs alt zvg geheilt worden insoweit beeintrchtigung schuldnerin fehlt allerdings heilung abs alt zvg schon ausgeschlossen mglichkeit beeintrchtigung besteht stber aao rn mwn anhaltspunkte dafr hherer versteigerungserls erzielt worden wre dienstbarkeit zugunsten flurstcks zugunsten flurstcks bestehen geblieben wre ergebnis doppelausgebots ersichtlich rechtsbeschwerde aufgezeigt ebenso wenig liegt zuschlagsversagungsgrund gem nr abs satz zvg recht vollstreckungsgericht einzelausgebot beiden flurstcke vorgenommen beschwerdegericht weist zutreffend darauf einheitliches grundstck rechtssinne bilden nmlich bestandsverzeichnis grundbuchblattes bestimmten nummer gebuchtes stck erdoberflche vgl senat urteil januar zr njw handelt flurstcken deshalb mehrere verfahren versteigernde grundstcke sinne abs satz zvg besteht anlass fr analoge anwendung zvg senat rechtsbeschwerde herangezogenen beschluss november zr njw sinngeme anwendung zvg bestimmten umstnden fr angezeigt gehalten bezog fall vereinigung grundstcken stattgefunden obwohl verwirrung sinne abs satz gbo befrchten senat aao rn rechtsbeschwerde erkennt liegt versto abs satz gbo dienstbarkeiten grundstcksteilen bestehen begrnden verwirrungsgefahr sinne abs satz gbo belastete grundstcksteil bestimmbar beckok gbo kral stand rn demharter gbo aufl rn dienstbarkeit zwei flurstcken lastet klar erkennbar teil einheitlichen grundstcks belastung ruht iv kostenentscheidung veranlasst beteiligten verfahren ber zuschlagsbeschwerde grundstzlich parteien sinne zivilprozessordnung gegenberstehen senat beschluss januar zb bghz mwn gegenstandswert abs satz abs satz gkg wert zuschlags bestimmen meistgebot entspricht wert anwaltlichen vertretung richtet gem nr rvg grundstzlich verkehrswert grundstcks negativ hilfsweise wert meistgebots heranzuziehen krger stresemann brckner czub weinland vorinstanzen ag chemnitz entscheidung lg chemnitz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss envz september energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungsverfahren kartellsenat bundesgerichtshofs september prsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter dr raum sowie richter dr kirchhoff dr grneberg dr bacher beschlossen antragsgegner kosten nichtzulassungsbeschwerde einschlielich auergerichtlichen kosten antragsteller tragen auergerichtlichen kosten landesregulierungsbehrde erstattet wert nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde antragsgegner trgt enwg kosten nichtzulassungsbeschwerde deren rcknahme rolle unterlegenen begeben entspricht billigkeit erstattung auergerichtlichen auslagen antragsteller deren verpflichtungsbeschwerde angefochtene entscheidung ergangen anzuordnen vgl bgh beschluss november kvr wuw de kostenverteilung rechtsbeschwerdercknahme erstattung eventueller auslagen landesregulierungsbehrde geboten bereinstimmung beschwerdegericht wert nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens festgesetzt limperg raum grneberg kirchhoff bacher vorinstanz kg berlin entscheidung enwg'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet mrz brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja vertragswerkstatt gwb abs nr abs zulassung freien werkstatt vertragswerkstattnetz herstellers nutzfahrzeugen betrifft endkundenmarkt erbringung instandsetzungs wartungsdienstleistungen fr nutzfahrzeuge vorgelagerten markt vorgelagerte markt umfasst produkte dienstleistungen rechte zutritt nachgelagerten markt erleichtern etwa angebot ersatzteilen diagnosegerten spezialwerkzeugen vermittlung erforderlichen jeweiligen markenspezifischen fachkenntnisse zulassungen vertragswerkstatt fr bestimmte fahrzeugmarken vorgelagerte markt markenbergreifend abzugrenzen bgh urteil mrz kzr olg mnchen lg mnchen kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr raum dr strohn dr kirchhoff dr bacher fr recht erkannt revision beklagten urteil kartellsenats oberlandesgerichts mnchen januar aufgehoben berufung klgerin urteil kammer fr handelssachen landgerichts mnchen november fassung berichtigungsbeschlusses januar ergnzungsurteil gerichts april zurckgewiesen klgerin trgt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand klgerin betreibt eberswalde strausberg schwedt prenzlau vertragswerksttten fr daimler ag auerdem fr unternehmen neuwagengeschft handelsvertreterin ttig beklagte gehrt konzern ebenso daimler konzern nutzfahrzeuge her stellt unterhlt internationales servicenetz herstellereigene niederlassungen eigene servicebetriebe autorisierte servicewerksttten angehren schreiben september wandte klgerin konzern dafr zustndige beklagte bat abschluss service vertrages zugelassene werkstatt nachdem beklagte abgelehnt klgerin beklagte abgabe entsprechenden willenserklrung hilfsweise abgabe willenserklrung abschluss vertrages ber vertrieb originalteilen feststellung entsprechenden schadensersatzpflicht hilfsweise schadensersatz verklagt landgericht klage abgewiesen berufungsgericht hauptantrgen einschrnkung stattgegeben klgerin zug zug erfllung beklagten verlangten standards nachzuweisen dagegen wendet beklagte erkennenden senat zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg fhrt wiederherstellung landgerichtlichen urteils berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt olg mnchen bb anspruch klgerin aufnahme servicenetz ergebe abs gwb danach sei ablehnung bewerbern fr selektive vertriebssysteme unzulssig soweit hierin sachlich gerechtfertigte behinderung diskriminierung liege beklagte sei marktbeherrschendes unternehmen normadressatin abs gwb rumlich gebiet bundesrepublik deutschland beschrnkte markt umfasse sachlicher hinsicht instandsetzungs wartungsdienstleistungen fr nutzfahrzeuge marke abgegrenzten markt verfge beklagte substanziiert bestritten ber marktanteil beziehungsweise ber drittel daran anknpfende vermutung marktbeherrschenden stellung abs satz gwb widerlegt klgerin fr gleichartige unternehmen blicherweise zugnglichen geschftsverkehr diskriminiert vertriebssystem beklagten ausgeschlossen klgerin neufahrzeugvertrieb kundendienstmarkt bereits fr wettbewerber ttig sei stelle sachlichen grund fr ablehnung dar interessenabwgung seien wertungen vo eg juli kfz gvo bercksichtigen art abs kfz gvo stehe freistellung entgegen lieferant zulassung bewerbers begrndung verweigere sei handelsvertreter fr marke ttig ausfhrungen berufungsgerichts frei rechtsfehlern entgegen auffassung berufungsgerichts ergibt anspruch klgerin zulassung vertragswerkstatt zugelassene werkstatt art abs buchst kfz gvo bzw art abs buchst vo eu mai kfz gvo werkstattnetz beklagten abs nr abs gwb beklagte relevanten markt marktbeherrschend abs gwb abgrenzung magebenden marktes grundstzlich sache tatrichters wesentlich tatschlichen gegebenheiten marktes abhngt revisionsgericht berprfen tatrichter zutreffenden rechtlichen mastben ausgegangen fr abgrenzung wesentlichen umstnde hinreichend betracht gezogen entscheidung einklang denkgesetzen einschlgigen erfahrungsstzen steht vgl bgh urteil oktober kvr bghz gruner jahr zeit urteil januar kvr bghz rn ff national geographic ii marktabgrenzung angefochtenen urteil beruht unzutreffenden rechtlichen mastab entgegen auffassung berufungsgerichts betrifft klagebegehren sachlichen endkundenmarkt fr inanspruchnahme instandsetzungs wartungsdienstleistungen fr nutzfahrzeuge vorgelagerten markt werksttten nachfrager hersteller nutzfahrzeugen unternehmen anbieter ressourcen gegenberstehen erbringung instandsetzungs wartungsarbeiten eingesetzt fr marktabgrenzung mageblichen bedarfsmarktkonzept relevanten angebots markt produkte zuzurechnen eigenschaft verwendungszweck preislage deckung bestimmten bedarfs austauschbar bghz rn national geografic ii bgh urteil november kvr bghz rn on stadtwerke eschwege entscheidend hierbei sicht nachfrager betroffenen stufe verhltnisse nachgelagerten markt knnen allerdings einzelfall auswirkungen abgrenzung vorgelagerten marktes beispiel bestimmte leistung vorgelagerten stufe deshalb austauschbar fr teilnahme wettbewerb nachgelagerten stufe schlechthin unentbehrlich vorgelagerten markt beim vertrieb gtern ber mehrere handelsstufen hinweg geben erbringung dienstleistungen einrumung rechten industrienorm vergleichbares regelwerk standardisierte schutzrechte geschtzte gestaltung produkts vorgegeben bildet vergabe rechten potentielle anbieter produkts erst lage versetzen produkt markt bringen regelmig eigenen produktmarkt vorgelagerten markt bgh urteil juli kzr bghz standard spundfass verkndung angefochtenen entscheidung ergangenen urteil mrz kzr wuw de rn reisestellenkarte senat angenommen markt fr reisestellenkarten umsatzsteuerausweis sei markt fr gestattung umsatzsteuerausweises fr reiseleistungen ber reisestellenkarten abgerechnet knnen vorgelagert entspricht rechtsprechung gerichtshofs europischen union etwa markt fr programmzeitschriften vorgelagerten markt fr berlassung programminformationen unterscheidet eugh urteil april slg grur int rn magill tv guide klgerin instandsetzungs wartungsdienstleistungen fr nutzfahrzeuge gegenber endkunden anbieten begehrt beklagten vorgelagerte leistungen dienen sollen ttigkeit auszuben fr frage beklagte marktbeherrschend deshalb verhltnisse vorgelagerten markt magebend vorgelagerte markt umfasst streitfall produkte dienstleistungen rechte zutritt nachgelagerten endkundenmarkt erbringung instandsetzungs wartungsdienstleistungen fr nutzfahrzeuge erleichtern gehren angebot ersatzteilen diagnosegerten spezialwerkzeugen vermittlung erforderlichen jeweiligen markenspezifischen fachkenntnisse zulassungen vertragswerkstatt fr bestimmte fahrzeugmarken dabei bildet zulassung vertragswerkstatt eigenstndigen markt vielmehr mehreren untereinander austauschbaren ressourcen stellt teil umfassenderen marktes dar ressourcen angeboten status vertragswerkstatt bereinstimmenden vortrag parteien erforderlich fr erbringung garantieleistungen kulanzleistungen ablauf gewhrleistungsfrist leistungen rahmen rckrufaktionen fr revisionsverfahren richtig unterstellenden vortrag klgerin auerdem fr inspektionen innerhalb garantiefrist feststellungen berufungsgerichts ergeben hinreichenden anhaltspunkte fr annahme teilbereich eigenstndigen markt bildet markt fr ressourcen erbringung sonstiger werkstattleistungen abzugrenzen fr abgrenzung vorgelagerten marktes streitfall unerheblich nachgelagerte endkundenmarkt markenbezogen abzugrenzen sicht endkunden beispielsweise garantiereparatur nachfragt austauschbarkeit fehlen regel bereit zustehenden gewhrleistungsrechte verzichten reparatur stattdessen vergtung werkstatt vornehmen lassen mageblichen sicht betreibers reparaturwerkstatt jedoch erbringung derartiger leistungen ausschnitt reihe mglicher dienstleistungen hinsichtlich gegenstandes erbrachten leistung unterscheiden hinsichtlich rechtlichen rahmenbedingungen denen leistungen erbracht betreiber werkstatt soweit werkstattleistungen speziell fr bestimmte marke anbieten darauf angewiesen rahmen garantie kulanzverhltnisses sonstigen rechtlichen beziehung kunden hersteller fahrzeugs anzubieten stattdessen vergleichbare auftrge auerhalb rechtlichen rahmens bemhen angebot instandsetzungs wartungsdienstleistungen fr nutzfahrzeuge zulassung vertragswerkstatt unmglich wirtschaftlich sinnlos wre weder festgestellt ersichtlich fr fahrzeuge marke schon berufungsgericht festgestellten umstand widerlegt berwiegende teil entsprechenden werkstattleistungen freien werksttten ausgefhrt rumlich berufungsgericht relevanten markt gebiet bundesrepublik deutschland abgegrenzt dagegen erheben parteien einwnde rechtsgrnden dagegen erinnern beklagte danach sachlich rumlich relevanten markt marktbeherrschend marktbeherrschende stellung beklagten ergibt daraus zulassung vertragswerkstatt mitwirkung mglich stellung vertragswerkstatt oben genannten grnden ressource fr zugang endkundenmarkt unerlsslich entgegen vertreter bundeskartellamts mndlichen verhandlung geuerten auffassung reicht fr annahme beherrschenden stellung vorgelagerten markt anbieter ber ressource verfgt voraussetzung fr erbringung marktrelevanten leistung beispiel fr garantie kulanzleistungen erforderlich vielmehr ressource handelt zugang nachgelagerten markt jedenfalls sinnvoll mglich zusammenhang senat beispielsweise fr fall bejaht reisestellenkarte vorsteuerabzugsmglichkeit wettbewerbsfhig fr innerdeutsche flge bereich fhrenden fluggesellschaft genutzt bgh wuw de rn reisestellenkarte anbieter instandsetzungs wartungsdienstleistungen fr nutzfahrzeuge bereits dargelegt hingegen wettbewerbsfhig status vertragswerkstatt zulassung vertragswerkstatt erforderlich werkstatt endkundenmarkt fr erbringung werkstattleistungen erfolgreich ttig knnen marktbeherrschende stellung beklagten ergibt stellung endkundenmarkt fr instandsetzungs wartungsdienstleistungen fr nutzfahrzeuge berufungsgericht grunde gelegte annahme konzern eigen vertragswerksttten markenabhngig abgegrenzten endkundenmarkt fr wartung instandsetzung nutzfahrzeugen marktanteil ber bzw ber drittel reicht fr annahme marktbeherrschenden stellung relevanten vorgelagerten markt markt bereits dargelegt markenspezifisch abzugrenzen ii angefochtene urteil grnden bestand zutreffend berufungsgericht anspruch zulassung werkstattnetz beklagten kfz gruppenfreistellungsverordnung hergeleitet daraus derartiger anspruch schon grundstzlich ergeben verordnung allein voraussetzungen geregelt denen vertriebsvereinbarungen gruppenweise gem art abs aeuv art abs eg verbot art abs aeuv freigestellt zivilrechtlich durchsetzbare verhaltenspflichten fahrzeugherstellers hinblick freistellungsvoraussetzungen hindernisse lassen daraus herleiten bgh urteil juni kzr wuw de njw rr rn ff qualitative selektion klageanspruch ergibt abs gwb verhltnis klgerin beklagte adressatin norm klgerin steht auerhalb vertriebsnetzes beklagten fehlt deshalb vertragshndler ausschlielich fahrzeughersteller gebunden vgl bgh urteil februar kzr wuw opel blitz urteil februar kzr wuw kfz vertragshndler vertragswerkstatt geschftsbetrieb erhebliche investitionen bestimmten fahrzeughersteller ausgerichtet vgl bgh urteil februar kzr wuw de njw rr rn qualitative selektion anwendung abs gwb fhrende unternehmensbedingte abhngigkeit gesichtspunkt sortimentsbedingten abhngigkeit bedarf klgerin zulassung servicenetz beklagten zulassung erfolgreich werkstattgeschft ttig vertragswerkstatt daimler ag fr nutzfahrzeuge marke smtliche werkstattleistungen erbringen einschlielich garantie kulanzleistungen darber hinaus erheblichem umfang fr marken einschlielich marke ttig dafr bentigten originalersatzteile kaufen vortrag geringeren rabatten vertragswerksttten eingerumt lngeren lieferfristen fr instandsetzungs wartungsarbeiten erforderlichen diagnose sonstigen gerte beziehen beklagten angebotenen schulungen anspruch nehmen klgerin allein davon ausgeschlossen garantie kulanzleistungen geringem umfang inspektionsleistungen fr daimler nutzfahrzeuge erbringen fr erfolgreiche geschftsttigkeit werkstatt fr nutzfahrzeuge davon abhngig gerade derartige leistungen ausfhren knnen weder festgestellt ersichtlich art aeuv art eg ergibt gwb genannten grnden anspruch klgerin abschluss werkstattvertrages beklagte relevanten nationalen markt marktbeherrschende stellung gemeinsamen markt wesentlichen teil knnte auszuschlieen weitere feststellungen erforderlich senat sache entscheiden ersten hauptantrag klgerin abweisen iii zugleich feststellungsantrag abzuweisen klgerin anspruch abschluss servicevertrages besteht verweigerung abschlusses gesttzter schadensersatzanspruch gleichen grund hilfsweise geltend gemachte schadensersatzanspruch unbegrndet iv hilfsantrag beklagte abschluss vertrages ber verkauf vertrieb originalteilen originalaustauschteilen zubehr verurteilen ebenfalls unbegrndet beklagte rahmen vertragsfreiheit berechtigt abschluss vertrages unternehmen anbietet abzulehnen weder marktbeherrschende stellung abs gwb klgerin insoweit beklagten abhngig abs gwb abhngigkeit knnte allenfalls vorliegen klgerin lage wre ersatzteile zubehr marke zumutbarer weise anderweitig beziehen bgh beschluss februar kvr wuw reparaturbetrieb unstreitigen vortrag parteien klgerin mglichkeit begehrten teile einzukaufen dabei vortrag geringere rabatte erhlt lngere lieferfristen gewrtigen vertragswerksttten macht bezug fr unzumutbar abs gwb tolksdorf raum kirchhoff strohn bacher vorinstanzen lg mnchen entscheidung hko olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet januar herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb wer grundschuld einredefrei erworben berechtigter wirksamen bertragung grundschuld folgeerwerber steht kenntnis ber frhere bestehen einwendungen einreden entgegen bgh urteil januar xi zr olg mnchen lg mnchen ii xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter nobbe richter dr bungeroth dr van gelder dr mller dr wassermann fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen dezember aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts mnchen ii januar abgendert klage abgewiesen klger kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klger wendet zwangsvollstreckung beklagten notariellen urkunde ber bestellung inzwischen mehrfach abgetretenen grundschuld liegt folgender sachverhalt zugrunde jahr bernahm damals jahre alte geschftlich unerfahrene klger vater etwa ha groes land forstwirtschaftliches anwesen oberbayern glubiger zwangsversteigerung hofes geschtzten verkehrswert etwa mio dm betrieben wurde klger pfleger bestellt lage sei rechtlichen angelegenheiten regeln versteigerung drei grundstcken fhrte reduzierung verbindlichkeiten klgers insgesamt ca dm beendigung zwangsversteigerungsverfahrens klger befrchtete pfleger versteigerung weiterer teile anwesens verhindern knnen suchte anderweit hilfe bekam zunchst kontakt ehemaligen rechtsanwalt veranlate erstes aufhebung pflegschaft anzustreben betreiben klgers vertreten rechtsanwalt hob landgericht pflegschaft beschlu dezember bereits tag darauf suchte klger begleitung finanzmaklers ku notwendigkeit umschuldung hinwies weiteren besuch stellten ku klger finanzmakler kr finanzierung regeln erklrte kenne zwei geschftsleute ke ka schon mehrfach not geratenen landwirten geholfen htten falls klger hilfe wnsche msse grundschuld ber mio dm zugunsten raiffeisenbank folgenden raiba bestellen aufzunehmenden kredit fr dringend bentigte anschaffungen betrag dm erhalten zusage spter eingehalten wurde januar tag anberaumten zwangsversteigerungstermin bestellte klger veranlassung rechtsanwalt notar dr zugunsten raiba streit gegenstndliche vollstreckbare buchgrundschuld ber mio dm zuzglich zinsen gleichen tage lie rechtsanwalt klger notariell beurkundete spezialvollmacht erteilen freien verfgung ber grundbesitz klgers ermchtigte ebenfalls januar billigte klger vermerk gelesen einverstanden rechtsanwalt rechtsanwalt zeit interessen ke ka vertrat gerichtetes schreiben darin wurden ke ka beauftragt forderungen aufzukaufen wegen versteigerungsverfahren betrieben wurde smtliche aufzuwendenden betrge entstehenden kosten sollten klger getragen mglichkeit dezember finanziert darlehensverbindlichkeit klgers erls verkauf entbehrlichen grundbesitzes getilgt gesichert sollten ansprche ke ka erwerbenden forderungen samt nebenrechten sowie zugunsten raiba bestellte grundschuld fr fall klger gegenber ke ka bernommenen verpflichtungen pnktlich nachkomme verpflichtete rechtsanwalt erteilten notariellen vollmacht veruerung grundbesitzes gebrauch einstweiliger einstellung zwangsversteigerungsverfahrens kauften ke ka titulierten forderungen raiba klger finanzierung nahmen me bank gmbh co kg folgenden me bank eigenen namen kredit ber mio dm zunchst befristet dezember spter verkrzt januar gesichert kredit streitgegenstndliche grundschuld zweck trafen klger vertreten rechtsanwalt sowie ke ka me bank mrz entsprechende sicherungsabrede raiba trat fr eingetragene buchgrundschuld ber mio dm me bank ab neue grundschuldglubigerin grundbuch eingetragen wurde mrz verkauften ke ka aufgekauften klger gerichteten forderungen beklagte vertreten prof dr september trat me bank streitgegenstndliche grundschuld bankhaus ma co gmbh folgenden bankhaus ma ab auftrag beklagten ablsung engagement wa dm me bank gezahlt zuvor grundbuch eingetragen trat bankhaus ma grundschuld dezember beklagte ab betreibt daraus zwangsversteigerung belasteten hofes klgers klger macht geltend zwecke umschuldung getroffenen vereinbarungen insbesondere ke ka grundlage schreibens rechtsanwalt januar geschlossene darlehensvertrag seien sittenwidrig geldgebern sei vornherein darauf angekommen anwesen wert ber mio dm spottpreis erwerben landgericht vollstreckungsgegenklage fr begrndet erachtet oberlandesgericht berufung beklagten zurckgewiesen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision beklagten begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils klageabweisung berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klger stnden dauerhafte einwendungen sicherungsvertrag gegenber anspruch beklagten grundschuld vereinbarungen klger zweck umschuldung getroffen wurden seien einschlielich ke ka geschlossenen darlehensvertrages wegen verstoes guten sitten nichtig abs bgb htten scheinbar interessen klgers gedient gesamtschau bercksichtigung inhalt zweck beweggrund ergebe erster linie berater helfer klgers konzept htten profitieren knnen klger aussicht gestellte ziel erreichbar sei notlage klgers geistig intellektuell bescheiden ausgestatteten persnlichkeit sei rechtsordnung gedeckten art weise mibraucht worden nichtigkeit umschuldung zugrundeliegenden sittenwidrigen darlehensvertrages fhre unwirksamkeit grundschuldbestellung gerade hinblick umschuldung sicherung klger ke ka gewhrten darlehen sowie me bank zwecke forderungsankaufs gegebenen darlehens bestellt worden sei beklagte zessionarin knne gutglubigen erwerb grundschuld berufen msse gem abs abs bgb einwand sittenwidrigkeit beim umschuldungsgeschft unwirksamkeit grundschuldbestellung entgegenhalten lassen bereits zeitpunkt grundschuldabtretung sei gesamte einredetatbestand verwirklicht beklagten sei ber vertreter rechtsanwalt kenntnis gem abs bgb abzustellen sei unredlichkeit geschfts unwirksamkeit grundschuldbestellung bekannt rechtsanwalt sei gesamten umschuldungsplan eingeweiht geschehen aktiv untersttzt ergebe korrespondenz rechtsanwalt ii ausfhrungen halten entscheidenden punkt rechtlicher prfung stand klger zwangsvollstreckung beklagten notariellen grundschuldbestellungsurkunde weder nichtigkeit grundschuldbestellung berufungsgericht fr gegeben erachteten einwendungen gem zpo entgegenhalten soweit einwendungen ursprnglich bestanden sollten inzwischen erloschen auszugehen rechtsfehlerfrei getroffenen feststellung berufungsgerichts me bank klger darlehen gewhrt vertragspartner ke ka daraus folgt verhltnis klger einwendungen erwachsen konnten zwangsvollstreckung streitgegenstndlichen grundschuld entgegengehalten knnten ke ka me bank mrz abgeschlossene darlehensvertrag sicherungsvereinbarung gleichen tage sittenwidrig wren festgestellt ersichtlich berufungsgericht gemeint ke ka klger abgeschlossenen rechtsgeschfte wegen sittenwidrigkeit einwendungen zugunsten raiba bestellte grundbuch eingetragene grundschuld gar deren nichtigkeit gefhrt bedarf entscheidung me bank grundschuld jedenfalls einredefrei gutglubig erworben einwendung einrede eigentmer aufgrund bisherigen grundschuldglubiger bestehenden rechtsverhltnisses grundschuld zusteht abs bgb folgt abtretung grundschuld neuen grundschuldglubiger entgegengesetzt einwendung einrede zeitpunkt abtretung neuen grundschuldglubiger bekannt grundbuch ersichtlich vgl bghz andernfalls erwirbt neue glubiger grundschuld einredefrei gilt zessionar sicherungsgrundschuld zugleich gesicherte forderung erwirbt zustzliche abtretung forderung verschlechtert rechtsstellung grundschuldglubigers ebensowenig vergleichbaren lage gemeinsamer abtretung wechsel zugrundeliegender forderung fall bghz wer grundschuld einredefrei erworben berechtigter wirksamen bertragung folgeerwerber steht deswegen eventuelle kenntnis ber frhere bestehen einwendungen einreden entgegen vgl bayoblg njw rr rgz einhellige meinung statt mnchkomm wacke aufl bgb rdn nachw berufungsgericht verkannt voraussetzungen vorliegen beklagte grundschuld bankhaus ma erworben me bank abgetreten worden wiederum grundschuld raiba ursprnglicher glubigerin erworben berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen zessionare grundschuld ma bank gutglubig klger behauptet widerspruch grundbuch eingetragen anhaltspunkte fr eintragung bestehen me bank unstreitig vorfeld kreditengagements abgeschlossenen mglicherweise sittenwidrigen rechtsgeschften tun grundschuld jedenfalls gutglubig einredefrei erworben guten glauben rechtsnachfolger mehr ankommt rechtsverlust klgers sptestens abtretung grundschuld me bank eingetreten entgegen ansicht berufungsgerichts etwaige bsglubigkeit beklagten beim rechtserwerb grundschuld rechtsunerheblich deshalb dahingestellt bleiben rechtsanwalt rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen berufungsgerichts gesamten umschuldungsplan eingeweiht geschehen aktiv untersttzt klger vorstzlich sittenwidrig geschdigt bgb verhalten vertreter ka ke jahren fr einzustehen beklagten brigen zuzurechnen wurde abschlu vertrages mrz forderungen ke ka klger erwarb rechtsanwalt vertreten feststellungen berufungsgerichts interessierenden zusammenhang erst wesentlich spter ende anfang stellung antrages eintragung beklagten glubigerin streitgegenstndlichen grundschuld fr ttig geworden iii berufungsurteil daher aufzuheben abs zpo weitere feststellungen treffen konnte senat sache entscheiden abs nr zpo klage abweisen nobbe bungeroth richter bundesgerichtshof dr van gelder wegen urlaubs unterzeichnung gehindert nobbe mller wassermann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz nr abs satz tenor angefochtenen entscheidung einschrnkung zulassung rechtsmittels bundesgerichtshof enthlt wirksame beschrnkung zulassung grnden entscheidung ergeben anschluss senatsurteile bghz famrz november xii zr famrz bgh urteile november zr njw juni vii zr njw mrz iii zr njw bgh beschluss mai xii zb olg dsseldorf ag dsseldorf xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr hahne richter sprick richterinnen weber monecke dr zina richter dose beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats fr familiensachen oberlandesgerichts dsseldorf april kosten antragsgegners verworfen beschwerdewert grnde parteien streiten schuldrechtlichen versorgungsausgleich juli ehe geschlossen scheidungsantrag antragsgegners antragstellerin juli zugestellt worden amtsgericht rechtskrftiges urteil april ehe parteien geschieden ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich durchgefhrt ausgleich wertdifferenz versorgungsanwartschaften parteien gesetzlichen rentenversicherung versicherungskonto antragsgegners monatliche rentenanwartschaften hhe dm vgl insoweit berichtigungsbeschluss amtsgerichts mai bezogen juni versi cherungskonto antragstellerin bertragen zustzlich ausgleich ibm betriebsrente antragsgegners gem abs nr vahrg wege erweiterten splittings hchstgrenze seinerzeit dm weitere versorgungsanwartschaften antragsgegners gesetzlichen rentenversicherung versicherungskonto antragstellerin bertragen parteien streiten nunmehr schuldrechtlichen versorgungsausgleich hinsichtlich ausgeglichenen teils betriebsrente antragsgegners beide parteien beziehen inzwischen renten gesetzlichen rentenversicherung antragsgegner zustzlich betriebsrente zeit monatlich brutto beluft betriebszugehrigkeit antragsgegners ibm august dezember fllt berwiegend ehezeit juli juni amtsgericht antragsgegner verurteilt antragstellerin fr zeit ab mrz monatliche ausgleichsrente hhe zahlen entsprechenden teil ibm betriebsrente antragstellerin abzutreten beschwerde antragsgegners herabsetzung schuldrechtlichen versorgungsausgleichs monatlich begehrte oberlandesgericht zurckgewiesen unselbstndige anschlussbeschwerde antragstellerin beantragt versorgungsausgleich neu durchzufhren oberlandesgericht unzulssig verworfen fristgerecht eingelegt worden sei oberlandesgericht rechtsbeschwerde zugelassen hinsichtlich frage anschlieung abs satz zpo nachtrgliche nderung tatschlichen verhltnisse zpo fordert voraussetzungen abs abs zpo vorliegen rechtsbeschwerde beantragt antragsgegner weiterhin herabsetzung schuldrechtlichen versorgungsausgleichs ii rechtsbeschwerde antragsgegners unzulssig oberlandesgericht beschwerde antragsgegners zurckgewiesen zutreffender berechnung sogar hherer schuldrechtlicher versorgungsausgleich ergebe schuldrechtliche versorgungsausgleich sei antrag antrag stellerin durchzufhren beide parteien bereits altersversorgungen bezgen auszugleichen sei ehezeitanteil tatschlich gezahlten betriebsrente teil betriebsrente freiwillige leistung ibm gmbh untersttzungskasse gezahlt stehe einbeziehung entgegen etwaigen nderung anpassung ausgleichsrente mglich sei bercksichtigung beschftigungszeit antragsgegners belaufe ehezeitanteil betriebsrente mithin auszugleichen seien somit insgesamt bereits ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich ausgeglichene teil dm sei mastab vernderung allgemeinen rentenwerts heutigen wert hochzurechnen schuldrechtlich auszugleichender teil betriebsrente verbleibe amtsgericht zugesprochenen betrag sogar bersteige anschlussbeschwerde antragstellerin oberlandesgericht unzulssig verworfen sei statthaft wenngleich abs zpo ausdrcklichen verweis entsprechende anwendung zpo enthielten entspreche jedoch allgemeiner auffassung beschwerdeverfahren zpo neufassung abs satz zpo anschlussrechtsmittel statthaft sei anschlussbeschwerde antragstellerin sei jedoch unzulssig fristgerecht eingelegt worden sei abs satz zpo anschlieung ablauf beschwerdeerwiderungsfrist erfolgen april gesetzte frist sei februar eingegangene anschlussbeschwerde gewahrt sptere anschlieung sei abs satz zpo mglich dabei knne dahinstehen schuldrechtlichen ausgleichsrente wiederkehrende leistungen sinne vorschrift handele erweiterte anschlieungsmglichkeit abs satz zpo diene allein zweck rechtsmittelgegner mglichkeit geben erlass angefochtenen entscheidung ergebende nderung tatschlichen verhltnissen vermeidung abnderungsverfahrens laufende verfahren einzufhren folge zweck vorschrift hinweis zpo oberlandesgericht rechtsbeschwerde zugelassen entscheidungssatz angegriffenen beschlusses einschrnkung bezglich umfangs zulassung vermerken grnden ausgefhrt lasse rechtsbeschwerde voraussetzungen dafr abs abs zpo hinsichtlich frage vorl gen anschlieung abs satz zpo nachtrgliche nderung tatschlichen verhltnisse sinne zpo erfordere antragstellerin deren anschlussbeschwerde verworfen wurde hiergegen rechtsmittel eingelegt rechtsbeschwerde antragsgegners herabsetzung schuldrechtlichen versorgungsausgleichs begehrt unzulssig entspricht stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs uneingeschrnkter zulassung rechtsmittels tenor wirksame beschrnkung entscheidungsgrnden ergeben senatsurteile bghz famrz november xii zr famrz bgh urteile november zr njw juni vii zr njw mrz iii zr njw bedeutet allerdings stets allein begrndung zulassung beschrnkung bereich mitgeteilten grnde entnommen zulassungsbeschrnkung fllen vielmehr angenommen grnden ausreichender klarheit hervorgeht berufungsgericht mglichkeit nachprfung revisions rechtsbeschwerdeverfahren wegen abtrennbaren teils entscheidung erffnen senatsurteil juli xii zr njw rr allerdings fall grnden angefochtenen beschlusses eindeutig entnehmen oberlandesgericht rechtsbeschwerde hinsichtlich anschlussbeschwerde begehrten abnderung ffentlichrechtlichen versorgungsausgleichs zugelassen zulassungsvor aussetzungen abs abs zpo oberlandesgericht hinsichtlich frage bejaht anschlieung abs satz zpo nachtrgliche nderung tatschlichen verhltnisse sinne zpo erfordert dabei geht rein prozessrechtliche frage anschlussbeschwerde antragstellerin zulssig beschrnkung zulassungsentscheidung oberlandesgerichts sinne steht entgegen rechtsbeschwerde insoweit ohnehin statthaft wre oberlandesgericht anschlussbeschwerde antragstellerin unzulssig verworfen abs satz abs satz zpo bundesgerichtshof deswegen zulassungsentscheidung gebunden vgl senatsbeschluss april xii zr famrz stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs rahmen auslegung regelmig gesetzeskonformen auslegungsergebnis vorzug einzurumen zulassung schon gesetzes wegen zulssigen rechtsbeschwerde spricht steht eindeutige begrenzung zulassung grnden angefochtenen beschlusses entgegen hinzu kommt zulassungsgrnde grundstzlichen bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung abs satz halbs abs zpo hinsichtlich entscheidung schuldrechtlichen versorgungsausgleich sicht oberlandesgerichts zweifelsfrei vorlagen oberlandesgericht entscheidung einklang rechtsprechung senats nominalbetrag tatschlich gezahlten betriebsrente antragsgegners ausgegangen senatsbeschlsse bghz famrz april xii zb famrz ebenfalls recht einklang rechtsprechung senats oberlandesgericht ehezeitanteil betriebsrente bercksichtigung vorgezogenen rentenbeginns ermittelt senatsbeschluss mrz xii zb famrz schlielich beschwerdegericht bereits wege erweiterten splittings ffentlich rechtlich ausgeglichenen teil betriebsrente antragsgegners einklang rechtsprechung senats aktualisiert senatsbeschlsse september xii zb famrz juli xii zb famrz juni xii zb famrz whrend oberlandesgericht beschwerdeentscheidung schuldrechtlichen versorgungsausgleich lediglich stndige rechtsprechung senats einzelfall angewandt betrifft grnden nher bezeichnete zulassungsfrage rechtzeitigkeit anschlussbeschwerde ihrerseits abnderung ffentlich rechtlichen versorgungsausgleichs gegenstand grnden angefochtenen beschlusses ergibt deswegen begrndung zulassungsentscheidung eindeutige beschrnkung anschlussbeschwerde stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs setzt beschrnkung rechtsmittelzulassung allerdings voraus abtrennbaren teil klagforderung bezieht teilurteil zugnglich wre rechtsmittel htte beschrnkt knnen aa zpo grundstzen beschrnkung zulassung rechtsmittels messen teilurteil zulssig ber aussonderbaren selbstndigen entscheidung zugnglichen teil verfahrensgegenstandes ergeht ausspruch ber teil unabhngig demjenigen ber restlichen verfahrensgegenstand getroffen gefahr einander widersprechender entscheidungen ausgeschlossen bghz njw senatsurteil oktober xii zr famrz unzulssig danach zulassung rechtsmittels einzelne mehreren anspruchsgrundlagen bestimmte rechtsfragen beschrnken bgh urteil mai xi zr njw enthlt entscheidung rechtsfrage beschrnkte zulassung rechtsmittels allerdings prfen zulassung hinsichtlich teils streitgegenstandes umdeuten lsst rechtsfrage nmlich fr mehreren ansprchen erheblich ausspruch beschrnkung rechtsmittels anspruch liegen bghz njw bb vorliegenden fall besteht zweifel daran rechtsfrage wegen oberlandesgericht rechtsbeschwerde zugelassen fr entscheidung ber schuldrechtlichen versorgungsausgleich somit fr rechtsmittel antragsgegners bedeutung entscheidungen schuldrechtlichen versorgungsausgleich ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich besteht zusammenhang gemeinsame behandlung vermeidung widerstreitender entscheidungen erfordern knnte vielmehr setzt schuldrechtliche versorgungsausgleich grundstzlich ffentlich rechtlich bertragbaren nominalbetrag ibm gmbh betriebsrente reduziert ausgleichsbetrag lediglich wege erweiterten splittings schon ffentlich rechtlich ausgeglichenen teil schuldrechtliche versorgungsausgleich deswegen gegenber ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich grundstzlich subsidir johannsen henrich hahne eherecht aufl bgb rdn wick versorgungsausgleich aufl rdn deswegen knnen etwaige fehler durchfhrung ffentlich rechtlichen versorgungsausgleichs lediglich wege abnderung vahrg rahmen schuldrechtlichen versorgungsausgleichs korrigiert senatsbeschluss oktober xii zb famrz ber ffentlich rechtlichen schuldrechtlichen versorgungsausgleich deswegen regelmig getrennten verfahren entschieden zulassung rechtsbeschwerde verfahren unterliegt somit rechtlichen bedenken oberlandesgericht rechtsbeschwerde zulssiger wei se fr antragstellerin verworfenen anschlussbeschwerde verfolgten ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich fr antragsgegner verfolgten antrag herabsetzung schuldrechtlichen versorgungsausgleichs zugelassen rechtsbeschwerde antragsgegners unzulssig hahne sprick zina weber monecke dose vorinstanzen ag dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung ii uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes anerkenntnisurteil xi zr xi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr grneberg maihold fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht berufung klgers abweisung zahlungsklage hhe weiteren nebst zinsen zurckgewiesen stattdessen hilfsantrag feststellung schadensersatzverpflichtung beklagten hinsichtlich verursachten steuerlichen belastungen klgers stattgegeben urteil klarstellung folgt neu gefasst berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts baden baden mrz folgt abgendert beklagte verurteilt klger nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz seit mrz zahlen zug zug abtretung rechte besserungsschein klger fr bertragung kommanditanteils kg mbh erhalten weitergehende berufung klgers berufung beklagten zurckgewiesen beklagte nachdem anschlussrevision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mrz zurckgenommen rechtsmittels fr verlustig erklrt kosten rechtsstreits beklagten auferlegt abs abs zpo streitwert revisionsverfahrens betrgt rechts wegen wiechers joeres grneberg mayen maihold vorinstanzen lg baden baden entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge anhrungsrge strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen anhrungsrge verurteilten senatsbeschluss juli kosten zurckgewiesen grnde angeklagte erhebt schriftsatz verteidigerin august gehrsrge hierfr trgt allein sei ersichtlich materielle revisionsbegrndung zeitpunkt entscheidung senats bereits vorgelegen bezieht vorbringen schriftsatz juli schon voraussetzungen satz stpo erfllt angeklagte vortrgt wann kenntnis senatsbeschluss erhalten zusendung juli veranlasst worden antrag wre sache unbegrndet schriftsatz juli senat entscheidungsfassung vorgelegen ergibt beschluss juli brigen stellt allein umstand senat vorbringen angeklagten fr durchgreifend erachtet gehrsversto dar wahl jger radtke cirener mosbacher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs sitzung september teilgenommen richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof prof dr schmitt dr berger prof dr krehl dr eschelbach oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft angeklagte person rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts bonn februar dahin ergnzt verhngten gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten monat freiheitsstrafe entschdigung fr rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung vollstreckt gilt weitergehende revision verworfen revision angeklagten urteil landgerichts bonn februar verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittel tragen rechts wegen grnde landgericht bonn angeklagten wegen untreue drei fllen schuldig gesprochen angeklagten gesamt freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten angeklagten gesamtfreiheitstrafe zwei jahren verhngt bewhrung ausgesetzt wurde hiergegen gerichtete revision angeklagten bleibt erfolg revision angeklagten wesentlichen erfolglos urteil lediglich kompensation fr konventionsversto ergnzen feststellungen landgerichts angeklagten geschftsfhrende gesellschafter ohg zunchst vermittlung versicherungen fr bildungsaustausch ab januar prmieneinzug fr krankenversicherung ag beschftigt juni kam vertraglichen vereinbarung amerikanischen versicherungsgesellschaft fr entgelt dritt walter versicherungen vertreiben prmieneinziehung sowie schadensbearbeitung bernehmen genommenen versicherungsprmien ohg monatlich einweiterzuleiten hiervon abzug bringen schadensbearbeitungskosten versicherten gezahlten entschdigungsleistungen sowie hiermit zusammenhang stehenden aufwendungen kosten fr gutachten etc ausnahme allgemeinen verwaltungskosten personalkosten bromieten ohg tragen schadensbearbeitung ohg be rechtigt vereinnahmte prmien hhe mio verrechnung schadensfonds zurckzuhalten entgelt fr ohg erbringenden leistungen bestand prmienaufschlag gegenber versicherungsnehmern reichte jedoch hohen kostenaufwand ohg decken weshalb fang monatliche verluste mehreren verzeichnen nachverhandlungen ohg ber zustzliche provisi on scheiterten infolge wurden ab herbst vorrangig besonders bedrftige kunden mehrfach beschwert entschdigt whrend hingehalten wurden ohg erstellte dezember januar februar abrechnungen prmieneinnahmen zutreffend einstellte entgegen vertraglichen vereinbarung brachte jedoch angeklagten wussten tatschlich gezahlten entschdigungen lediglich angemeldeten regulierten schden abzug aufgrund hhe vermeintlichen entschdigungsleistungen bercksichtigung ohg berechtigterweise unterhaltenen schadensfonds mio fhrte gesellschaft zeitpunkt prmien ab vorenthaltenen prmien hhe etwa verwendeten angeklagten deckung kosten aufbau gruppe landgericht handeln angeklagten jeweils untreue drei fllen entsprechend erfolgten drei abrechnungen gewertet htten gegenber treugeberin bestehende vermgensbe treuungspflicht verletzt unterlassen htten entsprechend vertraglichen verpflichtung monatlich prmienberschsse abzufhren entstandenen schaden landgericht aufgrund abrech nung dezember abrechnungszeitraum juni november abrechnung januar abrechnungszeitraum dezember abrechnung februar abrechnungszeitraum januar beziffert hierbei eingenommenen prmien betrag mio fr schadensfonds tragenden aufwendungen scha densbearbeitung tatschlich erbrachten schadenszahlungen abzug gebracht zudem sicherheitsabschlag vorgenommen ii verfahrensrgen ausnahme angeklagten geltend gemachten verstoes art abs satz mrk siehe unten ii grnden antragsschrift generalbundesanwalts erfolg sachrge unbegrndet rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen landgerichts tragen schuldsprche wegen untreue drei fllen tathandlung besteht jeweils unterlassen stgb nichtabfhren prmienberschsse monatlichen abrechnungszeitpunkt fr abgrenzung tun unterlassen kommt schwerpunkt tterverhaltens ber wertender wrdigung entscheiden bghst nstz liegt schon blick darauf einzelne gehende feststellungen vertragswidrigen verwendung gelder getroffen schwerpunkt treuwidrigen verhaltens unterbliebenen weiterleitung abrechnungszeitpunkt zahlenden pr miengelder demgegenber tritt positives tun betrachtende erstellung falscher abrechnungen wertender betrachtung bloe vorbereitung eigentlichen schaden herbeifhrenden nichtabfhrung zahlender prmien zurck soweit landgericht treuwidrige handlung stgb jeweiligen vertraglich vorgesehenen monatlichen abrechnungsstichtag zeitpunkt drei prmienabrechnungen angenommen belastet angeklagten ansonsten wegen acht untreuestraftaten verantworten gehabt htten landgericht eingetretenen vermgensnachteil zutreffend berechnet nachteil stgb liegt treuwidrige handlung unmittelbar zuwachs ausgeglichenen minderung wirtschaftlichen gesamtwerts vermgens treugebers fhrt prinzip gesamtsaldierung bghst bgh nstz mageblich zeitpunkt pflichtwidrigen tathandlung vergleich vermgenswerts unmittelbar handlung feststellungen landgerichts nahmen angeklagten jeweiligen abrechnungszeitpunkten abrechnung abzufhrenden prmien abzug betrages mio fr schadensfonds tragenden aufwendungen schadensbe arbeitung sowie tatschlich ohg erbrachten entschdi gungszahlungen sowie lediglich angemeldeten regulierten schadensbetrgen fr jeweiligen zeitraum verbindlich abschlieend darstellte reduzierten auszuzahlenden betrag eingenommenen prmien unrecht betrge fr lediglich angemeldete schadensposten angeklagten beabsichtigten vorstellungen vorenthaltenen prmien jemals auszuzahlen wollten vielmehr vertragswidrig einbehaltenen geldbetrge bewusst falsche abrechnungsweise berechtigt einbehalten ausweisen aufrechterhaltung geschftsbetriebs vertragswidrig fr eigene zwecke verwenden jeweiligen abrechnungszeitpunkt endgltiger schaden eingetreten umstand ohg einzelfllen entschdigungszah lungen abrechnung zunchst schein bereits ausgezahlt verbucht nachhinein besonders drngenden bedrftigen versicherungsnehmern tatschlich erbracht steht entgegen erlangen sptere geschfte erzielten vermgensvorteilen befreiung verbindlichkeit gegenber versicherten treugeberin konnte bereits eingetretenen schaden mehr beseitigen stellte bloe schadenswiedergutmachung dar vgl bghst entstandene vermgensnachteil beluft daher keinerlei auszahlungen gekommen summe eingenommenen prmienzahlungen abzglich betrages mio fr schadensfonds tragenden aufwendungen scha densbearbeitung tatschlich ohg erbrachten entschdi gungszahlungen hypothetische umstand jedenfalls teil angemeldeten regulierten schden ohg ab rechnungen bereits ausgezahlte schadensersatzleistungen auswies ohg htte erstattet mssen htte einbe halten drfen schadensberechnung unbercksichtigt bleiben kompensation zugrundelegung hypothetischer sachverhalte findet schadensberechnung statt fr bereich sozialversicherungsrechts bgh nstz nstz schlielich begegnet strafkammer vorgenommene strafzumessung hinsichtlich angeklagten rechtlichen beden ken entgegen auffassung revision landgericht postulat bundesgerichtshofs mittter verhngte strafen gerechten verhltnis zueinander stehen sollen vgl zuletzt bgh njw mwn rechnung getragen angeklagten gegensatz angeklagten eingestellt vorstrafe aufweist anklagevorwurf weitgehend eingerumt angesichts eingetragenen zwangshypothek wirtschaftlich ruiniert einschlgig hinsichtlich einzelheiten vergleichbaren tat vorbestraft beim ermittlungsrichter lediglich teilweise gestndig eingelassen angesichts beschrnkter revisionsgerichtlicher kontrolle daher unterschiedliche strafma beanstanden recht beanstandet revision angeklagten verfahrensrge art abs satz mrk allerdings urteilsverkndung justiz anzulastende erhebliche verfahrensverzgerung eingetreten angeklagten wurde februar verkndete urteil mai zugestellt urteilszustellung unwirksam hauptverhandlungsprotokoll februar protokollfhrer unterschrieben protokoll daher fertiggestellt fertig gestellt abs satz stpo protokoll erst letzten unterschrift urkundsperson bghst meyer goner stpo aufl rn fehlt hieran vorangegangene urteilszustellung unwirksam bghst deshalb erforderliche erneute urteilszustellung erfolgte dezember infolge unangemessene verfahrensverzgerung mehr sechs monaten eingetreten ber angemessene kompensation senat entsprechender anwendung abs satz stpo entscheiden vgl bgh nstzrr grundlage vollstreckungslsung bgh njw stellt senat fest verhngten freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten monat freiheitsstrafe entschdigung fr rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung vollstreckt gilt verurteilung insgesamt gerichtete revision angeklagten geringen teilerfolg unbillig gesamten kosten auslagen rechtsmittels belasten abs stpo fischer schmitt herr ribgh dr berger wegen urlaubs unterschriftsleistung gehindert fischer krehl eschelbach'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar september bghr bghst verffentlichung ja ja ja stpo abs satz abs stgb krisenintervention stgb vollstreckung maregel sinne abs abs satz stpo abs stpo findet fall krisenintervention stgb entsprechende anwendung bgh beschluss september ars strafvollstreckungssache az js staatsanwaltschaft wuppertal az stvk bew landgericht wuppertal az stvk landgericht kln az rws generalstaatsanwaltschaft dsseldorf landgericht kln strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts september beschlossen untersuchung entscheidung sache gem stpo landgericht strafvollstreckungskammer kln bertragen grnde verurteilten wurde urteil landgerichts wuppertal mrz sicherungsverfahren unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet vollstreckung maregel wurde zugleich bewhrung ausgesetzt beschluss mrz wurde bewhrungszeit drei jahre festgesetzt weiteren beschluss mrz wurde anordnung aufgehoben zugleich bestimmt gesetzlichen hchstdauer befristeten fhrungsaufsicht fnf jahren bleibe september beschloss landgericht wuppertal bewhrung ausgesetzte unterbringung fr dauer drei monaten vollzug setzen sofortige vollstreckbarkeit manahme anzuordnen aufgrund wurde verurteilte lvr klinik kln aufgenommen weiterer invollzugsetzung fr dauer drei monaten beschluss strafvollstreckungskammer beim landgericht kln dezember verblieb verurteilte schlielich mrz vollzug unterbringung landgericht wuppertal landgericht kln strafvollstre ckungskammer streiten ber zustndigkeit fr weitere bewhrungsberwachung fhrungsaufsicht urteil landgerichts wuppertal zustndig strafvollstreckungskammer landgericht kln ersten invollzugsetzung unterbringungsanordnung gem stgb aufnahme verurteilten lvr klinik kln liegt ungeachtet widerruf aussetzung stgb gekommen teil vollstreckung urteil mrz angeordneten unterbringung stgb allein anordnung grundlage fr unterbringung verurteilten stgb stellt insoweit eigenstndige manahme dar erlaubt lediglich unselbstndige vollstreckungsmodalitt maregel stgb vgl lk rissingvan saan peglau aufl rn aufnahme verurteilten wurde daher gem abs abs satz stpo zustndigkeit strafvollstreckungskammer fr bewhrungsberwachung begrndet deren fortdauer beruht abs abs satz stpo darauf weitere vollstreckung unterbringungsanordnung bewhrung ausgesetzt fr verfahren jgg thringer oberlandesgericht nstz zustndigkeit strafvollstreckungskammer fr befristete invollzugsetzung unterbringungsanordnung lediglich unterbrochene vgl lk rissing van saan peglau rn fhrungsaufsicht ergibt entsprechenden anwendung abs abs satz stpo abs stpo stellt fr anwendung abs stpo kraft gesetzes eingetretene fhrungsaufsicht stgb aussetzung strafrests bestimmten fllen gleich behandelt eintritt fhrungsaufsicht fall strafaussetzung bewhrung erweitert vorangegangener vollstreckung freiheitsentziehung zustndigkeit strafvollstreckungskammer freiheitsentziehende sicherungsmaregel fhrungsaufsicht vgl senat njw ferner kk appl aufl stpo rn fllen allgemeinen zielrichtung stpo entsprechend besondere erfahrung entscheidungsnhe strafvollstreckungskammer verurteilten zusammenhang vollziehung strafe maregel kennt genutzt hinsichtlich strafverfahren treffender nachtrglicher entscheidungen einheitlichkeit resozialisierung tters gerichteten handelns gewhrleisten vgl begr ge egstgb bt drs fall krisenintervention stgb abs stpo ausdrcklich anwendungsfall norm genannt steht anwendung entgegen gesetzgeber stgb rahmen gesetzes reform fhrungsaufsicht april bgbl stgb eingefgt dabei stpo gendert ersichtlich bedacht befristeten invollzugsetzung manahme stgb vollstreckung maregeln abs stpo verbunden anschluss daran frage stellt wer nunmehr nachdem bewhrungsaufsicht strafvollstreckungskammer obliegt fr rahmen fhrungsaufsicht nachtrglich treffenden entscheidungen zustndig steht gesetzgeberische wille entsprechenden anwendung vorschrift wege fall krisenintervention stgb greift ursprngliche gesetzgeberische zweck lsst geboten erscheinen nachtrglich hinsichtlich bewhrungs fhrungsaufsicht treffenden entscheidungen hnden strafvollstreckungskammer belassen ehemals untergebrachten bereits zeit vollstreckung manahme kennt verhltnis erkennenden gericht ber bessere zeitnhere informationen person verfgt rissing van saan eschelbach appl krehl ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck september verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt allgemeine sachbeschwerde zwei verfahrensbeanstandungen gesttzte revision angeklagten erfolg nherer errterung bedrfen zusammenhang verstndigung erhobenen verfahrensrgen beanstandung landgericht abs stpo verletzt gefhrdet vorliegend bestand urteils rge liegt folgender sachverhalt zugrunde staatsanwaltschaft angeklagten bandenmiges handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zahlreichen fllen last gelegt strafkammer antrag staatsanwaltschaft hauptverhandlung reihe anklagevorwrfen abs stpo behandelt sodann nachdem staatsanwaltschaft angeklagte bereitschaft verstndigung signalisiert mglichen inhalt verstndigung dahingehend bekanntgegeben fr fall gestndnisses angeklagten hinsichtlich verbliebenen verfahrensstoffs freiheitsstrafe mehr zwei jahren sechs monaten verhngt wrde staatsanwaltschaft angeklagter zugestimmt sodann angeklagte anklagevorwrfe einrumende einlassung abgegeben errterung persnlichen verhltnisse vorstrafen beweisaufnahme geschlossen worden bereinstimmenden antrgen landgericht angeklagten gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt belehrung abs stpo erteilt worden ausgangspunkt zutreffend rgt revision vorsitzende strafkammer pflicht abs stpo verletzt danach angeklagte ber voraussetzungen denen gericht abs stpo verstndigung lsen ber folgen abweichung gerichts verstndigung belehren belehrung dient schutz angeklagten augen gehalten voraussetzungen folgen gericht strafrahmenzusage abweichen angeklagte lage versetzt autonome einschtzung mitwirkung verstndigung verbundenen risikos vorzunehmen niemller sch verstg rn hinweis bt drucks belehrung zusammen bekanntgabe gerichtlichen verstndigungsvorschlags abs satz stpo erteilt angeklagte lage versetzt kenntnis tragweite weiterer uerungen stellungnahme gerichtlichen vorschlag abzugeben abs satz stpo sowie ggf zuzustimmen zustimmung staatsanwaltschaft verstndigung zustandezubringen abs satz stpo senat schliet urteil rechtsfehler be ruht urteil beruht rechtsfehler mglich erscheint auszuschlieen rechtsfehler ausgefallen wre beruhen fehlt mglichkeit versto urteil beeinflusst ausgeschlossen rein theoretisch lwe rosenberg hanack stpo aufl rn entscheidung ber beruhen hngt insbesondere versten verfahrensrecht stark umstnden einzelfalls ab lwe rosenberg hanack stpo aufl rn deren betrachtung vorliegender sache zeigt urteil ausgefallen wre vorsitzende angeklagten gem abs stpo belehrt htte aa versto belehrungspflicht fhrt revision geltend gemachten verwertungsverbot hinsichtlich zustandekommen verstndigung abgegebenen gestndnisses folgt bereits daraus gesetz wirkung allein scheitern verstndigung knpft abs satz satz stpo dagegen unterbleiben belehrung dementsprechend bleibt gericht trotz verstoes abs stpo verstndigung gebunden deshalb verfahrensfehler weitgehende folge beigemessen bb kommt deshalb darauf gestndnis berzeugungsbildung gerichts urteilen verstndigung regel mageblich aufbauen dadurch beeinflusst vorsitzende gebotene belehrung abs stpo unterlassen angeklagte gestndnis inhalt abgegeben htte vorsitzenden ber mglichkeit gerichts bestimmten voraussetzungen verstndigung lsen ber daraus ergebenden folgen aufgeklrt worden wre erscheint senat ansehung inhalts gebotenen belehrung einerseits konkreten prozesssituation andererseits ausgeschlossen belehrung abs stpo folgende umstnde erstrecken entfllt bindung gerichts verstndigung weitere prozessverhalten angeklagten erwartung entspricht prognose gerichts verstndigungsvorschlag zugrunde gelegt worden abs satz stpo basis gerichtlichen vorschlags vorliegend gestndnis angeklagten angeklagte strafe zugesicherten strafrahmen rechnen tatvorwurf gesteht konsequenz selbstverstndlich fehlende belehrung darber aussageverhalten angeklagten regelmig beeinflussen vermag gleiches gilt fr wegfall bindung dadurch gericht aufgrund neu ergebender tatsachen berzeugung gelangt aussicht gestellte strafrahmen sei mehr tat schuldangemessen abs satz alt stpo neu hervortretende umstnde neuen bewertung schuld straffrage fhren knnen liegt fr angeklagten hand insoweit belehrung ebenfalls eingeschrnkte bedeutung zukommt deshalb aspekt regelmig davon auszugehen unterlassene belehrung aussageverhalten angeklagten beeinflusst zumal angeklagte allgemeinen kenntnis spter neu zutage getretenen umstnden zuletzt gericht zusage lsen berzeugung aussicht gestellte strafrahmen sei mehr tat schuldangemessen darauf beruht zeitpunkt verstndigung rechtlich tatschlich bedeutsame umstnde bersehen worden abs satz alt stpo hierbei handelt worauf revision zutreffend hinweist angeklagten meisten belastende variante fr lsung gerichts verstndigung hierfr umstnde ausreichen knnen ursprung ausschlielich einfluss verantwortungsbereich gerichts gericht verstndigung gebunden strafrahmen vorgeschlagen vorangehender ausreichender durchdringung sach rechtslage grundlage verstndigung gemacht htte wissen risiko deshalb angeklagten ehesten daran hindern gerichtlichen verstndigungsvorschlag einzugehen gestndige einlassung abzugeben indes dabei zugleich betracht gezogen angeklagte rahmen belehrung darber aufzuklren gestndnis lsung gerichts verstndigung verwertungsverbot unterliegt abs satz stpo tatsachenangabe unverwertbar angeklagte zustandekommen verstndigung gemacht geeignet schuldspruch sinne anklage sei allein sei verbund tatsachen grundlage dienen niemller sch verstg rn verwertungsverbot kompensiert teilweise weiten mglichkeiten gerichts verstndigung lsen rahmen beruhensprfung deshalb bercksichtigen korrekte belehrung abs stpo angeklagten risiken augen gefhrt ber schtzende verwertungsverbot unterrichtet htte hintergrund gewinnt senat berzeugung angeklagte gestndnis abgegeben htte vorgeschriebene belehrung erhalten htte mageblich hierfr folgende besondere umstnde angeklagte zuvor tatvorwrfen eingelassen aussagebereitschaft erst verstndigung geweckt worden andererseits mitangeklagten inzwischen aufgrund verstndigungen gestndnissen bereit verurteilung angeklagten gestndnis htten fhren knnen risiko weise verurteilt zuvor zusage tatvorwurf gemessen moderaten strafobergrenze erhalten daher erheblich rge landgericht versto abs satz stpo urteilsgrnden angegeben urteil verstndigung vorausgegangen bleibt ebenfalls erfolg revision gergte rechtsfehler liegt abs satz stpo urteil verstndigung stpo vorausge gangen urteilsgrnden anzugeben angabe inhalts verstndigung dabei erforderlich insoweit findet notwendige dokumentation sitzungsniederschrift statt bgh beschluss januar str stv verpflichtung offenlegung verfahrensabsprache urteil teil bemhungen transparenz verstndigungsverfahrens vgl begr re bt drucks leser urteils rechtsmittelgericht folgeverfahren straf zivilrechtlicher art befasste gericht fr strafvollstreckung zustndigen stellen sollen fr zustandekommen urteils wesentlichen umstand unterrichtet vgl niemller sch verstg rn landgericht unterrichtungspflicht verletzt senat ausschlieen urteil rechtsfehler beruht schriftlichen urteilsgrnde gebotenen hinweis verstndigung enthalten hngt richterlichen sorgfalt deren absetzung ab folgt urteilsberatung verkndung schon deshalb liegt beruhen urteils fehler fern ausgeschlossen indes schon vergleich verfahrensvorschriften errterung bestimmter umstnde urteilsgrnden zeigt jeweils entgegen verhandlung gestellten antrag voraussetzungen fr einordnung tat minder schwerer fall verneint voraussetzungen fr einordnung tat besonders schwerer fall jenseits regelbeispielen bejaht unerlsslichkeit kurzen freiheitsstrafe angenommen freiheitsstrafe bewhrung ausgesetzt urteilsgrnden errtert abs stze stpo gleiches gilt fr nichtanordnung maregel besserung sicherung entgegen verhandlung gestellten antrag abs satz stpo versto verfahrensvorschriften revisi on begrnden obwohl erster linie nachlssigkeit urteilsabfassung urteilsfindung zutage tritt entsprechende verfahrensrge urteil aufgehoben ausnahmsweise diesbezgliche errterung erbrigt vgl bgh beschluss mrz str stv ls bgh beschluss mrz str vergleichbare berlegungen fhren ausschluss beruhens landgericht vortrag revision inhalt verstndigung gehalten zustandekommen inhalt verstndigung protokoll hauptverhandlung dokumentiert steht besorgen strafkammer urteilsberatung auer acht gelassen htte weitergehende wirkungen knnen versto dokumentationspflicht abs satz stpo beigemessen kme schaffung neuen absoluten revisionsgrundes gleich becker pfister hubert lienen mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss februar strafsache wegen schweren sexuellen mibrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergnzend bemerkt senat nr stpo erhobene verfahrensbeschwerde unzulssig anforderungen abs satz stpo entspricht formalrge mu genau ersichtlich handlungen unterlassungen gerichts konkret vorwurf fehlerhaften verfahrensweise erhoben inwiefern gesetz verstoen worden vgl kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn bloe wiedergabe umfangreicher fragenkataloge hierzu ergangener gerichtsbeschlsse wonach vielzahl zudem lediglich ziffernmig bezeichneten fragen zugelassen worden verbunden nher substantiierten behauptung zulassung fragen htten antworten zugunsten angeklagten beweiswrdigung ausgewirkt gengt daher beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tepperwien maatz ernemann sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet mrz heinekamp justizobersekretr urkundsbeamter geschftsstelle iv zr rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja zpo abs bgb ff schon lebzeiten erblassers erhobenen klage pflichtteilsberechtigten feststellung letztwilligen verfgung erblassers bezug bestimmte vorflle angeordnete entziehung pflichtteils unwirksam sei fehlt rechtliche interesse alsbaldiger feststellung weiterfhrung bghz bgh urteil mrz iv zr olg mnchen lg traunstein iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt felsch mndliche verhandlung mrz fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger sohn beklagten begehrt feststellung vater berechtigt sei wegen notariellen testamenten einzelnen ansicht klgers unzutreffend dargestellten sachverhalte klger pflichtteil entziehen beide vorinstanzen klage unzulssig abgewiesen klger lebzeiten beklagten rechtlich geschtztes interesse beantragten feststellung fehle dagegen wendet klger revision entscheidungsgrnde rechtsmittel erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht ansicht vorinstanzen frage grund entziehung pflichtteils besteht zuknftigen erblasser grundstzlich pflichtteilsberechtigten gegenstand feststellungsklage gemacht berufungsgericht meint pflichtteilsberechtigte erbfall mglichkeit ber pflichtteilsrecht irgend rechtlich erheblichen verfgungen treffen einflu darauf beim erbfall berhaupt erbmasse vorhanden sei pflichtteilsanspruch durchgesetzt knne ungeduld naher angehriger hinblick feststellungen fr erst erbfall fhlbare rechtliche folgen knnten reiche vorliegende fall weise besonderheiten feststellungsinteresse ausnahmsweise rechtfertigen knnten parteien zerstritten seien sei fllen art besonderes klger erblasser berlebe mglicherweise wegen grundstcksbertragungen beklagten auskunfts pflichtteilsergnzungsansprche schwester geltend msse genge weder fr genommen bercksichtigung beweisschwierigkeiten infolge zeitablaufs fr bestehen pflichtteilsentziehungsgrundes sei klger pflichtteils berechtigter beweispflichtig gem abs bgb derjenige entziehung geltend mache folgt senat rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt zunchst pflichtteilsrecht abkmmlinge ehegatten eltern erblassers quelle erbfall pflichtteilsanspruch entstehen rechtsverhltnis schon lebzeiten erblassers besteht rechtliche wirkungen uert gerichtlich festgestellt rechtsverhltnis erwchst ff bgb angefhrten voraussetzungen befugnis erblassers pflichtteil entziehen satz bgb ausdrcklich recht entziehung pflichtteils bezeichnete recht gegenwrtiges etwa tod erblassers abhngiges zuknftiges recht klage feststellung bestehens rechtsverhltnisses abs zpo feststellung bestehens rechtsverhltnisses ganzen feststellung einzelner umfassenden rechtsverhltnis hervorgehender berechtigungen verlangt rechts pflichtteil entziehen gilt fr klage feststellung nichtbestehens pflichtteilsentziehungsrechts vorliegt vgl bghz bgh urteil mrz iv zr njw bghz bgh urteil januar iv zr njw rr fr zulssigkeit feststellungsklage abs zpo weiterhin rechtliches interesse klgers alsbaldiger feststellung erforderlich vgl senatsurteil oktober iva zr njw rr fr positive feststellungsklage testators pflichtteilsberechtigten feststellung rechts entziehung pflichtteils senat feststellungsinteresse bejaht klrung grenzen testierfreiheit allgemeinen greren aufschub vertrage urteil mrz aao bghz fr klage pflichtteilsberechtigten feststellung nichtbestehens pflichtteilsentziehungsrechts senat bestehen interesses alsbaldiger feststellung dagegen grundstzlich offengelassen interesse ungeduldiger angehriger feststellung rechtsstellung erst erbfall fr fhlbare rechtliche folgen gleiche gewicht zukomme interesse erblassers klrung grenzen testierfreiheit verfahren bestehen vorverstorbenen elternteil entzogenen pflichtteilsrechts klren sei rechtfertige gesichtspunkt prozekonomie gegenber verfahren beteiligten berlebenden elternteil zuknftigen erblasser beantragte feststellung tatschliche vorgang recht pflichtteilsentziehung begrndet bghz kritisch leipold jz fortbestehen pflichtteilsrechts trotz entziehung erblassers fr pflichtteilsberechtigten jedoch fr zeit erbfall bedeutung pflichtteilsberechtigte schon erbfall vertrag gesetzlichen erben ber pflichtteil abschlieen abs bgb ferner vertrag erblasser meist gegenleistungen bereit pflichtteilsrecht verzichten abs bgb gilt obwohl eintritt erbfalles ausgeschlossen etwa wegen berschuldung nachlasses pflichtteilsanspruch entsteht feststellungsklage einzelfall vorbereitung derartigen verfgung ber pflichtteilsrecht dient besteht rechtliches interesse alsbaldigen feststellung recht letztwillige verfgung erblassers wirksam entzogen sei erst feststellung pflichtteilsberechtigte konkrete chancen schon erbfall bestehenden verfgungsmglichkeiten nutzen fr interesse pflichtteilsberechtigten gelten gegenwrtigen gefahr ungewiheit fr rechtsposition klgers etwa deren verletzung deren ernstliches bestreiten bgh urteil februar zr njw ii urteil oktober ix zr njw urteil mrz xii zr njw darauf weist revision recht vorliegenden fall beklagte entziehungsrecht bereits notariellen testamenten ausgebt jedenfalls sachlage feststellungsinteresse pflichtteilsberechtigten zweifelhaft demgegenber berzeugt argument erblasser msse lebzeiten auseinandersetzung ber nachla geschtzt etwa anwk bgb herzog rdn mag wnschenswert pflichtteilsberechtigten etwa empfehlen hoffen erblasser flle anla pflichtteilsentziehung genommen ablauf gewissen zeit gelassener beurteilen andererseits greift erblasser pflichtteilsentziehung schon lebzeiten bestehende rechtsstellung pflichtteilsberechtigten abwehr mu erblasser hinnehmen verteidigung standpunkts aufgrund sachkenntnis oft besser lage erbe eintritt erbfalles pflichtteilsberechtigte beweislast fr vorliegen entziehungsgrnden trgt abs bgb ndert grundstzlich gefahr gnstige gegenbeweismittel zeitablauf verloren gehen entwertet knnen soweit persnliche glaubwrdigkeit zeugen rolle spielt parteivernehmung betracht kommt knnen spter verwertbare feststellungen beweissicherungsverfahren getroffen klger fr gegendarstellung vorgnge pflichtteilsentziehung zugrunde liegen zeugnis lebensgefhrtin schwester sowie vernehmung beklagten partei bezogen infolge zeitablaufs erbfall mglicherweise drohenden beweisschwierigkeiten rechtfertigen ebenfalls interesse alsbaldiger feststellung bgh urteil mrz vii zr njw ii cc danach rechtliche interesse pflichtteilsberechtigten alsbaldigen negativen feststellung lebzeiten erblassers recht pflichtteilsentziehung bestehe regel bejahen olg saarbrcken njw lan ge kuchinke erbrecht aufl iii mnchkomm leipold bgb aufl rdn mnchkomm frank aao rdn palandt edenhofer bgb aufl rdn zller greger zpo aufl rdn schneider zev staudinger olshausen bgb rdn soergel dieckmann bgb aufl rdn klger vorliegenden verfahrens kommt berechtigtes interesse begehrten feststellung terno dr schlichting wendt seiffert felsch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zb juni rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes juni vorsitzenden richter dr rhricht richter dr hesselberger prof dr goette dr kurzwelly kraemer beschlossen weitere beschwerde beklagten beschlu zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main januar kosten beschwerdefhrers unzulssig verworfen beschwerdewert dm grnde hauptsache beendeten rechtsstreit klgerin beklagten gesellschafter gbr zuletzt vergtung dm fr gbr erbrachte lieferungen leistungen begehrt beklagte aufrechnung verschiedenen gegenforderungen gbr erklrt amtsgericht klage stattgegeben woraufhin beklagte amtsrichter wegen besorgnis befangenheit abgelehnt zpo berufungsverhandlung landgericht juni nahm anwaltlich vater he vertretene beklagte berufung zurck ablehnungsgesuch wurde beschlu landgerichts november unzulssig zurckgewiesen rechtskrftigem abschlu rechtsstreits rechtsschutzbedrfnis fr begehrte entscheidung fehle dagegen eingelegte sofortige beschwerde beklagten oberlandesgericht beschlu januar gleichen begrndung zurckgewiesen entscheidung zunchst vater beklagten scheinbar eigenen namen weitere sofortige beschwerde eingelegt schriftsatz mai jedoch klargestellt namens vollmacht beklagten handele oberlandesgericht weitere beschwerde erfolgloser belehrung beklagten ber deren unzulssigkeit bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt ii gem abs satz zpo beschwerde entscheidungen oberlandesgerichte zulssig voraussetzungen denen ausnahmsweise auerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzwidrigkeit betracht gezogen vgl sen beschl mrz ii zb zip liegen offensichtlich rechtsmittel beklagten daher unzulssig verwerfen rhricht hesselberger kurzwelly goette kraemer'],['Soon']] [['schreibfehlerberichtigung august letzten seite fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brillenversorgung ii uwg nr bo abs abs stellt unangemessene unsachliche einflussnahme rztliche behandlungsttigkeit dar gewhren inaussichtstellen finanziellen vorteils darauf hingewirkt rzte entgegen pflichten behandlungsvertrag berufsrecht allein anhand patienteninteresses entscheiden patienten bestimmte anbieter gesundheitlicher leistungen verweisen bgh urteil juni zr olg stuttgart lg stuttgart zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar richter dr bergmann prof dr bscher dr schaffert dr kirchhoff dr koch fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart oktober kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin zentrale bekmpfung unlauteren wettbewerbs wendet werbung beklagten fr vertrieb brillen augenrzte beklagte stellt augenrzten system verfgung brillensortiment anfangsphase ca sp ter ca musterbrillengestelle computersystem individuellen brillenanpassung besteht eingabe patientendaten auswahl bestimmten brillengestells augenarztpraxis informationen beklagte bermittelt bestellt patient beklagten brille erhlt augenarzt vergtung mehrstrkenbrillen klgerin hlt verhalten beklagten fr wettbewerbswidrig nr uwg abs abs inhaltlich bereinstimmenden berufsordnungen landesrztekammern bo nr uwg verstoe wendet dabei bestimmte werbemanahmen beklagten gegenber augenrzten klgerin soweit rechtsstreit revisionsinstanz gelangt beantragt beklagten untersagen wettbewerb handelnd internet deutschland verbreitete printwerbung gegenber augenrzten brillensystem system augenrzte lage versetzt augenarztpraxis beklagten hergestellte fassungen glser anzupassen vertreiben angaben bewerben aa offeriere computergesttzte brillenabgabe augenarztpraxis bb sei brillenwahl beim augenarzt mglich cc optimiere angebot fr brille augenarztpraxis dd nie sei einfach computergesttzt brillenwahl augenarztpraxis durchzufhren ee system fnde augenarztpraxis platz ff sei brillenwahl anpassungssystem fr augenarztpraxis gg knne groen aufwand ideale abrundung augenrztliche leistungsprogramm integriert einzelnen bezeichneten werbeunterlagen geschieht rzten klageschrift abgebildete faltblatt weitergabe patienten verfgung stellen fr brillen brillenanpassung computer geworben augenrzten musterkollektion brillenfassungen computers deren praxis verfgung stellen untersttzung verkaufs bzw vertriebs brillen auerdem klgerin erstattung abmahnkosten hhe begehrt antrge klgerin hilfsweise zusatz ge stellt angegriffenen handlungen erfolgen augenrzte zugleich darauf hinzuweisen standesrechtlichen grnden brillenabgabe system mitwirken drfen wegen einzelfall vorliegender besonderheiten notwendiger bestandteil rztlichen therapie bzw antrag erwhnte faltblatt rzten weitergabe patienten verfgung gestellt fr empfehlung brillen einzelfall hinreichender grund besteht landgericht klage abgewiesen berufungsgericht beklagte hauptantrgen verurteilt olg stuttgart grur rr wrp dagegen wendet beklagte berufungsgericht zugelassenen revision klgerin beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht versto beklagten beanstandeten werbeschreiben berlassung musterbrillen computersystem nr uwg abs abs bo sowie nr uwg angenommen begrndung ausgefhrt beklagte stifte streitgegenstndlichen wettbewerbshandlungen angesprochenen rzte berufswidrigen verhalten fordere augenrzte system fllen einzusetzen denen abs bo abs bo verstoe trotz hinblick grundrecht berufsfreiheit art gg gebotenen engen auslegung abs bo verstoe arzt fllen vorschrift denen beschaffung brille mitwirke hierfr besonderer grund vorliege beanstandete werbung ziele ferner abs bo berufswidriges verhalten augenarztes anpassung beschaffung brillen namentlich standardbrillen regelmig unmittelbaren medizinischen zusammenhang aufweise mglichst viele auftrge erlangen nehme beklagte billigend kauf zusammenarbeitende arzt computersystem sogar berwiegend fllen verwende denen hierfr abs bo tragenden grund gebe abs bo verstiee dafr spreche schon erfolgshonorar ausgestaltete vermittlungsgebhr fr arzt inhalt beanstandeten faltblatts zeige beklagten darum gehe vertriebssystem gerade einfach gelagerten fllen traditionellen versorgungsweg ber optiker ersetzen faltblatt solle patienten veranlassen augenarzt bezug brille beklagten anzusprechen werbung sei geeignet ersichtlich bestimmt verbraucher erreichen denen sachlicher grund fr verweisung arzt beklagte gegeben sei beklagte wolle arzt technischen vorgaben faktisch binden beeintrchtige leistungsanbieter daneben liege anstiftung nr uwg unlauteren verhalten durchschnittspatient sehe unangemessenem druck ausgesetzt augenarzt zusammenhang untersuchung behandlung darauf angesprochen neue brille system beklagten beschaffen knne patienten seien etwa knftigen terminvergaben fr familienangehrigen wohlwollen arztes angewiesen wssten dankbar verbunden enttuschen wollten bereitstellung computers musterkoffers de augenarzt brillenbestellungen beklagte beschrnke dadurch entscheidungsfreiheit ii beurteilung gerichteten angriffe revision ergebnis erfolg dabei bedarf entscheidung klgerin geltend gemachten unterlassungsansprche schon deshalb zustehen beklagte werbung angesprochenen augenrzte berufsrechtswidrigen verhalten anstiftet nr uwg werbung beklagten geeignet entscheidungsfreiheit augenrzte unangemessenen unsachlichen einfluss beeintrchtigen nr uwg zukunft gerichteten unterlassungsanspruch bestimmungen gesetzes unlauteren wettbewerb zeitpunkt entscheidung geltenden fassung anzuwenden streitfall wiederholungsgefahr gesttzte unterlassungsanspruch besteht allerdings beanstandete verhalten schon zeitpunkt begehung wettbewerbswidrig st rspr vgl bgh urt zr grur wrp direkt ab werk urt zr grur tz wrp telefonaktion klgerin beanstandete verhalten beklagten fllt zeit inkrafttreten gesetzes unlauteren wettbewerb juli bgbl folgenden uwg unterlassungsanspruch setzt daher voraus beanstandete verhalten grundlage uwg wettbewerbswidrig streitfall mageblichen vorschriften nr abs nr uwg jedoch fr entscheidung erheblicher weise gendert worden beanstandeten werbemanahmen stellen entgegen auffassung berufungsgerichts allerdings gesichtspunkt unlauter dar werbung angesprochenen augenrzte verleitet entscheidungsfreiheit patienten unangemessenen unsachlichen einfluss auszuben berufungsgericht angefhrten mglichen erwgungen patienten arzt enttuschen etwa fr knftige terminvergaben wohlwollend stimmen stellen beeintrchtigung entscheidungsfreiheit patienten infolge unangemessener unsachlicher einflussnahme nr uwg dar grenze unlauterkeit nr uwg erst berschritten geschftliche handlung geeignet rationalitt nachfrageentscheidung angesprochenen marktteilnehmer vollstndig hintergrund treten lassen st rspr vgl bgh urt zr grur tz wrp nachlass selbstbeteiligung geltendem recht hinblick zukunft gerichteten unterlassungsanspruch bercksichtigen liegt beeintrchtigung entscheidungsfreiheit verbrauchers nr uwg zudem handelnde freiheit belstigung unzulssige beeinflussung art lit richtlinie eg erheblich beeintrchtigt vgl bgh urt zr grur tz wrp stumme verkufer ii einwirkung arztes patienten erreicht streitfall fr versto nr uwg erforderliche ma streitgegenstndliche werbung verstt jedoch deshalb nr uwg geeignet entscheidungsfreiheit angesprochenen augenrzte unangemessen unsachlich beeinflussen streitfall insoweit rechtlichen gesichtspunkt verstoes nr uwg prfen rechtliche wrdigung vorgetragenen tatsachenstoffs obliegt allein gericht vgl bgh urt zr grur tz wrp aktivierungskosten ii beanstandete werbung beklagten fr brillenabgabesystem verstt nr uwg beklagte erfahrungswidrigen feststellungen berufungsgerichts inaussichtstellen zustzlichen verdienstmglichkeit hhe mehrstrkenbrillen je vermittelter brille erheblichen anreiz setzt augenrzte entgegen pflichten behandlungsvertrag berufsrecht allein anhand patienteninteresses entscheiden patienten bestimmte anbieter gesundheitlicher leistungen verweisen verkrzter versorgungsweg darin liegt unsachliche unangemessene einflussnahme behandlungsttigkeit arztes aa marktteilnehmer geschftlichen entscheidungen interessen dritter wahren unangemessene unsachliche einflussnahme nr uwg gegeben gewhrung inaussichtstellen finanziellen vorteils veranlasst knnen interessenwahrungspflicht verletzen vgl bgh urt zr grur wrp quersubventionierung laborgemeinschaften bgh grur tz nachlass selbstbeteiligung bb berufungsgericht bezugnahme landgerichtliche urteil festgestellt augenarzt mehrstrkenbrillen fr brillenbestellung beklagten erhlt annahme berufungsgerichts zustzliche verdienstmglichkeit hhe reiche augenrzte verhalten gegenber patienten beeinflussen rechtsgrnden beanstanden jedenfalls bercksichtigung umstandes aufgrund stndiger zusammenarbeit wiederholten verweisungen kommen handelt dabei fr arztpraxis unerhebliche betrge rzte anreiz sowie werbung beklagten fr konzept veranlasst pati enten regelmig verkrzten versorgungsweg ber beklagte hinzuweisen beklagten angebotene vergtung wovon berufungsgericht ebenfalls rechtfehlerfrei ausgegangen fr augenrzte besonders einfach gelagerten fllen attraktiv lebenserfahrung daher davon auszugehen geschftsmodell beklagten einbezogenen augenrzte entsprechende vertragliche verpflichtung patienten brillenlieferung beklagte zumindest alternative herkmmlichen bezug rtlichen optikerfachgeschft anbieten dafr sprechen neben konzept verbundenen zustzlichen verdienstmglichkeiten arztes fr verkrzten versorgungsweg arztpraxis bereitgehaltenen einrichtungen bestellzettel faltbltter beklagten verfgung gestellt beklagte bewirbt ausweislich berufungsurteil anlagen beigefgten werbung konzept computergesttzten brillenwahl beim augenarzt ideale abrundung leistungsprogramms praxis gem anlage berufungsurteil beigefgten faltblatt einschrnkung ganz allgemein fr damen herren kinder fr patienten anzunehmen zumindest erheblicher teil augenrzte zusammenarbeit beklagten entschlieen system werbung propagierten weiten umfang nutzen abweichendes macht beklagte geltend revision bezug genommenen vortrag patient beklagten zusammenarbeitenden rzten ber verkrzten versorgungsweg aufgeklrt aufklrung bestimmten fllen erfolgt beklagte vorgetragen cc naheliegende folge konzepts rzte patienten regelmig verkrzten versorgungsweg ber beklagte hinweisen infolgedessen verste rztliche berufsrecht erwarten abs bo drfen rzte patienten hinreichenden grund bestimmte anbieter gesundheitlicher leistungen denen optiker gehren verweisen zweck bestimmung unbeeinflusste wahlfreiheit patienten anbietern gesundheitlicher leistungen gewhrleisten weist augenarzt patienten regelmig dafr besonderer grund besteht verkrzten versorgungsweg verstt vorschrift hinblick grundrecht berufsfreiheit art gg gebotenen weiten auslegung hinreichenden grundes abs bo generelle verweisung bestimmten optiker vorschrift unvereinbar vielmehr lsst verweisung ausnahmefall bgh urt zr grur tz wrp brillenversorgung zumindest patienteninteresse schtzenden vorschrift abs bo rzten untersagt zusammenhang ausbung rztlichen ttigkeit gegenstnde abzugeben mitwirkung abgeben lassen sowie gewerbliche dienstleistungen erbringen erbringen lassen soweit abgabe produkts dienstleistung wegen besonderheiten notwendiger bestandteil rztlichen therapie vorschrift verstt augenarzt patienten regelmig mglichkeit brillenversorgung verkrzten versorgungsweg hinweist brillenanpassung abgabe brille gehren regelmig weiteres notwendigen bestandteilen augenrztlicher therapie rechtsprechung zulssigkeit verkrzten versorgungswegs hrgerten lsst daher brillenversorgung bertragen bgh grur tz brillenversorgung fr senatsentscheidungen versorgung hrgerten mageblichen feststellungen hno arzt ohnehin prozess abgabe anpassung hrhilfe eingebunden vgl bgh urt zr grur wrp verkrzter versorgungsweg urt zr grur wrp hrgerteversorgung entsprechende aufgabe augenarzt abgabe anpassung brillen weiterhin geklrt abgabe anpassung brille typische leistungen optikerhandwerks unabhngig davon gewerbliche dienstleistungen abs bo darstellen arzt hierfr optiker vergtung erhlt bgh grur tz brillenversorgung ebenso bundesgerichtshof bereits entschieden vermeidung erneuter sehschrfenmessungen optiker weder hinreichenden grund fr verweisung gem abs bo darstellt notwendiger bestandteil rztlicher therapie betrachtet bgh grur tz brillenversorgung dd erfolg beruft beklagte darauf entscheidung verkrzter versorgungsweg bgh grur zulssig angesehen worden ohrenrzten zusammenarbeit lieferanten hrgerten zustzliche verdienstmglichkeiten erffnen dafr mageblich angemessene vergtung fr erlaubte rztliche ttigkeit handelte gegensatz setzt beklagte streitfall anreiz dafr augenrzte brillenbezug verletzung berufsrechtlicher pflichten unabhngig patienten dafr bestehenden grnden vorschlagen kommt daher darauf vermittlungspauschale hhe angemessene entschdigung fr aufwand angesehen mitwirkung arztes personals aufnahme eingabe weitergabe fr brille erforderlichen werte auswahl brillengestells entsteht fall wre nderte beurteilung interessenwahrungspflicht arztes verstoenden verhaltens unzulssig ee klgerin knnen geltend gemachten unterlassungsansprche grundlage nr uwg zugesprochen antrge rcknahme klageantrags mehr ausdrcklich zahlung vergtung bzw fr vermittelte brille bezug nehmen teilweise klagercknahme klgerin vorgetragene lebenssachverhalt auslegung klageantrge heranzuziehen verndert dadurch geprgt augenrzten fr erfolgreiche vermittlung brillenlieferung attraktive vergtung aussicht gestellt bezahlung arztes gehrt kern beklagten beworbenen systems klageantrag enthaltene bezugnahme brillensystem system umfasst konkret angebotene vermittlungsvergtung zusammenhang klageantrag beanstandeten werbeaussagen schon je fr unlauter rzte veranlassen patienten brillenbezug beklagten anzubieten berufsrechtlich unzulssig wre dagegen beanstanden beklagte werbung gestaltet sicht rzte fr lieferung brillen verkrzten versorgungsweg eindeutig fllen anbietet denen dafr hinreichender grund abs bo besteht etwaige mitwirkung arztes brillenabgabe anpassung notwendiger bestandteil rztlicher therapie abs bo entsprechendes gilt fr klageantrge denen klgerin berlassung weitergabe patienten bestimmten faltblatts anlage berufungsurteil musterkollektion brillenfassungen wendet bereitstellung faltblatt musterkoffer lsst notwendige zweckbeschrnkung verwendung flle denen verweisung beklagte vorgesehene mitwirkung arztes berufsrechtlich unbedenklich erkennen jeweils teil angebot vermittlungsvergtung geprgten systems klgerin geltend gemachten unterlassungsansprche zustehen abmahnkosten ersetzt verlangen iii kostenentscheidung beruht abs zpo bergmann bscher kirchhoff schaffert koch vorinstanzen lg stuttgart entscheidung kfh olg stuttgart entscheidung zr schreibfehlerberichtigung urteil juni folgt berichtigt zitat tz lautet vgl bgh urt zr grur tz wrp aktivierungskosten ii zitat tz lautet vgl bgh urt zr grur wrp quersubventionierung laborgemeinschaften bgh grur tz nachlass selbstbeteiligung karlsruhe august bundesgerichtshof geschftsstelle zivilsenats fhringer justizangestellte'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet juli vondrasek justizangstellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja iii iv bghr ja bgb gb persnlichen haftung vorstandsmitglieder aktiengesellschaft bgb fr fehlerhafte ad hoc mitteilungen bgh urteil juli ii zr olg mnchen lg augsburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr goette dr kurzwelly mnke dr gehrlein fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats zugleich familiensenat oberlandesgerichts mnchen zivilsenate augsburg oktober aufgehoben ii berufung beklagten teilurteil landgerichts augsburg zivilkammer zurckgewiesen iii erstinstanzlichen kosten folgt verteilt gerichtskosten klger beklagten gesamtschuldnern auferlegt klger trgt auergerichtlichen kosten beklagten beklagten tragen gesamtschuldnerisch auergerichtlichen kosten klgers iv kosten berufungs revisionsverfahrens beklagten gesamtschuldnern erlegt streithelfer beklagten kosten nebenintervention tragen rechts wegen tatbestand klger rechtsanwalt macht beklagten schadensersatzansprche abgetretenem recht begrndung geltend zedent sei unzutreffende angaben ad hoc mitteilung ag frhere beklagte folgenden ag veranlat worden mittlerweile wertlos gewordene aktien gesellschaft erwerben beklagte vorstandsvorsitzender beklagte stellvertretender vorstandsvorsitzender ag klger gesellschaft gerichtete klage erla landgerichtsurteils zurckgenommen nachdem juli insolvenzverfahren ber vermgen erffnet worden aktien ag wurden juli geregelten markt handel neuen markt emissionskurs zugelassen erreichten starkem kursanstieg bereits februar hchststand zwischenzeitlicher halbierung wertes schwankendem kurs erfolgte august aktiensplit verhltnis weiterhin uneinheitlichem verlauf stieg kurs zusammenhang cebit februar nochmals kurzfristig abzufallen derzeit bewegt wenigen cent pro aktie ag verffentlichte vielzahl ad hoc mitteilungen mai september mai gab bekannt mobilfunkanbieter per rahmenabkommen surfstations zugehrigen jnt lizenzen geordert auftragsvolumen betrage mindestens ca mio dm wobei abwicklung mehreren chargen erfolge ad hoc mitteilung beklagten veranlat beklagten gebilligt worden gab abgeschlossenen vertrag richtig tatschlich enthielt verbindliche bestellung ber surfstationen gesamtvolumen ca mio dm ergnzend lediglich fr fall erfolgreichen testphase erhhung auftrags stationen aussicht gestellt worden erst folgebestellung allerdings erfolgte wre ad hoc meldung mai mitgeteilte auftragsvolumen mio dm erreicht worden hauptversammlung ag juni wurde inhalt meldung freilich kenntnis klgers entsprechende nachfrage aktionrin beklagten richtig gestellt jedoch wurde falsche mitteilung mai spter ad hoc mitteilung august besttigt erst ad hoc mitteilung august wurde ursprngliche meldung teil widerrufen weiteren ad hoc mitteilung september gab ag bekannt per rahmenabkommen jnt lizenzen surfstationen wert rund mio dm geordert mitteilung unzutreffend insoweit neuen auftrag lediglich gemeinsame vertriebsvereinbarung handelte wurde ag erst ad hoc mitteilung august berichtigt kurs aktie stieg unmittelbar ad hoc mitteilung mai ca nachdem kurs weiteren uneinheitlichen ausschlgen beruhigt erwarb zedent juli inanspruchnahme kontokorrentkredit stckaktien ag kurs gesamtaufwand incl nebenkosten dm landgericht beweisaufnahme teilurteil klage zahlung dm nebst zinsen zug zug abtretung aktien ag stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht zip erneuter beweisaufnahme klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger klagebegehren entscheidungsgrnde revision klgers begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils wiederherstellung landgerichtlichen entscheidung abs zpo berufungsgericht recht schadensersatzansprche klgers sowohl allgemeiner prospekthaftung abs bgb verletzung schutzgesetzes ii verneint dennoch klage begrndet klger bereits landgericht zutreffend erkannt beklagten ersatzanspruch bgb iii schadensersatz prospekthaftung berufungsgericht prospekthaftungsansprche begrndung verneint ad hoc mitteilungen mai september seien prospekte allgemeinen prospekthaftung anzusehen vollstndige unternehmensdarstellung emissions sonstiger wertpapier verkaufsprospekt enthielten rechtsgrnden beanstanden allerdings schon ansatz zweifelhaft rechtsprechung entwickelten prospekthaftungsgrundstze typisiertes vertrauen anlegers richtigkeit vollstndigkeit prospektverantwortlichen gemachten angaben anknpfen vgl bghz st rspr berhaupt haftung beklagten fr veranlaten fehlerhaften ad hoc mitteilungen wphg ag unternehmens neuen marktes segment geregelten marktes vgl potthoff stuhlfauth wm sonderbeilage nr ff anwendung finden knnten senat bislang revision meint lediglich entschieden bghz prospekthaftungsgrundstze fr prospekte gelten denen fr erwerb aktien auerhalb geregelten aktienmrkte geworben vgl fr bereich handel inlndischen brse zugelassenen wertpapiererstemissionen nunmehr spezialgesetzliche haftungsregelung verkaufsprospektg dezember bgbl brsg letztlich offen bleiben ad hoc mitteilungen ag mai september jedenfalls prospekt sinne prospekthaftungsgrundstze stellenden anforderungen erfllen prospekt stellt regel fr anlageinteressenten wichtigste hufigste informationsquelle dar bildet allgemeinen grundlage anlageentscheidung rechtsprechung bundesgerichthofes darf anleger erwarten zutreffendes bild ber beteiligungsobjekt erhlt prospekt ber umstnde fr entschlieung wesentlicher bedeutung knnen sachlich richtig vollstndig unterrichtet vgl bghz sen urt mai ii zr njw jew anforderungen ad hoc mitteilung abs wphg regel erfllen anlabezogen neue bislang verffentlichte gewichtige einzeltatsachen lediglich bereits bekannten informationen fr sekundrmarkt ergnzen dabei erhebt bekanntgabe kapitalmarktbezogenen einzelinformation primrmarkt betreffende publizitt emissions prospekts erkennbar anspruch publikum sekundrmarktes umfassend informierende beschreibung lag jedenfalls bezglich beiden ad hoc mitteilungen ag mai september betrafen jeweils einzelne geschftsabschlsse vollstndiges bild ber smtliche fr aktienkauf wesentlichen umstnde gesellschaft etwa ver bundenen risiken ersichtlich vermittelten ebensowenig lieen vermittelten einzeltatsachen verlliche rckschlsse ber entwicklung aktie ii schadensersatz verletzung schutzgesetzen recht berufungsgericht ansprche klgers abs bgb verbindung verletzung etwaiger schutzgesetze verneint anspruch gem abs bgb wphg besteht wphg schutzgesetz abs bgb normzweck wphg gesetzesmaterialien schutz individualinteressen anleger ausschlielich ffentlichen interesse liegende sicherung funktionsfhigkeit kapitalmarktes vgl insbesondere bt drucks dementsprechend stellt abs satz wphg ausdrcklich klar verste abs wphg schadensersatzpflicht emittenten auslsen schliet schutzgesetzeigenschaft wphg vgl bverfg urt september bvr zip kmpel assmann schneider wphg aufl rdn rtzel ag thmmel bb gro wm horn festschrift ulmer gegenansicht mllers rotter ad hocpublizitt rdn brsg entgegen ansicht revision schutzgesetz abs bgb senat bislang frage abs nr brsg schutzgesetz abs bgb offengelassen vgl urt november ii zr njw verneint nunmehr bereinstimmung rechtsprechung bundesverfassungsgerichts herrschenden meinung vgl bverfg zip umfangreichen nachw meinungsstand gesetzesmaterialien bt drucks ber brsg schutz einzelnen anlegers gewollt schutzgesetz rechtsnorm sei neben schutz allgemeinheit gerade dienen einzelnen einzelne personenkreise verletzung rechtsguts schtzen dabei kommt wirkung inhalt zweck gesetzes sowie darauf gesetzgeber erla gesetzes gerade rechtsschutz wegen behaupteten verletzung anspruch genommen zugunsten einzelpersonen bestimmten personenkreisen gewollt zumindest mitgewollt sen urt oktober ii zr njw tatbestand brsg erfordert handeln absicht brsen marktpreis wertpapieren einzuwirken bereits gesetzesmaterialien ausdruck kommt bt drucks steht brsg allgemein zuverlssigkeit wahrheit preisbildung brsen mrkten fr gesamte wirtschaftsleben weitreichenden bedeutung vordergrund brsg bezweckt deshalb willen gesetzgebers erster linie schutz allgemeinheit wirkt schutz allgemeinheit mittelbar zugunsten einzelnen kapitalanlegers vgl bt drucks aao erstrebt gesetz be sonderen schadensersatzanspruch schutze individualinteressen einzelnen vgl bghz einzelnen zustatten kommende mittelbare schutz vielmehr reflexwirkung gesetzes zivilrechtliche haftung begrnden vgl bghz funktion anleger tuschungen vermgensverlusten schtzen wurde stgb bernommen norm aufgrund drittschtzenden charakters schutzgesetz abs bgb sen urt oktober aao vgl unten entgegen ansicht revision mssen weder wphg brsg aufgrund europarechtlicher vorgaben berichtigender auslegung schutzgesetze ausgelegt eg insider richtlinie ewg november abl nr einleitung art sowie art bezug genommene richtlinie ewg egtransparenz richtlinie ewg dezember abl nr lt gebot entnehmen wphg abs nr brsg schutzgesetz abs bgb auszugestalten bverfg zip anspruch abs bgb abs nr aktg berufungsgericht zutreffend verneint unrichtigen ad hocmitteilungen mai september tatbestand abs nr aktg erfllen strafvorschrift abs nr aktg schutzgesetz abs bgb einhellige meinung vgl bghz otto grokomm aktg aufl rdn abs nr aktg vertrauen potentieller anleger gegenwrtiger aktionre gesellschaft richtigkeit vollstndigkeit bestimmter angaben ber geschftsverhltnisse schtzen beklagten jedoch beiden ad hoc mitteilungen verhltnisse gesellschaft darstellungen bersichten ber vermgensstand abs nr aktg unrichtig wiedergegeben bersichten ber vermgensstand zusammenstellungen zahlenmaterialien insbesondere arten bilanzen verstehen gesamtberblick ber wirtschaftliche situation unternehmens ermglichen vgl otto aao rdn darunter fallen ersichtlich ad hoc mitteilungen vorliegenden fall jeweils einzelnen geschftsabschlu bekanntgeben darstellungen ber vermgensstand gelten berichte vermgensstand unternehmens umfassend wiedergeben gesamtbild ber wirtschaftliche lage aktiengesellschaft ermglichen eindruck vollstndigkeit erwecken ad hoc mitteilungen mai september offensichtlich fall soweit literatur vereinzelt ansicht vertreten darstellungen abs nr aktg vermgensstand beziehen mten baums bericht regierungskommission corporate governance juli bt drucks rdn mllers ad hoc publizitt rdn ff gefolgt bereits eindeutigen derartigen auslegung zugnglichen wortlaut vorschrift vgl art abs gg bverfge ergibt darstellungen genau stgb vermgensstand betreffen mssen isoliert betrachtet knnen haftung beklagten abs bgb stgb berufungsgericht recht verneint strafnorm drittschtzenden charakter vgl sen urt oktober ii zr njw schutzgesetz abs bgb tatbestand stgb erfllen mu fehlerhafte information prospekten darstellungen bersichten ber vermgensstand erfolgen ad hoc mitteilungen ag mai bzw september jedoch bereits stelle ausgefhrt weder prospekte siehe oben darstellungen bersichten ber vermgensstand siehe oben ii unabhngig davon fehlte auerdem abs stgb vorausgesetzten zusammenhang tathandlung vertrieb anteilen nr erhhungsangebot nr vgl lackner stgb aufl rdn anspruch klgers gem abs bgb abs stgb scheidet zutreffenden erwgungen berufungsgerichts bereits deshalb absicht beklagten dritten stoffgleich lasten vermgens zedenten vermgensvorteil verschaffen feststellbar gem stgb mu tter vermgensvorteil unmittelbar vermgen geschdigten weise anstreben vorteil kehrseite schadens bghst tiedemann leipziger komm stgb aufl rdn lediglich mittelbare begnstigung ag beklagten infolge falschen ad hoc mitteilung steigenden aktienkurs reicht mllers ad hoc publizitt rdn rtzel ag rodewald siems bb hinsichtlich aktienkauf zedenten beteiligten unbekannten verkufer liegt bereicherungsabsicht beklagten fern iii schadensersatzanspruch bgb unrecht berufungsgericht allerdings schadensersatzanspruch klgers bgb verneint begrndung ausgefhrt ergebnis beweisaufnahme stnden unrichtigkeit ad hoc mitteilungen mai september kenntnis beklagten hiervon kausalzusammenhang unrichtigen meldung mai anlageentscheidung zedenten fest wahrheitsgemer information aktien gekauft htte knne schon wege schadensersatzes rckgngigmachung erwerbs verlangen bewut hochspekulatives marktsegment investiert jedenfalls htten beklagten insoweit vorstzlich gehandelt weder vorausgesehen billigend kauf genommen htten anleger aktien wegen vertrauens richtigkeit darstellung ad hoc mitteilungen schaden insbesondere form beeintrchtigung wirtschaftlichen selbstbestimmungsrechts erleiden knnten erworbenen mitgliedschaftsrechte naheliege wegen fehlenden auftrags ag geringeren wert gehabt htten htten beklagten vorwerfbar verfolgung eigenschtiger interessen bewutsein mglichen schdigung potentieller anleger gehandelt htten aufgrund erheblich geringerem umfang erteilten auftrags euphorischer stimmung bezglich weiteren unternehmensentwicklung befunden seien berzeugt zielvorstellungen erwarteten umfangreichen auftrag erfllen knnen bewertung hlt wesentlichen punkten revisionsrechtlicher nachprfung stand beweiswrdigung grundstzlich sache tatrichters feststellungen revisionsgericht gem zpo gebunden revisionsrechtlich wrdigung jedoch darauf berprfen prozestoff beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinandergesetzt wrdigung vollstndig rechtlich mglich denk erfahrungsstze verstt st rspr vgl bgh urt februar iv zr bghr zpo abs revisionsrge danach liegt schon teilweise widerspruch getroffenen feststellungen stehenden ausfhrungen berufungsgerichts schaden offenbar unzutreffendes verstndnis schadensbegriffs ff bgb zugrunde darber hinaus beruht verneinung subjektiven voraussetzungen bgb teil widersprchlichen unvollstndigen bewertung objektiven tatumstnde sowie berspannung anforderungen vorsatz zpo grundlage feststellungen kausalitt falschen ad hoc mitteilung mai anlageentscheidung zedenten klger bgb vorliegen weiteren voraussetzungen norm vgl unten beklagten etwa berufungsgericht offenbar meint differenzschaden zedenten hhe unterschiedsbetrags tatschlichen transaktionspreis preis pflichtgemem publizittsverhalten gebildet htte grundstzlich naturalrestitution bgb form erstattung gezahlten kaufpreises bertragung erworbenen aktien verlangen vgl unterscheidung rahmen wphg fleischer bb bgb stellt hinsichtlich schadens begrifflich verletzung bestimmter rechte rechtsgter ab schaden danach nachteilige einwirkung vermgenslage darber hinaus beeintrchtigung rechtlich anerkannten interesses belastung ungewollten verpflichtung vgl wagner mnch komm bgb aufl rdn inhalt pflicht ersatz schadens bestimmt ff bgb danach vorliegenden fall vertrauen richtigkeit ad hoc mitteilung mai enttuschte anleger wege naturalrestitution stellen stehen wrde fr verffentlichung verantwortlichen pflicht wahrheitsgemen mitteilung nachgekommen wren fall festgestellt aktien erworben htte abs bgb geldersatz hhe fr aktienerwerb aufgewendeten kaufpreises bertragung erworbenen rechtspositionen erwerbsgeschft beteiligten schdiger verlangen einschrnkung schadensersatzpflicht oberlandesgericht wegen investition zedenten papier hochspekulativen neuen marktes annimmt berechtigt steht widerspruch festgestellten berzeugung gerichts fehlerhaften mitteilungen aktien ag erworben htte blickwinkel rechtswidrigkeitszusammenhangs schutzzwecks haftungsnorm fr fehlerhafte ad hoc mitteilungen brigen tatbestandsvoraussetzungen sittenwidrigen vorstzlichen schdigung bgb erfllen beschrnkung rechtsfolgen zugunsten schdigers veranlat gesetzgeber abs satz wphg bereits ausgefhrt besondere schadensersatzhaftung fr verletzung ad hoc publizitt abs wphg ausdrcklich ausgeschlossen zugleich klargestellt norm schutzgesetz abs bgb gem abs satz wphg bleiben jedoch ausdrcklich schon bezogen emittenten schadensersatzansprche rechtsgrundlagen beruhen unberhrt derartige allgemeine zivilrechtliche haftungstatbestnde fllt insbesondere sittenwidrige vorstzliche schdigung bgb haftungsausschlu fllen betrgerischer sittenwidriger schdigung dritter wre gesetzgebungsverfahren ausdrcklich klargestellt wurde vgl bericht finanzausschusses deutschen bundestages bt drucks grundstzen rechtsordnung vereinbar fr ohnehin ausgeschlossene haftung falschen ad hoc mitteilungen veranlassenden vorstnde gesetzliche vertreter emittenten gelten daher bereich bgb ebenfalls generellen beschrnkungen hinsichtlich art umfang schadensersatzes ausgehend hiervon grundlage beklagten bekannten objektiven unrichtigkeit ad hoc mitteilung mai verneinung weiteren subjektiven voraussetzungen bgb berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerhaft verffentlichung mitteilung mai ad hocmitteilung setzte bereits gesetz abs wphg voraus mitgeteilte neue tatsache geeignet brsenpreis zugelassenen wertpapiere erheblich beeinflussen kauf verkaufsentscheidungen individuellen marktteilnehmern erwartender reaktion mitteilung meldepflichtigen tatsache mglich wissen verantwortlichen vorstnde infolge fehlerhaften ad hocinformation entsprechenden anlageentscheidungen kommen zutreffend fuchs dhn bkr kennen unrichtigkeit adhoc mitteilung wissen deshalb wertpapierkufe fehlerhafter tatsachengrundlage gettigt beide beklagten bedeutung konkreten ad hoc mitteilung deren unrichtigkeit kannten revision zutreffend geltend macht schon lebenserfahrung davon auszugehen unrichtige meldung zweck brsenpublikum gestiegenen unternehmenswert vorzuspiegeln brsenpreis positiv beeinflussen bloen leichtfertigkeit oberlandesgericht meint ersichtlich rede dagegen sprechen weitere erhebliche umstnde berufungsgericht bersehen unstreitig mute beklagte anwesenheit beklagten hauptversammlung ag juni entsprechende frage aktionrin klarstellen ag mai lediglich jnt surfstationen bestellt gleichwohl besttigten beklagten anstelle gebotenen sofortigen richtigstellung ad hoc meldung bereits ad hoc mitteilung august falsche ursprungsmeldung mai schlielich berufungsgericht bedeutsame indiztatsache auer betracht gelassen beklagten ad hoc mitteilung september sogar vollem umfang frei erfundenen erneuten mega deal gestalt angeblichen order unternehmens ber mio dm verffentlichten erneute falschmeldung diente ersichtlich zweck positiven beeinflussung brsenkurses irrefhrung brsenpublikums ber wirklichen wert unternehmens zudem berufungsgericht anforderungen vorsatz berspannt fr vorsatz rahmen bgb gengt eventualdolus dabei braucht tter einzelnen wissen wieviele personen verhalten geschdigt vielmehr reicht richtung verhalten schaden irgendwelcher auswirken knnte art mglicherweise eintretenden schadens vorausgesehen mindestens billigend kauf genommen st rspr schon rgz bgh urt november vi zr bghr bgb schdigungsvorsatz angesichts gesamtumstnde besteht vorstzlichen handlungsweise beklagten bezug mitteilung mai zweifel beklagten parallelwertung juristischen laiensphre positiv bewut falschmeldung erwerber aktien kaufentscheidungen fehlerhafter tatsachengrundlage trafen gebotenen richtigen information entweder berhaupt konditionen getroffen htten derartige schden folgen direkt vorstzlichen handlungs weise nahmen zumindest billigend kauf eventualvorsatz beklagten hinsichtlich folge tuns erwarteten mindestens fr mglich gehaltenen schden investoren lt entgegen ansicht berufungsgerichts aufgrund lediglich euphorischen stimmung beklagten bloe fahrlssigkeit umqualifizieren lebenserfahrung davon auszugehen beklagten fr zentrale aufgabe publizitt verantwortlichen organen unternehmens ber auswirkungen unrichtigen ad hoc information aktienmarkt bescheid wuten momentane euphorie ber vermeintliche chancen zukunftsperspektiven ag verstand vernebelt wurde recht rgt revision insoweit nachvollziehbar dargelegt worauf bezglich geschfts ber insoweit ausreichende bloe hoffnung hinaus bereits gesicherte erwartung hinsichtlich zielvorstellung weiterer auftrge htte gesttzt knnen ersichtlich weder hierfr erforderliche software serienreife gediehen lauffhigkeit hardware gesichert abgesehen davon betrfe etwaige hoffnung erwartung beklagten falsch gemeldeten mega deal spteren zeitpunkt zustande bringen knnen mglichkeit knftigen minderung wirtschaftlichen beseitigung beim anleger aktienkauf bereits eingetretenen vermgensschadens gilt insbesondere fr bereits dadurch entstandenen schaden anleger infolge irrefhrung aktien erworben falschmeldung erworben htte etwaige sptere schadenskompensation liee schon eingetretene vollendung vorstzlichen schdigung unberhrt vorstzliche verffentlichung bewut unwahren ad hocmitteilung schlielich entgegen ansicht berufungsgerichts sittenwidrig bgb anstandsgefhl billig gerecht denkenden verstoend st rspr seit rgz anzusehen freilich gengt dafr allgemeinen bloe tatsache tter gesetzliche vorschrift verstoen ebensowenig umstand handeln vermgensschaden hervorruft vielmehr mu besondere verwerflichkeit verhaltens verfolgten ziel eingesetzten mitteln zutage tretenden gesinnung eingetretenen folgen ergeben verwerflichkeit allerdings bereits verhalten beklagten indiziert direkt vorstzliche unlautere beeinflussung sekundrmarktpublikums grob unrichtige adhoc mitteilung handeln verstt derart mindestanforderungen rechtsverkehr kapitalmarkt ausgleich einzelnen marktteilnehmern verursachten vermgensschden geboten erscheint derartige verhaltensweise etwa deshalb milderen licht sehen ad hoc mitteilungen vorliegende gerade fraglichen euphorischen phase neuen marktes vielfach werbezwecken verffentlicht worden darin lag vorliegenden fall mibrauch rechtsinstituts ad hoc publizitt zudem setzten beklagten oberlandesgericht auer betracht lt bedenkenlos ber hinweise mitarbeitern hinsichtlich unrichtigkeit meldung ebenso hinweg spter ber umstand sogar bereichsffentlichkeit hauptversammlung schwindel entdeckt worden verffentlichung mitteilung ber angeblichen groauftrag weitere falschmeldung september beklagten gezeigt offensichtlich mittel recht potentiellen anlegern marktes positive vorstellungen ber wert unterneh mens hervorzurufen ber einsetzende nachfrage kurs aktie pushen beklagten verfolgten falschen ad hoc mitteilungen jedenfalls objektiv unlauterer weise eigene zwecke nmlich oberlandesgericht bersehen etwa unbeteiligte vorstnde besaen grndungsgesellschafter aktien ag millionenumfang unrichtigen meldungen bezweckten pushen kurse zumindest mittelbar profitierten zusammenhang weist revision zutreffend darauf beklagten inkriminierten meldungen unmittelbar zusammenhngenden unstreitigen verkufen eigener aktienpakete anfang jahres jeweils knapp mio dm juli jeweils ca erlsten bereits daraus lt entnehmen bewut unrichtigen ad hoc mitteilungen bewirkte kurssteigerung wertsteigerung eigenen beteiligung ag fhren wrde vorrangiges ziel gar endziel ungesetzlichen handlungsweise muten eigenen zwecke rahmen bgb iv aufgrund aufgezeigten rechtsfehler unterliegt angefochtene urteil aufhebung weitere sachverhaltsaufklrung erforderlich insbesondere weitergehender entscheidungsrelevanter vortrag tatbestandsvoraussetzungen bgb erwarten senat sache entscheiden vorstehenden ausfhrungen haften beklagten klger weiterer ausfhrungen bedrfte fr zedenten sittenwidrige vorstzliche schdigung entstandenen schaden gem bgb schadensersatz hhe geltend gemachten bruttoaufwands dm nebst zinsen zug zug bertragung stckaktien ag bereits landgericht zutreffend entschieden krzung ersatzanspruchs zedenten klgers gem bgb findet statt dahinstehen gegenber sittenwidrigen vorstzlichen schdigung vorliegenden art berhaupt blickwinkel abs satz bgb geschdigten anleger kursbeobachtungs verkaufspflicht sinkenden kursen aufzuerlegen wre vgl mitverschuldensfrage rahmen wphg fleischer kalls ag jedenfalls htte anleger unabhngig davon wann erst ende august erfolgten korrekturmeldungen ag kenntnis erlangte immer gearteten schadensminderungspflicht schon rechtzeitige anmeldung ersatzanspruchs beklagten schreiben prozebevollmchtigten november gengt rhricht goette mnke kurzwelly gehrlein'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lbeck dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat landgericht beweisantrag einholung sachverstndigengutachtens beweis tatsache mitangeklagte aufgrund andauernden persnlichkeitsvernderung lage tat nachteil geschdigten realittsnah wahrzunehmen schildern rechtsfeh lerhaft begrndung abgelehnt erforderliche sachkunde glaubhaftigkeit angaben berprfen begrndung inhalt sinn beweisantrags verfehlt senat jedoch ausschlieen urteil rechtsfehler beruht mitangeklagte vollstndig zeugin teilweise angaben besttigt ha ben stehen wahrnehmungsfhigkeit aussagetchtigkeit fest becker lienen hubert sost scheible mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mai strafsache wegen bestechung nebenbeteiligte gesellschaft fr schulfotografie gsk gesellschaft fr schul kindergartenfotografie strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung mai sitzung mai denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof pfister dr schfer mayer richterin bundesgerichtshof dr menges beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft professor dr verhandlung rechtsanwalt dr verteidiger angeklagten justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts hildesheim mai feststellungen aufgehoben ausnahme freispruchs angeklagten fall ii urteilsgrnde umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels angeklagten sowie nebenbeteiligten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf bestechung fllen freigesprochen zudem antrag festsetzung geldbue beiden nebenbeteiligte betroffenen gesellschaften zurckgewiesen landeskasse verpflichtet nebenbeteiligten fr durchsuchung sicherstellung erlittene schden entschdigen staatsanwaltschaft rgt freispruch fllen beschrnkten revision verletzung sachlichen rechts hiermit erfolg feststellungen landgerichts handelten beiden angeklagten fr nebenbeteiligten gesellschaft fr schulfotografie ges gsk gesellschaft fr schul kindergartenfotografie gsk geschftsmodell schulfotografie bestand darin ber schulleitung vereinbarten termin fotografen schicken schler klassenweise einzeln zugewiesenen raum fotografierte hilfe lehrkrfte wurden sodann bilder schler deren eltern verteilt kauf angeboten abnahmeverpflichtung bestand dabei soweit aufnahmen gekauft wurden nahmen lehrer dafr entrichtende entgelt entgegen fllen sammelten bilder geld bilder wurden sodann schulfotografen ausgehndigt zeitraum angeklagten taten allgemein blich schulfotografen zuwendungen gewhrten umsatz anzahl fotografierten schler bemessen wurden kamen entweder einzelnen klassen form geld fr klassenlehrer fr gemeinsame anschaffungen ausgaben gefhrte klassenkasse schule form geld sachleistungen gute zuwendungen wurden teil rabatt sponsoring aufwandsentschdigung bezeichnet angeklagten fhrten arbeitsteilig zeitraum april november fllen fotoaktionen denen beschriebenen weise geldzuwendungen sachleistungen wert gewhrt wurden feststellungen landgerichts fr auswahl schulfotografen entscheidend mageblich vielmehr durchgngig qualitt bilder preis leistungsverhltnis rumliche nhe schule fotografen lediglich fall spielte daneben gewhrung rabattes rolle zuwendungen wurden berhhte preise refinanziert landgericht angeklagten vorwurf bestechung freigesprochen dabei urteil zivilsenats bundesgerichtshofs oktober zr njw orientiert auffassung vertreten angeklagten vorteil sinne ff stgb angeboten versprochen gewhrt htten vielmehr zuwendungen schulen vertraglich vereinbarten angemessenen gegenleistungen fr organisatorischen aufwand gehandelt schulen zusammenhang fotoaktionen erbracht htten ges bzw gsk zugute gekommen sei berdies fehle angestrebten unrechtsvereinbarung staatsanwaltschaft zulasten angeklagten eingelegten revision freispruch hinsichtlich falles ausgenommen angeklagten geld sachzuwendung geleistet wurde ii freispruch angeklagten hlt soweit angefochten rechtlicher berprfung stand landgericht getroffenen feststellungen ermglichen senat prfung angeklagten rechtsfeh ler freigesprochen worden zudem setzt urteil reihe indizien auseinander festgestellten sachverhalt sprechen knnten insoweit beweiswrdigung lckenhaft tatgericht gem abs satz stpo verpflichtet all diejenigen umstnde festzustellen darzulegen fr beurteilung tatvorwurfs relevant berprfung freispruchs revisionsgericht rechtsfehler notwendig bgh urteil juli str bghst urteil november str nstz rr gengt angefochtene urteil gem abs nr stgb macht wegen bestechung bereits derjenige strafbar vorteil fr knftige ermessen amtstrgers stehende dienst handlung anbietet verspricht gewhrt hierdurch amtstrger lediglich bestimmen versucht vorteil ermessensausbung beeinflussen lassen angeklagten tatbestandlichen merkmale verwirklicht lsst landgerichtlichen urteil entnehmen entscheidung schulleitung ber fotoaktion stand deren dienstlichem ermessen ausdrckliche gesetzliche untergesetzliche regelung ber durchfhrung fotoaktion niederschsischen schulen bestand tatzeitraum daher allgemeine verwaltungs vertretungskompetenz schulleiters abs nschg damals geltenden fassung abzustellen entsprechend ergibt erlass niederschsischen kultusministeriums september nds svbl entscheidung ber wirtschaftliche aktivitten schule einzelfall schulleiter obliegt vgl brockmann brockmann littmann schippmann nschg ab schnitt stand frhere erlass oktober fassung erlasses januar nds svbl geschftliche unternehmungen art fotografen bchervertriebe usw schulen fernzuhalten bereits wirkung januar auer kraft getreten demnach gab fr jeweilige schulleitung tatzeitraum durchfhrung fotoaktionen sofern eindeutig bildungsauftrag schule zuzurechnen mehrere rechtmige entscheidungsvarianten ermessensentscheidung sinne abs nr stgb treffen vgl bgh beschluss oktober str nstz fischer stgb aufl rn abs nr stgb bereits versuch strafe stellt anbieten versprechen gewhren vorteils derartige ermessensentscheidung einfluss nehmen daher fr strafbarkeit belang bleibt diensthandlung tatschlich vorgenommen aussicht gestellten vorteil beeinflusst btdrucks vgl bgh urteil oktober str bghst lackner khl stgb aufl rn hngt frage tter vorteil gewhren beabsichtigt abschluss unrechtsvereinbarung erstrebt mageblich motivation ab vgl bgh urteil oktober str bghst abs stgb angefochtene urteil verhlt indes beiden angeklagten schulen angebotenen zuwendungen tatschlich organisatorischen aufwand durchfhrung fotoaktionen vergten wollten vielmehr zumindest fern liegt zuwendungen anboten schulleitung dahin beeinflussen ges gsk fotoaktion betrauen jedenfalls letztgenannten alternative wren tatbestandlichen voraussetzungen abs nr stgb weiteres erfllt landgericht teilt weder erklrungswert angeklagten vorgehen beimaen berhaupt abschluss landgericht angenommenen vertrages anstrebten lediglich ergnzend fr entscheidung senats belang darauf hinzuweisen urteil entnehmen lsst vorstellungen fr jeweilige schule handelnden personen machten insoweit lediglich grnde mitgeteilt veranlassten ges gsk fotoaktionen betrauen getroffenen abreden dahin verstanden firmen gegenber verpflichtung lehrkrpers organisatorischen mitwirkung fotoaktion eingingen gegenzug firmen entgelt fr mitwirkung versprachen erkennbar fehlt sowohl zivil strafrechtlichen bewertung sachverhalts landgericht erforderliche tatschliche grundlage unabhngig hiervon beruht berzeugung landgerichts abschluss gegenseitiger zivilrechtlicher vertrge oben dargestellten inhalt lckenhaften sowie teilweise widersprchlichen rechtsfehlerhaften beweiswrdigung landgericht nachfolgenden indizien auseinander gesetzt abschluss derartiger vertrge sprechen beabsichtigte einflussnahme angeklagten entscheidungen schulleitung angebotenen zuwendungen hindeuten knnen kammer festgestellt zuwendungen schulfotografen tatzeitraum allgemein blich seien blichkeit allerdings dadurch frage gestellt urteilsfeststellungen revision angegriffenen fall gerade zuwendungen entsprechende angebote gab errtert kammer bewertung ebenso wenig feststellung angeklagte fall bereits rund zwanzig jahre schule zusammen gearbeitet blicherweise zuwendungen rabatte gegeben angeklagte wegen langjhrigen guten zusammenarbeit schule gutes tun zuwendung form druckers anbot fall fgte angeklagte erst abstimmung fototermins besttigungsschreiben angebotsbersicht hinweis schule zehn prozent einnahmen erhalte deutet darauf schulleitung erbringenden leistungen unabhngig gegenleistung angeklagten anbot gegenleistung mithin gegenstand gegenseitigen vertrages wurde hnliches fall erwgen offen geblieben vereinbarung ber drucker kurz fototermin getroffen wurde gsk arbeitete seit mitte jahre he schule fall zusammen gewhrte ersten fototerminen preisnachlass zugunsten schule erst spter warum nderung weshalb spter preisnachlssen kam mitgeteilt knnte bedeutung zweck zuwendungen ermitteln gerade hinblick reierisch aufgemachten werbeangebote konkurrenten erscheint fernliegend mithin errterungsbedrftig angeklagten prozentuale zahlungen erreichen wollten weiterhin statt konkurrenten schulfotoaktionen betraut gilt insbesondere fr flle denen schulen wechselnden fotografen zusammenarbeiteten somit be sonderer anreiz fr fotografen bestand auswahlentscheidung schule angebotene zuwendungen einfluss nehmen brigen wecken bezeichnung zuwendungen genutzten begriffe rabatt sponsoring bedenken dagegen dabei leistungen rahmen gegenseitigen vertraglichen austauschverhltnisses handeln vielmehr deuten begriffe allgemeinen sprachgebrauch eher einseitige leistungen allein zustzlich genannte begriff aufwandsentschdigung liee ambivalent verstehen schlielich mehreren fllen flle zuwendungen schule klassenkassen geflossen wenngleich gegenseitigen vertrag leistung dritten vereinbart bestrkt leistung vermeintlichen vertragspartner zukommt zweifel daran tatschlich gegenseitiger vertrag vorliegt iii sache daher insgesamt neu verhandelt fr weitere verfahren weist senat folgendes nunmehr entscheidung berufene strafkammer wiederum berzeugung gelangen angeklagten erbrachten zuwendungen zumindest einzelnen verfahrensgegenstndlichen anklagepunkten vertraglich vereinbarte angemessene entgelt fr lehrkrper schule zusammenhang jeweiligen fotoaktion geleisteten organisatorischen aufwand handelte beachten vornherein strafbarkeit angeklag ten ff stgb ausschliet fall geld sachzuwendung vorteil sinne vorschriften liegen unrechtsvereinbarung unlauterer weise diensthandlung ausbung organisation fotoaktion verknpft vorteil sinne ff stgb grundstzlich leistung zuwendenden verstehen amtstrger dritten materiell immateriell wirtschaftlichen rechtlichen persnlichen lage objektiv besser stellt rechtlich begrndeter anspruch besteht vgl bgh urteil juni str nstz fischer stgb aufl rn aa etwaige abschluss vertrages ber schulfotoaktion sowie darin getroffene vereinbarung angemessenen zuwendung ausgleich fr seitens lehrkrpers aktion leistenden organisationsaufwand stehen annahme derartigen vorteils notwendig entgegen wirksamen vertrag rechtlicher anspruch fr diensthandlung versprochene gegenleistung begrndet schliet vorteil sinne bestechungsdelikte anspruch abschluss gegenseitigen vertrages ber diensthandlung besteht vorteil daher bereits vertragsschluss dadurch begrndete forderung liegt vgl bgh urteil mrz str bghst urteil juni str nstz andernfalls lieen bestechungstatbestnde schlicht vereinbarung vertragsverhltnisses umgehen zumal letztlich unrechtsvereinbarung vertragsverhltnis sinne vereinbarten austauschs leistungen darstellt beispielsweise knnte amtstrger unentgeltlich erbringende amtshandlung davon abhngig antragsteller zivilrechtlichen ver trag ber amtshandlung schliet entsprechende vergtung zahlt antragsteller knnte abschluss vertrages anbieten etwa bevorzugt behandelt verhalten wre hohem mae geeignet lauterkeit ffentlichen dienstes verletzen vertrauen ffentlichkeit lauterkeit nachhaltig erschttern vgl deiters zjs demgegenber jedoch beachten anspruch abschluss vertrages abgesehen ausnahmefall kontrahierungszwanges regelmig besteht somit wre nahezu vertragsschluss amtstrgers dienstlichen angelegenheiten verbindung dadurch begrndeten forderung sowie deren spteren erfllung vorteil ff stgb rahmen laufenden dienstgeschfte ordnungsgem geschlossenen vertrag handelt solch weites verstndnis entsprche mehr gesetzlichen schutzzweck bedarf daher abgrenzung unlauteren korruptiven kaufs diensthandlung formellen gewande gegenseitigen vertrages vielfltigen fllen denen ffentliche verwaltung erfllung aufgaben rechtmig ffentlich rechtliche etwa rahmen verwaltungsprivatrechts bedarfsverwaltung zivilrechtliche vertrge schliet taugliches abgrenzungskriterium hierbei verwaltungsrechtliche rechtmigkeit vertragsschlusses herangezogen dabei insbesondere frage gestellt diensthandlung rechtlich zulssiger weise vergtung abhngig gemacht darf vgl rudolphi stein skstgb rn stand september fr beurteilungsmastab lsst gedanke einheit rechtsordnung heranziehen lauterkeit ffentlichen dienstes beeintrchtigt rahmen dienstgeschfte vereinbarte austauschverhltnis geltenden rechtslage entspricht hnlich bundesgerichtshof etwa beurteilung drittmitteleinwerbungen hochschulen wertungsgleichklang hochschulrechtlicher aufgabenstellung strafvorschrift tatbestandsebene gesucht bgh urteil mai str bghst vgl verwaltungsakzessorischen auslegung rnnau jus schreiber rosenau comb wrackmeyer ga lk stgb sowada aufl rn auslegung vorgebrachten bedenken vermgen berzeugen einwand verwaltungsrechtlichen vorgaben mithin strafrechtliche beurteilung vergleichbarer sachverhalte knnten je bundesland unterschiedlich ausfallen vgl ambos ziehn nstz mwn greift bundesstaatlichen ordnung immanent rechtliche vorfragen je beachtenden gesetzeslage beispielsweise frage amtstrgereigenschaft unterschiedlich beantworten knnen berdies mglichkeit divergierenden bewertung abs abs stgb bereits angelegt rechtfertigende genehmigung je behrde landesgesetzlichen vorgaben differieren bb senat verwaltungsrechtliche grundlage ersichtlich geworden gestatten wrde fotografen fr organisatorischen aufwand schule anlsslich schulfotoaktion vergtung beanspruchen erbrachten organisatorischen leistungen lehrer diensthandlungen fototermine schulzeit durchgefhrt lehrer abs satz nschg aufsichtspflicht nachzukommen liegt ttigkeit ausbung hoheitlicher befugnisse gilt fr spteren hilfsttigkeiten einsammeln geldes lehrer gem abs satz nschg verpflichtet aufgaben rahmen eigenverwaltung schule schulische aufgaben auerhalb unterrichts bernehmen vgl aufgaben natrlichen sachzusammenhang schulleben littmann brockmann littmann schippmann nschg abschnitt stand fr frage vergtungspflicht diensthandlungen daher verwaltungskostenrechtlichen normen blick nehmen regeln indes entsprechenden anspruch dabei dahinstehen lehrer organisatorischen ttigkeit fr land niedersachsen anstellungskrperschaft jeweiligen schultrger handeln vgl abs satz nschg wonach ffentlichen schulen niedersachsen nichtrechtsfhige anstalten kommunalen trgers landes weder vorschriften fr landesverwaltung vgl etwa abs satz nr abs satz nvwkostg nr anlage abs nallgo kommunalen vorschriften vgl abs satz nr ngo abs satz abs nkag rechtsgrundlage fr gebhrenerhebung etwa form gebhrenordnungen satzungen erkennbar verschiedene kommunen lediglich vergtung fr auerschulische nutzung schulrumen geregelt vgl etwa miet benutzungsordnung fr stdtische schulrume sportanlagen fr auerschulische zwecke stadt springe dezember benutzungs entgeltordnung fr berlassung schul schulnebenrumen sternwarte schulhfen stadt peine fr schulfremde zwecke januar benutzungsordnung fr berlassung schulrumen kurt hirschfeld forums stadt lehrte mrz ordnung fr benutzung dorfgemeinschaftseinrichtungen ge meinde edemissen januar fassung nderung september erlass niederschsischen kultusministeriums september nds svbl stellt grundlage fr zuwendungen dar danach bleiben allgemeinen rechtlichen regelungen mageblich laut erlass bestimmten voraussetzungen wirtschaftliche aktivitten schule wirtschaftliche aktivitten schule zulssig wobei jeweiligen rechtlichen vorgaben beachten entscheidung einzelfall schulleiter obliegt fehlt normative verwaltungsrechtliche grundlage fr vergtung ttigkeit lehrkrpers rechtlich zulssig erachten derartige vergtung vertraglich vereinbaren grundsatz gesetzesvorbehalts bercksichtigen zufolge gebhren fr verwaltungsttigkeiten gesetzlichen grundlage bedrfen verwaltung gebhrenfindungsrecht vgl bverwg beschluss april njw daher beinhaltet vertragliche regelung verwaltung je sachlage bedarf vertragspartners gegebenenfalls faktisch erzwingen knnte naheliegend unzulssige umgehung gesetzesvorbehalts ausweichen privatrecht vgl stelkens bonk sachs schmitz vwvfg aufl rn wrkner njw zumal niedersachsen gesetz verordnungsgeber trotz langjhrig bekannten problematik schulfotografie vgl bereits januar geltenden erlass oktober fassung erlasses januar nds svbl augenscheinlich davon ausgeht dabei erbringende verwaltungsleistungen gebhrenfrei anwendung dargelegten grundstze angeklagten jeweilige schule geleistete zuwendung vorteil sinne bestechungstatbestnde werten stnde nmlichen grnden annahme vorteils fhren vorliegen unrechtsvereinbarung objektiver hinsicht zweifel vertiefung frage beim bestehen anspruchs zuwendung vorteil ff stgb unrechtsvereinbarung entfiele bedarf daher rechtliche gesichtspunkt sozialadquanz wrde straflosigkeit fhren danach anbieten versprechen gewhren gewissem umfang blicher vorteile strafbarkeit auszunehmen soweit gewohnheitsmig anerkannte relativ geringwertige aufmerksamkeiten gegebenen anlssen handelt bgh urteil februar str nstz gewohnheitsmige anerkennung spricht indes bereits erlasslage niederschsischen kultusministeriums januar fotografen ausdrcklich schulen fernzuhalten erlass oktober fassung erlasses januar nds svbl berdies handelt zuwendungen wert mehreren hundert euro mehr geringwertige aufmerksamkeiten vgl olg celle beschluss september ws njw mitteilung niederschsischen kultusministerium nds svbl schlielich lsst sozialadquanz allein etwaigen blichkeit herleiten bestehende strukturen korruption verfestigen wrde denen strafrechtsbestimmungen gerade entgegengewirkt letztlich bleibt auswirkung rechtliche beurteilung zuwendung fall unmittelbar ttig gewordenen lehrkrften zugute gekommen drfte getroffenen feststellungen lsst eindeutig entnehmen wem jeweilige geld sachleistung rechtlich zugeflossen dennoch hinreichend deutlich jedenfalls drittvorteile sinne ff stgb handelte gilt insbesondere soweit leistungen rechtlich anstellungskrperschaft lehrer schultrger gelangt sollten gesetzeswortlaut dritter rechtssubjekt zuwendende amtstrger intention gesetzgebers lauterkeit ffentlichen dienstes schtzen vertrauen ffentlichkeit lauterkeit nachhaltig erschttern vgl btdrucks spricht fr einschrnkende auslegung daher kommen dritte neben privaten ffentlich rechtliche stellen beispielsweise anstellungskrperschaft betracht vgl fischer stgb aufl rn heine stgb aufl rn lk sowada stgb aufl rn nk stgb kuhlen aufl rn ff mnchkommstgb korte rn ff urteil senats mai str nstz ergibt abweichendes bestand besonderheit kommune vorteil zuflieen eigentmer gesellschaftsanteile aktiengesellschaft vorteil leisten sodass gegenber dritter sinne bestechungstatbestnde anzusehen drittvorteil fr anstellungskrperschaft lehrer schultrger indes ebenso unmittelbar amtstrger zuflieende vorteil schon deswegen ausgeschlossen vertraglich vereinbarte gegenleistung fr organisationsleistung lehrerschaft handelt heine stgb aufl rn mnchkommstgb korte rn lk sowada stgb aufl rn ff schlsser stv fischer aao rn vgl nk stgbkuhlen aufl rn zieschang stv insoweit gelten oben dargestellten grundstze entsprechend blick anstellungskrperschaft schultrger erkennbar verwaltungsrechtliche rechtsgrundlage fehlt vergtung fr ttigkeit lehrkrpers verlangen drfen erlangen abschluss entsprechenden vertrages erfllung unlauteren vorteil ergebnis neuen hauptverhandlung strafbarkeit beiden angeklagten betracht kommen deren konkrete beteiligung verschiedenen schulfotoaktionen genauer darzulegen allein allgemeinen angabe angeklagten seien insbesondere schriftlichen telefonischen kundenbetreuung arbeitsteilig entweder fr ges gsk aufgetreten ergeben konkreten bestechungstatbestnden subsumierbare handlungen angeklagten nhere darlegung einzelnen tatbeitrge angeklagten hinblick mglicherweise abs owig festzusetzende geldbue nebenbeteiligten bedeutung hierbei einzelnen prfen hinsichtlich einzelnen nebenbeteiligten jeweils sinne abs owig tauglicher tter bezugstaten begangen aufhebung freisprechenden urteils zugunsten nebenbeteiligten ergangene grund entscheidung ber entschdigung fr strafverfolgungsmanahmen gegenstandslos vgl bgh urteil januar str nstz rr meyer streg aufl rn darber gegebenenfalls erneut befinden iv anfrage gem abs satz abs gvg beim zivilsenat urteil oktober zr njw geuerten rechtsauffassung festhalte bedurfte ausfhrungen vorteilsbegriff sinne strafrechtlichen bestechungstatbestnde kam entscheidend dortige wettbewerbsrechtliche begehren bereits hinblick klageantrag unbegrndet zudem angefochtene urteil bereits wegen fehlens ausreichender feststellungen aufgehoben fr weitere verfahren verwaltungsrechtliche rechtslage bundesland niedersachsen magebend becker pfister mayer schfer menges'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen besonders schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juni abs stpo zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen besonders schwerer ruberischer erpressung begangen gemeinsam nichtrevidierenden angeklagten freiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision deren unbeschrnkte durchfhrung hinweis seitens senats stgb ausdrcklich gewnscht nachprfung angefochtenen urteils aufgrund sachrge schuld strafausspruch angeklagten beschwerenden rechtsfehler ergeben insbesondere beanstanden landgericht angenommene erhebliche verminderung steuerungs fhigkeit aufgrund alkoholisierung rahmen prfung minder schweren falles abs stgb gunsten bercksichtigt landgericht verweist begrndung bezugnahme bghst darauf angeklagte zwei monate abgeurteilten tat wegen schwerer ruberischer erpressung tateinheit gefhrlicher krperverletzung annahme voraussetzungen stgb wegen erheblicher verminderung schuldfhigkeit aufgrund alkoholkonsums verurteilt worden anhaltspunkte dafr angeklagte alkoholkonsum aufgrund alkoholkrankheit vermeiden konnte ersichtlich insoweit sachverstndig beratene landgericht alkoholabhngigkeitssyndrom ausgeschlossen umstnden hielt landgericht positive bercksichtigung verminderten schuldfhigkeit recht fr angezeigt sah nachdem grnden annahme abs stgb gelangt raum fr weitere milderung strafrahmens gem stgb vgl bghr stgb strafrahmenverschiebung sachlichrechtlicher mangel liegt jedoch darin landgericht erkennbar geprft maregel stgb anzuordnen feststellungen drngte prfung danach trank jahre alte angeklagte alkoholkonsum seit lebensjahr stetig zugenommen schon tatzeit regelmig erheblichem umfang alkohol letzten jahren kam selten trinkpause tag ua gelang entlassung verbung ersatzfreiheitsstrafe november zumindest fr zeit alkoholkonsum reduzieren ua zuletzt bewegte angeklagte indes punkerszene regelmig alexanderplatz berlin trifft gemeinsam alkohol konsumieren bereits juli wegen schwerer ruberischer erpressung tateinheit gefhrlicher krperverletzung bewhrung ausgesetzten freiheitsstrafe verur teilt worden tat angeklagte alexanderplatz punkerszene heraus begangen dabei erheblich alkoholisiert weshalb tatgericht voraussetzungen stgb bejaht nunmehr abgeurteilte tat februar angeklagte gleichartigen umstnden wiederum erheblichem alkoholeinfluss stehend begangen landgericht erheblichen verminderung steuerungsfhigkeit ausgeht angesichts feststellungen liegt nahe angeklagte satz stgb beschriebenen hang aufweist landgericht berufung sachverstndigen sowohl beim angeklagten nichtrevidenten hang alkoholische ge trnke berma nehmen verneint keinerlei anhaltspunkte fr abhngigkeitssyndrom htten festgestellt knnen dabei jedoch verkannt abhngigkeitssyndrom zwingende voraussetzung fr annahme hangs vgl bghr stgb hang abs hang hierunter fllt chronische krperlicher sucht beruhende abhngigkeit gengt eingewurzelte aufgrund psychischer disposition bestehende bung erworbene intensive neigung immer alkohol rauschmittel berma nehmen grad physischen abhngigkeit erreicht bgh beschluss august str beschluss juli str neigung festgestellten alkoholmissbrauch angeklagten nahe liegt anordnung maregel stgb ausreichen landgericht ersichtlich bedacht ergibt bisherigen feststellungen stationre therapie hinreichende aussicht erfolg bietet satz stgb voraussetzungen maregelanordnung offensichtlich vorliegen angesichts gewichts anlasstat einschlgigen vorstrafe gilt fr gefhrlichkeitsprognose teilaufhebung steht entgegen stgb gesetz sicherung unterbringung psychiatrischen krankenhaus entziehungsanstalt juli bgbl sollvorschrift umgestaltet worden macht prfung stgb tatgericht entbehrlich vielmehr ermessen tatschlich ausben ermessensentscheidung fr revisionsgericht nachprfbar vgl bgh nstz rr senat ausschlieen freiheitsstrafe anordnung maregel milder htte ausfallen knnen demnach neue tatgericht hinzuziehung sachverstndigen maregelfrage prfen erstreckung aufhebung gem stpo tatzeit folge alkoholkonsum steuerungsfhigkeit erheblich verminderten nichtrevidenten ebenfalls behand lungsbedrftiges alkoholproblem ua festgestellt wurde jedoch revision eingelegt scheidet entscheidung stgb angeklagten individuellen erwgungen beruht vgl bghr stpo erstreckung basdorf schneider raum brause knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet november herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr grneberg maihold fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juli kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger begehren beklagten volksbank rckzahlung zins tilgungsraten zusammenhang rechtsvorgngerin beklagten folgenden beklagte jahr aufgenommenen darlehen erbracht darlehen finanzierung beteiligung klger fondsgesellschaft gedient fonds nr zuge umschuldung januar vollstndig zurckgezahlt worden klger wurden jahr geworben zwei anteilen immobilienfonds nr beteiligen beitritt fondsgesell schaft lieen dezember notariell beurkunden finanzierung beteiligung schlossen beklagten dezember darlehensvertrag ber endflliges darlehen hhe nominal dm ab darlehensvertrag widerrufsbelehrung enthielt sah zinsfestschreibung januar januar zahlten klger darlehen hilfe anderweitig aufgenommenen kredits vorzeitig zurck beklagte gab hierauf gestellten sicherheiten frei klagebegrndung april widerriefen klger darlehensvertrag gerichteten willenserklrungen berufung haustrwiderrufsgesetz verlangen klage hhe nebst zinsen rckzahlung fondsausschttungen verminderten darlehenszinsen sowie ablsebetrags zuzglich verzinsung eigenmitteln geleisteten zahlungen zug zug abtretung fondsbeteiligung zustehenden rechte beklagte geltend gemachten ansprchen entgegengetreten einrede verjhrung erhoben landgericht klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klger erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen klger klagebegehren entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht urteil wm verffentlicht begrndung entscheidung soweit revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt klgern stehe beklagte anspruch rckgewhr leistungen aufgrund haustrwiderrufsgesetzes dabei knne dahin stehen tatschlichen voraussetzungen fr abschluss darlehensvertrags kausalen haustrsituation vorgelegen htten etwaiges widerrufsrecht klger sei zeitpunkt widerrufserklrung grund vollstndigen ablsung darlehens beklagten abs satz hwig jedenfalls bereits erloschen seien fondsbeteiligung darlehensvertrag verbundenes geschft sinne verbrkrg knne entscheidung zugrunde gelegt darlehensfinanzierte fondsbeteiligung vollstndig beendet abgewickelt sei darauf komme tatbestandsmerkmal beiderseits vollstndigen erbringung leistung sei allein darlehensvertrag hingegen verbundenen vertrge nachfolgende darlehensvertrge abzustellen fr einbeziehung weiterer vertrge betrachtung spreche weder wortlaut norm rechtssystematische betrachtung teleologische auslegung wille gesetzgebers rechtfertigten ergebnis gemeinschaftsrechtliche vorgaben erforderten ebenfalls sichtweise ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung stand revision zurckzuweisen berufungsgericht rechtsfehlerfrei berzeugender begrndung rckabwicklungsanspruch klger hwig verneint besteht etwaiges widerrufsrecht klger abs nr hwig erklrung widerrufs april wegen vorangegangenen vollstndigen ablsung darlehens beklagten jahr gem abs satz hwig jedenfalls bereits erloschen berufungsgericht recht ausgefhrt fr frage beiderseits vollstndigen erbringung leistung entgegen ansicht revision verbundenen geschft allein rechtsgeschft abzustellen widerrufsrecht haustrwiderrufsgesetz begrndet mithin darlehensvertrag verbundene geschft fondsbeteiligung vgl bereits senat urteile oktober xi zr wm september xi zr wm tz entscheidung gerichtshofs europischen gemeinschaften eugh april wm tz geklrt regelung abs satz hwig vorgaben gemeinschaftsrechts verstt abs satz hwig vielmehr eugh gerade vorliegenden fall vergleichbaren sachverhalt fr richtlinienkonform erachtet worden widerrufenen darlehensvertrag verbundene geschft fondsbeteiligung vollstndig abgewickelt darlehen hilfe neuen darlehensvertrags abgelst worden erfolg macht revision geltend nationale recht gebiete entgegen bislang ergangenen entscheidungen erkennenden senats erweiternde auslegung abs satz hwig senat argumente revision geprft sieht jedoch anlass nderung rechtsprechung mageblich eindeutige wortlaut abs satz hwig abstellen verbundene geschft vorsieht verwendung begriffs beiderseits abs satz hwig folgt vielmehr fr erlschen widerrufsrechts allein vertragsverhltnis mageblich widerrufsrecht entstanden revision meint rahmen mehrseitigen verhltnissen erstreckung verbundene geschft ausscheidet entgegen auffassung revision ergibt daraus rechtsprechung wirkungen wirksamen widerrufs verbundene geschft erstrecken bghz tz ff abweichendes rechtsprechung knpft wirksam bestehendes widerrufsrecht grund haustrsituation zustande gekommenen vertrags jedoch eindeutigen wortlaut norm falle abs satz hwig gerade mehr erffnet erfolg bleibt einwand revision gesetzgeber rechtfertigung erlschenstatbestands abs satz hwig erledigung wirtschaftlichen belastung verbrauchers vollstndiger zahlung gesehen trete finanzierten gesellschaftsbeitritt jedoch erst beendigung gesellschaftsbeteiligung vgl bgh urteil oktober ii zr wm haustrwiderruf kommanditbeteiligung revision bersieht gesetzgeber allein rechtsverhltnis abgestellt wider rufsrecht resultiert bt drucksache streitfall darlehensvertrag hingegen etwaige weitere belastungen geschft fhrt sachgerechten ergebnissen anderenfalls worauf revisionserwiderung recht hinweist fllen kreditfinanzierter gesellschaftsbeteiligungen beschrnkung widerrufsrechts abs satz hwig nahezu leer laufen wrde fondsgesellschafter knnten fllen verwirkung abgesehen unterbliebener fehlerhafter widerrufsbelehrung kreditvertrag zeitlich nahezu unbegrenzt rckabwicklung darlehensvertrags durchsetzen obwohl lngst beiden seiten vollstndig erfllt soweit revision literaturstimmen abs satz hwig wortgleichen abs satz verbrkrg verweist etwa mnchkomm habersack bgb aufl verbrkrg rn verbraucher abschluss verbundenen geschfts schlechter teilzahlungsgeschft stehen solle rechtfertigt wortlaut norm abweichendes ergebnis willen gesetzgebers sollen regelungen verbundenen geschfts verbraucher lediglich davor schtzen kredit voller hhe zurckzahlen mssen partner finanzierten geschfts zugeflossen vertragsgeme leistung erbracht bt drucksache hingegen vollstndiger zahlung kredits ansprche darlehensgeber verschaffen entscheidend gesetz verbundene kauf leistungsgeschft folgen bestehenden widerrufsrechts kreditvertrags teilhaben lassen hingegen bestehen widerrufsrechts verhltnissen innerhalb kreditvertrag verbundenen rechtsbeziehungen beurteilen staudinger kessal wulf bgb verbrkrg rn entgegen auffassung revision steht erlschen widerrufsrechts klger abs satz hwig entgegen darlehen beklagten hilfe kredits finanzierungsinstituts abgelst zeitpunkt widerrufserklrung wirtschaftliche belastungen fr ergaben erkennende senat bereits entschieden urteil september xi zr wm tz fr anwendbarkeit abs satz hwig allein entscheidend ursprngliche darlehen mithilfe darlehensvaluta neuen kreditvertrag vollstndig getilgt worden verbrauchern streitfall alten darlehensvertrag unabhngiges neues kapitalnutzungsrecht eingerumt wurde wiechers joeres grneberg mayen maihold vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klger kosten beschwerdeverfahrens tragen abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekten ausgewiesenen provisionsanteile seien zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekten ausgewiesenen werte anlagen provisionszahlungen beeintrchtigt worden davon ausgegangen provisionen htten investitionen fondsimmobilien geschmlert beschwerde soweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter drr richterin harsdorf gebhardt richter hucke seiters beschlossen senatsbeschluss november wegen offensichtlichen schreibversehens randnummer gem zpo dahin gendert anstelle schadensersatzanspruch beklagten richtig schadensersatzanspruch klger heien schlick drr hucke harsdorf gebhardt seiters vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stralsund juni ausnahme entscheidung ber adhsionsantrag feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern vier fllen jeweils tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt adhsionsentscheidung getroffen verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision sachrge erfolg feststellungen landgerichts kam zeit mrz mai sexuellen bergriffen angeklagten leibliche tochter strafkammer schweigerecht gebrauch machenden angeklagten aufgrund angaben tochter berfhrt angesehen verurteilung zugrunde liegende beweiswrdigung hlt sachlich rechtlicher nachprfung stand lckenhaft widersprchlich urteilsgrnde enthalten schon hinreichende darstellung aussage geschdigten zugehrigen details revisionsgericht berprfung landgericht hinsichtlich kerngeschehens angenommenen aussagekonstanz ermglichen wrde einzelnen polizeilichen vernehmung explorationsgesprchen sachverstndigen mndlichen verhandlung amtsgericht hauptverhandlung ausgesagt mitgeteilt wre schon deshalb vonnten worauf landgericht mehrfach ausdrcklich hinweist bekundungen zeugin relativ detailarm erschpfen angaben bekundungen gleichablaufenden taten nheren details vgl ua verliert kriterium aussagekonstanz erheblich gewicht strafkammer bewusst lsst urteilsgrnden entnehmen landgericht erklrt detailarmut angaben zeugin sachverstndig beraten subdepressiven persnlichkeit aufgrund weniger lage sei geschehen detailreich schildern ua steht widerspruch stelle urteil mitgeteilten feststellung aussage enthalte durchaus details randgeschehen ua abgesehen davon nhere erluterung schon erschliet warum mensch subdepressiven ngstlichen grundstrmung detailreicher schilderung geschehnissen grundstzlich weni ger imstande erhellt warum insoweit angaben randgeschehen erstrecken zeugin wenige widersprchliche angaben verschiedenen vernehmungen gemacht ua einzelnen teilt strafkammer urteilsgrnden ergibt lediglich zeugin unterschiedliche angaben tatort ersten bergriffs gemacht ersten polizeilichen vernehmung bekundete erste tat wohnzimmer stattgefunden whrend rahmen exploration hauptverhandlung ersten vorfall zimmer verlegte rahmen mndlichen verhandlung amtsgericht ausgesagt lsst urteilsgrnden entnehmen insoweit beweiswrdigung lckenhaft soweit strafkammer brigen widersprchlichen angaben ersten tat gewhnlicherweise besonders einschneidendes erlebnis besonders gut erinnerung bleibt indiz fr unrichtigkeit aussage sehen beruht tragfhigen erwgungen zeugin strafkammer mehreren beispielen belegt schwierigkeiten zeitlichen einordnung geschehnissen erklrt warum ablauf ort fr unerwarteten krperlichen bergriff verbundenen geschehens mehr erinnern knnen mngel beweiswrdigung zwingen aufhebung angegriffenen entscheidung senat ausschlieen strafkammer ordnungsgemer umfassender wrdigung fr angeklagten gnstigeren entscheidung gelangt wre aufhebung entscheidung ber adhsionsantrag bedarf darber neue tatgericht entscheiden vgl meyergoner schmitt stpo aufl rn fischer appl eschelbach krehl ri nbgh dr ott unterschrift gehindert fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juni rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dr bergmann richter dr strohn dr drescher born sunder beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision zwischenurteil urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mrz verworfen soweit zwischenurteil richtet brigen zurckgewiesen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens einschlielich nebenintervention seite beklagten verursachten kosten streitwert grnde beschwerde nichtzulassung revision statthaft soweit endurteil verbundene zwischenurteil wendet nebenintervention fr zulssig erachtet wurde entscheidung ber zulassung nebenintervention endurteil verbunden bleibt insoweit zwischenurteil sofortige beschwerde abs zpo revision stattfin det vgl bgh beschluss juni ii zb juris urteil juli zr njw brigen beschwerde nichtzulassung revision zurckzuweisen gesetz abs zpo vorgesehenen grnde vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung senat verfahrensrgen geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen bergmann strohn born drescher sunder vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung angeklagten juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main januar feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus angeordnet worden jedoch bleiben feststellungen rechtswidrigen taten angeklagten schuldunfhigkeit aufrecht erhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision angeklagten verworfen grnde landgericht angeklagte freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt urteil richtet sachrge gesttzte revision angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen landgerichts leidet angeklagte organisch bedingten schizophrenieformen psychose zeit dezember mai wurde dadurch auffllig bettler beschimpfte krperlich angriff dabei lage unrecht tat einzusehen mai beschimpfte angeklagte rumnien stammenden zeugen rechtes bein amputiert strae sa bettelte forderte wegzugehen erklrte auslnder suchen warf krbchen geschdigten erbettelten geld zog jacke schlielich trat mindestens zweimal nackten stumpf amputierten beines fall ii urteilsgrnde mai griff zeugen fall ii urteilsgrnde erneut gleicher weise juni beschimpfte zeugen eben falls bettler strae sa erklrte msse schubste geschdigten trat stehende spendendose schlielich trat verkrppelten fu fall ii urteilsgrnde juni trat angeklagte zeugen beine nahm erbettelte geld betrat laut schreiend verkaufsrume teeladens firma ge bck regalen fuboden warf angestellte beglei tete ladenlokal davor trat angeklagte warentrger wrgte zeugin hals fall ii urteilsgrnde oktober traf angeklagte zeugen beschimpfte trat rechte hand danach lag geschdigte rcken erbettelte geld lag herum verstreut angeklagte beschimpfte geschdigten pack erklrte sei verfechterin deutscher rechte fall ii urteilsgrnde sachverstndig beratene landgericht angenommen angeklagte sei tatzeit infolge krankhaften seelischen strung lage unrecht handlungen einzusehen geglaubt erflle gttlichen auftrag heuchler angesehenen rumnischen bettler mafia angehrt htten anzugehen dafr sorgen bettelei lnger nachgingen deutschland verlieen sei dezember mai auffllig geworden bettler beschimpft krperlich attackiert mai seien weiteren bergriffe mehr polizeibekannt geworden landgericht angeklagte deshalb wegen schuldunfhigkeit gem stgb freigesprochen gem satz stgb unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet vollstreckung maregel bewhrung ausgesetzt ausgefhrt rechtswidrigen taten seien mittleren kriminalitt zuzuordnen beruhten psychischen erkrankung angeklagten sei hoher wahrscheinlichkeit davon auszugehen angeklagten infolge erkrankung weitere gleichartige taten erwarten seien allein tatsache mai heute weiteren krperverletzungen begangen beseitige einschtzung angeklagte angegeben beruf derzeit deswegen nachgehe richter amtsgericht gesagt drfe bettler sehe gehen solle gesetz halten msse halte hieran angeklagte gleichwohl abstand falschen vorstellungen genommen bestehe gefahr erneuter straftaten fort uerung wegen richterlichen ermahnung bettlern gehe rechtfertige jedoch aussetzung vollziehung maregel bewhrung ii maregelausspruch gem satz stgb rechtlich beanstanden landgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen angeklagte begehung rechtswidrigen taten unfhig unrecht handlungen einzusehen jedoch fr unterbringungsanordnung vorausgesetzte prognose ausreichend begrndet unbefristete unterbringung psychiatrischen krankenhaus gem stgb auerordentlich belastende manahme besonders gravierenden eingriff rechte betroffenen darstellt darf daher angeordnet wahrscheinlichkeit hheren grades besteht tter infolge fortdauernden zustandes zukunft erhebliche rechtswidrige taten begehen prognose grundlage umfassenden wrdigung persnlichkeit tters vorlebens begangenen anlasstaten entwickeln vgl bgh beschluss juni str nstz rr mwn einzustellen konkrete krankheits kriminalittsentwicklung sowie person beschuldigten lebenssituation bezogenen risikofaktoren vgl bgh beschluss dezember str nstz rr tatrichter unterbringungsanordnung zugrunde liegenden umstnde urteilsgrnden umfassend darzustellen revisionsgericht lage versetzt entscheidung nachzuvollziehen vgl bgh beschluss november str nstz rr mwn anforderungen prognose landgerichts gerecht anlasstaten wurden mai juni oktober angeklagten begangen danach mai vergleichbare krperverletzungen begangen wurden festgestellt polizeibeamtin zeuge mitgeteilte umstand angeklagte mai hufig polizeilich auffllig geworden sei gengt tter trotz fortbestehenden defekts ber jahre hinweg erheblichen straftaten begangen gewichtiges indiz wahrscheinlichkeit knftiger sol cher taten vgl senat urteil dezember str nstz rr beschluss november str erscheint zudem widersprchlich landgericht bisherige beachtung richterlichen ermahnung angeklagte ausreichenden grund maregelanordnung gewertet whrend entscheidung ber aussetzung maregelvollstreckung bewhrung erwartung gesttzt angeklagte richterliche aufforderung halten bettlern gehen feststellungen rechtswidrigen taten tatzeit sicher vorliegenden schuldunfhigkeit angeklagten rechtsfehlerfrei getroffen worden knnen aufrechterhalten bleiben insoweit revision unbegrndet aufhebung freispruchs blick abs satz stpo vgl bgh beschluss mrz str mwn angezeigt auszuschlieen neue tatrichter schuld strafausspruch gelangen krehl eschelbach bartel zeng grube'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen anstiftung schweren sexuellen missbrauch widerstandsunfhigen person strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stralsund november grnden antragsschrift generalbundesanwalts schuldspruch dahin gendert angeklagte anstiftung schweren sexuellen missbrauch widerstandsunfhigen person abs abs nr stgb tateinheit gefhrlicher krperverletzung beleidigung schuldig gehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tepperwien maatz solin stojanovi kuckein mutzbauer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet juni kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bb ci nr unwirksamkeit formularmigen beschrnkung aufrechnung gewerblichen mieters unternehmers forderungen rechtskrftig festgestellt denen vermieter einzelfall jeweils zustimmung erklrt bgh urteil juni xii zr olg frankfurt main lg darmstadt xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzende richterin dr hahne richter sprick fuchs dr ahlt richterin dr zina fr recht erkannt revisionen beklagten urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main mrz ergnzungsurteil mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt beklagten rckstndige miete mietvertrag ber gewerberume klageforderung beklagte aufrechnung schadensersatzansprchen erklrt klgerin hlt aufrechnung hinblick folgende klausel mietvertrag fr unzulssig mieter zahlungen mietverhltnis rechnen zurckbehaltung erklren entweder rechtskrftig festgestellt denen vermieterin einzelfall jeweils zustimmung erklrt landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten urteil mrz zurckgewiesen revision zugelassen ergnzungsurteil mai urteil mrz dahin ergnzt beklagte streithelferin berufungsverfahren entstandenen kosten tragen beide urteile beklagte revision eingelegt senat verfahren gemeinsamen verhandlung entscheidung verbunden entscheidungsgrnde revisionen fhren aufhebung angefochtenen entscheidungen zurckverweisung sache berufungsgericht revisionen gem abs nr zpo zulssig entgegen ansicht revisionserwiderung erstreckt zulssigkeit revision haupturteil ergnzungsurteil ergnzungsurteil selbstndiges teilurteil statthaftigkeit zulssigkeit rechtsmittels regel allein urteil richtet bgh beschluss juni vi zr njw ausnahme gilt jedoch ergnzungsurteil kostenent scheidung enthlt revision ergnzungsurteil statthaft zulssig revision haupturteil eingelegt worden statthaft zulssig bgh urteil april viii zr zip zller vollkommer zpo aufl rdn musielak musielak zpo aufl rdn rdn daran entgegen ansicht revisionsbeklagten gesetz reform zivilprozesses juli gendert ii revisionen begrndet fhren aufhebung angefochtenen entscheidungen zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ansicht aufrechnung beklagten streitigen gegenforderungen sei bereits aufgrund mietvertrages vereinbarten aufrechnungsausschlusses zulssig wirksamkeit vertragsklausel bestnden damals geltenden agbg bedenken lasse klausel wortlaut aufrechnung rechtskrftig festgestellten forderungen bundesgerichtshof urteil januar xii zr njw rr sei jedoch davon auszugehen zulassung aufrechnung rechtskrftig festgestellten forderungen zulssiger gebotener auslegung aufrechnung ausdrcklich erwhnten unstreitigen forderungen umfasse ausgehend auslegung stelle mietvertrages enthaltene zusatz denen vermieterin einzelfall jeweils zustimmung erklrt einschrnkung erweiterung aufrechnungsmglichkeiten mieters dar wirksamkeitsbedenken bestnden auslegung mietvertrages hlt revisionsrechtlichen prfung stand dabei senat tatrichterliche auslegung gebunden uneingeschrnkt berprfen klausel handelt wovon berufungsgericht recht ausgeht allgemeine geschftsbedingungen klgerin einseitig fr vielzahl vertrgen vorgegeben allgemeine geschftsbedingungen knnen revisionsgericht frei ausgelegt bestimmten anforderungen bezug rumlichen geltungsbereich gengen grund dafr bedrfnis einheitlicher handhabung berrtlich geltender vertragsklauseln bghz bedrfnis gebietet immer urteile verschiedener berufungsgerichte revision bundesgerichtshof erffnet auslegung bertragen seit geltung neuen revisionsrechts revision urteile berufungsgerichte sei landgericht oberlandesgericht mglich abs zpo entscheidet je streitwert klage berufungsverfahren landgericht oberlandesgericht besteht oberlandesgericht berufungsgericht entscheidet gefahr widerstreitender entscheidungen urteilen landgericht berufungsgericht erlsst bgh urteil juli zr njw revision rgt recht berufungsgericht anerkannte auslegungsregeln verstoen auslegung wortlaut gesamten klausel bercksichtigt dadurch teil sinnlosen inhalt gegeben mietvertrages sieht zulssigkeit aufrechnung entweder rechtskrftig festgestellten forderungen denen vermieterin einzelfall jeweils zustimmung erklrt auslegung klausel dahin aufrechnung unbestrittenen forderungen zulsst berufungsgericht erste alternative klausel nmlich zulssigkeit aufrechnung rechtskrftig festgestellten forderungen bercksichtigt zweite alternative unbeachtet gelassen davon ausgegangen zulssigkeit aufrechnung rechtskrftig festgestellten forderungen unbestrittene forderungen umfasse unbestrittenen forderungen einwendungen erst rechtskrftig festgestellten forderungen rechtskraft gerichtlichen entscheidung abgeschnitten seien gar erhoben wrden dabei berufungsgericht senatsurteil januar xii zr njw rr gesttzt klausel zugrunde lag pchter recht aufrechnung verzichtet soweit gesetzlich zulssig soweit rechtskrftig festgestellten forderungen aufrechnung geltend gemacht senat klausel zustzlicher bercksichtigung enthaltenen hinweises zwingenden bestimmungen agbg dahin ausgelegt aufrechnung unbestrittenen forderungen zulsst demgegenber enthlt auszulegende klausel derartigen hinweis lsst vielmehr neben aufrechnung rechtskrftig festgestellten forderungen aufrechnung forderungen denen vermieterin einzelfall jeweils zustimmung erklrt forderungen sinn unbestrittene bestrittene forderungen handeln davon ausgegangen vermieterin aufrechnung bestrittenen forderungen zulassen bercksichtigung interessenlage parteien wre verstndnis vielmehr sinnwidrig vgl bgh urteil dezember viii zr njw danach zweite alternative klausel bloe erweiterung ersten alternative ansicht berufungsgerichts bereits enthaltenen aufrechnungsmglichkeit rechtskrftig festgestellten unbestrittenen forderungen verstanden vielmehr regelt zweite alternative ebenso nr agbg nr bgb neben gesondert aufgefhrten aufrechnung rechtskrftig festgestellten forderungen aufrechnung unbestrittenen forderungen zulssig vermieterin zustimmt mietvertrages folglich entgegen ansicht berufungsgerichts dahin ausgelegt aufrechnung unbestrittenen forderungen uneingeschrnkt zulssig bundesgerichtshof vergleichbare klauseln denen aufrechnung forderungen zulssig verwender anerkannt rechtskrftig festgestellt worden wiederholt fr unwirksam erklrt dahin auszulegen zulssigkeit aufrechnung unbestrittenen gegenforderungen deren anerkennung verwender abhngig bgh urteile dezember viii zr njw mrz zr njwrr weiteren feststellungen treffen senat klausel auslegen ausgehend wortlaut sinn zweck klausel lsst aufrechnung rechtskrftig festgestellten unbestrittenen forderungen denen vermieterin einzelfall jeweils zustimmung erklrt aufrechnung unstreitigen forderun gen vermieterin zustimmt danach zulssig fr zulssigkeit aufrechnung bedarf ber bloe nichtbestreiten forderung hinaus ausdrcklichen zustimmung vermieterin aufrechnung unstreitigen forderung fr verstndnis klausel spricht klgerin ersichtlich regelung nr agbg ausschluss aufrechnung unstreitigen rechtskrftig festgestellten forderungen unwirksam abgewichen neben rechtskrftig festgestellten forderungen unbestrittenen forderungen aufrechnung zugelassen deren aufrechenbarkeit ausdrcklichen zustimmung einzelfall abhngig gemacht inhalt hlt klausel inhaltskontrolle mastab agbg bgb stand nr agbg nr bgb bestimmung allgemeinen geschftsbedingungen unwirksam vertragspartner verwenders befugnis genommen unbestrittenen rechtskrftig festgestellten forderung aufzurechnen bestimmung vorliegenden fall unmittelbar anwendbar beklagte rume betrieb zahnarztpraxis gemietet somit unternehmer gehandelt agbg abs bgb bgb stellt konkretisierte ausgestaltung benachteiligungsverbots agbg bgb dar ausschluss aufrechnung genannten fllen besonders schwerwiegende verkrzung rechte vertragspartners handelt geschftsverkehr hingenommen bghz bgh urteil dezember viii zr njw danach inhaltlich nr agbg nr bgb auszurichtenden inhaltskontrolle hlt mietvertrages geregelte aufrechnungsverbot stand macht zulssigkeit aufrechnung unbestrittenen gegenforderungen einzelfall jeweils zustimmung vermieterin abhngig klausel stellt belieben klgerin beklagten aufrechnung unbestrittenen gegenforderungen versagen aufrechnungsbefugnis ergebnis rechtskrftig festgestellte gegenforderungen beschrnken derartige empfindliche verkrzung gegenrechte beklagten benachteiligt entgegen geboten treu glauben unangemessen daher gem abs agbg bgb unwirksam versto folge klausel insgesamt unwirksam geltungserhaltende reduktion aufrechnungsverbots inhaltlich zulssiges ma kommt betracht bghz bgh urteile dezember viii zr njw mrz zr njw rr senat sache entscheiden beru fungsgericht berechtigung beklagten aufrechnung gestellten forderungen feststellungen getroffen hahne sprick ahlt fuchs zina vorinstanzen lg darmstadt entscheidung olg frankfurt darmstadt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts detmold juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat fr genommen bedenkliche floskelhafte strafzumessungserwgung strafschrfend dagegen gesamte tatbild bercksichtigen ua gefhrdet angesichts verhngten mavollen freiheitsstrafe bestand strafausspruches tepperwien maatz ernemann athing sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag august gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg mrz maregelausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung angeordnet worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs kindes vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet auerdem unbefristete sperre fr erteilung fahrerlaubnis verhngt revision rgt angeklagte verletzung formellen sachlichen rechts rechtsmittel hinsichtlich maregelausspruchs teil erfolg abs stgb gesttzte anordnung sicherungsverwahrung hlt rechtlicher berprfung stand vorliegen formellen voraussetzungen nummer vorschrift urteilsgrnden ausreichend belegt feststellungen lt entnehmen angeklagte verfahrensgegenstndlichen tat schon zweimal wegen vorstzlicher straftaten jeweils einzelfreiheitsstrafe mindestens jahr verurteilt worden urteil landgerichts wrzburg mrz ausgesprochene gesamtfreiheitsstrafe acht jahren gilt trotz darin enthaltenen vier einzelfreiheitsstrafen zwei vier jahren einzige verurteilung abs satz stgb erforderliche zweite vorverurteilung freiheitsstrafe mindestens jahr urteil amtsgerichts siegen november gesamtfreiheitsstrafe jahr acht monaten entnommen verurteilung gesamtfreiheitsstrafe erfllt voraussetzungen abs nr stgb einzelfreiheitsstrafe mindestens jahr freiheitsstrafe enthlt st rspr vgl bghst urteil zugrundeliegenden einzelstrafen jedoch angefochtenen urteil mitgeteilt angesichts geringen hhe gesamtstrafe fr sechs verschiedene straftaten weiteres davon ausgegangen zumindest sechs einzelstrafen geforderte strafma erreicht maregel generalbundesanwalt erwogen gesttzt abs satz stgb aufrechterhalten landgericht hierfr mageblichen voraussetzungen rechtsfehler erfllt angesehen anordnung sicherungsverwahrung vorschrift steht pflichtgemen ermessen tatrichters bghr stgb abs begrndung daher mssen urteilsgrnde erkennen lassen grnden tatrichter entscheidungsbefugnis bestimmten weise gebrauch gemacht vgl bghr stgb abs ermessensentscheidung daran fehlt landgericht unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung ausdrcklich vorrangige vorschrift abs stgb gesttzt wonach anordnung maregel vorliegen formellen materiellen voraussetzungen zwingend revisionsgericht fehlende ermessensentscheidung ersetzen neuen tatrichter vorbehalten brigen berprfung urteils revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ribgh pfister urlaub unterschrift gehindert winkler miebach winkler ribgh becker urlaub unterschrift gehindert lienen winkler'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zb november rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr beyer dr leimert dr frellesen beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschlu zivilkammer einzelrichter landgerichts karlsruhe februar aufgehoben gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erhoben sache erneuten entscheidung ber weiteren kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde parteien schlossen amtsgericht bretten prozevergleich kosten rechtsstreits wettgeschlagen wurden kostenfestsetzungsbeschlu dezember amtsgericht angeordnet beklagten klgerin hlfte angefallenen gerichtskosten klgerin kostenvorschu gezahlt beklagten kostenfestsetzungsbeschlu sofortige beschwerde eingelegt begrndung fr vergleich zuvor schon fr brige verfahren prozekostenhilfe bewilligt worden sei deshalb gerichtskosten tragen htten landgericht sofortige beschwerde beschlu einzelrichters zurckgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen wenden beklagten lasten getroffene kostenfestsetzung ii rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache beschwerdegericht rechtsbeschwerde gem abs nr zpo statthaft zulassung rechtsbeschwerde einzelrichter deshalb unwirksam entgegen satz nr zpo anstelle kollegiums entschieden zulassungsentscheidung einzelrichter wirksam daher fr rechtsbeschwerdegericht bindend bgh beschlu mrz ix zb njw verff bghz best angefochtene einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch wegen fehlerhafter besetzung beschwerdegerichts aufhebung amts wegen bgh beschlu mrz aao einzelrichter durfte satz nr zpo entscheiden htte verfahren wegen bejahten grundstzlichen bedeutung rechtssache gem satz nr zpo drei richtern besetzten kammer bertra gen mssen einzelrichter entscheidung rechtssachen grundstzlicher bedeutung versagt versto verfassungsgebot gesetzlichen richters art abs satz gg rechtsbeschwerdeverfahren amts wegen bercksichtigen satz zpo steht entgegen bgh beschlu mrz aao iii wegen rechtsbeschwerde angefallenen gerichtskosten macht senat mglichkeit gkg gebrauch weiteren behandlung sache beschlu bundesgerichtshofs oktober iii zb verffentlichung bestimmt hingewiesen dr deppert dr hbsch dr leimert dr beyer dr frellesen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache alias wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag dezember gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen februar soweit betrifft zugehrigen feststellungen aufgehoben fllen ii ii cc dd mm urteilsgrnde sowie ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen diebstahls tatmehrheit tatmehrheitlichen fllen geldwsche jeweils tateinheit mitgliedschaftlicher beteiligung kriminellen vereinigung ausland gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt hiergegen gerichteten revision beanstandet angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel sachrge entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen angeklagte mitglied georgischen gebrder gefhrten kriminellen vereinigung hauptsitz spanien begehung insbesondere diebsthlen deutschland staaten europischen union sowie schweiz gerichtet angeklagte ab sptestens februar statthalter organisation ttig verwaltete dortige kasse vereini gung beging geldwschetaten sowie ladendiebstahl urteil hlt sachlichrechtlicher prfung stand soweit angeklagte wegen diebstahls verurteilt worden fall ii urteilsgrnde daneben begegnet schuldspruch drei fllen geldwsche flle ii cc dd mm urteilsgrnde durchgreifenden bedenken feststellung angeklagte mehr genauer bestimmbaren zeitpunkt kurz september geschftsrumen schlecker markts sa zehn packungen zahnbrstenauf stze gesamtwert entwendet beruht tragfhigen beweisgrundlage landgericht insoweit lediglich ausgefhrt ua diebstahl stehe berzeugung fest aufgrund verlesenen strafanzeige hinzuverbundenen verfahren js angeklagte echt personalien frischer tat betroffen wurde rudimentren angaben gengen berzeugungsbildung landgerichts nachvollziehbar darzulegen insbesondere erschliet jedenfalls nhere ausfhrungen tterschaft vorwrfe bestreitenden angeklagten allein verlesenen urkunde gefolgert konnte feststellungen fllen ii cc dd mm urteilsgrnde belegen voraussetzungen geldwsche stgb verurteilung insoweit zugrunde liegenden sachverhalte dadurch magebend gekennzeichnet jeweils dritte gelder konto ehefrau angeklagten berwiesen allein hierdurch blick einsammeln beitrgen fr vereinigung angeklagten deutlich angeklagte gegebenenfalls tatbestandsalternative abs stgb tter verwirklichte genauere ausfhrungen hierzu enthalten urteilsgrnde stelle etwa rechtlichen wrdigung wegfall vier einzelstrafen fhrt aufhebung gesamtstrafe becker pfister schfer hubert mayer'],['Soon']] [['nachschlagewerk ja bghst nein verffentlichung ja ustg nr lit abs ao abs fehlen nachweises innergemeinschaftlichen lieferung fhrt jedenfalls steuerbefreiung dadurch steueraufkommen mitgliedstaat eu gefhrdet bgh urteil mai str lg stuttgart str bundesgerichtshof namen volkes urteil mai strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung mai teilgenommen richter hger vorsitzender richterin dr gerhardt richter dr raum richter dr brause richter schaal beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger fr angeklagte rechtsanwalt ro verteidiger fr angeklagten justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle mai fr recht erkannt revisionen angeklagten sowie staatsanwaltschaft ur teil landgerichts stuttgart september verworfen angeklagten tragen kosten rechtsmittel staatskasse trgt kosten revision staatsanwaltschaft sowie dadurch entstandenen notwendigen auslagen angeklagten rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung zehn fllen jeweils gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt worden hiergegen gerichteten verletzung materiellen rechts gesttzten revisionen angeklagten bleiben ebenso erfolg nachteil angeklagten eingelegten revisionen staatsanwaltschaft jeweiligen rechtsfolgenaussprche wenden feststellungen betrieben beiden angeklagten seit beginn jahres gesellschaft brgerlichen rechts kraftfahrzeughandel erwarben inland rechnung offen ausgewiese ner umsatzsteuer hochwertige personenkraftwagen sodann gewerblich ttigen kunden italien verkauften ausgangsrechnungen stellten absprache abnehmern italienische scheinkufer italien anfallende erwerbsumsatzsteuer verkrzt konnte eigenen monatlichen umsatzsteuervoranmeldungen juli umsatzsteuerjahreserklrungen fr erklrten angeklagten entsprechenden umstze steuerfreie innergemeinschaftliche lieferungen sinne nr lit ustg ankauf pkw rechnung gestellte umsatzsteuer machten jeweils vorsteuer geltend verkrzten weise umsatzsteuer hhe insgesamt rund millionen ii smtliche revisionen bleiben erfolglos revisionen angeklagten unbegrndet angesichts hauptverhandlung abgelegten umfassenden gestndnisse angeklagten anhand urkunden schriftstcken erlutert bedurfte weiteren tatschlichen feststellungen urteilsgrnden insbesondere landgericht ausdrcklich festgestellt angeklagten eingerumt sei hintergrund klar voraussetzungen fr steuerbefreiung lieferungen italien vorlagen umstze betreffenden steuererklrungen voranmeldungen insoweit falsch berechungsgrundlagen fr hinterziehungsschaden urteil ausreichend dargetan rechtsfehlerfrei landgericht festgestellten sachverhalt gemeinschaftlich begangene steuerhinterziehung zehn fllen gewrdigt aa rechtsversto tatrichter wegen unzutreffenden angaben angeklagten ber empfnger italien verkauften fahrzeuge innergemeinschaftliche lieferung sinne ustg angenommen steuerfreiheit nr lit ustg gefhrt htte fr steuerbefreiung lieferung mitgliedstaat europischen gemeinschaft abs satz ustg erforderlich voraussetzungen steuerbefreiung nachgewiesen mu entsprechende belege buchmig leicht nachzuprfen abs satz ustdv unabdingbaren anforderungen stndigen rechtsprechung bundesfinanzhofs materiellrechtliche voraussetzungen steuerbefreiung zhlen abs satz abs ustdv buchmige nachweis wirklichen abnehmers richtige umsatzsteueridentifikationsnummer bfh nv macht steuerpflichtige insoweit unzutreffende angaben ber abnehmer schon allein deshalb steuerbefreite innergemeinschaftliche lieferung gegeben vgl bfhe bfh nv bb inhaltlich falschen angabe abnehmers nachweis fr innergemeinschaftliche lieferung gefhrt liegen voraussetzungen fr steuerfreie lieferung vorliegenden fall daher dahinstehen lieferung fahrzeuge materiellen gehalt voraussetzungen innergemeinschaftlichen lieferung erfllen knnte beurteilende fallkonstellation unterscheidet dabei ganz wesentlich sachverhaltsgestaltung bundesfinanzhof anla gegeben beschlu februar dstr europischen gerichtshof art abs egv fragen vorzu legen erstens finanzverwaltung steuerfreiheit innergemeinschaftlichen lieferung zweifelsfrei vorliegt allein begrndung versagen darf steuerpflichtige dafr vorgeschriebenen buchnachweis rechtzeitig gefhrt zweitens hierbei darauf ankommt steuerpflichtige zunchst bewut vorliegen innergemeinschaftlichen lieferung verschleiert fr vorlage magebliche frage inwieweit grnden verhltnismigkeit allein fehlende nachweis abs lit abs satz ustg steuerbefreiung entgegenstehen drfe dabei entscheidend gesamtgeschft steuerehrlich aufgebaut lediglich grnden gebietsschutzes formal strohmann zwischengeschaltet wurde vorliegenden fall hingegen falschen angaben ber abnehmer gerade darauf gerichtet tatschlichen abnehmer besteuerung angekauften fahrzeuge ersparen insoweit unzutreffenden angaben sollten tatschlichen abnehmer verdecken ermglichen geschuldete erwerbsumsatzsteuer hinterziehen knnen entgegen auffassung verteidigung angeklagten vorwurf beteiligung umsatzsteuerhinterziehung italien gemacht weshalb dahinstehen hinterziehung italienischer umsatzsteuer abs ao deutschland strafbar anklage hiesigen verfahren berhaupt umfat bezug italienischen umsatzsteuer entsteht vorliegenden fall allein dadurch steuerfreie innergemeinschaftliche lieferung deutschland vorliegt tatschliche lieferung italien ordnungsgem belegt nachweispflichten schtzen nmlich umsatzsteueraufkommen mitgliedstaats ausgefhrt umsatzsteueraufkommen mitgliedstaats eingefhrt entsprechende gem ustg inland gesammelte mitteilungen aufgrund verordnung ewg nr rates januar ber zusammenarbeit verwaltungsbehrden gebiet indirekten besteuerung abl eg nr kontrollmglichkeit geschaffen worden italienischen finanzbehrden durchsetzung umsatzsteuerpflicht innergemeinschaftlichen lieferungen gegenber abnehmer erleichtert vgl fg rheinland pfalz dstre erforderlich dritten erwgungsgrund sechsten richtlinie ewg rates mai harmonisierung rechtsvorschriften mitgliedstaaten ber umsatzsteuern abl eg nr folgenden sechste richtlinie geforderte neutralitt gemeinsamen umsatzsteuersystems gewahrt anderenfalls htten abnehmer staat faktisch umsatzsteuerfreie fahrzeuge erhebliche wettbewerbsvorteile insoweit dient nachweispflicht neben sicherung umsatzsteueraufkommens mitgliedstaat gewhrleistung gleicher wettbewerbsbedingungen nationalen teilmrkten gemeinsamen marktes deshalb lieferant jedenfalls genu steuerbefreiung innergemeinschaftlichen lieferung nr lit abs ustg kommen steuerlichen pflichten ordnungsgem erfllt besteuerung mitgliedstaat gesichert schutzgut umsatzsteuerneutralen gleichen wettbewerbschancen entspricht lieferanten jedenfalls belasten besteuerung abnehmers unzureichenden buchmigen nachweis gefhrdet erscheint cc hintergrund verhltnismigkeitsberlegungen sehen bundesfinanzhof anschlu entscheidung sterreichischen verfassungsgerichtshofs dezember stzb vorlage europischen gerichtshof veranlat entschiedenen fllen stand ordnungsgeme besteuerung materiell innergemeinschaftlichen lieferung ungeachtet mngel nachweisfhrung frage dagegen beurteilenden fall fehler buchmigen aufzeich nungen beabsichtigt mittel innergemeinschaftlichen wettbewerb verzerrende steuerverkrzung mitgliedstaat abnehmers herbeizufhren besteht deshalb anla fr beurteilende fallkonstellation grundsatz abzuweichen falschbezeichnung abnehmers liegendes fehlen nachweises innergemeinschaftlichen lieferung steuerbefreiung fhrt bestimmungen art abschnitt sechsten richtlinie geben mitgliedstaaten ausdrcklich regelungen treffen verhtung steuerhinterziehungen dienen nachweispflichten nationalen umsatzsteuerrechts fllen regelungszweck gefhrdung umsatzsteueraufkommens innerhalb europischen gemeinschaft tatschlich realisiert besteht hinblick gemeinschaftsrechtlich beachtenden verhltnismigkeitsgrundsatz raum fr einschrnkende auslegung nachweispflichten fr innergemeinschaftliche lieferungen insoweit rechtslage eindeutig deshalb scheidet verteidigung hilfsweise beantragte vorlage europischen gerichtshof art abs egv klrungsbedrftige rechtsfrage vorliegt revisionen staatsanwaltschaft ebenfalls unbegrndet strafzumessung weist rechtsfehler nachteil angeklagten revisionsgericht ntigen knnte rechtsfehlerfrei begrndeten wenngleich milden strafen beanstanden generalbundesanwalt revisionen staatsanwaltschaft vertritt terminsantrag einzelnen zutreffend darauf hingewiesen rechtsfolgenaussprche insgesamt rahmen tatrichter zustehenden beurteilungsspielraums halten hger gerhardt brause raum schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen verabredung verbrechen strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main juni strafausspruch dahingehend gefasst angeklagte freiheitsstrafe jahr vier monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt weitergehende revision angeklagten revisionen angeklagten sowie unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde revisionen angeklagten unbegrndet sinne abs stpo berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben gilt hinsichtlich schuldspruchs angeklagten landgericht ange klagten verabredete verbrechen schweren raubs fehlerhaft berdies widersprchlich tatbestnden abs nr buchst abs nr stgb zugeordnet whrend grundlage fest stellungen fall abs nr buchst stgb gegeben beschwert angeklagten landgericht strafe abs abs stgb nochmals gemilderten rahmen abs stgb entnommen angeklagte urteilsformel frei heitsstrafe jahr sechs monaten strafaussetzung bewhrung verurteilt worden ua dagegen betrgt strafe ausfhrungen strafzumessung urteilsbegrndung jahr vier monate strafaussetzung bewhrung weitere anhaltspunkte dafr beiden zahlen landgericht gemeint ergeben urteil senat verfahrenskonomischen grnden zurckverweisung abgesehen entsprechender anwendung abs abs stpo freiheitsstrafe jahr vier monate strafaussetzung bewhrung festgesetzt kostenteilung gem abs stpo hinsichtlich angeklag ten insoweit veranlasst rissing van saan rothfu appl fischer schmitt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen versuchter ruberischer erpressung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag mrz gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil auswrtigen groen strafkammer landgerichts kleve moers september strafausspruch aufgehoben jedoch bleiben zugehrigen feststellungen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter ruberischer erpressung tateinheit gefhrlicher krperverletzung wohnungseinbruchdiebstahl freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt dagegen wendet angeklagte sachrge gesttzten revision rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo urteilsfeststellungen brachen angeklagte gesondert verfolgte nachts haus geschdigten stehlenswerten gegenstnden suchen nahmen irrtmlich niemand gebude aufhielt nachdem angeklagte schlafzimmer schlafenden vorgefunden verlieen beide haus zeitpunkt bereits erbeuteten diebesgut unmittelbar danach entschlossen drngen jedoch zurckzukehren schlafzimmer bargeld wertsachen durchsuchen kamen dahin berein haus sofort verlassen falls aufwachen whrend schlafzimmer durchsuchten erwachte versetzte daraufhin faustschlag gesicht platzwunde lippenbereich schmerzen gesicht erlitt anschlieend aufrichten trat stark rcken bett geschleudert wurde dadurch zog gro flchige blutunterlaufene hautabschrfung sowie schmerzhafte hmatome prellungen thoraxbereich bedrohlicher weise geld verlangte sodann wiederholt wandte angeklagten geschehen tatenlos angesehen forderte sache ende bringen falls geld wollten sptestens nachdem herzanfall vorgetuscht hoffte tter dadurch bringen abzulassen entschloss angeklagte weiteren tatausfhrung beteiligen anwendung gewalt bargeld ausgehndigt bekommen zweck rissen angeklagte gemeinsam boden hoch zerrten gewaltsam treppe erdgeschoss herunter dabei fixierten schmerzhaften griffen fgten dadurch hmatome oberarmen angeklagte geschdigten fu treppe loslie konnte losreien haus fliehen schuldspruch hlt rechtlicher berprfung stand insbesondere landgericht darin angeklagte gemeinsam boden hochrissen anschlieend treppe herunterzerrten schmerzhaften griffen armen fixierten dadurch hmatome zufgten recht gefhrliche krperverletzung sinne abs nr stgb gesehen gesamtzusammenhang urteilsgrnde lsst entnehmen angeklagte insoweit vorstzlich handelte stellt verurteilung angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung deshalb frage landgericht angeklagten gem abs stgb gesichtspunkt sukzessiver mittterschaft vorangegangenen massiveren krperverletzungshandlungen nachteil eigene zugerechnet stt durchgreifende rechtliche bedenken angeklagte entschluss seinerseits krperlich einzuwirken erst fasste verletzungserfolge faustschlag gesicht futritt rcken bereits eingetreten betreffenden krperverletzungshandlungen beendet vgl bgh urteile oktober str nstz juni str juris rn beendigung tat kommt sukzessive mittterschaft jedoch mehr betracht st rspr vgl zuletzt bgh urteil juni str juris rn strafausspruch demgegenber bestehen bleiben strafkammer strafzumessung zutreffend abs abs stgb normierten strafrahmen ausgegangen vorliegen minder schweren falles sinne abs stgb rechtlich beanstandenden erwgungen verneint strafrahmenverschiebung gem abs abs stgb indes tragfhiger begrndung abgelehnt verkannt entscheidung ber strafrahmenwahl beim versuch aufgrund gesamtwrdigung tterpersnlichkeit tatumstnde weitesten sinne treffen versuchsbezogenen gesichtspunkten namentlich nhe tatvollendung gefhrlichkeit versuchs besonderes gewicht zukommt st rspr vgl etwa bgh beschluss februar str nstz rr letztlich strafkammer strafrahmenwahl jedoch erwgungen zugrunde gelegt denen vorliegen minder schweren falles abgelehnt wesentlich versuchsbezogene umstnde demgegenber nher errtert wesentlichen darauf abgestellt angeklagte bereits mehrfach massiver gewalt betagten todesangst leidenden geschdigten eingewirkt trotz bereits zuvor gemachter beute annahme geschdigte herzanfall erlitten gewaltsam erdgeschoss verbracht weiteres geld erlangen vermag annahme strafkammer versuch bereits weit fortgeschritten sei tragen hinblick neue hauptverhandlung weist senat folgendes rechtsgrnden beanstanden tateinheitliche verwirklichung gefhrlichen krperverletzung abs nr stgb strafschrfend bercksichtigen beachten gem oben gesagten gewalthandlungen nachteil vornahm bevor angeklagte mitwirken entschloss eigene krperverletzungshandlungen zuzurechnen becker ribgh dr schfer erkrankt daher gehindert unterschreiben becker tiemann gericke hoch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen bandenmigen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum april schuldspruch dahin gendert jeweils tateinheitliche verurteilung wegen unerlaubter bandenmiger einfuhr betubungsmitteln geringer menge entfllt gehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde jeweils tateinheitliche verurteilung angeklagten wegen bandenmiger unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge neben rechtsfehlerfreien verurteilung wegen bandenmigen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge abs btmg bestand bandenhandel verbindet fllen btmg rahmen gterumsatzes aufeinander folgenden teilakte insbesondere teilakt unerlaubten einfuhr einzigen tat sinne bewertungseinheit bghst bgh nstz bghr btmg konkurrenzen insoweit kommt bandenmigen einfuhr neben bandenhandel selbstndige rechtliche bedeutung angeklagte deshalb bandenhandels betu bungsmitteln geringer menge drei fllen schuldig senat ndert schuldspruch entsprechend schuldspruchnderung lsst einzelstrafaussprche unberhrt schuldgehalt taten dadurch verndert brigen berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo tepperwien maatz ernemann athing sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo egzpo nr ermittlung wertes beabsichtigten revision geltend machenden beschwer sinne nr egzpo forderungen mehrerer beschwerdefhrer einfache streitgenossen zpo grundstzlich addieren bgh beschluss juli xi zr olg rostock lg neubrandenburg xi zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr derstadt dr dauber beschlossen wert beabsichtigten revision geltend machenden beschwer nr egzpo festgesetzt grnde klgerinnen verlangen beklagten bank schadensersatz wegen fehlerhafter anlageberatung zusammenhang erwerb anleihen begehren zulassung revision beru fungsurteil klage vollem umfang abgewiesen worden klgerin vorinstanzen hhe unterlegen klgerin hhe entgegen auffassung nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung fr berechnung beschwerdewerts sinne nr egzpo klageforderungen klgerinnen addieren wertberechnung rahmen nr egzpo allgemeinen grundstzen ff zpo vorzunehmen st rspr bgh beschlsse november vi zr njw rr april xii zr njw rr mai ix zr juris rn april xi zr njw rr mai viii zr nzm rn oktober iv zr versr rn august vii zr zfbr juli zr juris rn grundstzlich zpo anwendbar ausdrcklich bgh beschlsse mai ix zr juris rn november lwzr juris rn zumal zpo hinsichtlich vorschriften zpo gvg fr wertbestimmung nachfolgenden vorschriften verweist sowohl fr wert beschwerdegegenstandes fr wert beschwer gilt gem zpo mehrere klage geltend gemachte ansprche zusammengerechnet dementsprechend wert verschiedener ansprche wege objektiven klagehufung geltend gemacht bemessung werts beschwer nr egzpo zusammengerechnet ansprche einheitlichen streitgegenstand ergeben vgl bgh beschlsse mrz zr bghz rn ff hinweis darauf iv zivilsenat abweichenden entscheidungen festhalten mai vii zr njw rr rn mai iv zr famrz rn zwei zivilprozessreformgesetz juli ergangenen entscheidungen bundesgerichtshof bereits tragend davon ausgegangen beschwer mehrerer beschwerdefhrer addieren soweit wirtschaftlich identische streitgegenstnde handelt bgh beschlsse november lwzr juris rn nr egzpo bezugnahme rechtsprechung zpo af mrz viii zb njw rn abs nr zpo verweis zpo kommentarliteratur geht ganz berwiegend davon rechtsmitteleinlegung mehrere streitgenossen fr wert beschwerdegegenstandes einzelnen streitgenossen entfallenden beschwerdewerte zusammenzurechnen sofern verfolgten ansprche wirtschaftlich identisch nr egzpo jacobs stein jonas zpo aufl rn roth stein jonas zpo aufl rn rn baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rn rn anh rn rechtsmitteln allgemein bork stein jonas zpo aufl rn mnchkommzpo wstmann aufl rn rn zller herget zpo aufl rn streitgenossen rn zller vollkommer zpo aufl rn gehrlein prtting gehrlein zpo aufl rn ball musielak voit zpo aufl rn rn rosenberg schwab gottwald zivilprozessrecht aufl rn htege thomas putzo zpo aufl rn verweis bghz einschrnkung kommentierung nr egzpo rn gemacht berufung althammer stein jonas zpo aufl rn mnchkommzpo rimmelspacher aufl ff rn gerken wieczorek schtze zpo aufl rn zller heler zpo aufl rn lemke prtting gehrlein zpo aufl rn baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rn anh rn wulf beckok zpo edition rn ergebnis mnchkommzpo krger aufl rn zller heler zpo aufl egzpo rn kessal wulf beckok zpo edition rn prtting wieczorek schtze zpo aufl rn ball musielak voit zpo aufl rn hk zpo saenger aufl egzpo rn htege thomas putzo zpo aufl egzpo rn gehle prtting gehrlein zpo aufl rn dabei knnen kommentierungen zulssigkeit berufung gem abs nr zpo rahmen auslegung nr egzpo bercksichtigt beiden vorschriften ersten fall schon aufgrund wortlauts zweiten aufgrund auslegung rechtsprechung wert beschwerdegegenstandes ankommt beiden fllen mageblich umfang beseitigung angefochtenen entscheidung ergebenden belastung begehrt vgl bgh beschluss mrz ix zb njw rr rn berufung bgh beschluss juni zr njw revision fr addition beschwerdewerte spricht ferner einheitliche handhabung ermittlung beschwer fr beide seiten prozesses bewirkt klage mehrerer anleger bank fondsgesellschaft fall verurteilung beschwerdewert beklagten gesamten verurteilung entspricht verschiedenen klgern unterscheiden profitiert beklagte gemeinsam erhobenen klage berprfung verurteilung ermglicht fall getrennter klagen ausgeschlossen wre dementsprechend umgekehrten fall vollstndigen klageabweisung beschwerdewert klger addition ermittelt klgern berprfung angefochtenen urteils ermglichen vgl bag bage schlielich entspricht addition beschwer einfacher streitgenossen stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofes zpo dezember geltenden fassung nachfolgend af rechtsstreitigkeiten ber vermgensrechtliche ansprche denen wert beschwer bestimmten betrag berstieg revision unabhngig zulassung oberlandesgericht statthaft bundesgerichtshof davon ausgegangen gem zpo subjektiver klagehufung beschwerdewerte verschiedenen streitgenossen zusammenzurechnen sofern wirtschaftliche identitt vorliegt vgl bgh urteil februar ii zr bghz beschluss oktober vi zr njw urteile september viii zr wm juli zr njw beschluss juni iva zr njw urteile mai iva zr njw rr februar viii zr njw oktober zr wm mrz ii zr wm insoweit bghz abgedruckt mrz ix zr njw beschluss oktober zr njw urteil november vii zr njw rr bundesarbeitsgericht gefolgt bage bage smtlichen genannten entscheidungen wurde danach differenziert einfache notwendige streitgenossen handelte nr egzpo wert revision geltend machenden beschwer abstellt weicht insoweit zpo af ab mehr beschwer berufungsurteil wert beschwerdegegenstandes beabsichtigten revisionsverfahren magebend wertdifferenz berufungsinstanz zuletzt gestellten antrag tenor berufungsurteils umfang rechtsmittelantrag erstrebten abnderung angefochtenen urteils ankommt bgh beschlsse juni zr njw oktober iv zr njw rr november vi zr njw rr mai ix zr juris rn november iv zr njw mai vii zr njw rr rn oktober iv zr versr rn nderung bedeutung fr frage fr bestimmung wertes beschwerdegegenstandes beabsichtigten revisionsverfahren fall mehreren streitgenossen eingelegten nichtzulassungsbeschwerde ansprche streitgenossen weiterverfolgt zusammenzurechnen soweit ii xii zivilsenat bundesgerichtshofes zwei fllen einfacher streitgenossenschaft beschwer fr beschwerdefhrer gesondert ermittelt bgh beschlsse juli ii zr juris rn april xii zr juris rn beide senate anfrage erklrt rechtsauffassung festhalten ellenberger maihold derstadt matthias dauber vorinstanzen lg neubrandenburg entscheidung olg rostock entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar familiensache nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja brssel iia vo art ff enthlt einstweilige manahme anordnende entscheidung eindeutige begrndung fr zustndigkeit ursprungsgerichts hauptsache bezugnahme art brssel iia vo genannten zustndigkeiten ergibt hauptsachezustndigkeit offensichtlich erlassenen entscheidung davon auszugehen entscheidung zustndigkeitsvorschriften brssel iia vo ergangen fall prfen entscheidung ffnungsklausel art brssel iia vo fllt anschluss senatsbeschluss bghz famrz voraussetzungen art brssel iia vo gegeben kommt anerkennung vollstreckung brssel iia vo unzustndigen gericht erlassenen einstweiligen manahme betracht anschluss senatsbeschluss bghz famrz dringlichkeit art abs brssel iia vo bezieht sowohl lage kind befindet praktische unmglichkeit elterliche verantwortung betreffenden antrag gericht stellen fr entscheidung hauptsache zustndig anschluss eugh famrz einstweilige manahmen art abs brssel iia vo knnen bezug personen erlassen mitgliedstaat befinden fr erlass manahmen zustndige gericht sitz gilt verfahren ber elterliche verantwortung fr kind fr elternteil erlass manahme sorgerecht genommen anschluss eugh famrz bgh beschluss februar xii zb olg mnchen ag mnchen ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr neddenboeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegners beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts mnchen januar aufgehoben beschwerde antragstellerin beschluss amtsgerichts mnchen oktober kosten zurckgewiesen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens trgt antragstellerin wert grnde antragstellerin begehrt vollstreckbarerklrung polnischen entscheidung ber kindesherausgabe ehe antragstellerin antragsgegners ging september augsburg geborene kind hervor nunmehr getrennt lebenden eltern beide polnische staatsangehrige wohnten gemeinsam kind augsburg mai reiste antragstellerin kind polen verblieb antragsgegner hiermit einverstanden leitete daraufhin polen verfahren haager bereinkommen ber zivilrechtlichen aspekte internationaler kindesentfhrung oktober bgbl ii folgenden haager kindesentfhrungsbereinkommen hk anfang september kehrte antragstellerin kind augsburg zurck bereits september zog kind willen antragsgegners polen antragsgegner stellte daraufhin erneut polen antrag haager kindesentfhrungsbereinkommen rckfhrung kindes entscheidung hierber verbrachte kind juli eigenmchtig deutschland rckfhrungsantrag wurde daraufhin abgewiesen eltern polen scheidungsverfahren anhngig rahmen sorgerechtsverfahren eingeleitet wurde verfahren ordnete bezirksgericht juli antrag antragstellerin sicherungsverfgung aufenthalt kindes fr dauer verfahrens mutter liege zudem verpflichtete antragsgegner kind antragstellerin herauszugeben antragstellerin deutschland beantragt sicherungsverfgung fr vollstreckbar erklren sodann vollstreckung vorzunehmen amtsgericht antrge abgewiesen beschwerde antragstellerin beschwerdegericht entscheidung amtsgerichts aufgehoben sicherungsverfgung hinsichtlich herausgabeverpflichtung vollstreckungsklausel versehen hiergegen wendet antragsgegner rechtsbeschwerde rechtsbeschwerde erfolg fhrt aufhebung beschwerdeentscheidung zurckweisung beschwerde antragstellerin gesetzes durchfhrung bestimmter rechtsinstrumente gebiet internationalen familienrechts internationales familienrechtsverfahrensgesetz intfamrvg abs nr zpo statthafte rechtsbeschwerde brigen zulssig entscheidung senats sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich intfamrvg abs nr alt zpo recht macht rechtsbeschwerde geltend beschwerdeentscheidung abweichung rechtsprechung europischen gerichtshofs eugh famrz rn beruht ii rechtsbeschwerde begrndet beschwerdegericht famrz verffentlichte entscheidung folgt begrndet fr vollstreckung sicherungsverfgung sei verordnung eg nr rates november ber zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen ehesachen verfahren betreffend elterliche verantwortung aufhebung verordnung eg nr abl eu nr folgenden brssel iia vo grundstzlich anwendbar entscheidung sei art abs abs lit brssel iia vo unmittelbar vollstreckbar vollstreckbare entscheidung sinne art brssel iia vo liege ebenfalls ersichtlich sei polnische gericht internationale zustndigkeit art ff brssel iia vo gesttzt handele allenfalls entscheidung art brssel iia vo art ff brssel iia vo anwendbar seien art brssel iia vo lasse genannten voraussetzungen rckgriff nachrangige bereinkommen gegebenenfalls nationale recht polnische gericht art brssel iia vo sttzen knnen aufgrund rechtswidrigen verhaltens antragstellers kind akt selbstjustiz entfhrt deutschland verbracht dringendes regelungsbedrfnis fr erlass einstweiligen manahme bestanden rckfhrung kindes antragstellerin anzuordnen knne fr anerkennung vollstreckbarerklrung haager bereinkommen ber zustndigkeit anzuwendende recht anerkennung vollstreckung zusammenarbeit gebiet elterlichen verantwortung manahmen schutz kindern oktober abl nr folgenden ks zurckgegriffen sicherungsverfgung sei gem art abs ks fr vollstreckbar erklren ausschlussgrund art abs ks liege insbesondere sei bezirksgericht international zustndig kind gewhnlichen aufenthalt deutschland whrend aufenthalts polen neuen gewhnlichen aufenthalt begrndet zustndigkeit ergebe art ks kind polen befunden dringender fall vorgelegen hlt rechtlicher nachprfung wesentlichen punkt stand zutreffend allerdings sicherungsverfgung angeordnete elterlichen sorge resultierende aufenthaltsbestimmung einhergehende herausgabeverpflichtung sachlichen anwendungsbereich brssel iia verordnung fallen art abs lit alt art nr nr brssel iia vo voraussetzungen fr vollstreckung vollstreckbarerklrung art abs abs lit abs brssel iia vo vorliegen ebenso wenig dagegen erinnern berufungsgericht vorliegen vollstreckbaren entscheidung sinne art brssel iia vo verneint ersichtlich sei polnische gericht internationale zustndigkeit art ff brssel iia vo gesttzt aa erlsst gericht einstweilige manahme bereich elterlichen sorge betrifft fr anwendung art ff brssel iia vo darauf abzustellen ursprungsgericht zustndigkeit art ff brssel iia vo gesttzt zweifelhaft anhand ausfhrungen entscheidung prfen ursprungsgericht zustndigkeit vorschrift brssel iia verordnung sttzen senatsbeschlsse bghz famrz rn bghz famrz rn eugh famrz rn ff festgestellt davon auszugehen vollstreckende entscheidung zustndigkeitsvorschriften brssel iia verordnung gangen eugh famrz rn senatsbeschluss bghz famrz rn fall manahme art brssel iia vo vorliegen vorschrift begrndet zustndigkeit sinne verordnung weshalb derartige verfahren art ff brssel iia vo anwendbar eugh famrz rn ff senatsbeschluss bghz famrz rn bb gemessen hieran beschwerdegericht recht anwendbarkeit art ff brssel iia vo verneint bezirksgericht entscheidung brssel iiaverordnung bezug genommen soweit ausfhrt kind gewhnlichen aufenthalt polen gibt vortrag antragstellerin erkennbar inwieweit hieraus grund fr internationale zustndigkeit abgeleitet zutreffend beschwerdegericht ausgefhrt fr zustndigkeit vielmehr ausschlielich normen polnischen rechts zitiert wesentlichen laufenden verfahren hauptsache hergeleitet zustndigkeit hierfr begrndet liegt weder eindeutige begrndung zustndigkeit brssel iia verordnung ergibt offensichtlich entscheidung zutreffend jedoch annahme beschwerdegerichts voraussetzungen ffnungsklausel art brssel iia vo vorgelegen htten aa fehlende anwendbarkeit art ff brssel iia vo steht indes anerkennung vollstreckung grundlage art brssel iia vo ergangenen manahme mitgliedstaaten vornherein entgegen vielmehr handelt art brssel iia vo ffnungsklausel whrend brssel iia verordnung grundstzlich art verordnung genannten voraussetzungen vorrang meisten einschlgigen internationalen bereinkommen lsst art brssel iia vo genannten voraussetzungen rckgriff nachrangige bereinkommen gegebenenfalls nationale recht bedeutet zustndigkeit fr einstweilige manahmen voraussetzungen art brssel iia vo nachrangigen bereinkommen nationalen recht ergeben anerkennung vollstreckung manahmen grundlage enthaltenen rechtsinstrumente betracht kommt senatsbeschluss bghz famrz rn mwn bb jedoch liegen voraussetzungen art abs brssel iia vo getroffenen feststellungen art abs brssel iia vo drei voraussetzungen allesamt erfllt mssen ffnungsklausel platz greift manahme dringlich bezug personen vermgensgegenstnde getroffen mitgliedstaat befinden gericht sitz vorbergehender art eugh famrz rn famrz rn senatsbeschluss bghz famrz rn begriff dringlichkeit bezieht dabei sowohl situation kindes praktische unmglichkeit entscheidung hauptsache zustndigen gerichts elterlichen verantwortung herbeizufhren eugh famrz rn famrz rn auslegung tatbestandsmerkmals ziel brssel iiaverordnung beachten beteiligten davon abzuhalten kinder rechtswidrig mitgliedstaat verbringen rckzuhalten drfte manahme vernderung elterlichen verantwortung verfestigung rechtswidrigem handeln entstandenen tatschlichen situation fhrt art abs brssel iia vo erlassen liefe darauf hinaus position hierfr verantwortlichen elternteils strken vgl eugh famrz rn daneben schon wortlaut art abs brssel iia vo entnehmen einstweilige manahmen bezug personen erlassen mitgliedstaat befinden fr erlass manahmen zustndige gericht sitz handelt einstweiligen manahme sorgerechtsentscheidung form aufenthaltsbestimmung herausgabeverpflichtung bezug kind bezug elternteil getroffen elterliche sorge entzogen anwesenheit kindes betroffenen elternteils mitgliedstaat angerufenen gerichts erforderlich vgl eugh famrz rn schlielich manahme vorbergehender art darf hauptsacheentscheidung handeln beschwerdegericht rechtsfehlerhaft art brssel iia vo angewandt obgleich weder dringlichkeit anwesenheit betroffenen personen gegeben beschwerdegericht dringenden fall art abs brssel iia vo angenommen prfen antragstellerin mglich rechtzeitig entscheidung elterlichen verantwortung deutschen gerichte herbeizufhren deren zustndigkeit gem art art brssel iia vo getroffenen angegriffenen feststellungen auszugehen kind widerrechtlichen verbringen mutter gewhnlichen aufenthalt deutschland voraussetzungen art brssel iia vo fr wechsel zustndigkeit liegen ersichtlich ebenso wenig voraussetzungen zustndigkeit polnischen gerichte art brssel iia vo erkennbar auffassung beschwerdegerichts kind gewhnlichen aufenthalt deutschland grnde warum anrufung deutschen gerichte mglich alledem ersichtlich annahme dringender fall vorliegt spricht brigen ziel brssel iia verordnung beteiligten rechtswidrigen verbringen zurckhalten kinder abzuhalten vollstreckung sicherungsverfgung htte folge aufenthalt kindes polen verfestigt legitimiert obgleich antragstellerin kind feststellungen beschwerdegerichts zuvor wiederholt widerrechtlich polen verbracht antragsgegner eigenmchtige rckholung kindes rechtswidrig gehandelt fhrt fr genommen bewertung dringlichkeit weiteren beschwerdegericht beachtet art abs brssel iia vo erforderlichen anwesenheit manahme betroffenen fehlt feststellungen berufungsgerichts antragsgegner kind polen bereits juli verlassen sicherungsverfgung datiert demgegenber juli voraussetzungen art brssel iia vo wonach antragsgegner kind sicherungsverfgung betroffenen personen erlass sicherungsverfgung polen htten anwesend mssen demnach erfllt schlielich voraussetzungen art brssel iia vo gegeben kommt anerkennung vollstreckung brssel iia verordnung unzustndigen gericht erlassenen einstweiligen manahme betracht art brssel iia vo erlaubt rckgriff genannten rechtsinstrumente treffende manahme dringlich einstweiligen charakter personen vermgensgegenstnde bezieht mitgliedstaat befinden sache befasste gericht sitz fall bleibt abschlieenden charakter brssel iia verordnung senatsbeschluss bghz famrz rn mwn vgl eugh famrz rn ff helms famrz vollstreckbarerklrung ohnehin ausscheidet frage dahinstehen art hk vollstreckbarerklrung whrend laufenden hk verfahrens erlassenen sicherungsverfgung entgegensteht vgl senatsbeschluss april xii zb famrz rn mwn beschwerdeentscheidung daher aufzuheben weiteren ermittlungen erforderlich senat sache abschlieend entscheiden weder unmittelbare vollstreckung sicherungsverfgung deren vollstreckbarerklrung betracht kommt amtsgericht antrge ergebnis recht abgelehnt beschwerde antragstellerin daher unbegrndet zurckzuweisen dose schilling nedden boeger gnter botur vorinstanzen ag mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen vorstzlichen inverkehrbringens bedenklicher arzneimittel ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts itzehoe november abs stpo feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen vorstzlichen inverkehrbringens bedenklicher arzneimittel fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt wertersatzverfall hhe angeordnet hiergegen gerichtete allgemeine sachrge gesttzte revision angeklagten erledigung vorabentscheidungsersuchens gerichtshof europischen union vgl bgh beschluss april str pharmr sowie anfrageverfahrens abs satz gvg vgl bgh beschlsse november str pharmr januar ars pharmr dezember ars pharmr erfolg feststellungen landgerichts bestellte verkaufte angeklagte mai mai zunchst allein ber onlineshop aufgabe oktober november mittter fertig verpackte tten krutermischungen getrocknetem pflanzenmaterial verschiedene betubungsmittelgesetz damaligen zeitpunkt weitgehend unterfallende synthetische cannabinoide zugesetzt verkauf erfolgte bestimmung mischungen kunden rauchen form joints erzielung rauschwirkung konsumiert sollten ua angeklagte informierte ber rechtslage gelangte erkenntnis illegalen bereich gebe vertraute jedoch angaben hersteller wonach vertrieb mischungen legal sei behrdliche ausknfte anderweitigen rechtsrat holte ua positive wirkung etwa therapeutischen prophylaktischen nutzen rauchen krutermischungen vielmehr gesundheitsgefhrdend auffassung landgerichts handelte krutermischungen hinblick deren physiologische funktionen pharmakologische wirkung funktionsarzneimittel sinne abs nr buchst amg therapeutischer nutzen positive beeinflussung sei erforderlich vgl ua schuldspruch bestand angeklagten vertriebenen krutermischungen knnen lichte rechtsprechung gerichtshofs europischen union urteil juli nstz arzneimittel sinne abs amg angesehen wirkungen menschlichen gesundheit zutrglich gegenteil gesundheitsschdlich senat rahmen richtlinienkonformen auslegung arzneimittelbegriffs abs nr buchst amg vorabentscheidungsverfahren gerichtshof europischen union vorgenommene auslegung humanarzneimittel richtlinie gebunden vgl bgh beschlsse august str rn november str pharmr urteile september str pharmr rn dezember str njw rn abdruck bghst vorgesehen grabitz hilf nettesheim el art aeuv rn danach sowohl arzneimittelbegriff art nr buchst genannten richtlinie nahezu wortgleiche abs nr buchst amg dahin auszulegen stoffe erfasst deren wirkungen schlichte beeinflussung physiologischen funktionen beschrnken geeignet wren menschlichen gesundheit zutrglich rauschwirkung wegen konsumiert dabei gar gesundheitsschdlich vgl eugh aao sowie bgh beschluss august str aao urteile september str aao rn ff dezember str aao jeweils mwn senat sieht jedoch freispruch angeklagten gehindert ausweislich insoweit unklaren urteilsgrnde krutermischungen mglicherweise ua teilweise zustzlich ua cannabinoide enthalten tatzeit schon anlage abs btmg ab januar geltenden fassung dezember bgbl unterfielen jwh jwh jwh cp cp gegebenenfalls kommt strafbarkeit wegen handeltreibens betubungsmitteln abs nr abs btmg betracht vgl bgh beschluss august str aao urteile januar str bghst oktober str soweit verwendeten cannabinoide tatzeit betubungsmittel definiert wre senat vertretenen auffassung festgehalten strafbarkeit wegen gewerbsmigen inverkehrbringens tabakerzeugnissen verwendung zugelassener stoffe betracht gekommen abs nr abs nr vtabakg jedoch vorlufige tabakgesetz art abs gesetzes umsetzung richtlinie ber tabakerzeugnisse verwandte erzeugnisse april bgbl mai auer kraft getreten artikelgesetz neu eingefhrte wesentlichen gleichfalls mai kraft getretene gesetz ber tabakerzeugnisse verwandte erzeugnisse tabakerzeugnisgesetz tabakerzg april bgbl enthlt strafbestimmungen abs nr abs nr vtabakg inhaltlich entsprechen inverkehrbringen pflanzlichen raucherzeugnissen verwendung zugelassener stoffe pnalisieren abs nr tabakerzg aufgenommenen strafvorschriften betreffen vielmehr einschlgigen schutz irrefhrenden vertriebsformen abs satz abs satz tabakerzg entsprechendes gilt fr verordnung ber tabakerzeugnisse verwandte erzeugnisse tabakerzeugnisverordnung tabakerzv april bgbl mangels unrechtskontinuitt knnen taten angeklagten mehr aspekt verbotenen inverkehrbringens tabakerzeugnissen hnlichen bzw neuer terminologie vgl nr tabakerzg verwandten erzeugnissen strafrechtlich geahndet abs stgb senat hebt verurteilung vorgenannten sinn lckenhaften feststellungen insgesamt neuen tatgericht stimmige feststellungen ermglichen zusammensetzung angeklagten vertriebenen krutermischungen deren strafbarkeit btmg zeitpunkt tat einzelnen auseinanderzusetzen einheitliche taten handeltreibens betubungsmitteln kommen dabei angefochtenen urteil bezeichneten einkaufshandlungen angeklagten ua betracht wohingegen verkaufshandlungen beschafften vorrten lediglich unselbstndige teilakte bezug handel jeweiligen gesamtmenge darstellen st rspr vgl etwa bgh beschluss januar str bghst mwn sander schneider knig dlp bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja big markeng abs nr frage voraussetzungen markenrechtliche verwechslungsgefahr aspekt serienzeichens gegeben bgh urt november zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck prof dr bornkamm dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mrz aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte firma big spielwarenfabrik dipl ing handelt stellt spielwaren her aufsitzfahrzeuge sowie tret schiebefahrzeuge vertreibt inhaber marke big mrz durchgesetztes zeichen fr plastikspielwaren eingetragen wurde klgerin beschftigt vertrieb funk ferngesteuerten spielfahrzeugen autos flugzeuge schiffe jahre vertrieb ber handelsunternehmen funkgesteuertes spielfahrzeug bezeichnung big bluster transporteur klgerin firma hamburg beklagte nahm sowohl wegen verletzung marke unterlassung anspruch handelsunternehmen erwirkte einstweilige verfgung landgerichts nrn berg frth transporteur scheiterte entsprechenden antrag landgericht oberlandesgericht dsseldorf vorliegenden klage klgerin zunchst feststellung begehrt beklagte berechtigt sei abnehmern unterlassung benutzung bezeichnung big bluster verlangen beklagte verpflichtet sei schaden ersetzen entsprechenden abnehmerverwarnungen entstanden sei alsdann schaden beziffert beantragt beklagten verurteilen lschung deutschen marke big erklrung gegenber deutschen patentamt einzuwilligen dm nebst zinsen seit rechtshngigkeit zahlen beklagte entgegengetreten geltend gemacht bezeichnung big komme gesteigerte kennzeichnungskraft widerklagend beantragt klgerin androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr bezeichnungen big bluster big buffalo jeweils gleichgltig schreibweise benutzen weiteren ansprche auskunftserteilung bezglich entsprechenden handlungen feststellung schadensersatzverpflichtung klgerin geltend gemacht whrend rechtsstreits juni fr beklagten zwei weitere marken big laster big bffel eingetragen worden darauf klgerin widerklageantrag unterlassung insgesamt ansprche auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht fr zeit seit juli anerkannt brigen klgerin widerklage entgegengetreten landgericht grund teil anerkenntnis teilurteil klage geltendgemachten schadensersatzanspruch grunde fr gerechtfertigt erklrt lschungsklage abgewiesen widerklage umfang erklrten anerkenntnisses bezglich auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht seit juli entsprochen widerklage brigen abgewiesen berufung erfolglos geblieben revision deren zurckweisung klgerin beantragt verfolgt beklagte begehren verbliebene klage abzuweisen widerklagebegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht schadensersatzklage fr grunde gerechtfertigt widerklage auskunftserteilung schadensersatz ber anerkannten teil hinaus fr unbegrndet erachtet ausgefhrt widerklagemarke big knne ebensowenig erfolg zeichen big bluster vorgegangen entsprechenden unternehmensbezeichnung frage verwechslungsgefahr sei umstnden einzelfalls umfassend beurteilen sei normaler kennzeichnungskraft sowohl marke big entsprechenden unternehmensbezeichnung auszugehen darber hinausgehende gesteigerte kennzeichnungskraft beklagte schlssig vorgetragen bezglich markenhnlichkeit komme gesamteindruck einander gegenberstehenden marken weder marke unternehmenskrzel big knne gesamteindruck angegriffenen bezeichnung big bluster prgen angesichts beschreibenden begriffsinhalts sinne gro dick stark wichtig hause unterscheidungskraft zukomme freihaltungsbedrfnis bestehe verwechslungsgefahr aspekt serienzeichens komme betracht big angesichts beschreibenden charakters erforderliche originalitt fehle stammbestandteil zeichenserie dienen ii beurteilung hlt revisionsrechtlichen nachprfung punkten stand berufungsgericht teilweise unterstellten tatsachengrundlage allerdings ergebnis zutreffend unmittelbare verwechslungsgefahr widerklagemarke bzw unternehmenskrzel beklagten einerseits widerklage angegriffenen bezeichnungen andererseits abs nr abs markeng verneint prfung markenverletzung rechtsfehlerfrei davon ausgegangen beurteilung verwechslungsgefahr sinne abs nr markeng bercksichtigung umstnde einzelfalls vorzunehmen dabei besteht wechselwirkung be tracht ziehenden faktoren insbesondere hnlichkeit marken hnlichkeit gekennzeichneten sowie kennzeichnungskraft lteren marke geringerer grad hnlichkeit hheren grad hnlichkeit marken gesteigerte kennzeichnungskraft ausgeglichen umgekehrt st rspr zuletzt bgh urt zr grur wrp ard urt zr grur wrp attach tisserand urt zr grur wrp wintergarten jeweils allerdings ausfhrungen berufungsgerichts kennzeichnungskraft widerklagemarke klar einerseits unterstellt benutzung normale kennzeichnungskraft erlangt whrend stelle begrndung standpunkt eingenommen verkehrsdurchsetzung normaler kennzeichnungskraft gefhrt sei dargetan revisionsinstanz angesichts diskrepanz zugunsten beklagten normalen kennzeichnungskraft widerklagemarke auszugehen berufungsgericht hierzu einzelnen feststellungen treffen warenidentitt unterstellt hiervon fr revisionsverfahren auszugehen rahmen prfung markenhnlichkeit berufungsgericht tatrichterlicher beurteilung davon ausgegangen gesamteindruck angegriffenen bezeichnungen deren jeweiligen bestandteil big gesamtheit jeweiligen bezeichnung big bluster bzw big buffalo geprgt rechtsgrnden beanstanden erfolg wendet revision ausgangspunkt berufungsgerichts auffassung prgung gesamteindrucks komme jngeren zeichen ltere kennzeichnung identisch enthalten sei fragliche bestandteil jngeren zeichen derart untergegangen sei beim verkehr erinnerung ltere kennzeichnung mehr wachrufe steht gegensatz stndigen rechtsprechung senats bgh urt zr grur wrp nitrangin bghz lions bgh beschl zb grur wrp rausch elfi rauch je berufungsgericht zutreffend ausgegangen revision bercksichtigt auffassung ausreichend fr frage hnlichkeit zweier marken bloe bereinstimmung bestandteils verursachte assoziation lteren marke ankommt verwechslungsgefahr lteren jngeren marke gegeben mu besagt gesetzliche formulierung gedanklichen inverbindungbringens rechtsprechung europischen gerichtshofs eigenen rechtsverletzungstatbestand kennzeichnet umfang begriffs verwechslungsgefahr nher bestimmen eugh grur tz wrp sab puma berufungsgericht beurteilung gesamteindrucks angegriffenen bezeichnungen wesentlichen darauf gesttzt be standteil big bedeutung gro dick stark wichtig deshalb allgemeinen verkehr sinne kennzeichnend verstanden bestandteil prge bezeichnungen weder ausschlielich berwiegend beanstandet revision erfolg rge fr prgung gesamteindrucks genge bereinstimmende bestandteil gewisse eigenstndige stellung mehrwortzeichen behalten derart untergegangen sei gesamtzeichen aufgehrt fr verkehr erinnerung ltere zeichen wachzurufen auffassung vernachlssigt revision erfordernis gesamteindruck zeichen hervorgerufenen markenhnlichkeit rechtsprechung senats reicht allein wesentliches mitbestimmen gesamteindrucks regel fr annahme markenbestandteile knnten fr verkehr weise zurcktreten fr gesamteindruck vernachlssigt knnten bgh beschl zb grur wrp honka weniger gewisse eigenstndige stellung fraglichen bestandteils ausreichen gesamteindruck jngeren zeichens vorangehend angefhrten rechtsprechung geforderten weise bestimmen verneinung unmittelbaren verwechslungsgefahr engeren sinne erscheint danach erfahrungswidrig gem unterstellung berufungsgericht identische geht revisionsinstanz normale kennzeichnungskraft widerklagemarke unterstellen markenhnlichkeit big sei ner gesamtheit zugrunde legenden bezeichnung big bluster gering gefahr verkehr marke flschlich fr hlt bejahen knnen soweit berufungsgericht ansprche beklagten gem abs markeng unternehmenskrzel big verneint gegebenen teil unterstellenden tatsachengrundlage fr rechtsfehlerhaft erachtet zusammenhang kommt ebenfalls branchennhe parteien hnlichkeit kennzeichen kennzeichnungskraft unternehmensbezeichnung beklagten bestehende wechselwirkung st rspr vgl bgh urt zr wrp markenr compunet comnet berufungsgericht unterstellter branchenidentitt unterstellter normaler kennzeichnungskraft big geringe hnlichkeit kennzeichen bezeichnung big bluster fr annahme verwechslungsgefahr ausreichen lassen lt rechtsfehler erkennen berufungsgericht verwechslungsgefahr aspekt serienzeichens verneint mangelnden kennzeichnungskraft big ergebe zeichen geeignet sei stammbestandteil markenserie dienen beurteilung wendet revision erfolg zusammenhang zugunsten beklagten revisionsverfahren warenidentitt normalen kennzeichnungskraft widerklagemarke auszugehen verwechslungsgefahr aspekt serienzeichens begriff gedanklichen inverbindungbringens jngeren lteren marke eingang markenrechtsrichtlinie markengesetz gefunden eugh grur wrp sab puma bghz innovadiclophlont bgh urt zr grur wrp cefallone art verwechslungsgefahr erst prfen einander gegenberstehenden zeichen streitfall gesamteindruck unmittelbar miteinander verwechselbar bghz innovadiclophlont greift zeichen bestandteil bereinstimmen verkehr stamm mehrerer zeichen unternehmens sieht deshalb nachfolgenden bezeichnungen wesensgleichen stamm aufweisen gleichen zeicheninhaber zuordnet bghz innovadiclophlont bgh grur cefallone bgh beschl zb grur wrp bayer beichem rechtsprechung serienzeichen beruht verkehr bekannten bung unternehmen stammzeichens fr bedienen dabei erkennbar bleibende stammzeichen fr einzelne warenarten deren kennzeichnung abzuwandeln anla schlufolgerung fr verkehr insbesondere bestehen unternehmen beklagte berufungsgericht bisher ungeprften behauptung bestandteil big wortstamm innerhalb mehrerer zeichen bereits verkehr aufgetreten insbesondere stammbestandteil firmenschlagwort benutzt verkehr beklagte hinweis tatsachen hohen umstze zeichen bestandteil big dargelegt bestimmten wortstamm gewhnt liegt erfahrungsgem fern wortstamm gebildeten neuen zeichen angegriffene bezeichnung big bluster eigenstndiges zeichen sehen vielmehr verkehr unterschiede einander gegenberstehenden zeichen erkennt vermuten handele neuen zeichen serie geltendmachung verwechslungsgefahr aspekt steht entgegen beklagte mehreren marken anspruch genommenen zeichenserie marke big entsprechenden firmenschlagwort vorgeht voraussetzung fr annahme markenrechtsverletzung infolge verwechslungsgefahr aspekt serienzeichens kennzeichenrecht stammbestandteil sei mehreren zeichen serie besteht sei stammbestandteil fr kennzeichenrechtlichen schutz geniet markeninhaber weiteren zeichenserie bestandteil gebildet fallgestaltung streitfall worum streitfall geht geltend macht fragliche bestandteil verkehr geeignet fr bildung zeichenserie angesehen vgl bgh grur cefallone bgh beschl zb grur wrp stephanskrone berufungsgericht streitfall zeichen big angesichts beschreibenden inhalts angabe eigenschaft gro dick stark wichtig spielwaren beziehen knne eignung aberkannt stammbestandteil auffassung beigetreten dabei offenbleiben meinung berufungsgerichts zutrifft marke big entsprechenden firmenschlagwort fehle unterscheidungskraft wort bedeutung gro dick stark wichtig deutschen verkehr gelufig sei vgl eigenschaftswort marke bgh beschl zb wrp markenr individuelle beurteilung berufungsgericht jedenfalls rechtsfehlerhaft unbercksichtigt gelassen beklagte bezugnahme vorgelegte unterlagen ausfhrlich vorgetragen benutze bestandteil big bereits stammbestandteil fr existierende zeichenserie jeweils wortbestandteil big mehreren bestandteilen kombiniert sei hiervon auszugehen kommt entgegen auffassung berufungsgerichts mehr darauf fragliche bestandteil big theoretisch stammbestandteil eignet allein darauf beklagte verkehr tatschlich big stammbestandteil serie gewhnt berufungsgericht herangezogene entscheidung bundesgerichtshofes stephanskrone grur befat dortigen sachverhalt bereits existierende zeichenserie rede stand allein streitfall unerheblichen frage abstrakten eignung bestandteils einheitlichen wortes stammbe standteil fr zeichenserie stellt allein fr fall anforderungen sinne gewissen originalitt bestandteils wiedererffneten berufungsverfahren berufungsgericht sofern erneut verneinung unmittelbaren verwechslungsgefahr engeren sinne gelangt gesichtspunkt verwechslungsgefahr aspekt serienzeichens nachzugehen dabei entsprechende vorbringen beklagten einschlielich vortrags bekanntheit zeichens big bercksichtigen bergehen revision rgt iii danach angefochtene urteil aufzuheben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckzuverweisen erdmann starck bscher bornkamm schaffert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter drr dr herrmann hucke tombrink beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juli zurckgewiesen beklagte kosten beschwerdeverfahrens tragen streitwert grnde grund zulassung revsion abs satz zpo besteht insbesondere zulassungsrelevanter rechtsfehler erkennen soweit berufungsgericht beklagten eigentlich schadensurschliche amtspflichtverletzung anlastet htte januar erfolgten beurkundung grundstckskaufvertrags gegenwrtig mssen hinsichtlich eingetragenen altenteilsrechts vorliegenden lschungsbewilligung mutter klgers oktober ur nr auskehr hlftigen kaufpreises gebrauch gemacht durfte tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts dadurch gesttzt beurkundungstermin klger beauftragte maklerin notariat per mail urkundenrolle unmittelbar vorangehenden nummer ur nr verzeichnete enkelkindern mutter erteilte generalvollmacht hingewiesen wurde beklagte wegen amtspflichtverletzung zusammenhang beurkundung kaufvertrags abs satz bnoto berufen klger anderweitige ersatzmglichkeit sinne vorschrift ansprche kufer grundstcks verwiesen beschwerde kontext zutreffend geltend macht legt satz nr alt kaufvertrags durchaus auslegung nahe erwerber ablsung vorhandener belastungen notwendigen kaufpreisanteile jeweiligen rechtsinhaber befreiender wirkung gegenber klger zahlen konnte darber hinaus schuldete klger grundstckskufer lastenfreie eigentumsverschaffung davon herstellung lastenfreiheit geringeren preis zahlung hlfte kaufpreises erreichen wre worauf beschwerde hinweist ausgegangen grnden inanspruchnahme kufers rechtlich zumindest unsicher verfolgung restkaufpreisanspruchs jedenfalls unzumutbar vgl senatsurteil juli iii zr njw rr rn mwn aufgrunddessen rechtsfehler berufungsgerichts darin gesehen zahlungsklage abgewiesen hilfsweise gestellten feststellungsbegehren entsprochen fehler wrde indessen klger beklagte beschwert schlick drr hucke herrmann tombrink vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb november zwangsversteigerungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofes november vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke dr schmidt rntsch dr roth beschlossen rechtsmittel beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts magdeburg april beschluss amtsgerichts haldensleben mrz aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde beschluss januar wurde zwangsversteigerung eingang beschlusses bezeichneten grundstcks beteiligten angeordnet beteiligte beantragte schreiben oktober zulassung beitritts verfahren bevorrechtigte ansprche abs nr zvg machte bescheid dezember festgesetzten schmutzwasserbeitrag sumniszu schlge seit februar geltend flligkeit beitrags trat laut bescheid monat bekanntgabe amtsgericht antrag zurckgewiesen sofortige beschwerde beteiligten erfolglos geblieben rechtsbeschwerde verfolgt antrag ii auffassung beschwerdegerichts antrag zurckzuweisen schmutzwasserbeitrag anfang fllig geworden lnger vier jahre rckstndig sei rangklasse abs zvg gehre flligkeitszeitpunkt komme betracht flligkeitsbestimmung heranziehungsbescheid seinerzeit geltenden satzung beteiligten beruhe daran ndere wirksame satzung erst jahr kraft getreten sei zulssige austausch ermchtigungsgrundlage inkrafttreten wirksamen satzung neubescheidung fhre ffentlichen last zugrunde liegenden beitrge erstmals fllig wrden austausch wirke vielmehr zurck folge ffentliche last anfang bestehend anzusehen sei beteiligte ausdrcklich vorgetragen wirksame satzung jahr rckwirkend erlassen berufung austausch ergebe sinn befugnis erlass rckwirkenden satzung gebrauch gemacht knne ursprnglichen flligkeit verbleiben davon gehe beteiligte berechnung sumniszuschlge hlt rechtlichen nachprfung stand iii abs nr zpo statthafte brigen zulssige zpo rechtsbeschwerde begrndet entgegen rechtsbeschwerdebegrndung vertretenen auffassung kommt darauf berechnung abs nr zvg festgelegten vierjahreszeitraums tag ersten beschlagnahme grundstcks tag zuschlags auszugehen beiden fllen beitrag innerhalb zeitraums fllig geworden recht geht beteiligte davon entstehen sachlichen beitragspflicht beitragsflligkeit wirksame satzung voraussetzt siehe fr erschlieungsbeitragsrecht bverwge ovg lneburg ndsvbl auer frage steht erfordernis zeitpunkt erlasses gebhrenbescheids dezember erfllt erst abwasserabgabensatzung abwasserbeseitigungssatzung beteiligten september rechtsgrundlage fr gebhrenerhebung schuf bestandskraft bescheids deshalb allenfalls folge persnliche haftung adressaten hhe auferlegten beitrags feststeht dingliche haftung grundstcks abs kag lsa begrndete ab erlass jedoch vgl senat urt mai zr njw fr beschwerdegericht angenommene rckwirkung satzung zeitpunkt erlasses gebhrenbescheids vgl zulssigkeit rckwirkung bverwge gibt nmlich anhaltspunkte regelung satzung beteiligte beschwerdegericht parallelverfahren vorgelegt rckwirkend erst januar kraft getreten schliet frhere entstehen sachlichen beitragspflicht frhere flligkeit beitrags erfolg macht beteiligte geltend beitragspflicht seit januar besteht ab zeitpunkt bildet satzung september rechtsgrundlage fr gebhrenerhebung inkrafttreten satzung bewirkte vorher erlassener mangels entstehens beitragspflicht zunchst rechtswidriger beitragsbescheid rechtmig wurde bundesverwaltungsgericht stndiger rechtsprechung anerkannte mglichkeit nachtrglichen heilung beitragsbescheiden erschlieungsbeitragsrecht bverwge ff nvwz gilt nachtrglich hinzugetretene heilung betracht kommende ereignis erlass gltigen beitragssatzung besteht bgh urt oktober iii zr dvbl vgl bverwg aao entstehen sachlichen beitragspflicht folge ab januar grundstck ruhende ffentliche last abs kag lsa entstanden ausschlielich sachlichen beitragspflicht beitragsbescheid abhngig ovg magdeburg vwrr mo befriedigungsrecht beteiligten versteigerungsobjekt wegen schmutzwasserbeitrags besteht somit erst ab zeitpunkt vierjahreszeitraum abs nr zvg deshalb fall gewahrt legt fr berechnung tag ersten beschlagnahme grundstcks zugrunde ergibt weiteres erfolgte beschluss amtsgerichts januar sieht erteilung zuschlags magebenden berechnungszeitpunkt gehrt beitrag rangklasse berechtigte innerhalb vierjahreszeitraums wegen anspruchs entrichtung beitrags beschlagnahme grundstcks erwirkt stber zvg aufl anm voraussetzung liegt antrag zulassung beitritts november amtsgericht eingegangen zulassung beitritts zugunsten beteiligten beschlagnahme grundstcks gilt abs zvg somit vorinstanzen unrecht antrag beteiligten zurckgewiesen angefochtenen beschlsse deshalb aufzuheben beschwerdegericht erneuten entscheidung bercksichtigung beitragsflligkeit januar ber hhe sumniszuschlge befinden krger klein schmidt rntsch lemke roth vorinstanzen ag haldensleben entscheidung lg magdeburg entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss dezember strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth juli abs stpo ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben weitergehende revision angeklagten vorbezeichnete urteil abs stpo unbegrndet verworfen sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung zwlf fllen davon fall tateinheit tateinheitlichen fllen urkundenflschung wegen vorenthaltens arbeitsentgelt fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt verurteilung wegen vorenthaltens arbeitsentgelt gesamtstrafausspruch beschrnkte revision verletzung materiellen rechts rgt lediglich ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe erfolg soweit revision schuldspruch wegen vorenthaltens arbeitsentgelt stgb wendet unbegrndet sinne abs stpo grundstzlich feststellung monatlichen beitrge fr flligkeitszeitpunkt gesondert genaue anzahl arbeitnehmer beschftigungszeiten lhne sowie hhe beitragssatzes rtlich zustndigen sozialversicherungstrger festzustellen vgl bghr stgb sozialabgaben bgh wistra njw jeweils hhe geschuldeten beitrge grundlage arbeitsentgelts beitragsstzen jeweiligen krankenkasse bestimmt landgericht jedoch mangels entsprechender aufzeichnungen angeklagten berechtigt grundlage verfgung stehenden erkenntnisse hhe lhne schtzen daraus hhe jeweils vorenthaltenen sozialversicherungsbeitrge berechnen vgl bghst bghr stgb sozialabgaben bgh wistra bestand dagegen ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe treffen einzelfreiheitsstrafen einzelgeldstrafen zusammen regel gesamtfreiheitsstrafe bilden bgh nstz rr tatrichter jedoch gem abs satz stgb ermessen dahingehend eingerumt einzelfreiheitsstrafen gesamtfreiheitsstrafe daneben einzelgeldstrafen gesonderte gesamtgeldstrafe bilden ermessen strafzumessungsgesichtspunkten auszuben urteilsgrnde lassen indes erkennen strafkammer eingerumten ermessens bewusst allerdings bedarf ausdrcklichen darlegung tatrichter mglichkeit ermessensausbung gem abs satz stgb bewusst anwendung ausnahmevorschrift nahe liegt vgl trndle fischer stgb aufl rdn serienstraftaten vgl bgh beschluss april str wesentlichen gleich gelagerten taten vgl bgh nstz rr regelmig fall vgl bghr stgb abs nichteinbeziehung gilt aufgrund besonderer umstnde falles einheitliche gesamtfreiheitsstrafe schwerere bel erweist erkennbar erst einbeziehung geldstrafen bildung gesamtfreiheitsstrafe fhrte deren hhe strafaussetzung mehr zulie vgl bghr stgb abs einbeziehung nachteilige bgh nstz rr jeweils verhlt lediglich fr zwlf taten landgericht einzelfreiheitsstrafen verhngt zwei fllen darunter einsatzstrafe jahr freiheitsstrafe landgericht freiheitsstrafen mehr vier monaten festgesetzt hintergrund liegt angesichts vorbestraften gestndigen angeklagten verhngten zwei jahre freiheitsstrafe geringfgig bersteigenden gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren drei monaten hand erst einbeziehung geldstrafen gesamtfreiheitsstrafe gefhrt deren hhe strafaussetzung mehr zulie sachlage wre abs satz stgb gegebene mglichkeit gesamtgeldstrafe gesondert erkennen ausdrcklich errtern widersprchlich zudem hinblick geringe hhe festgesetzten einzelstrafen strafkammer rahmen zumessung gesamtstrafe herangezogene gesichtspunkt schwere taten liegt fllen sachlich zeitlich ineinander verschrnkter vermgensdelikte denen gewichtigeren verhngung sechs monaten freiheitsstrafe mehr gebieten einzelfllen geringeren schden verhngung kurzfristiger freiheitsstrafen stgb nahe vgl bghr stgb abs nichteinbeziehung hiervon strafkammer weitgehend abgesehen brigen senat plausibilitt verhngung kurzzeitiger freiheitsstrafen einzelfllen hheren schden gerade urteilszusammenhang entnehmen feststellungen bleiben aufrechterhalten lediglich wertungsfehler vorliegen ergnzende feststellungen getroffenen widersprechen zulssig basdorf gerhardt schaal brause jger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main august fllen ii zugehrigen feststellungen sowie gesamtstrafenausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht frankfurt main angeklagten wegen diebstahls drei fllen flle ii sowie versuchten betrugs fall ii gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt allgemeine sachrge gesttzte revision angeklagten tenor ersichtlichen umfang erfolg abs stpo brigen rechtsmittel offensichtlich unbegrndet abs stpo soweit landgericht angeklagten fall ii wegen diebstahls verurteilt hlt rechtlicher nachprfung stand grundlage getroffenen feststellungen bestand tatbeitrag angeklagten darin gutglubigen spediteur weisung unbekannten mittters sa bergabe radladers vereinbarten treffpunkt geflschte papiere auszuhndigen frachtbrief auszufllen nachdem zugehrige radlader bereits vorangegangenen nacht unbekannten ttern gestohlen worden diebstahl zeitpunkt tathandlung angeklagten bereits beendet radlader rumlichen bereich entwendungsorts entfernt worden rckholaktivitten eigentmers mehr erwarten vgl fischer stgb aufl rn insoweit scheidet strafbarkeit wegen diebstahlstat angeklagten beteiligung angeklagten knnte daher lediglich hehlerei form absatzhilfe abs var stgb werten senat grundlage feststellungen landgerichts abschlieend prfen smtliche voraussetzungen hehlerei insbesondere subjektive tatseite vorliegen sieht senat schuldspruchnderung gehindert fhrt aufhebung verurteilung fall ii wobei neue tatrichter prfen abweichend bisherigen feststellungen beteiligung angeklagten vortat vorliegt verurteilung angeklagten wegen versuchten betrugs fall ii begegnet rechtlichen bedenken insoweit bestand tatbeitrag angeklagten darin mitangeklagten betrgerischer ab sicht angemieteten baumaschinen zwecke verschiebung balkan verladen betrugstat zeitpunkt jedenfalls beendet endgltiger vermgensschaden eingetreten vgl fischer aao rn landgericht handeln ange klagten insoweit zutreffend beteiligung betrugstat gewertet bisherigen feststellungen tragen jedoch verurteilung wegen mittterschaftlicher beteiligung rechtsprechung bundesgerichtshofs liegt mittterschaft tatbeteiligter verhalten fremdes tatbestandsverwirklichendes tun blo frdern beitrag sinne gleichgeordneten arbeitsteiligen vorgehens teil gemeinschaftlichen ttigkeit dabei beteiligte beitrag teil ttigkeit tun ergnzung eigenen tatanteils fall wertender betrachtung vorstellung beteiligten umfassten umstnde insbesondere eigenen interesses taterfolg umfang tatbeteiligung tatherrschaft bzw willen st rspr vgl bgh beschluss februar str beurteilen landgericht ausdrckliche abgrenzung tterschaft teilnahme vorgenommen weder gemeinsamen willensentschluss tatausfhrung gegenseitigen einverstndnis angeklagten mitangeklagten festgestellt weit verurteilung angeklagten beteiligungshandlung allein verladen baumaschinen lediglich untergeordneten tatbeitrag zugrunde gelegt spricht mittterschaftliche beteiligung angeklagten fr einordnung tat lediglich beihilfe senat letztlich ausschlieen weitergehende feststellungen begrndung tterschaftlichen handelns getroffen knnen grund sieht senat schuldspruchnderung ab hebt verurteilung fall ii insgesamt aufhebung verurteilung angeklagten fllen ii zieht aufhebung gesamtstrafenausspruchs ernemann fischer krehl berger eschelbach'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zr juli rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli richter gerber sprick prof dr wagenitz fuchs richterin dr zina beschlossen hinsichtlich ersten zweiten rechtszuges verbleibt kostenentscheidung berufungsgerichts kosten revisionsinstanz beklagten gesamtschuldnern auferlegt grnde klgerin nahm beklagten rumung herausgabe mehrerer grundstcke anspruch nunmehrige beklagte insolvenzverwalter november erffneten verfahren ber vermgen gebrder grundstcksverwaltungs logistik ohg vormals beklagte fortan gemeinschuldnerin beklagten gesellschafter gemeinschuldnerin schriftlichem mietvertrag juli vermietete klgerin gemeinschuldnerin gewerberume zunchst juni klgerin kndigte seit juni mietverhltnis mehrfach ordentlich fristlos gemeinschuldnerin wies smtliche kndigungen zurck oktober erhob klgerin schlielich rumungsklage beklagten landgericht klage uneingeschrnkt stattgegeben berufung beklagten nderte oberlandesgericht urteil januar landgerichtliche urteil dahin ab beklagten rumung herausgabe klgerin zug zug zahlung dm klgerin verurteilt wurden hiergegen richtete revision beklagten vollstndige klagabweisung hilfsweise wesentlich hhere zug zug verurteilung erreichen wollten mrz whrend sache revisionsinstanz anhngig schlossen parteien auergerichtlichen vergleich wonach einigkeit darber besteht etwaiges mietverhltnis jedenfalls ablauf april endete kosten vorliegenden rechtsstreits wurden ausdrcklich ausgeklammert nr vergleichs grundstcke wurden klgerin gerumt bergeben rcksicht hierauf erklrten parteien bereinstimmend rechtsstreit hauptsache fr erledigt ii nachdem parteien bereinstimmend rechtsstreit hauptsache fr erledigt erklrt ber bisher entstandenen kosten rechtsstreits gem fr revisionsinstanz geltenden vorschrift zpo vgl etwa bghz billigem ermessen bercksichtigung bisherigen sach streitstandes beschlu ent scheiden gilt fr fall erledigung rechtsstreits auergerichtlichen vergleich parteien entscheidung gerichts ber kosten nachgesucht somit anwendung zpo ausgeschlossen senatsbeschlu november xii zr njw rr entspricht regelmig billigkeit sinne zpo diejenige partei kosten tragen fortgang verfahrens htten auferlegt mssen beurteilt mutmalichen ausgang revisionsverfahrens auswirkungen kostenentscheidungen vorinstanzen bgh beschlu januar vi zr mdr danach kosten rechtsstreits beschluformel ersichtlichen weise verteilen revision beklagten wre erfolg geblieben berufungsgericht gelangte durchgefhrter beweisaufnahme auffassung parteien mietvertrag wirksam zustande gekommen ergebnis richtig parteien angegriffen senat folgt berufungsgericht endergebnis ferner annahme mietverhltnis sei kndigung beendet worden hierzu erhobenen rgen revision letztlich durchgreifend erfolglos macht revision schlielich geltend berufungsgericht unrecht beklagten wege zurckbehaltungsrechts geltend gemachten investitionen gemeinschuldnerin vollem umfang bercksichtigt umfang hhe geltend gemachten investitionen wren anwendung abs bgb streitentscheidend abdingbaren bestimmung steht mieter grundstcks raumes bgb wegen ansprche vermieter zurckbehaltungsrecht abs bgb greift anspruchskonkurrenz bgb vgl senatsurteil juli xii zr mdr andernfalls wre eigentmer vermieter schlechter gestellt vermietende nichteigentmer allerdings parteien gelegenheit hierzu insbesondere frage stillschweigend mglichen abbedingung ergnzend vorzutragen vorschrift tatsacheninstanzen gesehen wurde umstand ausgang revisionsverfahrens bzw rechtsstreits ausgewirkt htte jedoch dahinstehen summarische prfung erfolgsaussichten revision ergibt jedenfalls berufungsgericht gesamtbetrag investitionskosten niedrig festgesetzt falls revision durchgefhrt worden wre wren beklagten somit gem abs zpo kosten revisionsverfahrens gesamtschuldnerisch abs zpo last gefallen beklagten revision eingelegt wre durchgefhrter revision hinblick verschlechterungsverbot nderung berufungsurteils nachteil beklagten betracht gekommen wre daher ausgesprochenen kostenfolge ersten zweiten instanz geblieben gerber sprick richter bundesgerichtshof fuchs urlaub deshalb gehindert unterschreiben gerber wagenitz zina'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterin mhring richter meyberg mai beschlossen senat beabsichtigt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mrz gem satz zpo kosten beklagten zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen streitwert revisionsverfahrens festgesetzt grnde klger nimmt beklagten schweizer rechtsanwlte anwaltskanzlei rechtsform personengesellschaft gefhrt anwaltsvertrag wegen anwaltsfehlern beklagte juni beklagten gegrndeten anwaltsgesellschaft form aktiengesellschaft schweizer recht schadensersatz anspruch beklagten passiva aktiva vormaligen anwaltsgesellschaft neue gesellschaft eingebracht htten deswegen schweizer recht neben beklagten fr deren anwaltsfehler hafte beklagten betreiben internetseite deutscher englischer sprache deutschland erreichbar deutschland lebende klger betreibt gmbh organisierte kfz werkstatt nebenberuflich kfz sachverstndiger ttig legte aufgrund vermgensverwaltungsvertrages september eigenen namen gelder vermgensverwaltungsgesellschaft firmensitz schweiz knftig unternehmen erlaubnis gesetz ber kreditwesen anlageprodukte deutschland vertrieb unternehmen wurde schweizer recht nachlassstundung gewhrt klger beauftragte rechtsanwlte neben mandanten unternehmen vertraten rckholung schweiz angelegten gelder fragten beim beklagten mandanten nachlassverfahren vertreten knne schreiben januar berlie beklagte klgerischen anwlten per email ausdrucken auftragsformulare vollmachten sowie formulare fr sogenannten forderungseingaben nachlassverfahren genannte schreiben geschdigten kunden unternehmens gerichtet stellte beklagte anwaltskanzlei nachlassverfahren erklrte bereitschaft geschdigten nachlassverfahren vertreten klgerischen anwlte vervielfltigten unterlagen leiteten anschreiben mandanten klger empfehlung beklagten beauftragen klger gab unterlagen unterschrieben januar anwlte zurck beklagten weiterleiteten danach klger beklagten forderungseingabe nachlassverfahren vertretung glubigerversammlungen beauftragt auftragsgem meldete beklagte klgerischen forderungen nachlassverfahren stimmte glubigerversammlung november namens klgers nachlassvertrag vermgensabtretung unternehmen glubigern vorbehaltlos parallel nachlassverfahren verklagte klger ehemaligen direktoren verwaltungsratsmitglieder unternehmens schadensersatz klage zunchst erfolg vollstreckung klage stattgebenden urteil wurde jedoch vollstreckungsgegenklage verurteilten fr unzulssig erklrt schadensersatzansprche klgers anzuwendenden schweizer recht gem artikel abs bundesgesetzes ber schuldbetreibung konkurs schkg untergegangen seien regelung wahrt glubiger nachlassvertrag zugestimmt rechte mitschuldner brgen gewhrspflichtige sofern mindestens zehn tage glubigerversammlung deren ort zeit mitgeteilt abtretung forderung zahlung angeboten nunmehr verlangt klger wegen verlusts ansprche beklagten schadensersatz hhe landgericht klage wegen fehlender internationaler zustndigkeit abgewiesen berufungsgericht berufung klgerin urteil landgerichts gehoben zwischenurteil internationale zustndigkeit deutschen gerichte festgestellt berufungsgericht zugelassenen revision mchten beklagten wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erreichen ii auffassung berufungsgerichts angerufene landgericht passau art abs art abs buchst fall lugano bereinkommen ber gerichtliche zustndigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen oktober knftig lug lugano bereinkommen international zustndig gegenstand klage seien ansprche klgers vertrag verbraucher geschlossen beklagten htten ttigkeit deutschland wohnsitzstaat klgers sowohl internetauftritt schreiben januar ausgerichtet mandanten klgerischen rechtsanwlte klger werbend angeschrieben anschreiben auftrags vollmachtsformulare beigefgt htten beklagte knne rechtsnachfolgerin folge fortfhrungshaftung verbrauchergerichtsstand verklagt anderenfalls htte vertragspartner verbrauchers hand verbrauchergerichtsstand nachtrgliche nderung unternehmensstruktur unterlaufen iii statthafte revision zwischenurteil abs satz zpo zulssig liegen voraussetzungen fr zulassung revision revision aussicht erfolg satz zpo berufungsgericht revision wegen fragen zugelassen vertragsschluss verbrauchers fr annahme verbrauchergerichtsstand art abs buchst fall lug ausrichtung ttigkeit vertragspartners motiviert msse tatbestandsmerkmal ausrichtens verlange vertragspartner verbrauchers allgemein kunden wohnsitzstaat verbrauchers anspreche rechtsnachfolger vertragspartners verbrauchers verbrauchergerichtsstand verklagte knne fragen mehr klrungsbedrftig bundesgerichtshof urteil februar ix zr wm sinne angefochtenen entscheidung entschieden sptere vertragsschluss verbraucher unternehmer wohnsitzstaat verbrauchers ausgerichtete ttigkeit unternehmers motiviert worden bgh urteil februar aao rn ff fr annahme ausrichtens reicht konkretes vertragsangebot verbraucher persnlich richtet mehr weniger losen geschftlichen kontakt gerade ansprechen bestimmter einzelpersonen wille unternehmers ausdruck finden geschftsbeziehungen verbrauchern staaten herzustellen bgh aao rn verbraucher verliert verbrauchergerichtsstand dadurch vertragsverhltnis seiten ver tragspartners vertragsschluss dritten bergeht bgh aao rn ff revision aussicht erfolg wertung berufungsgerichts beklagten htten anwaltliche ttigkeit deutschland ausgerichtet hlt eingeschrnkten revisionsrechtlichen berprfung stand vgl bgh aao rn dabei senat dahinstehen lassen beklagten allein ausgestaltung internetseite anwaltliche ttigkeit gerade deutschland ausgerichtet jedenfalls gesamtschau internetseite beklagten vorgenommenen ttigkeiten vertragsschluss erreichen ergibt ausrichten ttigkeit gerade deutschland aa internetseite beklagten enthlt allerdings allenfalls schwache anhaltspunkte fr ausrichten anwaltsttigkeit deutschland belegt internetauftritt beklagten ttigkeit mandanten ausland ausgerichtet verbraucher mandanten auszuschlieen dabei klger vorlage ausdrucks aktuellen internetseite beklagten erforderliche getan inhalt internetseite beklagten zeitpunkt vertragsschlusses frhestens januar beschreiben htte nunmehr beklagten oblegen vortrag gem abs zpo substantiiert bestreiten bgh aao rn deutscher englischer sprache abgefassten internetseite warben beklagten rechtsanwlte sprchen neben deutsch englisch franzsisch italienisch spanisch tibetisch wovon deutsch franzsisch italienisch landessprachen beklagten darauf hingewiesen personen unternehmen schweiz ausland vertreten boten international ausgerichtete rechtsberatung warben internationalen kompetenzen verwendeten domnennamen oberster stufe schweiz telefonnummer anschrift auslandsvorwahl lnderkennzeichen versehen interessenten konnten ber internetseite deutschland erreichen kontakt beklagten aufnehmen vgl bgh aao rn angebotenen dienstleistungen bezug forensische ttigkeit internationale charakter fehlte hindert nationalen gerichte aufgrund gesamtwrdigung festgestellten indizien dennoch ausrichten ttigkeit staat anzunehmen europischen gerichtshof aufgestellten kriterien fr alleine fr annahme merkmals ausrichtens erforderlich ausschlaggebend europische gerichtshof misst indiz internationalen charakters ttigkeit zudem begrenzte wirkung bgh aao rn mwn bb berufungsgericht durfte schreiben beklagten januar werbeschreiben sehen ausrichten begrndet vgl bgh aao rn beklagten schreiben bedingungen anwaltsmandats erfragenden interessenten geantwortet weder namentlich zahl bekannte mandanten klgerischen anwaltskanzlei beworben vertragsschluss veranlassen entweder ausdrckliches angebot aufforderung abgabe angebots gemacht dadurch willen ausdruck gebracht deutschland ansssige mandanten abschluss anwaltsvertrages motivieren vgl bgh aao rn ff verbrauchergerichtsstand deswegen verneint klger anwaltsvertrag beklagten letztlich aufgrund dahin gehenden beratung empfehlung deutschen anwlte geschlossen merkmal ausrichtens spricht jedenfalls fehlende ber zurechnungszusammenhang modifizierende kausalitt motivation absatzfrdernde ttigkeit unternehmers erforderlich fr merkmal verbrauchers kommt darber hinaus tatschlich vorhandene schutzbedrftigkeit solange vertragspartner gutglubigen unternehmers eindruck erweckt handele beruflichen gewerblichen zwecken vgl bgh aao rn zudem vorliegend beklagten absatzfrdernden handlungen klgerischen anwlte zuzurechnen streitfall festgestellten umstnde sprechen fr gemeinsames vermarktungskonzept klgerischen anwlten beklagten deswegen empfehlung klgerischen anwlte beklagten beauftragen unternehmer zuzurechnen deren wissen teil konzeptes erfolgt vgl bgh aao rn ff rechtsfehler berufungsgericht festgestellt klger verbraucher sinne art lug aa rechtsprechung europischen gerichtshofs verbraucher natrliche personen privaten zweck vertrag schlieen beruflichen gewerblichen ttigkeit zugerechnet begriff verbrauchers eng auszulegen stellung person innerhalb konkreten vertrages verbindung natur zielsetzung subjektiven stellung person bestimmen person rahmen bestimmter geschfte verbraucher rahmen unternehmer angesehen fallen vertrge sonderregelung einzelperson bezug beruflichen gewerblichen ttigkeit zielsetzung unabhngig schliet beweislast fr verbrauchereigenschaft trgt derjenige darauf beruft bgh aao rn bb zutreffend berufungsgericht angenommen klger anwaltsvertrag allein nichtberuflichen nichtgewerblichen zwecken beklagten geschlossen anwaltsvertrag zugrundeliegenden vermgensverwaltungsvertrag allein nichtberuflichen nichtgewerblichen zweck geschlossen darauf verwiesen klger vermgensverwaltungsvertrag eigenen namen bezugnahme berufliche ttigkeit geschlossen gehabt klger sei zuvor vermgensanalyse durchgefhrt worden deren fragen privaten lebens einkommens vermgenssituation beschftigt htten zudem konkreten vermgensanlage gehandelt blicherweise bereich privaten vermgenssorge fr anlage betriebsvermgen gewhlt gelte insbesondere fr vermittelte lebensversicherung person klgers abgeschlossen worden sei daraus berufungsgericht geschlossen anlagevertrag diente privates vermgen klgers anzulegen verwalten aufgrund umstnde hielt berufungsgericht angaben informatorisch angehrten klgers fr glaubhaft schweiz angelegte geld bausparvertrag entnommen dabei erachtete berufungsgericht fr unerheblich geldern klger schweiz angelegt versteuerte ertrge klgerischen unternehmen gehandelt tatrichterliche beweiswrdigung revisionsrechtlich erinnern grundstzlich tatrichter obliegende beweiswrdigung revisionsgericht lediglich daraufhin berprft tatrichter entsprechend gebot zpo streitstoff beweisergebnissen auseinandergesetzt beweiswrdigung vollstndig rechtlich mglich denkgesetze erfahrungsstze verstt bgh aao rn fehler weist revision verweist wesentlichen darauf berufungsgericht rahmen beweiswrdigung angaben informatorisch angehrten klgers sttzen drfen brigen glaubwrdig sei zumal herkunft schweiz transferierten geldes belegt deswegen sei auszuschlieen klger betriebliches vermgen unternehmen betrieblichen zwecken steuersparend angelegt rgen greifen abs satz zpo erfolgt beweiswrdigung grundlage gesamten inhalts verhandlungen ergebnisses durchgefhrten beweisaufnahme inhalt verhandlungen bilden gesamte vorbringen parteien mndlichen verhandlung inhalt eingereichten bezug genommenen schriftstze sonstigen unterlagen sonstiges prozessverhalten vorgaben berufungsgericht eingehalten klgerischen angaben gewrdigt vorgelegten urkunden unstreitigen sachverhalt abgewogen brigen setzt revision lediglich eigene beweiswrdigung stelle derjenigen berufungsgerichts vgl bgh aao rn beklagten wenden insoweit geld klger beim unternehmen angelegt knne unternehmungen stammen versteuert worden vortrag unerheblich klger geld fr kapitalanlagen unversteuerten betriebsvermgen entnommen eigenem namen schweiz eigener privater vermgensanlage anzulegen verfolgte wortlaut inhalt private vermgensanlage ausgerichtete anlagevertrag beruflichen gewerblichen zwecke entgegen ansicht beklagten mglicherweise strafrechtlich relevante herkunft geldes fr zweckbestimmung unerheblich anderenfalls wrde verbrauchergerichtsstand internationale zustndigkeit selten begrnden knnen verbraucher geldmittel fr privaten geschfte regelmig beruflichen einnahmen erwirtschaftet bgh aao rn geschfte klgers zusammenhang verwaltung eigenen privatvermgens lassen unternehmer insbesondere steht vorliegen gewinninteresses einordnung person verbraucher entgegen gilt anlage privatperson umfang annimmt kaufmnnische organisation erforderlich macht dahin stehen klger zutrifft vgl bgh aao rn verbrauchergerichtsstand art abs buchst lug verhltnis beklagten gegeben berufungsgericht zutreffend entschieden allerdings wurde beklagte erst abschluss anwaltsvertrages gegrndet wurde daher originr vertragspartnerin klgers sinne genannten regelung klger verweis handelsregisterauszug november vorgetragen beklagte grndung geschft handelsregister eingetragenen einfachen gesellschaft rechtsanwlte bernommen aktiven passiven vortrag klgers schweizer recht folge beklagte klgerin neben beklagten gesamtschuldnerin hafte bleibt verbrauchergerichtsstand gegenber beklagten fr annahme internationalen zustndigkeit wohnsitz verbrauchers unerheblich vertragspartner rechtsnachfolger vertragspartners verbrauchervertrages art abs buchst art abs buchst eugvvo af nf art abs buchst lug verklagt beiden fllen verbrauchergerichtsstand gegeben bgh aao rn rahmen prfung zustndigkeit lugano bereinkommen erforderlich strittigen tatsachen sowohl fr frage zustndigkeit fr bestehen geltend gemachten anspruchs relevanz umfassendes beweisverfahren durchzufhren angerufene gericht prft stadium prfung internationalen zustndigkeit weder zulssigkeit begrndetheit klage vorschriften nationalen rechts ermittelt anknpfungspunkte staat gerichtsstands zustndigkeit bestimmung rechtfertigen daher darf nationale gericht soweit prfung zustndigkeit genannten bestimmung geht einschlgigen behauptungen klgers internationale zustndigkeit begrndenden merkmalen erwiesen ansehen bgh aao rn mithin revision aussicht erfolg steht grundstzliche klrung entscheidungserheblicher rechtsfragen erst einlegung berufungsgericht zugelassenen revision revisionszurckweisung beschluss zpo entgegen bgh beschluss februar iv zr nv rn zller heler zpo aufl rn kayser lohmann mhring pape meyberg hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung rae'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg september abs stpo magabe abs stpo unbegrndet verworfen vollstreckung gesamtfreiheitsstrafe jahr acht monaten bewhrung ausgesetzt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen errterung bedarf frage strafaussetzung bewhrung hinsichtlich zweiten landgericht ausgesprochenen gesamtfreiheitsstrafe jahr acht monaten brigen verurteilung angeklagten wegen fllen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zwei monaten nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen zutreffenden grnden antragsschrift generalbundesanwalts mrz rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben landgericht auflsung urteil amtsgerichts hamburg februar gz ls js enthaltenen gesamtfreiheitsstrafe zwei gesamtfreiheitsstrafen gebildet begegnet bedenken folgendes liegt zugrunde amtsgericht hamburg angeklagten bezeichneten urteil wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fnf fllen jeweils tateinheit unerlaubtem besitz betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt einzelfreiheitsstrafen jeweils jahr drei monaten deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt gesamtfreiheitsstrafe einzelfreiheitsstrafen zweimal drei monaten vier monaten weiteren urteil amtsgerichts hamburg juli ds einbezogen durchfhrung berufungshauptverhandlung landgericht hamburg november ns rechtskrftig geworden berufungsurteil amtsgericht hamburg zsurwirkung beigemessen hinblick darauf wegen angeklagten mrz zsur begangenen tat unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln tateinheit unerlaubtem besitz betubungsmitteln geringer menge fall urteils zweite freiheitsstrafe jahr sechs monaten verhngt deren vollstreckung gleichfalls bewhrung aussetzte dabei bersehen strafe fr weitere tat fall urteils gleichfalls gesamtfreiheitsstrafe htte einbezogen drfen erst januar mithin zsur beendet worden landgericht vorliegenden verfahren abgeurteilten taten lagen smtlich eintritt zsurwirkung tatzeitraum februar august recht landgericht deshalb fr taten verhngten einzelstrafen einzelstrafen gem urteil amtsgerichts hamburg februar soweit taten zugrunde liegen zsur begangen worden auflsung dortigen gesamtstrafenausspruchs neue gesamtfreiheitsstrafe erkannt ziff urteilsformel zutreffend vgl bghst bghr stgb abs satz strafen einbezogene ferner einzelfreiheitsstrafe jahr drei monaten fr fall gem urteil amtsgerichts hamburg februar rcksicht zsur gesamtfreiheitsstrafe einbezogen einzelfreiheitsstrafe amtsgericht hamburg ferner verhngten freiheitsstrafe jahr sechs monaten zweite gesamtfreiheitsstrafe jahr acht monaten gebildet ziff urteilsformel jedoch htte landgericht angeklagten hinsichtlich gebildeten zweiten gesamtfreiheitsstrafe strafaussetzung bewhrung versagen drfen landgericht zieht fr getroffene ungnstige kriminalprognose abs stgb wesentlichen anknpfungstatsachen heran schon amtsgericht hamburg gewhrten strafaussetzung gegenteiligem ergebnis gewrdigt zudem seit urteil amtsgerichts hamburg eingetretene stabilisierung lebensverhltnisse angeklagten erkennbar bercksichtigt zwischenzeitlich drogentherapie dauer monaten absolviert dezember abgeschlossen ua studium aufgenommen wohnt nunmehr eltern ua htte amtsgericht einzeltaten zutreffend zugeordnet wre landgericht berechtigt rechtskraft einzugreifen amtsgericht hamburg verhngende zweite gesamtfreiheitsstrafe htte weiterhin bestand dabei angesichts amtsgericht hamburg vorgenommenen straffen zusammenziehung zahlreichen einzelstrafen ersten gesamtfreiheitsstrafe auszuschlieen fr zutreffender betrachtungsweise bildende zweite gesamtfreiheitsstrafe mehr aussetzungsfhige gesamtfreiheitsstrafe erkannt htte demgem wrde strafaussetzung bewhrung fortbestehen gerechtfertigt angeklagten vorteil ber differenzierte anwendung stgb nehmen festsetzung bewhrungszeit stgb erteilung auflagen weisungen ff stgb belehrung angeklagten stpo sache tatgerichts hinblick lediglich geringfgigen erfolg rechtsmittels erscheint unbillig beschwerdefhrer kosten belasten abs stpo basdorf schaal dlp schneider knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts erfurt juni rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision verworfen unfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer schwurgericht zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt erneute unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten sachrge rechtsfolgenausspruch erfolg brigen offensichtlich unbegrndet erwgungen denen landgericht vorliegen erheblich verminderter schuldfhigkeit ausgeschlossen halten rechtlichen nachprfung stand kammer sachverstndig beraten ansicht gelangt angeklagten krankhafte seelische strung aufgrund alkoholgenusses vorgelegen ua sei psychose psychosomatische strung festzustellen schon vorangegangenen strafverfahren jahre gestellte diagnose kombinierten persnlichkeitsstrung icd emotionaler instabilitt mangelnder impulskontrolle narzisstischen dissozialen sadistischen zgen alkoholabhngigkeit beginnenden chronischen phase erneut besttigt strung jedoch tat ausgewirkt ua angeklagten seien zwei gemtszustnde unterscheiden zustand persnlichkeitsstrung handele angeklagte hchster erregung hoher impulsivitt knne verhaltensweisen aufgrund tiefgreifenden bewusstseinsstrung steuern hiervon sei zustand schnen stimmung schnen gefhls unterscheiden handele dabei leichten rauschzustand angeklagte gezielt ber stunden mglicherweise sogar tage herbeifhre verstrkt alkohol gewaltfantasien ergehe kennzeichnend seien massive gewaltfantasien angeklagte sptestens seit lebensjahr entwickelt ua laufe zeit gelernt zustand immer verfeinern entsprechendes verhalten verstrkt mittelgradige alkoholisierung regelrecht hervorzurufen handele beschriebenen zustand angeklagten gezielt gesteuerten zustand verhalten vollstndig beherrsche pathologische einflsse voll schuldfhig handele zustand angeklagte vorgeworfenen tat befunden ua begrndung trgt verneinung erheblichen verminderung steuerungsfhigkeit lckenhaft widersprchlich nachvollziehbar strafkammer dargelegt angeklagten grundstzlich zwei gemtszustnde unterscheiden seien whrend verfahrensgegenstndlichen tat zustand schnen stimmung gehandelt zustand weder schwere seelische abartigkeit tiefgreifende bewusstseinsstrung darstellt relevanten beeintrchtigung steuerungsfhigkeit gefhrt lsst ausfhrungen landgerichts mehr zweifelsfrei entnehmen landgericht geht grundlage sachverstndigen uerung weitere erluterung davon dabei gezielt gesteuerten zustand handelt angeklagte verhalten vollstndig beherrsche liegt angesichts umstands auslser verhaltens gewaltfantasien sollen angeklagte situationsbezogen schon kindheit entwickelt allerdings hand landgericht htte deshalb zunchst eingehender auseinandersetzen mssen genannten fantasien angeklagten gewissermaen ungewollt bestimmten situationen berkommen wofr sprechen knnte ursprnglich reaktion demtigungen nahe stehende mitmenschen mittlerweile losgelst bezug tglichem erleben konsum alkohol tatschlich entwickelt hinweise kammer zusammenhang angeklagte benutze bestimmten situationen zurecht gelegte gewaltszenarien ua laufe zeit gelernt gewaltfantasien geprgten zustand immer verfeinern entbehren dabei tatschlichen grundlage knnen revisionsgericht nachvollzogen stehen brigen widerspruch stelle mitgeteilten einschtzung sachverstndigen angeklagte gewaltfantasien bestimmt ua legt vielmehr nahe angeklagte gezielt gewaltszenarien ausmalt jedenfalls unfreiwillig ausgesetzt unabhngig davon gewaltfantasien heute immer gesteuerte reaktion erlebtes sinne herbeifhrung schnen zustands verselbstndigt htte kammer frage stellen mssen mittel angeklagte verfgung aufgekommenen fantasien umzugehen uneingeschrnkt lage fantasien begehung gewaltbesetzter straftaten zurechtzukommen nhere erluterung geht landgericht davon trotz gewaltfantasien verhalten vollstndig beherrschen knne dafr knnte sprechen vergangenheit schon ausmalen gewaltszenarien offenbar angestrebten erlsenden gefhl beruhigung entspannung befriedigung gefhrt tatschlichen umsetzung eigenen gewaltgedanken hierfr bedurfte bercksichtigen progrediente entwicklung fantasien schlielich bereits ttung menschen gefhrt sowie umstand beherrschung fantasien bereits erfolgreich medikamente eingesetzt worden nachlassen zuvor vorhandener ttungsfantasien gefhrt ua weist zumindest darauf beim umgang fantasien allein angeklagten steuerbare vorgnge psychische erkrankung handeln knnte zustzlicher bercksichtigung alkoholbedingten enthemmung angeklagten frage steuerungsfhigkeit sinne stgb ausgewirkt knnte stnde brigen entgegen angeklagte kammer festgestellt ua schnen zustand ausgekostet ausgelebt besagt darber tatsituation uneingeschrnkt lage verhalten steuern gilt mehr bemerkungen angeklagten verhalten whrend tat etwa streicheln kopfes opfers leichten lcheln worten gu ter weiteres einschtzung tragen geniee voller wollust opfer qulen demtigen lckenhaften widersprchlichen erwgungen landgerichts fhren aufhebung strafausspruchs anordnung sicherungsverwahrung bestand ermessensentscheidung kammer abs stgb wesentlich erwgungen gewaltfantasien angeklagten gefhllos realitt umgesetzten ausleben schnen gefhls geprgt ua lsst ausschlieen beurteilung fantasienwelt angeklagten neuen verfahren insbesondere bercksichtigung schon bestehenden anordnung sicherungsverwahrung fr angeklagten gnstigeren ergebnis fhren knnte dagegen schuldspruch festgestellten mngeln entscheidung berhrt senat schliet neues tatgericht nahe liegender einschaltung sachverstndigen ausschluss schuldfhigkeit angeklagten gelangen knnte rissing van saan krehl fischer appl eschelbach'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen mrz verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil soweit angeklagten betrifft schuldspruch dahin gendert sieben flle schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen entfllt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes sieben fllen jeweils tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen wegen versuchten schweren sexuellen missbrauchs kindes zwei fllen jeweils tateinheit versuchtem sexuellen missbrauch schutzbefohlenen wegen sexuellen missbrauchs kindes zwei fllen sowie wegen misshandlung schutzbefohlenen neun fllen davon sechs fllen tateinheit gefhrlicher krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts antrag generalbundesanwalts stellt senat verfahren fall ii gem abs stpo landgericht konkrete tatbeteiligung angeklagten sexuellen missbrauch nachteil nebenklgers fall bercksichtigung allge tatbeschreibung ua seite abs bisher festgestellt wegfall fr fall verhngten einzelfreiheitsstrafe vier jahren wirkt angesichts verbleibenden zahlreichen erheblichen einzelfreiheitsstrafen mal jahre mal jahre mal jahr monate mal jahr mal monate mal neun monate entgegen vorbringen verteidigers hhe gesamtfreiheitsstrafe acht jahren brigen berprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo schuldspruch jedoch teileinstellung verfahrens wegen tat ii dahin ndern sieben fllen schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fall entfllt fr generalbundesanwalt angeregte korrektur vermeintlichen zhlfehlers neun fllen misshandlung schutzbefohlenen besteht anlass landgericht zutreffend davon ausgegangen sechs flle tateinheitlich gefhrliche krperverletzung verwirklicht wurde rechtlichen wrdigung ua nimmt landgericht versehentlich fllen ii tateinheitlich gefhrliche krperverletzung verwirklicht worden sei strafzumessung ua fhrt landgericht jedoch zutreffend angeklagte lediglich fllen ii tat mittels gefhrlichen werkzeugs begangen stimmt feststellungen tatgeschehen ua berein rissing van saan bode fischer rothfu appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss lwzr april rechtsstreit bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen april vorsitzenden richter dr wenzel richter prof dr krger richterin dr lambert lang gem abs nr nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen antrag klgers einstweilige einstellung zwangsvollstreckung urteil senats fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts bamberg januar verbindung urteil amtsgerichts landwirtschaftsgericht wrzburg dezember zurckgewiesen antrag klgers beschwer urteil senats fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts bamberg januar dm bersteigenden betrag festzusetzen zurckgewiesen grnde antrag einstweilige einstellung zwangsvollstreckung abs zpo begrndet stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofes setzt einstellung zwangsvollstreckung revisionsgericht voraus schuldner versumt vollstreckungsnachteil dadurch abzuwenden berufungsinstanz rechtzeitig schutzantrag zpo gestellt vgl bgh beschl juli zr njw beschl mrz xii zr njw beschl juni viii zr njw daran fehlt vorliegenden fall umstand klger angesichts konkreten prozesituation zurckweisung rechtsmittels gerechnet fr anla fr stellung schutzantrages bestanden vermag entlasten zumutbar antrag sofort stellen seinerzeit voraussetzungen antrags htte darlegen glaubhaft knnen vgl mnchkommzpo krger aufl rdn trgt brigen legt klger dar vollstreckung ersetzenden nachteil bringen wrde abs zpo trgt erhebliche finanzielle verluste erleide vollstreckung eingestellt nachteile knnen indes finanziell ausgeglichen stellen unersetzbaren nachteil dar vgl mnchkomm zpo krger rdn ii antrag heraufsetzung beschwer ebenfalls begrndet beschwer bestimmt zpo danach berufungsgericht beschwer ansatz zutreffend bemessen klger angefhrten wirtschaftlichen nachteile vorzeitige been digung pachtvertrages entstehen spielen bemessung streitwerts beschwer rolle soweit klger darauf hinweist neben pachtzins ffentliche abgaben versicherungsprmien zahlen erhht beschwer leistungen zpo erfat vgl zller herget zpo aufl rdn beschwer erreicht dadurch revisionssumme dm bersteigenden betrag krger zugleich fr vorsribgh dr wenzel ri inbgh dr lambert lang wegen urlaubsbedingter ortsabwesenheit verhindert unterschreiben'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein richterin lohmann richter dr fischer dr pape september beschlossen tenor juli verkndeten urteils wegen offensichtlichen schreibunrichtigkeit abs zpo amts wegen dahingehend berichtigt anstatt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juni revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juni lauten kayser gehrlein fischer lohmann pape vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg august verworfen jedoch urteilstenor dahin ergnzt niederlanden erlittene auslieferungshaft verhltnis angerechnet beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen schweren menschenhandels zwei fllen wegen vergewaltigung fnf fllen gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision verfahren beanstandet verletzung sachlichen rechts rgt sachrge urteilsformel festsetzung anrechnungsmastabes fr angeklagten niederlanden erlittene auslieferungshaft ergnzen abs satz stgb hinblick darauf anhaltspunkte fr anrechnung verhltnis ersichtlich senat entsprechend abs stpo anrechnungsmastab bestimmt vgl bghr stgb abs anrechnung trndle fischer stgb aufl rdn brigen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts be merkt senat aufgrund getroffenen feststellungen angeklagte wegen schweren menschenhandels zwei fllen alternative abs nr stgb strafbar gemacht rge verletzung stpo vernehmung ermittlungsrichters jedenfalls unbe grndet angeklagten gestndig senat deshalb ausschlieen urteil geltend gemachten verfahrensfehler beruht winkler miebach becker lienen hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet juli kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja agbg bd ci formularmigen subunternehmervertrag ber bewachungsdienstleistungen enthaltene klausel wichtiger kndigungsgrund liege insbesondere hauptvertrag endet bzw nderungen umfang sicherheitsdienstleistung ergeben hlt inhaltskontrolle stand bgh urteil juli iii zr lg potsdam ag potsdam iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa drr galke fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts potsdam september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand firma aufzugswerke sch zugswerke sch sohn gmbh folgenden beauftragte beklagte schriftlichen rahmenvertrag notrufbearbeitung august bearbeitung aufzugsnotrufen ber teil erbringenden bewachungsdienstleistungen schlo beklagte klgerin november mrz datierten subunternehmervertrag festlaufzeit jahr beginnend november vertrag ablauf festlaufzeit jeweils zwlf monate verln gern soweit partei frist vier wochen ablauf schriftlich gekndigt wurde abs formularmigen vertrages beklagte auer klgerin weiteren fr ttigen subunternehmern verwendete folgende regelung enthalten recht kndigung wichtigem grund bleibt unberhrt wichtiger grund liegt insbesondere hauptvertrag endet bzw nderungen umfang sicherheitsdienstleistung ergeben schreiben januar kndigte firma aufzugswerke sch gegenber beklagten rahmenvertrag notrufbearbeitung mrz april schlossen beklagte firma aufzugswerke sch neuen rahmenvertrag abgesehen genderten vergtungsstruktur frheren inhaltlich bereinstimmte beklagte vortrgt subunternehmer dahin geeinigt vergtungsregelungen jeweiligen subunternehmervertrge nderung hauptvertrages angepat wurden klgerin konnte einigung erzielt beklagte kndigte gesttzt abs buchst subunternehmervertrag klgerin schreiben mrz fristlos klgerin widersprach kndigung schreiben selben tage vorliegenden rechtsstreit beansprucht klgerin beklagten vertraglichen vorhaltepauschalen fr monate april juli zahlung dm nebst zinsen gerichtete klage blieb beiden vorinstanzen erfolglos berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin zahlungsbegehren entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht beide vorinstanzen angenommen fr beklagte wichtiger kndigungsgrund abs buchst subunternehmervertrages beendigung hauptvertrages beklagten firma aufzugswerke schmitt vorgelegen bestimmung halte inhaltskontrolle anwendbaren agb gesetzes stand darin gefolgt allerdings gehen vorinstanzen bereinstimmung rechts auffassung beider parteien zutreffend davon beklagten gegenber subunternehmern verwendeten formularvertrgen allgemeine geschftsbedingungen handelt fragliche klausel unterliegt daher inhaltskontrolle anwendbaren agbg nr agbg dagegen einschlgig dauerschuldverhltnis geht halbsatz zudem formularvertrag gegenber klgerin person verwendet wurde abschlu vertrages ausbung gewerblichen selbstndigen beruflichen ttigkeit gehandelt unternehmer satz nr agbg einschlgigen fassung handelsrechtsreformgesetzes juni bgbl prfung frage klausel klgerin vertragspart ner verwenders entgegen geboten treu glauben unangemessen benachteiligt abs agbg orientiert stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs daran verwender einseitige vertragsgestaltung mibruchlich eigene interessen kosten vertragspartners durchzusetzen versucht vornherein belange hinreichend bercksichtigen angemessenen ausgleich zuzugestehen vgl bgh urteil november viii zr njw zahlreichen weiteren nachweisen danach folgendes festzustellen subunternehmervertrag parteien dienstleistungsvertrag dauerschuldcharakter kndigung wichtigem grund zugnglich vertragsbedingungen ausdrcklich geregelt wre bgb rede stehende klausel stellte vertragliche konkretisierung wichtigen kndigungsgrundes dar ber bereits bisher bgb gesetzlich geregelten bereich dienstvertragsrechts erffnet nunmehr seit januar geltende neue bgb dauerschuldverhltnissen mglichkeit kndigung wichtigem grunde subunternehmervertrag vornherein darauf angelegt klgerin obliegenden leistungspflichten rahmenvertrag eingebettet beklagte hauptauftraggeberin firma zugswerke sch abgeschlossen entstand gestuftes dienstleistungsverhltnis firma aufzugswerke sch beklagten einerseits sowie beklagten klgerin subunternehmerin andererseits vertragsgestaltung bewirkte notwendig leistungsstrungen ebene hauptauftraggeberin beklagten auswirkungen ebene beklagten klgerin bleiben konnten blickwinkel konnte vertragliche regelung beklagte berechtigte wegfall hauptvertrages subunternehmervertrag klgerin auerordentlich kndigen vornherein treuwidrig einseitig interessen beklagten begnstigend angesehen klgerin htte ausdrckliche regelung getroffen worden wre hinnehmen mssen wegfall hauptvertrages beklagten handhabe bot subunternehmervertrag lsen sei anwendung regeln ber wegfall geschftsgrundlage sei ber kndigungsrecht bgb beklagten verwenderin klausel jedoch anzulasten deren weit gefatem wortlaut beendigung hauptvertrages darunter fllt bedeutet klausel beklagten handhabe bietet subunternehmervertrgen lsen beendigung hauptvertrages sei kndigung ihrerseits sei einvernehmliche aufhebung herbeigefhrt etwa sicht bessere vertragsbedingungen hauptauftraggeber auszuhandeln grenze unzumutbarkeit fortsetzung hauptvertrages berschritten worden wre stellt einseitige klgerin vertragspartnerin verwenders unangemessen benachteiligende verlagerung risikos beendigung hauptvertrages jeweiligen subunternehmer dar senat sieht rechtliche mglichkeit klausel eingeschrnktem geltungsbereich aufrechtzuerhalten etwa sinn beendigungen hauptvertrages erfat beklagten unzumutbar vertrge subunternehmern fortzufhren wrde verbot geltungserhaltenden reduktion verstoen besagt wortlaut zweck vorschriften agb gesetzes mglich klauseln teil agb gesetz verstoen eingeschrnktem inhalt aufrechtzuerhalten bghz verbot rckfhrung unwirksamer klauseln zulssigen inhalt gehrt insbesondere beschrnkung anwendbarkeit bereich inhaltskontrolle standhalten wrden gilt kaufmnnischen verkehr bgh urteil januar zr njw zahlr hieraus folgt zugleich kndigung zweite alternative abs buchst getroffenen regelung nmlich nderungen umfang sicherheitsdienstleistung gesttzt formularklausel enthlt nmlich irgendwie geartete einschrnkung dahingehend nderungen gemeint beklagten unzumutbar vertrgen subunternehmern festzuhalten weit gefaten wortlaut zielt regelung ebenso zuvor errterte bestimmung ber beendigung hauptvertrages einseitige durchsetzung interessen beklagten kosten subunternehmer ab regelung braucht daher grnden subunternehmern hingenommen unterliegt bereits aufgezeigten grnden gleichfalls verbot geltungserhaltenden reduktion ii abschlieende eigene entscheidung senat mglich berufungsgericht rechtsstandpunkt folgerichtig geprft fristlose kndigung beklagten allgemeinen rechtsgrundstzen insbesondere bgb gerechtfertigt sch allerdings kndigungserklrung firma aufzugswerke januar fr allein genommen beendi gung hauptvertrages mrz gefhrt wichtiger grund fr firma hauptvertrag ablauf planmigen vertragsdauer fnf jahren vorzeitig kndigen hinreichend dargetan vertragsbeendigung wurde dadurch bewirkt beklagte kndigung akzeptiert neuen vertrag firma aufzugswerke sch april abgeschlossen berufungsgericht vorinstanzlichen sachvortrag beider parteien sinne ausgelegt insbesondere weitgehend tatrichterlichem gebiet liegende wrdigung neuen vertrag april gegenber frheren aliud etwa fortsetzung ursprungsvertrages genderten bedingungen gehandelt revisionsrechtlich angreifbar revision setzt abweichenden betrachtungsweise eigene wertung stelle derjenigen tatrichters indessen verwehrt umstand aufhebung hauptvertrages kon sens dortigen vertragsparteien beruhte schliet indessen beendigung verhltnis beklagten klgerin subunternehmerin auerordentlichen kndigung berechtigenden wichtigen grund sinne bgb bewerten beklagte bereits ersten rechtszug nachgelassenen schriftsatz mai vorgetragen verhandlungen firma aufzugswerke sch htten deren vertreter ausdruck gebracht lnger lage seien vereinbarten preise fr entsprechenden dienstleistungen halten insbesondere deutlichen hinweis inzwischen erheblich gestiegene anzahl betreuenden aufzge fr beklagte htte widerspruch ausgesprochene kndigung folge womglich jahrelangen prozessierens lediglich bedeutet fr subunternehmer grten auftraggeber verloren htte firma aufzugswerke sch jedoch umstnden gerichtlichen feststellung fortbestehens vertrages vereinbarten preise htte zahlen knnen beklagte ihrerseits vertrag htte kndigen mssen revisionserwiderung weist zusammenhang grund darauf erschiene unangemessene benachteiligung beklagte situation vertrge subunternehmern gebunden wre sachvortrag wichtiger grund auerordentlichen kndigung hinreichend schlssig dargetan kndigungsfrist abs satz bgb zwei wochen gewahrt frist gilt fr selbstndige dienstverhltnisse senatsurteil november iii zr njw begann jedoch erst ende hauptvertrages ablauf mrz daher tag klgerin zugegangene kndigungserklrung eingehalten worden zurckverweisung gibt berufungsgericht daher gelegenheit vorbringen beklagten entsprechenden erwiderung klgerin nachzugehen schlick wurm drr kapsa galke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz september verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen kammerbeitrag bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwlte prof dr quaas dr braeuer september beschlossen sofortige beschwerde beschluss senats anwaltsgerichtshofs freien hansestadt bremen juni kosten antragstellers unzulssig verworfen antrag antragstellers prozesskostenhilfe fr verfahren sofortigen beschwerde zurckgewiesen grnde antragsteller bezirk antragsgegnerin rechtsanwaltschaft zugelassen prozesskostenhilfe fr beabsichtigte klage verschiedene bescheide antragsgegnerin beantragt kammerbeitrge gegenstand anwaltsgerichtshof antrag mangels erfolgsaussicht beabsichtigten klage abgelehnt beschluss antragsteller sofortige beschwerde eingelegt fr unbedingt eingelegte beschwerde zugleich prozesskostenhilfe beiordnung rechtsanwalts dr beantragt ii sofortige beschwerde statthaft gem abs satz brao gelten fr gerichtliche verfahren verwaltungsrechtlichen anwaltssachen vorschriften verwaltungsgerichtsordnung entsprechend soweit bundesrechtsanwaltsordnung abweichenden bestimmungen enthlt anwaltsgerichtshof steht oberverwaltungsgericht gleich abs satz brao entscheidungen oberverwaltungsgerichte knnen bestimmten einschlgigen ausnahmefllen abgesehen beschwerde bundesverwaltungsgericht angefochten abs vwgo bundesrechtsanwaltsordnung enthlt abweichenden bestimmungen abs brao entscheidet bundesgerichtshof vielmehr ber rechtsmittel berufung urteile anwaltsgerichtshofs beschwerde abs satz gvg antragsteller verletzung grundrechts gesetzlichen richter art abs satz gg rgt fhrt statthaftigkeit gesetzes wegen erffneten sofortigen beschwerde iii antrag prozesskostenhilfe fr verfahren sofortigen beschwerde abgelehnt beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg bietet abs satz brao vwgo satz zpo kayser roggenbuck quaas lohmann braeuer vorinstanz agh bremen entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zb november grundbuchsache iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter felsch november beschlossen beschwerde antragstellers beschlu zivilsenats oberlandesgerichts kln juli unzulssig verworfen grnde beschwerdefhrer beim oberlandesgericht beantragt prozekostenhilfe fr wiederaufnahme grundbuchverfahrens bewilligen antrag angegriffenen beschlu abgelehnt worden dagegen antragsteller beschwerde bundesgerichtshof eingelegt rechtsmittel unstatthaft verwerfen anrufung bundesgerichtshofs kme wege vorlage abs fgg abs gbo betracht gvg greift vgl bgh beschlsse dezember xii zb njw rr mrz zb bghreport september zb njw ii vorlage fehlt terno dr schlichting dr kessal wulf seiffert felsch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss envr september energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache ecli de bgh benvr kartellsenat bundesgerichtshofs prsidentin bundesgerichtshofs limperg richter prof dr strohn dr grneberg dr bacher dr deichfu september beschlossen beschwerdeverfahren rechtsbeschwerdeverfahren eingestellt verfahren anhngig geworden anzusehen beschwerde ergangene beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf november az vi kart wirkungslos kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens tragen beschwerdefhrerin beschwerdegegnerin wert rechtsbeschwerdeverfahrens folgt festgesetzt dezember ab dezember brigen verbleibt wertfestsetzung beschwerdegerichts grnde beschwerdefhrerin beschwerde einvernehmen beschwerdegegnerin zurckgenommen rcknahme beschwerde bewirkt verfahren anhngig geworden anzusehen bgh beschluss august envr juris rn beschluss april envr juris rn mwn kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens entsprechend bereinstimmenden antrag beschwerdefhrerin beschwerdegegnerin verteilen festsetzung streitwertes fr rechtsbeschwerdeverfahren ergibt abs nr gkg zpo limperg strohn bacher grneberg deichfu vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet februar vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein zpo ko abs darlegungs beweislast klgers fr sachurteilsvoraussetzungen konkursfeststellungsklage erffnung konkursverfahrens unterbrochenen rechtsstreit konkursverwalter schuldners aufnimmt bgh urteil februar ii zr olg mnchen lg mnchen ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr henze dr kurzwelly kraemer richterin mnke fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen april teilweise kostenpunkt gerichtskosten auergerichtliche kosten beklagten sowie nachfolgenden nummern aufgefhrten klger insoweit aufgehoben beklagte feststellung forderungen klger konkurstabelle verurteilt worden ii hinblick vorbezeichneten klger verfahren berufungsgericht seit juli aufgehoben unterbrochene verfahren berufungsgericht zurckverwiesen iii kosten revisionsverfahrens trgt beklagte kosten klger ausnahme oben aufgezhlten kosten streithelfers gerichtskosten eigenen auergerichtlichen kosten klger tragen auergerichtlichen kosten weiteren gerichtskosten tragen klger gesamtschuldnerisch gesamtschuldnerisch weiteren auergerichtlichen kosten beklagten tragen klger gesamtschuldnerisch gesamtschuldnerisch rechts wegen tatbestand verbliebenen klger ursprnglich mehr beklagten konkursverwalter ag gemeinschuldnerin feststellung verfolgten ansprche rckzahlung stille gesellschafter gemeinschuldnerin gezahlten einlagen konkurstabelle begehrt landgericht zunchst zahlung lautenden gemeinschuldnerin gerichteten hauptantrge klger abgewiesen gemeinschuldnerin hilfsantrge teilurteil erstellung auseinandersetzungsbilanz verurteilt klger abweisung hauptantrge berufung eingelegt whrend berufungsverfahrens juli wurde anschlukonkursverfahren ber vermgen gemeinschuldnerin erffnet nachdem klger verfahren beklagten aufgenommen oberlandesgericht feststellung rckzahlungsforderungen konkurstabelle umge stellten hauptantrgen stattgegeben hiergegen richtet revision beklagten antrag klageabweisung weiterverfolgt erkennende senat revision lediglich hinblick urteilstenor aufgefhrten hinsichtlich brigen klger entscheidung angenommen entscheidungsgrnde umfang annahme revision erfolg fhrt zurckverweisung sache berufungsgericht urteilstenor bezeichneten klger berufungsinstanz gem zpo unterbrochene verfahren gesetz gebotenen weise aufgenommen aufnahme unterbrochenen rechtsstreits form konkursfeststellungsklage gem abs ko voraussetzung statthaft klageforderung konkursverfahren angemeldet geprft bestritten worden bgh urt juni zr lm ko nr urt oktober iv zr lm ko nr urt november viii zr njw jaeger weber konkursordnung aufl rdn kilger schmidt insolvenzgesetze aufl ko anm kuhn uhlenbruck konkursordnung aufl rdn urteilstenor bezeichneten klger mgen forderungen konkurstabelle angemeldet prfung forderungen beklagten jedoch ausreichend dargelegt nachgewiesen berufungsgericht frage ordnungsgemen forderungsanmeldung feststellungen getroffen beklagte erstmals revisionsverfahren forderungsanmeldung vorbezeichneten klger abrede gestellt vortrag ungeachtet beachten erst revisionsinstanz gebracht wurde betrifft lage verfahrens amts wegen prfende sachurteilsvoraussetzung vgl bghz musielak ball zpo rdn betreffenden klger ausreichend dargelegt voraussetzungen fr aufnahme rechtsstreits ihrerseits vollstndig erfllt revisionserwiderung anwaltliche begleitschreiben konkursgericht september vorgelegt denen forderungsanmeldung klger hervorgehen weiteren mitgeteilt davon ausgehe beklagte inzwischen forderungen klger geprft bestritten reicht jedoch darlegung sachurteilsvoraussetzungen konkursfeststellungsklage hierfr vielmehr beglaubigte auszge konkurstabelle gem abs satz ko vorzulegen anmelder forderung bestritten worden konkursgericht amts wegen erteilt forderung gerichtlich verfolgt grnden auszge vorgelegt wurden vortrag revisionserwiderung entnehmen vorlage auszgen konkurstabelle anregung senat ersetzt konkursakten beizuziehen prfung sachurteilsvoraussetzungen konkursfeststellungsklage amts wegen geltung amtsermittlungsgrundsatzes gleichzusetzen vgl bgh urt januar zr wm musielak weth aao rdn bereich prozevoraussetzungen grundstzlich parteien zulssigkeitsvoraussetzungen darzutun erforderlichen nachweise beschaffen zller vollkommer zpo aufl rdn gesetzlichen vorschriften entsprechende aufnahme rechtsstreits klger entgegen ausfhrungen revisionserwiderung dadurch entbehrlich massenverfahren handelt anmeldung vielzahl paralleler einzelforderungen umstand beklagte konkursverwalter voraussichtlich bisher mglicherweise angemeldeten forderungen bestreiten wrde entbinden vorherigen anmeldung prfung forderungen beachtung erfordernisse dient interesse gesamtheit konkursglubiger denen prfungsverfahren mglichkeit erffnen gerichtlichen auseinandersetzung ber begrndetheit forderung beteiligen grund erfordernis etwa vereinbarung konkursverwalter klger rgeverzicht konkursverwalters abdingbar bgh urt juni aao bl li sp interesse konkursglubiger durchfhrung ordnungsgemen prfungsverfahrens gerichtlichen entscheidung besteht falle massenverfahrens vielzahl relativ gleich gelagerter forderungen gleichem mae einzigartigen forderungen infolge fehlens rechtswirksamen aufnahme befindet rechtsstreit weiterhin stadium unterbrechung gem zpo deshalb berufungsgericht zurckzuverweisen bgh urt juni aao rhricht henze kraemer kurzwelly mnke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zr august rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzende richterin dr hahne richter gerber sprick webermonecke prof dr wagenitz beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen januar zurckgewiesen abs abs zpo klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo beschwerdewert grnde nichtzulassungsbeschwerde wirft entscheidungserhebliche fragen grundstzlicher bedeutung rechtssache geeignet fortbildung rechts dienen insbesondere stellt nichtzulassungsbeschwerde rechtsgrundstzlich angesehene frage bedingung wirksamkeit vertrages abhngen zugleich geschftsgrundlage vorliegenden rechtsstreit parteien vertrag geschlossen bedingung vereinbaren mag beklagte ursprnglich bereit vertrag schlieen zuvor mietvertrag klgerin betreiber supermarktes stande gekommen voraussetzung indes schon vertragsschlu erfllt vereinbarung bedingung vertrag mehr bedurfte berufungsgericht umstand voraussetzung fr vertragsschlu mag nmlich abschlu mietvertrages klgerin betreiber supermarktes zugleich geschftsgrundlage angesehen geschftsgrundlage sieht berufungsgericht vielmehr fortdauernden tatschlichen betrieb supermarktes soweit berufungsgericht annimmt parteien seien gemeinsamen erwartung ausgegangen betreiber supermarktes mietobjekt tatschlich dauer vereinbarten gebrauch nutzen wirft annahme grundstzlichen ber einzelfall hinausgehenden fragen sicherung einheitlichen rechtsprechung revisionsgerichtliche entscheidung erforderlich nichtzulassungsbeschwerde vermag darzulegen anzufechtende entscheidung hchstrichterlichen entscheidungen verteilung verwendungsrisikos abweicht verkennt vertraglich gendert geschftsrisiko ganz teilweise vermieter auferlegt vgl senatsurteil februar xii zr zip soweit berufungsgericht vertrag parteien ergnzend dahin auslegt klgerin risiko fortsetzung betriebes supermarktes bernommen setzt entscheidungen widerspruch weitere rge nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht htte klgerin angebotenen beweis inhalt gefhrten verhandlungen parteien erheben mssen rechtfertigt zulassung revision schon deshalb berufungsgericht klgerin behaupteten sachverhalt nmlich ber tatschlichen betrieb supermarktes voraussetzung fr abschlu bestand vertrages mehr gesprochen worden sei entscheidung zugrunde gelegt hahne gerber weber monecke sprick wagenitz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar oktober dna identittsfeststellungsverfahren az js amtsgericht hamburg az gs amtsgericht hamburg az qs landgericht hamburg az obl generalstaatsanwaltschaft hamburg az ws hanseatisches oberlandesgericht hamburg strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts oktober beschlossen antrag amtsgerichts hamburg zustndige gericht bestimmen zurckgewiesen grnde landgericht hamburg angeklagte deren verurteilung beschluss gem stpo erlassen beschwerde eingelegt rechtskraft urteils hanseatische oberlandesgericht hinweis nunmehr eingetretene unzustndigkeit erledigte beschwerde gem stpo antrag aufhebung landgericht getroffenen anordnung umgedeutet sache ermittlungsrichter amtsgerichts entscheidung zugeleitet hlt fr unzustndig sache senat bestimmung zustndigen gerichts hinweis stpo vorgelegt senat bereits beschluss januar ars nstz rr ebenfalls vorlage amtsgerichts hamburg ausgefhrt liegen sachlage voraussetzungen fr bestimmung gerichts stpo beteiligten gerichte streiten ber zustndigkeit vorlegende amtsgericht zieht lediglich zweifel oberlandesgericht beschwerdegericht weitergabe sache amtsgericht befugt streit steht deshalb inhaltliche richtigkeit sachbefassung oberlandesgerichts beschwerde betroffenen landgerichtlichen anordnungen vgl bgh nstz gegenstand verfahrens stpo zumal oberlandesgericht sinngemer anwendung bundesgerichtshof bereits fr konstellationen ausdehnend ausgelegten stpo beschwerdeverfahren bindender wirkung bestimmen gericht entscheidung ber rechtsmittel aufgerufen vgl bghst rechtsprechung hlt senat fest weitere vorlagen amtsgericht hamburg entsprechender fallkonstellation wren daher untunlich rissing van saan rothfu appl fischer cierniak'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr januar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizeprsidenten schlick richter wstmann hucke seiters dr remmert beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juli grnden hinweisbeschlusses senats november gem satz zpo kosten zurckgewiesen soweit beklagte schriftsatz dezember ausgefhrt entscheidender bedeutung sei ebenfalls berufungsgericht sache zurckgewiesenen schadensersatzansprche beklagten bestnden fr vorgehen satz zpo bestehe daher raum vermag senat folgen grnde fr zulassung revision satz zpo bestehen mehr aufgezeigt hinweisbeschluss senats aufgefhrten urteilen bundesgerichtshofs ergibt weiteres frage beklagten geltend gemachten schadensersatzansprche bestehen fr erfolg revision erheblich schlick wstmann seiters hucke remmert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb januar verfahren bewilligung prozesskostenhilfe iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann seiters reiter beschlossen antrag antragstellerin prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november gewhren abgelehnt grnde senat legt eingabe antragstellerin beiordnung rechtsanwalts einlegung begrndung nichtzulassungsbeschwerde vorbezeichneten beschluss beantragt antrag bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde entscheidung rechtsbeschwerde einzige betracht kommende rechtsmittel nichtzulassungsbeschwerde gegenber urteilen berufungsgerichte beschlssen gem abs zpo statthaft abs abs abs zpo aussicht genommene rechtsbeschwerde jedoch hinreichende erfolgsaussicht voraussetzung fr bewilligung prozesskostenhilfe zpo rechtsmittel statthaft gesetz ausdrcklich bestimmt beschwerdegericht angefochtenen beschluss zugelassen abs zpo beide voraussetzungen liegen rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemacht beschwerdegericht htte rechtsbeschwerde zulassen mssen vgl bgh beschluss november ii zb njw rr schlick herrmann vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar insolvenzerffnungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs nr erklrt schuldner erffnungsverfahren stundungsantrag ausreichend ber wirtschaftlichen verhltnisse obwohl insolvenzgericht mngel konkret aufmerksam gemacht schuldner aufgegeben binnen angemessener frist beheben stundung deshalb versagen antrag schuldners unzulssig unbegrndet abs nr inso kommt zusammenhang anschlu bghz bgh beschl dezember ix zb bestehen inhalt stundungsantrags objektiv zweifel antragsteller lage anfallenden kosten decken insolvenzgericht ursachen mangelnden finanziellen leistungsfhigkeit aufzuklren bgh beschlu januar ix zb lg mnchen ag mnchen ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter kayser vill richterin lohmann januar beschlossen rechtsbeschwerde schuldnerin beschlu zivilkammer landgerichts mnchen september aufgehoben sache neuen entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde sozialamt wohnortes vertretene schuldnerin beantragte september erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen restschuldbefreiung sowie stundung verfahrenskosten beigefgten vermgensbersicht gab vier glubiger gesamtforderungen rund davon entfielen ersten glubiger bank zweiten finanzamt frage vorhandenem vermgen wurde verneint verfgung april gab amtsgericht insolvenzgericht schuldnerin binnen drei wochen erklren geschehen forderungen glubiger zugrunde liegt wofr darlehen verwendet worden zeitraum schulden stammen monat jahr ltesten jngsten schuld schuldnerin wurde darauf hingewiesen stundungsantrag zurckgewiesen knne mitwirkungspflicht genge schuldnerin stellte standpunkt weiteren ausknften verpflichtet daraufhin amtsgericht stundungsantrag abgelehnt schuldnerin mitwirkungspflicht abs inso mindestens grob fahrlssig verletzt rechtfertige versagung restschuldbefreiung abs nr inso umstnden sei schon stundungsantrag inso zurckzuweisen sofortige beschwerde schuldnerin landgericht zurckgewiesen dagegen wendet rechtsbeschwerde ii statthafte abs satz nr zpo inso rechtsbeschwerde zulssig begrndet beschwerdegericht entscheidung unrecht abs nr inso gesttzt senat beschlu dezember ix zb einzelnen ausgefhrt stundung vorliegen abs nr inso genannten versagungsgrnde ausgeschlossen trifft insbesondere abs nr inso vorschrift kommt jedoch soweit allein darum geht schuldner antrag gem inso hinreichende angaben ber wirtschaftlichen verhltnisse gemacht reichen angaben ber stundungsantrag entscheiden schuldner insolvenzgericht konkret bezeichneten mngel vgl bghz beseitigt stundungsantrag entweder schon unzulssig unbegrndet reichen schuldner versto auskunfts mitwirkungspflicht deshalb vorgeworfen gerichtliche anordnung ergnzenden stellungnahme befolgt vgl bgh beschl mrz ix zb njw bisherigen sachstand stundungsantrag weder unzulssig unbegrndet zulssiger antrag stundung gem inso setzt voraus schuldner insolvenzgericht substantiierter nachvollziehbarer form darlegt vermgen voraussichtlich deckung anfallenden kosten ausreicht fr abschnitt insolvenzverfahrens mssen inso genannten kosten gedeckt ebensowenig fr erffnungsantrag vgl hierzu bghz schlssigkeit technischen sinne verlangen umfassende auskunftspflicht schuldners setzt erst zulssigen antrag eingereicht abs satz inso vorher besteht amtsermittlungspflicht gerichts bgh aao gengt antrag mindestanforderungen mithin zulssig dennoch erfolg schuldner insolvenzgericht smtliche angaben macht beurteilung bentigt schuldnervermgen kostendeckung ausreichen bghz bgh beschl april ix zb zvi november ix zb zinso fragestellung ber gericht entscheiden entspricht derjenigen abs satz inso bgh beschl november ix zb aao abs satz inso folgt schuldner insolvenzgericht erffnungsverfahren umfassende ausknfte ber vermgensverhltnisse erteilen insbesondere verzeichnis glubiger schuldner vorzulegen geordnete bersicht vermgensgegenstnde einzureichen anforderungen begrndung stundungsantrags mastab auszurichten bghz deckungsgleich jedoch ahrens nzi andernfalls knnte anliegen gesetzgebers vereitelt gewhrung verfahrenskostenstundung mittellosen personen raschen unkomplizierten zugang insolvenzverfahren zumutbaren bedingungen ermglichen bgh beschl september ix zb nzi dezember ix zb entsprechen angaben schuldners auskunft abs satz inso schuldet regel fr gewhrung stundung gem inso ausreichend vorgetragen bghz bgh beschl november ix zb aao umgekehrt knnen angaben fr verfahrenserff nung ergnzung bedrfen bereits fr gewhrung verfahrenskostenstundung gengen verfahrensstadium lediglich summarische prfung erforderlich stellt spter heraus stundung unrecht bewilligt worden gericht gem inso aufzuheben bt drucks ff insolvenzgerichte beachten aufklrungsbedarf sehen schuldner darf bersteigerte informationsauflagen verfahrenskostenstundung erschwert recht trotz etwaiger lcken widersprche zulssigen antrag pflicht nachfrage insolvenzgericht antrag lcken widersprche aufweist gegebenenfalls insolvenzgericht mngel konkret bezeichnen schuldner aufzugeben binnen angemessener frist darlegung nachweise ergnzen bgh beschl november ix zb aao jedoch angezeigt ursachen insolvenz einzelnen aufzuklren bevor ber stundungsantrag entschieden aufgrund stimmigen stundungsantrags objektiv zweifel bestehen antragsteller voraussichtlich lage anfallenden kosten decken insolvenzgericht prfen kommen konnte schuldner derart verarmt mangels gegenteiliger konkreter anhaltspunkte auerdem davon auszugehen schuldner redlich angaben wahrheitsgem vollstndig gemacht vgl bghz restschuldbefreiung allgemeinen insolvenzgericht wege rechtsbeschwerde begrenzt berprfbaren beurteilungsspielraum frage steht entscheidung ber stundungsgesuch weitere umstnde aufzuklren vorliegenden fall vorinstanzen rahmen schuldner ausknften verlangt jedoch grundstzlich verkannt worden allein umstand antragstellerin einerseits verneint vermgen andererseits verbindlichkeiten bank finanzamt angegeben wobei offenblieb wann verbindlichkeiten begrndet worden lie stundungsantrag weder widersprchlich unvollstndig sonstiger hinsicht ergnzungsbedrftig erscheinen ebensowenig gerechtfertigt schuldnerin aufzufordern erklren wofr darlehen verwendet worden schuld bank gewhrung darlehens antragstellerin zurckgehen drngt deshalb eindruck angabe antragstellerin verwertbares vermgen knnte unzutreffend gilt umso mehr antragstellerin september betreiben vollstreckenden bank eidesstattliche versicherung abgegeben iii sache beschwerdegericht zurckzuverweisen beachtung vorstehenden ausfhrungen erneut ber stundungsantrag entschieden fischer ganter vill kayser lohmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner sthr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen ffentliche zustellung revisionsschrift januar revisionsbegrndung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo grnde aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmchtigten mglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausfhrlichen darlegungen prozessbevollmchtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellun gen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler sthr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil januar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen vorsitzende richterin harms richter hger richter basdorf richterin dr tepperwien richter dr raum beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin verteidigerin angeklagten rechtsanwalt sch verteidiger angeklagten justizobersekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts berlin april zugehrigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge jeweils freiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt hiergegen staatsanwaltschaft eingelegten generalbundesanwalt vertretenen revisionen sachrge erfolg feststellungen landgerichts angeklagten herbst gemeinsam entschlu gefat gewinnbringenden verkauf cannabis startkapital fr betrieb holz bautenschutzfirma verschaffen ende oktober anfang februar erwarben anderweitig verfolgten insgesamt fnf sechs kg cannabis wirkstoffgehalt thc cannabis bestand je hlfte haschisch marihuana lieferung erfolgte genannten zeitraum mindestens teilmengen wobei lieferumfang anfangs pro einheit ende tatzeitraumes einzellieferungen kg steigerte whrend gleichzeitig bezugspreis fr angeklagten verringerte angeklagten orderten jeweils nachlieferungen bevor vorrat keller gemeinsam bewohnten hauses neige ging rauschgift veruerten angeklagten dezember februar februar geborenen allerdings rechnen lebensjahr vollendet knnte februar lieferte anderweitig verfolgte wobei bo neun cannabis gesamtvorrat monate alten pitbullterrier co luftdruckpistole fhrte sowie weitere gleichartige waffe angeklagten wenige tage zuvor erworben ii angefochtene urteil hlt rechtlicher berprfung stand urteil unterliegt aufhebung landgericht verbrechenstatbestand abs nr btmg ausreichend geprft kognitionspflicht gengt landgericht offen gelassen gesondert verfolgte bo luftdruckpistole anweisung angeklagten auslieferung cannabis gesamtvorrat fhrte mittterschaftliche verurteilung wegen handeltreibens waffen gem abs nr btmg komme auffassung betracht angeklagten sachherrschaft ber waffe gehabt htten verurteilung angeklagten wegen anstiftung wrde hheren strafe fhren falle wre hinblick dargestellten milderungsgrnde minder schweren fall auszugehen strafe festzusetzen erwgungen geeignet prfung strafbarkeit abs nr btmg entbehrlich aa grundstzlich stellt funktionsfhige luftdruckpistole ebenso co pistole schuwaffe sinne abs nr btmg dar weber btmg rdn mageblich dabei jeweiligen geschosse entsprechend gesetzlichen definition abs waffg lauf getrieben bghst luftpistolen grundstzlich fall vgl bgh dallinger mdr hinsichtlich wortgleichen tatbestandsmerkmals abs nr stgb bb trifft tter derjenige bestraft waffe gebrauchsbereit weise zeit bedienen bghst voraussetzung whrend rauschgiftauslieferung ortsabwesenden angeklagten vorliegenden fall gegeben schliet verurteilung wegen anstiftung bghst sowohl rauschgift luftdruckpistole stammten besitz angeklagten sachverhaltskonstellation htte prfung nahegelegen anderweitig verfolgte bo cannabis luftdruckpistole veranlassung angeklagten genommen cc zudem lge verbrechen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge gem abs nr btmg auslieferung betubungsmittel tter entsprechenden gegenstand fhrt tatbestandserfllung reicht mitsichfhren teil handeltreibens mithin whrend besitzausbung verkauf bereit gehaltenen rauschgift bghst lagerten angeklagten cannabis bewohnten haus gesamtzusammenhang liegt nahe gleichzeitig beiden luftdruckpistolen aufbewahrten zudem teilweise rauschgift haus heraus unmittelbar verkauften abhngig rumlichen verhltnissen gengen tatphase gleichzeitige verfgbarkeit waffe anzunehmen vgl bghst anforderungen subjektive tatseite landgericht konnte vorliegen qualifikationstatbestandes strafrahmen mglicherweise verhngende strafe htte gebildet mssen dahin stehen lassen insoweit grundstzlichen vorrang schuldspruches sanktionsausspruch vgl bgh njw hintangestellt regelmig strafzumessung erst entscheidung straftatbestand verwirklicht erfolgen tatrichter zudem mgliche erfllung qualifikationstatbestands abs nr btmg erschpfend gewrdigt vgl oben cc hinsichtlich staatsanwaltschaft ebenfalls beanstandeten konkurrenzfrage deren beurteilung silotheorie senaten bundesgerichtshofs einzelnen geklrt vgl bghr btmg bewertungseinheit einerseits andererseits beschrnkt senat folgenden hinweis besteht jedenfalls insoweit einigkeit allein gleichzeitige besitz handel bestimmter betubungsmittelmengen verschiedenen liefervorgngen geeignet mehrere selbstndige taten handeltreibens bewertungseinheit verbinden bghr aao insbesondere weist senat darauf feststehendem gesamtschuldumfang zusammenfassung einzelakten tateinheit deren tatmehrheitliche aburteilung regelmig einflu fr gesamte tatgeschehen ergebnis verhngende sanktion bleiben bghr aao neue tatrichter gelegenheit prfung pitbullterrier sonstiger gegenstand sinne abs nr btmg einzuordnen fall art verlet zung personen geeignet bestimmt pitbullterrier waffe technischen sinne handelt bedarf fr tatbestandsverwirklichung konkreten zweckbestimmung tter bghst knnte gegeben hund speziell abgerichtet scharf gemacht worden wre hinblick pitbullterrier luftdruckpistole tatbestand abs nr btmg erfllt mu insbesondere wegen mittlerweile eingetretenen weiteren zeitablaufes allerdings notwendig sanktion fhren harms hger tepperwien basdorf raum'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zb iv zb januar rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski januar beschlossen auerordentliche sofortige weitere beschwerde beklagten beschlsse zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe november november kosten beklagten verworfen grnde beklagte wendet auerordentliche sofortige weitere beschwerde bezeichneten rechtsmittel beschluss beschwerdegerichts november kosten rechtsstreits auferlegt wurden sowie nderen beschluss beschwerdegerichts november verfahren ergangener kostenfestsetzungsbeschluss landgerichts karlsruhe februar aufgehoben worden rechtsmittel schon deshalb unzulssig verwerfen beim bundesgerichtshof zugelassenen recht sanwalt unterzeichnet abs satz zpo brigen wegen fehlender statthaftigkeit unzulssig bundesgerichtshof beschlsse berufungsgerichts ausschlielich llen abs zpo angerufen bgh beschluss mrz ix zb bghz senatsbeschlsse februar iv zb famrz dezember iv zb famrz november iv zb famrz rechtsbeschwerde hiernach statthaft gesetz ausdrcklich bestimmt abs satz nr zpo berufungsgericht angegriffenen beschluss zugelassen abs satz nr zpo beide voraussetzungen gegeben zustzliches auerordentliches rechtsmittel bundesgerichtshof statthaft entscheidung verfa hrensgrundrechte beschwerdefhrers verletzt rstellung sonstigen grnden greifbar gesetzeswidrig bgh eschluss mrz aao senatsbeschlsse februar dezember jeweils aao beschwerdefhrer steht fllen verfahren zpo offen gergter verfassungsversto beseitigt kommt allein verfassungsb eschwerde bundesverfassungsgericht betracht beschwerdefhrer herangezogene entscheidung zivilsenats bundesgerichtshofs mai zb njw rr bereits deshalb einschlgig zugelassene rechtsbeschwerde zugrunde lag unzulssigkeit beschwerdefhrer eingelegten rechtsmittels folgt weder aufhebung angefochtenen en tscheidungen fortsetzung verfahrens beschwe rdegericht aussetzung vollziehung angefo chtenen entscheidungen wege einstweiligen anordnung betracht kommt mayen wendt harsdorf gebhardt felsch dr karczewski vorinstanzen iv zb lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung vorinstanzen iv zb lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet november kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter schlick richter drr dr herrmann wstmann richterin harsdorf gebhardt fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen februar kostenpunkt ausnahme entscheidung ber auergerichtlichen kosten beklagten insoweit aufgehoben berufungsurteil wiedergegebene klageantrag beklagte abgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger erwarb abschluss beitrittsvereinbarung ge richtete erklrung dezember gesellschaft kg folgenden beteiligung mbh co dritte iii hhe dm zuzglich agio beitritt komplement rin beteiligungsgesellschaft herausgegebenen prospekt entsprechend ber beklagte wirtschaftsprfungsgesellschaft treuhandkommanditistin prospekt teil abgedruckten vertragsmuster treuhandvertrag mittelverwendungskontrolle vorgenommen beklagte prospekt rubrik partner grndungsgesellschafter bezeichnet stellung kommanditistin abtretung geschftsanteils grndungsgesellschafters erworben seits gesellschafter geschftsfhrer komplementrin begrenzung wirtschaftlichen risikos filmvermarktung emissionsprospekt vorgesehen fr anteil produktionskosten ausfallversicherungen abgeschlossen sollten nachdem produktionen erwnschten wirtschaftlichen erfolg erwies versicherer inc eintreten versiche rungsflle zahlungsunfhig insgesamt erhielt klger beteiligung ausschttungen hhe beteiligungsbetrags erstinstanzlich klger treuhandkommanditistin beklagte november prospektprfungsgutachten ber emissionsprospekt erstellt zug zug abtretung ansprche beteiligung rckzahlung eingezahlten betrags bercksichtigung ausschttungen nebst zinsen anspruch genommen behauptet prospekt enthalte erlsprognose absicherung short fall versicherungen unrichtige angaben auswahl seriositt berprften versicherers sei fehlerhaft dementsprechend htte beklagte anlagegelder freigeben drfen landgericht klage abgewiesen berufungsrechtszug klger geltend gemacht seien innenprovisionen gesellschaft mbh gezahlt worden seien offenbart worden zustzlich feststellung begehrt beklagten mssten schaden ersetzen etwaige nachtrgliche aberkennung verlustzuweisungen entstehe schlielich freistellung etwaigen zahlungsverpflichtungen gegenber glubigern beteiligungsgesellschaft dritten begehrt aufgrund stellung kommanditisten anspruch nehmen knnten oberlandesgericht berufung zurckgewiesen senat beschrnkt zugelassenen revision verfolgt klger hilfsantrag verbundenen zahlungsantrag zug zug abtretung ansprche beteiligung beklagte entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht soweit berufungsurteil wiedergegebenen klageantrag beklagte folgenden beklagte betrifft berufungsgericht hlt klage fr unsubstantiiert klger sachvortrag gehalten hhe beteiligung steuervorteil erzielt msse mitunternehmer gem abs satz nr estg etwaige schadensersatzleistungen versteuern mangels nherer angaben knne jedoch beurteilt auergewhnliche steuervorteile erzielt genauere berechnung forderten brigen verneint berufungsgericht schadensersatzansprche grunde beklagte sei grndungsgesellschafterin prospektverantwortlich prospekthaftungsansprche engeren sinn seien verjhrt verneint grundstzlich mgliche haftung wegen verletzung aufklrungspflichten aufgrund stellung beklagten treuhnderin gegenber klger ergeben knnte anlageentscheidung zugrunde gelegte prospekt sei fehlerhaft gesellschaft mbh folgenden it gmbh fr vermittlung beteiligung provision erhalten sei berufungsinstanz wegen nachlssigkeit mehr bercksichtigender vortrag brigen seien entsprechende provisionszahlungen beanstanden prospekt fr vermittlung eigenkapitals agio insgesamt vorsehe handele dabei verdeckte innenprovisionen sinn rechtsprechung bundesgerichtshofs gesellschaftsvertrag vorgesehenen mittel hhe anlagegelder seien bereinstimmung prospekt direkt filmproduktion geflossen gesellschaftsvertrag benenne fr mittelverwendung aufgefhrten weichkosten einzelnen weise neben eigenkapitalbeschaffung budgetanteil ebenfalls fr bereiche konzeption werbung prospekt grndung komplementrin fr bereiche zustndig sei dritte beschriebenen leistungen betrauen drfen recht leistungen it gmbh fr eigenkapitalvermittlung werbung berlassenen gesamtbudget honorieren ii beurteilung hlt rechtlichen berprfung stand berufungsgericht durfte revision recht rgt klage bereits deshalb vollem umfang abweisen klger beteiligung erzielten steuervorteilen nher erklrt verneinung schadens grundlage auffassung berufungsgerichts haltbar geht nmlich entsprechend vortrag beklagten klageerwiderung davon klger steuerentlastung beteiligungssumme erzielt msse vgl estg schadensersatzleistung versteuern htte mindestens schaden hhe beteiligungssumme nebst agio abzglich erhaltenen ausschttungen beteiligungssumme agio erlitten umstnden htte berufungsgericht schlssigkeit vortrags fr mindestschaden verneinen drfen soweit berufungsgericht schadensersatzanspruch kl gers grunde verneint zieht ausgangspunkt recht betracht beklagte treuhandkommanditistin pflicht treffen konnte knftigen treugeber ber wesentlichen punkte aufzuklren fr bernehmende mittelbare beteiligung bedeutung vgl bghz senatsurteile juli iii zr njw rr rn mrz iii zr njw rr rn mai iii zr njw rr rn insbesondere ber regelwidrige aufflligkeiten informieren entsprechenden pflicht beklagte vorinstanzen vertreten deshalb enthoben anlegern persnlichen kontakt trat aufgabe bloen abwicklungs beteiligungstreuhnderin verstand beitritt vollzog abschluss treuhandvertrags beklagten treugeber annahme beteiligungsangebots komplementrin abs abs satz gesellschaftsvertrags prambel treuhandvertrags mitwirkung beklagten mglich senat erlass angefochtenen entscheidung urteil mai aao ff rn filmfonds entschieden beklagte bisherigen sachstand verpflichtet anleger darber informieren vertrieb beteiligung befasste it gmbh hierfr provision beanspruchte erhalten gesellschaftsvertrags enthlt bezeichneten investitionsplan grundlage gesellschaftszweck verwirklicht vorgesehene mittelverwendung fr fall prozentual anzupassen abs gesellschaftsvertrags aussicht genommene beteiligungskapital mio dm erreicht bleibt fall prozentstzen fr einzelnen aufgefhrte gegenstnde mittelverwendung produktionskosten erwerb filmrechten sollten produktauswahl absicherung konzeption werbung prospekt grndung haftung geschftsfhrung eigenkapitalbeschaffung flieen daneben weitere gewicht fallende prozentstze fr gebhr fr treuhandkommanditistin sowie steuer rechtsberatung abschlussprfungen vorgesehen prospekt teil lie abschnitt vertrge durchfhrung investition ebenfalls entnehmen komplementrin vermittlung zeichnungskapitals verpflichtet hierfr agio erhalten ergab fr vermittlung eigenkapitals insgesamt vergtung demgegenber klger vorgetragen it gmbh je weils beteiligungssumme geworbenen anlegers vertriebsprovision gezahlt worden sei vortrag gesellschafter it gmbh gerichteten schreiben geschftsfhrers gmbh januar belegt seits entnehmen it gmbh provisionserwartungen grenvorstellung andererseits empfohlen diesbezglichen festen vereinbarung beteiligungsgesellschaft abzusehen honorierung abzuschlieenden vereinbarung vorzubehalten klger ferner vorlage verneh mungsniederschrift steuerfahndungsstelle finanzamts juli aussage zeugen vernommenen sam gemacht wonach it gmbh seit vielen jahren aufmerkfr vermittlung eigenkapital gezeichneten kapitals erhalte schlielich klger schreiben beklagten dezember vorgelegt gegenber komplementrin berechnungsgrundlage fr erste mittelfreigabe mitgeteilt abrechnung fllt umsatzanteilen unterschieden eigenkapitalvermittlung komplementrin einerseits it gmbh andererseits beruhen enthlt zugleich berechnung vergtungsbetrge grundlage anspruchs it gmbh entfallen insgesamt mittel zahlung freigegeben anwendung investitionsplan fr einzelnen kostensparten vorgesehenen prozentstze ergeben auffassung berufungsgerichts verwendung anlegergelder bestnden deshalb bedenken fr produktionskosten erwerb filmrechten vorgesehene investitionsvolumen weiche kosten verdeckt verringert worden sei vermag senat anzuschlieen aa richtig vorliegende fallkonstellation derjenigen unterscheidet ber senat thema innenprovisionen urteil februar bghz entschieden sache veruerer immobilien beauftragte vertriebsgesellschaft provisionen gezahlt prospekt immobilienfonds ausgewiesen hierzu senat befunden ber innenprovisionen art sei ab gewissen grenordnung aufzuklren rckschlsse geringere werthaltigkeit objekts ergeben knnten aao zugleich jedoch unabhngig grenordnung betont diesbezgliche angaben prospekt mssten zutreffend irrefhrungsgefahr drfe bestehen aao gesichtspunkt senat bedenken anleger prospekt zutreffend informiert notwendigkeit hinreichend klarer darstellung weichen kosten vgl bgh urteil februar ii zr njw rn umstand medienfonds provisionen filmen verstecken lassen filme regel erst mitteln gesellschaft produziert sollen fertige produkte fonds gewissermaen anlagegegenstnde verfgung gestellt bedeutet indes anleger vernnftiges verhltnis mitteln fr produktionen vorgesehen aufwendungen fr zwecke ankme angesichts hheren risiken beitritt medienfonds eingeht bereich sogenannten prospekt bezeichneten weichkosten darauf ankommen sicht vornherein verlorenen kosten fr vertrieb hoch ausfallen einsatz weichkosten fr verbundenen aufgaben gesichert bercksichtigt vorliegenden fall einschluss agios etwa anleger aufgebrachten mittel produktionen flieen sollen liegt hand fr gesamtbetrachtung wesentlichen unterschied macht fr vermittlung eigenkapitals aufgebracht gilt namentlich klger beweisantritt behauptet offenlegung vertriebsprovisionen beteiligung htte vermittelt knnen bb hintergrund liee abrechnung provision fr eigenkapitalvermittlung zugunsten bestimmten vertrieb anlage eingeschalteten unternehmens ueren anschein vorgelegten unterlagen vorgenommen wurde regelung gesellschaftsvertrags unabhngig davon konkrete anleger unternehmen geworben wurde vereinbaren offenbar anleger inhalt regelung weiteren prospektangaben davon ausgehen eigenkapitalvertrieb agio vergtet regelung abs treuhandvertrags bereinstimmung gesellschaftsvertrags dahin ausgestaltet beklagte grndung gesellschaft zusammenhngenden gebhren jeweils bezogen zeichnungsbetrag einzelnen treugebers ablauf beitrittsvereinbarung vorgesehenen widerrufsfrist einzahlung ersten rate gezeichneten einlage sowie agios treugeber anderkonto weitere prfung freigibt soweit hhe zahlungsflusses geht offenbar geschehen treuhandvertrag enthlt jedoch regelung beklagte verhltnis anlegern berechtigen wrde rahmen hiernach geschuldeten freigabe vergtungsanteile berechnen dritten unternehmen mglicherweise aufgrund vereinbarung komplementrin fr vertriebsttigkeit zustehen mgen informationen fr abrechnung knnen mssen auerhalb anlegern geschlossenen treuhandvertrge erteilt worden prospekt beklagte teil kapitel partner treuhandkommanditistin ausweist enthlt ber wahrnehmung weiterer aufgaben fr beteiligungsgesellschaft deren komplementrin indes angaben cc abrechnung vertriebsprovision liee erwgung rechtfertigen komplementrin ber zuflieenden mittel frei verfgen drfen richtig allerdings darstellung prospekt teil kapitel vertrge durchfhrung investition komplementrin entwicklung konzepts fr medienbeteiligung konzeptionsvertrag vermittlung zeichnungskapitals eigenkapitalvermittlungsvertrag inhaltlichen auswahl filmobjekte berwachung produktion vermittlung banken short fall versicherungen bernahme garantien bzw versicherung produktionskostenbeteiligung vertrag ber produktauswahl produktionsberwachung absicherung haftung geschftsfhrung betraut vertrge hierfr vergtungen vorsehen investitionsplan gesellschaftsvertrags ausgewiesenen prozentstzen beteiligung entsprechen mag komplementrin gewissem umfang dritter bedienen durfte aufgaben erfllen prospekt allerdings fr eigenkapitalvermittlung ausdrcklich hervorgehoben brigen fehlen aufgabenbertragung inhalt umfang jegliche feststellungen erwartungen anleger knftige gesellschafter mastben behandeln liee beliebige verwendung zuflieenden vergtungen jedenfalls vereinbaren regelung ber investitionsplan gesellschaftsvertrags versteht anleger erster linie vereinbarung ber verwendung aufzubringenden mittel beitritt stimmt regelung ausdifferenzierten weise ber verwendung mittel befunden regelung sinngehalts entleert verstndnis durchschnittlichen anlegers verlassen beklagten folgend deuten sehe lediglich investitionen eigentlichen sinne hhe fr produktionskosten erwerb filmrechten whrend brigen pauschale vergtungsstze fr geleistete leistende dienste handele wahrnehmung bestimmter aufgaben verbunden sei investitionsplan auffhrt dd prospekt angesprochenen regelung investitionsplan deshalb beanstanden ber komplementrin gewhrte sondervorteile umfassend aufklrt zivilsenat oberlandesgerichts mnchen rechtskrftigen urteil februar wm entschieden bedarf abschlieenden beantwortung dagegen knnte sprechen kapitel vertrge durchfhrung investitionen offengelegt unerwhnt bleibt freilich it gmbh worauf vorgelegte schreiben geschftsfhrers sage zeugen januar hindeutet ausvor steuerfahndungsstelle juli nahe gelegt offenbar ber deren honorierung sondervereinbarungen getroffen worden prospekt wesentliche kapitalmige personelle verflechtungen einerseits komplementr gmbh geschftsfhrern beherrschenden gesellschaftern andererseits unternehmen sowie deren geschftsfhrern beherrschenden gesellschaftern deren hand beteiligungsgesellschaft emissionsprospekt durchzufhrenden vorhaben ganz wesentlich gelegt offenzulegen vgl bghz urteile januar ii zr wm oktober ii zr njw april ii zr njw rr vgl allgemein urteil mrz iva zr wm htten verbindungen angesprochen mssen prospekts kapitel partner gehrte angaben gesellschaftern kom plementrin anteilen mehr it gmbh vorbringen klgers ebenfalls beteiligt weiteren vorbringen klgers it gmbh fr fonds fr betroffenen fonds iii beteiligungssumme akquirierte handelt vernachlssigende grenordnung offenlegungspflicht begrnden wrde beklagte ersten mittelfreigabe de zember ergibt provisionsanteile fr it gmbh bercksichtigt deren sonderbehandlung offenbar bekannt htte klger ber umstand nchstliegenden verstndnis prospektangaben einklang stand informieren mssen it gmbh gesamtvergtung aufgrund umstands beanspruchen durfte vertraglicher grundlage konzeption projekts mitwirkte klger revision recht rgt zulssigerweise nichtwissen bestritten berufungsgericht festgestellt worden brigen gibt prospekt ber zusammenarbeit miteinander verflochtener unternehmen auskunft klger vorbringen beru fungsgericht gegebenen begrndung abs nr zpo ausgeschlossen klger vorgetragen beweis gestellt erst verffentlichung brancheninformationsdienst november schluss letzten mndlichen verhandlung landgericht behaupteten absprachen komplementrin it gmbh erfahren anschluss hieran einsichtnahme ermittlungsakten staatsanwaltschaft kenntnis verfahren vorgelegten mittelfreigabeabrechnung erhalten demgegenber meint berufungsgericht aufgaben anwaltlichen beratung gehre sachverhalt selbstndig denkbaren anspruchsgrundlagen prfen prozessbevollmchtigte klgers ermittlungsakten bereits klageerhebung kenntnis gehabt beruhe nachlssigkeit neuen tatsachen schon ersten instanz vorgebracht worden seien berufungsgericht davon abgesehen abs satz zpo glaubhaftmachung tatsachen verlangen denen zulssigkeit neuen vortrags ergeben revisionsrechtlich unterstellen berufungsgericht wirklichen kenntniserlangung prozessbevollmchtigten erst erneuten einsichtnahme ermittlungsakten ausgegangen voraussetzungen klger indes angelastet ermittlungsakten bereits ersten einsichtnahme gesichtspunkte durchsehen lassen denen zustzliche grnde ergeben konnten beklagten pflichtverletzung vorzuwerfen vorstehenden ausfhrungen zeigen htte pflichtgemen verhalten beklagten entsprochen klger prospekt nher ersichtlichen umstnde hinzuweisen nhere anhaltspunkte mussten prozessbevollmchtigte einzelne gehende sichtung ermittlungsakten vornehmen mglicher schadensersatzanspruch klgers wegen gelnden aufklrung ber verwendung provisionen verjhrt gesetzlichen bestimmungen verjhrten zeitpunkt beitritts schadensersatzansprche kapitalanlegern treuhandkommanditisten publikums kg wegen verschuldens beitrittsverhandlungen jahren besonderen verjhrungsbestimmungen fr bestimmte berufstrger vgl bgh urteil mrz ii zr njw rn senatsurteil juli iii zr njw rr rn jeweils stberg senatsurteil mai aao rn wpo seit januar gilt regelverjhrung bgb deren lauf allerdings abs nr bgb voraussetzt glubiger anspruch begrndenden umstnden person schuldners kenntnis erlangt grobe fahrlssigkeit erlangen msste klger hiervon erst jahr whrend anhngigkeit verfahrens kenntnis erlangt gesetzlichen bestimmungen verjhrung eingetreten ansprche klgers abs satz treuhandvertrags nr agbg unwirksam verjhrt senat urteil mai aao rn nher begrndet hierauf bezug genommen iii sache berufungsgericht zurckzuverweisen notwendigen feststellungen nachgeholt knnen insoweit klger soweit erforderlich gelegenheit revisionsbegrndung erhobene beanstandung zurckzukommen kosten fr erlsausfallversicherung seien position produktabsicherung sonstigen weichkosten enthalten seien lasten produktionskosten gegangen schlick drr wstmann herrmann harsdorf gebhardt vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz februar feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge zwei fllen wegen unerlaubten besitzes betubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt sowie unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb angeordnet revision angeklagten verletzung materiellen rechts rgt vollem umfang erfolg abs stpo pflichtverteidigerin angeklagten ablauf revisionsbegrndungsfrist vorgenommene beschrnkung rechtsfolgenausspruch unwirksam darauf ankme verteidigerin teilrcknahme ausdrcklich ermchtigt abs stpo schuldspruch rechtsfolgenausspruch miteinander verknpft getrennte berprfung rechtsfolgenentscheidung mglich angefochtene schuldspruch mitberhrt folgt vorliegenden fall daraus urteil rechtsfehlerfreie begrndung fr annahme erheblichen verminderung schuldfhigkeit angeklagten tatzeiten enthlt grundlage angefochtenen urteils vllig ausschlieen lt ang eklagte tatzeiten schuldunfhig vgl bghst ii landgericht zustand angeklagten haschisch marihuana teils eigenkonsum teils gewinnbringenden weiterverkauf erworben festgestellt angeklagten lagen tatzeitraum sowohl polyvalente abhngigkeitserkrankung sowie schizophrene psychose schizophrene residualsymptomatik whrend einsichtsfhigkeit angeklagten psychotische symptomatik stoff gebundene abhngigkeitserkrankung eingeschrnkt erheblich eingeschrnkt jedoch geistesttigkeit aufgrund schizophrenen residualsymptomatik erheblich beeintrchtigt deutlich erhebliche beeintrchtigung einsichtsfhigkeit vorgelegen landgericht geht davon angeklagte tatzeitraum gem stgb erheblich fhigkeit unrecht taten einzusehen vermindert rahmen prfung voraussetzungen stgb stellt tatrichter darauf ab angeklagten zuknftig suchtgetriggert neuerlich erhebliche rechtswidrige straftaten erwarten rahmen grunddiagnose knftig erheblich einsichtsfhigkeit entziehen iii angefochtene urteil bestand landgericht offenbar meinung feststellung einsichtsfhigkeit angeklagten sei erheblich vermindert voraussetzungen stgb erfllt grundlage fr anordnung unterbringung stgb gegeben seien trifft feststellung erheblich verminderten einsichtsfhigkeit bleibt offen einzelfall einsicht tatschlich ausgeschlossen beides bloen verminderung fhigkeit mglich stgb fall treffen minderung fhigkeit fehlen einsicht bewirkt schuld tters gemindert trotz erheblich verminderter einsichtsfhigkeit unrecht tatschlich eingesehen vgl bghst tter trotz generell gegebener verminderter einsichtsfhigkeit konkreten fall einsicht gehabt voll schuldfhig vgl bghr stgb einsichtsfhigkeit jeweils vorschrift stgb fllen verminderter einsichtsfhigkeit angewendet einsicht gefehlt tter vorzuwerfen infolge verminderter einsichtsfhigkeit fehlende unrechtseinsicht dagegen vorwurf gemacht greift stgb folge bestrafung ausscheidet vgl bgh angefochtenen urteil lt gesamtzusammenhang urteilsgrnde eindeutig entnehmen angeklagte begehung taten unrecht tatschlich eingesehen einsichtsfhigkeit vorzuwerfen senat grundlage letzter sicherheit ausschlieen voraussetzungen stgb beim angeklagten tatzeiten vorlagen naheliegt fhrt aufhebung gesamten urteils iv senat weist fr neue hauptverhandlung folgendes schuldspruch wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge begegnet bedenken rauschgift teilweise eigenkonsum erworben wurde liegen beide mengen ber geringen menge stehen besitz handeltreiben jeweils geringer menge tateinheit vgl hierzu franke wienroeder btmg aufl rdn angeklagten darf handeltreiben gesamten menge angelastet neue tatrichter prfen fr flle ii urteilsgrnde tat auszugehen falle ii angeklagten erster linie falle ii bestellten gelieferten haschisch erworben wurden neue tatrichter rechtsfehlerfreien feststellungen zustand angeklagten begehung taten grundlage prfung voraussetzungen stgb stgb treffen wiederum erhebliche verminderung einsichtsfhigkeit festgestellt sicherung allgemeinheit unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus veranlat verminderung fehlen einsicht ausgelst dadurch straftaten gefhrt vgl bghr stgb schuldunfhigkeit bghr stgb zustand bghst bghst ff neue hauptverhandlung bejahung voraussetzungen sowohl stgb fhren schon wegen verhltnismigkeitsgrundsatzes stgb nher darzulegen warum anordnung unterbringung stgb vorzug gegeben rissing van saan detter rothfu bode fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs november gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts krefeld oktober aufgehoben soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen steuerhinterziehung verurteilt worden insoweit verfahren eingestellt umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last schuldspruch dahin gendert angeklagte steuerhinterziehung fllen schuldig weitergehende revision verworfen verbleibenden kosten rechtsmittels trgt angeklagte grnde landgericht angeklagte wegen steuerhinterziehung fllen einbeziehung strafen urteil amtsgerichts krefeld januar az gesamtfrei heitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet sachrge begrndete revision angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg abs stpo brigen unbegrndet sinne abs stpo soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen steuerhinterziehung abs nr ao verurteilt wurde stellt senat verfahren abs stpo wegen verfahrenshindernisses festgestellte straftat verjhrt fr steuerhinterziehung gem abs nr ao magebliche fnfjhrige verjhrungsfrist abs nr stgb begann ablauf mai laufen tat zeitpunkt umsatzsteuererklrung fr jahr sptestens abzugeben abs ustg abs ao sinne stgb beendet unterbrechung verjhrung trat fristablauf anwendungsfall abs ao art egao gegeben ablauf verjhrungsfrist mai deshalb verfahrenshindernis eingetreten insoweit einstellung verfahrens gem abs stpo folge wegfall einzelstrafe zehn monaten folge teileinstellung verfahrens bestand gesamtstrafenausspruchs frage gestellt blick verbleibenden einzelstrafen darunter zahlreiche freiheitsstrafen sechs monaten jahr drei monaten senat ausschlieen strafkammer eingestellten fall niedrigere gesamtfreiheitsstrafe erkannt htte graf jger fischer mosbacher br'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss mrz strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs mrz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin oktober abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat annahme unbeendeten ttungsversuchs darauf grndende zubilligung strafbefreienden rcktritts vgl bgh beschluss mai gsst bghst beschwert angeklagten ebenso wenig beschwert vier jahren freiheitsstrafe strafrahmen abs stgb verurteilten angeklagten inkonsequente unrichtige strafrahmenwahl landgerichts vorliegen voraussetzungen ersten alternative stgb legt zubilligung minder schweren falles abs halbsatz stgb nahe vgl bgh urteil mrz str strafo mwn zwingt jedoch gravierende erschwerende umstnde vorbelastungen angeklagten art tatausfhrung ge geben daher wre strafe zutreffend annahme idealkonkurrierenden versuchten totschlags normalstrafrahmen abs stgb entnehmen basdorf brause knig schaal bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts rostock august unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat aufhebung tatrichterlichen urteils revisionsgericht allein strafausspruch erfasst grundstzlich frage kompensation revisionsgerichtlichen entscheidung eingetretenen rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerung bgh urteil august str bghst kompensationsentscheidung landgerichts rostock urteil juni mithin bereits rechtskrftig nunmehr ent scheidung berufene strafkammer schon deshalb erst blick verschlechterungsverbot abs stpo abweichenden entscheidung berufen becker hubert gericke schfer spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel dr kayser cierniak februar beschlossen anhrungsrge senatsbeschluss september kosten beklagten zurckgewiesen grnde anhrungsrge unbegrndet senat nichtzulassung revision gergten beschluss abs satz zpo begrndet begrndung geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen sach rechtslage unterschiede zivilsenaten beurteilung zulassungsrechtlicher voraussetzungen bestehen mgen liegt anhrungsrge verweist gesichtspunkt allgemeinen fhrt dagegen inwiefern fr beschwerdefall unterschiede htten entscheidungserheblich knnen smtliche rgen denen beschwerde zulassung revision erstrebt senat geprft verneint worden insbesondere trifft berufungsurteil schwerwiegenden rechtsfehlern beruht abs satz zpo ergibt indes verpflichtung ber abs satz zpo gezogenen umfang hinaus nher begrnden vgl bt drucks siehe bgh beschl juli iii zr njw rr mai ix zb september ix zr st rspr fischer ganter kayser raebel cierniak vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle patentnichtigkeitssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja walzgerst ii ep art patg umstand komplexe vorrichtung walzgerst gedanklich komponenten module zerlegen lsst fr deren relativbewegung zueinander begrenzte anzahl mglichkeiten verfgung steht lsst fr genommen grundstzlich schluss fr fachmann nahegelegen lsung problemen bewegung komponente auftreten brigen bewegungsalternativen erwgung ziehen hiermit erhebliche umgestaltungen komponenten verbunden fortfhrung bghz betrieb sicherheitseinrichtung bgh urteil september zr bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr berger hoffmann richterin schuster fr recht erkannt berufung oktober verkndete urteil senats juristischen beschwerdesenats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents patent nimmt prioritt deutschen patentanmeldung oktober anspruch patentanspruch lautet walzgerst zwei zueinander parallelen walzenstndern denen bedienungsseitige walzenstnder walzenstnder wegbewegbar anstellbar gelagerten walzen insbesondere universalwalzgerst horizontalwalzen kassetten angeordneten vertikalwalzen bedienungsseitigen walzenstnder wegbewegbarer wechselrahmen walzen aufnimmt klgerin macht geltend gegenstand streitpatents sei patentfhig neu sei zumindest erfinderischen ttigkeit beruhe beklagte ersten instanz klageabweisung beantragt streitpatent hilfsweise magabe hilfsantrags verteidigt bundespatentgericht klage abgewiesen urteil oktober ni eu juris hiergegen richtet berufung klgerin antrag nichtigerklrung streitpatents weiterverfolgt beklagte beantragt berufung zurckzuweisen auftrag senats prof dr ing schriftliches gutachten stattet mndlichen verhandlung erlutert ergnzt entscheidungsgrnde zulssige berufung begrndet streitpatent betrifft walzgerst zwei zueinander paralle len walzenstndern dazwischen gelagerten walzen mithilfe wechselrahmens ausgewechselt knnen geht verffentlichten internationalen patent anmeldung bekannten walzgerst streitpatentschrift nher beschriebenen walzgerst walzen abstandhalteranordnung spacer structure bezeichneten wechselrahmen gehaltert tisch aufsitzt zwei verfahrbaren walzenstndern angeordnet walzenwechsel walzenstnder auseinander gefahren abstandhalteranordnung darin gehaltenen walzen deckenlaufkran tisch abgehoben abstandhalteranordnung ersetzt knnen streitpatent gibt erfindung zugrunde liegende aufgabe gattungsgemen walzgerst walzenwechsel vereinfachen stillstandszeiten walzstrae beim walzenwechsel verringern problem walzgerst gelst merkmale patentgericht folgt gegliedert knnen walzgerst zwei zueinander parallele walzenstnder bedienungsseitige walzenstnder walzenstnder wegbewegbar walzenstndern walzen anstellbar gelagert wechselrahmen nimmt walzen bedienungsseitigen walzenstnder wegbewegbar erfindungsgem somit walzen aufnehmende wechselrahmen zusammen antriebslosen bedienungsseitigen walzenstnder antriebsseitigen walzenstnder zwischenposition gefahren wechselrahmen antriebsseitigen walzenstnder gelst danach bedienungsseitige walzenstnder allein endposition gefahren wechselrahmen aufgenommenen walzen freiliegt oben weggehoben vereinzeln walzen ort erfolgen whrend sogleich bereits neu walzen bestckter weiterer wechselrahmen umgekehrter reihenfolge walzgerst montiert betrieb fortgesetzt figur zeigt ausfhrungsbeispiel zwischenposition wechselrahmen aufnehmende bedienungsseitige walzenstnder antriebsseitigen walzenstnder wegbewegt worden wechselrahmen jedoch walzenstnder getrennt errterung gerichtlichen sachverstndigen ergeben hierdurch walzenwechsel gegenber stand technik entgegenhaltung insofern vereinfacht austausch wechselrahmen walzstrae grenzen frei whlbaren ort auerhalb stattfindet zugnglichkeit wechselrahmens hierdurch verbessert auerdem notwendigerweise oben herausgehoben weise abgefrdert patentgericht merkmale nher erlutert ii entscheidungsgrnde dagegen erinnern parteien vorgebracht ausfhrungen gerichtlichen sachverstndigen schriftlichen gutachten bedienungsseitige walzenstnder wechselrahmen wegbewegt msse ber walzenstnder ersatzweise gesttzt hieran gebte kritik klgerin veranlassen jedoch ergnzende ausfhrungen merkmal gibt wortlaut wechselrahmen walzenstnder bewegt erfordert jedoch wechselrahmen stand technik entgegenhaltung ortsfesten tisch aufliegt gehalten gewicht gewicht walzen sicher aufgenommen geschieht lsst patentanspruch offen jedenfalls theoretisch denkbar auskragende halterung unmittelbar walzenstnder abb sachverstndigengutachtens dargestellt falle notwendige absttzung dadurch erreicht tisch bestandteil verfahrbaren einheit wechselrahmen bedienungsseitigem walzenstnder gleichfalls ver fahrbar ausgestaltet fr ausfhrungsbeispiel streitpatents figuren dargestellt ii patentgericht gegenstand streitpatents fr patentfhig erachtet begrndung wesentlichen ausgefhrt gegenstand patents sei neu entgegenhaltung enthalte merkmale jedoch merkmal streitpatent wechselrahmen seitlich gemeinsam bedienungsseitigen walzenstnder walzenstnder weggefahren vielmehr bleibe entgegenhaltung wechselrahmen zunchst unbewegt whrend beide walzenstnder weggefahren wrden us patentschrift entgegenhaltung betreffe walzgerst horizontalwalzen fliegenden wellen gelagert seien cantilever bauweise womit walzgerst zweiter walzenstnder fehle bereits merkmal sei erfllt japanischen offenlegungsschrift sho entgegenhaltung universalwalzwerk beschrieben abstand zwei parallelen walzenstndern verndert knne horizontalwalzen erforderlichen lnge einsetzen knnen wrden merkmale erfllt beschreibung horizontalwalzeneinheit vertikalwalzeneinheit anwendung hakens dergleichen entfernt knne lasse offenbarung wechselrahmen sinne streitpatents erkennen walzen aufgenommen wrden fehle merkmalen italienischen patentschrift us patent schrift beschrieben walzenwechsel komplette walzgerste auszutauschen seien wechselrahmen entsprechend merkmalen offenbart gegenstand verffentlichten europischen patentanmeldung entgegenhaltung sei walzgerst zwei parallelen walzenstndern darin anstellbar gelagerten walzen denen antriebselementen walzgerstes abgewandte walzenstnder walzenstnder wegbewegt knne beweglichen walzenstnder seien halteelemente fr walzen bzw walzringe angeordnet zusammen walzenstnder herausgebracht knnten wechselrahmen entsprechend merkmalen sei offenbart knne festgestellt gegenstand streitpatents naheliegende weise stand technik ergeben nchstliegenden stand technik reprsentiere entgegenhaltung darin vereinfachung walzenwechsels wechselrahmen verwendet beide walzenstnder wegbewegt mssten bedinge antriebsseitigen walzenstnder antriebsspindeln entfernt mssten fachmann knne weiteres erkennen walzenwechsel vereinfacht knne verfahren antriebsseitigen walzenstnders verzichtet stattdessen bedienungsseitige walzenstnder wegbewegt liege hand wechselrahmen walzen herausheben walzgerst beiden walzenstndern freigestellt msse daraus resultiere anregung wechselrahmen entsprechend merkmal streitpatents gemeinsam bedienungsseitigen walzenstnder antriebsseitigen walzenstnder wegzubewegen entgegenhaltung wechselrahmen beim auseinanderbewegen walzenstnder platz verbleibe sei unmittelbar naheliegende lsung beim bergang walzgerst bedienungsseitige walzenstnder verfahren sei wechselrahmen zunchst platz antriebsseitigen walzenstnder belassen entspreche natrlichen vorgehen beim demontieren strukturen nmlich teile abzunehmen kombination weiteren entgegenhaltungen ergebe fr fachmann anregung lehre streitpatents iii hlt nachprfung berufungsverfahren stand patentgericht gegenstand streitpatents recht fr patentfhig erachtet mageblicher fachmann entsprechend berzeugenden ausfhrungen gerichtlichen sachverstndigen absolvent universitt fachhochschule gebiet allgemeinen maschinenbaus schwerpunkt konstruktionstechnik getriebetechnik anzusehen mindestens fnfjhrige erfahrung gebiet konstruktion walzstraen fr stahl besitzt gegenstand patentanspruchs streitpatents neu insoweit gegenber klgerin beanstandeten ausfhrungen patentgerichts erinnern gegenstand streitpatents stand technik nahegelegt ausgehend entgegenhaltung mag fachmann anlass gehabt frage vorzulegen austausch wechselrahmens darin aufgenommen walzen weise erfolgen knne antriebsseitige walzenstnder bewegt walzenstnder antrieb verbunden mssen daher versorgungsleitungen fr verfahren stnders gelst schlielich hergestellt weitere teile walzgerstes walzenstnder verfahren weiterhin sachverstndige erlutert herverfahren antriebsseitigen walzenstnders ausgerichtet walzenlager exakt sollposition befindet zentrierung walzen erfolgen verbundene aufwand konnte patentgericht angenommen anlass berlegung geben walzenwechsel bewegung antriebsseitigen walzenstnders ausgefhrt konnte stand technik bietet jedoch anregung fr fachmann problem erfindungsgem dadurch lsen wechselrahmen bedienungsseitigen walzenstnder antriebsseitigen wegbewegt allenfalls htte fachmann patentgericht zutreffend ausgefhrt erwgen knnen sinne schrittweisen demontage zunchst bedienungsseitigen walzenstnder sodann wechselrahmen antriebsseitigen walzenstnder abzunehmen hingegen bestand veranlassung wechselrahmen hilfe krans walzstrae herausgehoben wurde statt zusammen bedienungsseitigen walzenstnder antriebseitigen walzenstnder abzukuppeln einheitlich zunchst horizontal verfahren ebenso schrittweise demontage walzgersts erforderte nmlich lsung antriebsseitige walzenstnder bewegt wurde statt horizontalbewegung wechselrahmens konnte fachmann kaum wnschenswerter erscheinen bewegung antriebsseitigen walzenstnders walzenwechsel erfordert ohnehin gerichtliche sachverstndige erlutert gewisse vertikale entsprechenden hydraulischen antrieb bewerkstelligende beweglichkeit wechselrahmen sttzenden tisches walzenstndern gelagerten walzen fr trennung walzenstndern statt hierfr wechselrahmen vorgesehene einrichtungen aufgenommen gehalten knnen bewegung horizontalverschiebung kombinieren sachverstndige anschaulich erlutert zumal walzstrae herrschenden hohe temperaturen abfallprodukte walzprozesses beengte raumverhltnisse charakterisierten bedingungen gefahr querspannungen weiteren erheblichen fr fachmann weiteres berschauenden risiken behaftet derartige risiken einzugehen bestand fr fachmann weniger anlass weiteren ausfhrungen sachverstndigen berzeugung senats ergeben praktische ausfhrung idee verfahren wechselrahmens fr walzenwechsel erproben konnte aufgrund hohen investitionskosten umstandes walzgerste lager aufgrund konkreten kundenauftrags produziert jedenfalls priorittszeitpunkt bereitschaft gering bekannte bauweise grundstzlich frage stellen lag allgemeinen nahe auftretende probleme mglichkeit weise lsen weit mglich bewhrte komponenten beibehalten wurden deren punktuelle schrittweise verbesserung bemht wurde schwierigkeiten aufwand bewegung antriebsseitigen walzenstnders mussten daher eher anlass geben stelle ber verbes serungen etwa erleichterte ab ankopplung versorgungsleitungen dergleichen nachzudenken ablauf walzenwechsels funktionalitt einzelnen komponenten verndern steht erwgungen entgegen klgerin vorgetragen walzgerst drei komponenten antriebsseitiger walzentrger wechselrahmen bedienungsseitiger walzentrger bestehenden baukasten begreifen fr notwendigen relativbewegungen komponenten zueinander fachmann aufgrund fachkenntnisse weiteres erschlieende begrenzte anzahl mglichkeiten gibt betrachtungsweise luft darauf hinaus fr naheliegen erfindungsgemen lsung erforderliche anregung sachlogik gefundenen lsung ersetzen vgl bgh urteil april xa zr bghz rn betrieb sicherheitseinrichtung sachverstndige anschaulich geschildert lernt fachmann hochschulausbildung abstrahierende komplexe vorrichtung funktionseinheiten zerlegende sichtweise bedeutet jedoch jedenfalls weiteres entwicklung fachgebiets prgt vielmehr typischerweise vielzahl praktischer erfahrungen gewohnheiten sowie bestreben einflieen schon hinblick kosten aufwand mglicherweise voll berschaubare risiken grundstzlichen neukonstruktion probleme mglichst unmittelbar lsen auftreten fr rede stehende gebiet gilt ausgefhrt besonderem mae einbeziehung brigen verfahren eingefhrten standes technik ergibt gegenstand streitpatents fachmann nahegelegt aa patentgericht zutreffend ausgefhrt tritt entgegenhaltung bekannten vorrichtung problem wechselrahmen darin aufgenommenen walzen zwei walzenstndern freigestellt bereits wechselrahmen mittels montageeinheit installationssystems ausgetauscht beide nher erlutert richtig entgegenhaltung horizontalwalzen vertikalwalzen fliegend gelagert richtigkeit gerichtlichen sachverstndigen geteilten bewertung patentgericht freistellung zwei walzenstndern offenbart ndert jedoch nichtigkeitsabteilung sterreichischen patentamts demgegenber annimmt technische merkmal wechselrahmen gemeinsam halterung fr walzenwechsel quer walzlinie feststehenden antriebsseitigen walzenstnder wegbewegbar gestalten sei fachmann entgegenhaltung bekannt sei fr unmittelbar naheliegend manahme walzgerst entgegenhaltung anzuwenden anl senat beitreten gedanke gefasst wechselrahmen bedienungsseitigen walzenstnder mitzunehmen bloen halterung fr walzenwechsel fliegenden lagerung feststehenden antriebseinheit naturgem quer walzlinie erfolgen tat terminologie klgerin quivalent walzenstnder gesehen gefasst fachmann umstand cantilever walzgerst verwendete halterung fr walzenwechsel wechselnden walzen mitnimmt anregung fr ausgestaltung walzgersts entgegenhaltung gewinnen tribunale ordinario di trieste beauftragte sachverstndige derartige gleichsetzung ausdrcklich verworfen anl zudem betrifft entgegenhaltung entsprechend berzeugenden ausfhrungen sachverstndigen leistungsklasse fr bearbeitung metallen entgegenhaltung ersichtlich geringere krfte aufzuwenden weshalb walzen aufhngung deutlich geringeres gewicht aufzuweisen brauchen fr infolgedessen zweiten walzenstnders bedarf fachmann erfhrt entgegenhaltung deshalb anregungen fr ausgestaltung walzgersts entgegenhaltung bb entgegenhaltung ergibt fr fachmann bereits hinreichend deutlich lehre berhaupt wechselrahmen einsatz kommen gibt entgegenhaltung hinweis darauf weise wechselrahmen walzenstnder verfahren walzen freizulegen fr gemeinsames verfahren wechselrahmens bedienseitigen walzenstnder enthlt entgegenhaltung daher weiterfhrenden hinweise cc entsprechend ausfhrungen sachverstndigen schriftlichen gutachten fachmann entgegenhaltungen lehre entnehmen anste hinweise fr gemeinsame verfahren wechselrahmens beiden walzenstnder gbe entgegenhaltung vorrichtung walzenwechsel einheit ausgetauscht funktion beider walzenstnder nebst walzenlager umfasst auseinanderfahren beider walzenstnder wechselrahmen freizulegen entgegenhaltung erkennen weshalb fachmann richtung weiteren hinweise vermitteln vermag dd entgegenhaltung gibt vorteil antriebsseitige walzenstnder tragwellenpaar fr walzenringe gehrt ortsfest jeweiligen anstellposition innerhalb walzlinie verbleibt kupplung tragwellen antriebselementen gelst msse gibt entgegenhaltung bereits allgemein erkennenden oben bereits errterten vorteile beim walzenwechsel bewegenden walzenstnders lehre entgegenhaltung wechselrahmen anwendung kommt vielmehr anstelle walzen walzringe bchsen sitzen teil lagers bilden tragwellen abgezogen erfhrt fachmann entgegenhaltung weitergehenden hinweise fr gemeinsame verfahren komplette walzen tragenden wechselrahmens beiden walzenstnder weiteren patentansprche patentfhigkeit gegenstands patentanspruchs getragen iv kostenentscheidung beruht abs satz patg abs zpo meier beck grning hoffmann berger schuster vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni eu'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag september gem abs abs analog stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck januar strafausspruch dahingehend gendert angeklagte freiheitsstrafe zwei jahren vier monaten verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten freispruch brigen wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge einbeziehung strafe strafbefehl amtsgerichts osnabrck april gesamtfreiheitsstrafe drei jahren vier monaten verurteilt hiergegen richtet allgemeine sachrge gesttzte revision angeklagten rechtsmittel fhrt abnderung strafausspruchs brigen unbegrndet sinne abs stpo bildung gesamtstrafe rechtsfehlerhaft landgericht htte strafe strafbefehl april einbeziehen drfen feststellungen landgerichts verkaufte angeklagte ab juni mehreren einzelverkufen betubungsmittel januar erworbenen nachbargrundstck vergrabenen gesamtmenge entnahm bereits januar beim angeklagten gramm heroin aufgefunden worden ausgeschlossen konnte menge stammte hierauf eingeleitete ermittlungsverfahren abs stpo hinblick strafbefehl april wegen waffendelikts verhngte bewhrung ausgesetzte freiheitsstrafe jahr eingestellt worden landgericht zurecht strafklageverbrauch verneint unabhngig frage betubungsmittelstraftat januar tateinheitlich waffendelikt verwirklicht worden einheitlicher betubungsmittelhandel abgeurteilten betubungsmittelverkufe zeitlich erst erlass strafbefehls april gettigt wurden danach begangene taten erfassen konnte gerichtlichen kognitionspflicht strafbares verhalten unterfallen urteil erlass strafbefehls nachfolgt bgh beschluss oktober str juris lagen rechtlichen voraussetzungen fr einbeziehung strafe strafbefehl april rechtsfehlerhafte bildung gesamtstrafe angeklagte beschwert strafbefehl april bewhrung ausgesetzte freiheitsstrafe wegfall bewhrung einbezogen wurde urteil deshalb ausspruch ber gesamtstrafe aufgehoben landgericht vorliegender sache ausgesprochene freiheitsstrafe zwei jahren zehn monaten hhe bestehen bleiben wegen verschlechterungsverbotes abs stpo darf summe beiden unrecht zusammengezogenen strafen drei jahre vier monate bersteigen vgl bgh beschlsse juli str juris januar str nstz rr freiheitsstrafe fr abgeurteilte betubungsmitteldelikt darf daher mehr zwei jahre vier monate betragen strafe senat entsprechender anwendung abs stpo verhngen geringe teilerfolg rechtsmittels rechtfertigt ermigung gebhr auferlegung teils auslagen staatskasse abs stpo ergnzend bemerkt senat teilfreispruch betrifft angeklagten nr anklageschrift vorgeworfenen straftaten hinsichtlich tatvorwrfe nr angeklagte hingegen freizusprechen entgegen auffassung landgerichts fall mehrere delikte tatmehrheitlich begangen angeklagt tathandlungen hauptverhandlung nachgewiesen schuldspruch wegen vorliegens bewertungseinheit indes einmalige begehung straftat ausspricht teilfreispruch veranlasst fall gesamte verfahrensgegenstand verurteilung erschpfend erledigt bgh beschluss juni str bghr stpo abs teilfreispruch aufgabe bgh urteil september str nstz staatskasse freisprche fllen nr anklageschrift veranlassten kosten notwendigen auslagen tragen becker hubert gericke schfer spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen versuchter schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr meyer goner richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf athing richterin bundesgerichtshof richter bundesgerichtshof dr ernemann beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts hagen mrz verworfen kosten rechtsmittels angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen staatskasse tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen versuchter schwerer brandstiftung tateinheit sachbeschdigung unerlaubter ausbung tatschlichen gewalt ber gem abs satz nr waffg verbotene gegenstnde gemeint brandflaschen jugendstrafe zwei jahren verurteilt vollstreckung strafe bewhrung ausgesetzt ungunsten angeklagten eingelegten revision rgt staatsanwaltschaft verletzung materiellen rechts beanstandet verneinung sei bedingten ttungsvorsatzes landgericht rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten erfolg feststellungen fuhr angeklagte bekennender kurde nachtzeit vier unbekannt gebliebene personen tte brandflaschen fhrten pkw nhe erdgescho wohnhauses gelegenen trkischen einzelhandelsgeschfts reisebro bereits antritt fahrt deren genaues ziel zeitpunkt kannte klar brandstze gebuden trkischen einrichtungen einsatz kommen sollten sah objekt wohnhaus befand erkundigte tatgenossen sichergestellt sei menschen gefhrdet mitinsassen fr berzeugend versicherten ua whrend angeklagte fahrzeug laufendem motor sitzen blieb stiegen vier mitfahrer warfen zunchst brandflasche schaufenster zndete fiel gehweg zurck sodann schleuderten stein zweite schaufenster richtung stein verursachte loch zwei weitere brandstze auslage schaufensters brand geriet anschlieend liefen fahrzeug angeklagten zurck flchteten feuer verringerte schnell gebudeteile schaufenster gelegene prsentationsflche griff ber konkrete gefhrdung tatzeit anwesenden insgesamt bewohner oberen stockwerke nachbarn flammen aufmerksam gemacht worden trat stndiger rechtsprechung brandanschlgen wohngebude einsatz brandflaschen frage tter bedingtem ttungsvorsatz handelt aufgrund gesamtwrdigung jeweiligen objektiven subjektiven umstnde einzelfalls beurteilen bgh stv bghr stgb abs vorsatz bedingter bedeutung dabei insbesondere beschaffenheit gebudes hinblick fluchtmglichkeiten brennbarkeit beim bau verwendeten materialien angriffszeit wegen erhhten schutzlosigkeit bewohner nachtzeit belegungsdichte angegriffenen gebudes sowie konkrete angriffsweise ferner psychische verfassung tters motivation tatbegehung beweiswrdigung einzubeziehen bghr stgb abs vorsatz bedingter bgh urteil str grundstzen landgericht rechnung getragen sorgsamer abwgung magebenden umstnde berzeugung gelangt angeklagten bedingter ttungsvorsatz nachgewiesen dabei beschaffenheit massivbauweise stein errichteten hauses fr hausbewohner bestehenden fluchtweg ber brandort entfernte wohnungen fhrende treppenhaus art weise ausschlielich beiden schaufenster gefhrten angriffs abgestellt ferner landgericht ebenfalls bercksichtigt angeklagten motiv fr ttung gefhrdung menschen festgestellt konnte lt rechtsfehler erkennen einzeleinwendungen beschwerdefhrerin vermgen aufzudecken generalbundesanwalt bersendungsschrift zutreffend ausgefhrt nachprfung urteils brigen angeklagten begnstigenden benachteiligenden vgl stpo rechtsfehler ergeben meyer goner tolksdorf athing'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art art abs bgb avbwasserv kag nw wasserversorgungsunternehmen versorgungsgebiet anschlussnehmer privatrechtlicher grundlage versorgt tarifgestaltung fr lieferung trinkwasser neben verbrauchsabhngigen entgelten zugleich verbrauchsunabhngige grundpreise abgeltung bereitstellen stndige vorhalten versorgungseinrichtungen entstehenden verbrauchsunabhngigen betriebskosten ansatz bringen besttigung senatsurteile mai viii zr viii zr unbillig sinne bgb versorgungsunternehmen abkehr ursprnglichen grundpreisbemessung zhlergre grundpreis nutzergruppen bestimmt dabei privaten haushaltsbedarf bedarf fr gewerbliche berufliche sonstige zwecke differenziert ebenso wenig unbillig versorgungsunternehmen bedarf fr gewerbliche zwecke zustzlich gre wasserversorgung angeschlossenen gewerbes unterscheidet fr nutzergruppe weiteren untergruppen bildet sofern besonders groen vorhaltebedarf weise rechnung getragen bgh urteil juli viii zr lg kln ag wermelskirchen viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider kosziol fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts kln mrz zurckgewiesen klgerin kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand beklagte nimmt stadtwerke rechtsnachfolgerin gmbh folgenden einheitlich beklagte al leinige anbieterin ffentliche wasserversorgung wahr beliefert klgerin eigentmerin grundstcks privatrechtlicher grundlage magabe avbwasserv trinkwasser grundstck befinden privathaushalt sowie zumindest lager bro malerwerkstatt gmbh wasserverbrauch befindlichen entnahmestelle ber gemeinsamen wasserzhler abgerechnet fr bereitstellung lieferung trinkwassers verlangt beklagte festgesetzten tarifen grund mengenpreis dahin allein nenngre vorhandenen zhler bemessenen grundpreise stellte fr zeit ab juni dahin nunmehr haushaltsbedarf gewerblichem beruflichem sonstigem bedarf sowie landwirtschaftlichem betriebsbedarf differenzierte zhlergren ber cbm stundenleistung fr drei nutzergruppen bestimmten zuschlag je cbm stundenleistung vorsah gleichzeitig senkte mengenpreis klgerin fr deren grundstck grundpreis seither mehr nenngre vorhandenen wasserzhlers grundstck vorhandensein haushalts gewerbeeinheit bemessen woraus gegenber zuvor angesetzten monatlichen grundpreis brutto erhhung brutto haushaltsbedarf gewerbebedarf ergibt hlt genderte grundpreisgestaltung fr unbillig begehrt feststellung parteien wasserlieferungsvertrag beklagten fr zeit ab juni bekannt gegebenen preisen bestehe klage vorinstanzen erfolg gehabt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin feststellungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt zulssige feststellungsklage sei unbegrndet genderte tarifsystem beklagten gerichtlichen berprfung standhalte fr vertragsverhltnis parteien verbindlich sei insoweit sei anerkannt tarife sonstige entgeltregelungen unternehmen mittels privatrechtlich ausgestalteten benutzungsverhltnisses leistungen daseinsvorsorge anbten deren inanspruchnahme vertragsteil bedarfsfall angewiesen sei billigem ermessen festgesetzt mssten billigkeit entsprechend abs bgb berprfen seien dabei anzulegenden mastben gleichbehandlung quivalenz kostendeckung halte genderte tariffestsetzung stand erhobene sachverstndigenbeweis ergeben einzelnen kostenpositionen kalkulation beklagten kosten eingeflossen seien wasserversorgung dienten danach stehe fest beklagten erhobene gesamtpreis ausreiche volle deckung fixkosten einschlielich rcklagenbildung gewhrleisten darauf aufbauende tarifsystem beklagten verstoe gleichbehandlungsgrundsatz mglichkeit aufspaltung wasserpreises grund verbrauchsgebhr sei bereits abs kag nrw angelegt wre dementsprechend zulssig wasserlieferung ffentlich rechtlicher form anschluss benutzungszwang ausgestaltet wre zudem gerichtliche sachverstndige berzeugend erlutert fixkosten insbesondere abschreibungen zinsen konzessionsabgaben teil personalkosten wasserversorgungsbetrieb unabhngig tatschlichen wasserentnahme kontinuierlich anfielen etwa gesamtkosten lgen derart hoher fixkostenanteil knne ausschlielich verbrauchsabhngigen preisbemessung betriebswirtschaftlich sinnvoll aufgefangen wasserversorger angesichts rcklufiger wasserverbruche berech tigterweise daran interessiert sei groteil fixkosten ber grundtarif regelmig sicher gedeckt bekommen ebenso wenig sei versto gleichbehandlungsgrundsatz darin sehen beklagte tarifsystem gesonderte grundgebhr fr privathaushalte einerseits gewerbebetriebe andererseits vorsehe grundgebhr stelle benutzungsgebhr fr inanspruchnahme lieferungs beziehungsweise betriebsbereitschaft einrichtung dar wrden bereitstellen stndige vorhalten einrichtung entstehenden verbrauchsunabhngigen fixen betriebskosten ganz teilweise abgegolten deshalb ma benutzung verbrauchsunabhngig wahrscheinlichkeitsmastab bemessen orientiere art umfang lieferbereitschaft folgenden abrufbaren arbeitsleistung anhalt fr vorzuhaltende hchstlastkapazitt neben grundgebhr ma jeweiligen inanspruchnahme bemessene zustzliche verbrauchsgebhr erhoben laufenden verbrauchsabhngigen betriebskosten gegebenenfalls grundgebhr abgedeckte teil vorhaltekosten gedeckt wrden dabei sei ansatz unterschiedlicher grundgebhren zulssig sogar erforderlich gebotenen wahrscheinlichkeitsbetrachtung davon auszugehen sei unterschiedlich hoher wasserverbrauch vorliegen insbesondere sei differenzierung privathaushalten gewerbebetrieben zulssig bestehe wahrscheinlichkeit dafr gewerbebetrieb vorhalteleistungen beklagten hheren verbrauch grerem mae privathaushalt nutzen insoweit eingeholte sachverstndigengutachten ergeben wasserverbrauch gewerbebetrieben ungefhr dreifach hher wasserverbrauch privathaushalten liege stehe entgegen sachverstndige betriebswirtschaftlich haltbar abgelehnt betrieb aufgrund hheren wasserverbruche hheren kostenbelastung heranzuziehen abrechnung knstlichen proportionalisierung fixkosten fhre verursachungsgerecht wre frage beklagten entstehenden grundkosten hheren wasserverbrauch einzelner benutzergruppen nderten sei nmlich allein rechtlichen mastben beurteilende frage unterscheiden einheiten hheren wasserverbrauch ansatz hheren grundgebhr hheren anteil grundkosten belastet drften mastben sei ansatz unterschiedlicher grundgebhren fr verschiedene benutzergruppen regelfall sogar erforderlich gebotenen wahrscheinlichkeitsbetrachtung davon auszugehen sei vorhalte bereitstellungskosten beklagten gewerbebetrieben aufgrund deren typischerweise hheren wasserverbrauchs grerem mae zugute kmen daran ndere neue tarifsystem beklagten fr klgerin nachteilig sei unbilligkeiten einzelfall fhrten weiteres unbilligkeit leistungsbestimmung insgesamt rahmen massenvertrgen daseinsvorsorge msse einheitliche preisgestaltung fr vielzahl abnehmern festgelegt gewisse generalisierung erfordere ziel billigkeitskontrolle sei deshalb fr einzelnen amts wegen gerechten preis ermitteln berprfen einseitige bestimmung grenzen abs bgb halte dabei komme darauf versorger zweckmigsten vernnftigsten wahrscheinlichsten mastab gefunden erfolg mache klgerin geltend haus ansssige malerbetrieb allenfalls kleingewerbe daher gruppe privathaushalte einzuordnen sei allerdings knne dahinstehen wirklich kleingewerbe handle kleingewerbe tarifgruppe gewerblichen beruflichen sonstigen nutzung einzuordnen sei feststellungsbegehren beanspruche klgerin entscheidung ber billigkeit tarifgefges insgesamt genau haus klgerin tarifsystem einzugruppieren sei sei frage billigkeit tarifsystems insgesamt betreffe richtigkeit gegenber klgerin grundlage bekannt gegebenen tarifpreise ergangenen rechnungen seien streitgegenstndlich durchdringen knne klgerin einwand anzahl insgesamt gemeldeten gewerbe passe beklagten vorgesehene preisstruktur vielzahl kleingewerben bereich privathaushalten liegenden wasserabnahme existiere hierbei bersehe rahmen billigkeitskontrolle darauf ankomme versorger zweckmigsten vernnftigsten wahrscheinlichsten mastab gefunden ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung jedenfalls ergebnis stand revision zurckzuweisen berufungsgericht rechtsfehler davon ausgegangen beklagte berechtigt fr bereitstellen stndige vorhalten trinkwasserversorgung tarif vorzusehen abkehr ursprnglichen grundpreisbemessung zhlergre grundpreis nutzergruppen bestimmt dabei geschehenen weise insbesondere privaten haushaltsbedarf bedarf fr gewerbliche berufliche sonstige zwecke differenziert ebenso wenig rechtsgrnden beanstanden beklagte bestimmten bedarf fr gewerbliche zwecke zustzlich gre wasserversorgung angeschlossenen gewerbes unterschieden dafr eigene nutzergruppe gebildet falle klgerin gewerblichen bedarf bemessung grundpreises zuvor ganz auer betracht gelassen ergebnis recht berufungsgericht dabei zulssigkeit erhobenen feststellungsklage ausgegangen feststellung gerichtet parteien lieferungsvertrag mai seitens beklagten bekannt gegebenen ab juni geltenden neuen preisen besteht klagebegehren allerdings verstndigen auslegung senat vornehmen zweifel dasjenige gewollt mastben rechtsordnung vernnftig wohlverstandenen interessenlage entspricht bgh urteile mrz zr wm rn juli zr njw rn beschluss mrz viii zb njw rn jeweils mwn ungeachtet wortlauts dahin verstanden klgerin feststellung unwirksamkeit nderung tarifstruktur liegenden leistungsbestimmung darber mangels wirksamer einigung ber fr belieferung geltenden preis fest stellung fehlenden bestehens liefervertrages erstrebt unbillige leistungsbestimmung nichtig unverbindlich streit ber verbindlichkeit gem abs satz bgb hierber gericht entscheidet fehlende einigung parteien ber preisgestaltung deshalb gestaltungswirkung gerichtlichen entscheidung ersetzen bgh urteile april kzr bghz november zr wm ii oktober kzr wm rn bag njw hintergrund klagebegehren interessengerecht dahin verstehen feststellung erstrebt beklagten vorgenommene nderung tarifstruktur wirke wegen unbilligkeit vertragsverhltnis parteien klageziel steht abs verordnung ber allgemeine bedingungen fr versorgung wasser avbwasserv juni bgbl entgegen wonach wasserversorgungsunternehmen kunden wasser jeweiligen allgemeinen versorgungsbedingungen einschlielich dazugehrenden preise einheitlich verfgung stellt vielmehr entgelte allgemeinen tarif festgesetzt einzelner kunde ungeachtet umstandes diejenigen kunden klage abs bgb erhoben deshalb zahlung festgesetzten tarifpreise verpflichtet ber abs bgb bindung fr unbillig erachteten allgemeinen tarif frage stellen rechtsverhltnis versorgungsunternehmen bestimmung davon abweichenden billigen tarifs beanspruchen vgl bgh urteil oktober kzr aao rn ferner bgh urteil mai zr njw rr iii hiervon ausgehend feststellungsbegehren klgerin entgegen auffassung berufungsgerichts bedeutung beigemessen normenkontrollklage vergleichbar entscheidung ber billigkeit tarifgefges insgesamt erstrebt frage grundstck klgerin grundlage bekannt gegebenen tarifpreise darauf ergangenen rechnungen tarifsystem einzugruppieren streitgegenstndlich auer betracht bleiben feststellungsbegehren vielmehr ungeachtet frage fr beklagte festgestellter unbilligkeit tarifsystems anpassungsbedarf insgesamt ergeben knnte vgl bgh urteil oktober kzr aao rn erman hager bgb aufl rn mwn abs bgb vorgegebenen prozessrechtlichen instrumentarium dahin verstanden klgerin nderung tarifstruktur insgesamt fr unbillig deshalb fr unverbindlich hlt grunde beibehaltung bisherigen tarifstruktur neuen tarif rechtsverhltnis beklagten angewandt wissen zumindest sieht gesonderte erfassung gruppe gewerblichen beruflichen sonstigen bedarfs darber zuordnung grundstck bestehenden malerbetriebs gewerblichen bedarf unbillig unbercksichtigt jedenfalls grundpreisunschdlich haushaltsbedarf zugerechnet wissen interessengerechter auslegung verstehende feststellungsbegehren klgerin jedoch erfolg berufungsgericht rechtsfehler angenommen beklagten gem abs avbwasserv genderte tarifstruktur billigkeit entspricht deshalb fr klgerin verbindlich abs satz bgb berufungsgericht hierauf allerdings nher einzugehen zutreffend davon ausgegangen klgerin vertragspartnerin beklagten zumindest konkludent geschlossenen vertrages ber versorgung trinkwasser ungeachtet streits ber hhe zahlungsverpflichtung schuldnerin fr erbrachten lieferungen leistungen angefallenen kaufpreisanspruchs abs bgb geworden zustande gekommen vertrag dabei gem abs satz avbwasserv fr gleichartige versorgungsverhltnisse geltenden preisen beklagten dafr festgesetzten tarifen niederschlag gefunden soweit beklagte preise rahmen dabei zugewiesenen leistungsbestimmungsrechts billigem ermessen festgesetzt festsetzungen bgb billigkeitskontrolle standhalten senatsurteile mai viii zr juris rn viii zr juris rn jeweils mwn entsprechendes revision frage stellt fr streit stehende nderung tarifstruktur gelten berufungsgericht zutreffend ergebnis gelangt abs satz kommunalabgabengesetzes fr land nordrhein westfalen oktober gv kag nrw fr parallele fallgestaltung ffentlich rechtlichen versorgung wasser vgl abs avbwasserv zeigt versorger tarifgestaltung jedenfalls grundstzlich berechtigt fr bereitstellen stndige vorhalten trinkwasserversorgung angemessener hhe verbrauchsunabhngigen grundpreis vorzusehen frage weise versorger verbrauchsunabhngigen kosten kalkulation einflieen lsst ber arbeitspreis ber grundpreis wege mischkalkulation erwirtschaftet obliegt grundstzlich freien unternehmerischen entscheidung soweit dafr bestehenden rechtlichen bindungen einhlt versorger steht deshalb insoweit einseitiges allerdings bestimmter weise rechtlich gebundenes leistungsbestimmungsrecht bgb senatsurteile mai viii zr aao viii zr aao rn jeweils mwn stellt revision frage hinsichtlich dabei bestehenden bindungen geht bundesgerichtshof stndiger rechtsprechung davon tarife unternehmen mittels privatrechtlich ausgestalteten benutzungsverhltnisses leistungen daseinsvorsorge anbieten deren inanspruchnahme vertragsteil bedarfsfalle angewiesen billigem ermessen festgesetzt mssen entsprechend bgb billigkeitskontrolle unterworfen fllen denen versorgungsunternehmen monopolstellung innehat kunde leistung anspruch nehmen unternehmer kontrahieren vorgeschriebenen preis tarif einverstanden ganzen senatsurteile oktober viii zr bghz rn mai viii zr aao rn viii zr aao rn jeweils mwn daraus ergebenden anforderungen insbesondere rede stehenden gebiet wasserversorgung geltung beanspruchen senatsurteil juli viii zr njw rn mai viii zr aao viii zr aao rn tarifgestaltung beklagten gerecht gilt fr entscheidung grundpreis anstelle zuvor praktizierten anknpfung jeweiligen zhlergren knftig bestimmten nutzergruppen bemessen fr revision beanstandete abgrenzung nutzergruppe gewerblichen beruflichen sonstigen bedarfs nutzergruppe haushaltsbedarfs fr unterbliebene differenzierung festgesetzten grundpreises innerhalb nutzergruppe gewerblichen beruflichen sonstigen bedarfs benutzungsintensitt revision etwa sachgerechten erfassung kleingewerbebedarfs fr unerlsslich hlt tatrichterlichen ausfhrungen anwendung bgb konkreten fall knnen revisionsgericht darauf berprft berufungsgericht begriff billigkeit verkannt gesetzlichen grenzen ermessens berschritten ermessen zweck ermchtigung entsprechenden weise gebrauch gemacht rechtlich unzutreffenden ansatz ausgegangen zugang fehlerfreien ermessensentscheidung versperrt st rspr senatsurteile mai viii zr aao rn viii zr aao rn jeweils mwn ergebnis erweist beurteilung berufungsgerichts dabei frei rechtsfehlern preisbestimmung massengeschft energieund wasserversorgung billigkeit entspricht abwgung typischen interessen vertragspartner brigen anschlussnehmer sowie umfassende wrdigung vertragszwecks bestimmen geprgt billigkeitskontrolle dabei mageblich umstand beklagte rahmen privatrechtlich ausgestalteten nutzungsverhltnisses grundlegenden prinzipien ffentlichen finanzgebarens gebunden grundlegenden prinzipien denen beachtlicher gerechtigkeits billigkeitsgehalt innewohnt grnden bindung vollziehenden gewalt gesetz recht art abs gg bercksichtigen gehren insbesondere grundstze gleichbehandlung quivalenz kostendeckung darauf angelegt gewhrleisten gebhrenaufkommen gesamt kosten jeweiligen einrichtung daseinsvorsorge deckt vgl abs satz abs satz kag nrw leistung gegenleistung angemessenes verhltnis besteht gebhr insbesondere groben missverhltnis erbrachten leistung steht vgl abs satz kag nrw schlielich gleichartig beschaffenen leistungen mastbe heranziehung grenzen praktikabilitt wirtschaftlichkeit gewhlt unterschiedlichen ausmaen nutzungen rechnung tragen verhltnismige gleichheit nutzern gewahrt bleibt ganzen senatsurteile mai viii zr aao rn viii zr aao rn jeweils mwn hieran gemessen tragen feststellungen berufungsgerichts wertung genderte tarifstruktur beklagten dafr gewhlten grundpreisanstzen billigkeit entspricht aa rechtsprechung bundesverwaltungsgerichts grundgebhr entsprechendes gilt fr privatrechtlich ausgestalteten grundpreistarife beklagten allgemeinen benutzungsgebhr bezeichnet fr inanspruchnahme lieferungs beziehungsweise betriebsbereitschaft einrichtung erhoben bereitstellen stndige vorhalten einrichtung entstehenden verbrauchsunabhngigen betriebskosten sog fixkosten abschreibungsbetrge zinsen vgl abs satz kag nrw ganz teilweise abgegolten deshalb verbrauchsabhngig ma benutzung inanspruchnahme verbrauchsunabhngig wahrscheinlichkeitsmastab bemessen art umfang lieferbereitschaft folgenden abrufbaren arbeitsleistung nenngre wasserzhlers zahl rume zapfstellen brennstellen anhalt fr vorzuhaltende hchstlastkapazitt orientieren pflegt bverwg mdr nvwz nvwz rr bb rechtsfehlerfrei berufungsgericht entscheidung beklagten grundpreis anstelle zuvor praktizierten anknpfung jeweiligen zhlergren knftig bestimmten nutzergruppen bemessen unbillig beanstandet dabei berufungsgericht auffassung hinzugezogenen sachverstndigen angeschlossen gewerbebetriebe drften ungeachtet durchschnittlich hheren wasserverbrauchs hheren grundkostenbelastung herangezogen abrechnung knstlichen verursachungsgerechten proportionalisierung fixkosten fhre vielmehr zutreffend insoweit revision unbeanstandet darauf abgestellt zuletzt blick parallele mastabsgestaltung abs kag nrw zeigt fr bemessung grundpreise entscheidend kostenverursachung ma inanspruchnahme vorhalteleistungen ankommt gewerbebetrieben aufgrund deren typischerweise hheren wasserverbrauchs greren mae gegeben vgl ovg mnster nvwz rr driehaus brning kommunalabgabenrecht stand januar rn mwn dementsprechend rechtsprechung oberverwaltungsgerichte fr gebiete wasserversorgung abwasserentsorgung grundstzlich zulssig angesehen bemessung grundgebhren wohn gewerbeeinheiten zugleich nutzergruppen differenzieren ovg magdeburg urteil september juris rn ovg bautzen schsvbl cc entgegen auffassung revision tragen feststellungen berufungsgerichts wertungen beklagten vorgenommene abgrenzung nutzergruppen haushaltsbedarfs einerseits gewerblichen beruflichen sonstigen bedarfs andererseits sowie dabei jeweils vorgesehene grundpreisgestaltung unbillig angesehen weder berufungsgericht dabei hintergrund beklagten zukommenden gestaltungsspielraums fr beurteilung mageblichen sachverhalt entgegen zpo bergehung entscheidungserheblichen sachvortrags lcken fehlerhaft festgestellt verletzt grundpreisgestaltung genderten tarif beklagten danach gleichheitssatz quivalenzprinzip gleichheitssatz revision verletzt rgt verbietet satzungsgeber fr gebhrenbemessung fr bildung entsprechender mastbe wesentlich ungleiche sachverhalte innerhalb veranlagungskategorie gleich behandeln allerdings satzungsgeber entsprechendes gilt rahmen bgb fr privatrechtlich ausgestalteten tarife beklagten bestimmung merkmale denen sachverhalte wesentlichen gleich anzusehen innerhalb grenzen sachgerechtigkeit frei namentlich je umstnden einzelfalls auswahl verschiedenen gebhrenmastben treffen gleichheitssatz prferenz fr bestimmten mastab ergibt gestaltungsfreiheit satzungsgebers endet erst einleuchtender grund fr unterlassene differenzierung mehr erkennbar bverwg nvwz rr beschluss dezember bn juris rn jeweils mwn daher bestimmung einschlgigen vgl abs satz kag nrw wahrscheinlichkeitsmastben weites ermessen eingerumt vorliegen sachlich einleuchtenden grundes fr gewhlte typisierung differenzierung aufgrund gleichheitssatzes darber hinausgehende verpflichtung besteht fr grundgebhr vermeintlich zweckmigsten vernnftigsten gerechtesten wahrscheinlichsten mastab anzuwenden vgl bverwg mdr nvwz rr ferner bverwge hiervon ausgehend abgabenrecht zugleich anerkannt typisierungen pauschalierungen insbesondere regelung massenerscheinungen erwgungen verwaltungsvereinfachung verwaltungspraktikabilitt gerechtfertigt knnen bverwg nvwz satzungsgeber entscheidungsermessen davon leiten lassen darf bverwg beschluss dezember bn aao grenze gestaltungsermessens erst berschritten sachlich einleuchtender grund fr typisierung getroffene unterlassene differenzierung blick verwaltungsvereinfachung fehlt vgl bverwg nvwz rr beschluss dezember bn aao jeweils mwn schliet satzungsgeber rahmen zustehenden ermessens gehalten jeweils gewhlten mastab derart weit auszudifferenzieren mglichst einzelfall sinne einzelfallgerechtigkeit entsprochen bverwg beschluss dezember bn aao ausreichend vielmehr hhe grundgebhr mglichen umfang benutzung annhernde beziehung gesetzt bverwg mdr gemessen voraussetzungen berschreitet gesonderte erhebung grundpreises fr gewerblichen beruflichen sonstigen bedarf weitere differenzierung gre abnehmer nutzergruppe ermessensgrenzen trinkwasserversorgers grundstzlich beklagten bildung nutzergruppe gewhlte mastab unverkennbare hnlichkeiten bgb geregelten abgrenzung verbrauchern unternehmern aufweist stellt vielmehr zulssige insbesondere leicht rechtssicher handhabbare typisierung nutzerkreises dar hierbei beklagte revision meint zukommenden gestaltungsspielraum gehalten nut zergruppe zustzlich kleingewerbe auszuscheiden gerichtlichen sachverstndigen befrwortet nutzergruppe haushaltsbedarfs zuzuordnen dafr sachverstndigen anlehnung abs hgb vorgeschlagenen abgrenzungskriterium unternehmen art umfang kaufmnnischer weise eingerichteten geschftsbetrieb erfordert lsst senat festgestellten sachverhalt beurteilen fr ntige typisierung verlssliche gre gewinnen fall bedarf etwa hand beschftigtenzahl ttigkeitsart umsatz anlage betriebskapital leistungsvielfalt zahl geschftsbeziehungen kreditaufnahme vorzunehmenden individuellen gesamtwrdigung betriebsverhltnisse bgh urteil april ii zr bb handelt dabei mithin bestimmungsfaktoren ermitteln versorger bereits kaum lage drfte ausbung massengeschft zugeschnittenen gebhrengestaltungsermessens dabei unerlssliche typisierung jedenfalls billigerweise rcksicht nehmen zudem kommt bestimmungsfaktoren hinreichende aussagekraft ber vorliegenden zusammenhang beurteilende hchstlast kapazitt fr vorzuhaltende trinkwassermenge daraus abzuleitenden nutzervorteile hngt vielmehr mageblich jeweiligen ttigkeitsart sowie individuellen gre geschftsbetriebs darin vorhandenen betrieblichen einrichtungen ab deren vereinzelte erfassung bewertung versorger zuzugestehenden befugnis typisierung pauschalierung nutzergruppen rahmen rede stehenden festlegung grundpreises ebenfalls billigerweise erwartet darber hinaus beklagten ausbung gestaltungsermessens unbenommen nutzergruppe gewerblichen beruflichen sonstigen bedarfs grundpreis fr bereitgestellte vorhalteleistung zhlergre cbm stundenleistung einheitlichen satz bemessen hierin vergleichsweise groben wahrscheinlichkeitsmastab sehen beklagten entscheidend aussagekrftigere mastbe fr vorteilszuordnung vorhaltung hchstlast kapazitt gerichteten leistungen einzelnen nutzern htten aufdrngen mssen bercksichtigung betracht kommenden bemessungskriterien gestaltungsermessen hierauf verengt htten ersichtlich gilt senat mangels eigenen wrdigung berufungsgerichts festgestellten sachverhalt beurteilen insbesondere fr revision befrwortete anknpfung grundpreises stufenschritten verfgbaren nenngren jeweiligen wasserzhlers anknpfung fhrte wesentlichen genauigkeitsgewinn zuordnung vorhaltung verbundenen vorteile soweit neben vertragsgem verfgung stellenden trinkwasserversorgungsmenge etwa herstellung versorgungssicherheit beinhalten vgl abs satz avbwasserv gewissen grade ohnehin fr kunden annhernd vergleichbares ma aufweisen vielmehr gestattet gerade vorliegend mastabsnorm fr beurteilung billigkeit heranzuziehende abs satz kag nrw fllen denen bemessung inanspruchnahme einrichtung besonders schwierig wirtschaftlich vertretbar wahrscheinlichkeitsmastab whlen offensichtlichen missverhltnis inanspruchnahme stehen darf billigkeit entgegenstehenden missverhltnis beklagten vorgenommenen pauschalierung grundpreises indes rede zumal grundpreisdifferenzierung zhlergre grundpreisbemessung beklagten jeweils mglichen durchflussmenge gewissem umfang ablesbare ma mglichen vorhaltekapazitt bedeutung innerhalb pauschalierungsrahmens liegende zhlergren oberhalb verfgung stehenden mindestgre lassen selten darauf schlieen mehrere nutzer angeschlossen fr deren bedarfsdeckung genderten tarif beklagten jeweils gesonderter grundpreis anfllt vorhaltekapazitt anknpfende vorteilsbemessung danach ber form pauschalierung erfasst genderte grundpreisbemessungssystem beklagten deshalb geeignet sachlich einleuchtender weise ungefhre ma anschlussnehmern gewhrten vorteils bezug vorhalteleistung verursachten kosten abzubilden entgegen auffassung revision verstt konkret vorgenommene bemessung grundpreises fr gewerblichen beruflichen sonstigen bedarf ebenfalls verpflichtung herstellung verhltnismiger gleichheit innerhalb betreffenden nutzergruppe sowie verhltnis nutzergruppe haushaltsbedarfs quivalenzprinzip beklagte berufungsgericht ergebnis ebenfalls recht angenommen hinsicht zukommenden entscheidungs gestaltungsspielraum wert erbrachten vorhalteleistungen hhe dafr festgesetzten entgelts hinreichend sachgerechter weise verknpfen berschritten ausprgung verfassungsrechtlichen verhltnismigkeitsgebots besagt quivalenzprinzip gebhr entsprechend rede stehende grundpreis groben missverhltnis abgegoltenen leistung stehen drfen soweit dabei gestaltungsspielraum beklagten grenzen gesetzt erfordernis beachtung kostendeckungsgrundsatzes gebhrenbemessung verbietet darauf beschrnkt kosten abzugeltenden leistung ganz teilweise decken hhe vllig kosten entfernt bverwg nvwz liegt unbilligkeit festgesetzten grundpreises fhrender rechtsversto insoweit sachverstndig beratene berufungsgericht unangegriffen festgestellt grundpreis ber fixkosten hinausgehenden verbrauchsabhngigen kosten eingeflossen danach bercksichtigungsfhigen kosten festgesetzten grundpreise lediglich gedeckt soweit quivalenzprinzip kostendeckung abzielenden entgelt erfordert gewhlte verteilungsmastab gleichheitssatz rechnung trgt bverwg nvwz rr preisgestaltung beklagten vorstehend nher ausgefhrt weder hinsichtlich bildung einzelnen nutzergruppen hinsichtlich ausgebten befugnis innerhalb nutzergruppe gewerblichen beruflichen sonstigen bedarfs einheitlich gestalteten grundpreis vorzusehen beanstandet konkret fr bedarf klgerin bemessenen grundpreise beklagten knnen hand mastabs unbillig angesehen aa erfolg beanstandet revision berufungsgericht vortrag klgerin auseinander gesetzt wonach ausweislich infoseite wirtschaftsstandort internet rund gewerbeeinheiten existierten denen freibe rufler enthalten seien vortrag ersichtlich anzahl stadt registrierten gewerbeanmeldungen referiert brauchte berufungsgericht schon wegen bedeutungslosigkeit fr beurteilenden versorgungsverhltnisse trinkwasser daraus abzuleitende entgeltstruktur nachzugehen ganz abgesehen davon zahl worauf revisionserwiderung zutreffend hinweist unwidersprochen gebliebenen vortrag beklagten anmeldungen fr stadtteile enthalten beklagten versorgt fr notwendige kalkulatorische bemessung versorgungsentgelte kommt vielmehr tatschlich bestehenden versorgungsverhltnisse kosten trinkwasserversorgung tarif beklagten gebildeten entgeltschlsseln umzulegen bb unbilligkeit klgerin angesetzten grundpreise fr grundstck gedeckten haushalts gewerblichen trinkwasserbedarf fhrt entgegen auffassung revision ferner umstand berufungsgericht gesttzt dahingehenden auswertungsergebnisse sachverstndigen versorgten gewerbeeinheiten ausgegangen deren wasserverbrauch danach ungefhr dreifach hher liegt wasserverbrauch privathaushalten dabei jedoch unbercksichtigt gelassen sachverstndige abweichend definierte kleingewerbe haushaltsbedarf zugeschlagen fhrt insbesondere revision angefhrten gesichtspunkt mangelnden typengerechtigkeit gleichwohl davon betroffenen grundpreise festgesetzten hhe unbillig unverbindlich anzusehen wren bildet erwartende durchschnittsverbrauch ohnehin mehr minder groben anhalt fr bemessung vorhalteleistung beklagten einhergehenden benutzungsvorteile beklagte schon grunde relativ weiten spielraum bemessung grundgebhr absolute jedoch lngst erreichte grenze erst verbot bildung offensichtlichen missverhltnisses inanspruchnahme vgl abs satz kag nrw gezogen knnte berechtigt unterstellten einwand revision allenfalls gefolgert beklagte gehalten wre beiden grundpreise einander grerem mae anzugleichen festgestellten durchschnittsverbruchen ausdruck gefunden genau beklagte tarifgestaltung getan grundpreis fr gewerblichen beruflichen sonstigen bedarf dreifache grundpreises haushaltsbedarfs lediglich knapp fache bemessen brigen revisionserwiderung zutreffend hervorhebt ungewhnlich groen verbruchen darber rechnung getragen zhlergren ber cbm stundenleistung bestimmte zuschlge vorgesehen sachlage knnen beklagten festgesetzten grundpreise jedenfalls soweit allein streitgegenstndlich beurteilenden bedarf klgerin betreffen vgl bgh urteil oktober kzr aao rn unbillig fr vertragsverhltnis parteien unverbindlich angesehen verpflichtung beklagten fr bemessung grundgebhr vermeintlich zweckmigsten vernnftigsten gerechtesten wahrscheinlichsten mastab anzuwenden gerade bestanden ebenso wenig gehalten jeweils gewhlten mastab derart weit auszudifferenzieren mglichst einzelfall sinne einzelfallgerechtigkeit entsprochen worden wre vielmehr fr geforderte billigkeit gengt hhe grundgebhr mglichen umfang benutzung klgerin gewhlten typisierung pauschalierung jedenfalls annhernde beziehung gesetzt vorstehend ausgefhrt zumindest gesamtheit dabei bercksichtigungsfhigen umstnde sachlich einleuchtende grnde abgesprochen knnen dr milger dr hessel dr schneider dr achilles kosziol vorinstanzen ag wermelskirchen entscheidung lg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer dezember gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts berlin mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat anordnung einziehung sichergestellter gegenstnde bedarf regelmig angeklagten deren rckgabe wirksam verzichtet vgl bgh urteil april str nstz mutzbauer knig mosbacher berger khler'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet juli holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterin diederichsen richter sthr fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juli kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt beklagten schadensersatz wegen kapitalanlage eingang klage august vorsitzende sache befassten zivilkammer landgerichts verfgung september schriftliche vorverfahren angeordnet beklagten mitgeteilt notfrist zwei wochen anzeige verteidigungsbereitschaft gesetzt innerhalb zwei wochen gem abs satz zpo inland ansssigen zustellungsbevollmchtigten benennen anderenfalls eintretenden rechtlichen folgen zustellung schriftstcken aufgabe post anschrift beklagten vorsitzende hingewiesen verfgung klageschrift beklagten januar magabe haager bereinkommens ber zustellung gerichtlicher auergerichtlicher schriftstcke ausland zivil handelssachen november bgbl ii folgenden hz zugestellt worden ablauf frist anzeige verteidigungsbereitschaft kammer landgerichts sache einzelrichter bertragen versumnisurteil april beklagte antragsgem verurteilt einspruchsfrist drei wochen festgesetzt worden urteil vermerk urkundsbeamtin april anschrift beklagten post aufgegeben worden antrag klgers versumnisurteil november beklagten erneut frmlich diplomatischem zugestellt worden dezember beklagte einspruch dagegen eingelegt urteil januar landgericht einspruch unzulssig verworfen dagegen gerichtete berufung beklagten berufungsgericht zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte berufungsurteil urteil landgerichts januar aufzuheben rechtsstreit landgericht zurckzuverweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt landgericht einspruch versumnisurteil recht gem abs satz zpo unzulssig verworfen versumnisurteil gem abs alt zpo festgesetzte rechtsbehelfsfrist drei wochen sei eingang einspruchs dezember bereits verstrichen abs satz zpo gelte versumnisurteil april nmlich zwei wochen april erfolgten aufgabe post zugestellt drei wochen festgesetzte einspruchsfrist sei mai abgelaufen regelungen zpo seien weder verfassungswidrig verletze anwendung hz beklagte zustellung klage hinweis regelungen zpo zustellungen inland aufgabe post weiteren verfahren rechnen mssen htte rechtzeitige kenntnisnahme beschwerenden entscheidungen rechtsbehelfsmglichkeiten sicherstellen knnen anordnung zpo verlange zwingend form gerichtsbeschlusses genge anordnung vorsitzenden zustellungsreformgesetz juni bgbl zpo stelle abs zpo getreten lediglich nr rpflg vorgesehene zustndigkeitsbertragung rechtspfleger aufgehoben wille gesetzgebers gesamten spruchkrper entscheidung befassen lasse gesetzesbegrndung hingegen erkennen vorsitzende zustellungen alleine anordne sei ersichtlich warum gerade fllen abs satz zpo spruchkrper entscheiden msse getroffene anordnung knnte fehlerhaft begrndung enthalte ermessensausbung erkennen lasse fehler wiege schwer anordnung nichtig mache verfgung geschftsstelle april vermerk justizwachtmeisters april nachgeholten schriftlichen besttigung urkundsbeamtin geschftsstelle mrz ergebe versumnisurteil landgerichts april zwecks bersendung beklagte april post gegeben worden sei datum mrz nachgeholte vermerk abs satz zpo heile zunchst bestehenden mangel beurkundung beklagten gergt worden sei urkundsbeamtin geschftsstelle vermerk erst einlegung berufung veranlassung berufungsgerichts niedergelegt mache beurkundung unwirksam erkenntnisgrundlage fr urkundsbeamtin geschftsstelle sei entsprechende aktenvermerk leiters wachtmeisterei ber bergabe schriftstckes zustndige postunternehmen urkundsbeamte msse schriftstck post bergeben drfe angesichts massengeschfts zustellung aufgabe post erklrung zustndigen justizwachtmeisters ber bergabe post form aktenvermerks genauso verlassen eigene wahrnehmungen antrag klgers erfolgte nochmalige zustellung versumnisurteils november bereits verstrichene einspruchsfrist erneut lauf setzen knnen wiederholte zustellung knne bereits rechtskrftiges urteil formelle rechtskraft verlieren daran ndere rechtsmittelbelehrung versumnisurteil erneuten zustellung versehen sei unzutreffenden rechtsbehelfsbelehrung eventuell betroffenen rechte verurteilten knnten anwendung bestimmungen ber wiedereinsetzung vorigen stand ausreichend gewahrt wiedereinsetzung vorigen stand komme betracht frage verschuldens bercksichtigen sei beklagte aufgrund zustellung klageschrift anordnung benennung zustellungsbevollmchtigten zuknftig bevorstehenden zustellungen kenntnis gehabt unzulssige einspruch abs satz zpo sei sachprfung prfung ordnungsgemen zustandekommens einspruch angefochtenen versumnisurteils verwerfen beklagten erhobene rge fehlenden internationalen zustndigkeit komme ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher berprfung stand landgericht einspruch beklagten versumnisurteil gem abs satz zpo zunchst prfen einspruch statthaft ordnungsgemen form frist eingelegt worden beklagte einspruchsfrist gewahrt einspruch gem abs satz zpo sachprfung rcksicht ordnungsgeme zustandekommen versumnisurteils verworfen bgh beschluss mrz ii zb njw rr rn ff saenger pukall zpo aufl rn entgegen auffassung revision schmlert beschrnkte prfungsumfang anspruch beklagten rechtliches gehr wirkungsvollen rechtsschutz rechtswidriger weise vgl einspruchsfrist verfahren arbeitsgericht bverfg beschluss januar bvl bverfge ff beruht rechtliche ausgestaltung versumnisverfahrens prgenden gedanken interesse prozessbeschleunigung fehlerhaftes versumnisurteil gewarnte partei besonders sorgfltiger prozessfhrung anzuhalten anspruch rechtliches gehr partei versumnisurteil ergangen interesse zgigen verfahrensfortgang fristgebundenen spruch beschrnkt wegen verletzung prozessualen mitwirkungspflichten sumigen partei rechtsnachteile vorlufig vollstreckbares versumnisurteil zuzumuten vgl saenger pukall zpo aufl rn unterliegt einspruchsverfahren verschrften prozessfrderungspflicht vgl grunsky stein jonas zpo aufl rn fristgeme einspruch gengt anspruch rechtliches gehr sumigen versetzt prozess lage eintritt sumnis befand zpo einspruchsverfahren verbundenen allgemeinen erschwernisse fr inanspruchnahme rechtlichen gehrs einhaltung einspruchsfrist ergeben treffen ausland ansssige partei beklagte grundstzlich schrfer inland ansssige partei inlndische partei einspruchsfrist gebunden verfristung einspruchs mehr geltend sei ladung mndlichen verhandlung verfahren betreffende schriftstck ordnungsgem zugestellt worden klageschrift verfahrenseinleitendes schriftstck beklagten partei ordnungsgem zugestellt abs satz zpo vorgesehene belehrung erteilt worden erfordert situation ausland ansssigen beklagten weitergehenden rechtsschutz zustellung verfahrenseinleitenden schriftstcks entstehende prozessrechtsverhltnis begrndet prozessfrderungspflicht prozessgegners interesse klagenden partei effektiven rechtsschutz rechtfertigt ausland ansssigen partei aufzuerlegen inlndische zustellungsmglichkeit schaffen wirksamkeit verpflichtung zustellungsbevollmchtigten benennen hngt allerdings wirksamen zustellung verfahrenseinleitenden schriftstcks ab vgl senatsurteil november vi zr versr olg stuttgart urteil sep tember juris rn zller geimer zpo aufl rn interesse effektiven rechtsschutzes inlandszustellung aufgabe post verfahrensverzgerung infolge verfahrensgang hemmender zustellungen ausland entgegengesteuert aufgrund hinweises folgen nichtbenennung zustellungsbevollmchtigten adressat schriftstcke gem abs satz zpo aufgabe post zugestellt hinreichend ber rechtlichen folgen unterrichtet verspteten einspruch bedarf danach bercksichtigung anspruchs ausland ansssigen partei faires verfahren rechtliches gehr ber abs zpo hinausgehenden prfungsumfangs gem abs satz zpo belehrten adressaten ausland bleibt unbenommen hilfe antrags wiedereinsetzung vorigen stand unverschuldeten versumnis einspruchsfrist rechte wahren regelung abs satz zpo zustellung aufgabe post anschrift auerhalb bundesgebiets auerhalb anwendungsbereichs verordnung eg nr europischen parlaments rates november ber zustellung gerichtlicher auergerichtlicher schriftstcke zivil handelssachen mitgliedstaaten zustellung schriftstcken aufhebung verordnung eg nr abl folgenden euzvo ansssigen zustellungsadressaten erlaubt streitfall weder vlkerrechtliche vereinbarungen ausgeschlossen verletzt verfahrensgrundrechte beklagten verstt art abs emrk beklagte trkei ausland auerhalb anwendungsbereichs euzvo art abs satz euzvo ansssig abs satz zpo vorgesehene zustellung aufgabe post deshalb vorrangigen regelungen euzvo vgl abs satz zpo ausgeschlossen nationale gesetzgeber ausdrcklich europischen zustellungsvorschriften erfassten grenzberschreitenden zustellungen durchfhrung auslandszustellungen aufgrund vlkerrechtlicher vereinbarungen getroffenen regelungen zpo integriert vgl bgh urteil februar viii zr bghz rn ff mwn revision blick genommene anwendung ber wortlaut hinaus widersprche allgemeinen rechtsgrundsatz ausnahmecharakter regelung wortlaut mehr gedeckten anwendung widerspricht regelung abs satz zpo verletzt weder anspruch auslndischen partei rechtliches gehr art abs gg recht faires verfahren art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip art abs gg berechtigten interessen beider parteien rechtsstreits effektiven rechtsschutz einzelfall hinreichend dadurch rechnung getragen zustellung aufgabe post obligatorisch aufgrund pflichtgemen ermessen gerichts stehenden anordnung erfolgt abs satz zpo bestehende pflicht ber zustellungsfiktion belehren stellt auerdem sicher ausland ansssige partei drohenden rechtsnachteile bewusst hinweis folgend benennung zustellungsbevollmchtigten vermeiden art abs emrk gewhrt beklagten weitergehende rechtsposition europische kommission fr menschenrechte fr auslnder zumutbar erachtet anstrengungen unternehmen ber inhalt zugestellter amtlicher schriftstcke gewissheit ver schaffen dementsprechend ausland lebender rechtsmittelfhrer fr einhaltung einlegungs begrndungsfristen sorgen ganz allgemein gilt prozessrechtliche ausgestaltung fair trial grundsatzes weitgehend einzelnen vertragsstaaten berlassen bleibt hierbei bestehen weite gestaltungsspielrume vgl senatsurteil november vi zr versr mwn allerdings sogenannte versteckte diskriminierungen verboten nmlich regelungen benachteiligende rechtswirkung ausdrcklich auslndereigenschaft anknpfen deren voraussetzungen jedoch typischerweise auslndern gegeben offene versteckte diskriminierung enthlt abs satz zpo scheidet schon deshalb obliegenheit bestellung zustellungsbevollmchtigten voraussetzungen abs zpo inlnder trifft siehe roth iprax abgesehen davon diskriminierung vorliegen vorgenommene differenzierung sachlichen unterschieden regelnden sachverhalts rechnung trgt eugh urteil februar rs njw art abs emrk ausprgung gleichheitssatzes wonach gleiches gleich ungleiches eigenart verschieden behandeln abs satz zpo vorgesehene anknpfung pflicht benennung zustellungsbevollmchtigten umstand inlndische zustellungsmglichkeit besteht trgt sachlichen unterschied rechnung besteht gefahr stndigen verzgerung verfahrens ausland ansssige partei beteiligt fr gerichtliche zustellung laufe verfahrens gegenber innerstaatlichen zustellungsverfahren umstndliche langwierige internationalen rechtshilfe beschritten vgl bgh beschluss februar viii zb njw zustellung gem abs satz zpo verstt vlkerrechtliche vereinbarungen trkei hinsichtlich zustellung schriftstcken bestehen vgl olg stuttgart beschluss april beckrs olg hamm urteile august juris rn ff njw rr zustellung aufgabe post auslandszustellung fingierte form zustellung inland vgl senatsurteil november vi zr versr senatsbeschluss november vi zb versr bgh urteil februar viii zr bghz rn olg stuttgart urteil september juris rn heiderhoff euzw hublein hannich meyer seitz zpo reform rn hz steht anwendbarkeit zpo danach schon deshalb entgegen modalitten auslandszustellung geregelt vgl art abs hz frage berhaupt frmliche zustellung ausland vorzunehmen letzteres vielmehr nationale recht autonom beantworten vgl senatsurteil november vi zr versr zutreffend berufungsgericht anordnung zustellungsbevollmchtigten benennen vorsitzenden zustndigen zivilkammer landgerichts fr wirksam erachtet anordnung abs satz zpo vorsitzenden alleine entsprechenden spruchkrper getroffen worden berhrt jedenfalls deren wirksamkeit frage kompetenz fr anordnung rechtsprechung literatur umstritten einigkeit besteht zunchst insoweit originren einzelrichtersachen abs satz zpo anordnung abs satz zpo einzelrichter trifft prozessgericht vollstndig stelle kollegiums tritt vgl olg stuttgart beschluss april beckrs olg hamm urteil august njw rr fr rechtsstreit kollegialgericht zustndig sieht auffassung anordnung fr verfahren entscheidung zustndigen spruchkrper wirksamkeitsvoraussetzung vgl olg frankfurt main beschluss mrz njw rr baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rn saenger eichele zpo aufl rn zimmermann zpo aufl rn zller stber zpo aufl rn gegenauffassung hlt vorsitzenden fr zustndig htege thomas putzo zpo aufl rn mnchkommzpo hublein aufl rn rohe wieczorek schtze aufl rn roth stein jonas zpo aufl rn kessen prtting gehrlein zpo aufl rn zumindest sei allein getroffene anordnung wirksam olg kln urteil dezember mdr zuletzt genannte auffassung trifft aa erfolgt wortlaut abs satz zpo auslandszustellung ersuchen vorsitzenden prozessgerichts wohingegen abs satz zpo anordnung zustellungsbevollmchtigten benennen gericht bertrgt hieraus folgt jedoch zwingend letzterem fall zustndigen spruchkrper gefasster beschluss zustellung wirksam anordnet beide regelungen gehen vorschriften zurck frher unmittelbaren zusammenhang standen geht formulierung geltenden abs satz zpo wonach vorsitzende prozessgerichts handelt abs nr zpo fassung zustellungsreformgesetzes juni zurck dortige formulierung entspricht inhaltlich zpo inkrafttreten zustellungsreformgesetzes geltenden fassung vgl btdrucks vorschrift erfolgte ausland bewirkende zustellung mittels ersuchens zustndigen behrde fremden staates staat residierenden konsuls gesandten bundes vorsitzende prozessgerichts ersuchen verfasst damals ausdrcklich geregelt zustndigkeit gerichts abs satz zpo fr anordnung benennung zustellungsbevollmchtigten betrifft orientierte gesetzgeber zpo inkrafttreten zustellungsreformgesetzes geltenden fassung vorschrift weitgehend regelung zpo fassung januar rgbl beruhte zustndigkeit gerichts rede allein wortlaut abs satz zpo wonach gericht anordnen ausland ansssige partei zustellungsbevollmchtigten benennen steht mithin wirksamkeit anordnung vorsitzenden entgegen bb gesetzeswortlaut vorgegebenen begriff gericht immer mitglieder spruchkrpers verstehen wahrnehmung aufgabe vorsitzenden gemeint ergibt regelungen zustndigkeit fr vorbereitung mndlichen verhandlung treffenden manahmen zpo abs zpo veranlasst gericht abs zpo folgt vorsitzende bestimmtes mitglied prozessgerichts manahmen ergreift typischerweise vorsitzende fr mndliche verhandlung vorbereitenden manahmen zustndig passt anordnung zustellungsbevollmchtigten bestellen hufig vorbereitende phase prozesses fallen ausschlielich funktionelle zustndigkeit spruchkrpers fallen fr ausschlieliche zustndigkeit spruchkrpers spricht entscheidend zustellungsrecht fr bestimmte aufgaben zustndigkeitsverteilung vorsitzendem spruchkrper ausdrcklich regelt weist abs zpo befugnis gerichtsvollzieher behrde zustellung beauftragen ausdrcklich vorsitzenden prozessgerichts bestimmten mitglied normen regeln funktionelle zustndigkeit wiederum ausdrcklich beispielsweise sieht abs zpo mglichkeit gericht zustellung dokumente anordnet deren zustellung gesetzes wegen erforderlich satz zpo schreibt formlose mitteilung schriftstzen sachantrge enthalten gericht zustellung anordnet beiden letztgenannten fllen entscheidet regelmig vorsitzende verfgung vgl roth stein jonas zpo aufl rn rohe wieczorek schtze zpo aufl rn cc gesetzgeber juli kraft getretenen zustellungsreformgesetzes juni bgbl rede stehenden frage funktionellen zustndigkeit vorsitzenden mitglieder prozessgerichts befasst nr rpflg vorgesehene bertragung aufgabe rechtspfleger gestrichen anordnung benennung zustellungsbevollmchtigten fr inland ansssige parteien entfallen sei zustndigkeit gerichts fr ausland ansssigen parteien nunmehr ermessen stehende entscheidung benennung zustellungsbevollmchtigten angeordnet begrndet vgl bt drucks hinblick schweigen gesetzesbegrndung frage funktionellen zustndigkeit spricht dafr gesetzgeber auseinandergesetzt wer funktioneller hinsicht anstelle bisher zustndigen rechtspflegers abs satz zpo vorgesehene anordnung treffen verfgung geschehen vgl olg kln urteil dezember mdr vorstehenden ausfhrungen rechtlich beanstanden anordnung zustellungsbevollmchtigten benennen vorsitzenden getroffen worden brigen wre verletzung funktionellen zustndigkeit schwerwiegender fehler dadurch zustellung klageschrift anordnung zustellung aufgabe post gegenber beklagten unwirksam wrden dd einhaltung vorschriften ber zustellungsverfahren insbesondere hinblick abs satz zpo ausgelste fiktion bedeutung zustellung fr beginn rechtsmittelfristen zukommt strenge anforderungen stellen vgl senatsurteil november vi zr versr bgh urteil mrz ix zr bghz vorschrift ber verfahren zustellungen verletzt zustellung dennoch unwirksam zweck verletzten verfahrensvorschrift erfordert verletzung rede stehenden funktionellen zustndigkeit innerhalb spruchkrpers fall vorschriften ber zustellung gewhrleisten anspruch zustellungsadressaten rechtliches gehr sicherstellen betroffene kenntnis zuzustellenden dokument nehmen rechtsverfolgung rechtsverteidigung darauf einrichten vgl bverfg beschluss juli bvr bverfge aufforderung zustellungsbevollmchtigten benennen funk tionell zustndigen richter getroffen dadurch mglichkeit zustellungsadressaten dokumenten rechtsstreit betreffen kenntnis erlangen rechtliches gehr anspruch nehmen weise erschwert anordnung vorsitzenden gerichts erhlt zustellungsadressat verfahrenseinleitende schriftstck aufforderung zustellungsbevollmchtigten benennen belehrung ber mglichkeit zustellung aufgabe post fr fall zustellungsbevollmchtigter benannt unabhngig davon wer anordnung getroffen jedenfalls ber inhalt rechtsstreits informiert verdeutlicht bestellung prozessbevollmchtigten benennung zustellungsbevollmchtigten mglichkeit kenntnisnahme weiteren rechtsstreit betreffenden dokumenten zuverlssig sicherstellen wahrung rechte ttig fehlende funktionelle zustndigkeit anordnenden richters beeintrchtigt prozessuale rechtsposition ausland ansssigen partei mithin weise berhrt deshalb wirksamkeit anordnung anordnung deshalb unwirksam grnden versehen worden allein mangel begrndung fhrt nichtigkeit anordnung zumal unanfechtbar mnchkommzpo hublein aufl rn roth stein jonas zpo aufl rn zulssigen unterlassen begrndung ermessensfehler brigen anregung partei gebundenen richters geschlossen zutreffend berufungsgericht angenommen versumnisurteil gem abs satz zpo april zugestellt gilt fr eintritt zustellungsfiktion erforderliche aufgabe post anschrift partei zustellungsvermerk urkundsbeamtin geschftsstelle bewiesen zustellungsvermerk abs satz zpo zeit anschrift schriftstck post gegeben wurde vermerken ersetzt zustellungsurkunde gem zpo bgh beschluss juni zb versr ebenso zustellungsurkunde vgl bt drucks vermerk wirksamkeitsvoraussetzung fr zustellung dient lediglich deren nachweis vgl olg stuttgart urteil september juris rn rohe wieczorek schtze zpo aufl rn roth stein jonas zpo aufl rn zller stber zpo aufl rn urkundsbeamte schriftstck post aufgeben reicht aufgrund erklrung justizwachtmeisters sonstigen gehilfen schriftstck post aufgegeben datum aufgabe anschrift empfngers schriftstcks beurkundet vgl bgh urteil januar iv zr bghz rohe wieczorek schtze zpo aufl rn roth stein jonas zpo aufl rn darf vermerk nachtrglich anfertigen sofern verantwortung fr richtigkeit bernimmt unerheblich zwischenzeitlich rechtsmittel eingelegt worden erfolg vermerk berhrt vgl bgh beschlsse oktober iii zb versr juli ii zb versr mnchkommzpo hublein aufl rn rohe wieczorek schtze zpo aufl rn roth stein jonas zpo aufl rn zller stber zpo aufl rn ablauf fnf monatsfrist setzt nachholung entgegen auffassung revision zeitliche grenze vgl unterschriftsnachholung richters bgh urteil januar zr njw fall anfertigung vermerks fr inhalt urkundsbeamte aktenmig niedergelegte tatschliche umstnde sttzt vergleichbar richterliche unterschrift gedeckten inhalt urteilsgrnden grundstzen streitfall tatsache aufgabe post zustellungsfiktion geknpft nachgeholten vermerk urkundsbeamtin erwiesen nachholung beurkundung zustellung urkundsbeamtin geschftsstelle gegebenen umstnden rechtlich unbedenklich schriftliche verfgung april vollstreckbare ausfertigung urteils leiter wachtmeisterei zwecke zustellung aufgabe post zugeleitet beauftragte justizwachtmeister april sendung zustndigen postunternehmen zwecke zustellung aufgegeben umstand schriftlichen vermerk gleichen tag besttigt allerdings irrigerweise stelle hierfr zustndigen urkundsbeamtin beurkundungsvermerk april unterzeichnet grundlage aktenmigen niederlegung gangs zustellung konnte urkundsbeamtin beurkundungsvermerk mrz nachholen beurkundung urkundsbeamtin verantwortung fr erklrung bernommen ausfertigung versumnisurteils april anschrift beklagten post aufgegeben worden grundstzlich mglicher gegenbeweis vgl abs satz abs zpo gefhrt worden erneute frmliche zustellung november vermag bereits mai eingetretene rechtskraft versumnisurteils durchbrechen erneute zustellung fehlerhafte belehrung ber bestehende mglichkeit rechtsbehelfs setzen frist nochmals lauf bgh beschlsse oktober ix zb njw rr november notz juris rn urteil dezember xii zr njw rn olg stuttgart beschluss mai njw rr olg hamm urteile august juris rn njw rr allein belehrung ber erffnete einspruchsmglichkeit vermochte schon wegen widersprchlichkeit inhalt april erfolgten belehrung ber mglichen einspruch folgen unttigkeit deren empfang beklagten frage gestellt worden berechtigtes vertrauen beklagten begrnden beklagten wiedereinsetzung vorigen stand gem zpo gewhren wiedereinsetzung begrndende tatsachen gem abs zpo innerhalb wiedereinsetzungsfrist abs satz zpo vorgetragen weise offenkundig amts wegen wiedereinsetzung gem abs satz halbsatz zpo gewhrt msste vgl bgh beschluss dezember xii zb njw rr rn grundstzlich wiedereinsetzung hinderndes verschulden rcksicht konkreten hinderungsgrnde fr fristversumung bereits versto anordnung zustellungsbevollmchtigten benennen hergeleitet vgl bgh beschluss juli ii zb versr rechtsstaatsgebot wurzelnden grundsatz fairen verfahrens wre unvereinbar ausland wohnenden partei abs satz zpo zugestellt geltendes versumnisurteil wegen verlustes postweg berhaupt erhlt rechtsbehelf einspruchs endgltig abzuschneiden allein deshalb zustellungsbevollmchtigten benannt vgl bgh beschluss juli ii zb versr gerken wieczorek schtze zpo aufl rn liegt fall offen bleiben frhere prozessbevollmchtigte beklagten schriftsatz dezember einlegung einspruchs wiedereinsetzung vorigen stand fr versumte einspruchsfrist beantragt dagegen spricht vertretenen auffassung zustellung aufgabe post unwirksam mithin einspruch rechtzeitig eingelegt worden gewhrung wiedereinsetzung vorigen stand scheidet fall grundstzlich mangels wiedereinsetzungsbegehrens vgl bgh beschluss september iii zb bghz regelung abs satz zpo erfordert jedenfalls tatsachen fr gewhrung wiedereinsetzung erforderlich innerhalb wiedereinsetzungsfrist vorzutragen glaubhaft senatsbeschlsse januar vi zb juris rn november vi zb juris rn bgh beschluss april xi zb njw rr rn entsprechenden vortrag zeigt revision beklagte lediglich rechtlichen grnden zugang april post gegebenen versumnisurteils fr gegeben erachtet galke zoll diederichsen wellner sthr vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr verkndet juli potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja verordnung eg nr fluggastrechte artt lit abs lit gerichtshof europischen gemeinschaften auslegung artt lit abs lit verordnung eg nr europischen parlaments rates februar ber gemeinsame regelung fr ausgleichs untersttzungsleistungen fr fluggste fall nichtbefrderung annullierung groer versptung flgen aufhebung verordnung ewg nr abl folgende fragen vorabentscheidung vorgelegt auslegung begriffs annullierung entscheidend darauf abzustellen ursprngliche flugplanung aufgegeben verzgerung unabhngig dauer annullierung darstellt fluggesellschaft planung ursprnglichen fluges aufgibt falls frage verneint umstnden verzgerung geplanten fluges mehr versptung annullierung behandeln hngt beantwortung frage dauer versptung ab bgh beschl juli zr lg darmstadt ag rsselsheim zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterinnen ambrosius mhlens richter grning beschlossen verfahren ausgesetzt ii gerichtshof europischen gemeinschaften auslegung artt lit abs lit verordnung eg nr europischen parlaments rates februar ber gemeinsame regelung fr ausgleichs untersttzungsleistungen fr fluggste fall nichtbefrderung annullierung groer versptung flgen aufhebung verordnung ewg nr abl folgende fragen vorabentscheidung vorgelegt auslegung begriffs annullierung entscheidend darauf abzustellen ursprngliche flugplanung aufgegeben verzgerung unabhngig dauer annullierung darstellt fluggesellschaft planung ursprnglichen fluges aufgibt falls frage verneint umstnden verzgerung geplanten fluges mehr versptung annullierung behandeln hngt beantwortung frage dauer versptung ab grnde klger verlangen beklagten charterfluggesellschaft ausgleichszahlungen art vo eg folgenden vo versptung etwa stunden zielflughafen ankamen klger ehefrau ansprche abgetreten buchten fr beiden kinder klger beklagten flug zurck fr juli abflugzeit uhr gebuchte rckflug erfolgte erst nchsten tag klger kamen etwa stunden spter geplant juli uhr tragen juli uhr flugkapitn mitgeteilt flug annulliert cancelled stand anzeigetafel bereits abgegebene gepck wurde fluggsten mitternacht ausgehndigt wurden per bus bernachtung hotel gebracht erst uhr eintrafen nchsten tage mussten schalter fluggesellschaft erneut einchecken erhielten sitzpltze zugeteilt vortag mussten sicherheitsberprfung wiederholen flugnummer tag spter durchgefhrten rckflugs entsprach bu chung beklagte fr tag weiteren neuen flug gleichen flugnummer geplant passagiere wurden gesellschaft geplanten flug umgebucht klger aufgrund umstnde wegen stndigen dauer verzgerung versptung annullierung gehandelt annullierung geschuldete ausgleichszahlung pro person zustehe daneben verlangen schadensersatz fr verdienstausfall nutzlose sitzplatzreservierungen verfallene bahnfahrscheine hilfsweise sttzen klage minderung flugpreises klger beantragt beklagte verurteilen klger klger je nebst zinsen zahlen beklagte klageabweisung beantragt auffassung beklagten lag lediglich versptung nachdem beklagte vorgerichtlich hurrikan karibik erklrt prozess technische defekte flugzeug erkrankung besatzung ursachen angegeben reparaturarbeiten seien juli uhr beendet jedoch vorgesehene crew grippesymptome gezeigt ersten rechtszug mehr berufungsverfahren beklagte vorgetragen auergewhnliche unvermeidbare umstnde gehandelt amtsgericht versptung annullierung angenommen deshalb ausgleichsansprche klger zurckgewiesen lediglich fr verdienstausfall bahnfahrkarten schadensersatz wegen schlechterfllung befrderungsvertrags zugesprochen beklagte entlastungsbeweis fr fehlendes verschulden gefhrt nmlich wartung flugzeugs konkret vorgetragen amtsgericht klgern bereicherungsanspruch bezglich sitzplatzreservierungen minderung flugpreises fr rckflug zuerkannt insgesamt klage hhe nebst zinsen stattgegeben brigen abgewiesen berufung klger landgericht zurckgewiesen worden dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klger klage vollem umfang weiterverfolgen beklagte beantragt revision zurckzuweisen ii berufungsgericht begrndung entscheidung ausgefhrt amtsgericht sei recht bloen versptung fluges ausgegangen art lit vo sei annullierung nichtdurchfhrung geplanten fluges fr zumindest platz reserviert verstehen deshalb sei flug kollektive befrderung gruppe passagieren gemeint buchung fr transport entschieden htten sei darauf abzustellen gruppe geschehen wesentlichen gleicher zusammensetzung befrdert mge zeitpunkt ursprnglich vorgesehen erfolgen erwgungsgrund art abs lit verordnung deren ziel sei flugunternehmen rechtzeitiger unterrichtung fluggste ber annullierung veranlassen folge annullierung flle gemeint seien denen fluggesellschaft eigenem willen wirtschaftlichen grnden entschliee flug durchzufhren vorliegenden fall sei jedoch pltzlich unvorhergesehen eingetrete nes ereignis grund dafr flug juli mehr durchgefhrt knnen obwohl beklagte grundstzlich durchfhren maximale zeitliche grenzen fr versptung gebe brauche vorliegenden fall entschieden jedenfalls stunden versptung begrifflich ausgeschlossen sei berufungsgericht revision zugelassen abgrenzung annullierung versptung ungeklrt sei grundstzliche bedeutung iii erfolg revision hngt auslegung art lit eventuell art abs lit verordnung eg nr europischen parlaments rates februar ber gemeinsame regelung fr ausgleichs untersttzungsleistungen fr fluggste fall nichtbefrderung annullierung groer versptung flgen aufhebung verordnung ewg nr abl ab revisionsverfahren deshalb auszusetzen gem art abs lit abs eg vorabentscheidung gerichtshofs europischen gemeinschaften eugh beschlusstenor gestellten fragen einzuholen klger erheben schadens verschuldensunabhngigen hhe standardisierten ausgleichsanspruch art verordnung flug mehr km lnge betrgt weder deutsche autonome recht internationale abkommen sehen derartigen anspruch bgh beschl zr njw rr revision klger daher begrndet verordnung ausgleichsanspruch gewhrt text verordnung ausgleichsleistungen fr fall annullierung vorgesehen art abs lit vo whrend versptung fluggsten ausgleichszahlungen lediglich betreuungs untersttzungsleistungen zustehen mahlzeiten hotelunterbringung erstattung flugpreises anderweitiger befrderung endziel sowie versptung mehr fnf stunden erstattung flugpreises anderweitiger befrderung bestehen artt vo ausgleichsansprche klger somit begrndet verzgerte rckbefrderung versptung begriff annullierung einzuordnen bzw behandeln zusammenhang stellt zunchst vorgelegte frage annullierung bzw behandlung verzgerung annullierung fall insbesondere ungeachtet dauer verzgerung ausscheidet ursprngliche geplante flug aufgegeben verzgerung aufgabe ursprnglichen flugplanung niemals annullierung darstellt falls verneint vorlagefrage klren besonderen umstnden verzgerung fluges trotz aufrechterhaltung ursprnglichen planung annullierung behandeln dabei insbesondere interesse ab bestimmten dauer verzgerung versptung annullierung umschlgt hierbei handelt fragen wege auslegung gemeinschaftsrechtlichen verordnung klren art eg eugh berufen vorlagepflicht besteht richtige anwendung gemeinschaftsrechts offenkundig fr vernnftige zweifel raum bleibt eugh rs slg njw cilfit bghz stndig nachfolgend dargelegten grnden fall einerseits kommt wortlaut vo orientierte auslegung betracht stndigen verzgerung fluggsten ausgleichsanspruch zustehen wrde art lit vo enthlt folgende legaldefinition annullierung nichtdurchfhrung geplanten fluges fr zumindest platz reserviert fluggesellschaft ursprnglich flug geplant flugplan aufgenommen somit abflug zielort abflugsund ankunftszeit festgelegt flugnummer versehen buchung freigegeben letzten endes darf geplanten flug durchgefhrt entscheidend fr annullierung knnte somit bestimmter flug fluggesellschaft flugplan aufgenommen buchung angeboten endgltig aufgegeben ag charlottenburg urt verffentlicht fr unmageblichkeit zeitfaktors bezirksgericht fr handelssachen wien urt rra ag frankfurt urt verffentlicht fhrich mdr sonderbeilage bedeutet worauf revision recht hinweist buchungspassagiere luftfahrtgesellschaft gar zielort befrdert vielmehr luftfahrtgesellschaft annullierung fluggsten erstattung flugpreises whlen anderweitige befrderung endziel verschaffen artt abs lit abs anderweitige befrderung erfolgt mittels fluges neuer flug art abs lit alternativflug art abs genannt ausschlaggebende kriterium fr unterscheidung alten ursprnglich geplanten flug neuen bzw alternativflug knnte daher aufgabe ursprnglichen planung bzw befrderung fluggste vorher gar vornherein geplanten flug sei alternativflug fluggesellschaft gem deren planung sei vertragsgesellschaft abflugzeit abflugort zielort ursprnglich geplant durchgefhrt passagiere beispiel flug vertragsgesellschaft befrdert vornherein fr abflugzeit fr tag fr route geplant passagiere geplanten flug luftfahrtunternehmens umgebucht wrde definition annullierung handeln geringfgige versptung eintritt umgekehrt wrde versptung vorliegen flug passagiere schlielich befrdert weder vertragsgesellschaft fr strecke zeit fluggesellschaft geplant flug auerordentlich spter erfolgt geplant wre kriterium aufgegebenen planung mageblich knnte daraus unmageblichkeit umstnde folgen indessen rechtsprechung schrifttum teil indizien fr annullierung angesehen wiederausgabe gepcks neue abfertigung knnen darauf zurckzufhren passagiere hotel bernachten mussten ausgabe neuen bordkarte notwendig andersartiges ersatzflugzeug verwendet beides steht daher annahme bloen versptung zwingend entgegen tonner rra schmid njw fhrich aao bezeichnung fluges piloten anzeigetafel cancelled statt delayed falschen rechtlichen einordnung strung dritte nmlich piloten flughafenpersonal beruhen drfte daher allenfalls schwaches indiz fr annullierung wenig indizwirkung drften auswechslung flugzeugs besatzung ag frankfurt main urt verffentlicht identitt maschine flugpersonals planung fluges tun organisation durchfhrung befrderung dasjenige luftfahrtunternehmen fluggste befrderungsvertrag geschlossen indiziert weiteres annullierung beispielsweise wegen flugzeugdefektes passagiere statt vertragschlieenden fluggesellschaft flugzeug gesellschaft befrdert vertragliche gesellschaft ersatz fr eigenes defektes flugzeug angemietet sogenannte subcharter liegt annullierung schmid aao berufungsgericht fr erheblich gehaltene frage veranstalter flug wirtschaftlichen erwgungen gezwungenermaen abgesagt drfte mageblich erwgungsgrund art abs lit vo berufungsgericht herangezogen geben fr ansicht annullierung msse fluggesellschaft schon lngere zeit geplanten abflugszeit kenntnis hindernis gehabt her jeweilige erwhnung annullierungen auergewhnliche umstnde zurckgehen denen laut erwgungsgrund wetterbedingungen unerwartete flugsicherheitsmngel gehren spricht vielmehr dagegen umgekehrt folgt beibehaltung gleichen flugnummer zwingend versptung ag frankfurt aao tonner aao fluggesellschaft tglich gleichen zeit gleichen flug durchfhrt trgt flug tag gleiche nummer fluggste wegen ausfalls geplanten fluges erst stunden spter fr tag geplanten flug befrdert trotz annullierung fluges gleichen flugnummer reisen schmid aao umstand berufungsgericht wesentlich fr annahme versptung angesehen gruppe ursprnglich gebuchten passagiere wesentlichen gleicher zusammensetzung befrdert spteren zeitpunkt drfte eindeutige zuordnung zulassen gruppe verhltnismig klein fluggesellschaft gelingen insgesamt ausgebuchten alternativflug unterzubringen schwerwiegendes indiz fr annullierung versptung demgegenber flugnummer schmid regel geplanten flug gehrt andererseits kommt auslegung betracht vorliegenden fall geschehene verzgerung stunden versptung annullierung behandeln wre auslegung wre weniger wortlaut art abs vo mehr schutzbedrfnis fluggste orientiert mglicherweise schlgt versptung besonders belastenden umstnden insbesondere bestimmten dauer annullierung text verordnung enthlt ausdrckliche obergrenze fr dauer versptung art abs lit iii vo ergibt lediglich versptung mehr fnf stunden betragen art abs lit ii vo sowie erwgungsgrund geht hervor versptung abflug erst nchsten tag erfolgen daraus folgt zwingend fr versptung zeitliche grenze gibt jenseits annullierung handelt fr behandlung besonders belastenden verzgerung insbesondere besonders langen verzgerung annullierung knnte schutzlcke sprechen anderenfalls auftun wrde aa allgemeine schutzzweck verordnung hohes schutzniveau fr fluggste sicherzustellen erfordernissen verbraucherschutzes vollem umfang rechnung tragen erwgungsgrund erwgungsgrnden ausgefhrt annullierungen groe versptungen fr fluggste rgernis seien groe unannehmlichkeiten verursachten grund zahl immer hoch sei grund gemeinschaft deshalb schutzstandards erhhen fluggastrechte strken grund speziell zweck ausgleichszahlungen annullierung besagt errterung nichtbefrderung willen fluggste berbuchung anschlieende erwgungsgrund rgernis unannehmlichkeiten fluggsten annullierung flgen entstehen sollten ebenfalls verringert dadurch erreicht luftfahrtunternehmen veranlasst fluggste planmigen abflugzeit ber annullierungen unterrichten darber hinaus zumutbare anderweitige befrderung anzubieten fluggste umdisponieren knnen andernfalls sollten luftfahrtunternehmen fluggsten ausgleich leisten angemessene betreuung anbieten sei annullierung geht auergewhnliche umstnde zurck htten vermeiden lassen zumutbaren manahmen ergriffen worden wren bb verordnung erklrt ausdrcklich weshalb fluggast falle annullierung weitergehende ansprche versptung nmlich unabhngig tatschlichen schaden ausgleichszahlung beanspruchen vgl eugh urt iata department of transport slg ls rdn ff besserstellung fluggastes annullierung lsst indessen vernnftigerweise vorstellung gesetzgebers erklren fluggast regelfall annullierung schwerer beeintrchtigt versptung passt feststellung eugh aao rdn fang gemeinschaftsgesetzgeber festgelegten leistungen deren art gerichtshof allerdings ausdrcklich gesprochen schwere schadens richtet fluggsten entstanden entweder anhand ausmaes versptung wartezeit anhand frist innerhalb betroffenen ber annullierung fluges unterrichtet wurden bemessen eugh dauer versptung kriterium fr schwere schadens schwere schadens mastab fr umfang leistung anerkannt vermutung annullierung regel strker belastet versptung knnte lebenserfahrung entsprechen totalausfall fluges gehen oft langwierige reparaturversuche voraus whrend fluggste warten mssen erst deren letztendlichem fehlschlag beginnt suche ausgebuchten alternativflgen hufig erst nchsten tage finden fhren selten zielorten denen fluggste gebuchten zielort weiterbefrdert mssen demgegenber erschpfen unannehmlichkeiten versptung hufig wartezeit wenigen stunden abflughafen entsprechend spteren ankunft zielort cc einzelfall umgekehrt liegen annullierung fluggast krzester frist ersatzflug gewnschten zielort antreten andererseits vorliegenden fall versptung mehr tag lang andauert fr flle wrde schutzlcke bestehen staudinger dar knnte billigkeit widersprechen annullierung deren belastende auswirkungen versptung je entfernung zwei drei vier stunden zuzglich minute erschpfen ungekrzten ausgleichsanspruch fhren wrde rechtzeitiger ankunft annullierung luftfahrt unternehmen immerhin hlftigen ausgleichszahlung verpflichtet wre art abs vo whrend versptung stunden vorliegenden fall geschehen berhaupt ausgleichsanspruch erzeugen wrde schutzlcke liegt mglicherweise schon darin passagiere fr wesentlichen gleich belastenden lebenssachverhalt nmlich gleich lange verzgerung befrderung erleben ganz unterschiedliche ansprche erwerben knnen wagner vur falls gesetzgeber schutzlcke erkannt bewusst kauf genommen wre gerichten mglicherweise versagt wege richterlichen rechtsfortbildung schlieen absicht gesetzgebers jedoch klar ambivalent zusammenhang umstand verordnung fr umgekehrten fall auergewhnlich wenig belastenden annullierung ausdrcklich ausnahmeregelung vorsieht luftfahrtunternehmen darf ausgleichszahlungen krzen fluggsten alternativflug endziel angeboten gestaffelt flugentfernung spter zwei drei vier stunden planmigen ankunftszeit ursprnglich gebuchten fluges ankommt art abs vo ausdrckliche ausnahmeregelung jedoch entweder darauf hindeuten gesetzgeber notwendigkeit reziproken regelung fr ungewhnlich belastende versptungen bersehen gegenteil rckschluss erlauben gesetzgeber bewusst dagegen entschieden letzteres erscheint mglich art abs vo zeigt gesetzgeber bestrebt finanzielle belastung fluggesellschaften ausgleichszahlungen grenzen halten absicht geht spruchsversagung falle auergewhnlicher unvermeidlicher umstnde hervor art abs erstreckung ausgleichszahlungen besonders schwerwiegende versptungen wrde finanzielle belastung luftfahrtunternehmen hingegen erhhen bercksichtigen fluggast infolge entschuldigten versptung nachweisliche schden erleidet leer ausgeht montrealer bereinkommen deutschem recht werkvertragsrecht deutschen brgerlichen gesetzbuchs ersatz verlangen art abs satz schliet verordnung weitergehenden schadensersatzanspruch fluggastes verordnung enthlt standardisierte sofortige manahmen wiedergutmachung neben etwaige ansprche schadensersatz individuelle wiedergutmachung art montrealer bereinkommens treten eugh aao rdn ff gilt fr schadensersatzansprche befrderungsvertrag vgl fhrich aao ansicht mehrerer deutscher gerichte steht fluggast auerdem minderung flugpreises groe versptung mangel befrderungsleistung darstellt gleichwohl klar gemeinschaftsgesetzgeber aufgezeigte schutzlcke bewusst kauf genommen deutschen rechtsprechung deutlich schon mehrfach auslegung begriffs annullierung sinne vorgenommen auerordentlich groe versptung darunterfllt beschlieende senat frage zeitfaktors ausdrcklich offengelassen beschl aao hlt derartige auslegung prinzip fr zulssig geboten stellt weitere frage umstnden bzw ab dauer groe versptung annullierung umschlgt text verordnung lsst entnehmen etwaige obergrenze fr versptung stunden sogar mehreren tagen liegt soweit beschreibung betreuungsleistungen hotelunterbringung aufenthalt mehreren nchten erwhnt art abs lit vo braucht versptung beziehen hotelunterbringung schuldet luftfahrtunternehmen versptung fluges art abs lit ii vo annullierung art abs lit vo erwhnung aufenthalts mehreren nchten daher fall annullierung beziehen amtsgericht frankfurt main urt aao grenze stunden deutlich berschritten gesehen amtsgericht rsselsheim urt verffentlicht stunden gezogen schrifttum anlehnung art abs lit iii vo grenze fnf stunden gesehen schmid njw wagner vur anderthalbfache zeitrume art abs vo vorgeschlagen annullierung je lnge fluges ab drei viereinhalb sechs stunden anzunehmen wre tonner aao ansicht annullierung jedenfalls angenommen flug mehrere tage verschiebt fhrich aao alledem richtige auslegung verordnung offenkundig fr vernnftige zweifel raum verbleibt sieht kommission gem art vo erstatteten mitteilung april ber anwendung ergebnisse verordnung kom endg lsst schwer bestimmen flug versptet annulliert wurde luftfahrtunternehmen einstufung versptungen annullierungen unterschiedliche konzepte anwenden wiederum zahlungen ausgleichsleistungen auswirkt nr besteht unklarheit ber verpflichtung luftfahrtunternehmen gegenber fluggsten langen versptungen ber stunden nr bzw fluggste einzelstaatliche durchsetzungsstellen luftfahrtunternehmen schwierigkeiten unterscheidung versptungen annullierungen frage versptung stunden annullierung groe versptung einzustufen nr kommission geht mglicherweise davon versptung annullierung umschlagen beanstandet fllen luftfahrtunternehmen flge stunden verschoben versptet behandelt htten entschdigungsforderungen fluggste vermeiden whrend flug wirklichkeit infolge technischer probleme annulliert sei nr melullis keukenschrijver mhlens ambrosius grning vorinstanzen ag rsselsheim entscheidung lg darmstadt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen einschleusens auslndern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten verfahren hinsichtlich falles ii urteilsgrnde abs stpo eingestellt kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten fallen insofern staatskasse last schuldspruch dahin gendert angeklagte einschleusens auslndern sechs fllen fall tateinheit verschaffen falschen amtlichen ausweisen zwei weiteren fllen tateinheit missbrauch ausweispapieren versuchten einschleusens auslndern zwei fllen fall tateinheit verschaffen falschen amtlichen ausweisen weiteren fall tateinheit missbrauch ausweispapieren sowie beihilfe unerlaubten einreise tateinheit missbrauch ausweispapieren schuldig weitergehende revision angeklagten verworfen angeklagte verbleibenden kosten rechtsmittels notwendigen auslagen tragen grnde verfahren fall ii urteilsgrnde antrag generalbundesanwalts abs stpo einzustellen fr tat verhngende strafe neben strafen angeklagten brigen verhngt worden gewicht fallen wrde landgericht angenommene missbrauch ausweispapieren abs stgb liegt bisher getroffenen jedoch ergnzungsfhigen feststellungen mitgefhrte fr sohn angeklagten ausgestellte ausweis identittsnachweis eingesetzt worden danach verbleibende tatunrecht erheblichem gewicht schuldspruchnderung ergibt vorgenommenen teileinstellung weitergehende revision offensichtlich unbegrndet abs stpo strafausspruch bestehen bleiben angeklagten wurden neben wegfall gekommenen einzelfreiheitsstrafe drei weitere freiheitsstrafen hhe jahr drei monaten drei freiheitsstrafen hhe jahr freiheitsstrafe hhe zehn monaten freiheitsstrafe hhe acht monaten geldstrafe hhe tagesstzen verhngt senat schliet landgericht fall ii verhngten strafe mildere gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt htte mutzbauer roggenbuck franke cierniak quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr roth richterin dr brckner richter dr gbel beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde beklagte mitglied klagenden wohnungseigentmergemeinschaft klage darauf gerichtet beklagten verurteilen mitarbeitern firma zugang eigentum stehenden wohnung gewhren durchbohren decke bodens wohnzimmer installation senkrecht verlaufenden kabelstrangs neu installierenden breitbandkabelanlage dulden amtsgericht klage klgerin oktober zugestellte urteil abgewiesen oktober landgericht briefpapier prozessbevollmchtigten klgerin geschriebene berufungsschrift eingegangen schriftsatz schliet maschinenschriftlichen namenszusatz darunter rechtsanwalt unmittelbar ber text befinden fr unterschrift vorgesehenen stelle zwei miteinander verbundene linien denen senkrecht waagerecht verluft hinweis vorsitzenden berufungsgerichts liege mangels unterschrift ordnungsgeme berufung klgerin wegen versumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand beantragt dezember berufungsbegrndung eingereicht landgericht berufung klgerin unzulssig verworfen rechtsbeschwerde aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache landgericht erreichen ii ansicht berufungsgerichts berufung unzulssig berufungsschrift ordnungsgem unterzeichnet sei schriftzug bestehe leicht bogenfrmigen strichen zueinander nahezu rechten winkel gesetzt worden seien individuellen merkmalen fehle vollstndig klgerin sei wiedereinsetzung vorigen stand gewhren antrag ordnungsgem unterzeichnet sei zudem mangele nachholung versumten prozesshandlung innerhalb antragsfrist dezember eingegangene berufungsbegrndung weise unterschrift zwei individualisierbare linien anforderungen unterschrift gengten wenngleich abgeschliffenen individualisierbaren schriftzug namens handele zeige bereits daran weder eides stattlichen versicherung vorangegangenen vermeintlichen unterzeichnungen schriftstze hnele iii rechtsbeschwerde erfolg gem abs satz nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr alt zpo unzutreffenden annahme ordnungsgem unterzeichneten berufungsschrift beruhende verwerfung berufung unzulssig verletzt klgerin verfahrensgrundrechten gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip vgl bgh beschluss mrz vi zb juris rn rechtsbeschwerde begrndet entgegen auffassung berufungsgerichts berufungsschrift ordnungsgem berufungsschrift bestimmender schriftsatz anwaltsprozess grundstzlich berufungsgericht postulationsfhigen rechtsanwalt eigenhndig unterschrieben nr abs zpo anforderungen gengende unterschrift verlangt identitt unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden schriftzug individuelle charakteristische merkmale nachahmung erschweren aufweist lesbar mssen wiedergabe namens darstellt absicht vollen unterschrift erkennen lsst flchtig nie dergelegt starken abschleifungsprozess gekennzeichnet voraussetzungen vereinfachter lesbarer namenszug unterschrift anzuerkennen wobei bedeutung unterzeichner gleicher hnlicher weise unterschreibt dabei anbetracht variationsbreite unterschriften person aufweisen jedenfalls gesicherter urheberschaft grozgiger mastab anzulegen st rspr vgl bgh beschluss mrz vi zb juris rn senat beschluss januar zb juris rn anforderungen gengt schriftzug prozessbevollmchtigten klgerin berufungsschrift senat bindung ausfhrungen berufungsgerichts amts wegen prfen vgl bgh beschluss mrz vi zb juris rn mwn urheberschaft rechtsanwalt gibt zweifel ergibt schriftzug befindlichen maschinenschriftlichen zusatz schriftzug fehlt entgegen auffassung berufungsgerichts erforderlichen individualitt erkennbaren absicht vollen unterschriftsleistung aa erste element unterschrift beginnt rechts oben kleinen haken setzt gekrmmte linie links unten fort aufgrund kenntnis maschinenschriftlich mitgeteilten namens lsst linie vereinfachte form buchstabens ersten buchstabens vier buchstaben bestehenden familiennamens rechtsanwalt deuten zweite element beginnt hher ende ersten elements kurzen abwrtsbewegung setzt deutlich krftigerer strichfhrung beim ersten element wesentlichen horizontal rechts fort andeutung brigen buchstaben verstanden buchstaben lesbar fr annahme wirksamen unterschrift unerheblich beide elemente starken abschleifungsprozess gekennzeichnet weisen jedoch besondere merkmale ernsthaften zweifel daran aufkommen lassen urheber zwecke individualisierung legitimierung geleistete unterschrift handelt entsprechen ausweislich akten art rechtsanwalt gefertigte schriftstze blicherweise unterschreibt bzw bislang unterschrieben vgl bgh beschluss mai iv zb juris rn unterschriften wiedereinsetzungsgesuch berufungsbegrndung hiervon unterscheiden gebietet abweichende beurteilung hierbei erkennbar reaktion hinweis berufungsgerichts unzureichende unterschrift berufungsschrift handelte bb linien knnen bloe namensabkrzung handzeichen paraphe gewertet abgesehen davon wenigen buchstaben bestehenden namen unterscheidung bloer paraphe vollem namenszug ohnehin schwer treffen spricht vorliegend umstand zweite element schriftzuges deutlich mehr raum einnimmt namenswiedergabe befindliche wort rechtsanwalt eindeutig fr willen volle unterschrift leisten einzelne leicht gekrmmte bzw geschwungene linie gengt darstellung anfangsbuchstaben folgenden rests namens vgl bgh beschluss februar viii zb juris rn entscheidung berufungsgerichts stellt grnden richtig dar abs zpo berufungsbegrndung erst dezember berufungsgericht eingegangen whrend zweimonatige berufungsbegrndungsfrist abs zpo aufgrund oktober erfolgten zustellung angegriffenen urteils bereits dezember abgelaufen macht berufung unzulssig senat amts wegen prfen ausweislich akten klgerin dezember innerhalb berufungsbegrndungsfrist antrag verlngerung berufungsbegrndungsfrist januar gestellt ber antrag bercksichtigung obigen ausfhrungen ebenso berufungsbegrndung dezember ordnungsgeme unterschrift aufweist entschieden worden lsst akten entnehmen prozessbevollmchtigte klgerin eingangs berufungsbegrndung fr gewhrte fristverlngerung bedankt dokumentation akten findet jedoch fehlt entscheidung ber fristverlngerungsantrag hierfr gem abs satz zpo zustndigen vorsitzenden nachgeholt vgl bgh beschluss april vii zb njw rr senat beschluss april zb famrz stresemann schmidt rntsch brckner roth gbel vorinstanzen ag gieen entscheidung lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo abs bestimmung abs zpo freiwillige zahlungen schuldners gerichtsvollzieher entsprechend anwendbar bgh beschluss januar iii zr lg schwerin ag schwerin iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter schlick richter drr wstmann richterin harsdorf gebhardt richter seiters beschlossen beklagte kosten rechtsstreits tragen hiervon anrufung unzustndigen landgerichts schwerin veranlassten mehrkosten ausgenommen klger tragen streitwert wert gebhrenstufe festgesetzt grnde beklagte betrieb wegen rztlichen gebhrenforderung klger zwangsvollstreckung vollstreckungsbescheid juli ber summe gerichtsvollzieherin pfndete mai pkw bmw nahm gewahrsam klger berwies mai gerichtsvollzieherin angabe aktenzeichens vollstreckungsbescheids namens gerichtsvollzieherin zeitpunkt weiteren vollstreckungsauftrge klger vorlagen verrechnete betrag vollstreckungsbescheid beklagten rest forderungen drei glubigern gesellschaften beschrnkter haftung anspruch nahmen deren geschftsfhrer klger freigabe gepfndeten fahrzeugs unterblieb zunchst klger klage weitere vollstreckung beklagten gewandt zahlung gerichtsvollzieherin forderung erfllt amtsgericht vollstreckungsabwehrklage entsprochen berufungsgericht zwangsvollstreckung hhe fr unzulssig erklrt brigen klage abgewiesen davon ausgegangen leistungserfolg erfllung erst eintrete geld endgltig vermgen glubigers gelange direkte analoge anwendung abs zpo komme betracht wegen frage berufungsgericht revision zugelassen eingang revisionsbegrndung klger mitgeteilt vollstreckungstitel gepfndete pkw seien zwischenzeitlich herausgegeben worden hinblick hierauf rechtsstreit hauptsache fr erledigt erklrt beklagte erledigungserklrung angeschlossen beide parteien wechselseitige kostenantrge gestellt ii bereinstimmenden erledigungserklrung ber kosten rechtsstreits bercksichtigung bisherigen sach streitstands billigem ermessen entscheiden abs zpo hiernach beklagte kosten rechtsstreits tragen klage eintritt erledigenden ereignisses begrndet hiervon anrufung sachlich unzustndigen landgerichts verursachten mehrkosten ausgenommen klger last fallen abs satz zpo gebhrenforderung beklagten allerdings bereits berweisung geldbetrages dienstkonto gerichtsvollzieherin sinn bgb insgesamt erfllt worden leistungserfolg mageblich ankommt vgl bgh urteil oktober viii zr njw mnchkomm bgb wenzel aufl rn staudinger olzen bgb neubearb rn palandt grneberg bgb aufl rn hinsichtlich weitergeleiteten betrags eingetreten auffassung revision sei sinne abs bgb erfllt worden klger vorbehaltlos zpo legitimierte dementsprechend bgb beklagten ermchtigte gerichtsvollzieherin gezahlt teilt senat richtig gerichtsvollzieher aufgrund vollstreckungsauftrags zpo befugt gegebenen fall verpflichtet zahlungen empfang nehmen quittieren schuldner verbindlichkeit gengt vollstreckbare ausfertigung titels herauszugeben grundlage ausfertigung mehr vollstreckt rechtsstellung gerichtsvollziehers beruht brgerlich rechtlichen rechtsverhltnis glubiger stellung bereich entgegennahme freiwilliger zahlungen hoheitlich handelndes organ zwangsvollstreckung vgl bgh beschluss januar ixa zb njw rr brox walker zwangsvollstreckungsrecht aufl rn musielak lackmann zpo aufl rn musielak becker rn mnchkomm zpo heler aufl rn thomas putzo htege zpo aufl rn gottwald zwangsvollstreckung aufl rn schuschke walker vollstreckung vorlufiger rechtsschutz bd aufl rn eingehend ganzen fahland zzp ff eintritt erfllungswirkung daher regelmig hinzukommen gerichtsvollzieher empfangene geld eingang dienstkonto glubiger weiterleitet fehlt hieran gerichtsvollzieher empfangenen betrag vollstreckungsrechtlichen vorschriften entsprechend verwendet glubiger hierber verfgen liegt verletzung amtspflichten gerichtsvollzieher sowohl gegenber schuldner gegenber glubiger obliegen beizutreibende forderung jedoch umstnden erfllung erloschen vollstreckungsabwehrklage klgers abs zpo begrndet zpo befasst unmittelbaren anwendungsbereich vorschrift verwertung gepfndeten geldes gestaltet insofern besonders einfach gengt gerichtsvollzieher gepfndete geld glubiger abliefert abs zpo hierbei handelt ffentlich rechtlichen bertragungsakt kraft glubiger unabhngig regeln ff bgb eigentum erwirbt vgl schuschke walker aao rn gottwald aao rn musielak becker aao rn zller stber zpo aufl rn stein jonas mnzberg zpo aufl rn brox walker aao rn wieczorek schtze lke zpo aufl rn abs zpo sieht zusammenhang gepfndetem geld wegnahme geldes gerichtsvollzieher zahlung schuldners gilt sofern betracht kommt hinterlegung absatz zpo erfolgen inhalt tragweite fiktion rechtsprechung schrifttum unterschiedlich bewertet berwiegend angenommen abs zpo sei bgb abweichende regelung ber gefahrtragung komme gerichtsvollzieher weggenommene geld ablieferung glubiger abhanden trage glubiger gefahr ergebnis bedeutet schuldner insoweit mehr anspruch nehmen vgl bgh urteil januar zr zzp mnchkommbgb wenzel aao rn musielak becker aao rn stein jonas mnzberg aao rn mnchkomm zpo gruber aao rn baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rn schuschke walker aao rn kerwer juris pk bgb rn wieczorek schtze lke aao rn gottwald aao rn wohl bghz steht auffassung gegenber handele erfllungsfiktion auswirkungen materielle recht hk zpo kemper aufl rn zller stber aao rn bezugnahme bgh urteil oktober viii zr wm jz senat neigt erstgenannten auffassung zahlungsfiktion beispielsweise entfllt pfndung aufgehoben schuldner geld zurckerhlt vgl stein jonas mnzberg rn braucht frage jedoch abschlieend entscheiden fall vorliegt geld gepfndet worden wre bercksichtigt klger eindruck vorangegangenen pfndung fahrzeugs ziel aufhebung ser pfndungsmanahme rede stehenden geldbetrag dienstkonto gerichtsvollzieherin berwiesen handelt leistung pfndungspfandrecht entstanden wre vgl schuschke walker aao rn musielak becker aao rn mnchkomm zpo heler aao rn gottwald aao rn vollstreckungsabwehrklage gesichtspunkt analogen anwendung abs zpo begrndet schrifttum analoge anwendung abs zpo flle denen schuldner freiwillige zahlung gerichtsvollzieher vorgenommen weitgehend vertreten zusammenhang betont interessenlage schuldners sei pfndung geld vergleichbar sei weitere verfahren einfluss schuldners entzogen vgl musielak becker aao rn thomas putzo htege rn mnchkomm zpo heler aao rn mnchkomm zpo gruber aao rn brox walker aao rn gottwald aao rn wieczorek schtze lke aao rn fahland aao ff wre widersinnig schuldner gvga ausdrcklich vorgesehenen aufforderung freiwillig zahlen geld wegnehmen lassen msse risiko abhandenkommens geleisteten betrge bernehmen mssen vgl schuschke walker aao rn stein jonas mnzberg rn baumbach lauterbach albers hartmann aao rn zller stber aao rn berufungsgericht meint demgegenber fehle fr analogie erforderlichen regelungslcke gefahrtragung allgemein bgb geregelt sei gesetzgeber fllen abs zpo ausnahme vorgesehen gerichtsvollzieher rahmen vollstreckung hoheitliches handeln leistungsabwicklung eingegriffen senat folgt dargestellten berwiegenden meinung interessenlage freiwillig aufhebung pfndung fahrzeugs gerichtsvollzieher zahlenden schuldners abs zpo geregelten situation vergleichbar zeigen zuletzt wertungen bestimmung abs zpo entnommen knnen hiernach klger aufhebung abnderung fr vorlufig vollstreckbar erklrten urteils beklagten ersatz schadens verpflichtet vollstreckung abwendung vollstreckung vollzogene leistung entstanden wre tat schwer einzusehen weshalb schuldner wirkung abs zpo erlangen darum bitten gerichtsvollzieher zwangsbefugnissen gebrauch macht senat bedenken fr analogieschluss erforderliche regelungslcke anzunehmen ergibt vernderten anschauungen ber rolle gerichtsvollziehers vollstreckungsverfahren bestimmungen zpo liegt ursprngliche vorstellung historischen gesetzgebers zugrunde gerichtsvollzieher privatrechtlicher vertreter glubigers handelt vgl hahn gesamten materialien reichs justizgesetzen band materialien zivilprozeordnung aufl fahland aao boden auffassung selbstverstndlich gerichtsvollzieher bewirkte freiwillige zahlung gefahrenbereich glubigers angekommen insoweit bedurfte besonderen regelung vollstreckungsrecht befugnis gerichtsvollziehers geschuldete leistung anstelle glubigers empfang nehmen wurde wegnahme geld wege pfndung charakter zahlung schuldners zugemessen wobei wegnahme gefahr glubiger bergehen namentlich anschlusspfndung ausgeschlossen vgl hahn aao vorstellungen ergaben ergebnis freiwilligen zahlung schuldners wegnahme geldes gerichtsvollzieher unterschiede gleichstellung erzwungenen freiwilligen zahlung bild historische gesetzgeber augen vgl hahn aao gerichtsvollzieher inzwischen bereich entgegennahme freiwilliger zahlungen hoheitlich handelndes organ verstanden ii gerichtsvollzieher bewirkte zahlung glubiger mehr kraft auftragsverhltnisses zugerechnet daher auffassung senats gerechtfertigt einklang ursprnglichen konzeption historischen gesetzgebers abs zpo freiwilligen zahlungen schuldners entsprechend anzuwenden vollstreckungsrechtliche folge glubiger fraglichen umfang vollstreckung mehr fortsetzen materiell rechtlich amtshaftungsansprche verwiesen bezug beklagten hinblick hchstrich terlich geklrte rechtslage rechtsstreit treffenden kosten erstrecken schlick drr harsdorf gebhardt wstmann seiters vorinstanzen ag schwerin entscheidung lg schwerin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz august verfahren wegen wiederzulassung rechtsanwaltschaft gegenvorstellung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr frellesen dr schmidt rntsch schaal sowie rechtsanwlte dr wllrich dr frey prof dr quaas august beschlossen gegenvorstellung antragstellers senatsbeschluss oktober zurckgewiesen grnde senat beschluss oktober sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats niederschsischen anwaltsgerichtshofs mrz unzulssig verworfen anwaltsgerichtshof angefochtenen beschluss antragsteller prozesskostenhilfe fr beabsichtigten antrag gerichtliche entscheidung versagt dahingestellt bleiben senatsbeschluss gerichtete gegenvorstellung antragstellers berhaupt zulssig offen gelassen senatsbeschlssen januar anwz juris juni anwz tz juris jedenfalls unbegrndet ausfhrungen antragstellers rechtfertigen beur teilung senat verneinten zulssigkeit sofortigen beschwerde antragstellers tolksdorf frellesen wllrich schmidt rntsch frey schaal quaas vorinstanz agh celle entscheidung agh agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs abs stpo beschlossen antrag angeklagten versumung frist einlegung revision urteil landgerichts bonn oktober wiedereinsetzung vorigen stand gewhren revision vorbezeichnete urteil unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde urteil landgerichts oktober wurde anwesenheit angeklagten verkndet wurde rechtsmittelbelehrung erteilt entsprechende vordruck ausgehndigt januar legte verteidigerin angeklagten revision beantragte gleichzeitig mandanten hinblick versumte revisionseinlegungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gewhren beantragte ferner vorbereitung begrndung wiedereinsetzungsgesuchs akteneinsicht kndigte begrndung antrge gewhrter akteneinsicht akteneinsicht erfolgte sptestens februar anfrage revision wiedereinsetzungsantrag aufrechterhalten bleiben wurde anwaltschreiben mrz bejaht begrndung wiedereinsetzungsantrages angekndigt liegt wiedereinsetzungsantrag revision angeklagten unzulssig antrag stpo mu angaben ber versumte frist ber hinderungsgrund ber zeitpunkt wegfalls hindernisses enthalten angaben zulssigkeitsvoraussetzungen fr antrag mssen innerhalb wochenfrist abs satz stpo gemacht angeklagte fr antrag begrndung vorgetragen daher unzulssig verteidigerin eingelegte revision versptet vgl abs stpo deshalb ebenfalls unzulssig verwerfen abs stpo jhnke niemller otten detter rothfu'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchter ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle november schuldspruch dahin abgendert angeklagte beihilfe versuchten ruberischen erpressung tateinheit beihilfe gefhrlichen krperverletzung schuldig angeklagten betreffenden strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts halle zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter ruberi scher erpressung tateinheit gefhrlicher krperverletzung einbeziehung urteils amtsgerichts halle januar einheitsjugendstrafe jahr sechs monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt hiergegen richtet verfahrens sachrge gesttzte revision angeklagten letztere rechtsfolgenausspruch erfolg generalbundesanwalt hierzu antragsschrift april ausgefhrt feststellungen tragen schuldspruch beihilfe versuchten ruberischen erpressung tateinheit beihilfe gefhrlichen krperverletzung tterschaftlichen begehung mittterschaft htte vorausgesetzt angeklagte grundlage gemeinsamen wollens tatbestandsverwirklichung frdernden beitrag leistet willensrichtung bloe frderung fremden tuns teil ttigkeit darstellt dementsprechend handlungen ergnzung eigenen tatanteils erscheinen lsst bgh beschluss dezember str nstz rr rn tatbeitrag angeklagten fall ii erschpft darin fahrer tat fluchtfahrzeugs whrend tatbestandsverwirklichung fnf meter geschehen entfernt aufhielt ua bl feststellungen gemeinsamen tatplan beabsichtigten beuteteilung eigenes tatinteresse begrnden knnten fehlen angeklagten sache eingelassen ua bl aussagen zeugen ua bl feststellungen zugrunde gelegte tatbeitrag entnehmen bloe transport mitangeklagten opfers tatort bereithalten pkws flucht fr gesamtgeschehen untergeordneter bedeutung deshalb beihilfe werten vgl bgh beschluss dezember rn senat hinsichtlich rechtlichen wrdigung zurckverweisung verzichten entscheiden knnen kammer rahmen beweisaufnahme beweismittel ausgeschpft zurckverweisung weitergehenden erkenntnisse erwarten verschliet senat verweist ergnzend darauf generalbundesanwalt einfluss schuldspruchnderung ahndung ausschlieen ausgesprochene bewhrung ausgesetzte strafe bercksichtigung einbezogenen urteils bereits milde hinweises nderung schuldspruchs bedurfte senat ausschliet angeklagte erfolgreicher geschehen htte verteidigen knnen verfahrensrge weitergehende sachrge generalbundesanwalt antragsschrift dargelegten grnden erfolg sost scheible roggenbuck mutzbauer cierniak bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet april schick justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja avb versicherung avb hv bgb cd versicherer versicherung innenhaftungsfall versicherungsbedingung versicherungsschutz versicherten personen geltend gemacht treu glauben berufen deckungsanspruch abgelehnt versicherten personen versicherungsschutz geltend schtzenswerte interessen versicherers geltendmachung anspruchs versicherungsnehmer entgegenstehen bgh urteil april iv zr olg mnchen lg mnchen ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterinnen dr brockmller dr bumann mndliche verhandlung april fr recht erkannt revision klgers beschluss oberlandesgerichts mnchen zivilsenat juni aufgehoben soweit klger betrifft sache insoweit neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand jetzige klger folgenden klger seit berufungsverfahren klgerseite alleine rechtsstreit beteiligt insolvenzverwalter frheren klgerin folgenden schuldnerin aufgrund rechtsnachfolge versicherungsnehmerin beklagten abgeschlossenen versicherung versicherten personen versicherungsschutz fr fall ugesagt wegen pflichtverletzung de ausbung versicherten ttigkeit aufgrund gesetzlicher haftpflichtbestimmungen fr vermgensschaden haftpflichtig gemacht vertragsgege nstand allgemeinen versicherungsbedingungen vermgensschaden haftpflichtversicherung fr organe juristischer personen avb hv folgenden avb beklagten deren heit anspruch versicherungsschutz knnen vorbehaltlich ziff versicherten personen geltend schuldnerin nahm zwei ehemalige vorstandsmitglieder zwei ehemalige prokuristen schadensersatz anspruch denen vorwarf whrend beschftigungsverhltnisses schuldnerin grndung konkurrenzunternehmens geplant vorbereitet dabei mitarbeiter abgeworben sowie geheime geschftsunterlagen genommen konkurrenz zugnglich gemacht insoweit bereits klagen anhngig gemacht schreiben august zeigte schuldnerin beklagten versicherungsfall beklagte lehnte deckung schreiben september ab anspruch genommenen personen machten deckungsansprche geltend deshalb erhob schuldnerin streitgegenstndliche klage feststellung beklagte personen versicherungsschutz gewhren auffassung versicherten zustehende versicherungsschutz ergebnis zugutekomme daraus resu ltierendes wirtschaftliches interesse rechtliches interesse sinne zpo begrnde wegen aufgrund fehlenden ge ltendmachung deckungsansprchen versicherten drohe nden verjhrung bestehe gefahr deckungsanspruch efriedigungsobjekt verloren gehe hielt deshalb fr prozessfhrungsbefugt zumindest ha ndele beklagte rechtsmissbruchlich fehlende prozessfhrungsbefugnis berufe versicherten schutz klgerin dienenden ansprche versicherungsvertrag billigenswerten grund geltend machten whrend rechtsstreits wurde insolvenz ber verm gen schuldnerin erffnet klger rechtsstreit aufgenommen landgericht klage unzulssig abgewiesen oberlandesgericht dagegen gerichtete berufung klgers beschluss abs zpo zurckgewiesen dagegen wendet klger revision entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht prozessfhrungsbefugnis klgers verneint avb versicherten personen anspruch geltend knnten wodurch regelung abs abs vvg wirksam abbedungen sei klage sei wegen trennungsprinzips unbegrndet solange haftpflichtprozess haftung versicherten pers nen geklrt sei fllen innenhaftung sei unternehmen gehalten zunchst titel versicherten personen erstreiten befugnis geltendmachung stehe versicherungsnehmer rechtskrftig anspruch ve rsicherten zuerkannt versicherungsnehmer besitz versicherungsscheins sei abs vvg versicherte zustimme abs vvg fall sei soweit kl ger erstmals stellungnahme hinweisbeschluss vortr age besitz versicherungsscheins sei versptet abs zpo allerdings sei regelung abs vvg ohnehin avb abbedungen ii hlt rechtlicher nachprfung stand klger prozessfhrungsbefugt recht schuldnerin insolvenzmasse gehrende vermgen verwalten ber verfgen gem abs inso erffnung insolvenzverfahrens klger be rgegangen recht gehrt abs abs vvg geltendmachung rechte versicherten personen versicherungsvertrag fall gesetzlichen prozessstan dschaft gegeben vgl olg kln nversz olg hamm njw rr jeweils vvg brand bruck mller vvg aufl rn rixecker langheid rixecker vvg aufl rn koch looschelders pohlmann vvg aufl rn rosenberg schwab gottwald zivilprozessrecht aufl rn versicherung schadensersatzansprche versicherungsnehmerin tochterunternehmen versicherte personen deckt versicherung fr fremde rechnung sinne ff vvg vgl senatsurteile april iv zr ag rn iv zr bghz rn regelung avb steht anwendung abs abs vvg streitfall entgegen allerdings ergibt auslegung avb klausel regelungen abs abs vvg abbedungen sollen bedingungswortlaut durchschnittliche versicherungsnehmer versicherung verstndnis insoweit mageblich ankommt auslegung klausel ausgehen knnen anspruch versicherungsschutz vorbehaltlich ziff versicherten personen geltend revision meint erkennt durchschnittliche versicherungsnehmer trotz teilweisen hnlichkeit formuli erung deklaratorische wiederholung abs satz vvg handelt gegensatz abs satz vvg materielle inhaberschaft anspruchs betrifft avb geltendmachung gegenstand versicherten personen mglich regelungen abs abs vvg insoweit modifiziert vgl baumann gdtke henzler bruck mller vvg aufl ziff avb avg rn haehling lanzenauer kreienkamp looschelders pohlmann vvg aufl nhang rn voit prlss martin vvg aufl ziff avb avg rn finkel seitz seitz finkel klimke versicherung ziff avb avg rn jeweils ziff avb avg gilt entgegen auffassung revision fr fall innenhaftung differenzierung auen innenhaftung enthlt klausel streitfall beklagten jedoch treu glauben verwehrt fehlende prozessfhrungsbefugnis klgers gem avb berufen geltendmachung einwandes erscheint gegebenen umstnden rechtsmissbrauch aa avb geregelte alleinige befugnis versicherten personen anspruch versicherungsschutz geltend achen geltendmachung versicherungsanspruchs demjenigen vorbehalten interesse versichert eigene prozessfhrungsbefugnis versicherten darber hinaus abhngi gkeit bereitschaft versicherungsnehmers schtzen deckungsanspruch verfolgen vgl lange versr regelung avb verliert sinn streitfall versicherer deckungsanspruch abgelehnt versicherten personen versicherungsschutz geltend schtzenswerte interessen versicherers geltendmachung anspruchs versicherungsnehmer entg egenstehen bb versicherungsnehmer vorliegenden konstellation klausel drohenden nachteile wren gravierend bliebe uerst umstndliche zeitraubende versicherten personen bestehen rechtsverhltnissen gerichtlich vorzugehen ziel vers icherten personen erhebung deckungsklagen versicherer zwingen klage allgemeinen begrndet prozess versicherer gengende erfolgsaussicht bietet msste befasste gericht versicheru ngsanspruch vorprfung unterziehen hierdurch bevorstehende auseinandersetzung versicherer irgendeiner weise gefrdert wrde zudem ergbe durchfhrung lchen prozesses interessenwiderstreit insofern versicherten personen zunchst versicherer versicherungsnehmer zusammenarbeiten mssten falle unterliegens gezwungen wren weiteren rechtsstreit interessen versicherer wahrzunehmen vgl bgh urteil mai ii zr bghz missbruchlichkeit berufung ausschluss klagebefugnis mitversicherten betriebsang ehrigen vgl senatsurteile mrz iva zr juris rn mai iva zr versr ii juris rn daran ndert umstand schuldnerin inhaberin versicherungsanspruchs allerdings vorstehend zitierten entscheidung bundesgerichtshofs mai gerade umstand anspruchsinhaber falle erfolglosigkeit vorgehens allein klagebefugten versicherungsnehmer mglichkeit htte se inen versicherungsanspruch versicherer durchzusetzen vollends unertrgliche folge ausschlusses klagebefugnis versicherten gesehen bgh urteil mai ii zr bghz juris rn dagegen geht streitfall klagebefugnis insolvenzverwalters schuldnerin inhaberin versicherungsanspruchs betroffen lediglich wirtschaftliches interesse sozialbindung haftpflichtversicherung ergibt wirtschaftliche interesse schuldnerin feststellung deckungsanspruchs schtzenswert haftpflichtversicherung allgemein anerkannt versicherungsvertrag beteiligte geschdigte dritte eigenes rechtliches interesse sinne abs zpo feststellung versicherer schdiger deckungsschutz gewhren senatsurteil november iv zr versr senatsbeschluss juli iv zr versr rn langheid langheid rixecker aufl rn lcke prlss martin vvg aufl rn armbrster felsch johannsen piontek haftpflichtversicherung rn rn senat erstgenannten urteil ungeachtet haftpflichtversicherung geltenden trennungsprinzips fr vorweggenommene deckungsklage fall ausgesprochen wegen unttigkeit versicherungsnehmers haftpflichtgl ubiger deckungsanspruch befriedigungsobjekt verloren gehen drohte grund dafr haftpflichtglubiger rechtliches intere sse alsbaldiger feststellung deckungsschutzes zuzubilligen senat sozialbindung haftpflichtversicherung abs vvg sowie abs vvg ausdruck gekommen angefhrt bestimmungen bezwecken schutz geschdigten gewhrleistet versicherungsentschdigung zugutekommt senatsurteil november iv zr versr streitfall gilt wegen unttigkeit versicherten personen drohen verjhrung deckungsanspruchs verlust solventen schuldners versicherungsfall inanspruchnahme versicherten besteht gerichtliche geltendmachung gegenber klageschrift fllen jahr erfolgte wren deckungsansprche he mmung verjhrung gem abs satz avb zweijhrige verjhrungsfrist ab schluss jahres vorsieht ve rsicherungsleistung fllig mglicherweise bereits ablauf jahres verjhrt sozialbindung haftpflichtversicherung fllen ausreichender privater mittel schdigers geschdigte schtzen deren schadensersatz sichern gilt innenhaftungsfllen versicherung vgl senatsurteile april iv zr ag rn rn iv zr bghz rn rn einhergehend senat unlngst abs vvg entschieden unternehmen versicherungsnehmerin versicherung innenhaftungsfllen versicherer nter schadensersatzansprche versicherungsnehmerin tochterunternehmen deckt geschdigter dritter sei urteile april iv zr bghz rn iv zr ag rn verdeutlicht fllen innenhaftung geschdigte unternehmen hinsichtlich geltendm achung deckungsanspruchs aufgrund stellung versicherungsnehmer schlechter stehen darf sonstiger auenstehender geschdigter geschdigte versicherungsnehmer interessierenden konstellation weniger schtzenswert eschdigte dritte haftpflichtfllen unttigkeit versicherungsnehmers vgl koch zverswiss lange schuldnerin ausschluss befugnis geltendmachung versicherungsanspruchs versicherer vereinbart gesetzlich vorgesehenen herrschaft rber begeben rechtfertigt bewertung liegt hierin unterschied konstellationen denen ve rsicherungsnehmer ablehnt allein zustehende befugnis auszuben rechte versicherten geltend versicherte einfluss versicherungsbedingungen vereinbarte alleinige befugnis versicherungsnehmers rechte versicherungsvertrag auszuben sinn zweck versicherungsproduktes entsprechend durfte schuldnerin davon ausgehen versicherten personen anspruch versicherungsschutz regelmig schon eigenen interesse geltend beklagten gehaltene versicherung dient fremdversicherung gerade absicherung versicherten personen bereich auen innenhaftung schadensersatzansprchen befreit vgl ingwe rsen stellung versicherungsnehmers innenhaftungsfllen versicherung cc aufgrund vorstehenden erwgungen gerechtfertigten interesse klgers anspruch versicherten geltend knnen stehen beachtliche interessen beklagten berufung avb rechtfertigen knnten entgegen klausel vornehmlich interesse versicherten abbedungenen abs abs vvg dienen gerade schutz versicherers zweckmige abwicklung vertrages erleichtert versicherungsnehmer vertragspartner tun motive vvg nachdruck deshalb fr nachteil statt avb gesetzlichen regelungen zuge kommen interessen wren allerdings nachteilig berhrt parallel sowohl versicherungsnehmer inem versicherungsfall betroffenen versicherten auseinandersetzen msste kumulation anspruchstellern beugt avb ebenfalls geltendmachung deckungsa nspruchs versicherten personen zuweist besorgen streitfall versicherten anspruch deckungsablehnung verfolgen konstellation gebhrt dargestellten interesse versicherungsnehmers vo rrang dd schlielich interessen versicherten personen beeintrchtigt beklagte ausschluss prozessfhrungsbefugnis schuldnerin berufen umstand parteien zahlreiche tatsachen streit ausschluss versicherungsschutzes versicherten personen fhren knnten erfolgsaussichten vorgehens versicherer daher unklar folgt schon deswegen interesse versicherten personen unterbleiben deckungsprozesses vorgehen gezwungen sollen kostenrisiko vorgehen versicherungsnehmers bzw klgers eigene rechnung ausgesetzt interessen versicherten personen vermeidung kostenrisikos ersichtlich mglichkeit urteil festgestellt knnte htten wissentlich gehandelt begrndet angesichts parallel gefhrten haftpflichtprozesses vorstzliche pflichtverletzungen rede stehen interesse gn zlichen unterbleiben deckungsprozesses besitz versicherungsscheins kommt streitfall vorschrift abs vvg betrifft gestellten antrag versicherungsnehmers zahlung brand bruck mller vvg aufl rn rixecker langheid rixecker vvg aufl rn koch looschelders pohlmann vvg aufl rn klimke prlss martin vvg aufl rn zahlung versicherte person versicherungsnehmer demgegenber wortlaut abs vvg una bhngig inhaberschaft versicherungsschein zusti mmung versicherten person verlangen rixecker langheid rixecker vvg aufl rn gilt fr vorliegende feststellungsklage entspricht zudem sinn zweck norm abs vvg schutz versicherten siche rgestellt versicherungsnehmer einverstndnis entschdigungsleistung fr vereinnahmen versicherten forderung entziehen versicherungsschein legitimiert klimke prlss martin vvg aufl rn gefahr versicherungsnehmer leistung fr vereinnahmt droht gestellten klageantrag iii berufungsgericht klage fr unzulssig gehalten entscheidung sache getroffen konnte treffen ausfhrungen sache gelten grundstzlich fr revisionsinstanz geschrieben bgh urteil januar zr njw rr rn st rspr sache deshalb berufungsgericht zurckzuverweisen fr weitere verfahren weist senat jedoch darauf klage entgegen auffassung berufungsgerichts schon deshalb unbegrndet haftungsfrage versicherten personen geklrt umstand haftungsfrage aufgrund trennungsprinzips deckungsprozess klren fhrt vorweggenommenen deckungsprozess vielmehr behauptungen geschdigten abzustellen haftung versicherten personen insoweit unterstellen senatsurteil november iv zr versr felsch harsdorf gebhardt dr brockmller lehmann dr bumann vorinstanzen lg mnchen entscheidung hko olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen mitgliedschaft kriminellen vereinigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin august einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen ergnzend stellt senat fest verfahren versptete fertigung revisionsbersendungsberichts rechtsstaatswidrig ca acht monate verzgert worden antragsschrift generalbundesanwalts bezug genommen becker pfister hubert lienen schfer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet juni heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller mndliche verhandlung juni fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln november kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts kln juni teilweise abgendert beklagte verurteilt worden klger nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit oktober zahlen berufung klgers insoweit zurckgewiesen anschlussrevision klgers zurckgewiesen klger trgt kosten rechtstreits streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand klgerseite versicherungsnehmer folgenden vn begehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rckzahlung geleisteter versicherungsbeitrge fondsgebundenen ebensversicherung wurde aufgrund antrags vn versicherungsb eginn dezember genannten policenmodell vvg seinerzeit gltigen fassung folgenden vvg abgeschlossen jahr trat vn ansprche versicherungsvertrag ag ab trat ansprche jahr vn zurck ab schreiben januar februar erklrte vn widerspruch gem vvg hilfsweise kndigung versicherer akzeptierte kndigung zahlte rc kkaufswert hhe klage vn soweit fr revisionsverfahren bedeutung rckzahlung vertrag geleisteten beitrge hhe nebst zinsen abzglich bereits gezahlten rckkaufswerts insgesamt verlangt auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ablauf frist gemein schaftsrecht verstoenden abs satz vvg widerspruch erklrt knnen landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung vn zurckweisung weitergehenden rechtsmittels hhe nebst zinsen stattgegeben insoweit verfolgt versicherer revision antrag zurckweisung berufung klageabweisung vn macht anschlussrevision weitergehenden anspruch zahlung nutzungszinsen hhe geltend entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckweisung berufung soweit klage stattgegeben worden anschlussrevision erfolg berufungsgericht vn bereicherungsanspruch erstattung geleisteten prmien abzglich risikoa nteils zuerkannt ausgekehrten rckkaufswert abzug gebracht vn vertragsschluss jahr widersprechen knnen tgige widerspruchsfrist abs satz vvg sei wirksam gang gesetzt worden versicherungsschein enthaltene widerspruchsbelehrung sei inhaltlich fehlerhaft no twendige hinweis darauf fehle widerspruch schriftlich erheben sei abs satz vvg erlschen wider spruchsrechts jahr zahlung ersten prmie vorgesehen abe sei lebens rentenversicherungsvertrge anwendbar vn widerspruchsrecht verwirkt erklrung widerspruchs jahr treu glauben verstoen beklagte versumt ordnungsgem belehren vn knne somit ungerechtfertigter bereicherung gezahlten versicherungsprmien zurckverlangen dabei msse darauf entfallenden risikoanteil hhe anrechnen lassen whrend zeit prmienzahlung genossenen versich erungsschutz erlangten vermgensvorteil auszugleichen demgegenber komme anrechnung prmienanteils abschluss verwaltungskosten entfallen sei betracht versicherer knne insoweit einwand entreicherung erheben nutzungen stnden vn hhe hierbei handele differenz rckkaufswert fondsguthaben hhe angabe beklagten fonds investierten sparanteil prmien hhe anspruch abs bgb beschrnke erstattung tatschlich versicherer gezogenen nutzungen hierfr sei vn darlegungs beweispflichtig grundstzlich bedrfe hierzu entsprechenden tatsachenvortrages vers icherungsnehmers vermutung versicherer eingezahlten prmien entsprechenden gewinn erzielt fehle basis fr denjenigen prmienanteil abschluss verwaltungskosten entfalle vermutung gelte fondsgebundenen lebensversicherungen bezug sparanteil prmien vereinbarungsgem fondsanteilen angelegt zurckzuerstattenden prmienanteil hhe seien ertrge hhe hinzuzurechnen davon sei rckkaufswert hhe abzuziehen verblieben ii revision erfolg insgesamt zulssig berufungsgericht revision entgegen auffassung revisionserwiderung beschrnkt hhe versicherer bestehenden za hlungsansprche vn zugelassen beschrnkung revisionszulassung anspruchshhe lsst berufungsurteil en tnehmen ausweislich tenors wurde revision zugelassen soweit nachteil beklagten erkannt worden verurte ilung grunde mitumfasst eindeutige zulassungsb eschrnkung frage anspruchshhe ergibt grnden angefochtenen entscheidung soweit heit bereicherungsrechtliche rckabwicklung lebensversich rungsvertrages wirksam widersprochen worden sei erfolge sei bislang einzelheiten geklrt revision begrndet berufungsgericht allerdings grunde recht voraussetzungen bereicherungsanspruchs erstattung gezahlten prmien bejaht aa parteien geschlossene versicherungsvertrag schafft rechtsgrund fr prmienzahlung infolge widerspruchs vn wirksam zustande gekommen widerspruch ungeachtet ablaufs abs satz vvg normierten jahresfrist rechtzeitig widerspruchsfrist gem abs satz vvg wurde gang gesetzt revisionsrechtlich beanstandenden feststellungen berufungsgerichts belehrte versicherer vn ordnungsgem sinne abs satz vvg ber widerspruchsrecht versicherungsschein erteilte widerspruchsbelehrung bereits insofern inhaltlich fehlerhaft hinweis darauf enthlt widerspruch schriftlich erheben notwendige belehrung ber gesetzliche formerfordernis erfolgte entgegen auffassung revision dadurch klger weiterhin mitgeteilt wurde fristwahrung genge rechtzeitige bsendung widerspruchserklrung senatsurteil juli iv zr versr rn vn revision erwgung zieht belehrung ber gesetzlichen standard hinausgehend mglichkeit widerspruchs mndl icher form eingerumt text entnehmen vgl senatsurteil juli iv zr aao weiteren widerspruchsbelehrungen versicherungsbedingungen verbraucherinformation worauf revisionserwiderung recht hinweist drucktechnisch deutlicher form gestaltet widerspruchsrecht bestand ablauf jahresfrist abs satz vvg zeitpunkt widerspruchserklrung fort ergibt richtlinienkonforme auslegung abs satz vvg senat urteil mai iv zr bghz rn entschieden einzelnen begrndet entgegen auffassung revision vn recht widerspruch verwirkt fehlt jedenfalls umstand smoment schutzwrdiges vertrauen versicherer schon deshalb anspruch nehmen situation herbeigefhrt vn ordnungsgeme widerspruchsbelehrung erteilte vgl senatsurteil mai aao rn revision meint verwirkungseinwand mglich widerspruchsbelehrung marginale fehler aufweist braucht entschieden genannte belehrung smangel fehlende hinweis schriftlichkeitserfordernis belanglos betrifft fr ausbung wide rspruchsrechts wesentlichen punkt vgl senatsurteile februar iv zr juris rn juli iv zr aao rn einsatz lebensversicherung kreditsicherungsmittel berufungsgericht revision meint besonders gravierenden umstand werten vn geltendmachung anspruchs verwehrt einsatz ansprche vers icherungsvertrag sicherung rechte dritten rlehensvertrag lsst zwingenden schluss darauf vn kenntnis lsungsrechtes vertrag festgehalten recht gebrauch gemacht htte sch utzwrdiges vertrauen versicherers bestand versich erungsvertrages etwa gegebenen engen zeitlichen zusammenhang abschluss versicherungsvertrages einsatz kreditsicherung vorliegenden mehrfachen abtretung angenommen vgl senatsb eschluss januar iv zr juris rn bleibt tatrichterlichen beurteilung vorbehalten rechtsgrnden beanstanden bb berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen rckgewhranspruch hhe uneingeschrnkt ezahlten prmien umfasst vn bereicherungsrechtlichen rckabwicklung jedenfalls faktisch widerspruch genossenen versicherungsschutz angerechnet wert versicherung sschutzes bercksichtigung prmienkalkulation bemessen lebensversicherungen etwa risikoanteil bede utung zukommen senatsurteil mai aao rn ausgehend davon berufungsgericht wertersatz entspr echend unstreitig todesfallrisiko entfallenden risikoanteil bemessen cc versicherer erhobene einwand entreicherung gem abs bgb greift hinsichtlich hhe abzug gebrachten abschluss verwaltungskosten insoweit versicherer we gfall bereicherung berufen senat urteilen juli iv zr versr rn ff iv zr aao rn ff vergleichbare sachverhalte betrafen entschieden einzelnen begrndet berufungsgericht revision recht rgt vn nutzungen zuerkannt versicherer bereits rc kkaufswert ausgezahlt richtig gesehen fondsgebundenen lebensversicherung anlage spara nteils fonds erzielte gewinn vn tatschlich gezogene nutzung zusteht senatsurteil november iv zr versr rn differenz fondsguthaben fonds investierten sparanteil prmien hhe differenzbetrag bereits rckkaufswert enthalten abzug risikoanteils rckkaufswerts bleibt gezahlten prmien hhe brig iii anschlussrevision unbegrndet vn steht geltend gemachte anspruch nutzungszinsen gem abs alt bgb schlssig dargetan berufung sgericht zutreffend ausgefhrt abs alt bgb nutzungen herauszugeben bereicherungsschuldner tatschlich gezogen wurden se natsurteile november aao rn juli iv zr aao rn iv zr aao rn jeweils zudem knnen bestimmung gezogenen nutzungen gezah lten prmien voller hhe bercksichtigung finden senatsurteil november aao rn ff nutzungen risikoanteil versicherer wertersatz fr vn faktisch genossenen versicherungsschutz verbleibt stehen vn vgl enatsurteil november aao rn abschlusskosten entfallende prmienanteil bleibt fr nutzungsersatza nsprche auer betracht mangels abweichender anhaltspunkte davon ausz ugehen versicherer prmienanteil kapitalanl age nutzen konnte vgl senatsurteil november aao rn hinsichtlich verwaltungskostenanteils prmien vermutet versicherer nutzungszinsen bestim mter hhe erzielt insoweit darlegungsbelastete vn bezug ertragslage jeweiligen versicherers ta tschliche vermutung gewinnerzielung bestimmter hhe etwa hhe gesetzlichen zinssatzes fnf prozentpunkten ber basiszinssatz sttzen vgl senatsurteil november aao rn ff zustehenden gewinn anlage sparanteils vn oben ausgefhrt bereits auszahlung rckkaufswertes erhalten mayen harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmller vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers januar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kassel september soweit betrifft rechtsfolgenausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer ruberischer erpressung tateinheit fahren fahrerlaubnis freiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet hiergegen eingelegte revision grnden antragsschrift generalbundesanwalts dezember unbegrndet soweit schuldspruch richtet hingegen rechtsfolgenausspruch bestand landgericht angeklagten urteilsformel freiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verhngt urteilsgrnden dagegen vier jahre drei monate ua urteilsformel genannte freiheitsstrafe bestehen bleiben erwgungen strafzumessung getragen fr betrachtet rechtsfehlerfrei worauf widerspruch beruht urteilsgrnden entnehmen liegt fallgestaltung weiteres deutlich tatrichter ausfhrungen strafzumessung wirklichkeit urteilsgrnden urteilsformel bezeichnete strafe bezogen strafe trotz lautenden urteilsgrnde beratungsergebnis entspricht vgl bgh beschlsse juni str november str grundlage urteils lsst weder ausschlieen landgericht urteilsformel genannte freiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verhngen urteilsgrnden bezeichnete freiheitsstrafe vier jahren drei monaten fr angemessen gehalten tatrichter strafe deshalb neu festsetzen anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus begegnet rechtlichen bedenken ausweislich urteilsfeststellungen ua rahmen inhaftierung angeklagten januar vorfall mitgefangenen gekommen anschlieend wurde hebephrene schizophrenie festgestellt angeklagte neuroleptika behandelt januar kam erneut aufflligem verhalten angeklagten haft wurde psychotische dekompensation diagnostiziert angeklagte neuroleptika behandelt april angeklagte frei psychotischen symptomen behandlung neuroleptika wurde haftentlassung fortgefhrt zuletzt erhielt mittwoch donnerstag tattag sonntag depotneuroleptikum landgericht sachverstndigen angenommen angeklagte weise persnlichkeitsstrung neigung impulsivenaggressiven reaktionen verminderter selbststeuerung differentialdiagnostisch andauernde persnlichkeitsnderung extrembelastung ua belastenden situationen seien psychotische symptome aufgetreten exploration psychiatrischen sachverstndigen htten hinweise akute psychose vorgelegen persnlichkeitsstrung fr angeklagten folge stresssituationen psychotischen reaktionen komme auerhalb belastungssituationen seien aufflligkeiten verzeichnen liege grundlegende schizophrene strung allerdings bereitschaft schizophrenie hnlichen reaktionen situationen denen frustriert trten strungen affekt impulskontrolle psychischen aufflligkeiten seien schweren seelischen abartigkeit sinne stgb zuzurechnen htten erhebliche auswirkungen steuerung verhaltens angeklagten vlliger ausschluss steuerungsfhigkeit aufhebung einsichtsfhigkeit seien festzustellen erhebliche einschrnkung steuerungsfhigkeit tatzeitpunkt sicher vorgelegen infolge zustandes seien angeklagten erhebliche rechtswidrige taten erwarten feststellungen landgerichts vermgen unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus tragen unterbringung rechtfertigende strung sinne lnger andauernden zustands stgb entnommen bloe vorliegen persnlichkeitsstrung reicht hierfr diagnose persnlichkeitsstrung gleichbedeutend derjenigen schweren seelischen abartigkeit sinne stgb immer spielart menschlichen wesens einzuordnen fr schwerwiegenden eingriff anordnung zeitlich befristeten unterbringung psychiatrischen krankenhaus darstellt diagnose persnlichkeitsstrung stets engen voraussetzungen gengen feststeht tter grund strung mehr weniger unwiderstehlichen zwang heraus gehandelt fr annahme bedarf gesamtschau strungen beim tter gesamtheit leben vergleichbar schwer hnlichen folgen belasten einengen krankhafte seelische strungen fr bewertung schwere persnlichkeitsstrung erheblichkeit darauf beruhenden verminderung schuldfhigkeit deshalb magebend alltag auerhalb straftaten einschrnkungen beruflichen sozialen handlungsvermgens gekommen erst muster denkens fhlens verhaltens zeitverlauf stabil erwiesen knnen psychiatrischen voraussetzungen vorliegen rechtlich schwere seelische abartigkeit sinne stgb angesehen vgl bgh beschluss september str bgh nstz jeweils andauernden schwerwiegenden auswirkungen leben angeklagten festgestellt vielmehr geht tatrichter davon angeklagte entsprechenden sttzenden bedingungen verhalten knne hauptschulabschluss zeige ua angeklagte ausbildungsverhltnis aufnehmen konnte lag auslnderrechtlichen bestimmungen festgestellte frustrationsintoleranz persnlichkeitsakzentuierung weder geeignet person zustand dauerhaft erheblich verminderter schuldfhigkeit versetzen rechtfertigt vorliegen annahme zustands unterbringung psychiatrischen krankenhaus gebietet ber maregelanordnung daher neu entscheiden gegebenen sachlage auszuschlieen beim angeklagten zeitpunkt tat voraussetzungen stgb vorlagen schuldspruch deshalb bestehen bleiben neue tatrichter frage auseinander setzen schuldfhigkeit angeklagten tatzeit erheblich vermindert stgb bisherigen feststellungen lassen schon hinreichend erkennen biologische merkmal schweren seelischen abartigkeit erfllt vorliegen merkmals beeintrchtigung schuldfhigkeit erheblich rechtsfrage tatrichter beantworten bisherigen feststellungen ausreichend deutlich weise persnlichkeitsstrung angeklagten zeit zuvor tatvorbereitung kchenmesser rmel versteckt tatausfhrung beeinflusst rissing van saan otten roggenbuck rothfu appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet dezember kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz finanzierungsleasingvertrag leasinggeber leasingnehmer verbrauchereigenschaft rahmen leasingtypischen abtretungskonstruktion abtretung kaufrechtlichen gewhrleistungsansprche leasinggebers lieferanten leasingsache leasingnehmer vorsieht umgehungsgeschft sinne abs satz bgb lieferanten leasingsache gebrauchten kraftfahrzeuges grund verwehrt leasingnehmer verbrauchereigenschaft gegenber leasinggeber kufer leasingsache vereinbarten gewhrleistungsausschluss berufen fall stehen leasingnehmer verbrauchereigenschaft mietrechtliche gewhrleistungsansprche leasinggeber bgh urteil dezember viii zr olg naumburg lg halle viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer wiechers dr wolst sowie richterin hermanns fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg mrz zurckgewiesen klger kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klger gebrauchten personenkraftwagen bmw interessiert beklagten gewerblichen kraftfahrzeughndlerin verkauf angeboten wurde eigenem entschluss schloss klger november firma gmbh nachfolgend leasinggeberin leasingvertrag ber fahrzeug beklagte gem rechnung november kaufpreis einschlielich mehrwertsteuer leasinggeberin verkaufte allgemeinen geschftsbedingungen leasinggeberin leasingvertrag klger zugrunde liegen ansprche rechte leasingnehmers leasinggeber wegen sach rechtsmngeln leasingobjektes ausgeschlossen stattdessen tritt leasinggeber leasingnehmer gewhrleistungsansprche kaufvertrag lieferanten ab kaufvertrag leasinggeberin be klagten einbezogenen allgemeinen geschftsbedingungen beklagten gewhrleistung verkufers ausgeschlossen zahlung kaufpreises leasinggeberin bergab beklagte fahrzeug klger anwaltsschreiben januar verlangte klger beklagten austausch behauptung defekten injektoren fahrzeugs lehnte beklagte anwaltsschreiben februar begrndung ab klger bestnden vertraglichen beziehungen kaufvertrag leasinggeberin sei gewhrleistung ausgeschlossen darauf erklrte klger anwaltsschreiben februar rcktritt kaufvertrag weiterem anwaltsschreiben mrz teilte klger beklagten motor fahrzeugs fahrt reparaturwerkstatt totalschaden erlitten pleuelstange motorgehuse durchschlagen aufforderung fristsetzung austauschmotor einzubauen kam beklagte vorliegenden rechtsstreit klger beklagte rckgewhr kaufpreises leasinggeberin zug zug rckgabe fahrzeugs anspruch genommen abzug nutzungsentschdigung zahlung begehrt ferner feststellung beantragt beklagte seit mrz annahmeverzug befindet klger auffassung vertreten beklagte knne gegenber gewhrleistungsausschluss kaufvertrag leasinggeberin berufen hierbei umgehungsgeschft sinne abs satz bgb handele landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgers zurckge wiesen hiergegen wendet klger berufungsgericht zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht entscheidung zgs verffentlicht ausgefhrt recht sei landgericht auffassung klgers gefolgt beklagte darauf berufen knne leasinggeberin gewhrleistungsausschluss vereinbart lieferant verhltnis gewerblichen leasinggeber gewhrleistung wirksam ausgeschlossen sei leasinggeber lage leasingnehmer ausschluss mietvertraglichen gewhrleistung kompensierenden kaufrechtlichen gewhrleistungsansprche bertragen knne entgegen auffassung klgers fhren gewhrleistungsausschluss anschaffung leasinggutes deswegen fr unwirksam halten hierdurch nachteilig kaufvertraglichen gewhrleistungsvorschriften abgewichen leasinggeschft einschaltung leasinggebers umgehung verbrauchsgterkaufs darstelle abs bgb abs satz bgb setze verbrauchsgterkauf voraus unzweifelhaft klger beklagten gekauft beklagte fahrzeug unternehmerin leasinggeberin verkauft umgehung geeignete anderweitige gestaltung abs satz bgb liege darin wirtschaftlicher betrachtung finanzierungsleasinggeschft erfahre rechtliche ausgestaltung leasingtypischen interessenlage beteiligten rechnung tragen hndlerhaftung beim kauf vermeiden finanzierungsleasing sei finanzierungshilfe verbraucher klger nutzung beispielsweise fahrzeugs entgelt ermglicht sache erwerben hierzu kaufpreis aufbringen msse trete berwiegend mietvertraglich geprgte beziehung leasinggeber handele erwerb leasinggutes fr verbraucher wolle kauf grundlegend verschiedenes geschft abschluss bringen abtretung kaufvertraglicher gewhrleistungsansprche leasingnehmer geschehe hintergrund eigenen sachmngelhaftung frei zeichnen keineswegs ziel zwischenschaltung leasinggebers beseitigen hndler verbraucher zusammen fhren finanzierungsleasing seien fr leasingnehmer nachteile verbunden abs bgb vermieden sollten leasingvertrag leasinggeberin klger abs ff bgb fr mngel leasinggutes einzustehen gewhrleistungsausschluss lasten klgers leasingbedingungen sei abs satz abs nr bgb unwirksam leasinggeberin knne klger eigenen einstandspflicht halbwegs adquate rechtsstellung beklagten verschaffen beim erwerb leasinggutes unternehmen wirksamen gewhrleistungsausschluss akzeptiert stelle klger rechtlos klger stnden daher gnstigeren mietvorschriften verfgung ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen nachprfung stand sodass revision zurckzuweisen recht berufungsgericht klger abgetretenem recht leasinggeberin bgb beklagte geltend gemachten anspruch nr abs abs bgb rckgewhr kaufpreises leasinggeberin wegen rcktritts deren kaufvertrag beklagten verneint unabhngig davon revisionsrechtlich unterstellenden vorbringen klgers voraussetzungen vorgenannten anspruchs erfllt steht kaufrechtlicher anspruch beklagte allgemeinen geschftsbedingungen leasinggeberin enthaltene leasingtypische abtretungskonstruktion nmlich abtretung kaufrechtlichen gewhrleistungsansprche leasinggebers lieferanten leasingsache leasingnehmer ersatz fr ausschluss mietrechtlichen gewhrleistung leasinggebers vgl grundlegend senatsurteil bghz ff fr kaufmnnischen verkehr senatsurteil juni viii zr wm bb fr nichtkaufmnnischen verkehr ferner senatsurteile bghz bghz nachw stndige rechtsprechung leere gegangen leasinggeberin klger gewhrleistungsansprche beklagte geschlossenen kaufvertrag abtreten knnen vertrag gewhrleistung beklagten ausgeschlossen kaufvertrag unternehmern bgb leasinggeberin beklagten grundstzlich mglich bgb ergibt auffassung klgers beklagten sei abs bgb verwehrt gegenber gewhrleistungsausschluss kaufvertrag leasinggeberin berufen berufungsgericht recht gefolgt abs satz bgb unternehmer verbrauchsgterkauf abs bgb mitteilung mangels getroffene vereinbarung berufen nachteil verbrauchers bestimmten kaufrechtlichen vorschriften darunter bgb abweicht mithin unternehmer verbrauchsgterkauf kaufvertrag vereinbarten ausschluss bgb genannten gewhrleistungsrechte kufers berufen mangels gegenteiliger feststellungen berufungsgerichts revisionsinstanz zugunsten klgers unterstellen gegenber beklagten verbraucher bgb aufgetreten gleichwohl verbrauchsgterkauf gegeben beklagte kaufvertrag ber fahrzeug zunchst klger vorneherein leasinggeberin unternehmerin abgeschlossen zieht revision zweifel beruft vielmehr abs satz bgb wonach abs satz bgb bezeichneten vorschriften einschlielich bgb anwendung finden anderweitige gestaltungen umgangen letzteres trifft jedoch leasingvertrag verbraucher vorliegenden fall leasinggeberin klger ber anlass beklagten gekaufte fahrzeug geschlossen stellt entgegen ansicht revision gesttzt beckmann staudinger bgb neubearbeitung vorbem ff rdnr umgehung abs satz bgb bezeichneten vorschriften verbrauchsgterkaufs dar aa gesetzesumgehung liegt rechtsprechung bundesgerichtshofs gestaltung rechtsgeschfts objektiv zweck eintritt rechtsfolge verhindern gesetz fr derartige geschfte vorsieht umgehungsabsicht erforderlich vgl bghz nachw fall abs satz bgb demgem umgehung anzunehmen gewhlte gestaltung dient anwendung satz aufgefhrten vorschriften entgegen bezweckten verbraucherschutz auszuschlieen einzuschrnken vgl mnchkommbgb lorenz aufl rdnr staudinger matusche beckmann aao rdnr mller njw palandt putzo bgb aufl rdnr reinking eggert autokauf aufl rdnr bereinstimmung senat entschieden agenturgeschfte gebrauchtwagenhandel generell umgehungsgeschfte anzusehen wirtschaftlicher betrachtungsweise gebrauchtwagenhndler verkufer fahrzeugs anzusehen wobei entscheidende bedeutung frage zukommt hndler verkufer erscheinung tretende fahrzeugeigentmer wirtschaftliche risiko verkaufs tragen urteil januar viii zr wm ii umgehung sinne abs satz bgb kommt demnach betracht agenturgeschft mangels fahrzeugeigentmer verbleibenden wirtschaftlichen verkaufsrisikos allein zweck fr verbrauchsgterkauf geltenden vorschriften auszuschlieen einzuschrnken bb danach umgehung gegeben abschluss leasingvertrages leasinggeberin klger zweck beklagten deren kaufvertrag leasinggeberin lasten klgers ausschluss gewhrleistung fr rede stehende fahrzeug ermglichen abschluss leasingvertrages beruht vielmehr allein darauf klger ersichtlich wirtschaftlichen grnden kaufvertrag beklagten schlieen konnte sol chen fall dient gegebene finanzierungsleasing leasingnehmer leasinggeber volle amortisation fr erwerb leasingsache eingesetzten kapitals einschlielich kalkulierten gewinns schuldet vgl senatsurteil april viii zr wm ii nachw finanzierungshilfe abs bgb leasingnehmer leistung leasingraten gegebenenfalls sonstigen zahlungen sonderzahlung schlusszahlung mieter zeitlich begrenzte nutzung leasingsache ermglicht zugleich verhilft leasinggeber angestrebten gewinn lieferanten leasingsache mittelbar leasingnehmer mglichen umsatzgeschft leasinggeber leasingnehmer rahmen leasingtypischen abtretungskonstruktion siehe oben ii kaufrechtlichen gewhrleistungsansprche lieferanten leasingsache abtritt rechtfertigt beurteilung abtretung erfolgt zutreffenden ansicht berufungsgerichts leasingnehmer eigentlich zukommende kuferposition verschaffen leasingvertrag leasinggeber entgangen dient allein zweck leasinggeber angestrebten ausschluss mietrechtlichen gewhrleistung auszugleichen rechtlicher hinsicht ermglichen vgl folgenden aa alledem beklagten mangels umgehung fr verbrauchsgterkauf geltenden vorschriften verwehrt klger gegenber formularmigen gewhrleistungsausschluss kaufvertrag leasinggeberin berufen dadurch erleidet klger nachteil wegen behaupteten mngel fahrzeugs leasinggeberin halten aa grundstzlich zulssige vgl oben ii formularmige freizeichnung leasinggebers mietrechtlichen gewhrleistung gleichzeitiger abtretung kaufrechtlichen gewhrleistungsansprche lieferanten leasingsache leasingnehmer rechtsprechung senats wegen unangemessener benachteiligung leasingnehmers abs satz bgb frher abs agbg unwirksam abtretung endgltig vorbehaltlos unbedingt erfolgt urteil dezember viii zr wm ii bghz urteil juni viii zr wm ii fall bleibt gem abs bgb frher abs agbg mietrechtlichen gewhrleistung leasinggebers ff bgb senatsurteil dezember bghz aao entscheidung bedarf vorliegenden zusammenhang ausschluss mietrechtlichen gewhrleistung unwirksam leasinggeber leasingnehmer verbrauchereigenschaft ersatz smtliche gewhrleistungsansprche verschafft verbrauchsgterkauf zustehen wrden dafr reinking eggert aao rdnrn ff graf westphalen vertragsrecht agb klauselwerke leasing neubearbeitung juni rdnr dagegen mnchkommbgb habersack aao leasing rdnrn tiedtke mllmann db jedenfalls ausschluss mietrechtlichen gewhrleistung leasinggebers leasingnehmer verbrauchereigenschaft gegenber gem zitierten senatsrechtsprechung unwirksam abtretung kaufrechtlichen gewhrleistungsansprche leasinggebers eingeschrnkt vollstndig leerluft ansprche kaufvertrag leasinggeber lieferant ausgeschlossen andernfalls wre leasingnehmer rechtlos gestellt bb mietrechtlichen gewhrleistungsansprche bieten leasing nehmer generell weniger rechte kaufrechtlichen gewhrleistungsansprche bgb kufer leasingnehmer leasinggeber beseitigung mangels leasingsache verlangen abs satz bgb wegen mangels leasingraten mindern bgb schadens aufwendungsersatz beanspruchen bgb leasingvertrag wegen vorenthaltung vertragsgemen gebrauchs fristlos kndigen abs abs satz nr bgb mietrechtliche gewhrleistung sogar wesentlichen punkt erheblich gnstiger kaufrechtliche whrend verkufer abs bgb dafr haftet kaufsache gefahrbergang regelmig bergabe satz bgb vertragsgem leasingnehmer oben genannten rechte wegen erst bergabe whrend laufzeit leasingvertrages auftretenden mangels geht ber zeitlich begrenzte beweislastumkehr bgb hinaus erfolg bleibt hilfsweise erhobene rge revision berufungsgericht unrecht frage befasst klageforderung gesichtspunkt verschuldens vertragsverhandlungen abs abs abs bgb gerechtfertigt berufungsgericht hierzu verpflichtet obwohl klger berufungsinstanz derartigen anspruch zurckgekommen nachdem landgericht abgelehnt bedarf entscheidung angesichts klger leasingvertrag eigenem entschluss geschlossen beklagte veranlassung ungefragt ber verbundenen rechtsfolgen aufzuklren zumal weder dargetan ersichtlich klger insoweit fr beklagte erkennbar unrichtige vorstellungen dr deppert dr beyer dr wolst wiechers hermanns vorinstanzen lg halle entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zb januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs vermietung wohnung zwei miteigentmer bleiben beide vermieter kndigung gegenber mieter demgem beiden vermietern auszusprechen miteigentumsanteil spter veruert eigentumserwerb findet abs bgb weder direkte analoge anwendung bgh beschluss januar viii zb lg nrnberg frth ag neumarkt ecli de bgh bviiizb viii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzende richterin dr milger richterinnen dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger kosziol beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss landgerichts nrnberg frth zivilkammer mrz aufgehoben klgerin kosten rechtsstreits tragen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde klgerin ehemann miteigentmer zweifamilienhauses vertrag oktober vermieteten beiden wohnungen beklagten spter wurde klgerin wohnung haus bewohnt bertragung miteigentumsanteils ehemanns alleineigentmerin anwesens kndigte mietverhltnis schreiben februar gem abs bgb nahm beklagten sowie volljhrigen sohn beklagten rumung herausgabe wohnung anspruch auszug beklagten streitgegenstndlichen wohnung parteien rechtsstreit hauptsache bereinstimmend fr erledigt erklrt amtsgericht kosten rechtsstreits beklagten auferlegt deren hiergegen gerichtete sofortige beschwerde erfolglos geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehren beklagten klgerin kosten rechtsstreits aufzuerlegen ii rechtsbeschwerdegericht begrndung entscheidung ausgefhrt kosten rechtsstreits gem zpo beklagten aufzuerlegen seien bereinstimmende erledigungsklrung voraussichtlich unterlegen wren kndigung mehreren vermietern grundstzlich vermieter erfolgen greife abs bgb wortlaut veruerung dritten erfolgen veruerung bisherigen eigentmer vermieter erfolgt sei allerdings komme abs bgb analog anwendung vermieter hlftigen miteigentumsanteil vermieters erworben dergestalt mietvertrag eintrete kndigung allein erwerber hlftigen miteigentums wirksam sei verliere mieter dadurch veruerung schuldner ausgleich hierfr sehe jedoch regelung abs bgb rechtsbeschwerde sei gem abs nr zpo zuzulassen frage analogen anwendung abs bgb fall erwerbs miteigentumsanteils bislang hchstrichterlich entschieden sei iii rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde abs satz nr zpo statthaft brigen zulssig entscheidung beschwerdegerichts rechtsbeschwerde zuzulassen fr senat abs satz nr abs satz zpo unabhngig davon bindend voraussetzungen abs zpo zutreffend beurteilt st rspr vgl bgh beschlsse januar viii zb wum rn mai viii zb wum rn mwn oktober xi zb njwrr rn mwn daher unschdlich beschwerdegericht verkannt kostenentscheidung rechtsbeschwerde materiell rechtlichen grnden zugelassen darf zweck kostenverfahrens rechtsfragen grundstzlicher bedeutung klren recht fortzubilden soweit streitfall fragen materiellen rechts geht st rspr vgl senatsbeschlsse januar viii zb aao mrz viii zb wum rn mai viii zb aao rn jeweils mwn ebenso fr wirksamkeit zulassung rechtsbeschwerde bedeutung berufungsgericht irrig vorliegen zulassungsgrundes angenommen obwohl grund fr zulassung genannte frage vorliegenden fallgestaltung weiteres anhand allerdings bercksichtigten rechtsprechung bundesgerichtshofs beantwortet vereinzelte entgegenstehende literaturmeinung bedrfnis hchstrichterlichen klrung begrnden vermag rechtsbeschwerde begrndet bereinstimmenden erledigterklrung parteien kosten rechtsstreits gem abs satz zpo klgerin aufzuerlegen klgerin wre fortfhrung rechtsstreits voraussichtlich sache unterlegen mietverhltnis allein ausgesprochene kndigung februar wirksam beendet worden deshalb geltend gemachte anspruch rumung herausgabe wohnung zustand kndigung htte vielmehr frheren ehemann klgerin erklrt mssen wohnung zusammen beklagten vermietet beschwerdegericht vorgenommene analoge anwendung abs bgb kommt vorliegenden konstellation zwei miteigentmern wohnung vermietet spter alleineigentmer betracht gem abs bgb tritt veruerung vermieteten wohnraums berlassung mieter vermieter dritten erwerber anstelle vermieters whrend dauer eigentums mietverhltnis ergebenden rechte pflichten wortlaut abs bgb veruerung dritten erfolgen heit veruernde eigentmer erwerber mssen personenverschieden erwerber darf erwerb vermieter vgl senatsbeschluss rechtsentscheid juli viii arz bghz vorgngerregelung bgb af direkte anwendung bgb kommt beschwerdegericht ansatz zutreffend gesehen betracht analogie berufungsgericht rechtsfehlerhaft geprft zulssig gesetz planwidrige regelungslcke aufweist beurteilende sachverhalt rechtlicher hinsicht soweit tatbestand gesetzgeber geregelt vergleichbar angenommen gesetzgeber wre interessenabwgung gleichen grundstzen htte leiten lassen erlass herangezogenen gesetzesvorschrift gleichen abwgungsergebnis gekommen lcke unbeabsichtigten abweichen gesetzgebers konkreten gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden regelungsplan ergeben st rspr siehe senatsurteil dezember viii zr bghz rn mwn jedoch fall sinn zweck bgb schutz mieters verlust besitzes wohnung gegenber neuem erwerber falle veruerung mietsache bgh urteil juli xii zr nzm rn mwn schutzzweck vornherein berhrt zwei vermietenden miteigentmern eigentumsanteil bertrgt alleineigentmer mietsache nunmehrige alleineigentmer mietvertrag gebunden verlust besitzes seiten mieters infolge veruerungsvorgangs somit besorgen scheidet analoge anwendung bgb fall soweit berufungsgericht herangezogenen kommentarstelle allgemeine erwgungen angestellt sei hinblick mgliche weitere veruerungsvorgnge praktikabler ausscheiden veruernden miteigentmers vermieterstellung sogleich vollziehen schmidt futterer streyl mietrecht aufl bgb rn dagegen zutreffend mnchkommbgb hublein aufl rn ergibt daraus offensichtlich tragfhige grundlage fr analogie dr milger dr hessel dr bnger dr fetzer kosziol vorinstanzen ag neumarkt entscheidung lg nrnberg frth entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb september rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vizeprsidenten schlick richter wstmann seiters tombrink reiter beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss zivilkammer landgerichts bonn mrz unzulssig verworfen klger trgt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdewert festgesetzt grnde klger nimmt beklagte telekommunikationsunternehmen schadensersatz anspruch beklagten eingerichtete telekommunikationsverbindung anfang unregelmig funktioniert insbesondere vereinbarten internetzugang strungsfrei nutzen knne feststellung ersatzpflicht beklagten fr smtliche dadurch entstandenen knftig entstehenden materiellen schden beantragt amtsgericht klage abgewiesen streitwert mangels nherer ausfhrungen klgers mglichen schadenspositionen festgesetzt klger eingelegte berufung landgericht angefochtenen beschluss unzulssig verworfen wert beschwerdegegenstands betrag bersteige abs nr zpo amtsgericht berufung zugelassen abs nr zpo dagegen wendet klger rechtsbeschwerde begehrt aufhebung angefochtenen beschlusses ausspruch eingelegte berufung unzulssig sowie zurckverweisung sache neuen entscheidung berufungsgericht ii rechtsbeschwerde gem abs satz nr abs satz zpo statthaft jedoch zulssig weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordern abs zpo entgegen auffassung klgers angefochtene beschluss ausreichend grnden sinne abs nr zpo versehen stndiger hchstrichterlicher rechtsprechung mssen beschlsse rechtsbeschwerde unterliegen mageblichen sachverhalt ber entschieden wiedergeben sowie streitgegenstand antrge beiden instanzen erkennen lassen andernfalls gesetz abs nr zpo erforderlichen grnden versehen schon deshalb aufzuheben rechtsbeschwerdegericht abs satz zpo grundstzlich sachverhalt auszugehen berufungsgericht festgestellt enthlt angefochtene beschluss tatschlichen feststellungen rechtlichen berprfung lage grundstze gelten berufungsgericht berufung verwirft berufungssumme erreicht wertfestsetzung rechtsbeschwerdegericht darauf berprft berufungsgericht grenzen zpo eingerumten ermessens berschritten rechtsfehlerhaft gebrauch gemacht bgh beschlsse juni ii zb njw rr rn mrz zb beckrs rn april vi zb njw rr rn oktober vi zb njw rr rn berufung unzulssig verwerfende beschluss zwingend gesonderte sachdarstellung enthalten gengt magebliche sachverhalt rechtsschutzziel hinreichend klar beschlussgrnden ergeben bgh beschlsse april aao rn oktober aao rn bezugnahmen erstinstanzliche urteil vorangegangene schriftliche hinweise berufungsgerichts grundstzlich zulssig vgl bgh beschlsse mrz aao april aao rn oktober aao rn musielak ball zpo aufl rn zller heler aufl rn mastben angefochtene beschluss gerecht berufungsgericht beschlussgrnden zulssiger weise inhalt gerichtlichen hinweises februar bezug genommen klger trotz einrumung zweiwchigen stellungnahmefrist mehr geuert hinweis befasst berufungsgericht insbesondere vorbringen klgers klageschrift juni amtsgericht nachgelassenen schriftsatz oktober sowie berufungsinstanz angekndigten antrag hinweis geht hinreichend deutlich hervor klger erst zweitinstanzlichen antrgen ausschlielich feststellung einstandspflicht beklagten fr materielle schden begehrt schadensersatzanspruch eingeschrnkte funktionsfhigkeit beklagten bereitgestellten telekommunikationsverbindung sttzt wobei pauschal darauf beruft ersatzweise mobiltelefon zurckgreifen mssen seien mglicherweise kundenauftrge entgangen verwerfungsbeschluss enthlt mithin fr sachprfung rechtsbeschwerdegerichts erforderlichen feststellungen soweit klger rgt berufungsgericht versto art abs gg bewertung feststellungsantrags einbezogen bereits erster instanz wegfall kundenauftrgen entsprechenden umsatzrckgang geltend gemacht vermag zulssigkeit rechtsbeschwerde fhrenden rechtsfehler aufzuzeigen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs richtet beschwerdewert interesse rechtsmittelklgers vgl bgh beschluss mrz xii zb njw rr rn zpo freien ermessen stehende bewertung berufungsgerichts rechtsbeschwerdegericht dargelegt eingeschrnkt darauf berprft berufungsgericht gesetzlichen grenzen eingerumten ermessens berschritten ermessen fehlerhaft ausgebt insbesondere fall berufungsgericht ausbung ermessens betracht ziehenden umstnde umfassend bercksichtigt bgh aao rn ermessensfehler berufungsgericht unterlaufen berufungsgericht hinweis februar bezugnahme klageschrift schriftsatz klgers oktober ausdrcklich vorbringen auseinandergesetzt ersatzweise mittels mobiltelefon telefonieren mssen funktionsstrungen telefon internet htten mglicherweise verlust kundenauftrgen gefhrt gegenwrtig offen sei auffassung berufungsgerichts grundlage vllig unsubstantiierten ausfhrungen schtzung bersteigenden beschwerdewerts mglich sei lsst rechtsfehler erkennen ergibt hinblick klageschrift beilufig erwhnte senatsrechtsprechung nutzungsausfallentschdigung fortfall mglichkeit mittels computers internet nutzen urteil januar iii zr bghz derartigen vermgensschaden beschwerde angesprochen worden klger mehraufwendungen infolge benutzung mobilfunkgerts mglicherweise entgangene kundenauftrge beruft geltend gemacht darber hinaus klger wegen ausfalls telefon internetverbindung zeitraum september november beklagten gutschriften hhe insgesamt erhalten fr folgezeit weder art aufgetretenen strungen beschrieben davon betroffenen zeitintervalle bezeichnet anhand klgerischen vorbringens fhlbare beeintrch tigung november mithin nachvollziehbar klger fr davor liegenden zeitraum bereits entschdigt wurde wrde bercksichtigung gesichtspunkts nutzungsausfallentschdigung berufungssumme erreicht schlick wstmann tombrink seiters reiter vorinstanzen ag bonn entscheidung lg bonn entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dr blumenrhr richter dr hahne sprick webermonecke prof dr wagenitz beschlossen sofortige beschwerde beschlu zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts kln mai kosten antragstellers zurckgewiesen beschwerdewert dm grnde zutreffenden grnde beschlusses verwiesen vorbringen antragstellers rechtfertigt beurteilung einwand oberlandesgericht bercksichtigt kosten auskunftserteilung wegen notwendigen hinzuziehung sachverstndigen ermittlung wertes bzw wertzuwachses ererbten grundstkke unbetrchtlich wrden worauf oberlandesgericht schriftstzlich hingewiesen erfolg gem abs satz bgb verpflichtet ber bestand endvermgens auskunft erteilen dabei mu auskunftsverpflichtete auskunftsberechtigten lediglich angabe endvermgen gehrenden gegenstnde anzahl art wertbildenden faktoren lage versetzen wert endvermgens ungefhr berechnen knnen senatsurteil oktober ivb zr bghr bgb abs satz endvermgen darber hinausgehende verurteilung wertermittlung einzelnen enthlt amtsgerichtliche urteil schon mangels zustzlichen antrags auskunftsberechtigten ehefrau gem abs satz bgb soweit tenor amtsgerichtlichen entscheidung formulierung findet ber stichtag erzielten zugewinn auskunft erteilen mu zusammenhang entscheidungsgrnden gelesen auskunftspflicht endvermgen abs satz bgb bezogen somit verpflichtung wertermittlung enthalten verpflichtung abs satz bgb rede stnde wre wertermittlung anspruch genommene insoweit ermittlung angabe vermgenswerte verpflichtet imstande wre dritte personen insbesondere sachverstndigen bruchte beauftragen vgl senatsbeschlu oktober xii zb bghr bgb abs satz wertermittlung blumenrhr hahne weber monecke sprick wagenitz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss za mrz zwangsversteigerungsverfahren ecli de bgh bvza zivilsenat bundesgerichtshofs mrz richterinnen prof dr schmidt rntsch weinland richter dr kazele dr gbel dr hamdorf beschlossen antrge schuldners bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerdeverfahren fr antrag aussetzung vollziehung zuschlagsbeschlusses amtsgerichts alsfeld september fassung berichtigungsbeschlusses oktober zurckgewiesen grnde beteiligte betreibt zwei vollstreckbaren grundschuldausfertigungen jeweils dezember zwangsversteigerung eingang beschlusses bezeichneten grundbesitzes beteiligten beteiligten nachfolgend schuldner angeordnet wurde zwangsversteigerung antrag ursprnglichen glubigerin beschluss juni grundlage beteiligten schuldner jahr zugunsten ursprnglichen glubigerin bestellte vollstreckbare grundschuld hhe dm zuzglich zinsen nebenleistungen grundschuld diente sicherung bestehenden knftigen ansprche geschftsverbindung ursprnglichen glubigerin beschluss august lie vollstreckungsgericht beitritt weiteren glubigerin zwangsversteigerung vollstreckungstitel lag beteiligten schuldner jahr zugunsten bausparkasse bestellte vollstreckbare grundschuld ber dm zuzglich zinsen nebenleistungen zugrunde whrend verfahrens wurden grundschulden titulierten zinsansprche einheitlich jeweils zeit ab januar beschrnkt vollstreckungsgericht hob beschluss november zwangsversteigerungsverfahren hinsichtlich dezember geltend gemachten zinsansprche vollstreckungsgericht termin versteigerung august bestimmt schreiben juli smtlichen beteiligten mitteilung gem abs zvg gemacht darin dingliche zinsen ab juni bzw ab oktober statt ab januar ausgewiesen versteigerungstermin august beteiligte meistbietende geblieben vollstreckungsgericht termin verkndung entscheidung ber zuschlag september bestimmt termin beteiligten zuschlag erteilt weiteren beschluss oktober zuschlagsbeschluss wegen schreibfehlers hinsichtlich meistgebots berichtigt zuschlagsbeschwerde schuldners landgericht zurckgewiesen dagegen schuldner zugelassenen rechtsbeschwerde wenden beantragt dafr sowie sinngem fr antrag aussetzung vollziehung zuschlagsbeschlusses prozesskostenhilfe ii antrag schuldners bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerdeverfahren zurckzuweisen beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet abs satz zpo beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen begrndet notwendige erfolgsaussicht erforderlich vielmehr entscheidungserhebliche rechtsfragen grundstzlicher bedeutung stellen sache unzutreffend entschieden worden vgl senat beschluss februar za juris rn beschluss september za juris rn fall gem zvg zulssiger beschwerdegrund zuschlagserteilung liegt zuschlagsversagungsgrund gem nr zvg ergibt behauptung schuldners glubiger dezember erteilten vollstreckungsklauseln seien hinblick aufgefhrten januar liegenden zinsbeginn inhaltlich unzutreffend nachprfung vollstreckungsorgans vollstreckungsgerichts unterliegt klausel vorhanden wirksam erteilt wurde hingegen erteilt durfte soweit wofr spricht nichtig vgl senat beschluss oktober zb njw rn mwn unabhngig davon lsst schuldner berlegungen unbercksichtigt aufgrund beschlusses vollstreckungsgerichts november bezglich zinsansprche dezember zwangsversteigerung bereits aufgehoben worden deshalb vollstre ckungsklauseln dezember aufgefhrten weiteren zinsanspruch versteigerungsverfahren beschwert unzulssigkeit zwangsversteigerung nr zvg lsst weiteren einwand schuldners begrnden nunmehr zwangsversteigerung betreibende beteiligte sei jeweiligen sicherungsvertrag eingetreten vollstreckungsklausel erteilt drfen vgl hierzu bgh urteil mrz xi zr bghz rn senat urteil mai zr njw rn mwn hierbei handelt nmlich beschwerdegericht zutreffend ausfhrt materiell rechtlichen einwand klauselgegenklage zpo geltend gemacht vgl bgh beschluss juni vii zb bghz rn beschluss oktober vii zb juris rn senat urteil juni zr mittbaynot rn schlielich lsst zuschlagsversagungsgrund nr zvg inhaltliche unrichtigkeit juli abs zvg erfolgten mitteilung vollstreckungsgerichts sttzen aa zutreffend allerdings hinweis schuldners mitteilung zinsanspruch dessentwegen zwangsversteigerung betrieben inhaltlich unrichtig wiedergegeben zinsen fr zeitraum ab januar vollstreckt fr davorliegenden zeitraum jedoch mitteilung juli ausgewiesen bb fehler vollstreckungsgerichts steht jedoch erteilung zuschlags entgegen hierzu bedarf entscheidung rechtsfrage derentwegen beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen gem abs zvg laufe vierten woche termin beteiligten mitgeteilt wessen antrag wegen ansprche versteigerung erfolgt literatur frage rechtsfolgen versto mitteilungspflicht einheitlich beantwortet whrend inhaltliche unrichtigkeit berwiegender ansicht verfahren auswirken vorschrift ordnungsvorschrift darstelle bttcher zvg aufl rn hintzen dassler schiffhauer hintzen engels rellermeyer zvg aufl rn depr bachmann zvg rn jaeckel gthe zvg aufl rn stber zvg aufl rn verweisen darauf unrichtige unvollstndige benachrichtigung beteiligten falsche vorstellungen ber stellung verfahren berechnung geringsten gebots hervorrufen knne umstnden schwer wiege zuschlag frage gestellt msse vgl lning huber zvg rn steiner teufel zvg aufl rn streitfrage bedarf entscheidung versto abs zvg trotz ausgestaltung bloe sollvorschrift relevanz fr erteilung zuschlags beigemessen wrde hieraus zuschlagsversagungsgrund nr zvg ableiten lassen knnte wirksamkeit beteiligten erteilten zuschlags einfluss geheilt worden stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs verfahrensfehler nr zvg jedenfalls erteilung zuschlags grundstzlich heilbar eindeutig feststellen lsst verfahrensfehler rechte beteiligten beeintrchtigt vgl bgh beschluss januar ixa zb njw rr senat beschluss april zb njw rr rn senat beschluss november zb njw rr rn liegt fall vollstreckungsgericht beginn versteigerungstermins august beteiligten ausdrcklich inhaltliche unrichtigkeit mitteilung gem abs zvg hingewiesen bezugnahme beschluss november korrigiert schuldner rechten beeintrchtigt worden insbesondere inhaltlichen richtigkeit mitteilung juli hheres gebot erzielt worden wre deshalb auszuschlieen rechtsverletzung spricht brigen umstand feststellungen beschwerdegerichts schuldner beschluss november aufhebung zwangsversteigerungsverfahrens bezglich zinsansprche dezember ergab zugestellt worden fr deshalb weiteres erkennbar mittteilung gem abs zvg lediglich aufgrund versehens falsches zinsdatum aufwies mangels hinreichender erfolgsaussicht abs satz zpo weitere sinngem gestellte antrag schuldners fr antrag aussetzung vollziehung zuschlagsbeschlusses amtsge richts gem abs abs zpo prozesskostenhilfe gewhren zurckzuweisen vollstreckungsschutz setzt regelmig voraus beschwerde summarischer einschtzung zulssig sache erfolgsaussichten erscheint beschwerdefhrer vollstreckung irreparable jedenfalls grere nachteile drohen beschwerdegegner vgl senat beschluss september za juris rn mwn insoweit fehlt oben dargelegten grnden jedenfalls erforderlichen erfolgsaussicht schmidt rntsch weinland gbel vorinstanzen ag alsfeld entscheidung lg gieen entscheidung kazele hamdorf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zb november nachlasssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs billigem ermessen treffenden kostenentscheidu ng erbscheinsverfahren gem abs famfg smtliche betracht ko mmenden umstnde einzelfalles heranzuziehen hierbei anwendung regel ausnahme verhltnisses neben umstnden obsiegen unterliegen bercksichtigt bgh beschluss november iv zb olg schleswig ag meldorf iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski richterin dr bumann november beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig mai kosten beteiligten zurckgewiesen geschftswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde parteien stritten erbfolge mrz verstorbenen erblasserin beteiligte deren tochter brigen beteiligten kinder februar vorverstorbenen sohnes erblasserin notariellem testament november setzte erblasserin beteiligten universalerben beteiligte hielt testament wegen verstoes hfeordnung fr unwirksam beantragte bschein aufgrund gesetzlicher erbfolge miterbin sowie brigen beteiligten miterben je ausweisen nachlassgericht erbscheinsantrag kosten eteiligten zurckgewiesen beschwerdegericht beschwerde magabe zurckgewiesen bezglich rstinstanzlichen verfahrens beteiligten gerichtskosten je tragen erstattung auergerichtlichen kosten erstinstanzlichen verfahrens angeordnet hiergegen richtet oberlandesgericht frage gewicht obsiegen unterliegen erbscheinsverfahren rahmen billi gkeitsabwgung abs famfg bercksichtigen zugelassene rechtsbeschwerde beteiligten beantragt beschluss beschwerdegerichts aufzuheben soweit nachteil ber kosten ersten instanz entschieden wurde kosten beteiligten insgesamt aufzuerlegen ii zulssige rechtsbeschwerde sache rfolg beschwerdegericht beschluss erbr zev anm kroi verffentlicht soweit fr rechtsbeschwerdeverfahren belang ausgefhrt gesetzgeber rahmen kostenentscheidung abs famfg bewusst dagegen entschieden ausschlielich verhltnis obsi egen unterliegen mastab kostenverteilung hinzutreten weiterer umstnde etwa offenkundig erken nbare aussichtslosigkeit antrags knne kostenen tscheidung nachteil unterliegenden antragstellers rechtfertigen erbscheinverfahren knnten beliebigen vermgensrechtlichen zivilrecht sstreitigkeiten verglichen gehe rechtlicher hinsicht durchsetzung individualanspruchs ermittlung korrekten gesetzlichen erbfolge testamentarisch niederg elegten erblasserwillens fr verfahren gelte grundsatz amtsermittlung erbscheinverfahren erscheine ganz passend erfolg misserfolg antrags obsiegen unterliegen zivilrechtsstreit gleichzustellen vorrangigen mastab ko stenentscheidung richtiger erscheine vielmehr danach fragen inwieweit beteiligten vertretbarer weise beigetragen htten objektiv richtige erbfolge ermitteln hieraus folge gerichtskosten verfahren beteiligten aufzuteilen seien anordnung kostenerstattung abzusehen sei sofern grnde dafr sprchen beteiligten einseitig belasten derartige besondere umstnde lgen beteiligten sei weder grobes verschulden sinne abs famfg vergleichbar vorwerfbares verhalten anzulasten annahme testament sei wegen verstoes hfeordnung nichtig sei haltbar andererseits fhre nebeneinander hfeordnung brgerlichem erbrecht vielfach auslegungsschwierigkeiten mis sverstndnissen insofern halte auffassung beteiligten vertretbaren rahmen sonstige umstnde ei nseitige kostenentscheidung lasten rechtfertigten bestnden ausfhrungen halten rechtlichen berprfung nfalls ergebnis stand gem abs satz famfg gericht kosten verfahrens denen gem famfg gerichtskosten durchfhrung verfahrens notwendigen aufwendungen beteiligten gehren billigem ermessen beteiligten ga nz teil auferlegen anordnen erhebung kosten abzusehen abs satz famfg abs famfg gesetzgeber verschiedene tatbestnde geregelt vorsehen gericht kosten verfahrens beteiligten ganz teilweise auferlegen etwa fall ntrag beteiligten vornherein aussicht erfolg beteiligte erkennen abs nr famfg ferner gericht kosten erfolg eingelegten rechtsmittels beteiligten auferlegen eingelegt famfg frage kostenverteilung nachlasssachen insb esondere streitigen erbscheinsantrgen vorzunehmen rechtsprechung schrifttum einheitlich beurteilt aa oberlandesgerichte insbesondere beschwerdegericht vertreten auffassung kostenentscheidung nachlassve rfahren richte rahmen abs famfg erster linie obsiegen unterliegen antragsteller antragsgegner vielmehr sei hinzutreten zustzlicher umstnde ko stenentscheidung nachteil unterlegenen antragstellers gerech tfertigt neben angefochtenen entscheidung ferner olg schleswig erbr famrz zev famrz kroi zev hnlich olg rostock erbr kg fgprax bb ansicht kommt ma obsiegens unterliegens rahmen abs famfg besondere bedeutung namentlich streitigen nachlasssachen vermgensrechtl chem schwerpunkt vgl olg dsseldorf erbr zev grundsatz abweichen standpunkt beteiligten unverschuldeter unkenntnis ta tschlichen rechtlichen verhltnisse beruht ferner olg kln erbr olg frankfurt main zev einschrnkend olg mnchen zev schrifttum ma obsiegens unterliegens namentlich streitigen nachlassve rfahren unterschiedlicher gewichtung einzelnen erhebliches gewicht beigemessen vgl keidel zimmermann famfg aufl rn mnchkomm famfg schindler aufl rn borth grandel musielak borth famfg aufl rn feskorn prtting helms famfg aufl rn rojahn burandt rojahn erbrecht aufl famfg rn kuhn erbr erbr cc bundesgerichtshof nachlasssachen bisher einzelnen auslegung abs famfg befasst xii zivilsenat bundesgerichtshofs erfolgreichen ntrag feststellung vaterschaft entschieden ermessensausbung rahmen abs satz famfg knne regel ausnahme verhltnis ausgegangen entspreche billigem ermessen kindesvater allein aufgrund unterliegens gesamten verfahrenskosten aufzuerlegen berechtigte zweifel vaterschaft gehabt be schluss februar xii zb famrz rn ma obsiegens unterliegens sei gesichtspunkt ermessensentscheidung eingestellt knne gelte vornehmlich fr echte streitverfahren denen beteiligten ge gner gegenberstnden daher gewisse hnlichkeit vilprozess bestehe sei verfahren vaterschaftsfeststellung fall nachlasssachen abs satz famfg unabhngig art verfahrens regel ausnahme verhltnis fr verteilung kosten entnommen vielmehr entscheidet gericht billigem ermessen darber beteiligte ganz teil kosten auferlegt gericht kosten bete iligten ganz teilweise aufteilen gegeneinander aufheben unterschiedliche verteilung gerichtskosten auergerichtlichen kosten vornehmen gnzlich erhebung kosten absehen gesetzgeber gericht abs famfg weites ermessen eingerumt august geltenden regelung abs fgg gericht erstattung hinsichtlich auergerichtlichen kosten bezglich gerichtskosten anordnen abs satz fgg enthaltene regel verfahren freiwilligen gerichtsbarkeit beteiligte grundstzlich auergerichtlichen kosten tragen wurde aufgegeben vgl bgh beschluss februar xii zb famrz rn bt drucks grundlage lsst gesetz weder regelausnahme verhltnis inhalts entnehmen kostenverteilung regelmig ma obsiegens unterliegens erfolgen htte umgekehrt sofern besondere umstnde vorli egen erfolg ankommt wortlaut abs satz famfg lsst hierfr entnehmen vielmehr verteilung kosten au sschlielich billigem ermessen erfolgen bedeutung obsiegens unterliegens gesetz ausdrcklich lediglich abs nr famfg angesprochen abs nr famfg gericht kosten verfahrens ganz teilweise beteiligten auferlegen antrag beteiligten nherein aussicht erfolg beteiligte erkennen famfg gericht kosten erfolg eingelegten rechtsmittels beteiligten auferlegen eingelegt entsprechende regelung findet abs famfg ma obsiegens unterliegens rahmen ko stenentscheidung stellt lediglich mehreren gesichtspunkten dar ermessensentscheidung abs satz famfg eingestellt vgl bgh beschluss februar xii zb famrz rn hierfr spricht entstehungsgeschichte gesetzes gesetzgeber ausdrcklich bundesrat vorgeschlagene orientierung kostenvo rschriften zivilprozessordnung gem ff zpo fr antragsverfahren famfg bernommen heit vgl bt drucks weiteren bercksichtigt orientierung ko stenrechtlichen vorschriften zivilprozessordnung strukturellen unterschiede zivilverfahren verfahren freiwilligen gerichtsbarkeit hinreichend letztgenannten erheblich hufiger zivilve rfahren besondere emotionale nhe beteiligten verfahren gegeben hierauf hieraus resultiere nde verhalten verfahren flexiblen vorschrift famfg besten reagiert stehen dagegen allein unterliegen obsiegen verfahren freiwilligen gerichtsbarkeit vordergrund billige ermessen kostenentscheidung bisher hieran regelmig orientieren stelle gesetzesbegrndung ebenfalls festgehalten gericht abs famfg mglichkeit eingerumt ausgang verfahrens verteilung gerichtlichen kosten bercksichtigen aao sinn zweck abs famfg bercksichtigung wortlaut systematik entstehungsgeschichte entspricht gericht ermessensentscheidung smtliche betracht kommenden umstnde einbezieht hierzu zhlen neben ma obsiegens unterliegens etwa art verfahrensfhrung verschuldete unverschuldete unkenntnis tatschlichen rechtlichen verhltnisse familire persnliche nhe erblasser verfahrensbeteiligten etc vgl hierzu etwa keidel zimmermann famfg aufl rn feskorn prtting helms famfg aufl rn rahmen umfassenden abwgung aufzhlung regelbeispiele fr koste nauferlegung abs famfg umkehrschluss gefolgert brigen fllen kostenauferlegung gleichwohl billigkeit entsprche vgl kuhn erbr abs famfg gericht lediglich mglichkeit erffnen pflichtwidrige einleitung verfahren sowie verste mitwirkungspflichten beteiligten negativ sanktionieren vgl bt drucks brigen bleibt umfassenden abwgung rahmen abs famfg kostenentscheidung weise ermessen tatrichters gestellt entscheidung rechtsbeschwerdeverfahren eingeschrnkt darauf berprft gericht gesetzlichen grenzen berschritten ermessen fehlerhaft ausgebt bgh beschluss februar xii zb famrz rn beschrnkten berprfung hlt angefochtene entscheidung stand erscheint ansatz bedenklich beschwerdegericht hinzutreten weiterer umstnde etwa offenkundig erkennbaren aussichtslosigkeit antrages kostenentscheidung nachteil unterliegenden antragstellers annehmen ergebnis entscheidung eschwerdegerichts rechtsgrnden beanstanden abwgung betracht kommenden gesichtspunkte vorgeno mmen hierbei rechnung gestellt inwieweit obsiegen unterliegen antragsverfahren rahmen kostenentsche idung bercksichtigen dabei rechtsgrnden beanstandender art weise unterschiede durchsetzung vermgensrechtlicher ansprche ordentlichen ivilverfahren einerseits sowie erbscheinsverfahren anderers eits abgestellt fr streitverfahren denen beteiligten gegner gegenberstehen gewisse hnlichkeit zivilpr ozess besteht vgl bgh beschluss februar xii zb famrz rn wesentlichen unterschiede beiden verfahrensarten insbesondere amtsermittlungsgrun dsatz famfg fehlende rechtskraft entscheidungen erbscheinverfahren bercksichtigen soweit beschwerdegericht ferner ausgefhrt auffassung beteiligten testament sei wegen verstoes hfeordnung nichtig sei haltbar bewege angesichts schwierigkeiten nebeneinander hfeordnung brgerlichem erbrecht vielfach entstnden vertretbaren rahmen rechtsgrnden beanstanden ine kostenentscheidung ebenfalls ermessensfehlerfrei htte getroffen knnen rechtsbeschwerdegericht eurteilen mayen felsch dr karczewski harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen ag meldorf entscheidung vi olg schleswig entscheidung wx'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts chemnitz september abs stpo unbegrndet verworfen liste angewendeten vorschriften entfllt offensichtlich versehentlich genannte vorschrift stgb beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen harms hger brause raum schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet september kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb vvg dezember wirksamen zustandekommen vermittelten versicherungsvertrags voraussetzung fr wertersatzanspruch versicherungsvertreters kunde geschlossene vergtungsvereinbarung widerrufen besttigung fortfhrung senatsurteile dezember iii zr bghz juni iii zr versr bgh urteil september iii zr lg dsseldorf ag dsseldorf iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vizeprsidenten schlick richter wstmann hucke seiters tombrink fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagte zahlung restlicher vergtung fr vermittlung fondsgebundenen lebensversicherung lebensversicherung anspruch vermittelten versicherung handelte sogenannte nettopolice zahlenden versicherungsprmien provisionsanteil fr vermittlung vertrags enthielten stattdessen schlossen parteien juli vorformulierte vergtungsvereinbarung wonach beklagte verpflichtete klgerin vermittlungs ver gtung hhe monatsraten je angegebenen barzahlungspreis effektiven jahreszins entrichten nummer vergtungsvereinbarung darauf hingewiesen klgerin versicherungsvertreter lebensversicherungen auftrag lebensversicherung ttig sei eigenschaft kunden angebotene lebensversicherung whlbaren zusatzversicherungen vermittele nummer vereinbarung fettdruck hervorgehoben versicherungsvermittler kunden fr vermittlung fr beratungs sonstigen leistungen zusammenhang abschluss versicherungsvertrags einmalige vergtung erhalte versicherungstarif abschlusskosten enthalte versicherungsvermittler deshalb versicherungsgesellschaft fr ttigkeit provision sonstige vergtung bekomme nummer fettdruck darauf hingewiesen vergtungsanspruch versicherungsvermittlers zustandekommen versicherungsvertrags entstehe kunde wegen rechtlichen unabhngigkeit vergtungsvereinbarung versicherungsvertrag vorzeitiger beendigung versicherungsvertrags zahlung vergtung verpflichtet sei ende enthlt verwendete formular folgende widerrufsbelehrung widerrufsrecht knnen vertragserklrung innerhalb zwei wochen angabe grnden textform brief fax mail widerrufen frist beginnt frhestens erhalt belehrung wahrung widerrufsfrist gengt rechtzeitige absendung widerrufs widerruf richten widerrufsfolgen falle wirksamen widerrufs beiderseits empfangenen leistungen zurckzugewhren ggf gezogene nutzungen zinsen herauszugeben versicherungsbeginn september fr monate september februar zahlte beklagte insgesamt sechs raten je davon jeweils fr klgerin ab mrz stellte zahlungen wegen nichtzahlung versicherungsprmien trotz mahnung erklrte lebensversicherung schreiben mai errechnung rckkaufswerts stornierung versicherungsvertrags gesamtflligstellung berechnete klgerin beklagten restliche vergtungsforderung insgesamt vorliegenden klage nebst zinsen kosten geltend macht beklagte schriftsatz april vergtungsvereinbarung wegen arglistiger tuschung angefochten widerruf hierauf gerichteten willenserklrung erklrt beklagte gltige zustandekommen vergtungsvereinbarung gewandt insbesondere geltend gemacht vergtungsvereinbarung sei gem bgb unwirksam zudem vereinbarung wirksam widerrufen versicherungspolice weitere versicherungsunterlagen erhalten wertersatzanspruch knne klgerin erfolg sttzen mangels ordnungsgemer leistung wertersatz zustehe brigen sei klgerin beklagten wegen beratungsfehlern schadensersatz verpflichtet amtsgericht klage vollumfnglich stattgegeben hiergegen eingelegte berufung beklagten erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht klgerin geltend gemachten zahlungsanspruch zuerkannt begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt vergtungsvereinbarung juli sei wirksam stehe insbesondere bgb entgegen versicherungsvertreter ebenso versicherungsmakler selbstndige vergtungsabrede versicherungsnehmer treffen drfe versicherungsnehmer hierdurch unangemessen benachteiligt arglistige tuschung seiten klgerin beklagte beweisen vermocht beklagte abschluss vergtungsvereinbarung gerichtete willenserklrung wirksam widerrufen knne offen bleiben fall sei stnde klgerin beklagte gem abs satz abs satz nr bgb wertersatzanspruch gleicher hhe hhe wertersatzes richte objektiven wert unternehmerleistung wobei bliche beziehungsweise angemessene ver gtung abzustellen sei klgerin vorlage sachverstndigengutachtens dargelegt vereinbarte vergtung marktblich angemessen sei beklagte hierauf entgegnet klgerin rahmen vermittlung beratungsleistung erbracht jedoch irrelevant sei objektiven wert vermittlung beklagte geuert vorbringen klgerin zugestanden zugrunde legen sei ii berufungsurteil hlt rechtlichen nachprfung punkten stand recht berufungsgericht unwirksamkeit vergtungs vereinbarung gem abs bgb verneint hiergegen gerichteten angriffe revision unbegrndet vergtungsregelung gem abs satz bgb kontrolle abs bgb entzogene reine preisvereinbarung handelt dahinstehen jedenfalls gebote treu glauben verstoende benachteiligung kunden verneinen erkennende senat anschluss zivilsenat urteil november zr versr inzwischen mehrfach ausgesprochen urteile dezember iii zr bghz juni iii zr versr versicherungsvertreter ebenso versicherungsmakler kunden wirksam vereinbaren fr vermittlung lebensversicherungsvertrags nettopolice ratenweise vergtung zahlen kunde kndigung versicherungsvertrags fortzahlung vereinbarten vergtung verpflichtet bleibt vereinbarung stehen weder zwingende vorschriften versicherungsvertragsgesetzes abs bgb entgegen senatsurteile dezember aao ff rn ff mwn juni aao rn ff rechtsprechung iv zivilsenat entgegengetreten urteil mrz iv zr versr rn verffentlichung bghz vorgesehen insoweit reiff versr aa versicherungsvertreter versicherungsmakler typischerweise lager versicherers steht interessen vermittlungsttigkeit auge behalten vgl abs halbsatz abs hgb bercksichtigen vorliegend anwendbare gesetz neuregelung versicherungsvermittlerrechts dezember bgbl versicherungsvermittler allgemein sowohl versicherungsmakler versicherungsvertreter vgl abs vvg af abs vvg umfassende beratungs dokumentationspflichten gegenber versicherungsnehmer auferlegt worden vvg af vvg pflichten versicherungsvertreters derart zentral verletzung pflichten versicherungsnehmer gegenber persnlich schadensersatz verpflichtet vvg af vvg angesichts normenlage wre wenig verstndlich versicherungsvertreter verwehren beratungsttigkeiten erheblichem umfang schon gesetzlich vorgegeben gegenstand vertraglicher entgeltver einbarungen versicherungsnehmer vertraglich nochmals bekrftigten beratungspflichten versicherungsvertreters unterscheiden soweit frage betreffen wahrheitsgem dargestellten eigenschaften angebotenen produkts bedrfnissen interessen versicherungsnehmers entsprechen umfang intensitt pflichten versicherungsmaklers bgh urteil november aao rn senatsurteile dezember aao rn juni aao rn bb streitgegenstndliche vergtungsvereinbarung steht widerspruch gesetzlichen leitbild vorschriften abs abs hgb lediglich risikoausgleich handels beziehungsweise versicherungsvertreter unternehmer auge betreffen rechtsverhltnis versicherungsnehmer versicherungsvermittler senatsurteile dezember aao rn juni aao rn cc schutzwrdige interessen versicherungsnehmers gewichtig wren selbstndigen vergtungsvereinbarungen versicherungsvertreter wirksamkeit versagt msste ersichtlich insbesondere gleicht wirtschaftlicher betrachtungsweise umstand versicherungsnehmer provisionsanspruch versicherungsvertreters ausgesetzt sieht regulrem versicherungsverlauf dadurch vermittelte provisionsbereinigte nettopolice lebensversicherung preisgnstiger herkmmliche bruttopolice lebensversicherung vermittler vorgenommenen trennung vermittlungs versicherungsgeschft ordnungsgemer beratung bereits zustandekommen versicherungsvertrags pflichten vollstndig erfllt folgerichtig sptere kndigung versicherungsvertrags hhe vergtung einfluss andererseits verkennen kunde falle vorzeitigen kndigung versicherungsvertrags nettopolice deutlich schlechter stellen schicksalsteilungsgrundsatz unterliegenden bruttopolice umstand kunde nettopolice zahlung vollen vergtung verpflichtet bleibt vermittelte versicherungsvertrag kurzer zeit beendet versicherungsvertreter rahmen beratung deshalb deutlich hinweisen kunden allgemein bekannt voraussetzen wirtschaftlicher betrachtungsweise scheinbar aufkommensneutrale ersten blick lediglich art weise aufbringens kosten vertriebs versicherungsprodukte modifizierende gesonderte vergtungsvereinbarung falle vorzeitigen kndigung derart nachteilig auswirken senatsurteile dezember aao rn juni aao rn wirksamkeit provisionspflicht versicherungsnehmers gegenber versicherungsvertreter begrndenden vereinbarung stehen zwingenden nichtigkeit bgb fhrenden vorschriften versicherungsvertragsgesetzes entgegen senatsurteile dezember aao rn juni aao rn trotz anfnglicher wirksamkeit vergtungsvereinbarungen klgerin beklagten vertraglich vereinbarte vergtung jedoch beanspruchen beklagte abschluss vergtungsvereinbarung gerichtete willenserklrung wirksam widerrufen streitgegenstndliche schuldverhltnis gem art abs egbgb brgerliche gesetzbuch bgb informationspflichten verordnung juni geltenden fassung anzuwenden fragliche vertrag jahr geschlossen worden unbefristetes schuldverhltnis sinne art abs egbgb handelt beklagten stand ausgebte widerrufsrecht abs bgb af vergtung fr vermittlung fraglichen versicherung teilzahlungen erbringen handelte teilzahlungsgeschft sinne abs bgb af gem satz abs abs satz bgb af konnte beklagte abschluss vergtungsvereinbarung gerichtete willenserklrung deshalb innerhalb zwei wochen widerrufen frist zeitpunkt widerrufserklrung abgelaufen verwendeten formular enthaltene hinweis frist fr widerruf beginne frhestens erhalt belehrung gengte anforderungen abs satz bgb af darber hinaus entsprach verwendete formular hinsicht muster anlage abs bgb infov widerrufsfrist gang gesetzt worden vgl einzelnen wortgleiche widerrufsbelehrungen betreffenden senatsurteile mrz iii zr nzg rn ff juli iii zr bghz ff rn ff oktober iii zr njw rn januar iii zr njw rr rn ff dezember aao rn juni aao rn kommt berufungsgericht zutreffend erwogen statt vertraglichen vergtungsanspruchs wertersatzanspruch klgerin abs satz abs satz nr bgb bisher vereinnahmten betrge bersteigenden hhe betracht jedoch klgerin wertersatz verlangen vermittlung aussicht genommene versicherungsvertrag zustande gekommen vgl senatsurteil dezember aao rn revision weist diesbezglich darauf beklagte erhalt jedweder versicherungsunterlagen versicherungsschein allgemeine versicherungsbedingungen verbraucherinformation vag mageblichen fassung gesetzes nderung vorschriften ber fernabsatzvertrge finanzdienstleistungen dezember bgbl bestritten hierzu berufungsgericht feststellungen getroffen revisionsrechtlich davon auszugehen beklagte versicherungsunterlagen erhalten danach ansicht amtsgerichts punkt komme hinblick regelung allgemeinen versicherungsbedingungen avb beklagte ersten beitrge gezahlt rechtsfehlern beeinflusst fr mageblichen zeitraum anwendbaren vvg fassung gesetzes dezember kam lebensversicherungsvertrag fall versicherer versicherungsnehmer antragstellung versicherungsbedingungen bergeben verbraucherinformation vag af unterlassen erst wirksam zustande versicherungsnehmer versicherungspolice allgemeinen versicherungsbedingungen verbraucherinformation vag af zugegangen versicherungsnehmer binnen nachfolgenden frist tagen widersprach vgl bgh urteile mai iv zr versr rn juli iv zr wm rn jeweils mwn demzufolge wre klgerin vermittelte versicherungsvertrag lebensversicherung wirksam geschlos sen worden beklagte versicherungsunterlagen erhalten htte widerspruchsfrist wre gang gesetzt worden bestimmte abs satz vvg af widerspruchsrecht versicherungsnehmers jahr zahlung ersten prmie erlosch regelung lebensversicherungsvertrge jedoch anwendbar bgh urteil mai aao rn darber hinaus kommt abs satz vvg af deshalb zuge versicherungsvertrag bereits mai versicherer storniert wurde ablauf jahresfrist somit mehr schwebend unwirksam bestand daher unterbleiben widerspruchs wirksam konnte demgegenber klgerin erfolg regelung nummer vergtungsvereinbarung berufen hiernach kommt versicherungsvertrag zustande versicherungsgesellschaft annahme versicherungsantrags schriftliche annahmeerklrung zusendung versicherungsscheines entgegennahme ersten versicherungsbeitrages siehe allgemeine versicherungsbedingungen erklrt erste beitrag veranlassung lebensver sicherung eingezogen wurde kunde gesetzliches recht rcktritt fondsgebundenen lebens rentenversicherung innerhalb tagen annahme versicherungsvertrages versiche rungsgesellschaft antragsformular belehrung ber recht rcktritt angegeben wahrnimmt zweifelhaft bereits bestimmung ber vergtungsanspruch hinaus fr wertersatzanspruch abs satz abs satz nr bgb geltung beanspruchen frage bedarf indes abschlieenden klrung hinweis gesetzliche recht rcktritt sache damalige vorschrift vvg af bezug genommen weise gegenber versicherungsnehmer kunden ausdruck gebracht vergtungsanspruch rechtlich wirksamen zustandekommen versicherungsvertrags abhngig gemacht diesbezglich abweichende regelung getroffen dementsprechend bestimmt nummer vergtungsvereinbarung vergtung aufhebung versicherungsvertrags infolge berechtigten rcktritts berechtigten ausbung widerrufsrechts geschuldet regelung versicherungsantrag verbindung avb wonach entgegennahme ersten versicherungsbeitrags fr beginn tgigen widerrufsfrist gengen zusammenhang zurckgegriffen gem vvg af darf versicherer nmlich vvg af abweichende vereinbarung nachteil versicherungsnehmers berufen erweist vereinbarte regelung demnach unwirksam konnte verweisungswege gltigen bestandteil vergtungsvereinbarung parteien gemacht verweisung ging insoweit gleichsam leere verstndnis klausel dahin zustandekommen versicherungsvertrags vergtungsvereinbarung fr frage wann vereinbarte provision verdient konstitutiv abweichung fr versicherungsvertrag geltenden zwingenden vorschriften versicherungsvertragsgesetzes definiert steht schon unklarheitenregel abs bgb entgegen klausel inhalts wre darber hinaus wohl berraschend sinne abs bgb drfte zudem jedenfalls unangemessene benachteiligung kunden sinne bgb darstellen alledem besteht wertersatzanspruch klgerin vermittelte versicherungsvertrag bercksichtigung vvg af wirksam zustande gekommen dafr beachtenden tatschlichen voraussetzungen klgerin darzulegen bestreitensfalle nachzuweisen vgl prlss prlss martin vvg aufl rn hierzu erforderlichen derzeit fehlenden feststellungen berufungsgericht nachzuholen berufungsurteil sonach aufzuheben abs zpo sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen sache endentscheidung reif abs satz abs zpo berufungsgericht klrung frage wirksamen zustandekommens vermittelten versicherungsvertrags gegebenenfalls erneut hhe wertersatzanspruchs klgerin erfllung beratungspflichten klgerin sowie hierdurch etwa begrndeten schadensersatzanspruchs beklagten befassen fall gelegenheit diesbezglichen rgen revision auseinanderzusetzen senat weist insoweit folgendes mageblich fr bemessung wertersatzes verbraucher wirksamen widerruf teilzahlungsgeschfts fr dahin erbrachte leistungen unternehmers gewhren objektive wert leistungen sofern vertragliche entgelt bersteigt hierbei ausgangspunkt dienstleistungen allgemein bliche fehlen angemessene vergtung abzustellen fr leistung bezahlen dagegen konkret individuellen wert erlangten fr schuldner kndigung versicherungsvertrags dabei fr genommen hhe wertersatzanspruchs auswirkungen senatsurteile dezember aao rn ff mwn juni aao rn soweit revision anknpfung vortrag beklagten vorinstanzen darauf abheben mchte leistung klgerin mangels erfolgter beratungsttigkeit deutlich weniger wert sei betrifft objektiven wert vermittlungsleistung einwand schlechterfllung ebenso beim dienstvertrag bgh urteil juli ix zr njw mwn vgl senatsurteil mai iii zr njw rr rn beim schuldverhltnis versicherungsnehmer versicherungsvertreter geschuldete vergtung schlechtleistung vermittlers gekrzt versicherungsnehmer vielmehr darauf verwiesen vergtungsanspruch schadensersatzanspruch entgegenzuhalten ff bgb beklagte getan gilt gleicher weise fr wertersatzanspruch ungeachtet entspricht rechtsprechung senats gebotenen typisierten objektivierten betrachtungsweise wert bloen versicherungsvertreter versprochenen beziehungsweise erbringenden beratungs vermittlungsleistungen deutlich wert versicherungsmaklerleistung liegt senatsurteile dezember aao rn juni aao rn versicherungsvertreter senat erlass angefochtenen urteils entschieden kunden rahmen gem vvg af vvg geschuldeten beratung auswirkungen abschlusses nettopolice hierbei insbesondere deutlich umstand hinweisen kunde nettopolice zahlung vollen vergtung verpflichtet bleibt vermittelte versicherungsvertrag kurzer zeit beendet senatsurteile dezember aao rn rn sowie juni aao rn rn vgl lg saarbrcken versr aufklrung einzelnen geschehen hngt erkennbaren aufklrungsbedrfnis kunden sonstigen umstnden einzelfalls ab senatsurteil juni aao rn ansatz zutreffend amtsgericht davon ausgegangen grundstzlich schadensersatz begehrende kunde versicherungsnehmer darlegen beweisen versicherungsvermittler beratungspflicht verletzt wobei versicherungsvermittler allerdings sekundre darlegungslast trifft etwa olg saarbrcken versr versr lg saarbrcken versr darber hinaus knnen nichtbeachtung dokumentationspflicht versicherungsvermittlers abs satz vvg af abs satz vvg beweiserleichterungen zugunsten versicherungsnehmers beweislastumkehr ergeben vgl olg mnchen versr olg saarbrcken versr versr lg saarbrcken aao gesetzentwurf bundesregierung fr gesetz neuregelung versicherungsvermittlerrechts bt drucks schlick wstmann seiters hucke tombrink vorinstanzen ag dsseldorf entscheidung lg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen gewerbs bandenmigen einschleusens auslndern strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts baden baden november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo angeklagte kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat angeklagten polizei foto vorgelegt worden mann ueren wahrscheinlich vietnamesen zeigte auffllige goldkette trug foto rahmen verdeckter polizeilicher ermittlungen aufklrung schleusungskriminalitt parkplatz gemacht worden mann erste kontaktperson aufgetaucht spter verschwand tauchte angaben angeklagten ergaben goldkettchen bezeichnete mann rahmen abgeurteilten schleuseraktionen wesentliche funktionen wahrgenommen deshalb hintermann bezeichnet konnte strafkammer grund vernehmung polizeibeamten gerichteten hilfsbeweisantrages wahr unterstellt rah men strafzumessung gering einzuschtzende aufklrungshilfe strafmildernd bercksichtigt wahr unterstellten tatsachen entsprechen vermutungen zeugen gehrten polizeibeamten auffassung revisi on daraus strafkammer aussage urteils grnden indirekter rede referiert ergebe entgegen ausdrcklichen feststellung entsprechende behauptung hilfsbeweisantrags uneingeschrnkt wahr unterstellt nachvollziehbar brigen trgt revision strafkammer dadurch vernommen aufklrungspflicht verletzt htte aufgedrngt bekunden wrde sei ermittelt goldkettchen heie hieran htten vielfltige erhebliche neue erkenntnisse ber neue bande angeschlossen ebenso drnge bekundet htte festnahme goldkettchens sei jederzeit mglich bisher jedoch allein polizeitaktischen grnden unterblieben hieraus htte revision offenbar ausdruck bringen ergeben angaben angeklagten ber bisher bekannten umfang kriminellen aktivitten goldkettchens konkreten strafverfahren grunde gelegt knnten durchfhrung jedenfalls daran scheitere personalien goldkettchens aufenthalt unbekannt seien deshalb seien angaben angeklagten wertvoller strafkammer angenommen htten dementsprechend grerem gewicht geschehen strafzumessung bercksichtigt mssen fr polizei jedoch offensichtlich schon angaben angeklagten identitt aufenthaltsort goldkettchen genannten ersten kontaktperson interesse erkennbar angaben angeklagten behaupteten ermittlungserfolgen beigetragen htten konnte weder hinweise wahren namen goldkett chens geben gegenwrtigen aufenthaltsort angeklagten gewichtung tatbeteiligte belastenden gestndnisses erfolge polizeilicher ermittlungen gute gehalten mssten angaben weder angestoen gefrdert erscheint jedenfalls nahe liegend letztlich braucht senat nher nachzugehen strafkammer notwendigkeit unterbliebenen beweiserhebung jedenfalls aufdrngen hilfs beweisantrag einzelnen dargelegt fr antragsteller gnstigen tatsachen zeuge bekunden braucht gericht regelmig annahme gedrngt sehen zeugen seien antragsteller genannten angaben erwarten davon unabhngig antragsteller antrag andeutet gleichwohl mag ungewhnlichen fallgestaltung einzelfall gelten bedarf regelmig eingehender nachvollziehbarer darlegung tatschlichen umstnde bewertung anknpfen abs satz stpo unabhngig davon anforderungen vortrag aufdrngen umso hher je ferner liegend behauptete beweisergebnis erscheint anforderungen revisionsvortrag gerecht behauptung inzwischen sei folge behaupteten polizeilichen erkenntnisse ber goldkettchen neue bande ermittelt erkennbaren realen anknpfungspunkt jedenfalls fhrt revision hierzu berhaupt brigen polizeibeamte eingehend geschildert name aufenthalt goldkettchen bisher ermittelt konnten aussage setzt revision auseinander annahme drngt polizeibeamte sagen wrde polizeibeamte gegenteil ausausgesagt annahme drngt unzutreffendes ausgesagt erschliet revision beschrnkt letztlich behauptung genannte ergebnis vermissten beweiserhebung htte schon wegen existenz genannten fotos aufgedrngt annahme foto person fhre weiteres person namentlich identifiziert namentliche identifizierung person ermgliche weiteres feststellung aufenthaltsorts offensichtlich falsch revisionsvorbringen geht daher insgesamt leere nack wahl elf kolz graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr mrz rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider kosziol beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision beschluss zivilkammer landgerichts berlin dezember kosten unzulssig verworfen antrag bestellung notanwalts zurckgewiesen gebhren streitwert fr beschwerdeverfahren grnde nichtzulassungsbeschwerde unzulssig revision geltend machende beschwer ber erreicht nr egzpo rechtsmittel beschwer klgerin versagung rumung wohnung wendet betrgt angesichts vereinbarten miete monatlich stndigen rechtsprechung senats bestimmt wert beschwer streitigkeit ber rumung wohnraum gem zpo dreieinhalbfachen jahreswert nettomiete mietverhltnis unbestimmte zeit handelt deshalb streitige zeit bestimmen lsst senatsbeschlsse mrz viii zr nzm rn mwn mrz viii zb wum rn sowie januar viii zr nzm rn klgerin einrumt fall soweit nichtzulassungsbeschwerde meint revision sei dennoch rechtsstaatlichen grnden zuzulassen findet gesetz sttze beiordnung notanwalts schon mangels erfolgsaussicht nichtzulassungsbeschwerde zurckzuweisen dr milger dr hessel dr schneider dr achilles kosziol vorinstanzen ag berlin neuklln entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hanau april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen senat bemerkt begrndung landgerichts zahlreiche beweisantrge angeklagten seien blaue hinein gestellt rechtsgrnden beanstanden fr angeklagten negativen ergebnis vernehmung zahlreicher entlastungszeugen benannter personen erwarten weitere zeugen hinsichtlich drei jahre zurckliegenden vorfalles sachdienliche angaben knnten zumal angeklagten hierzu vorgetragen worden jhnke detter otten bode elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar januar strafsache wegen betruges az berl generalstaatsanwaltschaft mnchen az ls js amtsgericht dillingen donau az ds js amtsgericht gernsbach strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen gegenvorstellung amtsgerichts gernsbach dezember beschluss senats september dahin abgendert untersuchung entscheidung sache gem abs stpo amtsgericht schffengericht rastatt bertragen grnde beschluss september senat antrag generalbundesanwalts entscheidung sache gem abs stpo amtsgericht gernsbach bertragen hauptverhandlung amtsgericht dillingen donau absehbare zeit fehlen reisefhigkeit angeklagten entgegensteht dabei worauf amtsgericht gernsbach beschluss dezember zutreffend hingewiesen auer betracht geblieben abs nr buchst landesrechtlichen verordnung ber zustndigkeiten justiz baden wrttemberg november sachen bezirk amtsgerichts gernsbach fr schffengericht zustndig amtsgericht rastatt zugewiesen beim amtsgericht gernsbach schffengericht daher eingerichtet fr frage sachlichen zustndigkeit schffengericht gegenber strafrichter hhere gericht verweisung hauptverhandlung gem stpo vgl meyer goner stpo aufl rdn kommt betracht vorlage gem abs stpo hinblick bindende wirkung bertragung gem abs stpo angezeigt senat daher gegenvorstellung amtsgerichts gernsbach bertragungsbeschluss entsprechend landesrechtlichen zustndigkeitsregelung abgendert frau vorsrinbgh prof dr rissing van saan wegen urlaubs unterschriftsleistung gehindert fischer roggenbuck fischer cierniak schmitt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen vorenthaltens veruntreuens arbeitsentgelt ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag februar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main april strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vorenthaltens veruntreuens arbeitsentgelt fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr neun monaten verurteilt auerdem kompensationsentscheidung getroffen berufsverbot ausgesprochen rge verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision tenor ersichtlichen erfolg brigen offensichtlich unbegrndet abs stpo verfahrensrgen bleiben generalbundesanwalt antragsschrift genannten grnden erfolg berprfung schuldspruchs zeigt bercksichtigung revisionsvorbringens rechtsfehler nachteil angeklagten hingegen hlt strafausspruch rechtlicher berprfung stand landgericht konkreten strafzumessung gesamtstrafenbildung frage verhngte strafe bewhrung ausgesetzt lasten angeklagten bercksichtigt teil gegenstndlichen taten laufender bewhrung begangen laufender bewhrungszeit ersten verfahrensgegenstndlichen taten gekommen sei feststellungen getragen dreijhrige bewhrungszeit fr strafe urteil amtsgerichts frankfurt main mai endete mai frhesten taten flle beging angeklagte erst mai sozialversicherungsbeitrge fr monat mai gem abs satz sgb iv fassung januar bgbl fllig wurden angeklagte smtliche verfahrensgegenstndliche taten whrend erst unmittelbar ablauf bewhrungszeit begangen urteil beruht entgegen ansicht generalbundesanwalts fehlerhaften strafzumessungsentscheidung senat ausschlieen landgericht beanstandete erwgung mildere einzelstrafen bzw geringere gesamtstrafe verhngt insbesondere frage strafaussetzung bewhrung beurteilt htte entscheidungen ber berufsverbot sowie ber kompensation fr festgestellte rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung bleiben aufhebung strafausspruchs unberhrt schfer appl eschelbach krehl zeng'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin april abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat landgericht hinblick festgestellte alkoholkrankheit angeklagten hang sinne stgb rechtsfehlerhaft verneint senat entnimmt jedoch urteilsgrnden angeklagte bereits mehrere erfolglose entziehungsversuche gebracht konnte anordnung stgb unterbleiben hinreichend konkrete aussicht behandlungserfolges sinne anforderungen bverfge besteht basdorf brause hger schaal raum'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen antrge angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung revision urteil landgerichts lneburg dezember sowie gerichtliche entscheidung beschluss landgerichts lneburg mrz revision angeklagten vorbenannte urteil unzulssig verworfen worden kosten verworfen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe verurteilt mrz erlassenem beschluss gem abs stpo hiergegen eingelegte revision angeklagten begrndung unzulssig verworfen revisionsantrge seien abs stpo vorgeschriebenen form fristgem angebracht worden beschluss pflichtverteidigerin rechtsanwltin mrz zugestellt worden beschluss angeklagte mrz beim landgericht eingegangenem eigenhndigen schreiben beschwerde eingelegt fr rechtsanwltin unterzeichnetem anwaltsschriftsatz gegangen beim landgericht selben tag wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung revision beantragt zugleich mitgeteilt worden begrndung antrags kurzfristig nachgeholt angegeben beantragt urteil rechtsfolgenausspruch aufzuheben verletzung sachlichen rechts gergt generalbundesanwalt antragsschrift ausgefhrt antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung revision bereits deshalb unzulssig entgegen abs satz stpo jeglichem vortrag grund fristversumnis fehlt auerdem entgegen abs satz stpo versumte prozesshandlung innerhalb antragsfrist rechtswirksam nachgeholt worden revision formgerecht sinne abs stpo begrndet worden anwaltsschriftsatz mrz pflichtverteidigerin beschuldigten rechtsanwltin fr rechtsanwltin unterzeichnet pflichtverteidiger befugnisse indes wirksam bertragen anhaltspunkte dafr unterzeichner schriftsatzes allgemeiner vertreter pflichtverteidigerin gem abs brao ttig geworden ersichtlich vgl bgh beschluss februar str mwn beschwerde beschluss landgerichts mrz gem stpo antrag entscheidung revisionsgerichts gem abs satz stpo auszulegen antrag zulssig unbegrndet revision anforderungen gem stpo gengenden weise begrndet worden schliet senat becker schfer berg spaniol hoch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen urteil landgerichts nrnberg frth november revision angeklagten soweit betrifft aussprchen ber gesamtfreiheitsstrafen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung soweit kosten rechtsmittels betrifft strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten schuldig gesprochen freiheitsberaubung fllen fall gefhrlicher krperverletzung fall ntigung krperverletzung fllen krperverletzung zwei tateinheitlichen fllen gefhrlichen krperverletzung ntigung versuchter ntigung sowie unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln unerlaubtem erwerb betubungsmitteln fllen sowie unerlaubten besitzes betubungsmitteln unerlaubter abgabe betubungsmitteln angeklagten einbeziehung freiheitsstrafe urteil amtsgerichts frth oktober gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten sowie weiteren gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt verfall wertersatz hhe euro angeordnet ferner angeklagten fahrerlaubnis entzogen fhrerschein eingezogen sperrfrist zwei jahren fr neuerteilung fahrerlaubnis festgesetzt revision rgt angeklagte verletzung formellen sachlichen rechts rechtsmittel sachrge aussprchen ber gesamtfreiheitsstrafen erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo aussprche ber gesamtfreiheitsstrafen bestand besorgen landgericht mglichkeit hohen gesamtstrafbels bedacht ntigt zsurwirkung einzubeziehenden verurteilung bildung mehrerer gesamtstrafen gericht daraus mglicherweise fr angeklagten ergebenden nachteil folge hohen gesamtstrafbels ausgleichen darlegen sachlage bewusst erkennen lassen gesamtma strafen fr schuldangemessen gehalten vgl bghst bgh beschluss februar str angefochtene urteil gerecht landgericht bemessung verhngten gesamtfreiheitsstrafen lediglich ausgefhrt bercksichtigung bemessung verhngten einzelfreiheitsstrafen angefhrten umstnde seien gesamtfreiheitsstrafen notwendig angeklagten nochmals eindringlich ausma fehlverhaltens augen fhren anzuhalten zukunft weiteren straftaten deutschland mehr begehen weder gesamthhe ausgesprochenen freiheitsentzugs immerhin acht jahren sechs monaten kennbar schuldangemessenheit geprft ergebnis berprfung fr revisionsgericht nachvollziehbar dargelegt senat daher ausschlieen bemessung gesamtstrafen mangel beruht gesamtstrafenbildung grunde liegenden feststellungen knnen bestehen bleiben ergnzende feststellungen hierzu widerspruch stehen zulssig fr neue hauptverhandlung weist senat darauf zwei gesamtfreiheitsstrafen verhngen urteilsformel fassen erkennen lsst taten jeweilige gesamtstrafe zuzuordnen vgl bgh beschluss oktober str meyer goner appl urteile strafsachen aufl rdn abfassung urteilsgrnde gibt anlass hinweis ab gewissen umfang empfehlen grnden inhaltsverzeichnis voranzustellen vgl meyer goner appl aao rdn geeignet bersichtlichkeit erhhen zusammenfassung abgeurteilten taten art vorspann ua wenige seiten krzer nachfolgende darstellung einzelnen taten getroffenen feststellungen ua zudem leidet verstndlichkeit urteilsgrnde erheblich fr festgestellten taten ordnungsziffern verwendet dabei jedoch mehrere rechtlich tatschlich unterschiedliche flle einzigen ordnungsziffer flle iii urteilsgrnde zusammengefasst vgl bgh beschluss januar str tepperwien athing ernemann solin stojanovi sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb juni zwangsverwaltungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zwverwvo zwvwv abs satz zwangsverwaltungsbeschlag unterliegende miet pachtrckstnde zwangsverwalter eingezogen knnen wegen miverhltnisses mindestvergtung entfalteten auergerichtlichen inkassottigkeit erhhung zwangsverwaltervergtung gebieten rckstnde bereits anordnung zwangsverwaltung aufgelaufen erhhung schon fr abrechnungszeitrume abs satz zwvwv geregelten grundstzen einzugsvergtung bemessen bgh beschlu juni ixa zb lg stuttgart ag ludwigsburg ixa zivilsenat bundesgerichtshofs richter raebel lienen richterinnen dr kessal wulf roggenbuck richter zoll juni beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschlu zivilkammer landgerichts stuttgart november gendert beschwerde beteiligten zurckweisung rechtsmittels brigen vergtung beteiligten fr jahr zuzglich erstattung fahrauslagen sowie ersatz umsatzsteuer zusammen dm festgesetzt beschwerde beteiligten unzulssig verworfen weitergehende rechtsbeschwerde zurckgewiesen soweit festsetzung fr jahr betrifft brigen unzulssig verworfen gerichtlichen kosten beschwerdeverfahrens tragen beteiligte beteiligte beteiligte auergerichtlichen kosten beteiligten beschwerdeverfahren tragen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens fallen beteiligten beteiligten jeweils auergerichtlichen kosten beteiligten last gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt dm grnde antrag beteiligten ordnete amtsgericht ludwigsburg dezember zwangsverwaltung vorbezeichneten grundbesitzes broflchen teileigentum sowie vier tiefgaragenstellpltzen besteht zwangsverwalter wurde beteiligte bestellt objekt dezember besitz nahm rumlichkeiten stellpltze gewerblichen mieterin berlassen monatlich grundmiete dm nebenkostenvorauszahlung dm umsatzsteuererstattung dm schuldete zahlungen seit jahresmitte rckstndig nachdem zwangsverwalter trotz schriftlicher aufforderung zahlungen mieterin erlangte wurde zwangsverwal tung februar infolge antragsrcknahme beteiligten aufgehoben beteiligte beantragte vergtung zwverwvo nebst erstattung auslagen umsatzsteuer dm fr jahr dm fr jahr festzusetzen beteiligte wendete vergtungsforderung fr jahr bemessung mietrckstnde zeit anordnung zwangsverwaltung einzubeziehen seien gesamtumfang verwalterttigkeit rechtfertige keinesfalls insgesamt beanspruchten dm beteiligte meinte vergtung bestimme abs zwverwvo mieten eingezogen worden seien daraus ergebe gesamtvergtungsanspruch zwangsverwalters fr jahre dm auffassung schlo beteiligte amtsgericht setzte vergtung zwangsverwalters antragsgem fest landgericht ermigte sofortigen beschwerden beteiligten festsetzung fr jahr einschlielich barer auslagen dm ersatz umsatzsteuer hhe dm insgesamt dm fr jahr besttigte festsetzung amtsgerichts berichtigung rechenfehlers dm dagegen wendet zugelassene rechtsbeschwerde beteiligten ziel amtsgerichtliche festsetzung wiederherzustellen ii gem abs nr abs zpo statthafte rechtsbeschwerde zpo brigen zulssig soweit vergtungsfestsetzung fr jahr angreift dagegen unzulssig soweit vergtungsfestsetzung fr jahr wendet fr gegenstand fehlt beteiligten beschwer festsetzung vorinstanzen entspricht antrag zulssigkeit sofortigen beschwerde verfahren rechtsbeschwerde amts wegen prfen sofortige beschwerde beteiligten beschlu amtsgerichts ludwigsburg mai abs abs zpo verfristet rechtsmittel insoweit begrndete rechtsbeschwerde beteiligten unzulssig verwerfen angefochtene entscheidung amtsgerichts wurde beteiligten mai zugestellt hiergegen gerichtete erinnerung bezeichnete sofortige beschwerde juni erst juni mithin tag versptet amtsgericht ludwigsburg eingegangen gegenber nderung erstinstanzlichen vergtungsfestsetzung zulssige sofortige beschwerde beteiligten rechtsbeschwerde beteiligten teilweise begrndet fhrt insoweit abs zpo abnderung angefochtenen beschlusses beschwerdegericht begrndung entscheidung ausgefhrt zwangsverwalter knne vergtung grundlage mietrckstnden fordern bereits anordnung zwangsverwaltung aufgelaufen seien dagegen zeitpunkt entstandene mietforderungen sinne abs zwverwvo eingezogen inkassoversuch milungen sei komme vergtungsrechtlich erfolg mhewaltung beiden vorfragen beschwerdegericht zwangsverwalterverordnung zwvwv dezember bgbl anwendbare verordnung ber geschftsfhrung vergtung zwangsverwalters februar bgbl zwverwvo rechtsfehlerhaft ausgelegt rechtsverfolgung zwangsverwalters erstreckt zwvwv rckstnde mieten pachten jahre anordnung zwangsverwaltung fllig geworden beschlagnahmewirkung gem abs satz zvg abs satz bgb erfat verpflichtung verwalters geltendmachung forderungen einschlielich nebenkosten folgt jedoch bereits unmittelbar abs halbsatz zvg daher schon inkrafttreten zwangsverwalterverordnung dezember geltendes recht vgl bgh urt mrz viii zr zfir erstreckt rechtsverfolgung zwangsverwalters einforderung mietrckstnden zeit anordnungsbeschlu zwangsverwaltungsbeschlag unterliegen berechnung zwangsverwaltervergtung entgegen ansicht beschwerdegerichtes teil verwalterttigkeit auer betracht gelassen mu vielmehr gleicher weise vergtungswirksam erfolglose einforderung rckstnden anordnung zwangsverwaltung fllig geworden grundstcken vermieten verpachten genutzt erhlt verwalter kalenderjahr eingezogenen betrgen abs satz zwverwvo auslegung bundesgerichtshofs september bghz ersten mehrbetrag weiteren mehrbetrag darber hinausgehenden betrag mindestvergtung zwangsverwalters gem abs zwverwvo betrgt inbesitznahme grundstcks fr angefangene kalenderjahr systematik zwangsverwalterverordnung dezember besttigt realisierte mietforderungen einklang wortlaut abs zwverwvo bestimmung vergtungswirksam nunmehr gem abs satz zwvwv eigenstndig geregelten fllen vertraglich geschuldeter eingezogener mieten pachten kannte anwendbare alte vergtungsrecht auer mindestvergtung abs zwverwvo miverhltnisvergtung gem zwverwvo vgl senatsbeschlu sache ixa zb heutigen tage ii abs zwverwvo htte beteiligte fr jahr anspruch mindestvergtung abs satz zwvwv stnden rechtsbeschwerdefhrer vergtung aufgrund geschuldeten eingezogenen mieten monate juli dezember zusammen insgesamt vergtung einziehung mieten erhalten htte neuen vorschriften erhalten fr vergtung zwangsverwalters direkten bezug verwalteten masse setzen anreiz auenstnde mglichst effektiv beizutreiben sockel zugleich sichern erfolglose manahmen verwalters fr regelfall angemessen vergtet vgl br drucks erreichen ziel jedenfalls fr versendung mahnschreiben zwangsverwalter auergerichtliche inkassobemhungen zustzliche ttigkeit beteiligte beschwerdefall beitreibung mietrckstnde entfaltet gesetzlichen regelungsauftrag zvg abstufung abs satz zwvwv hinsicht rechtlich beanstanden bemessung miverhltniszuschlages zwverwvo fr erfolglose versuche mietinkassos entsprechend bertragen vorschriften abs satz zwvwv fr abrechnungszeitraum unmittelbar anzuwenden bezeichnen ausma miverhltnisses gebietet ber mindestvergtung abs zwverwvo hinaus zwverwvo hhere vergtung zuzubilligen senat bereits beschlu februar ixa zb zinso anm haarmeyer ausgesprochen wirtschaftlichen aufwandsbezogenen bemessungsgren zwangsverwaltervergtung fr abrechnungszeitrume dezember angesichts letzten jahren weitgehend konstant gebliebenen verhltnisse schon fr jahre gel tung beanspruchen knnen befund bezog seinerzeit stundensatzvergtung gem zwverwvo liegt jedoch fr mietertragsbezogene vergtung vgl senatsbeschlu heutigen tage ixa zb mu gleichfalls fr beurteilung etwaigen miverhltnisses mindesthonorar zwangsverwalters abs zwverwvo angemessenen abgeltung mhewaltung fr erfolglos gebliebenen mieteneinzug herangezogen miverhltniszuschlag gem zwverwvo fr abrechnungszeitraum jahres danach erfolglos geltend gemachten forderungen hhe auszugehen einzugsvergtung folgt errechnet grundbetrag zusammen multipliziert steigerungsfaktor vgl heutiger senatsbeschlu ixa zb ergibt daraus hypothetische einzugsvergtung abrechnungszeitraum hiervon steht beteiligten entsprechend abs satz zwvwv miverhltnisvergtung gem zwverwvo anteil mindesthonorar gem abs zwverwvo aufgeht hiernach errechneten vergtung kommen hinzu erstattung unstreitiger fahrkosten ersatz umsatzsteuer gem zwverwvo hhe festsetzungsbetrag fr abrechnungszeitraum insgesamt dm ergibt iii gegenstandswert rechtsbeschwerde folgt fr jahr geforderten amtsgericht festgesetzten gesamtbetrag abzglich beteiligten landgericht zugebilligten fr beschwerdeverfahren verbleibt zutreffenden wertfestsetzung landgerichts raebel lienen roggenbuck kessal wulf zoll'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zr januar rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richter bauner richterin safari chabestari richter dr eick beschlossen beschwerde beklagten teilweise stattgegeben urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg januar gem abs zpo kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte verurteilt worden ber nebst zinsen hinausgehenden betrag zahlen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurckverwiesen brigen beschwerde beklagten nichtzulassung revision zurckgewiesen gegenstandswert nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden teils grnde klger verlangt beklagten restwerklohn rahmen bauvorhabens universitt wurden beklagten bauleistungen bertragen fliesenarbeiten beauftragte vertrag mai klger pauschalfestpreis netto feststellungen berufungsgerichts vereinbarten parteien kurz vertragsschluss beklagte klger bentigte material bezahlen kosten pauschalpreis absetzen klger erstellte ber leistungen drei schlussrechnungen letzten mai errechnete restwerklohnforderung netto landgericht zunchst weitergehende klage abgewiesen berufungsinstanz klger anspruch hhe weiterverfolgt berufungsgericht betrag nebst zinsen zugesprochen revision zugelassen dagegen richtet beschwerde beklagten revision abweisung klage erreichen ii beschwerde beklagten nichtzulassung revision teilweise erfolg berufungsurteil beruht verletzung anspruchs beklagten rechtliches gehr soweit berufungsgericht berechnung werklohnforderung klgers umsatzsteuer angesetzt anspruch partei rechtliches gehr berraschungsentscheidungen schtzen art abs gg verletzt gericht vorherigen hinweis rechtliche gesichtspunkte erwgungen abstellt denen gewissenhafter kundiger prozessbeteiligter bisherigen prozessverlauf rechnen brauchte bverfg njw abs zpo normierte hinweispflicht konkretisiert anspruch rechtliches gehr danach berufungsgericht anspruch beklagten rechtliches gehr verletzt besteht verpflichtung beklagten klger hinsichtlich erbrachten leistungen zuzglich nettowerklohn darauf entfallende umsatzsteuer zahlen gem abs satz ustg schuldet klger umsatzsteuer beklagte leistungsempfngerin dementsprechend legten beide parteien whrend gesamten rechtsstreits berechnungen nettobetrge zugrunde weder drei schlussrechnungen klgers abrechnung beklagten dezember weisen umsatzsteuer zeitpunkt gegenstand vortrags parteien schlussrechnungen klgers juli mai sogar ausdrcklich vermerkt steuerschuld gem ustg empfnger leistung geschuldet sachlage stellt vorherige errterung fehlerhaft umsatzsteuer zusprechende berufungsurteil art abs gg verstoende berraschungsentscheidung dar versto entscheidungserheblich gebotenen hinweis htte beklagte rechtslage klargestellt berufungsurteil beruht weiteren verletzung anspruchs beklagten rechtliches gehr soweit berufungsgericht abzgen fr beklagten entstandenen materialkosten belege bercksichtigt berufungsgericht hierzu ausgefhrt positionen seien unschlssig beklagte beide belege vorgelegt berufungsgericht abs abs zpo verstoen htte beklagte entscheidung fehlen beiden belege hinweisen gelegenheit geben mssen nachzureichen stellt versto zpo verletzung anspruchs rechtliches gehr dar vorschrift geht ber verfassungsrechtlich gebotene minimum hinaus bverfg njw rr bedarf vielmehr einzelfall prfung dadurch zugleich unabdingbare ma verfassungsrechtlich verbrgten rechtlichen gehrs verkrzt worden bverfge fall beklagte bereits erster instanz aufstellung ber bezahlten materiallieferungen vorgelegt umfasste zahlreiche einzelpositionen smtlich berufungsgericht monierten rechnungen lieferscheine belegt hierauf kam letztlich landgericht klage wegen unschlssigkeit abgewiesen aufstellung beklagten erlangte berufungsrechtszug bedeutung berufungsgericht aufgrund schlussrechnung klgers mai davon ausging klger nunmehr prfbar abgerechnet klger allerdings berufungsgericht ausfhrt aufstellung beklagten lediglich unbersichtlich ungeordnet prfbar hnlich bezeichnet bestimmten konkreten positio nen vorzutragen fr bauobjekt bestimmt seien zudem beklagte stellungnahmen juni august abschlagsrechnungen klgers materiallieferungen darunter beiden fraglichen positionen abzug gebracht berufungsgericht trotz prozessverlaufs erst urteil vorherigen hinweis fehlen belege beanstandet positionen beklagten abspricht stellt art abs gg verstoende berraschungsentscheidung dar versto entscheidungserheblich vortrag nichtzulassungsbeschwerde htte beklagte entsprechenden hinweis darauf aufmerksam gemacht klger fraglichen materiallieferungen abgezeichnet auszuschlieen berufungsgericht beiden positionen gegebenenfalls vorlage belege ausreichend dargelegt angesehen htte iii brigen begrndung entscheidung ber zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde abgesehen geeig net wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz halbsatz zpo kniffka kuffer safari chabestari bauner eick vorinstanzen lg halle entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet november kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bgb abs abs unterhaltsanspruch getrennt lebenden ehegatten ausbildung aufnimmt deshalb voll erwerbsttig bercksichtigung anrechnungsfreien teils erwerbseinkommens ehegatten fr betreuungs barunterhalt gemeinschaftlichen kindes aufkommt ehegatten zahlung trennungsunterhalt anspruch genommen bgh urteil november xii zr olg koblenz ag diez xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dr blumenrhr richter gerber sprick weber monecke prof dr wagenitz fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts koblenz juli kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagten zahlung trennungsunterhalt anspruch parteien schlossen oktober ehe april geborene tochter ronja stammt mrz erfolgte trennung seit april ehe parteien rechtskrftig geschieden elterliche sorge fr ronja wurde beklagten bertragen kind lebt geborene klgerin besuchte seit august staatliche glasfachschule hadamar glas porzellanmalerin daneben aushilfsweise erwerbsttig geborene beklagte entsprechende ausbildung erziehungs pflegedienst beschftigt seit april neue arbeitsstelle bt teilzeitbeschftigung ab september fachschule fr sozialwesen besuchen rahmen teilzeitunterricht etwa jhrige ausbildung erzieher absolvieren knnen mai wurde sohn mirko beklagten geboren lebensgefhrtin stammt klage klgerin trennungsunterhalt ab dezember beansprucht bercksichtigung monatlicher zahlungen beklagten dm fr zeit dezember april einschlielich februar insgesamt dm sowie dm fr mrz dm fr april verlangt beklagte klage entgegengetreten insbesondere auffassung vertreten bercksichtigung zahlenden kindesunterhalts fr ronja mirko sowie umstandes ronja neben berufsttigkeit betreuen msse hinblick zahlende darlehensraten monatlich dm weitergehenden unterhaltsleistungen klgerin verpflichtet sei amtsgericht beklagten verurteilt fr zeit dezember mai insgesamt dm fr juni mrz monatlich dm trennungsunterhalt zahlen weitergehende klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung beklagten oberlandesgericht zurckgewiesen klgerin anschluberufung zurckweisung brigen einbeziehung urteils amtsgerichts folgenden unterhalt zuerkannt dm fr dezember monatlich dm fr januar april monatlich dm fr mai mrz dm fr zeit april zugelassenen revision erstrebt beklagte weiterhin vllige abweisung klage entscheidungsgrnde revision fhrt umfang anfechtung aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache oberlandesgericht berufungsgericht auffassung vertreten klgerin knne getrennt lebende ehefrau beklagten bgb unterhalt verlangen erwerbsobliegenheit konkreten situation whrend trennungszeit allenfalls eingeschrnkt bestehe klgerin bisher ungelernte kraft aufnahme schulbesuchs vielmehr obliegenheit entsprochen trennung mglichst bald ausbildung bemhen fr zeit scheidung interesse beklagten finanziell eher unabhngig knnen neben ausbildung sei erwerbsttigkeit hinblick unterrichtszeiten montags donnerstags uhr uhr freitags uhr uhr bercksichtigung beengten finanziellen ver hltnisse parteien umfang zumutbar bernahme geringfgiger aushilfsarbeiten tatschlich ausgebt worden sei ausfhrungen halten revision recht rgt rechtlichen nachprfung punkten stand ansatz zutreffend oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen erwerbsttige ehegatte whrend getrenntlebens grundstzlich engeren voraussetzungen darauf verwiesen unterhalt erwerbsttigkeit verdienen gem abs bgb scheidung fall schutzvorschrift abs bgb gehalten erwerbsttigkeit nachzugehen persnlichen verhltnissen insbesondere wegen frheren erwerbsttigkeit bercksichtigung dauer ehe wirtschaftlichen verhltnissen beider ehegatten erwartet whrend zeitpunkt trennung lngere zeit erwerbsttig gewesenen ehegatten ersten trennungsjahr regel erwerbsobliegenheit trifft nhern deren voraussetzungen zunehmender verfestigung trennung insbesondere scheidung frage zeit immer mehr mastben ff bgb fr nachehelichen unterhalt gelten senatsurteil november ivb zr famrz zeitliche beginn erwerbsobliegenheit indessen umstnden einzelfalls beurteilen vorliegenden fall eheschlieung trennung parteien zeitraum knapp jahren gelegen dezember lag trennung eheleute acht monate zurck beide parteien bereits mai antrag scheidung ehe gestellt klgerin dezember jahre alt gesundheitliche beeintrchtigungen geltend gemacht kind ronja lebte seit trennung mutter finanziellen verhltnisse parteien beengt berufungsgericht fr dezember abzug berufsbedingten aufwendungen monatlich dm ermittelten einkommen beklagten mute darlehensrate monatlich dm gezahlt kpfige familie unterhalten umstnde sprechen revision recht geltend macht fr verstrkte erwerbsobliegenheit insbesondere fr deren beginn bereits ablauf trennungsjahres vgl wendl pauling unterhaltsrecht familienrichterlichen praxis aufl rdn schwab borth handbuch scheidungsrechts aufl kap iv rdn ff johannsen henrich bttner eherecht aufl rdn gppinger bumel unterhaltsrecht aufl rdn palandt brudermller bgb aufl rdn mnchkomm wacke aufl rdn olg hamm famrz ausfhrungen oberlandesgerichts entnehmen beurteilung klgerin treffe allenfalls eingeschrnkte erwerbsobliegenheit wesentlichen gesichtspunkte betrachtung einbezogen zutreffend gewrdigt oberlandesgericht klgerin insbesondere deshalb fr verpflichtet gehalten ber umfang geringfgiger aushilfsarbeiten hinausgehende erwerbsttigkeit auszuben obliegenheit getroffen alsbald trennung aufnahme ausbildung bemhen annahme wendet revision erfolg aa getrennt lebender ehegatte unterhalt beanspruchen soweit berufsausbildung erwerbsttigkeit gehindert regelt bgb nher getrennt lebender ehegatte zweifel unterhaltsrechtlich schlechter gestellt darf falle scheidung stnde knnen tatbestnde ber nachehelichen unterhalt mastbe fr anwendung abs bgb liefern senatsurteile februar ivb zr famrz april ivb zr famrz danach anspruch ausbildungsunterhalt whrend getrenntlebens betracht kommen ehe zerrttet trennung endgltig ehegatte neue lage einstellen mglichkeiten eingliederung erwerbsleben bemhen mu verschrfung zumutbarkeitsmastabs unterhaltsberechtigte ehegatte umstnden rahmen abs bgb unterliegt weitergehende annherung anforderungen nachehelichen unterhaltsrechts bewirkt siehe oben einzelfall fhren abs bgb fr zeit scheidung vorsieht bedrftige ehegatte erlangung angemessenen erwerbsttigkeit erforderlichen ausbildung unterziehen mu senatsurteil april aao entsprechender dauer getrenntlebens trennung scheidung abzielt ehegatte interesse wirtschaftlichen selbstndigkeit ausbung angemessenen erwerbsttigkeit erforderliche ausbildung aufnehmen entsprechende obliegenheit trifft kommt intentionen grundsatz eigenverantwortung ausgehende gesetz beim nachehelichen unterhalt verfolgt entgegen entspricht regelmig interessen ehepartners ehegatte frhzeitig eingliederung erwerbsleben bemht senatsurteil april aao hiernach grundsatz auszugehen whrend trennung anspruch ausbildungsunterhalt insoweit betracht kommt kriterien abs abs bgb begrnden lt dagegen scheidet unterhaltsanspruch mastben bgb whrend trennung eheleute besonders gelagerten fllen indessen anspruch frage kommen etwa ehegatte whrend trennungszeit vorgriff voraussetzungen bgb ausbildung aufnimmt nachdem endgltige scheitern ehe feststeht vgl einzelnen senatsurteil april aao bb kommt zuletzt genannten alternative abgesehen fr bestehen anspruchs ausbildungsunterhalt mageblich darauf ausbung angemessenen erwerbsttigkeit aufnahme ausbildung erforderlich angemessen erwerbsttigkeit ausbildung fhigkeiten lebensalter gesundheitszustand ehegatten sowie ehelichen lebensverhltnissen entspricht vgl fr nachehelichen unterhalt abs bgb grnden klgerin ausbildung vorgenannten kriterien angemessene erwerbsttigkeit htte aufnehmen knnen berufungsgericht indessen festgestellt dafr reicht hinweis klgerin bisher berufsausbildung erlangt gerade umstand htte vielmehr nahelegen knnen klgerin aufnahme unqualifizierten ttigkeit bereich altenpflege gastronomie aushilfsweise verrichtet worden zuzumuten annahme htten jedenfalls ehelichen lebensverhltnisse ehe erreichte soziale status ehegatten entgegen gestanden beklagte ging erwerbsttigkeit entsprechende berufsausbildung beurteilung fr klgerin trennung ausbildungsobliegenheit bestanden getroffenen feststellungen danach getragen klgerin vorgriff voraussetzungen bgb ausbildung htte aufnehmen knnen erwartung ehe whrend ehe schul berufsausbildung aufgenommen abgebrochen ebensowenig festgestellt worden berufungsurteil deshalb bestand davon ausgegangen klgerin infolge zuzubilligenden ausbildung gehindert unterhaltsbedarf decken kommt entscheidend darauf beginn zeitraums inanspruchnahme trennungsunterhalt dezember bereits erwerbsobliegenheit klgerin bestand nachdem letzteres mangels hinreichender tatrichterlicher beurteilung ausgeschlossen siehe oben lt anspruch trennungsunterhalt derzeit bereits grunde rechtfertigen erscheint ebenfalls ausgeschlossen klgerin intensiven bemhungen erwerbsttigkeit angemessene arbeit htte aufnehmen berufungsgericht hchstens dm ermittelten monatlichen unterhaltsbedarf htte decken knnen berufungsurteil deshalb umfang anfechtung aufzuheben sache insoweit oberlandesgericht nachholung erforderlichen feststellungen zurckzuverweisen fr weitere verfahren weist senat folgendes berufungsgericht angenommen ehelichen lebensverhltnisse parteien seien tatschlich erzielten jeweiligen einkommen beklagten unterhaltsverpflichtung gegenber ronja ab mai gegenber mirko sowie dezember darlehensbelastung geprgt zustzlicher betreuungsbonus hinblick darauf beklagte kind ronja neben erwerbsttigkeit betreue sei indessen bercksichtigen vorgetragen worden sei betreuung besonderen erschwernissen bewerkstelligen lasse betreuungsbonus generell bercksichtigung konkreten betreuungsmglichkeiten anzuerkennen sei ebensowenig geboten teilweise anrechnung einkommens beklagten annahme besonderen belastung sorge fr ronja spreche brigen umstand kind mageblichen zeitpunkt erwerbsttigen lebensgefhrtin beklagten betreut worden sei auffassung begegnet rechtlichen bedenken rechtsprechung senats einkommen wegen betreuung minderjhriger kinder ber gebotene ma hinaus ausgebten erwerbsttigkeit unterhaltsbemessung vornherein unbercksichtigt bleiben ber frage anrechnung vielmehr treu glauben bercksichtigung umstnde einzelfalls entscheiden steht einklang einkommen trotz kinderbetreuung ausgebten berufsttigkeit abzug betrages anzusetzen fr infolge berufsttigkeit notwendig gewordene anderweitige betreuung kindes aufgewendet mute senatsurteile mai iv zr famrz januar ivb zr famrz bercksichtigung anrechnungsfreien betrages berobligationsmigen ttigkeit beruhenden mehreinkommens senat fr gerechtfertigt gehalten konkreten betreuungskosten anfallen etwa zweite ehefrau unterhaltsverpflichteten kind erster ehe mitbetreut senatsurteil juni ivb zr verffentlicht hhe entsprechender betrag anzusetzen mu tatrichterlichen entscheidung berlassen bleiben senat abzug monatlich dm fall zweite ehefrau unterhaltsverpflichteten jahre alten kinder erster ehe mitbetreute beanstandet senatsurteil april ivb zr famrz rechtsprechung senat berufungsgericht angefhrten urteil november xii zr famrz brigen anspruch ehegattenunterhalt betraf frage voraussetzungen elternteil neben ausbung erwerbsttigkeit minderjhrige unverheiratete kinder betreut unterhaltspflichtiger verwandter sinne abs satz bgb neben betreuung barunterhalt kinder herangezogen abgerckt vielmehr ausdrcklich bisherige rechtsprechung bezogen entschiedenen fall allerdings feststellungen vermit zeitlichen umfang oberlandesgericht fr zumutbar angesehene teilerwerbsttigkeit vaters besonderheiten ausgebten arbeit betracht komme notwendige betreuung acht zehn jahre alten kinder sicherzustellen vorliegende fall vergleichbar kind alter jahren beginn zeitraums inanspruchnahme trennungsunterhalt bzw vier jahren ende zeitraums tagsber durchgehend betreuung bedarf jedenfalls solange kindergarten besucht liegt hand mithilfe hierzu verhlt nis klgerin verpflichteten neuen partnerin htte beklagte deshalb vollen erwerbsttigkeit nachgehen knnen daher tatrichterlichem ermessen festzusetzender freibetrag vorweg belassen bemessung ebenso ermittlung unterhaltsberechtigten abs bgb anrechnungsfrei belassenden teils einkommens schematischen beurteilung entzieht einzelfall davon abhngen etwa kinderbetreuung konkreten arbeitszeiten bercksichtigung erforderlicher fahrtzeiten vereinbaren gegebenenfalls zeiten kind kindergarten besucht insofern zeitweise betreuung bedarf bercksichtigung insoweit magebenden umstnde ergibt grundstzlich ungleichbehandlung berobligationsmigen erwerbseinknften unterhaltsberechtigten unterhaltsverpflichteten ermittlung unterhaltsbedarfs klgerin magabe ehelichen lebensverhltnisse fr zeit ab januar zugrundegelegte einkommen beklagten bedarf berprfung beklagte geltend gemacht ab januar ungnstigere steuerklasse eingestuft worden weshalb einkommen reduziert gleichwohl gelangt berufungsgericht fr zeit ab januar rund dm hheren monatlichen nettoeinkommen beklagten fr dezember vorgelegten verdienstbescheinigungen einklang bringen berufungsgericht angenommen klgerin seien zunchst monatliche einknfte aushilfsarbeiten dm sowie ab april dm anzurechnen insofern darlegungs beweispflichtige klgerin einknfte indessen belegt worauf beklagte ausdrcklich hingewiesen berufungsgericht beweis gestellten bringen beklagten klgerin verrichte weitere aushilfsarbeiten nachgegangen soweit weiteren verfahren ergeben klgerin vollschichtige erwerbsobliegenheit traf entsprechende stelle htte finden knnen deshalb tatschliches einkommen ankommen hhe einkommens weitere feststellungen erforderlich beklagte weiteren verfahren gelegenheit vortrag ersten instanz darlehensverpflichtung ber monat dezember hinaus weiterbestanden sowie weiteren revision erhobenen rgen anzubringen blumenrhr gerber sprick weber monecke wagenitz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet april preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja inso abs abs nr insolvenzverwalter formgerecht angezeigte masseunzulnglichkeit fr prozegericht bindend altmasseverbindlichkeiten knnen danach mehr leistungsklage verfolgt anschlu bag zip inso abs nr abs nr abs satz abs nr insolvenzverwalter nimmt gegenleistung dauerschuldverhltnis anspruch leistung nutzt obwohl pflichtgem htte verhindern knnen entgegennahme flligen untermietzahlung anzeige masseunzulnglichkeit nutzung anteilig abgegoltenen zeitraum danach inso abs nr reicht anzeige masseunzulnglichkeit erwirtschaftende insolvenzmasse neumasseglubiger voll befriedigen einwand insolvenzverwalters fr glubiger feststellungsklage zulssig voraussetzungen verwalter einzelnen darzulegen erforderlichenfalls nachzuweisen bgh urteil april ix zr lg dsseldorf ag langenfeld ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer raebel fr recht erkannt revision beklagten zurckweisung anschlurevision klger urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung klger urteil amtsgerichts langenfeld oktober insoweit zurckgewiesen klage wegen forderung dm miete fr zeit mrz abgewiesen wegen verbliebenen forderung dm sache neuen verhandlung entscheidung landgericht zurckverwiesen entscheidung ber kosten revisionsverfahrens bertragen rechts wegen tatbestand rahmen gewerblichen zwischenvermietung vermieteten klger eigentumswohnung gmbh nachfolgend gmbh schuldnerin fr garantiemiete zuletzt monatlich dm beschlu januar wurde ber vermgen gmbh insolvenzverfahren erffnet beklagte insolvenzverwalter benannt kndigte klgern bestehende mietverhltnis fristgem mai mrz beim insolvenzgericht eingegangenen schreiben zeigte beklagte masseunzulnglichkeit insolvenzverfahrens gericht unterrichtete darber masseglubiger einschlielich klger folgezeit bezog beklagte miete endmietern klger fordern vereinbarte miete fr zeit februar mai hhe dm amtsgericht klage wegen april miete landgericht weitergehend hhe insgesamt fr zeitraum mrz mai stattgege ben dagegen richten zugelassene revision beklagten anschlurevision klger entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg berufungsgericht ausgefhrt beklagte schulde miete fr zeit mrz mai insolvenzmasse handle neumasseverbindlichkeiten sinne abs nr abs nr inso beklagte mietvertrag vereinbarte leistung klger fortdauernde zwischenvermietung whrend fraglichen zeit benutzt besonderes verlangen insolvenzverwalters sei ntig hingegen sei klage wegen mietansprche fr frhere zeit unzulssig handle nachrangige masseverbindlichkeiten sinne abs nr inso ihretwegen sei zwangsvollstreckung gem inso mehr zulssig klger knnten insoweit vermeintliche zahlungszusage beklagten bezglich februar miete berufen entsprechende erklrung beklagten erkennbar allein fall bezogen klger ihrerseits kndigungsrecht gebrauch gemacht htten ii klageabweisung gerichtete anschlurevision klger fr zeitraum februar mrz unbegrndet berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen forderungen sinne abs nr inso anzeige masseunzulnglichkeit abs inso mehr leistungsklage verfolgt knnen bag zip olg kln zip olg celle olgr lag dsseldorf zip mnchkomm inso hefermehl rn braun kiener inso rn smid inso aufl rn uhlenbruck inso aufl rn hess weis inso aufl rn kbler klner schrift insolvenzordnung aufl rn vgl lag stuttgart zip senat schliet hierfr bundesarbeitsgericht aao gegebenen berzeugenden begrndung bereinstimmung abs inso angezeigte masseunzulnglichkeit fr prozegericht bindend bag aao ergibt entstehungsgeschichte neuen norm zweifelsfrei vielmehr aufgrund verstndnisses zweck erfllen insolvenzverwalter ermglichen vorhandene insolvenzmasse gem abs inso rechtlich gesicherter grundlage abzuwickeln regierungsentwurf insolvenzordnung beschlu insolvenzgerichts geschaffen statt bundestag schon anzeige masseunzulnglichkeit insolvenzverwalter konstitutive wirkung beigemessen folge davon insolvenzverwalter vorauszuplanen knftig insolvenzmasse mglichst gnstig abzuwickeln vermag verlliche berechnungsgrundlage wrde zerstrt aufgrund vielzahl klagen altmasseglubiger laufend sogar unbefristet berprfung unterschiedliche prozegerichte gestellt knnte bewirkt anzeige altmasseglubiger quotale befriedigung verteilung vorhandenen insolvenzmasse erhalten statt geraten nachrang gegenber neumasseglubigern abs nr inso interesse mglichst gnstigen masseverwertung potentiell zugunsten glubiger betroffenen insolvenzschuldners getroffene regelung gesetzgebers hinzunehmen ausgleich dafr insbesondere haftung insolvenzverwalters fr erfllbare masseverbindlichkeiten magabe inso verschrft anzeige masseunzulnglichkeit dagegen allenfalls voraussetzungen unverbindlich denen entsprechende feststellung insolvenzgerichts nichtig wre voraussetzungen fr ausnahme klger ansatzweise dargetan berufungsgericht recht angenommen mietforderungen klger fr februar jedenfalls erste hlfte monats mrz altmasseverbindlichkeiten sinne abs nr inso darstellten umkehrschlu nr absatzes ergibt masseverbindlichkeiten sinne inso schon anzeige masseunzulnglichkeit begrndet worden fr begrndung sinne erst anzeige gengt vorher abgeschlossenes dauernutzungsverhltnis sinne inso gewisse zeit lang anzeige masseunzulnglichkeit rechtlich fortbesteht umstand fhrt etwa anzeige ausgetauschten leistungen rckwirkend leistungen anzeige gelten knnten vielmehr geht abs inso grundstzlich teilbarkeit leistungen dauerschuldverhltnis entsprechend zeitabschnitten zeitlicher hinsicht begrndet insolvenzerffnung rechtlichen einschnitt dauerschuldverhltnis erneut anzeige masseunzulnglichkeit anderenfalls wre fr dauerschuldverhltnisse insgesamt wirkungslos sofern insolvenzerffnung berdauern verstiee absicht gesetzgebers anzeige masseunzulnglichkeit neuordnung ratenverbindlichkeiten herbeizufhren gegenteilige auffassung anschlurevision verstt zudem systematischen zusammenhang abs nr inso absatz aufgefhrten fllen neumasseverbindlichkeiten knpfen verhaltensweisen insolvenzverwalters anzeige masseunzulnglichkeit schon grunde fhrt ansicht anschlurevision beklagte mrz masseverbindlichkeit anerkannt handlung htte anzeige masseunzulnglichkeit stattgefunden brigen vermag rge anschlurevision auslegung berufungsgerichts erschttern anerkenntnis liege hinweis frhere korrespondenz bevollmchtigte klger gebeten mieten ab februar weiterzuleiten darauf vermerkte beklagte mietern kontakt nachfrage mieter besttige ggfs kndigung auszahlung februar miete banktechnischen grnden erst mrz woche mglich enthlt schon wortlaut weder zahlungsversprechen anerkenntnis iii revision beklagten fhrt wegen fr zweite mrzhlfte geltend gemachten miete hhe klageabweisung insoweit handelt altmasseverbindlichkeit sinne abs nr inso wege leistungs feststellungsklage verfolgt nummer vorschrift vorrang neumasseverbindlichkeiten anordnet greift verbindlichkeit umfang anzeige masseunzulnglichkeit begrndet worden unmittelbar sinne vorschrift schuldverhltnis begrndet worden insolvenzverwalter rechtsgrund dafr erst anzeige masseunzulnglichkeit gelegt insbesondere handlung sinne abs nr inso ergibt wortsinn systematische zusammenhang abs nr inso erweiternden vorschrift zweiten absatzes sowie fllen abs nr abs inso hierbei handelt jeweils verbindlichkeiten insolvenzverwalter selbstbestimmtes handeln auslst voraussetzung gegeben mietvertrag klgern stammt schon jahre zeit insolvenzerffnung abs nr inso gelten neumasseverbindlichkeiten diejenigen gegenseitigen vertrag erfllung verwalter gewhlt nachdem masseunzulnglichkeit angezeigt entspricht allgemein ersten alternative abs nr inso knpft erfllungswahlrecht insolvenzverwalters gem inso darum geht vorliegend ebenfalls grundstcksmietverhltnis unterliegt inso entgegen auffassung beklagten bildet mietvertrag klgern gmbh rechtliche einheit abgewickelten vertrag ber ursprngliche erstellung eigentumswohnung unabhngig wirtschaftlichen zusammenhang vertrge dauernutzungsvertrag ber hergestellte wohnung selbstndiges rechtsgeschft demgem eigenstndigen regeln abzuwickeln gem abs nr inso gelten neumasseverbindlichkeiten ferner verbindlichkeiten dauerschuldverhltnis fr zeit ersten termin verwalter anzeige masseunzulnglichkeit kndigen konnte voraussetzung erfllt beklagte zehn jahre fest abgeschlossene mietverhltnis klgern schon zuvor schreiben februar mai gekndigt gem abs satz inso abs nr bgb abs nr bgb frhestmgliche termin seit erffnung insolvenzverfahrens erneute kndigung anzeige masseunzulnglichkeit htte vertragsbeendigung beschleunigen vermocht endlich greift abs nr inso vorliegend fr zweite mrzhlfte vorschrift setzt voraus verwalter anzeige masseunzulnglichkeit gegenleistung dauerschuldverhltnis fr insolvenzmasse anspruch genommen hierunter abs satz inso verhalten insolvenzverwalters versehen gegenleistung anzeige masseunzulnglichkeit nutzt obwohl pflichtgem htte verhindern knnen eckert nzm aa begriff inanspruchnahme sinne verstehen umstritten teilweise dafr nutzung gerichtete willensbettigung insolvenzverwalters sinne erfllungs verlangens vorausgesetzt marotzke gegenseitige vertrge neuen insolvenzrecht aufl rn spliedt zip mayer dzwir wohl uhlenbruck aao rn demgegenber berufungsgericht vorliegenden fall angenommen schon bloe erlangen gegenleistung ausreiche mnchkomm inso hefermehl rn abs satz inso lg essen nzi teil allerdings einschrnkung insolvenzverwalter mietsache tatschlich nutze frankfurter kommentar inso schumacher aufl rn kiener rn kbler prtting pape inso rn nutzung aufgebe sinz klner schrift insolvenzordnung aao rn bb amtliche begrndung bundesregierung abs nr entwurfs inso bt drucks fhrt erluterung vorschrift arbeitnehmer vertragliche leistung voll erbringen trotz fortbestehenden vertrages verwalter freigestellt worden sei weiterhin anspruch volle vergtung fr arbeitsleistung entsprechende regelung wurde bereits abs nr buchst geso verwirklicht freistellung mu insolvenzverwalter gegebenenfalls verbindung kndi gung erklren anstatt arbeitsleistung anspruch nehmen dadurch knnte entstehen entsprechenden neumasseverbindlichkeit stets verhindern cc verstndnis mglichkeit insolvenzverwalters verhinderung masseverbindlichkeit abstellt entspricht systematischen zusammenhang abs nr inso regelung korrespondierenden vorschriften freiwillig begrndeten aufgezwungenen verbindlichkeiten insolvenzmasse unterscheiden abs nr inso kndigungsmglichkeit insolvenzverwalters abstellt fhrt amtliche begrndung aao hierdurch verwalter mglichkeit entstehen neuer forderungen verhindern entsprechendes gilt fr haftungsnorm satz inso endlich unterscheidet inso gleicher weise hinsichtlich vollstreckungsverbots fr verbindlichkeiten rechtshandlung insolvenzverwalters begrndet worden amtliche begrndung bundesregierung aao unterscheidet insoweit ausdrcklich oktroyierten gewillkrten masseverbindlichkeiten stellt hierbei vertrauensschutz fr partner ab insolvenzverwalter neue vertrge abschlieen wertungen bundestag vorgenommene umgestaltung vorschrift inso jetzigen fassung ziel insolvenzgericht einstellungsentscheidungen entlasten gendert vgl beschluempfehlung bericht rechtsausschusses bundestages bt drucks dd danach insolvenzverwalter einerseits gehalten unternehmen weitere inanspruchnahme gegenleistung verhindern soweit laufende kndigungsfrist gebunden oben vermieter zusammenhang anzeige masseunzulnglichkeit berlassungspflicht freizustellen weitere nutzung mietsache anbietet angebot rckgewhr unmittelbaren besitzes erfolgen wegen fortdauernden weitervermietung unmglich bergabe mittelbaren besitzes anzubieten hierzu gehrt recht untermietzins einzuziehen ee fr zweite mrzhlfte konnte pflichtgem unterstellendes angebot beklagten mehr auswirken berufungsgericht insoweit zutreffend darauf verwiesen klger nr abs mietvertrages april gmbh monatliche mietzahlung jeweils voraus vereinbart endmieter mieten beklagten vorgelegten aufstellungen jeweils monatsbeginn gezahlt beiden mietverhltnissen mrzmiete anzeige masseunzulnglichkeit fllig endmietern gezahlt aufteilung allein zeitabschnitten berufungsgericht vorgenommen ausgeschlossen verhltnis klgern konnte beklagte weiteren nutzung endmieter rechts wegen mehr ndern nutzung beklagten dauer gesetzlichen kndigungsfrist weigerung klger eigenes kndigungsrecht auszuben aufgezwungen andererseits masseberei cherung abs nr inso zahlung endmieter anzeige masseunzulnglichkeit eingetreten geldbetrag stand bisherigen masseglubigern davon abzusondernde insolvenzmasse gegenber neuglubigern wurde dadurch angereichert braucht deshalb entschieden anzeige masseunzulnglichkeit eingetretene massebereicherung masseverbindlichkeiten sinne abs nr inso gehrt wegen miete fr monate april mai hhe zusammen insoweit handelt bisherigen sachvortrag allerdings neumasseverbindlichkeiten sinne abs nr inso anzeige masseunzulnglichkeit mrz htte beklagte klgern mittelbaren besitz vermieteten wohnung gestalt rechts endmietern zahlende miete einzuziehen verschaffen knnen dargetan klger angebot weiterhin gebrauch gemacht htten jedoch rgt revision demgegenber zutreffend berufungsgericht vortrag beklagten schriftsatzes november befat masse reiche vollstndiger befriedigung neumasseglubiger belastungen garantiemietverhltnissen seien hher einnahmen endmietverhltnissen kmen leerstnde hinzu insoweit knnte fr dauer gesetzlichen kndigungsfrist abs satz inso anhaltende ursache handeln mglicherweise bereits insolvenz gmbh gefhrt beweis beklagte akten ber insolvenzverfahren bezogen klger berufungsgericht entgegengetreten nunmehr revisionserwiderung vorbringen fr unsubstantiiert hlt htte beklagte falle bestreitens ergnzenden vortrag nachreichen knnen gericht hinweis gebeten falls weiteren vortrag fr erforderlich hielt hinweis wre gem zpo geboten einerseits vorbringen rechtsgrnden erheblich konnte aa bb andererseits tatschlichen voraussetzungen klrungsbedrftig cc aa rechtsfolgen eintreten anzeige masseunzulnglichkeit inso neu erwirtschaftende insolvenzmasse wiederum ausreicht flligen neumasseverbindlichkeiten dekken gesetzlich geregelt inso ordnet vollstreckungsverbot ausdrcklich fr alt masseverbindlichkeiten sinne abs nr inso literatur fr fall neumasseglubiger quotale befriedigung entfallen knne ganz berwiegend ansicht vertreten sei regelmig feststellungsklage zulssig heidelberger kommentar inso landfermann aufl rn mnchkomm inso hefermehl rn braun kiener aao rn kbler prtting pape aao rn hess weis aao rn vgl nerlich rmermann westphal inso rn teilweise dafr gehalten erneut masseunzulnglichkeit entsprechend inso angezeigt knne mnchkomm inso hefermehl aao rn autoren verweisen insolvenzverwalter mglichkeit vollstreckungsgegenklage gem zpo uhlenbruck aao rn breutigam breutigam blersch goetsch inso rn bb ansicht senats fllen erneuten masseunzulnglichkeit gegenber neumasseglubigern geboten entsprechende einwendung insolvenzverwalters feststellungsklage zuzulassen fllen inso ko insolvenzverwalter erfllung neumasseverbindlichkeiten verweigern sobald herausstellt verfgbare insolvenzmasse vollen befriedigung neumasseglubiger ausreicht fr greift innerhalb inso vorgegebenen rangordnung ebenfalls grundsatz gleichbehandlung glubiger insolvenzverfahren satz inso abs inso ordnet fr altmasseglubiger innerhalb jeweiligen rangordnung verhltnis betrge befriedigen gilt sinngem mehr forderungen neumasseglubiger voll berichtigen vorrang schnellerer neumasseglubiger vollstreckungsmanahmen durchfhren hierdurch neumasseglubiger entfallende quote verringern vermeiden insolvenzverwalter fall mehr uneingeschrnkt leistung verurteilt bestehen forderung neumasseglubiger jedenfalls entfallende quote feststeht gerichtlich festzustellen ko bghz bage ff bfhe hnlich bsge derartigen fllen erneute anzeige masseunzulnglichkeit rechtsverbindlichen wirkung inso oben ii zulssig offen bleiben jedenfalls voraussetzung entsprechenden einwendung gesetzliches gebot unverzichtbar ntig dient klar erkennbaren abgrenzung vorrangig bercksichtigenden forderungen grundlage geordneten weiteren abwicklung insolvenzmasse abs inso zweck rechtsklarheit wrde verfehlt etwa verlusten arbeitenden gewerblichen zwischenvermieter insolvenzschuldner behauptet monat fr monat erneut masseunzulnglichkeit angezeigt mte prfung obliegt insoweit ii insolvenzverwalter eigener verantwortung cc allerdings proze vorgebrachte einwand masseunzulnglichkeit verbindliche wirkung anzeige gem inso vielmehr obliegen insolvenzverwalter anwendungsbereich ko darlegung nachweis masseunzulnglichkeit vgl bag zip ff prozegericht voraussetzungen masseunzulnglichkeit entsprechend abs zpo beurteilen bghz berufungsgericht entsprechenden entscheidungserheblichen vortrag beklagten ergnzungsangebot bercksichtigt sache gem abs abs satz zpo vorinstanz zurckzuverweisen fr weitere verfahren weist senat darauf beklagte mindestens drohende zahlungsunfhigkeit vgl abs abs inso fr neumasseverbindlichkeiten gebildeten abgesonderten massebestandteils einzelnen darzulegen ge genstndlich begrenzter berschuldungsstatus dafr beweisanzeichen insoweit gengt pauschale gegenberstellung aktiven passiven anzeige masseunzulnglichkeit mrz zurckverweisung gibt parteien gelegenheit frage ergnzend vorzutragen beklagte klgern mittelbaren besitz wohnung april htte bertragen knnen iii kreft kirchhof raebel fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss august strafsache wegen sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kleve mrz maregelausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexueller ntigung verwendung gefhrlichen werkzeugs sowie wegen sexueller ntigung neun fllen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt sicherungsverwahrung angeordnet hiergegen gerichtete revision angeklagten soweit schuld strafausspruch wendet unbegrndet sinne abs stpo hingegen hlt generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgefhrt maregelausspruch rechtlichen berprfung stand formellen voraussetzungen unzulnglich festgestellt abs nr stgb setzt anordnung sicherungsverwahrung voraus tter wegen anlatat begangener vorstzl icher straftaten schon zweimal jeweils freiheitsstrafe mindestens jahr verurteilt worden erste hierfr betracht kommende vorverurteilung angeklagten urteil landgerichts hagen mai einheitsjugendstrafe fnf jahren neun monaten frheren verfahren ausgesprochene einheitliche jugendstrafe jgg erfllt voraussetzungen abs nr stgb jedoch erkennen tter wenigstens zugrundeliegenden straftaten jugendstrafe mindestens jahr verwirkt htte sofern einzeltat gesondert abgeurteilt worden wre bghst bghr stgb vorverurteilungen bgh njw festzustellen wesentlichen tatrichterliche aufgabe ber sicherungsverwahrung entscheidenden richter obliegt davon falle gesonderter aburteilung einzeltaten jeweils jugendstrafe mindestens jahr verhngt worden wre darf ausgegangen tatrichter feststellungen darber treffen richter vorverfahrens einzelnen taten bewertet darf stelle setzen nachhinein eigene strafzumessung vornehmen bgh njw nachw feststellungen mu tatrichter belegen ausreichende revisionsgerichtliche berprfung mglich hieran fehlt vorliegenden fall landgericht hagen angeklagten einbeziehung wegen diebstahls vier fllen wegen versuchten diebstahls ergangenen urteils jugendstrafe jahr sechs monaten verurteilt worden wegen geiselnahme tateinheit gefangenenmeuterei gefhrlicher krperverletzung wegen diebstahls vier fl len wegen versuchten diebstahls verurteilt tatrichter teilt lediglich urteil landgerichts hagen liee erkennen angeklagte zugrundeliegenden taten jugendstrafe mindestens jahr verwirkt htte begrndung dafr enthlt urteil nachdem weder lebenssachverhalte vorverurteilung zugrundegelegen strafzumessungsgrnde urteils mitgeteilt senat prfen tatrichterliche wertung zutreffend versteht senat davon ausgehen schuldspruch urteils landgerichts hagen neue straftat zugrundelag vier diebsthle sowie versuchte diebstahl lediglich wiederholungen schuldspruchs einbezogenen urteil wre vielmehr fehlerhaft zustzlich neuen taten einbezogenen urteil zugrundeliegenden taten tenor anzugeben zweimal erwhnt wrden bgh urt august str mitgeteilt bhm nstz lassen bisherigen feststellungen voraussetzungen fr anordnung sicherungsverwahrung finden mitgeteilten verurteilungen landgericht paderborn januar wegen raubes freiheitsstrafe zwei jahren drei monaten sowie landgericht kassel september wegen ruberischer erpressung tateinheit unerlaubtem fhren schuwaffe zwei fllen wegen diebstahls vier fllen wegen bedrohung tateinheit unerlaubtem fhren schuwaffe gesamtfreiheitsstrafe zehn jahren reichen formelle voraussetzungen abs nr stgb alleine zweiten urteil nachtrgliche gesamtfreiheitsstrafe einbeziehung freiheitsstrafe ersten urteil gebildet worden vgl abs satz stgb bgh stv soweit sicherungsverwahrung abs abs stgb betracht kommt senat hierber entscheiden anordnung maregel pflichtgemen ermessen tatrichters liegt vgl abs stgb bgh stv fr fortgang verfahrens bemerkt senat anordnung sicherungsverwahrung ganz erheblich lebensverhltnisse angeklagten einschneidende entscheidung erfordert deshalb bedeutung angemessene begrndung feststellung formellen voraussetzungen sicherungsverwahrung oben fr darlegung hanges erheblichen straftaten mssen sachverhalte mitgeteilt anla fr vorverurteilungen gegeben vgl einzelnen bghr stgb darstellung nachdem angeklagten bereits urteil september sicherungsverwahrung angeordnet worden strafende fr damals verhngte freiheitsstrafe august errechnet nunmehr weitere freiheitsstrafe sieben jahren rechtskrftig geworden verweist senat hinsichtlich verhltnismigkeitsprfung verhngung zweiten sicherungsverwahrung darlegungen antragsschrift generalbundesanwalts rissing van saan ribgh dr miebach urlaubsbedingt ortsabwesend deshalb unterschrift gehindert winkler rissing van saan laubs pfister ribgh lienen urbedingt ortsabwesend deshalb unterschrift gehindert rissing van saan'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet oktober kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vizeprsidenten schlick richter dr herrmann hucke tombrink dr remmert fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juli zurckgewiesen kosten revisionsrechtszugs klgerin tragen rechts wegen tatbestand klgerin gibraltar ansssige anbieterin sportwetten macht stadt beklagte sowie freistaat bayern beklagter eigenem abgetretenem recht schadensersatzansprche wegen verletzung europischen rechts geltend klgerin verfgt ber erlaubnis gibraltarischen behrden fr veranstaltung sportwetten bayern angebotenen wetten vertrieb neben prsenz internet ber wettbros selbstndigen geschftsbesorgern gefhrt wurden geschftsbesorger folgenden zedent betrieb gebiet beklag ten wettbro trat klgerin spter schadensersatzansprche ab verfgung juli untersagte beklagte zedenten vermittlung sportwetten ordnete sofortige vollziehung verwaltungsakts gem abs nr vwgo sttzte generalklausel art abs nr landesstraf verordnungsgesetzes verbindung stgb abs staatsvertrages lotteriewesen deutschland gltig juli dezember fhrte zedenten fehle notwendige staatliche erlaubnis vermitteln sportwetten verfgung gerichteten widerspruch zedenten hob beklagte anordnung sofortigen vollziehbarkeit half rechtsmittel jedoch brigen ab legte vorgang landratsamt zustndiger widerspruchsbehrde bescheid juni wies landratsamt widerspruch zedenten untersagungsverfgung zurck ordnete deren sofortige vollziehung zedent erhob daraufhin klage verfgung beklagten verwaltungsgericht stellte antrag schiebende wirkung klage abs vwgo wiederherzustellen beschluss september wies verwaltungsgericht antrag zurck oktober stellte zedent vermittlung sportwetten klgerin beschluss dezember wies bayerische verwaltungsgerichtshof beschwerde zedenten abweisung antrags abs vwgo zurck klgerin sieht erlass behrdlichen untersagungsverfgung folgenden ergangenen verwaltungsgerichtlichen entscheidungen sowie schaffung beziehungsweise aufrechterhaltung vorschriften staatsvertrags jeweils qualifizierte verste recht europischen union verlangt beklagten fr zeitraum oktober dezember gesamtschuldnern zahlung ersatz eigenen schadens zedenten landgericht klage abgewiesen berufung klgerin erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klagebegehren entscheidungsgrnde zulssige revision sache erfolg auffassung berufungsgerichts klgerin schadensersatz weder grundstzen gemeinschafts beziehungsweise unionsrechtlichen staatshaftungsanspruchs bgb art gg enteignungsgleichem eingriff verlangen hinblick unionsrechtlichen staatshaftungsanspruch berufungsgericht auffassung landgerichts eigen gemacht beklagten htten objektiv europarechtlich gewhrleistete dienstleistungsfreiheit klgerin zedenten verletzt landgericht ausgefhrt urteilen gerichtshofs europischen union september genge deutschen lndern bestehende sportwettenmonopol fr gerechtfertigten eingriff europische dienstleistungsfreiheit erforderlichen kohrenz pferdewetten bestimmte glckspiele automatenspiele gewerbefreiheit unterlgen obgleich hheres suchtpotential beinhalteten monopol unterfallenden sportwetten bereinstimmung vorinstanz berufungsgericht gemeint fehle jedoch hinreichend qualifizierten versto unionsrecht urteilen gerichtshofs september sei rechtsfrage sportwettenmonopol europisches recht verstoe mae geklrt manahmen beklagten offenkundige verste gemeinschaftsrecht einzustufen seien bayerische sportwettenmonopol betreffende urteil bundesverfassungsgerichts mrz sei beurteilungs ermessensspielraum beklagten entfallen null reduziert worden weder bundesverfassungsgericht darin ausdrcklich verletzung unionsrechtlicher vorschriften festgestellt beinhalteten feststellungen denknotwendig gerichtshof europischen union ausgefhrt bundesverfassungsgericht entscheidung mrz sowie beschluss august vereinbarkeit sportwettenmonopols unionsrecht geuert berufungsgericht ausgefhrt bundesverfassungsgericht ausdrcklich festgestellt magebliche bayerische norm nichtig sei whrend eingerumten bergangsfrist eingriffe grundrecht art gg rechtfertige bergangsfrist europarechtlicher ebene gerechtfertigt knne ge richtshof europischen union erstmals entscheidung september sachen winner wetten verneint soweit klgerin verwaltungsgerichten vorwerfe vorlage gerichtshof europischen union unterlassen stelle ebenfalls offenkundigen versto europisches recht dar vorlagepflicht art egv nunmehr art aeuv fr verfahren einstweiligen rechtsschutzes grundstzlich bestehe ansprche bgb art gg enteignungsgleichem eingriff schieden ebenfalls ii hlt rechtlichen nachprfung stand vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen klgerin gibraltarische veranstalterin sportwetten fr grundlage geschftsbesorgungsvertrgen ttigen deutschen vermittler dienstleistungen sinne art eg art aeuv angeboten eugh urteil september sto nvwz rn ff weiterhin steht aufgrund urteile gerichtshofs europischen union september carmen media nvwz sto aao winner wetten nvwz fest bayern gem staatsvertrag lotteriewesen deutschland juni baygvbl geltende sportwettenmonopol aufgrund ausschlielich deutschen lotto toto block zusammengeschlossenen lotterieunternehmen lnder sportwetten oddset anbieten ber lottoannahmestellen sowie ber internet vertreiben durften darauf beruhenden verwaltungs gerichtsentscheidungen bediensteten objektiv gemeinschaftsrecht unvereinbar regelungen eindmmung spielsucht dienen sollten verstieen urteilen gerichtshofs statuierte kohrenzgebot reihe glckspielen insbesondere automatenspiele staatliche monopol fielen hheres suchtpotential aufweisen fr monopol galt zudem beanstandete gerichtshof rechtslage schleswig holstein hessen betreffenden entscheidungen carmen media sto durchfhrung intensiver werbekampagnen inhaber staatlichen monopols sportwetten wrdigung berufungsgerichts verletzung dienstleis tungsfreiheit beklagten stelle hinreichend qualifizierten versto europische recht dar fr gemeinschafts beziehungsweise unionsrechtlichen staatshaftungsanspruch erforderlich sei rechtslage nordrhein westfalen olg kln urteil mai juris rn ff ergebnis gleichfalls beanstanden rechtsprechung gerichtshofs europischen union versto unionsrecht hinreichend qualifiziert betreffende mitgliedstaat wahrnehmung rechtsetzungsbefugnisse grenzen ausbung befugnisse gesetzt offenkundig erheblich berschritten eugh urteile mrz test claimants the thin cap group litigation slg rn oktober dillenkofer slg rn mrz british telecommunications slg rn mrz brasserie cheur slg rn siehe senatsbeschluss april iii zr juris rn senatsbeschluss juni iii zr njw rn senatsurteile januar iii zr njw rn oktober iii zr bghz restriktiven haftungsmastab liegt erwgung zugrunde wahrnehmung gesetzgeberischer ttigkeit insbesondere wirtschaftspolitischen entscheidungen mal mglichkeit schadensersatzklagen behindert darf allgemeininteressen erlass manahmen gebieten interessen einzelnen beeintrchtigen knnen eugh urteile sachen british telecommunications aao rn brasserie cheur aao rn senatsbeschluss april aao mitgliedstaat zeitpunkt rechtsverletzung ber erheblich verringerten gar null reduzierten gestaltungsspielraum verfgte schon bloe verletzung gemeinschaftsrechts ausreichen hinreichend qualifizierten versto anzunehmen eugh urteile sachen test claimants the thin cap group litigation dillenkofer jew aao senat aao festzustellen hinreichend qualifizierter versto vorliegt gesichtspunkte einzelfalls bercksichtigen fr nationalen gericht vorgelegten sachverhalt kennzeichnend gesichtspunkten gehren insbesondere ma klarheit genauigkeit verletzten vorschrift frage versto schaden vorstzlich begangen beziehungsweise zugefgt wurde frage etwaiger rechtsirrtum entschuldbar frage mglicherweise verhalten gemeinschaftsorgans beigetragen nationale manahmen praktiken gemeinschaftsrechtswidriger weise eingefhrt aufrecht erhalten wurden eugh urteile sachen test claimants the thin cap group litigation aao rn brasserie cheur aao rn sowie dezember evans slg rn senat aao mwn gerichtshof entwickelten grundstze haftung mitgliedstaats fr verste gemeinschaftsrecht gelten dabei fr staatsgewalten unabhngig davon schadensverursachende versto gesetzgeber gerichten verwaltung mitgliedstaats anzulasten vgl eugh urteil september kbler slg rn vorstehenden kriterien gemessen versto gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert tatsachengerichte bercksichtigung mageblichen umstnde insbesondere hand gerichtshof europischen union entwickelten leitlinien beurteilen senatsurteil januar iii zr njw rn insoweit eingeschrnkte revisionsrechtliche berprfung berufungsurteils lsst ergebnis rechtsfehler erkennen aa klgerin beklagten ber bloen vollzug beklagten getroffenen regelungen hinausgehenden verste vorwirft berufungsgericht beurteilung exekutiven legislativen handelns beklagten sowie materiellrechtlichen inhalts entscheidungen verwaltungsgerichts bayerischen verwaltungsgerichtshofs recht frage vereinbarkeit bayern mageblichen zeitraum geltenden regelungen sportwettenmonopol europischen gemeinschaftsrecht beschrnkt bb zutreffend geht berufungsgericht davon vorliegend einfache verletzung gemeinschaftsrechts annahme qualifizierten verstoes ausreicht ermangelung abschlieenden gemeinschaftsrechtlichen harmonisierung gebiet glcksspielrechts verblieb beklagten erheblicher gestaltungsspielraum cc ebenfalls beanstanden wrdigung berufungsgerichts rede stehenden zeitraum rechtsprechung gerichtshofs europischen union grenzen zulssiger staatlicher glckspielmonopole przise geklrt bayern seinerzeit geltende rechtslage aufgrund judikatur gerichtshofs offenkundig europischen recht unvereinbar gewertet erst entscheidungen september carmen media nvwz sto nvwz winner wetten nvwz gerichtshof rechtfertigung deutschen sportwettenmonopols konkreter ausgestaltung befasst vorangegangenen entscheidungen staatlichen regulierung monopolisierung sportwetten urteile november gambelli slg njw oktober zenatti slg euzw september lr slg euzw mrz schindler slg njw gerichtshof abstrakte grenzen fr reglementierungen aufgezeigt jedoch zugleich betont mitgliedstaaten bercksichtigung jeweiligen sittlichen religisen kulturellen soziokulturellen besonderheiten ermessen zustehe festzulegen erfordernisse insbesondere bezglich art weise veranstaltung lotterien ergben urteile sachen gambelli aao rn zenatti aao rn lr aao rn schindler aao rn nhere vorgaben ausbung ermessens enthalten entscheidungen trifft insbesondere revision angefhrten urteile sachen zenatti gambelli jew aao rechtslage italien befassen fall zenatti gerichtshof ausgefhrt begrenzung glckspielbetriebs zwecken spiellust betrieb spiele geordnete bahnen lenken risiken betriebs hinblick betrug straftaten auszuschalten daraus ergebenden gewinne gemeinntzigen zwecken zuzufhren diene europarechtlich legitimen zielen aao rn gerichtshof zulssigkeit beschrnkungen wettbetriebs negativ dahingehend abgegrenzt wirklich ziel dienen mssten gelegenheiten spiel vermindern erzielung einnahmen fr soziale aktivitten erfreuliche nebenfolge eigentliche grund betriebenen restriktiven politik drfe aao rn schlielich gerichtshof betont sei sache nationalen gerichts prfen mitgliedstaatlichen rechtsvorschriften gerechtfertigten zielen dienten enthaltenen beschrnkungen verhltnismig seien aao rn nhere inhaltliche vorgaben weiteren ziele bereich regulierung wetten einschrnkung dienstleistungsfreiheit rechtfertigen knnen manahmen erreichung ziele zulssig urteil entnehmen gegenteil gerichtshof ebenso urteil sache lr aao rn weiten ermessens beurteilungs entscheidungsspielraum mitgliedstaaten zulassung lotterie glckspielangeboten unterstrichen stein anmerkung urteil sache zenatti euzw insbesondere monopolisierung anbieter gerichtshof fr unzulssig gehalten siehe urteil sache zenatti aao rn urteil sache lr aao rn unvereinbarkeit bayerischen rechtslage betreffend sportwetten dienstleistungsfreiheit lie urteil sache zenatti ableiten gilt gleicher weise fr urteil gerichtshofs europischen gemeinschaften sache gambelli darin gerichtshof zunchst bezugnahme entscheidungen sachen schindler lr zenatti bekrftigt mitgliedstaaten magabe jeweiligen sittlichen religisen kulturellen soziokulturellen besonderheiten ermessen zustehe beschrnkungen betriebs spielen wetten statuieren aao rn weiterhin betont beschrnkungen zwingende grnde verbraucherschutz betrugsvorbeugung vermeidung anreizen fr brger berhhten ausgaben fr spielen gerechtfertigt knnen aao rn allerdings ausgefhrt reglementierungen grnde sowie notwendigkeit gesttzt seien strungen sozialen ordnung vorzubeugen mssten geeignet verwirklichung ziele sinne gewhrleisten kohrent systematisch begrenzung wettttigkeiten beitrgen aao obgleich begrndung europarechtswidrigkeit mageblichen zeitraum bayern geltenden rechtslage angefhrt wurde genge anforderungen kohrenz konnte gambelli entscheidung notwendigen klarheit abgeleitet rede stehenden regelungen sportwetten gerechtfertigten eingriff dienstleistungsfreiheit beinhalteten gerichtshof urteil kohrenz heit stimmigkeit mageblichen italienischen rechtsvorschriften gesichtspunkt befasst italienische staat fiskalinteresse politik ausweitung spielens wettens verfolge fall rechtfertigung reglementierungen ffentliche sozialordnung notwendigkeit berufen knne gelegenheiten spiel vermindern aao rn kohrenz fr vorliegenden sachverhalt magebenden aspekt glcksspiele staatliche monopol fallen hheres suchtpotential aufweisen fr monopol gilt gambelli entscheidung hingegen andeutungsweise angesprochen gesichtspunkt rechtsprechung gerichtshofs europischen union erst urteilen september carmen media aao rn sto aao rn ff bedeutung erlangt dementsprechend lie gambelli urteil zumindest qualifizierten versto begrndender anhaltspunkt dafr entnehmen fraglichen regelungen ungerechtfertigten eingriff dienstleistungsfreiheit beinhalteten dd revision allerdings ausgangspunkt darin beizupflichten wrdigung berufungsgerichts urteil bundesverfassungsgerichts mrz bverfge ebenfalls fr gemeinschafts beziehungsweise unionsrechtlichen staatshaftungsanspruch erforderlichen deutlichkeit unvereinbarkeit bayerischen monopols fr sportwetten europarechtlichen dienstleistungsfreiheit geben mehr tatrichterlichen beurteilungsspielraum gedeckt bundesverfassungsgericht bezugnahme randnummer gambelli entscheidung gerichtshofs europischen gemeinschaften urteil november slg ausgefhrt seinerzeitigen bayerischen regelungen erfllten anforderungen deutschen verfassungsrechts liefen parallel gerichtshof gemeinschaftsrecht formulierten vorgaben denen erzielung einnahmen finanzierung sozialer aktivitten ntzliche nebenfolge eigentliche grund restriktiven politik bereich wetten glckspielen drfe bverfge zuzugeben revision weiterhin generalanwalt beim gerichtshof mengozzi schlussantrag sache sto bezugnahme urteil bundesverfassungsgerichts mrz ausgefhrt lektre entscheidung lasse unzweifelhaft erscheinen bayerischen bereinstimmende hessische baden wrttembergische sportwettenmonopol erforderlichen voraussetzungen erfllt kohrent systematisch eingestuft juris rn richtig stellt revision angefhrte passage urteil bundesverfassungsgerichts lediglich obiter dictum dar ferner bundesverfassungsgericht hervorgehoben fehle zustndigkeit mglichen versto europisches gemeinschaftsrecht prfen aao gleichwohl ausdrcklich dahingehend festgelegt festgestellten verfassungsrechtlichen mngel bestehenden regelungen sportwettenmonopol gleicher weise gerichtshof europischen union entwickelten europarechtlichen vorgaben unvereinbar seien konnte fr rechtsanwender judikative exekutive sowie fr gesetzgeber europarechtliche status quo mehr zweifelhaft dennoch beklagten hinreichend qualifizierter weise europische recht verstoen verwaltung beklagten bekanntwerden urteils bundesverfassungsgerichts untersagungsverfgung aufrecht erhalten klgerin beziehungsweise geschftsbesorger etwa erteilung entsprechenden genehmigung ermglicht sportwetten vertreiben qualifizierter versto gemeinschaftsrecht gleichwohl anzulasten bediensteten beklagten durften annehmen bundesverfassungsgericht gesetzgeber aufgegebenen neuregelung wett glckspielrechts sptestens januar erfolgen materiellen europischen gemeinschaftsrecht einklang stand angebot sportwetten bisherigen monopolinhabern vorzubehalten deshalb beruhen insoweit rechtsauffassung vertretbar whrend bundesverfassungsgericht zugestandenen bergangszeit dezember sei materiell europarechtswidriger regelungszustand zwingenden grnden rechtssicherheit vgl hierzu eugh urteil september winner wetten nvwz rn mwn gemeinschaftsrechtlich hinnehmbar verfahren winner wetten gerichtshof offenbar regierungen erklrungen abgegeben geltend gemacht vgl eugh aao rn schlussantrge generalanwalts bot juris rn ff siehe ferner vgh kassel nvwz ovg mnster nvwz bundesverfassungsgericht whrend zugestandenen bergangsfrist uneingeschrnkte fortgeltung verfassungswid rig aufgrund parallelitt kohrenzanforderungen zugleich gemeinschaftsrechtswidrig erkannten rechtslage gebilligt vielmehr fr anwendbarkeit bislang geltenden normen magaben statuiert denen unverzglich mindestma konsistenz ziel begrenzung wettleidenschaft bekmpfung wettsucht einerseits tatschlichen ausbung staatlichen monopols andererseits herzustellen bverfge danach durften hintergrund errichtung staatlichen wettmonopols fr genommen weder verfassungs europarechtswidrig vgl bverfge aao gewerbliche veranstalten wetten private unternehmen vermittlung wetten beklagten veranstaltet wurden weiterhin verboten angesehen ordnungsrechtlich unterbunden wobei bundesverfassungsgericht sogar aufrechterhaltung strafbewehrung fr ausgeschlossen erachtete aao jedoch beginnen wettmonopol konsequent bekmpfung wettsucht begrenzung wettleidenschaft auszurichten staat durfte insbesondere bergangszeit expansiven vermarktung wetten nutzen daher neuregelung erweiterung angebots staatlicher wettveranstaltungen sowie werbung ber sachliche informationen art weise wettmglichkeit hinausgehend gezielt wetten aufforderte untersagt ferner staatliche lotterieverwaltung umgehend aktiv ber gefahren wettens aufzuklren aao bundesverfassungsgericht gesetzlichen regelung angelegten dementsprechend praxis realisierten defizite verwirklichung wettmonopol grundstzlich rechtfertigenden vorgenannten ziele darin gesehen aktiven prvention fehlte aao geschftspraxis monopolanbieters tat schlichen erscheinungsbild wirtschaftlich effektiven vermarktung grundstzlich unbedenklichen freizeitbeschftigung entsprach aao ff bundesverfassungsgericht insoweit breit angelegte werbung wetten sozialadquate sogar positiv bewertete unterhaltung dargestellt wurde aao breiten vertriebswege fehlende aktiv kommunizierte prvention beanstandet aao behebung eben defizite dienten vorgriff entsprechende gesetzliche neuregelungen fr bergangszeit aufgestellten magaben inhalt zielte darauf ab genau mngel bestehenden rechtslage abzustellen mageblich deren verfassungswidrigkeit fhrten bundesverfassungsgericht entscheidung sache kriterien gambelli entscheidung angewandt zugleich ausgefhrt parallelitt anforderungen deutschen verfassungsrechts europischen gerichtshof gemeinschaftsrecht formulierten betont aao lag fr verwaltung beklagten annahme nahe sofern magaben beachtet formellen erlass entsprechenden nderungs gesetze praxis zustand hergestellt grundgesetz europarecht einklang steht bayvgh beschluss august cs juris rn dagegen eingelegte verfassungsbeschwerde wurde kammerbeschluss bundesverfassungsgerichts oktober wm entscheidung angenommen brigen wre wegen anwendungsvorrangs gemeinschaftsrechts einrumung bergangszeit bundesverfassungsgericht leere gegangen sogar fr rechtsanwender irrefhrend bundesverfassungsgericht eingeforderten magaben tatschlich zgig vollstndig umgesetzt wurden bayerische verwaltungsgerichtshof bundesverfassungsgericht gebilligt bayerischen verwaltung stndiger rechtsprechung attestiert bayvgh beschlsse august nvwz august cs juris rn oktober cs juris rn november cs juris rn bverfg wm beschluss bayvgh august siehe bverfg kammerbeschluss mrz bvr juris rn vorstehenden erwgungen gelten fr antrag aussetzung sofortigen vollziehung untersagungsverfgung beklagten befassten verwaltungsgerichte beklagten revision geltend macht liegt hinreichend qualifizierter versto bediensteten beklagten europisches gemeinschaftsrecht bayerische verwaltungsgerichtshof unterlassen zedenten angestrengte verfahren einstweiligen rechtsschutzes untersagungsverfgung beklagten gem art abs eg art abs aeuv auszusetzen gerichtshof europischen union frage vereinbarkeit bayern seinerzeit geltenden regelungen ber sportwettenmonopol europischen recht vorzulegen verwaltungsgerichtshof verfahren abs vwgo letztinstanzlich entscheidendes gericht siehe abs vwgo genannten bestimmungen vorlage gerichtshof grundstzlich verpflichtet ber auslegung gemeinschafts beziehungsweise unionsrecht befinden rechtsprechung gerichtshofs entfllt vorlageverpflichtung jedoch verfahren einstweiligen rechtsschutzes sofern partei unbenommen bleibt hauptverfahren entweder einzuleiten einleitung verlangen summarischen verfahren vorlufig entschiedene frage gemeinschaftsrechts erneut geprft gegenstand vorlage bilden eugh urteile mai hoffmann la roche slg rn oktober morson slg rn ff siehe bverfg njw hiernach bestehende ermessen bayerischen verwaltungsgerichtshofs entgegen auffassung klgerin schon deshalb null reduziert zuvor dargestellten grnden offenkundiger versto gemeinschaftsrecht vorlag soweit legislative beklagten betroffen versto ebenfalls auszuschlieen dabei gesetzgeber insbesondere vorgehalten schnellstmglich ablauf bundesverfassungsgericht eingerumten bergangszeit buchstaben gemeinschaftsrechtskonforme gesetzeslage schaffen mssen zunchst durfte gesetzgeber davon ausgehen schon anpassung gesetzeswortlauts vorgaben bundesverfassungsrechts exekutive willens lage fr bergangsphase zustand herzustellen europarechtlich durchgreifenden bedenken mehr ausgesetzt zudem ausreichende zeit vonnten vorgaben bundesverfassungsgerichts folgenden national europarechtlichen anpassungsbedarf sorgfltig ermitteln hieraus folgenden handlungsoptionen herauszuarbeiten gegebenenfalls abstimmung rechtssetzungsorganen bundes abwgung jeweils rede stehenden belange fr lsung entscheiden gab fr schaffung sinne rechtsprechung gerichtshofs europischen union kohrenten lsung fr bereich sportwetten glcksspiele vielzahl denkbaren lsungen mitgliedstaaten insoweit ermessensspielraum zusteht eugh urteil november gambelli slg rn mwn hinzu kommt mageblichen regelungen kompetenzordnung grundgesetzes lndern schaffen regelungen sinnvollen bundeseinheitlichen standard gewhrleisten staatsvertrag deutschen lnder enthalten aufgrund ausgangslage beklagten insbesondere anzulasten gesetzgeberischen alleingang verzichtete zusammen brigen lndern wiederum nunmehr europarechtlichen vorgaben entsprechende bundeseinheitliche regelung anstrebte bercksichtigung umstnde beanstanden beklagte ebenso bundeslnder dezember eingerumte bergangsfrist ausschpfte ee weitere hinweis revision beschluss kammer ersten senats bundesverfassungsgerichts april wm fr rechtsauffassung unbehelflich bundesverfassungsgericht darin bezugnahme gambelli entscheidung lediglich geuert erhebliche zweifel vereinbarkeit sportwettenmonopols gemeinschaftsrecht knnten ausgeschlossen aao offenkundiger versto beklagten gemeinschaftsrecht lsst angesichts zurckhaltenden formulierung hieraus ableiten ff einleitung vertragsverletzungsverfahrens europische kommission klgerin vorgelegten schreiben april fr rechtsposition klgerin ebenfalls unbehelflich mag hieraus ebenso entscheidung bundesverfassungsgerichts mrz unvereinbarkeit sportwettenmonopols gemeinschaftsrecht ergeben vorstehenden grnden scheidet jedoch gleichwohl hinreichend qualifizierter versto beklagten europische recht schreiben uerte kommission zweifel vereinbarkeit einzelnen bundeslndern geltenden regelungen sportwettenmonopol dienstleistungsfreiheit gambelli entscheidung gerichtshofs europischen gemeinschaften urteil november slg angesprochenen aspekten kommission bemngelte vorliegenden erkenntnissen monopolveranstalter deutschland erheblichen werbeaufwand fr sportwetten betrieben bezugnahme randnummer gambelli urteils aao wies darauf mitgliedstaaten rechtfertigung reglementierungen wetten notwendigkeit berufen drften gelegenheiten spiel vermindern behrden verbraucher zugleich anreizten ermunterten lotterien glcksspielen wetten teilzunehmen staatskasse daraus einnahmen zuflssen eben defizite wurden jedoch abgestellt beklagten rechtspraxis vertretbar gemeinschaftskonform ansehen konnten vorlage sache gerichtshof europischen union gem art abs aeuv erforderlich klgerin mndlichen verhandlung senat vorlagebedrftig angesehene frage hinreichend qualifizierter versto unionsrecht erwgung verneint knne mitgliedstaaten htten fr berechtigt halten drfen fr bergangszeit europarechtswidrigen zustand aufrechtzuerhalten stellt dd ausgefhrten grnden brigen besteht notwendigkeit vorabentscheidung gem art abs aeuv einzuholen feststellung voraussetzungen fr unionsrechtlichen staatshaftungsanspruch konkreten einzelfall erfllt obliegt entsprechend gerichtshof hierfr entwickelten leitlinien grundstzlich nationalen gerichten eugh urteile mrz test claimants the thin cap group litigation slg rn dezember test claimants the fii group litigation slg rn mwn unionsrechtliche fragen ber bloe anwendung grundstze unionsrechtlichen staatshaftungsanspruchs konkreten sachverhalt hinausgehen wirft fall ansprche klgerin beklagten abs bgb verbindung art satz gg bestehen gleichfalls handelten verwaltungsbediensteten beklagten objektiv pflichtwidrig untersagungsverfgung gemeinschaftsrecht unvereinbar jedoch fllt insoweit oben dd genannten grnden fahrlssigkeit last zumal einschtzung rechtslage einklang rechtsprechung fr zustndigen verwaltungsgerichtshofs befanden vgl senatsurteil juli iii zr njw haftung beklagten wegen legislativen unrechts kommt bereits deshalb betracht gesetzgeber lediglich aufgaben allgemeinheit wahrnimmt denen richtung bestimmte personen personenkreise fehlt daher grundstzlich drittschtzenden amtspflichten sinne abs satz bgb obliegen vgl senatsbe schluss oktober iii zr nvwz rn senatsurteile oktober iii zr bghz juni iii zr njw amtshaftung fr richter beklagten scheitert abs satz bgb recht vorinstanzen ansprche enteignungs gleichem eingriff verneint insoweit erhebt revision ebenfalls rgen schlick herrmann tombrink hucke remmert vorinstanzen lg landshut entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts trier dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben jedoch schuldspruch fall ii urteilsgrnde dahin klargestellt angeklagte versuchten besonders schweren raubes schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan eschelbach fischer schmitt ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr april rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs richter seiffert dr schlichting wendt richterin dr kessal wulf richter felsch april beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mrz zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert versto art abs gg willkrverbot art abs gg liegt berufungsgericht vorbringen klgers kenntnis genommen sowie entscheidungserheblichen urkunden zeugenaussage schwester klgers gebotenen weise vgl bverfge auseinandergesetzt rechtsfehlerfrei ergebnis gelangt voraussetzungen arglistigen tuschung sinne nr satz vhb vorliegen berufen beklagten vollstndige leistungsfreiheit rechtsmissbruchlich klger darzulegenden beweisenden voraussetzungen rechtsmiss brauchs vgl bghz bgh urt mai iv zr njw rr ii zudem schlssig erst schluss letzten mndlichen verhandlung vorgetragen weiteren begrndung hinblick beschwerdeerwiderung gem abs satz halbs zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens streitwert seiffert dr schlichting dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet januar fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch mndliche verhandlung januar fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg april kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt gebudeversicherer beklagten haftpflichtversicherer mieterin ersatz versicherungsnehmer erstatteten aufwendungen gemieteten einfamilienhaus august entstandenen brand verursacht wurden mietsachschden haftpflichtversicherung eingeschlossen schaden hausrat mieterin deren hausratversicherer reguliert klgerin sttzt ausgleich hlftigen zeitwertschadens gerichteten anspruch hhe rechtsprechung senats bghz tz ff urteil juni iv zr versr entsprechend wendbaren grundstze doppelversicherung abs satz vvg beklagte meint doppelversicherung liege ziffer risikobeschreibungen besonderen bedingungen zusatzbedingungen fr allgemeine haftpflichtversicherung rbh seien regressverzicht abkommen feuerversicherer bergreifenden schadenereignissen rva fallenden rckgriffsansprche deckung ausgeschlossen landgericht klage hhe nebst zinsen stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht zurckgewiesen revision erstrebt beklagte weiterhin vollstndige abweisung klage entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg vorinstanzen schon frher olg bamberg versr lg coburg ff zutreffend entschieden ausschluss fr rva fallende rckgriffsansprche ziffer rbh ausgleichsanspruch entsprechend grundstzen doppelversicherung entgegensteht senat folgt oberlandesgericht koblenz versr vertretenen ansicht klausel sei ausgleichsanspruch ausgeschlossen insoweit klgerin regress mieterin schon gegenber bundesgerichtshof entwickelten regressverzicht vorrangigen regressverzicht rva verwehrt sei argumen tation bercksichtigt sinn zweck auswirkung rva ausschlusses hinreichend aa zweck senat entwickelten regressverzichts schutz interessen vermieters mieters bghz tz ff regressverzicht dagegen ebenso wenig regressverzicht rva vgl bgh urteil januar vi zr versr ii haftpflichtversicherer schdigers zugute kommen senat wege rechtsfortbildung geschaffene ausgleichsanspruch bghz tz ff quivalent dafr gebudeversicherer trotz bestehenden haftpflichtversicherungsschutzes interesse beider mietvertragsparteien regressverzicht zugemutet bghz aao tz senatsurteil juni iv zr versr tz ergebnis fhrt halbierung leistungspflicht haftpflichtversicherers bb regressverzicht rva mieter behandelt sei sachersatzinteresse feuerversicherung mitversichert fhrt ebenso senat entwickelten regressverzicht mietsachschden deckenden haftpflichtversicherung doppelversicherung strukturell vergleichbaren interessenlage olg bamberg lg coburg aao lg kln versr langheid rmer langheid vvg aufl rdn sieg bb martin sachversicherungsrecht aufl rdn kohleick doppelversicherung deutschen versicherungsvertragsrecht ff daraus folgt rechtsprechung senats vgl bghz aao tz ff feuerversicherer wegen regressverzichts rahmen rva grundstzlich ausgleichsanspruch analoger anwendung abs vvg haftpflichtversicherer mieters zuzubilligen quivalent dafr feuerversicherer sozialer verantwortung schutz schdiger freiwillig regress verzichten regressverzicht gem ziffer rva fassung text gnther regress sachversicherers aufl ff je schadenereignis unten oben begrenzt gilt ziffer rva regressschuldner fr regressforderung jedoch insoweit regressforderung bersteigt betrag grundstzlich regress verzichtet ziffer rva erweitert verzicht bereich fr schden mietsache sofern haftpflichtversicherung ahb deckung bietet versicherungsschutz ahb ziffer ahb ausgeschlossen daraus umgekehrt entnehmen regress genommen haftpflichtdeckung besteht zweck rva untergrenze anfang regress verzichtet regressschuldner bereich allgemeinen ber haftpflichtversicherung absichern konnte bgh urteil januar aao olg dsseldorf versr siegel versr essert versr gnther aao dietz wohngebudeversicherung aufl sieg aao wortlaut systematik zweck rva schdiger haftpflichtversicherer entlasten fhren deshalb auslegung regressverzicht verhltnis mietsachschden deckenden haftpflichtversicherung jedenfalls betrag subsidir ziffer rva vorbehaltene regress haftpflichtversicherten schdiger ziffer rbh abgewehrt versicherungsschutz ausgeschlossen ausschlussklausel abs nr abs satz bgb unwirksam zweck haftpflichtversicherungsvertrages wesentlichen punkt gefhrdet mieter brigen unangemessen benachteiligt ziffer rbh versicherungsnehmer abweichend ahb versicherungsschutz fr gesetzliche haftpflicht beschdigung wohnrumen sonstigen privaten zwecken gemieteten rumen gebuden gewhrt versicherungsschutz mieter wohnraum angewiesen leicht fahrlssig verursachte schden brand knnen existenzgefhrdendes ausma erreichen einschluss gemietete wohnrume betreffenden haftpflichtschden deshalb lngst regel wirksamkeit formularmigen ausschlusses wre fraglich abs nr bgb versprochene versicherungsschutz ziffer rbh eingeschrnkt vgl siegel allerdings bestimmtes risiko versicherungsschutz ausgeschlossen vielmehr haftpflichtversicherer leisten feuerversicherer mieter quasi versicherungsnehmer wege regressverzichts schtzt klausel bedeutung einfachen umfassend erteilte leistungszusage einschrnkenden subsidiarittsabrede klausel insbesondere praktischen auswirkung geeignet versprochenen versicherungsschutz auszuhhlen aa leistungsausschluss ziffer rbh versicherungsnehmer rva verwiesen text kennt laut anmerkung klausel wunsch verfgung gestellt versicherungsnehmer vllig unbekanntes vertragswerk verwiesen versicherer danach regress verzichten ergibt daraus sachliche gehalt rva fr versicherungsnehmer schwer erfassen grenzen verstndnismglichkeiten sptestens berschritten bemerkt ziffer rva haftpflichtversicherung zurckverweist bestimmung deren bedeutung vorliegende fall zeigt schon fr genommen insbesondere verhltnis ziffer rbh spezialisierten versicherungsjuristen erkannt kommt hinzu verweisung rva nderungen beteiligung parteien haftpflichtversicherungsvertrages vorgenommen umfang versicherungsschutzes beeinflussen knnen vgl grommelt beispielsweise seit januar mietsachschden erweiterung regressverzichts ziffer rva mehr umfasst siegel versr gestaltung versicherungsschutzes intransparent inhaltlich unangemessen bb verweisung versicherungsnehmers rva begrndet ferner praktisch erhebliche gefahr letztlich beiden versicherer zustehenden schutz erhlt drei verfahren anspruch genommenen haftpflichtversicherer vorgetragen wurde gebudefeuerversicherer vergangenheit haftpflichtversicherte verursacher brandschadens hufig anspruch genommen obwohl rva anwendbar gewe sen sei fllen besteht auffassung haftpflichtversicherer anspruch deckungsschutz form anspruchsabwehr darber rva regressanspruch mieter entgegensteht feuerversicherer haftpflichtversicherer oft unterschiedlicher meinung etwa darber gestritten brand grober fahrlssigkeit beruht eigenen sachen mieters ausgegangen subsidiarittsklausel haftpflichtversicherung wirksam gegenber bereits errterten einfachen subsidiarittsregelung ziffer rva durchsetzt steht mieter beiden versicherern eigene kosten eigenes risiko regressanspruch verteidigen luft gefahr verurteilung trotz haftpflichtversicherung freistellungsanspruch lage darf haftpflichtversicherer versicherungsnehmer bringen vgl bghz tz ff senatsurteil februar iv zr versr tz ff gefahr erfahrungen senats selten unberechtigte deckungsablehnungen haftpflichtversicherern hervorgerufen wesentlicher grund dafr trotz bestehender haftpflichtdeckung regressverzicht gebudeversicherers anzunehmen bghz tz hinzunehmen haftpflichtversicherer gebudeversicherer gegenseitige rechtliche abwehrmanahmen allgemeiner meinung gebotenen schutz leicht fahrlssig handelnden wohnungsmieters unterlaufen vgl bghz tz staudinger kassing versr looschelders jr gnther versr cc befrchtung versicherungsnehmer kollidierenden subsidiarittsabreden letztlich ganz versicherungsschutz bleibt grund dafr herrschender meinung beiden subsidiarittsklauseln eingreift folge ausgleichs abs vvg kollhosser prlss martin vvg aufl rdn staudinger kassing aao fn winter versr segger versr bk schauer vvg rdn versicherungsrechts handbuch armbrster aufl rdn klgerin entgegen auffassung beklagten geltendmachung ausgleichsanspruchs verzichtet ansicht beklagten verzicht ergebe rundschreiben gesamtverbandes deutschen versicherungswirtschaft vorstnde haftpflichtversicherer november neufassung rva richtig schon fraglich bedeutung rundschreiben gesamtverbandes berhaupt fr auslegung rva berdies rundschreiben ausgleichsanspruch analog abs vvg gar erfassen seinerzeit niemand ausgleichsanspruch gedacht senat frher abgelehnt sogenannte reine sachversicherung haftpflichtinteresse einzubeziehen urteil januar iv zr versr abgesehen davon geht rva fassung terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen lg coburg entscheidung olg bamberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit klger beschwerdefhrer prozessbevollmchtigte rechtsanwlte beklagte beschwerdegegner prozessbevollmchtigter rechtsanwalt prozessbevollmchtigter rechtsanwlte iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter dr wurm drr wstmann richterin harsdorf gebhardt beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen januar soweit beklagte gerichtet zurckgewiesen magebenden fragen filmfonds betreffenden senatsurteile juni iii zr wm iii zr wm beantwortet worden stimmt beurteilung berufungsgerichts grundstzen genannten entscheidungen hinsicht berein insbesondere frage fehlerhaftigkeit emissionsprospekts angeht klger jedoch beschwerde beklagte zurckgenommen schadensersatzleistungen frheren beklagten vollem umfang klaglos gestellt worden besteht grund rechtsstreit einseitig gebliebenen erledigungserklrung klgers richtung beklagte klrung allein fr kostentragungspflicht entscheidenden frage fortzufhren klage beklagte begrndet klger weiteren kosten beschwerdeverfahrens tragen beschwerdewert festgesetzt schlick wurm wstmann drr harsdorf gebhardt vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet mrz kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle viii zr rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zvg zwangsverwalter grundstcks betriebskosten fr mietobjekt fr abrechnungszeitrume abzurechnen bestellung liegen sofern etwaige nachforderung beschlagnahme geltenden anordnung zwangsverwaltung erfat abs satz bgb abs satz zvg soweit zwangsverwalter abrechnung verpflichtet etwaiges vorauszahlungsguthaben mieter auszuzahlen gilt betreffenden vorauszahlungen unmittelbar zugeflossen bgh urteil mrz viii zr lg berlin ag lichtenberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr beyer dr leimert dr frellesen fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin september kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger seit mieter wohnung anwesen strae mietvertrag verpflichtet neben grundmiete monatlichen betriebskostenvorschu hhe dm sowie heiz warmwasserkostenvorschu dm zahlen ber geleisteten vorschsse abs abs mietvertrages jhrlich stichtag dezember bzw januar abzurechnen beschlu januar ordnete amtsgericht berlinlichtenberg zwangsverwaltung fr grundstck bestellte beklagten zwangsverwalter august erstellte vermieter beauftragte hausverwaltung betriebskostenabrechnung fr jahr fr klger guthaben hhe dm ausweist abrechnung ber heiz warmwasserkostenvorschsse wurde bisher erstellt klger auffassung beklagte sei gegenber sowohl auszahlung festgestellten guthabens abrechnung brigen nebenkosten erstattung daraus ergebenden guthabens verpflichtet beklagte hlt klage fr unbegrndet wendet sei passiv legitimiert abrechnungszeitraum bestellung zwangsverwalter bereits abgelaufen sei klger brigen vorschsse gezahlt htten amtsgericht zahlungsantrag wesentlichen teil zinsen stattgegeben weiteren klageantrag stufenklage behandelt teilurteil beklagten verurteilt klgern geforderte abrechnung erstellen hiergegen gerichtete berufung beklagten landgericht zurckgewiesen zugelassenen revision verfolgt beklagte ziel klageabweisung entscheidungsgrnde landgericht wesentlichen ausgefhrt zwangsverwaltung ber grundstck angeordnet unterliege nebenkostennachforderung vermieters ebenso rckstndige mietforderungen beschlagnahme ergebe abrechnung dagegen guthaben mieters sei grund ersichtlich weshalb zwangsver walter seinerseits auszahlung guthabens verpflichtet solle vorliegenden fall hausverwaltung erstellte abrechnung sei gegenber beklagten wirksam beschlagnahme entsprechenden abrechnungsjahr erfolgt sei sei unerheblich verhltnis mieter komme darauf zwangsverwalter nebenkostenvorschsse zugeflossen seien beklagte sei verpflichtet abrechnung ber heiz warmwasserkosten erstellen abrechnung nebenkosten gehre verwalteraufgaben zeitraum anordnung zwangsverwaltung betreffe ergebe abrechnung nachforderung beschlagnahme umfat zwangsverwalter gem abs zvg fr geltendmachung forderung sorgen ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand frage umfang zwangsverwalter abrechnung nebenkosten fr bestellung liegende zeit verpflichtet rechtsprechung schrifttum unterschiedlich beantwortet klrung hngt entscheidung ab klger beklagten auszahlung betriebskostenguthabens verlangen knnen ansicht stellt zeitpunkt bestellung zwangsverwalters zsur dar danach zwangsverwalter nebenkosten fr zeitraum bestellung abzurechnen auszugleichen ag berlin neuklln ge ebenso wohl ag berlin schneberg ge eckert wolf eckert ball handbuch gewerblichen miet pacht leasingrechts aufl rdnr meinung zwangsverwalter nebenkosten fr gesamten laufenden abrechnungszeitraum abzurechnen bestellung fllt aufspaltung abrechnung zeitspanne bestellung findet insofern statt soweit danach abzurechnen verpflichtet etwaige nachforderung geltend bzw guthaben mieter auszukehren vorauszahlungen zulssiger weise vermieter erbracht insbesondere olg hamburg njw rr mdr zip ge lg berlin ge ag berlin wedding ge ag spandau ge dassler schiffhauer gerhardt muth zwangsversteigerungsgesetz aufl rdnr schmidt futterer blank mietrecht aufl rdnr schmidt futterer langenberg aao rdnr stber zwangsversteigerungsgesetz aufl rdnr ebenso wohl lg berlin ge dritten auffassung berufungsurteil zugrunde liegenden meinung bereinstimmt zwangsverwalter fr bestellung laufenden fr zurckliegende abrechnungszeitrume zustndig soweit entsprechenden nebenkostenabrechnungen fllig erledigt haarmeyer wutzke frster hintzen zwangsverwaltung aufl zwverwvo rdnr handbuch zwangsverwaltung rdnr senat schliet letztgenannten auffassung abs zvg zwangsverwalter recht pflicht handlungen vorzunehmen erforderlich grundstck wirtschaftlichen bestand erhalten ordnungsmig benutzen ansprche beschlagnahme erstreckt geltend bestehende miet pachtvertrge gebunden abs zvg einzelnen gelten fr zwangsverwaltung bestimmungen ber anordnung zwangsversteigerung zvg entsprechend soweit zvg ergibt abs zvg gilt anordnung zwangsverwaltung beschlagnahme grundstcks umfang hypothek zvg jedoch erstreckt zwangsverwaltung beschlagnahme zwangsversteigerung abs zvg miet pachtzinsforderungen abs satz zvg umschriebenen aufgabenbereich zwangsverwalters folgt zunchst verwalter laufenden bestimmtem umfang rckstndige mietzinsforderungen einzuziehen forderungen erstreckt belastung grundstcks hypothek haftung grundstcks sofern rckstnde lnger jahr fllig abs satz bgb demzufolge beschlagnahme geltenden anordnung zwangsverwaltung erfat abs satz zvg dassler schiffhauer gerhadt muth aao rdnr haarmeyer wutzke frster hintzen handbuch zwangsverwaltung rdnr zwangsverwaltung zwverwvo rdnr fr nebenkostenforderungen soweit vereinbarte vorauszahlungen betreffen gilt stellen entgelt fr bestimmte neben leistungen vermieters dar verwalter zugunsten haftungsmasse einzuziehen ebenso eckert aao rdnr stber aao rdnr soweit nebenkosten ausreichender hhe gezahlt worden deshalb nachforderung rechnen ergibt verpflichtung geltendmachung forderung unmittelbar abs hs zvg hhe etwaigen nachforderung ordnungsgeme nebenkostenabrechnung ermitteln obliegt erstellung abrechnung verwalter jedenfalls insoweit mgliche nachforderung beschlagnahme unterliegt voraussetzung erfllt nebenkostennachforderung rechtsprechung senats erst zeitpunkt fllig entsprechende abrechnung vermieters mieter zugeht bghz ff etwaige nebenkostennachforderung fr zurckliegenden abrechnungszeitraum daher zwangsverwalter einzuziehen zwingende vorbereitungsmanahme hierfr abrechnung erstellen beklagte hiernach verpflichtet abrechnung vorzunehmen umfate verpflichtung ausgleich abrechnung ergebenden saldos unabhngig davon zugunsten beklagten verwalter haftungsmasse anstelle vermieters zugunsten klger mieter bestand schmidt futterer langenberg aao rdnr haarmeyer wutzke frster hintzen aao rdnr letzteren fall wegen einheitlichkeit abrechnung darauf ankommen beklagte vermieter bzw beauftragten hausverwaltung vereinnahmten nebenkostenvorauszahlungen erhalten olg hamburg aao dassler schiffhauer gerhardt muth aao rdnr stber aao rdnr ergebnis ndert schlielich dadurch abrechnung hausverwaltungsfirma bisher auftrag vermieters ttig geworden vorgenommen worden einwnde inhaltliche richtigkeit rechnung beklagte vorgebracht vorstehenden ausfhrungen beklagte auszahlung bisher ermittelten nebenkostenguthabens klger abrechnung heiz warmwasserkostenvorauszahlungen fr jahr ausgleich bzw einziehung daraus ergebenden saldos verpflichtet iii alledem vorinstanzen klage sowohl hinsichtlich zahlungsantrages bezglich antrages erteilung abrechnung ber heiz warmwasserkosten recht begrndet angesehen revision beklagten daher zurckzuweisen dr deppert dr hbsch dr leimert dr beyer dr frellesen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterin mhring richter meyberg mai beschlossen senat beabsichtigt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juli gem satz zpo kosten beklagten zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen streitwert revisionsverfahrens festgesetzt grnde klger nimmt beklagten schweizer rechtsanwlte anwaltskanzlei rechtsform personengesellschaft gefhrt anwaltsvertrag wegen anwaltsfehlern beklagte juni beklagten gegrndete anwaltsgesellschaft form aktiengesellschaft schweizer recht schadensersatz anspruch beklagten passiva aktiva vormaligen anwaltsgesellschaft neue gesellschaft eingebracht htten deswegen schweizer recht neben beklagten fr deren anwaltsfehler hafte beklagten betreiben internetseite deutscher englischer sprache deutschland erreichbar deutschland lebende klger betrieb ende rechtsform gmbh betreibt seit firma spedition speditionsunternehmen legte aufgrund vermgensverwaltungsvertrgen august september gelder vermgensverwaltungsgesellschaft firmensitz schweiz knftig unternehmen erlaubnis abs kwg anlageprodukte deutschland vertrieb deswegen beauftragte rechtsanwlte neben weitere mandanten unternehmen vertraten rckholung gelder schweiz schweizer unternehmen wurde insolvent seit sogenanntes nachlassverfahren schweizer recht anhngig deswegen fragten klgerischen anwlte ende beklagten bereit sei mandanten nachlassverfahren vertreten schreiben januar berlie beklagte klgerischen anwlten per email ausdrucken auftragsformulare vollmachten sowie formulare fr sogenannten forderungseingaben nachlassverfahren genannte schreiben geschdigten kunden unternehmens gerichtet stellte beklagte anwaltskanzlei nachlassverfahren erklrte bereitschaft geschdigten nachlassverfahren vertreten klgerischen anwlte vervielfltigten unterlagen leiteten anschreiben mandanten klger gab unterlagen unterschrieben datum januar anwlte zurck beklagten weiterleiteten danach klger beklagten forderungseingabe nachlassverfahren vertretung glubigerversammlungen beauftragt auftragsgem meldete beklagte klgerischen forderungen nachlassverfahren stimmte glubigerversammlung november namens klgers nachlassvertrag vermgensabtretung unternehmen glubigern vorbehaltlos parallel nachlassverfahren verklagte klger ehemaligen verwaltungsrte direktoren unternehmens schadensersatz klage erfolg schadensersatzansprche klgers berufungsgericht anzuwendenden schweizer recht gem artikel abs bundesgesetzes ber schuldbetreibung konkurs schkg untergegangen seien regelung wahrt glubiger nachlassvertrag zugestimmt rechte mitschuldner brgen gewhrspflichtige sofern mindestens zehn tage glubigerversammlung deren ort zeit mitgeteilt abtretung forderung zahlung angeboten nunmehr verlangt klger wegen verlusts ansprche beklagten schadensersatz hhe teilweise form freistellung hhe rahmen einseitigen erledigungserklrung laufe rechtsstreits landgericht klage unzulssig abgewiesen berufung klgers oberlandesgericht zwischenurteil entschieden deutschen gerichte international zustndig seien berufungsgericht zugelassenen revision mchten beklagten wiederherstellung landgerichtlichen urteils erreichen ii auffassung berufungsgerichts angerufene landgericht mnchen ii art abs art abs buchst fall lugano bereinkommen ber gerichtliche zustndigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen oktober knftig lug lugano bereinkommen international zustndig gegenstand klage seien ansprche klgers vertrag verbraucher geschlossen beklagten htten ttigkeit deutschland wohnsitzstaat klgers sowohl internetauftritt schreiben januar ausgerichtet mandanten klgerischen rechtsanwlte klger januar werbend angeschrieben anschreiben auftrags vollmachtformulare beigefgt htten beklagte knne verbrauchergerichtsstand deutschland verklagt iii statthafte revision zwischenurteil abs satz zpo zulssig liegen voraussetzungen fr zulassung revision revision aussicht erfolg satz zpo berufungsgericht revision wegen fragen zugelassen vertragsschluss verbrauchers fr annahme verbrauchergerichtsstand art abs buchst fall lug ausrichtung ttigkeit vertragspartners motiviert msse tatbestandsmerkmal ausrichtens verlange vertragspartner verbrauchers allgemein kunden wohnsitzstaat verbrauchers anspreche rechtsnachfolger vertragspartners verbrauchers verbrauchergerichtsstand verklagte knne fragen mehr klrungsbedrftig bundesgerichtshof urteil februar ix zr wm sinne angefochtenen entscheidung entschieden sptere vertragsschluss verbraucher unternehmer wohnsitzstaat verbrauchers ausgerichtete ttigkeit unternehmers motiviert worden bgh urteil februar aao rn ff fr annahme ausrichtens reicht konkretes vertragsangebot verbraucher persnlich richtet mehr weniger losen geschftlichen kontakt gerade ansprechen bestimmter einzelpersonen wille unternehmers ausdruck finden geschftsbeziehungen verbrauchern staaten herzustellen bgh aao rn verbraucher verliert verbrauchergerichtsstand dadurch vertragsverhltnis seiten vertragspartners vertragsschluss dritten bergeht bgh aao rn ff revision aussicht erfolg wertung berufungsgerichts beklagten htten anwaltliche ttigkeit deutschland ausgerichtet hlt eingeschrnkten revisionsrechtlichen berprfung stand vgl bgh aao rn dabei senat dahinstehen lassen beklagten allein ausgestaltung internetseite anwaltliche ttigkeit gerade deutschland ausgerichtet jedenfalls gesamtschau internetseite beklagten vorgenommenen ttigkeiten vertragsschluss erreichen ergibt ausrichten ttigkeit gerade deutschland aa internetseite beklagten enthlt allerdings allenfalls schwache anhaltspunkte fr ausrichten anwaltsttigkeit deutschland belegt internetauftritt beklagten ttigkeit mandanten ausland ausgerichtet verbraucher mandanten auszuschlieen dabei klger vorlage ausdrucks aktuellen internetseite beklagten erforderliche getan inhalt internetseite beklagten zeitpunkt vertragsschlusses frhestens januar beschreiben htte nunmehr beklagten oblegen vortrag gem abs zpo substantiiert bestreiten bgh aao rn deutscher englischer sprache abgefassten internetseite warben beklagten rechtsanwlte sprchen neben deutsch englisch franzsisch italienisch spanisch tibetisch wovon deutsch franzsisch italienisch landessprachen beklagten darauf hingewiesen personen unternehmen schweiz ausland vertreten boten international ausgerichtete rechtsberatung warben internationalen kompetenzen verwendeten domnennamen oberster stufe schweiz telefonnummer anschrift auslandsvorwahl lnderkennzeichen versehen interessenten konnten ber internetseite deutschland erreichen kontakt beklagten aufnehmen vgl bgh aao rn angebotenen dienstleistungen bezug forensische ttigkeit internationale charakter fehlte hindert nationalen gerichte aufgrund gesamtwrdigung festgestellten indizien dennoch ausrichten ttigkeit staat anzunehmen europischen gerichtshof aufgestellten kriterien fr alleine fr annahme merkmals ausrichtens erforderlich ausschlaggebend europische gerichtshof misst indiz internationalen charakters ttigkeit zudem begrenzte wirkung bgh aao rn bb berufungsgericht durfte schreiben beklagten januar werbeschreiben sehen ausrichten begrndet vgl bgh aao rn beklagten schreiben bedingungen anwaltsmandats erfragenden interessenten geantwortet weder namentlich zahl bekannte mandanten klgerischen anwaltskanzlei beworben vertragsschluss veranlassen entweder ausdrckliches angebot aufforderung abgabe angebots gemacht dadurch willen ausdruck gebracht deutschland ansssige mandanten abschluss anwaltsvertrages motivieren vgl bgh aao rn ff faktisch bereits ausgehandelten anwaltsvertrag ausweislich anschreibens januar gegeben bgh aao rn verbrauchergerichtsstand deswegen verneint klger anwaltsvertrag beklagten letztlich aufgrund dahin gehenden beratung empfehlung deutschen anwlte geschlossen merkmal ausrichtens spricht jedenfalls fehlende ber zurechnungs zusammenhang modifizierende kausalitt motivation absatzfrdernde ttigkeit unternehmers erforderlich fr merkmal verbrauchers kommt darber hinaus tatschlich vorhandene schutzbedrftigkeit solange vertragspartner gutglubigen unternehmers eindruck erweckt handele beruflichen gewerblichen zwecken vgl bgh aao rn zudem vorliegend beklagten absatzfrdernden handlungen klgerischen anwlte zuzurechnen streitfall festgestellten umstnde sprechen fr gemeinsames vermarktungskonzept klgerischen anwlten beklagten deswegen empfehlung klgerischen anwlte beklagten beauftragen unternehmer zuzurechnen deren wissen teil konzeptes erfolgt vgl bgh aao rn ff rechtsfehler berufungsgericht festgestellt klger verbraucher sinne art lug aa rechtsprechung europischen gerichtshofs verbraucher natrliche personen privaten zweck vertrag schlieen beruflichen gewerblichen ttigkeit zugerechnet begriff verbrauchers eng auszulegen stellung person innerhalb konkreten vertrages verbindung natur zielsetzung subjektiven stellung person bestimmen person rahmen bestimmter geschfte verbraucher rahmen unternehmer angesehen fallen vertrge sonderregelung einzelperson bezug beruflichen gewerblichen ttigkeit zielsetzung unabhngig schliet beweislast fr verbrauchereigenschaft trgt derjenige darauf beruft bgh aao rn bb zutreffend berufungsgericht angenommen klger anwaltsvertrag allein nichtberuflichen nichtgewerblichen zwecken beklagten geschlossen anwaltsvertrag zugrundeliegenden kapitalanlagevertrge allein nichtberuflichen nichtgewerblichen zweck geschlossen anhrung klgers davon berzeugt kapitalanlagevertrge unternehmen geschlossen privates vermgen verwalten betriebsvermgen gmbh einzelhandelsunternehmens anzulegen unstreitig sei klger gegenber schweizer unternehmen eigenen namen namens gesellschaft einzelhandelsunternehmens aufgetreten spreche natur vermittelten anlagen annahme geld sei betrieblichen zwecken angelegt worden handele nmlich bereich privaten vermgensanlagen bekannte anlageformen klger sei vermgensanalyse durchgefhrt worden deren fragen privaten lebens einkommens vermgenssituation klgers befasst htten fr vermgensanlage fr betriebliche zwecke knne senat anhaltspunkte erkennen gelte behauptung beklagten zutreffe klger mittel fr geldanlagen schweiz unversteuerten betriebseinnahmen gesellschaft einzelhandelsunternehmens gezahlt tatrichterliche beweiswrdigung revisionsrechtlich erinnern grundstzlich tatrichter obliegende beweiswrdigung revisionsgericht lediglich daraufhin berprft tatrichter entsprechend gebot zpo streitstoff beweisergebnissen auseinandergesetzt beweiswrdigung vollstndig rechtlich mglich denkgesetze erfahrungsstze verstt bgh aao rn fehler weist revision rgt insoweit lediglich berufungsgericht gehrswidrig vortrag beklagten bergangen klger sei deswegen unternehmer anzusehen betriebseinnahmen gesellschaft einzelhandelsunternehmens schweizer unternehmen angelegt bargeld deutschen fiskus vorbei schweiz geschafft angelegte geld entstamme deswegen privatvermgen sei betriebsvermgen privatvermgen berfhrt worden klger htte substantiiert vortragen nachweisen mssen angelegten gelder privatvermgen berfhrt privatvermgen schweiz transferiert deswegen entbehre auffassung berufungsgerichts klger verbraucher gehandelt tragfhigen grundlage behauptete gehrsversto liegt berufungsgericht vortrag beklagten bercksichtigt kam vortrag rechtsansicht berufungsgerichts jedoch ansicht berufungsgerichts richtig vortrag unerheblich klger geld fr kapitalanlagen unversteuerten betriebseinnahmen gesellschaft einzelhandelsunternehmens entnommen deutschen fiskus vorbei eigenem namen schweiz anzulegen verfolgten wortlaut inhalt private vermgensanlage ausgerichteten anlagevertrge beruflichen gewerblichen zwecke entgegen ansicht beklagten mglicherweise strafrechtlich relevante herkunft geldes fr zweckbestimmung unerheblich anderenfalls wrde verbrauchergerichtsstand internationale zustndigkeit selten begrnden knnen verbraucher geldmittel fr privaten geschfte regelmig beruflichen einnahmen erwirtschaftet bgh aao rn soweit beklagten hinweis zpo rgen berufungsgericht nachweis angaben informatorisch angehrten wenig glaubwrdigen klgers glauben drfen geld privat angelegt greift rge abs satz zpo erfolgt beweiswrdigung grundlage gesamten inhalts verhandlungen ergebnisses durchgefhrten beweisaufnahme inhalt verhandlungen bilden gesamte vorbringen parteien mndlichen verhandlung inhalt eingereichten bezug genommenen schriftstze sonstigen unterlagen sonstiges prozessverhalten vorgaben berufungsgericht eingehalten klgerischen angaben gewrdigt vorgelegten urkunden abgewogen brigen setzt revision lediglich eigene beweiswrdigung stelle derjenigen berufungsgerichts vgl bgh aao rn geschfte klgers zusammenhang verwaltung eigenen privatvermgens lassen unternehmer insbesondere steht vorliegen gewinninteresses einordnung person verbraucher entgegen gilt anlage privatperson umfang annimmt kaufmnnische organisation erforderlich macht dahin stehen klger zutrifft vgl bgh aao rn verbrauchergerichtsstand art abs buchst lug verhltnis beklagten gegeben berufungsgericht zutreffend entschieden allerdings wurde beklagte erst abschluss anwaltsvertrages gegrndet wurde daher originr vertragspartnerin klgers sinne genannten regelung klger vorgetragen beklagte grndung geschft handelsregister eingetragenen einfachen gesellschaft rechtsanwlte bernommen aktiven passiven vortrag klgers schweizer recht folge beklagte klger neben beklagten gesamtschuldnerin hafte bleibt verbrauchergerichtsstand gegenber beklagten fr annahme internationalen zustndigkeit wohnsitz verbrauchers unerheblich vertragspartner rechtsnachfolger vertragspartners verbrauchervertrages art abs buchst art abs buchst eugvvo af nf art abs buchst lug verklagt beiden fllen verbrauchergerichtsstand gegeben bgh aao rn rahmen prfung zustndigkeit lugano bereinkommen erforderlich strittigen tatsachen sowohl fr frage zustndigkeit fr bestehen geltend gemachten anspruchs relevanz umfassendes beweisverfahren durchzufhren angerufene gericht prft stadium prfung internationalen zustndigkeit weder zulssigkeit begrndetheit klage vorschriften nationalen rechts ermittelt anknpfungspunkte staat gerichtsstands zustndigkeit bestimmung rechtfertigen daher darf nationale gericht soweit prfung zustndigkeit genannten bestimmung geht einschlgigen behauptungen klgers internationale zustndigkeit begrndenden merkmalen erwiesen ansehen bgh aao rn mithin revision aussicht erfolg steht grundstzliche klrung entscheidungserheblicher rechtsfragen erst einlegung berufungsgericht zugelassenen revision revisionszurckweisung beschluss zpo entgegen bgh beschluss februar iv zr nv rn zller heler zpo aufl rn kayser lohmann mhring pape meyberg hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen lg mnchen ii entscheidung rae olg mnchen entscheidung rae'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zb september spruchstellenverfahren nachschlagewerk bghz ja bghr ja nein aktg abs abs zpo unzulssigkeit auerordentlichen beschwerde berichtigungsbeschlu oberlandesgerichts hinsichtlich zuvor getroffenen vorschuanordnung zugunsten gemeinsamen vertreters auenstehender aktionre spruchstellenverfahren gem aktg bgh beschlu september ii zb bayoblg lg bayreuth ii zivilsenat bundesgerichtshofes september vorsitzenden richter dr rhricht richter dr hesselberger prof dr goette dr kurzwelly kraemer beschlossen beschwerde antragsgegners beschlu zivilsenats bayerischen obersten landesgerichts oktober kosten unzulssig verworfen beschwerdewert dm grnde verlaufe antragstellern betriebenen spruchstellenverfahrens gem aktg gerieten beiden beteiligten gesellschaften ag gemeinschuldnerin ag gemeinschuldnerin konkurs konkursver walter gemeinschuldnerin wurde rechtsanwalt dr gr jetziger antragsgegner bestellt beschlu juni gab bayoblg gemeinschuldnerin vertreten konkursverwalter gemeinsamen vertreter nichtantragstellenden auenstehenden aktionre hinsichtlich abfindung vorschu dm erwartende gesamtvergtung zahlen sowohl antrags gegner gemeinsamen vertreter unterschiedlichem ziel beantragte berichtigung beschlusses ber vorschuanordnung lehnte bayoblg zunchst beschlu august ab ansicht unklarheit ber beschluinhalt bestand vorschuanordnung antragsgegner konkursverwalter ber vermgen gemeinschuldnerin betriebene zwangsvollstreckung wurde bestandskrftige entscheidung landgerichts stuttgart april fr unzulssig erklrt titel vollstreckungsschuldner eindeutig erkennbar sei antrag gemeinsamen vertreters berichtigte daraufhin bayoblg oktober beschlu juni rubrum tenor dahingehend anstelle gemeinschuldnerin rechtsanwalt dr gr deren konkursverwalter vorschupflichtige antragsgegner sei berichtigungsbeschlu wendet antragsgegner auerordentlichen beschwerde ii rechtsmittel unzulssig spruchstellenverfahren ber abfindung gem aktg hauptsacheentscheidung oberlandesgerichts beschwerdegericht weitere beschwerde bundesgerichtshof statthaft abs abs satz aktg nebenentscheidungen verfahren denen anordnung vorschssen fr vergtung gemeinsamen vertreters gehrt gesetzes wegen gehender rechtsmittelzug erffnet oberlandesgericht entscheidung vorliegend erstmals beschwerdeinstanz trifft dementsprechend unterliegt berichtigung rubrums tenors derartigen entscheidung oberlandesgerichts anfechtung rechtsmittel antragsgegners auerordentliche beschwerde zulssig dabei dahingestellt bleiben bereits deshalb gilt entscheidung beschlu entsprechend zpo berichtigt wurde anfechtung entzogen sowohl ursprnglichen berichtigten fassung vgl bgh beschl mai iva zb njw jedenfalls voraussetzungen denen rechtsprechung ausnahmsweise gesetz vorgesehene auerordentliche beschwerde zult vorliegenden fall erfllt hierzu mte angefochtene entscheidung greifbar gesetzwidrig geltenden rechtsordnung schlechthin unvereinbar grundlage entbehrt inhaltlich gesetz fremd vgl sen beschl juli ii zb zip dafr fehlt jeglicher anhaltspunkt bayoblg beschlu juni selbstverstndlich davon ausgegangen angeordnete vorschu antragsgegner konkursmasse gleichgesetzten vermgen gemeinschuldnerin leisten gewhlte parteibezeichnung fr etwaige vollstreckung hinreichend sei jedoch vollstreckung titulierten anspruchs undurchfhrbar erwies gerichte bezeichnung vollstreckungsschuldners fr unklar hielten beschluberichtigung herbeifhrung vollstreckungsfhigkeit titels konsequent zumal angesichts vorlufigkeit vorschusses vertretbar sogar naheliegend rhricht hesselberger kurzwelly goette kraemer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zr juli rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter fuchs dr ahlt richterin dr zina richter dose beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts zurckgewiesen zivilsenats hamburg rechtssache hanseatischen august weder grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo frage schadensbemessung deutschem recht richtet art abs nr egbgb dahinstehen beklagte nmlich dargelegt abnehmer getroffenen vereinbarungen vorgenommenen krzungen berechtigt nheren begrndung gem abs halbs zpo abgesehen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo wert hahne fuchs zina vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung ahlt dose'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet april ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja wofg abs wobindg nmv abs bgb bb cb abs klausel gilt kostenmiete ffentlich gefrderten wohnungsbaues vermieter befugt nderung kostenmiete ab zulssigkeit mieter rckwirkend verlangen verfahrens wobindg bedarf handelt mietgleitklausel sinne abs satz nmv regelung einseitigen erhhung kostenmiete vermieter freistellung vermieters verfahren wobindg halbsatz wegen unangemessener benachteiligung mieters unwirksam gilt fr vereinbarung zulssigkeit zeitlich unbegrenzten rckwirkung einseitigen erhhung kostenmiete halbsatz bgh urteil april viii zr lg berlin ag neuklln viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter ball richter dr frellesen sowie richterinnen hermanns dr milger dr hessel fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts berlin juli zurckgewiesen kosten revisionsverfahrens trgt klgerin rechts wegen tatbestand beklagten mieter wohnung klgerin formularmietvertrag juni enthlt nr hinweis ffentliche frderung wohnung nr mietvertrags lautet gilt kostenmiete ffentlich gefrderten wohnungsbaues vermieter befugt nderung kostenmiete ab zulssigkeit mieter rckwirkend verlangen verfahrens bindg bedarf monatliche miete belief juli kostenmiete hhe zuzglich nebenkosten schreiben juli verlangte klgerin ab august erhhte kostenmiete schreiben dezember ab januar zuschlag fr modernisierung fenster weiteren monatlich sowie schreiben dezember ab januar kostenmiete zuzglich vorgenannten zuschlags darber hinaus machte erhhung kostenmiete rckwirkend ab januar geltend forderte nachzahlung fr jahr sowie fr zeit januar juli insgesamt ferner stellte beklagten fr modernisierung fenster rckwirkend fr zeit januar dezember betrag rechnung gegenber klgerin verlangten betrgen blieben monatlichen mietzahlungen beklagten august zeit september dezember januar mrz april dezember jahr ersten beiden monaten jahres zurck vortrag klgerin zudem beklagten geleisteten zahlungen zeit august januar hhe monatlich rechtsgrund erbracht worden rckwirkende mieterhhung verrechnete klgerin guthaben beklagten nebenkostenabrechnungen hhe insgesamt berschieenden betrag rechnete miete fr august vorliegenden rechtsstreit klgerin soweit fr revisionsverfahren interesse auffassung wegen mieterhhungen danach rckstndige miete insgesamt zuschlag fr fenstermodernisierung fr zeit januar dezember hhe sowie mahnkosten insgesamt nebst zinsen geltend gemacht amtsgericht klage insoweit abgewiesen berufung klgerin landgericht zurckweisung weitergehenden rechtsmittels klage wegen zuschlags fr modernisierung fenster fr zeit ab januar hhe abzglich betrages fr februar mrz stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin anspruch ausnahme mahnkosten voller hhe entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung soweit revisionsverfahren erheblich wesentlichen ausgefhrt preisgebundenen wohnungsmietverhltnis drfe vermieter gem wobindg kostenmiete verlangen knne gem abs wobindg einseitige erklrung erhhung berechnet erlutert msse fr zukunft vermieter vertragliche miete festgesetzt sei mieterhhungserklrung ausreichend erlutert berechnet fhre nachtrgliche erluterung wirksamkeit mieterhhungserklrungen klgerin seien ausnahme verlangten zuschlags fr fenstermodernisierung ausreichend erlutert bloe verweis beigefgte wirtschaftlichkeitsberechnung genge msse erklrung berechnung erluterung ergeben insbesondere mssten einzelnen positionen verndert htten regel einander gegenbergestellt solle mieter erluterung wirtschaftlichkeitsberechnung heraussuchen mssen mieterhhungserklrungen klgerin seien daher unwirksam unabhngig davon prozess schriftsatz juni ausreichend erlutert worden seien allerdings seien formularmige mietgleitklauseln zulssig denen vereinbart jeweils zulssige kostenmiete vertragliche miete gelten solle gem abs nmv abs wobindg msse mieterhhung vermieter berechnet erlutert fehlen berechnung erluterung gebe mieter jedoch zurckbehaltungsrecht hinsichtlich hheren miete berechnung erluterung prozess nachgeholt knne klausel liege jedoch nr mietvertrages sei gem agbg unwirksam regelung beinhalte lediglich mietgleitklausel sei verstehen vermieter kostenmiete berechnung erluterung gem abs nmv abs wobindg verlangen drfe widerspreche gesetzlichen regelung benachteilige mieter unangemessen berprfung mieterhhungsverlangens kaum mglich sei klausel knne wirksamen teil wonach jeweils zulssige kostenmiete vereinbart gelte unwirksamen teil vereinfachte geltendmachung kostenmiete betreffe aufgespalten handele ausdrckliche mietgleitklausel gelten solle knne konkludent bestimmung geschlossen vermieter kostenmiete fordern knne verfahren gem wobindg einhalten mssen deshalb seien vereinbarung jeweiligen kostenmiete recht tatschlich zahlung verlangen knnen inhaltlich trennbar vorliegenden fall knnten deshalb mieterhhungen gem abs wobindg fr zukunft insoweit verlangt berechnung erluterung schon ursprnglichen mieterhhungserklrung enthalten sei sei lediglich hinsichtlich ab januar verlangten zuschlags fr fenstermodernisierung fall mithin hhe davon sei mehrzahlung je monaten februar mrz abzuziehen berufung hhe begrndet brigen dagegen unbegrndet sei ii beurteilung hlt angriffen revision ergebnis stand revision zurckzuweisen feststellungen berufungsgerichts handelt vorliegend revision zweifel gezogen ffentlich gefrderten wohnraum wohnungsbindungsgesetz abs wohnraumfrderungsgesetz verbindung wobindg neubaumietenverordnung abs nmv anzuwenden ergebnis recht geht berufungsgericht davon nr mietvertrags anspruchsgrundlage fr klgerin verlangte zahlung erhhten miete darstellt allerdings knnen mietvertragsparteien wege mietgleitklausel jeweils gesetzlich hchst zulssige kostenmiete vertraglich geschuldete miete vereinbaren abs satz nmv vgl senatsurteile november viii zr njw ii mrz viii zr wum ii aa vereinbarung anspruchsbegrndende wirkung fr durchfhrung mieterhhung gilt fall abs wobindg entsprechend abs satz nmv jedoch lediglich folge mieter hinsichtlich erhhungsbetrags leistungsverweigerungsrecht bgb zusteht solange formellen anforderungen regelung berechnung erluterung erhhungsbetrages erfllt senatsurteile april viii zr wm bb november aao ii mrz aao vereinbarung liegt nr mietvertrags stellt entgegen ansicht berufungsgerichts revision mietgleitklausel dar mithin unmittelbar anspruchsbegrndende wirkung aa senat auslegung nr mietvertrags unbeschrnkt nachprfen klausel berufungsgericht festgestellt ber bezirk berufungsgerichts hinaus verwendung findet gefestigter rechtsprechung allgemeine geschftsbedingungen unabhngig gestaltung einzelfalls sowie willen belangen jeweils konkreten vertragspartner typischen sinn auszulegen ansatzpunkt fr formularvertrag gebotene objektive willen konkreten vertragspartner orientierende auslegung erster linie vertragswortlaut bgh urteil januar xii zr njw ii senatsurteil juni viii zr wm tz bb grundstzen nr mietvertrags entgegen auffassung berufungsgerichts dahin ausgelegt nderung gesetzlich hchst zulssigen kostenmiete ipso iure geschuldet berufungsgericht geht davon ausdrckliche mietgleitklausel handelt meint wirkung klausel knne konkludent daraus geschlossen vermieter kostenmiete verlangen knne verfahren wobindg einhalten mssen trifft nr mietvertrags rumt vermieter befugnis nderung kostenmiete rckwirkend verlangen wortlaut begrndet klausel sicht insoweit mageblichen durchschnittlichen mieters lediglich berechtigung vermieters miete verlangen genderten erhhten kostenmiete einseitig ndern fhrt dahingehende uerung vermieters nderung geschuldeten miete herbei jedenfalls lsst klausel verstndnis deshalb lasten klgerin sinne auszulegen abs bgb echte mietgleitklauseln gem abs satz nmv gegenstand senatsentscheidungen november aao mrz aao enthlt klausel danach vereinbarung miethhe unmittelbare geltung beansprucht erffnet vermieter mglichkeit mieterhhung erklrung einseitig vorzunehmen dabei formellen anforderungen abs nmv abs wobindg mieterhhungserklrung stellen freigestellt mieterhhung abweichend abs nmv abs wobindg rckwirkend herbeifhren drfen beklagten zahlende miete mieterhhungserklrungen klgerin juli dezember ab august ab januar zuzglich berufungsgericht bereits zuerkannten zuschlags fr fenstermodernisierung hhe erhht worden erhhungserklrungen erfllen formellen anforderungen abs wobindg verbindung abs nmv recht berufungsgericht revision unangegriffen davon ausgegangen nr halbs mietvertrags wonach vermieter erhhung mietzinses verfahren abs wobindg einhalten wegen unangemessener benachteiligung mieters abs nr bgb verbindung art satz egbgb unwirksam regelung bedingt gesamte vermieter schutz mieters durchfhrung mieterhhung einzuhaltende verfahren ab insbesondere abs satz wobindg vorgesehene schriftform erhhungserklrung vorschriften ber berechnungs erluterungspflichten vermieters abs satz wobindg vorschriften notwendige gegengewicht vermieter preisgebundenem wohnraum abweichung allgemeinen grundstzen vertragsrechts eingerumten mglichkeit pflicht mieters mietzahlung einseitige erklrung gestalten erleichtert berechnungs erluterungspflicht mieter regel juristisch wohnungswirtschaftlich vorgebildet nachvollziehen nachprfung berechtigung einseitigen mieterhhung erheblich vgl bverfg wum jedenfalls formularvertraglich vorgenommene vollstndige abbedingung schutz mieters dienenden verfahrens deshalb unangemessene benachteiligung mieters unwirksam entscheidung vorschrift abs wobindg zwingend vgl schmid fachanwaltskommentar mietrecht aufl wobindg rdnr bedarf deshalb rechtsfehlerfreie annahme berufungsgerichts mieterhhungserklrungen klgerin juli dezember mangels ausreichender berechnung erluterung erhhung formellen anforderungen abs satz wobindg vgl senatsbeschluss januar viii arz wm vi gengen revision angegriffen rckwirkende heilung mieterhhungserklrungen rahmen vorliegenden verfahrens erfolgten erluterungen kommt betracht vgl bellinger fischer dieskau pergande schwender wohnungsbaurecht loseblattsammlung stand november wobindg rdnr nr sternel mietrecht aufl iii rdnr vgl schmid aao rdnr dagegen erhebt revision einwendungen beklagten schulden fr august klgerin geltend gemachte miete kostenmiete einschlielich nebenkosten abzglich beklagten gezahlter zuzglich klgerin anderweit verrechneten betrags abzglich klgerin gutgeschriebenen restbetrags nebenkostenguthaben beklagten insoweit fehlbetrag erhhung nettokaltmiete august berschreitet fehlbetrag dadurch zustande gekommen klgerin nebenkostenguthaben beklagten vorrangig wegen mieterhhung rckwirkend januar beanspruchten nachzahlungsbetrag verrechnet verrechnung un wirksam mieterhhungserklrung klgerin juli obigen ausfhrungen mangels wahrung abs wobindg erforderlichen form unwirksam klgerin erhhte miete rckwirkend ab januar fordern frage zulssigkeit rckwirkenden erhhung ankommt nebenkostenguthaben beklagten stand deshalb fehlbetrag fr august bersteigenden hhe fr klgerin nachrangig erklrte verrechnung nettokaltmiete verfgung mietforderung klgerin fr august vollstndig erloschen klgerin beklagten schlielich anspruch rckwirkend fr zeitraum januar dezember geltend gemachten monatlichen zuschlag wegen modernisierung fenster hhe erfllt zuschlag fr fenstermodernisierung betreffende mieterhhungserklrung dezember feststellungen berufungsgerichts anforderungen abs wobindg erklrung gesetzes wegen wirkung frhestens ersten erklrung folgenden monats erhhte entgelt stelle bisher entrichtenden entgelts tritt abs satz wobindg rckwirkung mieterhhung allenfalls erklrt vereinbart abs satz nmv vereinbarung nr halbs mietvertrags jedoch wirksam getroffen worden bedarf deshalb entscheidung vereinbarung ber rckwirkung mieterhhung vornherein wirksam mglich parteien mietgleitklausel sinne abs nmv vereinbart wohl heix fischer dieskau pergande schwender aao nmv anm nr vermieter nr halbs mietvertrags entgegen abs wobindg abs satz nmv eingerumte mglichkeit zeitlich unbegrenzt rckwirkenden mieterhhung hlt inhaltskontrolle stand abs satz abs nr bgb enthlt abs nmv abs satz nmv entsprechende einschrnkung wonach vermieter grund mietgleitklausel zulssige mieterhhung grundstzlich fr zurckliegenden zeitraum seit beginn erklrung vorangehenden kalenderjahres nachfordern darf vgl senatsurteil mrz viii zr njw ii allgemeinen geschftsbedingungen erlaubte zeitlich unbegrenzte rckwirkung weicht abs wobindg enthaltenen grundsatz mieterhhungen fr zukunft wirken erheblich ab wesentlichen grundgedanken regelung mehr vereinbar erffnet vermieter mglichkeit nderungen kostenmiete wegen zeitlich weit zurckliegender erhhungen laufender aufwendungen baulicher nderungen fr fernere vergangenheit vorzunehmen mieter berraschend ganz erheblichen nachforderungen belasten insbesondere knnte nachforderungen geltend darauf beruhen zulssige mieterhhung nachlssigkeit vertretenden grnden zeitnah durchgefhrt oben ausgefhrten nr mietvertrags bereits kundenfreundlicher auslegung siehe insgesamt unwirksam kommt frage klausel kundenfeindlicher auslegung mietgleitklausel unwirksam wre daraus fr mieter gnstigere rechtsstellung ergeben wrde abs bgb deshalb offen bleiben revision geltend macht bestimmung echte mietgleitklausel berufungsgericht meint inhaltlich teilbar wre erste halbsatz anspruch erhhte miete unabhngig davon begrnden knnte zweiten halbsatz enthaltene freistellung verfahren wobindg auffassung berufungsgerichts fall inhaltskontrolle standhielte vgl teilbarkeit senatsurteile juni viii zr njw ii februar viii zr ii jeweils ball dr frellesen dr milger hermanns dr hessel vorinstanzen ag berlin neuklln entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['abschrift bundesgerichtshof vi zr beschluss oktober rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr mller richter dr dressler dr greiner wellner richterin diederichsen beschlossen antrag heraufsetzung beschwer zurckgewiesen fr hinblick abs zpo magebliche beschwer beklagten anspruch immaterielle entschdigung wert dm auskunftsanspruch wert dm bedeutung hingegen nichtvermgensrechtlichen ansprche unterlassung vernichtung wert somit relevanten beschwer bersteigt dm gesamtstreitwert revisionsverfahren dm festgesetzt klgerin revisionsbeklagte fr revisionsinstanz beiordnung rechtsanwltin gierke prozekostenhilfe bewilligt dr mller dr dressler wellner dr greiner diederichsen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil xii zr verkndet februar breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz ja bgb zpo bemessung nachehelichen unterhalts bgb scheidung aa unterhaltspflichtige ehegatte anstelle bisherigen erwerbseinkommens niedrigere rente bezieht fortfhrung senatsurteile bghz ff januar xii zr bb unterhaltsberechtigte ehegatte rente anrechten bezieht vorehelicher erwerbsttigkeit versorgungsausgleich sowie mitteln geleisteten vorsorgeunterhalts erworben abgrenzung senatsurteil oktober xii zr famrz frage abnderung urteilen anwendung sog anrechnungsmethode bemessung nachehelichen unterhalts beruhen fortfhrung senatsurteile bghz ff januar xii zr berechnung haftungsgrenze abs satz bgb fiktive pflichtteilsergnzungsansprche unterhaltsberechtigten erben einzubeziehen anschlu senatsurteil bghz ff bgh urteil februar xii zr olg stuttgart ag reutlingen xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts stuttgart dezember aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber nachehelichen unterhalt klgerin alleinerbin oktober geborenen dr oktober geborene beklagte geschiedene ehefrau august geschlossene ehe seit dezember rechtskrftig geschieden eheleute lebten seit getrennt dr dezember verstorben urteil oberlandesgerichts koblenz oktober dr verurteilt worden beklagte monatliche unterhaltsrente he dm vorsorgeunterhalt zahlen bemessung unterhalts oberlandesgericht beklagten konkret dargelegten bedarf bestimmten richtstzen ausgegangen untere mittlere einkommensverhltnisse zugeschnitten seien nettoeinkommen dr chefarzt privaten nervenklinik eigenen angaben letzten jahren dm betragen weit ber durchschnittsverdienst erwerbsttigen gelegen genaue einkommenshhe dr angekommen sei folge wurde ausgeurteilte unterhalt abnderungsklage wiederholt jeweils anpassung gestiegenen lebenshaltungskostenindex erhht zuletzt urteil amtsgerichts bad neuenahr ahrweiler februar dr verurteilt wurde beklagte dm elementarunterhalt dm altersvorsorgeunterhalt zahlen familiengericht genehmigten prozevergleich mai dr verpflichtet ausgleich erworbenen betriebsrente beklagte dm zahlen gegenzug bernommenen verpflichtung betrag aufbau altersversorgung verwenden beklagte jedoch nachgekommen seit november bezieht regelaltersrente hhe dm ab juli dm ab juli dm ab juli dm jeweils monatlich zuzglich zuschsse kranken pflegeversicherung betrgt wesentliche teil rente beruht beitrgen beklagte kinderlosen ehe berufsttig mitteln dr gezahlten vorsorgeunterhalts entrichtet juli zugestellten klage dr abnderung urteils amtsgerichts bad neuenahr ahrweiler oktober dahin begehrt ab juli monatlichen gesamtunterhalt elementar vorsorgeunterhalt hhe dm zahlen seit februar chefarzt ruhestand getreten sei altersversorgung sowie abwicklungsttigkeiten ber monatliche einknfte dm netto verfge beklagte fr fall begrndetheit klage wege stufen widerklage auskunft ber einknfte vermgen klgers sowie abnderung amtsgerichtlichen urteils begehrt amtsgericht klage abgewiesen hiergegen dr berufung eingelegt ursprnglichen klagantrag herabsetzung unterhalts monatlich insgesamt dm weiterverfolgt klagerweiternd abnderung dahin begehrt ab oktober unterhalt mehr zahlen tod klgerin rechtsstreit fortgesetzt wege anschluberufung beklagte eventualwiderklage weiterverfolgt unbedingt widerklagend feststellungen erbenhaftung klgerin begehrt oberlandesgericht teilurteil april auskunftsbegehren beklagten teilweise entsprochen brigen parteien eventualwiderklage bereinstimmend fr erledigt erklrt schluurteil dezember oberlandesgericht zurckweisung weitergehenden berufung sowie anschluberufung abnderungsbegehren klgerin teilweise entsprochen klage brigen abgewiesen feststellungs widerklage beklagten unzulssig abgewiesen zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde aufgrund sumnis beklagten versumnisurteil erkennen obwohl entscheidung inhaltlich sumnisfolge beruht vgl bghz revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache oberlandesgericht auffassung oberlandesgerichts bestimmung ehelichen lebensverhltnisse grundstzlich zeitpunkt scheidung erreichte einkommensniveau magebend jedoch sei hoher wahrscheinlichkeit vorauszusehende knftige entwicklung bercksichtigen gehre hoher wahrscheinlichkeit eintretender abzuwendender einkommensrckgang eheleute bestehender ehe htten einrichten mssen hierunter falle typischerweise absinken einknfte eintritt ruhestand beiden ehegatten gleichem mae mitgetragen msse gerade hohen einknften erwerbsttigkeit fhre zurruhesetzung regel grundlegenden vernderung ehelichen lebensstandards lgen dinge nettoeinkommen dr monatlich dm betragen stelle einkommens seien eintritt dr ruhestand versorgungsbezge hhe dm sowie einknfte geringfgiger beschftigung hhe dm getreten hinzu kmen vermgenseinknfte deren hhe insoweit weiterhin magebenden zeitpunkt scheidung dm jhrlich monate dm monatlich betragen dr eintritt ruhestand weitergehende einknfte betreuung patienten wissenschaftlicher ttigkeit bezogen knne dahinstehen insoweit handele jedenfalls einkommen berobligationsmiger ttigkeit treu glauben bercksichtigen sei monatlichen bezge dr somit insgesamt dm netto beliefen htten verhltnisse fr festsetzung unterhaltsrente urteil amtsgerichts magebend seien zurruhesetzung wesentlich gendert urteil abzundern sei dabei errechne fr beklagte elementarunterhaltsbedarf hhe gerundet dm sowie fr zeit juli rechtshngigkeit abnderungsklage oktober rentenbeginn seiten beklagten november zugrundelegung bremer tabelle stand januar vorsorgeunterhalt hhe dm insoweit halten ausfhrungen oberlandesgerichts ergebnis rechtlichen nachprfung stand oberlandesgericht recht unterhaltsbedarf beklagten eintritt ruhestand verminderten einkommen dr bemessen aa senat stndiger rechtsprechung betont fr nachehelichen unterhaltsanspruch ehelichen verhltnisse zeitpunkt scheidung magebend etwa senatsurteil mrz ivb zr famrz rechtskraft scheidung setzt gleichsam endpunkt gemeinsame wirtschaftliche entwicklung ehegatten folge fr unterhalt magebenden lebensverhltnisse dahin nachhaltig erreichte einkommen ehegatten bestimmt etwa senatsurteile mrz xii zr famrz juni xii zr famrz grundstzliche ausnahmen vgl senatsurteile bghz sowie februar ivb zr famrz einerseits februar ivb zr famrz andererseits fixierung ehelichen lebensverhltnisse zeitpunkt scheidung senat erla angefochtenen entscheidung ergangenen urteil januar xii zr klargestellt fr bercksichtigung einkommenssteigerungen bedeutung stellt entsprechend abs satz bgb verfolgten gesetzgeberischen anliegen teilhabe bedrftigen ehegatten lebensstandard unterhaltspflichtigen ehegatten sicher soweit gemeinsame leistung ehegatten erreicht worden fr nachteilige vernderung wirtschaftlichen verhltnissen unterhaltspflichtigen ehegatten lassen berlegungen indes nutzbar insoweit geht teilhabe ehe gemeinsam erworbenen sachgerechte verteilung einkommensrckgang erzwungenen schmlerung bedarfs anknpfung abs satz bgb magebenden umstnde zeitpunkt rechtskraft scheidungsurteils begrndet schon zweck fr unterhaltsberechtigten ehegatten frheren ehelichen lebensverhltnisse unverndert fortschreibende lebensstandardgarantie deren erfllung grenzen fehlender leistungsfhigkeit unterhaltsverpflichteten ehegatten dauerhaft vernderte wirtschaftliche verhltnisse angepat insoweit unten korrigiert fr absicherung bte recht nachehelichen unterhalts jedenfalls grundsatz risiken scheidung fehlgeschlagenen lebensplanung ehegatten ehe praktizierten arbeitsteilung angemessen ausgleichen rechtfertigung unterhaltsrecht bedrftigen ehegatten scheidung wirtschaftlich grundsatz besser stellen scheidung stnde fort bestehender ehe htte ehegatte negative einkommensentwicklung wirtschaftlich mitzutragen einzusehen warum scheidung risiko unterhaltspflichtigen ehegatten hinzunehmenden entwicklung abnehmen dauerhaft schuldner erfllung erwerbsobliegenheit gebotenen anstrengungen vermeidbar senatsurteil januar aao vgl schon senatsurteil april ivb zr famrz gilt vorliegenden fall mu beklagte hinnehmen bemessungsmastab ehelichen lebensverhltnisse zeitpunkt scheidung erwerbseinkommen kapitaleinknfte dr geprgt eintritt ruhestand abgesunken bb anpassung beklagten zuletzt erwirkten unterhaltsurteils vernderte bemessungsgrundlage revision meint dadurch ausgeschlossen unterhalt urteil vorausgegangenen entscheidungen quote dr erzielten einknfte bemessen wegen deren weit berdurchschnittlicher hhe beklagten konkret dargelegten bedarf bestimmt worden richtig abnderungsverfahren weder freie bisherigen hhe unabhngige neufestsetzung unterhalts abweichende beurteilung derjenigen verhltnisse ermglicht bereits ersturteil bewertung erfahren vielmehr besteht abnderungsentscheidung wahrung grundlagen unterhaltstitels vorzunehmenden anpassung unterhaltstitels vernderte verhltnisse fr ausma abnderung kommt darauf umstnde fr bemessung unterhaltsrente seinerzeit magebend ge wicht dabei zugekommen grundlage richter abnderungsverfahren bercksichtigung neuen verhltnisse festzustellen vernderungen umstnden eingetreten auswirkungen daraus fr hhe unterhalts ergeben st rspr senats etwa senatsurteil juni xii zr famrz entscheidung deren abnderung klgerin begehrt familiengericht bereinstimmung zuvor parteien ergangenen unterhaltsurteilen unterhalt beklagten deren konkret dargelegtem anpassung lebenshaltungskostenindex fortgeschriebenen bedarf bestimmt magebend fr art bestimmung vorangegangenen urteilen klargestellt hhe dr chefarzt erzielten einknfte senat wiederholt gebilligte vgl etwa senatsurteil oktober ivb zr famrz annahme derart berdurchschnittlich hohe einknfte ausschlielich lebenshaltung ehegatten gedient deren lebensverhltnisse geprgt vermgensbildung verwandt worden wegfall bisherigen erwerbseinknfte chefarzt deren ersetzung deutlich geringere versorgungsbezge grundlage fr bisherige bedarfsbemessung entfallen gilt mehr aa dargelegt bestimmung unterhalts ehelichen lebensverhltnissen lebensstandard zeitpunkt scheidung konkret dargelegten bedarf dauerhaft festschreibt fr fall absinkens ursprnglich eheprgenden einkommens ebenfalls abgesenkt mu bindung vorangegangene bedarfsermittlung besteht insoweit revision angefhrten senatsurteil november ivb zr famrz lt gegenteiliges entnehmen entscheidung senat voraussetzungen abnderung zpo verneint abzu ndernden urteil unterhaltsbedarf gem ehe erreichten gehobenen lebensstandard konkret ermittelt worden unterhaltsberechtigte ehegatte anhebung unterhalts verlangt einkommensverhltnisse unterhaltspflichtigen ehegatten verbessert htten fall konkrete bedarf verndert konkrete bedarfsermittlung oben begrenzte unterhaltsbemessung einkommensanstieg beim unterhaltspflichtigen ehegatten berhrt entscheidenden fall liegen dinge jedoch gerade umgekehrt einkommen unterhaltspflichtigen ehegatten sinkt ab dadurch vermindert abs bgb sei konkret sei quotierung bemessende bedarf magabe zpo abnderung rechnung getragen recht oberlandesgericht bemessung fr unterhaltsbedarf magebenden ehelichen lebensverhltnisse kapitaleinknfte dr hhe bercksichtigt dr bereits zeitpunkt scheidung kapitaleinknfte bezogen bedarf unterhaltsberechtigten ehegatten bestimmt ehelichen lebensverhltnissen abs satz bgb ehebezug schliet bercksichtigung nachehelicher entwicklungen generell einkommensverbesserungen erst scheidung beim unterhaltspflichtigen ehegatten eintreten knnen rechtsprechung senats bedarfssteigernd auswirken entwicklung zugrunde liegt sicht zeitpunkt scheidung hoher wahrscheinlichkeit erwarten erwartung ehelichen lebensverhltnisse bereits geprgt vgl etwa senatsurteil februar aao teilhabe bedrftigen ehegatten lebensstandard unterhaltspflichtigen ehegatten gerechtfertigt soweit gemeinsame lebensleistung ehegatten erreicht worden senatsurteil januar aao daran fehlt vorliegenden fall worauf oberlandesgericht recht hinweist scheidungszeitpunkt vllig ungewi damals jahre alte bereits seit ber drei jahren getrennt lebende dr erneut heiraten wrde umfang neuen ehe sparen vermgen bilden wrde lange berhaupt berufsttig wrde umstand beklagten vergangenheit quotenmige beteiligung frher berdurchschnittlichen einknften dr zugebilligt vielmehr konkret dargelegten bedarf bemessener unterhalt zuerkannt worden ndert beurteilung dr dadurch nmlich revision meint kosten beklagten vermgen anlegen knnen ertrge deshalb nunmehr zugunsten beklagten aufwenden mte ebenso beklagten bemessung mglichkeit eigener vermgensbildung genommen worden nacheheliche unterhalt folge scheidung berdauernden verantwortung ehegatten freinander fortwirkende verantwortung deckung lebensbedarfs beschrnkt begrndet jedoch anspruch partizipation knftigen mehr ehe angelegten vermgenserwerb ehegatten daraus gezogenen nutzungen insoweit setzt grundsatz wirtschaftlichen eigenverantwortung ehegatten gegenber fortwirkenden verantwortung freinander vgl eherechtskommission beim bundesministerium justiz vorschlge reform ehescheidungsrechts unterhaltsrechts ehescheidung oberlandesgericht durfte dahinstehen lassen behauptung klgerin dr seit eintritt ruhestand wenige patienten betreut einnahmen wissenschaftlicher ttigkeit mehr erzielt zutrifft dr ttigkeiten ausgebt daraus gewinne erzielt htte wre entwicklung bereits ber jahren beendeten ehe angelegt schon deshalb knnten einknfte dr ttigkeiten ehelichen lebensverhltnissen orientierten unterhaltsbedarf beklagten mehr beeinflussen brigen wrde worauf oberlandesgericht zutreffend hinweist ruhestand berdauernde ttigkeit beginn abnderungszeitraums nahezu jhrigen dr erwerbsobliegenheit mehr gedeckt ertrge unterhaltspflichtige berobligationsmigen ttigkeit erzielt knnten deshalb allenfalls bedarfssteigernd bercksichtigt treu glauben bercksichtigung erfordern vgl senatsurteile januar ivb zr famrz januar ivb zr famrz fr einknfte berechtigten vgl etwa senatsurteile mai ivb zr famrz november ivb zr famrz ferner etwa hei born unterhaltsrecht stand mrz kap rdn ff wendl gerhardt unterhaltsrecht familiengerichtlichen praxis aufl rdn ff vorrangig tatrichter beurteilende frage oberlandesgericht verneint hierfr angefhrten grnde lassen revisionsrechtlich bedeutsame fehler erkennen oberlandesgericht bemessung unterhaltsbedarfs beklagten deren seit november bezogene renteneinknfte bercksichtigt beklagte whrend ehe berufsttig sei beruhe wesentliche teil renteneinknfte darauf dr urteil amtsgerichts bad neuenahr ahrweiler mrz zahlung vorsorgeunterhalt hhe dm verurteilt betrag spteren urteilen heraufgesetzt worden sei brigen fehle erfordernis engen zeitlichen zusammenhangs scheidung spterer rentengewhrung allerdings msse beklagte fr zeit ab november regelaltersrente unterhaltsbedarf anrechnen lassen ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung uneingeschrnkt stand soweit rente beklagten ehe ausgebten erwerbsttigkeit beruht bereits bemessung unterhaltsbedarfs bercksichtigen gilt allerdings soweit rentenbezug fr zeit ab juni frage steht aa senat erst erla angefochtenen urteils ergangenen entscheidung oktober xii zr famrz dargelegt prgt ehegatten bezogene rente ehelichen lebensverhltnisse ehe ausgebten erwerbsttigkeit beruht erst scheidung angefallen rente insoweit surrogat fr wirtschaftlichen nutzen anzusehen rentenberechtigte ehegatte eintritt rentenfalles arbeitskraft ziehen konnte ehegatte eheschlieung arbeitskraft fhrung gemeinsamen haushalts verwandt wert arbeitskraft nunmehr form familienarbeit ehelichen lebensverhltnisse mitgeprgt wert arbeitskraft ehegatten spter bezogenen rente entsprechung findet ergibt rente bemessung ehelichen lebensverhltnisse bercksichtigen rente erwerbsttigkeit ehe erworben oberlandesgericht durfte daher beklagten bezogene rente soweit vorehelichen erwerbsttigkeit klgerin beruht geschehen sogenannten anrechnungsmethode abzug bringen htte rente insoweit vielmehr sogenannten additions differenzmethode bereits bemessung unterhaltsbedarfs ehelichen lebensverhltnissen abs bgb einbeziehen mssen rente insoweit allerdings fr gesamten abnderungszeitraum sogenannten additions differenzmethode bercksichtigen fr anwendung methoden flle vorliegenden art magebenden grundstze senat erstmals urteil juni bghz entwickelt urteil senat bisherige rechtsprechung unterhaltsbedarfsbemessung gendert ausgefhrt familienarbeit haushaltfhrenden ehegatten erwerbsttigkeit verdienenden ehegatten grundstzlich gleichwertig sei deshalb ehelichen lebensverhltnisse ebenso mitprge bareinkommen erwerbseinkommen unterhaltsberechtigte ehegatte ehe erziele stelle surrogat bisherigen familienarbeit dar msse deshalb bestimmung ehelichen lebensverhltnisse mitbercksichtigt unterhalt drfe deshalb mehr sogenannten anrechnungsmethode msse vielmehr additions bzw differenzmethode ermittelt senatsurteil bghz aao fr frage stehende rente gilt stellt gezeigt surrogat fr frhere erwerbsttigkeit dar ihrerseits form familienarbeit fortgefhrt worden senatsurteil oktober aao dargestellte nderung hchstrichterlichen rechtsprechung beruht abweichenden sicht bgb sowie bisherigen ver stndnisses eheprgenden verhltnisse fhrt neuen rechtslage genderte rechtslage erfat zurckliegende zeitrume vermag senat wiederholt entschieden senatsurteile bghz ff januar xii zr verffentlichung bestimmt abnderung prozevergleichen erst ab verkndung magebenden senatsurteils juni aao rechtfertigen fr abnderung unterhaltsurteils streit steht schon grnden rechtssicherheit gelten bb fr zeit juni bewendet dementsprechend frheren rechtslage insoweit oberlandesgericht vorgenommene anrechnung beklagten aufgrund vorehelicher erwerbsttigkeit erlangten rententeils beanstanden beklagten seit vollendung lebensjahres rund jahre scheidung bezogene rente bgb magebenden ehelichen lebensverhltnisse zugrundelegung insoweit gegebenen frheren verstndnisses begriffes mitbestimmt allerdings konnten frheren rechtspraxis renteneinknfte ehe erwerbsttigen ehegatten erst scheidung gewhrt ehelichen lebensverhltnissen bemessenden bedarf beeinflussen ehe allein erwerbsttige ehegatte scheidung ruhestand trat ehelichen lebensverhltnisse bestimmenden einknfte dadurch absanken mindereinnahmen jedoch nunmehr rentenbezug ehegatten gegenbertrat htten fortbestehender ehe nunmehr verringerten einknfte hinzutretende rentenbezug ehegatten einander ausgleichend gegenbergestanden konnte scheidungsfall unbillig ehelichen lebensverhltnissen bemessenden bedarf vergleich frheren erwerbseinkommen niedrigeren ruhegehalt ehe allein erwerbsttigen ehegatten bemessen ehegatten scheidung gewhrte deshalb eheprgende rente bedarfsermittlung unbercksichtigt lassen ermittelten unterhaltsbedarf ehegatten vollem umfang anzurechnen altersbedingte wechsel einkommensquellen knnte senat urteil mai ivb zr famrz ausgefhrt einseitig ehe erwerbsttigen ehegatten belasten lebenserfahrung unbercksichtigt lassen ehegatten fortentwicklung gemeinsamen lebensstandards aufgabe erwerbsttigkeit danach beurteilen pflegen versorgungsleistungen beide zukunft erwarten lagen dinge indes soweit rente beklagten deren vorehelicher erwerbsttigkeit beruht stellten daraus flieenden bezge bereits objektiv hinblick schon ansatz vergleichbare beruflichen positionen einkommenserwartungen dr beklagten quivalent fr eintritt dr ruhestand erwartende einkommensminderung dar erscheint vielmehr naheliegend weder dr beklagte bezgen fr altersversorgung bedeutung beigemessen ehelichen lebensverhltnissen orientierten bestimmung lebensbedarfs billigkeitsgesichtspunkten auer betracht gelassen knnte oberlandesgericht zudem erheblichen zeitlichen abstand scheidung rentenbeginn hinweist dafr spreche vorehelicher erwerbsttigkeit beklagten beruhenden rentenbezge beklagten beurteilung ehelichen lebensverhltnisse bestimmung abgeleiteten bedarfs unbercksichtigt lassen gesichtspunkt ansehung frheren fr zeit juni weiterhin magebenden grundstze unterhaltsbedarfsbemessung rechtsfehlerhaft soweit rente beklagten beitrgen beruht beklagte mitteln dr gezahlten vorsorgeunterhalts erworben oberlandesgericht renteneinknfte dagegen recht anrechnungsmethode abzug gebracht senatsurteil juni aao begrndete abweichende sicht bgb bisherigen verstndnisses eheprgenden verhltnisse hieran gendert insoweit beklagten bezogene rente folge scheidung ehelichen lebensverhltnisse schon deshalb geprgt senatsurteil februar ivb zr famrz lebensplanung ehegatten quivalent angesehen eintritt dr ruhestand einhergehenden einkommensminderung ausgleichend gegenbersteht insoweit unterscheidet vorliegende fall sachverhalten senatsentscheidungen oktober aao mai aao zugrunde lagen beruhte trennung bzw scheidung beginnende rentenbezug ehe erwerbsttigen ehefrau teilweise versorgungsausgleich ebenfalls scheidungsfolge ehefrau aufgrund versorgungsausgleichs erworbenen anrechte stellten quivalent fr ursprnglich ehemann erworbenen ehefrau bertragenen rentenanrechte dar fortbestehender ehe htte ehemann ungekrzte versorgungsbezge erhalten beiden ehegatten zugute gekommen wren ber versorgungsausgleich bewirkte krzung versorgungsbezge ehemannes wurde ehefrau erlangten rentenanrechte geglichen quivalenz beiderseitigen renten mute folglich bemessung unterhaltsbedarfs ehelichen lebensverhltnissen rechnung getragen ehefrau ber unterhaltsrecht teilweise genommen ber versorgungsausgleich zuvor gewhrt worden entscheidung oktober aao konnte senat deshalb ehefrau versorgungsausgleich erworbenen anrechte unproblematisch surrogat fr haushaltsfhrung ehe ansehen daraus bezogene rente ehefrau trete stelle mglichen erwerbseinkommens sei daher bedarfsbemessung mastab bgb bercksichtigen vergleichbar situation entscheidenden fall ehegatten rentenanrechte mitteln ehegatten geleisteten vorsorgeunterhalts erworben fall wrde ehegatte doppelt belastet unterhaltsleistungen altersversorgung geschiedenen ehegatten aufoder auszubauen htte aufgrund erworbenen versorgung erhhten elementarunterhaltsbedarf befriedigen mte vorliegende fall zeigt rechtens rentenbezge beklagten stehen weder eintritt dr ruhestand hhe versorgungsbezge zusammenhang zugrundeliegenden rentenanrechte beruhen teilung gemeinsamer lebensleistung erworbenen versorgungsvermgens folge anrechte ehefrau surrogat fr haushaltsfhrung ehe begreifen lassen rente beklagten erhht daher eheangemessenen unterhaltsbedarf bgb vielmehr anrechnungsmethode bedarfsmindernd abzug bringen oberlandesgericht unterhaltsanspruch beklagten hinweis nr bgb fr zeit ab november dm monatlich herabgesetzt prozevergleich mai beklagte verpflichtet dr zahlenden dm aufbau altersversorgung verwenden wre verpflichtung nachgekommen htte etwa abschlu rentenlebensversicherung geldrente hhe monatsbetrags erlangen knnen mutwillig unterlassen verhalten rechtfertigende notsituation vorgelegen beklagten fr wohnungswechsel geltend gemachten aufwendungen htte beklagte weiteren mitteln bestreiten knnen dr guthaben vergleich mai zustzlich vereinbarten vermgensauseinandersetzung erhalten sonstige angefhrte aufwendungen htte dr gezahlten elementarunterhalt bezahlen mssen angesichts hhe unterhalts knnen ausfhrungen frei rechtsirrtum revision rgt oberlandesgericht voraussetzungen nr bgb festgestellt allerdings durchdringen vorschrift nr bgb geltungsbereich rckgriff allgemeine grundstze ausschliet sieht sanktion fr fall gegenwrtige bedrftigkeit unterhaltsberechtigten ganz teilweise eigenes verhalten vergangenheit herbeigefhrt worden seite schutzwirkung insoweit frhere verhalten unterhaltsberechtigten auswirkungen unterhaltsanspruch mutwilligkeit vorgeworfen vgl senatsurteil mrz ivb zr famrz voraussetzung oberlandesgericht bejaht revision zuzugeben begriff mutwilligkeit berufungsurteil nher definiert ausfhrliche wrdigung sachverhalts oberlandesgericht lt jedoch zweifel gericht rechtsprechung bereits eingehend ausgeformten rechtsbegriff vgl etwa senatsurteile mrz aao april xii zr famrz richtig erfat tatrichterlicher verantwortung zutreffend angewandt oberlandesgericht angefhrten umstnde drngen insbesondere schlu beklagte unbeschadet betrchtlichen hhe zuerkannten elementarunterhalts kenntnis altersversorgungssituation hausfrau dr berlassenen ausgleichsbetrag abredewidrig aufbau altersversorgung verwandte verantwortungs rcksichtslosigkeit gegenber dr ber erkannte mglichkeit nachteiligen folgen fr bedrftigkeit hinweggesetzt zumindest unterhaltsbezogener leichtfertigkeit gehandelt ausdrcklichen feststellung bedurfte deshalb hierzu berufungsurteil letztlich frage freilich dahinstehen beklagte dr geschlossenen prozevergleich einverstanden erklrt eintritt versorgungsfalles behandeln lassen ffentlich rechtliche versorgungsausgleich durchgefhrt worden sei dr beklagte regelung fr fall getroffen beklagte dr gezahlte ausgleichsleistung abredewidrig aufbau eigenen altersversorgung verwendet oberlandesgericht fehlerhaft bercksichtigte vertragliche regelung schliet rckgriff nr bgb fhrt insoweit zweifacher hinsicht angefochtenen urteil abweichenden unterhaltsbemessung aa zeit vergleichsschlusses magebenden recht wre dr durchfhrung ffentlich rechtlichen versorgungsausgleichs verpflichtet worden fr beklagte beitrge begrndung rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung bezahlen abs satz halbs bgb beklagte zusammenhang zitierten abrede dr bernommenen verpflichtung ausgleich betriebsrente beklagte dm zahlen ergibt deshalb stellen stnde berlassenen dm beitrag begrndung rentenanwartschaften gesetzliche rentenversicherung einbezahlt htte umstand bundesverfassungsgericht beschlu januar famrz regelung abs satz halbs bgb fr nichtig erklrt ndert wirksamkeit parteien getroffenen abrede berechtigt insbesondere unterhaltsbemessung vorgaben prozevergleich abzuweichen angefochtenen urteil geschehen darauf abzustellen beklagte versorgungsrechtlich stnde dr geleistete ausgleichszahlung aufbau lebensversicherung verwandt htte bb auerdem durfte oberlandesgericht renteneinknfte beklagte aufgrund dr erbrachten zahlung htte erlangen knnen sog anrechnungsmethode abzug bringen fiktiven einknfte vielmehr unterhaltsrechtlich weise rente bercksichtigen beklagte ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich erworbenen anrechten erlangt htte rente wre aa ausgefhrt surrogat beklagten erbrachten familienarbeit anzusehen htte wert familienarbeit ehelichen lebensverhltnisse geprgt deshalb additions bzw differenzmethode bereits bedarfsbemessung mastab bgb eingang finden mssen steht fllen versorgungsausgleichs beitragszahlung rente ausgleichsberechtigten ehegatten rentenkrzung beim ausgleichspflichtigen ehegatten gegenber jedoch erforderlich beitragszahlung erfolgter versorgungsausgleich bewirkt grundsatz ehelichen lebensverhltnisse einbeziehung versorgungsausgleich erworbenen rente ergebnis ndern rente berechtigten mitteln vermgen verpflichteten erworben aufgrund beitragszahlung verringern jedoch ertrgnisse solchermaen beitragszahlung geschmlerten vermgen fhren absenkung ehelichen lebensverhltnisse jedoch anwendung additions differenzmethode beitragszahlung erworbene rente angehoben falle mitteln vorsorgeunterhalts bewirkten rentenerwerbs unterhaltspflichtige ehegatte beim rentenerwerb kraft versorgungsausgleichs doppelten unterhaltspflicht belastet pflicht beitragszahlung vorsorgeunterhalt ausflu nachehelicher verantwortung verwirklicht vielmehr anspruch berechtigten ehegatten hlftige teilhabe ehezeitlich gemeinsam erwirtschafteten versorgungsvermgen pflichtige ehegatte finanziert worten rentenerwerb ehegatten zustzlichen fr nachteiligen unterhaltsfolgen berlt ehegatten familienarbeit ehe miterworben folglich halbteilungsgrundsatz ohnehin gebhrt rente beklagte ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich erlangt htte dabei erst fr zeit verkndung senatsurteils juni aao anwendung additionsoder differenzmethode bercksichtigen frheren rechtspra xis konnten bb ausgefhrt renteneinknfte ehe erwerbsttigen ehegatten erst scheidung gewhrt ehelichen lebensverhltnissen bemessenden bedarf beeinflussen ehe allein erwerbsttige ehegatte scheidung ruhestand trat ehelichen lebensverhltnisse bestimmenden einknfte dadurch absanken mindereinnahmen jedoch nunmehr rentenbezug ehegatten gegenbertrat grundstze denen fall unbillig erscheinen konnte altersbedingten wechsel einkommensquellen bedarfsmindernd bercksichtigen senat bereits urteil mai aao dargelegt vorliegenden fall angewandt verlangen grundstze beklagten wege ffentlich rechtlichen versorgungsausgleichs erworbene rente bereits bemessung unterhaltsbedarfs mastab bgb bercksichtigen anwendung dr beklagten getroffenen abrede insoweit rechnung tragen fiktiver rentenbezug beklagten zeit juni frage steht auffassung oberlandesgerichts haftet klgerin alleinerbin dr fr unterhaltsforderung beklagten gem bgb abs satz bgb angeordnete wegfall beschrnkungen bgb mangelnden leistungsfhigkeit unterhaltsschuldners ergeben knnten fhre anhebung beklagten zuzuerkennenden unterhalts stehe leistungsfhigkeit dr unterhaltsbemessung bgb frage haftung klgerin fr unterhaltsschuld dr beschrnke hhe kleinen vgl abs bgb pflichtteils beklagten zustnde ehe dr geschieden worden wre dr weder abkmmlinge eltern hinterlassen abkmmlin ge vaters erster ehe mithin verwandte zweiter ordnung lebten htte beklagten fortbestand ehe dr gesetzlicher erbteil zugestanden verwandten wre dr vaterund mutterlinie getrennt beerbt worden dabei wre abkmmlinge vaters entfallen verbleibende viertel wre ermangelung abkmmlingen mutter beklagten angefallen deren gesetzlicher erbteil htte mithin betragen pflichtteilsanspruch htte dementsprechend nachlawertes ausgemacht oberlandesgericht demgem haftung beklagten nachlawertes beschrnkt vortrag beklagten dr zugunsten sohnes klgerin schenkung vorgenommen falle fortbestandes ehe dr anspruch pflichtteilsergnzung erwachsen wre oberlandesgericht dabei bedeutung beigemessen punkten frei rechtsirrtum beanstanden revision angegriffen annahme oberlandesgerichts beklagten beanspruchende unterhalt tod dr erhht entfallen abs satz bgb beschrnkungen unterhaltspflicht bgb ergeben beschrnkungen lagen jedoch bgb regelt leistungsfhigkeit unterhaltsschuldners hhe unterhaltsbedarfs bgb geregelt vgl johannsen henrich bttner eherecht aufl rdn wendl staudigl pauling unterhaltsrecht aufl rdn schwab borth handbuch scheidungsrechts aufl rdn bemessung unterhaltsbedarfs bgb geht vorliegenden fall fehlerhaft indes oberlandesgericht tatbestand angefochtenen urteils wiedergegebenen vortrag beklagten dr zugunsten sohnes klgerin schenkung vorgenommen falle fortbestandes ehe dr anspruch pflichtteilsergnzung erwachsen wre nachgegangen soweit vortrag zutrifft schenkung dr fiktiven pflichtteilsergnzungsanspruch beklagten begrnden wrde senat erla angefochtenen entscheidung ergangenen urteil november bghz ff dargelegt anspruch berechnung haftungsgrenze abs satz bgb bercksichtigen fehler wirkt ergebnis allerdings lasten beklagten revisionsklgerin beklagten geltend gemachte pflichtteilsergnzungsanspruch nachlawertes bersteigt achtel oberlandesgericht insoweit vorteil beklagten revisionsklgerin pflichtteil beklagte fortbestand ehe beanspruchen knnte hoch bemessen ehegatten zustehende gesetzliche erbteil bestimmt bgb betrgt ehegatte neben verwandten zweiten ordnung gesetzlichen miterben berufen abs satz bgb quote ndert eltern erblassers vorverstorben abkmmlinge ausschlielich vater ausschlielich mutter erblassers abstammen falle kommt entgegen auffassung oberlandesgerichts erbrecht linien betracht erben berufenen verwandten smtlich linie entstammen anfall ausgestorbenen linie gebhrenden erbteils ehegatten fr flle abs satz abs bgb vorgesehen gesetz grundlage findet oberlandesgericht feststellungswiderklage beklagten unzulssig abgewiesen lediglich berechnungsgrundlage fr haftungssumme betrfen beanstanden revision hingenommen angefochtene urteil bestand senat vermag sache abschlieend entscheiden tatrichterlichen feststellungen hierfr ausreichen sache daher oberlandesgericht zurckzuverweisen gebotenen feststellungen nachholt hahne sprick wagenitz weber monecke ahlt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag november gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aurich juli schuldspruch fall ii urteilsgrnde dahin gendert angeklagte wegen versuchten raubes verurteilt ausspruch ber entsprechende einzelstrafe ber gesamtstrafe zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen raubes zwei fllen davon fall tateinheit vorstzlicher krperverletzung wegen versuchten raubes tateinheit vorstzlicher krperverletzung wegen diebstahls vorstzlicher krperverletzung tateinheit widerstand vollstreckungsbeamte beleidigung sowie sachbeschdigung gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten verfahren verletzung sachlichen rechts rgt rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg verfahrensrge ausgefhrt deshalb unzulssig abs satz stpo aufgrund sachrge veranlate nachprfung urteils ergibt schuldspruch bestand soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen raubes abs stgb verurteilt wurde urteilsfeststellungen insoweit annahme vollendeten zueignungsdelikts tragen abgesehen davon bereits vollendung wegnahme vgl eser schnke schrder stgb aufl rdn eindeutig belegt ergeben feststellungen landgerichts jedenfalls angeklagten darauf ankam leinenbeutel enthaltenen turnschuhe zeugin zuzueignen vielmehr angeklagte tattag absicht verfolgt bekannte weise diebstahl raub handtaschen radfahrern entwenden bargeld behalten ua wegnahmehandlung angeklagte sei darauf gerichtet bereits zugeeigneten beutel vermuteten wertsachen behalten ua hierfr spricht angeklagte stoffbeutel nebst inhalt fahrradkorb zeugin zurckgeworfen nachdem zugerufen tasche seien turnschuhe danach angeklagte behltnis allein inhalt aneignen bestand jedoch fr angeklagten wertlosen sachen zueignungswille zeitpunkt wegnah me gerichtet vgl bgh dallinger mdr eser schnke schrder stgb aufl rdn somit liegt lediglich versuchter raub angeklagte entgegen meinung revision strafbefreiend zurcktreten konnte stgb versuch subjektiven sicht fehlgeschlagen vgl trndle fischer stgb aufl rdn weitere feststellungen erwarten angeklagte vorwurf geschehen verteidigt htte stpo senat schuldspruch entsprechend abgendert nderung schuldspruchs zieht aufhebung betroffenen einzelstrafe jahr acht monate freiheitsstrafe gesamtstrafe senat ausschlieen landgericht zutreffender rechtlicher wrdigung niedrigere strafen erkannt htte brigen sachlichrechtliche berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo winkler pfister becker lienen hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb februar rechtsstreit ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters dr remmert reiter sowie richterin dr liebert beschlossen anhrungsrge beklagten senatsbeschluss januar kosten zurckgewiesen grnde anhrungsrge senatsbeschluss januar unbegrndet senat angegriffenen entscheidung grunde liegenden beratung vorbringen beklagten vollstndig bercksichtigt jedoch fr durchgreifend erachtet bundesgerichtshof sachentscheidung treffen rechtsweg erffnet fall eingelegte revision urteil landgerichts regensburg zivilkammer september unzulssig etwaige gegenvorstellung htte anhrungsrge deshalb erfolg vorlage sache bundesgerichtshof gerichtshof europischen union art aeuv europischen gerichtshof fr menschenrechte kommt betracht beklagte bescheidung weiterer eingaben sache mehr rechnen herrmann seiters reiter remmert liebert vorinstanzen lg regensburg entscheidung olg nrnberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzende richterin dr kessal wulf richter wendt felsch lehmann richterin dr brockmller mai beschlossen senat beabsichtigt revision klgerin urteil zivilsenats saarlndischen oberla ndesgerichts september gem zpo zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen grnde klgerin fordert bezugsberechtigte eh emann november fr dauer fnf jahren abgeschloss enen risikolebensversicherung todesfallleistung hhe versicherungsnehmer starb november folgen metastasierenden melanoms antragstellung okt ober jeweils letzten fnf jahre antragstellung ziele gesundheitsfragen nr krankheiten strungen beschwerden nr untersuchungen beratungen behandlungen operationen falsch beantwortet lange sicht folgenlosen fahrradsturz angegeben sonstige erkrankungen behandlungen verneint seit bestehende dauerhaft immunsuppressiva behandelte erkrankung morbus crohn verschwiegen versicherungsnehmer antra gstellung ferner nachfolgende schlusserklrung antragstellers versichernden person unterzeichnet ermchtige beklagte nachprfung verwertung ber gesundheitsverhltnisse gemachten angaben rzte krankenhuser sonstigen krankenanstalten sowie pflegeeinrichtungen denen behandlung pflege ber gesundheitsverhltnisse vertragsabschluss befragen gilt fr zeit antragsannahme nchsten drei jahre antragsannahme beklagte darf rzte todesursachen feststellen rzte letzten jahr tode untersuchen behandeln sowie behrden ausnahme sozialversicherungstrgern ber todesursachen krankheiten tode gefhrt befragen morbus crohn erkrankung unstreitig tode gefhrt beklagte stie erstmals darauf nachdem zuletzt behandelnde rztin mittels vordrucks rztliches zeugnis todesfall ersucht rztin rahmen darin verlangten ausfhrlichen anamnese erkenntnisse ber vordruck ausdrcklich erfragte frhere krankheiten verstorbenen mitgeteilt schreiben februar erklrte beklagte anfechtung vertragsannahme wegen arglistiger tuschung lehnte beantragte versicherungsleistung ab landgericht anfechtung durchgreifen lassen klage abgewiesen berufungsgericht berufung klgerin zurckgewiesen revision zugelassen klgerin begehren weiterverfolgt ii voraussetzungen fr zulassung revision abs satz zpo liegen rechtsmittel aussicht erfolg soweit fall grundstzliche fragen rechtsfolgen ausreichende ermittlungsermchtigung schweigepflichtentbindung gewonnenen kenntnis personenversicherers ber versicherungsnehmer vertragsschluss verschwiegene vorerkrankungen berhrt senatsurteil oktober iv zr versr hinreichend geklrt sachlich rechtlich geht darum versicherer infolge iner datenerhebung ausreichende rechtsgrundlage bgb gehindert ergebnisse ermittlungen berufen insbesondere gestaltungsrecht arglistanfechtung bgb gebrauch senat aao rn dafr spielt rolle ermittlungsergebnisse versicherer rechtsstreit streitig vielmehr falle unstreitig verschwiegener vorerkrankungen allein klren verwendung ausbung gestaltungsrechten rcktritt anfechtung unzulssige rechtsausbung darstellt wobei einwand bgb einrede amts wegen beachte umstand darstellt vgl bgh urteile juli iii zr bghz mai zr bghz palandt grneberg bgb aufl rn dabei fhrt rechts pflichtwidrige verhalten stets regelmig unzulssigkeit ausbung hie rdurch erlangten rechtsstellung insbesondere zielgerichtet treuwidriges verhalten feststellen lsst umfassende abwgung mageblichen umstnde einzelfalles entschieden inwieweit beteiligten ausbung rechtsposition verwehrt umso mehr gelten beiden seiten rechtsversto last fllt vgl senat aao bertragen gegebenen fall bedeutet aa berufungsgericht oben zitierte schlusserklrung rechtsfehler dahin ausgelegt befugnis versicherers ablauf monats oktober rzte erkrankungen versicherungsnehmers zeit vertragsschluss nove mber befragen entnommen korrespondierende schweigepflichtsentbindung vorlag sptere befragungen durften todesurschliche erkrankungen zielen zuletzt behandelnden rztin anfang zugesandte fragebogen fr rztliche zeugnis todesfall steht verlangen ausfhrlichen anamnese widerspruch dafr ersichtlich rztin grundlage befragt worden re bb wenngleich demnach zeitlich begrenzte ermittlungse rmchtigung schweigepflichtsentbindung fr genommen beanstanden wre stellt deshalb tragfhige grundlage fr ermittlungen versicherers dar gesetzten zeitlichen grenzen berschritten wurden wirft ebenso verwendung weiten ermittlungsermchtigung schweigepflichtsentbindung vorgenannten materiell rechtlichen fragen ebenfalls mastben senatsentscheidung oktober aao beantworten verhalten beklagten darauf gerichtet voraussetzungen fr arglistanfechtung wissen verschwiegene vorerkrankung versicherungsnehmers gezielter umgehung zeitlichen beschrnkungen schlusserklrung treuwi drig erlangen klgerin vorinstanzen vorgetragen revision fhrt kommt hinzu berufungsgericht recht annimmt schlusserklrung bindenden verzicht beklagten we itere ermittlungen vorerkrankungen versicherungsne hmers enthalten beklagte infolge versicherungsvertrag bernommenen risikos anerkennenswertes interesse daran risikor elevante vorerkrankungen versicherungsnehmers offen gelegt ekommen senatsurteil oktober aao rn recht informationelle selbstbestimmung verbu ndene befugnis schweigepflichtsentbindungen erklren hchstpersnliche rechte wege universalsukzession erben bergehen senatsbeschluss juli iva zb bghz beklagte tode versicherung snehmers mglichkeit mehr weitergehende schweigepflicht sentbindungen erlangen htte jedenfalls lebzeiten vers cherungsnehmers wissen morbus crohn erkrankung mittels weiteren ermittlungsermchtigung schweigepflichtsentbindung rechtmig erlangen knnen mithin beschrnkt mglicher rechtsversto darauf wissen formell fehlerhaft erworben demgegenber versicherungsnehmer seinerseits beklagte insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen berufungsgerichts ber risikoerheblichen umstand rkrankung morbus crohn einhergehende medikation arglistig getuscht beanstandet revision berufungsgericht tragfhigen feststellungen tuschungsabsicht vers icherungsnehmers getroffen insoweit versucht tatrichterliche wrdigung eigene vermeintlich bessere ersetzen jedoch durchgreifende rechtsfehler aufzuzeigen umstand versicherungsnehmer abschluss lebensversicherung morbus crohn erkrankt deshalb behandelt worden entscheidung bercksichtigen stellt klgerin partei rechtsstreit diejenigen tatsachen vorn herein unstreitig gegner arglistanfechtung sttzt vortrgt lsst verwertungsverbot fr tatsachen regelmig begrnden berufungsgericht erwogenen prozessualen fragen kommt brigen mehr insgesamt ergibt abwgung rechtsve rletzung beklagten diejenige versicherungsnehmers hinsichtlich verletzten rechtsguts eingriffsintensitt derart berwiegt treu glauben gebieten arglistanfechtung unz ulssige rechtsausbung versagen vorbringen revisionsfhrerin allgemeinen gleichstellungsgesetz agg deckt entscheidungserheblichen rechtsfehler anbetracht besonderen fallumstnde ulassungsgrund abs zpo zweifel anwendbarkeit agg ergeben bereits besonderheit versicherungsfall ungeachtet arglistanfechtung versicherers ohnehin beendigung versicherungsverhltnisses gefhrt bereits dezember eingetreten fortgeltung vertrages ber abs agg mageblichen zeitpunkt hinaus rede steht bedarf allerdings entscheidung agg anwendung findet unterstellt wre beklagte bgb geschtzten rechtsgeschftlichen entschlussfreiheit tuschung versicherungsnehmers beeintrchtigt geltung agg obliegt weiterhin prfung versicherers behinderung versicherungsnehmers abschluss personenversicherung blick risiko ewertet bleiben verschiedene mglichkeiten vertragsgestaltung insbesondere darf rahmen abs satz agg prfen anerkannten prinzipien risikoadquater kalkulation behinderungsbedingter risikozuschlag erhoben vertragsschluss sogar ganz abgelehnt recht vorerkrankungen risikoerheblichkeit bewerten versicherer geltung agg erffnet tuschung versicherungsnehmers abgeschnitten berufungsgericht deshalb darin zuzustimmen behinderung versicherungsnehmers vielmehr tuschung ber behinderung anfechtungsgrund darstellt argumentation revision wre folgen beklagte infolge kontrahierungszwanges verpflichtet wre vertrag ganz bestimmten bedingungen antragsteller abzuschlieen kontrahi erungszwang begrndet agg jedenfalls fllen denen versicherer unterschiedliche mglichkeiten vertragsgestaltung behinderung reagieren iii revisionszurckweisung steht wege grundstzliche klrung entscheidungserheblicher rechtsfragen vgl oben erst senatsurteil oktober aao mithin erlass berufungsurteils erfolgt vgl bgh eschluss januar zr njw rr ii dr kessal wulf wendt felsch lehmann hinweis revisionsverfahren erledigt worden dr brockmller revisionsrcknahme vorinstanzen lg saarbrcken entscheidung olg saarbrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz prof dr kuckein richterin bundesgerichtshof solin stojanovi richter bundesgerichtshof dr ernemann beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwltin vertreterin nebenklger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft nebenklger urteil landgerichts magdeburg juni verworfen kosten revision staatsanwaltschaft angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen trgt staatskasse kosten revisionen angeklagten nebenklger fallen jeweiligen beschwerdefhrer last rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe jahren verurteilt urteil wenden angeklagte staatsanwaltschaft nebenklger sachrge gesttzten revisionen angeklagte rgt verletzung materiellen rechts staatsanwaltschaft erstrebt ebenso nebenklger ungunsten angeklagten eingelegten rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten verurteilung wegen mordes smtliche rechtsmittel erweisen unbegrndet ii landgericht folgende feststellungen getroffen zwei gescheiterten beziehungen lebte angeklagte kombinierten persnlichkeitsstrung schizoiden elementen narzisstischen zgen leidet september nicole spteren tatopfer huslicher lebensgemeinschaft gemeinsames kind hervorging beziehung insbesondere wegen grundlosen eifersucht angeklagten spannungs streitbeladen wurde schlielich nicole beendet angeklagte konnte beim scheitern frheren beziehungen trennung abfinden september kam deswegen erbetenen aussprache nicole heftigen streit verlauf boden warf messer krper hielt erst vater hilfe eilte lie ab abwehrbemhungen erlitt schnittverletzung hand vorfall bemhte angeklagte fortsetzung beziehung november wurde angeklagte arbeitskollegen gehnselt nicole mann ksse worauf antwortete mehr lange fall nachmittag begegnete nicole fahrrad schnebeck fuhr hielt lehnte nochmalige aussprache ber sicht endgltig beendete beziehung ab kam teilweise lautstark gefhrten wortgefecht wobei angeklagte wut heftig fahrrad trat schieben konnte vorschlag angeklagten fahrzeug fahrtziel fahren lehnte ab angst weinte versuchte handy telefonieren streitend gingen etwa fnf minuten nebeneinander her wobei fahrrad schob nunmehr wurde angeklagten bewusst nicole zurckgewinnen konnte wut verzweiflung endgltiger verlustangst ger enttuschung ber scheitern beziehung entschloss tten nahm hosentasche aufklappbares taschenmesser klingenlnge neun zentimetern versetzte nicole sechs messerstiche hals brustbereich rufe zeugin lie tun abbringen opfer verstarb alsbald innerem verbluten angeklagte fuhr pkw bekannten denen alibi fr tatzeit erhalten danach ging gewhnlichen verrichtungen abend festgenommen wurde iii revisionen staatsanwaltschaft nebenklger erfolg wenden staatsanwaltschaft nebenklger dagegen angeklagte wegen mordes wegen totschlags verurteilt worden grundlage rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen schwurgericht ergebnis recht davon ausgegangen angeklagte heimtckisch sinne abs stgb gehandelt rechtsprechung handelt heimtckisch wer feindlicher willensrichtung arg wehrlosigkeit opfers bewusst ttung ausnutzt wobei beginn ersten ttungsvorsatz gefhrten angriffs abzustellen vgl bghst bloer tat vorausgegangener wortwechsel feindselige atmosphre generelles misstrauen schlieen heimtcke opfer hieraus gefahr ttlichkeit entnommen erforderlich vielmehr fr beseitigung arglosigkeit vorangegangenen streit opfer ttlichen angriff rechnet vgl bghst bghr stgb abs heimtcke bgh nstz letzteres vorgelegen landgericht bercksichtigung vorgeschichte verlaufs tatgeschehen unmittelbar vorausgegangenen auseinandersetzung auszuschlieen vermocht insoweit getroffenen feststellungen nicole sammentreffen angeklagten bewusst bereit trennung akzeptieren wusste etwa zwei monate zuvor weigerung fortsetzung beziehung ttlichkeiten reagiert sogar messer krper gehalten erneute ablehnung erbetenen aussprache wiederum groe wut versetzte erkannte daran futritt fahrrad massiv beschdigte liegt durchaus nahe eskalation weitere wutausbrche schweren angriff krper befrchtete dafr spricht angst angeklagten weinte bereit pkw fahrtziel bringen lassen demgegenber folgt tatsache nicole whrend andau ernden verbalen auseinandersetzung versuchte angeklagten entfernen statt worten beschwichtigen suchte weiteres arglosigkeit spteren opfers frage opfer gesehen angeklagte unmittelbar zustechen messer zog aufklappte kommt opfer zeitpunkt bereits mehr arglos landgericht mordmerkmal niedrigen beweg grnde grundlage getroffenen feststellungen rechtsfehlerfrei verneint berzeugung gelangt angeklagte nicole wut verzweiflung endgltiger verlustangst rger enttuschung ber scheitern beziehung gettet feststellen knnen motive fr ttung ausschlaggebend deshalb motivation angeklagten insgesamt niedrigster stufe stehend angesehen beurteilung hlt rechtlicher prfung stand beim vorliegen motivbndels beruht vorstzliche ttung niedrigen beweggrnden hauptmotiv vorherrschenden motive tat geprge geben allgemeiner sittlicher wertung tiefster stufe stehen besonders verwerflich bghr stgb abs niedrige beweggrnde bgh nstz fall rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen gegeben landgericht verkannt ttung wut rger angeklagten ber scheitern beziehung rolle gespielt trotz reaktion angeklagten hnseleien arbeitskollegen vormittag tattages motivation tatbeherrschend angesehen begegnet indes rechtlichen bedenken vielmehr anhand vorgeschichte tat belegt gleichbedeutend tatauslsend tatbestimmend gefhle verzweiflung angeklagten ber trennung ber erkennen lebensgefhrtin endgltig abgewandt hinzu kommt angeklagte dissoziale persnlichkeitsstrung aufweist grund selbstwertgefhl einerseits ber beziehung partnerin definiert andererseits lage lngerfristige beziehung beizubehalten hintergrund hlt rahmen tatrichterlichen beurteilungsspielraums vgl bgh nstz rr nstz landgericht fr angeklagten bestimmenden motive gesamtheit niedrig sinne abs stgb gewertet revision angeklagten berprfung urteils grund angeklagten erhobenen sachrge weder schuld strafausspruch angeklagten belastenden rechtsfehler ergeben insbesondere begegnet verneinung erheblich verminderter schuldfhigkeit rechtlichen bedenken tepperwien maatz solin stojanovi kuckein ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet november kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs unterhaltsberechtigte elementarunterhaltsbedarf betrag beschrnkt fr konkrete bedarfsbemessung erforderlich bercksichtigung altersvorsorgebedarfs gesamtbedarf geltend macht ber betrag liegt braucht gesamtbedarf gleichwohl konkret darzulegen altersvorsorgeunterhalt vielmehr ausgehend ermittelten elementarunterhalt berechnen bgh urteil november xii zr olg dsseldorf ag oberhausen xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke dose schilling dr gnter fr recht erkannt revisionen parteien urteil senats fr familiensachen oberlandesgerichts dsseldorf januar aufgehoben soweit berufung antragstellers diejenige antragsgegnerin wegen altersvorsorgeunterhalts zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten nachehelichen elementar altersvorsorgeunterhalt geborene antragsteller geborene antragsgegnerin heirateten oktober ehe zwei kinder hervorgegangen geborene tochter lebte anfang mutter wechselte vater geborene sohn lebt mutter parteien trennten jahr mrz zugestellten antrag wurde ehe seit mrz rechtskrftiges urteil geschieden antragsteller erlittenen schweren unfall dienstunfhig wurde polizist ttig folgenden jahren studierte medizin seit arzt ttig seit betreibt eigene praxis antragsgegnerin lehre schauwerbegestalterin absolviert beruf gearbeitet daneben dezember abendgymnasium abitur absolviert wintersemester studium philosophie kunst pdagogik begonnen studium wegen schwangerschaft tochter parteien abgebrochen jahr antragsgegnerin qualifizierungsmanahme bereich kultur freizeitmanagement durchlaufen anfang knstlerisch pdagogische kraft bereich grundschulen sowie museumspdagogin ttig projekten schulkulturbrse knstlerischen bereich beteiligt inzwischen geht antragsgegnerin entsprechenden selbstndigen ttigkeit monatliche bruttoeinknfte rund erzielt scheidungsverbundverfahren antragsgegnerin zuletzt nachehelichen unterhalt hhe insgesamt elementarunterhalt altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht nachdem ber trennungsunterhalt gefhrten rechtsstreit prozesskostenhilfe fr hheren unterhalt begrndung versagt worden unterhaltsbedarf mehr monatlich sei konkrete unterhaltsberechnung erforderlich erluterung beschrnkung vorgetragen hheren bedarf knne darlegen antragsteller einkom men wesentlichen fr verwendet unterhaltsanspruch antragsgegnerin bercksichtigung eigenen teilweise fiktiven einkommens monatlich errechnet antragsteller antrag entgegengetreten geltend gemacht antragsgegnerin verfestigte beziehung neuen partner unterhalte weshalb unterhaltsanspruch versagen sei jedenfalls sei anspruch herabzusetzen befristen amtsgericht antragsteller ab rechtskraft scheidung zahlung elementarunterhalt hhe monatlich sowie altersvorsorgeunterhalt hhe monatlich verurteilt hiergegen gerichtete berufung antragstellers oberlandesgericht zurckgewiesen berufung antragsgegnerin angefochtene urteil teilweise abgendert nachehelichen elementarunterhalt monatlich zuerkannt weitergehende klage abgewiesen dagegen richten revisionen beider parteien antragsteller verfolgt begehren abweisung antrags nachehelichen unterhalt antragsgegnerin begehrt zustzlichen altersvorsorgeunterhalt hhe monatlich entscheidungsgrnde revisionen begrndet verfahren gem art abs fgg rg ende august geltende prozessrecht anwendbar rechtsstreit zeitpunkt eingeleitet worden vgl senatsurteil november xii zr famrz rn oberlandesgericht revision zugelassen soweit beschrnkung unterhalts magabe bgb vorgenommen worden wegen frage neben partei vorgenommenen beschrnkung unterhaltsanspruchs sttigungsgrenze zustzlich konkret benannte einzelne unterhaltsposition geltend gemacht revision fr antragsgegnerin hingegen fr antragsteller wirksam beschrnkt worden berufungsgericht zulassung revision wirksam teile rechtsstreits begrenzen setzt voraus hinreichend klar umrissenen abgrenzbaren teil entscheidung handelt senatsurteile juli xii zr famrz rn mai xii zr famrz rn juli xii zr njw rr beschrnkung einzelne rechtsfragen innerhalb streitgegenstandes etwa anwendbarkeit bgb dagegen zulssig bgh beschluss februar vii zr njw rn senatsurteil juli xii zr famrz rn frage unterhaltsanspruch antragsgegnerin begrenzen fr gesamten streitgegenstndlichen zeitraum beantworten konnte zulassung revision fr antragsteller deshalb gegebenen begrndung wirksam beschrnkt hinsichtlich revision antragsgegnerin liegt hingegen urteil ber trennungsunterhalt parteien xii zr einzelnen ausgefhrt wirksame begrenzung zulassung al tersvorsorgeunterhalt deshalb hierauf beschrnkten berprfung senat fhrt ii begrndung famrz verffentlichten entscheidung oberlandesgericht wesentlichen ausgefhrt antragsgegnerin sei abs bgb unterhaltsberechtigt verwirkungseinwand sei hinreichend dargetan nachdem antragsgegnerin pauschale behauptung antragstellers neuen partner ehehnlich zusammenzuleben bestritten htte antragsteller hierfr konkrete anhaltspunkte vorbringen mssen beschrnkung unterhalts magabe bgb sei vorzunehmen antragsgegnerin beendigung erwerbsttigkeit ersten schwangerschaft letzten jahren jhrliches bruttoeinkommen dm dm jahr sogar dm erzielt folgezeit familie gewidmet trennung parteien sei aufnahme teilzeitigen erwerbsttigkeit frhestens jahreswechsel verpflichtet sohn zehn jahre alt tochter vater gezogen sei angesichts langen beruflichen abstinenz antragsgegnerin fortgeschrittenen alters erscheine ausgeschlossen damals weiteren aufstiegsmglichkeiten frhere berufsttigkeit htte anschlieen knnen obliegenheit vollschichtiger ttigkeit januar geltenden rechtslage frhestens laufe jahres eingesetzt angestrebte akademische laufbahn tragsgegnerin offensichtlich hinblick beiden kinder realisiert andererseits sei geburt ersten kindes jahrelang hauptverdienerin ehe danach handle geradezu klassischen fall ehebedingter nachteile auszugleichen unterhaltsberechtigten ehegatten trennung scheidung mehr mglich seien angesichts stringenz antragsgegnerin beruflichen werdegang geburt ersten kindes gestaltet durchgehende berufsttigkeit steigenden einknften daneben abitur anschlieendes studium sei hinreichender gewhr davon auszugehen ununterbrochener karriere nunmehr nettoeinknfte monatlich erzielen knnte antragsgegnerin knne zustzlich elementarunterhalt altersvorsorgeunterhalt verlangen unterhalt sei entweder quotenunterhalt konkreten bedarfsberechnung bemessen jedoch beliebigen kombination beiden berechnungsarten altersversorgung soweit berzogen sei vermgensbildung diene sei rahmen unterhaltsberechnung sei konkret sei quote bercksichtigen jedoch geschlossenen system altersvorsorgeunterhalt gehre lebensbedarf mithin positionen konkreten bedarfsbemessung wertbestimmend bercksichtigen seien klgerin elementarunterhalt beziffert zustzlich altersvorsorgeunterhaltsbedarf geltend gemacht entgegen treffenden darlegungs beweislast konkreten bedarf hinreichend dargetan gewhlten sttigungsgrenze gesamtunterhaltsbedarf festzuhalten sei rahmen bemessung elementarunterhalts sei antragsgegnerin teilweise fiktives einkommen zuzurechnen amtsgericht insofern angesetzte betrag monatlich netto erscheine angesichts beruflichen werdegangs antragsgegnerin insbesondere ca jhrigen berufsunterbrechung alters nahezu jahren arbeitsmarkt zurckgekehrt sei berzogen andererseits verfge antragsgegnerin ber fhigkeiten stufe vllig ungelernten arbeitskraft stellten fhre bercksichtigung gegebenheiten arbeitsmarktes einschtzung antragsgegnerin obliegenden erwerbsbemhungen monatliches nettoeinkommen erzielen knnte ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung punkten stand iii revision antragstellers berufungsgericht antragsgegnerin anspruch aufstockungsunterhalt gem abs bgb zuerkannt dabei bedarf monatlich zugrunde gelegt nachdem antragsgegnerin quotenberechnung hheren bedarf betrag beschrnkt dagegen bestehen rechtsgrnden bedenken revision antragstellers erhebt hiergegen einwendungen weitere unterhaltsbemessung revision ebenfalls angegriffen rgt indessen hinsichtlich ausfhrungen berufungsgerichts begrenzung unterhalts bgb antragsgegnerin geringes fiktives einkommen zugerechnet worden sei einwand bereits fr unterhaltsbemessung bedeutung erfolg versagt berufungsgericht auffassung vertreten amtsgericht netto monatlich angesetzte fiktive einkommen antragsgegnerin zugestanden erscheine insbesondere angesichts jhrigen berufsunterbrechung alters fast jahren beginn erwerbsobliegenheit berzogen bercksichtigung fhigkeiten antragsgegnerin einerseits situation arbeitsmarkt andererseits sei erzielbaren einkommen netto monatlich auszugehen tatschlichen grundlagen vorgenommenen schtzung indessen erforderlich objektiv nachvollziehbarer weise angegeben worden ersichtlich ttigkeitsbereichen stundenvergtung berufungsgericht gegenber einschtzung amtsgerichts reduzierte verdienstmglichkeit antragsgegnerin gesehen amtsgericht darauf abgestellt vorbringen zufolge fr rahmen selbstndigen ttigkeit durchgefhrten schulprojekte stundenlohn brutto erhalte hiermit berufungsgericht auseinandergesetzt ebenso wenig frage nachgegangen antragsgegnerin aufstiegschancen mglich wre erlernten beruf anstellung finden verdienstmglichkeiten hierdurch gegebenenfalls bestnden soweit darauf abgestellt worden beruf schauwerbegestalterin inzwischen erheblichen vernderungen ausgesetzt drfte rgt revision recht ersichtlich worauf wrdigung gesttzt danach trgt gegebene begrndung einschtzung verdienstmglichkeiten antragsgegnerin obliegenden vollschichtigen erwerbsttigkeit unterhaltsbemessung deshalb bereits bestand unterhaltsberechnung ndert falls antragsgegnerin hheres einkommen zuzurechnen berufungsurteil begegnet insoweit durchgreifenden rechtlichen bedenken beschrnkung unterhalts bgb abgelehnt worden anspruch nachehelichen unterhalt abs satz bgb angemessenen lebensbedarf herabzusetzen ehelichen lebensverhltnissen orientierte bemessung unterhaltsanspruchs wahrung belange berechtigten pflege erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen kindes unbillig wre abs satz bgb anspruch nachehelichen unterhalt zeitlich begrenzen zeitlich unbegrenzter unterhaltsanspruch unbillig wre kriterien fr billigkeitsabwgung ergeben abs satz bgb danach billigkeitsabwgung vorrangig bercksichtigen inwieweit ehe nachteile hinblick mglichkeit eingetreten fr eigenen unterhalt sorgen nachteile knnen dauer pflege erziehung gemeinschaftlichen kindes gestaltung haushaltsfhrung erwerbsttigkeit whrend ehe sowie ehe ergeben aa mastab angemessenen lebensbedarfs abs bgb grenze fr herabsetzung nachehelichen unterhalts bildet bemisst dabei einkommen unterhaltsberechtigte ehegatte ehe kindererziehung eigenen einknften verfgung htte erzielt unterhaltsberechtigte ehebedingten einschrnkung erwerbsttigkeit lediglich einknfte eigenen angemessenen unterhaltsbedarf bgb erreichen scheidet befristung unterhaltsanspruchs regelmig unterhalt bergangszeit ehebedingten nachteil herabgesetzt differenz angemessenen unterhaltsbedarf erzielten erzielbaren eigenen einkommen ergibt senatsurteile oktober xii zr famrz rn oktober xii zr famrz rn ehebedingten nachteil hhe bemessen knnen tatrichter feststellungen angemessenen lebensbedarf unterhaltsberechtigten sinne abs satz bgb einkommen treffen unterhaltsberechtigte tatschlich erzielt bzw gem bgb erzielen knnte senatsurteil oktober xii zr famrz rn bb grundstzen hhe antragsgegnerin entstandenen ehebedingten nachteils rechtsfehlerfrei festgestellt berufungsgericht davon ausgegangen antragsgegnerin ehebedingte berufsunterbrechung heute monatliches nettoeinkommen etwa erzielen knnte erscheint hinblick bereits jahr erzielte bruttoeinkommen dm beruflichen werdegang ersehende tchtigkeit plausibel genannte betrag angemessener lebensbedarf angesetzt ehebedingte nachteil bemisst differenz angemessenen lebensbedarf aktuell erzielbaren einkommen letzteres beanstandungsfrei ermittelt worden bleibt hhe ehebedingten nachteils offen vorliegen nachteils hngt frage unterhaltsanspruch befristen mageblich ab berufungsgericht davon auszugehen wre antragsgegnerin einkommen monatlich erzielen knnte betrge ehebedingter nachteil monatlich abzglich bercksichtigung erwerbsttigenbonus sowie berufsbedingter aufwendungen insoweit gerechtfertigt senatsurteile august xii zr famrz rn november xii zr famrz rn bghz famrz rn hhe wrde befristung grundstzlich ausscheiden entschieden darber hinausgehender unterhaltsanspruch bergangszeit betrag herabgesetzt hngt umstnde falles bercksichtigenden billigkeitsabwgung ab abwgung berufungsgericht frage herabsetzung unterhalts einzelnen befasst vorgenommen iv revision antragsgegnerin berufungsgericht antragsgegnerin unrecht altersvorsorgeunterhalt versagt gesamten lebensbedarf unterhaltsberechtigten unterhalt umfasst gehren neben elementarunterhaltsbedarf kosten angemessenen versicherung fr fall alters abs bgb danach befriedigende elementarunterhaltsbedarf regelmig quotenunterhalt gegebenenfalls abzug erwerbsttigenbonus wege halbteilung ermittelt bedarfsberechnung beruht annahme vorhandene einkommen voller hhe fr lebensunterhalt ehegatten verwendet wurde besonders gnstigen einkommensverhltnissen liegt allerdings vermutung nahe smtli che einknfte fr lebensunterhalt eingesetzt teil vermgensbildung zugefhrt insoweit einkommen fr unterhaltsbemessung grundstzlich auer betracht bleiben rechtsprechung schrifttum deshalb entsprechenden fllen konkrete bedarfsbemessung verlangt vgl nr leitlinien oberlandesgerichte sowie wendl gerhardt unterhaltsrecht familienrichterlichen praxis aufl rn ff senat beanstandet senatsurteile august xii zr famrz rn juni xii zr famrz bghz famrz soweit rechtsprechung schrifttum konkrete bedarfsbemessung gefordert bedarf denjenigen bersteigt ausgehend einkommenshchstbetrgen unterhaltstabellen ermittelt worden begegnet rechtlichen bedenken senatsurteil august xii zr famrz rn hieraus resultierenden anforderungen rechtfertigen gleichfalls berlegung entsprechenden einknften vermgensbildung betrieben worden smtliche vorhandenen mittel fr laufenden lebensunterhalt verwendet worden absolute sttigungsgrenze art bedarfsermittlung verbunden darlegung konkreten hheren bedarfs bleibt berechtigten unbenommen annahme berufungsgerichts antragsgegnerin bedarf konkret darlegen mssen gesamtunterhalt grundlage monatlich bersteigenden betrags elementarunterhalt zuzglich altersvorsorgeunterhalt verlange begegnet allerdings durchgreifenden rechtlichen bedenken frage mittel unterhaltsberechtigte ehegatte fr ehelichen lebensverhltnissen sowie erwerbs vermgensverhltnissen angemessene lebensfhrung bentigt geht zunchst ermittlung elementarunterhaltsbedarfs zweck dient unteren durchschnittlichen einkommensverhltnissen bedarfsbemessung quote beiderseitigen gegebenenfalls fiktiven einkommens gnstigen einkommensverhltnissen stelle quotenberechnung konkrete bedarfsermittlung tritt handelt gleichfalls methode bestimmung elementarunterhaltsbedarfs unabhngig davon bedarfsbemessung einzelfall erfolgt altersvorsorge gerichtete bedarf teil gesamten lebensbedarfs zustzlich bercksichtigen dabei senat fr gerechtfertigt gehalten elementarunterhalt entgelt erwerbsttigkeit vorsorgeunterhalt versicherungsbeitrgen beziehung setzen hinblick derartiges erwerbseinkommen zahlen wren berechtigte hinsichtlich altersvorsorge behandelt versicherungspflichtigen erwerbsttigkeit einknfte hhe zustehenden elementarunterhalts htte senatsurteile august xii zr famrz rn november xii zr famrz gilt rcksicht darauf elementarunterhalt quotenunterhalt aufgrund konkreten bedarfsbemessung ermittelt worden soweit konkrete bedarfsbemessung verlangt bedarf ber denjenigen hinausgeht grundlage einkommenshchstbetrages unterhaltstabellen ergibt geht feststellung allein elementarunterhaltsbedarfs hchstbetrag quotenunterhalts errechnet letzten einkommensstufe dsseldorfer tabelle stand juli juli rund beinhaltet ebenfalls elementarunterhalt folgt bereits daraus bereinigten nettoeinknfte abgestellt vorsorgeanteil mehr enthalten bestreitung laufenden lebensbedarfs dienen daran ndert dadurch unterhaltsberechtigte bedarf betrag beschrnkt zustzlich elementarunterhalt altersvorsorgeunterhalt verlangt betreffende bedarf konkret darzulegen wre annahme berufungsgerichts klgerin gesamtbedarf elementarunterhalt altersvorsorgeunterhalt aufgrund unzulssigen kombination berechnungsmethoden geltend gemacht deshalb gerechtfertigt danach angefochtene urteil bestand senat abschlieende sachentscheidung mglich weiterer feststellungen anspruch elementarunterhalt zugleich demjenigen altersvorsorgeunterhalt bedarf hhe elementarunterhalt abhngt rechtsstreit deshalb oberlandesgericht zurckzuverweisen weiteren verfahren antragsteller gelegenheit vorbringen versagung beschrnkung unterhaltsanspruchs bgb substantiieren seit lngerer zeit bestehenden beziehung unterhaltsberechtigten neuen partner rahmen bgb vorzunehmenden billigkeitsabwgung bedeutung zukommen hierdurch regel zunehmende distanz ehelichen lebensverhltnissen deutlich weshalb weitere gewhrleistung unvernderten lebensstandards geschiedenen ehegatten mehr weiteres billigkeit entsprechen vgl senatsurteil juni xii zr famrz rn hahne weber monecke schilling dose gnter vorinstanzen ag oberhausen entscheidung olg dsseldorf entscheidung ii uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neubrandenburg mai ausspruch ber wertersatzverfall hhe euro feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge sechs fllen wegen unerlaubten gewerbsmigen handeltreibens betubungsmitteln fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt brigen freigesprochen ferner wertersatzverfall geldbetrages hhe euro einziehung sichergestellter betubungsmittel angeordnet urteil wendet angeklagte revision verletzung materiellen rechts rgt rechtsmittel ausspruch ber wertersatzverfall erfolg brigen schuldspruch rechtsfolgenausspruch unbegrndet schuldspruch rechtsfolgenausspruch unbegrndet sinne abs stpo soweit strafkammer fllen ii urteilsgrnde wertersatzverfall hhe insgesamt euro angeordnet ausspruch bestehen bleiben generalbundesanwalt antragsschrift insoweit folgendes ausgefhrt strafkammer zutreffend davon ausgegangen angeklagten eingenommene verkaufserls bercksichtigung gegenber stehenden unkosten insgesamt verfall wertersatzes unterliegen bruttoprinzip erkennbar stgb auseinander gesetzt danach verfall angeordnet soweit fr betroffenen unbillige hrte darstellt unterbleiben wert erlangten zeit anordnung mehr vermgen betroffenen vorhanden urteilsgrnden hierzu entnehmen feststellungen unterhaltspflichtige angeklagte beengten wirtschaftlichen verhltnissen lebt bereits zwei monate verhaftung arbeitslos ua ausdrckliche errterungen hierzu entbehrlich angeklagte ber nennenswertes vermgen etwa eigenen pkw verfgt festgestellt angesichts tat ii urteilsgrnde verwendeten mietwagens ua selbstverstndlich revisionsgericht berprfen ausnahmsweise voraussetzungen unbestimmten rechtsbegriffs unbilligen hrte vorliegen kammer abs satz stgb eingerumte ermessen rechtsfehlerfrei ausgebt bghr stgb hrte nachholung revisionsgericht scheidet bgh nstz umfang bedarf sache daher neuer verhandlung entscheidung gegebenenfalls dabei prfen angeklagten abs stgb magabe stgb amts wegen zahlungserleichterungen bewilligen bgh urteil mrz str schliet senat tepperwien maatz ernemann kuckein sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr dezember rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg dr matthias sowie richterinnen dr menges dr derstadt beschlossen wert beabsichtigten revision geltend machenden beschwer nr egzpo festgesetzt klgerin antrag neben erstattung investierten kapitals hhe einschlielich agio begehrte ersatz entgangenen gewinns alternativanlage hhe investierten kapital juli mai erhht nebenforderung sinne abs halbsatz zpo abs gkg beschwer streitwert vgl senatsbeschlsse mai xi zr wm rn januar xi zr juris juni xi zr juris bgh beschluss januar iii zr juris rn mwn wert feststellungsantrags bezglich pflicht beklagten freistellung klgerin knftigen steuerlichen wirtschaftlichen nachteilen unmittelbar mittelbar streitgegenstndlichen beteiligung resultieren allenfalls vgl senatsbeschluss januar aao entsprechend schtzung beiden vorinstanzen veranschlagen ellenberger grneberg menges matthias derstadt vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg juli gem abs stpo aufgehoben zugehrigen feststellungen soweit angeklagte fall urteilsgrnde verurteilt ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen dreier flle unerlaubten handeltreibens kokain geringer menge fall tateinheit anstiftung unerlaubten einfuhr gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt revision angeklagten sachrge hinsichtlich verurteilung fall erfolg rechtsmittel brigen unbegrndet sinne abs stpo landgericht wesentlichen grundlage verurteilung drogenkuriers amtsgericht heggen frland norwegen april sowie groem umfang ausgewerteten geodaten genutzten mobiltelefone sowie angeklagten gefhrten telefongesprche rechtsfehlerfrei davon berzeugt angeklagte dezember mindestens sowie kokain hherer konzentration hamburg oslo exportieren lie dieserhalb gefundenen schuld strafaussprche je vier jahre freiheitsstrafe beanstandungsfrei zusammenhang erhobene rge fairnessverstoes unzulssig erst pldoyer staatsanwaltschaft erteilte hinweis landgerichts vernderte konkurrenzen htte verteidigung versptet beanstanden zwischenrechtsbehelf erfordert manahme verhandlungsleitung unmittelbar danach ergangene aufforderung verteidiger schlussvortrag halten wre gem abs stpo beanstanden vgl meyergoner stpo aufl rn anstatt geschehen widerspruchslos schlussvortrag halten schuldspruch hinsichtlich unerlaubten handeltreibens tateinheit anstiftung unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge einsatzstrafe fnf jahre freiheitsstrafe landgericht ausschlielich zeugenaussage juni einreise bundesrepublik kokain hhc festgenommenen hamburg ansssigen zeugen zugrunde gelegt bereits polizeilichen vernehmung oktober angeklagten auftraggeber kurierfahrt benannt ua oktober landgericht kleve freiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt worden bewertung angeklagten allein belastenden zeugenaussage mehreren aspekten fehlerhaft vermag letztlich mehr verdacht begrnden vgl bgh beschluss dezember str stv beschluss september str landgericht unterlassen widersprechenden angaben zeugen tat bestreitenden angeklagten kennenlernen fr glaubhaftigkeitsprfung heranzuziehen vgl bgh urteil juli str bghst zeuge fr wenig plausibel ausgefhrt angeklagte hamburg whrend friseurbesuchs angesprochen bereit sei kokain amsterdam hamburg transportieren ua demgegenber angeklagte dahingehend eingelassen kenne hufigen besucher betriebenen callshops schulden gehabt ua strafkammer daneben besonderheiten zeugenaussage kritische prfung deren auswirkungen bewertung belastenden aussage brigen hingenommen vgl bgh urteil januar str bghst landgericht festgestellt belastungszeuge umfassend ausgesagt weitem umfang zeugnisverweigerungsrecht gem stpo gebrauch gemacht ua hierzu einzelheiten darzustellen deren relevanz fr beweiswrdigung erwgen soweit landgericht aussage zeugen hinsichtlich mitgefhrter bargeld eher wahrheit entsprechend kriminellen hintergrund gehrend gewrdigt ua fehlt einbeziehung aspektes gebotene indes gar angestellte gesamtbetrachtung glaubhaftigkeit aussage frage stellenden umstnde vgl brause nstz mwn senat besorgt ferner strafkammer aussagekonstanz hinsichtlich umstnde kurierfahrt ua groe bedeutung hinsichtlich glaubhaftigkeit belastung angeklagten auftraggeber einfuhr zugemessen zeuge konnte nmlich weiteres viele details erlebten kurierfahrt wiederholt schildern hierdurch eher detailarm bekundete beauftragung gerade angeklagten gesttzt vgl bgh beschluss september str sache bedarf demnach hinsichtlich einfuhrfalles neuer aufklrung bewertung gebotene inhalt freilich durchgreifender verfahrensrgen unterbliebene aufklrung kommunikationsverhaltens belastungszeugen verbindung angeklagten erbringen knnte ressourcenschonend abs stpo angewandt basdorf brause schneider schaal knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main dezember aufgehoben schuldspruch fall iii urteilsgrnde jedoch bleiben hierzu getroffenen feststellungen aufrechterhalten gesamten strafausspruch zugehrigen feststellungen maregelausspruch zugehrigen feststellungen soweit unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung angeordnet unterbringung entziehungsanstalt abgesehen wurde umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision angeklagten unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung sieben tateinheitlichen fllen tateinheit krperverletzung zwei fllen tateinheit freiheitsberaubung ferner wegen gefhrlicher krperverletzung tateinheit freiheitsberaubung bedrohung sowie wegen krperverletzung drei fllen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgelehnt urteil richtet revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen umfang begrndet brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen landgerichts lernte angeklagte alkoholentwhnungstherapie geschdigte mitpatientin klinik kennen nahmen sexuelle beziehung beide mussten deshalb klinik verlassen setzten danach alkoholkonsum fort geschdigte zog ehemann zeitweise getrennt lebenden eheleute geplant nahm angeklagten wohnung angeklagte wurde gewaltttig befrchtete geschdigte ehemann zurckkehren knnte ehemann trennen kehrte immer angeklagten zurck hintergrund kam abgeurteilten straftaten angeklagten alkoholeinfluss begangen wurden august schlug geschdigte anlsslich streits gesicht fall iii urteilsgrnde tag darauf schloss wohnung schlug wrgte drohte tten fall iii februar boxte mund lippe aufplatzte fall iii wrgen schlge gesicht tritte angeklagten fhrten februar geschdigte neben prellungen kieferfraktur erlitt fall iii ungeachtet verletzung misshandelte angeklagte geschdigte ab mrz erzwang sexuelle handlungen tag schloss wohnung beschimpfte schlampe hure verlangte geschlechtsverkehr ablehnte angst weiterer gewaltanwendung duldete nchsten tag verlie angeklagte zeitweise wohnung schloss geschdigte whrend zeit verlangte rckkehr erneut geschlechtsverkehr worauf widerworte gab drohungen schlgen parierte erzwang oral vaginalverkehr april folgten weitere schlge angeklagten rippen opfers mindestens dreimal geschlechtsverkehr abntigte april mindestens weiteres mal erst april lie angeklagte geschdigte ehemann zurckkehren rippenbrche nasenbeinfraktur erlitten fall iii ii verfahrensrgen angeklagten unbegrndet sachbeschwerde fhrt aufhebung schuldspruchs fall iii urteilsgrnde sowie aufhebung straf maregelausspruchs landgericht angenommen einzelhandlungen fall iii seien natrlicher handlungseinheit begangen worden trifft andauernde freiheitsberaubung sinne abs stgb geeignet sexualdelikte tateinheit verklammern vgl bghr stgb abs klammerwirkung fall abs stgb klammerwirkung entfalten knnte landgericht bisher festgestellt zumindest verschiedenen tagen begangenen vergewaltigungen liegt daher zsur tatmehrheit auszugehen mglicherweise gilt fr april begangenen drei vergewaltigungen schuldspruch demnach wertungsfehler beruhen tatsachenfeststellungen dagegen rechtsfehlerfrei getroffen worden knnen bestehen bleiben ergnzende feststellungen mglich gegebenenfalls denen tat abs stgb ergeben wrde angeklagte annahme tateinheit beschwert einzelstrafe hhe fnf jahren sechs monaten rahmen maregelanordnung abs stgb bedeutung aufhebung schuldspruchs fall iii ntigt aufhebung einzelstrafe fall senat ausschlieen einzelstrafen fllen mittelbar davon betroffen zudem landgericht einzelstrafe drei jahren wegen krperverletzung gem abs stgb fall iii nachvollziehbar begrndet einzelfreiheitsstrafen wegen krperverletzung acht monaten fall iii jahr fall iii sowie einzelfreiheitsstrafe wegen gefhrlicher krperverletzung jahr sechs monaten fall iii erheblich berschreitet auerdem landgericht anwendung stgb rechtlich bedenklicher weise verneint angenommen alkoholsucht angeklagten sei urschlich fr tatbegehung mageblich sei dissoziale narzisstische emotional instabile persnlichkeitsstrung angeklagten dabei handele schwere seelische abartigkeit gem stgb hierdurch bedingte einschrnkung hemmungsvermgens sei erheblich sinne stgb trotz fehlenden einfhlungsvermgens angeklagten schmerzen opfer zugefgt verlustngste sowie alkoholeinflusses verlangt knnen frau geliebt derart krperlich misshandeln sexuellen handlungen zwingen berlegung trgt normative gesichtspunkte beantwortung rechtsfrage erheblichkeit beeintrchtigung steuerungsfhigkeit angeklagten tatzeit auer betracht bleiben knnen steht fr beurteilung tatschliche ausma individuellen einschrnkung hemmungsvermgens beim angeklagten tatzeit infolge alkoholeinfluss kombinierter persnlichkeitsstrung vordergrund urteilsgrnde lassen besorgen landgericht verkannt ablehnung maregel stgb ebenfalls rechtlich beanstanden landgericht symptomcharakter abgeurteilten taten dafr verneint angeklagte hang konsum berauschender mittel berma deshalb begehung straftaten neigt persnlichkeitsstrung begehung taten bestimmend sei hang alleinige tatursache miturschlichkeit gengt vgl bgh nstz dissoziale persnlichkeitsstruktur schliet miturschlichkeit hanges fr tatbegehung vgl bgh nstz rr anordnung unterbringung sicherungsverwahrung alledem bestand formellen voraussetzungen gem abs stgb aufhebung strafausspruchs frage gestellt stgb zudem mglicherweise vorrang sofern beseitigung gefahr weiterer straftaten angeklagten ausreicht gefhrlichkeitsprognose abs nr stgb abs nr stgb begegnet bedenken gesamtwrdigung tters taten ergeben infolge hanges begehung erheblichen straftaten zeitpunkt verurteilung fr allgemeinheit gefhrlich erwartenden knftigen taten liegen linie vorstraftaten nr freiheitsstrafen sechs acht monaten belegt wurden beziehungstaten jahre abgeurteilten krperverletzung todesfolge nachteil vaters vergewaltigung geschdigten ansicht landgerichts zukunft wahrscheinlich fehlt prognose besonderen erheblichkeit knftiger taten maregel verhltnismig erscheinen liee urteil bundesverfassungsgerichts mai bvr njw ff mageblichen bestimmungen ber sicherungsverwahrung art abs satz gg art abs gg unvereinbar erklrt worden bundesverfassungsgericht angeordnet vorschriften neuregelung gesetzgeber lngstens mai magabe grnde entscheidung anwendbar bleiben danach bedarf wegen derzeit verfassungswidrigen ausgestaltung sicherungsverwahrung strikten verhltnismigkeitsprfung gleichwohl angeordnet regel anordnung verhltnismig gefahr schwerer gewalt sexualstraftaten konkreten umstnden person verhalten betroffenen abzuleiten bverfg aao rn be darf bercksichtigung erneuten prfung anordnung maregel fischer appl eschelbach berger ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb november prozesskostenhilfeverfahren iii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter schlick richter streck drr galke dr hermann beschlossen senatsbeschluss september eingang seite gem abs zpo dahin berichtigt heit iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter schlick richter streck drr galke dr herrmann beschlossen schlick streck galke drr herrmann vorinstanzen lg halle entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja insvv abs abs satz nderungen abs insvv verordnung dezember bgbl rckwirkend inkrafttreten rechtskrftig abgeschlossenen festsetzungsverfahren fr vergtung vorlufigen insolvenzverwalters anzuwenden bgh beschluss oktober ix zb lg bielefeld ag bielefeld ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape oktober beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts bielefeld dezember aufgehoben beschwerde schuldners beschluss amtsgerichts bielefeld juli abgendert vergtung vorlufigen insolvenzverwalters einschlielich erstattenden auslagen umsatzsteuern festgesetzt weitere beteiligte kosten beschwerdeverfahrens kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt grnde april vorlufigen insolvenzverwalter bestellte weitere beteiligte amt mai geendet beantragt festsetzung vergtung magabe berechnungsgrundlage rckkaufswerten drei lebensversicherungen zusammensetzt lebensversicherungen schuldner bereits ende kreditsicherheiten sparkasse abgetreten weitere beteiligte stellte insoweit rckkaufswerte fest brachte vorlufige zahlungsverbote amtsgericht festsetzungsantrag entsprochen weiteren beteiligten einschlielich auslagenersatz umsatzsteuererstattung vergtung zugebilligt sofortige beschwerde schuldners landgericht vergtung viertel mindestvergtung nebst erstattung pauschalierter auslagen umsatzsteuern insgesamt herabgesetzt hiergegen wendet weitere beteiligte rechtsbeschwerde ii statthafte abs nr zpo abs inso zulssige abs zpo rechtsbeschwerde teilweise begrndet beschwerdeentscheidung steht einklang grundstzen bundesgerichtshofs beschluss juli bghz rn vorlufigen insolvenzverwalter gebhrt danach gem abs satz insvv ungekrzte mindestvergtung anzuwenden abs insvv rechtsprechung bundesgerichtshofs bergangsvorschrift fr vorlufigen insolvenzverwalter fortgebildet vgl bgh beschl april ix zb zip fassung verordnung oktober wobei anstelle anmeldenden zahl erffnungsverfahren beteiligten glubiger abzustellen bghz aao danach weitere beteiligte anspruch mindestvergtung auslagenpauschale gem abs insvv beide betrge entfallenden umsatzsteuern insgesamt rechtsbeschwerde erfolg soweit einbeziehung abgetretenen lebensversicherungen schuldners berechnungsgrundlage vergtung erstrebt tatschliche rechtliche umstnde dafr insoweit abs nr satz insvv vergtungserheblicher berschuss ergeben knnte dargelegt worden insoweit bewendet beschwerdefall grundstzen senatsbeschlsse dezember bghz juli bghz unbeschadet abs insvv getroffenen bergangsregelung jedenfalls vergtungen vorlufigen insolvenzverwaltungen dezember begonnen geendet weiterhin anzuwenden abs insvv bestimmt vergtungen vorlufigen insolvenzverwaltungen inkrafttreten zweiten verordnung nderung insolvenzrechtlichen vergtungsverordnung dezember bereits rechtskrftig abgerechnet bisher geltenden vorschriften anzuwenden bundesjustizministerium verfasste begrndung art verordnungsentwurfs erklrt demgegenber allgemein neue recht finde verfahren anwendung deren abrechnung rechtskrftig abgeschlossen sei umkehrschluss beruhende ausdeutung widerspricht jedoch allgemeinen intertemporalen rechtsanwendungsgrundstzen vergtungsanspruch vorlufigen insolvenzverwalters entsteht rechtsgrunde berufung amt wert arbeitsleistung aufgefllt vgl bghz bgh urt dezember ix zr zip iii bgh beschl april ix zb zip rn raebel festschrift fr gero fischer sichtweise liegt bergangsvorschrift abs insvv zugrunde brigen versteht rechtsnderung rechtskrftig abgeschlossene verfahren allgemeinen einfluss mehr richtigem verstndnis entwurfsbegrndung art verordnungsentwurfs bezieht daher ueren inneren zusammenhang unmittelbar zuvor ende begrndung art abgehandelten neuen abs insvv nachbewertung schuldnervermgens ttigkeit vorlufigen insolvenzverwalters erstreckte vorschrift satz zeitlich beschrnkt wiederaufnahme bereits rechtskrftig abgeschlossenen vergtungsfestsetzungsverfahrens fr vorlufigen insolvenzverwalter gestattet ergibt bergangsvorschrift abs insvv sinn verhindern abs insvv vergtungen nachtrglich abgendert bereits inkrafttreten neuregelung rechtskrftig festgesetzt worden vorlufiger insolvenzverwalter damals verordnung vorbehalt wertnachprfung entnehmen konnte abs insvv trgt gesehen umkehrschluss nderungen abs insvv verordnung dezember rckwirkend rechtskrftig abgeschlossenen festsetzungsverfahren fr vergtung vorlufigen insolvenzverwalters erstreckt sollten nderung rechtlichen vergtungsgrundlagen fr vorlufigen insolvenzverwalter antritt amtes wrde echter rckwirkung bereits erarbeitete vergtung schmlern ebenso rckwirkend vergtungslast fr schuldner glubiger erhhen beschwer auerhalb rechtsmittelfrist anordnung sicherungsmanahme abgewehrt knnte derartige grundrechtseingriffe wege rechtsfortbildenden lckenschlusses eindeutige normsetzung gengenden anlass wrden verfassungskonformen normverstndnis widersprechen rckwirkung gedanken authentischen interpretation erschlossen authentische interpretation verordnungsgeber abs satz insvv fassung dezember bgbl ausgesprochen raebel aao vorschriften enthalten neuen rechtspolitischen kompromiss bundesgerichtshof beschlssen dezember aao juli aao aufgegebene normauslegung vollen umfanges herstellt behauptet allgemeine teil begrndung bundesjustizministeriums entwurf verordnung dezember weiteren bestimmungen ausdrckliche klarstellung bisherigen insvv angestrebt tatschlich berschreitet neuregelung jedoch rahmen abs satz insvv weicht lteren normauslegung jedenfalls insoweit ab schon nennenswerte befassung gegenstnden denen verfahrenserffnung absonderungsrechte bestehen wert vermgen satz zufhrt frher bghz einzelbegrndung art nr verordnungsentwurfs abs satz insvv enthlt einbeziehung ausgeschiedener gegenstnde verwaltete schuldnervermgen hinblick abs nr buchstabe insvv neuerung auslegungsspielraum altrechts verlsst bergangsvorschrift htte fr regelungsziel authentischen interpretation zudem gefasst mssen vgl etwa art abs gesetzes nderung sachenrechtlicher grundbuchrechtlicher vorschriften juni bgbl iii schuldner ziel erstbeschwerde erreicht kosten rechtsmittels daher aufzuerlegen rechtsbeschwerde anwaltlich entgegengetreten ganter raebel lohmann vill pape vorinstanzen ag bielefeld entscheidung lg bielefeld entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja avb unfallversicherung aub ii iv rechtsstreit erstfeststellung invaliditt ii aub trifft versicherungsnehmer unfallversicherung rechtliche verpflichtung bereits abschluss mndlichen verhandlung eingetretenen vernderungen gesundheitszustandes geltend deshalb vertragspartei spter neubemessung invaliditt verlangt darlegen gegebenenfalls beweisen bestimmte vernderungen gesundheitszustand versicherungsnehmers begehren sttzt gerichtliche erstbemessung eingeflossen vernderungen rahmen neubemessung bercksichtigen bgh beschluss april iv zr olg hamm lg paderborn iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch richterin harsdorf gebhardt april beschlossen beschwerde klgers revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm oktober zugelassen vorbezeichnete urteil gem abs zpo aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert grnde klger verlangt ergnzende invalidittsleistungen unfallversicherer juni beim sturz hohen leiter schweres schdel hirntrauma aspirationspneumonie distalen mehrfragmentbruch speiche rechten unterarms mehrfragmentbruch kniescheibe links kieferbruch erlitten januar klger weiteren sturz beckenbruch rechts rippenbrche zugezogen grund fristgemen antrags beklagten eingeholter gutachten rzte dr dr januar februar denen zufolge invalidittsgrad klgers damaligen zeitpunkt insgesamt betragen jedoch bereits endzustand erreicht leistete beklagte vorschusszahlungen invalidittsleistung hhe insgesamt kndigte ablauf dritten jahres unfall juni abschlieende beurteilung invalidittsgrades auftrag geben klger bereits damals auffassung invalidittsgrad betrage insgesamt erhob daraufhin weitere invalidittsentschdigung zahlung monatlichen invalidittsrente gerichtete klage landgericht paderborn mndlicher verhandlung oktober wies landgericht klage urteil november ab auffassung invaliditt klgers zutreffend bemessen darauf bezogene versicherungsleistung vollstndig erbracht worden urteil wurde rechtskrftig folgezeit lehnte beklagte entgegen frheren ankndigung schreiben juli august einholung weiterer rztlicher gutachten fr neubemessung invaliditt klgers ab stattdessen gab klger aufgrund untersuchung oktober oktober erstattete fachchirurgischen gutachten arztes dr auftrag kam gebnis gesamtinvaliditt klgers erreiche grad mindestens posttraumatische diagnosen seien gegenber frher festgestellten schden verschlimmernd sogenannte sudecksyndrom rechten hand crps stadium ii radiokarpale arthrose rechten handgelenk sowie ausgeprgte femuropattellare arthrose linken kniegelenks hinzugekommen nunmehr klger grundlage invalidittsgrades weitere invalidittsentschdigung ferner gestaffelte monatliche rentenzahlungen fr zeit juni einschlielich januar insgesamt nebst zinsen verlangt ferner beantragt festzustellen berechtigt sei grad invaliditt bezogen juni neu feststellen lassen landgericht klage unzulssig abgewiesen angenommen stehe rechtskraft urteils landgerichts paderborn november entgegen berufungsgericht berufung klgers magabe zurckgewiesen klage unbegrndet sei dagegen richtet nichtzulassungsbeschwerde klgers klagebegehren weiterverfolgt ii auffassung berufungsgerichts gegenstand rechtsstreits allein neubemessung invaliditt klgers iv unstreitig vereinbarten aub weshalb rechts kraft vorprozess ergangenen urteils november ber erstbemessung invaliditt entschieden klage entgegenstehe klage sei unbegrndet klger anspruch neubemessung invaliditt darauf gesttzte weitere versicherungsleistungen stehe rechtskrftig fest invalidittsgrad klgers oktober tage letzten mndlichen verhandlung vorprozess betragen konkrete verschlechterung gesundheitszustandes seither mageblichen stichtag drei jahre unfall juni klger mittels lediglich pauschalen bezugnahme privatgutachten beachtlicher weise behauptet berufungsinstanz klger gehaltenen vortrag berufungsgericht abs zpo zugelassen landgericht erstmals mndlicher verhandlung mai geuerte fehlerhafte rechtsauffassung zulssigkeit klage unzureichenden klgervortrag materiellen rechtslage beeinflusst beruhe mithin mangel gerichtlichen verfahrens brigen klger verschlechterung zustandes gerade allein mageblichen zeitraum zweiter instanz ausreichend dargelegt dr klger oktober untersucht vergleiche befunde lediglich ergebnis untersuchung dr januar iii verletzt recht klgers rechtliches gehr art abs gg garantiert verfahrensbeteiligten gelegenheit erhalten erlass gerichtlichen entscheidung zugrunde liegenden sachverhalt uern recht verletzt gericht vorherigen hinweis anforderungen sachvortrag stellt rechtliche gesichtspunkte abstellt denen gewissenhafter kundiger prozessbeteiligter bisherigen prozessverlauf rechnen brauchte bverfg njw insoweit gericht abs satz zpo darauf hinzuwirken parteien rechtzeitig vollstndig ber erheblichen tatsachen erklren insbesondere angaben geltend gemachten tatsachen ergnzen senatsbeschluss oktober iv zr njw rr tz hinweis erfllt zweck partei anschlieend mglichkeit erffnet sachvortrag bercksichtigung hinweises ergnzen bgh urteil april iii zr versr ii gebot rechtliches gehr gewhren verpflichtet deshalb berufungsgericht neues vorbringen zuzulassen unzulngliche verfahrensleitung verletzung richterlichen frsorgepflicht ausbleiben vorbringens ersten instanz verursacht bgh beschluss juni zr njw ii mastben hlt vorgehen berufungsgerichts stand gegenstand vorliegenden rechtsstreits allein neubemessung invaliditt klgers iv aub berufungsgericht zutreffend erkannt stand klage deshalb rechtskrftige abschluss vorprozesses lediglich erstbemessung invaliditt gegenstand entgegen landgericht erster instanz ausgesprochene abweisung klage unzulssig daher rechtsfehlerhaft stattdessen kam fr entscheidung materiellen voraussetzungen neubemessung insbesondere darauf gesundheitszustand klgers seit erstbemessung invaliditt stichtag drei jahre unfall verschlechtert infolge fehlerhaften rechtsauffassung zulssigkeit klage landgericht versumt vollstndigen klgervortrag materiellen voraussetzungen neubemessung geeigneten rechtlichen hinweis hinzuwirken urteil hilfserwgung gesttzt klger berhaupt verschlechterung gesundheitszustandes behauptet trifft klger begrndung klage privat eingeholte gutachten sachverstndigen dr gesttzt zufolge gegenber frher festgestellten schden oben genannten weiteren schden rechten hand rechten handgelenk sowie linken kniegelenk verschlimmernd hinzugekommen seien rechtlich privatgutachten partei lediglich darauf bezug nimmt inhalt eigenen worten wiederholen besonders substantiierter urkundlich belegter parteivortrag einzuordnen bghz bgh urteile dezember vi zr versr ii mai iii zr njw cc klgervorbringen ergab mithin gesundheitliche verschlechterung gegenber frher getroffenen rztlichen feststellungen besonderheit falles liegt allerdings darin auffassung berufungsgerichts infolge vorprozesses gesundheitlichen vernderungen beim klger tage dortigen mndlichen verhandlung oktober bereits erstbemessung invaliditt htten einflieen knnen fr neubemessung invaliditt vernderungen abgestellt drfen zeitpunkt eingetreten endet magebliche beobachtungszeitraum drei jahre unfall juni mithin juni whrend privatgutachter dr klger erst spter oktober sucht hilfe privatgutachten gesttzten klgervortrags lie deshalb frage festgestellte verschlechterung innerhalb berufungsgericht allein mageblich angesehenen zeitraums eingetreten beantworten besonderen zeitlichen aspekt klger entgegen annahme berufungsgerichts weder beklagtenvortrag erster instanz erstinstanzliche urteil ausreichend hingewiesen worden beklagte wesentlichen darauf beschrnkt gesttzt rechenfehler klgers errechnung gesamtinvalidittsgrades jegliche gesundheitsverschlechterung pauschal abrede stellen stattdessen erstmals berufungsgericht hinweisbeschluss august vorgenannten zeitlichen grenzen hingewiesen klger daraufhin fr behauptung gesundheitsverschlechterungen vergleich vorgutachten dr entscheidung lg vorpro zess zugrunde lag ablauf dritten unfalljahres hinzugetreten seien beweis angeboten vernehmung privatgutachters dr sachverstndigen zeugen einholung sachver stndigengutachtens darin liegt behauptung landgericht vorprozess fr tag dortigen letzten mndlichen verhandlung dr attestierten gesundheitszustand kl gers zugrunde gelegt nunmehr zustzlich aufgetretenen beschwerden erst seither zeit juni eingetreten seien vortrag durfte berufungsgericht abs zpo unbeachtet lassen schon fraglich klger insoweit neuen vortrag sinne vorschrift gehalten ergnzende vorbringen lediglich darauf gerichtet bisherige vorbringen zeitlich konkretisieren vgl bgh beschluss dezember vii zr njw tz falle htte berufungsgericht vortrag deshalb beachten beantragten beweis erheben mssen landgericht infolge fehlerhaften rechtsauffassung versumt klger bereits erster instanz vermeintliche lcke vorbringen hinzuweisen abs satz nr zpo soweit berufungsgericht meint fehlerhafte rechtsauffassung landgerichts deshalb ausgewirkt klger erst mndlichen verhandlung erster instanz offen gelegt worden sei greift kurz erwgung lsst allenfalls irrefhrung kl gers jedoch unterlassen sachdienlichen rechtlichen hinweises ausschlieen fr neue verhandlung weist senat folgendes versicherungsnehmer erstfeststellung invaliditt angreifen versuchen auffassung zutreffende erstfeststellung klagewege durchzusetzen verlangt daneben allein neubemessung invaliditt steht erstfeststellung vorbehalt endgltigen bemessung drei jahre unfall knappmann prlss martin vvg aufl aub rdn grundlage neubemessung invaliditt vernderungen gesundheitszustand versicherungsnehmers gegenber demjenigen zustand erstbemessung zugrunde liegt dabei magebliche zustand rztlichen befunde ersten feststellung invaliditt zugrunde liegen konkretisiert eingegrenzt erstbemessung gegenstand rechtsstreits tatrichter theoretisch schluss mndlichen verhandlung eingetretenen gesundheitsvernderungen einflieen lassen falle sptere neubemessung invaliditt vernderungen gesttzt mndlichen verhandlung eingetreten vielfach jedoch gerichtliche erstfestsetzung invaliditt schon wegen notwendigkeit gutachtlichen bewertung gesundheitszustandes versicherungsnehmers allein ergebnis rztlichen untersuchung sttzen bereits geraume zeit abschluss mndlichen verhandlung stattgefunden falle sperrt lediglich hypothetische mglichkeit nachtrgliche gesundheitliche vernderungen mndlichen verhandlung gerichtliche entscheidung ber erstbemessung einflieen lassen deren bercksichtigung spteren neubemessung anderenfalls wre vertragsparteien entsprechend langen dauer rechtsstreits ber erstfestsetzung recht neubemessung invaliditt fllen faktisch abgeschnitten denen lediglich prozessbeginn begutachtung stattgefunden rechtliche verpflichtung bereits seit rztlichen untersuchung abschluss mndlichen verhandlung ber erstfeststellung eingetretenen vernderungen schon erstprozess geltend lsst aub angesichts iv gerade rcksicht vernderbarkeit invalidittsgrades bereitgestellten verfahrens neubemessung invaliditt entnehmen deshalb vertragspartei neubemessung invaliditt verlangt darlegen gegebenenfalls beweisen vernderungen gesundheitszustand versicherungsnehmers begehren sttzt gerichtliche erstbemessung eingeflossen vernderungen rahmen neubemessung bercksichtigen terno dr schlichting felsch wendt harsdorf gebhardt vorinstanzen lg paderborn entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsbeschwerdesache betreffend marke nr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen rechtsbeschwerde markeninhaberin verkndungs statt april zugestellte beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde fr markeninhaberin seit november nr wortmarke post fr dienstleistungen briefdienst frachtdienst expressdienst paketdienst kurierdienstleistungen befrderung zustellung gtern briefen paketen pckchen einsammeln weiterleiten ausliefern sendungen schriftlichen mitteilungen sonstigen nachrichten insbesondere briefen drucksachen warensendungen wurfsendungen adressierten unadressierten werbesendungen bchersendungen blindensendungen zeitungen zeitschriften druckschriften durchgesetzte marke eingetragen antragsteller lschung marke beantragt beschluss dezember markenabteilung deutschen patent markenamts lschung marke angeordnet beschwerde markeninhaberin erfolg geblieben hiergegen wendet markeninhaberin zugelassenen rechtsbeschwerde antragsteller beantragt rechtsmittel zurckzuweisen ii bundespatentgericht lschungsgrund abs markeng bejaht begrndung ausgefhrt eintragung angegriffenen marke fr registrierten dienstleistungen schutzhindernis abs nr markeng entgegengestanden weiterhin bestehe wort post sei angabe verkehr bezeichnung art dienstleistungen verwandt knne fr marke eingetragen sei diene bezeichnung dienstleistungseinrichtung briefe pakete geldsendungen gegenstnde entgegennehme befrdere zustelle post sei zudem sammel oberbegriff fr derartigen dienstleistungseinrichtung befrderten gter insbesondere schriftgut art bedeutung privatisierung deutschen post erhalten bestehende schutzhindernis sei weder eintragungszeitpunkt zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag verkehrsdurchsetzung berwunden worden verkehrsdurchsetzung msse folge benutzung marke groe bekanntheit bezeichnung reiche fr bestnden erhebliche zweifel wort post eintragungszeitpunkt markeninhaberin inland marke fr konkret beanspruchten dienstleistungen sachhinweis unternehmenskennzeichnung benutzt worden sei hufig sei bezeichnung teil komplexen zeichens zusammen weiteren bestandteilen abbildung posthorns hausfarbe gelb verwendet worden jedenfalls seien eintragungszeitpunkt durchgefhrten verkehrsbefragungen geeignet nachweis erbringen wort post beteiligten verkehrskreisen marke fr registrierten dienstleistungen durchgesetzt fr dienstleistungen glatt beschreibenden begriff sei nahezu einhellige verkehrsdurchsetzung erforderlich sei demoskopischen gutachten jahre ergebenden zuordnungswerten schon erreicht darber hinaus begegne ermittlung zuordnungsgrade gutachten durchgreifenden bedenken sei art fragestellung ergebnis einfluss genommen worden sei zurechnung antworten befragten teilweise rechtsfehlerhaft zugunsten markeninhaberin vorgenommen worden fr zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag ergebe aufgrund demoskopischen gutachtens ende anfang ergebnis gutachten folge zuordnungsgrad gutachten angenommene zuordnungsgrad erreicht reiche fr annahme nahezu einhelligen verkehrsdurchsetzung frage angegriffene marke deshalb lschen sei markeninhaberin anmeldung bsglubig sei abs nr markeng knne danach offenbleiben iii rechtsbeschwerde begrndet beurteilung bundespatentgericht voraussetzungen fr lschung eintragung marke post abs satz markeng mangels verkehrsdurchsetzung bejaht hlt rechtlichen nachprfung stand bundespatentgericht ausdrcklich anzufhren zutreffend davon ausgegangen wort post abs markeng markenfhig wortzeichen grundstzlich abstrakt unterscheidung dienstleistungen gleich art geeignet erfolg wendet rechtsbeschwerde annahme bundespatentgerichts angegriffenen marke handele fr fraglichen dienstleistungen haus beschreibende angabe abs nr markeng vorschrift marken eintragung ausgeschlossen ausschlielich angaben bestehen verkehr bezeichnung art beschaffenheit bestimmung sonstiger merkmale dienstleistung dienen knnen dienstleistungen beschreibenden begriff auszugehen markenwort verschiedene bedeutungen mglichen bedeutungen dienstleistungen beschreibt vgl eugh urt slg grur tz doublemint urt slg grur tz postkantoor bgh beschl zb grur tz wrp spa ii bundespatentgericht recht angenommen begriff post deutschen sprache einerseits einrichtung briefe pakete pckchen befrdert zustellt andererseits befrderten zugestellten gter beispiel briefe karten pakete pckchen bezeichnet letztgenannten bedeutung beschreibt post gegenstand dienstleistungen beziehen fr marke eingetragen begriff deshalb angabe ber merkmal dienstleistungen nr markeng bgh urt zr wrp tz city post urt zr grur tz wrp post entgegen auffassung rechtsbeschwerde weist bezeichnung post zusammenhang rede stehenden dienstleistungen komplexen interpretationsbedrftigen begriffsinhalt vielmehr verfgt markenwort ber dienstleistung beschreibenden inhalt weiteres unklarheiten erfasst vgl bghz tz fussball wm beschreibenden sinngehalt erkennt verkehr unmittelbar eindeutig darauf ankommt begriff bezeichnung dienstleistungseinrichtung gegenstands dienstleistung verwendet fr gegenteilige ansicht sttzt rechtsbeschwerde erfolg entscheidung deutschen patent markenamts bezeichnung dienstleistung post soweit klasse enthalten rahmen markenanmeldung unklar angesehen wurde bestimmung abs nr markeng anmeldung verzeichnis dienstleistungen enthalten fr eintragung beantragt dabei dienstleistungen abs markenv bezeichnen klassifizierung einzelnen ware dienstleistung klasse klasseneinteilung abs markenv mglich klassifizierung dienstleistung gengt bloe angabe post verbindung klassenangabe weiteren zusatz etwa bezeichnung postdienstleistungen soweit klasse enthalten dienstleistung gegenstand beschreibt dienstleistung bezieht bezeichnung gegenstands dienstleistung reicht dagegen angabe merkmals abs nr markeng rechtsbeschwerde verhilft rge erfolg bundespatentgericht amtsermittlungspflicht rechtliche gehr markeninhaberin beurteilung verletzt begriff post merkmale dienstleistungen beschreibende angabe handelt frage markenwort fr beanspruchten dienstleistungen beschreibende angabe abs nr markeng bereits aufgrund schreibens markenstelle deutschen patent marken amts februar gegenstand eintragungsverfahrens marke schlielich kraft verkehrsdurchsetzung abs markeng eingetragen worden frage zudem gegenstand lschungsverfahrens deutschen patent markenamt schutzhindernis abs nr markeng bejaht gesonderten hinweises bundespatentgerichts eintragungshindernis abs nr markeng betracht kam bedurfte danach vgl bgh beschl zb grur tz wrp cigarettenpackung bundespatentgericht brauchte weiteren ermittlungen anzustellen wort post fr registrierten dienstleistungen beschreibende angabe darstellte mageblich fr beurteilung verkehrsauffassung smtlicher verbraucherkreise abnehmer interessenten dienstleistungen betracht kommen fr marke geschtzt vgl eugh urt slg grur tz chiemsee bgh beschl zb grur tz wrp lotto vorliegend allgemeine publikum angesprochenen verkehrskreisen gehrten daher richter bundespatentgerichts einholung sachverstndigengutachtens auffassung verkehrs beschreibenden gehalt begriffs post fr beanspruchten dienstleistungen feststellen konnten vgl bgh urt zr grur wrp stich buben bghz marktfhrerschaft rechtsbeschwerde jedoch erfolg soweit dagegen wendet bundespatentgericht voraussetzungen verkehrsdurchsetzung marke post abs markeng zeitpunkt eintragung zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag verneint bundespatentgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen verkehrsdurchsetzung herkunftshinweis grundstzlich verwendung kennzeichnung marke markenmige lediglich beschreibende verwendung voraussetzt tatsache ware dienstleistung bestimmten unternehmen herrhrend erkannt benutzung zeichens marke beruhen benutzung dient angesprochenen verkehrskreise ware dienstleistung bestimmten unternehmen stammend identifizieren knnen vgl eugh urt slg grur tz wrp philips remington bgh beschl zb grur tz wrp visage bundespatentgericht erhebliche zweifel daran geuert markeninhaberin eintragungszeitpunkt zeichen post fr konkret beanspruchten dienstleistungen markenmig benutzt frage letztlich dahinstehen lassen fr rechtsbeschwerdeverfahren daher markenmigen verwendung zeichens post markeninhaberin schon eintragungszeitpunkt auszugehen bundespatentgericht angenommen begriff post fr fraglichen dienstleistungen hause glatt beschreibende gattungsbezeichnung handelt wegen teilweise bestehenden brigen lange zurckliegenden monopolstellung dadurch geprgten verkehrsanschauung verkehrsdurchsetzung nahezu einhellige verkehrsbekanntheit marke erforderlich ge wesen sei sei ergebnisse verkehrsbefragungen mai november dezember september oktober nachgewiesen ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung punkten stand aa bundespatentgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen markeninhaberin ungeachtet frheren postmonopols zeitpunkt entscheidung bundespatentgerichts teilbereich fortbestand durchsetzung marke berufen vgl eugh grur tz philips remington bgh grur tz lotto situation anbieter aufgrund monopolstellung bestimmte leistung einziger anbietet jedoch prfen verkehr haus beschreibende angabe angebotenen leistung angebot monopolisten identifiziert bezeichnung wirklich hinweis betriebliche herkunft angebotenen leistung betrachtet fall liegt nahe verkehr gattungsbegriff alleinigen anbieter verbindung bringt darin zugleich herkunftshinweis erblicken vgl bghz nhrbier entsprechendes gilt markeninhaber vergangenheit ber monopolstellung verfgte gegenwrtige verkehrsauffassung beeinflusst bb erfolg rgt rechtsbeschwerde indessen bundespatentgericht ausreichenden feststellungen getroffen zeitpunkt eintragung marke november zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag november voraussetzungen verkehrsdurchsetzung abs markeng vorgelegen htten bundespatentgericht davon ausgegangen fr erforderlich angesehene nahezu einhellige verkehrsdurchsetzung gesamtbevlkerung grundlage ergebnisse markeninhaberin vorgelegten demoskopischen gutachten eintragungszeitpunkt gegeben gutachten weise fr mai anteil gesamtbevlkerung bezeichnung post markeninhaberin zutreffend zuordneten verkehrsgutachten fr november dezember folge zuordnungsgrad gesamtbevlkerung werte reichten fr nahezu einhellige verkehrsdurchsetzung beurteilung bundespatentgerichts hlt angriffen rechtsbeschwerde stand frage marke infolge benutzung unterscheidungskraft abs markeng erlangt aufgrund gesamtschau gesichtspunkte beantworten zeigen knnen marke eignung erlangt fraglichen dienstleistungen bestimmten unternehmen stammend kennzeichnen dienstleistung leistungen unternehmen unterscheiden vgl eugh grur tz chiemsee art abs markenrl bgh grur tz visage dabei fr feststellung einzelfall erforderlichen durchsetzungsgrads festen prozentstzen ausgegangen sofern besondere umstnde abweichende beurteilung rechtfertigen untere grenze fr annahme verkehrsdurchsetzung unterhalb angesetzt vgl bgh beschl zb grur wrp reich schoen beschl zb grur tz wrp milchschnitte handelt jedoch begriff fraglichen dienstleistungen gattung glatt beschreibt kommen bedeutungswandel verkehrsdurchsetzung erst deutlich hheren durchsetzungsgrad betracht bgh grur tz lotto bekannter beschreibender begriff unterscheidungskraft art abs markenrl abs markeng langen intensiven benutzung marke erlangen fr bekannte geographische herkunftsangabe eugh grur tz chiemsee fezer markenrecht aufl rdn dementsprechend senat inkrafttreten markengesetzes einzelfall hohe nahezu einhellige verkehrsdurchsetzung notwendig angesehen vgl bghz kinder bgh grur tz lotto bgh urt zr grur tz wrp kinderzeit ebenso strbele strbele hacker markengesetz aufl rdn gamm bscher dittmer schiwy gewerblicher rechtsschutz urheberrecht medienrecht markeng rdn wohl lange markenund kennzeichenrecht rdn schultz schultz markenrecht aufl markeng rdn ansatz bundespatentgericht ausgegangen jedoch anforderungen vorliegen voraussetzungen abs markeng berspannt fr verkehrsdurchsetzung anteil nahezu gesamtbevlkerung begriff post hinweis bestimmtes unternehmen auffassen ausreichen lassen vgl knaak grur kahler grur markeninhaberin vorgelegte gutachten fr november dezember markeneintragung november zeitlich nchsten kommt wies anteil allgemeinen verkehrskreise bezeichnung post befrderung briefen warensendungen hinweis bestimmtes unternehmen auffassten regelfall untere grenze deutlich berschritten anforderungen erfllt vorliegend verkehrsdurchsetzung glatt beschreibenden begriffs stellen voraussetzungen fr verkehrsdurchsetzung glatt beschreibenden begriffs drfen hoch angesiedelt verkehrsdurchsetzung praxis vornherein ausgeschlossen strbele strbele hacker aao rdn ders grur zudem besteht streitfall anlass hinblick spezifischen charakter hause fr rede stehenden dienstleistungen beschreibenden bezeichnung post besonders hohe anforderungen feststellung verkehrsdurchsetzung abs markeng stellen fall lotto bgh grur geht streitfall wandel gattungsbegriff herkunftshinweis beschreibende verwendung weitgehend ausgeschlossen post herkunftshinweis fr erbringung postdienstleistungen durchgesetzt steht beschreibende charakter begriffs post fr gegenstand dienstleistung auer zweifel schutzumfang wortmarke post daher wegen beschreibenden funktion angabe schutzschranke nr markeng eng bemessen wettbewerbern markeninhaberin kennzeichenmige verwendung verboten anstndigen gepflogenheiten gewerbe handel entsprechenden weise erfolgt fall wettbewerber benutzten kennzeichen zustze alleinstellung benutzten markenwort post abgrenzen anlehnung weitere kennzeichen markeninhaberin verwechslungsgefahr abs nr markeng erhhen vgl bgh grur tz post wrp tz city post bundespatentgericht beurteilung marke mangels verkehrsdurchsetzung entgegen markeng eingetragen worden zustzlich darauf gesttzt zuordnungswerte markeninhaberin eintragungsverfahren vorgelegten demoskopischen gutachten unzutreffend ermittelt worden seien gutachten ausgewiesenen zuordnungswert fr mai msse abschlag vorgenommen lenkend einfluss antworten seinerzeit befragten genommen worden sei gutachten folge daher verkehrsdurchsetzung gutachten sei vollziehbar zuordnungsgrad ermittelt worden sei abzusetzen sei anteil derjenigen befragten marke post markeninhaberin unternehmen zugerechnet htten zugunsten markeninhaberin drften antworten gewertet denen deutlich entnehmen sei befragten angemeldeten marke hinweis bestimmten geschftsbetrieb shen danach ergebe durchsetzungsgrad fr verkehrsdurchsetzung begriffs post ausreiche erwgungen bundespatentgerichts tragen annahme marke post sei mangels verkehrsdurchsetzung entgegen markeng eingetragen worden abs markeng erfolg rgt rechtsbeschwerde bundespatentgericht verkehrsdurchsetzung abs markeng eintragungszeitpunkt marke versto amtsermittlungsgrundsatz verneint markeninhaber feststellungslast falle unaufklrbarkeit auferlegt lschungsverfahren deutschen patent markenamt bundespatentgericht gem abs abs markeng amts wegen prfen eintragung marke schutzhindernis mageblichen zeitpunkt entgegenstand entscheidend schutzhindernis tatschlich vorlag eintragung fehlerhaft erfolgt bghz rippenstreckmetall ii bpatge ingerl rohnke markengesetz aufl rdn lsst nachhinein erforderlichen sicherheit mehr aufklren schutzhindernis eintragungszeitpunkt vorlag gehen verbleibende zweifel lasten antragstellers markeninhabers antragsteller lschungsverfahrens trgt fr voraussetzungen gnstigen rechtsnorm vorliegens schutzhindernisses lschungsverfahren feststellungslast bghz rippenstreckmetall ii bpatge fezer aao rdn ingerl rohnke aao rdn strbele strbele hacker aao rdn dohnle schultz aao markeng rdn bscher bscher dittmer schiwy aao markeng rdn dabei drfen allerdings antragsteller hinblick schwierigkeiten nachhinein fehlen verkehrsdurchsetzung eintragungszeitpunkt nachzuweisen vgl bpatg grur nahezu unberwindbaren beweisanforderungen auferlegt knnen beweiserleichterungen zugute kommen fehlen verkehrsdurchsetzung zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag umstnden rckschlsse fehlen verkehrsdurchsetzung eintragungszeitpunkt zulassen danach begegnet annahme bundespatentgerichts eintragungszeitpunkt htten voraussetzungen verkehrsdurchsetzung marke post vorgelegen durchgreifenden rechtlichen bedenken bundespatentgericht frage verkehrsdurchsetzung anhand gesamtschau relevanten umstnde beurteilt siehe oben iii bb ausschlielich markeninhaberin vorgelegten demoskopischen gutachten fr mai november abgestellt gutachten bundespatentgericht festgestellt abgesehen ausgewiesenen durchsetzungsgrad vgl oben iii bb wegen methodischer bedenken geeignet seien nachweis verkehrsdurchsetzung erbringen daraus ergibt fr lschung markeneintragung erforderliche positive feststellung verkehrsdurchsetzung mageblichen zeitpunkt vorlag bundespatentgericht methodische bedenken vorgelegten demoskopischen gutachten htte aufgrund amtsermittlungsgrundsatzes verfahrensbeteiligten errtern gelegenheit geben mssen bercksichtigung wechselseitigen mitwirkungspflichten relevanten umstnden ergnzend vorzutragen beweismittel vorzulegen soweit fr berzeugungsbildung erforderlich htte amts wegen demoskopisches gutachten einholen mssen verblieben danach zweifel vorliegen voraussetzungen verkehrsdurchsetzung durfte bundespatentgericht hinblick darauf feststellungslast beim antragsteller markeninhaberin liegt lschung markeneintragung beschlieen cc bundespatentgericht davon ausgegangen zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag schutzhindernis abs nr markeng fortbestanden abs satz markeng hlt rechtlichen nachprfung ebenfalls stand markeninhaberin fr september oktober vorgelegte verkehrsumfrage entscheidung ber lschungsantrag zeitlich nchsten kommt weist durchsetzungsgrad gebnis unwesentlich gutachten fr no vember dezember ermittelten wert liegt lsst richtigkeit unterstellt schluss marke herkunftshinweis durchgesetzt siehe oben iii bb bundespatentgericht allerdings gutachten jahre methodische bedenken erhoben ergebnis gelangt befragten personen marke post richtig zugeordnet htten wrdigung ergebnisse gutachtens jeweils zugunsten markeninhaberin lediglich anteil erreicht beurteilung bundespatentgerichts begegnet greifenden rechtlichen bedenken fr wrdigung fr eintragungszeitpunkt vorgelegten gutachtens november dezem ber gelten siehe oben iii bb bedenken beweiswert markeninhaberin vorgelegten demoskopischen gutachtens lassen schluss zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag voraussetzungen verkehrsdurchsetzung vorlagen iv danach angefochtene entscheidung aufzuheben sache anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurckzuverweisen abs markeng bornkamm bscher kirchhoff schaffert koch vorinstanz bundespatentgericht entscheidung pat'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr mutzbauer richter bundesgerichtshof prof dr sander prof dr knig dr berger prof dr mosbacher beisitzende richter bundesanwalt verhandlung staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle verkndung fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts saarbrcken august ausspruch ber fr tat ii urteilsgrnde verhngte strafe ber gesamtstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit wohnungseinbruchdiebstahl tat ii sowie vier fllen wegen handeltreibens betubungsmitteln tateinheit erwerb betubungsmitteln taten ii zweijhrigen gesamtfreiheitsstrafe verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt eur eingezogen sachrge gesttzte revision staatsanwaltschaft greift ungunsten angeklagten allein strafzumessung insofern generalbundesanwalt vertreten tenorierten umfang erfolg feststellungen landgerichts erwarb angeklagte mrz september vier fllen amphetamin amphetaminbase dreimal jeweils amphetaminbase teils verkaufte teils gemeinsam lebensgefhrtin konsumierte darber hinaus tat ii stieg angeklagte september fenster wohnung lieferanten nahm amphetamin amphetaminbase verkaufen erls lebensgefhrtin ersatzfreiheitsstrafe bewahren zwei tage spter abnehmern befand rucksack neben amphetamin messer einhndig feststellbarer klinge gegebenenfalls selbstverteidigung einsetzen rucksack wurde nebst inhalt polizei sichergestellt mehrfach einschlgig vorbestrafte angeklagte handelte fllen gewerbsmig bereits ermittlungsverfahren umfassend gestndig hierbei amphetaminlieferanten benannt landgericht deshalb voraussetzungen btmg bejaht tat ii heranziehung vertypten milderungsgrundes minder schweren fall bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge gewertet abs btmg annahme minder schweren falls gem abs btmg verneinung regelwirkung abs satz nr btmg einsatzstrafe jahr sechs monaten sanktioniert fr brigen taten regelwirkung blick angeklagten ge leistete aufklrungshilfe widerlegt angesehen freiheitsstrafen sechs tat ii sowie jeweils acht monaten taten ii strafrahmen abs btmg entnommen revision staatsanwaltschaft wirksam strafaussprche beschrnkt fhrt aufhebung fr tat ii festgesetzten strafe sowie gesamtstrafe hinsichtlich tat ii landgericht strafrahmenwahl hinreichend begrndet erkennbar zumessungsschritt betracht gezogen fr bewaffnetes handeltreiben betubungsmitteln geringer menge vorgesehenen normalstrafrahmen abs btmg gem btmg abs stgb folge mindestfreiheitsstrafe zwei jahren mildern hierzu wre tatgericht jedoch verpflichtet kommen konkreten fall mehrere strafrahmen frage mssen urteilsgrnde regelmig ersehen lassen tatgericht unterschiedlichen mglichkeiten bewusst vgl bgh beschlsse oktober str nstz rr juni str bghr stgb mehrfachmilderung weswegen fr angewendete entschieden schfer sander van gemmeren praxis strafzumessung aufl rn sogenannter evidenzfall betracht ziehenden strafrahmen derart fernliegt ausnahmsweise errterung bedarf schon angesichts vorstrafen angeklagten tateinheitlich verwirklichten wohnungseinbruchdiebstahls gegeben senat daher ausschlieen landgericht abs stgb gemilderten strafrahmen abs btmg zugrunde gelegt htte wre bewusst mithin hheren freiheitsstrafe gelangt wre besteht verpflichtung mehreren mglichen fr angeklagten jeweils gnstigeren strafrahmen anzuwenden bgh aao mwn bezug taten ii besteht vergleichbares begrndungsdefizit landgericht wegen angeklagten geleisteten aufklrungshilfe regelwirkung abs satz nr btmg verneint strafrahmen abs btmg angewendet milderung fr besonders schweren fall angedrohten strafrahmens ber abs stgb erwgen generalbundesanwalt vermag senat insofern auszuschlieen festgesetzten strafen namentlich hher ausgefallen wren wre landgericht dreimonatigen mindestfreiheitsstrafe ausgegangen wegfall fr tat ii verhngten einsatzstrafe zieht aufhebung gesamtstrafe jeweils zugrundeliegenden feststellungen knnen bestehen bleiben strafen lediglich wegen errterungsmangels aufgehoben mutzbauer sander berger knig mosbacher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zr november rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dr dressler richter dr ha hausmann dr wiebel prof dr kniffka beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock januar zurckgewiesen bedenken auslegung vertraglichen regelung gewhrleistungseinbehalt veranlassen zulassung zulassungsgrund entscheidungserheblichen frage gegeben weiteren begrndung abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz halbsatz zpo beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert dressler ha wiebel vorinstanzen lg rostock entscheidung olg rostock entscheidung hausmann kniffka'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen vorstzlichen gefhrlichen eingriffs straenverkehr strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible vorsitzende richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof cierniak dr mutzbauer bender beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof staatsanwltin verhandlung verkndung vertreter generalbundesanwalts rechtsanwalt verhandlung pflichtverteidiger rechtsanwltin verhandlung vertreterin nebenklgerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision nebenklgerin urteil landgerichts essen dezember feststellungen aufgehoben soweit angeklagte verurteilt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen vorstzlichen gefhrlichen eingriffs straenverkehr tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren zehn monaten verurteilt brigen freigesprochen ferner fahrerlaubnis entzogen fhrerschein eingezogen angeordnet angeklagten ablauf fnf jahren neue fahrerlaubnis erteilt darf urteil gerichteten revisionen angeklagten nebenklgerin senat beschlssen juni verworfen nebenklgerin erhebt rechtsmittel verfahrensrgen sowie sachlich rechtliche beanstandungen rechtsmittel teilfreispruch angeklagten allein dagegen richtet angeklagte wegen versuchten vorstzlichen ttungsdelikts verurteilt wurde verfahrensrge erfolg rechtsmittel nebenklgerin wirksam darauf beschrnkt angeklagte soweit verurteilt wurde versuchten vorstzlichen ttungsdelikts nachteil nebenklgerin schuldig gesprochen wurde nebenklgerin unbeschrnkt revision eingelegt unbeschrnkten aufhebungsantrag gestellt begrndung rechtsmittels entnimmt senat jedoch allein dagegen gerichtet angeklagte wegen versuchten vorstzlichen ttungsdelikts berfahren nebenklgerin verurteilt wurde dadurch belegt schon revisionseinlegung mitgeteilt lediglich verurteilung wegen versuchten totschlags angestrebt nebenklgerin revisionsbegrndung allein tat befasst freispruch zugrunde liegenden schssen gaspistole richtung nebenklgerin deren familienangehrigen deren angaben hauptverhandlung gar angeklagten abgegeben wurden ii soweit infolge beschrnkung revision bedeutung landgericht wesentlichen folgende feststellungen getroffen familien deren mittelpunkt eheleute ze bestanden streitigkeiten ze schwester geborene stan mutter standen neben weiteren familienangehrigen seite familie angeklagte gehrte lager familie november angehrige familie ze damals angeklagten getrennt lebte sowie rechtsanwaltskanzlei nachdem vortag rahmen krperlichen auseinandersetzung angehrigen familie angeklagte verletzt worden imbiss angehrigen familie schlgerei mitgliedern familien passierten kam passanten beendet wurde anschlieend gingen sechs mitglieder familie rechten brgersteig richtung rechtsanwalts kanzlei bemerkte angeklagte pkw laufrichtung familie fugngerampel stand be schleunigte fahrzeug quietschenden reifen fuhr brgersteig hielt strecke ca meter zielgerichtet deutlich schneller schrittgeschwindigkeit mitglieder familie dest verletzen zumin mutter et abstand familienangehrigen ging drehte quietschenden reifen hren sah angeklagten ging dachte angeklagte tatschlich zubzw anfahren wrde wurde jedoch angeklagten gesteuerten pkw frontal erfasst strzte anschlieend motorhaube fahrzeug boden rcken liegen blieb angeklagte pkw zunchst schrg hauswand angehalten rangierte fahrzeug zurck brgersteig herunterzufahren versuchte whrenddessen aufzurichten nahm dabei blickkontakt angeklagten gleichwohl fuhr angeklagte wobei fahrzeug derart nase traf nasenbeinbruch erlitt beim erneuten zurcksetzen drckte angeklagte sodann fahrzeug hauswand wodurch verletzt wurde anschlieend fuhr erneut billigend kauf nehmend immer fahrzeug boden lag verletzt wer knnte vorne berrollte deren oberschenkel allgemeine strafkammer landgerichts verfahren vorlage amtsgericht wegen besonderen umfangs bernommen hinsichtlich krperverletzung nachteil erste anfahren direkten brigen bedingten krper verletzungsvorsatz angeklagten angenommen bedingten ttungsvorsatz vermochte indes festzustellen sei angeklagte deutlich schneller schrittgeschwindigkeit zugefahren je sei konkret erheblich gefahr gebracht worden daraus weiteres schluss gezogen angeklagte ernst nehmendes todesrisiko fr gegeben erachtet kauf genommen beim berfahren liegt derart risikobehaftetes geschehen aufgrund kammer ttungsvorsatz schlieen situation kam angeklagten verlassen gehweges bewertet verhalten angeklagten daher gefhrlichen eingriff straenverkehr gem abs nr abs abs nr stgb tateinheit gleichartiger tateinheit stehenden gefhrlichen krperverletzungen abs nr stgb nachteil gefhrliche krperverletzung gem abs nr stgb sieht strafkammer gegeben tatumstnde derart gefhrlich dargestellt htten nebenklgerin beanstandet rechtsmit tel ablehnung zwei beweisantrgen erholung unfallanalytischen sachverstndigengutachtens geschwindigkeit pkws angeklagten mindestens km vernehmung zeugen ah gerichtet zeuge bekunden angeklagte tattag ca stunde tatgeschehen zeugen anrief drohte mitglieder familie umzubringen pkw berfahren tot seien erschieen dnermesser abzustechen hierdurch ttungsabsicht angeklagten belegt landgericht beide beweisantrge wegen bedeutungslosigkeit abgelehnt hierzu hnlich ersten beim zweiten beweisantrag lediglich ausgefhrt beweisbehauptung fr entscheidung tatschlichen grnden bedeutung abs var stpo mglicher ttungsvorsatz fr angeklagte gefhrliche krperverletzung gefhrlichen eingriff straenverkehr bedeutung darber hinaus kammer weitere mgliche schlsse gesprch ziehen iii begrndung durfte landgericht beweisantrag vernehmung zeugen ah ablehnen mehrfacher hinsicht rechtsfehlerhaft bereits annahme bedeutungslosigkeit tatschlichen grnden begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken tatschlichen grnden bedeutungslos indiztatsachen gegenstand urteilsfindung keinerlei sachzusammenhang besteht trotz zusammenhangs fall erwiesenseins entscheidung beeinflussen knnten behauptung relevanten belastenden tatsache staatsanwaltschaft nebenklger deshalb bislang fr angeklagten positive beweislage begehrte beweiserhebung umschlagen knnen legt tatrichter rechtsfehlerfrei dar beweisantrag behauptete tatsache beantragte beweisaufnahme bewiesen wrde schuld angeklagten berzeugen knnte verpflichtet beantragten beweis erheben ganzen hinsichtlich revision staatsanwaltschaft bgh urteil februar str nstz mwn daran gemessen annahme bedeutungslosigkeit tatschlichen grnden hinsichtlich zweiten beweisantrag aufgestellten beweisbehauptung rechtsfehlerhaft ankndigung entsprechenden vorsatz getragenen ttungshandlung fr beweiswrdigung hinsichtlich subjektiven seite tatschlich vorgenommenen ankndigung entsprechenden handlung regelmig erheblicher bedeutung vgl bewertung zufahrens fugnger versuchtes ttungsdelikt senat urteile januar str nstz ff oktober str nstz ff zudem lassen ausfhrungen strafkammer ablehnungsbeschluss besorgen landgericht unzulssiger weise ablehnungsgrnde bedeutungslosigkeit rechtlichen tatschlichen grnden miteinander vermengt trifft ttungsvorsatz fr bewertung handlung gefhrliche krperverletzung gefhrlicher eingriff straenverkehr rechtsgrnden bedeutung dortigen tatbestandsmerkmale bezieht mageblich insofern jedoch anklageschrift erffnungsbeschluss bejahten straftatbestnde tatbestandsmerkmale smtlicher tatrichterlichen kognition unterliegenden straftatbestnde mgen angeklagten erst hinweis sinne abs stpo angelastet worden angelastet knnen vgl bgh urteil april str juris rn beschluss februar str juris rn ferner beschluss landgericht beweisantrag abgelehnt unzureichend begrndet stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs beschluss beweisantrag wegen bedeutungslosigkeit behaupteten tatsachen abgelehnt erwgungen anfhren denen tatrichter bedeutung beimisst bedeutungslosigkeit tatschlichen umstnden gefolgert mssen tatsachen angegeben wer denen ergibt warum beweis gestellte tatsache erwiesen wre entscheidung gerichts beeinflussen knnte erforderliche begrndung entspricht dabei grundstzlich begrndungserfordernissen wrdigung beweisaufnahme gewonnenen indiztatsachen urteilsgrnden konkrete erwgungen sttzen vgl bgh beschlsse oktober str nstz rr mrz str juris rn geht angeklagten belastende beweisbehauptungen ablehnung ganze beweisthema einengung verkrzung unterstellung erfassen darlegen warum tatrichter beweisantrag behauptete tatsache verbindung bisherigen beweisergebnis ausreichen wrde verurteilung gelangen ganzen bgh urteil februar str nstz vgl insbesondere beweisantrag nebenklgers ferner bgh urteil april str nstz jeweils mwn hieraus ergebenden anforderungen gengt beschluss landgerichts offensichtlich vgl bgh beschluss oktober str nstz rr hinblick mehrfachen rechtsfehler landgerichts bedarf entscheidung hinsichtlich nebenklger zustehenden beweisantragsrechts weniger restriktive anwendung gesetzlichen ablehnungsgrnde beim angeklagten vertretbar bgh beschluss april str nstz hiergegen berzeugender begrndung bgh urteil april str nstz ferner kommt darauf verfahrensrge erholung unfallanalytischen sachverstndigengutachtens gerichteten beweisantrag gegenstand unzulssig abs satz stpo insbesondere inhalt ausdrcklich teil beweisantrags gemachten daten dvd mitteilt vgl allgemein bgh beschlsse juli str nstz mwn entsprechenden bezugnahme urteil bgh urteil november str bghst beschlsse september str bghr stpo abs satz verweisung mrz str stv sost scheible roggenbuck mutzbauer cierniak bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen raubes todesfolge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts zwickau november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben allerdings sache ungarn erlittene auslieferungshaft mastab anzurechnen vgl ua beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen mutzbauer schneider berger knig mosbacher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet juli vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit berichtigter leitsatz nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja trihotel bgb gg gmbhg erfordernis existenzvernichtungshaftung bezeichneten haftung gesellschafters fr missbruchliche insolvenz gmbh fhrende vertiefende kompensationslose eingriffe zweckbindung vorrangigen befriedigung gesellschaftsglubiger dienende gesellschaftsvermgen festgehalten senat gibt bisherige konzept eigenstndigen haftungsfigur missbrauch rechtsform anknpft durchgriffs auen haftung gesellschafters gegenber gesellschaftsglubigern ausgestaltet subsidiarittsklausel verhltnis gmbhg versehen stattdessen knpft existenzvernichtungshaftung gesellschafters missbruchliche schdigung glubigerinteresse zweckgebundenen gesellschaftsvermgens ordnet gestalt schadensersatzrechtlichen innenhaftung gegenber gesellschaft allein bgb besondere fallgruppe sittenwidrigen vorstzlichen schdigung schadensersatzansprche existenzvernichtungshaftung gem bgb gegenber erstattungsansprchen gmbhg subsidir vielmehr besteht soweit berschneiden anspruchsgrundlagenkonkurrenz bgh urteil juli ii zr olg rostock lg rostock ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer prof dr gehrlein caliebe fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt sonderinsolvenzverwalter ber vermgen mbh folgenden schuldnerin beklag ten wegen existenzvernichtenden eingriffs zahlung hhe insolvenztabelle angemeldeten anerkannten glubigerforderungen anspruch schuldnerin jahre stammkapital dm gegrndet wurde pachtete ab september beklagten gastronomieobjekt trihotel bebautes grundstck betrieb hotel zeit hielten beklagte ehefrau gesellschaftsanteile schuldnerin beklagte august deren alleiniger beschrnkungen bgb befreiter geschftsfhrer danach erffnung insolvenzverfahrens mai prokurist ehefrau bereits generalvollmacht erteilt jahre erwarb mutter beklagten geschftsanteile vorratsgesellschaft gegrndeten gesellschaft mbh nachfolgend smtliche gmbh bestellte beklagten alleinigen beschrnkungen bgb befreiten geschftsfhrer gesellschaft bertrug beklagte jahr ige beteiligung schuldnerin laut darlehensurkunde dezember gewhrte mutter beklagten schuldnerin darlehen dm sicherungsbereignung einzelnen nher bezeichnetem hotelinventar schuldnerin besichert wurde parteien besteht streit ber auszahlung darlehens umfang sicherungsbereignung aufhebungsvertrag mrz beendeten beklagte schuldnerin august befristeten pachtvertrag ber trihotel bebaute grundstck vorzeitig mrz tag erwarben gmbh mutter beklag ten anteile weiteren vorratsgesellschaft sodann hotel gmbh umfirmierte erwerber wurden dabei beklagten aufgrund mutter erteilten generalvollmacht vertreten beklagte derzeit beschrnkungen bgb befreite geschftsfhrer hotel gmbh gesellschaft schloss beklagte zugleich deren vertreter ebenfalls wirkung ab mrz neuen pachtvertrag ber hotel bebaute grundstck mrz schlossen hotel gmbh schuldnerin beide vertreten beklagten ferner geschftsbesorgungs managementvertrag dahingehend schuldnerin management organisationsaufgaben hotelbetriebes erledigen hierfr pauschalhonorar umsatzbeteiligung hotelumstze erhalten zudem verpflichtete schuldnerin gesamte hotelinventar unmittelbaren besitz hotel gmbh bertragen besitzdienerin tag abgeschlossenen nachtrag geschftsbesorgungs managementvertrag verpflichtete schuldnerin angesichts vorlufig geschtzten voraussichtlichen geschftsverlaufs gegenber hotel gmbh januar folgenden jahres herabsetzung umsatzbezogenen pauschalhonorars zuzustimmen sofern vereinbarten hotelumstze berhht hotel gmbh verbleibenden umstze fr auskmmlich seien vertrag august trat vertreten kraft generalvollmacht beklagten smtlichen geschftsanteile gmbh ab verlaufe jahres verschlechterte wirtschaftliche situation schuldnerin nachdem bereits vorangegangenen geschftsjahr fehlbetrag entstanden erwirtschaftete schuldnerin weiteren fehlbetrag ca dm zusammen verlustvortrag vorjahres bilanzverlust dm ergab nachtrag januar wurde umsatzbeteiligung schuldnerin herabgesetzt beklagte behauptet weniger schlechter ausgebildetes personal fr hotelbetrieb eingesetzt infolge neuerlichen jahresfehlbetrags ca dm wuchs jahre gesamtbilanzverlust dm januar hoben schuldnerin hotel gmbh mrz geschlossenen geschftsbesorgungs managementvertrag wobei hotel gmbh beklagten schuldnerin ehefrau prokuristin vertreten wurde aufhebungsvertrag sah schuldnerin hotel gmbh weiterhin nutzung hotelinventars berlassen gegenleistung hierfr gesamte personal schuldnerin bernehmen zwischenzeitlich hotel gmbh arbeitnehmer schuldnerin bernommen fhrt hotelbetrieb allein eigenantrag schuldnerin april wurde mai insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin erffnet verfgbare insolvenzmasse belief kassenbestand dm landgericht zahlung umfang insolvenztabelle angemeldeten anerkannten forderungen gerichteten klage stattgegeben oberlandesgericht dagegen gerichtete berufung beklagten zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren verlauf revisionsverfahrens hotel gmbh gaben beklagten insolvenztabelle angemeldeten forderungen entweder erworben erfllt beklagte ansicht rechtsstreit dadurch erledigt klger hinweis darauf widersprochen weder alten insolvenzglubiger deren potentielle rechtsnachfolgerin gegenber irgendeine erklrung abgegeben htten jedenfalls rechtsstellung vorliegenden rechtsstreit finan zierenden prozessfinanzierers beachten mssten zumindest dauere insolvenzverfahren derzeit entscheidungsgrnde revision beklagten begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache senat berufungsgerichts abs satz zpo berufungsgericht ausgefhrt beklagte mittelbarer gesellschafter gesichtspunkt existenzvernichtungshaftung fr forderungsausfall glubiger umfang anmeldung insolvenztabelle einzustehen existenzvernichtender eingriff mehrfacher hinsicht vorgelegen bereits sicherungsbereignung hotelinventars mutter beklagten greifbare gegenleistung fhigkeit schuldnerin erhaltung liquiditt kreditaufnahme sicherheit faktisch beseitigt vorzeitige aufhebung pachtvertrages sei unternehmerisch mehr vertretbar stattdessen beklagte liquidationsverfahren einleiten mssen ferner geschftsbesorgungs managementvertrag mrz nebst vereinbarten nachtrgen hotel gmbh unvertretbarer weise kosten schuldnerin begnstigt ii beurteilung hlt wesentlichen punkten revisionsrechtlichen nachprfung stand schon bisherigen senat wege rechtsfortbildung entwickelten rechtsprechungsgrundstzen ber haftung gesellschaf ters wegen existenzvernichtenden eingriffs bislang eigenstndiges haftungsinstitut form subsidiren auenhaftung ausgestaltet wurde seit bghz kbv vgl zuletzt sen urteile dezember ii zr zip autovertragshndler sowie ii zr zip handelsvertreter kommt beklagte mglicher haftungsadressat betracht jedoch bereits weder sicherungsbereignung hotelinventars vorzeitige aufhebung pachtvertrages mrz haftungsrelevante eingriffe anzusehen whrend bezglich ausgestaltung geschftsbesorgungs managementvertrages mrz nebst nachtrgen feststellungen berufungsgerichts verfahrensfehlerhaften bergehung erheblichen sachvortrags beklagten beruhen zpo angefochtene urteil gleichermaen zugrundelegung rahmen vorliegenden entscheidung genderten haftungskonzepts existenzvernichtungshaftung senat nunmehr ausschlielich besondere fallgruppe sittenwidrigen vorstzlichen schdigung bgb einordnet rahmen innenhaftung gegenber gesellschaft ausgestaltet nachfolgend ff bestand senat hlt weiterhin vermeidung haftungssystem gmbhg offen gelassenen schutzlcke grundlegend rhricht festschrift jahre bgh bd ff ders zip vgl hueck fastrich baumbach hueck gmbhg aufl rdn zllner festschrift konzen dauner lieb dstr begrifflich knftig existenzvernichtungshaftung bezeichneten haftung gesellschafters fr missbruchliche insolvenz gesellschaft fhrende vertiefende kompensationslose eingriffe deren zweckbindung vorrangigen befriedigung gesellschaftsglubi ger dienendes gesellschaftsvermgen vgl bghz eingriffstatbestand bisherigen entwicklungsstand senatsrechtsprechung kennzeichnenden sowie nher eingrenzenden merkmalen vgl zuletzt sen urteile dezember aao fest senat gibt jedoch bisherige konzept eigenstndigen haftungsfigur missbrauch rechtsform anknpft durchgriffs auen haftung gesellschafters gegenber gesellschaftsglubigern ausgestaltet subsidiarittsklausel verhltnis gmbhg versehen stattdessen knpft existenzvernichtungshaftung gesellschafters missbruchliche schdigung glubigerinteresse zweckgebundenen gesellschaftsvermgens ordnet gestalt schadensersatzrechtlichen innenhaftung gegenber gesellschaft allein bgb besondere fallgruppe sittenwidrigen vorstzlichen schdigung senat bisherigen neueren rechtsprechung aufgabe haftung sog qualifiziert faktischen konzern vgl bghz tbb entwickelten haftungstatbestand existenzvernichtungshaftung seit bghz bremer vulkan gesellschafter gmbh fr gesellschaftsschulden persnlich einzustehen zweckbindung gesellschaftsvermgens rcksicht nimmt gesellschaft angemessenen ausgleich offen verdeckt vermgenswerte entzieht erfllung verbindlichkeiten bentigt greift gesellschaft berlassene haftungsfonds erforderliche vermgen gleichwohl bringt dadurch gesellschaft lage verbindlichkeiten mehr geringerem mae erfllen knnen missbraucht bisherigen senatskonzept rechtsform gmbh zugleich grundstzlich berechtigung verlieren haftungsbeschrnkung abs gmbhg berufen soweit gesellschaft eingriff insgesamt zugefgten nachteile bereits etwa bestehende ansprche gmbhg ausgeglichen knnen abwenden gesellschafter unbeschrnkte auenhaftung nachweist gesellschaft vergleich vermgenslage redlichem verhalten begrenzter umfang auszugleichender nachteil entstanden vgl entwicklung senatsrechtsprechung seit bghz bremer vulkan bghz bghz kbv zuletzt sen urt dezember aao je nachw kritischer analyse bewertung derzeit erreichten entwick lungsstandes rechtsprechungsmodells vgl insoweit exemplarisch umfangreichen schrifttum altmeppen zip dauner lieb aao grigoleit gesellschafterhaftung fr interne einflussnahme recht gmbh ff liebscher gmbh konzernrecht rdn ff lutter banerjea zgr matschernus durchgriffshaftung wegen existenzvernichtung gmbh ff priester zgr schmidt njw ulmer zip wiedemann zgr zllner aao ff zuletzt weller dstr ihrig dstr festzustellen schutze befriedigung gesellschaftsglubiger erforderlichen gesellschaftsvermgens existenzvernichtende insolvenz gesellschaft fhrende vertiefende eingriffe gesellschafters haftungssanktion unzweifelhaft erforderlich soweit gesetzliche system gmbhg versagt bzw wegen begrenzten reichweite gebotene schutzfunktion vornherein erfllen aa whrend ber anlass notwendigkeit haftungssanktionierung rechtsmissbruchlichen ausplnderung gesellschaftsvermgens gesellschafter tatbestandsebene zweifel bestehen gilt gleichermaen fr verwirklichung schutzes haftungsfonds art weise lckenschlieung rechtsfolgenseite senat bisher existenzvernichtenden eingriff entwickelte haftungsmodell rechtsfolgenebene gewissen inhomogenitt dogmatischen unschrfe gekennzeichnet vorliegenden fall ersichtlich unsicherheiten praktischen anwendung betroffenen parteien instanzgerichte gefhrt derzeitige haftungskonzept setzt aufgrund vorgngermodell haftung sog qualifiziert faktischen konzern bernommenen subsidiarittsklausel vgl leitentscheidung bghz tbb innenhaftung kapitalerhaltungsvorschriften gmbhg versagen grundregeln kapitalschutzes gmbh eingriffsbedingte schdigung gesellschaftsvermgens primransprche ausgeglichen deren negative folgen darber hinausreichen insbesondere sog kollateralschden bilanziell angemessen abgebildet kommt erst durchgriffsrechtlich strukturierte grundstzlich unbeschrnkte auenhaftung wegen verlustes haftungsprivilegs abs gmbhg zuge zunchst unbegrenzte durchgriffshaftung schlielich verschuldensabhngige schadensersatzhaftung einmnden abmilderung zunchst unbegrenzten durchgriffs vermeidung berreaktionen rechtsordnung vgl rhricht zip aao gesellschafter mglichkeit erffnet nachweis fhren ordnungsgemem vorgehen geringerer schaden entstanden wre umfang auszugleichen bb neben selbstndige anspruchsgrundlage konzipierten haftung wegen existenzvernichtenden eingriffs senat stets schon vorgngermodell haftung qualifiziert faktischen konzern konkurrierende haftung gesellschafters gesichtspunkt sittenwidrigen vorstzlichen schdigung bgb betracht gezogen smtliche senat rahmen entwicklung existenzvernichtungshaftung entschiedenen flle betrafen konstellationen derartige potentiell konkurrierende haftung bgb ziehen konnten gilt insbesondere fr existenzvernichtungshaftung rande rede stehenden ansprche manager behandelnden ausgangsentscheidung bremer vulkan bghz fr weitere leitentscheidung kbv bghz besonders deutlich entscheidung rheumaklinik sen urt september ii zr zip fllen senat haftung bgb grunde begrifflichen merkmalen haftungsinstitut existenzvernichtenden eingriffs gekennzeichnet bejaht planmigen entzug gesellschaftsvermgen sinne verringerung zugriffsmasse lasten glubiger eigenen vorteil gesellschafters anstandsgefhl billig gerecht denkenden widersprechend sittenwidrig eingestuft vgl bghz kbv sen urt september zip aao rheumaklinik dabei senat deliktshaftung bislang auenhaftung gesellschafters unmittelbar gegenber glubigern angesehen dafr ausreichen lassen gesellschaftsglubiger infolge eingriffe gesellschaftsvermgen geschdigt worden angenommen schaden bestehe masseverkrzung betreffe smtliche glubiger sen urt september zip aao rheumaklinik senat lsst nunmehr bisherige wege rechtsfortbildung entwickelte modell existenzvernichtungshaftung selbstndiges rechtsinstitut sinne eigenen anspruchsgrundlage beschriebenen eigenstndigen rechtsfolgenseite fallen ordnet existenzvernichtenden eingriff freilich ebenfalls richterrechtlichen gestaltungsakt dogmatisch allein besondere fallgruppe rahmen allgemeinen deliktischen anspruchsnorm bgb gleichlauf gesellschaftsrechtlichen schutznormen gmbhg innenhaftung gesellschafters gegenber gesellschaft ausgangspunkt fr erfordernis verantwortlichkeit gesellschafters falle kompensationsloser insolvenz fhrender vertiefender eingriffe haftungsfonds fr glubiger dienende gesellschaftsvermgen schon erwhnt lcke kapitalschutzrecht gmbh bezug derartige eingriffe gesellschafters vollem umfang gmbhg ausgeglichen knnen dabei handelt namentlich eingriffe gesellschafters deren folgen fr gmbhg mageblichen stichtagsbilanz fortgefhrten buchwerten ungengend abgebildet schutzfunktion kapitalerhaltungsvorschriften vornherein versagt ferner geht eingriffe denen rckgewhr gmbhg allein insolvenz mehr beseitigen vermag vgl rhricht festschrift aao ders zip aao vgl hueck fastrich aao rdn dauner lieb aao bestimmung rechtsgrundlage sachgerechten grenzen verantwortlichkeit gesellschafters fr eingriffe glubigerinteresse zweckgebundenen haftungsfonds denen solvenz gesellschaft beeintrchtigt geht allein darum vermgen gesell schaft schlieung gmbhg offen gelassenen schutzlcke jenseits stammkapitalziffer soweit glubigerbefriedigung bentigt derartigen eingriffen gesellschafters schtzen rhricht zip aao existenzvernichtende eingriff gesellschaftsvermgen stellt senat schon bislang geurteilt versto pflicht respektierung zweckbindung gesellschaftsvermgens vorrangigen befriedigung gesellschaftsglubiger whrend lebensdauer gmbh dar dabei gesellschafter solchermaen verhaltenspflicht auferlegte rcksichtnahmepflicht systemimmanente normative korrelat instrumentalisierung gmbh haftungsbegrenzende institution verstehen zllner aao schutzmodell lckenschlieung versto rcksichtnahmepflicht verletzten schutzobjekt namentlich glubigerinteresse gebundenen gesellschaftsvermgen etwa mittelbar reflexartig haftungsfonds geschtzten forderungen einzelnen bzw vielzahl glubiger anzusetzen senat bislang angenommen besteht allerdings bedrfnis missbruchlichen eingriff gesellschaftsvermgen verlust haftungsprivilegs gegenber gesellschaftsglubigern durchgriffshaftung wegen missbrauchs rechtsform gmbh bghz sanktionieren rechtsfolge wre nmlich sinne zumindest dogmatisch konsequent ende gedachten haftungskonstruktion grundstzlich unbeschrnkte durchgriffs auenhaftung gegenber glubigern vorbild analogie hgb senat brigen weiterhin fr flle vermgensvermischung bejaht freilich fallgruppe existenzvernichtenden eingriffs einzuordnen jngst sen urt november ii zr zip anschluss bghz senat korrekturen modells ber subsidiaritt einwand gebotenen alternativverhaltens zeigen ergebnis recht beschritten derartige uneingeschrnkte erfolgshaftung gefahr liefe vielzahl fllen weit ber ziel hinauszuschieen gesellschaftsform gmbh entgegen zielen gesetzgebers boden entziehen missbruchliche eingriff gesellschaftsvermgen versto verpflichtung respektierung zweckbindung vorrangigen glubigerbefriedigung freilich schon begrifflich funktionell missbrauch rechtsform fehlgebrauch rechtsform anknpft schaffung beim gebrauchmachen beim abschluss geschften denkbar zutreffend zllner aao deshalb kommt gebotener ausgleich fr kompensationslosen missbruchlichen eingriff verursachten entzug gesellschaftsvermgens entsprechend grundstzlich geltenden prventiven basisschutzkonzept gmbhg ersatzhaftung gegenber gesellschaft trgerin geschdigten gesellschaftsvermgens innenhaftung betracht dadurch hinblick engen anwendungsbereich gmbhg entstehende schutzlcke fr gesellschaftsvermgen jenseits stammkapitalziffer soweit glubigerbefriedigung bentigt systemkonform geschlossen existenzvernichtungshaftung gesetzliche kapitalerhaltungssystem ergnzende deutlich darber hinausgehende entnahmesperre wirken sittenwidrige insolvenzverursachende vertiefende selbstbedienung gesellschafters glubigern gesellschaft repressive anordnung schadensersatzpflicht bezug beeintrchtigte gesellschaftsvermgen ausgleicht anknpfend qualifizierung existenzvernichtenden eingriffs versto schutzpflicht respektierung zweckbindung gesellschaftsvermgens bedarf sanktionierung verstoes zwingend selbstndigen wege rechtsfortbildung schaffenden gesellschaftsrechtlich fundierten haftungsinstituts erfllung gmbhg offen gelassenen schutzlcke vielmehr ausreichend schutzfunktion bereich ohnehin bereits seit jeher hierfr herangezogenen gesetzlichen deliktischen schadensersatznorm bgb anzusiedeln wiederum form innenhaftung gegenber gesellschaft einordnung existenzvernichtungshaftung besondere fallgruppe bgb bietet schon deshalb bereits bisherigen senatsrechtsprechung flle existenzvernichtungshaftung gezeigt grundsatz zwanglos norm subsumieren lieen bgb verbietet vorstzliche schdigungen gesellschaftsvermgens guten sitten verstoen planmigen entziehung zweckbindung vorrangigen befriedigung gesellschaftsglubiger unterliegendem vermgen gesellschaft folge beseitigung solvenz fall zudem regelmig unmittelbaren mittelbaren vorteil gesellschafters dritten geschieht bezweifelt vgl schon bghz vorsatzerfordernis gengt handelnden gesellschafter bewusst zustimmung veranlasste manahmen gesellschaftsvermgen sittenwidrig geschdigt dafr reicht tatsachen bewusst eingriff sittenwidrig whrend bewusstsein sittenwidrigkeit erforderlich derartige sittenwidrigkeit betrifft flle denen vermgensentziehung geschieht zugriff glubiger vermgen verhindern anzunehmen faktische dauerhafte beeintrchtigung erfllung verbindlichkeiten voraussehbare folge eingriffs gesellschafter rechtsfolge erkenntnis mglichen eintritts billigend kauf genommen eventualdolus bestimmung grenzen existenzvernichtungshaftung einordnung allein anwendungsbereich deliktsnorm bgb erscheint senat deshalb angemessen reine erfolgsbezogene verursachungshaftung bereits erwhnt ber ziel angemessenen lckenschlieung hinausginge verschuldensunabhngige erfolgshaftung korrekte sanktionsreaktion existenzvernichtenden eingriff schuldhafter verletzung verhaltenspflicht rcksichtnahmepflicht gesellschafters bezug zweckbindung vorrangigen glubigerbefriedigung unterliegenden gesellschaftsvermgen wre begrenzung schadensersatzpflicht bgb mindestens eventualvorstzliches handeln folgerichtige beschrnkung haftung entsprechend objektiven haftungstatbestand existenzvernichtenden eingriffs gezielten betriebsfremden zwecken dienenden entzug vermgenswerten voraussetzt gesellschaft begleichung verbindlichkeiten bentigt vgl sen urt dezember ii zr zip aao handelsvertreter ausgestaltung haftung deliktische schadensersatzhaftung insoweit folgerichtig rahmen gebotenen schutzlckenschlieung darum geht gmbhg erfassten bzw erfassbaren weitergehenden kollateralschden decken soweit glubigerbefriedigung erforderlich einordnung existenzvernichtungshaftung rahmen bgb integrierten innen haftungskonzepts vermeidet vornherein ungereimtheiten widersprchlichkeiten bisherigen mehrgleisigen schutzsystem primren innenhaftung gmbhg nachfolgenden ansatz unbegrenzten durchgriffs auenhaftung sinne reinen erfolgshaftung wiederum daran anschlieenden partiellen umkehr verschuldensabhngige schadensersatzhaftung begrenzung tatschlichen kollateralschden ergeben schadensersatzhaftung bgb ersatzhaftung sinne einstehenmssens fr entzug gesellschaftsvermgen herbeigefhrte insolvenzreife gesellschaft vertiefung insolvenz darstellt eingriffsausgleich erscheint selbstverstndlich haftung reine innenhaftung gesellschaft unmittelbar freilich zweckgebundenen vermgen geschdigte glubigerin anspruchs demgegenber gesellschaftsglubiger mittelbar eingriffsfolge betroffenem zumindest grundstzlich direkte etwa anspruch gesellschaft konkurrierende gleichartige deliktsanspruch gesellschafter gewhren ausgestaltung existenzvernichtungshaftung gem bgb innenhaftung vorrangigen anknpfung sittenwidrige schdigung vermgens gesellschaft beruht stellt ausfllung funktion instrument schlieung kapitalerhaltungsrecht gmbhg offen gelassenen schutzlcke gebotene folgerichtige verlngerung schutzsystems gmbhg ebene deliktsrechts dar direktanspruch glubiger stnde widerspruch kapitalerhaltungsvorschriften gmbhg verwirklichten existenzvernichtungshaftung beachtenden grundsatz glubigerschutz gesellschaft mediatisiert bzw glubigerschtzende haftung zugunsten gesellschaft kanalisiert besonders gelagerten ausnahmefllen etwa restvermgen gesellschaft gezielt zwecke schdigung einzigen verbliebenen gesellschaftsglubigers beiseitegeschafft beurteilen knnte bedarf anlass entwicklung grundstruktur neuen modells errterung insolvenzreife fall erffnung insolvenzverfahrens originr gesellschaft zustehende anspruch wegen existenzvernichtung bgb insolvenzverwalter geltend frheren auenhaftungsmodell vgl sen urt september zip aao rheumaklinik sen urt juli ii zr zip begrndung zustndigkeit insolvenzverwalters analogie inso bedarf besteht insoweit gleichlauf basisansprchen gmbhg denen ebenfalls genuine innenhaftungsansprche handelt insolvenzverfahren insolvenzverwalter geltend freilich innenhaftung sowohl bezglich ansprche gmbhg hinsichtlich derjenigen wegen existenzvernichtung bgb folge gesellschaftsglubigern ausgleich unmittelbaren entzugs vermgens gesellschaft gesellschafter geht hinsichtlich beider anspruchsnormen eigene forderungszustndigkeit fehlt fall nichterffnung insolvenzverfahrens insbesondere masseloser insolvenz gesellschafter weiteres unmittelbar anspruch nehmen knnen indessen folge gerade insolvenz gesellschaft wirksam werdenden trennungsprinzips abs gmbhg grundstzlich dadurch durchbrochen darf gesellschaftsglubiger unmittelbare zugriff gesellschafter gestattet bereich gmbhg unumstritten gilt fr darber hinausgehenden ansprche gesellschaft wegen existenzvernichtung bgb auerhalb insolvenzverfahrens daher glubiger umweg verwiesen erst aufgrund titels gesellschaft pfndung berweisung gesellschaftsansprche gesellschafter vorgehen knnen vgl sen urt oktober ii zr zip unterbilanzhaftung innenhaftung praxis innenhaftungsbedingte erschwernis fr gesellschaftsglubiger ohnehin geringere rolle spielen literatur hervorgehoben regelfall insolvenzreife gesellschaft insolvenzverwalter erfolgversprechende ansprche existenzvernichtungshaftung insolvenzstatus aktivieren gesellschafter verfolgen hingegen existenzvernichtender eingriff eher unwahrscheinlich schwer belegbar insolvenzverwalter rechtsverfolgung abstand nimmt insolvenz masselos bleibt fr gesellschaftsglubiger unzumutbar insolvenzverwalter berufenen vertreter verfolgung glubigerinteressen ohnehin wenig erfolgversprechend eingestuften versuch realisierung forderung beschriebenen prozessualen umweg angewiesen bisherigen haftungsmodell selbstndigen existenzvernichtungsanspruchs besteht fr annahme subsidiaritt schadensersatzanspruchs bgb verhltnis ansprchen gmbhg notwendigkeit dient existenzvernichtungshaftung einordnung nunmehr bgb schlieung schutzlcke fr eingriff veranlassten schden jenseits stammkapitalziffer insbesondere weitergehenden sog kollateralschden folge eingriffs ausgestaltung neuen haftungsmodells dahingehend schadensersatzhaftung jenseits grenze gmbhg beginnen lassen jedoch schon deswegen zwingend geboten haftung einheitlichen insolvenz gesellschaft fhrenden eingriff gesellschaftsvermgen anknpft rechtsfolgenseite umfasst ersetzende schaden gmbhg bestehenden erstattungsanspruch gesellschafter rckgewhr empfangenen verbotenen leistungen zudem steht schutzfunktion deliktsrechtlichen norm bgb schadensersatzbegrenzung entgegen neuen haftungskonzept senats besteht daher beiden ansprchen soweit berschneiden anspruchsgrundlagenkonkurrenz dadurch brigen gesellschaft bzw insolvenzverwalter rechtsverfolgung zulssiger weise erleichtert etwa nachweis existenzvernichtenden eingriffs bgb gelingt rechtsverfolgung nderung prozessualen streitverhltnisses immer wenigstens umfang vorliegens verbotener auszahlungen gmbhg erfolgreich hinsichtlich darlegungs beweislast gilt rahmen bgb grundstzlich gesellschaft glubigerin darlegungs beweislast fr objektiven subjektiven tatbestandsmerkmale delikts trgt st rspr vgl bghz vgl zller greger zpo aufl rdn nachw mithin insbesondere rahmen vollen kausalittsnachweis erbringen neuen mastben hlt angefochtene urteil revisionsangriffen zentralen punkten stand allerdings kommt beklagte entgegen ansicht revision mglicher adressat existenzvernichtungshaftung betracht insoweit rahmen bgb fortgeltenden berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegten grundstzen bisherigen senatsrechtsprechung adressat haftung wegen existenzvernichtenden eingriffs derjenige geschdigten gmbh wohl gesellschaft beteiligt ihrerseits gesellschafterin gmbh gesellschafter gesellschafter gilt jedenfalls beherrschenden einfluss geschdigte gesellschaft ausben sen urt dezember ii zr zip autovertragshndler lage formaljuristische konstruktion tatschliche einflussmglichkeit abzustellen wre unbillig derjenige hnden entscheidungsstrnge verschiedenen gesellschaften zusammenlaufen hinweis mittelbaren anteilsbesitz verantwortung entziehen glubiger inanspruchnahme zwischengeschalteten gesellschaft verweisen knnte wer konstellation gesellschafter handelt behandeln lassen beklagte dementsprechend gebotenen gesamtbetrachtung fr zeitraum ab bertragung mehrheitsanteile schuldnerin damals alleinbesitz mutter stehende gmbh jahr erlangung nunmehr mittelbaren mehrheitsmacht schuldnerin infolge erwerbs anteile gmbh mutter august unmittelbarer faktischer gesell schafter schuldnerin behandeln whrend gesamten zeit werbenden ttigkeit schuldnerin beklagte geschicke mittels unterschiedlicher rechtlicher konstruktionen einbeziehung ehefrau mutter mageblich bestimmte august deren alleiniger geschftsfhrer danach prokurist bereits zeit zunchst mehrheitsgesellschafter schuldnerin einzige mitgesellschafterin ehefrau schon generalvollmacht erteilt nachdem anteile schuldnerin zunchst gmbh bertragen deren alleiniger geschftsfhrer sowie generalbevollmchtigter mutter damaliger alleingesellschafterin gmbh spter wurde alleingesellschafter gmbh nunmehr mittelbarer mehrheitsgesellschafter schuldnerin darber hinaus alleiniger geschftsfhrer anteile ihrerseits hotel gmbh deren gmbh brigen mutter beklagten gehalten wurden smtlichen positionen geschftsfhrer beschrnkungen bgb befreit sachlage dahinstehen formale gesellschafter gesellschafterposition erst zustandekommen mehrzahl potentiell existenzvernichtenden vertragsabschlsse gestaltungen erlangt zumindest vorgeworfenen fortwirkenden andauernden beeintrchtigungen folge angeblich fr schuldnerin auskmmlichen umsatzbeteiligung eigen gemacht zeit weiteren herabsetzung vergtung brigen bereits deren mittelbarer gesellschafter darauf rahmen neuen haftungskonzepts bgb ohnehin fr haftungszurechnung beklagten beteiligung bgb ausreichen wrde vorliegenden konstellation whrend zwischenzeit verlagerung mehrheitsbeteiligung schuldnerin mutter zumindest nahe liegt kommt danach mehr gleiches gilt fr parallel mgliche verantwortlichkeit beklagten geschftsfhrer gem abs gmbhg zeitraum rechtsfehlerhaft indessen annahme berufungsgerichts sicherungsbereignung hotelinventars stelle existenzvernichtender eingriff dar dabei dahingestellt bleiben worber parteien streiten insoweit wirksames rechtsgeschft vorliegt wre sicherungsbereignung ebenso zugrunde liegende darlehensvertrag scheingeschft berufungsgericht art abs gg verletzender weise angenommen berhaupt darlehen gewhrt wurde wre gem bgb nichtig schon deshalb kommt ansicht berufungsgerichts fehle fr sicherungsbereignung verifizierbaren gegenleistung brigen fall bliche weiterbenutzung sicherungsgutes seitens sicherungsgebers insoweit betriebsfortfhrung sichergestellt soweit berufungsgericht gemeint sicherungsbereignung empfindliche beeintrchtigung kreditfhigkeit schuldnerin gezogen fehlt dafr jeglicher konkrete fr auslsung haftung wegen existenzvernichtung abs gmbhg erforderliche anhalt feststellungen schon ersichtlich inwiefern tatschlich bedrfnis kreditaufnahme bestanden htte gerade wegen sicherungsbereignung htte entsprochen knnen tatschlich kredite aufgenommen worden gesellschafterbrgschaften abgedeckt wurden entgegen ansicht berufungsgerichts stellt vereinbarung mrz ber vorfristige aufhebung pachtvertrages bezglich betriebsgrundstcks mrz grundlage herigen tatrichterlichen feststellungen existenvernichtenden eingriff dar abgesehen davon pachtvertrag ohnehin fnf monate spter ausgelaufen wre befand schuldnerin zeitpunkt aufhebung erheblichen pachtzahlungen rckstand fristlose kndigung gerechtfertigt wre unabhngig frage etwa pachtberlassung bereits eigenkapitalersetzend geworden bedeutete kndigung schuldnerin fr zukunft pachtzins mehr zahlen beklagte beweisantritt vorgetragen schuldnerin etwa rckstndigen pachtzahlungen ablauf mrz vollstndig erlassen aufhebung pachtvertrages schuldnerin neuabschluss hotel gmbh entzog schuldnerin existenzgrundlage gleichzeitig abgeschlossene management geschftsbesorgungsvertrag sah schuldnerin hotel fr pachtzins aufkommen mssen weiterhin wesentlichem umfang umsatzbeteiligung betreiben konnte somit management geschftsbesorgungsvertrag grundlage fr weiteres selbstndiges wirtschaften schuldnerin gegeben hierin existenzvernichtender eingriff sittenwidrigen vorstzlichen schdigung gem bgb allenfalls liegen vertrag vorgesehene umsatzbeteiligung zunchst derart unvertretbar niedrig insolvenz schuldnerin folge unangemessenheit bereits zeitpunkt praktisch unausweichlich berufungsgericht ergebnis offenbar angenommen jedoch insoweit revision recht rgt verfahrensrechtlich einwandfreien feststellungen getroffen hierzu htte schuldnerin insbesondere bereitstellung personals inventars erbrachte leistung derjenigen hotel gmbh pachtzins sonstigen sachkosten tragen beziehung setzen hilfe insoweit beweispflichtigen klger gegenbeweislich beklagten beantragten sachverstndigengutachtens parteien umstrittene frage branchenblichkeit unblichkeit management geschftsbesorgungsvertrages klren mssen hnliches gilt fr verlangen hotel gmbh nachtrag januar vereinbarte erhebliche herabsetzung umsatzbeteiligung schuldnerin beklagte klger abrede gestellten geringeren auslastung hotels begrndet schuldnerin weniger schlechter ausgebildetes personal fr hotelbetrieb eingesetzt hiermit berufungsgericht auseinandergesetzt obwohl unstreitig betreffendem zeitraum zehn fachkrfte schuldnerin entlassen wurden jedenfalls stark reduzierter einsatz personal vorgelegen knnte argument umsatzrckganges geringere gstezahlen allein reduzierung vergtung weiteres rechtfertigen absinken umsatzes automatisch vergtung schuldnerin zurckging zustzliche reduktion beteiligungsquote schuldnerin zugunsten hotel gmbh doppelt tref fen gleichwohl greift zusammenhang revisionsrge beklagten streitige frage unausgewogenheit vergtung infolge zustzlichen reduzierung umsatzabhngigen pauschalhonorars daraus etwa resultierenden existenzvernichtung schuldnerin verfahrensrechtlich einwandfrei einholung insoweit beantragten sachverstndigengutachtens htte beantwortet knnen iii aufgrund aufgezeigten rechtsfehler unterliegt berufungsurteil aufhebung mangels endentscheidungsreife sache berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo grundlage neuen rechtsprechung senats existenzvernichtenden eingriff ggf ergnzendem sachvortrag parteien mindestens hilfsweise betracht kommenden ansprchen gmbhg eventuell abs gmbhg erforderlichen feststellungen treffen einzelnen weist senat folgendes berufungsgericht wesentlichen frage klger behaupteten unausgewogenheit vereinbarten umsatzbeteiligung zunchst spter nachzugehen diesbezglich angebotenen sachverstndigenbeweis erheben umsatzbeteiligung schuldnerin bzw deren herabsetzung sogar grob unangemessen unternehmerisch unvertretbar erweisen zeitpunkt jeweiligen vereinbarung fr beklagten erkennbar vgl vorsatz bgh urt november vi zr njw zwangslufig insolvenz schuldnerin hinausgelaufen kausalittsfrage wre weiteren schritt rahmen schadensberechnung klren hoch dadurch schuldnerin entstandene gewinnausfall verhltnis angemessenen beteiligung differenzgewinnausfall beklagten bgb ersetzen soweit fr fhigkeit gesellschaft schulden bezahlen notwendig soweit hotel gmbh angemeldeten insolvenzforderungen erfllt erworben nunmehr rolle insolvenzglubigerin mehr beklagten geschdigt ansieht infolgedessen einstellung insolvenzverfahrens kommen wrde freilich bgb schaden bzw gmbhg erfordernis rckleistung klger entfallen betrag befriedigung glubigern mehr bentigt beklagten jedenfalls ersetzenden schadensersatz gehren kosten vorlufigen insolvenzverfahrens insolvenzverfahrens soweit schuldnerin schdigenden eingriff insolvenzreif geworden wre umstnden berufungsgericht zusammenhang prfen kosten prozessfinanzierers bercksichtigungsfhig anhand bislang vorgetragenen vertrages beantwortet knnte goette kurzwelly gehrlein kraemer caliebe vorinstanzen lg rostock entscheidung olg rostock entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick prof dr wagenitz dr ahlt dose beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts mnchen februar kosten zurckgewiesen beschwerdewert grnde parteien januar geheiratet scheidungsantrag ehefrau antragstellerin geboren dezember ehemann antragsgegner geboren juni november zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich dahin geregelt wege rentensplittings abs bgb versicherungskonto antragsgegners bundesversicherungsanstalt fr angestellte bfa weitere beteiligte versicherungskonto antragstellerin bfa rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen oktober bertragen ferner lasten versorgung antragsgegners versorgungsanstalt bundes lnder vbl weitere beteiligte wege analogen quasisplittings abs vahrg versicherungskonto antragstellerin bfa rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen oktober begrndet dabei amtsgericht ausknften weiteren beteiligten thuringia generali lebensversicherung ag thuringia ehezeitlichen januar oktober abs bgb anwartschaften parteien gesetzlichen rentenversicherung bfa jeweils monatlich bezogen ende ehezeit hhe fr antragstellerin fr antragsgegner sowie thuringia fr antragstellerin hhe dynamisiert ausgegangen fr antragsgegner vbl bestehenden anwartschaften amtsgericht anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewertet entsprechender dynamisierung anhand barwert verordnung fr antragsgegner monatlich versorgungsausgleich zugrunde gelegt hiergegen gerichtete beschwerde vbl oberlandesgericht zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde mchte vbl bestehenden anrechte antragsgegners insgesamt statisch qualifiziert wissen parteien bfa rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde vbl begrndet oberlandesgericht fr antragsgegner vbl bestehenden anwartschaften anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch beurteilt entgegen auffassung rechtsbeschwerdefhrerin rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden versorgungsanrechte zusatzversorgung ffentlichen dienstes vbl neufassung satzung anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewerten vgl senatsbeschlu juli xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlusses anlage beigefgt hahne sprick ahlt wagenitz dose'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zb november rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer wiechers dr wolst dr frellesen beschlossen klgerin wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung begrndung rechtsbeschwerde beschlu zivilkammer landgerichts ingolstadt oktober gewhrt rechtsbeschwerde klgerin beschlu zivilkammer landgerichts ingolstadt oktober aufgehoben gerichtskosten fr verfahren rechtsbeschwerde erhoben sache erneuten entscheidung ber brigen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde klgerin erstritt mrz amtsgericht ingolstadt beklagte obsiegendes urteil nachfolgenden antrag amtsgericht ingolstadt beklagten erstattenden kosten festgesetzt dabei allerdings fahrtkosten prozebevollmchtigten zunchst geltend gemacht hhe duziert sofortige beschwerde klgerin beschlu einzelrichter zivilkammer landgerichts ingolstadt entscheidung oktober unbegrndet zurckgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen beschlu klgerin oktober rechtsmittelbelehrung zugestellt worden wonach entscheidung beim landgericht ingolstadt binnen frist zwei wochen ab zustellung beschwerde eingelegt knne oktober beim landgericht ingolstadt per fax eingegangenen schriftsatz prozebevollmchtigten verfahren ersten instanz rechtsanwalt klgerin rechtsbeschwerde eingelegt landgericht golstadt daraufhin akten bundesgerichtshof eingegangen dezember entscheidung ber rechtsbeschwerde vorgelegt richterlicher verfgung dezember klgerin darauf hingewiesen worden rechtsbeschwerde beim bundesgerichtshof wirksam zugelassenen anwalt eingelegt dezember sodann grnden versehene rechtsbeschwer de beim bundesgerichtshof zugelassenen anwalt eingegangen ii klgerin wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung begrndung rechtsbeschwerde beschlu landgerichts ingolstadt oktober amts wegen gewhren klgerin fristen versumt oktober beim landgericht ingolstadt eingegangene rechtsmittel schon deswegen wirksam eingelegt landgericht rechtsbeschwerdegericht sinne abs satz zpo dezember beim bundesgerichtshof eingegangenen zugelassenen anwalt gefertigten rechtsbeschwerde frist abs satz zpo gewahrt worden klgerin verschulden einhaltung frist verhindert zpo steht entgegen klgerin rechtsanwalt proze einschlielich beschwerdeverfahrens vertreten anwalt darf rechtsmittelbelehrung ausgangsgerichts verlassen bgh beschl september lwzr njw iii klgerin rechtsbeschwerde dezember versumte prozehandlung rechtzeitig nachgeholt abs satz zpo erst kenntnisnahme hiesigen verfgung dezember hindernis sinne abs zpo behoben rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung beschwerdegericht bundesgerichtshof beschlu mrz ix zb njw verff bghz best dargelegt rechtsbeschwerde zulassung einzelrichter kammer statthaft zulassungsentscheidung einzelrichter wirksam daher fr rechtsbeschwerdegericht bindend angefochtene einzelrichterentscheidung unterliegt aufhebung verletzung verfassungsgebots gesetzlichen richters art abs satz gg ergangen einzelrichter durfte entscheiden htte verfahren wegen bejahten grundstzlichen bedeutung rechtssache gem satz nr zpo drei richtern besetzten kammer bertragen mssen genannten entscheidung ausgefhrt erkennende senat satz zpo gehindert versto gebot gesetzlichen richters bercksichtigen sinn vorschrift anderenfalls wege verfassungsbeschwerde mgliche berprfung rechtsbeschwerdegericht auszuschlieen iii wegen rechtsbeschwerde angefallenen gerichtskosten macht senat mglichkeit gkg gebrauch dr deppert dr beyer dr wolst wiechers dr deppert fr wegen krankheit unterzeichnung verhinderten richter bundesgerichtshof dr frellesen dezember'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr november rechtsstreit ecli de bgh bizr zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff prof dr koch feddersen beschlossen anhrungsrge senatsurteil januar kosten beklagten zurckgewiesen grnde gem zpo statthafte brigen zulssige anhrungsrge begrndet anspruch beklagten rechtliches gehr art abs gg senatsurteil januar verletzt senat angenommen erscheine vornherein ausgeschlossen bestimmten branchen ttigkeitsbild versicherungsmaklers dahingehend gewandelt knftig wandeln knne schadensregulierende ttigkeit maklers umfasse fr streitfall magebliche branche haftpflichtversicherung bereich textilreinigung sei indes vorgetragen ersichtlich beklagte macht geltend ausfhrungen senat anspruch rechtliches gehr art abs gg verletzt klage sei beiden vorinstanzen abgewiesen worden dabei tatschlichen verhltnisse markt fr haftpflichtversicherungen bereich textilreinigung eingegangen worden sei sei erkennbar wel che erkenntnismglichkeiten senat revisionsgericht insoweit unabhngig entsprechendem parteivortrag htte knnen umstnden fordere art abs gg beklagten zurckverweisung sache berufungsinstanz ergnzung sachvortrags ermglichen gehrsrge klgerin unbegrndet schadensregulierung bereich textilhaftpflichtversicherung nebenleistung berufs ttigkeitsbild versicherungsmaklers gehrt deshalb gem abs rdg erlaubt zentrale frage streitfalls parteien beiden vorinstanzen umfassend vorzutragen dabei erkennbar auer gesetzliche leitbild versicherungsmaklers abs vvg tatschliche wandlungen ttigkeitsbilds textilhaftpflichtversicherung ankommen konnte beklagte daher gesichtspunkt vorinstanzlich vorzutragen gerichtlichen hinweises bedurfte unabhngig davon fehlt entscheidungserheblichkeit beklagten gergten gehrverstoes aa senat ausgefhrt schadensregulierende ttigkeit beklagten gehre deshalb nebenleistung berufs ttigkeitsbild versicherungsmakler dafr rechtskenntnisse bentigt wrden fr hauptttigkeit versicherungsmakler erforderlich seien bgh urteil januar zr grur rn wrp schadensregulierung versicherungsmakler selbstndig tragende begrndung senatsurteils greift anhrungsrge bb senat ferner angenommen annahme erlaubten rechtsdienstleistung stehe streitfall auerdem rdg entgegen bgh grur rn ff schadensregulierung versicherungsmakler soweit beklagte annahme interessenkonfliktes sinne rdg anhrungsrge erstmals geltend macht trotz groen zahl regulierter einzelschadensflle sei bereich textilreinigungswirtschaft letzten jahren einziges rechtliches verfahren angestrengt worden woraus zwangslufig fehlen interessenkonflikts ergebe gehrsversto senats begrndet berufsbild versicherungsmaklers ttigkeit beklagten schadensregulierung fr zurich versicherung sowie mglichkeit interessenkonflikts gegenstand verfahrens vorinstanzen beklagte gelegenheit hierzu vorzutragen getan htte tun mssen brigen lsst langjhrige ausbleiben beschwerden schadensregulierung beklagte schluss fr schadensregulierung auftrag versicherers interessenkonflikt ttigkeit versicherungsmakler fr versicherungsnehmer besteht fehlen rechtsstreitigkeiten zusammenhang schadensregulierung etwa regelmig geringen schadenshhe mangelnden transparenz schadensregulierung beruhen reinigungsunternehmen versicherungsnehmern reaktion kunden schadensregulierung verborgen bleiben knnte ferner rdg schon gefahr erst tatschlichen eintritt interessenkonflikten ausschlieen ii anhrungsrge fr fall zurckverweisung sache berufungsgericht angekndigten neuen sachvortrag spricht zudem dafr schadensregulierende ttigkeit beklagten textilreinigungsbereich einzelschadensfllen jhrlich zeitlichen quantitativen umfang erreicht weitere hauptttigkeit beklagten anzusehen fr versicherer erbringt soweit schadensregulierung vollmacht versicherers hauptttigkeit darstellt rechtsdienstleistungen umfasst kommt anwendung abs rdg grund betracht iii kostenentscheidung beruht abs zpo bscher schaffert koch kirchhoff feddersen vorinstanzen lg bonn entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juni abs stpo magabe unbegrndet verworfen angeklagte freiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt insoweit zutreffenden erwgungen generalbundesanwalts antragsschrift september bezug genommen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen basdorf schaal raum brause dlp'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof prof dr fischer dr appl dr berger prof dr krehl staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagte person justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main juli verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge drei fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision bleibt erfolg feststellungen verkaufte angeklagte fr cousin gesondert verurteilten ab mrz heroin ange klagte dergestalt absatzsystem cousins eingebunden regelmig abnehmern verkaufende heroinmenge preis vorgab vorgenommenen rauschgiftverkufen verdiente angeklagte pro veruertem gramm heroin insgesamt verkaufte angeklagte fr cousin november mindestens kg heroingemisch gelegentlichen auslandsaufenthalten cousins marokko hielt angeklagte fr stellung traf telefonischer instruktion lieferanten fr cousin heroin anzukaufen erworbene rauschgift verbrachte angeklagte anschlieend wohnung cousins unterkunft diente heroin abnehmer gewinnbringend weiterverkauft fr zeitrume denen angeklagte whrend marokko aufenthalte cousins rauschgiftgeschfte kmmerte zahlte unabhngig verkauften heroinmenge whrend auslandsaufenthalte cousins beschaffte angeklagte drei fllen mai juni oktober heroin hierzu traf angeklagte instruktion cousin jeweils lieferanten gesondert verurteilten lie je weils kg heroinzubereitung wirkstoffgehalt bergeben ersten heroinlieferung mai bergab angeklagte dabei lieferanten anzahlung ankaufspreis landgericht auffassung angeklagte beteiligung drei erwerbsgeschften jeweils tterschaftlich betubungsmitteln geringer menge handel getrieben cousin treffen lieferanten arrangiert angeklagten telefonisch instruiert geld ankauf heroins gestellt cousin kontakt abnehmern gehalten menge sowie preis weiterverkufe vorgegeben untergeordnete rolle angeklagten zeige schon daran unerheblichem umfang gewinn anteil gewinnspanne einkaufspreis weiterverkaufspreis beteiligt sei dementsprechend starkes eigenes interesse gelingen taten gehabt fester be standteil cousin organisierten absatzmaschinerie sei angeklagten gerade whrend marokko aufenthalte cousins verantwortungsvolle rolle zugekommen kontakt lieferanten getreten sei grere rauschgiftmengen obhut gehabt drogengelder transferiert ii schuldspruch hlt sachlich rechtlicher prfung stand feststellungen belegen tterschaftliches handeltreiben angeklagten betubungsmitteln geringer menge hinreichend beteiligung handeltreiben betubungsmitteln mittterschaft beihilfe bewerten beurteilt allgemeinen grundstzen ber abgrenzung beteiligungsformen mittter wer fremdes tun frdert eigenen tatbeitrag derart gemeinschaftliche tat einfgt tatbeitrag teil ttigkeit umgekehrt tun ergnzung eigenen tatanteils erscheint enges verhltnis beteiligten tat besteht gesamten umstnden wertender betrachtung beurteilen wesentliche anhaltspunkte knnen grad eigenen interesses taterfolg umfang tatbeteiligung tatherrschaft wenigstens wille tatherrschaft sinne durchfhrung ausgang tat mageblich willen angeklagten abhngen st rspr vgl bgh urteil mai str bghr btmg abs nr handeltreiben beschlsse januar str nstz januar str bewertung transportttigkeit beteiligten rauschgiftgeschften kommt fr frage tterschaftliches handeltreiben angenommen entscheidend darauf ma selbststndigkeit tatherrschaft beteiligte hinsichtlich isolierten teilakts umsatzgeschfts innehat abzustellen vielmehr darauf bedeutung konkreten beteiligungshandlung rahmen gesamtgeschfts zukommt mittterschaftliches handeltreiben daher betracht kommen beteiligte erhebliche ber reinen transport hinausgehende ttigkeiten entfaltet etwa verkauf rauschgifts unmittelbar beteiligt eigenes interesse weiteren schicksal gesamtgeschfts beteiligung umsatz erzielenden gewinn erhalten vgl senat urteil februar str bghst ff mwn beschluss november str nstz bgh urteil dezember str nstz beschluss april str bghst urteil mai str aao beschluss august str nstz rr gemessen mastben begegnet entscheidung strafkammer angeklagten tter verurteilen durchgreifenden rechtlichen bedenken tatbeitrge angeklagten erschpften drei erwerbsgeschften untergeordneten hilfsttigkeit beteiligte unmittelbar abwicklung heroinankufe jeweils lieferanten rauschgift abholte transport lagersttte durchfhrte weiterverkauf stattfand vielmehr fhrte angeklagte whrend auslandsabwesenheit cousins statthalter rauschgiftgeschfte wurde hierfr umsatzunabhngig entlohnt einbindung absatzsystem cousins unmittelbar rauschgiftverkufen beteiligt wenngleich landgericht feststellungen getroffen umfang angeklagten veruerte heroingesamtmenge drei abgewickelten lieferungen stammte zudem aufgrund erheblichen gewinnbeteiligung groes finanzielles interesse gelingen gesamten umsatzgeschfte cousins feststellungen zugrunde liegenden gestndnis zufolge selbststndig entscheiden knnen wann heroin verkaufen danach feststellungen tterschaftliche begehungsweise angeklagten hinreichend belegt becker fischer berger appl krehl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs mrz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts heilbronn juli unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde angeklagte wurde wegen bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge vier fllen bezogen heroingemische wirkstoffgehalt fall fllen mindestens jeweils fall hher gewicht etwa fall handeltreibens betubungsmitteln geringer menge bezogen kokaingemisch wirkstoffgehalt mindestens gesamtfreiheitsstrafe verurteilt mehrere verfahrensrgen sachrge gesttzte revision bleibt erfolglos abs stpo fr forensischer erfahrung ohnehin ziemlich fern liegende behauptung entgegen stpo sei zweiten verhandlungstag protokollfhrer anwesend nr stpo gibt nachvollziehbaren anhaltspunkte hauptverhandlungsprotokoll beweist gegenteil danach wurde unterbrochene hauptverhandlung gleicher besetzung bl protokolls fortgesetzt bl ergibt ersten hauptverhandlungstag justizangestellte protokollfhrerin mitgewirkt revision hinweis fr ausreichend hlt verkennt offenbar fortset zungsterminen namen gem nr stpo protokoll nennenden verfahrensbeteiligten wiederholt mssen bgh beschluss mai str bghr stpo beweiskraft kk engelhardt stpo aufl rn ebenso wenig genannte hinweis spricht revision fr ausreichend gehaltene bewertung unleserliche namenszug ende protokolls verhandlungstag dafr behauptung wahrheit entsprche abgesehen davon allein behauptete bloe unleserlichkeit unterschrift rechtlich ohnehin bedeutungslos vgl unterschrift richters urteil bgh beschluss august str bghr stpo abs satz unterschrift unterschrift verteidigers revisionsbegrndung bgh urteil januar str bghst sprche unterschrift protokoll offensichtlich dafr eindruck erweckt sei wirklichkeit abwesende person protokollierung anwesend darauf generalbundesanwalt unterschrift frau durchaus lesbar kommt daher mehr mrz wies strafkammer vorsitzendenschreiben verteidiger auffassung angaben angeklagten einlassung sinne verstndigung seien deshalb sei strafkammer zusagen ber bestimmte freiheitsstrafen gebunden nchsten hauptverhandlungstermin wurde angeklagte befragt bisherigen aussagen aufrechterhalten blieben falle besttigung hintergrund mglichen verstndigung stehe abs satz stpo verwertung entgegen hauptverhandlung mrz wurde brief verlesen angeklagte angekndigt befragt erklrte revision bisherigen angaben verbleibe weiterhin inhalt einlassung macht hierauf gesttzt meint revision zunchst loslsung frheren zusage msse form beschlusses geschehen niemller niemller schlothauer weider gesetz verstndigung strafverfahren stpo rn zwingend zweckmig vgl meyer goner stpo aufl stpo rn besten form beschlusses mag dahinstehen verlesung briefes sache verkndung beschlusses umstand schon zuvor verteidigern letztlich grnden frsorgepflicht vorbereitung fr nchsten hauptverhandlungstag vorgesehene geschehen ermglichen form briefs angekndigt wurde brief umformuliert ausdrcklich beschluss bezeichnet wurde ndert daran derartigen verfahrenslage entscheidenden rechtsklarheit fr beteiligten niemller aao knnen zweifel bestehen insbesondere ergibt beschluss brief gebotener klarheit strafkammer frhere aussagen fr unverwertbar hielt falle besttigenden wiederholung bercksichtigen wrde kenntnis umstandes vereinbarung mehr raum steht erklrt worden blick vorangegangene eingehende przise belehrung bestehen bercksichtigung gesamten hierauf bezogenen revisionsvorbringens verwertung aussagen mrz rechtlichen bedenken vorangegangenen aussagen strafkammer entsprechend ankndigung verwertet behauptet revision daher beruhen revision angeklagte abgabe verwerteten aussagen gem abs stpo belehrt worden blick nachfolgende verfahrensgeschehen erkennbar verfahrensversto ausgewirkt knnte insbesondere hinsichtlich festgestellten bandenabrede kenntnisse lauf ermittlungsverfahrens angefallenen berwachungsprotokollen bedeutung ber teil protokolle wurde hauptverhandlung beweis erhoben hinsichtlich nher gekennzeichneten teils wurde selbstleseverfahren angeordnet ausweislich protokolls hauptverhandlung stellte vorsitzende abschluss fest schffen gelegenheit kenntnisnahme genannten urkunden hierauf gesttzt macht revision geltend rede stehenden urkunden behauptet nher ausfhrt urteil eingeflossen seien seien ordnungsgem hauptverhandlung eingefhrt worden bedenken zulssigkeit rge bestehen allerdings wurde genannte feststellung hauptverhandlung juli getroffen revision termin juli unschdlich exakten zeitpunkt hauptverhandlung ankommt glaubhaftmachung geltend gemachten verfahrensrge beweismittel etwa aktenstellen berhaupt angegeben mssen bgh beschluss september str bgh stv fhrt angabe falschen aktenstelle beleg fr tatschlich geschehenen stelle akten ersichtlichen vorgang entsprechende rge zulssig erhoben wre gleichwohl bemerkt senat entsprechende hinweis revisionsgegenerklrung staatsanwaltschaft sachgerecht berprfung tatschlichen grundlagen revisionsvorbringens erleichtert generalbundesanwalt erwogen rede stehende feststellung teil durchfhrung selbstleseverfahrens sei sei folgert senatsbeschluss dezember str rge unzulssig angeklagte genannten feststellung vorsitzenden entscheidung gesamten spruchkrpers herbeigefhrt htte senat jedoch auffassung feststellungen abschluss durchfhrung selbstleseverfahrens hierber treffen teil durchfhrung verfahrens brigen lag entscheidung grunde erstmals revisionsverfahren geltend gemacht wurde person angeklagten liegenden grnden htte selbstleseverfahren angeordnet geschehen durchgefhrt drfen vorliegenden fall angeklagte fr protokoll ersichtliche art durchfhrung selbstleseverfahrens richter wendet fall gerade blick notwendigkeit schon hauptverhandlung vorgesehene mglichkeiten nutzen beseitigung revisionsverfahren geltend gemachter fehler hinzuwirken vergleichbar generalbundesanwalt bedenken zulssigkeit rge deshalb geltend gemacht revision vortrgt fr zahlreiche berwachungsprotokolle selbstleseverfahren angeordnet wurde hierber hauptverhandlung beweis erhoben wurde daher knne senat einfluss verlesung mitgeteilten protokolle berzeugungsbildung kammer prfen senat teilt bedenken vorgetragenen beweiserhebungen knnen mglicherweise gesichtspunkte dafr ergeben urteil geltend gemachten fehler beruhen sowenig revisionsfhrer regel beruhen urteils geltend gemachten verfahrensfehler vortragen mag vortrag je fallgestaltung zweckmig vgl bgh beschluss januar str bgh sander cirener nstz rr nr jew mwn wenig rge deshalb zulssig erhoben tatsachen beruhen sprechen knnten vorgetragen unterbliebene vortrag hierzu je umstnden falles erforderlichen vortrag rgevernichtenden umstnden wiederholung teils hauptverhandlung frherer rge grunde liegender verfahrensvorgang wiederholt wurde negativtatsachen geltend gemachten verfahrensfehler entgegenstehende verfahrenslage ernsthaft frage kommt vergleichen vgl sander cirener aao nr mosbacher nstz jew mwn geltend gemachte rechtsfehler liegt generalbundesanwalt zusammenhang zutreffend folgendes ausgefhrt durchfhrung selbstleseverfahrens wesentliche verfahrensfrmlichkeit hauptverhandlungsprotokoll bewiesen stpo feststellung schffen gelegenheit selbstleseverfahren eingefhrten urkunden kenntnis nehmen feststellung vorsitzenden hauptverhandlung belegt umkehrschluss berufsrichter gelegenheit vgl bgh wistra auerdem gengt revision zutreffend bemerkt gelegenheit kenntnisnahme fr weitere verfahrensbeteiligte fr berufsrichter schffen unterschiedslos erfolgte kenntnisnahme festgestellt abs satz stpo dienstliche erklrung vorsitzenden wonach sowohl berufsrichter schffen hinsichtlich urkunden gelegenheit kenntnisnahme kenntnis urkunden genommen ansatz geeignet alleinige beweiskraft protokolls stpo frage stellen anhaltspunkte fr grundlage recht durchgefhrten protokollberichtigungsverfahrens bgh groer senat fr strafsachen beschluss april gsst bghst etwa dafr gebotenen feststellungen hauptverhandlung getroffen versehentlich protokolliert wurden liegen vgl bgh beschluss juli str bghst bgh beschluss januar str mwn senat ausschlieen urteil genannten fehler beruht urteilsgrnden unterschiedlichsten zusammenhngen insbesondere hinsichtlich strukturellen verbindung angeklagten weiteren ttern hufig aussagen etlichen polizeibeamten verwiesen jeweils einzelnen ber ebenfalls geschilderte einzelerkenntnisse hinaus gesamtergebnisse ausgewerteten berwachungserkenntnisse dargelegt all generalbundesanwalt zutreffend einzelnen dargelegt anhaltspunkte dafr revision mitgeteilten berwachungsergebnisse spezielle konkrete erkenntnisse enthielten insbesondere polizeibeamten eingefhrten gesamtergebnissen umfasst irgendeinem zusammenhang urteilsfeststellungen einfluss gewonnen htten ersichtlich revision uert hierzu konkret dargelegt rechtlich geboten vorbringen geeignet dargelegte ergebnis senat vorgenommenen beruhensprfung frage stellen sachrge unbegrndet schuldspruch lediglich anzumerken angeklagte rahmen bemhungen kokain handeln bereits konkrete erwerbsvereinbarungen getroffen zweifel vollendetem handeltreiben bestehen daher wirkstoffgehalt strafkammer sichergestellten kokaingemisch ausgegangen erscheint gering vgl demgegenber krner btmg aufl rn ff mwn rechtsfehler nachteil angeklagten erkennbar fr anwendung stgb deren unterlassung angeklagten ohnehin beschwert fehlen strafkammer rechtsfehlerfrei darlegt grundlagen angeklagte bewusst weit berhhten drogenkonsum behauptet unterbringung entziehungsanstalt erreichen nack wahl jger elf sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs mai antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers gem abs abs abs analog stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts magdeburg oktober verfahren gem abs stpo eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde geschdigter verurteilt umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorbezeichnete urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte brandstiftung sechs fllen schuldig gehende revision verworfen angeklagte verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen brandstiftung sieben fllen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt revision rgt verletzung materiellen formellen rechts senat stellt verfahren antrag generalbundesanwalts fall ii urteilsgrnde geschdigter gem abs stpo nderung schuldspruchs sowie wegfall fr tat festgesetzten einzelstrafe jahr sechs monaten freiheitsstrafe folge teileinstellung verfahrens lsst ausspruch ber gesamtstrafe unberhrt senat hinblick verbleibenden einzelstrafen vier jahren zweimal zwei jahren sechs monaten zwei jahren vier monaten zwei jahren drei monaten sowie zwei jahren freiheitsstrafe ausschlieen landgericht eingestellten fall verhngte strafe mildere gesamtstrafe gebildet htte berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung verbleibenden umfang rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo rge landgericht verwertung polizeilichen aussage mitangeklagten deshalb verfahrensrecht verstoen vernehmungsbeamtin ber ergebnis observationsmanahmen sinne abs satz stpo getuscht worden sei entspricht bereits anforderungen abs satz stpo mitgeteilt observationsergebnisse tatschlich erzielt wurden sost scheible roggenbuck bender mutzbauer quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen betrugs ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle september feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen betrugs fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt zwei monate vollstreckt gelten revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt sachrge erfolg feststellungen landgerichts grndete angeklagte mitgesellschafter club gbr anleger zweck gemeinsamen wertpapiersparens anzuwerben bareinzahlungen gesellschaft beteiligten gelder anleger verbrachte angeklagte voller hhe ber erffnetes konto zweck day tradings eingesetzt wurden anlage kundengelder erfolgte hochspekulativen marktsegment whrungs rohstoffhandels zeugin ber keinerlei qualifikation fr derartige geschfte verfgte angeklagte zeugin krankheitsbedingt kognitiven leistungsfhigkeit eingeschrnkt ber kaufmnnische ausbildung fr marktsegment verfgte arbeitsverhltnis bezug derartigen handelsvorgngen beschftigt person kennen gelernt ber kenntnisse bereich day tradings verfgte konnte zwecke erfolgsnachweises vorgelegten unterlagen mangels eigener kompetenz verstehen sah aussicht gestellten gewinnversprechungen berzogen gleichwohl hielt idee gelder kunden day trading anzulegen fr vielversprechend glaubte zeugin letztlich tatzeitraum juli juli warb angeklagte insgesamt fllen gelder anlegern entsprechenden vertrge ber beteiligung club gbr sahen dabei teilweise fristbindung geldanlage fllen sollten anleger anlage fristbindung bedarfsfall jederzeit ausgezahlt bekommen knnen folgezeit kam beim einsatz eingeworbenen gelder wege day tradings zeugin totalverlust seiten anleger ii schuldspruch wegen betrugs fllen hlt rechtlicher nachprfung stand feststellungen landgerichts tragen insbesondere annahme angeklagte hinsichtlich schdigung anleger vorstzlich gehandelt strafkammer einerseits ausdrcklich festgestellt angeklagte sei gewinnversprechen zeugin beeindruckt idee gelder kunden day trading anzulegen fr vielversprechend gehalten letztlich ber kenntnisse gebiet day tradings verfgt zeugin geglaubt aufgrund bauchgefhls entschlossen geschftsbeziehung zeugin aufzunehmen ua andererseits seien unzulnglichkeiten day traderin bekannt sei anfang bewusst kunden hingabe geldes werthaltige gegenleistung erlangen wrden ua widersprchlichen feststellungen annahme landgerichts angeklagte hinsichtlich herbeifhrung vermgensschadens direktem vorsatz gehandelt ua ebenso wenig vereinbar bejahung fr verurteilung wegen betrugs hinreichenden bedingten vorsatzes hinblick feststellungen ueren tatbestand betrugs weist senat folgendes neu entscheidung berufene strafkammer fall erneuten verurteilung eindeutige feststellungen frage treffen ber tatschlichen umstnde angeklagte konkret getuscht hinsichtlich vermgensschadens bemerkt senat bezugnahme ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift august strafkammer vorgenommene differenzierung fristgebundenen anlagen hinsichtlich hlftige wertminderung eingetreten sei fristgebundenen anlagen denen schaden voller hhe vorliegen grundlage bisher getroffenen feststellungen nachvollzogen iii angesichts erfolgs sachrge kommt erhobenen verfahrensbeanstandungen mehr blick knftige verfahren bemerkt senat vorschrift abs gvg seit januar geltenden fassung gesetz ber besetzung groen straf jugendkammern hauptverhandlung nderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher vorschriften sowie bundesdisziplinargesetzes dezember bgbl sieht mitwirkung dritten richters regel notwendig hauptverhandlung voraussichtlich lnger zehn tage dauern groe strafkammer wirtschaftsstrafkammer zustndig bestimmung dient gesetzesmaterialien vgl gesetzentwurf bundesregierung bt drucks zweck fr besetzungsentscheidung gem abs satz nr gvg mageblichen unbestimmten rechtsbegriffe umfangs schwierigkeit sache anlehnung rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bgh beschluss juli str nstz nher konturieren abs gvg vorgesehenen regelmigen dreierbesetzung abgewichen einzelfall sache mitwirkung dritten berufsrichters notwendig erscheint bt drucks aao hintergrund danach bedenkenfreien besetzungsentscheidung april fr neu entscheidung berufene strafkammer empfehlen mglichkeit abs gvg gebrauch bercksichtigung verbleibenden verfahrensstoffes magabe abs gvg erneut ber besetzung befinden sost scheible roggenbuck franke cierniak bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet november stoll justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja hgb grundstze fehlerhaften gesellschaft mehrgliedrige stille gesellschaft kapitalanleger vermgenseinlage stille gesellschafter beteiligen stillen gesellschaftern inhaber handelsgewerbes bestehenden publikumsgesellschaft beitreten magabe anzuwenden dergestalt beigetretener stiller gesellschafter inhaber handelsgewerbes wegen vorvertraglichen aufklrungsverschuldens wege schadensersatzes rckabwicklung beteiligung rckgewhr einlage zug zug bertragung rechte stillen beteiligung verlangen vielmehr anspruch etwaiges abfindungsguthaben regeln fehlerhaften gesellschaft ergnzend je vermgenslage handelsbetriebs hhe hypothetischen abfindungsansprche brigen stillen gesellschafter anspruch ersatz abfindungsanspruch ausgeglichenen schadens bgh urteil november ii zr olg mnchen lg mnchen ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr bergmann richter prof dr strohn richterinnen caliebe dr reichart sowie richter sunder fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen november kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgers hauptantrgen berufungsantrge viii zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger beteiligte beitrittserklrung dezember anlage atypisch stiller gesellschafter beklagten aktiengesellschaft rahmen beteiligungsprogramms classic einmaleinlage hhe dm zuzglich agios gleichzeitig zeichnete beteiligungsprogramm plus ausschttungen hhe einmaleinlage zuzglich agios angelegt wurden klger leistete beteiligung insgesamt ertrge beteiligung wurden ausgezahlt rahmen beteiligungsprogramms plus neu angelegt behauptung fr anlageentscheidung magebliche emissionsprospekt weise zahlreiche einzelnen dargelegte fehler beklagte sei daher schadensersatz verpflichtet klger beklagten erster linie rckzahlung geleisteten einlage hhe zug zug bertragung rechte stillen beteiligung ersatz entgangenen gewinns hhe auergerichtlicher kosten verlangt sowie mehreren antrgen feststellung schadensersatzpflicht beklagten begehrt landgericht klage abgewiesen berufung klgers beklagte hilfsweise auskunft ber hhe auseinandersetzungsguthabens beteiligung zahlung auskunft ergebenden betrags anspruch genommen erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klger klagebegehren hauptantrgen entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht soweit berufung klgers berufungsinstanz gestellten hauptantrgen zurckgewiesen worden berufungsgericht olg mnchen zip begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt anspruch ersatz geltend gemachten zeichnungsschadens stehe klger beklagte grundstzen ber fehlerhafte gesellschaft grundstzen sei gesellschafter grundstzlich verwehrt vollzug gesetzte gesellschaft wege schadensersatzes anspruch rckzahlung geleisteten einlage geltend vielmehr sei regelmig abfindungsanspruch beschrnkt grundstze ber fehlerhafte gesellschaft seien unabhngig ausgestaltung vertragsverhltnisses typische atypische stille beteiligung regelmig stille gesellschaft anwendbar handele allerdings zweigliedrige stille gesellschaft stnden grundstze ber fehlerhafte gesellschaft anspruch rckgewhr einlage entgegen inhaber handelsgeschfts verpflichtet sei stillen gesellschafter wege schadensersatzes stellen htte gesellschaftsvertrag geschlossen gesellschaftsverhltnis sei zweigliedriges bestehe mehrgliedrige stille gesellschaft form publikumsgesellschaft grundstze ber fehlerhafte gesellschaft anspruch gesellschafters rckgewhr einlage entgegenstnden zweigliedrige stille gesellschaft liege stille gesellschafter fr allein inhaber handelsgeschfts gesellschaftsverhltnis stehe mehrgliedrigen stillen gesellschaft seien mehrere stille gesellschafter inhaber handelsgeschfts gesellschaftsverhltnis verbunden vorliegenden gesellschaftsvertrag sei nr ausdrcklich bestimmt gesellschafter zusammen geschfts inhaber sog mehrgliedrige atypisch stille gesellschaft bildeten heie atypische stille gesellschaft geschftsinhaber gesellschaftern bestehe regelung sei eindeutig zusammen weiteren regelungen gesellschaftsvertrages klger ausweislich rechtsverbindlichen erklrung zeichnungsschein anlage akzeptiert worden gesellschafter grundstzen ber fehlerhafte gesellschaft abfindungsguthaben beschrnkt sei rckabwicklung beteiligung sowie rckzahlung einlage gesellschaft verlangen knne grnde wesentlichen berlegung schutzwrdigen interessen mitgesellschafter bercksichtigung finden mssten mitgesellschafter hinblick umstnde beitritts hnliche rechte geltend knnten wren wettlauf gesellschaftsvermgen ausgesetzt gegenber schuldrechtlichen austauschverhltnis weitem vielschichtigere interessenlage rechtfertige einzelnen gesellschafter ergebnis abfindungsanspruch verweisen rechtsbeziehung stillen mehrgliedrigen gesellschaft inhaber handelsgeschfts beschrnke gleichermaen schutzwrdigen stillen zusammen geschftsinhaber verband befnden knnten schadensersatzansprche fehlerhafter willensbildung beruhenden beitritt resultierten rcksicht interessen mitgesellschafter geltend gemacht msse jedenfalls gelten beklagten mitgesellschafter publikumsgesellschaft beitritt einzelnen einfluss htten etwaige aufklrungsfehler daher gesichtspunkt zurechenbar seien klger geltend gemachten anspruch ersatz zeichnungsschadens somit grundstze fehlerhaften gesellschaft entgegenstnden komme darauf sonstigen voraussetzungen fr anspruch vorlgen ber hilfsweise berechnung zahlung auseinandersetzungsguthabens gerichtete stufenklage sei inhaltlich entscheiden zpo unzulssige klagenderung handele ii revision klgers begrndet berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen parteien blo zweigliedriges gesellschaftsverhltnis zustande gekommen klger mehrgliedrigen stillen gesellschaft form publikumsgesellschaft beigetreten invollzugsetzung fr fall etwaiger anfnglicher mngel grundstze ber fehlerhafte gesellschaft anwendung finden entgegen auffassung berufungsgerichts schliet anwendung grundstze fehlerhaften gesellschaft anspruch klgers ersatz vermgensschden vorbringen pflichtwidriges verhalten fr beklagte handelnden personen zusammenhang beitritt gesellschaft entstanden jedoch vornherein anwendung grundstze fehlerhaften gesellschaft anleger mehrgliedrigen stillen gesellschaft beteiligt anrechnung beendigung fehlerhaften gesellschaftsverhltnisses gegebenenfalls zustehenden abfindungsanspruchs geschftsinhaber ersatz darber hinausgehenden schadens verlangen dadurch gleichmige befriedigung etwaiger abfindungsoder auseinandersetzungsansprche brigen stillen gesellschafter gefhrdet stndigen rechtsprechung senats grundstze ber fehlerhafte gesellschaft typische atypische stille gesellschaften anwendbar bgh urteil november ii zr zip urteil juli ii zr rn mwn steht entgegen stillen gesellschaft gesamthandsvermgen besteht bgh urteil november ii zr bghz urteil november ii zr wm urteil oktober ii zr njw rr beschluss september ii zr zip rn mwn anwendung grundstze fehlerhaften gesellschaft beruht vielmehr allgemein darauf unertrglichen ergebnissen fhren wrde dauer angelegte tatschlich vollzogene leistungsgemeinschaft form gesellschaft fr beteiligten beitrge erbracht werte geschaffen gewinnchancen genutzt gemeinschaftlich risiko getragen rckwirkender kraft aufzuheben behandeln niemals bestanden htte bereits zahlung einlage bgh urteil november ii zr zip urteil juli ii zr zip rn vollzug gesetztes fehlerhaftes gesellschaftsverhltnis daher unabhngig individuellen gestaltung einzelfalls regelmig anfang nichtig wegen etwaiger anfnglicher mngel wirkung fr zukunft vernichtbar gilt fr atypische typische stille gesellschaft ebenfalls echte risikogemeinschaft meist lange zeit vereinbarten teilung gewinns verlusts unternehmens stille gesellschafter beitrag erbracht gesichtspunkte fr anwendung regeln fehlerhaften gesellschaft sprechen treffen daher grundsatz gleichermaen bgh urteil juni ii zr bghz rechtliche anerkennung fehlerhaften gesellschaft findet grenze gewichtige interessen allgemeinheit besonders schutzbedrftiger personen entgegenstehen bgh urteil juni ii zr bghz urteil mrz ii zr bghz umstand stiller gesellschafter betrgerisches verhalten geschftsinhabers abschluss gesellschaftsvertrags bestimmt worden rechtfertigt invollzugsetzung gesellschaftsverhltnisses geschaffenen rechtstatsachen rckwirkend beseitigen statt gesellschaftsrechts allgemeinen regeln brgerlichen rechts anwendung bringen vgl bgh urteil mai ii zr bghz urteil juni ii zr zip schutz betrogenen dadurch hinreichend gewahrt arglistige tuschung fr wichtigen grund kndigung gesellschaft bildet bgh urteil juni ii zr bghz senat zunchst ansprchen wegen verletzung vorvertraglicher aufklrungspflichten beim abschluss stillen gesellschaftsvertrags davon ausgegangen grundstze ber fehlerhafte gesellschaft rckwirkende auflsung vertragsverhltnisses verbieten kndigung gesellschaftsverhltnisses durchsetzung rckgewhr einlage gerichteten schadensersatzanspruchs vorvertraglichem verschulden entgegenstehen bgh urteil mai ii zr zip spter angenommen jedenfalls schadensersatzanspruch begehren stillen gesellschafter stellen htte gesellschaftsvertrag abgeschlossen einlage geleistet zweigliedrigen stillen gesellschaft beschrnkungen grundstzen fehlerhaften gesellschaft unterliegt bgh urteil juli ii zr zip urteil september ii zr zip urteil november ii zr zip urteil mrz ii zr zip begrndung besonderheiten stillen gesellschaft damaligen anlagemodell gegensatz publikumsgesellschaft rechtsform gesellschaft brgerlichen rechts kommanditgesellschaft abgestellt wer publikumsgesellschaft beitrete vermgen anzulegen knne mangelhaften aufklrung ber risiken chancen anlageprojekts gesellschaft weder schadensersatz rckabwicklung gesellschaftsbeteiligung verlangen fehlerhafte aufklrung gesellschaft zugerechnet knne einzelne gesellschafter beitrittsvertrge neuer gesellschafter keinerlei einwirkungsmglichkeiten trete insoweit erscheinung sei gegenteil eigenen eintritt gesellschaft regelmig getuscht jedenfalls ordnungsgem aufgeklrt worden wohl eintretende gesellschafter schadensersatzansprche initiatoren gesellschaft grndungsgesellschafter diejenigen fr mngel beitritts verantwortlich seien bgh urteil juli ii zr zip stillen gesellschaft damaligen anlagemodell trete anleger dagegen bestehenden publikumsgesellschaft bilde initiator anlageprojekts gegrndeten aktiengesellschaft neue stille gesellschaft dabei beschrnkten rechtsbeziehungen allein aktiengesellschaft schulde beendigung stillen gesellschaft auseinandersetzungsguthaben zugleich hafte grundstzen prospekthaftung verschul dens vertragsschluss jeweils bgb ggf bgb schadensersatz publikumsgesellschaft richteten auseinandersetzungs schadensersatzanspruch person gesellschaft sei adressat gesellschaftsrechtlichen rckabwicklungsanspruchs ausschlielich inhaberin handelsgewerbes hgb auftretende aktiengesellschaft allein stille gesellschaftsvertrag zustande gekommen sei zugleich wege schadensersatzes verpflichtet sei etwaige minderungen gesellschaftsrechtlichen einlage auszugleichen knne schadensersatzanspruch regeln ber fehlerhafte gesellschaft beschrnkt schutz glubiger gebiete beschrnkung schon stillen gesellschaft kapitalaufbringungs kapitalerhaltungsvorschriften geschtzten gesellschaftsvermgen fehle bgh urteil juli ii zr zip vielzahl stiller gesellschafter gleichartigen schadensersatzansprchen glubigerwettlauf kommen knne rechtfertige glubigerkonkurrenz gegenber prospektverantwortlichen grndungsgesellschafter beurteilung bgh urteil september ii zr zip demjenigen aufgrund prospektmangels verletzung aufklrungspflicht sonstigen grnden schadensersatzpflichtig gemacht drfe zugutekommen gleichzeitig geschdigten anleger geschlossenen gesellschaftsvertrag beteiligt sei bgh urteil november ii zr zip urteil mrz ii zr zip dabei senat allerdings offen gelassen beschrnkungen rckabwicklung gerichteten schadensersatzanspruchs grundstzen fehlerhaften gesellschaft wegfallen zweigliedrige stille gesellschaft beitritt mehrgliedrigen stillen gesellschaft handelt frage nunmehr dahingehend entscheiden mehrgliedrigen stillen gesellschaft jedenfalls vorliegenden fall gegebenen ausgestaltung grundstze ber fehlerhafte gesellschaft magabe anzuwenden klger beklagten wege schadensersatzes wegen vorvertraglichen aufklrungsverschuldens rckabwicklung beteiligung rckgewhr einlage zug zug bertragung rechte stillen beteiligung verlangen vielmehr anspruch etwaiges abfindungsguthaben regeln fehlerhaften gesellschaft ergnzend je vermgenslage handelsbetriebs hhe hypothetischen abfindungsansprche brigen stillen gesellschafter anspruch ersatz abfindungsanspruch ausgeglichenen schadens vorliegenden fall richten rechtsbeziehungen klger beklagten sowie brigen stillen gesellschaftern emissionsprospekt stand anlage abgedruckten atypisch stillen gesellschaftsvertrag folgenden gv beklagten verwendeten klger dezember unterzeichneten beitrittserklrung zeichnungsschein atypisch stiller gesellschafter erklrt beitretende fr beteiligung prospekt abgedruckte atypisch stille gesellschaftsvertrag gilt anlage beitrittserklrung ferner vorgesehen antrag beitretenden vorstand beklagten angenommen stillen gesellschaftern beitrittserklrung verbindlich anerkannten stillen gesellschaftsvertrag somit vertragliche vereinbarung gesellschaftsverhltnis stillen gesellschaftern beklagten zustande gekommen beitritt einzelnen stillen gesellschafters gesellschaft dabei publikumsgesellschaften blich vgl bgh urteil november ii zr wm urteil november ii zr wm weise erfolgt beklagte erforderlichen willenserklrungen namen bereits beigetretenen stillen gesellschafter abgegeben insoweit erforderliche ermchtigung beklagten ergibt daraus stillen gesellschafter unterzeichnung beitrittserklrung verbindung nr gv ausdrcklich einverstanden erklrt weitere atypisch stille gesellschafter handelsgewerbe beklagten beteiligen abschluss stillen gesellschaftsvertrags sog mehrgliedrige stille gesellschaft begrndet worden folgt schon bestimmung nr gv vereinbarung anleger handelsgewerbe beklagten atypisch stille gesellschafter beteiligen ausdrcklich dahingehend erlutert gesellschafter gewinn verlust sowie stillen reserven vermgenssubstanz beteiligt kommanditisten vergleichbaren mitwirkungsrechte nr satz gv zusammen geschftsinhaber sogenannte mehrgliedrige atypisch stille gesellschaft bilden nr satz gv mehrgliedrig heit atypisch stille gesellschaft geschftsinhaber atypisch stillen gesellschaftern besteht nr satz gv mehrere blo zweiseitige stille gesellschaftsverhltnisse jeweils beklagten einzelnen stillen gesellschaftern handelt ergibt daraus gv gesellschafterbeschlsse gesellschafterversammlungen schriftlichen beschlussverfahren gefasst nr gv kndigung stillen gesellschafters auflsung stillen gesellschaft insgesamt lediglich ausscheiden betroffenen gesellschafters folge vorliegend vereinbarte stille gesellschaftsverhltnis beklagten stillen gesellschaftern ferner dadurch gekennzeichnet nr satz gv geschftsfhrung allein beklagten geschftsinhaberin zusteht vornahme rechtsgeschfte befugt laufenden betrieb gehren ber laufenden geschftsbetrieb hinausgehende manahmen darf beklagte zustimmungsbeschluss atypisch stillen gesellschafter vornehmen nr letzter satz gv gesellschafterbeschlsse bedrfen entweder einfachen mehrheit abgegebenen vertretenen stimmen nr gv etwa nderung gesellschaftsvertrags mehrheit prozent abgegebenen stimmen nr gv gesellschafterversammlungen mindestens jhrlich mitteilung genehmigung jahresabschlusses geschftsinhaber einberufen finden statt interesse gesellschaft erfordert stille gesellschafter zusammen mehr prozent stillen gesellschaftskapitals reprsentieren gesellschafterversammlung schriftlicher angabe grnden hierfr verlangen nr satz gv rahmen gewinn verlustbeteiligung vereinbart beklagte geschftsbesorgungsvergtung ergebnisunabhngigen vorabgewinn hhe prozent gezeichnete atypisch stille gesellschaftskapital erhlt nr gv ferner steht weiterer vorabgewinn hhe prozent sobald gewinn verlustkonten atypisch stillen gesellschafter ausgeglichen atypisch stillen gesellschafter magabe gv berechnenden steuerbilanzgewinn entsprechend verhltnis eingezahlten einlage summe eingezahlten einlagen smtlicher atypisch stiller gesellschafter zuzglich voll eingezahlten grundkapitals beklagten zeitpunkt abschlusses stillen gesellschaftsvertrags beteiligt steuerbilanzverlust nimmt atypisch stille gesellschafter entsprechend verhltnis eingezahlten einlage summe eingezahlten einlagen smtlicher atypisch stiller gesellschafter hhe einlage teil beteiligung beklagten verlust erfolgt nr satz gv soweit bilanzverlust verlustbeteiligte atypisch stille einlagen gedeckt verrechnung zuknftigen gewinnen lasten atypisch stillen gesellschafter vorgetragen nr satz gv beteiligung stillen gesellschafter vermgen nr gv dahingehend geregelt falle ausscheidens liquidation unternehmens beklagten entsprechend verhltnis erbrachten kapitalbeteiligung einlagen stillen gesellschafter voll eingezahlten grundkapital geschftsinhabers anteil seit beitritt unternehmen beklagten gebildeten vermgen einschlielich stillen reserven bilanzierten wirtschaftsgter stille reserven substanzwert unternehmens erhalten grundlage bestimmung atypisch stillen gesellschaftern beendigung gesellschaft zustehenden abfindungsguthabens auseinandersetzungswert fr gesamte unternehmen beklagten beteiligung atypisch stillen gesellschafters seit beitritt gebildeten vermgen einschlielich stillen reserven beklagten sowie anteil ertrags substanzwert geschftswert differenz anfangs endwerten bercksichtigt nr gv auseinandersetzungsanspruch atypisch stillen gesellschafters tatschlichen geschftswert vgl bgh urteil april ii zr wm berufungsgericht recht angenommen vorliegenden gestaltung stillen gesellschaftsverhltnisses grundstze ber fehlerhafte gesellschaft geltendmachung schadensersatzanspruchs stillen gesellschafters entgegenstehen ersatz entstandenen schadens wege rckabwicklung beteiligung erfolgen aa anlagemodellen senatsentscheidungen jahren zugrunde lagen besteht vorliegenden gestaltung lediglich vielzahl voneinander unabhngiger blo zweigliedriger stiller gesellschaftsverhltnisse jeweiligen anlegern beklagten stillen gesellschaftern jeweiligen beitrittserklrung verbindlich anerkannten stillen gesellschaftsvertrag vielmehr vertragliche vereinbarung gesellschaftsverhltnis stillen gesellschaftern beklagten zustande gekommen regelungen nr gv sowie insbesondere gv ber gesellschafterbeschlsse gesellschafterversammlung nr gv ber wirkung kndigung gesellschaftsverhltnisses stillen gesellschafter ergibt eindeutig abgabe beitrittserklrung begrndete rechtsbeziehung zweiseitiges stilles gesellschaftsverhltnis jeweiligen anleger beklagten beschrnkt stille gesellschafter beklagten stillen gesellschaftern bestehenden publikumsgesellschaft beitritt bb zulssige vgl bgh urteil oktober ii zr bghz gestaltung einheitlichen gesellschaftsverhltnisses geschftsinhaber mehreren stillen gesellschaftern schon wegen schutzwrdigen bestandsinteresses beteiligten grundstzlich regeln ber fehlerhafte gesellschaft anzuwenden beklagten stillen gesellschaftern bestehende stille gesellschaft zahlung einlagen stillen gesellschafter vollzug gesetzt worden nr satz gv ferner mindestens jhrlich beschluss ber genehmigung jahresabschlusses fassen gewinn verlustbeteiligung richtet dabei gem gv verhltnis einlage einzelnen stillen gesellschafters einlagen smtlicher stiller gesellschafter widersprche charakter vorliegenden gestaltung dauer angelegten tatschlich vollzogenen leistungsgemeinschaft form gesellschaft fr beteiligten beitrge erbracht werte geschaffen gewinnchancen genutzt gemeinschaftlich risiko getragen manahmen invollzugsetzung gesellschaft grundlage jeweiligen zeitpunkt mageblichen gesellschafterbestands getroffen worden rckwirkender kraft gendert mssten einzelner mehrere anleger wege schadensersatzanspruches rckgngigmachung beteiligung begehrt klger august eingereichten klage fast jahre beitritt gesellschaft cc anwendung grundstze fehlerhaften gesellschaft verhltnis beklagten stillen gesellschaftern bestehenden gesellschaft bezug beitrittsvertrag hergeleiteten schadensersatzanspruch beklagte geboten klger gestellt stiller gesellschafter beteiligt rckabwicklungsanspruch mehr gliedrigen atypisch stillen gesellschaft teils unterschiedlicher begrndung unterschiedlichen voraussetzungen mnchkommhgb schmidt aufl rn ff westermann handbuch personengesellschaften rn ff ders vgr wlzholz dstr hey nzg armbrster joos zip bayer riedel njw fn fr beschrnkung ersatzanspruchs eigenvermgen geschftsinhabers konzen festschrift westermann differenzierung schadensersatzansprchen nichtigkeitsfolgen schfer zhr ff allerdings grundstzlich anwendung lehre fehlerhaften gesellschaft stille gesellschaft wendet vgl ferner mnchkommbgb ulmer schfer aufl rn schfer grokommentar hgb aufl rn soergel hadding kieling bgb aufl rn anwendung grundstze fehlerhaften gesellschaft anleger eintragung kommanditisten handelsregister atypische stille gesellschafter entsprechender anwendung regelungen kommanditgesellschaftsvertrags beteiligt sollten vgl bgh urteil juli ix zr zip rn vorliegenden gestaltung blo zweiseitigen stillen gesellschaftsverhltnissen beklagte inhaberin handelsgewerbes hgb stillen gesellschaftern beklagten bestehende gesellschaft rechtlich adressatin beendigung fehlerhaften gesellschaftsverhltnisses gegebenen abfindungs auseinandersetzungsanspruchs isolierten betrachtung allein rechtliche trennung auen handelnden beklagten lediglich innengesellschaft bestehenden stillen gesellschaft beklagten stillen gesellschaftern abstellt bliebe jedoch unbercksichtigt regelungen ber bestand einzelnen beteiligungen einschlielich rechtsfolgen beendigung gesellschaftsvertrag stillen gesellschaftern beklagten bestehenden gesellschaft vereinbart bestimmungen ber auseinandersetzung abfindung beim ausscheiden stillen gesellschafters blick gesamtheit stillen gesellschafter getroffen hinblick vermgenszuordnung wrde bloe rechtsbeziehungen jeweils einzelnen stillen gesellschaftern beklagten bezogene betrachtungsweise wirtschaftlichen gegebenheiten vorliegenden gestaltung gerecht einlagezahlungen stillen gesellschafter mittelverwendungskontrolle treuhnderin nr gv vermgen beklagten bergegangen verfgt beklagten stillen gesellschaftern bestehende gesellschaft folglich ber gesellschaftsvermgen schuldnerin atypisch stillen gesellschaftsvertrag geregelten abfindungs auseinandersetzungsansprche kommt demgem beklagte betracht gleichwohl rechtlich beklagten zustehende stille gesellschaftskapital wirtschaftlichen betrachtung beklagten stillen gesellschaftern gebildeten gesellschaftsrechtlichen gestaltung zuzuordnen gebilde beklagte komplementrin kommanditgesellschaft vergleichbare stellung inne stillen gesellschafter kommanditisten gleichgestellt beklagte erhlt ergebnisunabhngige geschftsbesorgungsvergtung gegebenenfalls vorabgewinn prozent verlust beteiligt grundkapital ende gmbh gegrndeten anfang aktiengesellschaft umgewandelten beklagten hhe erhhung mio beklagten nr gv vorbehalten stillen gesellschaftskapital mio dm nr gv tragen somit wesentlichen stillen gesellschafter wirtschaftliche risiko beklagten gefhrten unternehmens wegen verzahnung einzelnen beteiligungen sowohl miteinander rechtlich beklagten zustehenden vermgen einschlielich einlagen stillen gesellschafter eingeworbenen kapitals beklagten stillen gesellschaftern gebildete innen gesellschaft bewirkt unterscheidet vorliegende konstellation inanspruchnahme initiatoren grndungsgesellschaftern sonstigen personen fr mngel beitritts stillen gesellschafters stillen gesellschaft verantwortlich fllen vermgenmassen denen personen gerichteten schadensersatzansprchen befriedigung begehrt rechtlich wirtschaftlich selbststndig unterliegen vorliegenden gestaltung vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen bindung einbeziehung smtlicher anleger gesellschaftsrechtliche verknpfung rechtsbeziehungen stillen gesellschafter beklagten zueinander lsst umstand gehuften inanspruchnahme beklagten stille gesellschafter glubigerwettlauf kommen lediglich glubigerkonkurrenz mgliche folge sehen tatschliche invollzugsetzung fehlerhaften gesellschaft bewirkten gesellschaftsrechtlichen bindung gebietet schon gesellschafterliche treuepflicht jedenfalls gesellschaftsrechtlichen abfindungs auseinandersetzungsansprche einzelnen ggf fehlerhaft beigetretenen wege geordneten auseinandersetzung geltend gemacht knnen grunde rechtsprechung senats sogar verpflichtung einzelnen gesellschafters zahlung einlage trotz arglistiger tuschung bestehen gesellschaft aufdeckung betrugs abgewickelt erfllung einlagepflicht fall einheitlichen verteilung vermgensverluste getuschten gesellschafter dient bgh urteil februar ii zr bghz soeben genannten grnden fhrt anwendung grundstze fehlerhaften gesellschaft anleger gestaltung vorliegenden wege schadensersatzes rckgngigmachung beteiligung verlangen allerdings unabhngig fehlerhaft vereinbarten befristung berechtigt stille gesellschaftsverhltnis berufung behaupteten vertragsmangel sofort wirksame kndigung abs hgb bgb folge beenden gegebenenfalls gesellschaftsvertraglichen regeln berechnender abfindungsanspruch zusteht vgl bgh urteil juli ii zr zip rn mwn dabei etwaiger pflichtverletzung geschftsinhabers beitritt stillen gesellschafters beruhender schadensersatzanspruch dergestalt bercksichtigen geschdigte anleger abfindungsanspruch anrechnen lassen daher allenfalls ersatz abfindungsanspruch bersteigenden schadens verlangen vgl bgh urteil juni ii zr bghz gegebenen mehrgliedrigen stillen gesellschaft wegen oben dargelegten vorrangigen interesses mitgesellschafter geordneten abwicklung weitere einschrnkung geboten ber gesellschaftsrechtlichen regeln berechnenden abfindungsanspruch hinausgehender schadensersatzanspruch stillen gesellschafters gleichmige befriedigung abfindungs auseinandersetzungsansprche brigen stillen gesellschafter gefhrden darf solange schmlerung ansprche anleger droht einzelne anleger durchsetzung pflichtverletzungen zusammenhang beitritt ge sttzten schadensersatzanspruchs geschftsinhaber gehindert vgl konzen festschrift westermann gefhrdung schutzwrdigen interesses brigen anleger geordneten abwicklung droht soweit vermgen geschftsinhabers zeitpunkt entscheidung ber schadensersatzanspruch einzelnen anlegers sowohl zeitpunkt bestehenden hypothetischen abfindungs auseinandersetzungsansprche stillen gesellschafter schadensersatzanspruch betreffenden anlegers deckt fall zeitpunkt bezogenen fiktiven auseinandersetzungsrechnung gesamten mehrgliedrigen stillen gesellschaft vermgen geschftsinhabers ausreichen wrde gem gv berechnenden hypothetischen abfindungs auseinandersetzungsansprche stillen gesellschafter vollstndig sowie eigenen abfindungsanspruch bersteigende ersatzleistung gerichteten schadensersatzanspruch klagenden anlegers ggf beklagten gem nr letzter absatz gv verhltnis eingezahlten grundkapitals stillen gesellschaftskapital zustehenden anteil auseinandersetzungswert gesamten unternehmens ganz teilweise befriedigen fall kommt gleichwohl zumindest feststellung schadensersatzanspruchs grund hhe betracht hierdurch hypothetischen abfindungs auseinandersetzungsansprche stillen gesellschafter gefhrdet gesellschaft stillen gesellschaftern tatschlich aufgelst bestehen beendigung auseinandersetzung geschftsherrn stillen gesellschaftern auseinandersetzungsansprche mehr stehen grundstze fehlerhaften gesellschaft verbleibenden ggf grunde betrag bereits festgestellten schadensersatzanspruch geschdigten anlegers gleichfalls mehr entgegen zuletzt genannten fall mag wettlauf geschdigten anlegern geschftsinhaber gerichteten schadensersatzansprchen kommen mitgesellschafter stehen dabei jedoch lediglich miteinander konkurrierende glubiger schuldners gegenber grunde gengt fr wegfall grundstzen fehlerhaften gesellschaft ergebenden hindernisses verbleibende vermgen geschftsinhabers zeitpunkt entscheidung ber gerichteten schadensersatzanspruch neben bestehenden hypothetischen abfindungs auseinandersetzungsansprche brigen stillen gesellschafter deckt dagegen erforderlich ausreicht vergleichbare schadensersatzansprche getuschter stiller gesellschafter befriedigen gegebenenfalls hhe klger grundstzen schadensersatzanspruch beklagte zusteht berufungsgericht abweichenden rechtsstandpunkt geprft begrndung berufungsgerichts abweisung klage hauptbegehren daher bestand stellt grnden richtig dar zpo erklrung gesellschafters beitritt rckwirkender kraft beseitigen regel wille ausdruck kommt bindung gesellschaft mitgesellschafter jedenfalls sofortiger wirkung beenden vgl bgh urteil dezember ii zr bghz urteil dezember ii zr bghz vorliegenden fall kndigung stillen gesellschaftsverhltnisses klger ausgegangen klger schadensersatzanspruch anrechnung etwa igen abfindungsguthabens berechnet rechtfertigt vollstndige abweisung klage geschdigte weiteres ursprnglich gewhlte art schadensberechnung gebunden vgl bgh urteil oktober vi zr njw rn mwn klger daher gelegenheit gegeben klagevorbringen vorinstanzen errterten oben dargelegten rechtlichen vorgaben anzupassen fr berechnung etwaigen abfindungsanspruchs weitergehenden schadensersatzanspruch betreffende sicherung ungeschmlerter eventueller abfindungs auseinandersetzungsansprche stillen gesellschafter gerichtete sperre entgegenstnde klger zudem mitwirkung beklagten angewiesen gem nr buchst gv ermittlung abfindungsguthabens wirtschaftsprfer beauftragen grundlage bisherigen feststellungen berufungsgerichts vorbringens parteien angenommen ber abfindungsanspruch hinausgehenden schadensersatzbegehren klgers sicherung etwaiger abfindungs auseinandersetzungsansprche mitgesellschafter erfolg versagen wre hhe hypothetischen ansprche stillen gesellschafter bestehen vermgen beklagten befriedigt knnen steht fest msste gegebenenfalls beklagte darlegen beweisen schadensersatzanspruch klgers gegenber darauf berufen sei wegen gefhrdung abfindungsund auseinandersetzungsansprche brigen stillen gesellschafter zumindest gegenwrtig voller hhe durchsetzbar brigen wre fr fall bestehens hindernisses zahlung bestimmten schadensersatzbetrages gerichtete leistungsbegehren klgers dahin auszulegen jedenfalls feststellung bestehens ei nes schadensersatzanspruchs hhe begehrt sofern sonstigen voraussetzungen geltend gemachten schadensersatzanspruchs gegeben stnde umstand vermgen beklagten zeitpunkt entscheidung befriedigung etwaiger hypothetischer abfindungsoder auseinandersetzungsansprche schadensersatzanspruchs ausreichte ii ausgefhrt feststellung bestehens entgegen angefochtene entscheidung daher aufzuheben soweit berufung klgers hauptbegehren zurckgewiesen worden abs zpo sache berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo bislang offen gebliebenen feststellungen tatschlichen voraussetzungen klger geltend gemachten schadensersatzanspruchs treffen bergmann strohn reichart caliebe sunder vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet oktober freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richter dr wurm schlick dr kapsa drr galke fr recht erkannt revision beklagten urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat dezember aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte eigentmer oktober erffneten altenpflegeheims vertrag januar monatlichen zins dm gmbh verpachtete bevor beklagte april bauvorhaben begann erhielt zwei november damaligen landrat landkreises rechtsvorgngers klagenden landkreises unterzeichnete siegel kreises versehene erklrungen pflegesatzvereinbarung berschriebene erklrung lautet vorgeschlagene pflegesatz dm tglich zeitpunkt fertigstellung kreisverwaltung gerechtfertigt akzeptiert bezahlt nachfolgend vollbelegungszusage bezeichneten erklrung heit bedarf heimpltzen pflegepltzen hinblick niveau bestehender seniorenheime gro vollbelegung neu bauenden heim pltzen kreisverwaltung garantiert finanzierung teilsumme fr bauvorhaben nahm beklagte industriebank ag rahmen kommunalkreditprogramms ddr kredit ber mio dm hinsichtlich landkreis januar ausfallbrgschaft bernahm ministerium neren landes sachsen anhalt genehmigte januar antrag kreises bernahme brgschaft rechtsaufsichtsbehrde altenpflegeheim erffnung erklrungen landkreises entsprechend belegt wurde pachtzahlungen betreiberin beklagten ausblieben aufgenommenen kredit bediente wurde landkreis bank ausfallbrgschaft anspruch genommen gegenstand bgb gesttzten klage november juni aufgelaufenen rckstnde hhe insgesamt dm nebst verzugzinsen beklagte auffassung stnden eigenem abgetretenem recht gmbh schadensersatzansprche erklrungen november unterlassenen ausreichenden belegung altenpflegeheims zusammenhang stehen landgericht klage entsprochen berufung beklagten erfolg revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht bewertet beiden erklrungen landrates einseitig verpflichtende verwaltungsrechtliche willenserklrungen form ffentlich rechtlicher zusagen wirksamkeit entfalten knnen abs gesetzes ber selbstverwaltung gemeinden landkreise ddr kommunalverfassung kv mai gbl genehmigung rechtsaufsichtsbehrde bedurft htten zugunsten beklagten davon ausginge landrat gegenber empfnger zusage obliegende amtspflicht getroffen genehmigung zustndigen behrde einzuholen sei schon vortrag beklagten fraglich landrat aufsichtsbehrde ausreichend ber genannten vorgang unterrichtet jedenfalls fehle nachweis beklagten behauptete schaden nichteinholung genehmigung beruhe darber hinaus htten beklagte gmbh genehmigungsbedrftigkeit vollbelegungszusage erkennen mssen mten wegen vermgensdispositionen derart gravierendes mitverschulden anrechnen lassen etwa wegen nichteinholung genehmigung begrndete amtshaftung klgers verdrngt wrde gelte landrat vorwerfe berhaupt unwirksame zusagen abgegeben vertrauenshaftung begrnde beklagte volljurist gmbh geschftsleben ttige aufgrund geschftsbereichs gerade umgang behrden vertraute juristische person gebotenen sorgfalt schwebende unwirksamkeit zusagen htten erkennen knnen mssen ferner knne beklagte daraus herleiten kl ger einweisung pflegebedrftigen personen vollbelegungszusage garantierte belegung inbetriebnahme heims herbeigefhrt schlielich sei vorwurf berechtigt klger versucht bzw gmbh kaputtzumachen ii beurteilung hlt rechtlichen berprfung punkten stand beanstanden allerdings ausgangspunkt berufungs gerichts bereinstimmung urteil oberverwaltungsgerichts landes sachsen anhalt mrz rede stehenden erklrungen landrates einseitig verpflichtende verwaltungsrechtliche willenserklrungen form ffentlich rechtlicher zusagen bewertet landrat pflegesatzvereinbarung vollbelegungszusage klger tatsacheninstanzen vertreten unverbindlich bedarf heimpltzen pflegestzen geuert gegenber beklagten damals vorgesehenen betreiber errichtenden altenpflegeheims entsprechenden belegung verpflichten berufungsgericht bezugnahme urteil oberverwaltungsgerichts zeigt insbesondere wortlaut sinn erklrungen entnommen bezogen gegenstand heimunterbringung alter menschen manahmen altenhilfe sinne abs nr bshg grundstzlich aufgaben rtlichen sozialhilfetrgers mithin ffentlich rechtlichen aufgabenbereich landkreises gehrten soweit trotz wortlauts vollbelegungszusage bezweifeln mag behrde einschrnkung vollbelegung garantieren wolle unstreitigen hintergrund damaligen zeit betrchtlicher bedarf pflegepltzen bestand alte kranke menschen landkreis vllig unzureichend untergebracht einrichtungen alsbald geschlossen sollten auslegung erklrung sinne gerechtfertigt jedenfalls fr streit stehende zeit unmittelbar fertigstellung altenpflegeheims bedeutung berufungsgericht ferner darin beizutreten erklrungen vollbelegung pflegestzen abs kv genehmigung rechtsaufsichtsbehrde bedurften abs kv drfen gemeinden fr kreiswirtschaft gilt kv entsprechend brgschaften verpflichtungen gewhrvertrgen erfllung aufgaben bernehmen rechtsgeschfte bedrfen genehmigung rechtsaufsichtsbehrde soweit rahmen laufenden verwaltung abgeschlossen abs kv gilt sinngem fr rechtsgeschfte denen absatz genannten rechtsgeschften wirtschaftlich gleichkommen wobei gesetz rechtsgeschfte hervorhebt denen gemeinde knftigen haushaltsjahren verpflichtungen leistung ausgaben erwachsen knnen erklrungen landrates zusage verstehen brgschaft gewhrvertrag gleichkommende geschfte anzusehen wegen auswirkungen fr finanzkraft landkreises ber rahmen laufenden verwaltung hinausgehen berufungsgericht daher rechtsbedenkenfrei festgestellt steht berlegung beklagten entgegen zusage pflegestzen letztlich dasjenige festgehalten wozu landkreis sozialhilferechtlichen vorschriften sowieso verpflichtet sei zukunft verpflichtet wre landrat traf amtspflicht fr erteilten zusagen genehmi gung rechtsaufsichtsbehrde einzuholen genehmigungsvorbehalt dient fr gesehen interesse einzelnen kommunale gebietskrperschaft weitreichenden leistungsfhigkeit berschreitenden geschften schtzen vgl hierzu bghz urteil juni xi zr wm erteilten zusagen jedoch geeignet bestimmt fr errichtung spteren betrieb altenpflegeheims vertrauensgrundlage bilden landrat verpflichtet zulssigkeit verpflichtungserklrungen sorgfltig prfen vgl senatsurteil bghz genehmigung interesse empfnger zusagen einzuholen fr beklagten seinerzeit vorgesehenen betreiber heims stelle folgezeit gmbh getreten landrat pflicht nachgekommen wre berufungsgericht revision recht rgt festgestellt soweit bezugnahme schriftstzliches vorbringen beklagten ministerium sei davon rede landkreis eingegangenen verpflichtungen berprft mten insofern erforderlichen genehmigungen wohl erteilt wrden fr mglich hlt klger aufsichtsbehrde ber vollbelegungszusage pflegesatzzusage unterrichtet besagt fr frage deren genehmigung beantragt wrdigung spricht brigen offenbar entscheidung genehmigungsbehrde gekommen ber klger beklagten htte unterrichten mssen sinne vorhabens negativ ausgefallen wre berufungsgericht standpunkt folgerichtig feststellungen getroffen landrat verschulden last fiel genehmigung fr erklrungen eingeholt bzw berhaupt zusagen abgegeben vorliegen genehmigung wirksamkeit erlangen konnten zugrundelegung objektivierten sorgfaltsmastabes rahmen abs bgb gilt lt revisionsverfahren zugrunde legenden sachvortrag beklagten verschulden landrates verneinen sorgfaltsmastab kommt fr beurteilung verschuldens kenntnisse fhigkeiten fr fhrung bernommenen amts durchschnitt erforderlich vgl senatsurteil bghz landrat befugnisse grenzen kennen mu kommunalverfassung ausgestaltet worden liegt hand gilt landrat klger geltend macht berufung amt arzt ttig ber verwaltungspraxis verfgt soweit beklagte wege schadensersatzes gestellt mchte erfllung zusagen klger stnde hngt amtshaftungsanspruch davon ab zusagen rechtsaufsichtsbehrde genehmigt worden wren recht weist berufungsgericht insoweit beklagten beweislast hlt frage wiedergegebenen uerungen gesprch vertretern ministeriums fr arbeit soziales ministeriums inneren regierungsprsidiums amtes fr versorgung soziales landkreises august lasten beklagten fr beantwortet zusagen genehmigen wre alsbald abgabe jahreswende sptestens zusammenhang vorhaben betreffenden ausfallbrgschaft klgers entscheiden zusagen klger tatsacheninstanzen vertreten offensichtlich inhaltlich genehmigungsfhig seien nher begrndet worden jedoch umgekehrt revision meint weiteres davon ausgegangen zusagen htten genehmigt mssen recht gesetz vereinbar seien rechtsaufsichtsbehrde lediglich rechtmigkeit verhaltens beaufsichtigten krperschaft berprfen gehabt ermessen zugestanden schon deshalb richtig vereinbarkeit zusagen geltenden recht unterstellt gerade zweck einzuholenden genehmigungen kommunale gebietskrperschaft bermigen bindung haushaltsrechtlicher hinsicht schtzen klrung frage zusagen genehmigt worden wren begrndung berufungsgerichts unterbleiben beklagte gmbh htten genehmigungsbedrftigkeit vollbelegungszusage erkennen mssen mten durchfhrung bau vorhabens eingehung pachtvertrages rcksicht vorliegen genehmigung derart schwerwiegendes mitverschulden anrechnen lassen etwa wegen nichteinholung genehmigung begrndete amtshaftung klgers vllig verdrngt wrde berlegungen ansatz davon ausgehen beklagten seinerzeit genehmigungsbedrftigkeit zusagen positiv bekannt aufgrund gefhrten gesprche ministerium berspannt berufungsgericht sorgfaltsanforderungen volljuristen geschftsleben ttige juristische person vernachlssigt gesichtspunkt erster linie sache landrates ber befugnisse charakter abgegebener erklrungen deren genehmigungsbedrftigkeit vergewissern senat wiederholt entschieden brger drfe allgemeinen erklrungen belehrungen beamten sowie darauf vertrauen behrden obliegende richtig sachgem tun vgl senatsurteile februar iii zr njw oktober iii zr nvwz rr mai iii zr njw brger braucht deshalb solange hinreichend anla zweifeln anzunehmen behrden falsch handeln regelmig daher schuldvorwurf brger begrndet klger sache befaten beamten vgl senatsurteil bghz gilt grundstzlich betroffene brger aufgrund ausbildung beruflichen stellung lage wre ber behrde unterbreiteten sachverhalt deren verhalten juristisch begrndete meinung bilden einstandspflicht behrde entfllt weiteres deshalb antragstellerseite unternehmen steht ber rechtliche kenntnisse groe erfahrung frage stehenden gebiet verfgt vgl senatsurteil bghz atomrechtlichen genehmigungsverfahren umstand beklagte volljurist genehmigungserteilung schwebende unwirksamkeit beiden zusagen htte erkennen knnen mssen daher fr allein vorwurf amtshaftungsanspruch gnzlich ausschlieenden mitverschuldens begrnden revision beanstandet insoweit recht sachvortrag beklagten bergangen sei kommunalverfassungsrechtlichen fragen beruflich nie befat insoweit keinerlei kenntnisse inhalte diesbezglichen ausbildung erinnerung gehabt berufungsgericht beweisantritt beklagten genehmigungen erteilt worden wren daher unrecht nachgegangen revisionserwiderung hlt ergebnis fr richtig meint beklagte einzelnen vorgetragen rechtsaufsichtsbehrde gleichgelagerten fllen entschieden htte entscheiden mssen revision weist demgegenber jedoch recht indizwirkung genehmigung bernommenen ausfallbrgschaft innewohnt rechtsaufsichtsbehrde zusammenhang prfen bernahme brgschaft erfllung aufgaben landkreises diente darber hinaus mute insoweit leistungsfhigkeit beachten wesentlichen gesichtspunkt bedacht nehmen brgschaft gefrderte vorhaben solide inanspruchnahme landkreises tunlichst vermieden wrde hing entscheidend davon ab entsprechender bedarf heimpltzen vorlag ffentliche hand lage schlieung unzureichenden einrichtungen anfallenden hheren kosten fr modernen anforderungen gerecht werdendes neu errichtetes altenpflegeheim aufzubringen rechtsaufsichtsbehrde gerade vorberlegungen anzustellen gegenstand abgegebenen pflegesatz vollbelegungszusage naheliegend rechtsaufsichtsbehrde ausfallbrgschaft htte genehmigen drfen zugleich landrat abgegebenen zusagen deren verwirklichung inhaltlichen bedenken beweisantritt beklagten steht revisionserwiderung vertreten entgegen landesregierung sachsen anhalt november bildung bezirksregierungen beschlossen klagende landkreis regierungsbezirk zugeordnet wurde mbl lsa offenbar entsprechenden behrdenstrukturen januar brgschaft ministerium inneren genehmigt wurde eingerichtet klger tatsacheninstanzen dementsprechend vorgetragen kommunalaufsicht sei seinerzeit ministerium inneren konzentriert daher beanstanden beklagte zeugnis beamten bezieht ber genehmigung brgschaft entschieden amtshaftungsanspruch darauf gesttzt landrat einholung genehmigung rechtsaufsichtsbehrde unterlassen stnde klger erhobene verjhrungseinrede entgegen abs bgb verjhrt geltend gemachte amtshaftungsanspruch drei jahren zeitpunkt verletzte schaden person ersatzpflichtigen kenntnis erlangt solange zusagen mangels einholung aufsichtsbehrdlichen genehmigung schwebend unwirksam betrieb heims aufgenommen schaden eingetreten allerdings mute beklagte aufgrund schreiben klgers juli angesprochenen widerrufs vollbelegungszusage darauf einstellen belegung altenpflegeheims vorgesehen verwirklicht wrde investitionsaufwendungen unrentierlich knnten gleichwohl zeitpunkt davon ausgegangen beklagte schaden person ersatzpflichtigen kenntnis erlangt senat bestimmt stndiger rechtsprechung fr verjhrungsbeginn sinne abs bgb mageblichen zeitpunkt verletzte schaden person ersatzpflichtigen kenntnis erlangt dahin kenntnis vorhanden geschdigte aufgrund bekannten tatsachen bestimmte person schadensersatzklage sei feststellungsklage erheben verstndiger wrdigung erfolgsaussicht zumutbar vgl senatsurteil mai iii zr njw zumutbarkeit beispielsweise verneint worden solange aussichtsreiche mglichkeit bestand verhandlungen behrde schadensersatz engeren sinne erlangen wohl anderweitige kompensation vermgenseinbue ausgeglichen wurde schadensersatzprozesses bedurfte bgh aao vorliegenden fall stellte februar verwaltungsgericht klger verfahrens erhobene klage zahlung pflegekostenzuschssen beklagte zusagen november gesttzt geeignetes mittel dar zusammenhang erklrungen landrates aufgetretenen streitpunkte lsung zuzufhren erst urteil oberverwaltungsgerichts mrz entschied fr beklagten betreiberin pflegeheims endgltig schwebend unwirksamen zusagen erfllungsansprche vermittelten gettigten aufwendungen unrentierlich erwiesen daher erhielt beklagte erst endgltige erledigung verfahrens diejenigen kenntnisse sinne senatsrechtsprechung zumutbar machten wegen amtshaftungsansprche klage erheben vgl fragen senatsurteile bghz ff oktober iii zr verffentlichung vorgesehen wege feststellungswiderklage parallelsache april mithin innerhalb dreijhrigen verjhrungsfrist geschehen darber hinaus beklagte februar unverjhrter zeit zahlungen dezember mai november klger bergegangenen darlehensansprche aufgerechnet beklagte insoweit zustzlich schutz satz bgb erfhrt amtshaftungsanspruch beklagten knnen wnde abs bgb entgegengesetzt beklagte ging revisionsverfahren unterstellenden sachvortrag zunchst davon notwendige genehmigungen fr vorhaben seien erteilt erklrungen landrates zusagen qualifizieren seien wirksamkeit genehmigung bedurften stellte erst zeitpunkt deutlicher heraus beklagten bereits ablehnende haltung aufsichtsbehrde bedingungen denen altenpflegeheim betrieben wurde bekannt zeitpunkt beklagten hinblick bereits angestrengte verwaltungsgerichtliche verfahren pflegekostenzuschssen mehr zumutbar klger darauf anspruch nehmen genehmigungen aufsichtsbehrde einzuholen iii weiteren verfahren ergeben pflegesatzzusage vollbelegungszusage rechtsaufsichtsbehrde genehmigt worden wren stehen aufrechenbare amtshaftungsansprche beklagten zwei gesichtspunkten raum revision auffassung klger angesichts tat schlichen rechtlichen mglichkeit heim beklagten entsprechend schwebend unwirksamen vollbelegungszusage beginn inbetriebnahme voll belegen ermessen richtung ausben mssen zumal initiative einrichtung heims ausgegangen sei revision zuzugeben faktische belegung heims verpflichtung gleichzusetzen gesetzlichen zustimmungs genehmigungserfordernisse notwendig ausgehebelt htte solange genehmigung eingeholt dennoch fr revision befrwortete ermessensreduzierung vollbelegung hinzuwirken raum nmlich genehmigung erteilen blieben zusagen unverbindlich hinblick beklagten geltend gemachte vorgeschichte reduzierung ermessens klgers annehmen beklagten errichtete heim rcksicht heimtrger vollstndig belegen liefe erfllungsanspruch hinaus beklagten aufgrund wirksam gewordenen zusage gera de zustnde vgl senatsurteil juni iii zr nvwz senatsbeschlu juli iii zr nvwz allerdings besteht weiteren verfahren gegebenenfalls anla beweis gestellten vorbringen beklagten nachzugehen heim sei klger vermittelnden bzw veranlassenden heimunterbringungen sozialhilfeempfngern bewut ausgeklammert worden interessenten bereits antrge aufnahme alten pflegeheim gestellt htten seien heim beklagten hingewiesen worden bewohner jahren geschlossenen heime seien vorrangig heime darunter spter errichteten hheren pflegestzen arbeitenden verlegt worden insbesondere hinsichtlich zuletzt genannten vorbringens mangels anderweitiger feststellungen ausgeschlossen klger beklagten gezielt benachteiligt ferner kommt berufungsgericht ausgangspunkt richtig sieht amtspflichtverletzung betracht landrat zusagen gegeben deren genehmigungsbedrftigkeit ausstehen genehmigung versagung hinzuweisen insoweit daran denken zusagen jedenfalls objektiven inhalt grundlage fr weittragende investitionsentscheidung sollten zugleich grundlage fr annahme haftungsrechtlich schutzwrdigen vertrauens ersatz negativen interesses rechtfertigt hngt subjektiven kenntnissen aufdrngenden erkenntnismglichkeiten empfngers ab vgl senatsurteil bghz berlegung berufungsgerichts beklagte volljurist gmbh geschftsleben ttige juristische person gebotenen sorgfalt genehmigungsbedrftigkeit erkennen mssen steht annahme schutzwrdi gen vertrauens entgegen berufungsgericht lt bereits ii ausgefhrt gesichtspunkt unbercksichtigt primr sache landrates fr geltenden kompetenzvorschriften genehmigungsvorbehalte kennen beachten vgl bghz beklagte grundstzlich darauf vertrauen durfte landrat rechtmig verhalten konkrete feststellungen schlu erlaubten beklagte wirksamkeit zusagen vorliegen genehmigungen vertrauen drfen genehmigungsbedrftigkeit zusagen gekannt berufungsgericht bisher getroffen soweit gesprch ministerium januar geht zusammenhang abschlu pachtvertrages vortrag beklagten ber zusagen informierte gmbh deren fehlender genehmigung berhaupt wute ebenfalls revision recht rgt festgestellt iv revision auffassung rckgriffsanspruch klgers wegen inanspruchnahme brgschaft stehe entgegen innenverhltnis prozeparteien wirtschaftliche risiko aufgrund zusagen landrates jhrlichen betrag dm pro tag pltze tage dm beklagten klger verlagert worden sei berlegung folgt senat tatsacheninstanzen entsprechende abrede annhernd behauptet worden ergibt wirtschaftlichen zusammenhngen sagen brgschaftsbernahme zugrunde liegen danach sollten zusagen beklagten fr planungen sicherheit bieten wirtschaftliche risiko fr gesamte vorhaben verblieb jedoch beklagte daher rckgriffsanspruch klgers weitergehenden einwnde grundsatz treu glauben erheben amtshaftungsgrundstzen begrndet hinsicht entscheiden wrde bersehen zusagen rechtsaufsichtsbehrde genehmigt wrde bernommenen brgschaftsverpflichtung inhalt geben genehmigung gedeckt wre berufungsgericht klger verzugszinsen betrag zugesprochen erfllung hauptschuld bank geleistet betrag sumniszuschlge enthalten revision beanstandet insoweit recht angefochtene entscheidung beziehung bestimmung satz bgb hinreichend beachtet deren anwendung berufungsgericht meint dadurch ausgeschlossen klger abgelsten betrge hauptschuld zusammengefat abs bgb einschrnkung anwendbar wre forderungsbergang bgb charakter anspruchs verndert verzinsung zinsansprchen voraussetzungen satz bgb mglich vgl hierzu bgh urteil februar xi zr njw hierzu berufungsgericht feststellungen getroffen wurm schlick drr kapsa galke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein prof dr pape grupp richterin mhring november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen februar kosten klgers zurckgewiesen streitwert festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo geltend gemachten verletzungen verfahrensgrundrechten senat geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen brigen sache zutreffend entschieden recht vordergericht schadensersatzansprche fremdem recht gmbh verjhrt erachtet gem abs nr bgb infolge schadensentstehung jahre kenntnis anspruchsbegrndenden umstnde beginn verjhrung januar ablauf dezember auszugehen aa jahr gmbh erhobenen klagen anlegern wurde verjhrung lauf gesetzt manifestiert pflichtverletzung unklaren vertragsgestaltung entsteht schaden sobald vertragsgegner vertrag rechte vertragspartner herleitet bgh urteil mai ix zr wm rn sachlage entstanden schden gmbh fehlerhaften rechtlichen pr fung prospekte beklagte wurzeln sollen bekannten inanspruchnahme einzelne anleger jahr bb bestimmten verhalten erwachsende schaden regel ganzes aufzufassen gilt daher einheitliche verjhrungsfrist schon beim auftreten ersten schadens verstndiger wrdigung weiteren wirtschaftlichen nachteilen gerechnet bgh urteil april ix zr wm rn grundstzen schadenseinheit denen festzuhalten vgl krzlich bgh urteil juli zr wm rn begann verjhrungsfrist jahr erstmaligen inanspruchnahme gmbh anleger fr smtliche folgeschden laufen erfolg beruft beschwerde darauf klagewelle jahr vorliegende anlage betroffen mangels einlegung tatbestandsberichtigungsantrags zpo bindenden tatbestandlichen feststellungen vordergerichts vgl bgh beschluss juli ix zr zinso rn richteten jahre erhobenen klagen smtliche fonds eigene ansprche vertrag schutzwirkung zugunsten dritter begrndet gegenlufigkeit interessen anleger gmbh steht drittschutz blick beauf tragung beklagten rechtlichen prfung prospektinhalts entgegen vgl bgh urteil april ix zr wm rn beschluss september ix zr rn kayser gehrlein grupp pape mhring vorinstanzen lg landshut entscheidung olg mnchen entscheidung rae'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja kurznachrichten zpo verletzungsbeklagte vorlufig vollstreckbares urteil einspruch berufung eingelegt worden wegen patentverletzung verurteilt grundstzlich geboten zwangsvollstreckung urteil gem abs zpo sicherheitsleistung einstweilen einzustellen klagepatent patentnichtigkeitsverfahren bundespatentgericht fr nichtig erklrt worden gleichen voraussetzungen zwangsvollstreckung entsprechender anwendung abs zpo revisionsverfahren verfahren beschwerde nichtzulassung revision sicherheitsleistung einstweilen einzustellen bgh beschluss september zr olg mnchen lg mnchen zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher hoffmann richterin schuster beschlossen zwangsvollstreckung urteil landgerichts mnchen mai urteil oberlandesgerichts mnchen april sicherheitsleistung hhe millionen euro einstweilen eingestellt grnde landgericht beklagte wegen verletzung wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents klagepatents kurznachrichtenfunktion mobiltelefonen unterlassung auskunftserteilung vernichtung rckruf verurteilt sowie verpflichtung beklagten schadensersatz festgestellt berufungsgericht berufung zurckgewiesen revision zugelassen dagegen beklagte beschwerde ziel zulassung revision erhoben ber senat entschieden unterdessen bundespatentgericht whrend landgerichtlichen verfahrens erhobene nichtigkeitsklage beklagten urteil mai ni klagepatent wirkung fr bundesrepublik deutschland fr nichtig erklrt zustellung urteils beklagte beantragt zwangsvollstreckung angefochtenen berufungsurteil einstweilen si cherheitsleistung einzustellen antrag senat beschluss juli zr juris ersetzender nachteil zurckgewiesen hiergegen richtet anhrungsrge beklagten ii zulssige anhrungsrge unbegrndet jedoch zugleich gegenvorstellung anzusehen fhrt hinblick nunmehr vorliegenden entscheidungsgrnden patentgerichtlichen urteils ergebende vernderte sachlage einstweiligen einstellung zwangsvollstreckung sicherheitsleistung zwangsvollstreckung wegen patentverletzung verur teilenden erkenntnis abs zpo verbindung abs zpo landgericht berufungsgericht grundstzlich sicherheitsleistung einstweilen einzustellen klagepatent rechtskrftiges urteil patentgerichts fr nichtig erklrt klagepatent patentnichtigkeitsklage angegriffen verurteilt verletzungsgericht verletzung kraft stehenden patents bejaht grundstzlich wegen patentverletzung nichtigerklrung fr berwiegend wahrscheinlich hlt andernfalls setzt verhandlung rechtsstreits zpo jedenfalls erstinstanzlich ber klage nichtigerklrung patents entschieden vorlufig vollstreckbare verpflichtung verletzungsbeklagten unterlassung auskunft rechnungslegung sowie vernichtung patentgemer erzeugnisse regelmig rechtfertigen hinreichender wahrscheinlichkeit erwarten steht verurteilung nichtigerklrung klagepatents grundlage entzogen rechtsstaatsprinzip art abs gg verbindung grundrechten folgende verfassungsrechtlich verbrgte justizgewhrungsanspruch bverfge gebietet verletzungsbeklagten wirkungsvollen rechtsschutz verfgung stellen angriff klagepatent gegenangriff rechtsbestand patents wehr setzen erfordert effektive mglichkeit angriff klage nichtigerklrung fhren knnen angemessene bercksichtigung umstands angriff gegebenenfalls einzige verteidigungsmittel inanspruchnahme patent liegen wegen gesetzlichen regelung fr ansprche ff patg lediglich kraft stehendes patent verlangt fr beseitigung rechtsposition ausschlieliche zustndigkeit patentgerichts fallende nichtigkeitsklage verfgung stellt angriff klagepatent rechtsordnungen einwand verletzungsverfahren erhebung widerklage nichtigerklrung gefhrt darf indessen fhren angriff auswirkung verletzungsverfahren versagt aussetzung verletzungsstreits vielmehr grundstzlich geboten hinreichender wahrscheinlichkeit erwarten klagepatent erhobenen nichtigkeitsklage standhalten verletzungsbeklagte bereits vorlufig vollstreckbares ur teil wegen patentverletzung verurteilt reicht jedoch aussetzung allein wahrscheinlichen nichtigerklrung klagepatents rechnung tragen vielmehr erschttert erwartung verletzungsgerichts klagepatent fr nichtig erklrt zugleich grundlage bereits ergangenen patentverletzung erkennenden urteils versumnisurteils mae grundstzlich geboten mglichkeit gebrauch zwangsvollstreckung urteil abs abs zpo sicherheitsleistung einstweilen einzustel len regelmig angezeigt klagepatent erstinstanzlich beurteilung rechtsbestndigkeit berufene bundespatentgericht bereits fr erklrt worden entspricht obergerichtliche einstellungspraxis vgl olg dsseldorf beschluss juli instge herzklappenringprothese einschtzung einzelfall geboten grnden patentgerichtlichen entscheidung gewichtige anhaltspunkte dafr ergeben berprfung berufungsverfahren voraussicht standhalten kommt jedoch allenfalls ausnahmefllen betracht patentgericht streitfall klagepatent fr nichtig erklrt zwangsvollstreckung entsprechender anwendung abs abs zpo sicherheitsleistung einstweilen einzustellen verletzungsverfahren berufungsgericht bereits entschieden aufgrund beschwerde nichtzulassung revision zugelassenen revision beim bundesgerichtshof anhngig einstellungsmglichkeit abs abs zpo tritt insoweit neben beklagten erster linie erstrebte senatsbeschluss juli errterte einstellung abs zpo deren voraussetzungen beschluss nher ausgefhrt wurde erfllt mglichkeit einstweilige einstellung zwangsvollstre ckung anzuordnen schuldner glaubhaft vollstreckung ersetzenden nachteil bringen wrde wortlaut abs zpo erffnet fr vorlufig vollstreckbar erklrtes urteil einspruch berufung eingelegt vorschrift revisionsverfahren verfahren nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwenden klagepatent erstinstanzlich fr nichtig erklrt worden sinn zweck differenzierung voraussetzungen abs abs zpo erhhten richtigkeitsgewhr rechnung tragen gesetzgeber hnlich nr abs zpo einerseits abs zpo andererseits berufungsurteilen verbindet trgt besonderheiten verschrnkung patentverletzungsprozess patentnichtigkeitsverfahren trennungsprinzip ergibt hinreichend rechnung daraus ergebende planwidrige regelungslcke entsprechende anwendung abs zpo auszufllen verletzungsrechtsstreit frage aussetzung zpo frage erhobene nichtigkeitsklage hinreichende aussicht erfolg instanz erneut geprft bercksichtigung jeweiligen standes patentnichtigkeitsverfahrens beurteilung frage bietet vergleichbare richtigkeitsgewhr beurteilung rechtslage brigen entscheidung ber nichtigkeitsklage verletzungsrichter erster instanz patentgericht obliegt gibt patentgericht nichtigkeitsklage statt richtigkeitsgewhr berufungsurteils gleichsam auerhalb urteils liegenden grnden erschttert gleichem mae richtigkeitsgewhr entsprechenden erstinstanzlichen urteils fr regelung abs zpo zugrunde liegende differenzierung angesichts insoweit raum vielmehr regelung abs zpo entsprechend herangezogen berufungsurteil revision nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden grundstzen streitfall einstweilige einstellung zwangsvollstreckung berufungsurteil urteil landgerichts mnchen anzuordnen angefochtenen berufungsurteil zugrunde liegenden einscht zung nichtigkeitsklage voraussichtlich erfolglos bleiben urteil patentgerichts grundlage entzogen nunmehr vorliegenden entscheidungsgrnde urteils enthalten anhaltspunkte dafr offensichtlich unrichtig hintergrund vollstreckung angefochtenen urteil entsprechender anwendung abs zpo sicherheitsleistung einstweilen einzustellen besondere umstnde ausnahmsweise beurteilung nahelegen knnten weder dargetan ersichtlich erklrung klgerin rechtskrftigen abschluss nichtigkeitsverfahrens weiteren vollstreckungsmanahmen verletzungsurteilen vorzunehmen verschafft beklagten schon deshalb rechtsposition vergleichbar einstweiligen einstellung zwangsvollstreckung wre unbestimmten vorbehalt unvernderten sachlage abgegeben wurde meier beck grabinski hoffmann bacher schuster vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mai herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja hwig fassung september bgb fb angesichts urteile gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober rs wm ff schulte rs wm ff crailsheimer volksbank verbleibt dabei darlehensgeber fall wirksamen widerrufs abs hwig realkreditvertrages gem abs hwig anspruch erstattung ausgezahlten nettokreditbetrages sowie marktbliche verzinsung fortsetzung bghz anschluss urteile gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober rs wm ff schulte rs wm ff crailsheimer volksbank rechtsprechung literatur erwogene schadensersatzanspruch verbrauchers wegen unterbliebener widerrufsbelehrung scheidet jedenfalls all fllen denen verbraucher abschluss darlehensvertrages bereits erklrung abschluss immobilienkaufvertrags gebunden fllen institutionalisierten zusammenwirkens kreditgebenden bank verkufer vertreiber finanzierten objekts knnen anleger erleichterten voraussetzungen erfolg aufklrungspflicht auslsenden konkreten wissensvorsprung finanzierenden bank zusammenhang arglistigen tuschung anlegers unrichtige angaben vermittler verkufer fondsinitiatoren bzw fondsprospekts ber anlageobjekt berufen eigene aufklrungspflicht auslsende kenntnis bank arglistigen tuschung widerleglich vermutet verkufer fondsinitiatoren beauftragten vermittler finanzierende bank institutionalisierter art weise zusammenwirken finanzierung kapitalanlage verkufer vermittler angeboten wurde unrichtigkeit angaben verkufers fondsinitiators fr ttigen vermittler bzw verkaufsoder fondsprospekts umstnden falles evident aufdrngt bank kenntnis arglistigen tuschung geradezu verschlossen bgh urteil mai xi zr olg hamm lg dortmund xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember insoweit aufgehoben vollstreckungsgegenklage klger abgewiesen wurde umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger wenden zwangsvollstreckung vollstreckbaren notariellen urkunde liegt folgender sachverhalt zugrunde klger damals jhriger kaufmnnischer angestellter damals ebenfalls jhrige montagehilfe ttige ehefrau wurden jahr vermittler geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital eigentumswohnung ben vermittler fr gmbh erwerttig seit groem umfang anlageobjekte vertrieb beklagte finanzierte mehreren besuchen vermittlers wohnung klger denen beklagten stammenden formularen zwei bausparantrge unterschrieben sowie schriftliche erklrung fr erwerbende objekt bestehenden mieteinnahmegesellschaft beitraten unterbreitete aktiengesellschaft nachfolgend verkuferin oktober notarielles kaufangebot klger notariell beurkundeter erklrung oktober annahmen finanzierung kaufpreises dm schloss beklagte bausparkasse vertreterin bank klgern oktober november darlehensvertrag ber dm tilgungsfreies vorausdarlehen zuteilungsreife zweier beklagten abgeschlossener bausparvertrge ber je dm dienen darlehensvertrag widerrufsbelehrung beigefgt enthlt folgende bedingungen kreditsicherheiten genannten darlehen gesichert grundschuldeintragung zugunsten bausparkasse ber dm mindestens jahreszinsen bausparkasse berechtigt fr beantragte darlehen eingerumten sicherheiten fr glubigerin treuhnderisch verwalten bertragen auszahlungsbedingungen auszahlungen vorfinanzierungsdarlehen voraus sofortdarlehen zwischenkredite zugeteilten bauspardarlehen erfolgen bausparkasse folgende unterlagen vorliegen beitritt mieteinnahmegemeinschaft unserer zustimmung gekndigt darf besondere bedingungen fr vorfinanzierungen bausparkasse darlehen bank zuteilung bausparvertrages vertrge ablsen sobald umstnde eintreten schuldurkunde ziffer geregelt folge bausparkasse bestehende vertragsverhltnis eintritt darlehensvertrag bezug genommene vorformulierte schuldurkunde beklagten enthlt nr folgende regelung grundschuld dient sicherung gegenwrtigen knftigen forderungen glubigerin darlehensnehmer rechtsgrund soweit darlehensnehmer begrndet notarieller urkunde november wurde zugunsten beklagten kaufgegenstand grundschuld ber dm zuzglich jahreszinsen bestellt gem ziffer urkunde bernahmen klger persnliche haftung fr zahlung grundschuldbetrages samt zinsen nebenleistungen unterwarfen wegen persnlichen haftung glubigerin gegenber sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen vertragsgem ausgezahlte vorausdarlehen wurde folge wegen zahlungsverzugs klger gekndigt ihrerseits september abschluss vorausdarlehens gerichteten willenserklrungen berufung vorschriften haustrwiderrufsgesetzes widerriefen nachdem rechtsnachfolgerin bank oktober zusammenhang darlehensverhltnis zustehenden ansprche beklagte abgetreten nimmt klger notariellen urkunde november persnlich anspruch hiergegen wenden klger klage geltend gemacht titel sei wirksam errichtet worden fr begrndung persnlichen haftung wirksame vollmacht vorgelegen auerdem sichere notarielle schuldurkunde beklagte vollstreckung betreibe deren eigene ansprche abgetretene forderungen bank vorausdarlehen htten zudem wirksam widerrufen beklagte dauerhaft eng vermittlern zusammen gearbeitet hinreichend ber wirtschaftlichen risiken objekts aufgeklrt insbesondere unterdeckungen mietpools berhht kalkulierten miete gewusst vermittler kufern wahrheitswidrig erzielbare miete angegeben htten tuschung kaufabschluss bewegen klgern sei anstelle tatschlich erzielbaren miete dm qm vermittler monatliche nettomiete dm qm verkauft worden weshalb rentabilitt erworbenen immobilie vornherein gegeben sei beklagte hilfswiderklagend rckzahlung geleisteten nettokreditbetrages zuzglich zinsen beantragt landgericht klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klger erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen klger klageantrag soweit vollstreckungsgegenklage betrifft entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt hinsichtlich vollstreckungsgegenklage aufhebung angefochtenen urteils insoweit zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht soweit fr revisionsverfahren bedeutsam wesentlichen ausgefhrt klger seien grund grundschuldbestellung nebst persnlicher haftungsbernahme unterwerfungserklrung notariellen urkunde november verpflichtet zwangsvollstreckung vermgen dulden htten abschluss darlehensvertrages gerichteten willenserklrungen wirksam widerrufen grund beklagten zurechenbaren haustrsituation abschluss darlehensvertrags veranlasst worden seien einrede ergebe daraus rckgewhranspruch beklagten hwig parteien getroffenen sicherungsabrede erfasst sei weiterhin wirksam klgern erklrte widerruf ausdrcklich vorausdarlehen beziehe klger knnten rckzahlung darlehensvaluta hinweis abs verbrkrg verweigern vorschrift gem abs nr verbrkrg realkredite anwendbar sei einwendungsdurchgriff bgb komme ebenfalls betracht beklagte hafte vorvertraglichem aufklrungsverschulden voraussetzungen denen ausnahmsweise aufklrungs hinweispflicht kreditgebenden bank bestehe lgen forderung beitritt mietpool gem darlehensvertrages sei beklagte ber rolle kreditgeberin hinausgegangen bestreben gengenden absicherung kreditengagements bankblich typischerweise rolle kreditgebers verknpft sei klgern behauptete defizitre entwicklung mietpools begrnde hinweispflicht beklagten ber nachteile gewhlten finanzierungsart beklagte klger informieren mssen unzutreffende ermittlung beleihungswertes rechtfertige schadensersatzanspruch klger schon deshalb festsetzung ausschlielich interesse bank erfolge dafr kaufpreis angeblich enthaltene innenprovision hhe wesentlichen verschiebung relation kaufpreis verkehrswert gefhrt beklagte sittenwidrigen bervorteilung kufers verkufer ausgehen mssen fehle substantiiertem vortrag klger ii berufungsurteil hlt rechtlicher nachprfung entscheidenden punkt stand entgegen auffassung revision berufungsgericht allerdings recht davon ausgegangen grundschuld nebst persnlicher haftungsbernahme vollstreckungsunterwerfungserklrung darlehensnehmer erst zuteilungsreife bausparvertrge auszureichenden darlehen beklagten sichert abtretung erworbenen ansprche vorausdarlehen bank erkennende senat bereits zwei ebenfalls beklagte betreffenden fllen denen finanzierungskonstruktion identische vertragsbedingungen zugrunde lagen entschieden einzelnen begrndet bgh senatsurteile april xi zr wm dezember xi zr umdruck dortigen ausfhrungen gelten vorliegenden fall entsprechend liegt grundschuldbestellung november entsprechende sicherungsvereinbarung prozessparteien zugrunde klgern bank geschlossenen darlehensvertrag oktober november geht hervor zugunsten beklagten bestellende grundschuld beiden kreditverhltnissen resultierenden ansprche sichern ursprngliche sicherungsabrede bestehen geblieben beklagte oktober geschlossenen abtretungsvertrag bgb darlehensglubigerin wegen verbundenen beendigung treuhandvertrages wirtschaftlich inhaberin grundschuld haftungserweiternden persnlichen sicherheiten wurde ebenso senat bereits entschiedenen fllen ergibt ursprngliche treuhandabrede beklagten bank revision meint weiteres darlehensvertrag grundschuld abgetretene forderung vorausdarlehen sichert folgt nr schuldurkunde kreditpraxis bausparkassen bliche erstreckung grundschuldsicherungszwecks knftige forderungen fr vertragsgegner weder berraschend unangemessen agbg sofern forderungen bankmigen geschftsverbindung handelt grundstzlich originre abtretung erworbene forderungen dritter allgemeinen verkehrsanschauung bankmigen geschftsverbindung zugerechnet knnen hchstrichterlich seit langem anerkannt bgh senatsurteile april xi zr wm dezember xi zr umdruck recht berufungsgericht davon ausgegangen fr parteien ziffer grundschuldbestellungsurkunde vereinbarte persnliche haftung nebst vollstreckungsunterwerfung abweichendes gilt vielmehr teilen fllen vorliegenden art abstrakte schuldversprechen diesbezgliche unterwerfung darlehensnehmer sofortige zwangsvollstreckung sicherungszweck grundschuld bgh senatsurteile april xi zr wm dezember xi zr umdruck entgegen auffassung revision abs verbrkrg abs bgb abstrakte schuldanerkenntnis klger analog anwendbar senat abfassung revisionsbegrndung entschieden einzelnen begrndet fehlt bereits planwidrigen regelungslcke analoge anwendung rechtfertigen knnte bgh senatsurteile mrz xi zr wm april xi zr wm nachw rechtsfehlerfrei berufungsgericht angenommen klger vollstreckung notariellen urkunde erfolg widerruf abschluss darlehensvertrages gerichteten willenserklrungen abs hwig berufen knnen feststellung berufungsgerichts klger seien haustrsituation sinne abs satz hwig abschluss darlehensvertrages bestimmt worden wendet revisionserwiderung erfolg frage wrdigung einzelfalls berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandender weise festgestellt worden vgl bgh senatsurteile januar xi zr wm januar xi zr wm gesonderten zurechnung haustrsituation entsprechend abs bgb bedarf neuesten rechtsprechung bundesgerichtshofs bgh urteil dezember ii zr wm senat urteile februar xi zr wm april xi zr umdruck infolge wirksamen widerrufs beklagte klger berufungsgericht recht angenommen abgetretenem recht gem abs hwig anspruch erstattung ausgezahlten nettokreditbetrages sowie marktbliche verzinsung senat bghz senatsurteile november xi zr wm juli xi zr zip oktober xi zr wm november xi zr wm mrz xi zr zip angesichts weiten feststellungen berufungsgerichts widerrufenen sicherungszweckerklrung ebenfalls persnliche haftungsbernahme zwangsvollstreckungsunterwerfung gesichert bgh senatsurteile november xi zr wm oktober xi zr wm jeweils nachw aa falle wirksamen widerrufs realkreditvertrages finanzierung kaufs immobilie darlehensnehmer rckzahlung kapitals hinweis abs verbrkrg begrndung verweigern darlehensvertrag finanzierten immobilienerwerb handele verbundenes geschft senat bghz bgh senatsurteile november xi zr wm mrz xi zr zip nachw verbrkrg findet eindeutigen wortlaut abs nr verbrkrg realkreditvertrge fr grundpfandrechtlich abgesicherte kredite blichen bedingungen gewhrt worden anwendung senat bghz senatsurteile november xi zr wm oktober xi zr wm november xi zr wm januar xi zr wm september xi zr bkr kredit sinne abs nr verbrkrg handelt streit stehenden darlehen rechtsfehlerfrei feststellung berufungsgerichts vorausdarlehen fr grundpfandrechtlich abgesicherte kredite blichen bedingungen gewhrt worden vgl hierzu bgh senatsurteile mrz xi zr wm november xi zr wm april xi zr umdruck greift revision macht jedoch geltend treuhnderisch gehaltene grundschuld nebst persnlicher vollstreckungsunterwerfung sei grundpfandrechtliche sicherheit sinne abs nr verbrkrg schon deshalb erfolg streitgegenstndliche grundschuld oben nher ausgefhrt ausdrcklichen wortlaut zugrunde liegenden darlehensvertrages sowohl zuteilung jeweiligen bausparvertrge auszureichenden bauspardarlehen beklagten vorausdarlehen bank absichert darber hinaus treuhandvertrag abtretung ansprche beklagte mittlerweile beendet worden beklagte wirtschaftlich inhaberin grundschuld geworden entgegen auffassung revision gebieten europarechtliche erwgungen beurteilung richtlinie ewg rates dezember angleichung rechts verwaltungsvorschriften mitgliedstaaten ber verbraucherkredit verbraucherkreditrichtlinie abl eg nr nderungsrichtlinie ewg rates februar abl eg nr gem art abs lit kreditvertrge erwerb eigentumsrechten grundstck gebude bestimmt anwendbar entgegen auffassung revision findet abs nr verbrkrg streitgegenstndliche zwischenfinanzierung anwendung vertritt mindermeinung literatur auffassung abs nr verbrkrg greife zwischenkredit seinerseits grundpfandrechtlich gesichert westphalen emmerich rottenburg verbrkrg aufl rdn nachw darlehensvertrages fall danach vorausdarlehen grundschuld gesichert bb zutreffend berufungsgericht einwendungsdurchgriff bgb hergeleiteten grundstzen rechtsprechung verbundenen geschft verneint rckgriff rechtsprechung finanzierten abzahlungsgeschft entwickelten einwendungsdurchgriff scheidet verbraucherkreditgesetz unterfallenden realkrediten bgh urteil januar xi zr wm nachw cc rechtliche beurteilung ergibt bercksichtigung erst angefochtenen entscheidung ergangenen urteile gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober rs wm ff schulte rs wm ff crailsheimer volksbank gerichtshof darin beantwortung vorgelegten fragen ausdrcklich betont richtlinie ewg rates dezember betreffend verbraucherschutz falle auerhalb geschftsrumen geschlossenen vertrgen abl eg nr dezember haustrgeschfterichtlinie verbietet verbraucher widerruf darlehensvertrages sofortigen rckzahlung darlehensvaluta zuzglich marktblicher zinsen verpflichten obwohl valuta fr kapitalanlage entwickelten konzept ausschlielich finanzierung erwerbs immobilie diente unmittelbar deren verkufer ausgezahlt wurde rechtsprechung erkennenden senats besttigt worden hwig folgenden rckzahlungsanspruch steht entgegen verbraucher ansicht gerichtshofs europischen gemeinschaften folgenden eugh haustrgeschfterichtlinie folgen entscheidungen eugh angesprochenen risiken kapitalanlagen vorliegenden art schtzen falle ordnungsgemen widerrufsbelehrung kreditgebenden bank htte vermeiden knnen entgegen literatur vertretenen meinung fischer db vur zustimmend hofmann bkr ff staudinger njw findet richtlinienkonforme auslegung analoge anwendung abs satz abs verbrkrg hwig dahin widerrufsbelehrung abs hwig versehenen darlehensvertrag verbundenen geschft rckzahlung verbraucher geleisteten zins tilgungsraten zug zug bertragung immobilie rckabzuwickeln sowohl haustrgeschfterichtlinie deutschen recht sttze aufgrund vorgenannten entscheidungen gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober steht fest abs hwig widerruf darlehensvertrages sofortige rckzahlung darlehensvaluta marktbliche verzinsung vorsieht haustrgeschfterichtlinie widerspricht darlehen fr kapitalanlage entwickelten konzept ausschlielich finanzierung erwerbs immobilie dient unmittelbar deren verkufer ausgezahlt worden haustrgeschfterichtlinie kennt verbundenes geschft gleiches gilt eindeutigen wortlaut abs nr verbrkrg fr realkreditfinanzierte immobiliengeschfte grundpfandkredit blichen bedingungen ausgereicht worden grundpfandkredit finanziertes immobiliengeschft bilden stndiger rechtsprechung erkennenden senats ausnahmslos verbundenes geschft senat bghz senatsurteile juli xi zr zip oktober xi zr wm januar xi zr wm november xi zr wm januar xi zr wm juni xi zr wm september xi zr bkr einwendungsdurchgriff rckabwicklung verbrkrg entgegen ansicht revision vornherein betracht kommen soweit eugh gemeint art haustrgeschfterichtlinie verpflichte mitgliedstaaten dafr sorgen verbraucher risiken kreditfinanzierten kapitalanlage schtzen falle widerrufsbelehrung kreditgebenden bank htte vermeiden knnen richtlinienkonforme auslegung deutschem recht berhaupt mglich wenigen fllen notwendig denen verbraucher darlehensvertrag anlsslich besuchs gewerbetreibenden beim verbraucher arbeitsplatz whrend gewerbetreibenden auerhalb geschftsrume organisierten ausflugs abgeschlossen bzw angebot abgegeben art abs haustrgeschfterichtlinie denen verbraucher berdies erklrung abschluss hilfe darlehens finanzierenden geschfts gebunden frage darlehensvertrag finanzierte anlage verbundenes geschft bilden kommt entscheidungen gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober rs wm schulte rs wm crailsheimer volksbank verkennt mindermeinung richtlinienkonforme verbundgeschftslsung fordert bleibt vorgaben genannten entscheidungen zurck gewnschte rckabwicklung widerrufenen darlehensvertrages davon abhngig macht kredit immobilienkaufvertrag verbundenes geschft sinne verbrkrg bilden geht weit ber entscheidungen gerichtshofs hinaus immobilienkaufvertrag resultierende anlagerisiko rcksicht darauf widerrufsbelehrung abs hwig abschluss darlehensvertrages htte vermieden knnen kreditgebende bank verlagert kg zfir habersack jz weder haustrgeschfterichtlinie haustrwiderrufsgesetz rechtfertigen beide verbraucher haustrgeschften mglichkeit geben verpflichtungen geschft berdenken erwgungsgrund haustrgeschfterichtlinie geschften lsen fr unterbliebene widerrufsbelehrung kausal geworden entgegen vereinzelt gebliebenen ansicht derleder bkr ewir fehlt fr richtlinienkonforme auslegung abs hwig dahin darle hensnehmer falle unterbliebenen widerrufsbelehrung bereicherungsrechtlich empfnger darlehensvaluta anzusehen tragfhige grundlage abs hwig ausweislich entscheidungen eugh oktober rs wm schulte rs wm crailsheimer volksbank einschrnkung richtlinienkonform stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs bghz bgh urteile januar iii zr wm insoweit bghz abgedruckt mrz iii zr wm april iii zr wm juni ix zr wm senatsurteile september xi zr bkr april xi zr umdruck xi zr umdruck gesamten kommentarliteratur vgl blow verbraucherkreditrecht aufl bgb rdn erman saenger bgb aufl rdn mnchkommbgb ulmer aufl rdn palandt putzo bgb aufl rdn staudinger kessal wulf bgb neubearb rdn rdn palandt putzo bgb aufl rdn rgrk ballhaus bgb aufl rdn soergel huser bgb aufl rdn darlehensnehmer darlehensbetrag sinne bgb empfangen empfnger namhaft gemachte dritte geld darlehensgeber erhalten sei dritte berwiegend interesse darlehensnehmers sozusagen verlngerter arm darlehensgebers ttig geworden gerichtshof europischen gemeinschaften entscheidung oktober rs wm nr schulte ausdrcklich davon ausgegangen darlehensnehmer kreditgebenden bank unmittelbar immobilienverkufer ausgezahlte darlehensvaluta erhalten spricht dafr empfang darlehens abs hwig lediglich rckabwicklung empfangener leistungen regelt verstehen bgb verbrkrg ergibt bgh senatsurteile april xi zr umdruck ff xi zr umdruck ff hinweis derleder widerrufenen darlehensvertrag sei auszahlungsanweisung darlehensnehmers unwirksam bersieht bereicherungsrechtlich anerkannt rckabwicklung anweisungsverhltnis deckungsverhltnis erfolgen anweisende zurechenbaren anlass zahlungsvorgang gesetzt etwa zunchst erteilte anweisung widerruft bghz ff ff ff ff gleiches gilt abs hwig insbesondere ff bgb angeht bghz besonders ausgestalteten bereicherungsanspruch regelt haltbar ansicht knops kulke wm vur investition darlehensvaluta immobilie ber widerrufsrecht belehrten darlehensnehmer sei unverschuldeten untergang empfangenen leistung sinne abs hwig auszugehen bereits dargelegt kreditnehmer darlehensvaluta weisungsgemen auszahlung immobilienverkufer empfangen falle widerrufs darlehensvertrages gegebene rckgewhranspruch kreditgebenden bank abs satz hwig entstanden darlehensnehmer lediglich bestimmte geldsumme zurckzahlen untergang valuta sinne abs hwig fr sachen fr wertsummenschuld gilt derleder bkr rede valuta bestimmungsgem bezahlung kaufpreises fr ausreichend werthaltige immobilie verwendet worden wer sieht verschiebt verwendungsrisiko unvertretbarer weise kredit finanzierung erwerbs bestimmten sache aufgenommen kreditgebende bank insbesondere rechtfertigen kreditnehmer verbundenen geschft zunchst immobilienkaufvertrag erst spter finanzierung kaufpreises notwendigen darlehensvertrag erforderliche widerrufsbelehrung abs hwig fehlt abschliet hinweis tonner tonner wm ff rechtsgedanken satz abs bgb anwendung kenntnis darlehensgebers immobilienerwerb verbundenen risiko ndert daran genannten normen nmlich rckgewhranspruch abs hwig lex specialis anwendung ff bgb grundstzlich ausschliet bghz anwendbar gesetzgeber bereicherungsrecht hwig jedenfalls ff bgb angeht bewusst derogiert davon wege richtlinienkonformer auslegung hwig dargelegt brigen grund besteht abgewichen vgl piekenbrock wm abgesehen davon wegfall bereicherung abs bgb empfang fr erwerb ausreichend werthaltigen immobilie verwendeten darlehens darlehensnehmer wei fr begrenzte zeit verfgung stehen bercksichtigung abs bgb stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs rede bghz bgh urteile april iii zr wm senatsurteile februar xi zr wm februar xi zr wm januar xi zr wm berufungsurteil hlt rechtlicher berprfung stand soweit berufungsgericht anspruch beklagten entgegenzusetzenden schadensersatzanspruch klger verschulden vertragsschluss verneint recht berufungsgericht allerdings frage befasst abschluss darlehensvertrages unterbliebenen widerrufsbelehrung abs hwig schadensersatzanspruch klger folgen derartiger schadensersatzanspruch anschluss erst erlass berufungsurteils ergangenen entscheidungen eugh oktober rs wm ff schulte rs wm ff crailsheimer volksbank diskutiert ziel eugh geforderten schutz verbrauchers folgen genannten risiken kapitalanlagen vorliegenden art verbraucher falle darlehensvertrag verbundenen widerrufsbelehrung htte vermeiden knnen wege schadensersatzrechtli chen lsung umzusetzen scheidet anspruch vornherein aa dabei dahinstehen unterlassen art haustrgeschfterichtlinie erforderlichen belehrung ber widerruf entgegen bislang ganz berwiegend vertretenen auffassung bloe obliegenheitsverletzung echte pflichtverletzung anzusehen vgl olg bremen wm derleder bkr habersack jz offen bleiben haftung ohnedies mangels verschuldens ausscheidet beklagte jahre geschlossenen darlehensvertrag erfolgreich darauf berufen knnte gem abs hwig widerrufsbelehrung abs hwig fr entbehrlich halten drfen freitag wm habersack jz lang rsler wm piekenbrock wm sauer bkr wohl schneider hellmann bb thume edelmann bkr zweifelnd olg bremen wm lechner nzm fischer vur knops kulke vur reich rrig vur woitkewitsch mdr sei insoweit darauf hingewiesen gesetzgeber gewhlte wortlaut abs hwig haustrwiderrufsgesetz haustrgeschfte zugleich voraussetzungen geschfts verbraucherkreditgesetz erfllen anwendbar deutlich notwendigkeit widerrufsbelehrung abs hwig spricht erkennende senat belehrung deshalb bereinstimmung damals einhelligen meinung obergerichte olg stuttgart wm wm olg mnchen wm herrschenden ansicht literatur vgl nachweise bgh wm beschluss november xi zr wm ff erforderlich angesehen meinung erst aufgrund lautenden urteils gerichtshofs europischen gemeinschaften dezember rs wm ff heininger gendert bghz ff dahinstehen schlielich auffassung verschulden kreditinstitute sei rcksicht vorgaben gerichtshofs europischen gemeinschaften erforderlich olg bremen wm habersack jz hoffmann zip reich rrig vur wielsch zbb haltbar obwohl abs satz bgb sofern bestimmt fr vorsatz fahrlssigkeit gehaftet vgl lang rsler wm thume edelmann bkr bb schadensersatzanspruch wegen nichterteilung widerrufsbelehrung nmlich jedenfalls mangels kausalitt unterlassener widerrufsbelehrung schaden gestalt realisierung anlagerisiken zumindest immer ausgeschlossen verbraucher notariell beurkundeten immobilienkaufvertrag darlehensvertrag abgeschlossen htte verbraucher belehrung ber recht widerruf darlehensvertrages vermeiden knnen anlagerisiken auszusetzen olg frankfurt wm olg karlsruhe wm kg zfir palandt grneberg bgb aufl rdn ehricke zbb habersack jz hoppe lang zfir jordans ews lang rsler wm lechner nzm meschede zfir piekenbrock wm sauer bkr tonner tonner wm thume edelmann bkr differenzierend olg bremen wm hoffmann zip anspruch verschulden vertragsschluss ersatz schadens unterstellte pflichtverletzung unterbliebene widerrufsbelehrung abs hwig verursacht worden deutschen recht fremd entscheidungen gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober rs wm schulte rs wm crailsheimer volksbank gefordert deren klarem wortlaut mitgliedstaaten verbraucher folgen risiken kapitalanlagen vorliegenden art schtzen falle widerrufsbelehrung kreditgebenden bank abschluss darlehensvertrages haustrsituation htte vermeiden knnen anlagerisiken abschluss darlehensvertrages eingegangen fall entscheidungen gerichtshofs europischen gemeinschaften lassen mindermeinung literatur versucht derleder bkr knops wm schwintowski vur staudinger njw dahin uminterpretieren zeitliche reihenfolge anlagegeschft darlehensvertrag spiele fr haftung kreditgebenden bank rolle abgesehen davon wre erken nende senat deutschem recht lage ber widerrufsrecht belehrten darlehensnehmer anspruch ersatz schden geben unterbliebene widerrufsbelehrung verursacht worden haftung beklagten wegen verletzung eigenen aufklrungspflicht lsst berufungsgericht gegebenen begrndung ablehnen aa dabei erweist berufungsurteil allerdings rechtsfehlerfrei soweit berufungsgericht grundlage bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofs aufklrungsverschulden beklagten verneint stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs kreditgebende bank steuersparenden bauherren bautrgerund erwerbermodellen risikoaufklrung ber finanzierte geschft ganz besonderen voraussetzungen verpflichtet darf regelmig davon ausgehen kunden entweder ber notwendigen kenntnisse erfahrungen verfgen jedenfalls hilfe fachleuten bedient aufklrungs hinweispflichten bezglich finanzierten geschfts knnen daher besonderen umstnden konkreten einzelfalls ergeben fall bank zusammenhang planung durchfhrung vertrieb projekts ber rolle kreditgeberin hinausgeht allgemeinen wirtschaftlichen risiken hinzutretenden besonderen gefhrdungstatbestand fr kunden schafft entstehung begnstigt zusammenhang kreditgewhrungen sowohl bautrger einzelne erwerber schwerwiegende interessenkonflikte verwickelt bezug spezielle risiken vorhabens konkreten wissensvorsprung darlehensnehmer erken nen vgl etwa senat bghz sowie senatsurteile november xi zr wm mrz xi zr wm aufklrungsverschulden berufungsgericht geprften mglicherweise verletzten aufklrungspflichten festgestellt insoweit rechtsfehler unterlaufen wren rechtsfehlerfrei geht berufungsgericht davon beklagte darlehensvertrages vorgesehene bedingung auszahlung darlehensvaluta beitritt mietpool abhngig ber rolle finanzierungsbank hinausgegangen bestreben gengenden absicherung kreditengagements bankblich typischerweise rolle kreditgebers verknpft bgh senatsurteil mrz xi zr wm entgegen ansicht klger beklagte auszahlungsvoraussetzung besonderen gefhrdungstatbestand geschaffen aufklrung ber verbundenen risiken verpflichtet htte fehlt schon substantiiertem vortrag klger beitritt mietpool fr erworbene eigentumswohnung risiko leerstand wohnung miete erzielen mietpoolteilnehmer verteilt wurde fr nachteilig fr beklagten bekannte verschuldung mietpools herbst vorgetragen auerdem vorbringen klger entnehmen mietpool bereits abschluss darlehensvertrages beigetreten falle aufklrung ber angebliche verschuldung mietpools htten lsen knnen zutreffend berufungsgericht ferner angenommen kreditinstitute wert gestellten sicherheiten grundstzlich eigenen interesse sowie interesse sicherheit bankensystems dagegen kundeninteresse prfen bghz bgh senatsurteile april xi zr wm oktober xi zr wm november xi zr wm dementsprechend grundstzlich lediglich bankinternen zwecken erfolgten ermittlung beleihungswertes pflichtverletzung gegenber kreditnehmer ergeben berufungsgericht ferner davon auszugehen beklagte wegen angeblich weit berteuerten kaufpreises sowie finanzierten kaufpreis enthaltenen versteckten innenprovision aufklrungspflicht wegen fr erkennbaren wissensvorsprungs traf aufklrungspflicht bank ber unangemessenheit kaufpreises sonstige wissensvorsprung begrndende umstnde vorliegen ausnahmsweise anzunehmen bedingt versteckte innenprovision grnden wesentlichen verschiebung relation kaufpreis verkehrswert kommt bank sittenwidrigen bervorteilung kufers verkufer ausgehen st rspr vgl etwa bgh senatsurteile mrz xi zr wm mrz xi zr wm jeweils nachw stndiger rechtsprechung erst fall wert leistung knapp doppelt hoch wert gegenleistung st rspr vgl etwa senatsurteile januar xi zr wm mrz xi zr wm jeweils nachw fehlt revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts ausreichendem vortrag klger dargetan vermittler klger etwa vorspiegelung unzutreffenden verkehrswertes arglistig getuscht soweit klger darauf berufen beklagte ber etwaige nachteile finanzierung kaufpreises vorausdarlehen kombination zwei neu abzuschlieenden bausparvertrgen aufklren mssen berufungsgericht recht darauf verwiesen hieraus folgende etwaige aufklrungspflichtverletzung klgern begehrte rckabwicklung darlehensvertrages schon deshalb rechtfertige ersatz gewhlte finanzierung entstandenen mehrkosten fhre bgh senatsurteile dezember xi zr wm nachw januar xi zr wm berufungsgericht rechtsfehler festgestellt klger mehrkosten substantiiert dargetan bb ausfhrungen lsst haftung beklagten fr eigenes aufklrungsverschulden indes abschlieend verneinen interesse effektivierung verbraucherschutzes realkreditfinanzierten wohnungskufen immobilienfondsbeteiligungen verbundene geschfte behandelt knnen vgl verbundenen geschften senatsurteil april xi zr umdruck ff entscheidungen gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober rs wm ff schulte rs wm ff crailsheimer volksbank ausdruck kommenden gedanken verbraucherschutzes risiken kapitalanlagemodellen nationalen recht rechnung tragen ergnzt senat rechtsprechung bestehen aufklrungspflichten kreditgebenden bank fllen danach knnen anleger fllen institutionalisierten zusammenwirkens kreditgebenden bank verkufer vertreiber finanzierten objekts erleichterten voraussetzungen erfolg aufklrungspflicht auslsenden konkreten wissensvorsprung finanzierenden bank zusammenhang arglistigen tuschung anlegers unrichtige angaben vermittler verkufer fondsinitiatoren bzw fondsprospekts ber anlageobjekt berufen eigene aufklrungspflicht bank begrndende fallgruppe konkreten wissensvorsprungs bestimmten voraussetzungen beweiserleichterung form widerleglichen vermutung fr bislang darlehensnehmer darzulegende beweisende vgl bgh senatsurteil november xi zr wm kenntnis bank arglistigen tuschung verkufer fondsinitiator sowie eingeschalteten vermittler bzw verkaufs fondsprospekts ergnzt kenntnis bank arglistigen tuschung widerleglich vermutet verkufer fondsinitiatoren beauftragten vermittler finanzierende bank institutionalisierter art weise zusammenwirken finanzierung kapitalanlage verkufer vermittler sei ber benannten besonderen finanzierungsvermittler angeboten wurde unrichtigkeit angaben verkufers fondsinitiators fr ttigen vermittler bzw verkaufs fondsprospekts umstnden falles evident aufdrngt bank kenntnis arglistigen tuschung geradezu verschlossen dabei fr annahme institutionalisierten zusammenwirkens ausreichend bank brigen vertrieb kapitalanlagemodells beteiligten bereits vorab allgemeine finanzierungszusage gegeben vielmehr erforderlich verkufer fondsinitiator beauftragten vermittlern finanzierenden bank stndige geschftsbeziehungen bestanden knnen etwa form vertriebsvereinbarung rahmenvertrages konkreter vertriebsabsprachen bestanden vgl bgh urteil mrz iii zr wm senatsurteil mai xi zr wm vgl erman saenger bgb aufl rdn mnchkommbgb habersack aufl rdn staudinger kessal wulf bgb neu bearb rdn daraus ergeben verkufer fondsinitiator eingeschalteten vermittlern bank brorume berlassen bank unbeanstandet formulare kreditgebers benutzt wurden vgl bghz bgh urteile februar iii zr wm februar iii zr wm oktober ii zr bkr november ii zr wm dezember ii zr wm senatsurteile september xi zr wm april xi zr umdruck etwa daraus verkufer vermittler finanzierenden institut wiederholt finanzierungen eigentumswohnungen fondsbeteiligungen objektes vermittelt vgl bghz olg bamberg wm finanzierung kapitalanlage verkufer vermittler angeboten wurde anzunehmen kreditvertrag aufgrund eigener initiative kreditnehmers zustande kommt bank finanzierung erwerbgeschfts sucht deshalb vertriebsbeauftragte verkufers fondsinitiators interessenten zusammenhang anlage verkaufsunterlagen sei ber benannten besonderen finanzierungsvermittler kreditantrag finanzierungsinstituts vorgelegt zuvor verkufer fondsinitiator gegenber finanzierung bereit erklrt vgl bghz bgh senatsurteil september xi zr wm evidenten unrichtigkeit angaben verkufers fondsinitiators fr ttigen vermittler bzw verkaufsoder fondsprospekts auszugehen objektiv grob falsch dargestellt aufdrngt kreditgebende bank kenntnis unrichtigkeit arglistigen tuschung geradezu verschlossen cc anwendung grundstze besteht revisionsverfahren grunde legenden sachverhalt eigene hinweisund aufklrungspflicht beklagten kenntnis grob falschen angaben vermittlers ber angeblichen monatlichen mieteinnahmen widerleglich vermutet gegenber klgern fr beklagte erkennbaren konkreten wissensvorsprung revisionsrechtlich grunde legenden vortrag klger wusste beklagte klger vermittler arglistig getuscht worden angebliche monatliche nettomiete verkaufte dm qm lag obwohl tatschlich erzielbare miete lediglich dm qm betrug unrichtigkeit angabe vermittlers angesichts gegenber erzielten mieterls berhhten kalkulation klgern verkauften monatlichen mieteinnahme evident konnte beklagten bersehen erkenntnis verschloss kenntnis beklagten fehlerhaften angaben miethhe widerlegbar vermutet fr annahme beweiserleichterung vorausgesetzten weiteren indizien revisionsverfahren mageblichen sachvortrag klger gegeben danach bestand beklagten verkuferin eigentumswohnung eingeschalteten vermittlern institutionalisierte zusammenarbeit angebot finanzierung eigentumswohnungen strukturvertrieb vorsah grundlage planmigen arbeitsteiligen zusammenarbeit bildete gemeinsames vertriebskonzept beklagten verkuferin gruppe vermittlerin rahmen beklagte angeblich konkrete vorgaben anweisungen vertrieb gab entsprechend erfolgte finanzierung kaufpreises gruppe vermittelten eigentumswohnungen ausnahmslos abschluss vorausdarlehens zuteilung zwei zeitgleich geschlossenen bausparvertrgen getilgt insoweit bernahmen gruppe eingeschalteten untervermittler smtliche vertragsverhandlungen erwerbern etwa einholung selbstauskunft beibringung smtlicher unterlagen sowie ausfllen darlehens bausparantrge erhielten fr finanzierungszusage beklagten auszahlung vorausdarlehens machte beklagte beitritt kufer mieteinnahmegesellschaft abhngig stets gruppe gehrenden hm gmbh verwaltet wurde finanzierung kauf preises erfolgte ende verkauften ungefhr eigentumswohnungen beklagte klgern wurde finanzierung erworbenen eigentumswohnung eingeschalteten strukturvertrieb angeboten niemals persnlichen kontakt mitarbeitern beklagten vermittler ebenso vermittlern konzeptionelle finanzierungsbereitschaft beklagten bekannt benannte klgern gegenber finanzierendes institut legte entsprechenden darlehensantragsformulare beklagten unterschrift dd danach bestehende aufklrungspflicht wegen objektiven wissensvorsprungs ber speziellen risiken finanzierenden kapitalanlage beklagte fr wissensvorsprung angesichts institutionalisierten zusammenarbeit verkuferin eingeschalteten vermittlern sowie evidenten unrichtigkeit angaben miethhe erkennbar grundlage revisionsverfahren mageblichen sachverhalts verletzt klger grundsatz naturalrestitution satz bgb stellen schuldhafte aufklrungspflichtverletzung beklagten gestanden htten dabei lebenserfahrung konkreten fall widerlegen darlehensgeberin obliegt davon auszugehen klger aufklrung ber unrichtigkeit deutlich berhht angegebenen mieteinnahmen eigentumswohnung mangels rentabilitt erworben bzw kaufvertrag wegen arglistiger tuschung angefochten deshalb weder vorausdarlehen bank beiden bausparvertrge beklagten abgeschlossen grundschuldbestellung bernahme persnlichen haftung nebst vollstreckungsunterwerfung notariell erklrt htten schadensersatzanspruch knnen klger inan spruchnahme notariellen vollstreckungsunterwerfungserklrung wegen bernommenen persnlichen haftung gem bgb entgegen halten iii schadensersatzanspruch klger feststellungen berufungsgerichts fehlen angefochtene urteil soweit vollstreckungsgegenklage abgewiesen worden aufzuheben abs zpo sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo nachdem parteien gelegenheit bisheriges vorbringen hinblick modifikation rechtsprechung ergnzen feststellungen arglistigen tuschung klger verkufer bzw vermittler eigentumswohnung institutionalisierten zusammenwirken beklagten verkuferin eingeschalteten vermittlern sowie angebot finanzierung eigentumswohnung zusammenhang verkaufsunterlagen zuvor erklrten finanzierungsbereitschaft beklagten treffen sollten danach voraussetzungen schadensersatzpflicht beklagten fr eigenes aufklrungsverschulden tuschungshandlungen vermittlers gegeben beachten realkreditfinanzierten wohnungskufen immobilienfondsbeteiligungen wegen abs nr verbrkrg verbundene geschfte behandelt drfen haftung bank zugerechnetem verschulden fr unwahre angaben vermittlers betracht kommt bank insoweit fehlverhalten anlagevermittlers zugleich kredit vermittelt unrichtige erklrungen ber kapitalanlage gem bgb zurechnen lassen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs senat festhlt rahmen kapitalanlagemodellen auftretende vermittler erfllungsgehilfe pflichtenkreis vertrieb eingeschalteten bank insoweit ttig verhalten bereich anbahnung kreditvertrages betrifft st rspr vgl etwa bghz senatsurteil mrz xi zr wm jeweils nachw mglicherweise falsche erklrungen wert objekts monatlichen belastung klger betreffen darlehensvertrag rentabilitt anlagegeschfts liegen auerhalb pflichtenkreises bank st rspr vgl senatsurteil mrz xi zr wm nachw nobbe joeres richter bundesgerichtshof dr ellenberger erkrankt deshalb unterzeichnung gehindert mayen schmitt nobbe vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge berichtigung urteilsformel betreffend angeklagte strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen formel urteils senats oktober dahin berichtigt ziffer worte soweit verurteilt worden angefgt grnde berichtigung behebt abfassung urteilsformel unterlaufenes offensichtliches versehen ergebnis urteilsberatung senats urteil landgerichts oldenburg februar soweit angeklagte angeklagten betroffen hinsichtlich wirksam rechtsfolgenausspruch be schrnkten revision staatsanwaltschaft lediglich insofern vollem umfang aufgehoben verurteilt worden staatsanwaltschaft angegriffene teilfreispruch angeklagten hingegen aufhebung erfat eindeutig ausdruck bringen wurde abfassung urteilsformel versehentlich unterlassen tolksdorf miebach wink ler becker hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt entnehmende verhltnis genannten weichen kosten fr sachinvestitionen verbleibenden anteil kapitals unwidersprochen gebliebenen vortrag beklagten eingehalten worden kosten fr funktionstrger aufgewendet worden rahmen prospekts gehalten beschwerde insoweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen geiselnahme strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hildesheim januar schuldspruch dahin gendert verurteilung wegen tateinheitlich begangener ntigung entfllt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde generalbundesanwalt ausgefhrt strafkammer angeklagten wegen geiselnahme tateinheit krperverletzung ntigung verurteilt dabei davon ausgegangen angeklagte tatbestand stgb variante bemchtigens menschen drohung schweren krperverletzung ntigen erfllte ehefrau pkw mittters wohnort einsam gelegenen feldweg verbrachte erklrung zwingen bleibe frau betreten wohnung ausbung geschlechtsverkehrs erlauben ua tateinheitlich angenommene ntigung strafkammer darin gesehen angeklagte whrend rckfahrt bewusst fortwhrende wirkung geschehens feldweg ausnutzte duldung wegnahme geldbrse ehefrau pfand fr einhaltung zusage erreichen ua entfhrungslage zeitpunkt andauerte verwirklichte angeklagte verhalten weitere tatbestandsalternative stgb nmlich ausnutzen bemchtigung geschaffenen zwangslage tatbestandliche handlungseinheit vgl rissing van saan leipziger kommentar stgb aufl rdnrn gesondert tenorieren verwirklichte stgb stgb verdrngt vgl trger schluckebier leipziger kommentar stgb aufl rdnr trndle fischer stgb aufl rdnr schuldspruch aufzunehmen entsprechend berichtigen tritt senat bemerken angeklagte naheliegenderweise tatbestandsvariante entfhrens verwirklicht brigen berprfung urteils sachrge angeklagten rechtsfehler nachteil erkennen lassen strafausspruch nderung schuldspruchs berhrt tolksdorf miebach lienen winkler becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache alias wegen raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben senat schliet revision staatsanwaltschaft ergangenen urteil heutigen tage nher ausgefhrt gesamtstrafenausspruch angefochtenen urteil fehlerhaften einbeziehung gesamt geldstrafe strafbefehl amtsgerichts neuwied august beruht beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen frau vrinbgh prof dr rissing van saan wegen urlaubs unterschriftsleistung gehindert fischer fischer cierniak roggenbuck schmitt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss notz mrz verfahren wegen bestellung notar bundesgerichtshof senat fr notarsachen vorsitzenden richter schlick richter galke becker sowie notare dr lintz eule mrz beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats fr notarsachen oberlandesgerichts frankfurt main november magabe zurckgewiesen antrag gerichtliche entscheidung unzulssig zurckgewiesen soweit antragsteller haupt hilfsantrag begehrt antragsgegner verpflichten rcknahme ausschreibung notarstelle fr amtsgerichtsbezirk juli zurckzunehmen antragsteller kosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegner beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auslagen erstatten geschftswert fr beide rechtszge festgesetzt grnde antragsteller wurde mai rechtsanwaltschaft zuge lassen betreibt anwaltspraxis soziett zwei anwaltsnotaren weiteren rechtsanwalt juli schrieb antragsgegner notarstelle fr amtsgerichtsbezirk jmbl hessen schreibung zahlreiche weitere notarstellen bezirken aufgenommen wurde wegen voraussetzungen fr notaramt runderlass hessischen ministeriums fr justiz europaangelegenheiten ausfhrung bundesnotarordnung februar jmbl hessen verwiesen bewerbungsfrist august gesetzt antragsteller bewarb neben drei weiteren rechtsanwlten darunter beigeladenen hierauf fristgerecht amtsgerichtsbezirk besetzende notarstelle prsidentin oberlandesgerichts frankfurt main teilte antragsteller schreiben mai ergebnis auswahlverfahrens beabsichtigt sei notarstelle besetzen beschluss april erklrte bundesverfassungsgericht verwaltungsvorschriften einzelner bundeslnder genannten runderlass hessischen ministeriums fr justiz europaangelegenheiten konkretisierte auslegung anwendung bnoto normierten auswahlmastbe fr besetzung freier notarstellen fr verfassungswidrig chancengleiche bestenauslese gewhrleistung verfassungsrechtlich garantierten berufsfreiheit geboten sei grund lage mastbe erreicht bverfge njw dnotz znotp prsidentin oberlandesgerichts frankfurt sandte antragsteller schreiben juni bewerbungsunterlagen zurck teilte entscheidung bundesverfassungsgerichts april neubewertung bisher durchgefhrten bewertungspraxis besetzung freier notarstellen folge weshalb juli stellenausschreibung zurckgenommen neuausschreibung stellen verffentlichung modifizierten kriterien fr besetzungsverfahren fr oktober vorgesehen sei antragsgegner nahm juli ausschreibung juli zurck manahme wurde folgt begrndet freie notarstellen knnen ab sofort beachtung beschlusses bundesverfassungsgerichts april bvr besetzt aufgrund ausschreibung justiz ministerial blatt fr hessen juli jmbl eingeleiteten abgeschlossenen auswahlverfahren deshalb abgebrochen betreffenden ausschreibungen zurckgenommen jmbl hessen runderlass hessischen ministeriums justiz august jmbl hessen wurde runderlass februar gendert oktober schrieb antragsgegner notarstelle antragsteller bereits aufgrund ausschreibung juli beworben neu ablauf bewerbungsfrist setzte november fest jmbl hessen hierauf bewarben antragsteller sowie beigeladene erneut schreiben august teilte prsidentin oberlandesgerichts frankfurt main antragsteller beabsichtigt sei stelle beigeladenen besetzen antragsteller juli beim oberlandesgericht antrag gerichtliche entscheidung gestellt beantragt antragsgegner verpflichten rcknahme ausschreibung notarstelle amtsgerichtsbezirk zurckzunehmen stelle be setzen hilfsweise ausschreibung juli erffnete besetzungsverfahren bewerbern fr stelle fortzusetzen begrndung namentlich geltend gemacht hinsichtlich amtsgerichtsbezirk besetzenden notarstelle sachlicher grund fr abbruch ursprnglichen bewerbungsverfahrens vorgelegen jedenfalls antragsgegner entscheidung ber abbruch verfahrens zustehende ermessen zumindest fehlerfrei ausgebt hierdurch unverhltnismiger weise grundgesetzlich garantierte recht antragstellers berufsfreiheit eingegriffen neuausschreibung notarstelle konkurrenz neuen bewerbern ausgesetzt bewerbungschancen zustzlich dadurch verringert folge neuen bewerbungsfrist mglichkeit erffnet wurde weitere fr bewerbung bercksichtigungsfhige tatsachen verfahren einzufhren gerade sei grund warum aufgrund neuen ausschreibung stelle beigeladenen besetzt solle schreiben mai begrndetes berechtigtes vertrauen fragliche notarstelle bertragen erhalten rechtfertigender weise verletzt brigen antragsgegner gleichheitssatz verletzt entscheidung bundesverfassungsgerichts april notarstellen aufgrund ausschreibung juli besetzt oberlandesgericht antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen hiergegen richtet sofortige beschwerde antragstellers ursprngliches begehren verfolgt ii zulssige rechtsmittel abs bnoto abs brao sache erfolg haupt hilfsantrag antragstellers enthaltene begehren antragsgegner verpflichten rcknahme ausschreibung notarstelle fr amtsgerichtsbezirk juli zurck zunehmen unzulssig entscheidung besetzungsverfahren abzubrechen ausdruck organisationsgewalt landesjustizverwaltung einhergehende organisationsermessen beschrnken zahl zuschnitt notariate gem bnoto erstrecken darber hinaus manahmen errichtung ausgestaltung einziehung notarstellen schliet entscheidung ber endgltige besetzung nichtbesetzung stelle ebenso ber ausschreibung deren rcknahme ausschreibung besetzungsverfahren einleitet anschlieenden auswahlverfahren fortgesetzt dabei insoweit vergleichbar rein verwaltungsinternen errichtungsvorgang zunchst lediglich verwaltungstechnisches hilfsmittel gewinnung geeigneter bewerber interessen geordneten rechtspflege dient vgl senat bghz unmittelbare rechtswirkung fr bestimmte unbestimmte personen entfaltet vgl senat beschlsse mrz notz znotp november notz njwrr september notz dnotz bverwge custodis eylmann vaasen bnoto beurkg aufl bnoto rdn bohrer berufsrecht notare rdn sandkhler arndt lerch sandkhler bnoto aufl rdn gilt gleichermaen fr entgegengerichtete ausschreibungsrck nahme verwaltungstechnische manahme davon ablauf bewerbungsfrist bnoto begrenzte anzahl bewerbern betroffen ndert daran rcknahme ausschreibung diente verwaltungstechnisch voraussetzung beabsichtigten neuausschreibung abbruch besetzungsverfahrens sinne entscheidung bereits begonnene auswahlverfahren abzubrechen blo vorgelagerter organisationsakt regelungscharakter auenwirkung begehren antragstellers insofern weder aufhebung erlass verwaltungsaktes gerichtet senat beschluss november notz rdn verffentlichung bestimmt leistungsantrag antrag vornahme amts handlung verwaltungsakt darstellt wre begehren zulssig inwieweit ausschreibungsmanahmen bezogene leistungsantrge verfahren berhaupt mglich vgl senat beschlsse juli notz znotp njw rr september aao bedarf abschlieenden entscheidung gleiches gilt fr weitere zulssigkeitsvoraussetzung behaupteten tatsachen verletzung subjektiver rechte antragstellers mglich erscheinen lassen mssen antragsteller mithin geltend mglicherweise rechten rechtlich geschtzten interessen verletzt vgl senat beschlsse mrz aao november aao custodis aao rdn fr begehren fehlt jedenfalls erforderliche rechtsschutzinteresse fehler ausschreibungsverfahren beginn gesamten besetzungsverfahrens knnen zusammen rechtmigkeit abschlieenden entscheidung verfahren ber besetzung ausgeschriebenen stelle berprft gilt entscheidung zugunsten bewerbers ergeht endentscheidung abbruch auswahlverfahrens zurckgenommener ausschreibung lautet vgl senat beschluss mrz notz dnotz entsprechenden rechtsgedanken vwgo vgl kopp schenke vwgo aufl rdn stelkens schoch schmidt amann pietzner vwgo bd loseblatt stand september rdn ovg bautzen nvwz rr gebot effektiven rechtsschutzes art abs gg daraus abzuleitenden weiten verstndnis rechtsschutzbedrfnisses gebietet verfahrenssituation sichtweise weitere begehren antragstellers grundlage ausschreibung juli notar fr amtsgerichtsbezirk bestellen hilfsweise frhere auswahlverfahren fr stelle aufgrund ausschreibung ursprnglichen bewerbern fortzusetzen gewhrleistet vollstndige berprfung rechtslage senat beschluss november notz rdn verffentlichung bestimmt hinweises antragsteller gelegenheit geben antrag abzundern klarzustellen bedurfte rechtsschutzbegehren insgesamt erfolglos bleiben weiteren antrge antragstellers stellen ausschreibung juli erffneten auswahlverfahren notarstelle amtsgerichtsbezirk zuzuweisen hilfsweise entspre chende ursprngliche auswahlverfahren fortzusetzen dagegen verpflichtungsantrge gem abs abs satz bnoto abs satz brao zulssig sandkhler aao rdn antragsteller erstrebt insoweit gnstige entscheidung ber bewerbung ursprnglichen besetzungsverfahren abbruch verfahrens vorenthalten antragsgegner verpflichtet wissen darauf gerichteten bewerbungsverfahrensanspruch abbruch besetzungsverfahrens sachlich fr gerechtfertigt hlt antrag gerichtliche entscheidung geltend vgl senat beschlsse mrz notz dnotz mrz aao ovg bautzen abbruch rechtswidrig erweisen ursprngliche verfahren fortzusetzen vgl bverfg njw rr ber bewerbungsantrag entscheiden senat beschluss november notz rdn verffentlichung bestimmt soweit haupt hilfsantrag danach zulssig bleiben jedoch sache erfolg senat november verfahren notz zahlreichen weiteren parallelverfahren bereits ber vergleichbare sachverhalte bereich landesjustizverwaltung nordrhein westfalen entschieden dargelegten bundesverfassungsgericht unbeanstandet gebliebenen soweit unterlegene be schwerdefhrer verfassungsbeschwerden erhoben durchweg bundesverfassungsgericht entscheidung angenommen worden beschlsse februar bvr verfahren notz februar bvr verfahren notz notz notz rechtsauffassung hlt fest danach gilt senat aao rdn ff antragsgegner verpflichtet besetzungsverfahren grundlage ausschreibung juli fortzusetzen bewerbung antragstellers fortfhrung bisherigen auswahlverfahrens bescheiden bewerbung notar setzt voraus stelle vergeben beendigung besetzungsverfahrens mehr fall antragsgegner durfte ausschreibung juli zurcknehmen auswahlverfahren abbrechen bewerbung antragstellers organisatorischen akt erledigung gefunden senat beschluss mrz aao anspruch verfahrensbeendigung besetzungsentscheidung antragsteller danach mehr vgl linke dnotz gestaltung zeitpunkt besetzungsverfahrens allerdings einfluss konkurrenzsituation jeweiligen bewerber ergebnis spteren auswahlentscheidung genommen art weise bekanntgabe vakanter stellen setzen bewerbungsfristen terminierung besetzungen abbruch besetzungsverfahren sptere neuausschreibung notarstellen lsst zusammensetzung bewerberkreises steuern steuerung grundrechtsrelevanter weise chancengleichheit berufsfreiheit notarbewerbern berhren wahrung grundrechte insbesondere art abs gg art abs gg erfordert grundrechtschutz angemessene verfahrensgestaltung bverfge rahmen insoweit bestehenden weiten ermessensspielraums justizverwaltung notarauswahl bercksichtigenden ffentlichen interessen bezug grundrechte bewerber gewichten verhltnismigen mitteln durchzusetzen bverfg dnotz krit anm linke aao justizverwaltung demgem frage besetzungsverfahren fortzusetzen abzubrechen eingerumte organisationsermessen pflichtgem ausben entscheidung fr abbruch erfordert beamtenrecht sachlich nachvollziehbare grnde angemessene beachtung bewertung betroffenen ffentlichen individuellen belange belegen insoweit erlauben berufsfreiheit recht bewerber chancengleichheit abbruch laufender verfahren bverfg njw rr dnotz senat beschlsse mrz notz dnotz zustimmend linke aao mrz aao bverwge grundstze antragsgegner beachtet bewusst besetzungsabbruch sachlichen grundes bedarf ausschreibungsrcknahme zusammengefasst angegeben verfahrensabbruch anforderungen beschlusses bundesverfassungsgerichts april gengende auswahlentscheidung ermglichen begrndung nachvollziehbar bisherigen auswahlkriterien runderlass februar ausschreibung ausdrcklich hingewiesen worden verfassungsgem erwiesen bewerber notaramt mussten damals davon ausgehen erfolg voraussetzungen erfllten whrend kriterien zugeschnittenen bewerbung erfolgsaussichten ausrechnen konnten rcknahme ausschreibung anschlieende neubeginn bewerbungsverfahrens sollten mithin mglichen bewerbern gleichermaen zugang nunmehr verfassungsrechtlichen vorgaben entsprechenden auswahlentscheidung erffnen erkennen justizverwaltung insoweit hinblick vorgenannte rechtsprechung bundesverfassungsgerichts gebunden angesehen knnte eingerumten ermessen gebrauch gemacht htte denkbaren alternativen fortfhrung laufenden verfahrens abbruch anschlieendem neubeginn lagen offen wurden literatur errtert praxis angewandt vgl fortfhrung bewerbungsverfahrens senat beschluss november notz njw harborth dnotz jung dnotz maa znotp lerch znotp zeigt inhalt schriftsatzes september vertreterin antragsgegners ausdrcklich darauf hingewiesen sachgerecht erschien auswahlkriterien laufenden besetzungsverfahren vorgaben entscheidung bundesverfassungsgerichts anzupassen vielmehr verfahren zurckzunehmen zunchst nderung mageblichen verwaltungsvorschriften herbeizufhren bewerbern sodann mglichkeit erffnen genderten richtlinien kenntnis nehmen bewerbung danach auszurichten persnliche anhrung betroffenen bewerber abbruch stellenbesetzungsverfahrens dabei entgegen ansicht beschwerdefhrers geboten weder entscheidung antragsgegners zugunsten potentiellen bewerber besetzungsverfahren abzubrechen auffas sung belange antragstellers mssten dahinter zurckstehen liegt ermessensfehlgebrauch aa bundesverfassungsgericht gesetzlichen eignungskriterien abs bnoto gebilligt auswahl anwaltsnotare angemessene bercksichtigung kenntnisse fhigkeiten erlauben speziell zweitberuf notars beziehen jedoch festgestellt auslegung anwendung norm allgemeinen verfgungen angelegenheiten notarinnen notare runderlass hessischen ministeriums fr justiz europaangelegenheiten ausfhrung bundesnotarordnung februar auswahl bewerber kreis rechtsanwlte fr amt notars betracht kommen vorrang desjenigen besten fachlichen eignung gewhrleisten bverfge ff bisherigen mastben erstellte prognose ber eignung bewerbers fr erstrebte ffentliche amt ber bessere eignung auswahl kreis bewerbern lsst konkrete einzelfallbezogene bewertung fachlichen leistungen bewerbers vermissen erforderlich statt neubewertung bewerbern vorbereitung angestrebte amt gezeigten theoretischen kenntnisse praktischen erfahrungen insbesondere beurkundungen differenziert gewichten solange insoweit beachtlichen bewertungen fehlt individuelle eignungsprognose weiteren sinn treffen beiden notarspezifischen eignungskriterien eigenstndigem hheren gewicht bisher verhltnis anwaltspraxis ergebnis staatsexamens einflieen mssen bverfg aao ff senat beschluss november aao bb anforderungen verfassungsgeme vergabe besetzter notarstellen grundrechtsschutz betracht kommenden bewerber orientierten angemessenen verfahrensgestaltung antragsgegner abbruch laufenden bewerbungsverfahrens anschlieender neuausschreibung gerecht insoweit stand sachlicher grund seite bisherigen verfahren infolge fehlerhafter gewichtung examensnote anwaltspraxis mngeln litten grundstzlich organisationsermessen gedeckten abbruch rechtfertigen knnen vgl ovg rheinland pfalz lerch aao antragsteller erfolg entgegenhalten justizverwaltung drfe vorgaben bundesverfassungsgerichts ausgerichtete auswahlentscheidung konkurrenten laufenden bewerbungsverfahren treffen zugang ffentlichen amt notar ausbt bnoto bverfge art abs gg art abs gg abzuleitenden grundstze fr auswahlentscheidung gebieten schutz wichtigen gemeinschaftsgutes qualittsvollen rechtspflege tatschlich potentiellen bewerbern derjenige zuge kommt anforderungen amtes ehesten entspricht bverfge bverfg njw verfassungsrechtlich danach geboten betracht kommenden personen bewerbungsverfahren anzusprechen wirklich erreichen lsst verfahrensgestaltung jedenfalls mglichkeit abbruchs bereits begonnener auswahlverfahren geforderte erreichbarkeit mglichen bewerber etwa infolge abfassung bewerbungsangebotes darin mitgeteilten besetzungskriterien sichergestellt gebot justiz verwaltung antragsteller beanstandeten vorgehensweise gerade gehorchen auswahlverfahren denjenigen ffnen infolge angegebenen auswahlmastbe aufgrund verfassungsgerichtlicher berprfung nachtrglich verfassungswidrig erwiesen beteiligung mangels erfolgsaussicht abstand genommen whrend neuen fr erfolgversprechenderen mastben beteiligt htten liegen dinge zugangskriterien anwaltsnotariat mssen geringerem gewicht examensnoten strker notarfunktion ausrichten bewerber schwcheren abschlussnoten daher bessere aussichten bisher vergabe notarstelle gerade fachbezogenen anforderungen beispielsweise grere beurkundungspraxis notarnhere ausgestaltung anwaltsttigkeit berdurchschnittlichem mae erfllen unwahrscheinlich gerade potentiellen bewerber kenntnis bisherigen gewichtung bewerber abgesehen vgl kg kg report sowie beschluss februar not ovg mnster nvwz rr nheren konkreten prfung landesjustizverwaltung fr ursprnglich ausgeschriebenen notarstellen berhaupt derartige potentielle bewerber vorhanden bedurfte entgegen auffassung antragstellers wre verfassungsrechtlich bedenklichen probeausschreibung nahe gekommen vgl bverfg dnotz richtigem verfassungsverstndnis nunmehr durchaus geeignet einzustufenden potentiellen bewerbergruppe durfte justizverwaltung ffentlichen interesse bestehenden grundsatz bestenauslese verfassungsrechtlich garantierten ansprchen bewerber gleichen zugang ffentlichen amt abbruch bewerbungs verfahrens beachtung schenken personen wre bewerbung besetzende stelle mehr mglich nachdem bewerberkreis wegen ablaufs bewerbungsfrist bereits geschlossen spielt ferner rolle zeitpunkt ersten ausschreibung bereits verfassungsbeschwerden bisherigen auswahlmastben anhngig denen bisherigen kriterien fr bewerberauswahl verfassungswidrig beanstandet wurden fr einzelnen abzuschtzen wann ergebnis bundesverfassungsgericht entscheiden wrde angesichts dadurch bedingten zuflligkeiten zeitliche abfolge qualifikationsnachweisen blo vorsorgliche bisherigen auswahlmastben aussichtslose bewerbung verlangen schlielich kommt anzahl besetzenden stellen gre verbliebenen bewerberfeldes stand bewerbungsverfahrens entscheidung abzubrechen fortzusetzen ausschlaggebende bedeutung vgl harborth aao bestenauslese verfolgte verfassungsrechtliche anliegen geeigneten bewerber erreichen bleibt stets gleiche erweist daher gesichtspunkt insgesamt ermessensfehlerfrei angefhrten interessen vorrang gegenber denen antragstellers eingerumt worden bisherigen auswahlverfahren verbleiben weiterer konkurrenz stellen mssen entscheidung justizverwaltung bisherige ausschreibung zurckzunehmen auswahlverfahren insgesamt wiederholen findet blick vorhandenen bewerber berechtigung abs bnoto bewerbung innerhalb ausschreibung ge setzten gesetzliche ausschlussfrist gestalteten bewerbungsfrist einzureichen dementsprechend gem abs satz bnoto umstnde bercksichtigen ablauf bewerbungsfrist vorlagen justizverwaltung darf fachliche eignung bewerbers amt bejahen ablauf bewerbungsfrist nachgewiesen gilt insbesondere fr nachweis fachlichen leistungen auswahlverfahren abs bnoto bedeutung erforderliche fristgeme nachweis leistungen setzt neben vorlage entsprechenden bescheinigungen voraus bewerber justizverwaltung innerhalb bewerbungsfrist mitgeteilt vorbereitung notarberuf bereits erbrachten leistungen auswahlentscheidung beachtung finden sollen insoweit dient festlegung stichtags rechtssicherheit rechtsklarheit gleichbehandlung bewerber aufgrund einheitlichen bewerbungssituation gewhrleistet beginn auswahlverfahrens smtliche fr bewerber mageblichen kriterien feststehen vgl senat bghz ff beschlsse november aao november notz znotp juli notz njw rr mrz notz njw rr verfassungswidrigkeit bisherigen auswahlstbe erst ablauf bewerbungsfrist herausgestellt konnten bewerber mehr weiteres ergnzende leistungen nachweise verfahren einbringen fachliche eignung entsprechend nunmehr beachtenden verfassungsrechtlichen vorgaben auswahlentscheidung belegen dabei versteht keineswegs verbliebene bewerberkreis blick genommen erneuten ausschreibung wesentlich davon abweichendes ergebnis erwarten wre wohl schlholg schla allein hinblick bisherige deckelung anrechenbarer beurkundungen schon zweifelhaft fr erste bewerbungsverfahren bereits eingereichten nachweise verfgung gestanden vgl dagegen schbener nwvbl jedenfalls hinsichtlich weitaus hherem gewicht bisher bercksichtigenden sonstigen notarspezifischen qualifikationsmerkmale wenig wahrscheinlich statt umstnden schwierige abgrenzung neuen abs bnoto prkludierten umstnden lediglich zustzlichen rechtsprechung bundesverfassungsgerichts veranlassten nachtrglichen erluterungen notarspezifischen bezge anwaltlichen ttigkeit vorzunehmen vgl senat beschluss november aao etwaige wiedereinsetzungen vorigen stand unterschiedlichen erfolgschancen setzen abs bnoto vgl senat beschluss november aao justizverwaltung verwehrt auswahlverfahren insgesamt neu erffnen prfung entscheidung einzelfall mglichen daran knpfenden rechtsmittelverfahren entlasten weise vermag bewerbern chancengleichheit herzustellen art abs gg gleichbehandlung bezglich vorzuweisenden leistungen ber sachlich gleichmige materielle formelle verfahrensgrundlage gewhrleisten vgl senat beschluss november aao zugleich schafft vollstndige beurteilungsgrundlage fehlerfreie auswahlentscheidung sicherstellt zustzlich erwartende folgestreitigkeiten vermieden auswahl gesamte ursprngliche bewerberfeld miteinzubeziehen verbliebenen erfolgen vgl harborth aao daher jedenfalls ermessensfehlerhaft sachlage neuen ausschreibung vorzug geben erkennbaren schwierigkeiten anstehenden umstellung individuelle eignungsprognose bverfge ff ff vgl harborth aao umgehen vorgehensweise verfassungsrechtlich bedenklichen probeausschreibung sichtung bewerbern vgl bverfg dnotz vergleichen vernderten anforderungsprofil ausgeschriebenen stelle ffentlichen dienst neuausschreibung regelmig rechtfertigen sogar gebieten vgl bverwge ovg mnster nvwz rr vernderungen anforderungsprofil neugewichtungen fr zugang amt geltenden auswahlmastbe knnen bewerberkreis hnlicher weise beeinflussen abbruch zunchst begonnenen besetzungsverfahrens anschlieendem neubeginn gleiche ausgangsvoraussetzungen fr alten neuen bewerberkreis schaffen gesichtspunkt ebenfalls insgesamt beanstanden befrchtungen stichtagsprinzip faktisch aufgehoben wrde konturen bewerbungsverfahrens suche bestmglichen bewerber aufgeweicht wrden jedweder fehler auswahlentscheidung knftig abbruch neuausschreibung folge wrde stillstand rechtspflege notarbereich absehbaren wirtschaftlichen personellen konsequenzen fhren knnte angesichts besonderen situation fr justizverwaltung verfassungsrechtlichen grnden bislang allgemein gltige auswahlkriterien anpassen bzw ndern mssen unbegrndet entscheidung justizverwaltung rahmen zustehenden organisationsgewalt besetzungsverfahren abzubrechen fr weitere bewerber offene neue ausschreibung vorzunehmen erweist gegenber antragsteller verhltnismig dadurch schon verfestigte rechtsposition genommen ursprnglichen bewerbern spitzenplatz eingenommen schreiben mai mitgeteilt worden beabsichtigt sei freie notarstelle amtsgerichtsbezirk besetzen dennoch entscheidung landesjustizverwaltung blick beschluss bundesverfassungsgerichts april besetzungsverfahren abzubrechen ermessensfehlerhaft antragsteller berechtigten vertrauen stelle bertragen erhalten verletzt vgl senat beschluss november notz rdn ff verffentlichung bghz bestimmt ndern verfassungsrechtlichen grnden whrend laufenden verfahrens fr besetzungsentscheidung justizverwaltung allgemein angewandten potentiellen bewerbern verbindlich vorgegebenen materiell rechtlichen beurteilungskriterien erheblich entscheidung bundesverfassungsgerichts festgestellt gibt fr etwaiges bewerbern gebildetes vertrauen wrden gem entsprechenden mitteilung justizverwaltung notar ernannt fortfhrung verfahrens vorhandenen bewerberkreis verbleiben grundlage mehr dahingehende interesse antragstellers gegenber gegenlufigen interesse konkurrenten durchsetzen basis verfassungswidriger mastbe unterlegen mglicherweise gerade vertrauen fortgeltung mastbe anfechtung auswahlentscheidung abgesehen erst gar beworben schon wegen grnden bestenauslese situation gebotenen ffnung bewerberkreises fr potentiellen kandidaten daher belang antragsteller frheren auswahlkriterien ursprnglichen verfahren aussichtsreichster bewerber erwiesen daran ndert bereits vorgenommene besetzungen gleichzeitig ausgeschriebenen stellen bekanntwerden entscheidung bundesverfassungsgerichts mehr rckgngig gemacht knnen grnden mterstabilitt hinzunehmen vgl senat bghz vermag vertrauensschutz fr antragsteller begrnden entgegen vorbringen antragstellers erkennbar antragsgegner dadurch gleichheitssatz verstoen htte notarstellen juli ausgeschrieben worden beschluss bundesverfassungsgerichts april besetzt antragsgegner ausdrcklich vorgetragen unkenntnis verfassungsgerichtlichen entscheidung geschah besetzungen mehr vorgenommen beschluss april verffentlichung bekannt geworden vorbringen indiziell dadurch besttigt antragsteller schreiben mai mitgeteilt wurde sei beabsichtigt freie notarstelle amtsgerichtsbezirk besetzen antragsgegner beachtlicher weise entgegengetreten verkennt bestellung notar aushndigung bestallungsurkunde wirksam satz bnoto spteren verffentlichung ernennung justizministerialblatt bestand daher anlass sachvortrag nachzugehen somit offen bleiben antragsteller stellenbesetzungen kenntnis verfassungsgerichtsbeschlusses rechtswidrig vorgenommen worden wren berhaupt gunsten ableiten knnte zutreffend macht antragsteller allerdings geltend neuausschreibung notarstelle amtsgerichtsbezirk sei ne bewerbungschancen erkennbar verschlechtert nunmehr stelle beteiligten besetzt antragsteller jedoch hinzunehmen grundsatz verhltnismigkeit hierdurch nachteil verletzt bereits dargelegt antragsteller allein aussichtsreiche teilnahme ursprnglichen bewerbungsverfahren verfestigte rechtsposition erwachsen fr bestand lediglich ungesicherte aussicht erfolg bewerbung jedoch verfassungsrechtlichen mastben gengende auswahlkriterien zugrunde lagen interesse antragstellers ernennungschance verlieren durfte antragsgegner ffentlichen interesse bestenauslese verfassungskonformen auswahlmastben unterordnen dabei verfassungsrechtlichen grnden gehalten ursprngliche ausschreibungsverfahren fr weitere potentielle bewerber ffnen gelegenheit geben innerhalb neuen bewerbungsfrist bercksichtigungsfhigen tatsachen vorzubringen zeitpunkt ablaufs ursprnglichen bewerbungsfrist august bereits vorzuweisen sodann alt neubewerbern auswahl kriterien treffen bundesverfassungsgericht aufgezeigten mastben entsprachen bereits ausgefhrt htte antragsgegner hierauf beschrnken drfen vielmehr htte altbewerbern gelegenheit geben mssen nunmehr bercksichtigungsfhige bewerbungsrelevante tatsachen nachzutragen derartiges verfahren kern neuausschreibung notarstellen vergangenheit liegenden stichtag abs satz bnoto hinausgelaufen wre ablauf auswahlkriterien fr spteren bewerber erkennbar antragsgegner unbeschadet frage vereinbarkeit ei nes verfahrens geltenden recht jedenfalls einlassen vielmehr durfte ffentlichen interesse daran offenen notarstellen bewerbern besetzen verfassungskonformen auswahlkriterien aktuell hierfr geeignetsten erweisen vorzug geben soweit jetzige bevorzugung beteiligten neufassung abschnitts ii nr buchst genderten runderlasses beruht dahinstehen neufassung verfassungsrechtliche bedenken geltend gemacht knnten entscheidung ursprngliche besetzungsverfahren abzubrechen sptere nderung runderlasses einfluss frage vielmehr gegebenenfalls antragsteller eingeleiteten gerichtlichen verfahren beabsichtigte ernennung beteiligten notar amtsgerichtsbezirk klren schlick galke lintz becker eule vorinstanz olg frankfurt main entscheidung not'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund april zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte ii fall urteilsgrnde verurteilt worden gesamtstrafenausspruch entscheidung ber einziehung umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung tateinheit ntigung sowie bedrohung betrugs tateinheit diebstahl gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt auerdem unterbringung entziehungsanstalt angeordnet messer eingezogen hiergegen gerichtete revision beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo verurteilung wegen bedrohung ii fall urteilsgrnde hlt revisionsrechtlicher berprfung stand feststellungen geriet angeklagte zeugen ber betubungsmittelgeschft streit entwickelte verbale auseinandersetzung darin mndete angeklagte kchenmesser hand nahm zweimal richtung bauches zeugen stach angriff jedoch sprnge hinten ausweichen konnte danach lie angeklagte zeugen ab steckte messer strafkammer stiche androhung vorstzlichen ttungsdelikts gewertet angeklagte bereits unmittelbar angesetzt allerdings sei hiervon strafbefreiend zurckgetreten ua feststellungen belegen angeklagte zeugen sinne abs stgb begehung verbrechens bedroht aa tatbestand bedrohung abs stgb setzt ausdrcklich erklrte konkludent ausdruck gebrachte inaussichtstellen begehung verbrechens drohungsadressaten nahestehende person voraus vgl bgh beschluss januar str nstz rn mwn drohen daher hinweis zuknftiges begriffen verwirklichung geschehens zugleich ankndigung liegen vgl bgh beschluss juni str nstz eser eisele schnke schrder stgb aufl rn bb anforderungen entsprechendes inaussichtstellen bevorstehenden verbrechens lsst urteilsgrnden entnehmen strafkammer beiden stichen aufgrund ausweichbewegungen zeugen folgenlos blieben lediglich schreck warngesten ttungsversuch beginn verbrecherischen handelns gesehen angriffen ankndigung vorausging ergeben feststellungen ausfhrung verbrechens etwa versuchten erpressung bedrohung weiteren verbrechen liegen hierfr findet feststellungen beleg sache bedarf daher insoweit neuer verhandlung entscheidung aufhebung verbundene wegfall einzelstrafe jahr freiheitsstrafe zieht aufhebung gesamtstrafe einziehung verwendeten messers danach bestehen bleiben sost scheible cierniak quentin bender bartel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter galke richter wellner richterinnen pentz dr oehler richter dr klein beschlossen anhrungsrge februar senatsbeschluss januar kosten klgers zurckgewiesen grnde gem zpo statthafte brigen zulssige gehrsrge begrndet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags ausdrcklich bescheiden bverfge bgh beschluss februar iii zr njw abs satz zpo revisionsgericht begrndung beschlusses ber nichtzulassungsbeschwerde entscheidet absehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen mglichkeit senat vorliegenden fall gebrauch gemacht senat entscheidung ber zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde vorbringen klgers vollem umfang geprft grnde fr zulassung revision entnehmen knnen galke wellner oehler pentz klein vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja duftvergleich markenparfm uwg abs satz sttzt klage verfolgte unterlassungsbegehren darauf beanstandeten uerungen beklagten verkehr bestimmten weise verstanden braucht unterlassungsantrag untersagende uerung umfassen antrag ergeben verbot voraussetzung bestimmten verkehrsverstndnisses ausgesprochen bgh urt dezember zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr schaffert dr bergmann dr koch fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgerin hinsichtlich berufungsantrge haupt hilfsantrag ii soweit letzterer bezieht zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin stellt her vertreibt markenparfms davidoff joop jil sander beklagte deren geschftsfhrer beklagte stellt her vertreibt eigenmarken parfum lucien lucien george gleichfalls parfmprodukte klgerin geltend gemacht parfms beklagten handele imitate vertriebenen markenparfms beklagte verwende gewhlten bezeichnungen jeweils gewisse nhe namen imitierten produkte aufwiesen vertrieb nachahmerserien bekannten dachmarken parfum lucien lucien george system hilfe angesprochenen verkehrskreise insbesondere gewerblichen abnehmer genau erkennen knnten duft jeweils nachgeahmt klgerin darin unzulssige vergleichende werbung markenverletzung gesehen klgerin soweit revisionsinstanz interesse beantragt antrag beklagten androhung nher bezeichneter ordnungsmittel verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr parfmprodukte marken parfum lucien lucien george folgenden bezeichnungen anzubieten bewerben vertreiben anbieten bewerben vertreiben lassen blue ocean woman blue ocean for men jonah blue jonah blauen umverpackung jonah yellow jonah gelben umverpackung kirman statue hilfsweise beantragt beklagten untersagen hinblick parfmprodukte bestimmten ausstattungen hauptantrag genannten tathandlungen vorzunehmen ferner beklagten auskunftserteilung antrge feststellung schadensersatzpflicht antrag ii anspruch genommen landgericht klage insoweit abgewiesen dagegen gerichtete berufung klgerin erfolglos geblieben olg kln markenr umfang senat zugelassenen revision deren zurckweisung beklagten beantragen verfolgt klgerin klagebegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht klage revisionsinstanz anhngigen umfang fr unbegrndet erachtet begrndung ausgefhrt unterlassung gerichteten hauptantrag knne klgerin schon deshalb erfolg antrag eigenen vorbringen weit gehe sei darauf gerichtet beklagten geschftlichen verkehr angebot bewerbung vertrieb parfmprodukten marken parfum lucien lucien george genannten bezeichnungen verbieten bezeichnungen seien indes fr genommen beanstanden klgerin halte verwendung vielmehr deshalb fr wettbewerbswidrig bezeichnungen bedeutung bestimmten codierung zukommen solle voraussetzung angesprochenen verkehrskreise jeweiligen bezeichnung entnhmen handele imitat bestimmten markenparfms komme unterlassungsanspruch betracht unterlassungsantrag zukunft gerichtet sei deshalb verbal bedingungen umreien msse de nen begrndet sei htte voraussetzung antragsfassung ausdruck finden mssen hilfsweise gestellte unterlassungsantrag klgerin vertrieb genannten parfmprodukte jeweiligen ausstattung wende sei gesichtspunkt wettbewerbswidrigen vergleichenden werbung abs nr uwg begrndet beanstandete verhaltensweise beklagten stelle vergleichende werbung uwg dar begriff vergleichenden werbung sei weit verstehen erforderlich sei jedenfalls werbung bzw uerung daran fehle beanstandete verhalten beklagten bestehe irgendwie gearteten ware begleitenden aussage liege bezeichnung ausstattung produkts schon wortverstndnis werbung typischerweise aussage handele zustzlich produkt gemacht gleichsam neben stehe widerspreche bezeichnung ausstattung produkts werbung uwg sehen hinzu komme andernfalls marken ausstattungsrecht sonderrecht wettbewerbsverste bezeichnung ausstattung regeln solle bedeutung fr bereich verwechslungsgefahr zukme klgerin geltend gemachte unterlassungsanspruch bestehe markenrecht gesichtspunkt wettbewerbsrechtlichen leistungsschutzes wegen rufausbeutung nr lit uwg folgeantrgen geltend gemachten ansprche auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht beklagten seien demnach gleichfalls begrndet ii revision klgerin umfang zulassung senat haupt hilfsantrag darauf bezogenen antrag ii sowie antrge erfolg fhrt insoweit aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht unterlassung gerichteten hauptantrag klgerin schon deshalb erfolg versagt zugrundelegung klagevorbringens weit gehe hlt rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht antrag deshalb weitgehend angesehen antragsfassung ausdruck komme beanstandeten bezeichnungen vorbringen klgerin bedeutung bestimmten codierung htten angesprochenen verkehrskreise entnhmen imitate bestimmter markenparfms handele auffassung gefolgt klgerin ansicht verwendung hauptantrag beanstandeten produktbezeichnungen beklagten verstoe abs nr uwg abs nr uwg begrndet bereits produktbezeichnungen angesprochenen verkehrskreisen hinweis darauf verstanden wrden originalprodukt jeweils nachgeahmt behauptung folgt verkehrsverstndnis schon produktbezeichnungen teils begriffe verwendet wrden blue ocean statue verkehr bezeichnungen originalprodukte cool water sculpture assoziiert wrden teils shen angesprochenen verkehrskreise anfangsbuchstaben anfangslauten hinweise originalprodukte marke joop originalprodukts casmir hauptantrag gestellte bestimmte unterlassungsantrag klgerin umschreibt demnach angabe bean standeten bezeichnungen hinreichend merkmale klgerin unzulssige vergleichende werbung beanstandeten verhaltens beklagten entgegen auffassung berufungsgerichts erforderlich fassung unterlassungsantrags behauptete verkehrsverstndnis verbal bedingung antrag begrndet ausdruck bringen besteht behauptete verkehrsverstndnis wozu berufungsgericht feststellungen getroffen klage unbegrndet abzuweisen fr vergleichende werbung erforderlichen bezugnahme mitbewerber abs uwg jedenfalls darstellung beworbenen produkte imitation nachahmung abs nr uwg fehlt erweist behauptung klgerin richtig klage sofern brigen voraussetzungen unterlassungsanspruchs abs abs nr uwg abs nr uwg vorliegen stattzugeben einschrnkung urteilstenor dahingehend bedrfte beklagten verwendung beanstandeten bezeichnungen unterlassen verkehr entnimmt bezeichneten produkten imitate bestimmter markenprodukte handelt ebenso wenig etwa untersagung irrefhrenden werbung gerichteten unterlassungsantrag verbal ausdruck gebracht aufgrund verkehrsverstndnisses antrag hinreichend bestimmt umschriebene werbung irrefhrend umstand unterlassungsbegehren zukunft gerichtet erfordert antragsfassung jeweilige unterlassungstitel ergeht grundlage zeitpunkt entscheidung festgestellten verkehrsverstndnisses fhren vernderungen verkehrsverstndnisses erlass urteils eintreten rechtsgrundlage titels wegfllt wege vollstreckungsabwehrklage zpo geltend gemacht vgl bgh urt zr grur wrp idee kaffee urt zr grur wrp stapelautomat berufungsgericht gegebene begrndung rechtfertigt somit abweisung hauptantrags senat eigene sachentscheidung mglich berufungsgericht klgerin behaupteten verstndnis beanstandeten bezeichnungen beklagten angesprochenen verkehrsteilnehmer feststellungen getroffen berufungsurteil insoweit begrndung aufrechterhalten zpo hauptantrag beanstandeten bezeichnungen beklagten handele werbung werbung abs uwg uerung ausbung handels gewerbes handwerks freien berufs ziel absatz erbringung dienstleistungen frdern art lit richtlinie ewg rates ber irrefhrende vergleichende werbung abl nr verwendung bestimmter produktbezeichnungen uerung zwecke absatzes betreffenden produkte werbung abs uwg art lit richtlinie umstand produktbezeichnungen markenrechtlicher schutz zukommen steht entgegen markenrecht kommt gegenber wettbewerbsrechtlichen regelungen vergleichenden werbung vorrang vgl bgh urt zr imitationswerbung iii entscheidungsgrnde abweisung folgeantrge auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht beklagten deshalb gleichfalls bestand abweisung hilfsantrags schon deshalb aufgehoben entscheidung ber hilfsantrag unzulssig hauptantrag begrndet vgl bghz infolge aufhebung entscheidung berufungsgerichts ber hauptantrag gegenwrtigen verfahrensstadium ausgeschlossen iii berufungsurteil somit aufzuheben soweit berufungsgericht berufung klgerin hinsichtlich antrags haupt hilfsantrag darauf bezogenen antrags ii sowie antrge zurckgewiesen insoweit sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurckzuverweisen iv fr wiedererffnete berufungsverfahren weist senat folgendes feststellung beanstandeten bezeichnungen beklagten angesprochenen verkehrskreisen klgerin behaupteten sinne verstanden berufungsgericht beachten abs nr uwg unzulssige vergleichende werbung vorliegt betreffenden werbemanahme darstellung ware dienstleistung imitation nachahmung geschtzten kennzeichen vertriebenen ware dienstleistung sinne ber bloes erkennbarmachen abs uwg hinausgehenden deutlichen bezugnahme imitierte nachgeahmte produkt entnommen entsprechenden deutlichkeit beanstandeten werbung hervorgehen produkt werbenden gerade imitation nachahmung produkts mitbewerbers beworben gengt angesprochenen verkehrskreise lediglich aufgrund auerhalb beanstandeten werbung liegender umstnde weise erworbenen wissens lage pro dukte werbenden hilfe fr verwendeten bezeichnungen jeweils bestimmten produkten mitbewerbers zuzuordnen vgl bgh urt zr imitationswerbung iii entscheidungsgrnde bornkamm pokrant bergmann vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung schaffert koch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bnoto abs satz notar amtspflichtwidrige auszahlung kaufpreises fr grundstck anderkonto mutter verkufers gesttzten schadensersatzanspruch einwand anspruchsteller sei auszahlung entsprechenden verbindlichkeit gegenber mutter kaufpreis innenverhltnis zugestanden befreit worden verteidigen klrung frage beweisaufnahme bedarf anschlu bgh urteil november ix zr njw abgrenzung olg hamm olg report hamm bgh beschlu april iii zr olg hamburg lg hamburg iii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dr rinne richter streck schlick drr galke beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat september zurckgewiesen klger kosten beschwerdeverfahrens tragen gegenstandswert grnde klger verkaufte beklagten notar beurkundeten vertrag oktober grundstck verlangt beklagten schadensersatz amtspflichtwidrig abzug verbindlichkeiten notaranderkonto verbliebenen restlichen kaufpreis klger berschuldete mutter ausgezahlt beklagte wendet klger sei schaden entstanden auszahlung restlichen kaufpreises mutter entsprechen verbindlichkeit gegenber mutter befreit worden sei innenverhltnis klgers mutter grundbesitz jahre bertragen zugriff glubiger entziehen nmlich mutter verkaufserls zugestanden oberlandesgericht einwand beweisaufnahme fr gewissen abzgen durchgreifend erachtet amtshaftungsklage berwiegend abgewiesen ii nichtzulassung revision gerichtete beschwerde klgers unbegrndet weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo beschwerde hlt aufassung verneinende frage grundstckskaufpreis amtspflichtwidrig notaranderkonto dritten auskehrende notar einwenden dritten gegenber geschdigten entsprechender anspruch gleicher hhe zugestanden fr rechtsgrundstzlich jedoch fall betreffende fragenkreis rechtsprechung bundesgerichtshofs schon grundstzlich geklrt ermittlung schadens weisungswidriger verwendung treuhandgeldern fragen vermgen treugebers vergleich tatschlichen ablauf entwickelt htte notar amtspflicht entsprechend treuhandauftrag erfllt htte hierbei sache geschdigten streitigen schaden sowie ur schlichkeit amtspflichtverletzung fr schaden nachzuweisen fr haftungsausfllende kausalitt haftungsgrund schaden gelten dabei beweiserleichterungen zpo beweis ersten anscheins amtspflichtverletzung davon betroffenen vorteile gebracht rahmen differenzrechnung schadensmindernd bercksichtigen nachteile wertender betrachtung gleichsam rechnungseinheit verbunden anzurechnender vorteil kommt danach insbesondere tilgung anderweitiger verbindlichkeiten betracht falls vorteilsausgleichung zweck schadensersatzes entspricht notar weisungswidrige auszahlung anderkonto gesttzten schadensersatzanspruch einwand verteidigen auszahlungsbetrag anderweitige verbindlichkeit auszahlungsberechtigten erfllt darlegungs beweislast fr tatschlichen voraussetzungen vorteilsausgleichung trgt ersatzpflichtige bgh urteil november ix zr njw rspr nachw berufungsgericht streitfall anwendung grundstze schaden klgers bestimmte vorteilsausgleichung gegengerechnete betrge verneint innenverhltnis mutter erls fr verkauf grundstcks zustand beanstanden soweit beschwerde entgegengehaltenen sachverhalt betreffenden urteil oberlandesgerichts hamm februar olg report hamm zustimmend arndt lerch sandkhler bnoto aufl rn entnehmen notar knne weisungswidrige auszahlung notarander konto gesttzten schadensersatzanspruch fall behauptung verteidigen auszahlungsbetrag anderweitige verbindlichkeit hinterlegungsbeteiligten erfllt verbindlichkeit streitig zweifelhaft sei stnde allgemeinheit einklang rechtsprechung bundesgerichtshofs rinne streck drr schlick galke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen antrag nebenklgerin september nderung kostenentscheidung beschluss september abs stpo abgelehnt grnde weder senat rechtliches gehr verletzt gibt fr derung kostenentscheidung gesetzliche grundlage nack wahl kolz boetticher elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja double opt verfahren uwg abs nr regelung abs nr uwg wonach telefonwerbung gegenber verbrauchern generell deren vorheriger ausdrcklicher einwilligung zulssig sog opt steht unionsrecht einklang fr nachweis einverstndnisses erforderlich werbende konkrete einverstndniserklrung einzelnen verbrauchers vollstndig dokumentiert fall elektronisch bermittelten einverstndniserklrung deren speicherung jederzeitige mglichkeit ausdrucks voraussetzt besttigungsmail elektronischen double opt verfahren weder einverstndnis verbrauchers werbeanrufen belegt fhrt fr allein beweiserleichterung zugunsten werbenden verbraucher besttigung mail adresse double opt verfahren darauf berufen adresse abgesandte einwilligung mail werbung abgegeben trgt dafr darlegungslast verbraucher darlegen per mail bermittelte besttigung stammt werbezusendung wettbewerbswidrig mail adresse double opt verfahren gewonnen wurde anschluss bgh urteil mrz zr grur mail werbung bgh urteil februar zr olg dresden lg dresden zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr kirchhoff dr koch fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden september zurckgewiesen kosten revision trgt beklagte ausnahme kosten streithilfe streithelferin trgt rechts wegen tatbestand klgerin verbraucherzentrale sa begehrt be klagten krankenversicherung zahlung vertragsstrafe unterlassung wegen unzulssiger telefonwerbung gegenber verbrauchern klgerin forderte beklagte krankenkasse schreiben april strafbewehrt unterlassen mitglieder krankenkassen deren ausdrckliches einverstndnis werbezwecken anzurufen beklagte gab unterlassungserklrung vorbehalt ab fern fr derartige anrufe anforderungen jeweils aktuellen rechtsprechung telefonwerbung entsprechendes einverstndnis vorliegt april erklrte klgerin annahme unterlassungserklrung bercksichtigung rechtsausfhrungen annahmeschreiben rahmen telefonaktion gewinnung neuer mitglieder fr beklagte beauftragtes unternehmen durchfhren lie wurde november justitiarin klgerin rechtsanwltin angerufen nachdem beklagte daraufhin erfolgte abmahnung abgabe strafbewehrten unterlassungserklrung zahlung vertragsstrafe hhe abgelehnt klgerin zahlungs unterlassungsklage erhoben rechtshngigkeit september telefondienstleistungsunternehmen auftrag beklagten herrn michael angerufen versicherungswechsel beklagten bewegen beklagte kontaktdaten frau herrn streithelferin erhalten erlangt angaben adresse mail anschrift telefonnummer geburtsdatum verbrauchern rahmen onlinegewinnspielen konnte gewinnspielformular internetseite www be feld markiert formulierung folg te erklre einverstanden angaben fr marketingzwecke verwendet drfen per post telefon sms mail be dritten interessante informationen erhalte internetseite www com lautete entsprechende formulierung gewinnspielformulars akzeptiere agb einverstanden deren partnern telefonisch postalisch per mail interessante informationen erhalten telekommunikation energie strom gas gesundheit klgerin beantragt beklagte verurteilen klgerin betrag hhe zuzglich zinsen zahlen androhung nher bezeichneter ordnungsmittel unterlassen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs verbraucher werbezwecken deren einverstndnis zwecke kundenakquise anzurufen beklagte behauptet einwilligung frau herrn werbeanrufe double opt verfahren erhalten frau www be november teilgenommen gewinnspiel wein telefonnum mer angegeben auerdem vorbelegte feld einverstndniserklrung sowie feld teilnehmen markiert darauf sei angegebenen adresse mail link besttigung zugegangen fr gewinnspiel eingetragen frau besttigung markieren links abgegeben herrn dezember gewinnspiel musica www com teilgenommen verhalte entsprechend landgericht beklagte antragsgem verurteilt berufung beklagten erfolg geblieben senat zugelassenen re vision begehrt beklagte weiterhin abweisung klage klgerin beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht klage fr begrndet erachtet beklagte darlegungs beweislast hinsichtlich erforderlichen einwilligung verbraucher werbeanrufe erfllt ausgefhrt unterlassungsantrag sei ausreichend bestimmt klgerin hinreichend deutlich gemacht unterlassungsbegehren konkreten verletzungshandlung orientiere double opt verfahren sei durchaus geeignet darlegung nachweis einwilligung empfang werbemails erleichtern beklagte nachvollziehbar aufgezeigt angerufenen berhaupt wirksames double opt verfahren durchgefhrt worden sei vorgelegten unterlagen angebotenen beweise ermglichten zuordnung einverstndniserklrung angerufenen verbrauchern zudem beim double opt verfahren identitt empfngerkonto senderkonto geprft sicherheitssperre erlaube inhaber mail adresse zusendung werbemails verhindern adresse missbruchlich formular eingetragen worden sei richtigkeit eingetragenen telefonnummer besttigungsmail check mail berprft unabhngig davon seien verwendeten formularmigen einverstndniserklrungen allgemeine geschftsbedingungen unzulssig transparenzgebot verstieen verbraucher unangemessen benachteiligten parteien sei vertragsstrafebewehrter unterlassungsvertrag zustande gekommen aufgrund telefonanrufe frau herrn beklagte zwei vertragsstrafen verwirkt bgb fr schuldhafte verhalten erfllungsgehilfen einzustehen ii beurteilung gerichtete revision unbegrndet berufungsgericht recht angenommen klgerin geltend gemachte unterlassungs zahlungsanspruch beklagte abs nr abs nr uwg sowie beklagten abgeschlossenen unterlassungsvertrag zusteht unterlassungsantrag gem abs nr uwg klagebefugten klgerin entsprechende urteilsformel angefochtenen entscheidung hinreichend bestimmt abs nr abs nr zpo frage revisionsverfahren amts wegen prfen vgl bgh urteil mai zr bghz abgasemissionen urteil november zr grur rn wrp telefonwerbung fr individualvertrge abs nr zpo darf verbotsantrag derart undeutlich gefasst gegenstand umfang entscheidungsbefugnis gerichts abs zpo erkennbar abgegrenzt beklagte deshalb erschpfend verteidigen letztlich entscheidung darber beklagten verboten vollstreckungsgericht berlassen bleibt st rspr vgl bgh urteil juli zr bghz paperboy urteil februar zr grur wrp frdermittelberatung bgh grur rn telefonwerbung fr individualvertrge grund insbesondere unterlassungsantrge lediglich wortlaut gesetzes wiederholen grundstzlich unbestimmt unzulssig anzusehen vgl bgh urteil november zr grur wrp gesetzeswiederholende unterlassungsantrge urteil juli zr grur wrp rechenzentrum bgh grur rn telefonwerbung fr individualvertrge abweichendes gelten entweder bereits gesetzliche verbotstatbestand entsprechend eindeutig konkret gefasst anwendungsbereich rechtsnorm gefestigte auslegung geklrt sowie klger hinreichend deutlich macht verbot umfang gesetzeswortlauts beansprucht unterlassungsbegehren konkreten verletzungshandlung orientiert bejahung bestimmtheit setzt fllen allerdings grundstzlich voraus parteien streit besteht beanstandete verhalten fragliche tatbestandsmerkmal erfllt bundesgerichtshof bisher offengelassen abs nr altern uwg geregelte fall unlauteren verhaltens schon hinreichend eindeutig konkret gefasst angesehen weitere konkretisierung antrag bernommen bgh grur rn telefonwerbung fr individualvertrge bgh urteil oktober zr grur rn wrp verbotsantrag telefonwerbung fr hinreichende bestimmtheit norm olg hamm mmr urteil juni juris rn khler khler bornkamm uwg aufl rn mankowski fezer uwg aufl rn frage bedarf streitfall entscheidung unterlassungsantrag klgerin lehnt formulierung verbraucher werbezwecken deren einverstndnis anzurufen text abs nr fall uwg gegenber gesetzeswortlaut dadurch konkretisiert worten zwecke kundenakquise beanstandete verletzungsform bezug nimmt beklagten gewinnung neuer kunden geht klgerin macht geltend angerufenen verbraucher werbeanrufen einverstanden erklrt htten online gewinnspielen teilgenommen daher besttigungsmails erhalten abgesandt htten fr fassung klageantrags mageblichen sicht klgerin charakteristische verletzungsform daher werbeanruf verbrauchern kundenakquise deren einverstndnis dagegen erlangung kontaktdaten jedenfalls fr gewinnung telefonnummern klgerin fr unzulssig gehaltenen double opt verfahren dementsprechend klgerin mglich verletzungsform aufnahme weiterer merkmale verletzungshandlung klageantrag nher konkretisieren unterlassungsantrag bestehen umstnden bedenken zukunft gerichteten unterlassungsanspruch zeitpunkt entscheidung mageblichen bestimmungen gesetzes unlauteren wettbewerb anzuwenden wiederholungsgefahr gesttzte unterlassungsanspruch besteht allerdings beanstandete verhaltensweise schon zeitpunkt begehung wettbewerbswid rig bgh urteil april zr grur rn wrp costa del sol klger unterlassungsbegehren erbetene anrufe gesttzt mitte november anfang september erfolgten zeitpunkt beurteilte wettbewerbsrechtliche zulssigkeit werbung gegenber verbrauchern telefonate abs nr fall uwg juli kraft getretenen fassung gesetzes unlauteren wettbewerb juli uwg uwg novelle wurde abs uwg dahingehend gendert aufgefhrten beispielsflle stets unzumutbare belstigung darstellen darber hinaus wurde abs nr fall uwg enthaltene erfordernis einwilligung wirkung august gesetz juli bgbl vorherigen ausdrcklichen einwilligung ersetzt genannten gesetzesnderungen wirken streitfall bestimmung abs uwg zufolge vorschrift aufgefhrten beispielsflle stets unzumutbare belstigung darstellen klargestellt bagatellklausel uwg anwendbar rechtsprechung senats schloss unzumutbare belstigung sinne abs uwg bagatellversto vornherein vgl bgh urteil mrz zr grur rn wrp telefonwerbung unternehmenswechsel wirkung ab august eingetretene gesetzesnderung wonach ausdrckliche einwilligung ausreicht streitfall belang begriff einwilligung nderung erfahren konkludente einwilligung rede steht entgegen ansicht revision steht abs nr uwg unionsrecht einklang art abs richtlinie eg datenschutzrichtlinie fr elektronische kommunikation erlaubt ausdrcklich mitgliedstaatliche regelungen denen telefonwerbung einwilligung betroffenen teilnehmers gestattet sog opt regelungsmglichkeit deutsche gesetzgeber gebrauch gemacht vgl begrndung ersten gesetzes nderung gesetzes unlauteren wettbewerb bt drucks abs nr uwg verstt richtlinie eg khler khler bornkamm aao rn mankowski fezer aao rn seichter witzmann wrp tonner reich vur aa bernreuther wrp engels brunn grur ff allerdings wurden regeln ber unlautere geschftspraktiken unternehmen gegenber verbrauchern richtlinie eg gemeinschaftsebene vollstndig harmonisiert dabei stellt anhang richtlinie erschpfende liste geschftspraktiken art abs umstnden unlauter anzusehen geschftspraktiken knnen daher beurteilung einzelfalls anhand bestimmungen art richtlinie eg unlauter gelten vgl eugh urteil januar grur rn wrp plus warenhandelsgesellschaft urteil november grur rn ff wrp mediaprint merkmal unlauterkeit bereits tatbestand enthalten ersten satz nummer anhangs richtlinie allein hartnckige unerwnschte ansprechen kunden ber telefon fax mail sonstige fr fernabsatz geeignete medien umstnden unlauter gilt gem satz bestimmung jedoch unbeschadet artikels richtlinie eg sowie richtlinien eg eg dadurch insoweit etwa vorrang richtlinie eg angeordnet aa engels brunn grur genannten vorschriften insbesondere art abs richtlinie eg behalten vielmehr einschrnkung richtlinie eg weiterhin gltigkeit schon wortlaut gebotene auslegung beiden letzten stze erwgungsgrunds richtlinie besttigt danach richtlinie eg bestehende gemeinschaftsrecht unberhrt lassen mitgliedstaaten ausdrcklich wahl mehreren regelungsoptionen fr verbraucherschutz gebiet geschftspraktiken lsst vorliegende richtlinie insbesondere artikel absatz richtlinie eg unberhrt lassen regelung nr anhangs richtlinie eg weiterer zulssigkeit opt lsung recht mitgliedstaaten keineswegs berflssig behlt anwendungsbereich fr mitgliedstaaten denen anwendung zweiten regelungsoption art abs richtlinie eg telefonwerbung unzulssig teilnehmer richtet widersprochen opt out lsung auslegungsergebnis fortgeltung art abs richtlinie eg wortlaut systematik zweck mageblichen unionsrechtlichen vorschriften eindeutig vorlage gerichtshof europischen union vorabentscheidung art aeuv bedarf beklagte unstreitig frau herrn werbezwecken anrufen lassen berufungsgericht rechtsfehler davon ausgegangen dafr erforderliche einwilligung verbrauchern erteilt worden fr einwilligung trgt beklagte darlegungs beweislast vgl bgh urteil mrz zr grur wrp mail werbung jeweils konkret person angerufenen vorliegen berufungsgericht deshalb recht angenommen gengt beklagte darstellung allgemein werbeanrufe unverlangt durchfhren lsst fr nachweis einverstndnisses erforderlich werbende konkrete einverstndniserklrung einzelnen verbrauchers vollstndig dokumentiert fall elektronisch bermittelten einverstndniserklrung setzt deren speicherung jederzeitige mglichkeit voraus auszudrucken speicherung werbenden weiteres mglich zumutbar verfahren denen unklar einverstndniserklrung tatschlich angerufenen verbraucher stammt fr erforderlichen nachweis ungeeignet beklagte dargelegt frau herr berhaupt online gewinnspielen wein bzw musica teilgenommen denen einverstndnis werbeanrufen erklrt sollen vorlage ausdrucks online gewinnspielformulars eintragungen frau mustermann adressierten musters besttigungsmail berufungsgericht zutreffend unergiebig angesehen gilt fr auflistung angeblich eingetragenen daten ip nummer ent hlt weder lsst ip nummer angerufenen verbrauchern zuordnen ersichtlich brigen daten angegeben wurden insbesondere beklagte streithelferin ausdruck besttigungsmail vorgelegt mail adresse frau herrn abgesandt wurde erst recht ergibt beklagten eingereichten unterlagen beiden verbraucher ankreuzen entsprechenden feldes gewinnspielformular telefonwerbung einverstanden erklrt zusammenhang berufungsgericht rechtsfehler davon abgesehen zeugen hren beklagte konnte obliegenden nachweis einverstndnisses zeugen fhren zeuge allein fr ordnungsgeme durchfhrung double opt verfahrens benannt konkrete angaben frau herr berhaupt online gewinnspielen wein bzw musica teilgenommen dabei einverstndnis werbeanrufen erklrt zeugen vornherein mglich angabe ber ipnummer gewinnspiel teilgenommen wurde dafr unergiebig aussage zeugen konnte erforderliche konkrete dokumentation einverstndnisses deshalb ersetzen unerheblich beklagte fr ttigen dienstleister berhaupt angaben ber zuordnung konkreten ip nummer bestimmten computer fr bestimmten zeitpunkt erhalten knnen bedeutung zuordnung jedenfalls sechs monaten mehr mglich entsprechenden daten ablauf bestimmter fristen gelscht sache beklagten fr ausreichende dokumentation einverstndnisses verbrauchern werbeanrufen sorge tragen verwendet fr werbeanrufe adressdaten fr einverstndnis verbraucher ausreichend dokumentiert daraus ergebenden rechtlichen folgen tragen umstnden stellt vornherein revision aufgeworfene frage umkehrung darlegungs beweislast jedenfalls beweiserleichterung entsprechend grundstzen sekundren darlegungslast fhren einwilligung verbrauchers telefonanrufe werbezwecken doubleopt verfahren eingeholt wurde brigen elektronisch durchgefhrtes double opt inverfahren tatschlich fehlendes einverstndnis verbrauchern werbeanrufen ersetzen geht teilnahmeantrag elektronisch absender mail besttigung teilnahmewunsches gebeten eingang erbetenen besttigung angenommen antrag tatschlich angegebenen mail adresse stammt verbraucher setzen hkchens teilnahmeformular besttigt bersendung werbung einverstanden grundstzlich hinreichend dokumentiert mail werbung mail adresse ausdrcklich eingewilligt vgl lg berlin lg essen grur zustimmender anmerkung klinger lg mnchen rechtsprechung senats werbende verfahren ausreichend sichergestellt aufgrund falscheingaben versendung mail werbung kommt vgl bgh grur mail werbung schliet verbraucher besttigung mail adresse double opt verfahren darauf berufen adresse abgesandte einwilligung mailwerbung abgegeben etwa begrndung mailadresse besttigung versandt worden sei handele zugang adresse dafr trgt allerdings darlegungslast verbraucher darlegen besttigung stammt werbezusendung wettbewerbswidrig mail adresse double opt verfahren gewonnen wurde bedeutung besttigungsmail elektronischen doubleopt verfahren fr einverstndnis verbrauchers werbeanrufen bestimmen demgegenber bercksichtigen notwendiger zusammenhang mail adresse teilnahmeantrag abgesandt wurde angegebenen telefonnummer besteht zahlreiche grnde dafr geben falsche telefonnummer online teilnahmeformular eingetragen reichen versehentlichen falscheingabe ber vermeintlich guten dienst person fr gewinnspiel anzumelden angabe elterlichen telefonnummer minderjhrige auszuschlieen ferner bewusste falscheingabe belstigungs schdigungsabsicht sogar tatschlichen inhaber mail adresse gerade werbezwecken angerufen insgesamt liegt fehlerhafte angabe telefonnummer derartigen online formularen keinesfalls fern absender elektronisch besttigte eingang onlineformulars angabe telefonnummer reicht umstnden nachweis einverstndnisses werbeanrufe telefonwerbung mail werbung fr allein beweiserleichterung zugunsten werbenden begrnden vielmehr trgt werbende darlegungs beweislast dafr telefonanschluss mail adresse besttigung abgesandt wurde zuzuordnen allerdings fall obliegt verbraucher darzulegen dennoch einverstndnis werbeanrufen erklrt bercksichtigung gesetzgeber anerkannten besonderen lstigkeit telefonwerbung fr verbraucher werbemglichkeiten anforderungen wirksames einverstndnis unverhltnismig eingeschrnkt annahme berufungsgerichts parteien sei wirksamer vertragsstrafebewehrter unterlassungsvertrag abgeschlossen worden lsst rechtsfehler erkennen revision erhebt insoweit rgen iii danach revision beklagten kostenfolge abs zpo zurckzuweisen bornkamm bscher kirchhoff schaffert koch vorinstanzen lg dresden entscheidung hko olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb februar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs februar richter prof dr bscher pokrant prof dr schaffert dr koch dr lffler beschlossen rechtsbeschwerde beschluss hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat oktober kosten beklagten unzulssig verworfen beschwerdewert grnde landgericht klgerin handelsunternehmen dnischen rechts beklagte aktiengesellschaft schweizer recht tradement transfer agreement erhobenen klage bertragung marken schadensersatz wegen nichtentstehens lschung einzelner bertragender marken herausgabe dokumenten zahlung vertragsstrafe geringen teil vertragsstrafe stattgegeben beklagten klgerin erhobene widerklage auskunftserteilung rechnungslegung rckruf entfernung vertriebswegen vernichtung erzeugnissen unterlassung sowie feststellung schadensersatzpflicht klgerin abgewiesen beklagte mai zugestellte urteil schriftsatz juni juni beim berufungsgericht eingegangen berufung eingelegt berufungsgericht beklagten daraufhin gestellten antrag wegen versumung frist berufungseinlegung wiedereinsetzung vorigen stand gewhren beschluss august zurckgewiesen berufung beklagten beschluss oktober unzulssig verworfen entscheidung wendet beklagte vorliegenden verfahren erhobenen rechtsbeschwerde deren zurckweisung klgerin beantragt ii rechtsbeschwerde gem abs satz abs satz nr zpo statthaft unzulssig voraussetzungen abs zpo erfllt entgegen ansicht rechtsbeschwerde entscheidung bundesgerichtshofs sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich senat beschluss berufungsgerichts august gerichtete rechtsbeschwerde beklagten beschluss februar unzulssig verworfen zb danach berufungsgericht beklagten landgerichtliche urteil eingelegte berufung angefochtenen beschluss oktober zutreffend versptet angesehen deshalb recht unzulssig verworfen iii kostenentscheidung beruht abs zpo bscher pokrant koch schaffert lffler vorinstanzen lg hamburg entscheidung hko olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter rogge richter dr jestaedt dr melullis keukenschrijver dr meier beck fr recht erkannt revision beklagten februar verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger beteiligten jahr geldbetrgen unterschiedlicher hhe kapitalanlagemodell anlegern beteiligungen gesellschaften brgerlichen rechts angeboten wurden gegenstand gesellschaften kapitalanlage us handel kalendermonat beigetretenen anleger drei grundvarianten anlage gewinnauszahlung monatlich gewinnauszahlung vierteljhrlich thesaurierend bildeten jeweils gesellschaft brgerlichen rechts fr dauer monaten errichtet wurde anlagesystem wurde gmbh betrieben prospekten denen fr kapitalanlagemodell warb einzahlung geldbetrge stattfindende geldflu dargestellt anlagebetrge einzahlungskonto broker flieen denen anlage gelder obliegt neben hohen renditeerwartungen hervorgehoben besonderes kapitalsicherungssystem bestehe danach sollten einzahlungen treuhandkonto gehen treuhnder revisionsrechtzug mehr beteiligte beklagte rechtsanwalt notar jeweils einzelnen gesellschaften brgerlichen rechts vertreten gmbh abgeschlossenen treuhandvertrgen gehrte aufgaben kapitalanlegern gezeichneten anlagebetrge entgegenzunehmen zahlungsverkehr gesellschaften abzuwickeln gmbh schlo darber hinaus jeweiligen gesellschaften verwaltungs geschftsfhrungsvertrag ab gesellschaften geschftsfhrung verwaltung gesellschaftsvermgens beauftragt wurde treuhnder gesellschaften geschlossene treuhandvertrag enthielt nr folgende regelung prfung mittelzuflusses mittelverwendung gewinnauszahlungen sowie beteiligungen unabhngigen wirtschaftsprfer bzw wirtschaftsprfungsgesellschaft halbjhrlich durchgefhrt wahl wirtschaftsprfers bzw wirtschaftsprfungsgesellschaft obliegt treuhnder auftrag prfung erteilt verwaltungsgesellschaft namen smtlicher gbrs rechnung verwaltungsgesellschaft vertraglichen regelung beruhenden prfauftrge erteilte geschftsfhrer gmbh beklagten nachfolgend beklagter wirtschaftsprfer wobei gmbh kosten hierfr bernahm beklagte erstellte bezugnahme nr treuhandvertrags regelmigen abstnden zeitraum april februar prfberichte prfberichte enden jeweils folgenden gleichlautenden besttigungsvermerk schlubemerkung besttigungsvermerk ber prfung zahlungsverkehrs beim mittelverwendungstreuhnder gem abs treuhandvertrages entsprechend verwaltungs geschftsfhrungsvertrag obliegt gmbh lediglich geschftsfhrung verwaltung gesellschaftsvermgens kapitalanlegern gebildeten bgb gesellschaften finanzielle abwicklung verwaltenden ttigkeit dadurch klar getrennt gem treuhandvertrag mittelverwendungstreuhnder gesellschaftern gezeichneten einlagen entgegennimmt abwicklung zahlungsverkehrs bernimmt smtliche einund auszahlungen kapitalanleger betreffen erfolgen ber konten notars eigenschaft mittelverwendungstreuhnder prfung fr zeitraum ergab zahlungsverkehr ber konten entsprechend treuhandvertrag abgewickelt einnahmen ausgaben ordnungsgem anhand kontoauszge belege nachgewiesen wurden gmbh weder gelder kapitalanleger entge gengenommen direkt darber verfgt einzahlungen kapitalanleger deren renditeanteile wurden mittelverwendungstreuhnder ber edv anlage entsprechenden listen unterteilt einzelnen gesellschaften erfat auerdem wurde gesamte zahlungsverkehr wege doppelten buchfhrung system datev erfat feststellungen vollstndigkeit ausgewiesenen anlage renditebetrge sprechen wurden getroffen zusammenfassend stelle fest finanzielle abwicklung mittelzuflu mittelverwendung entsprechend treuhandvertrag ordnungsgem erfolgte prfberichte versah beklagte wirtschaftsprfersiegel unterschrift anlegern eingehenden geldbetrge wurden treuhnder konto rechtsanwalts berwiesen fungierte treuhnder ft nachfolgend ftc sitz inseln zustzlich wurde jahre weitere vermgensverwaltungsgesellschaft eingeschaltet berwies erhaltenen betrge konten ftc angegeben weitere verbleib gelder ungeklrt jahre brach gesamte kapitalanlagesystem zusammen klage verlangen klger beklagten schadensersatz rckzahlung angelegten gelder abzglich erhaltener renditezahlungen klger vorgetragen vorgelegten prospektunterlagen seien unrichtig beklagte hafte hierfr prospektverantwortlicher zudem beklagte prfauftrag ergebende verpflichtung umfassenden richtigen prfung gegenber kapitalanlegern schuldhaft verletzt testaten unrichtig ordnungs vertragsgeme mittelverwendung testiert vermittler gmbh htten beklagten erstellten besttigungsvermerken kunden geworben seien vorgelegt worden beklagte entgegengetreten hafte prospekthaftung gestaltung prospekte mageblichen einflu genommen schulde schadensersatz wegen fehlerhafter prfberichte entsprechend gmbh erteilten auftrge besttigt geschftsablauf ordnungsgem erfolgt sei prfberichte seien ausdrcklich fr akten vertriebsbeauftragten gedacht landgericht vormaligen beklagten antragsgem zahlung verurteilt klage beklagten hingegen abgewiesen berufung klger oberlandesgericht landgerichtliche urteil abgendert klage beklagten abgesehen geringfgigen krzungen schadenshhe wesentlichen stattgegeben revision begehrt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils klger bitten zurckweisung revision entscheidungsgrnde zulssige revision sache erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht klgern schadensersatz werkvertrag zugesprochen angenommen beklagten jeweiligen anlegern gmbh gesellschaften brgerlichen rechts gesellschaftern sei vertrag ber prfung mittelzuflusses mittelverwendung gewinnauszahlungen sowie beteiligungen nr treuhandvertrages genannten umfang zustande gekommen beklagte sei gmbh verwaltungsgesellschaft namen smtlicher gbrs beauftragt worden vertragsschlu ergebe gesamten umstnden verstndigen durchschnittlichen anleger darstellten beklagte prfauftrge mangelhaft durchgefhrt auerdem hinweis aufklrungspflichten gegenber auftraggebern verletzt beklagte sei verpflichtet neben mittelzuflu gewinnauszahlungen beteiligungen mittelverwendung berprfen mittelverwendung weiterflu kapitals anderkonto treuhnders handeln knnen beklagten bekannten jeweiligen prospekt anlagekapital einzahlungskonto broker berwiesen sollen sei eindruck vermittelt worden gmbh verbindung brokern herstelle halte kapital einsammle beklagte deshalb prfberichten darauf hinweisen mssen anlagekapital widerspruch inhalt prospekte direkt brokern zugeleitet worden sei rechtsanwalt treuhnder fr ftc fungiert kapital ausgekehrt beklagte gewut rechtsanwalt ausgekehrten betrge anlagegeldern vermischt worden seien einklang prospekt gestanden wonach einzelnen geschlossenen gbrs gmbh alleinigen wirtschaftlichen inhaber brokern gefhrten konten htten sollen beklagte verschiedene berichte ber system alarmiert mssen prfberichten darauf hinweisen mssen kapitalflu zusagen prospekten entsprochen prfberichten deutlich mssen schon ftc kapitalanlagebetrages berweisung broker verblieben seien sei bekannt ftc erhebliche betrge geschftsfhrer gmbh berwiesen provision fr einbehalten gleichwohl beklagte darauf beschrnkt prfberichten darzustellen treuhnder eingegangenen gelder ordnungsgem verbucht gmbh ausgekehrt prfauftrge mangelhaft ausgefhrt mangel vertreten aufgrund beruflichen qualifikation abweichende handhabung lasten anleger weiteres erkennen mssen beklagte weiterhin hinweis aufklrungspflichten vertrag verletzt klger darauf hingewiesen prospekten suggerierte sicherheit geldanlage tatschlich bestanden kontrolle gmbh ber art anlage sei fr beklagten erkennbar schon deshalb mglich einlagen direkt broker geflossen seien ftc kapital angelegt sei weder erkennbar kontrollierbar hiergegen gerichteten angriffe revision erfolg senat urteil september beklagten gerichteten sachlich wesentlichen gleichgelagerten verfahren zr ergangen inzwischen verffentlicht njw rgen revision einzelnen stellung genommen hierauf insoweit verwiesen ii senat urteil weiteren fr entscheidung mageblichen grnde errtert folgenden erwgungen gleichlautend bereits urteil september aufgefhrt besonderheiten insoweit ergeben berufungsgericht pflichtverletzungen beklagten ursache klgern geldanlagen entstandenen schadens angesehen kausalitt begrndet prospekt gmbh ttigkeit wirtschaftsprfers geworben worden sei beklagte gewut gewut interessenten prospekt gelesen htten prfung vertraut htten rechnen mssen prfergebnisse fr kundenwerbung eingesetzt wrden htte deutlich gemacht anlagegelder direkt broker ausgezahlt wrden weiteren treuhnder sogenannten vermgensverwaltungsgesellschaft htten anleger erkannt angaben prospekt unzutreffend seien htten sodann sicherheit anlage vertraut deshalb geld ber gmbh angelegt klger htten entsprechenden hinweisen beklagten erkannt aufgrund versprochenen rendite ige kapitalsicherheit gar bestehen knnen htten klger einlagen treuhnder gezahlt wren verlorengegangen greift revision erfolg berufungsgericht geht davon schaden klger bereits dadurch entstanden anlagesystem firma gmbh beteiligt entsprechende geldbetrge eingezahlt ersatzpflicht beklagten geschlossenen werkvertrag schaden jedoch auslsen vorangegangene verletzungen vertragspflichten beklagten verursacht lt feststellungen berufungsgerichts entnehmen prfungsauftrag klger ber verwendung mittel konnte beklagten erst anlageentscheidung klger erteilt verwendung eingezahlten geldbetrge konnte naturgem erst deren einzahlung weiterleitung mithin erst eintritt schadens geprft beanstandet entgegen auffassung berufungsgerichts insoweit darauf abgestellt beim abschlu gesellschaftsund treuhandvertrages anlegern vorgelegten prospekten ttigkeit wirtschaftsprfers geworben wurde beklagte kreis prospektverantwortlichen zhlt berufungsgericht recht festgestellt allein vertragliche haftung beklagten begrnden angefochtene entscheidung beruht daher rechtsfehlern bisherigen begrndung bestand frage ersatzpflicht beklagten daraus ableiten lt klger richtigkeit fr frhere anleger erteilten testate beklagten vertrauen durften zusammenhang siehe unten iii errtern iii entscheidung berufungsgerichts stellt grundlage bisherigen feststellungen grnden ergebnis richtig dar zpo berufungsgericht recht schadensersatzansprche klger beklagten prospekthaftung verneint stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofes bgh urt xi zr wm bghz urt iii zr njw unterliegen haftung wegen unrichtiger unvollstndiger angaben prospekt herausgeber prospekts fr herstellung verantwortlichen insbesondere management bildenden initiatoren gestalter grnder gesellschaft sowie personen gesellschaft stehen neben geschftsleitung besonderen einflu ausben mitverantwortung tragen insoweit haftung standardisiertes personen typischerweise entgegengebrachtes vertrauen geknpft davon abhngig jeweiligen personen einflu prospekt offenbart anlegern bekannt geworden vgl bghz darber hinaus trifft prospektverantwortlichkeit diejenigen aufgrund besonderen beruflichen wirtschaftlichen stellung aufgrund fachkunde garantenstellung einnehmen sofern auen erscheinung tretendes mitwirken prospekt vertrauenstatbe stand geschaffen bgh aao bgh urt ii zr wm bghz wirtschaftsprfer grundstzen kommt prospekthaftung beklagten betracht beklagte funktionen innerhalb gmbh gehrte unstreitig personenkreis fr inhalt prospekts verantwortlich haftung garantenstellung scheidet beklagte prospekt gmbh weder sachverstndiger vertrauensbildende erklrungen abgegeben mitwirkung prospektgestaltung weise auen hervorgetreten allerdings knnte schadenshaftung beklagten verschulden vertragsschlu betracht kommen gmbh deren vertreter klgern gegenber behaupten zeichnung anteile hinweis prospekte unrichtigen prftestaten beklagten geworben beklagte rechnete rechnen mute gmbh deren vertreter testate anwerbung kapitalanlegern einsetzten erweisen htte beklagte pflichtwidrige duldung gebrauchs angaben prospekts bereinstimmenden prfberichte gmbh vertrauenstatbestand geschaffen aufrechterhalten schadensersatzpflicht wegen schuldhafter verletzung vorvertraglicher aufklrungspflichten bereits abschlu konkreten prfauftrge begrndete rechtsprechung bundesgerichtshofes anerkannt berufliche stellung bedeutsam dafr person dritten gegenber denen unmittelbaren vertraglichen beziehungen unterhlt grundstzen vertraglichen quasi vertraglichen haftung einzustehen bghz ff bgh urt iii zr bghr bgb verschulden vertragsschlu vertreterhaftung knnen personen ber besondere staat anerkannte sachkunde verfgen eigenschaft gutachterliche stellungnahmen abgeben etwa wirtschaftsprfer steuerberater sachverstndige vertrag schutzwirkungen fr dritte gegenber personen haften denen gegenber auftraggeber gutachten bestimmungsgem gebrauch macht bghz personen aufgrund besonderen beruflichen wirtschaftlichen stellung aufgrund fachkunde garantenstellung einnehmen etwa rechtsanwlte wirtschaftsprfer knnen oben ausgefhrt prospektverantwortliche schadensersatzpflichtig sofern auen erscheinung tretendes mitwirken prospekt vertrauenstatbestand schaffen bgh urt xi zr njw rr rechtsprechung liegt allgemeine rechtsgedanke zugrunde fr vollstndigkeit richtigkeit verkehr gebrachten angaben einstehen mu anspruch genommenes entgegengebrachtes vertrauen willensentschlu kapitalanleger einflu genommen gleiche grundstze mssen fr wirtschaftsprfer gelten prospektverantwortlichen zhlen gleichwohl garantenstellung einnehmen kapitalanlagesystem kontrollorgan einbinden lassen aufgrund entgegengebrachten vertrauens einflu anlageentscheidung anlageinteressenten nehmen wirtschaftsprfer genieen aufgrund staatlich anerkannten sachkunde wirtschaftlichen fragen ffentlichkeit besonderes vertrauen wirtschaftsprfer beruf unabhngig gewissenhaft verschwie gen eigenverantwortlich auszuben insbesondere erstattung prfungsberichten gutachten unparteiisch verhalten wpo verpflichtet prfberichte anforderungen entsprechend anzufertigen enthaltene aussagen wahrheitsgemheit berprfen erstellung testate geboten vollstndigkeit klarheit gengen hopt festschrift fr pleyer ff wirtschaftsprfer anlageinteressenten vorgelegten prospekt kapitalanlagesystem eingebunden kapitalsicherungssystem vollstndigkeit richtigkeit prfungen wirtschaftsprfers abhngt hierdurch eindruck besonderer zuverlssigkeit systems geschaffen fr anlageinteressenten zustzliche gar ausschlaggebende gewhr fr richtigkeit werbeprospekt ber kapitalanlage gemachten angaben gegeben vgl nirk festschrift fr fritz hauss zustzlichen vertrauenstatbestand knnte beklagte wirtschaftsprfer dadurch geschaffen kenntnis angaben werbeprospektes treuhandvertrages fr gmbh prftestate erstellte denen bezug prfungen zahlungsverkehrs beim mittelverwendungstreuhnder besttigte zahlungsverkehr ber anderkonten entsprechend treuhandvertrag abgewickelt einnahmen ausgaben ordnungsgem anhand kontoauszge belege nachgewiesen worden seien gmbh weder gelder kapitalanleger entgegengenommen direkt darber verfgt einzahlungen kapitalanleger deren renditeanteile mittelverwendungstreuhnder entsprechenden listen erfat worden seien finanzielle abwicklung mittelzuflu mittelverwendung entsprechend treuhandvertrag ordnungsgem erfolgt sei inhalt prftestate konnte anlageinteressenten verbindung angaben werbeprospekt ber spezielle kapitalsicherung vorzug gmbh angebotenen anlagesystems dahin verstanden kapitalanlage sei gerade wegen sachkundigen kontrolle besonders zuverlssig enthalte fr anleger geringes vernachlssigendes risiko auffassung konnten anleger insbesondere dadurch bestrkt sehen prospekt qualitt kontrolle entnahmen vertragsgeme verwaltung beteiligungen anleger halbjhrige prfungen unabhngigen namhaften wirtschaftsprfungsgesellschaft sichergestellt tatschliche durchfhrung richtigkeit berprfe lckenlose kontrolle gewhrleisten mageblichen sicht anlageinteressenten mute gerade hohe qualifikation wirtschaftsprfers angaben werbeprospekt besonderes gewicht geben setzte gmbh inhalt unstreitigen testate beklagten kundenwerbung beklagte hiervon kenntnis mute umstnden verhalten gmbh rechnen handelte schuldhaft angesichts bekannten widersprche angaben prospektes tatschlichen handhabung ergab fr beklagten gegenber anlageninteressenten gmbh pflicht abweichungen hinzuweisen jedenfalls durfte unrichtige irrefhrende prftestate interessenten anlage veranlassen beklagte konnte mute angaben prospektes entnehmen wirtschaftsprfer kapitalanlagesystem gmbh magebliche rolle zufiel gerade stellung wirtschaftsprfer sicherungssystem modells gedacht geeignet anlegern vertrauen zuverlssigkeit modells schaffen demgegenber beklagte erfolg darauf berufen prfung konten prfungsberichte entsprechend umfang gmbh erteilten auftrages durchgefhrt sei beauftragt mittelzuflu treuhandkonto ordnungsgeme verbuchung prfen testieren getan prospekt dargestellten inhalt ttigkeit beauftragenden wirtschaftsprfers bereinstimme hafte hierfr wirtschaftsprfer kapitalanlagesystem kontrollorgan einbinden lt sachlich unrichtige prftestate anlegern vertrauenstatbestand begrndet schadenshaftung dadurch entziehen beschrnkten prfauftrag verweist vielmehr mu unzulnglichkeiten geschftsbetrieb diskrepanz auftragsinhalt anpreisung prospekt feststellt geeignete manahmen ergreifen geschaffenen vertrauenstatbestand beseitigen manahmen konkreten fallgestaltung abhngen ttigkeit auen getreten gengen prfauftrag kndigen wirtschaftsprfer bereits ttig geworden prfberichte auftraggeber werbung anleger benutzt jedenfalls zuzumuten anleger warnen weitere manahmen ergreifen geeignet bildung ttigkeit rahmen anlagesystems geschaffenen vertrauens entgegenzuwirken wirtschaftsprfer mittelverwendung rahmen kapitalanlagesystems prfen darf aufklrenden hinweis ordnungsgemheit mittelverwendung treuhnder bescheinigen wei system weitere stufen gibt berprft berprfen konnte denen anleger kenntnis knnen berufungsgericht bisher geprft beklagte wute rechnen mute erstellten testate werbung gmbh verwandt wurden beklagte vorgetragen gefertigten besttigungsvermerke vertriebsbeauftragten internen information verfgung gestellt worden seien fr werbezwecke erweisen prfberichte kenntnis beklagten vertragswidrig vertretern gmbh werbung gegenber klgern eingesetzt worden knnte haftung beklagten entfallen beklagte willensentschlieung anleger zuzurechnenden weise einflu genommen htte stellte heraus beklagte zumindest rechnen mute testate werbung benutzt wrden htte verletzung vorvertraglichen pflichten vertrauen anleger begrndet pflichtverletzung wre miturschlich fr schaden klger berufungsgericht gegebenenfalls weiterem vortrag parteien aufzuklren berufungsgericht ansprche unerlaubter handlung verneint fr vorstzliches handeln sinne bgb abs bgb verbindung stgb anhaltspunkte vorhanden seien bisherigen feststellungen berufungsgerichts erschpfen vorgetragenen sachverhalt tatbestnden unerlaubten handlung insbesondere kommt haftung beklagten abs abs bgb verbindung abs nr fall stgb wegen beihilfe betrug kapitalanlagebetrug untreue betracht geschftsfhrer gmbh lasten klger begangen berufungsgericht erneuten verhandlung entscheidung sache prfen dabei folgendes bercksichtigen fr subjektiven tatbestand gengt bedingter vorsatz teilnehmers bghz bghz ergeben beklagte eigene frdernde beitrge leistete annahme vorsatzes fernliegen prospekt gmbh davon abweichende tatschliche handhabung kannte weitergehender vorsatz insbesondere rahmen beihilfe anlagebetrug stgb erforderlich voraussetzung fr haftung wirtschaftsprfers bgb fr schden daraus entstanden dritter richtigkeit erstellten tatschlich unrichtigen testates vertraut zunchst feststellung umstnden verhalten wirtschaftsprfers versto guten sitten erscheinen lassen vorlage fehlerhaften testates allein reicht erforderlich vielmehr wirtschaftsprfer leichtfertig bzw gewissenlos gehandelt bgh urt iva zr wm bgh urt ii zr wm sittenwidriges verhalten schon vorliegen testat erteilende wirtschaftsprfer grob fahrlssig einsicht unrichtigkeit besttigungsvermerkes verschliet beklagten bekannt mittelverwendung unvollstndig berprft wurde deshalb wirksame kontrolle bestand knnte leichtfertig prftestate erstellen dahingehende einschrnkung enthielten rogge jestaedt keukenschrijver melullis meier beck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs abs satz stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz november ausspruch ber gesamtstrafe magabe aufgehoben nachtrgliche gerichtliche entscheidung ber gesamtstrafe stpo treffen weitergehende revision verworfen entscheidung ber kosten rechtsmittels bleibt fr nachverfahren stpo zustndigen gericht vorbehalten grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern zwei fllen wegen sexueller ntigung tateinheit sexuellem missbrauch kindern einbeziehung freiheitsstrafe urteil amtsgerichts neuwied april gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt rechtsmittel zutreffenden erwgungen antragsschrift generalbundesanwalts april unbegrndet soweit schuldspruch einzelstrafen betrifft jedoch hlt bildung gesamtfreiheitsstrafe revisionsrechtlicher berprfung stand landgericht gesamtfreiheitsstrafe freiheitsstrafe sechs monaten urteil amtsgerichts neuwied april einbezogen hingegen vollstreckten urteil einzelnen mitgeteilten strafen wegen betruges fllen urteil amtsgerichts neuwied juni obwohl tatzeiten dezember april mithin urteil amtsgerichts neuwied april lagen auszuschlieen angeklagte hierdurch beschwert zumal amtsgericht neuwied urteil juni seinerseits schon strafe urteil april einbezogen senat macht mglichkeit gebrauch abs satz stpo entscheiden tatrichter abschlieenden sachentscheidung ber kosten rechtsmittels befinden rissing van saan otten fischer rothfu roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe juni kosten magaben zurckgewiesen monatliche ausgleichsbetrag bezogen oktober oktober beschwerdewert grnde parteien juli geheiratet scheidungsantrag ehemannes antragsteller geboren dezember ehefrau antragsgegnerin geboren mrz november zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich dahin gehend geregelt lasten versorgung antragstellers beim landesamt fr besoldung versorgung baden wrttemberg lbv weiterer beteiligter wege quasisplittings abs bgb versicherungskonto antragsgegnerin bundesversicherungsanstalt fr angestellte bfa weitere beteiligte rentenanwartschaften hhe monatlich oktober begrndet dabei amtsgericht ausknften weiteren beteiligten ehezeitlichen juli oktober abs bgb anwartschaften antragstellers beim lbv bercksichtigung absenkung hchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsnderungsgesetzes hhe mo natlich oktober sowie antragsgegnerin bfa hhe mo natlich oktober ausgegangen hiergegen gerichtete beschwerde lbv oberlandesgericht zurckgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv weiterhin geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsnderungsgesetzes fehlerhaft durchfhrung versorgungsausgleichs angewandt parteien bfa rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde wesentlichen begrndet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember durchgefhrt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden fr berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschrnkt hchstruhegehaltssatz gem beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember bgbl mageblich fassung art abs nr versorgungsnderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlsse november xii zb xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlsse anlage beigefgt senat ausgefhrt fllt versorgungsfall whrend bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag ffentlichrechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag gegebenenfalls spter schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prfung vorbehalten sofern voraussetzungen fr schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschlu november xii zb antragsteller vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafr versorgungsausgleich frheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften fr antragsgegnerin quasisplitting aufgrund herabgesetzten hchstversorgungssatzes begrndet anwartschaften antragsgegnerin gesetzlichen rentenversicherung fr zeit juli juli zustzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert antragsteller versto halbteilungsgrundsatz mehr hlfte tatschlich zustehenden ehezeitbezogenen versorgungsanwartschaften genommen sollten wegen systembedingten unterschiede ergebnis korrekturen erforderlich hinblick gegenwrtigen renten pensionsrechtlichen unsicherheiten abschlieend beurteilt mssen gegebenenfalls abnderung abs nr vahrg vorbehalten bleiben abnderung monatlichen ausgleichsbetrags beruht nunmehr erforderlichen anwendung baden wrttembergischen bemessungsfaktors fr hinsichtlich sonderzuwendung gesetz ber anpassung dienst versorgungsbezgen bund lndern sowie nderung dienstrechtlicher vorschriften september bgbl verbindung artikel gesetzes regelung rechts sonderzuwendung baden wrttemberg oktober gbl anwendung jeweils zeit entscheidung geltenden bemessungsfaktors vgl zuletzt senatsbeschlu september xii zb famrz ff hahne sprick wagenitz weber monecke ahlt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg juli verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter prof dr knig seiters sowie rechtsanwlte prof dr quaas dr braeuer juli beschlossen antrag klgers berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrheinwestfalen dezember zugelassen grnde klger wendet widerruf rechtsanwaltszulassung wegen vermgensverfalls abs nr brao anwaltsgerichtshof klage abgewiesen hiergegen richtet antrag klgers zulassung berufung ii satz brao abs vwgo zulssige antrag erfolg berufung zuzulassen klger hinreichend dargelegt verfahrensmangel vorliegt angefochtene entscheidung beruhen satz brao abs nr vwgo anwaltsgerichtshof freitag dezember uhr abwesenheit klgers mndliche verhandlung durchgefhrt schluss sitzung klageabweisendes urteil verkndet klger zuvor fax dezember eingegangen fr anwaltsgerichtshof mageblichen telefax stelle oberlandesgerichts hamm kurz uhr nachts vertagung mndlichen verhandlung glaubhaftmachung krankheitsbedingten verhinderung beantragt dringend sofort vorlegen fettdruck berschriebene schriftsatz anwaltsgerichtshof vorgelegt worden telefax stelle geschftsstelle anwaltsgerichtshofs weitergeleitet worden erst montag dezember vorlag begrndete vertagungsantrag rechtzeitig gericht eingegangen verletzte durchfhrung mndlichen verhandlung abwesenheit klgers anspruch rechtliches gehr hierbei spielt rolle senat anwaltsgerichtshofs vertagungsantrag bekannt verschulden gerichts kommt insoweit vgl bverfge frage klger mndlichen verhandlung zustzlich vorgetragen htte vorbringen erheblich wre kommt erfordert rge verletzung rechtlichen gehrs normalerweise entsprechende darlegung gilt allerdings verfahrensfehler teilnahme mndlichen verhand lung bezieht sei vorgeschriebene mndliche verhandlung durchgefhrt sei partei teilnahme versagt fall stets fr entscheidung gerichts mageblichen verletzung rechtlichen gehrs auszugehen vgl senat beschluss april anwz brfg juris rn hinweis bverwg njw rn siehe bverwg njw njw njw nvwz rr nvwz rr kopp schenke vwgo aufl rn iii verfahren berufungsverfahren fortgesetzt einlegung berufung bedarf satz brao abs satz vwgo rechtsmittelbelehrung berufung innerhalb monats zustellung beschlusses ber zulassung berufung begrnden begrndung beim bundesgerichtshof herrenstrae karlsruhe einzureichen begrndungsfrist ablauf gestellten antrag vorsitzenden verlngert begrndung bestimmten antrag enthalten sowie einzelnen anzufhrenden grnde anfechtung berufungsgrnde wegen verpflichtung berufungsverfahren vertreten lassen rechtsmittelbelehrung angefochtenen entscheidung bezug genommen mangelt erfordernisse berufung unzulssig tolksdorf knig quaas seiters braeuer vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil anwz brfg verkndet juli boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen wiederzulassung rechtsanwaltschaft ecli de bgh uanwz brfg bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen mndliche verhandlung juli prsidentin bundesgerichtshofs limperg richter dr bnger dr remmert sowie rechtsanwltinnen schfer merk fr recht erkannt berufung klgers prozessbevollmchtigten september verkndungs statt zugestellte urteil senats saarlndischen anwaltsgerichtshofs abgendert beklagte verpflichtet zulassungsantrag klgers august bescheid dezember angefhrten grnden zurckzuweisen brigen berufung klgers zurckgewiesen beklagte kosten rechtsstreits tragen gegenstandswert fr berufungsverfahren festgesetzt tatbestand april geborene klger wurde rechtsanwaltschaft zugelassen zulassung wurde mai wegen fehlender berufshaftpflichtversicherung abs nr brao widerrufen urteil landgerichts juli wurde klger wegen zwlf sommer oktober tatmehrheitlich begangener vergehen falscher uneidlicher aussage versuchten prozess betrugs falscher verdchtigung vortuschung straftat verleumdung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung drei jahre bewhrung ausgesetzt wurde klger wurde fr dauer drei jahren berufsverbot rechtsanwalt erteilt antrag juni begehrte klger erstmals wiederzulassung rechtsanwaltschaft antrag erfolg siehe senatsbeschluss januar anwz juris juni beantragte klger erneut wiederzulassung antrag blieb erfolglos siehe senatsbeschluss juni anwz juris ende gestellter antrag wiederzulassung wurde rechtsanwaltskammer abgelehnt hiergegen legte klger rechtsmittel schreiben mai juni beantragte klger erneut beklagten wiederzulassung rechtsanwaltschaft antragsschrift beigefgten fragebogen antrag zulassung rechtsanwaltschaft verneinte frage strafgerichtlichen verurteilungen bzrg beklagte lehnte antrag bescheid september widerspruchsbescheid november wegen unwrdigkeit nr brao ab klage bescheide wies anwaltsgerichtshof ab hiergegen gerichtete antrag klgers zulassung berufung blieb erfolglos siehe senatsbeschluss februar anwz brfg juris weiteren antrag klgers wiederzulassung juli lehnte beklagte bescheid mrz widerspruchsbescheid juli ab klger erhob klage stellte beklagten vielmehr antragsformular august erneuten nunmehr sechsten antrag wiederzulassung rechtsanwaltschaft antrag wies beklagte bescheid dezember wegen materiell rechtlicher bindung rechtskrftigen versagungsbescheid mrz unzulssig zurck anwaltsgerichtshof bescheid dezember wiederzulassung klgers rechtsanwaltschaft gerichtete klage abgewiesen ausgefhrt sei fraglich beklagte berufung bindungswirkung bescheids mrz sachliche prfung wiederzulassungsantrags ablehnen drfen antrag klgers indes deshalb recht unzulssig abgelehnt erneuten sachprfung materielle rechtskraft urteils anwaltsgerichtshofs november entgegenstehe wesentliche vernderung sachlage sei seither eingetreten bloe weitere zeitablauf reiche hierfr ausgehend letzten oktober klger begangenen straftat sei zeitspanne unwrdigkeit begrndenden straftat bewerbers wiederzulassung rechtsprechung bundesgerichtshofs regel jahre betrage derzeit berschritten dabei sei bercksichtigen klger letzte gerichtliche wiederzulassungsverfahren hinein hinblick strafgerichtliche verurteilung durchgehend uneinsichtig gezeigt rahmen wiederzulassungsantrags mai unzutreffende verneinung frage strafgerichtlichen verurteilungen obliegende wahrheitspflicht verstoen hintergrund komme relativ kurzen dauer jetzigen wohlverhaltens gewicht fr bewertung versagungsgrundes nr brao erheblich knne hiergegen wendet klger senat zugelassenen berufung entscheidungsgrnde berufung klgers zulssig sache erfolg anwaltsgerichtshof unrecht erneuten sachprfung hinblick vorliegen versagungsgrnden nr brao gehindert gesehen seit urteil november sachlage wesentlich verndert vgl senat beschluss februar anwz juris rn sperrwirkung rechtskraft vorangegangenen bewerber betreffenden entscheidung solange sachlage wesentlich verndert letzteres trifft nr brao zulassung rechtsanwaltschaft versagen bewerber verhaltens schuldig gemacht unwrdig erscheinen lsst beruf rechtsanwalts auszuben versagung zulassung rechtsanwaltschaft verbundene einschrnkung freien berufswahl schutz besonders wichtiger gemeinschaftsgter strikter beachtung grundsatzes verhltnismigkeit statthaft bverfg njw rn senat urteil oktober anwz brfg juris rn beschluss februar aao rn voraussetzungen erfllt bewerber verhalten gezeigt abwgung verhaltens erheblichen umstnde zeitablauf zwischenzeitliche fhrung gesamtpersnlichkeit fr anwaltsberuf tragbar erscheinen lsst vgl bverfg aao senat beschluss februar aao dabei berechtigte interesse bewerbers beruflicher sozialer eingliederung berufsrecht geschtzte interesse ffentlichkeit insbesondere rechtsuchenden integritt anwaltsstandes regel interesse funktionierenden rechtspflege belang einzelfallbezogen gegeneinander abzuwgen bverfg aao rahmen prognoseentscheidung hinblick beeintrchtigung zulassung entgegenstehenden interessen ffentlichkeit erstellen vgl bverfg aao rn bedeutung viele jahre verfehlung seinerzeit unwrdigkeit begrndete zeitpunkt zulassung liegen besonders schwerwiegendes fehlverhalten begrndete unwrdigkeit zeitablauf wohlverhalten bewerbers derart bedeutung verloren zulassung mehr wege steht gravierenden straftaten bezug beruflichen ttigkeit rechtsanwalts hlt senat stndiger rechtsprechung abstand unwrdigkeit begrndenden straftat bewerbers wiederzulassung regel jahren fr erforderlich senat beschlsse februar aao november anwz juris rn vgl vossebrger feuerich weyland brao aufl rn bindende feste fristen gibt jedoch vielmehr fr jeweiligen bewerber sprechenden umstnde einzelfallbezogen gewichten senat urteil oktober beschluss februar jeweils aao wurde unwrdigkeit begehung straftaten seitens rechtsanwalts begrndet neben seit begehung letzten straftat vergangenen zeitspanne bercksichtigen bewerber zwischenzeit fehlverhalten umgegangen ansonsten untadelig gefhrt senat beschlsse februar aao rn april anwz juris rn anwendung grundstze versagung zulassung rechtsanwaltschaft begrndenden unwrdigkeit klgers sinne nr brao mehr ausgegangen aa klger oktober begangenen straftaten gravierend berufsbezogen sinne senatsrechtsprechung einzustufen senat beschluss februar aao seit begehung indes mittlerweile fast jahre vergangen angesichts langen zeitspanne straftaten fr frage zulassung klgers erheblich bedeutung verloren bb allerdings anwaltsgerichtshof recht darauf hingewiesen klger hinblick begangenen straftaten letzte gerichtliche wiederzulassungsverfahren hinein uneinsichtig zeigte erst dortigen schriftsatz januar bekundete reue daher prozesstaktisch motiviert wirklicher innerer einsicht getragen erschien senat beschluss februar aao indes seit verfahren vier jahre vergangen genderte haltung klgers inzwischen verfestigt antrag juli eingeleiteten rechtshngig gewordenen wiederzulassungsverfahren erneut unrechtseinsicht bekundet zurckweisenden bescheid beklagten mrz ergibt weiteren verhandlung anwaltsgerichtshof august frage vortrag prozessbevollmchtigten falschen strafgerichtlichen verurteilung eigen mache ausdrcklich mehrfach verneint verhandlung senat genderte einstellung erneut bekrftigt uneinsichtigen ausschlielich prozesstaktisch motiviert einsichtigen haltung klgers begangenen straftaten daher jetzigen zeitpunkt mehr ausgegangen cc bercksichtigen klger rahmen aktuellen antrags wiederzulassung strafgerichtliche verurteilung wahrheitsgem angegeben gleiches gilt fr antrag klgers juli eingeleitete wiederzulassungsverfahren bescheid beklagten mrz ergibt schwerwiegende pflichtverletzung wahrheitswidrigen verneinung frage strafgerichtlichen verurteilungen rahmen wiederzulassungsantrags mai begrndet lag vgl hierzu senat beschluss februar aao rn hierdurch erheblich bedeutung verloren liegt zudem schon lngere zeit zurck vgl senat beschluss mrz anwz juris rn bedeutungsverlust wiederzulassungsantrag verschwiegenen strafflligkeit ablauf zwei jahren dd angesichts fortgeschrittenen nunmehr ganz erheblichen zeitablaufs seit klger begangenen straftaten inzwischen hinblick straftaten mehrfach gezeigten einsicht fehlenden wiederholung ebenfalls bereits lnger zurckliegenden verstoes wahrheitspflicht entgegen auffassung anwaltsgerichtshofs fr beurteilung unwrdigkeit sinne nr brao magebliche sachlage nunmehr wesentlich verndert gewichtung fr klger sprechenden umstnde einschlielich alters abwgung berechtigten interesses beruflicher sozialer eingliederung berufsrecht geschtzten interesse ffentlichkeit insbesondere rechtsuchenden integritt anwaltsstandes lsst vorwurf unwrdigkeit sinne nr brao mehr rechtfertigen wiederzulassung rechtsanwaltschaft klger daher vorgenannten vorschrift versagt allerdings kommt verpflichtung beklagten zulassung betracht brigen zulassungsvoraussetzungen bisher abschlieend befasst gelegenheit nachzuholen deshalb aufzugeben zulassungsantrag nr brao zurckzuweisen vgl senat beschluss mai anwz juris rn neuen rechtslage abs satz brao abs satz vwgo vgl schmidt rntsch gaier wolf gcken anwaltliches berufsrecht aufl rn rn decker beckok vwgo rn ii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs abs satz vwgo streitwertfestsetzung abs brao limperg bnger schfer remmert merk vorinstanz agh saarbrcken entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz verkndet oktober justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle prfungsverfahren richters arbeitsgericht antragsteller revisionsklger verfahrensbevollmchtigte rechtsanwlte antragsgegner revisionsbeklagter wegen feststellung anfechtung manahme dienstaufsicht bundesgerichtshof dienstgericht bundes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter bundesgerichtshof prof dr bergmann richterin bundesgerichtshof safari chabestari richter bundesgerichtshof dr drescher sowie richter bundesarbeitsgericht reinfelder dr spinner fr recht erkannt revision antragstellers gerichtsbescheid dienstgerichts fr richter landgericht leipzig juli aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung ber kosten revision dienstgericht fr richter zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beteiligten streiten darber antragsteller schriftstzliche uerungen prsidenten schsischen landesarbeitsgerichts verfahren beteiligten gegenber schsischen oberverwaltungsgericht vorliegenden verfahren gegenber land gericht leipzig dienstgericht fr richter richterlichen unabhngigkeit beeintrchtigt geborene antragsteller steht seit august rich terlichen dienst antragsgegners seit mrz richter arbeitsgericht ttig vorsitzender kammer ber antragsteller wurde prsidenten schsischen landesarbeitsgerichts februar april periodische dienstliche beurteilung fr zeitraum januar dezember erstellt folgendes festgehalten wurde vier entscheidungen wurden erst ablauf fnf monaten verkndung vollstndig abgesetzter form geschftsstelle vorgelegt beurteilung antragsteller sowohl landgericht leipzig dienstgericht fr richter verwaltungsgericht leipzig angefochten urteil juli landgericht leipzig dienstgericht fr richter verschiedene formulierungen beurteilung fr unzulssig erklrt jedoch unbeanstandet gelassen bundesgerichtshof dienstgericht bundes revision antragstellers begehren insgesamt stattgegeben revision antragsgegners zurckgewiesen bgh urteil juni riz bghz verwaltungsgerichtlichen verfahren antragsteller vorgetragen parteien vier rechtsstreite ablauf fnf monaten gerichtlichem protokoll verglichen htten bereits verkndete urteil gleichwohl vollstndiger form abgesetzt parteien bermittelt worden sei verwaltungsgericht leipzig beurteilung februar gestalt prfungsvermerks april widerspruchsbescheids juli urteil juli aufgehoben entscheidungsgrnden ausgefhrt beurteilung geht falschen sachverhalt unwidersprochen klger vorgetragen beurteilung erwhnten vier urteilen ablauf fnf monaten verkndung abgesetzt worden seien verfahren vergleich erledigt worden sei berufung wurde zugelassen deshalb beantragte beklagte freistaat deren zulassung schsische oberverwaltungsgericht begrndete antrag schriftsatz september folgendes ausfhrte vier genannten entscheidungen vollstndig abgesetzter form binnen fnf monaten verkndung geschftsstelle vorgelegt worden wurden danach drei vorgelegt vierte urteil wurde mehr abgesetzt nachdem parteien wohlgemerkt mehr fnf monate verkndung urteils verglichen schreiben oktober erhob antragsteller schriftstzlichen ausfhrungen widerspruch wurde widerspruchsbescheid prsidenten schsischen landesarbeitsgerichts dezember zurckgewiesen widerspruchsbescheid wurde antragsteller januar zugestellt rcknahme antrags zulassung berufung dezember wurde urteil verwaltungsgerichts leipzig rechtskrftig februar beim dienstgericht fr richter eingegangenen antrag antragsteller feststellung unzulssigkeit formulierung schriftsatz september begehrt richterlichen unabhngigkeit beeintrchtige antragsteller wesentlichen vorgetragen handele angegriffenen ausfhrungen unzulssige sachlich falsche vorhalte drig vorgehalten urteil berhaupt abgesetzt somit geschftsstelle vorgelegt formulierung ffentlich versto abs satz arbgg dienstvergehen last gelegt wahrheitswidrige auslassung schriftsatz september sowohl beim schsischen oberverwaltungsgericht kanzlei vertretenden rechtsanwlte zahlreiche hnde gegangen sei darber hinaus persnlichkeitsrecht verletzt antragsteller beantragt aufhebung widerspruchsbescheids prsidenten schsischen landesarbeitsgerichts dezember festzustellen schreiben prsidenten schsischen landesarbeitsgerichts september gestalt widerspruchsbescheides dezember unzulssige manahme dienstaufsicht handelt soweit ausgefhrt vier genannten entscheidungen vollstndig abgesetzter form binnen fnf monaten verkndung geschftsstelle vorgelegt wor wurden danach drei vorgelegt vierte urteil wurde mehr abgesetzt nachdem parteien wohl gemerkt mehr fnf monate verkndung urteils verglichen antragsgegner beantragt antrag zurckzuweisen mrz beim dienstgericht fr richter eingegangenen schriftsatz antragsteller antrag erweitert begrndung vorgetragen prsident schsischen landesarbeitsgerichts vorliegenden verfahren eingereichten schriftsatz mrz erneut vorgeworfen rechtsstreit objektiv fnf monats frist gerissen sei unzutreffend berschreitung fnf monats frist verfahren statt gefunden rechtsstreit sei nachdem september urteil sache verkndet worden sei februar verglichen worden sei ablauf fnf monaten seit urteilsverkndung geschehen februar sei deshalb frist mehr gelaufen deshalb berschritten gerissen knnen vortrag antragsgegners greife unzulssiger weise richterliche unabhngigkeit antragsteller zustzlich beantragt dienstgericht fr richter antrge gerichtsbescheid festzustellen formulierung gerissen antragsteller objektiv fnf monats frist landgericht leipzig dienstgericht fr richter verfahren dg gerichteten schreiben schsischen landesarbeitsgerichts prsident mrz az unzulssig rckgewiesen revision verfolgt antragsteller antrge rgt neben verletzung materiellen rechts ordnungsgeme besetzung dienstgerichts fr richter unzulssigkeit entscheidung gerichtsbescheid antragsgegner begehrt zurckweisung revision entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen gerichtsbescheids zurckverweisung verfahrens dienstgericht fr richter dienstgericht fr richter ber antrge rechtsfehlerhaft mndliche verhandlung gerichtsbescheid vwgo entschieden abs satz drig abs satz schsrig gelten fr verfahren nr schsrig prfungsverfahren vorschriften verwaltungsgerichtsordnung entsprechend angeordnete entsprechende geltung verwaltungsgerichtsordnung erfasst entgegen auffassung dienstgerichts gerichtsbescheid vwgo verfahrensfehler fhrt aufhebung angefochtenen gerichtsbescheids zurckverweisung sache anderweitigen verhandlung entscheidung dienstgericht fr richter abs satz drig abs satz nr vwgo revision geltend gemachten besetzungs materiell rechtlichen rgen kommt abs satz drig abs satz schsrig bestimmte sinngeme bzw entsprechende geltung vorschriften verwaltungsgerichtsordnung fr verfahren nr schsrig prfungsverfahren erfasst gerichtsbescheid vwgo drig landesgesetzgeber disziplinarverfahren versetzungsverfahren prfungsverfahren entsprechend abs abs drig regeln abs satz drig gelten fr prfungsverfahren vorschriften verwaltungsgerichtsordnung sinngem bundesrechtlichen vorgaben setzt abs schsrig fr prfungsverfahren nr nr schsrig vorschriften verwaltungsgerichtsordnung fr entsprechend anwendbar erklrt soweit schsische richtergesetz bestimmt vorschriften ii teiles verwaltungsgerichtsordnung demnach ausnahme abschnitts ber anfechtungs verpflichtungsklage sinngem bzw entsprechend anwendbar vgl fr drig schmidtrntsch deutsches richtergesetz aufl rn jedoch bestimmung vwgo ber entscheidung mndliche verhandlung gerichtsbescheid lsst wortlaut abs satz drig abs satz schsrig auslegung wonach anordnung sinngemen bzw entsprechenden geltung verwaltungsgerichtsordnung anwendbarkeit vorschrift vwgo erfasst rahmenrechtlich gem drig verbindung abs satz drig vorgegebene sinngeme geltung vorschriften verwaltungsgerichtsordnung bedeutet deren anwendbarkeit soweit ausgestaltung prfungsverfahrens deutschen richtergesetz vereinbaren lsst bgh urteil mrz riz bghz gesetzgebungsgeschichte sowie sinn zweck regelung sprechen dafr bestim mung ber gerichtsbescheid entsprechenden bzw sinngemen anwendung verwaltungsgerichtsordnung erfasst anzusehen aa mglichkeit entscheidung mndliche verhandlung gerichtsbescheid wurde art gesetzes entlastung gerichte verwaltungs finanzgerichtsbarkeit mrz bgbl geschaffen dadurch akuten berlastung gerichte verwaltungsgerichtsbarkeit sowie bundesdisziplinargerichts ganz bestimmter gerichte zeitlich begrenzte manahmen entgegengewirkt insbesondere langen verfahrensdauer anhngigen verfahren begegnet gerichten mglichkeit gegeben rckstnde erledigen vgl bt drucks wirkung ab januar wurde gerichtsbescheid vwgo fassung gesetzes neuregelung verwaltungsgerichtlichen verfahrens gesetz nderung verwaltungsgerichtsordnung vwgo ndg dezember bgbl dauerrecht verwaltungsgerichtsordnung bernommen vgl eyermann geiger vwgo aufl rn gesetzgeber einfgung gerichtsbescheids verwaltungsgerichtsordnung gleichzeitig erfolgten einfgung bundesdisziplinarordnung vgl bdo besonderen belastungssituation gerichte dauerhaft begegnen gerichtsbescheid art gesetzes entlastung gerichte verwaltungsund finanzgerichtsbarkeit mrz bgbl bewhrt besonders wirkungsvolle entlastungsmanahme fr verwaltungsgerichte erwiesen br drucks ersichtlich gesetzgeber zugleich dienstgerichten fr richter fr entlastungsbedrfnis ersichtlich geprft entscheidungsform verfgung stellen bb gesamtzusammenhang sowie sinn zweck regelungen abs satz drig abs schsrig sprechen dafr gerichtsbescheid vwgo entsprechenden bzw sinngemen anwendung erfasst anzusehen dienstgerichtliche prfungsverfahren dient sicherung unabhngigkeit richter gesetzgeber art gg verfassungsrechtlich verankerten prinzip besondere bedeutung beigemessen dienstgerichtliche verfahren deutschen richtergesetz gesondert geregelt besonderheit prfungsverfahrens eigenstndiges verfassungsrechtlich garantierte unabhngigkeit richter art abs gg bestimmtes verfahren festlegung umfangs vorschriften verwaltungsgerichtsordnung sinngem anzuwenden rechnung tragen vgl bgh urteil januar riz bghz dabei fr magebliche frage prfungsverfahren gerichtsbescheid entschieden bercksichtigen gesetzgeber prfungsverfahren versetzungsverfahren dadurch gegenber sonstigen dienstgerichtlichen verfahren hervorgehoben abs drig versetzungs prfungsverfahren stets zulassung revision dienstgericht bundes vorgesehen demgegenber disziplinarverfahren drig zugang revisionsinstanz vorbehaltlich grundstzlichen landesrechtlichen erffnung revision disziplinarsachen vgl abs drig flle grundstzlicher bedeutung divergenz begrenzt abs nr drig rechtsbehelf nichtzulassungsbeschwerde vorgesehen abs drig stetigen zulassung revision dienstgericht bundes lsst wertung gesetzgebers entnehmen versetzungs prfungsverfahren sicht grundstzlich bedeutsam vgl schon schmidtrntsch deutsches richtergesetz aufl rn bildung bundeseinheitlichen hchstrichterlichen rechtsprechung auerhalb jeweiligen bundeslnder fr geboten hlt vgl schmidt rntsch deutsches richtergesetz aufl einleitung rn entscheidung gerichtsbescheid dagegen abs satz vwgo fr streitflle vorgesehen tatschlicher rechtlicher hinsicht einfach gelagert bestimmung vwgo steht daher schon grundstzlichen anwendungsbereich her widerspruch besonderheit bedeutung dienstgerichtlichen prfungsverfahrens cc beachten dienstgerichten soweit landesrechtlich prfungsverfahren vorgesehen dienstgerichtshfen tatrichterliche feststellung entscheidungserheblichen sachverhalts obliegt dienstgericht bundes revisionsgericht eingeschrnkten umfang berprft vgl etwa bgh urteil dezember riz bghz rn ff dienstgericht bundes tatrichter getroffenen tatschlichen feststellungen gebunden sei zulssige begrndete revisionsgrnde feststellungen vorgebracht abs drig revision darauf gesttzt angefochtene urteil nichtanwendung unrichtigen anwendung rechtsnorm beruht abs drig revision beispielsweise beanstanden dienstgericht manahme dienstaufsicht abs drig tatschlicher hinsicht gewrdigt etwa bestimmte formulierung dienstlichen beurteilung schreiben dienstaufsichtfhrenden stelle verstanden rechtsfehler tatrichters aufzeigen darf ausschlielich sicht zutreffende verstndnis manahme stelle wrdigung tatrichters setzen vgl bgh urteil april riz driz wegen eingeschrnkten berprfungsmastabs revisionsinstanz geboten antragsteller prfungsverfahrens mglichkeit mndlichen verhandlung tatsacheninstanz erffnen mndlichen vortrag rechtsgesprch dienstgericht antragsgegner sichtweise mndlich erlutern soweit abs nr vwgo beteiligten entscheidung gerichtsbescheid bestimmten voraussetzungen mndliche verhandlung beantragen knnen voraussetzungen bestimmungen wegen uneingeschrnkten erffnung revision prfungsverfahren gegeben danach konnte dienstgericht fr richter vorliegende prfungsverfahren gerichtsbescheid vwgo entscheiden gerichtsbescheid verweisung abs satz drig bzw abs satz schsrig erfasst dienstgericht fr angefochtene entscheidung gerichtsbescheid folglich entscheidungsform gewhlt dienstgerichtliche verfahrensrecht vorsieht verfahrensfehler fhrt aufhebung angefochtenen gerichtsbescheids zurckverweisung sache anderweitigen verhandlung entscheidung abs satz drig abs satz nr vwgo ii fr weitere verfahren dienstgericht weist senat darauf annahme dienstgerichts antrag zulssig unbegrndet fernliegend spricht vieles fr richtigkeit annahme dienstgerichts frage antragsteller dienstvergehen begangen verfahren september verkndete urteil entgegen verpflichtung abs satz arbgg innerhalb drei wochen ggf ablauf fnf monaten vollstndig abgefasster form geschftsstelle bermittelt prfungsverfahren klrende frage darstellt fr frage richtigkeit ausfhrungen antragsgegners schriftstzen gegenber oberverwaltungsgericht gilt soweit antragserweiterung verfahren eingefhrten weiteren prfungsantrag angeht landgericht prfen insoweit satz nr buchst schsrig abs drig erforderliche vorverfahren durchgefhrt wurde antragsteller bislang behauptet akten durchfhrung vorverfahrens entnehmen knnte unzulssigkeit antrags fhren iii dienstgericht fr richter ber kosten revision entscheiden streitwert fr revisionsverfahren euro gem abs satz abs gkg festgesetzt bergmann safari chabestari reinfelder drescher spinner vorinstanzen dienstgericht fr richter beim lg leipzig entscheidung dg'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss arz juli verfahren bestimmung gemeinschaftlichen gerichtsstands nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs klage zumindest beklagten abs nr zpo aufgefhrten handlungen gesttzt besondere gerichtsstand abs zpo seit dezember geltenden fassung vorschrift unabhngig davon begrndet beklagten emittent anbieter zielgesellschaft gehren gerichtsstand abs nr zpo seit dezember geltenden fassung begrndet klage anlageberater anlagevermittler darauf gesttzt anleger ffentlichen kapitalmarktinformation aufgefhrten risiken anlage verschwiegen bgh beschluss juli arz olg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr meier beck richterin mhlens richter dr grabinski dr bacher dr deichfu beschlossen zustndiges gericht landgericht mnchengladbach bestimmt grnde antragstellerin antragsgegnerinnen allgemei nen gerichtsstand unterschiedlichen gerichtsbezirken gemeinschaftlich ersatz schadens anspruch nehmen beteiligung filmfonds entstanden beabsichtigten klagevortrag erwarben antragstellerin ehemann beteiligung anschluss gesprch fr antragsgegnerin ttigen anlageberater privatwohnung stattfand antragstellerin macht geltend beratung sei fehlerhaft berater anlage sicher dargestellt risiko totalverlusts verschwiegen fr fehlerhafte beratung antragsgegnerin grndungskommanditistin einzustehen sei ferner prospektverantwortliche schadensersatz verpflichtet verkaufsprospekt belehre unzureichend ber risiken fonds sei verharmlosend verfahrensbeteiligten gehen davon voraussetzungen fr bestimmung zustndigen gerichts gem abs nr zpo vorliegen beantragen jeweils landgericht wohnsitz bzw sitz zustndig bestimmen antragsgegnerin schliet hilfsweise begehren antragsgegnerin oberlandesgericht dsseldorf mchte antrag bestimmung zustndigen gerichts zurckweisen gem abs zpo seit dezember geltenden fassung gemeinsamen gerichtsstand sitz antragsgegnerin fr gegeben hlt fonds herausgeberin fondsprospekts sitz sieht daran entscheidung oberlandesgerichts hamm beschluss april sa mdr gehindert sache deshalb bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt ii vorlage gem abs satz zpo zulssig vorlegenden gericht beabsichtigte entscheidung zugrunde gelegten vorliegenden zusammenhang mageblichen rechtlichen ausgangspunkt ergehen zustndigkeit abs zpo seit dezember geltenden fassung fr klage bejahen emittenten anbieter zielgesellschaft richtet lediglich sonstige prospektverantwortliche anlageberater vermittler auffassung oberlandesgericht hamm vorlegenden gericht zitierten entscheidung mittlerweile oberlandesgericht mnchen beschluss juni ar juris rn abgelehnt iii entgegen auffassung vorlegenden gerichts voraus setzungen abs nr zpo erfllt fr beabsichtigte klage gemeinschaftlicher gerichtsstand allenfalls abs nr zpo ergeben knnte begrndet recht vorlegende gericht allerdings davon ausgegangen zustndigkeit abs zpo streitfall schon deshalb verneinen antragsgegnerinnen emittenten anbietern kapitalanlage gehren insoweit gengt vielmehr antragsgegnerin jedenfalls verantwortliche fr beabsichtigten klagevorbringen zumindest irrefhrenden angaben verkaufsprospekt anspruch genommen zutreffend vorlegende gericht angenommen tragsgegnerin weder emittentin anbieterin zielgesellschaft rede stehenden vermgensanlage aa emittent wertpapiers derjenige begibt mnchkommzpo patzina auflage rn musielak heinrich zpo auflage rn zller vollkommer zpo auflage rn emittent sonstigen vermgensanlage derjenige erstmals markt bringt fr rechnung unmittelbar dritte ffentlich erwerb anbietet vgl bt drucks funktion antragsgegnerin streitfall wahrgenommen bb anbieter derjenige fr ffentliche angebot vermgensanlagen verantwortlich anlegern gegenber auftritt bgh beschluss januar arz njw rn bezugnahme bt drucks beschluss oktober iii zb njw rn anbieter zwingend emittenten identisch insbesondere bernahmekonsortien anbieter anzusehen wer anlegern gegenber auen erkennbar beispielsweise zeitungsanzeigen anbieter auftritt vertrieb ber vertriebsorganisationen netz angestellten freien vermittlern untervertrieb erfolgt derjenige anbieter anzusehen verantwortung fr koordination vertriebsaktivitten innehat vgl bt drucks erbs kohlhaas wehowsky strafrechtliche nebengesetze ergnzungslieferung wppg rn gro kapitalmarktrecht auflage wppg rn mller wertpapierprospektgesetz rn funktion kam antragsgegnerin vorlegende gericht zutreffend erkannt streitfall cc weitergehende auslegung etwa dahin anbieter diejenigen personen anzusehen wren fr falsche irrefhrende unterlassene angaben prospekt verantwortlich stnde zweck abs zpo einklang abs zpo verhindern zustndigkeit fr beurteilung bestimmten ffentlichen kapitalmarktinformation aufgrund verschiedener gerichtsstnde zersplittert fr inhalt prospekts ffentliche kapitalmarktinformationen enthlt einzelfall vielzahl personen verantwortlich stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs fr inhalt prospekts insbesondere diejenigen personen einstehen fr geschicke unternehmens fr herausgabe prospekts verantwortlich namentlich initiatoren grnder gestalter gesellschaft soweit management gesellschaft bilden beherrschen einschlielich genannten hintermnner darber hinaus haften diejenigen grund beruflichen wirtschaftlichen stellung grund fachkunde art garantenstellung einnehmen mitwirkung prospektgestaltung auen erscheinung getreten vgl bgh urteil februar iii zr njw rn mwn wrden personen anbieter sinne abs zpo angesehen kme zahlreichen fllen vielzahl gerichtsstnden betracht knnte zersplitterung zustndigkeiten wirksam verhindert recht vorlegende gericht fr begrndung gerichtsstandes gem abs zpo ausreichend angesehen zumindest beklagten wegen falscher irrefhrender unterlassener ffentlicher kapitalmarktinformation sinne abs nr zpo anspruch genommen voraussetzung streitfall hinsichtlich antragsgegnerin erfllt wortlaut abs halbsatz zpo seit dezember geltenden fassung besondere gerichtsstand allerdings begrndet klage emittenten anbieter zielgesellschaft gerichtet entstehungsgeschichte sinn zweck vorschrift ergibt jedoch neu gesetzestext eingefgte voraussetzung enger interpretieren wortlaut vorzugeben scheint aa neufassung abs zpo anwendungsbereich vorschrift erweitert dabei insbesondere umstand rechnung getragen verwendung ffentlichen kapitalmarktinformationen anlageberater vermittler rechtsprechung bundesgerichtshofs bgh beschluss mai arz njw rr rn mwn abs nr zpo erfasst deshalb wurde vorschrift neu eingefgten tatbestand abs nr zpo ergnzt vgl bt drucks bb zugleich wurde abs halbsatz zpo zustzliche voraussetzung aufgenommen klage emittenten anbieter zielgesellschaft richten umstand rechnung getragen sitz beklagten etwa anlageberaters anlagevermittlers vielen fllen rtlicher nhe klger befindet weiteres angemessen wre ausschlielichen gerichtsstand mglicherweise weit entfernten ort begrnden bt drucks cc entsprechend zielsetzung zustndigkeit abs zpo verneinen klage ausschlielich anlageberater anlagevermittler sonstige personen wegen abs nr zpo aufgefhrten handlungen anspruch genommen weitergehende einschrnkung dahin zustndigkeit klage wegen abs nr zpo aufgefhrten handlungen bejahen emittent anbieter zielgesellschaft beklagten gehren stnde hingegen widerspruch ziel neuregelung fr abs nr zpo aufgefhrten tatbestnde besondere gerichtsstand abs zpo november geltenden fassung vorschrift begrndet ausschlielich sonstige prospektverantwortliche anspruch genommen wurden anwendungsbereich vorschrift insoweit eingeschrnkt erscheint trotz wortlauts abs halbsatz zpo ausgeschlossen neuregelung dient bereits dargelegt zweck klagen anlageberater vermittler anwendungsbereich vorschrift einzubeziehen einhergehende erweiterung anwendungsbereichs gewissen beschrnkungen unterwerfen beschrnkungen frheren fassung aufgefhrten tatbestnde betreffen sollen ergebnis anwendungsbereich vorschrift gewisser hinsicht eingeschrnkt wrde lsst weder gesetzesmaterialien sonstigen umstnden entnehmen insbesondere erwgung anlageberater vermittler sitz hufig rtlicher nhe klger weiteres personenkreis bertragen typischerweise wegen abs nr zpo aufgefhrten handlungen anspruch genommen angesichts vielzahl prospektverantwortliche betracht kommenden personen rechnen wohnsitz bzw sitz regelmig gleichen gerichtsbezirk emittent anbieter anlageberatern vermittlern typischerweise persnlichen kontakt anleger treten prospektverantwortlichen davon ausgegangen vielen fllen rtlicher nhe klger ansssig hintergrund wortlaut abs halbsatz zpo konstellation einbeziehung emittent anbieter zielgesellschaft fordern scheint ausschlaggebende bedeutung beigemessen htte gesetzgeber hand gehabt neuregelung verfolgten ziele abweichende formulierung klarer ausdruck bringen etwa regelung inhalts besondere gerichtsstand fllen abs nr zpo begrndet klage zumindest beklagten abs nr zpo aufgefhrten handlungen gesttzt gesetzgeber mglichkeit gebrauch gemacht ergibt entstehungsgeschichte gesetzesmaterialien dokumentierten zielsetzung neuregelung hinreichend deutlich wortlaut weitergehende einschrnkung abs halbsatz zpo sinne auszulegen streitfall fehlt dennoch gemeinschaftlichen gerichts stand fr beide antragsgegnerinnen fr beabsichtigte klage antragsgegnerin voraussetzungen abs zpo erfllt klagebegehren verwendung ffentlichen kapitalmarktinformation gesttzt abs nr zpo seit dezember geltenden fassung gilt besondere gerichtsstand fr klagen anlageberater vermittler wegen verwendung kapitalmarktinformation wegen unterlassung gebotenen aufklrung darber information falsch irrefhrend neuregelung anwendungsbereich vorschrift jedoch erffnet bezug ffentlichen kapitalmarktinformation besteht bt drucks streitfall beabsichtigte klage antragsgegnerin anspruch gesttzt vorgelegten entwurf klageschrift ergibt fr antragsgegnerin ttige anlageberater gesprch antragstellerin deren ehemann antragstellerin zumindest irrefhrend angesehenen prospektangaben verwendet diesbezgliche aufklrungspflicht verletzt antragstellerin macht vielmehr geltend anlageberater prospekt beschriebene risiko totalverlusts verschwiegen prospekt sei erst abgabe beitrittserklrung bersandt worden darin liegt verwendung ffentlichen kapitalmarktinformationen sinne abs nr zpo iv zustndiges gericht bestimmt senat landgericht mn chengladbach bezirk gerichts sowohl antragstellerin fr antragsgegnerin ttig gewordene anlageberater sitz gesichtspunkt kommt streitfall strkeres gewicht umstand hinsichtlich antragsgegnerin aufgrund zustzlich geltend gemachten prospekthaftungsansprche ausschlieliche gerichtsstand abs nr zpo begrndet vortrag antragsgegnerinnen bereits vielzahl rechtsstreitigkeiten rede stehenden fonds anhngig streitfall liegt schwerpunkt beabsichtigten klagebegehrens vorwurf fr antragsgegnerin ttige anlageberater antragstellerin ehemann ber prospekt dargestellten risiken aufgeklrt ergnzend gegenber antragsgegnerin erhobenen vorwurf prospekt wrden risiken umfassend eher verharmlosend dargestellt kommt demgegenber schon deshalb weniger gewicht antragstellerin vortrag prospekt erst zeichnung anlage erhalten prospektfehler urschlich fr anlageentscheidung prospekt vertragsschluss bergeben entsprechend vertriebskonzept anlagegesellschaft anlagevermittlern alleinige arbeitsgrundlage fr beratungsgesprche benutzt vgl bgh urteil mrz vi zr wm rn beabsichtigten klagevortrag ergibt jedoch anlageberater beim gesprch antragstellerin deren ehemann unzutreffende irrefhrende prospektangaben verwendet antragstellerin macht vielmehr geltend anlageberater prospekt aufgefhrten chancen geschildert versptete bergabe prospekts mglichkeit genommen zeichnung ber erheblichen risiken informieren meier beck mhlens bacher grabinski deichfu vorinstanz olg dsseldorf entscheidung sa'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet september boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja geng abs abs halbsatz geng findet ausschlu genossen mitglied vertreterversammlung anwendung rechtskrftigen feststellung unwirksamkeit ausschlusses genossenschaft ruht vertreteramt lebt gem abs halbsatz geng anschlieend bgh urteil september ii zr kammergericht lg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung september vorsitzenden richter dr rhricht richter dr hesselberger prof dr henze kraemer richterin mnke fr recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin august kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger mitglied beklagten eingetragenen genossenschaft wurde mai vertreter vertreterversammlung gewhlt august beschlo vorstand beklagten ausschlu klgers genossenschaft wirkung dezember teilte september schriftlich unwirksamkeit ausschlusses wurde urteil landgerichts berlin mai rechtskrftig festgestellt vorstand aufsichtsrat beklagten informierten klger dadurch lediglich mitgliedschaft genos senschaft vertreteramt fortbestehe luden rechtskraft feststellung mehr vertreterversammlungen klger auffassung rechtskrftige feststellung unwirksamkeit ausschlusses vertreteramt fortbestehe bzw aufgelebt sei begehrt klage festzustellen aufgrund vorgezogener vertreterwahl mai wurde klger erneut vertreter vertreterversammlung gewhlt zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung vorinstanz konstituiert landgericht feststellungsklage stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten zurckgewiesen zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag klage abzuweisen entscheidungsgrnde revision beklagten begrndet neue vertreterversammlung zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung tatsacheninstanzen konstituiert lt entgegen ansicht revision feststellungsinteresse klgers hinweis vorgezogene vertreterwahl mai frage stellen ii mai vertreteramt gewhlte klger amt september erfolgte mitteilung vorstandsbeschlusses ber ausschlu genossenschaft verloren vielmehr zeitpunkt rechtskrftigen feststellung unwirksamkeit ausschlusses geruht aufgelebt entgegen darlegungen revision fr vorstands aufsichtsratsmitglieder berwiegender ansicht geltende regelung abs halbsatz geng rgz bghz oghz bauer schubert steder bauer genossenschaftshandbuch bd rdn beuthien geng aufl rdn phlmann hettrich phlmann geng aufl rdn schaffland lang weidmller metz schaffland geng aufl rdn mller geng rdn interesse arbeitsfhigkeit organe wiederaufleben amtes rechtskrftiger feststellung unwirksamkeit ausschlusses zult fr vertreteramt mageblich abs halbsatz geng generelle jedwedes amt innerhalb genossenschaft anwendbare norm gefat norm nennt vielmehr ausschlielich vorstand aufsichtsrat erklrt besonderheiten organe mitglieder vorstandes tragen bereich geschftsfhrung vertretung mitglieder aufsichtsrates bereich kontrolle geschftsfhrung vertretung genossenschaft gegenber vorstand besonderem mae verantwortung fr genossenschaft nehmen insoweit vertrauen genossen anspruch zudem insbesondere vorstandsmitglieder regelfalle rahmen dienstvertrages hufig hauptamtlich ttig stellung bedeutung aufgaben vorstand aufsichtsrat fr genossenschaft wre vorbergehendes ruhen amtes fr umstnden jahrelange dauer streits ausschlieungsbeschlu zeit bestehende ungewiheit schwer vereinbaren zudem ergeben erhebliche probleme zwischenzeit neues vorstands aufsichtsratsmitglied stelle ausgeschlossenen bestellt worden parallele ttigkeit alten neuen mitgliedes vorstand aufsichtsrat ab zeitpunkt jedenfalls weiteres fall mglich stellung aufgaben vertreters entgegen auffassung revision mtern vorstand aufsichtsrat weise vergleichbar entsprechende anwendung abs halbsatz geng insoweit rechtfertigen knnte ben vertreter innerhalb genossenschaft amt unterliegen insoweit bestimmten amtspflichten insbesondere gehalten amt sorgfalt ordentlichen vertreters genossenschaft erfllen vertreterversammlungen teilzunehmen mittels rede auskunfts antragsrechts sachgerecht mitzuarbeiten gleichwohl unterscheidet ttigkeit vertreters wesentlich derjenigen vorstands aufsichtsratsmitglieder vertreteramt regelfall vorstandsamt ehrenamtlich ausgefhrt beinhaltet ttigkeit vorstand aufsichtsrat exekutiven aufgaben stellt vielmehr besondere form wahrnehmung mitgliedschaftlicher rechte pflichten dar vertreterversammlungen lediglich verkleinerte generalversammlungen zweck aufgabe funktion vertreterversammlung bestehen darin praktikabilittsgrnden stelle infolge groen mitgliederzahl schwerflligen willensbildung erheblichem aufwand zeit geld fhigen generalversammlung treten bghz ttigkeit vertreter besteht dementsprechend darin vertreterversammlung fr vertretenen genossen diejenigen rechte pflichten wahrzunehmen kleineren genossenschaften rahmen generalversammlung genosse ausschlielich fr ausbt auffassung revision vertreteramt mitteilung ber ausschlieungsbeschlu unabhngig wirksa mkeit dauerhaft erlischt brigen deshalb gefolgt gefahr bestnde vertreter faktisch abhngigkeit vorstands geraten vorstands aufsichtsratsmitglieder knnen bloen vorstandsbeschlu beschlu general bzw vertreterve rsammlung ausgeschlossen hinblick mitteilung ausschlieungsbeschlusses unabhngig wirksamkeit zwingend verbundenen endgltigen amtsverlust schutz betroffenen insbesondere vermeidung machtverschiebung innerhalb genossenschaft zugunsten vorstandes unerllich bghz abs satzung beklagten bercksichtigt fr vertreter bestehen kontroll schutzmechanismen ebenso genosse amt bekleidet vertreter allgemeinen vertretungsregelungen innerhalb genossenschaft beschlu vorstandes ausgeschlossen htte gleichwohl mitteilung ausschlieungsbeschlusses entsprechend abs halbsatz geng folge vertreter ebenso vorstands aufsichtsratsmitglieder unabhngig wirksamkeit ausschlusses amt verlre fhrte erweiterung machtstellung vorstands gegenber vertreterversammlung allein schon hinblick genossenschaftlichen grundsatz selbstverwaltung hinnehmbar wre vorstand knnte nmlich vertreters insbesondere sol chen verhalten vertreterversammlung etwa unerwnschte auskunftsbegehren antrge miliebig gemacht leicht entledigen geriete ttigkeit insbesondere miliebiger vertreter einflu vorstands falle rechtskrftiger feststellung unwirksamkeit ausschlieungsbeschlusses wrde whlbarkeit betroffenen nchsten wahl vertreterversammlung aufleben zunchst nchsten vertreterwahl konstituierung neuen vertreterversammlung knnte vorstand miliebige vertreter ausschalten hiergegen wehren knnten entgegen auffassung revision grnden sachgerecht mitteilung ausschlieungsbeschlusses vertreter entsprechend abs halbsatz geng behandeln bestimmung schreibt genosse zeitpunkt absendung beschlusses mehr generalversammlung teilnehmen darf beschlu wirkt vorlufig rgz rechtskrftige feststellung ausschlieungsbeschlu unwirksam entfaltet rckwi rkung lt teilnahme mitwirkungsrecht genossen aufleben orientierung regelung liegt nahe ttigkeit vertreter eher wahrnehmung mitgliedschaftlicher rechte pflichten generalversammlung ttigkeit vorstand aufsichtsrat entspricht zudem rechtlich faktisch weiteres mglich vertreteramt fr zeit streits frage wirksamkeit ausschlieungsbeschlusses ruhen zwischenzeit ersatzvertreter wahrnehmen rechtskrftigen feststellung unwirksamkeit ausschlieung aufleben lassen vribgh dr rhricht wegen urlaubs unterschrift verhindert hesselberger hesselberger kraemer henze mnke'],['Soon']] [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begrndung verworfen rechtskrftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz knnen pressemitteilung entnehmen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts detmold januar urteil soweit betrifft zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit entscheidung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben urteil soweit betrifft dahin ergnzt hhe tagessatzes fr flle verhngten geldstrafen jeweils euro betrgt umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln zehn fllen wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fnf fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt hiergegen gerichtete verletzung sachlichen rechts gesttzte revision angeklagten beschlusstenor ersichtlichen umfang erfolg abs stpo brigen unbegrndet sinne abs stpo durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist landgericht entscheidung ber unterbringung angeklagten entziehungsanstalt gem stgb getroffen hierzu bestand jedoch anlass angeklagte konsumierte regelmig drogen fr feste gewohnheit geworden ua vorfeld taten drogenabhngigkeit geraten ua hnlich ua beging taten einknfte drogengeschfte aufzubessern fr schwierig geworden immer grere ressourcen verbrauchenden drogenkonsum finanzieren ua hinweis strafkammer beim angeklagten suchtproblematik allein bewltigen wolle zurckstellung strafvollstreckung btmg betracht komme entschluss berdenken ua zusammenhang unerheblich unterbringung stgb geht vollstreckungsverfahren vorbehaltenen manahme st rspr vgl bgh beschluss februar str umstand angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung abs satz stpo nichtanwendung stgb tatgericht rechtsmittelangriff ausgenommen vgl bgh urteil oktober str bghst ber maregelanordnung daher hinzuziehung sachverstndigen satz stpo neu entscheiden senat holt ferner generalbundesanwalt zutreffender begrndung beantragt tatrichter unterlassene festsetzung tagessatzhhe fr fllen urteilsgrnde verhngten geldstrafen erstreckung entscheidung stpo revision fhrenden mitangeklagten kommt betracht vgl meyer goner stpo aufl rn mwn mutzbauer roggenbuck bender schmitt quentin'],['Soon']] [['berichtigt beschluss heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet september schick justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterinnen dr brockmller dr bumann schriftlichen verfahren schriftstze juli eingereicht konnten fr recht erkannt revision beklagten zurckweisung weitergehenden rechtsmittels urteil zivilkammer thringer oberlandesgerichts jena dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte zahlung mehr verurteilt worden revision klgerin zurckgewiesen kosten rechtsstreits erster instanz tragen klgerin beklagte kosten berufungs revisionsverfahrens tragen klgerin beklagte streitwert fr festgesetzt revisionsverfahren revision beklagten revision klgerin rechts wegen tatbestand klgerin begehrt beklagten ungerechtfertigter ereicherung rckzahlung geleisteter versicherungsbeitrge fond sgebundenen lebensversicherung wurde versicherungsbeginn september genannten policenmodell vvg seinerzeit gltigen fassung folgenden vvg abgeschlossen angegriffenen feststellungen berufungsgerichts erhielt klgerin ordnungsgeme belehrung ber widerspruchsrecht gem abs satz vvg klgerin kndigte vertrag schreiben juli erklrte juli widerspruch gem vvg klage soweit fr revisionsinstanz bedeutung rckzahlung vertrag geleisteten einmalprmie hhe nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz seit mrz zug zug abtretung rechte versicherungsvertrag verlangt landgericht klage insoweit schlussurteil stattgegeben berufung beklagte aufhebung schlussu rteils begehrt soweit tenor ber betrag hinausgeht oberlandesgericht zurckweisung weitergehenden berufung erstinstanzliche schlussurteil abgendert beklagte verurteilt klgerin nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz seit mrz zug zug abtretung rechte versicherungsvertrag zahlen klage brigen abgewiesen revision begehrt beklagte weiterhin klageabwe isung soweit zahlung mehr verurteilt worden klgerin erstrebt revision aufhebung ber ufungsurteils wiederherstellung schlussurteils soweit berufung beklagten stattgegeben worden entscheidungsgrnde revision beklagten fhrt aufhebung berufungsu rteils soweit berufungsgericht klage hhe mehr nebst zinsen stattgegeben revision klgerin erfolg auffassung berufungsgerichts klgerin prmienrckzahlung ungerechtfertigter bereicherung verlangen abzuziehen sei wert risikoanteils beklagte hierfr beweis angeboten abschluss vermittlungs verwaltungskosten seien abzug bringen beklagte knne zumindest teilweise entreicherung berufen onds denen sparanteil prmie hhe angelegt worden sei zeit widerspruchs wert gehabt htten entreicherungseinwand sei sparanteils begrenzen klgerin zahlungsanspruch hhe zustehe ii hiergegen wendet beklagte recht soweit ber ufungsgericht fondsverluste teilweise bereicherungsmindernd ercksichtigt klgerin deren widerspruchsrecht mangels ordnungsgemer belehrung ungeachtet abs satz vvg fortbestand vgl senatsurteil mai iv zr bghz rn gem abs satz alt bgb prmienrckzahlungsanspruch beklagte gemeint allerdings angegebenen depotstand zeit berufungsbegrndung begrenzt vielmehr beklagte hhe rckzahlung verpflichtet ersta ttenden einmalprmie hhe fondsverluste hhe bereicherungsmindernd abzuziehen verluste ergeben differenz berufungsg ericht zugrunde gelegten sparanteil hhe einmalprmie abzglich abschluss verwaltungskosten hhe depotwert zeit widerspruchs hhe entgegen auffassung berufungsgerichts greift beklagten erhobene einwand entreicherung gem abs bgb hinsichtlich fondsverluste vollstndig hlfte sparanteils beschrnkt senat erlass berufungsurteils ergangenen urteil mrz iv zr versr rn ff wesentlichen vergleichbarer sachverhalt zugrunde lag entschieden einzelnen begrndet versicherungsnehmer bereicherungsrechtlichen rckabwicklung fondsgebundenen ebensversicherung widerspruch gem vvg erhebli che vollstndige fondsverluste bereicherungsmindernd anrechnen lassen dortigen ausfhrungen gelten streitfall bercksichtigung vorbringens parteien revisionsrechtszug entsprechend weitere abzge risikoanteils hhe sowie abschluss verwaltungskosten hhe berufungsgericht rechtsfehlerfrei beklagten unbeanstandet bgelehnt iii revision klgerin vorstehenden unbegrndet steht abzug fondsverluste bereicherung sanspruch oben genannten hhe mayen harsdorf gebhardt dr brockmller lehmann dr bumann vorinstanzen lg gera entscheidung olg jena entscheidung bundesgerichtshof beschluss iv zr oktober rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterinnen dr brockmller dr bumann oktober beschlossen tenor senatsurteils september gem abs zpo dahingehend berichtigt satz folgender satz eingefgt klage umfang aufhebung berufungsurteils abgewiesen mayen harsdorf gebhardt dr brockmller lehmann dr bumann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr dezember rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb beansprucht anleger zweigliedrigen stillen gesellschaft schadensersatz rckzahlung einlage steht auseinandersetzungsguthaben gesellschaft vgl bgh urteil mrz ii zr entscheidung einlage zurckzufordern gestellt sei niemals stiller gesellschafter geworden anleger verhltnis prospekt vertriebsverantwortlichen festhalten lassen abtretbarer abfindungsanspruch schadensersatzprozess letztgenannten voraussetzung fr zugum zug verurteilung besteht daher bgh beschl dezember ii zr lg berlin ag hohenschnhausen ii zr sachverhalt klger jahr atypische stille gesellschafter immobilienhandel ag beigetreten gruppe gehrt stille beteiligung gekndigt klage verlangen beklagten schadensersatz form erstattung ag geleisteten zahlungen gesichtspunkt prospekthaftung berufungsgericht klage zug zug bertragung beteiligung klger ag errechnenden abschichtungsguthabens stattgegeben revision wegen vielzahl gleich gelagerter flle zugelassen senat revision beklagten einstimmigen beschluss zpo zurckgewiesen ii zivilsenat bundesgerichtshofes dezember vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer mnke prof dr gehrlein caliebe einstimmig beschlossen revision urteil zivilkammer landgerichts berlin september zpo abs satz zpo kosten beklagten zurckgewiesen begrndung hinweisbeschluss senats oktober bezug genommen streitwert goette kraemer gehrlein mnke caliebe'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchter sexueller ntigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revisionsverfahren hinblick anfrageverfahren str unterbrochen termin fortsetzung amts wegen bestimmt grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen versuchter sexueller ntigung sexuellen missbrauchs kindern drei fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt hiergegen richtet verfahrensrge sachbeschwerde gesttzte revision senat ber rechtsmittel abschlieend entscheiden feststellungen landgerichts missbrauchte angeklagte zeit sommer anfang enkelinnen lebensgefhrtin eingegrenzt wurden tat nachteil august dezember begangen wurde ferner taten nachteil nebenklgerin januar sommer fall ii urteilsgrnde sommer sommer fall ii urteilsgrnde zeitraum september mai fall ii urteilsgrnde zeitraum januar januar fall ii urteilsgrnde begangen wurden landgericht strafzumessung zugunsten angeklagten bercksichtigt taten lange zurckliegen allerdings komme langen zeitlichen abstand tat urteil fllen sexuellen kindesmissbrauchs gleich hohe bedeutung fllen vgl bgh nstz senat neigt auffassung zeitlichen abstand tat urteil rahmen strafzumessung taten sexuellen missbrauchs kindes ansatz gleiche bedeutung zukommt straftaten entspricht auffassung strafsenats deshalb beschluss oktober str nstz ersten strafsenat angefragt abweichenden rechtsauffassung festhlt beschluss februar str nstz erlutert wurde fragestellung vorliegenden fall ebenso bedeutung anfrageverfahren daher unterbrechung revisionshauptverhandlung angezeigt ergebnis anfrageverfahrens bercksichtigen knnen senat ebenso strafsenat auffassung strafe angemessene staatliche reaktion begehung straftat bemessung erfordert einzelfall orientierte abwgung strafzumessungsrelevanten umstnde schuld tters grundlage fr zumessung strafe abs satz stgb wirkungen strafe fr knftige leben tters gesellschaft erwarten bercksichtigen abs satz stgb lange ablauf zeit seit begehung tat mindert tatschuld tat tter gnstigeren licht erscheinen lassen frhe rer ahndung fall wre vgl lk theune stgb aufl rn strafbedrfnis nimmt langem zeitablauf seit begehung tat ab vgl bgh beschluss januar gsst bghst gilt prinzipiell fr missbrauchsdelikte vgl senat beschluss mai str bghr stgb abs wertungsfehler verjhrungsvorschriften regeln dagegen lange fr strafbar erklrte tat verfolgt verjhrung macht tat ungeschehen lsst unrecht tat schuld tters unberhrt vgl bverfg beschluss februar bvl bverfge verjhrung strafverfolgung vielmehr rechtsfrieden dienen unttigkeit behrden vorbeugen vgl bgh urteil juni str bghst beschluss januar str bghst zweck verjhrungsrechtlichen regelungen besteht hingegen darin verminderung strafzumessungsgrnden rechnung tragen gilt erst recht fr regelungen ber ruhen fristablaufs fllen missbrauchsdelikten kindern jugendlichen jungen erwachsenen sonderregelung abs nr stgb wonach verjhrung strafverfolgung straftaten abs vollendung lebensjahres opfers ruht vielmehr besonderen situation tatopfern rechnung getragen kinder jugendliche junge erwachsene aufgrund familirer bindungen besonderer abhngigkeitsverhltnisse gehemmt bergriffe anzuzeigen gesetzgeber bezweckt strafzumessungsgesichtspunkte abweichend allgemeinen grundstzen regeln fischer krehl rinbgh dr ott unterschrift gehindert fischer eschelbach ribgh zeng unterschrift gehindert fischer'],['Soon']] [['nachschlagewerk ja bghst nein verffentlichung ja stpo rge unzulssiger verwertung durchsuchungsfunden erfordert widerspruch hauptverhandlung bgh urteil mai str lg hamburg ecli de bgh str bundesgerichtshof namen volkes urteil str mai strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mai teilgenommen richter bundesgerichtshof prof dr sander vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr knig dr berger prof dr mosbacher khler beisitzende richter staatsanwltin gruppenleiterin vertreterin generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts hamburg oktober verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet verfahrensrge verletzung materiellen rechts begrndete revision angeklagten staatsanwaltschaft nichtanordnung einziehung beschrnkte revision hinblick urteil senats april str hauptverhandlung zurckgenommen revision angeklagten erfolg feststellungen landgerichts bewohnte angeklagte unangemeldet wohnung mehrfamilienhaus hamburg diente lagersttte umschlagplatz fr umfangreichen drogenhandel bestellung betubungsmitteln marihuana haschisch mdma amphetamin kokain darknet portionierte angeklagte gem unbekannten mittter verschlsselt berlassenen liste drogen wohnung vorgehaltenen vorrat verpackte luftdicht machte versandfertig hierfr erhielt entlohnung unbekannter hhe durchsuchung wurden wohnung ca kg marihuana thc ca haschisch thc ca kg mdma kg mdma base ca kg amphetamine amphetamin base ca kokain gefunden wohnungstr flur stand schuhschrank schale offen sichtbar dose pfefferspray befand diente angeklagte wusste sicherung illegal gelagerten betubungsmittel revision angeklagten bleibt erfolg beweisverwertungsverbot gerichtete verfahrensrge unzulssig anforderungen abs satz stpo entspricht danach revisionsfhrer smtliche tatsachen unterbreiten revisionsgericht fr prfung bentigt vortrag zutreffend unterstellt erhobene rge erfolg zudem angriffsrichtung rge klar st rspr vgl cirener herb nstz rr mwn aa vorliegend rgt revision verwertung wohnung gefundenen betubungsmitteln folgendem hintergrund wohnungsdurchsuchung erfolgte zunchst aufgrund gemeldeten wohnungsinhaber wegen betrugsvorwrfen richterlich angeordneten durchsu chungsbeschlusses nachdem polizei offenstehende tr wohnung betreten niemanden angetroffen zufllig rauschgift gefunden teilweise sichergestellt wechselte schloss wartete angeklagte wohnung betreten wurde festgenommen nchsten tag setzten polizeibeamten durchsuchung fort stellten weitere betubungsmittel sicher verwertung tag sichergestellten beweismittel verteidiger hauptverhandlung widersprochen insoweit rgt revision versto beweisverwertungsverbot bb vortrag widerspruch unvollstndig hngt beachtung beweisverwertungsverbots revisionsinstanz erhebung widerspruchs hauptverhandlung ab revisionsfhrer hierzu vollstndig vortragen vgl cirener herb aao mwn erhebung widerspruchs beweisverwertungsverboten fehlern wohnungsdurchsuchung resultieren sollen voraussetzung entsprechenden revisionsrge soweit strafsenat punkt tragend gegenteilige auffassung vertreten vgl bgh urteil oktober str bghst nstz anm basdorf offen gelassen bgh urteil april str bghst vermag senat folgen beweisverwertungsverbote versto verfahrensvorschriften beweisgewinnung abgeleitet jeweiligen gesetzesversto begrndet lage verfahrens amts wegen beachten bgh beschlsse dezember str njw mwn februar stb rn unterlsst verteidigte angeklagte hauptverhandlung beweisverwertung widersprechen fhrt fr revision rgeprklusion bgh beschluss oktober str bghst mwn vgl bgh beschlsse september str november str bghst recht verwertungsverbot berufen geht verloren verteidigte entsprechend belehrte angeklagte tatrichterlichen verhandlung verwertung vorangehenden beweiserhebung widersprochen bgh beschluss februar str bghst mwn sinn zweck widerspruchsobliegenheit einwand betroffenen tatgericht hauptverhandlung mglichkeit veranlassung geben gergten verfahrensfehler freibeweislich einzelnen nachzugehen vgl bgh beschluss september str bghst verteidigten angeklagten beweisverwertungsverbot betroffenen interesse schonung justizressourcen orientiert subsidiarittsgedanken frhestmgliche zumutbare geltendmachung rechtsverletzung abverlangt hauptverhandlung tatgericht frage verwertungsverbots eingehend prfen gegebenenfalls abhilfe schaffen knnen vgl ausfhrlich basdorf stv mosbacher fs rissing van saan ff mwn dementsprechend folgt begrndung widerspruchserfordernisses dispositionsbefugnis angeklagten gedanken subsidiren rechtsschutzes differenzierung widerspruchserfordernisses innerhalb unselbstndiger beweisverwertungsverbote berzeugt deshalb basdorf nstz fehlt vortrag betubungsmittel konkret april april sichergestellt worden htte mutmalich generalbundesanwalt zuschrift bemerkt revisionsbegrndung lediglich bezug genommenen durchsuchungsberichten april mai ergeben deren inhalt nher mitgeteilt bleibt letztlich unklar verwertung betubungsmittelfunde widerspruch angeklagten hauptverhandlung gerichtet inwieweit beweisverwertung berhaupt gergt berprfung urteils sachrge deckt rechtsfehler nachteil angeklagten rechtsfehlerfreier beweiswrdigung beruhenden feststellungen tragen schuldspruch vgl tenorierung bgh urteil januar str beschluss februar str zumessung strafe angesichts rauschgiftmenge beraus milde sander knig mosbacher berger khler'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zb november rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs beauftragt prozessbevollmchtigte partei rechtsanwalt berufungsschrift erstellen unterschreiben wegen ende tages eintretenden ablaufs berufungsfrist berufungsgericht faxen unterlsst beauftragte rechtsanwalt versehentlich erstellte unterschriebene berufungsschrift per fax berufungsgericht versenden darin liegende verschulden beauftragten rechtsanwalts partei gem abs zpo zuzurechnen wiedereinsetzung vorigen stand scheidet fall bgh beschluss november vi zb lg berlin ag berlin ecli de bgh bvizb vi zivilsenat bundesgerichtshofs november richterin pentz vorsitzende richter wellner offenloch richterin mller richter dr allgayer beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss zivilkammer landgerichts berlin juli unzulssig verworfen klger trgt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt grnde klger nimmt beklagte behauptung schadensersatz anspruch auto fahrerin aufgrund fahrfehlers beschdigt amtsgericht klage abgewiesen prozessbevollmchtigten klgers april zugestellte urteil wurde freitag mai berufung eingelegt mai datierte berufungsschrift wurde dabei prozessbevollmchtigten klgers unterzeichnet rechtsanwalt prozessbevollmchtigten brogemeinschaft ttig schriftsatz mai klger beantragt hinsichtlich versumten berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gewhren begrndung insbesondere ausgefhrt prozessbevollmchtigter kanzlei vollstndig alleine fremde arbeitsleistung betreibe april motorradunfall schwere knieverletzung erlitten prozessbevollmchtiger sei deshalb mai stationr krankenhaus mai krank geschrieben vertreter sei bestellt worden prozessbevollmchtiger lnger woche ausbung berufs gehindert sei sowohl zeit april mai mai etwa zwei stunden tglich kanzlei arbeiten knnen zeit mindestens mai regel etwa zwei vier stunden pro tag erst wegen auftretender schmerzen jeweils hause begeben mssen rechte bein ber herzniveau hinaus hochzulagern mai prozessbevollmchtigter klger arbeit ungewhnlich kurzer zeit nmlich bereits stunde wegen rascher auftretender schmerzen einstellen taxi hause fahren mssen stunde berufungsschrift angefertigt mindestens ebenso wichtige arbeiten erledigen gehabt brigen darauf vertrauen drfen notfall bloer brogemeinschaft ttige rechtsanwalt einspringen schon hunderte male zuvor getan uhr prozessbevollmchtiger rechtsanwalt telefonisch gebeten berufungsschriftsatz fertigen vorab per telefax gericht senden rechtsanwalt ausdrcklich mitgeteilt letzten tag berufungsfrist handele beides rechtsanwalt uhr kanzlei bleiben zugesagt rechtsanwalt schriftsatz gefertigt aufgrund versehens per telefax landgericht bersandt prozessbevollmchtiger erst mai durchsicht faxprotokolle festgestellt landgericht berufung klgers zurckweisung wiedereinsetzungsantrags unzulssig verworfen begrndung wesentlichen ausgefhrt versumung berufungsfrist sei klger gem abs zpo zuzurechnendes verschulden beauftragten prozessbevollmchtigten zurckzufhren verschulden prozessbevollmchtigten liege bereits darin mai zunchst notfristgebundenen geschfte einlegung berufung streitfall erledigt ttigkeiten vorgezogen bezglich klger dargelegt ebenfalls notfristgebunden seien unabhngig davon sei verschulden prozessbesvollmchtigten klgers darin sehen fertigung berufungsschrift absendung per fax beauftragten rechtsanwalt hinreichend berwacht allein anweisung berufungsschrift berufungsgericht mai per fax zuzuleiten reiche prozessbevollmchtigte klgers sei vielmehr gehalten ausreichende sicherheitsvorkehrungen dahingehend treffen weisung vergessenheit gerate treffende manahme unterbleibe htte beispielsweise spten abend mai rechtsanwalt nachfragen knnen berufungsschrift tatschlich gefertigt berufungsgericht gefaxt ii gem abs satz nr abs satz abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulssig voraussetzungen abs zpo erfllt entgegen rechtsbeschwerde vertretenen auffassung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts insbesondere sicherung einheitlichen rechtsprechung geboten begrndung rechtsbeschwerde zeigt ablehnung wiedereinsetzungsantrags angefochtenen beschluss klger anspruch wirkungsvollen rechtsschutz verletzt verfahrensgrundrecht gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes gebietet partei wiedereinsetzung vorigen stand aufgrund anforderungen sorgfaltspflichten prozessbevollmchtigten versagen hchstrichterlicher rechtsprechung verlangt parteien zugang verfahrensordnung eingerumten instanz unzumutbarer sachgrnden mehr rechtfertigenden weise erschweren st rspr vgl senatsbeschluss april vi zb njw rr rn mwn gebot berufungsgericht streitfall entscheidungserheblicher weise verstoen offen bleiben dabei klger wiedereinsetzung vorigen stand berufungsgericht meint schon deshalb versagen versumung berufungsfrist klger gem abs zpo zurechenbaren verschulden unmittelbar beauftragten prozessbevollmchtigten beruht jedenfalls beruht verschulden rechtsanwalt klger ebenfalls zuzurechnen rechtsanwalt schuldhaft handelte kenntnis ablauf mai endenden berufungsfrist unterlie erstellte berufungsschrift tag berufungsgericht faxen steht auer frage klger bezweifelt verschulden klger gem abs zpo zuzurechnen aa prozessbevollmchtigten bloer brogemeinschaft ttige rechtsanwalt allerdings allein aufgrund umstands bevollmchtigter partei eigentlich prozessbevollmchtigten sinne abs zpo vgl bgh urteil november vii zr versr bayoblg mdr beckok zpo piekenbrock ed zpo rn hk zpo bendtsen aufl rn weth musielak voit zpo aufl rn zller althammer zpo aufl rn prozessbevollmchtigten konkreten fall unterbevollmchtigt worden gilt jedenfalls sache gesamten umstnden einzelfalles selbstndigen bearbeitung bezug untergeordnete hilfsttigkeiten zugewiesen worden vgl senatsbeschluss januar vi zb njwrr bgh beschlsse juni viii zr njw mrz zb njw rr dezember ii zb versr mrz iv zb versr mkozpo toussaint aufl rn zller althammer zpo aufl rn weitergehend wohl beckok zpo piekenbrock ed zpo rn unterbevollmchtigten rahmen untervollmacht erbrachten ttigkeit vgl hierzu bgh beschluss november ii zb versr vorzuwerfendes verschulden fall partei ber abs zpo direkt zuzurechnen bb grundstzen klger rechtsanwalt zusammenhang berufungseinlegung vorzuwerfende verschulden gem abs zpo zuzurechnen rechtsanwalt eigentlichen prozessbevollmchtigten erteilten auftrag berufungsschrift erstellen unterschreiben vorab per fax berufungsgericht senden wurde jedenfalls konkludent untervollmacht einlegung berufung erteilt wesentliche prozesshandlung einlegung berufung unabhngig innenverhltnis hauptbevollmchtigten bestehenden absprachen blo untergeordnete hilfsttigkeit schon daraus ergibt erufungsschrift unterzeichnende rechtsanwalt auen vollstndige verantwortung fr bernimmt vgl bgh urteil mai xi zr njw schlielich rechts anwalt vorzuwerfende fehler gerade untervollmacht umfassten einlegung berufung unterlaufen pentz wellner mller offenloch allgayer vorinstanzen ag berlin mitte entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterinnen dr brockmller dr bumann juli beschlossen revision klgers urteil zivilkammer landgerichts grlitz oktober gem satz zpo kosten zurckgewiesen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt grnde berufungsgericht zugelassene revision klgerseite versicherungsnehmer folgenden vn gem zpo zurckzuweisen voraussetzungen fr zulassung vorli egen revision aussicht erfolg senat parteien beschluss mai beabsichtigte zurckweisung hingewiesen dortigen grnde ergnzend bezug genommen schriftsatz klgervertreters juni gibt veranlassung zurckweisung revision abzusehen tatrichterliche wrdigung rede stehenden rcktrittsb elehrung rckseite antragsformulars lsst revisionsrechtlich beachtlichen fehler erkennen revision beanstandete erklrung vorderseite antragsformulars ganz unten berufungsgericht besttigung rcktrittsbelehrung gem abs satz vvg gewrdigt nochmalige belehrung ber rcktrittsrecht entnommen rechtsgrnden beanstanden insoweit revision vermisste hinweis rcktrittsfrist absendung rcktrittserklrung gewahrt bezug genommenen rcktrittsbelehrung enthalten zustzlich besttigung aufgenommen mayen harsdorf gebhardt dr brockmller lehmann dr bumann vorinstanzen ag bautzen entscheidung lg grlitz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss mrz strafsache wegen schweren sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera september kosten unzulssig verworfen grnde revision unzulssig angeklagte verteidiger verkndung urteils rechtsmittelbelehrung wirksam rechtsmittel verzichtet verzicht prozehandlung widerrufen wegen irrtums angefochten zurckgenommen grnde denen anhaltspunkte fr unwirksamkeit erklrung ergeben knnten weder vorgetragen ersichtlich jhnke otten fischer rothfu elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rechtsmissbruchlicher zuschlagsbeschluss uwg nr zvg abs fr nr uwg verbindung abs zvg gesttzte wettbewerbsrechtliche klage fehlt hinblick insoweit gem verbindung ff zpo ff zvg gegebenen beschwerdemglichkeiten regelmig erforderlichen rechtsschutzbedrfnis bgh urteil november zr olg mnchen lg augsburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher prof dr schaffert dr koch fr recht erkannt revision urteil oberlandesgerichts mnchen zivilsenat mai kosten klgerin magabe zurckgewiesen klage unzulssig abgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte bank zwangsversteigerungen grundstcke betreibt februar gab wegen notleidenden kreditforderung betriebenen zwangsversteigerung auftrag handelnde frau sch amtsgericht augsburg gebot ab gebot lag hlfte grundstckswerts zuschlag abs zvg versagen gebot fhrte abs zvg neuer versteigerungstermin bestimmen neuen versteigerungstermin darf bieter gebot hlfte grundstckswertes liegt zuschlag mehr versagt abs satz zvg weiteren versteigerungstermin juni wurde frau sch wiederum hlfte grundstckswerts liegende gebot zuschlag erteilt beschluss juli hob landgericht augsburg zuschlagsbeschluss begrndung gebot frau sch sei rechtsmissbruchlich unwirksam landgericht konnte dabei rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl insbesondere beschluss mai zb bghz rn ff sttzen klgerin liste qualifizierter einrichtungen uklag eingetragene schutzgemeinschaft fr bankkunden hlt bestimmung abs zvg fr verbraucherschutzvorschrift sinne abs uklag dafr reiche vorschrift verbraucherschutz diene zudem seien berwiegend verbraucher zwangsversteigerungen betroffen beklagte berdies unlauter sinne abs uwg gehandelt februar auftrag abgegebene gebot rechtsmissbruchlich sei zvg geschtzte sei marktteilnehmer sinne abs nr uwg sinne abs nr uwg gehrten grundstcke geschftliches handeln sinne vorschrift liege februar abgegebene gebot durchfhrung abzuwickelnden darlehensvertrags gedient klgerin beantragt beklagten androhung nher bezeichneter ordnungsmittel verbieten verbraucher betriebenen zwangsversteigerungsverfahren dritte gebote abzugeben ausschlielich zweck lasten verbrauchers rechtsfolgen abs zvg herbeizufhren landgericht klage abgewiesen lg augsburg urteil april juris berufung klgerin erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klgerin klagebegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht klage zulssig weder unterlassungsklagengesetz lauterkeitsrechtlichen bestimmungen begrndet angesehen hierzu ausgefhrt gestellte klageantrag sei erfordernissen abs nr zpo entsprechend hinreichend bestimmt sei sache klgerin ordnungsmittelverfahren tatsachen vorzutragen gegebenenfalls beweisen denen ergebe betreffende gebot veranlassung beklagten dritten ausschlielich zweck abgegeben worden sei lasten schuldners rechtsfolgen abs zvg herbeizufhren zukunft gerichtete wettbewerbsrechtliche unterlassungsanspruch bestehe schon deshalb verhalten beklagten geschftliche handlung sinne abs nr uwg sei verhalten vertragsschluss abschluss grundpfandrechtlich gesicherten darlehensvertrags sei lauterkeitsrechtlich relevant durchfhrung vertrags ber dienstleistungen objektiv zusammenhnge setze voraus verhalten unternehmers objektiv darauf gerichtet sei geschftliche entscheidung vertragspartners durchfhrung vertrags beeinflussen beeinflussung knne kommen vertragspartner ber entscheidungsfreiheit verfge daran fehle streitfall kndi gung notleidend gewordenen kredits einleitung zwangsversteigerungsverfahrens erfolge befriedigung glubigers vorschriften zwangsversteigerungsgesetzes schuldner knne ber anwendung darin enthaltenen vorschriften entscheiden lediglich ausschpfung erffneten prozessualen mglichkeiten zutreffende anwendung hinwirken klageanspruch knne erfolg abs satz uklag gesttzt verbraucherschutzgesetze sinne bestimmung seien vorschriften schutz personen eigenschaft verbraucher bezweckten bestimmung zvg falle ersichtlich anerkannte fallgruppe vorschriften schutz verbrauchers vorvertraglichen bereich bezweckten treffe einfluss vertragsgestaltung nehmen wolle regelung fr vertraglichen bereich entfalte wirkung erst notleidend gewordene vertrag kndigung beendet sei verwertung fr glubiger bestellten sicherheit komme ii beurteilung gerichtete revision klgerin erfolg allerdings fehlt bereits rechtsschutzbedrfnis fr zulssigkeit klage rechtsmittel klgerin daher magabe zurckzuweisen klage unzulssig abgewiesen abs zpo ergebende verbot reformatio peius steht entgegen vgl zller heler zpo aufl rn berufungsverfahren geltenden entsprechenden vorschrift satz zpo vgl bgh urteil mrz ix zr njw rn mwn fehlen rechtsschutzbedrfnisses stellt amts wegen bercksichtigenden verfahrensmangel dar frage fr inanspruchnahme gerichts rechtlich schutzwrdiges interesse besteht daher revisionsinstanz unabhngig davon prfen beklagte entsprechende rge erhoben vgl bgh urteil februar zr bghz rn markenparfmverkufe beschluss juni zb bghz rn demonstrationsschrank jeweils mwn klage unterlassung beseitigung uerungen rechtsverfolgung gerichtlichen behrdlichen verfahren dienen fehlt regelmig rechtsschutzbedrfnis liegt erwgung zugrunde ablauf rechtsstaatlich geregelten verfahrens dadurch einfluss genommen ergebnis dadurch vorgegriffen verfahren beteiligter unterlassungs beseitigungsansprche uerungsfreiheit eingeengt relevanz vorbringens allein eigenen ordnung unterliegenden ausgangsverfahren geklrt vgl bgh urteil juli zr grur rn wrp honorarkrzung mwn gilt grundstzlich fr uerungen rechtsstaatlich geregelten verfahren rechte verfahren beteiligten dritten betroffen uerungen engen bezug verfahren stehen dritte betreffenden verfahren uerung wehren allerdings abwgung widerstreitenden interessen geboten dabei besonders sorgfltig prfen dritte uerung hinnehmen bgh grur rn honorarkrzung mwn zusammenhang bercksichtigen ungehinderte durchfhrung staatlich geregelter verfahren interesse daran beteiligten ffentlichen interesse mehr unbedingt behindert darf soweit zwingenden rechtlichen grenzen entgegenstehen mssen verfahrensbeteiligten vortragen knnen verfolgung verteidigung rechte fr erforderlich halten verfahrensgegenstand rechtfertigt mssen tatsachenbehauptungen bewertungen bezug verfahren beteiligte dritte inhalt vorbringens gemacht knnen allein aufgabe entscheidung betreffenden verfahren befassten organs relevanz jeweiligen vorbringens fr entscheidung beurteilen interesse gewhrleistung rechtsstaatlichen verfahrensfhrung geht mehr unabdingbar notwendig dadurch auen beeinflusst dritte gerichtliche inanspruchnahme verfahrensbeteiligten auerhalb ausgangsverfahrens vorgeben vorgetragen gegenstand treffenden entscheidung gemacht darf durchsetzung individueller ansprche dritter schutz vorbringen verfahrensbeteiligten betroffenen rechte generell ausgeschlossen gesonderte klage dritten unterlassung widerruf etwa zulssig anzusehen bezug betreffenden uerungen ausgangsverfahren erkennbar uerungen hand liegend falsch unzulssige schmhung darstellen auseinandersetzung sache diffamierung dritten vordergrund steht bgh grur rn honorarkrzung mwn danach gebotene interessenabwgung fhrt streitfall anbetracht bestimmungen zwangsversteigerungsgesetz hinsichtlich entscheidung ber zuschlag dagegen gegebenen rechtsbehelfe fr wettbewerbsversto gesttzte klage unterlassung vornahme veranlassung verfahrenshandlungen rede stehenden rechtsschutzbedrfnis besteht frage weise versteigerungsgerichte versuchen glubigers umzugehen abs zvg geregelten schutz schuldners unterlaufen liegt mittlerweile gefestigte hchstrichterliche rechtsprechung vgl bgh beschluss mai zb bghz rn ff beschluss juli zb njw rn ff beschluss oktober zb njw rr rn ff beschluss juli zb bghz rn ff ablehnend stber zvg aufl rn cranshaw lhnig zvg rn jeweils mwn schuldner zusammenhang ergangene entscheidung versteigerungsgerichts beschwert sofortigen beschwerde gem zpo verbindung ff zpo bzw soweit bestimmungen davon abweichende spezielle regelungen enthalten gem ff zvg wehr setzen gegebenheiten fehlt schutzwrdigen interesse klgerin verurteilung beklagten ber streitfall erstrebten unterlassungstitel ihrerseits beklagten zukunft betriebene versteigerungsverfahren einfluss nehmen knnen wre klgerin mglich begehrten titel erstreiten wrde bedeuten ber zulssigkeit bestimmter gebote zwangsversteigerungsverfahren neben dafr funktional zvg nachfolgend instanzenzug zustndigen versteigerungsgerichten gem zpo wettbewerbsgerichte entscheiden htten abgesehen davon gefahr widersprechender entscheidungen bestnde htte rahmen vollstreckung unterlassungstitels schuldner verstrktem schutz regelung zvg dient vgl stber zvghandbuch aufl rn ebenso zwangsversteigerungsverfahren beteiligte allenfalls stellung zeugen kommt hinzu gem abs uwg fr erlass einstweiligen verfgung bereich wettbewerbsrechts glaubhaftmachung verfgungsgrundes regelmig erforderlich bestnde gefahr glubiger dementsprechend schnell leicht erwirkte einstweilige verfgung zwangsversteigerungsverfahren rechtsnachteil erleidet ungerechtfertigt mehr beseitigt demnach allein zustndigen versteigerungsgerichte berufen verhaltensweisen glubigers unterbinden umgehung insbesondere schutz schuldners dienenden regelung abs zvg abzielen deshalb rechtsmissbruchlich anzusehen iii revision klgerin kostenfolge abs zpo magabe zurckzuweisen klage unzulssig abgewiesen bornkamm pokrant schaffert bscher koch vorinstanzen lg augsburg entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja schlafzimmer komplett uwg abs satz satz nr richtlinie eg art buchst art abs erluterte werbung fr schlafzimmereinrichtungen hervorgehobenen angabe komplett komplett drehtrenschrank doppelbett nachtkonsolen abbildung bettes matratze erweckt beim verbraucher eindruck angebot umfasse bett lattenrost matratze objektiv unzutreffende aussage blickfangmig herausgestellt sternchenhinweis klarstellende angaben weiteren text aufgeklrt verbraucher geschftlichen entscheidung gesamten text befassen bgh urteil dezember zr olg mnchen lg mnchen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr koch dr lffler richterin dr schwonke fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mai kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte betreibt mehrere mbelhuser beilage tagblatt april warb seitigen prospekt extrem spartage fr schlafzimmermbel seiten oben mitte schlafzimmer doppelbett abgebildet matratze decken sowie kissen lagen nachstehend wiedergegebenen abbildung befand groen roten ziffern preis darunter angabe schlafzimmer komplett eingerahmter kasten enthielt ebenfalls hervorgehoben rot unterlegter schrift hinweis komplett darunter fetter schwarzer schrift bestandteile dreht renschrank doppelbett nachtkonsolen genannt links unten abbildung ende kleiner schwarzer schrift gehaltenen textes vermerkt lattenroste matratzen beimbel deko doppelseite wurde links mitte unten entsprechend eingerahmten ksten rot unterlegten angabe komplett fr zwei weitere schlafzimmereinrichtungen betten preis geworben befand unterhalb abbildungen wiederum jeweils kleiner schwarzer schrift hinweis lattenroste matratzen beimbel deko werbung folgendermaen gestaltet beklagte warb doppelseite unten mitte abbildung weiteren schlafzimmers bett preise fr schrank komfort doppelbett getrennt angefhrt bett matratze bettzeug abgebildet preis fr bett dabei gro en gelben ziffern angegeben fand linken unteren rand kleiner schwarzer schrift hinweis lattenroste matratzen beimbel deko klger eingetragener verein satzungsmigen aufgaben wahrung gewerblichen interessen mitglieder lauteren wettbewerb gehrt hlt vorstehend beschriebene werbung beklagten fr irrefhrend abbildung komplett ausgestatteter betten darauf bezogenen preisangaben hervorgehobenen angabe komplett suggeriere preis lediglich bettgestell gesamte mbelstck einschlielich lattenrost matratze umfasse aufklrende hinweis blickfangmig herausgestellten preis leeres bettgestell geliefert blickfang teil landgericht unterlassung ersatz abmahnkosten gerichteten klage stattgegeben berufung beklagten abweisung klage gefhrt senat zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klger klageantrge entscheidungsgrnde berufungsgericht klger klage anspruchsbefugt angesehen klage fr unbegrndet erachtet beanstandete werbung geeignet sei angesprochenen verbraucher irrezufhren werbung wegen wirtschaftlichen tragweite entsprechenden kaufentschlusses situation angemessene aufmerksamkeit entgegenbringen verbraucher sei daran gewhnt bloe bettgestelle rede stehenden weise beworben wrden ginge beim betrachten werbung davon jeweils matratze lattenrost angebot gehrten verbraucher erschliee weiteres gegenstnde beanstandeten werbung abgebildeten schuhe teppich wandbilder sowie elektrogerte nachttisch beworbenen lieferumfang zhlten wisse zudem matratzen lattenroste heutigen zeit zahlreichen individuellen gewohnheiten bedrfnisse kunden zugeschnittenen ausstattungsformen unterschiedlichen preisen angeboten wrden daher kenntnis aufklrenden hinweises unteren teil streitgegenstndlichen werbung lattenroste matratzen beimbel deko annehmen angebot lattenrost matratze umfasse angesprochene verbraucher beabsichtigten investition vierstelliger hhe regelmig fr gesamten inhalt werbeaussage interessieren teile davon vergleich brigen werbung klein gehaltenen schrift abgefasst seien hinweis unteren rand jeweiligen werbeabbildung angebot umfasse lattenrost matratzen kenntnis nehmen gelte deshalb verbraucher hinweis schlafzimmer jeweils genannten angaben mbel hinreichende kenntnis inhalt angebots verschaffen knne verbraucher grund anlass erluternden text klarstellenden hinweis etwa form sternchenhinweises kenntnis nehmen ii beurteilung gerichtete rechtsmittel klgers ergebnis begrndet beurteilung berufungsgerichts beklagte verstoe beanstandeten werbung bercksichtigung aufklrenden hinweises unteren rand jeweiligen werbeabbildung abs satz satz nr uwg geregelte irrefhrungsgebot hlt angriffen revision stand ii berufungsgericht irrefhrung verbraucher recht erwgung verneint sei davon auszugehen verbraucher hervorgehobener schrift gehaltene erluterung angebotsinhalts kenntnis nehmen ii berufungsgericht angenommen versto irrefhrungsverbot schon begrndung verneint verbraucher abbildung voll ausgestatteter betten blickfang herausgestellten angaben werbung dahin verstehen angebot matratzen lattenroste umfasst berufungsgericht allerdings rechtlichen ansatz zutreffend davon ausgegangen prfung angabe ber geschftliche verhltnisse irrefhrung geeignet auffassung verbraucher abzustellen werbung richtet recht angenommen fr beurteilung werbeaussage irrefhrend sinne uwg verstndnis mageblich verkehr betreffenden aussage ausgehenden gesamteindruck einzelne uerungen geschlossenen darstellung zusammenhang stehen gerissen isoliert betrachtet drfen ebenfalls zutreffend berufungsgericht angenommen beurteilung frage aufmerksamkeit verbraucher verfahrensgegenstndlichen werbung entgegenbringe seien wirtschaftliche tragweite entsprechenden kaufentschlusses sowie umstand bercksichtigen anschaffungen art regel fr zeitraum mehreren jahren erfolgten persnlichen lebensverhltnisse interessierten kunden berhrten dagegen hlt beurteilung berufungsgerichts verbraucher nehme jeweils matratze lattenrost beworbenen leistungsangebot lieferumfang gehrten rechtlichen nachprfung stand aa berufungsgericht hierzu ausgefhrt verbraucher sei seit langem hnlichen werbeaussagen vornehmlich groe mbelhuser ausgesetzt daher daran gewhnt bettgestelle isoliert dargestellt vollausstattung matratze kissen bettdecken abgebildet wrden selten seien betten komplette schlafzimmerausstattung entsprechendem mobiliar eingebunden verbraucher wisse matratzen lattenroste heutzutage zahlreichen individuellen lebensgewohnheiten bedrfnisse kunden zugeschnittenen ausstattungsformen zahlreicher hersteller unterschiedlichen preisen angeboten wrden daher kenntnis aufklrenden hinweises lattenroste matratzen beimbel deko annehmen angebot beklagten umfasse lattenrost matratzen vorstellung dadurch bestrkt blickfangmig herausgestellten werbeaussage komplett dreht renschrank doppelbett nachtkonsolen gerade hervorgehe doppelbett sei komplett bb beurteilung berufungsgerichts erfahrungswidrig berufungsgericht stelle entscheidung unterstellt erluterte werbung fr schlafzimmereinrichtungen hervorgehobenen angaben komplett dreht renschrank funktionsschrank doppelbett stollenbett nachtkonsolen bettpaneele abbildung bettes matratze erweckt beim durchschnittsverbraucher eindruck angebot funktionsgerecht ausgestattetes bett samt lattenrosten matratzen lediglich bettgestell umfasst erst zukauf fr zweckentsprechende nutzung unverzichtbaren bestandteile kompletten bett vgl olg celle beschluss dezember anlage kammergericht beschluss september md olg bamberg urteil september md gegenteilige annahme berufungsgerichts wesentlich darauf gesttzt verbraucher sehe seit langem hnlichen werbeaussagen groer mbelhuser ausgesetzt sei daran gewhnt dadurch bettgestell beworben wrde recht beanstandet revision berufungsgericht begrndet angenommenen verkehrsgewhnung gekommen sei erforderlich annahme verkehrsauffassung einklang steht vorstehend wiedergegebenen entscheidungen oberlandesgerichte celle bamberg kammergerichts zugrunde liegt entscheidungen fasst verkehr abbildung kompletten bettes angebot bettgestells lattenrost matratze ergebnis ndert umstand verbraucher werbung abgebildeten weiteren dekorationsartikel schuhe teppich wandbilder elektronikgerte angebot umfasst ansieht artikeln matratzen lattenroste vergleichbar erst teile reinen bettgestell werbung abgebildeten betten abweichendes folgt umstand matratzen lattenrost hufig bedrfnisse kunden angepassten ausfhrungen vertrieben erhebliche preisunterschiede aufweisen rede stehenden preisgnstigen angeboten verkehr annehmen verschiedenen preislich unterschiedlichen ausstattungen whlen knnen schliet verkehr davon ausgeht angebot umfasse matratzen lattenroste betten bestimmten nher konkretisierten ausfhrungen revision gleichwohl erfolg berufungsgericht irrefhrung verbraucher recht erwgung verneint sei davon auszugehen verbraucher kleiner schrift gehaltene erluterung angebotsinhalts klarstellenden hinweis etwa gestalt sternchenhinweises kenntnis nehmen revision weist allerdings recht darauf rechtsprechung senats fllen denen blickfang fr genommen fehlerhafte vorstellung vermittelt dadurch veranlasste irrtum regelmig klaren unmissverstndlichen hinweis ausgeschlossen blickfang teilhat danach reicht etwa beworbene artikel zusammen weiteren artikeln abgebildet benutzt aufklrende hinweis innerhalb produktbeschreibung steht blickfang teilzuhaben zuordnung herausgestellten angaben wahren vgl bgh urteil november zr grur wrp preis monitor verhilft revision erfolg berufungsgericht festgestellt angesprochene verbraucher beabsichtigten investition regelmig fr gesamten inhalt werbeaussage interessieren ebenfalls teilen werbung befassen kleinerer blickfang gehaltenen schrift abgefasst daher beanstandeten werbung hinweis unteren rand jeweiligen werbeabbildung kenntnis nehmen angebot umfasse lattenrost matratze dafr spreche angegriffenen werbung verbraucher maangaben mbel ausreichend ber angebot informieren knne verbraucher grund anlass erluternden text klarstellenden hinweis etwa form sternchenhinweises kenntnis nehmen ausfhrungen halten revisionsrechtlichen nachprfung stand entgegen annahme revision fall sternchenhinweis klarstellender hinweis isoliert irrefhrenden blickfangmigen angaben werbung erforderlich irrtum verbraucher auszuschlieen vielmehr gengen werbung etwa fr langlebige kostspielige gter handelt verbraucher eingehend flchtig befasst aufgrund kurzen bersichtlichen gestaltung insgesamt kenntnis nehmen vgl bgh urteil oktober zr grur wrp computerwerbung ii bornkamm khler bornkamm uwg aufl rn grokomm uwg lindacher aufl rn fezer peifer uwg aufl rn liegen dinge streitfall verbraucher weiteres erst ende texte hervorgehobener schrift gegebene jeweils kurzen bersichtlich gestalteten texten versteckte information stoen angebot umfasse lattenroste matratzen fr betten information unzweideutig geeignet beim verbraucher zuvor erweckten gegenteiligen eindruck beseitigen irrtum beruhenden geschftlichen entscheidung abzuhalten unerheblich zusammenhang unrichtigen angaben blickfang geeignet verbraucher veranlassen berhaupt werbung nher befassen reicht fr irrefhrung allein art abs richtlinie eg ber unlautere geschftspraktiken geschftspraxis irrefhrend falsche angaben enthlt durchschnittsverbraucher tuschen geeignet verbraucher tatschlich voraussichtlich geschftlichen entscheidung veranlasst ansonsten getroffen htte geschftliche entscheidung gem art buchst richtlinie eg entscheidung verbrauchers darber bedingungen kauf ttigen begriff erfasst auer entscheidung ber erwerb nichterwerb produkts unmittelbar zusammenhngende entscheidungen insbesondere betreten geschfts eugh urteil dezember grur rn wrp trento sviluppo vgl khler wrp dagegen stellt entscheidung verbrau chers beworbenen angebot werbeanzeige nher befassen blickfangmig herausgestellte irrefhrende angabe veranlasst worden fr gesehen mangels unmittelbaren zusammenhangs erwerbsvorgang geschftliche entscheidung sinne art buchst art abs richtlinie eg dar beanstandete werbeanzeige wre daher irrefhrend anzusehen anzunehmen wre durchschnittsverbraucher weiteren anzeige enthaltenen angaben davon abgehalten irrefhrung beruhende geschftliche entscheidung treffen davon rede vorlage gerichtshof europischen union art abs aeuv veranlasst vgl eugh urteil oktober slg rn njw urteil september slg euzw rn ugt rioja entscheidung verbrauchers beworbenen angebot werbeanzeige nher befassen blickfangmig herausgestellte irrefhrende angabe veranlasst worden fr gesehen mangels unmittelbaren zusammenhangs erwerbsvorgang geschftliche entscheidung sinne art buchst art abs richtlinie eg darstellt unterliegt vernnftigen zweifel geschftspraxis durchschnittsverbraucher tuscht tuschen geeignet streitfall gegebenen voraussetzungen nummern anhangs richtlinie eg nummern anhangs abs uwg deutsches recht umgesetzt worden unabhngig davon unzulssig anzusehen verbraucher tatschlich voraussichtlich geschftlichen entscheidung veranlasst ansonsten getroffen htte iii alledem revision klgers kostenfolge abs zpo zurckzuweisen bscher schaffert lffler koch schwonke vorinstanzen lg mnchen entscheidung hko olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes end vers umnisurteil xii zr verkndet juni breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzende richterin dr hahne richter sprick fuchs dr ahlt richterin dr zina fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf april kostenpunkt insoweit aufgehoben lasten klgerin ergangen rechtsstreit umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens landgericht dsseldorf zurckverwiesen urteil beklagte vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand klgerin begehrt beklagten rumung gemieteten hauses feststellung antrag hauptsache erledigt sowie feststellung mietvertrag parteien beendet sei beklagte widerklage erhoben entscheidungsgrnde verhandlungstermin erschienene beklagte versumnisurteil entscheiden beruht jedoch inhaltlich sumnis bercksichtigt fr revisionsgericht ersichtlichen sach streitstand vgl bghz ff ii berufungsurteil aufzuheben mangels tatschlicher feststellungen nachvollziehbaren wiedergabe berufungsantrge revision berprfbar abs nr zpo berufungsurteil tatbestand ersetzt bezugnahme tatschlichen feststellungen urteil ersten instanz verbunden erforderlichen berichtigungen nderungen ergnzungen vortrag parteien etwaiger bezugnahme berufungsgericht ergeben mindestvoraussetzungen neue prozessrecht berufungsgerichte urteilsabfassung entlasten fr inhalt urteils entbehrlich bghz ergibt wortlaut gesetzes sinn trotz erleichterungen abfassung berufungsurteilen deren revisionsrechtliche nachprfung ermglichen deshalb mssen tatschlichen grundlagen entscheidung urteil falle abs satz zpo sitzungsprotokoll erschlieen revisionsrechtliche nachprfung mglich bghz aao revision rgt recht berufungsurteil anforderungen gengt urteil enthlt weder tatbestand bezugnahme tatschlichen feststellungen amtsgerichtlichen urteils vielmehr berufungsgericht darstellung tatschlicher feststellungen ausdrcklich abgesehen flschlicherweise entscheidung fr unanfechtbar hielt grnde urteils lassen tatschlichen grundlagen entscheidung berufungsgerichts erkennen berufungsurteil deshalb soweit nachteil klgerin gangen amts wegen aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen hahne sprick ahlt fuchs zina vorinstanzen ag dsseldorf entscheidung lg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen schuldnerbegnstigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth oktober zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit betrifft umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen schuldnerbegnstigung geldstrafe tagesstzen je euro verurteilt angeordnet hiervon tagesstze fr berlange verfahrensdauer vollstreckt gelten revision angeklagten nher ausgefhrten sachrge erfolg landgericht folgendes festgestellt rechtsanwalt ttige angeklagte jahr nichtrevidierenden mitangeklagten mitangeklagte schuldenregulierung betraut wor schon seit jahr zahlungen eingestellt jahr mindestens euro schulden april gab eidesstattliche versicherung ab erklrte dabei pfnd bare besitzen faktischer geschftsfhrer allerdings weiterhin wirtschaftlich bau baunebengewerbe ttig angeklagte wurde jahr vertretung vertretung regelmig faktisch gefhrten firmen beauf tragt angeklagte wusste finanzielle situation darum seit geraumer zeit zahlungen eingestellt wusste ehefrau ebenfalls zahlungsunfhig schulden regulierung anstrebte angeklagte mitgeteilt auer gerichtliche schuldenregulierung sinnvoll betrieben knne geldsumme hhe ca gesamtschulden verfgung stehe glubigern angeboten knne ausgehend hhe bekannten schulden angeklagte betrag hhe euro genannt kndigte angeklagten eingang euro erluterte schwager gewhre darlehen ber summe zweck schuldenbereinigung knne frei ber geld verfgen schwager mitangeklagten berwies rechtsanwaltsanderkonto angeklagten oktober betrag hhe euro verwendungszweck gesamtschuldenregulierung betrag wurde akte schuldenregulierung fremdgeld wegen verbucht tatschlich han delte euro teil provisionszahlung faktisch gefhrten firma ber schwiegervater sei nem schwager aufforderung zukommen lassen betrag angeklagten berweisen wusste angeklagte indes glaubte handele geld darlehen schwagers angeklagte forderte folgezeit mehrfach erfolglos vollstndige glubigerliste zweck angestrebten schuldenregulierung berlassen kam nahm angeklagte kontakt glubigern dezember forderte angeklagten auszahlung geldsumme dezember erschien nichte angeklagten drei fuh ren sparkasse angeklagte hob geld ab zurck kanzleirumen erklrte angeklagten nichte solle geld erhalten empfnger geldes erscheinung trete angeklagte einverstanden lie quittung inhalts vorbereiten euro wegen insolvenz ausgezahlt sachen unterschrieb kanzleistempel angeklagten versehene quittung angeklagte bergab sodann bargeld forderte kurz danach nichte mitangeklagte kanzleirumen wesenheit angeklagten geld bergeben sogleich tat steckte geld verlie nichte kanz lei geldsumme geschah konnte aufgeklrt quittungsausstellung bergabe geldes nichte ging angeklagten darum geldes ver schleiern glubigern mitangeklagten erschweren mitangeklagten vollstreckung zugriff geld erhal ten august stellte mitangeklagte insolvenzantrag ber vermgen insolvenzverfahren wurde oktober erffnet rechtlicher hinsicht strafkammer verhalten angeklagten schuldnerbegnstigung abs nr abs stgb gewertet angeklagte zahlungseinstellung gewusst geldsumme bewusst gewollt glubigern verheimlicht mittels unrichtigen quittung nichte ausgezahlt ii feststellungen tragen schuldspruch feststellungen liegt strafkammer angenommene tatvariante verheimlichens verheimlichen verhalten vermgensbestandteil zugehrigkeit insolvenzmasse kenntnis insolvenzverwalters glubiger entzogen vgl senat beschluss mrz str njw rg urteil mai rgst olg frankfurt main beschluss juni ws nstz radtke petermann mko stgb aufl rn verheimlichen verbergen sache verwirklicht vgl hierzu etwa senat urteil dezember str bghst rg aao behauptung glubigerzugriff hindernden rechts rg aao falsche auskunft gegenber insolvenzverwalter ber voraussetzungen anfechtungsrechts rg urteil februar iii rgst falsche angaben rahmen abgabe eidesstaatlichen versicherung vgl senat aao vollendet tat erst eintritt zumindest vorbergehenden tuschungserfolgs verheimlichung gerichtete verhalten allein gengt radtke petermann aao fischer aufl rn heine schuster schnke schrder aufl rn vollendetes verheimlichen sinne belegen urteilsgrnde weder festgestellt ausgestellte quittung gegenber glubigern insolvenzverwalter verwendet wurde ergibt urteil bergabe euro nichte insolventen mitangeklagten entziehung vermgensbestandteils nachteil glubiger fhrte schlielich wurde geld kanzleirumen onkel bergeben vermgen zugefhrt urteilsfeststellungen entnehmen angeklagte wegen vollendeten beiseiteschaffens sinne abs stgb strafbar gemacht htte beiseiteschaffen liegt vermgen schuldners gehrender vermgensgegenstand alsbaldigen glubigerzugriff entzogen zugriff zumindest wesentlich erschwert entweder nderung rechtlichen zuordnung vermgensgegenstandes zugriffserschwerung aufgrund tatschlicher umstnde geschehen bgh urteil april str bghst mwn vgl senat beschluss januar str njw auszahlung euro nichte mitangeklagten anschlieende bergabe geldes mitangeklagten geld vermgen schuldners zugeflossen vermgen nachteil gesamtheit glubiger verringert worden letztlich geschehen vorstellung angeklagten mitangeklagten zugriff geld erhalten wer ua iii ausgeschlossen feststellungen getroffen verurteilung angeklagten wegen schuldnerbegnstigung wegen versuchs abs stgb rechtfertigen neuen strafkammer widerspruchsfreie feststellungen ermglichen hebt senat getroffenen feststellungen insgesamt raum radtke fischer mosbacher br'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mai herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember insoweit aufgehoben vollstreckungsgegenklage klger abgewiesen wurde umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger wenden zwangsvollstreckung vollstreckbaren notariellen urkunde liegt folgender sachverhalt zugrunde klger damals jhriger verfahrensmechaniker ehefrau damals jhrige bckereifachverkuferin wurden jahr vermittler geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital halben miteigentumsanteil eigentumswohnung ha erwerben vermittler fr gmbh ttig seit groem umfang lageobjekte vertrieb beklagte finanzierte mehreren besuchen vermittlers wohnung klger denen beklagten stammenden formularen bausparantrge unterschrieben sowie schriftliche erklrung juni fr erwerbende objekt bestehenden mieteinnahmegesellschaft beitraten unterbreiteten gmbh co kg folgend verkuferin juni notarielles kaufvertragsangebot angebot klger drei monate gebunden nahm verkuferin notariell beurkundeter erklrung juni finanzierung kaufpreises dm schloss beklagte bausparkasse vertreterin landeskreditbank folgenden bank klgern juni darlehensvertrag ber dm tilgungsfreies vorausdarlehen zuteilungsreife zweier beklagten abgeschlossener bausparvertrge ber je dm dienen darlehensvertrag widerrufsbelehrung verbraucherkreditgesetz haustrwiderrufsgesetz beigefgt enthlt folgende bedingungen kreditsicherheiten genannten darlehen gesichert grundschuldeintragung zugunsten bausparkasse ber dm mindestens jahreszinsen bausparkasse berechtigt fr beantragte darlehen eingerumten sicherheiten fr glubigerin treuhnderisch verwalten bertragen auszahlungsbedingungen auszahlungen vorfinanzierungsdarlehen voraus sofortdarlehen zwischenkredite zugeteilten bauspardarlehen erfolgen bausparkasse folgende unterlagen vorliegen beitritt mieteinnahmegemeinschaft unserer zustimmung gekndigt darf besondere bedingungen fr vorfinanzierungen bausparkasse darlehen bank zuteilung bausparvertrages vertrge ablsen sobald umstnde eintreten schuldurkunde ziffer geregelt folge bausparkasse bestehende vertragsverhltnis eintritt darlehensvertrag bezug genommene vorformulierte schuldurkunde beklagten enthlt nr folgende regelung grundschuld dient sicherung gegenwrtigen knftigen forderungen glubigerin darlehensnehmer rechtsgrund soweit darlehensnehmer begrndet notarieller urkunde juli wurde zugunsten beklagten kaufgegenstand grundschuld ber dm zuzglich jahreszinsen bestellt gem ziffer urkunde bernahmen klger persnliche haftung fr zahlung grundschuldbetrages samt zinsen nebenleistungen unterwarfen wegen persnlichen haftung glubigerin gegenber sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen klger widerriefen april abschluss vorausdarlehens gerichteten willenserklrungen berufung vorschriften haustrwiderrufsgesetzes nachdem rechtsnachfolgerin bank mrz zusammenhang darlehensverhltnis zustehenden ansprche beklagte abgetreten nimmt klger notariellen urkunde juli persnlich anspruch hiergegen wenden klger klage geltend gemacht titel sei wirksam errichtet worden fr begrndung persnlichen haftung wirksame vollmacht vorgelegen auerdem sichere notarielle schuldurkunde beklagte vollstreckung betreibe deren eigene ansprche abgetretene forderungen bank vorausdarlehen htten zudem wirksam widerrufen beklagte dauerhaft eng vermittlern zusammen gearbeitet hinreichend ber wirtschaftlichen risiken objekts aufgeklrt insbesondere unterdeckungen mietpools berhht kalkulierten miete gewusst vermittler kufern wahrheitswidrig erzielbare miete angegeben htten klgern sei anstelle tatschlich erzielbaren miete dm qm vermittler monatliche nettomiete dm qm verkauft worden weshalb rentabilitt erworbenen immobilie vornherein gegeben sei beklagte hilfswiderklagend rckzahlung geleisteten nettokreditbetrages zuzglich zinsen beantragt landgericht klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klger erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen klger klageantrag soweit vollstreckungsgegenklage betrifft entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt hinsichtlich vollstreckungsgegenklage aufhebung angefochtenen urteils insoweit zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht soweit fr revisionsverfahren bedeutsam wesentlichen ausgefhrt klger seien grund grundschuldbestellung nebst persnlicher haftungsbernahme unterwerfungserklrung notariellen urkunde juli verpflichtet zwangsvollstreckung vermgen dulden htten abschluss darlehensvertrages gerichteten willenserklrungen wirksam widerrufen grund beklagten zurechenbaren haustrsituation abschluss darlehensvertrags veranlasst worden seien einrede ergebe daraus rckgewhranspruch beklagten hwig parteien getroffenen sicherungsabrede erfasst sei weiterhin wirksam klgern erklrte widerruf ausdrcklich vorausdarlehen beziehe klger knnten rckzahlung darlehensvaluta hinweis abs verbrkrg verweigern vorschrift gem abs nr verbrkrg realkredite anwendbar sei einwendungsdurchgriff bgb komme ebenfalls betracht beklagte hafte vorvertraglichem aufklrungsverschulden voraussetzungen denen ausnahmsweise aufklrungs hinweispflicht kreditgebenden bank bestehe lgen forderung beitritt mietpool gem darlehensvertrages sei beklagte ber rolle kreditgeberin hinausgegangen bestreben gengenden absicherung kreditengagements bankblich typischerweise rolle kreditgebers verknpft sei klgern behauptete defizitre entwicklung mietpools begrnde hinweispflicht beklagten ber nachteile gewhlten finanzierungsart beklagte klger informieren mssen unzutreffende ermittlung beleihungswertes rechtfertige schadensersatzanspruch klger schon deshalb festsetzung ausschlielich interesse bank erfolge dafr kaufpreis angeblich enthaltene innenprovision hhe wesentlichen verschiebung relation kaufpreis verkehrswert gefhrt beklagte sittenwidrigen bervorteilung kufers verkufer ausgehen mssen fehle substantiiertem vortrag klger ii berufungsurteil hlt rechtlicher nachprfung entscheidenden punkt stand entgegen auffassung revision berufungsgericht allerdings recht davon ausgegangen grundschuld nebst persnlicher haftungsbernahme vollstreckungsunterwerfungserklrung darlehensnehmer erst zuteilungsreife bausparvertrge auszureichenden darlehen beklagten sichert abtretung erworbenen ansprche vorausdarlehen bank erkennende senat bereits zwei ebenfalls beklagte betreffenden fllen denen finanzierungskonstruktion identische vertragsbedingungen zugrunde lagen entschieden einzelnen begrndet bgh senatsurteile april xi zr wm dezember xi zr umdruck dortigen ausfhrungen gelten vorliegenden fall entsprechend liegt grundschuldbestellung juli entsprechende sicherungsvereinbarung prozessparteien zugrunde klgern bank geschlossenen darlehensvertrag juni geht hervor zugunsten beklagten bestellende grundschuld beiden kreditverhltnissen resultierenden ansprche sichern ursprngliche sicherungsabrede bestehen geblieben beklagte mrz geschlossenen abtretungsvertrag bgb darlehensglubigerin wegen verbundenen beendigung treuhandvertrages wirtschaftlich inhaberin grundschuld haftungserweiternden persnlichen sicherheiten wurde ebenso senat bereits entschiedenen fllen ergibt ursprngliche treuhandabrede beklagten bank revision meint weiteres darlehensvertrag grundschuld abgetretene forderung vorausdarlehen sichert folgt nr schuldurkunde kreditpraxis bausparkassen bliche erstreckung grundschuldsicherungszwecks knftige forderungen fr vertragsgegner weder berraschend unangemessen agbg sofern forderungen bankmigen geschftsverbindung handelt grundstzlich originre abtretung erworbene forderungen dritter allgemeinen verkehrsanschauung bankmigen geschftsverbindung zugerechnet knnen hchstrichterlich seit langem anerkannt bgh senatsurteile april xi zr wm dezember xi zr umdruck recht berufungsgericht davon ausgegangen fr parteien ziffer grundschuldbestellungsurkunde vereinbarte persnliche haftung nebst vollstreckungsunterwerfung abweichendes gilt vielmehr teilen fllen vorliegenden art abstrakte schuldversprechen diesbezgliche unterwerfung darlehensnehmer sofortige zwangsvollstreckung sicherungszweck grundschuld bgh senatsurteile april xi zr wm dezember xi zr umdruck entgegen auffassung revision abs verbrkrg abs bgb abstrakte schuldanerkenntnis klger analog anwendbar senat abfassung revisionsbegrndung entschieden einzelnen begrndet fehlt bereits planwidrigen regelungslcke analoge anwendung rechtfertigen knnte bgh senatsurteile mrz xi zr wm april xi zr wm nachw rechtsfehlerfrei berufungsgericht angenommen klger vollstreckung notariellen urkunde erfolg widerruf abschluss darlehensvertrages gerichteten willenserklrungen abs hwig berufen knnen feststellung berufungsgerichts klger seien haustrsituation sinne abs satz hwig abschluss darlehensvertrages bestimmt worden wendet revisionserwiderung erfolg frage wrdigung einzelfalls berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandender weise festgestellt worden vgl bgh senatsurteile januar xi zr wm januar xi zr wm gesonderten zurechnung haustrsituation entsprechend abs bgb bedarf neuesten rechtsprechung bundesgerichtshofs bgh urteil dezember ii zr wm senat urteile februar xi zr wm april xi zr umdruck entgegen auffassung revisionserwiderung berufungsgericht recht davon ausgegangen widerruf klger april rechtzeitig erteilte widerrufsbelehrung verbraucherkreditgesetz geeignet einwchige widerrufsfrist abs hwig september gltigen fassung gang setzen vgl senatsurteil november xi zr wm infolge wirksamen widerrufs beklagte klger berufungsgericht recht angenommen abgetretenem recht gem abs hwig anspruch erstattung ausgezahlten nettokreditbetrages sowie marktbliche verzinsung senat bghz senatsurteile november xi zr wm juli xi zr zip oktober xi zr wm november xi zr wm mrz xi zr zip angesichts weiten feststellungen beru fungsgerichts widerrufenen sicherungszweckerklrung ebenfalls persnliche haftungsbernahme zwangsvollstreckungsunterwerfung gesichert bgh senatsurteile november xi zr wm oktober xi zr wm jeweils nachw aa falle wirksamen widerrufs realkreditvertrages finanzierung kaufs immobilie darlehensnehmer rckzahlung kapitals hinweis abs verbrkrg begrndung verweigern darlehensvertrag finanzierten immobilienerwerb handele verbundenes geschft senat bghz bgh senatsurteile november xi zr wm mrz xi zr zip nachw verbrkrg findet eindeutigen wortlaut abs nr verbrkrg realkreditvertrge fr grundpfandrechtlich abgesicherte kredite blichen bedingungen gewhrt worden anwendung senat bghz senatsurteile november xi zr wm oktober xi zr wm november xi zr wm januar xi zr wm september xi zr bkr kredit sinne abs nr verbrkrg handelt streit stehenden darlehen rechtsfehlerfrei feststellung berufungsgerichts vorausdarlehen fr grundpfandrechtlich abgesicherte kredite blichen bedingungen gewhrt worden vgl hierzu bgh senatsur teile mrz xi zr wm november xi zr wm april xi zr umdruck greift revision macht jedoch geltend treuhnderisch gehaltene grundschuld nebst persnlicher vollstreckungsunterwerfung sei grundpfandrechtliche sicherheit sinne abs nr verbrkrg schon deshalb erfolg streitgegenstndliche grundschuld oben nher ausgefhrt ausdrcklichen wortlaut zugrunde liegenden darlehensvertrages sowohl zuteilung jeweiligen bausparvertrge auszureichenden bauspardarlehen beklagten vorausdarlehen bank absichert darber hinaus treuhandvertrag abtretung ansprche beklagte mittlerweile beendet worden beklagte wirtschaftlich inhaberin grundschuld geworden entgegen auffassung revision gebieten europarechtliche erwgungen beurteilung richtlinie ewg rates dezember angleichung rechts verwaltungsvorschriften mitgliedstaaten ber verbraucherkredit verbraucherkreditrichtlinie abl eg nr nderungsrichtlinie ewg rates februar abl eg nr gem art abs lit kreditvertrge erwerb eigentumsrechten grundstck gebude bestimmt anwendbar entgegen auffassung revision findet abs nr verbrkrg streitgegenstndliche zwischenfinanzierung wendung vertritt mindermeinung literatur auffassung abs nr verbrkrg greife zwischenkredit seinerseits grundpfandrechtlich gesichert westphalen emmerich rottenburg verbrkrg aufl rdn nachw darlehensvertrages fall danach vorausdarlehen grundschuld gesichert bb zutreffend berufungsgericht einwendungsdurchgriff bgb hergeleiteten grundstzen rechtsprechung verbundenen geschft verneint rckgriff rechtsprechung finanzierten abzahlungsgeschft entwickelten einwendungsdurchgriff scheidet verbraucherkreditgesetz unterfallenden realkrediten bgh urteil januar xi zr wm nachw cc rechtliche beurteilung ergibt bercksichtigung erst angefochtenen entscheidung ergangenen urteile gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober rs wm ff schulte rs wm ff crailsheimer volksbank gerichtshof darin beantwortung vorgelegten fragen ausdrcklich betont richtlinie ewg rates dezember betreffend verbraucherschutz falle auerhalb geschftsrumen geschlossenen vertrgen abl eg nr dezember haustrgeschfterichtlinie verbietet verbraucher widerruf darlehensvertrages sofortigen rckzahlung darlehensvaluta zuzglich marktblicher zinsen verpflichten obwohl valuta fr kapitalanlage entwickelten konzept ausschlielich finanzierung erwerbs immobilie diente unmittelbar deren verkufer ausgezahlt wurde rechtsprechung erkennenden senats besttigt worden hwig folgenden rckzahlungsanspruch steht entgegen verbraucher ansicht gerichtshofs europischen gemeinschaften folgenden eugh haustrgeschfterichtlinie folgen entscheidungen eugh angesprochenen risiken kapitalanlagen vorliegenden art schtzen falle ordnungsgemen widerrufsbelehrung kreditgebenden bank htte vermeiden knnen entgegen literatur vertretenen meinung fischer db vur zustimmend hofmann bkr ff staudinger njw findet richtlinienkonforme auslegung analoge anwendung abs satz abs verbrkrg hwig dahin widerrufsbelehrung abs hwig versehenen darlehensvertrag verbundenen geschft rckzahlung verbraucher geleisteten zins tilgungsraten zug zug bertragung immobilie rckabzuwickeln sowohl haustrgeschfterichtlinie deutschen recht sttze aufgrund vorgenannten entscheidungen gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober steht fest abs hwig widerruf darlehensvertrages sofortige rckzahlung darlehensvaluta marktbliche verzinsung vorsieht haustrgeschfterichtlinie widerspricht darle hen fr kapitalanlage entwickelten konzept ausschlielich finanzierung erwerbs immobilie dient unmittelbar deren verkufer ausgezahlt worden haustrgeschfterichtlinie kennt verbundenes geschft gleiches gilt eindeutigen wortlaut abs nr verbrkrg fr realkreditfinanzierte immobiliengeschfte grundpfandkredit blichen bedingungen ausgereicht worden grundpfandkredit finanziertes immobiliengeschft bilden stndiger rechtsprechung erkennenden senats ausnahmslos verbundenes geschft senat bghz senatsurteile juli xi zr zip oktober xi zr wm januar xi zr wm november xi zr wm januar xi zr wm juni xi zr wm september xi zr bkr einwendungsdurchgriff rckabwicklung verbrkrg entgegen ansicht revision vornherein betracht kommen soweit eugh gemeint art haustrgeschfterichtlinie verpflichte mitgliedstaaten dafr sorgen verbraucher risiken kreditfinanzierten kapitalanlage schtzen falle widerrufsbelehrung kreditgebenden bank htte vermeiden knnen richtlinienkonforme auslegung deutschem recht berhaupt mglich wenigen fllen notwendig denen verbraucher darlehensvertrag anlsslich besuchs gewerbetreibenden beim verbraucher ar beitsplatz whrend gewerbetreibenden auerhalb geschftsrume organisierten ausflugs abgeschlossen bzw angebot abgegeben art abs haustrgeschfterichtlinie denen verbraucher berdies erklrung abschluss hilfe darlehens finanzierenden geschfts gebunden frage darlehensvertrag finanzierte anlage verbundenes geschft bilden kommt entscheidungen gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober rs wm schulte rs wm crailsheimer volksbank verkennt mindermeinung richtlinienkonforme verbundgeschftslsung fordert bleibt vorgaben genannten entscheidungen zurck gewnschte rckabwicklung widerrufenen darlehensvertrages davon abhngig macht kredit immobilienkaufvertrag verbundenes geschft sinne verbrkrg bilden geht weit ber entscheidungen gerichtshofs hinaus immobilienkaufvertrag resultierende anlagerisiko rcksicht darauf widerrufsbelehrung abs hwig abschluss darlehensvertrages htte vermieden knnen kreditgebende bank verlagert kg zfir habersack jz weder haustrgeschfterichtlinie haustrwiderrufsgesetz rechtfertigen beide verbraucher haustrgeschften mglichkeit geben verpflichtungen geschft berdenken erwgungsgrund haustrgeschfterichtlinie geschften lsen fr unterbliebene widerrufsbelehrung kausal geworden entgegen vereinzelt gebliebenen ansicht derleder bkr ewir fehlt fr richtlinienkonforme auslegung abs hwig dahin darlehensnehmer falle unterbliebenen widerrufsbelehrung bereicherungsrechtlich empfnger darlehensvaluta anzusehen tragfhige grundlage abs hwig ausweislich entscheidungen eugh oktober rs wm schulte rs wm crailsheimer volksbank einschrnkung richtlinienkonform stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs bghz bgh urteile januar iii zr wm insoweit bghz abgedruckt mrz iii zr wm april iii zr wm juni ix zr wm senatsurteile september xi zr bkr april xi zr umdruck xi zr umdruck gesamten kommentarliteratur vgl blow verbraucherkreditrecht aufl bgb rdn erman saenger bgb aufl rdn mnchkommbgb ulmer aufl rdn palandt putzo bgb aufl rdn staudinger kessalwulf bgb neubearb rdn rdn pa landt putzo bgb aufl rdn rgrk ballhaus bgb aufl rdn soergel huser bgb aufl bgb rdn darlehensnehmer darlehensbetrag sinne bgb empfangen empfnger namhaft gemachte dritte geld darlehensgeber erhalten sei dritte berwiegend interesse darlehensnehmers sozusagen verlngerter arm darlehensgebers ttig geworden gerichtshof europischen gemeinschaften entscheidung oktober rs wm nr schulte ausdrcklich davon ausgegangen darlehensnehmer kreditgebenden bank unmittelbar immobilienverkufer ausgezahlte darlehensvaluta erhalten spricht dafr empfang darlehens abs hwig lediglich rckabwicklung empfangener leistungen regelt verstehen bgb verbrkrg ergibt bgh senatsurteile april xi zr umdruck ff xi zr umdruck ff hinweis derleder widerrufenen darlehensvertrag sei auszahlungsanweisung darlehensnehmers unwirksam bersieht bereicherungsrechtlich anerkannt rckabwicklung anweisungsverhltnis deckungsverhltnis erfolgen anweisende zurechenbaren anlass zahlungsvorgang gesetzt etwa zunchst erteilte anweisung widerruft bghz ff ff ff ff gleiches gilt abs hwig insbesondere ff bgb angeht bghz besonders ausgestalteten bereicherungsanspruch regelt haltbar ansicht knops kulke wm vur investition darlehensvaluta immobilie ber widerrufsrecht belehrten darlehensnehmer sei unverschuldeten untergang empfangenen leistung sinne abs hwig auszu gehen bereits dargelegt kreditnehmer darlehensvaluta weisungsgemen auszahlung immobilienverkufer empfangen falle widerrufs darlehensvertrages gegebene rckgewhranspruch kreditgebenden bank abs satz hwig entstanden darlehensnehmer lediglich bestimmte geldsumme zurckzahlen untergang valuta sinne abs hwig fr sachen fr wertsummenschuld gilt derleder bkr rede valuta bestimmungsgem bezahlung kaufpreises fr ausreichend werthaltige immobilie verwendet worden wer sieht verschiebt verwendungsrisiko unvertretbarer weise kredit finanzierung erwerbs bestimmten sache aufgenommen kreditgebende bank insbesondere rechtfertigen kreditnehmer verbundenen geschft abschluss finanzierung kaufpreises notwendigen darlehensvertrags erforderliche widerrufsbelehrung abs hwig fehlt bereits immobilienkaufvertrag gebunden hinweis tonner tonner wm ff rechtsgedanken satz abs bgb anwendung kenntnis darlehensgebers immobilienerwerb verbundenen risiko ndert daran genannten normen nmlich rckgewhranspruch abs hwig lex specialis anwendung ff bgb grundstzlich ausschliet bghz anwendbar gesetzgeber bereicherungsrecht hwig jedenfalls ff bgb angeht bewusst derogiert davon wege richtlinienkonformer auslegung hwig dargelegt brigen grund besteht abgewichen vgl piekenbrock wm abgesehen davon wegfall bereicherung abs bgb empfang fr erwerb ausreichend werthaltigen immobilie verwendeten darlehens darlehensnehmer wei fr begrenzte zeit verfgung stehen bercksichtigung abs bgb stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs rede bghz bgh urteile april iii zr wm senatsurteile februar xi zr wm februar xi zr wm januar xi zr wm berufungsurteil hlt rechtlicher berprfung stand soweit berufungsgericht anspruch beklagten entgegenzusetzenden schadensersatzanspruch klger verschulden vertragsschluss verneint recht berufungsgericht allerdings frage befasst abschluss darlehensvertrages unterbliebenen widerrufsbelehrung abs hwig schadensersatzanspruch klger folgen derartiger schadensersatzanspruch anschluss erst erlass berufungsurteils ergangenen entscheidungen eugh oktober rs wm ff schulte rs wm ff crailsheimer volksbank diskutiert ziel eugh geforderten schutz verbrauchers folgen genannten risiken kapitalanlagen vorliegenden art verbraucher falle darlehensvertrag verbundenen widerrufsbelehrung htte vermeiden knnen wege schadensersatzrechtlichen lsung umzusetzen scheidet anspruch vornherein aa dabei dahinstehen unterlassen art haustrgeschfterichtlinie erforderlichen belehrung ber widerruf entgegen bislang ganz berwiegend vertretenen auffassung bloe obliegenheitsverletzung echte pflichtverpflichtung anzusehen vgl olg bremen wm derleder bkr habersack jz offen bleiben haftung ohnedies mangels verschuldens ausscheidet beklagte jahre geschlossenen darlehensvertrag erfolgreich darauf berufen knnte gem abs hwig widerrufsbelehrung abs hwig fr entbehrlich halten drfen freitag wm habersack jz lang rsler wm piekenbrock wm sauer bkr wohl schneider hellmann bb thume edelmann bkr zweifelnd olg bremen wm lechner nzm fischer vur knops kulke vur reich rrig vur woitkewitsch mdr sei insoweit darauf hingewiesen gesetzgeber gewhlte wortlaut abs hwig haustrwiderrufsgesetz haustrgeschfte zugleich voraussetzungen geschfts verbraucherkreditgesetz erfllen anwendbar deutlich notwendigkeit widerrufsbelehrung abs hwig spricht erkennende senat belehrung deshalb bereinstimmung damals einhelligen meinung obergerichte olg stuttgart wm wm olg mnchen wm herrschenden ansicht literatur vgl nachweise bgh wm beschluss november xi zr wm ff erforderlich angesehen meinung erst aufgrund lautenden urteils gerichtshofs europischen gemeinschaften dezember rs wm ff heininger gendert bghz ff dahinstehen schlielich auffassung verschulden kreditinstitute sei rcksicht vorgaben gerichtshofs europischen gemeinschaften erforderlich olg bremen wm habersack jz hoffmann zip reich rrig vur wielsch zbb haltbar obwohl abs satz bgb sofern bestimmt fr vorsatz fahrlssigkeit gehaftet vgl lang rsler wm thume edelmann bkr bb schadensersatzanspruch wegen nichterteilung widerrufsbelehrung nmlich jedenfalls mangels kausalitt unterlassener widerrufsbelehrung schaden gestalt realisierung anlagerisiken zumindest immer ausgeschlossen verbraucher abschluss darlehensvertrags bereits notariell beurkundetes angebot abschluss immobilienkaufvertrags gebunden htte verbraucher abschluss kaufvertrages mehr verhindern daher belehrung ber recht widerruf darlehensvertrages vermeiden knnen anlagerisiken auszusetzen olg frankfurt wm olg karlsruhe wm kg zfir palandt grneberg bgb aufl rdn ehricke zbb habersack jz hoppe lang zfir jordans ews lang rsler wm lechner nzm meschede zfir piekenbrock wm sauer bkr tonner tonner wm thume edelmann bkr differenzierend olg bremen wm hoffmann zip anspruch verschulden vertragsschluss ersatz schadens unterstellte pflichtverletzung unterbliebene widerrufsbelehrung abs hwig verursacht worden deutschen recht fremd entscheidungen gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober rs wm schulte rs wm crailsheimer volksbank gefordert deren klarem wortlaut mitgliedstaaten verbraucher folgen risiken kapitalanlagen vorliegenden art schtzen falle widerrufsbelehrung kreditgebenden bank abschluss darlehensvertrages haustrsituation htte vermeiden knnen anlagerisiken abschluss darlehensvertrages eingegangen fall entscheidungen gerichtshofs europischen gemeinschaften lassen mindermeinung literatur versucht derleder bkr knops wm schwintowski vur staudinger njw dahin uminterpretieren zeitliche reihenfolge anlagegeschft darlehensvertrag spiele fr haftung kreditgebenden bank rolle abgesehen davon wre kennende senat deutschem recht lage ber widerrufsrecht belehrten darlehensnehmer anspruch ersatz schden geben unterbliebene widerrufsbelehrung verursacht worden haftung beklagten wegen verletzung eigenen aufklrungspflicht lsst berufungsgericht gegebenen begrndung ablehnen aa dabei erweist berufungsurteil allerdings rechtsfehlerfrei soweit berufungsgericht grundlage bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofs aufklrungsverschulden beklagten verneint stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs kreditgebende bank steuersparenden bauherren bautrgerund erwerbermodellen risikoaufklrung ber finanzierte geschft ganz besonderen voraussetzungen verpflichtet darf regelmig davon ausgehen kunden entweder ber notwendigen kenntnisse erfahrungen verfgen jedenfalls hilfe fachleuten bedient aufklrungs hinweispflichten bezglich finanzierten geschfts knnen daher besonderen umstnden konkreten einzelfalls ergeben fall bank zusammenhang planung durchfhrung vertrieb projekts ber rolle kreditgeberin hinausgeht allgemeinen wirtschaftlichen risiken hinzutretenden besonderen gefhrdungstatbestand fr kunden schafft entstehung begnstigt zusam menhang kreditgewhrungen sowohl bautrger einzelne erwerber schwerwiegende interessenkonflikte verwickelt bezug spezielle risiken vorhabens konkreten wissensvorsprung darlehensnehmer erkennen vgl etwa senat bghz sowie senatsurteile november xi zr wm mrz xi zr wm aufklrungsverschulden berufungsgericht geprften mglicherweise verletzten aufklrungspflichten festgestellt insoweit rechtsfehler unterlaufen wren rechtsfehlerfrei geht berufungsgericht davon beklagte darlehensvertrages vorgesehene bedingung auszahlung darlehensvaluta beitritt mietpool abhngig ber rolle finanzierungsbank hinausgegangen bestreben gengenden absicherung kreditengagements bankblich typischerweise rolle kreditgebers verknpft bgh senatsurteil mrz xi zr wm entgegen ansicht klger beklagte auszahlungsvoraussetzung besonderen gefhrdungstatbestand geschaffen aufklrung ber verbundenen risiken verpflichtet htte fehlt schon substantiiertem vortrag klger beitritt mietpool fr erworbenen miteigentumsanteil eigentumswohnung ha risiko leerstand wohnung miete erzielen mietpoolteilnehmer verteilt wurde fr nachteilig fr beklagten bekannte verschuldung mietpools ha jahr vorgetragen auerdem vorbringen klger entnehmen mietpool bereits abschluss darlehensvertrages beigetreten falle aufklrung ber angebliche verschuldung mietpools htten lsen knnen zutreffend berufungsgericht ferner angenommen kreditinstitute wert gestellten sicherheiten grundstzlich eigenen interesse sowie interesse sicherheit bankensystems dagegen kundeninteresse prfen bghz bgh senatsurteile april xi zr wm oktober xi zr wm november xi zr wm dementsprechend grundstzlich lediglich bankinternen zwecken erfolgten ermittlung beleihungswertes pflichtverletzung gegenber kreditnehmer ergeben berufungsgericht ferner davon auszugehen beklagte wegen angeblich weit berteuerten kaufpreises sowie finanzierten kaufpreis enthaltenen versteckten innenprovision aufklrungspflicht wegen fr erkennbaren wissensvorsprungs traf aufklrungspflicht bank ber unangemessenheit kaufpreises sonstige wissensvorsprung begrndende umstnde vorliegen ausnahmsweise anzunehmen bedingt versteckte innenprovision grnden wesentlichen verschiebung relation kaufpreis verkehrswert kommt bank sittenwidrigen bervorteilung kufers verkufer ausgehen st rspr vgl etwa bgh senatsurteile mrz xi zr wm mrz xi zr wm jeweils nachw stndiger rechtsprechung erst fall wert leistung knapp doppelt hoch wert gegenleistung st rspr vgl etwa senatsurteile januar xi zr wm mrz xi zr wm jeweils nachw fehlt revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts ausreichendem vortrag klger dargetan vermittler klger etwa vorspiegelung unzutreffenden verkehrswertes arglistig getuscht soweit klger darauf berufen beklagte ber etwaige nachteile finanzierung kaufpreises vorausdarlehen kombination zwei neu abzuschlieenden bausparvertrgen aufklren mssen berufungsgericht recht darauf verwiesen hieraus folgende etwaige aufklrungspflichtverletzung klgern begehrte rckabwicklung darlehensvertrages schon deshalb rechtfertige ersatz gewhlte finanzierung entstandenen mehrkosten fhre bgh senatsur teile dezember xi zr wm nachw januar xi zr wm berufungsgericht rechtsfehler festgestellt klger mehrkosten substantiiert dargetan bb ausfhrungen lsst haftung beklagten fr eigenes aufklrungsverschulden indes abschlieend verneinen interesse effektivierung verbraucherschutzes realkreditfinanzierten wohnungskufen immobilienfondsbeteiligungen verbundene geschfte behandelt knnen vgl verbundenen geschften senatsurteil april xi zr umdruck ff entscheidungen gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober rs wm ff schulte rs wm ff crailsheimer volksbank ausdruck kommenden gedanken verbraucherschutzes risiken kapitalanlagemodellen nationalen recht rechnung tragen ergnzt senat rechtsprechung bestehen aufklrungspflichten kreditgebenden bank fllen danach knnen anleger fllen institutionalisierten zusammenwirkens kreditgebenden bank verkufer vertreiber finanzierten objekts erleichterten voraussetzungen erfolg aufklrungspflicht auslsenden konkreten wissensvorsprung finanzierenden bank zusammenhang arglistigen tuschung anlegers unrichtige angaben vermittler verkufer fondsinitiatoren bzw fondsprospekts ber anlageobjekt berufen eigene aufklrungspflicht bank begrndende fallgruppe konkreten wissensvorsprungs bestimmten voraussetzungen beweiserleichterung form widerleglichen vermutung fr bislang darlehensnehmer darzulegende beweisende vgl bgh senatsurteil november xi zr wm kenntnis bank arglistigen tuschung verkufer fondsinitiator sowie eingeschalteten vermittler bzw verkaufs fondsprospekts ergnzt kenntnis bank arglistigen tuschung widerleglich vermutet verkufer fondsinitiatoren beauftragten vermittler finanzierende bank institutionalisierter art weise zusammenwirken finanzierung kapitalanlage verkufer vermittler sei ber benannten besonderen finanzierungsvermittler angeboten wurde unrichtigkeit angaben verkufers fondsinitiators fr ttigen vermittler bzw verkaufs fondsprospekts umstnden falles evident aufdrngt bank kenntnis arglistigen tuschung geradezu verschlossen dabei fr annahme institutionalisierten zusammenwirkens ausreichend bank brigen vertrieb kapitalanlagemodells beteiligten bereits vorab allgemeine finanzierungszusage gegeben vielmehr erforderlich verkufer fondsinitiator beauftragten vermittlern finanzierenden bank stndige geschftsbeziehungen bestanden knnen etwa form vertriebsvereinbarung rahmenvertrages konkreter vertriebsabsprachen bestanden vgl bgh urteil mrz iii zr wm senatsurteil mai xi zr wm vgl erman saenger bgb aufl rdn mnchkommbgb habersack aufl rdn staudinger kessal wulf bgb neubearb rdn daraus ergeben verkufer fondsinitiator eingeschalteten vermittlern bank brorume berlassen bank unbeanstandet formulare kreditgebers benutzt wurden vgl bghz bgh urteile februar iii zr wm februar iii zr wm oktober ii zr bkr november ii zr wm dezember ii zr wm senatsurteile september xi zr wm april xi zr umdruck etwa daraus verkufer vermittler finanzierenden institut wiederholt finanzierungen eigentumswohnungen fondsbeteiligungen objektes vermittelt vgl bghz olg bamberg wm finanzierung kapitalanlage verkufer vermittler angeboten wurde anzunehmen kreditvertrag aufgrund eigener initiative kreditnehmers zustande kommt bank finanzierung erwerbgeschfts sucht deshalb vertriebsbeauftragte verkufers fondsinitiators interessenten zusammenhang anlage verkaufsunterlagen sei ber benannten besonderen finanzierungsvermittler kreditantrag finanzierungsinstituts vorgelegt zuvor verkufer fondsinitiator gegenber finanzierung bereit erklrt vgl bghz bgh senatsurteil september xi zr wm evidenten unrichtigkeit angaben verkufers fondsinitiators fr ttigen vermittler bzw verkaufsoder fondsprospekts auszugehen objektiv grob falsch dargestellt aufdrngt kreditgebende bank kenntnis unrichtigkeit arglistigen tuschung geradezu verschlossen cc anwendung grundstze besteht revisionsverfahren zugrunde legenden sachverhalt eigene hinweisund aufklrungspflicht beklagten kenntnis grob falschen angaben vermittlers ber angeblichen monatlichen mieteinnahmen widerleglich vermutet gegenber klgern fr beklagte erkennbaren konkreten wissensvorsprung revisionsrechtlich zugrunde legenden vortrag klger wusste beklagte klger vermittler arglistig getuscht worden angebliche monatliche nettomiete verkaufte dm qm lag obwohl tatschlich erzielbare miete lediglich dm qm betrug unrichtigkeit angabe vermittlers angesichts gegenber erzielten mieterls berhhten kalkulation klgern verkauften monatlichen mieteinnahme evident konnte beklagten bersehen erkenntnis verschloss kenntnis beklagten fehlerhaften angaben miethhe widerlegbar vermutet fr annahme beweiserleichterung vorausgesetzten weiteren indizien revisionsverfahren mageblichen sachvortrag klger gegeben danach bestand beklagten verkuferin eigentumswohnungen eingeschalteten vermittlern institutionalisierte zusammenarbeit angebot finanzierung eigentumswohnungen strukturvertrieb vorsah grundlage planmigen arbeitsteiligen zusammenarbeit bildete gemeinsames vertriebskonzept beklagten verkuferin gruppe vermittlerin rahmen beklagte angeblich konkrete vorgaben anweisungen vertrieb gab entsprechend erfolgte finanzierung kaufpreises gruppe vermittelten eigentumswohnungen nahmslos abschluss vorausdarlehens zuteilung zwei zeitgleich geschlossenen bausparvertrgen getilgt insoweit bernahmen gruppe eingeschalteten untervermittler smtliche vertragsverhandlungen erwerbern etwa einholung selbstauskunft beibringung smtlicher unterlagen sowie ausfllen darlehens bausparantrge erhielten fr finanzierungszusage beklagten auszahlung vorausdarlehens machte beklagte beitritt kufer mieteinnahmegesellschaft abhngig stets gruppe gehrenden hm gmbh verwaltet wurde finan zierung kaufpreises erfolgte ende verkauften ungefhr eigentumswohnungen beklagte klgern wurde finanzierung erworbenen miteigentumsanteils eigentumswohnung eingeschalteten strukturvertrieb angeboten niemals persnlichen kontakt mitarbeitern beklagten vermittler ebenso vermittlern konzeptionelle finanzierungsbereitschaft beklagten bekannt benannte klgern gegenber finanzierendes institut legte entsprechenden darlehensantragsformulare beklagten unterschrift dd danach bestehende aufklrungspflicht wegen objektiven wissensvorsprungs ber speziellen risiken finanzierenden kapitalanlage beklagte fr wissensvorsprung angesichts institutionalisierten zusammenarbeit verkuferin eingeschalteten vermittlern sowie evidenten unrichtigkeit angaben miethhe erkennbar grundlage revisionsverfahren mageblichen sachverhalts verletzt klger grundsatz naturalrestitution satz bgb stellen schuldhafte aufklrungspflichtverletzung beklagten gestanden htten dabei lebenserfahrung konkreten fall widerlegen darlehensgeberin obliegt davon auszugehen klger aufklrung ber unrichtigkeit deutlich berhht angegebenen mieteinnahmen miteigentumsanteil eigentumswohnung mangels rentabilitt erworben bzw kaufvertrag wegen arglistiger tuschung angefochten deshalb weder vorausdarlehen bank beiden bausparvertrge beklagten abgeschlossen grundschuldbestellung bernahme persnlichen haftung nebst vollstreckungsunterwerfung notariell erklrt htten schadensersatzanspruch knnen klger inanspruchnahme notariellen vollstreckungsunterwerfungserklrung wegen bernommenen persnlichen haftung gem bgb entgegen halten iii schadensersatzanspruch klger feststellungen berufungsgerichts fehlen angefochtene urteil soweit vollstreckungsgegenklage abgewiesen worden aufzuheben abs zpo sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo nachdem parteien gelegenheit bisheriges vorbringen hinblick modifikation rechtsprechung ergnzen feststellungen arglistigen tuschung klger verkufer bzw vermittler eigentumswohnung institutionalisierten zusammenwirken beklagten verkuferin eingeschalteten vermittlern sowie angebot finanzierung miteigentumsanteils eigentumswohnung zusammenhang verkaufsunterlagen zuvor erklrten finanzierungsbereitschaft beklagten treffen sollten danach voraussetzungen schadensersatzpflicht beklagten fr eigenes aufklrungsverschulden tuschungshandlungen vermittlers gegeben beachten realkreditfinanzierten wohnungskufen immobilienfondsbeteiligungen wegen abs nr verbrkrg verbundene geschfte behandelt drfen haftung bank zugerechnetem verschulden fr unwahre angaben vermittlers betracht kommt bank insoweit fehlverhalten anlagevermittlers zugleich kredit vermittelt unrichtige erklrungen ber kapitalanlage gem bgb zurechnen lassen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs senat festhlt rahmen kapitalanlagemodellen auftretende vermittler erfllungsgehilfe pflichtenkreis vertrieb eingeschalteten bank insoweit ttig verhalten bereich anbahnung kreditvertrages betrifft st rspr vgl etwa bghz senatsurteil mrz xi zr wm jeweils nachw mglicherweise falsche erklrungen wert objekts monatlichen belastung klger betreffen darlehensvertrag rentabilitt anlagegeschfts liegen auerhalb pflichtenkreises bank st rspr vgl senatsurteil mrz xi zr wm nachw nobbe joeres richter bundesgerichtshof dr ellenberger erkrankt deshalb unterzeichnung gehindert mayen schmitt nobbe vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet dezember vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr rhricht richter dr hesselberger prof dr henze kraemer richterin mnke fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg februar kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger tatsacheninstanzen vorliegenden verfahrens rechtsanwaltssoziett dr dr vertreten worden briefkopf rechtsanwalt aufgefhrt soziett oktober oktober freier mitarbeiter ttig jedoch rechtsanwalt weder landgericht nrnberg frth oberlandesgericht nrnberg zugelassen legte fr klger klage abweisende urteil landgerichts nrnberg frth unterzeichneten beru fungsschrift september berufung per fax original september oberlandesgericht nrnberg einging fehlenden zulassung sowie umstand zulassung herrn oberlandesgerichtsbezirk april widerru fen worden erlangten mitglieder soziett dezember kenntnis besttigung zulassung weder einstellung spter vorlegen lassen dezember legten fr klger erneut berufung beantragten klger wegen versumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gewhren berufungsgericht wiedereinsetzungsantrag zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen revision erstrebt klger aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache vorinstanz entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht antrag klgers wiedereinsetzung vorigen stand recht zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen wiedereinsetzung zpo voraussetzung gewhren versumung frist unverschuldet voraussetzung vorliegenden fall erfllt versumung berufungs frist beruhte verschulden prozebevollmchtigten klgers zurechnen lassen mu soziett klger wahrnehmung angelegenheit beauftragt deren selbstndige bearbeitung herrn bertragen worden mitglieder soziett anfang versumt gewiheit darber verschaffen herr oberlandesgericht nrnberg rechtsanwalt zugelassen solange zulassungsnachweis vorlag htten herrn selbstndigen bearbeitung verfahrens betrauen drfen dennoch getan beruht fahrlssigkeit voraussetzung schuldhaften verhaltens person prozebevollmchtigten klgers sinne ff zpo erfllt ordnungsgeme berufung gesetzlichen frist somit eingelegt worden berufungsgericht berufung recht unzulssig verworfen rhricht hesselberger kraemer henze mnke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat verurteilung angeklagten wegen steuerhinterziehung abs nr ao bzw versuchter steuerhinterziehung jahren weder umsatzsteuer einkommensteuererklrungen abgegeben elf aburteilung gelangten fllen rechtfehlerfrei getroffenen feststellungen landgerichts getragen angeklagten zusammenhang veruerung eigentum stehenden grundstcks erbrachten rechnung gestellten architektenleistungen vorplanung erschlieungsplanung beantragen baugenehmigung dgl errichtung gebudes schuldete angeklagte eigenstndige gem nr ustg umsatzsteuer befreite leistungen qualifizieren beim leistungsempfnger bemessungsgrundlage fr grunderwerbsteuer einbezogen worden sollten vgl bfh urteil mrz bstbl ii bfh urteil januar bstbl ii bfh urteil juli bfh nv bfh urteil juni bfh nv bfh urteil oktober bfh nv bfh urteil september bstbl ii einwand revision angeklagte htte falle pflichtgemer abgabe einkommensteuererklrung gemeinsam ehefrau gewhlte getrennte veranlagung widerrufen knnen folge strafrechtlich last liegende steuerhinterziehungserfolg geringer strafkammer ausgehend getrennter veranlagung errechnet greift wre rechtsfehlerhaft falle unterlassen begangenen steuerhinterziehung abs nr ao hypothetisches verhalten dritten notwendige mitwirkung ehefrau angeklagten nderung veranlagungswahl fr bestimmung unterlassen bewirkten taterfolges bercksichtigen gesteht estg ehegatten eigene wahl veranlagungsart ehegatten knnen einheitlich entweder zusammen getrennt veranlagt vgl bfh urteil september vi bstbl ii angeklagte bereits getroffene wahl ehefrau anfechten deren mitwirkung bedurft htte vgl abs estr fall rechtsprechung bundesfinanzhofs verweigerung ehegatten zusammenveranlagung unbeachtlich angenommen vgl bfh urteil februar ix bfh nv liegt hinsichtlich eigentum ehefrau angeklagten stehenden grundstcke fr verlusten vermietung verpachtung fhrten bestehen entgegen revisionsvorbringen anhaltspunkte fr vorliegen voraussetzungen treuhandverhltnisses abs ao vgl hierzu bgh beschluss november str njw weiterer errterungen derartiges treuhandverhltnis missbruchlich ao wre bedarf soweit landgericht fall urteilsgrnde einkommensteuerhinterziehung fr veranlagungszeitraum geschuldete einkommensteuer anhand berschusses betriebseinnahmen ber betriebsausgaben abs estg bestimmt dabei jeweils angenommene umsatzsteuer verminderten nettobetrge zugrunde gelegt beschwert angeklagten fr gewinnermittlung insoweit mageblichen abflussprinzip estg jeweils bruttobetrge anzusetzen betriebsausgabe schon geschuldete betreffenden veranlagungszeitraum tatschlich gezahlte umsatzsteuer bercksichtigt nack hebenstreit jger graf sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet august kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja eugv art abs nr eugvvo art abs nr ausschlieliche internationale zustndigkeit fr dingliche rechte unbeweglichen sachen art nr eugv art nr eugvvo folgt schon daraus recht klage berhrt klage zusammenhang unbeweglichen sache steht klage mu vielmehr dingliches recht unbeschadet fr miete pacht unbeweglichen sachen vorgesehenen ausnahme persnliches recht gesttzt anschlu eugh urteil mai sammlung rechtsprechung eugh klage bewilligung lschung spanien eingetragenen niebrauchsrechts schuldhafte verletzung einrumung niebrauchs vereinbarten vertragspflichten gesttzt richtet internationale zustndigkeit gem art abs eugv art abs eugvvo wohnsitz schuldners bgh urteil august xii zr olg frankfurt kassel lg kassel xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick prof dr wagenitz dr ahlt dose fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats kassel oberlandesgerichts frankfurt main januar zurckweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung hinsichtlich hilfsantrge zurckgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien geschiedene eheleute streiten klagend widerklagend lschung niebrauchsrechts herausgabe hinterlegten lschungsbewilligung anllich trennung schlossen parteien oktober zwei notarielle vereinbarungen zunchst bertrug klgerin beklagten ausgleich vermgensrechtlichen ansprche pkw marke rolls royce geldbetrag hhe insgesamt dm ferner rumte unentgeltliche niebrauchsrecht einfamilienhaus zwei lden spanien niebrauchsrecht erlschen falls beklagte wegen grundstcks restitutionsansprche erwerben wrde wert mio dm bersteigen vertragsparteien verpflichteten gegenseitigem wohlverhalten vereinbarten wegfall anspruchs niebrauch fr fall beklagte klgerin vorstzlich nachteile zufgt sodann bertrug klgerin beklagten niebrauchsrecht dinglicher wirkung folgezeit wurde niebrauchsrecht zugunsten beklagten spanischen grundbuch eingetragen notarieller urkunde oktober bevollmchtigte beklagte klgerin durchsetzung restitutionsansprchen hinsichtlich grundstcks zugleich verzichtete niebrauchsrechte einfamilienhaus beiden lden spanien bewilligte lschung grundbuch lschungsbewilligung wurde beim notar hinterlegt parteien vereinbarten durchsetzung restitutionsansprche herausgegeben bemhungen parteien durchsetzung ansprche blieben letztlich erfolglos klgerin begehrt herausgabe hinterlegten lschungsbewilligung gestaffelten hilfsantrgen wesentlichen verurteilung bewilligung lschung niebrauchsrechts landgericht hauptantrag unbegrndet hilfsantrge unzulssig abgewiesen widerklage beklagten herausgabe hinterlegten lschungsbewilligung stattgegeben hiergegen eingelegte berufung klgerin blieb erfolg senat angenommenen revision verfolgt klgerin zweitinstanzlichen antrge entscheidungsgrnde revision teilweise erfolg fhrt insoweit aufhebung berufungsurteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht recht berufungsgericht hauptantrag klgerin herausgabe hinterlegten lschungsbewilligung oktober abgewiesen anspruch folgt jedenfalls unmittelbar vertraglichen vereinbarung parteien deren unstreitigem inhalt beim notar hinterlegte lschungsbewilligung oktober klgerin herausgegeben restitutionsbemhungen beklagten hinsichtlich grundbesitzes erfolg wrden revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts erfolg mehr erreichbar arglistig beklagten vereitelt worden entgegen rechtsauffassung revision ergibt entsprechender anspruch klgerin treu glauben bgb stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs bgb grundstzlich selbstndige anspruchsgrundlage billigkeitsgesichtspunkte knnen gem bgb fhren ansprche mindern gar versagen knnen regelmig ansprche begrnden gesetz vertrag gegeben bgh urteile april vii zr njw bghz bghz ausnahmsweise knnen besonders schutzwrdige interessen vertragsparteien grundstzen treu glauben eigene nebenpflichten begrnden letztlich sogar eigene ansprche erwachsen knnen vgl senatsurteile mrz ivb zr famrz februar ivb zr famrz dezember ivb zr famrz fall bereinstimmenden willen parteien hinterlegte lschungsbewilligung erfolg restitutionsbemhungen klgerin herausgegeben eindeutige vereinbarung allgemeinen billigkeitserwgungen weitere streitige erlschensgrnde erstreckt gilt insbesondere deswegen lschung niebrauchs grundbuch spanischem recht konstitutive wirkung hinterlegte lschungsbewilligung schon oktober datiert ii unrecht berufungsgericht allerdings gestaffelten hilfsantrge unzulssig abgewiesen berufungsgericht zustndigkeit fr hilfsantrge klgerin hinweis art nr eugv abgelehnt danach fr klagen dingliche rechte unbeweglichen sachen gegenstand unabhngig wohnsitz staatsangehrigkeit parteien gerichte vertragsstaates ausschlielich zustndig unbewegliche sache belegen niebrauch sei spanien dingliches recht geregelt entsprechend spanischen grundbcher eingetragen antrge abgabe lschungsbewilligung seien unabhngig frage fortbestehen niebrauchsrechts beantworten deswegen ebenfalls dingliches recht gerichtet gerade fragen formellen grundbuchrechts sei grere sachnhe belegenen gerichts notwendig brigen gelte art nr eugv ausschlieliche zustndigkeit sogar fr lediglich schuldrechtliche grundstck bezogene rechtsverhltnisse miete pacht weiteren feststellungsantrge seien persnliches recht dingliches recht immobilie gerichtet ausfhrungen halten angriffen revision stand recht berufungsgericht allerdings internationalen zustndigkeitsvorschriften brsseler bereinkommens ber gerichtliche zustndigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen eugv ausgegangen inzwischen verordnung nr dezember ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen eugvvo kraft getreten art verhltnis mitgliedsstaaten eu stelle eugv getreten vgl zller geimer zpo aufl anhang allerdings eugvvo art abs klagen ffentliche urkunden anzuwenden erhoben bzw aufgenommen worden nachdem verordnung mrz kraft getreten fall art nr eugv sieht fr klagen dingliche rechte unbeweglichen sachen gegenstand ausschlieliche zustndigkeit gerichte vertragsstaats unbewegliche sache belegen dinglichen rechte hilfsantrge klgerin allerdings gerichtet senat gehalten rechtsstreit gem art abs protokolls betreffend auslegung bereinkommens september ber gerichtliche zustndigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen gerichtshof eugv protokoll europischen gerichtshof eugh auslegung art nr eugv vorzulegen auslegung vorschrift rechtsprechung eugh hinreichend geklrt lediglich einzelfall anzuwenden stndiger rechtsprechung eugh darf art eugv ausgelegt ziel erforderlich macht bewirkt parteien mgliche wahl gerichtsstands genommen gewissen fllen gericht verklagen fr gericht wohnsitzes fr anwendbarkeit art nr eugv reicht deswegen dingliches recht unbeweglichen sache klage berhrt klage zusammenhang unbeweglichen sache steht klage mu vielmehr dingliches recht gesttzt abgesehen fr miete pacht unbeweglichen sachen vorgesehenen ausnahme persnliches recht eugh urteil mai sammlung rechtsprechung eugh unterschied dinglichen recht persnlichen anspruch besteht darin dingliche recht sache jedermann wirkt whrend persnliche anspruch schuldner geltend gemacht eugh urteil juni njw grundlage rechtsprechung streiten parteien hilfsantrgen dingliche rechte unbeweglichen sachen sinne art nr eugv klgerin leitet anspruch rckbertragung niebrauchsrechts gerade wesen dinglichen niebrauchs versto wohlverhaltensklausel notariellen vertrages oktober ausdrcklichen vereinbarung her sttzt anspruch mithin schuldrechtliche verpflichtungen dingliche rechte gegenber jedermann parteien wirken anwendbarkeit art nr eugv ausschliet vgl kropholler europisches zivilprozerecht aufl art eugvvo rdn ff geimer schtze europisches zivilverfahrensrecht art eugv rdn klage rckgabe niebrauchsrechts mittelbar eigentum unbeweglichen sachen auswirkt beruht persnlichen anspruch klgerin notariellen vertrag parteien weiteren vertraglichen vereinbarung herleitet deswegen vertragspartner gerichtet klage begehrt klgerin rckgabe niebrauchsrechts allein beklagten vertraglichen pflichten verstoen rckgabe verpflichtet entsprechend gerichtliche entscheidung ber rckgabepflicht lasten beklagten wirken klage daher rechte gegenstand unmittelbar unbewegliche sache bezgen gegenber jedermann wirkten vgl eugh beschlu april eur darauf niebrauchsrecht spanien dinglichen charakter fr person gerichteten schuldrechtlichen anspruch rckga be mithin ankommen davon rechtsprechung eugh deswegen auszugehen parteien ber vertragswidriges verhalten einvernehmliche auflsung niebrauchsrechts streiten deswegen beweisfragen ort belegenen sache frheren gemeinsamen aufenthaltsort bezirk berufungsgerichts geklrt mssen vgl eugh urteil januar njw kropholler aao art eugvvo rdn sieht art nr eugv annexzustndigkeit fr vertragliche ansprche klage wegen dinglicher rechte unbeweglichen sachen beklagten verbunden sollen aufsplitterung internationalen zustndigkeit daraus folgenden probleme rechtskraft vermieden stets dingliche rechte unbeweglichen sachen gerichteten zustzlichen klageantrag voraussetzt gerade fall art abs eugv wohnsitz beklagten ausrichtende internationale zustndigkeit berufungsgerichts gilt deswegen hinsichtlich hilfsweise gestellten antrge klgerin unabhngig ausgestaltung antrge streitgegenstand schuldrechtlichen ansprche parteien rckgabe niebrauchs begrenzt ebenso zielen feststellungsantrge behauptete schuldrechtliche verpflichtung rckgabe niebrauchs inhalt dinglichen niebrauchsrechts iii widerklage herausgabe hinterlegten lschungsbewilligung beklagten berufungsgericht recht stattgegeben ausgefhrt steht klgerin anspruch herausgabe lschungsbewilligung restitution grundstcks revision angefochtenen feststellungen berufungsgerichts mehr mglich fr fall erstellt wurde deswegen beklagte aussteller urkunde hinterlegungsvereinbarung herausgabe verlangen erfolg hilfsantrge berechtigt anspruch klgerin herausgabe vorhandenen lschungsbewilligung erfllen umgekehrt steht klgerin jedoch anspruch herausgabe gerade urkunde iv berufungsgericht deswegen klren klgerin grundlage vertraglichen vereinbarungen parteien anspruch rckbertragung niebrauchsrechts zusteht hahne sprick bundesrichter dr ahlt urlaubsbedingt unterschriftsleistung verhindert hahne wagenitz dose'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin mrz abs stpo strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision abs stpo verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht berlin angeklagten mrz wegen vergewaltigung drei fllen davon fall tateinheit gefhrlicher krperverletzung fall tateinheit vorstzlicher krperverletzung ntigung fall tateinheit vorstzlicher krperverletzung freiheitsberaubung gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt sach verfahrensrgen gefhrte revision angeklagten tenor ersichtlichen teilerfolg brigen grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo strafzumessung landgerichts begegnet blick ausreichende bercksichtigung verletzung rechte angeklagten art abs satz mrk durchgreifenden bedenken hierzu festgestellt erste beschuldigtenvernehmung angeklagten juni erfolgte oktober anklage erhoben wurde strafkammer wegen anderweitiger belastung hauptverhandlung jedoch erst oktober begann strafzumessung fhrt landgericht sodann dargestellte berlange verfahrensdauer hiesigen strafverfahren fr angeklagte verantwortlich numerisch benannten abschlag drei fnf vier monate verwirkten einzelstrafen gefhrt beachtung abschlages gesamtfreiheitsstrafe sechs jahre festgesetzt worden revision beanstandet verfahrensrge womit allerdings weitergehende ziel verfahrenseinstellung verfolgt recht seit erffnung tatvorwurfs eingetretene verfahrensverzgerung ausreichendem mae strafzumessung bercksichtigt worden tatgericht zutreffend davon ausgegangen anspruch angeklagten gerichtliche entscheidung innerhalb angemessenen frist art abs satz mrk verletzt worden strafmilderungsgrund neben strafmildernden gesichtspunkt belastung angeklagten zeitablauf tat aburteilung tritt vgl bghr stgb abs verfahrensverzgerung jedoch lassen ausfhrungen bemessung kompensatorischen abschlags besorgen verfahrensverzgerung seit eingang akten landgericht abgegolten beansprucht bereits fr genommen erhebliches gewicht zeitraum jahr eingang akten beginn hauptverhandlung verfahren weise gefrdert worden stringente terminierung anschloss unerrtert bleibt bereits ermittlungsverfahren justiz zuzurechnende verfahrensverzgerung eingetreten schon urteilsausfhrungen besteht hierzu dringender anlass daraus ergibt beschuldigtenvernehmung anklageerhebung ber zwei jahre liegen jedenfalls umfassende tatsachenvortrag revision legt rechtsstaatswidrige verzgerung verfahrensstadium auerordentlich nahe danach wre verfahren mae verzgert worden zutreffenden grnden antragsschrift generalbundesanwalts keinesfalls revision erstrebt einstellung verfahrens fhren vgl hierzu bghst bverfg kammer stv landgericht vorgenommene kompensation ausreichendem umfang gerecht wrde mangel aufhebung einzelstrafen gesamtstrafausspruchs zugehrigen feststellungen fhren basdorf hger brause gerhardt schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf mai soweit angeklagten mehmet betrifft feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags tateinheit ausbung tatschlichen gewalt fhren halbautomatischen selbstladewaffe mehr cm lnge freiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt hiergegen eingelegte revision angeklagten sachrge erfolg feststellungen landgerichts frhere mitangeklagte yusuf rahmen auseinandersetzung familirem hintergrund mehrere schsse kazim halbautomatischen selbstladewaffe kaliber mm abgegeben sodann nahm angeklagte waffe scho zumindest kazim insgesamt gaben beide mindestens sechs schsse ab opfer wurde zweimal getroffen tdlicher schu rechte geshlfte schu rumpf schu fhrte tod schuabgabe einzelnen landgericht folgende feststellungen getroffen ersten phase yusuf mehrere schsse kazim zeitpunkt garagenhof befand zumindest bedingtem ttungsvorsatz abgegeben konnte jedoch geklrt schsse opfer getroffen gunsten frheren mitangeklagten yusuf schwurgericht davon ausgegangen getroffen zweiten phase versuchte kazim schssen flucht garagen vorbei hof befindliche freiflche richtung wenige meter entfernten garagen entkommen dabei wurden zwei weitere schsse abgegeben hauswand einschlugen geklrt konnte beiden angeklagten abgefeuert dritten phase flchtete kazim beiden garagen deckung erhalten angeklagte stand hierbei garage gab ttungsabsicht mindestens schu kazim ab sodann stellt landgericht fest letzten dritten phase abgegebener schu tdliche rumpfdurchschu garage stehende angeklagte schu abgegeben angeklagte schtze zeugenaussagen rumpfdurchschu tode gefhrt sachverstndigengutachten belegt rumpfdurchschu letzten phase erfolgt schliet kammer daraus kazim rumpfdurchschu mglich wre wegzulaufen ua schlu schwurgerichts eintritt sofortigen bewegungsunfhigkeit erhalt rumpfdurchschusses tragfhig begrndet kammer ua ausgefhrt aufgrund ausfhrungen obduzenten verletzungen folgen feststehe rumpfdurchschu tdlich sei beleg dafr schu sofortige bewegungsunfhigkeit kazim herbeigefhrt wurde fehlt indes versteht tod grund schdigung innerer organe eingetretenen blutverlustes erst uhr somit fast zwei stunden tatgeschehen uhr eingetreten revisionsrechtlich nachprfbaren nachweises htte bedurft htte rumpf getroffene opfer krzere wegstrecke wenigen metern weglaufen knnen wre mithin erst schu garage gettet worden kme bisher getroffenen feststellungen verbindung zugunsten angeklagten frheren mitangeklagten unterstellten sachverhaltsvarianten betracht frheren mitangeklagten yusuf abgegebener schu letztlich tdlichen rumpfverletzung fhrte wrde verurteilung angeklagten mehmet wegen vollendeten totschlags voraussetzen schuabgabe grundstzen mittterschaft zugerechnet winkler miebach becker pfister hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz nr famfg abs nr abs behindertentestament betroffenen bertragenen erbschaft gleichzeitiger anordnung testamentsvollstreckung testamentsvollstrecker festsetzung betreuervergtung vermgen betroffenen eigenen rechten unmittelbar betroffen deshalb weder vergtungsfestsetzungsverfahren beteiligen steht abschlieende festsetzungsentscheidung beschwerderecht bgh beschluss april xii zb lg stuttgart notariat ii stuttgart zuffenhausen xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr gnter dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts stuttgart oktober kosten rechtsbeschwerdefhrers magabe zurckgewiesen beschwerde soweit beschlsse notariats ii stuttgart zuffenhausen betreuungsgericht juni juni vergtungsfestsetzung richtet verworfen brigen zurckgewiesen verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebhrenfrei beschwerdewert grnde geistig behinderte betroffene testament september alleinigen befreiten vorerbin jahr verstorbenen mutter bestimmt worden nachlass stellt derzeit wesentliches vermgen dar testament ordnete erblasserin testamentsvollstreckung dauervollstreckung lebenszeit betroffenen ernannte rechtsbeschwerdefhrer testamentsvollstrecker amt heute ausbt beschluss juni betreuungsgericht vergtung betreuers vermgen betroffenen hhe sowie erstattung bereits staatskasse verauslagter betreuervergtungen vermgen betroffenen hhe festgesetzt weiterem beschluss juni betreuungsgericht vergtung betreuers vermgen betroffenen hhe festgesetzt beschlsse rechtsbeschwerdefhrer schreiben juni beschwerde eingelegt zugleich hinzuziehung vergtungsverfahren beteiligter beantragt beschluss juni betreuungsgericht antrag rechtsbeschwerdefhrers verfahrensbeteiligung abgelehnt beschwerden beschlsse juni juni zurckgewiesen entscheidung gerichtete beschwerde landgericht zurckgewiesen hiergegen richtet landgericht zugelassene rechtsbeschwerde rechtsbeschwerdefhrer verfahrensbeteiligung aufhebung vergtungsfestsetzungsbeschlsse anstrebt ii rechtsbeschwerde gem abs famfg aufgrund zulassung beschwerdegericht statthaft vgl senatsbeschluss januar xii zb famrz rn brigen zulssig rechtsbeschwerdebefugnis beschwerdefhrers ergibt daraus erstbeschwerde beschluss betreuungsgerichts erfolg geblieben vgl senatsbeschluss november xii zb famrz rn mwn rechtsbeschwerde jedoch unbegrndet soweit rechtsbeschwerdefhrer festsetzung betreuervergtung wendet magabe zurckzuweisen beschwerde entsprechenden betreuungsgerichtlichen beschlsse juni juni verworfen insoweit bereits erstbeschwerde unzulssig rechtsbeschwerdefhrer beschwerdebefugnis gefehlt beschwerdegericht zutreffend angenommen rechts beschwerdefhrer testamentsvollstrecker verfahren festsetzung betreuervergtung beteiligen kreis personen betreuungssachen famfg amts wegen antrag verfahren beteiligt knnen bestimmt abs abs famfg testamentsvollstrecker rechtsbeschwerdefhrer abschlieenden regelung kannbeteiligten vgl bt drucks erfasst testamentsvollstrecker rechtsbeschwerdefhrer zwingend verfahren beteiligen abs famfg betroffene betreuer vorsorgebevollmchtigte soweit aufgabenkreis betroffen verfahrenspfleger sogenannte mussbeteiligte betreuungssachen allerdings schliet regelung abs famfg ergnzende anwendung allgemeinen vorschrift abs famfg keidel budde famfg aufl rn prtting helms frschle famfg aufl rn bt drucks aa abs nr famfg diejenigen beteiligte ver fahren hinzuzuziehen deren recht verfahren unmittelbar betroffen vorschrift knpft materiellen beteiligtenbegriff keidel budde famfg aufl rn entspricht inhaltlich voraussetzungen fr beschwerdeberechtigung abs famfg rechtsbeeintrchtigung sinne liegt entscheidungssatz angefochtenen beschlusses unmittelbar beschwerdefhrer zustehendes recht eingreift senatsbeschluss januar xii zb famrz rn mwn angefochtene entscheidung daher bestehendes recht beschwerdefhrers aufheben beschrnken mindern ungnstig beeinflussen gefhrden ausbung rechts stren beschwerdefhrer mgliche verbesserung rechtsstellung vorenthalten erschweren senatsbeschluss oktober xii zb famrz rn mwn beeintrchtigung lediglich wirtschaftlicher rechtlicher sonstiger berechtigter interessen gengt dagegen keidel meyer holz famfg aufl rn bb gemessen hieran beschwerdegericht unmittelbare betroffenheit beschwerdefhrers eigenen rechten entscheidungen verfahren festsetzung betreuervergtung recht verneint aufgabe testamentsvollstreckers besteht darin entsprechend willen beachtung anordnungen erblassers abs bgb letztwilligen verfgungen erblassers ausfhrung bringen bgb nachlass verwalten bgb hierzu regelmig umfassenden befugnissen ausgestattet erfllung anvertrauten aufgabe ermglichen vgl bgb amtsfhrung testamentsvollstrecker unabhngig soweit gesetz erblasser bindungen auferlegt vgl bghz njw stets jedoch ausdrcklich geuerten mutmalichen willen erblassers beachten vgl mnchkommbgb zimmermann aufl rn innerhalb zwingenden gesetzlichen schranken wille erblassers oberste norm fr aufgaben befugnisse testamentsvollstreckers bayoblg njw rr umschriebenen rechtsstellung testamentsvollstre cker festsetzung betreuervergtung vermgen betroffenen unmittelbar beeintrchtigt allerdings steht nachlass testamentsvollstreckung fllt fr vergtungsansprche betreuers erben verfgung erblasser testament getroffenen verwaltungsanordnungen vereinbaren testamentsvollstrecker vollzogen mssen behindertentestament angeordnete erbschaft gleichzeitiger anordnung testamentsvollstreckung fhrt einschrnkung verfgungsbefugnis erben gem bgb demgem knnen glubiger erben nachlassglubigern gehren verwaltung testamentsvollstreckers unterliegenden nachlassgegenstnde halten bgb schliet verwertung nachlasses fr betreuervergtung grundstzlich erbe durchsetzbaren anspruch darauf testamentsvollstrecker erblasser getroffenen verwaltungsanordnungen abs bgb umsetzt anspruch zusammenhang freigabe entrichtenden betreuervergtung richtet gehrt vermgen betroffenen sgb xii daher auslegung testamentsvollstrecker adressierten verwaltungsanordnungen ermitteln erblasser vergtungsansprche betreuers ausschlieen vgl senatsbeschluss mrz xii zb famrz rn stehen testament getroffenen verwaltungsanordnungen testamentsvollstrecker entnahme betreuervergtung nachlass entgegen erbe mittellos abs satz nr bgb betreuer vergtung staatskasse verlangen gleichwohl lsst recht verfahrensbeteiligung erwgung beschwerdefhrers begrnden testamentsvollstrecker einfluss gericht vergtungsverfahren vorzunehmende auslegung letztwilligen verfgung knnen erkenntnisse ber testamentsvollstrecker verfgt feststellung wirklichen mutmalichen willens erblassers hilfreich beteiligungsrecht abs nr famfg lsst daraus jedoch herleiten auslegung testaments vergtungsverfahren fr testamentsvollstrecker bindend vielmehr unbenommen zweifeln auslegung letztwilligen verfgung gegenber erben sonstigen anspruchstellern prozessgericht entsprechende feststellungsklage zpo erheben mnchkommbgb zimmermann aufl rn mwn gesttzt bgb zwangsvollstreckung testamentsvollstreckung erfassten nachlass wenden palandt weidlich bgb aufl rn beschwerdefhrer steht beschwerdeberechtigung vergtungsfestsetzungsbeschlsse abs famfg kommt hierfr darauf inwieweit beschwerdefhrer verfahrensrechtlich beteiligter anzusehen bgh beschluss april iv zb famrz rn mwn begriff rechtsbeeintrchtigung abs famfg jedoch inhaltsgleich begriff unmittelbaren rechtsbetroffenheit abs nr famfg deshalb fhrt fehlende unmittelbare rechtsbetroffenheit verfahrensbeteiligung beschwerdefhrers entgegensteht beschwerdebefugnis verfahren ergangenen entscheidungen mangelt beschwerdebefugnis beschwerdefhrers famfg ergibt testamentsvollstrecker vorschrift genannten personenkreis zhlt htte beschwerdegericht erstbeschwerde beschwerdefhrers vergtungsfestsetzungsbeschlsse unzulssig verwerfen mssen senat nachzuholen dose klinkhammer botur gnter guhling vorinstanzen notariat stuttgart zuffenhausen entscheidung ii vg lg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb september zwangsversteigerungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zvg nr bezeichnung nutzungsart grundstcks terminsbestimmung bebaut einfamilienhaus gengt anforderungen nr zvg rume einfamilienhauses ingenieurbro genutzt bgh beschluss september zb lg verden ag sulingen zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr krger richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts verden mrz zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt fr gerichtsgebhren fr anwaltliche vertretung beschwerdefhrer grnde juli ordnete vollstreckungsgericht zwangsversteigerung eingang beschlusses bezeichneten einfamilienhaus bebauten grundstcks schuldner verkehrswertfestsetzung eingeholten sachverstndigengutachten heit haus schuldner ingenieurbro planung ausfhrung industriebauten gefhrt beigefgten grundriss umfasst nutzung jeweils raum erd dachgeschoss bzw qm sowie zwei archiv genutzte kellerrume qm verkehrswert grundstcks wurde festgesetzt terminsbestimmung dezember oktober niederschsischen staatsanzeiger bekannt gemacht wurde enthlt folgende angaben gebude freiflche bebaut einfamilienhaus teilunterkellert ausgebautes dachgeschoss ausgebauter spitzboden gesamtwohnflche stallgebude etwa nutzflche angebautem carport termin blieb beteiligte meistbietender bargebot wurde beschluss dezember zuschlag erteilt zuschlagsbeschwerde schuldner fehlerhafte terminsbestimmung sttzen vorinstanzen erfolg geblieben rechtsbeschwerde verfolgen antrag versagung zuschlags ii beschwerdegericht hlt vorschriften ber bestimmung zwangsversteigerungstermins fr eingehalten verffentlichung niederschsischen staatsanzeiger sei rechtzeitig erfolgt inhaltlich beanstanden hinweises gewerbliche nutzung hauses bedurft gewerbliche teilnutzung wohngebudes bekanntmachung anzufhren sei richte zweck terminsbestimmung mglichst groen kreis bietinteresse wecken gewerbliche nutzung wohnhauses sei fr bieter regel interesse gewerblich genutzten rume tatschlicher hinsicht wohnrumen unterschieden umfangreiche betriebseinrichtungen enthielten verhalte rume wiesen weder besondere bauliche beschaffenheit seien maschinen betriebseinrichtungen vorhanden brigen teil hauses separaten zugang abgegrenzt seien wre hinweis gewerbliche nutzung sogar geeignet falsche vorstellungen ber beschaffenheit objekts vermitteln iii abs satz nr zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde unbegrndet versteigerungstermin gem abs zvg ordnungsgem bekannt gemacht worden zuschlagsversagungsgrund nr zvg gegeben beschwerdegericht geht zutreffend davon vorschrift abs satz zvg wonach terminsbestimmung sechs wochen versteigerungstermin bekannt gemacht verletzt bekanntmachung inhaltlich zwingenden vorgaben zvg gengt senat beschluss september zb wm hierzu zhlt bezeichnung grundstcks nr zvg richtig ferner bezeichnung grundstcks nr zvg stellenden anforderungen beiden zwecken terminsbestimmung ergeben denjenigen deren rechte zwangsversteigerung betroffen knnen wahrnehmung rechte verfahren ermglichen erwerbsinteressenten termin aufmerksam konkurrenz bietern versteigerung grundstcks wert mglichst entsprechenden gebot erreichen vgl senat beschluss september zb aao beschluss mrz zb njw rn sowie bgh beschluss oktober vi zr njw insoweit bghz abgedruckt zweiten zweck dient terminsbestimmung neben angaben sicheren identifizierung grundstcks nutzungsart erkennen lsst kreis erwerb interessierten je nutzungsmglichkeit regelmig angabe wesentlich mglichen interessenten ansto geben weitere informationen objekt beschaffen ggf bieter versteigerung teilzunehmen vgl olg hamm rpfleger aa angaben zusammenhang zwingenden anforderungen sinne nr zvg gehren senat entschieden ganz berwiegende auffassung hlt ber bestandsverzeichnis grundbuchs angegebene wirtschaftsart gebude freiflche hinausgehende beschreibung nutzung jedenfalls gewerblich gemischt genutzten grundstck fabrikhalle reitanlage wohnhaus restaurant auergewhnlichen bebauung schloss fr erforderlich vgl nachweise senat beschluss mrz zb njw rn geht rechtsprechung oberlandesgerichts hamm zurck wonach interessierte ffentlichkeit grundbuch wirtschaftsart bernommenen angabe gebude freiflche annehme privaten wohnhaus bebautes grundstck handele deshalb besonderen hinweis ganz teilweise gewerblich genutzten objekt erwarte olg hamm rpfleger berzeugt eher davon auszugehen angaben gebude freiflche bietinteressenten allgemein nichtssagend empfunden deshalb stets ergnzung hinweis tatschliche nutzung grundstcks bedrfen vgl hintzen dassler schiffhauer zvg aufl rn offen bleiben bb enthlt terminsbestimmung vorliegend ber grundbuchbeschrieb hinausgehende angabe tatschlichen nutzung grundstcks einfamilienhaus vorschrift abs zvg verletzt angabe unrichtig irrefhrend dabei bercksichtigen bekanntmachung hinblick nutzungsart grundstcks aussagekrftig einzelne gehende beschreibung versteigerungsobjekts enthalten expos artige beschreibungen erforderlich senat beschluss mrz zb njw rn besonderheiten bebauung nutzung insbesondere teilweise gewerbliche nutzung gehren deshalb nr zvg unverzichtbaren angaben objekt geprge geben schlagwortartige bezeichnung erwhnung irrefhrend wre kommt beispielsweise mehrfamilienhaus bezeichneten tatschlich heim pension genutzten gebude betracht umgekehrt verliert mietshaus charakter mehrfamilienhaus dadurch einheiten gewerblichen zwecken laden arztpraxis anwaltskanzlei genutzt ebenso einfamilienhaus richtig bezeichnet ber einliegerwohnung verfgt teil rume bro keller kosmetikbzw fupflegestudio genutzt unzutreffend daher lg hannover beschluss januar entgegen auffassung rechtsbeschwerde bezeichnung versteigerungsobjekts einfamilienhaus fehlvorstellung erweckt sei lediglich wohnnutzung mglich baurechtlich zulssig bezeichnung grundstcks nr zvg beschreibenden charakter trifft aussage ber rechtlich zulssige nutzung vgl olg karlsruhe mdr demgem folgt angabe einfamilienhaus unzulssigkeit teil gewerblichen nutzung versteigerungsobjekts gewhlte bezeichnung einfamilienhaus bebautes grundstck gengt anforderungen nr zvg ingenieurbro genutzten rume haus charakter einfamilienhauses nehmen knnten schon deshalb ausgeschlossen feststellungen beschwerdegerichts besondere bauliche beschaffenheit aufweisen iv kostenentscheidung veranlasst schuldner gerichtskosten erfolglos betriebenen rechtsbeschwerdeverfahrens tragen folgt gesetz ausspruch ber auergerichtlichen kosten scheidet beteiligten zuschlagsbeschwerde grundstzlich parteien sinne zivilprozessordnung gegenberstehen vgl senat beschluss januar zb bghz rn gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens fr gerichtsgebhren wert zuschlagsbeschlusses bestimmen aufhebung schuldner erreichen abs satz gkg entspricht meistgebot abs satz gkg wert fr anwaltliche vertretung beschwerdefhrer richtet wert versteigerten objekts betrgt daher nr rvg krger stresemann brckner roth weinland vorinstanzen ag sulingen entscheidung lg verden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick prof dr wagenitz dr ahlt dose beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu senats fr familiensachen schleswigholsteinischen oberlandesgerichts schleswig februar kosten zurckgewiesen beschwerdewert grnde parteien oktober geheiratet scheidungsantrag ehemannes antragsteller geboren februar ehefrau antragsgegnerin geboren september februar zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich dahin geregelt wege rentensplittings abs bgb versicherungskonto antragstellers bundesversicherungsanstalt fr angestellte bfa weitere beteiligte versicherungskonto antragsgegnerin bfa rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen januar bertragen ferner lasten versorgung antragstellers versorgungsanstalt bun lnder vbl weitere beteiligte wege analogen quasisplittings abs vahrg versicherungskonto antragstellerin bfa rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen januar begrndet hiergegen gerichtete beschwerde vbl oberlandesgericht entscheidung dahin abgendert versicherungskonto antragstellers bfa versicherungskonto antragsgegnerin bfa rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen januar bertragen dabei oberlandesgericht ausknften weiteren beteiligten ehezeitlichen oktober januar abs bgb anwartschaften parteien gesetzlichen rentenversicherung bfa jeweils monatlich bezogen ende ehezeit hhe fr antragsteller fr antragsgegnerin ausgegangen fr antragsteller vbl bestehenden anwartschaften oberlandesgericht anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewertet entsprechender dynamisierung anhand barwert verordnung fr antragsteller monatlich versorgungsausgleich zugrunde gelegt demgegenber wurde versorgung antragsgegnerin vbl bereits bezieht umgewertet hhe monatlich bezogen januar versorgungsausgleich einbezogen zugelassenen rechtsbeschwerde mchte vbl bestehenden anrechte parteien insgesamt statisch qualifiziert wissen parteien bfa rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde vbl begrndet oberlandesgericht fr parteien vbl bestehenden anwartschaften anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch beurteilt entgegen auffassung rechtsbeschwerdefhrerin rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden versorgungsanrechte zusatzversorgung ffentlichen dienstes vbl neufassung satzung anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewerten vgl senatsbeschlu juli xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlusses anlage beigefgt hahne sprick ahlt wagenitz dose'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss kzr september rechtsstreit kartellsenat bundesgerichtshofs september prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch vorsitzenden richter prof dr bornkamm sowie richter dr raum prof dr meier beck dr kirchhoff beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil kartellsenats oberlandesgerichts mnchen oktober zurckgewiesen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens streitwert grnde nichtzulassungsbeschwerde erfolg grund fr zulassung revision besteht rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo allerdings rgt nichtzulassungsbeschwerde recht berufungsgericht olg mnchen wuw de sachlich relevanten markt unzutreffend abgegrenzt klgerin sogenanntes wrmecontracting hand anbietet beklagten stadtwerken belie fert ihrerseits endverbraucher zusammen leistungen fernwrme versorgen ausgangspunkt htte deshalb sachlich relevante markt bestimmt mssen klgerin nachgefragte gut fernwrme bestimmt marktabgrenzung fernwrme fr klgerin austauschbar kunden fernwrmeanschlsse demnach htte senat vergleichbaren fall bereits entschieden bgh beschl kvr wuw de tz stadtwerke dachau berufungsgericht markt endverbraucher deren ausweichmglichkeiten abstellen drfen mangel erfordert gleichwohl zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr zpo urteil berufungsgerichts aufgrund hilfsweise vorgenommenen zutreffenden interessenabwgung richtig erweist berufungsgericht belieferungsanspruch klgerin abgelehnt beklagte bereits hinsichtlich identischen grundstcks grundstckseigentmer klgerin ihrerseits beliefern vertrag ber belieferung fernwrme abgeschlossen grundstckseigentmer abs avbfernwrmev gebunden erwgung rechtsgrnden beanstanden entgegen auffassung beschwerdefhrerin zugrunde liegende sachverhaltskonstellation fr interessenabwgung vergleichbar senat entschiedenen fllen stadtwerke dachau wuw de arealnetz bghz belieferungsbegehren klgerin gesichtspunkt zielsetzung kartellgesetzes offenheit marktzugangs sicherzustellen kaum frderlich klgerin fernwrme durchleiten vielmehr klgerin lediglich abnehmerin hausanschluss grundstckseigentmers zwischengeschaltet verbesserung wettbewerbsverhltnisse markt fr fernwrme hierdurch erkennbar belieferungswunsch klgerin dient allenfalls koppelung wrmebezug wrmedienstleistung bindung eigenen kunden verstrken offenheit nachgelagerten marktes fr wrmedienstleistungen beeintrchtigen entgegen auffassung beschwerdefhrerin kommt zulassung revision deshalb betracht berufungsgericht entscheidung oberlandesgerichts naumburg njoz abgewichen wre oberlandesgericht naumburg bejaht genannten entscheidung belieferungspflicht betreibers fernwrmenetzes unternehmen hnlich klgerin umfassende wrmedienstleistungen anbietet urteil oberlandesgerichts naumburg lsst allerdings entnehmen lange vertrag fernwrmelieferanten grundstckseigentmer bestanden vertrag abs avbfernwrmev fr abnehmer schon kndbar zudem interessenabwgung urteil oberlandesgerichts naumburg mageblich davon beeinflusst zugrunde liegenden sachverhalt anschluss benutzungszwang bestanden hinblick wesentliche abweichung sachverhalt berufungsgericht zutreffend ausgefhrt zulassung revision geboten hirsch bornkamm meier beck raum kirchhoff vorinstanzen lg mnchen entscheidung hko olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mai kirchgener amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uiizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr drescher richter wstmann sunder dr bernau sowie richterin grneberg fr recht erkannt revision klgerin zurckweisung weitergehenden revision endurteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg april kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgerin hinsichtlich feststellungsantrags einstellung einlageforderung auseinandersetzungsrechnung parteien zurckgewiesen worden berufung klgerin urteil zivilkammer landgerichts regensburg mrz zurckweisung weitergehenden berufung abgendert insgesamt folgt neu gefasst festgestellt abfindungsrechnung parteien unselbstndiger abrechnungsposten zugunsten klgerin einlageforderung nebst zinsen hhe prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz seit november weiteren seit dezember weiteren seit januar weiteren seit februar weiteren seit mrz weiteren seit april weiteren seit mai weiteren seit juni weiteren seit juli weiteren seit august weiteren seit september weiteren seit oktober weiteren seit november weiteren seit dezember jeweils dezember einzustellen brigen klage abgewiesen kosten rechtsstreits tragen klgerin beklagte rechts wegen tatbestand klgerin liquidation befindliche publikumsgesellschaft form gmbh co kg beklagte trat klgerin beitrittserklrung april treugeberkommanditist zeichnungsbetrag zuzglich agio gesamtbetrag gem zusatzvereinbarung form kontoerffnungszahlung monatlichen raten hhe je ab mai leisten gesellschaftsvertrag folgenden gv klgerin enthlt folgende regelungen treugeberkommanditisten direktkommanditisten vertrag getroffenen regelungen gelten fr direkt beitretende kommanditisten analog fr anleger treugeberkommanditisten ber treuhnder ra mittelbar gesellschaft beteiligen treuhnder erwirbt hlt verwaltet kommanditanteile treuhnderisch jeweils anteilig fr treugeberkommanditisten rechtsverhltnisse treuhnder jeweiligen treugeberkommanditisten brigen gesellschaftern regelt muster beigefgte treuhandvertrag fr wirksamen beitritt gesellschaft treugeberkommanditist beitrittserklrung deren annahme gesellschaft erforderlich direkt eintretenden kommanditisten beitritt gesellschaft eintragung handelsregister wirksam kosten eintragung eintretenden gesellschafter tragen brigen gelten regelungen absatzes analog beteiligung abschlussgebhr agio kommanditist leistet beitrittserklrung vereinbarte einlage erbringung einlagen einzelbetrgen erfolgen gesonderte teilzahlungsvereinbarung erforderlich ab zeitpunkt voll geleisteten einlage besteht mglichkeit jhrlichen entnahmen whrend laufzeit teilzahlungsvereinbarung entnahmen zulssig erbrachte teilzahlungsbetrge ausstehende einlagen behandelt verbucht gesellschafterkonten fr kommanditisten folgende kapitalkonten gefhrt gesellschafterversammlungen gesellschafterversammlung einfachen brief gesellschafter einberufen dauer gesellschaft gesellschaft beginnt eintragung handelsregister unbestimmte zeit errichtet beteiligung fr mindestens zehn jahre ab beitritt jeweiligen kommanditisten unkndbar kndigung auflsung gesellschaft folge kndigende scheidet vielmehr gesellschaft vorzeitiger vertragswidriger beendigung vertrages zahlungseinstellung schuldet gesellschafter beteiligungsgesellschaft mbh co kg neben aufgeld agio deckung emissions vertriebs verwaltungskosten abgangsentschdigung hhe gesamtzeichnungssumme agio etwaiges abfindungsguthaben gesellschafters abgangsentschdigung krzen fehlbetrge abrechnung zahlung fllig falle auerordentlichen beendigung etwaiges abfindungsguthaben erst fllig zeitpunkt beteiligung erstmals htte ordentlich gekndigt knnen frhestens ende vereinbarten mindestvertragslaufzeit treuhandvertrag folgenden trhv beklagten treuhandkommanditisten enthlt folgende bestimmungen gegenstand treuhandvertrages weitere treugeber treuhnder erhht auftrag treugebers kommanditanteil gesellschaft hlt anteilig treuhnderisch eigenen namen fr rechnung treugebers hhe anteilig fr treugeber gehaltenen kommanditanteils bestimmt treugeber entsprechend beitrittserklrung erfllten einzahlungsverpflichtung treuhandverhltnis kommanditanteil auenverhltnis hlt treuhnder kommanditanteil einheitlichen geschftsanteil fr treugeber gemeinsam tritt dritten gegenber eigenem namen gilt verhltnis gesellschaft treuhnder bt kommanditbe teiligung erwachsenden gesellschafterrechte gegenber gesellschaft eigenen namen gem weisungen treugebers sofern treugeber weisungen erteilt gesellschafterrechte ausbt bt treuhnder gesellschafterrechte billigem ermessen treuhnder handelt innenverhltnis treugeber ausschlielich auftrag fr rechnung treugebers abtretung ausbung kontrollrechte treuhnder tritt hiermit smtliche ansprche treuhnderisch gehaltenen kommanditanteil festzustellenden jahresergebnis gewinn bzw verlust entnahmen sowie dasjenige falle ausscheidens gesellschaft zusteht hhe anteils treugebers ab treugeber nimmt abtretung hiermit treuhnder ermchtigt treugeber abgetretenen ansprche kommanditanteil eigenen namen fr rechnung treugebers einzuziehen treugeber berechtigt treuhnder gesellschaftsvertrag gesellschaft zustehenden kontrollrechte auszuben treugeber kontrollrechte ausben erteilt treuhnder verlangen entsprechende vollmacht einzahlung gezeichneten einlage treugeber beitrittserklrung vereinbarte einzahlung inkl sechs agio beitrittserklrung vertrags genannte konto treuhnders zahlen eingang leitet treuhnder vereinbarte einlage einhaltung regularien gesellschaft freistellung treuhnders treugeber stellt treuhnder hhe treugeber gezeichneten einlage verbindlichkeiten frei pflichtgemen erfllung treuhandvertrages gesellschaftsvertrages gesellschaft zusammenhang bernahme halten verwaltung fr rechnung bernommenen kommanditbeteiligung entstehen gesellschafterversammlungen gesellschafterbeschlsse treugeber gesellschaftsvertrag gesellschaft recht gesellschafterversammlungen gesellschaft teilzunehmen bevollmchtigten gesellschafter vertreten lassen treuhnder erteilt treugeber hiermit vollmacht wahrnehmung stimmrechts weiteren verwaltungsrechte kommanditisten umfang treugeber entfallenen anteils kommanditbeteiligung bescheid oktober ordnete bundesanstalt fr finanzdienstleistungsaufsicht bafin gem abs satz kwg abwicklung klgerin seitdem liquidation befindet ab november leistete beklagte ratenzahlungen mehr rechtsstreit anfechtung beteiligungs beitrittserklrung wegen arglistiger tuschung aufrechnung schadensersatzansprchen zusammenhang behauptung tuschungsbedingten gesellschaftsbeitritt erklrt klgerin vertreten abs kwg bestellten abwickler nimmt beklagten zahlung rckstndigen raten einschlielich dezember hhe insgesamt sowie knftigen raten hhe je jeweils nebst zinsen anspruch hilfsweise begehrt feststellung abfindungsrechnung parteien unselbstndiger abrechnungsposten gunsten einlageforderung nebst zinsen einzustellen sei landgericht klage abgewiesen berufungsgericht berufung klgerin magabe zurckgewiesen klage bezug hilfsantrag erster instanz derzeit endgltig abzuweisen sei senat zugelassenen revision verfolgt klgerin klage vollumfnglich entscheidungsgrnde revision klgerin teilweise erfolg rechtsmittel hinsichtlich abweisung hauptantrags unbegrndet hinsichtlich abweisung hilfsweisen feststellungsantrags hingegen berwiegend begrndet berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgerin stehe beklagten treugeberkommanditisten vertraglichen regelungen eigener anspruch leistung einlage verpflichtung treugeber unmittelbaren zahlung gesellschaft sei weder gesellschafts treuhandvertrag beitrittserklrung zusatzvereinbarung entnehmen danach htten treugeber einlage vielmehr ausdrcklich konto treuhnders leisten allein regelungen treuhandvertrag wirtschaftlichen gleichstellung treugeber ausbung gesellschafterrechte ergebe direkter anspruch gesellschaft leistung einlage anspruch klgerin abgetretenem recht treuhnders bestehe anspruch zahlung einlageraten abwicklung gesellschaft entfalle eingeforderte betrag beanstandenden feststellungen landgerichts verwirklichung liquidationszwecks bentigt diesbezgliche ergnzende vortrag klgerin berufungsverfahren sei gem abs zpo zuzulassen zweck ausgleichs gesellschaftern knne klgerin einlagenzahlung jedenfalls derzeit ebenfalls verlangen dafr erforderlichen auseinandersetzungsplan fehle schlielich sei hilfsweiser fest stellungsantrag abzuweisen treuhnder abgetretenen rechten abrechnungsanspruch verhltnis parteien folge ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher nachprfung punkten stand berufungsgericht ergebnis zutreffend angenommen klgerin beklagten anspruch zahlung offenen einlageforderung zusteht entgegen annahme berufungsgerichts klgerin beklagten allerdings grundstzlich unmittelbar eigenem recht leistung einlage anspruch nehmen aa berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen treugeber gerichtete anspruch leistung einlage unmittelbar gesellschaft zusteht treugeber innenverhltnis stellung unmittelbaren gesellschafters quasi gesellschafter bzw stellung ergeben einerseits gesellschaft bestehende rechte treugeber andererseits knnen gesellschaftsrechtliche verpflichtungen verpflichtung leistung einlage innenverhltnis treugeber unmittelbar treffen vgl bgh urteil oktober ii zr zip rn urteil september ii zr zip rn urteil september ii zr zip rn urteil januar ii zr zip rn mwn fall sogenannten offenen qualifizierten treuhand gerade treuhnderischen zusammenfassung zahlreicher geldgeber knnen gesellschaft beteiligten gesellschafterliches innenverhltnis ge stalten treugeber gesellschafter wren st rspr vgl bgh urteil januar ii zr zip rn mwn vertragsverhltnis gesellschaftern regelmig anzunehmen publikumsgesellschaften hufig mittelbare beteiligung erst werbender anleger verzahnung gesellschaft treuhand gesellschaftsvertrag vornherein vorgesehen hinblick darauf bestimmte rechte pflichten anleger schon gesellschaftsvertrag geregelt bgh urteil februar ii zr bghz rn bb ausgehend davon berufungsgericht jedoch fehlerhaft angenommen beklagten hiesigen vertragskonstruktion innenverhltnis stellung unmittelbaren gesellschafters quasigesellschafters zukomme erkennende senat erlass angefochtenen entscheidung urteil januar ii zr zip rn ff rahmen revisionsgericht obliegenden objektiven auslegung st rspr bgh urteil oktober ii zr zip rn mwn wesentlichen wortgleichen regelungen gesellschafts treuhandvertrag nebst beitrittserklrung schwestergesellschaft klgerin entschieden kommt treugeberkommanditisten danach aufgrund vertraglichen bestimmungen insbesondere verzahnung gesellschafts treuhandvertrags innenverhltnis treugebern kommanditisten komplementrin klgerin stellung unmittelbaren gesellschafters quasi gesellschafter auslegung abzuweichen besteht anlass anspruch klgerin leistung offenen einlageforderung hhe berufungsgericht zusammenhang anspruch klgerin abgetretenem recht zutreffend erkannt abwicklungsanordnung bafin gem kwg entfallen abwicklungsanordnung wirkt gem abs satz kwg gesellschafts bzw handelsrechtlicher auflsungsbeschluss fhrt liquidation unternehmens abs kwg bestellte abwickler grundstzlich gleiche stellung gesellschaftsorganen gesellschaftern bestellter liquidator aufgabe rckstndige einlagen einzuziehen soweit fr durchfhrung liquidation insbesondere fr befriedigung glubiger bentigt vgl bgh urteil januar ii zr zip rn urteil januar ii zr zip rn urteil januar ii zr zip rn offenen einlageverpflichtung beklagten handelt rckstndige einlage sinne obigen rechtsprechung unabhngig davon zeitpunkt abwicklungsanordnung bereits fllig einlageverpflichtung gem beitrittserklrung nebst zusatzvereinbarung bereits zeichnung beteiligung beklagten gesamten hhe entstanden zusatzvereinbarung wurde beklagten ratenzahlung form stundung gewhrt vgl bgh urteil januar ii zr zip rn urteil januar ii zr zip rn urteil januar ii zr zip rn ergibt abs satz trhv lediglich gesellschaftsinterne beteiligung treugebers verhltnis brigen gesell schaftern betrifft vgl bgh urteil januar ii zr zip rn urteil januar ii zr zip rn einforderung rckstndigen einlage stellt neues werbendes geschft dar klgerin ab zeitpunkt sofort vollziehbaren abwicklungsanordnung gem kwg hgb grundstzlich untersagt wre handelt lediglich abwicklung bereits bestehenden vertraglichen vereinbarungen zudem genderten abwicklungsanordnung entsprechenden gesellschaftszweck liquidation dienen vgl bgh urteil januar ii zr zip rn urteil januar ii zr zip rn grund entfllt leistungspflicht beklagten deshalb klgerin aufgrund behrdlichen verbots untersagt wre neue einlagen entgegenzunehmen kommanditanteile anleger liquidation vertragsgem entsprechend erhhen abs abs bgb vgl bgh urteil januar ii zr zip rn urteil januar ii zr zip rn beklagten erklrte anfechtung beteiligung wegen arglistiger tuschung lsst zahlungspflicht ebenfalls entfallen senat bereits entschieden anfechtung beteiligung wegen arglist liquidation gesellschaft ausgeschlossen vgl bgh urteil dezember ii zr njw fr abweichende beurteilung sieht senat anlass soweit beklagte aufrechnung schadensersatzansprchen wegen behaupteten fehlberatung zusammenhang beitritt berufen steht zahlungsverlangen klgerin bereits deshalb entgegen insoweit passivlegitimation fehlt vgl bgh urteil juli ii zr zip urteil januar ii zr juris rn beklagten geltend gemachte beschrnkung zahlungsanspruchs aufgrund abs gv kommt betracht abs gv enthlt beschrnkung leistungspflicht zahlungseinstellung vielmehr zustzliche verpflichtung zahlung abgangsentschdigung fr aufgewandte emissions vertriebs verwaltungskosten vgl bgh urteil januar ii zr juris rn zahlungsanspruch klgerin steht jedoch entgegen feststellungen berufungsgerichts erforderlichkeit einlage beklagten abwicklung gesellschaft fehlt klgerin erforderlichkeit ausgleich gesellschaftern dargetan aa anspruch zahlung einlage abwicklungszwecken scheitert daran einlage fr abwicklung gesellschaft mehr bentigt grundstzlich drfen ausstehende einlagen rahmen liquidation fondsgesellschaft eingefordert soweit durchfhrung abwicklung fr befriedigung glubiger fr liquidationszweckgeme ttigkeiten erforderlich darlegungs beweislast dafr eingeforderte betrag fr abwicklung bentigt obliegt gesellschafter liquidator jedoch insoweit bedeutsamen verhltnisse gesellschaft darzustellen soweit imstande einzelnen darzulegen wozu eingeforderten betrge rahmen abwicklung bentigt mageblicher zeitpunkt fr beurteilung erforderlichkeit schluss mndlichen verhandlung etwaige positive entwicklung liquidittssituation laufe verfahrens bercksichtigen solange einzug aufgrund schlechten liquidittslage erforderlich liquidator ermessen hinsichtlich umfangs inanspruchnahme einzelner gesellschafter ausben vgl bgh urteil januar ii zr zip rn ff urteil januar ii zr zip rn ff urteil januar ii zr zip rn ff danach berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt einlage beklagten fr abwicklungszwecke mehr bentigt berufungsgericht beanstandender weise darauf gesttzt klgerin vorgelegten jahresbilanz dezember feststellungen berufungsgerichts wirtschaftlichen situation klgerin zeitpunkt mndlichen verhandlung landgericht entsprach ber liquidittsberschuss verfgte danach standen aktiva hhe mio forderungen gegenber kreditinstituten hhe mio leasingvermgen hhe mio lediglich passiva form verbindlichkeiten hhe rund mio rckstellungen hhe mio gegenber beanstanden revision unangefochten feststellung berufungsgerichts vorbringen klgerin erstinstanzlichen schriftsatz september weitergehender finanzbedarf klgerin ergibt berufungsgericht vortrag klgerin weiteren kosten zweitinstanzlichen schriftsatz november gem abs zpo zugelassen entgegen ansicht revision beanstanden aa einwand revision zpo sei vorbringen tatsachen anzuwenden neuen verfahren geltend gemacht knnten greift revision hierzu angefhrten entscheidungen bundesgerichtshofs bgh urteil oktober vii zr njw rr urteil dezember vii zr wm einschlgig betreffen nachtrgliche erstellung schlussrechnung materiell rechtliche voraussetzung fr flligkeit werklohnforderung siehe bgh urteil oktober vii zr njw rr rn hierzu bundesgerichtshof ausgefhrt prklusionsvorschriften sollten parteien anhalten bereits vorliegenden tatsachenstoff rechtzeitig vorzutragen beschleunigte schaffung materiell rechtlichen anspruchsvoraussetzungen hinwirken ziel prklusionsvorschriften abschlieende klrung rechtsstreits angemessener zeit frdern erreicht schlussrechnung bercksichtigt klage daher derzeit unbegrndet abgewiesen streit anschlieend erneuten rechtsstreit gegenstand erneut ausgetragen msse erwgungen darlegung erforderlichkeit einziehung einlage abwicklung zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung bertragbar hierbei geht schaffung materiell rechtlichen anspruchsvoraussetzung darlegung zeitpunkt bestehenden finanziellen lage gesellschaft mithin vortrag bereits vorliegenden tatsachenstoff genau fall gesetzeszweck prklusionsvorschriften erfasst gilt entgegen ansicht revision klage erster instanz derzeit unbegrndet abgewiesen wurde htte klger rahmen prozessfrderungspflicht erstinstanzlichen verfahren oblegen zeitpunkt bereits verfgung stehenden angriffs verteidigungsmittel vorzutragen klageabweisung derzeit unbegrndet ndert daran bewirkt lediglich beschrnkung materiellen rechtskraft entscheidung dahingehend anspruch klger grund verfahren zugrunde legenden sachverhalts beklagten zusteht vgl musielak voit zpo aufl rn wegfall konkreten abweisungsgrundes eintritt zuvor fehlenden materiellen anspruchsvoraussetzung erneute klageerhebung ermglichen dient hingegen nachtrgliches vorbringen berufungsverfahren verletzung erstinstanzlichen prozessfrderungspflicht bislang vorgetragen gestatten bb berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgefhrt lagen voraussetzungen fr zulassung neuen vortrags klgerin abs zpo frage erforderlichkeit einlage beklagten fr abwicklung gesellschaft feststellungen berufungsgerichts bereits erster instanz parteien streitig erheblichkeit klgerin hinweis landgerichts august bewusst warum klgerin dennoch weiteren vortrag wirtschaftlichen entwicklung bereits erster instanz gehalten dargetan gilt sowohl fr vortrag bereits angefallenen knftig erwartenden abwicklungskosten klgerin befrchteten schadensersatzanspruch anleger interessengemeinschaft revision macht geltend klgerin vortrag berechnung kosten schluss erstinstanzlichen verhandlung nachlssigkeit mglich sei erforderlichkeit einzugs aufgrund klgerin mitgeteilten gesellschafterbeschlusses mai ber beauftragung abwicklers einziehung beurteilen wre bedarf entscheidung voraussetzungen denen trotz abs satz zpo ausnahmsweise schluss mndlichen verhandlung eingetretene neue tatsachen bercksichtigen knnen vgl bgh urteil september vi zr bghz rn urteil november ii zr bghz rn mwn liegen bb klgerin zahlung offenen einlage gesellschafterausgleich verlangen senat urteilen januar ii zr zip rn ff ii zr zip rn ff ii zr zip rn ff entschieden abwickler jedenfalls publikums kg gesellschaftsvertragliche ermchtigung einforderung rckstndiger einlagen zweck ausgleichs gesellschaftern befugt sofern anderweitige gesellschaftsvertragliche regelung existiert einforderung rckstndiger einlagen ausgleich gesellschaftern kommt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs regelfall jedoch erst betracht soweit rahmen auseinandersetzungsrechnung erstellender ausgleichungsplan passivsaldo lasten anspruch genommenen gesellschafters aufweist gilt grundstzlich fall publikumsgesellschaft vgl bgh urteil januar ii zr zip rn urteil januar ii zr zip rn mwn ausgleichungsplan schlussbilanz entsprechenden ausgleichsansprchen beklagten klgerin insoweit unangefochtenen feststellungen berufungsgerichts dargetan weitere feststellung berufungsgerichts ausgleichungsplan ausnahmsweise entbehrlich vgl bgh urteil januar ii zr zip rn mwn ebenfalls unangefochten lsst rechtsfehler erkennen hinsichtlich abweisung hilfsweise gestellten feststellungsantrags einstellung einlageforderung unselbstndigen abrechnungsposten gunsten abfindungsrechnung parteien revision klgerin dagegen berwiegend erfolg antrag teil zinsanspruchs stattzugeben feststellungsantrag zulssig feststellungsinteresse klgerin anbetracht laufenden liquidation durchzufhrenden ausgleichs sowie bestreitens jeglicher ansprche klgerin beklagten gegeben antrag begrndet senat hierber sache abschlieend entscheiden erforderlichen tatschlichen feststellungen getroffen weitere entgegenstehende feststellungen erwarten abs zpo offene einlageforderung gesellschaft schlussrechnung einzustellen mangels erforderlichkeit abwicklung eingefordert vgl bgh urteil mrz ii zr juris rn mwn steht entgegen ansicht landgerichts entgegen hhe forderung klgerin beklagten knftig dadurch verndern knnte gesellschaft verschlech terung liquidittssituation mglicherweise erfolg rckstndige einlagen beim beklagten einzieht titulierte feststellung betrifft liquiditts abrechnungslage parteien zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung beklagte spter erneute anforderung klgerin einzahlungen leisten wren daher ebenfalls erstellenden schlussrechnung mageblichen zeitpunkt einzustellen hhe einzustellenden forderung richtet hhe offenen einlagen beklagten betrgt mithin daneben schlussbilanz verzugszinsen gem abs nr abs bgb jeweils fllig gewordenen einlageraten einzustellen jedoch dezember weitergehender anspruch verzugszinsen steht klgerin insoweit mageblichen feststellungen berufungsgerichts aufgrund jahresabschlusses dezember davon auszugehen offenen einlagen beklagten jedenfalls ab zeitpunkt fr abwicklung mehr erforderlich zeitpunkt zahlungsverpflichtung beklagten verzugsvoraussetzungen ex nunc entfallen dahin entstandenen ansprche klgerin verzug bleiben davon etwa eintritt auflsenden bedingung vgl erman hager bgb aufl rn einrede vgl staudinger lwisch bgb neubearb rn unberhrt abrechnung einzustellen vgl stber grundsatz durchsetzungssperre liquidation personengesellschaften drescher wstmann bernau sunder grneberg vorinstanzen lg regensburg entscheidung olg nrnberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zb april rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter ball richterinnen hermanns dr milger dr hessel sowie richter dr schneider beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilkammer landgerichts wiesbaden dezember aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde parteien streiten kostenlast klagercknahme gem abs satz zpo klgerin beim amtsgericht klage zustimmung mieterhhung eingereicht deren zustellung beklagte mieterhhung zugestimmt daraufhin klgerin klage zurckgenommen amtsgericht klgerin beschluss mrz kosten rechtsstreits auferlegt klageweise geltend gemachten mieterhhungsverlangen mietspiegel beigefgt daher voraussicht rechtsstreit unterlegen wre dagegen gerichtete sofortige beschwerde klgerin erfolg geblieben hiergegen wendet klgerin beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii zulssige rechtsbeschwerde begrndet allerdings beschwerdegericht rechtsfehlerhaft unbeachtet gelassen rechtsbeschwerde kostenentscheidung abs satz zpo materiell rechtlichen grnden zugelassen darf zweck kostenentscheidung rechtsfragen grundstzlicher bedeutung klren recht fortzubilden soweit fragen materiellen rechts geht vgl bgh beschluss oktober xi zb wm tz gleichwohl senat zulassung rechtsbeschwerde gebunden abs satz zpo rechtsbeschwerde erfolg angefochtene kostenentscheidung rechtsfehlerhaft entgegen auffassung beschwerdegerichts beifgung mietspiegels regelmig erforderlich mieterhhungsverlangen formellen voraussetzungen bgb erfllt senat bereits entschieden bedarf beifgung mietspiegels jedenfalls allgemein zugnglich senatsurteil dezember viii zr njw tz mietspiegel fr wiesbaden feststellungen amtsgerichts beschwerdegericht bezug nimmt wiesbaden interessenverbnde mieter vermieter zahlung geringen betrages abgegeben zudem ausfhrungen beschwerdegerichts entnehmen vollstndig internet verffentlicht mietspiegel vorgenannten sinne allgemein zugnglich angefochtene beschluss daher aufzuheben abs satz halbs zpo sache endentscheidung reif ber kostentragungslast gem abs satz zpo bercksichtigung bisherigen sach streitstandes tatrichterlichem ermessen entscheiden sache daher erneuten entscheidung beschwerdegericht zurckzuverweisen abs satz halbs zpo ball hermanns dr hessel dr milger dr schneider vorinstanzen ag wiesbaden entscheidung lg wiesbaden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zb juli musterverfahren ii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr bergmann richterin caliebe sowie richter dr drescher born sunder beschlossen streitwertfestsetzung beschluss senats juli gerichtete gegenvorstellung musterbeklagten zurckgewiesen wert musterbeklagten prozessverfahren geltend gemachten ansprchen gegenstand musterverfahrens ergibt betrgt fr musterbeklagten fr musterbeklagte grnde abs gerichtskostengesetzes mageblichen fassung dezember folgenden gkg af rechtsbeschwerdeverfahren kapitalanleger musterverfahrensgesetz bestimmung streitwerts summe smtlichen abs kapmug fassung august folgenden kapmug af ausgesetzten prozessverfahren geltend gemachten ansprche auszugehen soweit gegenstand musterverfahrens gem abs gkg betrgt streitwert jedoch hchstens auerdem schulden musterbeklagten gem abs gkg af gerichtsgebhren jeweils wert prozessverfahren geltend gemachten ansprchen gegenstand musterverfahrens ergibt streitwertbemessung ausgangsverfahren geltend gemachten ansprche beigeladenen bercksichtigen rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten klage innerhalb zwei wochen ab zustellung aussetzungsbeschlusses kapmug af vgl satz kapmug af zurckgenommen bgh beschluss dezember ii zb wm rn beschluss oktober xi zb wm rn entgegen rechtsauffassung musterbeklagten insoweit bedeutung beigeladene ablauf frist einlegung rechtsbeschwerden klagen zurckgenommen musterbeklagten verglichen verfahren bereinstimmend fr erledigt erklrt wurde erst recht knnen streitwerte verfahren denen verfahren musterverfahren beteiligte anlageberater gerichtet deren verurteilung endeten abgesetzt einzelnen ergeben streitwertzuordnungen folgt klger aussetzendes gericht lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen streitwert beteiligung musterbeklagten beteiligung musterbeklagten lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen ii lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen olg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg landshut lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen olg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen olg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen oi lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen olg mnchen lg mnchen olg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen olg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen lg mnchen summe lg mnchen bergmann caliebe born drescher sunder vorinstanzen lg mnchen entscheidung oh olg mnchen entscheidung kap'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet februar preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr verordnung eu nr art abs deutschen gericht erhobene klage anfang unzulssig wegen anspruchs parteien bereits klage international zustndigen gericht mitgliedstaats europischen union anhngig zpo abs nr verordnung eu nr art abs deutschen gericht anhngiges verfahren wegen mitgliedstaat europischen union wegen anspruchs parteien bereits anhngigen klage ausgesetzt bewirkt feststellung zustndigkeit auslndischen gerichts inlndischen verfahren erledigung hauptsache bgh urteil februar ix zr lg darmstadt ag gro gerau ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp dr schoppmeyer meyberg fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts darmstadt mrz aufgehoben berufung klgers urteil amtsgerichts gro gerau februar zurckgewiesen klger kosten rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen tatbestand klger rechtsanwalt niederlassung salzburg sterreich vertrat jahr beklagten sowie ebenfalls deutschland wohnhafte geschwister zivilprozess bezirksgericht hallein sterreich fr ttigkeit angefallene honorar hhe machte klger nebst weiteren kosten beklagten geschwister auftraggeber sterreich gerichtlich geltend juli beim bezirksgericht hallein erhobene zahlung insgesamt gerichtete klage wurde bezirksgericht salzburg verwiesen mangels internationaler zustndigkeit beschluss februar abgewiesen klger legte hiergegen rekurs landesgericht salzburg rechtskrftigem beschluss august stellte internationale zustndigkeit bezirksgerichts salzburg fest verwies verfahren brigen bezirksgericht zurck parteien oktober hhe klageforderung verglichen mrz klger honorar deutschen gerichten geltend gemacht beklagten beim amtsgericht gro gerau beschluss juli verfahren entscheidung sterreichischen gerichte ber zustndigkeit ausgesetzt abschluss verfahrens sterreich klger rechtsstreit amtsgericht gro gerau fr erledigt erklrt beklagte erledigungserklrung angeschlossen amtsgericht nunmehr feststellung erledigung gerichtete klage abgewiesen berufung klgers landgericht beklagten antragsgem verurteilt berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung urteils amtsgerichts entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckweisung berufung klgers berufungsgericht ausgefhrt ursprngliche zahlungsklage rechtshngigkeit dadurch erledigt sterreichischen gerichte fr international zustndig erklrt htten rechtsschutzbedrfnis fr klage gleichen inhalts deutschland entfallen sei klage amtsgericht gro gerau sei einreichung unzulssig vorschrift abs nr zpo gelte fr fall klagen unterschiedlichen mitgliedstaaten europischen union gem art verordnung eu nr europischen parlaments rates dezember ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen abl nr fortan eugvvo nf sei verfahren spter angerufenen gericht auszusetzen zustndigkeit zuerst angerufenen gerichts feststehe solange ber internationale zustndigkeit entschieden sei klage spter angerufenen gericht schwebend zulssig art eugvvo nf wolle gerade ermglichen gerichten verschiedener mitgliedstaaten klagen streitgegenstand anhngig gemacht regelungszweck liefe zuwider msste klger berechtigterweise zuerst angerufene gericht tatschlich fr zustndig erklrt kosten zweiten verfahrens tragen ii revision begrndet berufungsgericht unrecht erledigung hauptsache festgestellt klger hauptsache fr erledigt erklrt beklagte widerspricht klageabweisung beantragt gericht urteil entscheiden erledigung eingetreten bgh urteil dezember vii zr njw hauptsache erledigt klage zeitpunkt zustellung eingetretenen erledigenden ereignisses zulssig begrndet behauptete ereignis unzulssig unbegrndet wurde bgh urteil juli ix zr bghz januar viii zr bghz rn jeweils mwn gericht klage abweisen beiden voraussetzungen vorlag bgh urteil april ix zr bghz mastab berufungsgericht ausgegangen unrecht angenommen amtsgericht erhobene zahlungsklage mageblich angesehenen entscheidung landesgerichts salzburg ber internationale zustndigkeit sterreichischen gerichte schwebend zulssig erst infolge entscheidung unzulssig geworden sei amtsgericht erhobene klage anfang unzulssig klger wegen anspruchs beklagten bereits international zustndigen gericht sterreich rechtsstreit fhrte vergleichsweiser beendigung rechtshngig blieb rechtshngigkeit streitsache deutschem zivilprozessrecht wirkung whrend dauer rechtshngigkeit streitsache partei anderweitig anhngig gemacht abs nr zpo dadurch verhindert beklagte gerichte mehreren verfahren sache befassen mssen einander widersprechende urteile ergehen vgl bgh urteil januar iv zr bghz mai ix zr njw mrz iii zr njw ii deutsche prozessrecht behandelt anderweitige rechtshngigkeit negative prozessvoraussetzung amts wegen beachten st rspr grundlegend rgz bgh urteil januar zr wm mai xii zr bghz rn mnchkomm zpo becker eberhard aufl rn spter partei ber streitgegenstand erhobene klage whrend dauer anderweitigen rechtshngigkeit anfang unzulssig bgh beschluss dezember xi zb wm rn bag nza rn mnchkommzpo becker eberhard aao rn abs nr zpo regelt unmittelbar wirkungen rechtshngigkeit streitsache deutschen gericht rechtshngigkeit streitsache auslndischen gericht steht stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs rechtshngigkeit inlndischen gericht gleich auslndische urteil anzuerkennen vgl etwa bgh urteil mrz ivb zr wm februar xii zr famrz oktober xi zr njw mai aao rn steht voraussetzung nachfolgenden klage gleicher weise anfang entgegen gem abs nr zpo anderweitige rechtshngigkeit streitsache deutschland art eugvvo nf ergibt deutschland erhobene klage abweichend vorstehenden grundstzen zunchst zulssig aa fr gegebenen fall doppelten rechtshngigkeit streitsache gerichten verschiedener mitgliedstaaten europischen union bestimmt art abs eugvvo nf spter angerufene gericht verfahren amts wegen auszusetzen zustndigkeit zuerst angerufenen gerichts feststeht sobald fall spter angerufene gericht zugunsten zuerst angerufenen gerichts fr unzustndig erklren doppelte rechtshngigkeit streitgegenstandes danach deutschen zivilprozessrecht verhltnis gerichten verschiedener mitgliedstaaten europischen union beachtlich steht sachentscheidung spter angerufenen gerichts entgegen interesse geordneten abgestimmten rechtspflege innerhalb gemeinschaft sollen weit mglich parallelverfahren widersprchliche entscheidungen verschiedenen mitgliedstaaten verhindert fr art bereinkommens brssel ber gerichtliche zustndigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen abl eg nr eugv jenard bericht abl eg nr vgl erwgungsgrund eugvvo nf daraus ergeben knnen klger zustndigkeitsbestimmungen wahl mehreren gerichtsstnden verschiedenen mitgliedstaaten ermglicht fr eugv dohm einrede auslndischer rechtshngigkeit deutschen internationalen zivilprozess fr art verordnung eg nr rates dezember eugvvo af geimer geimer schtze europisches zivilverfahrensrecht aufl art rn fr art eugvvo nf rauscher leible europisches zivilprozess kollisionsrecht aufl art brssel ia vo rn bb regelung verordnung vorrang prozessrecht einzelnen mitgliedstaaten simons simons hausmann brssel verordnung artt rn rauscher staudinger aao einl brssel ia vo rn ff stein jonas roth zpo aufl rn mnchkommzpo becker eberhard aufl rn art eugv olgr stuttgart vorrang gilt jedoch insoweit regelung verordnung reicht art eugvvo nf bestimmt rechtsfolge doppelten rechtshngigkeit dahin spter angerufene gericht sobald zustndigkeit zuerst angerufenen gerichts feststeht fr unzustndig erklren weise wessen kosten spter begonnene rechtsstreit prozessual beendet berlsst regelung nationalen recht vgl dohm aao deutsche rechtsprechung schon frheren bestimmungen art eugv art eugvvo af entschieden klage spter angerufenen gericht unzulssig abzuweisen bgh urteil oktober njw februar viii zr njw vgl bgh urteil februar vi zr bghz rn entspricht rechtslage abs nr zpo anderweitige rechtshngigkeit bewirkte unzulssigkeit spteren klage besteht anfang deswegen klger versperrt kosten ber erledigungserklrung beklagten abzuwlzen annahme art eugvvo nf regle zeitpunkt ab klage beim spter angerufenen gericht unzulssig trfe ansicht berufungsgerichts sptere klage sei feststellung zustndigkeit zuerst angerufenen gerichts zulssig vorbergehende zulssigkeit spter erhobenen klage umstand abgeleitet art abs eugvvo nf aussetzung verfahrens vorschreibt zustndigkeit zuerst angerufenen gerichts feststeht aussetzungsgebot betrifft ausschlielich zweitgericht einzuhaltende verfahren aa ursprnglichen regelung art eugv gerichten verschiedener vertragsstaaten klagen wegen anspruchs parteien anhngig gemacht wurden spter angerufene gericht amts wegen zugunsten zuerst angerufenen gerichts fr unzustndig erklren falls unzustndigkeit zuerst angerufenen gerichts geltend gemacht wurde konnte gericht fr unzustndig erklren htte entscheidung aussetzen regelung brachte ausdruck zweite klage unzulssig vertragsstaat bereits klage ber anspruch international zustndigen gericht anhngig art bereinkommens ber beitritt knigreichs spanien portugiesischen republik abl eg nr wurde regelung dahin gendert bisher fakultative aussetzung obligatorisch wurde sofortige prozessabweisung zweitgericht wurde fllen radikal angesehen denen erhebung zweiten identischen klage fristwahrung verjhrungsunterbrechung erfolgte vgl hierzu fr lugano bereinkommen jenard mller abl eg nr nr bernommen fr eugv nf vgl cruz real jenard bericht beitrittsbereinkommen abl eg nr nr ausgangspunkt zweite klage angesichts bereits international zustndigen gericht anhngigen klage unzulssig nderte dadurch lediglich vermieden sofortiger abweisung zweiten klage neues verfahren eingeleitet sofern spter unzustndigkeit zuerst angerufenen gerichts herausstellte vgl bumer auslndische rechtshngigkeit auswirkungen internationale zivilverfahrensrecht bb regelung art abs eugvvo nf entspricht schon vorgngerregelung art eugvvo af wesentlichen derjenigen art eugv nf schiebt lediglich befugnis zweitgerichts hinblick doppelte rechtshngigkeit fr unzustndig erklren zeitlich hinaus vgl stein jonas wagner zpo aufl art eugvvo rn nieroba europische rechtshngigkeit eugvvo schnittstelle nationalen zivilprozessrecht zweitgericht entscheidung erstgerichts internationalen zustndigkeit abzuwarten verfahren dahin innezuhalten hierdurch sollen negative kompetenzkonflikte vermieden falle sofortigen abweisung zweiten klage wegen anderweitigen rechtshngigkeit drohten erste verfahren letztlich mangels internationaler zustndigkeit unzulssig erweist fr art abs eugv af jenardbericht aao mnchkomm zpo gottwald aufl art eugvvo rn parteien sollen fall prozess neuem beginnen mssen fr art abs eugv af jenard bericht aao fr eugvvo nf rauscher leible aao art brssel ia vo rn zller geimer zpo aufl art eugvvo rn interessen klgers rahmen art eugvvo nf verfolgten regelungszwecks hinreichend rechnung getragen weitergehende bevorzugung interessen gebietet art eugvvo nf insbesondere bezweckt bestimmung entgegen ansicht berufungsgerichts klger beklagten wegen streitgegenstandes gerichten verschiedener mitgliedstaaten kostenrisiko gerichtlich vorgehen art eugvvo nf dient schutz beklagten gefahr doppelten verurteilung entsprechenden kostenfolgen ausgesetzt sehen art eugv bgh beschluss november iii zr riw senat erachtet vorabentscheidungsersuchen art aeuv gerichtshof europischen union streitfall fr erforderlich regelungsumfang art eugvvo nf angesichts gesetzgebungsmaterialien derart offenkundig keinerlei raum fr vernnftigen zweifel bleibt senat davon berzeugt gewissheit fr gerichte brigen mitgliedstaaten gerichtshof besteht vgl eugh urteil oktober cilfit slg rn verfahren aussetzung prozessualen folgen unzustndigkeit spter angerufenen gerichts richten hingegen nationalem recht iii urteil berufungsgerichts deshalb bestand aufzuheben abs zpo aufhebung wegen rechtsverletzung anwendung gesetzes festgestellte sachverhltnis erfolgt letzterem sache endentscheidung reif senat entscheiden abs zpo kayser gehrlein schoppmeyer grupp meyberg vorinstanzen ag gro gerau entscheidung lg darmstadt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund januar soweit betrifft rechtsfolgenausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer ver handlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision angeklagten verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge drei fllen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt urteil richtet verfahrens sachrge gesttzte revision angeklagten rechtsmittel rechtsfolgenausspruch erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo strafkammer bemessung einzelstrafen fehlerhaft lasten angeklagten bercksichtigt warnfunktion einschl gigen vorstrafe beachtet strafbefehl landgericht hierbei abgestellt wurde mai erlassen betraf erwerb kokain mrz tatzeit letzten vorliegenden verfahren beim angeklagten abgeurteilten tat jedoch bereits januar fehler fhrt aufhebung angeklagten verhngten einzelstrafen zieht aufhebung ausspruchs ber gesamtstrafe zumal strafkammer abwgung fr angeklagten sprechenden umstnde festgesetzt senat ausschlieen tatrichterlichen spielraum bestimmung strafen bersteigenden fr vermittlung kokains geringer vergtung vergleichsweise hohen strafen fehler geringer ausgefallen wren deshalb scheidet generalbundesanwalt beantragte vorgehen abs stpo tepperwien athing ernemann solin stojanovi mutzbauer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb juli abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke prof dr schmidt rntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen vollziehung beschluss amtsgerichts rathenow april angeordneten beschluss zivilkammer landgerichts potsdam april aufrechterhaltenen sicherungshaft einstweilen eingestellt grnde betroffene vietnamesischer staatsangehriger reiste mrz erforderliche einreisepapiere erstmals bundesgebiet asylantrag wurde bestandskrftig offensichtlich unbegrndet zurckgewiesen termin vorfhrung vertretern vietnamesischen botschaft blieb unentschuldigt fern sptestens seit juni unbekannt verzogen aufgrund fahndungsausschreibung wurde betroffene april polizei festgenommen antrag beteiligten behrde tag amtsgericht april betroffenen haft sicherung abschiebung fr dauer drei monaten sofortige wirksamkeit entscheidung angeordnet beschwerde erfolg geblieben dagegen richtet rechtsbeschwerde betroffene einstweilige aussetzung vollziehung sicherungshaft beantragt ii ansicht beschwerdegerichts haftantrag zulssig begrndet lgen abs satz nr nr aufenthg genannten haftgrnde iii aussetzungsantrag entsprechender anwendung abs famfg statthaft st rspr siehe senat beschluss august zb infauslr begrndet gebotenen summarischen prfung davon auszugehen rechtsbeschwerde erfolg haftanordnung entscheidung beschwerdegerichts anspruch betroffenen gewhrung rechtlichen gehrs verletzt drften haftanordnung erscheint jedenfalls deshalb rechtswidrig betroffene ausweislich protokolls ber anhrung amtsgericht erst beginn anhrung antrag auslnderbehrde heutigen tage vertraut gemacht antrag ausgehndigt worden deshalb lage begrndung haftantrags ausreichend stellung nehmen zeitpunkt gericht ersten rechtszugs betroffenen abs famfg haftantrag beteiligten behrde zuzuleiten bestimmt einerseits danach richter freiheitsentziehungsverfahren obliegenden sachaufklrung erforderlich andererseits danach betroffenen lage versetzt verfassungs wegen zukommende rechtliche gehr effektiv wahrzunehmen betroffene vorherige kenntnis antragsinhalts lage sachaufklrung beizutragen rechte wahrzunehmen antrag anhrung bermittelt dagegen gengt erffnung haftantrags beginn anhrung einfachen berschaubaren sachverhalt betrifft betroffene bercksichtigung etwaigen berraschung weiteres auskunftsfhig senat beschluss mrz zb bghz rn mwn zweite fall vorliegt zweifelhaft zweifeln braucht jedoch nachgegangen protokoll ber anhrung entnehmen haftantrag betroffenen bersetzt gesamte antragsinhalt bekannt gegeben worden bekanntgabe jedoch voraussetzung fr ausreichende gewhrung rechtlichen gehrs anderenfalls liegt ausgeschlossen betroffene lage smtlichen angaben beteiligten behrde vgl abs famfg uern akteninhalt betroffenen haftantrag spter ausgehndigt worden akteneinsicht kenntnis vollstndigen antrag htte erlangen knnen damaligen verfahrensbevollmchtigten erst laufe anhrung beschwerdegericht angeboten worden darauf eingelassen verstndlich betroffenen nachteil gereichen beschwerdegericht protokoll anhrung etwa akteneinsicht betroffenen frist stellungnahme gewhren geschehen sogleich schluss anhrung entscheidung treffen verfahrensweise insbesondere angesichts umstands haftantrag zunchst betroffenen htte bersetzt mssen anspruch gewhrung rechtlichen gehrs eklatant verletzt liegt hand fehlen ordnungsgemen anhrung betroffenen beiden vorinstanzen drckt gleichwohl angeordneten aufrechterhaltenen haft makel rechtswidrigen freiheitsentziehung vgl senat beschluss mrz zb fgprax rn daher weitere vollziehung haftanordnung auszusetzen krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen ag rathenow entscheidung xiv lg potsdam entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen ii mrz verfahren eingestellt soweit angeklagte wegen verbreitung pornografischer schriften drei tatmehrheitlichen fllen tatkomplex ii verurteilt worden insoweit trgt staatskasse kosten verfahrens angeklagten entstandenen notwendigen auslagen vorgenannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte sexuellen missbrauchs kindern tatmehrheitlichen fllen schweren sexuellen missbrauchs kindern tatmehrheitlichen fllen verbreitung pornografischer schriften sexuellen missbrauchs kindern tatmehrheitlichen fllen sexuellen missbrauchs jugendlichen schweren sexuellen missbrauchs kindern zwei tatmehrheitlichen fllen besitzes kinderpornografischer schriften sexuellen missbrauchs kindern zwei tatmehrheitlichen fllen schuldig brigen revision verworfen beschwerdefhrer trgt weiteren kosten rechtsmittels dadurch nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen grnde generalbundesanwalt antragsschrift ausgefhrt verfahren gem stpo einzustellen soweit angeklagten last lag zeitraum januar dezember drei selbstndige handlungen pornographische schriften verbreitet abs nr stgb fassung november tatkomplex ii bezglich tatvorwurfs verfolgungsverjhrung gem abs nr stgb eingetreten abs nr stgb fassung november droht freiheitsstrafe jahr geldstrafe mithin betrgt gesetzliche verjhrungsfrist drei jahre abs nr stgb gunsten angeklagten davon auszugehen vorgeworfenen straftaten schon beginn tatzeitraums mithin januar februar begangen ermittlungsverfahren angeklagten erst aufgrund strafanzeige ge schdigten mrz eingeleitet worden anwendungsfall abs nr stgb liegt schliet senat schuldspruch entsprechend ndern trotz wegfalls vorwrfe gesamtstrafe bestehen bleiben stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs drfen verjhrte taten strafzumessung nachteil angeklagten bercksichtigt gewicht verjhrte straftaten vgl trndle fischer stgb aufl rdn jedenfalls fielen entfallenden drei einzelstrafen jeweils drei monaten angesichts vielzahl verbleibenden taten fast durchgngig deutlich hheren einzelstrafen geahndet wurden weise gewicht brigen revision angeklagten unbegrndet abs stpo nack wahl kolz boetticher graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lneburg august unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo verhngte strafe generalbundesanwalt dargelegten grnden angemessen abs satz stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tolksdorf miebach lienen winkler becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso rpflg abs insolvenzverwalter sofortige beschwerde festsetzung zwangsgeldes vornahme bestimmten handlung angehalten einwendungen zulssigkeit insolvenzgericht getroffenen aufsichtsanordnung bekmpfen sofortige beschwerde androhung weiteren zwangsgeldes insolvenzverwalter unstatthaft bgh beschluss april ix zb ag dresden lg dresden ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill raebel dr pape grupp richterin mhring april beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts dresden juli kosten rechtsbeschwerdefhrers unzulssig verworfen soweit androhung weiteren zwangsgeldes richtet brigen unbegrndet zurckgewiesen gegenstandswert verfahrens rechtsbeschwerde festgesetzt grnde beschwerdefhrer verwalter mai erffneten insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin august legte teilschlussrechnung deren berprfung sachverstndigen insolvenzgericht august anordnete nachdem beschwerdefhrer bitte sachverstndigen berprfung schlussrechnung erforderlichen unterlagen bersenden etwa aktenordner umfassen nachgekommen ordnete insolvenz gericht beschluss juli vorlage unterlagen rumen insolvenzgerichts beschluss erhobene erinnerung insolvenzrichter beschluss september zurckgewiesen erlass entscheidung beschwerdefhrer bereit prfung schlussrechnung notwendigen unterlagen insolvenzgericht vorzulegen androhung zwangsgeldes insolvenzgericht beschluss oktober zwangsgeld hhe beschwerdefhrer festgesetzt zugleich weiteres zwangsgeld hhe angedroht dagegen gerichtete sofortige beschwerde erfolglos geblieben rechtsbeschwerde verfolgt insolvenzverwalter ziel aufhebung zwangsgeldes rcknahme androhung weiteren zwangsgeldes ii rechtsbeschwerde statthaft soweit zwangsgeldfestsetzung richtet insoweit zulssig sache erfolg rechtsbeschwerde androhung weiteren zwangsgeldes demgegenber unstatthaft insoweit rechtsmittel unzulssig verwerfen beschwerdegericht meint androhung weiteren zwangsgeldes gerichtete sofortige beschwerde sei unzulssig abs satz inso erffne beschwerde anordnung zwangsgeldes androhung soweit beschwerdefhrer zwangsgeldfestsetzung angreife sei rechtsmittel statthaft bleibe sache erfolg gegenstand beschwerdeverfahrens knne frage insolvenzgericht beschwerdefhrer vorlage fr berprfung schlussrechnung erforderlichen unterlagen recht auferlegt entsprechende aufsichtsanordnung sei durchgefhrten rechtspflegererinnerung anfechtbar anordnung sei beschwerdefhrer eigenen rechten verletzt betroffenheit ergebe festsetzung zwangsgeldes beschrnkung rechtsmittel insolvenzordnung inso knne dadurch unterlaufen inzident geprft mittels zwangsgeld durchzusetzende manahme inhaltlich rechtmig sei ausfhrungen halten rechtlicher berprfung stand gem abs inso unterliegen entscheidungen insolvenzgerichts rechtsmittel fr gesetz sofortige beschwerde ausdrcklich vorsieht fr aufsichtsanordnungen insolvenzgerichts abs inso enthlt gesetz bestimmung sofortige beschwerde erffnet insolvenzverwalter steht deshalb beschwerderecht bgh beschluss oktober ix zb zinso oktober ix zb zip rn ff lke kbler prtting bork inso rn mnchkomm inso graeber aufl rn uhlenbruck inso aufl rn aufsichtsrechtliche anordnungen knnen vorliegend geschehen erinnerung entscheidung rechtspflegers abs rpflg angefochten anordnung zwangsgeldes gem abs satz inso unterliegt gem abs satz inso sofortigen beschwerde jedoch entgegen mnchkomm inso graeber aao unzulssigkeit insolvenzgericht getroffenen aufsichtsanordnung angegriffen aa zweck beschrnkung sofortigen beschwerde gesetz ausdrcklich vorgesehenen flle zgigen ablauf insolvenzverfahrens gewhrleisten bt drucks rege inso wrde verfahren ber sofortige beschwerde zwangsgeldfestsetzung abs inso inzidente berprfung aufsichtsanordnung insolvenzgerichts ermglichen knnte zweck mehr erreicht statt beschleunigung verfahrens ergbe doppelte berprfungsmglichkeit fr aufsichtsanordnung sofern vorliegend rechtspfleger entschieden knnte anordnung zunchst verfahren abs rpflg berprft sodann kme ungeachtet ausgangs erinnerungsverfahrens weitere berprfung rahmen anfechtung zwangsgeldes betracht schutz rechte glubiger verlangte zgige reibungslose ablauf insolvenzverfahrens teil zwangsvollstreckungsrechts bverfge bverfg zinso knnte mehr erreicht bb beschrnkte prfungsumfang folgt bestandskraft aufsichtsanordnung findet etwa rahmen beschwerde festsetzung zwangsgelds zpo abs inso nachgebildet vgl lke aao rn inhaltliche nachprfung vollstreckenden entscheidung infolge materiellen rechtskraft statt entsprechend besteht rahmen haftanordnung durchsetzung abgabe eidesstattlichen versicherung zpo einigkeit einwendungen forderung beschwerdeverfahren anordnung bercksichtigt knnen wendet insolvenzverwalter rechtsmittel zwangsgeld abs satz inso lediglich geltend verletzung insolvenzgericht auferlegten pflicht liege festgesetzte zwangsgeld sei zuvor angedroht worden festgesetzte betrag gehe ber gesetz bestimmten rahmen hinaus sei unverhltnismig cc soweit senat beschluss september ix zb nzi frage befasst treuhnder zwangsgeld auferlegt pflicht rechnungslegung nachgekommen steht entscheidung entgegen beschluss ging frage insolvenzgericht treuhnder aufgeben rechnung legen vielmehr zeitlichen grenzen gerichtlichen aufsichtsbefugnis gegenstand entscheidung klren frage berhaupt erffnetes verfahren vorlag ebenfalls entgegen steht beschluss april ix zb zinso darum ging zwangsgeldfestsetzung entlassenen insolvenzverwalter zulssig ging inhaltliche berechtigung anordnung frage betroffene jurisdiktion insolvenzgerichts unterlag dd verfassungsrechtliche bedenken ergeben entgegen auffassung rechtsbeschwerde eilverfahren ausgestalteten insolvenzverfahren justizgewhrungsanspruch gewahrt einmalige mglichkeit einholung gerichtlichen entscheidung besteht bverfg zinso verfahren mehreren instanzen verfassungs wegen garantiert grundstzlich eilbedrftige insolvenzverfahren verlangt zgigen reibungslosen ablauf begrenzte anfechtbarkeit entscheidungen rechtfertigt bverfg aao hhe festgesetzten zwangsgeldes wendet weitere beteiligte rechtsfehler insoweit ersichtlich abs satz inso soweit rechtsbeschwerde androhung weite ren zwangsgeldes wendet schon sofortige beschwerde unstatthaft vgl olg zweibrcken beschluss november juris rn hk inso eickmann aao rn hmbkomm inso frind aufl rn rechtsmittel insoweit insolvenzordnung vorgesehen abs inso entscheidung senats april aao steht entgegen ging isolierte anfechtung androhung weiteren zwangsgeldes vielmehr frage beantworten mehrere zwangsgelder gesetzlichen hchstbetrag berschreiten drfen soweit vorgenannten entscheidung statthaftigkeit sofortigen beschwerde zwangsmittelanordnung entnommen knnte daran festgehalten vill raebel grupp pape mhring vorinstanzen ag dresden entscheidung lg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible richter bundesgerichtshof cierniak dr franke dr mutzbauer bender beisitzende richter richterin landgericht verhandlung bundesanwltin beim bundesgerichtshof verkndung vertreterinnen generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts mnchen ii mrz unbegrndet verworfen kosten rechtsmittels sowie insoweit entstandenen notwendigen auslagen angeklagten staatskasse tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen krperverletzung todesfolge freiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt ferner manahmen stgb angeordnet dagegen gerichtete ungunsten angeklagten eingelegte generalbundesanwalt vertretene revision staatsanwaltschaft verurteilung unbedingten freiheitsstrafe erstrebt erfolg landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen angeklagte taxifahrer silvesternacht dezember januar groraumtaxi kundin fahrzeug verfgte hinten ber zwei sitzreihen zustieg erfolgte ber schiebetren nachbarhaus telefonisch genannten adresse wurde spteren tatopfer beiden begleitern angehalten taxi bahnhof fahren wollten angeklagte lehnte befrderung begrndung ab knne wegen bestellung mitnehmen whrenddessen hintere rechte schiebetr taxis geffnet gestiegen angeklagte forderte fahrzeug verlassen whrend ausstieg entspann wortwechsel angeklagten nachdem befrderung bestand unmittelbar taxi verlassen beiden fen strae stand fuhr angeklagte taxi hintere rechte schiebetr zeitpunkt offen angeklagten bewusst angeklagten bewegen taxi zuhalten griff linken hand geffnete schiebetr fahrzeug hielt inneren fest lief neben fahrzeug her wobei oberkrper halb fahrzeug befand rief male stopp versuchte fahrzeug hineinzuziehen whrend angeklagte fahrzeug beschleunigte angeklagte hrte rufe bemerkte offenen tr neben fahrzeug herlief gleichwohl setzte beschleunigungsvorgang fort dabei nahm kauf taxi touchieren knnte mglicherweise fall kommen dabei prellungen abschrfungen leicht verletzen knnte mglichen folgen angeklagte abgefunden ferner bewusst schweren tdlichen unfall kommen knnte fahrzeug nebenherlaufende person berhren sekunden geriet strau cheln lste griff inneren fahrzeugs fiel wobei ansto fahrzeug verletzung oberarm schrf wunde zuzog fallen verhakte jacke schiebetr sodass horizontale drehbewegung versetzt wurde kopf fahrzeug geriet rechten hinterrad berrollt wurde sofort tot landgericht angenommen angeklagte verletzung berhrung fahrzeug billigend kauf genommen tatbestand gefhrlichen krperverletzung sinne abs nr stgb erfllt tod fahrlssig verursacht abgesehen vorangegangenen krperverletzung sorgfaltspflicht verstoen fahrzeug fhren personen dabei geschdigt abs stvo kausalverlauf sturz opfers weiterfahrt trotz dicht neben fahrzeug laufenden person mgliche folge todes lgen auerhalb lebenserfahrung seien fr angeklagten vorhersehbar rechtmigem handeln angeklagte alsbald gebremst htte nachdem bemerkt offenen tr neben fahrzeug herlief wre erfolg sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit eingetreten landgericht abwgung fr angeklagten sprechenden umstnde minder schweren fall krperverletzung todesfolge sinne abs stgb angenommen ii revision staatsanwaltschaft rechtswirksam strafausspruch beschrnkt staatsanwaltschaft eingangs revisionsbegrndung uneingeschrnkte aufhebung urteils feststellungen zurckverweisung sache strafkammer erneuten verhandlung entscheidung beantragt ferner begrndung erhobenen rge verletzung materiellen rechts ausgefhrt nachfolgenden einzelausfhrungen allgemeine sachrge beschrnken schuld strafausspruch umfassenden revisionsantrag sowie einleitungssatz begrndung steht brige inhalt revisionsrechtfertigung jedoch einklang einzelnen beanstandungen sowie zusammenfassenden ausfhrungen schluss revisionsrechtfertigung ergibt vielmehr revisionsfhrerin urteil deshalb fr fehlerhaft hlt landgericht bemessung freiheitsstrafe unrecht strafrahmen minder schweren falles abs stgb grunde gelegt strafzumessung engeren sinne strafmildernde umstnde unrecht bercksichtigt strafschrfende gesichtspunkte erkennbar erwogen somit widersprechen revisionsantrag inhalt revisionsbegrndung fall stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs angriffsziel rechtsmittels auslegung ermitteln bgh urteil juni str nstz rr vgl bgh urteil november str nstz rr urteil april str njw insoweit bghst abgedruckt urteil dezember str beschluss november str bghr stpo abs antrag lr stpo franke aufl rn danach entnimmt senat revisionsvorbringen staatsanwaltschaft gesamtschau schuldspruch angegriffen insoweit mageblichen sinn revisionsrechtfertigung allein strafausspruch angefochten vgl senatsurteil april str rn insoweit stv abgedruckt staatsanwaltschaft geltend gemachte errterungsmangel wonach landgericht ausma verschuldens hinreichend bercksichtigt rechtfertigt beurteilung reichweite rechtsmittelangriffs beanstandung bezieht ersichtlich schuldumfang beschrnkung revision strafausspruch vorliegenden fall rechtswirksam liegen umstnde denen ausnahmsweise untrennbare verknpfung errterungen schuld straffrage ergibt soweit revision hinblick beanstandete annahme minder schweren falles sinne abs stgb beweiswrdigung angreift betrifft tatbestandsrelevanten feststellungen iii rechtsfolgenausspruch beschrnkte revision staatsanwaltschaft erfolg rechtsfehler vorteil angeklagten wahl strafrahmens strafzumessung engeren sinne zeigt revision landgericht erforderliche gesamtschau vorgenommen dabei erheblichen gesichtspunkte bercksichtigt besorgen landgericht grad fahrlssigkeit umfang vorsatzes unzutreffend bewertet anbetracht zahlreichen strafmildernden umstnde annahme minder schweren falles sinne abs stgb rechtsgrnden ebenso wenig beanstanden hhe verhngten freiheitsstrafe rechtsfehler nachteil angeklagten berprfung urteils grund revision staatsanwaltschaft ergeben stpo sost scheible cierniak mutzbauer franke bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar juni strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern az js staatsanwaltschaft bielefeld az js staatsanwaltschaft kln az ls js amtsgericht bielefeld az ls amtsgericht kln strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts juni beschlossen abgabebeschluss amtsgerichts bielefeld jugendschffengericht januar aufgehoben fr untersuchung entscheidung sache weiterhin amtsgericht bielefeld jugendschffengericht zustndig grnde generalbundesanwalt zuschrift mai senat folgendes ausgefhrt amtsgericht bielefeld nachdem erffnungsbeschluss september sachakte bl anklage april hauptverhandlung zugelassen tatzeit jugendlichen angeklagten gerichtete verfahren beschluss januar sachakte bl amtsgericht kln abgegeben angeklagte seit november kln wohnhaft sei amtsgericht kln verfahren beschluss januar sachakte bl bernommen beschluss jedoch mrz aufgehoben sachakte bl nachdem festgestellt worden angeklagte seit januar alten anschrift bielefeld gemeldet amtsgericht bielefeld aufhebungsbeschluss fr unzulssig unwirksam daher fr mehr zustndig hlt amtsgericht kln sache gem abs satz jgg bundesgerichtshof vorgelegt abgabe verfahrens amtsgericht kln abs satz jgg zulssig angeklagte wohnsitz zeitpunkt abgabebeschlusses januar bereits seit jahresanfang bielefeld zurckverlegt sachakte bl bernahmebeschluss amtsgericht kln januar rechtswirkungen nachdem amtsgericht kln beschluss mrz zulssiger weise aufgehoben trotz fehlens voraussetzungen abs satz jgg ergangene bernahme bindende wirkung fr bernehmende gericht aufgehoben sache abgebenden gericht zurckgegeben vgl senat beschluss april ars bghr jgg abs abgabe annahme entsprechenden bindungswirkung fllen wrde kollidieren aufgrund falschen abgabe unrecht angenommene zustndigkeit revision begrnden diemer schatz sonnen jgg aufl rdnr tritt senat ernemann fischer schmitt appl eschelbach'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mai herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ff zpo ff auslegung formularmigen schiedsvertrag gewerblichen terminoptionsvermittler anleger enthaltenen klausel ber geltung vertrags fr ansprche anlegers erfllungsgehilfen vermittlers bgh urteil mai xi zr olg dsseldorf lg krefeld xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger dr matthias fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf november kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger deutscher wohnsitz deutschland verlangt beklagten us amerikanischen brokerunternehmen sitz schadensersatz wegen verlusten zusammenhang aktienoptionsgeschften zustndigen us brsenaufsicht unterliegende beklagte bietet neben institutionellen kunden privatkunden execution clearingdienste fr handel derivaten privatkunden knnen ber vermittler handelsauftrge einreichen beklagten abgewickelt vermittler sitz gmbh folgenden einstellung geschftsttigkeit ber deutsche aufsichtsrechtliche erlaubnis selbstndige finanzdienstleisterin verfgte geschftsbeziehung beklagten lag rahmenvertrag mrz zugrunde danach beklagten kunden erffnung aktienkonten vermitteln beklagte einzelnen kundenkonten fr transaktion halfturn kommission us dollar belasten denen us dollar zurck vergten warb klger fr ber beklagte abzuschlieende optionsgeschfte bersandte deren vertragsunterlagen sowie informationsmaterial klger schlossen vermittlungsvertrag mai formularmigen schiedsvertrag nr folgende klausel enthlt einbeziehung mitarbeitern schiedsvereinbarung gilt fr ansprche kunde erfllungsgehilfen geschftsfhrer angestellte bzw mitarbeiter organe geschftsbesorgers zusammenhang bzw anlass vertrages geltend macht falls betroffene angestellte mitarbeiter entscheidung schiedsgericht zustimmt ferner schloss klger beklagten cash and margin agreement nr geltung rechts staates new york vorsieht nr ebenfalls schiedsvereinbarung enthlt erffnete durchfhrung geschfte beklagten einzelkonto fr klger berwies deutschland gefhrten konto beklagten zeit mai juli insgesamt us dollar erhielt durchfhrung vermittel ten auftrge september us dollar zurck differenzbetrag umgerechnet nebst zinsen macht klage geltend klage vorinstanzen erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klage sei zulssig internationale zustndigkeit deutschen gerichte ergebe zpo vermgen klgers wohnort lich bzw ort konto gefhrt nmgeschdigt worden sei liege erfolgsort deutschland rtliche zustndigkeit sei gem abs zpo prfung berufungsgerichts entzogen einrede schiedsvertrages stehe zulssigkeit klage entgegen beklagte knne nr schiedsabrede klger berufen gehre klausel genannten personenkreis sei weder erfllungsgehilfe organ sei organisation eingebunden betraut deren pflichtenkreis ttig gegenber anlegern eigene geschuldete leistungen erbringen gehabt nr cash and margin agreements parteien enthaltene schiedsabrede umfasse klageforderung gegenstand vorliegenden verfahrens seien schadensersatzansprche unerlaubter handlung wegen beteiligung beklagten sittenwidrigen schdigung klgers schiedsabrede betreffe hingegen streitigkeiten parteien bezug transaktion auslegung erfllung verletzung parteien geschlossenen vertrages klageforderung sei gem abs bgb begrndet anspruch finde deutsches recht anwendung vermgensschaden klgers deutschland eingetreten sei art abs satz egbgb gelder vorbringen beklagten zunchst einzelkonto verbucht somit rechtlich vermgen kl gers verblieben seien sei unerheblich bereits einzahlung sei agio abgezogen worden brigen berweisung beklagten eingerichtetes konto beginn umsetzung anlageentscheidung gehandelt fehlerhaften aufklrung beruht letztlich verlust gelder gefhrt art abs nr egbgb rechtfertige beurteilung nr cash and margin agreements finde recht staates new york vertragsverhltnis parteien anwendung wesentlich engere verbindung recht dadurch fr vorliegenden sachverhalt begrndet vertraglichen beziehungen parteien beteiligung beklagten deutschland begangenen unerlaubten handlung vordergrund stnden klger sinne bgb vorstzlich sittenwidrig geschdigt veranlasst geld optionsgeschften anzulegen obwohl ber geschfte verbundenen risiken ausreichend aufgeklrt klger vorgelegte broschre putting the investor first merkblatt wichtige informationen ber verlustrisiken brsentermingeschften vermittlungsvertrag enthielten ausreichende aufklrung soweit beklagte behaupte klger vorgelegte fassung broschre putting the investor first auerdem informationsschrift kurz gefasste einfhrung grundstze terminhandels erhalten sei vortrag unsubstantiiert beklagte konkret dargelegt informationsmaterial klger zugegangen sei ausreichende aufklrung enthalten klger diplomingenieur sei aufklrungsbedrftig ausweislich kontoerffnungsantrages halbes jahr erfahrung optionen gehabt reiche umfassende anlageerfahrung anzunehmen beklagte unerlaubten handlung vorstzlich beihilfe geleistet haupttat gefrdert zugang brse verschafft konten anleger gefhrt gebhren abgerechnet dabei zumindest billigend kauf genommen klger ausreichend aufgeklrt schaden erlitt aufgrund rahmenvertrages gewusst klger hohe aufschlge optionsprmie entrichten gehabt demnach fachunternehmen gewusst durchfhrung geschfte insbesondere falle mehrerer geschfte praktisch chancenlos sei obwohl hand gelegen klger ausreichend aufgeklrt wor sei geschfte durchgefhrt ber deren art aufklrung informieren vorsorge missbrauch treffen ber erforderliche erlaubnis kreditwesengesetz verfgt entlaste beklagte tatschliche vermutung spreche dafr klger ordnungsgemer aufklrung abschluss optionsgeschfte abgesehen htte knne deshalb ersatz fr geschfte aufgewandten geldbetrages verlangen klageforderung sei verjhrt verjhrungsfrist beginne gem art abs egbgb abs bgb nf schluss jahres anspruch entstanden sei glubiger anspruch begrndenden umstnden person schdigers kenntnis erlangt grobe fahrlssigkeit htte erlangen mssen sei sowohl bezug haftungsbegrndende pflichtverletzung bezglich haftung beklagten begrndenden umstnde mandatierung erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten klgers jahre fall vorbringen beklagten herr klger rechtsverjhrter zeit ber mglichkeiten inanspruchnahme beklagten informiert sei insbesondere hinsichtlich zeitpunktes blaue hinein erfolgt vernehmung zeuge zeitpunkt angeblichen information wre ausforschung gerichtet klageforderung sei verwirkt ii ausfhrungen berufungsgerichts halten rechtlicher berprfung stand revision zurckzuweisen berufungsgericht recht zulssigkeit klage ausgegangen entgegen auffassung revision revisionsverfahren amts wegen prfende bgh urteile november iii zr bghz ff juli xa zr bghz rn mrz xi zr bghz rn mrz vi zr wm rn jeweils mwn internationale zustndigkeit deutscher gerichte fr klage rechtsfehlerfrei bejaht rahmen zustndigkeitsprfung mageblichen vortrag klgers gerichtsstand unerlaubten handlung gem anwendbaren regelung zpo gegeben haupttter beklagte beihilfe geleistet deutschland gehandelt vgl senatsurteile mrz xi zr bghz rn juni xi zr wm rn juni xi zr wm rn rechtlich beanstanden auffassung berufungsgerichts beklagte knne klger getroffene schiedsabrede berufen nr abrede genannten personenkreis gehre aa beklagte genannten formularklausel erfasst auslegung ermitteln senat wegen verwendung klausel ber bezirk berufungsgerichts hinaus vornehmen vgl bgh urteile juli zr bghz juni xi zr bghz rn juni xi zr bghz rn allgemeine geschftsbedingungen objektiven inhalt typischen sinn einheitlich auszulegen verstndigen redlichen vertragspartnern abwgung interessen regelmig beteiligten verkehrskreise verstanden wobei verstndnismglichkeiten durchschnittlichen vertragspartners zugrunde legen st rspr vgl bgh urteile april kzr bghz rn april xi zr bghz rn april xi zr wm rn zweifel auslegung gehen abs bgb frher agbg lasten verwenders auer betracht bleiben dabei verstndnismglichkeiten theoretisch denkbar praktisch fern liegend ernstlich betracht ziehen bgh urteile oktober iv zr bghz april xi zr bghz rn mwn bb auslegung nr schiedsabrede grundstzen ergibt beklagte schiedsabrede klger einbezogen gehrte revision zweifel zieht organen entgegen auffassung revision erfllungsgehilfe vgl senatsurteil februar xi zr wm rn gehrte personenkreis geschftsfhrer angestellten bzw mitarbeiter klausel ausdrcklich erfllungsgehilfe bezeichnet erfllungsgehilfe sinne satz bgb hierunter personen verstanden tatschlichen gegebenheiten falles wissen schuldners erfllung obliegenden verbindlichkeit hilfsperson ttig bgh urteile februar zr bghz oktober zr bghz palandt grneberg bgb aufl rn mwn beklagte wurde erfllung verbindlichkeit aufgrund vermittlungsvertrages vermittlung anlagegeschfte ttig schloss klger ebenso vermittelten anlegern vielmehr selbstndige vertrge eigene vertragliche verpflichtungen gegenber kunden einrichtung fhrung kontos durchfhrung optionsgeschfte abrechnung gebhren einging wurde erfllung verpflichtungen ttig klger nimmt beklagte revision meint zusammenhang bzw anlass vertrages anspruch macht vielmehr geltend beklagte vorstzlich sittenwidrigen schdigung beteiligt tatschlichen voraussetzungen hierauf gesttzten anspruches stehen zusammenhang tatschlichen verhalten beklagten geschftsbeziehung geschlossenen rahmenvertrag mrz vertrag klger einbeziehung beklagten schiedsvertrag spricht zeitlich abschluss schiedsvertrages klger beklagten vorgelegte genderte fassung formularmigen schiedsvertrages verwendet auer erfllungsgehilfen organen sonstige deren seite eingeschaltete dritte einbezieht klausel erfasst beklagte senat urteil februar xi zr wm rn ff entschieden nr klger geschlossenen schiedsvertrages eindeutig entnehmen wre beklagte erfllungsgehilfin anzusehen gingen etwaige zweifel gem abs bgb frher agbg lasten verwenders beklagten zulssigkeit klage steht nr cash and margin agreements enthaltene schiedsklausel entgegen entgegen auffassung revision formungltig aa schiedsklausel erfllt art ii new yorker bereinkommens ber anerkennung vollstreckung auslndischer schiedssprche juni bgbl ii folgenden un vorgeschriebene form gegebenen einredesituation abs zpo gewahrt schiedsabrede auslndischen schiedsspruch sinne art abs un fhren vgl senatsurteil juni xi zr wm rn mwn art ii abs un fordert schriftliche vereinbarung darunter art ii abs un schiedsklausel vertrag schiedsabrede verstehen sofern vertrag schiedsabrede parteien unterzeichnet briefen telegrammen enthalten gewechselt beides fall erste schriftformalternative erfllt cash and margin agreement klger unterzeichnet worden beiderseitige schriftformerfordernis wahrt vgl senatsurteil juni xi zr wm rn mwn berschrift for internal use only angebrachten unterschriften mitarbeitern beklagten rechtfertigen bereits landgericht rechtsfehlerfrei angenommen beurteilung dienen internen zwecken dokumen tieren willen beklagten klger cash and margin agreement einschlielich darin enthaltenen schiedsklausel abzuschlieen schriftwechsel sinne art ii abs altern un liegt parteien schon deswegen rechtsfehlerfreien revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts klger durchfhrung optionsgeschfte erforderlichen vertragsunterlagen beklagten bersandt worden zeigt revision bb klger verhlt widersprchlich formungltigkeit schiedsklausel beruft dabei dahinstehen verbot widersprchlichen verhaltens un inhrent danach partei schiedsvereinbarung unterschrieben verwehrt hinweis darauf schiedseinrede erhebende vertragspartner unterschrieben unwirksamkeit schiedsvereinbarung geltend vgl senatsurteil juni xi zr wm rn mwn klger schon deswegen widersprchliches verhalten vorgeworfen beklagte ihrerseits widersprchlich verhalten sttzt schiedseinrede zwei verschiedene schiedsvereinbarungen schiedsverfahren verschiedenen schiedsgerichten verschiedenen verfahrensordnungen vorsehen cc schiedsklausel gengt formvorschriften nationalen rechts deren anwendung ber meistbegnstigungsgrundsatz art vii un erffnet dabei dahinstehen meistbegnstigungsgrundsatz verstanden knnte durchbrechung rckverweisung nationalen rechts un unmittelbar vergleich art ii un zurckhaltendere nationale formvorschriften lex fori verweist vgl bgh beschluss september iii zb wm mwn formalien danach berufenen abs zpo erfllt insoweit geringeren anforderungen gelten art ii un vgl zller geimer zpo aufl rn abs zpo anwendbar klger verbraucher anzusehen berufungsgericht hierzu ausdrckliche feststellung getroffen landgerichtliche urteil verwiesen festgestellt vertrag parteien beruflichen gewerblichen ttigkeit klgers ausschlielich privaten vermgensanlage zuzurechnen klger deshalb verbraucher anzusehen berufungsverfahren verbrauchereigenschaft klgers parteien unstreitig geblieben beklagte dahingehende behauptung klgers bestritten lediglich geltend gemacht us recht enthalte fr verbrauchervertrge liberalere formvorschriften formvorschriften schiedsvereinbarung anwendbaren rechts ebenso ermittlung berufenen nationalen kollisionsregeln ber meistbegnstigungsgrundsatz gebotenen anwendung schiedsfreundlicheren nationalen rechts umfasst bgh beschluss september iii zb wm eingehalten zustandekommen wirksamkeit schiedsvereinbarung bemessen kollisionsfall regeln deutschen internationalen privatrechts bgh urteil november vii zr bghz danach streitfall zeitlich anwendbaren art ff egbgb af bgh beschluss september iii zb wm fhren aufgrund rechtswahl nr cash and margin agreements mangels gegenteiliger anhaltspunkte fr darin enthaltene schiedsklausel gilt vgl bgh urteile november vii zr bghz februar iii zr wm krll njw mwn grundstzlich geltung rechts staates new york art abs egbgb af wahrende form richtet verbrauchervertrag vorliegt gem art abs nr abs satz egbgb af recht staates klger gewhnlichen aufenthalt deutschem recht form abs zpo dargelegt gewahrt art egbgb af art abs satz nr egbgb af ausgeschlossen beklagte mageblichen vertragsinhalt geldleistungen etwaige gewinne gewhnlichen aufenthaltsstaat klgers bermitteln vgl senatsurteile juni xi zr wm rn mwn januar xi zr wm rn begrndung berufungsgericht klage begrndet angesehen hlt rechtlicher berprfung stand berufungsgericht beurteilung rechtlich beanstandender weise deutsches deliktsrecht zugrunde gelegt senatsurteile mrz xi zr bghz rn ff juni xi zr wm rn juni xi zr wm rn beklagte entscheidende teilnahmehandlungen deutschland vorgenommen art abs satz egbgb vertragsformular ber klger vorlegen unterschreiben lassen dabei handelte lediglich vorbereitungshandlung unverzichtbaren tatbeitrag klger anlagebetrge deutschland beklagten erffnete konto berwiesen htte darber hinaus fllen vorliegenden art art abs egbgb deutsches recht anzuwenden sachverhalt wesentlich prgende handlung deutschland stattgefunden vgl senatsurteile mrz xi zr bghz rn ff juni xi zr wm rn juli xi zr bkr rn oktober xi zr wm rn nr cash and margin agreements getroffene rechtswahl fhrt ergebnis art satz egbgb schliet fr ansprche unerlaubter handlung rechtswahl eintritt ereignisses auervertragliches schuldverhltnis entstanden recht fr anwendbar erklren anzuwendende recht ergibt art egbgb dargelegt entgegen auffassung revision anwendbarkeit deutschen deliktsrechts fhren rechtsfehlerfrei auffassung berufungsgerichts klger vermittlung vornherein chancenlosen aktienoptionsgeschfte vorstzlich sittenwidrig geschdigt aa vermittler haftet wegen vorstzlicher sittenwidriger schdigung gem bgb geschftsmodell darauf angelegt fr anleger chancenlose geschfte ausschlielich eigenen vorteil vermitteln vermittler geht allein darum hohe gewinne erzielen mglichst viele geschfte realisiert fr anleger aufgrund berhhter gebhren aufschlge chancenlos geschftsmodell zielt vornherein ganz bewusst darauf ab uninformierte leichtglubige menschen sittenwidriger ausnutzung gewinnstrebens leichtsinns geschftspartner gewinnen kosten bereichern senatsurteile mrz xi zr bghz rn besttigt bverfg beschluss mrz bvr oktober xi zr wm rn bb haftungsvoraussetzungen rechtsfehlerfreien feststellungen berufungsgerichts erfllt verlangten gebhren brachten chance risiko verhltnis gleichgewicht dadurch verminderte gewinnchance zunehmender anzahl optionsgeschfte abnehmen einzelnen kontrakte anknpfende half turn provision us dollar round turn provision us dollar fhrte machte fr fall einzelne geschfte gewinn abwarfen fr gesamtinvestition chance positive ergebnisse uerst unwahrscheinlich lie weitgehenden verlust eingesetzten mittel gut sicher erscheinen vgl senatsurteil februar xi zr wm rn revision wendet hiergegen erfolg annahme geschfte klgers zwangslufig erheblichen verlusten fhren mussten sei falsch berufungsgericht annahme ausgegangen festgestellt hhere aufschlge optionsprmie gewinnerwartung anlegers verschlechterten hherer kursausschlag brsenfachhandel realistisch angesehene notwendig gewinnzone kommen aufschlge anleger mehrere optionen erwerben wahrscheinlichkeit ergebnis praktisch chancenlos machten feststellungen berufungsgerichts rechtsfehlerhaft zeigt revision klger rechtsfehlerfreien feststellungen berufungsgerichts rechtsprechung senats erforderlichen weise darber aufgeklrt vermittelten geschfte ergebnis chancenlos wrdigung berufungsgerichts entbehrt entgegen auffassung revision deshalb tragfhigen grundlage berufungsgericht festgestellt inhalt informationsschrift kurzgefasste einfhrung grundstze terminhandels fassung broschre putting the investor first klger vortrag beklagten erhalten tatsache klger tatbestandsmerkmale bgb darzulegen gegebenenfalls beweisen ndert daran sache beklagten zunchst einzelnen vorzutragen unternommen worden ausreichende aufklrung klgers sicherzustellen vgl senatsurteile oktober xi zr wm oktober xi zr wm mwn beklagte getan inhalt genannten informationsschriften vorgetragen lsst vortrag entnehmen schriften ausreichende aufklrung klgers bewirkt worden wre feststellung berufungsgerichts klger sei aufklrungsbedrftig rechtsfehlerfrei soweit berufungsgericht zusammenhang angenommen fragebogen ber risiken anlagehorizont grundlage fr telefonische befragung gedient sei klger unterschrift bersandt worden entgegen auffassung revision erheblichen beweisantrag bergangen beweisantrag revision verweist betrifft behauptung beklagten klger fragebogen beantwortet beweis berufungsgericht erheben angenommen klger fragebogen beantwortet angaben ergebe aufklrungsbedrftig sei ausfhrungen denen berufungsgericht haftungsrelevante beteiligung beklagten begangenen vorstzlichen sittenwidrigen schdigung bejaht halten revisionsrechtlicher berprfung stand aa voraussetzungen teilnahme unerlaubten handlung sinne bgb richten fr strafrecht entwickelten grundstzen demgem verlangt teilnahme neben kenntnis tatumstnde wenigstens groben zgen jeweiligen willen einzelnen beteiligten tat gemeinschaftlich auszufhren fremde tat frdern objektiver hinsicht beteiligung ausfhrung tat hinzukommen irgendeiner form deren begehung frdert fr relevant fr einzelnen teilnehmer verhalten festgestellt knnen rechtswidrigen eingriff fremdes rechtsgut untersttzt kenntnis tatumstnde rechtsgutverletzung gerichteten willen getragen senatsurteile mrz xi zr bghz rn oktober xi zr wm rn jeweils mwn fllen vorliegenden art ausnahmsweise ausdrckliche vereinbarung beteiligten vornahme sittenwidriger handlungen ausdrckliche zusage beteiligten hilfeleistung feststellen lassen ergibt notwendigkeit gesamten umstnde konkreten einzelfalles mglicherweise grundzge bestimmter missbilligender branchentypischer handlungsweisen aufzeigen daraufhin untersuchen ausreichende anhaltspunkte fr beteiligung sittenwidrigen verhalten ergeben senatsurteile mrz xi zr bghz rn oktober xi zr wm rn jeweils mwn bb grundstzen halten ausfhrungen denen berufungsgericht voraussetzungen abs satz abs bgb haftungsrelevanten teilnahmehandlung beklagten bejaht rechtlichen berprfung stand objektiven voraussetzungen teilnahme sinne abs satz abs bgb gegeben rechtsfehlerfreien feststellungen beklagte aufgrund rahmenvertrages mrz zugang us amerikanischen brse erffnet transaktionskonto klgers gefhrt provisionen abgefhrt zusammenhang berufungsgericht revision meint rechtsprechung bundesgerichtshofs beihilfe genannte neutrale bzw berufstypische handlungen verkannt rechtsprechung derartige handlungen beihilfe werten handeln haupttters ausschlielich begehung strafbaren handlung abzielt hilfeleistende kenntnis hiervon falls wei beitrag haupttter verwendet lediglich fr mglich hlt tun begehung straftat genutzt handeln regelmig strafbare beihilfehandlung beurteilen sei erkannte risiko strafbaren verhaltens untersttzten derart hoch hilfeleistung frderung erkennbar tatgeneigten tters angelegen lie bgh urteile august str bghst juni str nstz rn ff jeweils mwn bedeutet neutrale handlungen objektive hilfeleistung darstellen knnen qualifizierung neutraler handlungen beihilfehandlungen problem subjektiven tatbestandes bgh beschluss september str wistra vgl senatsurteil oktober xi zr wm rn mwn ausfhrungen denen berufungsgericht teilnehmervorsatz beklagten sinne bgb bejaht frei rechtsfehlern feststellung vorstzlichen handelns beklagten unterliegt ergebnis tatrichterlicher wrdigung sinne abs satz zpo eingeschrnkten berprfung revisionsgericht lediglich daraufhin berprft streitstoff umfassend widerspruchsfrei versto denk erfahrungsstze gewrdigt worden senatsurteile mrz xi zr bghz rn oktober xi zr wm rn jeweils mwn prfung hlt berufungsurteil stand subjektiven voraussetzungen haftungsrechtlich relevanten mitwirkungshandlung erfllt auslndischer broker deutschen gewerblichen terminoptionsvermittler zusammen arbeitet positive kenntnis geschftsmodell gebhrenstruktur ausdruck kommt vermittler erhobenen gebhren aufschlge kennt geschfte fr anleger insgesamt chancenlos senatsurteile juli xi zr wm rn oktober xi zr wm rn voraussetzungen teilnehmervorsatzes beklagten erfllt rechtsfehlerfreien revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts beklagte bereits ersten geschft mai fr klger durchfhrte aufgrund rahmenvertrages mrz positive kenntnis gebhren klger entrichten erfahrenes brokerunternehmen wusste beklagte aufgrund gebhren optionsgeschfte klgers insgesamt betrachtet praktisch chancenlos subjektiven voraussetzungen haftungsrechtlich relevanten mitwirkungshandlung beklagten erfllt voraussetzungen denen subjektiven voraussetzungen positive kenntnis brokers gebhren angenommen knnen kommt daher vgl senatsurteile mrz xi zr bghz rn juli xi zr wm rn oktober xi zr wm rn erlaubnis finanzaufsicht besa steht berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen gehilfenvorsatz beklagten entgegen erlaubnis lsst weiteres zivilrechtliche unbedenklichkeit verhaltens gewerblichen terminoptionsvermittlers gegenber kunden schlieen senatsurteil oktober xi zr wm rn mwn verjhrung klageforderung berufungsgericht revision meint rechtsfehlerfrei verneint aa fr verjhrungsrecht geltenden berleitungsvorschrift art abs satz egbgb finden seit januar geltenden verjhrungsvorschriften anwendung etwaiger deliktsrechtlicher schadensersatzanspruch klgers zeitpunkt berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen verjhrt dreijhrige verjhrungsfrist gem abs bgb af zeitpunkt mangels kenntnis klgers person ersatzpflichtigen begonnen klger folgenden dargelegt januar kenntnis beteiligung beklagten sittenwidrigen geschftsmodell daher traten stelle abs altern bgb af gem art abs satz egbgb verjhrungsvorschriften bgb nf vgl bgh urteil november vi zr njw rn fr berechnung verjhrungsfrist beginn laufs kenntnisabhngigen verjhrungsfrist abs nr bgb gehrt senatsurteile januar xi zr bghz rn ff juni xi zr wm rn gem art abs satz egbgb neue verjhrungsrecht mageblich abs nr bgb nf gleichstellung kenntnis grob fahrlssiger unkenntnis zustzlicher ber regelungen bgb af hinausgehender verjhrungsverkrzender anwendungsfall erffnet vgl bgh urteil november vi zr njw rn stelle kenntnisunabhngigen jhrigen verjhrungsfrist begehung handlung abs altern bgb af gem art abs satz egbgb krzere neue verjhrungsregelung getreten bb verjhrungsfrist gem bgb nf berufungsgericht ergebnis zutreffend angenommen klageerhebung april abgelaufen hemmung verjhrung gefhrt abs nr bgb bgb nf betrgt verjhrungsfrist drei jahre beginnend schluss jahres anspruch entstanden anspruchsteller kenntnis anspruch begrndenden umstnden sowie person schuldners kenntnis infolge grober fahrlssigkeit erforderliche kenntnis liegt allgemeinen geschdigten erhebung schadenersatzklage sei form feststellungsklage erfolg versprechend risikolos mglich weder notwendig geschdigte einzelumstnde kennt fr beurteilung mglicherweise bedeutung bereits hinreichend sichere beweismittel hand rechtsstreit wesentlichen risikolos fhren knnen kommt ausnahmefllen abgesehen zutreffende rechtliche wrdigung bgh urteil november zr wm rn sowie senatsurteile mai xi zr wm rn juni xi zr wm rn jeweils mwn grob fahrlssige unkenntnis anzunehmen glubiger kenntnis fehlt verkehr erforderliche sorgfalt ungewhnlich grobem mae verletzt ganz nahe liegende berlegungen angestellt beachtet htte einleuchten mssen senatsurteil september xi zr wm rn mwn grundstzen klger streitfall gem abs bgb relevanten stichtag januar jedenfalls beteiligung beklagten sittenwidrigen geschftsmodell weder positive kenntnis beruhte unkenntnis grober fahrlssigkeit geht vorliegend frage deliktischen haftung brokers wegen bedingt vorstzlicher teilnahme sittenwidrigen geschftsmodell kenntnis grob fahrlssigen unkenntnis anlegers ausgegangen sowohl umstnde bezug geschftsmodell ersatzanspruch begrnden umstnde denen ergibt transaktionskonto fhrende einzelnen auftrge anlegers ausfhrende broker mglicher haftender betracht kommt bekannt infolge grober fahrlssigkeit unbekannt januar fall klger zeitpunkt umstnde denen teilnehmerhaftung beklagten ergibt kannte unkenntnis grober fahrlssigkeit beruhte berufungsgericht teilnehmervorsatz beklagten revision meint entscheidend begrndet aufgrund rahmenvertrages mrz gebhren kannte klger entrichten feststellungen berufungsgerichts sachvortrag parteien tatsacheninstanzen enthalten anhaltspunkt dafr klger januar rahmenvertrag mrz positive kenntnis beklagten gebhren zahlen kannte aufgrund grober fahrlssigkeit kannte behauptung beklagten klger sei rechtsverjhrter zeit herrn mglichkeit inanspruchnahme be klagten hingewiesen worden berufungsgericht entgegen auffassung revision rechtsfehlerfrei hinreichend dargetan vorbringen blaue hinein angesehen vernehmung herrn zeugen verfahrensfehlerfrei ausforschung abgelehnt vortrag beklagten bereits entnehmen informationen klger erhalten informationen klger fr ver jhrungsbeginn erforderliche kenntnis insbesondere kenntnis beklagte positive kenntnis gebhren klger entrichten vermittelt unkenntnis informationen grober fahrlssigkeit beruhte vortrag beklagten entnehmen brigen ablehnung angetretenen zeugenbeweises zulssig beweis gestellten tatsachen gewand bestimmt aufgestellten behauptung gekleidet aufs geratewohl gemacht gleichsam blaue hinein aufgestellt luft gegriffen bgh beschluss juni xii zr njw berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen jeglichem anhaltspunkt dafr klger fr verjhrungsbeginn erfor derliche kenntnis rechtsverjhrter zeit vermittelt fehlt klageforderung entgegen auffassung revision verwirkt verwirkung unterfall wegen verstoes treu glauben unzulssigen rechtsausbung kommt betracht berechtigte recht lngere zeit geltend macht obwohl lage verpflichtete rcksicht gesamte verhalten berechtigten darauf einrichten durfte eingerichtet recht mehr geltend vgl bgh urteile juni ivb zr bghz juli xi zr zip rn jeweils mwn davon vorliegenden fall auszugehen dabei dahinstehen auszahlung restbetrages klageerhebung liegende zeitraum etwa jahren monaten annahme fr verwirkung erforderlichen zeitmomentes bereits ablauf dreijhrigen regelverjhrungsfrist bgb berhaupt rechtfertigt vgl palandt grneberg bgb aufl rn mwn jedenfalls weder ersichtlich parteivortrag entnehmen klger beklagten zurechenbarer weise vertrauenstatbestand geschaffen aufgrund beklagte berechtigterweise darauf einrichten durfte klger gegenber rechte mehr geltend zusammenhang stehende hinweis beklagten usamerikanischem aufsichtsrecht fr magebliche zeitpunkt klageerhebung bereits abgelaufene fnfjhrige aufbewahrungsfrist fr kundenunterlagen greift beklagte konnte klger auslndischen privatanleger kenntnis bestimmungen us amerikanischen aufsichtsrechts voraussetzen wiechers joeres ellenberger mayen matthias vorinstanzen lg krefeld entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr fischer grupp richterin mhring april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm september kosten klgers zurckgewiesen streitwert festgesetzt grnde beschwerde deckt zulassungsgrund unrecht leitet beschwerde geltend gemachte zahlungsforderung vorsatzanfechtung abs inso her soweit berufungsgericht subjektiven voraussetzungen abs inso festgestellt dagegen durchgreifenden zulassungsrgen erhoben vorschrift abs inso vorliegend jedenfalls schon deshalb einschlgig frist abs satz inso gewahrt infolge verrechnung darlehensforderung gmbh co kg abfindungsanspruch beklagten unmittelbaren glubigerbenachteiligung fehlt vgl mnchkomm inso kirchhof aufl rn soweit beschwerde nichtanwendung bgb berufungsgericht beanstandet liegt geltend gemachte gehrsversto art abs gg beschwerde vermag bergangenes tatschliches vorbringen bezeichnen vermeintlich fehlerhafte rechtliche wrdigung gehrsversto gekleidet brigen begrndung abs satz halbs zpo abgesehen kayser gehrlein grupp fischer mhring vorinstanzen lg bielefeld entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein richterin lohmann richter grupp dr schoppmeyer april beschlossen anhrungsrge restitutionsklger senatsbeschluss mrz kosten zurckgewiesen grnde anhrungsrge unbegrndet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge senat klger bergangen gergten punkte vollem umfang daraufhin geprft hinreichende aussicht erfolg fr beabsichtigte nichtzulassungsbeschwerde begrnden smtlich fr durchgreifend erachtet restitutionsklger verkennen anfechtungsprozess rechtskrftige erffnungsbeschluss mngel anhaften akt schon uerlich charakter richterlichen entscheidung nehmen gltig beachten bgh urteil januar ii zr bghz januar ix zr bghz beschluss mrz ix zb nzi rn urteil juni ix zr wm rn weiterreichenden begrndung entsprechender anwendung abs satz halbs zpo abgesehen kayser gehrlein grupp lohmann schoppmeyer vorinstanzen lg mnchen ii entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mai insolvenzerffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer mai beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts berlin februar kosten schuldners unzulssig verworfen grnde einspruch bezeichnete eingabe schuldners landgericht berlin februar rechtsbeschwerde behandeln einzig statthafte rechtsmittel angegriffenen beschluss schuldner entsprechender belehrung seitens landgerichts weiterleitung bundesgerichtshof mithin rechtsbeschwerdegericht gebeten rechtsbeschwerde indes schon deshalb unzulssig verwerfen beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt unterzeichnet abs satz zpo rechtsbeschwerde berdies gem inso abs abs nr zpo unzulssig dargelegt inwieweit rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert ausfhrungen schuldners enthalten auseinandersetzung grnden angegriffenen beschlusses betreffen wesentlichen frage anlass bestanden insolvenzantragsverfahren einzuleiten beteiligte vorlufigen insolvenzverwalterin bestellen frage beschluss landgerichts berlin juni lngst rechtskrftig positiv entschieden beteiligte anschlieend vorlufige insolvenzverwalterin ttig geworden steht insolvenzgericht festgesetzte mindestvergtung ganter gehrlein lohmann vill fischer vorinstanzen ag berlin charlottenburg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss notz verkndet mrz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle verfahren wegen vorlufiger amtsenthebung bundesgerichtshof senat fr notarsachen mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter schlick richter galke becker sowie notare dr lintz eule beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats fr notarsachen oberlandesgericht celle november zurckgewiesen antragsteller gerichtskosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegner beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerderechtszug festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwalt beim amts landge richt zugelassen jahr wurde notar amtssitz bestellt verfgung juni enthob antragsgegner antragsteller gesttzt abs nr abs nr bnoto vorlufig amtes notar hiergegen gerichteten antrag antragstellers gerichtliche entscheidung oberlandesgericht be schluss november zurckgewiesen voraussetzungen fr vorlufige amtsenthebung abs nr abs nr alt bnoto seien gegeben sowohl art wirtschaftsfhrung antragstellers wirtschaftlichen verhltnisse interessen rechtsuchenden gefhrdeten antragsteller sinne abs nr hs bnoto vermgensverfall geraten sei knne demgegenber offen bleiben entscheidung wendet sofortige beschwerde antragstellers sache namentlich beanstandet derzeitige vermgenssituation gefahr fr interessen rechtsuchenden begrndet ii zulssige rechtsmittel abs satz bnoto abs brao begrndet voraussetzungen fr vorlufige amtsenthebung antragstellers gem abs nr abs nr bnoto gegeben antragsgegner entscheidung weder gesetzlichen grenzen ermessens berschritten zweck abs nr bnoto entsprechenden weise ausgebt vgl abs satz bnoto wirtschaftlichen verhltnisse antragstellers verbindung art wirtschaftsfhrung interessen rechtsuchenden gefhrdet zerrttung wirtschaftlichen verhltnisse notars interessen rechtsuchenden gefhrdet regelmig anzunehmen zahlungsansprche erheblicher grenordnung bestehen gerichtlich geltend gemacht pfndungs berweisungsbeschlsse erlassen fruchtlose pfndungsversuche unternommen verfahren abgabe eidesstattlichen versicherung gem zpo eingeleitet haftbefehle erzwingung versicherung erlassen worden gilt insbesondere abtragung erheblichen schuldenlast innerhalb berschaubaren zeitraumes erwarten st rspr etwa senat beschlsse november notz juli notz november notz njw rr notz njw rr mrz notz njw oktober notz dnotz schon hinnehmbar brigen wirtschaftsfhrung notars glubiger zwingt wegen berechtigter forderungen zwangsmanahmen ergreifen belang dabei zwangsmanahmen wegen schlechter wirtschaftlicher verhltnisse vermgenslosigkeit berschuldung notars erforderlich senat beschlsse november notz juli notz november notz njw rr oktober notz dnotz derartige umstnde belegen regel abs nr bnoto vorausgesetzte gefhrdung interessen rechtsuchenden verschuldung notars gefhrdet integritt stellt unabhngigkeit frage lsst besorgen fremde vermgensinteressen gebotenen sorgfalt wahrnimmt versuchen dritter amtsfhrung sachwidrig beeinflussen erforderlichen nachdruck entgegentreten senat beschlsse juli notz mrz notz njw darber hinaus begrnden zahlungsschwierigkeiten notars insbesondere gefhrte manahmen zwangsvollstreckung gefahr etwa kostenvorschsse auftragsgem verwendet gar tilgung eigener schulden treuhnderisch anvertraute gelder zurckgreift senat beschlsse juli notz november notz njw rr solch abstrakte gefhrdung interessen rechtsuchenden gengt erforderlich bereits konkreten fall anhaltspunkte ergeben notar knnte aufgrund wirtschaftlichen zwangslage sachwidrigen einflssen amtsfhrung entgegengetreten gar fremdgelder weisungswidrig fr verbraucht senat beschlsse november notz juli notz oktober notz dnotz folgt daraus gefhrdung interessen rechtsuchenden beiden ersten tatbestandsvarianten abs nr bnoto allgemein wirtschaftlichen verhltnissen notars beziehungsweise art wirtschaftsfhrung resultieren whrend dritte tatbestandliche alternative vorschrift demgegenber gerade konkrete amtsttigkeiten notars anknpft amtsenthebungsgrund durchfhrung verwahrungsgeschften bedingte gefhrdung rechtsuchenden normiert senat beschluss juli notz hinzu kommt interessen rechtsuchenden zutun notars ausgebrachte vollstreckungsmanahmen glubiger beeintrchtigt knnen weiteres fallgestaltungen denkbar denen glubiger anvertraute fremdgelder zugriff nehmen knnen bevor notaranderkonto eingezahlt senat beschlsse juli notz oktober notz dnotz mehr gefhrdung interessen rechtsuchenden anzunehmen notar bereits vergangenheit gezeigt treuhnderisch anvertraute fremdgelder entsprechend erteilten weisungen verwaltet vgl abs nr fall bnoto bereit potentiell verwertbares eigenes vermgen zugriff glubiger entziehen grundlage oberlandesgericht getroffenen feststellungen deren richtigkeit antragsteller zweifel zieht brigen akteninhalt belegt antragsgegner mastben voraussetzungen fr vorlufige amtsenthebung abs nr bnoto zutreffend bejaht antragsteller bestehen schadensersatzansprche betrchtlicher hhe eigenen mitteln befriedigen vermag antragsteller geschdigten aufgrund entsprechender treuhandvertrge hhere geldsummen rechtsanwaltskonto berwiesen worden ber magabe treuhandvertrge verfgen gelder dienten sicherheit eigenkapitalnachweis rahmen kreditvermittlungsvertrgen geschdigten fa geschlossen treuhandvertrgen hierfr notwendigen voraussetzungen gegeben wren berwies antragsteller gelder ehemaligen rechtsanwalt notar gelder unterschlug hierdurch entstand geschdigten schaden hhe ursprnglich insgesamt fr antragsteller aufzukommen soweit antragsteller sofortigen beschwerde nunmehr erstmals geltend macht sei magabe treuhandvertrge zulssig gelder ehemaligen rechtsanwalt notar wei terzuleiten steht auflsbaren widerspruch gleichzeitig erhobenen ersatzforderungen berechtigt bezeichnet darber hinaus vertragswidrige verhalten ersatzpflicht antragstellers dadurch belegt vier geschdigten rechtskrftige urteile antragsteller schadensersatzleistung erwirkten nachdem forderungen auergerichtlich befriedigt ge schdigter ber nebst zinsen geschdigter nebst zinsen geschdigter geschdigter ber ber nebst zinsen ber nebst zinsen vier glubiger mussten aufgrund titel zwangsvollstreckungsmanahmen antragsteller wege leiten bevor forderungen geschdigten umfang befriedigte geschdigten vollem je zahlte sowie ratenzahlungsvereinbarungen schloss aufgrund monatliche zahlungen hhe hhe leistet weiterhin besteht ratenzahlungsvereinbarung geschdigten wonach antragsteller verpflichtet ersatzanspruch hhe monatlich leisten weiteren geschdigten denen gegenber einrede verjhrung verzichtet gehen moment gerichtlich antragsteller rechtswirksame stundungen stillhaltevereinbarungen befriedigten glubigern antragsteller trotz entsprechender ankndigungen indessen vorgelegt nachdem herr inhaber firma ersatzforderungen geschdigten insgesamt gezahlt verbleiben danach fllige schadensersatzansprche antragsteller ber nebst zinsen deren teilweisen ausgleich sei geringe weitere monatliche ratenzahlungen antragsteller aufgrund einkommens vermgensverhltnisse lage hierzu oberlandesgericht einzelnen getroffenen feststellungen verwiesen eigenen vorbringen antragstellers sowie vorgelegten unterlagen beruhen ansprche antragsteller absehbarer zeit drit ter seite nennenswertem umfang befriedigt wrden steht erwarten antragsteller mehrfach angekndigten weiteren zahlungen herrn ausgeblieben hinblick erkennbar unserise ge schftsgebaren herrn gescheut vorliegendem verfahren bankbelege ber durchgefhrte berweisungen geschdigten vorlegen lassen mehr rechnen insolvenzmasse ehemaligen rechtsanwalts notars ebenfalls gewicht fallenden zahlungen geschdigten erwarten vertrauensschadensfond notarkammern leistungen pflichtgemem ermessen verpflichtet vgl abs nr bnoto schippel kanzleiter bnoto aufl rdn eintreten abgelehnt berufshaftpflichtversicherung antragstellers lehnt zahlungen ab hierfr schon dezember darauf berufen schadensbegrndenden handlungen deckungsschutz erfassten rein treuhnderischen ttigkeit antragstellers vorgenommen worden brigen haftung ausschlieende wissentliche pflichtverletzungen vorzuwerfen seien gegebenenfalls wann nunmehr erlass angefochtenen entscheidung oberlandesgerichts dezember antragsteller beim landgericht berufshaftpflicht versicherung eingereichte klage erfolg absehbar brigen wrde vollem erfolg wegen vorgesehenen haftungsbeschrnkung offen stehende ersatzforderung deckungslcke mindestens verbleiben antragsteller eigenen mitteln berschaubarer zeit aufzufllen vermag hierbei auflaufenden zinsen bercksichtigt wirtschaftlichen verhltnisse art wirtschaftsfhrung antragstellers stellen daher zusammengefasst folgt dar tragsteller sieht flligen forderungen ber nebst zinsen ausgesetzt eigenen einkommen vermgen nennenswerter weise reduzieren vermag glubigern teilweise gerichtlich anspruch genommen trotz vorliegens rechtskrftiger titel teil zahlungen abschluss ratenzahlungsvereinbarungen erst bereit glubiger wege zwangsvollstreckung vorgingen eintreten dritter fr schulden antragstellers steht erwarten hinreichende bemhungen antragstellers hierzu fehlen obwohl berufshaftpflichtversicherung bereits dezember eintreten fr schadensersatzverpflichtungen antragstellers abgelehnt erst druck vorliegenden verfahrens erlass entscheidung oberlandesgerichts dezember deckungsklage eingereicht stattdessen antragsteller immer ersichtlich unserisen geschftsmann zah lungen vertrsten lassen geschdigten geldern geleistet sollten deren herkunft schon erstem anschein uerst dubios erscheinen interessen rechtsuchenden gefhrdet verschuldung antragstellers stellt integritt amtsfhrung frage notwendigkeit wegen schulden bereits gerichtlich wege zwangsvollstreckung vorgegangen begrndet latente gefahren fr betreuenden vermgensinteressen mandanten oben steht entgegen antragsteller zwei glubiger vergleichsweise niedrige schadensersatzleistungen beanspruchen einleitung zwangsvollstreckung befriedigen vermochte drei weiteren glubigern ratenzahlungsvereinbarungen getroffen offenbar einhlt glubiger aktuell vorgehen stillhalten allein guten willen glubiger verbindlichen vereinbarungen beruht ergeben antragsteller mrz bermittelten telefaxschreiben sowie erkennbar antragsteller berschaubaren zeitraum nennenswerten geschweige vollstndigen tilgung verbindlichkeiten lage knnte jederzeit gerechnet glubiger durchsetzung forderungen vorgehen abstrakten gefahren fr integritt amtsfhrung antragstellers vermgensinteressen mandanten daher weiterhin vorhanden eigene verhalten antragstellers richtung konkretisierung untermauert umstnde verschuldung antragstellers gefhrt stellen eklatantes fehlverhalten zusammenhang erledigung verwahrungsgeschften dar unabhngig davon hierbei anwaltliches notarielles verwahrungsgeschft handelte vgl abs bnoto liegt danach mehr nahe antragsteller amtsenthebungsgrund abs nr fall bnoto vorliegt konkrete gefhrdung interessen rechtsuchenden impliziert antragsgegner vorlufige amtsenthebung antragstellers tatbestandsalternative gesttzt ndert bercksichtigungsfhigkeit vorgnge gefahreinschtzung hinzu kommt antragsteller geltendmachung gerichteten schadensersatzforderungen hlftigen miteigentumsanteile zwei immobilien zumindest potentiell teilweisen befriedigung glubiger htten dienen knnen ehefrau bertragen zeigt bereit interessen ehemaligen mandanten jetzigen glubiger eigenen interessen nachzuordnen unbercksichtigt bleiben darf letztlich antragsteller verfahren oberlandesgericht hinein angebliche zahlungsbereitschaft entlastung feld fhren suchte obwohl allein schon aufgrund vorlage entsprechender schreiben aktenkundig gemachten verhaltens herrn hchst dubiosen praktiken verborgen geblieben konnten wirft zustzlich negatives licht integritt antragstellers alledem senat offen lassen antragsteller zustzlich amtsenthebungsgrund vermgensverfalls abs nr bnoto vorliegt antragsgegner verfgung juni angenommen aufgrund aufgezeigten umstnde manahmen vorlufige amtsenthebung erkennbar gefhrdung interessen rechtsuchenden gleicher weise ausschlieen knnten antragsteller geringerem mae belasten wrden lsst daher ermessensfehler antragsgegners erkennen manahme angeordnet entspricht zweck abs nr bnoto schlick galke lintz vorinstanz olg celle entscheidung not becker eule'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen richter bundesgerichtshof dr mutzbauer vorsitzender richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof prof dr schmitt dr quentin reiter beisitzende richter bundesanwltin verhandlung staatsanwltin verkndung vertreterinnen bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt nebenklgervertreter justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts detmold november unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels hierdurch nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung sexueller ntigung jeweils tateinheit vorstzlicher krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen sachlichen rechts rechtsmittel erfolg feststellungen stellte angeklagte april verlauf streites sofa sitzende ehefrau packte schultern drckte rckenlage geschlechtsverkehr vollziehen nachdem angeklagten zunchst gelungen wehrenden geschdigten schlafanzughose auszuziehen versetzte mehrere faustschlge gesicht kinn rippen geschdigte daraufhin gegenwehr aufgab zog angeklagte schlafanzughose unten vollzog geschlechtsverkehr weiteren auseinandersetzung mai whrend zeugin gelang camcorder einzuschalten spter beweisstck stie angeklagte ehefrau couch drckte mund luftnot bekam geschdigte wohnung fliehen brachte angeklagte boden setzte hielt hartem griff handgelenken fest sodann entblte erigierten penis fhrte hand schreienden geschdigten geschlechtsteil heran hand hielt fest umklammert nachdem geschdigte masturbierende bewegungen penis angeklagten vorgenommen ausweg sah forderte angeklagte durchfhrung oralverkehrs rutschte becken richtung kopfes geschdigten gelang angeklagten sto knie gleichgewicht bringen wegzulaufen angeklagte zwischenzeitlich samenerguss gehabt setzte warf sofa anschlieend kam rangelei angeklagte geschdigten boxhiebe ohrfeigen versetzte nachdem erneut gelungen geschdigte setzen wischte penis gesicht ab beschmierte sperma aufgrund tat erlitt geschdigte verschiedene prellungen blutergsse ii verfahrensrgen erfolg rge angeklagten landgericht abs abs abs stpo art abs mrk verstoen hauptverhandlung amts wegen ausgesetzt zumindest brochen obwohl vorbereitung verteidigung angeklagten geboten sei zulssig erhoben wre unbegrndet vorbringen revision wurde angeklagte ersten hauptverhandlungstag september wahlverteidiger rechtsanwalt vertreten nachdem angaben sache ge macht vernahm gericht nebenklgerin fnf weitere zeugen zweiten verhandlungstag oktober angeklagte ebenfalls rechtsanwalt erschienen wurden vier weitere zeugen vernommen abschriften mitteilungen anrufbeantworter verlesen tonbandaufnahme camcorders angehrt anschluss verlesung abschriften machte nebenklgerin weitere angaben sache rechtsanwalt stellte mehrere beweisantrge verlas anhrung tonbandaufnahme anlage protokoll genommene erklrung danach wurde hauptverhandlung unterbrochen termin fortsetzung hauptverhandlung oktober uhr bestimmt oktober zeigte rechtsanwalt gericht uhr mandat niedergelegt angeklagte erschien uhr verteidiger gericht erklrte lage sei wahlverteidiger geforderte honorar aufzubringen uhr stellte angeklagten gericht verstndigte rechtsanwalt nahm einsicht akte zusammenhang erklrte rechtsanwalt angeklagten berlegen msse verteidigung krze zeit vorbereiten knne weitere verzgerung wiederholung verfahrens entstehen wrde knne kaum interesse angeklagten liegen wurde hauptverhandlung uhr fortgesetzt rechtsanwalt fr angeklagten pflichtverteidiger bestellt antrag aussetzung unterbrechung hauptverhandlung wurde gestellt folge vernahm gericht uhr vier zeugen danach wurde hauptverhandlung unterbrochen termin fortsetzung november bestimmt hauptverhandlungstermin november vernahm gericht drei weitere zeugen anschlieend verlas rechtsanwalt beweisantrag nebenklgerin erstattete strafanzeige nachdem gericht mitschrift tonaufzeichnung camcorders verlesen wurde nebenklgerin nochmals vernommen beweisaufnahme geschlossen vertreter staatsanwaltschaft nebenklgervertreter verteidiger hielten schlussvortrge abschlieenden erklrung angeklagten wurde sitzung uhr unterbrochen uhr urteilsverkndung fortgesetzt ansicht revision landgericht frsorgepflicht verletzt hauptverhandlung verteidigerwechsel amts wegen ausgesetzt zumindest unterbrochen sei rechtsanwalt ber inhalt bisherigen aussagen beteilig te unterrichtet worden wobei unterrichtung angeklagten erfolgte revisionsbegrndung rechtsanwalt sei wiederholung wesentlichen teile hauptverhandlung erfolgt landgericht nebenklgerin verteidigerwechsel lediglich ergnzend vernommen vorbringen entspricht anforderungen abs satz stpo danach beschwerdefhrer verletzung verfahrensrechts geltend mangel enthaltenden tatsachen angeben vollstndig genau geschehen revisionsgericht aufgrund rechtfertigungsschrift prfen verfahrensfehler vorliegt behaupteten tatsachen bewiesen bgh urteil november str nstz urteil februar str bghst darstellung prozessualen geschehens unvollstndig einzelnen mitgeteilt wem wann umfang neue verteidiger ber inhalt bisherigen aussagen unterrichtet worden erforderlich frage aussetzung unterbrechung hauptverhandlung geboten beurteilt feststeht informationen ber bisherigen verfahrensgang neuen verteidiger verfgung standen bedurfte nherer angaben zeitpunkt inhalt erfolgten unterrichtung person unterrichtenden daraus schlsse vollstndigkeit zuverlssigkeit bermittelten informationen gezogen knnen revisionshauptverhandlung wahlverteidiger erhobene einwand sei gehendes vorbringen mglich erst revisionsinstanz beauftragt worden sei mandant ber nheren informationen verfgt fhrt ergebnis umstnden htte wahlverteidiger beigeordneten pflichtverteidiger erkundigungen einholen knnen mssen geltend gemachten verfahrensmangel ausreichend tatsachen belegen vgl bverfg beschluss september bvr bgh beschluss november str nstz rge wre begrndet aa abs stpo gericht amts wegen antrag hauptverhandlung auszusetzen falls infolge vernderten sachlage gengenden vorbereitung verteidigung angemessen erscheint verfahrensvorgnge knnen vernderte sachlage sinne abs stpo herbeifhren geeignet fhigkeit angeklagten sachgerechten verteidigung beschrnken wechsel verteidigers whrend laufenden hauptverhandlung verfahrensvorgang schafft vernderte sachlage neue verteidiger sogleich stelle frheren tritt bgh beschluss februar str njw urteil oktober str vrs vgl beschluss juni str nstz urteil juni str njw urteil juni str njw kommt verteidigerwechsel abs satz stpo neuer pflichtverteidiger bestellt abs stpo abs stpo verdrngt bestimmung ergnzende abschlieende regelung fr fallgestaltung enthlt bgh urteil juni str njw urteil juli str jr vernderte sachlage abs stpo ausbung prozessualen frsorgepflicht aussetzung hauptverhandlung reagieren steht pflichtgem auszubenden ermessen gerichts hngt einzelfall ab bgh beschluss juni str nstz rr beschluss februar str njw urteil juni str njw anstelle aussetzung verteidigerwechsel ausreichend wichtige verfahrensabschnitte wiederholen neuen verteidiger gelegenheit geben umfassendes eigenes urteil beweisergebnis bgh urteil oktober str vrs vgl beschluss februar str njw bb hiervon ausgehend bestand notwendigkeit hauptverhandlung amts wegen auszusetzen unterbrechen nachdem weder verteidiger angeklagten beantragt angeregt worden abs satz stpo neu bestellter verteidiger unabhngiges organ rechtspflege grundstzlich beurteilen fr erfllung aufgabe hinreichend vorbereitet bgh beschlsse juni str nstz juni str bghr stpo abs verteidigung angemessene urteil november str wistra hlt verbleibende vorbereitungszeit fr ausreichend antrag abs stpo unterbrechung aussetzung hauptverhandlung erzwingen geschehen gericht ber frage frsorgepflicht aussetzung hauptverhandlung abs stpo gebietet unabhngig antrgen erklrungen beteiligten entscheiden kommt entscheidung einschtzung neu bestellten verteidigers prozessverhalten ma gebliche bedeutung stellt neue verteidiger fhigkeit sachgerechter verteidigung frage vielmehr hauptverhandlung zeitliche verzgerung fortsetzen gibt angeklagte erkennen mehr zeit vorbereitung verteidigung bentigt gericht regel berufen auffassung angemessenen vorbereitungszeit verteidiger durchzusetzen angestrebte prozessuale manahmen treffen vgl bgh beschluss juni str nstz urteil november str mdr urteil juni str njw fall liegt revisionsvorbringen ergibt entscheidung neuen verteidigers abs stpo vorzugehen aussetzungsantrag stellen erwgung geleitet gegebenen umstnden interessen angeklagten eher entspricht bereits begonnene hauptverhandlung durchgang ende bringen angeklagte mitgeteilten abwgung widersprochen seinerseits aussetzungs unterbrechungsantrag gestellt sachlage landgericht gehalten amts wegen aussetzung unterbrechung hauptverhandlung anzuordnen prozessverhalten angeklagten verteidigers entnehmende einschtzung sachund rechtslage evident interessenwidrig dargestellt htte manahmen effektive verteidigung art abs mrk gesichtspunkt mehr gewhrleistet wre vgl bgh urteil oktober str vrs jedoch fall anklagevorwrfen lagen bersichtliche lebenssachverhalte zugrunde zentrales beweismittel angaben nebenklgerin verteidigerwechsel nochmals vernommen wurde zeitpunkt neue verteidiger tage zeit fall einzuarbeiten erteilten informationen bisherigen angaben sowie brigen beweisergebnis auszuwerten gegebenenfalls ergnzen revision trgt erneuten vernehmung nebenklgerin fragen vorhalte verteidigers zurckgewiesen worden umstand verteidiger lage sah nebenklgerin strafanzeige erstatten anzeige deren nochmaliger vernehmung hauptverhandlung verlesen lsst erkennen bisherigen angaben nebenklgerin entgegenzutreten vermochte schlielich wurde belastendes beweismittel herangezogene audioaufzeichnung verlesung verschriftlichung zweites mal gegenstand hauptverhandlung gemacht rge landgericht bestellung rechtsanwalt pflichtverteidiger abs stpo verstoen begrndet auswahl pflichtverteidigers abs stpo ermessens rechtsfehlerhaft ausgewhlte verteidiger nachvollziehbaren grnden vertrauen angeklagten geniet objektiv gewhr fr sachgerechte verteidigung bietet bgh urteil dezember str njw vgl beschluss september str nstz pfeiffer miebach vertrauensmangel angeklagten behauptet umstand vormalige wahlverteidiger rechtsanwalt prozessstoff besser vertraut belegt mandats niederlegung pflichtverteidiger bestellte rechtsanwalt fr fhrung bernommenen verteidigung objektiv ungeeignet revisionsgrund nr stpo liegt schon deshalb angeklagte zeitpunkt verteidiger mangelnde vorbereitung anwesenden verteidigers rge gesttzt bgh urteil november str nstz rge landgericht entgegen abs stpo oktober gestellten beweisantrag einvernahme zeugin weder erledigt verbeschieden deckt rechtsfehler antrag einvernahme zeugin beweisantrag sinne abs satz stpo zeugin angabe namens wohnortes kln bezeichnet worden eindeutige ermittlung genauen anschrift weiteren antrag enthaltenen angaben mglich bgh urteil dezember str bghst dementsprechend vorsitzende verteidiger darauf hingewiesen zeugin geladen anschrift bekannt revision herangezogenen rechtsanwaltsschreiben august wurde frau vollstndiger anschrift namen bezeichnet antrag oktober enthielt weder hinweis schreiben information benannte person frher namen fhrte nunmehr benannte zeugin handelte umstnden drngte ladung zeugin gericht rge landgericht verlesung protokolls nebenklgerin heimlich gefertigten audioaufzeichnung art abs satz art abs gg stgb abzuleitendes beweisverbot verstoen zulssig erhoben abs satz stpo revisionsvorbringen angeklagten lsst unerwhnt verlesenen protokoll zugrunde liegende audioaufzeichnung bereits zweiten hauptverhandlungstag angehrt wurde damalige wahlverteidiger erklrung verlesen entscheidung frage strafprozess audioaufzeichnung beweiszwecken gebrauch gemacht darf privatperson einverstndnis angeklagten gefertigt worden hngt abwgung ffentlichen interesses vollstndigen wahrheitsermittlung einerseits schutzwrdigen interesse angeklagten nichtverwertung verletzung persnlichkeitsrechts hergestellten audioaufzeichnung andererseits ab bgh urteil april str bghst urteil juli str bghst fr abwgung wesentlicher bedeutung audioaufzeichnung bereits form gegenstand hauptverhandlung gemacht worden angeklagte gestellt beides wre deshalb mitzuteilen iii sachrge erfolg beweiswrdigung landgerichts lsst rechtsfehler erkennen landgericht berzeugung schuld angeklagten angaben mehrfach vernommenen nebenklgerin mehrere dere beweismittel gesttzt aussage aussage konstellation lag daher vgl bgh urteil mrz str nstz urteil mai str nstz rr maier nstz mwn entwicklungsgeschichte aussage wurde zusammenhang feststellungen angaben zeugin se errtert darber hinausgehenden darstellung angaben nebenklgerin bedurfte entgegen auffassung revision magebliche aussageinhalt hierauf gesttzten umfangreichen feststellungen ergibt revision strafzumessung vorgebrachten einwendungen zeigen zuschrift generalbundesanwalts april angefhrten grnden rechtsfehler mutzbauer roggenbuck quentin schmitt reiter'],['Soon']] [['nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stgb abs abs satz gvg mrk art abs satz art abs satz ergibt fr maregel unterbringung sicherungsverwahrung europischen konvention schutze menschenrechte grundfreiheiten auslegung europischen gerichtshof fr menschenrechte rckwirkung generell hindernde bestimmung sinne abs stgb anfrage gvg fall zulssiger rckwirkender anwendung abs satz stgb einschrnkend dahin auszulegen unterbringung sicherungsverwahrung zehnjhrigem vollzug fr erledigt erklren sofern hochgradige gefahr schwerster gewaltund sexualverbrechen konkreten umstnden person verhalten untergebrachten abzuleiten bgh beschluss november str str str lg stuttgart celle koblenz str str str bundesgerichtshof beschluss november maregelvollstreckungssachen str str str strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen vorlegungsverfahren gemeinsamen entscheidung verbunden senat beabsichtigt entscheiden europischen konvention schutze menschenrechte grundfreiheiten auslegung europischen gerichtshof fr menschenrechte ergibt fr maregel unterbringung sicherungsverwahrung rckwirkung generell hindernde bestimmung sinne abs stgb senat fragt beim strafsenat entgegenstehender rechtsprechung festgehalten strafsenaten rechtsauffassung zugestimmt erledigung verfahrens gvg akten vorlegenden oberlandesgerichte fortfhrung abs satz abs satz abs stgb gebotenen berprfungen zurckgegeben verbundenen vorlegungsverfahren abs nr gvg betreffen frage fortgeltung januar gltigen hchstdauer unterbringung sicherungsverwahrung zehn jahren abs satz stgb altfllen senat darber entscheiden urteil europischen gerichtshofs fr menschenrechte dezember deutschland individualbeschwerde nr eugrz deutschen gerichte zwingt fllen denen erstmalige unterbringung verurteilten sicherungsverwahrung wegen taten angeordnet wurde inkrafttreten gesetzes bekmpfung sexualdelikten schweren straftaten januar bgbl begangen worden maregel zehnjhrigem vollzug fr erledigt erklren vorlegenden oberlandesgerichte stuttgart celle koblenz mchten bereits vorangegangenen entscheidungen olg stuttgart justiz olg celle nstz rr olg koblenz jr vgl olg nrnberg nstz jeweils fllen ber zehn jahre hinaus vollstreckter sicherungsverwahrung sofortige beschwerden untergebrachten fortdauerbeschlsse zustndigen landgerichte verwerfen vertreten auffassung zugrundelegung ausfhrungen europischen gerichtshofs fr menschenrechte erledigterklrung unterbringung sicherungsverwahrung altfllen vollzug zehn jahren trotz fortbestehender gefhrlichkeit verurteilten geboten sei vielmehr richte entscheidung ber fortdauer sicherungsverwahrung allein gegenwrtigen regelung abs satz stgb beabsichtigten entscheidung sehen jedoch beschlsse oberlandesgerichte olg frankfurt nstz nstz rr olg hamm strr olg karlsruhe justiz nstz rr schlholstolg schlha gehindert deshalb jeweilige sache entscheidung rechtsfrage gem abs nr abs nr gvg bundesgerichtshof vorgelegt senat liegen zwlf weitere gleichgelagerte vorlegungsverfahren mchte drei gemeinsamen entscheidung verbundenen verfahren ergebnis bereinstimmung antrgen generalbundesanwalts grundstzlich sinne vorlegenden oberlandesgerichte entscheiden sieht daran jedoch bindende rechtsprechung strafsenats bundesgerichtshofs gehindert darber hinaus sieht senat aufgeworfenen frage grundstzlicher bedeutung abs gvg beschluss oberlandesgerichts stuttgart august vorlegungsverfahren str urteil landgerichts stuttgart september anlassurteil wurde wiederholt wegen schwerster sexualdelikte vorbestrafte wegen vergewaltigung tateinheit sexu eller ntigung freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt verbunden anordnung sicherungsverwahrung vollstndiger verbung strafe sicherungsverwahrung nunmehr bereits ber jahre vollzogen angefochtenen beschluss mrz landgericht heilbronn letztmals fortdauer sicherungsverwahrung angeordnet sachverstndig beraten oberlandesgericht berzeugung gelangt mittlerweile jahre alte verurteilte weiterhin wegen hanges begehung erheblicher straftaten opfer seelisch krperlich schwer geschdigt gefhrlich sei sei histrionisch dissoziale persnlichkeit mangel empa thie deutliche andauernde verantwortungslosigkeit missachtung sozialer normen niedrige schwelle fr aggressives gewaltttiges handeln sowie oberflchliche affektivitt egozentrik manipulatives verhalten befriedigung eigener bedrfnisse aufweise persnlichkeitsstruktur sei normale ma bersteigendes geltungs durchsetzungsbedrfnis sowie bedrfnis gekennzeichnet berlegenheit demonstrieren bisherige strafbare vorleben verurteilten beruhe persnlichkeitsstruktur vordergrund taten demonstration macht gestanden eigentlichen sexuellen antrieb berwogen liegen folgende tatschliche befunde zugrunde nachdem verurteilte bereits wegen versuchter notzucht verurteilt worden verbte begehung anlasstat zeit zweimal whrend laufender strafaussetzungen zwei monate lngerer untersuchungshaft insgesamt vier schwere sexualstraftaten zeichneten brutales bedingungslose durchsetzung eigenen willens gerichtetes vorgehen menschenverachtende behandlung opfer jahre alten opfer vergewaltigte mehrfach verschiedene weise entwrdigenden begleitumstnden fllen mittterschaft wortfhrer reihenfolge zeit art erzwungenen geschlechtsverkehrs anordnete nahezu fllen versetzte opfer wrgen zupacken hals verbunden entsprechenden drohungen todesangst whrend vollzugs sicherungsverwahrung verbte mehrere teil bewaffnete angriffe vollzugsbedienstete weiterhin zahlreiche ernstzunehmende bedrohungen vollzugs justizpersonal aktenkundig hinweisen anschriften ehepartner vorgeblichem wissen aufenthalt kinder bedrohten personen verknpft letztmalig drohte juni zelle bereits zuvor geschehen brand stecken bezeichnete tickende atombombe verurteilte lehnt nahezu therapeutische behandlung ab unterhlt auenkontakte lockerungsmanahmen begleitete wanderungen stadtausfhrungen ebenso verweigert beratungsgesprche bewhrungshilfe teilnahme sozialen training bereitschaft sozialbetreuung heilbronn fall entlassung unterkunft hilfe bewltigung tglichen lebens verfgung stellen ablehnend reagiert beschluss oberlandesgerichts celle september vorlegungsverfahren str urteil landgerichts braunschweig juli anlassurteil wurde wegen sexuellen missbrauchs kindern drei fllen davon zwei fllen tateinheit sexueller ntigung fall tateinheit gefhrlicher krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe zehn jahren verurteilt verbunden anordnung sicherungsverwahrung angefochtenen beschluss mai landgericht lneburg erstmals fortdauer sicherungsverwahrung ber zehn jahre hinaus angeordnet berzeugung verurteilte hang begehung einschlgiger schwerer straftaten aufweise begrndet oberlandesgericht folgenden umstnden anfang kam ersten sexualstraftat verurteilten versucht zwei jahre alte jungen anal vergewaltigen nachdem zuvor bedroht gefesselt juli zwang zwei jhrige jungen glied samenerguss reiben whrend geschlechtsteilen opfer manipulierte etwa monat spter ver senkte jhrigen jugendlichen aufgrund zuvor rahmen ttlichen auseinandersetzung erlittenen sturzes fr tot hielt teich etwa jahr verbung deswegen verhngten jugendstrafe zwang jahre alten jungen oral analverkehr wenige tage entlassung verhngten strafhaft zwang arbeitskollegen vorhalt messers oralverkehr anlassverurteilung liegen zugrunde vornahme oralverkehrs sowie versuch analverkehrs elfjhrigen jungen mehrfache vorhalt messers fesselung erzwungene anal oralverkehr zwei jhrigen jungen sowie ebenfalls vorhalt messers fesselung erzwungene oral analverkehr weiteren elfjhrigen jungen berdies schnittverletzung hals lebensgefhrlich verletzt wurde straftaten auffassung oberlandesgerichts ausdruck letztmalig mai sachverstndig besttigten schweren persnlichkeitsstrung sadistisch ausgerichteter sexualdeviation mittlerweile jahre alten verurteilten bisherige therapeutische interventionsversuche verliefen ergebnislos teilnahme gruppentherapeutischen sitzungen brach verurteilte ab kontakt teilnehmern ertragen knnen seither zeigte bereitschaft therapiemanahmen aufenthalt sozialtherapeutischen abteilung justizvollzugsanstalt hannover wurde jahr wegen mangelnder aufgeschlossenheit therapie abgebrochen beschluss oberlandesgerichts koblenz september vorlegungsverfahren str beging jahren insgesamt sechs schwere smtlich frauen gerichtete gewaltverbrechen darunter sexualverbrechen wurde wegen schweren raubes tateinheit ruberischem angriff kraftfahrer zwei fllen wegen vergewaltigung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt nacht kurzem zeitlichem abstand zwei prostituierte fahrzeug gelockt autobahnparkplatz vorhalt dolches ausgeraubt frauen ferner drohung schusswaffe geschlechtsverkehr gezwungen anfang dezember setzte haus arbeitskollegin brand annherungsversuch abgewiesen wobei sieben menschen haus aufhielten wegen schwerer brandstiftung wurde freiheitsstrafe jahr verurteilt landgericht zweibrcken wurde juni anlassurteil wegen vergewaltigung tateinheit sexueller ntigung zwei fllen davon fall weiterer tateinheit gefhrlicher krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt verbunden anordnung sicherungsverwahrung stndiger bedrohung messer junge mutter deren wohnung mehrmals geschlechtsverkehr gezwungen messer deren geschlechtsteil manipuliert gezwungen oralverkehr auszuben notdurft verrichten manuell befriedigen wobei ejakulat gesicht spritzte nachdem frau gefesselt geknebelt versuchte analverkehr durchzufhren drohung vier monate alten sugling umzubringen falls geschdigte polizei wende lie schlielich ab tag spter verschaffte erneut zutritt wohnung zwang abermals vorhalt messers mehrfach geschlechtsverkehr ntigte vllig verstrte erschpfte frau zwlf tabletten starken beruhigungsmittels bier einzunehmen geschdigte geriet hierdurch dmmerzustand wurde nachts darauf hilfloser lage wohnung aufgefunden folgetag verschaffte verurteilte zutritt wohnung jhrigen nachbarin eltern stach schraubenzieher wrgte junge frau stie zwei finger augen zwang oralverkehr beischlaf whrend erneut einstach drohte schraubenzieher scheide stoen geschdigte erlitt zahlreiche schwere verletzungen massiv traumatisiert seit jahren sicherungsverwahrung vollzogen mai erlitt verurteilte akuten vorderwandinfarkt leidet knieund hftarthrose aufgrund gehsttzen benutzt zuletzt landgericht koblenz angefochtenen beschluss februar weiteren vollzug maregel angeordnet oberlandesgericht nimmt eingehender prfung fortbestehenden hang verurteilten begehung einschlgiger schwerer straftaten nherer aufklrung physischen gesundheitszustands jahre alten verurteilten gelangt berzeugung trotz gesundheitlichen einschrnkungen massivem fremdaggressivem verhalten begehung sexualstraftaten krperlich lage zeigt plausible mgliche verbrechensszenarien sachverstndig beraten kommt ergebnis strafbaren verhalten verurteilten kombinierte persnlichkeitsstrung zugrunde liegt geringe frustrationstoleranz gesteigerte impulsivitt bedingt vollzug abmilderung erfahren verurteilte bisher jeglichem therapeutischen zugang verschlossen begonnene therapien entweder eingestellt mussten abgebrochen ffnete derzeit lehnt therapieangebot ab sieht therapiebedarf anlasstaten zeigt oberflchliche verleugnungs verdrngungstendenzen hinsichtlich sexualverhaltens gibt etwa wchentlich samenerguss onanieren wolle geschlechtsverkehr erwachsenen frau ausfhren phantasie vorstelle falls erektion ausreiche viagra nehmen gefahr erneuter schwerster sexualstraftaten hlt oberlandesgericht fr auerordentlich hoch ttungsdelikt liege verurteilte letzten anlasstat ttungsphantasien ausgelebt bereich wahrscheinlichen ii rechtsansicht vorlegenden oberlandesgerichte trotz urteils europischen gerichtshofs fr menschenrechte entscheidung ber fortdauer sicherungsverwahrung ber zehn jahre hinaus altfllen allein gegenwrtigen regelung abs satz stgb richte unvereinbar bindenden rechtsprechung strafsenats bundesgerichtshofs beschluss mai str nstz gesetz bekmpfung sexualdelikten schweren straftaten januar bgbl gesetzgeber strafrechtsreformgesetz juli bgbl eingefhrte strikte hchstdauer ersten unterbringung sicherungsverwahrung zehn jahren abs satz stgb aufgehoben unbefristete vollstreckung maregel ermglicht jedoch abs satz stgb genannten engeren voraussetzungen zeitlichen geltungsbereich vorschrift bestimmt allgemeine regelung abs stgb fr maregeln besserung sicherung zeit entscheidung geltende recht anzuwenden soweit gesetzlich bestimmt abs satz stgb daher grundstzlich altflle anwendbar bverfge fr anwendungsbereich nachtrglichen sicherungsverwahrung gem abs stgb sieht strafsenat aao art abs satz mrk auslegung europischen gerichtshof fr menschenrechte anderweitige gesetzliche bestimmung sinne abs stgb ebenso grabenwarter jz gaede hrrs ff anwendung abs stgb altflle ausschliee urteil europischen gerichtshofs fr menschenrechte dezember eugrz sicherungsverwahrung ungeachtet einordnung deutschen recht maregel besserung sicherung sinne europischen menschenrechtskonvention strafe qualifizieren fr rckwirkungsverbot art abs satz mrk gilt rdn gerichtshof begrndet sicherungsverwahrung freiheitsstrafe freiheitsentziehung verbunden sei deutschland wesentlichen unterschiede vollzug freiheitsstrafe sicherungsverwahrung gebe aao rdn strafsenat legt zugrunde entscheidungen europischen gerichtshofs fr menschenrechte ungeachtet einzelfall beschrnkten bindungswirkung vgl art abs mrk sowie hierzu gollwitzer lwe rosenberg stpo aufl mrk verfahren rdn auslegung innerdeutschen rechts bercksichtigen fhre ausschluss rckwirkender anwendung handele sicherungsverwahrung innerdeutschem recht maregel besserung sicherung fr abs stgb grundstzlich recht zeitpunkt entscheidung gelte abs stgb schreibe mageblichkeit geltenden rechts jedoch gesetzlich bestimmt sei derartige bestimmung stelle art abs satz mrk auslegung europischen gerichtshof fr menschenrechte dar bgh aao trifft auffassung strafsenats vorlegungsfrage zwingend dahingehend beantworten art abs satz mrk anwendung abs satz stgb beurteilenden altflle ausschliet jeweiligen tatzeitpunkt geltenden recht dauer vollzugs sicherungsverwahrung zehn jahre begrenzt verurteilten wren somit ungeachtet fortdauernder gefhrlichkeit fristablauf freizulassen frage rckwirkungsverbots rahmen abs satz stgb beantwortet rahmen fr entscheidung strafsenats magebenden abs stgb vgl olg karlsruhe nstz rr iii senat indessen bereinstimmung antrag generalbundesanwalts meinung auslegung abs stgb sinne zwingende rechtsgrnde entgegenstehen europische konvention schutze menschenrechte grundfreiheiten wurde vlkerrechtlicher vertrag bundesgesetzgeber deutsche recht transformiert innerhalb deutschen rechtsordnung kommt regelungen konvention rang einfachen bundesrechts konvention interpretation nationalen rechts rahmen methodisch vertretbarer auslegung beachten anzuwenden bverfge dabei entscheidungen europischen gerichtshofs fr menschenrechte bercksichtigen aktuellen entwicklungsstand konvention widerspiegeln bverfge aao zeigt entscheidung gerichtshofs vorliegend ber entschiedenen einzelfall hinaus strukturelle mngel nationalen rechts gebietet verpflichtung innerstaatlicher beachtung konvention ungeachtet beschrnkten bindungswirkung art abs mrk konventionskonforme ausgestaltung nationalen rechts gollwitzer aao rdn ermangelung abs bverfgg entsprechenden vorschrift wonach verfassungsorgane bundes lnder sowie gerichte behrden entscheidungen bundesverfassungsgerichts gebunden gehrt bindung gesetz recht gewhrleistungen konvention ausformung rechtsprechung gerichtshofs bercksichtigen bverfge aao stellenwert europischen menschenrechtskonvention lediglich einfaches bundesrecht folgt indes verpflichtung deutscher gerichte vorrangiger konventionskonformer auslegung flle vorhandener auslegungs abwgungsspielrume beschrnkt bverfge aao zulssigkeit konventionskonformer auslegung endet grnden gesetzesbindung gerichte gegenteilige wille nationalen gesetzgebers deutlich erkennbar bgh nstz verffentlichung bghst bestimmt giegerich grote marauhn hrsg emrk gg konkordanzkommentar europischen deutschen grundrechtsschutz kap rdn radtke nstz ff europische menschenrechtskonvention erffnet gerichten verwerfungskompetenz fr eindeutig entgegenstehende gesetze deren unvereinbarkeit grundgesetz art abs gg besteht vorlegungsmglichkeit fllen allein gesetzgeber aufgerufen verletzung konvention infolge anwendung eindeutiger gesetzlicher regelungen deren abnderung beseitigen grundstzen art abs satz mrk resultierende rckwirkungsverbot abweichende gesetzliche bestimmung sinne abs stgb angesehen grundstzlich davon auszugehen gesetzgeber vlkerrechtlichen verpflichtungen abweichen verletzung verpflichtungen ermglichen bverfge gesetzgeber jedoch unmissverstndlich gebot ausdruck gebracht betroffenen gefhrlichen verurteilten freiheit entlassen interpretation abs stgb sinne fr sicherungsverwahrung rckwirkende anwendung mglich wrde genannten bestimmungen enthaltenen eindeutigen willen gesetzgebers getragenen normbefehl teilweise ganz aushhlen vgl radtke aao liefe strafgerichten bercksichtigung europischen menschenrechtskonvention rechtsprechung bundesverfassungsgerichts zustehendes normverwerfungsrecht hinaus gesetzgeber konvention resultierenden vlkerrechtlichen verpflichtungen namentlich art abs satz mrk ausnahmevorschrift sinne abs stgb verstanden prfungsmastab frage bereinstimmung norm konvention herangezogen gesetzesmaterialien entnehmen beratungen strafrechtsreformgesetz ausdrcklich verhltnis beiden regelungen befasst bereits seinerzeit erhobene bedenken grundstzliche ausnahme maregeln rckwirkungsverbot art abs satz mrk verstoe unbegrndet zurckgewiesen bt drucks iv besondere vorschriften fr zeitliche geltung maregeln wrden namentlich fr zeit inkrafttretens neuen strafrechts erforderlich einfhrungsgesetz daher einzelnen regeln umfange neuerungen maregelrecht entwurfs zurckwirkten bt drucks iv aao wendung gesetzlich bestimmt solle darauf hingewiesen rechtsanwendung mglichkeit besonderer regelungen achten sei btdrucks iv aao entspricht strafrechtlichen schrifttum vertretene meinung abs stgb fr ausnahme regel anwendung entscheidungszeitpunkt geltenden rechts ausdrckliche normierungen gesetzgebers verlangt vgl schmitz mnchkommstgb rdn anwendungsbereich abs satz stgb gesetzgeber besondere gesetzliche anordnung sinne abs stgb fr altflle getroffen gegenteil bestimmte art abs egstgb fassung januar ausdrcklich rckwirkende anwendung flle denen anlasstat inkrafttreten gesetzesnovelle begangen worden streichung vorschrift wirkung juli bgbl abweichende gesetzgeberische wertung abgeleitet erfolgte deswegen art abs egstgb hintergrund entscheidungen bundesverfassungsgerichts februar bvr bverfge februar bvr bverfge verzichtbar erschien bt drucks ebenso zweifelsfrei gesetzgeberische wille fr rckwirkung bereich nachtrglichen sicherungsverwahrung stgb norm wurde billigung bundesverfassungsgerichts bverfge sptere entsprechende anwendungen all varianten unbeanstandet gelassen bverfg kammer nstz njw nstz gerade fr flle geschaffen denen tatbegehung nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung vorgesehen weitgehend fr flle denen nachtrgliche anordnung formelle voraussetzungen sicherungsverwahrung anknpfte tatbegehung galten bundesgerichtshof ersichtlich einklang willen gesetzgebers berufung rechtsprechung bundesverfassungsgerichts insoweit rckwirkende anwendung stgb wiederholt gebilligt vgl bghst ff zusammenhang wre brigen gangbarer ber abs stgb art abs satz mrk rckwirkung regelungen verhindern denen neuflle umfassend ausschluss rckwirkender anwendung sinnvoller wendungsbereich verbliebe interpretation wrde sinnwidrigen ergebnis fhren lediglich reine altfallregelung abs satz stgb bestand msste vgl bgh nstz obgleich rckwirkungsverbot art abs satz mrk insgesamt deutlichsten widerstreitet art abs satz lit mrk verletzung europische gerichtshof fr menschenrechte aao konventionsversto rckwirkender anwendung abs satz stgb gleichfalls sttzt ausreichender kausalzusammenhang verurteilung beschwerdefhrers fortdauernden freiheitsentzug fehle rdn folgt dabei dahingestellt bleiben art abs satz mrk berhaupt abs stgb vorausge setzte zeitliche begrenzung fr anordnung strafrechtlicher rechtsfolgen ableiten lsst jedenfalls stnde bercksichtigung rahmen abs stgb ebenso art abs satz mrk dargelegte eindeutige gesetzeslage entgegen angesichts fehlt fr schrifttum vorgeschlagene vgl grabenwarter aao anwendung abs stgb grundlage senat beabsichtigt daher tragend entscheiden europischen konvention schutze menschenrechte grundfreiheiten fr maregel unterbringung sicherungsverwahrung rckwirkung hindernde bestimmung sinne abs stgb ergibt iv blick urteil europischen gerichtshofs fr menschenrechte abs satz stgb falle rckwirkender anwendung allerdings einschrnkend auszulegen entscheidung abs satz stgb folgeentscheidungen erfordert verhltnismigkeitsprinzip stgb schutzinteressen allgemeinheit freiheitsanspruch untergebrachten einzelfall abzuwgen gericht erforderliche gesamtwrdigung tter ausgehenden gefahren sowie schwere maregel verbundenen eingriffs einzustellen verhltnis setzen vgl bverfge dargestellten grundstzen gesamtwrdigung gewhrleistungen europischen menschenrechtskonvention ausformung europischen gerichtshof fr menschenrechte einzubeziehen gerichtshof geforderte konventionsgeme gewichtung einzuflieen gollwitzer aao rdn konventionsfreundliche anwendung frage stehenden norm gewhrleisten ausfhrungen gerichtshofs vereinbarkeit art abs satz mrk namentlich art abs satz mrk streiten daher rahmen gesamtwrdigung aspekt vertrauensschutzes freiheitsrechts gewichtigem mae zugunsten verurteilten hieraus folgt konventionsfreundlicher gesamtwrdigung grundstzlichen berwiegen rechtspositionen verurteilten auszugehen lichte neuen rechtsprechung europischen gerichtshofs fr menschenrechte bedarf eingeschrnkten auslegung abs satz stgb bereits bundesverfassungsgericht bverfge verlangt danach altfllen erstmalige unterbringung sicherungsverwahrung zehnjhrigem vollzug fr erledigt erklren sofern hochgradige gefahr schwerster gewalt sexualverbrechen konkreten umstnden person verhalten untergebrachten abzuleiten vorlegungssachen oberlandesgerichte stuttgart koblenz ergeben vollzugsverhalten verurteilten konkrete anhaltspunkte fr entlassung unmittelbar drohende entsprechende schwerste straftaten opfer physisch psychisch massiv geschdigt ansonsten weitere vollstreckung sicherungsverwahrung angeordnet verurteilte etwa hoher rckfallgeschwindigkeit whrend gewhrter lockerungen bereits vollzug geplant mehrere vortaten genannten sinn begangen rahmen vollzugs sicherungsverwahrung positiven anhaltspunkte ergeben reduzierung vorleben verurteilten dokumentierten massiven gefhrlichkeit nahelegen fallgruppe vorlegungssache oberlandesgerichts celle gerechnet allerdings vorbehaltlich kontraindizierender erkenntnisse ber aktuelle physische gewaltpotential verurteilten eng handhabenden voraussetzungen erscheint vertretbar eingriff freiheitsrecht verurteilten bercksichtigung hchster stufe schutzwrdigen vertrauens unabnderbarkeit tatzeit bestimmten rechtsfolge dauer einerseits sicherheitsinteressen allgemeinheit andererseits entscheidung lasten getroffen darf vgl bgh nstz whrend senat rahmen abs satz stgb hnlich entgegen ansicht oberlandesgerichts stuttgart jedoch gefahr schwerster kapitalverbrechen beschrnkte restriktive anordnungspraxis ausbung bestehenden ermessens verlangt abs satz stgb verhltnismigkeitsgrnden unerlssliche uerst eingeschrnkte interpretation unbestimmten rechtsbegriffs gefahr hnlichem ergebnis geboten derartige erheblich einschrnkende auslegung abs satz stgb konventionsrechtlichen bedenken europischen gerichtshofs fr menschenrechte zusammenhang art abs satz mrk weitem umfang rechnung getragen rckwirkende anwendung flle begrenzt denen tangierte freiheitsrecht betroffenen verurteilten bereich europischen menschenrechtskonvention anerkannten wichtigen rechten dritter kollidiert hinzu kommt anzuordnende freiheitsbeschrnkung wegen gerichtlich sorgfltig neu prfender konkreter schwerer gefhrdung knftiger tatopfer erfolgt zudem hufig gerade senat vorgelegten fllen deutlich unabhngig beurteilung eigentlichen schuldfhigkeit sinne stgb gravierenden persnlichkeitsstrung deshalb schwersten straftaten neigenden verurteilten hangtters wurzelt sprechen art abs satz lit lit mrk enthaltenen grundgedanken fr zulssigkeit fortdauernden freiheitsentzugs betroffenen extremfllen derart erhhter gefahrenprognose deren vorliegen vollstreckung maregel fr erledigt erklren generalbundesanwalt vertritt insoweit unklar radtke nstz aussetzung maregel bewhrung abs stgb selten betracht kommen indes systematische zusammenhang abs abs satz stgb ersten blick nahelegt etwa prinzipiell ausgeschlossen vielmehr aussetzung abs satz stpo sogar vorausgesetzt erwgung ziehen hochgradige gefahr dargelegten sinne prognostiziert widerrufsdruck aussetzung bewhrung verbindende weisungen weit reduziert angenommen verurteilte knne begehung schwerster gewalt sexualverbrechen abgehalten sinne rissing van saan peglau lk aufl rdn konstellationen stellt aussetzung bewhrung anstelle zwingend fortdauernden vollstreckung konventionsfreundlichste manahme dar weitere vollzug unterbringung sicherungsverwah rung dargelegten kriterien gerechtfertigt zustndige gericht amts wegen aufgrund aktuellen gefhrlichkeitsprognose prfen zwei jahre seit letzten prfung vergangen entscheidung gerichtshofs tatsache erneute prfung erledigterklrung sicherungsverwahrung abs stgb aussetzung vollstreckung unerlsslich macht vgl grabenwarter jz radtke nstz senat entwickelten mastben erscheint aufge zeigten fllen blick getroffenen feststellungen wertungen oberlandesgerichte weitere vollstreckung sicherungsverwahrung naheliegend weswegen vorliegenden fllen ergebnis ii dargestellten entscheidung strafsenats bundesgerichtshofs widerstreitet senat fragt daher beim strafsenat entgegenste hende rechtsprechung aufgegeben anfrage dadurch gehindert entschei dung strafsenats anordnung sicherungsverwahrung abs stgb bezieht urteil europischen gerichtshofs fr menschenrechte betrifft unmittelbar relevanten abs satz stgb strafsenat indessen entscheidung gerichtshofs aufgezeigten grundstze fall nachtrglichen anordnung sicherungsverwahrung bertragen entspricht auffassung anfragenden senats wonach unterschiedliche auslegung abs stgb fllen nachtrglicher sicherungsverwahrung betracht kommt bgh nstz vgl olg karlsruhe nstz rr senat gem abs nr gvg verbindung geschftsverteilungsplan bundesgerichtshofs seit juli gltigen fassung zugewiesenen spezialzustndigkeit entscheidung vorlegungssachen ber erledigung unterbringung sicherungsverwahrung ergibt anfrageverfahren ausschlieender umstand abweichung rechtsprechung senate vorlegung mglich senat geschftsverteilung fr bestimmtes rechtsgebiet nunmehr allein ausschlielich zustndig rechtsfrage spezialmaterie betrifft hannich kk aufl gvg rdn frage auslegung abs stgb lichte urteils europischen gerichtshofs fr menschenrechte erstreckt indessen dargelegt senat ausschlielicher zustndigkeit zugewiesenen flle nachtrglichen anordnung sicherungsverwahrung gem stgb undenkbar entscheidung gerichtshofs unmittelbar umsetzbare einschrnkung rckwirkung fllen stgb herzuleiten zugleich entscheidung unmittelbar betroffene regelung abs satz stgb bertragen senat fragt strafsenaten dargelegten rechtsauffassung zugestimmt frage auslegung abs stgb grundstzlicher bedeutung ber vorliegenden flle hinaus bedeutsam einschlgige fallgestaltungen praxis strafkammern nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung strafvollstreckungskammern entscheidung abs satz stgb folgeentscheidungen hufig erwarten groem gewicht fr betroffenen rckwirkung hindernden auslegung abs stgb wre zudem fllen nachtrglich angeordneter rckwirkend verlngerter derzeit vollzogener unterbringung sicherungsverwahrung unbeschadet anhngiger verfassungsbeschwerden ma regel unverzglich fr erledigt erklren vgl veh mnchkomm stgb rdn deshalb frage grundstzlich klrungsbedrftig sicherung einheitlichen rechtsprechung fhrt senat daher anfrageverfahren senaten vgl zulssigkeit anfrage hannich aao gvg rdn kissel mayer gvg aufl rdn vgl bghst vi senat weist folgendes auslegung vermag ungeachtet dargelegten formellen materiellen einschrnkungen rckwirkend zeitlich unbegrenzter fortdauer sicherungsverwahrung einschlgigen fllen hchst gefhrlicher gewalttter grundlage urteils europischen gerichtshofs fr menschenrechte darin angenommenen versto jedenfalls art abs satz mrk ndern beseitigen primr gesetzgeberischen manahmen vorbehalten vgl entwurf gesetzes neuordnung rechts sicherungsverwahrung begleitenden regelungen bt drucks hierfr auffassung senats zwingend grundlegend vernderte ausgestaltung vollzugs sicherungsverwahrung betracht ziehen europischen gerichtshof fr menschenrechte festgestellte strafgleiche wirkung beseitigen geeignet insbesondere verstrkte therapieorientierung ferner deutliche vollzugserleichterungen vergleich strafvollzug wrde zugleich bereits bundesverfassungsgericht ansatzweise verlangte abstandsgebot vgl bverfge ff effektiv neugestaltung sinne allein relevanten altflle rckwirkung etwa gar entscheidung ge richtshofs bereits freigelassene verurteilte beschrnken liee vorbezeichnete koalitionsentwurf senat beurteilen erscheint freilich blick gleichheitsgrundsatz freiheitsrecht sicherungsverwahrung untergebrachter beraus zweifelhaft europischen gerichtshof fr menschenrechte festgestellte versto insbesondere art abs satz mrk verstrkt verfassungsrechtlichen zweifel denen rckwirkende streichung zuvor vorgesehenen begrenzung unterbringungsdauer unterliegt bedenken erfassen gleichermaen anordnung nachtrglicher sicherungsverwahrung stgb fllen denen regelung tatbegehung gegolten namentlich soweit gar maregelvoraussetzungen anknpft erst tatbegehung geschaffen worden bundesgerichtshof verfassungsrechtliche problematik einschlgigen fllen stgb wiederholt behandelt vgl bghst ff ff bgh nstz eingetretene divergenz auslegung art abs gg art abs mrk gleichermaen verankerten grundsatzes nulla poena sine lege bundesverfassungsgericht europischen gerichtshof fr menschenrechte fr strafjustiz hchst problematisch betrifft zudem besonders empfindlichen bereich strafrechtspflege betrchtliches gewicht freiheitseinschrnkung fr verurteilte spannung tritt einhergehenden gravierenden gefahren fr allgemeinheit konkret fr leib leben potentieller opfer lockerungen entlassungen einhergehen urteil gerichtshofs frage verfassungsmigkeit rckwirkender regelungen abs satz stgb neu stellen insbesondere blickwinkel art abs art abs gg geschtzten vertrauens rechtskrftig abgeurteilter angesichts jedenfalls gegebenen nhe schutzbereich art abs gg bundesverfassungsgericht obliegt bercksichtigung verbindlichen interpretation konvention europischen gerichtshof fr menschenrechte vgl grabenwarter jz verfahren gvg senat abgelehnten alternative letztlich unanwendbarkeit normen fhren deren rckwirkung frage steht ausnahme abs satz stgb anwendungsbereich rckwirkung vgl oben iii bgh nstz kommt vorlage art abs gg bundesverfassungsgericht jetzigen phase entscheidungsfindung betracht mag abschluss verfahrens gem gvg umstnden groen senat fr strafsachen innerhalb verfahrens erwgung ziehen nher lge freilich erst fllen denen oberlandesgericht durchfhrung vorlegungsverfahrens abschlieend anordnung fortdauer maregelvollstreckung gelangen brigen lassen bereits anhngige verfahren bundesverfassungsgericht absehbarer zeit entscheidungen erwarten vernderter beurteilung verfassungsrechtslage dabei verwerfung prfung stehenden normen zwingend vielmehr erscheint verpflichtung gesetzgeberischen manahmen sinne umgestaltung vollzugs sicherungsverwahrung ausgeschlossen vii erledigung verfahrens gvg gibt senat akten vorlegenden oberlandesgerichten zurck weist hierzu folgendes verfahren voraussichtlich mehrere monate andauern whrend zeit unterbringung verurteilten weiterhin vollstreckt eingriff freiheitsgrundrecht zulssigkeit vorlegungsverfahren zweifel steht mithin stetig vertieft erfor dert oberlandesgerichte bereits klrung vorlegungsfrage aktuell berprfen unabhngig vorlegungsfrage freiheitsentziehung verurteilten beenden vollstreckung bewhrung auszusetzen prfung vorstehend oben iv bezeichneten fr oberlandesgerichte wegen ausschlielichen zustndigkeit senats abs nr gvg verbindlichen mastben folgen geboten zunchst neue sachentscheidung abs satz stgb anlass urteils europischen gerichtshofs fr menschenrechte aktuelles sachverstndigengutachten zugrunde legen abs satz stpo engeren kriterien verhltnismigkeit gefahrenbegriff orientieren fr fall bisherige erneute sachprfung zugrundelegung grundstze konkreter hchster gefhrlichkeit verurteilten fr allgemeinheit weitere vollstreckung maregel unerlsslich erscheinen lsst beachten etwa whrend vorlegungsverfahrens einschlielich verfahrens gvg auftretende neue entwicklungen fr beurteilung gefhrlichkeit verurteilten bedeutsam knnen unverzglich neuen sachprfung unerlsslichkeit weiterer freiheitsentziehung reagiert denkbar prfung verfahren gvg entgegen votum erkennenden senats ergebnis genereller unzulssigkeit weiterer maregelvollstreckung gelangt zge sofortige entlassung betroffenen untergebrachten hinblick darauf vorsorgliche vorbereitung sofort umsetzbarer entlassungsfall angezeigter insbesondere frsorglicher manahmen zwingend geboten sozialen gefhrdung entlassener verurteilter einherge henden gefhrdung allgemeinheit entgegenzuwirken vermgen unvorbereitete eilentlassung wrde gefahren vorschub geleistet geeignete manahmen hinzuwirken aufgabe erledigungsverfahren ttigen vollstreckungsgerichte einschlielich vorlegenden oberlandesgerichte basdorf brause schneider schaal knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zb september rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs vizeprsidentin dr mller richter wellner pauge sthr zoll september beschlossen antrag klgers bewilligung prozesskostenhilfe abgelehnt beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet grnde klger prozesskostenhilfe fr restitutions schadensersatzklage begehrt amtsgericht prozesskostenhilfeantrag beschluss september zurckgewiesen hinreichende erfolgsaussicht gegeben sei angefochtenen beschluss november landgericht sofortige beschwerde klgers beschluss amtsgerichts zurckgewiesen amtsgericht erfolgsaussichten klage recht verneint bisherigen sachund streitstand lgen voraussetzungen fr restitutionsklage insbesondere gem ziff zpo klger stehe anspruch schadensersatz feststellung gem bgb wegen sittenwidriger vorstzlicher schdigung weder hinreichend dargelegt beweis gestellt beanstandete urteil objektiv unrichtig sei beschluss mchte klger rechtsbeschwerde einlegen bewilligung prozesskostenhilfe beiordnung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts beantragt ii antrag zurckzuweisen klger beabsichtigte rechtsbeschwerde fr bewilligung prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende erfolgsaussicht aufweist zpo angefochtenen beschluss rechtsbeschwerde bundesgerichtshof erffnet verfahren prozesskostenhilfe antragsteller grundstzlich prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde entscheidung gerichts sofortigen beschwerde bewilligt vgl bgh beschluss dezember iii zb njw bewilligung setzt voraus rechtsbeschwerde hinreichende aussicht erfolg verneinen rechtsbeschwerde nmlich statthaft beschluss gesetz ausdrcklich erffnet beschwerdegericht anzufechtenden beschluss zugelassen abs zpo voraussetzungen gegeben weder enthlt gesetz ausdrckliche zulassung rechtsbeschwerde beschluss sofortige beschwerde versagung prozesskostenhilfe zurckgewiesen worden beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen prozesskostenhilfeverfahren ohnehin vorliegenden besonderen umstnden mglich mller wellner sthr pauge zoll vorinstanzen ag zossen entscheidung lg potsdam entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen gewerbs bandenmigen betruges strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers dezember gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg september feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen gewerbs bandenmigen betruges tateinheit urkundenflschung fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen eingelegte revision angeklagten verletzung sachlichen rechts rgt erfolg feststellungen beschlossen angeklagte gesondert abgeurteilte frhere mitangeklagte betrugstaten lasten mobilfunknetzbetreibern einnahmequelle dauer umfang verschaffen angeklagte fr tatbeteiligung erhalten mietete verwendung fal schen namens rume stellte geschftsfhrer nahm gewerbeanmeldung erffnete geschftskonto auerdem stellte aufforderung trkischen pass nieder landen verfgung muster computer dateien trkische ausweispapiere debitkarten existenter personen erstellte ab anfang dezember fllte angeklagte zusammen angestellten antrge einrichtung mobiltelefonanschlssen wobei personalien erfundener personen verwendeten fr erforderliche vorlage kopie personalausweises angeblichen antragstellers sowie debitkarte gebrauchten ausdrucke erstellten dateien antrge kopien geflschten dokumente bersandten mobilfunknetzbetreiber provisionszahlungen erhalten besitz subventionierter mobiltelefone sowie freigeschalteter sim karten gelangen mobiltelefone sim karten wurden dritte personen weiterverkauft mehrere erwerber sim karten verursachten anwahl genannter mehrwertnummern vorher angemietet hohe uneinbringliche telefongebhren verschafften weise vermeintliche vergtungsansprche mobilfunknetzbetreiber betrchtlicher hhe ab mitte dezember wirkten gesondert abgeurteilten angeklag ten ku anstelle angestellten strafta ten ausdrucke personalausweise debitkarten existenten personen wurden folgezeit insbesondere ku januar ab erstellt inzwischen rechtskrftig freige sprochene frhere mitangeklagte wesentlichen befasst antrge einrichtung mobilfunkanschlusses unterschreiben kopien geflschten dokumente erstellen angeklagte anfang woche lang geschftsrumen arbeitete wirkte teilweise beim ausfllen antrge auerdem neben ku fr annahme nachnahme gelieferter mobiltelefone verantwortlich landgericht mehrere selben tag mobilfunknetzbetreiber gestellte antrge rechtlich selbstndige tat behandelt tuschungsbedingten vermgensschaden jeweiligen vergtungsanspruch mobilfunknetzbetreiber grundlage vereinbarten verkehrsblichen gebhrentarifs angesehen schadensberechnung anteilig zugrunde gelegt auerdem reine telefonie bezeichnete schadensbetrge ansatz gebracht hierbei handelt vergtungen vermeintlicher ansprche benutzung mehrwertnummern erwerber freigeschalteten sim karten schuldspruch bestand annahme landgerichts angeklagte tatmehrheitlicher betrugstaten schuldig gemacht hlt grundlage getroffenen feststellungen rechtlicher berprfung stand deliktsserie mehrere personen mittter mittelbare tter anstifter gehilfen beteiligt frage einzelnen taten tateinheitlich tatmehrheitlich zusammentreffen fr beteiligten gesondert prfen entscheiden mageblich dabei umfang tatbeitrags tatbeitrge erfllt mittter hinsichtlich einzelner taten serie smtliche tatbestandsmerkmale eigener person leistet fr einzeltaten zumindest individuellen je frdernden tatbeitrag taten soweit natrliche handlungseinheit vorliegt tatmehrheitlich begangen zuzurechnen allein organisatorische einbindung tters betrgerisches geschftsunternehmen geeignet einzeldelikte tatserie rechtlich tat sinne abs stgb zusammenzufassen erbringt dagegen vorfeld whrend laufs deliktsserie tatbeitrge mehrere einzeldelikte mittter gleichzeitig gefrdert gleichzeitig gefrderten einzelnen straftaten tateinheitlich begangen zuzurechnen person einheitlichen tatbeitrag handlung sinne abs stgb verknpft brigen beteiligten einzelnen delikte gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen demgegenber bedeutung st rspr etwa bgh beschluss mai str wistra bgh urteil juni str njw gemessen mastben belegen feststellungen angeklagten tatmehrheit begangenen straftaten betruges tateinheit urkundenflschung konkreter tatbeitrag einzelnen taten lsst entnehmen vielmehr wirkte angeklagte teilweise beim ausfllen geflschten antrge nahm einzelfllen mobilfunknetzbetreibern gelieferte mobiltelefone entgegen insbesondere festgestellt fllen geflschten antrge kopien ausweispapiere sowie debitkarten existierenden personen mobilfunknetzbetreibern zuschickte auerdem durchsuchung wohnung januar fr woche handyladen anwesend dennoch wurden zeit weitere betrgerische anmeldungen vorgenommen aufgezeigte rechtsfehler zwingt aufhebung angefochtenen urteils lsst feststellungen entnehmen angeklagte zumindest beim aufbau beim allgemeinen betrieb handyladens mittterschaftliche tatbeitrge leistete verwirklichung abgeurteil ten einzeldelikte beitrugen dennoch senat schuldspruch dahin ndern angeklagte gewerbs bandenmigen betruges nebst gewerbs bandenmiger urkundenflschung tateinheitlichen fllen schuldig ausgesprochene gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten strafe fr einheitliche tat bestehen lassen vorgehen setzt voraus tatgericht unrechts schuldgehalt tat rechtsfehlerfrei festgestellt zutreffende bewertung konkurrenzverhltnisses berhrt schon erstgenannten voraussetzung fehlt landgericht entstandenen betrugsschaden sowie gegenstand angeklagten erstrebten rechtswidrigen bereicherung zweifacher weise unzutreffend bestimmt einzelnen vollendete betrug setzt voraus beim geschdigten vermgensminderung wirtschaftlichen sinne eingetreten unmittelbare folge tuschungsbedingten vermgensverfgung auerdem tter erstrebte rechtswidrige vermgensvorteil unmittelbare folge opfer aufgrund irrtums vorgenommenen vermgensverfgung dadurch bedingten vermgenseinbue opfers spiegelbildlich entsprechen sog stoffgleichheit vermgensschaden vergleich vermgenslage geschdigten unmittelbar verfgung festzustellen cramer perron schnke schrder stgb aufl rn fischer stgb aufl rn beim betrug abschluss vertrages vermgensvergleich zeitpunkt vertragsschlusses beziehen eingehungsschaden vergleichen demnach wirtschaftlichen werte beiderseitigen vertragspflichten bgh urteil november str bghr stgb abs vermgensschaden fischer aao rn zunchst rein rechnerische gegenberstellung wirtschaftlichen werte gegenseitigen vertraglichen ansprche bestimmte schaden materialisiert erbringung versprochenen leistung tatopfers erfllungsschaden bemisst deren vollen wirtschaftlichen wert gegenleistung vllig ausbleibt bzw differenz wirtschaftlichen wert leistung demjenigen gegenleistung soweit tter erbracht erfordernis vermgensschaden unmittelbare folge vermgensverfgung erstrebte rechtswidrige vermgensvorteil wiederum unmittelbare folge vermgensschadens fehlt etwa getuschte tter entsprechend absicht lediglich tatschliche mglichkeit gibt vermgensschaden weitere selbstndige deliktische handlungen herbeizufhren mastben landgericht betrugsschaden sowie inhalt bereicherungsabsicht rechtsfehlerfrei festgestellt annahme geflschten antrags abschluss mobilfunkvertrages verpflichtete jeweilige mobilfunknetzbetreiber zweifacher hinsicht versprach angeblichen neukunden lieferung kostenlosen preisreduzierten mobiltelefons nebst freigeschalteter sim karte sowie mglichkeit telefonierens entsprechenden mobilfunknetz fr dauer vertragslaufzeit sagte inhaber handyladens zahlung provision fr vermittlung mobilfunkvertrages sowie bersendung mobiltelefons nebst freigeschalteter simkarte vermeintlichen neuen kunden ausgehndigt konnte standen folgende gegenansprche gegenber angebliche neukunde verpflichtete falle lieferung verbilligten mobiltelefons zahlung reduzierten kaufpreises auerdem sagte knftige begleichung vereinbarten telefongebhren whrend vertragslauf zeit inhaber handyladens versprach bergabe mobiltelefons nebst sim karte neukunden sowie zahlung mobiltelefon hierauf auslieferung wege nachnahme vorkasse leisten gegenansprche wegen fehlender erfllungsbereitschaft angeblichen schuldner weitgehend wertlos ausnahme galt hinsichtlich nachnahmelieferung mobiltelefons leistenden vorkasse angeklagte mittter deren zahlung bereit besitz mobiltelefons sim karte gelangen eingehungsschaden mobilfunknetzbetreibers knnte daher grundsatz vollen wirtschaftlichen wert eingegangenen verpflichtungen bestimmt allenfalls abzglich hhe werthaltigen anspruchs vorkasse indes beachten fr tatbestandsverwirklichung vermgenseinbuen relevant spiegelbildlich absicht tters gerichtet rechtswidrigen vermgensvorteil verschaffen weitergehende vermgensnachteile geschdigte aufgrund irrtumsbedingten vermgensverfgung erleidet allenfalls verschuldete tatauswirkungen sinne abs stgb hieraus folgt wert jeweiligen mobilfunkbetreiber eingegangenen verpflichtung angeblichen neukunden whrend vertragslaufzeit telefonieren mobilfunknetz gestatten berechnung tatbestandlichen schadens unbercksichtigt bleiben angeklagten mitttern kam gerade darauf entsprechende telefongesprche fhren hierfr entgelt bezahlen grund dahinstehen entsprechende schadensposition landgericht meint fr vertragslaufzeit vereinbarten grundgebhren gegebenenfalls anteil hiervon berechnet angeklagten mitttern erstrebte vermgensvorteil bestand tatschlich auszahlung provision sowie lieferung kostenlosen verbilligten mobiltelefone nebst freigeschalteter sim karte gewinnbringend veruert sollten entsprechende eingehungsschaden jeweiligen mobilfunknetzbetreibers bemisst daher allein wert insoweit eingegangenen verpflichtungen einzelfall abzug werts anspruchs entrichtung vorkasse fr erfllungsbereitschaft bestand insoweit ansatz bringenden betrgen verhlt angefochtene urteil indessen demgem enthlt weder nachvollziehbare berechnung vertragsschluss eingetretenen eingehungsschadens legt auszahlung provision auslieferung mobiltelefonen sim karten entstandenen erfllungsschaden dar soweit landgericht reinen telefoniekosten tatbestandliche schadensbetrge ansatz gebracht ausfhrungen rechtsirrtum beeinflusst diesbezglich verkannt herbeifhrung entsprechenden vermgensnachteile bersendung freigeschalteten sim karten ermglicht wurde erst betrgerischen abschluss vertrgen ber nutzung mehrwertnummern deren anwahl ber betrug erlangten sim karten selbstndiges deliktisches verhalten vermeintlichen vergtungsansprche begrndet teilweise zahlungen ausgelst wurden fehlt daher erforderlichen unmittelbarkeit tuschungsbedingter vermgensverfgung eingetretenem vermgensschaden bgh beschluss juni str bghst hinzu kommt bereicherungsabsicht angeklagten mittter erlse betrgerischen ausnutzen mehrwertnummern erstreckte entsprechenden vertrge wurden allein dritten abgeschlossen sim karten angeklagten mitttern erworben erschwindelten gebhren beteiligt sollten betracht kommt daher insoweit lediglich angeklagte verkauf sim karten wissen erwerbern beabsichtigte missbruchliche verwendung deren straftaten gehilfe beteiligt ansonsten handelt gebhrenschaden ebenfalls verschuldete tatfolge sinne abs stgb sache bedarf daher neuer verhandlung entscheidung senat sieht brigen anlass folgendem hinweis serie straftaten sorgfltig geordnete bersichtliche darstellung einzelnen delikte achten fehler vermeiden angefochtene urteil hinsicht gerecht fall nr anklage wurde fall nochmals fall allerdings unterschiedlichen anmeldedaten identischen schadenshhen abgeurteilt flle unverndert hauptverhandlung zugelassenen anklage wurden soweit ersichtlich weder abs stpo eingestellt gegenstand urteilsgrnde beim landgericht anhngig geblieben becker pfister hubert lienen schfer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb mrz rechtsstreit ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink reiter sowie richterinnen pohl dr arend beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm juni kosten unzulssig verworfen streitwert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde klgerin verlangt beklagten zahlung nebst zinsen landgericht klage prozessbevollmchtigten klgerin mrz zugestellten urteil abgewiesen hiergegen schriftsatz april berufung eingelegt selben tag uhr per telefax landgericht einging wurde weiterleitung berufungsgericht verfgt akte april eintraf nachdem klgerin april prozessbevollmchtigten zugegangenem gerichtlichen schreiben versumung berufungsfrist hingewiesen worden mai gericht eingegangenem schriftsatz wiedereinsetzung vorigen stand beantragt begrndung vorgetragen berufungsschriftsatz sei april uhr mitarbeiterin ber jahre berufserfahrung rechtsanwaltsfachangestellte verfge bisher zuverlssig erwiesen unterschrift vorgelegt worden dabei bemerkt adressat flschlicherweise landgericht angegeben sei anweisung sei korrigiert worden mitarbeiterin allerdings versehentlich landgericht adressierten schriftsatz gefaxt oberlandesgericht gerichteten vernichtet glaubhaftmachung angaben klgerin eidesstattliche versicherungen prozessbevollmchtigten brofachangestellten vorgelegt versicherte zudem knne verwechs lung schriftstze erklren gedanken pltzlich erkrankten einjhrigen tochter sei hinweis berufungsgerichts berufungsschriftsatz bereits uhr landgericht eingegangen sei prozessbevollmchtigte klgerin vortrag dahingehend ergnzt frau htten sachverhalt fast drei wochen spter gedchtnis rekonstruiert seit november vielzahl hnlicher verfahren bearbeiten gehabt htten regel schriftstze verfahren kanzlei kurz broschluss verlassen htten seien irrtum aufgesessen fall sei berufungsgericht antrag wiedereinsetzung vorigen stand zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen hiergegen richtet rechtsbeschwerde klgerin ii abs nr abs satz abs satz zpo statthafte sowie rechtzeitig eingelegte begrndete rechtsbeschwerde unzulssig klgerin fr zulssigkeitsprfung allein mageblichen beschwerdebegrndung vgl bgh beschlsse september ix zb njw rr mai ix zb zinso sowie hk zpo koch aufl rn weder grnde aufgezeigt denen grundstzliche bedeutung rechtssache ergeben knnte erfolgreich dargetan fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordern abs zpo berufungsgericht begrndung ausgefhrt klgerin vorliegen wiedereinsetzungsgrundes hinreichend glaubhaft gemacht eidesstattlichen versicherungen brofachangestellten prozessbevollmchtigten klgerin gben jedenfalls zeitlichen ablufe april unzutreffend lediglich rekonstruiert worden seien lasse erklrungen gerade entnehmen vielmehr zeitraum vorlegung schriftsatzentwurfs versendung einschrnkung uhr uhr angegeben versichert weshalb derartiger beweiswert zukomme vorgetragenen tatsachen berwiegend wahrscheinlich anzusehen seien fehlerhaften angaben fr vorliegen verschuldens mageblichen tatsachen betrfen sei dafr belang gelte umso mehr brofachangestellte verwechslung schriftstze konkret pltzlich aufgetretenen erkrankung tochter bezug gesetzt sei daher nachvollziehbar hinblick zeitpunkt geschehens dargestellte irrtum unterlaufen solle entgegen auffassung rechtsbeschwerde verletzt angefoch tene beschluss justizgewhrungsanspruch kigerin art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip grundrecht effektiven rechtsschutz art abs gg wrdigung berufungsgerichts klgerin fehlendes verschulden prozessbevollmchtigten versumung berufungsfrist hinreichend glaubhaft gemacht rechts wegen beanstanden entgegen ansicht rechtsbeschwerde berufungsgericht anforderungen glaubhaftmachung verfahrensgrundrechte klgerin verletzenden weise berspannt unrecht wendet klgerin insbesondere beurteilung berufungsgerichts stehe hinreichenden glaubhaftmachung entgegen vorgelegten eidesstattlichen versicherungen zeitlichen ablufe unzutreffend wiedergegeben htten verstoe denklogik glaubhaftmachung deshalb verneint widersprche tage getreten seien verhalten prozessbevollmchtigten lediglich begleitumstnde betrfen zpo entwickelten grundstzen tatsache sinne abs satz halbsatz zpo glaubhaft gemacht berwiegende wahrscheinlichkeit dafr besteht zutrifft senat beschluss september iii zb njw rn bgh beschlsse september ix zb bghz oktober zb njw rr rn jew mwn voraussetzung erfllt erforderlichen umfassenden wrdigung umstnde jeweiligen falls mehr fr vorliegen rede stehenden behauptung spricht dagegen wrdigung vorzunehmen ebenso beweiswrdigung zpo aufgabe tatrichters feststellungen rechtsbeschwerdegericht gebunden lediglich nachprfen entsprechend gebot zpo prozessstoff beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinandergesetzt beweiswrdigung vollstndig rechtlich mglich denkgesetze erfahrungsstze verstt st rspr siehe senat beschluss september aao sowie bgh beschluss juni zb ibrrs rn jew mwn mastab beurteilung berufungsgerichts bemngeln insbesondere liegt entgegen ansicht rechtsbeschwerde versto denklogik trifft uhrzeit berufungsschriftsatz landgericht gefaxt wurde fr beurteilung verschuldens prozessbevollmchtigten klgerin bedeutsamen kerntatsachen gehrt dennoch rechtlich beanstanden berufungsgericht rahmen abs zpo vorzunehmenden umfassenden wrdigung prozessstoffs durchgreifende zweifel richtigkeit wiedereinsetzungsgesuch behaupteten tatsachen umstand entnommen angaben rechtsanwalts mitarbeiterin eidesstattlichen erklrungen uhrzeit bermittlung berufungsschrift objektiv feststehenden sachverhalt widerspruch standen deshalb berwiegenden wahrscheinlichkeit vorgetragenen tatsachen ausgegangen tatrichter darf angaben wrdigung einbeziehen mageblichen vorgnge betreffen lediglich zusammenhang stehen daraus knnen anhaltspunkte ergeben fr vorliegen berwiegenden wahrscheinlichkeit glaubhaft machenden tatschlichen behauptungen sprechen etwa fr tatrichter zweifel richtigkeit darstellung ganzes begrnden brigen tatsachenwrdigung berufungsgerichts obigen mastab beanstanden insbesondere rechtsfehlerfrei berufungsgericht hinweis abgegebene ergnzende erklrung prozessbevollmchtigten klgerin fr durchgreifend gehalten unzutreffende angabe uhrzeit bermittlung berufungsschrift beruhe darauf vorgnge fast drei wochen htten rekonstruiert vielzahl hnlicher verfahren bearbeitet mssen mag bercksichtigungsfhigkeit nachtrglichen vorbringens unterstellt vgl hierzu senat beschlsse juni iii zb beckrs rn dezember iii zb juris rn verwechslung nachvollziehbar spricht andererseits gerade verlsslichkeit erinnerung rechtsanwalts mitarbeiterin rechtsbeschwerde fortbildung rechts zuzu lassen angefochtenen beschluss handelt einzelfallentscheidung veranlassung aufstellung leitstzen fr gesetzesauslegung gibt herrmann tombrink pohl reiter arend vorinstanzen lg arnsberg entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet mai mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gbberg abs sachenr dv abs satz fr bemessung entschdigung abs gbberg kommt darauf umfang recht abs gbberg sachenr dv tatschlich entstanden darauf rechtsumfang anlagen leitungsbescheinigung sachenr dv ausgewiesen bescheinigung beruhende eintragung rechts grundbuch berichtigt regelung ber schutzstreifen abs satz sachenr dv gilt fr energieanlagen fr wasserwirtschaftliche anlagen abs gbberg sachenr dv gilt seltenen ausnahmefall entsprechend ordnungsgeme betrieb anlagen generelle freihalten grundstcksstreifens neben eigentlichen ausbungsstelle erfordert bgh urteil mai zr olg naumburg lg magdeburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke richterinnen prof dr schmidt rntsch dr brckner weinland fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg juni kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin eigentmerin mehrerer ehemals volkseigener grundstcke sorgung denen leitungen ffentlichen abwasserentbefinden schon oktober vorhanden deren eigentmer beklagte verband gunsten grund leitungs anlagerechtsbescheinigung zustndigen landkreises leitungs anlagenrechte gbberg grundbcher eingetragen wurden klgerin verlangt beklagten entschdigung abs gbberg revisionsverfahren streiten parteien wesentlichen darber fr bemessung entschdigung schutzstreifen zugrunde legen leitungsund anlagenrechtsbescheinigung ausweist breiterer landgericht klgerin entschdigung nebst zinsen zugesprochen weitergehende klage hhe nebst zinsen abgewiesen berufung klgerin erfolg geblieben oberlandesgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin weitergehenden zahlungsanspruch beklagte beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht meint fr bemessung entschdigung abs gbberg zugrunde legende flche bestimme leitungs anlagenrechtsbescheinigung umfasse darin ausgewiesenen schutzstreifen bescheinigung lege rechtsumfang fr parteien verbindlich fest solange klgerin berichtigung grundbuchs hinsichtlich breite schutzstreifens erreicht bleibe bescheinigung ausgewiesenen streifen fr bemessung entschdigung mageblich ii erwgungen halten rechtlichen prfung punkten stand zutreffend geht berufungsgericht allerdings davon klgerin beklagten abs gbberg entschdigung fr grundstcken abs gbberg sachenr dv kraft gesetzes begrndeten leitungs anlagenrechte verlangen richtig entschdigung inzwischen voller hhe fllig wertminderung entspricht grundstcke klgerin rechte erfahren beklagte meint kommt fr hhe entschdigung flchen fr abwasserleitungen anlagen grundstcken tatschlich anspruch nimmt wovon berufungsgericht zutreffend ausgeht flchen inhalt rechte anspruch nehmen darf entschdigung abs satz gbberg fr recht folgenden nutzungsmglichkeiten zahlen gefolgt berufungsgericht bestimmung flche inhalt rechte anspruch genommen entgegen annahme berufungsgerichts umfang rechte abs gbberg sachenr dv anlagen leitungsrechtsbescheinigung deren etwaige nderungen verbindlich festgelegt aa leitungs anlagenrechte abs gbberg satz sachenr dv kraft gesetzes entstanden inhalt einzelnen insbesondere schutzstreifen umfassen ausma bestimmt allein genannten regelungen sachenr dv konkretisierten gesetzesvorschrift ermchtigung behrde inhalt rechts verbindlich festzulegen verndern sieht gesetz bb befugnis ergibt ermchtigung abs gbberg sachenr dv erteilung anlagen leitungsrechtsbescheinigung bescheinigung inhalt dienstbarkeit konstitutiv festgelegt verndert folgt abs stze gbberg danach bescheinigt behrde berechtigten rechte kraft gesetzes erworben widerspruch erhoben ansicht behrde unberechtigt berechtigung offenkundig darber abs satz gbberg abs satz sachenr dv sache entschieden bescheinigung entsprechenden vermerk erteilt abs satz gbberg abs sachenr dv grundbuch widerspruch richtigkeit eingetragen bescheinigung abs satz gbberg unanfechtbar verfahren mglich gesetzgeber gewhlt worden bescheinigung weder berechtigten grundstckseigentmer tatschlich bestehenden materiellen rechte abschneidet beschlussempfehlung registerverfahrenbeschleunigungsgesetz bt drucks knnen vielmehr rechte abs satz gbberg ordentlichen rechtsweg verfolgen ordentlichen rechtsweg parteien verwiesen schutzstreifen leitungs anlagenbescheinigung fehlerhaft ausgewiesen entsprechend fehlerhaft grundbuch eingetragen worden knnen nderung bescheinigung abs satz sachenr dv wechselseitig anpassung schutzstreifens gesetzlichen inhalt umfang verlangen anspruch notfalls prozessgericht geltend gemacht cc ordentlichen rechtsweg beteiligten anlagen leitungsrechtsbescheinigung gebunden gilt streit entstehen umfang rechts ber entstehen umfang voraussetzung entschdigung gestritten kommt allein materielle rechtslage grundbuch inzwischen berichtigt unerheblich grundstckseigentmer wahl erst berichtigung grundbuchs abs satz sachenr dv bgb betreibt danach hhere entschdigung verlangt unmittelbar geltend macht vgl senat urteil september zr njw rn fr verhltnis abs abs bgb bgh urteil mai iii zr lm nr bgb entgegen annahme beklagten umfassen dienstbarkeiten abs gbberg fr leitungen anlagen abwasserentsorgung zudem immer schutzstreifen abs stze sachenr dv fall ordnungsgeme betrieb leitungen anlagen ausnahmsweise generelle freihalten grundstcksstreifens neben eigentlichen ausbungsstelle erfordert aa satz sachenr dv gelten vorschriften sachenr dv ber energieanlagen fr leitungen anlagen abs gbberg soweit verordnung abweichendes bestimmt abweichende bestimmung enthlt abs satz sachenr dv vorschrift enthaltene regelung ber schutzstreifen gilt fr angesprochenen energieanlagen fr leitungen anlagen abs gbberg ergibt systematik verordnung verordnungsgeber htte sachenr dv regelungen ber energieanlagen treffen sachenr dv abs gbberg bezeichneten wasserwirtschaftlichen anlagen fr anwendbar erklren knnen verordnungsgeber indessen berufungsgericht entgangen verfahren satz sachenr dv vorschriften ber energieleitungen abs gbberg sachenr dv wasserwirtschaftlichen anlagen abs satz gbberg erstreckt vorschriften sachenr dv enthalten bestimmungen fr energieanlagen interesse geschlossenen regelung begrndung verordnung br drucks vornherein spezielle vorschriften fr wasserwirtschaftliche anlagen verordnung bestimmt etwa umfang rechte sicherung wasserwirtschaftlichen leitungen anlagen abs satz nr buchstaben sachenr dv fr einzelnen arten anlagen eigenstndig einschrnkung beseitigungsanspruchs abs satz sachenr dv bestehenden baulichen anlagen abs sachenr dv beschrnkt energieanlagen bezieht wasserwirtschaftliche anlagen nennung fr jeweils einschlgigen vorschriften daraus folgt ausdrcklich fr energieanlagen vorgesehene regelung ber schutzstreifen fr fr wasserwirtschaftliche anlagen gilt olg dresden zfir schmidtrntsch zfir bb trotz beschrnkung regelung ber schutzstreifen besonderen ausnahmefllen analog wasserwirtschaftlichen anlagen anzuwenden abs satz sachenr dv umfassen energieanlagenrechte immer schutzstreifen nutzung grundstcks eigentmer fr ungehinderten gefahrlosen betrieb grund rechte errichteten leitungen anlagen wegen deren eigenart stets konkreten ausbungsstelle umgebenden flche dauerhaft eingeschrnkt entwurfsbegrndung brdrucks bedrfnis fr schutzstreifen verordnungsgeber leitungen anlagen abs satz gbberg gesehen typische gefhrdungspotential energieleitungen ordnungsgeme nutzung normalfall freihalten grundstcksstreifens neben anlage leitung gesichert schliet vornherein einzelnen arten wasserwirtschaftlicher anlagen typischerweise vergleichbares schutzbedrfnis besteht besonderen ausnahmefall wrde abs satz sachenr dv planwidrige lcke aufweisen verordnungsgeber fllen berechtigten unterlassungsanspruch abs satz sachenr dv darauf verweisen konkrete gefhrdung leitung anlage betriebs bestimmte bauliche anlage anhufung hnliche strung nachzuweisen dienstbarkeit vielmehr vornherein recht umfassen grundstcksstreifen neben eigentlichen ausbungsstelle unterlassung manahmen unabhngig davon verlangen anlage leitung konkret gefhrden hinnehmbar wren inhaltliche rechtfertigung hierfr manahmen regel anlage leitung gefhrden ordnungsgeme nutzung beeintrchtigen deshalb abstrakte gefhrdung rechtsausbung bedeuten soweit abstrakte gefhrdung rechtsausbung ausnahmsweise wasserwirtschaftlichen anlagen besteht htte verordnungsgeber satz sachenr dv ausdruck kommenden gestaltungswillen einrumung schutzstreifens rechnung getragen regelung abs satz sachenr dv erstreckt relevanter unterschied energieanlagen bestnde vergleichbare gefhrdung besteht bestimmt analog abs satz gbberg einschlgigen technischen normen fehlen normen sachverstndiger beurteilung feststellungen berufungsgerichts fehlen entscheidung berufungsgerichts erweist grund zutreffend beklagte macht geltend nehme klgerin angenommenen erweiterten schutzstreifen anspruch knnte teil rechts zudem abs satz gbberg bgb aufgeben darauf magabe abs satz gbberg verzichten insoweit teil erlschensbescheinigung abs gbberg erwirken jedenfalls eintragung verfgung grundbuch re grundstckseigentmer mehr weitergehenden schutzstreifen beeintrchtigt entgeltpflicht nderte dadurch entfllt abs satz gbberg schon absehen nutzung rechts frmliche reduzierung genannten vorschriften befreit berechtigten entgeltpflicht soweit eintritt jeweiligen teilflligkeit erfolgt geschehen mehr erreichen iii berufungsurteil aufzuheben endentscheidung senat mglich sache mangels dafr erforderlichen feststellungen entscheidungsreif sache berufungsgericht neuen verhandlung entscheidung zurckzuverweisen fr neue verhandlung weist senat vorsorglich folgendes zunchst klgerin darzulegen grnden rechte beklagten zugrundelegung verhltnisse beitrittsgebiet oktober ausnahmsweise berhaupt schutzstreifen erfordern dabei trifft beklagten sekundre darlegungslast danach besonderer ausnahmefall vorliegen anhand gem abs satz sachenr dv dafr mageblichen damaligen technischen normen fehlen normen sachverstndiger beurteilung breite anordnung schutzstreifens festzustellen dabei kommt abs satz sachenr dv mindestumfang prfen wre abs satz sachenr dv schutzstreifen heute schmaler knnte wre recht vornherein kleinerem umfang entstanden entgeltpflicht geringer fr erforderlichkeit umfang schutzstreifens bedeutung flche fr wartungs reparaturarbeiten bentigt betreten benutzen grundstcks wartungs reparaturzwecken gegenstand betretensbefugnis abs satz nr sachenr dv schutzstreifens abs satz sachenr dv servicestreifen dient arbeiten ermglichen ungehinderten gefahrlosen betrieb gewhrleisten daran beurteilung notwendigkeit umfang schutzstreifens auszurichten stresemann lemke brckner schmidt rntsch weinland vorinstanzen lg magdeburg entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet dezember heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja aub fr bemessung invalidittsleistung mageblichen gliedertaxe schliet verlust funktionsunfhigkeit funktionell hher bewerteten rumpfnheren gliedes verlust funktionsunfhigkeit rumpfferneren gliedes schulter hand rechten arms addition einzelnen invalidittsgrade findet statt fhrt funktionsunfhigkeit rumpfferneren krperteils hheren invalidittsgrad funktionsunfhigkeit rumpfnheren krperteils stellt invalidittsleistung fr rumpffernere krperteil untergrenze geschuldeten versicherungsleistung dar bgh urteil dezember iv zr olg frankfurt main lg wiesbaden iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr kessal wulf richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller mndliche verhandlung dezember fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar zurckgewiesen schlussrevision beklagten angefochtene urteil kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger macht invalidittsansprche bekla gten geschlossenen unfallversicherung geltend august strzte leiter wobei schultergelenk rechten armes auskugelte lsion plexus br achialis schdigung arm hand versorgenden nervengeflechts kam versicherungsvertrag sieht invalidittssumme progressiven invalidittsstaffel liegen aub sowie bezglich progression ubb zugrunde aub enthalten folgende bestimmungen invalidittsleistung fhrt unfall dauernden beeintrchtigung krperlichen geistigen leistungsfhigkeit invaliditt versicherten entsteht anspruch kapitalleistung fr invalidittsfall versicherten summe hhe leistung richtet grad invaliditt feste invalidittsgrade gelten ausschluss nachweises hheren geringeren invaliditt verlust funktionsunfhigkeit arms schultergelenk arms oberhalb ellenbogengelenks arms unterhalb ellenbogengelenks hand handgelenk daumens zeigefingers fingers teilverlust funktionsbeeintrchtigung krperteile sinnesorgane entsprechende teil prozentsatzes angenommen unfall mehrere krperliche geistige funktionen beeintrchtigt invalid ittsgrade ergeben zusammengerechnet mehr jedoch angenommen grundlage macht klger geltend liege vollstndige funktionsunfhigkeit rechten arms weshalb gliedertaxwert zugrunde legen sei bercksichtigung progressionsstaffel stehe versicherungsleistung beklagte funktionsbeeintrchtigung armwert anerkannt insgesamt gezahlt differenzbetrag zuzglich rechtsanwaltskosten macht klger klage geltend landgericht einholung unfallchirurgischen gutachtens klage vollem umfang stattgegeben berufungsgericht beklagte zurckweisung weitergehenden rechtsmittels verurteilt klger nebst zinsen zahlen revision erstrebt klger wiederherstellung lan dgerichtlichen urteils beklagte begehrt anschlussrevision ine abweisung klage insgesamt entscheidungsgrnde rechtsmittel klgers erfolg anschlussrevision beklagten angefochtene urteil aufzuheben soweit nachteil erkannt worden berufungsgericht urteil verffentlicht ausgefhrt klger knne zahlung invalidittsentschdigung hhe verlangen entspreche armwerts vereinbarten versicherungssumme einbeziehung progressionsstaffel hierbei seien feststellungen sachverstndigen zugrunde legen sei schriftlichen gutachten mndlichen anhrung idersprchlichen ergebnissen gekommen lediglich schriftlichen gutachten festgestellte beeintrchtigung arms anhrung aufgeschlsselt ergnzenden einholung neurologischen gutachtens bedrfe sac hverstndigen jedenfalls mindestbeeintrchtigung festgestellt worden sei anwendung gliedertaxe sei position arm schu ltergelenk auszugehen whrend zustzliche bercksichtigung gliedertaxenbereiche finger hand ellenbogen betracht komme sei allein sitz unfallbedingten schdigung abz ustellen schultergelenk arms liege umstan verletzten nerven zugleich beeintrchtigungen nterarms hand gefhrt htten sei bemessung fr gesamten arm vereinbarten taxwertes bereits bercksichtigt betrachtung fllen polytraumas geboten sei knne offen bleiben derartiger fall vorliege addition gliedertaxeneinzelwerte aub komme betracht klausel lediglich funktion verschiedener rperglieder beziehe allerdings drfe berechnung fr magebliche rpernhere glied ermittelte funktionsbeeintrchtigung derjenigen zurckbleiben fr krperfernere glied ermittelt sachverstndige beeintrchtigung arms bewertet ausgehend invalidittsgrad arms inem anspruch versicherungsleistung fhre umfang beeintrchtigung hand allein sachverstndige schon geschtzt invalidittsgrad hand versicherungsleistung anspruch klgers hhe fhre untergrenze msse klger hand weitere teile arms beeintrchtigt worden seien erhht gesamte quote sei armwerts versicherungsleistung schtzen klger knne zudem ersatz entstandenen vorgerichtlichen kosten verlangen schlssigen darlegung fe hle wann rechtsanwalt ttigkeiten beauftragt ii hlt rechtlicher berprfung teilweise stand revision klgers unbegrndet ber hinausgehende invalidittsentschdigung steht klger jedenfalls zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen addition invalidittswerte stattfindet neben verlust fun ktionsunfhigkeit rumpfnheren krperteils zugleich verlust funktionsunfhigkeit rumpfferneren krperteils vorliegt allgemeine versicherungsbedingungen auszulegen durchschnittlicher versicherungsnehmer verstndiger wrdigung aufmerksamer durchsicht bercksichtigung erkennbaren sinnzusammenhangs verstehen dabei kommt verstndnismglichkeiten versicherungsnehmers versicherungsrechtliche spezialkenntnisse interessen senatsurteil juni iv zr bghz senatsbeschluss juni iv zr versr rn hierbei versicherungsbedingungen heraus interpretieren vergleichende betrachtung bedi ngungen versicherungsnehmer regelmig bekannt bekannt mssen bedingungsbe rgreifende wrdigung vornherein verschlossen bleibt entst ehungsgeschichte bedingungen ebenso sptere entwic klung auer betracht bleiben senatsurteil dezember iv zr versr rn verstndnis bemhter versicherungsnehmer entnimmt aub zunchst beklagte invalidittslei stung verspricht fr fall unfall dauernden beeintrchtigung krperlichen geistigen leistungsfhigkeit inval iditt fhrt grundlage fr berechnung leistung bilden vers icherungssumme grad unfallbedingten invaliditt hhe leistungen einzelnen bemisst versicherungsnehmer aub fr genannten krperteile sinnesorgane entnehmen gliedertaxe bestimmt abstrakten generellen mastab feste invalidittsgrade verlust iesem gleichgestellter funktionsunfhigkeit benannten glieder gle iches gilt verlust funktionsunfhigkeit gliedert axe abgegrenzten teilbereichs gliedes demgem beschreibt regelung abgegrenzte teilbereiche armes beines nd ordnet teilbereich festen invalidittsgrad rumpfnhe teilgliedes steigt gliedertaxe stellt fr verlust fr funktionsunfhigkeit genannten gliedmaen deren teilbereiche durchgngig allein sitz unfallbedingten schdigung ab vgl verstndnis gliedertaxe senatsurteile dezember aao rn mai iv zr versr ii januar iv zr versr januar iv zr versr systematik gliedertaxe versicherungsnehmer ferner entnehmen fr bereiche arm bein zusammenhngenden krperteile abgestufte invalidittsgrade festgesetzt beim arm bewertung invaliditt fi ngers beginnen arm schultergelenk nden hiermit trgt gliedertaxe umstand rechnung glie dverluste entsprechendes gilt fr vllige teilweise gebrauchsunfhigkeit zunehmender rumpfnhe stelle krperglied verloren gegangen gebrauchsbeeintrchtigungen auslsende ursache lokalisieren wachsender einschrnkung generellen leistungsfhigkeit menschen fhren vgl senatsurteile juli iv zr versr ii oktober iv zr versr mai iv zr versr bruck mller leverenz vvg aufl aub ziff rn knappmann versr ausgehend hiervon erkennt durchschnittlicher versicherungsnehmer verlust funktionsunfhigkeit armes schultergelenk deshalb hchsten invalidittsgrad bemessen hierin zugleich beeintrchtigung br igen teilglieder armes enthalten gliedertaxe genannten invalidittsstze bereits mitbercksichtigt nfallbedingte verlust gebrauchsunfhigkeit gliedteils verbleibenden gliedrest auswirkt daraus resultiert ansteigen invalidittsprozentsatzes zunehmender rumpfnhe gliedve lustes funktionsstrung senatsurteile januar aao mai aao anderenfalls wre grund dafr ersichtlich warum invalidittsgrad kontinuierlich rumpfnhe nsteigt wren invalidittsgrade fr verschiedenen teilglieder is oliert berechnen addieren msste gesonderte bewertung rumpfnheren teilglieder bercksichtigung rumpffe rneren erfolgen grundsatz addition einzelnen invaliditt swerte erfolgt versicherungsnehmer daraus entnehmen fr gesamten arm schultergelenk lediglich maximale invaliditt vorgesehen wren demgegenber smtliche nvalidittsgrade teilglieder addieren wrde versicherungsnehmer bereits vollstndiger invaliditt hand handgelenk daumens finger ige invaliditt erreichen kme arm unterhalb bzw oberhalb ellenbogengelenks hinzu erg be hufig invaliditt ber deckelung wrde jeweils erst regelung aub erreicht vgl olg celle vrr lg dortmund grimm aub aufl aub ziff rn hk vvg rffer aufl aub ziff rn ferner ersieht versicherungsnehmer gliedertaxe verlust funktionsunfhigkeit aufgefhrten krperteile sinnesorgane gleichstellt hierbei spielt rolle etwa verlust armes hand funktionsunfhigkeit gliedes gelenk verbleibender teilfunktionsfhigkeit gleichstehen gleichwohl invalidittsgrad betracht kommt versicherungsnehmer gliedertaxe vorgenommene pauschalisierende bewertung invalidittsgrades urckfhren deren versicherungswirtschaftliche medizinische rechtfertigung ohnehin erschliet senatsurteil juli aao ii bewertung versicherungsnehmer zugleich entnehmen verlust krperteils sinnes organs fall invalidittsgrad zieh funktionsunfhigkeit wre mehr fall fun ktionsunfhigkeit invalidittsgrade rumpffernen rumpfnahen krperteilen zusammenzurechnen wren wrde klger geltend gemacht beim arm schultergelenk vollstndiger funktionsunfhigkeit gleichzeitiger funktionsunfhigkeit rumpffern erer teilglieder fhren invalidittsgrad regelmig deutlich ber liegt whrend vollstndigem verlust armes schultergelenk etwa infolge amputation immer hchstgrenze invaliditt gewhren wre derart unterschiedliche invalidittsbemessung erschliet durchschnittlichen versicherungsnehmer klger regelung aub fr herleiten bestimmt beeintrchtigung me hrerer krperteile sinnesorgane vorstehenden besti mmungen ermittelten invalidittsgrade zusammengerechnet mehr jedoch angenommen addition greift fall vorangegangenen bestimmungen isolierte invalidittsgrade anzusetzen etwa betracht kommen arm bein beeintrchtigt komb ination invaliditt gliedertaxe invalidittsbestimmung allgemeinen regelung aub geht fall liegt erfolg beruft revision ferner unklarheitenregelung gem abs bgb unklar klauseln denen ausschpfung betracht kommenden auslegungsmethoden behebbarer zweifel bleibt mindestens zwei auslegungen rechtlich vertretbar senatsurteil juni iv zr bghz demgegenber gengt fr unklarheit klausel lediglich ersten blick unklar erscheint streit ber auslegung besteht prlss prlss martin vvg aufl vorbem iii rn grundlage obigen ausfhrungen fr mehrdeutigkeit sonstige unklarheit abs bgb ersichtlich insbesondere klger gunsten rechtsprechung senats klauseln gliedertaxe bezglich fues fugelenk urteil januar iv zr versr hand handgelenk urteil juli aao sowie armes schultergelenk urteile mai aao dezember iv zr versr herleiten urteilen senat ediglich entschieden entsprechenden formulierungen gli edertaxe unklar sowohl auslegung dahin erlaub en bereits funktionsunfhigkeit gelenks isoliert abzustellen interpretation mglich funktionsunfhigkeit gesamten teilgliedes hand schulter bzw fu nkommt fllen kommt abs bgb versicherungsnehmer gnstigste auslegung betracht mithin abstellen allein funktionsunfhigkeit gelenkes derartige fallkonstellation geht funktionsunfhigkeiten verschiedenen teilbereichen armes schultergelenk hinunter fingern frage funkt ionsunfhigkeit verschiedener teilglieder armes beines invalidittsgrad fr jeweils rumpfnhere krperteil invalidit tsgrad fr rumpffernere krperteil beinhaltet senat genannten entscheidungen befasst einzelfall betracht kommt versicherungsnehmer etwa regelung ezglich armes schultergelenk dahin verstehen darf fr funktionsunfhigkeit allein gelenk ankommt fhrt zugleich davon ausgehen drfte funktionsunfhigkeiten weiterer rumpfferner krperteile etwa hand seien emessung invalidittsgrades addieren vgl olg hamm zfs olg celle aao lg dortmund aao grundlage entspricht nahezu einhellige meinung rechtsprechung schrifttum funktionsunfhigkeit rumpfnheren gliedes funktionsunfhigkeit rumpfferneren gliedes einschliet addition werte gliedertaxe stattfindet olg hamm aao olg celle aao olg brandenburg olg kln lg dortmund aao hk vvg rffer aao grimm aao bruck mller leverenz aao rn schubach jansen private unfallversicherung ziff rn mangen beckmann matusche beckmann versicherungsrechts handbuch rn stiefel maier akb aufl akb rn kloth neuhaus private unfallversicherung rn terbille hormuth mnchner anwaltshandbuch aufl rn lediglich knappmann uert bedenken system gliedertaxe hinre ichend transparent sei durchschnittlichen versicherungsnehmer kaum hinreichend augen gestellt zustzliche eschwerden unfallbedingte krankhafte vernderungen auerhalb sitzes unmittelbaren verletzung beschwerden bewertet sollten prlss martin aao nr aub rn jedenfalls fr betracht kommende fallgruppe darum geht funktionsunfhigkeit rumpfnheren gliedes funktionsunfhigkeit rumpfferneren gliedes bemessung invaliditt beinhaltet versicherungsnehmer genannten grnden bedingungen entnehmen addition einzelnen invalidittsgrade stattfindet einschrnkung erfhrt auslegung aub lediglich fr fall funktionsunfhigkeit rumpfferneren krperteils hheren invalidittsgrad fhrt funktionsunfhigkeit rumpfnheren krperteils kommt insbesondere betracht verschiedenen krperteile vollstndige funktionsunf higkeit erfahren teilweise beeintrchtigt fall stellt invalidittsleistung fr rumpffernere rperteil untergrenze geschuldeten versicherungsleistung dar olg hamm aao olg kln kloth neuhaus aao rn stiefel maier aao rn bruck mller leverenz aao rn grundlage bisherigen sachverstndigen feststellungen hierzu nachfolgend ergibt funktionsbeeintrchtigung arms schultergelenk krpernchstes glied mithin invalidittsleistung sachverstndigen fr hand ermittelten funktionsbeeintrchtigung folgt invalidittsleistung untergrenze berufungsgericht bereits weitere erhhung vorgenommen klger jedenfalls revision hhere invaliditt beanspruchen erfolg macht klger ferner geltend berufungsg ericht htte vorgerichtlich entstandenen rechtsanwaltskosten grundlage geltend gemachten geschftsgebhr gem nr vv rvg zumindest anteilig zuerkennen mssen diesbezglich fehlt schlssigen darlegung verzugsvoraussetzung em bgb klger dargelegt wann prozessbevollmchtigten zunchst auergerichtlichen vertretung beauftragt wann klagauftrag erteilt klger nfang unbedingten klagauftrag erteilt fallen tti gkeiten erhebung klage allein verfahrensgebhr nr vv rvg vgl vorbemerkung abs vv rvg begrndet dagegen anschlussrevision beklagten macht recht geltend berufungsgericht weiteres sachverstndigen angesetzten invalidittswerten fr rechte schultergelenk rechten hand ausgehen drfen gem abs nr zpo bestanden konkrete anhaltspunkte zweifel richtigkeit vollstndigkei entscheidungserheblichen feststellungen begrndeten deshalb erneute feststellung geboten zweifel richtigkeit vollstndigkeit sachverstndigengutachtens knnen gutachten person gutachters ergeben insbesondere gutachten widersprchlich unvollstndig sachverstndige erkennbar sachkundig bgh urteile juli vi zr njw ii juni vi zr bghz feststellungen invalidittswerte sac hverstndigen vergleich schriftlichen gutachtens ausfhrungen mndlichen verhandlung teilweise nac hvollziehbar widersprchlich schriftlichen gutachten sachverstndige insgesamt allein armwert orie ntiert bemessen wobei hierzu teilwerte fr bewegungseinschrnkung schulter armwert ellenbogen handgelenke armwert hochgradigen strung greiffunktion rechten hand armwert angegeben systematik entspricht gliedertaxe einheitliche bewertung arms vorsieht einzelnen teilglieder abstellt hierauf sachverstndige ausfhrungen mndlichen verhandlung mrz eingegangen entgegen auffassung berufungsgerichts sachverstndige gesamtergebnis lediglich aufgeschlsselt gutachter beispielsweise schriftlichen gutachten beei ntrchtigung rechten hand armwert angegeben invalidittswert invalidittsleistung fr hand entsprche mndlichen anhrung dagegen reinen handwert bemessen invalidittswert versicherungsleistung entspricht nachvollziehbar erlutert wurde gilt fr funktionsbeeintrchtigung schulter schriftlichen gutachten sachverstndige lediglich armwert ausgegangen invalidittswert versicherungsleistung entspricht mndlichen anh rung sachverstndige funktionsbeeintrchtigung zugrunde gelegt invalidittswert invalid ttsleistung entspricht soweit hierzu ausgefhrt funktion schulter betrachtet schon schrif tlichen gutachten armwert lediglich bewegungseinschrnkung schulter rede erst recht bestehen nachvollziehbare unterschiede gesamtbewertung invaliditt sachverstndige schriftlichen gutachten armwert zugrunde legt versicherungsleistung entspricht angaben mndlichen anhrung berei nstimmung bringen unabhngig davon einzelwerte fr tei lglieder addiert rumpfnchsten teilglied ausgegangen unabhngig unklarheiten gutachten unfal lchirurgischen sachverstndigen htte berufungsgericht fall neurologisches zusatzgutachten einholen mssen schwerpunkt verletzungen klgers liegt unfallchirurgischem gebiet neurologischem heit bereits fachchirurgischen gutachten dezember hebliche unfallfolgen schultergelenk seien aufgetreten festgestellten bewegungsminderungen gelenkfunktionen rechten oberen gliedmae seien folge nervenschadens otorischen sensiblen ausfallerscheinungen hauptunfallfolge rstelle besserung komme solle neurologisches zusatzgutachten abgeklrt versicherung beauftragte orthopde gutachten juni ausgefhrt rate dringend abschlussbegutachtung neurologischer zusatzbegutachtung unfallchirurgischen sachverstndigen fehlen fr neurologischen bereich erforderlichen fachkenntnisse anhrung erklrt soweit bezglich hand restfunktion ausgegangen sei neurologischen vorgutachten entnommen neurologisches zusatzgutachten fr erforderlich gehalten vorausgehenden neurologischen begutachtungen nachvollziehbar gefunden rztlicher erfahrung art verletzungen neurologischer hinsicht mehr wesentlichen vernderung rechnen sei hierbei bersehen neurologischen gutachten keinesfalls eindeutig geht etwa klger behandelnde neurologin gutachten november davon klger liege globale armplexusparese rechts armwert bewerten sei beklagten beauftragten neurologen gutachten armwerten gekommen neurologische zusatzbegutachtung daher unabdingbar entgegen ansicht berufungsgerichts begrndung bergangen sachverstndige beeintrchtigung fachgebiet feststelle mindestbeeintrchtigung anzusehen sei daher zustzliche neurologische begutachtung geringere beeintrchtigung ergebe knne hhe entschdigung reduzieren ansatz verkennt feststellung beeintrchtigungen klgers invalidittswerts fr arm schultergelenk hand handgelenk fachbergreifende chirurgisch neurologische begutachtung mglich isolierte begutachtung sachverstnd igen fachrichtung festsetzung mindestwertes kommt demgegenber betracht gilt gerade vorliegenden fall schwerpunkt unfallfolgen neurologischem chirurgischem gebiet liegt umfang invaliditt klgers aufzuklren kommt derzeitigen verfahrensstadium darauf berufungsgericht angenommen zulssig zugrunde legenden invalidittswert fr hand handgelenk allein deshalb erhhen weitere teile arms betroffen deshalb gesamtinvaliditt anzunehmen dr kessal wulf harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmller vorinstanzen lg wiesbaden entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn dezember unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen fllen auflsung gesamtfreiheitsstrafe einbeziehung mehrerer einzelstrafen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt unbegrndet abs stpo errterung bedarf folgendes unverndert hauptverhandlung zugelassenen anklageschrift mai wurde angeklagten last gelegt zeitraum juni september tglich fllen minderjhrigen geschdigten deren willen vaginalen geschlechtsverkehr durchgefhrt landgericht festgestellt mindestens fllen vaginalen geschlechtsverkehr willen geschdigten kam dabei davon ausgegangen innerhalb angeklagten tatzeitraums dreimal wchentlich jedenfalls mindestens fllen abgeurteilten straftaten kam hinsichtlich weiteren angeklagten flle strafkammer verfahren hauptverhandlung verkndetem beschluss gem abs stpo eingestellt restzweifel hinblick anzahl bergriffe rechnung tragen verfahrensweise rechtlich beanstanden entscheidungen strafsenats stehen generalbundesanwalt meint entgegen ausweislich beschlusses strafsenats juli str landgerichtliche urteil bestand ursprnglich angeklagten sechs betubungsmitteltaten bereits hinsichtlich art menge unerlaubt eingefhrten betubungsmittel unterschieden landgerichtliche beschluss gem abs stpo nher konkretisierte vier taten umfasste danach schon zweifelhaft angeklagten unterschiedlichen taten eingestellt abgeurteilt beschluss strafsenats april str entscheidend landgericht verurteilung tatzeitraum grunde gelegt schon hinreichend bestimmten endzeitpunkt fr teil abgeurteilten straftaten zudem anfangszeitpunkt fehlte zudem gegenber anklage grunde liegenden tatzeitraum verkrzt grnde fr verkrzung tatzeitraums urteil entnehmen entsprechendes gilt fr beschluss strafsenats dezember str teileinstellung gem abs stpo bezog verurteilung hinsichtlich brigen flle gegenber anklage nachvollziehbar verkrzten tatzeitraum liegt fall landgericht hinsichtlich smtlicher gleichfrmiger konkretisierbarer taten gesamten angeklagten tatzeitraum grunde gelegt verurteilung beschluss gem abs stpo vollstndig ausgeschpft somit bleiben keinerlei zweifel ber umfang sowohl abgeurteilten eingestellten taten generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt nachvollziehbar unterscheidbarkeit gleichfrmigen serientaten einstellungsentscheidungen gem abs stpo hhere anforderungen stellen vgl bgh beschluss oktober str nstz rr urteil oktober str bghr stpo abs wiederaufnahme tatkonkretisierungen anklageschriften vgl bgh urteil januar str bghst schneider kk stpo aufl rn meyer goner schmitt stpo aufl rn jeweils mwn verurteilungsfall urteilsgrnden vgl kuckein kk stpo aao rn meyer goner schmitt aao rn jeweils mwn verurteilungen nebst teilfreisprchen falls anzahl festgestellten taten anzahl angeklagten taten unterschreitet vgl bgh beschlsse mai str bghr stpo abs teilfreispruch dezember str bghr stpo abs teilfreispruch gleichfrmigen serientaten vorzunehmende genaue zeitliche eingrenzung einzelflle deren individualisierung differenzierung schon regelmig weder anklage urteilsfeststellungen mglich vgl schneider aao mwn anzahl gegebenenfalls tatrichterlicher schtzung festgestellten taten demnach gesamtzahl angeklagten taten gegenber gestellt differenz ermittelt einstellungsentscheidung gem abs stpo ausdruck kommt verfahrensweise lsst zweifel darber umfang gesetzesverletzungen weiterverfolgt sollen vgl beulke lwe rosenberg stpo aufl rn appl schmitt ott eschelbach zeng'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr mai rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mai vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher beschlossen erinnerung klgers kostenansatz kostenrechnung mrz ksb zurckgewiesen grnde rubrum senatsbeschlusses mrz klger beschwerdefhrer aufgefhrte erinnerungsfhrer wendet schreiben mrz april ansatz gerichtskosten kostenrechnung mrz begrndung nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ttig gewordenen prozessbevollmchtigten mandat einlegung nichtzulassungsbeschwerde erteilt einleitung weiterer schritte lediglich darum gebeten kostenrisiko prozessrisiko erlutern ii zulssige erinnerung klgers ber abs satz gkg abs gvg senat entscheiden vgl bgh beschl januar zr njw rr begrndet gkg verletzung kostenrechts gesttzt sen beschl dezember ii zr njw rr januar ii zb iuris bgh beschl november iv zr iuris bfh beschl august iuris hartmann kostengesetze aufl rdn entsprechendes vorbringen enthlt erinnerung erinnerungsfhrer wendet vielmehr verlustigkeitsbeschluss senats mrz ausgesprochene kostenpflicht sowohl kostenbeamte wegen rechtskraft entscheidung senat gebunden erinnerungsfhrer daher darauf verwiesen behauptung auftrags vollmachtlos fr aufgetretenen anwalt wegen etwaigen erstattung gem kostenrechtlich zutreffenden infolge rcknahme nichtzulassungsbeschwerde gerichtsgebhr kv rechnung stellenden kostenrechnung zahlenden gerichtskosten auseinanderzusetzen kostenentscheidung veranlasst abs gkg goette kurzwelly caliebe kraemer drescher vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb november abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch dr czub richterin weinland beschlossen vollziehung beschluss amtsgerichts deggendorf september betroffenen angeordneten beschluss landgerichts deggendorf zivilkammer oktober aufrecht erhaltenen sicherungshaft einstweilen ausgesetzt grnde aussetzungsantrag entsprechender anwendung abs famfg zulssig vgl senat beschluss oktober zb infauslr rn begrndet gebotenen summarischen prfung davon auszugehen rechtsbeschwerde unabhngig unterbringung betroffenen justizvollzugsanstalt fr genommen allenfalls aussetzung haftvollzugs fhren knnte behrde gericht einge rumte gelegenheit anderweitigen unterbringung betroffenen genutzt htte erfolg knnte stresemann lemke czub schmidt rntsch weinland vorinstanzen ag deggendorf entscheidung xiv lg deggendorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mai strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mai teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl dr boetticher hebenstreit richterin bundesgerichtshof elf bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt nebenklgervertreter justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts konstanz november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts konstanz zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren strafaussetzung bewhrung verurteilt urteil staatsanwaltschaft nachteil angeklagten revision eingelegt verletzung materiellen rechts rgt erstrebt verurteilung wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel erfolg ii landgericht folgende feststellungen getroffen tattag angeklagte syrischer staatsangehriger jahre fnf monate alt abend august feierte gaststtte villingen schwenningen zeugen geburtstag uhr zog joint trank whiskey wodka rotwein mitternacht lie zeugen zeugen tankstelle chauffieren drei verlieen fahrzeug holten nachtschalter essen alkoholfreie getrnke danach standen rande anlage unterhielten kurz uhr kam damals jhrige nebenklger zuvor gruppe gaststtte gezecht schrie angeklagten dahin unbekannt anlass ausdrcken arsch kleiner pisser stinker fixer schubste mehrfach obwohl angeklagte betrchtliche alkoholisierung nebenklgers erkannte blutalkoholkonzentration mehr promille stie angreifer gewann oberhand schlug heftig faust gesicht boden ging hinterkopf randstein aufschlug angeklagte trat mehrfach fen denen festes schuhwerk trug kopf gesicht bauchgegend boden liegenden beiden begleitern gelang schlielich angeklagten opfer wegzuziehen momente spter stand nebenklger kopf blutete ging schwankend angeklagten konnte umklammerung begleiter losreien wut steigerte entschlossen kontrahenten tten sprang ruf bring schlag tot streckte mindestens faustschlag gesicht boden opfer fiel hinterkopf wucht betonplatte bersten schdels hren blieb bewusstlos liegen angeklagte schrie mehrfach herum erneut nebenklger eintreten beiden begleiter groer kraftanstrengung verhindern konnten angeklagte tat darauf hingewiesen wurde tankstelle ber videoberwachungsanlage verfge flchtete nhere umgebung bevor festgenommen konnte auswertung videoberwachung allerdings unergiebig opfer erlitt schdelhirntrauma schdelfraktur schdelbasisfraktur hrminderung beiderseits befand lebensgefahr konnte uerst zeitnahe notoperation gerettet hrvermgen dauerhaft rechts links vermindert angeklagten entnommene blutprobe ergab rckrechnung tatzeit maximale blutalkoholkonzentration promille wies auerdem positives ergebnis hinsichtlich cannabinoiden grund feststellungen bejaht jugendkammer fr ersten angriff krperverletzungsvorsatz qualifikationsmerkmale gefhrlichen werkzeugs festes schuhwerk lebensgefhrdenden behandlung umfasst abs nr stgb nimmt sachverstndig beraten beginn auseinandersetzung sei steuerungsfhigkeit angeklagten grund zusammenwirkens verschiedener alkoholika konsums cannabis erheblich vermindert stgb ab zeitpunkt nebenklger niederschlag aufstand beim zweiten angriff geht ttungsvorsatz angeklagten gelangt berzeugung nunmehr steuerungsfhigkeit ausschliebar vllig aufgehoben stgb berzeugung begrndet angeklagte zustand gesteigert grund ttliche auseinandersetzung eingetretenen erregung grund beleidigungen angestachelten wut angeklagte hauptverhandlung sache eingelassen teilweise erinnerungslcken geltend gemacht kammer abnimmt davon berzeugt motiv handelns wut iii beweiswrdigung subjektiven tatseite hlt rechtlicher nachprfung stand beweiswrdigung grundstzlich sache tatrichters etwa rechtsfehlerhaft lckenhaft namentlich wesentliche feststellungen errtert widersprchlich unklar gesetze logik gesicherte erfahrungsstze verstt verurteilung erforderliche gewissheit berspannte anforderungen gestellt fall feststellungen nahe liegende schlussfolgerung gezogen konkrete grnde angefhrt ergebnis sttzen knnen weder hinblick zweifelssatz geboten gunsten angeklagten tatvarianten unterstellen fr deren vorliegen konkreten anhaltspunkte erbracht st rspr bgh nstz rr bgh nstz kammer htte ttungsvorsatz angeklagten schon beginn ttlichen auseinandersetzung erwgungen einbeziehen mssen insoweit beweiswrdigung lckenhaft uerst gefhrliche gewalthandlungen legen trotz hohen hemmschwelle hinsichtlich ttung menschen annahme zumindest bedingtem ttungsvorsatz nahe st rspr bghr stgb abs vorsatz bedingter jeweils tter handelt bereits bedingtem vorsatz erfolgseintritt mglich ganz fern liegend erkennt gleichwohl gefhrliches handeln fortsetzt erfolg billigend kauf nimmt gefhrliche handeln angeklagten nachdem gegner erstmals boden gestreckt nmlich mehrfache eintreten festem schuhwerk kopf gesicht bauchgegend wehrlosen opfers gewichtiges beweisanzeichen fr bedingten ttungsvorsatz tatsache freiwillig opfer ablie schon ersten teilakt begleiter weggezogen hoher indizwert fr innere einstellung angeklagten gegenber ttung opfers zukommen gewollte weitere tun legt nahe folgen tat mgliche tod opfers zumindest gleichgltig wrde fr annahme bedingtem vorsatz gengen bghst bgh urt august str deshalb errterungsbedrftig kammer fr ersten teilakt gefhrliche krperverletzung mittels leben gefhrdenden behandlung bejaht geht davon tat vorstellung angeklagten lebensgefhrdung angelegt bghst demnach erkannte angeklagte trotz wut sonstigen psychischen verfassung einfluss alkohol cannabis lebensgefhrlichkeit tritte tragfhige anhaltspunkte dafr angeklagte dennoch darauf vertrauen konnte nebenklger tode kommen landgericht festgestellt schon annahme erheblich verminderten steuerungsfhigkeit frei rechtsfehlern sachverstndige ergebnis gelangt erfolgte konsum cannabis wirkungen getrunkenen alkohols erheblich explosiven mischung verstrkt beginn begehung straftat gefhrlichen krperverletzung steuerungsvermgen angeklagten erheblich vermindert sei kammer angeschlossen ua ausfhrungen lassen besorgen tatrichter bewusst frage verminderung steuerungsfhigkeit erheblich sinne stgb rechtsfrage handelt tatrichter bindung uerungen sachverstndigen eigener verantwortung entscheiden st rspr bghst dabei flieen normative berlegungen lsst urteil erkennen ausschliebare schuldunfhigkeit angeklagten ab zeitpunkt nebenklger aufstand tragfhig begrndet ausfhrungen hierzu widersprchlich unklar annahme steigerung erheblich verminderten steuerungsfhigkeit zustand vlligen ausschlusses nachvollziehbar festgestellten objektiven tatgeschehen erfolgten beleidigungen opfer ersten faustschlag angeklagten ua berzeugung kammer geriet dadurch wut sodass wut motiv gesamten handelns ua weitere beleidi gungen landgericht festgestellt somit knnen beleidigungen wut erregung gesteigert ua gilt fr verlauf ttlichen auseinandersetzung kammer widersprchlich getroffenen feststellungen heranzieht angeklagte entgegen ua futritten freiwillig opfer zurckgezogen wurde begleiter zurckgezogen ua verhalten angeklagten legt eher anhaltenden willen nahe nebenklger endgltig auszuschalten danach urteil sachrge staatsanwaltschaft wegen angeklagten begnstigenden rechtsfehler aufzuheben bisherigen feststellungen liegt fern einheitliches tatgeschehen durchgngigem ttungsvorsatz handelt annahme erheblich verminderten steuerungsfhigkeit drngt jedenfalls rechtlichen gesichtspunkten rechtsfehler nachteil angeklagten erkennbar gewor stpo nack wahl hebenstreit boetticher elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen versuchter schwerer ruberischer erpressung beihilfe ruberischen erpressung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer januar gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts erfurt juli unbegrndet verworfen rechtsmittel angeklagten blick offensichtliches schreibversehen magabe gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt nachprfung aufgrund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ergnzend bemerkt senat soweit beschwerdefhrer zutreffend bean standet urteilsgrnden vorgeschichte tatschilderung verfahrensgegenstndliche strafbare handlungen beweiswrdigung vermischt seien teilt senat auffassung generalbundesanwalts unbersichtlichkeit schuld strafausspruch ausgewirkt urteilsgrnde mssen abgefasst erkennen lassen festgestellten tatsachen objektiven subjektiven tatbestandsmerkmalen abgeurteilten taten zuzuordnen ausfllen knnen vgl meyer goner appl urteile strafsachen aufl rn ff grnden einschlielich rechtli chen wrdigung gesamtzusammenhang hinreichend entnehmen handlungen straftaten angeklagten abgeurteilt urteilsgrnde jedoch aufgabe einzelheit rahmengeschehens darzustellen wiedergabe zahlreichen nebenschlichen details erkennbare entscheidungserheblichkeit macht urteilsgrnde unbersichtlich fehleranfllig fhrt unntiger schreib lesearbeit abs stpo erfordert dokumentation hauptverhandlung erhobenen beweise wesentlichen beweisergebnisse wrdigung tatgericht vgl bgh beschluss april str appl festschrift fr rissing van saan urteilsgrnde sollen wesentliche enthalten mehr fr sachgerechte abfassung tragen berufsrichter strafkammer gesamtverantwortung beschwerdefhrer kosten rechtsmittel tragen fischer appl zeng eschelbach bartel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs abs abs wer kenntnis grob fahrlssiger unkenntnis vorhandenen immissionsquelle industrielrm hammerschmiede deren nhe ansiedelt uneingeschrnkt duldung jeglicher immission verpflichtet wohl duldung derjenigen grenzen zulssigen richtwerte hlt bgh urt juli zr olg stuttgart lg heilbronn zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr wenzel richterin dr lambert lang richter prof dr krger dr lemke dr gaier fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juli aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts heilbronn august abgendert klage abgewiesen klger tragen kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand klger eigentmer grundstcks jahr erworben bewohnten einfamilienhaus bebaut grundstck liegt stlichen rand allgemeinen wohngebiets entfernung etwa stlich davon betreibt beklagte industriegebiet seit mehr jahren jetzigen umfang seit behrdlich genehmigte hammerschmiede betriebszeit betrgt werk tglich acht stunden einwirkdauer beim schmieden riemenfallhmmern ca zwei fnf stunden whrend betriebszeiten ganzjhrig smtliche fenster produktionsgebude geffnet sommer zustzlich ca qm groes tor westfassade betriebsgrundstck beklagten grenzt stliche seite nord sd richtung verlaufenden kreisstrae westlichen straenseite grundstck klger liegt gewerbegebiet behauptung betrieb hammerschmiede fhre insbesondere sommermonaten unzumutbaren lrmimmissionen folge htten unmglich sei grundstck freien aufzuhalten unterhalten inneren wohnhauses whrend betriebs hmmer schlafen klger verurteilung beklagten verlangt unterlassen whrend einsatzes hmmern hammereinrichtungen maschinen tore tren fenster lftungsklappen oberlichtverglasung werkhalle westseite betriebsgelndes offenzuhalten hilfsweise verurteilung beklagten beantragt geeignete vorkehrungen dagegen treffen hammerschmiede gerusche ausgehen benutzung wohngrundstcks klger wesentlich beeintrchtigen landgericht hauptantrag wesentlichen stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht verurteilt geeignete manahmen treffen beim einsatz riemenfallhmmer gerusche entstehen benutzung grundstcks klger wesentlich beeintrchtigen wozu manahmen geeignet seien grundstck gemessenen immissionspegel mindestens delta grer db minderten revision deren zurckweisung klger beantragen erstrebt beklagte vollstndige abweisung klage entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts knnen klger beklagten abs satz abs satz bgb verbindung bgb unterlassung betrieb riemenfallhmmer verursachten wesentlichen beeintrchtigungen benutzung grundstcks verlangen gerichtlich bestellte sachverstndige berschreitung vorschriften ta lrm sowie vdi richtlinien festgelegten immissionsrichtwerte festgestellt weshalb abs satz bgb unwesentliche beeintrchtigung vermutet aufgrund ortstermin gewonnenen eigenen empfindungen sieht berufungsgericht gerusche riemenfallhmmer schdliche umwelteinwirkungen sinne abs bimschg woraus wesentliche beeintrchtigung ergebe stehe umstand beklagte betrieb seit mehr jahren betreibe whrend klger grundstck erst ca jahren erworben htten entgegen anwendung bgb komme zeitliche prioritt sei situationsbedingte vorbelastung grundstcks klger festlegung magebenden immissionsrichtwerts anstatt db fr allgemeine wohngebiete db fr mischgebiete ausreichend bercksichtigt schlielich folge dul dungspflicht klger abs satz bgb dabei knne dahingestellt bleiben nutzung grundstcks beklagten berhaupt ortsblich sei hierfr darlegungs beweisbelastete beklagte vorgetragen wesentliche beeintrchtigung benutzung grundstcks klger wirtschaftlich zumutbare manahmen verhindert knne ii hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand beanstanden revision angegriffen allerdings berufungsgericht beurteilung empfinden verstndigen durchschnittsmenschen wrdigung ffentlicher privater belange zuzumuten zugrunde legt vgl senat bghz senatsurt november zr njw richtwerten ta lrm sowie vdi richtlinien orientiert fehlerfrei stellt berufungsgericht fest betrieb beklagten ausgehenden gerusche grundstck klger fr geltenden richt grenzwerte berschreiten weist beklagte revisionsbegrndung zutreffend unterschied impulshaltigkeit gemessener gerusche informationsgehalt sachverstndige berufungsgericht be achtet rumt ebenso zutreffend umstand ergebnis ndert recht legt berufungsgericht beurteilung richtwert fr mischgebiete zugrunde rge revision dabei grenzbereich allgemeinen wohngebiet industriegebiet beachtet unbegrndet gegenteil fall berufungsgericht ordnet beiden gebietscharaktere richtig folgert daraus recht beim zusammentreffen gebieten unterschiedlicher qualitt schutzwrdigkeit grundstcksnutzung ffentlichen baurecht vgl bverwge speziellen pflicht rcksichtnahme belastet fr ermittlung magebenden richt grenzwerte mittelwert gefunden mu vgl senat bghz senatsurt oktober zr njw wert db leitet fehlerfrei bereinstimmung sachverstndigen ziff ta lrm her brigen fhrte festlegung hheren mittelwerts lediglich strkeren unterschreiten mageblichen richtwerts allein dadurch wesentliche beeintrchtigung benutzung grundstcks klger ausgeschlossen wre einhalten unterschreiten richtwerten indiziert nmlich unwesentlichkeit beeintrchtigung senatsurt november aao grenze einzelfall zumutbaren lrmbelstigung mathematisch exakt aufgrund wertender beurteilung festgelegt lstigkeit geruschs rechtlich fr immissionsrecht entscheidend hngt allein mewerten zumal mittelungspegeln reihe stnde ab fr eigene empfinden tatrichters ankommt senatsurt mai zr njw gesetzgeber neufassung abs bgb sachenrechtsnderungsgesetz september bgbl veranlat formulierung regel neu eingefgten satz gewissen einzelfallbezogenen tatrichterlichen beurteilungsspielraum erhalten vgl bt drucks deswegen rechtlich beanstanden berufungsgericht beurteilung wesentlichen ergebnis augenscheinseinnahme sttzt dabei festgestellt schlge riemenfallhmmer vorankndigung voller intensitt einsetzen zeitliche dauer unvorhersehbar frequenz unterschiedlich bercksichtigung besonderheiten auffassung berufungsgerichts lstigkeit geruschimmissionen ausmachen fhrt entgegen auffassung beklagten revisionsbegrndung doppelten wertung lasten beklagten sachverstndige eigenart gerusche anwendung taktmaximalverfahrens wegen impulshaltigkeit erhebung zuschlags db fr informationsgehalt bereits bercksichtigt ersetzt eigene empfinden tatrichters naturgem geruschkomponenten bestimmt bedenken bestehen jedoch dagegen berufungsgericht einwirkdauer beim schmieden riemenfallhmmern beurteilung einbezieht trifft feststellungen tageszeit lstig empfundenen gerusche auftreten dabei liegt hand davon empfinden verstndigen durchschnittsmenschen beeinflut geruschimmissionen abend nachtstunden regel lstiger empfunden vormittag je mehr freizeit ruhezeiten grundstck beeintrchtigten einwirken desto weniger zumutbar vorgehensweise berufungsgerichts augenscheineinnahme begegnet rechtlichen bedenken nmlich eindruck intensitt lautstrke gerusche grundstck klger verschafft betrieb beklagten nher gelegenen standort dorthin kompensation tag augenscheineinnahme herrschenden westwindes begeben diejenige lautstrke empfinden sachverstndige messung windstille grundstck klger ermittelt dabei gewonnenen erkenntnisse sttzt wesentlichen beurteilung jedoch allenfalls gerechtfertigt berufungsgericht vorgehensweise entweder aufgrund eigener sachkunde sachverstndiger beratung gewhlt entsprechende darlegungen fehlen angefochtenen urteil auerdem weist beklagte revisionsbegrndung zutreffend darauf messung sachverstndigen grundstck klger spitzenwert ca db ergeben berufungsgericht jedoch augenscheineinnahme betrieb beklagten weit genhert megert sachverstndigen gerusche riemenfallhmmer db anzeigte insoweit fehlen berufungsurteil darlegungen vergleichbarkeit wahrnehmung verschiedenen lautstrken bedarf jedoch weiteren vertiefung berufungsurteil jedenfalls deswegen bestand berufungsgericht umstand beklagte hammerschmiede schon seit ber jahren betreibt klger betroffene grundstck erst etwa jahren erworben ausreichend bercksichtigt zutreffend allerdings rechtsprechung senats kommentarliteratur zustimmung gefunden gedanken zeitlichen prioritt rahmen sekundren rechtsschutzes abs satz bgb bghz beim primren rechtsschutz abs abs satz abs bgb grundstzlich bedeutung zukommt bghz urt juni zr lm bgb nr urt oktober zr njw insoweit bghz ff abgedruckt mnchkomm bgb scker aufl rdn bgb rgrk augustin aufl rdn palandt bassenge bgb aufl rdn soergel baur bgb aufl rdn mageblich fr beurteilung immissionen benutzung nachbargrundstcks wesentlich beeintrchtigen nmlich sachlage zeitpunkt letzten mndlichen tatsachenverhandlung allerdings senat wiederholt klargestellt sinne gilt zeitliche prioritt strer rechtfertigungsgrund fr eigentumsbeeintrchtigung nachbarn liefert bghz andererseits senat jugendzeltplatz fall bghz betont grundstckseigentmer grenzbereich gebieten verschiedener qualitt schutzwrdigkeit erster ansiedelt anspruch darauf angrenzenden bereich emittierende nutzung zukunft unterbleibt darin liegenden gedanken mitverantwortung beeintrchtigten eigentmers fr sptere vorhersehbare konfliktlage senat tennisplatz pappelwurzelfall bghz aufgegriffen vordergrund gestellt folge anwendung grundsatzes treu glauben bgb nachbarrecht gilt reichsgericht sog nachbarrechtliche gemeinschaftsverhltnis entwickelt bundesgerichtshof rechtsprechung bernommen weitergebildet ergeben senat stndiger rechtsprechung immer betont rechte pflichten grundstcksnachbarn erster linie gesetzlichen bestimmungen nachbarrechts einzelne gehende sonderregelung erfahren deshalb begrndet gedanke treu glauben selbstndigen ansprche wirkt hauptschlich bloe schranke rechtsausbung nachbarrechtlichen gemeinschaftsverhltnis entspringt nmlich pflicht gesteigerter gegenseitiger rcksichtnahme ausnahmefllen fhren ausbung gewisser eigentum flieender rechte ganz teilweise unzulssig senat bghz senatsurt juli zr njw jew gilt beklagte betreibt hammerschmiede seit mehr jahren industriegebiet liegenden grundstck produktionsablauf seit unverndert umgebung einwirkenden geruschimmissionen seitdem ebenfalls unverndert betrieb behrdlich genehmigt grundstck klger einwirkenden geruschimmissionen dauern werktglich zwei fnf stunden fr grundstck klger mageblichen geruschimmissionsrichtwerte berschritten klger insoweit situationsbelastetes grundstck jahr erworben wohnhaus bebaut kannten geruscheinwirkungen abwehren htten zumindest kennen knnen gilt worauf prozebevollmchtigter mndlichen verhandlung senat hingewiesen darauf verlassen beklagte ffentlich rechtlichen genehmigungen erteilten auflagen einhielt insoweit kommt nr allgemeinen bedingungen genehmigung landratsamts august ausfhrung fensterfront westseite produktionsgebudes doppelverglasung mindestabstand beiden glasfronten cm entsprechend starken glasbausteinen lrmschutz konkretisierende nr nebenbestimmungen entscheidung landratsamts august darin beklagten verlangt bauliche manahmen sicherzustellen beurteilungspegel geruschimmissionen gemessen geffneten lrm strksten betroffenen fenstern wohnen bestimmten nachbargebude mageblichen wert fr mischgebiete db berschreitet wert messungen sachverstndigen jedoch eingehalten obwohl fenster produktionsgebude beklagten geffnet klgern mglich situation einzustellen entweder ansiedelung abstand nehmen eigene vorkehrungen schutz geruschimmissionen treffen beides getan gleichsam sehenden auges absehbaren beeintrchtigungen kauf genommen fhrt rahmen gegenseitigen pflicht rcksichtnahme gesteigerten duldungspflicht nachdem beklagte obliegenden pflicht rcksichtnahme dadurch nachgekommen betrieb eingerichtet zulssigen immissionsrichtwerte produktion berschritten sachlage knnen klger beklagten weiteren manahmen reduzierung geruschimmissionen verlangen bloe schlieen tore fensterffnungen wre wegen erforderlichen belftungseinrichtungen gutachten sachverstndigen kostenaufwand wenigstens dm verbunden mu beklagte tragen wer nmlich kenntnis grob fahrlssiger unkenntnis vorhandenen immissionsquelle deren nhe ansiedelt daraus entstehenden vorhersehbaren konflikt verschuldet deswegen uneingeschrnkt duldung jeglicher immission verpflichtet wohl duldung derjenigen grenzen zulssigen richtwerte hlt folgt nachbarrechtlichen gemeinschaftsverhltnis bestehenden pflicht gesteigerten gegenseitigen rcksichtnahme fhrt doppelten bercksichtigung gesichtspunkts soweit berufungsgericht situationsbedingte vorbelastung grundstcks klger ermittlung mageblichen immissionsrichtswerts bercksichtigt trgt zusammentreffen gebieten unterschiedlicher qualitt notwendigen abstrakt generellen abwgung miteinander konkurrierender nutzungsinteressen rechnung dagegen konkret individuellen gesichtspunkt eigenverschuldens entstehen nachbarrechtlichen konflikts gedanken kommt zunehmend schrifttum bedeutung teilweise stichwort prioritt erman hagen lorenz bgb aufl rdn staudinger roth nr dehner nachbarrecht aufl westermann eickmann pinger sachen recht bd ii hagen festschrift fr medicus ketteler sportanlagenlrmschutzverordnung matz geruschimmissionen tennisanlagen pikart umwelteinwirkungen sportanlagen rechtsgutachten weitere feststellungen erforderlich sache endentscheidung reif berufung beklagten urteil landgerichts abzundern klage insgesamt abzuweisen kostenentscheidung beruht abs zpo wenzel lambert lang lemke krger gaier'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein richterin lohmann richter dr fischer dr pape juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts august kosten klgers zurckgewiesen streitwert mio festgesetzt grnde beschwerde deckt zulassungsgrund geltend gemachten gehrsrgen art abs gg begrndet berufungsgericht blickpunkt bgb geltend gemachte vorbringen gewhlte vertragsabwicklung verwendung kaufpreises tilgung erwerbern bernommenen verbindlichkeiten sei schuldnerin schaden entstanden klger einrumt inhalt tatbestandes ausweislich entscheidungsgrnde ausdrcklich kenntnis genommen berufungsgericht ausgefhrt erwerber geschftsanteile seien wegen erteilten belastungsvollmacht berechtigt grundbesitz schuldnerin tilgung verbindlichkeiten verwerten sachlage anforderungen art abs gg gengt prozessgrundrecht gibt anspruch darauf gericht vorbringen partei weise auseinandersetzt fr richtig hlt daraus folgt pflicht gerichts partei vertretenen rechtsansicht folgen bgh beschluss mai ix zb wm rn anfechtung greift beklagte grundlage inso unentgeltlich leistung fr vereinbarungsgem gegenleistung sei schuldner sei dritten erbracht leistungsempfnger eigene rechtsposition aufgibt leistung schuldners entspricht hierber entscheidet grundstzlich objektive verhltnis ausgetauschten werte bgh urteil april ix zr wm rn beklagte bertragenen grundbesitz zahlung verkehrswert entsprechenden kaufpreises ausgeglichen entgeltlichkeit leistung dadurch berhrt zahlung tilgung verbindlichkeiten schuldnerin verwendet wurde soweit beschwerde gesichtspunkt grundstzlichkeit rechtsfrage unterbreitet bgb abschluss genehmigung vertreter fr beide vertragsparteien vollmachtlos geschlossenen vertrages anwendbar fehlt gebotenen darlegung entscheidungserheblichkeit sofern betroffenen vertrge mangels wirksamer vertretung wirksam bedrfte nheren darlegung inwieweit schuldnerin sachlage geltend gemachte schaden entstanden kayser gehrlein fischer lohmann pape vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel prof dr gehrlein grupp richterin mhring april beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts ingolstadt januar kosten rechtsbeschwerdefhrers unzulssig verworfen antrag prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde vorgenannten beschluss abgelehnt grnde gem abs inso statthafte rechtsbeschwerde abs satz zpo unzulssig verwerfen beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden entgegen meinung schuldners folgt abs satz zpo anwaltszwang grundstzlich fr verfahrenshandlung gegenber rechtsbeschwerdegericht gilt mithin fr einlegung rechtsmittels regelung bestehen verfassungsrechtlichen bedenken bverfg njw beschluss november bvr antrag bewilligung prozesskostenhilfe abzulehnen aussicht genommene rechtsverfolgung aussicht erfolg inso satz zpo rechtsbeschwerde beigeordneten postulationsfhigen rechtsanwalt eingelegt wrde wre unzulssig wrde auerhalb gem abs satz zpo vorgeschriebenen einmonatigen notfrist eingelegt wiedereinsetzung frist zpo knnte schuldner gewhrt antrag bewilligung prozesskostenhilfe erst fristablauf gestellt vgl bgh beschluss februar xii zb njw rr rn juni xii zb njw rr rn januar ix za st rspr kayser raebel grupp gehrlein mhring vorinstanzen ag ingolstadt entscheidung lg ingolstadt entscheidung'],['Soon']] [['schreibfehlerberichtigung bgh senat fr anwaltssachen beschlu juni anwz leitsatz brao abs fgg abs satz zpo nr seite beschlusses zeile mu anstelle richter basdorf richtig heien richter dr ganter bundesgerichtshof geschftsstelle'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt richterin dr kessal wulf beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts saarbrcken november zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo tatrichter festgestellt sicherungsmittel persnliche haftungsbernahme bezogenen sicherungsabrede fehlt gilt sinnzusammenhang entscheidungsgrnde fr etwaige nachtrgliche sicherungsabrede abschlu darlehensvertrge annahme konkludenten ergnzung ursprnglichen sicherungsabrede bernahme persnlichen haftung stand individualvereinbarung darlehensvertrag entgegen sicherung grundschulden erfolgen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert terno dr schlichting wendt seiffert dr kessal wulf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zb januar rechtsstreit nachschlagewerk nein bghz nein bghr nein zpo abs nr bgb abs ah gg art beschwer beklagten lschung zweier mehr drei jahre alter emails internetseite verurteilt worden bgh beschluss januar vi zb olg koblenz lg mainz vi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter galke richterin diederichsen richter pauge offenloch richterin dr oehler beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts koblenz april kosten beklagten unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde klger begehrt beklagten unterlassung verffentlichung zweier mails klgers beklagten internetseite klger betreibt kanada mietwagenunternehmen vermietung wohnmobilen deutschsprachigen internetseite insbesondere deutschsprachige urlauber wendet beklagte unterhlt internetseite www de informationen reisen reiseveranstaltern zusammenstellt interessierten zugnglich macht frhjahr kam parteien verhandlungen ber vermietung wohnmobils beklagten unstimmigkeiten fhrten beklagte verffentlichte danach zwei mails klgers internetseite folgt versuch wohnmobil anmietung verlaufen kurzer mail korrespondenz geklrt buchungsauftrag car erteilt kurz darauf traf rechnung pdf per mail enthielt mehrere falsche angaben freundliche rckfrage per mail wegen unstimmigkeiten wurde ziemlich herb beantwortet wegen unfreundlichen behandlung wurde buchung annulliert reaktion unverndert worte besseres angebot bekommen nirgendwo desweiteren kommen samstags bergibt gleichen tag womo sonntags geschlossen mssen warten montag recht verstehen reaktion total berzogen tage volle wochen tage nacht kostenfrei gebe nchte frei geschrieben verschenken bekommen schon rabatt mehr na glck berall zahlen weitaus mehr eiern rum wegen scheinbar woanderst zahlen schon mal wschepaket abholung tage mssen hotel bezahlen schon sehen kommt mai rabatt firma geld verdienen chef geld verdienen geld bekommen sehen anderst bedingungen service bekannt niemand bietet service service kostet geld umsonst freundlichen gren berschrift wohnmobil vermietung car droht schadensersatzklage vollstndiger angabe mail adresse klgers verffentlichte beklagte folgende zweite mail klgers gerade festgestellt meinung immer netz genommen meinung knnen freunde bekannte sagen schaden zufgen internet kunden vertreten sicherheit meinung finden service gut buchen gebe tage zeit heist sonntag mchte mehr sehen woanderst auftauchen finden internet mensch findet immer drinnen kommenden montag rechtsanwalt kontaktieren entsprechenden brief schreiben mitteilen schadensersatzklage einleiten weiteren umsatzeinbrchen folge persnlichen meinung wert lassen meinung drinnen wei davon versprechen schreiben absicht schaden zuzufgen wrden ja verffentlichen liegt klare absicht schaden zuzufgen hiermit geltend mache gericht deutschland freundlichen gren erfolgloser abmahnung erhob klger august unterlassungsklage landgericht klage stattgegeben streitwert festgesetzt oberlandesgericht anhrung beklagten beschwer ausgegangen berufung landgerichtliche urteil zugelassen berufung beklagten verworfen begrndung ausgefhrt erschliee interesse beklagte ber formalen hinweis art abs gg hinaus davon internetpublikum weiterhin ber inhalt zweier mehr drei jahre alter mails klgers informieren nachteile beklagten erfllung unterlassungsanspruchs entstehen knnten seien ersichtlich aufgezeigt hiergegen wendet beklagte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde unzulssig statthaft abs satz nr abs satz zpo zulssig rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs zpo vgl bgh beschlsse mai xii zb bghz januar zb nzm rn voraussetzungen liegen insbesondere erfordert sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr fall zpo entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung sinne abs nr zpo erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts anforderungen berufungsgericht stellt berzogen beklagten zugang gegebenen berufung unzumutbar erschweren vgl bgh beschluss oktober zb njw januar zb nzm rn unzumutbare erschwerung zugangs gegebenen berufung fehler bemessung beschwer liegen bemessung berufungsbeschwer steht gem zpo freien ermessen berufungsgerichts dabei erster instanz festgesetzten streitwert gebunden vgl senat beschluss mai vi zb vi zb versr rn mwn berufungsgericht angenommene wert revisions rechtsbeschwerdeinstanz beschrnkt darauf berprft be rufungsgericht etwa ausbung ermessens betracht ziehenden umstnde umfassend bercksichtigt grenze ermessens berschritten ermessen zweck ermchtigung entsprechenden weise gebrauch gemacht bgh beschluss april zb juris rn urteil november viii zr juris rn ermessensfehlgebrauch liegt berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen beschwer unterlassung verurteilten partei danach richtet weise ausgesprochene verbot nachteil auswirkt bgh beschluss september vii zb versr rn mageblich nachteile erfllung unterlassungsanspruchs entstehen bgh beschlsse oktober iii zr mmr januar ix zr njw rr rn auer betracht bleiben dabei nachteile befolgung unterlassungsgebots zuwiderhandlung etwa festsetzung ordnungsgeldes bestellung sicherheit verbunden vgl bgh beschluss januar zr grur rn aa lschung mails internetseite beklagten bezug mglichen aufwand kosten festgesetzte beschwer bersteigt zieht beklagte zweifel bb rechtsbeschwerde macht geltend rechtsprechung bundesgerichtshofs interesse unterlassung verurteilten beklagten beseitigung verurteilung zwangslufig regelmig interesse klgers verurteilung entspreche interesse klgers unterlassung sei pauschalierend bercksichtigung bedeutung gre umsatz verletzers art umfang richtung verletzungshandlung sowie subjektiven umstnden seiten verletzers etwa verschuldensgrad bewerten vgl bgh beschlsse januar zr grur rn februar zr afp rn grundstze knnen streitfall herangezogen entschieden grundstzlich wettbewerbsrechtlichen verfahren anwendung finden knnen ersichtlich voraussetzungen streitfall gegeben entgegen rechtsbeschwerde festgestellt beklagte gewerblich ttig betrieb internetseite umstze erzielt wettbewerb klger steht rechtsprechung zivilsenats fr flle fr beschwer magebende einschrnkung wirtschaftlichen bettigungsfreiheit beklagten vgl bgh urteil januar zr grur rn beschluss februar zr afp rn mangels wirtschaftlicher gewinnorientierter ttigkeit beklagten ebenfalls festgestellt bedeutung landgericht streitwert blick wirtschaftlichen interessen klgers zutreffend festgesetzt cc bewertung nachteile fr beklagten befolgung unterlassungsgebots berufungsgericht verkannt beanstandete verffentlichung schutzbereich art abs gg schutz meinungs kommunikationsfreiheit erfasst ebenso wenig bersieht berufungsgericht fr schutz meinungsuerung darauf ankommt meinung begrndet grundlos emotional rational wertvoll wertlos gefhrlich harmlos eingeschtzt vgl bverfge rn bewertung berufungsgerichts beanstanden mehr drei jahre alten beleg fr einmaligen vorfall unfreundlichen kundenbehandlung fr meinungsbildung potentieller kunden wohnmobilvermieters schon aufgrund alters fehlenden aktualitt geringes gewicht beizumessen brigen begrndung abs satz zpo abgesehen iii kostenentscheidung beruht abs zpo galke diederichsen offenloch pauge oehler vorinstanzen lg mainz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss februar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg mai abs stpo ausspruch ber verfall aufgehoben soweit fr verfallen erklrte betrag summe dm bersteigt weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln fllen davon acht fllen tateinheitlich gewerbsmiger hehlerei wegen gewerbsmiger hehlerei vier fllen einbeziehung anderweit verhngter zehn freiheitsstrafen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt wegen weiterer flle unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln vier fllen tateinheit gewerbsmiger hehlerei wegen waffendelikts weitere gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten erkannt auerdem dm fr verfallen erklrt rechtsmittel erreicht allein erhobenen sachrge bezglich verfallsanordnung teilerfolg brigen grn antragsschrift generalbundesanwalts januar unbegrndet sinne abs stpo landgericht wertersatz hhe dm stgb fr verfallen erklrt summe durchschnittlichen verkaufswert gehandelten kokain berechnet vorgehensweise begegnet durchgreifenden bedenken besorgen lt landgericht gehe davon straftaten tatschlich erlangter lediglich erzielbarer vermgenszuwachs fr verfallen erklrt vgl bgh nstz rr sachlichrechtlich begrndet gem abs satz abs satz stgb anordnung verfalls fllen ii urteilsgrnde hhe angeklagten vereinnahmten verkaufserlse dm vgl bghr stgb erlangtes soweit angeklagte fllen ii urteilsgrnde kokain betrgerisch erlangte mobiltelefone telefonkarten haushaltsarmaturen tauschte deswegen tateinheitlich wegen gewerbsmiger hehlerei verurteilt wurde hindert abs satz stgb verfallsanordnung bekannten verletzten stehen angeklagten schadensersatzansprche gem abs bgb verbindung stgb dabei erfat abs satz stgb abs satz vorschrift genannten stelle unmittelbar erlangten vorteile tretenden surrogate nmlich angeklagten weiterverkauf erzielten veruerungsgewinne vgl bghr stgb gewinn deshalb scheidet fall ii urteilsgrnde landgericht allein konkreten erls hhe dm weiterverkauf gehehlter gerte feststellen konnte verfallsanordnung unerheblich geschdigten ansprche geltend gemacht entscheidend allein rechtliche existenz ansprche bghr stgb anspruch hinblick unwesentlichen teilerfolg revision verbleibt abs satz stpo vorgegebenen kostenentscheidung harms basdorf brause gerhardt schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kempten allg oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat verfahrensrge satz stpo protokolle ber atemalkoholtests knnen gegenstand urkundenbeweises strafprozeordnung sieht beweiserhebung ber inhalt urkunden beweismittel dienenden schriftstcken grundstzlich verlesung gem abs stpo versto grundsatz unmittelbarkeit gegeben fr anwendung stpo entscheidend beweis vorgangs handelt wahrheitsgeme wiedergabe person mglich mehreren fnf sinne wahrgenommen daran fehlt rechtsprechung bundesgerichtshofs maschinellen herstellung kaufmnnischen buchungsstreifen vgl bghst niederschriften ber tonbandaufzeichnungen vgl bghst edv ausdrucken vgl bgh urteil januar str gilt fr testgert ausgedruckte protokoll ber ergebnis atemalkoholmessung ging allein ergebnis tests teil urkundeninhalts landgericht verwertet bediener testgertes meergebnis wahrgenommen knnte darber berichten jedoch handelt durchfhrung tests brigen oben genannten beispielsfllen mechanische verrichtung erfahrungsgem bleibenden eindruck erinnerung befaten person hinterlt verllichere beweismittel hinblick ergebnis regel urkunde tatgericht verlesung urkunde begngen darf frage aufklrungspflicht bestnden zweifel richtigkeit zustandekommens meergebnisses knnten rahmen aufklrungspflicht weitere beweiserhebungen angezeigt beschwerdefhrer beanstandet weder meergebnis aufklrungsrge erhoben erstinstanzlich vernehmung bedieners zeugen beantragt nack wahl hebenstreit kolz elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet september herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja emrk art abs gg art abs art abs art abs zpo erfordert grundsatz waffengleichheit partei fr gesprch zeugen gelegenheit gegeben darstellung gesprchs persnlich prozess einzubringen sowohl vernehmung partei gem zpo anhrung gem zpo berwiegenden wahrscheinlichkeit fr vorbringen abhngig gemacht bgh urteil september xi zr olg stuttgart lg stuttgart xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung september vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt fr recht erkannt revision klgerinnen urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerinnen beklagte bank streiten ber ansprche zusammenhang angeblichen pflichtverletzungen valutierung darlehens liegt folgender sachverhalt zugrunde klgerin liquidation befindliche bautrgerin klgerin liquidatorin geschftsfhrerin komplementrgmbh klgerin kaufte notariell beurkundeten vertrag januar zwei grundstcke preis millionen dm finanzierung gewhrte beklagte mrz kredit brgschaft klgerin grundschulden mehreren grundstcken klgerinnen gesichert nachdem klgerin millionen dm verkufer gezahlt zweifel bebaubarkeit grundstcke aufgetreten verpflichtete verkufer notariell beglaubigten vereinbarung september klgerin fr fall binnen zwei jahren rechtskrftige baugenehmigung erhalten tausch grundstcks ferner heit vereinbarung restkaufpreis vertrag bezahlt verkufer erklrt sodann unmittelbar auflassung september beauftragte klgerin beklagte kreditkonto millionen dm konto verkufers kreditinstitut berweisen dabei gab berweisungsformular feld verwendungszweck fr empfnger grundstckszahlung vorbehalt baulicher nutzung tausch ge vereinbarung aufgrund absprache verkufer verbuchte beklagte berweisungsbetrag zunchst cpd konto sodann berwies dm berweisungsauftrag angegebene konto schrieb entsprechender nderung empfngerkontos berweisungsformular dm neu erffneten festgeldkonto verkufers gut verkufer erklrte daraufhin auflassung grundbuch vollzogen wurde nachdem baugenehmigung rechtskrftig abgelehnt worden verkufer formunwirksamkeit vereinbarung september berufen erklrte oberlandesgericht klage klgerin verkufer scha densersatz hhe dm nebst zinsen gem satz bgb sowie wegen vorstzlichen verschuldens vertragsverhandlungen rechtskrftiges urteil juni grunde fr gerechtfertigt verwies sache entscheidung ber betrag streitigen anspruchs landgericht zurck november kndigte beklagte geschftsverbindung forderte klgerin kreditrckzahlung betreibt zwangsvollstreckung zwei grundschulden klgerinnen auffassung beklagte berweisungsauftrag september jedenfalls weisungsgem ausgefhrt sei wiedergutschrift berweisungsbetrages verpflichtet beklagte warn aufklrungspflichten verletzt unwirksamkeit vereinbarung september hingewiesen klgerinnen behaupten beklagte verkufer angabe verwendungszwecks berweisungsformular kenntnis gebracht klgerin zustndigen angestellten beklagten besprochen beklagte berweisungsauftrag angegebenen empfngerbank verkufers vereinbare berweisungsbetrag nachweis bebaubarkeit verkauften grundstcks bereignung tauschgrundstcks treuhnderisch verwalte verpflichtung beklagte erfllt klage erstreben klgerinnen feststellungen klgerin beklagten hinsichtlich betrages millionen dm darauf berechneten zinsen kosten schuldverhltnis entstanden beklagte ausbuchung entsprechenden kontobelastungen verpflichtet sei klgerin beklagten fr betrag millionen dm nebst zinsen kosten weder brgin rechtsgrund hafte diesbezgliche sicherheiten zurckverlangen knne grundschulden hhe dm dm grundstcken klgerin beklagten sicherheit fr klgerin gewhrten kredit hhe millionen dm anspruch genommen knnten beklagte klgerinnen fr ersatz schadens verantwortlich sei dadurch entstanden sei entstehen beklagte berweisungsauftrag september ausgefhrt berweisungsbetrag cpd konto gutgeschrieben anweisungen verkufers darber verfgt auerdem nehmen klgerinnen beklagte zustimmung lschung grundschuld hhe millionen dm grundstck klgerin herausgabe grundschuldbrie fes klgerin anspruch klage vorinstanzen erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgen klgerinnen klageantrge entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt zulssigkeit feststellung verpflichtung beklagten schadensersatz gerichteten antrages knne dahinstehen brigen sei klage zulssig klage sei insgesamt unbegrndet klgerin ansprche darlehensrckzahlungsanspruch beklagten zwangsvollstreckung entgegengesetzt knnten beklagte sei rckerstattung berweisungsbetrages hhe millionen dm zuzglich nebenkosten verpflichtet berweisungsauftrag weisungsgem ausge fhrt empfngerkonto gendert dadurch sei interesse klgerin ergebnis verletzt worden berweisung verfolgte zweck tilgung restkaufpreisanspruches verkufers sei trotz abweichenden buchung erreicht worden verkufer leistung erfllung angenommen pflicht auflassung umgehend erfllt zweck berweisung sei vereitelt worden falls beklagte pflicht berweisungsformular angegebenen verwendungszweck verkufer leiten verletzt auffassung klgerinnen zweck berweisung sei erfllung restkaufpreisanspruches spreche vereinbarung september zahlung restkaufpreises september weiteren bedingungen abhngig sei grundstckskaufvertrag januar fnden hinterlegungs treuhandabreden angabe verwendungszwecks ausdruck gebrachten vorbehalt htten klgerinnen verstndnis leistung anerkenntnis entgegentreten wirkung bgb ausschlieen klgerinnen htten deshalb etwa unterbliebene weiterleitung verwendungszweckangabe schaden erlitten parteien htten treuhandabrede sonstige vertragliche vereinbarung geschlossen derzufolge beklagte empfngerbank berwachte zahlungsabwicklung gegenber verkufer htte einbinden sollen stehe aufgrund aussage zeugen angestellten beklagten fest beklagte ferner hinweis warn aufklrungspflichten verletzt zeuge vereinbarung september gekannt sei hinweis deren formunwirksamkeit verpflichtet ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung punkten stand rechtlich beanstanden allerdings auffassung berufungsgerichts klage sei unzulssig abzuweisen soweit klage feststellung gerichtet liegt feststellungsinteresse sinne abs bgb fehlt allgemeinen soweit leistungsklage mglich vorrang leistungsklage gilt ausnahmslos feststellungsklage endgltigen erledigung aufgetretenen streitpunkte fhrt etwa bereitschaft beklagten leistung schon rechtskrftiges feststellungsurteil auszugehen bestehen zulssigkeit bedenken senat bghz urteil mrz xi zr wm insoweit bghz ff abgedruckt jeweils nachw liegt endgltige erledigung streits feststellungsurteil erwarten beklagte bank zulssig keit feststellungsantrge zweifel zieht prozessuales verhalten gezeigt klrung rechtsverhltnisses klgerinnen erhobene feststellungsklage gelegen gilt hinsichtlich antrages festzustellen beklagte klgerinnen ersatz entstandenen knftig entstehenden schadens verpflichtet rechtsfehlerfrei begrndung berufungsgericht schadensersatzansprche wegen positiver vertragsverletzung verneint berufungsgericht recht davon ausgegangen beklagte gegenber klgerinnen hinweis warn aufklrungspflichten verletzt kreditgebende bank risikoaufklrung ber finanzierte geschft ganz besonderen voraussetzungen verpflichtet darf regelmig davon ausgehen kreditnehmer entweder ber notwendigen kenntnisse erfahrungen verfgt jedenfalls hilfe fachleuten bedient ausnahmsweise knnen aufklrungs hinweispflichten besonderen umstnden einzelfalls ergeben fall bank zusammenhang planung durchfhrung vertrieb projekts ber rolle kreditgeberin hinausgeht allgemeinen wirtschaftlichen risiken hinzutretenden besonderen gefhrdungstatbestand fr kreditnehmer schafft entstehung begnstigt zusammenhang kreditgewhrung schwerwiegende interessenkonflikte verwickelt bezug spezielle risiken vorhabens konkreten wissensvorsprung kreditnehmer erkennen st rspr vgl senat urteile mrz xi zr wm mrz xi zr wm jeweils nachw besonderen umstnde berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt klgerinnen berufen insoweit erfolg darauf klgerin beklagte bedenken bebaubarkeit grundstcks formwirksamkeit vertrages september angesprochen beklagte durfte weiteres davon ausgehen klgerin gewerbliche bautrgerin bedenken ebenso sonstigen risiken finanzierten grundstckskaufs prfen wrde beklagte ausdrcklich verpflichtet htte klgerin frage beraten klgerinnen vorgetragen rechtlich zutreffend ferner auffassung berufungsgerichts klgerinnen etwaige verletzung vertraglichen nebenpflicht beklagten vollstndigen richtigen weiterleitung verwendungszweckangabe vgl bgh urteil mrz ii zr wm schimansky schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch aufl rdn schaden erlitten berufungsgericht verwendungszweckangabe ausdruck gebrachten vorbehalt rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt klgerin lediglich verstndnis leistung erkenntnis bgb entgegentreten wirkung bgb ausschlieen mglichkeit offen halten geleistete gem bgb zurckzufordern vgl senat bghz auslegung individualerklrung revisionsrechtlich beschrnkt nmlich darauf berprfbar tatrichter gesetzliche auslegungsregeln anerkannte auslegungsgrundstze denk erfahrungsstze verletzt unterbreiteten sachverhalt erschpfend gewrdigt st rspr vgl bgh urteile februar viii zr wm mrz ix zr wm jeweils nachw rechtsfehler liegt revision versucht lediglich auslegungsmglichkeiten etwa vereinbarung aufschiebenden bedingung beweislastumkehr stelle auslegung berufungsgericht setzen erfolg klgerinnen verkufer erhobenen rckforderungsansprche deren offenhaltung verwendungszweckangabe diente rechtskrftige urteil oberlandesgerichts juni grunde fr gerechtfertigt erklrt worden oberlandesgericht ansprche gem bgb wegen versumung anfechtungsfrist gem bgb verneint statt ansprche gem satz bgb wegen vorstzlichen verschuldens vertragsverhandlungen bejaht unerheblich ersichtlich klgerinnen gleichwohl angeblich unterbliebene weiterleitung verwendungszweckangabe schaden erlitten knnten soweit revision erschwerung verzgerung rechtsverfolgung beweislastprobleme unzulssigkeit urkundenprozesses be ruft reicht darlegung konkreten vermgensschadens begrndung berufungsgericht anspruch klgerin gem abs bgb rckbuchung vgl bghz schimansky schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch aufl rdn berweisungsbetrages hhe millionen dm nebst zinsen kosten verneint hlt rechtlicher berprfung hingegen stand rechtlich zutreffend allerdings auffassung berufungsgerichts anspruch bereits deshalb begrndet beklagte berweisungsbetrag absprache berweisungsempfnger klgerinnen angegebene empfngerkonto zunchst cpd konto sodann teilweise neu erffnetes konto verkufers berwiesen geltendmachung anspruches rckgngigmachung kontobelastungen verstt berufungsgericht zutreffend erkannt treu glauben bgb weisungswidrige erledigung berweisungsauftrags interesse berweisungsauftraggebers verletzt insbesondere berweisung verfolgte zweck trotz fehlbuchung erreicht worden senat urteile oktober xi zr wm juni xi zr wm jeweils nachw liegt berweisung verfolgte zweck erfllung restkaufpreisforderung aufgrund vereinbarungen januar september berweisungsformular angegebene verwendungszweck ndert daran dargelegt rechtsfehlerfreien auslegung berufungsgerichts mglichkeit geleistete zurckzufordern offen halten stellte berweisung verfolgten zweck nmlich ordnungsgeme erfllung vgl senat bghz restkaufpreisforderung frage erfllungswirkung berweisung erreicht worden abweichung berweisungsauftrag angegebenen empfngerkonto absprache beklagten empfnger beruhte berweisung tatschlich ausgefhrten form erfllung kaufpreisforderung angenommen umgehend anspruch klgerin auflassung grundstcks erfllt beklagte versehentlich absichtlich berweisungsauftrag angegebenen empfngerkonto abgewichen rechtfertigt entgegen auffassung revision beurteilung beklagte konnte aufgrund absprache empfnger davon ausgehen berweisung verfolgte zweck trotz abweichung erreicht trug hierfr alleinige risiko andernfalls rckgngigmachung kontobelastung verpflichtet wre volle beweislast fr erreichung berweisung verfolgten zwecks trug klgerinnen entgegen ansicht revision beweisnachteile entstanden rechtsfehlerhaft hingegen begrndung berufungsgericht rckbuchungsanspruch klgerin verneint soweit klgerinnen begrnden beklagte weisung missachtet empfngerbank treuhnderische verwaltung berweisungsbetrages nachweis bebaubarkeit verkauften grundstckes bzw bereignung tauschgrundstcks vereinbaren feststellung berufungsgerichts klgerinnen htten weisung erteilt rechtsfehlerhaft beruht ausschlielich zeugenaussage angestellten beklagten klgerin berufungsgericht trotz entsprechenden antrages klgerinnen vier augen gesprch weisung erteilt worden weder gem zpo vernommen gem zpo angehrt verfahrensweise verstt art abs emrk vgl egmr njw art abs gg sowie art abs art abs gg vgl bverfg njw grundsatz waffengleichheit anspruch rechtliches gehr sowie recht gewhrleistung fairen prozesses wirkungsvollen rechtsschutzes erfordern partei fr vier augen gesprch zeugen gelegenheit gegeben darstellung gesprchs prozess persnlich einzubringen zweck partei gem zpo vernehmen gem zpo anzuhren bgh urteile juli zr njw dezember vii zr wm jeweils nachw notwendigkeit partei gelegenheit uerung beiden formen geben setzt entgegen auffassung revisionserwiderung berwiegende wahrscheinlichkeit fr vorbringen voraus bverfg njw gilt allerdings tatrichter feststellungen ber gesprchsverlauf aussage gegenpartei benannten zeugen zustzlich sonstige beweismittel indizien sttzt senat beschluss februar xi zr wm bgh beschluss september iii zr njw liegt feststellung berufungsgerichts klgerinnen behauptete weisung sei erteilt worden beruht allein zeugenaussage angestellten beklagten klgerin verkufer ausweislich tauschvertrages unabhngig eintritt weiterer bedingungen sofortigen zahlung restkaufpreises verpflichtet berweisung treuen hnden empfngerbank widersprochen htte fhrt berufungsgericht rechtfertigung feststellung zusammenhang iii berufungsurteil daher aufzuheben abs zpo sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo nobbe joeres ellenberger mayen schmitt'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts braunschweig januar abs stpo magaben unbegrndet verworfen angeklagte lebenslanger freiheitsstrafe gesamtstrafe verurteilt fr versuchte besonders schwere brandstiftung einzelfreiheitsstrafe zwei jahren festgesetzt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels dadurch nebenklgern entstandenen notwendigen auslagen tragen landgericht angeklagten wegen mordes versuchter besonders schwerer brandstiftung lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt besondere schwere schuld festgestellt hiergegen gerichtete revision entsprechend antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet landgericht allerdings versehentlich unterlassen fr begangenen mord tatmehrheit stehende versuchte besonders schwere brandstiftung einzelstrafe festzulegen verhngte lebenslange freiheitsstrafe gesamtstrafe kennzeichnen senat einzelfreiheitsstrafe entsprechender anwendung abs stpo gem antrag generalbundesanwalts gesetzliche mindestma zwei jahren festsetzen basdorf schneider brause schaal knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet november heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle iv zr rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert dr schlichting wendt richterin dr kessal wulf richter felsch mndliche verhandlung november fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juli kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt beklagten hhere zusatzrente wirkung ab mai geboren august august ffentlichen schuldienst zunchst ddr beschftigt danach hotelfachschule ttig beklag ten wurde august versicherung angemeldet seit mai bezieht klgerin zusatzversorgungsrente beklagten abs satz buchst doppelbuchst aa satzung folgenden vbls fr berechnung rentenhhe klgerin magebenden fassung bercksichtigte beklagte fr faktor gesamtversorgungsfhigen zeit hhe zusatzrente abhngt auer umlagemonaten denen arbeitgeber ffentlichen dienstes umlagezahlungen beklagte fr altersversorgung beschftigten klgerin beigetragen darber hinaus zeiten ber umlagemonate hinaus gesetzlichen rente klgerin zugrunde liegen hlfte sog halbanrechnungsgrundsatz andererseits seinerzeit geltenden satzung berechnung versorgungsrente grundstzlich vollen hhe gezahlten gesetzlichen rente auszugehen wurde beklagten gewhrte zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt gesetzliche rente satzung berechneten gesamtversorgung zurckblieb abs vbls bundesverfassungsgericht halbanrechnung vordienstzeiten voller bercksichtigung gesetzlichen rente versto art abs gg gesehen ablauf jahres hingenommen knne versr njw klgerin beantragt festzustellen beklagte verpflichtet sei versorgungsrente ab mai neu berechnen dabei ehemaligen ddr zurckgelegten vordienstzeiten umlagezeiten hilfsweise vordienstzeiten vollem umfang hlfte bercksichtigen landgericht klagabweisung brigen teilweise stattgegeben festgestellt beklagte neue regelung vordienstzeiten ndernde satzung kraft trete verpflichtet sei monatliche versorgungsrente ab januar berechnen vordienstzeiten ab oktober vollem umfang bercksichtigen seien oberlandesgericht beru fung klgerin zurckgewiesen berufung beklagten klage insgesamt abgewiesen dagegen wendet klgerin revision entscheidungsgrnde revision bleibt erfolg auffassung berufungsgerichts klgerin hinsichtlich zusatzversorgung behandeln dienstzeit voll alten bundeslndern abgeleistet vordienstzeiten ehemaligen ddr seien daher umlagemonate behandeln berechtigte klgerin dezember schon renten beklagten bezogen gehrten zudem personenkreis fr bundesverfassungsgericht streitige regelung beanstandet annehme fr gruppe rentenberechtigten halbanrechnung unzulssig satzung insoweit unwirksam sei knne klage erfolg stehe grundentscheidung beteiligten sozialpartner frage jedenfalls gericht wege ergnzender auslegung lckenhaft gewordenen vertrages ersetzt knne beklagte knne grundleistungsangebot gestalten msse sozialpartnern ausgehandeltes ergebnis umsetzen notwendig kompromihafte zge trage deshalb auslegung gesichtspunkt systemgerechtigkeit kaum zugnglich sei klgerin geforderte zustzliche leistung sei finanziellen auswirkungen be klagte abschtze etwa abrundung angebots werten erschttere beklagte wirtschaftlichen substanz deshalb msse mgliche neuregelung betracht gezogen vordienstzeiten berechnung beklagten gezahlten zusatzrente berhaupt mehr bercksichtigt knnten zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung berufungsgericht lag tarifvertrag ber betriebliche altersversorgung beschftigten ffentlichen dienstes mrz bisherige gesamtversorgungssystem beklagten grundsatz betriebstreue anknpfendes punktemodell ersetzt vordienstzeiten abgesehen bestandsschutz mehr bercksichtigt vgl gilbert hesse versorgung angestellten arbeiter ffentlichen dienstes ergl august teil anl hinblick darauf berufungsgericht anla gesehen satzung etwa wegen unttigkeit sozialpartner ergnzend auszulegen jedenfalls ergebnis zuzustimmen senat urteil februar iv zr versr klargestellt vordienstzeiten frheren ddr voll angerechnet knnen entsprechenden umlagen arbeitgebers zeit fehlt dadurch davon betroffenen personen grundrechten verletzt ergibt senat bereits zusammenhang regelung vbls ausgefhrt senatsurteil mai iv zr versr ii urteil bundesverfassungsgerichts april bverfge ff september beklagte satzung wirkung ab januar gendert bergangsregelung abs neufassung bisherigem satzungsrecht gezahlten versorgungsrenten grundstzlich besitzstandsrenten weitergezahlt entsprechend neufassung jhrlich jahr erhht klgerin geforderte volle anrechnung vordienstzeiten vorgesehen bundesverfassungsgericht beschlu mrz klgerin sttzt verfassungsbeschwerde geborenen rentnerin seit anfang leistungen beklagten erhielt ausgangsverfahren erfolglos deren erhhung wegen unwirksamkeit satzungsbestimmungen verlangt entscheidung angenommen soweit beschwerdefhrerin volle bercksichtigung sozialversicherungsrente bestimmung hhe zusatzversorgung einerseits halbe bercksichtigung zeiten aufnahme ttigkeit ffentlichen dienst bemessung gesamtversorgungsfhigen zeit andererseits gewandt bundesverfassungsgericht regelung abs satz buchst doppelbuchst aa vbls hinblick art abs gg beanstandet verletzung grundrechten beschwerdefhrerin festgestellt ungleichbehandlung sei gravierend halte derzeit jedoch rahmen zulssigen generalisierung satzungsgeber sei wegen hochkomplizierten materie gewis sen vereinfachungen gezwungen dabei drfe ungleichbehandlungen kauf nehmen solange davon verhltnismig kleine zahl personen betroffen versto gleichheitssatz intensiv sei treffe rentnergeneration beschwerdefhrerin bundesverfassungsgericht feststellt fr jngeren versichertengenerationen sei bruchloser verlauf erwerbsbiographie ffentlichen dienst angesichts stark gestiegener teilzeitarbeit strkeren diskontinuitt erwerbslebens allerdings mehr hinreichender weise typisch angesichts entwicklung knne benachteiligung rentner volle anrechnung vordienstzeiten erworbenen rentenansprche hlftiger bercksichtigung teils lebensarbeitszeit rahmen berechnung gesamtversorgungsfhigen dienstzeit lnger ablauf jahres hingenommen zeitpunkt sei beklagte entscheidung bverfge versr ohnehin grundlegenden nderung satzung gezwungen beschlu bundesverfassungsgerichts mag rentenempfngern beklagten erwartung geweckt stehe jahr hhere rente voller bercksichtigung vordienstzeiten frher geltenden fassung vbls ergeben wrde klgerin vorliegenden verfahrens gehrt jedoch jngeren versichertengenerationen fr angegriffene halbanrechnung auffassung bundesverfassungsgerichts mehr hinnehmbar bundesverfassungsgericht halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher bedenken zulssige typisierung generalisierung rahmen komplizierten materie angesehen bruchloser verlauf erwerbsbiographie ffentlichen dienst erst fr jngeren versichertengenerationen mehr hinreichend typisch sei ablauf jahres knne halbanrechnung hingenommen mithin bundesverfassungsgericht davon ausgegangen versicherten ablauf jahres rentner beklagten geworden denjenigen generationen zhlen fr bruchloser verlauf rentenbeginn abgeschlossenen erwerbsbiographie typisch angesehen klgerin bezieht bereits seit mai zusatzrente beklagten fr fr generation angehrt halbanrechnung vordienstzeiten hinzunehmen unterscheidung bundesverfassungsgericht rentnergeneration dortigen beschwerdefhrerin einerseits jngeren versichertengenerationen andererseits trifft verlre sinn personen stichtag schon rentner beklagten stichtag angehrige jngeren versichertengeneration htten gelten sollen beschwerdefhrerin verfahren bundesverfassungsgericht beteiligten jngeren versichertengenerationen stichtag anspruch nderung benachteiligenden art abs gg verstoenden satzungsbestimmungen gehabt htte ersichtlich senat folgt bundesverfassungsgericht darin anwendung abs satz buchst doppelbuchst aa vbls berechnung versorgungsrente fr versicherte klgerin dezember versorgungsrentenberechtigt geworden art abs gg verstt liegt versto agbg bgb dabei beruhen erwgungen bundesverfassungsgerichts ungleichbehandlung halbanrechnung betroffenen versichertengruppe trotz kritik beklagten punkte folgen vgl hebler ztr ff bundesverfassungsgericht senat auffassung halbanrechnung ungleichbehandlung gegenber denjenigen versicherten verbunden ganzes berufsleben ffentlichen dienst verbracht ungleichbehandlung jedenfalls rahmen zulssigen typisierung generalisierung komplizierten groe gruppe versicherten betreffenden materie hielt ungleichbehandlung versicherter ablauf jahres zusatzrentenempfnger geworden zuletzt interesse erhaltung finanziellen leistungsfhigkeit versorgungstrgers hinzunehmen fr zukunft ungleichbehandlung fr zuknftige rentenempfnger vermeidende regelung treffen klgerin gegenber versicherten deren rente ab januar geltenden neufassung vbls richtet rechtlich erheblicher weise benachteiligt unwidersprochenem vortrag beklagten niveau zukunft aufgrund neuen satzung leistenden versorgungsrenten generell niedriger bisher berechtigten daneben ergnzende altersvorsorge angeboten eigenen beitrgen aufgebaut mu klgerin trotz dynamisierten besitzstandsrente abs vbls erhlt wirtschaftlich ergebnis schlechter stehe berechtigte deren versorgungsrente neuem satzungsrecht rcksicht vordienstzeiten auerhalb ffentlichen dienstes berechnet weder dargetan ersichtlich halbanrechnung vordienstzeiten bundesverfassungsgericht gesehene versto gleichheitssatz fr zukunft ausgerumt hinblick darauf stehen rentenempfngern klgerin ber wahrung besitzstandes hinaus dezember weitergehenden ansprche grnden gleichbehandlung entgegen ansicht revision tarifvertragsparteien schlielich vereinbarung bundesgerichtliche entscheidung zugunsten hheren bergangsregelung neuen satzung vorgesehenen versorgungsrente zugunsten betroffenen umzusetzen darauf verstndigt entscheidung ber halb vollanrechnung gerichten vorzubehalten lediglich ausdruck gebracht entscheidung sogar rckwirkend folge geleistet seiffert dr schlichting dr kessal wulf wendt felsch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes anerkenntnisurteil zr oktober rechtsstreit ecli de bgh uxzr zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr bacher hoffmann dr deichfu sowie richterin dr kober dehm fr recht erkannt revision klger urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf mai aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts dsseldorf juli zurckgewiesen beklagte trgt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen meier beck bacher deichfu hoffmann kober dehm vorinstanzen ag dsseldorf entscheidung lg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache alias wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs november gem abs abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil land gerichts nrnberg frth november antragsschrift generalbundesanwalts august dargestellten grnden dahingehend abgendert feststellung hinsichtlich lbildes nr viii tenors entfllt umfang erlangten nr ix tenors fr angeklagten angeklagten satz stpo fr bezeichnet weitergehende revision angeklagten verwor fen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung insoweit rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer trgt kosten rechtsmittels wahl rothfu elf hebenstreit graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember rechtsbeschwerdesache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs brago abs nr fotokopiekosten vorbehaltlich abs nr abs brago geregelten ausnahmen grundstzlich erstattungsfhig bgh beschl dezember zb olg nrnberg lg regensburg zivilsenat bundesgerichtshofes dezember vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungernsternberg prof starck pokrant dr bscher beschlossen rechtsbeschwerde beschlu oberlandesgerichts nrnberg zivilsenat mai kosten verfgungsklgerin zurckgewiesen beschwerdewert grnde parteien september landgericht vergleich kostenregelung geschlossen beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt verfgungsklgerin kostenausgleich verfgungsbeklagte weitere dm fotokopiekosten erstattungsfhig festzusetzen ii erstattung kosten kopien fr verkehrsanwalt beschwerdegericht fehlenden notwendigkeit mitwirkung verkehrsanwalts scheitern lassen dagegen erinnert rechtsbeschwerde hinsichtlich brigen kopien meint rechtsbeschwerde seien gem abs nr brago verfgungsklgerin gesondert vergten deshalb notwendige auslagen abs satz zpo erstatten beschwerdegericht getroffenen tatschlichen feststellungen denen rechtsbeschwerdegericht gem abs satz abs satz zpo auszugehen macht verfgungsklgerin soweit fr rechtsbeschwerdeverfahren bedeutung kosten fr fotokopien geltend prozebevollmchtigten anlagen eigenen schriftstzen anlagen gegnerischen schriftstzen zwecke unterrichtung verfgungsklgerin fr handakten gefertigt beschwerdegericht erstattungsfhigkeit fr herstellung fotokopien entstandenen kosten recht verneint gem abs satz zpo partei umfang obsiegens gegner insbesondere erstattung erwachsenen kosten denen abs satz zpo neben gesetzlichen gebhren rechtsanwalts auslagen zhlen verlangen voraussetzung fr erstattungsfhigkeit obsiegende partei entsprechenden erstattungsanspruch prozebevollmchtigten ausgesetzt voraussetzung fehlt hinsichtlich rechtsbeschwerdeverfahren rede stehenden auslagen fr fotokopien prozebevollmchtigten verfgungsklgerin anspruch auftraggeberin erstattung bislang festgesetzten kosten fr anfertigung fotokopien rechtsanwalt mandanten anspruch ersatz auslagen fr fotokopien bestimmt abs brago vorschrift gem abs brago dezember geltenden fassung neu gefat gesetz ber elektronische register justizkosten fr telekommunikation bgbl anzuwenden danach rechtsanwalt anspruch ersatz schreibauslagen fr abschriften ablichtungen bestimmung genannten voraussetzungen aufgefhrten tatbestnde erfllt fallen kosten fr herstellung fotokopien abs brago allgemeinen geschftskosten gebhren rechtsanwalt fr ttigkeit erhlt abgegolten liegt streitfall aa abs nr brago rechtsanwalt ersatz kosten fr anfertigung abschriften ablichtungen unterrichtung mehr drei gegnern beteiligten aufgrund rechtsvorschrift aufforderung gerichts verlangen gilt gem abs brago gleichermaen fr abschriften ablichtungen notwendigen unterrichtung mehr zehn auftraggebern vgl nunmehr ausdrcklich abs nr brago ersatzpflicht verfgungsklgerin gegenber prozebevollmchtigten aufgrund bestimmung kommt schon deshalb betracht verfahren einstweiligen verfgung person richtete bb verpflichtung verfgungsklgerin erstattung kopiekosten rechtsanwalts kommt gem abs nr brago betracht bercksichtigung wortlauts bestimmung wonach brigen auslagen fr abschriften ablichtungen ersatzpflichtig sollen zustzlich angefertigt worden sowie hinblick abs nr abs brago getroffenen regelungen knnen abschriften ablichtungen fr unterrichtung weniger verfahrensbeteiligten abs nr brago erwhnt gesondert vergtungsfhig angesehen gesetzgeber hierdurch veranlaten kosten allgemeinen geschftskosten zugerechnet ergibt zudem gesetzesbegrndung bt drucks kostenrechtsnderungsgesetz juni bgbl neu gefaten abs brago wonach knftig mehraufwand vergtet unterrichtung ungewhnlich hohen anzahl gegnern beteiligten entsteht zustzlich angefertigt gesondert honorieren rahmen abschriften ablichtungen blichen ordentlichen geschftsttigkeit rechtsanwalts gehren gericht einzureichenden abschriften schriftstzen deren anlagen handelt danach allgemeines bliches schreibwerk vorbehaltlich abs nr abs brago geregelten ausnahmen grundstzlich prozegebhr abgegolten vgl olg stuttgart jurbro njw rr siehe bverfg njw mangels besonderer absprachen auftraggeber erwarten rechtsanwalt schreibwerk herstellt prozefhrung notwendig daher sache auftraggebers rechtsanwalt schriftsatzanlagen prozefhrung erforderlichen anzahl verfgung stellen vgl gerold schmidt eicken madert brago aufl rdn anzahl hergestellten abschriften relation anfertigungskosten konkreten fall entstandenen gebhren kommt entgegen ansicht rechtsbeschwerde dabei ebensowenig darauf angefertigten ablichtungen eigenen schriftstzen rechtsanwalts beizufgenden schriftsatzanlagen handelt vgl gerold schmidt eicken madert aao rdn grundstzen schuldet verfgungsklgerin prozebevollmchtigten ersatz kosten fr fotokopien anlagen eigenen schriftstzen gefertigt gericht eingereicht zhlen gem abs brago abgegoltenen allgemeinen geschftskosten ebensowenig knnen prozebevollmchtigten verfgungsklgerin kosten fr diejenigen ablichtungen ersetzt verlangen anlagen gegnerischen schriftstzen zwecke unterrichtung verfgungsklgerin gefertigt gehrt blichen ordnungsgemen geschftsttigkeit rechtsanwalts auftraggeber ber eigene ttigkeit fortgang verfahrens unterrichten soweit verpflichtung dadurch nachkommt fr auftraggeber abschriften ablichtungen verfahren betreffenden schriftstzen anlagen fertigt gehrt blichen ordnungsgemen geschftsttigkeit hinsichtlich rechtsanwalt fr mandanten gefertigten abschriften eigenen schriftstze allgemein anerkannt vgl bverfg njw zller herget zpo aufl rdn baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rdn stein jonas bork zpo aufl rdn gerold schmidt eicken madert aao rdn bezug fr mandanten gefertigten fotokopien schriftsatzanlagen gegners gilt vgl olg dsseldorf olgr ablichtungen schriftsatzanlagen blicherweise fr gegner beigefgt lichtet prozebevollmchtigter unterrichtung mandanten anlagen ab kommt lediglich anwaltlichen pflicht mandanten ber prozestoff unterrichten verpflichtung unterrichtung mandanten erfllen knnte anfertigung fotokopien gegnerischen schriftsatzanlagen ndert daran blichen geschftsttigkeit rechtsanwalts gehrt whlt brottigkeit wohnt ordnungsgemen erfllung mandats inne davon gesprochen mandant hierzu zustzliches einverstndnis abs nr brago erklren mte rechtsanwalt ttigkeit veranlassen prozebevollmchtigten verfgungsklgerin fr eigenen handakten gefertigten fotokopien allgemeinen geschftskosten abgegolten daher gesondert vergten verfgungsklgerin hierzu vorgetragen fotokopien unterlagen handele rechtfertigt ersatzanspruch fr handakten gefertigten ablichtungen eigenen schriftstzen gehren blichen ordentlichen geschftsttigkeit rechtsanwalts vgl bverfg njw zller herget aao rdn stein jonas bork aao rdn gerold schmidt eicken madert aao rdn gilt fr fotokopien sonstigen unterlagen rechtsanwalt fr prozefhrung handakten bentigt insoweit handelt zustzliches schreibwerk iii danach rechtsbeschwerde kostenfolge abs zpo zurckzuweisen ullmann ungern sternberg pokrant starck bscher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen menschenhandels zweck sexuellen ausbeutung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer oktober gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts bremen februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerinnen jeweils hierdurch revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen angeklagte nebenklgerin zudem diejenigen ergnzend antrag generalbundesanwalts bemerkt senat angeklagten fassung tenors beschwert mutzbauer sander knig schneider mosbacher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet april ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs auslegung allgemeinen geschftsbedingung stromlieferungsvertrag ber gewhrung sogenannten aktionsbonus fr neukunden bgh urteil april viii zr lg ravensburg ag bad waldsee viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter ball richter dr frellesen dr achilles richterin dr fetzer richter dr bnger fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts ravensburg juni aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts bad waldsee januar zurckgewiesen beklagte kosten rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber verpflichtung beklagten zahlung aktionsbonus stromlieferungsvertrag klger bezog beklagten strom aufgrund vertrages mai begann vertragsverhltnis einbezogenen allgemeinen geschftsbedingungen beklagten stand februar enthalten ziffer folgende regelung neukunde vertrag beklagte schlieen gewhrt einmaligen bonus monaten belieferungszeit fllig sptestens ersten jahresrechnung verrechnet neukunde wer letzten monaten vertragsschluss haushalt beliefert wurde bonus entfllt kndigung innerhalb ersten belieferungsjahres sei kndigung erst ablauf ersten belieferungsjahres wirksam vertragsverhltnis endete aufgrund fristgerechter kndigung klgers jahr belieferung ablauf april schlussrechnung september bercksichtigte beklagte hhe unstreitigen bonus klage begehrt klger zahlung bonus sowie weiterer insgesamt nebst zinsen amtsgericht klage anerkenntnis beklagten hinsichtlich teilbetrags nebst zinsen stattgegeben berufung beklagten landgericht erstinstanzliche urteil teilweise abgendert klage hinsichtlich bonuszahlung abgewiesen klger begehrt berufungsgericht zugelassenen revision wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt klger stehe anspruch zahlung aktionsbonus hhe beklagte deren allgemeinen geschftsbedingungen kndigung bereits ablauf mindestvertragslaufzeit jahr ausgesprochen entgegen auffassung klgers sei klausel bereits wortlaut eindeutig zugrundelegung empfngerhorizonts rechtlich vorgebildeten durchschnittlichen vertragspartners ergebe auslegung klausel kunde anspruch zahlung bonus erst erhalte lnger zwlf monate strom beklagten bezogen folge einschrnkenden formulierung ziffer allgemeinen geschftsbedingungen beklagten zusammenhang auswirkung kndigung innerhalb ersten belieferungsjahres bonusanspruch sei kndigung erst ablauf ersten belieferungsjahres wirksam eindeutige wortlaut klausel besage bonus kndigung innerhalb ersten belieferungsjahres entfalle bedeute zunchst kndigungen innerhalb ersten jahres bonus gewhrt anschlieend rckausnahme entfallen bonus gemacht vorliegend innerhalb ersten belieferungsjahres erklrte kndigung erst ablauf ersten belieferungsjahres wirksam entgegen auffassung klgers sei unterschiedliche bedeutung ablauf ablauf eindeutig erkennund begreifbar april beginnenden vertrag bedeute ablauf april folgejahres ablauf mai folgejahres ebenso verhalte begriff wirksamkeit allein mehrzahl unterschiedlicher gerichtsentscheidungen vermge eindeutigen wortlaut klausel unklar ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand berufungsgericht vorgenommene klauselauslegung unterliegt uneingeschrnkten revisionsrechtlichen nachprfung allgemeinen geschftsbedingungen ungeachtet frage ber rumlichen bezirk berufungsgerichts hinaus verwendung finden bedrfnis einheitlicher handhabung besteht senatsurteile februar viii zr njw rn juni viii zr njw rn mwn allgemeine geschftsbedingungen ausgehend verstndnismglichkeiten rechtlich vorgebildeten durchschnittlichen vertragspartners einheitlich auszulegen verstndigen redlichen vertragspartnern abwgung interessen normalerweise beteiligten kreise verstanden senatsurteile februar viii zr aao juni viii zr aao rn dabei unabhngig gestaltung einzelfalls sowie willen belangen jeweils konkreten vertragspartner typischen sinn auszulegen ansatzpunkt fr formularvertrag gebotene objektive willen konkreten vertragspartner orientierende auslegung erster linie vertragswortlaut st rspr senatsurteil april viii zr njw rr rn mwn hieran gemessen hlt auslegung vorliegenden klausel berufungsgericht revision recht rgt rechtlichen nachprfung stand senat teilt auffassung berufungsgerichts instanzgerichte vgl lg berlin urteil januar juris ag coburg urteil oktober juris ag linz urteil dezember juris wonach wortlaut klausel eindeutig sinne sei anspruch bonus bestehe stromlieferungsvertrag lnger jahr bestanden vielmehr formulierung vorliegenden klausel fr juristisch vorgebildeten kunden weiteres dahin verstanden anspruch bonus bereits besteht vertrag mindestens jahr bestanden vgl lg heidelberg urteil dezember kfh juris ag tiergarten urteil januar juris ag bonn urteil april juris klausel deshalb abs bgb sinne auszulegen vorbringen beklagten revisionserwiderung rechtfertigt beurteilung auslegung fr bonusanspruch erforderlich sei vertrag lnger jahr bestanden mag mglich beseitigt bestehenden auslegungszweifel iii revision begrndet berufungsurteil aufzuheben abs zpo senat entscheidet sache weitere feststellungen treffen abs zpo stromlieferungsvertrag parteien ziffer allgemeinen geschftsbedingungen beklagten gefordert volles jahr bestand klger amtsgericht zutreffend entschieden anspruch zahlung hhe unstreitigen aktionsbonus berufung beklagten klage stattgebende urteil amtsgerichts daher zurckzuweisen ball dr frellesen dr fetzer dr achilles dr bnger vorinstanzen ag bad waldsee entscheidung lg ravensburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar betreuungssache xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts berlin januar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde fr betroffenen antrag beschluss amtsgerichts mrz betreuung aufgabenkreisen gesundheitssorge einschlielich vertretung kranken pflegekasse sozialleistungstrgern vertretung mtern behrden gericht arbeitsrechtliche angelegenheiten vermgenssorge wohnungsangelegenheiten angeordnet betreuerin bestellt worden begrndung ausgefhrt worden betroffene aufgrund psychosozialen reifeverzgerung lage sei angelegenheiten besorgen zeitpunkt anordnung verbte betroffene freiheitsstrafe haftentlassung stand allerdings unmittelbar bevor beschluss august wurde betreuung aufgehoben aufenthalt betroffenen entlassung justizvollzugsanstalt ermitteln whrend verbung weiteren freiheitsstrafe betroffene erneut beantragt fr betreuung anzuordnen erhebliche schwierigkeiten bereichen vermgen gesundheit behrden amtsgericht akten vorausgegangenen verfahrens beigezogen betreuungsverfahren sodann anhrung betroffenen eingestellt dagegen gerichtete beschwerde betroffenen erfolglos geblieben rechtsbeschwerde verfolgt ziel fr betreuung einzurichten ii rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung verfahrens landgericht landgericht begrndung ausgefhrt ergebnis ermittlungen sei davon auszugehen betroffenen alkohol drogenkonsum herrhrende suchterkrankung vorliege infolgedessen eingetretene durchgreifende beeintrchtigung kritik urteilsund handlungsfhigkeit festgestellt knnen derartige beeintrchtigung ergebe insbesondere frheren betreuungsverfahren eingeholten sachverstndigengutachten sei ausgefhrt beurteilung betreuungsbedrftigkeit grenzfall handele betreuung wegen damals jugendlichen alters betroffenen schwierigen sozialen bedingungen befrwortet brigen lieen verfahren konkreten anhaltspunkte dafr gewinnen suchterkrankung bereits starken abnahme kognitiven fhigkeiten betroffenen gefhrt htte umstnde denen verschlechterung gesundheitszustandes ergben betroffene vorgetragen hierfr ersichtlich sei anlass fr erneute begutachtung bestanden deshalb knne davon ausgegangen betroffene psychisch mehr lage wre bestehende untersttzungsmanahmen anspruch nehmen betreuungsbedrftigkeit festzustellen sei ausfhrungen halten angriffen rechtsbeschwerde stand bgb bestellt betreuungsgericht fr volljhrigen aufgrund psychischen erkrankung krperlichen geistigen seelischen behinderung angelegenheiten ganz teilweise besorgen antrag amts wegen betreuer gem famfg gericht amts wegen verpflichtet feststellung entscheidungserheblichen tatsachen erforderlichen ermittlungen durchzufhren ber art umfang ermittlungen entscheidet grundstzlich tatrichter pflichtgemem ermessen rechtsbeschwerdegericht jedoch nachzuprfen beschwerdegericht grenzen ermessens eingehalten ferner zutreffenden tatsachenfeststellungen ausgegangen senatsbeschluss november xii zb famrz rn mwn anforderungen instanzgerichten durchgefhrte sachverhaltsermittlung gerecht sachverstndige rahmen frheren betreuungsverfahrens jahr eingeholten gutachten ausgefhrt bericht betreuungsbehrde betroffenen vorliegende psychosoziale reifeverzgerung weder besttigen widerlegen lasse sei beurteilung betreuungsbedrftigkeit grenzfall weiteren feststellungen sachverstndigen machte betroffene hinsichtlich freien berichtens unbeholfenen ungebten eindruck denkablauf ungeordnet erschien sachlage durften vorinstanzen darauf beschrnken betroffenen aufzugeben ber drogenproblematik hinausgehenden behinderung psychischen erkrankung stellung nehmen gutachten sachverstndigen auszuschlieen betroffene berfordert andererseits jedenfalls grenzfall betreuungsbedrftigkeit bestehender suchtproblematik auszugehen htten klrung frage betreuungsbedrftigkeit weitere ermittlungen angestellt mssen dabei anordnung aufrechterhaltung betreuung abs famfg zwingend erforderlich neues sachverstndigengutachten einzuholen hinblick artikulationsschwierigkeiten betroffenen htte angehrt zumindest aktueller sozialbericht eingeholt mssen weitere feststellungen art beruht entscheidung hinblick nhe haftentlassung hinreichenden tatsachengrundlage angefochtene beschluss deshalb aufzuheben verfahren nachholung erforderlichen feststellungen landgericht rckzuverweisen dabei prfen betreuungsbedarf aktuell darstellt dose weber monecke nedden boeger schilling guhling vorinstanzen ag berlin tiergarten entscheidung xvii lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr januar rechtsstreit reinhard sch strae dieter schn schl strae anne berg marcus bo berg vertreten vater gnter bo strae wolfgang strae klger beschwerdefhrer prozessbevollmchtigter ag vormals ag vertreten vorstand strae beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmchtigter thomas strae beklagter beschwerdegegner streitverkndeter beklagten prozessbevollmchtigter ii instanz florian strae beklagter beschwerdegegner streitverkndeter beklagten prozessbevollmchtigter ii instanz ag vertreten vorstand strae beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmchtigter streithelfer beklagten rechtsanwalt steuerberater dr nickolaus strae xi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main januar zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo nheren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klger tragen kosten beschwerdeverfahrens einschlielich kosten streithelfers beklagten abs abs zpo klger klger klgerin klger klger gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt nobbe mller mayen olg frankfurt main az lg frankfurt main az joeres ellenberger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss verkndet mrz kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle notz verfahren nachschlagewerk ja bghz nein bnoto bgb erklrung aufrechnung notarkasse antrag gerichtliche entscheidung bnoto anfechtbar sei form verwaltungsakts erklrt verwaltungsakte bundesnotarordnung aufgrund gesetzes erlassenen rechtsverordnung satzung ergehen schon deshalb nichtig erlassenden behrde unterschrieben bgh beschlu mrz notz olg mnchen wegen abgaben notarkasse bundesgerichtshof senat fr notarsachen vorsitzenden richter schlick richter streck wendt sowie notare dr doy justizrat dr bauer mndliche verhandlung mrz beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschlu senats fr notarsachen oberlandesgerichts mnchen juni zurckgewiesen antragsteller kosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auslagen erstatten gegenstandswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde beschlu amtsgerichts mnchen mai wurde ber vermgen antragstellers insolvenzverfahren erffnet antrag wurde ablauf oktober amt notar entlassen dagegen gerichteten rechtsmittel zugleich ber zustehenden ausgleich unverhltnismiger belastungen gleichheitswidriger sonderopfer entlassung mitentschieden worden senatsbeschlu juli notz insgesamt erfolg parteien streiten abrechnungen abgaben versorgungssatzung antragsgegnerin ansprche antragstellers ruhegehalt ersatzruhegehalt einkommensergnzung unterhaltsbeitrge antragsgegnerin setzte oktober staffelabgabe laut gebhrenjahresstaffel fr rechnungsjahr oktober mai gem abs abgabensatzung notarkasse dm fest verhltnis kumulierten monatsabrechnungen festgestellten guthaben antragstellers dm sptestens november zugegangenen bescheid legte antragsteller schreiben januar widerspruch gegenber anspruch antragstellers jahres berschuausgleich abs satz abs abgabensatzung fr abrechnungsjahr rechnete antragsgegnerin vorsorglich anspruch rckstndige abgabenzahlungen hhe dm stand november schreiben selben tage schreiben ging antragsteller ebenfalls sptestens november bescheid mrz setzte antragsgegnerin staffelabgabe laut haushaltsausgleich fr rechnungsjahr oktober mai dm fest wodurch guthaben antragstellers verhltnis festgesetzten gebhrenjahresstaffel dm ergab bescheid legte antragsteller mai widerspruch schriftsatz juli erhob klage beim bayerischen verwaltungsgerichtshof august weitergeleitet beim verwaltungsgericht mnchen august einging verwaltungsgericht erklrte verwaltungsrechtszug soweit interesse fr unzulssig verwies rechtsstreit oberlandesgericht mnchen antragsteller hlt gesamte staffelabgaben haushalt rckvergtungssystem fr rechtswidrig schriftsatz november beantragt antragsteller ergangenen bescheide notarkasse januar soweit hhe unterhaltsbeitrages betroffen oktober november mrz aufgehoben notarkasse verpflichtet fr rechnungsjahr januar dezember flligen staffelabgaben antragstellers neu berechnen nher bezeichneten magabe hilfsweise gericht bestimmenden angemessenen verfassungskonformen magabe festgestellt bescheide notarkasse ber fr rechnungsjahre februar dezember flligen staffelabgaben antragstellers rechtswidrig antragsteller folgenbeseitigung erstattungsansprche zustehen gleicher weise antrag vorgesehen berechnen schriftsatz dezember hilfsweise fr fall angefochtenen bescheide verwaltungsakte seien notarkasse verurteilt denjenigen ermessen gerichts gestellten betrag staffelabgaben rechnungsjahres rechnungsjahre antragsteller zurckzuzahlen infolge verfassungswidrigkeit sonstigen rechtswidrigkeit abgabensatzungen notarkasse rechnungsjahre erhoben durfte sowie ferner schriftsatz mai insolvenzverwalter ber vermgen antragstellers erffneten insolvenzverfahrens zwischenentscheidung verfahren gewiesen intervention unzulssig zurckgewiesen hilfsweise festgestellt streitgegenstand insolvenzmasse gehrt hilfsweise streitgegenstndlichen ansprche zessionarin insolvenzverwalter zustehen antragsteller gewillkrter prozestandschaft geltend gemacht knnen antragsgegnerin fortan mehr berechtigt wegen glubigerungewiheit hinterlegen notarkasse wegen glubigerungewiheit beim amtsgericht mnchen hinterlegungs nummer hl hinterlegten betrge zessionarin zustehen hilfsweise insolvenzverwalter gegenwrtigen verfahren beteiligt rechtskrftig entschieden zessionarin abgetretenen streitgegenstndlichen versorgungsansprche gem inso insolvenzmasse zurckzugewhren rechtskrftig festgestellt insolvenzmasse gehren intervention derzeit unzulssig kostenpflichtig zurckgewiesen oberlandesgericht genannten antrge zurckgewiesen bezglich weiteren haupt hilfsantrags verfahren weiterhin beim oberlandesgericht anhngig dagegen gerichtete sofortige beschwerde antragsteller antrag nr teilweise antrag nr insgesamt zurckgenommen ii gem abs bnoto abs brao zulssige sofortige beschwerde sache erfolg recht zutreffender begrndung vermeidung wiederholungen verwiesen oberlandesgericht antragsteller beschwerde verfolgten antrge zurckgewiesen beschwerdevorbringen fhrt beurteilung aufhebung bescheide hinsichtlich staffelabgaben gerichtete antrag unzulssig dahinstehen antragsteller blick erffnung insolvenzverfahrens antragsberechtigt jedenfalls bescheid mrz ebenso bescheid oktober staffelabgabe fr abrechnungszeitraum oktober mai verbindlich festlegte bestandskrftig geworden verwaltungsakt htte antragsteller gem abs satz bnoto innerhalb monats bekanntgabe antrag gerichtliche entscheidung stellen mssen erfolg beruft beschwerde demgegenber fehlende bekanntgabe nichtigkeit verwaltungsaktes bescheid antragsteller sptestens mai tag widerspruchschreibens bekannt gemacht worden weise bekanntgabe erfolgt unerheblich frmliche zustellung erforderlich abs fgg fr gerichtliche fr behrdliche verfgungen gilt senatsbeschlu oktober notz dnotz arndt lerch sandkhler bnoto aufl rdn schippel lemke bnoto aufl rdn gleichfalls bedeutung fr lauf frist bescheid antragsgegnerin rechtsmittelbelehrung beigefgt bereich bundesnotarordnung knnen verwaltungsakte ausschlielich notare notarassessoren ergehen aufnahme rechtsmittelbelehrung verwaltungsakte wegen rechtskunde beteiligten personen entbehrlich erscheint bghz senatsbeschlsse august notz bghr bnoto abs satz fristablauf juli notz bgh dat nr arndt lerch sandkhler aao monatsfrist ab bekanntgabe bescheides eingang klage beim bayerischen verwaltungsgerichtshof bzw verwaltungsgericht mnchen schon verstrichen offenbleiben deshalb antragsfrist berhaupt einreichung klage beim verwaltungsgericht htte gewahrt knnen vgl senatsbeschlu oktober aao unerheblich ferner antragsteller widerspruch bescheid eingelegt widerspruchsverfahren fr anfechtung verwaltungsakten bnoto bundesnotarordnung vorgesehen wiedereinsetzung vorigen stand entsprechend abs bnoto abs brao abs fgg kommt betracht vorschriften antragsteller verschulden verhindert frist abs satz bnoto einzuhalten antrag wiedereinsetzung vorigen stand erteilen antrag gerichtliche entscheidung binnen zwei wochen beseitigung hindernisses gestellt tatsachen wiedereinsetzung begrnden glaubhaft gemacht rechtsirrtum entschuldigt fristversumung unvermeidbar fall gereicht rechts unkundigen partei verschulden ber form frist rechtsbehelfs unterrichtet erst recht gilt fr rechtskundigen notar fr beurkundung rechtsvorgngen aufgaben gebiet vorsorgenden rechtspflege bestellt bnoto insoweit prfungs belehrungspflichten treffen beurkg notar unkenntnis fr magebenden gesetze dienstvorschriften berufen mindestens insoweit fahrlssige unterlassung vorzuwerfen senatsbeschlu mrz notz bghr bnoto abs satz wiedereinsetzung antragsteller mehr notar amt gleichwohl verfahren antrag gerichtliche entscheidung bnoto schon frheren verfahren bekannt fristgebundenheit zustndigkeit fr entscheidungen unerheblich schlielich vorgestellt verwaltungsgericht fr entscheidung zustndig sei ausnahmeflle verwaltungsgerichtlichen zustndigkeit abs nr abs bnoto unmiverstndlich gesetzeswortlaut entnehmen zeitpunkt antragseinreichung beim verwaltungsgericht frist abs satz bnoto bereits abgelaufen antragsteller gergte versto gesetz strkung elektronischer verwaltungsttigkeiten dezember gvbl bayerische verwaltungsverfahrensgesetz eingefgten art abs satz abs bayvwvfg elektronischen signatur gleichzusetzendes dienstsiegel beigefgt sei geht fehl davon abgesehen bersieht antragsteller bayerische verwaltungsverfahrensgesetz gem art abs nr bayvwvfg anwendbar berprfung angegriffenen entscheidungen erfolgt verwaltungsrechtsweg vgl senatsbeschlsse dezember notz dnotz oktober notz dnotz arndt lerch sandkhler aao rdn brigen antragsteller geltend gemachten regelungen erst erla rede stehenden bescheide kraft getreten entgegen ansicht beschwerdefhrers bescheiden erlassende stelle unschwer entnehmen wrde unterstellter anwendung bayerischen verwaltungsverfahrensgesetzes soweit fr streitigen bescheide berhaupt schriftform vorgesehen fehlende unterschrift nichtigkeit verwaltungsaktes lediglich anfechtbarkeit fhren kopp ramsauer vwvfg aufl rdn vgh mnchen nvwz fg niedersachsen nvwz rr stelkens bonk sachs vwvfg aufl rdn handelte schwerwiegenden mangel allgemeinen verwaltungsrechtlichen grundstzen nichtigkeit bescheides folge htte ergibt umkehrschlu art abs nr bayvwvfg fr fall nichtigkeit verwaltungsaktes vorsieht gegensatz art abs satz bayvwvfg geregelten fall erkennbaren behrde verwaltungsakt erlassen soweit antragsteller mangelnde berechtigung antragsgegnerin beitragserhebung anfhrt folgt daraus ebenfalls nichtigkeit senat bereits mehrfach rechtmigkeit ab gabenerhebung notarkassen besttigt hlt daran fest bghz ff senatsbeschlsse mai notz dnotz ff mrz notz dnotz ff mrz notz juris dokumentiert november notz dnotz juli notz recht oberlandesgericht schreiben november erklrten aufrechnung antragsgegnerin verwaltungsakt gesehen darauf gerichtete aufhebungsantrag konnte deswegen erfolg aufrechnung schuldrechtliches gestaltungsrecht erfolgt regel gem bgb einseitige empfangsbedrftige willenserklrung anderenfalls entsprechenden aufrechnungsvertrag erklrung regelmig hoheitlichen position abgegeben ergeht hnlich willenserklrung ffentlich rechtlicher vertrag geschlossen gleichgeordneten rechtlichen ebene bverwge bfhe ergeben form verwaltungsaktes erklrt rechtsnatur verwaltungsaktes erhlt bfh nvwz besondere erklrung verwaltungsakt kennzeichnende umstnde gibt jedoch begehrt antragsteller aufhebung verwaltungsaktes konkreten gegenber hoheitlich erfolgten amtshandlung antrag gerichtliche entscheidung bnoto erffnet vgl bghz ff senatsbeschlsse dezember notz dnotz juli notz bghr bnoto abs feststellungsantrag fr antragsteller art abs satz gg gewhrte rechtsweggarantie verletzt ber berechtigung aufrechnung verfahren auszahlung befinden antragsteller bereiben vgl bverwge auszahlungsbegehren geltend gemacht worden fr umdeutung aufhebungsantrages feststellungsantrag entgegen ansicht beschwerdefhrers raum stndiger rechtsprechung senats sieht bnoto feststellungsantrag antrag deshalb grundstzlich unzulssig sei rechtsweggarantie art abs gg leerlaufen wrde senatsbeschlsse mrz notz juris dokumentiert juli notz bghr bnoto abs feststellungsantrag ausgefhrt fall antrag neuberechnung staffelabgaben nher ausgefhrten mastben steht bereits bestandskraft zeitraum ergangenen bescheide antragsgegnerin entgegen grnden antrag gerichtliche entscheidung verfristet siehe vorstehend antrag gestalt fortsetzungsfeststellungsantrags unzulssig jeweiligen abgabenbescheide antragsgegnerin verwaltungsakte denen gegenber antragsteller abgaben fr jahre februar dezember festgesetzt mangels fristgerechter anfechtung gem bnoto bestandskrftig geworden gilt entgegen auffassung beschwerdefhrers gesichtspunkt klrung rechtsfragen fr knftige verfahren senat rahmen bewerbungsverfahren feststellungsantrge fr zulssig gehalten dienen rechtsfrage klren justizverwaltung knftigen bewerbungen antragstellers ebenso stellen vgl senatsbeschlu november notz notbz vergleichbare fallgestaltung liegt aussicht italien lebende antragsteller notar deutschland ttig ausgesprochen vage daher rede davon aspekt rechtsweggarantie art abs gg feststellungsantrag zwecks klrung frage staffelabgabe ausnahmsweise fr zulssig erachtet mte brigen antragsteller unabhngig begehrten feststellung rckforderungsansprche geltend antrag oberlandesgericht recht mehr geprft hilfsweise fr fall gestellt worden abgabenbescheiden antragsgegnerin verwaltungsakte handele dagegen gerichteten angriffe beschwerde gehen leere antrag feststellung antragsgegnerin zahlende ber pfndungsfreigrenzen hinausgehende betrag insolvenzmasse gehrt verfahren bnoto geltend gemacht frage zivilrechtlicher natur denjenigen klren anspruch konkreten be trge erheben verfahren antragsgegner rahmen bestehenden mglichkeiten gem zpo beteiligen dabei rechte interessen wahrnehmen notwendigkeit gestellten antrag blick art abs satz gg ausnahmsweise zulssig anzusehen besteht daher gleiches gilt fr zurckweisung antrge bereits dargelegt fr feststellungsantrge verfahren bnoto grundstzlich raum unzumutbare einschrnkung rechtsverfolgung besteht frage insolvenzverwalter zessionarin hinterlegten betrge zustehen dafr vorgesehenen verfahren geklrt woran antragsteller gegebenenfalls rahmen bestehenden verfahrensrechtlichen mglichkeiten beteiligen grunde feststellung gerichtete antrag unzulssig antragsgegnerin mehr berechtigt zustehenden zahlungen zessionarin abgetreten hinterlegen antrag nr feststellung begehrt insolvenzverwalter gegenwrtigen verfahren beteiligt rechtskrftig entschieden zessionarin streitgegenstndlichen ansprche insolvenzmasse zurckzugewhren fehlt bereits rechtsschutzbedrfnis weder insolvenzverwalter antragsgegnerin entsprechende beteiligung beantragt oberlandesgericht erkennende senat beteiligung aussicht genommen schlick streck doy wendt bauer'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts koblenz april abs stpo gesamten strafausspruch aufgehoben weitergehenden revisionen magabe abs stpo unbegrndet verworfen angeklagte gewaltsamen schmug gels schuldig umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten jeweils wegen steuerhinterziehung freiheitsstrafen zwei jahren fnf monaten verurteilt angeklagten einbeziehung jahr ver hngten geldstrafe gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten gebildet daneben sichergestellte zigaretten gasrevolver munition sowie reizgassprhflasche eingezogen revisionen angeklagten sachrge hinsichtlich jeweiligen strafausspruchs erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen landgerichts entzogen angeklagten gemeinschaftlich lkw ladung unversteuerter unverzollter zigaretten versandverfahren london kommend fr weiruland abgefertigt deutschland lediglich durchgefhrt zollamtlichen berwachung lagerhalle zollplomben lkw entfernen lieen zigaretten entrichtung anfallenden abgaben gewinn deutschland weiterzuverkaufen dadurch wurden eingangsabgaben hhe mehr millionen dm hinterzogen zigaretten wurden allerdings sofort tat ermittlungsbeamten halle umstellt sichergestellt angeklagte fhrte tat gasrevolver gasaustritt lauf vorne einschlielich munition sowie reizgassprhflasche nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen weder aufgrund erhobenen verfahrensrgen aufgrund sachrgen schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben allerdings klarzustellen angeklagte lediglich steuerhinterziehung gewaltsamen schmuggels schuldig rechtsfehlerfrei landgericht voraussetzungen abs nrn ao gegeben angesehen strafe strafrahmen ao entnommen obwohl angeklagte zeitpunkt zollplombe entfernt wurde lagerhalle aufhielt gesamtzusammenhang urteilsgrnde ergibt angeklagte waffen bereits fhrte lkw tatplangem regulren fahrtroute abladeort lotste fr rechtliche beurteilung gewaltsamer schmuggel ausreichend tter waffen irgendeinem zeitpunkt whrend tathergangs verfgung standen vgl bghst bgh nstz erfllte tatbestand ao verdrngt qualifizierte form steuerhinterziehung grundtatbestand abs ao vgl bghst strafaussprche dagegen beiden angeklagten bestand strafzumessungserwgungen lassen besorgen landgericht vorliegenden einzelfall gegebenen besonderheiten lockspitzeleinsatzes zusammenhang fast durchgehenden observation angeklagten schmuggelware ausreichend strafmildernd bercksichtigt grenzen zulssigen lockspitzeleinsatzes vgl bgh njw tatausfhrung wurde erst dadurch mglich informant zollfahndungsamtes zeuge ansto konkreten tat gelie fert allerdings unmittelbar tat anzustiften fhrte erheblich vorbestraften urteilsfeststellungen fr derartige tat zumindest erkennbar tatgeneigten angeklagten geklagten heran absicht durchfhrung ziga rettenschmuggels vorgenommenen art kannte entschlu tatausfhrung angeklagten direkte einwirkung informanten getroffen wurde konnte tat dennoch deswegen durchgefhrt zollfahndungsamt angeklagten ber informanten lagerhalle abnehmer fr zigaretten form scheinaufkufers beschaffte landgericht bercksichtigung umstnde strafzumessungserwgungen einbezogen mitwirkung zeugen tat weitgehend gefrdert vereinfacht zigaretten illegalen verkehr gelangt weitgehend pauschalen tatrichterlichen ausfhrungen lassen jedoch besorgen landgericht ausreichendem mae bercksichtigt tat aufgrund tatanstoes informanten mehrfachen eingreifens zollfahndung berhaupt erst mglich wurde darber hinaus wegen fast lckenlosen berwachung angeklagten schmuggelware anfang nahezu gefahr bestand zigaretten jemals freien verkehr gelangen konnten senat auschlieen urteil strafschrfend gerade hhe entstandenen steuerschadens mehr millionen dm abhebt mangel beruht aufhebung einzelstrafen bedingt aufhebung angeklagten verhngten gesamtfreiheitsstrafe aufhe bung feststellungen bedarf hingegen neue tatrichter strafen grundlage bislang getroffenen feststellungen allerdings zustzliche ergnzbar besonderer bercksichtigung observation ttigwerdens informanten neu bestimmen lange verfahrensdauer sowie erheblichen anklageerhebung erffnungsbeschlu jahr eingetretenen verfahrensverzgerungen bercksichtigen deren grnde angefochtenen urteil bisher entnehmen harms hger ribgh basdorf wegen urlaubsbedingter abwesenheit unterschrift gehindert harms tepperwien raum'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss blw november landwirtschaftssache betreffend abfindungsansprche landwirtschaftsanpassungsgesetz nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja lwanpg abs teilung lpg zwei lpgen abs lwanpg jedenfalls zulssig teilung zweck erfolgt teilung hervorgegangenen lpg pflanzen tierproduktion lpg jeweils produktionsart zusammenzuschlieen bgh beschl november blw olg naumburg ag wernigerode bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen november vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr lemke sowie ehrenamtlichen richter kees andreae beschlossen rechtsbeschwerde beschlu senats fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts naumburg februar kosten antragstellers antragsgegnerin auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten zurckgewiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt grnde antragsteller erbe juni verstorbenen folgenden erblasser erblasser mitglied lpg typ iii we zuge trennung tier pflanzenpro duktion wurden pflanzenproduktion ttigen genossen darunter erblasser mitglieder lpg wa lpg wa fate juni teilungsplan berschriebenen beschlu dahin ging teilung wirtschaftsbereich ehemaligen abteilung we einschlielich gem seproduktion abgespalten wurde daraus vorlufige lpg we entstehen wirtschaftsttigkeit lpg wa heit reduziert territorialbereiche wa besteht reduzierten umfang fort wurde ferner geregelt vermgensteile neue unternehmen bergehen lpg wa verbleiben sollten bezug lpg mitglieder heit beide teilung hervorgehenden genossenschaften mitgliedern gleichen mitgliedschaftsrechte gewhrten statut betriebsordnung lpg wa lpg we geregelt erblasser fort angehren teilungsbeschlu vereinbarung vorstnde lpg wa lpg we vollzogener teilung lpg wa vorausgegangen inhalts zusammenschlu herausgeteilten bereiches feldbau we spteren lpg we lpg we lpg we folgen tier pflanzenproduktion vereint entsprechend verfuhr folgezeit juli wurden sowohl lpg we lpg wa lpg register eingetragen beide eintragungen nehmen vollversammlungsbeschlu juni ungeteilten lpg wa zug be weiteren verlauf schlo lpg we we we lpg zusammen wandelte agrargenossenschaft lpg wa beschlo juli liquidation dezember liquidation befindliche lpg richtet geltend gemachte abfindungsanspruch antragstellers auffassung vertritt teilung sei unwirksam rechtsvorgnger mitglied antragsgegnerin geblieben sei meint stehe ererbtem recht insgesamt abfindungsanspruch beantragt festzustellen hhe liquidationserls antragsgegnerin beteiligen sei landwirtschaftsgericht antrag stattgegeben oberlandesgericht abgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt wiederherstellung entscheidung landwirtschaftsgerichts antragsgegnerin beantragt zurckweisung rechtsmittels ii beschwerdegericht meint abfindungsansprche stnden antragsteller allenfalls rechtsnachfolgerin lpg we deren mitglied erblasser infolge gesellschaftsrechtlichen vernderungen geworden sei legt beschlu mitgliederversammlung lpg wa juni dahin teilung sinne lwanpg vereinbart sei trotz etwaiger mngel einzelnen abs lwanpg bzw abs lwanpg eintragung lpg register wirksam geworden sei umstand landwirtschaftsanpassungsgesetz teilung neugrndung eingetragenen genossenschaften personengesellschaften kapitalgesellschaften ermglicht stehe jedenfalls konkreten fall begrndung zwei landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaften entgegen teilung anfang zweck gehabt daraus entstehenden neuen genossenschaften pflanzenproduktion landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaft tierproduktion zusammenzuschlieen gesellschaft neuen rechts umzuwandeln konstellation sei lwanpg angelegt daher zulssig ausfhrungen halten angriffen rechtsbeschwerde stand beschlu mitgliederversammlung lpg wa juni privatautonomes rechtsgeschft eigener art vgl bghz fr aktienrecht siehe etwa hffer aktg aufl rdn auslegung sache tatrichters revisionsbzw rechtsbeschwedegericht eingeschrnkt berprfbar vgl bgh urt dezember zr wm senat bghz nmlich dahin wesentlicher auslegungsstoff auer acht gelassen wurde interessenlage hinreichend bercksichtigt wurde ansonsten anerkannten auslegungsgrundstze beachtet erfahrungsstze denkgesetze verstoen wurde siehe senat beschl april blw rdl gemessen daran auslegung berufungsgericht vorgenommen rechtsfehlerfrei fr senat folglich bindend soweit rechtsbeschwerde meint auslegung beschlusses ergebe teilung grndung zweier neuer gesellschaften gehandelt gesetz vorgesehene abspaltung setzt verstndnis stelle tatrichterlichen wertung fr auslegung mageblichen umstnde zeigt materiellen fehler beschwerdegericht auslegungsergebnis sprechenden indizien auseinandergesetzt entgegen auffassung beschwerde ergibt auslegungsfehler daraus anmeldung lpg we vorstand indiz fr bloe abspaltung lpg antragsgegnerin gewertet beschwerde verkennt dabei nmlich zweierlei lt sptere ereignis anmeldung begrenzt rckschlsse inhalt zeitlich vorher liegenden beschlusses anmeldung erfolgte willensbildung beschlu gefhrt abgeschlossen nachtrgliche ereignisse knnen fr abgeschlossenen willensproze allenfalls indizielle bedeutung sinne fern liegt sptere akt ausdruck vorher abgeschlossenen willensbildung vorstellbar konkreten fall zwingend indes bersieht beschwerde eintragung lpg we lpg register gekommen neueintragung antragsgegnerin lt vermuten vorstand gerade beschwerde meint antrag eintragung lpg we gestellt eintragung tragsgegnerin jedenfalls durfte beschwerdegericht neu eintragung beider genossenschaften darauf schlieen teilung neugrndung zweier gesellschaften sinne lwanpg gewollt lediglich abspaltung lpg we gen landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaft bisheri etwaige grndungsmngel jeweiligen eintragungen entstandenen gesellschaften lpg register abs lwanpg geheilt worden entspricht rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl senat bghz bgh urt juni ii zr agrarr rechtsbeschwerde grundstzlich frage gestellt rechtsfehlerfrei schlielich annahme beschwerdegerichts jedenfalls vorliegenden sachverhaltskonstellation teilung zwei landwirtschaftliche produktionsgenossenschaften zulssig landwirtschaftsanpassungsgesetz schliet abwicklung landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaften weise zunchst teilung zusammenschlu neue landwirtschaftliche produktionsgenossenschaften entstehen generell lwanpg knnen landwirtschaftliche produktionsgenossenschaften nmlich auflsung abwicklung wege bildung neuen landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaft zusammengeschlossen vermgen vereinigenden genossenschaften ganzes gewhrung mitgliedschaft bernehmenden genossenschaft mitglieder bertragenden genossenschaft bergeht zusammenschlu zuge zusammen teilung einzelner beteiligter genossenschaften gem ff lwanpg erfolgen abs lwanpg bgh urt juni ii zr agrarr rechtlichen mglichkeiten beteiligten landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaften ganz modifikation sache jedoch vergleichbar gebrauch gemacht entscheidend dabei beschwerdegericht zutreffend hervorhebt anfang zusammenschlu teilung hervorgegangenen lpg we lpg we geplant mithin ergebnis erzielt wurde regelung abs lwanpg entspricht zusammenschlu teilung zwei landwirtschaftliche produktionsgenossenschaften vorausging schliet norm gestufte vorgehensweise ausdrcklich vorgesehen jedenfalls dafr ersichtlich allein daran bildung lpg we darauf beruhend lpg we scheitern lassen folge erblasser mitglied wirksam entstandenen lpg we geworden antragsteller etwaige ansprche genossenschaft bzw rechtsnachfolgerin richten mu antragsgegnerin demgegenber passiv legitimiert iii kostenentscheidung beruht lwvg wenzel krger lemke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni weschenfelder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs bestellung verwalters wohnungseigentmer abberufung beurteilungsspielraum haftungsbeschrnkte unternehmergesellschaft verwalterin verwalter darf unabhngig rechtsform bestellt wer ber ausreichende finanzielle mittel verfgt ausreichende sicherheit haftungsfall bietet besteht objektiver betrachtung anlass bonitt aussicht genommenen verwalters prfen mssen wohnungseigentmer bestellung zurckstellen unterlagen erkenntnisse entsprechende entscheidung erlauben bgh urteil juni zr lg karlsruhe ag karlsruhe zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr krger richter prof dr schmidt rntsch dr roth richterinnen dr brckner weinland fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe juni kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien mitglieder wohnungseigentmergemeinschaft strae entschieden versamm lung september mehrheit fr beizuladende verwalterin firma geringeres entgelt verlangt beizuladende april unternehmergesellschaft haftungsbeschrnkt handelsregister eingetragen worden stammkapital klger vorliegenden verfahren beschluss ber bestellung beizuladenden verwalterin parallelen inzwischen fr erledigt erklrten rechtsstreit beschluss ber abschluss verwaltervertrags angefochten amtsgericht klage abgewiesen landgericht beschluss ber bestellung beizuladenden verwalterin fr ungltig erklrt zwe dagegen wenden beklagten zugelassenen revision entscheidungsgrnde berufungsgericht meint zulssigkeit klage beschluss ber bestellung beizuladenden verwalterin stehe entgegen parteien parallele klageverfahren beschluss ber verwaltervertrag fr erledigt erklrt htten vertrag stehe stillschweigenden auflsenden bedingung verwalter wirksam bestellt sei beschluss ber bestellung neuen verwaltung sei fr ungltig erklren ordnungsgemer verwaltung entspreche folge allerdings weder daraus alternativangebot eingeholt worden sei daraus anbieter niedrigsten vergtung gewhlt worden sei daraus bestellung vergtung laufzeit verwaltervertrags festgelegt worden seien bestellung stehe vielmehr deshalb widerspruch grundstzen ordnungsmigen verwaltung beizuladende unternehmergesellschaft haftungsbeschrnkt sei gesellschaften rechtsform verwalterinnen wohnungseigentmergemeinschaft betracht kmen gelte jedenfalls deshalb beizuladende stammkapital erst kurz bestellung gegrndet worden sei geschftsfhrer abgelehnt persnliche haftung bernehmen beschrnkungen bgb befreit sollen obwohl geschftsfhrer gleichzeitig geschftsfhrer elterlichen bautrgergesellschaft sei ii erwgungen halten rechtlichen prfung ergebnis stand ergebnis zutreffend beklagten unbeanstandet nimmt berufungsgericht beschlussanfechtungsklage bestellung beizuladenden verwalterin dadurch unzulssig geworden klger anfechtungsklage beschluss ber abschluss verwaltervertrags fr erledigt erklrt dadurch beschluss bestandskrftig geworden rechtsschutzinteresse klgers anfechtung beschlusses ber bestellung beizuladenden verwalterin entfallen beizuladende wre bestandskrftige bestellung verwalterin jedenfalls rechtlich gehindert verwaltervertrag erfllen vgl jennien jennien aufl rn berufungsgericht bestellung beizuladenden recht fr ungltig erklrt beschluss wohnungseigentmer ber bestellung verwalters mastab ordnungsgemen verwaltung messen wohnungseigentmer abs anspruch darauf ttigkeit verwaltung grundstzen entspricht darauf verwalter anforderungen gengt senat urteil juni zr njw rn merle brmann aufl rn daran fehlt wichtiger grund bestellung spricht bayoblg we olg stuttgart njw rr merle brmann aufl rn jennien jennien aufl rn wann wichtiger grund vorliegt bestimmt anlehnung abs satz fr abberufung verwalters geltenden grundstzen olg stuttgart aao hgel bamberger roth bgb aufl rn vorliegen wichtigen grundes verpflichtete wohnungseigentmer allerdings weiteres verwalter abzuberufen vielmehr beurteilungsspielraum drfen abberufung absehen objektiver sicht vertretbar erscheint senat urteil februar zr njw rn entsprechenden beurteilungsspielraum wohnungseigentmer bestellung verwalters prognose darber anstellen mssen anvertraute amt ordnungsgem ausben elzer zmr bestellung verwalters widerspricht grundstzen ordnungsmiger verwaltung deshalb erst wohnungseigentmer beurteilungsspielraum berschreiten heit objektiv mehr vertretbar erscheint verwalter ungeachtet sprechenden umstnde bestellen wohnungseigentmer beurteilungsspielraum berschritten aa ergibt schon daraus alternativangebot auswahl gestanden htte beschlussfassung ber neubestellung verwalters erfordert einholung alternativangeboten senat urteil april zr wm rn viele alternativangebote erforderlich knnen wohnungseigentmer rahmen beurteilungsspielraums festlegen berschritten zweck alternativangebote verfehlt nmlich wohnungseigentmern strken schwchen leistungsangebote aufzuzeigen senat urteil april zr wm rn anhaltspunkte dafr liegen protokoll versammlung ergibt wohnungseigentmer vorauswahl getroffen intensiv ber leistungsangebote diskutiert zweck einholung alternativangeboten erreicht bb wohnungseigentmer beurteilungsspielraum dadurch verletzt preisgnstigste angebot gewhlt grundstzen ordnungsmigen verwaltung verpflichtet jennien jennien aufl rn drfen verwalter gut zurechtkommen weiterbestellen teurer neuer verwalter senat urteil april zr wm rn gilt fr hhere vergtung neuen verwaltung zusatzqualifikationen zusatzerfahrungen glte ausgewhlten verwalter angebotenen leistungen verwaltungsfirmen sprbar gnstiger angeboten wrden senat urteil april zr wm rn daran fehlt wohnungseigentmer zwei anbietern auswhlen deren vergtungsvorschlge unteren rand eingeholten angeboten ermittelten vergtungsspanne liegen cc grenzen beurteilungsspielraums wohnungseigentmer dadurch berschritten ber bestellung gleichzeitige festlegung eckpunkte abzuschlieenden verwaltervertrags beschlossen ergibt allerdings schon eher formalen umstand berufung verwalters zwei stufen erfolgt bestellung anschlieenden abschluss verwaltervertrags merle brmann aufl rn olg hamm zwe auswahl verwalters inhaltlich wesentlich wirtschaftlichen eckpunkte angebotenen verwaltervertrags bestimmt isolierte bestellung verwalters knnte abschluss verwaltervertrags jederzeit entsprechenden beschluss rckgngig gemacht merle brmann aufl rn dahin wre verwalter blichen bedingungen wahrnehmung aufgabe berechtigt verpflichtet folgen inhaltlichen verknpfung verwalterbestellung verwaltervertrag ergeben bedarf entscheidung getrennte beschlussfassung ber bestellung vertrag jedenfalls beanstanden wohnungseigentmer ber abschluss verwaltervertrags entscheiden beide beschlsse wohnungseigentmerversammlung errtern fassen einwnde regelungen verwaltervertrag einwnde befreiung verbot selbstkontrahierens bgb rahmen anfechtung bestellungsbeschlusses rahmen anfechtung beschlusses ber verwaltervertrag prfen dd wahl beizuladenden verwalterin widerspricht entgegen ansicht berufungsgerichts schon deshalb grundstzen ordnungsmiger verwaltung haftungsbeschrnkte unternehmergesellschaft unternehmergesellschaft haftungsbeschrnkt mindeststammkapital gmbh abs gmbhg aufzubringen abs gmbhg satzung vorgesehene stammkapital aufbringen betragen gesetzgeber einfhrung sonderform gmbh davon abgesehen hnliche mglichkeit fr formen gmbh vorzusehen seriosittsschwelle angemessenen mindeststammkapitalbetrag lieg gewisse seriositt rechtsform gmbh insgesamt ausstrahl deren prestige gefhrdet solle begrndung gmbh rechts reform bt drucks haftungsbeschrnkten unternehmergesellschaft mindeststammkapital vorgeschrieben firma einfachen rechtsformzusatz ug fhren normale gmbh vgl gmbhg abs gmbhg zustzlichen angabe haftungsbeschrnkt publikum umstnden ausreichende stammkapital hinzuweisen begrndung gmbh rechts reform bt drucks rechtsformbedingten besonderheiten folgt haftungsbeschrnkten unternehmergesellschaft generell fr geordneten geschftsbetrieb verwalterin wohnungseigentmergemeinschaft erforderliche finanzielle ausstattung abzusprechen gesetzgeber verzicht mindeststammkapital haftungsbeschrnkten unternehmergesellschaft vertretbar angesehen mindeststammkapital zwingender bestandteil haftkapitalsystems gmbh begrndung gmbh rechts reform btdrucks deshalb darf gesellschaft abs gmbhg zulssigen zweck errichtet wre vornherein ausreichend solvent anzusehen lieen einfhrung form gmbh verfolgten gesetzgebungsanliegen neugrndung unternehmen weniger aufwendige form gmbh erleichtern flucht auslndische gesellschaftsformen entgegenzuwirken begrndung gmbh rechts reform bt drucks erreichen vorgesehene verwalter aufgaben ordnungsgem erfllt bestimmt rechtsform finanziellen mitteln ber verfgt kredit unternehmen anspruch nehmen sicherheiten stellen haftungsbeschrnkte unternehmergesellschaft niedrig angesetzten stammkapital ausreichende bonitt etwa ausreichende mittel geschftsfhrer fr gesellschaft verbrgt bonitt einzelkaufmann ber ausreichendes vermgen ber sicherheiten verfgt ebenso fehlen normalen gmbh deren bestellung verwalter schon rechtsform scheitert bayoblg wum magabe abs gmbhg handelsregister eingetragen bevor stammkapital vollstndig aufgebracht bestellung gmbh verwalterin mehr vollstndig vorhanden umgekehrt haftungsbeschrnkte unternehmergesellschaft abs halbsatz gmbhg normalen gmbh umfirmieren stammkapital hhe mindeststammkapitals aufgefllt rechtsform allein abzustellen deshalb verfehlt dienstleistungen verwalters unternehmen erbracht drfen pflichten verwalters rechtlich erfllen knnen rechtsform errichtet mitgliedstaat europischen union vertragsstaat vertrags ber europischen wirtschaftsraum vorgesehen staaten kennen gesellschaftsformen denen gesellschaftsgrnder aufbringung stammkapitals bestimmter mindesthhe verpflichtet teilweise niedrigeres stammkapital verlangt bestellung unternehmen verwalter wohnungseigentmergemeinschaft allein wegen unterschiede system glubigerschutzes versto grundstze ordnungsmiger verwaltung sehen wre art aeuv unzulssige diskriminierung stnde zudem widerspruch namentlich art aeuv art richtlinie eg europischen parlaments rates dezember ber dienstleistungen binnenmarkt abl eu nr garantierten dienstleistungsfreiheit bestellung verwalter grundstzen ordnungsmigen verwaltung entspricht darf unternehmen rechtsform bestimmen beurteilt danach fachlich qualifiziert ausreichend finanziell ausgestattet sachlicher grund deutsche haftungsbeschrnkte unternehmergesellschaft behandeln erkennbar ee bestellung beizuladenden wohnungseigentmer beurteilungsspielraum deshalb berschritten auswahlentscheidung unzureichenden tatsachengrundlage vorgenommen wrden inhaltlich beurteilungsspielraum berschreiten bestellten unternehmen verwalter ber notwendigen finanziellen mittel verfgt ausreichenden sicherheiten stellen olg stuttgart olgz bader fs seuss elzer zmr fr insolventes unternehmen unternehmen bietet unabhngig davon rechtsform gefhrt armbrster zwe hinreichende gewhr dafr dauer ordnungsgemen geschftsbetrieb aufrecht erhalten aufgabe verwalter gerecht insbesondere anvertrauten gelder gemeinschaft getreu verwalten merkle brmann aufl rn armbrster zwe wre sichergestellt gemeinschaft haftungsfall ersatz erhlt wohnungseigentmer gewissheit verschaffen verwalter aussicht genommen unternehmen inhaltlichen anforderungen gengt bestimmen rahmen beurteilungsspielraums deshalb einerseits gezwungen stets bonittsnachweis einzuholen knnten darauf etwa eingesessenen solide bekannten unternehmen gleich rechtsform verzichten wohnungseigentmer drfen andererseits unternehmen aufs geratewohl bestellen ber zweifel bonitt weiteres hinwegsetzen besteht objektiver betrachtung begrndeter anlass bonitt verwalter vorgesehenen unternehmens gleich rechtsform prfen halten wohnungseigentmer rahmen beurteilungsspielraums frage klren entscheidung ber bestellung tatsachengrundlage unterlagen ausknfte erkenntnisse treffen nachhaltig ordnungsgeme aufgabenerfllung erwarten lsst armbrster zwe anforderungen wohnungseigentmer gerecht geworden geschftsfhrer beizuladenden beschlussfassung mitgeteilt sei seit langem verwalter ttig dienste wohnungseigentmer einzelkaufmann haftungsbeschrnkte unternehmergesellschaft anbieten erst wenige monate zuvor errichtet worden bereit persnliche haftung fr gesellschaft bernehmen stammeinlage gesellschaft reichte fr genommen dauerhaft ordnungsgemen geschftsbetrieb ersatz haftungsfall sicherzustellen haftpflichtversicherung beschlussfassung ber bestellung nachgewiesen brigen bercksichtigungsfhige unterlage beklagten revisionsverfahren vorlegen lassen weist beizuladende geschftsfhrer versicherten bedeuten beizuladende unabhngig rechtsform haftungsbeschrnkter unternehmergesellschaft tatschlich ausreichende bonitt wohnungseigentmer durften bonitt beizuladenden unterstellen mussten vielmehr klren erforderlichen kenntnisstand gelangen entscheiden rahmen beurteilungsspielraums lagen erkenntnisse zweifel bonitt beizuladenden weckten durften deshalb bestellung beizuladenden grundlage beschlieen iii kostenentscheidung folgt abs zpo krger schmidt rntsch brckner roth weinland vorinstanzen ag karlsruhe entscheidung lg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen bandenhandels betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag juni gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg juli zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte verurteilt worden fllen ii urteilsgrnde wegen sechs fllen bandenhandels betubungsmitteln geringer menge ii urteilsgrnde wegen neun fllen einfuhr betubungsmitteln tateinheit handeltreiben betubungsmitteln jeweils geringer menge ii urteilsgrnde wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ii urteilsgrnde wegen erwerbs schusswaffe zwecke berlassung nichtberechtigten tateinheit erwerb besitz halbautomatischen kurzwaffen ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge sechs fllen flle ii urteilsgrnde bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fall ii urteilsgrnde handeltreibens betubungsmitteln tateinheit einfuhr betubungsmitteln jeweils geringer menge zwlf fllen flle ii urteilsgrnde handeltreibens betubungsmitteln tateinheit anstiftung einfuhr betubungsmitteln jeweils geringer menge drei fllen flle ii urteilsgrnde zweier flle handeltreibens betubungsmitteln tateinheit einfuhr betubungsmitteln anstiftung einfuhr betubungsmitteln jeweils geringer menge flle ii urteilsgrnde einfuhr betubungsmitteln tateinheit beihilfe handeltreiben betubungsmitteln jeweils geringer menge drei fllen flle ii urteilsgrnde zweier flle handeltreibens betubungsmitteln geringer menge flle ii urteilsgrnde sowie erwerbs schusswaffe zwecke berlassung nichtberechtigen tateinheit erwerb besitz halbautomatischen kurzwaffen fall ii urteilsgrnde gesamtfreiheitsstrafe neun jahren verurteilt ferner lasten fr verfallen erklrt hiergegen gerichtete revision angeklagten rgt verletzung materiellen rechts beanstandet verfahren rechtsmittel sachrge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg schuldspruch wegen sechs fllen bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge abs btmg fllen ii urteilsgrnde begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken feststellungen betrieb angeklagte ab september zusammen ehefrau sohn zwei weiteren personen insgesamt drei indoor plantagen erzeugung marihuana fr gewinnbringenden verkauf ende september ende mrz bestehenden plantage fanden insgesamt drei ernten statt dezember sowie februar mrz gesamtertrag belief kg pflanzen ab dezember unterhaltenen plantage zeitpunkt festnahme angeklagten april erntereif ab januar betriebenen plantage ha fand april ernte statt kg erbrachte weitere kg abgeerntete pflanzenteile nebst generation abgeernteter pflanzen wurden sichergestellt landgericht feststellt angeklagte gesamtertrag ca kg kg april zeugen verkauft vgl fall ii urteils grnde kg mehreren einzelmengen zeugen we ver uert ungeachtet verkauf insgesamt geernteten ca kg marihuana sicherstellung kg hiervon einklang gebracht erschliet gesamtzusammenhang zeugen april verkaufte menge mehreren ern ten herrhrte geht landgericht ansatz zutreffend davon gesonderte anbauvorgnge gewinnbringende veruerung dadurch erzeugten betubungsmittel abzielen grundstzlich fr selbstndige zueinander tatmehrheit stehende taten handeltreibens bewerten vgl bgh beschluss april str nstz weber btmg aufl ff rn rn gilt indes soweit tter hinsichtlich verkaufs zeugen festgestellt mehrere einzelnen anbauvorgnge erzielten ertrge einheitlichen umsatzgeschft veruert fhrt jedenfalls teilidentitt jeweiligen tatbestandlichen ausfhrungshandlungen verknpft einzelnen flle handeltreibens tateinheit vgl bgh urteil mai str weber aao ff rn sammelt tter darber hinaus mehrere ernten gesamtvorrat bevor verkauf beginnt verbindet hierauf bezogenen einzelakte handeltreibens bewertungseinheit folge materiellrechtlich einheitlichen grunde liegenden anbauvorgnge umfassenden tat vgl bgh urteil oktober str njw beschluss juni str nstz rr weber aao ff rn berichtigung schuldspruchs senat schon wegen aufgezeigten widersprche mglich neue tatrichter deshalb insgesamt neue feststellungen jeweiligen erntemengen verwendung treffen schuldspruch wegen neun fllen einfuhr betubungsmitteln tateinheit handeltreiben betubungsmitteln jeweils geringer menge abs nr abs nr btmg fllen ii urteilsgrnde hlt rechtlicher berprfung stand feststellungen verkaufte angeklagte ende oktober ende april insgesamt kg marihuana zeugen we stammte einfuhren angeklagte entweder ttig te zeugen ttigen lie veruerung geschah portionen kg mindestens neun fllen zahl einfuhren lsst landgericht offen hierzu nhere feststellungen treffen wre indes gehalten allein umstand angeklagte eingefhrte marihuana neun einzelakten verkauft trgt annahme handeltreibens betubungsmitteln neun fllen beschafft tter einheitliche rauschgiftmenge gewinnbringenden weiterveruerung verwirklicht tatbestand handeltreibens vielmehr mehreren teilmengen absetzt akte handeltreibens rauschgiftmenge beziehen bilden bewertungseinheit bgh beschluss april str nstz weber aao ff rn angeklagte verkauften portionen jeweils gesondert eingefhrt htte legen feststellungen nahe fall ii urteilsgrnde tragen feststellungen annahme qualifikation bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge abs nr btmg danach fhrte angeklagte november pkw marihuana gewinnbringenden weiterverkauf cannabispflanzen fr plantage niederlanden deutschland dabei fhrte leeren airbag fach pkw weiteres erreichbaren schlagring bewaffnetes handeltreiben abs nr btmg setzt voraus tter schusswaffe gegenstand bewusst gebrauchsbereit weise jederzeit bedienen bgh urteil november str bghst urteil februar str bghst ausreichend erforderlich aktuelle bewusstsein bewaffnetseins bgh urteil mrz str nstz weber aao rn subjektiven tatseite indes festgestellt vielmehr lassen weiteren darlegungen darauf schlieen landgericht auerstande gesehen einlassung angeklagten widerlegen schlagring geschenk fr lieferanten niederlande mitgenommen vergessen rckfahrt mehr gedacht tragfhig erwgung landgerichts angeklagte sei jedenfalls anfahrt deutschland zwecke erwerbs betubungsmittel zugriffsmglichkeit schlagring bewusst handelt tter mehreren einzelakten reicht tatbestandsmerkmale qualifikation einzelakt verwirklicht bgh urteil mrz str nstz urteil februar str bghst eigentlichen betubungsmittelumsatz vorgelagertes handeln tters teilakt handeltreibens jedoch erst tat wenigstens versuchsstadium eingetreten bewaffnung whrend vorbereitungshandlung gengt fr abs nr btmg weber aao rn allein antritt fahrt absicht zielort betubungsmittel erwerben setzt tter grundstzlich konkretisierbaren umsatzgeschft etwa gelten tter zuverlssiger hndler bekannt weber aao rn vgl bgh beschluss mai str nstz besonderen umstnde einzelfalles landgericht indes festgestellt schuldspruch wegen erwerbs schusswaffe zwecks berlassung nichtberechtigen abs nr buchst waffg tateinheit erwerb besitz halbautomatischen kurzwaffen abs nr buchst waffg fall ii urteilsgrnde feststellungen getragen danach bat angeklagte anfang april zeugen we schusswaffe besorgen we erwarb hierauf pistole walther revolver hs kal single action revolver me magnum veruerte waffen angeklagten pistole verkaufte angeklagte zeugen april erworbenen kg marihuana flle ii urteilsgrnde bahn hause bringen beiden revolver verwahrte hohlraum decke wohnung tatbestand abs nr buchst waffg setzt voraus tter bereits zeitpunkt erwerbs waffe absicht nichtberechtigten weiterzugeben mnchkommstgb heinrich waffg rn hinsichtlich pistole walther festgestellt dargelegten geschehensablauf gesamtzusammenhang urteilsgrnde entnommen danach kme insoweit tateinheitlich erwerb besitz gem abs nr buchst waffg lediglich berlassen erlaubnispflichtigen schusswaffe abs nr waffg betracht mnchkommstgb heinrich aao rn desweiteren handelt revolvern halbautomatische kurzwaffen sinne abs nr buchst waffg abgabe schusses selbstttig einsatz krperlicher kraft erneut schussbereit anlage waffg abschnitt unterabschnitt nr stellt fr typ double action revolver me magnum klar betracht kommt insoweit erwerb schusswaffe tateinheitlich zwei fllen jeweils tateinheit deren besitz abs nr buchst waffg vgl mnchkommstgb heinrich aao rn mwn anbetracht ausgesprochenen verhltnis strafrahmen abs waffg erheblichen einzelstrafe zwei jahren sechs monaten urteil rechtsfehlern beruhen auszuschlieen landgericht milderen strafe gelangt wre htte hinsichtlich pistole abs nr abs nr waffg hinsichtlich revolver tateinheitlich hierzu abs nr buchst waffg angewandt ii brigen revision unbegrndet sinne abs stpo nherer errterung bedarf lediglich rge beschwerdefhrers sei entgegen abs stpo weder letzte wort gewhrt worden sei befragt worden verteidigung anzufhren rge liegt folgendes verfahrensgeschehen zugrunde hauptverhandlung juli wurde beweisaufnahme zunchst allseitigen einverstndnis geschlossen schlussantrgen staatsanwaltschaft verteidigerin angeklagte letzte wort angeklagte wurde befragt verteidigung anzufhren erklrte unterbrechung trat strafkammer nochmals beweisaufnahme beschloss teileinstellung abs stpo gab rechtlichen hinweis zwei spter abgeurteilten taten anschluss daran wurde beweisaufnahme erneut geschlossen weiteren verfahrensgang august fertiggestellten beschwerdefhrer grundlage rge genommenen hauptverhandlungsprotokoll vermerkt staatsanwltin verteidigerin angeklagte wiederholten antrge beratung verkndete strafkammer sodann urteil eingang revisionsbegrndung gaben vorsitzende urkundsbeamtin november rge dienstliche uerungen dahingehend ab angeklagte sei erneuten schlieung beweisaufnahme ausdrcklich darauf hingewiesen worden nochmals letzte wort jedoch ebenso staatsanwltin verteidigerin weiteren ausfhrungen gemacht weshalb protokoll missverstndlich festgehalten worden sei genannten antrge wiederholt htten beschluss gleichen tag berichtigten vorsitzende urkundsbeamtin protokoll anhrung beschwerdefhrers insoweit folgt beweisaufnahme wurde geschlossen staatsanwltin verteidigerin wiederholten antrge angeklagte erneut letzte wort machte weiteren ausfhrungen rge bleibt ergebnis erfolg allerdings sieht senat generalbundesanwalt lage wortlaut protokolls august fertig gestellten fassung dahin auszulegen angeklagte erneuten schlieung beweisaufnahme nochmals letzte wort gehabt diesbezgliche protokollvermerke auslegungsfhig weshalb entscheidend darauf ankommt verfasser gesetzeswortlaut entsprechend begriff letztes wort verwendet bgh urteil mrz str bghst stets vermerk jedoch hinreichend deutlich gericht angeklagten befragt gelegenheit gegeben letzter beteiligten uern landgericht gewhlten formulierung senat ableiten senat folgt auffassung generalbundesanwalts verfahrensgeschehen knne jedenfalls freibeweis anhand dienstlichen uerungen ermittelt unberichtigte protokoll insoweit widersprchlich sei einerseits festhalte angeklagte erklrt andererseits bekunde antrag wiederholt dabei offen bleiben hierin berhaupt frage erteilung letzten wortes berhrende widersprchlichkeit protokolls sehen neueren rechtsprechung bundesgerichtshofes beschluss juli str stv beschluss januar str njw senat anschliet revisionsgericht grundstzlich verwehrt tatgerichtlichen verfahrensablauf anhand dienstlicher erklrungen wege freibeweises darauf berprfen fr hauptverhandlung vorgeschriebenen wesentlichen frmlichkeiten beobachtet worden knnen satz stpo allein protokoll bewiesen gegenbeweis lsst satz stpo nachweis flschung insbesondere angesichts nunmehr entscheidung groen senats fr strafsachen beschluss april gsst bghst besttigten mglichkeit erhebung ordnungsgemen verfahrensrge protokoll berichtigen dadurch tatsachengrundlage entzogen besteht grundstzlich raum mehr dafr nachteil angeklagten freibeweislich ber beobachtung wesentlichen frmlichkeiten befinden gegenber mastben groen senats aao rn ff gengenden frmlichen berichtigungsverfahren bietet freibeweisverfahren geringere verfahrensrechtliche sicherungen fr ermittlung wahren sachverhalts bgh beschluss juli str stv indes ergibt nunmehr berichtigten protokoll beschwerdefhrer behauptete verfahrensversto vorgelegen unbeachtlich allerdings berichtigungsbeschluss landgerichts november mangels anhrung beschwerdefhrers verfahren ergangen beschluss groen senats aao niedergelegten grundstzen gengt gilt fr landgericht mrz rckgabe sache senat beschlossene gleichlautende protokollberichtigung unbercksichtigt lie beschwerdefhrer manahme mrz widersprochen indes landgericht schlielich mai wiederum wortlaut weiteren berichtigungsbeschluss gefasst berprfung senat genannten vorgaben entsprechenden verfahren beruht angesichts dienstlichen uerungen november ergebenden sicheren erinnerung urkundspersonen bedurfte beschwerdefhrer vermissten erklrungen beisitzenden richters sitzungsvertreters staatsanwaltschaft mehr insbesondere beschwerdefhrer erneuten widerspruch mai substantiiert dargelegt grnden gegensatz urkundspersonen richtigkeit zunchst gefertigten protokolls sicher vgl bgh gsst aao rn hierzu htte erinnerlichen verfahrensablauf nher schildern erklren mssen tatschlichen vorgngen fr richtig gehaltene vermerk sei antrag geblieben beruht bedenken beschwerdefhrers zulssigkeit wiederholung zunchst wegen verfahrensfehlers wirkung gebliebenen berichtigungsverfahrens teilt senat rechtsprechung literatur vereinzelt vertretenen nher begrndeten auffassung vorgehensweise verstoe recht angeklagten faires verfahren olg hamm beschluss mrz ss stv beschluss oktober rvs stv meyer goner stpo aufl rn senat jedenfalls allgemeinheit anschlieen rechtsfehlerhaft mastben genannten entscheidung groen senats unbeachtlich berichtigungsbeschlsse landgerichts november mrz wegen verstoes verfahrensgrundrecht beschwerdefhrers gewhrung rechtlichen gehrs ordnungsgeme neuvornahme mangel leidenden brigen statthaften strafprozessualen manahme fhrt fr allein weder unangemessenen benachteiligung beschuldigten unzumutbaren erschwerung mglichkeiten wahrung rechte gang ergebnis strafverfahrens einfluss nehmen allgemeine zulssigkeit verfahrensweise ergibt zuletzt gesetzlichen regelung anhrungsrge dafr tatgericht protokollberichtigung verfahrensrge nachtrglich tatschliche grundlage entzieht abweichend insgesamt versuch beschrnkt bleiben findet berzeugende begrndung schranken fr erfolgreiche revisionsrechtliche verfahrensrge erhhen dadurch schon erste erst weiteres protokollberichtigungsverfahren rgeverkmmerung fhrt bundesgerichtshof einzelfall rcksendung akten tatgericht zwecke einleitung protokollberichtigungsverfahrens begrndung abgesehen kme verletzung rechts angeklagten faires verfahren gleich beschluss juli str stv betraf jedoch wiederholung wegen nichtgewhrung rechtlichen gehrs wirkungslosen berichtigungsverfahrens abweichende fallgestaltung tatgericht bereits staatsanwaltschaft gelegenheit protokollberichtigung erhalten hiervon abgesehen situation liegt nahe angeklagte nochmalige rckgabe sache unzulssigen druck allein verantwortlichen urkundspersonen missverstehen knnte protokoll nachteil ndern iii fr neue hauptverhandlung weist senat folgendes bemessung einzelstrafen landgericht festgestellte aufklrungshilfe angeklagten weise strafmildernd bercksichtigt untergrenze strafrahmens nr btmg af abs stgb obergrenze satz nr btmg ab september geltenden fassung verbindung abs nr satz stgb bestimmt abs stgb verstoen vorschrift gestattet tter gnstige elemente gesetzen verschiedener gltigkeit kombinieren verlangt gesamtvergleich jeweiligen fassungen anhand konkreten falles fischer stgb aufl rn landgericht htte deshalb einzelfall entscheiden mssen neue alte regelung rechtsfolgen aufklrungs bzw prventionshilfe gesamtheit fr angeklagten gnstigere gesetzeslage darstellt vgl bgh beschluss mrz str nstz soweit einzelstrafen ohnehin wegfall kommen schliet senat allerdings angefochtene urteil nachteil angeklagten rechtsfehler beruht becker pfister mayer schfer menges'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober zwangsvollstreckungsverfahren whrend insolvenz ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter raebel vill richterin lohmann richter dr detlev fischer oktober beschlossen rechtsmittel insolvenzverwalters beschluss zivilkammer landgerichts gieen juni beschluss amtsgerichts bdingen dezember pfndungs berweisungsbeschluss amtsgerichts bdingen april aufgehoben antrag glubigerin erlass pfndungs berweisungsbeschlusses abgewiesen kosten verfahrens einschlielich rechtsmittelzge glubigerin tragen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde ber vermgen schuldnerin insolvenzverfahren erffnet rechtsbeschwerdefhrer insolvenzverwalter bestellt worden zugunsten glubigerin aufgrund notarieller urkunde mrz grundschuld lasten grundstcks schuldnerin grundbuch eingetragen worden april glubigerin dinglichem recht gem grundschuldbestellungsurkunde grundlage insolvenzverwalter umgeschriebenen vollstreckungsklausel pfndungs berweisungsbeschluss insolvenzverwalter erwirkt danach wurde angebliche forderung zahlung flligen knftig fllig werdenden nettomiete drittschuldner gepfndet drittschuldner schulden mietzinsen aufgrund mietvertrages schuldnerin pfndungs berweisungsbeschluss eingelegte erin nerung amtsgericht beschluss richters unbegrndet zurckgewiesen hiergegen gerichtete sofortige beschwerde erfolg geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde beantragt insolvenzverwalter amts landgerichtlichen entscheidungen aufzuheben antrag erlass pfndungs berweisungsbeschlusses abzuweisen ii gem abs satz nr zpo statthafte abs zpo brigen zulssige rechtsbeschwerde begrndet senat zwischenzeitlich rechtsbeschwerde aufgeworfene rechtsgrundstzliche frage beschluss juli ix zb zip bghz entschieden danach erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldners pfndung mithaftender mieten pachten absonderungsberechtigte grundpfandglubiger mehr zulssig bereits wortgetreue auslegung inso ergibt glubiger denen recht befriedigung unbeweglichen gegenstnden zusteht magabe gesetzes ber zwangsversteigerung zwangsverwaltung abgesonderten befriedigung berechtigt wortlaut spricht dagegen grundpfandglubiger absonderungsrecht gem bgb mithaftenden mieten pachten erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen grundstckseigentmers schuldners wege forderungspfndung verfolgen knnen besttigt wortgetreue auslegung inso insbesondere abs inso vorauspfndung mieten zpo begrndet danach sptestens ablauf nchsten erffnung insolvenzverfahrens folgenden kalendermonats absonderungsrecht mehr leuchtet hypothekarischen haftungsverbund stehenden mieten pachten erffnung insol venzverfahrens grundpfandglubigern pfndung beschlagnahmt knnten entspricht interessenlage beteiligten durchsetzung absonderungsrechts grundpfandglubigern bgb mithaftenden mieten pachten wege forderungspfndung insolvenzverwalter lage brchte ffentliche lasten grundeigentums laufende kosten gebudeinstandhaltung gebudeversicherung masseverbindlichkeit berichtigen mssen dafr nutzung absonderungsgutes deckung erhalten hierdurch wrden insolvenzglubiger ungerechtfertigt benachteiligt insolvenzverwalter wre demgem verpflichtet folgen eigenen antrag gem inso zvg begegnen angefochtenen entscheidungen deshalb aufzuheben antrag erlass pfndungs berweisungsbeschlusses abzuweisen dr gero fischer raebel lohmann vill dr detlev fischer vorinstanzen ag bdingen entscheidung lg gieen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gieen februar soweit betrifft rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt fahrerlaubnis sperrfrist zwei jahren entzogen fhrerschein eingezogen einziehung pkw audi angeordnet wirksam rechtsfolgenausspruch beschrnkten revision rgt angeklagte verletzung materiellen rechtes rechtsmittel vollem umfang erfolg angeklagte fuhr august pkw audi nhe alsfeld bekannten mitangeklagten revidiert ebenfalls eingezogenen bmw bernehmen sollten vorstellung ca kg gewinnbringenden weiterverkauf bestimmtes haschisch befinden wagen betubungsmitteln vorher bezeichnete garage verbringen belohnung hierfr mindestens haschisch versprochen worden angeklagte stellte eigenen wagen ab bernahm betubungsmitteln beladenen bmw wurde alsbald polizei festgenommen wagen befanden knapp kg haschisch ecstasytabletten strafkammer beiden tatausfhrung benutzten personenkraftwagen gem stgb eingezogen strafzumessungserwgungen einziehung angeklagten gehrenden pkw audi erwhnt wert pkw angegeben letzteres rechtsfehlerhaft einziehung gem abs nr stgb nebenstrafe daher teil strafzumessung gesamtbetrachtung erfordert vgl bgh mdr erheblicher wirtschaftlicher verlust einziehung strafmildernd bercksichtigen vgl bghr stgb abs strafzumessung schuldausgleich daraus ergebenden zusammenhang haupt nebenstrafe braucht urteil jedoch einzugehen einziehung einzelfall bemessung hauptstrafe wesentlich beeinflussen vermag bestimmender zumessungsfaktor wert abs nr stgb eingezogenen gegenstnde insoweit beurteilen gesichtspunkte strafzumessung ausdrcklichen hervorhebung urteilsgrnden bedarf deshalb konkreten fall verhltnis deren zumessungsgrnden gewicht magebliche bedeutung fr strafhhe zukommt vgl bgh mdr hinblick darauf immerhin kg haschisch handel getrieben wurde wirtschaftlichen verhltnisse angeklagten geordnet bezeichnet naheliegt einziehung gebrauchten audi magebliche bedeutung fr strafhhe zukommt abschlieend letztlich beurteilt wert pkw audi mitgeteilt wirtschaftlichen sonstigen folgen einziehung fr angeklagten dargestellt sicherheit ausgeschlossen ansonsten rechtsfehlerfrei verhngte freiheitsstrafe vier jahren drei monaten ausschlielich handeltreiben kg haschisch zugrundegelegt wurde errtern beim angeklagten hinsichtlich weiteren kg haschisch ecstasy tabletten dolus eventualis wenigstens fahrlssigkeit abs btmg vorlag erheblichen wert eingezogenen pkw niedriger ausgefallen wre senat daher antrags generalbundesanwalts aufhebung strafausspruchs verschlieen gilt hinsichtlich weitergehenden antrages angeklagten betreffenden rechtsfolgen insgesamt aufzuheben generalbundesanwalt weist insoweit darauf dauer sperrfrist fr neuerteilung fahrerlaubnis nher begrndet wurde urteilsgrnde erkennen lassen einziehung gem stgb zwingend pflichtgemen ermessen tatrichters steht jedenfalls senat letztlich sicher ausschlieen freiheitsstrafe nebenstrafe maregel besserung sicherung wechselseitig beeinflut vgl hierzu bghr stgb abs schuldausgleich rechtsfolgenausspruch daher beantragt insgesamt zugehrigen feststellungen aufzuheben jhnke detter otten bode rothfu'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr oktober rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr fischer dr pape oktober beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen september kosten klgerin zurckgewiesen antrag prozesskostenhilfe abgelehnt gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo geltend gemachten verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen klgerin berufungsgericht urteilsgrnden festgehalten sachvortrag hinsichtlich auftragsinhalts umgestellt hierauf gesttzte gehrsverletzung mangels klgerin gefhrten tatbestandsberichtigungsverfahrens durchgreift vgl bgh urteil dezember ix zr wm rn beschluss september ix zr rn brigen beschwerde angegriffene auslegung auftragsinhalts verantwortung tatrichters stehende wrdigung zulassungsgesichtspunkten beanstanden hinsichtlich beweiswrdigung erhobene rge willkrverstoes gleichfalls unbegrndet anhaltspunkte dafr angegriffene beweiswrdigung denkbaren gesichtspunkt rechtlich vertretbar daher schluss aufdrngen msste beruhe sachfremden erwgungen ersichtlich vgl bverfge bverfg wm weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen mangels erfolgsaussichten satz zpo klgerin gestellte prozesskostenhilfegesuch abzulehnen kayser vill fischer lohmann pape vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof ii zb beschluss november rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes november vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr henze prof dr goette dr kurzwelly richterin mnke beschlossen sofortige beschwerde beschlu zivilsenats oberlandesgerichts naumburg wertende einspruch beklagten august kosten unzulssig verworfen grnde beklagten frher geschftsanteile klgerin hielt wegen angeblichen verstoes vertragstrafenbewehrtes wettbewerbsverbot vollstreckungsbescheid ber dm nebst zinsen erwirkt einspruch fehlende zustellung mahn vollstreckungsbescheids geltend gemacht worden landgericht magdeburg juni prozebevollmchtigten vollstndiger form zugestelltes urteil unzulssig verworfen hiergegen beklagte persnlich landgericht einspruch eingelegt berufungsgericht angefochtenen beschlu vorheriger belehrung beklagten ber unzulssigkeit rechtsbehelfs unzulssig verworfen hiergegen richtet wiederum beklagten persnlich eingelegte binnen zwei wochen zustellung angefochtenen beschlusses gericht eingegangene einspruch ii einspruch beklagten unzulssig berufung verwerfenden beschlu oberlandesgerichts abs zpo sofortige beschwerde bundesgerichtshof erffnet abs satz zpo mute rechtsanwalt eingelegt rechtsstreit ersten rechtszug anwaltsproze gefhrt konnte ebenso oberlandesgericht senat verwehrt inhaltliche richtigkeit urteils landgerichts berprfen anwaltlich vertretene beklagte versumt formgerechtes rechtsmittel einzulegen rhricht henze kurzwelly goette mnke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi za april rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr mller dr ellenberger dr matthias beschlossen gegenvorstellung senatsbeschluss mrz auszulegende sofortige beschwerde klger zurckgewiesen grnde antrag klger bewilligung prozesskostenhilfe abzulehnen beabsichtigte rechtsbeschwerde mangels darlegung zulssigkeitsvoraussetzungen abs zpo aussicht erfolg satz abs satz zpo entscheidung berufungsgerichts steht bereinstimmung stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofes wonach fall begrndeten gegenvorstellung wiedereinsetzungsfrist erst ab zustellung entscheidung ber gegenvorstellung beginnt bghz bgh beschlsse dezember iii zr njw september iv zb versr juni vi zr versr steht beschluss ix zivilsenats april ix zb wm entgegen entscheidung lag sache begrndete gegenvorstellung zugrunde wiechers joeres ellenberger mller matthias vorinstanzen lg gera entscheidung olg jena entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin mrz betreffenden schuldspruch dahin gendert abs stpo angeklagte fall urteilsgrnde wegen bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit bandenmigem anbau herstellen betubungsmitteln herstellen betubungsmitteln geringer menge schuldig hinsichtlich nichtrevidenten ba betreffende schuldspruch dahin gendert fall urteilsgrnde wegen beihilfe bandenmigen handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tateinheit bandenmigem anbau herstellen betubungsmitteln herstellen betubungsmitteln geringer menge schuldig weitergehende revision angeklagten vorgenannte urteil gem abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen bandenmigen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge zwei fllen davon fall tateinheit bandenmigem unerlaubten anbau betubungsmitteln geringer menge fall fall tateinheit bandenmigem unerlaubten anbau betubungsmitteln fall wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem besitz betubungsmitteln geringer menge vier fllen flle sowie wegen besitzes verbotenen waffe fall ii gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt nichtrevidenten ba wegen beihilfe bandenmigen unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen davon fall tateinheit beihilfe bandenmigen unerlaubten anbau betubungsmitteln geringer menge fall fall tateinheit beihilfe bandenmigen unerlaubten anbau betubungsmitteln fall gesamtfreiheitsstrafe jahr vier monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt teilweise antrag generalbundesanwalts folgend fhrt revision angeklagten gem stpo betreffend nichtrevidenten ba berichtigung schuldspruchs brigen unbegrndet abs stpo feststellungen landgerichts betrieb angeklagte ab zunchst wohnung nichtrevidenten berlin stra cannabisplantage mai vier ernten brachte flle berwiegende teil geernteten marihuanas weiterverkauf bestimmt jeweils etwa gramm marihuana dien ten eigenverbrauch angeklagten sodann kam angeklagte nichtrevidenten bo ba bo strae berlin berein wohnung weitere cannabisplantage errichten mai beschaffte cannabisstecklinge denen hlfte weiterhin gemeinsam nichtrevidenten betriebenen plantage tage strae hlfte neuen plan strae eingepflanzt wurde fall beide plantagen wurden etwa zeit august september abgeerntet berwiegend gewinnbringenden verkauf bestimmten ernte plantage strae behielt angeklagte wiederum gramm mindest wirkstoffgehalt thc fr ernte ba gramm lo strae erhielten gramm eigenkonsum septem ber beschaffte angeklagte cannabisstecklinge jeweils oktober plantagen strae strae eingepflanzt wurden fall tag darauf wurden durchsuchung wohnungen sichergestellt fllen strafkammer bandenmiges handeltreiben betubungsmitteln geringer menge angenommen angeklagte begehung taten hinsichtlich plantage strae nichtrevidenten lo bo ba fest zusammen getan soweit taten darauf gerichtet betubungsmittel gewinnbringenden verkauf eigenen konsum anzubauen landgericht tateinheit bandenmigem anbau betubungsmitteln geringer menge fall bzw bandenmigem anbau betubungsmitteln fall angenommen schuldsprche angefochtenen urteils betreffend angeklagten bo nichtrevidenten ba teilweise rechtsfehlerhaft angesichts einheitlichen beschaffung stecklingen engen zeitlichen zusammenhang durchgefhrten bzw geplanten ernten strafkammer hinsichtlich zeitgleichen bewirtschaftung zwei plantagen rechtsfehler jeweils tat angenommen gleichermaen rechtsfehlerfrei davon ausgegangen neben verurteilung wegen handeltreibens bezug fr eigenkonsum dienenden mengen verurteilung wegen tateinheitlich begangenen anbaus betubungsmitteln erfolgen vgl patzak krner patzak volkmer btmg aufl btmg teil rn insoweit lag allerdings fall tateinheitlicher bandenmiger anbau betubungsmitteln geringer menge bandenmig begangene anbau betubungsmitteln wohnung strae fall soweit eigenkonsum dienend geringe menge bezog tateinheit insoweit verwirklichten bandenmigen anbau betubungsmitteln stand ernte erfolgte bandenmiges herstellen betubungsmitteln hinblick cannabisernte wohnung strae fall jedoch bandenmig be gangenes herstellen betubungsmitteln geringer menge gegeben senat ndert schuldsprche betreffend angeklagten nichtrevidenten entsprechend ab soweit generalbundesanwalt weitere ergnzungen schuldspruchs beantragt folgt senat antrag fall strae verwirklichte jeweils bandenmig begangene han deltreiben betubungsmitteln geringer menge gesondert tenorieren gilt fr fall verwirklichten unerlaubten anbau hinsichtlich fllen beiden plantagen angebauten pflanzen liegt tat handeltreibens betubungsmitteln geringer menge bereits einheitlichen beschaffung pflanzen vollendet wurde hinsichtlich plantage strae eingepflanzten stecklinge innerhalb bandenabrede erfolgte tat jeweils abs btmg qualifiziert fr gesonderte ausurteilung strae auerhalb bandenstruktur angebauten pflanzen beziehenden teils handeltreibens daneben raum gilt fall verhltnis teilweise bandenmig teilweise bandenmig begangenen anbaus betubungsmitteln antrag generalbundesanwalts zurckbleibenden entscheidung senat schon deshalb gehindert antrag aufnahme weiterer deliktstatbestnde schuldspruch gerichtet ungeachtet bezugnahme abs stpo mithin insoweit abnderung angefochtenen urteils zugunsten angeklagten zielte vgl senge fs fr rie mutzbauer sander dlp schneider feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet dezember weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb hb wphg abs nr bank kunden ber kapitalanlagen bert fondsanteile empfiehlt denen verdeckte rckvergtungen ausgabeaufschlgen jhrlichen verwaltungsgebhren erhlt kunden ber rckvergtungen aufklren kunde beurteilen anlageempfehlung allein kundeninteresse kriterien anlegerund objektgerechter beratung erfolgt interesse bank mglichst hohe rckvergtungen erhalten bgh urteil dezember xi zr olg mnchen lg mnchen xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte bank abgetretenem recht gmbh folgenden zedentin sammenhang wertpapiergeschften anspruch zedentin erwarb inhaltlich einzelnen streitigen beratungsgesprch mitarbeitern beklagten februar februar juni ber beklag te fr anteile aktienfonds fr aktien wertpapierabrechnungen ber fondsanteile besonders ausgewiesene ausgabeaufschlge enthalten beklagte aufschlgen konzerneigenen fonds erhobenen verwaltungsgebhren rckvergtungen erhlt gewhrte zedentin insoweit bonifikationen zumeist falle ber ausgabeaufschlge wurde zedentin informiert ber rckvergtungen beklagte erheblichen kursverlusten suchte geschftsfhrer zedentin falsch beraten fhlte august zusammen rechtsanwalt beklagte inhalt gesprchs streitig veruerung teils fondsanteile fr aktien fr klger august klage eingereicht bercksichtigung erzielter wertpapierertrge verurteilung beklagten zahlung zuzglich zinsen zug zug bertragung restlichen wertpapiere beantragt begrndung beruft revisionsverfahren wesentlichen darauf beklagte abs nr wphg folgende interessenwahrungspflicht verstoen fonds konzerneigenen gesellschaften empfohlen auerdem vorstzlich rckvergtungen ausgabeaufschlgen verwaltungsgebhren fonds verschwiegen davon kenntnis gehabt htte wre anlagevorschlag beklagten empfohlenen aktien angehe gefolgt beklagte fehlberatung abrede gestellt ge meint ber rckvergtungen aufklren mssen auerdem einrede verjhrung erhoben landgericht durchgreifend erachtet klage abgewiesen berufung oberlandesgericht zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger klagebegehren entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefoch tenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt ansprche zedentin beklagte aufgrund beratungsgesprchs februar seien zeitpunkt klageerhebung august gem wphg verjhrt dreijhrige verjhrungsfrist sptestens letzten erwerbsakt juni laufen begonnen verjhrung sei gehemmt worden verhandlungen ber schadensersatzpflicht stattgefunden htten wphg eingetretene verjhrung ergreife mgliche konkurrierende deliktische ansprche aufgrund fahrlssiger falschberatung abs bgb abs wphg abs bgb abs kagg wegen unterlassener zurverfgungstellung verkaufsprospektes klger stehe anspruch vorstzlicher unerlaubter handlung gem abs bgb stgb beklagte wegen verschweigens rckvergtungen ausgabeaufschlgen verwaltungsgebhren fonds offenbarungspflicht hinsichtlich rckvergtungen fr beklagte schon deshalb bestanden weder stellung unabhngigen maklers diejenige unabhngigen vermgensverwalters inne gehabt vielmehr eigenschaft wertpapierdienstleistungsunternehmen markt teilgenommen stellung sei beklagte unterschied neutralitt verpflichteten makler verpflichtet breiten palette betracht ziehender aktien fondsanlagen stets allein fr kunden gnstigste empfehlen vielmehr sei rechtlich befugt bevorzugt produkte eigenen fondsgesellschaft empfehlen mithin eigene wirtschaftliche interessen verfolgen umstand sei wertpapierkunden unabhngigen berater bank wende allgemeinen bekannt abgesehen davon geschftsfhrer zedentin aufgrund erhaltenen bonifikation annehmen mssen beklagte ausgabeaufschlgen fondsgesellschaften partizipiere geschftsfhrer gmbh wirtschaftsleben stehender wertpapierkunde msse davon ausgehen bank gutschriften eigenen vermgen leiste ii berufungsurteil hlt rechtlicher nachprfung ent scheidenden punkt stand recht berufungsgericht allerdings etwaige scha densersatzansprche wegen fahrlssiger verletzung februar geschlossenen beratungsvertrages bzw wegen fahrlssiger verletzung informationspflicht wphg wphg verjhrt angesehen erkennende senat urteil mrz bghz ff erlass berufungsurteils entschieden ausfhrlich begrndet unterfallen vertragliche ansprche fahrlssigen falschberatung dreijhrigen verjhrungsfrist wphg etwaige deliktische ansprche fahrlssiger schutzgesetzverletzung abs bgb wphg berufungsgericht rechtsfehlerfrei revision angegriffen festgestellt dreijhrige verjhrungsfrist klageerhebung abgelaufen entgegen ansicht revision verjhrungsvorschrift wphg hinblick parteigutachten prof dr micklitz juli siehe micklitz wm ff ewir etwa europarechtskonformitt berprfen richtlinie rates europischen gemeinschaf ten ber wertpapierdienstleistungen mai ewg abl eg nr regelt verjhrungsfragen berlsst nationalen gesetzgebung ansicht wphg verstoe gemeinschaftsrecht liegt bercksichtigung aspekts effektiven rechtsschutzes fern vorlage gerichtshof europischen gemeinschaften vorabentscheidung betracht kommt micklitz ewir statuierte verbot verjhrungsrechtlichen benachteiligung ansprche wphg gemeint wohl ansprche wphg gegenber ansprchen anspruchsgrundlagen insbesondere bgb entbehrt haltbaren gemeinschaftsrechtlichen verankerung brigen wre vorliegend statuierte benachteiligung schon deswegen gegeben anspruch unerlaubter handlung abs bgb wphg einreichung klage august verjhrt wre abs bgb geschftsfhrer zedentin sptestens august etwaigen beratungspflichtverletzung beklagten kenntnis zutreffend berufungsgericht ausgefhrt etwaiger allein fahrlssigkeit gesttzter anspruch zedentin abs bgb abs satz kagg juli geltenden fassung wegen unterlassener zurverfgungstellung verkaufsprospekte fondsgesellschaften wphg verjhrt allgemeinen verjhrungsvorschriften ff bgb wphg verdrngt gesetzesbegrndung wphg bt drucks sollen aufklrungsfehler mittels prospekts begangen allge verjhrung entzogen kurzen kapitalmarktrechtlichen verjhrungsfrist unterliegen unterlassen erforderlichen aufklrung sinn zweck gesetzes vgl bghz gelten fr anleger unerheblich erforderliche information gesprch erteilt dadurch vorenthalten verkaufsprospekt fondsgesellschaft verfgung gestellt vgl kmpel bank kapitalmarktrecht aufl rdn einwand revision wphg solle lediglich spezielle beratungsrisiken begrenzen greift wortlaut ersichtlich erfasst danach schadensersatzansprche fehlerhafter beratung informationspflichtverletzung wegen durchgreifens verjhrungseinrede bedarf vorliegend entscheidung beklagte vertriebsbank fondsanteile berhaupt abs satz kagg verpflichtet erwerber fondsanteilen verkaufsprospekt fondsgesellschaft verfgung stellen vgl streitstand assmann assmann schtze handbuch kapitalanlagerechts aufl rdn rdn baur hellner steuer bub rdn kndgen schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch aufl rdn abs satz kagg schutzgesetz sinne abs bgb vgl assmann assmann schtze handbuch kapitalanlagerechts aufl rdn rn baur hellner steuer bub rdn entgegen ansicht revision klger etwaigen versto beklagten pflicht wahrung kundeninteresses interessenkonflikte organisatorische manah men vermeiden abs nr wphg unverjhrten schadensersatzanspruch gem abs bgb herleiten aa inwieweit wphg schutzgesetzcharakter sinne abs bgb zukommt erkennende senat bisher offen gelassen senatsurteile bghz juli xi zr wm november xi zr wm literatur frage fr einzelne pflichten bejaht vgl schwark kapitalmarktrechts kommentar aufl wphg rdn assmann schneider koller wphg aufl rdn kmpel bank kapitalmarktrecht aufl rdn schfer wphg rdn zweifelnd horn hellner steuer bub rdn abschlieenden entscheidung frage bedarf schutzgesetzcharakter abs bgb knnen ff wphg soweit lediglich aufsichtsrechtlicher natur anlegerschtzende funktion zukommt fall knnen fr inhalt reichweite vertraglicher aufklrungs beratungspflichten bedeutung zivilrechtlicher schutzbereich geht ber vertraglichen pflichten hinaus daraus folgt eigenstndige ber zivilrechtlichen aufklrungs beratungspflichten hinausgehende schadensersatzrechtliche bedeutung zukommt vgl nobbe schimansky horn bankrecht bb pflicht wertpapierdienstleistungsunternehmens abs nr wphg bemhen interessenkonflikte ver meiden danach schutzgesetzcharakter soweit pflicht ergreifung organisatorischer manahmen beinhaltet soweit wertpapierhandelsunternehmen interessenkonflikt organisatorische manahmen sachgerechte information kunden vermeiden vgl assmann schneider koller wphg aufl rdn geht zivilrechtliche schutzzweck informationspflicht aufklrungs beratungspflichten beratungsvertrag abs abs bgb entgegen ansicht revision unterliegen schadensersatzansprche unterbliebenen vermeidung interessenkonflikts erforderlichen information abs nr wphg kurzen verjhrungsfrist wphg differenziert danach grund information kunden erforderlich rechtsfehlerhaft ausfhrungen berufungsgerichts denen vorstzliche aufklrungs beratungspflichtverletzung kurze verjhrungsfrist wphg fllt bghz bezug rckvergtungen empfohlenen fonds verneint ausgangspunkt zutreffend berufungsgericht allerdings beratungsfehler darin gesehen beklagte fondsanteile angeht ausschlielich hauseigene produkte empfohlen mageblich fr kapitalanlageempfehlungen gewhnlichen geschftsverkehr bank grundstzlich zusammengestellte anlageprogramm vgl bghz soweit bank konzern institutsgruppeneigene anlageprodukte etwa fondsanteile vorhanden grundstzlich beanstanden produkte vergleichbare konkurrierender banken institutsgruppen anlageprogramm aufgenommen bank produkte konkurrenzprodukte empfiehlt ebenso wenig kreditnehmer bestimmten bank beraten lsst anlageinteressent beratung bank anspruch nimmt vernnftigerweise erwarten erwartet bank produkte konkurrierender banken institutsgruppen empfiehlt gilt produkte besser gnstiger erst bank gegenber kunden hervortritt ber produkte konkurrierender banken beraten anlageinteressent erwartung ausdruck bringt ber etwa angesprochene konkurrenzprodukte beraten bank beratung insoweit ablehnt darber objektiv richtig vollstndig informieren beraten konkurrenzprodukte gegebenenfalls empfehlen beklagte beratungsgesprch februar beratung ber fondsprodukte banken angeboten geschftsfhrer zedentin gewnscht weder vorgetragen ersichtlich beratungsvertrag erstreckte deshalb produkte wertpapierdienstleistungsunternehmen abs nr wphg verboten ausschlielich hauseigene produkte produkte verbundener unternehmen kunden anzubieten fr kunden erkennbar vgl schwark kapitalmarktrechts kommentar aufl wphg rdn entgegen ansicht berufungsgerichts bank fondsanteile empfiehlt darauf hinweisen hhe rckvergtungen ausgabeaufschlgen verwaltungskosten fondsgesellschaft erhlt aa aufklrung ber rckvergtung notwendig kunden insofern bestehenden interessenkonflikt bank abs nr wphg offen legen erst aufklrung kunde lage versetzt umsatzinteresse bank einzuschtzen vgl assmann schneider koller wphg aufl rdn schwark kapitalmarktrechts kommentar aufl wphg rdn beurteilen bank bestimmten titel deswegen empfiehlt daran verdient rechtsprechung senats bghz bank vermgensverwalter provisionen depotgebhren rckvergtet kunden abschluss vermgensverwalter initiierten effektengeschfte darauf hinzuweisen dadurch gefhrdung kundeninteressen vermgensverwalter geschaffen rechtsprechung vorliegenden fall bertragen bank kunden zwischenschaltung vermgensverwalters bert anlageempfehlungen abgibt dabei empfohlenen fonds rckvergtungen verdient kundeninteressen bank erhaltenen rckvergtungen gefhrdet besteht konkrete gefahr bank anlageempfehlungen allein kundeninteresse kriterien anleger objektgerechter beratung abgibt zumindest eigenen interesse mglichst hohe rckvergtungen erhalten dabei spielt entgegen ansicht beklagten rolle rckvergtungen bestimmten geschft unmittelbar zugeordnet gewissen zeitabstnden gezahlt wesentlich rckvergtungen umsatzabhngig bb entgegen ansicht berufungsgerichts scheitert pflichtverletzung beklagten daran geschftsfhrer zedentin aufklrungsbedrftig ber rckvergtungen dadurch informiert teil davon seitens beklagten bonifikation gutgeschrieben wurde festgestellt geschftsfhrer zedentin davon ausgegangen bonifikationen reduzierung ausgabeaufschlge handelte bleibt grenordnung rckvergtungen angeht aufklrungsbedrftig deren kenntnis konnte interesse beklagten empfohlenen erwerb fondsanteilen verbundene gefhrdung interessen zedentin richtig einschtzen cc revisionsinstanz unterstellenden vorbringen klgers vorstzliche aufklrungspflichtverletzung beklagte auszuschlieen klger vorgetragen mitarbeiter beklagten verhalten beklagte rechnen lassen bgb erklrt aufgrund guten verbindungen mglichkeit ausgabeaufschlge fr zedentin gnstiger ausfallen lassen blich danach mitarbeiter beklagten offenbar kenntnis davon rckverg tungen beklagte flossen zedentin mitgeteilt verschweigen rckvergtungen vorstzlich geschehen rechtswidrigkeit verhaltens bewusst bloer rechtsirrtum schliet stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs vorsatz bghz iii angefochtene urteil alledem aufzuheben abs zpo sache entscheidung reif weiteren aufklrung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo erforderlichen feststellungen vorstzlichen verschweigen rckvergtungen treffen erneuter verhandlung vorstzliche aufklrungspflichtverletzung feststehen weist senat darauf schadensersatz form rckabwicklung erworbenen kapitalanlagen grundstzlich bezglich fondsanteile beansprucht denen rckvergtungen verschwiegen worden wertpapiergeschfte schadensersatzrechtlich rckabzuwickeln denen rckvergtungen gezahlt wurden richtet danach zedentin gehriger aufklrung insgesamt geschftskontakt beklagten abgebrochen htte wofr klger darlegungs beweispflichtig vgl bghz effektengeschften ber bank auerhalb vermgensverwaltungs vertrages abgewickelt weiteres davon ausgegangen geschftsverbindung insgesamt zustande gekommen wre bank bezug einzelne geschfte aufklrungsverschulden trifft nobbe joeres ellenberger mayen schmitt vorinstanzen lg mnchen entscheidung hko olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb november verfahren feststellung unzulssigkeit schiedsrichterlichen verfahrens nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs zulssig klger hinblick schiedsvereinbarung zunchst schiedsgericht wendet jedoch konstituierung wegen zustndigkeit schiedsgerichts bestehender zweifel staatliche gericht antrag feststellung zulssigkeit unzulssigkeit schiedsrichterlichen verfahrens gem abs zpo anruft testament angeordnete schiedsklausel unwirksam soweit testamentsvollstrecker einzelschiedsrichter ber streitigkeiten erben testamentsvollstrecker entscheiden bgh beschluss november zb olg frankfurt main ecli de bgh bizb zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr koch richter prof dr kirchhoff dr lffler sowie richterinnen dr schwonke dr schmaltz beschlossen rechtsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts frankfurt main zivilsenat mrz kosten antragsgegners zurckgewiesen gegenstandswert grnde antragstellerin aufgrund notariell beurkundeten testaments mai alleinerbin verstorbenen ehemannes nachfolgend erblasser testament ordnete erblasser testamentsvollstreckung testamentsvollstrecker setzte antragsgegner testament enthlt bezeichnung schiedsklausel folgende regelung streitigkeiten erben ersatzerben vermchtnisnehmer ersatzvermchtnisnehmer untereinander testamentsvollstrecker durchfhrung testaments ergeben ausschluss ordentlichen gerichte schiedsrichter einzelrichter entscheiden tatsachen schiedsverfahren schiedsgutachten feststellen soweit zwingenden gesetze entgegenstehen entscheiden schiedsrichter schiedsgutachter prozess materiell rechtlich freiem ermessen schiedsrichter schiedsgutachter jeweiligen testamentsvollstrecker fr dauer amtes antragsgegner nahm amt testamentsvollstreckers gegenber amtsgericht schneberg august testamentsvollstreckerzeugnis erteilte bt amt testamentsvollstreckers seitdem schreiben juli forderte antragstellerin antragsgegner eigenschaft erblasser berufenen schiedsrichter ber ablehnung schiedsrichter wegen besorgnis befangenheit entscheiden schreiben erklrte antragstellerin zugleich anrufung schiedsgerichts zwecks entscheidung ber testamentsvollstrecker erhobene klage rechnungslegung folgezeit nderte antragstellerin klage schreiben antragsgegner mehrfach zuletzt november august wies antragsgegner antragstellerin darauf niemals erklrt schiedsrichteramt auseinandersetzung ausben antragstellerin ansicht antragsgegner annahme amtes testamentsvollstreckers konkludent erblasser angetragene amt schiedsrichters angenommen trotz aufforderung zurckgetreten sei hauptantrgen antragstellerin oberlandesgericht feststellung beendigung schiedsrichteramtes antragsgegners bestellung ersatzschiedsrichters oberlandesgericht beantragt hilfsweise antragstellerin feststellung beantragt testament mai enthaltene schiedsklausel wonach streitigkeiten erben testamentsvollstrecker ausschluss ordentlichen gerichte schiedsrichter einzelrichter entscheiden unwirksam begrndung hilfsantrags antragstellerin feststellung unwirksamkeit testamentarischen schiedsanordnung beantragt soweit entscheidungsbefugnis schiedsgerichts fr streitigkeiten erben testamentsvollstrecker begrndet oberlandesgericht hauptantrge antragstellerin unzulssig verworfen hilfsantrag folgender fassung stattgegeben festgestellt antragstellerin eingeleitete schiedsrichterliche verfahren bezug schriftsatz antragstellerin antragsgegner november genderte klage unzulssig dagegen richtet rechtsbeschwerde antragsgegners ii oberlandesgericht angenommen antrag feststellung unzulssigkeit schiedsrichterlichen verfahrens auszulegende hilfsantrag sei gem abs zpo statthaft zulssig fr antrag abs zpo genge konkrete streitigkeit bezogenes rechtlich schtzenswertes interesse zulssigkeit unzulssigkeit schiedsverfahrens feststellen lassen antragsgegner frage zulssigkeit schiedsrichterlichen verfahrens verfahrens ordentlichen gerichten erklrt deshalb sei antragstellerin feststellung unzulssigkeit schiedsrichterlichen verfahrens angewiesen auszuschlieen antragsgegner fall anrufung ordentlichen gerichts erfolgreich einrede testamentarischen schiedsanordnung gem zpo verbindung abs zpo berufen knne hilfsantrag sei begrndet antragstellerin genderten klage antragsgegner ansprche geltend mache fr testamentarische schiedsanordnung erblassers zustndigkeit schiedsgerichts wirksam begrnden knne ansprche verpflichtungen antragsgegners testamentsvollstrecker bezgen testamentarische schiedsanordnung knne teilweise fr bgb erfasste weniger bedeutsame verpflichtungen testamentsvollstreckers aufrechterhalten bleiben iii rechtsbeschwerde statthaft abs satz abs nr fall zpo zulssig ergebnis jedoch unbegrndet antrag feststellung unzulssigkeit schiedsrichterlichen verfahrens gem abs zpo entgegen ansicht rechtsbeschwerde statthaft zulssig abs zpo beim oberlandesgericht bildung schiedsgerichts antrag feststellung zulssigkeit unzulssigkeit schiedsrichterlichen verfahrens gestellt zulssigkeit antrags steht streitfall entgegen antragstellerin schreiben juli testamentarisch eingesetzte schiedsgericht zwecks entscheidung ber zuletzt schreiben november genderte klage angerufen beiden parteien mglichen schiedsverfahrens gestattet abs zpo schnelle klrung zulssigkeit unzulssigkeit schiedsrichterlichen verfahrens staatliche gericht fr antrag erforderliche rechtsschutzbedrfnis ergibt regelmig bereits mglichen parteistellung schiedsrichterlichen verfahren dabei stehen positive negative feststellungsklage fr beide parteien wahl unzulssig antrag abs zpo allerdings treu glauben unvereinbaren widersprchlichen verhalten antragstellers beruht bgh beschluss mrz zb schiedsvz rn mwn streitfall entgegen ansicht rechtsbeschwerde indes fall aa widersprchliches verhalten liegt regelmig partei verfahren staatlichen gericht geltend macht staatliche schiedsgericht sei zustndig spter schiedsrichterlichen verfahren jedoch darauf beruft sei staatliche gericht zustndig gegenstzliches verhalten partei luft versuch hinaus gegner beiden verfahrensarten rechtsschutz abzuschneiden praktisch rechtlos stellen bgh beschluss april iii zb schiedsvz rn gilt umgekehrten fall beklagte schiedsverfahren zustndigkeit staatlichen gerichts geltend macht spter staatlichen gericht schiedseinrede erhebt bgh urteil mai vii zr bghz juris rn treuwidrig handelt wer arglistig schiedsgericht angerufen ungltigkeit schiedsverfahrens beruft nachdem schiedsspruch ungunsten ergangen wer klger staatlichen gericht erfolglosigkeit verspteten schiedseinrede beklagten aufrechnung gestellte gegenforderung vertrag schiedsgerichtsvereinbarung geltend macht vgl rg hrr olg mnchen mdr schwab walter schiedsgerichtsbarkeit aufl kap rn bb streitfall liegt fallgruppen antragstellerin geht vereitelung effektiven rechtsschutzes darum klage richtigen verfolgen entsprechend zweck abs zpo klagende partei mglichen schiedsverfahren zulssigkeit schiedsrichterlichen verfahrens geklrt wissen dafr unerheblich antrag positiv feststellung zustndigkeit negativ feststellung unzustndigkeit formuliert stellt prozessual zulssiges einklang ziel zgiger verfahrensfhrung stehendes verhalten dar klger hinblick schiedsvereinbarung zunchst schiedsgericht wendet jedoch konstitu ierung wegen zustndigkeit schiedsgerichts bestehender zweifel staatliche gericht antrag feststellung zulssigkeit unzulssigkeit schiedsrichterlichen verfahrens gem abs zpo anruft widersprchliches verhalten liegt darin anrufung schiedsgerichts verzicht darauf erkannt staatlichen gericht unzustndigkeit schiedsgerichts geltend klger mglichen schiedsverfahren antrag feststellung zulssigkeit schiedsverfahrens bliebe rechtsbeschwerde ausfhrt antragstellerin darauf verwiesen antragsgegner klage ordentlichen gericht erheben fall erhebung schiedseinrede antragsgegner gem abs zpo prfen htte schiedsvereinbarung wirksam durchfhrbar stand antragstellerin vielmehr frei entsprechend wortlaut testaments zunchst schiedsgericht anzurufen zustndigkeit prfung staatliche gericht gem abs zpo unterziehen beurteilung oberlandesgerichts antragstellerin eingeleitete schiedsrichterliche verfahren sei bezug schriftsatz antragstellerin antragsgegner november genderte klage unzulssig hlt rechtlicher nachprfung ergebnis stand zpo gelten fr schiedsgerichte gesetzlich statthafter weise letztwillige vereinbarung beruhende verfgungen angeordnet vorschriften zivilprozessordnung ber schiedsrichterliche verfahren entsprechend schiedsgericht gesetzlich statthafter weise errichtet anordnung verfgungsmacht erblassers liegt bgh schiedsvz rn beschluss mai iv zb bghz rn materiellrechtliche verfgungsbefugnis erblassers findet grenze bgb wonach erblasser recht testamentsvollstrecker bgb obliegenden verpflichtungen befreien hierbei handelt grundlegenden verpflichtungen testamentsvollstreckers erstellung nachlassverzeichnisses bgb ordnungsgemen verwaltung nachlasses bgb auskunft rechnungslegung bgb sowie haftung bgb daraus folgt streitigkeiten ber entlassung testamentsvollstreckers letztwilligen verfgung einseitig erblassers ausschluss staatlichen gerichtsbarkeit schiedsgericht zugewiesen knnen bghz rn anwendung grundstze berufungsgericht fehlerfrei ausgefhrt testament erblassers mai enthaltene schiedsklausel sei bezug pauschal angeordnete zustndigkeit schiedsgerichts fr streitigkeiten erben testamentsvollstreckers offensichtlich wirkungslos anordnung bgb geregelten grundlegenden verpflichtungen testamentsvollstreckers betreffe erfolg macht rechtsbeschwerde geltend testamentarische schiedsanordnung htte jedenfalls bezug bgb erfasste weniger bedeutsame streitigkeiten erben testamentsvollstrecker teilweise aufrechterhalten knnen berufungsgericht fr einzelnen genderten schiedsklage geltend gemachten antrag htte prfen mssen gegenstand materiellen verfgungsbefugnis erblassers erfasst sei testamentarische schiedsanordnung bezug streitigkeiten erben testamentsvollstrecker teilweise fr bgb erfasste weniger bedeutsame verpflichtungen testamentsvollstreckers aufrechterhalten dahinstehen oberlandesgericht angenommen ergebnis bercksichtigung nr satz testaments enthaltenen salvatorischen klausel mglicherweise betracht kommenden entsprechenden anwendung bgb hinblick sinn zweck gesamte ttigkeit testamentsvollstreckers erfassenden schiedsanordnung ergibt ordentlichen gerichten einerseits schiedsgericht andererseits gespaltenen zustndigkeit fr streitigkeiten erben testamentsvollstrecker entgegenstehen knnte jedenfalls steht jeglicher anwendung testamentarischen schiedsanordnung bezug streitigkeiten erben testamentsvollstrecker streitfall zwingend entgegen nr testaments testamentsvollstrecker einzelschiedsrichter berufen schiedsverfahren ber streitigkeiten erben testamentsvollstrecker kommt schon elementaren grundstzen verfahrensrechts betracht testamentsvollstrecker darber einzelschiedsrichter entscheiden grundsatz niemand eigener sache richter gehrt grundprinzipien rechtsstaats insoweit wesen richterlichen ttigkeit nichtbeteiligten dritten sachlicher persnlicher unabhngigkeit ausgebt vgl bverfge juris rn juris rn verbot richtens eigener sache gerichtlichen verfahren ausschlussgrund fr ausbung richteramts nr zpo gilt fr schiedsrichterliche verfahren bgh beschluss mrz iii zb bghz rn beschluss oktober zb schiedsvz rn mnchkomm zpo mnch aao rn soweit rechtsprechung bundesgerichtshofs zustndigkeit schiedsgerichts rahmen eigenen materiellen verfgungsbefugnis erblassers insbesondere beachtung bgb erfassung entlassung testamentsvollstreckers gem bgb erwogen knnte kommen dafr vornherein allein schiedsvereinbarungen betracht denen testamentsvollstrecker schiedsrichter berufen vgl bghz rn schiedsgericht fr erbstreitigkeiten danach kommt entgegen ansicht rechtsbeschwerde zustndigkeit testamentsvollstreckers einzelschiedsrichter hinsichtlich antrags schiedsklage betracht herausgabe hausschlssels security card antragstellerin begehrt herausgabe materiellen verfgungsbefugnis erblassers umfasst mochte soweit testamentsvollstrecker streitigkeiten erben ersatzerben vermchtnisnehmer ersatz vermchtnisnehmer untereinander partei einzelschiedsrichter ttig schiedsklausel nr testaments umfang wirksam iv kostenentscheidung beruht abs zpo koch kirchhoff schwonke lffler schmaltz vorinstanz olg frankfurt main entscheidung schh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer juli beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivil beschwerde kammer landgerichts mnster august kosten schuldners unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde gem abs nr zpo abs abs satz inso statthafte rechtsbeschwerde unzulssig geltend gemachten zulssigkeitsgrnde greifen soweit beschwerdegericht verletzung mitwirkungspflichten schuldner abs nr inso ausgeht liegt zulssigkeitsgrund sicherung einheitlichen rechtsprechung rechtsbeschwerde angefhrte entscheidung bgh beschl mrz ix zb nzi wonach mndliche erklrungen schuldners beachtlich streitfall einschlgig schuldner abweichend dortigen sachlage tatschlich unrichtige schriftliche angaben gemacht schuldner mndlichen verkehr beschrnkt fllen unrichtige schriftliche angaben tatbestand abs nr inso verletzung art abs gg gegeben landgericht gehalten zeugin hren landgericht zutreffend angenommen schuldner wegen gemachten unrichtigen angaben versagungsgrund abs nr inso verwirklicht heilung tatbestandes htte mndliche angaben zeugin allenfalls erfolgen knnen gesprch treuhnder ausdrcklich zuvor gemachten unrichtigen schriftlichen angaben hingewiesen htte indessen vorgetragen worden soweit beschwerdegericht grob fahrlssigen handeln schuldners ausgegangen handelt prfung rechtsbeschwerdegerichts entzogene tatrichterliche wrdigung vorliegende sache gibt anla klrung abs nr inso beeintrchtigung glubigerinteressen voraussetzt streitfall gegeben unklarheit fahrzeugen leasingfahrzeuge handelt entstehen prmienrckstnden befrderte ganter gehrlein lohmann vill fischer vorinstanzen ag mnster entscheidung lg mnster entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zb september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch september beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts rottweil april kosten beschwerdefhrers verworfen antrag beschwerdefhrers wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung rechtsbeschwerde verworfen antrag beschwerdefhrers bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerdeverfahren zurckgewiesen grnde amtsgericht beschwerdefhrer zahlung rckstndiger krankenversicherungsprmien verurteilt widerklage abgewiesen urteil wurde beschwerdefhrer september zugestellt frherer prozessbevollmchtigter legte abend oktober donnerstag per telefax berufung beim amtsgericht anderntags bersendung akten landgericht verfgte trafen montag oktober nunmehr angefochtenen beschluss april beschwerdefhrer zugestellt april verwarf landgericht berufung versptet lehnte wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist ab wiederum beim amtsgericht legte beschwerdefhrer mai vorgenannten beschluss gesetzlich mglichen rechtsmittel ber landgericht wurden akten bundesgerichtshof zugeleitet mai eintrafen verfgung juni beschwerdefhrer zugegangen juni wurde ablauf frist einlegung allein statthaften rechtsbeschwerde darauf hingewiesen rechtsmittel beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt msse beschwerdefhrer daraufhin wiedereinsetzung versumung frist einlegung rechtsbeschwerde ferner prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerdeverfahren beantragt trgt frherer prozessbevollmchtigter sei ausland verzogen seit januar mehr erreichbar ii antrge erfolg abs satz abs satz nr zpo allein statthafte rechtsbeschwerde berufung verwerfenden beschluss unzulssig abs satz zpo beschwerdeschrift weder innerhalb monatsfrist abs satz zpo beim bundesgerichtshof beim bundesgerichtshof eingegangen zugelassenen rechtsanwalt unterzeichnet abs abs satz zpo beschwerdefhrer anwaltliche hilfe verfasste wiedereinsetzungsgesuch versumung beschwerdefrist abs abs abs satz zpo vorgeschriebenen form erhoben deshalb unzulssig versumte prozesshandlung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt unterzeichnete rechtsbeschwerdeschrift beschwerdefhrer trotz schreiben juni erteilten hinweises ebenfalls innerhalb juli abgelaufenen monatsfrist abs satz zpo nachgeholt prozesskostenhilfegesuch schon deshalb zurckzuwei sen beschwerdefhrer entgegen abs zpo angaben persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen gemacht insbesondere dafr vorgesehenen amtlichen vordrucks bedient abs zpo terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen ag freudenstadt entscheidung lg rottweil entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss kvr verkndet november fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle kartellverwaltungssache nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja on stadtwerke eschwege gwb abs abs fr marktabgrenzung strommrkten kommt darauf strommengen krperlich angeboten deshalb besteht erstabsatzmarkt fr strom allein stromerzeugenden importierenden unternehmen anbieter auftreten bloe stromgrohndler gehren anbietern markt rumlich erstabsatzmarkt fr strom deutschlandweit abzugrenzen europaweiter markt besteht angesichts begrenzten bertragungskapazitt grenzkuppelstellen mehrere unternehmen oligopol abs satz gwb bilden anhand gesamtbetrachtung fr wettbewerb relevanten umstnde beurteilen wesentliche indizien dafr hohe markttransparenz wirksame abschreckungs sanktionsmglichkeiten abweichendem marktverhalten gwb abs beschwerdegericht braucht grundstzlich bundeskartellamt aufgrund marktdatenerhebung gewonnenen ergebnisse amts wegen richtigkeit berprfen gilt vortrag beteiligten sachverhalt sorgfltiger berlegung aufdrngenden mglichkeiten anlass gibt bgh beschl november kvr olg dsseldorf kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr raum prof dr meier beck dr strohn dr grneberg beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf juni fassung berichtigungsbeschlsse juni juli zurckgewiesen betroffenen gesamtschuldner kosten rechtsbeschwerdeverfahrens einschlielich zweckentsprechenden erledigung angelegenheit notwendigen auslagen bundeskartellamts tragen auslagen beigeladenen erstattet wert rechtsbeschwerdeverfahrens mio festgesetzt grnde on energie ag betroffene hundertprozentige tochtergesellschaft on ag hlt aktien mittlerweile on mitte ag umbenannten eam energie ag betroffene folgenden eam eam beabsichtigt kreisstadt eschwege betroffene geschftsanteile stadtwerke eschwege gmbh betroffene folgenden sw eschwege erwerben betroffene meldete erwerbsvorgang schreiben januar beim bundeskartellamt sw eschwege versorgt kreisstadt eschwege angrenzenden gemeinden endverbraucher elektrizitt gas wrme wasser auerdem liefert strom zwei regionale stromversorger bislang bezog strom nahezu ausnahmslos eam jahr erzielte sw eschwege einbeziehung gas wasser wrmelieferungen umsatz hhe knapp mio eam bettigt hessen regionaler strom gasversorger strom bezieht on konzernunternehmen gas gasunion gmbh on konzern folgenden on mittelbar beteiligt eam beliefert sowohl stadtwerke endverbraucher erzielte umsatzerlse hhe rund mio bundeskartellamt zusammenschluss verfgung september untersagt wuw de begrndung ausgefhrt on rwe konzern folgenden rwe bildeten mrkten fr belieferung weiterverteilern industriellen gewerblichen grokunden strom marktbeherrschendes duopol minderheitsbeteiligung eam sw eschwege verstrkt wrde aufgrund bestimmungen eam kreisstadt eschwege geschlossenen konsortialvertrages wre rechnen sw eschwege lieferantenposition eam festigte wrden zusammenschluss marktanteile sw eschwege grokundenmarkt kontrolle duopols fallen schlielich wrde marktbeherrschende stellung gasunion gasmarkt verstrkt eam erwartungsgem dafr einsetzen wrde sw eschwege gas weiterhin gasunion bezge verfgung bundeskartellamts betroffenen eingelegte beschwerde erfolg geblieben olg dsseldorf wuw de beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgen betroffenen zusammenschlussvorhaben rechtsbeschwerde unbegrndet angefochtene beschluss schon wegen fehlens ordnungsgemen begrndung nr zpo abs satz gwb aufzuheben macht rechtsbeschwerde geltend beschluss einwand betroffenen eingegangen untersagungsverfgung bundeskartellamts sei schon deshalb rechtswidrig feststellungen verfahren denen betroffenen beteiligt seien bezug nehme aufhebungsgrund nr zpo abs satz gwb dargetan begrndung sinne vorschriften fehlen selbstndiges angriffs verteidigungs mittel eingegangen st rspr bgh urt zr njw insoweit bghz abgedruckt offensichtlich einwand erledigt rahmen beschwerdeverfahrens einzelnen begrndungselemente angefochtenen untersagungsverfgung ausfhrlich errtert worden etwaiger versto bundeskartellamts grundsatz rechtlichen gehrs geheilt ausdrcklichen eingehens einwand beschwerde bedurfte daher ii beschwerdegericht rechtsfehlerfrei ergebnis gelangt zusammenschluss marktbeherrschende stellung on rwe strommarkt verstrkt wrde voraussetzungen fr untersagung ff gwb erfllt vorliegen zusammenschlusstatbestands steht auer streit zutreffend bundeskartellamt davon ausgegangen tatbestand anteilserwerbs abs nr lit gwb erfllt davon betroffen deutschlandweite markt fr erstabsatz strom seitens stromerzeuger importeure erstabsatzmarkt beschwerdegericht ausgefhrt whrend bundeskartellamt angefochtenen verfgung dreistufigen marktaufbau ausgegangen sei ersten stufe stromerzeugenden importierenden unternehmen zweiten stufe regionalen stromversorgungsunternehmen sonstigen weiterverteiler dritten stufe endkunden whrend beschwerdeverfahrens durchgefhrte marktdatenerhebung gezeigt marktstruktur verndert seien vier verbundunternehmen on rwe vattenfall europe ag folgenden vattenfall enbw ag folgenden enbw ber eigene handelsunternehmen weiterverteilermarkt ttig auerdem kauften einkaufsgemeinschaften regionaler lokaler stromversorger groe stadtwerke strom handelsunternehmen weiterzuverkaufen dadurch komme ermittlung umstze weiterverteilermarkt mehrfachzhlungen genau festzustellen eingekauften liefermengen jeweils versorgung endkunden verwendet wrden msste einzelne stufe gettigte geschft untersucht angesichts sei zweitgeschft strom vllig auer betracht lassen insoweit allein erstabsatzmarkt abzustellen tatschlich erzeugten verbrauchten strommengen wesentlichen unverndert geblieben seien strom speicherbar sei wettbewerbserheblicher import strom wegen geringen kapazitten grenzkuppelstellen interkonnektoren stattfinde seien nachfolgenden handelsstufen abhngig liefermengen preisen erstabsatzmarkt stromerzeugern importeuren vorgegeben wrden bloe handel strom deshalb eigenstndige wettbewerbliche funktion fr elektrizittsmrkte knne folglich fr erforderliche marktabgrenzung vernachlssigt rumlicher hinsicht umfasse erstabsatzmarkt gesamte gebiet bundesrepublik deutschland ausfhrungen halten rechtskontrolle stand abgrenzung magebenden marktes grundstzlich sache tatrichters dabei tatschlichen gegebenheiten marktes festzustellen rechtsbeschwerdegericht eingeschrnkt berprfen bghz gruner jahr zeit bghz tz national geographic ii berprfung zeigt rechtsfehler sachliche rumliche marktabgrenzung beschwerdegerichts beruht verfahrensfehlerfrei getroffenen feststellungen entspricht sache rechtsprechung senats auszugehen dabei bedarfsmarktkonzept danach relevanten angebots markt produkte zuzurechnen sicht nachfrager eigenschaft verwendungszweck preislage deckung bestimmten bedarfs austauschbar bghz tz national geographic ii rechtsbeschwerde meint danach sei ersten stufe lieferkette erstabsatzmarkt stromgrohandelsmarkt auszugehen darin seien anbieterseite neben stromerzeugern importeuren diejenigen stromhndler einzubeziehen strom erzeugten importierten anderweitig gekauften strom weiterverkauf anbten mache sicht nachfrager regionalen lokalen weiterverteiler unterschied strom erzeuger importeur stromgrohndler bezgen gefolgt rechtsbeschwerde verkennt funktion reichweite bedarfsmarktkonzepts lediglich hilfsmittel wettbewerbskrfte ermitteln denen beteiligten unternehmen ausgesetzt fr beurteilung unternehmen marktbeherrschende stellung kommt entscheidend darauf verhaltensspielrume unternehmens hinreichend wettbewerb kontrolliert bedarfsmarktkonzept einzelfall geeignet frage beantworten bedarf korrektur bghz tz national geographic ii gilt insbesondere ansonsten warenstrom zutreffend dargestellt wrde senat bereits staubsaugerbeutelmarkt entscheidung angenommen marktabgrenzung fehlerhaft fhrt erzeuger weiterverkufer handelsstufe gestellt obwohl gesamte gehandelte ware erzeugern verkehr gebracht worden bghz verhlt menge insgesamt deutschland handelbaren stroms stromerzeugenden importierenden unternehmen vier verbundunternehmen on rwe vattenfall enbw vorgegeben stromimport dabei feststellungen beschwerdegerichts geringer bedeutung betrgt weniger inlndischen stromabsatzes wegen beschrnkten kapazitt grenzkuppelstellen beliebig vermehrbar daraus folgt weiterverteilungsunternehmen strom verkauf anbieten knnen zuvor stromerzeugern importeuren gekauft wrden handelsstufe unternehmen gestellt wrde gehandelte strommenge zuverlssig abgebildet kme mehrfachzhlungen marktanteil stromerzeuger importeure wrde dadurch unzutreffend eingeschrnkt obwohl gesamte gehandelte strom allein stammt dementsprechend gehen weiterverteilungsunternehmen relevanten wettbewerblichen impulse stromerzeugenden importierenden unternehmen strom speicherbar importmglichkeiten eingeschrnkt substitution energietrger vernachlssigbaren umfang mglich entscheidet erstabsatzmarkt stromerzeugern importeuren durchgesetzte preis ber preisniveau weiterverteilermarkt stromgrohndler knnen stromerzeugern importeuren vorgegebenen preise allenfalls kurzfristig unterbieten verlust arbeiten mssten ergebnis stehen ausfhrungen sondergutachten monopolkommission strom gas wettbewerbsdefizite zgerliche regulierung rechtsbeschwerde meint entgegen monopolkommission bewertet darin bundeskartellamt vertretene abgrenzung erstabsatzmarkts anhand bedarfsmarktkonzepts abschlieend hlt gegenteil fr wahrscheinlich beurteilung preisheraufsetzungstest ssnip test ergebnis fhren wrde sondergutachten november tz ff bt drucks preisheraufsetzungstest bgh beschl kvr wuw de tz bghz soda club ii europische kommission einheitlichen stromerzeugungs grohandelsmarkt ausgeht spricht ebenfalls marktabgrenzung beschwerdegerichts kommission rechnet markt nmlich lediglich inland erzeugten importierten strommengen entscheidung comp tz on mol soweit entscheidung gaz de france suez stromgrohndler neben stromimporten genannt entscheidung comp tz beruht besonderheiten untersuchten ungarischen strommarkts aao tz abweichenden beurteilung kommission deshalb entgegen auffassung rechtsbeschwerde rede brigen einwnde rechtsbeschwerde beschwerdegericht vorgenommene marktabgrenzung greifen mag strom ber leipziger energiebrse european energy exchange eex over the counter otc leicht beschaffen handelt dabei soweit gekauften strommengen krperlich form netzspannung geliefert mssen immer mengen stromerzeugenden importierenden unternehmen angeboten ber verringerung angebotenen mengen knnen unternehmen daher preis beeinflussen steht rechtsbeschwerde meint entgegen technische kapazitt grenzkuppelstellen zwingend umfang grenzberschreitenden handels begrenzt imund exporte miteinander saldieren fr wettbewerbsverhltnisse kommt entscheidend darauf strommenge inlndischen markt tatschlich verfgung steht hngt produktionsvolumen ab handelsvolumen knnte wegen engpsse grenzkuppelstellen menge merklich unterscheiden erheblichem umfang gleichzeitige stromim exporte stattfnden beschwerdegericht festgestellt gleichzeitiger export wre angesichts grundstzlich jeweils richtung bestehenden preisgeflles wirtschaftlich sinnvoll auslndischer stromanbieter deutschland nennenswerten strommengen deutlich gnstigeren inlndischen preisen anbieten deutschen markt vorzustoen knnte verkauften mengen nmlich wegen beschrnkten kapazitt grenzkuppelstellen auslndischer erzeugung liefern msste inland eindecken wre preise gebunden inlndischen stromerzeugern verlangt ergebnis stimmt berein feststellungen monitoringbericht bundesnetzagentur engpassmanagement grenzkuppelstellen www bundesnetzagentur de media archive pdf ff beschwerdegericht bezug genommen sondergutachten monopolkommission aao tz ff besttigt weitere feststellung beschwerdegerichts tatschlich weniger inlndischen stromabsatzmenge importiert rumlich erstabsatzmarkt deutschlandweit abzugrenzen rechtsbeschwerde geltend gemachte europaweite abgrenzung scheitert begrenzten kapazitt grenzkuppelstellen vorstehend ausgefhrt deshalb beschwerdegericht recht davon ausgegangen relevante markt erstabsatz strom definiert dabei europaweiter wettbewerb stattfindet rechtsfehlerfrei feststellung beschwerdegerichts on rwe abgegrenzten markt marktbeherrschendes duopol bilden marktbeherrschendes duopol oligopol abs gwb besteht zwei mehreren unternehmen wesentlicher binnen wettbewerb stattfindet gesamtheit auenverhltnis wesentlichen wettbewerb ausgesetzt jedenfalls berragende marktstellung fall grundstzlich tatrichter beurteilen bghz fensterglas ii rechtsbeschwerdegericht berprfen verfahrensregeln verletzt worden folgenden beschwerdegericht zutreffenden rechtlichen erwgungen ausgegangen berprfung hlt angefochtene beschluss stand beschwerdegericht verfahrensfehler anlage enthaltene auswertung bundeskartellamt whrend beschwerdeverfahrens durchgefhrten erhebung marktdaten fr bercksichtigt obwohl betroffenen einsicht zwei bundeskartellamt vorgelegten insgesamt aktenordnern gewhrt brigen einsicht wahrung geschftsgeheimnissen verweigert worden aa darin liegt entgegen auffassung rechtsbeschwerde versto grundsatz rechtlichen gehrs art abs gg beschwerdegericht inhalt betroffenen vorenthaltenen aktenordner abs satz gwb grundlage entscheidung gemacht zusammenhang lediglich anlage gerichtsakte gereichte auswertung bercksichtigt daraus ergeben fr entscheidung wesentlichen marktdaten betroffenen gelegenheit anlage kenntnis nehmen uern betroffenen einsicht brigen aktenordner verwehrt worden verletzt anspruch rechtliches gehr daten ordnern knnten allenfalls insofern bedeutung daraus ergeben knnte bundeskartellamt fehler marktdatenerhebung unterlaufen daher angaben anlage falsch frage rechtlichen gehrs sachverhaltsfeststellung ernsthaften zweifeln richtigkeit bundeskartellamt mitgeteilten auswertungsergebnisse beschwerdegericht rahmen amtsermittlungsgrundsatzes abs gwb verpflichtet eigene erhebungen anzustellen bb versto pflicht festgestellt rechtsprechung senats beschwerdegericht mglichkeit ergnzende sachverhaltsermittlungen kartellbehrde durchfhren lassen bghz habet lekkerland marktdatenerhebung durchgefhrt beschwerdegericht grundstzlich darauf beschrnken ergebnisse erhebung kenntnis nehmen verwerten gilt insbesondere kartellbehr de zustimmung einsicht akten verweigert erklrung abs satz gwb grundstzlich bindend vorakten sinne bestimmung diejenigen akten kartellbehrde erst whrend gerichtlichen verfahrens zuge ergnzender ermittlungen angelegt beschwerdegericht bundeskartellamt rechtsbeschwerdeerwiderung meint beachtung grundsatzes rechtlichen gehrs vorbehaltlich einschlgigen ausnahmeregelung abs satz gwb daran gehindert inhalt akten entscheidung bercksichtigen daten zuverlssig ermittelt worden braucht ebenso wenig sonstigen angefochtenen entscheidung vorangehenden datenerhebungen kartellbehrde regelfall weise amts wegen nachzuprfen geschehen vortrag beteiligten sachverhalt sorgfltiger berlegung aufdrngenden mglichkeiten anlass gibt bghz papierfiltertten ii bgh beschl kvr wuw druckereikonditionen bverwg beschl tz schmidt immenga mestmcker wettbewerbsrecht gwb aufl rdn ff entsprechenden verfahrensrge rechtsbeschwerdegericht nachgehen vorgetragen beweisantrge bergangen ermittlungen htten vorgenommen mssen bghz zementverkaufsstelle fr niedersachsen bgh beschl kvr wuw druckereikonditionen rge fehlt streitfall rechtsbeschwerde beschrnkt darauf allgemeine zweifel zuverlssigkeit bundeskartellamt gesammelten daten vorgenommenen auswertung uern insbesondere zeigt beteiligten beschwerdeverfahren insoweit beweisantrag gestellt htten konkreten ermittlungen beschwerdegericht unterlassen legt ebenfalls dar brigen ersichtlich beschwerdegericht not wendige ermittlungshandlungen unterlassen allerdings htte abs satz gwb rahmen zwischenverfahrens entscheidung darber treffen knnen gesperrten akten enthaltenen daten trotz charakters betriebs geschftsgeheimnisse htten offengelegt mssen zwischenverfahren htte mehr unternehmen bundeskartellamt befragt worden beteiligen mssen notwendigkeit beschleunigungsgebot abs satz abs satz gwb beurteilenden ermittlungsaufwands bghz tz national geographic ii beschwerdegericht aufdrngen durfte vielmehr darauf beschrnken feststellungen bundeskartellamts davon unabhngigen erkenntnissen vergleichen nmlich betroffenen herangezogenen ergebnissen sektoruntersuchung kommission januar bereich energie zahlen verbandes elektrizittswirtschaft vdew bundesverband energie wasserwirtschaft bdew sowie jahre verffentlichten untersuchung instituts fr wirtschaftswissenschaften universitt erlangen nrnberg ber stromerzeugungskapazitten deutschland beschwerdegericht dabei ausknften marktteilnehmer begrndeten ungenauigkeit marktdatenerhebung wohl bewusst dennoch angenommen jedenfalls grenordnung marktstrukturen zutreffend wiedergegeben worden sei rechtsgrnden beanstanden dagegen gerichteten angriffen begibt rechtsbeschwerde verschlossene gebiet tatrichterlicher wrdigung beschwerdegericht tatsachengrundlage rechtsfehler festgestellt on rwe wesentlicher wettbewerb besteht aa mageblich fr beschwerdegericht dabei gesamtwrdigung strukturellen wettbewerbsbedingungen ausgefhrt beiden konzerne wiesen zahlreiche strukturelle gemeinsamkeiten wettbewerbsbeschrnkendes parallelverhalten begnstigten seien jeweils vertikal integriert bten sowohl strom gas seien eigentmer weit berwiegenden teils strombertragungsnetze seien ber grten nationalen kohlestromerzeuger steag ag stromversorgungsunternehmen miteinander verflochten verfgten aufgrund eigener kraftwerke anteilen gemeinschaftskraftwerken langfristig vertraglich gesicherter kraftwerksleistungen verhltnis verbundunternehmen vattenfall enbw sowie brigen stromerzeugenden unternehmen ber weitaus hchsten stromerzeugungskapazitten hchsten anteile nettostromerzeugung datenerhebung bundeskartellamts fr jahr on rwe stromerzeugungskapazitten anteile nettostromerzeugung ergeben gegenber bzw vattenfall enbw zahlen stimmten grenordnung denjenigen berein universitt erlangen nrnberg vdew kommission ermittelt htten untersuchungen htten betroffenen anteile on rwe bzw gegenber jeweils vattenfall enbw angegeben hinzu kmen homogenitt produkts strom geringe innovationspotenzial strom transparenz abgabepreise tatschlich bestehe wesentlicher wettbewerb on rwe marktdatenerhebung bundeskartellamts erge be htten kundenzugewinnquoten entsprechende kundenwechsel indizierten jahre weiterverteilern grokunden gelegen jahre wesentlich verndert kundenwechsel distributionsstufe seien dagegen bercksichtigen seien ungeeignet wettbewerb on rwe belegen bb ausfhrungen halten rechtskontrolle stand magebend fr feststellung wettbewerbsverhltnisse mglichen oligopol gesamtbetrachtung relevanten umstnde bghz fensterglas ii bgh beschl kvr wuw tonolli blei silberhtte braubach dabei kommt rahmen zusammenschlusskontrolle marktstruktur bestimmenden merkmalen besondere bedeutung bghz klckner becorit bghz gemeinschaftsunternehmen fr minerallprodukte untersuchen aufgrund marktstruktur dauerhaft einheitlichen verhalten mitglieder mglichen oligopols rechnen anzunehmen beteiligten unternehmen enge reaktionsverbundenheit besteht implizite kollusion immenga krber immenga mestmcker wettbewerbsrecht eg aufl art fkvo rdn entscheidende indizien dafr markttransparenz abschreckungs sanktionsmittel abweichendem marktverhalten anreiz bestehen gemeinsamen vorgehen abzuweichen davon auszugehen beteiligte unternehmen wei vergrerung marktanteils gerichtete wettbewerbsorientierte manahme gleiche manahme seitens unternehmen auslsen wrde keinerlei vorteil initiative ziehen knnte eug urt slg ii tz wuw eu airtours first choice besteht anreiz fr preiswettbewerb preissenkung unternehmen unternehmen oligopols sofort erkannt ebensolchen preissenkung beantwortet dadurch marktanteile beteiligten unternehmen verndern zusammenhang weitere gesichtspunkte bercksichtigen etwa symmetrie beteiligten unternehmen hinsichtlich produktpalette verwendeten technologie kostenstruktur etwaige marktzutrittsschranken nachfragemacht marktgegenseite preiselastizitt nachfrage bedeutung aufgrund homogenitt vertriebenen produkts produkt qualittswettbewerb eingeschrnkt gar betracht kommt bghz gemeinschaftsunternehmen fr minerallprodukte mitglieder mglichen oligopols gesellschaftsrechtlich miteinander verflochten bgh beschl kvr wuw gruner jahr zeit ii daneben tatschliche wettbewerbsverhalten beteiligten unternehmen betreffenden markt bercksichtigen bgh beschl kvr wuw tonolli blei silberhtte braubach dabei geringe kundenwechselquote anzeichen fr fehlenden binnenwettbewerb ganzen mschel immenga mestmcker aao rdn ff mestmcker veelken immenga mestmcker aao rdn ff ruppelt langen bunte kartellrecht aufl gwb rdn ff gemessen daran halten ausfhrungen beschwerdegerichts rechtlichen berprfung stand beschwerdegericht strukturmerkmale festgestellt reaktionsverbundenheit on rwe erwarten lassen nmlich beiderseits vertikale integration auftreten sowohl strom gasmrkten gesellschaftsrechtlichen verflechtungen homogenitt produkts strom hohen marktanteile stromerzeugungskapazitten nettostromerzeugung sowie deutlichen marktabstand konkurrierenden unternehmen beilufig transparenz abgabepreise festgestellt all umstnden rahmen gesamtbeurteilung schluss gezogen wesentlicher wettbewerb innenverhltnis stattfinde entgegen auffassung rechtsbeschwerde weder wirtschaftswissenschaftlichen erkenntnisse ber gleichfrmigen marktverhalten zugrunde liegende reaktionsverbundenheit unternehmen auer acht gelassen rechtsprechung senats abgewichen insbesondere steht prfungsansatz widerspruch grundstzen gericht erster instanz europischen gemeinschaften entscheidung airtours first choice aufgestellt slg ii tz danach setzt kollektive marktbeherrschung entsprechende markttransparenz ausreichende abschreckungsmittel voraus einzelnen oligopolmitglieder verlassen gemeinsamen strategie hindern entscheidung geht hervor neben gesondert behandelnden fehlen hinreichenden auenwettbewerbs unten weitere kriterien beurteilung mageblichen wettbewerbsverhltnisse bercksichtigt knnten entgegen auffassung rechtsbeschwerde feststellungen beschwerdegerichts unvollstndig rge markttransparenz sei nher belegt abschreckungs sanktionsmglichkeiten einseitigem abweichen gemeinsamen marktstrategie duopols seien ausdrcklich festgestellt trifft beides ergibt gesamtheit tatrichterlichen feststellungen angesichts nichtspeicherbarkeit strom begrenzten kapazitten jeweiligen unternehmen verfgung stehenden stromerzeugungsanlagen erheblichen zeit kostenaufwands bau neuer anlagen entsteht begrenzten mglichkeit strom importieren fhrt preissenkung stromerzeugendes unternehmen zwangslufig dadurch ausgelste erhhte nachfrage zunchst wesentlichen zukufe stromerzeugenden unternehmen nachgelagerten handel decken umgekehrt angesichts homogenitt produkts strom preise senkende unternehmen wahl stehen preissenkung unternehmens nachzuvollziehen kunden verlieren hinreichend belegt erstabsatzmarkt fr strom weitgehend transparent ausreichende abschreckungs sanktionsmglichkeiten ausscheren beiden unternehmen bestehen unternehmen knnte preise gleichen mae senken wrde insgesamt niedrigeres preisniveau entstehen marktanteile beiden unternehmen wesentlich vernderten preissenkung lohnte unternehmen knnte absatzmenge reduzieren konkurrenten aushungern unternehmen weder preise senkte absatzmenge reduzierte wren mglichkeiten preiswettbewerbs beschrnkt erforderlichen zukufe preise senkenden unternehmens mssten ursprnglichen hheren preisen erfolgen anreiz preiswettbewerb entscheidend gedmpft preise senkende unternehmen wrde hhe preisdifferenz verlust arbeiten angesichts fr fehlen wettbewerbs duopolisten sprechenden umstnde konnte beschwerdegericht davon absehen unterschiedliche zusammensetzung kraftwerksparks on rwe nher untersuchen rechtsbeschwerde zeigt allein daraus beurteilung ergeben knnte einwand rechtsbeschwerde netto industriestrompreise seien seit liberalisierung strommarktes erheblich gesunken schon deshalb unerheblich rechtsbeschwerde vortrag aufzeigt preissenkungen mageblichen zeitraum ab stattgefunden htten rechtsbeschwerde angefhrten kostensenkungsprogramme stromversorger rechtfertigen schluss wettbewerb duopolisten lassen weiteres bestreben steigerung unternehmensgewinns werts erklren frei rechtsfehlern feststellung beschwerdegerichts tatschlich nennenswerter wettbewerb on rwe stattfinde schluss konnte beschwerdegericht geringen bundeskartellamt ermittelten kundenwechselquoten ziehen rechtsbeschwerde zieht hhe kundenwechselquoten zweifel zeigt betroffenen wechselquoten on rwe dargelegt htten wirksamen wettbewerb schlieen lassen knnten angesichts zahlreichen smtlich wirksamen binnenwettbewerb sprechenden umstnde bedurfte gesonderten abwgung gengte gesamtschau umstnde ebenfalls fehlerfrei beschwerdegericht festgestellt on rwe gesamtheit verhltnis wettbewerbern berragende marktstellung aa ausgefhrt strukturellen gemeinsamkeiten on rwe vattenfall enbw seien weitaus geringer duopolisten hielten vattenfall enbw zusammen minderheitsbeteiligungen stromversorgern whrend on rwe insgesamt unternehmen beteiligt seien vattenfall enbw lieferten strom gas hand htten deutlich geringere anteile stromerzeugungskapazitten nettostromproduktion je etwa gegenber etwa bzw on rwe htten vattenfall enbw geringere finanzkraft geringere entwicklungsmglichkeiten wettbewerb erschwert verflechtungen on rwe enbw zehn stadtwerken regionalversorgungsunternehmen on vattenfall gemeinschaftskraftwerken brunsbttel brokdorf krmmel gegenber unabhngigen kraftwerksbetreibern duopol berragende marktstellung dabei handele kleine mittlere unternehmen einheit auftrten daher wettbewerbsdruck aufbauen knnten auenwettbewerb on rwe finde tatschlich statt htten on rwe grokundenmarkt seit jahre marktanteile verloren spreche jedoch fr wettbewerb on rwe erstabsatzmarkt stromhndler darauf angewiesen seien strom stromerzeugern kaufen gelte bezug vattenfall enbw deren angaben zahl gewonnenen wechsel kunden rahmen marktdatenerhebung bundeskartellamts seien wegen falscher bezugsgren bzw widersprchlichkeit verwertbar bb ausfhrungen rechtsgrnden beanstanden feststellung innerhalb oligopols mageblicher binnen wettbewerb herrscht untersuchung auen wettbewerbsstellung oligopols verhltnis brigen tatschlichen potenziellen marktteilnehmern gesamtbetrachtung mageblichen umstnde geboten dabei gem abs satz satz nr gwb gemeinsame marktanteil oligopols rolle spielen bghz tz db regio stra etwa abstand nchststarken wettbewerbern unterschiedlichen unternehmensstrukturen etwaigen marktzutrittsschranken unternehmerischen verflechtungen tatschlich bestehenden wettbewerbsverhltnisse gesamtbetrachtung beschwerdegericht hinsichtlich auenwettbewerbs rechtsfehler angestellt dabei zutreffend hohen marktanteile on rwe deutlichen abstand marktanteilen vattenfall enbw bercksichtigt festgestellt marktanteile on rwe bundeskartellamt grundlage marktdatenerhebung geltend gemacht vermutungsgrenze abs satz nr gwb berschreiten liegen jedenfalls nettostromerzeugung beschwerdegericht angenommenen nahe vermutungsgrenze gesamtwrdigung bercksichtigen entgegen auffassung rechtsbeschwerde begegnet bedenken beschwerdegericht marktanteile erstabsatzmarkt fr strom exakt festgestellt statt werte marktdatenerhebung bundeskartellamts verffentlichungen kommission vdew untersuchung universitt erlangen nrnberg zustzlich herangezogen grundlage ergebnis gelangt beiden duopolisten on rwe zahlenwerken berragenden marktanteil erheblichen marktabstand nchs ten wettbewerbern vattenfall enbw dabei durfte zahlen kommission vdew ungeachtet tatsache bercksichtigen betroffenen zahlen verfahren eingefhrt zugleich richtigkeit bestritten erwgung beschwerdegerichts hnliche ergebnisse mehrerer voneinander unabhngiger untersuchungen sprchen ungeachtet gewisser methodischer unterschiede einzelnen fr richtigkeit ergebnissen gemeinsamen grenordnung teil tatrichter vorbehaltenen beweiswrdigung rechtsbeschwerde zeigt vortrag beteiligten davon abweichenden erkenntnissen fhren knnte beschwerdegericht zutreffend allein marktanteile abgestellt weitere umstnde bercksichtigt geringere vertikale integration vattenfall enbw beschrnkung strommarkt geringere finanzkraft geringeren entwicklungsmglichkeiten verflechtungen on bzw rwe wrdigung marktstruktur erheblichen wettbewerb duopolisten on rwe vattenfall enbw erwarten lasse mglich daher rechtsbeschwerde hinzunehmen beschwerdegericht festgestellt tatschlich geringer wettbewerb on rwe brigen anbietern erstabsatzmarkt fr strom besteht dabei zutreffend geringen kundenwechselquoten stromerzeugenden importierenden unternehmen erstabsatzmarkt abgestellt daraus indiz wesentlichen wettbewerb gewonnen entgegen meinung rechtsbeschwerde beschwerdegericht kundenwechselquoten duopolmitgliedern stromhndlern stadtwerken regionalversorgern feststellen darauf kommt fr wettbewerbsver hltnisse erstabsatzmarkt fr allein wettbewerbskrfte mageblich stromerzeugenden importierenden unternehmen herrschen all umstnden konnte beschwerdegericht rechtsfehler schluss ziehen duopol on rwe erstabsatzmarkt fr strom jedenfalls berragende marktstellung zukommt duopol on rwe oligopol on rwe vattenfall enbw besteht beschwerdegericht geprft frage bedarf errterung fr zulssigkeit angemeldeten zusammenschlussvorhabens bedeutung zusammenschluss eam sw eschwege erwarten marktbeherrschende stellung on rwe verstrkt beschwerdegericht folgt begrndet aufgrund regelungen konsortialvertrages eam kreisstadt eschwege bestehe wahrscheinlichkeit dafr zusammenschluss absatzgebiet eam langfristig erhalten bleibe sei vorgesehen rahmen strategischen partnerschaft wichtige angelegenheiten sw eschwege vorab eam stadt abgestimmt wrden einigung kommen strittige punkt einmalig tagesordnung gesellschafterversammlung bzw aufsichtsratssitzung abgesetzt knnte eam gnstigere konkurrenzangebote reagieren angebot nachbessere zusatzleistungen gebieten anbte preisnachlass flsse teil gewinn zurck unabhngig davon msse zusammenschluss sammenhang unternehmensstrategie verbundunternehmen gewrdigt versuchten mittels zahlreicher beteiligungen regionalen lokalen stromversorgern absatzgebiete langfristig sichern potenziellen wettbewerb abzuwehren mitgliedschaft sw eschwege gesellschaft fr kommunale kooperation gkk fr sw eschwege weitere regionale energieversorger rahmenvertrge fr strombezug aushandle stehe entgegen jederzeit gekndigt knne brigen sw eschwege seit bestehen gkk strom eam bezogen hlt rechtskontrolle stand prognose marktbeherrschende stellung zusammenschluss abs gwb verstrkt wettbewerbsbedingungen zusammenschluss herrschen vergleichen denen zusammenschluss entstehen wrden dabei kommt entgegen auffassung rechtsbeschwerde bestimmten grad sprbarkeit bghz kfz kupplungen bgh beschl kvr wuw zementmahlanlage ii beschl kvr wuw de deutsche post trans oflex bghz tz db regio stra mrkten hohen konzentrationsgrad gengt schon geringfgige beeintrchtigung verbliebenen potenziellen wettbewerbs reicht rechtliche tatschliche umstnde marktbeherrschenden unternehmen oligopol zwingend wahrscheinlichkeit gnstigere wettbewerbssituation verschaffen dafr gengt gefahr entsteht erhht potenzielle wettbewerber entmutigt nachstoenden wettbewerb abgehalten bghz ff stromversorgung aggertal bgh beschl kvr njw stadtwerke garbsen bghz tz db regio stra entgegen auffassung rechtsbeschwerde marktbeherrschende stellung oligopols grundstzlich schon verstrkt absatzmglichkeiten oligopolmitglieder verbessert bgh beschl kvr wuw bituminses mischgut mestmcker veelken immenga mestmcker aao rdn bechtold gwb aufl rdn grundstzen beschwerdegericht gefolgt zutreffend gesellschaftsvertrag eam kreisstadt eschwege geschlossenen konsortialvertrag abgestellt einfluss eam on geschftspolitik sw eschwege jedenfalls sperrminoritt gesellschaftsvertragsndernden beschlssen gmbhg begrndet abstimmungspflicht gem konsortialvertrag verfestigt mglichkeit drei aufsichtsratsmitglieder stellen begrndet gefahr eam einblick angebote wettbewerbern vergabe knftiger stromlieferungsvertrge erhlt eam eigene angebotsverhalten daran ausrichten stellt entgegen ansicht rechtsbeschwerde ebenso wettbewerbsposition on begnstigenden vorteil dar mglichkeit preisnachlass teilweise entsprechend hhere gewinnentnahme auszugleichen bghz stromversorgung aggertal bgh wuw de stadtwerke garbsen beschwerdegericht recht hoch konzentrierten erstabsatzmarkt ausgegangen rechtsbeschwerde anzweifelt folgt dabei zutreffenden marktabgrenzung beschwerdegerichts schlielich durfte beschwerdegericht marktbeherrschende stellung on rwe verstrkend bercksichtigen un ternehmen seit jahren geschftsstrategie verfolgen mittels minderheitsbeteiligungen stadtwerken sonstigen stromversorgern absatzwege langfristig sichern entgegen auffassung rechtsbeschwerde beurteilung jeweiligen einzelfalls verlassen vielmehr umstnde mitbercksichtigt einzelnen zusammenschluss besondere ber einzelfall hinausgehende wettbewerbswirkung beilegen iii feststellungen beschwerdegerichts zusammenschluss verbesserungen wettbewerbsbedingungen abs halbs gwb eintreten beteiligten gemachten zusagen geeignet untersagungstatbestand ndern rechtsfehlerfrei rechtsbeschwerde frage gestellt iv somit zusammenschlussvorhaben schon wegen wettbewerbswirkungen erstabsatzmarkt fr strom untersagen offenbleiben strom grokundenmarkt gasmarkt untersagungsvoraussetzungen abs gwb erfllt beschwerdegericht angenommen tolksdorf raum strohn meier beck grneberg vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb januar rechtsbeschwerdeverfahren betreffend markenanmeldung nr nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja streetball markeng abs nr beurteilung zeichen fr angemeldeten dienstleistungen ber hinreichende unterscheidungskraft verfgt verkehrsverstndnis zeitpunkt entscheidung ber antrag eintragung zeichens marke zugrunde legen fr anmelder bereits identisches zeichen fr dienstleistungen eingetragen deshalb insbesondere geringeren anforderungen vorliegen unterscheidungskraft stellen bgh beschl januar zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr bergmann dr koch beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts mrz kosten anmelderin zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde markenstelle fr klasse deutschen patent markenamts anmeldung wortmarke streetball fr sportschuhe sportbekleidung zurckgewiesen beschwerde anmelderin erfolg geblieben hiergegen wendet anmelderin zugelassenen rechtsbeschwerde ii bundespatentgericht angenommen eintragung gemeldeten marke schutzhindernisse fehlens jeglicher unterscheidungskraft abs nr markeng freihaltebedrfnisses abs nr markeng entgegenstehen begrndung ausgefhrt bezeichnung streetball entbehre mageblichen zeitpunkt entscheidung ber eintragung angabe hinsichtlich sportart fr schuhe bekleidung geeignet knnten fr beanspruchten jeglicher unterscheidungskraft angemeldete zeichen falle schutzhindernis abs nr markeng vorschrift schliee marken eintragung ausschlielich zeichen angaben bestnden bezeichnung bestimmung dienen knnten lschungsantrag seit april fr bekleidungsstcke einschlielich turn sportbekleidungsstcke schuhwaren einschlielich sport freizeitschuhe kopfbedeckungen eingetragenen wortgleichen marke nr sei deshalb zurckgewiesen worden hinreichender sicherheit feststellbar sei marke bereits zeitpunkt eintragung schutzunfhig sei anmelderin fr verkehrsdurchsetzung zeichens aufgrund voreintragung vorgebracht iii beurteilung gerichteten angriffe rechtsbeschwerde erfolg recht bundespatentgericht angenommen eintragung zeichens streetball fr sportschuhe sportbekleidung schutzhindernisse abs nr markeng entgegenstehen eintragungshindernisse abs nr markeng art abs lit markenrl anwendungsbereiche berschneiden voneinander unabhngig gesondert prfen wobei eintragungshindernis licht allgemeininteresses auszulegen jeweils zugrunde liegt vgl eugh urt grur tz eurohypo habm bgh beschl zb grur tz wrp kse bltenform ii vorliegen unterscheidungskraft abs nr markeng drfen daher wegen mglichen freihaltungsinteresses abs nr markeng erhhte anforderungen gestellt vgl bgh beschl zb grur wrp reich schoen beschl zb grur wrp gute zeiten schlechte zeiten unterscheidungskraft marke hinblick dienstleistungen fr eingetragen beurteilen wobei anschauung mageblichen verkehrskreise ankommt eugh urt slg grur int tz maglite urt slg grur int tz nichols urt slg grur tz wrp nestl mars dabei mutmaliche wahrnehmung normal informierten angemessen aufmerksamen verstndigen durchschnittsverbrauchers fraglichen dienstleistungen abzustellen vgl eugh urt slg grur int tz sat eugh grur int tz maglite unterscheidungskraft abs nr markeng art abs lit markenrl zeichen innewohnende konkrete eignung verkehr unterscheidungsmittel aufgefasst rede stehenden dienstleistungen bestimmten unternehmen stammend kennzeichnet dienstleistungen somit denjenigen unternehmen unterscheidet vgl eugh grur int tz maglite bghz farbige arzneimittelkapsel bgh beschl zb grur wrp berlincard hauptfunktion marke besteht darin ursprungsidentitt gekennzeichneten dienstleistungen gewhrleisten allein feh len jeglicher unterscheidungskraft eintragungshindernis begrndet grozgiger mastab zugrunde legen geringe unterscheidungskraft gengt schutzhindernis berwinden fr beurteilung schutzhindernisse abs nr markeng unerheblich wer marke angemeldet bgh beschl zb wrp casino bremen vgl ferner bgh beschl zb grur fllkrper enthalten wortbestandteile bezeichnung beschreibenden begriffsinhalt fr frage stehenden dienstleistungen weiteres unklarheiten erfasst angemeldeten bezeichnung eintragung marke wegen fehlens jeglicher unterscheidungskraft versagen derartigen beschreibenden angaben gibt tatschlichen anhaltspunkt verkehr unterscheidungsmittel versteht vgl bghz tz fussball wm angaben umstnde beziehen ware dienstleistung unmittelbar betreffen fehlt hinreichende unterscheidungskraft angabe enger beschreibender bezug angemeldeten dienstleistungen hergestellt deshalb annahme gerechtfertigt verkehr beschreibenden begriffsinhalt weiteres unklarheiten erfasst bezeichnung unterscheidungsmittel fr herkunft angemeldeten dienstleistungen sieht vgl bgh beschl zb grur wrp bonus bundespatentgericht bezugnahme begrndung markenstelle angenommen bezeichnung streetball handele angabe sportart fr schuhe bekleidung geeignet knnten markenstelle ausgefhrt wort streetball angesprochenen verkehrskreisen weiteres sachangabe verstanden nmlich bezeichnung mittlerweile allgemein bekannten basketball variante verbindung beanspruchten stelle begriff streetball sicht angesprochenen verkehrskreise unmittelbar beschreibende sachliche angabe dar deren bestimmung verwendungszweck hinweise knnten fr streetball besonders gut geeignet speziell erfordernisse sportart etwa funktioneller modischer hinsicht ausgerichtet dabei sei bedenken heutzutage fast sportart eigenen funktionellen bekleidungsstil ziehe hinblick vordergrund stehenden beschreibenden charakter ausdrucks streetball betrieblicher herkunftshinweis verstanden tatrichterliche beurteilung bundespatentgerichts angemeldeten marke fehle wegen eindeutig beschreibenden sinngehalts jegliche unterscheidungskraft abs nr markeng lsst rechtsfehler erkennen rechtsbeschwerde anmelderin weitgehend lediglich eigene auffassung stelle derjenigen tatrichters setzt wendet erfolg wesentlichen tatrichterlichem gebiet liegende beurteilung aa rge rechtsbeschwerde bundespatentgericht hinreichenden feststellungen angesprochenen verkehrskreisen getroffen unbegrndet mageblich fr bestimmung unterscheidungskraft beteiligten verkehrsteilnehmer abnehmer fr marke beansprucht betracht kommen deren vertrieb befasst vgl strbele strbele hacker markeng aufl rdn bundespatentgericht ersichtlich davon ausgegangen kreis verkehrsteilnehmer abnehmer sportschuhe sportbekleidung betracht kommen bestimmte teile bevlkerung beschrnkt lsst rechtsfehler erkennen rechtsbeschwerde geht davon beanspruchten angesprochenen verkehrskreisen gesamte bevlkerung zhlt entgegen auffassung rechtsbeschwerde kommt darauf teile bevlkerung bezeichnung streetball anfangen knnen vielmehr sicht normal informierten angemessen aufmerksamen verstndigen durchschnittsverbrauchers abzustellen feststellung markenstelle beschlssen oktober dezember streetball sei mittlerweile allgemein bekannt bundespatentgericht bezugnahme angefochtenen beschluss eigen gemacht folgt hinreichend angesprochene durchschnittsverbraucher begriff streetball bezeichnete basketball verwandte sportart verbindet soweit rechtsbeschwerde geltend macht anmelderin vorgetragen ganz wenige spezielle verkehrskreise gewicht fielen wssten streetball sei zeigt aufgrund eigener sachkunde lebenserfahrung getroffene gegenteilige tatrichterliche feststellung streetball sei mittlerweile allgemein bekannt verfahrensfehlern beruht bb tatrichterlichen feststellung bezeichnung streetball fr sportschuhe sportbekleidung beschreibend sinne verstanden gekennzeichneten fr ausbung gleichnamigen sportart bestimmt seien steht entgegen vorbringen anmelderin gegenwrtig spezialbekleidung spezialschuhe fr streetball gibt bundespatentgericht angenommene verkehrsverstndnis ergibt hinreichend schon bereinstimmung lebenserfahrung getroffenen insoweit rechtsbeschwerde angegriffenen tatrichterlichen feststellung fast sportart eigenen bekleidungsstil zieht versteht angesprochene verkehr bezeichnung streetball angabe verwendungszwecks bezeichneten bundespatentgericht rechtsfehlerfrei festgestellt liegt darin entgegen auffassung rechtsbeschwerde hinreichend enger beschreibender bezug ware begriff streetball soweit hinweis verwendungszweck ge kennzeichneten sportschuhe sportbekleidungsstcke verstanden deshalb unterscheidungskrftig rechtsbeschwerde geltend macht insoweit mehrdeutig sei fr verstndnis verkehrs streetball bezeichne verwendungszweck nmlich bestimmung betreffenden ausbung bezeichneten sportart getragen belang bestimmung funktionellen modischen sonstigen grnden ergibt entgegen auffassung rechtsbeschwerde kommt daher darauf verkehr geltend macht streetball jedenfalls lediglich diffuse vorstellungen jugendlichkeit dynamik verbindet cc bundespatentgericht recht davon ausgegangen eintragung marke streetball jahre fr annahme entgegensteht bezeichnung entbehre derzeit zeitpunkt entscheidung ber nunmehr vorgenommene anmeldung fr jeglicher unterscheidungskraft beurteilung verkehrsverstndnis zeitpunkt entscheidung ber eintragung zugrunde legen wegfall anmeldetag gegebenen schutzhindernisses zeitpunkt eintragung vgl abs markeng schutzhindernis abs nr markeng zeitpunkt entscheidung ber eintragung gegeben eintragung zwingend versagen auffassung rechtsbeschwerde eintragungshindernisse abs nr markeng seien bercksichtigen ohnehin schon fr anmelder identisches zeichen eingetragen sei deshalb freihaltebedrfnis bestehe jedenfalls seien vorliegen unterscheidungskraft geringere anforderungen stellen ohnehin schon schon deshalb gefolgt beurteilung eintragung marke schutzhindernisse abs nr markeng entgegen stehen unabhngig person anmelders vorzunehmen auffassung bundespatentgerichts marke streetball sei abs nr markeng eintragung ausgeschlossen bezeichnung bestimmung angemeldeten dienen knne dargelegten grnden gleichfalls rechtsgrnden beanstanden rechtsbeschwerde erhebt insoweit weitergehenden rgen iv danach rechtsbeschwerde kosten anmelderin abs satz markeng zurckzuweisen bornkamm bscher bergmann schaffert koch vorinstanz bundespatentgericht entscheidung pat'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb april prozesskostenhilfesache zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg pokrant dr schaffert dr bergmann beschlossen rechtsmittel beschluss zivilsenats kammergerichts februar kosten antragstellers unzulssig verworfen gegenstandswert festgesetzt grnde rechtsmittel antragstellers unzulssig beschluss oberlandesgericht beschwerdegericht erlassen findet rechtsbeschwerde statt gesetz besonders bestimmt oberlandesgericht angefochtenen beschluss zugelassen gvg abs zpo beide voraussetzungen gegeben ullmann ungern sternberg schaffert pokrant bergmann vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet oktober preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz gi inso abs nr fall genehmigung lastschrift einzugsermchtigungsverfahren gegenber lastschriftglubiger erklrt lastschriftglubiger lastschrift einzugsermchtigungsverfahren eingereicht widerspruch schuldners fr zahlstelle schuldnerbank beachtlich schuldner zugunsten glubigers abbuchungsauftrag erteilt aufgabe bghz widerspruch schuldners belastungsbuchung unwiderruflich glubiger trotz gunsten erteilten abbuchungsauftrags forderung wege einzugsermchtigungsverfahrens einzieht schadensersatzanspruch vorlufigen insolvenzverwalter belastungsbuchung widerspricht bgh urteil oktober ix zr hanseatisches olg hamburg lg hamburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel richterin lohmann richter dr pape richterin mhring fr recht erkannt revision urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat juni kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagten vorlufiger insolvenzverwalter insolvenzerffnungsverfahren ber vermgen gmbh co kg fortan schuldnerin wegen ansicht unberechtigten widerspruchs lastschriften schadensersatz anspruch klgerin belieferte schuldnerin regelmig baustoffen juni besttigte eg schuldnerin abbu chungsauftrag zugunsten klgerin februar mrz zog klgerin ber hausbank konto schuldnerin folgende betrge februar mrz mrz abbuchungen erfolgten einzugsermchtigungsverfahren abbuchungs auftragsverfahren mrz genehmigte schuldnerin gegenber klgerin abbuchungen mrz mrz wurden sicherungsmanahmen ber vermgen schuldnerin angeordnet beklagte vorlufigen insolvenzverwalter bestellt zugleich wurde angeordnet verfgungen antragstellerin zustimmung beklagten wirksam schreiben april erklrte beklagte gegenber eg genehmigten lastschriften seit februar widerspreche eg berwies insgesamt anderkon to beklagten betrag abbuchungen klgerin enthalten schreiben april wies klgerin beklagten bestehenden abbuchungsauftrag forderte rcknahme widerspruchs juni wurde insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin erffnet vorliegenden rechtsstreit verlangt klgerin wegen ansicht unberechtigten lastschriftwiderspruchs beklagten schadensersatz hhe nebst rechtshngigkeitszinsen vorinstanzen klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin bisherigen antrag entscheidungsgrnde revision bleibt erfolg berufungsgericht ausgefhrt widerspruch klgerin eigenes vermgen aussicht sptere vermgenszuflsse verloren schuldnerin abbuchungen mrz erklrung gegenber klgerin genehmigt darauf bank kenntnis hiervon erlangt komme abbuchung februar sei ebenso abbuchungen mrz ursprnglichen abbuchungsauftrag gedeckt unabhngig davon hausbank klgerin abbuchungsauftrags einzugsermchtigungsverfahren benutzt pauschale lastschriftwiderspruch mittel erhaltung spteren insolvenzmasse stelle jedoch versto guten sitten dar jedenfalls beklagte april schdigungsvorsatz gehandelt zeitpunkt weder genehmigungserklrungen mrz abbuchungsauftrag bekannt seien widerspruch genehmigte belastungsbuchungen beschrnkt vorliegenden ausnahmefall doppelt begrndeter lastschriften rechnen mssen sei verpflichtet widerspruch schuldnerin etwaigen genehmigungen befragen ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung ergebnis stand gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs vorlufige insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt grundstzlich befugt einzugsermchtigungsverfahren erfolgten lastschriften widersprechen unabhngig davon schuldner sachlich rechtliche einwendung glubigerforderung zusteht bgh urteil november ix zr bghz ff oktober ix zr bghz rn juli xi zr bghz rn juli ix zr bghz rn mrz xi zr nzi rn einschrnkungen bestehen lediglich insolvenzverfahren ber vermgen natrlichen person vorlufige insolvenzverwalter vorab prfen jeweilige lastschrift verwendung unpfndbaren schuldnervermgens eingelst worden vorlufigen insolvenzverwalter fehlt rechtsmacht schonvermgen schuldners zuzugreifen abs satz inso analog vgl bgh urteil juli ix zr rn ff fall geht indes schuldnerin natrliche juristische person abs satz inso bezug genommenen pfndungsschutzvorschriften berufen schuldner lastschrift ausdrcklich konkludent ber allgemeinen geschftsbedingungen banken sparkassen enthaltene genehmigungsfiktion genehmigt vorlufige insolvenzverwalter hingegen berechtigt belastungsbuchung widersprechen widerspricht gleichwohl fhrt widerspruch rckbuchung dadurch rechtsposition glubigers beeintrchtigt anwendungsbereich bgb grundstzlich erffnet bgh urteil juli ix zr aao rn vorliegenden fall fehlt bereits entgegen ansicht klgerin berufungsgerichts gesicherten rechtsposition klgerin beklagte htte eingreifen knnen erklrung mrz schuldnerin unterzeichnet klgerin zugeleitet stellt genehmigung belastungsbuchungen mrz dar gegenber klgerin glubigerin gegenber eg schuldnerbank abgegeben worden aa einziehungsermchtigungsverfahren greift schuldnerbank weisung auftrag kunden schuldners konto handelt einlsung lastschrift aufgrund glubigerbank etwa eingeschalteten zwischenbank eigenen namen interbankenverhltnis erteilten weisung verhltnis schuldner begrndet erst nachtrgliche zustimmung satz bgb berechtigung einlsung lastschrift genehmigung tritt stelle weisung abbuchungsauftragsverfahren belastung vorausgeht bgh urteil april xi zr bghz rn mwn bb einziehungsermchtigung begrndet befugnis glubigers ber konto schuldners verfgen gestattet lediglich nutzung kreditwirtschaft entwickelten technischen verfahrens lastschrifteinzugs bgh urteil april xi zr bghz rn juli xi zr aao rn juli ix zr aao rn september ix zr nzi rn einlsung lastschrift ausschlielich deckungsverhltnis schuldner schuldnerbank betrifft glubiger beteiligt genehmigung schuldner satz bgb auszusprechen folge schuldnerbank nichtberechtigte vorgenommene deshalb zunchst unwirksame verfgung deckungsverhltnis wirksam vgl bgh urteil juni xi zr bghz rn september ix zr aao adressat genehmigung schuldnerbank genehmigungserklrung mrz zugeleitet worden jahre eg erteilte abbuchungsauf trag zugunsten klgerin ndert ergebnis aa klgerin streitigen betrge wege einziehungsermchtigungsverfahrens eingezogen obwohl schuldnerin eg klgerin gunsten abbuchungsauftrag erteilt doppelt begrndete lastschrift regeln einziehungsermchtigungsverfahrens vgl hadding huser wm sonderbeilage nr van gelder schimansky bunte lwowski bankrechtshandbuch aufl rn weber gmann weber recht zahlungsverkehrs aufl huser wub lastschriftverkehr denjenigen abbuchungsauftragsverfahrens vgl gk hgb canaris aufl bankvertragsrecht rn jaeger windel inso rn rn mnchkomm bgb hffer aufl rn beurteilen umstritten bb entscheidende frage zahlstelle widerspruch schuldners beachten konkret erteilten auftrag beantworten glubigerbank ordnet erteilten auftrag anhand glubiger verwandten kennziffer automatisch entweder einziehungsermchtigungs abbuchungsauftragsverfahren vorliegenden fall vereinbarung ber einzug forderungen lastschriften mai klgerin hausbank galt fr einzugsermchti gungsverfahren textschlssel fr abbuchungsauftragsverfahren textschlssel auftrge klgerin beiden textschlssel bezeichnen gab klgerin textschlssel fr einzugsermchtigungsverfahren einzuhaltende verfahren festgelegt fehler darstellung klgerin einschlsselung unterlaufen sollen verhltnis schuldnerbank schuldnerin beklagten gem bgb klgerin zuzurechnen fr entscheidung vorliegenden falles unbeachtlich verhltnis schuldners bank zahlstelle grundstzlich erteilte abbuchungsauftrag mageblich gibt schuldner jedoch gute grnde dafr verhltnis glubiger teil abbuchungsauftragsverfahrens teil einzugsermchtigungsverfahrens bedienen abbuchungsauftrag schuldners zahlstelle deshalb dahin ausgelegt aufgrund weisung lastschriften eingelst sollen zahlstelle abbuchungsauftrags lastschriften eingereicht hadding huser aao van gelder aao rn soweit ii zivilsenat bundesgerichtshofs urteil oktober ii zr bghz entscheidenden frage auffassung vertreten widerspruch schuldners sei fall fr zahlstelle bindend daran einvernehmen infolge genderter geschftsverteilung seit lngerem fr recht zahlungsverkehrs allein zustndigen xi zivilsenat festgehalten cc einzugsermchtigungsverfahren erlangt glubiger gezeigt genehmigung belastungsbuchung gefestigte rechtsposition schadensersatzanspruch klgerin beklagten bgb wegen widerspruchs april kommt vornherein betracht revision zieht zweifel widerspruch schdigungsvorsatz beklagten getragen meint jedoch beklagte sei erhalt schreibens klgerin april abbuchungsauftrag hingewiesen worden gehalten widerspruch drei streitigen belastungsbuchungen zurckzunehmen getan hlt revision fr sittenwidrig insoweit beklagte vorstzlich gehandelt rcknahme widerspruchs kam rechtsgrnden betracht verweigerung genehmigung rechtsgestaltende einseitige willenserklrung unwiderruflich rgz ff bgh urteil april ii zr bghz oktober zr njw van gelder aao rn gilt fr widerspruch lastschriftnehmers belastung kontos einziehungsermchtigungsverfahren bgh urteil februar xi zr zip gesichtspunkt erfordernissen sicherheit rechtsverkehrs entsprche widerruf ausgesprochenen weigerung zuzulassen gilt besonderem mae fr abwicklung lastschriftverfahrens bgh urteil februar xi zr aao frage unterlassen kompensierender manahmen etwa berweisung geschuldeten betrge klgerin objektiven subjektiven tatbestand schadensersatzanspruchs bgb erfllt berweisung beklagten vorlufiger insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt ausgestattet vgl abs nr fall inso verfgungen ber vermgen schuldnerin befugt ebenfalls rechtsgrnden unmglich unabhngig frage rechtlichen durchfhrbarkeit klgerin gewnschten verhaltens kommt schdigungsvorsatz beklagten betracht konnte gezeigt guten grnden standpunkt einnehmen einziehungsermchtigungslastschrift unabhngig vorliegen abbuchungsauftrags fr einziehungsermchtigungsverfahren geltenden grundstzen unterfllt danach htte klgerin gesicherte rechtsposition erlangt widerspruch guten sitten verstoenden weise eingegriffen htte anlass fr kompensatorische manahmen gab kayser raebel pape lohmann mhring vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch november beschlossen anhrungsrge oktober senatsurteil september kosten klgerin zurckgewiesen grnde bergangen gergte vorbringen senat bercksichtigt jedoch fr unerheblich gehalten worden rgebegrndung beanstandet kern angesichts klgerin schon tatsacheninstanzen umfangreich dargelegten wirtschaftlichen verhltnisse beklagten ausreichender anlass fr systemumstellung zusatzversorgung ffentlichen dienst bestanden senat revisionsinstanz gehaltenen vortrag ausreichend beachtet senat jedoch vorbezeichneten klagvortrag kenntnis genommen allerdings rechtsgrnden fr entscheidungserheblich erachtet insbesondere wegen tarifvertragsparteien blick deren tarifautonomie art abs gg zugebilligten einschtzungsprrogative fr beurteilung wirtschaftlichen situation beklagten knftige finanzierbarkeit getragenen zusatzversorgungssystems anhrungsrge erhobene einwand tarifvertragsparteien angegriffenen entscheidung weit gehende einschtzungsprrogative zugestanden belegt lediglich rechtsauffassung senats tragweite schutzes tarifautonomie art abs gg klgerin geteilt versto verfahrensgrundrecht art abs gg zeigt terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen ag kln entscheidung lg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september strafsache wegen besonders schwerer ruberischer erpressung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung september teilgenommen richter bundesgerichtshof dr appl vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr krehl dr feilcke dr grube schmidt staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts gera september schuldspruch fall ii urteilsgrnde dahingehend klargestellt angeklagten besonders schweren ruberischen erpressung tateinheit besonders schwerem raub gefhrlicher krperverletzung schuldig zugehrigen feststellungen hinsichtlich beider angeklagten aufgehoben aa soweit anordnung sicherungsverwahrung abgesehen worden bb gesamten strafausspruch sowie ausspruch ber unterbringung entziehungsanstalt vorwegvollzug revision angeklagten vorgenannte urteil verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels insoweit nebenklgern entstandenen auslagen tragen revision angeklagten vorgenann te urteil soweit betrifft aufgehoben aussprchen ber gesamtstrafe sowie ber vorwegvollzug hinsichtlich anordnung aufrechterhaltung dinglichen arrests sowie entscheidung abs stpo af weitergehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten verbliebenen rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer ruberi scher erpressung tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet entscheidung ber vorwegvollzug strafe getroffen angeklagten wegen widerstands vollstreckungsbeamte tateinheit versuchter krperverletzung beleidigung einbeziehung geldstrafe urteil erste gesamtfreiheitsstrafe acht monaten wegen schwerer ruberischer pressung tateinheit gefhrlicher krperverletzung wegen diebstahls wegen urkundenflschung tateinheit vorstzlichem fahren fahrerlaubnis vorstzlichem versto pflichtversicherungsgesetz vorstzlichem unerlaubten fhren schusswaffe aufhebung entscheidung festgesetzten gesamtgeldstrafe einbeziehung verhngten einzelgeldstrafen weitere gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verhngt auerdem unterbringung entziehungsanstalt verbunden entscheidung ber vorwegvollzug strafen angeordnet zudem einziehungsentscheidungen sowie anordnung ber aufrechterhaltung dinglichen arrests getroffen revision staatsanwaltschaft vollem umfang rechtsmittel angeklagten tenor ersichtlichen umfang erfolg revision angeklagten bleibt erfolglos verurteilung landgerichts liegen folgende geschehnisse zugrunde juli uhr geriet angeklagte polizeikontrolle dabei wurde festgestellt sitzungshaftbefehl amtsgerichts gera vorlag angeklagte zunchst festnehmen lassen erklrte schlielich bereit verstrkung herbeigerufener polizeibeamter davon ausging angeklagte leiste widerstand ging durchsetzung haftbefehls funkstreifenwagen bringen situation eskalierte angeklagte versteifte begann bewegungen kopfs sowie schlge geballten fusten polizeibeamten einzuschlagen misslang kopf faustschlgen ausweichen konnte angeklagte wurde sodann zwei polizisten fixiert boden gebracht gefesselt schlielich streifenwagen gebracht wurde beleidigte aktion beteiligten beamten worten fotze assi pussy beiden angeklagten freiheitsent ziehungen sptestens seit august miteinander kontakt beide betubungsmittelabhngig weder arbeit geld oktober fuhren nacht parkten agrargenossenschaft sahen uhr spter geschdigten zeugen cl st strae st ent lang liefen sptestens zeitpunkt fassten entschluss berfallen vorhalt messers sowie gasdruckpistole herausgabe bargeld wertgegenstnden aufzufordern zunchst fuhren gruppe vorbei lieen sodann pkw per fu berholen fuhren erneut geschdigten vorbei stellten fahrzeug schlielich einsehbar ab gingen entgegen beide angeklagte vermummt trug messer gasdruckpistole vorhalt messers gasdruckpistole forderten angeklagten zeugen herausgabe bargeld mobiltelefonen forderung nachdruck verleihen versetzte angeklagte messer zeugen st faustschlag gesicht zeuge rckseite messers getroffen boden ging verlor dabei mobiltelefon angeklagten nahmen folge bergab zeuge geldbeutel ca euro diversen ausweispapieren sowie handy zustzlich euro bargeld aufforderung hosentasche boden liegenden st entnommen cl st bergab angeklagten aufforde rung handtasche mgliche beute durchsuchten st erlitt infolge schlages blutende wunde ge sicht sowie schmerzen rechte gesichtshlfte schwoll beide angeklagte fr mglich gehalten billigend kauf genommen genau bestimmbaren zeitpunkt oktober uhr oktober uhr entwendete angeklagte kennzeichen beiden kraftfahrzeugkennzeichen sodann oktober uhr zugelassenen haftpflichtversicherten fahrzeug vw golf zeugen kr anbrachte fahrzeug fuhr spten abend oktober ge obwohl erlaubnis fhren kraftfahrzeugen besa kofferraum pkw befand gasdruckpistole angeklagte besitz dafr erforderlichen waffenrechtlichen erlaubnis ii revisionen tenor ersichtlichen umfang erfolg revision staatsanwaltschaft rechtsmittel fhrt schuldspruch fall ii urteilsgrnde klarstellung angeklagten hinblick einsatz messer gasdruckpistole besonders schweren ruberischen erpressung schuldig zugleich angeklagten einsatz ntigungsmittel mobiltelefon zeugen st weggenommen schuldspruch tateinheitliche verwirklichung besonders schweren raubes abs stgb aufzunehmen revision erfolg soweit landgericht beiden angeklagten anordnung sicherungsverwahrung abgesehen aa recht beanstandet revisionsfhrerin landgericht ablehnung unterbringung sicherungsverwahrung hinsichtlich angeklagten tragfhig begrndet annahme angeklag te sei infolge hanges fr allgemeinheit gefhrlich beruht bereits falsch verstandenen deshalb unzutreffenden rechtlichen mastab merkmal hanges sinne abs satz abs nr stgb verlangt eingeschliffenen inneren zustand tters immer neue straftaten begehen lsst hangtter danach derjenige dauerhaft straftaten entschlossen aufgrund fest eingewurzelten neigung immer straffllig gelegenheit bietet ebenso derjenige willensschwach innerer haltlosigkeit tatanreizen widerstehen vermag hang eingeschliffenes verhaltensmuster bezeichnet aufgrund umfassender vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwrtigen zustand vgl bgh nstz rr landgericht trotz gutachterlich getroffenen feststellung angeklagte sei bereits mehrfach straftter ermittelt bereits verurteilt worden strafen verbt wobei verhaltensnderung bewirkt eingeschliffenen inneren zustand angeklagten immer straftaten begehen lasse verneint dabei ersichtlich gesamtzusammenhang landgerichtlichen ausfhrungen entnehmen lsst erwgung gesttzt delinquenz angeklagten beruhe bereits kindesalter einsetzenden suchtproblematik tatzeitraum gewaltproblematik wesentlich anknpfe suchterkrankung sei bisher hinreichend therapeutisch behandelt worden angeklagte bereits alter jahren straffllig geworden sei entwicklung reifung persnlichkeit alter pubertt adoleszenz haftbedingungen erlebt berlegungen gengender weise bercksichtigen angeklagte entsprechend zuvor geschilderten kriminalittsentwicklung vergangenheit immer straftaten begangen lassen besorgen knne strafkammer insoweit blick geraten fr annahme hanges unerheblich ursache eingeschliffene verhaltensmuster beruht vgl bgh urteil juli str annahme hanges kommt danach grundstzlich betracht ursache fr begehung straftaten suchterkrankung liegt schon angesichts unzutreffenden rechtlichen ausgangspunkts bedarf hinsichtlich sicherungsverwahrung neuer verhandlung entscheidung ergnzend weist senat generalbundesanwalt antragsschrift festgestellten unzulnglichkeiten strafkammer bewertung zugrunde gelegten gutachtens sachverstndigen insbesondere kriminalittsbelastung angeklagten sachverstndigen kaum nachvollziehbar gewrdigt entziehen hilfsweise angestellten ermessensausbung landgerichts annahme hanges htte anordnung sicherungsverwahrung abgesehen grundlage lassen zweckmig erscheinen neuen hauptverhandlung sachverstndigen beauftragen bb hinsichtlich angeklagten strafkammer entscheidung ber vorliegen hanges unzutreffenden rechtlichen mastab zugrunde gelegt knappen formelhaften wrdigung wesentlichen ausfhrungen psychiatrischen sachverstndigen bezug nimmt geht notwendigkeit diejenigen straftaten begrndung formellen voraussetzungen erforderlich seien abzuurteilende anlasstat daraufhin untersuchen symptomatisch fr verbrecherische neigung angeklagten ausgehende gefahr seien verengt vorzunehmende gesamtwrdigung weitere straftaten angeklagten auer betracht lsst denen massive gewaltttigkeiten nichtigem anlass zugrunde lagen hinzu kommt landgericht entscheidung wesentlich sachverstndige einschtzung sttzt jenseits abhngigkeitserkrankung zusammenhang stehenden gewaltrisiko knne gegenwrtigen zeitpunkt hang angeklagten sinne stgb bejaht ungeachtet hinsichtlich angeklagten zweifelhaften einschtzungen sachverstndigen generalbundesanwalt bereits zuschrift aufmerksam gemacht lassen ausfhrungen besorgen prfung hanges gem stgb blieben ansicht strafkammer straftaten auer betracht denen angeklagten abhngigkeitserkrankung zugrunde liege steht freilich widerspruch rechtsprechung bundesgerichtshofs wonach ursachen eingeschliffenen verhaltensmusters gerade ankommt cc aufhebung nichtanordnung sicherungsverwahrung fhrt aufhebung jeweiligen strafaussprche auszuschlieen strafkammer anordnung sicherungsverwahrung mildere strafen angeklagten verhngt htte senat hebt wegen inneren zusammenhangs prfung stgb anordnungen ber unterbringung entziehungsanstalt neuen tatrichter gelegenheit stimmigen straf maregelentscheidung geben bedingt wegfall jeweiligen anordnungen ber vorwegvollzug strafe revision angeklagten revision angeklagten bleibt erfolg verfahrensrgen greifen generalbundesanwalt zuschrift mitgeteilten grnden schuldspruch rechtsfolgenausspruch weisen rechtsfehler nachteil angeklagten gilt soweit landgericht angeklagten fall ii urteilsgrnde hinblick messer zugefgte verletzung wegen gefhrlicher krperverletzung abs nr stgb verurteilt nher begrndete annahme strafkammer beide angeklagte htten krperverletzung opfers einsatz zunchst drohzwecken mitgefhrten messer gasdruckpistole fr mglich gehalten billigend kauf genommen hlt rechtlicher nachprfung stand liegt angesichts bereits vielfach dokumentierten gewaltbereitschaft beider angeklagter hand anwendung gewalt jeweils verlaufe berfalls insbesondere eingesetzten drohungen unmittelbar erfolg fhren wrden billigend kauf genommen worden grund stellt einsatz messers angeklagten konkret zugerechnet konnte mittterexzess dar revision angeklagten rechtsmittel teilweise hinsichtlich gesamtstrafenaussprche sowie entscheidungen ber vorwegvollzug sowie blick arrestentscheidungen erfolg brigen unbegrndet schuldspruch insoweit ausfhrungen revision angeklagten bezug genommen ebenso rechtsfehler einzelstrafaussprche sowie anordnung unterbringung entziehungsanstalt hingegen weisen gesamtstrafenaussprche rechtsfehler nachteil angeklagten feststellungen ereignete letzte strafbefehl amtsgerichts arnstadt mrz geahndete tat mrz tat ii urteilsgrnde erlass urteils amtsgerichts gera august insoweit zsurwirkung zukommt einzelgeldstrafen strafbefehl htten daher ebenfalls erste zweite gesamtstrafe einbezogen mssen rechtsfehler fhrt aufhebung beider gesamtstrafenaussprche aufhebung ausspruchs ber vorwegvollzug strafe rechtsfehlerfrei angeordneten unterbringung entziehungsanstalt entscheidungen ber anordnung aufrechterhaltung dinglichen arrests sowie urteilsgrnden sache getroffene entscheidung abs stpo af begegnen durchgreifenden bedenken beziehen jeweils angeklagten oktober sichergestellte bargeld erweisen schon insoweit bezeichnung bestimmten betrages fehlt hinreichend bestimmt appl krehl grube feilcke ribgh schmidt wegen urlaubs unterschrift gehindert appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juni familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs zpo abs satz verfahrenskostenhilfe bedrftige beteiligte erhalten eigenen rechten betroffen anschluss senatsbeschluss oktober xii zb famrz daher scheidet bewilligung verfahrenskostenhilfe fr beteiligten verfahren beteiligter rechtskrftigem abschluss scheidungsverfahrens aufhebung zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses rckzahlung beigetriebenen zwangsgelds erstrebt bgh beschluss juni xii zb olg kln ag bergheim ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling beschlossen antrag antragstellers gewhrung verfahrenskostenhilfe fr rechtsbeschwerdeverfahren zurckgewiesen grnde antragsgegnerin antragsteller scheidungsverbund verfahren ber versorgungsausgleich anhngig aufforderung amtsgerichts durchfhrung versorgungsausgleichs erforderliche amtliche formular ausgefllt unterschrieben vorzulegen antragsgegnerin weder binnen hinweis mgliche verhngung zwangsgeld gesetzten frist erinnerung nachgekommen daraufhin amtsgericht antragsgegnerin zwangsgeld festgesetzt nachdem zwangsgeld beigetrieben worden antragsgegnerin erst ausgefllten fragebogen anlage beim amtsgericht eingereicht scheidung durchfhrung versorgungsausgleichs beschluss april rechtskrftig seit juni antragsgegnerin mai beantragt zwangsgeldfestsetzungsbeschluss aufzuheben zwangsgeld zurckzuerstatten amtsgericht antrag beschluss oktober zurckgewiesen hiergegen gerichtete sofortige beschwerde antragsgegnerin erfolg geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt antragsgegnerin begehren antragsteller fr verfahren rechtsbeschwerde gewhrung verfahrenskostenhilfe beiordnung verfahrensbevollmchtigten beantragt ii antragsteller nachgesuchte verfahrenskostenhilfe versagen beteiligung vorliegenden rechtsbeschwerdeverfahren dient verfolgung verteidigung eigener rechte erfolgt lediglich begleitend wofr verfahrenskostenhilfe betracht kommt vgl senatsbeschluss oktober xii zb famrz rn verfahrenskostenhilfe abs famfg ff zpo bedrftige beteiligte erhalten eigene rechte geltend beabsichtigt fr allein blick fremde rechtspositionen erfolgende verfahrensbeteiligung gewhrung verfahrenskostenhilfe hingegen mglich einschlgige abs satz zpo sieht prozesspartei kosten prozessfhrung vollstndig aufbringen vorliegen weiterer tatbestandsvoraussetzungen prozesskostenhilfe rechtsverfolgung rechtsverteidigung gewhrt verfahrensbeteiligung gesetzlichen vorgabe entspricht durchsetzung eigener rechtspositionen denkbar geht kommt verfahrenskostenhilfe daher betracht vgl senatsbeschluss oktober xii zb famrz rn ff mwn ausschluss beteiligter allein blick fremde rechtspositionen verfahren beteiligen mglichkeit verfahrenskostenhilfe erhalten verfassungsrechtlich unbedenklich art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip gebietet weitgehende angleichung situation bemittelten unbemittelten verwirklichung rechtsschutzes prozess verfahrenskostenhilfe sollen verhindern bedrftige wirtschaftlichen grnden gehindert recht gericht suchen stellen spezialgesetzlich geregelte form sozialhilfe bereich rechtspflege dar gewhrung prozess verfahrenskostenhilfe mithin vermieden wirtschaftlich bedrftiger deshalb rechtsverlust erleidet fr verfahrensbeteiligung erforderlichen mittel aufbringen dient hingegen unbemittelten verfahrensbeteiligungen jedweder art verfolgung verteidigung eigener rechte ermglichen bemittelter fremde rechtspositionen gerichteten motiven leisten mangels beeintrchtigung rechtsposition bedrftigen beteiligten trifft staat insoweit verfassungs wegen frsorgeverpflichtung vgl senatsbeschluss oktober xii zb famrz rn ff mwn liegt alleiniger verfahrensgegenstand begehren antragsgegnerin mittlerweile rechtskrftigem abschluss scheidungsverfahrens einschlielich folgesache versorgungsausgleich beigetriebene zwangsgeld zurckzuerhalten weder ersichtlich antragsteller trotz entsprechenden hinweises senats dargelegt rechtskreis antragstellers hiervon berhrt geltend gemachte rckzahlungsanspruch richtet staatskasse antragsteller rechtliches interesse daran zwangsgeldfestsetzungsbeschluss aufrechterhalten zwangsgeld einbehalten bleibt nachdem gerichtliche verfgung letztlich durchgesetzt scheidungsverbundverfahren daraufhin rechtskrftig abgeschlossen worden brigen spricht rechtliches interesse antragsgegners zwangsgeld sinne famfg zwangsmittel etwa ordnungsgeld gem famfg sanktionscharakter allein einwirkung willen verpflichteten dient vgl senatsbeschlsse mrz xii zb famrz rn august xii zb famrz rn reines beugemittel etwa bahrenfuss rntz famfg aufl rn soweit antragsteller darauf beruft antragsgegnerin erstrebte aufhebungsbeschluss sei actus contrarius jedenfalls interesse ergangenen zwangsgeldfestsetzungsbeschluss lsst daraus fr rechtliches interesse aufrechterhaltung beschlusses verbleib zwangsgelds staatskasse ableiten darum gehen geschiedenen ehefrau negative fr jedenfalls inzwischen rechtlich bedeutungslose vermgensverschiebung bestand mge begrndet ebenfalls mittels verfahrenskostenhilfe verfolgbare rechtsposition beurteilung ndert schlielich umstand oberlandesgericht antragsteller beschwerde zurckweisenden beschluss unzutreffender weise beschwerdegegner bezeichnet dose klinkhammer ribgh dr nedden boeger urlaub deswegen unterschrift gehindert schilling guhling dose vorinstanzen ag bergheim entscheidung olg kln entscheidung wf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet september kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb steuerberater besonderen anlass verpflichtet jahresberichte bundesfinanzhofs einzusehen steuerberater darf auftrag mandanten eingelegten einspruch eigenmchtig zurcknehmen bgh urteil september ix zr lg stendal ag stendal ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni richter vill prof dr gehrlein richterin lohmann richter dr pape richterin mhring fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts stendal juli kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte steuerberatergesellschaft beriet klger steuerlich rahmen einkommensteuererklrung fr jahr machte fr mehraufwendungen fr doppelte haushaltsfhrung geltend dadurch entstanden klger hauptwohnsitz privaten grnden verlegt wohnung ort beruflichen ttigkeit zweitwohnung beibehalten finanzamt lehnte bercksichtigung kosten ab beklagte legte weisungsgem einspruch nachdem finanzamt erklrt bisherigen rechtsauffassung festhalten nahm beklagte einspruch februar rcksprache klger zurck mrz nderte bundesfinanzhof rechtsprechung beruflich begrndete doppelte haushaltsfhrung sei anzunehmen hauptwohnung verlegt bisherige wohnung zweitwohnung beschftigungsort beibehalten vi bfhe vi bfhe vi nv vi bfh nv klger verlangt nunmehr schadensersatz hhe betrages steuerschuld bercksichtigung mehraufwandes reduziert htte amtsgericht beklagte abweisung weitergehenden klage zahlung nebst zinsen verurteilt berufung beklagten erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision beklagte weiterhin abweisung klage erreichen entscheidungsgrnde revision bleibt ergebnis erfolg berufungsgericht ausgefhrt klger abgestimmte rcknahme einspruchs stelle erhebliche verletzung pflichten beratungsvertrag dar beklagte htte mglicherweise bevorstehenden nderung rechtsprechung bundesfinanzhofs wissen mssen sei gehalten jahr zeitschrift ertragssteuerberater estb verffentlichte rechtsprechungsbersicht kenntnis nehmen problem behandelt worden sei zeitschrift pflichtlektre steuerberaters gehre htte jedoch jahresbericht bundesfinanzhofs fr jahr lesen mssen internet verffentlichten jahresberichte seien frei verfgbar wiesen bersichtlich gegliedert wenigen seiten wichtigsten anhngigen revisionsverfahren jahresbericht sei punkt schlagwort doppelte haushaltsfhrung wegverlegungsfllen ber sechsten senat anhngige revisionsverfahren vi berichtet worden jahresbericht fr jahr bereits netz gestanden fr beklagte verfgbar sei knne dahinstehen bundesfinanzhof verfahren vi ersichtlich besondere bedeutung beigemessen sachlage sei beklagte verpflichtet rcknahme einspruchs rcksprache klger nehmen ii ausfhrungen tragen angefochtene entscheidung beklagten vorgeworfen zeitpunkt rcknahme einspruchs fortbestand rechtsprechung bundesfinanzhofs voraussetzungen einkommensteuerrechtlichen bercksichtigung doppelten haushaltsfhrung ausgegangen allerdings gab zeitpunkt rcknahme einspruchs februar berufungsgericht festgestellten anhaltspunkte fr bevorstehende nderung rechtsprechung bundesfinanzhofs abs satz nr estg seinerzeit mageblichen fassung dezember bgbl stellten notwendige mehraufwendungen arbeitnehmer wegen beruflichem anlass begrndeten doppelten haushaltsfhrung entstanden abzugsfhige werbungskosten dar doppelte haushaltsfhrung lag arbeitnehmer auerhalb ortes eigenen hausstand unterhielt beschftigt beschftigungsort wohnte abs satz nr satz estg bundesfinanzhof verneinte stndiger rechtsprechung berufliche veranlassung doppelten haushaltsfhrung steuerpflichtige familienwohnung privaten grnden beschftigungsort wegverlegt beschftigungsort beibehaltenen neu begrndeten zweitwohnung bisherigen beschftigung nachging bfhe vgl bfhe doppelte haushaltsfhrung sei fall beruflich privat veranlasst zitierte rechtsprechung bundesfinanzhofs wurde kommentar aufsatzliteratur kritisiert vgl etwa schmidt drenseck estg aufl rn sowie nachweise bfhe amtsgericht zeitschrift estb verffentlichte rechtsprechungsbersicht herangezogen revisionsverfahren vi hingewiesen worden revisionsverfahren vi wurde berdies jahresberichten bundesfinanzhofs erwhnt jahresbericht wurden berschrift doppelte haushaltsfhrung wegverlegungsfllen weitere anhngige revisionsverfahren aufgefhrt vi vi vi bericht zeitpunkt einspruchsrcknahme bereits internet abrufbar berufungsge richt allerdings feststellen knnen genannten revisionsverfahren finden schlielich monatlich anlage bundessteuerblatt erscheinenden liste beim bundesfinanzhof bundesverfassungsgericht europischen gerichtshof anhngigen verfahren steuersachen beklagten gereicht grundlage berufungsgericht festgestellten sachverhalts jedoch verschulden hinweise wahrgenommen grundstzlich darf steuerberater fortbestand hchstrichterlichen rechtsprechung vertrauen wegen richtungsweisenden bedeutung hchstrichterlichen entscheidungen fr rechtswirklichkeit zukommt berater wahrnehmung mandats grundstzlich rechtsprechung auszurichten gefestigten hchstrichterlichen rechtsprechung pflegt ausnahmefllen abgewichen mageblich jeweils aktuelle hchstrichterliche rechtsprechung zeitpunkt beratung ber deren entwicklung berater anhand amtlichen sammlungen einschlgigen fachzeitschriften unterrichten nderung rechtsprechung berater allerdings betracht ziehen oberstes gericht aussicht stellt neue entwicklungen rechtsprechung rechtswissenschaft auswirkungen ltere rechtsprechung knnen bestimmten frage neueren hchstrichterlichen erkenntnissen fehlt verpflichtung beraters rechtsprechung instanzgerichte schrifttum einschlielich aufsatzliteratur heranzuziehen ausnahmsweise bestehen rechtsgebiet aufgrund eindeutiger umstnde entwicklung begriffen neue hchstrichterliche rechtsprechung erwarten berater angelegenheit bereich bearbeiten spezialzeitschriften angemessener zeit durchsehen wobei realistischer toleranzrahmen zuzubilligen kommt besonderen umstnde einzelfalls dabei darauf abzustellen grad deutlichkeit evidenz neue rechtsentwicklung bestimmte richtung weist neue antwort bisher entschiedene frage nahe legt ferner gewicht fallen aufwand kosten neuen rechtsentwicklung interesse mandanten rechnung getragen bgh urteil november ix zr bghz rn september ix zr wm rn jahresbericht bundesfinanzhofs teil amtlichen sammlung gehrt einschlgigen fachzeitschriften steuerberater auszuwerten aa zeitschriften senat bisher offen gelassen frage bedarf vorliegenden fall entscheidung betracht kommen bundesfinanzministerium herausgegebene bundessteuerblatt bundessteuerberaterkammer herausgegebene zeitschrift deutsches steuerrecht zeitschriften handeln fr beratungspraxis bentigten informationen dank redaktionellen aufarbeitung gebndelt auffinden lassen berater hchstrichterliche rechtsprechung aktuellen entwicklungen gesetzgebung literatur verfolgen kenntnis einzelnen entscheidung bundesfinanzhofs erwartet reine entscheidungssammlungen etwa zeitschrift bfh nv braucht daher vollstndig auszuwerten darf vielmehr darauf vertrauen ber etwa ige neue rechtsentwicklungen allgemeinen steuerrechtlichen fachpublikationen unterrichtet bgh urteil september aao rn ff bb hinsichtlich ergangenen erst bevorstehenden hchstrichterlichen entscheidungen knnen hheren anforderungen gestellt steuerberater gehalten monatlich anlage bundessteuerblatt erscheinende liste beim bundesfinanzhof anhngigen verfahren durchzusehen bgh urteil november aao rn gleiches gilt fr jahresberichte bundesfinanzhofs berufungsgericht zuzugeben durchsicht berichte groen aufwand mglich inhaltsverzeichnis vorausgestellt auffinden eingegangenen revisionen besonderem interesse abschnitt erwartenden entscheidungen besonderer bedeutung abschnitt einzelnen rechtsgebieten erleichtert adressat jahresberichte jedoch einzelne steuerberater stehen zusammenhang jahrespressekonferenz bundesfinanzhofs prsident prsidentin gerichts geschftsentwicklung vergangenen jahres erlutert berblick ber berichtsjahr neu eingegangene wichtige streitverfahren gibt zudem verfahren besonderem interesse hinweist laufenden jahr entscheidung anstehen jeweilige jahresbericht teilnehmer veranstaltung verteilt anschlieend internetseite gerichts verffentlicht bericht jedermann zugnglich richtet vorrangig vertreter allgemeinen presse fachpresse publizistisch verwerten einzelne steuerberater darauf verlassen fr bedeutsamen informationen allgemeinen presse fachliteratur entnehmen knnen zeitschrift ertragsteuerberater gehrt pflichtlektre steuerberaters gegenteiliges folgt entgegen ansicht revisionserwiderung daraus sogar amtsgericht zivilgericht einschlgigen aufsatz estb aufgefunden datenbankrecherche themenkreis wegverlegungsflle bekannten aktenzeichen vi fhrt schnell aufsatz weiteren aufstzen genannten zeitschrift allein deshalb jedoch berater fortlaufend gelesen seit jahre beim bundesfinanzhof anhngigen revisionsverfahren gegenstand aufsatzes anmerkung allgemeinen fachzeitschrift wre insoweit darlegungs beweispflichtige klger tatsacheninstanzen dargetan entgegen ansicht revisionserwiderung sache beklagten darzulegen ausgewerteten zeitschriften thema wegverlegungsflle behandelt worden darlegungs beweispflichtig fr pflichtverletzung beraters grundstzlich mandant schadensersatz verlangt iii angefochtene urteil erweist jedoch grnden richtig zpo beklagte pflichten beratungsvertrag verstoen einspruch einkommensteuerbescheid eigenmchtig rcksprache klger zurckgenommen grundstzlich rechtliche berater steuerberater ebenso rechtsanwalt verpflichtet weisungen mandanten befolgen vgl bgh urteil februar vi zr versr juni vi zr versr mrz vi zr wm november ix zr bghz rn vill zugehr fischer vill fischer rinkler chab handbuch anwaltshaftung aufl rn abs bgb berechtigt weisungen auftraggebers abzuweichen umstnden annehmen darf auftraggeber kenntnis sachlage abweichung billigen wrde abweichung jedoch auftraggeber anzeige entschlieung abzuwarten aufschub gefahr verbunden auftraggeber trgt misserfolgs kostenrisiko auftrags deswegen berater grundlegenden entscheidungen darber treffen weise interessen wahrgenommen sollen vill aao rn berater darf ber hheres ma sachkunde erfahrung schwierigen rechts sachlagen verfgt entscheidung stelle derjeniger mandanten setzen weicht berater weisung mandanten ab liegt darin pflichtverletzung schadensersatz verpflichten bgh urteil november aao anspruchsgrundlage insoweit bgb soergel beuthien bgb aufl rn mnchkomm bgb seiler bgb aufl rn staudinger martinek bgb rn fehrenbacher prt ting wegen weinreich bgb aufl rn vgl alten schuldrecht kntel zhr beklagte einspruch zurckgenommen weisung klgers verstoen steuerberater beauftragt einspruch steuerbescheid einzulegen heit regel zugleich auftragsgem eingelegte einspruch durchgefhrt zurckgenommen anhaltspunkte dafr vorliegenden fall knnte parteien vorgetragen beklagte hinweis zustndigen finanzamts aussichtslosigkeit einspruchs aufgrund bekannten rechtsprechung bundesfinanzhofs voraussetzungen steuerlichen abzugsfhigkeit kosten doppelten haushaltsfhrung wohl davon ausgegangen klger rcknahme einspruchs zustimmen wrde gleichwohl htte absicht einspruch zurckzunehmen kenntnis setzen entscheidung abwarten mssen ausreichend zeit htte gehabt gefahr verzug wre fr tatschlichen voraussetzungen berechtigten abweichung bgb darlegungs beweispflichtige beklagte vgl mnchkomm bgb seiler aao rn vorgetragen handeln schuldhaft vertragspflichten insbesondere vorschrift bgb steuerberater kennen unterbliebenen rckfrage liegende pflichtverletzung geltend gemachten schaden verursacht verletzt steuerberater vertragspflicht mandant ersatz hierdurch entstandenen schadens verlangen abs satz bgb pflichtverletzung geltend gemachten schaden urschliche verknpfung sinne bestehen berater vorgeworfene handeln unterlassen hinweggedacht erfolg entfllt fischer zugehr fi scher vill fischer rinkler chab aao rn berater unterlassen vorgeworfen folglich prfen erfolg eingetreten wre unterbliebene handlung vorgenommen worden wre gegebenen fall verstoes satz bgb folgende pflicht rcksprache mandanten setzt schadensersatzpflicht daher voraus mandant weisung erteilt htte staudinger martinek bgb rn hypothetischer kausalverlauf prfen entgegen mndlichen verhandlung senat geuerten ansicht klgers revisionsbeklagten geht insoweit jedoch fragen rechtmigen alternativverhaltens hypothetischen kausalitt allein anspruchsvoraussetzung kausalitt unterlassenen nachfrage fr entstandenen schaden vgl fischer aao rn bgh urteil juni ix zr wm notarhaftung juli ix zr wm anwaltshaftung feststellungen klger rckfrage beklagten verhalten htte berufungsgericht getroffen tatsacheninstanzen beklagte mehrfach vorgetragen klger ablehnende stellungnahme finanzamtes hingewiesen worden wre einspruch zurckgenommen htte klger gegenber darauf verwiesen einspruch eingelegt entscheidung sache erreichen darlegungs beweispflichtig fr kausalzusammenhang pflichtverletzung schaden geschdigte mandant bgh urteil september ix zr bghz februar ix zr wm rn klger insbesondere gem abs satz zpo vernehmung partei htte anbieten knnen vgl bgh urteil oktober ix zr wm juli ix zr wm tatsacheninstanzen beweis angetreten klger htte allerdings amts wegen vernommen knnen vgl bgh urteil mai ix zr wm rn rechtlichen hinweis zpo vorinstanzen abweichenden rechtlichen standpunkt anlass gesehen ergebnis erweist klage unabhngig unterbliebenen beweisaufnahme begrndet senat aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht abzusehen revision beklagten zurckzuweisen abs zpo aa frage mandant gem satz bgb geschuldete rckfrage verhalten htte gehrt ebenso diejenige reaktion pflichtgeme beratung haftungsausfllenden kausalitt abs zpo beurteilen bgh urteil mai ix zr bghz mrz ix zr wm rn fischer aao rn gehrlein anwalts steuerberaterhaftung aufl stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs kommen rahmen beraterhaftung bestimmten voraus setzungen beweiserleichterungen betracht nmlich hinblick interessenlage objektive umstnde ursachenzusammenhang pflichtverletzung beraters bestimmten verhalten mandanten typischerweise gegeben handelt anwendungsfall anscheinsbeweises bgh urteil september ix zr bghz ff mrz ix zr wm rn beschluss mai ix zr wm rn fischer aao rn bb vorliegenden fall spricht beweis ersten anscheins dafr klger anregung finanzamtes beklagten einspruch zurckzunehmen aufgegriffen htte trotz anliegen entgegenstehenden rechtsprechung bundesfinanzhofs einspruch steuerbescheid einlegen lassen konnte steuermindernde bercksichtigung kosten doppelten haushaltsfhrung erreichen einspruch aufrecht erhielt zurcknehmen lie grnde sicht klgers fr rcknahme einspruchs sprechen knnten beklagten dargetan worden ersichtlich insbesondere konnte klger berufungsverfahren dargelegt hierdurch kosten sparen kosten steuerberatung bereits einlegung begrndung einspruchs angefallen einspruchsentscheidung finanzamts wre kostenfrei ergangen vill gehrlein pape lohmann mhring vorinstanzen ag stendal entscheidung lg stendal entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet februar walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter ball prof dr bornkamm prof dr meier beck dr strohn fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart februar aufgehoben rechtsstreit neuer verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin beliefert privat gewerbekunden elektrischer energie nutzt seit august netzgebiet beklagten tochtergesellschaft ag deren regiona les stromnetz einigung parteien ber klgerin zahlende durchleitungsentgelt kam beklagten unterbreiteten rahmenvertrag unterzeichnete klgerin begrndung knne angemessenheit verlangten entgelte derzeit abschlieend beurteilen zahlte klgerin zunchst beklagten geforderten betrge spter cent kwh sowie messund verrechnungspreis fr eintarifzhler fr kunden registrierende leistungsmessung spter vorbehalt vollen betrag klgerin hlt beide geforderten entgelte fr berhht fr missbrauch marktbeherrschenden stellung beantragt jeweilige billige entgelt gerichtlich fr zeit august dezember bestimmen hilfsweise festzustellen beklagten netznutzungsentgelt zusteht dezember berechneten cent kwh berechneten cent kwh bersteigt mess verrechnungspreis fr eintarifzhler mehr betrgt landgericht klage abgewiesen berufung erfolg geblieben olg stuttgart zner berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin zweitinstanzlichen antrge entscheidungsgrnde zulssige revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet anspruch abs bgb stehe klgerin mge klgerin darin beizutreten unbilligkeit leistungsbestimmung gestaltungs klage geltend gemacht knne parteien htten jedoch einseitiges leistungsbestimmungsrecht beklagten vereinbart soweit hchstrichterlicher rechtsprechung tarife energieversorgungsunternehmens generell billigkeitskontrolle abs bgb unterworfen seien sei fr inanspruchnahme leistungen daseinsvorsorge entwickelte rechtsprechung streit zweier handelsgesellschaften bertragbar abs enwg helfe klgerin erster instanz sei unstreitig beklagte tariferhebung regelwerk verbndevereinbarung strom ii plus folge soweit klgerin berufungsinstanz bestreite knne gehrt abs satz enwg vermutet tarife beklagten guter fachlicher praxis entsprchen unbeschadet gesetzlichen befristung vermutung zeit dezember gesetzliche wertung aussagegehalt sache verloren weshalb dezember davon auszugehen sei verbndevereinbarung strom ii plus entsprechende entgelte ansatz beanstandungswrdig seien entspreche tarifwerk beklagten guter fachlicher praxis knne preisberhhung verkrpern ausdruck missbruchlichen ausnutzung marktbeherrschenden stellung sei ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen nachprfung entscheidenden punkten stand entgegen auffassung berufungsgerichts findet bestimmung netznutzungsentgelts beklagte vorschrift bgb anwendung tatrichterliche feststellung beanstanden parteien leistungsbestimmungsrecht beklagten geeinigt htten berufungsgericht daraus hergeleitet klgerin unterbreiteten lieferantenrahmenvertrag begrndung unterzeichnet knne angemessenheit verlangten entgelte derzeit abschlieend beurteilen dabei handelt mgliches daher revisionsrechtlich hinzunehmendes verstndnis erklrungen verhaltens parteien aufnahme netznutzung klgerin revision wendet hiergegen berufungsgericht geht jedoch gleichwohl stillschweigend davon parteien netznutzungsvertrag zustande gekommen aufgrund beklagte entgelt fr netznutzung sowie fr messund verrechnungsleistungen beanspruchen lsst rechtsfehler erkennen entspricht bereinstimmenden auffassung parteien zweifel vertrag ber entgeltliche leistung geschlossen solange parteien ber entgelt art weise bestimmung geeinigt abs bgb netznutzungsvertrgen entspricht jedoch regelmiger bung vertragsparteien netznutzung einseitig bestimmtes entgelt abzugelten netzbetreiber art tarifs bestimmten zeitpunkten festlegt schon vermeidung sachlich rechtfertigenden ungleichbehandlung fr bestimmte zeitdauer smtlichen vertragsbeziehungen gleichen nutzungsprofilen unabhngig davon zugrunde liegen wann vertrag geschlossen netzbetreiber dabei beklagte jedenfalls rede stehenden zeitraum fr anspruch genommen ermittlung entgelts preisfindungsprinzipien verbndevereinbarung strom ii plus verfahren verfahren drfen voraussetzt entgelt denjenigen festgesetzt denen verbndevereinbarung mageblichen betriebswirtschaftlichen grundlagen preisfindung zugnglich preisbestimmungsrecht andererseits interessen netznutzers gerecht einseitige preisbestimmung mastab billigkeit gebunden streitfall klgerin preisbestimmungsrecht beklagten grundstzlich abgelehnt lediglich angemessenheit konkret verlangten entgelte zweifel gezogen sachlage lcke vertrag hinsichtlich regelung netznutzungsentgelts aufweist anwendung bgb schlieen preisbestimmungsrecht beklagten vorschrift entspricht beiderseitigen parteiinteresse mutmalichen willen daher hierzu besten geeignete gesetzliche regelungsmodell ausfllung lcke dienen vertrag hinsichtlich regelung netznutzungsentgelts aufweist vgl bghz werkmilchabzug bgh urt viii zr njw anwendung vorschrift steht entgegen beklagte netzbetreiber klgerin netz bedingungen verfgung stellen ungnstiger vergleichbaren fllen fr leistungen innerhalb unternehmens gegenber verbundenen assoziierten unternehmen tatschlich kalkulatorisch rechnung gestellt abs enwg seit mai zudem gesetzes wegen guter fachlicher praxis entsprechen abs enwg hierdurch allgemeine mastab billigen ermessens abs bgb vorsieht ausgeschlossen vielmehr konkretisiert bgh urt kzr wrp tz stromnetznutzungsentgelt fr bghz vorgesehen berufungsgericht htte daher prfen mssen entgeltbestimmung beklagten sinne billigem ermessen entspricht abs bgb fr klgerin verbindlich annahme berufungsgerichts prfung deshalb enthoben erster instanz unstreitig sei zweiter instanz klgerin mehr bestritten knne beklagte netznutzungsentgelt preisfindungsprinzipien anlage verbndevereinbarung strom ii plus ermittle vermutet netznutzungsentgelt guter fachlicher praxis entspreche mehrfacher hinsicht rechtsfehlern beeinflusst unrecht berufungsgericht tatbestandliche feststellung landgerichts gebunden gesehen beklagte preise verbndevereinbarung strom ii plus gebildet bindende feststellung enthlt erstinstanzliche urteil schon deshalb insoweit widersprchlich heit tatbestand landgerichtlichen urteils vorbringen klgerin berechne beklagte netznutzungsentgelt entgelt fr mess verrechnungsdienstleistungen unzulssig unzutreffend grundlage verbndevereinbarung bereits qualifikation berechnung unzutreffend lsst jedoch verstndnis verbndevereinbarung sei richtig angewandt worden zudem enthalten entscheidungsgrnde materiell teil tatbestands darstellende bemerkung klgerin sei anfang unkenntnis kalkulationsgrundlagen beklagten zweifel gezogen worden preisfin dungsprinzipien verbndevereinbarung beklagten richtig angewandt worden seien berufungsgericht ausgewerteten erstinstanzlichen schriftstzen klgerin ergibt beachtung preisfindungsprinzipien verbndevereinbarung strom ii plus beklagte eingerumt htte berufungsurteil ausgefhrt klgerin vielmehr abrede gestellt mag berufungsgericht meint vereinzelt geblieben brigen konnte richtige anwendung preisfindungsprinzipien verbndevereinbarung strom ii plus deshalb erster instanz unstreitig hierbei tatsache betriebswirtschaftliche sachkunde erfordernde rechtliche wertung handelt bgh wrp tz stromnetznutzungsentgelt beklagte indessen vortrag etwa einzelheiten kalkulatorischen kostenund erlsrechnung gehalten htte klgerin htte unstreitig stellen knnen sodann wertung htte erlauben knnen beklagte netznutzungsentgelt bereinstimmung preisfindungsprinzipien anlage verbndevereinbarung strom ii plus ermittelt erstinstanzlichen urteil berufungsurteil entnehmen revisionserwiderung aufgezeigt berufungsgericht berprfung entgelts abs enwg konkretisierten mastab abs bgb deshalb enthoben klgerin unbilligkeit hinreichend vorgetragen htte vertragspartei unbilligkeit leistungsbestimmung darzulegen vielmehr derjenige leistungsbestimmungsrecht eingerumt typischerweise allein lage billigkeit bestimmung darzutun bgh urt viii zr njw zahlt vertragspartei klgerin vorbehalt gilt rckforderungsprozess bgh urt zr njw bgh wrp tz stromnetznutzungsentgelt iii berufungsurteil daher aufzuheben rechtsstreit endentscheidung senat reif sache neuer verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen fr weitere verfahren weist senat folgendes entgegen auffassung revisionserwiderung bestehen bedenken hinreichende bestimmtheit klageantrags abs nr zpo entspricht leistungsbestimmung beklagte klgerin geltend gemacht billigkeit bestimmung urteil getroffen abs satz bgb erst rechtskraft gestaltungsurteils forderung fllig bgh urt zr njw bgh njw darlegungslast fr angemessenheit entgelts beklagten liegt klgerin erwartet bestimmtes ergebnis leistungsbestimmung antrag vorwegnimmt sache zunchst beklagte gelegenheit erhalten angemessenheit tarife vorzutragen vorinstanzen rechtsstandpunkt veranlassung beklagte darlegungslast hinzuweisen berufungsgericht feststellen beklagte ermittlung verlangten preise preisfindungsprinzipien anlage verbndevereinbarung strom ii plus zugrunde gelegt beachten preisfindungsprinzipien erfordernisse guter fachlicher praxis sinne abs satz enwg konkretisieren sollen ihrerseits lichte zielsetzung abs satz enwg auszulegen anzuwenden anwendung erforderlichenfalls sachverstndiger hilfe bedienen mssen abs satz enwg vermutungswirkung zugunsten guter fachlicher praxis entfllt anwendung verbndevereinbarung insgesamt anwendung einzelner regelungen vereinbarung geeignet wirksamen wettbewerb gewhrleisten ferner rede davon gesetzgeber berufungsgericht meint verbndevereinbarung richtigkeitstestat ausgestellt htte vielmehr berufungsgericht klgerin vorgetragenen einwendungen eignung bestimmter bestandteile preisfindungsprinzipien gewhrleistung wirksamen wettbewerbs auseinandersetzen mssen schlielich berufungsgericht beachten abs satz enwg dezember einhaltung verbndevereinbarung erfllung bedingungen guter fachlicher praxis vermutet wurde bgh wrp tz ff stromnetznutzungsentgelt soweit prfung mastab abs enwg bereits kartellrechtlich relevanten gesichtspunkte einflieen sollten schlielich einwand klgerin errtern beklagte marktbeherrschende stellung missbraucht netzbetreiber innehat abs satz enwg bleiben abs abs gwb unberhrt kartellrechtliche prfung daher energiewirtschaftsrechtlichen grundstzlich unabhngig bghz strom telefon bgh beschl kvr wuw de stadtwerke mainz erst recht bleibt entgegen auffassung berufungsgerichts art eg unberhrt anwendungsbereich disposition nationalen gesetzgebers steht hirsch ball meier beck bornkamm strohn vorinstanzen lg stuttgart entscheidung kfh olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss juni strafsache wegen bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim januar soweit betrifft feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen ruberischen angriffs kraftfahrer tateinheit schwerem raub verurteilt wurde fall iii urteilsgrnde ausspruch ber gesamtstrafe weitergehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde angeklagte wurde wegen ruberischen angriffs kraftfahrer stgb tateinheit schwerem raub abs nr stgb sowie ber weiterer straftaten gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten verurteilt teilweise bandenmig verbunden insbesondere pkws aufgebrochen vereinsheime gaststtten eingebrochen wenigen fllen blieb beim versuch taten hingen verwertung beute ec karten zusammen smtlichen taten ging heroinabhngigen angeklagten darum geld fr rauschgift beschaffen daher strafkammer angeklagten entziehungsanstalt untergebracht stgb sachrge gesttzte revision angeklagten hinsichtlich verurteilung wegen ruberischen angriffs kraftfahrer tateinheit schwerem raub hinsichtlich gesamtstrafe erfolg abs stpo brigen unbegrndet abs stpo november wollten angeklagte pkws aufbrechen suchten geeignete tatobjekte parkplatz beobachteten frau handtasche fahrzeug bestieg zgig wegfahren konnte fahrzeug fahrzeugen extrem zugeparkt kamen stillschweigend berein frau handtasche wegzunehmen angeklagte gin gen fahrzeug taten beim ausparken helfen wollten stand fahrerseite angeklagte beifahrerseite be obachtete umgebung eventuell warnen knnen angeklagte konnte beifahrersitz liegende tasche wegnehmen fenster beifahrerseite verschlossen beifahrertr innen verriegelt gab angeklagte ausparken beschftigten fahrerin unbemerkt ber wagen hinweg verstehen ent schlo daraufhin tasche gewaltsam wegzunehmen drckte oberkrper geffnete fenster fahrerseite stie kopf fahrerin krftig lenkrad ergriff handtasche flchtete angeklagte entschlu offenbar schon umsetzung vorwegnahme weiteren vorgehensweise tatge nossen gebilligt nmlich erkannt mglich tasche gewalt wegzunehmen nachdem klagte ebenso tasche ergriffen flchtete ange richtung mannheim feudenheim allerdings angeklagte dabei getrennt voneinander ehe flucht trafen beute verbrauchten beide fr feststellungen tragen verurteilung angeklagten wegen ruberischen angriffs kraftfahrer tateinheit schwerem raub angeklagte behauptet sei darum gegangen geschdigten beim ausparken helfen geflchtet sei angst verdacht geraten obwohl tatschlich wegnahme tasche fr berraschend gekommen sei strafkammer sieht wesentlichen grund wahrnehmungsbereich entsprechenden angaben widerlegt inkriminierten sachverhalt betei ligung angeklagten detailliert geschildert dabei angestellten rechtsfehlerfreien erwgungen strafkammer belegen angeklagten darum ging tasche unbemerkt wegzunehmen jedoch schon deutlich warum daraus scheitern bem hungen erkannte weiteres nmlich folgt angeklagte gewaltanwendung voraussah billigte strafkammer insoweit folgt fhrt ergebnis zumindest stillschweigend getroffene vereinbarung angeklagten tasche gewaltsam wegzu nehmen festgestellt ebensowenig festgestellt sei ner spontan innerhalb ganz kurzen zeitraums durchgefhrten tat anwesenheit angeklagten psychisch bestrkt worden wre wer tat anwesend billigt allein dadurch mittter vgl kern vergleichbaren fallgestaltung bgh dallinger mdr bgh nstz spontan tatort getroffenen verabredung raubes mitglieder diebesbande allgemein abgrenzung mittterschaft exze tatbeteiligten roxin lk aufl rdn unabhngig alledem angeklagte dadurch tat beteiligt kenntnis vorge nommenen abweichungen ursprnglichen tatplan gemeinschaftlich fortgesetzt weiteren begehung tat nmlich erst beendende gemeinschaftliche flucht rechnen bgh dallinger aao eher beilufigen feststellungen wonach angeklagte offenbar gleichzeitig getrennt voneinander gleiche richtung geflohen erst flucht trafen ermglichen senat jedoch abschlieende beurteilung danach punkt gebotene aufhebung urteils fhrt zugleich wegfall gesamtstrafe brigen grund revisionsrechtfertigung gebotene berprfung urteils weder schuldspruch rechtsfolgenausspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben senat ausschlieen mavollen einzelstrafen strafkammer vielfach vorbestraften bewhrungsbrchigen angeklagten verhngt hhe strafe aufgehobenen fall beeinflut eben bleibt rechtsfehlerfrei betubungsmittelabhngigkeit angeklagten daraus resultierende gefahr weiterer beschaffungskriminalitt gesttzte unterbringungsanordnung unberhrt vgl bgh beschlu dezember str vribgh dr schfer urlaub daher unterschreiben wahl wahl ribgh schluckebier urlaub daher unterschreiben wahl boetticher kolz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg juli abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revision entstandenen notwendigen auslagen tragen nachgereichten schriftsatz verteidigung vorgebrachten verfassungsrechtlichen bedenken anordnung sicherungsverwahrung merkt senat vollzugspraxis trennungsgebot bverfge vgl abs nr lit stgb missachtet wrde knnte allenfalls vollstreckungshindernis fr weiteren vollzug sicherungsverwahrung erwachsen jedoch grund fr annahme verfassungswidrigkeit anordnung hergeleitet basdorf sander berger schneider bellay'],['Soon']] [['str alt str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen versuchter schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin februar abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen zutreffend landgericht adhsionsentscheidung ersten urteilsaufhebung senat erfasst angesehen basdorf brause dlp schaal knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet juni kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb zpo haftung gem bgb art satz gg wegen amtspflichtwidrigen verhaltens gefahrenabwehr handelnden amtstrgers feuerwehrbeamten entsprechend bgb vorsatz grobe fahrlssigkeit beschrnkt recht parteien schriftliche stellungnahme ergebnis beweisaufnahme wege einholung ausschlielich mndlich erstatteten gutachtens gerichtlich bestellten sachverstndigen erfolgt anschluss bgh beschluss mai vi zr njw bgh urteil juni iii zr olg karlsruhe lg baden baden ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter dr herrmann richter dr remmert reiter sowie richterinnen pohl dr bttcher fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe januar zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt schadensersatz amtshaftung aufgrund einsatzes feuerwehr beklagten grobrand klgerin eigentmerin anwesen strae gemeindegebiet beklagten befanden auslieferungslager verwaltungsgebude reformwarenhandels abend februar brach bereich laderampen auslieferungslagers geparkten lastkraftwagen grundstck strae feuer lager verwaltungsgebude bergriff feuerwehr beklagten traf ab uhr brandort einsatzkrfte stellten zutreffend fest brand lagerhalle mehr lschen be schrnkten darauf bergreifen feuers insbesondere angrenzenden grundstck strae befindliche lagerhalle verhindern bereich brennenden halle klgerin benachbarten lagergebude setzte feuerwehr ab ca uhr perfluoroctansulfathaltiges schaummittel knftig pfos schaum bergreifen feuers verhindern grundstck klgerin strae kanalisation angeschlossen oberflchenwasser wurde ber versickerungsmulden abgefhrt beim lschen brandes anfallende wasser lediglich teilweise aufnehmen konnten anschlieend untergrund abgaben weise gelangte pfos schaum erdreich grundwasser bescheid juni gab beklagte klgerin grundlage bundes bodenschutzgesetzes sowie landes bodenschutz altlastengesetzes umfangreiche manahmen sanierung grundstcks strae klgerin vorgetragen feuerwehr beklagten verwendete pfos schaum bercksichtigung dadurch verursachten schadens eingesetzt drfen ausbreiten brandes einsatz schaums verhindert knnen feuerwehr zumindest grob fahrlssig gehandelt klgerin erstattung bislang angefallenen freistellung knftigen kosten fr sanierung grundstcks infolge feuerwehreinsatzes begehrt sowie ersatz kosten fr bau weiteren lschwasserbrunnens wertverlustes grundstck strae trotz durchgefhrter sanierung erlitten darber hinaus feststellung ersatzpflicht beklagten fr weitergehenden materiellen knftigen schden feuerwehreinsatz beantragt landgericht zeugenvernehmung erhebung sachverstndigenbeweis klage hinblick bislang angefallenen sanierungskosten ersatz wertverlustes grundstcks grunde fr berechtigt erklrt sowie festgestellt beklagte klgerin weiteren knftigen bodensanierungskosten aufgrund feuerwehreinsatzes freizustellen weitergehenden materiellen schden einsatz ersetzen oberlandesgericht berufungsverhandlung november bislang sache ttigen sachverstndigen fr brand explosionsschutz geladen umfangreiches mndliches gutachten erstattet beklagten ergebnis beweisaufnahme beantragte schriftsatzrecht oberlandesgericht gewhrt termin verkndung entscheidung dezember anberaumt dezember beim oberlandesgericht eingegangenem schriftsatz gleichen datums beklagte mndlichen sachverstndigengutachten stellung genommen einholung ergnzenden gutachtens sowie wiedererffnung mndlichen verhandlung beantragt ausgefhrt fachgerechte weitere stellungnahme hinzuziehung privatsachverstndigen erfordere zeitraum drei wochen daher beantragt ergebnis beweisaufnahme weiteres uerungsrecht januar einzurumen daraufhin oberlandesgericht parteien selben tag zugestellter verfgung dezember termin verkndung entscheidung januar verlegt hinreichende befassung schrift satz beklagten dezember verkndungstermin dezember mglich sei oberlandesgericht berufung beklagten magabe zurckgewiesen infolge entsprechenden klagercknahme tenor urteils landgerichts feststellungsausspruch kosten schden einsatz pfos schaums begrenzt hiergegen richtet erkennenden senat zugelassene revision beklagten antrag klageabweisung weiterverfolgt entscheidungsgrnde zulssige revision erfolg berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt beklagte stadt klgerin fr schuldhafte amtspflichtverletzung einzustehen einsatz pfos schaums sei ermessensfehlerhaft daher amtspflichtwidrig manahmen gefahrenabwehr rahmen bekmpfung schadenfeuern ergriffen wrden liege auswahlermessen einsatzleiters feuerwehr ausbung grundsatz verhltnismigkeit beachten sei mehreren geeigneten mitteln sei betroffenen wenigsten rechten beeintrchtigende auszuwhlen einsatzleiter feuerwehr beklagten rahmen zukommenden auswahlermessens hinreichende abwgung bercksichtigenden belange vorgenommen ordnungsgeme ermessensausbung abwgung verwendung schaummittels einhergehenden erheblichen umweltgefahren bergreifen brandes nachbargebude betroffenen rechtsgtern vorausgesetzt einsatzleiter infolge fehlerhaften annahme aufhalten brandes grundstcksgrenze alternative gegeben unterlassen ermessensunterschreitung sei fr schaden urschlich aufgrund beweisaufnahme stehe fest einsatzleiter ordnungsgemer ausbung auswahlermessens abwgung relevanten gefahren rechtsgter pfos schaum einsatz gebracht htte bekmpfung brandes halle klgerin feuerwehrtechnischen taktischen vorteil gegenber fluorhaltigen mehrbereichsschaummitteln geboten beklagte treffe hinsichtlich ermessensfehlers einsatzleiters zumindest vorwurf fahrlssigen verhaltens einsatzleiter bekannt mssen allein drohende bergriff schadenfeuers nachbargrundstck jeglicher ausbung auswahlermessens hinsichtlich weiteren brandbekmpfung freigestellt pfos schaum ausgehenden umweltgefahren htten berufsfeuerwehrmann bewusst mssen beruflichem nothelfer komme haftungsprivileg bgb zugute einstandspflicht beklagten vorsatz grobe fahrlssigkeit beschrnke schriftsatz beklagten dezember gebe anlass wiedererffnung mndlichen verhandlung schriftsatznachlass stellungnahme sitzung november erstattete sachverstndigengutachten sei beklagten gewhren gutachten berraschendes fr beklagte unvorhersehbares ergebnis erbracht sei sachkundig verhandlung hinreichend sach fachkundig vertreten wahrnehmen mssen termin november erkennen lassen sachgerechten befragung gutachters lage sei schriftsatz dezember enthalte hierzu tragfhigen ausfhrungen innerhalb ausbedungenen weiteren frist beklagte ebenfalls zustzlichen fragen sachverstndigen mitgeteilt ii revision unbegrndet klgerin beklagte schadensersatzanspruch amtshaftung gem abs satz bgb art satz gg berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt entschei dung einsatzleiters pfos schaum verwenden bergriff feuers grundstck strae befindliche lagerhalle verhindern ermessensfehlerhaft amtspflichtwidrig ermessen einsatzleiters entgegen auffassung revision schon deshalb zugunsten verwendung pfosschaums null reduziert auszuschlieen per sonen nachbargebude befanden brand berzugreifen drohte berufungsgericht einsatzleiter recht vorgeworfen ermessen auswahl mittels verhinderung brandbergriffs erkannt ausgebt ausgefhrt liege auswahlermessen einsatzleiters manahmen gefahrenabwehr rahmen bekmpfung schadenfeuern ergriffen wrden mehreren geeigneten mitteln sei betroffenen wenigsten rechten beeintrchtigende auszuwhlen entscheidungsgrnde grundlage durchgefhrten beweisaufnahme festgestellt brand zeitpunkt situation gegeben gerechtfertigt sei fluorhaltiges schaummittel einzusetzen besondere eigenschaft brennenden oberflche film bilden genutzt knnen hinreichend ebene oberflche mehr vorhanden sei weitere gnstige eigenschaft schaum oberflchenspannung versetzten lschwassers herabzusetzen fluorhaltige schaummittel erreicht knnen khlung auenwand halle nachbargrundstck sei reines lschwasser ausreichend ff entscheidungsgrnde bot pfos schaum berufungsgericht festgestellt gegenber erdreich grundwasser weniger gefhrdenden lschmitteln vorteile durfte eingesetzt schutz mglicherweise nachbarhalle aufhaltenden personen mag missverstndlich berufungsgericht einsatzleiter vorwirft ermessensfehlerhaft angenommen aufhalten brandes grundstcksgrenze alternative gegeben entscheidungsgrnde formulierung knnte dahin verstanden einsatzleiter gegebenenfalls brand nachbargebude bergreifen lassen mssen gesamtverstndnis berufungsurteils jedoch zweifelsfrei entnehmen einsatzleiter fehler ausbung entschlieungs ermessens brandbergriff verhindern ausbung auswahl ermessens heit mittel brandbergriff verhindern vorgeworfen vgl etwa entscheidungsgrnde hinreichende abwgung rahmen einsatzleiter zukommenden auswahlermessens freistellung jeglicher ausbung auswahlermessens letztlich revision verkannt vgl beschwerdebegrndung mai berufungsgericht rahmen feststellungen ermessensausbung einsatzleiters entscheidungserheblichen vortrag beklagten bergangen ansatz zutreffend weist revision darauf beklagte zweifel gnstige erstinstanzliche zeugenaussage einsatzleiters auswahl lschmittels ermessen ausgebt bereits erstinstanzlich eigen gemacht vgl hierzu bgh urteil april vi zr njw beschluss november vi zr versr rn mithin hierauf bezug nehmender zweitinstanzlicher vortrag neues verteidigungsmittel sinne abs zpo durfte daher entgegen auffassung berufungsgerichts vorschrift zurckgewiesen etwaigen hieraus ergebenden verfahrensfehler beruht berufungsurteil jedoch beklagten herangezogenen zeugenaussage einsatzleiters ergibt auswahlermessen vollstndig fehlerfrei ausgebt lsst insbesondere erkennen besondere umweltschdliche wirkung gerade pfos schaums auswahlentscheidung einbezogen danach lediglich bercksichtigt grundstzlich einsatz lschschaums immer umweltgefhrdend mithin pfosschaum fehlerhaft stufe lschschaummitteln gestellt berufungsgericht getroffenen feststellungen gegensatz pfos schaum ganz weitgehend biologisch abbaubar berufungsgericht zusammenhang ermessen einsatzleiters durchgefhrten beweisaufnahme daran anschlieenden verfahrensfhrung fehler unterlaufen denen berufungsurteil beruht abs zpo aa revision beanstandet erstmaliger erstattung neuen mndlichen gutachtens sachverstndigen dr mnd lichen verhandlung berufungsgericht november beklagten schriftsatznachlass gewhrt mndliche verhandlung wiedererffnet mssen rge bleibt ergebnis erfolg abschluss beweisaufnahme grundstzlich sogleich mndliche verhandlung fortzusetzen abs satz zpo gericht ergebnis beweisaufnahme parteien errtern abs abs zpo setzt voraus parteien gele genheit gegeben beweisaufnahme stellung nehmen hierdurch gewhrleistet gerichtlichen entscheidung tatsachen beweise zugrunde gelegt denen beteiligten vorher uern konnten bverfge mwn zugleich sofortige stellungnahme termin sicherstellen lebendigen eindruck beweisaufnahme verhandelt entschieden bgh urteil mai viii zr juris rn parteien daher regelmig recht eingerumt schriftsatz ergebnis beweisaufnahme uern ablehnung entsprechenden antrags verletzt somit grundstzlich anspruch rechtliches gehr gem art abs gg bgh urteil oktober xii zr njw grundsatz gilt jedoch uneingeschrnkt anspruch rechtliches gehr gebietet anschluss beweisaufnahme frist schriftlichen stellungnahme beweisergebnis gewhren partei umfassende sofortige stellungnahme erwartet zeit braucht kenntnis sitzungsniederschrift angemessen vorzutragen etwa komplexen beweisaufnahme umfassenden errterung sachverstndigengutachtens fall sachverstndige mndlichen ausfhrungen neue ausfhrlichere beurteilungen gegenber bisherigen gutachten abgegeben bgh beschlsse juli vii zr nzbau rn mwn november vi zr versr rn gilt sachverstndiger vorher parteien kritischen wrdigung zugngliches schriftliches gutachten erstattet mndlichen verhandlung schwierigen sachfragen ausfhrlich gehrt bgh beschluss mai vi zr njw rn huber musielak voit zpo aufl rn vorliegend sachverstndige dr erstmals zweiter instanz beauftragt worden nachdem berufungsgericht zweifel richtigkeit vollstndigkeit entscheidungserheblichen feststellungen landgerichts geuert abs nr zpo vorheriges schriftliches gutachten verhandlung november ausfhrliches mndliches gutachten brandschutz feuerwehrtechnischen fragen erstattet danach gab brand zeitpunkt situation gerechtfertigt pfos schaum einzusetzen umstnden konnte verfahrensrechtlich geboten beklagten antrag analog zpo mglichkeit schriftstzlichen stellungnahme inhalt beweisaufnahme einzurumen anwendbarkeit zpo schriftsatznachlass mndlich erstatteten sachverstndigengutachten vgl bgh urteile februar vi zr njw mai vi zr njw steht entgegen beklagte berufsfeuerwehr umweltamt unterhlt ber sachkundige mitarbeiter verfgt ungeachtet gehalten beweisaufnahme november sachkundiger begleitung erscheinen berufungsgericht sachverstndigen dr zunchst geladen parteien errtern tatschlichen feststellungen gericht fr erstellung gutachtens sachverstndigen beantwortenden fragen erforderlich erstattung umfangreichen gutachtens schon termin beklagte sachverstndigen vorab bereits doppel verfahrensakten berlassen worden vornherein rechnen erscheint angesichts lnge inhalts mndlich erstatteten gutachtens zweifelhaft beklagte hilfe sachkundigen mitarbeitern lage wre sofort zuhilfenahme sitzungsprotokolls abschlieend fachkundig ergebnis beweisaufnahme stellung nehmen indes offen bleiben verweigerung beklagten beantragten schriftsatznachlasses anbetracht vorgenannten umstnde verfahrensfehlerhaft jedenfalls beruht berufungsurteil etwaigen verfahrensfehler berufungsgericht eingang umfangreichen nachgelassenen schriftsatzes beklagten dezember ursprnglich dezember anberaumten verkndungstermin hinreichenden befassung schriftsatz monat verlegt sodann angefochtenen urteil stellungnahme beklagten umfassend erschpfend auseinandergesetzt rechtsfehlerfrei erkannt wahrung rechtlichen gehrs wiedererffnung mndlichen verhandlung gem abs nr zpo geboten vgl hierzu bgh urteile februar mai beschluss november jeweils aao hiergegen gerichteten angriffe revision bleiben erfolg insbesondere berufungsgericht verfahrenswidrig gegebene dargelegte sachkunde angemat vielmehr prfung technischer sachkunde erfordernder fragen gutachten sachverstndigen dr herangezogen schriftsatz dezember hinsichtlich revision insoweit geltend gemachten punkte wiedererffnung mndlichen verhandlung veranlassung gegeben htte revision verkennt zunchst sachverstndige dr fachlicher bewertung berufungsgericht gefolgt eingesetzten pfos schaum fr brandbekmpfung verhinderung brandbergriffs nachbargebude generell ungeeignet gehalten einsatz angesichts verbundenen nachteile fr umwelt fehlender vorteile vergleich lschmitteln geboten beziehungsweise erforderlich angesehen entgegen revision berufungsgericht ausnahmslos einschtzung sachverstndigen dr gefolgt la gerbrand brandklasse vorgelegen vielmehr ausdrcklich befasst erstinstanzliche sachverstndige gefahrengter brandklasse festgestellt halle klgerin vorhandenen stoffen brandklasse hohem flammpunkt kleinen verpackungen ausgegangen hierzu bezugnahme feststellungen erstinstanzlichen sachverstndigen vortrag beklagten angenommen stoffe grundstzlich wasser lschen lassen einsatz pfos schaums erforderlich entscheidungsgrnde revisionsrechtlich beanstanden revision wirft berufungsgericht unrecht einwand beklagten khlwirkung haftung lschschaums zumindest ebenen flche auenwand nachbargebudes genutzt knnen eigene erkennbare sachkunde geuerte einschtzung entgegengesetzt berufungsgericht vorgenannten beklagten schriftsatz dezember vorgebrachten einwand ausfhrlich befasst mehreren grnden verworfen dabei eigene sachkunde gesttzt bekundungen sachverstndigen dr herangezogen entscheidungsgrnde revision durchgreifende rgen insoweitigen ausfhrungen erhebt schriftsatz beklagten dezember erhobenen einwand einsatzbeginn dachflchen vorhanden seien denen filmbildung erfolgen knnen berufungsgericht recht neuen sachvortrag gewertet gem abs zpo mehr bercksichtigen revision verweist zusammenhang vorbringen beklagten schriftsatz mai wonach dachkonstruktion zeitpunkt einsatzentscheidung teilweise eingestrzt sei indes gibt inhalt schriftsatzes unvollstndig danach dachkonstruktion gerade bereich nachbargebude zugewandten auenwand brennenden halle klgerin eingestrzt bereich mithin sowohl erst zweitinstanzlichen vortrag beklagten dachkonstruktion mehr vorhanden fr filmbildung mittels verwendeten pfosschaums htte nutzbar gemacht knnen verhltnis vortrag vorbringen beklagten schriftsatz dezember dachflchen vorhanden seien denen filmbildung mglich sei neu soweit revision beweisbewehrten vortrag beklagten schriftsatz dezember verweist denen filmbildende pfos schaum entgegen ausfhrungen sachverstndigen dr trmmern gegenber lschmitteln bessere erstickende wirkung berufungsgericht problematik rahmen beweiswrdigung abs zpo hinreichend nachvollziehbar auseinandergesetzt entscheidungsgrnde revisionsrechtlich relevante fehler zeigt beklagte entgegen auffassung revision berufungsgericht angenommen brand allein wasser lschen lassen lediglich hinsichtlich khlung fassade nachbargebudes einsatz wasser fr ausreichend gehalten entscheidungsgrnde bezug brandlschung dagegen einsatz fluorhaltigen schaummittels fr ausreichend erachtet dabei grundlage beklagtenvortrags angenommen binnen stunde weiteres mehrbereichsschaummittel landesschaumreserve beschaffen wre wre letzteres anstelle pfos schaums bereits uhr angefordert worden anforderung pfos schaums zeitpunkt vgl beklagtenschriftsatz mrz htte beginn schaumeinsatzes uhr brandstelle rechtzeitig verfgung gestanden weiteren berufungsgericht davon ausgegangen beklagten sei zumischung schaums mglich entgegenstehenden vortrag beklagten ausfhrlich befasst wertung vortrag sei beklagtenvortrag tatschlich erfolgten zumischung pfos schaums vereinbar weshalb weitere beweiserhebung veranlasst sei revisionsrechtlich beanstanden bb beklagte darauf berufen berufungsgericht schriftsatz dezember gestellten antrag htte stattgeben mssen ergebnis beweisaufnahme uerungsrecht januar einzurumen dahinstehen berufungsgericht erfolgten bewilligung ue rungsrechts anspruch beklagten gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg verletzt geltendmachung etwaigen gehrsverstoes steht allgemeine grundsatz subsidiaritt entgegen danach beteiligter ber gebot erschpfung rechtswegs engeren sinn hinaus lage sache gegebenen prozessualen mglichkeiten ausschpfen korrektur behaupteten gehrsverletzung erwirken versto verfahrensgrundrecht art abs gg verhindern wrdigung entspricht zpo ausdruck kommenden rechtsgedanken inhalt partei gehrsverletzung mehr rgen erkennen verstoes verbliebene mglichkeit uerung genutzt st rspr vgl etwa bgh urteile februar viii zr nzm rn november xi zr njw beschlsse september vi zr juris rn mrz ix zr njw rr rn mai ix zb nzi rn prozessualen mglichkeiten gehren ordentliche auerordentliche rechtsbehelfe sowie seitens gerichts ausdrcklich eingerumte gelegenheit stellungnahme partei darf ersichtlich gegebene mglichkeiten uerung versumen besteht berufungsverfahren gelegenheit darf partei ungenutzt lassen ausgang berufungsverfahrens abwarten erst fr ungnstige berufungsurteil revisionsverfahren gehrsrge anzugreifen bgh urteil november aao lag fall besonderen umstnden verblieb beklagten frmliche bewilligung schriftsatz dezember beantragten uerungsrechts hinreichende gelegen heit weiteren nunmehr revision erhobenen einwendungen sachverstndigengutachten ff beschwerdebegrndung mai bereits berufungsrechtszug geltend berufungsgericht eingang schriftsatzes beklagten dezember unverzglich verkndungstermin monat januar verlegt notwendigkeit hinreichenden befassung vorgenannten schriftsatz begrndet parteien hierber dezember kenntnis gesetzt aufgrund verfahrensweise konnte beklagte erkennen berufungsgericht ausdrcklich nachgelassene schriftstze wrdigung einbezog weise rechtliches gehr verschaffen konnte umstand berufungsgericht beantragten schriftsatz uerungsfristen ausdrcklich bewilligt durfte beklagte daher entgegen ansicht revision annahme verleiten weitere sachverstndig begleitete stellungnahme berufungsgericht bercksichtigt daher evident erfolgsaussicht wrde mitteilung schriftsatz dezember fachgerechte weitere stellungnahme beweisaufnahme hinzuziehung privatsachverstndigen experten erfordere zeitraum drei wochen beklagte erkennen gegeben weitere stellungnahme innerhalb beantragten frist januar verlegten verkndungstermin mglich wrde hiervon indessen gebrauch gemacht entgegen ankndigung trotz sorgfltiger prozessfhrung tatschlich dennoch unmglich unzumutbar untersttzung bereits zuvor beauftragten brandereignis vertrauten sachverstndigen weitere stellungnahme abzufassen verkndungstermin beim berufungsgericht einzureichen ersichtlich revision dargelegt fr beklagte bestand somit berufungsverfahren trotz fehlenden ausdrcklichen bewilligung beantragten uerungsrechts berufungsgericht gelegenheit ergebnis beweisaufnahme vorzutragen mglichkeit rechtliches gehr verschaffen gebrauch gemacht revisionsverfahren aufgrund allgemeinen subsidiarittsgrundsatzes verwehrt etwaige mangelnden bewilligung uerungsrechts liegende verletzung rechtlichen gehrs berufungsgericht berufen berufungsgericht rechtsfehler angenommen pflichtwidrige unterschreitung einsatzleiter zukommenden auswahlermessens urschlich fr klagercknahme streitgegenstndlichen schaden dabei rechtsprechung erkennenden senats zugrunde gelegt fehlerhafte ermessensentscheidung urschlich fr schaden feststeht richtiger handhabung ermessens schaden eingetreten wre senat urteile februar iii zr nvwz mai iii zr versr beschluss februar iii zr juris rn vgl beckogk drr bgb rn frage fehlerfreiem verhalten schaden vermeidende ermessensausbung vorgenommen worden wre berufungsgericht entgegen revision abweichung vorgenann ten senatsrechtsprechung haftungsausfllenden kausalitt zugeordnet offen gelassen belastung bodens ebenso gleichem ausma verwendung lschmittels aufgetreten wre revision beanstandeten textstelle angefochtenen urteils entscheidungsgrnde begrndet berufungsgericht lediglich weshalb dahinstehen belastung bodens grundwassers heit unabhngig ausma verwendung lschmittels eingetreten wre sieht hingegen hohe wahrscheinlichkeit dafr schadensersatzanspruch klgerin jedenfalls irgendeiner hhe besteht vorbringen beklagten schluss zulasse einsatz lschmittels aufwendungen gleicher weise angefallen wren ausfhrungen beanstanden stehen insbesondere widerspruch zutreffenden auffassung berufungsgerichts fehlerhafte ermessensentscheidung sei schadensurschlich feststehe fehlerfreiem verhalten schaden vermeidende ermessensausbung vorgenommen worden wre klgerin einsatz pfosschaums schaden entstanden berufungsgericht einheitlich widerspruchsfrei bejaht feststellung hhe schadens zutreffend betragsverfahren berlassen pflichtwidrige unterschreitung auswahlermessens erfolgte schuldhaft berufungsgericht rechtsfehlerfrei fahrlssiges verhalten einsatzleiters bejaht berufungsgericht grundlage beweisaufnahme rechtsfehlerfrei davon ausgegangen einsatzleiter zeitpunkt brandereignisses verwendung pfos schaums ausgehenden weltgefahren htten bekannt mssen entgegen auffassung revision eigene sachkunde angenommen beklagten schriftsatz dezember aufgezeigten verffentlichungen landesfeuerwehrschule baden wrttemberg bundesumweltamt schweizer feuerwehrzeitungen lehrbuch sachverstndigen dr komme vielmehr heranziehung bekundungen sachverstndigen dr zeitpunkt brandereignisses bereits seit lngerer zeit geltenden einschlgigen europischen deutschen rechts nachvollziehbar angenommen pfos schaum ausgehenden umweltgefahren jedenfalls ab ende neunziger jahre feuerwehrkreisen bekannt seien berufsfeuerwehrmann einsatzleiter vorgenannte gesetzgebung kennen mssen fr anlass beschftigung dadurch aufgezeigten umweltgefahren pfos schaums mssen konfrontation sachverstndigen vortrag beklagten errterten verffentlichungen hierzu notwendige wiedererffnung mndlichen verhandlung daher geboten schlielich berufungsgericht zutreffend erkannt satzleiter beklagten haftungsprivileg sinne bgb dahingehend zugutekommt einstandspflicht vorsatz grobe fahrlssigkeit beschrnkt aa rahmen amtshaftungsanspruchs abs bgb gilt sorgfaltsmastab bgb senatsurteil februar iii zr bghz grundstzlich jeglicher grad fahrlssigkeit haftung wegen amtspflichtverletzung begrndet allerdings gem bgb geschftsfhrung auftrag geschftsfhrer vorsatz grobe fahrlssigkeit vertreten geschftsfhrung abwendung geschftsherrn drohenden dringenden gefahr bezweckt haftungsbeschrnkung gilt voraussetzungen bgb erfllt fr anspruch bgb bgh urteil november vi zr njw olg hamburg versr fall unmittelbar fr amtshaftungsanspruch bgb gilt vorliegend schon deshalb dahinstehen voraussetzungen ffentlich rechtlichen geschftsfhrung auftrag sinne bgb festgestellt berufungsgericht daraus folgende ansprche vielmehr revision unbeanstandet ausdrcklich offen gelassen entscheidungsgrnde bb danach allein betracht kommende analoge anwendung haftungsmastabs gem bgb amtshaftungsanspruch klgerin bgb vorliegend verneinen haftungsbeschrnkung bgb zugunsten sogenannter professioneller nothelfer insbesondere notrzte rettungssanitter bergwacht feuerwehr gilt bereits fr unmittelbaren anwendungsbereich vorschrift umstritten bundesgerichtshof frage bislang offen gelassen bgh urteil oktober vii zr bghz teilweise schrifttum auffassung vertreten beruflichen nothelfer sei haftungsprivileg bgb zubilligen nk bgb schwab aufl rn ausdrcklich fr amtshaftungsansprche beckok bgb gehrlein bgb rn stand november zimmermann neideck jus lippert njw timmerbrink badk information einschrnkend pww fehrenbacher bgb aufl rn besonderen stellung nothelfers ansicht zufolge einzelfall ausgerichtete sowie berufs ttigkeitsfeldern differenzierende fahrlssigkeitsprfung rechnung getragen zimmermann neideck aao lippert aao dagegen berwiegend anwendbarkeit haftungsmastabes bgb fllen gefahrenabwehr professionelle nothelfer verneint olg mnchen njw fr gefahrenabwehr behrden amtspersonen beckogk thole bgb rn stand oktober fr gefahrenabwehr feuerwehr wollschlger geschftsfhrung auftrag fr bereich staatlich organisierten rettungsdienstes loyal entgeltliche geschftsfhrung auftrag verneinend mkobgb schfer aufl rn staudinger bergmann bgb neubearbeitung rn soergel beuthin bgb aufl rn palandt sprau bgb aufl rn jauernig mansel bgb aufl rn gregor jurispkbgb aufl rn erman dornis bgb aufl rn roth njw entsprechende teleologische reduktion anwendungsbereichs bgb begrndet widersprchlich sei regel haftpflichtversicherten geschftsfhrer aufwendungsersatz gem satz bgb gestalt blichen vergtung gewhren vgl anspruch bgh urteil januar viii zr njw rr mwn andererseits gewhnlichen haftungsrisiko bgb belasten fr streitfall ausbung ffentlichen amtes erfolgte gefahrenabwehr heit hinblick geltend gemachten anspruch abs bgb schliet senat letztgenannten auffassung eingeschrnkte haftungsmastab bgb findet jedenfalls bereich entsprechende anwendung fehlt bereits fr analogie erforderlichen vergleichbarkeit beurteilenden sachverhalte vgl hierzu bgh urteil juli viii zr bghz mwn sinn zweck bgb potentielle geschftsfhrer augenblicken dringender gefahr hilfeleistung ermutigt allgemeinen interesse erwnscht stgb umstnden sogar gefordert vorschrift bgb denjenigen schtzen gewissem umfang eigenen verlusten bewahren spontaner hilfe entschliet bercksichtigt wegen gefahrensituationen geforderten schnellen entscheidung ruhiges berlegtes abwgen ausgeschlossen leicht sichvergreifen mitteln hilfe kommen bgh urteile februar ii zr juris rn november aao mrz vi zr bghz vgl bereits mugdan ii situation entspricht derjenigen amtstrgern deren ffentlich rechtlicher pflicht berufsmige abwehr dringenden gefahr fr einzelne allgemeinheit gehrt vgl abs satz fwg bw gesetzlichen aufgabe beklagten unterhaltenen feuerwehr genannten amtstrger gefahrenabwehr hufig verbundenen noteinstze typischerweise vorbereitet knnen entsprechende fahrungen berufsalltag zurckgreifen risiko fehlverhaltens deutlich geringer zufllig hinzutretenden personen gregor jurispk bgb aao erman dornis aao zudem haftungsbeschrnkung bgb stehende erwgung fremdntzig notsituation eingreifenden helfer eigenen verlusten bewahren fllen gefahrenabwehr behrden deutlich weniger gewicht badenwrttembergischen gemeinden aufgabentrger feuerwehr abs satz fwg bw nehmen aufkommen zweckgebundenen feuerschutzsteuer teil fwg bw knnen darber hinaus einstzen brandbekmpfung bestimmten voraussetzungen kostenersatz verlangen abs satz fwg bw feuerwehren baden wrttembergischen gemeinden ber deren kommunale haftpflichtversicherung mitversichert angesichts weise gesicherten abdeckung feuerwehreinstzen verbundenen finanziellen risiken kosten gem art satz gg anspruch nehmenden krperschaft hheres haftungsrisiko zuzumuten privaten unmittelbaren anwendungsbereich bgb handelnden geschftsfhrer vgl hierzu loyal aao gesetz enthlt planwidrige regelungslcke voraussetzung analogen gesetzesanwendung vgl bgh urteile juli aao november zr bghz derartige lcke vorhanden wege analogie ausgefllt standpunkt gesetzes zugrunde liegenden regelungsabsicht beurteilen gesetz gemessen eigenen regelungsabsicht unvollstndig bgh urteil november aao hinblick haftungsmastab fr ausbung ffentlichen amtes erfolgende gefahrenabwehr fall anwendungsbereich abs bgb davon geprgt objektivierter sorgfaltsmastab gilt kenntnisse fhigkeiten ankommt fr fhrung bernommenen amtes erforderlich st rspr vgl senat urteile dezember iii zr njw februar iii zr bghz jeweils mwn grundsatz vereinbar haftung fr lediglich einfach fahrlssige amtspflichtverletzung vorneherein auszuschlieen gilt umso mehr bereich ffentlich rechtlich organisierten gefahrenabwehr polizei ordnungsbehrden notaufnahmen krankenhusern feuerwehr betroffene ttigkeit kernbereich ffentlich rechtlich zugewiesenen aufgaben bildet revisionserwiderung weist insofern recht darauf personal vorgenannten staatlichen einrichtungen dienste gerade dafr ausgebildet drngenden gefahrenlagen denen ttigkeitsgebiet hufig gegenbersieht groem zeitdruck betracht kommenden handlungsalternativen besonnen gegeneinander abzuwgen sofort entscheidungen treffen vorgehensweise entspricht fr fhrung amtes erforderlichen kenntnissen fhigkeiten amtstrgers grundlage fr amtshaftung geltenden sorgfaltsmastabs wrde dagegen fr gesamte ffentlich rechtliche gefahrenabwehr soweit notsituationen betrifft reduzierter haftungsmastab entsprechend bgb gelten wren bedeutende bereiche staatlicher ttigkeit haftung fr einfache fahrlssigkeit ausgenommen derartige haftungsprivilegierung weder vorgenannten grundstzen amtshaftung bgb vereinbar erforderlich besonderen situation noteinsatzes bercksichtigung ausbildung erfahrung amtstrgers rahmen prfung vorwurfes einfachen fahrlssigkeit hinreichend rechnung getragen objektiv richtige handlung fr amtstrger angesichts verhltnisse einsatzort krze fr entscheidungsfindung verfgung stehenden zeit erkennbar jedenfalls fahrlssigkeitsvorwurf gemacht umstnden liegt bereits amtspflichtverletzung vgl senat urteil oktober iii zr bghz rn absenkung haftungsmastabes bedarf daher fallkonstellationen ffentlich rechtlicher gefahrenabwehr herrmann remmert pohl reiter bttcher vorinstanzen lg baden baden entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr rechtsstreit verkndet dezember walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brgeranwalt uwg rberg art abs erhalten beteiligten streitfalls fernsehsendung mglichkeit sachverhalt sicht darzustellen versuchen reporter fernsehanstalt rechtlichen probleme falles nher einzugehen darstellung gegenber breiten ffentlichkeit einverstndliche problemlsung herbeizufhren liegt rechtsbesorgung sinne rechtsberatungsgesetzes titel brgeranwalt fernsehsendung bezeichnung brgeranwalt reporter fr reporter sendung liegt ankndigung rechtsbesorgung bgh urt dezember zr olg dsseldorf lg duisburg zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr erdmann richter dr ungern sternberg starck pokrant dr bscher fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf november aufgehoben anschluberufung beklagten zurckweisung berufung klgers urteil kammer fr handelssachen landgerichts duisburg dezember teilweise abgendert klage insgesamt abgewiesen kosten rechtsstreits trgt klger rechts wegen tatbestand beklagte ffentlich rechtliche anstalt organisierte bayerische rundfunk strahlte programm mrz bundesweit fernsehsendung titel brgeranwalt sendung kamen verschiedene brger entsprechend klageantrag wiedergegebenen beitrgen wort darstellung sendung verhalten bank arbeitsamtes gemeindeverwaltung automobilherstellers beeintrchtigt fhlten klger rechtsanwalt verhalten beklagten versto rechtsberatungsgesetz gesehen wettbewerbswidrig beanstandet macht geltend beklagte berichte sendung ber tatschliche streitflle greife unmittelbar anhngige auseinandersetzungen besorge dadurch fremde rechtsangelegenheiten klger beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs ausgestrahlten sendereihe brgeranwalt zuschauer folgt aufzufordern trotzdem mal reingefallen sollten notieren folgende telefonnummer nachher eingeblendet nchste sendung zeigen flle vielleicht dabei gutes recht gebracht fhlen behrden schikaniert beim einkauf bervorteilt brgeranwaltteam geht sache sprechen band telefon rund uhr ber derartige flle berichten denen brgeranwalt team zuschauern geholfen geschieht ausgestrahlten sendung gem nachstehend auszugsweise wortlaut wiedergegebenen textbeitrgen anmoderation recht guten abend verehrte zuschauer unserer neuesten ausgabe sendung brgeranwalt flle aufzeigen denen behrden brger schikanieren denen brger ber tisch gezogen tips geben manchmal ja ganz wichtig sowas vermeidet ja eigentlich gescheitere ersten fall geht gepckstck dame kaputt zurckbekommen moderator vorher mcht mal sagen frau phonetisch helfen konnten allein tatsache recherchierten bewirkte scheck fr dm entschuldigungsschreiben gekriegt ja fall bank herr schon fast jahre kunde bank darber verwundert fr nichterbringen leistung geld bezahlen mu herr wundert unserein natrlich vertreter bank gebeten fragen einfach gibt fr nix tun geld kriegt vertreter bank besonderer wunsch herrn erffnung kontos keinerlei post keinerlei nachricht bank zugesandt weicht standardeinrichtungen ganz einfach ab herr beim sparbuch gibt sowieso post vertreter bank liegt ermessen sparbuchinhabers gibt wohl kontoinhaber beim finanzamt steuerrckvergtung sparbuchnummer angeben lassen dorthin berweisen kriegen post herr schon komplizierten fall konstruiert normalfall ja post kriegt lassen mal dabei post bekme wild computer befehl geben herr kriegt kei post fall erledigt vertreter bank manuelle bearbeitung manuell heit menschen eingesetzt mssen kostet heute ganz einfach geld dabei darf auer acht lassen herr ja selber gesagt fast jahre kunde dienstleistung zehn jahre lang kostenlos erbracht halt irgendwann kostentrchtig geworden herr ham gesagt vertreter bank durften sagen herr warum nit vertreter bank herr konto erffnung explizit gesagt bitte drft schreiben warum gesagt wei bank auftrag gehalten herr ja darf bank gebhren verlangen mitzuteilen vertreter bank grundsatz nein herr fall ja vertreter bank beauftragt ja herr herr sehen herr ja ja ausdruck bringen werbepost hnliche post erhalten herr vielleicht geld frau verstekken herr ganz bestimmt fall konstruiert fr vllig unverstndlich htte post zuschicken htte mssen htte ja zumindestens aufbewahren mssen ja einziger brief ausgehndigt worden vorgezeigt worden fr gebhr zuerst dm spter dm jhrlich berechnen herr wieviel schon zahlt herr dm abgezogen intervention bank schreiben selber ausdruck gebracht darber verwundern dm zurckberwiesen herr restlichen dm hart vertreter bank ja sehen eigentlich verschulden unsererseits grnde herr verschulden nit getan halt nix fr dm vertreter bank konnten ja beauftragung absehen wieviel post anfllt steuert kontoinhaber sparbuchinhaber herr geben herzen sto warn kulant seien nochmal vertreter bank nein sehen verschulden beiderseits einfach bank jahre geld geben bank verbieten kontakt kunden aufzunehmen jahre lang kmmern sache herr lernen daraus post zuschikken lassen post reich lassen vertreter bank nein bank sagt nix schreiben darf ber lange strecken halt geld kmmern mu halt ab mal bank gehen fragen sache herr recherchiert banken verlangen fr bitten vertreter bank beurteilen fall arbeitsamt herr damen herren ham gehrt rentiert immer genau nachfragt tut brgeranwalt tut nchsten fall junger mann gute stelle stelle gekndigt bekam arbeitsamt ging umschulen lie dachte gott umschulung klappt nix krieg nimm lieber immer empfohlen schlechter bezahlte stelle la umschulung getan zumal krank wurde arbeitsamt geld sprecher dienstschlu auslieferungslager schuhhauses neue arbeitssttte jahrelang gelernte buchhndler arbeit begann umschulung drei monaten brach arbeitsamt finanzierte fortbildung ab nahm stelle lagerarbeiter fr letzten zwei schulungswochen fordert arbeitsamt geld zurck unrecht zwei wochen konnte unterricht teilnehmen einfachen grnden grund vorletzte woche august krank arzt krankgeschrieben letzte augustwoche lnstitut umschulung gemacht betriebsurlaub un natrlich daran teilnehmen schule geschlossen reporter ort ja letztes jahr august arbeitsamt fakten mitgeteilt arbeitsamt mitgeteilt mu ja immer doppelt mssen institut krankmelden beim arbeitsamt beides geschehen korrekten wege sprecher immer versuchte jhrige wechselnd mitarbeitern arbeitsamtes problem klar arbeitsamt beharrte rckzahlung reporter ort getan anwalt angerufen fall kurz geschildert gesagt ganz klare geschichte anspruch geld zurckzufordern un rechtsanwalt schriftlich arbeitsamt gewendet reporter ort lange zieht angelegenheit schon seit september letzten jahres reporter ort mssen immer drohung leben dm bezahlt mssen zwei wochen sogar zweite mahnung arbeitsamt bekommen untertitel brgeranwalt reporter brgeranwalt team arbeitsamt beschwerde konfrontiert nachdem monatelang gar tat arbeitsamt klrung angelegenheit binnen weniger tage zugesagt heute soweit gehen hinein hren erfolg brgeranwalt reporter angelegenheit berprft herausgekommen mitarbeiter arbeitsamtes mitte november betrag dm herrn zurckfordern mssen bekannt fragigen zeitraum august arbeitsunfhig erkrankt herr zwischenzeitlich nachdem januar darum gebeten bescheinigung nachgereicht bescheinigung letzte woche eingetroffen selbstverstndlich grundlage rckforderung absehen betrag herrn natrlich recht zusteht kosten dabei auergerichtlichen verfahren anwaltskosten entstanden knnen fllen ebenfalls bernehmen brgeranwalt reporter sieg fr herrn ganzen linie mitarbeiter arbeitsamtes konnten gott sei dank herrn vollen umfang stattgeben eingabe fall berechtigt nachweislich zeit arbeitsunfhig erkrankt herr studio na ja bisserl rolle schon tatsache gespielt team dabei schnell ging fall familie st familie untertitel brgeranwalt reporter nrdlichen chiemgau scheint buerliche kulturlandschaft ordnung gbe rechtsstreit bauern gemeinde wegen odelgruam jauchegrube nmlich beseitigt gemeindlicher drbergeht bauern dm kosten sagt brgeranwalt team losgefahren sach angeschaut sprecher geschichte wohl oft gibt zwei ber generationen zerstrittene bauern zankapfel alter ffentlich gewidmeter mitten hof pat durchfhrt mu natrlich erst recht durchfahren fllt einsturzgefahr alten odelgrube hinzuweisen ber teil weges fhrt gemeinde verkehrssicherheitspflicht karren gespannt beschrnkt zufahrt zunchst tonne klagt gleichzeitig beseitigung altersschwachen betonbauwerkes gemeinde gewinnt proze schwank droht tragdie st hof nebenerwerb bewirtschaften mssen odelgrube entfernen bedroht existenz frau st ham vorm landgericht vorig jahr juni proze verloren steht zwangsvollstreckung jauchegrube mu entfernt mu teil mu fr ganz harte sache gezwungen landwirtschaft aufgeben ja wer fhrt berhaupt drber nit selber nachbar herr st nachbar fahren drber fahren anem radl privatgrund grund fahren wieso nachbar privat herr st na unserm privatgrund nix verloren frau st befindet gegenberliegend eigentlich fr bestimmt breiter breiter nher sprecher fr nachbarn ausweg haken scharfe eck nmlich jedesmal mhsam rangieren mu hof st einfacher verfahrene situation laufe recherchen brgeranwalt teams zeichnet lsung ab odelgrubenbesitzer umstnden bereit garche kurve entschrfen fr gemeinde akzeptabler ausweg traut frau st befrchten unterschreiben brgermeister nix mehr wissen trotzdem zwangsvollstreckung hals st brgermeister verbittert mitrauisch brgermeister zwangsvollstreckung letztes wort st kompromibereit mssen lsung fr wendemglichkeit anbieten mssen unterschrift leisten aussage gemeinderates klipp klar brgermeister auftrag gemeinderatsbeschlu vollziehen mist gewachsen fast einhellige meinung gemeinderates einfach irgendwann genug gehabt streitereien familie st einwilligen wrde garantieren gemeinde nachbar mitziehen brgermeister gemeinde mu gemeinderatsbeschlu herbeifhren genderten voraussetzungen gemeinderat zahm pat mal st san entgegengekommen ham zumindest willen erkennen lassen unterschrieben gleichzeitig grunderwerb gettigt bieten lsung laut telefonischer auskunft herr schon bereitschaft erkennen lassen zustimmt sehe eigentlich problematik gro knnen kamera ig garantieren unterschreiben wendemglichkeit lsen fall tisch kommt brgermeister gibt nie gemeinderat immer abwarten mu wrde sehen sprecher ja vermitteln brgeranwalt schon optimismus gewarnt wr lsung frau st wre lsung bleibt ber herr studio sagen inzwischen vorhin nochmal telefoniert einigung scheint inzwischen fast ganz sicher fast ganz sicher fall herr unserer letzten brgeranwalt sendung dafr gesorgt dame neu lackiert bekommt dauernd rostete schauen natrlich all fllen geworden schauen dame geworden sprecherin halben jahr brgeranwalt hilfe gebeten neuer rostete stellen immer mehrere lackierversuche autohndler konnten problem beheben unserer letzten sendung deshalb marketingleiter firma zusammengebracht angebot marketingleiter auto gerne instandsetzen gehrt schaden wiederholt sage zustand versetzen gehrt bedeutet umfangreiche reparatur ausbessern fr natrlich garantie bernehmen sprecherin sechs monate spter fragen reporterin frau unternommen wegen lhrm auto seit sendung frau damals auto mitgenommen werkstatt total lackiert halt lackieren repariert reporterin ergebnis zufrieden frau anfang zufrieden auto wiedergekommen werkstatt wirklich lackiert bestens blo zwei wochen halt leider rostfleck entdeckt auto reporterin gleichen stelle ne frau gleichen stelle natrlich irgendwo bichen enttuschend reporterin gesagt schon neuer rostfleck entstanden frau ja vorgeschlagen auto auszubessern rostflecken entfernen bzw auto abzukaufen auto zurckzunehmen reporterin wofr entscheiden frau dafr entscheiden auto zurcknehmen herr obwohl montagsauto schlecht dame lsung weggekommen gegenber dritten insbesondere aufforderung erfolgten telefonanrufe zwecke besorgung rechtsangelegenheiten bestimmten person ttig ttigkeit anzukndigen hiermit werben ii sendereihe sendetitel brgeranwalt versehen reporter brgeranwalt reporter nennen beklagte klage entgegengetreten darauf berufen sendung brgeranwalt handele verbrauchersendung typische situationen brgern umgang behrden unternehmen gezeigt wrden beteiligten wort kmen befassung rechtlichen fragen erfolge fr einzelnen verbraucher entfaltete ttigkeit sei publizistischen bereich beschrnkt landgericht beklagten antrag ii verurteilt weitergehende klage abgewiesen berufung klgers berufungsgericht beklagten zurckweisung anschluberufung klageantrgen verurteilt revision deren zurckweisung klger beantragt verfolgt beklagte antrag klage abzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht unterlassungsanspruch uwg art abs rberg bejaht begrndung vorausgegangenen einstweiligen verfgungsverfahren ergangene entscheidung bezug genommen ergnzend ausgefhrt klageantrag sei hinreichend bestimmt begriff besorgung fremder rechtsangelegenheiten sei rechtstechnisch antrag konkretisierten sinn gemeint gegenstand klageverfahrens sei allgemein berechtigung beklagten irgendwie gearteten rechtsbesorgenden ttigkeit wettbewerbsrechtliche zulssigkeit vier klger beanstandeten beitrge sendung mrz beklagte vier aufgefhrten fllen fremde rechtsangelegenheiten besorgt dadurch verbot art abs rberg verstoen zugunsten beklagten knne davon ausgegangen redaktion rechtslage prfe zuschauern rechtsrat erteile fr berichterstattung ausgewhlten beteiligten darauf hingewiesen wrden befassung vorgngen beklagten knne rechtliche vertretung rechtsanwalt ersetzen entscheidend sei beklagte ber rechtsflle berichte einzelfallbezogen ansprche dritter aufgreife ziel durchsetzung zumindest frderung behandele verbot rechtsbesorgenden ttigkeit fernsehanstalten sei sowohl geeignet erforderlich ziel rechtsberatungsgesetzes verwirklichen rechtsuchenden ungeeigneten beratern sowie rechtsanwaltschaft wettbewerb personen schtzen standesrechtlichen gebhrenrechtlichen sonstigen interesse rechtspflege gesetzten schranken unterlgen grundgesetzlich garantierte pressefreiheit rechtfertige sonderbehandlung medien beklagte beanstandeten sendung zwecken wettbewerbs gehandelt besorgung fremder rechtsangelegenheiten wettbewerbsverhltnis angehrigen rechtsberatenden berufe gestellt denen klger angehre eigene wettbewerbsfrderung trete vllig beweggrnden beklagten zurck sei journalistischen berichterstattung notwendigerweise einhergehende begleiterscheinung beklagte markt fr konfliktlsungen schaffen sendebezeichnung brgeranwalt bezeichnung reporter brgeranwalt reporter sei unzulssige ankndigung rechtsbesorgung ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg fhren aufhebung angefochtenen urteils abweisung klage rge revision berufungsurteil sei tatbestand versehen bleibt erfolg berufungsgericht wert beschwer beklagten dm festgesetzt revision wegen rechtsgrundstzlicher bedeutung abs satz nr zpo zugelassen darstellung tatbestandes bezugnahme urteil landgerichts abgesehen ersichtlich sache revisibel angesehen abs zpo annahme unzutreffend nachdem bundesgerichtshof beschwer beklagten dm bersteigenden betrag festgesetzt berufungsurteil grundstzlich aufzuheben tatbestand enthlt urteil regel entnommen streitstoff berufungsgericht entscheidung zugrunde gelegt vgl bghz ff bgh urt zr njw urt vi zr njw aufhebung berufungsurteils allein wegen fehlens tatbestandes ausnahmsweise abgesehen ziel revisionsverfahrens anwendung rechts festgestellten sachverhalt nachzuprfen einzelfall erreicht sach streitstand entscheidungsgrnden angefochtenen urteils fr beurteilung rechtsfragen ausreichenden umfang ergibt vgl bgh njw njw davon vorliegend ausnahmsweise auszugehen berufungsurteil enthlt ziff urteilsformel vorstehend angefhrten klageantrags wrtliche wiedergabe klger beanstandeten teile sendung beklagten mrz bundesweite verbreitung sendereihe brgeranwalt folgt feststellungen einstweiligen verfgungsverfahren parteien ergangenen berufungsurteil dezember beru fungsgericht angefochtenen entscheidung bezug genommen senat daher grundlage berufungsgericht entscheidungsgrnden wiedergegebenen bezug genommenen sachverhalts rechtlichen erwgungen berufungsgerichts revisionsrechtlich nachprfen davon geht revisionserwiderung berufungsgericht recht angenommen klageantrag hinreichend bestimmt abs nr zpo darf unterlassungsantrag undeutlich gefat streitgegenstand umfang prfungs entscheidungsbefugnis gerichts mehr klar umrissen beklagte deshalb erschpfend verteidigen ergebnis vollstreckungsgericht entscheidung darber berlassen bleibt beklagten verboten vgl bgh urt zr grur wrp gesetzeswiederholende unterlassungsantrge bghz abgasemissionen bgh urt zr grur wrp tcm zentrum urt zr grur wrp herz kreislauf studie anforderungen gengt klageantrag revision beruft erfolg darauf begriff besorgung fremder rechtsangelegenheiten gesetzestext wiederholt vgl bgh grur gesetzeswiederholende unterlassungsantrge antrag besorgung rechtsangelegenheiten deren ankndigung entsprechende werbung gerichtet antrag beanstandete verletzungsform aufgreift klgerische vorbringen ausreichend konkretisiert vgl bgh urt zr grur wrp unternehmensberatungsgesellschaft insoweit abgedruckt bghz ff teplitzky wettbewerbsrechtliche ansprche aufl kap rdn berufungsgericht unterlassungsanspruch uwg art abs rberg bejaht hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand dahinstehen annahme handelns beklagten zwecken wettbewerbs berufungsgericht gerichteten angriffe revision durchgreifen fehlt jedenfalls versto rechtsberatungsgesetz berufungsgericht angenommen rechtsbesorgende ttigkeit art abs rberg liege redaktion beklagten weder rechtslage prfe zuschauern rechtsrat erteile sendung beklagten einzelfallbezogen ansprche dritter aufgegriffen ziel durchsetzung zumindest frderung behandelt beurteilung berufungsgericht rechtsfehlerhaft weiten begriff rechtsbesorgenden ttigkeit ausgegangen rechtsprechung bundesgerichtshofes abgrenzung erlaubnisfreier geschftsbesorgung erlaubnispflichtiger rechtsbesorgung kern schwerpunkt ttigkeit abzustellen besorgung wirtschaftlicher belange vielfach rechtlichen vorgngen verknpft erlaubnispflichtige besorgung fremder rechtsangelegen heiten art abs rberg liegt geschftsmige ttigkeit darauf gerichtet geeignet konkrete fremde rechtsangelegenheiten verwirklichen konkrete fremde rechtsverhltnisse gestalten daher fragen ttigkeit berwiegend wirtschaftlichem gebiet liegt wahrnehmung wirtschaftlicher belange bezweckt rechtliche seite angelegenheit vordergrund steht wesentlich klrung rechtlicher verhltnisse geht fr einstufung erlaubnispflichtige rechtsbesorgung anbetracht tatsache nahezu lebensbereiche rechtlich durchdrungen kaum wirtschaftliche bettigung rechtsgeschftliches handeln mglich rechtliche wirkung bleibt allein rechtlichen formen auswirkungen verhaltens abgestellt bedarf vielmehr abwgenden beurteilung jeweils beanstandeten verhaltens danach hierbei rechtsbesorgung handelt ttigkeit geht dienstleistern erfllt qualitt dienstleistung funktionsfhigkeit rechtspflege aufrechterhaltung bentigten rechtsberater beeintrchtigt vgl bgh urt zr grur wrp titelschutzanzeigen fr dritte urt zr grur wrp sachverstndigenbeauftragung jeweils vgl grokomm uwg teplitzky rdn grundstze beurteilung heranzuziehen beklagte konkrete gestaltung beanstandeten fernsehsendung rechtsberatungsgesetz verstoen vgl hierzu rennen caliebe rechtsberatungsgesetz aufl art rdn abwgung dabei rechtsberatungsgesetz tragenden belange gemeinwohls einzubeziehen einzelnen allgemeinheit ungeeigneten rechtsberatern schtzen funktionsfhigkeit rechtspflege gefhrden vgl bverfge bverfg njw dabei wirtschaftlichen rahmenbedingungen rechtsberatenden berufe rcksicht nehmen bercksichtigen art abs satz gg rundfunkfreiheit gewhrleistet freien individuellen ffentlichen meinungsbildung dient bverfge allgemeinen gesetzen ergebenden grenzen grundrechts freiheit berichterstattung presse rundfunk mssen licht grundrechts gesehen allgemeinen gesetze daher erkenntnis bedeutung grundrechts auszulegen grundrecht beschrnkenden wirkung einzuschrnken vgl bverfge einschrnkung presse rundfunkfreiheit mu zudem geeignet erforderlich schutz allgemeinen gesetzes rechtsberatungsgesetzes bewirken recht rgt revision berufungsgericht versto rechtsberatungsgesetz angenommen obwohl beklagte rechtsangelegenheiten befasse frdere rechtsbesorgung sinne rechtsberatungsgesetzes grundstzlich auszugehen presse rundfunk fernsehen durchsetzung ansprchen einzelfall einschalten dabei ausschlielich berichterstattung versuchen forderungen durchzuset zen umstritten bejahend olg dsseldorf afp wrp olg kln njw hirtz ewir henssler holthausen ewir flechsig brglen wrp ff rennen caliebe aao art rdn bethge afp kleine cosack njw vgl hierzu grokomm uwg teplitzky rdn hinweis nichtannahmebeschlu senats zr umdr berichterstattung medien ausgehende wirkung benutzt forderungen aufgrund ffentlichen drucks durchzusetzen schwerpunkt hilfestellung rechtlichen bereich liegt entgegen ansicht berufungsgerichts bereits rechtsbesorgung sinne rechtsberatungsgesetzes auszugehen handelnde mu unmittelbar rechtlichem gebiet ttig vgl altenhoff busch chemnitz rechtsberatungsgesetz aufl rdn henssler prtting brao art rberg rdn rennen caliebe aao art rdn woran derartiger berichterstattung fehlt berhrt schutzzweck rechtsberatungsgesetzes einzelnen allgemeinheit ungeeigneten rechtsberatern schtzen funktionsfhigkeit rechtspflege gefhrden soweit sendungen folge zuschauer fernsehsender vertrauen darauf wenden erhielten hilfe dadurch rechtsnachteile erleiden rechtzeitig rechtsanwalt aufsuchen vgl befrchtung rennen caliebe aao art rdn hirtz ewir rechtfertigt entsprechende verhalten fernsehanstalt rechtsberatungsgesetz unterwerfen vielmehr mgliche konsequenz fr betroffenen rechte rechtsfrmlicher weise durchzusetzen versucht belange rechtsanwaltschaft relevanter weise betroffen angehrigen rechtsberatenden berufe hilfeleistung vorbehalten rechtlich auswirken vgl bgh grur titelschutzanzeigen fr dritte rechtsberatungsgesetz sichert streitigkeiten ber durchsetzung forderungen verbraucherinteressen schwerpunkt rechtlichem gebiet rechtsstreitigkeiten gefhrt etwaige sendungen verbundene blostellung beteiligter jeweils betroffenen geltend fr anwendung rechtsberatungsgesetzes beeintrchtigung belang streitfall versto art abs rberg gegeben vermag senat grundlage berufungsgericht getroffenen feststellungen ber inhalt beanstandeten sendung beklagten entscheiden schwerpunkt berichterstattung beklagten beanstandeten sendung liegt rechtlichem gebiet rechtsfragen klageantrag aufgefhrten fllen nher errtert vielmehr erhalten beteiligten mglichkeit sachverhalt sicht darzulegen standpunkt vertreten reporter beklagten versuchen rechtlichen belange einzugehen einverstndliche problemlsung herbeizufhren wobei darstellung gegenber breiten ffentlichkeit ersichtlich konfliktlsung genutzt klageantrag aufgefhrten textpassage klageantrag wiedergegebenen einfhrung anmoderation liegt berufungsgericht angenommen ankndigung zugrunde fremde rechtsangelegenheiten sinne rechtsberatungsgesetzes besorgen gilt soweit sendung angekndigt brgeranwaltteam gehe sache zuschauer gutes recht gebracht fhlten zuschauer angesprochene verkehrskreise fassen teile sendung angebot tatschlichen hilfestellung entspricht sendekonzept beklagten sendung brgeranwalt mrz beanstandeten vier fllen untersttzung konfliktlsung rechtsberatung anbietet dadurch unterscheidet streitfall sachverhalt entscheidung oberlandesgerichts dsseldorf mrz zugrunde lag entscheidung berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandender weise festgestellt leser zeitschrift aufforderung redaktion ankndigung verstanden verlag geltend gemachte ansprche lesern verlag wendeten rechtliche begrndetheit berprfen vgl hierzu grokomm uwg teplitzky rdn brglen wrp hinweis beschlu senats zr ber nichtannahme revision entscheidung oberlandesgerichts dsseldorf berufungsgericht urteilsformel landgerichts insgesamt neu gefat verurteilung klageantrag ii ausdrcklich tenor aufgenommen beklagten ebenfalls verurteilen verurteilt unterlassen sendereihe brgeranwalt sendetitel versehen reporter brgeranwalt reporter nennen angaben unzulssige ankndigung rechtsbesorgung gesehen beigetreten bezeichnung brgeranwalt berufsbezeichnung rechtsanwalt gleichzusetzen verkehr allgemeinen lebenserfahrung sinne aufgefat brgeranwalt bezeichnet vielmehr person fr belange brgers einsetzt schlufolgerung darauf einsatz erfolge rechtlichen mitteln ergibt bezeichnung brgeranwalt erst recht gilt fr bezeichnung brgeranwalt reporter zusatz reporter gerade berufsbezeichnung rechtsanwalt wegfhrt iii danach angefochtene urteil aufzuheben anschluberufung beklagten landgerichtliche urteil abzundern klage kostenfolge abs zpo abzuweisen erdmann ungern sternberg pokrant starck bscher'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen senatsbeschluss mrz betreffende antrag verurteilten stpo kosten verurteilten zurckgewiesen beschluss senats abs stpo weder anspruch verurteilten rechtliches gehr sonstige verfahrensgrundrechte verurteilten verletzt worden beschluss bedurfte weitergehenden begrndung rechtsbehelf vertretene auffassung senat teilt begrndungspflicht bestehe namentlich fr fall beschluss abs stpo tragenden grnde antragsbegrndung generalbundesanwalts abweichen kommt senat revision erhobenen verfahrensrgen zutreffenden grnden antragsschrift generalbundesanwalts februar offensichtlich unbegrndet erachtet sah beurteilung etwa divergierende entscheidungen strafsenate bundesgerichtshofs gehindert vgl bghst antragsschrift generalbundesanwalts bghst abgesehen mangelnder divergenz entscheidung strafsenats behauptete antragspraxis generalbundesanwalts revisionen staatsanwaltschaft hinderte senat beschlussfassung abs stpo weder beschluss fassung bestand anlass mitteilung senatsbesetzung senatsbeschluss oktober str generalbundesanwalt anlass abgabe stellungnahme gesehen harms basdorf raum gerhardt brause'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja sparvorwahl uwg bezeichnung sparvorwahl fr netzvorwahl anbieters telefongesprchen festnetz call by call verfahren entnimmt durchschnittlich aufmerksame informierte verstndige verbraucher erfahrungsgem inanspruchnahme dienstleistung geld sparen verhltnis preisniveau markt niedrigen preis handelt bezugnahme smtliche wettbewerber verbraucher begriff sparvorwahl dahin verstehen anbieter wolle ausdruck bringen preisgnstiger gesamte konkurrenz verstndnis werbung fehlt irrefhrung verbraucher beworbene angebot gnstiger tarif marktfhrers bgh urt oktober zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr bornkamm pokrant dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln mrz aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts kln august abgendert klage abgewiesen kosten rechtsstreits trgt klgerin rechts wegen tatbestand klgerin deutsche telekom ag grte deutsche unternehmen telekommunikationsbereich beklagte mobilcom communikationstechnik gmbh bietet verbindungsnetzbetreiberin einheitspreis pro minute telefongesprche festnetz nutzung angebots mu kunde netzvorwahl beklagten telefongesprch whlen sogenanntes call by call verfahren zeitschrift spiegel oktober warb beklagte nachstehend klageantrag verkleinert schwarz wei wiedergegeben fr netzvorwahl folgt mio telefonieren schon rund uhr fr pf min letzter zeit gewhlt hoffentlich telefonieren sparen nmlich einfachsten tarif deutschlands einfach sparvorwahl ferngesprch whlen anmeldung gleich lostelefonieren besser anschlu telekom fr freischalten lassen telefonieren gnstiger klgerin werbung irrefhrend beanstandet geltend gemacht beklagte erwecke bezeichnung sparvorwahl eindruck kunde knne stets fall gnstiger telefonieren konkurrenz sei jedoch fall klgerin beantragt beklagte verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs verbindungsnetzbetreiberkennzahl sparvorwahl bezeichnen bezeichnen lassen nachstehend wiedergegeben beklagte entgegengetreten irrefhrung verkehrs abrede gestellt vorgetragen angabe sparvorwahl bezeichne preisgnstigkeit angebots nutzung knnten kunden verhltnis klgerin weiteren anbietern gebhren sparen bezeichnung sparvorwahl besage dagegen kunden knnten inanspruchnahme netzvorwahl immer kostengnstiger wettbewerbern telefonieren landgericht klage stattgegeben berufung erfolglos geblieben olg kln cr hiergegen richtet revision beklagten klageabweisungsantrag weiterverfolgt klgerin tritt revision entgegen entscheidungsgrnde berufungsgericht klage fr begrndet erachtet hierzu ausgefhrt unterlassungsanspruch sei wegen irrefhrung uwg gerechtfertigt beachtlicher teil angesprochenen verkehrskreise hinweis einfach sparvorwahl ferngesprch whlen verstehen beklagte ber netzvorwahl durchweg jedenfalls berwiegend gnstigere tarife gesamte konkurrenz anbiete kunde geld spare dienstleistung beklagten statt wettbewerber anspruch nehme angebot beklagten mge gnstiger tarife klgerin wettbewerber bten jedoch ferngesprchen deutlich gnstigere tarife beklagte beanstandete werbung sei geeignet angesprochenen verbraucher entscheidung fr inanspruchnahme telekommunikationsdienstleistungen beklagten beeinflussen beklagte weiteres mglichkeit verbraucher zutreffend ber tarife informieren irrefhrung verkehrs vermeiden ii revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils abweisung klage klgerin steht unterlassungsanspruch uwg annahme berufungsgerichts verbraucher wrden bezeichnung netzvorwahl beklagten sparvorwahl dahin verstehen beklagte biete durchweg jedenfalls berwiegend gnstigere tarife gesamte konkurrenz widerspricht lebenserfahrung berufungsgericht hohe anforderungen gnstigkeit preises werbung bezeichnung sparvorwahl gestellt verstndnis begriffs sparvorwahl geht berufungsgericht davon werbung nehme beklagte bezogen preisgnstigkeit tarifs fr sonderstellung gegenber markt befindlichen mitbewerbern anspruch bezeichnung netzvorwahl beklagten sparvorwahl behauptung jedoch entnehmen magebend fr beurteilung werbeaussage uwg angesprochene verkehr beanstandete werbung aufgrund gesamteindrucks anzeige versteht ermittlung verkehrsverstndnisses situationsadquat durchschnittlich aufmerksamen informierten verstndigen verbraucher abzustellen vgl bgh urt zr grur wrp elternbriefe urt zr grur wrp scannerwerbung dienstleistungen tglichen bedarfs geht berufungsgericht verstndnis werbung ersichtlich aufgrund lebenserfahrung ermittelt beurteilung verkehrsverstndnisses werbung berufungsgericht revisionsgericht darauf berprfen feststellung verkehrsverstndnisses lebenserfahrung vereinbar vgl bgh urt zr grur wrp beste morgen bezeichnung sparvorwahl wortsinn entnehmen verbraucher inanspruchnahme dienstleistung beklagten geld sparen verhltnis preisniveau markt niedrigen preis handelt begriff sparvorwahl superlativ enthlt besagt dagegen annhernd niedrigsten preis schlechthin handelt vgl bgh urt zr grur wrp sparpackung grokomm uwg lindacher rdn baumbach hefermehl wettbewerbsrecht aufl uwg rdn enger khler piper uwg aufl rdn feststellungen berufungsgerichts wei angesprochene verbraucher telekommunikationssektor zahlreiche weitere anbieter gibt hartem wettbewerb stehen preise medien stndig verglichen schon zeitpunkt erscheinens anzeige beklagten oktober fall ausdrckliche schlssige bezugnahme smtliche wettbewerber woran vorliegenden werbung fehlt verkehr bezeichnung sparvorwahl somit dahin verstehen beklagte wolle ausdruck bringen preisgnstiger gesamte konkurrenz kunden vermittelt einsatz genannten vorwahl geld sparen mehr aufbieten mu ferngesprchen beispielsweise allein festnetzes klgerin bedient empfehlung verdeutlicht anschlu besten telekom fr beworbene nummer freischalten lassen solle sparvergleich verbindungsnetzbetreibern ebenfalls call by call verfahren anbieten stellt angegriffene werbung ab erschpft begriff sparvorwahl angegriffenen werbung beklagten aussage werbung irrefhrend uwg verstndnis fehlt irrefhrung verbraucher beworbene angebot beklagten gnstiger tarif klgerin marktfhrerin berufungsgericht standpunkt folgerichtig hierzu feststellungen getroffen lediglich ausgefhrt tarife beklagten mgen gegenber denen klgerin derzeit gnstiger zurckverweisung sache gleichwohl erforderlich senat notwendigen feststellungen anhand unstreitigen sachverhalts vortrags klgerin treffen akteninhalt klgerin verfahren einstweiligen verfgung parteien vorgelegten tarifbersicht tarife klgerin zeitpunkt erscheinens rede stehenden anzeige regiocall verbindungen inlandsgesprche bereich km tarifbereich citycall klgerin gehrten werktags zeit uhr dm dm minute teurer telefongesprche netzvorwahl beklagten zeitpunkt dm minute kosteten ferngesprchen ber tarifbereich hinaus germancall lag preis klgerin werktags ausnahme zeitraums uhr samstagen sonntagen insgesamt ber beklagten geforderten preis klgerin verlangte entgelt betrug werktags zeit uhr dm minute zeit uhr sowie uhr dm minute zeit uhr dm dm minute samstagen sonntagen forderte klgerin fr telefongesprche zeit uhr dm minute zeit uhr dm minute anbetracht differenzen preisen parteien zeitpunkt erscheinens anzeige beklagten beklagte forderte dm minute beklagte ferngesprchen nahezu durchgngig preisgnstiger klgerin daran nderte soweit klgerin hierzu vorgetragen entscheidendes folgezeit ab januar gltigen tarifen ferngesprche klgerin regionalverbindungen werktags zeit uhr dm minute deutschlandverbindungen selben zeitraum dm minute isdn anschlssen dm minute teurer beklagten benutzung beworbenen netzvorwahl tarifvergleich ab april erbrigt beklagte berechnete seit anfang april fr ferngesprche bundesweit je minute zeit uhr dm uhr dm uhr dm gegenstand antrags allein verwendung begriffs sparvorwahl fr vorwahl einheitlichen tarif beklagten pf min iii danach angefochtene urteil aufzuheben berufung beklagten landgerichtliche urteil abzundern klage kostenfolge abs zpo abzuweisen ullmann bornkamm bscher pokrant schaffert'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hamburg mrz gem abs stpo aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen steuerhinter ziehung freiheitsstrafe jahr neun monaten verurteilt vollstreckung freiheitsstrafe bewhrung ausgesetzt angeklagten wegen beihilfe steuerhinterziehung geldstrafe tagesstzen verhngt hiergegen gerichteten revisionen angeklagten sachrge erfolg feststellungen landgerichts angeklagte alleiniger beschrnkungen bgb befreiter geschftsfhrer gegrndeten geschftsanteile hielt gmbh gmbh fungierte bau trger bernahm betreuung bauvorhaben oktober erwarben angeklagte kommanditanteil zeuge he jeweils gmbh co kg folgenden reha wert dm gegenstand unternehmens errichtung onkologischen rehabilitationsklinik fr kinder jugendliche mecklenburg vorpommern vier grndungskommanditisten reha beabsichtigten vorhaben form geschlossenen immobilienfonds verwirklichen weitere kommanditisten aufzunehmen angeklagte zeuge he wollten einlagen jeweils mio dm erhhen erbringung einlagen leistungen bauliche wirtschaftliche betreuung bauvorhabens erfolgen bernommenen einlageverpflichtung verrechnet sollten angeklagte zeuge he lieen mg lichkeit einrumen leistungen ber gmbh erbringen drfen oktober kam abschlu baubetreuungsvertrages reha gmbh dabei bernahm gmbh gesamte technische wirtschaftliche projektierung garantierte festpreis mio dm vertraglich festgelegte vergtung fr gmbh betrug mio dm wobei erste rate hhe erteilung baugenehmigung weitere rate hhe baubeginn fllig sollten vorstellungen angeklagten he zeugen teilbetrag vergtung gmbh hhe mio dm fr erfllung persnlichen einlageverpflichtung aufgewandt innerhalb gmbh standen erlse baubetreuungsvertrag allein angeklagten he zeugen denen smtliche entscheidungen oblagen sammenhang abwicklung baubetreuungsvertrages standen erteilung baugenehmigung aufnahme bauarbeiten jahre wurde hlfte vergtung fllig entsprechend absicht zahlte angeklagte mittlerweile geschftsfhrer reha lediglich dm teilbetrgen gmbh hinsichtlich restlichen mio dm erfolgte rechnung kommanditeinlagen beiden gesellschafter jahre erbringen kurz darauf beliehen angeklagte he zeuge kommanditeinlagen nahmen jeweils darlehen hhe mio dm kreissparkasse lchow danneberg dabei verpfndeten anteile reha wobei jeweils dm auszahlen lieen rest lebensversicherungen anlegten denen rckzahlung darlehens sichergestellt angeklagte feststellungen landge richts zunchst davon ausging vertrag gmbh eigenen anspruch erworben gab umsatzsteuervoranmeldung fr vierte quartal februar zahlung hhe mio dm reha anfang beauftragte rechtsanwalt steuerberater erbringung komman diteinlage rechtlich prfen besprechung februar wies darauf angeklagten he zeugen ansprche bauvertrag zugestanden htten gmbh inhaber forderung seien kme allenfalls betracht zahlungen he hhe jeweils mio dm darlehen gmbh gesellschafter behandeln besprechung rechtsanwalt angeklagte steuerberater angeklagten kam berein vorschlag rechtsanwalt angeklagte verbuchte unterlagen teilnahm umzusetzen gmbh darle hen hhe jeweils mio dm zinssatz zugleich stellte angeklagte namen gmbh nachtrglich rechnungen reha hhe mio dm juni reichte angeklagte angeklagten vorbereitete krperschaftsteuererklrung beim finanzamt rubrik verdeckte gewinnausschttung gab angeklagte dungen zeugen he zuwen auffassung landgerichts angeklagten verdeckte gewinnausschttungen hhe mio dm verschwiegen hierdurch sei steuerschaden hhe mio dm entstanden beide angeklagten htten gewut tatschlich darlehen vereinbart worden seien angeklagte steuerhinterziehung verwirklicht angeklagte tatbestand hierzu beihilfe geleistet ii revisionen angeklagten fhren aufhebung landgerichtlichen urteils zurckverweisung sache landgericht landgericht vorgenommene bewertung steuerlichen grundlagen begegnet durchgreifenden bedenken gmbh kapitalgesellschaft hgb abs gmbhg formkaufmann gesetzlichen vorgaben krperschaftsteuergesetzes abs handelsrechtlichen bilanzierungspflichten anknpfen ff hgb aufstellung bilanz verpflichtet feststellungen landgerichts tatschlich bilanz erstellt richtet fr besteuerung magebliche gewinnermittlung abs estg abs kstg bedeutet gewinnermittlung abs estg zugeflossenen einknfte magebliche berechnungsgrundlage bilden unterschiedsbetrag be triebsvermgen schlu mageblichen wirtschaftsjahres vergleich betriebsvermgen schlu vorangegangenen wirtschaftsjahres abs satz estg betriebsvermgen fr schlu wirtschaftsjahres grundstzen ordnungsgemer buchfhrung ermitteln abs estg geschieht bilanzierung smtliche gegenstnde anlage umlaufvermgens vollstndig gesondert auszuweisen abs abs hgb bilanzsteuerrechtlichen grundstzen entspricht landgericht ersichtlich zugrunde gelegte gewinnermittlung landgericht versteuernden gewinn dadurch errechnet gesamtbetrag einknfte verlust vorjahres abgezogen stellt sinne abs estg flschlich allein gmbh zugeflossenen gelder ab anstatt abs estg gebotenen vermgensvergleich durchzufhren unzutreffende berechnungsansatz gravierende folgen fr gewinnfeststellung landgericht vorgenommene gewinnermittlung lt erkennen ansprche bauvertrag gunsten gmbh fr spter rechnungen erstellt wurden ebenso gewinnerhhend bercksichtigt wurden offenkundig bilanzierten ansprche darlehen angeklagten gen he zeu fehler setzt feststellung verdeckten gewinnausschttung sinne abs kstg fort stndigen rechtsprechung bundesfinanzhofs hierunter vermgensminderung verhinderte vermgensmehrung verstehen gesellschaftsverhltnis veranlat hhe unterschiedsbetrages gem abs satz estg abs kstg auswirkt zusammenhang offenen ausschttung steht zustzlich erfordert annahme verdeckten gewinnausschttung schiedsbetragsminderung krperschaft eignung beim gesellschafter sonstigen bezug sinne abs nr satz estg auszulsen bfhe aa vorliegenden fall erkennbar inwieweit bilanzierte darlehensgewhrung vermgensminderung gefhrt vermgensminderung hilfe steuerbilanz ermitteln bercksichtigung rechtsfolgen abs kstg anwendung mageblichkeitsgrundsatzes abs estg aufzustellen ermittelte steuerbilanzgewinn demjenigen vergleichen ansatz aufwandes ausschttung ergibt bfhe bb vorliegenden sachverhalt bezogen bedeutet bilanzierung darlehen worin landgericht verdeckte gewinnausschttung gesehen vermgensminderung gefhrt ansprche darlehen nmlich aktivieren abs estg knnen grundstzlich vermgensabflu fhren gilt jedenfalls insoweit fr wirtschaftsjahr gleichzeitig wertberichtigung hinsichtlich ansprche gmbh gesellschafter he vorge nommen wurde vgl bfh nv vgl schwedhelm streck kstg aufl anm stichwort darlehen nr hierzu bedingt unzutreffenden ansatz gewinnermittlung nhere eindeutige feststellungen landgerichts fehlen bedarf punkt neuer tatrichterlicher prfung cc gleiche ergebnis trte brigen nachtrglichen jahre getroffenen vereinbarungen steuerbilanz zugrundegelegt auer betracht liee nachtrglichen vereinbarungen grundstzlich geeignet steuerlichen verhltnisse bereits abgelaufenen wirtschaftsjahres ndern hinsichtlich darlehensverpflichtung bestehen darber hinaus weitere bedenken steuerliche wirksamkeit ansatzes darlehensvereinbarung rckzahlungsverpflichtung aufgenommen wurde vgl lang dtsch eversberg jost witt kstg lfg kstg abs rdn betrachtung zivilrechtlichen lage auerhalb steuerbilanz fhrt nmlich identischen rechnerischen gesamtforderung gmbh lt darlehensvereinbarungen unbercksichtigt ergibt daraus vergtungsanspruch gmbh vollem umfang fortbestand hhe bilanzieren weder angeklagte zeuge he eigenen spruch reha ging deren aufrechnung mangels gegenseitigkeit leere bgb deshalb konnte aufrechnungserklrung vermgensminderung kommen gesichtspunkt lag deshalb verdeckte gewinnausschttung angeklagten zeugen he entsprechender vermgensvorteil zugeflossen umgekehrt gmbh ebenso entsprechender vermgenswert abgeflossen wirtschaftlich betrachtet wurde sicht gmbh anspruch darlehen nmlich ersetzt umfang erhhten anspruch bauvertrag bloer tausch aktivseite jedenfalls gewinneutral wertberichtigungsbedarf bewertung darlehensverbindlichkeit besteht mithin darlehensverbindlichkeit gleichermaen werthaltig vergtungsanspruch bauvertrag ausfhrungen landgerichts vorsatz beider angeklagter halten gleichfalls rechtlichen berprfung stand landgericht leitet vorsatz angeklagten daraus ab besteuerungspflicht verdeckten gewinnausschttungen bekannt sei genaue kenntnis krperschaftsteuersat zes komme dabei bilanz sei darlehen gesellschafter wahrheitswidrig ausgewiesen worden sinn mache angeklagte angeklagte krperschaftsteuer hinterziehen wunsch mandanten untergeordnet beweiswrdigung subjektiven tatbestand schon deshalb fehlerbehaftet landgericht bersieht bilanzielle ausweis darlehensforderung gewinnerhhend auswirkt schon deshalb wre gerade fr steuerkundigen tter mittel zwecke verkrzung krperschaftsteuerlast untauglich daneben lt landgericht weitere wesentliche gesichtspunkte auer betracht gilt insbesondere hinblick besprechung rechtsanwalt februar zeitpunkt nmlich betroffenen klar mangels gegenseitigkeit erklrte aufrechnung einlageverpflichtung kommanditanteil wirkungslos zusammenhang nachtrgliche darlehensvereinbarung sehen naheliegend angeklagten ursprnglich gewollte nmlich finanzierung einlageverpflichtung allein zustehenden gewinnen gmbh finanzieren wollten hintergrund knnte vermerk rechtsanwalt verstehen wonach auslegung willenserklrungen ergebe abtretung ansprche darlehen gewollt sei insoweit zeigt rechtsanwalt lediglich mglichkeit ergnzenden ver tragsauslegung gerade platz greifen mu ursprnglich gewollte geschft vorgesehenen rechtlichen form verwirklichen lie vgl mnchkomm mayer maly bgb aufl rdn ff deshalb betracht ziehen angeklagten beratungskonform verhalten nachvollziehen wollten rechtsanwalt auffanglsung sinne ergnzenden ver tragsauslegung vorgezeichnet tragfhig fr juristische laien berzeugend konnte neue tatrichter gleichfalls prfen dabei bedenken fr angeklagten zeugen he jedenfalls vorstellung vorab gewinn bauvertrag reha realisieren lie je hher nmlich erwartende gewinn eher bestand berechtigte erwartung hieraus einlageverpflichtung erfllen gilt naturgem fr einrumung darlehens knnte mglicher wirtschaftlicher hintergrund zwischenfinanzierung einlagen diente iii neue tatrichter wiederum annahme verdeckten gewinnausschttung kommen tatzeit geltende krperschaftsteuerrecht anzuwenden grundlage festgestellten positiven betriebsergebnisses aufdeckung ordnungsgemer erklrung geschuldeten krperschaftsteuern gem abs satz kstg hhe ermitteln darstellen mssen bghr kstg ermittlung harms basdorf raum gerhardt schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zr oktober rechtsstreit ecli de bgh bxiizr xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling beschlossen beschwerde klger widerbeklagten nichtzulassung revision beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen dezember kosten verworfen streitwert grnde nr egzpo erforderliche beschwerdewert ber erreicht fr rumungs herausgabeklage berechnet wert beschwer zpo beruft nutzungsberechtigter gegenber kndigung schutzregeln kndigungsrecht einschrnken recht fortsetzung nutzung geben dauert streitige zeit sinne zpo tag erhebung rumungsklage januar zeitpunkt derjenige nutzungsrecht beruft fr gnstigsten beendigungszeitpunkt nutzungsvertrages anspruch nimmt senatsbeschluss mrz xii zr juris rn mwn vorliegenden fall festen zeitpunkt genannt darauf abzustellen bereits erster instanz vermutlich gewollt ergeben dafr hinreichend konkreten anhaltspunkte davon auszugehen zeitlich begrenztes nutzungsrecht fr anspruch nimmt zeitpunkt beendigung nutzungsrechts ungewiss fall rechtsprechung senats streitige zeit entsprechender anwendung zpo bestimmen senatsbeschluss april xii zb nzm rn mwn vorliegenden fall whrte streitige zeit inhalt ursprungsvertrags dezember wurde whrend rechtsstreits ausbung verlngerungsoption vonseiten beklagten dezember verlngert ausbung weiteren verlngerungsoption ber zeitpunkt hinaus beklagte ungewiss bemisst fr beschwerdewert magebliche restlaufzeit januar dezember darauf entfallende miete betrgt zpo hchstens monate hinzurechnung klgern angegebenen aufwands fr verlangten rckbau wege widerklage erfolgten verurteilung erstattung anwaltskosten beklagten erforderliche beschwerdewert erreicht dose klinkhammer nedden boeger schilling guhling vorinstanzen lg passau entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zb april rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr milger richter dr achilles dr schneider richterin dr fetzer richter kosziol beschlossen rechtsbeschwerde klger beschluss zivilkammer landgerichts kln juni unzulssig verworfen klger kosten rechtsbeschwerde tragen beschwerdewert grnde klger mrz april mieter wohnung beklagten kln vorliegenden verfahren nehmen klger beklagten rckzahlung mietkaution freistellung vorgerichtlich entstandenen rechtsanwaltsgebhren anspruch amtsgericht klage abgewiesen prozessbevollmchtigte klger schriftsatz april dienstag ostern beim landgericht kln per fax eingegangen april uhr fr klger berufung mrz zugestellte urteil eingelegt verfgung mai teilte vorsitzende berufungskammer prozessbevollmchtigten klger beabsichtigt sei berufung wegen versumung frist einlegung rechtsmittels verwerfen mai beim berufungsgericht eingegangenen schriftsatz prozessbevollmchtigten klger wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung berufungseinlegungsfrist beantragt zugleich erneut berufung eingelegt begrndung wiedereinsetzungsgesuchs tragen prozessbevollmchtigten sei april vormittags handakte sache vorgelegt worden seien ablauf berufungseinlegungsfrist fr april ablauf berufungsbegrndungsfrist fr mai notiert zunchst fristwahrend berufung eingelegt sollen prozessbevollmchtigte bereits nachmittag april brovorsteherin frau angewiesen landgericht kln adressierende berufungs schrift fertigen unterschrift vorzulegen april berufungsschrift vormittag vorgelegten unterschriftenmappe befunden prozessbevollmchtigte allerdings erst kurz unterzeichnung schriftsatzes bemerkt irrtmlich unzustndige oberlandesgericht kln adressiert worden sei bemerken fehlers frau mndlich weisung erteilt oberlandesgericht gerichteten schriftsatz schreddern neu erstellenden landgericht kln gerichteten schriftsatz unterschrift vorzulegen sodann landgericht per fax bermitteln sei neuer zutreffend landgericht gerichteter schriftsatz erstellt unterschrieben worden ansonsten zuverlssigen frau sei jedoch versehentlich oberlandesgericht kln adressierte schriftsatz oberlandesgericht gefaxt worden beigefgten sendebericht april uhr ergebe korrekt landgericht adressierten april unterschriebenen berufungsschriftsatz frau eben falls versehentlich vernichtet beschluss juni berufungsgericht wiedereinsetzungsantrag zurckgewiesen berufung klger wegen versumung einlegungsfrist unzulssig verworfen dagegen wenden klger rechtsbeschwerde ii form fristgerecht eingelegte rechtsbeschwerde abs satz nr abs satz abs satz zpo statthaft zulssig weder sache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordern abs zpo trgt landgericht gegebene begrndung zurckweisung klgern gestellten wiedereinsetzungsantrags entscheidung landgerichts stellt jedoch grnden richtig dar rechtsbeschwerde erfolg abs zpo zutreffend landgericht angenommen april per telefax eingegangene berufungsschrift klger april frist einlegung berufung gewahrt urteil amtsgerichts berufung angefochten prozessbevollmchtigten klger montag mrz zugestellt worden endete berufungseinlegungsfrist zpo gem abs bgb dienstag april tag zuvor feiertag ostermontag wertung nimmt rechtsbeschwerde mai beim landgericht eingegangene wiedereinsetzungsgesuch klger landgericht allerdings lediglich ergebnis recht zurckgewiesen landgericht entscheidung begrndet abs zpo klgern zurechenbare verschulden satz zpo prozessbevollmchtigten bezglich versumung berufungseinlegungsfrist darin sehen sei anwaltskanzlei wirksame ausgangskontrolle fristwahrender schriftstze eingerichtet sei wiedereinsetzungsgesuch sei dargelegt worden kanzlei anweisung angestellten bestehe notierte frist fristenkalender erst streichen bermittlung per telefax anhand sendeprotokolls berprft worden sei bermittlung vollstndig richtigen empfnger erfolgt sei begrndung rechtsbeschwerde zurecht geltend macht zurckweisung wiedereinsetzungsgesuchs bereits deshalb gesttzt weder dargetan ersichtlich warum funktionierende ausgangskontrolle vorliegenden fall irrtmliche versendung berufungsschrift unzustndige oberlandesgericht kln verhindert fristwahrende bermittlung zustndige landgericht gewhrleistet htte ausgangskontrolle versehentlich fr berufung unzustndige oberlandesgericht gerichteten berufungsschrift htte vorliegend erbracht schriftsatz innerhalb offener frist april uhr eben gericht oberlandesgericht kln gefaxt worden adressierung bermittelt zurckweisung wiedereinsetzungsgesuchs erweist indes grnden richtig abs zpo vortrag wiedereinsetzungsgesuch eidesstattliche versicherung brovorsteherin kanzlei prozessbevollmchtigten klger frau unterlegt prozessbe vollmchtigte klger kurz nachdem bemerkt flschlich oberlandesgericht adressierten schriftsatz unterschrieben frau vormittag april mndlich angewiesen oberlandesgericht gerichteten schriftsatz schreddern neue zustndige landgericht adressierte berufungsschrift fertigen unterschrift vorzulegen landgericht per fax versenden sei korrekt landgericht adressierter schriftsatz vorgelegt unterschrieben worden allerdings frau sodann versehentlich schriftsatz vernichtet oberlandesgericht adressierten schriftsatz nachmittag april dorthin gefaxt geschilderten geschehen trifft prozessbevollmchtigte klger ber abs zpo zuzurechnendes verschulden versumung frist einlegung berufung einzelanweisung prozessbevollmchtigten geeignet fristgerechte versendung zustndige landgericht gewhrleisten einzelanweisung rechtsanwalts mndlich erteilt mssen ausreichende vorkehrungen dagegen getroffen erledigung vergessenheit gert hierzu gengt meist klare przise anweisung erledigung sofort vorzunehmen bgh beschlsse juni xii zb njw rr rn februar xii zb famrz rn jeweils mwn daran fehlt klger wiedereinsetzungsgesuch weder vorgetragen glaubhaft gemacht prozessbevollmchtigte frau ange wiesen oberlandesgericht gerichteten schriftsatz sofort vernichten landgericht gerichteten schriftsatz unterschrift sofort dorthin bermitteln ausfhrungen wiedereinsetzungsgesuch beschrnken vielmehr schilderung frau sei vormittag april angewiesen worden oberlandesgericht gerichteten schriftsatz schreddern landgericht gerichteten schriftsatz versenden gerade unzustndige gericht adressierte unterschriebene berufungsschrift vorlag gefahr spteren verwechslung schriftstcke gegeben htte anweisung zusatz versehen mssen auftrag sofort auszufhren fristversumung beruht verschulden prozessbevollmchtigten klger ausgeschlossen frau erst uhr ttig geworden ordnungsgemer anweisung gedchtnis geblieben wre schriftsatz vernichten schriftsatz versenden dr milger dr achilles dr fetzer dr schneider kosziol vorinstanzen ag kln entscheidung lg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen februar strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fllen davon fllen tateinheit unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt sachrge gesttzte revision angeklagten strafausspruch erfolg brigen unbegrndet abs stpo schuldspruch angefochtenen urteils liegen neun zeit dezember dezember sowie sechs februar mrz begangene taten zugrunde fr einzelstrafen neun monaten jahr neun monaten verhngt wurden hchsten einzelstrafen jeweils jahr neun monaten betrafen tat nr urteilsgrnde begangen september tat nr urteilsgrnde begangen mrz februar rechtskrftig seit mrz angeklagten strafbefehl ergangen geldstrafe tagesstzen je dm festgesetzt wurde zeitpunkt hauptverhandlung vollstndig bezahlt landgericht gesamtfreiheitsstrafe einzelfreiheitsstrafen gebildet geldstrafe sowie weitere strafbefehl april festgesetzte ebenfalls vollstndig bezahlte geldstrafe fr mrz begangene tat abs satz stgb gesondert bestehen lassen bildung je gesamtfreiheitsstrafe fr bzw erla strafbefehls februar begangenen taten deshalb abgesehen rechtsfehlerhaft landgericht htte unabhngig frage einbeziehung geldstrafe strafbefehl gesamtstrafe jeweils gesamtfreiheitsstrafe fr taten fr taten urteilsgrnde festzusetzen gehabt zsurwirkung strafbefehls februar deshalb entfallen mglichkeit abs satz stgb gebrauch gemacht vgl bghst bghst bghr stgb zsurwirkung bgh nstz rr angeklagte fehlerhafte bildung gesamtfreiheitsstrafe statt zwei gesamtfreiheitsstrafen fr abgeurteilten taten beschwert deren denkbare hhen verhngten gesamtstrafe strafaussetzung bewhrung ermglicht htten demgem gesamtstrafe aufzuheben senat hebt rechtsfehlerfrei bemessenen einzelstrafen neuen tatrichter gelegenheit geben einzelstrafen hinblick neu bildenden gesamtstrafen deren summe drei jahre bersteigen darf vgl kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn festzusetzen aufhebung strafausspruch zugrundeliegenden feststellungen bedarf hingegen knnen bestehen bleiben ergnzende feststellungen bleiben mglich rissing van saan detter otten bode elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts ziffer antrag anhrung beschwerdefhrer dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main august verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen revision angeklagten vorge nannte urteil soweit betrifft feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels angeklagten strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagte wegen untreue fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt angeklagten wegen beihilfe untreue fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt auerdem rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung festgestellt urteil richten revisionen angeklagten jeweils verfahrensrgen sachbeschwerde rechtsmittel angeklagten geklagten erfolg revision fhrt dagegen aufhebung urteils soweit be trifft feststellungen landgerichts angeklagte sekretariatskraft lung ag angestellt abteizur prfung freigabe rechnungen externer dienstleister befugt berechtigt vertrge fr ag abzuschlieen schloss gleichwohl damaligen lebensgefhrten angeklagten sellschafter geschftsfhrer alleinge gmbh herstellung werbefilmen betrieb eigenen sowie erfundenen fremden namen fr ag unterzeichnete vertrge ab danach liefern angeklagte gmbh filme fr bordfernsehen herstellen reichte fr unternehmen hiernach rechnungen angeklagte bezahlung freigab juni juli wurden rechnungen ber rund zwei millionen euro gmbh bezahlt sowie weitere einge reicht mehr beglichen wurden angeklagte hielt fr mglich grunde liegen vertrge wirksam ebenso hielt fr mglich wirksam leistung verpflichtet ua forschte jedoch zweifel wirksamkeit vertrge endgltig geklrt wurden gmbh erzielte fr ag durchgefhrten auftrge geringeren reingewinn zuvor filmproduktionen fr auftraggeber erzielt worden geldeingnge wurden ordnungsgem verbucht versteuert angeklagte spiegelte angeklagten dele wirksame auftrge han ag handelte absicht unternehmen lebensgefhrten frdern erhielt zahlungen insgesamt euro angeklagten ii revision angeklagten unbegrndet sinne abs stpo verurteilung wegen untreue rechtsfehlerfrei insbesondere ag nachteil sinne abs stgb zugefgt filme datentrgern bergeben wurden einlassung schrank bro verwahrt ua standen ag danach fr bordbetrieb verfgung rechtsmittel angeklagten sachrge erfolg urteilsgrnde verurtei begrndet lung wegen beihilfe untreue gem stgb tragen landgericht feststellungen getroffen vorstellung angeklagte verwendung aufwndig produzierten filme reicht urteilsgrnden fr mglich hielt kauf nahm geldforderungen ag htten manipulierte vertrge grunde gelegen bedingte gehilfenvorsatz pflichtwidrigen handlung haupttterin aufgezeigt vorsatz smtliche merkmale untreuetatbestands beziehen verursachung nachteils sinne abs stgb fr geschdigte umfassen dabei handelt selbstndiges tatbestandsmerkmal strafgerichte pflichtwidrigkeit handelns verschleifen drfen vgl bverfg beschluss juni bvr bverfge sicht angeklagten unbeschadet zuneh mender zweifel wirksamkeit vertrge angeklagten getuscht sah htte nachteil vorgelegen geldzahlungen fr ag verfgbare wert rechnungsbetrge entsprechende werkleistung gegenberstand urteilsgrnden jedoch gesamtzusammenhang entnehmen angeklagte fehlenden mglichkeit verwendung aufwndig hergestellten filme ag wusste jedenfalls ernsthaft fr mglich hielt billigend kauf nahm geschftsbetrieb geklagten gmbh streben danach mglichst gute filme herzustellen sprechen annahme geldzahlungen htten wertmig entsprechenden werkleistungen gmbh gegenbergestanden angeklagte gewusst gebilligt angeklagte beanstandet recht rgen verfahren protokoll hauptverhandlung belegten vorbringen beschwerdefhrers verlesung klagesatzes sacheinlassung abgeben umfangreiches maschinenschriftlich erstelltes manuskript verlesen anlagen beigefgt verlesung wurde vorsitzenden insgesamt untersagt teil vernehmung anzusehen sei prozessleitende verfgung wurde beanstandung verteidigung strafkammer besttigt daraufhin sah angeklagte zunchst abgabe lassung ab uerte spter dokumentierten uerungen sache einzelne passagen text protokoll eingereichten schriftstcks wurden lauf hauptverhandlung gericht verlesen anlagen manuskript wurden urkunden selbstleseverfahren eingefhrt zurckweisung sacheinlassung verlesung manuskripts angeklagten rechtsfehlerhaft erfolgt gem abs satz stpo vernehmung angeklagten sache magabe abs stpo mndlichen bericht mndliche befragung diesbezgliche antworten verlesung schriftlichen erklrung gericht wrde verfahrensweise entsprechen angeklagten gestattet mndliche uerung verwendung notizen manuskripts abzugeben vgl lr becker stpo aufl rn ssw franke stpo rn sk frister stpo aufl rn meyer goner schmitt stpo aufl rn radtke hohmann kelnhofer stpo rn kk schneider stpo aufl rn senat entgegen ansicht generalbundesanwalts ausschlieen urteil rechtsfehler beruht ausfhrungen angeklagten manuskript betreffen inne re tatseite hinblick einzelheiten aufwndigen produktion ablieferung filme sicht vertragsgeme leistungen landgericht errtert htte einlassung entgegengenommen wre gehalten wesentlichen aspekten inneren tatseite auseinanderzusetzen fischer appl eschelbach schmitt ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle april verfahren hinsichtlich fall ii urteilsgrnde abs stpo eingestellt kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten fallen insofern staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahingehend gendert angeklagte vergewaltigung tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindern zwei fllen vergewaltigung bedrohung schuldig gehende revision unbegrndet verworfen angeklagte verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde verfahren fall ii generalbundesanwalt antragsschrift august angefhrten grnden abs stpo einzustellen daraus ergibt beschlussformel ersichtliche nderung schuldspruchs gehende revision angeklagten offensichtlich unbegrndet abs stpo gesamtstrafenausspruch bestehen bleiben angeklagten wurden fr verfahrenseinstellung betroffenen taten drei freiheitsstrafen jeweils jahr neun monaten sowie weitere freiheitsstrafe sechs monaten verhngt senat vermag auszuschlieen entfallen fr fall ii verhngten strafe landgericht bestimmung milderen gesamtfreiheitsstrafe bewogen htte ernemann roggenbuck bender franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet november kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr herrmann wstmann richterin harsdorf gebhardt fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts wiesbaden februar aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts wiesbaden juli zurckgewiesen beklagte kosten rechtsmittelzge tragen rechts wegen tatbestand klgerin beteiligte jahre sogenannten schenkbrse hnlich senatsurteil mrz iii zr njw beschrieben organisiert juni bergab geberposition stehend beklagten chartliste empfngerposition eingetragen betrag vorliegenden klage verlangt rckerstattung zuwendung beklagte darauf berufen mutter empfngerin leistung sei eintragung chartliste sei wissen vorgenommen worden geld bitten mutter entgegengenommen wegen gefhrten insolvenzverfahrens erscheinung treten amtsgericht beklagten antragsgem zahlung klgerin verurteilt berufung beklagten landgericht klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin forderung entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt wiederherstellung amtsge richtlichen urteils beklagte ungerechtfertigter bereicherung abs satz alt bgb leistungskondiktion rckgewhr geleisteten schenkung klgerin verpflichtet beklagte etwa mutter empfnger klgerin erbrachten leistung fr ermittlung leistungsempfngers kommt erster linie zuwendung gegebene zweckbestimmung zunchst darauf zweck beteiligten ausdruck gekommenen willen verfolgt stimmen vorstellungen beteiligten berein gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs objektive betrachtungsweise sicht zuwendungsempfngers geboten kommt darauf vernnftige person lage empfngers zuwendung treu glauben rcksicht verkehrssitte verstehen durfte senatsurteil oktober iii zr njw beide vorinstanzen beachtung grundstze revisionsrechtlich angreifbarer tatrichterlicher wrdigung empfngereigenschaft beklagten bejaht einrumt zumindest bekannt mutter veranstaltung juni auen empfngerin erscheinung treten jeweiligen geber darunter klgerin beklagten denjenigen angesehen beschenken wollten ergab objektiv chartliste unabhngig davon beklagten bekannt objektiver betrachtungsweise daher beklagten vorstehend wiedergegebenen grundstzen klar geldbetrge zweckbestimmung zunchst zuflieen sollten wobei unerheblich spter verwendete insbesondere mutter weiterleitete revisionserwiderung angesprochenen insolvenzrechtlichen fragen kommt angesichts objektiven sachlage weiteren revisionserwiderung zusammenhang erhobenen verfahrensrgen senat geprft fr durchgreifend erachtet nheren begrndung abgesehen zpo zuwendung wegen sittenwidrigkeit bgb nichtig schenkkreisen handelt schneeballsystem darauf angelegt ersten mitglieder meist sicheren gewinn erzielen whrend groe masse spteren teilnehmer einsatz verlieren angesichts vervielfltigungsfaktors absehbarer zeit neuen mitglieder mehr geworben knnen verstt rechtsprechung allgemein anerkannt guten sitten vgl insbesondere senatsurteile november iii zr njw rn mrz iii zr njw rn jeweils versto guten sitten fllt sowohl klgerin leistenden beklagten empfnger last verkennt rechtlichen ansatzpunkt her berufungsge richt meint jedoch hierauf gesttzte bereicherungsanspruch scheitere satz bgb darin vermag senat folgen senat vielmehr erlass rede stehenden berufungsurteils entschieden kondiktionssperre satz bgb bereicherungsansprchen entfllt initiatoren schenkkreises richten allgemein zuwendungen rahmen derartiger kreise einzelfallbezogene prfung geschftsgewandtheit erfahrenheit betroffenen gebers empfngers ankommt senatsurteil mrz aao rn grundsatz voller wrdigung gegenteiligen argumentation landgerichts revisionserwiderung festzuhalten generelle rckforderbarkeit geleisteten zuwendungen einschtzung senats generalprventive funktion geeignet sozialschdlichen treiben entgegenzuwirken beklagte darauf berufen bereicherung weggefallen sei empfangenen zuwendungen mutter weitergeleitet vielmehr gilt insoweit abs bgb wonach empfnger bereits empfang leistung verschrft haftet annahme leistung gesetzliches verbot guten sitten verstt haftungsverschrfung gem abs bgb setzt bewusstsein empfngers rechts sittenwidrigkeit voraus mnchkommbgb lieb aufl rn fn bewusstsein beide vorinstanzen beklagten rechtsfehlerfreier tatrichterlicher wrdigung festgestellt beklagten entweder positiv bekannt schenkkreis sittenwidriges schneeballsystem gehandelt erkenntnis weise verschlossen treu glauben verwehrt nunmehr fehlendes bewusstsein berufen zusammenhang erhobenen verfahrensrgen beklagten senat geprft fr durchgreifend erachtet zpo beklagte alledem recht rckzahlung klgerin verurteilt worden verurteilende erkenntnis amtsgerichts aufhebung klageabweisenden berufungsurteils wiederherzustellen schlick wurm wstmann herrmann harsdorf gebhardt vorinstanzen ag wiesbaden entscheidung lg wiesbaden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet dezember heinzelmann justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bgb abs satz nr satz abs vertrag unternehmer lieferung errichtung ausbauhauses teilzahlungen verpflichtet werkvertrag anschluss bgh urteil mrz vii zr bghz verbraucher vertrag weder abs nr abs bgb ratenlieferungsvertrge satz abs abs abs bgb teilzahlungsgeschfte widerrufen bgh urteil dezember vii zr olg koblenz lg koblenz vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr dressler richter hausmann dr kuffer prof dr kniffka bauner fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin fordert beklagten vertrag ber lieferung errichtung ausbauhauses widerrufen ersparte aufwendungen verminderte vergtung klgerin stellt ausbauhuser her parteien schlossen november weitgehend vorformulierten vertrag ber lieferung errichtung ausbauhauses weiterer leistungen gesamtpreis klgerin schuldete beklagten neben bestimmten planerischen leistungen lieferung errichtung sog hauses rohbau einschlielich dach dacheindeckung fubodenauf bau einbau auentren fenster treppen sowie bestimmte installationsleistungen umfasste preis drei raten zahlen nmlich tage absendung auftragsbesttigung fertigstellung rohbaus auflegung dachpfannen einbau fenster hauseingangstr sowie fertigstellung beauftragten leistung hausbergabe wurde rcktrittsrecht beklagten fr fall vereinbart eigentum vorgesehenen grundstck erwerbern preis pro qm erworben november erklrten beklagten gegenber klgerin schriftlich rcktritt vertrag schreiben dezember widerriefen vertragsschluss gerichtete erklrung klgerin grundlage kalkulation abzug ersparter aufwendungen vergtung hhe geltend gemacht landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin zahlungsanspruch entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht entscheidung baur abgedruckt fhrt vertrag sei beklagten erklrten widerruf gegenstandslos geworden beklagten stehe widerrufsrecht sowohl abs nr bgb abs bgb vertrag lieferung mehrerer zusammengehrig verkaufter sachen teilleistungen gegenstand gehabt errichtung ausbauhauses notwendigen bauteile seien abgrenzbare einzelteile geschuldet wegen klgerin neben lieferverpflichtung bernommenen errichtungsverpflichtung wesentliche rechtsnatur fertighausvertrages prgende merkmal darstelle handele werkvertrag grundlage lieferung sache sinne abs satz nr bgb knne werkvertrag gem abs bgb werkvertrge teilzahlungsgeschfte knnten erscheine ausgeschlossen bgb kaufvertrge anzuwenden wortlaut erfordere anwendbarkeit abs satz nr bgb werkvertrge knne hinweis gesetzeszweck verbraucher bereilten vertraglichen bindung schtzen verneint vertrag sei zugleich teilzahlungsgeschft sinne bgb gem abs satz bgb sei vermuten aufschub flligkeit entgeltlich sei vorbringen klgerin sei davon auszugehen teilzahlungsbasis leiste ii hlt rechtlichen nachprfung stand beklagten berechtigt abschluss vertrags ber lieferung errichtung ausbauhauses gerichtete willenserklrung widerrufen widerrufsrecht beklagten gem abs satz nr abs bgb gegeben vorschrift abs satz nr bgb findet werkvertrge denen vergtung teilbetrgen entrichten grundstzlich anwendung aa rechtsfehlerfrei geht berufungsgericht davon parteien werkvertrag geschlossen vertrag ber lieferung errichtung geschuldeten ausbauhauses vertrag ber errichtung fertighauses vgl bgh urteile mrz vii zr bghz november vii zr baur zfbr rechtlich werkvertrag sinne bgb qualifizieren fr rechtliche beurteilung klgerin erbringenden leistungen kommt darauf umfang beklagten vertrag hinsichtlich erstellung fundamentplatte innenausbaus eigenleistungen erbringen entgegen ansicht beklagten ebenfalls bedeutung montage bauteile insgesamt wenig zeit beanspruchte entscheidend fr rechtliche einordnung vertrages vertrag pflicht eigentumsbertragung montierender einzelteile herstellungspflicht vordergrund steht vgl bgh urteile mrz vii zr bghz april vii zr baur zfbr inhalt vertrags stellt errichtung ausbauhauses fr rechtsbeziehungen parteien wesentliche vertragspflicht dar vertraglicher zweck fr rechtliche zuordnung grenzfllen bedeutsam bgh urteil januar vii zr bghz dauerhafte ortsfeste herstellung wohnhauses klgerin schuldete beklagten neben bestimmten planerischen leistungen lieferung errichtung sog hauses rohbau einschlielich dach dacheindeckung fubodenaufbau einbau auentren fenster treppen sowie bestimmte installationsleistungen umfasste klgerin neben lieferung regel serienmig vorgefertigten bauteile errichtung ausbauhauses verpflichtet hinsichtlich bauweise verwendeten baustoffe bestimmten technischen anforderungen gengen annahme kaufvertrags nahelegenden verpflichtung eigentum besitz einzelteilen beklagten bertragen fehlt interesse beklagten bereignung vorgefertigten bauteile erstellung funktionsfhigen ausbau geeigneten wohngebudes gerichtet lieferung herstellung erforderlichen bauteile tritt fall verpflichtung erstellung ausbauhauses eigentlichen vertragsziel zurck beurteilung ndert entscheidung senats april vii zr baur zfbr verpflichtung standardisiertes serienmig ausgestattetes mobilheim liefern erwerber errichtende fundamente stellen kaufvertragsrecht beurteilt wurde hinblick serienmige herstellung mobilheime stand warenumsatz prgende verpflichtung bertragung eigentum besitz vordergrund verpflichtung montage wesentlichen darin bestand mobilheim erwerber errichtenden fundamente aufzusetzen kam gewicht annahme werkvertrags rechtfertigte vgl bgh aao bb vorschrift abs satz nr bgb werkvertrge denen vergtung teilbetrgen entrichten weder direkt entsprechend anwendbar abs satz nr bgb setzt wortlaut verkauf mehrerer zusammengehrender sachen voraus teilleistungen geliefert entgegen auffassung berufungsgerichts schuldete klgerin abgrenzbare einzelteile daher lieferung teilleistungen errichtung hauses einsatz gelieferten materialien verpflichtet liegen flle denen verkufer baustze liefern denen kufer wohnhaus errichtet vgl bgh urteil november viii zr bghz entstehungsgeschichte abs satz nr bgb ergibt vorschrift werkvertrge anwendbar abs satz nr bgb regelung nr verbrkrg vorschrift nr abzg nachgebildet inhaltliche nderung brgerliche gesetzbuch bernommen worden vgl btdrucks aufnahme bisher verbraucherkreditgesetz enthaltenen regelungen dient gesetzesbegrndung integration verschiedenen nebengesetzen enthaltenen verbraucherschutzvorschrif ten gewhrleisten zivilrechtliche verbraucherrecht grundprinzipien brgerlichen gesetzbuchs ausgerichtet bt drucks inhaltliche nderung gegenber bisher geltenden rechtslage dagegen beabsichtigt vgl bt drucks aao verbrkrg wiederum gewhrleistet bestehende verbraucherschutz form kufer eingerumten widerrufsrechts abzg beibehalten vgl bt drucks abzg dahin ausgelegt worden werkvertrge ber fertighuser anzuwenden denen entgelt teilbetrgen leisten vgl bgh urteile november vii zr baur zfbr mrz vii zr bghz anhaltspunkte dafr aufnahme regelung verbraucherkreditgesetz schutz verbrauchers werkvertrge erstreckt lassen weder wortlaut gesetzesbegrndung entnehmen entsprechende anwendung abs bgb werkvertrge kommt betracht dagegen spricht bereits abs satz bgb einzelnen bezeichnete vertragsarten aufgefhrt vgl staudinger kessal wulf rn analoge anwendung abs satz nr bgb gerechtfertigt zweck vorschrift entsprechendes schutzinteresse verbrauchers vorhanden sei bundesgerichtshof analoge anwendung abs satz nr bgb vertrge ber dienstleistungen laufenden zahlungsverpflichtungen begrndung abgelehnt gesetzgeber bgb vorgngerregelungen verbrkrg abzg gerade allgemei nen rechtsgrundsatz aufgestellt verbraucher langfristigen vertrgen laufenden zahlungsverpflichtungen fall widerrufsrecht zustehe vgl bgh urteil mrz zr njw nachw gilt fr analoge anwendung werkvertrge beklagten ferner gem satz abs abs abs bgb berechtigt vertragsschluss gerichtete willenserklrung widerrufen parteien geschlossenen vertrag handelt teilzahlungsgeschft sinne abs bgb teilzahlungsgeschfte legaldefinition abs bgb vertrge lieferung bestimmten sache erbringung bestimmten leistung teilzahlungen gegenstand annahme teilzahlungsgeschfts setzt voraus flligkeit verbraucher geschuldeten zahlung gegenber gesetzlichen flligkeitszeitpunkt zahlung entgelts hinausgeschoben verbraucher zahlung vereinbarten preises erleichtern vgl staudinger kessal wulf rn mnchkomm bgb habersack aufl rn erman saenger bgb aufl rn blow verbraucherkreditrecht aufl rn parteien vereinbarung vergtung drei teilbetrgen entrichten voraus bzw abschlagszahlungen vereinbart hierdurch abs bgb abnahme eintretende flligkeit anspruchs schlusszahlung hinausgeschoben iii danach urteil bestand aufzuheben berufungsgericht zurckzuverweisen standpunkt folgerichtig weiteren rechtsfragen bisher stellung genommen insbesondere voraussetzungen vereinbarten rcktrittrechts hhe geltend gemachten vergtung bercksichtigung nr allgemeinen vertragsbedingungen enthaltenen schadensersatzpauschalierung fr berechnung vergtungsanspruchs satz bgb bedeutung knnte senat weist urteil mrz vii zr baur zfbr insoweit erhalten parteien gelegenheit ergnzendem vortrag hinblick revisionserwiderung erhobenen rgen dressler hausmann kniffka kuffer bauner vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zr juli rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr neddenboeger dr botur beschlossen antrag beklagten beiordnung notanwalts abgelehnt beschwerde beklagten nichtzulassung revision beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen september kosten verworfen beschwerdewert grnde parteien geschiedene eheleute klgerin beklagten freigabe erlses zwangsversteigerung gemeinsamen immobilie anspruch genommen landgericht klage stattgegeben dagegen gerichtete berufung beklagten oberlandesgericht beschluss abs zpo zurckgewiesen beklagte hiergegen nichtzulassungsbeschwerde eingelegt beantragt fr durchfhrung beschwerdeverfahrens notanwalt beizuordnen nachdem bisheriger prozessbevollmchtigter mandat niedergelegt danach zahlreiche weitere beim bundesgerichtshof zugelassene rechtsanwlte vorbringen beklagten verschiedenen begrndungen bernahme mandats abgelehnt antrag beiordnung notanwalts begrndet zpo partei rechtsanwalt beigeordnet vertretung bereiten rechtsanwalt findet rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint vorliegenden fall dahinstehen beklagte hinreichend substantiiert dargetan nachgewiesen mandatsniederlegung bisherigen prozessbevollmchtigten zumutbaren anstrengungen unternommen neuen vertretungsbereiten rechtsanwalt finden jedenfalls rechtsverfolgung aussichtslos aussichtslosigkeit immer gegeben gnstiges ergebnis beabsichtigten rechtsverfolgung anwaltlicher beratung ganz offenbar erreicht senatsbeschluss juli ivb zb famrz fall zugelassener beklagten rechtsverfolgung beigeordneter rechtsanwalt wre lage nichtzulassungsbeschwerde hinblick darlegung zulassungsgrnden gem abs satz zpo erfolgreich begrnden ersichtlich rechtssache ber streit parteien hinausgehende grundstzliche bedeutung htte streitentscheidung revisionsgericht fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich wre weitergehenden begrndung entscheidung insoweit entsprechend abs satz zpo abgesehen vgl bgh beschluss dezember xi zr juris rn nichtzulassungsbeschwerde kosten beklagten unzulssig verwerfen innerhalb vorsitzenden zuletzt februar abs abs satz zpo verlngerten frist beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt begrndet worden dose schilling nedden boeger gnter botur vorinstanzen lg mnchen ii entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja resistograph markeng abs fr primr ausland ausgerichtete internetseite zulssiger weise metatag gesetzt bessere erreichbarkeit internetseite inland begrndet mageblicher gesichtspunkt fr annahme relevanten inlandsbezugs markenbenutzung dabei betreiber internetseite zumutbarer weise beeinflussbaren umstand handelt bgh urteil november zr olg karlsruhe lg mannheim ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff prof dr koch feddersen fr recht erkannt revision urteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat mai kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger inhaber beim deutschen patent markenamt juni eingetragenen wortmarke de resistograph schutz beansprucht fr apparate instrumente fr materialuntersuchung insbesondere messund prfgerte erfassung auswertung eindringwiderstands material eindringenden sonde insbesondere bohrwiderstands bohrsonde vorzugsweise bumen holz holzwerkstoffen erzeugnissen holz soweit klasse enthalten durchfhrung materialuntersuchungen insbesondere erfassung auswertung eindringwiderstands material eindringenden sonde insbesondere bohrwiderstands bohrsonde vorzugsweise bumen holz holzwerkstoffen erzeugnissen holz soweit klasse enthalten klger vorgetragen biete seit bohrwiderstandsmessun gen seit bohrwiderstandsmessgerte klagemarke erziele jeweils sechsstelligen jahresumsatz beklagten deren geschftsfhrer beklagte vertreiben beklagten hergestellte bohrwiderstandsmessgerte holzdiagnose nachdem klger beklagte beklagte zunchst zusammengearbeitet kam landgericht mannheim aktenzeichen ersten kennzeichenrechtsstreit beklagten gaben damalige beklagte prozess folgende unterlassungserklrung ab beklagten verpflichten unterlassen geschftlichen verkehr bohrwiderstandsmessgerten bezeichnungen resistograph resistograph anzubringen bezeichnungen bohrwiderstandsmessgerte anzubieten verkehr bringen genannten zwecken besitzen bezeichnungen geschftspapieren werbung benutzen fr fall zuwiderhandlung verpflichtungen gem ziffer verpflichten beklagten zahlung vertragsstrafe hhe dm klger weiteren auseinandersetzung gaben beklagten juli unterlassungserklrungen folgendem inhalt ab beklagte bzw beklagte verpflichten gegenber klger unterlassen geschftlichen verkehr bohrwiderstandsmessgerten zubehr fr bohrwiderstandsmessgerte marke resistograph benutzen insbesondere marke bohrwiderstandsmessgerten zubehr fr aufmachung verpackung anzubringen marke bohrwiderstandsmessgerte zubehr fr anzubieten verkehr bringen zweck besitzen marke bohrwiderstandsmessgerte auszufhren marke geschftsverkehr werbung fr bohrwiderstandsmessgerte zubehr fr benutzen wobei verpflichtung unterlassung lnder regionen bezieht denen marke rechtskraft steht fr fall schuldhaften zuwiderhandlung ausschluss fortsetzungszusammenhangs verpflichtung gem ziffer zustndigen gerichtsbarkeit berprfende vertragsstrafe klger zahlen beklagten vertriebenen bohrwiderstandsmessgerte internetseite www stellt beworben com nachfolgend darge betreiberin ber internetseite zugnglichen onlineshops inc sitz usa tochtergesellschaft beklagten internetseite www com beklagte startseite head office impressum ansprechpartner benannt klger sieht bewerbung bohrwiderstandsmessgerte beklagten internetseite www com versto un terlassungserklrungen sowie verletzung rechte marke resistograph beklagten geltend gemacht hinblick domainnamen verwendung englischen sprache preisangaben onlineshop ausschlielich us dollar fehle inlandsbezug werbung fr gerte ber internetseite www com landgericht klage berwiegend stattgegeben beklagten androhung gesetzlicher ordnungsmittel verboten geschftlichen verkehr bundesrepublik deutschland bohrwiderstandsmessgerte bezeichnungen resistograph resistograph anzubieten verkehr bringen einzufhren bezeichnungen geschftspapieren werbung zusammenhang angebot inverkehrbringen einfuhr bohrwiderstandsmessgerten bundesrepublik deutschland benutzen insbesondere folgt geschieht beklagten auskunft verurteilt verpflichtung schadensersatz festgestellt darber hinaus festgestellt beklagten unterlassungserklrung juli sowie beklagten unterlassungserklrung juli verstoen berufungsinstanz klger gerichtlichen hinweis hinblick unterlassungserklrungen genderte zahlungs feststellungsantrge gestellt berufungsgericht urteil landgerichts unterlassungs auskunftsausspruch besttigt feststellung schadensersatzpflicht beklagten verwirkte vertragsstrafen bersteigenden schaden beschrnkt zahlungsantrgen fr vertragsstrafen abweisung entsprechenden feststellungsantrge stattgegeben olg karlsruhe urteil mai juris urteil richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten deren zurckweisung klgerin beantragt entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen antrag unterlassung verknpften nebenansprche seien wegen verletzung markenrechts klgers begrndet auerdem stehe klger jeweils vertragsstrafe wegen verstoes unterlassungserklrungen juli juli begrndung ausgefhrt unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt beanstandete bezeichnung bohrwiderstandsmessgerten resistograph be grnde verwechslungsgefahr klagemarke zusammensetzung beiden bestandteile resist graph deutschen sprache dahin unbekannten kunstwort sei originell rechtfertige annahme hause bestehenden zumindest durchschnittlichen kennzeichnungskraft klagemarke zusammengesetzten zeichen beklagten nehme resistograph selbstndig kennzeichnende stellung angesichts bestehender hochgradiger zeichenhnlichkeit identitt bezeichneten durchschnittlicher kennzeichnungskraft klagemarke bestehe wrdigung relevanten umstnde verwechslungsgefahr beanstandeten zeichenbenutzung fehle erforderliche wirtschaftlich relevante inlandsbezug richte beanstandete internetseite vorrangig markt auerhalb deutschlands wirke wirtschaftlich relevanter weise inland hinein sei aufruf seite www com englischsprachige interessenten deutschland betracht ziehen zudem aufgrund verwendung wortes resistograph metatag eingabe entsprechenden suchbegriffs seite com suchtreffer angezeigt seite fnden deutliche hinweise marktprsenz beklagten deutschland jedenfalls gesamtheit wirtschaftlich relevanten inlandsbezug begrndeten verhalten inc sei beklagten zuzurechnen beklagte hafte fr inc jedenfalls deshalb geschftsfhrer treffende garantenpflicht verletzt verletzung klagemarke folgten ansprche zahlung vertragsstrafen unterlassungsvertrge seien wirksam zustande gekommen schadensersatzpflicht beklagten knne allerdings insoweit festgestellt schaden ber verwirkten vertragsstrafen hinausgehe beurteilung gerichtete revision beklagten ergebnis erfolg unterlassungsantrag ausreichend bestimmt begrndet gestaltung beanstandeten internetseite gebotenen gesamtabwgung erforderlichen inlandsbezug aufweist verurteilung unterlassungsantrag bestand bleibt revision hinblick darauf bezogene verurteilung auskunft nebst rechnungslegung schadensersatzfeststellung sowie verurteilung zahlung vertragstrafen ebenfalls erfolg revision unbeschrnkt zulssig entscheidungssatz berufungsurteils enthlt beschrnkung revisionszulassung rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt eingrenzung zulassung revision entscheidungsgrnden ergeben grundsatz rechtsmittelklarheit mssen parteien allerdings zweifelsfrei erkennen knnen rechtsmittel fr betracht kommt voraussetzungen zulssig bloe angabe grundes fr zulassung revision reicht beschrnkten zulassung rechtsmittels auszugehen bgh urteil juli zr bghz rn mwn fett getrimmt berufungsgericht entscheidungsgrnden ausgefhrt entscheidung hinsichtlich frage ausreichenden inlandsbezugs zeichenbenutzung ber einzelfall hinausreichende bedeutung berufungsgericht lediglich grund fr revisionszulassung angegeben rechtsmittel beschrnken ii ergebnis erfolg rgt revision unterlassungsantrag sei unzulssig hinreichend bestimmt sei abs nr zpo abs nr zpo darf verbotsantrag derart undeutlich gefasst gegenstand umfang entscheidungsbefugnis gerichts abs zpo erkennbar abgegrenzt beklagte deshalb erschpfend verteidigen letztlich entscheidung darber verboten vollstreckungsgericht berlassen bleibt st rspr vgl bgh urteil september zr grur rn wrp sparkassen rot santander rot urteil november zr grur rn wrp context vorliegende unterlassungsantrag verbot gerichtet bundesrepublik deutschland bohrwiderstandsmessgerte bezeichnungen resistograph resistograph anzubieten verkehr bringen einzufhren bezeichnungen geschftspapieren werbung zusammenhang angebot inverkehrbringen einfuhr bohrwiderstandsmessgerten bundesrepublik deutschland benutzen berufungsgericht angenommen unterlassungsantrag fehle erforderliche bestimmtheit lasse erkennen beklagten markenmige benutzung bezeichnungen resistograph resistograph fr bohrwiderstandsmessgerte geschftlichen verkehr inland untersagt solle komme charakteristische konkreten verletzungshandlung zeichennutzung resistograph resistograph fr bohrwiderstandsmessgerte hinreichend ausdruck umstnden zeichen inlndischen geschftlichen verkehr benutzt worden sei msse antrag tenor ausgefhrt bestimmung verhaltens verbot auslse kern unterlassungsgebot jedenfalls umfasst sei anspruchs urteilsbegrndung zurckgegriffen msse mache verbot unbestimmt zumal konkret beanstandete zeichenbenutzung insbesondere antrag einblendung seite auftritts com erlutert beurteilung hlt rechtlicher nachprfung ergebnis stand allerdings wortlaut verallgemeinernd formulierten antrags unbestimmt rtlichen beschrnkung bundesrepublik deutschland gegebenen zusammenhang beanstandung ansicht berufungsgerichts vorrangig ausland ausgerichteten internetseite unklar bleibt beklagten konkret verboten verwendung auslegungsbedrftiger begriffe klageantrag bezeichnung untersagenden handlung jedoch hinnehmbar interesse sachgerechten verurteilung zweckmig sogar geboten ber sinngehalt verwendeten begriffe zweifel besteht reichweite antrag urteil feststeht davon regelfall auszugehen ber bedeutung auslegungsbedrftigen begriffs parteien streit besteht objektive mastbe abgrenzung vorliegen verstndnis begriffs konkrete verletzungshandlung gegebene klagebegrndung zurckgegriffen bgh urteil november zr grur rn wrp rechtsberatung lebensmittelchemiker urteil oktober zr grur rn wrp kreditkontrolle jeweils mwn entgegen ansicht berufungsgerichts kommt charakteristische konkreten verletzungshandlung streitfall allerdings schon allgemein zeichenbenutzung fr bohrwiderstandsmessgerte ausdruck ergibt erst besonderen umstnden ansicht klgers erforderlichen inlandsbezug begrnden kern streits parteien frage fr verletzung deutschland registrierten marke erforderliche wirtschaftlich relevante inlandsbezug markennutzung jedenfalls primr ausland ausgerichteten internetseite bestimmen beklagten beanstandeten ternetauftritt klagemarke inland benutzt fehlen objektive mastbe fr abgrenzung wann derartigen fllen wirtschaftlich relevanter inlandsbezug besteht prfung frage vielmehr einzelfall schwierig vgl bgh urteil oktober zr grur wrp hotel maritime urteil dezember zr grur rn wrp englischsprachige pressemitteilung vgl urteil mrz zr grur rn wrp oscar dafr erforderliche komplexe rechtliche wrdigung erkenntnisverfahren vorbehalten vollstreckungsverfahren verlagert klger inlandsbezug derartigen fllen daher konkret umschreiben gegebenenfalls beispielen unterlegen vgl bgh grur rn sparkassen rot santander rot mwn umschreibung ergibt streitfall insbesondere zusatz verallgemeinernden teil klageantrags angefgt zusatz fhrt einschrnkung obersatz formulierten klagebegehrens stellt auslegungshilfe dar bgh urteil februar zr grur rn wrp tribenuronmethyl khler khler bornkamm uwg aufl rn auslegungshilfe verdeutlicht insbesondere eingeleitete teil antrags streitfall lediglich benutzungsformen wortmarke klger beanstandet gibt jedoch aufschluss fr bestimmung relevanter inlandshandlungen einblendung hinweis verwendung bezeichnung resistograph richtung deutschland entnehmen dahinstehen fall vorliegenden art neben unterlassung wegen verletzungshandlung vertragsstrafe begehrt konkretisierung unterlassungsbegehrens inhalt unterlassungsvertrags abgestellt beide unterlassungsvertrge verhalten streitfall bestimmenden merkmalen inlandsbezugs verbotenen benutzungshandlungen streitfall lsst jedoch wege auslegung heranziehung sachvortrags klgers vollstreckungsfhiger inhalt antrags ermitteln unbestimmte antragsformulierung unschdlich begehrte tatschlichen auslegung heranziehung sachvortrags klgers eindeutig ergibt betreffende tatschliche gestaltung parteien frage gestellt streit parteien ausschlielich rechtliche qualifizierung angegriffenen verhaltensweise beschrnkt bgh urteil juni zr grur verbraucherservice urteil april zr grur rn wrp erinnerungswerbung internet urteil mrz zr grur rn wrp konsumgetreide fr erforderlichen inlandsbezug klageantrags mageblichen merkmale lassen klgervortrag streitfall ausreichender bestimmtheit entnehmen klger verletzungsform gestaltung www com aufrufbaren internetseite beanstandet insbesondere anlagen ergibt internetseite rubrik company berschrift worldwide network international distribution network erster stelle gekennzeichnet deutschen fahne beklagte manufacturer head office genannt auerdem kontaktinformation deutsche webseite www de verwiesen rubrik upcoming dates deutscher sprache fachmessen fachseminare deutschland baumkontrolle baumpflege hingewiesen wobei rande seite fr produkte bezeichnung resistograph geworben unterlassungsantrag konkret vorgetragene verletzungsform bestimmt erweist hinreichend bestimmt iii ergebnis recht berufungsgericht unterlassungsantrag begrndet angesehen berufungsgericht hochgradige zeichenhnlichkeit identitt bezeichneten durchschnittliche kennzeichnungskraft klagemarke angenommen grundlage verwechslungsgefahr beklagten benutzten zeichen resistograph resistograph system klagemarke resistograph bejaht revision angegriffen lsst rechtsfehler erkennen ungeachtet beschreibender anklnge fhrt zusammensetzung wortbestandteile resist graph wortmarke resistograph deutschen sprache dahin unbekannten kunstwort jedenfalls durchschnittlicher kennzeichnungskraft zeichenbestandteil resistograph prgender bestandteil hinzufgung unternehmensbezeichnung begriffs system zusammengesetzten zeichen beklagten zeichen klagemarke hochgradige zeichenhnlichkeit besteht fr klagemarke geschtzt zeichen beklagten bezeichneten identisch markenmige verwendung klagemarke beklagten ergibt verwendung bezeichnung resistograph resistograph system herkunftshinweisenden kennzeichnung beworbenen produkte sowie benutzung resistograph metatag bgh versumnisurteil mai zr bghz rn impuls annahme berufungsgerichts beanstandete zeichenbenutzung weise erforderlichen wirtschaftlich relevanten inlandsbezug hlt rechtlicher nachprfung ergebnis stand aufgrund immaterialgterrecht mageblichen territorialittsprinzips schutzbereich inlndischen marke gebiet deutschlands beschrnkt unterlassungsanspruch abs nr abs markeng setzt deshalb kennzeichenrecht verletzende benutzungshandlung inland voraus regelmig gegeben inland zeichen dienstleistungen angeboten allerdings kennzeichennutzung inland kennzeichenschutz nationalen rechtsordnung unterworfen relevante verletzungshandlung inland vorliegt bedarf besonderer feststellungen beanstandete verhalten schwerpunkt ausland bgh grur hotel maritime grur rn oscar daher darf inland abrufbare angebot fr dienstleistungen ausland internet verwechslungsgefahr inlndischen kennzeichen kennzeichenrechtliche ansprche auslsen erforderlich vielmehr angebot hinreichenden wirtschaftlich relevanten inlandsbezug commercial effect aufweist derartiger inlandsbezug besteht aufgrund gesamtabwgung umstnde festzustellen bgh grur hotel maritime grur rn oscar grur rn englischsprachige pressemitteilung dabei einerseits auswirkungen kennzeichenbenutzung inlndischen wirtschaftlichen interessen zeicheninhabers bercksichtigen andererseits magebend inwieweit rechtsverletzung unvermeidbare begleiterscheinung technischer organisatorischer sachverhalte darstellt anspruch genommene einfluss etwa schaffung bestellmglichkeiten land lieferung inland zielgerichtet inlndischen erreichbarkeit profitiert vgl bgh grur hotel maritime grur rn oscar grur rn englischsprachige pressemitteilung grundstzen berufungsgericht ausgegangen anwendung erweist punkten rechtsfehlerfrei ergebnis liegt streitfall ausreichender wettbewerblich relevanter inlandsbezug aa feststellungen berufungsgerichts jedenfalls schon fr entscheidung landgerichts mageblichen zeitpunkt ber seite direktbestellungen fr lieferungen deutschland mglich berufungsgericht ferner ausgefhrt beanstandete internetseite richte vorrangig auerdeutschen markt sei ganz berwiegend englischer sprache abgefasst onlineshop seien preise us dollar angegeben auerdem stelle domainbestandteil ver bindung internetseite durchgngig hervorgehobenen unternehmensbezeichnung bezug us amerikanischen markt her bb berufungsgericht sodann angenommen sei aufruf seite englischsprachige interessenten deutschland betracht ziehen lebenserfahrung sei rechnen deutschsprachige inland ansssige interessenten englischsprachigen website ber rede stehenden technischen gerte informierten erwgungen relevanter inlandsbezug streitfall gesttzt revision macht recht geltend bestehe stets mglichkeit deutschsprachige inland ansssige interessenten englischsprachige auslndische vorrangig auerdeutschen markt ausgerichtete website bevorzugen knnten englische sprache besser verstnden reichte bereits fr annahme relevanten inlandsbezugs bedrfte mehr rechtsprechung senats erforderlichen eingrenzung deutschland verfolgbaren markenrechtsverletzungen internet erforderlichen gesamtabwgung grundstzlich bestehende mglichkeit aufruf auslndischer internetseiten inland schon deshalb fr gesamtabwgung relevantes kriterium inhaber internetseite beeinflusst dementsprechend nimmt senat hinreichenden inlandsbezug aufrufbarkeit englischsprachigen internetseite nutzer deutschland internetseite gerade englischsprachige nutzer deutschland wendet denen mglichkeit auswahl listenfeld deutschsprachigen version internetseite englischsprachigen fassung gewiesen bgh grur rn englischsprachige pressemitteilung vorliegende fall vergleichbar liegt fern beklagten internetseite www com gerade englischsprachige interessenten deutsch land ansprechen cc magebliche bedeutung fr bejahung inlandsbezugs berufungsgericht umstand beigemessen beklagten wort resistograph metatag fr internetseite verwenden dadurch wrden suchmaschinen inland weise beeinflusst suche resistograph seite com suchtreffer angezeigt beklagten profitierten direkt inlndischen erreichbarkeit seite insbesondere ber metatag resistograph metatag begrndete bessere erreichbarkeit internetseite inland allerdings mageblicher gesichtspunkt fr annahme relevanten inlandsbezugs dabei ei nen betreiber internetseite zumutbar beeinflussbaren umstand handelt versteht grundlage feststellungen berufungsgerichts bejaht metatags informationen quelltext internetseite schlsselwrter betreiber internetseite eingegeben deren auffinden suchmaschine ermglichen metatag internetseite eingabe begriffs weltweit auffindbar metatag suchvorgang beeinflusst vgl bghz rn impuls bgh urteil januar zr grur rn wrp bananabay ii verwendung metatags internetseiten fr suchmaschinen auffindbar betreiber auslndischer internetseiten drfen deshalb daran gehindert kennzeichnungen zulssiger weise fr produkte dienstleistungen ausland verwenden fr auslndische publikum gerichtete werbung internet benutzen metatag verwenden gilt grundstzlich dabei deutschland fr person geschtzte bezeichnung handelt solange ausland gerichtete werbung relevanten inlandsbezug aufweist zusammenhang metatag knnte fr annahme markenrechtsverletzung relevanter inlandsbezug dadurch begrndet betreiber suchvorgang gerade deutschland beeinflusst zumutbare mglichkeiten nutzt suchergebnisse aufgrund metatags fr deutschland auszuschlieen beschrnken klger behauptet beklagten htten erhebliche investitionen erreicht eingabe begriffs resistograph trefferliste deutschland vorne erscheinen beklagten demgegenber geltend gemacht blick ausland zulssige verwendung begriffs resistograph metatag bewirke technisch unvermeidbar abrufbarkeit deutschland einfluss platzierung internetseite trefferliste htten berufungsgericht einflussnahme beklagten trefferliste feststellungen getroffen jedenfalls beklagten kostenpflichtige adwords keywords werbung geschaltet rubrik anzeigen eigentlichen trefferliste erscheinen wrde vgl etwa bgh urteil januar zr grur rn wrp beta layout urteil juni zr grur rn wrp fleurop urteil mrz zr grur rn wrp uhrenankauf internet prfung metatag erleichterte auffindbarkeit internetseite fr begrndung relevanten inlandsbezugs herangezogen bercksichtigen fr betreiber zumutbare mglichkeiten gibt auffindbarkeit internetseite deutschland erschweren auszuschlieen beklagten weltweiter verzicht verwendung metatags resistograph zuzumuten markenmigen verwendung begriffs auerhalb deutschlands klagemarke gehindert vortrag usa entsprechende benutzungsmarke sttzen knnen knnte gleichwohl schutz markenrechts klgers zuzumuten zugriff internetseite deutschland beschrnken wettbewerblich erhebliche markenverletzungen deutschland verhindern dafr kommt insbesondere darauf zumutbarem aufwand nutzung metatags resistograph beschrnkt suchmaschine google de speziell deutschland ausgerichtete suchmaschinen ausgeschlossen berufungsgericht hierzu feststellungen getroffen htten beklagten weder trefferliste deutschland ausgerichteten suchmaschinen gunsten beeinflusst zumutbare mg lichkeiten ungenutzt gelassen verwendung metatags resistograph besonders deutschland ausgerichtete suchmaschinen verhindern beschrnken wre metatag verbundene mglichkeit internetseite beklagten deutschland aufzufinden beklagten beeinflussbar anzusehen begrndung relevanten inlandsbezugs ungeeignet dd unabhngig davon beklagten verwendung metatags resistograph besonders deutschland ausgerichtete suchmaschinen beeinflusst beeinflussen konnten besteht jedoch grundlage feststellungen berufungsgerichts erforderlichen gesamtabwgung ausreichender inlandsbezug beanstandeten internetwerbung hinreichende inlandsbezug beruht streitfall allein gleichzeitigen vorliegen nachfolgend erheblich erkannten merkmale internetauftritts einzelne mehrere merkmale wrden dafr ausreichen internetseite www com rubrik com pany worldwide network international distribution network dargestellt wobei erster stelle deutschen fahne gekennzeichnet beklagte manufacturer head office genannt begrndet gestaltung internetseite hinblick daran anschlieende gegenberstellung jeweils bestimmten staaten regionen zugeordneten sales offices sales partners fr allein ausreichenden inlandsbezug obwohl revisionserwiderung bedenken gibt standort herstellers regelmig vertrieb hergestellten produkte erfolgen mag ausland ausgerichteten internetseite beklagten angesprochenen kunden ausland berechtigtes interesse erfahren beworbenen produkte hergestellt recht berufungsgericht weitere indizien begrndung relevanten inlandsbezugs internetseite internetadresse www de kontakt fr com nennung germany sowie rubrik upcoming dates erkannt deutscher sprache fachmessen fachseminare deutschland hingewiesen dabei handelt informationsangebote inlndische verkehrskreise ansprechen augenflligen bezug deutschland begrndenden einzelheiten inhaltlichen gestaltung internetseite beruhen zudem technischen erfordernissen liegen allein hnden beklagten bercksichtigung erforderlichen inlandsbezug begrndenden einzelheiten gestaltung steht entgegen aufruf internetseite beklagten deutschland nennenswertem umfang erwarten wre deutsche internetnutzer deutschland ausgerichteten suchmaschine marke resistograph vertriebenen produkten klgers suchen trefferliste internetseite beklagten geleitet naheliegt internetnutzer erwerb produkts information angebote vergleichen hinblick berschaubare zahl anbieter bohrwiderstandsmessgerten nennenswerten umfang aufruf internetseite beklagten deutschland rechnen dafr unerheblich setzung metatags bewirkte beeinflussung suchergebnisse ausreicht fr allein relevanten inlandsbezug vermitteln vgl oben rn ff gegebenenfalls umfang ber internetseite geschfte abgeschlossen kontakte hergestellt worden ausreichend internetangebot beklagten kunden deutschland richtet vgl eugh urteil juli slg grur rn or al ebay bercksichtigen ferner beklagten fr internetauftritt top level domain com verwenden deutschland gebruchlich statt etwa auslndischen staat hinweisende top level domain benutzen inlndi sche nutzer eher aufruf seite abhalten knnte umstnden wirkt beanstandete internetauftritt beklagten mehr allenfalls geringfgig wirtschaftliche ttigkeit klgers deutschland vgl bgh grur hotel maritime danach dahinstehen berufungsgericht weiteres indiz fr relevanten inlandsbezug beanstandeten internetseite elektronischen verweis www na com heranziehen durfte company ausfhrliche eigendarstellung deutschland ansssigen beklagten englischer sprache fand zweifelsfrei bedrfnis auslndischer verkehrskreise bestehen knnte englisch ber herstellungsbetrieb bohrwiderstandsmessgerte betriebsphilosophie informiert zudem erscheint verfassungsrechtlich unbedenklich mglichkeit unternehmens selbstdarstellung beschrnken rechte dritter berhrt ee annahme relevanten inlandsbezugs streitfall stellt unverhltnismigen eingriff berufsfreiheit beklagten gem art abs gg dar beklagten knnen internetauftritt www com weiteres gestalten fr annahme markenverletzung ausreichender inlandsbezug mehr besteht ersichtlich entfernung deutschland bezogenen merkmale berufsausbung unverhltnismig beschrnkt wrden iv verurteilung unterlassungsantrag bestand bleibt revision hinblick darauf bezogene verurteilung auskunft nebst rechnungslegung schadensersatzfeststellung sowie verurteilung zahlung vertragstrafen erfolg auskunftsanspruch geht weder weit auskunftserteilung erloschen erfolg macht revision geltend verurteilung auskunft bercksichtige ansprche auskunftserteilung ber konkrete verletzungshandlung hinaus lediglich umfang handlungen bestehen knnten denen charakteristische verletzungshandlung ausdruck komme revision zusammenhang bezug genommene rechtsprechung senats bezieht frage inwieweit auskunftsanspruch wegen verletzung schutzrechts ber konkrete verletzungshandlung hinaus verletzungshandlungen erfasst schutzgegenstand betreffen vgl bgh urteil april zr grur leitsatz rn wrp restwertbrse mwn streitfall steht dagegen allein verletzung schutzrechts klgers marke resistograph inland rede verletzungsfall gestaltung internetseite beklagten festgestellt erstreckt auskunfts unterlassungsanspruch klgers markenmigen benutzungshandlungen zeichens resistograph fr bohrwiderstandsmessgerte deutschland danach bestehende auskunftspflicht beklagten prozessbevollmchtigten mndlichen verhandlung berufungsgericht abgegebene nullauskunft erfllt prozessbevollmchtigte erklrt sei niemals geschft ber rede stehenden abgeschlossen kontakt hergestellt worden berufungsgericht erklrung revision unbeanstandet dahin verstanden beziehe allein geschftsabschlsse ber internetauftritt www com revisionserwiderung recht geltend macht kamen jedoch diverse mglichkeiten fr bestellungen deutschland betracht etwa ber angegriffenen internetseite hinterlegte mailadresse ber bereitgehaltenen elektronischen verweis link internetseite zudem auskunftsanspruch umfassten benutzungshandlungen prozesserklrung unvollstndig erfasst erfordert anbieten weder geschftsabschluss herstellung tatschlichen kundenkontakts beklagten zumindest fahrlssig schuldhaft gehandelt berufungsgericht ausgesprochene verurteilung zahlung jeweils vertragsstrafe unterlassungserklrungen juli juli lsst rechtsfehler erkennen annahme berufungsgerichts klger strafbewehrten unterlassungserklrungen beklagten juli wirksam angenommen bestehen bedenken revision danach zurckzuweisen kostenentscheidung beruht abs zpo bscher schaffert koch kirchhoff feddersen vorinstanzen lg mannheim entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss blw februar landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen februar vorsitzenden richter dr wenzel richter dr vogt prof dr krger gem abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde undatierten mndliche verhandlung juli ergangenen beschlu senats fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts naumburg kosten antragsgegnerin antragsteller auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulssig verworfen geschftswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt dm grnde antragsteller macht antragsgegnerin anspruch gem abs nr lwanpg zahlung restlichen abfindung hhe dm nebst zinsen geltend landwirtschaftsgericht antrag stattgegeben beschwerde antragsgegnerin wesentlichen erfolglos geblieben rechtsbeschwerde verfolgt abweisungsantrag ii rechtsbeschwerde unzulssig beschwerdegericht zugelassen abs satz lwvg fall abs nr lwvg vorliegt antragsgegnerin abweichungsfall sinne norm dargelegt vgl nher bghz ff soweit frage passivlegitimation handelt rgt rechtsbeschwerde beschwerdegericht vortrag antragsgegnerin miverstanden eingeholte auskunft fehlerhaft verwertet sieht beschwerdegericht entscheidung bundesgerichtshofs oberlandesgerichts abweichenden rechtssatz aufgestellt macht verletzung rechtlichen gehrs geltend fhrt richtigkeit unterstellt zulssigkeit abweichungsrechtsbeschwerde vgl senat beschl februar blw agrarr darber hinaus begrndung angreift beschwerdegericht passivlegitimation antragsgegnerin bejaht zeigt beschwerdegericht rechtssatz aufgestellt fr sicht anspruch genommenen rechtsprechung bundesgerichtshofs abweicht beschwerdegericht these erhoben wirksame umwandlung lpg genossenschaft etwa geringeren voraussetzungen mglich sei rechtsprechung bundesgerichtshofs fall insbesondere entgegen auffassung rechtsbeschwerde rechtssatz aufgestellt bargrndung wirksamkeit umwandlung hindere versto grundsatz kontinuitt mitgliedschaft folgenlos bleibe vielmehr angenommen festgestellte sachverhalt anforderungen denen rechtsprechung bundesgerichtshofes wirksame umwandlung entsprechen mu gengt rechtsbeschwerde daher rgt beschwerdegericht richtig verstanden rechtsprechung abgewichen sei richtig beachtet fehlerhafte anwendung rechts hiermit geltend gemacht fhrt indes fr genommen zulssigkeit rechtsbeschwerde senat beschl juni blw agrarr gilt fr weitere rge beschwerdegericht schon sachverhalt richtig festgestellt entgegen rechtsprechung brandenburgischen oberlandesgerichts agrarr beachtet sachverhalt amts wegen ermitteln sei grundsatz geht erkennbar beschwerdegericht verweist darauf beteiligten pflicht enthebe eingehende tatsachendarstellung aufklrung mitzuwirken pflicht verletzt sieht daraus schlsse zieht liegt darin abweichungsfall sinne abs nr lwvg soweit antragsgegnerin ausfhrungen beschwerdegerichts eigenkapital sinne abs lwanpg angreift voraussetzungen abweichungsrechtsbeschwerde ebenfalls gegeben entgegen auffassung rechtsbeschwerde beschwerdegericht rechtsprechung bundesgerichtshofes bgh urt januar ii zr njw abweichenden rechtssatz aufgestellt voraussetzung fr bildung rckstellungen abs hgb angesehen anspruch gegenber gesellschaft sptestens bilanzstichtag geltend gemacht wurde wenigstens anspruchsbegrndenden tatsachen zeitpunkt einzelnen bekannt entscheidung ersichtlich annahme getroffen grundstzen hchstrichterlichen rechtsprechung rechnung tragen zumal zutreffend davon ausgegangen rckstellungen mglich eventuelle verbindlichkeit bilanzierten geschftsjahr zugeordnet etwaige fehler anwendung grundstze fhren zulssigkeit rechtsmittels soweit rechtsbeschwerde rgt beschwerdegericht zudem amtsermittlungsgrundsatz verletzt bzw vortrag antragsgegnerin hinreichend gewrdigt begrndet ebenfalls zulssigkeit rechtsmittels hinsichtlich bewertung aktivposten bilanz juni beschwerdegericht entgegen auffassung rechtsbeschwerde mglicherweise rechtsprechung bundesgerichtshofes widersprechenden rechtssatz aufgestellt antragsgegnerin sei rechtlich stets lpg aufgestellte bilanz gebunden vielmehr konkreten fall angenommen antragsgegnerin jahresabschlu rechtsvorgngerin festhalten lassen msse einzelnen begrndet schlielich zeigt rechtsbeschwerde insoweit abweichungsfall erneut versto grundstze amtsermittlung rgt iii kostenentscheidung beruht lwvg wenzel vogt krger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen hehlerei strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth august unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat verfahren grnden allein verantwortungsbereich justiz liegen begrndung revision beschwerdefhrer zeitraum eingang strafakten staatsanwaltschaft dezember bersendung akten generalbundesanwalt ende juni angemessen gefrdert worden senat stellt deshalb vorliegen verstoes art abs satz mrk fest weitergehenden kompensation bedarf worauf generalbundesanwalt recht hingewiesen besondere belastung inhaftierten angeklagten ersichtlich vgl bgh nstz nack wahl jger elf sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main mrz ausspruch ber unterbringung entziehungsanstalt zugehrigen feststellungen aufgehoben insoweit sache neuer verhandlung entscheidung schwurgerichtskammer landgerichts ber kosten rechtsmittels zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen mordes tateinheit raub todesfolge lebenslangen freiheitsstrafe verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet schuld strafausspruch weisen rechtsfehler nachteil angeklagten verfahrensrgen antrgen verteidigung beschftigen fehlen weiteren rntgenuntersuchung tatopfer beweisen jedenfalls unbegrndet geschehen letztlich tod geschdigten fhrte handelte land gericht rechtsfehlerfrei dargelegt rahmen erwartbaren liegende stets spontan auftretende komplikation intubierung lterer patienten prophylaktische behandlung mglich rntgendiagnostik knnte eintritt komplikation weder verhindern vorab anzeigen tod jhrigen geschdigten folge erforderlichen operation stellt erhebliche abweichung tatschlichen vorgestellten kausalverlauf dar angeklagten daher zuzurechnen maregelausspruch bestehen bleiben landgericht prognose sinne stgb ausgefhrt behandlung sei vllig aussichtslos sachverstndige dr darauf hingewiesen aussichtslosigkeit gesprochen knne rechtsfehlerhaft bereits jahr bundesverfassungsgericht damalige regelung abs af stgb fr verfassungswidrig erklrt bverfge groen vielzahl entscheidungen danach strafsenate bundesgerichtshofs immer urteile aufgehoben anwendung verfassungswidrigen kriteriums aussichtslosigkeit beruhten ab juli geltenden neufassung stgb gesetzgeber wortlaut satz stgb angepasst klargestellt hinreichend konkreten erfolgsaussicht bedarf fehlen aussichtslosigkeit ersichtlich gleichbedeutend tatgerichte beinahe jahre entscheidung bundesverfassungsgerichts mehr fnf jahre gesetzesnderung immer bundesgerichtshof vielfach bemngelte verfassungswidrige kriterium abstellen mag darauf beruhen fehlerhafte ihrerseits uninformierte sachverstndigengutachten kritiklos bernommen zeigt zunchst jedenfalls sachkunde frage stellende unkenntnis sachverstndigen normativen grundlagen gutachtensauftrags verantwortlich fall gericht sachverstndigen anzuleiten fehler gutachtens kritisch hinterfragen vorliegend lsst zusammenhang urteilsgrnde entnehmen landgericht inhaltlich richtigen prognosemastab angewendet ber maregelanordnung daher neu entscheiden becker fischer schmitt appl krehl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet juni herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter wiechers richter dr ellenberger maihold dr matthias pamp fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen ausgenommen hiervon auergerichtlichen kosten beklagten rechtsmittelverfahren beklagte tragen rechts wegen tatbestand klger wendet zwangsvollstreckung notariellen urkunden zusammenhang beklagten finanzierten erwerb eigentumswohnung errichtet wurden beklagte rechtsnachfolgerin beklagten klger wurde anlagenvermittler geworben zwecks steuerersparnis errichtende eigentumswohnung wohnanlage erwerben auftragsformular vermittlers verwandte berechnungsbeispiel weisen vermittler zahlende bearbeitungsgebhr hhe zzgl umsatzsteuer vermittlungsauftrag heit auerdem vertriebsbeauftragte ihrerseits verschiedene vermittler beauftragt nachweismakler fr vermittlungsmakler fr erwerber ttig jeweilige vermittler berechtigt auftraggeber bearbeitungsgebhr kalkulierten aufwandes zzgl umsatzsteuer jeweiliger hhe eigene rechnung vereinnahmen rckseite vermittlungsauftrags abgedruckten allgemeinen geschftsbedingungen iv vergtung provision ausgefhrt vermittler regel vergtungsanspruch gegenber vorgenannten prospektanbietern beteiligungs betriebsgesellschaften grundlage geschlossenen vertrgen weiteren verwandte vermittler verkaufsprospekt hinsichtlich kalkulierten gesamtaufwandes folgende angaben enthlt viii aufteilung kalkulierten gesamtaufwandes aufgrund vorgesehenen konzeption ergibt grundstck gebude incl vertrieb marketing technische baubetreuung konzeption aufbereitung prospektgestaltung finanzierungsvermittlung davon fr zwischenfinanzierung endfinanzierung ek vorfinanzierung nebenkostengarantie zinsgarantie davon fr leistungen gem ziff ii zinsgarantievertrages gem ziff iii zinsgarantievertrages mietvermittlung mietgarantie steuerberatung davon fr leistungen gem ziff ii stb vertrages gem ziff ii stb vertrages abwicklungsauftrag bauzeitzinsen notar gewerbesteuer sonstiges position grundstck gebude incl vertrieb marketing provisionen dritte hhe brutto gesamtaufwands enthalten klger bevollmchtigte steuerberatungsgesellschaft mbh folgenden treuhnderin schloss namens klgers bautrgerin dezember notariellen kauf werklieferungsvertrag auflassung ber eigentumswohnung nr preis dm darin bernahm klger anteil gesamtgrundstck lastenden grundschuld beklagten zuvor bautrgerin notarielle urkunde dezember bewilligt worden jeweiligen eigentmer sofort vollstreckbar zugleich bernahm klger hhe anteiligen grundschuldbetrages dm persnliche haftung unterwarf persnlichen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen darber hinaus schloss treuhnderin namens klgers jahren beklagten mehrere darlehensvertrge deren valuta hhe insgesamt dm finanzierung gesamtaufwands zuzglich disagio bearbeitungsgebhr agio verwandt wurde nachdem klger bedienung finanzierungsdarlehen august eingestellt kndigte beklagte darlehen schreiben januar betrieb zwangsvollstreckung klage wendet klger gesttzt schadensersatzansprche wegen vorvertraglicher aufklrungspflichtverletzung zwangsvollstreckung persnliches vermgen notariellen kauf werklieferungsvertrag sowie grundschuldbestellungsurkunde klger klage zunchst beklagte erhoben schriftsatz juni beantragt rubrum berichtigen beklagte richtige beklagte sei landgericht beklagte rubrum auffhrendes urteil klage vollem umfang stattgegeben hiergegen gerichtete berufung beklagten berufungsgericht zurckgewiesen berufung beklagten unzulssig verworfen dagegen richten berufungsgericht zugelassenen revisionen beklagten beklagte revision revisionsverhandlung zurckgenommen entscheidungsgrnde revision beklagten begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren belang wesentlichen ausgefhrt zwangsvollstreckung beklagte sei wegen entgegenstehender schadensersatzansprche unzulssig haftung beklagten rechtsnachfolgerin beklagten grnde darauf klger ber erkannte arglistige tuschung ber hhe provision aufgeklrt beim klger sei gezielt unrichtige eindruck erweckt worden fr vermittlung erwerbs eigentumswohnung lediglich berechnungsbeispiel ausdrcklich genannte bearbeitungsgebhr zzgl umsatzsteuer anfallen obwohl tatschlich einvernehmen bautrgermodell beteiligter einschlielich beklagten bank wesentlich hhere vertriebsprovisionen vertrieb geflossen seien zeuge vernommene vermittler angegeben gegenber kunden stets bearbeitungsgebhr brutto offen gelegt jedoch erwhnt vertrieb ber auenprovision hinaus innenprovision erhalten beratungsgesprche seien vertrieb vorgegebenen muster abgelaufen eindruck vermittelt weiteren provisionen zahlen seien vorgelegten berechnungsbeispiel dabei erstellten berechnungsbeispiel klger deshalb entnehmen mssen falle erwerbs immobilie auenprovision brutto zustzlich gesamtaufwand zahlen vermittlungsauftrag sei ebenfalls mittel tuschung kunden enthaltene hinweis bearbeitungsgebhr brutto kalkulierten gesamtaufwands beziehe lediglich berechnungsbeispiel genannte auenprovision kunde knne entnehmen gesamtaufwand weitere provision erheblicher hhe enthalten sei hnliches gelte fr rckseite vermittlungsauftrages abgedruckten allgemeinen geschftsbedingungen denen gleichfalls anfall hhe provision verschleiert wrden schlielich sei klger verwendeten vertriebsprospekt getuscht worden kunden aufteilung groe aufwandsposition fr grundstck gebude elf weitere positionen teilweise weniger gesamtaufwands ausmachten vorgespiegelt gesamtaufwand seien weitere provisionen enthalten jedenfalls erheblichen hhe gesamtaufwands daran ndere zusatz incl vertrieb marketing auflistung erwecke eindruck dabei allenfalls marginalien zweitgrte aufwandsposition handele fr vorliegen arglist sei ort ttigen vermittler arglistige verhalten vertriebsgesellschaften abzustellen vorsatzausschlieender rechtsirrtum vertriebs scheide tuschung sei zumindest miturschlich fr klger abgegebene willenserklrung kenntnis beklagten evidenten arglistigen tuschung vertrieb grundstzen institutionalisierten zusammenwirkens vermutet beklagten htten schuldhaft gehandelt wegen schadensersatzanspruchs mssten beklagten klger stellen anlagegeschft abgeschlossen anspruch beklagten rckzahlung darlehen bestehe deshalb sei unschdlich klger schadensersatzanspruch einzelnen beziffert bertragung eigentumswohnung angeboten ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher prfung mehreren punkten stand zutreffend berufungsgericht allerdings davon ausgegangen klger geltend gemachten schadensersatzanspruch aufklrungspflichtverletzung gem bgb inanspruchnahme vollstreckungsunterwerfung entgegenhalten vermeintliche schadensersatzanspruch klgers grundstzen naturalrestitution abs bgb darauf gerichtet klger stellen schuldhafte aufklrungspflichtverletzung stnde vgl senatsurteile mai xi zr bghz rn oktober xi zr wm rn juni xi zr bghz rn anspruch klger gem bgb inanspruchnahme vollstreckungsunterwerfung entgegenhalten vgl senatsurteile mai xi zr bghz rn ae oktober xi zr wm rn hiergegen gerichtete revisionsangriff klger knne schadensersatzanspruch schon deswegen erfolg einwenden insbesondere bercksichtigung anzurechnender mieteinnahmen steuervorteile beziffert greift erfolg geltend gemachten anspruchs naturalrestitution htte vollstndige rckabwick lung anlagegeschfts folge vgl senatsurteile mai xi zr bghz rn oktober xi zr wm rn juni xi zr bghz rn unabhngig betracht kommenden vorteilsausgleichung vgl bgh urteil juli iii zr wm rn mwn knnte beklagte daher jedenfalls rckzahlung offenen darlehensvaluta verlangen derentwegen beklagte vollstreckung betreibt revision bersieht weiteren rckabwicklungsanspruch darauf gerichtet klger vollstreckbaren schuldanerkenntnis befreien senatsurteil mai xi zr bghz rn beklagte revision meint falle rckabwicklung anspruch herausgabe vorteilen bereits erbrachten zins tilgungsleistungen bersteigen anspruch schuldanerkenntnis gesichert deshalb dahinstehen rechtsfehlerhaft berufungsgericht jedoch angenommen beklagte folgenden beklagte sei klger schadensersatz verpflichtet rechtsvorgngerin beklagte ber erkannte arglistige tuschung ber hhe vertriebsprovisionen aufgeklrt berufungsgericht verkannt beratende lediglich kreditgebende bank stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs steuersparenden bauherren bautrgerund erwerbermodellen risikoaufklrung ber finanzierte anlagegeschft ganz besonderen voraussetzungen verpflichtet etwa fall bank bezug spezielle risiken vorhabens konkreten wissensvorsprung darlehensnehmer kennen st rspr senatsurteile mai xi zr bghz rn juni xi zr bghz rn kaufpreis enthaltene vertrieb gezahlte versteckte innenprovision immobilienerwerb finanzierende kreditinstitut anlageberatungsvertrag geschlossen wurde darlehensnehmer grundstzlich hinweisen st rspr senatsurteile dezember xi zr wm mai xi zr bghz rn juni xi zr bghz rn gilt schon deshalb veruerung immobilie berteuerten kaufpreis stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs fr verkufer weiteres aufklrung verpflichtenden umstand darstellt kufer nmlich grundstzlich anspruch erwerb objekts verkehrswert bleibt vielmehr vertragsparteien grenzen sittenwidrigkeit wuchers berlassen kaufpreis vereinbaren gilt umso mehr verkaufspreis ber reinen verkehrswert liegende gewinnanteile vertriebskosten enthalten grundstzlich verpflichtung verkufers schon gar finanzierenden bank besteht kufer ungefragt nhere aufschlsselung kaufpreises immobilie geben darin enthaltenen provisionsanteil offen legen gilt erst wesentlichen verschiebung relation kaufpreis verkehrswert kommt bank sittenwidrigen bervorteilung kufers verkufer ausgehen st rspr senatsurteile mrz xi zr wm juni xi zr bghz rn jeweils mwn letzteres berufungsgericht festgestellt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs liegt dagegen aufklrungspflichtiger wissensvorsprung bank positive kenntnis davon kreditnehmer geschftspartner fondsprospekt ber finanzierte geschft gem bgb arglistig getuscht wurde vgl senatsurteile juli xi zr wm rn juni xi zr bghz rn jeweils mwn unrecht berufungsgericht arglistige tuschung klgers vertrieb begrndung bejaht beim klger sei gezielt unrichtige eindruck erweckt worden fr vermittlung erwerbs eigentumswohnungen falle lediglich berechnungsbeispiel vermittlungsauftrag genannte provision zzgl umsatzsteuer whrend tatschlich weitere vertriebsprovision angefallen sei position verkaufsprospekt aufgefhrten gesamtaufwandes enthalten sei richtig vielmehr klger anfall weiteren vertriebsprovision deutlich hingewiesen lediglich deren hhe offenbart worden darin liegt jedoch unabhngig bestehen etwaiger streitgegenstndlicher ansprche prospektverantwortliche arglistige tuschung klgers gem bgb aa verkaufsprospekt senat auslegen bgh urteile mrz iii zr wm rn juli ii zr wm rn heit aufschlsselung gesamtaufwandes grundstck gebude incl vertrieb marketing daraus fr klger weiteres ersichtlich position entfallenden anteil gesamtaufwandes aufgeschlsselter teil fr vertrieb marketing enthalten verkennt berufungsgericht auffassung anleger dadurch gesamtaufwand verkaufsprospekt einerseits groe position andererseits elf weitere positionen teilweise weniger aufgeteilt sei darber getuscht anteil fr vertrieb marketing groen position betrage hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand bezifferten hhe positionen kalkulation gesamtaufwandes prospekt hhe position enthaltenen vertriebsprovision geschlossen existiert erfahrungssatz inhalts hhe einzelner positionen preiskalkulation zusammensetzung preisbestandteils bzw hhe darin enthaltener bezifferter unterpositionen geschlossen knnte gilt unabhngig hhe bezifferten preisbestandteile deshalb angenommen unbezifferte unterposition bersteige bezifferten preisbestandteile geringfgig gegenteilige annahme berufungsgerichts bercksichtigt zudem ebenso gesamte argumentation revisionserwiderung unterschied anleger direkt dritte zahlenden vergtung einerseits verkufer kaufpreis finanzierten vertriebs kosten andererseits blicherweise auen innenprovisionen voneinander abgegrenzt vgl wagner assmann schtze handbuch kapitalanlagerechts aufl rn hhe prospekt ausgewiesenen provisionen positionen handelt auenprovisionen treuhnderin konzeptionsgem aufgrund ausdrcklicher vollmacht namen rechnung anlegers direkt dritte fr zustzliche dienstleistungen nebenkostengarantie mietgarantie steuerberatung zahlen hierauf prospekt hingewiesen position grundstck gebude incl vertrieb marketing gibt demgegenber bautrgerin zahlenden kaufpreis hierauf entfallende anteil gesamtaufwandes nher aufgeschlsselt nachvollziehbar daher auffassung berufungsgerichts hhe dritte zahlenden auenprovisionen hhe bautrgerin tragenden kaufpreis entrichtenden vertriebsprovisionen geschlossen knnte kalkulation gesamtaufwandes prospekt vielmehr lediglich entnommen sonstigen entgelte auenprovisionen anleger neben kaufpreis zahlen bb arglistige tuschung lsst formularmigen vermittlungsauftrag vorformulierten passagen berechnungsbeispiel entnehmen allgemeine geschftsbedingungen wegen offensichtlichen verwendung ber einzelfall hinaus senat ausgelegt knnen st rspr vgl bgh urteil juli zr njw mwn vermittlungsauftrag weist lediglich anleger direkt vermittler zahlende vergtung enthlt jedoch unzutreffenden abschlieenden erklrungen ber anfall hhe sonstiger vertriebsprovisionen vermittlers beteiligter gegenteil ausdrcklich darauf hingewiesen vertriebsbeauftragte verschiedene vermittler beauftragt nachweismakler fr vermittlungsmakler fr erwerber ttig dadurch offen gelegt verschiedene vermittler vertrieb kapitalanlage betraut zustzlich nachweismakler fr zwischengeschaltete vertriebsbeauftragte ttig schon daraus deutlich anlsslich vermittlung anlegers neben bearbeitungsgebhr zzgl umsatzsteuer weitere vertriebsprovisionen anfallen darber hinaus rckseite vermittlungsauftrages abgedruckten allgemeinen geschftsbedingungen iv vergtung provision ausdrcklich klargestellt vermittler regel weitere vergtungsansprche sonstige beteiligte hinweis eindeutig entgegen auffassung berufungsgerichts unklarheitenregel agbg af abs bgb anzuwenden berufungsgericht geht auerdem fehl soweit vermittler verwandten berechnungsbeispiel arglistige tuschung entnimmt woraus arglistige tuschung ergeben heit marketing bearbeitungsgebhr incl mwst gesamtaufwand enthalten ersichtlich ausweislich feststellungen berufungsgerichts tatschlich einzige provision zustzlich gesamtaufwand anfiel neben auenprovision innenprovision anfllt jedenfalls gesagt aufschlsselung gesamtaufwandes verkaufsprospekt ergibt vielmehr dargelegt gem position gegenteil brigen weist revision recht darauf berechnungsbeispiel ersichtlich bezweckte gesamteinnahmen gesamtausgaben klgers gegenberzustellen berechnungsbeispiel diente folglich information ber zusammensetzung gesamtaufwands lediglich bearbeitungsgebhr fand erwhnung zustzlich gesamtaufwand anfiel cc schlielich feststellung berufungsgerichts klger sei mndliche angaben vermittlers arglistig getuscht worden bestand klger unrichtige angaben vermittlers arglistig getuscht worden allerdings frage wrdigung konkreten einzelfalls tatrichter revisionsinstanz grundstzlich beschrnkter nachprfung unterliegt senatsurteil september xi zr wm rn ae mwn prfen insoweit tatrichterliche wrdigung vertretbar verfahrenswidriger tatsachenfeststellung beruht streitstoff umfassend widerspruchsfrei versto denk erfahrungsstze gewrdigt worden vgl senatsurteile oktober xi zr wm juni xi zr bghz rn jeweils mwn berprfung halten feststellungen berufungsgerichts stand soweit vermittler kunden bearbeitungsgebhr brutto jedoch anfall innenprovisionen hingewiesen wurde klger insoweit grunde bereits prospekt vermittlungsauftrag aufgeklrt falsche angaben vermittlers hinsichtlich anfalls hhe provisionen dritter berufungsgericht gleichfalls festgestellt wiedergegebene ergebnis beweisaufnahme trgt revision recht rgt schlussfolgerung klger sei davon abgehalten worden fragen stellen sei eindruck vermittelt worden weiteren provisionen zahlen mssen anhaltspunkte hierfr ersichtlich dd vorliegende sachverhalt unterscheidet senat entschiedenen fllen denen verkaufsprospekte urkunden falsche eindruck abschlieenden darstellung vertriebskosten vermittelt dadurch irrtum anlegers ber hhe vertriebskosten erregt worden senatsurteile juli xi zr wm rn ae mrz xi zr wm rn juni xi zr bghz rn ff senatsurteil juni xi zr aao rn ging insbesondere angaben ber provisionen zugunsten zweier vermittlungsgesellschaften falsche eindruck erweckt worden provisionen wrden abschlieend beziffert davon beim vorliegenden vermittlungsauftrag angesichts ausdrcklichen hinweises weitere vergtungsansprche vermittlers rede zutreffend deshalb oberlandesgerichte fr vorliegenden vergleichbare formulierungen verkaufsprospekten vermittlungsauftrgen berechnungsbeispielen arglistige tuschung anleger ber hhe kaufpreis enthaltenen vertriebsprovisionen verneint vgl olg braunschweig urteil november olg frankfurt urteile juni jeweils unverffentlicht vgl senatsbeschluss februar xi zr juris arglistige tuschung ber vertriebsprovisionen genannten grnden ausscheidet bedarf entscheidung darber berufungsgericht revision geltend macht kausalitt arglist kenntnis beklagten arglistigen tuschung unrecht bejaht iii berufungsurteil deshalb aufzuheben abs zpo sache mangels ausreichender tatschlicher feststellungen abschlieenden entscheidung reif erneuten verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo klger ausweislich berufungsgericht bezug genommenen feststellungen landgerichts lediglich materiell rechtliche einwendungen titulierten ansprche sinne abs bgb erhoben unwirksamkeit vollstreckungstitels geltend gemacht gegenstand prozessualen gestaltungsklage analog abs zpo vollstreckungsabwehrklage verbunden st rspr vgl senatsurteil mrz xi zr bghz rn mwn berufungsgericht entscheidung hierber getroffen gegebenenfalls nachzuholen senat weist insoweit allerdings darauf entgegen ausfhrungen landgerichts ersichtlich weshalb grundschuldbestellungsurkunde dezember nichtig treuhnderin bautrgerin zugunsten beklagten grundschuld bestellt gem abs satz zpo jeweiligen eigentmer sofort vollstreckbar ausfhrungen landgerichts unwirksamen vertretung klgers treuhnderin gehen deshalb insoweit offensichtlich leere vribgh wiechers wegen krankheit verhindert deswegen unterschreiben ellenberger maihold ellenberger matthias pamp vorinstanzen lg oldenburg entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb august insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp august beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts braunschweig april kosten schuldners unzulssig verworfen grnde sofortige beschwerde schuldners rechtsbeschwerde auszulegen hierdurch allgemeinem sprachgebrauch berprfung instanzenzug bergeordnete gericht begehrt vgl bgh beschluss mrz ix zb wm bezieht ausdrcklich beschluss mai gegenvorstellung schuldners zurckgewiesen wurde begrndung rechtsbeschwerde zeigt jedoch angriff beschwerdeentscheidung april verstehen rechtsbeschwerde unzulssig verwerfen statthaft oktober wurde inso mglichkeit rechtsbeschwerde insolvenzverfahren zulassungsfrei vorsah aufgehoben gesetz nderung zpo bgbl rechtsbe schwerde seitdem falle zulassung beschwerdegericht statthaft abs satz nr zpo streitfall geschehen nichtzulassung rechtsbeschwerde gibt revision nichtzulassungsbeschwerde bgh beschluss november ix za wum auerordentlichen beschwerde erffnet bgh beschluss mrz ix zb bghz ff verfassungsrechtlich geboten vgl bverfge ff rechtsbeschwerde berdies unzulssig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden inso abs satz abs satz zpo kayser gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen ag braunschweig entscheidung lg braunschweig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet juli boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja lurgi aktg bgb zpo ff verdeckte gemischte sacheinlage vgl sen urt november ii zr zip liegt aktiengesellschaft innerhalb zweijahresfrist abs aktg zusammenhang barkapitalerhhung austauschgeschft zeichner neuen aktien schliet vereinbarte entgelt betrag einlageverpflichtung volumen kapitalerhhung vielfaches bersteigt gem abs satz aktg unwirksame austauschgeschft soweit dingliche ansprche inferenten bgb eingreifen vgl bghz bereicherungsrecht bgb saldierung beiderseitigen bereicherungsansprche rckabzuwickeln gilt insolvenzverfahren gesellschaft jedenfalls voraussetzungen sinngem anzuwendenden inso vorliegen aktienrechtlicher rckforderungsanspruch gesellschaft gem aktg besteht weder fllen abs satz abs satz aktg fall unwirksamkeit nachgrndungsgeschfts gem abs aktg unberhrt bleibt anspruch gesellschaft erneute zahlung ausgabebetrages aktien gem abs satz abs satz aktg urkundenprozess ff zpo knnen gesellschaft insolvenzverwalter weiteres aufgrund unwirksamen austauschgeschfts geleistete zurckfordern anspruch saldierung verbleibenden berschuss geltend mssen daher entsprechenden saldo beachtung prozessualen wahrheitspflicht zpo darlegen bgh urteil juli ii zr olg frankfurt main lg frankfurt main ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer dr strohn caliebe dr reichart fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar kostenpunkt ausnahme entscheidung ber auergerichtlichen kosten beklagten sowie insoweit aufgehoben berufung klgers verhltnis beklagten zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens soweit darber nachstehend erkannt berufungsgericht zurckverwiesen weitergehende revision zurckgewiesen klger trgt auergerichtlichen kosten beklagten revisionsverfahren rechts wegen tatbestand klger insolvenzverwalter vermgens po ag nachfolgend schuldnerin oktober damaligen alleinaktionr dr nachfolgend dr grundkapital dm gegrndet juni handelsregister eingetragen worden gegenstand unternehmens neuartiges verfahren recycling altteppichbden zwecks realisierung projekts stand dr verhandlungen unternehmen metallgesellschaftskonzerns nunmehr group ber errichtung entsprechenden recyc ling anlage angestrebt projekt teils ffentlichen mitteln landes brandenburg teils kreditmitteln landesbank he nachfolgend helaba finanzieren mageblich helaba bestimmten verhandlungen fhrten juli abschluss umfangreichen vertragswerks sog term sheet finanzierungsbedingungen nachstehend tsf helaba kreditgeberin schuldnerin kreditnehmerin unterzeichneten weitere beteiligte auerhalb kreditverhltnisses unterzeichneten dr sowie drei metallgesellschaftskonzern gehrende unternehmen nmlich lle gmbh rechtsvorgngerin beklagten beklagte beklagte vertrag stellte helaba kreditgewhrung hhe mio dm fr errichtung anlage bedingung aussicht lle beklagte wege kapitalerhhung schuldnerin dm insgesamt schuldnerin beteiligt beide verpflichteten gesamtschuldnerisch neuen aktien preis dm zuzglich agios mio dm bernehmen schuldnerin gelder juli verfgung stellen zustzlich verpflichteten dr beklagte weiteren finanzierungshilfen gegenber schuldnerin tsf vertrag beigefgt schuldnerin lle bereits unterzeichnete textentwurf fr lump sum turn key nachfolgend lstk vertrag wonach lle anlage generalunternehmerin festpreis mio dm errichten juli beschloss hauptversammlung schuldnerin kapitalerhhung dm beklagte zeichnete lle neue aktien je dm zuzglich agio je dm wirksamwerden kapitalerhhung aktg august sonach lle beklagte dr schuldnerin beteiligt bewilligung staatlichen investitionszuschusses mio dm schlossen helaba schuldnerin august kreditvertrag ber nachfolgend sukzessive ausgezahltes kreditvolumen mio dm selben tag schlossen beide zwecks besicherung kredits globalzessions verpfndungsvertrag verpfndet wurden danach gegenwrtigen zuknftigen forderungen schuldnerin gegenber lle sowie beklagten mezzaninefinanzierungen sonstigen rechtsgrnden ausnahme ansprchen einzahlung grundkapital verpfndungsvertrag muster verpfndungsanzeige bgb beigefgt deren zugang lle beklagten klger vorinstanz bestritten september schloss schuldnerin lle lstkgeneralunternehmervertrag geringfgigen ergnzungen vertragstext entsprach schon tsf beigefgt auftragssumme belief netto mio dm mio folgezeit wurde lstk vertrag mehrfach modifiziert insbesondere nachtrag nr november unvernderte gltigkeit brigen ver tragsbedingungen ausdrcklich festschrieb erstmals jahre artikulierten beteiligten bedenken lstk vertrag unwirksam knnte aktg falle parallel hierzu gelangten smtliche beteiligte berzeugung errichtete anlage wirtschaftlich betrieben knne september wurde antrag schuldnerin insolvenzverfahren ber vermgen erffnet klger insolvenzverwalter bestellt erklrte schreiben september lstk vertrag zustimme insgesamt schuldnerin lle geschlossenen lstk vertrag brutto bezahlt davon nettobetrag lle spter beklagte verschmolzen worden umsatzsteuer hhe wurde aufgrund entsprechenden zession beklagte konzernmutter gezahlt hlt anteile beklagten ihrerseits anteile beklagten vormals lle beklagten hlt abschluss lstk vertrages bestanden jeweiligen tochter muttergesellschaften beherrschungs gewinnabfhrungsvertrge klage nimmt klger beklagten urkundenprozess gesamtschuldnerisch rckzahlung schuldnerin gezahlten abs satz abs satz aktg anspruch klage vorinstanzen erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger ansprche vollem umfang entscheidungsgrnde revision bleibt verhltnis beklagten erfolglos fhrt brigen aufhebung zurckverweisung berufungsgericht urt februar verffentlicht juris meint klger sei eigenem recht insolvenzverwalter fr geltend gemachten ansprche schon aktivlegitimiert schuldnerin wirksam helaba verpfndet seien zugang verpfndungsanzeigen bgb beklagten knne vorliegenden umstnden bezweifelt soweit klage einziehungsermchtigung helaba gesttzt sei unzulssig dafr schutzwrdiges eigeninteresse klgers voraussetzung fr gewillkrte prozessstandschaft fehle brigen seien etwaige ansprche helaba zeit geltendmachung ohnehin verjhrt davon abgesehen falle vertrag verschiedenen grnden insbesondere deshalb aktg lle beklagte beteiligung weniger schuldnerin vgl abs satz aktg erst aushandlung lstk vertragsinhalts gem bereits sinne vorvertrages bindenden tsf erworben letzteres gelte fr beklagte weshalb schutzzweck aktg betroffen sei sehe sei lstkvertrag verschiedenen ablauf zweijahresfrist vereinbarten nachtrge seitens schuldnerin jedenfalls wirksam genehmigt worden soweit klger hilfsweise abstandnahme urkundenprozess vorschuss mangelbeseitigung feststellung begehre sei unzulssig ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung entscheidenden punkten stand ergebnis ansprche klgers gegenber beklagten auswirkt soweit berufungsgericht klger aktivlegitimation fr primr eigenem recht insolvenzverwalter geltend gemachten rckzahlungsansprche wegen deren vermeintlich wirksamer verpfndung helaba abgesprochen vgl bgh urt mai ix zr zip schon deshalb bestand beklagten revisionsinstanz vorgelegten verpfndungsanzeigen november vorstandsmitglied dr schuldnerin unterzeichnet obwohl aufgrund hauptversammlung schuldnerin august beschlossenen oktober handelsregister eingetragenen nderung vertretungsverhltnisse schuldnerin deren alleinvertretung mehr befugt darauf weist revision bezugnahme bereits erstinstanzlich vorgelegten handelsregisterauszug recht gem abs satz zpo unterliegt grundstzlich dasjenige vorbringen beurteilung revisionsgerichts berufungsurteil sitzungsprotokoll ergibt jedoch vorschrift stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofes einschrnkend dahin auszulegen revisionsinstanz neu vorgetragene tatsachen bercksichtigt knnen soweit unstreitig schtzenswerte belange gegenseite entgegenstehen senat bghz ff bghz bgh urt november xii zr njw musielak ball zpo aufl rdn vgl bghz abs zpo fall alleinunterzeichnung verpfndungsanzeigen dr sowie inhalt handelsregisterauszuges senat wegen verweisung vorinstanzlichen urteile vorgelegten anlagen ohnedies bercksichtigen knnte unstreitig schutzwrdige belange beklagten abtretungsanzeigen vorgelegt stehen deren verwertung entgegen gem bgb verpfndung forderung wirksam glubiger schuldner anzeigt anzeige willenserklrung palandt bassenge bgb aufl rdn mnchkommbgb damrau aufl rdn bgb entsprechende willenserklrung seitens schuldnerin bedurfte mitwirkung vertretung berufenen personen konnte daher dr allein wirksam abgegeben unwirksamkeit verpfndung fhrt inwieweit klger geltend gemachten forderungen schuldnerin helaba abgeschlossenen globalzessionsvertrag erfasst sollten dahinstehen gegensatz forderungsverpfndung einziehungsbefugnis klgers gem abs inso ndern wrde vgl bgh urt mai aao sache kommt entgegen ansicht berufungsgerichts prozessparteien fr anspruch klgers rckforderung schuldnerin lle beklagte gezahlten werklohns anwendbarkeit aktg etwaige genehmigung lstk vertrages schuldnerin ablauf zweijahresfrist aktg vgl unten berufungsgericht bersieht abschluss lstk vertrages zeitpunkt kapitalerhhung bernahme beteiligung lle sowie beklagten schuldnerin bereits abgesprochen eingezahlte einlagebetrag form teils werklohns lle sowie mittelbar beklagte subunternehmerin schuldnerin zurckfloss folge grundstze verdeckten gemischten sacheinlage anzuwenden vgl sen urt november ii zr zip verdeckte sacheinlage liegt gesetzlichen regeln fr sacheinlagen objektiv dadurch unterlaufen bareinlage vereinbart gesellschaft wirtschaftlicher betrachtung einleger aufgrund zusammenhang bernahme einlage abgeschlossenen gegengeschfts sonstigen absprache sachwert erhalten senat aao bghz senat bereits urteil januar bghz ff entschieden gelten grundstze verdeckten sacheinlage rahmen kapitalerhhung ff aktg vorschriften ber nachgrndung aktg verdrngt vorliegenden fall fr errichtung anlage vereinbarte preis bzw deren wert lle beklagten bernommene einlageverpflichtung nebst agio vielfaches berstieg fhrt entgegen ansicht rechtsgutachter klgers beurteilung gemischte verdeckte sacheinlage handelt vgl sen urt november aao tz art kapitalaufbringung liegt kombination sacheinlage sachbernahme dadurch gekennzeichnet gesellschafter betrag einlageverpflichtung bersteigenden sachwert teil gewhrung aktien teil sonstiges entgelt gesellschaft bertrgt vgl senat aao nachw sowie habersack festschrift konzen handelt kraft parteivereinbarung unteilbare leistung errichtung gesamten betriebsanlage lle unterliegt rechtsgeschft insgesamt interesse werthaltigkeitskontrol le diskrepanz einlageverpflichtung inferenten zahlenden entgelt erst recht fr sacheinlagen geltenden regelungen grndungsstadium vgl senat aao vorliegenden fall kapitalerhhung denjenigen aktg vgl hffer aktg aufl rdn soweit schrifttum wortlaut abs satz aktg folgend auffassung vertreten aktg erfasse sachbernahme abs satz aktg vgl hffer aao hinweis rdn habersack aao mnchkommaktg peifer aufl rdn bezieht abs aktg erfassten sachbernahmegeschfte nichtaktionren gegebene fall verdeckten sacheinlage selten genannten mischform begegnet stets ausdrcklich ausgenommen vgl vorigen nachweise daraus ergibt umgekehrt korrekte einbringung gemischten sacheinlage gem abs aktg festsetzung gesamtgegenstandes sowie nennbetrag neuen aktien darber hinausgehende entgelt entfallenden wert preisanteile kapitalerhhungsbeschluss voraussetzt insoweit gilt gemischten sacheinlage rahmen abs satz aktg vgl sen urt november aao tz pflichtprfung gem abs aktg sinnvoll durchgefhrt vorliegenden fall genannten erfordernisse beachtet wurden treten regeln verdeckten sacheinlage unwirksamkeitsfolgen gem abs satz aktg ebenso diejenigen gem abs satz aktg sen urt november aao tz gesamten vertrag ber gemischte sacheinlage lstk vertrag erstrecken vgl bghz sen urt mrz ii zr zip weitere rechtsfolge gem abs satz aktg bareinlage wirksam geleistet aktionr deshalb verpflichtet ausgabebetrag aktien erneut einzuzahlen derartige ansprche erneute einlagenzahlung macht klger beklagten indes geltend begehrt allein rckzahlung schuldnerin lle bzw beklagte gezahlten werklohns entgegen allerdings anwendung aktg basierenden ansicht revision steht klger aktienrechtlicher rckgewhranspruch aktg allenfalls saldierender bereicherungsanspruch bgb aktienrechtliche rckgewhranspruch gem aktg betrifft kapitalerhaltung vgl grokomm aktg henze aufl rdn hffer aao rdn bezieht aktg henze aao rdn hffer aao rdn abs satz aktg verbotene leistungen aktionre denen unangemessen niedrige gegenleistung gegenbersteht hffer aao rdn nachw henze aao rdn schon schliet darin allgemeine voraussetzungen unabhngige anspruchsgrundlage fr rckforderungsansprche gesellschaft aktionren geschlossenen aktienrechtlichen vorschriften nichtigen vertrgen sehen wre msste gleiche fllen abs satz abs satz aktg bzw verdeckten sacheinlage gelten jedoch einhelliger auffassung seitens gesellschaft bgb aktg rckabgewickelt vgl sen urt mrz aao klner komm aktg lutter aufl rdn mnchkommaktg pentz aufl rdn grokomm aktg wiedemann aufl rdn ulmer ulmer gmbhg rdn wieso fall abs aktg hffer aktg aao rdn einzusehen vorschrift steht reihe abs satz abs aktg bezweckt nunmehrigen beschrnkung geschfte grndern bzw aktionren umgehungsschutz dagegen vorschriften aktg ber sacheinlagen grndung nachgelagerte austauschgeschfte binnen zweijahresfrist unterlaufen zweck vorschrift allgemeiner meinung erster linie sicherung kapitalaufbringung vgl hffer aao rdn bestimmt rckabwicklung verdeckten sacheinlage unmittelbarem umgehungstatbestand kapitalaufbringungsregeln grndung ag aktg bereicherungsrecht aktg lediglich verlngerte umgehungsschutz vernnftigerweise schrferen rechtsfolgen rckabwicklung form aktg zeitigen zumal aktg erfasste geschft genau dasjenige gesetzgeber teil grndung abgesprochenen verdeckten sacheinlage verdchtigt aktg fall aktg ebenso wenig eingreift fllen abs abs aktg offen bleiben aktg fllen verdeckten sachkapitalerhhung neben aktg berhaupt anwendbar vgl nachweise hffer aao rdn voraussetzungen vorliegenden fall gegeben vorliegenden fall verdeckten sacheinlage handelt abgeschlossenen kapitalaufbringungsvorgang dafr mageblichen vorschriften denjenigen kapitalerhaltung unterliegt vgl sen urt september ii zr zip abs abs aktg ordnen aktienrechtliche rechtsfolgen verdeckter sacheinlagen lediglich fortbestehen bareinlageverpflichtung einerseits relative unwirksamkeit verdeckungsgeschfts sowie vorgenommenen rechtshandlungen rckab wicklung unwirksamen verdeckungsgeschfts daher allgemeinen vorschriften nmlich bgb erfolgen vgl mnchkomm aktg pentz aufl rdn dementsprechend senat urteil mrz ii zr zip beiderseitigen bereicherungsansprche unwirksamen austauschgeschft grundstze sog saldotheorie angewandt zust helms gmbhr mnchkommaktg pentz aao daran trotz schrifttum teil geuerten kritik vgl insbes bayer zip ewir gmbhr fn vgl lieb zip festzuhalten wertung aufrechnungsverbots abs satz aktg steht entgegen zutr pentz aao fortbestehende einlageanspruch beiderseitigen bereicherungsansprche verrechnung einbezogen vgl bghz soweit ipso iure eintretende saldierung mglichkeit heilung verdeckten sacheinlage offen legende einbringung gegenstandes vgl bghz gestalt herausgabe bereicherungsanspruchs gesellschafters gesellschaft beschnitten hinzunehmen daraus lsst entgegen ansicht bayer aao sowie lutter hommelhoff gmbhg aufl rdn entscheidendes argument lsung gewinnen aa anwendung gewissen relevanten einschrnkungen insolvenz beteiligten geltenden vgl bghz grundstze fllen verdeckten sacheinlage vermeidung wertungswiderspruchs erst recht geboten rechtsprechung senats bghz unwirksamkeitsfolge abs satz abs satz aktg dingliche erfllungsgeschft erstreckt inferent deshalb eigentum verbliebenen gegenstand verdeckten sacheinlage gem bgb herausver langen insolvenz gesellschaft aussondern wre demgegenber zuflligkeiten abhngiges sachlich rechtfertigendes ergebnis fall eigentumsverlustes inferenten verbindung vermischung gegenstandes sacheinlage ff bgb fall unkrperlichen sacheinlage sen urt mrz aao insolvent gewordene gesellschaft bzw verwalter inferenten nochmalige einlagenzahlung rckzahlung entgelts bgb verlangen gleichwohl bereicherungsgegenstand behalten inferenten dieserhalb quote verweisen knnte liefe wirtschaftlichen ergebnis ungerechtfertigte bereicherung gesellschaft glubiger hinaus bb ergebnis folgt vorliegenden fall insolvenzrechtlichen grundstzen schon deshalb beiderseitigen bereicherungsforderungen schon insolvenzerffnung aufrechenbar gegenberstanden gem inso insolvenzaufrechnung mglich wre lle bzw beklagte zuge errichtung anlage fortlaufend rechtsgrundlose werkleistungen erbracht fortlaufend bereicherungsanspruch hhe blichen hilfsweise angemessenen vergtung abs bgb erworben vgl bghz bamberger roth wendehorst bgb rdn ebenso bereicherungsansprche schuldnerin jeweiligen zahlungen insolvenzerffnung entstanden schlielich steht umstand klger urkundenprozess ff zpo klagt anwendung saldotheorie entgegen hhe verrechnenden bereicherungsansprche beklagten gegensatz hhe ansprche klgers offen vorliegenden urkundenprozess zulssigen beweismitteln nachgewiesen vgl abs zpo verhilft indes klage erfolg aufrechnung saldierung beiderseitigen bereicherungsansprche vgl bghz rechtsprechung reichsgerichts rgz zurckgehenden grundform saldotheorie ankommt vgl flume festschrift jahre bgh festgabe wissenschaft bd ff ders zip jz larenz canaris schuldrecht bd ii aufl medicus brgerliches recht aufl rdn danach klagende bereicherungsglubiger einseitigen bereicherungsanspruch anspruch saldierung verbleibenden berschuss bghz aao materielle anspruchsumfang urkundenprozess verndert bestimmt umgekehrt prozess erforderliche darlegung hhe anspruchs vgl rgz aao bgh urt februar viii zr njw flume aao bedeutet bereicherungsglubiger berechtigung geforderten saldos darlegung denkbaren negativen rechnungsposten darlegen beweisen fr voraussetzungen entreicherung derjenige beweislast trgt geltend macht bgh urt februar aao bghz jedenfalls klger urkundenprozess beachtung prozessualen wahrheitspflicht zpo zunchst saldo darlegen glaubt anspruch einfach gesamte eigene leistung zurckfordern offenkundig saldierender bereicherungsgegenstand eigenen vermgen befindet wert jedenfalls schtzen bestimmte anspruchshhe geltend gilt schon ausgefhrt urkundenprozess schlssiger vortrag anspruchshhe erforderlich fehlen sonach erforderlichen darlegungen klgers sache gleichwohl lasten entscheidungsreif prozessbeteiligten einschlielich vordergerichte magebenden gesichtspunkte erkannt deshalb klger gem abs zpo gelegenheit gegeben erforderliche darlegung nachzuholen sache daher hinsichtlich ansprche klgers beklagte berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo entscheidungsreif sache hingegen soweit klage beklagten richtet vertragspartner allein schuldnerin lle beklagte geschlossenen lstk vertrages wegen nichtigkeit rckabzuwickeln allein betracht kommende bereicherungsrechtliche rckabwicklung leistungskondiktion gem abs satz bgb findet allgemeiner ansicht allein partnern unwirksam vereinbarten leistungsverhltnisses schuldnerin beklagten statt zugehrigkeit beklagten konzern fr bereicherungsausgleich belang konzernunternehmen jeweils rechtlich selbstndige unternehmen gilt bestehen beherrschungsund gewinnabfhrungsvertrgen tatsache beklagte ebenfalls schuldnerin beteiligt subunternehmerin lle ndert daran beklagte partnerin lstk vertrages deshalb bereicherungsschuldnerin verhltnis klger vgl sen urt februar ii zr zip tz beklagte wegen mittelbaren einlagenrckflusses subunternehmerin lle erneute einlagenzahlung gem abs satz aktg schuldet ent scheiden streitgegenstand klger geltend gemachte rckzahlungsanspruch goette kraemer ribgh dr strohn wegen urlaubs unterschreiben goette caliebe reichart vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts ziffer antrag anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn juni schuldspruch dahin gendert angeklagte besonders schweren ruberischen erpressung tateinheit gefhrlicher krperverletzung schuldig strafausspruch dahin ergnzt angeklagte auflsung wegfall gesamtgeldstrafe strafbefehl amtsgerichts bonn februar cs js einbeziehung einzelstrafen strafbefehl gesamtfreiheitsstrafe jahr elf monaten verurteilt zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit landgericht strafaussetzung bewhrung abgesehen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision angeklagten verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer ruberischer erpressung tateinheit gefhrlicher krperverletzung einbeziehung strafe strafbefehl amtsgerichts bonn az cs js gesamtfreiheitsstrafe jahr elf monaten verurteilt hiergegen richtet sachrge gesttzte revision angeklagten rechtsmittel fhrt nderung schuldspruchs klarstellung ausspruchs ber gesamtfreiheitsstrafe aufhebung urteils soweit strafaussetzung bewhrung abgelehnt wurde feststellungen landgerichts berfiel angeklagte dezember gaststttenbesuch zeugen euro geldspielautomaten gewonnen nachhauseweg befand angeklagte bedrohte geschdigten spielzeugpistole lie geld aushndigen danach schlug angeklagte geschdigten pistolenknauf kopf wodurch platzwunde erlitt landgericht tat schwere ruberische erpressung sinne abs nr tateinheit gefhrlicher krperverletzung gem abs nr stgb gewertet ii senat ndert schuldspruch ab entscheidungsformel ersichtlich einsatz gefhrlichen werkzeugs abs nr stgb stellt verwendung sinne abs nr stgb dar sinne vorschrift verwendet gefhrliche werkzeug deren vollendung solange tat jedenfalls beendet vgl fischer stgb aufl rn abs stpo steht nderung schuldspruchs senat entgegen angeklagte geschehen htte verteidigen knnen revision unbegrndet sinne abs stpo soweit strafzumessung richtet hinsichtlich gesamtstrafenbildung klarstellung geboten einzelgeldstrafen strafbefehl amtsgerichts bonn februar auflsung wegfall gebildeten gesamtgeldstrafe gesamtfreiheitsstrafe einbezogen versagung strafaussetzung bewhrung bestand abs verbindung abs stgb ermglicht gericht vorliegen gnstigen sozialprognose besonderer tat persnlichkeit angeklagten liegender umstnde vollstreckung freiheitsstrafe zwei jahren bewhrung auszusetzen dabei voraussetzungen abs stets vorrangig prfen gilt schon deshalb abs bercksichtigenden faktoren gehren schon fr prognose abs belang vgl bgh beschluss juli str njw senat ausschlieen versagung strafaussetzung rechtsfehler beruht fischer cierniak eschelbach krehl ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz januar anwaltsgerichtlichen verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter dr fischer terno richterin dr otten sowie rechtsanwlte dr schott dr frey dr wosgien januar beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschlu senats anwaltsgerichtshofes freien hansestadt hamburg august aufschiebende wirkung grnde antragsteller seit jahre rechtsanwalt zugelassen verfgung mrz justizbehrde zulassung gem abs nr abs nr brao widerrufen rechtsanwalt kanzlei mehr unterhalte antragsteller beim anwaltsgerichtshof aufhebung widerrufs beantragt zustndigkeit zulassungssachen wirkung mrz justizbehrde rechtsanwaltskammer bergegangen anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung august zurckgewiesen beschlu dezember ffentliche zustellung entscheidung angeordnet ffentliche zustellung wurde ausgefhrt schriftstzen mrz antragsteller beschlu august sofortige beschwerde eingelegt auerdem wiedereinsetzung vorigen stand beantragt beschwerdeschrift befindet kopie gerichtlichen akten antragsteller macht geltend ffentliche zustellung erstinstanzlichen entscheidung sei unrecht angeordnet worden fr anwaltsgerichtshof mitteilung rechtsanwaltskammer neue wohnanschrift ersichtlich sei antragsteller beantragt halb wege vorabentscheidung auszusprechen angefochtene beschlu anwaltsgerichtshofs wirksamkeit erlangt zulassung rechtsanwalt daher fortbestehe ii antrag beschwerdefhrers ergebnis erfolg beschwerdegericht entscheidung hauptsache gem abs satz brao abs fgg einstweilige anordnung erlassen sofern geboten erscheint zwischenentscheidung vorlufige regelung treffen senatsbeschlsse oktober anwz brak mitt januar anwz entscheidung kommt insoweit betracht antragsteller begehren darum geht wirkungen angegriffenen verfgung infolge rechtsbehelfs eintreten antrag gerichtliche entscheidung aufschiebende wirkung abs satz brao fristgerecht gestellt worden adressat gerichtete verfgung innerhalb rechtsbehelfsfrist angefochten verwaltungsakt bestandskrftig geworden rechtsfolge schon form fristgerechtes wiedereinsetzungsgesuch erst entscheidung be troffenen wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt rckwirkender kraft beseitigt bghz ff senatsbeschl januar aao entsprechendes gilt fr aufschiebende wirkung sofortigen beschwerde abs satz brao tritt weiteres beschwerde innerhalb gesetzlichen frist eingelegt worden antragsteller form fristgerecht beschwerde erhoben zweifelhaft antragsteller begehren erreichen endgltigen entscheidung ber zulssigkeit begrndetheit beschwerde wirkungen bestandskrftigen verwaltungsakt ausgehen ausgesetzt antrag daher sinne auszulegen aufschiebende wirkung beschwerde angeordnet antrag begrndet ffentliche zustellung beschlusses august wahrscheinlich unrecht angeordnet worden gerichtsakten geht hervor rechtsanwaltskammer anwaltsgerichtshof schreiben juni darauf hingewiesen sei neue anschrift antragstellers adresse strae mitgeteilt worden beschwerdeverfahren antragsteller gerichtlichen verfgungen anschrift zugegangen erhalt besttigt gegenwrtigem sachund streitstand deutet darauf versuch erstinstanzliche entscheidung jetzigen wohnort antragstellers zuzustellen aussichtslos wre aufenthalt schon damals unbekannt ffentliche zustellung versto abs zpo angeordnet worden verfahrensfehler folge gltigen zustellung erstinstanzlichen entscheidung fehlt beschwerde schon deshalb rechtzeitig eingegangen infolge gerichtlichen anordnung gleichwohl wirksamen zustellung auszugehen betroffenen jedoch wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt vgl bghz bverfge njw musielak wolst zpo aufl rdnr braucht verfahren gewhrung einstweiligen rechtsschutzes abschlieend entschieden begehren antragstellers jedenfalls deshalb gerechtfertigt rechtzeitig wiedereinsetzungsantrag gestellt gesuch rechtfertigenden gerichtlichen verantwortungssphre herrhrenden grnde schon akten erstinstanzlichen verfahrens weiteres ersichtlich antragsteller wiedereinsetzungsgesuch gleichzeitig formgerechte beschwerdeschrift ablichtung schriftsatzes beigefgt ebenfalls dahingestellt bleiben umstnden zweifelsfrei ersichtlich beschlu anwaltsgerichtshofs august wenden deshalb wiedereinsetzung falls notwendig allein wegen eventuell formeller mngel rechtsmittelschriftsatzes versagt vgl bverfg njw iii kostenentscheidung bedarf kosten teil hauptsache deppert fischer schott terno frey otten wosgien'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet juli wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle zr patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr melullis richter scharen keukenschrijver asendorf dr kirchhoff fr recht erkannt berufung klgerin oktober verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgendert deutsche patent fr nichtig erklrt beklagte trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin deutschen patents streitpatent anmeldung mrz beruht patentanspruch streitpatents lautet fassung beschlusses bundespatentgerichts september folgt gasisolierte gekapselte mittelspannungs ortsnetzschaltanlage bestehend mehreren schaltfeldern gemeinsamen gasfllung wesentlichen lasttrennschaltern antriebselementen sammelschienen angeschlossenen leitungen denen erdungsschalter zugeordnet zumindest diejenigen erdungsschalter einspeisenden leitungen zugeordnet vorgespannte kraftspeicherantriebe gemeinsamen mindestens nachgiebigen abschnitt kapselung verbundenen auslseeinrichtung besitzen wegen wortlauts unmittelbar mittelbar patentanspruch zurckbezogenen ansprche streitpatents akten gereichte deutsche patentschrift verwiesen klgerin hlt streitpatent fr patentfhig gegenstand fr fachmann naheliegender weise stand technik ergeben bundespatentgericht deshalb erhobene nichtigkeitsklage jedoch abgewiesen klgerin verfolgt antrag deutsche patent fr nichtig erklren nunmehr berufung beklagte tritt rechtsmittel entgegen senat beweis erhoben einholung schriftlichen gutachtens prof dr ing sachverstndige mndlichen verhandlung erlutert ergnzt klgerin schriftliches gutachten ffentlich bestellten vereidigten sachverstndigen fr elektrische energieversorgungsanlagen dr ing vorgelegt entscheidungsgrnde zulssige berufung klgerin sache erfolg streitpatent fr nichtig erklren gegenstand patentfhig abs abs nr patg streitpatent betrifft mittelspannungs ortsnetzschaltanlage anlagen kommen mittelspannung betriebenen netzen einsatz anschlieend mittelspannung niederspannung umgewandelt bestehen regelmig mehreren schaltfeldern wobei mindestens zwei leitungen betreffen durchleitung netzspannung dienen mindestens schaltfeld leitungsabgang verbraucher etwa transformator betrifft schaltfelder fr erste art leitungen streitpatent einspeisende leitungen bezeichnet dienen ffnen schlieen netzstromkreises mittels lasttrennschalters geffneter stellung trennstrecke mittelspannungsnetz herstellen mittelspannungs schaltanlagen gibt gasisolierter gekapselter form komponenten schaltfelder lastschalter lasttrennschalter antriebselemente sammelschienen leitungen erdungsschalter umgebung abgeschotteten raum hermetisch abgeschlossenen behlter vgl spalte zeile streitpatents befinden zwecken isolierung gas sf gefllt innerhalb schaltanlagen mittelspannungsnetzen unerwartet strlichtbogen kommen hierbei handelt unerwnschten kurzschlu neben lichtentwicklung hitze pltzlichen druck auslst gekapselte anlage beschdigen druckentlastungsvorrichtung etwa flanschdeckel aufweisen spalte zeilen gibt streitpatent untersuchungen ber verhalten sf anlagen strlichtbogenfall herausgestellt fllen denen druck lichtbogens druckentlastungseinrichtungen ansprchen austreten lichtbogenzersetzungsprodukten rechnen sei austreten lichtbogenzersetzungsprodukten sei jedoch sicherheitsgrnden unerwnscht errterung gerichtlichen sachverstndigen mndlichen verhandlung ergeben entstehen hochgiftiger stoffe besorgen deshalb spalte zeilen ff streitpatents heit gasisolierte gekapselte mittelspannungs ortsnetzschaltanlage bestehend mehreren schaltfeldern gemeinsamen gasfllung verfgung gestellt eventuell entstehende zersetzungsprodukte mglichst schaltanlage austreten menge entstehenden zersetzungsprodukte mglichst gering bleibt patentanspruch streitpatents insoweit beanspruchte lt merkmalsmig folgt gliedern mittelspannungs ortsnetzschaltanlage kapselung aufweist gekapselt mindestens nachgiebigen abschnitt gasisoliert mehreren schaltfeldern besteht gemeinsamen gasfllung befinden schaltfelder weisen wesentlichen lasttrennschalter antriebselemente sammelschienen angeschlossene leitungen etwa einspeisende leitungen erdungsschalter angeschlossenen leitungen zugeordnet zumindest einspeisenden leitungen zugeordneten erdungsschalter vorgespannte kraftspeicherelemente ausgestaltet gemeinsame auslseeinrichtung besitzen mindestens nachgiebigen abschnitt kapselung verbunden lsung macht demnach zunutze druck strlichtbogen erzeugt erkennen strfalls genutzt besteht vorrichtung deren kapselung mindestens abschnitt aufweist nachgiebig schaltfeld auftretenden strlichtbogen erzeugten druck ausgelenkt fall gemeinsame einrichtung bettigen zumindest einspeisenden leitungen zugeordneten erdungsschalter schlagartig schalten schlieen vorgespannte kraftspeicherantriebe besitzen mglich strlichtbogen schnell erde kurzzuschlieen erlschen brin gen einspeisenden leitungen gleichzeitig erde kurzgeschlossen lichtbogen erzeugte hitze druck komponenten anlage beschdigen sf anlagen fr menschen schdliche zersetzungsprodukte erzeugen innere anlage verschmutzen knnen entstehen fr kurze zeit anlage bleibt geschlossen nachteiligen folgen strlichtbogens fr umwelt beschrnkt entfallen gegenstand patentanspruchs streitpatents neu gerichtliche sachverstndige besttigt klgerin zweifel zieht entgegenhaltung vorrichtung betrifft patentgemen merkmale kombination aufweist trifft insbesondere fr beiden entgegenhaltungen klgerin hauptschlich behauptung sttzt lehre patentanspruch nahegelegen firmenschrift mittelspannungs schaltanlagen typ be handelt mittelspannungs schaltanlage gekapseltes sf gas geflltes gehuse aufweist inneren mehrere schaltfelder angeordnet schalter antriebselemente sammelschienen einspeisende leitungen sowie erdungsschalter aufweisen wobei erdungsschalter einspeisenden leitungen zugeordnet vorgespannte kraftspeicherantriebe vgl merkmale ber vorhandensein weiterer patentgemer merkmale macht schrift jedoch aussage deutsche gebrauchsmuster hingegen betrifft lediglich gekapseltes schaltfeld allerdings erdungsschalter gehrt ber einschaltkraftspeicher vgl merkmale mechanische auslseeinrichtung vgl merkmal verfgt insbesondere figur deutschen gebrauchsmusters ersichtlich eingeschaltet infolge strlichtbogens auftretende druck nachgiebige wand gehuses auslenkt vgl merkmale bereitstellung gegenstands patentanspruchs streitpatents beruhte jedoch erfinderischer ttigkeit beantwortung frage gegenstand patentanspruchs stand technik nahegelegt kenntnisse fhigkeiten ingenieurs elektrotechnik absolviertem universitts fachhochschulstudium abzustellen praktische erfahrungen einbau verwendung ortsnetzschaltanlagen berufserfahrung gebiet entwicklung mittelspannungsschaltanlagen einschliet bereinstimmenden angaben gerichtlichen sachverstndigen privatgutachters beklagten personen einschlgigen unternehmen branche entwicklung neuerungen gebiet technik herangezogen personenkreis sf isolierte schaltanlagen umstand bruchteil baugre frherer konstruktionen bentigen seit etwa hochspannungsnetzen bekannt hierauf beklagte mndlichen verhandlung hingewiesen gerichtliche sachverstndige ferner unbeanstandet parteien angegeben fachwelt bereits anmeldedatum streitpatents daran gegangen vorteil deutlich geringerer baugre sf isolierten schaltanlagen mittelspannungsnetzen nutzen firmenschrift mittelspannungs schaltanlagen typ hierfr beleg unabhngig beantwortung mndlichen verhandlung kontrovers diskutierten frage firmenschrift schaltanlage leistungsschaltern betrifft bereits verwendung gezeigten beschriebenen vorrichtung ortsnetzschaltanlage offenbart mu hieraus gefolgert anmeldezeitpunkt streitpatents jedenfalls nahelag ortsnetzschaltanlagen mittelspannungsnetzen typischen mehreren schaltfeldern sowie leitungen schaltern sonstigen elementen gekapselter mittels sf isolierter form herzustellen nutzen vorteil deutlich geringerer baugre anlagen gleichermaen interessant fr technische praktische schwierigkeiten erforderlichen einrichtungen ortsnetzschaltanlage kleinerem raum unterzubringen ersichtlich dargetan rechtfertigt feststellung wovon fassung patentanspruchs oberbegriff ausgeht fachmann anmeldezeitpunkt streitpatents gasisolierte gekapselte mittelspannungs ortsnetzschaltanlage bestehend mehreren schaltfeldern gemeinsamen gasfllung wesentlichen lasttrennschaltern antriebselementen sammelschienen angeschlossenen leitungen merkmale verfgung stand schlo ferner zugleich erdungsschalter einspeisenden leitungen zuzuordnen mssen fallweise arbeiten vorgenommen woran gerichtliche sachverstndige zweifel gelassen sinnvoll erscheinen lie gerade erdungsschalter sichern beklagte zweifel gezogen leitungen mittelspannungsschaltanlagen blicherweise erdungsschaltern ausgerstet wurden besttigende angabe gerichtlichen sachverstndigen ihrerseits entsprechende bildliche darstellung firmenschrift mittelspannungs schaltanlagen typ besttigt bauformen mittelspannungs schaltanlagen besteht mittelspannungs ortsnetzschaltanlage ergebenden merkmalen gefahr unerwarteten strlichtbogens vorhandenen schaltfelder verbundenen nachteile mute rechnung getragen ersichtlich kamen insoweit lediglich drei mglichkeiten gestaltung betracht nmlich konstruktion behlters hitze druck folge strlichtbogens standhlt bestckung behlters beschreibung streitpatents heit druckentlastungseinrichtungen schlielich geeignete erfassung bekmpfung entstehenden strlichtbogens ortsnetzschaltanlage whrend beiden ersten mglichkeiten strung gleichsam hinnehmen darauf bauen infolge unerwarteten kurzschlusses leistungsschalter mittelspannungsnetz rechtzeitig schaltet abschaltet hierdurch allzu nachteilige folgen verhindert wahl dritten mglichkeit bereits ursache unerwnschter folgen strlichtbogens unmittelbar entgegengewirkt gerichtliche sachverstndige besttigt dritte mglichkeit fachlicher sicht vorzugswrdig bel quelle begegnen versucht grnde ortsnetzschaltanlage mglichkeit gleichwohl zunutze hervorgetreten senat geht deshalb davon fachmnnischem verstndnis anmeldezeitpunkt streitpatents entsprach lsung suchen strlichtbogenfall erfassung schaltanlage rechnung trgt besttigung findet aufsatz josef hesse manfred niegl harald stahl jahre begrenzung auswirkungen inneren lichtbogenstrungen titel sogenannte lichtbogenwchter mittel handelt auftreten inneren lichtbogen ort stelle erkennen gerte anlage schalten lassen wegen physikalischen folgen strlichtbogens entstehung leuchtenden kanals wrme druck lag fr fachmann anmeldezeitpunkt ferner hand entweder licht druckoder temperaturempfindlicher erfassung detektion arbeiten konnte fr alternativen kombination entscheiden mute besttigt sowohl darstellung soeben erwhnten aufsatz deutschen gebrauchsmuster drei mglichkeiten gleichberechtigte lsungen dargestellt patentanspruch streitpatents getroffenen wahl druckentwicklung strlichtbogens reagierende detektion nutzen deshalb ebenfalls erfinderisches erblickt trifft fr auslsung erdungsschaltern ortsnetzschaltanlage einspeisenden leitungen zugeordnet gerichtliche sachverstndige mndlichen verhandlung erlutert gehrte fachwissen anmeldezeitpunkt streitpatents erdungsschalter falle strlichtbogens kurzschlieen erlschen bringen knnen beleg hierfr wiederum deutsche gebrauchsmuster schon darauf hingewiesen einrichtungen bekannt geworden seien falle strlichtbogens auslsesystem erdungs kurzschlieschalter bettigten hauptstromkreis wirke kurzschlufortschaltung bewirke deutsche offenlegungsschrift erwhnte bereits auslsung erdungsschaltern strlichtbogenfall ortsnetzschaltanlagen ausgefhrt einspeisenden leitungen blicherweise ohnehin bereits errterten grnden erdungsschalter zugeordnet lag deshalb nahe einrichtungen mittels druck strlichtbogens erfassenden detektion anzusprechen schalten lassen entgegen meinung beklagten steht entgegen patentanspruch streitpatents gemeinsame auslsung einspeisenden leitungen zugeordneten erdungsschalter gekennzeichnet errterung gerade gesichtspunkts mndlichen verhandlung ergeben bisher beschriebenen weise vorgehenden fachmann anmeldezeitpunkt vorgegeben fr gemeinsame auslsung sorgen beklagte vortragen lassen angestellte versuche technische mglichkeit selektiven kurzschlusses einzelner einspeisender leitungen aufgezeigt htten praktisch komme falle strlichtbogens ortsnetzschaltanlagen nutzung angeschlossenen leitungen blicherweise zugeordneten erdungsschalter lediglich deren gemeinsame schaltung betracht gerichtliche sachverstndige gerichtlichen gutachten ebenfalls notwendigkeit gemeinsamen kurzschlieens einspeisenden leitungen ausgegangen mndlichen verhandlung besttigt wesentlicher grund hierfr worber parteien streiten ortsnetzschaltanlagen mittelspannungsnetzen stromzufhrung wechseln daraus ergebende mglichkeit spannung leitung zeitpunkten leitung anliegt gewollt stromversorgung sicherzustellen folge falle erfassung strlichtbogen ausgelsten druckwelle ortsnetzschaltanlage bekannt ber leitung zeitpunkt einspeisung erfolgt gewollter kurzschlu strlichtbogen sicher erlschen bringt umstnden mglich schaltung gleichzeitig einspeisenden leitungen erfat gegebenheiten gerichtliche sachverstndige nachfrage mndlichen verhandlung besttigt ortsnetzschaltanlagen mittelspannungsnetzen bereits anmeldedatum gekennzeichnet angesichts berufserfahrung mageblichen fachleute zurckgreifen konnten durchgreifenden zweifeln unterliegen gegebenheiten bereits damals allgemeinen fachwissen inner halb fachwelt gehrten zugehriger fachmann mute deshalb hieraus schlu ziehen allein gemeinsame beeinflussung einspeisenden leitungen mittel wahl strlichtbogen druck ortsnetzschaltanlage erzeugt hierauf sinnvoll reagiert mu hinweis beklagten gutachten gerichtlichen sachverstndigen sei entnehmen energieunternehmen selektive abschaltung ort strlichtbogens gefordert ndert beurteilung zusammenhang insoweit beklagten herangezogenen aussage gerichtlichen sachverstndigen ausdrcklich hervorgehoben strlichtbogen erdung kurzschlu einspeisenden leitungen fhren msse schutzmanahme strlichtbogen wirksam solle etwaige anforderungen energieversorgungsunternehmen gleichwohl selektiv vorzugehen verhltnisse einrichtungen hoch mittelspannungsnetzen veranlat mgen entbehrten mithin ortsnetzschaltanlagen sachlichen berechtigung knnen deshalb geeignet angesehen fachliche sicht mageblichen fachleute anmeldedatum beeinflussen konkreten umsetzung erdung gemeinsamem kurzschlieen einspeisenden leitungen merkmalsgruppe beansprucht liegt schlielich handwerkliches knnen vorgehen zugrunde folge vorstehend beschriebenen naheliegenden schritte nahegelegt erfassung erhhung inneren drucks gehuse ersichtlich bereits mindestens nachgiebiger auslenkbarer abschnitt ausreichend erkenntnis schaltfeldern reagieren sei fhrte zwingend gemeinsamen auslseeinrichtung nutzung kraftspeichern erdungsschaltern ausweislich bereits erwhnten stands technik deutschen gebrauchsmusters probates mittel bekannt fr deren schnelle auslsung sorgen unteransprche streitpatents teilen schicksal patentanspruchs dafr ersichtlich deren zustzlichem inhalt mehr fachknnen liegende erkenntnisse fr sinnvolle gestaltung ortsnetzschaltanlage zugrunde liegen knnten gerichtliche sachverstndige ebenso gesehen beklagte geltend gemacht unteransprche streitpatents unabhngig patentanspruch erfinderisches aufwiesen kostenentscheidung folgt abs zpo abs patg melullis scharen asendorf keukenschrijver kirchhoff'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr verkndet juli fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja davidoff hot water iii vo eg nr art abs buchst vo eu nr art abs buchst gerichtshof europischen union auslegung art abs buchst verordnung eg nr rates februar ber gemeinschaftsmarke abl nr mrz art abs buchst verordnung eu nr europischen parlaments rates juni ber unionsmarke abl nr juni folgende frage vorabentscheidung vorgelegt besitzt person fr dritten markenrechtsverletzende lagert rechtsversto kenntnis ware zwecke anbietens inverkehrbringens allein dritte beabsichtigt ware anzubieten verkehr bringen bgh beschluss juli zr olg mnchen lg mnchen ecli de bgh bizr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai richter prof dr koch prof dr schaffert prof dr kirchhoff feddersen richterin dr schmaltz beschlossen verfahren ausgesetzt ii gerichtshof europischen union auslegung art abs buchst verordnung eg nr rates februar ber gemeinschaftsmarke abl nr mrz art abs buchst verordnung eu nr europischen parlaments rates juni ber unionsmarke abl nr juni folgende frage vorabentscheidung vorgelegt besitzt person fr dritten markenrechtsverletzende lagert rechtsversto kenntnis ware zwecke anbietens inverkehrbringens allein dritte beabsichtigt ware anzubieten verkehr bringen grnde klgerin vertreibt parfums beklagten gehren amazonkonzern beklagte sitz luxemburg beklagte graben deutschland ansssig betreibt warenlager klgerin behauptet lizenz fr perfumery essential oils cosmetics schutz beanspruchenden unionsmarke nr davidoff nachfolgend klagemarke halten geltendmachung markenrechte eigenen namen ermchtigt webseite amazon de erffnet beklagte bereich amazon marketplace drittanbietern mglichkeit verkaufsangebote einzustellen kaufvertrge ber vertriebenen kommen drittanbietern kufern zustande drittanbieter mglichkeit programm versand amazon beteiligen gesellschaften amazon konzerns gelagert versand ber externe dienstleister durchgefhrt mai bestellte testkufer klgerin ber webseite amazon de verkuferin nachfolgend verkuferin vermerk versand amazon angebotenes parfum davidoff hot water edt ml rahmen programms versand amazon beklagte beklagte lagerung ware verkuferin beauftragt abmahnung klgerin begrndung dabei erschpfte ware gehandelt gab verkuferin strafbewehrte unterlassungserklrung ab klgerin forderte beklagte schreiben juni herausgabe davidoff hot water edt ml parfums verkuferin beklagte bersandte anwaltlichen vertretern klgerin paket shipment reference tt stck parfums enthielt nachdem konzern beklagten gehrende gesellschaft mitgeteilt elf bersandten stck lagerbestand verkufers stammten forderte klgerin beklagte name anschrift verkufers anzugeben parfums erschpfung eingetreten sei beklagte teilte daraufhin mehr nachvollzogen knne warenbestand genannten elf stck stammten klgerin hlt verhalten beklagten fr markenrechtsverletzend beklagte anwaltlichem schreiben abgemahnt klgerin soweit fr revisionsinstanz bedeutung beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr parfums marke davidoff hot water bundesrepublik deutschland zwecke inverkehrbringens besitzen versenden zwecke inverkehrbringens besitzen versenden lassen produkte markeninhaber dritten zustimmung markeninhabers inland brigen mitgliedstaaten europischen union vertragsstaat abkommens ber europischen wirtschaftsraum verkehr gebracht worden hilfsweise vorstehend beschrieben verurteilen bezogen parfums marke davidoff hot water edt ml hilfsweise vorstehend beschrieben verurteilen bezogen parfums marke davidoff hot water edt ml verkuferin eingeliefert worden verkufer zuordnen lassen verurteilen klgerin vorlage lieferscheine rechnungen auskunft erteilen ber name anschrift einlieferers shipment reference tt klgervertreter bersandten elf stck parfum davidoff hot water edt ml frau eingeliefert worden hilfsweise eides statt versichern mehr nachvollzogen knne warenbestand bersandten elf stck davidoff hot water edt ml stammten verurteilen klgerin auskunft erteilen ber unterseite verpackungen befindlichen herstellungsnummern smtlicher parfums davidoff hot water edt ml gleicher stelle shipment reference tt klgervertreter bersandten parfums gelagert hilfsweise beklagte verurteilen eides statt versichern shipment reference tt gesamte zeitpunkt beklagten gelagerte bestand parfums davidoff hot water edt ml bersandt worden sei ii beklagte verurteilen klgerin zuzglich fnf prozentpunkte zinsen ber basiszinssatz seit oktober zahlen landgericht klage abgewiesen berufung klgerin erfolglos geblieben olg mnchen wrp senat zugelassenen revision deren zurckweisung beklagten beantragen verfolgt klgerin klageantrge erfolg revision klgerin hngt auslegung art abs buchst verordnung eg nr nachfolgend gmv art abs buchst verordnung eu nr nachfolgend umv ab entscheidung ber rechtsmittel deshalb verfahren auszusetzen gem art abs buchst abs aeuv vorabentscheidung gerichtshofs europischen union einzuholen berufungsgericht klage fr zulssig unbegrndet erachtet hierzu ausgefhrt beklagte hafte tterin unterlassung hinsichtlich parfums fr verkuferin einlieferer aufbewahrt beklagte klagemarke benutzt parfums zweck besessen anzubieten verkehr bringen lediglich fr verkuferin gehandelt haftung mittterin teilnehmerin markenverletzung scheide ersichtlich sei beklagte kenntnis fehlen erschpfung gehabt strerin hafte beklagte klgerin schon vorgetragen beklagte ber rechtsverletzung kenntnis gesetzt worden sei beklagte sei dritte begehrten auskunft verpflichtet beklagte hafte gleichfalls unterlassung auskunft streitgegenstndlichen weder besessen versandt hafte strerin hinweis klgerin ergebenden prfpflichten verletzt ii klage zulssig ii erfolg revision klgerin hngt auslegung art abs buchst gmv art abs buchst umv ab ii klage zulssig internationale zustndigkeit deutscher gerichte geltung abs zpo revisionsinstanz amts wegen prfen st rspr vgl bgh urteil november zr grur rn wrp formstrip ii mwn ergibt fr luxemburg ansssige beklagte art abs buchst gmv verbindung art satz verordnung eg nr brssel verordnung aufgrund rgelosen einlassung gegenber berufungsgericht hinsichtlich inland ansssigen beklagten gem art abs gmv inlndischen sitz erfolg revision hngt soweit beurteilung berufungsgerichts wendet beklagte tterin markenrechtsverstoes haftet klrungsbedrftigen auslegung art abs buchst gmv art abs buchst umv ab klgerin geltend gemachten unterlassungsansprche wiederholungsgefahr sttzt klage begrndet beanstandete verhalten beklagten sowohl zeitpunkt vornahme rechtswidrig zeitpunkt entscheidung revisionsinstanz rechtswidrig st rspr vgl bgh urteil november zr grur rn wrp knochenzement ii mwn stelle zeitpunkt beanstandeten handlungen geltenden art abs buchst gmv wirkung oktober vorschrift art abs buchst umv getreten fr streitfall erhebliche rechtsnderungen hiermit verbunden vgl bgh grur rn ff form strip ii beiden vorschriften inhaber unionsmarke recht dritten verbieten zustimmung geschftlichen verkehr zeichen anzubieten verkehr bringen genannten zwecken besitzen erfolg revision hngt davon ab art abs buchst gmv art abs buchst umv dahingehend auszulegen person kenntnis markenrechtsverletzung fr dritten markenrechtsverletzende lagert ware zwecke anbietens inverkehrbringens besitzt allein dritte beabsichtigt ware anzubieten verkehr bringen aa revision erfolg soweit beurteilung berufungsgerichts angreift beklagte besitz markenrechtsverletzenden gehabt hiermit jedoch art abs buchst gmv art abs buchst umv erforderlichen zweck anbietens inverkehrbringens verfolgt revision macht geltend beklagte markenrechtsverletzenden rahmen angebots versand amazon gelagert daher zwecke anbietens inverkehrbringens besitz gehabt typischer lagerhalter eigenes wirtschaftliches interesse vertrieb eingelagerten regelmig kei nen einblick vertriebssituation sei beklagte vollstndig betriebsablauf integriert betreiber amazon marketplace einlagerer versender selben konzern gehrten lagere ausschlielich ber www amazon de angebotene darlegungen zeigt revision rechtsfehler beurteilung berufungsgerichts berufungsgericht festgestellt ber angebot amazon marketplace geschlossenen kaufvertrge kufern drittanbietern zustande kommen entgegen auffassung revision faktischer eigenvertrieb beklagten vorliegt beklagten konzernverbundenen gesellschaften erbrachten dienstleistungen bereitstellung verkaufsplattform einlagerns aufgabe versand angebot versand amazon enthlt objektiv geeignet vermarktungsbemhungen verkufers untersttzen rechtfertigen annahme beklagte kenntnis rechtsverletzender handlungen verkufers ware lagert verkufer angebotenen zwecke anbietens inverkehrbringens besitzt bb entscheidung rechtsstreits hngt mithin frage ab person fr dritten markenrechtsverletzende ware lagert rechtsversto kenntnis ware zwecke anbietens inverkehrbringens besitzt allein dritte beabsichtigt ware anzubieten verkehr bringen frage bedarf klrung gerichtshof europischen union auffassung senats vorlagefrage verneinen fr patentrecht bundesgerichtshof entschieden bloe verwahren befrdern patentverletzender ware lagerhalter frachtfhrer spediteur regelmig zweck anbietens inverkehrbrin gens sinne satz nr patg erfolgt gerechtfertigt grenzen verantwortung besitzers patg zurechnung absicht mittelbaren besitzers zulasten unmittelbaren besitzers unterlaufen bgh urteil september xa zr bghz rn mp player import erwgung auffassung senats markenrecht bertragbar hinweis vermarktungsabsicht mittelbaren besitzers angenommene tterschaftliche haftung lagerhalters rechtsverletzung kenntnis fr besitz rechtsverletzender ware berdehnt grenzen verantwortlichkeit besitzers art abs buchst gmv art abs buchst umv vgl kg grur int bscher bscher dittmer schiwy gewerblicher rechtsschutz urheberrecht medienrecht aufl markeng rn hacker strbele hacker thiering markeng aufl rn schultz schweyer markeng aufl rn aa olg kln grur rr fezer markenrecht aufl markeng rn ingerl rohnke markeng aufl rn koch schaffert feddersen kirchhoff schmaltz vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen erpresserischen menschenraubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer november gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts saarbrcken dezember grnden antragsschrift generalbundesanwalts august magabe unbegrndet verworfen angeklagten jeweils erpresserischen menschenraubes tateinheit ruberischer erpressung gefhrlicher krperverletzung schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittel nebenklger hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen tepperwien maatz solin stojanovi kuckein sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zb november zwischenstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo abs nr vernehmung zeugen mssen voraussetzungen abs nr zpo bewiesen unstreitig reicht insoweit schlssige vortrag beweisfhrers vollmachtslose vertreter unterfllt anwendungsbereich abs nr zpo prozess glubigers feststellung forderung insolvenztabelle insolvenzschuldner rechtsvorgnger beklagten insolvenzverwalters sinne abs nr zpo vorschrift analog insolvenzschuldner anwendbar bgh beschluss november ii zb lg kln ag kln ecli de bgh biizb ii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr drescher richter wstmann sunder dr bernau richterin grneberg beschlossen rechtsbeschwerde zeugen beschluss zivilkammer landgerichts kln juli aufgehoben neu gefasst sofortige beschwerde zeugen zwischenurteil amtsgerichts kln januar abgendert zeuge berechtigt nr zpo zeugnis verweigern kosten zwischenstreits trgt klgerin streitwert festgesetzt grnde klgerin betreiberin unternehmensverbund klinik gehrt gruppe leitung gmbh kliniken rehabilitationseinrichtungen betreibt ber vermgen zeugen wurde insolvenzverfahren erffnet beklagte hauptsacheverfahrens insolvenzverwalter bestellt klgerin forderung hhe insolvenztabelle angemeldet beklagten bestritten worden klgerin hauptsacheverfahren behauptet beschwerdefhrer innerhalb gruppe faktischer geschftsfhrer gruppe beteiligten gesellschaften darunter klgerin gehandelt veranlassung seien jahren vermgen klgerin betrge hhe angemeldeten forderung unberechtigt abgeflossen zeuge dabei obliegende vermgensbetreuungspflicht verletzt deren verletzung angestiftet beihilfe geleistet insolvenztabelle angemeldeten forderungen beruhten anspruch unerlaubter handlung abs bgb stgb beschwerdefhrer gerichtetes strafverfahren zwischenzeitlich rechtskrftig abgeschlossen klgerin beweis behauptung zeuge anweisungen ausfhrung bargeldloser zahlungen vermgen klgerin verwendungszweck bekannt geschftliche veranlassung erteilt vernehmung beantragt abschluss strafverfahrens zeugnisverweigerungsrecht nr zpo berufen klgerin auffassung vertreten zeuge zeugnisverweigerungsrecht nr zpo berufen knne unmittelbarer schaden drohe ausnahmevorschrift abs nr zpo greife zeuge faktischer geschftsfhrer gehandelt amtsgericht zeugnisverweigerung zeugen fr unrechtmig erklrt hiergegen gerichtete sofortige beschwerde zeugen landgericht zurckgewiesen worden landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt zeuge begehren feststellung rechtmigkeit zeugnisverweigerung ii rechtsbeschwerde zeugen erfolg landgericht soweit fr rechtsbeschwerdeverfahren bedeutung ausgefhrt zeugen zeugnisverweigerungsrecht nr zpo grunde zustehe vorschrift msse folge aussage unmittelbarer vermgensrechtlicher schaden drohen voraussetzungen lgen fragen streitgegenstndlichen vermgensverschiebungen ermglichten klgerin ansprche zeugen abs bgb stgb geltend hinzu komme forderung restschuldbefreiung ausgeschlossen wre zustzlich festgestellt wrde unerlaubter handlung resultiere greife jedoch ausnahmevorschrift abs nr zpo vertreter sinne abs nr zpo sei vertreter rechtssinne verstehen vorschrift sei ausnahmevorschrift eng auszulegen drfe angewendet voraussetzungen sinn wortlaut eindeutig gegeben seien sei jedoch bedeutung vortrag klgerin deren schadensersatzansprche gerade daraus folgen sollten zeuge bzw ber grenzen etwaigen vertretungsmacht hinaus veruntreuend ttig geworden solle wortlaut sowie sinn zweck vorschrift folge vollmachtlose vertreter zeugnis verpflichtet sei vertreter sin ne vorschrift sei grundstzlich derjenige rechtsverkehr eigene willenserklrung fremden namen abgebe rechtsgeschftlicher gesetzlicher vertretungsmacht geschehe sei erst zweiten schritt prfen entscheidend fr eigenschaft vertreter hierfr spreche wortlaut bgb entscheidend sei zweck abs nr zpo weitgehend leerliefe wrde vertreter vertretungsmacht anwenden vertreter vertretungsmacht zeugnisverweigerungsrecht zubilligen abs nr zpo erfasse fall vertreter auerhalb grenzen vertretungsmacht ttig geworden sei zeuge sinne ttig geworden sei klgerin schlssig dargelegt zeuge mitarbeiter angewiesen solle bestimmte betrge konto klgerin konten berweisen eigene willenserklrung namen klgerin rechtsverkehr absicht abgegeben wirkung fr klgerin handeln reiche beweisfhrende partei voraussetzungen abs nr zpo schlssig vortrage entscheidung landgerichts hlt angriffen rechtsbeschwerde stand zeugen steht zeugnisverweigerungsrecht nr zpo hinblick klgerin vorgetragenen beweisbedrftigen behauptungen landgericht rechtsfehlerfrei angenommen rechtlichen nachprfung stand hlt jedoch auffassung landgerichts zeuge knne abs nr zpo zeugnisverweigerungsrecht nr zpo berufen vollmachtloser vertreter partei streitige rechtsverhltnis beziehende handlungen vorgenommen aa rechtsfehlerfrei landgericht davon ausgegangen darauf ankommt voraussetzungen abs nr zpo vernehmung zeugen bereits bewiesen unstreitig mssen reicht insoweit schlssige vortrag beweisfhrers rgz rg jw nr olg celle seuffa nr mnchkommzpo damrau aufl rn stein jonas berger zpo aufl rn ergibt wortlaut abs nr zpo vorgenommen sollen macht zeuge jedoch vernehmung geltend vertreter klgers rechtsvorgngers gehandelt umstnde belegt ablehnen sache vernehmen lassen olg celle seuffa nr stein jonas berger zpo aufl rn mnchkommzpo damrau aufl rn wieczorek schtze ahrens zpo aufl rn klgerin schlssig vollmachtloses handeln zeugen behauptet stellt rechtsbeschwerde frage bb rechtlichen nachprfung stand hlt jedoch auffassung landgerichts vollmachtlose vertreter unterfalle begriff vertreters sinne abs nr zpo vertreter norm derjenige namen partei fr partei gehandelt handlung ihrige gelten lsst gelten lassen auslegung entspricht willen historischen gesetzgebers rgz rg gruchot rg jw nr olg kln njw olg mnchen olgr wieczorek schtze ahrens zpo aufl rn zller greger zpo aufl rn weitergehend musielak voit huber zpo aufl rn stein jonas berger zpo aufl rn mnchkommzpo damrau aufl rn offengelassen olg hamm olgrspr materialien erlass zivilprozessordnung ergibt historische gesetzgeber heutigen abs nr zpo verwendeten begriff vertreters partei abs nr cpo gebraucht vorschriften brgerlichen rechts beurteilen sei vertreter sei derjenige verstehen fr handlung partei hafte hahn gesamten materialen reichsjustizgesetzen bd vgl rgz willen historischen gesetzgebers deshalb vollmachtlose vertreter abs nr zpo erfasst vgl rg jw nr rgz entspricht sinn zweck regelung vertreter ber handlungen aussagen streitige rechtsverhltnis beziehen vertreter partei vorgenommen vollmachtloser vertreter gehandelt spter genehmigung vertretung erklrt wurde verpflichten rechtshandlungen vertretene partei regelmig entscheidungserheblicher bedeutung fr rechtsstreit ber streitige rechtsverhltnis cc entscheidung landgerichts stellt grnden richtig dar abs zpo abs nr zpo anwendbar zeuge rechtsvorgnger beklagten partei hauptsacheverfahrens sei landgericht rechtsstandpunkt frage geprft jedoch verneinen beklagte partei hauptsacheverfahrens insolvenzverwalter insolvenzverfahren ber vermgen zeugen bestellt worden deshalb beklagte partei hauptsacheverfahrens partei kraft amtes ttig insolvenzschuldner rechtsvorgnger insolvenzverwalters begriff rechtsvorgngers abs nr zpo willen gesetzgebers vorschriften brgerlichen rechts beurteilen hahn gesamten materialien reichsjustizgesetzen bd rgz insolvenzerffnung bestellung insolvenzverwalters bergang verfgungsbefugnis insolvenzschuldner insolvenzverwalter verbunden stellt jedoch weder fr bergang verwaltungsbefugnis insolvenzverwalter bgh beschluss august vii zb zip rn olg dresden schsarch rgz fr deren wegfall aufhebung insolvenzverfahrens freigabe insolvenzverwalter vii zb zip bgh rn beschluss beschluss august april zb wm urteil juni ii zr bb rechtsnachfolge dar analoge anwendung abs nr fall zpo insolvenzschuldner zeuge prozess glubigers insolvenzverwalter kommt betracht analoge anwendung vorschriften zivilprozessordnung denen rechtsnachfolge bzw stellung rechtsvorgnger rolle spielt insolvenzverwalter erwgung gezogen analoge anwendung zpo bgh beschluss august vii zb zip rn beschluss februar zb bghz rn beschluss april zb wm fr zpo analog mnchkommzpo gottwald aufl rn hk zpo saenger aufl rn stein jonas althammer zpo aufl rn ablehnend fr abs satz zpo bgh urteil januar ii zr bghz rn urteil juni ii zr bb fr analoge anwendung abs nr fall zpo erforderliche planwidrige regelungslcke fehlt jedoch gesetzgeber ausweislich materialien verabschiedung zivilprozessordnung rechtsvorgnger denjenigen sinne brgerlichen rechts verstanden bergang verwaltungsbefugnisse insolvenzverwalter macht insolvenzverwalter rechtsnachfolger insolvenzschuldners umgekehrt letzteren rechtsvorgnger insolvenzverwalters zivilprozessordnung gehrte konkursordnung reichsjustizgesetzen unmittelbaren zeitlichen zusammenhang miteinander verabschiedet kraft getreten reichsgesetzblatt cpo ko gleichwohl gesetzgeber bergang verwaltungsbefugnisse konkursverwalter konkursordnung ausdrcklich regelungen abs nr cpo abs nr zpo einbezogen analoge anwendung spricht abs nr zpo ausnahmevorschrift eng auszulegen rgz olg mnchen olgr olg kln njw mnchkommzpo damrau aufl rn stein jonas berger zpo aufl rn dagegen spricht weiterhin zweck nr zpo besteht darin zeugen nachteiligen folgen eigenen wahrheitsge men aussage schtzen niemand wegen zeugnispflicht selbstschdigenden handlungen gezwungen zeuge deshalb vermgensrechtlichen interessen denen beweisfhrenden partei unterordnen prozessparteien rechtsprechung bundesgerichtshofs grundstzlich gehalten gegner fr prozesssieg material verschaffen ber verfgt allgemeine prozessuale aufklrungspflicht darlegungs beweisbelasteten partei besteht bgh beschluss oktober iii zb njw rn schutz zeugen zeugenstand strafbewehrten pflicht selbstbelastung grnden materieller gerechtigkeit zurcktreten prozessgegner insolvenzverwalters beweisfhrer wegen zeugnisverweigerungsrechts beweisnot geriete insolvenzverwalter unterliegt partei wahrheitspflicht abs zpo gehrt ber bekannten tatsachen erkundigt recht nichtwissen berufen pflicht partei eingeschrnkt mglichen informationen bestimmten personen einzuholen vgl bgh urteil juli vii zr njw rr mwn ntigen informationen insolvenzverwalter beim insolvenzschuldner einholen gem abs inso insolvenzverwalter auskunft geben tatsachen offenbaren geeignet verfolgung wegen straftat ordnungswidrigkeit herbeizufhren prozessgegner parteivernehmung insolvenzverwalters gem abs zpo beantragen insolvenzverwalter parteivernehmung verweigert prozessgericht zpo bewertet bundesgerichtshof konnte sache entscheiden aufhebung entscheidung landgerichts wegen rechtsverletzung anwendung rechts festgestellte sachverhltnis erfolgt letzterem sache endentscheidung reif abs satz zpo drescher wstmann bernau sunder grneberg vorinstanzen ag kln entscheidung lg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mrz verfahren vollstreckbarerklrung ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr ganter kayser vill richterin lohmann richter dr fischer mrz beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts kln mrz kosten antragsgegnerin unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde antragsgegnerin folgenden schuldnerin wohn sitz belgien wurde urteil kantonsgericht maast richt niederlande april verurteilt antragstellerin folgenden glubigerin zuzglich zinsen kosten zahlen glubigerin mchte schuldnerin deutschland arbeitet vollstrecken antrag glubigerin vorsitzende zivilkammer landgerichts urteil fr vollstreckbar erklrt beschluss eingelegte sofortige beschwerde erfolg geblieben hiergegen wendet antragsgegnerin rechtsbeschwerde ii gem abs avag abs satz nr zpo statthafte rechtsmittel unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordern entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo zulssigkeitsgrund grundstzlichen bedeutung abs avag abs nr zpo liegt entgegen auffassung rechtsbeschwerde grundstzliche bedeutung kommt rechtssache entscheidungserhebliche klrungsbedrftige klrungsfhige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fllen stellen deshalb abstrakte interesse allgemeinheit einheitlichen entwicklung handhabung rechts berhrt bghz bgh beschl september ix zb njw rr dabei prft rechtsbeschwerdegericht kraft gesetzes statthaften rechtsbeschwerde abs zpo ebenso nichtzulassungsbeschwerde zulassungsgrnde rechtsmittelbegrndung abs nr zpo abs satz avag schlssig substantiiert dargelegt bgh beschl september ix zb zinso beruht beschwerdeentscheidung zwei selbstndig tragenden begrndungen kraft gesetzes statthafte rechtsbeschwerde unzulssig hinsichtlich beiden begrn dungen zulssigkeitsvoraussetzungen dargelegt bgh beschl september aao rechtsbeschwerde aufgeworfene frage art abs buchst art abs eugvvo dahingehend auszulegen voraussetzungen fr anerkennung inkrafttreten eugvvo erlassenen entscheidung vorschriften abschnitte kapitels ii eugvvo beurteilen klage ursprungsmitgliedstaat inkrafttreten eugvvo erhoben wurde beschwerdegericht verneinen rechtsprechung literatur ernsthaft umstritten verordnung eg nr rates ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen eugvvo gem art abs mrz kraft getreten findet gem art abs klagen anwendung erhoben bzw aufgenommen worden nachdem verordnung kraft getreten vorliegenden fall erfordernis erfllt soweit rechtsbeschwerde hinreichende feststellungen vermisst fehlt darlegung zulssigkeitsgrundes antragstellerin vorgetragen klageschrift sei antragsgegnerin gerichtsvollzieher september einschlielich deutscher bersetzung terminsladung oktober zugestellt worden schuldnerin bestritten klageerhebung mrz auszugehen vgl bgh urt november ix zr wm insoweit abgedruckt bghz geimer geimer schtze europisches zivilverfahrensrecht aufl art eugvvo rn klage ursprungsmitgliedstaat inkrafttreten verordnung erhoben entscheidung jedoch erst danach erlassen worden richtet gem art abs eugvvo deren anerkennung vollstreckung kapitel iii verordnung klage ursprungsmitgliedstaat erhoben wurde nachdem brsseler bereinkommen eugv bereinkommen lugano sowohl ursprungsmitgliedstaat anerkennungsstaat kraft getreten buchst gericht aufgrund vorschriften zustndig zustndigkeitsvorschriften kapitels ii abkommens bereinstimmen zeitpunkt klageerhebung ursprungsmitgliedsstaat anerkennungsstaat kraft buchst art abs kapitels iii verordnung entscheidung anerkannt vorschriften abschnitte kapitels ii verletzt worden abschnitt gehren vorschriften ber zustndigkeit verbrauchersachen art eugvvo jedoch bereits ausgefhrt anwendbar art abs eugvvo zeitlich vorausgehende erkenntnisverfahren anwendbare art abs eugv verletzt art abs buchst eugvvo art abs eugv art abs luganer bereinkommen bzw parallelvorschriften vier eugv beitrittsbereinkommen anerkennung urteilen verfahren ergangen denen jeweilige abkommen anwendbar magabe titels iii jeweils davon abhngig gemacht worden zustndigkeit gerichts urteilsstaates gericht anerkennungsstaates berprft aufgrund vorschriften vorlag bestimmten vorschriften titels ii abkommen vorschrift abkommens urteils anerkennungsstaat bereinstimmten zeitpunkt klageerhebung kraft demgegenber sieht art abs buchst eugvvo berprfung internationalen zustndigkeit gerichts urteilsstaates voraussetzung hiernach allein klage zeitpunkt erhoben ursprungsmitgliedstaat anerkennungsstaat eugv kraft hnliche regelung findet art abs eugv beitrittsbereinkommens bezglich anerkennung ursprnglich sechs vertragsstaaten eugv dennoch knnte falle art abs buchst eugvvo gericht anerkennungsstaates prfen gericht urteilsstaates vorschriften eugv verstoen wurde fr anerkennung eugv erheblich wren dafr spricht gem art abs eugvvo verletzung genannten bestimmungen berprfen hierzu gehren streitigen bestimmungen ber zustndigkeit verbrauchersachen art eugvvo vorgngerregelung art abs eugv genannten entsprechenden zustndigkeitsvorschriften art eugv mageblich erscheint zweifelhaft zustndigkeitsvorschriften bergangsfllen bedeutungslos sollen frage jedoch offen bleiben beschwerdegericht vorschriften art eugv blick genommen verletzung verneint rechtsbeschwerde greift lediglich begrndung voraussetzungen ausschlielichen gerichtsstandes fr verbrauchersachen gem art ff eugv gegeben wren feststellungen fehlten wonach vorschrift zustndigkeit niederlndischen gerichte begrndet htte einwand greift ausnahmekatalog art abs eugv art abs eugvvo abschlieend steht fest genannten vorschriften verletzt findet weitere berprfung zustndigkeit statt art abs eugv art abs eugvvo rahmen mgliche fehlentscheidung gerichts urteilsstaates hinsichtlich internationalen zustndigkeit hinzunehmen gleichgltig unzutreffende tatschliche feststellungen fehlerhafte rechtsanwendung entstanden bgh beschl november ix zb verffentlichung bestimmt kropholler europisches zivilprozessrecht aufl art eugvvo rn wolf blow bckstiegel geimer schtze internationaler rechtsverkehr art eugv rn zller geimer zpo aufl art eugvvo rn schlosser europisches zivilprozessrecht aufl art eugvvo rn geimer geimer schtze aao art eugvvo rn rechtsbeschwerde hlt auffassung beschwerdegerichts fr tragfhig schuldnerin verfahren kantonsgericht maastricht rge internationalen zustndigkeit eingelassen internationale zustndigkeit niederlndischen gerichts gem art eugvvo begrndet worden sei glubigerin rechtsbeschwerde rgelose einlassung hinreichend dargelegt zulssigkeitsgrnde sinne abs zpo geltend gemacht brigen antragstellerin vorgetragen schuldnerin nachdem zunchst zwischenurteil ergangen weiteren verhandlung sache verteidigt schuldnerin bestritten worden lediglich abs eugvvo fehlende gerichtsstandsvereinbarung gem art eugvvo berufen jedoch behauptet gericht niederlande fehlende internationale zustndigkeit geltend gemacht umstnden konnte beschwerdegericht unbestrittene vorbringen glubigerin dahingehend verstehen internationale zustndigkeit gergt worden sei schuldnerin hilfsweise sache eingelassen hilfsweise einlassung wre fr erster linie erhobene rge fehlenden internationalen zustndigkeit gem art eugvvo unschdlich eugh njw bgh urt mrz ix zr verffentlichung bestimmt kropholler aao eugvvo rn ganter kayser lohmann vill fischer vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat vereidigung zeugin deshalb erfolgte verteidigung hierauf verzichtet macht verteidigung recht geltend zeugin htte vereidigt drfen nmlich versuchte strafvereitelung stgb gunsten angeklagten begangen verlauf ermittlungsverfahrens falsche angaben gemacht decken fhrte vereidigungsverbot gem nr stpo vgl bghr stpo nr strafvereitelung versuchte bgh njw jedoch ausgeschlossen urteil verfahrensfehler beruht zeugin berichtet angeklagte morgen tat gesagt geschdigte gettet grund angegeben bemerkt geschdigte bestohlen angeklagte hauptverhandlung wesentlichen ebenso gesagt tterschaft angeklagten darber hinaus zahlreiche objektive beweismittel belegt blut geschdigten stiefeln geklagten stammende dna spuren neben leiche liegenden ohrstecker getteten entspricht feststellungen wonach angeklagte schon tat angekndigt geschdigte tten tat gegenber zeugin anderweit eingerumt ausfhrungen strafkammer angaben zeugin glaubwrdigkeit zeigen gesamtzusam menhang urteilsgrnde deutlich ergibt zustzliches besttigendes indiz berzeugungsbildung hinsichtlich tterschaft angeklagten abhing vgl bgh beschlu september str urteil juli str kuckein kk aufl rdn all gilt entsprechend fr feststellung angeklagte habgier stgb gettet allerdings geht strafkammer davon schon tat gegenber angeklagten erwhnt geschdigte wenige wochen zuvor geld scheinehe eingegangen angeklagte bestritten gesagt htte revision behauptete nher dargelegte zusammenhang feststellung habgier uerung ber scheinehe geschdigten gegenber angeklagten erkennen annahme habgier sttzt vielmehr darauf angeklagte tattag bruder telefoniert iner frau fahre schdel einschlage geld schmuck abnehme feststellungen inhalt telefongesprchs beruhen vielmehr inhalt mehreren ermittlungsbehrden richterlicher genehmigung abgehrten telefongesprchen bruder angeklagten februar mutter zugleich mutter angeklagten gefhrt deutlichsten uerte gesprch februar danach angeklagte tat gefhrten telefongesprch gesagt geschdigte wegklatschen geld schmuck wegnehmen revision meint inhalt abgehrten telefongesprche htte verwertet drfen mutter bruder hauptverhandlung zeugnisverweigerungsrecht abs nr stpo gebrauch gemacht trifft generalbundesanwalt einzelnen hinweis rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bgh nstz dargelegt hiervon abzuweichen sieht senat bercksichtigung revisionsvorbringens anla folgt gesetzlichen systematik erklrt etwa abs nr stpo schriftliche mitteilungen beschuldigten personen denen stpo zeugnisverweigerungsrecht zusteht fr beschlagnahmefrei abs satz stpo nennt einzelnen voraussetzungen denen erkenntnisse abhrmanahme gem stpo verwertet drfen sofern zeugnisverweigerungsrecht gem stpo inmitten steht erst januar kraft getretene stpo anordnung telekommunikationsauskunft sieht auskunftsverlangen unzulssig soweit gesprchsteilnehmer zeugnisverweigerungsrecht gem abs satz nr zusteht zeugnisverweigerungsrecht gem stpo dagegen genannt umstnden knnte beschrnkung verwertbarkeit erkenntnissen manahme gem stpo herrhren hinblick zeugnisverweigerungsrecht gem stpo ebenso unzulssigkeit anordnung manahme ausdrcklichen gesetzlichen regelung ergeben jedoch gibt ebensowenig besteht verwertungsverbot soweit erkenntnisse erst festnahme angeklagten angefallen konnte angeklagte danach anschlu mehr nutzen deswegen mssen voraussetzungen stpo weggefallen nachrichtenmittler anschlu nutzen vgl nack kk aufl rdn voraussetzungen generalbundesanwalt einzelnen zutreffend ausgefhrt vorlagen konnte anschlu berwacht brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben insoweit nimmt senat ausfhrungen generalbundesanwalts bezug schfer nack boetticher wahl kolz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet oktober vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja aktg abs satz fassung gesetzes september bgbl abs satz aktg legt eingliederung hauptgesellschaft angebot gericht spruchverfahren umtauschverhltnis fest fr natrliche zahl aktien eingegliederten gesellschaft genau aktie hauptgesellschaft gewhrt bereits zahl aktien mindestens fr aktie hauptgesellschaft bentigt aktie hauptgesellschaft verlangt aktionr aktien einzelne pakete aufteilt anstelle gesetzlich vorgesehenen abfindung aktien zahlung erhalten verbesserung umtauschverhltnisses spruchverfahren statt erschlichenen barabfindung aktien verlangen bgh urteil oktober ii zr olg hamm lg dortmund ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richter dr strohn richterin caliebe richter dr drescher dr lffler born fr recht erkannt revision klgers zurckweisung weitergehenden rechtsmittels urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben klage bertragung nennwertlosen stckaktien zahlung abgewiesen worden sowie beklagte zahlung zug zug lieferung fnf stck ag aktien verurteilt worden berufung klgers zurckweisung weitergehenden rechtsmittels urteil vi kammer fr handelssachen landgerichts dortmund november teilweise abgendert folgt neu gefasst beklagte verurteilt klger nennwertlose stckaktien wkn ge winnbezugsrecht ab geschftsjahr bertragen zahlen zug zug lieferung fnf ag aktien klger beklagte verurteilt klger nennwertlose siemens stckaktien wkn gewinnbezugsrecht ab geschftsjahr bertragen zahlen brigen klage abgewiesen anrufung landgerichts mnchen entstandenen mehrkosten trgt klger brigen kosten rechtsstreits tragen klger beklagte rechts wegen tatbestand ag folgenden sni wurde beklagte eingegliedert abfindung wurden aktionren sni aktien beklagten verhltnis sechs aktien sni dm aktie beklagten gewhrt aktienspitzen sollten dm entgolten beschluss januar setzte oberlandesgericht dsseldorf spruchverfahren umtauschverhltnis aktien sni drei aktien beklagten ausgleich fr aktienspitzen je sni aktie fest infolge kapitalmanahmen entsprechen dm aktie inzwischen nennwertlose stckaktien beklagten klger familienangehrigen reichten insgesamt sni aktien einzelnen paketen je fnf aktien erhielten entsprechende zahlungen dezember beim landgericht mnchen eingegangenen januar zugestellten klage begehrt klger fr aktien teilweise abgetretenem recht rckzahlung erhaltenen betrge aktien beklagten dabei legt klger verhltnis sni aktien aktuellen stckaktien beklagten zugrunde hilfsantrag klageantrag begehrt hilfsweise umtausch fr fnfer paket fnfer paketen je aktien aktien ansicht verhltnis sniaktien aktuellen stckaktien beklagten fr sni aktien stckaktien erhalten zweiten klageantrag verlangt aktien beklagten zugum zug bertragung fnf bisher umgetauschte sniaktien dritten klageantrag erhhung fr sni aktien erhaltenen dm aktien neue stckaktien entsprechend errechneten umtauschverhltnis beklagte abschluss spruchverfahrens unstreitig stckaktien nachgeliefert beanspruchen seinerzeit umgetauschten dm aktien entsprchen stckaktien beklagten aufgrund ergebnisses spruchverfahrens insgesamt aktuelle stckaktien erhalten geteilt multipliziert knne abzglich seinerzeit erhaltenen aktien entsprechenden stckaktien weitere stckaktien verlangen landgericht klage abgewiesen berufungsgericht beklagte aufgrund klageantrags zurckweisung weitergehenden berufung klgers zahlung zug zug lieferung fnf stck sni aktien verurteilt dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision klgers bertragungsansprche weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision geringen teil erfolg fhrt verurteilung beklagten bertragung weiteren stckaktien beklagten zahlung insgesamt berufungsgericht ausgefhrt entscheidung oberlandesgerichts dsseldorf spruchverfahren komme erst stckzahl mindestens sni aktien umtausch aktien beklagten betracht klger knne daher fr einzelnen pakete jeweils fnf aktien umtausch aktien verlangen umtausch sniaktien fnfer paketen knne rckgngig fr umgetauschten fnf aktien knne zahlung verlangen zahlungsanspruch erster linie entgangene dividenden gesttzt stehe verurteilung beklagten entgegen ii berufungsurteil hlt revisionsrechtlichen nachprfung berwiegend stand fr einzelnen paketen je fnf aktien eingereichten sni aktien klageantrag verbleibt erhaltenen barabfindung fr eingereichten fnf sni aktien klageantrag klger stckaktien beklagten zahlung verlangen fr eingereichten sni aktien ber bereits erhaltenen aktien beklagten hinaus aufgrund ergebnisses spruchverfahrens weiteren stckaktien nebst abzufinden klageantrag rechtsfehlerhaft berufungsgericht entscheidung oberlandesgerichts dsseldorf spruchverfahren umtauschverhltnis festzusetzen festlegung mindestzahl aktien fr umtausch angesehen aufgrund spruchverfahren neu festgesetzten umtauschverhltnisses stehen aktionr grundstzlich schon fr jeweils fnf sni aktien aktie beklagten fr neun sni aktien zwei umtauschverhltnis festgelegt fr natrliche zahl aktien eingegliederten gesellschaft genau aktie hauptgesellschaft gewhrt bereits zahl aktien mindestens fr aktie hauptgesellschaft bentigt aktie hauptgesellschaft verlangt umtauschverhltnis fr abfindung aktien verschmelzungswertrelation bestimmt abfindung angemessen aktien verhltnis gewhrt verschmelzung aktie gesellschaft aktien hauptgesellschaft gewhren wren abs satz aktg geltenden fassung gesetzes september bgbl abs satz aktg mindestmenge fr umtausch umtauschverhltnis insoweit abzuleiten aktionr je verschmelzungswertrelation erst ab bestimmten anzahl aktien aktie hauptgesellschaft erwerben ursprnglichen angebot beklagten umtauschverhltnisses daher sechs verschmelzungswertrelation umtauschverhltnis ergibt natrliche zahl aktien eingegliederten gesellschaft gerade fr aktie hauptgesellschaft bentigt ergebnis spruchverfahrens dagegen bereits natrlichen zahl aktien mindestens fr aktie hauptgesellschaft bentigt fnf umtausch durchgefhrt fall abfindung weit mglich aktien bestehen spitzenausgleich gering halten vgl stephan schmidt lutter aktg rn veil spindler stilz aktg aufl rn hirte hasselbach grokomm aktg aufl rn abs satz aktg af abs satz aktg zahlung auer fr spitzenbetrge abs satz aktg af abs satz aktg vorgesehen lautenden umtauschverhltnis ermittelte verhltnis gleichzeitig mindestumtauschmenge verstanden kommt entgegen sinn gesetzes erhhung barzahlungen hhere zahl aktien eingegliederten gesellschaft fr umtausch aktien bentigt wrde brigen aktionre zahlung abzufinden wren auerdem wrde abfindung aktien umso mehr barabfindung ersetzt je genauer umtauschverhltnis bestimmt erhhen regelmig wertrelation festgesetzten zahlen aktien verhltnis hohen zahl aktien eingegliederten gesellschaft hohe zahl aktien hauptgesellschaft gegenber gestellt knnte abfindung aktien hauptgesellschaft sogar weitgehend umgangen vorgesehene barabfindung ersetzt daran ndert durchgefhrte spruchverfahren gericht abs satz aktg af abs satz aktg angemessene abfindung verschmelzungswertrelation bare zuzahlung fr spitzenbetrge abs satz aktg af abs satz aktg bestimmen gesetz vorgesehene mindestzahl aktien fr umtausch festzusetzen spruchverfahren umtauschverhltnis zugunsten aktionre herauf lasten herabgesetzt puszkajler klner komm spruchg rn mwn neubestimmung verschmelzungswertrelation folge zahl aktien fr umtausch aktie hauptgesellschaft bentigt sinkt ursprngliche angebot insoweit sperrwirkung neufestsetzung spruchverfahren nderte umtauschverhltnis sowohl fr aktionre abfindung erhalten fr aktionre aktien bereits leistung angebotenen abfindung umgetauscht koppensteiner klner komm aktg aufl rn satz spruchg hauptgesellschaft spruchverfahren herausgestellt unangemessenes angebot gesetzlich gebotene abfindung aktien hauptgesellschaft einschrnken barabfindung deren stelle setzen steht rechtskrftige entscheidung oberlandesgerichts dsseldorf spruchverfahren entgegen berufungsgericht meint lsst entnehmen mindestzahl fr umtausch festgesetzt wurde fr inhalt entscheidung erster linie wortlaut tenors magebend bgh urteil juli xii zr njw rr mai vi zr njw entscheidungsformel beschluss januar umtauschverhltnis festgesetzt darber hinaus grnden mindestzahl festgesetzt oberlandesgericht mathematisch errechneten umtauschverhltnis wegen spitzenbetrags glttung umtauschverhltnisses rechtlich mglichen hffer aktg aufl rn mnchkommaktg paulsen aufl rn zuzahlung aktionre verbunden wre abgesehen dient vermeidung spitzenbetrgen glttung wertrelation statt wren bare zuzahlungen hufiger aufgetreten glttung bloen vereinfachung umtauschverhltnisses unzulssig spitzenausgleich mglichst gering halten hffer aktg aufl rn mnchkommaktg paulsen aufl rn hirte hasselbach grokomm aktg aufl rn aa vetter ag entscheidung oberlandesgerichts dsseldorf aktionr fr aktien bezug weiterer aktien beklagten berechtigen anspruch barentschdigung gibt voraussetzungen ausgleichs aktienspitzen lsst schluss festsetzung mindestzahl ausdrcklich geuerte absicht oberlandesgerichts dsseldorf barzahlung wegen aktienspitzen mglichst geringem umfang zuzulassen wrde mindestumtauschmenge jeweils dreizehn aktien berufungsgericht verkennt gerade gegenteil verkehrt grerem umfang geld abzufindende aktienspitzen vorhanden wren aufgrund spruchverfahren neu festgesetzten verschmel zungswertrelation stehen aktionr fr fnf sni aktien aktie beklagten rechnerisch sni aktien fr aktie beklagten bentigt fr neun sni aktien zwei fr dreizehn drei usw klger dennoch berufungsgericht ergebnis zutreffend entschieden anspruch darauf paketen je fnf aktien eingereichten sni aktien rckzahlung erhaltenen bar abfindung aktien tauschen aufteilung zustehende barabfindung erschlichen klger nachtrglich umtausch eingereichten aktien verlangen aktionr aktien einzelne pakete aufteilt anstelle gesetzlich vorgesehenen abfindung aktien zahlung erhalten verbesserung umtauschverhltnisses spruchverfahren statt erschlichenen barabfindung aktien verlangen klger statt gesetzlich vorgesehenen abfindung aktien einreichung paketen je fnf aktien zahlung erschlichen abfindung erhalten daran treu glauben festhalten lassen ergebnis spruchverfahrens nachdem aktie beklagten gnstig entwickelt benutzen gnstigen preisen aktien beklagten erwerben ergebnis kosten beklagten spekulieren anspruch bestmgliche wirtschaftliche verwertung aktien aktionr bgh urteil mai ii zr bghz rn juni ii zr bghz aktionr echtes wahlrecht abfindung geld abfindung aktien zusteht abs satz aktg af abs satz aktg habersack emmerich habersack aktien gmbh konzernrecht aufl rn getroffene wahl gebunden bgb palandt grneberg bgb aufl rn gilt fr abfindungsergnzungsanspruch krieger mnchener handbuch gesellschaftsrechts ag aufl rn erst recht gelten aktionr aufgrund bestehenden wahlrechts barabfindung erschleicht entgegen auffassung revision beklagte wegen herausgestellt unangemessenen umtauschangebots verantworten klger zahlung erhielt allein einreichung aktien paketen barabfindung fhrten klger hilfsantrag begehrt umtausch jeweils eingereichten fnf aktien aktie beklagten erreichen klger abfindung bereits bar erhalten htte folge spruchverfahrens allenfalls abfindungsergnzungsanspruch erwerben knnen soweit aktienspitzen geld abgegolten wurden gibt ergnzungsanspruch spitzenbetrag spruchverfahren erhht wurde redlichen aktionr wegen geringen aktienbesitzes fnf aktien aktie eintauschen abfindung geld erhalten konnte allerdings anspruch umtausch erhaltenen geldabfindung aktien einzurumen ergebnis spruchverfahrens erstmals gesetzlichen regelfall abfindung aktien ermglicht spruchverfahren fhrt fr aktionre mindestzahl aktien fr umtausch erreichten zahlung entschdigt wurden aktionren aktien hauptgesellschaft erhielten abfindungsergnzungsanspruch aktien modifiziert art abfindung dahin nunmehr statt zahlung aktien hauptgesellschaft erhalten ansonsten knnte hauptgesellschaft unangemessenes angebot weitem umfang barausgleichsansprche statt mehrheitsverhltnisse beeinflussende abfindungen aktien begrnden spruchverfahren abs satz aktg af abs satz aktg vorgesehen korrigiert knnte klger umtausch jedoch verwehrt stckelung eingereichten aktien statt zustehenden abfindung aktien barabfindung erhalten bgb wahl festhalten lassen dagegen klger fr fnf bisher umgetauschten sniaktien fnfzehn stckaktien beklagten verlangen daneben fr aktienspitzen entgangene dividenden zahlung verlangen neu festgesetzten umtauschverhltnis erhlt aktionr eingegliederten gesellschaft fr fnf aktien aktie beklagten ergebnis spruchverfahrens rechnerisch sni aktien fr aktie beklagten bentigt stelle dm aktie inzwischen fnfzehn stckaktien getreten klger anspruch fnfzehn aktien beklagten klger meint siebzehn stckaktien abzufinden verhltnis umzutauschen eingliederung zusammenhang stehende sptere aktiensplit ergebnis fnfzehn stckaktien verbessert umtauschverhltnis fr umtauschverhltnis verschmelzungswertrelation aktienstckelung zeitpunkt eingliederung mageblich allenfalls zusammenhang strukturmanahme vermeidung aktienspitzen genderte stckelung aktien hauptgesellschaft nachfolgende kapitalmanahmen umtauschverhltnis beeinflusst bereits wirksamkeit eingliederung verliert aktionr mitgliedschaft eingegliederten gesellschaft erwirbt abfindungsanspruch habersack emmerich habersack aktien gmbh konzernrecht aufl rn singhof spindler stilz aktg aufl rn koppensteiner klner komm aktg aufl rn hhe hngt zeitpunkt ab geltend gemacht lediglich infolge spteren kapitalmanahmen ursprnglich geschuldeten aktien mehr bertragen knnen abfindungsschuld anzupassen beklagte eingliederung existierende dm aktie mehr bertragen infolge spteren kapitalmanahmen stelle getretenen fnfzehn stckaktien bertragen klger stehen neben aktien insgesamt ausgleich fr aktienspitzen dividendenersatzanspruch aa klger anspruch ausgleich fr aktienspitze rechnerisch bentigt umtauschverhltnis sni aktien fr aktie beklagten differenz umzutauschenden fnf aktien spitzenbetrag zahlung auszugleichen abs satz aktg af abs satz aktg aktienspitze je aktie untauschbaren sni aktien errechnen herabsetzung betrags fr aktienspitzen spruchverfahren rechnerische folge umtauschverhltnis fr aktionre insgesamt gnstigeren bewertung niedrigeren bewertung aktien beider gesellschaften zulssig senat entscheiden entscheidung spruchverfahren bindend satz spruchg bb hinzu kommen entgangenen dividenden hhe mal klger anspruch seit eingliederung angefallenen dividenden aktien beklagten gesetzliches schuldverhltnis handelt entgangenen dividenden pro stckaktie zuzglich fr dividende trotz spten umtausches ungeschmlert zuzuerkennen weiteren anspruch krperschaftsteuergutschriften klger anspruch entgangenen dividenden liegt tatschlich bestehendes gewinnbezugsrecht zugrunde klger hinsichtlich dividende vielmehr gestellt aktien bereits seit eingliederung dividendenersatzanspruch fhrt abs nr estg af abs nr estg af anzurechnenden krperschaftsteuer krperschaftsteuergutschrift schadensersatzanspruch wegen entgangenen krperschaftsteuergutschrift steht klger abs satz aktg af abs satz aktg schliet weitergehenden schadensersatzanspruch fr weitergehenden schadensersatzanspruch besondere anspruchsgrundlage bestehen etwa verzug habersack emmerich habersack aktien gmbh konzernrecht aufl rn klger beklagte verzug gesetzt anspruchsgrund vorgetragen auerdem steuerschaden dargelegt anspruch verjhrt konkreten ausformung anspruch abfindung aktien erst entscheidung spruchverfahren entstanden verjhrung erhebung klage rechtzeitig gehemmt wurde anspruch abfindung belief ursprnglich geldentschdigung klger eingelieferten aktienrest mindestzahl sechs aktien abfindungsangebot beklagten notwendig erreichte fr aktionre mindestzahl aktien fr umtausch erreichten zahlung entschdigt wurden modifiziert ergebnis spruchverfahrens art abfindung dahin statt zahlung aktien hauptgesellschaft verlangen knnen abfindungsergnzungsanspruch entsteht regelmige abfindungsergnzungsanspruch leistung weiterer aktien verbesserung umtauschverhltnisses rechtskraft ent scheidung spruchverfahren verjhrt regelmige abfindungsergnzungsanspruch verjhrt abs bgb drei jahren schluss jahres entstanden aktionr anspruchsbegrndenden umstnden regel entscheidung spruchverfahren kenntnis erlangt grobe fahrlssigkeit htte erlangen mssen abfindungs abfindungsergnzungsanspruch knnen getrennt voneinander verjhren vgl mnchkommaktg paulsen aufl rn erwirbt aktionr getrennte abfindungs abfindungsergnzungsansprche vielmehr gestaltet gericht spruchverfahren abfindungsanspruch neu teilanspruch leistung angebotenen abfindung gerichtlicher bestimmung erhhung gleichzeitig teilanspruch ergnzende abfindung verjhren aktionre aktien eingereicht ursprnglich zahlungsanspruch zahlung erhalten knnen jedenfalls sofern ursprngliche abfindungsanspruch verjhrt geltend gemacht konnte ab entscheidung spruchverfahren umgestalteten abfindungsanspruch umweg ber zahlung geltend verjhrt abfindungsergnzungsanspruch fr unterschiedliche behandlung aufgrund entscheidung spruchverfahren entstandenen ansprche grund besteht verjhrung abfindungsergnzungsanspruchs klgers leistung aktien begann ende jahres entscheidung oberlandesgerichts dsseldorf spruchverfahren januar getroffen wurde dreijhrige verjhrungsfrist wurde einreichung alsbald zugestellten klage dezember rechtzeitig gehemmt abs nr bgb zpo senat verschlechterungsgebot gehindert verurteilung zahlung hhe berufungsgericht verurteilung zahlung ersetzen berufungsgericht verurteilung beklagten zahlung betrags unterstellten hilfsantrag klgers gesttzt davon ausgegangen klger zahlungsanspruch erster linie dividendenersatz sttzt klage umtausch aktien erfolg anspruch dividendenersatz bestehe anspruch bare zuzahlung inhalt zahlungsantrags sei klger hauptantrag rechtsmittel weiterverfolgt insoweit erfolg entscheidung ber hilfsantrag aufzuheben darin verschlechterung liegt bgh urteil januar zr bghz mwn klger infolge verbesserung umtauschverhltnisses weitere stckaktien beklagten fr bereits eingetauschten aktien verlangen klger umtauschverhltnis aktien anspruch dm aktien dm aktien bereits entscheidung spruchverfahren beim umtausch erhalten entspricht stckaktien abfindungsergnzungsanspruch ging ergebnis spruchverfahrens dm aktien bzw stckaktien abzglich nachgelieferter stckaktien stckaktien geliefert auerdem klger anspruch fr aktienspitzen dividendennachzahlung aktien beklagten entsprechen sni aktien fr verbleibenden umtauschbaren sni aktien ergeben oberlandesgericht dsseldorf fr aktienspitzen festgesetzten betrag je aktie hinzuzurechnen dividendenersatzanspruch aktien strohn caliebe lffler drescher born vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss za juli rechtsstreit ecli de bgh bvza zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele dr hamdorf beschlossen anhrungsrge klger senatsbeschluss mai unzulssig verworfen grnde abs zpo statthafte anhrungsrge unzulssig verwerfen vorgeschriebenen darlegung abs satz zpo eigenstndigen entscheidungserheblichen verletzung anspruchs gewhrung rechtlichen gehrs senat fehlt klger wenden lediglich senat vorgenommene rechtliche wrdigung vorgetragenen senat bercksichtigten tatsachen stresemann brckner kazele weinland hamdorf vorinstanzen ag wiesbaden entscheidung lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mai holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo bgb abs aa bindungswirkung grund teilurteils bejahung abgrenzbaren teils gesundheitsschadens mitverursachung gesundheitsverletzung bgh urteil mai vi zr olg mnchen augsburg lg kempten allgu vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter galke richter wellner pauge sthr richterin pentz fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mrz zurckgewiesen klger trgt kosten revisionsverfahrens einschlielich kosten streithelfer beklagten rechts wegen tatbestand klger verlangt beklagten schadensersatz zusammenhang geburt krankenhaus mutter klgers wurde whrend schwangerschaft beklagten belegarzt krankenhaus frauenrztlich geburtshilflich entbindung betreut beklagte trger krankenhauses beklagte begleitete freie hebamme geburt beklagte versorgte klger krankenschwester geburt kinderstation krankenhauses mutter klgers setzten oktober uhr geburtswehen wurde danach krankenhaus aufgenommen klger kam oktober uhr welt zwei stunden spter brachte beklagte kinderstation bergab beklagten oktober veranlasste rate gezogener kinderarzt verlegung klgers kinderklinik krankenhauses lautete gesamtdiagnose postasphyxie syndrom subarachnoidalblutung zns anfllen entwicklung klgers wurden folgenden jahren schwerste krperliche geistige behinderungen sichtbar klger nimmt beklagten materiellen immateriellen schadensersatz feststellung ersatzpflicht bezglich weiterer materieller immaterieller schden anspruch zunchst landgericht urteil november anspruch klgers ersatz materiellen immateriellen schadens geburt beklagten gesamtschuldner grunde fr gerechtfertigt erklrt oberlandesgericht urteil mrz berufungen beklagten grundurteil bezeichnete grund teilendurteil landgerichts folgender klarstellung zurckgewiesen klageantrge ziffern grunde gerechtfertigt festgestellt beklagten gesamtschuldner verpflichtet klger smtliche materiellen immateriellen schden ersetzen klger anlsslich aufgrund behandlung beklagten geburt entstanden entstehen soweit ansprche sozialversicherungstrger sonstige dritte bergegangen bergehen erkennende senat beschwerden beklagten nichtzulassung revision urteil zurckgewiesen nachfolgenden betragsverfahren landgericht antrgen klgers weitgehend stattgegeben beklagten verurteilt ber bereits bezahlten betrge insgesamt hinaus weiteres schmerzensgeld materiellen schadensersatz mehrbedarfsrente monatlich erwerbsschadensrente monatlich nebst zinsen zahlen berufungen beklagten oberlandesgericht urteil landgerichts abgendert beklagten gesamtschuldner verurteilt klger ber bereits bezahlten betrag hinaus weitere sowie rente vierteljhrlich nebst zinsen zahlen bezug beklagten festgestellt rechtsstreit hauptsache hhe erledigt brigen klage abgewiesen weitergehenden berufungen beklagten zurckgewiesen berufungsgericht beschrnkt frage abgrenzung schadensanteile zugelassenen revision verlangt klger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision uneingeschrnkt zulssig abs nr zpo berufungsgericht revision sowohl tenor grnden angefochtenen urteils beschrnkt hinsichtlich frage abgrenzbarkeit schadensanteile zugelassen zulassung unzulssiger weise bestimmte rechtsfrage beschrnkt vgl senatsurteile juli vi zr versr mrz vi zr versr rn jeweils mwn bgh urteil april zr njw rn zulassung beschrnkung revision anspruchsgrund selbstndig anfechtbaren teil streitgegenstandes umgedeutet vgl senatsurteil juli vi zr aao angefochtene urteil betragsverfahren ergangen bereits grundurteil gem zpo vorausgegangen frage abgrenzbarkeit schadensanteile betragsverfahren schadenshhe getrennt ergibt rechtsprechung bundesgerichtshofs einwand mitverschuldens revisionserwiderungen beklagten berufen danach revisionszulassung wirksam mitverschuldenseinwand beschrnkt voraussetzung dafr berufungsgericht befugt wre zunchst grundurteil erlassen frage mitverschuldens betragsverfahren vorzubehalten vgl bgh urteile april zr bghz april zr aao rn jeweils mwn innerhalb betragsverfahrens entsprechende beschrnkung revisionszulassung zulssig revision mithin unbeschrnkt zugelassen klger vorsorglich eingelegte nichtzulassungsbeschwerde gegenstandslos vgl bgh urteil april zr aao rn mwn revision begrndet berufungsgericht ausgefhrt entgegen auffassung landgerichts fhre bindungswirkung berufungsurteils mrz schadensersatzpflicht beklagten fr teil geltend gemachten schden urteil sei bindungswirkung fr denkbaren ansprche klgers festgestellt beklagten fr diejenigen gesundheitsschden schadensersatzpflichtig seien geburt klgers oktober oktober entstanden seien urteil fortschreitender schaden bzw postpartal verschlimmerter verletzungserfolg bezeichnet seien gericht mglichkeit hypoxischen schdigung klgers geburt zusammenhang stehende versumnisse beklagten sowie behandlungsfehler zusammenhang kristellern ausgeschlossen behandlungs bzw organisationsfehler zeitraum geburt bezglich vier beklagten bejaht stabilisierung intra partum verursachten gesundheitsschadens versumt worden sei bindenden feststellungen urteils mrz sei klger minuten geburt pflichtwidrigkeit beklagten hirnblutung gesundheitsschaden eingetreten verlegung oktober kinderklinik krankenhauses ausbreiten knnen einheitlichen kontinuierlichen biologischen vorgang gehandelt immer grer werdende zahl gehirnzellen gehirnarealen ausgedehnt entstandene gesundheitsschaden bestehe somit schicksalhaft eingetretenen anteil weiteren beklagten gemeinsam verantwortenden anteil aufgrund angaben sachverstndigen prof dr ro prof dr htten beklagten nachgewiesen grte teil schadens zeitraum entstanden sei fr schadensersatzpflichtig seien sei exakte festlegung bestimmte prozentzahl mglich wohl festlegung maximalen anteil schdigung beklagten htten jedenfalls nachweis erbracht gesundheitsschaden mindestens bereits vorhanden sei bevor haftungsbegrndenden fehler beklagten ausgewirkt htten geltend gemachten ansprche klgers seien somit soweit gnzlich ausschieden quote begrndet bercksichtigung umstnde eingeschrnkten haftungsanteils beklagten sei schmerzensgeld insgesamt angemessen klger haftungsanteil beklagten schwersten behinderungen gelitten htte schadensberechnung hinsichtlich personellen sachlichen mehraufwands sei quote zugrunde legen hinsichtlich erwerbsausfallschadens kosten pflichtpflegeeinstze stehe klger allerdings schadensersatzanspruch vertiefung schadens pflegefall geworden fr arbeitsprozess betracht gekommen wre ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen berprfung stand berufungsgericht umfang bindungswirkung urteils oberlandesgerichts mnchen mrz zutreffend erfasst bindungswirkung urteils knftig grund teilurteil ergibt zpo vgl senatsurteil oktober vi zr versr bgh urteil juli vii zr njw rn mwn umfang richtet danach worber gericht wirklich entschieden auslegung urteilsformel entscheidungsgrnden ermitteln vgl senatsurteil dezember vi zr njw rn bgh urteile oktober zr njw juni zr njw juli vii zr aao rn jeweils mwn beschluss februar ii zb njw bindung tatbestand entscheidungsgrnde tritt insoweit festgestellten anspruch kennzeichnen mithin inhalt bestimmen bgh urteil juni zr aao musielak musielak zpo aufl rn rensen wieczorek schtze zpo aufl rn zwischenurteil ber grund zpo fr betragsverfahren bindungswirkung soweit klageanspruch bejaht hhe anerkannten klagegrund gerechtfertigt vgl bgh urteil september ix zr famrz rn hk zpo saenger aufl rn legt fest grundlage betragsverfahren aufzubauen umstnde bereits fr parteien bindend abschlieend grundverfahren geklrt vgl bgh urteile oktober iii zr zip dezember xi zr njw rr rn oktober zr versr rn mwn auslegung angefochtenen urteil berufungsgerichts zugrundeliegenden grund teilurteils vgl abs satz zpo tenor ausdrcklichen vorbehalt enthlt revisionsgericht selbstndig vorzunehmen vgl bgh urteile september iii zr wm april ix zr njw rr juli xii zr njw rr fhrt ergebnis urteil bindungswirkung dahingehend entnehmen beklagten gesamtschuldner fr gesundheitsverletzung klgers vollem umfang haften urteil bindungswirkung festgestellt beklagten gesamtschuldner fr gesundheitsschden haften postpartalen pflichtversumnissen beklagten beruhen fr gesundheitsverletzung klgers miturschlich geworden aa entgegen auffassung revision steht auslegung einleitende satz tenor grund teilurteils entgegen danach oberlandesgericht berufungen beklagten urteil landgerichts november anspruch klgers ersatz materiellen immateriellen schadens geburt beklagten gesamtschuldner grunde fr gerechtfertigt erklrt folgender klarstellung zurckgewiesen nachfolgend tenor landgerichtlichen urteils neu gefasst erforderlich landgericht feststellungsantrag grunde fr gerechtfertigt erklrt obgleich unbezifferten feststellungsantrag zulssig wirklichkeit grund teilurteil handelte vgl bgh urteile januar ix zr njw oktober vii zr njw mwn mehr ergibt einleitenden satz bb nr tenors grund teilurteils oberlandesgericht damaligen zahlungsantrge klgers zuvor landgericht einschrnkung grunde fr gerechtfertigt erklrt zugleich kausalitt versumnisse beklagten fr gesund heitsverletzung klgers festgestellt haftungsbegrndende kausalitt anspruchsgrund gehrt daraus ergibt zwangslufig berufungsgericht haftung beklagten fr gesundheitsverletzung vollem umfang angenommen allgemeinem schadensrecht steht nmlich miturschlichkeit sei sinne auslsers neben erheblichen umstnden alleinurschlichkeit grundstzlich haftungsrechtlich vollem umfang gleich vgl senatsurteile juni vi zr versr november vi zr versr april vi zr versr april vi zr versr mrz vi zr versr rn senatsbeschluss november vi zr juris mithin lsst nr tenors bindungswirkung hinsichtlich gesamten gesundheitsschadens ableiten cc nr tenors berufungsgericht auslegung grund teilurteils mageblich gesttzt ergibt vielmehr eingeschrnkte bindungswirkung zukommt oberlandesgericht nmlich festgestellt beklagten gesamtschuldner verpflichtet klger smtliche materiellen immateriellen schden ersetzen klger anlsslich aufgrund behandlung beklagten geburt entstanden entstehen bezglich beklagten feststellungsantrag klgers zurckgeblieben hinsichtlich beklagten beantragt festzustellen verpflichtet smtliche schden ersetzen klger anlsslich aufgrund behandlung whrend geburt entstanden entstehen feststellungsantrag hinsichtlich beklagten ohnehin behandlung zeit raum geburt bezogen aufnahme wrter anlsslich spricht dafr feststellungsausspruch geburt entstandenen gesundheitsschden erfassen auslegung bercksichtigen klger hinsichtlich beklagten schon feststellungsantrag wrter anlsslich aufgrund bzw behandlung aufgenommen antrag hinsichtlich beklagten zeitraum geburt bezog grund teilurteil mithin klger vorgegebene fassung bernommen worden hinblick darauf mageblicher bedeutung oberlandesgericht feststellungsantrag abweichend antrag klgers bezglich beklagten hinsichtlich behandlung geburt entsprochen entspricht entscheidungsgrnden grund teilurteils denen oberlandesgericht haftung beklagten versumnisse gesttzt erst geburt ereignet fall beklagten ausgewirkt gesundheitsverletzung allein verursacht vertieft beschrnkung haftungsgrunds vertiefungsschaden kommt darin ausdruck entscheidungsgrnden grund teilurteils wiederholt beklagten urhebern gesamten nachgeburtlich vertieften schadens postpartal verschlimmerten verletzungserfolgs rede zeigt haftungsgrund versumnisse beklagten zeit geburt angenommen wurden fr gesundheitsverletzung klgers miturschlich geworden dadurch festgestellte anspruch gekennzeichnet mithin inhalt bestimmt infolgedessen insoweit bindungswirkung eingetreten hinsichtlich umfangs mitverursachung gesundheitsverletzung ergebenden haftung liegt bindungswirkung vernnftigem verstndnis grundurteils rcksicht bisherigen prozessverlauf entnehmen prfung betragsverfahren vorbehalten bleiben umfang beklagten wegen versumnisse haften vgl bgh urteil januar viii zr bghz grund teilurteil finden ausfhrungen oberlandesgericht vielmehr feststellungsanspruch teilabweisung veranlasst gesehen fr fehler nachgeburtlichen zeitabschnitt mitverursachung ausreiche ber hhe materiellen immateriellen schadens befinden ausfhrungen berufungsgerichts umfang haftung halten revisionsrechtlichen berprfung stand berufungsgericht haftung beklagten rechtsfehlerfrei haftungsanteil begrenzt miturschlichkeit alleinurschlichkeit haftungsrechtlich grundstzlich vollem umfang gleichsteht vgl oben ii bb ausnahmsweise fall feststeht behandlungsfehler abgrenzbaren teil schadens gefhrt sogenannte abgrenzbare teilkausalitt vorliegt vgl senatsurteile oktober vi zr versr februar vi zr versr april vi zr versr senatsbeschluss november vi zr juris erforderlich schadensbeitrag behandlungsfehlers einwandfrei schadensbeitrag etwa vorschdigung patienten abgrenzen haftungsanteil arztes bestimmen lsst mller versr andernfalls verbleibt standspflicht fr gesamten schaden schicksalhafte umstnde wesentlich mitverursacht worden vgl olg schleswig olgr schleswig gei greiner arzthaftpflichtrecht aufl rn abgrenzbaren teil schadens berufungsgericht streitfall dafr erforderlichen beweisma zpo vgl mller aao festgestellt berzeugung berufungsgerichts beklagten nachweis erbracht grte teil gesundheitsschadens zeitraum entstanden fr urteil mrz schadensersatzpflichtig zeitpunkt bereits vorhanden bindenden feststellungen grund teilurteils beim klger minuten geburt pflichtwidrigkeit beklagten hirnblutung gesundheitsverletzung eingetreten verlegung oktober kinderklinik krankenhauses ausgebreitet pflichtwidrige kristellern verursachte traumatische schaden bereits intra partum irreparabel eingetreten frhzeitigen feststellung nachgeburtlichen betreuung behandlung postpartale stabilisierung zustands klgers ging ereignis minuten geburt verursachten schicksalhaft eingetretenen schadensanteil berufungsgericht aufgrund ausfhrungen sachverstndigen prof dr ro prof dr mindestens angenommen demgem haftungsanteil beklagten maximal beschrnkt wrdigung grundstzlich sache tatrichters feststellungen revisionsgericht zpo gebunden revisions rechtlich lediglich berprfen tatrichter prozessstoff beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinandergesetzt wrdigung vollstndig rechtlich mglich denkgesetze erfahrungsstze verstt vgl senatsurteile dezember vi zr versr rn juli vi zr bghz rn dezember vi zr versr rn jeweils mwn grundstzen feststellung bereits nachgeburtlichen pflichtversumnissen beklagten eingetretenen abgrenzbaren teils gesundheitsschadens revisionsrechtlich beanstanden erfolg revision zunchst soweit vortrag etwaige behandlungsfehler whrend geburt abstellt berufungsgericht aufgrund bindungswirkung grund teilurteils neue feststellungen behandlungsfehlern beklagten verwehrt soweit revision vorbehalte medizinischen sachverstndigen festlegung prozentualer schdigungsanteile verweist steht berzeugungsbildung berufungsgerichts entgegen wrdigung berufungsgerichts ausfhrungen sachverstndigen prof dr ro prof dr beruhenden feststellung schdigungsprozess zeitpunkt abnabelung wesentlichen abgeschlossen hinreichende grundlage berufungsgericht bercksichtigung sachverstndigen ausfhrungen lasten beklagten fr verursachungsquote maximal angenommen dabei bercksichtigt sachverstndige prof dr erklrt genannten zahlen wonach schdigungsprozess zeitpunkt abnabelung bereits abgeschlossen sei seien medizi nisch fundiert berufungsgericht konnte weitere sachverstndigen genannte konkrete anhaltspunkte medizinischen unterscheidung schadensanteile sttzen ausgefhrt klger wre annahme unverzglichen verlegung geburt kinderklinik fall pflegefall fr arbeitsprozess frage gekommen klger wre lage selbstndiges leben fhren vielleicht wren lhmungserscheinungen geringfgiger ausgeprgt fhigkeit artikulation mentale behinderung htte fall bestanden berufungsgericht umstnden tatrichterlicher wrdigung berzeugung gelangt schdigungsprozess sei zeitpunkt abnabelung bereits abgeschlossen beanstanden reicht fr annahme abgrenzbaren teils gesundheitsschadens revision rgt erfolglos berufungsgericht widerspruch angaben sachverstndigen prof dr auer betracht gelassen sachverstndige ausgefhrt whrend kinder krampfanfllen rahmen hypoxisch ischmischen enzephalopathie etwa flle normal entwickelten liege wert neugeborenen krampfanfllen rahmen primren subarachnoidalblutung mindestens statistischen prozentstze stehen jedoch widerspruch annahme sachverstndigen konkreten umstnden streitfalls eintritt schwerster krperlicher geistiger behinderungen feststeht schdigungsprozess zeitpunkt abnabelung bereits abgeschlossen sei weiteren verfahrensrgen senat geprft durchgreifend erachtet weiteren begrndung gem satz zpo abgesehen konkrete einwnde hhe zugesprochenen schadensersatzes brigen revision vorgebracht galke wellner sthr pauge pentz vorinstanzen lg kempten entscheidung olg mnchen augsburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke richterin dr stresemann richter dr czub richterin weinland fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats kammergerichts berlin oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger betrieben erbbauberechtigte hinteren teil grundstcks frheren ostteil berlin gerstbauunternehmen zufahrt erfolgte ber vorderen teil grundstcks ber parkplatz zufahrt beklagten gehrenden nachbargrundstck nachdem klger beklagten aufgabe gewerbebetriebs mitgeteilt untersagte weitere benutzung zufahrt klger verlangen soweit interesse einrumung geh fahrrechts bislang genutzten flche form grunddienstbarkeit dahin gehende klage tatsacheninstanzen erfolg geblieben senat zugelassenen revision verfolgen klger zuletzt gestellten antrge beklagte beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht lsst offen anspruch einrumung dienstbarkeit sachenrberg schon daran scheitert klger eigentmer erbbauberechtigte erstrebten zufahrt begnstigten grundstcksteils jedenfalls stehe anspruch entgegen gerstbaubetrieb aufgegeben htten deswegen mehr zugang fahrzeugen angewiesen seien ii hlt revisionsrechtlichen prfung stand abs sachenrberg derjenige grundstck einzelnen beziehungen nutzt darauf anlage unterhlt mitbenutzer eigentmer bestellung grunddienstbarkeit beschrnkten persnlichen dienstbarkeit verlangen nutzung ablauf oktober begrndet wurde fr erschlieung ent sorgung eigenen grundstcks bauwerks erforderlich mitbenutzungsrecht zgb begrndet wurde voraussetzungen liegen klger erbbauberechtigte grundstzlich anspruchsberechtigt norm stellt mitbenutzer ab derjenige dienende grundstck einzelnen beziehungen nutzt darauf anlage unterhlt sofern nutzung dienenden grundstcks fr erschlieung entsorgung eigenen grundstcks bauwerks erforderlich daraus geschlossen anspruchsberechtigter mitbenutzer dienenden grundstcks eigentmer herrschenden grundstcks frenz czub schmidt rntsch frenz sachenrberg rn baumgart rdler raupach bezzenberger vermgen ehem ddr sachenrberg rn rvi knauber sachenrberg rn gilt fr erbbauberechtigten schon wortlaut vorschrift dienstbarkeit dienenden grundstck allein erschlieung entsorgung eigenen grundstcks erforderlich gengt funktion fr eigenes bauwerk erfllt eigenes bauwerk mitbenutzer gebudeeigentum art egbgb zusteht inhaber erbbaurechts vorhandene bebauung grundstck bestandteil erbbaurechts vorschrift dient zudem nachtrglichen absicherung erschlieung entsorgung immobilien auerhalb sachenrechtsbereinigung kapitel sachenrechtsbereinigungsgesetzes gerade absicherung erschlieung entsorgung bereinigungsfllen mglichkeit bereinigung besteht bestellung erbbaurechts abs satz sachenrberg erbbaurecht berechtigt daher ebenso eigentum geltendmachung anspruchs abs sachenrberg weiteren voraussetzungen anspruchs ebenfalls gegeben mitnutzung grundstcks beklagten wurde ablauf oktober begrndet abs nr sachenrberg genoss rechtsprechung senats voraussetzung senat urteile mai zr viz oktober zr zov januar zr njw rr juni zr zov zumindest faktischen schutz zufahrt erbbaugrundstck oktober unangefochten umstand zufahrt klgern beklagten angelegt wurde steht anspruch entgegen allerdings sachenrechtsbereinigungsgesetz abs nr sachenrberg grundstcke beitrittsgebiet fr anwendbar erklrt denen natrliche juristische personen grundstckseigentmer bauliche erschlieungs entsorgungs versorgungsanlagen errichtet sachenrberg enthlt abschlieende regelung bereinigungstatbestnde vorschrift gibt vielmehr anhand regelbeispielen bt drucks ersten berblick ber anwendungsbereich gesetzes schliet hiervon unmittelbar erfasste sachverhalte regelungen sachenrechtsbereinigung mageblich insoweit konkreten anspruchsnormen senat urteil mai zr viz kimme toussaint offene verm gensfragen stand juni sachenrberg rn mnchkommbgb wendtland aufl sachenrberg rn sachenrberg differenziert danach eigentmer mitbenutzer rechtliche absicherung geht angelegt zufahrt festgestellten umstnden fr erschlieung entsorgung erbbaugrundstcks erforderlich abs nr sachenrberg entgegen auffassung berufungsgerichts hierfr belang klger gerstbaubetrieb aufgegeben vorschrift schtzt bestimmte nutzung herrschenden grundstcks schtzt nutzung mitbenutzung dienenden grundstcks soweit erschlieung entsorgung herrschenden grundstcks erforderlich erforderlich vgl abs nr sachenrberg geht dingliche absicherung erschlieung entsorgung deren ddr zeiten bedurft entwurfsbegrndung btdrucks bedingungen unterhalb schwelle notwegrechts bgb senat urteil oktober zr zov czub czub schmidt rntsch frenz sachenrberg rn mitbenutzer umfang absicherung verlangen mitbenutzung oktober angelegt vgl senat urteil oktober zr njw rr rn damalige nutzung fortgefhrt bedeutung zeigt entgeltregelung abs satz nr sachenrberg nderung nutzung oktober lsst anspruch etwa entfallen lst umstnden hheres entgelt rechtliche absicherung mitbenutzung mglich planwidrig unterblieben abs nr sachenrberg klgern htte oktober gesetzes ber verkauf volkseigener gebude mrz gbl verkaufsg anwesen verkauft dvo verkaufsg mrz gbl nutzungsrecht grundstck verliehen knnen damals volkseigentum stand wre mglich nutzungsrecht damals genutzte zufahrt erstrecken vgl senatsurteil november zr viz anspruch einrumung dienstbarkeit abs sachenrberg entgegen ansicht beklagten abs satz gbberg erloschen vorschrift erfasst berufungsgericht zutreffend gesehen ansprche senat urteil november zr viz iii sache entscheidungsreif berufungsgericht insbesondere frage auseinanderzusetzen beklagte bestellung dienstbarkeit sachenrberg verweigern ausreichende feststellungen fehlen bislang einwand beklagten begrndet weitere mitbenutzung nutzung eigenen grundstcks erheblich beeintrchtigt beeintrchtigung liegt allein mglichen strkeren abnutzung fahrwegs lastwagen klger bgb schonenden ausbung beanspruchten dienstbarkeit verpflichtet vgl senat urteil mai zr viz htten kosten strkeren abnut zung beteiligen ergibt ebenfalls bgb kosten unterhaltung gemeinsam genutzten anlage danach grundstckseigentmer dienstbarkeitsberechtigter teilen senat urteil november zr bghz ff mageblich hierfr ausma beiderseitigen nutzung senat urteil november zr njw insoweit bghz abgedruckt juli zr mittbaynot dabei wre trfe vortrag beklagten nutzung wegs klger intensiver zge hhere kostenbelastung einwand begrndet klger mitbenutzung fremden grundstcks mehr bedrfen abs satz nr fall sachenrberg beanspruchte dienstbarkeit erbbaurecht klger somit vorteil mehr bte voraussetzung dafr indes interesse gewerblichen nutzung eingerumten erbbaurechts endgltig entfallen senat urteile dezember zr njw juni zr njw januar zr viz juli zr njw februar zr mittbaynot jeweils vorteilswegfall bgb folgt schon allein daraus klger gerstbaubetrieb aufgegeben krger lemke czub stresemann weinland vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet dezember holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stvg abs sgb abwgung beiderseitigen verursachungs verantwortungsbeitrge abs stvg tdlichen zusammensto motorradfahrers linken drei fahrstreifen autobahn liegen gebliebenen kraftfahrzeug berechtigung hinterbliebenen schadensersatzansprche wegen entgangenen unterhalts geltend sowohl gesetzliche hinterbliebenenrente betriebliche zusatzversorgung erhalten bgh urteil dezember vi zr olg brandenburg lg potsdam vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter galke richter wellner pauge sthr richterin pentz fr recht erkannt revision beklagten anschlussrevision klger urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nehmen beklagten wegen verkehrsunfalls anspruch mai bab berlin fahrtrichtung frankfurt ereignete ehemann klgerin folgenden klgerin vater klger tdlich verunglckte ehemann klgerin befuhr unfalltag elf uhr vormittags motorrad gruppe zusammen zwei weiteren motorradfahrern autobahn hhe kilometers kollidierten ehemann klgerin weiterer motorradfahrer linken drei fahr streifen infolge defekts liegen gebliebenen beklagten haftpflichtversicherten lkw barkas halter fahrer beklagte folgenden beklagter dabei wurde ehemann klgerin tdlich verletzt klger begehren ungeteilter erbengemeinschaft verstorbenen ersatz motorrad entstandenen schadens sowie beerdigungskosten ferner verlangen jeweils ersatz entzogenen unterhalts klger zudem feststellung pflicht beklagten ersatz weiteren schadens landgericht klage abgewiesen berufungsgericht zugrundelegung haftungsquote teilweise stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen beklagten antrag abweisung klage klger erstreben anschlussrevision weitergehende verurteilung beklagten ber berufungsgericht zuerkannte haftungsquote hinaus entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt aufgrund abwgung verursachungsbeitrge abs stvg haftung beklagten fr klgern entstandenen schden quote fr gegeben zulasten beklagten sei dabei versto abs stvo bercksichtigen fahrzeug linken drei fahrstreifen stehen gebracht grnstreifen mittelleitplanke ausrollen lassen grnstreifen sei bereich unfallstelle ausreichend breit deutlicher hhenunterschied fahrbahn randstreifen ausweichen niedriger geschwindigkeit entgegengestanden htte vorhanden beklagte ferner stvo verstoen sei vorzuwerfen unfallstelle zeitpunkt kollision warndreieck abgesichert gehabt feststehe hierfr ausreichend zeit verfgung gestanden beklagte jedoch warnblinklicht fahrzeug eingeschaltet aufgrund angaben landgericht vernommenen zeugen feststehe zudem sei bercksichtigen beklagten anzulastende betriebsgefahr fahrzeugs erhht sei extrem unfalltrchtigen stelle gestanden liegenbleiben fahrzeugs sei beklagten hingegen ebenso wenig vorzuwerfen befahren linken fahrstreifens zulasten klger bercksichtigt berufungsgericht versto ehemanns klgerin sichtfahrgebot abs satz stvo fahrzeug beklagten sei unfallzeitpunkt tageslicht gute witterungsverhltnisse geherrscht htten fr ehemann klgerin ausgang letzten kurve unfallort entfernung wenigstens metern sehen annehme zeitpunkt linken spur befunden fall sei sicht fahrzeug beklagten verdeckt weiterer verkehr linken fahrspur sicht htte verdecken knnen sei vorhanden soweit klger erstmals berufungsinstanz beeintrchtigung sicht ehemanns klgerin weiteren verkehr vorgetragen htten sei vorbringen neu deshalb bercksichtigen weiterhin sei betriebsgefahr motorrads wegen besonderen gefhrlichkeit zusammenhang kollisionen hher pkw anzusetzen weitere erhhung betriebsgefahr sei dagegen umstand verbunden mehrere motorradfahrer gruppe zusammen gefahren seien berschreitung unfallstelle geltenden richtgeschwindigkeit km verstorbenen sei nachgewiesen berufungsgericht beziffert klgerin entzogenen unterhalt monatlich bercksichtigung haftungsquote anspruch monatliche zahlung hhe ergebe klgerin wegfall unterhaltspflicht gegenber ehemann entstandene ersparnis hhe sei hinblick quotenvorrecht klgerin wege vorteilsausgleichung anzurechnen witwenrente hhe monatlich klgerin bahnversicherungsanstalt beziehe sei wege vorteilsausgleichs anrechenbar schdiger zugute kommen solle klgern geltend gemachten ansprche ersatz entzogenen unterhalts seien vollem umfang begrndet bestehenden ansprche berstiegen anrechnung jeweils bezogenen halbwaisenrenten hhe insgesamt monatlich eingeklagten betrge ii revision anschlussrevision erfolg revision zulssig insbesondere uneingeschrnkt statthaft abs nr zpo berufungsgericht revision unbe schrnkt zugelassen ergibt tenor angefochtenen urteils entscheidungsgrnden lsst beschrnkung revision gebotenen eindeutigkeit bgh urteil november zr njw beschluss mai xii zb njw entnehmen revision beklagten begrndet beanstandet erfolg ausfhrungen berufungsgerichts abwgung beiderseitigen verursachungs verantwortungsbeitrge abs stvg inkrafttreten zweiten gesetzes nderung schadensersatzrechtlicher vorschriften juli bgbl ff geltenden fassung folgenden abwgung aufgrund festgestellten unstreitigen zugestandenen zpo bewiesenen vgl senatsurteil april vi zr versr umstnde einzelfalls vorzunehmen unfall ausgewirkt erster linie hierbei ma verursachung belang beteiligten schadensentstehung beigetragen beiderseitige verschulden faktor abwgung entscheidung ber haftungsverteilung grundstzlich sache tatrichters revisionsverfahren darauf berprfen betracht kommenden umstnde vollstndig richtig bercksichtigt abwgung rechtlich zulssige kriterien grunde gelegt worden insbesondere denkgesetze erfahrungsstze verstoen wurde vgl senatsurteile dezember vi zr versr oktober vi zr versr november vi zr jeweils berprfung grundstzen hlt berufungsurteil hinsicht stand erfolg wendet revision allerdings dagegen berufungsgericht lasten beklagten wgenden umstand darin gesehen fahrzeug linken drei fahrstreifen stehen brachte anstatt grnstreifen mittelleitplanke ausrollen lassen zutreffend geht berufungsgericht davon msse wer fahrzeug berholspur autobahn liegen bleibe mglichst fahrbahnen mittelleitplanke liegenden grnstreifen ausweichen vgl senatsurteil februar vi zr versr olg mnchen nzv olg zweibrcken nzv hentschel knig dauer straenverkehrsrecht aufl stvo rn rechtlichen bedenken begegnet auffassung berufungsgerichts beklagte zumindest etwa halben meter aussteigeabstand mittelschutzplanke heranfahren mssen berholspur nahezu vollstndig gerumt wre beklagte uerst gefahrentrchtigen situation manahmen treffen verkehr autobahn wenigsten gefhrdeten fahrzeug weit irgend mglich bereich fahrverkehrs herauszunehmen mittelleitplanke lenken etwa cm linken fahrstreifen hineingeragt htte vgl senatsurteile februar vi zr aao dezember vi zr versr olg mnchen aao hentschel knig dauer aao auffassung revision sei situationen ungefhrlicher fahrzeug mitten berholspur stehen bringen nachfolgende verkehr ausreichend gewarnt trifft rumen fahrbahn geeignet hindernis beseitigen verkehrsteilnehmer schtzen rechtzeitig wahrnehmen unfall vermieden worden wre fahrzeug beklagten etwa cm linken fahrstreifen befunden htte stellt revision abrede brigen fllt liegen gebliebenes fahrzeug grnstreifen mittelleitplanke steht regelfall nachfolgenden verkehrsteilnehmern stehendes hindernis eher fahrzeug mitten fahrbahn steht rechtsfehlerfreier begrndung bercksichtigt berufungsgericht jedoch zulasten beklagten warnblinklicht fahrzeug eingeschaltet aa berufungsgericht geht aufgrund wrdigung angaben landgericht vernommenen zeugen davon warnblinklicht fahrzeugs beklagten unfallzeitpunkt moment kollision motorrad geleuchtet berufungsgericht teilt auffassung landgerichts lasse ausschlieen bereits moment unfallgeschehen vorausgegangenen defekts fahrzeugs ausfall warnblinkanlage gekommen sei demnach bezieht berufungsgericht abwgung umstand ab eintritt kritischen verkehrssituation unfallzeitpunkt zeitraum funktionsfhige warnblinklicht fahrzeugs beklagten deshalb geleuchtet eingeschaltet gehabt bb revision beanstandet recht berufungsgericht zusammenhang ebenfalls gegenstand wrdigung gemachten angaben sachverstndigen wagner strafrechtlichen ermittlungsverfahren hinreichende bedeutung zumisst sachverstndigengutachten januar festgestellt warnblinkanlage fahrzeugs sei besichtigungszeitpunkt mehr funktionstchtig sicherung infolge kurzschlusses durchgebrannt sei kurzschluss knne unmittelbar whrend unfallgeschehens beschdigung hinteren rechten rckleuchte sowie verbundenen zerstrung hinteren rechten fahrtrichtungsanzeigers entstanden gutachter gelangt schlussfolgerung sei ergebnis inaugenscheinnahme hinteren lampen fahrtrichtungsanzeiger besttigen warnblinkanlage unfallzeitpunkt eingeschaltet sei revision ergebnis recht rgt mglicherweise dahin verstehen gutachter zumindest fr fall kurzschluss erst unfallzeitpunkt ereignet rckschluss gezogen warnblinkanlage sei moment betrieb berufungsgericht zieht betracht warnblinkanlage sptestens unfall zerstrt worden warnblinker unfallzeitpunkt eingeschaltet knnte dennoch davon ausgeht liegen gebliebene fahrzeug sei warnblinker gesichert steht widerspruch stellungnahme gutachters dargelegten sinne erst recht fall falls gutachter schlussfolgerung weitergehend ausdruck gebracht stehe aufgrund schadensbilds letztlich fest kurzschluss erst kollisionszeitpunkt ereignet zeitpunkt sei warnblinkanlage eingeschaltet verstndnis revision fr richtig hlt erscheint zumindest mglich cc sachlage rgt revision recht berufungsgericht versto zpo berzeugung gelangt sei beklagte funktionsfhige warnblinkanlage fahrzeugs eingeschaltet nachdem liegengeblieben revisionsrechtlich insoweit berprfen tatrichter prozessstoff beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinandergesetzt wrdigung vollstndig rechtlich mglich denkgesetze erfahrungsstze verstt vgl bgh urteile februar ivb zr njw januar ix zr njw anforderungen berufungsurteil hinblick revision beanstandeten gesichtspunkte gerecht beschrnkt hinweis ausfhrungen sachverstndigen trgen lediglich aussage infolge sptestens unfallbedingten zerstrung warnblinkanlage angaben widerlegt knnten warnblinker sei unfallzeitpunkt eingeschaltet lsst weder erkennen berufungsgericht verschiedenen deutungsmglichkeiten gutachterlichen stellungnahme bewusst widerspruch wrdigung stehenden deutungsmglichkeiten nachvollziehbarer begrndung ausgeschlossen urteilsgrnde lassen insoweit erkennen sachentsprechende beurteilung berhaupt stattgefunden vgl bgh urteile februar ivb zr aao februar iii zr njw anschlussrevision klger begrndet ausfhrungen berufungsgerichts abwgung beiderseitigen verursachungs verantwortungsbeitrge abs stvg halten angriffen stand erfolg rgt anschlussrevision berufungsgericht entscheidungserheblicher verletzung abs bgb klgervortrag berufungsinstanz sicht ehemanns klgerin stehende fahrzeug sei weiteren verkehr zeitpunkt kritischen verkehrssituation beeintrchtigt zurckgewiesen sei deshalb verfahrensfehlerhaft bewertung gelangt ehemann klgerin sichtfahrgebot abs satz stvo verstoen hierbei handelte neues vorbringen abs satz zpo aa neues vorbringen abs satz zpo handelt allgemein gehaltenen vortrag ersten instanz konkretisiert erstmals substantiiert hingegen bereits schlssiges vorbringen ersten instanz weitere tatsachenbehauptungen zustzlich konkretisiert verdeutlicht erlutert vgl senatsurteil oktober vi zr aao bb prkludiert sieht berufungsgericht vortrag klger ehemann klgerin fahrzeug beklagten gerade deswegen schon ausgang letzten kurve kollisionsort erst spter stehendes hindernis wahrnehmen knnen motorradgruppe erst entfernung metern unfallstelle linken fahrstreifen gewechselt sei gelangt bewertung ehemann klgerin transporter beklagten schon entfernung wenigstens metern ausgang letzten kurve wahrnehmen knnen mssen erst berufungsgericht nher eingegrenzten spteren zeitpunkt durchfahren kurve linken fahrstreifen gewechselt sicht transporter verdeckt sei gesichtspunkt unfallgeschehen vorangegangenen sichtbehinderung verstorbenen weiteren verkehr anschlussrevision zutreffend geltend macht bereits gegenstand erstinstanzlichen klgervortrags gesamtzusammenhang verstndiger wrdigung behauptung entnehmen hindernis sei fr ehemann klgerin erst spt erkennbar sicht weiteren verkehr verdeckt sei schliet sowohl sichtbehinderung verkehr linken verkehr fahrstreifen fr ehemann klgerin insbesondere sichtbehin dernd konnte mittleren fahrstreifen erst kurz kollision verlassen htte weitere konkretisierung erstinstanzlichen vorbringens oblag klgern insoweit cc auszuschlieen bercksichtigung bergangenen vorbringens sichtbeeintrchtigung ehemanns klgerin weiteren verkehr beurteilung berufungsgerichts ausgewirkt htte gerade erst kurz hindernis erfolgter wechsel fahrstreifens sichtbehinderung ehemanns klgerin gefhrt erscheint zumindest mglich zumal berufungsgericht davon ausgeht mittleren rechten fahrspur dichter verkehr geherrscht etwaige behinderung sicht ehemanns klgerin linken fahrspur stehende fahrzeug beklagten zusammenhang erst kurz kollision erfolgten wechsel fahrstreifens jedenfalls tatrichter vorzunehmende abwgung beiderseitigen verursachungs verantwortungsbeitrge wesentlich beeinflussen berufungsgericht anschlussrevision zutreffend geltend macht abwgung rechtsfehlerhaft zulasten klger bercksichtigt betriebsgefahr motorrads wegen besonderen gefhrlichkeit zusammenhang kollisionen hher pkw anzusetzen sei aa rechtsprechung erkennenden senats vgl senatsurteile mrz vi zr versr juli vi zr versr kommt bewertung kraftrad ausgehenden betriebsgefahr etwa ganz allgemein umstand wesentliche bedeutung fahrer selber karosserie geschtzt allgemeine betriebsgefahr fahrzeugs schden bestimmt dadurch dritten drohen fahrer bauart fr verkehr zugelassenen verkehrstchtigem zustand befindlichen fahrzeugs abwgung last gelegt schon wegen bauart geringeren eigensicherung fahrzeug bietet zusammensten fahrzeugen verletzungen hherem mae ausgesetzt fahrzeug hinsicht grere sicherheit bietet vgl jordan deutscher verkehrsgerichtstag ff hentschel knig dauer straenverkehrsrecht aufl stvg rn bb betriebsgefahr motorrads erhhender umstand grundstzlich instabilitt daraus resultierende sturzgefahr betracht kommen vgl olg kln vrs nabeschluss senats februar vi zr kg nzv olg dsseldorf dar jordan aao ff hentschel knig dauer aao sofern soweit nachweislich unfallursache ausgewirkt vgl olg kln aao jordan aao weder berufungsgericht gewhlte formulierung getroffenen feststellungen lassen erkennen wrdigung hierauf abgestellt ber rechtsfehler hinaus bereits abs satz abs zpo aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht fhren berufungsgericht beachtet klgerin hinsichtlich geltend gemachten unterhaltsansprche wegen gesetzlichen vertraglichen forderungsbergangs zumindest teilweise aktivlegitimation fehlen knnte berufungsgericht zusammenhang hinreichend unterschieden hhe klgerin bahnversicherungsanstalt bzw deutschen rentenversicherung knappschaft bahn see gesetzliche witwenrente betriebliche zusatzversorgung bezieht klgerin entsprechend eigenen vortrag berufungsgericht groe witwenrente trger gesetzlichen rentenversicherung bahnversicherungsanstalt bzw deutsche rentenversicherung knappschaft bahn see sgb vi beziehen knnten insoweit voraussetzungen forderungsbergangs sgb erfllt rahmen witwenrente sgb vi erbringenden leistungen sachlich kongruent barunterhaltsschaden witwe schdigende ereignis erleidet vgl senatsurteil bghz staudinger rthel bgb bearb rn kppersbusch ersatzansprche personenschaden aufl rn srh plagemann aufl rn anrechnung leistungen wege vorteilsausgleichung berufungsgericht erwogen kommt bereits rechtsgrundstzlichen erwgungen betracht gesetzgeber vorschrift ber rechtsbergang leistenden sozialversicherungstrger sgb indirekt vorteilsausgleich versagt forderungsbergang sinn verlre bezweckte entlastung schdigers eintrte vgl bghz grs senatsurteil mrz vi zr versr olg kln njw rr olg hamm versr staudinger rthel aao rn mk bgb wagner aufl rn berufungsgericht demnach rahmen prfung aktivlegitimation klgerin feststellungen treffen umfang bahnversicherungsanstalt bzw deutsche rentenversicherung knappschaft bahn see klgerin leistung groer witwenrente sgb vi verpflichtet deshalb ansprche leistenden sozialversicherungstrger bergegangen vgl mageblichkeit leistungsverpflichtung fr rechtsbergang sgb senatsurteil november vi zr versr fr fall quotenmigen haftung beklagten bestimmt umfang rechtsbergangs grundstzlich abs sgb vgl senatsurteile bghz ff olg kln aao geigel plagemann haftpflichtprozess aufl kap rn klgerin steht auenverhltnis schdiger hinblick wegfall gekommenen eigenen unterhaltsaufwand erwerbseinkommen hinterbliebenenvorrecht vgl senatsurteile mrz vi zr versr september vi zr versr olg hamm versr pardey berechnung personenschden aufl rn ff jahnke unfalltod schadensersatz kap rn staudinger rthel aao rn geigel mnkel aao kap rn kppersbusch aao rn wussow dressler unfallhaftpflichtrecht aufl kap rn dabei kommt allerdings einschrnkende auslegung abs sgb betracht vgl einerseits olg hamm versr anm kerpen versr kppersbusch aao rn geigel plagemann aao kap rn staudinger rthel aao rn jahnke aao kap rn andererseits pardey aao rn ff kasseler kommentar sozialversicherungsrecht kater erg lfg sgb rn fr zeit fiktiver verrentung verstorbenen berufungsgericht fr jahr annimmt zudem heranziehung abs sgb erwgung ziehen vgl kppersbusch aao rn jahnke aao kap rn geigel plagemann aao kap rn pardey aao rn ff verlust aktivlegitimation klgerin aufgrund gesetzlichen forderungsbergangs sgb kommt betracht soweit bahnversicherungsanstalt bzw deutsche rentenversicherung knappschaft bahn see leistungen versicherungstrger vorschrift eigenschaft trger zusatzversorgung erbringt vgl senatsurteil bghz geigel plagemann aao kap rn jahnke aao kap rn kap rn kerpen aao soweit klgerin ungeachtet gesetzlichen forderungsbergangs sgb berhaupt anteil etwaigen schadensersatzansprche wegen entzogenen unterhalts eigener rechtszustndigkeit verbleibt weitere vorbringen revision auswirkungen derartiger leistungen ankommen klgerin etwaigen zusatzversorgung erhlt vgl vorrang gesetzlichen forderungsbergangs jahnke aao kap rn ff kap rn kerpen aao leistungen betrieblichen zusatzversorgung wege vorteilsausgleichung mindernd schadensersatzansprche wegen entzogenen unterhalts auswirken entscheidet zweck drittleistung vgl senatsurteil november vi zr versr olg mnchen njw staudinger rthel aao rn allgemeinen wirken leistungen betrieblichen hinterbliebenenversorgung wege vorteilsausgleichung mindernd schadensersatzansprche wegen entzogenen unterhalts leistungen regelmig schdiger zugute kommen sollen schon begrndung abtretungsverpflichtungen leistungsbezieher ausdruck bringt vgl kg urteil oktober rn juris jahnke aao kap rn ff offen kppersbusch aao rn zusammenhang knnte vorbringen revision etwaigen abtretungsverpflichtung klgerin anlage satzung deutschen rentenversicherung knappschaft bahn see vgl kerpen aao fn bedeutung soweit sobald empfnger leistungen rede stehenden art erfllung regelmig quotenvorrecht leistungsbeziehers verknpften abtretungsverpflichtung vgl jahnke aao kap rn kerpen aao rechtsbergang sgb sozialversicherungstrger zustehende schadensersatzansprche wegen entzogenen unterhalts trger zusatzversorgung abgetreten verliert aktivlegitimation fr betroffenen ansprche vgl teil missverstndlicher bezeichnung rechtsfolge etwa anrechnung leistungen schadensersatzanspruch olg hamm jahnke aao kap rn fn kerpen aao berufungsgericht wohl meint widerspricht herangezogene urteil oberlandesgerichts mnchen njw dargelegten grundstzen verlust aktivlegitimation entschiedenen fall eingetreten gesetzlichen forderungsbergang fehlte abtretung schadensersatzansprche leistungstrger erfolgt zudem schon bestehen entsprechenden abtretungsverpflichtung leistungsbeziehers zweifel bestanden galke wellner sthr pauge pentz vorinstanzen lg potsdam entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mai weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger dr matthias fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber ansprche zusammenhang beklagten bausparkasse finanzierten erwerb eigentumswohnung klgerseite klgerseite erwarb herbst steuersparzwecken eigentumswohnung objekt kaufpreis betrug dm finanzierung kaufs schloss klgerseite beklagtenseite darlehensvertrag ber tilgungsfreies vorausdarlehen hhe dm sowie zwei bausparvertrge vermittlung eigentumswohnung finanzierung erfolgte gmbh gmbh unternehmen gruppe folgen gruppe seit groem umfang anlageobjekte vertrieb beklagte zusammenarbeit verschiedenen banken finanzierte insoweit unterzeichnete klgerseite objekt finanzierungsvermittlungsauftrag heit erteile hiermit auftrag objekt finanzierung vermitteln auftrag punkt nachfolgenden aufstellung benannte firma genannten gebhrenstzen ausgefhrt ausweislich punkt aufstellung gmbh finanzierungsvermittlungsgebhr hhe dm entspricht darlehensbetrags ausweislich punkt courtage hhe dm entspricht kaufpreises erhalten darlehensvaluta wurde folge ausgezahlt klage verlangt klgerseite gesttzt schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher aufklrungspflichtverletzung rckabwicklung kreditfinanzierten kaufs eigentumswohnung begehrt insbesondere rckzahlung geleisteter zinsen feststellung darlehensvertrag gegenber zahlungsansprche bestehen zug zug auflassung miteigentumsanteils sowie feststellung beklagtenseite smtlichen schaden ersetzen zusammenhang finanzierten erwerb eigentumswohnung steht ansprche sttzt klgerseite darauf objekt finanzierungsvermittlungsauftrag arglistig ber hhe vermittlungsprovisionen getuscht worden sei beklagtenseite entgegen getreten einrede verjhrung erhoben landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten abgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt klgerseite klagebegehren entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren bedeutung ausgefhrt knne offen bleiben etwaige schadensersatzansprche klger verjhrt seien jedenfalls liege vorvertragliches aufklrungsverschulden beklagten insbesondere aufklrungspflichtiger wissensvorsprung ber rentabilitt anlageobjekts ber hhe vertriebsprovisionen aufklrungspflicht ber kaufpreis enthaltene provisionen bestehe mangels verpflichtung aufklrung ber wert kaufobjekts sei dargetan beklagten abschluss darlehensvertrags vertriebsprovisionen bekannt seien annahme htten veranlassen mssen liege sittenwidrige berteuerung eigentumswohnung klger ohnedies schlssig dargelegt htten arglistige tuschung ber rentabilitt anlageobjekts knne festgestellt klger htten schon vorgetragen mietzins wohnung vermietet sei brigen ergebe unstreitigen inhalt gutachtens sachverstndigen parallelverfahren erstellt stichtag september erzielbaren durchschnittsmietzins dm qm auszugehen sei besuchsbericht ermittelte mietpreis dm qm knne daher bercksichtigung weiterer kosten unrichtig angesehen ii berufungsurteil hlt rechtlicher nachprfung entscheidenden punkt stand erfolg wendet revision allerdings ausfhrungen berufungsgerichts denen aufklrungspflichtigen wissensvorsprung beklagtenseite hinsichtlich rentabilitt anlageobjekts verneint anleger evident unrichtige angaben vermittlers arglistig getuscht worden frage wrdigung konkreten einzelfalles jeweils tatrichter obliegt deshalb revisionsinstanz grundstzlich beschrnkt berprft prfen tatrichterliche wrdigung vertretbar denkgesetze verstt verfahrenswidriger tatsachenfeststellung beruht vgl senatsurteil mai xi zr wm rn mwn fehler berufungsgericht unterlaufen revision hervorgehobene umstand miete erwartungen geblieben sei gengt fr darlegung arglistigen tuschung vgl senatsurteil juni xi zr wm rn vielmehr tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts arglistige tuschung ber mietertrge stehe fest angesichts sachverstndigen ermittelten durchschnittsmiete ber klgerseite versprochenen lag vertretbar verstt denkgesetze beruht verfahrenswidriger tatsachenfeststellung vgl senatsurteil juni xi zr wm rn mwn erfolgreich revision hingegen soweit geltend macht berufungsgericht gegebenen begrndung schadensersatzanspruch klgerseite wegen aufklrungsverschuldens beklagtenseite ablehnen drfen recht rgt revision berufungsgericht frage mglichen aufklrungsverschuldens zusammenhang objekt finanzierungsvermittlungsauftrag ausgewiesenen vertriebsprovisionen befasst immobilienerwerb finanzierende kreditinstitut darlehensnehmer grundstzlich kaufpreis enthaltene vertrieb gezahlte provision hinweisen sofern wesentlichen verschiebung verhltnisses kaufpreis verkehrswert immobilie beitrgt kreditinstitut sittenwidrigen bervorteilung kufers verkufer ausgehen st rspr zuletzt senatsurteil juni xi zr bghz rn mwn stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs liegt aufklrungspflichtiger wissensvorsprung finanzierungsbank bank kenntnis davon kreditnehmer geschftspartner fondsprospekt ber finanzierte geschft arglistig getuscht wurde senatsurteil juni xi zr bghz rn mwn erkennende senat bereits mehrfach ebenfalls beklagtenseite betreffenden vergleichbaren fllen institutionalisierten zusammenwirkens entschieden vgl senatsurteile mrz xi zr wm rn mai xi zr wm rn mwn kenntnis beklagten arglistigen tuschung anleger vertrieb widerleglich vermutet unrichtigkeit angaben anlageobjekt objektiv evident fall revisionsrechtlich zugrunde legenden sachverhalt hinblick vertriebsprovisionen gegeben klgerseite begrndung aufklrungsverschuldens beklagtenseite nmlich beweisantritt darauf berufen objekt finanzierungsvermittlungsauftrag sei gezielt unrichtige eindruck erweckt worden fr vermittlung erwerb finanzierung eigentumswohnung lediglich ausdrcklich ausgewiesenen weiteren vertriebsprovisionen zahlen seien obwohl tatschlich einvernehmen vertrieb beklagtenseite wesentlich hhere vertriebsprovisionen vermittler geflossen seien danach arglistige tuschung klgerseite ber hhe vertriebsprovisionen dargetan ber beklagtenseite htte aufklren mssen erkennende senat erlass berufungsurteils ergangenen urteil juni xi zr bghz ff entschieden einzelnen begrndet formularmige objekt finanzierungsvermittlungsauftrag streitfall unstreitig einsatz gekommen angesichts darin enthaltenen formularmigen hinweises auftrag solle punkt nachfolgenden aufstellung benannte vermittlungsgesellschaft einzelnen genannten gebhrenstzen ausgefhrt bercksichtigung unklarheitenregel agbg abs bgb dahin auszulegen finanzierungsvermittlungsgebhr courtage bezeichneten provisionen gesamtprovisionen handelt denen vermittlungsgesellschaft trag insgesamt ausfhren senatsurteil juni xi zr bghz rn ff beweis gestellten vorbringen klgerseite bewusste fehlinformation tatschlich wesentlich hhere provisionen vermittler gezahlt sollten wurden berufungsgericht senatsurteil juni gebotene auslegung formularmigen objekt finanzierungsvermittlungsauftrages daraus mglicherweise ergebende aufklrungsverschulden beklagtenseite abfassung urteils bercksichtigen konnte sachverhalt gesichtspunkt geprft fr entsprechenden schadensersatzanspruch erforderlichen weiteren feststellungen getroffen iii berufungsurteil daher aufzuheben abs zpo sache endentscheidung reif neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo nachdem parteien gelegenheit ergnzendem sachvortrag erhalten magabe senatsurteils juni xi zr bghz ff erforderlichen feststellungen bestehen etwaigen schadensersatzanspruchs wegen aufklrungsverschuldens zusammenhang arglistigen tuschung klgerseite objekt finanzierungsvermittlungsauftrag treffen wiechers joeres ellenberger mayen matthias vorinstanzen lg gttingen entscheidung olg braunschweig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes zr urteil patentnichtigkeitssache verkndet april potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr melullis richter scharen keukenschrijver dr meier beck asendorf fr recht erkannt berufung beklagten oktober verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents anmeldung oktober beruht fr prioritt deutschen patentanmeldung november anspruch genommen worden streitpatent einspruch eingelegt worden entscheidung technischen beschwerdekammer europischen patentamts oktober streitpatent ansprchen aufrechterhalten worden denen anspruch folgenden wortlaut verfahren steuerung pro zeiteinheit ausgegebenen pulvermenge pulver ber speiseleitung behlter mischkammer zugespiesen entlang speiseleitung beschleunigung gasstrahls mischkammer kammer gerichtetes druckgeflle erzeugt verzgerung pulver gas stromes druckrckgewinnung erzielt pulver gas strom frderleitung beschichtungsanordnung zuzuspeisen mittels druckquelle behlter vorgesehenen druckreguliervorrichtung unabhngig erzeugung gasstrahles mischkammer umgebungsdruck abweichender statischer druck behlter erzeugt statischen druck ausgegebene pulvermenge gesteuert wegen brigen aufrecherhaltenen patentansprche neue europische patentschrift verwiesen klgerin bekmpft nichtigkeitsklage streitpatent umfang patentansprche sowie unteransprche soweit unmittelbar mittelbar anspruch bzw rckbezogen anspruch vorzugsweise beanspruchte gestaltung betreffen beklagte streitpatent lediglich eingeschrnkter fassung verteidigt zuletzt verteidigten form folgen anspruch angabe beschichtungsanordnung worte streifenfrmigen innenbeschichten dosenkrpern angabe frderleitung attribut lange ergnzt bundespatentgericht streitpatent antragsgem wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland umfang patentansprche soweit patentanspruch rckbezogen soweit direkt indirekt patentanspruch rckbezogen soweit direkt indirekt patentanspruch rckbezogen soweit patentanspruch rckbezogen soweit indirekt patentanspruch rckbezogen soweit direkt indirekt patentanspruch rckbezogen soweit direkt indirekt patentanspruch rckbezogen wobei satz soweit direkt indirekt patentanspruch rckbezogen soweit direkt indirekt patentanspruch rckbezogen teilweise fr nichtig erklrt hiergegen beklagte berufung gewendet mndlichen verhandlung erklrt anspruch hierauf unmittelbar mittelbar zurckbezogenen angegriffenen unteransprche mehr verteidigen beklagte deshalb rechtsmittel insoweit zurckgenommen beantragt klage abzuweisen soweit angegriffenen patentansprche deutschen teils streitpatents berufungsrcknahme verteidigt klgerin begehren entgegengetreten senat beweis erhoben einholung schriftlichen gutachtens prof dr ing sachverstndige mndlichen verhandlung erlutert ergnzt entscheidungsgrnde zulssige berufung beklagten bleibt erfolg nachdem beklagte streitpatent erteilten fassung verteidigt eingelegte berufung teilweise zurckgenommen stehen worte streifenfrmigen innenbeschichten dosenkrpern lange ergnzte patentanspruch sowie hierauf unmittelbar mittelbar rckbezogenen patentansprche streit hiermit beanspruchten gegenstnde jedoch patentfhig streitpatent gegenber nichtigkeitsklage verteidigt betrifft bereich streifenfrmigen innenbeschichtung dosenkrpern kunststoff insbesondere bereich schweinaht notwendig lehre geht zwei insoweit bekannten methoden methode besteht darin feinstes kunststoffpulver streifen oberflche inneren dosenkrpern applizieren wrmeeinwirkung schmelzen bringen oberflche haftende kunststoffschicht entsteht aufbringung gewnschter strke breite gleichermaen erfolgen hierzu pulver vorrats behlter leitungssystem eigentlichen abgabeeinrichtung beschichtungsanordnung gefrdert ber lngere strecken allein mittels schwerkraft erfolgen transport pulvers ber lngere strecken blicherweise ntig errterung parteien ergeben automatisierter herstellung dosen groer stckzahl beschichtungsanordnung schweiarm nachgeordnet leitungssystem arm hindurchgefhrt mu gewnschte frderung pulvers horizontalen bereichen lngerer strek ken sicherzustellen deshalb einsatz frdermediums ntig blicherweise gas streitpatentschrift schildert bekannt behlter mittels speiseleitung mischkammer verbinden auerdem dse einmndet mittels druckquelle erzeugter beschleunigter gasstrahl eingeblasen hierdurch entsteht gegenber behlter druckgeflle folge pulver behlter mischkammer gefrdert gesaugt vermischt gasstrahl pulver sodann abschnitt leitungssystem getragen geschwindigkeit pulver gas stroms querschnittserweiterung leitung verringert fhrt wege statischen rckgewinnung wandlung kinetischer energie druckenergie gesteigerten druck pulver gas gemisch ber relativ lange anschlieende frderleitung beschichtungsanordnung zugespeist streitpatentschrift weist ferner darauf vornehmlich pulverfrderung rasch gang setzen pulverfrderanlagen vorbeschrieben denen gasstrom alternierend abhngigkeit dse zugefhrten anteil behlter druck beaufschlagt spalte zeilen ff heit insoweit ergnzend erzeugung positiven drucks vorratsbehlter wirke positiv pulverfrderung spalte zeilen ff verfahren steuerung pro zeiteinheit pulverbeschichtungsanlage ausgegebenen pulvermenge verfgung gestellt eingangs erwhnten technik arbeitet verworfen mglichkeit ausgegebene pulvermenge mittels kinetischen energie mischkammer eingeblasenen gasstrahls mittels eingedsten gasmenge steuern spalte zeilen spalte zeile statt anspruch verteidigten fassung verfahren steuerung pro zeiteinheit ausgegebenen pulvermenge vorgeschlagen folgende merkmale aufweist pulver ber speiseleitung behlter mischkammer zugespeist entlang speiseleitung beschleunigung gasstrahls mischkammer kammer gerichtetes druckgeflle erzeugt verzgerung pulver gas stroms druckrckgewinnung erzielt pulver gas strom lange frderleitung beschichtungsanordnung streifenfrmigen innenbeschichten dosenkrpern zuzuspeisen behlter mittels druckquelle behlter vorgesehenen druckreguliervorrichtung umgebungsdruck abweichender statischer druck erzeugt unabhngig erzeugung gasstrahls mischkammer ausgegebene pulvermenge gesteuert erluterung spalte zeilen ff beschreibung streitpatents liegt vorteil lsung darin dse austretende gasstrahl vornehmlich beschleunigung umlenkung pulvers mischkammer dient whrend variation berdrucks behlter frdermenge eingestellt gerichtliche sachverstndige dahin ausgedrckt gasstrahl erzeugende druckquelle diene ber druckgeflle ende frderleitung pulver frdern dabei druckhhe fr gasstrahl whlen abgestimmter leitungsgeometrie austritt nahe beschichtungsstelle trotz leitungsverluste fr pulverfrderungsproze ausreichende strmungsgeschwindigkeit erzielt druckquelle untersttze bzw steigere sinn zusatzkomponente ber druckhhe behlter mengenmige pulverfrderung unterdruck dadurch entstehende druckgeflle aufgrund strmungsausbildung mischkammer gewisser hhe sinne grundkomponente schon vorhanden sei dahinstehen patentanspruch verteidigten fassung gegenber anmeldung streitpatents unzulssig erweitert patentanspruch bereits neuheit fehlt technische handeln patentanspruch verteidigten fassung fachmann lehrt jedenfalls aufgrund stands technik nahegelegt lehre erfinderische ttigkeit zugrunde liegt mageblicher fachmann mitarbeiter fachunternehmens aufgrund jahrelanger beschftigung strmungstechnik pneumatischer frdertechnik verfahrenstechnik sachverstndige ausgedrckt kunst streifenfrmigen innenbeschichtens dosen krpern beherrscht vornehmlich praktischer erfahrung stndige versuche gewinnen weniger technischer berechnung beruht fachmann ausbildung her deshalb ingenieur durchaus techniker befat erluterungen gerichtliche sachverstndige mndlichen verhandlung gegeben denen parteien entgegengetreten neuerungen interessierenden gebiet technik fachmann verfahren merkmale ebenso bekannt wnschenswert erscheinen mute dabei steuerung menge pulvers vornehmen knnen pro zeiteinheit ausgegeben nachdem behlter leitungssystem transportiert worden beklagte betont grnde fr notwendigkeit feinsteuerung bezeichneten manahme offensichtlich unmittelbar streitpatentschrift folgern lt wute fachmann ferner mglichkeiten begrenzt manipulation mischkammer gefhrten gasstrahls insoweit bietet variation gasdrucks abgesehen erhhung frderdrucks verbundenen auerordentlichen kosten bereichsweise signifikante auswirkung menge behlter gefrderten ausgegebenen pulvers spalte zeilen ff dse erhhung druckverhltnisses ber kritischen bereich spalte zeilen ff genannten grnden genutzt erhhung mischkammer eingedsten gasmenge ungnstigen druckverhltnissen mischkammer fhren spalte zeilen ff angesichts umstnde naheliegender fachmnnischer schlu norts dafr gesorgt mu gleichmigen streifenfrmigen innenbeschichtung dosen geeignete steuerung menge behlter gefrderten abgegebenen pulvers mglich berlegung rckte behlter blickfeld fallweise bentigte pulvermenge verfgung stellen mu lag nahe jedenfalls eingreifende mengensteuerung vorzusehen mglichkeiten beeinflussung mengenfrderung mischkammer eingeblasenen gasstrahl erschpft suche vorbild hierfr bildete franzsische patentschrift weiteres geeigneten stand technik lehrt vorrichtung kontinuierlichen beschichten oberflche kunststoff fluidisierungsbehlter ausgestalteten vorratsbehlter fr pulver komprimierter luft betriebene projektionspistole beide teile verbindende leitung schlauch aufweist beschreibung franzsischen patentschrift erfhrt leser pistole venturi prinzip gestaltet unterdruckzone aufweist komprimierte luft bewirkt fluidisierte pulver behlter ber leitung mischkammer dienende unterdruckzone pistole gesaugt gas pulver gemisch mndung pistole ausgestoen ausweislich figur ausfhrungsform erluternden beschreibung streitpatents erfindungsgem behlter suspension pulvers dienen kommt franzsischen patentschrift arbeitsweise ausdruck derjenigen streitpatent durchaus vergleichbar jedenfalls bewltigung pulvertransports ber strecke behlter ber mischkammer anschlieenden leitungsbereich anbelangt gerichtliche sachverstndige anhrung ebenso besttigt selbstverstndlichkeit vorschlag franzsischen patentschrift ebenfalls gleichmige beschich tungen ermglichen daher gehrt schrift stand technik franzsische patentschrift lehrt ber bereits erwhnte hinaus zwei unabhngig voneinander arbeitende druckquellen einzusetzen erzeugung gasstrahls pistole zweite behlter wirkende dispersion pulvers behlter auerdem druck gesetzt beschreibung durchgang pulvers pistole fhrenden leitung begnstigen offenbart franzsische patentschrift ansaugen pulvers mischkammer berdruck behlter untersttzen hierzu sieht vorschlag franzsischen patentschrift regelung je druckreduzierer fr pistole beaufschlagenden gasstrahl fr behlter eingeblasene luft klappe behlter luft abgelassen schlielich hahn beschrieben gezeigt leitung mehr weniger verschlossen fachmann steuerung drucks pistole eingefhrten komprimierten luft mittels druckreduzierers steuerung durchsatzes pistole durchgelassenen pulvers mittels hahns leitung hand gegeben auerdem offenbart ansonsten venturi prinzip arbeitenden pulverbeschichtung behlter separat druck setzen druck steuern transport pulvers mischkammer begnstigt regulierungsmglichkeit franzsischen patentschrift sogar vorteilhaft beschrieben dabei bot klappe behlter regulierventil mglichkeit behlter eingestellten konstanten druck aufrechtzuerhalten konnte vielmehr variation drucks behlter eingesetzt bedeutet zugleich mglichkeit massenstrom erhhen verringern naturgesetzen zwangslufige folge franzsischen patentschrift beschriebenen gezeigten mglichkeit steuerung behlterdruckes gerichtliche sachverstndige anhrung besttigt bestehen deshalb durchgreifenden zweifel fachmann steuerung pro zeiteinheit behlter mischkammer gefrderten pulvermenge vorbeschrieben unabhngig erzeugung gasstrahls mischkammer arbeitend mittels druckquelle druckregulierungsvorrichtung behlter erfolgt merkmale knnte mglicherweise bedeuten fr fachmann zugleich merkmal ausdruck kommende steuerung pulvermenge ersehen schlielich ausgegeben nachdem mischkammer nachfolgende frderleitung durchlaufen gerichtliche sachverstndige nmlich anhrung ber vorschlag franzsischen patentschrift anschaulich berzeugend ausgefhrt geschlossenes system handelt menge nsteuerung mischkammer notwendiger weise menge ausgegebenen pulvers bestimmt offenbarung franzsischen patentschrift ber festgestellte hinausgeht jedoch letztlich dahinstehen franzsischen patentschrift offenbarte regulierungsmglichkeit ber variation drucks behlter bot jedenfalls anla eignung steuerung berprfen ende transportwegs gleichmigen auftrag jeweils erforderliche menge verfgung stellt feststellung bereits berlegung heraus gerechtfertigt mengensteuerung ersten bereich leitungssystems eigentlich auswirkung ende ausge gebene menge mute jedenfalls fachmann magebliche gewohnt gewnschte ergebnisse stndiges versuchen erschlieen geradezu entsprechende versuche herausfordern anbetracht angesichts geschlossenheit systems tatschlich bestehenden zwangslufigkeit gerichtliche sachverstndige bereits erwhnt dargelegt mute bereits einfachen versuchen erkenntnis fhren verfahren merkmale hilfe geeignete steuerung ausgabemenge mglich fachmann brauchte verfahren merkmale entsprechend franzsischen patentschrift ergebenden verfahrensmigen mglichkeit merkmale vervollstndigen feststellung schritt lediglich handwerklicher art erfinderische ttigkeit erforderte steht entgegen worauf spalte zeilen ff beschreibung streitpatents hindeuten verfahren merkmale erst stromabwrts mischkammer wegen ntigen langen leitung transportprobleme stellen gefahr prozebevollmchtigte beklagten kurz genannt dreckeffekten ergeben probleme unabhngig wunsch mengensteuerung gleich beginn frderung berwindenden strecke eingreift gerichtliche sachverstndige besttigt knnen trotz steuerung fachmann angepate gestaltung verwendeten systems bewltigt dafr ersichtlich patentgem entbehrlich knnte streitpatent berlt stand technik konkrete auslegung gesamten systems nacharbeitenden fachmann verfahren streifenfrmigen innenbeschichten dosenkrpern verfgung stellen dabei unerheblich gerichtliche sachverstndige einrumt zeichnerischen darstellung franzsischen patentschrift mischkammer stromabwrts nutzbaren druckrckgewinnung ntige erweiternde leitungsabschnitt hervorgehoben insoweit berzeugenden erluterungen gerichtlichen sachverstndigen bedeutet beschreibung franzsischen patentschrift enthaltene anweisung venturi anordnung verwenden fachmann nmlich lngerer frderstrecke vollstndige venturi anordnung vorteilhafter auslaufkonus aufweist zwangslufig druckrckgewinnung fhrt belegt fachmann konkreten fall mischkammer stromabwrts besorgenden verhltnissen geeignete wahl dsen leitungsgeometrie rechnung tragen franzsische patentschrift offenbarte zustzliche steuerung erzeugung gasstrahls unabhngige behlter beaufschlagende druckquelle behlter vorzusehenden druckregulierungsvorrichtung nutzen verfahren merkmale dosenkrper innen streifenfrmig beschichten berzeugung senats patentanspruch verteidigten fassung jedenfalls erfinderische ttigkeit zugrunde liegt steht einklang ausfhrungen gerichtlichen sachverstndigen lehren technischen handeln streitpatents einerseits franzsischen patentschrift andererseits praktisch identisch bezeichnet beide patentschriften vorgaben querschnitten bzw abmessungen dsen leitungen sowie drcke beiden druckquellen machten fachmann jeweils folgendes verfahren nahegelegt vorgewhlten querschnittsverhltnissen pulverdosierung zustzliche druckbeaufschlagung pulverbehlters alleine gasstrahl erzeugten unterdruck bewirkt kleine pulvermenge geringer druckbeaufschlagung pulverbehlters pulverfrderung behlterdruck untersttzt bzw gesteigert bestimmten druckhhe pulverbehlter ab pulverdosierung alleine behlterdruck erreicht hiervon gerichtliche sachverstndige anhrung abgerckt dabei kritischen fragen senats bereits erwhnten fakten fundiert nachvollziehbar dargelegt durchgreifende zweifel bestehen folglich hinsichtlich patentanspruch erteilten fassung gegebene nichtigkeitsgrund abs nr intpat ergreift unteransprche soweit unmittelbar mittelbar patentanspruch rckbezogen lehre eigenem erfinderischen gehalt beansprucht gerichtliche sachverstndige besttigt beklagte macht geltend soweit streitpatent angegriffen mehr verteidigt nichtigerklrung streitpatents ebenfalls bestand vgl bghz rauchgasklappe kostenentscheidung folgt abs abs zpo abs patg melullis scharen meier beck keukenschrijver asendorf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn dezember feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubes vier fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet dagegen wendet revision angeklagten verfahrensrge sachrge rechtsmittel abs stpo gesttzten verfahrensrge erfolg soweit unterbringung angeklagten entzie hungsanstalt angeordnet brigen unbegrndet sinne abs stpo beschwerdefhrer beanstandet recht weder anklageschrift erffnungsbeschlu mglichkeit unterbringung entziehungsanstalt hingewiesen worden hauptverhandlung gericht hinweis erteilt hinweis wurde schluantrag staatsanwalts maregel anzuordnen entbehrlich bghr stpo abs hinweispflicht urteil daher aufzuheben soweit brigen rechtsfehlerfrei begrndete unterbringung stgb angeordnet worden senat ausschlieen angeklagte prozeordnungsmigem verfahrensablauf verteidigt htte jhnke niemller bode detter otten'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrcken februar gem abs stpo schuldspruch dahin gendert angeklagte bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge vier fllen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fllen handeltreibens betubungsmitteln drei fllen schuldig strafausspruch dahin gendert fall verhngte einzelstrafe entfllt gesamtstrafe bleibt bestehen verfallsausspruch aufgehoben revision angeklagten ge nannte urteil gem abs stpo schuldspruch dahin gendert angeklagte bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge sieben fllen handeltreibens betubungsmitteln zwei fllen beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen schuldig strafausspruch dahin gendert fall verhngte einzelstrafe jahr freiheitsstrafe reduziert gesamtstrafe bleibt bestehen verfallsausspruch aufgehoben weitergehenden revisionen gem abs stpo unbegrndet verworfen hinsichtlich verfallsausspruchs sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen tatmehrheit lich begangenen fllen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln wobei fllen betubungsmitteln geringer menge handel trieb vier flle mitglied bande ttig brigen drei fllen gewerbsmig handelte gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt verfall wertersatz hhe angeordnet angeklagten wegen neun fllen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln wobei acht fllen betubungsmitteln geringer menge handel trieb sieben flle mitglied bande ttig sowie wegen zwei fllen beihilfe unerlaubten handeltreiben betu bungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe neun jahren verurteilt angeklagten landgericht verfall wertersatz hhe angeordnet beiden angeklagten jeweils verhngten gesamtfreiheitsstrafe drei monate wegen berlanger verfahrensdauer fr vollstreckt erklrt urteil gerichteten revisionen angeklagten erzielen sachrge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen landgerichts vereinbarten angeklagten anfang jahres gemeinsam ber lngeren zeitraum gewinnbringend betubungsmitteln handeln frhjahr schloss ehemalige mitangeklagte selben gemeinsamen zweck angeklagten tatzeitraum mai mai kam diversen amphetamingeschften grenordnung wechselnder beteiligung wobei stets zumindest angeklagten veruerer rauschgifts erscheinung trat amphetamin wurde kommissionsbasis abnehmer abgegeben ihrerseits gewinnbringend verkauften kaufpreis anschlieend oftmals ber zwischengeschaltete personen beiden angeklagten zumeist mehreren teilbetrgen zukommen lieen hinsichtlich angeklagten hlt annahme zweier selb stndiger taten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge gem abs nr stgb fllen sachlichrechtlicher berprfung stand landgericht ausdrcklich festgestellt erwerber zwei amphetaminlieferungen ber jeweils kg preis je lieferungen offenen betrag vorgang gesondert verfolgten betrag sodann bezahlt weiterleitete fllt teilakt handeltreibens nmlich entgegennahme kaufpreises teils davon fr beide lieferungen handlung zusammen fhrt vorliegenden konstellation annahme tateinheit beiden verbundenen taten handeltreibens vgl bgh beschlsse mrz str bghr btmg strafzumessung oktober str nstz rr abgedruckt oktober str schuldspruchnderung wegfall fr fall verhngten einzelstrafe folge angesichts uerst straffen zusammenzugs einzelstrafen rahmen gesamtstrafenbildung schliet senat landgericht einzelstrafe geringere gesamtfreiheitsstrafe erkannt htte unrecht strafkammer bezug angeklagten fall vorliegen geringen menge amphetamins bejaht urteilsfeststellungen veruerten angeklagten fall amphetamin wirkstoffgehalt amphetaminbase grenzwert amphetaminbase bgh urteil april str bghst landgericht zutreffend zugrunde gelegt berschritten senat setzt strafe entsprechender anwendung abs stpo mindeststrafe abs satz btmg fest urteilsgrnden ergibt zweifelsfrei landgericht gewerbsmigen vorgehen ausgegangen vorlie gen ausnahme regelwirkung abs satz nr btmg angenommen htte auswirkungen geringfgigen herabsetzung einzelstrafe gesamtfreiheitsstrafe angesichts hhe brigen einzelstrafen ebenfalls auszuschlieen verfallsausspruch hinsichtlich beider angeklagter bestand landgericht versumt voraussetzungen hrtefalls gem stgb prfen hierzu htte angesichts hhe verfallsbetrge trotz vermeintlich gefestigten finanziellen situation angeklagten ua anlass bestanden anforderungen darstellung urteil vgl bgh beschluss august str nstz rr mwn verbleib taten erwirtschafteten gelder vermgen angeklagten strafkammer keinerlei feststellungen getroffen zudem wre hintergrund beide angeklagte aufgrund bevorstehenden erneuten inhaftierung erwerbsttigkeit bislang lebensunterhalt familien sichergestellt mehr nachgehen knnen urteilsgrnden wohl eigentum stehenden drogengeldern bezahlten einfamilienhuser ehefrauen kindern wohnung dienen ausdrckliche prfung vorliegens unbilligen hrte sinne satz stgb unumgnglich darber hinaus hhe verfallsbetrages nachvollziehbar taten ergibt betrag fllen landgerichtli chen feststellungen umsatz erzielt fall landgericht lediglich teilzahlung festgestellt senat weist schlielich darauf anordnung wertersatzverfall ausspruch abs stpo ausspruchs gesamtschuldnerischen haftung mehrerer tter teilnehmer bereits urteilstenor bedarf verfallsanordnung gem abs stpo zivilgerichtlichen zahlungstitel ff stpo vollstreckt bgh beschluss september str nstz mwn basdorf dlp berger knig bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet dezember herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja agbg nr klauseln allgemeinen geschftsbedingungen kreditinstituten denen institut technischen betrieblichen grnden erfolgten zeitweiligen beschrnkungen unterbrechungen zugangs online service grobem verschulden haftet verstoen nr agbg bgh urteil dezember xi zr olg kln lg kln xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter nobbe richter dr van gelder dr mller dr joeres dr wassermann fr recht erkannt rechtsmittel klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln april kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgers zurckgewiesen worden urteil zivilkammer landgerichts kln juli erneut abgendert beklagten meidung fr fall zuwiderhandlung festzusetzenden ordnungsgeldes dm ersatzweise ordnungshaft sechs monaten vollstrecken vorstandsmitgliedern untersagt zusammenhang abschlu vertrgen insbesondere giro spar bankvertrgen online service pin tan nachfolgende inhaltsgleiche klausel allgemeine geschftsbedingungen einzubeziehen sowie bestimmung abwicklung derartiger vertrge berufen soweit vertrge juristischen person ffentlichen rechts ei nem ffentlich rechtlichen sondervermgen unternehmer handelt technischen betrieblichen grnden zeitweilige beschrnkungen unterbrechungen zugangs online service mglich klger ermchtigt urteilsformel bezeichnung beklagten verwenderin deren kosten bundesanzeiger brigen eigene kosten bekanntzumachen beklagte trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand klagende verbraucherschutzverein satzung aufgabe interessen verbraucher aufklrung beratung wahrzunehmen beklagte bank bietet kunden girokonto unterhalten teilnahme online service rahmen knnen kunden kontenstandsabfragen durchfhren berweisungsauftrge erteilen voraussetzung fr inanspruchnahme online service beklagten abschlu selbstndiger vertrge providern kunden zusammenhang online service verwendet beklagte besondere bedingungen online service pin tan folgenden besondere bedingungen ziffer folgende klausel enthalten technischen betrieblichen grnden zeitweilige beschrnkungen unterbrechungen zugangs onlineservice mglich zeitweilige beschrnkungen unterbrechungen knnen beruhen hherer gewalt nderungen verbesserungen technischen anlagen sonstigen manahmen wartungs instandsetzungsarbeiten fr einwandfreien optimierten online service notwendig sonstigen vorkommnissen berlastung telekommunikationsnetze satz bestimmung enthaltene regelung sowie weitere sperrung zugangs online service betreffende klausel besonderen bedingungen wendet klger unterlassungsklage gem agbg landgericht klage abgewiesen berufungsgericht zip hinsichtlich sperrungsklausel stattgegeben berufung klgers brigen zurckgewiesen zugelassenen revision verfolgt klger unterlassungsbegehren bezug ziffer satz besonderen bedingungen entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht teilweise zurckweisung berufung wesentlichen folgt begrndet ziffer besonderen bedingungen verstoe agbg klausel beschreibe flle denen zugang kunden online service beklagten beschrnkt unterbrochen knne erwecke eindruck dadurch vertragsmigkeit leistung beklagten beeintrchtigt haftung beklagten betracht komme darin liege unangemessene benachteiligung kunden wortlaut klausel ursachen zugangsbeschrnkungen unterbrechungen umstnde betracht kmen beklagten vertreten seien interesse kunden lgen klausel verschleiere tatschliche rechtsposition kunden genannten fllen vorbergehender beklagten vertretender leistungsstrungen ohnehin rechte gem ff bgb htten klausel sei nr agbg vereinbar flle betreffe denen beschrnkungen unterbrechungen zugangs online service beklagten vertreten seien versto nr nr agbg liege ebenfalls ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand ziffer satz besonderen bedingungen verstt nr agbg unwirksam klausel unterliegt inhaltskontrolle agbg agbg berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen klausel lediglich beschreibung tatschlicher zustnde dient umfang vertraglichen leistungspflicht beklagten einschrnkt auslegung beklagten bundesweit verwandten klausel senat uneingeschrnkt nachprfen bghz bgh urteile oktober iii zr wm januar zr wm beanstanden beklagte kunden vereinbart ziffer satz genannten ziffer satz besonderen bedingungen przisierten beschrnkungen unterbrechungen zugangs online service rechtliche konsequenzen mglich bedeutet zugang whrend beschrnkungen unterbrechungen gewhrleisten gegenstand vertraglichen verpflichtungen auslegung unterliegt klausel inhaltskontrolle agbg aa gem agbg gelten agbg fr klauseln rechtsvorschriften abweichen ergnzen bloe abreden ber unmittelbaren gegenstand hauptleistung gesetzlichen inhaltskontrolle ebenso wenig unterliegen vereinbarungen ber teil erbringende entgelt st rspr vgl zuletzt bghz derartige leistungsbeschreibungen enthalten klauseln art umfang gte geschuldeten leistung festlegen hingegen unterliegen klauseln hauptleistungsversprechen einschrnken ausgestalten modifizieren inhaltskontrolle bghz bb gemessen hieran enthlt ziffer besonderen bedingungen kontrollfreie beschreibung beklagten onlineservice geschuldeten hauptleistung vielmehr versprochene hauptleistung feststellungen berufungsgerichts rund uhr erffnete zugang kunden online service zeitweise eingeschrnkt beim online banking vorliegenden form homebankings hilfe personal computers bankkunde wege elektronischer kommunikation rechner bank ber geschlossenes netz ber offene netze internet entweder bereitgestellte informationen abrufen bestimmte transaktionen durchfhren vgl zusammenfassend werner schwarz recht internet bd teil ff siebert direktbankgeschft ff escher wm rottenburg wm wiesgickl wm ff verfahren weist dabei abgesehen konkreten art bermittlungsmediums hnlichkeiten telefon banking vgl hierzu siebert aao ff sowie frheren btx verfahren vgl hierzu gmann schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch schwintowski schfer bankrecht rdn ff ebenso fllen setzt teilnahme online banking regelmig ergnzung girovertrag getroffene nebenabrede voraus kunden berechtigt erklrungen gegenber kreditinstitut online abzugeben vgl wiesgickl aao btx verfahren gmann aao rdn schwintowski schfer aao rdn ergeben vereinbarung vorliegenden fall zeitlichen nutzungsbeschrnkungen steht kunden online zugriff rechner bank grundstzlich unbeschrnkt vgl komarnicki hoeren sieber handbuch multimedia recht teil rdn fr vertrge webhosting providern fr einrichtung unbeschrnkte nutzbarkeit vertraglich vereinbart stellen klauselmige zugangsbeschrnkungen agbg kontrollfhige modifikation grundstzlich umfassenden zugangs bzw nutzungsanspruchs kunden dar schrifttum fr provider webhosting vertrge sowie mobilfunkdienstleistungen anerkannt vgl brutigam schwarz recht internet bd teil komarnicki aao teil rdn ff fuchs spindler vertragsrecht telekommunikationsanbieter teil iv rdn imping cr fr online banking gilt ziffer satz besonderen bedingungen gem nr agbg unwirksam berufungsgericht klausel zutreffend haftungsfreizeichnung fr technisch betrieblich bedingte beschrnkungen unterbrechungen online service angesehen steht entgegen klausel rechtsfolgen zugangsbeschrnkungen bzw unterbrechungen ausdrcklich geregelt nr agbg setzt ausdrcklichen haftungsausschlu voraus gengt klausel sinn zweck eindruck haftungsausschlusses erweckt bghz haftungsausschlu sinne nr agbg liegt insbesondere objektive pflicht grundlage haftung ausgeschlossen bestimmtes risiko allein vertragspartner auferlegt wolf wolf horn lindacher agbg aufl nr rdn liegt ziffer satz besonderen bedingungen risiko zeitweiliger zugangsbeschrnkungen unterbrechungen beklagten kunden getragen bringt beklagte ausdruck fr schden verwirklichung risiken ergeben einstehen vgl bghz sicht durchschnittlichen kunden besagt klausel haftung beklagten fr schden aufgrund entsprechender strungen online service ausgeschlossen verstndnis ziffer satz besonderen bedingungen besttigt wonach beklagte grundstzlich fr erfllung verpflichtungen online service vertrag haftet hintergrund regelung ziffer satz besonderen bedingungen verstanden beklagte fr zugang online service whrend einzelnen genannten beschrnkungen unterbrechungen haften berufungsgericht meint erfat undifferenzierte wortlaut klausel zugangsunterbrechungen beschrnkungen beklagte vertreten interesse kunden erfolgen ziffer satz besonderen bedingungen knnen zeitweilige zugangsbeschrnkungen unterbrechungen hherer gewalt nderungen technischen anlagen sonstigen manahmen bzw sonstigen vorkommnissen beruhen dabei beispiele sonstiger manahmen lediglich wartungs instandsetzungsarbeiten ge nannt verschulden beklagten anla fr arbeiten fr ausdrcklich genannte manahmen ausgeschlossen beispielhafte erluterung sonstigen vorkommnisse berlastung telekommunikationsnetze schliet beklagten verschuldete vorkommnisse danach rcksicht verschulden beklagten grad verschuldens vorgesehene haftungsausschlu fr smtliche technisch betrieblich bedingten zeitweiligen zugangsstrungen online service beklagten nr agbg unwirksam beklagte aufgrund online service vertrages verpflichtet geeignete vorkehrungen fr funktionsfhigkeit betriebssicherheit eigenen rechnersystems treffen vgl blaurock kndgen neue entwicklungen bankhaftungsrecht werhahn schebesta agb sonderbedingungen banken nr btx bedingungen rdn siebert direktbankgeschft hellner festschrift werner borsum hoffmeister bb fervers wm mnch njwcor reinhuber flf rahmen umfassend haftung fr technisch betrieblich bedingte strungen eigenverschulden bgb organisationsverschulden form ungengender sicherung computeranlagen zurechenbarem fremdverschulden bgb mitarbeitern beauftragtem wartungspersonal programmierungs bedienungs wartungsfehlern beruhen freizeichnen vorsatz grade fahrlssigkeit umfassende haftungsausschlu ziffer satz besonderen bedingungen verstt somit nr agbg versto macht beanstandete klausel insgesamt unwirksam restbestand zurckgefhrt kontrollmastab agbg einklang steht st rspr vgl bghz frage ziffer besonderen bedingungen abs nr nr agbg verstt kommt mithin entscheidung ber verffentlichungsbefugnis beruht satz agbg iii berufungsurteil daher aufzuheben soweit nachteil klgers erkannt worden abs zpo weitere feststellungen treffen konnte senat sache entscheiden abs nr zpo nobbe van gelder joeres mller wassermann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet februar weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr wassermann dr appl dr ellenberger fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main april kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin reisebro betreibt nimmt vertragsunternehmen beklagte kreditkartenunternehmen kreditkartengeschft anspruch februar schlo beklagte klgerin vertrag ber akzeptanz visa electron karten allgemeinen geschftsbedingungen vorgesehen beklagte flligen forderungen klgerin karteninhaber kauft bestimmte voraussetzungen erfllt nr abs allgemeinen geschftsbedingungen wurde folgendes vereinbart vertragsunternehmen steht beklagte dafr kartenbelastungen fr leistungen rahmen geschftsbetriebes erfolgen gewhnlichen geschftsbetrieb gehrenden leistungen insbesondere kreditgewhrungen geldzahlungen zugrunde liegen vermittlungsauftrag vereinbarung leistungsvergtung verpflichtete ehepaar schweiz september fr vermittlung objekts klgerin sofort fllige leistungsvergtung hhe chf zahlen zahlung erfolgte per kreditkarte beklagte schrieb betrag klgerin abzglich provision umsatzsteuer gut nahm spter rckbelastung klgerin ende klgerin deutschen niederlassung klage zahlung dm nebst zinsen erhoben beklagte macht geltend klgerin vermittelte vertrag sei timesharing vertrag sei unwirksam gehre gewhnlichen geschftsbetrieb klgerin sei deshalb kartenakzeptanzvertrag erfat amtsgericht klage stattgegeben nachdem termin mndlichen verhandlung september berufungsinstanz landgericht klargestellt worden klage angegebene geschftsfhrer klgerin lediglich leiter niederlassung deutschland schweiz ansssige klgerin handelsregisterauszug vorgelegt hierbei unselbstndige deutsche niederlassung handelt beklagte oktober berufung amtsgerichtliche urteil beim oberlandesgericht eingelegt wiedereinsetzung vorigen stand versumung fristen einlegung begrndung berufung beantragt beschlu dezember landgericht antrag beklagten fr funktionell unzustndig erklrt sache oberlandesgericht verwiesen berufung beklagten wiedereinsetzung vorigen stand zurckgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde revision unbegrndet oberlandesgericht zugelassene revision beklagten statthaft abs nr zpo berufungsgericht revision urteilsformel einschrnkung zugelassen allerdings weiteres nachvollziehbaren begrndung zulassung erfolge wegen bislang hinreichend geklrten voraussetzungen zulssigkeit rechtsmittels lt entgegen ansicht revisionserwiderung einschrnkung entnehmen revision sei zugunsten klgerin zugelassen worden klgerin berufungsurteil beschwert beschrnkung zulassung revision frage zulssigkeit berufung wre auerdem unzulssig folge beschrnkung zulassung unwirksam wre senatsurteile mai xi zr wm september xi zr wm april xi zr wm oktober xi zr wm verffentlichung bghz vorgesehen ii berufung beklagten entgegen ansicht revisionserwiderung unzulssig beklagte urteil amtsgerichts sowohl beim landgericht beim oberlandesgericht berufung eingelegt legt partei bestimmte entscheidung mehrfach berufung handelt rechtsmittel ber stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs einheitlich entscheiden bghz bgh beschlsse juli ivb zr njw oktober zb njw september ii zb wm juli ix zb njw gilt einreichung berufungsschriften verschiedenen gerichten jedenfalls berufungen verweisung gericht entscheidung vorliegen oberlandesgericht entgegen ansicht revisionserwiderung funktionell zustndiges gericht ber einheitliche berufung beklagten entschieden zustndigkeit ergibt oberlandesgericht gemeint allerdings abs nr buchst gvg viii zivilsenat bundesgerichtshofs erst erla angefochtenen urteils verffentlichten beschlu januar viii zb wm entschieden abs nr buchst gvg berufungsverfahren regelmig verfahren amtsgericht unangegriffen gebliebene inlndische bzw auslndische gerichtsstand partei zugrunde legen nachprfung rechtsmittelgericht grundstzlich entzogen erkennende senat schliet auffassung entspricht grundsatz rechtssicherheit abgeleiteten postulat rechtsmittelklarheit gebietet rechtsuchenden berprfung gerichtlicher entscheidungen klar vorzuzeichnen insbesondere prfung ermglichen voraussetzungen rechtsmittel zulssig vgl bverfge wrde berufungsinstanz neues vorbringen amtsgericht unstreitigen gerichtsstand partei konsequenzen fr zulssigkeit berufung zugelassen wrde zugang verfahrensordnungen eingerumten instanzen unzumutbarer sachgrnden mehr rechtfertigender weise erschwert art abs gg verletzt vgl bverfge funktionell zustndig wre danach oberlandesgericht landgericht erster instanz amtsgericht unstreitig klgerin gmbh sitz bundesrepublik deutschland handelte gleichwohl angefochtene urteil funktionell zustndiges gericht erlassen worden landgericht nmlich beschlu dezember fr funktionell unzustndig erklrt sache entsprechender anwendung zpo oberlandesgericht verwiesen gem abs satz zpo verweisungsbeschlu fr bezeichnete gericht bindend gilt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofes allerdings willkr beruht hierfr gengt beschlu inhaltlich unrichtig fehlerhaft willkr liegt vielmehr erst beschlu rechtliche grundlage fehlt fall verweisungsbeschlu verstndiger wrdigung grundgesetz beherrschenden gedanken mehr verstndlich erscheint offensichtlich unhaltbar bgh beschlsse juli arz njw rr juni arz njw jeweils nachw fall landgericht erla verweisungsbeschlusses verkannt abs satz zpo fr fall fehlenden funktionellen zustndigkeit gilt vgl bghz bgh beschlu juli xii zb njw rr ausnahmen grundsatz fr fall anerkannt aufgrund meistbegnstigungsgrundsatzes berufung verschiedenen gerichten eingelegt vgl bghz bgh beschlsse oktober ivb arz njw juli xii zb aao landgericht ergebnis gelangt hinblick rechtsstaatlichen grnden gebotene gewhrleistung staatlichen rechtsschutzes fall erforderlich sei zpo entsprechend anzuwenden grundlage annahme landgerichts fr entscheidung ber berufung beklagten sei oberlandesgericht zustndig jedenfalls willkrlich oberlandesgericht ber berufung beklagten deshalb zustndiges gericht entschieden sache revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revision interesse wesentlichen ausgefhrt anspruch zahlung kartenumstze stehe klgerin nr nr allgemeinen geschftsbedingungen parteien geschlossenen vertrages vertrag handele abstraktes schuldversprechen sinne bgb aufschiebenden bedingung einreichung vertragsgemer zahlungsbelege stehe klgerin anforderungen vertrages entsprechenden beleg vorgelegt sei unstreitig anspruch klgerin stehe nr abs allgemeinen geschftsbedingungen beklagten entgegen klausel solle verhindert karteninhaber kartenausgeber dafr vorgesehenen stellen unkontrolliert kostenfrei bargeld verschaffen knnten darber hinaus abschlu vertrgen ber sach dienstleistungen ausgeschlossen solle folge wortlaut klausel unmittelbar sei ersichtlich warum reisevermittlungsumstze akzeptiert sollten umstze vertrgen ber leistungen zweifel umfang ausschlutatbestandes gingen agbg lasten beklagten verwenderin allgemeinen geschftsbedingungen enthielten vorbehalt time sharinggeschfte ausnehme anspruch klgerin stehe entgegen wirksamer anspruch kunden mglicherweise zustehe anspruch klgerin beklagte beruhe abstrakten schuldversprechen einwendungen vertrag vertragsunternehmen kunden seien beklagten daher grundstzlich versagt parteien htten leistungsfreiheit beklagten nr allgemeinen geschftsbedingungen vorgesehen unwirksamkeit time sharing vertrgen davon erfat darber hinaus lasse vortrag beklagten weder erkennen vertrag ber teilzeitwohnrechte vorliege seitens kunden wirksamer widerruf erfolgt sei ii beurteilung hlt rechtlicher berprfung stand klgerin vertragsunternehmen beklagte kreditkartenunternehmen geltend gemachten hhe anspruch auszahlung gettigten kreditkartenumsatzes erfolg macht revision geltend kreditkartenzahlung zugrunde liegenden rechtsgeschft handele vermittlung time sharing vertrags geschft gehre gewhnlichen geschftsbetrieb reisebros vermittlung time sharing vertrages liegt auerhalb gewhnlichen geschftsbetriebes reisebros beim time sharing handelt regel zeitanteilige nutzungsrechte ferienimmobilien ferienwohnungen ferienhusern hildenbrand kappus msch time sharing teilzeit wohnrechtegesetz drasdo teilzeit wohnrechtegesetz einfhrung rdn mnch kommbgb franzen aufl rdn time sharing tourismusprodukt vgl staudinger martinek bgb einl tzwrg rdn bedeutung kommt abs satz teilzeit wohnrechtegesetz ausdruck anwendung gesetzes entgeltliche nutzung wohngebudes erholungs wohnzwecken geknpft vermittlung ferienwohnungen deshalb vermittlung time sharing vertrgen geschftsbetrieb reisebros gehren weist sowohl handelsregistereintragung klgerin gewerbeanmeldung deutschen niederlassung geschftszweck vermittlung teilzeitwohnrechten deshalb zweifel daran bestehen vermittlung vertrge gewhnlichen geschftsbetrieb klgerin gehrt beklagten bekannt belang unrecht revision auffassung anspruch klgerin vertragsunternehmen vermeintliche unwirksamkeit kunden geschlossenen vermittlungsvertrages entgegenhalten knnen neueren rechtsprechung senats vertragsverhltnis kreditkartenunternehmen vertragsunternehmen forderungskauf abstraktes schuldversprechen anzusehen bghz ff senatsurteile mrz xi zr wm xi zr wm wobei entstehung anspruchs aufschiebenden bedingung unterzeichnung bergabe ordnungsgemen belastungsbeleges karteninhaber steht rechtsprechung parteien zweifel gezogen festzuhalten kreditkartenunternehmen knnen einwendungen valutaverhltnis kreditkarteninhaber vertragsunternehmen vorbehaltlich getroffener abweichender vertraglicher vereinbarungen deshalb entgegenhalten vertragsunternehmen kreditkartenunterneh men rechtsmibruchlich anspruch nimmt rechtsmibruchliche inanspruchnahme liegt vertragsunternehmen formale rechtsposition ersichtlich treuwidrig ausnutzt fall offensichtlich liquide beweisbar vertragsunternehmen forderung valutaverhltnis karteninhaber zusteht bghz nachw unterstellt klgerin schweiz ansssigen kunden geschlossene vertrag ber sterreich auszubendes teilzeitnutzungsrecht widerruflich fall rechtzeitige ausbung widerrufs kunden streitig ungeklrt revision erfolg darauf berufen unwirksamkeit vermittlungsauftrags folge jedenfalls teilzeit wohnrechtegesetz vereinbarung sofort flligen vermittlungsprovision hhe ca preises umgehung anzahlungsverbots teilzeit wohnrechtegesetzes darstelle versto teilzeit wohnrechtegesetz normierte anzahlungsverbot fhrt zutreffender ganz herrschender meinung unwirksamkeit gesamten vertrages fordern annehmen anzahlung fr unternehmer verboten mnchkommbgb franzen aufl rdn bamberger roth eckert bgb rdn erman saenger bgb aufl rdn palandt putzo bgb aufl rdn iii revision somit zurckzuweisen nobbe mller appl wassermann ellenberger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss notst juli disziplinarverfahren verteidiger beteiligter wegen vorlufiger amtsenthebung einleitung frmlichen disziplinarverfahrens bundesgerichtshof senat fr notarsachen vorsitzenden richter schlick richter wendt dr appl sowie notare dr lintz justizrat dr bauer juli beschlossen beschwerde notars beschluss notarsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember zurckgewiesen grnde heute jhrigen notar seit juli rechtsanwalt landgerichtsbezirk nchst seit februar notar amtssitz seit beteiligte verfgung juni frmliche disziplinarverfahren eingeleitet zugleich gem bnoto verbindung hessischen disziplinarordnung hdo fassung januar gvbl vorlufig amtes enthoben notar betreibt kanzlei zusammen zuletzt wegen untreue rechtskrftig gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilten rechtsanwalt dr bestellung notar jah re zurckgegeben amtsenthebung entgehen beschwerdefhrer urteil landgerichts limburg august wegen falscher uneidlicher aussage vorgenommene beurkundung betraf bewhrung ausgesetzten freiheitsstrafe zehn monaten verurteilt worden rechtskrftiges berufungsurteil landgerichts limburg februar wegen betruges verwarnt verurteilung geldstrafe tagesstzen je euro vorbehalten worden april staatsanwaltschaft limburg notar wirtschaftsstrafkammer landgerichts limburg anklage wegen untreue sowie wegen beihilfe betrug erhoben js wi weitere ermittlungsverfahren vorwurf betruges untreue gegenstand staatsanwaltschaft limburg anhngig js js js js ausnahme verurteilung februar betreffen verfahren dienstliche ttigkeit beschwerdefhrers notar disziplinarisch notar bisher folgt erscheinung getreten prsident landgerichts limburg lahn erteilte verweise gleichzeitiger verhngung geldbuen euro januar wegen verstoes treuhandauftrge zwei fllen verletzung hinweis belehrungspflichten zusammenhang abwicklung kaufvertrages januar wegen nichtnachkommens auskunfts mitteilungspflichten gegenber dienstaufsicht ii notar vorgeworfen folgende handlungen dienstpflichten verletzt insbesondere zusammenhang schrottimmobilien wurden vergangenheit gerichtsbekannt diverse betrgerische geschftsmodelle entwickelt kaufen etwa eigens zweck gegrndete gesellschaften zwischenerwerber minderwertige sanierungsbedrftige wohnungen unmittelbar anschlieend teilweise einschaltung vermittlers doppelten preis zweiterwerber weiterzuverkaufen oftmals beurkundet notar beide kaufvertrge finanziert zweite kauf gutglubigen banken versicherungen berweisen notar darlehenssumme hufig auflage auszahlung verkufer erst vorzunehmen erwerber eigenkapitalnachweis bestimmter hhe gegebenenfalls einzahlung sicherheit abgeschlossene lebensversicherungs bausparvertrge erbracht auszahlung darlehns erfolgt gegebenenfalls verletzung treuhandauftrags oft vermgenslose erwerber erhlt hohen berschuss finanzierung kick back zahlung finanzierenden banken naturgem wissen kreditengagement binnen kurzer zeit notleidend dinglichen sicherungen decken angesichts weit berhhten kaufpreises bruchteil darlehens nutznieer ganzen jeweils zwischenerwerber hnlichen geschften notar feststellungen einleitungsbehrde folgt mitgewirkt mrz beurkundete notar ur nr kaufvertrag herrn verkufer herrn kufer kaufgegenstand drei eigentumswohnungen gesamtkaufpreis euro finanziert ber ag notar erteilten treuhandauf trag auszahlungsvoraussetzung fr darlehenssumme einzahlung einmalprmie kufers hhe euro lebensversicherungsvertrag schreiben mai besttigte eingangs bereits erwhnte dr amtlich bestellter vertreter notars st sicherstellung betrages verfgte mai ber verwahrgelder dergestalt betrag euro lebensversicherungsvertrag einzahlte tatschlich kufer geforderten eigenbetrag geleistet einzahlung prmie versicherungsvertrag ergebnis darlehnsbetrag gettigt worden beschwerde treugeberin erklrte notar anlsslich schriftlichen anhrung wahrheitswidrig notariat sei april verkufer scheck bergeben worden anweisung zahlung euro beschleunigungsinteresse einlsung besttigung schecks notaranderkonto vorzunehmen tatschlich konnte notar ber verbleib angeblichen schecks auskunft erteilen akten notars ergeben hinweise scheckeinreichung verwahrvorschriften entsprechende verbuchung angeblichen scheckeingangs festzustellen vorgang gegenstand eingangs erwhnten ermittlungsverfahrens js januar beurkundete notar ur nr kaufvertrag avv gmbh ver kuferin frau kuferin ber eigentumswohnung preis euro kaufpreis wurde bankdarlehen finanziert zehn tage spter beurkundete notar ur nr erklrung avv zuvor frau gmbh veruerte wohnobjekt nahme verkaufsangebots avv gmbh fr euro erwarb februar beurkundete notar ur nr kauf angebot annahme eigentumswohnung eheleute avv gmbh betrag euro bankdarlehen voll finanziert wurde kurze zeit spter beurkundete notar ur nr erwerb zuvor eheleute tens avv veruerten eigentumswohnung sei gmbh avv gmbh preis euro dabei wurden beide gesellschaften vertreten rechtsanwalt dr st verteidiger notars verfahren februar beurkundete notar annahme ange bots kauf eigentumswohnung frau avv gmbh kaufpreis euro gleichen tag beurkundete notar weiterverkauf wohnung eheleute ta fr nunmehr euro ur nr kaufpreis wurde bankdarlehen finanziert mrz april beurkundete notar ur nr kauf angebot annahme zwei wohnungsei gentumseinheiten preis zusammen euro kufer herr verkuferin firma gmbh notar bekannt wohnungen zuvor fr zusammen euro erworben november beurkundete notar ur nr november angenommene angebot kauf zweier eigentumswohnungen gesamtpreis euro avv gmbh vertreten rechtsanwalt dr st verteidiger notars ur nr beurkundete notar november deren weiterverkauf annahme entsprechender ebenfalls notar beurkundeter angebote gmbh frau preis nunmehr euro sowie sanierungs vereinbarung ber euro wobei wiederum rechtsanwalt dr st gesellschaft vertrat liegt notar folgendes last ermittlungen staatsanwaltschaft stuttgart verkaufte firma gsw vertreten herrn jahren zwlf fllen berfinanzierte wohnungen vermittelte kufern bankdarlehen wobei darlehensgebenden banken ber bonitt kufer vorhandenes eigenkapital zustand sicherheit dienenden objekte tuschte smtliche kredite wurden notleidend erforderliche eigenkapitalnachweis anhand besttigungen notare dr st bracht worden obwohl erwerbern zahlende teilkaufpreis entweder gar notaranderkonto eingegangen selben tag sofort konto berwiesen worden deswegen ge gen notar anhngiges ermittlungsverfahren wegen betruges js staatsanwaltschaft stuttgart gem abs stpo eingestellt worden hinweis lang zurckliegende tatzeit begrndung nachweis vorstzlichen handelns wrde erhebliche weitere ermittlungen erfordern prfbericht januar betreffend amtsfhrung notars ergibt stichprobenartig ausgewhlten beurkundungsfllen eigene mitarbeiter bevollmchtigte vertreter fr gewerblichen immobilienhndler eingesetzt verwahrgeschfte notars massen jahr massen jahre angestiegen wobei summe jahresende offenen massen euro belief smtlichen massen lagen grundstcks bzw wohnungskaufvertrge zugrunde abs ziff beurkg erforderliche objektive sicherungsinteresse fr verwahrgeschfte gegeben trotz entsprechender beanstandungen anlsslich dezember erfolgten prfung stieg zahl verwahrgeschfte juli wegen nheren einzelheiten einleitungsverfgung beteiligten juni bezug genommen iii notar verste abs bnoto abs nr beurkg gesttzte vorlufige amtsenthebung antrag ge richtliche entscheidung gestellt oberlandesgericht antrag beschluss dezember zurckgewiesen dagegen wendet notar beschwerde iv rechtsmittel zulssig bnoto abs bdo sache erfolg recht oberlandesgericht vorlufige amtsenthebung notars aufrechterhalten bnoto hdo einleitungsbehrde notar vorlufig amtes entheben frmliche disziplinarverfahren eingeleitet eingeleitet worden nhere vorschriften ber hierbei auszubende ermessen enthlt hessische disziplinarrecht mageblich senat anschluss rechtsprechung bundesverfassungsgerichts vorlufigen amtsenthebung notars entwickelten allgemeinen grundstze danach setzt vorlufige amtsenthebung voraus endgltige befristete amtsenthebung erwarten manahme abwehr konkreter gefahren fr wichtige gemeinschaftsgter geboten grundsatz verhltnismigkeit entspricht vgl senatsbeschlsse mrz notst dnotz november notst mrz notst ndsrpfl voraussetzungen anordnung manahme gegeben liegen weiterhin bestehen hinreichende anhaltspunkte dafr notar aufgrund vorgeworfenen dienstvergehens mindest bestimmte dauer bisherigen vorlufigen amtsenthebung berschreitende zeit abs bnoto amt entfernt bisherigen ergebnis ermittlungen disziplinarverfahren besteht hinreichende verdacht notar fllen ii vorstzlich betrgerischen machenschaften nachteil banken versicherungen beteiligt vorbringen notars jeweils serise geschfte gehandelt bzw erkannt erkennen knnen handlungen mitgewirkt denen unerlaubte unredliche zwecke verfolgt wurden glaubhaft schon vorstellbar grundstcksgeschften erfahrene notar angesichts exorbitanten differenzen ankaufs verkaufspreisen geglaubt knnte beurkundeten vertrgen gehe rechten dingen zudem beschwerdefhrer bekannte anklage jahre sozius dr wegen vergleichbarer verhal tensweisen gewarnt soweit notar darauf beruft trotz erheblichen preisdifferenz ber kauf weiterverkauf sei entsprechenden werthaltigkeit immobilien deshalb ausgegangen zwischenerwerbern renovierte wohnungen gehandelt wert immobilien geeignete gutachten insbesondere hvb expertisen sowie ffentlich bestellter gutachter stellungnahmen kommunaler gutachterausschsse etc nachweisen lassen entlastet vorbringen angeblich bergebene gutachten ffentlich bestellter gutachter bzw stellungnahmen kommunaler gutachterausschsse notar vorgelegt ausdrucke internetportal hvb expertise einzelfall aussagekraft insoweit erkennbar abstrakte angaben rtli chen marktsituation einzelbeurteilungen jeweiligen objekte handelt notar behaupteten aufwndigen verdoppelung kaufpreises angeblich rechtfertigenden renovierungen zwischenerwerber knnen stattgefunden fall ii beurkundete notar verkauf zwischenerwerber weiterverkauf enderwerber selben tag zwischenzeitliche vornahme umfangreicher renovierungsarbeiten notwendig ausschliet fall ii ebenfalls nahezu verdoppelung kaufpreises zugrunde lag erfolgte gesonderte sanierungsvereinbarung preis weiteren euro brigen handelte notar bekannt wesentlichen sog leerverkufe kaufvertrag zwischenerwerbers erstverkufer wurde zeitlich weiterverkauf enderwerber geschlossen aufwndige renovierung zwischenerwerber konstellation vornherein ausgeschlossen wegen ii angefhrten vorgnge besteht hinrei chende verdacht notar schwerwiegender weise schuldhaft amtspflichten abs bnoto verstoen amtsttigkeit versagen mitwirkung handlungen verlangt denen erkennbar unerlaubte unredliche zwecke verfolgt verhalten vermeiden anschein abhngigkeit parteilichkeit erzeugt hinzu kommt zusammenwirken sozius dr begangene wissentliche verletzung treuhandpflichten kernbereich notarieller ttigkeit betreffen ii erweckt notar anschein treuegelder gefhrdet beachtung treuhandbedingungen gewhrleistet vertrauen betroffenen integritt berufsstandes notare funktionsfhigkeit grundstcksmarktes teils kapitalmarktes nachhaltig beeintrchtigt senatsbeschluss april notz bghr bnoto disziplinarverfahren allein schon wegen ii festgestellten pflichtverste deshalb erwarten beschwerdefhrer zumindest bestimmte zeit amt entfernt wegen schwere umfangs verfehlungen schutz knftiger urkundsbeteiligter vorlufige amtsenthebung bereits straf disziplinarrechtlich vorgeahndeten notars geboten angesichts bisherigen dauer zgigen durchfhrung umfangreichen disziplinarverfahrens unverhltnismig weiteren ii angefhrten vorlufige amtsenthebung zustzlich sttzenden pflichtverste anbelangt nimmt senat wesentlichen bezug zutreffenden ausfhrungen angefochtenen beschluss oberlandesgerichts bemerkt ergnzend einstellung strafverfahrens staatsanwaltschaft stuttgart gem abs stpo hinsichtlich beteiligung notars kreditbetrgereien weiterverfolgten ii hindert bercksichti gung etwaiger pflichtverste disziplinarverfahren grundstzlich vgl claussen janzen bdo aufl rdn khler ratz bdo aufl rdn erforderlich nhere spezifizierung eingehendere prfung notar last gelegten verletzungen treuhandpflichten rahmen frmlichen untersuchung systematische regelmige einsatz eigener mitarbeiter vertreter bestimmten gewerblich ttigen immobilienhndlers ii verstt abs satz abs bnoto anschein ab hngigkeit parteilichkeit erweckt notar beanstandete verfahrensweise nunmehr eingestellt beseitigt pflichtversto durchfhrung verwahrgeschften ii verstt abs nr beurkg rahmen frmlichen untersuchung einzelnen nher prfen objektives sicherungsinteresse gegeben einvernehmlicher wunsch beteiligten verwahrung insoweit ausreichend soweit notar moniert sei aufsichtsbehrde rechtzeitig unzulssigkeit praktizierten handhabung hingewiesen worden ausweislich prfberichts januar falsch wrde ohnehin entlasten notar fr ausbung amtes notwendigen rechtskenntnisse deshalb vorschriften beurkundungsgesetzes vertraut schlick wendt lintz appl bauer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr april rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs april richter bundesgerichtshof prof dr strohn vorsitzenden richterin caliebe sowie richter dr drescher born sunder beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten beschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde klger insolvenzverwalter ber vermgen gmbh nimmt beklagten deren gesellschafterinnen zahlung stammeinlagen hhe insgesamt anspruch landgericht klage durchfhrung beweisaufnahme abgewiesen berufungsgericht stattgegeben beklagten begehren beschwerde zulassung revision ziel aufhebung berufungsurteils abweisung klage ii beschwerde begrndet berufungsgericht entscheidungserheblicher weise anspruch beklagten rechtliches gehr verletzt abs zpo ausgangspunkt recht hlt berufungsgericht beklagten fr darlegungs beweisbelastet dafr einlagen vollstndig erbracht wurden gilt grundsatz lngeren zeitabstand seit behaupteten zahlung spteren erwerb geschftsanteile nunmehrigen gesellschafter bgh beschluss juli ii zr zip rn beschluss september ii zr zip rn entgegen auffassung beschwerde berufungsgericht bercksichtigt tatrichter verwehrt inferenten obliegenden nachweis einlagenzahlung aufgrund gesamtbeurteilung unstreitiger erwiesener indiztatsachen gefhrt anzusehen vgl bgh beschluss juli ii zr zip rn berufungsgericht durfte jedoch wiederholung landgericht durchgefhrten beweisaufnahme abweichend entscheidung landgerichts beweis gefhrt ansehen berufungsgericht festgestellten indizien ausreichend erachtet ausgefhrt nachweis ber aufbringung stammeinlagen sei aussagen zeugen gefhrt worden hinsichtlich glaubwrdigkeit beider zeugen landgericht wegen gewissen eigeninteresses ausgang rechtsstreits nachvollziehbaren grnden deutliche zweifel geuert nichtzulassungsbeschwerde sieht darin recht verletzung anspruchs rechtliches gehr sinne art abs gg vgl bgh beschluss juli viii zr njw rr rn beschluss februar ii zr juris rn beschluss juli ii zr juris rn grundstzlich steht allerdings ermessen berufungsgerichts zeugen vorinstanz bereits vernommen worden abs zpo erneut vernimmt berufungsgericht jedoch nochmaligen vernehmung zeugen verpflichtet protokollierten zeugenaussagen verstehen wrdigen vorinstanz erneute vernehmung fall allenfalls unterbleiben berufungsgericht umstnde sttzt weder urteilsfhigkeit erinnerungsvermgen wahrheitsliebe zeugen vollstndigkeit widerspruchsfreiheit aussage betreffen vgl bgh beschluss juni ii zr wm rn beschluss februar ii zr juris rn beschluss juli ii zr juris rn landgericht vernehmung zeugen sowie steuerberaters ausgefhrt drei zeugenaussagen htten kammer ntigen grad gewissheit herbeifhren knnen stammeinlagen gezahlt worden seien zeugen gewisses eigenes interesse hinsichtlich tat sachen verkennen sei zeuge insbesondere bekunden knnen einzahlungsbelege fr konten schuldnerin bezglich stammkapitalzahlungen gesehen letztlich seien kammer verbliebenen zweifel bezglich einzahlung stammkapitals vorliegen weiterer landgerichtlichen urteil nher bezeichneter indizien beseitigt worden berufungsgericht landgericht danach aussagen zeugen trotz geuerten bedenken gewissen beweiswert beigemessen zusammen gewrdigten umstnden berzeugungsbildung gefhrt berufungsgericht durfte deshalb rahmen durchgefhrten gesamtwrdigung umstnde aussagen zeugen geringeren beweiswert beimessen zeugen gehrt verfahrensfehler entscheidungserheblich ausgeschlossen berufungsgericht beurteilung gelangt wre zeugen erneut vernommen eigenen eindruck verschafft htte gleichfalls ausgeschlossen berufungsgericht rahmen erforderlichen gesamtbeurteilung vorhandenen indizien fr einzahlung gewicht beigemessen htte zeugen persnlich vernommen htte iii fr weitere verfahren weist senat folgendes soweit berufungsgericht zeitlichen zusammenhang kapitalerhhung dm rckzahlung darlehens damaligen alleingesellschafterin schuldnerin hhe bercksichtigt vermutungen hinsichtlich verdeckten sacheinlage anstellt vorbringen parteien darauf untersuchen mssen gerade deshalb davon ausgegangen bareinlage zunchst geleistet worden steht einzahlung fest insolvenzverwalter rechtsprechung senats fr ausnahmsweise tilgung einlageschuld fhrenden umstand vortrag halten insbesondere langen zeitraum wre gesellschafter schwerlich mglich denkbaren erfllungswirkung entgegenstehenden umstnde vorhanden darzulegen beweis insolvenzverwalter fllen jedoch belastet gesteigerten vortragslast nachgekommen bgh beschluss september ii zr zip rn strohn caliebe born drescher sunder vorinstanzen lg lbeck entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape grupp richterin mhring november beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts mnster august kosten weiteren beteiligten unzulssig verworfen grnde schreiben weiteren beteiligten oktober rechtsbeschwerde auszulegen weitere beteiligte begehrt aufhebung landgerichtlichen entscheidung bundesgerichtshof ziel knnte allenfalls rechtsbeschwerde erreichen vgl bgh beschluss mrz ix zb wm rechtsbeschwerde gem abs satz zpo unzulssig verwerfen statthaft aufhebung inso oktober kraft getretene gesetz nderung zpo oktober bgbl rechtsbeschwerde verfahren insolvenzordnung statthaft beschwerdegericht beschluss zugelassen abs satz nr zpo bgh beschluss dezember ix zb wm rn zulassung erfolgt rechtsbeschwerde deshalb unzulssig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden abs satz abs satz zpo kayser lohmann grupp pape mhring vorinstanzen ag mnster entscheidung lg mnster entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet oktober weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja verbrkrg bgb verbraucherkreditgesetz findet privatrechtlichen schuldbeitritt verlorenen investitionszuschuss ffentlichen hand entsprechende anwendung privatrechtlicher schuldbeitritt ffentlich rechtlichen rckzahlungsforderung wegen nichterreichen subventionszwecks bgb nichtig unwirksame schuldbeitritt gem bgb brgschaft sinne bgb umgedeutet bgh urteil oktober xi zr olg jena lg gera xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr nobbe richter dr mller dr joeres richterin mayen richter dr grneberg fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena april kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klgers erkannt worden berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts gera juni hinsichtlich klage zurckgewiesen kosten rechtsmittelverfahren trgt beklagte rechts wegen tatbestand parteien streiten ber wirksamkeit mithaftungserklrung frheren gesellschafters geschftsfhrers insolventen gmbh fr rckzahlung investitionszuschusses liegt folgender sachverhalt zugrunde beklagte alleingesellschafter geschftsfhrer gmbh nachfolgend gmbh zuwendungsbescheid juli gendert zuletzt bescheid oktober gewhrte klagende freistaat folgend klger gmbh zweckgebundenen investitionszuschuss ber dm erweiterung betriebssttte schaffung sechs zustzlichen dauerarbeitspltzen zuschuss bescheid zurckzuzahlen zuschussempfnger innerhalb fnf jahren abschluss investitionsvorhabens erffnung konkursverfahrens beantragen rckzahlungsanspruch sofort fllig zeitpunkt entstehung verzinst ferner bestimmt beklagte fr etwaige rckzahlungsforderung gesamtschuldnerische mithaftung bernehmen beklagte unterzeichnete oktober klger vorgegebene mithaftungserklrung berschriebene sowie mehrfach schuldbeitritt bezeichnete besicherungsvereinbarung danach konnte mitschuldner anspruch genommen zuschussempfnger widerrufsbescheid ergeht darin festgesetzte rckzahlungsbetrag innerhalb vier wochen zurckbezahlt vorausklage rechtskraft klger zuschussempfnger anhngigen rechtsstreits fr inanspruchnahme mitschuldners erforderlich auszahlung investitionszuschusses jahren verlngerung zweckbindungsfrist wurde november insolvenzverfahren ber vermgen gmbh erffnet bescheid dezember widerrief klger daraufhin zuwendungsbescheid forderte gmbh erfolglos rckzahlung zuschusses zuzglich zinsen gesttzt mithaftungserklrung oktober nimmt klger beklagten rckzahlung erstrangigen teilbetrages zuzglich zinsen anspruch beklagte hlt schuldbeitritt wegen verstoes formvorschriften verbraucherkreditgesetzes fr nichtig widerklagend feststellung begehrt klger hinsichtlich restforderung ber ansprche mithaftungserklrung zustehen landgericht klage stattgegeben widerklage abgewiesen berufung beklagten insoweit erfolg berufungsgericht klage abgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision begehrt klger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt zurckweisung berufung beklagten landgerichtliche urteil insoweit klage stattgegeben berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt angesichts eindeutigen wortlauts brgschaft mithaftungsbernahme qualifizierende vereinbarung parteien ber verpflichtung beklagten rckzahlung investitionszuschusses verstoe formvorschriften abs satz nr verbrkrg sei gem abs verbrkrg nichtig gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofes sei schuldbeitritt dritten kreditvertrag wertender betrachtung gleichzustellen vertrag beitritt erklrt kreditvertrag handele beklagte streitige mithaftungserklrung verbraucher sinne verbraucherkreditgesetzes abgegeben verbrauchern zhle danach geschftsfhrender alleingesellschafter gmbh klger sei kreditgeber sinne abs verbrkrg anzusehen gewinnerzielungsabsicht sei fr anwendung verbraucherkreditgesetzes erforderlich vielmehr lasse ausnahmevorschrift abs nr verbrkrg erkennen gesetzgeber vergabe staatlich gefrderter darlehen kreditgewhrung ausbung gewerblicher beruflicher ttigkeit ausgehe schuldbeitritt beklagten sei schlielich entgeltlichen kreditvertrag sinne abs verbrkrg erfolgt zweckgebundene investitionszuschuss eintritt vereinbarten zwecks zurckgezahlt mssen umstand stehe qualifizierung entgeltlicher kreditvertrag entgegen zuschuss auflsenden bedingung subventionsgerechten verwendung vergeben worden sei subventionszweck erreicht trete auflsende bedingung investitionszuschuss wandele entgeltlichen kredit verzinsen sei beklagte mithaftung ausschlielich fr etwaigen rckzahlungsanspruch klgers bernommen komme darauf frdermittel zunchst unentgeltlicher investitionszuschuss gewhrt worden seien ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher nachprfung stand bereits rechtlichen ansatzpunkt verfehlt verbraucherkreditgesetz findet revision recht geltend macht anspruch klgers rckzahlung zweckgebundenen investitionszuschusses mithaftungserklrung beklagten vornherein anwendung abs verbrkrg gilt verbraucherkreditgesetz fr kreditvertrge kreditvermittlungsvertrge kreditvertrag abs verbrkrg vertrag kreditgeber verbraucher entgeltlichen kredit form darlehens zahlungsaufschubs sonstigen finanzierungshilfe gewhrt gewhren verspricht schon danach erforderlichen vertrag fehlt klger gmbh privatrechtlicher vertrag zustande gekommen klger gmbh etwa bereinstimmende privatrechtliche willenserklrungen gewhrung gmbh zurckzuzahlenden kredits ber dm geeinigt gmbh verlorene investitionszuschuss subvention minister fr wirtschaft verkehr klgers vielmehr zuwendungsbescheid juli gewhrt worden dabei handelt ausdrcklich bestimmungen landeshaushaltsordnung klgers gesttzten nebenbestimmungen rechtsmittelbelehrung versehenen verwaltungsakt privatrechtliche willenserklrung klgers vgl thringer ovg beschluss september zko umdruck rechtsmittelbelehrung zuwendungsbescheid innerhalb monats klage beim verwaltungsgericht erhoben berdies handelt gmbh gewhrten verlorenen investitionszuschuss entgeltlichen kredit sinne abs verbrkrg kredit setzt gewhrung kapital nutzungsrechts zeit kreditnehmer voraus senatsbeschluss dezember xi zr wm senatsurteil oktober xi zr wm einstufigen ffentlich rechtlichen verfahren verwaltungsakt gewhrten verlorenen investitionszuschuss subventionsempfnger fr rechnung ffentlichen hand zweistufigen verfahren erlass ffentlichrechtlichen bewilligungsbescheids privatrechtlicher form gewhrten frderdarlehen vgl etwa maurer allgemeines verwaltungsrecht aufl ff lediglich kapitalnutzungsrecht eingerumt verlorene investitionszuschuss vielmehr revisionserwiderung unbeachtet lsst grundstzlich vermgen empfngers endgltig verbleiben rckzahlungsverpflichtung subventionsempfngers entsteht erst subventionsziel wegen insolvenz zuschussempfngers erreicht zuschuss deshalb widerrufsbescheid abs thrvwvfg wiederum verwaltungsakt zurckgefordert bescheid klgers dezember geschehen entgegen ansicht berufungsgerichts ffentlich rechtlicher form gewhrte verlorene investitionszuschuss dadurch etwa entgeltlichen kredit umgewandelt umwandlung rechtlichen gesichtspunkt mglich abgesehen davon verkennt berufungsgericht fr kredit erforderliche kapitalnutzungsrecht gmbh erlass widerrufsbescheids gerade zusteht berufungsgericht meint stellen klger geltend gemachten zinsen entgelt abs verbrkrg fr gmbh eingerumtes kapitalnutzungsrecht dar zinsanspruch klgers beruht vielmehr abs satz thrlho art abs ersten gesetzes nderung thringer verwaltungsverfahrensgesetzes oktober thrgvbl gesetzliche flligkeits verzugszinsen indes entgelt abs verbrkrg blow verbrkrg aufl rdn ausschlielich gerade fr zeitraum geschuldet kapitalnutzungsrecht besteht entgegen auffassung revisionserwiderung verbraucherkreditgesetz wege analogie zugunsten beklagten anzuwenden mag beitretende vorliegenden umstnden allgemeinen weniger schutzbedrftig fllen denen staatlich gefrdertes darlehen einschaltung privaten kreditinstituts vertraglicher grundlage vergeben zumal rechtliche gestaltung subventionsverhltnisses normalerweise einfluss nehmen fehlt fr entsprechende anwendung verbraucherkreditgesetzes bereits regelungslcke verbraucherkreditgesetz privatrechtliche kreditvertrge regeln allein verwaltungsakt vergebene kredite ffentlichen hand ulmer habersack verbrkrg aufl rdn letzteres gilt erst recht fr verwaltungsakt gewhrte verlorene investitionszuschsse erfordernis entgeltlichen kreditvertrages sinne abs verbrkrg entsprechenden anwendung verbraucherkreditgesetzes schuldbeitritte dritter schlechthin verzichtet vgl bghz bgh urteil juli viii zr wm mithaftungserklrung beklagten danach wegen verstoes formvorschriften abs satz nr verbrkrg nichtig iii angefochtene entscheidung berufungsgerichts stellt grnden richtig dar zpo schuldbeitritt beklagten oktober nichtig rechtsordnung privatrechtliche mithaftungsvereinbarung sicherungsmittel fr ffentlich rechtliche forderung anerkennt nichtige schuldbeitritt bgb brgschaft bgb umzudeuten streitige schuldbeitritt beklagten gem bgb dezember geltenden fassung nichtig anfngliche objektive unmglichkeit sinne vorschrift naturgesetzliche juristische grnde hierher gehren flle denen vertragsparteien rechtserfolg herbeifhren insbesondere verpflichtung schaffen rechtsordnung anerkennt vgl bage staudinger lwisch bgb neubearb rdn erman westermann bgb aufl rdn mnchkommbgb ernst aufl rdn vertrag umstnden vornherein ziel verfehlt nichtig liegen dinge mithaftungserklrung beklagten oktober erklrtermaen gesamtschuldnerische mithaftung beklagten fr rckzahlung gmbh zuwendungsbescheid juli gewhrten investitionszuschusses begrnden gewollt schuldbeitritt beklagten klger widerruf zuwendungsbescheids mitschuldner anspruch nehmen knnen gleichwohl fr bloe brgschaft olg jena urteil dezember umdruck lg meiningen zip schuldbeitritt teilt wesen stets rechtsnatur forderung glubigers erklrt bghz ff kraushaar nvwz zuleeg jus arndt jus jochum festschrift kriele bsge bedingte ffentlich rechtliche rckzahlungsforderung klgers schuldbeitritt beklagten sichern htten parteien daher ffentlich rechtlichen vertrag beachtung schriftformerfordernisses sinne thrvwvfg schlieen mssen vgl thringer ovg beschluss september zko umdruck ff gewollte rechtsfolge gesamtschuldnerische mithaftung beklagten fr rckforderungsanspruch klgers konnte daher streitfall eintreten indessen nichtige schuldbeitritt beklagten bgb brgschaftsvertrag umzudeuten aa brgschaft geeignet ffentlich rechtliche forderungen privatrechtlicher ebene abzusichern bghz olg frankfurt nvwz vgh mnchen njw bloe haftungsmitbernahme begrndet verbindlichkeit hauptschuldners verschiedene eigene verbindlichkeit brgen fr erfllung hauptschuldner einzustehen rechtscharakter bestimmt art hauptschuld trgt rechtsgrund vielmehr sinne weiteren rechtfertigung mehr bedarf abhngigkeit brgschaftsschuld gesicherten hauptverbindlichkeit akzessoritt sicherstellen glubiger brgen bekommt hauptschuldner jeweiligen bestand hauptschuld bekommen bestimmt rechtsnatur brgschaft sinne abhngigkeit rechtsnatur hauptschuld bghz aao einwand verwaltung knne abschluss privatrechtlichen brgschaftsvertrages ffentlich rechtlichen bindungen berspielen jochum aao greift bliche praxis klgers falle subventionsvergabe juristische personen deren gesellschafter ffentlich rechtlichen vertrag mithaftung fr etwaige rckzahlungsforderungen nehmen entspricht grundstzen ordnungsgemer verwaltung siehe thringer ovg aao umdruck gilt erst recht sicherungsgeber fr subventionsgerechte kreditverwendung allein verantwortlichen geschftsfhrenden alleingesellschafter hauptschuldnerin handelt recht htte klger brgschaft beklagten damaligen geschftsfhrer alleingesellschafter zuwendungsempfngerin ausbedingen knnen bb bgb mithaftungserklrung danach selbstschuldnerische brgschaft umzudeuten anzunehmen parteien kenntnis nichtigkeit mithaftungserklrung brgschaft gewollt htten davon zweifel auszugehen brgschaft wirtschaftliche erfolg erreicht vertragsparteien weniger rechtsform geschfts beabsichtigten wirtschaftlichen erfolg ankommt zweifel rechtliche mittel willkommen erfolg vielleicht ganz annhernd gewhrleistet vgl bgh urteil november zr lm nr bgb parteien gewhlten rechtsform besondere bedeutung beigelegt wrde aufzwingen rechtlichen gestaltung wege umdeutung bgb gegensatz privatautonomie stehenden bevormundung parteien fhren bghz gemessen grundstzen steht umdeutung nichtigen schuldbeitritts beklagten wirksamen brgschaftsvertrag hinderungsgrund entgegen stellt verwaltungsverfahrensrecht schuldbeitritt form ffentlich rechtlichen vertrages geeignetes sicherungsmittel verfgung andererseits fr beklagten letztlich bedeutung rechtsnatur bestellende personalsicherheit interessenwertung parteien verfolgten wirtschaftlichen zweck unterliegt daher berechtigten zweifel beklagte entsprechenden wunsch klgers kenntnis rechtslage fr etwaige verbindlichkeit allein gehrenden gesellschaft verbrgt htte hierfr spricht wesentlich nichtige schuldbeitritt ausschluss einrede vorausklage vgl bgb einwands befriedigungsmglichkeiten vgl abs bgb sowie regelungen ber unbeachtlichkeit aufgabe sicherheiten vgl bgb stundung hauptforderung vgl bgb ohnehin wesentliche elemente selbstschuldnerischen brgschaft enthlt bgb erforderliche schriftform gewahrt steht klger geltend gemachte zahlungsanspruch somit bgb iv angefochtene urteil demnach aufzuheben abs zpo weiteren feststellungen treffen konnte senat sache entscheiden abs zpo berufung beklagten landgerichtliche urteil insgesamt zurckweisen nobbe mller richterin bgh mayen wegen urlaubs gehindert unterschrift beizufgen nobbe joeres grneberg vorinstanzen lg gera entscheidung olg jena entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar entschdigungsrechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr paulusch richter dr kreft stodolkowitz kirchhof dr fischer januar beschlossen sofortige beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats entschdigungssenat oberlandesgerichts koblenz dezember zurckgewiesen auergerichtlichen kosten beschwerdeverfahrens klger auferlegt grnde gesetzlicher grund fr zulassung revision liegt abs beg berufungsgericht vergleich tatrichterlicher wrdigung dahin ausgelegt gesamte schaden klgers krper gesundheit fr vergangenheit zukunft einschlu leidensverschlimmerung abgefunden sollen hchstrichterlichen rechtsprechung kommt fall abnderung beg betracht bgh urt februar ix zr rzw berufungsgericht entscheidung rechtsprechung zugrunde gelegt weiterfhrenden grundstzlichen erwgungen bundesgerichtshof gibt streitfall veranlassung sicherung einheitlichen rechtsprechung erscheint entscheidung bundesgerichtshofs geboten rge berufungsgericht auslegung vergleichs denkgesetze verstoen fr genommen rahmen nichtzulassungsbeschwerde erheblich paulusch kreft kirchhof stodolkowitz fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz mrz verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr deppert richter dr fischer terno richterin dr otten sowie rechtsanwlte dr schott dr frey dr wosgien mrz mndlicher verhandlung beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschlu ersten senats anwaltsgerichtshofs baden wrttemberg mrz zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren dm festgesetzt grnde antragsteller wurde jahre rechtsanwaltschaft zugelassen inzwischen fachanwalt fr steuerrecht verfgung september antragsgegnerin zulassung abs nr brao wegen vermgensverfalls widerrufen anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen dagegen richtet sofortige beschwerde rechtsanwalts ii abs nr abs brao zulssige rechtsmittel sache erfolg gert rechtsanwalt vermgensverfall zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen sei dadurch interessen rechtsuchenden gefhrdet abs nr brao vermgensverfall vorschrift vermutet rechtsanwalt insolvenzgericht abs inso vollstreckungsgericht zpo fhrende verzeichnis eingetragen vermutung kommt geltung antragsteller drei zwangsvollstreckungsverfahren schuldnerverzeichnis amtsge richts eingetragen davon abgesehen zeitpunkt widerrufs glubiger vollstreckungsauftrge wegen forderungen gesamtbetrag mehr dm erteilt antragsteller macht geltend aktuelle finanzielle situation sei dadurch hervorgerufen worden zusammenhang finanzierung greren bauvorhabens beteiligt versicherungsgesellschaft sowie kreditinstitut vorstzlich geschdigt worden sei klger beide parteien klagen millionenhhe erhoben ber entschieden kommt indessen darauf aufgrund sachverhalts anzunehmen rechtsanwalt unverschuldet vermgensverfall geraten vorschrift abs nr brao dient allein schutz rechtsuchenden publikums zulassung rechtsanwaltschaft daher bestimmung entziehen rechtsanwalt verschulden belastende vermgenslage geraten bgh beschlu juni anwz brak mitt antragsteller hinreichend dargetan interessen rechtsuchenden vermgensverfall gefhrdet vermgensverfall fhrt rechtsanwalt regelmig gefhrdung interessen mandanten gefhrdung lt uerst selten hinreichender sicherheit ausschlieen antragsteller vorgetragen bearbeite allein steuerrechtliche mandate komme ttigkeit mandantengeldern berhrung entsprechende selbstbeschrnkung indessen auen erkennbar zudem berprfbar rechtsanwalt jederzeit aufgegeben stndigen rechtsprechung senats allein deshalb rechtsanwalt bisher mandantengelder empfang genommen gefhrdung vermgensinteressen auftraggeber auszuschlieen bgh beschlu mai anwz brak mitt oktober anwz februar anwz laufe gerichtlichen verfahrens voraussetzungen fr widerruf zulassung nachtrglich zweifelsfrei entfallen stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs entscheidung bercksichtigen rechtsanwalt mu einzelnen belegen gerichteten forderungen getilgt weise erfllen vermag einkommens vermgensverhltnisse geordnet erscheinen lt entsprechende voraussetzungen antragsteller dargetan rechtsstreitigkeiten bank versicherungsgesellschaft fhrt bisher urteile ergangen prozessen zugrunde liegende sachverhalt komplex zusammenhang auftretenden rechtsfragen rechtsprechung schrifttum ersichtlich einheitlich behandelt hchstrichterliche entscheidungen liegen offenbar umfang urteile zugunsten rechtsanwalts ergehen derzeit absehbar zuletzt eingereichte schriftsatz enthlt notwendigen angaben belegt lediglich inzwischen einzelne verhltnis gesamtbetrag wesentliche forderungen getilgt worden glubigern stillhalteabkommen geschlossen wurden danach bleibt gegenwrtig ungeklrt wann weise antragsteller lage titulierten ansprche zukunft befriedigen anbetracht knnen einkommensund vermgensverhltnisse derzeit geordnet angesehen deppert fischer frey terno wosgien otten schott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein prof dr pape grupp richterin mhring november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen februar kosten klgers zurckgewiesen streitwert festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo geltend gemachten verletzungen verfahrensgrundrechten senat geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen brigen sache zutreffend entschieden recht vordergericht schadensersatzansprche fremdem recht gmbh verjhrt erachtet gem abs nr bgb infolge schadensentstehung jahre kenntnis anspruchsbegrndenden umstnde beginn verjhrung januar ablauf dezember auszugehen aa jahr gmbh erhobenen klagen anlegern wurde verjhrung lauf gesetzt manifestiert pflichtverletzung unklaren vertragsgestaltung entsteht schaden sobald vertragsgegner vertrag rechte vertragspartner herleitet bgh urteil mai ix zr wm rn sachlage entstanden schden gmbh fehlerhaften rechtlichen pr fung prospekte beklagte wurzeln sollen bekannten inanspruchnahme einzelne anleger jahr bb bestimmten verhalten erwachsende schaden regel ganzes aufzufassen gilt daher einheitliche verjhrungsfrist schon beim auftreten ersten schadens verstndiger wrdigung weiteren wirtschaftlichen nachteilen gerechnet bgh urteil april ix zr wm rn grundstzen schadenseinheit denen festzuhalten vgl krzlich bgh urteil juli zr wm rn begann verjhrungsfrist jahr erstmaligen inanspruchnahme gmbh anleger fr smtliche folgeschden laufen erfolg beruft beschwerde darauf klagewelle jahr vorliegende anlage betroffen mangels einlegung tatbestandsberichtigungsantrags zpo bindenden tatbestandlichen feststellungen vordergerichts vgl bgh beschluss juli ix zr zinso rn richteten jahre erhobenen klagen smtliche fonds eigene ansprche vertrag schutzwirkung zugunsten dritter begrndet gegenlufigkeit interessen anleger gmbh steht drittschutz blick beauf tragung beklagten rechtlichen prfung prospektinhalts entgegen vgl bgh urteil april ix zr wm rn beschluss september ix zr rn kayser gehrlein grupp pape mhring vorinstanzen lg landshut entscheidung olg mnchen entscheidung rae'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja wundverband zpo abs nr abs satz abs patentinhaber nachdem ansprche patentverletzer rechtshngig gemacht dritten ausschlieliche lizenz klagepatent eingerumt dritte teil rechtsnachfolger patentinhabers erhebung eigenen klage patentverletzer gehindert solange klage patentinhabers rechtshngig rechtskrftige urteil ber klage patentinhabers wirkt genannten voraussetzungen fr dritten bgh urteil februar zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr meier beck richterin mhlens richter dr bacher richterin schuster richter dr deichfu fr recht erkannt revision beklagten april verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf aufgehoben berufung beklagten april verkndete urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf zurckweisung berufung klgerin abgendert klage insgesamt abgewiesen kosten rechtsstreits klgerin auferlegt rechts wegen tatbestand klgerin macht ansprche wegen verletzung wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten wundverband betreffenden europischen patents klagepatents geltend patentinhaberin ab folgenden klgerin inhaberin ausschlielichen lizenz fr deutschland beklagten geschftsfhrer gmbh folgenden bundesrepublik deutschland verschiedene patentverletzend angegriffene wundverbnde herstellt vertreibt geltend gemachten klageansprche berufungsgericht abgetrennt mehr gegenstand verfahrens klageerhebung erhob tingsrtt ihrerseits stockholms klage begehren festzustellen europische patent mitgliedstaaten fr erteilt wurde verletzt ber genauen gegenstand feststellungsklage ber entschieden streiten parteien anhngigkeit schwedischen verfahrens gleichfalls erhebung vorliegenden klage nahm be klagten landgericht mannheim wegen verletzung klagepatents vertrieb angegriffenen ausfhrungsformen unterlassung auskunft rechnungslegung sowie feststellung schadensersatzpflicht anspruch vertrag juli rumte klgerin ab juli unentgeltliche zeitlich unbegrenzte ausschlieliche lizenz klagepatent erklrte sodann rechtsstreit landgericht mannheim hinsichtlich geltend gemachten schadensersatz rechnungslegungsansprche fr zeit ab juli einseitig fr erledigt landgericht mannheim wies klage gem art abs verordnung eg nr rates dezember ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen abl eg januar brssel vo folgenden verordnung unzulssig ab setzte verhandlung beklagten gem art verordnung rechtskrftigen entscheidung schwedischen verfahrens oberlandesgericht karlsruhe wies urteil november berufung patentinhaberin betreffende klageabweisende urteil zurck landgericht vorliegenden verfahren klage hinsichtlich antrge verurteilung auskunft rechnungslegung sowie feststellung verpflichtung beklagten schadensersatz fr seit juli begangene handlungen fr zulssig erklrt brigen unzulssig abgewiesen berufungsgericht berufung beklagten zurckgewiesen berufung klgerin klage fr insgesamt zulssig erklrt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen beklagten klageabweisungsantrag klgerin tritt revision entgegen entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt abweisung unzulssigen klage berufungsgericht angenommen zulssigkeit klage stehe weder verfahren stockholms tingsrtt landgericht mannheim anhngige rechtsstreit entgegen voraussetzungen art abs verordnung lgen beiden verfahren anspruch gehe bedrfe vertiefenden betrachtung fehle jedenfalls bezug beklagten schwedischen verfahren beteiligt seien notwendigen identitt parteien klage sei wegen anderweitiger rechtshngigkeit streitsache landgericht mannheim unzulssig erteilung ausschlielichen lizenz verliere patentinhaber notwendigerweise materiellen ansprche lizenzierten schutzrecht vielmehr behalte verletzung betroffen sei klagebefugnis ausschlieliche lizenznehmer daneben eige ne klagebefugnis stnden ansprche wegen patentverletzung zwei rechtssubjekten patentinhaber ausschlielicher lizenznehmer knnten folglich unabhngig voneinander verschiedenen gerichtsstandorten schutzrechtsverletzer vorgehen sei ausschlielicher lizenznehmer rechtskrftige abweisung klage schutzrechtsinhabers gebunden rechtsstreit vergabe ausschlielichen lizenz gefhrt mithin vollrecht geltend gemacht vllig lgen verhltnisse whrend verletzungsprozesses ausschlieliche lizenz vergeben fortan beide berechtigten jeweiligen ansprche nebeneinander verfolgten vorliegenden fall mannheimer verfahren anfnglich vollrecht klagende patentinhaber diejenige reduzierte rechtsposition zurckfallen lasse betroffenen schutzrechtsinhaber vergabe ausschlielichen lizenz zukomme sei prozesssituation gegeben vorlge lizenz bereits beginn verletzungsprozesses vergeben worden wre ii hlt angriffen revision stand inanspruchnahme beklagten geschftsfhrer steht entge gen geltend gemachten ansprche weiterhin landgericht mannheim rechtshngig abs nr abs satz zpo abs satz zpo veruerung streit befangenen sache abtretung geltend gemachten anspruchs eintritt rechtshngigkeit prozess einfluss zweck vorschrift verhindern partei rechtskraftwirkung entzieht streitgegenstand rechtshngigkeit veruert gleichzeitig prozessgegner veruerers gefahr neuen prozesses geschtzt veruerung sinne insbesondere gegeben rechtsbergang stattfindet wechsel sachlegitimation begrndet stein jonas roth aufl zpo rn saenger zpo aufl rn abs zpo rechtsgedanken engem zusammenhang steht erstreckt subjektiven wirkungen rechtskraft rechtsnachfolger sofern rechtsnachfolge eintritt rechtshngigkeit stattgefunden rechtspositionen schutzrechtsinhabers ausschlielichen lizenznehmers voneinander insoweit unabhngig urteil weiteres rechtskraftwirkung gegenber entfaltet veruerung patents verliert patentinhaber sachlegitimation lizenznehmer patent ausschlieliche lizenz einrumt bleibt neben geltendmachung ff patentgesetzes vorgesehenen ansprche befugt bgh urteil januar zr bghz rn tintenpatrone ii urteil april zr bghz rn cinch stecker urteil mai zr bghz rn ff tintenpatrone einrumung ausschlielichen lizenz knnen patentinhaber inhaber ausschlielichen lizenz patent unabhngig voneinander verletzungen schutzrechts vorgehen ausschlieliche lizenznehmer dabei oft berwiegende gar alleinige interesse abwehr rechtsverletzungen ausgleich schadensersatz schutzrechtsinhaber knnen eigene ansprche insbesondere zustehen lizenzvergabe fortdauernd materielle vorteile erwachsen etwa ausbung lizenz lizenznehmer partizipiert bgh aao tintenpatrone ii cinch stecker rechtspositionen patentinhaber ausschlielichem lizenznehmer voneinander unabhngig leitet lizenznehmer dennoch rechtsstellung schutzrechtsinhaber schutzrecht ab patentinhaber lizenznehmer soweit gegenber dritten wirksame ausschlielichkeitsrecht geht rechtsposition verschaffen zuvor bestandteil abgeleitete berechtigung geschmlerten patentrechts zusteht zeigt daran berufungsgericht ausfhrt lizenznehmer erwerber patents mitberechtigung patent urteil schutzrechtsinhaber gebunden lizenz eintritt rechtskraft eingerumt einrumung ausschlielichen lizenz eintritt rechtskraft jedoch eintritt rechtshngigkeit erfolgt ausschlieliche lizenznehmer teil rechtsnachfolger patentinhabers beiden fllen lizenzerteilung rechtskraft lizenzerteilung rechtskraft rechtshngigkeit rechtskrafterstreckung abs zpo gesttzt vorschrift stellt gerade zeitpunkt rechtskraft ab genannten grnden zeitpunkt rechtshngigkeit patentinhaber eigene berechtigung behlt uner heblich insofern situation patentinhaber klageerhebung dritten mitinhaberschaft klagepatent einrumen wrde fall wre zpo anzuwenden alledem klgerin soweit klagebegehren beiden verfahren objektiv bereinstimmt rechtskraft mannheimer rechtsstreit ergehenden entscheidung gebunden abs nr zpo eigenen klage gehindert solange klage anhngig streitsache sinne vorschrift liegt objektive streitgegenstand partei geltend gemacht rechtskraft entscheidung bereits rechtshngigen rechtsstreit gebunden bgh urteil januar zr grur zentrale objektiver hinsicht streitgegenstand verfahren mannheim dsseldorf identisch land gericht mannheim anhngigen rechtsstreit beklagten neben unterlassung auskunft rechnungslegung sowie feststellung schadensersatzpflicht anspruch genommen letzteren ansprche mangels klageantrag aufgenommenen zeitlichen beschrnkung fr zukunft geltend gemacht worden bgh urteil mai zr bghz taxameter betreffen verletzungshandlungen ende hchstmglichen schutzdauer streitgegenstand vorliegenden rechtsstreits bildenden ansprche daher revision zutreffend dargelegt vollem umfang beim landgericht mannheim rechtshngig gemacht worden rechtshngigkeit dauert unbeschadet umstands klageansprche infolge lizenzerteilung nunmehr teilweise klgerin zustehen fort beklagten insoweit weder klagercknahme zugestimmt abgegebe nen erledigungserklrung angeschlossen iii berufungsurteil hiernach aufzuheben sache endentscheidung reift klage beklagten insgesamt unzulssig abzuweisen iv kostenentscheidung beruht abs satz zpo meier beck mhlens schuster bacher deichfu vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter vill richterin lohmann richter dr detlev fischer juli beschlossen revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zugelassen soweit anspruch klgerin zahlung nebst zinsen abgewiesen worden weitergehende nichtzulassungsbeschwerde unzulssig verworfen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens soweit nichtzulassungsbeschwerde erfolg geblieben insoweit betrgt wert beschwerdegegenstandes fr gerichtskosten fr auergerichtlichen kosten magabe verhltnis beklagten hhe anzusetzen grnde hinsichtlich klageantrags anspruchs zinsen fr versptet gezahlte leasingraten klgerin zulassungsgrnde sinne abs zpo schlssig dargelegt abs satz zpo weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen dr gero fischer dr ganter lohmann vill dr detlev fischer vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['nachschlagewerk ja bghst ja ii verffentlichung ja stgb bgb berlt betubungsmittelhndler kunden ber zahlungsfhigkeit willigkeit getuscht verkauften drogen kaufpreiszahlung anspruch deren rckgabe derartige forderung wegen unzulssiger rechtsausbung treu glauben unvereinbar steht daher verbrauch drogen kunden anspruch geldersatz bezahlung betubungsmittel ntigungsmitteln durchsetzen erstrebt demgem unrechtmige bereicherung sinne abs stgb irrtum erpressers ber unrechtmigkeit erstrebten bereicherung liegt schon anschauungen einschlgig kriminellen kreise berechtigter inhaber anspruchs opfer fhlt mageblich vielmehr vorstellt anspruch rechtsordnung anerkannt forderung demgem gerichtlicher hilfe zivilproze durchsetzen knnte bgh urt august str lg aurich bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung beihilfe gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof dr miebach winkler pfister becker beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts aurich januar feststellungen aufgehoben vollem umfang soweit angeklagten betrifft bezglich angeklagten soweit wegen gefhrlicher krperverletzung tateinheit freiheitsberaubung bedrohung verurteilt wurde sowie strafausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher kr perverletzung tateinheit freiheitsberaubung bedrohung ntigung versuchtem wohnungseinbruchsdiebstahl beleidigung jugendstrafe jahr sechs monaten sowie angeklagten we gen gefhrlicher krperverletzung tateinheit freiheitsberaubung bedrohung wegen diebstahls jugendstrafe jahr strafaussetzung bewhrung verurteilt angeklagten landgericht wegen beihilfe gefhrlichen krperverletzung freiheitsberaubung geldstrafe tagesstzen erkannt zuungunsten angeklagten eingelegten hinsichtlich angeklagten revisionsantrag jedoch inhalt revisionsbegrndung eindeutig wirksam vgl bghr stpo abs antrag bgh becker nstz rr nr fall verurteilung wegen gefhrlicher krperverletzung tateinheit freiheitsberaubung bedrohung beschrnkten revision rgt staatsanwaltschaft verletzung materiellen rechts beanstandet namentlich angeklagten wegen erpresserischen menschenraubs ruberischer erpressung bzw angeklagter wegen beihilfe delikten verurteilt worden rechtsmittel erfolg landgericht soweit fr revision bedeutung folgende feststellungen getroffen angeklagten fr zahlungskrftig hielten haschisch preis ru ru angebot einverstanden nahm drogen juni entgegen versprach kaufpreis nchsten tagen zahlen unwiderlegt konnte jedoch benen betubungsmittel verbrauchte folgezeit angeklagten mehrfach zahlung aufforderten vertrstete schaltete schlielich mobiltelefon ab mehr erreichbar abend august trafen angeklagten dahin betubungsmittelgeschft gewut zufllig ru zusammen angeklagten telefonisch informierten angeklagten klagten klagten einsam gelegenen betonwerk wollten angeund chen ru angeklagten ru fuhren pkw ange ru zahlungsmodalitten bespre jedoch weiterhin hinhaltend uerte wurden zunehmend erboster bedrohten zunchst mehr lange leben solle schon testament schlugen forderung nachdruck verleihen abwechselnd flachen hand gesicht auerdem schlug angeklagte ru hlzernen gardinenstange oberkrper drckte angeklagte brennende ziga rette hand druck verngstigten wehrlosen ru hhen fuhren drei angeklagten uhr angeklagten genutzten wohnung wurde ru folgenden nacht zeitweise kchenstuhl gefesselt sowie angeklagten sowie spter hinzugekommenen bereits rechtskrftig abgeurteilten frheren mitangeklagten verschie denster weise bedroht geschlagen gedemtigt bezahlung haschisch veranlassen ru hierdurch letztlich einge schchtert vorschlug forderung angeklagten statt geld persnlichen wertgegenstnden begleichen zweck hause fahren angeklagten hiermit einverstanden nacht fuhr angeklagte klagten ru elternhaus ru ange verschiedene gehrende gegenstnde spielkonsole spielen dvd filme cds aushndigte gegenstnde begleichung forderung ausreichten bot ru angeklagten nchsten morgen schlafzim mer eltern zustzlich kleinen tresor besorgen obwohl wute geld enthielt beide begaben nochmals elternhaus ru bergabe tresors kam jedoch mehr stiefvater ru berrascht wurden ii landgericht verurteilung angeklagten wegen erpresserischen menschenraubs stgb ruberischer erpressung stgb bzw wegen beihilfe hierzu fr ausgeschlossen erachtet beiden straftatbestnden vorausgesetzten unrechtmigkeit hauptttern beabsichtigten bereicherung fehle anschlu beschlu senats mrz str nstz anm kindhuser wallau jr anm englnder auffassung angeklagten aufgrund ru abschlu betubungsmittelgeschftes begangenen betruges schadensersatzanspruch abs bgb stgb zugestanden htten daher durchsetzung berechtigten forderung gehandelt hiergegen wendet beschwerdefhrerin recht fr tatbestand erpressung erforderliche absicht tters dritten vermgen gentigten unrecht bereichern abs stgb deckt inhaltlich beim betrug abs stgb vorausgesetzten absicht dritten vermgen getuschten rechtswidrigen vermgensvorteil verschaffen bgh dallinger mdr bgh njw erstrebte vermgensverschiebung geschieht unrecht tter materiell rechtlicher anspruch geforderte leistung zusteht fall bestimmt zivil gegebenenfalls ffentlichrechtlichen mastben vgl bghst bgh nstz cramer schnke schrder stgb aufl rdn lackner khl stgb aufl rdn angeklagten handlungen ziel ru verfolgten ntigungs bezahlung berlassenen ha schischs veranlassen derartiger zahlungsanspruch stand zivilrechtlich jedoch bereits nhere begrndung bgh holtz mdr erstrebten daher unrechtmige bereicherung kaufpreisanspruch abs bgb ber angeklagten folgenden beiden angeklagten abschlu betubungsmittelgeschfts ru erworben geschft verstie weder beiden angeklagten ru ber entsprechenden erlaubnisse verfgten gesetzliches verbot abs nr btmg daran beteiligten machten strafbar abs satz nr btmg kaufvertrag daher nichtig bgb bereicherungsrechtliche zahlungsansprche beiden angeklagten ebenfalls entstanden allerdings ru wegen nichtigkeit kaufvertrages haschisch rechtsgrund bergeben abs satz alt bgb wodurch wegen nichtigkeit verfgungsgeschftes vgl bghst ff eigentum jedoch besitz erlangte konnten angeklagten gem satz bgb zurckfordern verbrauch haschisch entstand daher wertersatzanspruch abs bgb beiden angeklagten stand schadensersatzanspruch gem abs bgb abs stgb dabei bedarf nheren eingehens frage strafandrohung stehende besitz haschisch abs satz nr btmg strafrechtlich vermgensbestandteil beiden angeklagten werten unentgeltliche weggabe vermgensschaden sinne abs stgb erlitten grundlage faktisch wirtschaftlichen vermgensbegriffs vgl allgemein rgst bghst fr konkreten fall betubungsmittelbesitzes bghr btmg abs nr sichverschaffen bghr stgb abs versuch bghr stgb abs vermgenswert ebenfalls offen bleiben zivilrechtlicher betrachtung gleichfalls schaden beiden angeklagten vorlag falls wegen strafbarkeit besitzes verwertung haschisch abs satz nr btmg verneinen gleichzeitiger annahme schadens sinne abs stgb grundsatz einheitlichkeit rechtsordnung verletzt wre vertreter juristisch konomischen vermgensbegriffs statt vieler cramer schnke schrder stgb aufl rdn spickhoff jz schlielich unauflslicher widerspruch entstnde ber abs bgb abweichende strafrechtliche vermgensbegriff zivilrecht inkorporiert wrde vgl bergmann freund jr zieschang festschrift fr hirsch verlust besitzes betubungsmitteln schaden sinne abs bgb abs stgb bewerten stand beiden angeklagten nmlich anspruch ersatz weder wege naturalrestitution abs bgb verbrauch haschisch ru form geldersatz abs bgb durchsetzung derartigen anspruchs wegen unzulssiger rechtsausbung treu glauben bgb ausgeschlossen vgl zieschang aao verlangen beiden angeklagten ru haschisch zurckzugeben abs satz bgb wre rechtsmibruchlich herstellung strafrechtlich verbotenen erfolges zielte dabei belang ru beiden angeklagten rckabwicklung wegen abgabe bzw erwerbs betubungsmitteln strafbar gemacht htten ablehnend weber btmg aufl rdn berufung bghst bgh stv jedenfalls htten beiden angeklagten wiederinbesitznahme haschisch straftatbestand abs satz nr btmg erneut erfllt geltendmachung schadensersatzanspruchs herbeifhrung derartigen rechtswidrigen zustands treu glauben unvereinbar ebenso rechtsmibruchlich recht gesetz sitten vertragswidriges verhalten erworben wurde auszuben vgl bghz bverwg njw palandt heinrichs bgb aufl rdn mibruchlich recht geltend gesetzwidrigen strafbaren zustand herbeizufhren bestand danach anspruch rckgabe haschisch wege naturalrestitution konnte geldersatzanspruch abs bgb entstehung gelangen steht brigen entgegen derartige zahlung wirtschaftlich zumindest teilweise nmlich hhe negativen interesses rechtsfolge herbeigefhrt wrde gesetzgeber verbot ungenehmigten betubungsmittelhandels unterbinden jedenfalls grunde konnten beiden angeklagten unabhngig vorliegen jeweiligen sonstigen voraussetzungen sonstigen denkbaren anspruchsgrundlagen abs abs abs abs bgb culpa contrahendo abs bgb abs bgb abs bgb rckgabe haschisch verlangen insoweit sekundranspruch geldzahlung ausschied entgegen ansicht generalbundesanwalts angefochtenen urteil entnommen beiden angeklagten zumindest irrtum ber berechtigung forderung ru befanden daher jedenfalls ergebnis recht wegen erpresserischen menschenraubs ruberischer erpressung verurteilt wurden allerdings erpressung rechtswidrigkeit erstrebten vermgensvorteils normatives tatbestandsmerkmal zumindest bedingte vorsatz tters erstrecken mu stellt fr erstrebte bereicherung anspruch wirklichkeit besteht handelt tatbestandsirrtum sinne abs satz stgb bgh nstz rr zahlr irrtum landgericht rahmen strafzumessung getroffene feststellung beiden angeklagten naiver verkennung tuns berechtigt fhlten forderung gewaltsam durchzusetzen ua belegt landgericht grundlage rechtsauffassung konsequent auseinandergesetzt vorstellungsbild angeklagten tatbestandsirrtum dargestellten sinne vorlag genannte strafzumessungserwgung zudem weniger vorstellung beiden angeklagten ber forderung vielmehr vermeintliche berechtigung deren gewaltsamer durchsetzung bezieht vgl stgb senat daher feststellung tatbestandsirrtums sttzen kommt hinzu irrtum zugrundelegung insoweit beachtenden rechtlichen mastbe konstellationen vorliegenden ohnehin regel gegeben subjektiver hinsicht erstrebt tter unrechtmige bereicherung sinne abs stgb schon fr mglich hlt billigend kauf nimmt forderung umfang ntigungsziels besteht rechtsordnung geschtzt bgh aao wegen normativen natur tatbestandsmerkmals bereits fall tter tatschlichen umstnde kennt denen ergibt zivilrechtlich anspruch zusteht mageblich vielmehr ergebnis laienhafter bewertung umstnde anspruch erstrebte leistung zumit fr zweifelhaft hlt irrtum ber rechtswidrigkeit erstrebten bereicherung liegt demgegenber schon ntigende anschauungen einschlgig kriminellen kreise berechtigter inhaber anspruchs opfer fhlt entscheidend vorstellt anspruch rechtsordnung anerkannt forderung demgem gerichtlicher hilfe zivilproze durchsetzen knnte hierbei allein vorstellung tters ber materielle rechtslage abzustellen dagegen belang tter forderung etwa wegen beweisschwierigkeiten deswegen fr gerichtlich durchsetzbar hlt klage eigenes strafbares tun offenbaren mte liegt eher fern beiden angeklagten angenommen knnten stnden betubungsmittelgeschft ru forderung aussicht erfolg gerichtlich einklagbar sei vgl einlassung angeklagten ua legale mglichkeit anspruch vorangegangenen drogendeal durchzusetzen senatsbeschlu mrz nstz jr steht hiesiger entscheidung entgegen senat fr umgekehrten fall betrogene betubungsmittelkufer betubungsmittelhndler ertrogenen kaufpreis abpret verurteilung wegen erpresserischen menschenraubs bzw erpressung fr rechtsfehlerhaft erachtet kufer berechtigten schadensersatzanspruch abs bgb stgb durchsetzen daher sinne abs stgb unrecht bereichern offen gelassen strafsenat bgh nstz sachverhalt beurteilende geschehen unterscheiden fr rechtliche bewertung erheblichen weise besitz betubungsmitteln erforderliche erwerbserlaubnis verboten strafbar betubungsmittelhndler gelieferten betubungsmittel zurckfordert erstrebt daher herstellung strafbaren zustands hierauf billigt zivilrecht anspruch dagegen allein besitz kaufgeldes strafbaren zwecken bestimmt eingesetzt wurde fr verboten strafbewehrt verlangt betrogene betubungsmittelkufer kaufgeld zurck begehrt daher herbeifhrung strafrechtlich relevanten zustandes berechtigten ausgleich betrgerische betubungsmittelgeschft erlittenen schadens treu glauben versagt hieran festzuhalten entgegen kindhuser wallau nstz ff beteiligten betubungsmittelgeschft schutzbereich stgb ausgenommen wegen herkunft entstehung verwendung schlechthin schutzunwrdiges vermgen kennt rechtsordnung bereich vermgensdelikte vgl bghr stgb abs vermgenswert knnen betrugsschaden betubungsmittelkufers daran anknpfend ersatzanspruch abs bgb stgb deswegen verneint kaufgeld strafbaren zwecken eingesetzt bzw strafbarem tun erlangt gegebenenfalls einziehung stgb verfall stgb unterliegt einziehung verfall knpfen vorliegen straftat fr auslegung tatbestandlichen voraussetzungen stgb knnen daher tauglichen kriterien liefern fr verfall argumentation kindhuser wallau besonders augenfllig wegen mglichkeit verfalls betrugsschaden getuschten betubungsmittelkufers verneinen lge betrug betubungsmittelhndlers wiederum voraussetzung fr anordnung verfalls fehlen wrde iii fr weitere verfahren weist senat folgendes verurteilung angeklagten wegen versuchten woh nungseinbruchsdiebstahls abs nr abs stgb bisherigen feststellungen getragen landgericht teilt verhalten angeklagten tatbestand fr erfllt erachtet feststellungen erschliet angeklagte zusammen ru ersten mal elternhaus aufsuchte haus eingestiegen jedoch fremden gegenstnde wege gewahrsamsbruchs weggenommen vielmehr ru gegenstnde eigentum standen bergeben lassen einverstndnis genommen vgl ua angeklagte elternhaus ru zweiten mal aufsuchte betreten ru bruder einge lassen worden versuchter wohnungseinbruchsdiebstahl scheidet daher wegnahme kleinen tresors klagten ru ange berhaupt mittter mittelbarer tter gehilfe zugerech net neuen verhandlung nherer berprfung bedrfen fehlender strafantrag ru entsprechenden verurteilung angeklagten stgb stnde jedenfalls entge gen lackner khl aao rdn bedenken bestehen hinblick darauf landgericht angeklagten wegen ntigung stgb daneben wegen tateinheitlicher bedrohung stgb verurteilt todesdrohungen dienten allein durchsetzung endzieles angeklagten ru geldzahlung zwingen bedrohung tritt her wege gesetzeskonkurrenz tatbestand ntigung stgb zurck bghr stgb abs konkurrenzen tolksdorf miebach pfister winkler becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterin weinland richter dr kazele richterin haberkamp beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dresden februar aufgehoben rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde notariellem vertrag september verkaufte beklagte insolvenzverwalter ber vermgen wohnungsgenossenschaft mehrfamilienhusern bebaute grundstcke klgerin wohnungen grten teil vermietet viele standen jedoch leer wirtschaftliche bergang erfolgte gem vertraglichen regelung dezember kaufvertrag gingen zeitpunkt nutzungen lasten klgerin ber beklagte lie sog erwerberabrechnung ber verkaufsjahr ende november aufgebrachten nebenkosten ber vereinnahmten vorauszahlungen erstellen berschuss vorauszahlungen mieter ber verauslagten kosten ergab anlage klgerin kaufvertrag besitzbergang rechte pflichten gegenber mietern wahrzunehmen lie beauftragte verwalterin nebenkostenabrechnungen erstellen ergebnisse daraus stellte liste ber einzelabrechnungen zusammen anlage bezugnahme vorgetragen rckzahlungsansprche mieter wegen zuviel gezahlter vorauszahlungen insgesamt nachzahlungsansprche mieter gegenbergestanden htten klgerin beklagten klage zahlung hhe zzgl zinsen auergerichtlicher nebenkosten erhoben klageforderung setzt zwei teilbetrgen zusammen klgerin verlangt gem saldo nebenkostenabrechnungen fr jahr anteilig fr tagen zustzlich verlangt betrag saldo erwerberabrechnung wiederum zeitanteilig fr tagen landgericht zahlungsklage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten beschluss abs zpo zurckgewiesen dagegen wendet beklagte nichtzulassungsbeschwerde ii berufungsgericht meint klgerin stehe geltend gemachte zahlungsanspruch kaufvertrag sei rechtsfolge ab rechnungspflicht erwerbers mietern entspreche kaufvertraglichen stichtagsprinzip ansprche betriebskostenabrechnung betrfen denjenigen vertragspartner vorauszahlungen vereinnahmen knnen nebenkosten tragen mssen liege doppelberechnung abrechnungsbersicht klgerin zahlungen ausweise mieter zahlen mssen whrend gegenstand erwerberabrechnung beklagten jahre vereinnahmten zahlungen geleisteten ausgaben seien beklagte zeige einzelabrechnungsbersichten vorgenommene berechnung unrichtig wre konkrete einwendungen richtigkeit berechnung klgerin vorgebracht iii angefochtene berufungsurteil nichtzulassungsbeschwerde beklagten abs zpo aufzuheben berufungsgericht anspruch rechtliches gehr art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt gebot rechtlichen gehrs verpflichtet gericht wesentlichen kern vorbringens partei erfassen soweit zentrale frage jeweiligen verfahrens betrifft grnden bescheiden vgl bverfg zip bgh beschluss mai ii zr njw rr rn beschluss november lwzr nl bzar rn beschluss februar ii zr njw rr rn verletzung pflicht auszugehen begrndung entscheidung gerichts schluss zulsst allenfalls ueren wortlaut sinn vortrags partei erfassenden wahrneh mung beruht bgh beschluss oktober ii zr njw rr rn beschluss februar ii zr njw rr rn setzt gericht parteivortrag inhaltlich auseinander leerformeln ber hinweg hinblick anforderungen verfahrensgrundrecht art abs gg behandeln kommentarloses bergehen vortrags senat beschluss januar zr grundeigentum bgh beschluss mai ii zr njw rr rn verhlt hinsichtlich hhe anspruchs betreffenden einwendungen beklagten ber teilweise doppelten ansatz aufwendungen einnahmen unschlssigkeit vorbringens klgerin grundlage eigenen aufstellung ber nebenkostenabrechnungen berufungsgericht inhalt einzelabrechnungsbersicht klgerin beklagten aufgestellten erwerberabrechnung richtig beschrieben darauf beschrnkte begrndung bergeht jedoch vorbringen nebenkostenabrechnungen klgerin seien ausgaben einnahmen beklagten ersten monaten eingeflossen msste beklagte klgerin zeitanteilige defizit nebenkostenabrechnungen ausgleichen zustzlich berschuss vereinnahmten vorauszahlungen mieter getragenen nebenkosten klgerin auskehren knnte klgerin teil mieter auszukehrenden betrags fr gewinn vereinnahmen positionen erwerberabrechnung teilmenge abrechnungsbersichten klgerin enthalten beklagte wiederholt vorgetragen einwand schlssigkeit klage tatsacheninstanzen inhaltlich auseinandergesetzt vorbringen leerformeln beschieden verhlt einwand beklagten schlssigkeit begrndung hhe zusammenstellung nebenkostenabrechnungen gesttzten teils forderung klgerin hieraus ergibt vorgetragene summe guthaben mieter stehen jedoch ausweislich eigenen aufstellung nachforderungen gegenber saldo entspricht aufstellung ergebenden differenz fehlende schlssigkeit vortrags klgerin anspruchshhe beklagte schon ersten instanz hingewiesen bestreiten berufungsinstanz erstellte berechnung basis klgerin vorgelegten aufstellung substantiiert vorbringen berufungsgericht schon erstinstanzlichen gericht verwendeten leerformel bergangen konkrete einwendungen richtigkeit abrechnungen klgerin vorgebracht worden seien konkreter beklagten ausgefhrt teilweise unschlssigkeit darlegungen klgers anspruchshhe basis vorgelegten zahlenmaterials dargelegt verste verfahrensgrundrecht betreffen entscheidungserhebliche punkte bisherigen feststellungen feststeht hhe anspruch klgerin besteht iv vorbringen nichtzulassungsbeschwerde grund anspruchs ergaben grnde fr zulassung revision soweit grund anspruchs zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht streitig bleiben weist senat folgendes parteien geschlossene kaufvertrag enthlt bestimmungen bspw notarhandbchern fr flle verkaufs mietshauses besitzbergang innerhalb laufenden abrechnungsjahres vorgeschlagen vgl krau immobilienkaufvertrge praxis aufl rn fr eigentumswechsel zuschlag zwangsversteigerungsverfahren dahin laufenden zwangsverwaltung bundesgerichtshof entschieden zwangsverwalter zuschlag geleisteten bgb gegenber mietern abrechnungspflichtigen ersteher zurckzugewhrenden vorauszahlungen ersteher auszukehren betrge fr kosten befriedigung glubiger verfgung stehen bgh urteil oktober ix zr nzm rn fr flle rechtsgeschftlichen erwerbs schrifttum bestimmung satz bgb vertraglicher anspruch kufers verkufer herausgabe derjenigen nutzungen begrndet verkufer gebhren vgl bamberger roth faust bgb aufl rn nk bgb bdenbender aufl rn staudinger beckmann bgb rn drfte grundlage fr anspruch klgerin hhe berschusses jedenfalls hhe beklagten aufgestellten erwerberabrechnung stresemann czub kazele weinland haberkamp vorinstanzen lg leipzig entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb bgb inverlwobauldg investitionserleichterungs april bgbl art wohnbaulandgesetz wohnungseigentum berlassung mieter sinne abs nr satz bgb begrndet worden mieter gekndigt wurde zeit begrndung wohnungseigentums angehriger wohnung lebte tode damaligen mieters kraft gesetzes mietverhltnis eingetreten angehrige rckt bezglich wartefrist vermieter fr kndigung wegen eigenbedarfs beachten rechtsposition verstorbenen mieters bgh urteil juli viii zr lg berlin ag schneberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr leimert wiechers dr wolst fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin januar aufgehoben berufung klgers urteil amtsgerichts schneberg abteilung oktober zurckgewiesen klger kosten beider rechtsmittelzge tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit kndigung mietverhltnisses wegen eigenbedarfs eltern beklagten mieteten vertrag februar mehrfamilienhaus gelegene wohnung damaligen eigentmerin hauses beklagte lebte seitdem wohnung jahre begrndete damalige eigentmerin hauses wohnungseigentum wohnung november grundbuch eingetragen wurde november verstarb eltern beklagten allein lebende mutter beklagte verblieb wohnung auflassung dezember eintragung grundbuch mrz erwarb klger eigentum wohnung grundstckseigentmerin schreiben juli beklagten zugegangen juli kndigte klger mietverhltnis juli begrndung bentige wohnung fr beiden tchter klage verlangt klger beklagten wohnung lebenden angehrigen tochter beklagte enkel beklagter rumung herausgabe wohnung amtsgericht klage abgewiesen kndigung zehnjhrige sperrfrist abs nr satz bgb verbindung gesetz ber sozialklausel gebieten gefhrdeter wohnungsversorgung bgbl verordnung berliner senates mai gvbl berlin entgegenstehe berufung klgers landgericht klage stattgegeben hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde berufungsgericht soweit fr revisionsverfahren bedeutung ausgefhrt klger geltend gemachte eigenbedarf sei ergebnis beweisaufnahme berechtigt rumungsbegehren klgers scheitere sperrfrist abs nr satz bgb verbindung gesetz ber sozialklausel gebieten gefhrdeter wohnungsversorgung verordnung berliner senats mai gvbl berlin verordnung wegen abzeichnender nachhaltiger entspannung wohnungsmarktes entsprechend entscheidung oberverwaltungsgerichts berlin zweckentfremdungsverbot verordnung mrz ab september wegen verfassungswidrigkeit auer kraft getreten sei knne dahin gestellt bleiben kndigung bereits zuvor juli ausgesprochen worden sei entscheidend fr anwendung kndigungssperrfristen sei jedoch zeitliche aufeinanderfolge berlassung wohnung begrndung wohnungseigentum veruerung wohnung sei beklagten begrndung wohnungseigentums berlassen berlassung msse nmlich aufgrund mietvertrages erfolgt beklagte wohnung tod mutter mieterin lediglich angehrige hauptmieterin genutzt sinn regelung msse zeitpunkt ankommen mieter wohnung eigene bernehme ergebe schlielich abs bgb regelung bedrfte berlassen wohnung schon ab zeitpunkt gegeben wre spter eintretende mieter wohnung bewohnt ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher berprfung entscheidenden punkt stand berufungsgericht unrecht angenommen fr eigenbedarf gesttzte kndigung klgers juli zehnjhrige wartefrist gesetzes ber sozialklausel gebieten gefhrdeter wohnungsversorgung art gesetzes erleichterung investitionen ausweisung bereitstellung wohnbauland april bgbl folgenden sozialklauselgesetz verbindung verordnung berliner senats mai gvbl berlin anwendung findet zutreffend allerdings ausgangspunkt berufungsgerichts sowohl tatbestand abs satz nr satz bgb tatbestand satz nr sozialklauselgesetzes art abs egbgb mietverhltnis parteien august anzuwenden setzen voraus berlassung wohnrume mieter wohnungseigentum begrndet danach wohnungseigentum veruert wurde vgl etwa grapentin bub treier handbuch geschfts wohnraummiete aufl kap iv rdnr schmidt futterer blank wohnraumschutzgesetze aufl rdnr ff jew nachw richtig meinung berufungsgerichts berlassung wohnrume sinne genannten vorschriften liege einrumung besitzes aufgrund mietvertrages bewohner erfolge dementsprechend ausreiche rume begrndung wohnungseigentums aufgrund rechtsverhltnisses genutzt wrden ergibt wortlaut vorschriften berlassung mieter steht bereinstimmung zweck regelungen allgemeine meinung vgl schmidtfutterer blank aao rdnr nachw siehe bghz berufungsgericht jedoch unrecht umstand bedeutung beigemessen wohnung zeitpunkt begrndung wohnungseigentums mutter beklagten mieterin berlassen beklagte deren tod gem abs bgb art abs nr egbgb mietverhltnis eingetreten gesetzliche eintritt mietverhltnis berlassung mietsache mieter wohnungseigentum bereits begrndet veruert worden folge erst veruerung wohnungseigentums beginnende wartefrist fr kndigung wegen eigenbedarfs fr kndigung gegenber eingetretenen familienangehrigen gilt abs bgb tritt gemeinsamen hausstand mieter lebende familienangehrige beim tod mieters bestehende mietverhltnis gesetz entsteht neues mietverhltnis bisherige mietverhltnis abgesehen wechsel person mieters unverndert fortgesetzt familienangehrige tritt deshalb grundstzlich vollem umfang rechtsstellung bisherigen mieters staudinger sonnenschein rdnr hnlich erman jendrek bgb aufl rdnr soergel heintzmann bgb rdnr sternel mietrecht aufl kap rdnr zeit berlassung wohnung bisherigen mieter tod wohnung wohnungseigentum umgewandelt worden schon lebzeiten verstorbenen mieters voraussetzungen dafr geschaffen fall veruerung wohnung fr kndigung erwerbers wegen eigenbedarfs wartefristen abs satz bgb bzw satz nr sozialklauselgesetzes eingreifen vorschriften fr mieter ergebende kndigungsschutz fall bereits eintritt familienangehrigen mietverhltnis angelegt deshalb schon gebildete wohnungseigentum eintritt mietverhltnis veruert kommt fr abs satz nr satz bgb satz nr sozialklauselgesetzes erforderliche voraussetzung wohnungseigentum erst berlassung mieter gebildet worden berlassung eingetretenen familienangehrigen berlassung verstorbenen ursprnglichen mieter vgl grapentin aao kap iv rdnr unrecht meint berufungsgericht regelung abs bgb ergebe umkehrschlu berlassung mietsache verstorbenen mieter eintretenden familienangehrigen zugute kommen knne regelung abs bgb wonach person verstorbenen mieters umwandlung wohnungseigentum entstandenes vorkaufsrecht eintretenden ehegatten familienangehrigen bergeht jedoch neben vertragseintritt abs bgb eigenstndige bedeutung grundsatz bgb bgb vorkaufsrecht grundstzlich bertragbar regelung abs bgb wre darum zumindest zweifelhaft familienangehrige eintritt mietverhltnis person bisherigen mieters entstandene vorkaufsrecht erwirbt abs bgb zugrundeliegende wertung wonach wahrung schutzfunktion vorkaufsrechts umwandlungen beim tod mieters entstandenes ausgebtes vorkaufsrecht abs bgb ver trag eintretenden personen zugute kommen vgl beschluempfehlung bericht ausschusses fr raumordnung stdtebauwesen stdtebau abs satz wobindg bt drucks spricht brigen dafr eintretenden familienangehrigen frhere umwandlung schon angelegten kndigungsschutz fr fall verkaufs wohnungseigentums zuzubilligen wortlaut abs bgb gesetzeszusammenhang folgende ergebnis steht einklang sinn zweck sowohl bgb einerseits abs satz nr satz bgb sozialklauselgesetzes andererseits aa abs bgb dient schutz mieter familienrechtlich verbundenen hausgenossen ebenso mieter lebensmittelpunkt wohnung beim tod mieters zukommende bestandsschutz hausgenossen erstreckt vgl etwa heile bub treier aao kap ii rdnr staudinger sonnenschein aao rdnr lebzeiten verstorbenen mieters wohnung eigentumswohnung umgewandelt worden konnte verstorbene mieter davon ausgehen verkauf wohnung erwerber wegen eigenbedarfs erst ablauf wartefristen abs nr satz bgb sozialklauselgesetzes wirksam kndigen bestand mietverhltnisses sichernde rechtsposition deren bergang eintretenden familienangehrigen genannten zweck bgb gerechtfertigt dadurch andererseits veruernde vermieter unbillig belastet grund dafr ersichtlich warum zufllige umstand todes mieters erfolgter umwandlung wohnungseigentum geplanter veruerung vermieter vorteil verschaffen wartefrist mehr belastete eigentumswohnung veruern knnen bb wartefristen abs satz nr satz bgb sowie satzes nr sozialklauselgesetzes dienen schutz mieters mehrfamilienhaus gelegenen wohnung davor nachtrgliche umwandlung wohnung wohnungseigentum deren verkauf verstrktes bedrfnis fr eigennutzung vermieters geschaffen mieter abschlu mietvertrages rechnen brauchte vgl lammel wohnraummietrecht aufl rdnr staudinger sonnenschein aao rdnr jew nachw gedanke gilt gleicher weise fr familienangehrige geschtzte rechtsposition eintreten satz nr sozialklauselgesetz besttigt wonach fr besonderen hrte ber jahresfrist hinausgehenden kndigungsschutz hrte fr mieter lebendes mitglied familie bercksichtigen entscheidung berufungsgerichts stellt rechtlichen grund richtig dar zpo berufungsgericht konnte rechtsfehler offenlassen verordnung berliner senats mai gvbl berlin grundlage sozialklauselgesetzes gebiet bestimmt ausreichende versorgung bevlkerung mietwohnungen angemessenen bedingungen gefhrdet entsprechend oberverwaltungsgericht berlin urteil juni ge zweckentfremdungsverordnung fr berlin art abs satz gesetzes verbesserung mietrechts november bgbl vertretenen auffassung september auer kraft getreten voraussetzungen gesetzlichen ermchtigung berlin mehr vorgelegen kndigung klgers juli beklagten juli zugegangen zeitpunkt erfolgt genannte verordnung auffassung wirksam erfolg rgt demgegenber revisionserwiderung berufungsgericht bercksichtigt kndigung klgers juli kndigung nchstmglichen zeitpunkt umzudeuten sei darber hinaus klger kndigung klageerhebung antragstellung berufungsverfahren nchstmglichen zeitpunkt wiederholt grnden rumungsanspruch jedenfalls nunmehr begrndet sei juli juli ausgesprochene kndigung kndigung nchstmglichen zeitpunkt umzudeuten dahingestellt bleiben fall kndigung zehnjhrige sperrfrist satz nr sozialklauselgesetzes verfassungsmigkeit gesetzes vgl bghz verbindung zeitpunkt zugangs gltigen verordnung berliner senats mai aao fnfjhrige sperrfrist abs satz nr satz bgb verbindung erst oktober auer kraft getretenen verordnung berliner senats september gvbl berlin entgegenstnden ganz berwiegender zutreffender meinung rechtsprechung literatur darf nmlich beiden vorgenannten vorschriften vermieter kndigung erst ablauf jeweiligen wartefrist erklren frist mu zeitpunkt zugangs kndigungserklrung bereits abgelaufen vermieter whrend wartezeit beachtung kndigungsfristen abs bgb deren ablauf kndigen gra pentin aao kap iv rdnr palandt weidenkaff bgb aufl rdnr schmidt futterer blank aao rdnr staudinger sonnenschein aao rdnr ebenso entsprechenden vorschrift abs bgb bamberger roth reick bgb rdnr lammel wohnraummietrecht aufl rdnr verstndnis abs satz nr satz bgb satz nr sozialklauselgesetz entspricht insbesondere gesetzgebungsgeschichte vorschriften ausdruck gekommenen willen gesetzgebers oberlandesgericht hamm rechtsentscheid dezember olg hamm re njw wum dreijahresfrist abs satz nr satz bgb anknpfend gesetzeswortlaut wonach vermieter erst ablauf drei jahren berechtigte interessen berufen entschieden kndigung wirksam ablauf wartefrist ausgesprochen darf fr ablauf ausgesprochene kndigung zustzlich fristen abs bgb gelten auslegung gesetzgeber einfgung stze abs satz nr bgb gesetz verbesserung rechtsstellung mieters juli bgbl ausdrcklich angeschlossen gesetzentwurf bundesrates bt drucks fr sozialklauselgesetz gilt unterscheidet wortlaut satz nr abs nr satz bgb dadurch berechtigte interessen ablauf frist bercksichtigt sachlicher unterschied abs satz nr satz bgb beabsichtigt unterschiedliche formulierung beruht allein darauf vorschrift ursprnglich sperrfrist konzipiert worden vgl bayoblg njw rr bayoblgz cc nachw kndigung klgers wegen eigenbedarfs juli mithin schon deshalb unwirksam zeitpunkt zugangs kndigungsschreibens juli sowohl fnfjhrige sperrfrist abs nr satz bgb zehnjhrige sperrfrist satz nr sozialklauselgesetzes entgegenstanden unwirksamkeit kndigungserklrung wrde beseitigt geltung sperrfristen nachtrglich wirkung fr zukunft weggefallen wre mietverhltnis parteien deshalb kndigung juli beendet worden kndigung nchstmglichen zeitpunkt umgedeutet wrde revisionserwiderung aufgezeigten vorbringen ergibt klger september tatsacheninstanzen vorliegenden rechtsstreits grnden kndigungsschreiben juli erneut gekndigt erhebung rumungsklage weiteren prozehandlungen rumungsrechtsstreits schlssige kndigungserklrung liegen setzt jedoch voraus hinreichender deutlichkeit wille klgers erkennbar prozehandlung solle lediglich durchsetzung bereits auerprozessual erklrten kndigung dienen daneben materiell rechtliche willenserklrung enthalten bgh urteil november xii zr njw rr vgl bayoblg njw willen vermieters bereits vorprozessual gekndigt worden regel geschlossen klageerhebung weiteren prozessualen erklrung fr rumungsanspruch neue kndigungsgrnde umstnde sttzt erneute kndigung fr fall erste kndigung unwirksam standpunkt aussichtsreich erscheinen lassen vorbringen zeigt revisions erwiderung weder fr juni zugestellte klageschrift zusammenhang berufungsantrag mndlichen verhandlung juli schriftformerfordernis bgb gengen wrde berufungsurteil klger vielmehr beiden instanzen ausschlielich wirksamkeit kndigung juli verteidigt hierzu auffassung vertreten sperrfristen abs satz nr bgb sozialklauselgesetzes htten kndigung entgegengestanden berufungsgericht sachvortrag klgers hierzu bergangen revisionserwiderung gergt klger revisionserwiderung vorsorglich bezugnahme grnde kndigungsschreiben juli erklrte erneute kndigung mietverhltnisses nchstmglichen termin vermag rumungsklage erfolg verhelfen kndigungserklrung abs satz zpo revisionsinstanz unbeachtlich knnen prozekonomischen grnden ausnahmsweise abschlu letzten mndlichen verhandlung berufungsinstanz eingetretene fr materiell rechtliche beurteilung bedeutsame tatsachen revisionsinstanz bercksichtigt unstreitig schutzwrdige belange gegenpartei entgegenstehen vgl bghz ff bgh urteil januar zr njw ii jew nachw voraussetzungen liegen jedoch bercksichtigung kndigung abschlieende entscheidung revisionsgerichts mglich berufungsgericht frage voraussetzungen fr erla verordnung berliner senats mai gvbl berlin nachtrglich weggefallen feststellungen getroffen fr beurteilung berechtigung rumungsbegehrens aufgrund nunmehr erklrten kndigung mte rechtsstreit deshalb berufungsgericht zurckverwiesen zulassung neuen vorbringens revisionsverfahren wrde deshalb rasche endgltige streitbereinigung herbeifhren deshalb unbillig klger fr durchsetzung erneuten kndigung weiteren proze verweisen vgl bghz iii berufungsurteil demgem aufzuheben abs zpo kndigungserklrung juli klger rumungsverlangen sttzt berufungsgericht festgestellten sachverhalt unwirksam deren zugang genannten wartefristen abgelaufen sache endentscheidung reif abs zpo senat deshalb sache entscheiden berufung klgers erstinstanzliche klageabweisende urteil zurckzuweisen dr deppert dr hbsch wiechers dr wolst dr deppert fr wegen urlaubsbedingter abwesenheit unterschriftsleistung verhinderten richter bundesgerichtshof dr leimert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen versuchter schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlungen oktober oktober denen teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof rothfu prof dr fischer richterin bundesgerichtshof roggenbuck oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte hauptverhandlung oktober justizhauptsekretrin hauptverhandlung oktober urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts limburg lahn dezember kosten verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter schwerer ruberischer erpressung tateinheit gefhrlicher krperverletzung zwei fllen einbeziehung rechtskrftigen einzelstrafen urteil landgerichts limburg november gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet dagegen wendet revision angeklagten sachrge verfahrensrge rechtsmittel erfolg soweit revision sachrge erhebt grnden antragsschrift generalbundesanwalts mrz unbegrndet sinne abs stpo zeitlich antragsschrift generalbundesanwalts erhobenen einwendungen anordnung unterbringung entziehungsanstalt zeigen rechtsfehler urteils nherer errterung bedarf lediglich rge vorschriftswidrigen besetzung erkennenden gerichts nr stpo groe strafkammer landgerichts limburg angeklagten november wegen erpresserischen menschenraubs tateinheit versuchter schwerer ruberischer erpressung gefhrlicher krperverletzung zwei fllen sowie wegen weiterer taten gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt revision angeklagten senat beschluss april urteil schuldspruch wegen erpresserischen menschenraubs gesamtstrafenausspruch soweit maregel stgb angeordnet worden aufgehoben sache umfang aufhebung neuer verhandlung entscheidung strafkammer landgerichts zurckverwiesen geschftsverteilungsplan landgerichts limburg dezember fr geschftsjahr fr aufgehobene zurckverwiesene schwurgerichtssachen strafsachen strafkammer strafkammer zustndig begrndeten prsidiumsbeschluss juli wurde zustndigkeit fr zurckverwiesene strafsachen strafkammer bertragen fr zurckverweisungen august soweit hauptverhandlungstermin bestimmt worden schriftsatz november bersandte verteidiger angeklagten strafkammer entwurf besetzungsrge prsidiumsbeschluss juli auszug geschftsverteilungsplan betreffend strafkammer beigefgt gergt wurde prsidiumsbeschluss juli begrndung fr umverteilung enthalte unzulssige einzelzuweisung handele voraussetzungen abs gvg vorgelegen htten hintergrund fr bertragung wurde entwurf besetzungsrge mitgeteilt auskunft vorsitzenden strafkammer beginn geschftsjahres vergessen htte strafkammer fr aufgehobene strafsachen strafkammer schffen zuzulosen sei vorsit zenden erst bearbeitung ersten zurckverwiesenen sache aufgefallen fall htten auffassung verteidigung gem gvg schffen hilfsschffenliste ausgelost mssen beschluss november verteidigung selben tage bersandt begrndete prsidium nderung geschftsverteilung nachtrglich hauptverhandlung november strafkammer erhob verteidiger sodann schriftsatz november formulierte besetzungsrge nr stpo gesttzte rge gericht sei besetzungsrge mitgeteilten gerichtspersonen strafkammer vorschriftsmig besetzt erfolg rge prkludiert angeklagte einwand vorschriftswidrigen besetzung hauptverhandlung vorgeschriebenen form gem abs satz stpo erhoben zulssigkeit besetzungsrge setzt voraus abs nr stpo besetzungseinwand bereits hauptverhandlung landgericht rechtzeitig vorgeschriebenen form geltend gemacht worden vorschrift abs nr stpo nimmt bezug abs satz stpo bestimmt tatsachen denen vorschriftswidrige besetzung ergeben anzugeben strafverfahrensnderungsgesetz eingefhrten rgeprklusionsvorschriften nr abs stpo gesetzgeber erreichen besetzungsfehler bereits frhen verfahrensstadium erkannt geheilt vermeiden mglicherweise groem justiziellem aufwand zustande gekommenes strafurteil allein wegen besetzungsfehlers revisionsverfahren aufgehoben folge gesamte hauptverhandlung erheblichen mehrbelastungen sowohl fr strafjustiz fr angeklagten wiederholt btdrucks ff deshalb mssen beanstandungen gleichzeitig geltend gemacht abs satz stpo nachschieben grnden statthaft meyer goner stpo aufl rdn tolksdorf kk stpo aufl rdn gollwitzer lr aufl rdn grundstze gelten evidenten besetzungsmngeln verfahrensbeteiligten weiteres erkennbar sogar bekannt fllen deshalb konkreten tatsachen denen fehlerhaftigkeit besetzung ergeben erhaltung besetzungsrge einzelnen vorzubringen rechtsprechung stellt blick normzweck sinne intentionen gesetzgebers hohe anforderungen inhalt besetzungseinwands begrndungsanforderungen besetzungseinwand entsprechen weitgehend rgevoraussetzungen abs satz stpo bghst bt drucks fehlt erforderliche umfassende begrndung insbesondere hinreichend substantiierter tatsachenvortrag besetzungseinwand vorgeschriebenen form geltend gemacht mithin zulssig erhoben worden hauptverhandlung strafkammer wurde besetzungseinwand schriftsatz november verlesen revision vorgetragen protokoll belegt darber hinaus wurden einwendungen mndlich vorgetragen sonstige schriftstcke aktenbestandteile mndlich bezug genommen ausfhrungen schriftsatzes november gengen anforderungen formgerechten besetzungseinwand schon deutlich rechtlichen aspekt bertra gung zustndigkeit fr zurckverwiesene allgemeine strafsachen strafkammer strafkammer beanstandet tatsachen zugrunde liegen verteidigung behauptet darin bertragung zustndigkeit strafkammer sei abs gvg erfasst trgt tatsachen dafr fallgestaltung handelt aa kurzen schilderung verfahrensablaufs kursives schriftbild hervorgehoben prsidiumsbeschluss juli weitere begrndung fr bertragung zustndigkeit enthalte ferner mitgeteilt bertragung fr zurckverweisungen august gelten solle fehlende begrndung rechtsfehlerhafte einzelzuweisung gergt sollen bleibt unklar nachdem schriftsatz geschildert prsidium beschluss november begrndung nachgeholt nderung geschftsverteilung rechtfertige nachholen begrndung unzulssig sei geltend gemacht bertragung lediglich einzige sache vorliegende betroffen dargelegt zuvor strafkammer bersandten entwurf besetzungsrge verteidiger besetzung hingegen ausdrcklich beiden aspekten gergt nher erlutert bb schriftsatz november inhalt prsidiumsbeschlusses november zudem auszugsweise folgt mitgeteilt vorsitzende strafkammer vorgehen gvg mangels fehlens planwidrigen regelungslcke hinblick mglichkeit nderung geschftsverteilung gehindert gesehen ansicht prsidium angeschlossen uert verteidigung besetzungseinwand auffassung be grndung nderung geschftsverteilung rechtfertige grund abs gvg vorliege katalog abs gvg abschlieend sei beanstandung fr allein gesehen verstndlich rgeinhalt erschliet demjenigen vorangegangenen verfahrensvorgnge insbesondere entwurf besetzungsrge november prsidiumsbeschluss november kennt besetzungseinwand lediglich vorgetragen gesetz gvg regelung behandlung vorliegenden problems enthalte problem nher darzulegen prsidiumsbeschluss geschilderten hintergrnde fr zustndigkeitsbertragung fr strafkammer schffen gewhlt seien fr verhandlung zurckverwiesener allgemeiner strafsachen strafkammer teilt verteidigung besetzungseinwand mehr ebenso wenig entwurf besetzungsrge zunchst vorgelegten auszug geschftsverteilungsplan betreffend strafkammer angaben deren sonstigen zustndigkeiten sitzungstagen enthlt dahingestellt bleiben insoweit bezugnahme unterlagen strafakten kammer ausreichen wrde vgl bghst bezugnahme revision behauptet ergibt inhalt schriftsatzes november protokoll enthlt hierzu angaben tatschlich erhobenen besetzungseinwand mangelt mithin erforderlichen umfassenden substantiierten tatsachenvortrag kenntnis zugrundeliegenden tatschlichen umstnden rechtlichen erwgungen prsidiums fr bertragung zustndigkeit strafkammer lsst beurteilen zeit punkt prsidiumsbeschlusses voraussetzungen abs gvg vorlagen strafkammer besetzungseinwand recht zurckgewiesen tatschlichen vermeintlichen besetzungsmngel strafkammer rechtlich htten gelst knnen mssen rissing van saan otten fischer rothfu roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr mai rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter nobbe richter dr siol dr bungeroth dr van gelder dr mller mai beschlossen antrag klgerin wert beschwer urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz oktober mehr dm festzusetzen zurckgewiesen grnde parteien streiten berechtigung fremdgeldkonto erstinstanzlichen prozebevollmchtigten beider seiten beklagten sparkasse jahre betrag dm hinterlegt worden klgerin verlangt klage zustimmung beklagten auszahlung hinterlegten betrages nebst zinsen beklagte begehrt widerklage entsprechende zustimmung klgerin landgericht klage abgewiesen widerklage stattgegeben oberlandesgericht berufung klgerin zurckgewiesen deren beschwer berufungsurteil dm festgesetzt klgerin berufungsurteil revision eingelegt beantragt wert beschwer mehr dm festzusetzen ansicht berechnung beschwer seien auer hinterlegten betrag darauf angefallenen zinsen bercksichtigen trgt hinterlegte betrag dm sei november festgeld angelegt worden mai dm angewachsen ii abs satz zpo zulssige antrag begrndet beschwer klgerin berufungsurteil bersteigt dm rechtsstreit zustimmung auszahlung hinterlegungsmasse hinterlegten betrag etwa angefallene zinsen fr berechnung streitwerts urteilsbeschwer bercksichtigen gegenstand nebenforderung sinne abs zpo gemeinsam hinterlegten betrag gegenstand einheitlichen gesamtanspruchs senatsbeschlu februar xi zr verffentlichung bghr zpo abs nutzungsentschdigung vorgesehen rg hrr nr voraussetzung jedoch mageblichen zeitpunkt tatschlich zinsen angefallen zumindest zinsansprche grunde entstanden mageblicher zeitpunkt fr bemessung beschwer berufungsurteil tag letzten mndlichen verhandlung berufungsgericht senatsbeschlu april xi zr wm nachw vorliegenden fall letzte mndliche verhandlung berufungsgericht oktober stattgefunden zeitpunkt eigenen vortrag klgerin zinsen angefallen hinterlegte betrag verzinslich angelegt klgerin daher berufungsurteil allein hinterlegten betrag dm beschwert nobbe dr siol dr van gelder dr bungeroth dr mller'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ecli de bgh str ergnzend verwerfungsantrag generalbundesanwalts anzumerken verfahrensrge beanstandet angeklagte polizeilichen vernehmung april angeblich unterbliebene belehrung zeugin abs stpo bzw abs satz stpo abs satz stpo leitet hieraus beweisverwertungsverbot bezglich damaligen angaben zeugin ab zusammentreffen belehrungsverstoes konfrontationsausschluss infolge auskunftsverweigerung zeugin hauptverhandlung ergeben rge generalbundesanwalt verwerfungsantrag zutreffend ausfhrt gem abs satz stpo zulssig erhoben verfahrensbeschwerde verletzung konfrontationsrechts art abs lit mrk hauptverhandlung geltend macht revisionsvorbringen beschwerdefhrers entnehmen hierfr wre innerhalb revisionsbegrndungsfrist entsprechende klarstellung angriffsrichtung rge erforderlich vgl bgh urteil juli str insoweit nstz abgedruckt gericke kk stpo aufl rn mwn gegenerklrung mehr nachgeholt sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz frage rechtswirkung hinweises schreiben frachtfhrers absender wegen verlusts frachtgut einlsung beigefgten schecks seien ansprche schaden abgegolten hgb abs frachtvertrag lsst mitverursachung verlust gutes entstandenen schadens absender begrndung verneinen fr frachtfhrer angesichts hohen spezifischen gewichts sendung angaben ber absender empfnger edelmetaal kunstprgeanstalt zweifel ber zumindest mglichen hohen wert bestehen knnen bgh urt september zr olg mnchen lg mnchen ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september richter dr ungern sternberg pokrant dr schaffert dr bergmann dr kirchhoff fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin transportversicherer nimmt beklagte international ttiges transportunternehmen wegen verlusts transportgut bergegangenem abgetretenem recht versicherungsnehmerin schadensersatz anspruch beklagte bernahm mai edelmetallunternehmen amsterdam drei pakete gewicht kg fhrte transport luftfrachtersatzverkehr per lkw versicherungsnehmerin karlsfeld betriebenen kunstprgeanstalt versicherungsnehmerin lieferte lediglich drei pakete ab schreiben juni teilte beklagte versicherungsnehmerin beiden pakete seien unauffindbar entstandene schaden gem warschauer abkommen reguliert weiterem schreiben juni bersandte deutsche niederlassung beklagten versicherungsnehmerin verrechnungsscheck ber hinweis einlsung schecks ansprche schadensfall abgegolten seien separate gegenbesttigung erforderlich sei versicherungsnehmerin lste scheck klgerin behauptet verlorengegangenen packstcke htten ungeprgte goldmnzen goldronden wiederbeschaffungswert enthalten beklagte zahlung nebst zinsen anspruch genommen beklagte vorgetragen klgerin stehe geltend gemachte anspruch schon deshalb einlsung schecks abfindungsvereinbarung versicherungsnehmerin beklagten zustandegekommen sei weitergehende ansprche ausschliee haftung beklagten sei zudem summenmig bereits bezahlten betrag beschrnkt landgericht klage abgewiesen berufung klgerin berufungsgericht klage stattgegeben olg mnchen transpr versr senat zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag klageabweisung klgerin beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht klage fr begrndet erachtet hierzu ausgefhrt klgerin stehe abgetretenem recht versicherungsnehmerin beklagte schadensersatzanspruch ungeachtet ausgestellten luftfrachtbriefs unterliege transport cmr recht tatschlichen befrderungsart soweit cmr regelung enthalte bestimmungen nationalen rechts ausschliee sei ergnzend zumindest nachtrglich stillschweigend vereinbarte deutsche recht anzuwenden beklagte zuletzt mehr bestritten zwei drei bernommenen pakete obhut verlorengegangen seien hinsichtlich inhalts pakete knne klgerin zumindest anscheinsbeweis berufen zudem sei davon auszugehen verschwundenen pakete inhalt gehabt htten gleichzeitig bernommene dritte paket hhe schadens knne aufgrund klgerin vorgelegten un terlagen gegebenen erluterung geschtzt haftungsbeschrnkungen knne beklagte berufen zumindest vorsatzgleiches verschulden vorzuwerfen sei schadensersatzanspruch sei gem art abs cmr wegen mitverschuldens absenderin gemindert ausgeschlossen wegen spezifischen gewichts pakete angaben ber absender empfnger hinweis absenderin gefahr ungewhnlich hohen schadens zweifel darber bestehen knnen pakete hohen wert konnten zudem fehle schlssiger vortrag urschlichkeit mglichen mitverschuldens fr schadenseintritt zinsanspruch folge abs satz bgb versicherungsnehmerin klageanspruch dadurch verzichtet einlsen bersandten schecks stillschweigend abfindungsvereinbarung zugestimmt ii revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht unrecht qualifiziertes verschulden art cmr hgb bejaht vortrag beklagten deren transportorganisation bercksichtigen berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen klgerin anspruch bestimmungen cmr sttzen unabhngig davon anwendbar befrderung luftfrachtersatzverkehr vereinbarungsgem vertragswidrig erfolgt vgl bgh urt zr transpr versr njw koller transportrecht aufl hgb rdn berufungsgericht rechtsfehler angenommen versicherungsnehmerin beklagten abfindungsvereinbarung zustandegekommen berufungsgericht ausgefhrt schreiben beklagten juni lasse mageblichen sicht empfngerin angebot fr abschluss erlassvertrages werten gewnschte abgeltung einlsung schecks erst letzten absatz ebenso bereits schreiben juni form hinweises feststehende rechtslage angesprochen leser lediglich kenntnis nehmen solle gleicher weise sei zeugen zeugin gefhrten telefonat hinweisen vertragsangebot rede gebotenen bewertung umstnde unbeteiligten dritten knne scheckeinlsung brigen bewusste bettigung annahmewillens gesehen liege fern versicherungsnehmerin schadenshhe abfindung einlasse wenigstens berprfung vorzubehalten beklagte schreiben juni formuliert offenbar zustimmung gerechnet gegenteil einkleidung hinweis verzicht gegenbesttigung stellungnahme verhindern versucht beachtung guter kaufmnnischer gepflogenheiten htte gegenbesttigung etwa rcksendung unterzeichneten kopie erbeten revisionsgerichtliche berprfung beurteilung darauf beschrnkt berufungsgericht allgemein anerkannte auslegungsre geln denkgesetze erfahrungsstze verfahrensvorschriften verletzt ausweislich beklagten vorgelegten instanzgerichtlichen entscheidungen handelt mageblichen passage schreiben juni regelmig verwendete formulierung verschiedenen berufungsgerichten unterschiedlich ausgelegt schon unterschiedlich ausgelegt worden berufungsgericht uerung beklagten schreiben juni mchten darauf hinweisen einlsung schecks ansprche schaden abgegolten zutreffend willenserklrung bloen hinweis rechtslage gewertet ansicht beklagten darstelle recht angenommen beklagte scheckeinlsung versicherungsnehmerin jedenfalls bewusste bettigung annahmewillens satz bgb ansehen konnte feststellung verzichtswillens grundstzlich strenge anforderungen stellen st rspr vgl bgh urt ix zr njw urt vi zr njw tz urt vi zr njw tz jeweils bereits besonders krasse missverhltnis versicherungsnehmerin erhobenen forderung beklagten angebotenen abfindung kaum mehr forderung starkes indiz dagegen versicherungsnehmerin einreichung bersandten schecks zugleich erklren angebot beklagten anzunehmen restliche forderung verzichten vgl bgh vers urt xii zr njw umstand schecksumme haftung beklagten warschauer abkommen falle summenmigen beschrnkung entsprach nderte groben missverhltnis geleiste ten entschdigung versicherungsnehmerin geforderten entschdigung beklagte weniger anlass anzunehmen versicherungsnehmerin wolle einlsung schecks weitaus grten teil angenommenen schadensersatzanspruchs verzichten versicherungsnehmerin schreiben juni lediglich entschdigungsbetrag angeboten wegen verlusts transportguts damaligen zeit abrede gestellt fall summenmigen beschrnkung haftung ohnedies leisten erfolg wendet revision beurteilung berufungsgerichts beklagte knne wegen zumindest vorsatzgleichen verschuldens beschrnkungen haftung berufen revision recht rgt berufungsgericht beurteilung vorbringen beklagten transportorganisation verlauf konkreten sendung bercksichtigt anspruchsteller grundstzlich gehalten voraussetzungen fr wegfall zugunsten frachtfhrers bestehenden gesetzlichen vertraglichen haftungsbegrenzungen darzulegen gegebenenfalls beweisen trgt dementsprechend darlegungs beweislast dafr frachtfhrer leute vorstzlich leichtfertig bewusstsein gehandelt schaden wahrscheinlichkeit eintreten vgl bgh urt zr transpr njw urt zr transpr urt zr versr tz transpr anspruchsteller obliegende darlegungs beweislast jedoch dadurch gemildert frachtfhrer angesichts unterschiedlichen informationsstands vertragsparteien treu glauben gehalten soweit mglich zumutbar nheren umstnden schadensfalls eingehend vorzutragen insbesondere substantiiert darzulegen sorgfalt konkret aufgewendet kommt daraus umstnden einzelfalls schluss qualifiziertes verschulden gerechtfertigt bghz ff ff ff bgh versr tz berufungsgericht frage beklagte qualifiziertes verschulden art cmr hgb trifft ausgefhrt klgerin darlegungslast gengt umstnden falles sogar diebstahl gehilfen beklagten erheblicher wahrscheinlichkeit naheliege beklagte demgegenber konkreten schadenseintritt berichtet lediglich allgemeine ausfhrungen ber organisation gemacht beginn prozesses verlust bestritten erklrung hierfr sei schuldig geblieben ebensowenig gesagt ablieferungsbeleg ablieferung fr einzige paketnummer belegen knnen obwohl packstck eigene nummer erhalten revision rgt erfolg beurteilung widerspreche senatsrechtsprechung anspruchsteller obliegende darlegungslast erst erfllt vortrag umstnden falles qualifiziertes verschulden gewisser wahrscheinlichkeit nahelege allein frachtfhrer aufklrung bereich entstandenen schadens zumutbarer weise beitragen knne richtig allerdings klgerin annahme diebstahl gehilfen beklagten sei wahrscheinlich erforderlich substantiiert berufungsgericht anhaltspunkte fr qualifiziertes verschulden darin gesehen beklagte eintritt verlusts beginn rechtsstreits bestritten dafr nachfolgend erklrung abzugeben darauf hingewiesen beklagte gesagt ablieferungsbeleg ablieferung fr einzige paketnummer belegen knnen obwohl packstcke eigene nummer erhalten danach bestanden konkrete anhaltspunkte dafr beklagte ablauf kontrolle betriebs vorwurf leichtfertigkeit art cmr hgb rechtfertigenden weise mangelhaft eingerichtet grund auerstande ort zeitpunkt ursache eingetretenen verlusts bestimmen immerhin einzugrenzen bislang getroffenen feststellungen jedoch entgegen berufungsgericht vorgenommenen beurteilung davon ausgegangen beklagte sekundren darlegungslast nachgekommen revision weist recht darauf beklagte ablauf betriebs ergriffenen sicherungsmanahmen eingehend vorgetragen beklagte weiteren dargetan sicherungsmanahmen streitgegenstndlichen transport angewendet sofern beklagte sekundren darlegungslast nachgekommen klgerin vollen beweis erbringen eingetretene schaden ursache qualifiziert schuldhaften verhalten beklagten personen deren verhalten gem art cmr zurechnen lassen iii angefochtene urteil danach bestand aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision vorinstanz zurckzuverweisen berufungsgericht wiedererffneten berufungsverfahren prfen beklagte vortrag klageerwiderung transportorganisation deren anwendung konkreten fall sekundren darlegungslast entsprochen zusammenhang bercksichtigen hinreichende schnittstellenkontrolle vorliegt mehreren packstcken bestehenden sendungen einzelnen packstcke bezieht vgl bghz ziff adsp abs nr vbgl andernfalls vorwurf qualifizierten verschuldens begrndet berufungsgericht bercksichtigung gesichtspunkte erneut beurteilung kommen haftung beklagten gem art cmr grunde bejahen nochmals prfen edelmetallunternehmen sendung beklagten bergeben schaden dadurch mitverursacht gefahr ungewhnlich hohen schadens hingewiesen berufungsgericht zusammenhang bercksichtigen urschlichkeit entsprechenden mitverschuldens verneinen lsst schdiger zumindest gleich gute erkenntnismglichkeiten wert sendung geschdigte vgl bgh urt zr njw rr tz transpr urt zr versr tz transpr njw rr urt zr njw rr tz transpr grund schadensursch lich gewordenes mitverschulden absenderin berufungsgericht gegebenen begrndung verneinen lassen fr beklagte angesichts spezifischen gewichts pakete angaben ber absender empfnger edelmetaal kunstprgeanstalt zweifel ber zumindest mglichen hohen wert bestehen knnen vgl koller aao hgb rdn fn mitverschulden wegen absehens hinweis gefahr ungewhnlich hohen schadens setzt brigen feststellung voraus frachtfhrer warensendungen generell sicherer befrdert hinweis gefahr ungewhnlich hohen schadens frachtfhrer gelegenheit gegeben konkreten fall sicherungsmanahmen abwendung drohenden schadens ergreifen durchfhrung auftrags abzulehnen kausalitt insoweit gegebenen mitverschuldenseinwands daher verneint frachtfhrer trotz hinweises ungewhnlich hohen wert gutes besonderen manahmen ergriffen htte bgh njw rr tz bgh urt zr njw rr tz transpr beklagte mndlichen verhandlung landgericht november brigen vorgetragen sendung angabe hohen wertes lieferung wertsendung behandelt htte ungern sternberg pokrant bergmann schaffert kirchhoff vorinstanzen lg mnchen ii entscheidung hko olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet mrz schick justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein avb unfallversicherung aub iii flligkeit versicherungsanspruchs sinne iii aub tritt endgltigen ablehnung versicherungsleistungen versicherer bgh urteil mrz iv zr olg oldenburg lg aurich iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter dr schmitz richter dr schlichting terno seiffert richterin ambrosius mndliche verhandlung mrz fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg september aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger begehrt beklagten weitere leistungen unfallversicherung ehefrau beklagten gruppen unfallversicherung genommen klger versicherte personen ausweist vertrag liegen neben bedingungen aub zugrunde allgemeinen unfallversicherungsbedingungen unfall august erlitt klger schdelhirntrauma schulterblatt rippenserienfraktur beklagte erbrachte entschdigungsleistungen dm legte hierbei invaliditt klgers bezglich kopffunktion dauernde funktionsbeeintrchtigung linken armes zugrunde weitere klger begehrte entschdigungsleistungen lehnte schreiben januar ab klger beklagte feststellung anspruch genommen verpflichtet sei weitergehende versicherungsleistungen invalidittsgrad erbringen ausweislich abtretungserklrung februar ehefrau ansprche beklagte wegen unfalls august abgetreten beklagte erachtet abtretung fr unwirksam klger sei demgem aktivlegitimiert stehe berdies anspruch weitere entschdigungsleistungen landgericht klage abgewiesen berufung klgers erfolglos geblieben revision verfolgt klageantrag entscheidungsgrnde rechtsmittel fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht erachtet klage schon deshalb fr unbegrndet aktivlegitimation klgers fr geltendmachung streitigen anspruchs fehle aub stehe ausbung rechte versicherungsvertrag versicherten versicherungsnehmer versicherung unflle abgeschlossen sei zustoen fremdversicherung fremdversicherung liege hinsichtlich klgers versicherter ehefrau genommenen gruppenversicherung sei aktivlegitimation klgers ergebe vorgelegten abtretungserklrung februar abtretung sei unwirksam gem iii aub knnten versicherungsansprche flligkeit zustimmung versicherers abgetreten zustimmung sei unstreitig erfolgt versicherungsanspruch sei zeitpunkt abtretung fllig insoweit magebliche begriff flligkeit aub definiert flligkeit setze danach anerkenntnis beklagten einigung vertragspartner feststellung ordentliches gericht voraus voraussetzungen fehle vvg leistungsablehnung flligkeit fhre knne dahinstehen vvg ii aub abbedungen sei folgt senat allerdings geht berufungsgericht bercksichtigung aub zunchst zutreffend davon klger versicherter ehefrau genommenen gruppen unfallversicherung geltendmachung anspruchs weitere versicherungsleistungen aktivlegitimiert anspruch wirksame abtretung erlangt setzt gem iii aub zustimmung beklagten fehlt voraus anspruch versicherungsleistungen zeitpunkt abtretung februar fllig davon entgegen auffassung berufungsgerichts auszugehen beklagte schreiben januar weitere versicherungsleistungen abgelehnt zugang ablehnungsschreibens januar flligkeit versicherungsanspruchs sinne iii aub eingetreten allgemeine versicherungsbedingungen gefestigten rechtsprechung senats grundstzlich auszulegen durchschnittlicher versicherungsnehmer versicherungsrechtliche spezialkenntnisse verstehen mu bghz grundsatz erfhrt jedoch ausnahme rechtssprache verwendeten ausdruck fest umrissenen begriff verbindet trifft zweifel anzunehmen bedingungen darunter verstehen senatsurteil juli iv zr versr iii aub verwen dete ausdruck flligkeit begriff rechtssprache fest umrissenen konturen beschreibt zeitpunkt glubiger leistung verlangen schuldner sumig beginnt iii aub allein weitere hinweise begriff flligkeit beschriebene zeitliche grenze demgem bercksichtigung rechtlichen verstndnisses bestimmen flligkeit anspruchs versicherungsleistungen soweit geldleistungen bestehen regelt zunchst vvg zugunsten versicherers bgb abweicht abs vvg vvg fr lasten versicherungsnehmers abnderbar erklrt bleiben brigen vorschrift vvg modifizierende abndernde vertragliche flligkeitsregelungen mglich regelung enthlt schon berschrift klausel ergibt aub regelt frage flligkeit versichererleistung indessen unvollstndig klausel beschrnkt bestimmung flligkeit fllen denen versicherer positiven sinne ber versicherungsnehmer erhobenen anspruch entschieden sei anspruchsanerkenntnis einigung versicherungsnehmer ber grund hhe anspruchs ii aub sei leistungspflicht bereits grunde feststeht iii aub dagegen regelt aub wann flligkeit eintritt nachdem versicherer ablehnung versicherungsnehmer erhobenen anspruchs erklrt klausel enthlt insoweit vvg abndernde vertragliche vereinbarung falle leistungsab lehnung eintritt flligkeit versichererleistung daher gesetzlichen vorschrift vvg entnehmen abs vvg leistungen versicherers fllig feststellungen versicherungsfall beendet davon auszugehen versicherer endgltig ablehnung weiteren versicherungsleistungen erklrt leistungsablehnung stellt versicherer klar weiteren feststellungen entschlieung ber erhobenen anspruch erforderlich besteht grund flligkeit hinauszuschieben zugang erklrung versicherers ber endgltige leistungsablehnung tritt deshalb flligkeit anspruchs versichererleistung bgh urteile februar iv zr versr september iva zr versr knappmann prlss martin vvg aufl aub rdn rmer rmer langheid vvg vvg rdn grimm unfallversicherung aufl rdn wussow prckhauer aub aufl rdn iii aub stellt hinsichtlich wirksamkeit bertragung anspruchs versicherungsleistung soweit zustimmung versicherers vorliegt allein flligkeit versicherungsanspruchs ab eingefhrten rechtsbegriff flligkeit beschrnkung aub geregelten flligkeitstatbestnde erklrt klausel brigen entnehmen allein umstand bedingungen beklagten wenngleich unvollstndige flligkeitsregelung enthalten gibt ausreichenden anhalt fr beschrnkung verweisung aub enthlt iii aub gerade unrecht beruft revisionserwiderung schlielich darauf klagefrist abs vvg klger gewahrt worden sei umstand eingereichten klage entgegen sollvorschrift zpo abschriften anlagen fr prozegegner beigefgt hinderte sofortige zustellung klage gericht dennoch zustellung erst einreichung anlagen vorgenommen stellt zustellung klage demnchst abs zpo frage dr schmitz dr schlichting seiffert terno ambrosius'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr oktober rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes oktober richter dr strohn richterinnen caliebe dr reichart sowie richter dr drescher born beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mai zurckgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen grnde vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung verfahrensrgen senat geprft fr durchgreifend erachtet zurckweisung sache landgericht unrecht abs satz nr zpo gesttzt worden fehler entscheidungserheblich landgericht unzulssiges teilurteil erlassen sache grunde zurckverwiesen konnte teilurteil hinblick berichtigungsbeschluss beschiedenen feststellungsantrge unzulssig dadurch gefahr einander widersprechender entscheidungen entstanden vgl bgh urteil april zr njw urteil juli xii zr bghz rn weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen fr weitere verfahren weist senat darauf haftung beklagten abs bgb entgegen auffassung berufungsgerichts bezug hive out betracht kommt insgesamt allerdings feststellungen voraussetzungen existenzvernichtenden eingriffs gehilfenhaftung treffen gegebenenfalls prfen hinsichtlich beklagten verjhrung eingetreten vergleich klgerin gmbh auswirkt siehe bgh urteil mrz vii zr bghz urteil mrz ix zr zip klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens zpo streitwert fr klage fr widerklage strohn caliebe drescher reichart born vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnster mai feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt revision angeklagten urteil verletzung sachlichen rechts rgt erfolg generalbundesanwalt antragsschrift september hierzu ausgefhrt revision allgemeiner form erhobenen sachrge erfolg wrdigung landgerichts subjektiven tatseite begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken kammer annahme bedingten ttungsvorsatzes sinne abs stgb entscheidend objektive tatausfhrung gesttzt angeklagte geschiedene ehefrau gewrgt nachdem bewusstsein verloren dabei gewusst herrschaft ber geschehen aufgegeben opfer situation zumindest abstrakter lebensgefahr gebracht ua schluss bedingten ttungsvorsatz jedoch rechtsfehlerfrei tatrichter erwgungen umstnde einbezogen ergebnis frage stellen st rspr vgl bghr stgb abs vorsatz bedingter anforderungen angefochtene urteil gerecht lediglich abstrakte lebensgefahr wrgeaktes fr opfer ua verweist allein kenntnis gefhrlichkeit bercksichtigung psycho physischen verfassung angeklagten wissen tatzeit schliet feststellung angeklagte abstrakte lebensgefhrlichkeit vorgehens erkannt belegt wissenselement vorsatzes weshalb angeklagte urteilsgrnden mindestens minute lang verletzungsvorsatz gehandelt whrend tatgeschehens verbrecherischen willen gesteigert bedingten ttungsvorsatz gefasst ersichtlich jedenfalls urteil weder uere innere umstnde entnehmen nderung motivation angeklagten htten anlass geben knnen zumal offen geblieben lange intensiv geschiedene ehefrau deren bewusstlosigkeit gewrgt feststellungen ber art ausma eventuell halsbereich entstandenen verletzungen mitgeteilt strafkammer insbesondere verabsumt schon fr wenig lebensnahe vorstellung tter handele whrend einheitlichen tatgeschehens teilweise verletzungs teilweise ttungsvorsatz vgl bghr stgb abs vorsatz bedingter verminderten schuldfhigkeit sinne stgb fhrenden affekt angeklagten beziehung set zen rechtsprechung anerkannt psychophysischen ausnahmesituationen erkenntnisfhigkeit willenskrfte tters beeintrchtigt hochgradige alkoholisierung affektive erregung gehren deshalb umstnden annahme ttungsvorsatzes entgegenstehen knnen deshalb ausdrcklicher errterung urteilsgrnden bedrfen st rspr bghr stgb abs vorsatz bedingter gilt umso mehr einleuchtendes motiv fr vorsatzwechsel ersichtlich tatgeschehen vergleichbares vorverhalten angeklagten entspricht vgl bghr stgb abs vorsatz bedingter affektive erregung wahrnehmung eigener krperlicher schmerzen tters angeklagte bemerkte biss hundes wange ua verhinderte darlegungen deshalb entbehrlich angeklagte unmittelbar tat geschiedene ehefrau fr tot hielt gegenber selbstanzeige aufnehmenden polizeibeamten ausdrckliche nachfrage bloe bewusstlosigkeit ausschloss ua fehleinschtzung handlungserfolges fr subjektive seite eigentlichen tatentschlusses tragfhigen beweiswert angeklagte feststellungen wegen affektiven erregung tatgeschehen beginn ende wrgens glaubhaft erinnern vermochte ua belegt lediglich affektiven zustand erklrt panikartige flucht ua sowie schwere erschtterung heftiger krperlicher reaktion ersten vernehmung ua unzureichende errterung inneren tatseite totschlags fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung neuer verhandlung entscheidung schwurgericht zustndige strafkammer bercksichtigung soweit feststellbar physischen verletzungsfolgen dauer wrgevorgangs insbesondere eintritt bewusstlosig keit hinzuziehung psychiatrischen sachverstndigen auswirkungen affektes vorsatz fr fall wiederum bergehen krperverletzungs bedingten ttungsentschluss auszugehen vorsatzwechsel prfen ergebnis urteilsgrnden darzulegen wegen einheitlichkeit schuldspruchs erfasst aufhebung fr genommen beanstandende verurteilung wegen gefhrlicher krperverletzung stimmt senat tepperwien maatz kuckein'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen oktober magabe verworfen unterbringung angeklagten entziehungsanstalt entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer ruberischer erpressung zwei fllen fall tateinheit fahrlssiger krperverletzung sowie wegen versuchter schwerer ruberischer erpressung gesamtfreiheitsstrafe acht jahren sechs monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet bestimmt drei jahre acht monate maregel vollstrecken urteil angeklagte revision eingelegt verletzung materiellen rechts rgt rechtsmittel sachrge erfolg soweit maregel stgb angeordnet wurde entfallen brigen revision unbegrndet sinne abs stpo ii maregelausspruch aufzuheben anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt tatrichter erweist rechtsfehlerhaft landgericht bereits festgestellt angeklagte hang berauschende mittel berma nehmen konsumgewohnheiten angeklagten teilt landgericht lediglich folgendes angeklagte kam erstmals jahren ferienreise afrika drogen berhrung wurde heroinabhngig lebte lngere zeit clean kam jahre heroin berhrung etwa gramm pro tag konsumierte ua rechtsprechung bundesgerichtshofs hang auszugehen eingewurzelte psychische disposition zurckgehende bung erworbene intensive neigung besteht immer rauschmittel konsumieren wobei neigung grad physischer abhngigkeit erreicht mu vgl bghst stgb abs hang krner btmg aufl rdn hanack lk aufl rdn jew berma bedeutet tter berauschende mittel umfang nimmt gesundheit arbeitsund leistungsfhigkeit dadurch erheblich beeintrchtigt krner aao hanack aao rdn fun tendenz betubungsmit telmibrauch depravation erhebliche persnlichkeitsstrung reicht daher bghr stgb nichtanordnung mastab lag landgericht getroffenen feststellungen beim angeklagten hang stgb vgl trndle fischer stgb aufl rdn darber hinaus fehlt erforderliche symptomatische zusammenhang tat hang ber zustand angeklagten drei november angeklagten begangenen bankberfllen teilt urteil angeklagte zeitraum juni november regelmig eigenkonsum weitergabe heroin kredit anderweitig verfolgten worben sei lage schulden begleichen angeklagten vorgeschlagen geld bankberfall verschaffen anfang oktober scharfe geladene schuwaffe ausgehndigt ua feststellungen insbesondere art weise ausfhrung taten belegen sachverstndige opiatabhngigkeit ausgegangen angeklagte berflle aufgrund hangs begangen senat ausschlieen neue verhandlung feststellungen ergeben knnte ergebnis rechtfertigen wrden erkennt daher entsprechend abs stpo wegfall angeklagten beschwerenden vgl abs satz stpo unterbringungsanordnung rechtlich ebenfalls bedenkliche bestimmung ber vollstreckungsreihenfolge dadurch gegenstandslos trotz teilerfolgs revision hlt senat fr unbillig angeklagten vollen rechtsmittelkosen belasten abs stpo nmlich erkennbar angeklagte urteil angefochten htte unterbringung abgesehen worden wre vielmehr angeklagte offenbar maregelanordnung angreifen erfolg rechtsmittels gering darstellt nack wahl hebenstreit boetticher graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagen urteil landgerichts trier mrz unzulssig verworfen angeklagte trgt kosten rechtsmittels grnde begrndete revision unzulssig angeklagte verteidiger verkndung urteils rechtsmittelbelehrung wirksam einlegung rechtsmitteln verzichtet verzicht prozehandlung grundstzlich widerrufen angefochten zurckgenommen grnde fr unwirksamkeit erklrung weder vorgetragen ersichtlich bode detter rothfu otten fischer'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil august strafsache wegen besonders schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen richter hger vorsitzender richterin dr gerhardt richter dr raum richter dr brause richter hubert beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger fr angeklagten rechtsanwalt verteidiger fr angeklagten justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts berlin juni schuldspruch dahin gendert angeklagte wegen besonders schwerer ruberischer erpressung wegen schwerer ruberischer erpressung jeweils tateinheit freiheitsberaubung verurteilt strafausspruch angeklagten aufgehoben revision angeklagten vorbezeichnete urteil schuldspruch dahingehend gendert angeklagte wegen beihilfe besonders schweren ruberischen erpressung tateinheit beihilfe freiheitsberaubung wegen schwerer ruberischer erpressung tateinheit freiheitsberaubung verurteilt strafausspruch angeklagten aufgehoben weitergehenden revisionen angeklagten verworfen sache bestimmung neuer strafen entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen bewaffneten raubes zwei fllen jeweils tateinheit freiheitsberaubung gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten verurteilt einzelfreiheitsstrafen jeweils sechs jahre angeklagten wegen bewaffneten raubes tateinheit freiheitsberaubung sowie wegen beihilfe bewaffneten raub tateinheit freiheitsberaubung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt einzelfreiheitsstrafen jahr drei jahre revisionen angeklagten fhren korrekturen schuldsprche aufhebung strafaussprche landgericht wesentlichen folgende feststellungen getroffen angeklagte juni zeugen bereingekommen markt berfallen beim aussphen tatortes trafen auszubildenden ttigen angeklagten schule besuchte gemeinsam verlangte berufseingeschchterten informationen ber rtlichkeiten geschfts ange klagte zeigte luke fenster herrentoilette keller geschftes fr einstieg erluterte sicherheitstechnik art tresors berfall montagmorgen bezeichnete wegen tresor befindlichen wochenendeinnahmen besonders lohnend angeklagte rechnete tter berfall schusswaffe fhrten klar berfallenen personen mittels schusswaffe wrden bewegt knnen tresor ffnen fhrten berfall juni schreckschusspistole messer versteckten herrentoilette uhr strmten beiden vorgehaltenen waffen aufenthaltsraum personals zwangen drei befindlichen verkuferinnen boden hielt pistole zeugin st kopf forderte tresorschlssel todesdrohung fhrte pistole kopf zeugin haltend bedrohte tresor ffnete packte gehei tte beiden verkuferinnen kabelbin dern handgelenken gefesselt angeklagte schloss drei berfallenen frauen bro schlug wenige tage spter weite ren berfllen beteiligen aufgrund krperlichen voraussetzungen gut einsteigen knne angeklagte lehnte zunchst ab beugte vorschlag repressalien befrchtete wahl fiel schlielich sp markt angeklagten sgten juni uhr fenstergitter beiseitegeschoben konnte warfen scheibe liefen zunchst tatort mgliche reaktionen verursachten lrm abzuwarten bergab schreckschusspistole pfefferspray kletterte eingeworfene fenster lebensmittelmarkt wartete aufenthaltsraum personals te passte parkplatz marktes melde uhr telefonisch ankunft zeugin se kontrollierte wegen verursachten geruschs toilette schwarzen sturmhaube maskierte angeklagte richtete waffe zeugin schreck hinfiel angeklagte richtete schreckschusspistole direkt kopf fragte tresor daraufhin stand zutiefst verngstigte zeugin fhrte angeklagten tresor schloss whrend weiterhin waffe kopf zeugin gerichtet zeugin packte geld kassetten tte verlangen kleingeld angeklagte vergewisserte tresor wirklich leer nahm tte geld insgesamt etwa drngte zeugin flur forderte zeugin wand stellen wodurch zeugin todesngste erlitt schlielich boden legen angeklagte hnden fen klebeband fesselte mund zeugin versuchte verkleben beute daraus wiederum bergab ber gab beweisantragsrgen angeklagten unzulssig abs satz stpo angeklagte unterlassen antragsbegrndung eingereichte verlesene rztliche atteste bescheinigung diplompsychologin gesundheitszustand freundin angeklagten betreffend vorzulegen wre verstndnis ablehnungsentscheidung landgerichts wesentlich strafkammer nmlich verteidigung vorgetragenen umstand angeklagte art persnlicher abhngigkeit damalige freundin gekmmert ungeeignet dafr angesehen angeklagte straftaten ausschluss einschrnkung einsichts steuerungsfhigkeit ausgefhrt angeklagte unterlassen rge antrag einholung psychiatrischen sachverstndigengutachtens sei unrecht abgelehnt worden begrndung antrags eingereichtes persnlichkeitsprofil angeklagten vorzulegen abs satz stpo sachrgen angeklagten senat lediglich schuldsprche korrigieren tatbilder davon gekennzeichnet tatopfer geld ttern aushndigten liegt jeweils schwere ruberische erpressung schwerer raub fall urteilsgrnde landgericht feststellungen treffen knnen verwendete schreckschusspistole geladen voraussetzung landgericht angenommenen besonders schweren bewaffneten raub sinne abs nr stgb begrnden knnen vgl bghst ff indes fall qualifikation wegen gefhrlichen werkzeugs mittter tat verwendete messer gegeben vgl bghst aao angeklagte unmittelbaren tatausfhrung zwei mittter gehilfenvorsatz gebotenen bestimmtheit aufgenommen liegt hand fall urteilsgrnde indes landgericht angenommene besonders schwere bewaffnete raub bestand tat mitgefhrte pfefferspray erfllt lediglich voraussetzungen abs nr lit stgb gefhrliches werkzeug vgl bgh nstz rr trndle fischer stgb aufl rdn verwendete schreckschusspistole diejenigen abs nr lit stgb bghr stgb abs nr waffe bgh nstz rr gleiche gilt fr klebeband fesselungswerkzeug vgl bghst senat hlt entgegen antrag generalbundesanwalts fr ausgeschlossen neue hauptverhandlung angeklagten belastende erkenntnisse ladezustand schreckschusspistole tage frdern knnte entscheidet deshalb schuldspruch schwere ruberische erpressung gem abs abs nr lit lit stgb feststellungen gibt tatbild anlass fr annahme erpresserischen menschenraubes stgb bemchtigungssituation eigenstndige bedeutung zukam vgl bghr stgb abs sichbemchtigen wei tergehende feststellungen hierzu neuen hauptverhandlung erwarten demnach strafaussprche fall urteilsgrnde hinsichtlich beider angeklagten bestand zieht aufhebung gesamtfreiheitsstrafen einzelstrafen insoweit weniger schweren qualifikationstatbestand abs stgb neu bestimmen senat ferner ausschlieen fall urteilsgrnde bemessung strafen angenommene verwendung waffe nachteil angeklagten beeinflusst worden deshalb neue tatrichter strafen grundlage bisherigen rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen vorliegenden bloen subsumtionsfehler bestehen bleiben knnen neu bestimmen zustzliche feststellungen knnen insoweit getroffen bisherigen widerspruch treten wrden umstnde erneut voraussetzungen stgb abzielen mehr gegenstand weiterer tatrichterlicher prfung knnen hger gerhardt brause hubert raum'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober notarkostenbeschwerdesache zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde kostenschuldnerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main september kosten zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde kostenglubiger fortan notar beurkundete november verpfndungsvertrag kostenschuldnerin gehaltenen geschftsanteil gmbh zahl banken verpfndete gmbh oktober stamm kapital vorratsgesellschaft gegrndet worden november erwarb kostenschuldnerin deren einzigen geschftsanteil kaufpreis november schloss gmbh kaufvertrag ber smtliche geschftsanteile deutschen kabelnetzbetreibers un gmbh kaufpreis mil liarden durchfhrung freigabe europische kommissi on bedurfte hhe rd milliarden kaufpreis bankkredite finanziert hinsichtlich restbetrages gmbh konzernintern kapital ausgestattet sicherung kreditforderungen banken verpfndete kostenschuldnerin neben sicherheiten november oben genannten verpfndungsvertrag finanzierenden banken geschftsanteil gmbh nachdem europische kommission bernahme freigegeben kaufpreis gezahlt wurde januar un gmbh gmbh bernommen fr beurkundung verpfndungsvertrages erhob notar gebhr dabei bewertete bercksichtigung kaufpreises fr geplante bernahme un gmbh sowie fi nanzierungsvolumens unternehmenswert gmbh zeitpunkt verpfndung millonen setzte hiervon geschftswert verpfndungsvertrages kostenschuldnerin deren ansicht geschftswert allenfalls betrgt beantragte berprfung kostenrechnung landgericht erfolg geblieben oberlandesgericht beschwerde zurckgewiesen dagegen richtet rechtsbeschwerde kostenschuldnerin ii ansicht beschwerdegerichts notar gem abs kosto mageblichen wert verpfndeten geschftsanteils gmbh ermessensfehlerfrei bestimmt bewertung anhand nenn bzw nominalwerts gmbh hhe scheide zeitpunkt verpfndungsvertrages bereits kaufvertrag ber un gmbh geschlossen ebenso wenig sei kostenschuldnerin fr erwerb gesellschaftsanteils gmbh gezahlte kaufpreis mageblich ver pfndungsvertrag ausschlielich sicherung finanzierung akquisition un gmbh zeige banken gmbh gedient gmbh bereits zeitpunkt ver pfndung geschftsanteils erheblichen wert beigemessen htten kostenschuldnerin zuvor fr erwerb anteils aufgewendeten kaufpreis offenkundig mehr einklang gestanden bevorstehende wertzuwachs gmbh inhalt beurkundeten sicherungsgeschfts gehrt bercksichtigt mssen sei daher ermessensfehlerhaft notar zugrundelegung kaufpreises milliarden finanzierungsvolumens milliarden unternehmenswert millionen geschtzt angesichts bestehenden unwgbarkeiten geschftswert verpfndungsvertrages millionen angenommen aufhebung notarberechnung wegen verstoes zitiergebot gem abs kosto komme betracht notar geschftswert begleitschreiben rechnung schriftlich erlutert einschlgigen kostenvorschriften nachfolgenden gerichtsverfahren anwaltlichen schriftverkehr gegenstand rechtlichen errterungen beteiligten seien iii regelung abs satz kosto juli auer kraft getreten gem abs nr gnotkg anwendung findet statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde sache erfolg beschwerdegericht abnderung kostenberechnung recht versagt beschwerdegericht geht zutreffend davon notar kostenberechnung zugrunde gelegte geschftswert verpfndungsvertrages millionen hoch anzusehen geschftswert verpfndungsvertrages bestimmt gem abs kosto betrag gesicherten forderung unstreitig geringeren wert verpfndeten geschftsanteils kostenschuldnerin gmbh bemisst kostenordnung speziellen regelungen fr beteiligungen kapitalgesellschaften enthlt abs kosto vgl bgh urteil april iii zr njw abs satz brago bayoblg jurbro korinthenberg reimann kosto aufl rn notarkasse mnchen streifzug kostenordnung aufl rn daher mangels feststehens bestimmten wertes notar verwendung fr bewertung mageblichen anhaltspunkte freiem pflichtgemem ermessen bestimmen ermessensbildung wert angenommen wirtschaftsleben zugrunde gelegten werten mglichst bereinstimmt bayoblg jurbro korinthenberg reimann aao rn tiedtke mittbaynot notar gem abs kosto vorgenommene bewertung rahmen beschwerde gem abs kosto eingeschrnkt berprft nmlich darauf ermessen gebrauch gemacht wesentlichen umstnde beachtet grenzen eingerumten ermessens eingehalten vgl senat beschluss oktober zb njw rr rn recht kommt beschwerdegericht ergebnis notar bewertung verpfndeten geschftsanteils kostenschuld nerin gmbh gem abs kosto eingerumte ermessen fehlerfrei ausgebt aa beanstanden notar kostenschuldnerin gehaltenen geschftsanteil gmbh fr erwerb aufgewandten kaufpreis bewertet vertrag ber bernahme un zung unternehmenswertes gmbh schtgmbh bzw wertes kostenschuldnerin gehaltenen anteils werterhhend bercksichtigt entgegen auffassung rechtsbeschwerde notar wirtschaftlichen vorteil gmbh rechtsgeschft null bemessen besteht synallagmatischen austauschverhltnis vermutung leistung gegenleistung gleichwertig senat urteil mrz zr bghz rn recht notar bercksichtigt vertraglich festgelegten unternehmensbernahme vereinbarten zufluss vermgenswertes ber milliarden tatschliche wirtschaftliche belastung gmbh hhe milliarden gegenber ste hen kaufpreis hhe kredite finanziert wurde mangels anderweitiger anhaltspunkte durfte notar davon ausgehen hinsichtlich restlichen betrags mehr milliarde gmbh finanzierungsbedarf bestand bewertung einbeziehen bb umstand kaufvertrag vorbehalt freigabe europische kommission stand lediglich erwerbschance bestand notar ermessensfehlerfrei dadurch rechnung getragen rechtsgeschft verbundenen vermgensvorteil gmbh hhe milliarde lediglich bruchteil hiervon bewertet beschwerdegericht weist zutreffend darauf notar mangels gegenteiliger anhaltspunkte davon ausgehen durfte erteilung genehmigung jedenfalls ausgeschlossen zumal anzunehmen vertragsbeteiligten kapitaleinsatz milliardenbereich verbundenes geschft abgeschlossen htten erteilung genehmigung vorneherein aussichtslos erschienen wre umstnden notar vorgenommene bewertung ansatz bereits geschaffenen erwerbschance jedenfalls hoch angesetzt cc schlielich notar bercksichtigt beurkundete vertrag bertragung kostenschuldnerin gehaltenen gesellschaftsanteile lediglich deren verpfndung kreditgeber gegenstand ermessensfehlerfrei dadurch rechnung getragen geschftswert verpfndungsvertrages lediglich unternehmenswerts gmbh mithin millionen angesetzt ebenfalls beanstanden ansicht beschwerdegerichts kostenberechnung notars anforderungen abs kosto gengt abs kosto notar kostenberechnung geschftswert kostenvorschriften kurze bezeichnung jeweiligen gebhrentatbestands bezeichnung auslagen betrge angesetzten gebhren auslagen sowie etwa verauslagte gerichtskosten empfangene vorschsse angeben angaben kostenberechnung transparent gemacht kostenschuldner lage versetzt kostenansatz anhand zugrunde liegenden bestimmungen prfen zitiergebot abs kosto erstreckt fr geschftswert mageblichen bestimmungen angabe vorschrif ten erforderlich angesetzte geschftswert urkunde ersichtlich nachvollziehbar berechnet senat beschluss oktober zb njw rr rn ae gengt kostenberechnung notars darin herangezogene vorschrift kosto benannt wonach wert bestimmten fllen freiem ermessen bestimmen kostenschuldnerin mitgeteilte berechnung vgl senat aao rn erlaubte gleichwohl berprfung notar kostenberechnung anwaltlichen vertreter kostenschuldnerin gerichtetes begleitschreiben beigefgt eingehend erlutert ausbung ermessens angesetzten geschftswert millionen ermittelt hierdurch wurde anwaltlich beratene kostenschuldnerin lage versetzt hinweis magebliche ermessensvorschrift kosto berechnung insoweit nachzuvollziehen berechtigung berprfen besonderen ausnahmefall wre bloe frmelei kostenberechnung wegen fehlenden hinweises vorschrift kosto kostenschuldner ber schriftliche erluterung hinausgehenden erkenntnisgewinn verschafft htte fr unwirksam erklren zitiergebot besteht willen darf daher zweck gelst senat beschluss april zb njw rn iv kostenentscheidung folgt famg festsetzung geschftswerts beruht abs abs kosto stresemann lemke brckner schmidt rntsch weinland vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet februar preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ko nr befriedigung fremden schuld glubiger gegenber gem nr ko anfechtbar bgh urteil februar ix zr olg celle lg verden ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr kreft richter raebel ne kovi vill cierniak fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle november kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter konkurs ber vermgen gmbh gemeinschuldnerin beklagte eigentmer betriebsgrundstcks gemeinschuldnerin verpachtete grundstck oktober straen tiefbaugesellschaft gebr gmbh co folgenden fa vermietete be triebsgrundstck gemeinschuldnerin geschftsfhrer fa schuldnerin fa gesellschafter geschftsfhrer gemein geriet pachtzahlungen gegenber be klagten mehr dm verzug beklagte erwirkte entsprechenden zahlungstitel nachdem gemeinschuldnerin jahre wirtschaftliche schwierigkeiten geraten veruerte geschftsinventar kufer erwarb beklagten betriebsgrundstck nachdem kufer kaufpreis fr inventar geleistet berwies gemeinschuldnerin juni juli jeweils dm beklagten ablsung pachtforderungen september wurde konkursverfahren ber vermgen gemeinschuldnerin erffnet klger deren zahlungen beklagten gem nr nr nr ko angefochten landgericht beklagten verurteilt klger dm nebst zinsen seit august zahlen berufungsgericht klage abgewiesen revision begehrt klger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht anfechtungstatbestnde nr nr ko jeweils tatschlichen grnden verneint greift revision anfechtung gem nr ko berufungsgericht abgelehnt unentgeltliche verfgung vorgelegen nimmt re vision begegnet rechtlichen bedenken beklagte zahlungen forderungen fa hauptpchterin verlo ren vgl bgb berufungsgericht stellt unangefochten fest forderung werthaltig darin liegt gegenleistung beklagten vgl bghz ff anfechtung gem nr ko berufungsurteil begrndung abgelehnt beklagte sei konkursglubiger sinne bestimmung gemeinschuldnerin zahlung zwei raten jeweils dm schuld fa gezahlt knne festgestellt entsprechende verpflichtung gemeinschuldnerin gegenber beklagten bestanden behauptung fa gemeinschuldnerin htten bereits beitritt gemeinschuldnerin schuld fa vereinbart klger bestrit ten hilfsweise eigen gemacht knne festgestellt gemeinschuldnerin beklagten vereinbarung ber zahlung zwei raten je dm zustande gekommen sei somit sei davon auszugehen gemeinschuldnerin fremde schuld gezahlt tilgung fremden schuld fr gemeinschuldner einzustehen knne nr ko angefochten konkursforderung handele weiteren voraussetzungen anfechtung nr ko berufungsgericht dahingestellt lassen ii ausfhrungen berufungsgerichts nr ko halten rechtlicher nachprfung stand revision greift feststellung berufungsgerichts gemeinschuldnerin sei gegenber beklagten zahlung dm verpflichtet soweit revisionserwiderung meint fehle bereits rechtshandlung spteren gemeinschuldnerin gegenber beklagten leistungen gemeinschuldnerin gegenber fa erbracht worden seien trifft bereicherungsrechtlich begriff rechtshandlung sinne anfechtungsrechts nr ko identisch bereicherungsrechtlichen begriff leistung anfechtungsrechtliche begriff rechtshandlung weitesten sinne verstehen meint handeln rechtliche wirkung auslst vgl bgh urt januar viii zr zip vermgen schuldners nachteil insolvenzglubiger verndern henckel klner schrift inso aufl rn zhlen neben willenserklrungen rechtsgeschftshnliche handlungen bgh urt oktober viii zr wm berweisungen spteren gemeinschuldnerin rechtshandlungen lagen danach zweifelhaft revision sttzt meinung befriedigung fremden schuld knne deshalb unanfechtbar forderung glubigers gemeinschuldner richte inhaber streng genommen konkursglubigern gehre auffassung laufe zweck ko zuwider vorkonkursliche schmle rungen masse auszugleichen kuhn uhlenbruck ko aufl rn meinung folgen bundesgerichtshof urteil mai viii zr wm ausdrcklich offengelassen tilgung fremder verbindlichkeiten gemeinschuldnerin nr ko anfechtbar frage nunmehr verneinen soweit anfechtung glubiger richtet begriff konkursglubiger ko gesetzlich umschrieben persnlicher glubiger zeit erffnung verfahrens begrndeten vermgensanspruch gemeinschuldner fr ausdehnende auslegung entsprechende anwendung besteht veranlassung zunchst ergibt daraus nr ko anfechtung fr fall vorsieht glubiger befriedigung beanspruchen gemeint flle unvollkommener verbindlichkeiten spiel wette bgb verjhrter forderungen heilender erfllung formungltiger vertrge satz bgb abs satz bgb satz bgb aufschiebend bedingter forderungen jaeger henckel ko aufl rn vgl mnchkomminso kirchhof aao rn zweck ko vorkonkursliche schmlerung masse auszugleichen gleichmige befriedigung glubiger ermglichen fremde schuld dritten geleistet glubiger gemeinschuldners tritt gem bgb erfllung glubiger leistung ablehnt darf schuldner widerspricht abs bgb erfllung erlischt forderung glubigers schuldner palandt heinrichs bgb aufl rn leistung liegt zuwendung gegenber dritten erleichterten voraussetzungen ko anfechtbar forderung schuldner werthaltig gemeinschuldner schuldner leistung verpflichtet gem ko gegenber schuldner anfechten bghz ansprche ungerechtfertigter bereicherung geltend bghz palandt heinrichs aao rn leistet gemeinschuldner aufgrund anspruchs weisung schuldners stellt verhltnis beteiligten leistung gemeinschuldners schuldner dar hierdurch verbindlichkeit gegenber glubiger befreit liegen fllen zwei leistungsverhltnisse nmlich gemeinschuldner schuldner einerseits schuldner glubiger andererseits bereicherungsrecht kommt konkursrecht derartigen fallkonstellationen anfechtung grundstzlich jeweiligen leistungsverhltnis betracht angemessen hierdurch risiken leistungsverhltnissen zugeordnet parteien einflu besteht gemeinschuldner glubiger rechtsbeziehung rahmen nr ko gerechtfertigt glubiger insolvenzrisiko gemeinschuldners tragen geleisteten betrag zurckerstatten mu gemeinschuldner vielmehr leistung schuldner anfechten voraussetzungen hierfr vorliegen verhltnis lt beurteilen etwa kongruente inkongruente deckung vorliegt schuldner seinerseits zahlungsunfhig verwirklicht risiko jeweiligen leistungsverhltnis leistet gemeinschuldner aufgrund mitgestalteten rechtsbeziehung schuldner angemessen insolvenzrisiko trgt gemeinschuldner htte tragen unmittelbar schuldner gezahlt htte verhltnis schuldners glubiger ebenfalls seite insolvenzrisiko tragen wrde konkurs gemeinschuldners anfechtung gegenber zahlungsempfnger zulassen trfe doppeltes insolvenzrisiko nmlich gemeinschuldner schuldner wre regel sachgerecht anspruch ko geht dahin gegenstand anfechtbare rechtshandlung konkursmasse gehren wrde zwecke verwertung zugefhrt gemeinschuldner zahlung beklagten mittelbare zuwendung schuldner erbracht anfechtungsrechtlich zuwendungen allgemeinen behandeln berechtigte mittelbare zuwendung gemeinschuldner erworben vgl bghz urt mrz ix zr wm erfllung schuld fa zahlung beklagten allein fa wirt schaftlichen wert vermgen gemeinschuldnerin erlangt erfllung fremden schuld literatur vertretenen auffassung nr fall ko anfechtbares rechts geschft jaeger henckel aao rn rn mitte mnchkomm inso kirchhof rn rn anfechtung vorschrift berufungsgericht deshalb verneint klger nachgewiesen beklagte zahlungseinstellung gemeinschuldnerin gekannt anfechtung vorschrift gegenber beklagten mglich wre deshalb offenbleiben frage wre brigen sofern berhaupt vorliegen rechtsgeschfts sinne bestimmung anzunehmen wre nr ko aufgrund umfassender interessenabwgung entscheiden kreft raebel vill ne kovi cierniak'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren bandendiebstahls schweren bandendiebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer april gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts bielefeld juli jeweils magabe unbegrndet verworfen angeklagte schweren bandendiebstahls fllen versuchten schweren bandendiebstahls fall ii urteilsgrnde gewerbs bandenmigen computerbetruges zwei fllen angeklagte schweren bandendiebstahls fllen anstiftung schweren bandendiebstahl fall ii urteilsgrnde gewerbs bandenmigen computerbetruges zwei fllen angeklagte schweren ban dendiebstahls fllen versuchten schweren bandendiebstahls fall ii urteilsgrnde gewerbs bandenmigen computerbetruges zwei fllen angeklagte schweren ban dendiebstahls vier fllen versuchten schweren bandendiebstahls fall ii urteilsgrnde schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten folgt verurteilt angeklagte wegen schweren banden diebstahls fllen wegen gewerbs bandenmig begangenen computerbetruges zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten angeklagte angeklagten jeweils wegen schweren bandendiebstahls fllen wegen gewerbs bandenmig begangenen computerbetruges zwei fllen gesamtfreiheitsstrafen drei jahren drei monaten bzw zwei jahren sechs monaten angeklagte wegen schweren bandendiebstahls fnf fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren vier monaten urteil wenden angeklagten jeweils nher ausgefhrten rge verletzung formellen materiellen rechts ausnahme beschlussformel ersichtlichen geringfgigen berichti gungen schuldsprche rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo revisionen angeklagten annahme vollendeten schweren bandendiebstahls fall ii urteilsgrnde hlt rechtlicher nachprfung stand feststellungen begaben drei angeklagten nachmittag februar angeklagten ten fahrzeug angeklagten gefhrund zuvor abgesprochen gelegenheiten fr begehung diebstahlstaten suchten whrend angeklagte fluchtbereit fahrzeug wartete ausfhrung gemeinsamen tatplans betrat schlielich supermarkt filiale entwendete geldbrse zeugin erwartung mglichst hohen geldbetrages geldbrse jedoch leer stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs fehlt tter drei angeklagten behltnis hoffnung mglichst groe beute allein vermuteten inhalt aneignen hinsichtlich behltnisses zueignungswillen zeitpunkt wegnahme insoweit liegt sicht tters fehlgeschlagener versuch bgh beschlsse november str nstz september str nstz rr ls senat ndert schuldsprche entsprechend stpo steht entgegen auszuschlieen gestndigen angeklagten geschehen verteidigt htten strafaussprche schuldspruchnderung fall ii urteilsgrnde berhrt landgericht zutreffender rechtlicher bewertung mglichkeit strafrahmenmilderung abs abs stgb gebrauch gemacht deshalb jeweils niedrigere einzelstrafe verhngt htte liegt fern tatausfhrung weist groe vollendungsnhe zufall abhing angeklagten geld erbeuteten zudem entspricht hhe angeklagten fall verhngten einzelstrafen denjenigen fllen ii ii urteilsgrnde denen lediglich geringe geldbetrge entwendet konnten revision angeklagten landgericht fall ii urteilsgrnde getroffenen feststel lungen tragen annahme mittterschaft person angeklagten senat tritt generalbundesanwalt antragsschrift januar insoweit folgende ausgefhrt urteilsfeststellungen wies en fall ii ua angeklagte sowie gesondert verfolgten st to mitangeklagte morgen februar getrennt brigen bandenmitgliedern allein dortmund begeben gem bandenabrede dieb stahlstaten verben mitangeklagte entwendete schlielich uhr filiale dortmund geschdigten geldbrse mitsamt bargeld hhe euro feststellungen tragen annahme mittterschaft mitgliedschaft bande fhrt bandenmitglieder aufgrund bandenabrede begangene tat bandenmitgliedern gemeinschaftliche tat gem abs stgb zugerechnet tterschaft vielmehr anhand allgemeinen kriterien festzustellen urteilsfeststellungen belegen angeklagte tatherrschaft willen mitangeklagte begangenen tat bestimmt mitangeklagte fhrte feststellungen tat jedoch selbstndig bestimmte sowohl tatobjekt art tatausfhrung einzelnen ersichtlich angeklagte darauf einfluss nehmen konnte deswegen angeklagte anstifter stgb mittter anstiftervorsatz fremde haupttat einzelheiten hauptmerkmalen erfassen bgh urteil oktober str schuldspruch entsprechend abzundern stpo steht entgegen insoweit gestndige angeklagte vorwurf geschehen htte verteidigen knnen blick gleichbleibende strafdrohung unvernderten schuldgehalt senat erforderlichen sicherheit ausschlieen landgericht verurteilung wegen anstiftung schweren bandendiebstahl niedrigere strafe verhngt htte brigen nachprfung angefochtenen urteils generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt weder schuld strafausspruch angeklagten benachteiligenden rechtsfehler ergeben abs stpo senat vorgenommenen nderungen schuldsprche stellen unwesentliche teilerfolge revisionen dar rechtfertigen angeklagten teilweise rechtsmittel entstandenen kosten freizustellen ssw stpo steinberger fraunhofer aufl rn mwn sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss blw april landwirtschaftssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja grdstvg abs behrde darf genehmigung vertrags ber veruerung land forstwirtschaftlichen grundstcks abs nr grdstvg versagen vertrag obwohl vorkaufsrecht reichssiedlungsrecht htte ausgebt knnen entgegen grdstvg siedlungsunternehmen vorgelegt fortfhrung senat beschluss juli blw njw grdstvg abs nr genehmigung veruerung landwirtschaftlichen grundstcks bieterverfahren ermittelten preis ungeachtet gutachter ermittelten niedrigeren innerlandwirtschaftlichen verkehrswerts abs nr grdstvg versagen flche konkurrierende landwirte bereit annhernd gleich hohen preis zahlen bgh beschluss april blw olg jena ag erfurt bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen april vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke dr czub sowie ehrenamtlichen richter beer kees beschlossen rechtsbeschwerde beschluss thringer oberlandesgerichts jena senat fr landwirtschaftssachen juni kosten beteiligten beteiligten auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten zurckgewiesen rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen gerichtsgebhren beteiligten erheben gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde notariellem vertrag august verkaufte beteiligte fnf thringen belegene landwirtschaftliche grundstcke gre ha kaufpreis beteiligten beteiligte ehemals volkseigene landwirtschaftliche grundstcke veruert zuvor ffentliche ausschreibung durchgefhrt beteiligte hchste angebot abgegeben beteiligte haupterwerbslandwirt inhaber etwa km gekauften grundstcken entfernten landwirtschaftlichen betriebs beabsichtigt grundstcke bewirtschaften ortsansssigen landwirt verpachten beteiligte genehmigungsbehrde vertrag siedlungsunternehmen entscheidung ber ausbung vorkaufsrechts vorgelegt versagte bescheid oktober genehmigung grundstcksverkehrsgesetz veruerung zwecke verpachtung hinblick erwerbsinteresse ortsansssiger landwirtschaftlicher unternehmen ungesunde verteilung bodens bedeute vereinbarte kaufpreis groben missverhltnis wert grundstcks stehe landwirtschaftsgericht antrag beteiligten erteilung genehmigung begrndung stattgegeben veruerung preis agrarstruktur widerspreche schluss letzten mndlichen verhandlung erwerbswilligen aufstockungsbedrftigen landwirte gemeldet htten bereit seien angemessenen kaufpreis ber sachverstndigen festgestellten innerlandwirtschaftlichen verkehrswert zahlen beschluss eingelegten beschwerde beteiligte bergeordnete behrde zwei erklrungen nhe ansssiger landwirte vorgelegt grundstcke fr preis erwerben oberlandesgericht landwirtschaftssenat beschwerde zurckgewiesen hiergegen wendet beteiligte zugelassenen rechtsbeschwerde versagung genehmigung erreichen ii beschwerdegericht entscheidung aur ff verffentlicht meint beteiligte htte beantragte genehmigung versagen drfen versagung abs nr grdstvg komme abs grdstvg schon deshalb betracht beteiligte vertrag gem grdstvg siedlungsunternehmen entscheidung ber ausbung siedlungsrechtlichen vorkaufsrechts vorgelegt obwohl voraussetzungen fr ausbung vorgelegen htten versagungsgrund abs nr grdstvg liege obwohl gutachterlich festgestellten innerlandwirtschaftlichen verkehrswert grobes missverhltnis preis wert grundstcke bestehe versagung genehmigung grund komme landwirt kufer sei ausnahmefllen betracht denen gebotene preis auerhalb vernnftigen betriebswirtschaftlichen kalkulation liege davon knne jedoch ausgegangen zwei flche konkurrierende landwirte annhernd gleich hohen preis fr erwerb flche zahlen bereit seien iii lwvg abs famfg grund zulassung beschwerdegericht statthafte brigen abs famfg zulssige rechtsbeschwerde unbegrndet abs grdstvg erforderliche genehmigung veruerungen landwirtschaftlicher grundstcke verkufen beteiligte bedarf senat beschluss november blw njw rr ff landwirtschaftsgericht recht abs grdstvg erteilt worden rechtsfehlerfrei geht beschwerdegericht davon beteiligte abs grdstvg beantragte genehmigung abs nr grdstvg versagen durfte entgegen ansicht rechtsbeschwerde beschwerdegericht landwirtschaftlicher frage befassen veruerung grundstcke haupterwerbslandwirt ungesunde verteilung grund bodens bedeutet kufer wegen groen entfernung hofstelle kaufgrundstck bewirtschaften abs grdstvg prfen vorschrift bestimmt voraussetzungen vorliegen denen vorkaufsrecht reichssiedlungsgesetz ausgebt jedoch ausgebt genehmigung absatz nr versagt falls veruerung land forstwirtschaftlichen betriebes handelt voraussetzungen fr ausbung vorkaufsrechts abs rsg vorlagen beschwerdegericht rechtsfehlerfrei festgestellt rechtsbeschwerde erhebt insoweit einwendungen meint abs grdstvg einschlgig sei nichtlandwirt geschlossener vertrag wegen erwerbsinteresses landwirte htte genehmigt knnen behrde genehmigung versage siedlungsrechtliche vorkaufsrecht geprft aa widerspricht indessen regelungsinhalt norm senat bereits entschieden nichtausbung vorkaufsrechts falls versagungsgrund abs nr nr grdstvg vorliegt genehmigung vertrags ber veruerung landwirtschaftlicher grundstcke weitere prfung erteilen erwerber schon genug land grundstck landwirtschaftlichen zwecken verwendet landwirte grundstck dringend brauchen erwerben beschluss juli blw njw rechtsprechung oberlandesgerichten vgl olg stuttgart rdl olg frankfurt rdl olg jena aur schrifttum netz grdstvg aufl anm geteilt hlt senat fest bb abs grdsvg bestimmte rechtsfolge tritt wegen erheblich ber innerlandwirtschaftlichen verkehrswert liegenden kaufpreises ausbung vorkaufsrechts erwarten siedlungsunternehmen vertrag ganzes berhaupt bernehmen zulssig auslegung abs grdstvg danach differenzieren siedlungsunternehmen vorkaufsrecht wegen hhe kaufpreises grnden ausgebt senat beschluss juli blw aao cc behrde darf genehmigung vertrags abs nr grdstvg versagen vertrag obwohl vorkaufsrecht reichssiedlungsrecht htte ausgebt knnen entgegen bestimmung grdstvg siedlungsunternehmen vorgelegt behrde gesetzwidriges verhalten weder antragsteller vorteile entziehen fr abs grdstvg nichtausbung siedlungsrechtlichen vorkaufsrechts ergeben zustehenden prfungsrahmen abs nr grdstvg bezeichneten versagungsgrund erweitern vgl olg koblenz rdl olg oldenburg rdl vorliegen abs nr grdstvg bezeichneten versagungsgrunds verneint beschwerdegericht rechtsfehler vorschrift darf genehmigung versagt tatsachen vorliegen denen ergibt gegenwert groben missverhltnis wert grundstcks steht sachverstndigengutachten beruhenden feststellungen verkehrswert wre allerdings missverhltnis auszugehen aa wert grundstcks sinne vorschrift innerlandwirtschaftliche verkehrswert preis bestimmt verkauf landwirt erzielt senat beschluss juni blw bghz beschluss april blw wm wert entspricht regel durchschnittlichen preis kaufpreissammlungen ber verkufen landwirtschaftlicher grundstcke nheren umgebung vergangenen jahren erzielten preise ergibt vgl senat beschluss juni blw aao olg frankfurt rdl ehrenforth reichssiedlungsgesetz grundstcksverkehrsgesetz grdstvg netz grdstvg aufl anm grundlage gerichtliche sachverstndige innerlandwirtschaftlichen verkehrswert ermittelt einwand beteiligten rechtsprechung bestimmung innerlandwirtschaftlichen verkehrswerts sei berholt jedenfalls neuen lnder weiteres bertragbar unbegrndet senat bereits entschieden grundstcksverkehrsgesetz bundeseinheitlich anzuwenden besonderen marktverhltnissen neuen lndern sachverstndiger ebene ermittlung innerlandwirtschaftlichen verkehrswerts rechnung tragen senat beschluss november blw bzar rn anwendung abs nr grdstvg bieterverfahren erzielten preise entspricht zweck versagungsgrunds vorschrift erschwerungen verbesserung agrarstruktur erforderlichen landerwerbs interessierte land forstwirte infolge berhhter preise verhindern bverfge senat beschlsse juni blw bghz juni blw wm widersprche beteiligte grte anbieterin flchen neuen lndern verkufen preise durchsetzen knnte landwirtschaftlichen betriebe anschaffungskosten fr grunderwerb belasteten bestand wirtschaftlichkeit bedrohten bb danach wre groben missverhltnis preis verkehrswert auszugehen missverhltnis sinne abs nr grdstvg liegt regel vereinbarte preis kaufpreissammlungen ermittelten verkehrswert mehr hundert bersteigt senat beschluss juni blw bghz olg frankfurt rdl olg jena njoz olg stuttgart njw rr entscheiden frage veruerung landwirtschaftlicher grundstcke erforderliche genehmigung abs nr grdstvg ffentliche ausschreibung zustande gekommenen verkaufspreis versagt darf verkufer staat zuzurechnendes unternehmen fr rechnung landwirtschaftliche grundstcke verkauft fllen stoen gesamtwirtschaftlichen sozialen grnden beruhende preisrechtliche regelung abs nr grdstvg bverfge europarechtliche verbot staatlicher beihilfen art abs aeuv mglicherweise aneinander rechtsfrage gegenstand vorlagebeschlusses senats gerichtshof europischen union beschluss november blw bzar ff allerdings entscheidungserheblich verhltnis kaufpreis grundstckswert ergebende versagungsgrund abs nr grdstvg anzuwenden veruerung preis ungnstige auswirkungen agrarstruktur erwarten vgl senat beschluss juni blw wm liegt beschwerdegericht verneint ergebnis zutreffend versagungsgrund abs nr grdstvg hinweis darauf beteiligte hauptberuf landwirt verkauften flche konkurrierenden ortsnahen betriebe preis zahlen bereit wesentlich vereinbarten kaufpreis liegt aa fr versagungsgrund abs nr grdstvg kommt rechtsbeschwerde meint darauf grundstck erwerbende landwirt bewirtschaften verpachten beschwerdegericht zutreffend darlegt allein fr prfung versagungsgrunds abs nr grdstvg bedeutung erwerbsinteresse knftigen verpchters konkurrenz erwerbsinteresse landwirts tritt grundstck aufstockung betriebs dringend bentigt erwerb bereit lage vgl senat beschluss juli blw bghz mwn versagungsgrund abs nr grdstvg dagegen verhindert veruerungen berhhten preisen nachteile fr agrarstruktur eintreten senat beschluss juni blw agrarr zweck vorschrift kommt darauf erwerber hohen preis zahlen bereit beabsichtigt grundstck bewirtschaften verpachten magebend vielmehr veruerung zwecks weiterer landwirtschaftlicher nutzung grundstcks erfolgt vereinbarte kaufpreis betriebsertrag berufslandwirts erwirtschaftet beides fall davon auszugehen preis auffassung erwerbers belastung fhrt existenz wirtschaftlichkeit betriebes gefhrdet bb deswegen versagungsgrund abs nr grdstvg schon entfllt erwerber vollerwerbslandwirt allerdings umstritten oberlandesgerichte olg stuttgart njw rr olg jena aur vertreten hinweis netz grdstvg aufl anm rcksicht gesetzgeberischen zweck drfe preis hauptberuflicher landwirt zahlen bereit sei ausnahmefllen abs nr grdstvg behrde beanstandet sei nmlich grundstzlich sache erwerbenden landwirts berlegen angebotene preis fr betrieb sinnvoll sei behrde gericht htten eigenstndige kalkulation berprfen demgegenber vertritt oberlandesgericht schleswig aur entscheidung ebenfalls zustimmend netz aao anm prfung versagungsgrunds gesamtheit landwirte insbesondere rtlichen bereich abzustellen sei berpreise fhrten falle behrdlichen genehmigung vertrge erhhung mittelwerts richtschnur verkehrswerts htten dadurch allgemeine anhebung genehmigungsfhigen preisvolumens folge sei gefahr finanzschwache landwirte trfe gefahr laufe konkreten manahmen verbesserung agrarstruktur zuwider sei schutzbereich abs nr grdstvg erfasst beide auffassungen allgemeinheit richtig kalkulation landwirts gesttzten erwgungen beschwerdegerichts treffen versagungsgrund entfllt schon deswegen landwirt preis fr betrieb tragbar erachtet versagungsgrund abs nr grstvg verfolgte gesamtwirtschaftliche soziale zweck gesamtheit erwerbswilligen erwerbsbereiten land forstwirte bezogen genehmigung veruerung landwirtschaftlichen grundstcks preis weit ber innerlandwirtschaftlichen verkehrswert liegt ungnstige auswirkungen agrarstruktur erwarten zahlung preises bereite erwerber landwirt genehmigung veruerungen fhrt erschwerung grunderwerbs interessierte landwirte negativen auswirkungen genehmigungen veruerungen berhhten preisen fr agrarstruktur insgesamt ndert umstand grundstzlich preis zahlen bereite erwerber landwirt ergebnis angefochtene entscheidung dennoch richtig genehmigung veruerung landwirtschaftlichen grundstcks bieterverfahren ermittelten preis ungeachtet gutachter ermittelten innerlandwirtschaftlichen verkehrswerts abs nr grdstvg versagen flche konkurrierenden erwerbswilligen landwirtschaftlichen unternehmen ebenfalls bereit annhernd gleich hohen preis zahlen fall nmlich hintergrund berufslandwirte betriebsertrag erwirtschaftende kaufpreisangebote abzugeben pflegen annahme begrndet bieterverfahren bestimmte preis berhht veruerung landwirtschaftlichen grundstcks preis einschtzung mehrerer ortsansssiger landwirte betriebsertrag erwirtschaftet ungnstigen auswirkungen agrarstruktur abs nr grdstvg bestimmten versagungsgrund abgewehrt sollen erwarten iv entscheidung ber gerichtskosten folgt abs abs lwvg abs satz kosto diejenige ber auergerichtlichen kosten ergeht abs satz lwvg festsetzung gegenstandswerts grundlage abs satz lwvg stresemann lemke vorinstanzen ag erfurt entscheidung lw olg jena entscheidung lw czub'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts lbeck dezember abs stpo unbegrndet verworfen diejenige angeklagten jedoch grnden tragsschrift generalbundesanwalts mrz magabe abs stpo angeklagte freiheitsstrafe drei jahren fnf monaten verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels dadurch nebenklgerin entstandenen notwendigen auslagen tragen generalbundesanwalt beantragte verfahrensweise hrteausgleich fr infolge verbung ersatzfreiheitsstrafe entgangene nachtrgliche gesamtstrafbildung geschaffen ermglicht betroffenen angeklagten ausschlielich begnstigende sofort abschlieende sachentscheidung aufgrund besonderen sachlage nimmt senat fall anlass sinne beschlsse januar str bghr stgb abs satz hrteausgleich september str wonach fllen art vollstreckungsmodell anzuwenden vgl pohlit festschrift fr rissing van saan blick entgegenstehenden beschluss strafsenats november str njw vgl winkler jurispr strafr anm anfrageverfahren abs gvg erwgen zitierten ausgangsentscheidungen senat verfahrensweise verpflichtet ausgangslage billigung vollstreckungsmodells beschluss groen senats fr strafsachen januar gsst bghst gegenber frheren abweichenden erkenntnissen bundesgerichtshofs gendert vgl bghr aao rn hannich kk aufl gvg rn basdorf brause schneider schaal knig'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg november gem abs stpo dahin abgendert angeklagte gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren drei monaten verurteilt weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen gebhr zehntel ermigt je zehntel gerichtlichen auslagen notwendigen auslagen angeklagten fallen staatskasse last landgericht angeklagten wegen september begangenen verbrechens schweren sexuellen missbrauchs kindes tag spter begangenen vergehens sexuellen missbrauchs kindes gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt einzelfreiheitsstrafen fnf jahre sowie jahr sechs monate freiheitsstrafe unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung gem abs stgb angeordnet sachrge gefhrte revision lediglich hinsichtlich festgesetzten gesamtfreiheitsstrafe erfolgreich brigen unbegrndet sinne abs stpo erwgungen landgerichts denen gesamtfreiheitsstrafe begrndet enthalten revisionsgericht eingedenk begrenzten prfungsmastabs bercksichtigenden wertungsfehler vgl bgh urteil mrz str bghr stgb abs bemessung bgh beschluss august str njw landgericht neben brigen bereits genannten gesichtspunkten insbesondere neben strafe anzuordnende maregel unterbringung sicherungsverwahrung engen zeitlichen situativen zusammenhang abgeurteilten taten sowie umstand frhzeitig abgelegten gestndnisses bercksichtigt wodurch vernehmung immer kindlichen opfers berflssig geworden ua fr festsetzung gesamtfreiheitsstrafe zustzlichen erwgungen betreffen wesentlichen zugunsten angeklagten sprechende umstnde hhe gesamtfreiheitsstrafe indes erkennbar niedergeschlagen besonders begrenzten spielraum fr fehlerfrei gebildete gesamtfreiheitsstrafe abs satz abs satz stgb bemisst senat grundlage getroffenen feststellungen erwgungen landgerichts hintergrund besonders engen zeitlichen situativen zusammenhangs taten nachteil opfers zgigkeitsgebot art abs mrk geschuldeten sofortigen abschluss verfahrens entsprechender anwendung abs stpo fnf jahre drei monate basdorf schneider raum brause bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet dezember schick justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller mndliche verhandlung dezember fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts braunschweig dezember aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts braunschweig august zurckgewiesen kosten rechtsstreits trgt beklagte rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte kraftfahrzeugvollvers icherung wegen beschdigung versicherten kraftfahrzeugs nspruch versicherungsvertrag allgemeinen bedingungen fr kraftfahrtversicherung stand mai folgenden akb einbezogen deren abs lautet vollversicherung umfasst darber hinaus schden unfall unvorhergesehenes unmittelbar auen her pltzlich mechanischer gewalt einwirkendes ereignis brems betriebsund reine bruchschden unfallschden versichert insbesondere gegenseitige schden ziehendem gezogenem fahrzeug einwirkung auen juli kam pkw klgers angehngtem wohnwagen autobahn aufgrund unerwartet starker spurrillen schleudern dabei kollidierte wohnanhnger pkw eschdigte klger verlangt beklagten ersatz nettoanteils veranschlagten reparaturkosten abzglich vereinbarten selbstbeteiligung beklagte lehnt leistung begrndung ab versicherten etriebsschaden handele amtsgericht klage stattgegeben berufung beklagten landgericht erstinstanzliche urteil abgendert klage abgewiesen revision erstrebt klger wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision erfolg auffassung berufungsgerichts schadenbegr ndende ereignis unfall abs satz halbsatz akb leistungspflicht sei satz klausel ausgeschlossen schaden pkw anhnger einwirkung auen verursacht worden sei einwirkung spurri llen gespann sei auen gekommen letztlich schaden verursachende ereigniskette gang gesetzt schaden sei auen kommende mechanische kraft kollision anhnger verursacht worden fahrbahnbeschaffenheit schleudervorgang ausgelst we rde wegen vorhandenseins anhngers schaden ziehenden fahrzeugs fhre realisiere typische vers icherte gespannrisiko ii hlt rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht klger unrecht begehrte entschdigung kraftfahrzeugvollversicherung versagt abs satz akb unzutreffend ausgelegt fahrbahnbeschaffenheit ausgelster schleude rvorgang einwirkung auen mechanischer gewalt anzusehen sei auslegung parteien bestehenden versicherungsvertrag zugrunde liegenden bestimmung akb revisionsinstanz voll berprfbar allgemeine geschft sbedingungen revisible rechtsnormen behandeln nnen revisionsgericht frei ausgelegt ber bezirk berufungsgerichts hinaus verwendet unterschiedl iche auslegung verschiedene berufungsgerichte denkbar bgh beschluss august zr wum rn bgh urteil juli zr njw ii aa rede stehenden allgemeinen bedi ngungen fr kraftfahrtversicherung akb kraftfah rzeugversicherern gesamten bundesgebiet verwendet fall allgemeine versicherungsbedingungen gefestigter rechtsprechung senats auszulegen durchschnittlicher versicherungsnehmer verstndiger wrdigung aufmerksamer durchsicht bercksichtigung erkennbaren sinnzusammenhangs verstehen dabei kommt verstndnismglichkeiten versicherungsnehmers versicherungsrechtliche spezialkenntnisse interessen senatsurteile dezember iv zr bghz juni iv zr bghz jeweils aa anlegung mastabs senat urteil mrz iv zr versr entschieden durchschnittliche versicherungsnehmer knne wortlaut abs ii akb abs satz akb entspricht entnehmen schden aufprall hngers ziehenden pkw schden pltzlich auen einwirkendes ereignis seien versicherte betrieb sschden angesehen sollten betriebsschden normale abnutzung material bedienungsfehler fahrzeug teilen entstehen ferner schden einwirkung mechanischer gewalt beruhen normalen betrieb kraftfahrzeugs gehren senatsurteil oktober iv zr versr betriebsschaden senat entschiedenen fall camping anhnger sogwirkung vorbeifahrenden lkw instabil wurde hintere rechte seite ziehenden pkws prallte verneint durchschnittliche versicherungsnehmer sehe trotz verbindung pkw camping anhnger zwei fahrzeuge denen mechanischer gewalt auen eingewirkt starre verbindung beiden fahrzeuge fhre verstndnis durchschnittlichen versicherungsnehmers pkw anhnger betriebseinheit technischen sinne sehen mso weniger pkw allein betrieb geeignet bestimmt sei senatsurteil mrz aao senatsurteil juli iv zr versr bb beurteilung verndert abs akb hinzugefgten satz insoweit gegenseitige schden ziehendem gezogenem fahrzeug einwirkung auen betriebsschden anzusehen daher versicherungsschutz ausgeschlossen wortlaut durc hschnittliche versicherungsnehmer ausgeht kommt allerdings lchen schden ebenso betriebsschden abs satz halbsatz akb beschriebenen art darauf einwirkung auen verursacht worden etwa material bedienungsfehlern annehmen gespann gehrenden fahrzeuge beziehen einwirkung auen hingegen ursachen ansehen weder zie henden gezogenen fahrzeug ausgehen ursachen knnen fahrbahnbeschaffenheit witterungsverhl tnissen liegen vgl schleswig holsteinisches olg versr olg stuttgart versr cc ausgehend davon unstreitigen sachverhalt einwirkung auen unerwartet starken spurrillen sehen wohnanhnger schleudern geriet spurrillen amtsgericht zutreffend ausgefhrt unebenheiten fahrbahn richtungsstabilitt fahrzeugs nachteilig beeinflussen somit uere mechanische einwirkung fahrzeug darstellen anhnger infolge spurrillen schleud ern geriet pkw prallte wurde auen ko mmende einwirkung beschdigt senat sache abschlieend entscheiden pkw klgers entstandene schaden hhe nstreitig abs zpo mayen harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmller vorinstanzen ag braunschweig entscheidung lg braunschweig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb november zwangsvollstreckungsverfahren ixa zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter raebel athing dr boetticher lienen zoll november beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilkammer landgerichts konstanz februar kosten glubigerin zurckgewiesen wert grnde glubigerin schuldner mieter rumung gerichtetes versumnisurteil erwirkt durchfhrung anschlieend glubigerin erteilten rumungsauftrags lehnte zustndige gerichtsvollzieherin ab kenntnisstand alleine ehefrau schuldners mietwohnung wohne fall rumungstitel beide ehegatten erforderlich sei glubigerin eingelegte vollstreckungserinnerung blieb erfolglos dagegen erhobene sofortige beschwerde landgericht angefochtenen beschlu zurckge wiesen landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt glubigerin anliegen rumungstitel ehefrau schuldners vorgehen knnen ii gem abs nr abs satz zpo statthafte brigen zulssige rechtsmittel unbegrndet beschwerdegericht lt offen grundstzlich rumungstitel beide ehegatten erforderlich lediglich ehegatte mietvertrag abgeschlossen auffassung entscheidend streitfall schuldner mehr wohnung wohnt rumungstitel ehegatten mietvertragspartei erwirkt wurde jedenfalls wohnung allein zurckgebliebenen ehegatten vollstreckt knne hlt rechtsbeschwerde entgegen zustzlicher rumungstitel ehefrau schuldners sei erforderlich gegenber ehegatten sei ausreichend glubiger rumungstitel denjenigen ehegatten inne alleiniger vertragspartner gelte schuldner zeitpunkt vollstreckung bereits ausgezogen ehegatte allein rumenden wohnung verblieben sei auffassung landgerichts richtig senat bereits entschieden glubiger rumungstitel mieter wohnung titel aufgefhrten dritten vollstrecken mitbesitzer beschlu juni ixa zb njw verffentlichung bghz bestimmt senat ausgefhrt jedenfalls ehepartner schuldners mitgewahrsam gemeinsamen wohnung darauf mietvertrag allein glubiger ehegatten abgeschlossen worden sei komme dafr regelmig seien beide ehegatten gleichberechtigte mitbesitzer ehelichen wohnung grundstze gelten vorliegenden fall besondere umstnde beurteilung rechtfertigen knnten glubigerin dargetan ersichtlich senat beschlu juni auseinandersetzung glubigerin zitierten stimmen bisher umstrittenen rechtsfrage einzelnen ausgefhrt grnden zwangsvollstreckung ehegatten gerichteten rumungstitel ehegatten betrieben ausfhrungen senat weiterhin fr richtig hlt bezug genommen senat glubigerin genannten beschlu hingewiesen ausfhrungen senats neuen argumente entgegengehalten lediglich ausgefhrt vorliegenden fall sei beurteilung geboten rumungsglubigerin aufenthalt ehefrau schuldners wohnung bekannt ehemann bereits ausgezogen sei rumungsschuldner besitz wohnung bereits aufgegeben gehabt rechtfertigt indes abweichende beurteilung wer vollstreckungsschuldner sinne abs zpo beurteilt abs zpo zwangsvollstreckung darf person begonnen titel vollstreckungsklausel vollstreckungsschuldner bezeichnet allgemeine voraussetzung zwangsvollstreckung materiell rechtliche erwgungen auer kraft gesetzt daran knpft auffassung senats glubiger rumungstitel mieter wohnung titel aufgefhrten dritten vollstrecken mitbesitzer danach stellt rechtslage vorliegenden fall dar fall beschlu juni zugrunde lag ehefrau schuldners mitbesitzerin wovon rechtsbeschwerdeverfahren auszugehen alleinige besitzerin gerade fall rumungstitel wohnung befindlichen ehegatten rumungsschuldner ausweist erforderlich darauf gegebenenfalls ansprche vermieter ausgezogenen mieter wohnung verbliebenen ehegatten zustehen kommt vollstreckungsverfahren ebensowenig erheblich vermieter situation klageerhebung bzw einleitung zwangsvollstreckungsverfahrens bekannt rechtsbeschwerde mu danach kostenfolge abs zpo zurckgewiesen raebel athing lienen boetticher zoll'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar oktober strafsache wegen leichtfertiger geldwsche az az az cs js amtsgericht aachen qs js landgericht aachen js staatsanwaltschaft aachen ecli de bgh ars strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts oktober beschlossen untersuchung entscheidung sache gem stpo landgericht amtsgericht aachen bertragen grnde staatsanwaltschaft aachen fhrt trkischen staatsangehrigen leichtfertigen ermittlungsverfahren wegen verdachts geldwsche ermittlungsverfahren liegt folgender tatverdacht zugrunde februar mrz wurde zeugin unbekannten tter namen vorgestellt bewusst wahrheitswidrig mitgeteilt personaldaten seien spielerbrsen trkei erfasst lschung msse geld trkei berweisen zeugin berwies daraufhin februar mrz insgesamt euro konto beschuldigten genau bekannten zeitpunkt jahr gegenber unbekannten tter namens bereit erklrt personaldaten fr finanzielle transaktionen deutschland trkei verfgung stellen beschuldigte hob geld auftragsgem ab bergab unbekannten hintermann fr insgesamt vier transaktionen erhielt vereinbarungsgem trkische lira beschuldigte anlsslich vernehmung rechtshilfeweg dahin eingelassen winter kennen gelernt sagte verwandte deutsch land wrden geld schicken aufgrund alters knne erhalten geld deshalb gebeten transaktion konto zuzulassen berwiesenen betrge taschengeld hhe trkischen lira pro transaktion bergeben einverstanden erklrt weise drei viermal geld mehr erinnerlichen bank fr abgehoben ii antrag staatsanwaltschaft gem stpo untersuchung entscheidung sache landgericht amtsgericht aachen bertragen senat fr bestimmung gerichtsstandes zustndig geltungsbereich strafprozessordnung zustndigen gericht fehlt stpo handelt auslandstat fr inland gerichtsstand begrndet beschuldigte steht verdacht leichtfertigen geldwsche sinne abs nr abs stgb strafbar gemacht liegt stand ermittlungen nahe zeugin nher bekannten tter gegenber vorgestellt betrgerisch veranlasst wurde februar mrz vier transaktionen insgesamt euro konto beschuldigten berweisen beschuldigte tat beteiligt rcksicht angaben objektiven umstnde nachgewiesen knnen htte aufgrund umstnde aufdrngen mssen weitergelei teten gelder rechtswidrigen vortat sinne abs stgb herrhren strafbare geldwschehandlung liegt darin konto eingegangenen geldbetrge weiterleitungen dritten verschafft abs nr stgb abs nr stgb weist abstraktes gefhrdungsdelikt inlndischen erfolgsort sinne abs alt stgb tatort daher alleine ort trkei beschuldigte gehandelt vgl senat beschluss april ars nstz rr mwn fr auslandstat deutsches strafrecht abs stgb offenkundig unanwendbar straftat wurde deutschen begangen abs stgb vgl senat beschluss april ars nstz rr darber hinaus erscheint vorn herein fernliegend leichtfertige geldwsche trkei strafbar fall weiteren verfahren klren nhere prfung insoweit senat veranlasst vgl senat beschluss april ars nstz rr scheuten kk stpo aufl rn appl eschelbach wimmer bartel grube'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr februar rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr ellenberger richter dr joeres dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber beschlossen gegenvorstellung klger festsetzung streitwerts beschluss senats dezember zurckgewiesen grnde gegenvorstellung klger gibt anlass streitwert herabzusetzen gem abs gkg bestimmt gebhrenstreitwert verfahren ber beschwerde nichtzulassung rechtsmittels fr rechtsmittelverfahren magebenden wert wert beluft rechtsmittelantrge eingereicht gem abs satz gkg beschwer beschwer klger betrgt senat beschluss dezember festgesetzt zahlungsbegehren hhe klger rcksicht darauf verfolgt beklagte teilbetrag hinterlegt begehren verurteilung beklagten umfang berufungsinstanz vollstndig unterlegen betrag unvermindert wertbestimmend ellenberger joeres menges matthias dauber vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen senat sieht anlass folgendem hinweis landgericht kompensationsentscheidung tragfhig begrndet urteilsgrnden lediglich ausgefhrt bereits ermittlungsverfahren anklageerhebung vermeidbaren verzgerungen gekommen sei weshalb kompensation fr hierin liegende rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung zwei jahre sechs monate tat schuldangemessen angesehenen freiheitsstrafe sechs jahren fr vollstreckt erklren seien gengt insoweit bestehenden darlegungsanforderungen tatrichter verpflichtet art ausma verzgerung sowie ursachen ermitteln urteil konkret festzustellen senat urteil oktober str nstz rr revisionsgericht anhand ausfhrungen urteilsgrnden jedenfalls sinne schlssigkeitsprfung nachvollziehen knnen festgestellten umstnde annahme rechtsstaatswidrigen verzgerung sinne art abs satz emrk tragen kompensationsentscheidung innerhalb tatrichter insoweit erffneten bewertungsspielraums hlt senat senat vermag anhand urteilsgrnde bereits nachzuvollziehen konkreten ausma verfahrensverzgerung tatrichter ausgegangen liegt annahme verfahrensverzgerung nahe nachdem anklage wegen dezember begangenen tat erst april erhoben worden deren zulassung wegen vordringlicher haftsachen erst mrz erfolgt konkrete umfang verfahrensverzgerung bleibt jedoch offen zumal tatrichter immerhin erwhnt ermittlungen einfach gestalteten darber hinaus erschliet aufgrund umstnde tatrichter fr angemessen erachtet ma kompensation zwei jahre sechs monate bemessen kompensation rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerung umfang verzgerung gleichzusetzen umstnden einzelfalls grundstzlich eher geringen bruchteil strafe betragen bgh beschluss februar str wistra senat schliet jedoch angeklagte mglichen rechtsfehler beschwert knnte appl krehl ott eschelbach bartel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt ausgewiesene wert anlage provisionszahlungen beeintrchtigt worden davon ausgegangen provisionen htten investitionen fondsimmobilie geschmlert beschwerde insoweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember be irovi justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja crimpwerkzeug iv ep art patg zpo abs berufungsgericht patentverletzung quivalenten mitteln geprft klger geltend gemacht worden berufungsgericht geteilten rechtsauffassung geltendmachung anlass bestand sache prfung quivalenten verletzung gleichwohl berufungsgericht zurckzuverweisen klger revisionsinstanz aufzeigt inwiefern wiedererffneten berufungsrechtszug tatschliche feststellungen erwarten denen ergibt angegriffene ausfhrungsform gegebenenfalls ergnzenden tatsachenvortrag erluternden tatschlichen ausgestaltung voraussetzungen quivalenz erfllt bgh urteil dezember zr olg karlsruhe lg mannheim zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr berger dr grabinski dr bacher hoffmann fr recht erkannt rechtsmittel klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe november aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts mannheim juli abgendert soweit widerklage erkannt worden widerklage abgewiesen erst zweitinstanzlichen kosten rechtsstreits klger beklagte tragen kosten revisionsverfahrens fallen beklagten last rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents klagepatents klagepatent wurde november angemeldet hinweis patenterteilung mai verffentlicht deutsche teil klagepatents nunmehrige patentinhaberin umgeschrieben worden dritter seite angestrengten nichtigkeitsverfahren nunmehrige patentinhaberin klagepatent beschrnkt verteidigt urteil juli bundespatentgericht klagepatent dementsprechend abweisung weitergehenden nichtigkeitsklage teilweise fr nichtig erklrt dagegen eingelegte berufung nichtigkeitsklgerin bundesgerichtshof urteil mrz zurckgewiesen xa zr grur crimpwerkzeug ii patentanspruch danach folgende fassung erhalten hauptanspruch zustzlich aufgenommene merkmale kursiv vorrichtung verbinden drahtes kontaktelement od dgl verformen klemmorganen kontaktelements mittels druckelementen auswechselbar presse angeordneten crimpwerkzeugs achse druckrichtung weisenden arretierbolzens od dgl halteorgans drehbar druckorganseitig vorgesehene verstellscheibe crimpwerkzeuges klemmorganseitigen weiteren verstellscheibe crimpwerkzeuges koaxial drehbar zugeordnet wobei beide verstellscheiben jeweils zumindest druckrichtung spiralartig ansteigenden ringflche versehen dadurch gekennzeichnet erste druckorganseitige verstellscheibe bestimmung presstiefe auflagepunkten druckplatte zusammenwirkt weitere verstellscheibe verstellen lsolations crimpers ersten verstellscheibe absttzt zwei ringflchen ersten druckorganseitigen verstellscheibe umfangsrichtung ber etwa erstrecken gegeneinander versetzt radialer richtung aufeinanderfolgend angeordnet druckplatte oberflche zwei teilkreisfrmigen versetzten druckflchen ansteigender oberflche auflagepunkte fr druckorganseitige verstellscheibe versehen klgerin deren geschftsfhrer klger stellt herstellerbezeichnung crimpwerkzeug verbinden drahtes stecker kontaktelement dgl her bundesrepublik deutschland vertrieben anlage berreichten werbeschrift dargestellt angegriffene ausfhrungsform landgericht revisionsverfahren allein interessierenden widerklage unterlassung angebot inverkehrbringen angegriffenen ausfhrungsform stattgegeben berufung klger erfolglos geblieben senat zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt erstreben klger aufhebung berufungsurteils abweisung widerklage entscheidungsgrnde zulssige revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils sowie abweisung widerklage klagepatent betrifft vorrichtung verbinden drahtes kontaktelement dergleichen verformen klemmorganen kontaktelements mittels druckorganen auswechselbar presse angeordneten crimpwerkzeugs klagepatentschrift ausfhrt bestehen vorrichtungen fr kabelkonfektionierung beispielsweise fr feste verbinden drahtenden ste ckern kabelschuhen blicherweise anschlagpresse vertikal bewegtem pressstempel druckkopf darunter angeordneten crimpwerkzeuges einwirkt crimpwerkzeug crimpstempel vorgesehen unten gefhrt horizontal eingeschobenes steckerorgan dgl kontaktelement kabel drahtende festlegen vgl klagepatentschrift sp kontaktelement befinden hierzu zwei klemmfahnen denen abisolierte drahtende gebogen festgepresst kaltverschweien dauerhafte elektrisch leitende verbindung kontaktelement draht herzustellen zweite klemmfahne isolierten ende leitungsdrahtes festgepresst kontaktelement leitungsdraht zugfest miteinander verbinden beide klemmfahnen arbeitsgang umbiegen knnen weisen crimpwerkzeuge zwei nebeneinander angeordnete crimpstempel unterschiedliche crimphhen eingestellt crimphhe einwirkenden stempelkanten hierbei abhngigkeit drahtquerschnitten bzw form kontaktelements hand eingestellt vgl klagepatentschrift sp ausfhrungen klagepatentschrift stand technik bekannt einstellung crimphhen gem deutschen auslegeschrift drehkpfe flchen unterschiedlicher hhe einzusetzen daran jedoch nachteilig aufgezeigt verschiedenen hhenniveaus zahl vorgegeben seien folge verstellbereich bernahme werkzeugs presse ma totpunkten fr kontakte groen bereich anzuschlagenden kabels gegebenenfalls mehr ausreiche vgl klagepatentschrift sp ebenfalls bekannten keilverstellungen stufenloses verstellen isolations bzw drahtcrimpers gestatten wrden klagepatentschrift kritisiert werkzeug lsen gewindestiften bentige kontrolliertes einstellen mglich sei druckpunkt presse auerhalb mittelpunktes werkzeuges liege einseitig orientiert sei vgl klagepatentschrift sp internationalen patentanmeldung bekannte einstellung schliehhe hilfe zwei einander zugeordneten relativ zueinander drehbaren verstellscheiben erlaube radial vergleichsweise geringen verstellbereich erfordere einschrauben zentralen bolzens presse werkzeug einzusetzen weshalb schneller werkzeugwechsel erreichbar sei vgl klagepatentschrift sp sp hintergrund betrifft klagepatent technische problem vorrichtung verbinden drahtes kontaktelement dgl schaffen hinblick hheneinstellung hheneinstellbereich verfeinert bzw erweitert darber hinaus vorhandenen pressen nachrstbar automatisch steuerbar vgl klagepatentschrift sp lsung problems schlgt patentanspruch klagepatents mageblichen fassung nichtigkeitsverfahren gefunden vorrichtung deren merkmale folgt gliedern lassen vorrichtung dient verbinden drahtes kontaktelement dergleichen verformen klemmorganen kontaktelements mittels druckelementen verfgt ber presse crimpwerkzeug auswechselbar presse angeordnet arretierbolzen dergleichen halteorgan druckplatte zwei verstellscheiben crimpwerkzeugs jeweils zumindest ringflche versehen druckrichtung spiralartig ansteigt erste verstellscheibe druckorganseitig achse arretierbolzens drehbar angeordnet wirkt bestimmung presstiefe auflagepunkten druckplatte zusammen ersten verstellscheibe zwei ringflchen vorgesehen umfangsrichtung ber etwa erstrecken gegeneinander versetzt radialer richtung aufeinander folgend angeordnet auflagepunkte fr erste verstellscheibe zwei oberflche druckplatte angeordnete druckflchen gebildet teilkreisfrmig grad versetzt ansteigende oberflche aufweisen zweite verstellscheibe klemmorganseitig vorgesehen ersten verstellscheibe koaxial drehbar zugeordnet verstellt isolationscrimper ersten verstellscheibe absttzt ausfhrungsbeispiel fr patentgeme vorrichtung nachfolgenden explosionszeichnung figur klagepatentschrift wiedergegeben ii berufungsgericht klger unterlassung begrndung verurteilt angegriffene ausfhrungsform verwirkliche wortsinngem unmittelbar neben brigen merkmalen parteien streitigen merkmale klagepatents entsprechend merkmalen merkmalsgliederung berufungsurteils merkmal sei verstehen vorgegebener drehrichtung verstellscheibe uhrzeigersinn gesehen richtung positiver achse druckrichtung spiralige ringflche verstellscheibe richtung positiver achse gedreht sicht durchschnittsfachmann patentbeschreibung besttigt mehrfach davon spreche ringflche bzw komplementre druckflche uhrzeigersinn ansteigende steigung aufweise ber lage anordnung ringflchen mache klagepatent dagegen aussagen fr merkmal sei allein druckrichtung drehsinn verstellscheibe richtung druckkraft mageblich sinne erfolge angegriffenen ausfhrungsform sowohl verstellung drahtcrimpwerkzeuges verstellung presstiefe fr isolationscrimpstempel drehen verstellscheibe uhrzeigersinn richtung positiver achse angegriffenen ausfhrungsform wirke bestimmung presstiefe verstellscheibe auflagepunkten druckplatte zusammen merkmal seien angegriffenen ausfhrungsform gestalt korrespondierender ringflchen verwirklicht merkmal schlielich sttze angegriffenen ausfhrungsform untere verstellscheibe oberen sinne merkmal ab iii unterlassungsbegehren beklagten erlass berufungsurteils erfolgte bertragung umschreibung deutschen teils klagepatents gem abs satz zpo auswirkungen vgl senat urteil oktober zr bghz aufwrmevorrichtung jedoch hlt beurteilung berufungsgerichts berprfung revisionsinstanz vollem umfang stand annahme wortsinngemen verletzung patentanspruch klagepatents mageblichen fassung beruht entscheidenden punkt rechtsfehlerhaften auslegung patentanspruchs grundlage dafr europisches patent geschtzt gem art ep inhalt patentansprche frage bestimmte anweisung gegenstand anspruchs patents gehrt entscheidet deshalb danach betreffenden patentanspruch ausdruck gefunden senat urteil april zr bghz rn ziehmaschinenzugeinheit mwn dafr entscheidend patentanspruch objektiven kriterien fachlicher sicht bewerten bewertung wortlauts sicht fachmanns bestimmen merkmalen patentanspruchs einzelnen gesamt heit lehre technischen handeln ergibt schutz gestellt senat beschluss juni zr grur rn crimpwerkzeug iii sinne gebotene auslegung patentanspruchs bercksichtigung beschreibung zeichnungen erfolgen dienen patentanspruch geschtzte technische lehre erlutern typischerweise anhand mehrerer ausfhrungsbeispiele verdeutlichen bgh urteil februar xa zr grur rn gelenkanordnung mwn rechtsfrage frage patentanspruch auszulegen revisionsgericht vollem umfang nachgeprft senat urteil mai zr bghz rn tintenpatrone entgegen revision allerdings berufungsgericht entwickelte verstndnis insoweit beanstanden anweisung betroffen ringflchen beiden verstellscheiben druckrichtung spiralig ansteigend gestalten merkmal zusammenwirken ersten verstellscheibe druckplatte merkmal sowie absttzen weiteren verstellscheibe ersten verstellscheibe verstellen isolationscrimpers merkmal vorzusehen wortlaut patentanspruch verbindung beschreibung zeichnungen vgl klagepatentschrift sp figuren folgt beide verstellscheiben zumindest druckrichtung spiralig ansteigenden ringflche schraubenfrmige flche positiver steigung ausgebildet sowie koaxial halteorgan beispielsweise arretierbolzen drehbar erste verstellscheibe wirkt ber zwei ber etwa erstreckende ringflchen teilkreisfrmigen druckflchen druckplatte zusammen gesamthhe verstellscheibe druckplatte zustellung drahtcrimpstempels drehung verstellscheibe halteorgan infolge schraubenfrmigen ringflchen stufenlos ndert absttzung zweiten verstellscheibe ersten verstellscheibe bewirkt druckrichtung zweiten verstellscheibe angebrachte schraubenflche verdrehung stufenlose bewegung werkstck einwirkenden isolationscrimpstempels weise ermglicht fr verbinden draht kontaktelement erforderliche einstellung crimphhen crimpstempel verdrehen beiden verstellscheiben stufenlos fein einzustellen verstndnis patentgemen lehre entspricht bundesgerichtshof nichtigkeitsverfahren vorgenommenen auslegung patentanspruch vgl urteil mrz xa zr grur rn crimpwerkzeug ii fr bestimmung ringflchen ber positive steigung druckrichtung verfgen verweist klagepatentschrift wiederholt verlauf entlang ringflchen uhrzeigersinn vgl klagepatentschrift sp sp danach schlussfolgerung berufungsgerichts zutreffend wonach klagepatent lehrt ringflchen abhngigkeit gewindeart rechts linksgewinde derart gestalten zugrundelegung drehrichtung uhrzeigersinn gesehen richtung positiver achse druckrichtung ansteigend verlaufen revision annimmt anweisung druckrichtung spiralig ansteigend mithin beschrnkung hinsichtlich rumlichen anordnung ringflchen entnehmen klagepatent insbesondere revision dargelegten sinne verstehen oberflchen verstellscheiben gesehen spirale druckrichtung ansteigen fr beide gleichen seite wrde bedeuten etwa druckrichtung oben entsprechendes gilt fr druck entgegen gesetzter richtung ringflchen zwangslufig druckorgan abgewandten unteren seite beiden verstellscheiben angebracht mssten htte folge druckplatte unteren seite ersten verstellscheibe angeordnet msste deren ringflchen zusammenwirken anordnung druckplatte unterhalb ersten verstellscheibe gegenstand patent zeichnerisch dargestellten ausfhrungsform figur daraus folgt indes patentanspruch ausgestaltung beschrnken htte bgh urteil mrz xa zr grur rn crimpwerkzeug ii wortlaut klagepatents gibt derartige lage ringflchen druckplatte vermittelt lediglich steigungsrichtung druckrichtung verstellscheiben angebrachten ringflchen technisch funktionalen bedingungen denen anstieg ringflchen gengen nmlich drehung ersten verstellscheibe zusammenwirken druckplatte presstiefe bestimmen drehung weiteren verstellscheibe absttzen ersten verstellscheibe isolationscrimper verstellen gestaltung gerecht einstellungen bewirken ringflchen jeweiligen seiten verstellscheiben befinden beurteilung fhrt revision dargelegte umstand unteranspruch erteilten fassung vorrichtung beansprucht druckorganseitige erste verstellscheibe ber druckplatte angeordnet merkmale unteranspruch hauptanspruch aufgenommen worden auslegung patentanspruch mageblichen fassung aussage schon deshalb herangezogen lage druckplatte erster verstellscheibe lediglich davon unabhngige gestaltungsmerkmale druckplatte nmlich beiden teilkreisfrmigen versetzten druckflchen ansteigender oberflche auflagepunkte fr druckorganseitige verstellscheibe patentanspruch bernommen worden ursprnglichen unteranspruch beanspruchte rumliche lage ersten verstellscheibe oberhalb druckplatte indes hauptanspruch bernommen worden gegenstand unteranspruch mageblichen fassung geblieben hinsichtlich lage einschrnkende formulierung unteranspruch hauptanspruch bernom men wurde fhrt entgegen revision brigen klagepatent unzulssig erweitert wre bgh urteil mrz xa zr grur rn ff crimpwerkzeug ii demnach beanstanden berufungsgericht merkmal sinne verstanden fr zusammenwirken druckplatte erster verstellscheibe bestimmte ausgestaltung crimpwerkzeugs hinsichtlich lage anordnung druckplatte ankommt sinngehalt merkmal ausdruck bringt erstreckt darauf ber erste verstellscheibe mittels darauf angeordneten ringflchen hhennderung crimpwerkzeuges erreichen presstiefe bestimmen hierzu bedarf allein unmittelbaren eingriffs druckplatte ber deren auflagepunkte ansonsten bestimmte rumliche lage druckplatte vorgegeben soweit klagepatent verstellen isolationscrimpers absttzen weiteren verstellscheibe ersten verstellscheibe lehrt merkmal kommt bedeutung weitere verstellscheibe derart ersten verstellscheibe kraftschlssig anliegt drehung weiteren verstellscheibe erste verstellscheibe hhenlage nachgibt ber ansteigend verlaufende ringflche weiteren verstellscheibe hhennderung isolationscrimpers erreicht hiernach verwirklicht angegriffene ausfhrungsform deren verdeutlichung nachfolgende zeichnung verwiesen bild bauform explosionszeichnung berufungsgericht eingeholten sachverstndigengutachten beigefgt abgesehen spter errternden punktfrmigen merkmal ausgestaltung auflageflchen merkmale klagepatents berufungsgericht identische benutzung merkmals gestalt klemmorganseitigen weiteren verstellscheibe angegriffenen ausfhrungsform festgestellt parteien streit steht rechtlich beanstanden rechtsfehler annahme berufungsgerichts wortsinngeme verwirklichung merkmals liege ebenso druckorganseitigen ersten verstellscheibe verstellung drehung verstellscheibe uhrzeigersinn gesehen richtung positiver achse erfolge folgt zutreffend berufungsgericht bezug genommenen ausfhrungen gerichtlichen sachverstndigen wonach obere verstellscheibe angegriffenen ausfhrungsform ebenso untere ber positive gewindesteigung druckrichtung verfgt rechtsgewinde versehen vgl gerichtsgutachten april seite drehung uhrzeigersinn erfhrt hhennderung drehung fhrt anhebung eingriff stehenden verschieblichen druckplatte entgegen druckrichtung anhebung fhrt oberen verstellscheibe wodurch obere verstellscheibe relativ druckplatte gesehen druckrichtung bewegt richtigerweise erachtet berufungsgericht hierbei unbeachtlich angegriffenen ausfhrungsform erste verstellscheibe unterhalb platte liegt verwirklichung merkmal verstellung presstiefe eingriff steht revision aufgezeigte unterschiedliche anordnung hinsichtlich ringflche ersten verstellscheibe druckplatte ergibt hinsichtlich patentgemen ausfhrungsform zeichnungen vgl figur ausdruck kommt etwa unteranspruch gelehrt demgegenber klagepatent hauptanspruch gerade rumliche anordnung beschrnkt erfasst ebenso anordnung ersten verstellscheibe zusammenwirkende element oberhalb gelegen direkter einwirkung presskopf steht revision ausdrckt druckeinleitungsplatte dient patentgemen lehre abweichende rumliche anordnung erster verstellscheibe druckplatte weist angegriffene ausfhrungsform mithin zeigen unterschiede funktion wirkung berufungsgericht revision unbeanstandet festgestellt wirkt nmlich angegriffenen ausfhrungsform erste verstellscheibe auflageflchen druckplatte bestimmung presstiefe zusammen entgegen rge revision ignoriert berufungsgericht hierbei beurteilung gerichtlichen sachverstndigen schpft beweisergebnis vollstndig revision misst lediglich sachverstndigen ausfhrung anordnung druckplatte schraubenflche entspreche angegriffenen ausfhrungsform lage entgegengesetzt druckkraftrichtung gerichtsgutachten april seite entscheidende bedeutung beanstanden verwirklichung merkmals gerade rumliche lage druck platte schraubenflchen deren steigung ankommt recht berufungsgericht befund sachverstndigen bezogen wonach bewegungsrichtung druckplatte druckkraftrichtung bereinstimme gerichtsgutachten april seite fr klagepatent vorgegebene steigung ringflchen kommt bewegungsrichtung druckplatte berufungsgericht verwirklichung merkmal zutreffend bejaht ausreichend hierfr berufungsgericht bezugnahme gutachten gerichtlichen sachverstndigen getroffene feststellung angegriffenen ausfhrungsform weitere verstellscheibe ersten verstellscheibe gegenseitiger krafteinwirkung flchig anliegt dahin gehende feststellung entgegen zpo revisionsrechtlich beanstandender weise getroffen knnte legt revision dar erkennen hingegen berufungsgericht entwickelte verstndnis patentanspruchs hinblick anforderungen berufungsgericht druckplatte angeordneten auflagepunkte stellt merkmale frei rechtsfehlern berufungsgericht gefahr patentverletzung bejaht merkmal dahin ausgelegt auflagepunkte druckflchen beliebiger ausdehnung darstellen knnten verstndnis beachtet fachmann merkmal auflagepunkt punkt geometrischen sinn flche versteht patentanspruch ausdrcklich formuliert annahme berufungsgerichts ausdehnung auflagepunkte gebildeten druckflchen freie belieben fachmanns gestellt vernachlssigt hingegen technische problem lsung patentgeme lehre dient technische problem besteht darin vorrich tung bereitzustellen leicht nachrstbar automatisch steuerbar sowie ber erweiterten hheneinstellbereich verfgt erfindung vorrichtung bereitstellen hinblick hheneinstellung gegenber stand technik verfeinert vgl klagepatentschrift sp fr letzteres bundesgerichtshof entscheidung mrz herausgestellt zentrierte stabile ausgestaltung verstelleinrichtung sichere genaue mithin verfeinerte hheneinstellung absttzung druckplatte ringflchen verstellscheibe mittels relativ kleiner druckflchen erreicht klagepatent deshalb auflagepunkte bezeichnet parteien rechtsstreits zweifel gezogen unstreitig behandelt worden verndert infolge kleiner druckflchen gre zusammenwirkenden flchen druckplatte erster verstellscheibe verdrehung verstellscheibe ndert verdrehung einwirkende kraft pro flche unterschiedliche nachgiebigkeit systems vermieden fhrt gleichbleibenden verformung gesamtsystems vorteile zentrischen krafteinleitung aufeinanderliegenden ringflchen erhalten bleiben bgh urteil mrz xa zr grur rn crimpwerkzeug ii verstndnis patentanspruch verurteilung klger wegen besorgender wortsinngemer patentverletzung bestand berufungsgericht bezugnahme erkenntnisse landgerichts festgestellt angegriffenen ausfhrungsform beiden auflageflchen druckplatte aneinander anliegende ringflchen ausgebildet auflagepunkte umfassen mithin ringfrmig nahezu gesamten umfangsbereich druckplatte klger bereits erst zweitinstanzlich unwidersprochen vorgetragen insoweit erhebt revisionserwiderung gegenrgen legt gleichfalls dar angegriffene ausfh rungsform ber flchig ausgestaltete ringelemente verfgt fehlt fr identische verwirklichung erforderlichen technischen bereinstimmung angegriffenen ausfhrungsform klagepatent hauptanspruch geschtzten vorrichtung iv berufungsurteil demnach aufzuheben senat sache abschlieend entscheiden abs zpo widerklage abweisen revisionsentscheidung zugrunde liegenden sachverhalt ausgeschlossen angegriffene ausfhrungsform lehre patentanspruch gleichwertige lsung darstellt klagepatent quivalenten mitteln verletzen droht weitergehende feststellungen widerklage erfolg verhelfen knnten erwarten wortsinn patentanspruchs abweichende ausfhrung schutzbereich fllt regelmig dreierlei erfllt ausfhrung erstens erfindung zugrunde liegende problem abgewandelten objektiv gleichwirkenden mitteln lsen zweitens mssen fachkenntnisse fachmann befhigen abgewandelte ausfhrung abweichenden mitteln gleichwirkend aufzufinden berlegungen fachmann hierzu anstellen mssen schlielich drittens sinngehalt patentanspruch schutz gestellten lehre orientiert voraussetzungen gleichwirkung auffindbarkeit orientierung patentanspruch erfllt abweichende ausfhrung abgewandelten mitteln fachmnnischer sicht wortsinngemen lsung gleichwertige quivalente lsung betracht ziehen gebot artikels protokolls ber auslegung art ep bestimmung schutzbereichs patents bercksichtigen vgl senat urteile mrz zr bghz schneidmesser april zr grur rn pumpeinrichtung schutzbereich patents weise magabe bestimmt fachmann grundlage erfindungsgemen lehre quiva lent erkennen vermag gebot art auslegungsprotokolls ausgerichtet bestimmung schutzbereichs angemessenen schutz fr patentinhaber ausreichender rechtssicherheit fr dritte verbinden nher gebot laddie iic aussage darber abweichende ausfhrung schutzbereich fllt regelmig allerdings getroffen tatrichter betreffenden fragen befasst frage gleichwirkung handelt frage deren beantwortung tatrichterlicher wrdigung feststellungen bedarf revisionsinstanz nachgeholt knnen senat urteile november zr grur rn stapeltrockner april zr grur rn pumpeinrichtung frage gleichwertigkeit abweichenden mittels betrifft rechtsfrage revisionsrechtlichen prfung zugnglich hngt entscheidend zunchst tatsacheninstanz klrenden tatschlichen grundlagen ab senat urteil november zr grur rn stapeltrockner beklagte gegenber tatrichter vorgetragen annahme verletzung klagepatents quivalenten mitteln htte rechtfertigen knnen ausweislich tatbestandes berufungsurteils beklagte berufungsverfahren lediglich wortsinngeme verletzung klagepatents geltend gemacht erstmals revisionsverfahren streitgegenstndliche crimpwerkzeug klger wegen verletzung klagepatents quivalenten mitteln angegriffen zudem klageantrag gestellt ergibt tatschlichen gestaltung abweichung vorgaben patentanspruchs verkrpern ausfhrungsform erteilten klagepatent erfasst angegriffen ansicht verletzungsklgers wortsinn abweichende gestalt aufweist antrag ergeben senat urteil dezember zr bghz rn kettenradanordnung ii erweiterte verletzung quivalenten mitteln umfassende prfungspflicht gerichts jedenfalls denjenigen fllen angenommen denen nhere angabe verletzungsklgers schlechterdings anhaltspunkte fehlen warum kennzeichnung antrag ergebenden hinsicht patentverletzung betracht kommen scharen festschrift tilmann insoweit mangelnde darlegung patentverletzung quivalenten mitteln fhrt revisionsverfahren notwendigerweise abweisung klage vielmehr partei patentverletzung geltend macht gegebenenfalls gelegenheit geben aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache tatschlichen voraussetzungen quivalenten verletzung klagepatents vorzutragen berufungsgericht htte wider klage abweichende verstndnis klagepatents erkannt htte seinerseits nmlich unbegrndet abweisen drfen zuvor gem abs zpo parteien berufungsverfahren ersichtlich beurteilten sinngehalt klagepatents hinzuweisen ebenso verletzung hinweispflicht besteht jedoch mndlichen verhandlung errtert zurckverweisung anlass wegen patentverletzung klagende partei revisionsverfahren aufzeigen wre notwendigkeit vortrags aufmerksam gemacht worden berufungsverfahren tatschlichen voraussetzungen quivalenten verletzung dargetan htte somit lage voraussetzungen wiedererffneten berufungsverfahren darzutun gegebenenfalls beweisen beklagten weder schriftstzlichen ergnzenden mndlichen vorbringen senat gelungen erforderliche gleichwirkung patentgemen angegriffenen form hinrei chend darzulegen gleichwirkend nmlich lsung wesentlichen gesamtwirkung erfindung erreicht gerade diejenige wirkung erzielt wortsinngem verwirklichte merkmal erzielen senat urteil mrz zr grur rn spannschraube urteil mrz zr bghz schneidmesser benkard scharen ep art rn beklagte aufzuzeigen vermocht inwieweit gerade wirkung auflagepunkte relativ kleinen kreissegmente angegriffenen ausfhrungsform erfllt vorbringen konzentriert darlegung druckflchen angegriffenen ausfhrungsform ebenso auflagepunkte sinne klagepatents dienen krfte bertragen wodurch verfeinerte hheneinstellung drahtcrimpstempels ermglicht hingegen dargetan hierbei lehre klagepatents erreichte wirkung erzielt darauf grndet erfindungsgem gre zusammenwirkenden flchen druckplatte erster verstellscheibe verdrehung verstellscheibe verndert auflagepunkte gegenflchen ber gesamten verdrehungsbereich gleichmig bestreichen verdrehung einwirkende kraft pro flche ndert unterschiedliche nachgiebigkeit systems vermieden gleichbleibende verformung gesamtsystems erreicht vorteile zentrischen krafteinleitung aufeinanderliegenden ringflchen erhalten bleiben kostenentscheidung beruht abs zpo meier beck berger bacher grabinski hoffmann vorinstanzen lg mannheim entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zb september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs aktg beenden hauptparteien anfechtungsrechtsstreit unmittelbar prozessvergleich kostenregelung fr hauptparteien enthlt knnen beklagten gesellschaft auergerichtlichen kosten streithelfer seiten anfechtungsklgers beigetretenen weiteren aktionrs auferlegt bgh beschluss september ii zb olg frankfurt main lg frankfurt main ii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr bergmann richter prof dr strohn richterinnen caliebe dr reichart richter sunder beschlossen rechtsbeschwerde streithelfers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november kosten zurckgewiesen gegenstandswert grnde klger aktionre beklagten hauptversammlung beklagten januar wurde top beschlossen vorstand gem aktg ermchtigen grundkapital beklagten zeitpunkt ausweislich handelsregisters belief mio erhhen genehmigte kapital bar sacheinlagen geschaffen vorstand wurde ermchtigt bezugsrecht aktionre bestimmten bedingungen auszuschlieen entsprechende satzungsnderung ebenfalls gegenstand beschlusses top beschloss hauptversammlung grundkapital deckung verlusten wege vereinfachten kapitalherabset zung ff aktg herabzusetzen vorstand wurde angewiesen eintragung top beschlossenen genehmigten kapitals handelsregister beschluss top eintragung anzumelden klger auffassung vertreten gewhlte reihenfolge eintragung erst genehmigten kapitals kapitalherabsetzung inhaltliche beschrnkung genehmigten kapitals grundkapitals abs aktg bewusst umgangen anteile weise unzulssig verwssert wrden klagen feststellung nichtigkeit beschlusses top teilweise darber hinaus beschlusses top begehrt vorschlag landgerichts klger beklagte sodann erster instanz vergleich geschlossen bereinstimmend festgestellt beschlsse top wirksam sollen klger vergleich verpflichtet jedwede einwendungen handelsregisterlichen eintragungsverfahren verzichten rechtmigkeit wirksamkeit beschlsse eintragungen handelsregister weder gerichtlich auergerichtlich irgendeiner form anzugreifen beklagte verpflichtet gerichtskosten auergerichtlichen kosten klger bernehmen sowie eigenen auergerichtlichen kosten tragen kostenregelung fr streithelfer enthlt vergleich antrag streithelfers rechtsstreit erster instanz abschluss vergleichs seiten klger beigetreten landgericht auergerichtliche kosten beklagten auferlegt sofortige beschwerde beklagten beschwerdegericht entscheidung abgendert antrag streithelfers kosten beklagten aufzuerlegen zurckgewiesen beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt streithelfer begehren ii abs satz nr zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde streithelfers erfolg beschwerdegericht recht rechtsgrundlage gesehen beklagten auergerichtlichen kosten streithelfers aufzuerlegen beschwerdegericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet streithelfer sei hinblick abs satz aktg ergebende rechtskrafterstreckung gestaltungswirkung stattgebenden anfechtungsurteils streitgenssischer nebenintervenient zpo anzusehen hinsichtlich kosten abs zpo anzuwenden seien streithelfer kosten erstattet erhalte sei eigenstndig unabhngig untersttzten hauptpartei persnlichen obsiegen unterliegen verhltnis gegner entscheiden streithelfer vergleichsweise kostenbernahme beklagten zunutze knne vergleich parteien rechtshngigkeit hauptsache entfallen sei gebe kostenerstattungstatbestand zugunsten streithelfers zpo sei entsprechend anwendbar situation rechtsstreit unmittelbar beendenden prozessvergleichs sei eher klagercknahme vergleichbar prozessualen wirkungen eintrten beiderseitigen erledigungserklrung rechtsstreit hinsichtlich kosten gerade beendet sei verwirkliche wegfall rechtshngigkeit streitgenssischen nebenintervenienten bewusst bernommene risiko parteien willen ber streitgegenstand disponieren knnten rechtsstreit weise fr gnstige kostenregelung ende streitgenssischen nebenintervenienten freigestanden stattdessen anfechtungsklage erheben entscheidung beschwerdegerichts lsst rechtsfehler erkennen beenden hauptparteien anfechtungsrechtsstreit unmittelbar prozessvergleich kostenregelung fr hauptparteien enthlt knnen beklagten gesellschaft auergerichtlichen kosten streithelfer seiten anfechtungsklgers beigetretenen weiteren aktionrs auferlegt aktionr aktionren beklagte gesellschaft gefhrten anfechtungsrechtsstreit seiten klger nebenintervenient beteiligt hinblick abs satz aktg ergebende rechtskrafterstreckung gestaltungswirkung stattgebenden anfechtungsurteils stndigen rechtsprechung senats streitgenssischer nebenintervenient zpo anzusehen fr streitgenssische nebenintervention gilt fr einfache streitgenossenschaft abs zpo geregelte grundsatz kostenparallelitt vielmehr ausschlielich abs zpo anzuwenden streitgenssischen nebenintervenienten kostenrechtlich uneingeschrnkt streitgenossen hauptpartei gleichstellen kostenerstattungsanspruch einzelnen streitgenossen bestimmt entsprechend zpo hergeleiteten kostengrundstzen persnlichen obsiegen unterliegen verhltnis gegner daran anknpfend ber kosten streitgenssischen nebenintervenienten eigenstndig unabhngig fr untersttzte hauptpartei getroffenen kostenentscheidung grundlage fr magebenden umstnde befinden bgh beschluss juni ii zr jz beschluss juni ii zb zip rn beschluss juni ii zb zip rn beschluss juni ii zb zip rn nimmt anfechtungsklger klage aufgrund vergleichsweisen einigung beklagten gesellschaft zurck streithelfer anfechtungsklgers auergerichtlichen kosten gem abs satz zpo tragen beklagte gesellschaft vergleich verpflichtet kosten klgers bernehmen bgh beschluss juni ii zb zip rn vgl bgh beschluss juni ii zb zip rn beschluss juni ii zb zip rn korrespondierenden kostentragungspflicht klage zurcknehmenden klgers gegenber nebenintervenienten beklagten gesellschaft frage erstattung kosten streitgenssischen nebenintervenienten beurteilen parteien verfahren unmittelbar prozessvergleich engeren sinne beenden senat bisher offen gelassen bgh beschluss juni ii zb zip rn frage dahingehend entscheiden fall nebenintervenient kosten tragen entspricht unabhngig abs satz zpo geltenden allgemeinen grundsatz prozessbeteiligte kosten zunchst tragen kostenbernahme gegner abgesehen etwaigen materiell rechtlichen erstattungsansprchen betracht kommt ff zpo prozessualer kostenerstattungsanspruch ergibt anderenfalls verbleiben aufwendungen demjenigen entstanden vgl musielak lackmann zpo aufl rn zller herget zpo aufl rn prozessualen erstattungstatbestand streitgenssische nebenintervenient klagenden aktionrs falle unmittelbar prozessbeendenden vergleichs fr anspruch nehmen aa literatur allerdings teilweise vertreten ber auergerichtlichen kosten prozessvergleich bercksichtigten streitgenssischen nebenintervenienten solle zpo entschieden sturm nzg kiefner nzg htte klage aussicht erfolg gehabt kme betracht beklagten gesellschaft kosten nebenintervenienten aufzuerlegen vgl fr fall beiderseitigen erledigungserklrung bgh urteil juni ii zr jz bb prozessvergleich engeren sinne klger beklagten geschlossen kommt direkte anwendung zpo jedoch betracht parteien bereinstimmenden erledigungserklrungen gegenber gericht abgegeben vielmehr vergleich abs nr zpo geschlossen prozess unmittelbar beendet rechtshngigkeit rechtsstreits entfallen lsst bgh urteil april zr bghz urteil dezember viii zr bghz urteil november vii zr njw rn mwn parteien vergleich regelung getroffen kosten gem zpo gegeneinander aufgehoben anzusehen gerichtli chen kostenentscheidung bedarf ergeht trotzdem allenfalls deklaratorische wirkung musielak lackmann zpo aufl rn mnchkommzpo schulz aufl rn beiderseitigen erledigungserklrungen endet dagegen lediglich rechtshngigkeit hauptsache anhngigen kostenpunkt gerichtliche entscheidung zpo mglich bgh urteil februar iva zr bghz mwn cc voraussetzungen analogen anwendung zpo fall parteien prozessvergleich lediglich eigenen auergerichtlichen kosten streitgenssischen nebenintervenienten geregelt liegen ebenso wenig beigetretene aktionr nmlich vergleichbare interessenlage falle beiderseitiger erledigungserklrungen fr geltend schwab schmidt lutter aktg aufl rn goslar linden wm mathieu kampf rechts erpresserische aktionre einigung ber hauptsache parteien mglichkeit entscheidung ber kostenverteilung gericht berantworten bewusst lediglich ber hauptsache verstndigen hinsichtlich kosten zumindest konkludent sinne sogenannten negativen kostenvereinbarung gesetzliche regelung zpo ausschlieen bgh beschluss dezember zr njw mwn parteien prozessvergleich dagegen ber prozesskosten gerade gerichtliche kostenentscheidung ber kosten nebenintervention vielmehr entziehen gericht jegliche entscheidungskompetenz rechtshngigkeit gesamten rechtsstreits beenden art prozessbeendigung parteien whlen steht frei aktionr anfechtungsstreit beitritt hinblick fr nachteilige entscheidungsfreiheit parteien schutzwrdig lediglich ungesicherte rechtsposition inne begibt willentlich situation verfahrensbeendigung beteiligung fr gnstige kostenregelung mglich vgl bgh beschluss mai ii zb zip rn beschluss juni ii zb zip rn falle prozessvergleichs engeren sinne verwirklicht somit lediglich nebenintervention liegende risiko wegfalls rechtshngigkeit sturm nzg kiefner nzg risiko allerdings jeweils kriterium rahmen vorgeschlagenen ermessensentscheidung zpo bercksichtigen vgl waclawik dstr abs satz zpo analog anwenden mchte soweit beigetretene aktionr anfechtungsberechtigt wre kommt hinzu wahl anfechtungsklage verbundenen nachteilen leistenden prozesskostenvorschuss erheben ungesicherten rechtsposition nebenintervention zufrieden geben soweit rechtsbeschwerde einwendet nebenintervention weniger enge voraussetzungen geknpft sei eigene anfechtungsklage deshalb aktionr mglichkeit anfechtungsklage erheben trifft vgl bgh beschluss mai ii zb zip rn ff geringeren anforderungen beitritt beruhen jedoch darauf aktionr voraussetzungen fr aktienrechtliche anfechtungsklage vgl nr abs aktg erfllt erfllen wegen rechtskrafterstreckung abs satz aktg rahmen anfechtungsklage aktionrs jedenfalls mglichkeit uern knnen bgh beschluss mai ii zb zip rn risiko fr wahrnehmung rechtlichen gehrs entstandenen eigenen aufwendungen tragen mssen klagende aktionr rechtsstreit vergleich anfechtungsgegner rcknahme klage beendet hindert wahrnehmung rechts hinsichtlich anfechtungsberechtigten aktionrs anlass fr analoge anwendung zpo besteht dabei bercksichtigen beitretende aktionr beitritt ohnehin risiko bernimmt unterliegen fr entstandenen aufwendungen aufkommen mssen anteilig fr entstandenen kosten haften abs zpo insbesondere fr gerichtskosten auergerichtlichen kosten beklagten gesellschaft beklagte klgern geschlossenen vergleich gerichtskosten auergerichtlichen kosten insgesamt bernommen kommt kostenvereinbarung folglich insoweit streithelfer zugute bergmann strohn reichart caliebe sunder vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl hebenstreit dr graf prof dr jger richterin landgericht vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts mnchen april aufgehoben soweit angeklagte freigesprochen worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung acht fllen verkrzungsumfang insgesamt mehr euro gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt brigen freigesprochen teilfreispruch wendet staatsanwaltschaft revision verletzung materiellen rechts rgt generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel erfolg anklageschrift dezember angeklagten last gelegt fllen umsatzsteuer fllen lohnsteuer hinterzogen sowie fllen sinne stgb arbeitsentgelt vorenthalten staatsanwaltschaft wirft angeklagten jahr dritten quartal jahres geschftsfhrer gmbh folgenden gmbh fortlaufend arbeitnehmer beschftigt ha ben entweder berhaupt sozialversicherung gemeldet worden seien fr zustndigen einzugsstellen niedrigere tatschlich gezahlte lhne gemeldet insoweit gemeldeten lohnaufwendungen lohnsteueranmeldungen gesellschaft angegeben verschleiern gmbh gezahlten lhne schwarz ausgezahlt worden seien angeklagte veranlasst scheinrechnungen abdeckrechnungen firmen bau firma gmbh sowie buchhaltung gmbh aufge nommen worden seien rechnungen enthaltenen umsatzsteuern angeklagte unrecht umsatzsteuervoranmeldungen gmbh aufgenommen schlielich angeklagte gmbh sowie firma gmbh kl erbrachte umstze gegenber fi nanzbehrden angemeldet dadurch umsatzsteuern hinterzogen insgesamt angeklagte hierdurch mehr euro umsatzsteuern euro lohnsteuern verkrzt sowie beitragsanteile sozialversicherung mehr euro einzugsstellen abgefhrt ii landgericht angeklagten aufgrund gestndnisses wegen steuerhinterziehung acht fllen gesamtverkrzungssumme euro umsatzsteuern verurteilt verurteilung bezieht voranmeldungszeitrume november dezember april juli sowie ii iii quartal landgericht insoweit festgestellt angeklagte zeitrumen ausgangsumstze kl gmbh umfang insgesamt mehr euro firma hhe mehr mio euro fr gmbh beim finanzamt einzureichenden umsatzsteuervoranmeldungen aufgenommen hinsichtlich voranmeldungszeitrume august dezember quartal landgericht verfahren antrag staatsanwaltschaft gem abs stpo vorlufig eingestellt brigen landgericht angeklagten freigesprochen bezglich teilfreispruchs landgericht folgende feststel lungen getroffen angeklagte seit grndung gmbh jahr ziger gesellschafter eingetragener geschftsfhrer gesellschaft gmbh wurde jahren bereich trockenbau ttig erbrachte hierbei wesentlichen trockenbau verputzarbeiten dabei setzte gesellschaft sowohl eigene arbeitnehmer subunternehmer angeklagte hierbei unrecht vorsteuern scheinrechnungen firmen gmbh sowie firma bau geltend gemacht konnte landgericht verurteilung ausreichenden sicherheit feststellen gilt fr vorwurf angeklagte rechnungen ausgewiesenen betrge schwarzlhne arbeitnehmer gmbh ausbezahlt vielmehr landgericht ausdrcklich festgestellt genannten firmen ausschliebar subunternehmer gmbh ttig rechnungsbetrge firmen ausbezahlt worden landgericht angeklagten insoweit tatschlichen grnden freigesprochen ansicht angeklagten abgesehen umsatzsteuerhinterziehung hinsichtlich angemeldeten ausgangsumstze vorgeworfenen taten fr verurteilung ausreichenden sicherheit nachgewiesen konnten iii staatsanwaltschaft revision wirksam teilfreispruch beschrnkt strafaussprche hinsichtlich verurteilung wegen hinterziehung umsatzsteuer voranmeldungszeitrumen november dezember sowie april juli ii iii quartal revisionsangriff ausgenommen hinterziehung umsatzsteuer nichtanmeldung ausgangsumstzen einerseits unberechtigte geltendmachung vorsteuern andererseits stellt fr voranmeldungszeitraum einheitliche tat steuerhinterziehung materiell rechtlichen sinn dar mageblich fr materiell rechtlichen tatbegriff steuerlichen erklrungspflichten vgl hinterziehung einkommensteuer bgh wistra abgabe einzelnen unrichtigen steuererklrung deshalb grundstzlich einheitliche selbstndige tat sinne stgb werten steuerhinterziehung unterlassen ebenfalls hinblick steuerart besteuerungszeitraum steuerpflichtigen selbstndigen tat auszugehen vgl bgh wistra wistra joecks franzen gast joecks steuerstrafrecht aufl ao rdn strafaussprche etwa deswegen revisi onsangriff umfasst staatsanwaltschaft beweiswrdigung landgerichts vorgebrachten einwnde verurteilung erfassten voranmeldungszeitrume ebenfalls betreffen wortlaut beschrnkung revision teilfreispruch eindeutig zudem knnen teilfreispruch erfassten tatvorwrfe losgelst schuldspruch umfassten taten beurteilt tatserie steuerhinterziehungen bleiben einzelta ten rechtlich tatschlich selbstndig isolierten bewertung zugnglich fall gebietet rechtsmittelberechtigten eingerumte gestaltungsmacht ber verfahrensgegenstand rechtsmittelerklrungen ausdruck kommenden gestaltungswillen rahmen rechtlich mglichen respektieren revisionsgericht darf diejenigen entscheidungsteile nachprfen deren nachprfung seite begehrt soweit angegriffene entscheidungsteil trennbar losgelst brigen urteilsinhalt geprft beurteilt st rspr vgl bghst verhlt htte staatsanwaltschaft neben teilfreisprchen soweit angeklagte verurteilt worden strafaussprche angreifen hinblick ungerechtfertigte vorsteueranmeldungen greren schuldumfang hhere einzelstrafen erreichen knnen vgl bghr stpo abs beschrnkung htte revisionsbeschrnkung klar ausdruck bringen mssen iv teilfreispruch bestand leidet durchgreifenden rechtsfehlern dahinstehen nahe liegt urteil bereits formellen anforderungen freispruchsbegrndung stellen vgl bghr stpo abs freispruch gengt jedenfalls hlt beweiswrdigung rechtlicher berprfung stand allerdings revisionsgericht grundstzlich hinnehmen tatgericht angeklagten freispricht zweifel tterschaft berwinden vermag beweiswrdigung sache tatgerichts kommt darauf revisionsgericht angefallene erkenntnisse gewrdigt zweifel berwunden htte revisionsgerichtliche prfung beschrnkt darauf tatgericht rechtsfehler unterlaufen sachlich rechtlicher hinsicht fall beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungsstze verstt st rspr vgl bgh wistra jew rechtsfehlerhaft tatgericht beweiswrdigung darauf beschrnkt einzelnen belastungsindizien gesondert errtern jeweiligen beweiswert prfen gesamtabwgung fr tterschaft sprechenden umstnde vorzunehmen vgl bghr stpo beweiswrdigung unzureichende bgh nstz jew revisionsge richtlichen berprfung unterliegt berspannte anforderungen fr verurteilung erforderliche gewissheit gestellt worden st rspr bgh nstz rr nstz wistra jew gemessen mastben beweiswrdigung bestand beweiswrdigung tatgericht festgestellten indizien auseinandersetzen geeignet beweisergebnis gunsten ungunsten angeklagten beeinflussen dabei urteilsgrnden ergeben beweisergebnisse isoliert gewertet umfassende gesamtwrdigung einbezogen indizien knnen gesamtheit gericht entsprechende berzeugung vermitteln mehrzahl beweisanzeichen jeweils fr allein nachweis tterschaft angeklagten ausreicht bgh nstz rr landgericht einzelnen angeklagten belastenden indizien lediglich isoliert auseinandergesetzt dabei jeweils wertung getroffen hiermit beweis fr angeklagten belastenden geschehensablauf fhren sei vorgehensweise lsst besorgen landgericht zweifelsgrundsatz rechtsfehlerhaft schon einzelne indiztatsachen angewandt blick dafr verloren indizien einzeln nebeneinander stehen jeweils fr hinweis tterschaft angeklagten enthalten gesamtheit berzeugung tatrichters schuld begrnden knnen vgl bgh nstz rr bgh beschl dezember str beweiswrdigung deswegen durchgreifend rechtsfehler haft landgericht mehrere angeklagten gnstige umstnde ausschliebar unterstellt obwohl hierfr tatschlichen anhaltspunkte gegeben zudem einlassungen angeklagten widerlegen angesehen fr deren richtigkeit anhaltspunkte ersichtlich hielt landgericht etwa fr ausschliebar arbeiter verschiedenen gewerke jeweils nacheinander baustelle ttigkeiten verrichteten daher kannten ua zudem hielt fr ausgeschlossen person namens ka firma wissen inhaberin firma fr eige ne zwecke benutzt ua knne ausgeschlossen namen scheinfirmen bezeichneten firmen nichtberechtigten fr eigene zwecke verwendet worden seien ua nachweis scheinrechnungen lasse dadurch fhren computer angeklagten blankorechnungsformulare firma gefunden worden vielmehr sei einlassung angeklagten widerlegen geflligkeit rechnungen fr firmen ausgedruckt ua ebenso sei angeklagten widerlegen mngelrgen bereits rechnungsstellung subunternehmern besprochen worden seien nachweis scheinrechnungen aufgrund unterlassener korrekturen rechnungen fhren sei ua vermutung staatsanwaltschaft scheinfirmen angesehenen firmen htten sozialbehrden gemeldeten arbeitnehmern buchhaltung gmbh erfassten umstze erwirtschaften knnen knne schon deshalb bewiesen ausgeschlossen sei firmen ihrerseits subunternehmer arbeitnehmer beschftigten sozialbehrden angemeldet ge wesen seien ua zugrundelegung tatschlicher fremdleistungen firmen bau kalkulatorischer verlust ergebe sei nachweis angeklagten angelasteten vorwrfe geeignet unwiderlegt angeklagte eingelassen wrden regelmig beim arbeitsamt berhhte auftragssummen genannt auslndische arbeitnehmer arbeitsamt genehmigten baustellen einsetzen knnen ua ausfhrungen lassen besorgen landgericht beachtet weder hinblick zweifelssatz geboten zugunsten angeklagten tatvarianten unterstellen fr deren vorliegen zureichenden anhaltspunkte erbracht st rspr vgl bgh nstzrr bgh urt juni str jedenfalls stellt rechtsfehler dar feststellungen nahe liegende schlussfolgerung gezogen wurde konkrete grnde angefhrt ergebnis sttzen knnen bgh urt dezember str verhlt insbesondere fr fernliegende annahme landgerichts vier verfahrensgegenstndlichen angeklagten subunternehmer bezeichneten firmen knnten nichtberechtigten fr eigene zwecke verwendet worden seien ua landgericht tatschlichen anhaltspunkte dargelegt worden umstnden knapp gehaltene gesamtwrdigung festgestellten umstnde ua rechtsfehlerhaft allein daraus bestimmtes ergebnis fern sogar nahe liegt folgt tatgericht einzelfall rechtsfehlerfrei ergebnis kommen verwirft jedoch nahe liegenden deutungsmglichkeiten fhrt begrndung zweifel tterschaft angeklagten schlussfolgerungen fr beweisaufnahme tatschlichen anhaltspunkte gibt eher fern liegend betrachten gesamtwrdigung erkennbar tatgericht besonderen konstellation bewusst andernfalls besteht nmlich besorgnis tatgericht berspannte anforderungen berzeugungsbildung gestellt vgl bgh nstz rr verhlt sache bedarf daher neuer tatgerichtlicher prfung entscheidung soweit landgericht angeklagten freigesprochen nack wahl graf hebenstreit jger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen zuwiderhandelns vereinsrechtliches bettigungsverbot strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat recht landgericht angenommen angeklagte unterzeichnung bekenntniserklrung teilnahme prsidialrat pkk beschlossenen kampagne vollziehbaren verbot satz vereinsg fr pkk bettigen zuwidergehandelt tatbestand abs nr vereinsg verwirklicht einzelnen hierzu urteil senats mrz str nstz verwiesen tolksdorf miebach lienen winkler hubert'],['Soon']] [['str alt str bundesgerichtshof beschluss august strafsache wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin mrz abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen angefochtenen urteil ua entnehmen angeklagten wegen entgangener nachtrglicher gesamtstrafenbildung hrteausgleich gewhrt bemessung fr ungnstigen begleitumstnde anderweitigen vollstreckung bercksichtigt worden basdorf brause hubert schneider schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr roth richterin dr brckner richter dr gbel beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde beklagte mitglied klagenden wohnungseigentmergemeinschaft klage darauf gerichtet beklagten verurteilen mitarbeitern firma zugang eigentum stehenden wohnung gewhren durchbohren decke bodens wohnzimmer installation senkrecht verlaufenden kabelstrangs neu installierenden breitbandkabelanlage dulden amtsgericht klage klgerin oktober zugestellte urteil abgewiesen oktober landgericht briefpapier prozessbevollmchtigten klgerin geschriebene berufungsschrift eingegangen schriftsatz schliet maschinenschriftlichen namenszusatz darunter rechtsanwalt unmittelbar ber text be finden fr unterschrift vorgesehenen stelle zwei miteinander verbundene linien denen senkrecht waagerecht verluft hinweis vorsitzenden berufungsgerichts liege mangels unterschrift ordnungsgeme berufung klgerin wegen versumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand beantragt dezember berufungsbegrndung eingereicht landgericht berufung klgerin unzulssig verworfen rechtsbeschwerde aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache landgericht erreichen ii ansicht berufungsgerichts berufung unzulssig berufungsschrift ordnungsgem unterzeichnet sei schriftzug bestehe leicht bogenfrmigen strichen zueinander nahezu rechten winkel gesetzt worden seien individuellen merkmalen fehle vollstndig klgerin sei wiedereinsetzung vorigen stand gewhren antrag ordnungsgem unterzeichnet sei zudem mangele nachholung versumten prozesshandlung innerhalb antragsfrist dezember eingegangene berufungsbegrndung weise unterschrift zwei individualisierbare linien anforderungen unterschrift gengten wenngleich abgeschliffenen individualisierbaren schriftzug namens handele zeige bereits daran weder eides stattlichen versicherung vorangegangenen vermeintlichen unterzeichnungen schriftstze hnele iii rechtsbeschwerde erfolg gem abs satz nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr alt zpo unzutreffenden annahme ordnungsgem unterzeichneten berufungsschrift beruhende verwerfung berufung unzulssig verletzt klgerin verfahrensgrundrechten gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip vgl bgh beschluss mrz vi zb juris rn rechtsbeschwerde begrndet entgegen auffassung berufungsgerichts berufungsschrift ordnungsgem berufungsschrift bestimmender schriftsatz anwaltsprozess grundstzlich berufungsgericht postulationsfhigen rechtsanwalt eigenhndig unterschrieben nr abs zpo anforderungen gengende unterschrift verlangt identitt unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden schriftzug individuelle charakteristische merkmale nachahmung erschweren aufweist lesbar mssen wiedergabe namens darstellt absicht vollen unterschrift erkennen lsst flchtig nie dergelegt starken abschleifungsprozess gekennzeichnet voraussetzungen vereinfachter lesbarer namenszug unterschrift anzuerkennen wobei bedeutung unterzeichner gleicher hnlicher weise unterschreibt dabei anbetracht variationsbreite unterschriften person aufweisen jedenfalls gesicherter urheberschaft grozgiger mastab anzulegen st rspr vgl bgh beschluss mrz vi zb juris rn senat beschluss januar zb juris rn anforderungen gengt schriftzug prozessbevollmchtigten klgerin berufungsschrift senat bindung ausfhrungen berufungsgerichts amts wegen prfen vgl bgh beschluss mrz vi zb juris rn mwn urheberschaft rechtsanwalt gibt zweifel ergibt schriftzug befindlichen maschinenschriftlichen zusatz schriftzug fehlt entgegen auffassung berufungsgerichts erforderlichen individualitt erkennbaren absicht vollen unterschriftsleistung aa erste element unterschrift beginnt rechts oben setzt gekrmmte linie links unten fort wobei krmmung unteren ende zunimmt haken endet aufgrund kenntnis maschinenschriftlich mitgeteilten namens lsst linie vereinfachte form buchstabens ersten buchstabens vier buchstaben bestehenden familiennamens rechtsanwalt deuten zweite element beginnt hher ende ersten elements kurzen abwrtsbewegung setzt deutlich krftigerer strichfhrung beim ersten element wesentlichen horizontal rechts fort andeutung brigen buchstaben verstanden buchstaben lesbar fr annahme wirksamen unterschrift unerheblich beide elemente starken abschleifungsprozess gekennzeichnet weisen jedoch besondere merkmale ernsthaften zweifel daran aufkommen lassen urheber zwecke individualisierung legitimierung geleistete unterschrift handelt entsprechen ausweislich akten art rechtsanwalt gefertigte schriftstze blicherweise unterschreibt bzw bislang unterschrieben vgl bgh beschluss mai iv zb juris rn unterschriften wiedereinsetzungsgesuch berufungsbegrndung hiervon unterscheiden gebietet abweichende beurteilung hierbei erkennbar reaktion hinweis berufungsgerichts unzureichende unterschrift berufungsschrift handelte bb linien knnen bloe namensabkrzung handzeichen paraphe gewertet abgesehen davon wenigen buchstaben bestehenden namen unterscheidung bloer paraphe vollem namenszug ohnehin schwer treffen spricht vorliegend umstand zweite element schriftzuges deutlich mehr raum einnimmt namenswiedergabe befindliche wort rechtsanwalt eindeutig fr willen volle unterschrift leisten einzelne leicht gekrmmte bzw geschwungene linie gengt darstellung anfangsbuchstaben folgenden rests namens vgl bgh beschluss februar viii zb juris rn entscheidung berufungsgerichts stellt grnden richtig dar abs zpo berufungsbegrndung erst dezember berufungsgericht eingegangen whrend zweimonatige berufungsbegrndungsfrist abs zpo aufgrund oktober erfolgten zustellung angegriffenen urteils bereits dezember abgelaufen macht berufung unzulssig senat amts wegen prfen ausweislich akten klgerin dezember innerhalb berufungsbegrndungsfrist antrag verlngerung berufungsbegrndungsfrist januar gestellt ber antrag bercksichtigung obigen ausfhrungen ebenso berufungsbegrndung dezember ordnungsgeme unterschrift aufweist entschieden worden lsst akten entnehmen prozessbevollmchtigte klgerin eingangs berufungsbegrndung fr gewhrte fristverlngerung bedankt dokumentation akten findet jedoch fehlt entscheidung ber fristverlngerungsantrag hierfr gem abs satz zpo zustndigen vorsitzenden nachgeholt vgl bgh beschluss april vii zb njw rr senat beschluss april zb famrz stresemann schmidt rntsch brckner roth gbel vorinstanzen ag gieen entscheidung lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache alias wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag juli gem abs abs analog stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kempten allgu mrz ausspruch ber einziehung zugehrigen feststellungen aufgehoben dahingehend abgendert einziehungsanordnung entfllt weitergehende revision angeklagten verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt zudem einziehung zwei nher bezeichneten mobiltelefonen einschlielich sim sd karten angeordnet worden urteil gerichtete revision angeklagten fhrt lediglich aufhebung wegfall einziehungsentscheidung abs stpo brigen rechtsmittel antragsschrift generalbundesanwalts genannten grnden unbegrndet sinne abs stpo einziehungsentscheidung zugrunde liegenden feststellungen fhrte angeklagte beiden fraglichen mobiltelefone einfuhr verfahrensgegenstndlichen marihuanas kontakt dritten personen hinblick eingefhrte rauschgift halten seien daher begehung vorstzlicher taten bestimmt ua fehlt tragfhige beweiswrdigende grundlage voraussetzungen einziehung gem abs var stgb rechtsfehlerfrei belegt landgericht rechtlichen ausgangpunkt zutreffend angenommen tatmittel lediglich gegenstnde eingezogen knnen eigentlichen begehung tat verwendung finden bzw vorstellung tters hierzu bestimmt tat berhaupt ermglicht durchfhrung dient hierzu erforderlich jedoch reicht gelegentliche benutzung gegenstandes zusammenhang tat erforderlich darber hinaus gebrauch gezielt verwirklichung deliktischen vorhabens frdert bzw planung tters frdern bgh beschluss dezember str stv mwn voraussetzungen tragfhig belegt landgericht nheren feststellungen treffen knnen wann wem angeklagte beauftragt wurde marihuana inland verbringen wen wann deutschland bergeben generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt angesichts allein auffinden sogenannter kreuztreffer angeklagten zugeordneten mobiltelefonen vorstehend dargestellten sinne bestimmung telefone frderung einfuhrtat geschlossen fehlt konkreten ber eventuell vorhandene kriminalistische erfahrung hinausgehenden anhaltspunkten fr erfolgte wenigstens angestrebte nutzung tatfrderung einziehungsentscheidung zugrundeliegende beweiswrdigung stets mastab allgemein bgh beschluss januar str rn mwn tragfhigen verstandesmig einsehbaren tatsachengrundlage beruhen tatrichter gezogenen schlussfolgerungen drfen lediglich vermutung darstellen wegen fehlenden feststellungen ablauf verfahrensgegenstndlichen tat auerhalb transportvorgangs erschpfen erwgungen landgerichts vermutung ber bestimmung mobiltelefone tatmittel fhrt aufhebung einziehungsanordnung wegen beweiswrdigungsmangels einschlielich zugrundeliegenden feststellungen abs stpo weitere beweismittel angefochtenen urteil dargelegten ersichtlich schliet senat einziehungsvoraussetzungen begrndende feststellungen getroffen knnen lsst deshalb einziehungsanordnung entfallen angesichts geringen erfolgs rechtsmittels unbillig angeklagten gesamten kosten rechtsmittels belasten abs satz abs stpo raum jger fischer radtke br'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter dr wurm drr dr herrmann wstmann beschlossen rechtsbeschwerde klger beschluss zivilkammer landgerichts baden baden august aufgehoben sache entscheidung ber berufung kosten rechtsbeschwerde landgericht zurckverwiesen grnde urteil amtsgerichts mai wurde zunchst gmbh erhobene spter wege parteiwechsels rckabtretung klgern fortgefhrte klage zahlung geltend gemachten zahnarzthonorars nebst zinsen abgewiesen prozessbevollmchtigten klger zuvor gmbh mai zugestellte urteil legten juni montag sachen gmbh klgerin berufungsklgerin beklagte berufungsbeklagte namens klgerin beifgung ange fochtenen urteils berufung juli beim landgericht eingegangenen schriftsatz begrndeten fr klger zutreffend kurzrubrum schriftsatzes aufgefhrt eingelegte berufung hinweis vorsitzenden berufungskammer juli berufung klger versptet eingelegt diejenige gmbh mangels beschwer unzulssig sei verwarf landgericht berufung klger beschluss august unzulssig begrndung wesentlichen ausgefhrt berufungsschrift juni sei ausdrcklich fr gmbh eingelegt worden innerhalb berufungsfrist auslegung angefochtenen urteils ergeben aufnahme gmbh klgerin offensichtlich fehlerhafte bezeichnung gehandelt erst ablauf berufungsfrist eingegangenen berufungsbegrndung ergeben beschluss richtet rechtsbeschwerde klger ii rechtsbeschwerde gem abs satz abs nr zpo statthaft brigen zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr zpo begrndet angefochtene beschluss zugang klger berufungsinstanz mehr rechtfertigender weise erschwert zutreffend geht berufungsgericht davon abs zpo urteil bezeichnen berufung gerichtet hierzu insbesondere vollstndige eindeutige bezeichnung berufungsfhrers gehrt rechtsprechung bundesgerichtshofs hierzu anerkannt eindeutige bezeichnung rechtsmittelfhrers strenge anforderungen stellen formvorschrift abs zpo frher abs zpo entsprochen ablauf rechtsmittelfrist angegeben fr wen wen rechtsmittel eingelegt vgl bgh beschlsse november xi zb njw rr oktober xi zb njw rr rn daran fehlt berufungsschrift anstelle wirklichen berufungsklgers identischer beteiligter bezeichnet bgh beschlsse juli vii zb versr januar vi zb njw rr bedeutet erforderliche klarheit ber person rechtsmittelklgers ausschlielich ausdrckliche bezeichnung erzielen wre vielmehr zuletzt beachtung grundsatzes zugang instanzen verfassungsrechtlichen grnden unzumutbar erschwert darf wege auslegung berufungsschrift etwa vorhandenen unterlagen gewonnen vgl senatsurteil april iii zr njw rr dabei kommt mageblich darauf person rechtsmittelfhrers ablauf berufungsfrist fr berufungsgericht gegner zweifel ausschlieenden weise erkennbar bgh beschluss oktober aao gemessen hieran bestanden verstndiger wrdigung zweifel klger gmbh berufung urteil amtsgerichts eingelegt dabei allerdings rechtsbeschwerde meint be reits darauf abgestellt geschftsstelle landgerichts berufung zutreffenden kurzrubrum zugestellt mehr eher gering veranschlagende indizwirkung zukommen geschftsstelle nhere prfung vorzunehmen zutreffende angabe klgerseite kurzrubrum konnte bernahme angefochtenen urteil beruhen berufungsschrift beigefgten abschrift angegriffenen urteils ergab indes klger honorarforderungen gmbh abgetreten zunchst klageweise geltend machte ansprche whrend streitigen verfahrens klger zurckabgetreten wurden worauf anstelle gmbh rechtsstreit eintraten entscheidungsgrnden angefochtenen urteils vorgang sachdienliche daher zulssige parteinderung bezeichnet danach konnte fr beklagte vornherein zweifelhaft klger rechtsmittelfhrer parteiwechsel beruhte entscheidend umstand beklagte aktivlegitimation gmbh wirksamkeit abtretung honoraransprche bestritten sicht berufungsgerichts bersendung prozessakten auerhalb berufungsfrist genaue vorgeschichte fr parteiwechsel verborgen verstndigen wrdigung klger rechtsmittelfhrer betracht ziehen angefochtenen urteil ergab mgliche hintergrund fr versehentliche bezeichnung gmbh rechtsmittelfhrerin zugleich hinreichender gewissheit angefochtenen entscheidung beschwerte parteien klger betracht kamen anstelle gmbh rechtsstreit eingetreten berufungsgericht deutung ausschlieen gmbh berufung amtsgericht angenommene zulssigkeit parteiwechsels klageabweisung richten insofern beschwert ansah liegt angesichts angefochtenen urteil entnehmenden prozessgeschichte materiell rechtliche rechtsgeschft rckabtretung ansprche zugrunde lag umstands prozessbevollmchtigten begleitete parteiwechsel offensichtlich einvernehmlich vorgenommen wurde fern gmbh schwerlich angefochtene urteil beschwert ansehen hiervon vorsitzende berufungskammer verfgung juli ausgegangen sprachen schon einlegung berufung vernnftigen grnde fr annahme gmbh urteil amtsgerichts anfechten schlick wurm herrmann drr wstmann vorinstanzen ag baden baden entscheidung lg baden baden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo verkndung beschlusses verfahren ber elterliche sorge beginn beschwerdefrist fnf monaten grundstzlich ausgelst beschwerte beteiligte termin mndlichen verhandlung ordnungsgem geladen worden anschluss bgh beschluss september kzb njw senatsbeschluss juli xii zb njw rr darber hinausgehende informationspflicht beschwerten beteiligten verfahren kenntnis erlangt scheidet jedenfalls verfahrenseinleitende schriftstck ordnungsgem zugestellt worden verfahren eingelassen bgh beschluss juli xii zb olg nrnberg ag nrnberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter prof dr wagenitz dose dr klinkhammer dr gnter beschlossen rechtsbeschwerde vaters beschluss zivilsenats senats fr familiensachen oberlandesgerichts nrnberg juli aufgehoben verfahren erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde beteiligten eltern streiten ber sorgerecht fr de zember geborene tochter leila vater algerier mutter deutsche mittlerweile geschiedenen eltern heirateten lebten kind grobritannien nachdem mutter juli scheidung eingereicht verlie august vater zog kind nrnberg eltern september beim amtsgericht nrnberg bertragung elterlichen sorge sowie einstweilige anordnung bezogen aufenthaltsbestimmungsrecht beantragt antragsschriften wurden mutter benannten britischen rechtsanwlten vaters formlos bersandt amtsgericht erlassene einstweilige anordnung konnte rechtsanwlten vaters frmlich zugestellt mandat niedergelegt daraufhin amtsgericht antrag mutter ffentliche zustellung einstweiligen anordnung sowie antragsschrift hauptsache bewilligt zugleich termin mndlichen verhandlung mrz bestimmt ladung vaters wiederum ffentlich zugestellt worden anschluss mndliche verhandlung amtsgericht antrag mutter entsprechenden beschluss verkndet vater wiederum ffentlich zugestellt vater rund zwei jahre spter neuen verfahrensbevollmchtigten akteneinsicht nehmen lassen sodann beschluss beschwerde eingelegt vater beruft darauf beschwerdefrist mangels ordnungsgemer zustellung laufen begonnen voraussetzungen fr ffentliche zustellung htten vorgelegen beschwerdefrist fnf monate verkndung laufen begonnen ladung termin wirksam zugestellt worden sei oberlandesgericht beschwerde vaters wegen versumung beschwerdefrist verworfen dagegen richtet vater eingelegte rechtsbeschwerde aufhebung beschwerdeentscheidung zurckverweisung oberlandesgericht beantragt ii oberlandesgericht auffassung beschwerdefrist gem halbs zpo fnf monate verkndung laufen begonnen sei daher einlegung beschwerde abgelaufen regelung sei anwendbar form bekanntmachung zpo richte mndlicher verhandlung erlassene entscheidung verknden sei verkndung msse interesse rechtssicherheit hinsicht mangelfrei lediglich wirksam rechtsprechung zugelassene ausnahme fnf monats regel zpo scheitere daran vater jedenfalls kenntnis verfahren daher anlass gehabt fortgang verfahrens kmmern ffentliche zustellung terminsladung bewilligt drfen sei vater verfahren jedenfalls informiert antragsschriften zugehrigen eidesstattlichen versicherungen tatschlich erhalten seien deutscher sprache abgefasst vater beherrsche jedoch entnommen elterliche sorge betreffendes verfahren handele sei demnach verpflichtet zeitnah beim amtsgericht nrnberg verfahren erkundigen sei grundsatz rechtlichen gehrs verletzt internationale zustndigkeit deutschen gerichte sei infolge zwischenzeitlichen wechsels gewhnlichen aufenthalts gegeben zumal vater rckfhrungsantrag gestellt mutter ffentlichen zustellungen eventuell erschlichen sei ausschlaggebend diesbezglich voraussetzungen restitutionsverfahrens vorrangig gelten wrden wiedereinsetzung vorigen stand scheitere schlielich gewahrten wiedereinsetzungsfrist beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand fr verfahren gem art abs fgg rg ende august geltende verfahrensrecht anwendbar verfahren zeitpunkt eingeleitet worden vgl senatsurteil november xii zr famrz rechtsbeschwerde abs zpo abs satz abs nr zpo statthaft brigen zulssig rechtsbeschwerde begrndet entgegen auffassung oberlandesgerichts beschwerdefrist gang gesetzt worden somit einlegung beschwerde abgelaufen aa angefochtene beschluss verkndet worden gilt abs satz zpo vorschrift halbs zpo entsprechend danach beginnt mangels wirksamer zustellung beschlusses einmonatige beschwerdefrist fnf monate verkndung laufen verkndung beschlusses zulssig abs satz zpo gelten fr bekanntgabe amtsgerichtlichen beschlusses vorschriften zivilprozessordnung mithin zpo fr zpo vorgesehene verkndung gengt sachen freiwilligen gerichtsbarkeit fakultative mndliche verhandlung stattgefunden vgl zller vollkommer zpo aufl rdn danach verkndung beschlusses zulssig nachdem familiengericht termin mndlichen verhandlung anberaumt durchgefhrt vgl keidel schmidt freiwillige gerichtsbarkeit aufl rdn entgegen auffassung rechtsbeschwerde beschluss verkndet worden sitzungsprotokoll niedergelegt folgender be schluss ergehe daran anschlieend beschlusstenor wiedergegeben verwendung begriffs verkndung hinreichend deutlich entnehmen bb oberlandesgericht weiteren beurteilung verkannt unterliegt anwendung zpo jedoch einschrnkungen grundgedanken regelung ergeben vorschrift zpo vormals zpo liegt gedanke zugrunde partei gericht streitig verhandelt erlass entscheidung rechnen deshalb zugemutet danach erkundigen inhalt entscheidung ergangen bgh beschluss september kzb njw senatsbeschluss juli xii zb njw rr erkundigungspflicht scheidet demnach beschwerte partei anberaumten termin vertreten ordnungsgem geladen worden bgh beschluss september kzb njw senatsbeschluss juli xii zb njw rr oberlandesgericht offen gelassen amtsgericht angeordneten ffentlichen zustellungen unzulssig fr rechtsbeschwerdeverfahren demnach jedenfalls unterstellen voraussetzungen ffentlichen zustellung jeweils vorlagen sodass ordnungsgemen ladung vaters amtsgericht anberaumten termin fehlt cc darber hinausgehend beschwerte partei bereits erkundigungspflicht trifft existenz verfahrens kenntnis erhalten bundesgerichtshof oberlandesgericht he rangezogenen entscheidung vgl bgh beschluss mrz xi zb njw rr offen gelassen brigen fr weitere voraussetzung unkenntnis rechtsstreit rimmelspacher mnchkomm zpo aufl rdn bezogen befrwortet indessen fehlender ladung eingreifende informationslast beklagten klageschrift zugestellt wurde verfahren eingelassen auffassung wrde demnach halbs zpo vorliegenden fall eingreifen wirksamen zustellung verfahrenseinleitenden schriftstcks fehlt vater verfahrensbeteiligten verfahrenseinleitende schriftstck zugestellt worden mangels ordnungsgemen zustellung vater verfahren einlassen entspricht rechtslage anerkennung auslndischer titel gem nr fgg ebenso nr zpo abs nr famfg ausscheidet beteiligten verfahrenseinleitende schriftstck ordnungsgem zugestellt worden hauptsache geuert oberlandesgericht vertretenen weitergehenden auffassung zustellung verfahrenseinleitenden schriftstcks erlangte kenntnis informationslast begrnde daher gefolgt wrde oben genannte befugnis beteiligten verfahren einzulassen gegenteil verkehren hinzu kommt schriftstcke vater deutsch bermittelt wurden bersendung antragsabschriften internationale zustndigkeit deutschen gerichte art abs brssel iia vo bestanden drfte anbetracht fehlenden einverstndnisses vaters drfte umzug mutter kind zwischenzeitlichen aufenthalt deutschland zeitpunkt kenntniserlangung vaters verfahren gewhnlicher aufenthalt kindes deutschland weiteres begrndet internationale zustndigkeit inzwischen begrndet drfte umstand jedenfalls geeignet nachtrglich oberlandesgericht angenommene informationslast begrnden dd vater rechtsmittel nunmehr verfahren eingelassen schlielich ebenfalls auswirkungen beschwerde jedenfalls rechtzeitig eingelegt begrndet worden wiedereinsetzung vorigen stand bedarf demnach angefochtene beschluss somit aufzuheben sache oberlandesgericht zurckzuverweisen fr weitere verfahren weist senat darauf fr rechtzeitigkeit beschwerdeeinlegung begrndung wirksamkeit ffentlichen zustellung antrge september sowie terminsladung vater ankommt hahne wagenitz klinkhammer dose gnter vorinstanzen ag nrnberg entscheidung olg nrnberg entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juni insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer dr ganter kayser vill juni beschlossen rechtsbeschwerde beschlu landgerichts hamburg zivilkammer mrz kosten rechtsbeschwerdefhrers unzulssig verworfen beschwerdewert grnde beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde unstatthaft gesetz allgemein erffnet insbesondere greift inso rechtsbeschwerdeverfahren betrifft umfang gebhrenerstattungsansprchen spezifisch insolvenzrechtlichen rechtsfragen gegenstand rechtsbeschwerde auerdem erforderlich bgh beschl mrz ix zb wm seither stndig beim bundesgerichtshof zugelasse nen rechtsanwalt eingelegt worden mu unzulssig verworfen abs satz zpo kreft fischer kayser ganter vill'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz juli verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richterin dr otten richter dr frellesen schaal rechtsanwlte dr frey dr wosgien prof dr quaas mndlicher verhandlung juli beschlossen antragsteller wiedereinsetzung versumung frist einlegung sofortigen beschwerde gewhrt grnde antragsteller seit beim amts landgericht aachen rechtsanwaltschaft zugelassen bescheid dezember antragsgegnerin zulassung antragstellers wegen vermgensverfalls widerrufen antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurckgewiesen beschluss anwaltsgerichtshofs antragsteller sofortige beschwerde eingelegt zugleich wiedereinsetzung vorigen stand gebeten gem abs brao abs satz fgg zulssige wiedereinsetzungsgesuch begrndet antragsteller eidesstattliche versicherung broangestellten eigenen versicherung eides statt hinreichend glaubhaft gemacht beschwerdeschriftsatz schon tag zustellung angefochtenen beschlusses anwaltsgerichtshof abgesandt wurde offenbar eingegangen daran trifft beschwerdefhrer verschulden antragsgeg nerin demzufolge wiedereinsetzungsantrag mehr entgegengetreten hirsch otten frey frellesen wosgien vorinstanz agh hamm entscheidung schaal quaas'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter dr kayser vill dr detlev fischer oktober beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts aurich mrz kosten schuldnerin unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde gem abs abs satz inso abs satz nr zpo statthaft rechtsbeschwerde unzulssig verwerfen binnen notfrist monat zustellung beschlusses landgerichts beim bundesgerichtshof eingelegt worden abs satz abs satz zpo auerdem rechtsbeschwerde entgegen abs satz zpo beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden bgh beschl mrz ix zb njw dr gero fischer dr ganter vill dr kayser dr detlev fischer vorinstanzen ag leer ostfriesland entscheidung lg aurich entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen april magabe unbegrndet verworfen unterbringung angeklagten entziehungsanstalt entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde angeklagte wegen gefhrlicher krperverletzung einbeziehung anderweitig rechtskrftig gewordenen freiheitsstrafe gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt worden zudem unterbringung entziehungsanstalt angeordnet worden sachrge gefhrte revision angeklagten fhrt wegfall unterbringung bleibt brigen gem abs stpo erfolglos feststellungen landgerichts verbrachte angeklagte freundin deren vater sowie lebensgefhrtin spter geschdigten abend september wohnung vaters nachdem angeklagte geschdigten wegen altersunterschieds freundin kinderschnder beschimpft worden verlie frhen morgenstunden freundin wohnung begab treppenhaus heimweg jedoch setzte geschdigte bemerken brscherl zeigen hierzu pfefferspray mitgenommen treppenhaus versprhte wodurch angeklagte freundin beeintrchtigt wurden schon unten treppenhaus befanden angeklagte versuchte mitgefhrte bierflasche zerschlagen zunchst gelang freundin legte baby flur abgestellten kinderwagen verlie haus angeklagte blieb hausflur nunmehr gelang bierflasche abzuschlagen geschdigte treppenhaus erreichte angeklagten gegenberstand rammte unvermittelt ende flasche brust wodurch mehrere stich schnittwunden erlitt dabei angeklagte alkoholbedingt enthemmt jedoch erheblich schuldfhigkeit beeintrchtigt schuld strafausspruch revisionsrechtlich beanstanden entgegen revisionsvortrag bestand rechtsfehlerfrei festgestellten sachverhalt anlass putativnotwehr notwehrexzess gar verbotsirrtum errtern deren voraussetzungen angeklagte zeitpunkt berufen jedoch wendet revision recht anordnung maregel bestehen bleiben angesichts landgerichtlichen wertung angeklagte sei leicht alkoholisiert provokation sptere opfer initiierte spontantat gehandelt versteht schon symptomatische zusammenhang tat festgestellten hang vgl hierzu bgh urteil september str ungeachtet jedenfalls gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger hang zurckgehender taten angeklagten belegt mageblicher zeitpunkt fr anzustellende gefahrprognose derjenige hauptverhandlung bgh urteil november str nstz rr mwn urteil enthlt hierzu formelhafte ausfhrung bestehe aufgrund hangs groe gefahr vergleichbarer erheblicher taten bereich krperverletzung gefhrlichen krperverletzung berzeugung entbehrt begrndung indes erforderlich vgl bghr stgb abs gefhrlichkeit insbesondere angesichts erheblichen zeitraums ber viereinhalb jahren anlasstat hauptverhandlung versteht vielmehr bestehen wegen ber jahre whrenden straflosen verhaltens fr straffllig gewordenen angeklagten hieran durchgreifende zweifel ergibt feststellungen persnlichen verhltnissen angeklagte zuletzt april straffllig wurde beleidigung beging vorstzliche krperverletzung wegen einbezogenen freiheitsstrafe verurteilt worden angeklagte wenige tage verfahrensgegenstndlichen geschehen begangen vollstreckung deswegen erkannten freiheitsstrafe einbeziehung hiesige urteil bewhrung ausgesetzt auer beleidigung april angeklagte schlaganfall jahr mehr straffllig geworden obwohl seit november inhaftierung sache januar freiem fu befand senat ausschlieen neue verhandlung feststellungen ergeben knnte angeklagten ausgehende gefahr sinne stgb belegen mithin anordnung unterbringung rechtfertigen insoweit relevanten persnlichen verhltnisse angeklagten teilt urteil vollstndig senat erkennt daher entsprechend abs stpo wegfall maregel vgl bgh beschluss april str mwn wegfall unterbringung entziehungsanstalt gefhrdet fr genommen rechtsfehlerfreien strafausspruch grundstzlich besteht rechtsfolgen strafe maregel wechselwirkung bgh urteil oktober str bghst mwn urteilsgrnde ergeben keinerlei anhaltspunkte fr einfluss anordnung unterbringung entscheidung ber hhe strafe revision hinsichtlich schuld strafausspruchs erfolglos bleibt fr anwendung abs stpo raum nack wahl graf rothfu cirener'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand frist einlegung revision urteil landgerichts mnchen oktober verworfen revision angeklagten vorbezeichnete urteil unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht mnchen angeklagten oktober wegen untreue freiheitsstrafe jahr verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt verkndung urteils erklrten angeklagte staatsanwalt rechtsmittelverzicht urteil wurde selben tage rechtskrftig nunmehr angeklagte schriftsatz verteidigers februar beim landgericht revision vorbezeichnete urteil eingelegt beantragt hierfr wiedereinsetzung vorigen stand gewhren begrndung trgt wesentlichen ergangene urteil beruhe absprache bedingung fr sei urteil verkndung sofort rechtskrftig lasse rechtsmittelverzicht erklre absprache sei indessen protokolliert worden seinerzeit abgelegte gestndnis sei falsch aufgrund erklrten rechtsmittelverzichts revision einlegen knnen verteidiger jemals darauf hingewiesen jedoch wohl mglich wre erst sonntag januar rechtsanwalt mnchen mitgeteilt fllen wiedereinsetzung gewhren sei sei angeklagten rechtsanwalt dahin unbekannt rechtsanwalt erst fortbildungsveranstaltung besagten wochenende erfahren ii voraussetzungen wiedereinsetzung vorigen stand einlegung revision bezeichnete urteil liegen antragsteller revisionseinlegungsfrist unverschuldet versumt vgl stpo vielmehr erklrten rechtsmittelverzicht rechtskraft verurteilenden erkenntnisses herbeigefhrt rechtsmittelverzicht wirksam dahingehende verzichtserklrung grundstzlich unwiderruflich unanfechtbar vgl senat stv fall unzulssigen willensbeeinflussung erklrenden ausnahmsweise bewirken vgl bgh aao liegt vortrag antragstellers erkennbar angeklagte seinerzeit rechtsmittelverzicht ausweislich protokolls hauptverhandlung rcksprache verteidigern erklrt bekanntwerden neuerer gerichtlicher entscheidungen etwa anforderungen verfahrensbeendende absprache rechtliche bewertung wiedereinsetzung vorigen stand begrnden bgh beschl juni str siehe wendisch lwe rosenberg aufl rdn verteidigte ange klagte damals gehindert revision einzulegen frist dafr wahren beweggrnde hiervon abzusehen fr frage wiedereinsetzung grundstzlich unerheblich iii revision angeklagten danach unzulssig verwerfen abs stpo erst angefochtene urteil landgerichts rechtsmittelverzicht angeklagten staatsanwaltschaft tage verkndung rechtskraft erwachsen deshalb revision mehr zugnglich nack wahl kolz schluckebier elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss juni strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer juni gem abs stpo beschlossen revisionen nebenklger urteil landgerichts essen juli unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs kindern fllen sowie wegen schweren sexuellen mibrauchs kindern gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt urteil wenden nebenklger revisionen denen allgemein verletzung formellen materiellen rechts rgen revisionen unzulssig generalbundesanwalt antragsschrift mrz hierzu zutreffend ausgefhrt rge verletzung formellen rechts ausgefhrt daher unzulssig gem abs satz stpo allgemeiner form erhobene sachrge ebenfalls unzulssig fehlt hinreichenden begrndung erkennbar nebenklger rechtsmittel zulssiges ziel verfolgen nmlich versumt innerhalb revisionsbegrndungsfrist klarzustellen urteil ziel nderung schuldspruchs wegen gesetzesverletzung anfechten anschlu nebenklger berechtigt vgl bghr stpo abs zulssigkeit bgh beschlu juni str bleibt offen nebenklger schuldspruch wenden lediglich strafbemessung beanstanden insoweit fehlenden angabe zieles revision nebenklgers handelt jedoch zulssigkeitsvoraussetzung fr rechtsmittel bgh beschlu januar str revisionen erfolglos tragen nebenklger gem abs satz stpo kosten rechtsmittel angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tepperwien maatz solin stojanovi kuckein ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet april breskic justizangstellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs eg rl art nr voraussetzung fr vorliegen entgeltforderung gem abs bgb geldforderung gegenleistung fr glubiger erbrachte erbringende leistung bgh urteil april xii zr kg berlin lg berlin xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzende richterin dr hahne richterin dr zina richter dose schilling dr gnter fr recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin november kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber hhe verzugszinsen fr beklagten geschuldete zahlungen generalmietvertrag klgerin immobilienfonds schloss februar beklagten insgesamt generalmietvertrag folgenden vertrag bezeichneten generalmietvertrag teil mietgarantievertrag teil ber anlage aufgelistete immobilienobjekte klgerin teil bereits dritte vermietet worden fr jahre zweck untervermietung abgeschlossene teil vertrages umfasste neben klgerin vermieteten objekten bereits vermietete objekte soweit deren mieter eintritt beklagten mietvertrag zustimmten prambel ziff nr teil vertrages monatlich voraus zahlende mietzins ziff teil vertrages anlage einzelnen festgelegt ber objekte deren mieter eintritt beklagten zustimmten schlossen parteien schon generalmietvertrag aufschiebenden bedingung beendigung mietvertrge befristet eintritt bedingung schlossen parteien teil vertrages fr mietobjekte mietgarantievertrag prambel ziff teil vertrages verpflichtete beklagte mietzins gem anlage garantiezahlung monatlich voraus sptestens achten werktag monats klgerin leisten teil vertrages gleichzeitig trat klgerin smtliche mietzinsansprche dritten abgeschlossenen mietvertrgen beklagte ab teil vertrages teil vertrages beklagte verpflichtet bauliche vernderungen mietobjekte ber instandhaltungsverpflichtung hinausgehen vermietbarkeit objektes unmittelbar dienen kosten durchzufhren klage klgerin beklagten zahlung rckstndiger mietgarantiebetrge fr zeit januar mai zzgl verzugszinsen hhe ber basiszinssatz klgerin abschluss vertrages abgeschlossenen mietvertrag fachmarktzentrum verlangt mieterin eintritt beklagten vermieterseite zugestimmt nachdem beklagte hauptforderung zinsforderung hhe fnf prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz bezahlt parteien rechtsstreit insoweit bereinstimmend fr erledigt erklrt landgericht zahlung weiteren zinsen hhe gerichteten klage stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht ansicht klgerin gem abs bgb teil vertrages anspruch verzugszinsen unstreitigen mietgarantieforderungen hhe insgesamt acht prozentpunkten ber basiszinssatz somit ber beklagten bereits bezahlten verzugszinsen fnf prozentpunkten ber basiszinssatz hinaus anspruch weitere zinsen voraussetzungen abs bgb seien erfllt geltend gemachte garantieforderung resultiere rechtsgeschft verbraucher beteiligt sei handle entgeltforderung sinne abs bgb dabei knne dahingestellt bleiben richtlinie eg europischen parlaments rates juni bekmpfung zahlungsverzug geschftsverkehr mietzinsforderungen gleichzustellende forderungen erfasse materialien gesetz modernisierung schuldrechts abs bgb neu gefasst worden sei ergebe entgeltforderungen geldforderungen gegenseitigen vertrgen betrfen ansprche lieferung gtern erbringung dienstleistungen beschrnkt seien vertraglichen zusammenhang folge gesamte vertrag parteien leistung gegenleistung gerichtet sei klgerin begehrten zahlungen htten vertraglichen regelung jedenfalls fr gegebenenfalls zuknftige gebrauchsberlassung mietsache klgerin erfolgen sollen einzelfall darauf angekommen sei zahlung mietzins garantierte miete erbracht hhe mietzinses garantierten mietzinses seien identisch geregelt worden fr parteien sei wert leistung gegenleistung fr mietobjekt darauf angekommen beklagte zahlungen mietzins garantierte miete erbracht seien verpflichtungen beklagten jederzeit sinne automatismus austauschbar mietvertrag geendet sei automatisch mietverhltnis parteien begrndet worden zuvor garantierte miete mietzins geschuldet worden vertraglich geregelten zusammenhang knne garantie leistung gegenleistung herausgenommen komme deshalb darauf garantiezahlungen gegenleistungen fr klgerin geleistete vergtung erfolgten abtretungen knnten gesamtgefge regelung sei folglich angelegt bereits konkrete gebrauchsberlassung dritten gegenleistung beklagte dargestellt brigen sei abtretung mietzinsansprche mietvertrgen dritten beklagte gegenleistung fr bernahme mietgarantie erfolgt schon deswegen gegenseitigkeitsverhltnis gegeben sei soweit beklagte geltend mache seien ansprche bezug mietsache eingerumt worden sei zutreffend beklagten sei mittelbare besitz wege konkludenten abtretung herausga beansprche klgerin gegenber mietern flchen zugestanden eingerumt worden ziff prambel htten parteien geregelt beklagte vermieterseite bereits bestehenden mietverhltnisse anstelle klgerin eintreten sollen beklagten oblegen erforderliche zustimmung mieter einzuholen falle fehlenden zustimmung regelung mietgarantie eingreifen sollen prambel ziff beklagte gesamtkonzept regelungen letztlich verwaltung vermietung objektes bernehmen sollen ii ausfhrungen halten rechtlichen prfung stand klgerin gem abs bgb fr zeitraum beklagte unstreitig zahlung mietgarantiebetrge verzug befunden anspruch zinsen hhe insgesamt acht prozentpunkten ber basiszinssatz entgegen ansicht revision findet januar gesetz modernisierung schuldrechts november bgbl kraft getretene abs bgb geltend gemachten vertrag februar gesttzten mietgarantieforderungen jahren anwendung art abs satz egbgb dauerschuldverhltnisse januar entstanden ab januar brgerliche gesetzbuch geltenden fassung anzuwenden bestehen mietvertrge klgerin dritten gekoppel ten teil vertrages vereinbarten mietgarantievertrag beklagte monatlich voraus erbringenden zahlungen hhe vereinbarten mietzinses verpflichtet teil ziff vertrages handelt dauerschuldverhltnis annahme berufungsgerichts zahlung mietgarantie gerichtete hauptforderung sei bercksichtigung gesamten vertraglichen vereinbarungen parteien gegenleistung fr leistung klgerin entgeltforderung sinne abs bgb revisionsrechtlich beanstanden abs bgb betrgt rechtsgeschften denen verbraucher beteiligt zinssatz fr entgeltforderungen acht prozentpunkte ber basiszinssatz auslegung begriffs entgeltforderung ausgehend wortlaut zweck abs bgb bercksichtigen aa abs bgb gesetz modernisierung schuldrechts november umsetzung richtlinie eg europischen parlaments rates juni bekmpfung zahlungsverzug geschftsverkehr eingefhrt worden bgbl bt drucks abl eg august njw folgenden richtlinie eg abs bgb enthaltene beschrnkung entgeltforderungen gesetzesentwurf vorgesehen gesetzentwurf bundesregierung btdrucks wurde antrag bundesrats eingefgt begrndung ausfhrte richtlinie eg deren art hheren zinssatz fr entgeltzahlungen vorschreibe solle ber deren geltungsbereich hinaus umgesetzt bt drucks schloss bundesregierung schlug hinweis anwendungsbereich abs bgb re solle entgeltforderungen vertrgen beschrnkt gesetz gewordene fassung bt drucks auslegung begriffs entgeltforderung abs bgb somit ziel richtlinie eg deren inhalt bercksichtigen ziel richtlinie eg bekmpfung zahlungsverzugs geschftsverkehr hauptgrnde fr insolvenzen unternehmen angesehen erwgungsgrund richtlinie demgem entgelt fr handelsgeschfte geleisteten zahlungen beschrnkt umfasst weder geschfte verbrauchern zahlung zinsen zusammenhang zahlungen scheck wechselrecht fallenden zahlungen schadensersatzzahlungen einschlielich zahlungen versicherungsgesellschaften erwgungsgrund art richtlinie eg zahlungen entgelt geschftsverkehr leisten anzuwenden dabei bezeichnet ausdruck geschftsverkehr gem art richtlinie eg geschftsvorgnge unternehmen unternehmen ffentlichen stellen lieferung gtern erbringung dienstleistungen entgelt fhren begriff dienstleistung bestimmt allerdings bgb vgl ahlt europarecht aufl gefasst rechtsprechung europischen gerichtshofs stellt gewhrung kredits dienstleistung dar eughe njw dietzinger folgt freilich beschrnkung anwendungsbereichs richtlinie eg zahlungen entgelt geschftsverkehr leisten ausdrcklichen ausschluss anwendung zahlungen erwgungsgrund richtlinie eg fr geldforderungen gilt fr gegenleistungen unternehmen geschlossenen vertrgen darstellen bb gesetzgeber bercksichtigung vorgaben abs bgb art abs richtlinie eg vorgeschriebenen hheren zinssatz fr entgeltforderungen rechtsgeschften denen verbraucher beteiligt angeordnet voraussetzung fr vorliegen entgeltforderung somit geldforderung gegenleistung fr glubiger erbrachte erbringende leistung mnchkomm ernst aufl bgb rdn bgb rdn staudinger lwisch feldmann neubearbeitung bgb rdn rdn ff jauernig stadler aufl bgb rdn rechtsprechung oberlandesgerichte entgeltforderungen gem abs bgb angesehen worden mietzinsansprche olg rostock mdr ansprche nutzungsentschdigung bgb olg kln zmr ausgleichsanspruch handelsvertreters hgb olg mnchen mdr kg urteil august juris demgegenber entgeltforderungen eingeordnet ansprche vertragsstrafeversprechen olg hamburg olgr erstattung abmahnkosten olg celle njw rr bgb olg dsseldorf wm abfindungsanspruch ausscheidenden gesellschafters olg karlsruhe mdr geltend gemachte forderung klgerin zahlung rckstndigen mietzinses garantie gem teil vertrages entgeltforderung abs bgb aa trifft einwand revision unternehmer vermietungsleistungen erbringt dritter garantie fr deren ausfall gibt ausfall anspruch genommene dritte fr garantiezahlungen gegenleistung erhlt etwaige garantiezahlungen fall art versicherungsleistung anzusehen entgeltforderung abs bgb vgl erwgungsgrund richtlinie eg liegt fall jedoch bb revisionsrechtlich beanstandenden auslegung vertrages februar berufungsgericht forderung klgerin zahlung rckstndigen mietzinses garantie gegenleistung fr klgerin erbrachte vertragliche leistungen pflichten gegenseitigkeitsverhltnis stehen anhand parteiwillens bercksichtigung jeweiligen umstnde einzelfalls ermitteln entgegen ansicht revision danach fr frage gegenseitigkeitsverhltnis vorliegt allein vertrag teil geregelten mietgarantievertrag abgestellt vielmehr gesamte vertrag beantwortung frage heranzuziehen gegebenenfalls fr pflichten klgerin willen parteien geforderte mietgarantiezahlung gegenleistung cc ziel generalmietvertrag bezeichneten vertrages abschluss mietvertrages parteien ber smtliche eigentum klgerin befindlichen grundstcke gem anlage vertra ges zahlung mietenkalkulation gem anlage ergebenden gesamtmietzinses prambel ziff ziff teil ziff teil ziff teil vertrages teil vertrages vereinbarten mietgarantievertrag ziel zumindest weitgehend fr bereits vermieteten objekte erreicht deren mieter eintritt beklagten mietvertrag zustimmten rechtsposition beklagten wurde hauptmieters untervermieters angenhert gem teil vertrages beklagte monatlichen zahlung festgelegten mietzinses klgerin verpflichtet unabhngig davon mieter miete zahlte gegenzug trat klgerin mietzinsforderungen mieter beklagte ab teil vertrages beklagte untervermieterin mietzins mietern verlangen konnte untervermieterin deren insolvenzrisiko trug knftige position hauptmieterin objekte wurde darber hinaus insoweit aufschiebend bedingt abgeschlossenen generalmietvertrag teil gesichert schlielich spricht teil vertrages bernommene verpflichtung beklagten bauliche vernderungen mietobjekte ber instandhaltungsverpflichtung beklagten hinausgehen vermietbarkeit objekte unmittelbar dienen kosten durchzufhren dafr beklagten willen parteien objekte mieterin untervermieterin berlassen sollten soweit mieterin geworden gewhlten vertraglichen konstruktion wollten parteien willen verwirklichen gesamten klgerin gehrenden grundstcke kalkulierten gesamtmietzins beklagten nutzung berlassen deshalb willen parteien gesamtmietzahlung unabhngig davon gem teil miete gem teil vertrages mietgarantie geschuldet gegenleistung fr berlassung mietobjekte beklagte berufungsgericht zutreffend ausgefhrt gesamtkonzept regelungen letztlich verwaltung vermietung gesamten objektes bernehmen hahne zina schilling dose gnter vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl dr kolz hebenstreit richterin bundesgerichtshof elf bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwltin vertreterin nebenklger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklger urteil landgerichts kempten oktober zugehrigen feststellungen ausnahme derjenigen ueren tatgeschehen aufgehoben sache umfang neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe zwlf jahren verurteilt dagegen wendet revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertreten nebenklger nebenklgern erhobene verfahrensrge unzulssig ausgefhrt wurde abs satz stpo sachrge beanstanden revisionen verneinung mordmerkmals heimtcke erstreben verurteilung wegen mordes rechtsmittel erfolg feststellungen landgerichts gab angeklagten lebensgefhrtin frau schon hufiger streit verlie wohnung schlug tr ging beginn erdgescho fhrenden treppe angeklagte folgte holte sagte gut bett sei haushalt helfe jedoch gesellschaft unmglich sei sei besseres danach drehte begann treppe hinunterzugehen angriff angeklagten rechnete beziehung nie gewaltttigkeiten gekommen ca groe kg schwere angeklagte worte lebensgefhrtin erregt zunchst zurckhalten packte linken hand ca groe frau rcken zugedreht hals wrgte gleichzeitig hielt rechten hand mund prete hinterkopf gewaltsam brust angeklagte lebensgefhrtin wrgegriff genommen entschlo solange wrgen tot sei ausnutzung krperlichen berlegenheit wrgte mindestens minute lang entsprechend absicht verstorben abwehrverletzungen wurden beim tatopfer festgestellt angeklagte dahin eingelassen festhalten tten landgericht tatgeschehen totschlag gewertet vorliegen mordmerkmalen insbesondere heimtcke ausgeschlossen sei frau objektiv arglos angriff angeklagten gerechnet treppe hinuntergehen gebe jedoch nachweis dafr angeklagte arglosigkeit bewut ttung ausgenutzt vielmehr sei kammer berzeugt angeklagte ttungsvorsatz erst gefat frau gepackt zeitpunkt sei mehr arglos hauptverhandlung ergeben tat wortwechsel gekommen angeklagte arglosen frau wohnung treppe nachgeschlichen sei irgendeine vorwarnung erwrgt ii erwgungen rechtsfehlerhaft landgericht festgestellten sachverhalt erschpfend gewrdigt hinreichende begrndung bewutes ausnutzen arg wehrlosigkeit angeklagten verneint heimtckisch handelt wer feindlicher willensrichtung arg wehrlosigkeit tatopfers bewut ttung ausnutzt wesentlich mrder opfer angriff erwartet arglos hilflosen lage berrascht dadurch daran hindert anschlag leben begegnen wenigstens erschweren bghst bghr stgb abs heimtcke nachw opfer mu gerade aufgrund arglosigkeit wehrlos bghst allerdings stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs opfer arglos tter offen feindselig entgegentritt zeitspanne erkennen gefahr unmittelbaren angriff kurz mglichkeit bleibt angriff irgendwie begegnen bghr stgb abs heimtcke magebend fr beurteilung lage beginn ersten ttungsvorsatz gefhrten angriffs mastben gemessen hlt bewertung landgerichts subjektiven tatseite rechtlicher nachprfung stand erste angriff opfer wrgegriff hinten hals verbunden gleichzeitigen zuhalten mundes gewaltsamen pressen hinterkopfes brust stellt objektiven erscheinungsbild ttlichen angriff leben dar beweisanzeichen dafr angeklagte vorgehensweise gewhlt frau zurckzuhalten lediglich weggehen hindern landgericht festgestellt uere tatgeschehen fallgestaltungen vorliegenden art besonderen beweiswert fr subjektive tatseite legt vielmehr schlu nahe angriff ttungsvorsatz erfolgte zumal angeklagte frau tatschlich erwrgt aufdrngende darlegungen fehlen ferner sieht landgericht einlassung angeklagten lebensgefhrtin festhalten tten insoweit widerlegt ab beginn wrgevorgangs direktem ttungsvorsatz handelte beim setzen wrgegriffes derart massiven einheitlichen ttlichen angriff htte errtert mssen warum landgericht einheitlichen motivation ausgegangen brigen lt festgestellte geschehensablauf zeitliche zsur dahingehend erkennen opfer angriff leben erkannt htte angeklagte ttungsvorsatz fate deshalb htte ausweichen knnen somit arglos sei angeklagte ttungsvorsatz erst gefat frau wrgegriff genommen schliet arglosigkeit opfers vornherein bereits oben ausgefhrt merkmal arglosigkeit gegeben offen feindseligem verhalten opfer ttungsabsicht letzten augenblick erkennt mehr reagieren dabei macht unterschied berraschende angriff vornherein ttungsvorsatz gefhrt ursprngliche handlungswille derart schnell ttungsvorsatz umschlgt berraschungseffekt zeitpunkt andauert tter ttungsvorsatz angreift beiden fllen bleibt opfer zeit irgendwie gearteten gegenmanahmen bghr stgb abs heimtcke vorausgegangene wortwechsel beseitigte berzeugungsbildung landgerichts arglosigkeit opfers wurde vielmehr ersten ttlichen angriff hinten hilflosen lage berrascht dadurch daran gehindert anschlag leben begegnen fehlenden abwehrverletzungen besttigen fr bewute ausnutzen arg wehrlosigkeit gengt tter arg wehrlosigkeit bedeutung fr hilflose lage angegriffenen ausfhrung tat sinne erfat bewut ahnungslosigkeit gegenber angriff schutzlosen menschen berraschen bgh nstz angeklagte lebensgefhrtin beschriebenen art weise hinten packte gegenber trotz vieler streitigkeiten nie gewalt ausgebt liegt annahme nahe berraschenden angriffs bewut ausfhrungen landgerichts denen ausnutzungsbewutsein verneint hintergrund zeitlichen einordnung ttungsvorsatzes daraus folgenden rechtsfehlerhaften bewertung arglosigkeit nachvollziehbar daraus landgericht tragfhige schlsse ausnutzungsbewutsein gezogen annahme steht erregung angeklagten entgegen landgericht festgestellt angeklagte fr heimtcke mageblichen umstnde aufgrund erregung bewutsein aufgenommen sachlage liegt mord begehungsform heimtcke nahe urteil danach bestand feststellungen ueren tatgeschehen rechtsfehlern betroffen knnen bestehen bleiben nack wahl hebenstreit kolz elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zb dezember rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz antragsteller entsprechender anwendung abs satz zpo grundstzlich kosten selbstndigen beweisverfahrens tragen angeforderten auslagenvorschuss einzahlung gericht beweiserhebung abhngig gemacht trotz erinnerung seitens gerichts einzahlt beweiserhebung deshalb unterbleibt hauptsacheverfahren anhngig kostenfolge ausgesprochen parteien ber kosten geeinigt ergeht kostenentscheidung antrag selbstndigen beweisverfahren bgh beschluss dezember vii zb lg berlin ag berlin tempelhofkreuzberg ecli de bgh bviizb vii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr eick richter halfmeier dr kartzke prof dr jurgeleit richterin sacher beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss zivilkammer landgerichts berlin april zurckgewiesen antragstellerin kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragstellerin schriftsatz april einleitung selbstndigen beweisverfahrens antragsgegnerin beantragt beschluss juni amtsgericht beantragte beweiserhebung einholung schriftlichen sachverstndigengutachtens angeordnet wobei einholung gutachtens davon abhngig ge macht antragstellerin binnen zehn tagen zustellung beschlusses auslagenvorschuss einzahlt verfgung juli amtsgericht verfahrensbevollmchtigten antragstellerin mitgeteilt auslagenvorschuss eingezahlt worden weiterer verfgung august amtsgericht verfahrensbevollmchtigten beteiligten darauf hingewiesen antragstellerin tag auslagenvorschuss fr sachverstndigen eingezahlt selbstndige beweisverfahren beendet sei ferner amtsgericht angekndigt demnchst beendigung selbstndigen beweisverfahrens deklaratorischen beschluss festgestellt beschluss september amtsgericht beendigung selbstndigen beweisverfahrens festgestellt antragstellerin auslagenvorschuss fr sachverstndigen eingezahlt hauptsacheverfahren anhngig schriftsatz dezember antragsgegnerin beantragt kosten antragstellerin aufzuerlegen amtsgericht antrag antragsgegnerin beschluss dezember zurckgewiesen sofortige beschwerde antragsgegnerin beschwerdegericht beschluss amtsgerichts dahin abgendert antragstellerin kosten antragsgegnerin auferlegt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt antragstellerin wiederherstellung erstinstanzlichen beschlusses ii abs satz nr abs zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde antragstellerin begrndet beschwerdegericht wesentlichen ausgefhrt fr selbstndige beweisverfahren abs zpo getroffene kostenregelung fallkonstellation unterbliebenen hauptsacheverfahrens beendigung beweiserhebung selbstndigen beweisverfahren betreffe sei abschlieend bundesgerichtshof beschluss oktober vii zb baur nzbau isolierte kostenentscheidung entsprechender anwendung abs satz zpo zugelassen antragsteller antrag durchfhrung selbstndigen beweisverfahrens zurcknehme vorliegenden fallgestaltung nichtbetreibens selbstndigen beweisverfahrens mangels einzahlung geforderten auslagenvorschusses bestehe bedrfnis fr entsprechende anwendung abs satz zpo antragsgegner fall mglichkeit verfahren fortgang geben andererseits seien regel rahmen stellungnahme antrag antragstellers bereits kosten entstanden insoweit bestehe regelungsbedrfnis bezglich kostentragung hauptsacheverfahren ergebnis selbstndigen beweisverfahrens eingefhrt kommen knne insoweit bestehende kostenrechtliche lcke sei wege analogie abs satz zpo schlieen nichtbetreiben verfahrens stehe rcknahme antrags gleich ungewiss sei wann antragsteller verfahren fortgang geben antragstellerin beschwerdeverfahren ausgefhrt damaligen zeitpunkt ausreichenden liquiden finanziellen mittel verfgung gestanden htten erklrung wann absicht verfahren fortzufhren antragstellerin zeitpunkt abgegeben liege rcknahme klage vergleichbare interessenlage fr antragsgegnerin hlt rechtlichen nachprfung stand selbstndigen beweisverfahren ergeht grundstzlich kostenentscheidung bgh beschluss februar zb baur juris rn kosten selbstndigen beweisverfahrens kosten hauptsacheverfahrens ber regel verfahren entschieden vgl bgh beschluss juni vii zb baur juris rn nzbau beschluss dezember vii zb bghz rn jeweils ausnahmefllen hingegen kostenentscheidung selbstndigen beweisverfahren ergehen kommt hauptsacheverfahren antragsteller durchfhrung beweisaufnahme einleitung hauptsacheverfahrens absieht antragsgegner zpo gestellt obsiegt bgh beschluss juli vii zb bghz rn insoweit voraussetzungen abs satz zpo antrag kostenentscheidung lasten antragstellers ergehen darber hinaus kostenentscheidung selbstndigen beweisverfahren ergehen antragsteller antrag durchfhrung selbstndigen beweisverfahrens zurcknimmt fall antragsteller entsprechender anwendung abs satz zpo grundstzlich kosten tragen hauptsacheverfahren anhngig kostenfolge ausgesprochen parteien ber kosten geeinigt ergeht kostenentscheidung antrag selbstndigen beweisverfahren vgl bgh beschluss oktober vii zb baur juris rn nzbau beschluss mrz vii zb baur juris rn nzbau beschluss dezember viii zb baur rn beschluss april vi zb baur rn nzbau einseitige erledigungserklrung selbstndigen beweisverfahren unzulssig regelmig antragsrcknahme kostenfolge entsprechend abs satz zpo aufzufassen willen antragstellers selbstndige beweisverfahren endgltig beendet bgh beschluss februar vii zb baur rn ff nzbau beschluss dezember viii zb baur rn ff jeweils kostenentscheidung lasten antragstellers selbstndigen beweisverfahren ergehen antrag unzulssig zurckgewiesen vgl bgh beschluss februar vii zb aao rn viii zb aao rn beschluss dezember rechtsprechung literatur umstritten voraussetzungen kostenentscheidung selbstndigen beweisverfahren entsprechend abs satz zpo ergehen antragsteller gericht angeforderten auslagenvorschuss einzahlt beantragte beweiserhebung deshalb unterbleibt aa teilweise vertreten abs satz zpo derartigen fllen grundstzlich entsprechend anwendbar vgl olg kln nzbau rn ff olg frankfurt baur juris rn ulrich selbstndiges beweisverfahren sachverstndigen ibr online stand mrz kap rn siegburg festschrift fr mantscheff bb verbreitete ansicht bejaht hingegen grundstzlich entsprechende anwendung abs satz zpo fllen denen antragsteller angeforderten auslagenvorschuss einzahlt beantragte beweiserhebung deshalb unterbleibt vgl olg saarbrcken njw rr juris rn olg mnchen beschluss august juris rn olg jena baur ff juris rn ff olg stuttgart olgr juris rn olg celle njw rr juris rn olg frankfurt njw rr juris rn stein jonas berger zpo aufl rn wieczorek schtze ahrens zpo aufl rn gercke entscheidung ber kosten selbstndigen beweisverfahrens ff umstnden einzelfalls differenzierend olg mnchen baur juris rn ff olg dsseldorf olgr juris rn sturmberg beweissicherung rn luz jahrbuch baurecht vgl meinungsstreit seibel selbstndiges beweisverfahren zpo rn ff senat entscheidet nunmehr antragsteller entsprechender anwendung abs satz zpo grundstzlich kosten selbstndigen beweisverfahrens tragen angeforderten auslagenvorschuss einzahlung gericht beweiserhebung abhngig gemacht trotz erinnerung seitens gerichts einzahlt beweiserhebung deshalb unterbleibt hauptsacheverfahren anhngig kostenfolge ausgesprochen parteien ber kosten geeinigt ergeht kostenentscheidung antrag selbstndigen beweisverfahren allerdings nichtweiterbetreiben selbstndigen beweisverfahrens nichteinzahlung gericht angeforderten auslagenvorschusses weiteres konkludente antragsrcknahme eingestuft vgl olg dsseldorf baur koeble kniffka koeble kompendium baurechts teil rn entsprechende anwendung abs satz zpo derartigen fllen indes grundstzlich gerechtfertigt konkludente antragsrcknahme vorliegt fr kostentragungsregelung besteht bedrfnis antragsgegner selbstndigen beweisverfahren beteiligt entstehen hierdurch regelmig kosten gesetz sieht fr fall antragsteller angeforderten auslagenvorschuss gericht beweiserhebung abhngig gemacht trotz erinnerung seitens gerichts einzahlt deshalb beweiserhebung unterbleibt kostentragungsregelung insoweit besteht regelungslcke antragsgegner entgegen auffassung rechtsbeschwerde weder nachfolgenden hauptsacheverfahren treffende kostenentscheidung selbstndigen beweisverfahren voraussetzungen abs satz zpo grundstzlich mgliche kostenentscheidung verwiesen kommt selbstndigen beweisverfahren erhebung verwertbarer beweise zpo nachfolgenden hauptsacheverfahren entscheidung ber kosten selbstndigen beweisverfahrens getroffen vgl bgh beschluss februar vii zb baur rn nzbau beschluss dezember viii zb baur rn fr setzung frist erhebung hauptsache klage abs zpo beendigung beweiserhebung voraussetzung fr erlass kostenentscheidung zugunsten antragsgegners abs satz zpo gilt entsprechendes genannten voraussetzung fehlt antragsteller angeforderten auslagenvorschuss einzahlung gericht beweiserhebung abhngig gemacht trotz erinnerung seitens gerichts einzahlt deshalb beantragte beweiserhebung selbstndigen beweisverfahren unterbleibt soweit geltend gemacht antragsgegner knne seinerseits auslagenvorschuss einzahlen selbstndigen beweisverfahren fortgang geben vgl olg kln baur juris rn siegburg festschrift fr mantscheff vorgehen antragsgegner regelmig zugemutet antragsgegner verlangt antragsteller beantragte beweiserhebung wege auslagenvorschusses finanziert dadurch vorgehen zpo ermglichen eventuell voraussetzungen fr kostenentscheidung gunsten schaffen vgl gercke entscheidung ber kosten selbstndigen beweisverfahrens sachlich rechtfertigen antragsgegner etwaigen materiell rechtlichen bestimmten fllen bestehenden kostenerstattungsanspruch verweisen gegebenenfalls gesonderten erkenntnisverfahren durchgesetzt msste vgl bgh beschluss dezember viii zb baur rn beschluss oktober vii zb baur juris rn nzbau hintergrund gerechtfertigt antragsteller entsprechender anwendung abs satz zpo grundstzlich kosten selbstndigen beweisverfahrens tragen angeforderten auslagenvorschuss einzahlung gericht beweiserhebung abhngig gemacht trotz erinnerung seitens gerichts einzahlt deshalb beantragte beweiserhebung verfahren unterbleibt interessenlage derjenigen antragsrcknahme hinreichend vergleichbar zahlt antragsteller derartigen auslagenvorschuss trotz erinnerung seitens gerichts unterbleibt deshalb beantragte beweiserhebung verhalten antragstellers regelmig dahin aufzufassen endgltig davon absieht beantragte beweisaufnahme durchfhren lassen vgl gercke entscheidung ber kosten selbstndigen beweisverfahrens antragsgegner antragsrcknahme erhebliches interesse daran entstandenen kosten ersetzt verlangen knnen bercksichtigung vorstehend genannten grundstze liegen voraussetzungen fr entsprechende anwendung abs satz zpo streitfall antragstellerin auslagenvorschuss einzahlung amtsgericht einholung beantragten sachverstndigengutachtens abhngig gemacht erinnerung gem verfgungen amtsgerichts juli august eingezahlt weshalb einholung sachverstndigengutachtens unterblieben verhalten antragstellerin dahin aufzufassen endgltig davon absieht beantragte beweisaufnahme durchfhren lassen unerheblich vorliegenden zusammenhang amtsgericht antragstellerin ausschlussfrist hinweis ablauf frist verfahren beendet ansehen gesetzt ndert vorstehend genannten erklrungswert verhaltens antragstellerin antragstellerin erstmals beschwerdeverfahren angefhrte umstand htten damaligen zeitpunkt fr vorschusszahlung ausreichenden finanziellen mittel verfgung gestanden stellt hinreichenden grund dar kostenfolge entsprechend abs satz zpo abzusehen vorliegenden zusammenhang dahinstehen antragstellerin gem satz nr zpo prozesskostenhilfe folge befreiung auslagenvorschuss htte erhalten knnen risiko mangelnder zahlungsfhigkeit fllt sphre antragstellerin iii kostenentscheidung beruht abs zpo eick halfmeier jurgeleit kartzke sacher vorinstanzen ag berlin tempelhof kreuzberg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen betruges adhsionsantrag adhsionsantrag dezember januar strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen entscheidung ber adhsionsantrge dezember januar abgesehen antragsteller jeweils insoweit entstandenen gerichtlichen auslagen notwendigen auslagen tragen grnde beschlssen heutigen tag senat revisionen geklagten verworfen adhsionsantrge rechtzeitig gestellt worden schon deshalb unzulssig adhsionsantrag mehr beginn schlussvortrge tatrichterlichen hauptverhandlung angebracht soweit rechtszug abschlieenden urteil vorausgehen bgh nstz rr beschl dezember str daher antragstellung revisionsverfahren versptet vgl meyer goner stpo aufl rdn kommt deshalb darauf antragsschriften brigen gesetzlichen anforderungen offensichtlich gengen vgl abs satz stpo entscheidung ber antrge daher gem abs satz stpo abzusehen ber kosten senat billigem ermessen entschieden vgl abs stpo nack wahl kolz boetticher elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts juni bemerkt senat soweit landgericht verurteilung wegen vergewaltigung neben abs nr stgb nummern gesttzt bestehen bedenken feststellungen getragen vgl bgh beschlsse mai str juris rn mrz str fllen vorliegenden art abs nr stgb neben nummern anwendung kommen vgl einerseits bgh beschlsse mai str juris rn oktober str andererseits bgh beschluss januar str angesichts ohnehin milden einzel gesamtfreiheitsstrafe schliet senat strafausspruch hierauf beruht zumal strafkammer verwirklichung mehrerer alternativen abs stgb verurteilung wegen gefhrlicher krperverletzung strafschrfend bercksichtigt fall verurteilung allein abs nr stgb zulssig wre angeklagten begrndung nummern herangezogenen umstnde anzulasten sost scheible roggenbuck bender mutzbauer quentin'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil mai strafsache wegen beihilfe versuchten besonders schweren ruberischen erpressung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mai teilgenommen vorsitzender richter basdorf richter hger richterin dr gerhardt richter dr brause richter schaal beisitzende richter richterin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts hamburg september aufgehoben zugehrigen feststellungen soweit angeklagte wegen beihilfe versuchten besonders schweren ruberischen erpressung tateinheit beihilfe gefhrlichen krperverletzung beihilfe freiheitsberaubung verurteilt worden gesamtstrafenausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels angeklagten strafkammer landgerichts zurckverwiesen ii revision staatsanwaltschaft genannte urteil verworfen staatskasse kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft hierdurch angeklagten entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe versuchten besonders schweren ruberischen erpressung tateinheit beihilfe gefhrlichen krperverletzung beihilfe freiheitsberaubung sowie wegen versuchten diebstahls gesamtfreiheitsstrafe jahr neun monaten verurteilt vollstreckung strafe bewhrung ausgesetzt angeklagte verurteilung wegen versuchten diebstahls einsatzstrafe jahr vier monaten freiheitsstrafe hingenommen rechtskraft erwachsen revision verurteilung wegen weiteren schuldspruchs beschrnkt rechtsmittel bereinstimmung antrag generalbundesanwalts vollen erfolg staatsanwaltschaft greift revision lediglich rechtsfolgenausspruch insoweit landgericht angeklagten strafaussetzung bewhrung zugebilligt generalbundesanwalt vertretenes rechtsmittel bleibt erfolglos landgericht neben sachverhalt verurteilung wegen versuchten diebstahls gefhrt wesentlichen folgendes festgestellt angeklagte wurde wegen schweren raubes vergewaltigung jugendstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt voll verbt ferner wegen vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis je geldstrafe angeklagte besuchte abend april frheren sowjetunion stammenden mitangeklagten spter geschdigten le br diskothek nahmen jungen mnner betrchtlichem umfang alkoholische getrnke ecstasytabletten tankstelle besorgten weiteren alkoholischen getrnken begaben zimmer wohnung le angeklagte feiern ua erhielt uhr anruf freundin mitteilte br schrie br br htte angemacht deshalb machte vorwrfe packte kragen riss los versetzte schlug br faust br ohrfeige bat angeklagten hilfe ansinnen lehnte angeklagte worten ab br ruhe lassen legte bett le drckte br solle ladekabel ber hals wand schlug gesicht drohte schlgen verlangte zahlung euro ersatzweise bergabe hochwertigen pkw widrigenfalls kfz demoliert mitglieder familie br umge bracht wrden br veranlassten le bewachen verlieen wohnung br bat ange klagten abermals hilfe angeklagte uerte indes erneut solle ruhe lassen geraumer zeit fhrte le geschdigten br wohnung nachbarhaus drohung wiederholten generalbundesanwalt verteidigung verneinen grundlage feststellungen bereinstimmend zutreffend beihilfestrafbarkeit angeklagten soweit landgericht beihilfevorsatz hilfeersuchen br zurckweisenden uerungen angeklagten erkannt angeklagten bewusst sei andauernden bergriffe frdern wrde fehlt hintergrund beweisgrundlage lediglich verfgung stehenden inhaltsarmen pauschalgestndnisse angeklagter ausreichenden tatsachengrundlage fr schlussfolgerung vgl bgh stv trndle fischer stgb aufl rdn strafbarkeit wegen beihilfe unterlassen scheidet ohnehin recht weist generalbundesanwalt darauf landgericht nher festgestellte bergeordnete position angeklagten unstrukturierten zufallsgemeinschaft trinkgenossen angeklagten berwachungsgaranten gemacht ferner durfte angeklagte deshalb beschtzergarant angesehen angeklagte opfer br schon schulzeit gekannt vgl trndle fischer aao rdn schlielich fr vorliegen ingerenzbegrndenden umstnden festgestellt senat blick abs stpo verwehrt strafbarkeit wegen unterlassener hilfeleistung durchzuentscheiden revision staatsanwaltschaft bleibt erfolg versagt landgericht innerhalb stgb gegebenen weiten beurteilungsspielraum berschritten vgl bghr stgb abs gesamtwrdigung erwgung landgerichts jedenfalls zugunsten angeklagten davon auszugehen angeklagte eindruck unerheblichen bewhrungsstrafe sechs monate dauernden untersuchungshaft erwachsenenvollzug einwirkung strafvollzuges knftig straffrei fhren ua beruht unzulssigen anwendung zweifelssatzes ausdruck vertretbarer tatrichterlicher berzeugung ausreichend tatschlich belegt weiteres nachfolgend dargelegten persnlichen umstnden ergibt prfung kriminalittsprognose landgericht verbte jugendstrafe angeklagten bedacht rechtsfehler wegen lange zurck liegenden taten ausschlaggebende bedeutung beigemessen vgl bgh nstz rr beiden verurteilungen geldstrafen wegen verkehrsdelikten land gericht vertretbar ersichtlich ausdruck fortwirkenden rechtsfeindlichen gesinnung angeklagten gewertet prognoseentscheidung zusammenhngenden fr aussetzungsentscheidung angefhrten konkreten umstnde ua durften landgericht getan rechtlich gebotenen gesamtschau besondere sinne abs stgb gewertet vgl bghr stgb abs gesamtwrdigung basdorf hger brause gerhardt schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekten ausgewiesenen provisionsanteile seien zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekten ausgewiesenen werte anlagen provisionszahlungen beeintrchtigt worden davon ausgegangen provisionen htten investitionen fondsimmobilien geschmlert beschwerde soweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja most pralinen markeng abs nr internetnutzern anhand marke identischen verwechselbaren schlsselworts anzeige dritten angezeigt keywordadvertising beeintrchtigung herkunftsfunktion marke grundstzlich ausgeschlossen anzeige trefferliste eindeutig getrennten entsprechend gekennzeichneten werbeblock erscheint weder marke hinweis markeninhaber marke angebotenen produkte enthlt fortfhrung bgh urteil januar zr grur wrp bananabay ii urteil januar zr mmr bgh urteil dezember zr olg braunschweig lg braunschweig zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig november aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts braunschweig august abgendert klage abgewiesen hinsichtlich widerklage sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin inhaberin ausschlielichen lizenz fr warenklasse fr pralinen schokolade eingetragenen deutschen wort bildmarke most betreibt internetadresse www most shop com most shop ber hochwertige konfiserie schokoladenprodukte vertreibt beklagte unterhlt internetadressen www feinkostgeschenke de www selection exquisit de onlineshop fr geschenke pralinen schokolade schaltete januar suchmaschine google adword anzeige fr internetshop schlsselwort keyword eingabe suchmaske erscheinen anzeige auslsen beklagte begriff pralinen option weitgehend passende keywords gewhlt liste weitgehend passenden keywords stand schlsselwort most pralinen eingabe suchbegriffs most pralinen eingabe anfhrungszeichen erschien januar rechts neben suchergebnissen folgende anzeige beklagten pralinen weine pralinen feinkost prsente genieen schenken www feinkost geschenke de ber anzeige angegebenen elektronischen verweis link www feinkost geschenke de gelangte suchmaschinennutzer homepage beklagten internetadresse www selection exquisit de onlineshop beklagten wurden produkte zeichen most vertrieben klgerin ansicht beklagte schaltung anzeige recht wort bildmarke most verletzt markeninhaberin verfolgung markenverletzungen ermchtigte klgerin beklagte unterlassung freistellung kosten abmahnung abschlussschreibens hhe jeweils nebst zinsen anspruch genommen beklagte klgerin wege widerklage zahlung freistellung rechtsanwaltskosten hhe jeweils nebst zinsen verlangt ansicht klgerin unrecht abgemahnt abgabe abschlusserklrung aufgefordert sei daher erstattung dadurch entstandenen anwaltskosten verpflichtet landgericht klage abweisung zinsantrags stattgegeben widerklage abgewiesen beklagte dagegen berufung eingelegt klgerin berufungsverfahren unterlassungsantrag konkrete verletzungsform beschrnkt freistellungsantrag bezglich kosten abschlussschreibens zustimmung beklagten zurckgenommen berufungsgericht olg braunschweig grur rr berufung beklagten magabe zurckgewiesen beklagten untersagt geschftlichen verkehr googleadwords anzeigen url http www selection exquisit de internet eingestellten onlineshop verweisen art weise gestalten verbreiten bzw gestalten lassen verbreiten lassen google www google de erfolgter gezielter suche most pralinen unmittelbarem rumlichen zusammenhang google suchergebnisliste erscheinen genannten onlineshop verweisen obgleich keinerlei produkte marke most anbietet vertreibt folgt geschieht beklagte verurteilt klgerin entstandenen rechtsanwaltskosten hhe zahlung prozessbevollmchtigten klgerin freizustellen berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt verfolgt beklagte klageabweisungstrag widerklageantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klgerin stnden zuletzt erhobenen ansprche unterlassung freistellung abmahnkosten klgerin sei lizenznehmerin berechtigt ansprche wegen markenverletzung zustimmung markeninhabers geltend rede stehende adword anzeige rechte klagemarke verletzt beklagte sei dafr tterin jedenfalls strerin verantwortlich widerklage sei dagegen unbegrndet klgerin unterlassungsanspruch zustehe daher unberechtigte schutzrechtsverwarnung vorliege markenverletzung berufungsgericht ausgefhrt beklagte benutze zeichen most pralinen dadurch schlsselwort fr adword anzeige ausgewhlt geschftlichen verkehr benutze zeichen fr onlineshop angebotenen dienstleistungen schlsselwort anzeige erscheine klagemarke most schlsselwort most pralinen bestehe identitt hnlichkeit klagemarke wort bildmarke handele komme daher verwechslungsgefahr bercksichtigung hohen zeichenhnlichkeit warenidentitt mindestens durchschnittlichen kennzeichnungskraft klagemarke sowie wechselwirkung faktoren sei verwechslungsgefahr gegeben liege beeintrchtigung herkunftsfunktion fr durchschnittlichen internetnutzer sei werbeanzeige erkennen beworbenen dienstleistungen inhaber marke wirtschaftlich verbundenen unternehmen dritten stammten internetnutzer suchbegriff most pralinen suchmaschine eingegeben erwarte aufgrund wortlauts werbeanzeige angebot pralinen marke most gehe irrtmlich jedenfalls davon inhaber lizenznehmer marke werbenden vertrieb markenprodukte eingebunden zumindest knne durchschnittlicher internetnutzer aufgrund werbelinks zugehrigen werbebotschaft erkennen tatschlich wirtschaftliche verbindung werbenden markeninhaber lizenznehmer bestehe abweichende beurteilung ergebe daraus werbeanzeige neben suchergebnissen anzeige gekennzeichneten bereich erschienen sei beklagte sei fr markenrechtsverletzung tterin jedenfalls strerin verantwortlich inhalt anzeige gestaltet schlsselwort pralinen gewhlt ferner dadurch google angebotenen keyword optionen weitgehend passende keywords passende wortgruppen genau passende keywords gewhlt standard option weitgehend passende keywords gebucht auswahl option google hinzugefgten werbenden abwhlbaren abgewhlten schlsselwrter dazugebucht darunter schlsselwort most pralinen beklagten buchung google bereitgestellte informationen keyword optionen gefahr markenrechtsverletzungen vorgelegen htten fahrlssig gehandelt jedenfalls sei zuzumuten prfen schlsselwrtern adword anzeige erscheinen wrde htte prfung erkennen knnen anzeige eingabe suchbegriffs most pralinen most pralinen erscheinen wrde ii beurteilung gerichtete revision beklagten erfolg entgegen ansicht berufungsgerichts rede stehende adword anzeige rechte klagemarke verletzt klage zuletzt erhobenen ansprche unterlassung abs nr abs markeng freistellung abmahnkosten abs nr abs markeng bgb daher begrndet dagegen widerklage geltend gemachte anspruch erstattung anwaltskosten berufungsgericht gegebenen begrndung verneint wer liege unberechtigte schutzrechtsverwarnung klgerin unterlassungsanspruch zustehe dritten abs nr markeng untersagt zustimmung inhabers marke geschftlichen verkehr zeichen benutzen wegen identitt hnlichkeit zeichens marke identitt hnlichkeit marke zeichen erfassten dienstleistungen fr publikum gefahr verwechslungen besteht vorschrift abs nr markeng setzt art abs satz buchst markenrl daher richtlinienkonform auszulegen markeninhaber dritten art abs satz buchst markenrl verbieten zeichen zustimmung geschftlichen verkehr benutzen wegen identitt hnlichkeit zeichens marke identitt hnlichkeit marke zeichen erfassten dienstleistungen fr publikum gefahr verwechslungen besteht berufungsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen beklagte zeichen most pralinen zustimmung markeninhabers geschftlichen verkehr benutzt benutzung geschftlichen verkehr liegt benutzung zusammenhang wirtschaftlichen vorteil gerichteten kommerziellen ttigkeit privaten bereich erfolgt betreiber suchmaschine werbenden marken identische hnliche zeichen schlsselwrter anbietet werbenden ausgewhlten zeichen speichert eingabe zeichen entsprechenden suchwortes werbeanzeigen kunden einblendet handelt danach geschftsverkehr benutzt zeichen jedoch benut zer zeichen vielmehr werbende schlsselwort fr zwecke auswhlt schlsselwort ausgewhlte zeichen verwendet erscheinen anzeige auszulsen benutzt zeichen geschftlichen verkehr vgl eugh urteil mrz slg grur rn google france google urteil mrz slg grur rn bergspechte trekking at reisen beschluss mrz grur rn eis de bby urteil juli grur rn wrp portakabin primakabin urteil september grur rn wrp interflora interflora inc beklagte schlsselwort pralinen gewhlt vielmehr dadurch google angebotenen keyword optionen weitgehend passende keywords passende wortgruppen genau passende keywords gewhlt standard option weitgehend passende keywords gebucht auswahl option google hinzugefgten werbenden abwhlbaren abgewhlten schlsselwrter dazugebucht darunter schlsselwort most pralinen schlsselwort most pralinen fr werbezwecke ausgewhlt berufungsgericht recht angenommen beklagte zeichen most pralinen fr dienstleistungen benutzt benutzung zeichens fr dienstleistungen verwendung werbung liegen art abs buchst markenrl abs nr markeng dabei kommt darauf schlsselwort verwendete zeichen anhand schlsselworts beworbenen dienstleistungen werbeanzeige erscheinen vielmehr reicht werbende auswahl marke entsprechenden schlsselworts erreichen mchte internetnutzer eingabe suchworts werbelink anklickt ffnenden internetseite angebotenen dienstleistungen wahrnimmt vgl eugh grur rn google france google grur rn bergspechte trekking at reisen grur rn eis de bby grur rn portakabin primakabin grur rn interflora interflora inc bgh urteil januar zr grur rn wrp bananabay ii beklagte zeichen most pralinen danach auswahl schlsselwort werbeanzeige fr onlineshop angebotenen dienstleistungen benutzt werbeanzeige weder zeichen dienstleistungen sehen berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen klagemarke most schlsselwort most pralinen identitt hnlichkeit besteht klagemarke wort bildmarke handelt recht angenommen deshalb frage verwechslungsgefahr ankommt vgl eugh grur rn google france google grur rn bergspechte trekking at reisen grur rn portakabin primakabin schutz marke verwechslungsgefahr flle beschrnkt denen benutzung zeichens dritten hauptfunktion marke heit gewhrleistung herkunft ware dienstleistung gegenber verbraucher beeintrchtigt beein trchtigen knnte eugh urteil juni slg grur rn hutchison mwn bgh urteil januar zr mmr rn mwn entgegen ansicht berufungsgerichts herkunftsfunktion marke klgerin anzeige beklagten jedoch beeintrchtigt rechtsprechung gerichtshofs europischen union erfordert beurteilung herkunftsfunktion marke beeintrchtigt internetnutzern anhand marke identischen marke hnlichen schlsselworts anzeige dritten gezeigt zweistufige prfung zunchst gericht festzustellen normal informierten angemessen aufmerksamen internetnutzer aufgrund allgemein bekannten marktmerkmale wissen unterstellen werbende markeninhaber miteinander wirtschaftlich verbunden miteinander wettbewerb stehen falls allgemeines wissen fehlt gericht sodann festzustellen fr internetnutzer werbeanzeige erkennbar werbenden angebotenen dienstleistungen markeninhaber wirtschaftlich verbundenen unternehmen stammen vgl eugh grur rn interflora interflora inc streitfall berufungsgericht feststellungen getroffen denen anhaltspunkte dafr ergeben knnten normal informierte angemessen aufmerksame internetnutzer aufgrund allgemein bekannten marktmerkmale kenntnis davon werbende markeninhaber miteinander wirtschaftlich verbunden miteinander wettbewerb stehen daher kommt allein darauf fr internetnutzer werbeanzeige erkennbar werbenden angebotenen dienstleistungen markeninhaber wirtschaft lich verbundenen unternehmen stammen beurteilung hngt rechtsprechung gerichtshofs europischen union insbesondere gestaltung anzeige ab anzeige fr normal informierten angemessen aufmerksamen internetnutzer schwer erkennen beworbenen dienstleistungen inhaber marke wirtschaftlich verbundenen unternehmen vielmehr dritten stammen herkunftshinweisende funktion marke beeintrchtigt vgl marke identischen schlsselwort eugh grur rn google france google grur rn bergspechte trekking at reisen grur rn eis de bby grur rn portakabin primakabin grur rn interflora interflora inc marke hnlichen schlsselwort grur rn bergspechte trekking at reisen grur rn portakabin primakabin beeintrchtigung sinne schlieen anzeige dritten suggeriert markeninhaber wirtschaftliche verbindung besteht gilt anzeige bestehen wirtschaftlichen verbindung suggeriert hinsichtlich herkunft fraglichen ware dienstleistung vage gehalten normal informierter angemessen aufmerksamer internetnutzer aufgrund werbelinks begleitenden werbebotschaft erkennen werbende verhltnis markeninhaber dritter vielmehr wirtschaftlich verbunden eugh grur rn google france google grur rn bergspechte trekking at reisen grur rn eis de bby grur rn portakabin primakabin grur rn interflora interflora inc grundstzen beeintrchtigung herkunftshinweisenden funktion vorliegt vorliegen sache wrdigung nationale gericht eugh grur rn google france google grur rn bergspechte trekking at reisen grur rn eis de bby grur rn portakabin primakabin eugh grur rn interflora interflora inc rechtsprechung bundesgerichtshofs liegt grundstzen beeintrchtigung herkunftshinweisenden funktion marke werbeanzeige trefferliste eindeutig getrennten entsprechend gekennzeichneten werbeblock erscheint weder marke hinweis markeninhaber marke angebotenen produkte enthlt vgl bgh grur rn bananabay ii mmr rn verstndige internetnutzer erwartet trefferliste rumlich farblich weise deutlich abgesetzten begriff anzeigen gekennzeichneten werbeblock ausschlielich angebote markeninhabers verbundener unternehmen verkehr trennung werbung eigentlich nachgefragten leistung bereich presse rundfunk kennt unterscheidet fundstellen trefferliste gekennzeichneten anzeigen klar notwendige bedingung fr erscheinen anzeige deren bezahlung werbenden zudem bekannt regelmig dritte bezahlte anzeigen google schalten daher anlass annahme eingabe marke suchwort anzeigenspalte erscheinende adword anzeige weise allein angebot markeninhabers wirtschaftlich verbundenen unternehmens bgh grur rn bananabay ii rechnet internetnutzer angeboten markeninhaber verbundenen unternehmen stammen bedarf hinweises fehlen wirtschaftlichen verbindung werbenden markeninhaber beeintrchtigung herkunftsfunktion marke auszuschlieen umstand werbeanzeige angegebener domain name betriebliche herkunft hinweist vgl bgh grur rn bananabay ii daher notwendige bedingung zustzlicher grund fr ausschluss beeintrchtigung herkunftsfunktion andererseits herkunftsfunktion marke platzierung anzeige deutlich abgesetzten entsprechend gekennzeichneten werbeblock beeintrchtigt werbeanzeige hinweis markenwort markeninhaber marke markeninhaber zustimmung angebotenen dienstleistungen enthlt allein umstand dienstleistungen marke vertriebenen art werbeanzeige gattungsbegriffen bezeichnet allerdings grundstzlich beeintrchtigung herkunftsfunktion marke fhren entgegen auffassung berufungsgerichts rechtsprechung gerichtshofs entnehmen fr frage beeintrchtigung herkunftsfunktion unerheblich werbeanzeige trefferliste deutlich abgesetzten entsprechend gekennzeichneten werbeblock steht soweit gerichtshof vorabentscheidungsverfahren bergspechte portakabin vorlagefrage bedeutung anzeige trefferliste anzeigenblock erscheint unerheblich erachtet beantwortet beruht ersichtlich allein annahme vorlagefrage betreffe betreffenden ausgangverfahren gegebene fallgestaltung anzeige anzeigenblock trefferliste erscheint vgl eugh grur rn bergspechte trekking at reisen grur rn portakabin primakabin danach streitfall beeintrchtigung herkunftsfunktion verletzung klagemarke verneinen gibt internetnutzer schlsselwort gebuchten begriff most pralinen suchwort erscheint feststellungen berufungsgerichts anzeige beklagten berschrift anzeigen gekennzeichneten deutlich abgesetzten besonderen werbeblock weder anzeigentext pralinen weine pralinen feinkost prsente geniessen schenken aufgefhrte elektronische verweis www feinkost geschenke de enthalten hinweis markenwort most markeninhaber markeninhaber zustimmung marke angebotenen produkte enthalten lediglich gattungsbegriffe weisen herkunft produkte betrieb klgerin entgegen ansicht revisionserwiderung blick rechtsprechung sterreichischen obersten gerichtshofs franzsischen cour de cassation vorlage gerichtshof klrung frage erforderlich senat beurteilung festhalten sterreichische oberste gerichtshof vorabentscheidung gerichtshofs sache bergspechte trekking at reisen grur davon ausgegangen herkunftsfunktion marke bereits beeintrchtigt werbeanzeige klarstellenden hinweis enthlt markeninhaber werbenden wirtschaftliche verbindung besteht ogh beschluss juni grur int bergspechte ii vgl mller grur int franzsische cour de cassation vorabentscheidung ge richtshofs sachen google france google grur annahme berufungsgerichts rechtsfehlerhaft erachtet verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei anzeige fragliche marke erwhne eigene verwechselbare unterscheidungszeichen verwende separaten kolumne berschrift geschftliche links oberhalb rechts ergebnissen eigentlichen recherche erscheine urteil juli grur int cnrrh vgl henning bodewig grur int sterreichische oberste gerichtshof franzsische cour de cassation demnach bundesgerichtshof entscheidungen januar lediglich geprft werbeanzeigen aufgrund gestaltung gerichtshof europischen union aufgestellten grundstzen herkunftshinweisende funktion marke beeintrchtigen beurteilung gerichtshof europischen union nationalen gerichten berlassen vgl oben rn ff entgegen ansicht revisionserwiderung ausfhrungen gerichtshofs entscheidung interflora vorgenannten entscheidungen nationalen gerichte ergangen dahin verstehen gerichtshof anforderungen markenrechtliche zulssigkeit keyword advertising vorgaben fr zweite stufe prfung verschrft ludwig ott wrpl insbesondere entscheidung entnehmen beeintrchtigung herkunftsfunktion ausgeschlossen werbende anzeige ausdrcklich fehlen wirtschaftlichen verbindung markeninhaber hinweist enthlt hinweis darauf fr ausschluss verwechslungsgefahr ausreicht anzeige trefferliste deutlich abgesetzten entsprechend gekennzeichneten werbeblock erscheint gerichtshof lediglich ausgefhrt beurteilenden fall vorliegenden umstnden fr normal informierten angemessen aufmerksamen internetnutzer besonders schwer hinweis werbenden werbeanzeige suche genannten marke suchwort erscheint erkennen werbende wirtschaftlich markeninhaber verbunden vgl eugh grur rn interflora interflora inc danach annahme ausgeschlossen durchschnittliche internetnutzer umstnden hinweis werbenden erkennt markeninhaber wirtschaftlich verbunden darber hinaus gerichtshof zusammenhang nochmals hervorgehoben sache nationalen gerichts frage beeintrchtigung herkunftsfunktion bercksichtigung faktoren fr relevant erachtet prfen eugh grur rn interflora interflora inc iii danach berufungsurteil revision beklagten aufzuheben landgerichtliche urteil berufung beklagten abzundern klage abzuweisen hinsichtlich widerklage sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen senat insoweit sache entscheiden berufungsgericht standpunkt folgerichtig feststellungen voraussetzungen unberechtigten schutzrechtsverwarnung getroffen bornkamm pokrant koch bscher lffler vorinstanzen lg braunschweig entscheidung olg braunschweig entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs januar einstimmig beschlossen beschlu senats november aufrechterhalten senat beschlu november ber revision angeklagten urteil landgerichts hamburg mrz entschieden obwohl antrag generalbundesanwalts abs stpo oktober pflichtverteidigerin rechtsanwltin rechtsanwltin bereits entpflichteten verteidigerin zugestellt worden rogemeinschaft praktizierenden zweiten pflichtverteidiger rechtsanwalt widerlegen gelegenheit te gegenerklrung abs stpo einzureichen hierdurch auszuschlieende versagung rechtlichen gehrs rechtfertigt entsprechender anwendung stpo anhrung beschwerdefhrers antrag dezember nachzuholen vgl bghr stpo satz anhrung zustellung antrags generalbundesanwalts dezember geschehen erwiderung verteidigers dezember gibt senat jedoch anla entscheidung ndern harms basdorf brause gerhardt schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb ix za ix za mrz insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser prof dr gehrlein grupp mrz beschlossen antrge weiteren beteiligten bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerden beschlsse zivilkammer landgerichts gera august januar abgelehnt rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts gera august kosten unzulssig verworfen grnde weiteren beteiligten prozesskostenhilfe fr beabsichtigen rechtsbeschwerdeverfahren gewhrt rechtsbeschwerden aussicht erfolg htten satz zpo rechtsbeschwerde beschluss landgerichts august wre schon deshalb unzulssig inso abs satz zpo bestimmte notfrist monat zustellung weitem berschritten wre beschluss september zugestellt worden wiedereinsetzung rechtsbeschwerdefrist kme etwaiger bewilligung prozesskostenhilfe betracht prozesskostenhilfeantrge erst viereinhalb monate spter gleichfalls weit versptet gestellt worden beteiligten september beim landgericht eingelegten antragsschreiben februar bezug genommenen sofortigen beschwerden beschluss landgerichts august kommt insoweit bedeutung entfalteten rechtswirkungen unstatthaft beschlsse landgerichts insolvenzsachen gem inso allenfalls rechtsmittel rechtsbeschwerde erffnet weitere sofortige beschwerde auerdem damals angeordneten sicherheitsmanahmen zwischenzeitlich angeordnete erffnung insolvenzverfahrens berholt rechtsschutzbedrfnis beteiligten fehlte rechtsbeschwerde beschluss landgerichts gera januar wre gem inso abs zpo unstatthaft befugnis rechtsbeschwerde setzt voraus bereits vorausgegangene erste sofortige beschwerde statthaft bgh beschl september ix zb wm oktober ix zb wm stndige rechtsprechung fall beschluss amtsgerichts gera august erhobenen sofortigen beschwerden bereits ihrerseits statthaft gem inso unterliegen entscheidungen insolvenzgerichts fllen rechtsmittel denen insolvenzordnung sofortige beschwerde ausdrcklich vorsieht gem abs inso erffnung insolvenzverfahrens ausschlielich betroffenen insolvenzschuldner sofortigen beschwerde angefochten einzelne glubiger ii weiteren beteiligten prozesskostenhilfe gewhrt weder september beim landgericht eingelegte rechtsbeschwerde aussicht genommene zweite rechtsbeschwerde aussicht erfolg satz zpo beteiligten allerdings versumung rechtsbeschwerdefrist hinsichtlich beschlusses landgerichts gera august last gelegt schreiben september ausdrcklich rechtsbeschwerde beschluss eingelegt rechtsbeschwerde htte gem abs satz zpo beim bundesgerichtshof eingelegt mssen jedoch bereits ersten tag einmonatigen frist eingelegt worden fr landgericht ausreichende gelegenheit daher verpflichtung bestanden beteiligten formmangel hinzuweisen rechtsbeschwerde rckfrage rechtzeitig bundesgerichtshof bersenden htte beteiligte rechtzeitig bundesgerichtshof herrschenden anwaltszwang gem abs satz zpo hingewiesen knnen mglichkeit gehabt htte zumindest antrag gewhrung prozesskostenhilfe rechtzeitig stellen rechtsbeschwerde beschluss landgerichts august allerdings unstatthaft fr beteiligten bereits sofortigen beschwerden juni angegriffenen beschluss amtsgerichts gera juni rechtsmittel erffnet begrndung landgerichts trifft bereits ausgefhrt setzt befugnis rechtsbeschwerde voraus bereits vorausgegangene erste sofortige beschwerde statthaft mglichkeit auerordentlichen beschwerde erffnet bgh beschl mrz ix zb bghz ff verfassungsrechtlich geboten vgl bverfge ff beschluss landgerichts gera januar beteiligten bereits ausgefhrten grund rechtsbeschwerde erffnet iii beteiligten september eingelegte rechtsbeschwerde gem abs satz zpo unzulssig verwerfen vorgenannten grnden ii unstatthaft brigen beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden abs satz zpo ganter raebel gehrlein kayser grupp vorinstanzen ag gera entscheidung lg gera entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr september rechtsstreit ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs september richter seiters tombrink dr remmert reiter sowie richterin pohl beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision beschluss zivilsenats oberlandesgerichts koblenz januar zurckgewiesen revisionszulassungsgrund abs satz zpo vorliegt senat fr gleichlautende gteantrge bereits entschieden entspricht gteantrag klger dezember anlage anforderungen ntige individualisierung geltend gemachten prozessualen anspruchs vermochte deshalb hemmung verjhrung abs nr bgb herbeizufhren senatsbeschlsse januar iii zr beckrs rn sowie iii zb wm rn ff februar iii zr beckrs rn hieran hlt senat nochmaliger berprfung fest weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen kosten beschwerdeverfahrens klger je hlfte tragen abs abs zpo streitwert fr beschwerdeverfahren betrgt seiters tombrink reiter remmert pohl vorinstanzen lg bad kreuznach entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja innerhalb stunden uwg abs nr angabe original druckerpatronen innerhalb stunden adwordsanzeige hinblick zutreffenden nheren informationen anzeige verweist irrefhrend einschrnkungen lieferung folgetag bestellung uhr auslieferung sonntag rahmen bewegen durchschnittlich informierte aufmerksame verstndige verbraucher ohnehin rechnet bgh urteil mai zr olg hamm lg bielefeld zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr koch dr lffler fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm mai kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte beim vertrieb druckerzubehr ber internet klgerin wettbewerb steht wirbt sogenannten adwordsanzeige beim suchmaschinenbetreiber google anlage suchwort druckerpatronen aussage original druckerpatronen innerhalb stunden gnstig schnell zuverlssig ber anzeige elektronischer verweis link ausgestaltete internetadresse beklagten gelangt startseite internetauftritts beklagten heit linken seite hervorgehoben lieferung stunden dhl europack rechten seite deutlich kleinerer schrift folgt erlutert stunden lieferservice aufschlag artikel bestellen gelangen gleichen tag versand regel nchsten tag mo sa startseite nachfolgend wiedergegeben soweit rechtsstreit revisionsinstanz gelangt hlt klgerin werbung fr irrefhrend anzeige google eindruck vermittle beklagte binnen stunden einschrnkung liefere tatschlich bestehende erhebliche einschrnkung sei erst startseite internetauftritts ersichtlich irrefhrung liege anlockwirkung verbraucher anzeige google ausgehe darstellung startseite treffe brigen ebenfalls gem allgemeinen geschftsbedingungen beklagten kunden innerhalb stunden mitgeteilt bestellten produkte verfgbar seien soweit fall sei wrden produkte innerhalb werktags eingang bestellung versand gebracht klgerin beantragt beklagten androhung nher bezeichneter ordnungsmittel verbieten geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs gegenber verbrauchern abschluss entgeltlichen vertrgen ber druckerzubehr insbesondere tintenstrahldruckerpatronen lasertonerkartuschen behauptung originalpatronen innerhalb stunden bewerben gleichzeitig bereits bewerbung leicht erkennbarer weise einschrnkung beworbenen lieferzeit darzustellen insbesondere darauf hingewiesen beworbene lieferzeit fr bestellungen uhr gilt darauf hingewiesen bestellung innerhalb stunden bearbeitet verbraucher erst mitgeteilt bestellten beklagten verfgbar geschieht anlagen darber hinaus klgerin verurteilung beklagten auskunft ber umfang bisherigen benutzung unterlassungsantrag beschriebenen handlungen angabe werbetrger verbreitungsgebiete verbreitungszeitrume anzahl vertragsabschlsse sowie erstattung abmahnkosten hhe nebst zinsen ferner feststellung schadensersatzpflicht beklagten begehrt beklagte klage entgegengetreten auffassung fhrt beanstandete anzeige leser deshalb irre klick werbeauftritt beklagten erreichten sofort ber geringfgige einschrnkung stunden lieferservice unterrichtet wrden gleicher weise gestaltete werbung versandhndler google zeige service regelmig derartigen einschrnkungen versehen sei verbraucher deshalb bestens vertraut seien geradezu erwarteten allgemeinen geschftsbedingungen beklagten komme insoweit beklagte tatschlich internetauftritt beschrieben verhalte landgericht berufungsgericht vgl verfgungsverfahren ergangene entscheidung olg hamm grur rr klage fr unbegrndet erachtet berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klgerin bislang erfolglosen klageantrge entscheidungsgrnde berufungsgericht relevante irrefhrung beanstandete adwords anzeige verneint begrndung ausgefhrt erheblicher teil angesprochenen verbraucher aufgrund erfahrungen stunden lieferservice unternehmen bereits wissen wegen liefervorgang eingeschalteten versandunternehmen regel zeitlichen beschrnkungen komme deshalb annehmen angaben beklagten anzeige wegen begrenzten platzes unvollstndig seien daher internetauftritt beklagten nher erlutert wrden umstand durchschnittsverbraucher wisse sonntags regelmig lieferungen erfolgten ndere allerdings daran herausstellung lieferung innerhalb stunden verbrauchern garantie erscheinen knne besonderen vorzug angebots beklagten bilde wer aussage fr bare mnze nehme gewinne zunchst tatschlich unzutreffenden eindruck lieferungen stets innerhalb stunden erfolgten mglicherweise bewirkte fehlvorstellung reiche fr annahme irrefhrung beklagte verbraucher startseite sofort ber mageblichen einschrnkungen aufklre knne nachtrgli che aufklrung nachfolgenden werbetext zuvor eingetretene irrefhrung wegen anlockwirkung grundstzlich mehr beseitigen grundsatz gelte fr streitfall beurteilende werbung meisten verbraucher rechneten schon uneingeschrnkt gewhrleisteten stunden lieferservice auerdem stehe verknappte schlagwortartige werbung beklagten adwords anzeige kaum trennbaren zusammenhang klarstellenden aussage startseite verbraucher nherer befassung angebot stets gelange rede stehende werbung sei grundstzen blickfangwerbung beurteilen handle schlagwortartige aufmerksamkeitswerbung zunchst halbe wahrheit mitgeteilt spter przisierung erfolge fall scheide irrefhrung hinweis betrachter aufklrenden angabe fhre ii beurteilung hlt rechtlichen nachprfung ergebnis stand gesamtzusammenhang ausfhrungen berufungsurteil ergibt berufungsgericht tatrichterlicher wrdigung sachverhalts davon ausgegangen durchschnittsverbraucher aussage beanstandeten adwords anzeige innerhalb stunden aufgrund erfahrungen stunden lieferservice unternehmen entnimmt lieferservice rechnen startseite internetauftritts beklagten berschrift stunden lieferservice aufschlag beschrieben umstnden kommt darauf derjenige aussage adwords anzeige fr bare mnze nimmt angaben anzeige unmittelbar erreichenden internetseite hinreichend aufgeklrt berufungsgericht rahmen prfung angesprochenen verbraucher ber internet druckerpatronen erwerben beanstandete adwords anzeige verstehen festgestellt durchschnittlich aufmerksame interessierte verbraucher ohnehin wei sonntag regelmig geliefert weiteren prfung frage mglicherweise verursachte fehlvorstellung nachtrgliche aufklrung beseitigt worden festgestellt bereits berwiegender groteil verbraucher gnzlich einschrnkungslose auslieferungen abend nachtzeiten sowie sonntagen erwartet vertraut stunden lieferservice allgemeinen einschrnkungslos gewhrleistet erwgungen lassen rechtsfehler erkennen revision angegriffen erwgungen tragen verneinung relevanten irrefhrung berufungsgericht anschlieenden ausfhrungen eingeschrnkt berufungsgericht verbrauchern gemacht durchschnittsverbraucher aussage fr bare mnze nehmen dreiste lge leicht vermeidende eindeutig falsche werbeaussage fr vernnftiger anlass besteht vgl bgh urteil mai zr grur wrp falsche herstellerpreisempfehlung bgh urteil dezember zr grur wrp scannerwerbung bornkamm khler bornkamm uwg aufl rn berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint danach handelt beanstandeten werbeaussage originalpatronen innerhalb stunden erkennbar unvollstndige kurzangabe hnlich berschrift einldt ausfhrliche przise information kenntnis nehmen link verweist durchschnittsverbraucher allein abzustellen danach beanstandete werbung irre gefhrt allenfalls veranlasst startseite internetauftritts beklagten begeben findet annahme besttigt beim lieferservice beklagten bestimmte einschrnkungen bestehen wobei ber einschrnkungen getroffenen feststellungen sofort bersehender weise unterrichtet weitergehende einschrnkungen bestehen denen durchschnittsverbraucher aufgrund zusammenhang gegebenen informationen rechnen braucht berufungsgericht festzustellen vermocht wobei hinsicht gemachten ausfhrungen rechtsfehler erkennen lassen danach durchschnittsverbraucher angaben lieferservice beklagten startseite internetauftritts irregefhrt iii revision klgerin danach erfolg kostenfolge abs zpo zurckzuweisen bornkamm bscher koch schaffert lffler vorinstanzen lg bielefeld entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel dr kayser cierniak richterin lohmann februar beschlossen antrag zulassung sprungrevision urteil zivilkammer landgerichts bonn november kosten klgers zurckgewiesen streitwert festgesetzt grnde beklagte treuhnder dezember erffneten insolvenzverfahren ber vermgen dezember verstorbenen vater neben klger anteil beerbt vater weiteren verfgung lebenden todesfall sparguthaben zugewandt guthaben beansprucht klger masse bruchteil landgericht klage abgewiesen klger begehrt zulassung sprungrevision urteil ii statthafte abs zpo zulssige antrag unbe grndet klger antragsschrift entscheidung gestellten grundstzlichen fragen insolvenzrechtlichen behandlung nachlassverbindlichkeiten fllen denen erbschaft neumasse insolvenzschuldners fllt stellen klage beansprucht klger schuldnerin schenkwei se zugewandten sparguthabens zugleich trgt vorlage erbscheins sei neben schuldnerin anteil erbe geworden legt dar nachlass sparguthaben ausgereicht etwa bestehende nachlassverbindlichkeiten erbfallschulden begleichen bestand nachlasses wert zeitpunkt erbfalles nennt dagegen klage unschlssig benannten grundsatzfragen beantwortet mssen pflichtteilsergnzungsanspruch gem bgb richtet erben klger erbe geworden anspruch rahmen erbauseinandersetzung geltend wozu bestand gesamten nachlasses darzulegen wre vgl rgz erman schlter bgb aufl rn staudinger olshausen neubearbeitung rn fr ergnzungsanspruch beschenkten gem bgb gelten geringeren darlegungsanforderungen fr anspruch pflichtteilsberechtigte voraussetzungen anspruchs darlegen beweisen deshalb ebenfalls nachlassbestand prozess einfhren berechnung anspruchs mglich rgz baumgrtel laumen handbuch beweislast privatrecht aufl band ii bgb rn staudinger olshausen aao rn klger nachlassbestand dargelegt klage insoweit unschlssig fischer raebel cierniak kayser lohmann vorinstanz lg bonn entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet april kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs zpo abs satz anspruch betreuungsunterhalt elternbezogenen grnden abs bgb besteht solange betreuende elternteil kind tatschlich betreut einkommen gem bgb unterhaltsberechtigten elternteils neben kindesbetreuung erzielt abs bgb unterhaltsberechnung bercksichtigen hngt davon ab mae bgb erwerbsobliegenheit befreit pauschale abzug betreuungsbonus einkommen kommt dagegen betracht anschluss senatsurteil dezember xii zr famrz bgb xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke dose schilling dr gnter fr recht erkannt revisionen parteien urteil familiensenats freiburg oberlandesgerichts karlsruhe august aufgehoben rechtsstreit erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten nachehelichen unterhalt schlossen jahre ehe drei shne hervorgegangen geboren februar dezember august kinder leben antragstellerin parteien trennten jahr ehe seit februar rechtskrftig geschieden parteien rzte beide bereits eheschlieung medizinstudium beendet zeitpunkt geburt ersten sohnes jeweils aip arzt praktikum absolviert geburt ersten kindes pausierte antragstellerin sechs monate anschlieend halbtags ttigkeit rztin aufzunehmen geburt zweiten sohnes setzte antragstellerin sechs monate arbeitete danach drittelstelle geburt dritten sohnes arbeitete zunchst vertretungsweise ab drittelstelle seit oktober antragstellerin halbtags ttig derzeit befindet facharztausbildung whrend antragsgegner leitender arzt ttig familiengericht antragsgegner verurteilt antragstellerin ab rechtskraft scheidung nachehelichen unterhalt hhe elementarunterhalt zzgl altersvorsorgeunterhalt monatlich zahlen hiergegen eingelegte berufung antragsgegners berufungsgericht zugrunde gelegten jahresbruttoeinkommen antragsgegners unterhaltsrente elementarunterhalt altersvorsorgeunterhalt reduziert berufung brigen sowie anschlussberufung zurckgewiesen hiergegen wenden revisionen antragstellerin antragsgegners denen berufungsantrge weiterverfolgen umfang erwerbsobliegenheit antragstellerin rahmen bgb sttzen verkndung urteils berufungsgericht einstweiliger anordnung april antragsgegner aufgegeben ab januar antragstellerin monatlichen ehegattenunterhalt hhe elementarunterhalt altersvorsorgeunterhalt zahlen berufungsgericht begrndet inzwischen stehe parteien jahr tatschlich erzielte einkommen fest vorgelegten unterlagen antragsgegner jahr bruttoarbeitslohn erhalten sei einkommen wesentlich hher berufungsgericht aufgrund einkommens antragsgegners jahr knftigen einkommensentwicklung abgegebenen erklrung angenommen worden sei antragstellerin meint entscheidung sei revisionsverfahren bercksichtigen entscheidungsgrnde revisionen fhren aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht entscheidung soweit fr revisionsverfahren belang folgt begrndet antragstellerin antragsgegner anspruch betreuungsunterhalt abs satz bzw abs bgb kindbezogenen grnden antragstellerin ausfhrlich dargelegt umfang kinder nachmittags schulunterricht bzw sporttraining htten konkreten betreuungsmglichkeiten antragstellerin ausgefhrt regelmig zimmer studentin vermiete dafr zeitlichen rahmen fnf stunden wchentlich fahrdienste fr kinder bernehme haushalt helfe bercksichtigung betreuungsmglichkeit knne obliegenheit fr ganztagsttigkeit derzeit angenommen schon allein wegen mittagessens hausaufgabenbetreuung obliegenheit ganztagsttigkeit soweit ganztagschule geeignete horteinrichtung vorhanden sei bisher erst betracht kommen jngste kind zumindest siebte achte klasse erreicht auerdem sei sehen derzeitige schulsystem baden wrttemberg zug frderung kindes wesentlichen umfang eltern berlasse seien elternbezogene grnde bercksichtigen trennung seien parteien offenbar kinder erheblichem umfang groem zeitlichem einsatz eltern sportlich gefrdert wrden tatschlich sei jahrelang praktiziert worden wobei antragstellerin reduzierten erwerbsttigkeit hauptlast getragen gewachsene vertrauen antragstellerin vereinbarte praktizierte rollenverteilung ausgestaltung kinderbetreuung sei schtzen angesichts alters zahl kinder antragstellerin dargelegten bestehenden betreuungsmglichkeiten bisherigen rollenverteilung einvernehmlichen gestaltung kindesbetreuung erscheine angemessen antragstellerin lediglich arbeitskraft erwerbsttig sei brigen weiterhin sportlichen sonstigen frderung kinder widme soweit betreuungsunterhalt ausreiche bedarf antragstellerin ehelichen lebensverhltnissen decken auerdem ergnzenden anspruch aufstockungsunterhalt gem abs bgb herabsetzung zeitliche begrenzung unterhalts wegen unbilligkeit bgb komme jedenfalls derzeit betracht zeitliche befristung scheide wegen betreuungsbedrftigkeit kinder brigen bestehe seiten antragstellerin fortwirkender ehebedingter nachteil schon vergleich karriere antragsgegners ergebe antragstellerin beruflichen bereich gravierende ehebedingte nachteile vorhalt antragsgegners karrieregeflle beruhe bequemlichkeit persnlichen unstrukturiertheit antragstellerin sei ausreichend substantiiert ii berufungsurteil hlt angriffen revisionen punkten stand allerdings sieht senat daran gehindert entscheidung neuen tatsachen namentlich genderten einkommensverhltnisse zugrunde legen ausweislich einstweiligen anordnung berufungsgerichts april abschluss berufungsverfahrens ergeben abs satz zpo unterliegt beurteilung revisionsgerichts dasjenige parteivorbringen berufungsurteil sitzungsprotokoll ersichtlich stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs abs satz zpo einschrnkend dahin auszulegen bestimmtem umfang tatsachen erst whrend revisionsinstanz ereignen urteilsfindung einflieen knnen soweit unstreitig vorliegen revisionsinstanz ohnehin amts wegen beachten gedanke konzentration revisionsinstanz rechtliche bewertung festgestellten sachverhalts verliert nmlich gewicht bercksichtigung neuen tatschlichen umstnden nennenswerte mehrarbeit verursacht belange prozessgegners ge wahrt bleiben vgl senatsurteil oktober xii zr famrz tz voraussetzungen liegen dabei dahinstehen berufungsgericht beschluss april einkommen antragsgegners getroffenen feststellungen unstreitig fehlt jedenfalls belastbaren feststellungen einkommen antragstellerin ausweislich beschlusses aufgrund neu hinzugekommenen funktionszulage ebenfalls erhht beschluss enthaltenen einkommensberechnung fr antragstellerin lsst funktionszulage entnehmen vielmehr kommt beschluss ebenso urteil seiten antragstellerin bereinigten gesamtnettoeinkommen rund hinzu kommt antragsgegner nunmehr einstweiligen anordnungsverfahren karrieresprung beruft auffassung vertritt antragstellerin unterhaltsanspruch verwirkt wegen angaben einkommen wegen prozessbetruges angezeigt beide einwnde berufungsgericht rahmen gefhrten einstweiligen anordnungsverfahrens abschlieend eingegangen ende darf unbercksichtigt bleiben neue einkommenssituation rahmen billigkeitsprfung gem bgb bedeutung vgl senatsurteil oktober xii zr famrz tz nunmehr aufgeworfenen fragen abschlieenden beurteilung zufhren knnen bedarf mithin umfassender feststellungen tatrichter vorbehalten bleiben mssen anspruch antragstellerin betreuungsunterhalt richtet bgb seit januar geltenden fassung danach geschiedener ehegatte wegen pflege erziehung gemeinschaftlichen kindes fr mindestens drei jahre geburt unterhalt verlangen dauer unterhaltsanspruchs verlngert solange soweit billigkeit entspricht dabei belange kindes bestehenden mglichkeiten kinderbetreuung bercksichtigen abs satz bgb dauer anspruchs betreuungsunterhalt verlngert darber hinaus bercksichtigung gestaltung kinderbetreuung erwerbsttigkeit ehe sowie dauer ehe billigkeit entspricht abs bgb rahmen billigkeitsentscheidung willen gesetzgebers kind elternbezogene verlngerungsgrnde bercksichtigen senatsurteile bghz famrz tz zuletzt juni xii zr famrz tz bgb verlangt regelmig abrupten wechsel elterlichen betreuung vollzeiterwerbsttigkeit bt drucks magabe gesetz genannten kindbezogenen abs satz bgb elternbezogenen grnde abs bgb neuen unterhaltsrecht vielmehr gestufter bergang vollzeiterwerbsttigkeit mglich senatsurteile bghz famrz tz zuletzt juni xii zr famrz tz wobei gesetzgeber darlegungs beweislast fr voraussetzung verlngerung betreuungsunterhalts ber dauer drei jahren hinaus unterhaltsberechtigten elternteil auferlegt senatsurteile bghz famrz tz zuletzt juni xii zr famrz tz berufungsgericht entscheidung vorliegen kindbezogener grnde sinne abs satz gesttzt aa kindbezogene grnde fr verlngerung betreuungsunterhalts entfalten rahmen billigkeitsentscheidung strkste gewicht deswegen stets vorrangig prfen allerdings gesetzgeber neugestaltung nachehelichen betreuungsunterhalts bgb fr kinder ab vollendung dritten lebensjahres vorrang persnlichen betreuung gegenber kindgerechten betreuungsmglichkeiten aufgegeben senatsurteil bghz famrz tz obliegenheit inanspruchnahme kindgerechten betreuungsmglichkeit findet erst grenze betreuung mehr kindeswohl vereinbar jedenfalls ffentlichen betreuungseinrichtungen kindergrten kindertagessttten kinderhorten regelmig fall senatsurteile bghz famrz tz zuletzt juni xii zr famrz tz umfang kind vollendung dritten lebensjahres kindgerechte einrichtung besucht bercksichtigung individuellen verhltnisse besuchen knnte betreuende elternteil mehr notwendigkeit persnlichen betreuung kindes somit mehr kindbezogene verlngerungsgrnde sinne abs satz bgb berufen gilt sowohl fr rein zeitlichen aspekt betreuung fr sachlichen umfang betreuung kindgerechten einrichtung umfasst etwa betreuung schulkindern hort hausaufgabenbetreuung bleibt insoweit fr persnliche betreuung elternteil unterhaltsrechtlich bercksichtigender bedarf senatsurteil juni xii zr famrz tz billigkeitsanspruch betreuungsunterhalt kindbezogenen grnden scheidet freilich kind entwicklungsstadi erreicht fr betreuungsunterhalt regelmig bedeutsam werdenden zeitraum schulschluss beendigung erwerbsttigkeit betreuenden elternteils berlassen deswegen durchgehenden persnlichen betreuung elternteil mehr bedarf vgl senatsurteil bghz famrz tz rahmen billigkeitsentscheidung ber verlngerung betreuungsunterhalts mithin zunchst prfen persnliche betreuungsleistungen ergebnis fr kind berhaupt erforderlich soweit fall umfang begabungsund entwicklungsgerechte betreuung kindes weise gesichert kindgerechten einrichtungen gesichert knnte dabei umstnde einzelfalls bercksichtigen konkrete betreuungsangebot kindgerechten einrichtung vgl senatsurteil juni xii zr famrz tz soweit demgegenber rechtsprechung literatur seit januar geltenden fassung bgb abweichende auffassungen vertreten frhere altersphasenmodell anknpfen verlngerung betreuungsunterhalts allein kindesalter abhngig hinblick eindeutigen willen gesetzgebers haltbar senatsurteile bghz famrz tz zuletzt juni xii zr famrz tz betreuungsbedrftigkeit vielmehr individuellen verhltnissen kindes ermitteln bb gemessen hieran hlt entscheidung berufungsgerichts einschlgige senatsrechtsprechung verkndung entscheidung freilich kennen konnte revisionsrechtlichen berprfung stand fehlt hierzu erforderlichen bzw verfahrensrechtlich belastbaren feststellungen berufungsgericht zunchst ansatz zutreffend davon ausgegangen fr anspruch abs satz bgb mageblich konkrete betreuungsbedrftigkeit bestehenden betreuungsmglichkeiten ankommt revision antragsgegners rgt allerdings recht ausfhrungen berufungsgerichts hierzu ergebnis lediglich allgemeinen erwgungen beruhen betreuungsbedarf kinder urteil konkreten feststellungen getroffen vielmehr berufungsgericht darauf beschrnkt antragsgegner teilweise bestrittenen darlegungen antragsstellerin umfang nachmittglichen schulunterrichts sporttrainings kinder verweisen berufungsurteil enthlt brigen feststellungen umfang kinder berhaupt persnlichen betreuung bedrfen bzw betreuung kinder kindgerechten einrichtungen gesichert knnte etwa nheren einzugsbereich kindgerechte einrichtung existiert betreuung kinder schulbesuch einschlielich hausaufgabenhilfe ganztags bernehmen knnte berufungsgericht demgegenber pauschal ausgefhrt knne obliegenheit ganztagsttigkeit derzeit angenommen schon allein wegen mittagessens hausaufgabenbetreuung obliegenheit soweit ganztagsschule geeignete horteinrichtung vorhanden sei bisher betracht kommen jngste kind zumindest siebte achte klasse erreicht allein allgemeine verweis mittagessen hausaufgabenbetreuung alter kinder vermag entgegen auffassung berufungsgerichts betreuungsbedrftigkeit sinne bgb begrnden anknpfen frhere altersphasenmodell kommt oben bereits ausgefhrt abgeschwchter form betracht vgl senatsurteile bghz famrz tz zuletzt juni xii zr famrz tz ebenso wenig vermag generelle hinweis schulsystem baden wrttemberg konkrete feststellungen betreuungsbedarf ersetzen zutreffend antragsgegner revision zudem eingewandt berufungsverfahren umfang betreuung bestritten dargelegt tennistraining kinder allein winter wchentlich stattfindet zudem bestritten antragstellerin shne tennistraining fahre grtenteils abhole ferner fr seinerzeit jhrigen sohn dargetan nachmittagsunterricht beinhalte erweiterte betreuungsmglichkeiten schule vortrag antragsgegners berufungsgericht entscheidung indes eingegangen recht revision antragsgegners schlielich darauf hingewiesen antragstellerin streitigen vortrag beweis gestellt andererseits berufungsgericht lasten antragstellerin davon ausgegangen umfang fnf stunden woche wohnende studentin betreuung kinder entlastet hierzu revision antragstellerin zutreffend eingewandt unstreitig seit oktober studentin fr betreuung kinder mehr verfgung gestanden daneben berufungsgericht antragstellerin gesichtspunkt elternbezogener grnde betreuungsunterhalt zugesprochen aa elternbezogene grnde prfen soweit schon kindbezogene grnde erwerbsttigkeit entgegenstehen bercksichtigung elternbezogener grnde fr verlngerung betreuungsunterhalts ausdruck nachehelichen solidaritt mageblich dabei ehe gewachsene vertrauen vereinbarte praktizierte rollenverteilung gemeinsame ausgestaltung betreuung bt drucks umstnde gewinnen vertrauen unterhaltsberechtigten ehegatten lngerer ehedauer aufgabe erwerbsttigkeit erziehung gemeinsamer kinder gem abs bgb bedeutung senatsurteile bghz famrz tz zuletzt juni xii zr famrz tz anspruch abs bgb kommt namentlich betracht kinder kindbezogenen grnden persnlichen betreuung bedrfen betreuende elternteil entsprechend vereinbarten praktizierten rollenverteilung ehe darauf eingerichtet kinder weiterhin persnlich betreuen etwa erwerbsttigkeit dauerhaft aufgegeben zurckgestellt vgl bt drucks anspruch abs bgb besteht allerdings solange betreuende elternteil kind entsprechend ursprnglich gemeinsamen abrede tatschlich betreut fall beruht unterhaltsbedrftigkeit vielmehr allein darauf infolge zurckstellung berufsttigkeit whrend kindesbetreuung angemessene erwerbsttigkeit finden vermag ergibt unterhaltsanspruch insoweit abs bgb anspruch billigkeitsunterhalt gesichtspunkt elternbezogenen grnde schlielich ergeben soweit erwerbsobliegenheit unterhaltsberechtigten bercksichtigung konkreten betreuungsbedarfs trotz ganztgigen anderweitigen betreuung kindes eingeschrnkt berobligationsmige belastung vgl senatsurteile bghz famrz tz zuletzt juni xii zr famrz tz bb elternbezogenen grnden erfolgten ausfhrungen berufungsgerichts halten angriffen revision antragsgegners gleichfalls stand allgemein anspruch abs bgb begrnden knnten lsst grnden berufungsurteils entnehmen parteien trennung offenbar seien kinder erheblichem umfang groem zeitlichen einsatz eltern sportlich gefrdert sollten tatschlich jahrelang praktiziert worden sei wobei antragsstellerin reduzierten erwerbsttigkeit hauptlast getragen inwiefern daraus ber scheidung hinausreichendes schutzwrdiges vertrauen beibehaltung ursprnglichen rollenverteilung erwachsen lsst berufungsurteil entnehmen zudem oben rahmen kindbezogenen grnde bereits errtert festgestellt umfang antragstellerin kinder namentlich hinsichtlich sportlichen aktivitten entsprechend ursprnglichen einigung eltern tatschlich berhaupt betreut einwand antragstellerin wonach kindesbetreuung erwerbsttigkeit zusammen ber acht stunden tag hinausgehen drften bemessung erwerbsobliegenheit betreuenden elternteils gehe gefolgt automatismus gesetz stets berprfung individuellen verhltnisse fordert fremd vielmehr kommt darauf elternteil summierung erwerbsttigkeit betreuung einzelfall unzumutbar belastet brigen verkennt antragstellerin obliegenheit fr eigenen unterhalt sorgen unterhaltsverpflichtung gegenber kind differenzieren barunterhaltsverpflichtete teil erwerbseinkommens fr kindesunterhalt verwenden elternteil obhut kind lebt verpflichtet kind naturalunterhalt leisten vgl abs satz bgb davon unberhrt bleibt obliegenheit fr eigenen unterhalt sorgen solange kind elternbezogenen grnde sinne bgb erwerbsobliegenheit einschrnken vgl senatsurteile bghz famrz tz zuletzt juni xii zr famrz tz deshalb verbietet entgegen auffassung antragsstellerin einkommen unterhaltsberechtigten pauschalen betreuungsbonus abzuziehen vgl senatsurteil dezember xii zr famrz bgb frage eigenes einkommen unterhaltsbedrftigen elternteils neben kindesbetreuung erzielt unterhaltsberechnung bercksichtigen richtet allein abs bgb danach stets besonderen umstnde einzelfalls abzustellen senatsurteil dezember xii zr famrz bgb falle betreuungsunterhalts wiederum dadurch geprgt mae unterhaltsberechtigte wegen kindesbetreuung bgb erwerbsobliegenheit befreit angefochtene entscheidung berufungsgerichts ergebnis gerechtfertig mag lsst derzeitigen verfahrensstand ausschlieen berufungsgericht zutreffender wrdigung voraussetzungen bgb ausschpfung prozes sual gebotenen sachverhaltsermittlung schluss gekommen wre kind bzw elternbezogene grnde vollen erwerbsttigkeit antragstellerin entgegen stehen genauso erscheint mglich berufungsgericht seiten antragsstellerin geringeren erwerbsobliegenheit ausgegangen wre wegfall zustzlichen hilfe studentin bercksichtigt htte daher entscheidung ber verlngerung betreuungsunterhalts billigkeitsgesichtspunkten bestand schlielich ansatz berufungsgerichts antragstellerin ergnzenden anspruch aufstockungsunterhalt gem abs bgb soweit betreuungsunterhalt ausreiche bedarf antragstellerin ehelichen lebensverhltnissen decken richtig jedoch lsst berufungsurteil insoweit entsprechende feststellungen vermissen grundstzlich unterhaltsberechtigte neben anspruch betreuungsunterhalt aufstockungsunterhalt senat unterscheidet stndiger rechtsprechung fr abgrenzung anspruchsgrundlagen wegen erwerbshindernisses bgb abs bgb aufstockungsunterhalt danach wegen vorliegenden hindernisses erwerbsttigkeit vollstndig teil ausgeschlossen senatsurteil bghz famrz tz unterhaltsberechtigte erwerbsttigkeit vollstndig gehindert ergibt unterhaltsanspruch allein bgb fr teil unterhaltsbedarfs erwerbshindernis verursacht worden angemessenen lebensbedarf bersteigenden bedarf ehelichen lebens verhltnissen voller unterhalt gem abs satz bgb beruht lediglich teilweisen erwerbshinderung unterhalt rechtsprechung senats allein wegen erwerbshinderung verursachten einkommensausfalls bgb sttzen brigen abs bgb senatsurteile bghz famrz tz april xii zr verffentlichung bestimmt demgem htte berufungsgericht zunchst feststellen mssen einkommen antragstellerin ganztagsttigkeit htte erzielen knnen differenz tatschlich erzielten bzw fiktiv erzielbaren einkommen stellt bgb geschuldeten betreuungsunterhalt dar erst zweiten schritt festgestellt bzw hhe daneben anspruch aufstockungsunterhalt abs bgb besteht hhe unterhalts ergibt differenz bedarf ehelichen lebensverhltnissen voller unterhalt gem abs satz bgb angemessenen lebensbedarf einkommen voller erwerbsttigkeit hinreichenden tatrichterlichen feststellungen fehlt senat abschlieend entscheiden angefochtene urteil daher aufzuheben rechtsstreit berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo iii fr weitere verfahren weist senat folgendes hinreichende feststellungen voraussetzungen fr billigkeitsunterhalt bgb treffen knnen parteien weiteren verfahren berufungsgericht aufzufordern ergnzend kind elternbezogenen grnden vorzutragen ggf beweis anzutreten dabei bercksichtigen betreuende elternteil darzulegen ggf beweisen kindgerechte einrichtung fr betreuung gemeinsamen kindes verfgung steht vgl senatsurteile bgb januar xii zr famrz tz dezember xii zr famrz tz zuge weiteren verfahrens herausstellen kinder schulschluss antragstellerin erheblichem umfang betreut betreuung kindbezogenen grnden erforderlich ansatz bereits recht getan erwgen umfang betreuungsunterhalt elternbezogenen grnden gerechtfertigt wre ferner berufungsgericht zwischenzeitlich eingetretenen tatschlichen nderungen bercksichtigen namentlich aktuelle einkommensentwicklung jedenfalls hinsichtlich einkommens antragsgegners ursprnglichen prognose berufungsgerichts deutlich abhebt zurckverweisung berufungsgericht zudem mglichkeit erffnet nderungen beim kindesunterhalt unterhaltsberechnung einzubeziehen aufgrund teilweise genderten altersstufen tatsache lteste kind mittlerweile volljhrig aufgrund jeweils januar genderten dsseldorfer tabelle sowie nderung beim kindergeld eingetreten zudem berufungsgericht einkommensermittlung seiten antragsstellerin berprfen soweit erwerbsttigenbonus wohnvorteil angerechnet anrechnung grundstzlich zulssig vgl senatsurteil november xii zr famrz wendl gerhardt unterhaltsrecht familienrichterlichen praxis aufl rdn entgegen auffassung revision antragsgegners drfte jedoch beanstanden berufungsgericht zeitliche begrenzung bzw herabsetzung mglichen unterhaltsanspruchs antragstellerin gem bgb abgelehnt zeitliche begrenzung betreuungsunterhalts bgb scheidet schon deshalb bgb seit januar geltenden fassung insoweit sonderregelung fr billigkeitsabwgung enthlt vollendung dritten lebensjahres steht betreuenden elternteil betreuungsunterhalt billigkeit abs satz bgb rahmen billigkeitsabwgung bereits kind elternbezogenen umstnde einzelfalls bercksichtigen ergebnis fhrt betreuungsunterhalt ber vollendung dritten lebensjahres hinaus wenigstens teilweise fortdauert knnen grnde befristung rahmen billigkeit bgb fhren senatsurteile bghz famrz tz mai xii zr famrz tz beanstanden drfte zudem berufungsgericht wegen festgestellten ehebedingten nachteile seiten antragstellerin anwendung bgb abgesehen hiergegen gerichtete angriff revision antragsgegners hinweis darauf fr vorliegen ehebedingten nachteils unterhaltsberechtigte darlegungs beweislast trage geht fehl aa darlegungs beweislast fr umstnde befristung beschrnkung nachehelichen unterhalts fhren knnen trgt grundstzlich unterhaltsverpflichtete bgb ausnahmetatbestand konzipiert senatsurteile mrz xii zr verffentlichung bestimmt oktober xii zr famrz tz darlegungs beweislast unterhaltspflichtigen fllt grundstzlich umstand klgerin ehebedingten nachteile sinne bgb entstanden senatsurteil mrz xii zr verffentlichung bestimmt klarstellung senatsurteilen oktober xii zr famrz tz april xii zr famrz november xii zr famrz mrz xii zr famrz unterhaltspflichtigen obliegende darlegungs beweislast erfhrt jedoch erleichterungen rechtsprechung beweis negativer tatsachen entwickelten grundstzen sekundren behauptungslast danach unterhaltsberechtigte behauptung seien ehebedingten nachteile entstanden substantiiert bestreiten seinerseits darzulegen konkreten ehebedingten nachteile entstanden erst vorbringen unterhaltsberechtigten anforderungen gengt mssen vorgetragenen ehebedingten nachteile unterhaltspflichtigen widerlegt senatsurteil mrz xii zr verffentlichung bestimmt bb hintergrund substantiierten vortrages antragstelle rin vorliegen ehebedingter nachteile bercksichtigung vorstehenden grundstze revisionsrechtlich beanstanden berufungsgericht vorhalt antragsgegners karrieregeflle sei familienbedingt beruhe bequemlichkeit persnlichen unstrukturiertheit antragstellerin ausreichend substantiiert darlegungen antragstellerin bestehen ehebedingten nachteils letztlich widerlegt erachtet hahne weber monecke schilling dose gnter vorinstanzen ag freiburg entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet juli weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs abs abs abs abs satz inso abs satz zahlung mittels november neu eingefhrten sepa lastschriftverfahrens bewirkt insolvenzfest anspruch zahlers gem abs abs abs bgb abschn nr abs sonderbedingungen fr lastschriftverkehr sepa basis lastschriftverfahren binnen acht wochen ab belastungsbuchung kreditinstitut erstattung zahlbetrages verlangen knnen fllt entsprechender anwendung abs bgb insolvenzmasse abs satz inso einzugsermchtigungslastschriftverfahren kreditwirtschaft seit inkrafttreten neuen zahlungsdiensterechts rechtswirksam allgemeinen geschftsbedingungen sepa basislastschriftverfahren nachgebildet abs abs abs abs bgb rechtlichen ausgestaltung einzugsermchtigungslastschrift wege bewirkten zahlungen anfang insolvenzfest derzeitiger ausgestaltung einzugsermchtigungslastschriftverfahrens hngt wirksamkeit kontobelastung davon ab lastschriftschuldner gegenber kreditinstitut genehmigt satz bgb dabei schliet genehmigungsfiktion allgemeinen geschftsbedingungen kreditinstitute vorherige genehmigung schlssiges verhalten regelmig wiederkehrenden zahlungen etwa dauerschuldverhltnissen stndigen geschftsbeziehungen steuervorauszahlung tatgericht festzustellenden umstnden einzelfalls jedenfalls unternehmerischen geschftsverkehr konkludente genehmigung vorliegen lastschriftschuldner kenntnis belastung einzug ablauf angemessenen prffrist widerspricht frheren einzug zuvor bereits genehmigt bgh urteil juli xi zr olg mnchen lg mnchen xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter wiechers richter dr mller dr ellenberger maihold dr matthias fr recht erkannt revision beklagten streithelfers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mrz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt insolvenzverwalter ber vermgen gmbh nachfolgend schuldnerin beklagten bank auszahlung mai einzugsermchtigungsverfahren eingezogenen lastschriftbetrge schuldnerin erffnete beklagten januar guthabenbasis gefhrtes girokonto fr geltung agb banken monatliche rechnungsabschlsse vereinbart beschluss juli bestellte insolvenzgericht klger vorlufigen insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt darauf folgenden tag widersprach per telefax gegenber beklagten genehmigten lastschriften einzugsermchtigungen verlangte auszahlung rckbuchung ergebenden weiteren guthabens aufforderung kam beklagte hinsichtlich seit juni lasten schuldnerkontos ausgefhrten lastschriften gutschrift mai eingezogenen lastschriftbetrge darunter steuerforderung freistaates bayern streithelfer beklagten hhe lehnte jedoch ab oktober wurde ber vermgen schuldnerin insolvenzverfahren erffnet klger insolvenzverwalter bestellt klger ansicht infolge widerspruchs seien lastschriftbuchungen zeitraum mai hhe insgesamt schuldnerkonto gutzuschreiben beklagte meint schuldnerin einziehung lastschriften widerspruch klgers bereits konkludent genehmigt zumindest stehe schadensersatzanspruch entsprechender hhe widerspruch unverzglich erfolgt sei zudem unstreitig sachlichen einwendungen zugrunde liegenden forderungen gerechtfertigt sei landgericht zahlung nebst zinsen gerichteten klage stattgegeben berufung beklagten teil zinsausspruchs erfolg geblieben senat zugelassenen revision verfolgt beklagte untersttzung streithelfers klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht berufungsgericht urteil wm ff verffentlicht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt weder schuldnerin klger htten mai erfolgten lastschriftbuchungen genehmigt beklagte aufwendungsersatzanspruch gem bgb erworben fingierte genehmigung nr abs agb banken komme schon deshalb betracht klger widersprochen bevor sechs wochen frist mai erteilten rechnungsabschluss abgelaufen sei liege konkludente genehmigung gegenber beklagten bloen schweigen tageskontoauszge liege kaufleuten genehmigung kontobelastungen sei kontobelastungen ber mehrere monate unbeanstandet geblieben seien knne dahinstehen fall sei beklagten angefhrten umstnde besonders intensive nutzung kontos hhe eingezogenen betrge wiederkehrende einzug laufenden geschftsbeziehungen seien vorneherein geeigneten anknpfungspunkte fr rechtsgeschftliche erklrung schlssiges verhalten woraus fr beklagte ersichtlich solle sachlicher grund fr widerspruch bestehe erklre dabei bleibe zudem offen zeitraum konkreten verhalten unterlassen erkl rungswirkung angenommen knne solle auerdem seien seit aufnahme genehmigungsfiktion agb banken eher hhere anforderungen konkludente genehmigung lastschriftabbuchungen stellen beklagten stehe aufrechenbarer schadensersatzanspruch gem bgb wegen sachlich gerechtfertigten lastschriftwiderspruchs deshalb ergebe hieraus einwand inanspruchnahme klger bgb bereinstimmung rechtsprechung ix zivilsenats bundesgerichtshofs sei vorlufige insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt berechtigt genehmigung belastungsbuchungen einzugsermchtigungsverfahren verhindern sachliche einwendungen eingezogene forderung erhoben wrden nr abs agb banken knne bankkunde genehmigten lastschrift einzugsermchtigungsverfahren einwendungen entgegensetzen genehmigung lastschrift entstanden seien wozu nachtrgliche anordnung verfgungsbeschrnkung gem abs satz nr inso gehre ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher prfung entscheidungserheblichen punkt stand unrecht berufungsgericht bisher getroffenen feststellungen klger geltend gemachten girovertraglichen anspruch auszahlung rckbuchung mai erfolgten lastschriftbuchungen ergebenden guthabens bejaht beklagte aufgrund widerspruchs klgers juli mangels genehmigung lastschriftbuchungen aufwendungsersatzanspruch bgb begrndung berufungsgericht kon kludente genehmigung mai erfolgten lastschriftbuchungen schuldnerin verneint frei rechtsfehlern berufungsgericht legt rechtlichen einordnung lastschriftverfahrens aufgrund schuldnerin erteilten einzugsermchtigung deckungsverhltnis genehmigungstheorie zugrunde rechtsprechung bundesgerichtshofs durchgesetzt erstmals ausdrcklich senat urteil februar xi zr wm nachfolgend st rspr siehe bghz tz tz tz bgh urteil april vi zr wm tz danach beinhaltet schuldner glubiger erteilte einzugsermchtigung gestattung kreditwirtschaft entwickelte technische verfahren lastschrifteinzugs nutzen bghz tz beauftragt glubiger bank geldbetrag einzuziehen leitet inkassostelle auftrag schuldnerbank zahlstelle betrag schuldnerkonto abbucht schuldner weisung erhalten mangels girovertraglicher weisung steht zahlstelle deckungsverhltnis solange aufwendungsersatzanspruch gem bgb schuldner unberechtigte belastung kontos satz bgb genehmigt verweigert genehmigung belastungsbuchung widerspricht zahlstelle ausgewiesene belastung berichtigen erfolgt widerspruch innerhalb sechs wochen belastungsbuchung zahlstelle lastschrift interbankenverhltnis zurckgeben abschn iii nr abkommens ber lastschriftverkehr inkassostelle belastet sodann glubigerkonto zuvor gutgeschriebenen betrag einschlielich rcklastschriftgebhren bghz tz frist widerspruch schuldners bereits abgelaufen zahlstelle mglichkeit zahlbetrag beim glubiger kondizie ren bghz tz ff genehmigung belastungsbuchung deren fiktion ablauf nr abs satz agb banken af abschn nr sonderbedingungen fr lastschriftverkehr vereinbarten frist sechs wochen zugang rechnungsabschlusses besteht schwebezustand deckungsverhltnis schuldner bank bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofs valutaverhltnis schuldner glubiger auswirkt einzug zugrunde liegende forderung erlischt erst genehmigung belastungsbuchung bghz tz bgh urteil mai ix zr wm tz zweifelnd ergebnis jedoch offen erkennende senat bghz tz ff rechnungsabschluss blich quartalsweise erteilt schwebezustand eintritt genehmigungsfiktion ber zeitraum viereinhalb monaten andauern grundlage genehmigungstheorie einzugsermchtigungsverfahren erfolgte lastschriftbuchung insolvenzfest vorlufiger insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt klger belastungsbuchung eigenem recht genehmigen lage genehmigung schuldners eintritt genehmigungsfiktion verhindern belastungsbuchung widerspricht bghz tz tz bgh urteil mai ix zr wm tz genehmigung verfgung sinne abs satz nr inso erst dahin unberechtigte kontobelastung wirksam aufwendungsersatzanspruch schuldnerbank entsteht bghz tz ergebnis ebenso bghz tz starke vorlufige insolvenzverwalter abs satz nr fall inso endgltige insolvenzverwalter knnen ge nehmigung belastungsbuchung eigenem recht erteilen verweigern bghz tz tz fhrt teilweise interessengerechten ergebnissen insolvenzverwalter klger mglichkeit weise gebrauch macht genehmigten lastschriften pauschal unabhngig davon widerspricht einzug zugrunde liegenden forderung sachlich berechtigte einwendung besteht erfolgt widerspruch innerhalb frist sechs wochen belastungsbuchung zahlstelle lastschrift interbankenverhltnis zurckreichen erweist misslich fr glubiger bereits gutgeschriebenen betrge insolvenzmasse gezogen unabhngig davon voraussetzungen insolvenzanfechtung ff inso erfllt frist rckgabe lastschrift gegenber glubigerbank widerspruch insolvenzverwalters bereits verstrichen leidtragende zahlstelle beklagte versuchen lastschriftbetrag wege nichtleistungskondiktion abs satz fall bgb beim glubiger kondizieren bghz tz ff hlt rechtsprechung ix zivilsenats verhalten vorlufigen insolvenzverwalters zwingende konsequenz genehmigungstheorie insolvenzrechtlichen grnden fr berechtigt bghz ff tz bgh urteile september ix zr wm tz mai ix zr zip tz erkennende senat bghz tz macht pauschalen widerspruch schadensersatzpflichtig fllt beantragung insolvenzverfahrens korrektiv geeignet schuldner unberechtigten lastschriftwidersprchen abzuhalten vgl bghz ff anbetracht senat urteil juni bghz tz ff erwgung gezogen valutaverhltnis rechtlichen schwebezustand bereits vorbehaltloser gutschrift eingezogenen betrages konto glubigers beenden beurteilt valutaverhltnis unabhngig deckungsverhltnis ausstehenden genehmigung spricht dafr glubiger schuldner erfllungsvereinbarung bgb dahingehend anzunehmen fllige einredefreie forderung bereits zeitpunkt erlschen lastschriftschuldner insbesondere termingerecht erfllenden verbindlichkeiten davon ausgehen erfllung monate belastung kontos eingetreten lastschriftglubiger schuldner vorbehaltloser gutschrift betrages konto kredit gewhren senat aao tz ebenso aderhold fs westermann ellenberger fs beuthien mnchkommbgb casper aufl rn nobbe wm ders fs krmer ff peschke zinso ff staudinger olzen bgb vorbem ff rn erfllung valutaverhltnis vorlufigen insolvenzverwalter daran hindert deckungsverhltnis belastungsbuchung widersprechen vgl bghz tz aa soergel huber bgb aufl rn lsst problem mangelnden insolvenzfestigkeit lastschriftbuchung indessen zeitliche vorverlagerung erfllung valutaverhltnis allein lsen deckungsverhltnis schuldner bank wre endgltigkeit buchung erreicht solange aufwendungsersatzanspruch rechtsverhltnis weiterhin genehmigungserteilung abhngt vorlufige insolvenzverwalter hand verhindern bghz tz fischer wm schrifttum erzielung insolvenzfestigkeit daher vorgeschlagen genehmigungstheorie zustzlich deckungsverhltnis weiterzuentwickeln schuldnerbank bereits aufwendungsersatzanspruch berechtigter geschftsfhrung auftrag gem bgb zustehen einlsen lastschrift verbindlichkeit zahlungspflichtigen erlschen gebracht nobbe wm piekenbrock kts htte folge zahlungspflichtige buchungen genehmigen msste denen verbindlichkeit valutaverhltnis zugrunde liegt fr einzugsermchtigung erteilt knnte fllen belastungsbuchung konto widersprechen ansatz folgt senat geschftsbesorgung einlsung lastschrift grundlage genehmigungstheorie verhltnis schuldner bereits deshalb unberechtigt bank girovertragliche weisung konto zugreift schuldner verfgungen ber konto frei gilt unabhngig davon einzug unterliegende forderung tatschlich besteht bghz insolvenzrechtlichen probleme indes gelst schuldner erteilung einzugsermchtigung zugleich belastung kontos zustimmt genehmigungstheorie abweichenden parteivereinbarung deckungsverhltnis neufassung zahlungsdiensterechts bgb umsetzung richtlinie eg europischen parlaments rates november ber zahlungsdienste binnenmarkt zahlungsdiensterichtlinie abl eu nr fr zahlungsvorgnge ab oktober vgl art abs satz egbgb erffnet gem abs satz bgb fr wirksamkeit zahlungsvorgangs nunmehr mageblich zahler zugestimmt autorisierung autorisierung zahlungsdienstleister gegenber kunden rechte herleiten insbesondere steht aufwendungsersatzanspruch gem abs bgb satz bgb autorisierung zahlungsvorgangs vorab falls zahler kreditinstitut vereinbart nachtrglich erfolgen abs satz bgb grundlage bestimmen oktober neu gefassten sonderbedingungen fr lastschriftverkehr allgemeine geschftsbedingungen zahlungsdiensterahmenvertrag konkretisieren zahlungsvorgang mittels einzugsermchtigungslastschrift kunden erst nachtrglich ber genehmigung entsprechenden lastschriftbuchung konto autorisiert abschn nr nr demgegenber zahlung mittels lastschrift sepa lastschriftverfahren europischer ebene neu eingefhrt wurde gegenber zahlstelle bereits vorab erteilung sepa lastschriftmandats autorisiert abschn jeweils nr sepa mandat beinhaltet nmlich einzugsermchtigung abschn nr gestattung zahlungsempfngers betrag konto zahlungspflichtigen einzuziehen darber hinaus zahlstelle gerichtete weisung zahlungsempfnger schuldnerkonto gezogene sepa lastschrift einzulsen abschn jeweils nr generalweisung liegt neuen terminologie gesetzes zahlungsauftrag gem abs satz bgb autorisiert zahler gem parteivereinbarung zahlungsvorgang bereits ausfhrung form einwilligung gem abs satz fall bgb zahlungsauftrag schuldnerbank erteilen sepa lastschriftverfahren zahlungsempfnger erklrungsboten vgl bgb ber kreditinstitut bermittelt hadding fs hffer laitenberger njw lohmann hellner steuer bankrecht bankpraxis rn palandt sprau bgb aufl rn geht zahlungsauftrag schuldnerbank wege wirksam abs satz bgb generalweisung vorab erteilte zahlungsauftrag przisierung bedarf ermchtigt zahlende mandat zugleich zahlungsempfnger einreichung bezifferter lastschriften konkretisieren hadding fs hffer aufgrund rechtlichen inhalts sepa mandats mittels sepa lastschriftverfahrens bewirkte zahlung bestand belastungsbuchung ber vermgen zahlungspflichtigen insolvenzverfahren erffnet bzw erffnungsverfahren entsprechende sicherungsmanahmen angeordnet verfahrenserffnung kommt allein anfechtung voraussetzungen ff inso betracht aa deckungsverhltnis findet vermgensabfluss beim schuldner bereits belastung kontos statt zahlungsvorgang vorab autorisiert vornahme buchung wirksam bank aufwendungsersatzanspruch gem abs bgb kontokorrent einstellen zeitpunkt antrag erffnung insolvenzverfahrens gestellt bzw verfahren erffnet vorlufiger insolvenzverwalter lage entstehung anspruchs verhindern insbesondere hngt wirksamkeit kontobelastung verfgung sinne abs satz nr fall inso mehr ab zustimmung vorlufigen schwachen insolvenzverwalters bedrfte schuldner regel mglichkeit kreditinstitut aufwendungsersatzanspruch einseitige erklrung entziehen zugang zahlungsauftrags bzw darin liegenden autorisierung bank ende geschftstages vereinbarten flligkeitstag widerrufen abs satz abs abs satz bgb zahlstelle widerruf zeitpunkt zugeht gleichwohl vorgenommene belastungsbuchung autorisierter zahlungsvorgang gem satz bgb berichtigen hadding fs hffer einfluss fortbestehenden aufwendungsersatzanspruch zahlstelle recht zahlers gem abs abs abs bgb binnen acht wochen ab belastungsbuchung bank erstattung zahlbetrages verlangen knnen vorschrift lsst verlngertes recht zahlers widerruf autorisierung deuten lohmann hellner steuer bankrecht bankpraxis rn obermller kuder zip missverstndlich grundmann wm ders ebenroth boujong joost strohn hgb band aufl bankr ii rn spezielles widerspruchsrecht widerruf abs satz bgb abschlieend geregelt schon eindeutigen wortlaut gibt bgb zahler vielmehr eigenstndigen anspruch aktives gegenrecht autorisierung zahlungsvorgangs entfallen lsst ebenso wenig erffnet abs satz bgb fall lastschrift mglichkeit frist widerruf zahlungsauftrags vertragliche vereinbarung schuldner schuldnerbank verlngern unzutreffend rogge leptien insvz abs satz bgb bedrfte vereinbarung fall lastschrift abs satz bgb zustimmung zahlungsempfngers bb sepa lastschriftverfahren forderung glubigers bereits vorbehaltloser gutschrift zahlbetrages konto erfllt gutschrift erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldners bestand lastschriftglubiger vorneherein insolvenzglubiger gem abs bgb erlischt schuldverhltnis geschuldete leistung bewirkt bewirken geschuldeten leistung besteht herbeifhrung leistungserfolges bghz tz bgh urteile oktober viii zr wm juni zr wm tz jeweils magebliches anknpfungskriterium fr frage wann erfllung eintritt daher parteiwille glubiger schuldner geldschuld erfolg mangels vereinbarung erzielt glubiger geldbetrag beanspruchen endgltig freien verfgung erhlt darf betrag behalten tritt leistungserfolg bgh urteil juni zr wm tz mastben einzug zugrunde liegende forderung bereits vorbehaltloser gutschrift glubigerkonto auflsend bedingt erfllt vorbehaltloser gutschrift erlangt glubiger erforderliche uneingeschrnkte verfgungsbefugnis ber zahlbetrag inkassoverhltnis glubiger glubigerbank ergeben insoweit sepa verfahren nderungen vgl obermller kuder zip allerdings glubiger sepa basis lastschriftverfahren sepa firmenlastschriftverfahren abs bgb abschn nr ende erst acht wochen belastungsbu chung endgltig gesicherte rechtsposition erlangt zeitpunkt zahler bank angabe grnden erstattung zahlbetrages verlangen abs abs abs bgb abschn nr abs interbankenverhltnis mageblichen sepa rulebook solange schuldnerbank lastschrift gegenber glubigerbank zurckgeben time cycle sepa core direct debit scheme rulebook macht hiervon gebrauch glubigerbank ihrerseits inkassovereinbarung glubiger mglichkeit gutschrift konto einreichungswertstellung rckgngig vgl van gelder schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch aufl rn rckbelastungsmglichkeit schuldner erstattungsverlangen auslsen rechtfertigt jedoch annahme parteiwille valutaverhltnis gehe dahin geschuldete leistungserfolg erst ablauf acht wochen frist erbracht obermller kuder zip aa lohmann grenzberschreitende lastschrift zweifelnd hadding fs hffer wrde umstand gerecht zahlungen lastschriftverfahren regel bestand ausnahmsweise rckbelastung erfolgt allerdings glubiger anerkennenswertes interesse daran schuldner ursprnglichen forderung zahlung anspruch nehmen knnen gutschrift konto folge erstattungsverlangens schuldners entfllt interessenlage parteien daher ehesten auslegung gerecht erfllung rckwirkend bgb entfllt ausnahmsweise entsprechenden rckbelastung kommt fr einzugsermchtigungsverfahren ebenso bork fs gerhardt ff ders zip krepold spiegel hellner steuer bankrecht bankpraxis rn kuder zahlstelle insolvenz lastschriftschuldners einzugsermchtigungsverfahren ff obermller insolvenzrecht bankenpraxis aufl rn grundlage ermchtigungstheorie schon canaris bankvertragsrecht aufl abschn rn abweichender begrndung einsele acp ff entgegengehalten gesetz kenne aufschiebend auflsend bedingte rechtsgeschfte jedoch bedingten rechtsfolgen fallscheer schlegel lastschriftverfahren entwicklung rechtsprobleme soergel huber bgb aufl rn zweifelnd nobbe fs krmer richtig erfllung gem abs bgb grundstzlich rechtsfolge leistungsbewirkung eintritt dahingehenden vereinbarung bedrfte theorie realen leistungsbewirkung rechtsgeschftliche erfllungsvereinbarung jedoch ausnahmsweise erforderlich geschuldete leistung erbracht abs bgb liegen dinge fall einzugs forderung mittels lastschrift bewirkt schuldner kontogutschrift originr geschuldete geldzahlung verschafft glubiger stattdessen auszahlungsanspruch kreditinstitut rechtgeschftliche erfllungsvereinbarung auflsenden bedingung stehen rechtsfolge erfllung falle bedingungseintritts entfllt vgl bgh urteil januar ii zr wm schuldner erteilung sepa mandats fr erfllung erforderliche leistungshandlung vorgenommen valutaverhltnis getroffene lastschriftabrede zahlungsverpflichtung schuldners holschuld schuldner sicht erfllung erforderliche somit getan leistungsgegenstand abholung glubiger bereithlt lastschriftverfahren dafr sorgt ausreichend deckung konto vorhanden senat bghz tz verlangt rechtsprechung ix zivilsenats fr schuldner zurechenbare leistungshandlung darber hinaus geldbetrag vermgen schuldners abgeflossen bghz tz fhrt fr zahlung mittels sepa lastschrift abweichenden beurteilung sepa mandat erteilte zahlungsauftrag schuldner zahlungsvorgang vorab autorisiert bewirkt belastung kontos anfang wirksam gutschrift glubigerkonto beruht daher anforderungen leistungshandlung schuldners cc zahlung insolvenzfest ablauf achtwochen frist abs bgb insolvenzverfahren ber vermgen zahlungspflichtigen erffnet bzw erffnungsverfahren entsprechende sicherungsmanahmen angeordnet fr verfahren sepa firmenlastschrift ergibt bereits daraus sonderbedingungen fr lastschriftverkehr zahlende mglichkeit zahlbetrag zurckzuerlangen erstattungsanspruch abs bgb wurde fr verfahrensart abbedungen abschn nr ende sepa firmenlastschrift kunden genutzt verbraucher vereinbarung zulssig abs bgb zahler sepa basislastschriftverfahren bereits dargelegt binnen acht wochen mglichkeit voraussetzungslosen erstattungsverlangen erfllungswirkung valutaverhltnis entfallen lassen anspruch fllt jedoch falle erffnung insolvenzverfahrens insolvenzmasse insolvenzverwalter insoweit verfgungsbefugnis abs inso erlangt vorlufige starke insolvenzverwalter entsprechenden befugnisse vorwegnahme rechtsfolge abs inso vgl bghz tz fr herleiten ergibt analogen anwendung abs bgb danach recht schuldners schuldbefreiung hinterlegte sache zurckzunehmen bgb unpfndbar folge anspruch insolvenzmasse gehrt abs satz inso hinterlegung wirksam annahmerecht glubigers bgb erloschen insolvenzverwalter mglichkeit hinterlegte sache masse ziehen jaeger henckel inso rn rn mnchkomminso peters aufl rn uhlenbruck hirte inso aufl rn grund darin hinterlegung begonnene befriedigung glubigers zwangsvollstreckungsmanahmen dritter bzw erffnung insolvenzverfahrens verhindert mnchkommbgb wenzel aufl rn palandt grneberg bgb aufl rn hinterlegungsbegnstigte glubiger gefahr laufen hinterlegten gegenstand voll befrieden knnen insolvenzverfahren quote erhalten gar leer auszugehen staudinger olzen bgb rn rechtsgedanke lsst mittels sepa lastschrift bewirkte zahlung bertragen erteilung zahlungsauftrags bank schuldner gleichermaen endgltige befriedigung glubigers begonnen dabei glubiger bereits uneingeschrnkte verfgungsmacht ber geld weitergehende rechtsposition hinterlegungsverfahren verschafft vgl ff hinterlo zahlungsvorgang darf insolvenzverwalter mehr eingreifen aufgrund zuvor bereits eingetretenen erfllung verbindlichkeit auftrag ungleichmige befriedigung glubiger verhindern vorneherein tangiert analoge anwendung findet hingegen abs bgb verlangt schuldner erffnung insolvenzverfahrens erstattung zahlbetrages fhrt neuerwerb insolvenzmasse insolvenzverwalter vorab autorisierte begonnene zahlungsvorgnge eingreifen knnen bringt vorschrift satz inso ausdruck danach bestehen schuldner erffnung insolvenzverfahrens erteilte zahlungsauftrge abweichend grundsatz satz abs inso fort lasten masse auszufhren regelung gesetzgeber ziel verfolgt insolvenzfestigkeit laufender zahlungen sicherzustellen beruht erkenntnis fr funktionierendes zahlungssystem wesentlicher bedeutung bt drucks fhrt zahlstelle insolvenzerffnung mittels sepa mandat erteilten konkreten zahlungsauftrag verfahrenserffnung erwirbt daher aufwendungsersatzanspruch masse fr zahlung mittels berweisung bgh urteil februar ix zr wm tz knnte insolvenzverwalter ausfhrung zahlung gem bgb dennoch zahlstelle erstattung zahlbetrages verlangen liefe regelungszweck zuwider steht urteil ix zivilsenats oktober bghz tz entgegen rechtsprechung bundesgerichtshofs insolvenzerffnung bedingt begrndete rechte gegenstnden schuldnervermgens insolvenzfest schuldner mglichkeit mehr rechtsstellung einseitig entziehen bghz bgh urteil november ix zr wm glubiger gutschrift auflsend bedingte rechtsposition erlangt lohmann hellner steuer bankrecht bankpraxis rn obermller kuder zip fr einzugsermchtigungsverfahren bghz nobbe ellenberger wm schuldner erstattungsverlangen entziehen rechtsprechung mittels sepa lastschrift bewirkte zahlung bertragbar oben dargelegt erstattungsanspruch masse fllt schuldner wider treu glauben eintritt auflsenden bedingung herbeifhren darf abs bgb fhrt unangemessenen benachteiligung insolvenzglubiger insolvenzverwalter zahlbetrag entsprechender anwendung abs bgb geltendmachung erstattungsanspruchs bgb masse ziehen bleibt anfechtungsrecht ff inso hiervon unberhrt fr hinterlegungsverfahren ebenso mnchkommbgb wenzel aufl rn palandt grneberg bgb aufl rn pww pfeiffer bgb aufl rn staudinger olzen bgb rn fr frage bargeschft sinne inso vorliegt zahlung zeitlicher hinsicht unmittelbare gegenleistung zahlungsempfngers gegenbersteht kommt sepa verfahren zeitpunkt lastschrifteinzugs obermller kuder zip fr einzugsermchtigungsverfahren bghz tz bgh urteile mai ix zr wm tz april ix zr wm tz sepa mandat entsprechenden parteivereinbarung deckungsverhltnis zahlungspflichtigen kreditinsti tut vorabautorisierung zahlungsvorgangs erteilung zahlungsauftrags wren eben dargelegten grnden einzugsermchtigungsverfahren bewirkten zahlungen insolvenzfest allein wege anfechtung voraussetzungen ff inso masse gezogen knnten ergebnis ebenso fischer wm aa derzeitigen ausgestaltung bestimmen sonderbedingungen fr einzugsermchtigungslastschrift allerdings zahlende zahlungsvorgang erteilung einzugsermchtigung vorab autorisiert nachtrgliche autorisierung hngt vielmehr erteilung genehmigung gegenber schuldnerbank ab abschn nr nr ganz berwiegend angenommen parteivereinbarung abs satz bgb nahezu inhaltsgleichen art abs satz zahlungsdiensterichtlinie vereinbar daher deutsche einzugsermchtigungsverfahren rechtlichen deutung genehmigungstheorie geltung neuen rechts bestand berger njw grundmann wm hadding fs hffer hadding huser mnchkommhgb aufl band recht zahlungsverkehrs rn laitenberger njw lohmann hellner steuer bankrecht bankpraxis rn lohmann koch wm rhl dstr werner bkr gesetzesbegrndung bt drucks aa einsele acp fn mangels vorabautorisierung zahlungsvorgangs fllt einzugsermchtigungsverfahren derzeitigen rechtlichen ausgestaltung daher anwendungsbereich bgb gesetzesbegrndung bt drucks bgb abs ebenso laitenberger njw palandt sprau bgb aufl rn pww fehrenbacher bgb aufl rn aa burghardt wegmann nzi grundmann wm rogge leptien insvz vorschrift abs bgb stellt klar erst nachtrglich autorisierte zahlungsvorgnge erfasst auslegung lastschriftbedingungen dahingehend zahlungsvorgang bereits erteilung einzugsermchtigung vorab autorisiert einsele acp ff steht eindeutige wortlaut entgegen bb unzweifelhaft wre davon abweichende parteivereinbarung schuldner einzugsermchtigung zugleich zahlstelle zahlungsauftrag erteilt lastschrift auszufhren gem abs bgb zulssig vereinbarung knnte allgemeinen geschftsbedingungen getroffen wrde klauselkontrolle ff bgb standhalten namentlich kreditwirtschaft hand neugestaltung sonderbedingungen fr einzugsermchtigungslastschrift insolvenzfestigkeit bewirkten zahlungen herbeizufhren steht entgegen rechtsprechung bundesgerichtshofs einzugsermchtigung bislang weder schuldnerbank gerichtete girovertragliche weisung zahlenden piekenbrock kts ff ermchtigung zahlungsempfngers bgb weisung eigenem namen erteilen sog ermchtigungstheorie grundlegend canaris bankvertragsrecht aufl abschn rn ebenso burghardt wm burghardt wegmann nzi mnchkommbgb casper aufl rn differenzierend langenbucher risikozuordnung bargeldlosen zahlungsverkehr ff entnommen beide anstze rechtsprechung bislang recht durchgesetzt fr zeit geltung neuen zahlungsdiensterechts zutreffend eingewandt rechtlich berzeugende begrndung finden lsst warum zahlenden trotz erteilten weisung recht zustehen belastung kontos rckgngig hadding huser mnchkommhgb aufl band recht zahlungsverkehrs rn nobbe wm van gelder schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch aufl rn begrndungsansatz deckungsverhltnis recht widerruf weisung binnen sechs wochen belastungsbuchung reflexwirkung rckgabemglichkeit interbankenverhltnis abzuleiten canaris bankvertragsrecht aufl abschn rn berzeugen nunmehr rechtlichen rahmenbedingungen jedoch gendert bedrfnis begrndeten aufwendungsersatzanspruch schuldnerbank ber widerruf weisung entfallen lassen besteht geltung neuen zahlungsdiensterechts mehr zahler trotz autorisierung zahlungsvorgangs gem abs abs bgb gesetzlichen erstattungsanspruch aktives gegenrecht parteien abs bgb voraussetzungslos vereinbaren knnen ermchtigung zahlungsempfngers zahlungsauftrag erteilen bzw konkretisieren zudem mehr entgegengehalten fhre unzulssigen verpflichtungsermchtigung vgl van gelder schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch aufl rn neuen gesetzlichen vorschriften ausdrcklich vorgesehen zahlungsauftrag zahlungsdienstleister zahlers unmittelbar mittelbar ber zahlungsempfnger erteilt abs satz bgb erstattungsanspruch abs bgb setzt vertragliche erweiterung anwendungsbereichs voraus zahlungsvorgang ber zahlungsempfnger ausgelst wurde zahlende autorisierung genauen zahlbetrag angegeben erst zahlungsempfnger erfolgt vereinbarung vorabautorisierung htte neben insolvenzfestigkeit zahlung zudem vorteil zahlende sowohl sepa basisverfahren einzugsermchtigungsverfahren einheitlich binnen acht wochen belastungsbuchung erstattung zahlbetrages verlangen knnte wre beitrag mehr rechtssicherheit zudem wre jeglichen zweifeln deutsche einzugsermchtigungslastschrift ziel zahlungsdiensterichtlinie vollharmonisierung erreichen art erwgungsgrund nr gerecht vgl einsele acp boden entzogen voraussetzung erstattung angabe grnden verlangt knnte beim sepabasisverfahren abs bgb erffneten mglichkeit gebrauch gemacht wrde bestnden bedenken bereits erteilten einzugsermchtigungen neuen rechtlichen ausgestaltung verfahrens fortbestehen lassen fr beurteilung streitgegenstndlichen lastschriftbuchungen jahr jedoch deckungsverhltnis weiterhin genehmigungstheorie zugrunde legen recht berufungsgericht daher fr erheblich gehalten schuldnerin zunchst unberechtigte belastung kontos nachtrglich genehmigt wre genehmigung zeitlich anordnung zustimmungsvorbehalts abs satz nr fall inso juli erfolgt wre klger tag spter erklrte widerspruch wirkungslos begrndung berufungsgericht genehmigung schuldnerin schlssiges verhalten abgelehnt hlt revisionsrechtlicher prfung allerdings stand zutreffend revision angegriffen berufungsgericht fingierte genehmigung gem nr abs satz agb banken af unangegriffenen feststellungen berufungsgerichts girovertrag schuldnerin beklagter einbezogen wurden verneint klger juli gegenber beklagten erklrten widerspruch genehmigten lastschriften eintritt genehmigungsfiktion fr mai erfolgten belastungsbuchungen verhindert zeitpunkt seit zugang vereinbarungsgem mai erstellenden monatlichen rechnungsabschlusses sechs wochen verstrichen bestellung vorlufigen insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt juli klger lage genehmigung einzugsermchtigungslastschriften schuldnerin verhindern belastungsbuchungen widersprochen zustimmung verweigert wirksame genehmigung schuldnerin form genehmigungsfiktion nr abs satz agb banken af verhindert vgl bghz tz ansatz richtig berufungsgericht weiterhin davon ausgegangen kontoinhaber belastungsbuchung gegenber bank schlssiges verhalten genehmigen bghz tz bgh urteile februar xi zr wm dezember ix zr wm ausdrckliche konkludente genehmigung kommt bereits ablauf nr abs agb banken vereinbarten frist betracht regelung ergibt handelt maximalfrist unterschritten kunde belastungsbuchung lastschrift schon genehmigt ebenso casper derleder knops bamberger handbuch deutschen europischen bankrecht aufl rn fuchs ulmer brandner hensen agb recht aufl anh rn pamp wolf lindacher pfeiffer agb recht aufl rn kontoinhaber nr abs agb banken af bzw nr abs lit agb sparkassen af verpflichtet einwendungen unverzglich erheben daher erwarten ablauf sechs wochen frist verhalten rechtsfolgen abgeleitet verhalten allerdings mageblichen objektiven sicht zahlstelle erklrungsempfngerin bgb entsprechender erklrungswert beigemessen richtet immer konkreten umstnden einzelfalls berufungsgericht verkannt dabei bloe schweigen kontoinhabers zugegangenen kontoauszge hinzutreten weiterer umstnde genehmigung darin enthaltenen lastschriftbuchungen gewertet bghz tz erfolg beanstandet revision berufungsgericht weiteren verhalten schuldnerin anknpfungspunkte fr rechtsgeschftliche genehmigungserklrung schlssiges verhalten entnommen tatrichterliche auslegung konkludenten individualerklrung revisionsrechtlich beschrnkt darauf berprfbar gesetzliche auslegungsregeln anerkannte auslegungsgrundstze denkgesetze verfahrensvorschriften verletzt worden bgh urteil september viii zr njw tz stets nachprfbar dabei allerdings fr auslegung erheblichen umstnde umfassend gewrdigt worden bgh urteil januar xi zr wm tz berprfung hlt auslegung berufungsgerichts stand lsst unrecht auer acht revisionsrechtlich unterstellenden vortrag beklagten lastschriftbuchungen vornehmlich forderungen laufenden geschftsbeziehungen bzw regelm ig wiederkehrende forderungen zugrunde lagen abbuchungen niemals zuvor widersprochen worden aa revision meint berufungsgericht allerdings vorbringen beklagten schuldnerin kenntnis belastungsbuchungen konto streitgegenstndlichen belastungsbuchungen erklrung widerspruchs klger intensiv weitergenutzt zusammenhang recht bedeutung zugemessen fortsetzen zahlungsverkehrs ber konto lastschriftbuchungen belastet worden erklrungswert genehmigung schlssiges verhalten zukommen senat urteil juni offen gelassen bghz frage schrifttum instanzgerichtlichen rechtsprechung umstritten teilweise angenommen kontoinhaber genehmige konkludent konto kenntnis belastungsbuchungen angemessenen prf berlegungsfrist aktiv weiternutze beispielsweise schecks konto ziehe berweisungsauftrge erteile fall knne schuldnerbank davon ausgehen belastungen weiteren dispositionen zugrunde gelegt olg dsseldorf bkr fischer wm knees krger zinso krepold hellner steuer bankrecht bankpraxis rn nobbe ellenberger wm obermller insolvenzrecht bankpraxis aufl rn schulz wub van gelder fs kmpel wittig fs nobbe gegenteiligen ansicht kommt weiterbenutzen kontos innerhalb sechswchigen frist erhebung widerspruchs nr abs agb banken af erklrungswert olg dresden zinso olg kln wm lg ulm wm fuchs ulmer brandner hensen agb recht aufl anh bgb rn rogge leptien insvz tetzlaff zinso senat folgt genannten auffassungen vielmehr kommt umstnde einzelfalls allein vornehmen weiterer kontodispositionen kontofhrende bank entnehmen kontoinhaber billige lastschriftbuchungen geminderten kontostand richtig kontoinhaber ber geminderten saldo verfgt daraus schluss gezogen gerade hinblick geringeren tagessaldo weitere dispositionen unterlsst unterlassen knnte fr genehmigung erforderliche erklrungswert beigemessen sei belastungen einverstanden weiterbenutzen kontos konkludente genehmigung belastungsbuchungen schlieen mssen daher weitere umstnde hinzutreten umstnde knnen beispielsweise bejahen kunde zahlungsverkehr bercksichtigung kontostandes danach mglichen dispositionen kreditinstitut abstimmt olg mnchen zip ganter wm fn nobbe wm spliedt nzi fn wegmann zinso fall zumindest angemessenen prffrist sicht bank schluss gerechtfertigt lastschriftbuchungen bestand kunde andernfalls leichterem wege liquiditt verschaffen wrde belastungsbuchungen widerspricht schuldnerin kontoverfgungen erst abstimmung beklagten getroffen jedoch weder dargetan ersichtlich bb hingegen rgt revision recht berufungsgericht vorbringen beklagten handele lastschriftbuchungen vornehmlich laufenden geschftsverbindungen bisher unbeanstandet geblieben seien bedeutung beigemessen voraussetzung kontoinhaber entsprechende lastschriftbuchung vergangenheit bereits gegenber zahlstelle genehmigt sei gem fiktion nr abs agb banken af umstand erneute belastung unbeanstandet bleibt je umstnden einzelfalls durchaus erklrungswert zukommen konkludente genehmigung kommt insbesondere betracht fr zahlstelle erkennbar regelmig wiederkehrende lastschriften dauerschuldverhltnissen laufenden geschftsbeziehungen einzug wiederkehrenden steuervorauszahlungen handelt erhebt schuldner kenntnis erneuten lastschrifteinzugs bereits genehmigten betragsmig wesentlich bersteigt angemessenen berlegungsfrist einwendungen seiten zahlstelle berechtigte erwartung entstehen belastungsbuchung solle bestand annahme deshalb gerechtfertigt zahlstelle beim einzugsermchtigungsverfahren derzeitigen rechtlichen ausgestaltung einerseits fr kontoinhaber erkennbar rechtsgeschftliche genehmigungserklrung angewiesen buchung wirksam lassen verfahren andererseits darauf ausgelegt kontoinhaber ausdrckliche erklrung abgibt situation genehmigung schlssiges verhalten hohen anforderungen stellen vgl bghz tz gilt jedenfalls konto unternehmerischen geschftsverkehr gefhrt fall zahlstelle rechnen kontobewegungen zeitnah nachvollzogen berprft revisionsrechtlich unterstellenden vorbringen beklagten lagen mai erfolgten lastschriftbuchungen gesamth he vornehmlich regelmig wiederkehrende forderungen laufenden geschftsbeziehungen bzw dauerschuldverhltnissen zugrunde deren einzug schuldnerin ber aktuellen kontostand stets informiert zuvor niemals widersprochen fr parteivortrag konkret bezeichnenden buchungen spricht fr annahme konkludenten genehmigung konto erst januar erffnet wurde liegt angesichts monatlich erteilenden rechnungsabschlusses nahe zumindest vorausgegangenen buchungen bereits nr abs agb banken genehmigt galt mai neuerliche einzug erfolgte berufungsgericht htte daher vorbringen rahmen tatrichterlichen wrdigung unbercksichtigt lassen drfen obigen rechtsausfhrungen gliederungspunkt ix zivilsenat bundesgerichtshofs mitgetragen entsprechende anfrage ergeben iii angefochtene urteil daher aufzuheben abs zpo sache endentscheidung reif neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo dabei senat mglichkeit abs satz zpo gebrauch gemacht fr neue entscheidung darauf ankommen beklagten geltend gemachte schadensersatzanspruch klger steht weist senat darauf berufungsgericht anspruch ergebnis recht verneint rechtsprechung erkennenden senats neugestaltung einzugsermchtigungsverfahrens kreditwirtschaft bedeutung mehr zukommt vorlufigen insolvenzverwalter weitergehenden widerspruchsrechte schuldner zubilligt bghz tz scheidet schadensersatzanspruch zahlstelle allein wegen valutaverhltnis unberechtigten widerspruchs grundstze bundesgerichtshof sittenwidrigen ausnutzung widerspruchsmglichkeit einzugsermchtigungsverfahren entwickelt verhltnis zahlstelle zahlungspflichtigem grundstzlich anwendbar bghz olg dsseldorf bkr aa grundmann ebenroth boujong joost strohn hgb band aufl bankr ii rn schuldner verhlt rechtsverhltnis verweigerung genehmigung bereits deshalb pflichtwidrig kontobelastung weisung erfolgt unabhngig bestehen einzug zugrunde liegenden forderung recht frei ber konto verfgen bank widerspruch erkannter missbruchlichkeit valutaverhltnis beachten bghz ebenfalls erfolg macht revision geltend beklagten stehe schadensersatzanspruch schuldnerin lastschriften versto nr abs agb banken af nebenpflichten kontokorrentvertrag unverzglich widersprochen pflichtverletzung schuldnerin grundstzlich schadensersatzbegehren zahlstelle rechtfertigen bghz kommt bereits deshalb betracht verspteten lastschriftwiderspruch erhoben eintritt genehmigungsfiktion wurde allein dadurch verhindert anordnung insolvenzrechtlichen zustimmungsvorbehalts alleinige verfgungsbefugnis verloren klger tag bestellung zustimmung verweigerte wiechers mller maihold ellenberger matthias vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen untreue ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat rge verletzung abs nr stpo bezug abweichung auerhalb hauptverhandlung deren beginn geuerten auffassung vorsitzenden gestndnis knne angesichts bekannter zurechnungsproblematiken besondere bedeutung zukommen unbegrndet uerung verhandlung gettigt worden abs nr stpo voraussetzt sonstiger versto grundsatz fairen verfahrens liegt uerung vorsitzenden beginn hauptverhandlung schutzwrdiges vertrauen dahingehend entfaltet durchfhrung beweisaufnahme erfolgtes gestndnis gleicher weise honoriert korrespondiert verhalten vorsitzenden ablegung gestndnisses erfolgten rechtsgesprch mutzbauer knig mosbacher berger khler'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen nebenklger sionsinstanz rechtsanwalt fr revi beistand bestellt grnde nebenklger beantragt fr revisionsverfahren prozekostenhilfe bewilligen rechtsanwalt beizu ordnen antrag stpo ausdruck gebrachten allgemeinen rechtsgedanken zufolge antrag bestellung beistandes abs stpo auszulegen bewilligung prozekostenhilfe gem abs stpo zustzliche bedrftigkeitsprfung voraussetzt daher fr nebenklger ungnstiger kommt betracht voraussetzungen fr bestellung beistandes vorliegen bgh njw darber hinaus versteht senat antrag sinne bestellung beistandes umfang begehrt nebenklage zulssig erster instanz prozekostenhilfe gewhrt wurde fr verfahren heranwachsenden auslegung antrag begrndet gesetzlichen voraussetzungen fr bestellung beistandes liegen abs abs nr stpo fr revisionsverfahren fortwir kende bestellung beistand oberlandesgericht erfolgt nebenklger beschlu februar lediglich prozekostenhilfe gewhrt rechtsanwalt beigeordnet vgl bd bl kutzer rissing van saan lienen miebach becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet juli herrwerth justizangestelle urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja brsg wphg vertrge ber indexzertifikate brsentermingeschfte pflicht direkt brokern anleger beim erwerb aktien indexzertifikaten neuen marktes abweichungen zuvor erklrten zielvorstellungen hinzuweisen bgh urteil juli xi zr olg hamm lg detmold xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr joeres dr wassermann richterin mayen fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm mrz kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte sparkasse wegen verlustreicher geschfte aktien indexzertifikaten schadensersatz bereicherungsausgleich anspruch klger belegschaftsaktien arbeitgebers ag besa erffnete juni beklagten direkt depot erklrte beratung wertpapiere erwerben veruern vereinbarten sonderbedingungen beklagten verzichtet kunde nutzung direkt brokerage jegliche beratungsleistung beklagten sowie individuelle hinweise empfehlungen einzelnen wertpapieren fragebogen beklagten gab klger juni sei risikobewut strebe hhere renditeaussichten berschaubaren risiken wolle geschfte aktien ttigen beklagte hndigte broschren basisinformationen ber vermgensanlage offenen fonds aktien genuscheinen indexzertifikaten denen risiken aktien neuen markts besonders angesprochen wurden zeit dezember mrz erwarb klger verschiedene neuen markt gehandelte aktien teil aktien veruerte mehreren fllen kurzfristig erwerb verlust insgesamt restlichen aktien befinden kurswerten erwerbspreisen depot ferner erwarb klger zeit oktober dezember bank emittierte laufzeitabhngige indexzertifika te denen nemax zugrunde lag januar veruerte smtliche zertifikate verlust insgesamt kaufte januar zertifikate zurck januar ausgefllten fragebogen gab spekulativ offensive nutzung marktchancen entsprechend hoher risikotoleranz anzustreben aktien genuscheine investmentzertifikate erwerben veruerte zertifikate mrz verlust klger macht geltend beklagte aufklrungs beratungspflichten verletzt geschfte ber indexzertifikate seien unverbindlich brsentermingeschftsfhig sei klage zuletzt zahlung nebst zinsen fest stellung pflicht beklagten ersatz schden erwerb depot befindlichen aktien hilfsweise feststellung pflicht ersatz schden vermittlung wertpapieren rahmen direkt brokerage gerichtet vorinstanzen erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger begehren entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht schadensersatz bereicherungsansprche klgers verneint begrndung wesentlichen ausgefhrt grundlage bercksichtigenden parteivorbringens scheide beratungspflichtverletzung klger rahmen direkt brokerage jegliche beratung verzichtet beklagte hafte wegen verletzung aufklrungspflicht gem abs wphg pflicht verletzt sei problematisch beklagte pflicht direkt broker standardisierten anfangsaufklrung bergabe informationsbroschren erfllt fraglich sei ber besonderen ri siken papiere neuen marktes weitergehend gesondert aufklren mute bedrfe indes entscheidung etwaige aufklrungspflichtverletzung jedenfalls schadensurschlich geworden sei fr klger spreche vermutung aufklrungsrichtigen verhaltens anlageverhalten insbesondere weitere investieren aktien neuen marktes trotz erlittener verluste bestehen beklagten zunchst verweigerten erneuten erwerb indexzertifikate januar trotz vorheriger verluste zumindest erfolgten hinweises spekulativen charakter geschfte lasse darauf schlieen aufklrung ber unterstellten besonderen risiken papieren neuen marktes erwerb aktien htte abhalten lassen bereicherungsanspruch gem bgb wegen erwerbs indexzertifikate bestehe geschfte gem abs brsg unverbindlich seien fehlten fr brsentermingeschfte typischen merkmale indexzertifikat verpflichte emittent flligkeitstag betrag zahlen stand zugrunde gelegten aktienindex entspreche anleger zahle indexstand orientierten erwerbspreis sofort nehme vernderungen kurses regelmig parallel index entwickle verhltnis teil zertifikat abschlag indexstand gehandelt ergebe allenfalls geringe hebelwirkung risiko totalverlustes sei hher aktie ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung punkten stand rechtsfehlerfrei allerdings auffassung berufungsgerichts klger stehe wegen verluste hhe geschfte indexzertifikaten erlitten bereicherungsanspruch gem abs satz alt bgb geschfte gem abs brsg unverbindlichen brsentermingeschfte rechtsprechung bundesgerichtshofs brsentermingeschfte standardisierte vertrge beiden seiten erst spteren zeitpunkt ende laufzeit erfllen bezug terminmarkt bghz senat bghz besondere gefhrlichkeit geschfte brsentermingeschftsfhige anleger ff brsg geschtzt sollten besteht darin kassageschfte denen anleger sofort barvermgen kreditbetrag einsetzen mu vgl bghz hinausgeschobenen erfllungszeitpunkt spekulation gnstige ungewisse entwicklung marktpreises zukunft verleiten auflsung terminengagements einsatz eigenen vermgens aufnahme frmlichen kredits gewinnbringendes glattstellungsgeschft ermglichen senat bghz typischerweise brsentermingeschften risiken hebelwir kung senat bghz totalverlustes angelegten kapitals senat bghz sowie gefahr planwidrig zustzliche mittel einsetzen mssen verbunden gemessen hieran parteien geschlossenen vertrge ber indexzertifikate brsentermingeschfte vgl tilp allmendinger tilp brsentermin differenzgeschfte rdn wohlfarth brause wm ebenso fr finanztermingeschfte begr rege fmfg bt drucks beck schwark kapitalmarktrechts kommentar aufl wphg rdn indexzertifikate schuldverschreibungen vgl wohlfarth brause wm luttermann backmann zip beck schwark kapitalmarktrechts kommentar aufl wphg rdn anspruch inhabers emittenten zahlung geldbetrages verbriefen hhe stand zugrunde gelegten index ende laufzeit abhngt leistungsaustausch bertragung schuldverschreibung darin wertpapiermig verbrieften forderung zug zug zahlung kaufpreises binnen fr kassageschfte blichen frist zwei tagen bghz erfolgen sptere rckzahlung emittenten erwerber vertrag ber erwerb zertifikats schuldverschreibung begrndete forderung erfllt mangels hinausgeschobenen erfllungszeitpunkts fehlt geschft indexzertifikaten fr termingeschfte spezifische gefhrlichkeit fr qualifizierung brsentermingeschft wesentliche schutzbedrfnis anlegers vgl senat bghz beschlu dezember xi zr wm verleitet verhltnismig geringem einsatz eigenen vermgens aufnahme frmlichen kredits gewinn spekulieren verlustrisiko kaufpreis fr schuldverschreibung begrenzt sofort vertragsschlu voller hhe bezahlen mu gefahr planwidrig zustzliche mittel einsetzen mssen besteht erwerb indexzertifikaten fr termingeschfte spezifische hebelwirkung preis indexzertifikats regel index zugrunde gelegten aktien entspricht erlangt erwerber zertifikats mglichkeit verhltnismig geringem geldeinsatz weit berproportional wertentwicklung index zugrunde gelegten aktien teilzunehmen abweichungen preises indexzertifikats wertentwicklung index aufgrund zinsniveaus markterwartung etwaiger dividendenzahlungen index bercksichtigten aktien ergeben knnen entgegen auffassung revision gering fr termingeschfte spezifischen hebelwirkung gleichgestellt knnen vgl wohlfarth brause wm gefahr totalverlustes besteht indexzertifikaten fr termingeschfte typischen mae whrend termingeschften aufgrund begrenzten laufzeit totalverlust droht insbesondere optionsprmien bloen zeitablauf vollstndig verfallen knnen bghz besteht indexzertifikaten grundstzlich risiko aufgrund ungnstigen standes index flligkeit zertifikats teil gezahlten kaufpreises zurckzuerhalten gefahr totalverlustes aufgrund insolvenz emittenten grer beim direkterwerb aktien unzweifelhaft brsentermingeschft senat bghz gefahr insolvenz index aufgenommenen aktiengesellschaften sogar deutlich geringer beim direkterwerb aktien einzelner gesellschaften schlielich dient erwerb indexzertifikaten hnlichen wirtschaftlichen zweck vgl bedeutung fr qualifizierung brsentermingeschft senat bghz direkterwerb aktien indexzertifikate erffnen mglichkeit kursentwicklung index teilzunehmen index aufgenommenen aktien einzeln erwerben mssen unterscheidet erwerb indexzertifikaten termingeschften rechtsfehlerhaft hingegen begrndung berufungsgericht schadensersatzanspruch klgers wegen verletzung aufklrungspflicht gem abs wphg verneint berufungsgericht meint tatschliche vermutung fr schadensurschlichkeit aufklrungspflichtverletzung dadurch ausgerumt anleger trotz erlittener verluste ungeachtet nachgeholten hinweises spekulativen charakter kapitalanlage weitere geschfte abschliet fortsetzung spekulation trotz eingetretener verluste lt darauf schlieen anleger erstgeschft gehriger aufklrung abgeschlossen htte eher darauf zurckzufhren trotz verluste ber geschftsrisiken klaren senat urteil mrz xi zr wm erstgeschft erteilter warnender hinweis rechtfertigt beurteilung anleger hinweis eindruck erstgeschfts mehr unvoreingenommen gegenbersteht senat beschlu juni xi zr wm iii berufungsurteil stellt grnden richtig dar zpo beklagte pflichten gem abs satz nr wphg vgl bedeutung fr inhalt umfang vertraglicher aufklrungspflichten senat bghz ebenso fr abs nr wphg senat bghz verletzt besteht vorliegenden fall tatschliche vermutung dafr klger ordnungsgemer aufklrung verlustbringenden geschfte abgeschlossen htte ursachenzusammenhang pflichtverletzung entstandenen schaden allgemeinen grundstzen nachgewiesen pflichten beklagten gem abs satz nr wphg beschrnkten rahmen direkt brokerage allein darauf klger geeignetes schriftliches material standardisierten informationen ber aussicht genommenen wertpapiergeschfte verfgung stellen besonderer warnung verpflich tet kundenauftrge zuvor erklrten zielvorstellung deutlich abwichen senat urteil november xi zr wm vgl senat bghz abweichung liegt fragebogen juni klger risikobereitschaft angestrebten geschften risikobewut hhere renditeaussichten berschaubaren risiken spekulativ offensive nutzung marktchancen entsprechend hoher risikotoleranz bezeichnet zielvorstellung traf seit dezember erworbenen aktien neuen marktes indexzertifikate denen nemax zugrunde lag mehr hierbei handelte spekulative geschfte neue markt wurde seit mrz frankfurter wertpapierbrse marktsegment angeboten junge innovative wachstumsunternehmen risikokapital aufnehmen konnten anlegern investition aktien erhhten risiko entsprechend erhhten gewinnchance ermglichen kersting ag besondere risiken ergaben daraus unternehmen neuen marktes regel wenigen produkten dienstleistungen zudem erst kurze zeit marktreif vgl kmpel bankund kapitalmarktrecht aufl rdn markt durchsetzen muten wettbewerb teilnahmen starke wachstum warf probleme fr unternehmensstruktur risikomanagement finanzierung mangels ausreichender reserven geschftliche rckschlge vergleichsweise starke auswirkungen unternehmen neuen marktes deshalb konkursgefhrdeter unterneh men berwiegend relativ junge unternehmen handelte geschftsttigkeit aufbauten bonitt ebenso ertrge dividenden oft gering aktien erheblichen kursrisiko ausgesetzt kurssteigerungen oft tatschlich erwirtschaftete gewinne erwartung knftiger gewinne widerspiegelten kurs gewinn verhltnis kgv berstieg durchschnitt marktsegmenten bliche kgv deutlich vgl helmschrott wamer wm angesichts besonderheiten unternehmen neuen marktes handelte anleger aktien neuen marktes erwarb entgegen auffassung revisionserwiderung risikobewut spekulativ ber abweichung fragebogen juni erklrten zielsetzung htte beklagte klger ersten erwerb aktien dezember erst ausfllung fragebogens januar aufklren mssen verletzung aufklrungspflicht fr abschlu geschfte dadurch verursachten schaden klgers urschlich geworden fr kausalitt spricht tatschliche vermutung kausalittsvermutung aufklrungspflichtverletzungen setzt voraus bestimmte mglichkeit aufklrungsrichtigen verhaltens gibt senat bghz hingegen vermutung begrndet gehrige aufklrung beim vertragspartner entscheidungskonflikt ausgelst htte vernnftigerweise mehrere mglichkeiten aufklrungsrichtigen verhaltens gab senat urteil juni xi zr wm nachw lag aufklrung ber spekulativen charakter erwerbs aktien neuen marktes daraus resultierende abweichung juni erklrten zielvorstellung wre einzig vernnftig geschften abzusehen aktien neuen marktes bezeichneten risiken behaftet boten ber lngere zeit gestiegenen kurse zeigen entsprechende gewinnchancen veranlate ende jahre klger ersten aktien neuen marktes erwarb zahlreiche anleger neuen markt investieren hintergrund offen klger gehriger information verhalten htte gilt insbesondere deshalb aktien neuen marktes empfehlung beklagten eigener initiative erworben dabei offensichtlich dauerhafte kapitalanlage erzielung kurzfristiger gewinne angestrebt nmlich ersten dezember erworbenen aktien bereits drei tagen verkauft nchsten januar erworbenen aktien drei verschiedenen unternehmen februar gehalten mehrere mglichkeiten reaktion klgers gehrige aufklrung denkbar nmlich sowohl abschlu unterlassen verlustbringenden geschfte klger vollen beweis dafr erbringen aktien neuen marktes indexzertifikate erworben htte beklagte aufklrungspflicht ordnungsgem erfllt htte hierfr jedoch beweis angetreten iv revision klgers daher unbegrndet zurckzuweisen nobbe mller wassermann joeres mayen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache wegen raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung oktober sitzung januar denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof dr appl prof dr krehl richterinnen bundesgerichtshof dr ott dr bartel oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung oktober pflichtverteidiger justizhauptsekretrin justizangestellte verhandlung verkndung urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts aachen dezember zugehrigen feststellungen fllen anklageschrift august sowie fllen nachtragsanklage november strafausspruch fall ausspruch ber gesamtstrafe aufgehoben revision staatsanwaltschaft vorbezeichnete urteil ausspruch ber einzelstrafen fllen anklageschrift august ausspruch ber gesamtstrafe zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebungen sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehenden revisionen verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten freispruch brigen wegen raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis gefhrlicher krperverletzung zwei weiteren fllen vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis sieben weiteren fllen sowie wegen bandenmigen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren drei monaten verurteilt isolierte fahrerlaubnissperre jahr angeordnet hiergegen wendet revision angeklagten sachrge sowie zuungunsten angeklagten eingelegte revision staatsanwaltschaft rge verletzung formellen materiellen rechts schuldspruch fall anklageschrift august rechtsfolgenaussprche angreift revision angeklagten teilerfolg fhrt aufhebung verurteilungen fllen anklageschrift august sowie flle nachtragsanklage november aufhebung strafausspruchs fall anklageschrift august brigen revision angeklagten unbegrndet sinne abs stpo generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel staatsanwaltschaft ebenfalls teilerfolg fhrt aufhebung einzelstrafen fllen klageschrift august brigen rechtsmittel staatsanwaltschaft unbegrndet erfolg rechtsmittel entzieht ausspruch ber gesamtstrafe grundlage ii landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen fall anklageschrift august aa angeklagte konsumierte nacht november gemeinsam gesondert verfolgten spteren geschdigten sowie zeugin aussichtsplattform freien einvernehmlich alkohol geraumer zeit kam verbalen auseinandersetzung spter geschdigten frheren freundin zeugin angeklagte gesondert verfolgte einmischten beide rger ten ber sicht unangemessene verhalten geschdigten kamen berein dafr krperliche misshandlungen bezahlen lassen versetzte geschdigten faustschlag gesicht wodurch boden fiel nachdem erhoben versuchte wehr setzen stie zuvor genossenen alkohol blutalkoholkonzentration maximal promille enthemmte aggressive jedoch vollem umfang steuerungsfhige angeklagte flachen hnden brust versetzte schlielich faust schlag magen wodurch geschdigte boden fiel benommen liegen blieb angeklagte entschloss nunmehr auszunutzen durchsuchte taschen geschdigten stehlenswerten gegenstnden nahm mobiltelefon wohnungsschlssel geschdigten gesondert verfolgte beobachtete stie geschdigten zwischenzeitlich mehrfach getreten worden landgericht festzustellen vermochte wer beteiligten festgehalten wer getreten richtung gebschs urinierte angeklagte boden liegenden geschdigten gesondert verfolgte richte te geschdigten trat lie erheblich verletzten schlielich liegen anschlieend fuhr angeklagte wusste ber erforderliche fahrerlaubnis verfgte fahrzeug gemeinsam gesondert verfolgten zeugin wohnung ge schdigten ffnete wohnungsschlssel entwendete videokamera sowie monitor erheblich verletzt tatort zurckgelassenen geschdigten gelang hilfe holen wurde krankenhaus transportiert behandelt bb landgericht geschehen tateinheitliches verbrechen raubes gefhrlichen krperverletzung vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis gewrdigt angeklagte hauptverhandlung geschdigten entschuldigt geldbetrag hhe gezahlt bercksichtigung vertypten strafmilderungsgrundes stgb minder schweren fall raubes abs stgb angenommen einzelstrafe drei jahren verhngt fall anklageschrift august aa nher bestimmbaren zeitpunkt november beschlossen spter geschdigte angeklagte ebenso motorradclub sa ange hrten anwendung krperlicher gewalt rede stellen hegten verdacht hinweisgeber polizei mitverantwortung dafr trage polizei wohnung angeklagten durchsucht angeklagte gesondert verfolgte geschdigten bestellten konfrontierten verdacht schlugen nachdem vorwurf bestritten jeweils mindestens vier hchstens fnf mal faust gesicht lieen anschlieend ab geschdigte trug blutende wunde rechten auge sowie schwellungen gesicht davon litt schwindelgefhlen bb landgericht bercksichtigung gestndnisses angeklagten erheblichen verletzungen geschdigten minder schweren fall gefhrlichen krperverletzung angenommen einzelstrafe jahr verhngt flle anklageschrift august sowie flle nachtragsanklage november aa angeklagte kam anfang november berein organisierten mehreren personen arbeitsteilig betriebenen schwunghaften handel marihuana beteiligen dauerhafte einnahmequelle erschlieen zeitraum anfang november ende januar wurde mindestens zwei mal pro woche jeweils kilogramm marihuana mittlerer qualitt wirkstoffanteil maximal prozent thc kaufpreis niederlanden gewinnbringenden weiterver kauf eingefhrt unterschiedlich groen portionen gramm bzw gramm zwei bunkerwohnungen verteilt folge bandenmitgliedern gewinnbringend weiterkauft angeklagte drei vier fllen transport rauschgifts niederlanden beteiligt verkaufte jeweiligen einfuhr gemeinsam gesondert verfolgten grere portionen jeweils gramm benannten kunden preis euro gab eingenommene geld vereinnahmten gewinn hhe euro erhielt ebenso jeweils euro bb landgericht taten angenommen jeweils bandenmiges unerlaubtes handeltreiben betubungsmitteln geringer menge sinne abs nr btmg gewrdigt minder schwere flle angesehen einzelstrafen jeweils jahr neun monaten geahndet flle anklageschrift august aa zeitraum november ende januar transportierte angeklagte auftrag gesondert verfolgten zwei fllen jeweils kilogramm fall zwei kilogramm marihuana durchschnittlicher qualitt wirkstoffanteil maximal prozent thc abnehmer kr drei transportfahrten entgelt erhielt angeklagte fr bb landgericht taten rechtlich jeweils bandenmiges unerlaubtes handeltreiben betubungsmitteln geringer menge sinne abs nr btmg gewrdigt minder schwere flle sinne abs stgb angenommen strafrahmen wegen angeklagten geleisteten aufklrungshilfe nochmals gemildert einzelstrafen jeweils jahr drei monaten verhngt flle anklageschrift august angeklagte fhrte november januar februar mrz sowie april jeweils kraftfahrzeug straenverkehr obwohl ber hierfr erforderliche fahrerlaubnis wusste verfgte fall anklageschrift august aa angeklagte begab tag rosenmontag gemeinsam klubmitgliedern zeugen cl sogenannte depotwohnung bewohnte nacht zuvor eingebrochen wohnung gelagerten drogen nebst zwei waffen entwendet worden angeklagte sowie gesondert verfolgten klubmitglieder stellten cl rede wortgefecht entwickelte rasch krperliche auseinandersetzung deren verlauf zeugen cl begleiter cl einschlug angeklagte beteiligte weder krperlichen auseinandersetzung whrend krperverletzungen besonderer weise krperlich prsent zunchst lieen zeugen cl angeklagten entfernten rck nachdem rckkehr beteiligten kfz werkstatt begeben erneut krperlichen auseinandersetzung gekommen angeklagte hieran beteiligt htte wurden cl hinweis wrden nunmehr niederlande container verbracht aufgefordert auto steigen geschdigte versprte todesangst setzte krften wehr wurde mehreren personen denen angeklagte zhlte fahrzeug gedrngt verhindern packte angeklagten fest schulter wodurch schmerzen versprte angeklagte trat geschdigten beine versetzte boden liegenden sodann faustschlag gesicht bb aufgrund angeklagten abgelegten gestndnisses umstands geringem ma erst ganz ende geschehens tat beteiligt zuvor passiv deeskalierend gewirkt landgericht minder schweren fall gefhrlichen krperverletzung angenommen einzelfreiheitsstrafe jahr verhngt einzelstrafen landgericht gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren drei monaten zurckgefhrt isolierte fahrerlaubnissperre jahr angeordnet iii revision angeklagten sachrge tenor ersichtlichen erfolg brigen rechtsmittel unbegrndet abs stpo fall anklageschrift august bisherigen feststellungen tragen verurteilung wegen raubes abs stgb derjenige bestraft gewalt person anwendung drohungen gegenwrtiger gefahr fr leib leben fremde bewegliche sache absicht wegnimmt sache dritten rechtswidrig zuzueignen gewalt drohung mssen dabei tter mittel ermglichung wegnahme eingesetzt vgl senat urteil mai str nstz urteil oktober str bghst gengt erfllung tatbestands zunchst zwecken begonnene gewaltanwendung fortgesetzt nachdem wegnahmevorsatz gefasst gilt jedoch finale verknpfung gewaltanwendung wegnahme besteht folgt wegnahme anwendung gewalt zwecken zeitlich finale verknpfung besteht scheidet schuldspruch wegen raubes bgh urteil november str nstzrr urteil september str bghst urteil april str bghst gemessen mastben erforderliche finale verknpfung gewaltanwendung wegnahmehandlung belegt zeit anwendung gewalt handelte angeklagte ziel zeugen fr vorangegangenes verhalten bestrafen krperlich verletzen jedoch zweck wertgegenstnde wegzunehmen konkludente drohung gegenwrtiger gefahr fr leib leben geschdigten schlssigen verhalten liegen landgericht festgestellt erforderlich hierfr tter gefahr fr leib leben deutlich aussicht stellt bestimmtes verhalten gengend erkennbar macht senat urteil mai str nstz bloe ausnutzung wirkung zuvor einge setzten gewalt fr wegnahmehandlung landgericht festgestellt gengt hierfr mangel fhrt zugunsten angeklagten aufhebung schuldspruchs wegen raubes senat ausschlieen landgericht weitere feststellungen treffen annahme tatbestands raubes tragen aufhebung erfasst fr genommen rechtsfehlerfreien tateinheitlichen schuldsprche gefhrlichen krperverletzung vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis flle anklageschrift august flle nachtragsanklage november landgericht rechtlichen ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen veruerungsgeschfte angeklagten rechtlichen bewertungseinheit jeweils tat handeltreibens betubungsmitteln geringer menge verbunden soweit vertrieb kurz zuvor zwecke gewinnbringenden weiterverkaufs erwerbsvorgang bezogenen rauschgiftmenge gerichtet urteilsgrnde belegen jedoch zweifelsfrei angenommenen taten landgericht abweichend anklageschrift nachtragsanklage davon ausgegangen bande fhrung zeitraum anfang november ende januar je weils mindestens zwei mal pro woche kilogramm marihuana niederlanden deutschland eingefhrt landgericht angenommene tatzeitraum umfasst rund dreizehneinhalb wochen hintergrund vermag senat nachzuvollziehen landgericht feststellungen grundlage gestndnisses angeklagten fr glaubhaft erachteten bekundungen zeugen cl getroffen annahme taten taten gelangt zeuge cl freilich insoweit abweichend feststellungen bekundet sei jeweils tage kilogramm marihuana niederlanden eingefhrt weiterveruert worden landgericht berechnung angaben zeugen zugrunde gelegt zugunsten angeklagten davon ausgegangen verfahrensgegenstndlichen zeitraum drei monaten mindestens drei tage kilogramm rauschgift eingefhrt worden erscheint mglich falle wre annahme verhltnis tatmehrheit zueinander stehenden taten gerechtfertigt sachlage hebt senat schuldsprche zugunsten angeklagten insgesamt neuen tatrichter widerspruchsfreie feststellungen genauen anzahl taten ermglichen flle anklageschrift august verurteilung angeklagten wegen bandenhandels betubungsmitteln geringer menge fllen anklageschrift august feststellungen getragen angeklagte genannten drei fllen auftrag abnehmer kr marihuana geliefert angeklagte ttigwerden materiellen immateriellen persnlichen vorteil versprochen vgl bgh urteil juni str bghst lsst urteilsgrnden entnehmen vielmehr festgestellt angeklagte entlohnung erhalten sachlage fehlt schon tragfhigen feststellungen eigenntzigkeit handelns angeklagten annahme mittterschaftlichen handeltreibens betubungsmitteln bereits deshalb tragfhig begrndet schuldsprche daher zugunsten angeklagten aufzuheben neue tatrichter feststellung gelangen angeklagte eigenntzig gehandelt mehr bisher geschehen frage befassen tter lediglich gehilfe umsatzgeschfte innerhalb bandenabrede bewegten fall anklageschrift august landgericht nachteil angeklagten bercksichtigt zeugen cl nichtigem anlass bestraft worden seien erwgung unklar lsst besorgen landgericht fehlen strafmilderungsgrundes nachteil angeklagten gewertet knnte vgl bgh beschluss november str mwn beschluss november str juris feststellungen lsst entnehmen worin grund fr bestrafungsaktion zeugen mgliches fehlverhalten zusammenhang einbruch depotwohnung mglicher vertrauensbruch zusammenhang gelegen senat vermag auszuschlieen urteil fehlerhaften strafzumessungserwgung beruht teilaufhebung schuld strafaussprche entzieht ausspruch ber gesamtstrafe grundlage maregelausspruch hingegen bestehen bleiben brigen erweist revision angeklagten offensichtlich unbegrndet iv staatsanwaltschaft zuungunsten angeklagten eingelegte revision konkludent verurteilungsflle beschrnkt teilfreispruch rechtsmittelangriff ausgenommen revision staatsanwaltschaft hinsichtlich falles anklageschrift august bereits aufklrungsrge erfolg fhrt insoweit aufhebung strafausspruchs verfahrensrge liegt folgendes geschehen zugrunde zeugin hielt tatgeschehen fall anklage schrift august handy insgesamt vier audio bzw videodateien fest deren akustischen inhalt staatsanwaltschaft revisionsbegrndungsschrift einzelnen wiedergegeben dateien wurden beweismittel beschlagnahmt widerspruch verteidigers lehnte strafkammer verwertung dateien beschluss dezember ab heimlich gefertigte aufnahme handele daher grundstzlich beweisverwertungsverbot bestehe verwertung wegen vorliegens besonderer umstnde scheide vorliegend angeklagte gestndnis abgelegt staatsanwaltschaft beanstandet verfahrensrge verletzung aufklrungspflicht abs stpo audio videodateien seien heimlich kenntnis angeklagten hergestellt worden verwertung scheide unterstellter rechtlich bedenklicher beweiserhebung beweismittel aufklrung schweren straftat handele angeklagte teilgestndnis abgelegt anfnglichem leugnen gestanden geschdigten uriniert tatgeschehen eigenen tatbeitrge jedoch bagatellisiert strafkammer sei aussage gegenaussagekonstellation ausgegangen lage gesehen angaben angeklagten widerlegen beweislage verwertung beweismittels gedrngt sehen mssen aufklrungsrge erfolg dahin stehen audiodateien landgericht angenommen tatschlich heimlich gefertigte aufnahmen handelte annahme spricht zeugin hauptverhandlung auskunftsverweige rungsrecht berief tatgeschehen ersichtlich nchster nhe filmte darber hinaus forderte lager angeklagten stehende zeugin angeklagten whrend aufnahme geschdigten urinieren aufforderung folgte angeklagte hintergrund erscheint annahme strafkammer heimlich gefertigte aufnahmen gehandelt nachvollziehbar ungeachtet frage rechtmigkeit beweiserhebung bestehen zulssigkeit beweisverwertung bedenken audio gegebenenfalls videodateien dokumentieren unmittelbar angeklagten last liegende tat deren vollstndige aufklrung besonderen ffentlichen interesse liegt absolut geschtzte kernbereich persnlichkeitsentfaltung art abs gg verbindung art abs gg verwertung berhrt ffentliche interesse umfassenden aufklrung straftat berwiegt vgl senat urteil dezember str bghst sachlage scheidet annahme beweisverwertungsverbots senat vermag bercksichtigung angeklagten abgelegten teilgestndnisses auszuschlieen urteil strafausspruch verfahrensfehler beruht verwertung audiodateien knnte staatsanwaltschaft vorgetragen anhaltspunkte dafr erbringen angeklagte geschdigten ber bereits festgestellten tathandlungen hinaus whrend tatgeschehens massiv tode bedrohte suggerierte weiteres schicksal allein gutdnken abhnge darber hinaus knnte verwertung beweismittels ergeben angeklagte geschdigten einschlug whrend gesondert verfolgte hinten festhielt sachlage vermag senat beruhen strafausspruchs aufklrungsmangel auszuschlieen sache bedarf daher insoweit neuer verhandlung entscheidung revision staatsanwaltschaft hinsichtlich strafausspruchs fall anklageschrift august erfolg begrndung landgericht taten minder schwere flle gefhrlichen krperverletzung sinne abs alt stgb angesehen hlt rechtlicher prfung stand landgericht strafmildernd bercksichtigt angeklagte whrend tatgeschehens passiv deeskalierend gewirkt wertung feststellungen getragen senat vermag beruhen strafausspruchs rechtsfehler auszuschlieen abs stpo urteilsaufhebung entzieht ausspruch ber gesamtstrafe grundlage lsst maregelausspruch jedoch unberhrt brigen erweist revision staatsanwaltschaft unbegrndet fischer appl ott ribgh prof dr krehl unterschriftsleistung gehindert fischer bartel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts erfurt mrz strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge sowie wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt hinsichtlich betrages euro verfall angeordnet brigen freigesprochen rechtsfolgenausspruch beschrnkte verletzung materiellen rechts begrndete revision angeklagten strafausspruch erfolg hinsichtlich anord nung verfalls rechtsmittel offensichtlich unbegrndet abs stpo strafausspruch hlt rechtlicher nachprfung stand strafrahmenwahl abgeurteilten fllen handeltreibens betubungsmitteln begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken landgericht davon ausgegangen angeklagte betubungsmittelgeschften angesichts vielzahl fllen blick zahlreiche abnehmer gewerbsmig gehandelt sodann geprft danach eintretende regelwirkung fr vorliegen besonders schweren falles gem abs satz nr btmg entfallen dabei strafschrfend bercksichtigt angeklagte regelbeispiel gewerbsmigkeit erfllt strafbemessung sodann strafrahmen besonders schweren falles zugrunde gelegt frei rechtsfehlern rahmen vorzunehmenden gesamtwrdigung vorliegen regelbeispiels indizwirkung fr annahme besonders schweren falles entfallen tatrichter grundstzlich fr angeklagten sprechenden umstnde bercksichtigen entsprechend rechtsgedanken abs stgb gewerbsmigkeit handelns regelbeispiel prfung abs btmg fhrt umstand herangezogen absehen gewerbsmigkeit begrndeten regelwirkung verneinen fehlerhafte strafrahmenwahl fhrt aufhebung strafausspruchs genannten fllen senat etwa blick teil geringen mengen gehandelten betubungsmitteln ausschlieen tatrichter fehlerhafte erwgung strafrahmen abs btmg ausreichend angesehen mildere strafen verhngt htte fr neue hauptverhandlung weist senat darauf verhngenden strafen gerechten schuldausgleich fr begangene tat darstellen mssen insoweit freiheitsstrafe jahr verhltnis mehr fr geringe handelsmengen teil lediglich gramm marihuana wirkstoffkonzentration thc geprgte tatunrecht steht vgl bgh stv senat hebt strafausspruch hinsichtlich verurteilung wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge aufgezeigten rechtsfehler betroffen neuen tatrichter insgesamt ermglicht neue stimmige strafbemessung vorzunehmen ribgh prof dr schmitt befindet urlaub daher gehindert unterschreiben appl krehl appl ott zeng'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt juni abs stpo unbegrndet verworfen davon abgesehen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels aufzuerlegen jedoch dadurch nebenklgerin entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat entgegen antrag generalbundesanwalts tenor angefochtenen urteils teilfreispruch ergnzen landgericht angeklagten unverndert hauptverhandlung zugelassenen anklage materiell rechtlich selbstndige tat last gelegte freiheitsberaubung lediglich tatbestandsmiges mittel begehung vergewaltigung angesehen gegenstand verurteilung hinblick darauf teilfreispruch erforderlich vgl bgh urteil september str bghst schuldumfang hierdurch verringerte lediglich rechtliche bewertung nderte senat ungeachtet insoweit erfolgten antrags abs stpo mndliche verhandlung entscheiden blick jugendliche alter angeklagten frhzeitig voraussetzungen jgg prfen raum brause schneider schaal bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen diebstahls gewerbsmiger hehlerei strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrer generalbundesanwalts antrag november gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover april ausspruch ber wertersatzverfall aufgehoben entfllt weitergehende revision angeklagten revision angeklagten sowie vorbezeichnete urteil verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen diebstahls fnf fl len gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt hinblick versto gebot zgiger verfahrenserledigung art abs mrk jahr sechs monate fr vollstreckt erklrt auerdem wertersatzverfall angeordnet angeklagten wegen gewerbsmiger hehlerei drei fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt davon zwei jahre fr vollstreckt erklrt verfahrensrgen sachlichrechtliche beanstandungen gesttzte revision angeklagten ersichtlichen teilerfolg entscheidungsformel schuld strafausspruch berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat rge verletzung stpo zulssig erhoben revision mangel begrndenden tatsachen vortrgt bleibt indes ergebnis erfolg landgericht ber gestndnis angeklagten hinblick last gelegten taten jahr gefhrten strafverfahren abgegeben verlesung damals fr angeklagten verteidiger abgegebenen anlage protokoll genommenen erklrung stpo beweis erhoben hlt rechtlicher nachprfung schon deshalb stand aussage angeklagten richterlichen protokoll enthalten angeklagte gestndigen einlassung hauptverhandlung hilfe verteidigers form bedient verteidiger einverstndnis billigung fr schriftlich vorbereitete erklrung abgibt sodann unntigerweise gericht entgegengenommen anlage protokoll hauptverhandlung genommen ndert daran angeklagte mndlich geuert gericht inhalt uerung urteilsgrnden festzustellen bestandteil hauptverhandlungsprotokolls dadurch geworden senat schliet urteil fehler beruht schuld angeklagten landgericht beweisaufnahme ber einzelnen taten berzeugt dabei damals ge stndigen mitangeklagten zeugen gehrt nahe liegend umstand bekundet angeklagte jahr hauptverhandlung gestndig eingelassen weitergehende details konnte landgericht ohnehin weitgehend inhaltsleeren verteidigererklrung entnehmen rge zusammenhang hilfsbeweisantrag zulssig erhoben bleibt erfolg landgericht zutreffend ausgefhrt behauptung zeuge januar februar stets wahrheit gesagt zeugenbeweis zugngliche tatsache besetzungsrge zulssig erhoben beschwerdefhrer smtliche mangel begrndenden tatsachen vorgetragen mitteilung hauptverhandlungsprotokolls sowie weiterer schreiben bedurfte entgegen auffassung generalbundesanwalts abs satz stpo verpflichtet beschwerdefhrer vollstndigen tatsachenvortrag darber hinausgehend beweisantritt rge greift generalbundesanwalt ergnzend dargelegten grnden sache anordnung wertersatzverfalls bestand landgericht verkennt abs satz stgb eingreift bestohlenen schaden versicherer ersetzt worden fall geht forderung versicherungsnehmers wege gesetzlichen anspruchs bergangs abs vvg abs vvg af versicherer ber vgl fischer stgb aufl rdn senat lsst deshalb verfallsentscheidung entfallen hinblick geringen teilerfolg revision unbillig beschwerdefhrer gesamten kosten auslagen rechtsmittels belasten abs stpo verfahrensrgen sachlichrechtliche beanstandungen gesttzte revision angeklagten bleibt erfolglos berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben senat bemerkt ergnzend besetzungsrge entgegen auffassung generalbundesanwalts zulssig erhoben worden becker pfister hubert sost scheible schfer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet mrz preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb rechtsgrund fr brgschaftsbernahme streitig mu brge hauptschuldner befreiung brgschaftsschuld anspruch nimmt beweisen bezglich brgschaft rechte beauftragten zustehen befreiungsanspruch zahlung glubiger gerichtet brgen bereits anspruch nimmt anschlu bghz bgh urteil mrz ix zr olg kln lg kln ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr paulusch richter dr kreft stodolkowitz dr zugehr dr ganter fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagten verurteilt worden gesamtschuldner brgschaftsforderung gegenstand verfahrens landgerichts kln dm nebst zinsen seit november zahlen festgestellt worden beklagten verpflichtet klger inanspruchnahme brge entstandenen entstehenden schaden ersetzen umfange aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand mrz bernahm klger gegenber folgenden bank selbstschuldnerische brgschaft ber dm sicherung ansprchen bank verklagten eheleute denen klger seinerzeit befreundet darber hinaus gewhrte klger beklagten darlehen beklagten bankverbindlichkeiten erfllten verklagte bank klger brgschaft zahlung dm nebst zinsen lg kln klger seinerseits beklagten darauf anspruch genommen bank betrge zahlen bank klger begehrt hilfsweise freistellung verlangt auerdem klger feststellung beantragt beklagten verpflichtet jeglichen weiteren inanspruchnahme brgschaft entstandenen entstehenden schaden ersetzen schlielich rckzahlung darlehensbetrge verlangt negative feststellungsklage erhoben landgericht klage insgesamt abgewiesen berufungsgericht weitgehend stattgegeben dagegen wenden beklagten revision senat insoweit angenommen verurteilung zahlung dm bank feststellung verpflichtung schadensersatz geht entscheidungsgrnde revision beklagten zulssig obwohl berufungsgericht fr beschwer lediglich dm festgesetzt bu wertfestsetzung senat gebunden abs satz zpo gesonderten antrag einlegung revision danach vgl bgh urt januar viii zr njw sei annahme sei urteilsverfahren berprft richtiger ansicht betrgt wert beschwer fr beklagte ebenso fr beklagten dm aberkennung anspruchs beklagte hilfsweise erfolglos darlehensrckzahlungsanspruch aufrechnung gestellt festsetzung werts beschwer fr beklagte allerdings lediglich hhe dm bercksichtigen subjektiven klagehufung beschwer streitgenossen zusammenzurechnen soweit wirtschaftlich identische streitgegenstnde handelt bgh urt oktober vi zr njw juni iva zr njw mrz ii zr njw insoweit bghz abgedr fall revision fhrt umfang annahme aufhebung zurckverweisung berufungsgericht ausgefhrt klger mache hinblick inanspruchnahme brge befreiungsanspruch gem abs nr bgb geltend voraussetzungen seien gegeben beklagten erfllung verbindlichkeiten gegenber bank verzug seien folge beklagten eingerumten gerichtlichen inanspruchnahme seitens bank grunde sei befreiungsanspruch ausnahmsweise zahlung brgschaftssumme bank gerichtet behauptung klger brgschaft vorlufige gegenleistung fr bertragung geschftsanteilen bernommen htten beklagten bewiesen gehe lasten positive feststellungsanspruch sei gerechtfertigt klger inanspruchnahme brge ber zahlung brgschaftssumme hinaus schaden entstehen knne beklagten gesamtschuldner ersetzen htten ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand verurteilung beklagten zahlung dm nebst zinsen brgschaftsverpflichtung klgers gegenber bank beruht rechtsfehlern rechtsgrund fr verbrgung klger parteien umstritten klger behauptet brgschaft freundschaft bernommen beklagten vorbergehenden geldverlegenheit helfen beklagten demgegenber geltend gemacht bernahme brgschaft sei vorlufige gegenleistung fr abtretung gmbh anteilen beklagte klger anzusehen vorbringen dahin verstehen brgenregre ausgeschlossen unrecht meint revision klger voraussetzungen befreiungsanspruchs gem bgb schon schlssig dargetan allerdings befreiungsanspruch brge brgschaft kraft auftrags auftragsloser geschftsfhrung geschftsbesorgungsvertrags fr hauptschuldner bernommen abs satz bgb verhltnis hauptschuldner rckgriffsanspruch staudinger horn bgb bearb rdnr mnchkomm bgb habersack aufl rdnr palandt sprau bgb aufl rdnr schmitz schimansky bunte lwowski bankrechtshandbuch rdnr erforderliche auslegung prozevortrags brgschaft sei freundschaft bernommen worden senat vornehmen vgl bgh urt mai viii zr njw juni vi zr njw rr brgschaft freundschaft bernommen wurde schliet bestehen auftragsverhltnisses usw vortrag klgers verstehen geflligkeitshalber aufgrund auftrags geschftsbesorgungsvertrags verbrgt falle inanspruchnahme brge rckgriff beklagten nehmen wre interessengerecht wer brgschaft bernimmt fr schuldhilfe leistet zahlung vergtung avalprovision hauptschuldner abhngig sieht davon ab bereits annahme auftrags bernahme brgschaft freundschaftsdienst auffassen freundschaft mu weit gehen brge falle inanspruchnahme beim hauptschuldner regre nimmt fr entsprechenden verzicht mssen besondere anhaltspunkte vorliegen beklagten vorgetragen revision rgt indes recht berufungsgericht beklagten fr behauptung brgschaftsbernahme sei gegenleistung fr bertragung geschftsanteilen beweisfllig angesehen insofern berufungsgericht darlegungs beweislast verkannt beklagten behauptung beweisen umgekehrt klger behauptung bezglich brgschaft rechte beauftragten zustehen brge befreiungsanspruch gem bgb geltend macht erteilung brgschaftsauftrags bzw abschlu geschftsbesorgungsvertrags vorliegen voraussetzungen geschftsfhrung auftrag darzutun beweisen mnchkommbgb habersack rdnr baumgrtel laumen handbuch beweislast privatrecht aufl bgb rdnr dabei handelt vorstehend dargelegt voraussetzung befreiungsanspruchs gefolgt berufungsgericht insoweit angenommen anspruch bgb knne ausnahmsweise vorliegenden fall zahlung glubiger gerichtet grundstzlich schuldner wahl art weise brgen freistellen glubiger zahlen stellung sicherheit verzicht brgschaft veranlassen zahlungsanspruch brge erst rckgriff nehmen darf gem bgb berechtigt soweit glubiger befriedigt glubiger brgen bereits vollstreckbares urteil erfllung erwirkt dadurch befreiungsanspruch begrndet abs nr bgb voraussetzung fr umwandlung zahlungsanspruch umstand ausreichen grnden senat urteil januar ix zr bghz njw vorzeitige umwandlung befreiungs zahlungsanspruch ausgesprochen betraf entscheidung anspruch brgen zahlung fr vorliegenden fall begehrte zahlung glubiger gelten berufungsgericht voraussetzungen anspruchs klgers befreiung brgschaftsverbindlichkeit rechtsfehlerfrei festgestellt feststellung schadensersatzpflicht beklagten wegen nichterfllung bestand berufungsgericht insoweit ausdrcklich befreiungsanspruch klgers beklagten zahlungsanspruch bank beklagten abgestellt bu abs bloe nichterfllung bankverbindlichkeiten htte beklagten klger gegenber schadensersatzpflichtig lassen konnte erst kommen beklagten zugleich befreiungsanspruch klgers verletzten vorgetragen berufungsurteil somit aufzuheben abs zpo sache weiteren aufklrung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo paulusch kreft ribgh dr zugehr erkrankt unterschrift verhindert paulusch stodolkowitz ganter'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet dezember kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr blumenrhr richter dr hahne sprick weber monecke prof dr wagenitz fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juli kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgerin abweisung klage hhe teilbetrags dm nebst zinsen seit klagezustellung verworfen worden brigen revision zurckgewiesen umfang aufhebung rechtsstreit neuer verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin beansprucht beklagten gem abs bgb aufwendungsersatz wegen angeblichen unzulnglichkeit lftungsanlagen beklagten betrieb fitne centers vermieteten rumen hinsichtlich squash pltze klgerin zusam menhang umbauarbeiten bereits fr erforderlich erachtete lftungsgerte installiert deren kosten ersetzt verlangt hinsichtlich restaurantbereichs hlt lftungstechnische manahmen fr erforderlich fr deren durchfhrung kostenvorschu fordert landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgerin unzulssig verworfen berufungsbegrndung erfordernissen abs zpo entspreche hiergegen wendet revision klgerin ansprche aufwendungsersatz weiterverfolgt hinsichtlich klage geltend gemachten anspruchs schadensersatz wegen entgangenen gewinns verwerfung berufung revision angegriffen entscheidungsgrnde zpo statthafte rechtsmittel teilweise erfolg ausgangspunkt oberlandesgerichts beanstanden klagabweisendes urteil hinsichtlich einheitlichen prozessualen anspruchs mehrere voneinander unabhngige selbstndig tragende rechtliche erwgungen gesttzt mu berufungsbegrndung geeignet urteil insgesamt frage stellen deshalb fr erwgungen darzulegen warum entscheidung trgt anderenfalls rechtsmittel ansehung einheitlichen prozessualen anspruchs abs nr zpo insgesamt unzulssig vgl etwa bgh beschlu januar ix zb bghr zpo abs nr anfechtungs grnde njw urteile juni xi zr bghr zpo abs nr anfechtungsgrnde njw november vii zr bghr zpo abs nr anfechtungsgrnde juni ix zr bghr zpo abs nr anfechtungsgrnde njw betrifft angefochtene urteil mehrere prozessuale ansprche prozessuale anspruch teilbar mu berufungsbegrndung teile urteils erstrecken hinsichtlich abnderung beantragt anderenfalls rechtsmittel abs nr zpo fr begrndeten teil unzulssig vgl etwa bgh beschlu januar aao urteil juni aao auffassung oberlandesgerichts entspricht berufungsbegrndung anforderungen hinsichtlich teils klaganspruchs richtig landgericht klagabweisung begrndet vortrag klgerin sei einzelnen entnehmen worin mngel belftungsanlagen sehe insbesondere sei mngelliste klgerin schriftlichen mngelrge juli bezug nehme zahlreichen klgerin vorgelegten anlagen zweifelsfrei identifizieren auerdem ergebe schriftlichen mahnung september klgerin beklagten herstellung vertragsgemen zustandes laut mietvertrag aufgefordert wolle einziger konkret angesprochener mangel lftungstechnischen anlagen somit fehle verzug beklagten voraussetzung fr klgerin gem abs bgb geltend gemachten ansprche aufwendungsersatz sei oberlandesgericht hlt berufung fr unzulssig begrndung landgericht getroffenen feststellungen ordnungsgemen mngelrge juli hinreichend substantiierten vortrags behaupteten mngeln raumlufttechnischen anlage angreife erwgungen denen landgericht verzug beklagten verneine wrden berufungsbegrndung weder mahnschreiben erwhne sonstigen verzugsbegrndenden sachverhalt vortrage bekmpft ausfhrungen wendet revision recht richtig landgericht klage zwei voneinander unabhngigen rechtsgrnden fr unschlssig erachtet klgerin klage gewhrleistungspflicht bgb begrndenden mngel mietsache weder detailliert gergt klage substantiiert dargelegt klgerin mahnschreiben september behebenden mngel einzelnen bezeichnet beklagten deshalb abs bgb gefordert wirksam verzug gesetzt richtig berufungsbegrndung formal auffassung landgerichts unzulnglichen rge substantiierung angeblichen mngel mietsache verhlt ebenfalls tragenden erwgungen landgerichts fehlenden verzug gesondert angreift formale betrachtung lt allerdings unbercksichtigt klgerin meint rge substantiierungspflicht bereits vorlage schriftlichen mngelrge juli verbindung beigefgten unterlagen nachgekommen fr frage zulssigkeit berufung dahinstehen auffassung klgerin zutrifft wa ren beanstandungen klgerin gewhrleistungsansprche sttzt mngelrge juli ausreichend przise bezeichnet insoweit klage hinreichend substantiiert vielmehr mahnschreiben september ansehung mngel deren behebung verlangt hinreichend bestimmt geeignet beklagten verzug setzen verweist mahnschreiben september ausdrcklich mngelrge juli lt zusammenhang schreiben beklagten august klgerin august zwanglos zuvor gergten mngel beziehen beklagten deren schreiben oktober folgern lt mngel bezogen worden bildet mngelrge juli gemeinsame tatschliche grundlage landgericht sowohl hinreichende substantiierung klagvortrags erforderliche bestimmtheit mahnung beurteilen klgerin berufungsschrift hinweis erneut beigefgte anlagen versehene mngelrge juli feststellung mangelnder substantiiertheit klage entgegengetreten zumindest konkludent erwgung landgerichts angegriffen mahnschreiben klgerin september behebenden mngel hinreichend bestimmt bezeichnet ausdrcklichen erklrung berufungsschrift bedurfte stellt berufungsurteil jedoch insoweit frage klgerin klage kostenvorschu fr erst beabsichtigte mngelbeseitigungsmanahmen hhe dm begehrt landgericht klagabweisung nmlich ferner begrndet klgerin vortrag vornherein umbaumanahmen bedingten vernderungen lftungstechnischen anlagen etwaigen umbaubedingt gegebenen mngeln unterschieden soweit gutachter beweissicherungsverfahren mglicherweise unzulnglichen belftung squash pltze geuert festgestellt deren belftung umbaumanahmen lediglich ber offene fenster erfolgt sei jedenfalls offen sichtbaren mangel gehandelt mangel htte klgerin mietvertrag sptestens raumabnahme schriftlich anzeigen mssen berufungsgericht erachtet berufung insoweit fr unzulssig begrndung weder erwgung belftung squash pltze lediglich ber offene fenster jedenfalls offen sichtbaren sofort anzeigepflichtigen mangel gehandelt bekmpft sofortige schriftliche anzeige angeblichen mangels behauptet beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand erwgung landgerichts geeignet abweisung klage vollem umfang rechtfertigen erforderlich klgerin bereits ersten rechtszug klargestellt bereich nunmehr teil fitne bereich genutzten squash pltze lftungsanlage einbauen lassen deren dm bezifferte kosten erstattet verlange einbau sei erforderlich be entlftung squash pltze zuvor unzulssigerweise ber fenster mglich sei berlegung landgerichts insoweit mietvertrag fr mngelrge vorgegebene frist form eingehalten sei bezieht abgrenzbaren teil streitgegenstands landgerichtliche urteil teil erwgung weder ausdrcklich beziffert angesichts abweisung klage vollem umfang beziffern mute ndert daran vortrag klgerin lt zweifel klagforderung hhe dm ausschlielich kosten fr bereich squash pltze installierte belftungsanlagen zuzuordnen hinsichtlich klar abgrenzbaren teils klagforderung landgericht erwgung weiteren rechtsgrund gesttzt fr genommen teilweise abweisung klage gerechtfertigt htte selbstndig tragenden rechtsgrund berufung angegriffen berufungsbegrndung folglich geeignet urteil ansehung teils streitgegenstands frage stellen rechtmittel daher fr begrndeten teil unzulssig insoweit oberlandesgericht recht verworfen worden insgesamt danach unbeschrnkt eingelegte berufung insoweit unzulssig klgerin gesamtverbindliche verurteilung beklagten zahlung squash pltze entfallenden aufwendungen klgerin hhe dm nebst zinsen seit september zahlung schadensersatz wegen entgangenen gewinns begehrt brigen berufung hinreichend begrndet zulssig umfang berufungsurteil aufzuheben rechtsstreit oberlandesgericht zurckzuverweisen blumenrhr hahne sprick weber monecke wagenitz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr ganter raebel kayser april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg april kosten klgers zurckgewiesen beschwerdewert grnde revision sicherung einheitlichen rechtsprechung abs satz nr fall zpo zuzulassen aufgeworfene rechtsfrage fr entscheidung rechtsstreits ankommt gleiches gilt fr zulassung revision wegen grundstzlicher bedeutung rechtssache abs satz nr zpo vgl bgh beschl dezember vii zr njw fall klger schon hinreichend dargetan beklagte pflichten anwaltsvertrag schuldhaft verletzt wurde ag interessenwahrnehmung erst zeitpunkt betraut rechtsstreit beim landgericht nrnberg frth bereits anhngig blick unstreitige kaufmannseigenschaft beider parteien vorliegenden vertragsurkunden denen gerichtsstandsvereinbarung schlssig ergab bereits angefallenen erheblichen mehrkosten zumindest vertretbar sogar naheliegend verweisungsantrag zunchst stellen gilt fr fall zustndigkeit landgerichts nrnberg frth abs zpo ergeben konnte frstentum liechtenstein bundesrepublik deutschland lugano bereinkommen september kraft gesetzt vgl mnchkomm zpo gottwald aufl art eugv rn baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl schluanhang bersicht rn kreft ganter kayser raebel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi za september rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger september beschlossen rechtsbeschwerde beklagten august kosten unzulssig verworfen rechtsbeschwerde prozesskostenhilfe verweigernden beschluss senats juli unstatthaft zpo rechtsbeschwerde htte darber hinaus sache erfolg fr begehrte aussetzung verfahrens entscheidung europischen gerichtshofs fr menschenrechte verfahren besteht anlass klargestellt beklagte beschluss senats juli festgesetzten streitwert hhe beteiligt nobbe mller mayen joeres ellenberger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet november weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs juli geltenden fassung abs bgb juli geltenden fassung enthlt spezielle regelung schadensberechnung notleidenden krediten darlehensgeber infolge zahlungsverzugs darlehensnehmers vorzeitig gekndigt worden vorschrift schliet geltendmachung ersatz erfllungsinteresses verlangten vorflligkeitsentschdigung besttigung senatsurteil januar xi zr bghz rn bgh urteil november xi zr olg mnchen lg landshut ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftstze oktober eingereicht konnten richter bundesgerichtshof dr joeres vorsitzenden richter maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt dr dauber fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mrz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte sparkasse gepfndetem einziehung berwiesenem recht schuldners folgen schuldner herausgabe teils zwangsversteigerung grundstcks schuldners erzielten erlses anspruch beklagte kndigung darlehensvertrags schuldner wegen zahlungsverzugs vorflligkeitsentschdigung beansprucht beklagte schloss schuldner juli darlehensvertrag hhe fr fnf jahre festgeschriebenen nominalzinssatz anfnglichen effektiven jahreszins sicherheit diente grundschuld hausgrundstck schuldners mnchen mai wurde neuer nominalzinssatz mai anfnglicher effektiver jahreszins vereinbart schuldner geriet zahlung monatlichen raten rckstand schreiben februar kndigte beklagte gegenber schuldner darlehensvertrag wegen zahlungsverzugs fristlos betrieb folgenden zwangsversteigerung grundschuld belasteten grundstcks versteigerungserls vereinnahmte beklagte vorflligkeitsentschdigung hhe hhe kosten gebhren enthielt klger titulierte ansprche schuldner beschluss amtsgerichts mnchen april wurde wegen teilhauptforderung klgers schuldner hhe angebliche anspruch schuldners beklagte rckzahlung unrecht vereinnahmten vorflligkeitsentschdigungen darlehensvertrag nr zugunsten klgers gepfndet einziehung berwiesen pfndungs berweisungsbeschluss wurde beklagten april zugestellt klger meint beklagte vorflligkeitsentschdigung einbehalten drfen zahlung nebst zinsen gerichtete klage beiden vorinstanzen erfolg gehabt senat zugelassenen revision verfolgt klger klagebegehren entscheidungsgrnde revision klgers begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht urteil wm verffentlicht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klger gepfndete rckzahlungsanspruch schuldners beklagte abs bgb bestehe beklagte vorflligkeitsentschdigung berechneten hhe recht vereinnahmt klger unstreitig gestellt schuldner darlehensraten verzug kndigung recht erfolgt vorflligkeitsentschdigung hhe richtig berechnet sei berechnung vorflligkeitsentschdigung ab zeitpunkt valuta zurckgefhrt worden sei sei zutreffend anspruch bestehe grunde juli abgeschlossenen darlehensvertrag fester laufzeit sei gem art abs nr egbgb regelung abs bgb fassung januar anzuwenden entgegen ansicht klgers schliee abs satz satz bgb damaligen fassung geltendmachung vorflligkeitsentschdigung solange schuldner verzug befinde verzugszinsen zahlen rckfhrung darlehensvaluta ende verzug bedeute finanzierende bank wegen vorzeitigen rckfhrung valuta schadensersatzansprche geltend ma chen knne ab zeitpunkt rckfhrung darlehens berechnete vorflligkeitsentschdigung verzug tun anspruch sei dadurch begrndet valuta vorzeitig zurckgefhrt wrde ansicht klgers folgen gbe vorflligkeitsentschdigung mehr darlehensnehmer knnte darlehen fester laufzeit einseitig verpflichtungen lsen verzug gerate darlehensvaluta zuzglich ausstehenden raten anfallenden verzugszinsen zurckzahle ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher prfung entscheidenden punkt stand grundlage bislang getroffenen feststellungen htte berufungsgericht anspruch schuldners beklagte erstattung vorflligkeitsentschdigung verneinen drfen berufungsgericht allerdings recht davon ausgegangen juli schuldner beklagten geschlossenen darlehensvertrag bgb januar juli geltenden fassung bgbl folgenden bgb af anwendbar berleitungsvorschrift olg vertretungsnderungsgesetz juli bgbl august juni geltende fassung darlehensvertrge anwendbar november geschlossen wurden art abs satz nr egbgb art abs egbgb ergibt abweichendes berleitungsvorschrift gesetz umsetzung verbraucherkreditrichtlinie zivilrechtlichen teils zahlungsdiensterichtlinie sowie neuordnung vorschriften ber widerrufs rckgaberecht juli bgbl art abs egbgb zeitlichen anwendungsbereich begrenzen setzt daher voraus juni geltende fassung berleitungsvorschrift art abs egbgb bereits anwendbar erweiterung zeitlichen geltungsbereichs olg vertretungsnderungsgesetz geschaffenen regelungen intendiert vgl br drucks bt drucks rechtsfehlerhaft dagegen annahme berufungsgerichts regelung abs bgb af schliee beklagte vorflligkeitsentschdigung ersatz erfllungsinteresses verlangen knne schuldner beklagten zustande gekommenen darlehensvertrag handelt verbraucherdarlehensvertrag gem abs nr bgb af unangegriffenen feststellungen berufungsgerichts gewhrung darlehens sicherung grundpfandrecht abhngig gemacht wurde bedingungen erfolgte fr grundpfandrechtlich abgesicherte darlehensvertrge deren zwischenfinanzierungen blich revision zieht zweifel voraussetzungen fristlosen kndigung seitens beklagten darlehensgeberin wegen zahlungsverzugs schuldners vorlagen senat erlass berufungsurteils entschieden senatsurteil januar xi zr bghz rn ff enthlt abs bgb juni geltenden fassung spezielle regelung schadensberechnung notleidenden krediten darlehensgeber infolge zahlungsverzugs darlehensnehmers vorzeitig gekndigt entfaltet sperrwirkung geltendmachung erfllungsinteresse verlangten vorflligkeitsentschdigung ne ben geregelten verzgerungsschaden ausschliet ergibt gesetzgebungsgeschichte verbrkrg vorgngernorm bgb af sowie sinn zweck regelung gilt daher weiteres fr anwendbare januar juli geltende fassung aa auerhalb anwendungsbereichs verbrkrg bzw abs bgb af ergangenen rechtsprechung bundesgerichtshofs darlehensgebende bank falle darlehensnehmer wegen zahlungsverzugs veranlassten auerordentlichen kndigung fr zeit wirksamen kndigung darlehensvertrags vertraglichen zinsanspruch stattdessen steht anspruch ersatz verzgerungsschadens wobei verzugsschaden konkret abstrakt berechnen vgl bgh urteile april iii zr bghz iii zr wm anstelle verzgerungsschadens bank entsprechender anwendung rechtsgedankens abs bgb bisherigen vertragszins schadensersatz wegen nichterfllung vorzeitig beendeten darlehensvertrags verlangen wobei zinsanspruch offene darlehenskapital bezieht umfang beschrnkt darlehensgeber rechtlich geschtzte zinserwartung vgl bgh urteile april iii zr bghz ff iii zr wm februar xi zr wm bb ausweislich begrndung regierungsentwurf verbraucherkreditgesetzes verzugszins schadensersatzgesichtspunkten ermitteln rckgriff vertragszins grundstzlich ausgeschlossen bt drucks regierungsentwurfs weiteren gesetzgebungsverfahren verbrkrg wurde ge setzgeber aufgrund beiden urteile bundesgerichtshofs april iii zr bghz iii zr wm fr zulssig erachteten schadensberechnungsmglichkeiten einfachen praktikablen neuregelung zufhren bundesgerichtshof entwickelte lsung befriedigenden ergebnissen fhre kreditwirtschaft unpraktikabel schwer umsetzbar bemngelt worden sei bt drucks zugleich wurde festlegung hhe verzugszinses verbraucher mglichkeit gegeben hhe mehraufwendungen verzugsfall berechnen langbein bauer breutel hofstetter krespach verbraucherkreditgesetz aufl rn ziel prozess vereinfachung indes erreicht darlehensgeber anstelle einfachen verzugszinsberechnung zeitpunkt wirksamkeit kndigung bestehenden zahlungsrckstnde vorflligkeitsentschdigung beanspruchen knnte deren genaue feststellung bercksichtigung regulren vertragsende ausstehenden zahlungsstrme tilgung vertragszins komplizierte abzinsung einzelnen zahlungsbetrge erforderlich macht wrde zubilligung vorflligkeitsentschdigung ausgangspunkt vertragszins beruht vornehmliche ziel gesetzgebers rckgriff vertragszins fr schadensberechnung wirksamwerden kndigung grundstzlich auszuschlieen verfehlt gesetzgeber rckgriff vertragszins grundstzlich ausschlieen zeigt daran regierungsentwurf abs verbrkrg regelung enthalten aufgrund kreditgeber fllige restschuld abweichend abs satz verbrkrg spteren abs satz verbrkrg vertragszins htte verlangen knnen bt drucks bestimmung indes weiteren gesetzgebungsverlauf empfehlung rechtsausschusses bundestages wegen mangelnden praktikabilitt ersatzlos gestrichen wurde vgl bt drucks lsst rckschluss geltendmachung vertragszinses fr zeit wirksamwerden kndigung generell ausgeschlossen darlehensgeber vorflligkeitsentschdigung vertragszins fr zeit wirksamen kndigung ende zinsfestschreibung enthlt versagt soweit rechtsausschuss empfohlene streichung abs entwurfsfassung allerdings begrndet regelung urteil bundesgerichtshofs april iii zr bghz berholt sei vgl bt drucks beruht missverstndnis rechtsprechung materialien schuldrechtsmodernisierungsgesetz bgb af stelle verbrkrg getreten ergibt ganz gegenteil neuregelung regelungsgehalt bisherigen verbrkrg bewahrt anwendungsbereich absatzes hypothekardarlehen erweitert insoweit berechnung verbraucher ersetzenden verzugsschadens vereinfachen dadurch gerichte entlasten bt drucks cc anspruch vorflligkeitsentschdigung billigt gesetzgeber darlehensgeber fllen denen darlehensnehmer darlehensvertrag vorzeitig kndigt vgl abs bgb wege umkehrschlusses zumindest hinweis darauf verstanden anspruch anwendungsbereich abs bgb ausgeschlossen soweit schrifttum bereits vorgngerregelung abs verbrkrg eingewendet worden vgl staudinger kessal wulf bgb neubearbeitung rn erman saenger bgb aufl rn mnchkommbgb schrnbrand aufl rn scholz mdr dagegen seibert verbrkrg rn fr bereich verbraucherdarlehensgeschfts besserstellung vertragsbrchigen gegenber vertragstreuen schuldner verbunden gesetzgeber bewusst kauf genommen berfhrung verbrkrg brgerliche gesetzbuch schuldrechtsmodernisierungsgesetz nderung rechtslage anlass gesehen ganz gegenteil anwendungsbereich abs bgb sogar immobiliardarlehensvertrge ausgedehnt vgl bt drucks dd senat urteil januar nher ausgefhrt xi zr bghz rn steht unionsrecht auslegungsergebnis entgegen rechtsprechung zustimmend feldhusen jz jungmann wub tiffe vur hlt senat bercksichtigung ablehnender stellungnahmen schrifttum beckogk weber bgb stand juli rn bunte njw ff haertlein hennig ewir hertel jurispr bkr anm keding bkr sowie ausfhrungen revisionserwiderung fest insbesondere trifft einwand rechtsprechung missachte unterschied verzgerungsschaden schadensersatz wegen nichterfllung senat dargelegten grnden vielmehr ergebnis gelangt abs bgb af spezielle regelung schadensberechnung enthlt rckgriff vertragszins grundlage schadensberechnung fr zeitraum wirksamwerden kndigung generell ausschliet umfasst nichterfllungsschaden berechnete vorflligkeitsentschdigung danach stand beklagten lediglich zeitpunkt kndigung offene restkapital nebst dahin aufgelaufenen zahlungsrckstnden angefallenen zinsen abzglich schuldner kndigung erbrachten leistungen geschuldete betrag sinne abs satz bgb af iii urteil stellt grnden richtig dar zpo revisionserwiderung meint beklagte kosten gebhren hhe berechnete vorflligkeitsentschdigung abs satz bgb af beanspruchen regelung ermglicht konkrete berechnung hheren verzgerungsschadens grundlage abgezinsten entgangenen zinszahlungen wege aktiv passiv methode vgl senatsurteil november xi zr bghz rn mwn nichterfllungsschaden errechnete vorflligkeitsentschdigung gerade dargelegt iv angefochtene urteil daher aufzuheben abs zpo sache endentscheidung reif neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo bislang unbeachtet geblieben sicherungsgeber grundschuldglubiger zwangsversteigerung valutierten teil grundschuld entfallenden bererls vertraglicher grundlage nmlich grund geschlossenen sicherungsvertrags herausverlangen wegfall sicherungszwecks aufschiebend bedingte anspruch sicherungsgebers rckgewhr valutierten teils grundschuld wandelt deren erlschen zwangsversteigerung belasteten grundstcks anspruch herausgabe bererlses senatsurteil februar xi zr wm mwn parteien gelegenheit geben voraussetzungen vertraglichen rckzahlungsanspruchs pfndungs berweisungsbeschluss april hinreichend bestimmt anspruch schuldners rckzahlung unrecht vereinnahmten vorflligkeitsentschdigungen darlehensvertrag nr bezeichnet ergnzenden sachvortrag halten berufungsgericht rckzahlungsanspruch schuldners vorausgesetzt gegebenenfalls frage aktivlegitimation klgers befassen ausweislich beklagten anlage vorgelegten schreibens juli hinsichtlich weiteren berzahlung versteigerungserls beim amtsgericht antrag hinterlegung gestellt mgliche empfngerin pfndungsglubigerin jahr ergangenen pfndungs berweisungsbeschlusses betracht komme joeres maihold derstadt menges dauber vorinstanzen lg landshut entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg dezember magabe verworfen angeklagte handeltreibens betubungsmitteln geringer menge mitfhrung schusswaffe tateinheit unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge schuldig abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat verbot verwertung durchsuchung wohnung angeklagten augsburg sichergestellten be weismittel besteht anordnung durchsuchung stpo bereitschaftsstaatsanwalt staatsanwalt schaft kempten dezember wegen gefahr verzug abs stpo rechtens verkehrskontrolle uhr fiel angeklagte wegen fehlender pupillenreaktion freiwilliger basis durchgefhrte mahsantest ergab hinweise tetrahydrocannabinol cannabis benzoylecgonin kokain amphetamin bestand zunchst verdacht straftat gem stgb jedenfalls ordnungswidrigkeit gem abs stvg hieraus verdacht betubungsmitteldelikts zustndigkeit fr ermittlungen zustndigen staatsanwaltschaft folgt abs gvg gerichtsstand gericht instanz gem ff stpo zustndigkeitsbegrndend alternativ insbesondere tatort wohnsitz aufenthaltsort ergreifungsort allerdings richtlinien fr straf bugeldverfahren grundstzlich fr tatort zustndige staatsanwaltschaft ttig ristbv nr abs dahin einzige tatort zunchst kempten dementsprechend wandte ermittelnde polizeibeamtin pomin be reitschaftsstaatsanwalt kempten trug gem abs satz stpo richter durchsuchungs orts zustndigen augsburger ermittlungsrichter falls erreichbar sei hinblick tatort mglichen betubungsmitteldelikts wohnsitz zustndigen augsburger bereitschaftsstaatsanwalt rcksprache halten durchsuchung wohnung angeordnet richter unerreichbar augsburger staatsanwalt ordnete wohnungsdurchsuchung polizeibeamtin unterrichtete darber selbstverstndlich auftraggeber zuerst sache befassten abs stpo bereitschaftsstaatsanwalt kempten durchsuchung wegen gefahr verzug eigener zustndigkeit abs abs stpo anordnete uhr durchgefhrt wurde fr richterliche anordnung ermittlungsrichter augsburg ausschlielich zustndig abs satz stpo voraussetzungen abs satz stpo zustndigkeit ermittlungsrichters sitz staatsanwaltschaft untersuchungshandlungen mehreren amtsgerichtsbezirken vorlagen antrag beim ermittlungsrichter kempten kam daher entgegen meinung beschwerdefhrers betracht akzeptabel stadt gre augsburgs mittagszeit weihnachtsfeiertags bereitschaftsrichter erreichbar vgl bverfg stv strafo gezielte umgehung richtervorbehalts willkrliche auswahl bestimmten staatsanwalts freilich bewertung htte fhren knnen seitens ermittlungsbehrden willkrliche annahme gefahr verzug jedoch ersichtlich vgl bverfg njw rdn bgh nstz erforderlichen dokumentationen ber annordnung durchsuchung wegen gefahr verzug vorgenommen wurden behauptet beschwerdefhrer fehlende dokumentation htte allerdings verwertungsverbot gefhrt vgl bgh nstz tatverdacht lag aktuell betubungsmitteleinfluss stehend erkannt nahe liegend verbotene drogen zumindest besitz gerade fr wohnung besteht hohes ma auffindungswahrscheinlichkeit eile geboten beseitigung beweismitteln rechtzeitig unterbinden relevanz revision behaupteten verwertungsverbotes abschlieend bemerken angeklagte ausweislich urteilsgrnde aufbewahrung betubungsmittel eigener einlassung teilweise gewinnbringenden weiterveruerung waffen wohnung hauptverhandlung ausdrcklich eingerumt verwertungsverbot hinsichtlich durchsuchung gefundenen beweismittel htte verwertungsmglichkeit gestndnisses auswirkung nack wahl kolz frau richterin bgh elf befindet urlaub deshalb unterschrift gehindert hebenstreit nack'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne sowie richter weber monecke dr klinkhammer schilling dr gnter beschlossen rechtsbeschwerde klger beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm april teilweise aufgehoben insgesamt folgt neu gefasst sofortige beschwerde klger kostenfestsetzungsbeschluss rechtspflegerin landgerichts essen mrz zurckweisung sofortigen beschwerde beklagten teilweise abgendert insgesamt folgt neu gefasst grund zivilkammer landgerichts essen juni geschlossenen vergleichs beklagten gesamtschuldnerisch klgern erstattenden kosten festgesetzt nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz bgb seit september kosten beschwerdeverfahrens tragen klger beklagten gesamtschuldner ii kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen beklagten gesamtschuldner iii beschwerdewert grnde parteien streiten kostenfestsetzungsverfahren ansatz ungeminderten verfahrensgebhr fr rumungsklage rechtspflegerin oberlandesgericht klgern fr erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten geltend gemachte verfahrensgebhr zzgl erhhungsgebhr nr vv rvg voller hhe bercksichtigt gem anlage teil vorbemerkung abs vv rvg sei verfahrensgebhr halbe vorgerichtlich entstandene vorliegend erhhte nr vv rvg geschftsgebhr nr vv rvg anzurechnen hiergegen wenden klger oberlandesgericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde gem abs satz nr zpo statthaft zulssig zulassung oberlandesgericht senat gebunden abs satz zpo iii rechtsbeschwerde begrndet oberlandesgericht geltend gemachte verfahrensgebhr nr vv rvg unrecht voller hhe bercksichtigt erkennende senat bereinstimmung ii zivilsenat vgl bgh beschluss september ii zb zip tz ff wiederholt entschieden vorschrift rvg bloe klarstellung bestehenden gesetzeslage darstellt vgl senatsbeschlsse dezember xii zb famrz tz ff februar xii zb ags mrz xii zb ags mrz xii zb verffentlichung bestimmt juli xii zb verffentlichung bestimmt auffassung zwischenzeitlich ix zivilsenat vgl bgh beschluss mrz ix zb ags zivilsenat vgl bgh beschluss april zb ags angeschlossen vorliegende sachverhalt gibt veranlassung hiervon abzuweichen oberlandesgericht fr gegenteilige rechtsauffassung angefhrten argumenten senat bereits vorstehend genannten beschlssen ausfhrlich befasst dargelegt anrufung groen senats fr zivilsachen bedarf weitere feststellungen erwarten senat gem abs zpo sache entscheiden nachdem ausnahmeflle abs rvg ersichtlich nr vv rvg erhhte verfahrensgebhr vollem umfang bercksichtigen beklagten klgern erstattenden kosten somit un ter bercksichtigung verauslagten gerichtskosten hhe festzusetzen kostenentscheidung folgt abs abs zpo sowie umfang schriftsatz september zurckgenommenen sofortigen beschwerde klger entsprechender anwendung abs zpo hahne weber monecke schilling klinkhammer gnter vorinstanzen lg essen entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo hc verfahrenskostenhilfebedrftige rechtsmittelfhrer rechtzeitigen einlegung rechtsmittels gehindert wegen bestehenden anwaltszwangs unzulssiges persnliches rechtsmittel eingelegt dafr verfahrenskostenhilfe beantragt rechtsmittelgericht fall zunchst ber beantragte verfahrenskostenhilfe entscheiden bevor rechtsmittel unzulssig verwirft anschluss senatsbeschlsse mrz xii zb famrz juli xii zb famrz bgh beschluss november xii zb olg dsseldorf ag mnchengladbachrheydt xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer dr gnter dr botur beschlossen antragsgegner versumung fristen einlegung begrndung rechtsbeschwerde beschluss senats fr familiensachen oberlandesgerichts dsseldorf august wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt rechtsbeschwerde antragsgegners vorgenannte beschluss kostenpunkt insoweit aufgehoben beschwerde antragstellers verworfen worden umfang aufhebung sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen wert grnde amtsgericht beschluss juni dezember geschlossene ehe antragstellerin antragsgegners geschieden versorgungsausgleich geregelt antragsgegner nachehelichem unterhalt hhe monatlich verpflichtet be schluss damaligen verfahrensbevollmchtigten antragsgegners juni zugestellt worden juli beim oberlandesgericht eingegangenem schreiben juli antragsgegner beschluss persnlich beschwerde eingelegt oberlandesgericht bersendung schreibens amtsgericht veranlasst juli eingegangen juli beim oberlandesgericht eingegangenem schreiben juli antragsgegner beschwerde wiederum persnlich begrndet verfahrenskostenhilfe beantragt oberlandesgericht beschwerde unzulssig verworfen zugleich verfahrenskostenhilfegesuch antragsgegners zurckgewiesen rechtsbeschwerde wendet antragsgegner verwerfung beschwerde ii rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses soweit beschwerde verworfen worden zurckverweisung sache oberlandesgericht rechtsbeschwerde gem abs satz famfg abs satz zpo statthaft brigen gem abs zpo zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts beschwerdegericht entscheidung verfahrensgrundrecht antragstellers gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg ivm rechtsstaatsprinzip verletzt gerichten verbietet parteien zugang verfahrensordnung eingerumten instanz unzumutbarer sachgrnden rechtfertigender weise erschweren senatsbeschluss april xii zb famrz rn mwn rechtsbeschwerde begrndet beschwerdegericht htte beschwerde begrndung unzulssig verwerfen drfen anforderungen abs satz famfg gengende beschwerdeschrift gericht eingegangen sei antragsgegner schreiben juli innerhalb beschwerdefrist verfahrenskostenhilfe beantragt rechtsmittelfhrer innerhalb rechtsmittelfrist rechtsmittelbegrndungsfrist prozesskostenhilfe verfahrenskostenhilfe beantragt entscheidung ber antrag unverschuldet verhindert anzusehen rechtsmittel wirksam einzulegen rechtzeitig begrnden gegebenen umstnden vernnftigerweise ablehnung antrags wegen fehlender bedrftigkeit rechnen senatsbeschlsse mrz xii zb famrz rn juli xii zb famrz rn mwn gilt neben verfahrenskostenhilfegesuch unzulssiges rechtsmittel eingelegt worden vgl senatsbeschluss juli xii zb famrz verfahrenskostenhilfe beantragende beteiligte wegen verfahrenskostenhilfebedrftigkeit gehindert rechtsanwalt vertretung beauftragen gegebenen umstnden vernnftigerweise ablehnung antrags wegen fehlender bedrftigkeit rechnen entscheidung ber verfahrenskostenhilfe wiedereinsetzung vorigen stand gewhren beschwerdegericht dementsprechend zunchst ber verfahrenskostenhilfegesuch entscheiden vgl senatsbeschluss mrz xii zb famrz rn mwn grundstzen durfte oberlandesgericht beschwerde gleichzeitig entscheidung ber verfahrenskostenhilfegesuch antragsgegners verwerfen gesuch abs satz famfg beim amtsgericht wegen bereits persnlich eingelegten beschwerde beim oberlandesgericht einzureichen offenbleiben jedenfalls wre ordentlichen geschftsgang rechtzeitige weiterleitung verfahrenskostenhilfegesuchs amtsgericht mglich nachdem gesuch juli somit mehr zwei wochen ablauf rechtsmittelfrist eingegangen vgl senatsbeschluss mai xii zb njw rr rn mwn nachdem antragsgegner zulssiger weise bewilligung ratenfreier verfahrenskostenhilfe ersten instanz bezogen gegebenen umstnden ablehnung antrags wegen fehlender bedrftigkeit rechnen oberlandesgericht htte demnach fall zunchst ber verfahrenskostenhilfe entscheiden mssen antragsgegner rechtzeitiger nachholung beschwerdeeinlegung begrndung wiedereinsetzung vorigen stand gewhren angefochtene entscheidung demnach bestand zurckverweisung oberlandesgericht antragsgegner gelegenheit erneutes verfahrenskostenhilfegesuch stellen beschwerde verbunden antrag wiedereinsetzung vorigen stand eigene kosten einzulegen begrnden dose weber monecke gnter klinkhammer botur vorinstanzen ag mnchengladbach rheydt entscheidung olg dsseldorf entscheidung ii uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz februar verfahren bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs professor dr hirsch richterin dr otten richter dr frellesen schaal sowie rechtsanwltin kappelhoff rechtsanwlte dr martini professor dr ster februar beschlossen antragsteller kosten erledigten verfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren euro festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwalt beim amtsgericht landgericht zugelassen antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls gem abs nr brao bescheid mai widerrufen dagegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof beschluss dezember zurckgewiesen hiergegen richtete sofortige beschwerde antragstellers bestandskraft weiteren widerrufs gem abs nr brao verzicht antragstellers zulassung rechtsanwaltschaft hauptsache erledigt antragsteller antragsgegnerin bereinstimmend hauptsache fr erledigt erklrt entsprechend zpo fgg entspricht billigem ermessen verfahrenskosten antragsteller aufzuerlegen rechtsmittel zutreffenden grnden angefochtenen beschlusses bisherigen sachstand erfolglos geblieben wre hirsch otten kappelhoff frellesen martini vorinstanz agh hamm entscheidung schaal ster'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb juni notarbeschwerdeverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs bnoto kaufpreiszahlung ber notaranderkonto abgewickelt erstreckt pfndung kaufpreisanspruchs entstandene pfandrecht auszahlungsanspruch verkufers notar bgh beschluss juni zb lg zwickau ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele richterin haberkamp beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts zwickau februar vorbescheid notars november aufgehoben notar angewiesen beachtung rechtsansicht senats neu ber auskehrung notaranderkonto befindlichen restlichen guthabens entscheiden verfahren gerichtsgebhrenfrei auergerichtliche auslagen erstattet gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde notariellem vertrag juli verkaufte folgenden verkufer eheleuten folgenden kufer grundstck kaufpreis verkauf erfolgte frei grundbuch eingetragenen belastungen verkufer bernahm kosten lastenfreistellung ziff kaufvertrages kaufpreiszahlung ber notaranderkonto erfolgen hinterlegte kaufpreis vorrangig verwendet vertragsgeme lastenfreistellung erreichen jeweiligen glubiger geforderten ablsungsbetrge zahlen seien verkufer wies notar diesbezglich zusammenhang vertragsvollzug treffenden kosten notaranderkonto begleichen notar wurde ferner vertragsparteien einseitig widerruflicher weise angewiesen restkaufpreis eintritt kaufvertrag geregelten auszahlungsvoraussetzungen konto verkufers berweisen kaufpreis wurde august notaranderkonto eingezahlt kaufpreisforderung gegenstand mehrerer verschiedene glubiger verkufers veranlasster pfndungen brachte beteiligte grundlage zahlungstitels vorpfndung kaufpreisanspruchs kufern juli zugestellt wurde gleicher sache erwirkte august zustellung erneuten vorpfndung kaufpreisanspruchs kufern entsprechende pfndungs berweisungsbeschluss wurde september zugestellt aufgrund titulierten zahlungsanspruchs hhe wurde beteiligten sowohl anspruch verkufers kaufpreiszahlung auskehrungsanspruch notaranderkonto gepfndet vorausgegangene vorpfndung wurde notar september entsprechende pfndungs berweisungsbeschluss oktober zugestellt ebenfalls oktober erwirkte beteiligte zustellung weiteren pfndungs berwei sungsbeschlusses notar auskehrungsanspruch verkufers gepfndet wurde eintritt auszahlungsreife ergab abzug auszulsenden glubiger gezahlten betrge notaranderkonto guthaben vorbescheid hhe november kndigte notar hinterlegten geldbetrag teilbetrag geschftskonto einzuzahlen grundbuchkosten lastenfreistellung bestritten knnten restbetrag rechtsanwalt beteiligten berwiesen hiergegen beteiligte notar beschwerde eingelegt mchte anweisung notars erreichen verbleibenden restbetrag gepfndeten betrag hhe auszuzahlen hilfsweise betrag kufer zurckzuzahlen notar beschwerde abgeholfen landgericht entscheidung vorgelegt beschwerde zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde deren zurckweisung beteiligte beantragt verfolgt beteiligte ziel ii beschwerdegericht meint beteiligte isolierte pfndung kaufpreisanspruchs september pfndungspfandrecht erlangt hierzu wre entweder zustzliche pfndung auskehrungsanspruchs notar zumindest zustellung kaufpreisanspruch pfndenden beschlusses notar erforderlich oktober bewirkten pfndung auskehrungsanspruchs notar knne beteiligte ebenfalls herleiten beteiligten veranlasste pfndung vorrangig sei anderkonto verbliebenen restbetrag vollstndig ausschpfe beteiligte knne auszahlung begehrten betrages aufgrund notar seitens vertragsparteien nachtrglich erteilten weisung beanspruchen hierzu vorgelegten mailverkehr weisung ergebe zudem kufer gehandelt weisung berdies formunwirksam wre iii erwgungen halten rechtlichen prfung entscheidenden punkt stand rechtsbeschwerde aufgrund zulassung angefochtenen beschluss insgesamt statthaft abs satz bnoto abs famfg entgegen ansicht beteiligten einschrnkung zugelassen begrndung beschwerdegerichts bundesgerichtshof ber entscheidende rechtsfrage entschieden gemeint ersichtlich wirkung isolierten pfndung kaufpreisanspruchs auskehrungsanspruch notar inhaltliche beschrnkung zulassungsentscheidung verstehen zudem wre beschrnkte zulassung unzulssig frage wirksamkeit pfndung beteiligten september mehreren vorfragen fr rechtmigkeit notar angekndigten vorgehens insoweit bezieht rechtsfrage derentwegen rechtsbeschwerde zugelassen wurde abtrennbaren teil streitgegenstands vgl erfordernis senat beschluss dezember zb juris rn beschluss januar zr njw rr bgh urteil mai xii zr njw rn jeweils mwn brigen zulssige famfg rechtsbeschwerde sache erfolg zutreffend geht beschwerdegericht davon ankndigung notars auskehrung anderkonto verbliebenen restbetrages beteiligte veranlassen beschwerde abs bnoto statthaft gegenstand beschwerde vorschrift verweigerung amtsttigkeit notar wege vorbescheids erfolgte ankndigung amtsttigkeit willen beteiligten vornehmen senat beschluss oktober zb njw rn beschluss oktober zb juris rn jeweils mwn pfndungspfandglubigerin beteiligte zudem beschwerdebefugt rechtsposition eingetreten schuldner verkufer anderkonto notars eingezahlten betrag zustehen knnte vgl olg hamm olgr sandkhler arndt lerch sandkhler bnoto aufl rn eylmann vaasen frenz bnoto beurkg aufl bnoto rn rechtsfehlerfrei auffassung beschwerdegerichts notar sei aufgrund erteilten weisung auszahlung beteiligte beanspruchten betrages verpflichtet nachtrgliche nderung kaufvertrag einseitig unwiderruflicher verwahrungsanweisungen erfordert bereinstimmende erklrung vertrag beteiligten parteien daran fehlt tatrichterlichen feststellungen beschwerdegerichts entgegen ansicht beteiligten beanstanden mail verkehr bereinstimmende nachtrgliche nderung verwahrungsanweisungen ergeben beschwerdegericht beurteilung zugrunde gelegt empfnger mail kufers juli notar demgegenber mail kufers juli offenbar vollmacht verkufers bezglich kaufpreisnderung juli beigefgt notar gerichtet wrdigung beschwerdegerichts lasse weisung entnehmen angesichts inhalts rechtsgrnden beanstanden gilt hinsichtlich feststellung beschwerdegerichts vorgelegten schriftverkehr ergebe kufer zugleich fr ehefrau gehandelt rechtsfehler geht beschwerdegericht davon veranlassung beteiligten kufern juli zugestellte vorpfndung wirkung arrests gem abs zpo abs zpo entfalten konnte vorpfndung wirkt beschlagnahme betroffenen forderung bgh urteil mrz viii zr bghz begrndet rang pfndungspfandrechts pfndung innerhalb monats seit zustellung vorlufigen zahlungsverbots entsteht abs abs zpo bgh urteil mai ix zr njw beschluss november vii zb mdr rn pfndung kaufpreisforderung erst september innerhalb monatsfrist bewirkt worden vorpfndung juli wirkung verloren rechtsfehlerhaft nimmt beschwerdegericht dagegen erneute kufern august zugestellte vorpfndung kaufpreisanspruchs verbindung september zugestellten pfndungs berweisungsbeschluss beteiligte pfndungspfandrecht erwerben knnen aa hchstrichterlichen rechtsprechung pfndung anspruchs auszahlung notaranderkonto unwirksam zugleich verwahrung zugrunde liegende anspruch kaufpreisanspruch gepfndet beruht erwgung verkufer ansonsten ber forderung frei verfgen knnte gebot rechtssicherheit vereinbar wre bgh urteil mrz ix zr bghz bgh urteil juni ix zr bghz bb umgekehrte konstellation frage wirkung isolierten pfndung kaufpreisanspruchs zukommt dagegen schrifttum unterschiedlich beurteilt vereinzelt vertretenen ansicht beschwerdegericht folgt pfndung kaufpreisanspruchs gleichzeitige pfndung gegenber notar bestehenden auskehrungsanspruchs unbeachtlich bru verwahrungsttigkeit notars rn kawohl notaranderkonto rn demgegenber gengt ganz berwiegend vertretener auffassung isolierte pfndung kaufpreisanspruchs hieran begrndete pfndungspfandrecht auskehrungsanspruch erstrecke sandkhler arndt lerch sandkhler bnoto aufl rn eylmann vaasen hertel bnoto beurkg aufl bnoto rn hertel ganter hertel wstmann handbuch notarhaftung aufl rn ders limmer hertel frenz mayer wrzburger notarhandbuch aufl teil kapitel rn winkler beurkg aufl rn renner armbrster preu renner beurkg aufl rn grziwotz heinemann grziwotz beurkg aufl rn haug zimmermann amtshaftung notars aufl rn strehle zwangsvollstreckung guthaben notaranderkontos ff ganter dnotz volhard dnotz gbel dnotz rupp fleischmann njw cc senat entscheidet frage sinne zuletzt genannten auffassung kaufpreiszahlung ber notaranderkonto abgewickelt erstreckt pfndung kaufpreisanspruchs entstandene pfandrecht auszahlungsanspruch notar pfndung hauptrechts verbundene beschlagnahme erstreckt weiteres nebenrechte falle abtretung bgb glubiger bergehen vgl bgh beschluss juli ixa zb njw rr beschluss juni blw wm urteil juni ix zr njw jeweils mwn vorschrift bgb erfasst neben genannten rechten unselbstndige sicherungsrechte sowie hilfsrechte durchsetzung forderung erforderlich bgh urteil dezember ix zr wm rn urteil juli viii zr bghz auskehrungsanspruch notar rechtsprechung bundesgerichtshofs verhltnis kaufpreisforderung nebenrecht einzuordnen einschaltung notars abwicklung kaufpreises sicherstellen ansprche parteien zug zug erfllt vertragspartner sollen rechtlichen nachteilen geschtzt inhalt zweck getroffenen regelung vereinbar auszahlungsanspruch notar entsteht zuge vertragsabwicklung hngt daher solange kaufpreisforderung erloschen eng unmittelbar zusammen anspruch notar deshalb begrndet verkufer vertragspartner zahlung verlangen ergnzt vertragliche forderung bgh urteil mrz ix zr bghz abtretung kaufpreisanspruchs fhrt deshalb entsprechend bgb bergang auskehrungsanspruchs notar vgl bgh urteil dezember ix zr wm rn treuhandvertrag kreditinstituts kg dnotz renner armbrster preu renner beurkg aufl rn eylmann vaasen hertel bnoto beurkg aufl bnoto rn hertel limmer hertel frenz mayer wrzburger notarhandbuch aufl teil kapitel rn sandkhler arndt lerch sandkhler bnoto aufl rn winkler beurkg aufl rn haug zimmermann amtshaftung notars aufl rn kawohl notaranderkonto rn beschwerdegericht fr zwingend erforderlich gehaltene zustzliche pfndung auskehrungsanspruchs findet hintergrund gesetz sttze erwgung beschwerdegerichts notar drittschuldner auskehrungsanspruchs sei rechte pflichten zpo trfen isolierten pfndung kaufpreisanspruchs zustellung pfndungs berweisungsbeschlusses erfolge verbot erreiche schuldner zahlen geht prmisse fehl isolierten pfndung kaufpreisanspruchs pfndung bgb auskehrungsanspruch erstreckt kufer drittschuldner rahmen drittschuldnererklrung abs zpo notarielle verwahrung angeben notar hinsichtlich kaufpreisanspruchs drittschuldner trifft auskunftspflicht abs zpo isolierte pfndung berweisung kaufpreisanspruchs nachgewiesen hinterlegten betrag pfndungspfandglubiger auszukehren zller stber zpo aufl rn notar stber forderungspfndung aufl rn sandkhler arndt lerch sandkhler bnoto aufl rn ganter dnotz rupp fleischmann njw brigen verblieben doppelpfndung kaufpreisanspruchs auskehrungsanspruchs bezug frage wirksamkeit pfndung fr notar unwgbarkeiten sicher pfndungs berweisungsbeschluss kufer zugestellt worden vgl ganter dnotz fr zutreffende bewertung wen verwahrte rest kaufpreis auszuzahlen notar fall kenntnis davon zeitpunkt pfndung kaufpreisanspruchs zustellung entsprechenden pfndungs berweisungsbeschlusses kufer bewirkt worden erst zustellung pfndungsbeschlusses kufer drittschuldner sinne abs zpo vorlage zustellungsurkunde nachgewiesen drittschuldner notar erfolgte zustellung besttigt vgl hertel limmer hertel frenz mayer wrzburger notarhandbuch aufl teil kapitel rn hinzu kommt pfndungspfandglubiger ausgehend rechtsstandpunkt berufungsgerichts erhebliche probleme gestellt wrde zweifel weder kenntnis darber kaufpreiszahlung ber notaranderkonto erfolgt ber person notars wre daher schnelle richtige auskunft drittschuldners angewiesen wirksame pfndung vornehmen knnen zustellung kaufpreisforderung betreffenden pfndungs berweisungsbeschlusses praxis notar regelmig kenntnis gebracht auszahlung kaufpreises notar trotz erfolgten pfndung kaufpreisanspruchs gerichtliche verfgungsverbot verstoen wrde abs satz zpo bgb luft kufer gefahr erneut zahlen mssen eigeninteresse unverzgliche unterrichtung notars gerichtet gilt fr pfndungspfandglubiger hinterlegung notaranderkonto etwa aufgrund drittschuldnererklrung bekannt interesse daran verhindern hinterlegten betrge auszahlungsreife verkufer abflieen beschwerdegericht angefhrte gefahr haftung notars gegenber pfndungspfandglubiger abs zpo bnoto besteht notar pfndungen beachten denen kenntnis vgl renner armbrster preu renner beurkg aufl rn fall scheidet haftung notars zahlt unkenntnis wirksamen pfndung verkufer nachrangigen pfndungspfandglubiger entsprechender anwendung abs bgb leistungspflicht frei vgl hierzu bgh urteil januar viii zr bghz urteil oktober ix zr bghz rgz becker musielak voit zpo aufl rn iv angefochtene entscheidung daher ebenso vorbescheid notars aufzuheben abs satz bnoto abs famfg notar anzuweisen ber auskehrung notaranderkonto befindlichen guthabens beachtung rechtsansicht senats erneut entscheiden abs satz bnoto abs satz famfg ausgehend rechtsstandpunkt kam rangverhltnis glubiger bewirkten pfndungen notar vorbescheid zutreffend ausfhrt abweichenden beurteilung wirksamkeit pfndung beteiligten gehalten gesamte auskehrsituation bercksichtigung weiteren pfndungen neu prfen kostenentscheidung ergibt abs satz bnoto abs satz famfg festsetzung gegenstandswerts beruht abs satz abs gnotkg richtet hhe streit stehenden auskehrungsbetrages stresemann brckner kazele weinland haberkamp vorinstanz lg zwickau entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape juli beschlossen schuldner versumung frist einlegung begrndung rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts braunschweig november wiedereinsetzung vorigen stand bewilligt rechtsbeschwerde schuldners beschluss zivilkammer landgerichts braunschweig november aufgehoben sache neuen entscheidung ber auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erheben gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde oktober erffneten insolvenzverfahren insolvenzgericht schuldner erteilung restschuldbefreiung angekndigt weiteren beteiligten beantragt schuldner wegen verzichts nichtgeltendmachung pflichtteilsanspruchs restschuldbefreiung versagen antrag insolvenzgericht beschluss august zurckgewiesen sofortige beschwerde weiteren beteiligten beschwerdegericht entscheidung insolvenzgerichts gendert schuldner restschuldbefreiung versagt hiergegen richtet rechtsbeschwerde schuldners ii schuldner versumung frist einlegung begrndung rechtsbeschwerde wiedereinsetzung vorigen stand gewhren abs zpo fristversumung unverschuldet zpo schuldner wegen mittellosigkeit auerstande beauftragung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts einlegungs begrndungsfrist einzuhalten wiedereinsetzungsfrist gewahrt zustellung senatsbeschlusses ber bewilligung prozesskostenhilfe mrz schuldner rechtsbeschwerde innerhalb zwei wchigen frist abs satz zpo mrz eingelegt begrndet iii gem abs satz nr zpo abs abs satz inso statthafte sicherung einheitlichen rechtsprechung zulssige rechtsbeschwerde abs nr alt zpo begrndet entscheidung landgerichts unterliegt bereits amts wegen bghz bgh beschl mrz ix zb zinso rn ff urt juni zr njw rr rn mnchkomm inso ganter aufl rn mnchkomm zpo wenzel aufl rn aufhebung mindestanforderungen begrndung gengt abs nr zpo beschlsse rechtsbeschwerde unterliegen mssen mageblichen sachverhalt ber entschieden wiedergeben streitgegenstand antrge parteien beiden instanzen erkennen lassen andernfalls gesetzmigen grnden versehen fehlen tatschliche feststellungen rechtsbeschwerdegericht rechtlichen berprfung lage ausfhrungen beschwerdegerichts berprfung ermglichen grnde zivilprozessualen sinne bgh beschl juni ix zb njw beschl juli ii zb njw rr juni vi zb njw rn neue rechtliche gesichtspunkte aufgetreten beschwerdegericht rahmen rechtlichen wrdigung auseinandersetzen bghz bgh urt juni aao rn mindestanforderungen darstellung sachverhalts rechtliche begrndung vorliegender sache gewahrt landgericht ansatzweise sachverhalt vortrag beteiligten wiedergegeben erkennen versagung restschuldbefreiung wegen verzichts pflichtteil nichtgeltendmachung geht wann erbfall eingetreten verfahrensstadium insolvenzverfahren zeitpunkt befand mitgeteilt zurckverweisung gibt landgericht gelegenheit abermals ber restschuldbefreiungsantrag schuldners befinden hierzu bemerken bundesgerichtshof entschieden obliegenheiten schuldners gem inso erst ab aufhebung insolvenzverfahrens ankndigung restschuldbefreiung gelten bgh beschl dezember ix zb zinso rn versagung restschuldbefreiung abs inso verbindung abs inso kommt entscheidung betracht pflichtteilsanspruch schuldners erbfall entsteht schon whrend erffneten verfahrens htte geltend gemacht knnen antrag versagung restschuldbefreiung erst deren ankndigung aufhebung insolvenzverfahrens gestellt pflichtteilsanspruch gehrt fall neuerwerb schuldners wohlverhaltensphase bgh aao rn senat ferner beschluss juni ix zb entschieden versto obliegenheiten schuldners abs nr inso vorliegt schuldner wohlverhaltensphase eingetretenen erbfall unterlsst pflichtteilsanspruch geltend iv wegen begrndungsmngel senat gem abs satz gkg angeordnet gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erheben ganter raebel lohmann kayser pape vorinstanzen ag braunschweig entscheidung ik lg braunschweig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet juli seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb schadensersatzanspruch bgb besteht hhe mngelbeseitigung erforderlichen kosten fort besteller werk veruert besttigung bgh urteil november vii zr bghz bgh urteil juli vii zr olg bamberg lg wrzburg vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter dr dressler richter prof dr thode dr kuffer prof dr kniffka bauner fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg august kostenpunkt insoweit aufgehoben hinsichtlich betrags dm lasten klgers erkannt worden sache insoweit neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt abgetretenem recht revisionsverfahren schadensersatz hhe wegen mangelhafter dachdeckerarbeiten beklagte klger gemieteten haus ausgefhrt nachdem auftraggeberin damalige eigentmerin gebudes vermieterin klgers folgenden auftraggeberin beklagten erfolglos mngelbeseitigung aufgefordert trat be klagten zustehenden gewhrleistungs schadensersatzansprche klger ab tod auftraggeberin veruerten deren erben gebude dritten durchfhrung nachbesserungsarbeiten ablehnt landgericht klage insoweit stattgegeben berufungsgericht abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger anspruch entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt soweit berufungsurteil angegriffen aufhebung zurckverweisung sache berufungsgericht schuldverhltnis finden dezember geltenden gesetze anwendung art satz egbgb berufungsgericht fhrt zunchst sei grunde anspruch schadensersatz gem bgb gegeben schadensersatzanspruch umfasse geltend gemachten kosten mngelbeseitigung klger sei aufgrund abtretung geltendmachung gewhrleistungsansprche aktivlegitimiert anspruch sei jedoch dadurch erloschen anwesen inzwischen erwerber veruert worden sei zustimmung durchfhrung mngelbeseitigungsmanahmen jeglicher art definitiv verweigere ii hlt rechtlichen nachprfung wesentlichen stand zutreffend geht berufungsgericht davon anspruch bgb zunchst bestanden anspruch umfasse kosten mngelbeseitigung sei klger wirksam abgetreten worden getroffenen feststellungen abtretung zugrundeliegenden kausalverhltnis ergeben durchgreifenden einwendungen wirksamkeit fortbestand abtretung entgegenstehen beendigung auftragsverhltnisses abtretung beruht rckabtretungsverpflichtung klgers berhren glubigerstellung rechtsfehlerhaft nimmt berufungsgericht jedoch schadensersatzanspruch gem bgb mehr hhe mngelbeseitigungskosten gegeben sei nachdem grundstck veruert worden sei neue eigentmer grundstcks mngelbeseitigung abgelehnt erkennende senat entscheidet stndiger rechtsprechung schadensersatzanspruch bgb bestehe hhe mngelbeseitigung erforderlichen kosten fort besteller werk veruert bgh urteil november vii zr bghz bgh urteil april vii zr baur rechtsprechung hlt senat erneuter berprfung fest berufungsgericht herangezogene rechtsprechung zivilsenats bgh urteil oktober zr bghz bgh urteil mrz zr njw bgh urteil mai zr bghz betrifft ansprche auerhalb werkvertragsrechts steht erkennende senat ebenfalls bereits entschieden bgh urteil november vii zr aao rechtsprechung entgegen besonderheiten streitfalls rechtfertigen entscheidung schadensersatzanspruch bgb weder voraussetzungen inhalt umfang allein dadurch nderung erfahren abtretung klger geltend gemacht zeit eigentmer grundstcks beendigung abtretung zugrundeliegenden auftragsverhltnisses folge klger nunmehr pflicht rckabtretung veruerer grundstcks trifft denen gem bgb gegebenenfalls auskehren mu durchsetzung schadensersatzanspruchs beklagten erlangt nimmt klger vornherein recht anspruch glubiger vollem umfang beklagte durchzusetzen berufungsgericht allerdings erneuten prfung frage nachzugehen sachverhalt erforderlichen anhaltspunkte dafr ergeben klger vermeidung rechtsmibruchlichen verhaltens zahlung abgetretenen anspruch geschftsbesorgungsverhltnis berechtigten verlangen daher antrag entsprechend umstellen mu dressler thode kniffka kuffer bauner'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr dezember rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr brockmller dezember beschlossen anhrungsrge klgerin senatsurteil november kosten zurckgewiesen grnde gem zpo statthafte brigen zulssige anhrungsrge begrndet senat anspruch klgerin rechtliches gehr entscheidungserheblicher weise verletzt abs satz nr abs satz zpo vorbringen klgerin umfassend geprft anhrungsrge aufgegriffenen punkten fr durchgreifend erachtet dabei beachten gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen jedoch erforderlich einzelpunkte parteivortrags ausdrcklich bescheiden bverfge weist senat ergnzend folgendes soweit klgerin fehlenden schutzpflicht beklagten hinblick fehlverhalten gmbh senatsurteil november iv zr juris rn auseinandersetzung ziff versicherungsvertrages vermisst wurde urteilsgrnden ausdrcklich ausgefhrt weder versicherungsvertrag versicherungsbesttigung besondere schutzpflichten be klagten gegenber versicherten entnehmen entgegen auffassung klgerin senat geltend gemachten deliktischen schadensersatzanspruch beklagten wegen versicherungsschutzes trotz behaupteter kenntnis unregelmigkeiten gmbh hinsichtlich hand lungsalternativen behandelt prfung allein unterlassens wre urteil stgb normenkette stgb aufgenommen worden senatsurteil november juris rn urteilsgrnde setzen ausdrcklich revisionsvorbringen auseinander beklagten trotz weitergehender kenntnis werttransportunternehmen versicherungsvertrag unterhalten revisionsbegrndung september mitte ausfhrungen senats unwirksamkeit ausschlusses anfechtungsrechts beklagten senatsurteil november juris rn ansehung argumente klgerin erfolgt aufgezeigten besonderheiten regressmglichkeit versicherers bestehen nachhaftungsfrist klgerin angenommene parallele gesetzlichen wertung abs vvg indes auffassung senats geeignet schutz rechtsgeschftlichen entschlieungsfreiheit versicherers frage stellen gleiches gilt fr auseinandersetzung bgb wendt felsch lehmann harsdorf gebhardt dr brockmller vorinstanzen lg essen entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr januar rechtsstreit dr michael strae klger beschwerdefhrer prozessbevollmchtigter ag vormals ag vertreten vorstand strae beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmchtigter thomas strae beklagter beschwerdegegner streitverkndeter beklagten prozessbevollmchtigter ii instanz florian strae beklagter beschwerdegegner streitverkndeter beklagten prozessbevollmchtigter ii instanz ag vertreten vorstand he strae beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmchtigte streithelfer beklagten rechtsanwalt steuerberater dr nickolaus strae xi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo nheren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens einschlielich kosten streithelfers beklagten abs abs zpo gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt nobbe mller mayen olg frankfurt main az lg frankfurt main az joeres ellenberger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner sthr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen ffentliche zustellung revisionsschrift februar revisionsbegrndung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo grnde aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmchtigten mglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausfhrlichen darlegungen prozessbevollmchtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellun gen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler sthr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung me olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet april herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja hwig verbrkrg jeweils september geltenden fassung umfassenden rckabwicklung hwig widerrufenen darlehensvertrages finanzierten fondsanteilserwerb verbundenes geschft sinne verbrkrg bildet vgl senatsurteil april xi zr wm tz verffentlichung bghz vorgesehen sinn zweck hwig vereinbaren anleger rckabwicklung kreditfinanzierten fondsbeteiligung besser stnde beteiligung gestanden htte entspricht daher billigkeit unverfallbare anderweitig erzielbare steuervorteile rckforderungsanspruch darlehensnehmers finanzierende bank entsprechender anwendung rechtsgedankens vorteilsausgleichung mindern abweichung bgh urteile juni ii zr wm oktober ii zr wm januar ii zr wm bgh urteil april xi zr olg bamberg lg schweinfurt xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr ellenberger prof dr schmitt dr grneberg fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg dezember unzulssig verworfen revision klgerin magabe zurckgewiesen beklagte ber hauptsumme ausgeurteilten zinsen hinaus zinsen hhe punkten ber jeweiligen basiszinssatz zahlen seit dezember weiteren seit dezember weiteren seit dezember weiteren seit dezember kosten revisionsverfahrens trgt klgerin beklagte rechts wegen tatbestand klgerin begehrt teilweise abgetretenem recht ehemannes drittwiderbeklagten rckzahlung leistungen drittwiderbeklagte aufgrund darlehens beklagten erbracht beklagte macht auerordentlicher kndigung darlehens widerklagend teilbetrag offenen darlehensforderung geltend vorangegangenem besuch zeugen wohnung unterzeichneten klgerin drittwiderbeklagte juni vermittlungsauftrag immobilienfonds nachfolgend fonds bezeichneten vertrag zeugen vermittlung erwerbs anteilen fonds einlage dm beauftragten sowie grundlage fr finanzierung fondsbeitritts dienende selbstauskunft selben tag wurde angebot klgerin drittwiderbeklagten eintritt fonds notariell beurkundet finanzierung fondsbeitritts schlossen klgerin drittwiderbeklagte september darlehensvertrag ber dm beklagten ber widerrufsrecht haustrwiderrufsgesetz belehrt worden sicherung darlehens wurden fondsanteile verpfndet zwei lebensversicherungen beklagte abgetreten darlehensvaluta wurde beklagten darlehensvertrag vereinbart direkt gefhrtes konto fonds treuhnders ausgezahlt anwaltsschreiben dezember widerriefen klgerin drittwiderbeklagte darlehensvertrag vorschriften haustrwiderrufsgesetzes erbrachten vertraglich vereinbarten leistungen zunchst stellten erst november anwaltsschreiben februar widerriefen beitrittserklrung fonds berufung haustrwiderrufsgesetz wegen arglistiger tuschung schreiben april kndigte beklagte gesamte offene darlehen hhe auerordentlich stellte rckzahlung fllig landgericht klage abgewiesen widerklage geringen teil stattgegeben berufung klgerin drittwiderbeklagten berufungsgericht festgestellt darlehensvertrag september unwirksam zahlungsansprche beklagten hieraus bestehen auerdem beklagte zahlung zuzglich zinsen seit januar zug zug abtretung fondsanteilen sowie rckabtretung beiden lebensversicherungen verurteilt hhe erzielten steuervorteile klage abgewiesen berdies widerklage insgesamt abgewiesen klgerin begehrt berufungsgericht zugelassenen revision zahlung soweit berufungsgericht klageforderung zugeflossene steuervorteile gekrzt sowie zinsen bereits seit januar beklagte verfolgt revision klageabweisungsantrag sowie widerklageantrag entscheidungsgrnde revision klgerin geringen teil begrndet beklagten unzulssig berufungsgericht entscheidung soweit fr revisionsverfahren bedeutung folgt begrndet klgerin drittwiderbeklagte seien widerruf darlehensvertragserklrung hwig berechtigt darlehensvertragsschluss haustrsituation beruhe beklagte zurechnen lassen msse rechtsfolge widerrufs seien parteien hwig grundstzlich verpflichtet empfangenen leistungen jeweils partei zurckzugewhren fondsbeitritt finanzierungsdarlehen verbundenes geschft sinne abs verbrkrg darstellten seien klgerin ehemann allerdings rckzahlung darlehensvaluta verpflichtet abtretung finanzierten fondsbeteiligung klgerin knne darlehen geleisteten zahlungen zurckverlangen msse sowohl leistungen fonds jahren erzielten steuervorteile hhe anrechnen lassen jahren seit entfalle anrechung steuervorteile angefallen seien widerruf darlehensvertrages dezember erbrachten rckforderbaren leistungen knne klgerin verzugszinsen seit januar spter erbrachten gegenrechung fondsertrgen rckforderbaren mangels verzugsbegrndender mahnung erst ab rechtshngigkeit mrz gesetzlicher hhe abs bgb verlangen voraussetzungen abs bgb vorlgen berufungsgericht revision zugelassen ausgefhrt bestehe mglicherweise divergenz rechtsprechung bundesgerichtshofs bgh urteil juni ii zr wm anrechnung steuervorteilen rckabwicklung hwig ii revision beklagten revision beklagten unzulssig berufungsgericht revision zulssiger weise beschrnkt hhe anspruchs klgerin zugelassen zulassung tenor angefochtenen entscheidung beschrnkung ausgesprochen worden beschrnkung zulassung revision entscheidungsformel enthalten entscheidungsgrnden geben bghz nachw fall berufungsgericht ausgefhrt wegen anrechnung steuervorteilen rckabwicklung hwig revision zulassen mglich revision einzelne rechtsfragen beschrnken bgh urteil november viii zr wm nachw jedoch lsst auslegungsfhigen entscheidungsgrnden entnehmen berufungsgericht revision wegen hhe anspruchs klgerin zulassen wohingegen frage grundes anspruchs geklrt angesehen beschrnkung revisionszulassung zulssig zulassung revision stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl senat bghz urteil september xi zr wm nachw tatschlichen rechtlich selbstndigen teil gesamtstreitstoffs beschrnkt gegenstand teilurteils zulssig beschrnkung teil streitstoffs ber zwischenurteil gem zpo bzw zpo beschluss gem abs gvg entschieden knnte bgh urteile dezember ivb zr wm februar iii zr wm insoweit bghz ff abgedruckt mai iii zr wm insoweit bghz ff abgedruckt htte berufungsgericht ber grund anspruchs zpo grundurteil erlassen knnen anspruch grund betrag streitig bejahung grundes feststand zahlungsanspruch beklagten gegeben hhe wegen frage anrechnung steuervorteile zweifelhaft revision wendet beklagte dagegen berufungsgericht darlehensvertrag wegen widerrufs klgerin drittwiderbeklagten hwig unwirksam angesehen richtet grund anspruchs unzulssig begehren beschrnkten revisionszulassung gedeckt senat erwogen unzulssige revision beklagten nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten mglich bedarf abschlieenden entscheidung nichtzulassungsbeschwerde wre jedenfalls unbegrndet revisionsbegrndung beklagten angesprochene frage angeht geschlossene darlehensvertrag haustrsituation beruht rechtssache ersichtlich grundstzliche bedeutung zulassungsgrund sicherung einheitlichen rechtsprechung gegeben berufungsurteil insoweit entgegen ansicht beklagten rechtsfehlerfrei nheren begrndung gem abs satz zpo abgesehen revision klgerin revision klgerin zulssig hinsichtlich teils zinsforderung begrndet erfolg wendet revision anrechung jahr erzielten steuervorteile rckzahlungsanspruch klgerin abs satz hwig berufungsgericht recht ausgefhrt widerruf aufgrund haustrwiderrufsgesetzes vorliegen verbundenen geschftes kreditgebende bank darlehensvaluta darlehensnehmer zurckfordern ihrerseits verpflichtet darlehensnehmer darlehen geleistete zahlungen abzglich fondsbeteiligung erlangter ertrge steuervorteile abtretung immobilienfondsbeteiligung zurckzuerstatten sicherheit fr darlehen abgetretenen lebensversicherungen rckabzutreten zweck gesetzlichen widerrufsregelung hwig verbraucher innerhalb angemessenen berlegungsfrist frei furcht finanziellen nachteilen entscheiden knnen aufgrund haustrsituation eingegangenen verpflichtung festhalten schutzzweck wrde gefhrdet verbraucher wirtschaftliche risiko fondsbeitritts tragen htte deshalb verbundenen geschft erforderlich hwig dahin auszulegen darlehensgeber widerruf zahlungsanspruch verbraucher hhe darlehenskapitals zusteht rckabwicklung fllen vielmehr unmittelbar kreditgeber partner finanzierten geschfts erfolgen vgl bghz senatsurteile april xi zr wm tz verffentlichung bghz vorgesehen nachw juni xi zr wm tz darlehensnehmer widerruf darlehensvertragserklrung darlehensgeber eigenen vermgen erbrachten zins tilgungsleistungen zurckfordern sowie rckabtretung gewhrter sicherheiten etwa rechte kapitallebensversicherung verlangen direkt kreditgebende bank geflossene fondsausschttungen verbleiben bank bzw regeln vorteilsausgleichs herauszugeben verbraucher besser stnde beteiligung fonds gestanden htte vgl bghz senatsurteil april xi zr wm tz verffentlichung bghz vorgesehen berufungsgericht recht angenommen steuervorteile klgerin ehemannes denen nachzahlungsanspruch finanzbehrden gegenbersteht rckforderungsanspruch abs satz hwig anspruchsmindernd anzurechnen aa anrechnung steuervorteilen wege vorteilsausgleichung allerdings grundstzlich institut schadensersatzrechts vgl palandt heinrichs bgb aufl vorb rdn nachw verlust vorteil beide schdigenden ereignis beruhen gleichermaen berechnung anspruchs bercksichtigen institut zugrunde liegende rechtsgedanke geschdigter fr erlittene nachteile entschdigen schdigenden ereignis gewinn erzielen vorliegenden fallkon stellation beim rckforderungsanspruch hwig entsprechend anzuwenden recht berufungsgericht ausgefhrt steuervorteile anleger gesamtkonzept steuer sparenden immobilienkapitalanlage gehren spielen entwicklung werbung vertrieb kapitalanlagen entscheidende rolle anleger erzielten steuervorteile beiden vertragsparteien gewollte planmig eintretende folge anlageentscheidung sicht anlegers steuervorteile fest immobilienkapitalanlage verbunden regel erworben htte wirtschaftlich anlage flieender gewinn darstellen eigenen vorbringen klgerin drittwiderbeklagte geworben worden kreditfinanzierte beteiligung fonds trage aufgrund einnahmen vermietung fondsobjekts steuerersparnissen fast ansonsten htten anlage eigenen angaben gezeichnet sicht klgerin ehemannes stellen ausschttungen fonds steuerersparnisse danach wirtschaftlich gleichermaen nutzungen fondsbeteiligung daraus flieende gewinne dar liegt deshalb fern beide abs hwig entsprechend anzuwenden rckabwicklung kreditfinanzierten immobilienfondsbeteiligung gleichermaen bercksichtigen fondsausschttungen fondsbeteiligung unmittelbar resultieren steuervorteile erst verbundenen steuerlichen verlustzuweisung fr anleger kl gerin drittwiderbeklagten wesentlicher bedeutung anleger kreditfinanzierten immobilienfondsbeteiligungen regel gerade steuervorteile ankommt rckgngigmachung anlageentscheidung rechtsgedanken vorteilsausgleichung konsequent geboten berechnung rckzahlungsanspruchs anlegers endgltig verbleibenden steuervorteile anspruchsmindernd bercksichtigen fr gleichbehandlung fondsausschttungen steuervorteilen spricht sinn zweck rckabwicklung hwig ausfhrungen ii zivilsenats bundesgerichtshofs urteil juni bghz erkennende senat teilt sinn rckabwicklung hwig vereinbaren anleger rckabwicklung kreditfinanzierten fondsbeteiligung besser stnde beteiligung gestanden htte fondsausschttungen seien deshalb bercksichtigen folgerichtig fr steuervorteile gelten anleger fondsbeteiligung verbundenen steuerlichen verlustzuweisung gezogen behalten drfte stnde rckabwicklung besser beteiligung stehen wrde hintergrund berzeugt widerspruchsfrei bleibende steuervorteile grundstzen vorteilsausgleichs rahmen schadensersatzansprchen bercksichtigen dagegen rckabwicklung hwig bgh urteil juni ii zr wm entgegen ansicht revision rckabwicklung kreditfinanzierten immobilienfondsbeteiligung hwig leistungen beschrnkt verhltnis beteiligten erbracht rechtsprechung bundesgerichtshofs rckabwicklung hwig widerrufenen darlehensvertrages fondsbeitritt verbundenes geschft bildet darlehensnehmer schutzzweckerwgungen lasten finanzierenden bank umfassend risiko kreditfinanzierten anlage befreit rckabwicklung vollzieht fllen innerhalb leistungsverhltnisse dreiecksverhltnis darlehensgeber statt darlehensnehmers kreditverwendungsrisiko tragen vgl senatsurteil april xi zr wm tz tz verffentlichung bghz vorgesehen nachw schutzzweck haustrwiderrufsvorschriften erfordert dagegen anleger darber hinaus gewinn form endgltig verbleibender steuervorteile erzielt entspricht vielmehr billigkeit steuervorteile anspruch anlegers darlehensnehmers rckzahlung darlehen erbrachter leistungen finanzierende bank mindern zumal bank nachteile anlageentscheidung tragen erkennende senat rechtsfrage zugunsten anrechnung steuervorteilen entscheiden groen senat fr zivilsachen gvg anrufen mssen ii zivilsenat bundesgerichtshofs anfrage mitgeteilt entgegenstehenden rechtsprechung urteilen juni ii zr wm oktober ii zr wm januar ii zr wm mehr festhlt bb revision erfolg darauf verweisen rckzahlungen rckabwicklung geschfts hwig seien steuerpflichtig steuervorteile klgerin drittwiderbeklagten entfielen feststellungen berufungsgerichts stehen steuervorteilen klgerin drittwiderbeklagten jahren nachzahlungsansprche finanzamtes gegenber klgerin mangels substantiierten vortrages vorinstanzen erfolg darauf berufen korrektem verhalten beklagten htte fr steuersparmodell entschieden abs zpo cc entgegen ansicht revision berufungsgericht hhe steuervorteile rechtsfehlerfrei festgestellt berufungsgericht eingereichten steuerbescheide klgerin drittwiderbeklagten entscheidung grunde gelegt steuervorteile fr jahr zpo geschtzt tatrichterliche wrdigung revisionsverfahren eingeschrnkt berprfbar rechtsfehler berufungsgerichts zeigt revision weder erhebliche tatsachen auer betracht gelassen denkgesetze verstoen darlegungs beweislast verkannt erfolg wendet revision dagegen berufungsgericht verzugszinsen betrag gesetzlicher hhe erst ab rechtshngigkeit zugesprochen ergebnis recht berufungsgericht allerdings davon ausgegangen fr widerruf dezember entstandenen rckzahlungsanspruch hhe zinsen rechtlichen gesichtspunkt nutzungsersatzes haustrwiderrufsvorschriften vgl senatsurteil bghz nachw begehrt knnen zahlungen erfolgten mehr bestehende schuld darlehensvertrag infolge widerrufs unwirksam rckabwicklung leistungen daher allgemeinen vorschriften bereicherungsrechts erfolgen ergebnis recht berufungsgericht spruch verzugszinsen rechtshngigkeit voraussetzungen abs abs bgb fr mglich gehalten vgl senatsurteile bghz mrz xi zr bghr bgb abs zinszahlung bank entgegennahme zins tilgungsleistungen darlehensnehmer trotz widerrufs hwig gezahlt bsglubig sinne satz bgb bedarf vorliegend entscheidung zinsanspruch klgerin grund berechtigt revision begehrten zinsanspruch klgerin nutzungsersatz abs bgb beklagten verlangen rechtsprechung bundesgerichtshofs anspruch abs bgb grundstzlich herausgabe leistungsempfnger tatschlich gezogenen zinsen beschrnkt bghz senatsurteile september xi zr wm mai xi zr wm september xi zr zip tz allerdings besteht zahlungen bank tatschliche vermutung dafr bank nutzungen wert blichen verzugszinses hhe punkten ber basiszinssatz gezogen nutzungsersatz herausgeben senatsurteil mai xi zr wm klgerin danach zinsanspruch hhe punkten ber basiszinssatz beantragten zeitlichen staffelung wobei jedoch ab dezember zinsen dm begehrt knnen iii revision beklagten alledem unzulssig verwerfen revision klgerin magabe zurckzuweisen klgerin ber ausgeurteilten zinsanspruch hinaus weitere zinsen zuzuerkennen nobbe mller schmitt ellenberger grneberg vorinstanzen lg schweinfurt entscheidung olg bamberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss mai strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf januar verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts bemerkt senat urteil landgerichts dsseldorf dezember tatentstehung festgestellt worden angeklagte finanziellen grnden gegenber gesondert verfolgten bereit erklrt betrgerische weise hochwertige leihfahrzeuge verschaffen jugoslawische ttergruppe verschoben sollten erst nachdem gruppe finanziellen zusagen eingehalten angeklagte dritten tat aussteigen wurde feststellungen drohungen bewogen weiterzumachen senat urteil beschlu august str schuldspruch insoweit besttigt angeklagte wegen betrugs sieben fllen verurteilt worden jedoch strafausspruch zugehrigen feststel lungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung zurckverwiesen neuen hauptverhandlung angeklagte darauf berufen beginn tatserie massive bedrohungen beteiligung veranlat worden strafkammer solch umfassendes tatmotiv zugrunde gelegt bindend festgestellten schuldspruch widerspreche strafmildernd gunsten angeklagten bercksichtigt drohungen immerhin anfang mitbestimmend seien tatfrdernd ausgewirkt htten verstt bindungswirkung rechtskrftigen feststellungen schuldspruch gehren diejenigen tatgeschehen nher beschreiben etwa tatentstehung beweggrnde fr tatbegehung bghst vergleichbaren fall umstnde fr strafzumessung bedeutung unterliegen sogenannte doppelrelevante umstnde bindungswirkung fr weitere verfahren neufestsetzung strafe angeklagte rechtsfehler beschwert strafkammer durfte recht angeklagten anlasten betrugstaten erhebliche vermgenswerte erlangt vorgehen darauf gerichtet beschafften fahrzeuge eigentmern endgltig entziehen jugoslawischen ttergruppe verschieben ausland bergeben bestand vermgensschaden gesamtwert leihfahrzeuge senat bereits entscheidung august str ausdruck gebracht nachtrglich teil fahrzeuge etwa fahndungserfolge eigentmer zurckgelangt stellt lediglich nachtrgliche schadensminderung dar tolksdorf miebach pfister winkler lienen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet mai preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso bgb vertragsparteien vereinbarte direktzahlung auftraggebers bestellers werkunternehmer inkongruent leistungsverweigerungsrecht bgb zustand vertrag gendert bevor leistungen erbracht worden steht nderung allein annahme bardeckung entgegen bgh urteil mai ix zr olg oldenburg lg oldenburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter vill richterin lohmann richter dr detlev fischer fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter insolvenzverfahren ber vermgen ag fortan schuldnerin schuldnerin beauftragte generalunternehmerin fr gmbh fortan auftraggeberin beklagte subunternehmerin gewerk mobile trennwandanlagen schreiben februar besttigte beklagte auftrag bat zugleich stellung bankbrgschaft hhe brutto auftragssumme mai forderte beklagte schuldnerin leistung sicherheit gem bgb juni kndigte fruchtlosem ablauf frist leistungsverweigerungsrecht gebrauch schuldnerin leistete sicherheit beklagte weigerte folgezeit bereits gefertigten betriebsgelnde befindlichen trennwnde einzubauen juli vereinbarte schuldnerin auftraggeberin bestimmte einzelnen aufgefhrte forderungen subunternehmern schuldnerin unmittelbar begleichen solle auftraggeberin teilte beklagten wobei offene forderung beklagten euro netto bezifferte beklagte antwortete trennwnde erst zahlung dm gesamten angebotssumme montieren auftraggeberin zahlte betrag brutto dm euro daraufhin baute beklagte montagewnde mangelfrei oktober beantragte schuldnerin erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen januar wurde insolvenzverfahren erffnet vorliegenden rechtsstreit verlangt klger rckgewhr auftraggeberin gezahlten netto euro landgericht beklagte antragsgem verurteilt oberlandesgericht klage abgewiesen senat zugelassenen revision begehrt klger wiederherstellung urteils landgerichts entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt beklagte inkongruente deckung erhalten auerdem fehle unmittelbaren mittelbaren glubigerbenachteiligung beklagte werklohn bekommen wert montierten trennwnde entsprochen werklohnanspruch sei fllig nachdem beklagte vergeblich ablehnungsandrohung sicherheitsleistung verlangt sei vorleistungen mehr verpflichtet erffnung insolvenzverfahrens htte insolvenzverwalter anspruch lieferung trennwnde erfllungswahl durchsetzen knnen jedoch wre werklohnforderung masseforderung geworden voraussetzungen bargeschfts vorlgen sei entscheidungserheblich ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand derzeitiger sach rechtslage anspruch abs nr abs inso ausgeschlossen werklohnanspruch beklagten klger vortrgt aufgrund vereinbarung auftraggeberin schuldnerin unmittelbar auftraggeberin befriedigt worden beklagte inkongruente deckung erhalten erfllt dritter anweisung schuldners verbindlichkeit insolvenzfeste vereinbarung glubiger schuldner vorgelegen befriedigung inkon gruent bgh urt oktober ix zr wm januar ix zr wm april ix zr wm fruchtlose ablauf beklagten gesetzten frist beibringung sicherheit ndert daran vorschrift bgb gibt unternehmer leistungsverweigerungsrecht jedoch durchsetzbaren anspruch gewhrung sicherheit bghz senat bereits entschieden begrndet bgb kongruenz nachtrglichen vereinbarung ber abtretung werklohnforderung hauptunternehmers bauherrn subunternehmer bgh urt november ix zr wm fr direktzahlungen bauherrn subunternehmer gilt erst recht vorzeitige erfllung werklohnanspruchs dritte abs bgb vorgesehen daher schon deshalb grundstzlich inkongruent zahlung auftraggeberin benachteiligung gesamtheit glubiger gefhrt darstellung klgers zahlung auftraggeberin unmittelbar unabhngig leistungen beklagte erbringen begrndete werklohnforderung schuldnerin auftraggeberin angerechnet htte schuldnerin fr befriedigung beklagten vermgensgegenstand aufgegeben andernfalls glubigern verfgung gestanden htte revisionsrechtlich zugrunde legenden darstellung klgers anfechtung schlielich inso ausgeschlossen bargeschft setzt vereinbarung schuldner anfechtungsgegner ber beiderseits erbringenden leistungen voraus falle inkongruenten deckung leistung geschuldet abs inso gerade fehlt bghz bgh urt juni ix zr zip iii angefochtene urteil daher bestand aufzuheben abs zpo sache endentscheidung reif abs zpo sache berufungsgericht zurckverwiesen abs zpo fr weitere verfahren weist senat folgenden rechtlichen gesichtspunkt legt vortrag beklagten zugrunde voraussetzungen unanfechtbaren bargeschfts inso erfllt darstellung beklagten fruchtlosem ablauf gem abs bgb gesetzten frist beibringung sicherheit vereinbarung juli auftraggeberin schuldnerin ber direktzahlungen bestimmte subunternehmer dreiseitige vereinbarung schuldnerin auftraggeberin dahingehend gegeben liefernden trennwnde insgesamt auftraggeberin bezahlt sollten richtig zahlung dm auftraggeberin beklagte bezogen behauptete vereinbarung kongruent magebender zeitpunkt fr vorliegen bargeschfts derjenige zeitlich erste leistung vertragsteils erbracht dahin knnen beteiligten inhalt vereinbarungen abndern charakter bardeckung gefhrden bghz mnchkomm inso kirchhof rn behauptete vereinbarung getroffen worden schuldnerin keinerlei zahlungen geleistet beklagte fraglichen trennwnde bereits gefertigt jedoch ausgeliefert eingebaut schuldnerin ebenfalls leistungen beklagten erhalten fr anwendung inso erforderliche enge zeitliche zusammenhang beiderseitigen leistungen derzeitigem sach streitstand ebenfalls erfllt neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs zufolge zusammenhang erforderlich glubiger schuldner vorleistet bghz darstellung klgers zahlungen juli geleistet worden darstellung beklagten erst erstellung neuen angebots annahme schuldnerin juli gezahlt worden eingebaut wurden trennwnde august abnahme fand august statt beklagte berdies unwidersprochen vorgetragen leistungen unmittelbar eingang auftraggeberin gezahlten dm erbracht schuldnerin schlielich gleichwertige gegenleistung fr erbrachte leistung zahlung auftraggeberin anrechnung deren verbindlichkeiten erhalten konnte beklagten erbrachten werkleistungen nmlich ihrerseits gegenber auftraggeberin abrechnen insoweit geringere preise verhltnis beklagten vereinbart wren partei behauptet beklagte vielmehr unwidersprochen unternehmeraufschlag hingewiesen schuldnerin auftraggeberin vereinbarten preisen enthalten schuldnerin zustzlich erhielt leistungsfhig auftraggeberin ebenfalls klger vorliegen dreiseitigen vereinbarung ber direktzahlungen bestritten darlegungs beweispflichtig fr tatschlichen voraussetzungen inso anfechtungsgegner bgh urt oktober ix zr wm kayser zip berufungsgericht beklagten angetretenen zeugenbeweis erheben dr gero fischer lohmann richter bgh vill dr ganter urlaub daher verhindert unterschreiben dr gero fischer dr detlev fischer vorinstanzen lg oldenburg entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss januar strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen ii september strafausspruch feststellungen aufgehoben weitergehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen grnde angeklagte wurde wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung nachteil einzel strafe sieben jahre sowie zwei weiteren fllen gefhrlichen krperverletzung nachteil ehefrau einzelstrafe jeweils zwei jahre gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt sachrge gesttzte revision bleibt schuldspruch erfolglos abs stpo strafausspruch erfolg abs stpo folgendes festgestellt rahmen ehefrau angeklagten eingeleiteten scheidungsverfahrens kam eheleuten streitigkeiten ber sorgerecht fr geborenen shne tilgung schulden hhe mehreren hunderttausend dm rhrten wesentlich hausbau her sowie darlehen ber dm fr ayurveda studio ehefrau aufgenommen worden nennenswertes einkommen erzielte trennung eheleute verblieben angeklagten zimmer miete wohnte nettoverdienst etwa dm etwa dm zwangsversteigerung hauses anstand verweigerte ehefrau fr freihndigen verkauf erforderliche zustimmung grund hierfr festgestellt wre obwohl zwangsversteigerung wesentlich geringerer erls erwarten freihndigen verkauf nunmehr ehefrau shnen bewohnten haus hielt zumindest zeitweite freund ehefrau angeklagten fr kinder geleasten pkw fr angeklagte monatliche leasingraten bezahlte nutzung berlassen angeklagte erfuhr shne gegenber familiengericht erklrt fall scheidung mutter bleiben enttuscht verzweifelt nachdem zuletzt immer versichert scheidung leben sinneswandel gekommen mitgeteilt angeklagte vermutete gleichfalls intrige frau freundes angeklagte geriet ber ganze situation wut nacht frheren wohnhaus ehefrau fuhr notfalls schlgen zwingen verkauf hauses zuzustimmen nahm kchenmesser forderung nachdruck verleihen knnen haus steigerte wut geleasten benutzten pkw stehen sah ging mehr hausverkauf situation stelle einsatz gewalt bereinigen dabei ehefrau angreifen betrat ber garage waschkche zuvor aufgefundenen radmutterschlssel schlagwerkzeug genommen waschkche trat ehefrau entgegen worten hast erreicht wolltest drecksau radmutterschlssel zweimal kopf schlug ttungsvorsatz konnte strafkammer feststellen ehefrau hilfe rief wandte angeklagte ab lief wohnzimmer worten bring drecksau mitgebrachten messer mehrfach einstach kam kampf letztlich erfolgreich wehren tiefe schnitt weniger tiefe stichverletzungen verhindern konnte ende konnte trotz verfolgung angeklagten fliehen angeklagte kehrte haus zurck wandte diesmal messer ehefrau immer ttungsvorsatz trotz gegenwehr verletzungen ellenbogen unterarm zufgte eingreifen lrm aufgewachten kinder ermglichte ehefrau flucht schuldspruch rechtsfehlerfrei nheren ausfhrung bedarf folgendes annahme liege tateinheit natrliche handlungseinheit tatmehrheit hinsichtlich drei tatkomplexe entgegen auffassung revision beanstanden hchstpersnliche rechtsgter verschiedener personen additiven betrachtungsweise natrlichen handlungseinheit grunde liegt ausnahmsweise zugnglich greift tter daher einzelne menschen nacheinander besteht einheitlichem tatentschlu engem rumlichen zeitlichen zusammenhang regelmig anla di ese vorgnge rechtlich tat zusammenzufassen bgh stv stv jew besonderheiten beurteilung rechtfertigen knnten vgl bgh stv aao ersichtlich insbesondere ergibt daraus angeklagte zweimal ehefrau angriff zwischenzeitliche angriff inso weit zsur bildet strafausspruch dagegen bestand hinsichtlich totschlagsversuchs ausgefhrt minder schwerer fall stgb liege anla stgb genannten umstnden annhernd vergleichbar sei sei ersichtlich angeklagten keinerlei anla tat gegeben strafrahmen sei jedoch wegen versuchs gem stgb mildern dabei geht strafkammer unzutreffenden ansatz frage sonstiger minder schwerer fall sinne stgb zweite alternative vorliegt rechtsprechung bundesgerichtshofs vergleichbarkeit fllen provokation abzustellen entscheidend hierfr vielmehr gesamte tatbild einschlielich subjektiven momente tterpersnlichkeit durchschnitt erfahrungsgem gewhnlich vorkommenden flle mae abweicht anwendung ausnahmestrafrahmens geboten bgh beschlu dezember str nstz zusammenhang knnen vorgeschichte tat gesamten beziehungen beteiligten bedeutung eser schnke schrder stgb aufl rdn bereits vorliegen vertypten milderungsgrundes versuch annahme minder schweren falles betracht kommen st rspr vgl nachw trndle fischer stgb aufl rdn grundstzen htte strafkammer prfung minder schweren falles aufgezeigten besonderheiten vorgeschichte tat errterung einbeziehen mssen strafkammer sieht finanzielle familire lage angeklagten wesentlich gunsten angeklagten sprechenden gesichtspunkt errtert umstand geboten bereits prfung strafrahmens erst strafzumessung innerhalb bereits gefundenen strafrahmens schlielich fr opfer ttungsversuchs ungewhnlich gewisses verstndnis fr gesamtsituation angeklagten gezeigt allerdings gebietet hohe rang stgb geschtzten rechtsguts schwelle stgb strafrahmenverschrfung strrg niedrig anzusetzen trndle fischer aao rdn gleichwohl senat gege benen umstnden ausschlieen ergebnis gunsten angeklagten ausgewirkt htte strafkammer genannten gesichtspunkte schon strafrahmenbestimmung erwogen htte berwiegend erwgungen strafe wegen versuchten totschlags gesttzten einzelstrafen wegen gefhrlichen krperverletzungen nachteil ehefrau knnen schon hinblick engen inneren zusammenhang gesamten tatgeschehens bestand schfer nack schluckebier wahl kolz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mai ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb betriebskosten flchenanteilen abzurechnen erstellung formell ordnungsgemen abrechnung erluterung angesetzten flchenwerte allein deswegen erforderlich werte fr aufeinander folgende abrechnungsjahre unterschiede aufweisen deren grund fr mieter weiteres erkennbar gleiches gilt abgelesene verbrauchswerte vergleich abrechnungszeitrumen auffllige schwankungen zeigen angesetzten flchen verbrauchswerte zutreffen berhrt allein materielle richtigkeit abrechnung bgh urteil mai viii zr lg berlin ag schneberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren mai eingegangenen schriftstze vorsitzenden richter ball richter wiechers richterinnen hermanns dr hessel richter dr achilles fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts berlin august aufgehoben rechtsstreit hhe hauptsache erledigt brigen sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten mieter wohnung klgers rechtsanwaltskanzlei betreiben parteien streiten nachzahlungsansprche klgers heiz warmwasserkostenabrechnungen fr jahre insoweit fr mietvertrag spteren nachtrag klargestellt worden mietver hltnis unabhngig anteil gewerblichen nutzung anzahl hauptmieter zuknftig vorschriften wohnraummietrechts zumindest entsprechend anwendung finden sollen hinsichtlich heizung warmwassererzeugung umzulegenden betriebskosten fr monatliche vorauszahlung vereinbart heit betriebskosten verhltnis nettomieten heizkrperflchen wohnflche quadratmeterzahl beheizten flche stande wrmemesser umgelegt heizkrperflche beheizte flche wohnflche vereinbart qm parteien streiten angesichts mehrfach wechselnder heizkosten warmwasser differierender wohnflchenangaben sowie aufflliger schwankungen verbrauchsmengen gesondert erfassten gewerbemieter wscherei bereits formelle ordnungsmigkeit inhaltlich mehrfach genderten abrechnungen ferner inhaltliche richtigkeit aufteilung zugrunde gelegten flchen verbrauchswerte sowie beklagten zumindest fr abrechnungszeitrume jahr geltend gemachte verjhrung darber hinaus parteien streitig zunchst erhobener anspruch heizkostenvorauszahlungen fr monate januar mrz hhe insgesamt whrend berufungsrechtszuges hauptsache erledigt amtsgericht etwaige nachzahlungsforderungen fr zeit jahre verjhrt sowie nachzahlungsforderungen folgejahren ausnahme jahres fr klage zurckgenommen mangels formell ordnungsgemer rechnungslegung fllig angesehen klage abgewiesen berufungsgericht berufung klgers zurckgewiesen hiergegen wendet berufungsgericht zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung ausge fhrt etwaige nachzahlungsforderungen seien fr gesamten zeitraum fllig beklagten mangels erluterung unterschiedlichen gesamtflchen fr einzelnen jahre erstellten heiz warmwasserkostenabrechnungen ansatz gebracht worden seien formell ordnungsgemen abrechnungen zugegangen seien klger flchenma vorgenommenen abrechnungsposten jeweils bestimmte gesamtflche davon beklagten entfallenden flchenanteil angegeben sei dadurch grundlegenden anforderungen nachgekommen vergleich entsprechenden kostenpositionen vorjahres verlangten sei jedoch einzelne posten vergleich vorjahren extreme steigerungen erfahren htten gleiches msse gelten schwankungen posten auftreten wrden denen vornherein erwarten seien nachvollziehbar seien insoweit all jahren stndig wechselnden untereinander einheitlichen angaben gesamtheizflche gesamtflche fr warmwasser flchennderungen umbauten gebude zurckzufhren seien htte genauer erluterungen bedurft gebude umbauten gekommen sei woraus einzelnen unterschiede flchen fr heiz warmwasserkosten ergben mieter nachprfung richtigkeit abrechnung ermglichen sei jedoch weder abrechnungen erfolgt spter prozess nachgeholt worden entsprechendes gelte fr auffllig unterschiedlichen lverbrauchswerte gebude untergebrachten wscherei gesamtschau derart uneinheitlich seien jeweils angesetzten mengen erluterung mehr nachvollziehbar seien lasse entgegenhalten schwankende werte zurckzufhrende unverstndlichkeit abrechnungsgrundlagen zumindest zeitlich frhesten abrechnung betreffend heizperiode gegeben sei abgesehen davon spteren abrechnungsjahren aufgetauchten unklarheiten abrechnung zurckschlgen sei abrechnung fr zeitlich spter erstellt worden diejenige fr zeitlicher vorrang feststellen lasse hinsichtlich klger einseitig fr erledigt erklrten ansprche zahlung heizkostenvorschsse fr januar mrz eintritt erledigenden ereignisses durchsetzbarer anspruch bestanden beklagten vielmehr zurckbehaltungsrecht laufenden betriebskostenvorauszahlungen zugestanden solange fr vorausgegangenen jahre formell ordnungsgeme abrechnung vorgelegen ii beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand entgegen auffassung berufungsgerichts streitigen betriebskostenabrechnungen anforderungen gerecht formelle ordnungs migkeit stellen geprfte inhaltliche richtigkeit ankommt hinsichtlich erledigungsfeststellung rechtsstreit dagegen schon entscheidung reif beklagten angesichts formellen ordnungsmigkeit vorausgegangenen jahresabrechnungen beanspruchte zurckbehaltungsrecht zugestanden streitigen heiz warmwasserkosten fr jahre formell ordnungsgem abgerechnet umfang festzustellenden sachlichen berechtigung nachzahlung fllig geworden ausgangspunkt zutreffend berufungsgericht angenommen flligkeit betriebskostennachzahlung zugang formell ordnungsgemen abrechnung voraussetzt bghz senatsurteil februar viii zr njw tz formell ordnungsgem betriebskostenabrechnung allgemeinen anforderungen bgb entspricht geordnete zusammenstellung einnahmen ausgaben enthlt soweit besonderen abreden getroffen abrechnung gebuden mehreren wohneinheiten regelmig folgende mindestangaben aufzunehmen zusammenstellung gesamtkosten angabe erluterung zugrunde gelegten verteilerschlssel berechnung anteils mieters abzug vorauszahlungen senatsurteil april viii zr ii verffentlichung bestimmt senatsurteil februar aao aa umfang bereits formelle ordnungsmigkeit abrechnung erluterung erfordert umstritten berwiegend angenommen vermieter schon abrechnung besonder heiten erlutern namentlich aufflligen betriebskostensteigerungen verbrauchsschwankungen olg dsseldorf njoz blank brstinghaus miete aufl rdnr langenberg betriebskostenrecht wohn gewerberaummiete aufl kap rdnr ltzenkirchen mdr abweichungen hinsichtlich abrechnungsrelevanter nutzflchenangaben aufeinander folgenden jahren kg zmr lg berlin ge verwendung verschiedener flchenschlssel gemischter umlegungsmastbe olg nrnberg wum schmidt futterer langenberg mietrecht aufl bgb rdnr ltzenkirchen wum verneinen dagegen erluterungserfordernis fr formelle ordnungsmigkeit nachvollziehbarkeit abrechnung heraus ankomme mnchkommbgb schmid aufl rdnr ergebnis hinausluft fllen denen wohnflche verteilt lediglich umstand hingewiesen angegeben msse bezugsgren gesamtflche flche wohnung verhltnis zueinander gesetzt worden seien whrend richtige bildung verhltnisses richtigkeit berechnungen frage formellen wirksamkeit materiellen richtigkeit abrechnungen sei both herrlein kandelhard mietrecht aufl bgb rdnr bb senat tritt letztgenannten auffassungen soweit vergangenheit formellen ordnungsmigkeit betriebskostenabrechnung gehrenden erluterungsbedarf angenommen dabei fallgestaltungen gegangen denen entweder verteilerschlssel heraus verstndlich senatsurteil april aao ii denen anwendung verteilerschlssels ber verteilenden gesamtkosten internen rechenschritt umlagefhige kosten bereinigen rechenschritt offen gelegt dadurch hergestellte transparenz mieter nachvollzogen konnte senatsurteil oktober viii zr njw tz senatsurteil februar aao tz fllen mieter allein schon mangels verstndlichkeit schlssels kenntnis internen rechenschritte gesamtkosten auerhalb erteilten abrechnung vorab bereinigt worden auerstande gettigte abrechnung heraus gedanklich rechnerisch nachzuvollziehen klger untereinander verhltnis setzenden flchenangaben beheizten warmwasser versorgten gesamtflche einerseits hieran jeweils bestehenden flchenanteil beklagten andererseits bestimmte werte mitgeteilt mieter gedanklich rechnerisch schwierigkeiten stellen mgliche inhaltliche unrichtigkeit betriebskostenverteilung zugrunde gelegten werte deshalb sachlich klren fhrt denjenigen fllen denen abrechnende vermieter wahl falschen umlageschlssels verteilungsmastab vergriffen grundlage kostenverteilung gedanklich rechnerisch verstndlich dargestellt senatsurteil november viii zr njw ii senatsurteil januar viii zr mietprax ak nr ii feststellung messfehlers entsprechenden betragsmigen korrektur abrechnung fllig gewordenen abrechnungssaldos gilt fr beklagten nachvollziehbar beanstandeten heizlverbrauchsmengen soweit bestimmte messeinrichtung erfasste verbrauchswerte abrechnung eingestellt bedarf grundstzlich nheren erluterung werte heraus verstndlich zutreffend angesetzt frage formellen ordnungsmigkeit materiellen richtigkeit abrechnung senatsurteil juli viii zr njw ii steht fest fr gewissen zeitraum zwischenzhler gesonderten erfassung heizlverbrauchs gewerblichen mieters ausgefallen formelle ordnungsmigkeit erteilten abrechnung schlielich dadurch frage gestellt klger aufgegriffen verbrauchsabrechnung hinweis defekt weise umgestellt gemessenen gesamtverbrauch eigens fr betroffene wscherei heizlverbrauch herausgerechnet nunmehr verbrauchswerten vorjahre orientierten schtzung mittels bildung durchschnittwertes beruht schtzung sachlich zutrifft berhrt allein materielle richtigkeit abrechnung entgegen auffassung berufungsgerichts rechtfertigen innerhalb zeitraums festgestellten differenzen angaben gesamtheizflche gesamtflche fr warmwasser sowie extremen schwankungen abgelesenen heizlverbrauchswerten wscherei steigerung formeller hinsicht betriebskostenabrechnungen stellenden erluterungs anforderungen berufungsgericht bersieht ber genannten zeitraum angestellten gesamtschau abs satz bgb anwendbarkeit parteien vereinbart zeitlichen rahmen fr erstellende abrechnung lediglich jahr erstreckt entsprechend vermieter rechenwerk abrechnungszeitraum angefallenen deshalb abrechnung anstehenden betriebskosten jeweiligen abrechnungsjahres erfassen zusammenstellen abzug jeweils geleisteten vorauszahlungen einzelnen mieter verteilen blank brstinghaus aao rdnr formellen anforderungen abrechnung deshalb gengt jahreszeitraum ange fallenen betriebskosten einzelangaben gesamtheit derart klar bersichtlich heraus verstndlich abgerechnet durchschnittlich gebildeten juristisch betriebswirtschaftlich geschulten mieter gedanklich rechnerisch erschlieen dadurch lage versetzt abrechungsjahr bezogenen abrechungssaldo vermieters nachzuprfen senatsurteil april aao ii senatsurteil juli aao ii abgleichs abrechnungszeitrumen bedarf vermieter hierber uern braucht soweit gleichwohl vorgenommener abgleich auffllige abweichungen schwankungen gegenber anstzen werten abrechnungszeitrume offenbart besonderer weise anlass geben inhaltliche richtigkeit betreffenden posten bezweifeln berprfung sachliche berechtigung unterziehen ungeachtet vermieter rahmen treffenden darlegungs beweislast ggf nhere erluterungen abverlangen bleibt formelle ordnungsmigkeit abrechnung derartigen sachlichen ungereimtheiten jedoch unberhrt soweit klger einseitig fr erledigt erklrten anspruch leistung vereinbarten vorauszahlungen fr monate januar mrz anbelangt darber entscheiden erledigung eingetreten beurteilt danach ursprnglich leistung mietvertrag vorgesehenen vorauszahlungen gerichtete klage zulssig begrndet sowie rechtshngigkeit erledigendes ereignis gegenstandslos geworden bghz entgegen sichtweise berufungsgerichts ursprngliche klage zulssig begrndet formelle ordnungsmigkeit erteilten abrechnungen beanstanden uneingeschrnk ten durchsetzung vorauszahlungsanspruchs zurckbehaltungsrecht gem bgb entgegengestanden brigen rechtsfolge her erkannte klageabweisung gem abs bgb eingeschrnkte verurteilung zahlung zug zug erteilung wirksamen abrechnung htte tragen knnen hiernach begrndete klage leistung vorauszahlungen dadurch erledigt klger feststellungen berufungsgerichts ber jahre angefallenen heiz warmwasserkosten abgerechnet dadurch anspruch untergegangen folge klger ab zeitpunkt zahlung abrechnung gunsten etwa ergebenden saldos beanspruchen vgl senatsurteil november viii zr nzm iii iii alledem berufungsurteil bestand aufzuheben abs zpo hinsichtlich festzustellenden teilerledigung senat bereits abschlieend entscheiden abs zpo soweit heiz warmwasserkostenabrechnungen jahre anbelangt rechtsstreit endentscheidung reif weiterer tatschlicher feststellungen sachli chen richtigkeit erteilten abrechnungen bedarf insoweit sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo ball wiechers dr hessel hermanns dr achilles vorinstanzen ag berlin schneberg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mai herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr zpo streitgegenstand ndert klger aktivlegitimation zunchst pfndungs berweisungsbeschluss spter abtretung klageforderung herleitet anschluss bgh urteil mrz vi zr wm bgh urteil mai xi zr olg stuttgart lg stuttgart xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr joeres richterin mayen richter dr grneberg fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juli zurckgewiesen beklagte trgt kosten revisionsverfahrens ausnahme nebenintervention verursachten kosten streithelferin beklagten trgt rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagte bank abgetretenem ge pfndetem recht prozessbrgin anspruch gmbh folgenden inzwischen rechtskrftiges vorbehaltsurteil wurde landgerichts dezember verurteilt dm nebst zinsen gmbh folgenden zahlen wurde nachgelassen vollstreckung fr vorlufig vollstreckbar erklrten urteil sicherheitsleistung hhe dm abzuwenden beschluss landgerichts januar konnte sicherheitsleistung bankbrgschaft erbracht juli verbrgte beklagte gegenber fr leistende sicherheit hhe dm trat klgerin september forderungen rechtsstreit brgschaft siche rungshalber ab selben tag erklrte notariell beurkundeten schuldanerkenntnis klgerin dm schulden unterwarf zwangsvollstreckung gesamtes vermgen nachdem antrag erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen mangels masse abgelehnt worden wurde jahre handelsregister gelscht pfndungs berweisungsbeschlsse februar wurden forderungen beklagte gepfndet klge rin einziehung berwiesen klage zahlung dm nebst zinsen vorinstanzen erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision beklagten unbegrndet berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgerin sei aufgrund abtretung september aktivlegitimiert auerdem zessionarin bereits materielle rechtsinhaberin sei forderung pfnden knnen inhaberin formell titulierten rechtsposition pfndungen seien formellen grnden nichtig gepfndete forderung sei beschluss februar ausreichend genau bezeichnet vollstreckungsschuldne rin bereits seit jahre handelsregister gelscht sei stehe wirksamkeit pfndung entgegen klageforderung sei verjhrt anspruch prozessbrgschaft verjhre titulierte hauptforderung jahren abs satz zpo ergebe gleichwertigkeit brgschaft hinterlegung anspruch herausgabe hinterlegter gegenstnde erlsche gem abs hinterlo grundstzlich jahren zugrundelegung dreijhrigen verjhrungsfrist sei verjhrung eingetreten gem art abs satz egbgb dezember laufende verjhrungsfrist sei zustellung klage dezember gehemmt worden gelte klgerin brgschaftsforderung pfndung erworben klage anfang gesttzt worden sei erwerb abtretung klgerin erstmals schriftsatz juni bezogen streitgegenstand sei immer brgschaftsforderung klgerin fremdem recht geltend gemacht klgerin abtretung pfndung rechtsinhaberin geworden sei streitgegenstand brgschaftsklage einfluss ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung ergebnis stand berufungsgericht rechtsfehlerfrei revision unangegriffen festgestellt klgerin aufgrund abtretung september inhaberin forderung gem abs bgb beklagte hhe klagesumme geworden deshalb braucht entschieden klgerin aufgrund pfndungs berweisungsbeschlsse februar aktivlegitimiert klgerin forderung deren inhaberin bereits abtretung geworden wirksam pfnden einziehung berweisen lassen konnte bejahend olg kln wm stein jonas brehm zpo aufl rdn musielak becker zpo aufl rdn thomas putzo zpo aufl rdn hk zpo kemper rdn vgl rgz verneinend rosenberg gaul schilken zwangsvollstreckungsrecht aufl schuschke walker vollstreckung vorlufiger rechtsschutz aufl rdn auffassung berufungsgerichts klageforderung sei verjhrt rechtlich beanstanden gilt fr anspruch prozessbrgschaft juli krzeste betracht kommende nmlich dreijhrige verjhrungsfrist gem abs bgb art abs satz egbgb gilt rechtsfehlerfreien revision unangegriffenen feststellung berufungsgerichts dezember endete deshalb dahinstehen aufgrund lngeren verjhrungsfrist spteren fristbeginns etwa erst inanspruchnahme brgen ablaufhemmung verjhrung hauptschuld vgl palandt sprau bgb aufl rdn nachw spteren ende verjhrungsfrist auszugehen verjhrungsfrist zustellung klageschrift dezember gem abs nr bgb gehemmt worden gilt ungeachtet umstandes aktivlegitimation klageschrift pfndungs berweisungsbeschlssen februar begrndet erst ablauf verjh rungsfrist schriftsatz juni abtretung september gesttzt worden erhebung klage hemmt verjhrung fr ansprche gestalt umfang klage geltend gemacht fr streitgegenstndlichen prozessualen anspruch bgh urteil mai viii zr njw nachw hingegen erstreckt verjhrungshemmung ansprche gegenstand klageerhebung vgl bghz ff bgh urteil mrz vi zr wm pfndungs berweisungsbeschlsse abtretung gesttzte anspruch entgegen auffassung revision prozessuale anspruch aa stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofes klage bestimmter materiell rechtlicher anspruch geltend gemacht gegenstand rechtsstreits vielmehr rechtsschutzbegehren rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenstndige prozessuale anspruch bestimmt klageantrag klger anspruch genommene rechtsfolge konkretisiert lebenssachverhalt anspruchsgrund klger begehrte rechtsfolge herleitet sinn geht klagegrund ber tatsachen tatbestandsmerkmale rechtsgrundlage ausfllen hinaus tatsachen rechnen natrlichen standpunkt parteien ausgehenden sachverhalt wesen erfassenden betrachtungsweise entscheidung gestellten tatsachenkomplex gehren klger sttzung rechtsschutzbegehrens gericht unterbreiten bghz bgh urteil mai iii zr njw nachw grundstzen liegt bergang anspruch eigenem recht abgetretenem recht wegen nderung vorgetragenen lebenssachverhalts grundstzlich wechsel streitgegenstandes sinne klagenderung gem zpo bgh urteil mai viii zr njw hingegen ndert streitgegenstand stillen sicherungszession zedent abgetretene forderung zunchst aufgrund eingerumten einziehungsermchtigung geltend macht spter aufgrund rckabtretung sicherungsnehmers weiterverfolgt gilt fr umstellung klageantrages zahlung sicherungsnehmer offenlegung sicherungsabtretung stillen zession macht zedent nmlich aufgrund einziehungsermchtigung zahlung verlangt grundstzlich sicherungsnehmer abgetretene forderung geltend bgh urteil mrz vi zr wm bb gemessen hieran streitgegenstand vorliegenden verfahrens dadurch gendert klgerin anspruch beklagte gem abs bgb aufgrund prozessbrgschaft juli zunchst pfndungs berweisungsbeschlsse februar spter abtretung september gesttzt klgerin berufungsgericht zutreffend erkannt unabhngig begrndung aktivlegitimation immer person entstan dene brgschaftsforderung beklagte geltend gemacht revision wendet hiergegen erfolg klgerin sei aufgrund pfndungs berweisungsbeschlsse fremdem recht aufgrund abtretung hingegen eigenem recht vorgegangen berweisung forderung einziehung bewirkt forderungsbergang bghz steht deshalb forderungsabtretung gleich stber forderungspfndung aufl rdn verschafft vollstreckungsglubiger eigenes einziehungsrecht ermchtigt forderung eigenem namen einzuziehen bgh urteil oktober vii zr wm deshalb tritt ebenso geltendmachung abgetretenen forderung aufgrund rechtsgeschftlich erteilten einziehungsermchtigung spter aufgrund rckabtretung bgh urteil mrz vi zr wm nderung streitgegenstandes forderung zunchst aufgrund pfndungs berweisungsbeschluss erlangten einziehungsrechts spter aufgrund abtretung geltend gemacht zeitliche abstand abtretung pfndungs berweisungsbeschluss entgegen auffassung revision fr bestimmung streitgegenstandes unerheblich vgl bgh urteil mrz vi zr wm iii revision demnach unbegrndet zurckzuweisen nobbe mller mayen joeres grneberg vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr kreft kirchhof dr fischer dr zugehr dr ganter mai beschlossen revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle april angenommen klgerin kosten revisionsverfahrens tragen streitwert fr revisionsverfahren betrgt dm grnde revision wirft ungeklrten rechtsfragen grundstzlicher bedeutung verspricht ergebnis erfolg zpo wre klgerin fr masseforderung abs nr ko aktivlegitimiert sicherheitenpool eingebracht masseforderung stnde erst konkurserffnung streitge genstndlichen radstze verarbeitet fertigen waggons veruert worden wren beiderlei hinsicht klgerin substantiiert vorgetragen kreft kirchhof zugehr fischer ganter'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg prof dr bornkamm pokrant dr schaffert fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln mai aufgehoben berufung beklagten urteil kammer fr handelssachen landgerichts kln dezember abgendert klage abgewiesen klger trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand beklagte betreibt handel kraftfahrzeugen bewarb september gebrauchten pkw nachfolgend wiedergegebenen anzeige klagende verein unwesen handel gewerbe hlt werbung fr wettbewerbsrechtlich unzulssig aussicht gestellte preisreduzierung geeignet sei kunden unsachlich beeinflussen nimmt beklagte unterlassung erstattung abmahnkosten anspruch beklagte entgegengetreten auffassung vertreten anzeige enthaltene preisgegenberstellung sei seit abschaffung frheren uwg erlaubt zugrundezulegenden gewandelten verbraucherleitbild hintergrund gleichartige verkaufsaktionen hndlern durchgefhrt wrden knne unsachliche beeinflussung angesprochenen verkehrs angegriffene werbemethode mehr angenommen landgericht beklagte verurteilt androhung bestimmter ordnungsmittel unterlassen endverbraucher gerichteten werbung nachstehend wiedergegeben beim angebot kraftfahrzeuges anzukndigen autoversteigerung auto kommt hammer woche auto verkauft fllt preis dm warten sollten lange folgt oben wiedergegebene anzeige klger dm nebst zinsen zahlen dagegen gerichtete berufung erfolglos geblieben olg kln vrs revision deren zurckweisung klger beantragt verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht angegriffenen anzeige wegen enthaltenen verbindung aleatorischen elementen wertreklame versto uwg erblickt ausgefhrt bundesgerichtshof entscheidung umgekehrte versteigerung urt zr grur wrp weitgehend gleichgelagerter fall zugrunde gelegen berzeugend dargelegt kunde echte gegenleistung bloes zuwarten erspielbare vorteilszuwendung preisreduzierung erhalte system schlielich kaufentschlssen fhren knne sachlichen berlegungen beruhten falle zulssigkeit angegriffenen werbung drohe zudem verwilderung wettbewerbssitten unserise nachahmer zunchst berhhte preise mondpreise verlangen unterschreiten gewinnschwelle aktion abbrechen knnten beklagten angefhrte angebliche vernderung verbraucherleitbildes gebe anla abweichenden beurteilung durchschnittlich informierte aufmerksame verstndige verbraucher dargestellten gefhrdungen ausgesetzt sei ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg fhren aufhebung angefochtenen urteils abweisung klage entgegen ansicht berufungsgerichts verstt angegriffene werbung beklagten uwg rechtsprechung bundesgerichtshofes rechtlichen ansatz davon auszugehen weder einsatz wertreklameelementen rahmen werbeanzeige hiervon mglicherweise ausgehende sogenannte aleatorische reiz fr allein ausreichen werbemanahme unlauter uwg erscheinen lassen mssen vielmehr zustzliche besondere umstnde vorliegen vorwurf sittenwidrigkeit uwg rechtfertigen vgl bgh urt zr grur wrp space fidelity peepshow wettbewerbswidrig werbung erst einsatz aleatorischer reize fhrt freie entschlieung angesprochenen verkehrskreise nachhaltig beeinflussen kaufentschlu mehr sachliche gesichtspunkte mageblich streben aussicht gestellten gewinnchance bestimmt vgl bgh urt zr grur wrp mcbacon urt zr grur wrp rubbelaktion bgh grur space fidelity peep show revision rgt erfolg berufungsgericht beanstandeten werbung wettbewerbsversto uwg gesehen entgegen auffassung revision berufungsgericht entscheidung allerdings recht zugrunde gelegt rede stehende werbeanzeige aleatorische elemente enthlt liegen darin angekndigten umgekehrten versteigerung gebrauchten kraftfahrzeugs kaufpreis zuvor bestimmten zeitlichen abstnden ebenfalls vorher bestimmten betrag sinkt zuschlag demjenigen erteilt zuerst aktuellen preis akzeptiert streitfall bedeutet verbilligung kaufpreises dm wchentlich anzeige ausgehende anreiz nheren befassung angebot beklagten ablaufenden woche strker wchentlichen anstieg gewinn chance steigende suggestive wirkung leser ausbt annahme berufungsgerichts angegriffene werbung freie entschlieung angesprochenen verkehrskreise nachhaltig beeinflut kaufentschlu mehr sachlichen gesichtspunkten mageblich streben aussicht gestellten gewinnchance bestimmt beigetreten soweit berufungsgericht angefhrten senatsurteil mrz zr grur wrp umgekehrte versteigerung ergeben daran festgehalten annahme unsachlichen beeinflussung kaufentschlusses beworbene wchentliche preisreduzierung steht entgegen anschaffungskosten fr angebotenen gebrauchtwagen betrchtliche investition darstellen angesprochene durchschnittlich informierte situationsadquat aufmerksame verstndige verbraucher erwerb beworbenen pkws befat angebot erfahrungsgem reiflicher berlegung prfung vergleichsangeboten allgemeinen ausreichendem mae verfgung stehen unschwer zugnglich gebrauch vgl bgh urt zr grur wrp dm umweltbonus bloe befrchtung potentiellen kunden kaufinteressent weiteren abwarten kaufentscheidung zuvor kommen knnte gehrt wesen angebots bestimmten gegenstandes gewerbetreibende brigen preisgestaltung grundstzlich frei allgemein angekndigten preise sinnvoll erscheinenden zeitpunkt belieben erhhen senken sofern preisvorschriften entgegenstehen unlautere begleitumstnde beispielsweise systematische herauf heruntersetzen preisen verschleierung mondpreisen preisschaukelei gegeben vgl baumbach hefermehl wettbewerbsrecht aufl uwg rdn piper khler piper uwg aufl rdn dabei spielt rolle jeweils geforderte preis objektiven marktwert entspricht angegriffene werbemethode unlauter anhaltspunkte dafr ersichtlich hufung schdlichen rechtlich mibilligenden auswchsen wettbewerb fhren knnte deshalb vorbeugend unterbunden mte anspruch ersatz abmahnkosten steht klger mangels begrndetheit unterlassungsbegehrens ebenfalls iii danach revision beklagten angefochtene urteil aufzuheben berufung beklagten landgerichtliche urteil abzundern klage abzuweisen kostenentscheidung beruht abs zpo ullmann ungern sternberg pokrant bornkamm schaffert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli entschdigungsrechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter raebel dr kayser dr detlev fischer juli beschlossen sofortige beschwerde klgerin nichtzulassung revision beschluss zivilsenats oberlandesgerichts koblenz november sowie vorbezeichneten beschluss hilfsweise eingelegte rechtsbeschwerde unzulssig verworfen auergerichtlichen kosten rechtsmittelverfahrens klgerin auferlegt grnde beklagte land lehnte bescheid april erstattung beantragter ffrs heilbehandlungskosten dm bersteigenden hhe ab rechtzeitig erhobene klage landgericht einholung medizinischer sachverstndigengutachten land klagabweisung brigen zahlung weiterer verurteilt kosten weiterer medikamente knnten erstattet behandlung anerkannten verfolgungsleiden klgers nachweisbar erforderlich seien hiergegen gerichtete berufung klgers oberlandesge richt entsprechendem hinweis vorsitzenden einstimmigem beschluss zurckgewiesen entscheidung oberlandesgerichts klger beschwerde erhoben nichtzulassung revision berufungsentscheidung beanstandet hilfsweise beschluss oberlandesgerichts rechtsbeschwerde eingelegt begrndung rechtsmittel klger ausgefhrt ver fahren entschdigungsgerichten seien abs zpo fassung zivilprozessreformgesetzes juli bgbl anwendbar seien insoweit grundstze heranzuziehen bundesgerichtshof fr rckerstattungsverfahren aufgestellt demnach msse nichtzulassungsbeschwerde berufungsurteil statthaft berufungsgericht vernehmung klger angebotenen sachverstndigen zeugen zureichenden grund abgelehnt amtsermittlungspflicht gehrserheblichen weise verletzt klger dezember verstorben witwe erbin fhrt rechtsstreit rechtsmittelverfahren bundesgerichtshof fort zpo ii rechtsmittel klgerin zurckweisung berufung rechtsvorgngers beschlusswege unstatthaft verfahren entschdigungsgerichten finden abs beg vorschriften abs zpo sinngem anwendung bgh beschl juli ix zb oberlandesgericht infolgedessen gehindert voraussetzungen abs satz zpo ber berufung verstorbenen klgers einstimmigen beschluss befinden gesetzlichen voraussetzungen beschlussentscheidung oberlandesgericht schreiben vorsitzenden oktober geprft bejaht weitere begrndung zurckweisungsbeschlusses november abs satz zpo erforderlich rechtliche berprfung voraussetzungen abs satz zpo revisionsgericht findet statt zurckweisungsbeschluss gem abs zpo unanfechtbar bundesgerichtshof verwehrt gehrsrge klgerin sachaufklrung oberlandesgerichts verfahrensrechtlich daraufhin berprfen ladung klger benannten zeugen verfahrensgrundrechtlich zureichenden grnden unterblieben klger jedenfalls gelegenheit hinweis vorsitzenden dargelegten bedenken eignung beweisantritts stellung nehmen davon abgesehen rechtsmittelbegrndung klgerin gleichwohl behauptete verletzung rechtlichen gehrs unanfechtbaren beschluss berufungsgerichts konnte inkrafttreten anhrungsrgengesetzes dezember bgbl verfassungsbeschwerde geltend gemacht bverfge auerordentliche nichtzulassungsbeschwerde grunde ebenfalls statthaft vgl bverfge dr gero fischer dr ganter dr kayser raebel dr detlev fischer vorinstanzen lg trier entscheidung wg olg koblenz entscheidung wg'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss patanwz september rechtsstreit bundesgerichtshof senat fr patentanwaltssachen vorsitzende richterin dr kessal wulf richter bauner dr grabinski patentanwlte rohr dr weller september beschlossen antrag klgers zulassung berufung urteil senats fr patentanwaltssachen oberlandesgerichts mnchen mai unzulssig verworfen klger kosten zulassungsverfahrens tragen streitwert fr zulassungsverfahren festgesetzt grnde beklagte bescheid oktober form widerspruchsbescheids dezember klger begehrte befreiung kanzleipflicht inland versagt klage bescheid oberlandesgericht klger mai zugestelltem urteil abgewiesen klger beantragt berufung urteil zuzulassen antrag gem satz pao verbindung abs satz abs satz vwgo unzulssig verwerfen antragsbegrndung innerhalb hierfr vorgesehenen frist zwei monaten eingegangen frist begann zustellung vollstndigen urteils lief juli montag ab kostenentscheidung beruht abs satz pao verbindung abs vwgo streitwertfestsetzung abs pao verbindung abs gkg kessal wulf bauner rohr grabinski weller vorinstanzen olg mnchen entscheidung pata'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache alias wegen raubes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof prof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof prof dr fischer richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof cierniak prof dr schmitt bundesanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts koblenz juni verworfen staatskasse kosten rechtsmittels angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten schuldig gesprochen fllen person ber jahre betubungsmittel gewerbsmig unerlaubt person jahren abgegeben tateinheitlich hierzu fllen person ber jahre person jahren bestimmt betubungsmitteln unerlaubt handel treiben sowie weiteren fall raubes hierwegen einbeziehung anderweit verhngter strafen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt ungunsten angeklagten eingelegten revision rgt staatsanwaltschaft verletzung sachlichen rechts beanstandet annahme minder schwerer flle abs btmg fllen sowie urteilsgrnde begrndung wirksam einzelstrafaussprche fllen sowie urteilsgrnde sowie gesamtstrafenausspruch beschrnkte strafmarevision staatsanwaltschaft unbegrndet anwendung abs btmg fr minder schwere flle vorgesehenen strafrahmens hlt rechtlicher nachprfung stand strafzumessung frage gehrt minder schwe rer fall vorliegt unterliegt eingeschrnktem umfang berprfung revisionsgericht grundstzlich sache tatrichters grundlage umfassenden eindrucks hauptverhandlung tat persnlichkeit tters gewonnen wesentlichen entlastenden belastenden umstnde festzustellen gegeneinander abzuwgen umstnden bestimmendes gewicht beimisst wesentlichen beurteilung berlassen st rspr vgl bghst bghr stgb abs strafrahmenwahl bgh urt april str revisionsgericht darf gesamtwrdigung vornehmen nachprfen tatrichter entscheidung rechtsfehler unterlaufen vgl bghst bgh njw stv urt november str fall trifft angeklagte fall urteilsgrnde initiative ergriffen minderjhrigen zeugen mo haschisch zweck weiterverkaufs angeboten hierauf ging zeuge bereitwillig gelegenheit bot zustzlich kostenlos betubungsmittel fr eigenkonsum erlangen strafkammer wesentlichen umstnde erwgungen strafrahmenwahl einbezogen erforderliche gesamtwrdigung vorgenommen annahme minder schwerer flle berschreitet jedenfalls hierbei zukommenden beurteilungsspielraum verschrfung strafrahmens abs btmg art nr gesetzes nderung arzneimittelrechtlicher vorschriften juli bgbl vorliegenden fall anwendbar stpo abs stgb bildung nachtrglichen gesamtfreiheitsstrafe abs stgb weist ergebnis durchgreifenden rechtsfehler ausweislich urteilsgrnde angeklagte strafbefehl amtsgerichts neuwied august wegen diebstahls drei fllen geldstrafe tagesstzen je verurteilt worden angefochtene urteil teilt indes einzelstrafen frhere tatrichter gebildeten gesamtstrafe zugrunde gelegt stattdessen strafkammer vorgenannte geldstrafe gem abs stgb einbezogen rechtsfehlerhaft einbeziehung gesamtstrafenfhigen vorverurteilung gesamtstrafe erforderlich jeweils verhngten einzelstrafen konkret bezeichnen sofern tatrichter abs satz stgb gebrauch macht auflsung frher gebildeten gesamtstrafe neu auszusprechende gesamtfreiheitsstrafe einbezogen bgh nstz beschl juli str senat jedoch ausschlieen fehler gesamtstrafenausspruch gunsten ungunsten angeklagten ausgewirkt frau vrinbgh prof dr rissing van saan wegen urlaubs unterschriftsleistung gehindert fischer fischer cierniak roggenbuck schmitt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bumann juli beschlossen revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april gem satz zpo kosten zurckgewiesen streitwert fr revision klgers festgesetzt grnde august geborene mithin rentenferne klger wendet umstellung zusatzversorgung ffentlichen dienst gesamtversorgungs punktesystem beklagten versorgungsanstalt bundes lnder vbl erteilte satzungsnderung berprfte startgutschrift landgericht soweit fr revision klgers interesse zahlung rente alten satzungsrecht hilfsweise bercksichtigung verschiedener rechenparameter ermit tlung startgutschrift zusatzrente gerichtete klage abgewie sen oberlandesgericht dagegen gerichtete berufung zurckgewiesen revision verfolgt klger klagantrge ii senat bereits hinweisbeschluss april dargelegt liegen voraussetzungen fr zulassung rev ision mehr revision aussicht erfolg darauf bezug genommen revision klgers gergten gehrsverste liegen erster linie erhobenen vorwurf klgers satzungsumstellung sei mangels jeglichen anlasses erforderlich wegen verbundenen erheblichen anwartschaftskrzung versicherten unverhltnismig ber ufungsgericht auseinandergesetzt gergte nichterhebung angebotenen beweises ber auswirkungen nherungsverfahrens betrifft hintergrund beklagten ermittelte startgu tschrift wert rentenfernen versicherten erlangten anwar tschaft weiterhin verbindlich festlegt bergangsregelung abs vbls allgemeinen gleichheitssatz art abs gg unvereinbar derzeit entscheidungserheblichen sachvortrag vgl senatsurteil mrz iv zr bghz rn entsprechendes gilt anspruch klgers gerichtliche bestimmung bergangsregelung derzeit besteht senatsurteil januar iv zr betrav rn fr rge berufungsgericht ehrswidrig gewhrung zusatzrente betravg anwartschaftsstand ende dezember abzielenden argumentation klgers befasst wonach ar beitsverhltnis ausgeschiedener arbeitnehmer zusatzrente zeitpunkt gltigen steuerrecht erhalte somit besser renteneintritt diensttreuer arbeitnehmer gestellt absoluten revisionsgrund nr zpo revision klgers schlielich ebenfalls berufen berufungsgericht vielmehr einzelnen dargelegt erwgungen klgerischen begehren zurckgewiesen mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['nachschlagewerk ja bghst nein verffentlichung ja stpo abs abs satz senat neigt auffassung besondere unterbrechungsfrist elf tagen abs satz stpo neue dreiwochenfrist abs stpo nunmehr revisible ordnungsvorschrift anzusehen bgh beschluss november str lg hamburg str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen gewerbs bandenmiger flschung zahlungskarten garantiefunktion strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hamburg mrz abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen revisionen angeklagten unbegrndet sinne abs stpo gilt fr rge beanstandet urteil mrz sei versto abs satz stpo spter elften tag schluss verhandlung februar verkndet worden neben bundesanwaltschaft hinweis bgh stv geuerten bedenken zulssigkeit rge senat vorliegend ausnahmsweise ausschlieen urteil rechtsfehler beruht abs stpo ausschluss nmlich mglich dienstliche uerung vorsitzenden diesbezgliche eintragung terminsrolle entschdigungsfestsetzungen fr schffen berzeugung senats belegt abschlieende urteilsberatung mrz sicher innerhalb frist abs satz stpo stattgefunden vgl rgst bgh stv abgesehen davon bestehen durchgreifende bedenken neuregelung ber hchstgrenze regelmigen unterbrechungsfrist abs stpo versto nunmehr krzere fristbemessung abs satz stpo berhaupt bedeutsam erachtet unterschiedliche fristenregelung erscheint unstimmig zumal nichtwahrung frist abs satz stpo kurzen wiedereintritt verhandlung urteilsverkndung weiteres unbedenklich umgehen legt nahe fllen art freilich wnschenswerte korrektur gesetzgeber besondere fristenregelung abs satz stpo nunmehr diejenige abs stpo selbstverstndlich berschritten darf ordnungsvorschrift werten deren verletzung allein urteil niemals sinne abs stpo beruhen konkret mgliche beruhensausschluss macht neben zulssigkeitsbedenken entscheidung wegen verfahrensrge entsprechende tragende begrndung mglich verfahrensweise abs stpo entgegensteht basdorf hger brause gerhardt schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs abs bgb nr anlsslich verfahrens genehmigung erbausschlagung fr minderjhriges kind entgegennahme genehmigungsbeschlusses sinne abs famfg ergnzungspfleger bestellen voraussetzungen fr entziehung vertretungsmacht bgb festgestellt bgh beschluss februar xii zb olg celle ag hannover xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr neddenboeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts celle september aufgehoben beschwerde weiteren beteiligten beschluss amtsgerichts hannover februar aufgehoben gerichtsgebhren erhoben grnde fr betroffene minderjhrige kind vormund bestellte jugendamt stadt beteiligte folgenden vormund begehrt gerichtliche genehmigung fr kind erklrten erbausschlagung nachlassangelegenheit amtsgericht fr minderjhrige kind ergnzungspflegschaft entgegennahme erlassenden beschlusses fr erklrung rechtsmittelverzichts bzw einlegung rechtsmittels beschluss fr minderjhrigen angeordnet oberlandes gericht beschwerde vormunds zurckgewiesen hiergegen wendet vormund zugelassenen rechtsbeschwerde rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung instanzgerichtlichen entscheidungen beschwerdegericht entscheidung famrz verffentlicht bezugnahme begrndung eigenen vorangegangenen entscheidung olg celle rpfleger folgendes ausgefhrt abs satz bgb erhalte wer elterlicher sorge stehe fr angelegenheiten deren besorgung eltern verhindert seien pfleger verhinderung eltern alleinsorgeberechtigten elternteils sei gem abs satz bgb ivm abs bgb insbesondere gegeben interesse betroffenen kindes interesse kindesmutter erheblichem gegensatz stehe fehle vorliegend interessengegensatz alleinsorgeberechtigte kindesmutter sei entgegennahme beschlusses erbausschlagung familiengericht genehmigt gehindert abs famfg sei beschluss genehmigung rechtsgeschfts gegenstand demjenigen bekanntzugeben fr rechtsgeschft genehmigt vorschrift trage rechtsprechung bundesverfassungsgerichts rechnung wonach beteiligten mglichkeit eingerumt msse entscheidung rechte betreffe wort kommen vgl bt drucks verfahren knne gewhrung rechtlichen gehrs genehmigung rechtsgeschfts vertreter entscheidung rechten betroffenen wahrgenommen bekanntgabe familiengerichtlichen genehmigung erbausschlagung sorgeberechtigten elternteile genge daher anforderungen abs famfg bestellung verfahrensbeistands komme milderes mittel statt anordnung ergnzungspflegschaft betracht zumal gesetzlicher vertreter kindes sei grundstzlichen beurteilung sei vorliegenden fall festzuhalten tatsache streitfall betroffene kind seinerzeitigen verfahren elternteil vertreten worden infolgedessen berprfung antrages elternteils gegangen sei nunmehr vertretung jugendamt vorliege genehmigung antrags rede stehe ergben rechtlich erheblichen abweichungen ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand gem nr bgb bedarf vormund ausschlagung erbschaft genehmigung familiengerichts abs famfg beschluss genehmigung rechtsgeschfts gegenstand demjenigen bekanntzugeben fr rechtsgeschft genehmigt gem abs satz bgb ivm abs famfg angeordneten vormundschaft geschftsunfhige vormund vertreten bgb familiengericht mund vertretung fr einzelne angelegenheiten fr bestimmten kreis angelegenheiten entziehen interesse mndels interesse namentlich vormunds erheblichem gegensatz steht beschwerdegericht getroffenen feststellungen fehlt voraussetzungen fr entziehung vertretungsmacht gem abs bgb hinsichtlich bekanntgabe genehmigungsbeschlusses bzw bekanntgabe folgenden konsequenzen einlegung rechtsmittels erklrung rechtsmittelverzichts frage fllen vorliegenden art denen genehmigung erbausschlagung fr minderjhriges kind geht entgegennahme genehmigungsbeschlusses sinne abs famfg rechtsmitteleinlegung erklrung rechtsmittelverzichts bestellung ergnzungspflegers bedarf allerdings umstritten vertreten minderjhrigen fllen grundstzlich ergnzungspfleger bestellen kg famrz olg kln dnotz musielak borth famfg aufl rn zorn rpfleger differenzierend bte fur etwa genehmigung gesetzlichen vertreters zuvor abgeschlossenen kaufvertrags klmel mittbaynot vertretungsausschluss ber bgb ber verfahrensrecht perlwitz weber famrz bestellung verfahrensbeistands gegenauffassung ergnzungspfleger bestellen einzelfall festgestellt interesse mndels interesse vormunds erheblichem gegensatz steht olg brandenburg mittbaynot keidel meyer holz famfg aufl rn mnchkommfamfg ulrici aufl rn ff senat folgt zuletzt genannten auffassung abs famfg wonach beschluss genehmigung rechtsgeschfts gegenstand demjenigen bekanntzugeben fr rechtsgeschft genehmigt folgt vertretungsrecht vormunds gem abs satz bgb ber bgb bezeichneten flle hinaus entziehen abs bgb ergnzungspflegschaft auslsende entziehung vertretungsrechts erfolgen interesse mndels interesse vormunds erheblichem gegensatz steht entscheidung setzt mithin voraus tatrichter entsprechende feststellungen getroffen ausschluss vertretungsrechts verfahrensrechtlichen grnden jenseits einschlgigen bgb bgb klmel mittbaynot kommt betracht aa fr generelle entziehung vertretungsrechts betrachtung umstnde einzelfalls fehlt daher bereits gesetzlichen grundlage brigen besteht hierfr bedrfnis rahmen genehmigungsverfahrens amtsgericht amts wegen umstnde einzelfalls prfen insbesondere voraussetzungen fr genehmigung erbausschlagung wohle kindes vorliegen erhlt gericht rahmen ermittlungen kenntnis mglichen interessenwiderstreit bestellung ergnzungspflegers abs bgb immer mglich daraus zudem ersichtlich gesetzliche vertreter fllen vorliegenden art bereits gericht kontrolliert erbausschlagung steht gerichtlichen genehmigungsvorbehalt bedrfnis dafr kontrolle dienende verfahren sowie kontrollierende gericht seinerseits generellen weiteren kontrolle vertreter rechtsinhabers unterstellen besteht jedenfalls soweit interessenwiderstreit festgestellt mnchkommfamfg ulrici aufl rn bb steht beschwerdegericht zitierte rechtsprechung bundesverfassungsgerichts bverfge famrz entgegen bundesverfassungsgericht ausgefhrt gesichtspunkt fairen verfahrens gebotene anhrung deshalb entbehrlich sei gesetzlicher vertreter erben handelnde nachlasspfleger genehmigungsverfahren beteiligt sei rechtliche gehr regelfall denjenigen vermittelt knne handeln genehmigungsverfahren berprft solle bverfge famrz zutreffend gesetzgeber begrndung abs famfg vorgenannten ausfhrungen bundesverfassungsgerichts bezug genommen bt drucks genehmigung erbschaftsausschlagung unterscheidet bundesverfassungsgericht entschiedenen fallgestaltung indes darin zugleich vertreter ttige nachlasspfleger spter genehmigenden erbauseinandersetzungsvertrag aktiv beteiligt vgl bverfge famrz bte fur dagegen begehrt vormund vorliegend allein genehmigung erbausschlagung fr minderjhrige kind geht genehmigung vertraglichen gestaltung gesetzliche vertreter aktiv mitgewirkt lediglich genehmigung einseitigen gegenber nachlassgericht vorzunehmenden erklrung vgl abs bgb cc brigen beschwerdegericht gefundene ergebnis belangen praxis gerecht kammergericht recht einzelnen ausgefhrt kg famrz senat sache abschlieend entscheiden abs satz famfg beschwerdegericht bestehen erheblichen interessengegensatzes abs bgb verneint brigen ersichtlich worin interessenwiderstreit vormund ttigen jugendamt sehen knnte fr mndel erbschaft ausschlgt dose schilling nedden boeger gnter botur vorinstanzen ag hannover entscheidung olg celle entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet oktober kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kindug art abs zpo abgrenzung abnderungsklage zpo korrekturklage zpo fllen bergangsrechtlichen dynamisierungsverfahrens unterhaltstiteln art abs kindug bgh urteil oktober xii zr olg stuttgart ag freudenstadt xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke fuchs dr ahlt dr zina fr recht erkannt revision urteil zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts stuttgart november kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt herabsetzung unterhalts aufgrund vereinfachten verfahren art kindug genderten jugendamtsurkunde beklagten zahlen mrz geborene beklagte sohn klgers nichtehelichen beziehung schler wohnt mutter betreut versorgt klger verheiratet ehe geborenes kind hervorgegangen ehefrau klgers lehrerin ffentlichen dienst klger geschftsfhrer alleiniger gesellschafter gmbh fahrschule betreibt gehalt belief dm rund verpflichtete klger jugendamtsurkunde beklagten regelunterhalt zuzglich betrages bezahlen klger hiergegen erhobene abnderungsklage wurde urteil amtsgerichtes unbegrndet abgewiesen berufung klgers hiergegen wurde landgericht zurckgewiesen dezember verpflichtete klger ersetzung frheren unterhaltstitels urkunde jugendamts beklagten regelunterhalt zuzglich zuschlags vollendung lebensjahres bezahlen hierauf wurde mutter bezogene kindergeld hlfte angerechnet klger unterwarf auerdem sofortigen zwangsvollstreckung urkunde antrag beklagten nderte amtsgericht beschlu oktober urkunde dezember gem art kindug dahingehend ab klger beklagten ab juli monatlich jeweiligen regelbetrags altersstufe gem regelbetrag verordnung abzglich anzurechnendes hlftiges kindergeld fr erstes kind unterhalt bezahlen rechtskraft beschlusses erhob klger beklagten gem zpo klage ziel monatliche unterhalt ab juli jeweiligen regelbetrags altersstufe herabgesetzt monatlichen nettoeinkommen dm eigenbedarf monatlich dm unterhaltsverpflichtung gegenber zwei kindern mehr dm bezahlen knne familiengericht klage zpo fr zulssig erachtet beschlu oktober dahingehend abgendert klger juli monatlich mehr jeweiligen regelbe trags abzglich anzurechnendes hlftiges kindergeld fr erstes kind bezahlen weitergehende klage abgewiesen urteil beklagte berufung ziel vollstndigen klageabweisung eingelegt klger wege unselbstndigen anschluberufung juli herabsetzung unterhaltsverpflichtung monatlich jeweiligen regelbetrags abzglich anteiligen kindergelds hhe dm begehrt klger hierzu vorgetragen gmbh zurckliegenden jahren verluste erwirtschaftet sei errichtung jugendamtsurkunde absehbar konkurs gmbh veruerung fahrzeugen vereinbarung banken abgewendet knnen wonach brutto gehalt dm abzug steuern sozialabgaben lediglich dm ausbezahle rest gmbh darlehen verfgung stelle oberlandesgericht berufung beklagten amtsgerichtliche urteil gendert klage abgewiesen anschluberufung klgers zurckgewiesen zugelassenen revision verfolgt klger anschluberufung erstrebtes ziel herabsetzung unterhalts regelbetrags abzglich anteiligen kindergelds entscheidungsgrnde revision klgers erfolg oberlandesgericht urteil famrz abgedruckt ausgefhrt klger knne vorliegenden fall rahmen klage zpo weder geltend sei hhe festgesetzten unterhalts regelbetrages leistungsfhig knne gehrt unterhaltsrechtliche bedarf beklagten hher veranschlagen sei regelbetrag verweise art kindug aufgrund abs beschlu oktober ergangen abs fr verfahren zpo sinn zweck abnderungsklage zpo bestehe jedoch darin pauschale unterhaltsfestsetzung vereinfachten verfahren ff zpo konkreten gegebenheiten einzelfalls anzupassen bedrfnis bestehe unterhaltshhe verfahren art abs kindug anzupassenden titel gefhrt bereits geprft worden sei wrde zpo fllen dennoch anwenden wre umstellung statischer alttitel verfahren art kindug fr unterhaltsberechtigten erheblichen risiken verbunden unterhaltsschuldner abnderungsmglichkeit bindung grundlagen ursprnglichen titels erffnet wre verschlechterung rechtsposition unterhaltsberechtigten kinder gesetzgeber erla kindesunterhaltsgesetzes beabsichtigt bezugnahme zpo art abs kindug sei daher miverstndlich festzuhalten sei vielmehr unterhaltsschuldner vollstreckbaren urkunde zahlung unterhalt bestimmten hhe verpflichtet hierin liegenden anerkenntnis erhebung klage zpo befreien knne deshalb knnten einwendungen unterhaltsschuldners bereits umstellung gem art abs kindug entstanden seien umstellung zusammenhingen mittels klage zpo geltend gemacht klage sei daher abnderungsklage zpo umzudeuten sei jedoch unbegrndet klger nachweis gefhrt fortzahlung titulierten unterhalts unzumutbar sei ii ausfhrungen halten angriffen revision stand entgegen meinung revision zpo gesttzte klage unzulssig klger klageart herabsetzung unterhalts verlangen bereits aufgrund art abs kindug anzupassenden jugendamtsurkunde dezember bezahlen deren abnderung anpassung klageweise rahmen zpo htte erreichen knnen richtig worauf revision recht hinweist art abs kindug fr abs angesprochene verfahren zpo verweist zpo unterhaltsschuldner sofern unterhaltsfestsetzung vereinfachten verfahren gem abs abs zpo rechtskrftig erfolgt herabsetzung unterhalts verlangen bestimmte einwendungen beschrnkt klage zpo innerhalb monats rechtskraft unterhaltsfestsetzung erhoben rckwirkend abgendert wesentliche vernderung verhltnisse mu fall vorliegen vgl zller philippi aufl zpo rdn musielak borth aufl zpo rdn verweisung art abs kindug zpo bedeutet jedoch rahmen vereinfachten verfahrens art abs kindug vorschrift zpo uneingeschrnkt rcksicht darauf anwendung kommt titel angepat sollen ergibt entgegen meinung revision wortlaut verweisungsnorm ordnet nmlich lediglich entsprechende anwendung zpo daraus schlieen verfahren art abs kindug bestimmung zpo soweit angewandt sinn zweck vorschriften gerechtfertigt zweck zpo erschliet bedeutung rahmen vereinfachten verfahrens ff zpo ermglicht minderjhrigen kindern einfachen verfahren schnell ersten vollstreckungstitel elternteil erhalten haushalt leben vgl bericht rechtsausschusses januar bt drucks musielak borth zpo rdn dabei erwnschte schnelligkeit gewhrleisten angriffs verteidigungsmglichkeiten limitiert vgl lipp wagenitz neue kindschaftsrecht zpo rdn verfahren abs zpo unterhaltsglubiger hchstens fachen regelbetrag fordern abs zpo unterhaltsschuldner einwendungen engen vorausset zungen zpo vorbringen verfahren abs zpo kindschaftssachen abs nr zpo anwendung kommt kind unterhalt hhe regelbetrags geltend vater einwand mangelnder eingeschrnkter leistungsfhigkeit vollends ausgeschlossen unterhaltsfestsetzungen abs bzw abs zpo deren korrektur zpo allein bezieht erfolgen somit zwangslufig pauschaler weise erfordert verfahren parteien schaffung unterhaltstitels herbeifhren knnen jeweiligen individuellen verhltnissen entspricht dient korrekturklage zpo einerseits unterhaltsschuldner mglichkeit gibt unterhalt betrag herabsetzen lassen kind individuellen verhltnissen zusteht andererseits kind heraufsetzung unterhalts erlaubt dynamisierungsverfahren art abs kindug entspricht vereinfachten verfahren ff zpo insoweit dynamisierung betroffen urteile beschlsse schuldtitel sinne zpo denen jugendamtsurkunden rechnen vgl sgb viii knnen antrag wirkung fr zukunft dahingehend abgendert unterhaltsrente entsprechend ff bgb prozentstzen jeweils magebenden regelbetrge festgesetzt hiergegen schuldner vereinfachten verfahren ff zpo eingeschrnktem umfang wehren insbesondere entsprechenden anwendung abs zpo folgt geltend art kindug vorgesehene dynamisierung betragsmigen erhhung unterhaltspflicht fhrt mangels leistungsfhigkeit zahlung lage sei einwand geltend ermglicht unterhaltsschuldner erst art abs kindug angeordnete verweisung zpo wendung insoweit gleichen grnden geboten vereinfachten verfahren ff zpo hingegen widersprche sinn zweck korrekturklage zpo unterhaltsfestsetzung zuzulassen unabhngig spteren dynamisierung unterhaltsurteil vergleich jugendamtsurkunde erfolgt insoweit individuellen verhltnisse parteien unterhaltsfestsetzungen abs abs zpo entweder bereits bercksichtigt unterhaltsschuldner worauf oberlandesgericht recht hinweist jugendamtsurkunde abgegebenes anerkenntnis gebunden sinn zweck zpo erstmalige pauschalierte unterhaltsfestsetzung korrigieren voraussetzungen fr anwendung vorschrift liegen verfahren art kindug jedoch bezug dynamisierung hinsichtlich unterhaltsfestsetzung genannten alttiteln grund anordnung entsprechenden anwendung zpo art abs kindug auszulegen ausschlielich verfahren dynamisierung engen sinne bezieht bedeutet schuldner wege korrekturklage uerstenfalls erreichen art abs kindug erfolgte dynamisierung entfllt dagegen ursprngliche vollstreckungstitel dynamisierung rahmen zpo abnderbar dynamisierung erleichterten voraussetzungen zpo korrigiert ergibt entstehungsgeschichte art kindug begrndung bundesregierung bergangsvorschrift ausgefhrt vorschrift vereinfachtes gerichtliches verfahren umstellung alttiteln ber kindesunterhalt vorsehe geltendmachung ausgeschlossenen einwendung rechtsbehelf abnderungsklage zpo verfgung gestellt bt drucks ersichtlich einwendungen gemeint dynamisierung richten hingegen ausfhrungen geschlossen verweisung zpo generelle abnderungsmglichkeit alttiteln geschaffen sobald dynamisierung erfolgt sei gilt mehr uneingeschrnkte anwendung zpo alttitel art kindug ersichtlich angestrebten ziel entlastung unterhaltsglubiger familiengerichtsbarkeit zuwiderliefe darber hinaus worauf oberlandesgericht recht hingewiesen sachlicher grund ersichtlich weshalb kind aufgrund stellung dynamisierungsantrags erleichterten abnderung alttiteln ausgesetzt sehen wrde verschlechterung unterhaltsrechtlichen position minderjhriger kinder bedeuten intention gesetzgebers zuwider liefe kindesunterhaltsgesetz rechtliche situation unterhaltsbedrftiger kinder verbessern vgl senatsurteil februar xii zr famrz klger dynamisierung angreift hhe jugendamtsurkunde festgesetzten unterhaltsbetrags zpo gesttzte klage unzulssig berufungsgericht revision unbeanstandet zpo gesttzte klage recht zpo umgedeutet fr umdeutung erforderlichen voraussetzungen lagen vgl senatsurteile november xii zr bghr zpo umdeutung april xii zr bghr zpo umdeutung klage eindeutig zpo erhoben be richtigende auslegung schied daher klage abnderung jugendamtsurkunde zpo zulssig vgl senatsurteil juni iv zr famrz klger jedenfalls wesentliche vernderung verhltnisse seit errichtung urkunde behauptet standen umdeutung weder parteiwille schutzwrdige interessen beklagten entgegen berufungsgericht abnderungsklage zpo recht unbegrndet abgewiesen klger bewiesen weitere zahlung festgesetzten unterhalts unzumutbar zutreffend geht berufungsgericht davon abnderung jugendamtsurkunden rahmen zpo materiellem recht richtet abnderungsklage verpflichteten handelt erfolgt festsetzung frei grundlagen abzundernden titels berufungsgericht grundstze wegfalls geschftsgrundlage angewandt revision unbeanstandet davon ausging parteien hhe unterhalts zahlung klger jugendamtsurkunde verpflichtet regelunterhalt zuzglich zuschlages vorweg vereinbart gerechtfertigt jugendamtsurkunde vereinbarung parteien beruht wegen hnlichkeit gerichtlichen notariellen vereinbarung grundstze ber wegfall geschftsgrundlage anzuwenden vgl wendl thalmann unterhaltsrecht gerichtlichen praxis aufl rdn graba abnderung unterhaltstiteln aufl rdn anwendung grundstze berufungsgericht recht darauf abgestellt klger nachgewiesen leistungsfhigkeit zeit errichtung jugendamtsurkunde vermindert gegenteil verluste gmbh deren geschftsfhrer gesellschafter klger seit jahren gleichbleibendes gehalt bezieht stndig vermindert revision rgt zusammenhang lediglich berufungsgericht sei davon ausgegangen klger monatlich dm ausbezahlt wrden wre offensichtlich hinsichtlich geforderten unterhalts leistungsunfhig geworden rcksicht darauf finanzamt gegenber weiterhin brutto lohn dm angebe dringt revision revision gergten ausfhrungen beruht berufungsurteil zpo vielmehr handelt hilfserwgungen berufungsgerichts denen ausdruck bringen klger hhe parteien strittigen unterhaltsbetrages einkommensteuer sparen knnte anstatt bezugs brutto gehaltes dm gewhrung darlehens gmbh soweit netto gehalt dm bersteigt gleich entsprechend niedrigeres gehalt gmbh vereinbarte oberlandesgericht darlehensbetrge klger gmbh gewhrt etwa aufwendungen angesehen unterhaltsrechtlich leistungsfhigkeit herabsetzen wrden schlielich rgt revision verletzung zpo berufungsgericht mglichkeit wechsels klgers anderweitiges beschftigungsverhltnis fahrlehrer wrdigung sachvortrags klgers bejaht rge erfolg ausfhrungen berufungsgerichts mglichen stellenwechsel klgers ebenfalls lediglich hilfserwgungen denen urteil beruht zpo darber hinaus brauchte berufungsgericht behauptungen klgers einzugehen knne angestellter fahrlehrer monatlich allenfalls dm brutto verdienen eigenen scht zung ersichtlich beklagten vorgelegte auskunft fahrlehrerverbandes dezember abgestellt wonach fahrlehrer berufsjahr wenigstens dm verdiene mute berufungsgericht ausdrcklich vortrag klgers stellung nehmen knne wegen erheblichen verbindlichkeiten gmbh einfach liquidieren gerade klger behauptete schlechte finanzielle situation gmbh klger verdient stellt grund dar weshalb oberlandesgericht ausfhrt notfalls wechsel abhngiges beschftigungsverhltnis obliegt hahne weber monecke ahlt fuchs bundesrichterin frau dr zina krankheitsbedingt verhindert unterschreiben hahne'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr oktober rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape grupp richterin mhring oktober beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden april kosten beklagten zurckgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo geltend gemachten verletzungen verfahrensgrundrechten senat geprft fr durchgreifend erachtet gilt insbesondere fr nahe liegende auslegung berufungsgericht ermchtigung schuldnerin begrndung masseverbindlichkeiten insolvenzgericht gegeben vgl zusammenhngenden fragen inzwischen bgh urteil juni ix zr bghz weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen kayser lohmann grupp pape mhring vorinstanzen lg dresden entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zb mrz rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mrz vorsitzenden richter dr rhricht richter dr hesselberger prof dr goette dr kurzwelly kraemer beschlossen sofortige zivilsenats beschwerde oberlandesgerichts beschlu frankfurt main februar kosten klgers zurckgewiesen gegenstandswert dm grnde klger klage feststellung begehrt arbeitsverhltnis parteien auerordentliche kndigung beklagten juli aufgelst worden sei unvernderten konditionen fortbestehe beklagte widerklagend herausgabe dienstwagens sowie wechselfestplatte daten beklagten zugehrigen handbchern verlangt landgericht teilurteil festgestellt arbeitsverhltnis auerordentliche hilfsweise schreiben erklrte ordentliche kndigung dezember aufgelst wurde widerklage hinsichtlich dienstwagens stattgegeben erfolgloser berufung teilurteil eingelegte revision angenommen worden folgezeit beklagte widerklage herausgabe festplatte zurckgenommen landgericht demgem schluurteil ber kosten ersten rechtszuges entschieden klger beklagten auferlegt hiergegen gerichtete berufung klgers berufungsgericht unzulssig verworfen verwerfungsbeschlu wendet klger sofortigen beschwerde ii sofortige beschwerde klgers zulssig zpo unbegrndet berufungsgericht verwerfungsbeschlu recht darauf gesttzt isolierte anfechtung kostenschluurteils gem abs zpo zulssig abs zpo anfechtung entscheidung ber kosten unzulssig entscheidung hauptsache rechtsmittel eingelegt regelung verhindert rechtsmittelinstanz ausschlielich wegen streits kostenentscheidung angefochtene sachentscheidung berprfen mu sollen urteile vermieden vorentscheidungen mehr angefochten knnen fr sachlich unrichtig erklrt hahn gesamten materialien zivilprozeordnung aufl bd abt entwurfs normzweck abs zpo besteht unabhngig frage vorinstanz einheitlich ber hauptsache kosten entschieden mglichkeit zpo gebrauch gemacht teilurteil ber hauptsache schluurteil ber kosten entschieden fr kostenschluurteile vorangegangenem teilurteil hauptsache entspricht deshalb stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs isoliert angefochten knnen solange rechtsmittel vorangegangene teilurteil hauptsache anhngig fall gilt rechtsmittel kostenschluentscheidung ergnzung rechtsmittels hauptsacheentscheidung bgh beschl november viii zb wm oktober viii zb wm st rspr berufungsgericht recht davon ausgegangen umdeutung berufung klgers sofortige beschwerde kostenentscheidung angefochtenen schluurteil gem abs zpo betracht kommt umdeutung scheitert bereits daran klger entscheidung entsprechend eigenen insoweit zutreffenden ausfhrungen berufungsbegrndung be schwert berufungsgericht kostenentscheidung rcknahme anhngigen teils widerklage bezglich festplatte ausschlielich lasten beklagten bercksichtigt rhricht hesselberger kurzwelly goette kraemer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts regensburg november ausspruch ber vollstreckungsreihenfolge aufgehoben soweit vorwegvollzug zwei jahren freiheitsstrafe unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet worden weitergehende revision verworfen angeklagte kosten revisionsverfahrens tragen jedoch gebhr drittel ermigt notwendigen auslagen beschwerdefhrers revisionsverfahren drittel staatskasse tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln straftaten zwei gesamtfreiheitsstrafen jahr neun monaten sowie drei jahren neun monaten verurteilt auerdem angeordnet angeklagten entziehungsanstalt unterzubringen zwei jahre freiheitsstrafen unterbringung vollziehen revision angeklagten sachrge beschlutenor ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo urteilsfeststellungen liegt angeklagten suchterkrankung sinne polytoxikomanie krankheitseinsichtig therapiemotiviert unterbringung entziehungsanstalt einschtzung landgerichts sinnvoll anordnung vorwegvollzuges freiheitsstrafe unterbringung angeklagten vollzug maregel stgb hlt rechtlicher nachprfung stand tragfhige grnde dafr gesetzlich vorgesehenen vollstreckungsreihenfolge falle angeklagten abzuweichen fhrt strafkammer liegen hand richtschnur fr frage vorwegvollzuges strafe stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofes rehabilitationsinteresse verurteilten grundentscheidung gesetzgebers abs stgb mglichst umgehend behandlung schtigen kranken rechtsbrechers begonnen ehesten dauerhaften erfolg verspricht gerade lngerer strafdauer mu darum gehen angeklagten frhzeitig hang befreien strafvollzug verwirklichung vollzugszieles arbeiten abweichung regelabfolge vollzuges bedarf eingehender begrndung steht besorgen maregel anschlieende strafvollzug maregelerfolg zunichte knnte mssen dafr berzeugende grn de vorliegen vgl senat beschl januar str anforderungen landgericht bestimmte ausnahme gerecht fehlt person angeklagten bezogene wrdigung umstnde einzelfalles strafkammer begrndet ansicht leichtere erreichbarkeit zwecks maregel stgb allgemeinen erwgung unterbringung entziehungsanstalt sei verbunden schrittweisen lockerung vollzugs fortschreitender behandlung deren ende entlassung freiheit stehen solle wre verfehlt behandlung angeklagten sofort beginnen abschlu angeklagten strafvollzug zurckzubringen ua allgemeine erwgung steht widerspruch gesetzlichen wertung abs stgb wonach regelfall zunchst maregel vollziehen tatrichter gesetzlichen wertung entsprechenden reihenfolge aufgrund abs stgb abweichen mu einzelfall bezogenen tragfhigen erwgungen begrnden aufgrund bisher verbten haft angeklagten sieht senat zurckverweisung sache ab lt statt anordnung vorwegvollzuges entfallen abs stpo kosten auslagenentscheidung trgt umstand rechnung angeklagte rechtsmittel teilerfolg erzielt nack wahl schluckebier boetticher schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof vorsitzende strafsenats str verfgung strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung antrag angeklagten februar bestellung rechtsanwalts pflichtverteidiger rckzunehmen pflichtverteidiger bestellen zurckgewiesen grnde sachlicher grund fr auswechselung pflichtverteidigers ersichtlich bestehen keinerlei anhaltspunkte fr pflichtverletzung verteidigers revision ordnungsgem begrndet behaupteten vertrauensverlust gesttzte wunsch angeklagten neuen pflichtverteidiger fr allein auswechselung rechtfertigen soweit angeklagte vertrauensverlust andeutungsweise auffassungsunterschieden ber verteidigungsverhalten benennung zeugen begrndet geben vernnftiger betrachtung anla rechtsanwalt mitrauen begegnen aufgabe verteidigers beurteilen wann sinnvoll erscheint zeugen benennen verteidiger beistand stpo vertreter beschuldigten verlangt allseitig unabhngig halten antrge sonstige weise verfahren eingreift eigener verantwortung unabhngig frei weisungen angeklagten tun bghst karlsruhe mrz dr schfer vorsitzender richter bundesgerichtshof'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs februar gem abs abs abs stpo beschlossen revisionen angeklagten dr ha urteil landgerichts mannheim september verworfen angeklagten kosten rechtsmittel tragen revision angeklagten vorbezeich nete urteil magabe verworfen angeklagte betruges fllen geldflschung schuldig kosten rechtsmittels tragen verfahren angeklagten fllen ii sowie urteilsgrnde gem abs stpo vorlufig eingestellt insoweit fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last revision angeklagten vorbezeichnete urteil magabe verworfen angeklagte beihilfe betrug fllen betruges bankrotts schuldig angeklagte verbleibenden kosten revision tragen verfahren angeklagten fall ii urteilsgrnde gem abs stpo vorlufig eingestellt fall ii urteilsgrnde gem abs stpo vorwurf untreue beschrnkt soweit verfahren eingestellt wurde fallen kosten notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last revision angeklagten vorbezeichnete urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte beihilfe betrug fnf fllen falschen versicherung eides statt sowie untreue schuldig ausspruch ber fllen ii urteilsgrnde verhngten einzelstrafen ber gesamtstrafe ber anordnung berufsverbots aufgehoben weitergehende revision angeklagten verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber verbleibenden kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht mannheim angeklagten freiheitsstrafen verurteilt hiergegen wenden angeklagten revisionen angeklagten dr ha verfahrensrgen erhoben teils unzuls sig abs satz stpo teils unbegrndet brigen sttzen angeklagten revision jeweils sachrge soweit senat verfahren gem abs abs stpo beschrnkt tragen bisherigen feststellungen landgerichts entsprechenden schuld strafaussprche ergnzende feststellungen erscheinen insofern mglich wren prozekonomisch fr verurteilung angeklagten wegen beihilfe betrug fall ii urteilsgrnde generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend dargelegt mglicherweise doppelzhlung falls ii handelt fall urteilsgrnde verurteilung wegen falscher versicherung eides statt tateinheit bankrott berprfbar landgericht zutreffenden schuldumfang ausgegangen feststellungen erscheint insbesondere mglich lediglich drei vermgensverzeichnis verschwiegenen anderkonten privatgeld angeklagten hhe dm befand demzufolge beiseite geschaffte vermgen summe beschrnkte landgericht umstand strafzumessung entsprochen htte dortigen erwgungen entnehmen soweit angeklagte klagten wegen hehlerei ange zunchst betrgerisch erlangten sparbrief verurteilt wurde fall ii lassen allerdings unklaren feststellungen landgerichts verstehen angeklagte verbriefte forderung ber gabe sparbriefs diejenige bank abgetreten angeklagte sparbrief anschlu erhielt wre htte bank gem abs satz bgb eigentum sparbrief rektapapier erworben betrug ursprnglich herbeigefhrte rechtswidrige vermgenslage mehr bestnde somit aufrechterhalten knnte sachlage kme hehlerei mehr betracht hinsichtlich tateinheit untreue erfolgten verurteilung wegen parteiverrats fall ii urteilsgrnde ergeben bisherigen feststellungen weise angeklagte firma iav gerade bung berufs rechtsanwalt beistand gedient nachteil mandantin angeklagten kollusiv zusammen wirkte stellt parteiverrat dar stgb schon erfllt anwalt objektiv interesse partei handelt fr besorgung deren geschften ttig vgl bgh nstz cramer schnke schrder stgb aufl rdn senat angeklagten betreffenden schuldsprche verfahrensbeschrnkungen entsprechend gendert ii sachrgen allein revision angeklagten tei len rechtsfolgenausspruchs erfolg errterung bedarf folgende revision angeklagten landgericht hinsichtlich verurteilung wegen betruges fllen festgestellt aa mittellose angeklagte wickelte groem umfang kapitalanlagegeschfte ab dabei jedoch seit einzigen erfolgreichen geschft gekommen sptestens seit anfang angeklagten klar rckzahlung anlagebetrge hchst unsicher seit zeitpunkt mute neu eingehende gelder verwenden zinsen rckzahlungen gekndigten anlagevertrgen bedienen obwohl wute versprochenen deckungsgeschfte ttigen konnte sagte neuen interessenten vertragsabschlssen jeweils berlassene gelder vllig risikolos hohen renditen anzulegen derart wurden seit januar november insgesamt vertrge anlegern ber gesamtvolumen millionen dm abgeschlossen dabei verwandte angeklagte wesentlichen zwei vertragsgestaltungen beim anlagetyp angelegte betrag fr anleger separat bankgarantie deutschen banksparbrief laufzeit zehn jahren angelehnt laufzeit vertrge abgesichert tatschlich wurden sei geld betroffenen anlegers sei anlegern erlangten betrgen abgezinste papiere sicherheiten erworben deren wert ablauf vereinbarten vertragszeit anlagebetrag entsprach dafr wurde durchschnittlich hlfte fllen angelegten geldes verwendet insgesamt millionen dm seit mai sagte angeklagte zudem fllen anlage eingezahlter gelder erstrangigen banken ausschlu spekulations risikogeschften renditen pro monat absicherung betrge irgendeiner form vertraglich vorgesehen tatschlich erfolgte anlagetyp abgesehen erwerb sicherheiten fr vertrge anlagetyps verbrauchte angeklagte erlangten betrge fr rck zinszahlungen bereits bestehende anlagevertrge millionen dm provisionen fr eingesetzte vermittler agenten millionen dm anfallende kosten gegrndeten firmengruppe sowie fr eigenen lebensunterhalt angeklagte erhielt jahren fr vertrags abschlsse untersttzende ttigkeit insgesamt etwa dm angeklagte erwarb veranlassung angeklagten immobilien entsprechen de sicherung fr lebensabend erlangen zweck erhielt kundengeldern insgesamt millionen dm darlehen jahre gestundeten zinsen wurden zeit bezahlt soweit immobilien fremdfinanziert wurden ebenfalls geldern anleger gekaufte schuldverschreibungen sicherheiten hinterlegt bb entgegen ansicht revision tragen feststellungen schuld strafausspruch insbesondere rgt revision unrecht landgericht verkannt beim anlagetyp vielfach absicherung anlagekapitals gekommen sei landgericht zunchst umstand rckzahlungen vereinbarten anlagebetrge hchst unsicher deckungsgeschfte unmglich zutreffend gefhrdung vermgens anleger gesehen jeweils entsprechenden betrugsschaden bejaht insgesamt millionen dm fr beurteilung vertragsschlu abzustellen wertvergleich zeitpunkt vertraglich begrndeten gegenseitigen ansprche vorzunehmen fllen nachtrglich erfolgte absicherung angeklagten gezahlten betrages kauf abgezinster papiere daher insoweit bercksichtigen deshalb rechtsgrnden ebenfalls beanstanden landgericht fllen vertragsende mrz betrug angenommen denen anlagebetrge rahmen schneeballsystems letztlich vollstndig zurckgezahlt wurden vgl bgh wistra urteilsgrnden lt hinreichend deutlich entnehmen landgericht bewut beiden genannten fallgestaltungen absicherung anlagebetrages einerseits rck zinszahlungen andererseits letztlich gefhrdungsschden geblieben dementsprechend erfllungsschden bezug vertrge jegliche absicherung angenommen deren laufzeit mrz endete zeitpunkt kunden vertrstet wurden einsatz millionen dm erfolgten erwerb sicherheiten landgericht schlielich strafzumessung durchgreifenden rechtsfehler bercksichtigt urteil lt allerdings entnehmen fllen anlagetyps ggf ausma tatschlich absicherung jeweils angelegten betrages gekommen beim gefhrdungsschaden geblieben fllen angeklagte deren vereinbarung belassen zuordnung wre bestimmung unrechtsgehalts einzelnen taten erforderlich zweifelhaft derartigen absicherungen erhebliches strafmilderndes gewicht zukommen gerade mitteln erworben wurden ihrerseits rahmen schneeballsystems betrgerisch erlangt worden vgl bgh nstz landgericht angeklagten erwerb sicherheiten bezeichneten umfang jedoch insbesondere bildung gesamtstrafe allgemein strafmildernd zugutegehalten innerhalb verwendeten strafenrasters flle anlagetyps milder bestraft flle entsprechenden anlagebetrgen sicherheit umstnden auszuschlieen fehlende differenzierung zulasten angeklagten ausgewirkt jedoch anzahl verurteilten flle rechtlich ausschliebar hoch angesetzt soweit nmlich zwei mehr vertragsabschlsse jeweils geschdigten tag zustandegekommen ebensoviele flle betruges gewertet worden insofern mu strafkammer getroffenen feststellungen zugunsten angeklagten angesichts zeitlich rumlich eng beieinanderliegenden unterschriftsleistungen zweifel natrliche handlungseinheit angenommen verurteilung wegen fllen betruges mute infolgedessen entfallen senat schuldspruch daher betrug fllen gendert schuldspruchnderung fhrt wegfall einzelstrafen fr ii urteilsgrnde aufgelisteten taten nr sowie ntigt jedoch aufhebung landgericht verhngten gesamtfreiheitsstrafe zehn jahren angesichts immer auergewhnlich hohen zahl betrugstaten unverndert erheblichen gesamtschaden summe verbleibenden einzelstrafen hlt senat fr ausgeschlossen landgericht ausgehend einsatzstrafe sechs jahren sechs monaten freiheitsstrafe weggefallenen einzel strafen niedrigere gesamtfreiheitsstrafe verhngt htte zumal bildung gesamtstrafe dreijhrige freiheitsstrafe wegen geldflschung bercksichtigen vgl bgh beschl mai str revision angeklagten grund beim angeklagten abgeurteilte zahl betrugstaten angeklagte oben untersttzt zweifel berhht schuldspruch wegen beihilfe ii aufgefhrten fllen nr sowie wegen unterschiedlicher geschdigter daten vertragsabschlsse fllen nr sowie mu daher ebenso entfallen insoweit verhngten sechs einzelstrafen genauso verhlt hinsichtlich abs stpo eingestellen flle ii urteilsgrnde senat daher schuldspruch entsprechend gendert bezug angeklagten gefhrden vorgenommenen nderungen verhngte gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten senat blick verbleibenden einzelstrafen ausschlieen gesamtstrafe niedriger ausgefallen wre zumal taten angeklagten schuldwertigkeit insgesamt gleich geblieben revision angeklagten senat schuldspruch entscheidungen abs abs stpo entsprechend gendert somit entfllt fr fall ii urteilsgrnde verhngte einzelstrafe revision angeklagten urteil brigen lediglich rechtsfolgenausspruch teilweise erfolg zugrundeliegenden feststellungen jedoch rechtsfehlerfrei zustandegekommen knnen daher bestehen bleiben strafzumessung wegen falschen versicherung eides statt fall ii landgericht angeklagten stellung rechtsanwalt angelastet unzutreffend angeklagte begehung tat organ rechtspflege ttig wurde eidesstattliche versicherung eigenen antragsverfahren dinglichen arrest arrestpfndung angeklagte abgab vgl bgh njw bgh beschl april str fall ii verhngte einzelstrafe bestand nachdem senat verfolgung insoweit wegfall vorwurfs parteiverrats untreue beschrnkt landgericht strafzumessung gem abs stgb abs stgb vorgesehenen mindestfreiheitsstrafe jahr ausgegangen dabei zulasten angeklagten bercksichtigt zwei straftatbestnde verwirklicht wurden umstnden vermag senat auszuschlieen strafe allein fr untreue niedriger ausgefallen wre fr fall ii urteilsgrnde verhngten strafe handelt einsatzstrafe deren wegfall zieht aufhebung gesamtstrafe anordnung berufsverbots ebenfalls bestand schuldspruch wegen parteiverrats entfallen landgericht prfung berufsverbots ausdrcklich bercksichtigt angeklagte insbesondere fall ii ganz besonderem mae pflichten rechtsanwaltes verstoen sollten aufgrund neuen haupt verhandlung voraussetzungen fr anordnung berufsverbots erneut bejaht abs satz stgb beachten iii weitere nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen weiteren durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten aufgedeckt abs stpo soweit angeklagte dr ha geltend macht erwgungen landgerichts subjektiven tatbestand geldflschung seien widersprchlich jedenfalls nachteil ausgewirkt schfer maul schomburg wahl schluckebier'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja aktg gmbhg zulssigkeit vorabgesprochenen verwendung zusammenhang kapitalerhhung kgaa inferenten ber einlage hinaus erbrachten freiwilligen zahlung freie kapitalrcklage fr tilgung schulden konzernschwestergesellschaft gegenber inferenten blickwinkel umgehung kapitalschutzvorschriften bgh beschluss oktober ii zr olg mnchen lg mnchen ii zivilsenat bundesgerichtshofes oktober vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly dr strohn dr reichart dr drescher beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen september zurckgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen grnde vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung senat verfahrensrgen geprft fr durchgreifend erachtet schuldentilgung mitteln weiteren sinn kapitalaufbringungsvorgang stammen vorgang handelt wirtschaftlich betrachtet inferentin forderungen kapitalaufbringungsvorgang stammenden mitteln bezahlen lsst anwendbarkeit umgehung kapitalschutzvorschriften dienenden regeln schon ansatz ausgeschlossen rcksicht verbale tatschliche trennung echten einlagen darber hinausgehenden freiwilligen zahlungen bergangszahlungen verschiedenen bankkonten kapitalschutzvorschriften berhrt separaten konto bergangszahlungen schulden gesellschaften gruppe gegenber gesellschaften gruppe beglichen frage verbuchung freiwilligen zahlungen entscheidungserheblich etwa fehlerhafte zuordnung tilgungswirkung gesellschafterleistung berhrt nheren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens zpo streitwert goette kurzwelly reichart strohn drescher vorinstanzen lg mnchen entscheidung hko olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schweren sexuellen mibrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kassel mrz strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen mibrauchs kindern zwei fllen sexuellen mibrauchs kindern gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt einzelfreiheitsstrafen jahr jahr sechs monate sowie zwei jahre brigen freigesprochen verurteilung gerichtete verletzung sachlichen rechts gesttzte revision angeklagten fhrt aufhebung strafausspruchs brigen unbegrndet sinne abs stpo falle verurteilung wegen sexuellen mibrauchs kindes abs stgb streicheln jhrigen tatopfers scheide strafkammer begrndung einzelfreiheitsstrafe jahr ausgefhrt regelung stgb liegt entwicklungspsychologische annahme zugrunde sexuelle identitt person fhigkeit ber sexualleben bestimmen untrennbarer teil gesamtpersnlichkeit entwickelt uere fremdbestimmte eingriffe kindliche sexualitt besonderer weise geeignet entwicklung stren bislang negativen auswirkungen geschdigten erkennbar wurden abstrakte gefahr gro opfer oben genannten fall vorgenommenen handlungen entwicklung nachhaltig beeinflusst knnte konkreten fall liegt tatgeschehen bislang erst jahr zurck ausgeschlossen zuknftig erheblich folgewirkungen eintreten angeklagte geschdigte erwachsene freundin behandelt auerdem bestand beziehung angeklagten geschdigten empfundenes erhebliches ungleichgewicht grund sexuellen unerfahrenheit beziehung angeklagten gehemmt fhlte befrchtete gegenber sexuell richtig verhalten ausfhrungen lassen besorgen landgericht angeklagten unzulssigerweise abs stgb strafzweck stgb schutz ungestrten sexuellen entwicklung kindes liegt st rspr vgl bgh stv trndle fischer stgb aufl rdn strafschrfend angelastet brigen lassen ausfhrungen besorgen strafkammer verkannt zweifelssatz uneingeschrnkt fr strafzumessung gilt vgl bgh stv gericht jahr sicheren feststellungen ber folgen tat treffen darf lasten angeklagten auswirken nachteil angeklagten bloe vermutungen hinsichtlich mglicherweise auftretender sptfolgen tat gesttzte strafzumessung unzulssig vgl bgh nstz stv vgl trndle fischer aao rdn fall verhngte freiheitsstrafe jahr somit bestand aufhebung einzelstrafe fhrt aufhebung einzelstrafen fllen sowie gesamtfreiheitsstrafe senat ausschlieen rechtsfehler hhe strafen ausgewirkt rissing van saan detter rothfu bode roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz september verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch vorsitzenden richter basdorf richter dr ernemann dr schmidt rntsch rechtsanwalt dr wllrich rechtsanwltinnen dr hauger kappelhoff mndlicher verhandlung september beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats anwaltsgerichtshofs berlin juli zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller wurde juni rechtsanwaltschaft zugelassen august wurde antragsgegnerin zentralen schuldnerverzeichnis amtsgerichts sch darber unterrichtet antragsteller sieben haftbefehle abgabe eidesstattlichen versicherung erlassen worden denen titulierte forderungen mehr mio zugrunde lagen angehrte antragsteller teilte handele wesentlichen forderungen auseinandersetzung frheren soziett absichten mglichkeiten rckfhrung haftbefehlen zugrunde liegenden verbindlichkeiten uerte bescheid november widerrief antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft bescheid wurde antragsteller november zugestellt dagegen antragsteller januar antrag gerichtliche entscheidung gestellt wiedereinsetzung vorigen stand versumung antragsfrist beantragt anwaltsgerichtshof wiedereinsetzungsgesuch zurckgewiesen dagegen richtet sofortige beschwerde antragstellers aufhebung fnf sieben haftbefehle mglichkeit darlegt rechtskrftig titulierte verbindlichkeiten ber mio monatliche zahlungen zusammen abstandszahlungen zusammen vergleichsweise bereinigen ii rechtsmittel zulssig abs fgg abs nr abs satz brao bleibt sache erfolg versumung abs brao bestimmten frist stellung antrags gerichtliche entscheidung antragsteller abs fgg gem abs brao entsprechende anwendung findet senat beschl januar anwz brak mitt antrag wiedereinsetzung vorigen stand gewhren antrag gerichtliche entscheidung binnen zwei wochen beendigung hindernisses stellt tatsachen wiedereinsetzung begrnden glaubhaft macht voraussetzungen anwaltsgerichtshof ergebnis recht verneint antragsteller wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig gestellt erst januar davon erfahren beabsichtigte antrag gerichtliche entscheidung gestellt worden zeitpunkt kommt fr berechnung wiedereinsetzungsfrist mageblich vielmehr zeitpunkt beteiligte verfahrensbevollmchtigter anwendung gebotenen sorgfalt htte erkennen knnen mssen rechtsmittelfrist versumt bgh beschl mai viii zb njw beschl november xii zb njw rr dezember antrag gerichtliche entscheidung sptestens ablauf dezember anwaltsgerichtshof eingereicht worden antragsteller konnte angesichts bedeutung sache fr sptestens dezember entsprechenden nachricht verfahrensbevollmchtigten hierber rechnen nachricht erfolgt dezember nachfrage verfahrensbevollmchtigten angezeigt versumnis offenbar geworden wre notwendigen schritte htten ergriffen knnen unterblieben wre mglich antragsteller schon lnger erkrankt erkrankung eidesstatt lichen versicherung senat januar zwei beschwerlichen reisen gehindert erst de zember verschlimmert versumung antragsfrist unverschuldet antragsteller gebotenen sorgfalt fehlen lassen aa davon abgesehen verfahrensbevollmchtigten unmittelbar beauftragen htte nahe gelegen stellung antrags gerichtliche entscheidung fr bereits erwhnt existentieller bedeutung angesichts bevorstehenden weihnachtsfeiertage verzgerungen absehbar beauftragung antragsteller mglich htte verfahrensbevollmchtigten etwa anrufen besuchen unweit entfernt liegenden aufsuchen knnen stattdessen umstndlicheren risikotrchtigeren bermittlungsweg whlte htte fall vergewissern mssen antrag fristgerecht gestellt worden bb wre geboten ausbleiben reaktion verfahrenbevollmchtigten ablauf antragsfrist stand fr antragsteller entscheidenden angelegenheit nachzufragen anlass nachfrage bestand schon dezember antragsteller eidesstattlichen versicherung januar steuerberater zweites mal aufsuchte nachricht verfahrensbevollmchtigten jedenfalls dezember angezeigt antragsfrist lief nmlich beginn weihnachtswoche ab antragsteller deshalb rechnen verfahrensbevollmchtigter wegen bevorstehenden weih nachtsfeiertage fristwahrende manahmen freitag dezember wrde veranlassen knnen cc jedenfalls antragsteller versumung frist dadurch verschuldet antrag gerichtliche entscheidung dezember gestellt widerrufsbescheid antragsgegnerin hinnehmen antrag gerichtliche entscheidung stellen meinte verfahrensbevollmchtigten beauftragt nachricht ber stellung antrags angelegenheit vorliegenden ungewhnlich gebot antrag fristwahrend stellen anfertigung kurzen schriftsatzes fristwahrenden antrag gerichtliche entscheidung ankndigung nheren begrndung erforderlich wen antrag richten ergab bescheid beigefgten rechtsbehelfsbelehrung fr antragsteller rechtsanwalt berufs wegen weiteres erkennen jedenfalls zeitpunkt zuzumuten vgl senat beschl oktober anwz brak mitt weshalb erkrankung antragsteller mndlichen verhandlung senat bekundete scheu vorgang bro behandeln lassen gehindert knnten derart einfachen schriftsatz aufzusetzen anwaltsgerichtshof einzureichen erkennbar verschulden steuerberaters kommt sach lage hirsch basdorf wllrich ernemann hauger schmidt rntsch kappelhoff vorinstanz agh berlin entscheidung agh'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juli gem abs stpo schuldspruch dahingehend abgendert angeklagte wegen erwerbs besitzes halbautomatischen kurzwaffe wegen totschlags tateinheit besitz fhren halbautomatischen kurzwaffe weiterer tateinheit zweifacher bedrohung verurteilt gesamten strafausspruch ausnahme wegen erwerbs besitzes halbautomatischen kurzwaffe verhngten einzelstrafe neun monate freiheitsstrafe aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen erwerbs besitzes halbautomatischen kurzwaffe wegen mordes tateinheit fhren besitz halbautomatischen kurzwaffe wegen bedrohung zwei fllen jeweils tateinheit fhren halbautomatischen kurzwaffe schuldig gesprochen lebenslange freiheitsstrafe gesamtstrafe erkannt ferner schusswaffe eingezogen revision angeklagten erzielt beschlussformel ersichtlichen teilerfolg weitergehende rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo landgericht wesentlichen folgende feststellungen wertungen getroffen staatlicher untersttzung handel schrott autos lebende zierliche damals jahre alte angeklagte lie anfang vermittlung dritter zeugin zustehen pkw audi ffentlichen straenverkehr verwandter angeklagten verursachte fahrzeug fremdschaden erhhung zeugin geschuldeten versicherungsprmie fhrte deren ausgleich kam meinungsverschiedenheiten angeklagten zeugin angeklagte versprach intervention dritter schaden hhe euro zahlung versicherung auszugleichen juni begaben zeugen sowie spter gettete spielothek erinnerten ange klagten zahlung darber angeklagte verrgert erklrte indes einverstanden cafe classic bar kommen zeugin ber angelegenheit nochmals reden zahlen angeklagte erschien unterredung bermacht ua begleitung fnf weiteren mnnern neu eingetroffenen begaben zielstrebig hinterraum gaststtte zeugin untersttzer warteten angeklagte bot aggressi vem tonfall zahlung monatlichen raten euro zeugin erhob lehnte angebot ab darber erregte angeklagte trat zeugin ca heran uerte laut aggressiv berhaupt geld geben zeuge schaltete stritt angeklagten zeugin frchtete krperlichen angriff angeklagten erklrte zahlungen gnzlich verzichten beruhigte angeklagten erhob stellte schlichtend wi dersacher packte deutlich kleineren angeklagten weste angeklagte konnte lsen nahm moment zwei metern entfernung wortlos erhebenden kg schweren wahr entschloss tten verhindern fr zeugin partei ergreifen gewaltttig nhern wrde befrchtete einfachen kr perlichen auseinandersetzung trotz begleiter krftemig unterliegen bevor jemand helfen konnte erhebliche blessuren davonzutragen umsetzung situativ gefassten tatentschlusses zog angeklagte unvermittelt mitgefhrte pistole hinteren rechten hosenbund feuerte zwei schsse zeitpunkt gegenwrtigen angriffs person versehendes feuerberfall schutzloses opfer ab kenntnis handlungsdefizite bewusst nutzend billigte rechnete wenige meter entfernten tdlich treffen ua jahre alte verstarb infolge beiden brust bauch eingedrungenen geschosse angeklagte richtete tresenraum pistole zeugin schrie wiederholt umbringen sodann rich tete angeklagte waffe zeugen drohend willst schiee ua fragte landgericht hlt getteten fr arglos auseinandersetzung eingemischt ua festgestellten tatumstnden leitet schwurgericht ab schussabgabe bestreitende angeklagte bewusst ahnungslosigkeit gegenber angriff schutzlosen menschen berraschen ua landgericht hinsichtlich beiden bedrohungen tateinheit versten waffengesetz tatmehrheit angenommen jeweils acht monate freiheitsstrafe erkannt wegen erwerbs besitzes eingezogenen pistole tatwaffe zudem freiheitsstrafe neun monaten erkannt verfahrensrgen bleiben grnden antragsschrift generalbundesanwalts mrz erfolglos indes halten schuldspruch wegen mordes annahme tatmehrheit hinsichtlich bedrohungen gesamtheit darber hinaus getroffenen feststellungen wrdigung sachlichrechtlichen prfung stand senat dahingestellt lassen annahme arglosigkeit daraus ergebenden wehrlosigkeit getteten lckenhaften beweiswrdigung beruht ansatz recht trgt revision landgericht verabsumt erwgen opfer seiten geldeintreibenden dritter mann mitgewirkt angeklagte bermacht fnf mann gegenber geldfordernden aggressiv aufgetreten krperliche auseinandersetzung angehrigen beider lager tat unmittelbar vorausgegangen vgl bghr stgb abs heimtcke opfer mithin wahrnehmung umstnde eher ttlichen angriff gerechnet vgl bghr stgb abs heimtcke jedenfalls beruht annahme angeklagte arg wehrlosigkeit getteten ausgenutzt annahme widersprechenden feststellungen verurteilung wegen heimtckemordes deshalb bestehen bleiben landgericht rechtsfehler aufgrund tatumstnde tatmotivation angeklagten zitierten wendung ausgangssituation tat ua angeklagten tatsachenfundiert zugebilligt unmittelbar anbahnenden wenngleich konkret erkennbaren krperlichen angriff gegnerischen aggressiven lager gehrenden entgegentreten vorstellung angeklagten widerstreitet angeklagte bewusst wre ahnungslosigkeit gegenber angriff schutzlosen menschen berraschen vgl bghr stgb abs heimtcke bgh nstz senat schliet aufgrund neuen hauptverhandlung weitere feststellungen treffen lassen denen fr mordmerkmal heimtcke schlsse gezogen knnen niedrige beweggrnde landgericht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen senat ndert daher schuldspruch dahin angeklagte totschlags abs stgb schuldig ebenfalls abzundern tatmehrheitliche ausurteilung bedrohungen tateinheit waffendelikten ttung bedrohungen zugrunde liegende einheitliche fhren pistole verklammert bedrohungen totschlag rechtssinn einheitlichen tat bghr stgb abs klammerwirkung neue tatgericht demnach lediglich neue einsatzstrafe aufrecht erhaltenen freiheitsstrafe neun monaten neue gesamtfreiheitsstrafe bilden grundlage hierfr fehlerfrei getroffenen feststellungen geschehen aufrecht erhalten fr erneute prfung voraussetzungen stgb raum weitere feststellungen bisherigen widersprechen freilich zulssigerweise getroffen knnen basdorf brause schneider schaal knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern richterablehnung anhrungsrge strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen ablehnungsgesuch vorsitzenden richter bundesgerichtshof dr ernemann richter bundesgerichtshof prof dr fischer prof dr krehl dr berger dr eschelbach verworfen anhrungsrge verurteilten senatsbeschluss februar kosten zurckgewiesen grnde senat revision verurteilten beschluss februar gem abs stpo verworfen hiergegen richtet ablehnung mitwirkenden senatsmitglieder wegen besorgnis befangenheit verbindung neuen verteidiger angebrachten anhrungsrge mai verletzung hinweispflichten bezug vorgnge bezglich geschftsplanmigen zuweisung vorsitzenden strafsenat geltend gemacht verurteilte dabei erklrung nichteinhaltung frist gem stpo geltend gemacht erst nachtrglich mitgefangenen davon erfahren streit ordnungsgeme besetzung senats beim bundesgerichtshof gegeben erst nachtrgliche beratung seitens neuen verteidigers davon kenntnis erlangt besetzungseinwand erffnen knnte ablehnungsgesuch verurteilten versptet daher unzulssig abs nr stpo entscheidet gericht ber revision auerhalb hauptverhandlung beschlusswege ablehnungsgesuch entsprechender anwendung abs satz stpo solange statthaft vorgebracht entscheidung ergangen gilt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs ablehnung anhrungsrge stpo verbunden vgl bgh beschlsse februar str nstz august str nstz januar str november str august str nstz rr mai str nstz rr januar str meyer goner stpo aufl rn regelung stpo revisionsgericht mglichkeit geben versto anspruch rechtliches gehr erneute sachprfung abzuhelfen rechtsbehelf dient indes unzulssigen ablehnungsgesuch unzutreffende behauptung verletzung rechtlichen gehrs geltung verschaffen bgh beschlsse november str bghr stpo abs letzten wort februar str aao antrag verurteilten entscheidung ber ablehnungsgesuch berufenen gerichtspersonen namhaft nachzukommen abs satz stpo findet anwendung ablehnungsgesuch ausscheiden abgelehnten richter abs satz stpo unzulssig verwerfen bgh beschluss februar str aao bgh beschluss oktober str bghr stpo abs satz besetzungsmitteilung anhrungsrge jedenfalls unbegrndet verletzung rechtlichen gehrs vorliegt senat entscheidung verfahrensstoff verwertet verurteilte gehrt worden wre verletzung verfassungsrechtlich gewhrleisteten rechts gesetzlichen richter anhrungsrge stpo geltend gemacht vgl senat beschlsse dezember str mwn mrz str offen gelassen bgh beschluss mrz str becker schmitt krehl berger eschelbach'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts verteidigers nebenklgervertreters februar beschlossen verfahren eingestellt staatskasse trgt kosten verfahrens jedoch davon abgesehen notwendigen auslagen angeklagten aufzuerlegen verpflichtet fr erlittene strafverfolgungsmanahmen entschdigen grnde landgericht mnchen ii angeklagten august wegen bedrohung tatmehrheit versuchtem totschlag gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren zehn monaten verurteilt whrend verfahrens ber revision angeklagten januar verstorben verfahren stpo einzustellen vgl bgh beschluss juni str bghst angefochtene urteil gegenstandslos aufhebung bedarf bgh beschluss august str bghr stpo abs verfahrenshindernis kostenentscheidung fall todes angeklagten denjenigen grundstzen erfolgen einstellung wegen verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden vgl bgh beschluss september str rn bghst abgedruckt deshalb fallen auslagen staatskasse abs stpo last jedoch abs satz nr stpo davon abgesehen notwendigen auslagen angeklagten staatskasse aufzuerlegen angeklagte deshalb rechtskrftig verurteilt tod verfahrenshindernis eingetreten wre deshalb unbillig staatskasse notwendigen auslagen angeklagten aufzuerlegen vgl bgh beschluss juni str bghst verurteilung angeklagten wegen bedrohung tatmehrheit versuchtem totschlag htte bestand gehabt angeklagte entscheidung revisionsverfahren verstorben wre umfassende nachprfung landgerichtlichen urteils senat nher ausgefhrten sachrge begrndete revision angeklagten schuldspruch angeklagten beschwerenden rechtsfehler ergeben aa senat entscheidung blick genommen sache termin durchfhrung revisionshauptverhandlung bestimmt zustzliche rechtliche gesichtspunkte erfolgsaussichten revision angeklagten betreffen konnten sprache htten kommen knnen kostenentscheidung bercksichtigen knnen senat verfahrensbeteiligten gelegenheit stellungnahme gegeben vgl bgh beschluss mai str becker nstz rr davon gebrauch gemacht bb senat bercksichtigt generalbundesanwalt zuschrift november beantragt urteil landgerichts gem abs stpo aufzuheben soweit angeklagte wegen versuchten totschlags verurteilt worden vertretene auffassung beweiserwgungen landgerichts ttungsvorsatz seien tragfhig teilt senat indes urteilsfeststellungen hielt angeklagte beiden hnden eispickel schrie mehrfach aufgebracht lautstark tochter worten derschlag di mitm pickel sodann hob eispickel ausholenden bewegung ber kopf zog sofort flieenden bewegung zeitliche verzgerung kraftvoll unten richtung kopfes tochter deshalb getroffen wurde freund tochter stand geistesgegenwrtig nahezu gestrecktem arm stiel eispickels ergriff angeklagten entriss freund tochter schlag abwrtsbewegung abfangen konnte pickelaufsatz zentimeter kopf tochter entfernt ausgehend feststellungen grundlage gesamtschau bedeutsamen umstnde tat persnlichkeit angeklagten getroffene wrdigung landgerichts angeklagte ttungsvorsatz gehandelt rechtlich beanstanden landgericht organisch bedingte persnlichkeitsstrung angeklagten umstand angeklagte tochter deren freund zunchst gehen aufgefordert blick genommen neben schuldspruch strafausspruch bestand gehabt htte fr kostenentscheidung bedeutung hngt frage staatskasse aufwendungen angeklagten auferlegt erfolgsaussichten eingelegten revision ab vgl bgh beschluss juli str mageblich insoweit allerdings strafzumessung lediglich ergangene schuldspruch bestand gehabt htte bereits wre unbillig staatskasse notwendigen aufwendungen angeklagten aufzuer legen vgl abs satz nr stpo hierfr htte sogar gengt verfahren berhaupt schuldspruchreife gefhrt worden wre vgl bverfg beschlsse mrz bvr njw mai bvr entschdigung fr durchgefhrten strafverfolgungsmanahmen insbesondere untersuchungshaft gem abs satz streg bereits deshalb ausgeschlossen angeklagte manahmen zumindest grob fahrlssig verursacht brigen wre entschdigung abs nr streg versagen erstattung nebenklgern entstandenen notwendigen auslagen kommt einstellung wegen verfahrenshindernisses betracht beschlussformel besonders auszusprechen bgh beschluss august str bghr stpo abs verfahrenshindernis raum wahl jger rothfu cirener'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel dr pape grupp richterin mhring januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts kln april kosten beklagten unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde abs satz nr abs satz abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde beklagten unzulssig rechtsbeschwerde grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo verfahrensgrundrechte beklagten verletzt berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen beklagte glaubhaft gemacht verschulden gehindert frist begrndung berufung einzuhalten vorgelegte schriftsatz mrz geeignet unvermgen darstellung tag gefertigte berufungsbegrndung rechtzeitig gericht zuzuleiten glaubhaft exakten angaben zeitpunkt ort auftretens pltzlichen erkrankung deren verlauf deren dauer erkennen lsst beklagte schon schriftsatz nachtbriefkasten landgerichts einzuwerfen praxis aufgehalten befunden erkennen zeitlichen angaben przise genug krankheitsbedingten verhinderung beklagten telefax tag fristablaufs abzusenden auszugehen hieran ndert rckwirkend erstellte rztliche attest mrz beklagten fr februar arbeitsunfhigkeit bescheinigt beklagte eigenen darstellung tag lage berufungsbegrndung fertigen arbeitsunfhigkeit fr begrenzten zeitraum vorgelegen wann zeitraum begonnen wann beendet rztlichen bescheinigung entnehmen daher unergiebig kayser raebel grupp pape mhring vorinstanzen ag kln entscheidung lg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar august klageerzwingungssache wegen vorwurfes betruges antragsteller az ws oberlandesgericht frankfurt main ecli de bgh ars strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers august beschlossen beschwerde antragstellers beschluss oberlandesgerichts frankfurt april az ws kosten unzulssig verworfen beschluss beschwerde angefochten abs satz stpo grnde weitere beschwerde anzeigeerstatters beschluss oberlandesgerichts frankfurt main april unzulssig beschlsse verfgungen oberlandesgerichts abs satz stpo grundstzlich unanfechtbar sieht abs satz halbsatz stpo ausnahme fr bestimmte entscheidungen sachen denen oberlandesgerichte ersten rechtszug fr verhandlung entscheidung sache durchfhrung hauptverhandlung erlass urteils zustndig klageerzwingungsverfahren oberlandesgericht erstes gericht sache befasst jedoch sinne abs satz halbsatz stpo ersten rechtszug zustndig vielmehr oberlandesgericht klageerhebung anordnet amts landgericht anfechtbarkeit entscheidungen oberlandesgericht klage erzwingungsverfahren trifft sieht gesetz senat beschluss mai ars ar nstz gilt fr beschlsse ablehnung richters wegen besorgnis befangenheit unzulssig verworfen worden fischer appl bartel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet juli vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs treuhandkommanditist eigene anteile gesellschaft hlt haftet verletzung aufklrungspflicht gegenber anlagegesellschaftern grndungsgesellschafter verschulden verhandlungsgehilfen bgb zuzurechnen vorstrafen verwaltung vermgens anlagegesellschaft betrauten person jedenfalls offenbaren abgeurteilten straftaten art schwere geeignet vertrauen anleger zuverlssigkeit betreffenden person erschttern bgh urteil juli ii zr kammergericht lg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren juni schriftstze eingereicht konnten vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts dezember aufgehoben rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger beteiligte beitrittserklrungen oktober mai ber mbh steuerberatungsgesellschaft hnderin genden fonds kg folgenden frhere beklagte treu gmbh co prozesskostenfonds kg fol gmbh co prozesskosten einlagen hhe nebst agio grndungskommanditistin fondsgesellschaf ten deren geschftsbesorgerin plementrin ag beklagte kom verwaltungs gmbh ige tochtergesell schaft beklagten deren vorstandsvorsitzender zugleich geschftsfhrer verwaltungs gmbh beklagter angebot abschluss treuhandvertrages gab anleger aufgrund prospekts unterzeichnung vorformulierten beitrittserklrung ab fondsgesellschaft geschickt treuhnderin weitergeleitet angenommen wurde beitrittserklrung jeweils treuhnderin fondsgesellschaft beklagte februar anklage wegen mehrfacher untreue urkundsdelikten erhoben wurde ausweislich eintragungen bundeszentralregister mal vorbestraft klger auffassung ber vorstrafen beklagten treuhnderin htte informiert mssen geschehen verlangt klage soweit bedeutung rckzahlung einlagen nebst agio zinsen abzglich erhaltener ausschttungen hinsichtlich beteiligung hhe nebst zinsen hinsichtlich hhe nebst zinsen insgesamt nebst zinsen zug zug bertragung rechte beteiligungen sowie feststellung beklagten ersatz weiteren schden verpflichtet landgericht beklagten antragsgem verurteilt klage treuhnderin dagegen abgewiesen berufung klgers berufungsgericht klage treuhnderin statt gegeben hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision treuhnderin ber deren vermgen laufe revisionsverfahrens insolvenzverfahren erffnet worden beklagte insolvenzverwalter rechtsstreit aufgenommen beantragt widerspruch insolvenztabelle angemeldete klageforderung fr begrndet erklren klger beantragt revision zurckzuweisen vorsorglich bezugnahme anmeldung schadensersatzforderung beteiligung hhe nebst zinsen kosten insgesamt klageforderung hhe insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin insolvenztabelle festzustellen entscheidungsgrnde revision erfolg allerdings berufungsgericht klage frhere beklagte recht fr begrndet erachtet gleichwohl berufungsurteil erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldnerin aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen klageanspruch zulssigen antragsnderung revisionsverfahren mehr berufungsgericht zuerkannten inhalt lauten rechtsstreit insoweit endentscheidung reif nachdem whrend revisionsverfahrens ber vermgen schuldnerin insolvenzverfahren erffnet worden feststellungen treffen tatrichter obliegen nderung antrags beklagten erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldnerin dahin widerspruch insolvenztabelle angemeldete klageforderung fr begrndet erklren revisionsinstanz zulssig vgl bgh beschluss juni viii zr zip genderten antrag berufungsurteil aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen bisherigen feststellungen weder widerspruch beklagten unbegrndet zurckgewiesen klageforderungen insolvenztabelle festgestellt knnen beklagte begrndung aufnahme rechtsstreits revisionsinstanz gestellten antrags widerspruch insolvenztabelle angemeldete klagforderung fr begrndet erklren angefhrt klger behauptete forderung insolvenztabelle angemeldet beklagte bestritten allerdings genauen inhalt anmeldung hinblick berufungsgericht angefochtenen urteil zugesprochenen ansprche einzelnen darzulegen klger vorgelegten auszug insolvenztabelle ergibt lediglich anmeldung bezifferten schadensersatzforderung einschlielich zinsen kosten hhe insgesamt hinsichtlich schadensersatzbetrages zuerkannten zahlungsantrag hinsichtlich beteiligung entspricht inhalt hinsichtlich brigen ansprche berufungsgericht zuerkannt zahlungsanspruch hinsichtlich beteiligung fest stellung pflicht ersatz sonstiger schden weitere anmeldungen insolvenztabelle erfolgt beklagte widersprochen lsst vorbringen parteien revisionsinstanz dagegen entnehmen weiteren ansprche knnten brigen insolvenztabelle festgestellt geld umgerechnet worden wren zug zug einschrnkung knnte schadensersatzanspruch bezglich beteiligung insolvenzrechtlichen grundsatz gleichmigen befriedigung glubiger masse insolvenztabelle angemeldet anmeldefhig gegebenenfalls umrechnung gem satz inso geld gerichtete ansprche fr berechnung quote eignen bgh beschluss april ii zr nzg rn ff mwn hinsichtlich pflicht freistellung klgers smtlichen weiteren schden gilt gleichfalls allenfalls feststellung satz inso umgerechneten zahlungsanspruchs erfolgen soweit klger forderung bezifferten schadensersatzanspruchs hinsichtlich beteiligung vollen zahlungsbetrag beantragte berufungsgericht ausgesprochene zug zug einschrnkung angemeldet hngt entscheidung wert zug zug bertragenden beteiligung ab einschrnkung zahlungsanspruchs zug zug leistende bertragung rechte beteiligung stellt anwendungsfall anspruch unmittelbar betreffenden vorteilsausgleichung dar vgl bgh urteil januar iii zr zip rn vorliegenden fall kommt daher betracht wert zug zug einschrnkung entsprechender anwendung satz inso geldbetrag schtzen schadensersatzbetrag abzuziehen abgrenzung inso bgh urteil oktober ix zr zip ff insolvenzverwalter geltend gemacht beteiligung sei jedenfalls wertlos somit gem abs zpo revisionsrechtlichen beurteilung unterliegenden vorbringen parteien weiteres davon ausgegangen beteiligung wertlos parteien revisionsinstanz unstreitig gestellt bedarf insoweit weiteren aufklrung tatrichter ii fr weitere verfahren weist senat darauf berufungsgericht klage erffnung insolvenzverfahrens recht stattgegeben berufungsgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet schuldnerin hafte grundstzen prospekthaftung weiteren sinne schadensersatz sowohl gesellschafterin fondsgesellschaft treuhnderin verpflichtet sei klger ber vorstrafen beklagten aufzuklren jedenfalls vorstrafen vermgensrechtlichem hintergrund hingewiesen mssen klger entsprechendes informationsinteresse beklagten geld anvertraut knne angesichts groen zahl vorstrafen resozialisierungsinteresse beklagten entgegengehalten folge abs satz dezember kraft getretenen vermgensanlagen verkaufsprospektverordnung vermverkprospv genannten vorstrafen offenbart mssten schuldnerin sei passivlegitimiert folge unabhngig frage grndungsgesellschafterin sei jedenfalls stellung gesellschafterin beginn vertriebs beziehe treugeber klger innenverhltnis kommanditist gestellt worden seien ebenso sei schuldnerin eigenschaft treuhnderin aufklrung verpflichtet hinweis prospekt fehlende prfung schuldnerin ndere haftung knne mittels klausel haftung entziehen sei klausel intransparent deshalb unwirksam schuldnerin informationsmangel vertreten jedenfalls sei verschulden verwaltungs gmbh beklagten deren geschftsfhrer bgb zuzurechnen ausfhrungen halten revisionsgerichtlicher kontrolle stand insolvenzmasse haftet klger schadensersatz wegen verletzung aufklrungspflichten zusammenhang fondsbeitritten vorbehaltlich treffenden insolvenzrechtlichen feststellungen rn ff schuldnerin aufgrund stellung gesellschafterin fondsgesellschaften aufklrung klgers ber vorstrafen beklagten verpflichtet aa prospekthaftung weiteren sinne anwendungsfall haftung fr verschulden vertragsschluss abs abs abs bgb st rspr etwa bgh urteile april ii zr zip rn ii zr zip rn danach obliegen verhandlungsgehilfen vertragsschluss anbahnt gewisse schutz aufklrungspflichten gegenber verhandlungspartner deren verletzung schadensersatz haftet mnchkommbgb emmerich aufl rn haftung berufungsgericht zutreffend angenommen spezialgesetzlichen formen prospekthaftung auer kraft gesetzt suchomel njw ff nobbe wm wagner assmann schtze handbuch kapitalanlagerechts aufl rn aa reinelt njw haftung wirtschaftsprfern bgh urteil februar iii zr zip rn bgh urteil mrz iii zr zip rn abgesehen sonderfall abs bgb dritter haften besonderem mae vertrauen fr anspruch genommen trifft haftung verschulden vertragsschluss denjenigen vertrag eigenen namen abschlieen bgh urteil april ii zr zip rn beitritt kommanditgesellschaft grundstzlich schon beigetretenen gesellschafter aufnahmevertrag personengesellschaft neu eintretenden gesellschafter altgesellschaftern geschlossen bgh urteil april ii zr zip rn komplementrin dabei bevollmchtigt namen brigen gesellschafter handeln abs gesellschaftsvertrge geschehen publikumsgesellschaft fondsgesellschaften haftung wegen verschuldens vertragsschluss insoweit ausgeschlossen altgesellschafter richten wrde grndung gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten vertragsgestaltung beitrittsverhandlungen abschlsse erkennbar keinerlei einfluss bgh urteil april ii zr bghz urteil mrz ii zr zip urteil juli ii zr zip urteil mrz ii zr zip rn regel beitritt ebenso ordnungsgem ber risiken anlage aufgeklrt worden neugesellschafter wre deshalb unbillig sachlage frher beigetretenen anlagegesellschafter spter beigetretenen haften wrden ausnahmefall liegt entgegen ansicht revision dabei offen bleiben schuldnerin grndungskommanditisten fondsgesellschaften gehrt jedenfalls schon gesellschafterin ersten anleger fondsgesellschaften beteiligt gesellschafterstellung erschpfte treuhnderischen halten beteiligungen treugeber schuldnerin hielt vielmehr jeweils eigenen anteil treuhandgesellschafterin offen bleiben treuhandgesellschafter ausschlielich beteiligt geringeren pflichtenkatalog unterliegt schuldnerin haftet vielmehr normale gesellschafterin kommen haftungserleichterungen fr rein kapitalistische anleger zugute verfolgt ausschlielich anlageinteressen erhlt fr dienste treuhandvertrge einmaliges entgelt sodann jhrliche vergtung kapitalistisch beteiligter anlagegesellschafter erkennbar einfluss vertragsgestaltung einwerbung neuen gesellschaftern ausgeschlossen unabhngig frage tatschlich gestaltung gesellschafts treuhandvertrages einfluss genommen aufgrund einbindung gesellschaftsstruktur jedenfalls sicht anleger ausgeschlossen anleger mussten daher davon ausgehen schuldnerin gesellschaftsbeitritt ttigkeit treuhnderin ausschlielich informationen gewonnen worden prospekt ergaben zumindest schuldnerin insoweit eigenen handlungsspielraum angebote abschluss treuhandvertrgen annehmen ablehnen konnte annahmeerklrung vertrge zustande kommen konnten klger unmittelbar kommanditist mittelbar ber schuldnerin treuhnderin beteiligt berufungsgericht festgestellt revision daher erfolg frage stellt vgl bgh urteil januar ii zr njw rr rn fr haftung schuldnerin gesellschafterin fondsgesellschaften ebenfalls bedeutung aufgrund ausgestaltung treuhandverhltnisse gesellschaftsvertrge treuhandvertrge klger innenverhltnis gestellt wre unmittelbarer gesellschafter vgl bgh urteil mai ii zr zip rn urteile april ii zr zip rn ii zr zip rn urteil juli iii zr zip rn urteil mrz ii zr zip rn wrde schuldnerin eigenschaft altgesellschafterin persnlich fr verletzungen vorvertraglichen aufklrungspflicht schadensersatz haften beitrittsinteressenten neben treuhandmodell mglichkeit unmittelbare gesellschafter fondsgesellschaften beizutreten spielt rolle jedenfalls schuldnerin fr groteil anleger treuhnderisch beitreten wollten notwendige vertragspartnerin vgl bgh urteil juli iii zr zip rn bb vorstrafen beklagten htte klger emissionsprospekt weise hingewiesen mssen stndigen rechtsprechung senats anleger fr beitrittsentscheidung richtiges bild ber beteiligungsobjekt vermittelt ber umstnde fr anlageentscheidung wesentlicher bedeutung knnen verstndlich vollstndig aufgeklrt wozu aufklrung ber umstnde gehrt vertragszweck vereiteln knnen etwa bgh urteil april ii zr zip rn mwn gehrte ber vorstrafen fr verwaltung fondsvermgens zustndigen beklagten informieren derartige offenbarungspflicht besteht jedenfalls abgeurteilten straftaten art schwere geeignet vertrauen anleger zuverlssigkeit betreffenden person erschttern berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen ging vereinzelt gebliebene verurteilungen verurteilungen vermgensdelikte betrafen vielmehr beklagte wegen eigentumsdelikten mehrfachen betruges meineids mehrfacher beitragsvorenthaltung insolvenzverschleppung verurteilt worden flle vorstrafen umstand beklagte trotz teil vollzogener freiheitsstrafen begehung weiterer straftaten abhalten lassen stellt information dar ausschlaggebender bedeutung fr entschluss anleger geld gerade beklagten anzuvertrauen strafen ausreichten beklagten amt geschftsfhrers gmbh vorstands aktiengesellschaft abs satz nr satz gmbhg abs satz nr satz aktg fr dauer fnf jahren auszuschlieen fr aufklrungspflicht ebenso wenig bedeutung frage inwieweit strafen abs satz nr vermverkprospv verkaufsprospekt abs vermanlg offenbaren wren handelt abs satz vermverkprospv aufzhlung lediglich mindestangaben betrifft spezialgesetzlich angeordnete prospekthaftung ff vermanlg dagegen prospekthaftung weiteren sinne haftung wegen verschuldens vertragsschluss aufklrungsmangel fr abschluss beteiligungsvertrge klger urschlich geworden klger dadurch schaden geltend gemachten hhe erlitten berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt worden dagegen wehrt revision schuldnerin persnliches verschulden aufklrungspflichtverletzung trifft berufungsgericht angenommen offen bleiben jedenfalls verschulden verwaltungs gmbh geschftsfhrers beklagten bgb zuzurechnen fr zurechnung verschuldens verhandlungsgehilfen satz bgb reicht sptere vertragspartner schuldnerin hinsichtlich innenverhltnis beteiligung gesellschafter gleichstehenden treuhandvertrge vertragsverhandlungen fhrt dabei etwaigen aufklrungspflichten erfllt hilfe bedient bgh urteil mai ii zr zip rn urteil september ii zr njw rr verhandlungsgehilfe entgegen auffassung revision abschlussvollmacht bgh urteil dezember zr njw erman kindl bgb aufl rn entscheidend allein tatschlichen gegebenheiten falles wissen schuldners erfllung obliegenden verbindlichkeit hilfsperson ttig bgh urteil februar zr bghz urteil oktober zr bghz urteil mai xi zr wm rn voraussetzungen erfllt schuldnerin feststellungen berufungsgerichts anwerbung anlegern treugeber unmittelbare gesellschafter komplementrin verhandlungs erfllungsgehilfin sinne satz bgb bedient wiederum beklagte durchfhrung vertragsanbahnungen beauftragt vgl bgh urteil mai ii zr zip rn beklagte daher fehlendes eigenes verschulden schuldnerin berufen vorstandsvorsitzende beklagten zugleich geschftsfhrer komplementrin fondsgesellschaften nmlich beklagte vorstrafen geht gehandelt offen bleiben jedenfalls wre wissen vorstrafen beiden gesellschaften entsprechender anwendung bgb zuzurechnen vgl bgh urteil februar zr bghz dabei spielt rolle vorstrafen privat erlangte kenntnisse beklagten handelt schrifttum meinung vertreten privat erlangtes wissen organmitglieds gesellschaft zuzurechnen sei wissenstrger gehandelt fleischer njw buck heeb wm bgh urteil april ii zr zip ae urteil april ii zr wm folgen jedoch offenbleiben einschrnkung jedenfalls gelten privat erlangten wissen umstand handelt fr erfolg gesellschaftsunternehmens ganz wesentlicher bedeutung vertriebsvorgang beachten fall vorstrafen beklagten werbung anlegers hinzuweisen steht fllt erfolg fondsgesellschaften haftung schuldnerin inhalt beitrittserklrungen ausgeschlossen heit bewusst treuhnder rechtsanwlte fr plausibilitt angebots haften beteiligung geprft klausel unterliegt agb rechtlichen kontrolle gesellschaftsvertragliche regelung handelt daher bereichsausnahme abs bgb einschlgig senat fr verjhrungsklausel emissionsprospekt ausgesprochen bgh urteil april ii zr zip rn mwn gilt fr haftungsfreizeichnungsklausel vorformulierten angebot abschluss treuhandvertrages ebenso senat ebenfalls schon entschieden derartige formularmige freizeichnungsklauseln wegen grundlegenden bedeutung aufklrungspflicht fr schutz investoren abs bgb bzw agbg nichtig bgh urteil januar ii zr njw rr rn bgh urteil dezember iii zr zip urteil november iii zr bghz rn ff benachteiligen anleger entgegen geboten treu glauben unangemessen gilt hinsichtlich haftung fr vorstzliches grob fahrlssiges verhalten nr bgb ebenso hinsichtlich haftung fr leichte fahrlssigkeit offen bleiben klausel plausibilitt anlage angesprochen berhaupt anwendbar wre gleiche gilt fr haftungsausschluss abs treuhandvertrge klausel unwirksam abs gesellschaftsvertrge geregelte ausschlussfrist sechs monaten steht schadensersatzanspruch beklagten ebenfalls entgegen klausel schliet ebenso entsprechende verjhrungsverkrzung bgh urteil april ii zr zip rn haftung fr grobes verschulden mittelbar begrenzung haftung fr grobe fahrlssigkeit sinne klauselverbots nr bgb sieht bundesgerichtshof stndiger rechtsprechung generelle verkrzung verjhrungsfrist bgh urteil mai iii zr zip rn urteil november iii zr zip rn urteil dezember iii zr njw rr rn mwn urteil juli iii zr juris rn anordnung ausschlussfrist befasst unmittelbar frage haftungsmaes ausnahme enthlt davon auszugehen ansprche unabhngig art verschuldens erfasst mittelbar fhrt generelle einfhrung ausschlussfrist beklagten fristablauf ausschlussfrist hinsichtlich etwaigen schadensersatzansprche unabhngig jeweiligen haftungsmastab berufen knnen haftung fr jedwede art verschuldens entfllt klausel lsst unbedenklichen inhalt zurckzufhren anspruch bgb verjhrt berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt revision zweifel gezogen bergmann strohn drescher reichart born vorinstanzen lg berlin entscheidung kg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr september rechtsstreit ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert reiter sowie richterin pohl beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle januar zurckgewiesen revisionszulassungsgrund abs satz zpo vorliegt senat fr gleichlautende gteantrge bereits entschieden entspricht gteantrag klger dezember anlage anforderungen ntige individualisierung geltend gemachten prozessualen anspruchs vermochte deshalb hemmung verjhrung abs nr bgb herbeizufhren senatsbeschlsse januar iii zr beckrs rn sowie iii zb wm rn ff februar iii zr beckrs rn hieran hlt senat nochmaliger berprfung fest weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen kosten beschwerdeverfahrens klger je hlfte tragen abs abs zpo streitwert fr beschwerdeverfahren betrgt herrmann tombrink reiter remmert pohl vorinstanzen lg stade entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb nutzungsrecht wesentlicher bestandteil eigentums schuldrechtlichen sondervereinbarung zugnglich besttigung sen urt dezember ii zr zip gebrauchsvorteile miteigentum stehenden grundstcks mietzins vermietung stellpltzen stehen teilhabern aufgrund mitberechtigung gemeinsam nutzungen grundstck verbunden aufgrund sondervereinbarung einzelnen miteigentmern sondernutzungsrecht zugewiesen abs bgb garantiert beteiligung vorhandenen nutzungen bgh beschluss oktober ii zr lg berlin ag berlin mitte ii zivilsenat bundesgerichtshofes oktober vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision klger urteil zivilkammer landgerichts berlin november beschluss zpo zurckzuweisen grnde zulassungsgrnde liegen revision aussicht erfolg entgegen ansicht berufungsgerichts kommt formulierten rechtsfrage grundstzliche bedeutung steht auer streit deshalb schon klrungsbedrftig innerhalb bruchteilsgemeinschaft grenzen abs bgb mehrheitsbeschluss teilhaber sondernutzungsrechte fr einzelne teilhaber begrndet knnen siehe insoweit bgh urt april zr njw staudinger langhein bgb rdn rdn mnchkommbgb schmidt aufl rdn rechtsstreit wirft brigen rechtsfragen zulassung revision rechtfertigen wrden beruht verfahrensversto lasten klger revision aussicht erfolg berufungsgericht ergebnis zutreffend entschieden klgern beklagte anspruch abrechnung ber verwaltung flurstcks auskehrung daraus ergebenden verwaltungsberschusses sowie zahlung nebst zinsen zusteht anspruch klger scheitert bereits daran nutzungsrecht flurstck zusteht fehlt nutzungsrecht beklagte ber allein zustehenden nutzungen abrechnung erteilen berschuss auszukehren zugunsten klger ergeben fhrt unbegrndetheit stufenklage zahlungsanspruchs besagt bgb frchte gebrauchsvorteile miteigentum klger stehenden grundstcks worunter vermietung stellpltze erzielte mietzins fllt teilhabern aufgrund mitberechtigung gemeinsam zustehen miteigentum stehenden grundstck nutzungen verbunden jedoch bgb geregelt vorausgesetzt staudinger langhein aao rdn abs bgb garantiert beteiligung vorhandenen nutzungen mnchkommbgb schmidt aao rdn aufgrund vereinbarungen klgern beklagten geschlossenen kaufvertrgen denen bruchteilseigentum flurstck erworben nutzungsrecht flurstck mitbertragen worden gem abs jeweiligen kaufvertrages beklagten verblieben derartige vertragliche vereinbarung widerspricht entgegen ansicht revision abgeschlossenen katalog sachenrechts dinglichen zuordnung eigentums rein schuldrechtliche vereinbarung nutzungsrecht veruernden beklagten belassen gendert gibt zwingenden gesetzlichen vorschriften derartige vereinbarung ausschlieen nutzungsrecht wesentlicher bestandteil eigentums schuldrechtlichen sondervereinbarung zugnglich siehe sen urt dezember ii zr zip beklagten daher unbenommen nutzungsrecht erwerbern geschehen zustzlich miteigentumsanteilen gesondert dafr ausgewiesenen kaufpreis veruern soweit erwerb nutzungsrechts grundstckskufern klgern wegen verbundenen erhhten kaufprei ses gewnscht behalten eigenen wirtschaftlichen interesse vermietung stellpltze realisieren hinweis revisionsverfahren zurckweisungsbeschluss erledigt worden goette kurzwelly caliebe kraemer drescher vorinstanzen ag berlin mitte entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet oktober bott justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb cd abs hgb ausschluss gegenrechten anlegers aufklrungspflichtverletzung treuhandgesellschafters publikumspersonengesellschaft gegenber anspruch treuhandgesellschafters freistellung inanspruchnahme gesellschaftsglubiger anschluss bgh urteil juli ii zr wm bedeutung persnlichen gesellschaftsrechtlichen verflechtung treuhandgesellschafter gesellschaftsglubiger fllen bgh urteil oktober iii zr olg bremen lg bremen iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter schlick richter wstmann hucke seiters dr remmert fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen juni aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts bremen april zurckgewiesen anschlussberufung klgerin genannte urteil zivilkammer landgerichts bremen abgendert beklagte verurteilt klgerin nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz anteiligen darlehensbetrag seit mai zahlen beklagte kosten rechtsstreits tragen ausnahme anrufung rtlich unzustndigen landgerichts berlin verursachten mehrkosten klgerin last fallen rechts wegen tatbestand klgerin macht treuhandvertrag verbundenen beklagten anspruch anteilige befreiung darlehensverbindlichkeiten geltend denen persnlich haftende gesellschafterin geschlossenen immobilienfonds ausgesetzt beklagte beteiligte erklrung dezember einlage hhe dm zuzglich agio gmbh co ohg folgenden fondsgesellschaft deren gegenstand erwerb grundstcken potsdam drewitz zwecke bebauung wohngebuden gefrderten freifinanzierten wohnungsbau gesellschaftskapital fondsgesellschaft wurde gesellschaftsvertrags dm festgesetzt grndungsgesellschafter gmbh folgenden geschftsfhrende gesellschafterin sowie gmbh zugleich beklagte machte nr gesellschaftsvertrags vorgesehenen mglichkeit gebrauch ber klgerin treuhandgesellschaft fondsgesellschaft beteiligen beitrittserklrung heit einlage magabe nachgenannten bestimmungen treuhnderisch klgerin fr gehalten treuhandvertrag entsprechend gem prospekt bekannten wortlaut schliee gesellschaft ab erkenne gesellschaftsvertrag fondsgesellschaft treuhandvertrag klgerin fr verbindlich bekannt ber verpflichtung leistung beitrittserklrung vereinbarten zahlungen hinaus mei nem sonstigen vermgen gegenber glubigern gesellschaft quotal entsprechend unserer kapitalmigen beteiligung gesellschaft hafte beitrittserklrung beklagten wurde fondsgesellschaft vertreten gmbh klgerin angenommen treuhandvertrag bestimmt treuhnder eigenen namen gesellschafter gebhrt gesellschaftseinlage allein treugeber treuhnder fr rechnung interesse treugebers eingegangenen gesellschaftsrechtlichen rechte pflichten treffen innenverhltnis ausschlielich treugeber nr gesellschaftsvertrags klargestellt klgerin beteiligung gesellschaft eigenen namen fr fremde rechnung treuhnder treugeber erwerben halten sowie smtliche daraus resultierenden rechte fr treugeber wahrnehmen gesellschaftsvertraglichen rechte gesellschafter treugebern wahrgenommen knnen ferner sieht nr gesellschafter ausnahme geschftsfhrenden gesellschafterin innenverhltnis fr verbindlichkeiten gesellschaft quotal entsprechend kapitalmigen beteiligung haften bereits dezember wenige wochen beitritt beklagten fondsgesellschaft teilweisen finanzierung bauvorhabens rechtsnachfolgerin gmbh deren darlehensvertrag festlaufzeit mrz ber betrag dm verzinsung tilgungsrate jeweils ab april abgeschlossen erstinstanzlichen vortrag klgerin reichte darlehen hhe dm fondsgesellschaft zweiter instanz trug klgerin darlehen hhe dm fondsgesellschaft ausgezahlt januar trat rckzahlungsansprche fondsgesellschaft darlehensvertrag sicherungshalber bank ab nachdem mieteinnahmen fondsgesellschaft ber lngeren zeitraum prospektierten erwartungen zurckblieben wirtschaftliche situation fondsgesellschaft zunehmend verschlechterte trafen fondsgesellschaft vertreten gmbh oktober schriftliche ablsungsvereinbarung ber seitens gewhrtes per hhe betrages valutierendes darlehen worin gesellschaftern fondsgesellschaft oktober ablsungsbetrag haftungsquote darlehensvaluta zahlten vollstndige entlassung persnlichen haftung anbot wegen danach bestehenden darlehensforderung wurde verzicht vollstreckungsmanahmen gesellschaftsvermgen vereinbart jahr beschloss gesellschafterversammlung fondsgesellschaft verkauf immobilien anschlieende liquidation verkaufserls verbindlichkeiten fondsgesellschaft deckte sah schreiben april veranlasst gesell schaft ausgereichte baudarlehen sofortiger wirkung kndigen klgerin gerichteten schreiben dezember teilte halte bezugnahme schreiben fondsgesellschaft dezember fest september flliger rckzahlungsanspruch fondsgesellschaft anrechnung zahlungen anlegern persnliche haftung darlehensvertrag bestehe forderte klgerin wegen deren haftung hgb zahlung haftungsquote entfallenden betrages mrz wurde ber vermgen erffnet insolvenzverwalter insolvenzverfahren erklrte schreiben juli halte gegenber klgerin zahlungsaufforderungen wegen darlehensforderung fest gesellschaftern fondsgesellschaft vertragspartnern bestanden verschiedene emissionsprospekt angesprochene verflechtungen zweite beteiligungsgesellschaft mbh alleinge sellschafterin sowohl geschftsfhrenden gesellschafterin fondsgesellschaft gmbh klgerin darlehensgebenden aufgefhrt geschftsfhrer klgerin beteiligungsgesellschaft mbh geschftsfhrer gmbh zweiten bezeichnet klage begehrt klgerin beklagten haftung hgb fr forderungen rckzahlung anteiligen darlehensbetrages nebst zinsen freizustellen berufungsrechtszug entsprechenden zahlungsantrag bergegangen insoweit verfolgt freistellungsantrag hilfsweise landgericht klage weitgehend entsprochen whrend oberlandesgericht berufung beklagten vollstndig abgewiesen oberlandesgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin antrge entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht hlt freistellungsanspruch landgericht grundsatz fr berechtigt folge parteien geschlossenen treuhandvertrag abweichende vereinbarung enthalte bgb anspruch sei rechtsprechung bundesgerichtshofs urteil mai iii zr bghz verjhrt geltendmachung freistellungsanspruchs klgerin stelle rechtsmissbrauch dar verletze interessen treugeber wirke kollusiv banken personell verflochtenen gesellschaften zusammen verfolge legitime eigeninteressen klgerin sei valutenstand hhe auszugehen fondsgesellschaft ablsungsvereinbarung oktober offene darlehensforderung hhe anerkannt sptere zahlungen fondsgesellschaft insoweit darlegungspflichtige beklagte vorgetragen leistungen gesellschafter kmen beklagten fr berechnung entfallenden quote zugute darlehen sei jahr anbetracht veruerung gesamten immobilienvermgens einstellung jeglicher zahlungen fondsgesellschaft berechtigt gekndigt worden freistellungsanspruch klgerin stehe schadensersatzanspruch beklagten wegen aufklrungspflichtverletzungen klgerin entgegen darauf gerichtet sei stellen stnde beteiligung gezeichnet treuhandvertrag klgerin abgeschlossen htte klgerin treuhnderin vorvertragliche pflicht getroffen knftigen treugeber ber wesentlichen punkte aufzuklren fr bernehmende mittelbare beteiligung bedeutung seien aufklrungspflichtig sei insoweit ber verantwortlichen geschftsfhrer bekannte umstand vermittlung eigenkapitals beauftragte unternehmen provision etwa anlegern eingeworbenen kapitals erhalten erhielt notwendige aufklrung sei hinblick prospektangaben entbehrlich beklagten sei verwehrt anspruch berufen bundesgerichtshof entschieden treugeber knne insolvenzverwalter abgetretenen anspruch freistellung treuhandkommanditisten zahlungsansprchen abs abs hgb schadensersatzansprchen treuhandkommanditisten prospekthaftung aufrechnen urteil mrz ii zr bghz rechtsprechung sei grundstzlich verhltnisse offenen handelsgesellschaft bertragbar grundsatz treu glauben verlange jedoch ergebnis darlehensgeberin hinblick persnlichen verflechtungen anfang ber relevanten informationen verfgt denen mglichkeit gegenansprchen mittelbar fondsgesellschaft beteiligenden anleger gegenber treuhnderin ergeben konnte ii beurteilung hlt rechtlichen berprfung entscheidenden punkt stand rechtsversto nimmt berufungsgericht allerdings beklagte treugeber aufgrund treuhandvertrag getroffenen vereinbarungen verbindung abs bgb grundstzlich verpflichtet klgerin treuhnderin hgb folgenden persnlichen haftung gegenber darlehensrckzahlung fr ver bindlichkeiten freizustellen fr beklagten gehaltenen gesellschaftsbeteiligung entstanden senat fall wesentlichen vertragsbestimmungen bereinstimmend ausgestalteten fonds betraf bereits entschieden vgl urteil mai iii zr bghz rn berufungsgericht geht davon darlehen hhe betrags dm fondsgesellschaft ausgezahlt worden stellt fest fondsgesellschaft vorbemerkung ablsungsvereinbarung oktober de zember valutierendes darlehen anerkannt betrag tilgungen jahr angerechnet erluterungen liquidationserffnungsbilanz fondsgesellschaft mai entnommen offenen betrag gelangt feststellung beteiligung beklagten quotalen haftung fr anteiligen darlehensbetrag fhrt revisionsverfahren beanstandet worden annahme landgerichts hhere betrag fr freistellung begehrt sei vertraglicher zinsanspruch zugrundelegung vereinbarten zinssatzes begrndet beklagte schon berufungsbegrndung gewendet minderer haftungsbetrag ergibt berufungsgericht zutreffend ausgefhrt aufgrund leistungen gesellschafter treugeber fondsgesellschaft entspre chend regelung gesellschaftsvertrag abweichend gesetzlichen regelfall unbeschrnkten primren akzessorischen haftung gesellschafters offenen handelsgesellschaft hgb verbindung bgb quotale haftung fondsgesellschafter vereinbart worden ber treuhandvertrag mittelbaren anlegern zugute kommt fall leistungsunfhigkeit gesellschaft haftungskonstruktion hundertprozentige erfllung gesellschaftsschuld erreicht gesellschafter quote voll erfllt kommt wechselseitige anrechnung betracht vgl vereinbarung quotalen haftungsbeschrnkung bgh urteil dezember ii zr bghz beziehung revisionserwiderung einwnde erhoben beanstanden annahme berufungsgerichts sei anbetracht veruerung immobilienvermgens einstellung jeglicher zahlungen fondsgesellschaft berechtigt darlehen jahr kndigen jedenfalls hierdurch fllig gestellt grundlage berufungsgericht bezugnahme senatsurteil mai iii zr bghz recht entschieden freistellungsanspruch klgerin verjhrt klage ende eingereicht alsbald danach zugestellt worden wre freistellungsanspruch verjhrt formulierung kndigungsschreiben beziehen wrde dezember fllig gestellten darlehen rede senat folgt berufungsgericht darin gel tendmachung freistellungsanspruchs klgerin rechtsmissbrauch darstellt recht vorwurf beklagten klgerin verstoe hierdurch interessen treugeber wirke kollusiv banken sowie personell verflochtenen gesellschaften zusammen zurckgewiesen verhalten klgerin wahrnehmung berechtigter interessen gesehen ansatz beklagten darin zuzustimmen treuhnder treuhandvertraglichen verbindung verpflichtet beauftragter geschftsbesorger interessen auftraggebers wahrzunehmen allgemeinen gesichtspunkt angebracht unternehmen vertrauen geben auszuschlieen wegen verflechtungen unternehmen interessenskonflikte kommen knnte anleger eingehung rechtsbeziehung berlegen insoweit weist berufungsgericht recht darauf verflechtungen prospekt aufgefhrt beklagte beurteilen konnte fondsgesellschaft umstnden mittelbar ber klgerin unmittelbarer gesellschafter berhaupt beitreten ungeachtet allgemein gebotenen fremdntzigen interessenwahrnehmung stehen treuhnder jedoch treugeber rechtsbeziehung eigene ansprche gegenber vertragspartner verfolgen durchsetzen darf gilt insbesondere fr rede stehenden freistellungsanspruch treuhandvertrag vereinbarten ziel entspricht gesellschaftseinlage allein treugeber gebhrt treuhnder fr rechnung interesse treugebers eingegangenen gesellschaftsrechtlichen rechte pflichten innenverhltnis allein treugeber treffen publikumsgesellschaft deren wirtschaftliche entwicklung erwartungen zurckbleibt verfehlt streit ber laufende erfllung verbindlichkeiten kommt nennenswerte anzahl anlegern auffassung vertritt hierfr haften mssen treuhandgesellschaft schnell insolvenzgefahr eintritt insolvenz fr anleger problem erledigen wrde hintergrund beanstanden klgerin juli insolvenzverwalter ansprche bank sicherungshalber abgetreten vereinbarung ber durchsetzung ansprchen hgb klgerin geschlossen aa revisionserwiderung macht geltend vereinbarung gehe verschiedener hinsicht ber verfolgung legitimer eigeninteressen klgerin hinaus haftung anerkenne einrede verjhrung verzichte whrend vermgen insoweit zugegriffen drfe freistellungsansprche gegenber treugebern zustnden darber hinaus enthalte vereinbarung aufschiebend bedingten haftungsverzicht soweit ansprche treugeber rechtlich wirtschaftlich durchsetzbar seien verpflichte ansprche ernsthaft notfalls gerichtlich geltend wobei vergleiche zustimmung insolvenzverwalters volksbank finanzierung prozesse bernehme bedrften fungiere faktisch inkassostelle kreditgeberin beziehungsweise insolventen konzerntochter vereinbarung sei rechtlich beanstanden darauf abziele klgerin massenhafte inanspruchnahme anlegern ermglichen whrend geschont solle bb berlegungen berzeugen interesse klgerin liegt treuhandvertrag beanspruchenden freihaltung verbindlichkeiten gesamten anlage fonds geschftsbetrieb schultern anlegern prinzipiell unbenommen geschuldete befreiung vornehmen entziehen pflicht entsteht fr klgerin unmittelbar verpflichtete treuhandgesellschafterin problem revisionserwiderung nahelegt massenhaft auftritt klgerin umstnden hgb unmittelbar drohende inanspruchnahme teilweise hinauszgert beziehungsweise abwendet soweit durchsetzung freistellungsansprche erfllung verbindlichkeiten wirtschaftlich lage begegnet lediglich gefhrdung eigenen existenz mgliche vertragswidrige leistungsverweigerung treugebern verursacht worden klgerin verlangt beklagten treuhandvertrag beanspruchen bentigt eigene zugunsten beklagten eingegangene haftung gegenber erfllen wahrnehmung eigeninteressen ge genber vertragspartner treuwidrig ersichtlich vorgetragen klgerin rechtsposition beklagten umfnglich rede stehende forderung verteidigen aufgrund vereinbarung nachteil verndert htte revision beanstandet jedoch recht annahme berufungs gerichts beklagte knnte freistellungsanspruch entgegenhalten klgerin aufklrungspflichtverletzung begangen treugeber gegenber schadensersatzpflichtig gemacht beklagten erlass berufungsurteils ergangenen grundsatzentscheidungen ii zivilsenats bundesgerichtshofs mrz juli ergibt entsprechender einwand lasten gesellschaftsglubigerin auswirken wrde versagt ii zivilsenat fr insolvenzverwalter abgetretenen freistellungsanspruch treuhandkommanditisten abs abs abs hgb einzahlung einlage anspruch genommen entschieden publikums kommanditgesellschaft vorliegenden fall vergleichbaren verzahnung gesellschafts treuhandvertrag treugeber abgetretenen anspruch schadensersatzansprchen prospekthaftung treuhandkommanditisten aufrechnen urteil mrz ii zr bghz rn vgl beschluss oktober ii zr juris rn ii zivilsenat insoweit rechtsprechung angeknpft ber gesetzlich vertraglich ausdrcklich geregelten flle hinaus aufrechnung verboten besonderen inhalt parteien begrndeten schuldverhltnisses ausschluss stillschweigend vereinbart angesehen bgb natur rechtsbeziehung zweck geschuldeten leistung erfllung wege aufrechnung treu glauben unvereinbar bgb erscheinen lassen grundstze ii zivilsenat ebenfalls verffentlichung bghz vorgesehenen urteil juli ii zr wm fondsgesellschaften rechtsform offenen handelsgesellschaft bertragen schliet senat ebenfalls verffentlichung vorgesehenen urteil heutigen tage sache iii zr nher ausgefhrt berufungsgericht mchte bgb geprgten grundstze bezug freistellung darlehensverbindlichkeiten gegenber gelten lassen wiederum ebene anwendung grundsatzes treu glauben korrektur ergebnisses fr erforderlich hlt infolge personellen gesellschaftsrechtlichen verflechtungen darlehensgeberin ber relevanten informationen verfgt denen fr mgliche gegenansprche anlegern treuhnderin ergeben konnten knne recht darauf berufen begrndung glubigerstellung ungeschmlerte sicherheit haftung gesellschafter hgb vertrauen drfen insoweit beruhe besserstellung mittelbaren gesellschafters gegenber unmittelbaren gesellschafter bezug insoweit bsglubigen glubiger gesonderten rechtsbeziehung treuhnder auerhalb treuhandverhltnisses stehende naturgem profitieren knnten folgen aa berufungsgericht zusammenhang siehe oben zutreffend festgestellt liegt rechtsverfolgung kollusives verhalten klgerin darlehensgeberin zugrunde steht frage fondsgesellschaft tritt beklagten geschlossene vertrag ber gewhrung prospekt bereits vorgesehenen baudarlehens wirksam berufungsgericht annehmen prospekt sei bezug hhe vertriebsprovisionen irrefhrend insoweit fehlerhaft htte klgerin vorfeld beteiligung beklagten treffende aufklrungspflicht allenfalls fahrlssig verletzt ber fallkonstellation entscheiden anleger gesichtspunkt sittenwidrigen vorstzlichen schdigung inanspruchnahme wehren knnte bb hintergrund berufungsgericht vorgenommene differenzierung normalen bsglubigen gesellschaftsglubigern gerechtfertigt fr beide ausgangspunkt lediglich abstrakte risiko mittelbaren anleger wegen aufklrungspflichtverletzungen infolge unzureichender prospektangaben treuhandgesellschafter schadensersatzansprche geltend knnten hnlicher weise erkennbar publikumsgesellschaft treuhandgesellschafter beteiligungen vielzahl anlegern hlt vertrag schlieen bekannt treugeber frmlichen gesellschafter daher direkt vermittelt ber treuhandgesellschafter haften vgl bgh urteil januar ii zr bghz senatsurteil februar iii zr njw rr rn daher strungen treuhandverhltnis zugriff vermgen mittelbaren gesellschafter gegebenenfalls erschweren knnen insofern gegenber gesellschaftsglubigern relevanten wissensvorsprung brigen zeitpunkt abschlusses darlehensvertrags hinblick mglichen fahrlssigkeitsvorwurf klgerin vorfeld beitritts anlegern konkreten anlass einbringlichkeit rckzahlungsansprche gesichtspunkt nher prfen rcksicht beitrittserklrungen enthaltenen haftungshinweise ebenso wenig glubiger mglichen bedenken rechnung tragende ausgestaltung ansprche knftigen treugeber bedacht cc angefochtene urteil zurechnungsgesichtspunkten begrndet ergebnis luft berufungsgericht billigkeitsgrnden fr notwendig erachtete entscheidung darauf hinaus wegen persnlichen gesellschaftsrechtlichen verflechtungen ansatz beanstanden mgliche kenntnisstand geschftsfhrung klgerin derjenigen zugrunde gelegt vermeintliche pflichtverletzung klgerin verschul zugerechnet htte mittelbaren gesellschaftern gegenber aufklrungspflichten verletzt fr betrachtung fehlt jedoch hinreichende rechtliche grundlage klgerin abschluss treuhandvertrages beklagten weder organ erfllungsgehilfin weder verschuldenszurechnung bgb bgb betracht kommt berufungsgericht betonten verflechtungen klgerin ebene gesellschafter handelnden geschftsfhrer ndern daran beide gesellschaften juristische personen rechtlich ei genstndige rechtspersnlichkeiten fr etwaige pflichtverletzungen jeweils person einzustehen dd soweit berufungsgericht schlielich zustzlich feld fhrt besserstellung mittelbaren gegenber unmittelbaren gesellschaftern ergebe gesonderten rechtsbeziehungen treuhnder treugeber denen naturgem auerhalb treuhandverhltnisses stehenden profitieren knnten unterschiedliche behandlung ansprchen gesellschafts glubiger rechtfertigen geht schon sache darum versagt wrde besserstellung profitieren be klagten unmittelbaren gesellschafter aufgrund rechtsstellung mittelbarem gesellschafter zustehen wrde vielmehr bedeutet berlegung berufungsgerichts beklagten besserstellung einrumen grundlage urteile ii zivilsenats bundesgerichtshofs mrz juli ii zr bghz rn ii zr wm rn gerade zukommt gesichtspunkt gleichbehandlung mittelbarem unmittelbarem gesellschafter msste einwen dungen freistellung haftung hgb hinnehmen gegenber bestehen hgb verhltnis beklagten mangels eigener pflichtverletzung mangels zure chenbarkeit mglichen pflichtverletzung klgerin ersichtlich vorstehenden berlegungen fhren ausschluss aufrechnung gegenrechts sei zurckbehaltungsrechts dolo agit einrede einwendungen treuhandgesellschafter gesttzt daher offen bleiben beklagten schadensersatzanspruch klgerin wegen prospektfeh lern diesbezglichen verletzung vorvertraglichen aufklrungspflichten zusteht iii angefochtene urteil deshalb bestehen bleiben berufungsgericht freistellungsverpflichtung beklagten ausgefhrt umfang rechtsfehlerfrei festgestellt festgestellte sachverhltnis hierzu weiteren vortrags weiterer feststellungen bedrfte entscheidung ber berufungsinstanz gestellten zahlungsantrag ermglicht senat abs zpo sache entscheiden bergang freistellungsanspruch zahlungsanspruch unterschiedliche ausprgungen anspruchs vgl bgh urteil november ix zr njw zulssig zahlungsanspruch begrndet prozessualen verhalten beklagten folgern geschuldete befreiung klgerin inanspruchnahme hgb ernsthaft endgltig verweigert umstnden klgerin abs abs bgb schadensersatz geld verlangen vgl bgh urteil juli ii zr wm rn senatsurteil februar iii zr njw rr rn mwn schlick wstmann seiters hucke remmert vorinstanzen lg bremen entscheidung olg bremen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss bjs stb januar ermittlungsverfahren wegen verdachts versuchten mordes beschwerde beschuldigten strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers januar gem abs stpo beschlossen beschwerde beschuldigten beschlu ermittlungsrichters bundesgerichtshofs dezember bgs verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht neubrandenburg august iii qs beschwerdefhrer haftbefehl wegen versuchten mordes tateinheit gefhrlicher krperverletzung abs nr abs stgb erlassen untersuchungshaft angeordnet vorgeworfen august uhr eg nhe festplatzes gemeinschaftlich handlung versucht niederen beweggrund auslnderha vietnamesischen staatsangehrigen tten se vorstzlich krperlich mihandelt gesundheit beschdigt wobei krperverletzungen mittels gefhrlicher werkzeuge mittels leben gefhrdenden behandlung begangen worden sollen mndlichen haftprfung ermittlungsrichter bundesgerichtshofs beschlu dezember bgs angeordnet haftbefehl landgerichts neubrandenburg august aufrechterhalten bleibt weiterhin vollziehen entscheidung richtet beschwerde beschuldigten aufhebung haftbefehls hilfsweise aussetzung vollzugs erstrebt abs stpo zulssige rechtsmittel unbegrndet recht ermittlungsrichter bundesgerichtshofs haftbefehl landgerichts neubrandenburg august aufrechterhalten weiteren vollzug angeordnet strafgerichtsbarkeit bundes zustndigkeit ermittlungsrichters bundesgerichtshofes fr haftprfung ergibt abs stpo abs satz nr buchst abs gvg durchgreifende verfassungsrechtliche bedenken regelung abs satz nr buchst gvg bestehen mehrheitsmeinung rechtsausschusses deutschen bundestags bt drucks vgl hannich kk aufl gvg rdn schnarr mdr ff ff vgl eisenberg nstz ff beschwerdefhrer mitttern last liegende verbrechen versuchten mordes vorschrift genannte katalogtat versuchter mord gewhnlich allgemeinen kriminalitt zuzuordnen fr delikt grundstzlich rechtsprechende gewalt gerichten bundeslnder art gg ausgebt tat august umstnden bestimmt geeignet innere sicherheit bundesrepublik deutschland beeintrchtigen gene ralbundesanwalt unbestimmten rechtsbegriff vgl hierzu eisenberg nstz nachw besonderen bedeutung falles vertretbarer weise bejaht handelt hinblick wiederholungsgefahr gleichgesinnte ausland hervorgerufene besondere beachtung straftat bereich staatsschutzes fr art abs gg abs gvg jgg strafgerichtsbarkeit bundes gegeben schliet menschenverachtender brutalitt durchgefhrten gewalttaten rechtsextremistischer gesinnung seit immer auslndische mitbrger begangen wurden wiederholenden straftaten schwerwiegenden folgen fr opfer lediglich reprsentanten ttern gehaten gruppe auslnder angegriffen friedliche zusammenleben deutschen auslndern empfindlich gestrt ffentlichkeit insbesondere bundesrepublik deutschland lebenden auslndern allgemeines klima angst einschchterung hervorgerufen innere sicherheit beeintrchtigende zweifel aufkommen sicherheitsorgane ausreichendem mae fhig entschlossen auslndischen mitbrger schtzen auerdem lsen personen rechtsextremen gesinnung nachahmungseffekt folge immer schwerer beherrschbaren gefahr verbindung beschwerdefhrers mittter rtlichen rechtsextremistischen gruppen begleitumstnde vorgeworfenen tat stellen ausreichende anhaltspunkte dafr dar ttern aufdrngenden auswirkungen straftat bewut gewollt worden beschwerdefhrer derzeitigen stand ermittlungen mittterschaftlichen beteiligung rechtlich zutreffend versuchter mord tateinheit gefhrlicher krperverletzung gewerteten angriff august vietnamesischen staatsangehrigen dringend verdchtig eingerumt tatopfer zwei faustschlge gefhrt brigen ergibt dringende tatverdacht insbesondere einlassungen mitbeschuldigten sowie anderweitig verfolgten unbeteiligten zeugin aussagen geschdigten wesentlichen punkten besttigt anderweitig verfolgte beschwerdefhrer ersten tatnahen ver nehmungen schwer belastet entgegen einlassung beschwerdefhrer beginn mihandlungen deren ende vietnamesen fen eingetreten entlastende aussage mitbeschuldigten sch steht widerspruch brigen bisheri gen beweisergebnis verdacht besteht beschwerdefhrer sch whrend gemeinsamen untersuchungshaft verein bart gegenseitig entlasten derzeitigen erkenntnisstand beschwerdefhrer mitttern auslnderha vietnamesischen staatsangehrigen verfolgt fall gebracht boden liegenden opfer kreis verhinderung flucht gebildet wuchtig fusten sowie teilweise schweren festen schuhen kopf bauch rcken geschdigten eingetreten gravierenden verletzungen gefhrt dabei parolen auslnder verrecke auslndersau geschrien teil mittter trug schweres schuhwerk beschwerdefhrer bekannt obwohl groer brutalitt kopf bauch rcken opfer gefhrten tritte wahrnahm weiterhin tat beteiligt verhalten mittter distanziert besteht daher dringende verdacht gemeinsam ausgefhrten schlgen tritten bewutsein deren lebensgefhrlichkeit einverstanden fr mglich gehaltenen tod vietnamesischen staatsbrger kauf genommen ttung auslnderha niederer beweggrund sinne stgb werten beschwerdefhrer mu rahmen gemeinsamen tatentschlusses tatbeitrge mittter zurechnen lassen abs stgb zurechenbarer exze einzelner mittter vorliegt fr derzeit ausreichenden anhaltspunkte vorhanden mu ergebnis beweisaufnahme hauptverhandlung vorbehalten bleiben bestehen haftgrnde verdunkelungs fluchtgefahr abs nr stpo sowie haftgrund abs stpo beschwerdefhrer mu erheblichen jugendstrafe rechnen fr betrchtlichen fluchtanreiz darstellt trotz inzwischen abgeschlossenen ermittlungen besteht groe gefahr tatbeteiligten verdunkelnde absprachen trifft unlauterer weise personen rechtsextremen umfeld einzuwirken versucht fr gnstigen zeugenaussage veranlassen bereits unmittelbar tat beschwerdefhrer verdunkelnde absprachen mitbeschuldigten getroffen insoweit beschlu olg rostock september verwiesen zweck untersuchungshaft vorlufige erziehungsanordnungen insbesondere einstweilige unterbringung beschwerdefhrers heim erreicht jgg manahmen erheblichen verdunkelungsgefahr ausreichend entgegengewirkt einrichtungen sozialfrsorge befrchtenden kontaktaufnahmen tatbeteiligten zeugen effektiv verhindern knnen verhinderung verdunkelungsgefahr geeignete auflagen erkennbar haftbefehl auer vollzug gesetzt angesichts schwere beschwerdefhrer last liegenden straftaten gegebenen umstnden bercksichtigung besonderen belastungen fr jugendlichen weitere vollzug haftbefehls unverhltnismig kutzer rissing van saan lienen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet januar ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb genannte eintrittsmodell verbraucher zunchst kaufvertrag ber sptere leasingsache finanzierung leasingvertrag abschliet vorschriften ber verbundene vertrge bgb af weder unmittelbar entsprechend anwendbar bgh urteil januar viii zr olg dsseldorf lg mnchengladbach viii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter ball richterin dr milger richter dr achilles dr schneider sowie richterin dr fetzer fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte seit ttigkeitsbereich montage vorgeformten elementen gewerberegister eingetragen nachdem dahin bereich treppenmontage ttig schloss april folge insolvenz bisherigen haupt auftraggebers bezeichnung montage event service gmbh folgenden kr klge rin personell verbundenen unternehmen kooperationsvereinbarung betreffend montage vertrieb wohnwagenschutzdchern daneben schloss beklagte klgerin kaufvertrag ber schutzdach business trailer montageanhnger inkl komplettausstattung preis gleichzeitig unterzeichnete hinweis seit bestehenden gewerbebetrieb kr montage service fr gekauften montageanhnger leasing folgenden leasinggesellschaft gerichteten antrag abschluss leasingvertrages restwertgarantie insoweit vorgesehen leasinggesellschaft anstelle beklagten kaufvertrag eintreten leasingantrag wurde jedoch leasinggesellschaft angenommen nachdem beklagte wenige tage spter gegenber vertragserklrungen smtlich widerrufen folge erfllung kaufvertrages verweigert landgericht zahlung kaufpreises nebst zinsen vorgerichtlichen rechtsanwaltskosten sowie feststellung annahmeverzugs gerichteten klage stattgegeben oberlandesgericht abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgerin stnden ansprche kaufvertrag mehr beklagte widerruf abschluss leasingvertrages gerichteten willenserklrung berechtigt sei dadurch gem abs bgb juli geltenden fassung folgenden bgb af bewirkte wegfall willenserklrung abs bgb af wegfall bindung kaufvertrag folge gehabt letztgenannte vorschrift sei gem bgb af leasingtypische vertragsgestaltung gegebenen eintrittsmodells anwendbar kaufvertrag vornherein absicht geschlossen spteren zustandekommen korrespondierenden leasingvertrages ber kaufobjekt leasinggeber kaufvertrag eintrete leasingnehmer entlassen fehle vertragsgestaltung typischen aufspaltung einheitlichen vertragsverhltnisses zwei gleichzeitig nebeneinander bestehende vertrge leasingnehmer selben zeit jeweils vertrag verpflichtet sei leasingvertrag widerrufen lebten getrennter betrachtung vertrge ansonsten hinflligen kaufvertraglichen pflichten leasingnehmers bleibe vertrag gebunden allein hinblick vorgesehene zustandekommen leasingvertrages abgeschlossen schutzbedrfnis leasingnehmers sei deshalb fall demjenigen aufspaltung zwei zeitgleich geschlossene vertrge vergleichbar gesetzesmaterialien zeigten gesetzgeber anwendbarkeit bgb fllen finanzierungshilfe falle finanzierungsleasings jedenfalls denjenigen konstellationen ausdrcklich gewnscht fr mglich gehalten denen voraussetzungen vorschrift einzelfall erfllt seien vertrag ber lieferung ware leasingvertrag derart verknpft sei leasinggeschft ganz teilweise finanzierung vertrages diene beide vertrge wirtschaftliche einheit bildeten sei fall beklagten angestrebte leasingvertrag ausschlielich finanzierung kaufvertrages ber anhnger gedient allein objektive wirtschaftliche funktion leasingvertrages rechtfertige trotz fehlens zweier gleichzeitig nebeneinander bestehender vertragsbindungen leasingnehmers entsprechende anwendung bgb hiervon ausgehend vorliegend vergleichbaren fllen hufig kaufvertrag klarstellung aufgenommenen leasingfinanzierungsklausel bedurft annahme wirtschaftlichen einheit beider vertrge sinne abs bgb af erforderliche zusammenwirken leasinggeber verkufer vorgelegen stehe bekundungen vertragsverhandlungen fr klgerin ttigen zeugin ebenfalls fest danach sei leasingvertrag aufgrund eigener initiative beklagten zustande gekommen klgerin verwendung berlassenen vordrucken leasinggesellschaft vermittelt worden knne zutreffend unterstellt beklagte unterzeichnung kaufvertrages zeugin ausdrcklich darauf hingewiesen worden sei kaufvertrag zunchst unabhngig avisierten leasingvertrag abgeschlossen beklagte nichtzustandekommen leasingvertrages anderweitige finanzierung kaufpreises fr montageanhnger bemhen msse zeugin sei allerdings angaben beklagten durchaus bewusst wirtschaftlichen mglichkeiten kaufvertrag finanzierung kaufpreises ber leasingvertrag abschlieen knnen objektive funktion leasingvertrages zwecke kaufpreisfinanzierung bekannt sei dennoch darauf beharrt zustandekommen kaufvertrages zustandekommen finanzierung ber leasingvertrag unabhngig darin un zulssige versuch beklagten nachteiligen abnderung bgb af gelegen beklagten anspruch genommene recht widerruf leasingvertrages zugestanden abschluss kaufvertrages verbraucher gleich stehender existenzgrnder sinne bgb af sei beabsichtigte ttigkeit klgers fr bisherigen ttigkeit zusammenhang gestanden ausweitung bereits ausgebten montagettigkeit neue davon klar abgrenzbare spezialttigkeit zustzlichen vertriebsaufgaben gehandelt beklagte zweites vergleich bisherigen ttigkeit neuartiges standbein verschaffen widerrufserklrung sei gegenber leasinggesellschaft wirksam geworden sei erklrung leasinggesellschaft gerichtet umstnden sei jedoch davon auszugehen zugrunde liegende schreiben emp fangsbotin leasinggesellschaft weitergegeben msse ii beurteilung hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand entgegen auffassung berufungsgerichts kaufvertrag aussicht genommenen leasingvertrag verbundene vertrge sinne abs abs bgb af gehandelt beklagten erklrte widerruf angebots abschluss leasingvertrages deshalb bindung klgerin geschlossenen kaufvertrag abs bgb af mangels gewhrung zahlungsaufschubs anwendung findet vgl mnchkommbgb schrnbrand aufl rn gem abs bgb af beseitigen knnen berufungsgericht gegebenen begrndung daher kaufpreisanspruch klgerin abs bgb verneint anwendbaren abs bgb af sehen finanzierungsleasingvertrge unternehmer verbraucher gem bgb af existenzgrnder gleich gestellt vorschriften bgb af ber verbundene vertrge entsprechende anwendung finden abs satz bgb af bestimmt vertrag ber lieferung ware verbraucherdarlehensvertrag verbunden darlehen ganz teilweise finanzierung vertrags dient beide vertrge wirtschaftliche einheit bilden vorliegen verbundenen vertrages verbraucher abschluss verbraucherdarlehensvertrags gerichtete willenserklrung aufgrund berufungsgericht angenommenen widerrufsrechts abs abs bgb af wirksam widerrufen gem abs satz bgb af willenserklrung abschluss verbraucherdarlehensvertrag verbundenen vertrages ber lieferung ware gerichtet mehr gebunden dahinstehen auffassung berufungsgerichts zutrifft beklagte kauf anhngers beantragten leasingfinanzierung existenzgrnder sinne bgb af anzusehen widerruf anforderungen abs satz bgb af gengenden weise gegenber leasinggesellschaft erklrt worden entgegen auffassung berufungsgerichts findet bgb af leasingfinanzierungen genannten eintrittsmodell erfolgen sollen schon deshalb anwendung hierbei vorschrift vorausgesetzten erfordernis bindung verbrauchers zwei rechtlich selbststndige vertrge fehlt denen finanzierung dient umfang fr finanzierungsleasingvertrge bgb af enthaltene verweisung bgb af bestimmungen fr einwendungsdurchgriff vorausgesetzte erfordernis bindung verbrauchers zwei rechtlich selbststndige vertrge tragen kommen allerdings umstritten meinungsstand reinking eggert autokauf aufl rn ff schrifttum namentlich weitgehendes leerlaufen genannten verweisung vermeiden berwiegend angenommen gesetzgeber verweisung umfassend graf westphalen woitkewitsch leasingvertrag aufl kap rn ebenso verbrkrg olg rostock olgr zumindest fr anwendungsfall eintrittsmodells zugunsten verbraucher leasingnehmers dafr entschieden umfang verweisung genuss verbraucherrechte beim finanzierten kauf kommen solle blow blow artz verbraucherkreditrecht aufl rn staudinger kessal wulf bgb neubearb rn jeweils mwn vgl mnchkommbgb habersack aufl rn rn ff teil schrifttums wolf eckert ball handbuch gewerblichen miet pacht leasingrechts aufl rn ff beckmann finanzierungsleasing aufl rn sowie neuere instanzrechtsprechung olg dsseldorf wm olg frankfurt main urteil januar juris rn ff olg brandenburg urteil april juris rn stehen hingegen standpunkt finanzierten abzahlungskauf zugeschnittenen bgb fr eintrittsmodell regelfall finanzierungsleasing bestehende dreiecksverhltnis dabei bestehenden leasingtypischen wechselbeziehungen passten deren sachgerechte handhabung sei leasingnehmer gesetzlich vorgesehenen widerrufs einwendungsdurchgriff hinreichend geschtzt senat schliet letztgenannten auffassung aa abs satz bgb af enthaltene legaldefinition verbundenen vertrge setzt wortlaut vertrag ber lieferung ware ber erbringung leistung sowie verbraucherdarlehensvertrag finanziertes geschft einerseits finanzierungsgeschft andererseits voraus dadurch verbundenen geschft finanzierungsgeschft finanzierung liefervertrages dient hiernach tatbestand verbundenen geschftes begrifflich gegeben verbraucher mehrzahl vertragsverhltnissen gegenber sieht denen finanzierung dient einher gehende ausgliederung finanzierung zweifach vertraglich gebunden staudinger kessal wulf aao rn graf westphalen woitkewitsch aao kap rn daran fehlt vertragsgestaltung verbraucher ermglichen liefervertrag begrndete schuld mittels zweck eingegangenen finanzierungsgeschfts gegenber lieferanten begleichen jurispk bgb wildemann aufl rn leasingvertrag eintrittsmodell gegeben leasingvertrag finanzierung kaufvertrages kufer dient olg dsseldorf aao olg brandenburg aao kaufvertrag dient vielmehr umgekehrt teil leasingtypischen dreiecksverhltnis ses anstelle leasingnehmers kaufvertrag eintretenden leasinggeber beschaffung leasinggegenstandes bentigt leasingvertrag begrndete gebrauchsberlassungspflicht erfllen knnen leasingnehmer eintrittsmodell vertraglich entweder gegenber verkufer begrndung leasingverhltnisses gegenber leasinggeber gebunden bb berufungsgericht hlt gleichwohl entsprechende anwendung bgb af fr geboten angestrebte leasingvertrag objektiven wirtschaftlichen funktion ausschlielich finanzierung kaufvertrages ber anhnger gedient dabei verkennt genannten aufspaltungskonzeption abs bgb af abweichenden beschaffungszweck kaufvertrags rahmen angestrebten leasingbeziehungen bersieht leasingvertrgen eintrittsmodell mangels schutzbedrftigkeit verbrauchers bedrfnis besteht vorschrift abs bgb af vorliegen voraussetzungen abs bgb af analog anzuwenden aufspaltungsrisiko bgb kompensieren sollen bereits leasingtypische wechselbeziehung kaufvertrag leasingvertrag handhabung hchstrichterliche rechtsprechung hinreichend begrenzt wolf eckert ball aao rn gilt fr bgb fr entsprechende anwendung schon deshalb bedrfnis besteht kufer wechsel rolle leasingnehmers senat stndiger rechtsprechung gebilligte leasingtypische abtretungskonstruktion zuletzt senatsurteil november viii zr aao rn mwn gleichwertigen schutz erfhrt wolf eckert ball aao rn beckmann aao rn mnchkommbgb habersack aao rn vielmehr gilt gleicher weise fr rede stehenden bgb af bestimmung leasingvertrge eintrittsmodell passt zeigt bereits abs satz wonach darlehensgeber widerruf finanzierungsgeschfts kraft gesetzes stelle verbrauchers verbundenen vertrag eintritt leasinggeber vertragskonstruktion zustandekommen leasingvertrages ohnehin alleiniger vertragspartner beschaffungsvertrages lieferanten bedrfnis leasingnehmers vertraglichen bindungen schtzen mehr besteht olg dsseldorf aao ebenso entgegen auffassung revisionserwiderung anwendung abs bgb af rechtfertigendes schutzbedrfnis kufers verneinen gar erst eintritt leasinggebers beschaffungsvertrag kommt kufer risiko zustande kommenden leasingfinanzierung fall drohenden inanspruchnahme kaufvertrag vornherein dadurch begrenzen bestand beschaffungsvertrags ausdrcklich konkludent dahingehende auflsende bedingung sinne abs bgb stellt senatsurteil mai viii zr wm ii bb schon anzunehmen zeitgleich abschluss kaufvertrags verkufer vermittelten leasingantrag stellt olg dsseldorf dar reinking eggert aao rn wobei verbraucher zustehender schutz dadurch gem bgb verloren ginge zustandekommen leasingvertrags zustehenden widerrufsrecht gebrauch macht weise vertragsschluss verhindert mnchkommbgb koch aao finanzierungsleasing rn mwn bedingung weder ausdrcklich konkludent vereinbart wre schutzlos gestellt entspricht einschaltung leasinggebers sicherstellung kaufpreisfinanzierung regelmig interessengerechten auslegung beschaffungsvertrages zustandekommen aussicht genommenen leasingvertrags geschftsgrundlage beschaffungsvertrages sei kufer nimmt weise zukommenden schutz dadurch deutlich macht fr fall nichtzustandekommens leasingvertrages finanzierungsrisiko uneingeschrnkt bernehmen eigenstndig alternative finanzierung besorgen vgl martinek schimansky bunte lwowski bankrechtshandbuch aufl rn iii alledem urteil berufungsgerichts bestand daher aufzuheben abs zpo rechtsstreit endentscheidung reif berufungsgericht standpunkt folgerichtig abschlieenden feststellungen frage getroffen kaufvertrag auflsenden bedingung zustande gekommen geschftsgrundlage nichtzustandekommen angestrebten leasingvertrages entfallen knnte ebenso wenig berufungsgericht bislang einwand beklagten befasst kaufvertrag ber anhnger wegen sittenwidrigen berhhung kaufpreises nichtig sei rechtsstreit daher neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo ball dr milger dr schneider dr achilles dr fetzer vorinstanzen lg mnchengladbach entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes april vorsitzenden richter prof dr erdmann richter dr ungernsternberg starck pokrant dr bscher beschlossen revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni angenommen rechtssache grundstzliche bedeutung revision htte ergebnis aussicht erfolg rge berufungsurteil stelle berraschungsentscheidung dar verletze recht klgerin rechtliches gehr greift berufungsbegrndung beklagte parteien rechtsstreits ergangene senatsurteil oktober zr grur wrp mbelklassiker akten gegeben klgerin deshalb ungeachtet einfhrung senatsvorsitzenden revision beruft ausreichend gelegenheit berufungsurteil zugrundeliegenden rechtsauffassung stellung nehmen vorbereitung mndlichen verhandlung tatschliches vorbringen dementsprechend ergnzen verletzung rechts klgerin rechtliches gehr wre zudem fr ergangene entscheidung kausal vorbringen revisionsbegrndung hinreichende grundlage fr annahme strerhaftung beklagten entnehmen lt klgerin trgt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm erdmann ungern sternberg pokrant starck bscher'],['Soon']] [['ar vs bundesgerichtshof beschluss august beschwerdesache beschwerdegegner vertreten rechtsanwalt rechtsbeschwerde generalstaatsanwaltschaft frankfurt main beschwerdefhrerin strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen beschwerde generalstaatsanwaltschaft beschluss oberlandesgerichts frankfurt main februar ziff aufgehoben antrag beschwerdegegners gerichtliche entscheidung bescheid generalstaatsanwaltschaft frankfurt main dezember zurckgewiesen beschwerdegegner trgt kosten verfahrens beschwerde wendet generalstaatsanwaltschaft beschluss oberlandesgerichts frankfurt main februar aufhebung beschwerdegegner ergangener vollstreckungsbescheide vollstreckungsbehrde verpflichtet worden beschwerdegegner beachtung rechtsauffassung oberlandesgerichts ber reihenfolge vollstreckung neu bescheiden angefochtenen entscheidung liegt folgender sachverhalt zugrun de vielfach aufgrund straftaten zusammenhang betubungsmittelabhngigkeit stehen vorbestraften beschwerdegegner wurde zunchst abs nr btmg zurckstellungsfhige gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten wegen diebstahls zwei fllen sowie computerbetrugs vier fllen urteil amtsgerichts kassel juni az js vollstreckt zweidrittelverbung juni notiert seither verbt beschwerdegegner btmg zurckstellungsfhige ursprnglich bewhrung ausgesetzte widerrufene fnfmonatige gesamtfreiheitsstrafe wegen fahrens fahrerlaubnis zwei fllen urteil amtsgerichts kassel juni az js zweidrittelverbung oktober strafende november notiert daran anschlieend vollstreckung landgericht marburg strafvollstreckungskammer zurckstellung gem btmg widerrufenen strafrests urteil landgerichts kassel januar sowie vollstreckung letzten drittels zunchst bewhrung ausgesetzten widerrufenen ebenfalls gem abs nr btmg zurckstellungsfhigen freiheitsstrafe jahr sechs monaten urteil amtsgerichts kassel august letzten drittels strafe oben genannten urteil amtsgerichts kassel juni notiert gesamtstrafende mai berechnet beschwerdefhrer mai nderung vollstreckungsreihenfolge dahingehend beantragt zunchst abs btmg zurckstellungsfhige strafe urteil amtsgerichts kassel juni vollstrecken sei beabsichtige nchstmglichen zeitpunkt antrag zurckstellung vollstreckung btmg stellen antrag staatsanwaltschaft kassel bescheid juni abgelehnt dagegen gerichtete beschwerde landgericht fulda strafvollstreckungskammer einwendung abs stpo beschluss september verworfen sofortige beschwerde beschwerdegeg ners oberlandesgericht frankfurt main beschluss aufgehoben rechtsweg eggvg erffnet sei weswegen zunchst generalstaatsanwaltschaft ber vorschaltbeschwerde entscheiden daraufhin ergangenen verwerfungsbescheid generalstaatsanwaltschaft beschwerdegegner oberlandesgericht frankfurt main angerufen begrndung zurckstellung strafe bereits zeitpunkt mglich sei zurckstellungsfhige strafe zwei dritteln verbt weitere vollstreckung unterbrochen sei hob oberlandesgericht vollstreckungsbescheide verpflichtete vollstreckungsbehrde beschwerdegegner beachtung rechtsauffassung erneut bescheiden zugleich gem eggvg rechtsbeschwerde sicherung einheitlichen rechtsprechung zugelassen ii zulssige rechtsbeschwerde generalstaatsanwaltschaft entsprechend stellungnahme generalbundesanwalts sache erfolg vgl bgh beschluss august ar vs verffentlichung bghst bestimmt wichtiger grund gem abs stvollstro abweichung absatz vorschrift geregelten reihenfolge vollstreckung gebietet liegt beschwerdegegner begehrte umkehr vollstreckungsreihenfolge frhere zurckstellung strafvollstreckung abs btmg erreicht steht entgegen wegen fahrens fahrerlaubnis zwei fllen ergangenen gesamtfreiheitsstrafe urteil amtsgerichts kassel juni weitere zurckstellungsfhige freiheitsstrafe vollstrecken vgl abs nr btmg zurck stellungsentscheidung kommt deshalb erst betracht abs satz nr abs stpo ber reststrafenaussetzung strafen entschieden worden allgemeiner meinung darf strafvollstreckung gem btmg zurckgestellt verurteilten schon zeitpunkt zurckstellungsentscheidung weitere freiheitsstrafe vollstrecken mithin widerrufsgrund abs nr btmg gegeben vgl bghst krner btmg aufl rdn entgegen auffassung oberlandesgerichts frankfurt main angefochtenen beschluss ergebnis ebenso olg stuttgart nstz rr kornprobst mnchkomm stgb nebenstrafrecht btmg rdn stellt dabei abs stpo vollstreckung unterbrochene gem btmg zurckstellungsfhige strafe sinne abs nr btmg vollstreckende strafe dar zurckstellung weiteren strafen gem btmg hindert sinne olg mnchen nstz kg beschluss april vas krner aao rdn strafrechtsnderungsgesetz april bgbl eingefhrten vorschrift abs satz nr stpo vollstreckung mehrerer nacheinander vollstreckender zeitiger freiheitsstrafen grundstzlich zweidrittelzeitpunkt unterbrechen regelung dient zweck hinsichtlich reste strafen einheitliche entscheidung ber aussetzung bewhrung ermglichen vgl regierungsentwurf btdrucks bericht rechtsausschusses bundestages btdrucks aa aufgrund insoweit eindeutigen entscheidung gesetzgebers scheidet zunchst angefochtenen beschluss verkannt beschwerdegegner vorrangig erstrebte vollstndige vorabvollstreckung zurckstellungsfhigen strafe nderung vollstreckungsreihenfolge abs stvollstro zwingend bb abs stpo ermglicht unterbrechung vollstre ckung zweidrittelzeitpunkt lediglich zweck vollstreckung weiterer freiheitsstrafen vorschrift schafft hingegen grundlage strafvollstreckung ermglichung therapie zurckstellung strafvollstreckung btmg unterbrechen htte gesetzgeber zuletzt genannte mglichkeit erffnen wre ausdrckliche regelung erforderlich verurteilter gem btmg therapie unterzieht befindet mehr strafvollzug verdeutlicht wortlaut abs btmg danach vollstreckung strafe zurckgestellt strafe mithin gerade vollstreckt dementsprechend gehrt therapiezeit strafvollstreckung eigentlichen sinne vielmehr btmg strafe anzurechnen vollstreckungsunterbrechung abs stpo belsst jeweils betroffene strafe weiterhin stadium vollstreckung deshalb vollstreckende sinne abs nr btmg unterbrechung stellt gesetzgeber vorliegen voraussetzungen zwingend angeordnete verfahrensmanahme dar fr vorweggenommene vgl kg aao prognostische erwgungen raum lsst alleiniger zweck weiterer vollstreckung mindestens strafe weiteren verlauf einheitliche entscheidung ber aussetzung reststrafen ermglichen vgl oben lit vollstreckungsstadium dauert demnach hinsichtlich smtlicher betroffener strafen einheitlichen entscheidung fort beendet vollstreckung erst positiven entscheidung stgb vorbehalt legalbewhrung teil strafvollstre ckung verzichtet vgl stree schnke schrder stgb aufl rdn vollstndiger vollstreckung jeweiligen strafe normzweck abs btmg spricht dafr zurckstellung strafe erst entscheidung ber reststrafenaussetzung zurckstellungsfhigen strafe ermglichen abs nr btmg verhindern erfolgreich therapierter verurteilter beendigung therapie strafvollzug gelangt dadurch behandlungserfolg gefhrdet knnte vgl kornprobst aao btmg rdn gefahr betroffenen fllen auszuschlieen folgt erster linie daraus fr prognose rahmen reststrafenaussetzung abs satz btmg gegenber allgemeinen regelung abs stgb sucht verurteilten bedingte besonderheiten gelten namentlich vorleben verurteilten geringere rolle spielen vgl weber btmg aufl rdn ff kornprobst aao rdn ff krner aao rdn ff deshalb denkbar prognose hinsichtlich begehung straftaten aufgrund betubungsmittelabhngigkeit hinblick erfolgreich durchlaufene therapie positiv ausfllt wohingegen legalbewhrung betroffenen vielfach tters aufgrund neigung unabhngig drogensucht straftaten begehen negativ beurteilen berdies regel verschiedene spruchkrper zustndig reststrafenaussetzung stgb gem stpo zumeist strafvollstreckungskammer reststrafenaussetzung btmg gem abs satz btmg gericht ersten rechtszuges deswegen divergierende entscheidungen besorgen besteht mithin theoretische risiko erfolgreich therapierte abs btmg gerade verhindern erneut strafvollzug gelangt analoge anwendung abs stpo blick zurckstellung erfolgende therapie schfberger nstz scheidet ermangelt bereits erkennbar planwidrigen regelungslcke schweigen gesetzgebers nachvollziehbaren ergebnissen vielmehr abgeleitet fallgestaltungen beurteilenden einheitlichkeit entscheidung ber reststrafenaussetzung vorrang einrumt weitere aufklrung entscheidungserheblicher tatsachen erforderlich senat entscheidet deshalb gem abs satz famfg sache oberlandesgericht vorgenommene festsetzung geschftswerts unterliegt unanfechtbar abs satz kosto aufhebung senat weist jedoch darauf fllen beurteilenden regelmig mindestwert orientieren vgl kissel mayer gvg aufl eggvg rdn schoreit kk aufl eggvg rdn brause solin stojanovi jger knig schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb februar freiheitsentziehungssache beteiligten nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs satz zulassung abs satz famfg rechtsbeschwerde betroffenen inhaftierung zulssig rechtsbeschwerde beteiligten behrde verkrzung weiteren sicherungshaft bedarf zulassung abs satz famfg bgh beschluss februar zb lg bielefeld ag bielefeld zivilsenat bundesgerichtshofs februar richter dr klein dr schmidt rntsch dr czub halfmeier leupertz beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts bielefeld januar kosten unzulssig verworfen wert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffenen bestandskrftigen bescheid aufgegeben worden bundesgebiet ablauf november verlassen sicherung abschiebung juni sicherungshaft zuletzt ablauf dezember angeordnet worden danach angeordnete weitere sicherungshaft landgericht angefochtenen beschluss februar verkrzt ii rechtsbeschwerde beteiligten verkrzung weiteren sicherungshaft unzulssig beschluss zugelassen zulassung rechtsbeschwerde abs satz famfg zulssig anordnung sicherungshaft richtet gemeint rechtsbeschwerde betroffenen inhaftierung begrndung vorschrift beschlussempfehlung brao novelle bt drucks fr rechtsmittel beteiligten behrde verkrzung sicherungshaft richtet dagegen notwendigkeit zulassung bleiben liegt rechtsmittelbelehrung gesehen erster linie fr betroffenen gedacht jedenfalls inhaltlich zutreffend darauf hinweist verkrzte fortdauer sicherungshaft zulassung rechtsbeschwerde einlegen konnte antrag erlass einstweiligen anordnung erledigt kostenentscheidung beruht famfg klein schmidt rntsch halfmeier czub leupertz vorinstanzen ag bielefeld entscheidung xiv lg bielefeld entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen besonders schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil auswrtigen strafkammer recklinghausen landgerichts bochum august feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen besonders schwerer brandstiftung tateinheit schwerem raub verurteilt worden ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen besonders schwerer brandstiftung tateinheit schwerem raub sowie wegen schweren raubes sechs fllen gesamtfreiheitsstrafe neun jahren verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts soweit beschwerdefhrer verurteilung wegen schweren raubes sechs fllen wendet rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo rechtsmittel fhrt sachrge aufhebung verurteilung wegen besonders schwerer brandstiftung tateinheit schwerem raub fall ii urteilsgrnde ausspruchs ber gesamtstrafe errterung insoweit erhobenen verfahrensrgen bedarf daher annahme landgerichts angeklagten sei hinblick erfahrungen brandlegungen ttigkeit jugendfeuerwehr anznden pappe lagerraum supermarkts klar feuer toilettenrumen aufhaltenden angestellten gefahr todes bringen konnte billigend kauf genommen hlt rechtlicher nachprfung stand feststellungen angeklagte urteil amtsgerichts soest september entgegen vorbringen revision ausweislich sitzungsniederschrift april hauptverhandlung verlesen worden sa bd iii bl wegen brandstiftung sieben fllen wegen schwerer brandstiftung jugendstrafe verurteilt worden verurteilung zugrunde liegenden taten belegen auffassung landgerichts angeklagten anznden pappe lagerraum supermarkts klar feuer toilettenrumen aufhaltenden angestellten gefahr todes bringen konnte eintragung verurteilung register entfernt worden landgericht sachrge bercksichtigen gesetzliche beweisverwertungsverbot abs bzrg ver letzt vgl bgh njw nstz rr meyer goner stpo aufl rdn senat ausschlieen rechtsfehler schuldspruch wegen besonders schwerer brandstiftung beeinflusst aufgezeigte mangel zwingt aufhebung fr gesehen rechtlich beanstandenden verurteilung wegen tateinheitlich begangenen schweren raubes vgl bghr stpo aufhebung kuckein kk aufl rdn ausspruchs ber gesamtstrafe soweit vorwurf besonders schweren brandstiftung sinne abs nr stgb betrifft neue tatrichter insbesondere prfen brandstiftung sinne bisherigen feststellungen betracht kommenden tatbestandsvarianten abs nr stgb abs abs nr stgb vollendet versucht worden sofern vollendetes inbrandsetzen vorliegt vgl trndle fischer stgb aufl rdn prfen brandlegung schutzgegenstand sinne genannten vorschriften ganz teilweise zerstrt worden vgl bghst ff tepperwien kuckein solin stojanovi athing sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb juli nachschlagewerk kostenfestsetzungsverfahren ja bghz nein bghr ja zpo abs satz beauftragen mehrere klger rechtsanwalt erhebung anfechtungsklage beschlsse wohnungseigentmer kosten klger insoweit rechtsverfolgung notwendig darauf beruhen rechtsanwalt statt fr klger gemeinschaftlich fr klger gesondert klage erhebt beschrnkt kostenerstattungsanspruch mehrzahl obsiegender anfechtungsklger bgh beschluss juli zb lg dsseldorf ag neuss zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke dr schmidt rntsch dr roth beschlossen rechtsmittel verwalterin zurckweisung brigen beschluss zivilkammer landgerichts dsseldorf september aufgehoben kostenfestsetzungsbeschluss ii amtsgerichts neuss juni abgendert verwalterin klgern erstattenden kosten insgesamt zuzglich ber basiszinssatz bgb seit februar festgesetzt weitergehenden kostenfestsetzungsantrge klger zurckgewiesen verwalterin trgt klger rechtsmittelverfahren auergerichtlich entstandenen kosten hlfte klgern entstandenen kosten brigen tragen beteiligten rechtsmittelverfahren entstandenen auergerichtlichen kosten gerichtlichen kosten rechtsmittelverfahren tragen verwalterin klger je gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde parteien mitglieder wohnungseigentmergemeinschaft versammlung april beschlossen wohnungseigentmer mehrheitlich antrag abwahl verwalterin gemeinschaft abzulehnen verwalterin vorzeitig dauer fnf jahren erneut bestellen klger beauftragte rechtsanwlte koll erhebung anfechtungsklage beschlsse klage ging mai amtsgericht gleichlautenden mai gericht eingegangenen klageschriften fochten rechtsanwalt vertretenen klger beschlsse beantragten darber hinaus verwalterin abzuberufen amtsgericht verfahren miteinander verbunden anfechtungsantrgen stattgegeben klgern erhobene weitergehende klage abgewiesen verwalterin kosten rechtsstreits auferlegt klger beantragt erstattenden kosten zuzglich vorgelegter gerichtskosten festzusetzen klger beantragt entstandenen kosten jeweils zuzglich jeweils vorgelegter gerichtskosten festzusetzen amtsgericht klger erstattenden kosten kostenfestsetzungsbeschluss bezeichneten beschluss antragsgem festgesetzt zugunsten klger insgesamt auergerichtliche kosten zuzglich vorgelegter gerichtskosten kostenfestsetzungsbeschluss ii festgesetzt sofortigen beschwerde verwalterin beantragt betrag klgern erstattenden auergerichtlichen kosten insgesamt zuzglich vorgelegter gerichtkosten insgesamt herabzusetzen amtsgericht beschwerde abgeholfen landgericht zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt verwalterin antrag herabsetzung ii beschwerdegericht meint klger anfechtung beschlusses wohnungseigentmer gem abs satz laufende frist stelle umstand dar vertretung klgers jeweils rechtsanwalt rechtfertige gelte fr zeitraum verbindung verfahren zumal bertragung mandats gemeinschaftlichen rechtsanwalt weitere gebhren auslse titelschuldner erstatten iii hlt rechtlicher nachprfung ergebnis teilweise stand klgern erstattende betrag hoch festgesetzt wohnungseigentmer berechtigt beschluss wohnungseigentmer wege klage anzufechten klage abs satz brigen wohnungseigentmer erheben erfolg rechtzeitig erhoben begrndet angefochtene beschluss geltend gemachten mangel leidet beklagten brigen wohnungseigentmer obsiegenden klger gem abs satz zpo entstandenen zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen kosten rechtsstreits erstatten kostenerstattungsanspruch jedoch unbeschrnkt prozesspartei vielmehr gehalten kosten prozessfhrung niedrig halten wahrung berechtigten belange vereinbaren lsst senat beschl mrz zb nzm bgh beschl mai xii zb njw mnchkommzpo giebel aufl rdn musielak wolst zpo aufl rdn bedeutet wohnungseigentmer kosteninteresse beklagten wohnungseigentmer gehalten wre erhebung klage deshalb abzusehen erfolgreiche klage eigentmers abs gegenber eigentmern rechtskraft bewirkt erst recht wohnungseigentmer veranlasst verzicht anfechtungsrecht rolle beklagten brigen wohnungseigentmer begeben folgt schon daraus wohnungseigentmer grundstzlich einfluss darauf eigentmer rechtzeitig anfechtungsklage erhebt rechtzeitig sachgerecht begrndet verfahren rechtskrftigen entscheidung fhrt wohnungseigentmer anfechtungsrecht wahrnehmen vielmehr berechtigt rechtsanwalt wahrnehmung interessen beauftragen grundstzlich wohnungseigentmer gehalten bestimmten rechtsanwalt beauftragen wohnungseigentmer beauftragt beschluss wendet wenden abstimmung ber person beauftragenden rechtsanwalts steht hufig schon entgegen wohnungseigentmer untereinander kennen recht klageerhebung anmeldung widerspruchs protokoll abhngig denjenigen wohnungseigentmern zusteht beschlussfassung teilgenommen mehrheit gestimmt beauftragung rechtsanwalts erhebung klage vertrauenssache beurteilung kompetenz rechtsanwalts klage entschlossenen einzelnen wohnungseigentmern regel mglich auswahlverfahren bestimmung art weise meinungsdifferenzen frage rechtsanwalt mandat angetragen sieht wohnungseigentumsgesetz wohnungseigentmer anfechtung entschlossen jedoch klage innerhalb abs satz bestimmten frist erheben innerhalb weiteren monats begrnden abweisung vermeiden schliet grundstzlich wohnungseigentmer gesichtpunkt kosten verfahrens interesse beklagten brigen wohnungseigentmer gering halten fr verpflichtet anzusehen hebung klage vergewissern weitere wohnungseigentmer beschluss anfechten rechtsanwalt anfechtungsklger vertreten timme elzer rdn schmid nzm drasdo zmr hierdurch begrndeten kosten rechtsanwalts unterlegenen brigen wohnungseigentmer anfechtungsklger zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendig ebenso vorgelegten gerichtskosten erstatten insoweit verhlt seiten beklagten wohnungseigentmer angefochtenen beschluss verteidigen anfechtungsverfahren grundstzlich verwalter wohnungseigentmergemeinschaft vertreten senat beschl september zb zmr stehen klger beginn gerichtlichen verfahrens einheitlichen prozessziel gegenber gemeinschaftlichkeit vorgehens institutionell gesichert beauftragung gemeinschaftlichen rechtsanwalts erfolgt verwalter vgl senat beschl juli zb zmr befugnis klgers rechtsanwalt auszuwhlen wahrnehmung interessen beauftragen folgt jedoch beklagten wohnungseigentmern mehrkosten erstatten darin grund finden rechtsanwalt mehrzahl wohnungseigentmern klageweisen anfechtung beschlusses beauftragt worden fr auftraggeber getrennt klage erhebt rechtzeitig ziel erhobenen klagen anhngig gemachten verfahren mssen gericht gem miteinander verbunden gesetzlich gebotenen verbindung entsteht situation anfnglichen subjektiven klagehufung zweckentsprechenden rechtsverfolgung falle beauftragung rechtsanwalts mehrheit anfechtungsklgern verfahrensgebhr rechtsanwalts mehrvertretungsgebhr erhebung einheitlichen fr rechtsanwalt vertretenen klger vorzuschieenden gerichtskosten notwendig musielak wolst aao rdn stein jonas bork zpo aufl rdn wohnungseigentmern grundstzlich kosten rechtsanwalts erstatten fhrt weiteren begrenzung kostenerstattungspflicht ziel verpflichtung kostenerstattung gering halten mehrheit beklagten wohnungseigentmern gleichem prozessziel verschiedenen rechtsanwlten vertreten lsst liegt insbesondere beklagten wohnungseigentmer anfechtungsklage entgegentreten hierbei verschiedenen rechtsanwlten vertreten lassen vgl senat beschl juli zb zmr situation gesetzliche regelung beruht btdrucks anwendungsbereich ausschpft umstritten bisher verffentlichten entscheidungen mehrheit stimmen juristischen literatur umgekehrten fall mehrere wohnungseigentmer klger brigen wohnungseigentmer rechtsschutzziel verfolgen zugunsten brigen wohnungseigentmer anwendung finden lg dsseldorf zmr lg berlin zmr jennien suilmann aufl rdn timme elzer rdn schmid nzm wenzel br mann aufl rdn frage fr entscheidung dahingestellt bleiben voraussetzung anwendung vorschrift mehrheit klgern wohnungseigentmern gegenber steht fehlt solange anfechtungsklgern anhngig gemachten verfahren gem miteinander verbunden voraussetzung erst verbindung verfahren begrndet verbindung jedoch zukunft wirken rckwirkend befugnis beauftragung verschiedener rechtsanwlte folgenden kostenerstattungsanspruch beschrnken timme elzer aao rdn niedenfhr njw schmid nzm drasdo zmr verbindung ntigt klger mandatsverhltnis rechtsanwalt beenden stelle rechtsanwalt beauftragen mehrere anfechtungsklger vertritt timme elzer aao rdn niedenfhr njw jennien suilmann aao rdn amtsgericht kosten beklagten wohnungseigentmern gem abs deren statt verwalterin eigentmergemeinschaft auferlegt erweitert beschrnkt anwendungsbereich iii beschwerde mithin gegenber klger erfolg klgern verwalterin erstattende betrag reduzieren festzusetzen verfahrensgebhr erhhungsgebhr terminsgebhr auslagenpauschale antrag klger anzurechnende minderung aufgrund anrechenbarkeit geschftsgebhr mehrwertsteuer vorgelegte gerichtskosten zuzglich festsetzung beantragten gesetzlichen zinsen iv kostenentscheidung folgt abs abs abs zpo krger richter bgh dr schmidt rntsch infolge urlaubs verhindert unterschreiben klein lemke roth krger vorinstanzen ag neuss entscheidung lg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen fahrlssiger ttung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mrz gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lbeck september verfahren eingestellt soweit angeklagte fllen ii urteilsgrnde wegen vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis fllen fahrten pkw mercedes vito amtl kennzeichen verurteilt wurde urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte fahrlssigen ttung tateinheit vorstzlicher gefhrdung straenverkehrs vorstzlichem fahren fahrerlaubnis sowie vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis sechs fllen schuldig angeklagte brigen freigesprochen wobei kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse tragen soweit angeklagte freigesprochen verfahren eingestellt wurde urteil ausspruch ber gesamtstrafe magabe aufgehoben ber nachtrgliche gerichtliche entscheidung stpo sowie weiteren kosten rechtsmittels treffen gehende revision angeklagten verworfen grnde landgericht angeklagten wegen fahrlssiger ttung tateinheit vorstzlicher gefhrdung straenverkehrs vorstzlichem fahren fahrerlaubnis sowie wegen vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt maregel stgb angeordnet hiergegen richtet verfahrensrgen beanstandung anwendung sachlichen rechts gesttzte revision angeklagten rechtsmittel fhrt wegen prozesshindernisses teilweisen verfahrenseinstellung ferner angeklagte wegen fllen vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis freizusprechen aufhebung ausspruchs ber gesamtstrafe folge brigen revision unbegrndet verfahren abgeurteilten flle vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis wegen verfahrenshindernisses einzustellen insofern fehlt anklage fllen unverndert hauptverhandlung zugelassenen anklage legte staatsanwaltschaft angeklagten last september november pkw bmw amtl kennzeichen anklage versehentlich gegeben nahezu tglich regelmig ffentliche straen befahren besitz erforderlichen fahrerlaubnis weitere konkretisierung etwa hinblick angeklagten befahrenen straen tatzeiten enthlt anklage abgeurteilt wurde angeklagte wegen fllen vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis wobei strafkammer jedoch sechs fahrten pkw bmw sicher erwiesen erachtet weitere mindestens fahrten angeklagte getroffenen feststellungen ebenfalls zugegelassenen pkw mercedes benz vito amtl kennzeichen unternommen soweit angeklagte wegen fahrten pkw mercedes verurteilt wurde verfahren wegen prozesshindernisses einzustellen hauptverhandlung zugelassenen anklageschrift erfasst tatbegriff abs satz stpo entspricht demjenigen abs stpo umfasst daher individualisierenden merkmale vorgeworfenen tat erforderlich erfllung umgrenzungsfunktion anklage lebenssachverhalten abzugrenzen dabei lsst rechtsprechung herabsetzung anforderungen individualisierung verfolgung aburteilung strafwrdiger taten mglich wre jedoch ausnahme flle beschrnkt worden denen typischerweise serie gleichartiger handlungen einzelne taten etwa wegen zeitablaufs wegen besonderheiten beweislage mehr genau voneinander unterschieden knnen vgl bgh beschluss groen senats fr strafsachen januar gsst grundlage vorliegend angeklagten last gelegten taten angabe zeitraums fahrten unternommen dabei benutzte fahrzeug ausreichend konkretisiert jedoch weitere taten kennzeichnende merkmale angegeben wurden bezeichnung fahrzeugs unerlsslich taten ausreichend individualisieren fahrten pkw bmw angeklagten last gelegt zumal sonstige tatvorwrfe kennzeichnende merkmale wesentlichen ergebnis ermittlungen erwhnt fahrten pkw mercedes wesentliche ergebnis ermittlungen ebenfalls hinweise enthlt dagegen anklage erfasst durften daher strafkammer abgeurteilt soweit anklage angeklagten last gelegt weitere fahrten pkw bmw unternommen angeklagte freizusprechen freispruch senat vornehmen abs stpo landgericht aufgrund vollstndigen beweisaufnahme sorgfltigen beweiswrdigung festgestellt neben unfallfahrt november lediglich sechs fahrten angeklagten pkw bmw sicher erwiesen ua senat daher ausschlieen fall zurckverweisung feststellungen getroffen knnen verurteilung wegen weiterer fahrten pkw bmw fhren wrden teilweise verfahrenseinstellung teilfreispruch fhren korrektur ergnzung schuldspruchs angefochtenen urteils aufhebung ausspruchs ber gesamtstrafe folge insofern macht senat regelung abs stpo gebrauch ber neue gesamtstrafe sowie weiteren kosten revisionsverfahrens beschlussverfahren stpo entschieden vgl bgh beschluss januar str kostenentscheidung bgh beschluss november str njw brigen revision angeklagten erfolg bedenken revisionsfhrers wirksamkeit anklage fllen soweit angeklagten fahrten pkw bmw last gelegt wurden teilt senat obigen ausfhrungen ergibt verfahrensrgen denen rechtsfehlerhaftigkeit beschlsse strafkammer september beanstandet seite revisionsbegrndung rechtsanwalt dr je denfalls unbegrndet aa angeklagten fall last gelegte abgeurteilte tat betrifft angeklagten verursachten verkehrsunfall alkoholisiert bak mindestens promille pkw bmw uere einflsse ausgangsgeschwindigkeit mindestens km mittelleitplanke dreispurigen bundesautobahn geprallt fahrzeug berwunden mittleren gegenfahr bahn frontal kleinwagen kollidiert fahrerin dabei erlittenen verletzungen verstarb revision angegriffenen entscheidungen landgerichts betreffen kern wiederholende beweisermittlungsantrge beweisantrge gegenvorstellungen verteidiger angeklagten denen mngel mittelschutzleitplanke geltend gemacht wurden sachverstndigen zeugenbeweis nachgewiesen tdliche verkehrsunfall mngel zurckzufhren sei strafkammer unfallhergang unfallanalytisches sachverstndigengutachten erholt mehrere polizeibeamte vernommen oben genannten antrgen anregungen verteidiger angeklagten ber befragung unfallanalytischen sachverstndigen hinaus jedoch gefolgt schon ersten entscheidung deutlich gemacht beweiserhebung urteil beeinflussen wrde sttzte darauf etwaige mitverantwortlichkeit dritter zurechnungszusammenhang pflichtwidrigen verhalten angeklagten eingetretenen erfolg entfallen liee angegriffenen entscheidung fhrte strafkammer zudem mgliche fehlerhafte beschaffenheit mittelschutzleitplanke fr strafzumessung bedeutung sei bb revision angegriffenen entscheidungen landgerichts lassen rechtsfehler erkennen gilt insbesondere soweit landgericht beweisantrge wegen bedeutungslosigkeit abgelehnt strafkammer entscheidungen deutlich gemacht beweisbehauptung weder schuld rechtsfolgenausspruch beeinflussen vermag schuldspruch nachvollziehbar dargelegt darber hinaus zumal hierzu ausfhrungen regelmig geboten vgl beschluss dezember str mwn hintergrund insbesondere rechtlich zutreffenden ausfhrungen strafkammer frage zurechnungszusammenhangs wahrung berechtigter verteidigungsinteressen erforderlich ausdrcklich erklren bedeutungslosigkeit tatschlichen rechtlichen grnden besteht nhere darlegungen strafkammer auswirkungen beweisbehauptungen strafzumessung ebenfalls geboten vielmehr gengte insofern strafkammer erkennen gab mitverschulden dritter falle verurteilung wesentlichen strafmilderungsgrund ansieht frage un vorhersehbarkeit tdlichen ausgangs unfalls strafkammer verhalten ziel gegenstand mehrerer teilweise schon zuvor zugleich abgegebener abgelehnter erklrungen antrge hufigkeit durchbruchunfllen tdlichem ausgang zudem gegenstand ausfhrungen unfallanalytischen sachverstndigen unterlag daher jedenfalls verbindung strafkammer ausdrcklich angesprochenen mitverantwortlichkeit dritter zweifel landgericht beantragte beweiserhebung bezug beweisziel bedeutungslos ansah weiteren verfahrensrgen ebenfalls erfolg aa strafkammer ausdrcklich strafmildernd bercksichtigt angeklagte bedauern darber bekundet menschen gettet zunchst ausdrcklich unmittelbar gegenber nebenklgern getan rahmen verteidigerin abgegebenen erklrung letzten wortes ersichtlich verhalten angeklagten ffentlichen hauptverhandlung betreffenden ausfhrungen strafkammer revisionsvorbringen bezogen verhalten angeklagten hauptverhandlung zutreffend soweit revisionsfhrer darber hinaus errterung ersten verhandlungstag erklrung verteidigerin nebenklgervertreter bergebenen anschlieend verlesenen entschuldigungsschreibens angeklagten urteil vermisst htte landgericht revision zutreffend ausfhrt mageblich form adressaten zeitpunkt bekenntnisses angeklagten abgestellt nherer darlegungen insbesondere bedurft abs satz stpo wann angeklagte datierte entschuldigungsschreiben hinterbliebenen unfallopfers zugesandt revisionsgericht prfung ermglicht schreiben rahmen ohnehin strafmildernd bercksichtigten bedauerns angeklagten weitere wesentliche bedeutung zukommen bb unterlassen widerspruchs verwertung ergebnisses blutprobenentnahme beim angeklagten strafkammer hinblick entscheidung bundesverfassungsgerichts februar bvr recht wesentliche bedeutung fr strafhhe beigemessen cc weiteren verfahrensrgen erfolg antrag offenkundigkeit bestimmter presseartikel festzustellen strafkammer recht abgelehnt wre offenkundigkeit gegeben wre feststellung weder geboten erforderlich beweisantrag handelte ansinnen schon deshalb antragsteller ausdrcklich verlesung artikel wnschte begehren daher ersichtlich darauf gerichtet wenigstens inhalt artikel hauptverhandlung sprache bringen vgl meyer goner stpo aufl rn spter gestellten beweisantrag verlesung weiterer presseartikel landgericht rechtsfehlerfrei wegen bedeutungslosigkeit abgelehnt dabei recht davon ausgegangen allein aggressive vorverurteilende berichterstattung fr strafbemessung regelmig wesentliche bedeutung vgl bgh beschluss oktober str fischer stgb aufl rn mwn beurteilen indes weder beweisantrag verfahrensrge behauptet angeklagte berichterstattung besonderer weise gelitten vgl etwa bgh urteil oktober str brigen belegen vorgelegten presseartikel druck medialen berichterstattung weit ber hinausging straftter ber ergehen lassen fall licht ffentlichkeit gert vgl bgh urteil november str nstz rr landgericht beweisantrag ablehnenden beschluss ausdrcklich mitgeteilt bedeutungslosigkeit rechtlichen tatschlichen grnden gegeben erachtet stellt grundlage obiger erwgungen frage durchgreifenden rechtsfehler dar sachrge soweit statistischen hufigkeit tdlichen durchbruchunfllen ohnehin urteilsfremde ausfhrungen sttzt generalbundesanwalt antragsschrift januar dargelegten grnden bercksichtigung vorbringens verteidiger gegenerklrungen unbegrndet sinne abs stpo ernemann solin stojanovi franke roggenbuck mutzbauer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet september herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs fassung juni bertragung rechts widerruf abschluss verbraucherdarlehensvertrags gerichteten willenserklrung darlehensnehmers bgh urteil september xi zr olg stuttgart lg stuttgart ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart januar unzulssig verworfen soweit dagegen wendet berufungsgericht berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts stuttgart april betreffend verurteilung zahlung nebst zinsen zurckgewiesen brigen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart januar kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts stuttgart april betreffend verurteilung zahlung weiterer jeweils nebst zinsen zurckgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien klgerin abgetretenem recht streiten wirksamkeit widerrufs verschiedener abschluss verbraucherdarlehensvertrgen gerichteter willenserklrungen beklagte schlossen november prsenzgeschfte zwei darlehensvertrge ber november festen nominalzinssatz hhe ber november festen nominalzinssatz hhe zweite darlehen november mitteln beklagten bausparkasse vermittel ten bausparvertrags getilgt sicherung ansprche beklagten diente grundpfandrecht leistete abschluss darlehens vertrge laufzeitunabhngige bearbeitungsentgelte hhe abschlussprovision fr bausparvertrag hhe abschluss darlehensvertrge belehrte beklagte widerrufsrecht folgt ber erbrachte zins tilgungsleistungen jahr einigte beklagten vollstndige vorzeitige rckfhrung darlehen august vornahm fr vorflligkeitsentschdigungen hhe bearbeitungsentgelte hhe insgesamt mithin insgesamt entrichtete aufgrund vertragserklrung mrz schloss rechtsstreit vorgelegt worden erste seite klgerin spter kaufvertrag folgenden inhalts schreiben april widerrief klgerin abschluss darlehensvertrge gerichteten willenserklrungen beklagte schloss juni vier weitere darlehensvertrge beklagte belehrte widerrufsbelehrung entsprechend erteilten erbrachte zins tilgungsleistungen kaufver trag mrz veruerte smtliche forderungen rechte nebst etwaigen nebenrechten rcktritts widerrufs kndigungsrechten soweit gesetzlich zulssig darlehensvertrgen klgerin trat rechte ab auerdem ermchtigte klgerin durchsetzung rechte april mai fhrte darlehen vorzeitig zurck vorbehalt rckforderung entrichtete april mai vorflligkeitsentschdigungen hhe insgesamt darin eingerechnet bearbeitungsentgelte hhe insgesamt mai weniger sechs monate rckfhrung darlehen erklrte klgerin widerruf abschluss darlehensvertrge gerichteten willenserklrungen klage erstattung vorflligkeitsentschdigungen bearbeitungsentgelte abschlussprovision nebst zinsen freistellung vorgerichtlich verauslagten anwaltskosten landgericht ausnahme anwaltskosten entsprochen dagegen gerichtete berufung beklagten berufungsgericht zurckgewiesen dagegen richtet berufungsgericht entscheidungsformel unbeschrnkt entscheidungsgrnden hinweis divergierende urteil oberlandesgerichts schleswig zugelassene revision beklagten antrag vollstndige abweisung klage weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision beklagten teilweise mangels zulassung unstatthaft insoweit unzulssig verwerfen brigen sache erfolg revision beklagten mangels zulassung unstatthaft soweit beklagte zurckweisung berufung betreffend verurteilung rckgewhr leistungen wendet insofern spielte ab weichung oberlandesgericht schleswig aufgestellten tatschlichen vermutung verwirkung widerrufsrechts sechs monate vollstndiger beendigung verbraucherdarlehensvertrags fr zulassungsentscheidung berufungsgerichts mageblich fr erkenntnis rolle berufungsgericht mglichkeit revision hinsichtlich tatschlich rechtlich selbstndigen abtrennbaren teils gesamtstreitstoffs zuzulassen partei revision beschrnken knnte st rspr vgl senatsurteile september xi zr wm rn oktober xi zr juris rn mrz xi zr bkr rn april xi zr bkr rn voraussetzung hierfr selbstndigkeit zulassungsbeschrnkung erfassten teils streitstoffs sinne tatschlicher rechtlicher hinsicht unabhngig brigen prozessstoff beurteilt falle zurckverweisung widerspruch fechtbaren teil streitstoffs auftreten senatsurteile oktober aao april aao rn allerdings hierbei weder eigenen streitgegenstand handeln betroffene teil streitstoffs ebene berufungsinstanz teilurteilsfhig senatsurteil mrz aao april aao stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs beschrnkung revisionszulassung entscheidungsgrnden berufungsurteils ergeben berufungsgericht revision wegen rechtsfrage zugelassen fr eindeutig abgrenzbaren teil streitstoffs bedeutung gebotene auslegung entscheidungsgrnde ergeben zulassung revision teil streitstoffs beschrnkt senatsurteile mrz xi zr juris rn oktober aao rn juli xi zr wm rn april aao senatsbeschlsse dezember xi zr juris rn april xi zr juris rn april xi zr juris rn april xi zr juris rn liegt fall ausweislich entscheidungsgrnde berufungsgericht tenor eingeschrnkte zulassungsentscheidung begrndet revision hinblick divergierende urteil olg schleswig oktober wm ff sicherung einheitlichkeit rechtsprechung zugelassen urteil berufungsgericht ausdrcklich insoweit distanziert bereinstimmung rechtsprechung senats senatsurteil oktober xi zr bghz rn auffassung absage erteilt umstandsmoment sei sinne tatschlichen vermutung regelmig bejahen verbraucher darlehen zahlung vorflligkeitsentschdigung vorzeitig ablse ablsung gewisse zeit etwa sechs monate verstreiche divergenz spielte indessen entscheidung ber verwirkung widerrufsrechts rolle vollstndi gen beendigung darlehensvertrge beklagten wider ruf abschluss darlehensvertrge gerichteten willenserklrungen lediglich knapp monat lag deshalb vermutung oberlandesgericht schleswig formuliert verhltnis rolle spielen konnte ursprnglich sogar getrennten prozessen nunmehr wege subjektiven klagenhufung geltend gemachten rckgewhransprche betreffend darlehensvertrge bilden jeweils eindeutig abgrenz bare teile streitstoffs beklagte rechtsmittel htte beschrnken knnen brigen revision beklagten zulssig begrndet berufungsgericht begrndung entscheidung soweit revisionsverfahren interesse ausgefhrt beklagte fehlerhaft ber zustehende wider rufsrecht belehrt widerrufsrecht ber einvernehmliche vorzeitige beendigung darlehensvertrge hinaus fortbestanden klgerin widerruf erfolgter abtretung unbeschadet fehlenden verbrauchereigenschaft erklren knnen schon beim schicksal verbraucherrechten zug vertragsbernahme stelle hchstrichterliche rechtsprechung person bernehmers verbrauchereigenschaft bertragenden ab erst recht wahre abtretung identitt abgetretenen rechts verndere inhalt forderung wortlaut bgb juni geltenden fassung genge zedent zeitpunkt abschlusses darlehensvertrags verbraucher sei bgb stehe entgegen abtretung inhaltsnderung widerrufsrechts einhergehe knne widerrufsrecht abtretung zessionar unternehmer entgegen berufungsgericht vertretenen auffassung ausgebt bleibe widerrufsrecht zedenten verbraucher erhalten klgerin zedenten vereinbart klgerin ermchtigt namen zedenten widerrufen msste beklagte mithin daran festhalten lassen klgerin ausgebte widerruf mittelbar fr namen jeweiligen zedenten ausgebt worden sei ausbung widerrufsrechts sei bgb gescheitert missbruchliche schutzzweck bereilungsschutz losgelste sachfremde instrumentalisierung widerrufsrechts kasse knne klgerin erfolg entgegen gehalten widerrufsrecht unterliege ausbungskontrolle sinne redliche gesetzlichen schutzzweck orientierte widerrufserklrungen ziel fhren knnten motiv fr ausbung widerrufsrechts sei bedeutungslos daran ndere abtretungskonstellation gegebenen umstnden entscheidenden einzelfalls knnten voraussetzungen verwirkung widerrufsrechts festgestellt betreffend sei umstandsmoment gegeben vertragstreue verhalten whrend vertragslaufzeit sei geeignet vertrauen beklagten darauf begrnden widerruf knftig unterbleiben ergebnis ergebe umstand darlehensvertrge wunsch vorzeitig beendet worden seien stehe verwirkung entgegen beklagte unterlassen vorzeitigen beendigung darlehensvertrge sinnvoll mehr mgliche nachbelehrung erteilen sei einwand verwirkung generell ausgeschlossen berechtigten recht bekannt sei spreche annahme verpflichtete verhalten berechtigten vertrauen geschpft berechtigte recht mehr ausben verpflichtete davon ausgehen msse berechtigte wisse zustehenden ansprchen sicht beklagten unterstellen sei aufhebungsvereinbarung geschlossen erfllt widerruf berhaupt erwgung gezogen grund fr annahme gegeben be widerrufsrecht bewusst mssten daher weitere umstnde hinzutreten ablsung kredits unkenntnis wider rufsrechts vertragstreu verhalten versto treu glauben herleiten knnen danach konkreten umstnden einzelfalls abhnge bedeutung vorzeitigen vertragsbeendigung bezug notwendigen vertrauenstatbestand beigemessen knne teile berufungsgericht auffassung umstandsmoment sinne tatschlichen vermutung regelmig bejahen sei verbraucher darlehen zahlung vorflligkeitsentschdigung zeitig ablse ablsung gewisse zeit etwa sechs monate verstreiche einwand verwirkung lasse begrnden beklagten entstehe aufgrund spten ausbung widerrufsrechts unzumutbarer nachteil darlehensgeber ansprche darlehensnehmers rckgewhrschuldverhltnis erfllen msse sei regelmige gesetzliche konsequenz widerrufs stelle deshalb unzumutbaren nachteil dar nachteil knne freigabe fr darlehen bestellten sicherheiten ergeben beklagte knne unschwer aufrechnung rckabwicklungsansprchen erklren folge sicherheiten mehr bentige brigen sei unzumutbarer nachteil dargetan knne deshalb offen bleiben einwand verwirkung rcksicht konkreten vertrauenstatbestand berechtigt knne verpflichteten whrend zeit unttigkeit berechtigten deren folge unzumutbarer nachteil entstanden sei weder festzustellen sei beklagte schutzwrdiges vertrauen unterbleiben widerrufs bilden drfen unzumutbarer nachteil dargetan sei knne frage beruhen nachteil notwendiges merkmal verwirkungstatbestands sei ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen berprfung punkten stand rechtsfehlerfrei berufungsgericht allerdings davon ausgegangen beklagte bgb art abs satz nr abs abs abs egbgb mageblichen juni geltenden fassung unzureichend deutlich ber gem abs bgb zustehende widerrufsrecht belehrt senat bereits wiederholt fr soweit relevant inhaltsgleiche widerrufsbelehrungen deren unwirksamkeit erkannt konkreten widerrufsbelehrung textform dokumentierten umstnde erteilung kommt berufungsgericht zutreffend ausgefhrt entgegen rechtsmeinung revision st rspr vgl zuletzt senatsurteile juli xi zr juris rn juli xi zr juris rn mwn grundlage akten gereichten ersten seite kaufvertrags vorbehalt weitere seiten anlagen entgegenstehen berufungsgericht ergebnis zutreffend angenommen mittels frhjahr getroffenen vereinbarung klgerin smtliche aufschiebenden bedingung wirk samen ausbung widerrufsrechts abs bgb stehenden vgl bgh urteil mrz ix zr bghz rn ansprche abs satz bgb juni geltenden fassung knftig af verbindung ff bgb abgetreten rechtsfehlerfrei berdies annahme berufungsgerichts klgerin zugleich aufschiebend bedingten ansprchen rckgewhrschuldverhltnis abs satz bgb af verbindung ff bgb zustehende widerrufsrecht abs bgb bertragen widerrufsrecht berhaupt falls ja form bertragen umstritten schon fr bertragung vertragsbezogener gestaltungsrechte allgemeinen meinungsbild gespalten teilweise angenommen gestaltungsrechte knnten isoliert bertragen klimke vertragsbernahme schrnbrand acp ff staudinger busche bgb neubearb rn steinbeck bertragbarkeit gestaltungsrechten ff fr rcktrittsrecht vollstndig erfllten zweiseitigen vertrgen schon seckel festgabe koch offen bgh urteile dezember xii zr wm februar viii zr njw rn vertreten vertragsbezogene gestaltungsrechte seien lediglich zusammen abtretung forderungsrechts bertragbar palandt grneberg bgb aufl rn nobbe maihold kommentar kreditrecht aufl bgb rn mnchkommbgb fritsche aufl rn offen drner dynamische relativitt position tendiert teilweise einschrnkungen sofern bertragung vertragsbezogener gestaltungsrechte berhaupt zulsst explizit isolierte bertragung kndigungsrechts lebensversicherungsvertrgen bgh urteil dezember iv zr njw rr rn hchstrichterliche rechtsprechung vgl rcktrittsrecht bgh urteile juni zr wm juni zr wm fr widerrufsrecht verbraucherdarlehensvertrgen besonderem vertragsbezogenem gestaltungsrecht weitergehend bertragbarkeit argument bestritten rechtsverwirklichendes schutz recht knne geschtzten rechtsposition losgelst person vertragschlieenden verbrauchers getrennt hoffmann zession rechtszuweisung richtung blow artz verbraucherkreditrecht aufl bgb rn teilweise jedenfalls bertragbarkeit widerrufsrechts unternehmer abrede gestellt ulmer masuch jz erman nietsch bgb aufl rn mnchkommbgb fritsche aufl rn fr widerrufsrecht verbraucherdarlehensvertrgen abs bgb entscheidet senat dahin grundstzlich wirksam zugleich aufschiebend bedingten anspruch abs satz bgb af verbindung ff bgb bertragen widerrufsrecht abs bgb vertragsbezogenes gestaltungsrecht grundstzlich bgb bertragbar bertragung widerrufsrechts steht fall bgb entgegen insbesondere scheitert daran widerrufsrecht darlehensnehmer verbraucher getrennt vertypte schutzbedrftigkeit verbrauchers vertragsschluss voraussetzung fr entstehen widerrufsrechts weiterer bestand fortbestand verbrauchereigenschaft abhngig nobbe maihold kommentar kreditrecht aufl bgb rn widerrufsrecht erlischt blo deshalb verbraucher vertragsschluss unternehmer bgh urteile mai viii zr bghz april viii zr wm lsst nachtrglicher wechsel status widerrufsberechtigten verbraucher unternehmer vorher begrndete widerrufsrecht unberhrt hindert schutzzweck widerrufsrechts bertragung berufungsgericht richtig gesehen darauf ankme bernehmer verbraucher unternehmer vgl staub renner hgb bd aufl bankvertragsr rn tiedemann neumann nj bertragung widerrufsrechts bgb setzt voraus zugleich vorgelegten ersten seite kaufvertrags geschehen aufschiebend bedingter anspruch rckgewhrschuldverhltnis abgetreten abtretung konkreten fall vorzeitig beendeten darlehensvertrags ohnehin erfllung erloschenen ansprchen darlehensnehmers bgb gengt nobbe maihold kommentar kreditrecht aufl bgb rn bertragung widerrufsrechts wre abtretung forderung unvereinbar ausbung widerrufsrechts gerade entfallen liee entstehung anspruchs abs satz bgb af verbindung ff bgb dagegen gesetzliche konsequenz ausbung widerrufsrechts anspruch bildet leistungsbeziehungen rckgewhrschuldverhltnis ab vgl schon senatsbeschluss januar xi zr wm rn abhngigkeit bertragung widerrufsrechts abtretung forderungen rckgewhrschuldverhltnis einwand begegnet fehle dogmatische ansatzpunkt dafr schicksal vertragsbezogenen gestaltungsrechts schicksal einzelnen forderung schuldverhltnis weiteren sinne binden steinbeck bertragbarkeit gestaltungsrechten gilt bezug dingliche wirkung bertragung unbeschadet umstands ansprche rckgewhrschuldver hltnis automatisch saldiert senatsbeschluss januar xi zr wm rn aufrechnungslage erst ex nunc wirksamwerden widerrufs entsteht verbraucher ausbung widerrufsrechts bernehmer rckgewhransprchen darlehensgebers abs satz bgb af verbindung ff bgb ausgesetzt sehen mangels gegenseitigkeit mehr aufrechnung ansprchen abs satz bgb af verbindung ff bgb erlschen bringen widerruf berechtigte verbraucher fall etwaige freistellungsansprche zessionar angewiesen trgt risiko mglichen insolvenz zessionars ausschluss bertragung grund beschrnkung vertragsfreiheit bertragenden verbrauchers lge msste gesetzgeber ausdrcklich regeln regelung fehlt abs bgb normierte grundsatz vorschriften widerrufsrecht verbrauchervertrgen soweit bestimmt nachteil verbrauchers abgewichen darf verhltnis zedent zessionar anwendbar genannten anforderungen bertragung widerrufsrechts bgb klgerin grundlage ersten seite kaufvertrags gerecht geworden ausgefhrt frhjahr abtretung ansprche darlehensvertrag ansprchen abs satz bgb af verbindung ff bgb vereinbart zugleich ausdrcklich widerrufsrecht klgerin bertragen revisionsrechtlichen berprfung stand halten indessen erwgungen denen berufungsgericht verwirkung widerrufsrechts zeitpunkt ausbung jahr ausgeschlossen standpunkt richtig berufungsgericht allerdings angenommen frage widerrufsrecht verwirkt sei sei bgb jedenfalls verhalten abzustellen wechsel seiten berechtigten verpflichteten fr zeitmoment grundstzlich bedeutung bgh urteil oktober xii zr wm rn umstnde verhltnis verpflichteten zedenten knnen rahmen umstandsmoments bgb rcksicht darauf beachtung finden abtretung eingetreten rgz palandt grneberg bgb aufl rn berufungsgericht prfung umstandsmoments hchstrichterliche rechtsprechung zufolge unkenntnis darlehensnehmers fortbestand widerrufsrechts verwirkung hindert verkannt unterstellt solange darlehensgeber davon ausgehen msse darlehensnehmer fortbestehen widerrufsrechts kenntnis knne darlehensgeber schutzwrdiges vertrauen sinne umstandsmoments bilden berufungsgericht rechtssatz formuliert hchstrichterlichen rechtsprechung widerspruch steht stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs kommt fr umstandsmoment verwirkung weder kenntnis darlehensnehmers fortbestand widerrufsrechts vertrauen darlehensgebers darlehensnehmer sonstiger weise kenntnis fortbestand widerrufsrechts erlangt darlehensgeber davon ausgeht ausgehen darlehensnehmer widerrufsrecht kenntnis schliet vielmehr verwirkung st rspr vgl senatsbeschluss januar xi zr wm rn mwn auerdem berufungsgericht verkannt umstand darlehensgeber sicherheiten freigegeben aspekt tatrichter prfung umstandsmoments bercksichtigen steht entgegen darlehensgeber beendigung darlehensvertrags vollstndiger erfllung unwiderrufenen darlehensvertrag resultierenden pflichten darlehensnehmers sicherheiten ohnehin freizugeben htte darlehensgeber bestellte sicherheiten sichern regelmig ansprche rckgewhrschuldverhltnis abs satz bgb af verbindung ff bgb rckgewhranspruch darlehensnehmers sicherungsabrede haftet fr fall widerrufs auflsende rechtsbedingung revalutierung beendet darlehensgeber trotz mglichkeit revalutierung rckgewhr sicherheit sicherungsvertrag darin ausbung beachtlichen vertrauens sinne bgb liegen senatsbeschluss januar xi zr wm rn mwn berufungsgericht unzumutbaren nachteil richtig verstanden sinne relevanten ausbung vertrauen beklagte kategorisch ausgeschlossen freigabe fr darlehen bestellten sicherheiten ergeben widerspruch hchstrichterlichen rechtsprechung gesetzt iii berufungsurteil unterliegt soweit rechtsbeziehungen beklagten resultierenden ansprche betreffend aufhebung zpo grnden richtig darstellt zpo insbesondere senat tatrichter obliegenden wrdigung konkreten umstnde bgb vorgreifen st rspr vgl zuletzt senatsurteile oktober xi zr wm rn juli xi zr wm rn juli xi zr juris rn mwn senat verweist sache daher entscheidungsformel ersichtlichen umfang berufungsgericht zurck abs satz zpo frhjahr getroffene vereinbarung klgerin deren vollstndiger vorlage objektiv auszulegen beklagten revisionsverfahren aufgeworfenen frage mglichen versto rechtsdienstleistungsgesetz nachzugehen vgl bgh urteile oktober vi zr wm rn mrz viii zr wm rn ellenberger grneberg menges maihold derstadt vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zr februar rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr dressler richter dr kuffer bauner richterin safari chabestari richter dr eick beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juli kosten verworfen gegenstandswert grnde beschwerde statthaft klger dargelegt wert revision geltend machenden beschwer bersteigt nr egzpo klger begehren nacherfllung hinsichtlich meinung mangelhaften grndungsarbeiten beklagten instanzen vorgetragen kosten einzelnen beschriebenen mngelbeseitigungsarbeiten beliefen dementsprechend landgericht berufungsgericht streitwert klgern unbeanstandet jeweils festgesetzt umstnden reicht darlegung bersteigenden wertes beschwer vorzutragen gerichtliche sachverstndige kostensituation betrag ermittelt sachverstndige betrag gerade klgern begehrten mngelbeseitigungsarbeiten bewertet dressler kuffer safari chabestari vorinstanzen lg verden entscheidung olg celle entscheidung bauner eick'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet juli boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja mrvg art koppelungsverbot grundgesetz vereinbar bgh urteil juli vii zr olg dsseldorf lg wuppertal vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr kniffka richter bauner dr eick halfmeier leupertz fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juni zurckgewiesen klger trgt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand klger freier architekt begehrt abgetretenem recht gbr knftig gbr fr ttig geworden vorzeitiger beendigung architektenvertrages restliche vergtung fr erbrachte leistungen leistungsphasen abs hoai folgenden hoai fr erbrachte leistungen leistungsphasen abs hoai revisionsverfahren streiten parteien wesentlichen darber architektenvertrag wegen verstoes koppelungsverbot art mrvg nichtig vorschrift vereinbarung erwerber grundstcks zusammenhang erwerb verpflichtet planung ausfhrung bauwerks grundstck leistungen bestimmten ingenieurs architekten anspruch nehmen unwirksam beklagte suchte jahre fr unternehmen baugrundstck lagerhalle nebst brotrakt errichten zusammenhang kam kontakt parteien klger schlug beklagten grundstck eigentum ber jhrigen geschwister stand verkauf grundstcks bisher gedacht arrangierte klger erstes gemeinsames gesprch parteien geschwistern weiteren gesprche eigentmern wurden ausschlielich gefhrt gbr stellte oktober erste bauvoranfrage fertigte juli ersten planungsentwurf nachdem beklagte wunsch geuert klger leistungen leistungsphasen abs hoai beauftragen teilte klger schreiben dezember gbr derartigen beschrnkung einverstanden sei projekt ber zeitraum mehr zwei jahren zwischenzeitlich baureife form entwickelt worden sei weitere zusammenarbeit erbringung gesamten leistungsphasen erfolgen knne folgezeit kamen parteien berein grundstck teilen beklagte mehr gesamte grundstck erwerben eigentmer stimmten februar teilung klger bemhte fr eigentmer vermarktung zweiten grundstckshlfte architektenvertrag februar beauftragte beklagte gbr hinsichtlich geplanten bauvorhabens leistungen leistungsphasen abs hoai mai schlossen beklagte geschwister anwesenheit klgers notariellen kaufvertrag ber fr beklagten bestimmte grundstckshlfte nachdem kaufpreiszahlung verzug geraten verfasste klger august fr geschwister mahnschreiben schreiben juli kndigte beklagte architektenvertrag bebauung grundstcks nahm abstand landgericht zahlung gerichtete klage abgewiesen berufungsgericht zunchst urteil august baur olgr klger lediglich ungerechtfertigter bereicherung zugesprochen architektenvertrag februar sei wegen verstoes koppelungsverbot art mrvg verfassungswidrig sei nichtig hinblick frage art mrvg verfassungsgem revision zugelassen senat urteil september vii zr bghz urteil berufungsgerichts aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen ausgefhrt bisherigen rechtsprechung zugrunde liegenden weiten auslegung art mrvg liege versto koppelungsverbot berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt beklagte aufgrund ueren umstnde psychologischen zwang abschluss architektenvertrags klger ausgesetzt sei befrchtet nichtbeauftragung klgers grundstck verlieren weiten verstndnis koppelungsverbotes festgehalten hinblick gesetzeszweck jedenfalls weite auslegung koppelungsverbotes gefahr laufe konflikt art abs gg garantierten berufsfreiheit geraten sei geboten art mrvg anzuwenden erwerber grundstcks architekten veranlasst vermitteln gleichzeitig beauftragung architektenleistungen aussicht gestellt aufhebung zurckverweisung wurde berufungsgericht gelegenheit gegeben insoweit erforderlichen feststellungen nachzuholen berufungsgericht nunmehr beklagten verurteilt klger nebst zinsen zahlen dagegen richtet berufungsgericht abermals zugelassene revision klgers begehren hhe verfolgt entscheidungsgrnde zulssige revision begrndet berufungsgericht fhrt soweit revision interesse psychologische zwang beklagte vertragsschluss februar ausgesetzt sei fhre insoweit nichtigkeit vertrages beklagte klger erbringung leistungsphasen abs hoai beauftragt kenntnis nheverhltnisses klgers geschwistern beklagte schreiben klgers dezember weitere zusammenarbeit beauftragung vollarchitektur abhngig gemacht objektiv dahin verstehen mssen weitere zusammenarbeit verkauf grundstcks bezogen beklagte druck klgers schreiben dezember ausgesetzt gefhlt psychologischen zwang htte klger keinesfalls erbringung leistungsphasen beauftragt beauftragung klger niemals aussicht gestellt beklagte terminen juni mai unwidersprochen vorgetragen bereits beginn kontakts parteien vorgehabt geplante objekt stahlskelettkonstruktion spezialfirma auszufhren dadurch htte potentiellen kunden vorteile vertriebenen stahlskelettkonstruktionsbauweise veranschaulichen knnen zudem htte firma trockenbauarbeiten ausfhren knnen erheblich preiswerter fr wre spreche entscheidend inaussichtstellung vollarchitekturauftrags seitens beklagten fr zeitpunkt notwendigkeit bestanden klger leistungsphasen beauftragen beweisbelastete beklagte beweis dafr erbracht klger zeitpunkt aussicht gestellt vollarchitektur beauftragen hinblick schwierigkeit negativbeweises jedoch zunchst klger oblegen konkret nachvollziehbar darzulegen gelegenheit beklagte beauftragung aussicht gestellt getan ursprnglich stets vorgetragen vermittlungsttigkeit sei unbestimmten hoffnung erfolgt spter architekt beauftragt sei reine akquise anzusehen erst revisionsentscheidung bundesgerichtshofs pauschal behauptet sei frhen zeitpunkt architektenvertrag aussicht gestellt worden grundstck klappe plausible begrndung fr nderung vortrags klger gegeben insgesamt sei danach davon auszugehen beklagte klger jedenfalls leistungsphasen beauftragen dafr spreche schreiben klgers dezember stelle situation jedoch hinsichtlich leistungsphasen dar insoweit knne festgestellt beklagte beauftragung nie aussicht gestellt sei architektenvertrag februar teilweise nmlich hinsichtlich leistungsphasen wegen verstoes art mrvg nichtig vorschrift sei wirksam verstoe weder gleichheitsgrundsatz art abs gg berufsfreiheit art abs gg eingriff eigentumsgarantie art abs gg liege ii hlt angriffen revision stand verfahrensrgen revision denen wrdigung berufungsgerichts entgegentritt beklagte vollarchitektur aussicht gestellt senat geprft fr durchgreifend erachtet satz zpo insbesondere rge erfolg berufungsgericht entscheidung rechtsfehlerhaft streitigen vortrag beklagten unstreitig zugrunde gelegt berufungsgericht unwidersprochen bezeichneten vortrag beklagten bereits beginn kontakts parteien vorgehabt geplante objekt stahlskelettkonstruktion spezialfirma ausfhren lassen klger ausdrcklich bestritten erlutert beklagte sei entgegen vorbringen zeitpunkt lage neuerrichtung lagerhalle nebst brotrakt generalunternehmer auszufhren erst januar sei berlegung aufgekommen bauvorhaben generalunternehmerin verwirklichen vortrag berufungsgericht bercksichtigt anspruch klgers rechtliches gehr verletzt dahinstehen auffassung berufungsgerichts zutrifft vorbringen beklagten sei unbestritten jedenfalls nichtbercksichtigung vortrags klgers fr entscheidung ergebnis bedeutung berufungsgericht tragfhigen grund fr entscheidung darauf abgestellt klger erst erlass senatsurteils vorgebrachte behauptung sei vollarchitektur aussicht gestellt worden substantiiert obwohl substantiierung angesichts zuvor davon abweichenden vorbringens verlangen wre beurteilung rechtlich beanstanden danach findet entscheidung berufungsgerichts schon darin ausreichende sttze behauptung beklagten vollarchitektur aussicht gestellt klger substantiiert bestritten worden berufungsgericht angefhrten sonstigen umstnde stellen ergebnis frage untersttzen wozu rechtlich notwendigkeit bestand ausfhrungen revision berufungsgericht prfungsmastab verkannt schon deshalb unerheblich einbeziehen klger zunchst vorgetragen sei ersten gesprchen ber architektenleistungen gesprochen worden demgegenber spter insoweit gnstigen entscheidung senats behauptet sei vollarchitektur aussicht gestellt worden berufungsgericht sieht behauptung beklagten klger aussicht gestellt leistungen leistungsphasen abs hoai beauftragen erwiesen anwendung grundstze senatsurteils september kommt ergebnis teil architektenvertrages koppelungsverbot fllt wirksam beauftragung leistungen leistungsphasen abs hoai dagegen wegen verstoes koppelungsverbot nichtig revision meint derartige aufspaltung konkreten vertragsinhalten sei vllig unpraktikabel ergebnisse wren rein zufllig wrden zweck koppelungsverbotes frdern abschluss architektenvertrages aussicht gestellt liege natur sache bestimmung konkreten vertragsinhalte erfolgen msse sei architekt bauwilligen veranlassten bemhungen grundstck erfolgreich erreiche dadurch gnstige verhandlungsposition sei zwangslufige folge bauwilligen angestoenen leistungswettbewerbs vertrauen bauwilligen frchte akquisitionsbemhungen exakt preis zuvor aussicht gestellten architektenvertrages ernten knnen sei schutzwrdig beklagte knne folglich partiellen schutz koppelungsverbot beanspruchen berzeugt revision sieht senat urteil september vii zr bghz darauf hingewiesen versto koppelungsverbot betracht kommt architektenvertrag mehr leistungen beauftragt zuvor aussicht gestellt worden hiervon abzurcken besteht anlass koppelungsverbot bezweckt leistungswettbewerb architekten freie wahlrecht bauwilligen hinsichtlich architekten vertrauens schtzen vgl bt drucks vi freiheit bauwilligen eingeschrnkt fr architekten entscheiden koppelungsverbot ebenfalls geschtzt dadurch architekt zunchst versto koppelungsverbot erworbe ne position ausnutzt grundstckserwerb davon abhngig weitergehender auftrag verschafft wettbewerb architekten gleicher weise verzerrt fall geschieht architekt grundstck vornherein hand erwerb grundstcks beauftragung abhngig macht bauwillige entscheidung beeintrchtigt hinsichtlich weitergehenden leistungen architekten vertrauens whlen anwendung koppelungsverbotes weitergehende beauftragung verbundene aufspaltung architektenvertrages leistungsinhalten unpraktikabel wre zuflligen ergebnissen fhren wrde ersichtlich berufungsgericht darin beizupflichten koppe lungsverbot grundgesetz verstt bedenken insoweit literatur geuert hesse baur baur pauly baur werner baur ff teilt senat insbesondere nachdem urteil september vii zr aao anwendungsbereich koppelungsverbotes eingeschrnkt diejenigen flle ausgenommen denen erwerber grundstcks architekten veranlasst vermitteln gleichzeitig beauftragung architektenleistung aussicht gestellt versto art abs gg liegt revision geltend gemacht aa eigentumsrecht erwerbers grundstcks ersichtlich betroffen steht frei architektenbindung angebotene grundstck erwerben vgl lass dnotz christiansen geiss voraussetzungen folgen koppelungsverbotes art mrvg bb hinsichtlich veruerers grundstcks meint berufungsgericht bezugnahme lass aao koppelungsverbot bewirke beschrnkung veruerungsbefugnis vereitele hchstens bindung bezweckte zustzliche gewinnmglichkeit eigentumsschutz unterfalle vgl bverfge bverfge zutrifft veruerer verfgungsbefugnis insoweit eingeschrnkt veruerung bestimmte gewhlte bedingungen knpfen vgl christiansen geiss aao dahinstehen jedenfalls stellt art mrvg gemessen sozialbindung eigentums zulssige inhalts schrankenbestimmung dar vgl bgh urteil november vii zr bghz christiansen geiss aao koppelungsverbot verletzt art abs gg garan tierte berufsfreiheit aa berufungsgericht geht zutreffend davon art mrvg berufsregelnde tendenz zielt persnlicher hinsicht berufsstandsbezogen architekten ingenieure ab schrnkt sachlicher hinsicht rechtsgeschftliche verhalten ausbung berufe art abs satz gg grundstzlich mgliche gesetzliche begrenzung berufsfreiheit verfassungsmig gerechtfertigt insbesondere verhltnismig richtet bundesverfassungsgericht entwickelten stufenlehre vgl bverfge danach qualitt eingriff berufsfreiheit zukommt bloe berufsausbung bereits beschrnkt vernnftige erwgungen gemeinwohls zweckmig erscheinen lassen je strker gesetzliche regelung berufswahl berhrt umso strengere voraussetzungen fr zulssigkeit gefordert objektive berufswahlbeschrnkungen deren berwindung macht einzelnen liegt strkster eingriff berufsfreiheit zulssig abwehr nachweisbarer hchstwahrscheinlich schwerer gefahren fr berragend wichtiges gemeinschaftsgut zwingend geboten berufswahl einzelne vornherein feste berufsbilder beschrnkt darf vielmehr grundstzlich erlaubte untypische ttigkeit beruf whlen bverfge darf worauf revision hinweist mehrere berufe whlen nebeneinander ausben bverfge selbstndigen beruf ttigkeiten rede erweiterung berufs ausgebt deren regelung eigentliche berufsttigkeit grundlage lebensfhrung unberhrt lsst bverfge bb gemessen grundstzen hlt art mrvg verfassungsrechtlichen prfung stand koppelungsverbot handelt erster linie berufsausbungsregelung koppelungsverbot gilt fr freie architekten fr architekten gewerbsmig bautrger baubetreuer ttig bgh urteil september vii zr baur zfbr stellt objektiven subjektiven voraussetzungen fr beruf freien architekten hindert architekten beruf whlen sinnvoll auszuben freie architekten drfen grundstzlich gewerbsmig ttig bleiben unterhalb schwelle gewerbsmigkeit mehr weniger hufig ber angestammtes berufsbild hinaus zustzlich vermittlung grundstcken anbie ten baubetreuer bautrger ttig vgl bgh urteile november vii zr bghz dezember vii zr bghz september vii zr baur zfbr handelt ttigkeiten erweiterung architektenberufes ausgebt eigentliche berufsttigkeit grundlage lebensfhrung unberhrt lassen vgl bverfge eigenstndiger beruf setzt berufsbild gesetzlichen regelung ergibt voraus berufliche ttigkeit berufen wesensmig unterscheidet berufstrger sozialen wirklichkeit eigene berufsgruppe erscheinung treten bverfge bverfg njw tz vgl bverfge architekten ber berufsbild hinaus zustzliche leistungen anbieten fall regelt koppelungsverbot grundstzlich berufsausbung allerdings berufsfreiheit jedenfalls architekten erheblich eingeschrnkt vermehrt leistungen verbindung vermittlung verschaffung baugrundstcks anbieten unterhalb schwelle gewerbsmigkeit bleiben koppelungsverbot fllen eingriff freiheit berufswahl nahe kommen daher vernnftigen erwgung gemeinwohls gerechtfertigt allgemeininteressen schwer wiegen vorrang berufsbehinderung architekten verdienen bverfge bverfge anforderungen art mrvg gerecht dabei bercksichtigen auffassungen gesetzgebers ber unterlassung eingriffs drohenden gefahren ber abwehr gebotenen manahmen besonderes gewicht zukommt bverfge auer steht gesetzgeber festlegung arbeits sozial wirtschaftspolitischer ziele gestaltungsspielraum bverfge koppelungsverbot verfolgt zweck freie wahl architekten bauwilligen allein leistungskriterien typische berufsbild freien architekten schtzen sowie wettbewerb architekten frdern vgl bt drucks vi wichtige gemeinschaftsgter eingriff berufswahl rechtfertigen gerade freien architektenwahl kommt erhebliches gewicht unmittelbar bauliche gestaltung erworbenen grundstcks einfluss nimmt wettbewerb wiederum direkten einfluss qualitt leistungen architekten unmittelbar gestaltung landschafts stadtbildes niederschlagen zwangslufig menschen wahrgenommen erhebliche wirkungen allgemeinheit wettbewerb architekten erhebliches gemeinschaftsgut zumal schutz wettbewerbsverzerrungen erhaltung ausreichenden zahl wettbewerb stellender architekten dient vgl jarass pieroth gg aufl art rdn vgl lass aao ff christiansen geiss aao ff sogar angenommenen eingriff berufswahlfreiheit fr gerechtfertigt ansehen koppelungsverbot geeignet angestrebten zweck erreichen freiheit bauwilligen architekten fachlicher leistung auszuwhlen gestrkt schon erwerb bebauenden grundstcks bestimmten architekten gebunden gleichzeitig knnen diejenigen architekten grundstcke hand fr berufsbild typischen leistungen beschrnken besser markt behaupten verbot gengt gebot erforderlichkeit ersichtlich erstrebte zweck einfacherer gleich wirksamer grundrechte weniger fhlbar einschrnkender weise erreicht knnte schlielich art mrvg verhltnismig engeren sinne angesichts koppelungsverbot verfolgten legitimen ziele wiegt eingriff berufsfreiheit schwer fr betroffenen architekten unzumutbar wre verbleibt ausreichendes bettigungsfeld beruf auszuben auskommen sichern zumal senat urteil september vii zr bghz anwendungsbereich koppelungsverbotes eingeschrnkt koppelungsverbot eingewandt seit inkrafttreten november lage wohnungs grundstcksmarkt verndert vgl pauly baur vygen korbion mantscheff vygen hoai aufl art mrvg rdn zutrifft koppelungsverbot dadurch berechtigung wesentlichen verloren dahinstehen aufgezeigten vernderungen erscheinen gravierend bedeutsam verfassungsmigkeit koppelungsverbotes frage stellen knnten gerade streitfall zeigt gibt heute flle denen koppelungsverbot sinnvoller weise verhindert architekt grundstck hand dadurch erworbene berlegene stellung ausnutzt psychologischen druck bauwilligen veranlasst architektenvertrag schlieen senatsurteil juni vii zr baur gilt koppelungsverbot architekt sieger gemeindlichen architektenwettbewerb hervorgegangen verwirklichung zielvorstellungen wettbewerbs grundstcke gemeinde hand gegeben wurden bauwilligen gemeinde verwiesen literatur ansicht vertreten ausdehnung koppelungsverbotes art abs gg gedeckt dadurch gesetzgeberische zweck freie auswahl architekten allein leistungsgesichtspunkten gewhrleisten gefrdert konterkariert lass aao ff christiansen geiss aao ff baur vgl werner baur vygen korbion mantscheff vygen hoai aufl art mrvg rdn senat entscheiden gegebenenfalls umfang dadurch verfassungsmigkeit art mrvg frage gestellt jedenfalls wre verfassungskonforme auslegung dahin mglich flle koppelungsverbot umfasst lass aao christiansen geiss aao richtig verfassungskonforme auslegung zulssig klar erkennbaren willen gesetzgebers widerspruch treten fhren wrde normative gehalt vorschrift grundlegend neu bestimmt vgl bverfge bverfge beschluss bundesverfassungsgerichts oktober abs hoai bverfge baur ergnzung art abs mrvg notwendig geworden rahmen gesetzgebungsverfahrens beantragte spd zustndigen ausschuss art mrvg dahingehend ergnzen koppelungsverbot gelten solle gemeinde gemeindeverband einvernehmen gemeinde ttiger trger fr bebauung grundstcks planungswettbewerb durchgefhrt preistrger hervorgegangener architekt ingenieur planung ausfhrung beauf tragt solle begrndung wurde darauf hingewiesen senatsurteil juni vii zr baur ursprnglichen willen gesetzgebers zuwider laufe antrag wurde abgelehnt insbesondere ausweitung institutionen gefahr wettbewerbsverzerrung innerhalb planungsberufe trge bt drucks whrend zweiten dritten lesung gesetzesentwurfs bundestag stellte spd fraktion antrag erneut wurde wiederum abgelehnt redner damaligen regierungsparteien cdu csu fdp wiesen dabei gefahr wettbewerbsverzerrungen darauf mindeststze abs hoai betreffende gesetzgebungsverfahren problematik koppelungsverbotes belastet dadurch verzgert vgl protokoll ber sitzung bundestags september ff hieraus schluss gezogen auslegung art mrvg dahin sieger gemeindlicher architektenwettbewerbe koppelungsverbot fallen wrde oben aufgezeigten grenzen verfassungskonformen auslegung berschreiten vielmehr wrde dadurch maximum aufrechterhalten gesetzgeber gewollt vgl bverfge koppelungsverbot verstt gleichheitssatz art abs gg aa art abs gg gebietet wesentlich gleiches gleich wesentlich ungleiches entsprechend verschiedenheit eigenart ungleich behandeln bverfge gleichheitsgrundsatz ausschlieen gruppe normadressaten vergleich normadressaten behandelt obwohl beiden gruppen unterschie de art gewicht bestehen ungleiche behandlung rechtfertigen knnten rechtliche unterscheidung sachlichen unterschieden ausreichende sttze finden dabei grundstzlich sache gesetzgebers entscheiden merkmale beim vergleich lebenssachverhalten magebend fr gleich ungleichbehandlung ansieht art abs gg verbietet dabei art gewicht tatschlichen unterschiede sachwidrig auer acht lassen bverfge regelungsgegenstand differenzierungsmerkmalen ergeben unterschiedliche grenzen fr gesetzgeber entspricht abgestufte kontrolldichte verfassungsrechtlichen prfung regelungen personengruppen verschieden behandeln wahrnehmung grundrechten nachteilig auswirken einzelnen prfen fr vorgesehene differenzierung grnde art gewicht bestehen ungleichen rechtsfolgen rechtfertigen knnen bverfge bverfge bverfge kommt dabei darauf gesetzgeber zweckmigste gerechteste lsung gefunden verfassungsrechtlichen grenzen gestaltungsfreiheit berschritten bverfge bb ungleichbehandlung liegt freiberufliche architekten ber berufsbild prgenden aufgaben hinaus zustzliche leistungen anbieten bautrger generalbernehmer baubetreuer auftreten unterliegen koppelungsverbot bgh urteile november vii zr bghz dezember vii zr bghz september vii zr baur zfbr koppelungsverbot gilt dagegen fr architekten gewerbsmig bautrger usw ttig bgh urteil september vii zr baur fr baubetreuungsunternehmer bgh urteil dezember vii zr bghz bautr ger generalunternehmer planungsverpflichtung generalbernehmer bgh urteil dezember vii zr bghz cc unterscheidung aa dargelegten grundstzen sachlich gerechtfertigt handelt ungleichbehandlung sachverhalten mittelbar ungleichbehandlung personengruppen bewirkt berhrt koppelungsverbot berufsfreiheit freiberuflichen architekten daher willkrprfung vorzunehmen vielmehr rahmen verhltnismigkeitsprfung untersuchen fr differenzierung grnde art gewicht bestehen ungleichen rechtsfolgen rechtfertigen knnen bverfge gesetzgeber koppelungsverbot freien wettbewerb architekten erhalten frdern grundstckserwerber davor bewahren ungeeignete architekten deshalb beauftragen mssen grundstck hand heute vgl oben bb anerkennenswerter zweck unterschiedliche behandlung rechtfertigen zutreffend weist berufungsgericht bezugnahme urteil august baur darauf koppelungsverbot problemlos umgangen knnte freiberuflich ttige architekten mglichkeit htten neben planungsund bauaufsichtsttigkeit weitere leistungen anzubieten koppelungsverbot entgehen knnten vgl christiansen geiss aao handelt zudem freien architekten einerseits gewerblichen bautrgern usw andererseits unterschiedliche berufsbilder ersteren gehren makler bautrgerttigkeit berufsbild dagegen stehen bautrgern usw grundstcksbeschaffung erstellung bauwerks vordergrund vgl bgh urteil dezember vii zr bghz bieten verschiedenen leistungen gesamtpaket mssten ttigkeiten erheblich einschrnken koppelungsverbot fielen vgl christiansen geiss aao ungleichbehandlung geeignet koppelungsverbot verfolgte ziel erreichen weniger belastende differenzierung steht verfgung rahmen art abs gg verfassungsrechtliche bedenken daraus hergeleitet koppelungsverbot fr architekten gilt sieger gemeindlichen wettbewerb hervorgegangen vgl christiansen geiss aao bedenken jedenfalls wegen zulssigen verfassungskonformen auslegung vgl oben bb gerechtfertigt alledem berufungsurteil jedenfalls ergebnis beanstanden revision daher zurckzuweisen kniffka bauner halfmeier eick leupertz vorinstanzen lg wuppertal entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['abschrift bundesgerichtshof beschluss ii zr august rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes august vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer dr strohn caliebe dr reichart beschlossen anhrungsrge klgers beschluss senats juli zurckgewiesen senat rgen geprft begrndet erachtet rechtsprechung bundesverfassungsgerichts beschl januar bvr njw nachw bedarf letztinstanzliche entscheidung eingehenden begrndung wege anhrungsrge partei mitteilung begrndung erzwingen darauf luft begehren klgers entgegen einleitenden bemerkung hinaus goette kraemer caliebe strohn reichart vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof winkler pfister lienen becker beisitzende richter staatsanwalt verhandlung richter landgericht verkndung vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts mnchengladbach februar schuldspruch folgt gendert angeklagte schuldig einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge zwei fllen versuchten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge handeltreibens betubungsmitteln rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fnf fllen davon zwei fllen tateinheit einfuhr betubungsmitteln geringer menge fall tateinheit einfuhr betubungsmitteln sowie wegen handeltreibens betubungsmitteln tateinheit einfuhr betubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt sowie fahrerlaubnis entzogen hiergegen gerichtete revision entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg verfahrensrgen bleiben generalbundesanwalt antragsschrift juli genannten grnden erfolglos ii sachrge fhrt nderung schuldspruchs aufhebung rechtsfolgenausspruchs nachprfung schuldspruchs lsst ausnahme frage vollendung fall konkurrenzrechtlichen beurteilung fllen durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten erkennen vorlagebeschluss senats januar njw ergangenen entscheidung groen senats fr strafsachen oktober gsst verffentlichung bghst bestimmt reicht fr annahme vollendeten handeltreibens tter beabsichtigten ankauf gewinnbringenden weiterverkauf bestimmten betubungsmitteln ernsthafte verhandlungen potentiellen verkufer eintritt greifen senat vorlageverfahren geltend gemachten bedenken annahme vollendeten handeltreibens fllen hinsichtlich beabsichtigten ankaufs kokain ernsthafte ankaufsbemhungen angeklagte sachverhalten entfaltet verhlt fall urteilsgrnde angeklagte festen absicht kokain kaufen dealer niederlanden telefonisch kontakt aufgenommen jedoch bereit ware angeklagten abzugeben dealer gleichen tage zweck persnlich aufgesucht ebenfalls bekommen feststellungen ergibt angeklagte bereits ernsthafte verkaufsverhandlungen eingetreten dealer geraten verkaufen wollten konnten grundlage entscheidung groen senats vollendungsstadium erreicht andererseits angeklagte verzweifelten bemhen kokain bekommen telefonische persnliche kontaktierung dealern konkreten ernsthaften kaufabsicht bloe vorbereitung wertende stadium weit vorfeld beabsichtigten gterumsatzes liegender handlungen bereits verlassen vgl bgh groer senat beschl oktober gsst verffentlichung bghst bestimmt sachlage liegt versuch handeltreibens angeklagte ernsthaften ankaufsverhandlungen unmittelbar angesetzt rcktritt scheidet versuch mangelnden lieferbereitschaft fhigkeit dealer scheiterte senat daher schuldspruch fall entsprechend gendert feststellungen frage anteil kokain angeklagte gekauft kaufen fr gewinnbringenden weiterverkauf bestimmt unzureichend mangel ersichtlich rechtsfehlerhaften bestimmung geringen menge gefhrt gefhrden mngel schuldspruch ergebnis aa fllen fehlt gegensatz fllen ausdrcklichen feststellung angeklagte kokain weiterverkaufen entnimmt senat gesamtzusammenhang urteilsgrnde wenigstens teil menge erworben wurde erworben fr gewinnbringenden handel bestimmt angeklagte erheblichem umfang kokain konsumierte handelsttigkeit finanzieren ua bb ferner fehlt auer fall erforderlichen feststellung anteil gesamten erwerbsmenge jeweils eigenkonsum weiterverkauf vorgesehen vgl notwendigkeit bestimmung zusammenfassend winkler nstz insoweit senat ausreichender sicherheit genannten umstnden zusammenhang darlegung fall wonach grere teil verkauft worden entnehmen wenigstens jeweils hlfte weiterverkauf bestimmt cc mangelnde feststellung eigenverbrauchsanteils ersichtlich gefhrt strafkammer prfung jeweils grenze geringen menge berschritten worden rechtsfehlerhaft gesamte erwerbsmenge zugrunde gelegt eigenkonsum bestimmte teilmenge herausgerechnet gefhrdet letztlich schuldspruch gesamterwerbsmenge kokain wenigstens hlfte weiterverkauf bestimmt durchschnittlichen qualitt fall angenommen worden grenzmenge khc berschritten erfahrenen hndler konsumenten angeklagten feststellungen grundstzlich darauf bedacht gute qualitt einzukaufen ausgeschlossen kokain wirkstoffgehalt khc erworben mengen erst erworben sollten wre ohnehin diejenige qualitt zugrunde legen angeklagte wenigstens bedingtem vorsatz rechnete bgh winkler nstz fn generalbundesanwalt antragsschrift juli zutreffend dargelegt stndiger rechtsprechung einfuhr gewinnbringenden weiterverkauf bestimmten betubungsmitteln unterhalb grenze geringen menge bleiben handeltreiben umfasst daher entfllt fllen tateinheitliche verurteilung wegen einfuhr senat schuldspruch insoweit gendert rechtsfolgenausspruch insgesamt aufgehoben nderung schuldspruchs fall lediglich versuchtes delikt fhrt aufhebung insoweit verhngten einzelstrafe zudem lsst umstand strafkammer bestimmung geringen menge fehlerhaft gesamte menge erworbenem kokain zugrunde gelegt besorgen strafzumessung hohen schuldumfang ausgegangen senat daher strafausspruch insgesamt hinsichtlich fehler betroffenen einzelstrafe fall aufgehoben neuen tatrichter mglichkeit umfassenden neuen bemessung strafen geben neue bemessung strafe deswegen erforderlich revisionsverfahren auerordentlich lange gedauert angeklagte vertreten htte eingang sache beim senat entscheidung mehr drei jahre vier monate vergangen bereits verbundene auergewhnliche verfahrensdauer erlass angefochtenen urteils ergeben erheblicher weise gunsten angeklagten auswirken kommt hinzu verfahrensdauer zeitraum enthalten verfahrensverzgerung sinne art abs satz mrk bewertet durchfhrung vorlageverfahrens groen senat bundesgerichtshofs fr strafsachen gvg verfahrensverzgerung begrnden aufgabe bundesgerichtshofs besteht darin richtigkeit angefochtenen entscheidungen berprfen einheitlichkeit rechtsprechung geordneten fortentwicklung gesetzten rechts beizutragen senat hnlichen fall anlass gesehen frage definition begriffs handeltreibens insbesondere abgrenzung versuch vollendung gegenstand vorlageverfahrens wegen groen bedeutung rechtsfragen schwierigkeit erforderte vorausgehende anfrageverfahren abs gvg ebenso vorlageverfahren intensive zeitraubende befassung zunchst smtlicher strafsenate bundesgerichtshofs sodann groen senats gleichwohl htte gesamte revisionsverfahren einschlielich anfrage vorlageverfahren gvg deutlich krzerer zeit abgeschlossen mssen aufgabe neuen tatrichters verfahrensverzgerung einschtzung senats eineinhalb jahren veranschlagen angemessen kompensieren vgl bgh nstz aufhebung unterliegt maregelausspruch stgb anforderungen nunmehrigen rechtsprechung entspricht vgl bgh njw tolksdorf winkler lienen pfister becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts einstimmig antrag dezember gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts flensburg april verworfen sofortige beschwerde angeklagten kostenentscheidung vorbezeichneten urteils verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittel tragen grnde nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo sofortige beschwerde unbegrndet landgericht verfahren hinsichtlich vorwurfs untersttzung kriminellen vereinigung abs stgb ziffer anklage hauptverhandlung april gem abs stpo kosten landeskasse eingestellt zugleich entschieden angeklagten insoweit entstandenen notwendigen auslagen trgt nochmaligen entscheidung hierber urteil bedurfte daher brigen setzt gesamtschuldnerische haftung mehrerer angeklagter gem stpo verurteilung sinne abs stpo wegen dersel ben tat voraus vgl meyer goner stpo aufl rdn soweit angeklagte geltend macht zustzliche aufwendungen allein tatvorwurf untersttzung kriminellen vereinigung entstanden betrifft kostenfestsetzungsverfahren tolksdorf winkler becker pfister hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar februar antragsverfahren zustndigkeitsbestimmung unbekannt nachteil firma gmbh antragsteller strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts februar beschlossen antrag bestimmung zustndigen gerichts gem stpo abgelehnt grnde antragstellerin schweiz ansssiges unternehmen antrag nher bezeichnetem geschftsgegenstand beantragt bestimmung zustndigen gerichts gem stpo verfolgung jeweils unerlaubter verwertungen urheberrechtlich geschtzter werke urhg sowie vertreibung pornographischer darbietungen teledienste stgb strafbaren handlungen sollen illegale up downloads genannten peer to peer netzwerken internet deutschland ansssige internetnutzer erfolgt ganzen bundesgebiet wohnhaft seien antrag abzulehnen zutreffend generalbundesanwalt darauf hingewiesen schon voraussetzung konkreten straf ermittlungsverfahrens fehlt strafanzeige bislang erstattet wurde stpo dient klrung verfahrensunabhngiger abstrakter zustndigkeitsfragen senatsbeschl februar ars darlegungen antrags enthalten darber hinaus hinreichend konkretisierten darstellungen angeblich begangenen straftaten gerichtsstandsbestimmung hinblick nher beschriebene vielzahl abstrakt beschriebener unbekannten zeitpunkten begangener taten pauschal bezeichneten gesamtkomplex erfolgen schlielich generalbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen gerichtsstandsbestimmung gem stpo betracht kommt fr gerichtsstand gem ff stpo ausreichenden anhaltspunkt fehlt fall vielmehr knnen anhand festgestellten ip adressen internetnutzern ermittelnden einwahlknotenpunkten anhaltspunkte fr zustndigkeit gem abs stpo ergeben hierfr erforderlich tatort bereits sicher feststeht tatorte berdies auskunftsverfahren gem tkg tkg festzustellen voraussetzungen fr bestimmung ausweichgerichtsstands gem stpo liegen daher rissing van saan rothfu roggenbuck fischer schmitt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet januar breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb cd wirksamkeit ehevertrgen fllen denen berufsttigen partner schon vertragsschlu rechnen ehe kinder hervorgehen anschlu senatsurteil februar xii zr famrz bgh urteil januar xii zr olg karlsruhe ag freiburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose fr recht erkannt revision urteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat freiburg november kosten antragsgegnerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien geschiedene ehegatten streiten ber wirksamkeit geschlossenen ehevertrags geborene antragsteller geborene antragsgegnerin schlossen mai miteinander ehe fr beide ehegatten zweite ehe antragsteller niedergelassener zahnarzt praktiziert seit mehr bezieht seither erwerbsunfhigkeitsrente antragsgegnerin gelernte rechtsanwaltsgehilfin beruf bereits lange zeit ehe antragsteller mehr ausgebt betrieb bekleidungsgeschft lange zeit beginn beziehung antragsteller damaligen ehemann begrndet beginn beziehung antragsteller ab bernahm praxis kaufmnnische arbeiten mai schlossen parteien ehevertrag gtertrennung vereinbarten versorgungsausgleich ausschlossen wechselseitig nachehelichen unterhalt verzichteten antragsteller verpflichtete fr fall scheidung antragsgegnerin fr vollendete ehejahr unterhaltsabfindung hhe dm insgesamt jedoch mehr dm zahlen auerdem verpflichtete ab rechtskraft scheidung vollendung lebensjahres antragsgegnerin fr beitrge gesetzlichen rentenversicherung hhe arbeitnehmer arbeitgeberanteile monatlichen bruttoentgelt dm entrichten verpflichtung eintreten soweit antragsgegnerin unverschuldet erwerbsttigkeit ausben amtsgericht familiengericht ehe parteien geschieden festgestellt versorgungsausgleich stattfindet hilfsweise gestellten antrag antragsgegnerin festzustellen ehevertrag wegen sittenwidrigkeit nichtig abgewiesen berufung antragsgegnerin oberlandesgericht zurckgewiesen zugelassenen revision verfolgt antragsgegnerin begehren feststellung nichtigkeit ehevertrages durchfhrung versorgungsausgleichs entscheidungsgrnde rechtsmittel erfolg auffassung oberlandesgerichts feststellungsbegehren antragsgegnerin zwischenfeststellungswiderklage zulssig begrndet parteien geschlossene ehevertrag sei sittenwidrig versorgungsausgleich sei durchzufhren ehevertrag wirksam ausgeschlossen worden sei antragsgegnerin ehevertrag erheblich benachteiligt fr verzicht nachehelichen unterhalt versorgungsausgleich vorgesehenen kompensationen fr verzicht zugewinnausgleich sei berhaupt kompensation vorgesehen gesetzlichen ansprche wohl deutlich unterschritten allerdings antragsgegnerin vorgetragen zeitpunkt vertragsschlusses angesichts eigenen vortrag berschuldeten zahnarztpraxis einerseits privilegierten vermgens antragstellers anderseits erheblicher zugewinn erwarten bzw tatschlich erzielt worden sei gelte fr versorgungsausgleich zumal antragsgegnerin aufgabe zahnarztpraxis antragsteller dortige gut dotierte stellung rentenanwartschaften aufbauen knnen whrend antragsteller seinerseits seit erwerbsunfhigkeitsrente bezogen deshalb weiteren versorgungsanwartschaften mehr erworben auerordentlichen disparitt ehezeitlichen versorgungsanwartschaften sei deshalb weiteres auszugehen sei weder vorgetragen ersichtlich antragsgegnerin abschlu vertrags besonderen druck ausgesetzt sei antragsteller bergeordneten verhandlungsposition befunden htte aufgrund faktisch vertragsinhalt einseitig htte bestimmen knnen vertragsschlu seien antragsgegnerin antragsteller jahre alt kinder mehr erwarten antragsgegnerin aufnahme beziehung antragsteller damaligen ehemann lange zuvor erffnetes bekleidungsgeschft betrieben spter recht hohe vergtungen praxis antragstellers mitgeholfen ehe beziehung antragsteller einbue frheren beruflichen entwicklung erfahren derartigen wirtschaftlichen abhngigkeit befunden einflu inhalt abschlu ehevertrags faktisch mehr mglich sei behauptung abschlu vertrags berrumpelt worden sei unsubstantiiert frage antragsteller bgb verwehrt wre gegenber verlangen antragsgegnerin zahlung nachehelichen unterhalts ehevertrag vereinbarten unterhaltsverzicht berufen sei derzeit entscheiden anspruch vorliegenden verfahren geltend gemacht sei ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand oberlandesgericht feststellungsantrag antragsgegnerin recht fr zulssig erachtet schliet abs satz zpo widerklagen abs zpo genannten ziele gerichtet mglichkeit verbund folgesachen geltend bleibt jedoch abs satz verbindung zpo unberhrt schliet befugnis zusammenhang scheidungsverfahren widerklagend zwischenfeststellungsklage erheben sofern deren voraussetzungen abs zpo erfllt fall verbund scheidung ber versorgungsausgleich befinden durchzufhren parteien wirksam ausgeschlossen wirksamen ausschlu versorgungsausgleichs fehlt antragsgegnerin festzustellen begehrt parteien geschlossene ehevertrag nichtig geltend gemachte nichtigkeit ehevertrags betrifft einerseits rechtsverhltnis fr entscheidung ber versorgungsausgleich vorgreiflich andererseits regelt entscheidung ber versorgungsausgleich rechtsbeziehungen parteien hinblick ehevertrag erschpfend wirksamkeit fr etwaige ansprche nachehelichen unterhalt zugewinnausgleich bedeutung umstand ansprche vorliegenden verfahren geltend gemacht worden hindert zulssigkeit zwischenfeststellungswiderklage feststellungsbegehren antragsgegnerin jedoch unbegrndet senat erla angefochtenen entscheidung ergangenen urteil februar xii zr famrz dargelegt darf grundstzliche disponibilitt scheidungsfolgen fhren schutzzweck gesetzlichen regelungen vertragliche vereinbarungen beliebig unterlaufen wre fall dadurch evident einseitige individuelle gestaltung ehelichen lebensverhltnisse gerechtfertigte lastenverteilung entstnde hinzunehmen fr belasteten ehegatten angemessener bercksichtigung belange ehegatten vertrauens geltung getroffenen abrede verstndiger wrdigung wesens ehe unzumutbar erscheint belastungen ehegatten dabei schwerer wiegen belange ehegatten genauerer prfung bedrfen je unmittelbarer vereinbarung ehegatten ber abbedingung gesetzlicher regelungen kernbereich scheidungsfolgenrechts eingreift dabei tatrichter zunchst rahmen wirksamkeitskontrolle prfen vereinbarung schon zeitpunkt zustandekommens offenkundig derart einseitigen lastenverteilung fr scheidungsfall fhrt losgelst knftigen entwicklung ehegatten lebensverhltnisse wegen verstoes guten sitten anerkennung rechtsordnung ganz teilweise folge versagen stelle gesetzlichen regelungen treten abs bgb erforderlich dabei gesamtwrdigung individuellen verhltnisse beim vertragsschlu abstellt insbesondere einkommens vermgensverhltnisse geplanten bereits verwirklichten zuschnitt ehe sowie auswirkungen ehegatten eventuell vorhandenen kinder subjektiv ehegatten abrede verfolgten zwecke sowie sonstigen beweggrnde bercksichtigen begnstigten ehegatten verlangen ehevertraglichen gestaltung veranlat benachteiligten ehegatten bewogen verlangen entsprechen oberlandesgericht geht recht davon umstnde zwangslage antragsgegnerin begrndet gehindert htten abschlu inhalt ehevertrags einflu nehmen weder vorgetragen ersichtlich tatsache antragsgegnerin bereits seit etwa abschlu ehevertrags eingehung ehe antragsteller praxis mitarbeitete lt schlu derart ausgeprgte soziale wirtschaftliche abhngigkeit antragsgegnerin antragsteller gravierenden strung vertragsparitt ausgegangen ehevertrag parteien schon deshalb gem abs bgb anerkennung rechtsordnung versagt mte inhalt parteien getroffenen vereinbarung vermag vorwurf verstoes guten sitten begrnden senat aao dargelegt gebotenen ausrichtung kernbereich scheidungsfolgen fr deren disponibilitt rangabstufung beachten erster linie danach bemit bedeutung einzelnen scheidungsfolgenregelungen fr berechtigten jeweiligen lage aa kernbereich scheidungsfolgen gehrt erster linie betreuungsunterhalt bgb vertraglicher ausschlu jedoch unbercksichtigt bleiben magebenden zeitpunkt vertragsschlusses gemeinsamen kindern parteien bereits mehr rechnen bb unterhalt wegen alters krankheit bgb parteien ebenfalls ausgeschlossen gesetz ausdruck nachehelicher solidaritt besondere bedeutung schliet senat ausgefhrt aao vertragliche disposition ber unterhaltsansprche jedoch schlechthin vorliegenden fall bestehen ausschlu unterhaltsansprche gesichtspunkt abs bgb bedenken ergibt bereits daraus zeitpunkt vertragsschlusses fr parteien gar absehbar wann wirtschaftlichen gegebenheiten antragsgegnerin wegen alters krankheit unterhaltsbedrftig knnte anspruch unterhalt wegen alters krankheit anschlu betreuung gemeinsamer kinder kam vornherein betracht hinsichtlich altersunterhalts zustzlich bercksichtigen parteien zeitpunkt vertragsschlusses bereits jahre alt mithin alter unwesentlicher teil altersversorgung blicherweise bereits erworben auerdem antragsgegnerin eheschlieung praxis antragstellers entgelt beschftigt parteien vertragsschlu vorherbedacht whrend ehe lage fr eigene alterversorgung vorsorge treffen schlielich fllt gewicht antragsteller verpflichtet falle scheidung ehegatten erwerbslosigkeit antragsgegnerin weiteren ausbau altersversorgung zugesagten umfang zahlung freiwilliger beitrge gesetzlichen rentenversicherung sicherzustellen hinsichtlich ausschlusses unterhalts wegen krankheit ergnzend bercksichtigen antragsteller ehevertrag nacheheliche verantwortung fr antragsgegnerin schlechthin abbedungen lediglich kapitalzahlung maximal dm begrenzt cc ausschlu unterhalts wegen erwerbslosigkeit gesichtspunkt abs bgb bedenken erheben erscheint senat aao ausgefhrt unterhaltstatbestand nachrangig gesetz arbeitsplatzrisiko ohnehin berechtigten verlagert sobald nachhaltig gesicherten arbeitsplatz gefunden abs vgl abs bgb dient unterhaltsanspruch ausgleich beruflicher nachteile ehegatte ehe willen kauf genommen deshalb scheidungsfall beide ehegatten verteilt sollen ehebedingten nachteile mute worauf berufungsgericht recht hinweist antragsgegnerin fr hilfsttigkeit praxis antragstellers recht hohe vergtung erhalten gerade nehmen soweit fr fall scheiterns ehe antragsteller ttigkeit antragsgegnerin praxis ende finden wrde antragsgegnerin zudem fr bergangszeit antragsteller zahlende unterhaltsabfindung hinlnglich gesichert insoweit vorwurf sittenwidrigkeit getroffenen abrede greift dd parteien vereinbarte verzicht aufstockungsunterhalt billigkeitsunterhalt abs bgb rechtfertigt senat dargelegt schon bedeutung unterhaltstatbestnde system scheidungsfolgenrechts verdikt sittenwidrigkeit senatsurteil aao ee fr vereinbarung wahlgterstands gtertrennung gilt senatsurteil aao ff versorgungsausgleich gleichberechtigte teilhabe beider ehegatten beiderseits erworbenen versorgungsvermgen einerseits zugewinnausgleich verwandt ehevertraglicher disposition grundstzlich zugnglich abs bgb jedoch andererseits vorweggenommener altersunterhalt verstehen daher steht vertraglichen abbedingung schrankenlos offen vereinbarungen ber versorgungsausgleich mssen deshalb kriterien geprft verzicht altersunterhalt senatsurteil aao senatsbeschlsse oktober xii zb famrz xii zb famrz ff mastben ausschlu versorgungsausgleichs sittenwidrig vereinbarte verzicht unterhalt wegen alters lt ehevertrag parteien bereits ausgefhrt sittenwidrig erscheinen dargelegten grnde alter ehegatten vertragsschlu ausbau eigenen altersversorgung antragsgegnerin deren entgeltliche beschftigung praxis antragstellers verpflichtung beitragszahlung fr zeit etwaigen scheidung gelten fr vereinbarten ausschlu versorgungsausgleichs entsprechend gg zusammenwirken ehevertraglichen regelungen lt deren sittenwidrigkeit herleiten ehebedingte nachteile einseitig antragsgegnerin belasten daher ausgleich erfordern zeitpunkt vertragsschlusses erwarten gedanken nachehelicher solidaritt ehevertrag getroffenen regelungen weise genge getan bercksichtigung rangabstufung scheidungsfolgen jedenfalls vorwurf sittenwidrigen benachteiligung antragsgegnerin gerechtfertigt oberlandesgericht durchfhrung ehevertraglich ausgeschlossenen versorgungsausgleichs abgesehen hlt richterlichen ausbungskontrolle stand senat wiederholt dargelegt mu tatrichter ehevertrag bestand rahmen ausbungskontrolle prfen inwieweit ehegatte vertrag eingerumte rechtsmacht mibraucht scheidungsfall gegenber ehegatten begehrten gesetzlichen scheidungsfolge darauf beruft vertrag wirksam abbedungen sei bgb senatsurteil aao senatsbeschlsse oktober aao fr prfung verhltnisse zeitpunkt vertragsschlusses magebend entscheidend vielmehr nunmehr zeitpunkt scheiterns lebensgemeinschaft vereinbarten ausschlu scheidungsfolge unzumutbare lastenverteilung ergibt insbesondere fall tatschliche einvernehmliche gestaltung ehelichen lebensverhltnisse ursprnglichen vertrag zugrundeliegenden lebensplanung grundlegend abweicht vorgenannten voraussetzungen vorliegenden fall festgestellt antragsgegnerin oberlandesgericht recht hervorhebt weder umstnde bereinstimmende vorstellungen parteien abschlu ehevertrags zugrunde gelegen dargelegt vernderungen vorgetragen seither gestaltung entwicklung ehe eingetreten ausschlu versorgungsausgleichs jetziger sicht unbillig erscheinen lassen vortrags htte jedoch bedurft antragsteller rahmen ausbungskontrolle berufung ausschlu versorgungsausgleichs bgb versagen hahne sprick wagenitz weber monecke dose'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit nachtrglicher leitsatz nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs entscheidung ber aussetzung zpo mndliche verhandlung ergehen bgh beschluss september zr olg frankfurt main lg wiesbaden zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr kirchhoff dr lffler beschlossen verfahren rechtskrftigen abschluss beim thringer oberverwaltungsgericht anhngigen berufungsverfahrens urteil kammer verwaltungsgerichts gera dezember ge ausgesetzt zpo grnde entscheidung rechtsstreits hngt davon ab beklagten jahre gewerbeamt stadt gera erteilte gewerbeerlaubnis ungeachtet abs glstv recht umfasst personen bundesland hessen sportwetten ber internet anzubieten verwaltungsgericht gera bejaht tenor entscheidung festgestellt hiesige beklagte hinblick erteilte gewerbeerlaubnis inkrafttreten glcksspielstaatsvertrags darin beschrnkt fortgesetzt ber internet sportwetten abzuschlieen gleichgltig ort spieler abgabe wette deutschland aufhlt fr ttigkeit werben verfahren ber berufung klgerin urteil beim oberverwaltungsgericht weimar anhngig ko hinblick darauf urteil verwaltungsgerichts gera mglicherweise einklang entscheidung bundesverwal tungsgerichts juni steht juris aussetzung rechtsstreits geboten entscheidung ergeht abs zpo mndliche verhandlung teil schrifttums steht allerdings standpunkt aussetzungsentscheidung zpo knne aufgrund mndlicher verhandlung ergehen sttzt dabei beschluss reichsgerichts november rgz wonach analogie abs zpo betracht komme mnchkomm zpo wagner aufl rn wieczorek schtze smid zpo aufl rn zimmermann zpo aufl rn gegenauffassung hlt dagegen entsprechender anwendung abs zpo entscheidung mndliche verhandlung fr zulssig vgl baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rn thomas putzo reichold zpo aufl rn vermittelnd zller greger zpo aufl rn dabei bersehen streitfrage analoge anwendung abs zpo betracht kommt gesetz reform zivilprozesses juli bgbl grundlage entzogen worden seitdem abs zpo geregelt entscheidungen urteile stets mndliche verhandlung ergehen knnen soweit bestimmt vgl stein jonas roth zpo aufl rn musielak stadler zpo aufl rn saenger wstmann zpo aufl rn drr prtting gehrlein zpo aufl rn bornkamm bscher kirchhoff schaffert lffler vorinstanzen lg wiesbaden entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz mrz verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter terno richterin dr otten richter dr schmidt rntsch schaal sowie rechtsanwlte dr wosgien prof dr quaas dr martini mrz beschlossen sofortige beschwerde antragsgegnerin beschluss senats anwaltsgerichtshofs fr land nordrhein westfalen januar zurckgewiesen antragsgegnerin trgt kosten beschwerdeverfahrens auergerichtliche kosten erstattet gegenstandswert festgesetzt grnde mrz geborene antragsteller seit rechtsanwalt amtsgericht oberlandesgericht landgericht seit zugelassen verfgung mai antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls widerrufen antrag antragstellers gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof bescheid aufgehoben dagegen wendet antragsgegnerin sofortigen beschwerde deren zurckweisung antragsteller beantragt ii rechtsmittel zulssig abs nr abs abs nr brao sache erfolg anwaltsgerichtshof voraussetzungen fr widerruf zulassung wegen vermgensverfalls zutreffend verneint abs nr brao zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt vermgensverfall geraten sei dadurch interessen rechtssuchenden gefhrdet vermgensverfall vorschrift vermutet rechtsanwalt insolvenzgericht vollstreckungsgericht fhrende verzeichnis abs inso zpo eingetragen brigen liegt vermgensverfall rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhltnisse absehbarer zeit ordnen geraten auerstande verpflichtungen nachzukommen beweisanzeichen hierfr insbesondere erwirkung schuldtiteln vollstreckungsmanahmen st rspr senat beschl mrz anwz brak mitt beschl november anwz brak mitt beschl juli anwz unverff sinne vermgen antragstellers erlass angefochtenen verfgung verfall geraten ber vermgen antragstellers insolvenzverfahren erffnet worden antragsteller weder schuldnerverzeichnis insolvenzgerichts amtsgerichts eingetragen verlauf verfahrens anwaltsgerichtshof schlielich nachweisen knnen meisten offenen forderungen durchgesetzt wurden erlass widerrufsverfgung bereits beglichen offen forderungen bayerischen hypovereinsbank gesamtbetrag erfllung forderungen antragsteller einrumt dauer auerstande antragsteller gerichtlichen verfahren bercksichtigen bghz verfahren anwaltsgerichtshof befristete stillhaltevereinbarung glubigerin vorgelegt wonach vollstreckungsmanahmen absieht antragsteller monatlich zahlt anwaltsgerichtshof meint vermgensverfall entfallen frei zweifeln offen bleiben vereinbarung vermgensverfall beseitigt scheidet widerruf besonderen umstnden vorliegenden sonderfalls interessen rechtsuchenden gefhrdet antragsteller bislang schuldnerverzeichnis insolvenz vollstreckungsgerichts eingetragen wegen einzigen immobilienengagements vermgensverfall geraten dabei aufgelaufenen verbindlichkeiten forderung glubigerin smtlich beseitigt neuen entstehen lassen verbliebene glubigerin verbindlichkeit frmlich erlassen vertraglich verpflichtet vorzugehen antragsteller gegebenenfalls erhhten ratenzahlungs informationspflichten einhlt raten bemessen antragsteller einnahmen bestreiten glubigerin antragsteller geregelten schuldendienst ermglicht geordnetes wirtschaften erlaubt daran ndert vereinbarung befristet vereinbarung dient interesse glubigerin forderung abschreiben msste befristung deshalb ersichtlich zweck antragsteller ordnungsgemen erfllung anzuhalten raten anzuheben einkommensverhltnisse antragstellers erlauben dementsprechend glubigerin beauftragte inkassounternehmen vereinbarung inzwischen ablauf september verlngert zukunft ndern antragsteller bisher verpflichtungen einhlt einschaltung unternehmens erwarten rechtsuchende mssen deshalb befrchten glubigerin glubiger fremdgelder zugreift antragsteller weiterleitung mandanten versicherer verfahrensgegner gezahlt dafr antragsteller mandantengelder zugreifen knnte ersichtlich antragsteller nahm nimmt fachanwalt fr familienrecht stndig unerheblichem umfang fremdgelder fr mandanten entgegen trennt sorgsam sonstigen vermgen verwaltet fremdgelder ordnungsgem beanstandung bisher schon fall insbesondere zeit antragsteller grerer finanzieller bedrngnis befunden besonderen umstnde sonderfalls lassen daher ausnahmsweise erwarten interessen rechtsuchenden weiterhin gefhrdet schliet widerruf wegen vermgensverfalls iii kostenentscheidung senat bercksichtigt wi derrufsbescheid begrndet wegen whrend gerichtlichen verfahrens entfalteten bemhungen antragstellers aufzuheben terno otten wosgien schmidt rntsch quaas vorinstanz olg hamm entscheidung schaal martini'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen erpresserischen menschenraubs strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hagen oktober verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen versuchter ruberischer erpressung tateinheit vorstzlicher krperverletzung verurteilt worden insoweit staatskasse kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten tragen gehende revision verworfen angeklagte verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen erpresserischen menschenraubs tateinheit ruberischer erpressung zwei fllen wobei fall beim versuch blieb tateinheit vorstzlicher krperverletzung wegen besonders schwerer ruberischer erpressung wegen versuchter ruberischer erpressung zwei fllen fall tateinheit gefhrlicher krperverletzung weiteren fall tateinheit vorstzlicher krperverletzung wegen gefhrlicher krperverletzung zwei fllen wegen ntigung einbeziehung urteil amtsgerichts ldenscheid april verhngten einzelstrafen gesamtfrei heitsstrafe sieben jahren verurteilt brigen freigesprochen hiergegen richtet allgemeine sachrge gesttzte revision angeklagten schriftsatz mai angeklagte rechtsmittel nachtrglich wirksam fall ii urteilsgrnde wegen versuchter ruberischer erpressung tateinheit vorstzlicher krperverletzung verurteilt worden beschrnkt abs stpo vgl meyer goner schmitt stpo aufl rn bezug fall stellt senat verfahren antrag generalbundesanwalts prozesskonomischen grnden abs stpo danach verbleibende berprfung gesamtstrafe sachrge angeklagten beschwerenden rechtsfehler ergeben abs stpo bereinstimmung generalbundesanwalt schliet senat blick einsatzstrafe fnf jahren sowie anzahl hhe weiteren einzelstrafen landgericht entfallene einzelstrafe geringere gesamtfreiheitsstrafe erkannt htte sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juni rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill raebel richterin lohmann richter dr pape richterin mhring juni beschlossen erinnerung klgerin kostenansatz bundesgerichtshofs mrz kostenrechnung kassenzeichen erinnerung klgers kostenansatz bundesgerichtshofs april kostenrechnung kassenzeichen wer zurckgewiesen verfahren erinnerung gebhrenfrei kosten erstattet grnde ber erinnerung entscheidet gem abs gvg trotz bestimmung abs satz gkg senat entscheidungen einzelrichters beim bundesgerichtshof institutionell vorgesehen bgh beschluss januar zr njw rr erinnerungen deren einlegung vertretung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt erfordert abs satz halbs gkg jeweils zulssig begrndet klgerin getroffene kostengrundentscheidung februar rechtskrftig obwohl amtsgericht hamm oktober insolvenzverfahren ber deren vermgen erffnet dabei offen bleiben grund unterbrechung verfahrens zpo eingetreten vgl hk zpo wstmann aufl rn trotz unterbrechung erlassene entscheidung nichtig statthaften rechtsmittel angefochten bgh beschluss mrz xii zr nzi hk zpo wstmann aao rn zller greger zpo aufl rn rechtsmittel entscheidung senats februar statthaft steht kostenpflicht klgerin grunde fest vgl bgh beschluss mrz aao insolvenzerffnung ber vermgen klgerin hindert erinnerung angegriffene kostenfestsetzung festgesetzten gerichtskosten anspruch handelt erst erffnung insolvenzverfahrens entstanden justizfiskus insoweit neuglubiger durchsetzungssperre inso erfasst vgl olg celle nzi uhlenbruck inso aufl rn fk inso app aufl rn jaeger windel inso rn pape zinso durchsetzungssperre inso erfasst insolvenzglubiger gem inso dieje nigen glubiger bereits zeit erffnung insolvenzverfahrens begrndeten anspruch schuldner kostengrundentscheidung erinnerungsverfahren ber kostenansatz verbindlich nachzuprfen bgh beschluss september ix zb jurbro mrz ix zb nv mssen klger daher darauf verweisen lassen anwalt wegen behauptung vollmachtlosen einlegung nichtzulassungsbeschwerde auseinanderzusetzen vgl bgh beschluss dezember ii zr njw rr november iv zr ags hhe kostenansatzes folgt nr kostenverzeichnisses abs gkg klger beschluss senats februar rechtsmittels nichtzulassungsbeschwerde fr verlustig erklrt worden nachdem zurckgenommen gem abs gkg verfahren ber erinnerung gebhrenfrei kosten erstattet vill raebel pape lohmann mhring vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja aufenthg sogenannte rckfhrungsrichtlinie steht strafbarkeit schleusers aufenthg entgegen bgh urteil mrz str lg hamburg ecli de bgh str bundesgerichtshof namen volkes urteil str mrz strafsache wegen verdachts einschleusens auslndern ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mrz teilgenommen vorsitzender richter dr mutzbauer richter prof dr sander richter prof dr knig richter dr berger richter prof dr mosbacher beisitzende richter staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwltin verteidigerin angeklagten rechtsanwltin vo verteidigerin angeklagten ri justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts hamburg april feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten rechtlichen grnden wurf gewerbsmigen einschleusens auslndern abs nr abs nr abs nr aufenthg freigesprochen hiergegen wendet staatsanwaltschaft sachbeanstandungen gesttzten revisionen generalbundesanwalt vertretenen rechtsmittel erfolg angeklagten vorgeworfen zeit mai juni insgesamt fllen tatbestand gewerbsmig begangenen einschleusens auslndern verwirklicht sollen venezuela dortige staatsangehrige fr ausbung prostitution deutschland angeworben angeworbenen ber gltige psse verfgt htten seien angabe touristischen reisezwecks visumsfrei eingereist beteiligung angeklagten prostitution nachgegangen htten jeweils lnger drei monate gebiet schengen staaten aufgehalten angeklagten ri htten dabei anwerbungen durchgefhrt prostituierten deutschland bezahlung wohnungen bzw lokal prostitutionsausbung verfgung gestellt angeklagte freier vermittelt prostitutionserlse eingefordert sowie vereinnahmt zudem fall mehrfach angeklagte einreise ge holfen landgericht sachverhalt wesentlichen festgestellt anklageschrift geschildert danach angeklagten ri insbesondere bewusst angeworbenen ziel aufnahme prostitution visumsfrei touristen eingereist ber aufenthaltstitel arbeitserlaubnis verfgten diesbezgliche kenntnis angeklagten landgericht ausdrcklich festgestellt landgericht straftatbestand abs nr abs nr aufenthg rechtlichen grnden erfllt angesehen strafbarkeit angeklagten stehe entgegen verhalten eingereisten venezolaner europarechtskonformer auslegung bercksichtigung sogenannten rckfhrungsrichtlinie richtlinie eg europischen parlaments rates ber gemeinsame normen verfahren mitgliedstaaten rckfhrung illegal aufhltiger drittstaatsangehriger abl dezember strafbar sei fehle fr strafbarkeit angeklagten vorausgesetzten akzessorischen haupttat ii revisionen staatsanwaltschaft erfolg freisprche halten rechtlicher berprfung stand annahme landgerichts verhalten angeklagten erflle tatbestand abs nr abs nr abs nr aufenthg fr strafbarkeit erforderlichen haupttat fehle begegnet durchgreifenden bedenken abs aufenthg allgemeinen regeln strafba re teilnahmehandlungen bezug genommenen haupt taten erfllung weiteren voraussetzungen selbstndige tterschaftlich begangene taten strafe gestellt trotz verselbstndigung gelten fr tathandlungen abs aufenthg allgemeinen regeln teilnahme einschlielich grundsatzes limitierten akzessoriett strafbarkeit vorschrift setzt daher lediglich vorstzliche rechtswidrige notwendig jedoch strafe ahndende haupttat geschleusten voraus vgl bgh beschlsse juli str njw januar str nstz mko stgb gericke aufl aufenthg rn mosbacher ignor mosbacher hdb arbeitsstrafr aufl rn nk auslr fahlbusch aufl aufenthg rn ff festgestellten haupttaten entsprechen anforderungen aufnahme erwerbsttigkeit entfiel fr zuvor visumsfrei vorgebliche touristen eingereisten ersichtlich insofern vorstzlich handelnden venezolaner positivstaater befreiung erfordernis aufenthaltstitels abs aufenthv art abs art abs anhang ii eg visavo mrz abl mrz ab zeitpunkt vollziehbar ausreisepflichtig abs satz nr variante aufenthg vgl bgh beschluss september str nstz mko stgb gericke aao aufenthg rn ff mosbacher aao rn pflicht kamen vielmehr hielten weiterhin nunmehr unerlaubt deutschland gingen prostitution entgegen ansicht landgerichts scheitert verurteilung angeklagten etwaigen vorrang rckfhrungsverfahrens ergebenden straflosigkeit haupttter aa rechtsprechung literatur allerdings verweis entscheidungen europischen gerichtshofs vgl eugh groe kammer eugrz eugh kammer infauslr rn ff auffassung vertreten rckfhrungsrichtlinie normierte absolute vorrang rckfhrungsverfahrens bestrafung illegal aufhltiger personen abs nr aufenthg ausschliee behrdliches rckfhrungsverfahren endgltig beendet sei ausreisepflichtige verfahren entzogen vgl hansolg hamburg olgst aufenthg nr kg nstz rr mko stgb gericke aao aufenthg rn beckok auslr hohoff ed aufenthg rn weitergehend hrich bergmann njw bb senat dahingestellt lassen rechtsansicht uneingeschrnkt folgen grundlage aufenthg bezeichneten schleusungstatbestnde vollstndig verwirklicht hinsichtlich flle freispruch angeklagten be reits deswegen rechtsfehlerhaft ausreisepflichtigen inzwischen freiwillig ausgereist vollzogener ausreise vorrang rckfhrungsverfahrens mehr gegeben annahme landgerichts vorrang rckfhrungsver fahrens schliee abgeurteilten fllen tatbestandsmigkeit rechtswidrigkeit haupttaten fhre straflosigkeit angeklagten trifft rckfhrungsrichtlinie harmonisiertes effizientes ver fahren rckfhrung illegal mitgliedstaat europischen union aufhaltender drittstaatsangehriger gewhrleisten mgliche beeintrchtigung praktischen wirksamkeit ausschlieen strafhaft wegen unerlaubten aufenthalts dabei meinung eugh grundstzlich geeignet rckkehrverfahren scheitern lassen bzw verzgern vgl zuletzt eugh groe kammer infauslr rn mwn dementsprechend freiheitsstrafe allein deshalb verhngt drittstaatsangehriger illegal hoheitsgebiet mitgliedstaats aufhlt nachdem anordnung verlassen staatsgebiets bekannt gegeben worden darin gesetzte frist abgelaufen vgl eugh kammer infauslr rn rckfhrungsrichtlinie grundlage durchgefhrte rckfhrungsverfahren indes unerlaubten aufenthalt verbundene unrecht ungeschehen zustndigen behrden lediglich verfahren vorgegeben unerlaubten aufenthalt vorliegen geregelten magaben schnellstmglich beenden davon ausgehend spricht dafr unionsrechtlich geboten knnte fallkonstellationen gegenstndlichen nationalem strafrecht tatbestandsmig rechtswidrig anzusehen hinzu kommt rechtsprechung eugh ausdrcklich verhngung bzw vollzug freiheitsstrafe wendet gefahr beeintrchtigung rckfhrungsverfahrens innewohnt vgl mko stgb gericke aao aufenthg rn mwn dagegen durchfhrung strafverfahrens daraus ersichtlich eugh angestellten erwgungen praktischen ebene bewegen schon tatbestandsmigkeit rechtswidrigkeit illegalen aufenthalts frage gestellt darber hinaus stehen rckfhrungsrichtlinie verfahren keinerlei zusammenhang unrecht schleusers sonstigen hintermanns unerlaubten aufenthalts schon eindeutigen wortlaut findet rckfhrungsrichtlinie lediglich anwendung illegal hoheitsgebiet mitgliedstaats aufhltige drittstaatsangehrige deren schleuser art abs richtlinie eg besteht insoweit sogar mehreren europarechtlichen instrumenten verankerte gemeinschaftsrechtliche verpflichtung anstiftung beihilfe unerlaubten aufenthalt wirksam sanktionieren art abs art abs buchst rahmenbeschlusses ji art abs art richtlinie abl dezember hierzu eugh njw rn ff abentscheidungsersuchen bgh beschlsse januar str njw rn februar str bghr aeuv art abs inhaftierung knnte erfllt betroffenen schleusungstatbestnde aufgrund fehlens rechtswidrigen haupttat betrchtlichen umfang leerlaufen wrden vgl eugh aao bgh beschluss januar str aao danach vorrang rckfhrungsverfahrens ungeach tet exakten rechtlichen konstruktion allenfalls persnliche straflosigkeit illegal aufhltigen bzw diesbezgliches partielles bestrafungsverbot hergeleitet vgl einordnung persnlicher strafaufhebungsgrund mko stgb gericke aao aufenthg rn ae beckokauslr hohoff aao aufenthg rn ae hiervon weder tatbestands rechtswidrigkeitsebene tangiert verbleibt grundstzen limitierten akzessoriett strafbarkeit schleusers art genfer flchtlingskonvention bgh urteil mrz str nstz beschluss september str njw mko stgb gericke aao aufenthg rn mosbacher aao rn landgericht meint bedarf zuge vorgenommenen richtlinienkonformen auslegung insoweit ausdrcklichen gesetzlichen regelung angefochtene urteil fhrt hinsichtlich angeklagten beweiswrdigend sei festzustellen angeklagte angeworbenen fr einreise vorzeigegeld verfgung gestellt ua senat geht davon hiermit freispruch zustzlich tragend vorstzliches handeln ange klagten insgesamt frage gestellt vgl motivation angeworbenen angeklagten ua vereinnahmung prostitutionserlses fall ua senat hebt urteil rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen freigesprochenen angeklagten mglichkeit feststellungen revision anzugreifen vorherigen vorabentscheidungsverfahrens beim europischen gerichtshof art aeuv bedarf rechtsfrage eindeutig zweifelsfrei beantworten acte claire vgl hierzu bgh beschluss juni str mwn angesichts kommt mehr darauf freispruch angeklagten trotz beschrnkung gem stpo schon deshalb bestand landgericht entscheidung wiedereinbeziehung ausgeschiedener straftatbestnde verpflichtet wre festgestellte geschehen bezug verste straf bugeldvorschriften geprft illegale beschftigung beauftragung auslndern teilnahme deren illegaler erwerbsttigkeit sanktionieren vgl abs nr sgb iii ff schwarzarbg abs abs nr aufenthg hierzu insgesamt mosbacher aao rn ff mutzbauer sander berger knig mosbacher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp richterin mhring richter dr schoppmeyer mai beschlossen antrag klgers beiordnung notanwalts abgelehnt beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm oktober kosten klgers verworfen wert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt grnde antrag klgers beiordnung notanwalts begrndet dabei dahinstehen klger hinreichend substantiiert dargetan nachgewiesen mandatsniederlegung vertreten jedenfalls rechtsverfolgung aussichtslos aussichtslosigkeit immer gegeben gnstiges ergebnis beabsichtigten rechtsverfolgung anwaltlicher beratung ganz offenbar erreicht bgh beschluss juli ivb zb famrz fall zugelassener klger rechtsverfolgung beigeordneter rechtsanwalt wre lage nichtzulassungsbeschwerde hinblick darlegung zulassungsgrnden gem abs satz zpo erfolgreich begrnden ersichtlich rechtssache ber streit parteien hinausgehende grundstzliche bedeutung htte streitentscheidung revisionsgericht fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich wre weitergehenden begrndung entscheidung insoweit entsprechend abs satz zpo abgesehen vgl bgh beschluss dezember xi zr rn nichtzulassungsbeschwerde unzulssig kosten klgers verwerfen innerhalb vorsitzenden zuletzt mrz verlngerten frist beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt begrndet worden kayser gehrlein mhring grupp schoppmeyer vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet november heinzelmann justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november richter prof dr thode dr ha hausmann dr wiebel wendt fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen zivilsenate augsburg september aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nehmen beklagte wegen verschiedener mngel anspruch beklagten fr errichteten reiheneckhaus dazugehrenden auenanlage beanstanden revisionsverfahren geht kabelverteilerschrank rtlichen elektrizittswerkes berlandwerk schrank stlichen giebelwand hauses erheblich unterhalb gelndeniveaus aufgestellt worden beklagte auswahl standortes elektrizittswerk mitgewirkt wegen position gelnde abgebscht worden schrank grund art mulde steht nimmt unerheblichen teil stlichen auenanlage qm groen grundstkkes anspruch abweisender entscheidung landgerichtes berufungsgericht beklagte verurteilt kabelverteilerschrank aufrechterhaltung stromversorgung entfernen hiergegen wendet zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde revision begrndet auffassung berufungsgerichts stellt standort kabelverteilerschrankes wegen dadurch bedingten abgeschrgten muldenfrmigen gestaltung gelndeoberflche werkmangel dar soweit schrank auenanlage prge beeintrchtige ber hinzunehmende ma hinaus nutzung beklagte htte klger weniger beeintrchtigende lage schrankes whlen mssen ziffer baubeschreibung bernommen auenanlage eben herzustellen beklagte wre lage htte trotz grundstzlich versorgungsunternehmen zustehenden entscheidung ber plazierung anlagen gnstigeren standort bestimmen knnen beklagte sei verpflichtet mangel beheben auftraggeber anspruch bestimmte art weise mngelbeseitigung hierber knne vielmehr auftragnehmer entscheiden dementsprechend sei darber befinden verteilerschrank richtig aufzustellen sei jedoch sei klgern geltend gemachte anspruch entfernung gegenwrtigen standort selbstndig einklagbarer teil anspruchs mngelbeseitigung abbau sei anderweitigen errichtung verteilerschrankes abtrennbar beeinflusse weitere mngelbeseitigung beklagte knne erfolg duldungspflicht klger verordnung ber allgemeine bedingungen fr elektrizittsversorgung tarifkunden avbeltv berufen verordnung regele vertragsverhltnis parteien dasjenige kunden versorgungsunternehmen selbstverstndlich htten klger rgelos manahmen hinzunehmen stromversorgungsanschlu technisch geboten unvermeidbar seien dadurch wrden gewhnlichen anforderungen tauglichkeit gebrauch geprgt standort verteilerschrankes treffe standorte geringeren beeintrchtigungen betracht gekommen wren abs bgb schliee anspruch mngelbeseitigung sei vorgetragen klger begehren zugrunde liegenden zustnde abnahme auswirkungen erkannt htten ii hlt rechtlichen berprfung teilweise stand standort kabelverteilerschrankes werkmangel beklagten zumindest bestimmten standort werk fehlerbehaftet beklagte schuldet haus garten stellplatz genutzt knnen kabelverteilerschrank aufgestellt verhindert unbetrchtlichem mae nutzung gartens erlaubt vertragsgeme herstellung ebenen auenanlage beklagte verpflichtet mangel beheben heit fr entfernung verteilerschrankes gegenwrtigen standort sorgen recht beklagten art weise nachbesserungsarbeiten bestimmen dadurch beeintrchtigt verteilerschrank gehrt beklagten geschuldeten werk mangelhaftigkeit werkes beschrnkt behindernden standort schrankes werkvertragliche verpflichtung beklagten geht insoweit behinderung beseitigen ffentlich rechtliche pflicht eigentmern anbringen bestimmter versorgungseinrichtungen grundstck dulden abs avbeltv steht verpflichtung beklagten entgegen gegenstand duldungspflicht lediglich grundstcksbenutzung heit rechtspflicht eigentmers aufstellung versorgungseinrichtungen grundstck berhaupt zuzulassen reicht weit verteilerschrank falscher stelle installiert drfte ansicht revision beklagte sei rechtsgrnden lage kabelverteilerschrank gegenwrtigen standort entfernen trifft dahingehende verurteilung kommt dementsprechend betracht beklagte lediglich verpflichtet erforderlichen rechtlich mglichen schritte unternehmen verteilerschrank geeigneten platz grundstck klger versetzt beklagte eigentmer verteilerschrankes elektrizittswerk entscheidet ber ort aufstellung entscheidung rahmen pflichtgemen ermessens getroffen ordnungsgeme ausbung beklagte anspruch gehrt berechtigten belangen beklagten grundeigentmerin rechnung getragen bedeutet verteilerschrank darf beispielsweise mitte stellplatzes direkt haustr vorliegenden fall dergestalt auenanlage gestellt sachgerechte nutzung behindert gar ausgeschlossen nachdem schrank falscher stelle bereits aufgestellt worden beklagte gem abs satz avbeltv verlegung versorgungseinrichtung bemhen sinne vorschrift zumutbar verteilerschrank gegenwrtigen platz verbleibt standort fehlerhaften angaben beklagten zurckzufhren kommt kostenregelung abs satz erster halbsatz avbeltv betracht vielmehr beklagte entstehenden kosten ebenso bernehmen kosten mngelbeseitigung tragen abwlzung ausgeschlossen entfllt zugleich grund veranlassen knnte verlegung kabelverteilerschrankes verschlieen rahmen pflicht mngelbeseitigung beklagte gegenber klgern verpflichtet rechte gegenber wahrzunehmen entsprechenden oben genannten schritte unternehmen bisher klageantrag klger hierauf entfernung verteilerschrankes gerichtet darauf besteht anspruch gewhrleistungsrechte klger gem abs bgb ausgeschlossen uneingeschrnkte abnahmeerklrung revision beruft bezieht unmiverstndlich gebude anwesen insgesamt einschlielich auenanlagen darin befindlichen verteilerschrank hiervon abgesehen erkennt berufungsgericht recht klgern erforderliche kenntnis fehlte bedeutung auswirkungen mangels seinerzeit bersehen konnten verteilerschrank rohen baulandschaft installiert worden anhaltspunkte dafr klger standort verhltnis abschlieenden ausgestaltung abschtzen konnten fehlen thode ha wiebel hausmann wendt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet oktober preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr kayser prof dr gehrlein dr fischer grupp fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts kln dezember kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter insolvenzverfahren ber vermgen stadtsparkasse gmbh fortan schuldnerin unterhielt fortan sparkasse girokonto fr schuldnerin sparkasse vierteljhrlichen rechnungsabschluss vereinbart geschftsbeziehung schuldnerin lagen allgemeinen geschftsbedingungen sparkassen fortan agb spk af zugrunde beklagte zog regelmig quartalsweise zuvor beanstandungen schuldnerin november grundbesitzabgaben hhe aufgrund erteilten einzugsermchtigung konto schuldnerin schuldnerin beantragte januar erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen klger wurde januar vorlufigen insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt bestellt folgenden tag wurde bestellung internet verffentlicht insolvenzverfahren wurde juni erffnet schreiben september forderte klger beklagte zahlung wobei erklrte genehmige lastschrift fechte zahlung vorinstanzen klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger anspruch entscheidungsgrnde revision bleibt erfolg berufungsgericht urteil nzi verffentlicht ausgefhrt allein betracht kommende anspruch abs satz nr inso scheitere daran erffnung insolvenzverfahrens vorgenommenen rechtshandlung fehle magebliche rechtshandlung lastschrift einzugsermchtigungsverfahren sei genehmigung belastungsbuchung genehmigung liege erst schreiben klgers september sei erffnung insolvenzverfahrens erfolgt schuldnerin lastschrift genehmigt bloen kontofortfhrung konkludente genehmigung sehen sei nr abs agb spk af enthaltene genehmigungsfiktion sei eingetreten ablauf frist klger vorlufigen insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt bestellt worden sei schuldnerin allein lastschrift mehr genehmigen knnen gegenber klger fiktion wirkung entfalten knnen schreiben september sei schwebend unwirksame genehmigung schuldnerin rckwirkung bgb zeitpunkt eintritts fiktion gegenber schuldnerin februar wirksam geworden ii berufungsurteil ergebnis bestand abbuchung aufgrund einziehungsermchtigung liegt anfechtbare rechtshandlung inso genehmigung schuldners mehraktigen zahlungsvorgang abschliet bgh urt november ix zr bghz oktober ix zr bghz rn mai ix zr nzi rn april ix zr wm rn mageblich fr anwendbarkeit abs satz nr inso zeitraum erffnungsantrag erffnung insolvenzverfahrens bgh urt april aao berufungsgericht bezug genommenen feststellungen amtsgerichts spricht dafr bereits schuldnerin insolvenzantragstellung belastungsbuchung genehmigt kme anfechtung abs satz nr inso vorliegenden kongruenten deckung anfechtung abs satz nr inso betracht tatbestandlichen voraussetzungen vorschrift fehlt jedoch sowohl feststellungen parteivortrag berufungsgericht konkludente genehmigung lastschriftbuchung schuldnerin verneint fortfhrung kontos allein hierfr ausreiche bundesgerichtshof erlass berufungsurteils entschieden kommt konkludente genehmigung kontoinhaber betracht fr zahlstelle erkennbar regelmig wiederkehrende lastschriften handelt wozu insbesondere wiederkehrende abgabenzahlungen gehren knnen bgh urt juli xi zr wm rn bghz schuldner vergangenheit buchungen genehmigt erhebt kenntnis lastschrifteinzugs bereits genehmigten betragsmig wesentlich bersteigt angemessenen berlegungsfrist einwendungen seiten zahlstelle berechtigte erwartung entstehen belastungsbuchung solle bestand bgh urt juli xi zr aao amtsgericht hierzu festgestellt regelmig quartalsweise konto eingezogene grundbesitzabgaben gehandelt denen schuldnerin vergangenheit niemals widersprochen danach liegt nahe wrdigung amtsgerichts zutreffend umstnde einzelfalls bercksichtigt vgl bgh urt juli xi zr aao rn juli ix zr wm rn bghz schuldnerin bereits januar lastschrifteinzug genehmigt lehnt konkludente genehmigung lastschriftbuchung erffnungsantrag ab bisher festgestellt schuldnerin zeitpunkt kenntnis lastschrifteinzug erlangte anfechtbarkeit abs satz nr inso begrndung berufungsgerichts verneint fehle erffnung insol venzverfahrens vorgenommenen rechtshandlung entgegen auffassung berufungsgerichts genehmigung sptestens whrend zeitraums erfolgt schreiben klgers september lsst rechtswirkung allerdings ableiten schreiben enthlt wirksame genehmigung richtigen adressaten gerichtet genehmigung htte gegenber sparkasse gegenber beklagten erklrt mssen klger vertretenen auffassung anzunehmen endgltiger insolvenzverwalter vorlufiger insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt darauf beschrnken zustimmung nr abs agb spk fingierten genehmigung schuldnerin erklren htte erklrung abs bgb gegenber zahlstelle schuldnerin erfolgen mssen vgl bgh urt september ix zr kirchhof wm revision mittelpunkt begrndung gestellte frage erffnung insolvenzverfahrens erteilte genehmigung wegen abs bgb grundstzlich eintretenden rckwirkung zeitraum erffnungsantrag verfahrenserffnung vorgenommene rechtshandlung angesehen danach entscheidungserheblich genehmigung eintritt nr abs agbspk enthaltenen fiktion erfolgt berufungsgericht bereinstimmung bisherigen rechtsprechung senats bgh urt oktober ix zr bghz rn ff angenommen genehmigungsfiktion gegenber vorlufigen insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt wirkung entfalte senat erlass beru fungsurteils entschieden hlt rechtsprechung mehr fest bgh urt september ix zr danach belastungsbuchung sechs wochen zugang rechnungsabschlusses dezember whrend zeitraums vorlufigen insolvenzverwaltung genehmigt worden rechtshandlungen spteren insolvenzschuldners denen vorlufige insolvenzverwalter zugestimmt knnen vorschriften ff inso angefochten bgh urt dezember ix zr bghz anfechtbare rechtshandlung abs satz nr inso erfassten zeitraum somit gegeben entscheidung berufungsgerichts stellt ergebnis grnden richtig dar zpo fehlt fr anfechtung abs satz nr inso erforderlichen kenntnis glubigers zahlungsunfhigkeit schuldners erffnungsantrag zeitpunkt vornahme rechtshandlung beklagte verfahrensrge angegriffenen tatrichterlichen feststellungen lediglich eingerumt mrz erste rcklastschriften erhalten positive kenntnis insolvenz erst november erlangt kenntnis umstnden zahlungsunfhigkeit erffnungsantrag hindeuten knnten abs inso danach erst zeitpunkt vornahme rechtshandlung mitte februar auffassung revision kenntnis erffnungsantrag anwendung abs satz abs inso ergeben senat jedoch zwischenzeitlich urteil oktober ix zr entschieden allein ffentlichen bekanntmachung bestellung vorlufigen insolvenzverwalters kenntnis anfechtungsgegners schuldner gerichteten erffnungsantrag ergibt ganter kayser fischer gehrlein grupp vorinstanzen ag kerpen entscheidung lg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zb november rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo abs satz einwilligung berufungsbeklagten verlngerung berufungsbegrndungsfrist bedarf schriftform prozebevollmchtigten berufungsklgers eingeholt gegenber gericht anwaltlich versichert bgh beschlu november xi zb kg berlin lg berlin xi zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen sowie richter dr appl dr ellenberger november beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschlu zivilsenats kammergerichts berlin dezember aufgehoben klgerin versumung frist begrndung berufung urteil zivilkammer landgerichts berlin juni wiedereinsetzung vorigen stand bewilligt gegenstandswert betrgt grnde prozebevollmchtigte klgerin klage abweisende urteil landgerichts fristgerecht berufung eingelegt antrag vorsitzende zustndigen zivilsenats kammergerichts begrndungsfrist monat oktober verlngert zugleich darauf hingewiesen weitere verlngerung einwilligung gegners gericht fristablauf schriftstzlich vorliegen msse bewilligt drfe oktober prozebevollmchtigte klgerin wegen arbeitsberlastung weitere fristverlngerung oktober beantragt mitgeteilt gegnerische prozebevollmchtigte verlngerung zugestimmt gerichtlichen hinweis oktober frist vorlage schriftstzlichen zustimmung gegenseite verlngert knne prozebevollmchtigte beklagten gericht oktober schriftlich mitgeteilt fristverlngerung oktober zustimme oktober berufungsbegrndung gericht eingegangen nachdem vorsitzende zustndigen zivilsenats oktober darauf hingewiesen begrndungsfrist verlngert knne schriftstzliche zustimmung gegenseite erst ablauf bisherigen frist eingegangen sei prozebevollmchtigte klgerin oktober wiedereinsetzung vorigen stand versumung begrndungsfrist beantragt begrndung ausgefhrt prozebevollmchtigte beklagten beantragten fristverlngerung oktober telefonisch zugestimmt vorlage schriftlichen zustimmung fristablauf sei erforderlich kammergericht vergleichbaren frheren fllen nie verlangt worden kammergericht wiedereinsetzungsantrag zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen rechtsbe schwerde erstrebt klgerin aufhebung beschlusses bewilligung wiedereinsetzung vorigen stand ii rechtsbeschwerde zulssig begrndet gem abs nr zpo abs satz abs satz zpo statthaft voraussetzungen abs zpo rechtsbeschwerde berufung unzulssig verwerfenden beschlu gewahrt mssen bghz senat beschlu mai xi zb njw erfllt rechtssache grundstzliche bedeutung abs nr zpo frage einwilligung gem abs satz zpo schriftlicher form erklrt gericht ablauf berufungsbegrndungsfrist zugehen mu rechtsbeschwerde recht geltend macht fr vielzahl verfahren bedeutsam bedarf grundstzlicher klrung rechtsbeschwerde begrndet kammergericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt begrndungsfrist ber oktober hinaus verlngert knnen hierfr gem abs satz zpo erforderliche einwilligung beklagten erst ablauf verlngerten begrndungsfrist gericht einge gangen sei einwilligung sei gem satz bgb vorherige zustimmung msse gericht ablauf begrndungsfrist schriftlicher form zugehen hierauf bereits fristverlngerung oktober hingewiesen worden sei knne wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt ausfhrungen halten rechtlicher berprfung stand aa klgerin verschulden prozebevollmchtigten abs zpo gehindert frist begrndung berufung einzuhalten zpo prozebevollmchtigter durfte darauf vertrauen verlngerungsantrag oktober stattgegeben wrde frage voraussetzungen rechtsanwalt erwarten bereits bewilligten fristverlngerung zweiten antrag fristverlngerung entsprochen hchstrichterlich abschlieend entschieden vgl senat beschlu november xi zb bghr zpo fristverlngerung bgh beschlu februar ii zb njw rr bedarf generellen klrung vertrauen prozebevollmchtigten klgerin bewilligung beantragten fristverlngerung jedenfalls aufgrund konkreten umstnde falles gerechtfertigt vorsitzende zustndigen zivilsenats kammergerichts gleichzeitig ersten fristverlngerung mitgeteilt weitere verlngerung einwilligung gegners voraussetze durfte prozebevollmchtigte verstehen vorsitzende ausbung ermessens gem abs satz zpo falle einwilligung gegners besonderen anforderungen zwei ten verlngerungsantrag stellen berufungsklger erheblichen grund sinne abs satz zpo fr fristverlngerung darlege geschehen berufungsklger arbeitsberlastung prozebevollmchtigten erheblichen grund fr verlngerung berufungsbegrndungsfrist vorgetragen vgl musielak ball zpo aufl rdn bb vorsitzende ersten fristverlngerung rechtsauffassung vertreten einwilligung gegners msse gericht fristablauf schriftstzlich vorliegen rechtfertigt beurteilung ansicht unzutreffend durfte prozebevollmchtigte klgerin gleichwohl erwarten verlngerungsantrag entsprochen wrde einwilligung gem abs satz zpo bedarf schriftform vorliegenden fall geschehen prozebevollmchtigten berufungsklgers eingeholt gegenber gericht anwaltlich versichert gerken wieczorek schtze zpo aufl rdn rimmelspacher mk zpo aufl aktualisierungsband rdn albers baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rdn ergibt wortlaut abs satz zpo abs satz zpo fr einwilligung sprungrevision schriftform verlangt schriftformbedrftigkeit verlngerungsantrages bghz einwilligung bertragbar rechtzeitige eingang verlngerungsantrages begrndungsschrift hindert eintritt formellen rechtskraft hierber interesse rechtssicherheit klarheit besteht bedarf verlngerungsantrag schriftform bghz einwilligung gem abs satz zpo vergleichbare bedeutung fr eintritt formellen rechtskraft bewilligte fristverlngerung wirksam erforderliche einwilligung vorliegt bgh beschlu november viii zb njw hinzu kommt zivilprozereformgesetz juli bgbl eingefhrte einwilligungserfordernis voraussetzungen verlngerung berufungsbegrndungsfrist gegenber frheren rechtslage ohnehin verschrft entsprechende regelung fr verlngerung revisionsbegrndungsfrist abs satz zpo justizmodernisierungsgesetz august bgbl bereits gelockert worden hintergrund besteht anla einwilligung gem abs satz zpo erhhte anforderungen stellen schriftformbedrftig anzusehen angefochtene entscheidung daher aufzuheben abs satz alt zpo aufhebung wegen rechtsverletzung anwendung rechts festgestellte sachverhltnis erfolgt letzterem sache endentscheidung reif konnte senat sache entscheiden abs satz zpo versumung berufungsbegrndungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gewhren nobbe joeres appl mayen ellenberger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schweren sexuellen mibrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts passau mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat angeklagte vielfach vorbestraft darunter drei mal wegen sexuellen mibrauchs kindern wurde rckfalltter wegen schweren sexuellen mibrauchs kindern abs abs nr stgb zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt strafzumessung fhrte strafkammer andererseits mute ungunsten bercksichtigt bereits erheblich vorbestraft insbesondere einschlgig dabei kammer bewertung vorstrafen bercksichtigt verurteilung mrz amtsgericht passau tatbestand abs nr stgb gehrt verurteilung strafzumessung straf schrfend bercksichtigt wurde ungunsten angeklagten jedoch sehen bereits mehrfach unbedingte freiheitsstrafen verhngt vollstreckt wurden angeklagten weiteren straftaten abgehalten strafzumessungserwgungen strafkammer doppelverwertungsverbot abs stgb verstoen kammer durfte straferschwerend neben sonstigen vorstrafen bercksichtigen angeklagte einschlgige vorverurteilung gewarnt zwei weitere brigen bewertung vorstrafe verurteilung abs nr stgb auslst weder rahmen prfung minder schweren falles strafzumessung engeren sinne gnzlich ausgeschlossen deren warnfunktion durchschnittsfall deutlich abweicht vgl bgh nstz ribgh dr boetticher urlaub deshalb unterschreiben nack nack hebenstreit kolz elf'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen hehlerei strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg april soweit betrifft gem abs stpo insofern aufgehoben entscheidung ber anrechnung aufenthalts angeklagten jugendgerichtlichen unterbringung unterblieben soweit vollstreckung jugendstrafe bewhrung ausgesetzt wurde weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung jugendkammer landgerichts zurckverwiesen davon abgesehen angeklagten kosten auslagen rechtsmittels aufzuerlegen landgericht angeklagten wegen hehlerei ntigung einbeziehung urteils jugendstrafe zehn monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt beiden verfahren erlittene freiheitsentziehung jugendstrafe angerechnet hierbei ausschlielich untersuchungshaft bercksichtigt ua entschdigungsentscheidung landgericht getroffen verfahrensrgen sachrge gesttzte revision beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen antragsschrift generalbundesanwalts oktober angefhrten grnden unbegrndet abs stpo revision rgt recht entscheidung ber anrechnung angeklagten erlittener freiheitsentziehung haftverschonungsbeschluss juli seit tag dezember angeordnete aufenthalt jugendgerichtlichen unterbringung jgu blick genommen worden einstufung freiheitsentziehung sinne satz jgg steht entgegen unterbringung vollstreckbarer unterbringungsbefehl abs satz abs jgg wonach weiteres anrechenbar wre vgl eisenberg jgg aufl rn rn richtlinien jugendgerichtsgesetz nr jgg entwurf ersten gesetzes nderung jugendgerichtsgesetzes bt drucks zugrunde lag freiwillig aufgrund weisung gem abs stpo erfolgt angeklagten deren nichtbefolgung vollzug untersuchungshaft drohte vgl bverfg nstz eisenberg aao rn schatz diemer schatz sonnen jgg aufl rn schady ostendorf jgg aufl rn wertender betrachtung steht mithin wirkungen mageblich ankommt einstweiligen unterbringung abs satz abs jgg gleich liegt nahe landgericht erzieherischen grnden vgl ua anrechnung rede stehenden aufenthalts jugendstrafe satz jgg versagt htte senat eigene sachentscheidung aufgrund tatgericht insofern eingerumten ermessens mglich tatgericht aufenthalt jgu vollstndig verhngte jugendstrafe anrechnen knnte mehr bewhrung ausgesetzt vollstreckender rest verbliebe vgl bgh beschluss mai str bghr stgb aussetzung mwn senat hebt deshalb entscheidung ber strafaussetzung bewhrung neuen tatgericht mglichkeit geben hierber bercksichtigung verschlechterungsverbots abs satz stpo neu befinden teilaufhebung urteils sofortige beschwerde angeklagten unterbliebene entscheidung ber entschdigungsanspruch fr erlittenen dauer verhngten jugendstrafe bertreffenden freiheitsentziehungen gegenstandslos vgl bgh urteile april str april str meyer streg aufl rn ber sache freilich gnzlich fernliegende entschdigung abs nr streg neue tatgericht befinden basdorf sander dlp schneider knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet juni preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs af anfechtung zahlungen schuldner einrumung zahlungsunfhigkeit grundlage behaupteten sanierungskonzepts geleistet bgh urteil juni ix zr olg mnchen lg landshut ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape dr schoppmeyer meyberg fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter eigenantrag mrz april erffneten insolvenzverfahren ber vermgen gmbh co kg fortan schuldnerin beklagten betrchtliche steuerschulden hierber wurde februar ratenzahlungsvereinbarung vollstreckungsaufschub getroffen schuldnerin einhalten konnte anwaltlichem schreiben dezember wandte schuldnerin beklagten teilte hinreichende zahlungsfhigkeit mehr bestehe schuldnerin blick alter firmeninhabers abgewickelt solle hierzu auergerichtliches schuldenbereinigungsverfahren angestrebt ei nen teilverzicht beklagten vorsehe stimmte beklagte schreiben februar magabe schuldnerin laufenden steuerlichen verpflichtungen pnktlich erledige weit berwiegende anzahl glubiger lsung ebenfalls zustimme aussicht gestellte teilerlass wurde schlielich september gewhrt klger begehrt gesttzt abs inso rckzahlung zeitraum mai februar schuldnerin beklagten geleisteten zahlungen soweit zurckgezahlt wurden berufungsgericht klage vollem umfang stattgebende urteil landgerichts aufgehoben klage abgewiesen senat zugelassenen revision erstrebt klger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils abs zpo zurckverweisung sache berufungsgericht abs satz zpo berufungsgericht begrndung entscheidung zinso verffentlicht wesentlichen ausgefhrt fr zahlungen februar sei benachteiligungsabsicht schuldnerin kenntnis beklagten hiervon aufgrund sanierungskonzepts erkennen beklagte aufgrund verhandlungen februar gewusst schuldnerin lage verbindlichkeiten beim beklagten erfllen jedoch nachweis erbracht tauglicher sanierungsplan vorgelegen daher entgegennahme zahlungen jedenfalls glubigerbenachteiligungsabsicht schuldnerin ausgehen mssen sanierungskonzept sei schon deswegen unschlssig formellen anforderungen idw standards entspricht einhaltung bestimmten form allein inhalt knne ber erfolgstauglichkeit sanierungskonzepts entscheiden behauptung klgers taugliches sanierungskonzept vorgelegen sei bekannten unterlagen schuldnerin tatschlich eingerumten vergleichsweisen nachlssen vereinbar glubiger htten zustimmung sanierungskonzept bereits erteilt zustimmung groglubigers bank ag sei ausnahmsweise entbehrlich gesellschaftersicherheit ausreichender hhe dinglich gesichert sei vollstndig htte befriedigt sollen bedenken wirksamkeit sicherheitenbestellung seien erst deutlich spter entstanden htten daher abs inso erforderliche subjektive einschtzung beteiligten prgen knnen hinsichtlich zahlungen februar einschlielich zahlung januar fehle bereits glubigerbenachteiligung sinne inso dahin vorhandene krise schuldnerin sei sanierungsbemhungen beendet worden stn klger vorgetragenen forderungen schuldnerin bedient deswegen tabelle angemeldet worden seien entgegen schuldnerin vielzahl glubigern entweder bezahlt teilzahlungen teilverzichte ratenzahlung vereinbart fr forderung bank ag soweit dinglichen sicherheit befriedigen knnen sei vorsorge getroffen worden ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand berufungsgericht gegebenen begrndung vorsatzanfechtung gesttzte anspruch klgers herausgabe beklagten geleisteten zahlungen verneint insolvenzverfahren april erffnet worden grundstzlich dahin geltenden vorschriften anzuwenden art eginso annahme berufungsgerichts zahlungen februar seien anfechtung abs inso entzogen glubigerbenachteiligungsvorsatz schuldnerin mithin kenntnis beklagten hiervon fehle getroffenen feststellungen getragen senat angefochtenen urteil ergangenen entscheidung bgh urteil mai ix zr bghz mastbe aufgezeigt zusammenhang sanierungskonzept stellen angefochtene urteil gerecht abs satz inso rechtshandlung anfechtbar schuldner letzten zehn jahren antrag erffnung insolvenzverfahrens antrag vorsatz vorgenommen glubiger benachteiligen teil zeit handlung vorsatz schuldners kannte kenntnis abs satz inso vermutet teil wusste zahlungsunfhigkeit schuldners drohte handlung glubiger benachteiligte kenntnis drohenden zahlungsunfhigkeit stndiger rechtsprechung senats bedeutung beweisanzeichen fr benachteiligungsvorsatz schuldners kenntnis glubigers hiervon verlieren angefochtene rechtshandlung bestandteil ernsthaften sanierungsversuchs letztlich fehlgeschlagen fall rechtshandlung anfechtungsrechtlich unbedenklichen willen geleitet bewusstsein benachteiligung glubiger tritt hintergrund bgh urteil mai aao rn mwn anforderungen hieran gestellt bezug vorsatz schuldners kenntnis anfechtungsgegners hiervon unterscheiden vgl bgh urteil mai aao rn ff rn ff anfechtungsgegner konkrete umstnde darlegen beweisen naheliegend erscheinen lassen hinblick sanierungsversuch unterstellte glubigerbenachteiligungsvorsatz schuldners unbekannt geblieben sanierungsplan verneinung glubigerbenachteiligungsvorsatzes insolvenzschuldners fhren bestimmten formalen erfordernissen entsprechen institut fr wirtschaftsprfer deutschland idw standard idw institut fr standardisierung unternehmenssanierungen isu mindestanforderungen sanierungskonzepte aufgestellt bgh urteil mai aao rn vermutung abs satz inso widerlegen jedoch voraussetzung schuldnerseite zeit angefochtenen handlung schlssiges tatschlichen gegebenheiten ausgehendes sanierungskonzept vorlag mindestens anfngen schon tat umgesetzt ernsthafte begrndete aussicht erfolg rechtfertigte bloe hoffnung schuldners sanierung rumt benachteiligungsvorsatz bgh urteil mai aao rn mwn sowohl fr frage erkennbarkeit ausgangslage fr prognose durchfhrbarkeit beurteilung unvoreingenommenen branchenkundigen fachmanns abzustellen vorgeschriebenen blichen buchhaltungsunterlagen zeitnah vorliegen erforderlich analyse verluste mglichkeit deren knftiger vermeidung beurteilung erfolgsaussichten rentabilitt unternehmens zukunft manahmen vermeidung beseitigung drohenden insolvenzreife sanierungsvergleich mssen zumindest art hhe verbindlichkeiten art zahl glubiger sanierung erforderlichen quote erlasses forderungen festgestellt zustimmung glubiger regelmig erreichen zustimmungsquote schuldenstand festgelegt gegebenenfalls fr unterschiedliche arten glubigergruppen sowie behandlung verzichtender glubiger gegebenenfalls art hhe einzuwerbenden frischen kapitals darzustellen sowie chance tatschlich gewinnen bgh urteil mai aao rn mwn ausgehend hiervon lassen berufungsgericht getroffenen feststellungen erkennen mageblichen zeitpunkt angefochtenen zahlungen geschlossenes konzept bereinigung smtlicher verbindlichkeiten schuldnerin sanierung geschftsbetriebes vorlag feststellungen berufungsgerichts lsst schon wesentliche inhalt sanierungskonzepts entnehmen ersichtlich tatschlichen grundlagen sanierungskonzept beruhte unvoreingenommenen fachkundigen prfung lage schuldnerin annahme rechtfertigte realisierung konzepts brigen glubiger vollstndig htten befriedigt knnen soweit gelingen angestrebten sanierung vorfinanzierungskosten nachhaltiges finanzielles engagement voraussetzte festgestellt woher derartige finanzielle mittel htten genommen sollen setzt schlssiges sanierungskonzept notwendigerweise einbeziehung smtlicher glubiger voraus bgh urteil dezember ix zr nzi rn grnde angefochtenen entscheidung lassen weder erkennen verbindlichkeiten gegenber sanierungsplan einbezogenen groglubiger konkret bestanden auerhalb insolvenz htten befriedigt sollen inwieweit zugunsten glubigers bestehende sicherheit htte beitragen knnen schuldnerunternehmen sanieren insolvenzreife dauerhaft abzuwenden getroffenen feststellungen durfte berufungsgericht deshalb schluss gelangen benachteiligungsvorsatz schuldnerin fehlte kenntnis beklagten benachteiligungsvorsatz grundlage getroffenen feststellungen verneint beklagte wusste zumindest drohenden zahlungsunfhigkeit schuldnerin aufgrund frhjahr gefhrten verhandlun gen greift vermutung abs satz inso glubiger ber drohende zahlungsunfhigkeit schuldners glubigerbenachteiligung unterrichtet trifft deshalb darlegungs beweislast dafr sptere zahlungen grundlage schlssigen sanierungskonzepts erlangt bgh urteil april ix zr nzi rn mwn urteil januar ix zr nzi rn mai aao rn anfechtungsgegner htte deshalb zumindest konkrete umstnde darlegen beweisen mssen naheliegend erscheinen lassen hinblick sanierungsversuch unterstellte glubigerbenachteiligungsvorsatz schuldnerin unbekannt geblieben bgh urteil mai aao rn mwn konnte beklagte angaben schuldnerin beauftragten sanierungsberaters vertrauen solange erheblichen anhaltspunkte dafr getuscht sanierungsplan aussicht erfolg bgh urteil mai aao rn grnde angefochtenen entscheidung lassen schon erkennen wann beklagte derartige informationen etwa rahmen ausgearbeiteten businessplans erhalten mageblich jeweilige zeitpunkt angefochtenen zahlungen hinsichtlich zahlungen februar glubigerbenachteiligung sinne abs inso begrndung verneint krise beendendes erfolgversprechendes sanierungskonzept vorgelegen glubigerbenachteiligung liegt rechtshandlung entweder schuldenmasse vermehrt aktivmasse verkrzt dadurch zugriff vermgen schuldners vereitelt erschwert verz gert somit befriedigungsmglichkeiten insolvenzglubiger handlung wirtschaftlicher betrachtungsweise gnstiger gestaltet htten bgh urteil dezember ix zr njw rn mwn glubiger ausnahmsweise benachteiligt insolvenzmasse trotz rechtshandlung zeitpunkt anfechtungsprozesses befriedigung glubiger sogar nachrangigen ausreicht bgh urteil september ii zr bghz mnchkomm inso kayser aao rn mwn hk inso thole aufl rn mwn fr abs inso gengt mittelbare glubigerbenachteiligung bgh urteil mai ix zr nzi mnchkomm inso kayser aufl rn liegt angefochtene rechtshandlung verbindung weiteren umstand glubigerbenachteiligung auslst gengt weitere umstand zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung tatsacheninstanzen anfechtungsprozesses hinzutritt dadurch benachteiligung verwirklicht bgh urteil dezember ix zr bghz glubigerbenachteiligung daher rechtshandlungen anzunehmen rahmen sanierungsbemhungen erfolgen letztlich insolvenz abgewendet vgl mnchkomm inso kayser aao rn mwn iii angefochtene urteil daher bestand sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo senat abschlieend entscheiden berufungs gericht erneut ber voraussetzungen abs inso befinden dabei gehrswidrig bergangen gergten vortrag klgers bercksichtigen kayser lohmann ribgh prof dr pape erkrankt deshalb unterschreiben kayser schoppmeyer meyberg vorinstanzen lg landshut entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli rechtsstreit ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein richterin lohmann richter grupp richterin mhring juli beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena april kosten beklagten unzulssig verworfen grnde rechtsbeschwerde beklagten gem abs satz zpo unzulssig verwerfen ablehnung beiordnung notanwalts rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht beschluss zugelassen abs abs satz nr zpo zulassung erfolgt nichtzulassung rechtsbeschwerde gegensatz regelungen revision zpo anfechtbar bgh beschluss januar ix zb wum auerordentlichen beschwerde erffnet vgl bgh beschluss mrz ix zb bghz ff verfassungsrechtlich geboten bverfge ff kayser gehrlein grupp vorinstanzen lg erfurt entscheidung olg jena entscheidung lohmann mhring'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet mrz seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr thode dr kuffer dr kniffka wendt fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats kammergerichts mai zurckgewiesen klger kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klger wendet revision dagegen berufung unzulssig verworfen worden ii urteil juni landgericht berlin schadensersatzklage klgers abgewiesen klger urteil juli zugestellt worden august berufung eingelegt nachdem gericht verfgung september prozebevollmchtigten klgers versumung berufungsbegrndungsfrist hingewiesen oktober berufung begrndet wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsbegrndungsfrist beantragt prozebevollmchtigte klgers wiedereinsetzungsantrag wesentlichen folgt begrndet besprechung september klger drittwiderbeklagten ber durchfhrung berufung september aktenvermerk anweisungen bropersonal gefertigt anweisungen wrden vorsehen schreiben prozebevollmchtigten beklagten ber durchfhrung berufung gefertigt antrag beim kammergericht verlngerung berufungsbegrndungsfrist gestellt solle bearbeitung sei brovorsteherin morgen september beauftragt worden brovorsteherin erforderlichen fristen fristenkalender pc kalender eintragen akte fristende bearbeitung vorlegen sollen anweisungen brovorsteherin schreiben prozebevollmchtigten beklagten ausgefhrt brovorsteherin sei qualifiziert erfahren zuverlssig seien bisher fehler unterlaufen antrag wiedereinsetzung erfordert htten iii berufungsgericht klger wiedereinsetzung versagt berufung unzulssig verworfen dagegen wendet klger revision entscheidungsgrnde revision klgers gem zpo statthaft jedoch unbegrndet berufungsgericht berufung klgers recht unzulssig verworfen klger berufungsbegrndungsfrist versumt berufungsgericht antrag wiedereinsetzung recht entsprochen ii berufungsgericht klger wiedereinsetzung folgenden erwgungen versagt wiedereinsetzungsantrag sei schon deshalb unbegrndet prozebevollmchtigte klgers angaben erforderlichen fristenkontrollen organisation gemacht notierung fristen gewhrleistet angaben prozebevoll mchtigten sei berufungs berufungsbegrndungsfrist zustellung landgerichtlichen urteils notiert worden fristnotierung htte besondere anweisung prozebevollmchtigten erfolgen mssen sptestens eingang nachricht kammergerichts ber datum eingangs berufung htte berufungsbegrndungsfrist notiert mssen anllich besprechung september htte prozebevollmchtigten auffallen mssen vorgelegten handakte fristen notiert worden seien umstand htte veranlassen mssen fristnotierung sache kontrollieren htte ferner auffallen mssen schriftsatz prozebevollmchtigten beklagten antrag verlngerung berufungsbegrndungsfrist vorgelegt worden sei erwgungen revisionsrechtlich beanstanden fristversumung beruht organisationsverschulden prozebevollmchtigten stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs darf rechtsanwalt zuverlssigen erfahrenen brokraft notierung kontrolle fristen eigener verantwortung berlassen mu allerdings organisatorische manahmen gewhrleisten mutmaliche ende berufungsbegrndungsfrist alsbald einreichung berufungsschrift vermerkt vermerk frist eingangsbesttigung berufung berprft gegebenenfalls korrigiert vgl bgh beschlu dezember vii zb njw prozebevollmchtigte klgers vorgetragen manahmen gewhrleistet bro fristen entsprechend anforderungen notiert kontrolliert prozebevollmchtigte klgers abgesehen organisationsverschulden spteres verhalten schuldhaft berwachungspflichten verstoen stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs mu rechtsanwalt handakten zusammenhang fristgebundenen prozehandlung vorgelegt eigenverantwortlich fristenlauf berprfen bgh beschlu august vii zb brak mitt juris dokumentiert beschlu januar vi zb njw prfung prozebevollmchtigte klgers jedenfalls gebotenen sorgfalt durchgefhrt htte prozebevollmchtigte klgers obliegenden berprfungspflicht gengt htte auffallen mssen fristen notiert schuldhafte verhalten prozebevollmchtigten miturschlich fr versumung berufungsbegrndungsfrist htte fristennotierung berprft wre versumnis berufungsbegrndungsfrist vermieden worden ullmann thode kniffka kuffer wendt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schweren bandendiebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer september gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts dresden februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend stellungnahme generalbundesanwalts bemerkt senat bejahung wohnungseinbruchdiebstahls fall ii angeklagte aufhebeln kellerfensters wochenendhaus gedrungen bekleidungs gebrauchsgegenstnde entwendet rechtsfehlerfrei tatbestand abs nr stgb verlangt tter mittels beschriebenen tathandlung ausfhrung diebstahls wohnung eindringt wohnungen abgeschlossene berdachte rume menschen zumindest vorbergehend unterkunft dienen bloe arbeits geschfts ladenrume vgl bgh beschlsse april str nstz mai str nstz mai str tter rume einbricht unmittelbare verbindung wohnbereich typischerweise zuzuordnen abs nr stgb erfllt wohnungsbegriff unterfallen deshalb kellerrume wohnung rumlich baulich einheit bilden bzw verbunden erheblichen zugangshindernisse wohnrumen mehr bestehen wohnbereich getrennten kellerrumen mehrfamilienhaus trifft beim keller einfamilienhauses regelmig vgl bgh beschlsse juni str stv juni str stv vogel lk stgb aufl rn gilt sowohl tter ungehindert zugang weiteres erreichbaren wohnbereich erd obergeschoss verschafft derartigen rumen stiehlt vgl bgh urteil februar str nstz hinblick qualifikation abs nr stgb zugrundeliegende rechtsgutsbestimmung bedarf insoweit einschrnkung anlass fr hherstufung wohnungseinbruchdiebstahls gegenber einbruchdiebstahl abs nr stgb strafrechtsreformgesetz einhergehende verletzung intim privatsphre tatopfers bt drucks gleichermaen betroffen tter ber keller ungehinderten zutritt wohnrumen verschafft keller rumen stiehlt zugang weiteres erreichbaren wohnbereich erffnen wohnungsbegriff umfasst wochenendhuser steht entgegen menschen vorbergehend unterkunft dienen aa schmitz mko stgb aufl rn insofern gilt hotelzimmern vgl bgh beschluss mai str nstz rr wohnmobilen wohnwagen vgl bgh beschluss okto ber str bghst rechtsprechung gesetzgeber schaffung abs stgb strafrechtsnderungsgesetz wohnungseinbruchdiebstahl juli bgbl bekannt bt drucks mutzbauer sander ribgh dlp sonderurlaub ortsabwesend daher unterschriftsleistung gehindert mutzbauer schneider knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet november vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb anforderungen bestimmtheit bzw bestimmbarkeit weiterer neben einlagepflicht tretender beitragslasten sog gespaltene beitragspflicht zuletzt sen urt mrz ii zr tz nachw trgt vertragsgestaltung rechnung gesellschaftsvertrag zugehrigen beitrittserklrung maximale hhe angabe nettogesamtaufwands gesellschafter treffenden beitragspflicht ergibt bgh urteil november ii zr lg berlin kg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer dr strohn caliebe dr reichart fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats kammergerichts september kostenpunkt insoweit aufgehoben klage abgewiesen worden folgt neu gefasst berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin dezember zurckgewiesen kosten rechtsstreits beklagten gesamtschuldnern auferlegt rechts wegen tatbestand parteien streiten revisionsverfahren darum beklagten gesellschafter geschlossener immobilienfonds ausgestalteten klgerin zahlung einzahlungen bezeichneten geldbetrgen verpflichtet klagende bgb gesellschaft jahre gegrndet worden dient zweck mietwohngrundstck strae werben instand setzen sodann vermieten grndungsgesellschafterin gmbh vielzahl derartiger geschlossener immobilienfonds verwendung gleichlautender gesellschaftsvertrge aufgelegt november geschlossenen gesellschaftsvertrages knftig gv berschrift gesellschaftskapital lautet folgt eigenkapital insgesamt dm festgesetzt erhhung eigenkapitals zustimmung gesellschafter zulssig sofern berschreitung herstellungskosten fr gesellschaftseigene bauvorhaben geschftsfhrung vertretenden grnden eigengelder soweit erhhen beendigung bauvorhabens erforderlich macht neben absatz bezeichneten eigenkapital ca fr durchfhrung gesellschaftszwecks erforderlichen gesamtmittel ausmachen nimmt gesellschaft smtliche mitgesellschafter entsprechend gesellschaftereinlagen zueinander fremdmittel investitionen gesellschaftszweck entsprechend durchfhren knnen dabei sollen gesamtkosten vollstndigen durchfhrung bauvorhabens dm berschreiten ge sellschaft darlehen gesellschaftern gewhrt fremdmittel sinne absatzes abs satz verweist anlage detaillierten investitions finanzplan enthlt aufnahme zwei hhe genau bezifferten fremd darlehen vorsieht abs gv bestimmt zins tilgungsdienst grundschulddarlehens ber gesellschaft abgewickelt anfallenden betrge gesellschaft zuflieenden miet sonstigen einnahmen abzug fr gesellschaft entstehenden aufwendungen bewirtschaftungskosten hauses kosten gesellschaft gezahlt sofern erwirtschaftete berschuss fr bedienung darlehen ausreicht gesellschafter verpflichtet anteilig einzahlungen aufzubringen leistenden einzahlungen gesellschaftern vierteljhrlich zahlung aufgegeben rechtzeitiger zahlung gesellschafter verpflichtet verzugszinsen zahlen pro monat festgelegt beklagten erklrten zunchst privatschriftlich november sodann notarieller urkunde dezember beitritt gesellschaft beiden urkunden bernommene eigenkapital dm zzgl agio dm anteil gesamtaufwand dm bezeichnet privatschriftlichen beitrittserklrung heit insoweit wrtlich gesellschaft gesamtnettoaufwand dm beteiligt ferner ausgefhrt finanzierung gesellschaftsanteils vorgesehenen darlehen darlehen ii sollen gesellschaft eingedeckt gesellschaft nahm finanzierung projekts vorgesehen fremdmittel form erstrangigen zweitrangigen grundschulddarlehens wobei unstreitig konditionen darlehen gnstiger zunchst prospekt veranschlagt verfahren vorjahren folgend wurde gesellschafterversammlung mrz wirtschaftsplan fr beschlossen ergab unterdeckung einnahmen jahresannuitten fr fremdmittel weitem deckten ansicht klgerin trifft beklagten demgem fr jahr zahlungsverpflichtung hhe deren erfllung vier raten schreiben januar verlangte hnliche zahlungsverpflichtung leitet klgerin wirtschaftsplan fr her mrz beschlossen worden beklagten seit entsprechenden zahlungsaufforderungen stets nachgekommen leistung ersten raten fr ansicht vertreten handele eingeforderten zahlungen nachschsse wirksam begrndet worden seien weitere zahlungen abgelehnt leistung restlichen raten fr fr errechneten betrages insgesamt sowie erstattung vorgerichtlicher anwaltskosten gerichteten klage landgericht entsprochen dritter instanz weiterverfolgte widerklage beklagten abgewiesen berufungsgericht abweisung widerklage besttigt rigen berufung beklagten klage abgewiesen hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgerin entscheidungsgrnde revision klgerin begrndet fhrt wiederherstellung klage stattgebenden landgerichtlichen urteils berufungsgericht zip ff begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt beklagten seien erfllung einzahlungsforderung klgerin verpflichtet gesellschaftsvertrag klgerin wirksame abnderung bgb enthalte nachschussverpflichtung ergebe erforderlichen bestimmtheit gesellschaftsvertrag fr entstehen beitragspflicht magebliche kriterium ausreichenden berschusses abs gv weise konkretisiert sei hinsichtlich wirtschaftsplne ergangenen gesellschafterbeschlsse htten zahlungspflicht wirksam begrndet einstimmig ergangen seien grundstzlich mgliche antizipierte zustimmung beklagten gesellschafter scheitere mangelnden angabe obergrenze fehlenden festlegung sonstiger erhhungsrisiko eingrenzender kriterien gesellschaftsvertrag besondere umstnde annahme gesellschafterlichen treuepflicht ergebenden verpflichtung gesellschafter zustimmung beitragserhhung rechtfertigen knnten seien ersichtlich vertreterin beklagten erklrten zustimmung gesellschafterbeschlssen gebendes vermeintliches widersprchliches verhalten beklagten knne betrachtung fhren ii beurteilung hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand entgegen auffassung berufungsgerichts beklagten leistung klgerin geforderten einzahlungen verpflichtet steht bgb entgegen berufungsgericht meint liegt fall genannten gespaltenen beitragspflicht berufungsgericht verkannt auslegung gesellschaftsvertrags klgerin vorgetragenen sachverhalt vollstndig blick genommen inhalt privatschriftlichen beitrittserklrung beklagten bercksichtigt zutreffend allerdings ansicht berufungsgerichts isolierter betrachtung gesellschaftsvertrags darin enthaltenen bestimmungen zahlungspflichten beklagten begrnden vermgen aa bgb besteht auflsung gesellschaft nachschusspflicht ber vereinbarte einlage hinaus grundstzlich dispositives recht enthaltende regelung bgb greift allerdings gesellschafter gesellschaftsvertrag hhe festgelegten beitrge versprochen verpflichtet entsprechend beteiligung erreichung gesellschaftszweck erforderliche beizutragen sen urt juli ii zr zip januar ii zr zip ii zr zip mrz ii zr zip ebenso bgb berhrt gesellschafter betragsmig festgelegte einlage laufende beitrge versprochen genannte gespaltene beitragspflicht sen urt januar ii zr aao november ii zr wm fall bedrfen festlegung hhe einforderung betrge gesellschafterbeschlusses sache geschftsfhrer sen urt mrz aao nachw mnchkommbgb ulmer aufl rdn allerdings fall mitgliedschaftliche grundrecht gesellschafters wahren zustimmung zustzlichen beitragspflichten belastet sollen ber eigentliche beitragsschuld hinausgehende beitragspflichten begrndet deswegen gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgehen sen urt mrz aao januar ii zr aao nachw zudem falle derartigen aufspaltung beitragspflicht hhe laufenden beitrge gesellschaftsvertrag zumindest objektiv bestimmbarer weise ausgestaltet sen urt mrz aao november aao mnch kommbgb ulmer aao rdn bb anforderungen gengt gesellschaftsvertrag gesamthhe einlagen gesellschafter gesellschaftsvertrag betragsmig festgelegt ebenso steht anlage gesellschaftsvertrag gesamtbetrag aufzunehmenden fremdmittel fest hinsichtlich abs gv bestimmt anteilig gesellschaftern tragen annahme schon gesellschaftsvertrag begrnde ber bezifferten einlageanteil hinausgehende beitragspflicht steht entgegen weder abs abs gv abs gv hhe anteilig aufzubringenden zins tilgungsleistungen objektiv bestimmbarer weise ausgestaltet verpflichtung gesellschafter weitere einzahlungen leisten fall beschrnkt erwirtschaftete berschuss fr bedienung zins tilgungsdienstes grundschulddarlehen ausreicht danach fr entstehung beitragspflicht magebliche kriterium ausreichenden erwirtschafteten berschusses jedoch gesellschaftsvertrag weise hhe ausreichend konkretisiert errechnen zuflieenden miet sonstigen einnahmen abzug fr gesellschaft entstehenden aufwendungen bewirtschaftungskosten hauses kosten gesellschaft einzelnen berschussrechnung einflieenden positionen hhe ziffernmig bestimmt objektiv bestimmbar rechtfertigt klageabweisung indessen berufungsgericht unrecht entscheidung allein text gesellschaftsvertrages verwertet vorgetragenen sachverhalt unvollstndig gewrdigt zusammenhang angaben privatschriftlichen beitrittserklrung beklagten ergibt gesellschaftsvertrag ausreichender klarheit maximalen hhe beklagten ber betragsmig festgelegte einlageschuld hinausgehende laufende beitragspflichten treffen entsprechend stndigen rechtsprechung senats zuletzt sen urt mrz aao nachw ausreichend objektiv bestimmbaren zuknftigen entwicklungsmglichkeiten rechnung tragenden weise hhe gesamtbelastung beklagten beitrittszeitpunkt fest vereinbart steht entgegen gesellschaftsvertrge publikumsgesellschaften objektiv auszulegen hierzu sen urt mrz aao nachw spter beitretenden gesellschafter erschliet objektive sinn gesellschaftsvertrages inhalt unterzeichneten beitrittserklrung aa beitrittserklrung november ergibt beklagten nettogesamtaufwand gesellschaft hhe dm beteiligt wovon feststehende einlage dm raten unmittelbar einzuzahlen restbetrag gesellschaftsanteils gesellschaft einzudeckende aufzunehmende darlehen erbringen sollten darlehensnehmerin auenverhltnis danach klgerin wirtschaftliche darlehensnehmer innenverhltnis tragung zins tilgungsleistungen beiden darlehen verpflichtet inhalt beitrittserklrung jedoch beklagten gesellschafter trgt gesellschaftsvertrag rechnung abs satz gv bestimmt gesellschaft smtliche mitgesellschafter fr durchfhrung gesellschaftszwecks erforderlichen fremdmittel aufnimmt abs satz gv zins tilgungsdienst darlehen lediglich ber gesellschaft abgewickelt bb gebotenen gesamtschau beitrittserklrung gesell schaftsvertrag folgt hieraus vereinbarung gespaltenen beitragspflicht senatsrechtsprechung erforderliche zuletzt sen urt mrz aao nachw objektive bestimmbarkeit hhe laufenden beitrge gesamtbelastung wirtschaftlich beklagten zins tilgungsleistungen darlehens hhe dm dm minus dm verpflichtet daraus resultierende grundstzlich bestehende belastung stand sinn obergrenze fest konnte gesellschaftsvertrag erhhen gesellschaft erwirtschafteten berschsse lediglich reduzieren stand verpflichtung laufenden beitragsleistungen ziffernmig fest ergab vielmehr jahr fr jahr erst wirtschaftsplan nmlich verhltnis berschuss jahresannuitt fremdmittel verbundene finanzielle unsicherheit fr beklagten bestand ei ner mglichen beitrittszeitpunkt unberschaubaren erhhung geschuldeten beitrge reduzierung voller hhe bestehenden zahlungspflicht erwirtschafteten berschsse traf beklagten unberschaubareres finanzielles risiko erwerber fremdfinanzierten zwecke vermietung erworbenen eigentumswohnung verpflichtung jhrlichen zins tilgungsleistungen aufgenommenen darlehen kennt darauf hofft bzw rechnet mieteinknften mglichst voller hhe erfllen knnen gelingt einnahmen gedeckten teil finanzierungskosten eigenen mitteln aufbringen stellt wirtschaftliche situation beklagten dar cc gesellschaftsvertrag bestimmbarer weise festgelegte hhe laufenden beitrge gesellschafter konnte deren zustimmung nachtrglich etwa aufnahme neuer kreditmittel baukostenberschreitungen finanzierungslcken entstanden erhht deckung baukosten aufgenommenen fremdmittel gesellschaftsvertrag ca gesamtkosten auerdem investitions finanzierungsplan ausdrcklich hhe festgeschrieben htte berschreitung herstellungskosten hheren finanzierungsbedarf gefhrt htte deshalb eigenkapital gesellschaft entsprechend erhht mssen abs gv jedoch zustimmung gesellschafter zulssig wre aufnahme weiterer fremdmittel gesellschaft risiko erhhung anteil beklagten entfallenden zins tilgungsleistungen danach ausgeschlossen dd ableitung zahlungsverpflichtung beklagten vertragswerk steht entgegen gesellschafterversammlung je jahr hhe einzahlungen beschlossen lediglich konsequenz umstands gesellschafterversammlung abs gv jahr ber jahresabrechnung ber enthaltenen wirtschaftsplan abstimmen erst konkrete hhe gesamteinzahlungssumme differenz berschuss jahresannuitt ergeben konnte festlegung hhe einzelnen gesellschafter entfallenden einzahlungen erfolgte jedoch beschluss gesellschafterversammlung sache geschftsfhrung berechnete aufgrund beschlossenen wirtschaftsplans feststehenden gesamteinzahlungssumme gesellschafter anteil gesamtaufwand entfallenden einzahlungsbetrag forderte geschehen worten zins tilgungsleistungen fr darlehen ee revisionserwiderung meint folgt mangelnde objektive bestimmbarkeit hhe laufenden beitrge daraus ausscheiden mitgesellschaftern verbundene risiko anwachsung anteil beklagten gesamtaufwand hhe anteils finanzierungskosten nachtrglich erhhen konnte bgb gesellschafter erhhung beitritt vereinbarten beitrge nachtrgliche manahmen mitgesellschafter schtzen jedoch folgen gesellschafterstellung mangels abweichender regelung gesellschaftsvertrag kraft gesetzes abs bgb verbunden beklagten bereits vertragswerk zahlung eingeklagten betrge verpflichtet dahingestellt bleiben verpflichtung daraus ergbe wirtschaftsplan ausdrcklich zugestimmt verfahrensrgen beklagten senat geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung abgesehen zpo anspruch klgerin ersatz jedenfalls geltend gemachten hlfte vorgerichtlichen anwaltskosten siehe hierzu bgh urt mrz viii zr njw folgt bgb goette kraemer caliebe strohn reichart vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen zuwiderhandelns vereinsrechtliches bettigungsverbot strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund september feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen zuwiderhandelns vereinsrechtliches bettigungsverbot freiheitsstrafe sechs monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt auerdem geldbetrag dm fr verfallen erklrt revision angeklagten fhrt sachrge aufhebung urteils zurckverweisung sache landgericht begehung hinreichend konkretisierte einzeltaten festgestellt verurteilung mglicherweise bereits verjhrte taten zugrundegelegt feststellungen angeklagte zeitraum dezember januar raum funktionr fr pkk ttig bundesminister innern november bettigungsverbot gem satz vereinsg verhngt seit mrz bestandskrftig urteil entnommen angeklagte genannten zeitraum verkauf verteilung diversem propagandamaterial pkk fr stdte raum angehren organisiert hierbei fhrte listen rechnete jeweiligen erlse vorgesetzten pkk stellen ab vertriebenen propagandamaterial gehrten pkkpropagandazeitschriften serxwebun berxwedan kurdistan report sterka ciwan jina serbilind sowie schriften ber pkk kongresse weiterhin angeklagte einsammlung abrechnung weiterleitung spendengeldern fr pkk befat anllich januar durchgefhrten hausdurchsuchung wurden abrechnungslisten ber verkauf genannten schriften gefunden deren datierung dezember beginnt zahlreiche daten jahren enthalten durchsuchung wurden auerdem keller angeklagten mehrere exemplare zeitschrift serxwebun ausgabe dezember plakate bild pkk generalsekretrs calan sowie serxwebun kalender wohnung angeklagten zwei spendenlisten insgesamt dm bargeld vorgefunden landgericht auffassung abs nr vereinsg strafbare ttigkeit angeklagten belegt sei dezember begonnen januar fortdauerte vertritt ansicht natrlichen handlungseinheit auszugehen sei angeklagte mitgliedschaftlich struktur pkk eingebunden darauf ankomme fr gesamten tatzeitraum angeklagten belastendes material vorliege mehrfacher hinsicht sachlich rechtlich fehlerhaft senat wiederholt entschieden abs nr vereinsg weder organisationsdelikt deliktstatbestnden gehrt denen rechtliche verbindung sog tatbestandlichen handlungseinheit nahe liegt vielmehr stellt vergehen abs nr vereinsg deliktsstruktur verwirklichung bettigungsverbot satz vereinsg bezogenen ungehorsamstatbestandes dar verbot widersprechende ttigkeit grundstzlich selbstndig tatbestand erfat selbstndige straftat vgl bghst bgh nstz senatsbeschlu februar str verffentlichung bghst bestimmt senat ausgesprochen mehrere einzeltaten natrlichen handlungseinheit zusammengefat knnen bghst art weise tatausfhrung etwa bernahme ausbung gewisse dauer angelegten amtes funktion interesse bettigungsverbot belegten vereins mehrere zuwiderhandlungen abs nr vereinsg zusammengefat tat gewertet knnen senatsbeschlu februar str zusammenfassung mehrerer zuwiderhandlungen sinne abs nr vereinsg tat setzt jedoch grundstzlich nachweis feststellung konkreter einzelner ttigkeiten angeklagten voraus hinreichenden tatsachengrundlage beruhen objektivierbaren beweisumstnden abgeleitet mssen landgericht verkannt urteilsgrnde enthalten hinreichend konkretisierte einzeltaten allenfalls verkaufsaktion angeklagten betreffend zeitschrift serxwebun ausgabe dezember jeweils november dezember durchgefhrte spendensammelaktion fr pkk fr gesamten zeitraum zuvor fehlt jeglichen ansatzweise konkretisierten feststellungen einzelnen ttigkeiten angeklagten umstand sptestens ab dezember funktionr fr pkk ttig reicht fr genommen fr strafbarkeit abs nr vereinsg brigen annahme natrlichen handlungseinheit mitgliedschaftlich pkk eingebundenen ttern regel ausnahme insbesondere konkret festzustellenden einzelnen bettigungen sorgfltig daraufhin prfen rechtlichen voraussetzungen natrlichen handlungseinheit nmlich enger zeitlicher rumlicher sachlicher zusammenhang einzelnen handlungen aufgrund einheitlichen willens begangen berhaupt vorliegen erscheint tatzeitraum ber vier jahren eher fernliegend grozgige annahme einzigen tat sinne abs nr vereinsg angeklagte infolge zugrundelegens groen schuldumfangs beschwert deshalb annahme zumindest zwei sogar mehrerer einzeltaten hinsichtlich lnger zurckliegenden bettigungen verjhrung betracht kommt vergehen abs nr vereinsg hchstma freiheitsstrafe jahr bedroht verjhrt deshalb drei jahren abs nr stgb senat amts wegen vorzunehmende berprfung verfahrensvoraussetzungen ergeben erste verjhrungsunterbrechende handlung richterlichen anordnung februar erfolgt beschlagnahme durchsuchung januar sichergestellten beweismittel besttigt wurde durchsuchung beruhte ersichtlich richterlichen durchsuchungsanordnung aufgrund staatsanwaltschaftlichen anordnung wegen gefahr verzug gem abs satz stpo durchgefhrt worden wrde bedeuten fr fall angeklagten tatzeitraum dezember januar mehreren selbstndigen taten angeklagten auszugehen diejenigen taten verjhrt februar begangen worden sowohl landgericht anklage verkannt brigen urteil ausreichend konkretisierte einzelflle umschreibt jedenfalls soweit fr einzelnen monate anklagezeitraums verkauf bzw verteilung monatlich erschienenen verschiedenen propagandazeitschriften pkk angeklagten sowie zwei flle november dezember spendeneinsammlung fr pkk konkret benennt senat davon abgesehen verfahren hinsichtlich derjenigen februar begangenen beendeten mglichen einzeltaten gem abs stpo wegen verfahrenshindernisses einzustellen auszuschlieen neue tatrichter jedenfalls insoweit annahme tat rechtssinne gelangen angeklagte ab ende dezember fr pkk raum aufgabe bernommen ausgebt monatlich erscheinenden verschiedenen propagandazeitschriften pkk empfang nehmen stdte gebiets verteilen einzelne interessenten verkaufen abzurechnen grundstzen senatsentscheidung februar str knnen diejenigen zuwiderhandlungen vereinsrechtliches bettigungsverbot tat sinne abs nr vereinsg bewertungseinheit zusammengefat angeklagter ausbung amtes funktion begangen interesse pkk willen bernommen aufrechterhaltung untersttzung verbotenen ttigkeit pkk beizutragen neue tatrichter jedoch beachten bewertungseinheiten grenzen gesetzt entweder dadurch angeklagte amt funktion aufgibt grnden immer fr gewisse zeit ausbt davon insbesondere auszugehen fr bestimmten zeitraum mglicherweise vorliegenden fall fr jahr nachweise fr ununterbrochene bettigung rahmen bernommenen funktion finden lassen nimmt angeklagte funktion spter bernimmt gewisse dauer angelegte aufgabe fr pkk beginnt jeweils neue tat kutzer rissing van saan winkler miebach lienen'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss august strafsache wegen brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin april abs stpo zugehrigen feststellungen aufgehoben aufrechterhalten bleiben feststellungen ueren tathergang natrlichen vorsatz angeklagten insoweit weitergehende revision gem abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen brandstiftung freiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision rechtsmittel frage schuldfhigkeit erfolg brigen grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo landgericht folgende feststellungen getroffen angeklagte lebte betreuten wohneinrichtung juli verlie uhr station begab angrenzende gelnde verein frderung beschftigung behinderter menschen betriebenen gutshofs angeklagte juni ttig ging holzbrettern welldachplatten gebauten gnsestall setzte nhe hlzernen wand gelagerten strohballen brand beabsichtigt griff feuer strohballen wand ber breitete dach arbeiter hofs bemerkte feuer rettete gnse alarmierte feuerwehr angeklagte helfen mehr bentigt wurde feststellungen tatbegehung angeklagten weisen rechtsfehler insbesondere beweiswrdigung tterschaft bestreitenden angeklagten ausreichend tatsachenfundiert soweit allerdings sachverstndig beratene strafkammer relevante beeintrchtigung schuldfhigkeit verneint urteil bestand anschluss sachverstndigen landgericht hierzu festgestellt angeklagte intelligenzgemindert sei auffllige verhaltensstrungen zeige trotz deutlicher abweichungen wahrnehmenden denken fhlen gestaltung sozialer beziehungen finde meisten tagen sozialen normen regeln zurecht steuerungsfhigkeit knne infolge impulsiver durchbrche beeintrchtigt tat sei fall tter sei berlegt geplant vorgegangen anhaltspunkte fr impulsiven durchbruch vorlgen wesentlichen eingangsmerkmal schwachsinn stgb ausgerichteten erwgungen halten revisionsrechtlicher prfung stand festgestellten massiven aufflligkeiten persnlichkeit angeklagten werdegang lebensumstnde entscheidend beeinflusst vorverurteilungen sowie tatbild motiv htten eingehenden prfung errterung gedrngt steuerungsfhigkeit angeklagten tatbegehung aufgrund ei ner schweren seelischen abartigkeit form gravierenden persnlichkeitsstrung erheblich vermindert gar aufgehoben hierzu erforderliche gesamtschau vgl bghr stgb seelische abartigkeit all besonderheiten einzubeziehen wren lassen urteilsgrnde vermissen wre insbesondere affinitt angeklagten brandstiftungen landgericht losgelst aspekten allein gesichtspunkt bercksichtigt pyromanie eigenstndige persnlichkeitsstrung gbe vgl hierzu krber dlling leygraf sass handbuch forensischen psychiatrie bd einzustellen anlass eingehenden prfung htte schon deswegen bestanden urteil festgestellte werdegang angeklagten lebensbereich erkennen lsst ungestrten sozialen anpassungs handlungsvermgen geprgt verbrachte groteil lebens heimen alter dreizehn jahren adoptivfamilie gebrochen zurckgesetzt fhlte erwachsener fhrte angeklagte zeitpunkt eigenen haushalt lebte immer engmaschiger betreuung allein festgestellte beraus stark ausgeprgte minderbegabung erklrt partnerschaftlichen bereich fllt lebenspartnerschaft mann eingegangen obwohl angeblich homosexuellen neigungen dennoch kehrte verbindung besonders offensiv gegenber arbeitskollegen heraus hnselten schlielich mehr bisher einzigen arbeitsstelle gutshof erschien tatbild verbindung vorleben angeklagten bereits mehrfach wegen brandstiftungen verurteilt psychiatrischen krankenhaus untergebracht worden wre indiz fr psychische strung diskutieren hierbei htte hinblick diagnosekriterien persnlichkeitsstrungen gem klassifikationssystem icd auffllige psychische befindlichkeit blick genommen mssen wonach angeklagte schnell gekrnkt zurckgesetzt ungerecht behandelt fhlt ber mangelnde frsorge beklagt frustrationen eigen fremdaggressiven handlungen brandstiftungen neigt mglichen auswirkungen tod tag tat erfolgte beisetzung engen freundes psychischen befindlichkeit angeklagten worin landgericht immerhin mglichen beweggrund fr tatbegehung sieht htten zusammenhang umfassende beurteilung einbezogen mssen prfungspflicht landgericht etwa hinblick berlegte geplante handeln angeklagten enthoben bghr stgb seelische abartigkeit abgesehen davon feststellungen beraus berlegtes verhalten begehung zudem motivatorisch kaum verstndlichen ganz unvernnftigen tat hervorsticht geplantem geordnetem vorgehen fhigkeit erheblich eingeschrnkt anreize bestimmten verhalten hemmungsvermgen gegeneinander abzuwgen danach willensentschluss bilden bgh nstz rr bgh strafo feststellungen lsst sicher ausschlieen umfassende beurteilung kriterien schuldunfhigkeit fhrt mglichkeit erheblichen verminderung steuerungsfhigkeit liegt hand hinblick bestandskrftigen feststellungen tat sache bewhrungsaussetzung unterbringung psychiatrischen krankenhaus widerrufen liegt verfahrensweise abs stpo fern basdorf raum roggenbuck schaal schneider'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb oktober iii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dr herrmann richter wstmann tombrink dr remmert reiter beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss senats fr baulandsachen oberlandesgerichts celle november aufgehoben sache neuen entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert betrgt grnde parteien streiten verpflichtung beteiligten zahlung entschdigung fr beeintrchtigung fischereirechte beteiligten infolge unterschutzstellung niederschsischen naturschutzgesetz beteiligte beantragte beteiligten festsetzung entschdigung besprechung november bezifferte forderung antrag festsetzung entschdi gung wurde beteiligten beschluss april zurckgewiesen hiergegen beteiligte antrag gerichtliche entscheidung gestellt beantragt abnderung beschlusses beteiligten entschdigung wegen beeintrchtigung fischereirechte zuzuerkennen bezglich hhe entschdigung beteiligte geltend gemacht betroffene flche betrage hektar beanspruche bereits behrdlichen verfahren entschdigung pro hektar jahr wobei betreffenden fischereirechts zustnden beschluss januar landgericht streitwert gerichtlichen verfahren vorlufig festgesetzt anwaltlichen schriftsatz mrz beteiligte ausfhrungen bestellung gerichtssachverstndigen streitwert zugrunde gelegt landgericht beteiligten verurteilt beteiligten jhrliche entschdigung beginnend ab januar einschlielich voraussetzung zahlen beteiligte inhaber betroffenen fischereirechte bleibe sowie einmalig weitere zahlen hiergegen beteiligte berufung eingelegt antrag angekndigt abnderung urteils landgerichts hannover antragsgegnerin verurteilen antragsteller bercksichtigung wasserflchen geschiebesperre beginnend ab einschlielich ber urteil landgerichts hannover hinausgehenden umfang angemessen entschdigen sowie abnderung urteils landgerichts hannover festzustellen antragsgegnerin verpflichtet antragsteller fr zeit ab entstehenden pachtminderungen angemessen entschdigen berufungsgericht berufung beschluss unzulssig verworfen streitwert fr rechtsmittelverfahren festgesetzt entscheidung richtet rechtsbeschwerde beteiligten ii gesetzes wegen statthafte abs satz abs satz nr zpo rechtsbeschwerde beschluss vorinstanz berufung beteiligten verworfen brigen zulssig insbesondere entscheidung rechtsbeschwerdegerichts gem abs nr alt zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich beteiligten angefochtenen beschluss auszufhrenden grnden zugang zivilprozessordnung eingerumten berufungsrechtszug sachgrn mehr rechtfertigenden weise verweigert wurde recht gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes verletzt rechtsbeschwerde sache erfolg fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses sowie zurckverweisung sache berufungsgericht begrndung entscheidung ausgefhrt beteiligte sei angefochtene entscheidung beschwert landgericht zugesprochen begehrt grenordnung geltend gemachten entschdigung ersten rechtszug genannt antrag gerichtliche entscheidung angabe pachtzinses grenordnung berechnungsgrundlage entschdigung angegeben ungefhre hhe verlangten entschdigungsbetrages enthalten unabhngig hiervon erforderliche beschwer mehr zulssigkeitsvoraussetzung fr berufung abs baugb abs nr zpo erreicht hlt rechtlichen nachprfung stand aa rechtsbeschwerde macht recht geltend beteiligte erstinstanzlichen verfahren grenordnung mindestens begehrten entschdigung angegeben grenordnung begehrens mindestbetrag ungefhren betrag gekennzeichnet umstnden wohlwollend streitwertangabe entnommen unbestimmte leistungsklagen knnen zunchst fehlende bestimmtheit sogar dadurch erlangen partei streitwertfestsetzung gerichts stillschweigend kennzeichnung grenordnung begehrens eigen macht bgh urteile oktober vi zr njw februar vi zr njw bb vorliegenden verfahren beteiligte mindestwert fr entschdigungsforderungen hhe geltend gemacht bereits verwaltungsverfahren gab entschdigungsforderung gegenber enteignungsbehrde protokoll besprechung november gericht beigezogenen verwaltungsakte befindet antrag gerichtliches verfahren angegriffenen beschluss entschdigungsverfahren april ergibt betrag landgericht streitwert beschluss januar vorlufig festgesetzt einwnde streitwertfestsetzung wurden beteiligten erhoben vielmehr beteiligte vorlufigen streitwert schriftsatz mrz ausfhrungen gerichtlich angeordneten einholung sachverstndigengutachtens zugrunde gelegt hieraus ergibt gebotenen grozgigen betrachtung vgl bgh aao beteiligte entschdigungsforderung mindestens verfahren geltend gemacht wert deshalb berechnung erforderlichen beschwer zugrunde legen cc erstinstanzlich beteiligten zuerkannte entschdigung bleibt sonach erhobenen anspruch mehr zurck landgericht streitwert festgesetzt dabei ausdrcklich hervorgehoben davon ausgegangen betrag zuerkannten entschdigung entspricht soweit hierbei pachtminderung fr zwlf jahre berechnung eingestellt jedoch wertung zpo bercksichtigt schtzung werts eingriffs fischereirecht heranzuziehen vgl senatsurteil juni iii zr mdr juris rn wert ausgeurteilten entschdigung betrgt insgesamt betrag unterschreitet wert mindestbetrages dd berufung entgegen ansicht vorinstanz unzulssig beteiligte beschwert wert beschwerdegegenstandes bersteigt vorstehenden erwgungen entfllt brigen grund lage fr hilfserwgung berufungsgerichts rechtsmittel sei jedenfalls unbegrndet unbezifferte leistungsantrag mangels bestimmtheit unzulssig sei dementsprechend angefochtene entscheidung gem abs satz zpo aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen herrmann wstmann remmert tombrink reiter vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richterin dr zina richter dr klinkhammer dr gnter dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerden antragstellerin antragsgegners beschluss familiensenats kassel oberlandesgerichts frankfurt main august aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung oberlandesgericht zurckverwiesen wert grnde beteiligten ehegatten streiten ber trennungs kindesunterhalt beide ehegatten hierzu erlassenen beschluss amtsgerichts fr beabsichtigte beschwerde verfahrenskostenhilfe beantragt verfahrenskostenhilfegesuche beim amtsgericht eingereicht ablauf beschwerdefrist beim oberlandesgericht eingegangen oberlandesgericht verfahrenskostenhilfe fr beide ehegatten abgelehnt begrndung darauf abgestellt gesuche beim rechtsmittelgericht einzureichen wren dagegen richten zugelassenen rechtsbeschwerden beider ehegatten ii rechtsbeschwerden bereits deshalb erfolg oberlandesgericht erfolgsaussicht aufgrund bewertung umstrittenen geklrten rechtsfrage verweigert deren beantwortung verfahrenskostenhilfeverfahren htte verlagert drfen beschwerdegericht verfahrenskostenhilfeverfahren auffassung erfolgsaussichten rechtsverfolgung rechtsverteidigung klrung rechtsprechung oberlandesgerichte umstrittenen hchstrichterlich geklrten rechtsfrage abhngt beschwerdefhrer beim vorliegen persnlichen voraussetzungen insoweit verfahrenskostenhilfe bewilligen auffassung vertritt rechtsfrage ungunsten beschwerdefhrers entscheiden senatsbeschlsse mai xii zb famrz mrz xii zb njw dezember xii zb famrz vorliegenden fall frage gericht dezember geltenden rechtslage verfahrenskostenhilfegesuch fr beabsichtigte beschwerde einzureichen umstritten oberlandesgericht verkannt vgl nunmehr senatsbeschluss juli xii zb verffentlichung bestimmt demnach htte verfahrenskostenhilfe wegen einreichung gesuchs beim amtsgericht verweigern drfen angefochtene beschluss aufzuheben zumal erfolgsaussicht antrge ausschlieen lsst neben erfolgsaussicht antrge persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse ehe gatten berprfen sache oberlandesgericht zurckzuverweisen dose zina gnter klinkhammer nedden boeger vorinstanzen ag fulda entscheidung ueuk olg frankfurt main entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen richter prof dr sander vorsitzender richterin dr schneider richter dlp richter dr berger richter bellay beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin verteidigerin angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwltin vertreterin nebenklgers justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen nebenklgers urteil landgerichts berlin mrz feststellungen ausnahme derjenigen ueren tatgeschehen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten jeweils wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt rge verletzung sachlichen rechts gesttzten revisionen beanstandet nebenklger landgericht bedingten ttungsvorsatz angeklagten festgestellt rechtsmittel erfolg feststellungen landgerichts hielten polen stammenden alkoholisierten einfluss cannabis stehenden tatzeit jahre jahre alten angeklagten nachmittag juli platz neptunbrunnen nahe berliner alexanderplatz baten personen zigaretten dabei trat angeklagte te zog bedrohlich dicht zeugen heran angeklagbeiseite bewusst be wenig spter ging muskulse drohlich geringen abstand parkbank sitzenden schmchtigen dunkelhutigen nebenklger vorbei krperlich deutlich berlegen dabei strahlte aggressivitt zeugen auffiel bank nebenklger entfernt sa angeklagten potentielle gefahr auge behielt eigener aussage neger mag strte dunklen hautfarbe nebenklgers vorbeigehen beleidigte deutschen wort neger vergleichbaren wort polnischer sprache nebenklger russischen sprache mchtig verstand wort reagierte russisch fragte getan blieb ruckartig stehen wandte nebenklger ergriff zog parkbank hoch begann schubsen erfolglose versuche nebenklgers angeklagten abzuwehren schlug ne benklger drei wuchtigen faustschlgen gesicht boden versuchte benommen boden liegenden leichten nebenklger grtel luft heben boden fallen lassen verhinderte nebenklger zunchst hose angeklagten festkrallte jedoch bewusstsein verlor nutzte nebenklger grtel aufzuheben knie gesicht nebenklgers stoen schlielich gesicht voran steinboden platzes fallen lassen versetzte bewusstlos boden liegenden nebenklger mindestens faustschlag gesicht lie ab kopf nebenklgers trat eingriff erkannte nebenkl ger unerheblich verletzt bewusstsein deshalb wehrlos trat fremdenfeindlicher verachtung zweites mal kopf bevor nebenklger weiteren tritt versetzen konnte nherten verschiedenen seiten passanten forderten angeklagten lautstark nebenklger abzulassen daraufhin entfernten angeklagten tatort passanten kmmerten verletzten nebenklger sorgten dafr klinik gebracht wurde juli stationr behandelt wurde bruch rechten augenhhlenwand nasenbeins schdelhirntrauma sowie dnne blutung weiche hirnhaut subarachnoidalblutung minimale einblutung hirngewebe kontusionsblutung erlitten verletzungen potentiell konkret lebensgefhrlich landgericht tat gefhrliche krperverletzung mittels leben gefhrdenden behandlung sowie gemeinschaftlich begangen gewrdigt ausgefhrt berzeugung verschaffen knnen angeklagten tod nebenklgers billigend kauf nahmen dagegen spreche spontane unberlegte kurz andauernde tat gehandelt angeklagten htten aufgrund mehrjhrigen erfahrung kickboxer grund verschiedener schlgereien fuballfan beziehungsweise mglicherweise krfte besser tter einschtzen knnen nebenklger schwerer verletzt worden sei zudem htten angeklagten gruppen dynamischen situation gestanden sowie erheblichem einfluss alkohol cannabis deren wirkung mglicherweise leichtfertig darauf vertrauen lie tdlicher erfolg eintreten gewalthandlungen angeklagten htten schwersten kopfverletzungen insbesondere bruch schdels herbeigefhrt umstand tat ffentlichem straenland zahlreichen zeugen stattgefunden weise darauf schlgerei fr geschdigten schreckliche art ruder lief angeklagten tod nebenklgers jedenfalls billigend kauf nahmen ua tatmotivierende fremdenfeindlichkeit weit gegangen sei tod menschen billigend kauf nehmen lasse erforderlichen gewissheit feststellen strafkammer ausschlieen knnen angeklagten tatbegehung zustand erheblich verminderter steuerungsfhigkeit stgb befanden beweiswrdigung landgerichts ttungsvorsatz hlt eingedenk beschrnkten revisionsgerichtlichen prfungsumfangs vgl bgh urteil september str nstz sachlich rechtlicher berprfung stand lckenhaft landgericht ausgangspunkt verkannt grundlage tter bekannten umstnde bestimmende objektive gefhrlichkeit tathandlung wesentlicher indikator fr vorliegen bedingten vorsatzes st rspr vgl bgh urteil februar str nstz prfung revisionsrechtlicher sicht erforderlich ausreichend smtliche objektiven subjektiven fr angeklagten sprechenden umstnde einzelfalles individuelle gesamtschau einzubeziehen bewerten gengt beweiswrdigung landgerichts mehrere wesentlich fr bedingten ttungsvorsatz angeklagten sprechende tatschliche umstnde bedacht soweit strafkammer vorliegen voluntativen elements ttungsvorsatzes ausfhrt spontane unberlegte kurz andauernde tat gehandelt bercksichtigt beide angeklagte bereits bewusstlosen nebenklger mehrere gefhrliche gewalthandlungen ausfhrten erst aufhrten passanten nherten lautstark aufforderten nebenklger abzulassen tatsache angeklagten freiwillig misshandlung nebenklgers aufhrten hoher indizwert fr innere einstellung gegenber mglichen ttung nebenklgers zukommen vgl bgh urteil mai str nstz gewollte weitere tun schluss nahelegen folgen tat mglichen tod nebenklgers gleichgltig wrde fr annahme bedingtem ttungsvorsatz gengen mithin errterungsbedrftig zudem sprechen urteilsfeststellungen verhalten berauschten angeklagten tat spontanes unberlegtes handeln eher dafr bewusst streit suchten misshandlung nebenklgers ruder gelaufene schlgerei ua gehandelt knnte feststellungen widerlegt danach beschrnkte zunchst angeklagten grundlos krperlich angegriffene nebenklger schutzwehr wegen eintretender bewusstlosigkeit alsbald schon mehr lage weise eskalation geschehens ber angeklagten mglicherweise ursprnglich gewolltes begrenztes ma hinaus beigetragen belegt ersichtlich schwurgerichtskammer angenommene gruppendynamische situation vorlag entstehung zumindest ausma gewaltttigkeit angeklagten ausschlielich interaktion untereinander nebenklger umstehenden ergab abgesehen davon stnden stattgehabte gruppendynamische prozesse entwicklung anfangs vorhandenen bedingten ttungsvorsatzes verlauf keineswegs entgegen knnten gegenteil gerade gefrdert soweit strafkammer meint rechtsfehlerfrei festgestellten fremdenfeindlichen motivation angeklagten ttungsvorsatz schlussfolgern knnen bercksichtigt angeklagten hauptverhandlung anhaltende missachtung fr anwesenden nebenklger hhnisches lachen ber foto schwer gesicht verletzten sowie demonstratives ghnen lmmeln lachen whrend beweisaufnahme ua ausdruck gebracht verhalten darauf schlieen lassen leiden augen minderwertigen ua nebenklgers zugefgten erheblichen verletzungen bagatellisierten tief dissozialen prgung beruhende verhalten ua angeklagten indiz dafr weitergehende verletzungen nebenklgers tod billigend kauf genommen htten wre mithin errtern strafkammer gefhrliche krperverletzung mittels leben gefhrdenden behandlung bejaht geht davon tat vorstellung angeklagten lebensgefhrdung angelegt vgl bgh urteil oktober str bghst demnach erkannten angeklagten trotz beeinflussung alkohol cannabis lebensgefhrlichkeit gewalthandlungen tragfhige anhaltspunkte dafr dennoch darauf vertraut knnten nebenklger tode kommen landgericht festge stellt soweit zugunsten angeklagten davon ausgeht aufgrund gewalterfahrenheit wirkung verletzungshandlungen mglicherweise besser tter einschtzen konnten weist revision recht darauf vornahme potentiell lebensgefhrlichen handlung grundstzlich zufall anheim gegeben bleibt lebensgefahr konkretisiert letztlich tod fhrt aufgezeigte rechtsmangel fhrt aufhebung angefochtenen urteils feststellungen jedoch knnen rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen ueren tatgeschehen bestehen bleiben ergnzende widersprechende feststellungen neue tatgericht zulssig sander schneider berger dlp bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja arzneimittelwerbung internet amg hwg uwg nr tdg eugv art nr werbende verbreitungsgebiet werbung internet sog disclaimer einschrnken ankndigt adressaten bestimmten land beliefern wirksam disclaimer eindeutig gestaltet aufgrund aufmachung ernst gemeint aufzufassen werbenden tatschlich beachtet einschrnkungen innerstaatlichen rechts unterliegen abs satz nr tdg diensteanbieter staat eu geschftsansssig inland fr zugelassenes arzneimittel werben frage vertriebsverbots fr zugelassene arzneimittel deutschland richtet inlndischem recht art nr lit richtlinie eg europischen parlaments rates mrz nderung richtlinie eg schaffung gemeinschaftskodexes fr humanarzneimittel abl eg nr neuen europarechtlich einheitlichen arzneimittelbegriff fr funktionsarzneimittel eingefhrt aufgrund richtlinienkonformer auslegung amg inland gilt bgh urt mrz zr kammergericht lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr bornkamm dr bscher dr schaffert dr bergmann fr recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts november kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte unternehmen sitz niederlanden unterhlt internet versandhandel vertriebenen erzeugnissen gehren klageantrag nher bezeichneten produkte fr warb beklagte internet seiten folgendermaen startseite internet auftritts beklagten enthielt jedenfalls dezember nachstehenden hinweis gleichwohl lieferte beklagte bestellung november dezember produkte tm kapseln johan niskraut kapseln deutschland klagende wettbewerbsverein geltend gemacht streitgegenstndlichen produkte seien arzneimittel beklagte zulassung inland weder bewerben vertreiben drfe klger beantragt beklagte androhung gesetzlichen ordnungsmittel verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr nachfolgend wiedergegebene mittel zulassung arzneimittel gem amg bewerben vertreiben knoblauch kapseln tm kapseln ly tm kapseln tm kapseln johanniskraut kapseln beklagte internationale zustndigkeit deutscher gerichte abrede gestellt ansicht vertreten beworbenen produkte seien nahrungsergnzungsmittel zulassungspflichtigen arzneimittel geltend gemacht werbung vertrieb produkte seien niederlanden zulssig drfe deshalb fr internet werben vertreiben gelte jedenfalls klarstelle deutschland liefern landgericht beklagte antragsgem verurteilt berufungsgericht berufung zurckgewiesen kg zlr senat zugelassenen revision deren zurckweisung klger beantragt verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht unterlassungsanspruch uwg amg hwg fr begrndet erachtet hierzu ausgefhrt internationale zustndigkeit deutscher gerichte folge art nr eugv begriff unerlaubten handlung sinne vorschrift fielen ansprche wegen unlauteren wettbewerbs ort schdigenden ereignisses seien handlungs erfolgsort internet domain sei bestimmungsgem deutschland abrufbar startseite angefhrten begriff deutschsprachigen europer zhlten neben sterreichern schweizern deutsche knne sog disclaimer ganzen welt abrufbare internet angebot bestimmte gebiete beschrnkt beklagte jedoch lieferung deutschland disclaimer widerspruch gesetzt brigen reiche schlssige behauptung internationale zustndigkeit begrndenden umstnde unterlassungsanspruch sei begrndet streitgegenstndlichen produkten funktions arzneimittel handele arzneimittelrechtliche zulassung deutschland vertrieben drften mageblich fr einordnung arzneimittel lebensmittel sei objektive merkmale anknpfende berwiegende zweckbestimmung verkehrsanschauung knpfe regelmig schon bestehende auffassung ber zweck vergleichbarer mittel anwendung verwendungsmglichkeiten mittel art abhnge vorstellung verbraucher zweckbestimmung produkts knne auffassung wissenschaft mittel beigefgten hinweisen werbeprospekten sowie aufmachung mittel beeinflusst einschlgigen eg vorschriften seien mittel europischen arzneimittelbegriff fielen lebensmittel werbeaussagen beklagten deren richtigkeit parteien abrede gestellt worden sei htten rede stehenden produkte pharmakologische wirkung rechtsprechung gerichtshofs europischen gemeinschaften sei erzeugnis arzneimittel anzusehen bestimmt geeignet sei beeinflussung krperfunktion eigentlichen sinne angewandt sei stoffe wirkten nennenswert stoffwechsel streitgegenstndlichen produkte htten sinne pharmakologische wirkung finde gezielte beeinflussung funktionsbedingungen menschlichen krpers statt gleichwertiger berwiegender ernhrungszweck gegenberstehe mittel wrden mangelzustnde aufgrund verbrauchter nhrstoffe ausgeglichen gezielt herzfunktion verbessert sexuelle leistungsfhigkeit gesteigert prostata verkleinert aufhellung psyche beigetragen mittel knoblauch kapseln enthalte co enzym stoffwechsel beeinflusse knoblauch arzneilicher zubereitung diene vorbeugung altersbedingter geferkrankungen mittel tm kapseln tm kapseln wrden natrliche sichere patentierte klinisch erprobte rezepturen steigerung sexuellen leistungsfhigkeit beworben klinisch erprobte formel erhhung produktion neutrotransmitters stickstoffmonoxyd durchblutung sexualorgane steigern sollten mittel wrden stoffwechsel eingreifen hinweis klinische erprobung verkehrsverstndnis pharmakologischen wirkung verstrkt mittel ly tm kapseln helfe vergrerte prostata verkleinern hufigen harndrang entgegenzuwirken manipuliere ebenfalls krperfunktionen wirkung johanniskraut kapseln sei frderung positiven einstellung stabilen gemtslage gerichtet johanniskraut arzneilicher zubereitung psycho vegetativen strungen angst nervser unruhe sowie depressiven verstimmungen angewandt zweckbestimmung arzneimittels manipuliere krperfunktionen einnahme mittel seien gesundheitsrisiken auszuschlieen bestehe gefahr unsachgerechten selbstmedikation einnahme mittel vernachlssigung gebotenen arztbesuchs vertriebs werbeverbot amg hwg gelte mittel eu mitgliedstaat zulssigerweise markt sollten handele mitgliedstaat frei verkufliche nahrungsergnzungsmittel arzneimittelrechtliche zulassung registrierung fehle grundlage mittel entsprechendes prfverfahren gleichwertig inland zugelassenen arzneimitteln anzusehen beschrnkungen warenverkehrsfreiheit art eg vertriebs werbeverbot seien schutz gesundheit lebens menschen art eg gerechtfertigt ii revision begrndet beurteilung berufungsgerichts bewerbung vertrieb rede stehenden produkte beklagte seien inland unlauter hlt sowohl altem uwg neuem recht nr uwg rechtlichen nachprfung stand revision meint streitfall internationale zustndigkeit deutschen gerichte gegeben geltung abs zpo revisionsinstanz amts wegen prfende internationale zustndigkeit deutscher gerichte vgl bgh urt ix zr wm urt zr transpr mdr ergibt art nr eugv eugv vorliegend anwendbar klage september geltung eugvvo mrz kraft getreten art abs eugvvo erhoben worden abs abs abs nr zpo vgl bgh urt zr grur wrp vitamin zell komplex art nr eugv person wohnsitz hoheitsgebiet vertragsstaats vertragsstaat gericht ortes verklagt schdigende ereignis eingetreten unerlaubte handlung handlung unerlaubten handlung gleichsteht ansprche handlung gegenstand verfahrens bilden zustndigkeit gerichtsstands unerlaubten handlung art nr eugv fallen klagen aufgrund unerlaubter wettbewerbshandlungen bgh urt zr grur wrp agiav bghz ort schdigenden ereignisses art nr eugv neben handlungsort erfolgsort ort schdigende ereignis eingetreten eugh urt rs slg grur int tz shevill wettbewerbsverletzungen internet erfolgsort inland belegen internet auftritt bestimmungsgem auswirken bgh urt zr grur wrp hotel maritime zpo uwg olg frankfurt cr olg bremen cr harte henning retzer uwg rdn weitergehend zpo uwg olg mnchen cr zustndigkeit hngt allerdings davon ab tatschlich verletzung nationalen rechts erfolgt reicht vielmehr verletzung behauptet vornherein ausgeschlossen vgl bgh grur hotel maritime ort schdigenden ereignisses liegt streitfall deutschland internet auftritt niederlanden ansssigen beklagten international ausgerichtet deutscher sprache gehalten deutschsprachige europer gerichtet verkaufspreise zudem dm angegeben soweit beklagte internet auftritt hinweis deutschsprachige europer zusatz deutsche adressen sterreichischen nationalflagge versehen berufungsgericht recht davon ausgegangen dadurch deutschland internet auftritt ausgeschlossen worden allerdings sogenannter disclaimer werbende ankndigt adressaten bestimmten land beliefern indiz fr einschrnkung verbreitungsgebiets vgl olg frankfurt cr kg grur int fezer hausmann obergfell uwg einl rdn hoeren wrp mankowski grur int ubber markenrecht internet enger harte henning retzer aao rdn wirksamer disclaimer setzt voraus klar eindeutig gestaltet aufgrund aufmachung ernst gemeint aufzufassen erheblich disclaimer zudem werbende tatschlich beachtet entgegen ankndigung gleichwohl vertrieb ausgenommene absatzgebiet liefert voraussetzungen streitfall erfllt disclaimer ersichtlich ernst gemeint beklagte beim vertrieb produkte neben preisen euro dm preise produktwerbung angegeben htte beklagte deutschsprachige europer gerichteten angebot tatschlich inlndische abnehmer ausnehmen htte wesentlich nher gelegen statt deutschen whrung sterreichische schweizerische whrung anzugeben disclaimer beklagte beachtet feststellungen berufungsgerichts lieferersuchen deutschland jedenfalls zwei fllen nachgekommen entgegen ansicht revision stellt unzulssige schrnkung warenverkehrsfreiheit art eg dar disclaimer frage wen internet auftritt bestimmungsgem richtet beachtung finden widerspruchsfrei ernst gemeint aufgemacht werbende disclaimer widerspruch setzt unterlassungsanspruch uwg nr abs uwg amg hwg begrndet anwendung deutschen rechts internet auftritt beklagten sog marktortprinzip ausgeschlossen marktortprinzip setzt anwendung deutschen wettbewerbsrechts voraus wettbewerblichen interessen mitbewerber inland aufeinandertreffen vgl bgh urt zr grur wrp champagner mineralwssern bghz kauf ausland bgh urt zr grur wrp co verlagsvereinbarung deutschem wettbewerbs recht internet auftritt beklagten beurteilen bestimmungsgem inland ausgewirkt vgl khler hefermehl khler bornkamm wettbewerbsrecht aufl einl uwg rdn fezer hausmann obergfell aao einl rdn harte henning glckner aao einl rdn ff bornkamm bartsch lutterbeck neues recht fr neue medien hiervon streitfall auszugehen insoweit gelten vorstehenden ausfhrungen begrndung internationalen zustndigkeit entsprechend abschn ii internet auftritt beklagten tatschlich behauptungen klgers inland ausgewirkt beklagten startseite internet angebrachten disclaimer wurde inlandsbezug ausgeschlossen disclaimer ersichtlich ernst gemeint beklagte angekndigte lieferbeschrnkung tatschlich gehalten beklagten vorgenommenen lieferung zwei produkten deutschland handelte einmaliges versehen davon berufungsgericht bercksichtigung vortrags beklagten ausgegangen feststellungen berufungsgerichts revisionsrechtlicher sicht beanstanden revision zeigt rechtsfehler berufungsgerichts disclaimer fehlte deshalb dahingehende indizwirkung beklagte grundstzlich lieferungen deutschland vornahm beantragte verbot werbung vertriebs streitgegenstndlichen produkte gesetz ber nutzung telediensten teledienstegesetz tdg ausgeschlossen teledienstegesetz dezember gltigen fassung sah ausnahmen nationalen beschrnkungen fr diensteanbieter niederlassung eg staat novellierung teledienstegesetzes wirkung ab dezember beanstandete werbung vertrieb rede stehenden produkte verbot abs satz tdg schon deshalb ausgeschlossen beklagte sitz eu mitgliedstaat vorschrift art abs richtlinie eg europischen parlaments rates juni ber bestimmte rechtliche aspekte dienste informationsgesellschaft insbesondere elektronischen geschftsverkehrs binnenmarkt richtlinie ber elektronischen geschftsverkehr abl eg nr umgesetzt worden vgl begr regierungsentwurf gesetzes ber rechtliche rahmenbedingungen fr elektronischen geschftsverkehr elektronisches geschftsverkehr gesetz egg bt drucks dienstleistungsverkehr nationalen beschrnkungen herkunftsland gelten freigestellt herkunftslandprinzip telediensten sinne teledienstegesetzes rechnen gem abs abs nr tdg angebote elektronisch abrufbaren datenbanken interaktivem zugriff unmittelbarer bestellungsmglichkeit beklagte vorliegend bereitstellt gleichwohl unterliegen werbung vertrieb produkte beklagten deutschem recht aa fr beurteilung vertriebsverbots bestimmungen teledienstegesetzes einschlgig commerce richtlinie deren umsetzung novellierung teledienstegesetzes elektronische geschftsverkehr gesetz egg diente vgl begrndung regierungsentwurf bt drucks regelt lieferung produkten art lit ii spiegelstrich commerce richtlinie erwgungsgrund nr koordinierten bereich ausgenommen vgl kg grur rr ahrens cr ernst wrp entsprechendes gilt fr richtlinie umsetzende novellie rung teledienstegesetzes fr weitergehende regelung entnehmen spindler spindler schmitz geis tdg tdg rdn brunner manssen telekommunikations multimediarecht tdg rdn bb klger beantragten werbeverbot steht bestimmung abs satz tdg entgegen bedarf nheren eingehens rechtsnatur reichweite herkunftslandprinzips abs satz tdg vgl meinungsstand ahrens fs tilmann fezer hausmann obergfell aao einl rdn ff spindler spindler schmitz geis aao tdg rdn ff brunner manssen aao tdg rdn ff abs satz tdg findet abs satz abs satz nr tdg anwendung danach unterliegen angebot erbringung teledienstes diensteanbieter eu mitgliedstaat niedergelassen abweichend abs satz tdg einschrnkungen innerstaatlichen rechts soweit schutz ffentlichen gesundheit beeintrchtigungen ernsthaften schwerwiegenden gefahren dient grundlage innerstaatlichen rechts betracht kommenden manahmen angemessenen verhltnis schutzzielen stehen berufungsgericht vorliegen voraussetzungen ausdrcklich errtert ntigt jedoch aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache senat erforderliche prfung vornehmen gegenstand beurteilung streitfall frage werbeverbot fr inland zugelassene arzneimittel denen streitgegenstndlichen produkte beklagten rechnen vgl hierzu nachstehend ii schutz ffentlichen gesundheit beeintrchtigungen ernsthaften schwerwiegenden gefahren dient hinblick ziel schutzes ffentlichen gesundheit verhltnismig abs satz nr tdg art abs lit commerce richtlinie davon allerdings schon deshalb auszugehen deutsche gesetzgeber hwg werbeverbot fr arzneimittel vorgesehen denen erforderliche zulassung fehlt vgl spindler spindler schmitz geis aao rdn tdg allein vorhandensein nationalen werbeverbots fr entsprechende arzneimittel folgte voraussetzungen abs satz nr tdg erfllt werbeverbot hwg fr arzneimittel denen notwendige zulassung fehlt setzt art abs richtlinie ewg rates mrz ber werbung fr humanarzneimittel abl eg nr danach untersagen mitgliedstaaten werbung fr arzneimittel fr inverkehrbringen genehmigung rechtsvorschriften gemeinschaft erteilt worden gleichlautende bestimmung enthlt art abs richtlinie eg europischen parlaments rates november schaffung gemeinschaftskodexes fr humanarzneimittel abl eg nr richtlinien vorgesehene hwg umgesetzte werbeverbot fr zugelassene arzneimittel dient abwendung ernsthafter schwerwiegender gefahren fr ffentliche gesundheit richtlinien angeordneten rechtsfolge ergibt verhltnismig fr ergebnis spricht erwgungsgrund nr commerce richtlinie wonach richtlinie schutzniveau fr ffentliche gesundheit unberhrt lsst rechtsstand uneingeschrnkt fr dienste informationsgesellschaft gilt zhlt erwgungsgrund richtlinie ewg rates mrz ber werbung fr humanarzneimittel schutzniveau wrde abgesenkt hwg eg richtlinien umsetzt aufgrund commerce richtlinie anwendung fnde entsprechendes gilt einzelfall prfung erforderlich wre konkrete verbot abwendbare gefahren werbung fr zugelassenes arzneimittel ausgehen einzelfallprfung sehen einschlgigen vorschriften richtlinien ewg eg gerade fr ergebnis spricht nunmehr einheitlichen arzneimittelbegriff europischen union auszugehen abschnitt ii bb zugelassene arzneimittel bezogene werbeverbot mitgliedstaaten danach einheitlichen recht unterworfen berufungsgericht angenommen streitgegenstndlichen erzeugnissen funktions arzneimittel abs nr amg handelt arzneimittelrechtliche zulassung deutschland vertrieben abs amg beworben drfen hwg hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand aa senat stndiger rechtsprechung davon ausgegangen fr einordnung produkts arznei lebensmittel objektive merkmale anknpfende berwiegende zweckbestimmung entscheidend fr durchschnittlich informierten aufmerksamen verstndigen verbraucher darstellt verkehrsauffassung knpft regelmig schon bestehende auffassung ber zweck vergleichbarer mittel anwendung wiederum davon abhngt verwendungsmglichkeiten mittel art vorstellung verbrauchers zweckbestimmung produkts auffassung pharmazeutischen medizinischen wissenschaft beigefgte werbeprospekten enthaltene indikationshinweise gebrauchsanweisungen sowie aufmachung mittel verbraucher entgegentritt beeinflusst bghz muskelaufbauprparate abgrenzung steht einklang rechtsprechung gerichtshofs europischen gemeinschaften gemeinschaftsrechtli chen arzneimittelbegriff richtlinie eg november bgh urt zr grur wrp sportlernahrung ii vgl eugh urt rs wrp tz zlr hlh warenvertriebs gmbh bb art nr richtlinie eg europischen parlaments rates mrz nderung richtlinie eg schaffung gemeinschaftskodexes fr humanarzneimittel abl eg nr arzneimittelbegriff neu definiert worden art nr lit richtlinie eg danach arzneimittel stoffe stoffzusammensetzungen menschlichen krper verwendet menschen verabreicht knnen entweder menschlichen physiologischen funktionen pharmakologische immunologische metabolische wirkung wiederherzustellen korrigieren beeinflussen medizinische diagnose erstellen neu begriffsbestimmung funktionsarzneimittels aufgenommenen wirkungen pharmakologische immunologische metabolische wirkung stellt arzneimittelbegriff jedenfalls grerem umfang zuvor magebliche definition art nr abs richtlinie eg objektive merkmale produkts ab vgl doepner httebruker wrp meyer reinhart wrp weitergehend grning wrp neuen definition arzneimittels art nr lit richtlinie eg aufgrund wissenschaftlichen technischen fortschritts verfolgte europische gesetzgeber erwgungsgrund nr richtlinie ziel begriffsbestimmungen klren spezifizieren auftretende zweifel begriffsbestimmung vermeiden helfen bestimmung begriffs arzneimittels art nr lit richtlinie eg mrz nunmehr ders geltung arzneimittelbegriffs art nr ursprnglichen fassung richtlinie eg november vgl eugh wrp tz hlh warenvertriebs gmbh einheitlichen europischen begriff funktionsarzneimittels vollharmonisierung bereich auszugehen vgl doepner httebruker wrp meyer reinhart wrp ablauf umsetzungsfrist gem art richtlinie eg mrz oktober bestimmung amg nationalen arzneimittelbegriff regelt richtlinienkonform neu gefassten europarechtlichen arzneimittelbegriffs auszulegen dabei fr abgrenzung arzneimittel lebensmittel definition lebensmittels heranzuziehen arzneimittel abs nr amg lebensmittel abs lfgb abs lfgb art verordnung eg nr europischen parlaments rates januar abl eg lebensmittel stoffe erzeugnisse bestimmt denen vernnftigem ermessen erwartet verarbeitetem teilweise verarbeitetem unverarbeitetem zustand menschen aufgenommen cc sowohl zugrundelegung arzneimittelbegriffs richtlinie eg november ursprnglichen fassung richtlinie eg mrz genderten fassung beklagten beworbenen vertriebenen prparaten davon auszugehen funktionsarzneimittel handelt berufungsgericht pharmakologische wirkung produkte festgestellt hiergegen gerichteten rgen dringt revision recht berufungsgericht angenommen verwendung rede stehenden erzeugnisse zwingend gesundheitsgefahren verbunden mssen pharmakologische wirkung bejahen begriff arzneimittels prparate beschrnkt gesundheitsgefhrdend knnen vielmehr auftreten gesundheitsgefahr rechtsprechung gerichtshofs europischen gemeinschaften lediglich eigenstndiger faktor einstufung arzneimittel bercksichtigen eugh wrp tz hlh warenvertriebs gmbh demgegenber pharmakologische wirkung neben immunologischen metabolischen wirkung erzeugnisses faktor grundlage behrden gerichte mitgliedstaaten beurteilen erzeugnis art nr abs richtlinie eg ursprnglichen fassung bestimmt menschlichen krper erstellung rztlichen diagnose wiederherstellung besserung beeinflussung menschlichen physiologischen funktionen angewandt eugh wrp tz hlh warenvertriebs gmbh art nr lit richtlinie eg menschlichen physiologischen funktionen herzustellen korrigieren beeinflussen davon berufungsgericht ausgegangen gefahr unsachgemen selbstmedikation aufgrund einnahme mittel statt gebotenen arztbesuchs bejaht grund erweisen werbe vertriebsverbot bercksichtigung produkten ausgehenden gesundheitsrisiken unverhltnismig vgl erfordernis eugh urt rs slg zlr tz kommission bundesrepublik deutschland bgh grur sportlernahrung ii hinblick einheitliche anwendung arzneimittelbegriffs mitgliedstaaten sachgerecht revision geltend gemacht berufungsgericht einordnung arzneimittel lediglich werbeaussagen beklagten internet abgestellt gleichwohl landgericht ausgesprochene verbot vertriebs werbung fr fnf produkte besttigt berufungsgericht vertriebsverbot jedoch bestimmten werbeangaben beklagten hergeleitet davon ausgegangen produkten beklagten funktionsarzneimittel handelt werbeangaben getroffenen aussagen richtig produkte danach pharmakologische wirkung beklagten vertriebenen produkte somit arzneimittel abs nr amg fr deren inverkehrbringen inland erforderliche zulassung genehmigung fehlt drfen gem amg inland vertrieben gem hwg inland beworben beklagte hiergegen verstoen gem uwg nr abs uwg unterlassung verpflichtet inverkehrbringen bewerben arzneimitteln zulassung stellen uwg sittenwidriges handeln nr uwg unlauteres marktverhalten dar vgl bghz atemtest wiederholungsgefahr folgt hinsichtlich zwei deutschland gelieferten produkte wettbewerbsversto wegen brigen drei produkte besteht erstbegehungsgefahr aufgrund bereits erfolgten lieferung prparate tm kapseln johanniskraut kapseln inland besteht konkrete gefahr entsprechenden lieferersuchen brigen produkte inland geliefert iii kostenentscheidung beruht abs zpo ullmann bornkamm schaffert bscher bergmann vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet dezember potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr beyer dr leimert dr frellesen fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand neuem namen firmierende klgerin nachfolgerin ag beklagten brauerei oktober vertrag ber lieferung bezug elektrischer energie fr abnahmestelle geschlossen stromlieferungsvertrag paten parteien vertrag august september wobei bisherige preisregelung neue individualpreisregelung ersetzt wurde enthielt ziff folgende bestimmung energiesteuern abgaben entgelt gem ziff erhht jeweilige stromsteuer aufgrund stromsteuergesetzes soweit zuknftig weitere energiesteuern sonstige beschaffung bertragung verteilung verbrauch elektrischer energie belastende steuern abgaben irgendwelcher art wirksam sollten jeweiligen hhe kunden getragen klage nimmt klgerin beklagte erstattung mehraufwendungen anspruch gesetz fr vorrang erneuerbarer energien eeg mrz bgbl gesetz schutz stromerzeugung kraft wrme kopplung kwk mai bgbl sowie gesetz fr erhaltung modernisierung ausbau kraft wrme kopplung kwk ausbaug mrz bgbl fr lieferzeitraum oktober januar sowie april hhe dm entstanden sollen beklagte verpflichtung zahlung aufwendungen abrede gestellt hhe geltend gemachten forderung bestritten landgericht klage abgewiesen berufungsgericht hiergegen gerichtete berufung klgerin zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren entscheidungsgrnde begrndung berufungsgericht urteil rde abgedruckt ausgefhrt landgericht recht erkannt klgerin anspruch mehrvergtung stromlieferungen vertrag oktober bercksichtigung anpassungsvertrages august september herleiten knne individualpreisregelung enthaltene preisanpassungsregelung sei vorformulierte klausel wortlaut berwlzung kosten netzbetreibern elektrizittsversorgungsunternehmen regelungen eeg kwk sowie kwk ausbaug erwchsen gestatte hierbei weder steuern abgaben irgendwelcher art handele klgerin knne begehrte berwlzung erhhten beschaffungskosten strom erluternde vertragsauslegung sttzen vorgetragene besonders weite verstndnis begriffs abgabe fr auslegung gegenber beklagten verwandten geschftsbedingung mageblich sei abzustellen sei vielmehr objektivierte sicht durchschnittlichen industriekunden begriffe energiesteuern abgaben engeren sinne geldleistung fiskus verstehe ergnzende vertragsauslegung komme betracht planwidrigen regelungslcke fehle parteien htten mglichkeit beschaffungskosten stromlieferantin vertragslaufzeit aufgrund ffentlich rechtlicher belastungen erhhen knnten bedacht form preiserhhungsklausel ziff anlage anpassungsvertrages august september geregelt htten be stimmte kostenpositionen steuern abgaben risiko beklagten gestellt gefahr preissteigerungen beschaffung stroms brigen stromlieferantin belassen umstand klgerin bestimmten kostenfaktor bedacht nmlich erhhung beschaffungskosten umwelt politisch getroffene regelungen steueroder abgabenrechtlicher art rechtfertige vertrag parteien unvollstndig anzusehen bedrfnis fr vertragsanpassung treu glauben bestehe ebenfalls klgerin knne klageansprche schlielich gesetzliche regelungen sttzen eeg begrnde vergtungspflichten letztverbrauchers sehe abwlzungsregelungen lasten kwk kwk ausbaug vermittele elektrizittsversorgungsunternehmen ebenfalls anspruch darauf preise bestehenden stromversorgungsvertrag abzundern ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand zutreffend berufungsgericht zunchst angenommen ziff individualpreisregelung august september verpflichtung tragung klgerin begehrten aufschlge fr eeg kwk sowie kwk ausbaug entstandenen mehraufwendungen unmittelbar ergibt dabei unterliegt individualpreisregelung enthaltene preisanpassungsklausel klgerin uneingeschrnkten nachprfung revisionsgericht klgerin vertragsbedingung angegriffenen feststellung berufungsge richts ber bereich oberlandesgerichtsbezirks hinaus verwendet st rspr vgl bghz senatsurteil november viii zr wm njw rr ii jew nachw allgemeine geschftsbedingungen objektiven inhalt typischen sinn einheitlich auszulegen verstndigen redlichen vertragspartnern abwgung interessen normalerweise beteiligten kreise verstanden st rspr vgl bgh urteil januar ix zr wm njw ii senatsurteil november aao senatsurteil mai viii zr wm njw ii jew nachw klgerin geltend gemachten aufschlgen fr eeg kwk kwk ausbaug entstandenen mehraufwendungen handelt berufungsgericht recht angenommen weder steuern sinne ao ffentlich rechtliche abgaben denen neben steuern gebhren beitrge sonderabgaben verstehen birk hbschmann hepp spitaler abgabenordnung rdnr ff bundesgerichtshof fr leistungspflichten stromeinspeisungsgesetz dezember bgbl entschieden stellten materiellen gehalt abgabenlasten dar festlegung mindestpreises fr eingespeisten strom erneuerbaren energien strom gefrdert aufkommenswirkung zugunsten ffentlichen hand erreicht wurde handelte preisfestsetzung rahmen austauschverhltnisses beteiligten unternehmen bghz siehe bverfg njw gleiche gilt fr zahlungspflicht netzbetreiber eeg kwk sowie kwk ausbaug nunmehr feste mindestvergtungen fr eingespeisten strom sowie gesonderte ausgleichsregelung netzbetreibern bestimmt zahlungen ffentliche einrichtung betreiber kraftwerke einsatz regenerativer energien kraft wrme kopplung erfolgen olg dsseldorf rde gent rde ebel energiewirtschaftliche tagesfragen bdenbender energiewirtschaftliche tagesfragen klgerin fr befrwortete vertragsauslegung darauf berufen sinn zweck vereinbarten steuer abgabenklausel sowie wirtschaftliche gleichwertigkeit eeg kwk sowie kwk ausbaug gefundenen finanzierungsform gegenber ffentlichen subventionierung staatlichen haushalt verbunden neu geschaffenen steuern abgaben rechtfertigten anwendung klausel genannten gesetzen resultierenden mehraufwendungen abwlzung betroffenen energieversorgungsunternehmen kunden bdenbender aao ff auslegung allgemeinen geschftsbedingungen verstndnismglichkeit typischerweise angesprochenen durchschnittskunden auszugehen siehe senatsurteil mai viii zr wm njw ii nachw htte darlegung bedurft durchschnittliche industriekunde begriff abgaben sinne verstanden soweit revision sachverstndigenbeweis gestellten vortrag klgerin schriftsatz september verweist nachgelassene vorbringen berufungsgericht bercksichtigen gefolgt allerdings berufungsgericht insoweit ergnzende vertragsauslegung verneint herrschender meinung fllen denen lcke vorformulierten vertrgen einbeziehungs inhaltskontrollschranken agb gesetzes ff bgb beruht ergnzende vertragsauslegung zulssig vgl bghz schmidt ulmer brandner hensen agb gesetz aufl rdnr derartige vertragslcke ergnzende auslegung bedingungen zugrundelegung objektiv generalisierenden mastabs schlieen willen interesse typischerweise geschften art beteiligten verkehrskreise auszurichten bghz schmidt aao rdnr jew nachw vertragslcke darauf beruhen vertragsschlu bestehenden wirtschaftlichen rechtlichen verhltnisse nachtrglich ndern vgl bghz bgh urteil november iii zr wm bgh urteil juli iii zr wm ii unrecht geht berufungsgericht revision erfolg rgt davon parteien htten bewut abschlieende regelung erhhung entgelts getroffen hinsichtlich streitigen kosten planwidrigen regelungslcke fehle parteien individualpreisregelung august september preisregelung vertrags oktober ersetzt wurde einzelnen festgelegte arbeitspreise verbunden preisanpassungsklausel vereinbart regelung wer zustzlichen kosten fr abnahme strom erneuerbaren energien kraft wrme kopplungsanlagen staatlich bestimmten festpreisen tragen konnte vertragsschlu getroffen staatliche form frderung erneuerbarer energien kraft wrme kopplung ausschlu beteiligung staatshaushaltes zeitpunkt gab deshalb bercksichtigt konnte brigen klgerin unwidersprochen vorgetragen regelungen stromeinspeisungsgesetzes dezember bgbl neu gefat gesetz neuregelung energiewirtschaftsrechts april bgbl abnahme vergtungspflicht rtlichen netzbetreibers ausnahmefllen weitergabe teilen belastungen sogenannten vorgelagerten netzbetreiber vorsahen vgl abs satz streg fr klgerin geringe praktische bedeutung dadurch lediglich jhrliche gesamtkosten ca mio dm ausgelst wurden einzelne kwh umgelegt betrag lediglich pfennig kwh ausmachte demgegenber verursachten vortrag klgerin eeg kwk jahre jhrliche gesamtkosten hhe mio dm betrag pfennig kwh entsprach klgerin hinblick regelungen stromeinspeisungsgesetzes vertragsanpassung august september nderung preisanpassungsklausel vorgenommen hieraus fehlen vertragslcke ebenfalls geschlossen erscheint ausgeschlossen klgerin vertragsnderung regelung sinne gedrungen htte damals gewut htte knftig anwendung gesetzes fr vorrang erneuerbarer energien weitgehende abwlzung erhhten energiekosten vorgelagerte netzbetreiberin stattfinden wrde entgegen auffassung berufungsgerichts angenommen sicht beklagten gefahr preissteigerungen fr beschaffung stroms soweit bestimmte kostenfaktoren ausgenommen klgerin allgemein belassen klgerin smtliche beschaffung bertragung verteilung elektrischer energie belastenden steuern sonstige staatlich angeordnete abgaben bernehmen kunden abwlzen ergibt ziff individualpreisregelung gilt fr rede stehenden belastungen klgerin infolge neuregelung subventionierung erneuerbaren energien kraft wrme kopplungsanlagen gewonnen stroms staatliche eingriffe veranlaten mehrkosten sonstigen nderungen beschaffungs vertriebskosten strommarkt unterscheiden deren vernderung risikobereich klgerin fllt vgl bdenbender aao hinsichtlich eeg kwk sowie kwkausbaug anfallenden mehrkosten bestehende vertragslcke dahin schlieen kosten ebenfalls beklagten stromkundin tragen eigenen ergnzenden auslegung revisionsgericht ber bereich berufungsgerichts hinausgehend verwendeten allgemeinen geschftsbedingungen befugt bghz bghz ergnzende vertragsauslegung scheidet deshalb ausfllung regelungslcke mehrere gestaltungsmglichkeiten betracht kmen anhaltspunkt dafr besteht regelung parteien getroffen htten vgl bghz nachw vielmehr anzunehmen parteien beteiligte geschlossenen sonderkundenvertrages wre vertragslcke bewut ebenso erwhnten energiesteuern abgaben eeg kwkg sowie kwk ausbaug bewirkten eingriffe preissystem dadurch verbundene mehrbelastungen klgerin beklagten abnehmerin auferlegt htten gesetzgeber berwlzung eeg herbeigefhrten mehrkosten verbraucher ausging ergibt begrndung entwurfs gesetzes frderung stromerzeugung erneuerbaren energien sowie nderung minerallsteuergesetzes erwartung ausgesprochen auswirkungen preisniveau insbesondere verbraucherpreisniveau trotz voraussichtlich geringer erhhung netznutzungsentgelte nennenswertem umfang erwarten seien sei lediglich geringfgigen steigerungen strombezugspreise rechnen liberalisierten markt sinkenden strompreise deutlich berkompensiert wrden bt drucks beschluempfehlung bericht ausschusses fr wirtschaft technologie bt drucks inwieweit annahme gesetzgebers folgezeit richtig erwiesen dabei unerheblich weitergabe vermeidbaren mehraufwendungen siehe abs satz kwk sowie erstatteter zuschlagszahlungen ausgleichszahlungen siehe abs kwk ausbaug vgl hierzu entwurf gesetzes fr erhaltung modernisierung ausbau kraft wrmekopplung bt drucks tarifkundenbereich diesbezglichen kosten anerkennungsfhig gem btoelt tariflich anerkannt bdenbender aao britz mller rde davon klgerin rede stehenden gesetzgeberischen manahmen beruhenden mehrkosten zweck auswirkungen fr energieversorgungsunternehmen abgabe gleichstehen ebenfalls sonderkunden htte abwlzen konnten ausgehen iii angefochtene urteil daher aufzuheben sache beklagte hhe geltend gemachten aufwendungen klgerin bestritten berufungsgericht weiteren feststellung zurckzuverweisen dr deppert dr hbsch dr leimert dr beyer dr deppert fr wegen erkrankung unterschriftsleistung verhinderten richter bundesgerichtshof dr frellesen dezember'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november sicherungsverfahren ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november gem abs satz abs abs stpo beschlossen beschuldigten versumung frist anbringung antrags entscheidung revisionsgerichts abs stpo amts wegen wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt kosten wiedereinsetzung trgt beschuldigte beschluss landgerichts hildesheim mrz revision beschuldigten unzulssig verworfen worden aufgehoben revision beschuldigten urteil landgerichts hildesheim mrz verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus angeordnet deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt beschluss mrz landgericht dagegen gerichtete revision beschuldigten verworfen frist einlegung rechtsmittels versumt sei senat gewhrt beschuldigten amts wegen gem abs satz stpo wiedereinsetzung versumte frist abs stpo hebt antrag entscheidung revisionsgerichts angefochtenen beschluss landgerichts mrz generalbundesanwalt zuschrift ausgefhrt beschuldigte frist abs satz stpo versumt antrag entscheidung revisionsgerichts binnen woche seit april bewirkten zustellung sa bd iii bl beschlusses landgerichts hildesheim mrz gelangte verteidigerin adressierte antrag flschlicherweise oberlandesgericht celle april einging sa bd iii bl zustndigen landgericht hildesheim gelangte schriftsatz erst mai sa bd iii bl ablauf april endenden wochenfrist versumte prozesshandlung bereits vorgenommen urschliche zusammenhang versumungsgrund sumnis weiteres erkennbar verschulden fr fristversumnis offensichtlich verteidigerin liegt meyer goner schmitt stpo aufl rn mwn kk maul stpo aufl rn abs satz stpo amts wegen wiedereinsetzung frist abs stpo gewhrt antrag entscheidung revisionsgerichts abs stpo begrndet beschuldigte fristgerechte absendung rechtsmittelerklrung mittels telefax mrz fax nebenstelle landgerichts hildesheim vorlage sendeberichts datum mrz belegt sa bd iii bl zeitpunkt telefax beim landgericht hildesheim tatschlich eingegangen lsst feststellen bertragungsprotokoll fr mrz strafkammer beigebracht gangsstempel geschftsstellenbeamtin zustndigen strafkammer sa bd iii bl kommt beweiswert fr tatschlichen eingang schriftstcks tag eingangs rechtsmittelerklrung beschuldigten beim landgericht hildesheim mehr aufklren lsst revision rechtzeitig eingegangen anzusehen zweifel versumung revisionseinlegungsfrist wirken zugunsten beschwerdefhrers bgh beschluss mai str rn juris meyer goner schmitt aao rn schliet senat allgemeine sachrge gesttzte revision beschuldigten unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil beschuldigten ergeben abs stpo schfer gericke berg spaniol hoch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet mrz preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs bc cb vertrag dienstleister wohnungsbaugenossenschaft fr bloe prsentation immobilien falle erwerbs seitens wohnungsbaugenossenschaft ausgabe ffentlich gefrderten genossenschaftsanteilen vertrieben sollen monatliche erfolgsunabhngige vergtung erheblicher grenordnung zugesagt wegen groben missverhltnisses leistung gegenleistung sittenwidrig inso abs unterliegt wirksamkeit vertrages dienstleister erfolgsunabhngige vergtung gewhrt wegen aufflligen missverhltnisses leistung gegenleistung wirksamkeitsbedenken schenkungsanfechtung ausscheiden dienstleister rahmen vergleichs forderung teilweise verzichtet bgh urteil mrz ix zr olg dresden lg dresden ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden mrz aufgehoben berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts dresden august magabe zurckgewiesen klage unbegrndet abgewiesen klger trgt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand klger verwalter november ber vermgen gmbh nachfolgend schuldnerin erffneten insolvenzverfahren schuldnerin te gmbh schwester gesellschaft schuldnerin wurden ebenso beklagte immobiliengenossenschaft jahre gegrndet wirtschaftlicher anlass unterneh mensgrndungen seinerzeit erfolgte neufassung eigenheimzulagengesetzes erhhte nachfrage fr beteiligungen wohnbaugenossenschaften erwarten lie grundlage initiatoren entwickelten geschftsmodells vereinbarte schuldnerin jah re beklagten immobilienbeschaffungsvertrag schuldnerin verpflichtete beklagten zahlung erfolgsunabhngigen vergtung dm monatlich immobilien investitionsobjekte prsentieren auerdem schloss beklagte gewinnung genossenschaftsmitgliedern te gmbh vertriebsver einbarung verwirklichung anlagemodells gestaltete schwierig bundesfinanzministerium inhalt jahre ergangenen erlasses gewhrung eigenheimzulage daran knpfte gesellschafter sptestens letzten jahr frderzeitraums wohnung eigenen wohnzwecken nutzt erlass wurde erst urteil bundesfinanzhofs januar ix bfhe fr rechtswidrig erklrt vertrag dezember gewhrte schuldnerin beklagten darlehen hhe dm darlehensbetrag wurde beklagten verrechnung anerkannten bislang entstandenen offenen erfolgsunabhngigen provisionsforderungen verfgung gestellt dezember schlossen schuldnerin te gmbh beklagte dreiseitige vereinbarung danach immobilienbeschaffungsvertrag vereinbarte monatliche erfolgsunabhn gige vergtung schuldnerin rckwirkend ab august entfallen fr zeitraum januar juli erfolgsunabhngige vergtung dm zuzglich mehrwertsteuer gewhrt ferner vorgesehen erfolgsunabhngige vergtung vorschuss zuknftige erfolgsabhngige vergtung anzurechnen verrechnung erfolgte unabhngig flligkeiten erfolgsabhngigen erfolgsunabhngigen vergtung solange vorzunehmen ausgleich erfolgt bezahlung darlehensschulden wurde vertriebsergebnissen te gmbh abhngig gemacht insoweit heit darlehensvertrag laufzeit dezember darlehen erlischt restliche darlehensschuld tea zeitpunkt erlassen aufgrund nachstehender vertriebsvereinbarung zeitpunkt genossenschaftseinlagen hhe mindestens dm zugefhrt wurden beklagte vereinbarten zeitpunkt genossenschaftseinlagen hhe mio dm erhalten vorliegender klage verlangt klger vereinbarung dezember glubigerbenachteiligend angefochten beklagten zahlung berechnung offenen darlehensvaluta hhe oberlandesgericht erstinstanzlich zwischenzeitlich entfallenen prozessualen erwgungen unzulssig abgewiesenen klage stattgegeben senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt abweisung klage berufungsgericht gemeint klger knne rckzahlung offenen darlehensschuld hhe verlangen handele wirksame darlehensvereinbarung schuldersetzung darlehensforderung zugrunde liegende erfolgsunabhngige maklerprovision verstoe guten sitten makler rcksicht erfolg ttigkeit wege einzelvertrages vergtung sichern knne vereinbarung ber erlass darlehensschuld sei ebenfalls wirksam entfallen aufhebung vereinbarung fhrende bedingung eingetreten sei teilerlass stehe klageanspruch jedoch entgegen gem inso anfechtbare benachteiligung glubiger fhrende unentgeltliche leistung darstelle erlass forderung gehe grundstzlich unentgeltliche leistung einher stnden beklagten bernommene leistungsverpflichtungen teildarlehensrckfhrung zusammenhang erlass jedoch genannten anrechnung verbleibende restforderung schuldnerin gegenstand fr gegenleistung erbracht worden sei ii ausfhrungen halten rechtlicher prfung stand vergeblich rgt revision jedoch schuldnerin beklagten geschlossenen vertrge seien bereits wegen missbrauchs vertretungsmacht unwirksam beim missbrauch vertretungsmacht drei fallgruppen unterscheiden nmlich kollusives zusammenwirken vertreter vertragspartner nachteil vertretenen vertragspartner erkannter missbrauch vertretungsmacht schlielich vertragspartner schuldhaft erkannter evidenter missbrauch vertretungsmacht vgl palandt ellenberger bgb aufl rn vertreter beklagten vertretungsmacht kollusivem zusammenwirken schuldnerin missbraucht schuldnerin unangemessenes entgelt gewhrt wurde mag naheliegen lsst feststellen organe mglicherweise jedenfalls anfangs geschftskonzept vertraut spricht vorbringen revision neue vorstand nachtrglich knebelungsvertrgen lsen dafr frheren organe beklagten druck schuldnerin nachgegeben kollusiv nachteil beklagten gehandelt spricht hingegen bereits revision zutreffend rgt vieles dafr immobilienbeschaffungsvertrag nachfolgend schuldnerin beklagten geschlossene darlehensvertrag wegen groben missverhltnisses leistung gegenleistung guten sitten verstoen darum gem abs bgb unwirksam gegenseitige vertrge knnen wucherhnliche rechtsgeschfte abs bgb sittenwidrig daher nichtig leistung gegenleistung objektiv aufflliges missverhltnis besteht verwerfliche gesinnung begnstigten teils hervorgetreten insbesondere wirtschaftlich schwchere lage teils unterlegenheit festlegung vertragsbedingungen bewusst vorteil ausgenutzt zumindest leichtfertig erkenntnis verschlossen teil aufgrund schwcheren lage beschwerenden bedingungen eingelassen bgh urteil januar viii zr bghz mwn besonders aufflliges grobes missverhltnis leistung gegenleistung besteht jedenfalls wert leistung knapp doppelt hoch wert gegenleistung bgh urteil april xii zr bghz januar zr bghz juli xii zr njw mwn missverhltnis festgestellt gestattet tatschlichen schluss verwerfliche gesinnung begnstigten bgh urteil oktober zr njw rn streitfall drfte inhalt schuldnerin beklagten geschlossenen immobilienbeschaffungsvertrages grobes missverhltnis leistung gegenleistung vorliegen gesamtumstnden liegt hand seitens beklagten zahlende erfolgsunabhngige monatliche vergtung dm wert schuldnerin erbringenden gegenleistung mindestens doppelte berstieg aa seitens beklagten schuldnerin entrichtende monatliche honorar findet ausgleich nennenswerte vertragsgeme gegenleistungen schuldnerin schuldnerin treffende wert konkret messbare leistungspflicht sieht immobilienbeschaffungsvertrag nr allgemein ausgefhrt beschaffungsunternehmen investitionsobjekte fr investor akquiriert jeweilige objekt rahmen entscheidungsvorlage beifgung ffentlich bestellten vereidigten sachverstndigen erstellten wertgutachtens prsentiert ferner heit investor beschaffungsunternehmen investitionsverhandlungen kaufmnnischer technischer hinsicht beraten aufgabenbeschreibung lsst jedenfalls erkennen schuldnerin zeit kostenaufwndige leistungen erbringen umfang sache her tatschlichen wirtschaftlichen wert verkrperten geht vertragswortlaut hervor geschftlichen aktivitten beklagte schuldnerin berhaupt verlangen konnte klger ausweislich revisionserwiderung lage vertrag enthaltenen leistungsgegenstnde darlegung seitens schuldnerin konkret erbrachten manahmen nher auszufllen vielmehr deutet gesamte vertragsgestaltung jedenfalls wesentlichen gegenleistung abhngige gewhrung verdeckter innenprovisionen allenfalls ttigkeiten geringen umfangs geschuldet erweist fortlaufend zahlende monatliche vergtung ber dm schon abschluss vertrages jahr sittenwidrig vgl bgh urteil februar iv zr bghz rcksicht schuldnerin faktisch vornherein gewhrten unentgeltlichen leistungen bedeutung vertrieb anlagemodells infolge unzutreffenden rechtlichen bewertung bundesfinanzministeriums erschwert soweit berufungsgericht verpflichtung schuldnerin beratung steuerlichen rechtlichen fragen abstellt widerspricht erwgung revision zutreffend rgt ausdrcklichen vertragsinhalt wonach beschaffungsunternehmen generell steuerlichen rechtlichen fragen bert berufungsgericht angefhrte berprfung akquirierter investitionsobjekte beschrnkt vertragswortlaut darauf angemessenheit preises externes gutachten seitens schuldnerin verifizieren makler einklang wrdigung berufungsgerichts erfolgsunabhngige vergtung fr bemhungen versprechen lassen vgl bgh urteil juni viii zr wm darum geht indessen vorliegend schuldnerin erhebliche vergtung ungeachtet erfolgs ganz unabhngig tatschlichen bemhungen zugesagt wurde ebenso umstand vereinbarungen ber vertrieb steuerbegnstigter kapitalanlagen vergtungen weit ber stzen maklerprovisionen blich vgl bgh urteil februar iii zr wm wirksamkeit vorliegenden abrede hergeleitet gerade abschlussprovisionen gegenstand umgekehrt lsst vielmehr zahlung erheblicher abschlussprovisionen rahmen derartiger anlagemodelle erkennen vereinbarung auergewhnlich hohen erfolgsunabhngigen provision besonderen anstrengungen entgolten sittenwidrig dabei weiterer wertungsaspekt bercksichtigen provisionsversprechen lasten darber orientierten anleger geht mangels nherer informationen lediglich abschlussprovisionen rechnen blick erfolgsunabhngige vergtungen zumindest werthaltige tatschliche leistungen begnstigten dienstleisters erwarten vgl bgh urteil februar iii zr rn wm bb bedarf neben feststellung groben missverhltnisses leistung gegenleistung vortrags verwerflichen gesinnung bgh urteil oktober zr njw rn vortrag benachteiligten partei jedoch hohen anforderungen stellen verwerfliche gesinnung vertragspartei ausdrcklich behaupten gengt kontext vortrag groben objektiven missverhltnis leistung gegenleistung ersichtlich davon benachteiligte vertragspartei daraus begrndete vermutung verwerflichen gesinnung vertragspartei beruft bgh aao rn vorbringen beklagten ging schuldnerin initiatoren darum erhebliche mittel vermgen beherrschten beklagten schuldnerin initiatoren berzuleiten beklagte ersichtlich verwerfliche gesinnung schuldnerin berufen provisionsvereinbarung lsst brigen bereits auffllige missverhltnis leistung gegenleistung schluss verwerfliche gesinnung bgh urteil februar aao fischer maklerrecht anhand hchstrichterlichen rechtsprechung erweist immobilienbeschaffungsvertrag wegen verstoes abs bgb nichtig gilt fr parteien dezember geschlossenen darlehensvertrag gegenstand darlehens bildeten abs wesentlichen beklagten anerkannten forderungen immobilienbeschaffungsvertrag folglich handelt bereinstimmung berufungsgericht vereinbarungsdarlehen parteien bereinkommen ursprnglich rechtsgrund geschuldeter betrag knftig darlehen geschuldet zulssigkeit abs bgb af ausdrcklich vorgesehenen vereinbarung ergibt vertragsfreiheit mnchkomm bgb berger aufl rn mwn blick etwaige ursprnglichen forderung anhaftende wirksamkeitsmngel uert abrede unterschiedliche rechtsfolgen darum jeweils einzelfall auslegung ermitteln darlehensabrede bestehen bleibende alte schuld inhaltlich abndern folge abnderung betroffenen einwendungen alten schuldverhltnis gelten umschaffung gewollt folge alte schuld erlischt gegebenen einwendungen wegfallen kausale schuldumschaffung sei alte schuld berhaupt bestanden schlielich wege umschaffung neue abstrakte schuld sinne bgb begrndet worden abstrakte schuldumschaffung jedoch nichtbestehen alten schuld bgb kondiziert bgh urteil september vii zr bghz beschluss november iv arz njw wegen weitgreifenden wirkungen kausalen abstrakten schuldumschaffung dahingehender vertragswille deutlich erkennbar ausdruck gekommen vereinbarungs darlehen vermutet vielmehr zweifel anzunehmen alte schuld darlehensgrundstzen etwa bezglich zinsen kndigungsfristen umgestaltet kern bestehen bleibt bgh beschluss november aao mwn verhlt streitfall aa mangels gegenteiliger anhaltspunkte vorliegend davon auszugehen alte schuld immobilienbeschaffungsvertrag fortwirkt lediglich darlehensgrundstzen umgeformt wurde unrecht meint revisionserwiderung liege kausales anerkenntnis beklagte ausweislich vertrages lediglich vertragsanlage bezeichneten einzelforderungen immobilienbeschaffungsvertrag hhe anerkannt darin liegt rechnerisches hingegen rechtliches anerkenntnis sinne einwendungsausschlusses bb kausalen umschaffung ausginge wrde leere gehen alte schuld immobilienbeschaffungsvertrag infolge verstoes abs bgb bestand bgh urteil september aao januar zr wm beschluss november aao mnchkommbgb berger aao rn annahme abstrakten umschaffung wre beklagte rcksicht mangels bestand alten verbindlichkeit fehlenden rechtsgrund gem abs satz bgb kondiktion abstrakten verbindlichkeit berechtigt bgh urteil september aao mnchkomm bgb berger aao verstoen immobilienbeschaffungsvertrag darlehensvertrag dezember abs bgb entbehren klger verfolgten ansprche schuldnerin bereits vertraglichen grundlage sachlage konnte erstmals dreiseitige vereinbarung dezember zahlungsanspruch zugunsten schuldnerin begrndet worden vertrag jedoch rechte schuldnerin erwachsen inhalt darlehensforderung schuldnerin mangels zufhrung genossenschaftseinlagen ber mio dm erlassen gilt iii fr anfechtung vereinbarung dezember grundlage abs inso raum vorausgegangenen schuldnerin beklagten geschlossenen vertrge blick abs bgb unwirksam fall htte schuldnerin rahmen vereinbarung dezember bestehenden anspruch verzichtet erstmals einschrnkenden voraussetzungen wirksamen anspruch erworben immobilienbeschaffungsvertrag darlehensvertrag dezember wirksam wren vereinbarung dezember unentgeltlich angefochten erlass werthaltigen forderung gegenleistung grundstzlich unentgeltlich bewerten mnchkomm inso kirchhof aufl rn hk inso kreft aufl rn bork kbler prtting bork inso rn fk inso dauernheim aufl rn haas zinso vgl bgh urteil mrz ix zr bghz vorliegend jedoch bercksichtigen forderungserlass rahmen vergleichs vereinbart wurde voraussetzung vergleichs gem abs bgb streit ungewissheit parteien ber rechtsverhltnis aa streitfall rechtliche ungewissheit ber wirksamkeit vereinbarung dezember eingetreten vgl bgh urteil november xii zr njw rr neue vorstand beklagten zahlungen darlehensvertrag schuldnerin eingestellt begrndung abschluss neuen vertrages gedrungen initiatoren bereichernden knebelungsvertrgen lsen beklagte entgegen revisionserwiderung tatsacheninstanzen ausdrcklich vorgetragen klger bestritten htte vgl klageerwiderung mai hintergrund bestanden insbesondere rechtliche unwgbarkeiten ber bestand forderung bb gem abs bgb steht ungewissheit ber rechtsverhltnis gleich verwirklichung anspruchs unsicher insbesondere zweifel leistungsfhigkeit schuldners bestehen bgh urteil dezember ix zr bghz mnchkomm bgb habersack aufl rn voraussetzung liegt ausweislich vertrages dezember verwirklichung zahlungsansprche schuldnerin beklagte vertrag dezember gefhrdet gegenseitiges nachgeben weiteres merkmal vergleichs ebenfalls festgestellt vorbemerkung vertrages bisher schuldnerin beklagten bestehenden vereinbarungen immobilienbeschaffungsvertrag darlehensvertrag hingewiesen anschlieend beide vertrge dahin modifiziert immobilienbeschaffungsvertrag vereinbarte monatliche erfolgsunabhngige vergtung fr zukunft abbedungen rckzahlung darlehens vertrieb genossenschaftsanteile abhngig gemacht schuldnerin rechtlichen bedenken unterliegende darlehensforderung vollstndig verzichtet vielmehr wurde rckzahlung darlehens gewinnung genossenschaftseinlagen gekoppelt demgegenber beklagte mehr standpunkt sittenwidrigkeit darlehensforderung verfolgt fehlen jeglicher verbindlichkeit geltend gemacht bestimmten wirtschaftlichen voraussetzungen darlehensrckzahlung verpflichtet mithin vereinbarung wechselseitiges nachgeben beider vertragspartner erblicken vergleich wirkt regelmig schuldumschaffend bgh urteil mrz iii zr njw mwn juni ix zr njw insoweit bghz abgedruckt folglich ndert vergleich ursprngliche schuldverhltnis insoweit streitige ungewisse punkte geregelt brigen bleibt ursprngliche rechtsverhltnis inhalt rechtsnatur unverndert fortbestehen bgh urteil juni xii zr njw rn darum streitfall anzunehmen vergleich insbesondere frage sittenwidrigkeit darlehens auer streit gestellt wurde vgl bgh beschluss oktober xi zr njw inhalt getroffenen vergleichs schuldnerin beklagten angemessener interessenausgleich gefunden wurde scheidet annahme unentgeltlichkeit inso vergleich abgeschlossen verstndiger wrdigung sachverhalts rechtslage bestehende ungewissheit gegenseitiges nachgeben beseitigen lsst vermuten vereinbarte regelung gegenseitigen interessen ausgewogen bercksichtigt innerhalb objektiver ungewissheit gekennzeichneten vergleichslage parteien fr gegenseitiges nachgeben ermessens bewertungsspielraum bgh urteil november ix zr wm rn ernstliche ungewissheit darber gesetzeslage entspricht gegenseitiges nachgeben beseitigt vermutung gerechtfertigt gegenseitige nachgeben beteiligten ungewissen sach rechtslage begrndet demzufolge unentgeltliche leistung ausschliet rechnerische gegenberstellung beiderseitigen nachgebens gegenber jeweiligen ausgangsposition kommt rahmen bgh aao rn vergleichsweise nachgeben teils danach erst unentgeltliche leistung gewertet vergleichsinhalt bereich verlsst objektiver beurteilung ernstlich zweifelhaft bgh aao rn findet glubiger ungewissheit sach rechtslage infolge liquidittsengpasses sonstigen grnden bereit vergleichsweise teil forderungen aufzugeben vergleich regel inso anfechtbar sofern vorteile nachgeben glubigers aufwiegen bgh aao rn mastben schuldnerin gewhrte forderungserlass unentgeltlich erachtet vergleich dezember wurden verstndiger wrdigung immobilienbeschaffungsvertrag vereinbarung dezember anhaftende rechtliche wirksamkeit tatschliche durchsetzbarkeit betreffende ungewissheiten beseitigt aa bestanden gewichtige rechtliche bedenken gltigkeit sowohl immobilienbeschaffungsvertrages darauf aufbauenden darlehensvertrages schuldnerin hintergrund abs bgb erhebliche unwgbarkeiten blick rechtswirksamkeit erfolgsunabhngigen provisionsabrede herrhrenden beklagte gerichteten forderungen befrchten dabei bestand naheliegende gefahr mangels nachweises eigener nachhaltiger leistungen betrchtlichen forderungen schuldnerin wegen rechtlichen einordnung sittenwidriges entgelt verbunden ansehensverlust insgesamt entfallen konnten grund wurde vereinbarung jedenfalls fr zukunft erfolgsunabhngigen erfolgsabhngige vergtung umgestaltet bb beklagte gerichteten forderungen schuldnerin ausweislich vergleichsinhalts mangels erwerbs hinreichenden zahl mitgliedseinlagen werthaltig schuldnerin befrchten beklagten befriedigung forderungen erlangen diente vergleichsabschluss weiteren inhalt beseitigung liquidittsengpasses schuldnerin unentgeltlichkeit nahelegen knnte bgh aao rn jedoch wurden schuldnerin vergleich feststehende leicht durchsetzbare forderungspositionen aufgegeben dringend bentigte liquiditt gewinnen bgh aao rn bercksichtigt vielmehr rechtlichen unwgbarkeiten wirksamkeit immobilienbeschaffungsvertrages darlehensvertrages sowie mangelnde leistungsfhigkeit beklagten nachgeben schuldnerin voll aufgewogen forderungen vergleich rechtsverbindliche grundlage gestellt wurden daher anfechtung inso begrndet iv angefochtene urteil revision begrndet erweist gem abs zpo aufzuheben aufhebung urteils wegen rechtsverletzung anwendung gesetzes festgestellte sachverhltnis erfolgt letzterem sache endentscheidung reif senat gem abs zpo sache entscheiden klage abweisen entscheidung erweist grnden zutreffend anfechtungstatbestand abs inso erfllt benachteiligungsvorsatz nahelegenden beweisanzeichen inkongruenz erkannten zahlungsunfhigkeit knnen umstnde einzelfalls entkrftet ergeben angefoch tene rechtshandlung anfechtungsrechtlich unbedenklichen willen geleitet bewusstsein benachteiligung glubiger infolgedessen hintergrund getreten bgh urteil dezember ix zr wm rn inkongruenz abfindungsvergleichs indizielle wirkung verlieren betrag schuldner gegenber vertragspartner verzichtet wirtschaftlicher betrachtungsweise wesentlichen verringerung erbringenden leistung abgegolten bgh urteil mai ix zr wm ebenso vergleichsschluss benachteiligungsvorsatz ausscheiden schuldner gewhrter forderungsnachlass wegen unklaren rechtslage rechtlichen risiken durchsetzung gesamtforderung aufgewogen danach scheidet vorliegenden fall anfechtung provisionsforderungen schuldnerin hintergrund bgb erheblichen rechtlichen unsicherheiten behaftet schuldnerin stand alternative forderung entweder durchsetzen knnen verlieren dabei sprachen gewichtige gesichtspunkte fr unwirksamkeit provisionsvereinbarung wegen verstoes abs bgb benachteiligungswille schuldnerin liegt deshalb fern durchsetzung forderung beklagte rcksicht deren liquidittslage erheblich gefhrdet hintergrund stellt vergleichs schluss streitfall angemessene benachteiligungsvorsatz motivierte rechtliche reaktion dar kayser gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen lg dresden entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja hgb abs satz bestimmung wertes gutes beschdigten zustand ort zeit bernahme abs satz hgb beschaffungswert auszugehen gut fr empfnger mageblich daher verhltnisse teilmarkt handelsstufe denen empfnger gut beschafft hgb ff abs frachtfhrer absender empfnger lagergeld fr aufbewahrung gutes beendigung transports voraussetzungen abs hgb verlangen hgb satz bestimmung satz hgb steht ersatzansprchen wegen schadensformen entgegen ff hgb geregelt ausgeschlossen daher gesichtspunkt verzugs begrndete schadensersatzansprche frachtfhrer gem ff hgb geschuldete entschdigungsleistungen rechtzeitig erbracht bgh urteil juli zr lg chemnitz ag stollberg zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren mai schriftstze eingereicht konnten vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr schaffert dr bergmann dr koch fr recht erkannt revision klgerin urteil landgerichts chemnitz zivilkammer september zurckweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben abweisung klage hhe zuzglich zinsen besttigt worden umfang aufhebung urteil amtsgerichts stollberg april berufung klgerin abgendert beklagte verurteilt klgerin zuzglich zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit januar zahlen kosten rechtsstreits klgerin beklagte tragen rechts wegen tatbestand klgerin absenderin beklagten ausfhrendem frachtfhrer durchgefhrten inlndischen straengtertransports transportgut zehn paletten klgerin hergestelltem glasflaschen abgepacktem mundwasser marke verkehrsunfall schaden gekommen lkw beklagten fahrbahn abgekommen seite gekippt ladung dabei durcheinandergewirbelt worden klgerin nimmt beklagte deren haftung grunde auer streit steht ersatz haftpflichtversicherer beklagten regulierten restschadens anspruch revisionsinstanz streiten parteien darber versicherer vorgenommenen abzge fr restwert gutes sowie fr lagerkosten seiten beklagten fr zeit aufbewahrung gutes mglichen abholung aufkufer entsorgung berechtigt darber hinaus beansprucht klgerin beklagten ersatz anwaltskosten hhe darstellung infolge verzgerten unvollstndigen regulierung schadens haftpflichtversicherer beklagten entstanden amtsgericht klage abgewiesen berufung klgerin erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klgerin klageansprche vorstehend bezeichneten umfang entscheidungsgrnde berufungsgericht schadensersatzanspruch klgerin verneint begrndung ausgefhrt klgerin guten grnden vorgetragen zustimmung beabsichtigten weiterveruerung befrderten mundwasserflaschen zumutbar sei daher geltend gemachten folgekosten fr deren zwischenlagerung entsorgung entstanden seien hierin liege beklagten abs hgb ersetzender schaden klgerin knne weder gemeinen wert beschdigten gutes bersteigendes interesse ersetzt verlangen darauf berufen verkauf beschdigter ware schade renommee markenhersteller behauptung beschdigte ware marktpreis bzw sei mehr verkehrsfhig sei amtsgericht durchgefhrte beweisaufnahme widerlegt klgerin knne erfolg geltend sei zuzumuten ungeprften inverkehrbringen ware zuzustimmen erforderlichen prfung verbundenen unvertretbaren aufwand erbringen liege nahe produkthaftungsgesichtspunkten untersuchung beispielsweise absplitterungen inneren flaschen erforderlich knne ersatzfhigkeit insoweit bestehenden berprfungsaufwandes stehe hgb geltende objektive wertersatzprinzip entgegen ii beurteilung hlt rechtlichen nachprfung insoweit stand berufungsgericht haftpflichtversicherer beklagten vorgenommenen abzug fr restwert gutes gerechtfertigt angesehen unten ii beklagten ansatz gebrachten la gerkosten lasten klgerin bercksichtigt unten ii ergebnis erfolg revision dagegen soweit berufungsgericht klgerin geltend gemachten anspruch ersatz anwaltskosten verneint unten ii berufungsgericht angenommen amtsgericht durchgefhrte beweisaufnahme ergeben frachtgut unfall wert sei betrag daher abs satz abs abs satz abs satz hgb berechnenden schadensersatzanspruch klgerin anzurechnen sei zugestimmt frage schadensereignis haftungszeitraum gem abs hgb verlust gutes abs hgb lediglich beschdigung abs hgb gefhrt hngt abs satz hgb ergibt davon ab gut beschdigten zustand ort zeit bernahme wert gehabt htte dabei beschaffungswert auszugehen daher prfen empfnger htte zahlen mssen gut schadensereignis vernderten zustand beschafft htte koller transportrecht aufl hgb rdn wegen hgb gebotenen abstrakten schadensberechnung mssen zusammenhang individuelle marktbezogene besonderheiten sphre geschdigten unbercksichtigt bleiben olg hamm transpr art cmr koller aao hgb rdn oetker paschke hgb rdn lg hamburg transpr art cmr vgl olg kln transpr kvo hinblick mageblichkeit beschaffungswerts verhltnisse teilmarkt handelsstufe abzustel len denen empfnger gut beschafft koller aao hgb rdn grundstzen streitfall davon auszugehen frachtgut unfall wert unbeschdigten gutes anrechenbaren restwert mehr besa getroffenen feststellungen glasflaschen mundwasser kartons verpackt irgendeiner weise gepolstert zwischenkartons voneinander getrennt umkippen lkw durcheinanderwirbeln ware laderaum bestand daher risiko haarrissen absplitterungen innern glasflaschen gekommen weiteres erkennen wre gefahr verbraucher restware erworben htten infolge mglichen beschdigungen benutzung mundwassers gesundheitsschden erlitten htten danach hand weisen umstnden htte havariegut vorherige sorgfltige kontrolle verkehr gebracht drfen beklagte geltend gemacht angebot restwertaufkufers havariegut fr erwerben kontrolle eingeschlossen htte umstnden spricht gebotenen objektiven betrachtungsweise schon umstand weiterveruerung gutes ganz erhebliche haftungsrisiken barg annahme restwertes erwerber htte rechnen mssen eintritt schadensfalls umstnde denen ware verkehr gebracht htte bekannt geworden wren verruf gebracht htten ferner gewrtigen gehabt wegen inverkehrbringens gem satz nr lfgb verkehrsfhigen kosmetischen mitteln zustn digen behrden ordnungsrechtlich belangt worden wre wettbewerbsrechtlichen vorgehen mitbewerbers htte rechnen mssen sachlage davon ausgegangen unfallgeschehen betroffenen mundwasserflaschen schadensberechnung anrechenbaren restwert besaen vgl bercksichtigung merkantilen minderwerts berechnung transportschden olg frankfurt njw rr agnb olg hamburg transpr kvo vorgelegte angebot verwertungsgesellschaft bereit havariegut fr pro palette erwerben vermag objektiven gegebenheiten ndern lagergeld fr aufbewahrung gutes beendigung transports auerhalb anwendungsbereichs frachtrechtlichen bestimmungen liegenden zeitraum mglichen abholung beklagten ermittelten kaufinteressenten entsorgung gutes htte beklagte gem abs hgb ansatz bringen knnen leistung interesse klgerin erbracht heit klgerin leistung nachfragerin entgeltlichen leistung entgegengenommen htte vgl bghz mnchkomm hgb karsten schmidt rdn jeweils voraussetzung streitfall schon deshalb erfllt klgerin vornherein begrndung verwertung gutes kaufinteressenten gewandt gut drfe mehr handel gelangen msse vernichtet erfolg revision dagegen soweit abweisung klgerin geltend gemachten anspruchs erstattung anwaltskosten richtet recht amtsgericht berufungsgericht angenommen klgerin anspruch erstattung rahmen schadensregulierung entstandenen anwaltskosten anspruch revision frage stellt satz hgb ausgeschlossen voraussetzungen satz hgb ausge schlossenen koller aao hgb rdn anspruchs erstattung verzugsschadens klgerin dargetan laut vorgelegten honorarrechnung anlage entsprechenden leistungen august erbracht worden whrend verzug eigenen vorbringen revision sttzt erst september eingetreten iii klgerin hinsichtlich begrndeten klageansprche zuste hende zinsanspruch folgt abs satz abs satz bgb kostenentscheidung beruht abs abs zpo bornkamm schaffert richter bgh pokrant urlaub daher unterschreiben bornkamm bergmann richter bgh dr koch urlaub daher unterschreiben bornkamm vorinstanzen ag stollberg entscheidung lg chemnitz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr mai patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter dr melullis richter scharen richterin mhlens richter prof dr meier beck asendorf beschlossen tenor schriftlichen fassung februar verkndeten urteils gem zpo dahingehend berichtigt deutsche patent fr nichtig erklrt heit beklagte trgt kosten rechtsstreits grnde tenor enthlt fassung februar verkndet worden ausweislich verkndungsprotokolls kostenentscheidung entscheidungsgrnden begrndet worden satz jedoch versehentlich schriftliche urteilsfassung bernommen worden melullis scharen meier beck mhlens asendorf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts traunstein oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer trgt kosten rechtsmittels ergnzend bemerkt senat entgegen auffassung revision betrgerischer absicht aufgegebenen bestellungen angeklagten vermgensschaden sinne stgb entstanden tatzeit betreuung stehenden angeklagten lieferanten geschlossenen vertrge unwirksam geschdigten firmen jedoch angeklagten besitz bestellten gegenstnden verschafft bestellten dienstleistungen erbracht dafr gegenleistung erlangt wert erbrachten leistungen vermgen betroffenen firmen geschdigt schfer nack kolz boetticher hebenstreit'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november ilms justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter tropf prof dr krger dr lemke dr schmidtrntsch fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf oktober kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand notariellem vertrag oktober erwarb klgerin beklagten mehrfamilienhaus bebautes grundstck fr mio dm vertrag enthlt gewhrleistungsausschlu sowie anlage liste smtlichen mietverhltnissen angaben ber miethhe nebenkosten wohnflchen liste heit vertrag sei vertragsbeteiligten verbindlich vertragsinhalt bestandteil liste zwei dachgeschowohnungen wohnflchen bzw qm behauptung klgerin baurechtli che genehmigung entgegen ffentlich rechtlichen bestimmungen ausgebaut worden klgerin verlangt ersatz herstellung genehmigungsfhigen zustands dachgeschowohnungen erforderlichen kosten sowie feststellung beklagte verpflichtet darber hinausgehenden bezifferbaren schaden ersetzen baurechtswidrigkeit beruht landgericht klage abgewiesen zusicherung dahin smtliche mietwohnungen baurechtlich genehmigt seien wege auslegung vertrages verneint oberlandesgericht vertrag ausgelegt zusicherung bejaht zahlungsklage grunde wegen fehlens zugesicherten eigenschaft stattgegeben auerdem begehrte feststellung ausgesprochen senat zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils klgerin beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht auslegung vertrages davon abweichenden auslegung landgerichts nher auseinandergesetzt insbesondere geprft auslegung umstnden be ruht deren richtigkeit vollstndigkeit zweifel sinne abs nr zpo begrndet ii senat revision klrung grundsatzfrage zugelassen abs satz nr zpo berufungsgericht auslegung individualvereinbarung revisionsgericht vertretbare fr berzeugend erachtete auslegung erstinstanzlichen gerichts gebunden frage viii zivilsenat bundesgerichtshofes inzwischen umfassender begrndung verneint urt juli viii zr njw verffentlichung bghz vorgesehen schliet erkennende senat entscheidung fgt brche eigene rechtsprechung prfungsumfang berufungsgerichts beschrnkung unterliegt berufungsgericht abs nr zpo hinsichtlich ersten rechtszug festgestellten tatsachen hinsichtlich darauf beruhenden rechtlichen wertung vgl senat urt mrz zr njw vorgesehen fr bghz folglich erster instanz vorgenommene beweiswrdigung eingeschrnkt berprfbar nmlich konkrete anhaltspunkte zweifel richtigkeit vollstndigkeit ergebnis beweisaufnahme getroffenen feststellungen begrnden senat aao hingegen bgb kriterien materiellen rechts beurteilende auslegung individualvereinbarungen geht revisionsrechtliche berprfbarkeit auslegung rechtlichen bewertung nmlich verste gesetzliche auslegungsregeln denkgesetze erfahrungsstze beschrnkt beruht spezifischen aufgaben revisionsgerichts berufungsgericht bertragbar reform zivilprozesses gesetz juli bgbl aufgabe bertragen interesse parteien tatschlicher rechtlicher hinsicht berzeugenden entscheidung einzelfalls befriedigen bgh urt juli viii zr njw vorgesehen fr bghz auslegung berufungsurteils hlt angriffen revision stand mchte lediglich eigenes sache fernliegendes verstndnis stelle wrdigung berufungsgerichts setzen zeigt rechtsfehler berufungsgericht unterlaufen wren entscheidung liegt linie senatsrechtsprechung vgl urt juni zr njw rr urt dezember zr njw soweit revision geltend macht berufungsgericht rechtsfehlerhafter anwendung abs zpo vorbringen beklagten bercksichtigt verkennt berufungsgericht gerade offengelassen vorbringen beklagten erst tage mndlichen verhandlung berreichten schriftsatz zuzulassen bercksichtigung vorbringens umstnde gesehen annahme beklagte baurechtliche zulssigkeit vermietung zugesichert entgegenstnden rge berufungsgericht verpflichtung verstoen gesamte berufungsinstanz gelangte tatschliche vorbringen parteien bercksichtigen entbehrt daher grundlage ebenso annahme art abs gg sei verletzt worden gilt fr rge berufungsgericht vorbringen bedeutung verweises vertrag ii berechnungsverordnung bergangen berufungsgericht bergangen stnde bewertet beklagte fr richtig erachtet brigen ausfhrungen bedeutung hinweises ii berechnungsverordnung entscheidungserheblich berufungsgericht erblickt darin ausdrckliche vereinbarung zusicherung zutrfe bliebe berufungsgericht rechtsfehlerfrei auslegung ermittelten zusicherung schlielich revision gefolgt meint fehlen baugenehmigung darauf beruhender mietausflle stellten schaden dar schaden besteht berufungsgericht zutreffend dargelegt darin kaufgegenstand zugesicherte eigenschaft fehlt mietshaus zwei wohnungen entgegen zusicherung vermietet drfen verglichen angestrebten vertraglichen zustand weniger wert spteren verwendungsabsichten kufers kommt dabei ndern bestehenden wertdifferenz schaden hufig kosten fr herrichtung vertragsgerechten zustands berechnet stellt lediglich rechtsprechung bundesgerichtshofs gebilligte vereinfachte berechnungsweise dar siehe senat bghz unbegrndet rge revision berufungsgericht grundurteil entscheiden drfen erla grundurteils setzt voraus anspruch hoher wahrscheinlichkeit irgendeiner hhe besteht bghz bgh urt oktober ii zr njw st rspr voraussetzung gegeben offensichtlich berufungsgericht recht angenommen worden dabei schadenspositionen gebunden klgerin begrndung vorgetragen kommt daher darauf positionen revision abrede stellt ersatzfhigen schaden darstellt fragen betragsverfahren klren schlielich leidet angefochtene urteil hinsichtlich feststellung ersatzpflicht wegen weitergehender schden rechtsfehler allerdings berufungsgericht einzelnen dargelegt woraus fr begrndetheit feststellungsantrags erforderliche vgl bgh urt oktober ix zr njw hinreichende wahrscheinlichkeit schadens ergibt ber hinausgeht gegenstand zahlungsantrags insoweit vorbringen klageschrift zurckgegriffen danach handelt damals bezifferbaren schden kosten fr architektenleistungen mietausflle beide positionen stellen ersatzfhige schden dar architektenleistungen dienten genehmigungsplanung herstellung vertragsgemen zustands erforderlich mietausflle stellen folgeschden dar klgerin revision anmerkt ohnehin umbau geplant mag fr architektenleistungen erforderlich mgen denen isolierte genehmigungsplanung aufgegangen belang geht bereits dargelegt ermittlung herstellung vertragsgemen zustands erforderlichen kosten lediglich vereinfachte ermittlung minderwerts kaufgegenstands minderwert davon abhngig herrichtungskosten wirklich angefallen soweit revision gegenber geltend gemachten mietausfllen rgt sei ersichtlich wieso dachgeschowohnungen ohnehin geplanten umbau htten vermietet knnen bersieht genehmigten daher zulssigerweise nutzbaren wohnraum gehandelt senat urt juni zr njw rr genehmigung htte herbeigefhrt knnen spielt dabei rolle iii kostenentscheidung beruht abs zpo wenzel tropf lemke krger schmidt rntsch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kempten allgu mrz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen grnde angeklagten liegt last mrz halbbruder mehreren pistolenschssen gettet landgericht angeklagten wegen heimtckischen niedrigen beweggrnden begangenen mordes lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt urteil gerichtete revision angeklagten verfahrensrge erfolg feststellungen fhlte angeklagte tatopfer vielfach gekrnkt entgegen anatolischen sitten gebruche familie angeklagten gebrochen widersetzte ausdrcklichen wunsch angeklagten fr ehefrau deren kind fr beziehung zeugin entschied besonders erniedrigend empfand angeklagte tatopfer gercht verbreitet angeklagte verhltnis kind erwarte angeklagte suchte tatopfer arbeitsstelle tten ehre fhrungsanspruch herzustellen zog angeklagte pistole angriff rechnete sagte trkisch reicht mache ende richtete pistole wegdrehenden feuerte drehbewegung be findliche tatopfer schneller folge zwei vier schsse ab pause traf zweimal kopf waffe warf flucht angeklagte hauptverhandlung eingelassen polizeilichen vernehmung angegeben rede stellen besitze gegensatz whrend waffe linken hand zigarette gehalten daran gezogen rechten hand waffe hosentasche genommen gesagt reicht mache ende meter entfernung angeklagten oberkrper gezielt sofort hand gegriffen rangelei schu gelst getroffen sei knie gegangen versucht rechten hand beinen packen linken hand waffe ergreifen handgemenge seien weitere schsse gefallen strafkammer behauptung angeklagten waffe hosentasche genommen sei gerangel gekommen schutzbehauptung angesehen waffensachverstndige ausgefhrt sei hosentaschen tatopfers schmauch vorhanden fr mitfhren waffe sprechen knne sei massivschmauch gefunden worden schmauch hosentaschengrund knne beim ersten zugriff hosentaschenrand bertragen worden fr rangelei waffe knne sprechen kleidung faserspuren angeklagten hafteten umgekehrt wahrunterstellung rangelei waffe spreche zeugen beschriebene schnelle pause rhythmisch gleiche schuabgabe angeklagte gerangel waffe abgabe ersten schusses konkret beschrieben danach sei differenzierung mehr erfolgt ausfhrungen sachverstndigen schssen sprchen not wehrlage schlielich tatopfer motiv gehabt angeklagten schieen verfahrensrge liegt folgendes zugrunde beweisaufnahme verteidiger angeklagten beweisantrag gestellt sachverstndigen oberbekleidung tatopfers hemd weste arbeitshose gefundenen hautschuppen krperhaaren angeklagten hren oberkleidung angeklagten htten sowohl hautschuppen krperhaare faserspuren sowie asche tabakspuren befunden gegenseitigen kontaminationen seien direkte berhrung bzw krperlichen kontakt angeklag ten tatopfer umgekehrt zurckzufhren erst unmittelbar todeszeitpunkt stattgefunden knne gegenseitigen kontaminationen lieen sachverstndiger sicht weiteres einlassung angeklagten polizei einklang bringen sei rangelei waffe gekommen sodann schsse erfolgten schwurgerichtskammer beweisbehauptung wahr unterstellt beweisantrag abgelehnt urteilsgrnden ausgefhrt kammer sei aufgrund wahrunterstellung krperkontakt ausgegangen ziehe faserspuren allerdings schlu gerangel stattgefunden entweder sei gemeinsamen tauch spritzraum zuflligen krperkontakt gekommen begrung umarmung stattgefunden faserspuren jeweiligen kleidung asche gegenseitig bertragen worden seien ua spurenbertragung gefhrt eventuelle umarmung brigen lasten angeklagten bercksichtigt weder beweiswrdigung getan rechtlichen bewertung heimtcke angeklagten angelastet umarmung sicherheit wiegen recht beanstandet revision schwurgerichtskammer wahrunterstellung eingehalten zumindest annahme heimtcke beruhe verfahrensfehler trifft strafkammer beweisbehauptung vollen sinn zweck ergebenden bedeutung wahr behandelt eingeengt sinn antragstellers ausgelegt vgl herdegen kk aufl rdn nachw beweisantrag verteidigung kern behaup tung aufgestellt sachverstndige ergebnis kommen festgestellten anhaftungen hemd weste arbeitshose angeklagten tatopfers seien umfangreich allein rangelei intensiven lnger andauernden krperkontakt waffe einklang bringen lieen insoweit eventuell mglichen ablehnung beweisantrages wegen bedeutungslosigkeit landgericht gewhlt revisionsgericht ersetzung ablehnungsgrundes gestattet nachdem landgericht beweisbehauptung wahr unterstellt mu urteil ablehnungsgrund gemessen danach wurde wahrunterstellung eingehalten anstatt davon auszugehen behauptung beweisantrag gegenseitigen kontaminationen gemeint allein rangelei waffe einklang bringen lieen landgericht urteil inhalt beweisantrages feststellung verndert spuren knnten zuflligen berhrung umarmung begrung herrhren zieht strafkammer etwa zulssig wre wahr unterstellten tatsache vielzahl festgestellter faserspuren hautpartikel angeklagten gewnschten schlu ersetzt vielmehr schlu sinn beweisantrags zuwiderlaufende vermutung vgl bghr stpo abs satz wahrunterstellung wahrunterstellung gerecht senat ausschlieen verfahrensmangel wrdigung brigen indizien beweisanzeichen ausgewirkt sache mu deshalb insgesamt neu verhandelt nack wahl schluckebier boetticher kolz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen beihilfe wohnungseinbruchsdiebstahl strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts marburg juni feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe wohnungseinbruchsdiebstahl drei fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr verurteilt vollstreckung strafe bewhrung ausgesetzt revision beanstandet angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel verfahrensrge erfolg feststellungen strafkammer verschafften gesondert verfolgten februar oktober gewaltsam zutritt drei wohnungen entwendeten jeweils schmuck bargeld angeklagte leistete taten jeweils hilfe tter tatort fuhr pkw tatortnhe wartete fall urteilsgrnde mitnahm angeklagte tatbeteiligung bestritten dahin eingelassen gesondert verfolgte belaste unrecht wegen vorfalls september kr perlichen auseinandersetzung gekommen sei fertig wolle landgericht berzeugung tatbeteiligung angeklagten aussage zeugen vernommenen gesttzt aussage sei glaubhaft bercksichtigung umstnde aussage aussage stnde zeuge ge gen gefhrten strafverfahren strafmilderung gem stgb erlangen suche berzeugung strafkammer angeklagten geschilderten vorfall anlass falschbelastung zeugen gegeben strafkammer mehrere angeklagten gestellte inhaltsgleiche beweisantrge wegen tatschlicher bedeutungslosigkeit abgelehnt angeklagte vernehmung insgesamt vier zeugen beweis tatsache begehrt zeit september dezember unterbrechungen mazedonien aufgehalten zeitraum angeklagte indes aussage zeugen weiteren acht taten wohnungseinbruchsdiebstahls deutsch land beteiligt ebenfalls gegenstand angeklagten gerichteten strafkammer insoweit zwischenzeitlich abgetrennten strafverfahrens landgericht antrag begrndung zurckgewiesen indiztatsache angeklagte abgetrennten verfahren zugrundeliegenden tatzeitraum mazedonien aufgehalten sei fr beurteilung glaubwrdigkeit zeugen bedeutung verneinung glaubwrdigkeit zeugen hinblick smtliche angaben insbesondere bezglich angaben fllen sei mglicher zwingender schluss kammer grundlage bisherigen beweisergebnisses ziehen sodann fhrt strafkammer einzelnen warum zeugen glaubt beweis gestellte indiztatsache einzugehen antrge vernehmung zeugen zurckweisende beschluss landgerichts anforderungen gerecht begrndung ablehnung indiztatsache gerichteten beweisantrags stellen beschluss erhebung beweises wegen bedeutungslosigkeit beweistatsache abs satz stpo abgelehnt konkreten erwgungen begrnden warum tatgericht beweistatsache entscheidungserheblichen schlussfolgerungen ziehen anforderungen begrndung entsprechen grundstzlich denjenigen denen gericht gengen msste indiz hilfstatsache beweiserhebung festgestellt sodann schriftlichen urteilsgrnden darzulegen htte warum entscheidungsbildung einfluss blieb vgl bgh beschluss november str mwn beweis gestellte indiztatsache bisherige beweisergebnis einzustellen sei erwiesen prognostisch prfen hierdurch bisherige berzeugung beweiswert beweismittels fr schuld rechtsfolgenausspruch bedeutsamen weise erschttert wrde vgl bgh beschluss oktober str nstz anm allgayer krehl kk stpo aufl rdn mwn landgerichtliche hinweis darauf angaben zeugen denen urteilsfeststellungen beruhen gut nachvollzieh bar frei widersprchen seien lsst wrdigung erwiesen beweis gestellten indiztatsache erkennen strafkammer htte stellung nehmen mssen einfluss umstand berzeugungsbildung gehabt htte angeklagte entsprechend beweisbehauptung entgegen angaben zeugen ma zedonien aufgehalten landgericht letztlich aussicht gestellten aussagen vier zeugen bedeutungslos bezeichnet gegenteil beweistatsache schon berzeugt bedeutungslosigkeit beweistatsache belegt unzulssiger weise ergebnis beantragten beweiserhebung vorweggenommen vgl bgh beschluss mrz str bghr stpo abs satz bedeutungslosigkeit gesondert verfolgte fllen hauptbe lastungszeuge senat deshalb ausschlieen urteil fehlerhaften behandlung beweisantrags beruht fischer appl ott eschelbach zeng'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet februar kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz auslegung klausel mieter berechtigt rechte pflichten langfristigen mietvertrag nachmieter bertragen daraus ergebenden voraussetzungen mieterwechsels bgb dc abs beweislast fr verletzung pflicht vermieters kndigungsschaden mietausfall abzuwenden mindern bgh urteil februar xii zr kg berlin lg berlin xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick fuchs dr ahlt richterin dr zina fr recht erkannt rechtsmittel klgerin urteil zivilsenats kammergerichts berlin april kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgerin wegen klageforderung dm nebst zinsen je dm seit januar februar mrz weiteren je dm seit april mai juni weiteren dm seit august weiteren dm seit september zurckgewiesen worden urteil zivilkammer landgerichts berlin april teilweise gendert folgt neu gefat beklagte verurteilt klgerin dm nebst zinsen je dm seit januar februar mrz weiteren je dm seit april mai juni weiteren dm seit august weiteren dm seit september zahlen kosten rechtsstreits tragen klgerin beklagte rechts wegen tatbestand parteien streiten umfang annahme revision ber mietzins nutzungsentschdigung jeweils einschlielich mehrwertsteuer fr monate januar juni sowie mietausfallentschdigung mehrwertsteuer fr zeit juli mrz hinsichtlich geltend gemachten nebenkosten sowie mehrwertsteuer mietausfallentschdigung senat revision klgerin angenommen schriftlichem vertrag februar mrz vermietete klgerin beklagten inhaber firma gewerbliche lager arbeitsflchen fr zeit mrz monatliches monats voraus zahlendes entgelt dm mietzins dm heiz warmwasserkostenvorauszahlung jeweils zuzglich gesetzlicher mehrwertsteuer november erklrte klgerin bitten beklagten zahlung dm reduzierten nettomiete einverstanden betrag zuzglich ab april mehrwertsteuer macht klgerin mietzins geltend nachdem beklagte ab januar zahlungen mehr leistete mietvertrages lautet mieter berechtigt rechte pflichten vertrag nachmieter bertragen sofern person geschftszweck nachmieters wichtiger grund ablehnung vorliegt bedrfen nderungen vertrages schriftform schreiben september erklrte beklagte zugleich geschftsfhrer folgend gmbh gmbh beabsichtige rechte pflichten gem mietvertrages wirkung oktober gmbh bertragen darauf antwortete klgerin schreiben september gewnschte nderung per vorgemerkt ab januar erbrachten weder beklagte gmbh mietzahlungen schreiben mai erklrte klgerin daher sowohl beklagten gmbh gegenber fristlose kn digung mietverhltnisses wegen zahlungsverzuges schreiben gingen mai mietobjekt wurde juni gerumt klgerin vermietete ab mrz geringeren mietzins landgericht wies zahlung dm fr monate januar juli gerichtete klage begrndung ab beklagte sei passiv legitimiert gem mietvertrages seien ab oktober mieter ausgeschieden mietvertrag eingetreten gmbh neue mieterin oberlandesgericht wies dagegen gerichtete berufung klgerin zugleich klage zeitraum mrz insgesamt dm nebst zinsen erweiterte zurck dagegen richtet revision klgerin senat hinsichtlich teilbetrages dm nebst zinsen angenommen entscheidungsgrnde revision umfang annahme erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung teilabnderung landgerichtlichen urteils verurteilung beklagten soweit klgerin mietzins bzw ab mai nutzungsentschdigung fr januar juni sowie mietausfallentschdigung fr zeit juli mrz mehrwertsteuer verlangt berufungsgericht folgt auffassung landgerichts beklagte sei ab oktober mehr mieter klgerin stelle sei gmbh mietverhltnis eingetreten ergebe schreiben beklagten september klgerin september danach htten rechte pflichten gem mietvertrages gmbh bertragen sollen bedeuten knne beklagte mietverhltnis ausscheiden gmbh eintreten ferner verneint berufungsgericht voraussetzungen anfechtung vereinbarung ber mieterwechsel wegen arglistiger tuschung durchgriffshaftung beklagten bgb sowie schadensersatzanspruchs beklagten wegen verspteter konkursanmeldung beklagte sei verpflichtet klgerin vermgenslage gmbh ungefragt offenbaren klgerin behauptete kapitalunterdeckung gmbh reiche fr durchgriffshaftung versptete konkursantragstellung klgerin angesichts umstandes gmbh ende mietzins gezahlt dargelegt ii soweit berufungsgericht vertragliche ansprche beklagten verneint oktober mietvertrag ausgeschieden sei hlt angriffen revision stand weiteren ausfhrungen durchgriffshaftung schadensersatzansprchen klgerin kommt klgerin mehr bereits mietvertrag zusteht gesichtspunkten verlangen entgegen auffassung berufungsgerichts beklagte ber oktober hinaus mieter beklagten geblieben berufungsgericht sieht vereinbarten mieterwechsel erklrungen parteien schriftwechsel september erklrungen indes ausgelegt deren auslegungsfhigkeit verneint wechselseitigen erklrungen ausdrcklich eindeutig bezeichnet gemeint deutlicher vereinbarte eintritt gmbh formuliert knnen zutrifft rechtsfrage uneingeschrnkten prfung revisionsgerichts unterliegt vgl bghz prfung ergibt berufungsgericht angenommene eindeutigkeit besteht erklrungen parteien revisionsgericht auszulegen schreiben september erklrte beklagte zugleich geschftsfhrer gmbh beabsichtige rechte pflichten gem mietvertrages wirkung oktober gmbh bertragen nachfolgende bitte klgerin mge sache erklren daher aufforderung verstehen bereits erfolgte bertragung rechte pflichten gmbh genehmigen hintergrund konnte mute klgerin mitteilung beklagte bertragung beabsichtige bloe ankndigung verstehen verbunden bitte vorab besttigen sicht klgerin bedenken hiergegen bestanden legt weitere auslegung nahe beklagte erst reaktion klgerin abwarten ehe vorhaben verwirklichte dafr spricht bitte september erklren zeitpunkt beabsichtigte bertragung oktober zeitnot vorgenommen konnte entspricht antwortschreiben klgerin september mitteilte gewnschte nderung per vorgemerkt entnehmen klgerin vorab einverstndnis bislang beabsichtigten nderung erklrte sofern wirklich vorgenommen wurde fall erweist nachfolgende satz smtliche rechte pflichten bestehenden mietvertrag mithin genannten termin gmbh bergehen klar stellung rechtsfolgen voraussetzung eintreten beabsichtigte bertragung tatschlich stattfindet besttigung bereits eingetretenen rechtsfolge schon deshalb handeln aussage knftigen termin nmlich oktober bezogen trotz verwendung gegenwartsform gehen ber aussage zukunftsform bergehen lesen gilt mehr beklagte zeitpunkt vorgetragen absicht dadurch verwirklicht entsprechende vereinbarung gmbh traf umstand gmbh folgezeit mietrume nutzte mietzins klgerin zahlte konkludente zustimmung beklagten beabsichtigten eintritt mietvertrag anzusehen wre htte gefhrt beklagte haftung fr ansprche klgerin mietvertrag frei wurde folgt auslegung mietvertrages senat vornehmen berufungsgericht vorgenommen berufungsgericht legt klausel insoweit ausfhrt bertragung rechte pflichten nachmieter knne heien beklagte mietverhltnis ausscheiden nachmieter eintreten solle auslegung revisionsrechtlich beanstanden bedarf jedoch ergnzenden auslegung berufungsgericht veranlat gesehen interessenlage parteien insbesondere klgerin entsprach mieterwechsel nmlich smtliche rechte pflichten mietvertrag nachmieter bergingen mithin bindung feste mietzeit mrz wiederum setzte voraus beklagte nachmieter mieteintrittsvereinbarung traf schriftform bgb gengte andernfalls mietverhltnis unbestimmte zeit vermieterin nachmieter zustande gekommen wre wre ursprnglichen mehr inhaltsgleich mietvertrages mieter recht einrumt mieterwechsel herbeizufhren mehr gedeckt schriftformerfordernis bgb gengende mieteintrittsvereinbarung beklagten gmbh jedoch vorgetragen ersichtlich hierfr wre zumindest erforderlich beklagte gmbh deren eintritt mieter stellung urkunde belegen ausdrcklich ursprungsmietvertrag bezug nimmt vgl senatsbeschlu september xii zr nzm vertragliche auswechslung mieters mu darin wahrung schriftform dergestalt beurkundet vertragliche stellung neuen mieters zusammenhang vorherigen mieter vermieter geschlossenen mietvertrag ergibt vgl senatsbeschlu januar xii zr nzm gerber eckert gewerbliches miet pachtrecht aufl rdn daran fehlt senat insoweit feststellungen berufungsgerichts ausreichend erheblicher parteivortrag mehr erwarten sache entscheiden klage insoweit stattgeben hinsichtlich geschuldeten miete nutzungsausfalls errechnet verurteilung beklagten bercksichtigung ab april angestiegenen umsatzsteuer abs ustg ausgehend grundmiete dm folgt januar mrz dm mwst dm dm april juni dm mwst dm dm zusammen dm mietzins mietvertrages jeweils monats fllig monatsbetrge jeweils monats verzinsen abs bgb gesetz modernisierung schuldrechts november geltenden fassung entgegen auffassung berufungsgerichts steht klgerin ersetzender kndigungsschaden nettobetrag mietzinses fr zeit juli mrz dm dm nebst zinsen seit rechtshngigkeit endet befristetes mietverhltnis vorzeitig fristlose kndigung mietverhltnisses mieter vertretenden grnden mai fristlose kndigung klgerin wegen zahlungsverzuges mieter vermieter grundstzlich schaden ersetzen gestalt ablauf fest vereinbarten vertragsdauer entgehenden miete entsteht vgl emmerich emmerich sonnenschein miete aufl rdn verlangt klgerin mietausfallschaden fr zeit juli wegfall anspruchs nutzungsent schdigung rumung juni neuvermietung mrz mu vermieter bgb darum bemhen schaden gegebenenfalls anderweitige vermietung gering halten daraus folgt verpflichtung sofort preis vermieten beweislast fr versto vermieters schadensminderungspflicht trgt mieter vgl emmerich aao rdn darlegungs beweislast berufungsgericht verkannt darauf abgestellt klgerin dargelegt mietobjekt bereits frhzeitig vermietung angeboten beklagte nichtwissen bestritten rume mrz htten vermietet knnen dabei revision recht rgt wesentlichen vortrag klgerin bergangen klgerin nmlich vorgetragen sei erst vielen mhen gelungen rumlichkeiten keller erdgescho ab mrz zwei mieter weiterzuvermieten deutlich reduzierten mietpreis hierfr zeugenbeweis angeboten soweit beklagte demgegenber lediglich nichtwissen bestritten klgerin mglich sei rumlichkeiten frheren zeitpunkt weiterzuvermieten reicht darlegungs beweislast fr versto klgerin schadensminderungspflicht gengen beklagte nmlich sowohl unbestritten gelassen klgerin neuvermietung bemht miete bisheriger hhe erzielen soweit bestreiten beklagten positive behauptung entnehmen geringeren mietzins htte klgerin rumlichkeiten schon frher vermieten knnen behaup tung unsubstantiiert beklagte weder dargelegt weshalb bemhungen klgerin ausreichend sollen vgl bgh urteil dezember viii zr wm dargetan fr vergleichbare mietobjekte ursprnglichen preis angemessenheit frage gestellt ausreichende nachfrage bestand abgesehen davon klgerin verpflichtet objekt sogleich verminderten mietzins anzubieten letztlich weitervermietet darauf verschiedenen stockwerken gelegenen rumlichkeiten unterschiedliche mieter weiterzuvermieten brauchte erst einzulassen absehbar zuvor einheitliche vermietung aussichtslos wrde beklagte jedenfalls dargelegt klgerin berlegungszeit zuzubilligen vermietung ursprnglichen mietzins gelingt berschritten ansicht berufungsgerichts fr neuvermietung sei klgerin lediglich karenzzeit zwei monaten zuzubilligen vermag senat folgen allein zeitraum monaten rumung separater neuvermietung geringeren mietzins lt vermutung klgerin schadensminderungspflicht verstoen herleiten hahne sprick ahlt fuchs bundesrichterin dr zina urlaubsbedingt verhindert unterschreiben hahne'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kassel juni unbegrndet verworfen schuldspruch jedoch worte tateinheit sexuellem mibrauch kindern fllen worte tateinheit sexuellem mibrauch kindern fllen ersetzt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs kindern fllen sowie wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen fllen davon tateinheit sexuellem mibrauch kindern fllen gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel wesentlichen offensichtlich unbegrndet abs stpo richtig stellen lediglich zahl tateinheitlich sexuellen mibrauch schutzbefohlenen begangenen verbrechen sexuellen mibrauchs kindern feststellungen handelt insoweit flle angesichts vielzahl hohen unrechtsgehalts taten auszuschlieen fehler fassung urteilstenors strafausspruch ausgewirkt jhnke ribgh detter infolge urlaubs verhindert unterschrift beizufgen jhnke otten bode rothfu'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja dr clauder hufpflege pangv abs satz abs abs satz abs rahmen preisangabenverordnung stellt werbung verhltnis angebot aliud minus sinne vorstufe dar grundpreis abs satz pangv unmittelbarer nhe endpreises angegeben beide preise blick wahrgenommen knnen abgrenzung gegenber bgh grur internet reservierungssystem bgh grur tz versandkosten regelung abs pangv ber preisauszeichnung katalogen warenlisten bildschirmen angeboten bereits werbung bestehende verpflichtung angabe grundpreises gem pangv bertragen bgh urteil februar zr lg darmstadt ag seligenstadt zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr schaffert dr bergmann dr kirchhoff dr koch fr recht erkannt revision urteil landgerichts darmstadt zivilkammer juli kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte vertreibt ber internet tierpflegeprodukte gab september gegenber klgerin zentrale bekmpfung unlauteren wettbewerbs strafbewehrte unterlassungserklrung ab verpflichtete unterlassen letztverbraucher gerichteten werbung internet werblich fr produkte sortiments angabe grundpreises preisangabenverordnung werben fr fall schuldhaften zuwiderhandlung verpflichte te klgerin zahlenden billigem ermessen festzusetzenden vertragsstrafe november warb beklagte startseite internet sonderangebot fr produkt dr clauder hufpflege preis ber preis verkleinert durchgestrichen preis dargestellt grundpreis pro ml erst weiteren seite angegeben anklicken produkts gelangte auffassung klgerin beklagte prsentation fr produkt internet angabe grundpreises preisangabenverordnung geworben vereinbarte vertragsstrafe verwirkt amtsgericht deswegen erhobenen klage zahlung nebst zinsen stattgegeben hiergegen gerichtete berufung beklagten erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt verfolgt beklagte antrag abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen beklagte september bernommene unterlassungsverpflichtung dadurch verletzt klgerin beanstandeten werbung november grundpreis hufpflegemittels unmittelbarer nhe endpreises angegeben begrndung ausgefhrt startseite sei erste eindruck kunde internetunternehmen angebot erhalte kunden msse daher deutlich augen gefhrt erlangung weiterer produktinformationen link bettigen msse dabei msse erkennbar informationen zusatzseite bereitgehalten wrden hufpflegemittel stelle fr angesprochene zielgruppe artikel tglichen bedarfs dar viele verbraucher seien daher weiterfhrenden produktbeschreibung interessiert trfen deshalb kaufentscheidung weiterfhrende seite angeklickt grundpreisangabe wahrgenommen beklagte schuldhaft unterlassungsvertrag verstoen ii beurteilung gerichtete revision beklagten erfolg auffassung revision fehlt bereits deshalb versto unterlassungsverpflichtung september beklagte fragliche hufpflegemittel startseite internetauftritts november unmittelbaren erwerb ermglichenden weise dargestellt daher insoweit klaren wortlaut unterlassungserklrung erforderlich beworben bereits angeboten zugestimmt allerdings anbieten gegenber letztverbrauchern abs satz fall pangv blick streitfall rede stehende erfordernis angabe grundpreises abs satz pangv werben dafr abs satz fall abs satz pangv schon deshalb unterschieden werben gegensatz anbieten vorschriften preisangabenverordnung unterliegt angabe preisen erfolgt vgl bghz telefonischer auskunftsdienst bgh urt zr grur wrp dm gutschein fr autokauf olg kln olg rep olg stuttgart mmr khler hefermehl khler bornkamm uwg aufl pangv rdn jeweils umstand ndert daran werbung preisangabenverordnung verhltnis angebot aliud minus sinne vorstufe angebot werbung daher fr angebote generell geltenden anforderungen unterworfen qualifizierter form angabe preisen erfolgt piper piper ohly uwg aufl pangv rdn dementsprechend stellt anbieten zusammenhang regelmig werbung dar fezer wenglorz uwg rdn auffassung berufungsgerichts beklagte grundpreis fr hufpflegemittel abs satz satz pangv erforderlich unmittelbarer nhe endpreises angegeben ausreichend sei grundpreis erst allgemeinen produktbeschreibung nennen ber anklicken produkts erreicht knne kunden aufgerufen beurteilung wendet revision erfolg revision rgt vergeblich berufungsgericht hinreichend bercksichtigt bestimmungen abs satz abs satz pangv ber ort preisangaben seien entsprechend bedeutung bercksichtigung abs satz pangv allgemeinen verkehrsauffassung auszulegen seien preisangabenverordnung gem abs satz pangv abgestuftes system formenstrenge kenne grundpreis gem abs satz pangv gegebenenfalls blick endpreis vernachlssigt knne preisangabenverordnung sieht abstufung formalen anforderungen endpreisangaben einerseits grundpreisangaben andererseits insbesondere gelten abs satz pangv statuierten grundstze preisklarheit preiswahrheit ausdrcklich fr preisangabenverordnung machenden angaben fr grundpreise gleicher weise fr endpreise mnchkomm uwg ernst anh pangv rdn gilt fr abs satz pangv geregelte erfordernis eindeutigen zuordnung erforderlichen angaben angebot werbung mnchkomm uwg ernst aao pangv rdn hervorhebung endpreises gem abs satz pangv geboten preisaufgliederung vorliegt heit neben endpreis preisbestandteile ausgewiesen mnchkomm uwg ernst aao pangv rdn piper piper ohly aao pangv rdn angabe grundpreises neben endpreis stellt dabei allerdings preisaufgliederung dar piper piper ohly aao pangv rdn khler hefermehl khler bornkamm aao pangv rdn mnchkomm uwg ernst aao pangv rdn bestimmung abs satz pangv angabe grundpreises verzichtet endpreis identisch lsst ebenfalls abstufung endpreisangaben einerseits grundpreisangaben andererseits stellenden anforderungen erkennen trgt lediglich umstand rechnung fall erfordernis angabe beiden gleichen preise nebeneinander berflssige frmelei darstellte vgl gelberg landmann rohmer gewo stand mai pangv rdn revision macht ferner geltend fr frage elektronische verweis link fr verbraucher klar erkennbar sei sei verkehrsauffassung mageblich durchschnittlich versierte internetnutzer wisse homepage regelmig weitere informationen anklicken etwa dargestellten produkte erfahrung bringen lieen einwand revision erfolg bercksichtigt dabei hinreichend grundpreis gem abs satz pangv unmittelbarer nhe endpreises anzugeben setzt voraus beide preise blick wahrgenommen knnen harte henning vlker uwg aufl pangv rdn fezer wenglorz aao rdn mnchkomm uwg ernst aao pangv rdn bloe unmittelbare erreichbarkeit gem abs tmg fr diensteanbietern verfgbar haltenden informationen gengt reicht insoweit entgegen auffassung revision hinblick klaren wortlaut regelung preisangabenverordnung dabei bercksichtigen bestimmungen telemediengesetzes ausdrcklich mindeststandard festlegen vorliegend beurteilende sachverhalt lsst demjenigen vergleichen senatsentscheidung internet reservierungssystem bgh urt zr grur wrp zugrunde lag getroffenen feststellungen wurden kunden bereits rahmen werbung klar unmissverstndlich darauf hingewiesen buchenden flugreise neben flugtarif anfallenden steuern gebhren jeweiligen flugziel flugroute abhingen endgltige flugpreis daher erst auswahl gewnschten flugverbindung angezeigt knne bgh grur dagegen fehlte werbung beklagten klgerin versto parteien bestehende vertragsstrafenvereinbarung beanstandet entsprechenden vornherein gegebenen unterrichtung kunden ber grundpreis kommt hinzu grundpreis ware pangv endgltige preis flugreise variabel daher grund ersichtlich werbenden hinderte grundpreis entsprechend bestimmung pangv unmittelbarer nhe anzugeben beide preise blick wahrgenommen knnen vorliegende beurteilung steht widerspruch senatsurteil versandkosten bgh urt zr grur wrp senat ausgesprochen aao tz gem abs satz nr pangv anzugebenden versandkosten ber internet erfolgenden bestellungen notwendig unmittelbarem zusammenhang preis produkts auszuweisen alsbald sowie leicht erkennbar gut wahrnehmbar gesonderten seite gemacht knnen einleitung bestellvorgangs notwendig aufgerufen begrndet verbraucher bereits seit lngerem gelufig versandhandel neben endpreis blicherweise liefer versandkosten anfallen drittkosten neben warenpreis gesondert ware sendung erhoben aao tz hinweis bgh urt zr grur wrp mnzangebot demgegenber erfordernis warenangeboten nherer magabe pangv neben endpreis grundpreis anzugeben bewusstsein letztverbraucher weitem weniger ver ankert hinblick darauf bereich strengere beurteilung geboten entspricht auerdem unterschiedlichen wortlaut bestimmungen abs satz pangv grundpreis unmittelbarer nhe endpreises anzugeben demgegenber angabe gegebenenfalls hhe zustzlich liefer versandkosten anfallen gem abs satz pangv angebot werbung lediglich eindeutig zuzuordnen unmittelbaren rumlichen bezug angabe angebot werbung fordert gesetz daher vgl bgh grur tz versandkosten khler hefermehl khler bornkamm aao pangv rdn rohnke grur umstnden kommt zustzlichen erwgungen berufungsgerichts rede stehenden produkt handele artikel tglichen bedarfs folge hufig kauf interesse weiteren produktbeschreibungen bestehe gem abs pangv knnen katalogen warenlisten bildschirmen angebotene dadurch ausgezeichnet preise unmittelbar abbildungen beschreibungen katalogen warenlisten zusammenhang stehenden preisverzeichnissen angegeben bestimmung kommt fr angebote versandhandels buch schallplattenclubs sowie neuwagenhandel bedeutung vgl harte henning vlker aao pangv rdn fezer wenglorz aao rdn mnchkomm uwg ernst aao pangv rdn regelt form preisangabe angeboten bestehenden erfordernissen rechnung tragend relativ grozgig vgl harte henning vlker aao pangv rdn entgegen ansicht revision entsprechend regelung ber bereits werbung bestehende verpflichtung angabe grundpreises gem pangv bertragen grnde fr lockerung anforderungen preisauszeichnung gelten katalogen warenlisten bildschirmen angeboten spielen grundpreisangabe gem pangv rolle iii revision beklagten erfolg deshalb kostenfolge abs zpo zurckzuweisen bornkamm schaffert kirchhoff bergmann koch vorinstanzen ag seligenstadt entscheidung lg darmstadt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss blw mrz landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen mrz vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr lemke gem abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilsenats senat fr landwirtschaftssachen schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig juli kosten antragsgegnerin antragsteller auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt grnde vertrag januar pachtete antragsteller mai verstorbenen vater erblasser ha ca ha groen landwirtschaftlichen betriebs fr dauer jahren grundbuch seinerzeit folgender vermerk eingetragen grundbesitz bildet grundbuch band blatt eingetragenen grundvermgen hof gem hfeordnung gemeinschaftlichen testament mrz setzten erblasser antragsgegnerin wechselseitig alleinerben nacherben letztversterbenden hinsichtlich unbeweglichen vermgens wurde antragsteller bestimmt tod erblassers erteilte amtsgericht hoffolgezeugnis wonach antragsgegnerin hoferbin geworden sei antragsteller feststellung beantragt antragsgegnerin weder hoferbin hofvorerbin geworden sei hoferbe sei amtsgericht landwirtschaftsgericht antrgen stattgegeben sofortige beschwerde antragsgegnerin aussetzung beschwerdeverfahrens hinblick feststellung gerichtetes verfahren beantragt landwirtschaftliche besitzung hof sinne hfeordnung sei erfolglos geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde deren zurckweisung antragsteller beantragt antragsgegnerin aufhebung angefochtenen beschlusses zurckweisung feststellungsantrge antragstellers erreichen ii rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht zugelassen abs satz lwvg fall abs nr lwvg vorliegt wre voraussetzungen abs nr lwvg zulssig daran fehlt jedoch soweit rechtsbeschwerde versto art abs gg rgt offen bleiben berhaupt geeignet brigen zulssigen rechtsmittelweg erffnen bislang stndiger rechtsprechung senats verneinen siehe beschl november blw bgh report umfangreichen nachweisen verfahren fortzusetzen vgl bverfge jedenfalls rge unbegrndet dafr ersichtlich vorschriften abs satz nr hfeo verfassungsrechtliche garantie erbrechts art abs satz gg verletzt abs hfeo ausreichend gewhrleistet vgl bverfge ff hfeo entgegen auffassung antragsgegnerin weicht angefochtene beschlu beschlu bayerischen obersten landesgerichts april famrz ab darin abstrakter rechtssatz inhalts enthalten entscheidung ber aussetzung verfahrens stets geprft msse aussetzung eintretende verzgerung fr beteiligten zumutbar sei lediglich fr entschiedenen einzelfall gegebene situation zugrunde lag verfahren geringe erfolgsaussichten bestanden spielte gesichtspunkt zumutbarkeit rolle iii kostenentscheidung beruht abs abs lwvg wenzel krger lemke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet dezember vorusso amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz abs wrmebrcken auenwnden mietwohnung deshalb unzureichender lftung heizung bestehende gefahr schimmelpilzbildung sofern vertragsparteien vereinbarungen beschaffenheit mietsache getroffen sachmangel wohnung anzusehen zustand zeitpunkt errichtung gebudes geltenden bauvorschriften technischen normen einklang steht anschluss st rspr siehe bgh urteile september viii zr njw rn juni zr njw rn juni viii zr njw rn dezember xii zr njw rn dezember viii zr verffentlichung vorgesehen jeweils mwn beheizung lftung wohnung mieter zumutbar abstrakt generell unabhngig insbesondere alter ausstattung gebudes sowie nutzungsverhalten mieters bercksichtigung umstnde einzelfalls bestimmt anschluss senatsurteile april viii zr njw rn dezember viii zr aao bgh urteil dezember viii zr lg lbeck ag reinbek ecli de bgh uviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr milger richterinnen dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger kosziol fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts lbeck februar kostenpunkt insoweit aufgehoben berechtigung klger minderung zurckbehaltung miete wegen wrmebrcken verursachten gefahr schimmelpilzbildung festgestellt berufung klger urteil amtsgerichts reinbek dezember insoweit zurckgewiesen weitergehende revision beklagten vorbezeichnete urteil landgerichts lbeck unzulssig verworfen kosten berufungsverfahrens klger beklagte kosten revisionsverfahrens klger beklagte tragen bezglich kosten erstinstanzlichen verfahrens verbleibt kostenentscheidung amtsgerichts rechts wegen tatbestand klger seit jahr mieter preisgebundenen wohnung beklagten miete fr jahr erbaute qm groe zweieinhalbzimmerwohnung belief zuletzt monatlich einschlielich vorauszahlung nebenkosten klger feststellung begehrt seit juni wegen feuchtigkeit kellers sowie wegen geometrischer wrmebrcken wohnung verbundenen schimmelpilzgefahr mietminderung hhe insgesamt sowie zurckbehaltung miete hhe insgesamt letzteres betrag berechtigt ferner klger zahlung kostenvorschusses hhe zuletzt nebst zinsen fr beseitigung feuchtigkeit keller verlangt amtsgericht zahlungsklage kostenvorschuss fr beseitigung feuchtigkeitsmngel keller vollem umfang stattgegeben feststellungsbegehren insoweit entsprochen mietminderung hhe bruttomiete seit juni wegen kellerfeuchtigkeit sowie berechtigung klger festgestellt wegen kellerfeuchtigkeit miete seit vorgenannten zeitpunkt hhe betrages bruttomiete monatlich hchstens jedoch zurckzubehalten weitergehende klage amtsgericht abgewiesen berufungen beider parteien landgericht urteil amtsgerichts zurckweisung weitergehenden rechtsmittel teilwei se abgendert mietminderung wegen feuchten kellers landgericht bruttomiete bemessen verurteilung zahlung kostenvorschusses hhe nebst zinsen fr beseitigung feuchtigkeitsmngel keller ebenfalls besttigt daneben festgestellt bruttomiete seit juni monaten oktober mrz wegen gefahr schimmelpilzbildung weitere gemindert sei klgern wegen mngel genannten monaten zurckbehaltungsrecht hhe bruttomiete hchstens jedoch zustehe bezglich zurckbehaltungsrechts miete wegen feuchten kellers sowie bezglich hinblick gefahr schimmelpilzbildung geltend gemachten weitergehenden minderung zurckbehaltung miete berufungsgericht klage abgewiesen berufungsgericht revision wegen grundstzlich angesehenen frage zugelassen voraussetzungen geometrische wrmebrcken dadurch verursachte gefahr schimmelpilzbildung mangel mietwohnung begrnden beklagte verfolgt revision klageabweisungsbegehren vollem umfang entscheidungsgrnde revision bleibt erfolg soweit verurteilung beklagten wegen feuchtigkeit keller richtet feststellung minderung sowie zahlung kostenvorschusses mngelbeseitigung insoweit revision berufungsgericht zugelassen deshalb unzulssig verwerfen hingegen revision begrndet soweit feststellung mietminderung zurckbehaltungsrechtes wegen geometrischer wrmebrcken dadurch verursachten gefahr schimmelpilzbildung wendet berufungsgericht lg lbeck urteil februar beckrs begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt klage feststellung mietminderung hinblick wohnung vorhandenen geometrischen wrmebrcken sei hhe monatlichen minderung fr winterhalbjahr begrndet infolge vorhandenen wrmebrcken bestehe gefahr schimmelpilzbildung mangel mietsache anzusehen sei unerheblich sei wohnung zeit errichtung geltenden bauvorschriften beziehungsweise din vorschriften entspreche erbauung damaligen regeln baukunst eingehalten worden seien vielmehr knne mieter altbauwohnungen verlangen schimmelfrei seien verkehrsanschauung knne mieter nmlich besondere absprache jedenfalls mindeststandard erwarten heutigen mastben gerecht vgl bgh urteile februar viii zr juli viii zr gehre altbauwohnung blichem lftungs heizverhalten mieters schimmelpilzfrei gehalten knne fr annahme mangels genge bereits mietgebrauch bestimmte beschaffenheit mietsache jederzeit erheblich beeintrchtigt knne mangelgefahr sei fall wohnung angesichts vorhandenen geometrischen wrmebrcken alltagsblichem lftungs heizverhalten mieter schimmelfrei gehalten knne mieter knne besondere vertragliche vereinbarung verlangt schlafzimmer mindestens grad celsius brigen zimmer mindestens grad beheize knne mieter grundstzlich mehr zweimaliges stolften jeweils zehn minuten zugemutet ebenso wenig sei mieter zumutbar einschrnkungen hinsichtlich mblierung hinzunehmen vielmehr knne mbel beliebig auenwnden abstand aufstellen sei genannten bedingungen sichergestellt schimmelpilzbildung komme liege bauseits bedingter vermieter vertretender mangel darauf wieviel feuchtigkeit nutzungsverhalten mieters entstehe komme hinsichtlich umfangs zumutbaren lftungsverhaltens solange nutzungsverhalten rahmen vertragsgemen gebrauchs aufenthalt waschen kochen duschen etc bewege anhaltspunkte dafr fall sei htten ergeben fr annahme mangels erforderliche konkrete gefahr ergebe din zeit errichtung gebudes gegolten sachverstndige ausgefhrt bestehe ab unterschreitung bestimmter grenzwerte gefahr schimmelpilzbildung technischen normen gerade entgegenwirken sollten deshalb seien din zugrunde gelegten randbedingungen innentemperatur grad celsius raumluftfeuchte auenlufttemperatur grad minus mageblich demnach msse innen temperatur auenwandecken mindestens grad celsius betragen angaben sachverstndigen eingehalten rechnerisch grad allerdings vorhandenen mblierung auenwnde wohnung liege rechnerisch magebliche raumseitige wandflchentemperatur sogar grad alledem folge angesichts bauseitigen beschaffenheit mangel qualifizierende konkrete gefahr schimmelpilzbildung bestehe daraus ab anzeige mangels mietminderung folge darauf klger auenwand mbliert zeitpunkt vorgehabt htten komme soweit bundesgerichtshof entscheidung april viii zr ausgefhrt frage zumutbarkeit mieter abzuverlangenden lftungsverhaltens komme tatrichter festzustellenden umstnde konkreten einzelfalls stehe entscheidung beurteilung berufungsgerichts entgegen zwei personen belegte wohnung qm gre frage kipplftens gehandelt setze ausschluss mngelrechte mieters voraus schadensurschliche wohnverhalten konkreten situation schuldhaft vorgeworfen knne sei gerade fall mieter bezglich heizens lftens innerhalb oben aufgezeigten blichen rahmens bewege ii unbeschrnkt eingelegte revision beklagten mangels zulassung revision berufungsgericht unzulssig grund verwerfen soweit feststellung mietminde rung wegen feuchtigkeit kellers verurteilung zahlung kostenvorschusses beseitigung mangels richtet berufungsgericht revision beschrnkt ansprche zugelassen geometrische wrmebrcken daraus resultierende gefahr schimmelpilzbildung wohnung gesttzt tenor berufungsurteils enthlt insoweit beschrnkung zulassung allerdings beschrnkung revisionszulassung schon entscheidungsformel berufungsurteils enthalten entscheidungsgrnden ergeben entspricht stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs entscheidungsformel licht entscheidungsgrnde auszulegen deshalb beschrnkten revisionszulassung auszugehen grnden beschrnkung klar ergibt regelmig anzunehmen berufungsgericht zulassungsrelevant angesehene frage fr eindeutig abgrenzbaren selbstndigen teil streitstoffs stellt gegenstand teilurteils eingeschrnkt eingelegten rechtsmittels vgl bgh urteile oktober vi zr njw rn oktober ii zr wm rn beschlsse april viii zr njw rn juni viii zr wum rn jeweils mwn verhlt berufungsgericht zulassung revision auffassung bestehenden klrungsbedrftigkeit frage begrndet voraussetzungen mietmangel aufgrund geometrische wrmebrcken bestehenden gefahr schimmelpilzbildung gegeben sei frage stellt indes fr ansprche klger feuchtigkeitsmngeln kellers herleiten bezglich abgrenzbaren teils streitstoffs revision daher zugelassen beschrnkung zulassung revision wirksam ansprchen geometrische wrmebrcken daraus resultierende gefahr schimmelpilzbildung wohnung gesttzt handelt selbstndigen teil streitstoffs sinne tatschlicher rechtlicher hinsicht unabhngig brigen streitstoff namentlich ansprchen klger feuchtigkeitsmngeln kellers herleiten beurteilt falle zurckverweisung widerspruch anfechtbaren teil streitstoffs auftreten vgl senatsurteile mrz viii zr njw rn april viii zr aao rn senatsbeschluss juni viii zr aao rn jeweils mwn soweit revision erffnet hlt beurteilung berufungsgerichts rechtlicher nachprfung stand weder klgern geschuldete miete rcksicht wrmebrcken auenwnden wohnung dadurch verursachte gefahr schimmelpilzbildung gemindert abs bgb steht insoweit zurckbehaltungsrecht abs satz bgb entgegen auffassung berufungsgerichts liegt mietminderung zurckbehaltungsrecht begrndender mangel mietsache vertragsgeme bauliche beschaffenheit wohnung richtet berufungsgericht verkannt hinsichtlich wrmedmmung vorhandenen geometrischen wrmebrcken mangels konkreter vertraglicher vereinbarungen mietvertragsparteien grundstzlich zeitpunkt erbauung gebudes geltenden ma stab einklang zeitpunkt geltenden regeln baukunst errichtete wohnung vertragsgem ergibt berufungsgericht herangezogenen mindeststandard zeitgemen wohnens ebenfalls rechtsirrtum beeinflusst weitere annahme berufungsgerichts mieter zumutbare lftungs heizverhalten sei abstrakt generell berufungsgericht fr blich erachteten eckwerten bercksichtigung umstnde einzelfalls festzulegen basis derart generell bestimmten wohnverhaltens ermittelte bloe gefahr schimmelpilzbildung sei mangel gleichzustellen entgegen auffassung revision berufungsgericht allerdings recht fr feststellungsklage erforderliche feststellungsinteresse klger abs zpo bejaht erfolg weist revision insoweit mglichkeit leistungsklage rckforderung etwa vorbehalt gezahlter mieten feststellungsinteresse klger richtet darauf parteien minderung miete rechtsverbindlich festgestellt einerseits hinblick knftige mietzahlungen andererseits soweit zurckliegende mietzeitrume betroffen vorfrage fall etwaigen zahlungsverzugskndigung bedeutung rechtsverbindliche feststellung leistungsklage erreicht insoweit minderung miete rechtskraft erwachsende vorfrage darstellt vgl senatsurteil august viii zr njw rr rn mwn revision meint brigen unschdlich klger entsprechend verbreiteten sprachgebrauch feststel lungsantrag dahin gefasst berechtigung mietminderung festzustellen obwohl mietminderung beim vorliegen mngeln bereits kraft gesetzes eintritt gleiche gilt fr weiteren einwand klger htten antrag dahin formulieren mssen beklagte miete bestimmten hhe fordern drfe abgesehen davon ungenau gefasste antrge bercksichtigung klagebegrndung auszulegen senatsurteile mrz viii zr njw rn verffentlichung bghz vorgesehen juni viii zr grur rr rn jeweils mwn folgte berechtigten minderung bruttomiete ganz offensichtlich klger bruttomiete zahlen htten trifft einwand revision klgern gestellten antrag fehle feststellungsfhigen rechtsverhltnis deshalb beurteilung berufungsgerichts wohnung klger vorhandenen wrmebrcken handele sachmangel hingegen mehrfacher hinsicht rechtsirrtum beeinflusst aa mangel tauglichkeit mietsache vertragsgemen gebrauch aufhebt mindert deshalb mieter sowohl recht mietminderung abs bgb anspruch mangelbeseitigung abs satz bgb sowie umstnden zurckbehaltungsrecht gewhrt fr mieter nachteilige abweichung tatschlichen zustandes mietsache vertraglich vorausgesetzten zustand fall bestimmt erster linie vereinbarungen mietvertragsparteien senatsurteile oktober viii zr njw ii juni viii zr njw rn september viii zr njw rn juli viii zr njw rn juni viii zr njw rn soweit parteiabreden beschaffenheit mietsache fehlen abs satz bgb gesetzlich vorgesehene vertragsgemen gebrauch geeignete zustand vereinbarten nutzungszweck nutzung wohnung bestimmt mieter wohnung allgemeinen verkehrsanschauung erwarten angemieteten rume wohnstandard aufweisen vergleichbaren wohnungen blich dabei insbesondere alter ausstattung art gebudes hhe miete eventuelle ortssitte bercksichtigen senatsurteile juli viii zr njw ii bb september viii zr aao juli viii zr aao rn gibt bestimmten anforderungen technische normen jedenfalls deren einhaltung geschuldet dabei verkehrsanschauung grundstzlich errichtung gebudes geltende mastab anzulegen bgh urteile oktober viii zr aao juni viii zr aao rn september viii zr aao juli viii zr aao juni zr njw rn juni viii zr aao dezember xii zr njw rn beschluss februar viii zr njw rn somit geschuldete vertragsgeme gebrauch soweit mietsache betroffen bereits wege gesetzesauslegung abs satz bgb ergibt bedarf rckgriffs ergnzende vertragsauslegung mietvertrags vgl hierzu senatsurteil april viii zr bghz rn ff ff insoweit rechtsfehlerfreien revisionsinstanz unangegriffenen feststellungen berufungsgerichts stehen wohnung klger vorhandenen wrmebrcken jedoch einklang zeitpunkt errichtung gebudes mageblichen normen gebude damaligen regeln baukunst errichtet worden zeitpunkt jahr erfolgten errichtung gebudes mietwohnung klger befindet bestand verpflichtung gebude wrmedmmung auszustatten demgem vorhandensein geometrischer wrmebrcken insbesondere bereich klgern angefhrten auenwandecken allgemein blicher bauzustand ausfhrungen sachverstndigen mndlichen verhandlung berufungsgericht november revision zusammenhang verweist betrifft grunde gesamten inlndischen wohnungsbestand bauzeit soweit nachtrglich sanierung wrmedmmung vorgenommen worden berufungsgericht geht ansatzpunkt oben genannten zitierten senatsrechtsprechung verkehrt jedoch anschlieend gegenteil grundlegender verkennung senatsrechtsprechung mindeststandard zeitgemen wohnens beurteilung vorliegens mglichen mangels wohnung klger erst jahrzehnte erbauung gebudes kraft getretene dinvorschrift din heranzieht bb allerdings senat entschieden mieter modernisierten altbauwohnung mangels abweichender vereinbarungen jedenfalls mindeststandard verlangen zeitgemes wohnen ermglicht einsatz fr haushaltsfhrung allgemein blichen elektrischen gerte erlaubt senatsurteile juli viii zr aao ii februar viii zr nzm rn dezember viii zr njw rn rechtsprechung mindestanforderungen zeitgemes wohnen bezglich elektroinstallation beruht indes umstand verwendung haushaltsgerten seit jahren grundlegender wandel dahin eingetreten nunmehr nahezu haushalt bescheidenen verhltnissen regelmig zahlreiche elektrische gerte verwendung finden mieter deshalb mangels abweichender vereinbarung erwarten wohnung nutzung gerte grundstzlich mglich elektroinstallation mindestanforderungen gengt cc rechtsprechung beschaffenheit wohnung bezglich wrmedmmung insoweit weder vergleichbare vernderung lebensverhltnisse hierauf beruhende erwartung wohnraummieters hinsichtlich mindeststandards altbauwohnung gegeben berufungsgericht vorgenommenen weise bertragbar rechtfertigt insbesondere berufung angebliche grundstze zeitgemen wohnens vertragsgeme beschaffenheit mietsache hinsichtlich wrmedmmung ber parteien konkreten vereinbarungen getroffen bestimmung abstraktgenereller eckpunkte umstnden gewhrleistenden wohnverhaltens festzulegen berufungsgericht einseitiger bercksichtigung mieterinteressen getan bereits ausgangspunkt berufungsgerichts vermieter schimmelfreiheit wohnung voraussetzung gewhrleisten mieter schlafzimmer grad celsius brigen zimmer mehr grad beheize kalte auenwnde beliebig mbliere wohnung mehr zwei mal pro tag fr fnf zehn minuten stolfte verfehlt woher berufungsgericht anforderungen herleitet zudem grundstzlich unabhngig konkreten wohnverhalten mieter namentlich deren anwesenheitszeiten wohnung umfang ausgebten ttigkeiten feuchtigkeitsentwicklung verbunden sowie art gre baujahr mietwohnung gelten sollen nachvollziehbar entbehrt tragfhigen grundlage hieran vermag umstand ndern vorstehend genannte unzutreffende auffassung berufungsgerichts ebenso weiteren angegriffenen urteil angefhrten instanzgerichten literaturstimmen vertreten berufungsgericht knpft hinsichtlich beheizung lftung wohnung einerseits gesichtspunkt zumutbarkeit fr mieter verkennt revision recht rgt zumutbarkeit abstrakt generell bercksichtigung umstnde einzelfalls bestimmt berufungsgericht beauftragte sachverstndige belegung wohnung klger zwei personen jeweils minuten pro tag duschen ergebnis gekommen raumtemperatur grad celsius tglich zweimaliges lften dauer jeweils minuten dreimaliges lften minuten raumtemperatur grad celsius zweimaliges lften dauer jeweils minuten dreimaliges lften minuten ausreichen schimmelpilzbildung bereich mitte auenwnde auenwandkanten vermeiden lftungsverhalten fr mieter umstnden unzumutbar sei deshalb wohnung klger mindeststandard zeitgemen wohnens gewhrleiste revision recht rgt entgegen auffassung berufungsgerichts angenommen insbesondere berufungsgericht unzutreffenden gegenteiligen sichtweise auer acht gelassen allgemein blich zpo vorgngen besonders starken feuchtigkeitsentwicklung verbunden etwa kochen duschen waschen davon betroffenen raum sogleich lften vermehrte feuchtigkeit luftaustausch alsbald wohnung entfernen ebenso verfehlt annahme berufungsgerichts mieter umstnden unzumutbar sei mblierung auenwnden wohnung irgendeine einschrnkung hinzunehmen folge bereits bloe gefahr schimmelpilzbildung aufstellen mbeln direkt abstand baualtersgem ungedmmten auenwand entstehe generell minderung miete fhrenden mangel darstelle letztlich luft argumentation berufungsgerichts darauf hinaus mittels angewendeten mastabs beurteilung vorliegens mglichen mangels vermieteten wohnraums fr sanierte grundlegend modernisierte altbauwohnung unabhngig entsprechenden konkreten vereinbarungen mietvertragsparteien neubaustandard zugrunde legen ersichtlich rechtsfehlerhaft steht widerspruch oben dargestellten stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs mageblichen zeitpunkt beurteilung vorliegens mglicher mngel mietsache letztlich bedarf frage anforderungen wohnverhalten klger beklagten gemieteten wohnung stellen beziehungsweise manahmen lftung beheizung zumutbar abschlieenden beantwortung entschei dungserheblich wrde stellen sachmangel wohnung schimmelpilzbefall verursacht htte indes fall grund kommt entgegen auffassung revisionserwiderung darauf behauptung klger zutrifft frher aufgetretener zunchst beseitigter schimmelpilz eckbereich wohnzimmers sockelbereich kchenfensters schluss mndlichen verhandlung erster instanz zurckgekehrt sei iii alledem berufungsurteil soweit revision zulssigerweise angegriffen worden berechtigung klger minderung zurckbehaltung miete wegen wrmebrcken verursachten gefahr schimmelpilzbildung festgestellt bestand daher insoweit aufzuheben abs zpo weiteren tatschlichen feststellungen bedarf entscheidet senat sache abs zpo fhrt zurckweisung berufung klger hinsichtlich vorstehend genannten feststellungsantrge wiederherstellung klage insoweit abweisenden urteils amtsgerichts dr milger dr hessel dr bnger dr fetzer kosziol vorinstanzen ag reinbek entscheidung lg lbeck entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb november schiedsgerichtssache zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff prof dr koch feddersen beschlossen rechtsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts mnchen zivilsenat dezember kosten antragstellerinnen magabe unzulssig verworfen antrag gerichtliche entscheidung unzulssig zurckgewiesen gegenstandswert grnde parteien dezember notariell beurkundeten rahmenvertrag ber verkauf bertragung grundstcken gesellschaftsanteilen sowie anlage hierzu entsprechende einzelvertrge geschlossen rahmenvertrag enthlt nr folgende schiedsklausel streitigkeit zusammenhang vertrag anlagen entsteht einschlielich streitigkeit ber wirksamkeit bestehen vertrags ausnahme derjenigen streitigkeiten gesetzes wegen schiedsgericht entscheidung zugewiesen knnen entsprechend schiedsgerichtsordnung deutschen instituts fr schiedsgerichtsbarkeit dis endgltig entschieden mglichkeit anrufung ordentlichen gerichtsbarkeit besteht schiedsgericht ber gltigkeit schiedsvereinbarung bindend entscheiden antragsgegnerinnen antragstellerinnen schiedsverfahren eingeleitet verfahren streiten parteien ber wirksamkeit vertrge lschung eingetragener auflassungsvormerkungen laufe verfahrens antragsgegnerin antragsgegnerin verschmolzen worden antragstellerinnen zustndigkeit schiedsgerichts ge rgt schiedsgericht zwischenbescheid mrz festgestellt rge unbegrndet schiedsgericht entscheidung zustndig sei antrag antragstellerinnen gerichtliche entscheidung oberlandesgericht beschluss september zurckgewiesen hiergegen gerichtete rechtsbeschwerde antragstellerinnen erfolg geblieben bgh beschluss juli iii zb bghz antragstellerinnen weitere zustndigkeitsrgen erhoben schiedsgericht ber teil rgen zwischenentscheid januar entschieden rgen unbegrndet zurckgewiesen zustndigkeit bejaht antrag antragstellerinnen gerichtliche entscheidung abs satz zpo oberlandesgericht beschluss dezember zurckgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde antragstellerinnen ungeachtet aufhebung zwischenentscheids ja nuar gerichteten laufenden gerichtlichen verfahrens schiedsgericht schiedsverfahren fortgefhrt abs satz zpo antragstellerinnen schiedsspruch februar wesentlichen antragsgem verurteilt antragstellerinnen beim oberlandesgericht gerichtliche aufhebung schiedsspruchs abs zpo beantragt ii rechtsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts gesetzes wegen statthaft abs satz nr zpo entscheidung oberlandesgerichts abs nr fall zpo ber antrag betreffend entscheidung schiedsgerichts zustndigkeit zwischenentscheid bejaht zpo findet gem abs satz zpo rechtsbeschwerde statt rechtsbeschwerde jedoch unzulssig weder rechtssache grundstzliche bedeutung abs nr zpo fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung senatsentscheidung erfordert abs nr zpo bundesgerichtshof sache iii zb beschlssen september schiedsvz april schiedsvz entschieden rechtsschutzinteresse fr antrag gerichtliche entscheidung zustndigkeit bejahenden zwischenentscheid schiedsgerichts erlass schiedsspruchs entfllt unzustndigkeit schiedsgerichts aufgrund unwirksamer schiedsvereinbarung verfahren aufhebung abs nr buchst zpo vollstreckbarerklrung abs satz zpo schiedsspruchs prfen rechtsbeschwerde macht erfolg geltend beiden vorgenannten beschlsse bundesgerichtshofs enthielten aussagen wegfall rechtsschutzbedrfnisses infolgedessen ausgesprochene zurckweisung rechtsbeschwerde unzulssig zwischenentscheid schiedsgerichts verfahren ber aufhebung schiedsspruchs auswirkten klrung frage sei gesichtspunkt rechtsfortbildung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erforderlich allgemeinen regeln zwischenentscheid schiedsgerichts zustndigkeit bejaht rechtskraft zwischenentscheid besttigenden entscheidung oberlandesgerichts rechtskrftig fr aufhebungsverfahren bindend aufhebungsverfahren knne bundesgerichtshof angenommen mehr gergt schiedsgericht unrecht zustndigkeit angenommen rechtsbeschwerde klrungsbedrftig angesehene frage stellt bundesgerichtshof hinblick darauf rechtsschutzinteresse fr antrag gerichtliche entscheidung ber schiedsgericht zwischenentscheid bejahte zustndigkeit schiedsgerichts erlass schiedsspruchs entfllt rechtsbeschwerde meint rechtsbeschwerde zwischenentscheid vielmehr antrag gerichtliche entscheidung unzulssig erachtet dementsprechend zurckgewiesen zurckweisung antrags unzulssig entscheidung ber antrag sache grundlage entzogen gibt fall materiellen rechtskraft fhige entscheidung ber zustndigkeit schiedsgerichts fr aufhebungsverfahren schiedsspruch bindende wirkung entfalten knnte iii danach rechtsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts kosten antragstellerinnen abs zpo magabe unzulssig verwerfen antrag gerichtliche entscheidung unzulssig zurckgewiesen rechtsschutzinteresse fr antrag antragstellerinnen gerichtliche entscheidung zustndigkeit bejahenden zwischenentscheid schiedsgerichts januar erlass schiedsspruchs februar entfallen antragstellerinnen gergte unzustndigkeit schiedsgerichts antragstellerinnen eingeleiteten verfahren gerichtliche aufhebung schiedsspruchs prfen bscher schaffert koch kirchhoff feddersen vorinstanz olg mnchen entscheidung schh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet oktober besirovic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs satz nr abs abs besteller voraussetzungen abs abs bgb vorherige fristsetzung schadensersatz statt leistung fr mngel werkleistung beanspruchen unternehmer nacherfllung hinsichtlich mngel gem abs bgb recht unverhltnismig verweigert macht besteller werkvertraglichen schadensersatz hhe mngelbeseitigungskosten geltend entsprechen fr beurteilung unverhltnismigkeit aufwands abs satz bgb mageblichen kriterien denen gem abs bgb gebotenen prfung unverhltnismigen nacherfllungsaufwands heranzuziehen bgh urteil oktober vii zr olg oldenburg lg osnabrck vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr kniffka sowie richterin safari chabestari richter dr eick richter prof leupertz richter dr kartzke fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juli kostenpunkt insoweit aufgehoben widerklage hinsichtlich betrages nebst zinsen abgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt beklagten restwerklohn fr heizungsund sanitrinstallationsarbeiten widerklage beansprucht beklagte mangelbedingten schadensersatz klgerin schloss beklagten mutter jahr vertrag ber erbringung heizungs installationsarbeiten doppelhaus beklagte eigentmer doppelhaushlfte doppelhaushlfte steht eigentum mutter beklagten klage beansprucht klgerin restwerklohn hhe fr doppelhaushlfte beklagten ausgefhrten werkleistungen restwerklohn fr arbeiten doppelhaushlfte macht parallelverfahren vii zr geltend beklagte mngel doppelhaushlfte betreffenden werkleistungen behauptet klageforderung bersteigenden kostenaufwand beseitigt mssten gemeint bezahlung restwerklohnforderung mangels abnahme werkleistungen ohnehin fllig sei jedenfalls beseitigung mngel verweigern drfen landgericht beklagten beweisaufnahme zahlung nebst zinsen vorgerichtlichen rechtsverfolgungskosten sowie zahlung weiteren zug zug beseitigung nher bezeichneter mngel verurteilt klage brigen abgewiesen berufung beklagten berufungsgericht erstinstanzliche entscheidung zurckweisung weitergehenden rechtsmittels dahin abgendert beklagte nebst zinsen sowie weitere zug zug beseitigung mngeln zahlen darber hinaus vorgerichtliche rechtsverfolgungskosten zugesprochen berufungsverfahren beklagte widerklage erhoben zuvor begrndung mangelbedingten leistungsverweigerungsrechts geltend gemachten kosten fr beseitigung mngeln dmmung bzw befestigung bodenplatte verlegten warm kaltwasserleitungen hhe nunmehr wege schadensersatzes verlangt berufungsgericht schadensersatzforderung fr gerechtfertigt gehalten klgerin mngelbeseitigung wegen unverhltnismig hohen nachbesserungsaufwandes recht verweigert beklagte deshalb insoweit minderung werklohns verweisen lassen msse hierfr feststellungen gerichtlichen sachverstndigen wegen unzureichenden isolierung warmwasserrohre verbleibenden technischen minderwert klageforderung abgezogen widerklage abgewiesen senat zugelassenen revision wendet beklagte aberkennung betrag bersteigenden widerklageforderung entscheidungsgrnde revision fhrt geltend gemachten umfang aufhebung berufungsurteils insoweit zurckverweisung berufungsgericht berufungsgericht fhrt werkleistungen klgerin seien mangelhaft warmwasserleitungen bodenplatte mm starken dmmung versehen obwohl mageblichen bestimmungen energieeinsparverordnung enev dmmung mindeststrke mm aufweisen msse beklagten schon beginn dmmarbeiten bewusst sei klgerin vorgesehene ausfhrung dennoch zugelassen knne insbesondere rcksicht deren erklrung stets derartige dmmung verwenden verzicht vertragsgerechte erstellung werkes angesehen gleichwohl stehe beklagten widerklage geltend gemachte schadensersatzanspruch klgerin gem abs abs bgb berechtigt sei nacherfllung wegen unverhltnismigkeit verweigern aufwand fr beseitigung rede stehenden mngel stehe vernnftigen verhltnis vorteil beklagte nachbesserung erlangen knne interesse beseitigung mngel sei gering feststellungen gerichtlichen sachverstndigen konkrete nutzung gebudes fachgerechte dmmung warmwasserleitungen beeintrchtigt sei mangelbedingt hhere energieverbrauch lediglich mehrkosten ca pro jahr fhre stnden erhebliche unangemessen hohe nachbesserungskosten ca gegenber bercksichtige hintergrund klgerin mangel weder vorstzlich grob fahrlssig verursacht ausma anzulastenden verschuldens eher gering sei beklagte seinerseits zeitgrnden sehenden auges mangelhafte dmmung warmwasserrohre hingenommen fhre gesamtabwgung mageblichen umstnde klgerin berechtigt sei nacherfllung wegen unverhltnismigkeit verweigern beklagte knne lediglich minderung form angemessenen ausgleichs fr wertverlust werkes verlangen mageblich sei verbliebene technische minderwert grundlage hierzu sachverstndigen getroffenen feststellungen veranschlagen sei ausgleich fr merkantilen minderwert komme betracht nutzbarkeit gebudes eingeschrnkt energieverbrauch unwesentlich sei mangelbedingt hhere ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand entscheidung berufungsgerichts liegt erwgung zugrunde besteller schadensersatz statt leistung gem nr abs abs bgb wegen festgestellter mngel werkleistungen beanspruchen unternehmer nacherfllung hinsichtlich mngel gem abs bgb recht verweigert stattdessen minderung werklohns hhe angemessenen ausgleichsbetrages fr wertverlust werkes verweisen dagegen wendet revision erfolg anspruch bestellers schadensersatz fr schuldhaft verursachte werkmngel entfllt schon dadurch unternehmer recht gem abs bgb einwendet mngel beseitigen mssen darf gem abs bgb nacherfllung verweigern unverhltnismigen kosten mglich darber hinaus darf leistung fllen faktischen praktischen unmglichkeit gem abs bgb verweigern fr flle ergibt unmittelbar abs bgb besteller voraussetzungen abs abs bgb schadensersatz statt leistung fr mngel werkleistung vorherige fristsetzung beanspruchen entsprechende regelung fr fall leistungsverweigerung gem abs bgb fehlt besteht jedoch zweifel gesetzgeber fr fall schadensersatzanspruch statt leistung voraussetzungen abs abs bgb erffnen ergibt weiteres bgb wonach entstehung schadensersatzanspruchs grundstzlich fristsetzung bedarf unternehmer nacherfllung gem abs bgb verweigert vgl bt drucks hhe unternehmer schadensersatz leisten entschdigung berechnen ergibt vorschriften allgemeinen schadensrecht ff bgb allerdings kommt anspruch naturalrestitution regelmig betracht dadurch erfllung vertraglichen leistung herbeigefhrt wrde besteller gem abs bgb gerade mehr verlangen stattdessen geld entschdigen bgh urteil november vii zr bghz entschdigung besteller bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofs grundstzlich wahlweise differenz verkehrswert werkes mangel ermitteln hhe aufwendungen geltend vertragsgemen herstellung werkes erforderlich bgh urteil mrz vii zr baur nzbau zfbr urteil juli vii zr baur zfbr urteil oktober vii zr bghz besteller rechtsprechung erffnete mglichkeit schadensersatzanspruch anhand mngelbeseitigungskosten berechnen gilt uneingeschrnkt senat bereits entschieden schadensberechnung entsprechender anwendung abs satz bgb einwand entgegengehalten aufwendungen mngelbeseitigung seien unverhltnismig bgh urteil oktober vii zr bghz urteil mrz vii zr bghz urteil mrz vii zr baur nzbau zfbr urteil juni vii zr baur nzbau zfbr unverhltnismig sinne aufwendungen fr beseitigung werkmangels richtung beseitigung mangels erzielte erfolg teilerfolg abwgung umstnde einzelfalls vernnftigen verhltnis hhe dafr gemachten geldaufwandes steht unternehmer zugemutet besteller sinnvoller weise gemachten aufwendungen tragen mssen fall wrde treu glauben widersprechen besteller aufwendungen unternehmer anlasten knnte bgh urteil oktober vii zr aao urteil mrz vii zr aao urteil mrz vii zr aao urteil juni vii zr aao bundesgerichtshof bisher entschieden obigen grundstzen fr beurteilung unverhltnismigkeit sinne abs satz bgb mageblichen kriterien denen entsprechen abs bgb gebotenen prfung unverhltnismigen nacherfllungsaufwands heranzuziehen bejahen werkvertraglicher schadensersatz hhe mngelbeseitigungskosten beansprucht zubilligung schadensersatzanspruches besteller ausgleich fr nachteile erhalten mangelhafte ausfhrung werkleistung entstanden anspruch monetren ausgleich fr mangelschden beruht berechtigten interesse verwirklichung unternehmer geschuldeten werkerfolgs hinsichtlich beseitigung mngel ergebnis besser stehen tauglicher nacherfllung unternehmer stnde besteht vernnftiger grund unternehmer beseitigung mngeln wegen verbundenen unverhltnismigen aufwands gem abs bgb verweigern darf gleichwohl wege schadensersatzes erstattung mngelbeseitigungskosten abzuverlangen umstand besteller schadensersatz fr mngel beanspruchen unternehmer vertreten folgt entspricht stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs beurteilung unverhltnismigkeit abs bgb verschulden unternehmers bercksichtigen bgh urteil februar vii zr baur zfbr vgl urteil mrz vii zr bghz urteil november vii zr baur nzbau zfbr liegt verschulden fllt ebenso abs satz bgb gewicht hieraus notwendigkeit ergeben knnte unverhltnismigkeit mngelbeseitigungsaufwands rahmen abs satz bgb kriterien unterwerfen fr abs bgb gelten daraus folgt ergebnis besteller mangelbedingten schadensersatz stets hhe verkehrs wertminderung beanspruchen unternehmer nacherfllung recht gem abs bgb unverhltnismig verweigert anwendung grundstze entscheidung berufungsgerichts ergebnis bestand beklagten zustehende schadensersatzanspruch betrag bersteigt berufungsgericht bereits wege minderung fr technischen minderwert werks zugebilligt denkbar schadensersatz statt leistung nr abs abs bgb ausgleich fr technischen minderwert mangelhaften werkleistung beschrnkt zustzliche wertminderung betracht kommt beklagte verfahren vorinstanzen minderung geltend gemacht nimmt entscheidung berufungsgerichts punkt jedoch beansprucht revision bersteigenden teil schadensersatzforderung trgt beklagte schadensbemessung bercksichtigenden gesichtspunkt rechnung klgerin zahlende vergtung hhe rechtskrftig zuerkannten minderungsbetrages erspart hierdurch vorteil erlangt allgemeinen schadensrechtlichen grundstzen schadensersatzanspruch anrechnen lassen dahingehende entscheidung senat treffen feststellungen berufungsgerichts bieten ausreichende grundlage fr annahme beklagten ersetzende schaden veranschlagenden technischen minderwert beschrnkt berufungsgericht geprft voraussetzungen abs satz bgb erfllt abs bgb getroffenen feststellungen insoweit herangezogen knnten unzureichend hierfr mageblichen sachvortrag parteien ausschpfen allerdings wirft revision berufungsgericht unrecht abs bgb vorzunehmenden abwgung regelung abs enev hinreichende beachtung geschenkt klgerin eingehaltene mindestdmmung warmwasserleitungen vorschreibe berufungsgericht gesichtspunkt bercksichtigt zutreffend fahrlssigen versto vorschriften enev ausgeht weitergehende einwand revision wiege ergebnis vertragsgerechten ausfhrung werkleistung besonders schwer klgerin gesetzliche bestimmungen verstoen greift ebenfalls allein fhrt jedenfalls klgerin unverhltnismigkeit mngelbeseitigungskosten berufen beklagte bersieht gerade nichteinhaltung vorgaben abs enev mangelvorwurf begrndet fr unverhltnismigkeitsprfung abs kommt satz bgb umstand vorzunehmende bedeutung schuldhaften versto anerkannte regeln technik vertragliche beschaffenheitsvereinbarungen zuteil brigen beklagte gefahr ausgesetzt entgegennahme mangelhaften werkleistungen weise gesetzliche bestimmungen verstoen entscheidender bedeutung fr abwgung abs satz bgb knnte magebend energieeinsparverordnung fassung dezember bgbl danach beklagte verpflichtet fr vorgaben abs enev entsprechende dmmung warmwasserleitungen sorgen allerdings befrchten wegen nichteinhaltung vorgaben ordnungsmitteln belegt verordnungsgeber erst energieeinsparverordnung fassung oktober bgbl eingefhrt unbegrndet einwand revision berufungsgericht bercksichtigt klgerin hohen mngel beseitigungsaufwand schuldhaft dadurch herbeigefhrt entsprechende rge beklagten gesetzlich vorgesehene dmmung hingewiesen sachverhalt berufungsgericht vertretbar gewrdigt zutreffend darauf hingewiesen beklagte trotz bausachverstndigen beginn estrich verlegearbeiten vermittelten kenntnis ordnungsgemen dmmung durchfhrung klgerin vorgesehenen arbeiten bestanden dadurch beigetragen hohen kosten entstanden seien berufungsgericht beurteilung unverhltnismigkeit standpunkt eingenommen dmmung warmwasserleitungen nachgebessert msse kaltwasserleitungen seien betroffen insoweit mindestanforderungen dmmung bestnden tatsachenvortrag beklagten bergangen abwgung htte bercksichtigen mssen beklagte vorgetragen kaltwasserleitungen mangelhaft seien ungedmmt unmittelbar neben warmgebenden rohrleitungen lgen zudem ber vollstndige schwitzwasserisolierung verfgten deshalb gefahr salmonellenbildung bestehe darber hinaus seien rohrleitungen unzureichend textilgurt bolzenschussgert sohlplatte befestigt worden schriftsatzes februar schriftsatzes januar siehe schriftsatzes mrz beklagte schadensersatzforderung zumindest teilweise mngeln begrndet schriftsatzes november berufungsgericht htte aufklren mssen inwieweit streit ber vorhandensein mngel besteht hierzu gegebenenfalls beweis einholung sachverstndigengutachtens erheben mssen aufklrung beklagten behaupteten tatsachen fr beurteilung unverhltnismigkeit bedeutung interesse beklagten mngelbeseitigung hinzutreten weiterer mngel mehr gewicht erlangt darber hinaus berufungsgericht klren unzureichende dmmung kaltwasserleitungen gefahr salmonellenbildung besteht dahin gehende behauptung beklagten zutreffen wre kaum zuzumuten risiko tragen mssen berufungsgericht erneuter prfung unverhltnismigkeit gem abs satz bgb bercksichtigung obigen ausfhrungen darber hinaus beklagten revision vorgebrachten einwendungen ergebnis kommen beklagte schadensersatz hhe mangelbedingten verkehrswertminderung beanspruchen hinblick eventuelle weitere mngel deren folgen fr zweckentsprechende verwendung werkleistungen neu darber befinden mssen sachverstndigen geschtzte technische minderwert angemessenen ausgleich darstellt gleiches gilt fr entscheidung beklagten merkantiler minderwert ersetzen sei recht beanstandet revision punkt berufungsgericht annahme verkehrswert gebudes sei tangiert schlichten hinweis geringfgig hheren energieverbrauch darber hinausgehenden nutzungsnachteile hinreichend begrndet kniffka safari chabestari leupertz eick kartzke vorinstanzen lg osnabrck entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz abs luft vorschlag betroffenen auswahl betreuers wohl bestimmten aufgabenkreis zuwider betreuungsgericht hinblick weiteren angelegenheiten anordnung mitbetreuung prfen vorschlag betroffenen mglichst weitgehend rechnung tragen bgh beschluss april xii zb lg augsburg ag nrdlingen xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts augsburg oktober aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen wert grnde geborene betroffene leidet spastischen spinalparalyse kognitiven strungen lebt heim begrndung zusammenarbeit angehrigen betroffenen uerst schwierig gestalte seitens heims bestellung betreuers angeregt worden amtsgericht beteiligten berufsbetreuer bestellt folgende aufgabenkreise festgelegt abschluss nderung kontrolle einhaltung heim pflegevertrags gesundheitsfrsorge aufenthaltsbestimmung vertretung gegenber behrden versicherungen renten sozialleistungstrgern vermgenssorge entgegennahme sowie ffnen anhalten post rahmen bertragenen aufgabenkreise verfahren beteiligte mutter betroffenen beteiligte ziel beschwerde eingelegt betreuerin bestellt landgericht beschwerde zurckgewiesen dagegen richtet rechtsbeschwerde mutter anliegen weiterverfolgt ii rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache landgericht nher begrndeter auffassung landgerichts mutter bereich gesundheitsfrsorge geeignet betroffenen geuerten wunsch mutter betreuerin bestellen entsprechen sei entgegen vorschlag verfahrenspflegers aufgabenkreise ausnahme gesundheitsfrsorge mutter bertragen sei bereich vermgenssorge jedoch eng gesundheitsfrsorge verbunden drfe daher einflussnahme hierfr geeigneten mutter unterliegen hnliches gelte fr weiteren aufgabenkreise hlt hinsicht rechtlicher berprfung stand landgericht aufgrund rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen rechtlich beanstandender weise davon ausgegangen mutter wahrnehmung gesundheitsfrsorge geeignet diesbezglichen vorschlag betroffenen gem abs satz bgb insoweit entsprochen weiteren begrndung insoweit gem abs famfg abgesehen frei bedenken bleibt indessen landgericht gezogene schlussfolgerung mutter wahrnehmung weiteren aufgabenkreise ungeeignet sei mag fr heimangelegenheiten darauf bezogene aufenthaltsbestimmung nahe liegen unbeachtlichkeit vorschlags betroffenen abs satz bgb brigen angelegenheiten insbesondere gesamten vermgensangelegenheiten jedoch landgericht hinreichend begrndet worden angefochtenen beschluss insoweit lediglich bestehende zusammenhnge hingewiesen worden nhere angaben begrnden vermag mutter insoweit ungeeignet rechtsbeschwerde weist zutreffend mglichkeit anordnung mitbetreuung bgb angeordnet insbesondere mglichst weitgehenden bercksichtigung willens betroffenen gem abs bgb betracht gezogen angefochtene beschluss demnach aufzuheben senat teilweisen aufhebung abs famfg wegen zusammenhangs aufgabenkreise abgesehen landgericht lage versetzen erneut umfassend ber betreuung entscheiden dose weber monecke nedden boeger klinkhammer guhling vorinstanzen ag nrdlingen entscheidung xvii lg augsburg entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil april strafsache wegen gewerbs bandenmigen betruges strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzende richterin harms richter basdorf richterin dr gerhardt richter dr brause richter schaal beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts potsdam juni verworfen staatskasse kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft hierdurch entstandenen notwendigen auslagen angeklagten tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen gewerbs bandenmigen betruges wegen gewerbsmiger bandenhehlerei gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt vollstreckung strafe bewhrung ausgesetzt verfall angeordnet wirksam frage strafaussetzung bewhrung beschrnkte bghst revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertreten bleibt erfolglos landgericht folgende feststellungen getroffen berwiegend wegen verkehrsdelikten drei krzeren inzwischen erlassenen freiheitsstrafen vier geldstrafen verurteilte angeklagte wurde august mitglied bande ertrogene hochwertige pkw mazedonien verkaufte veranlasste august bekannten dafr geeignetes fahrzeug anzumieten angeklagte berfhrte mitttern nchsten tag zwei pkw mazedonien kam streit wegen angeklagten zugebilligten anteils erls hhe hielt angeklagte fr gering nahm deshalb weiteren straftaten brigen bandenmitglieder mehr teil landgericht vollstreckung gesamtfreiheits strafe bewhrung ausgesetzt eindruck dezember juni vollzogenen untersuchungshaft stehende angeklagte erwartung schon verurteilung warnung dienen lassen gesamtwrdigung taten persnlichkeit angeklagten landgericht folgende besonderen umstnde sinne abs stgb angenommen angeklagte ersten antrieb tat gegeben bereits ersten fahrt mazedonien ausgestiegen kontakt mitangeklagten abgebrochen vorstrafen liegen bereits etliche jahre zurck ua knappen erwgungen greift revi sion vergeblich landgericht innerhalb stgb gegebenen ermessensspielraum berschritten vgl bghr stgb abs gesamtwrdigung prfung kriminalittsprognose landgericht vorstrafen angeklagten bedacht rechtsfehler wegen lange zurckliegenden taten ausschlaggebende bedeutung beigemessen vgl trndle fischer stgb aufl rdn betrieb gaststtte angeklagten herrhrenden schulden bedurften angesichts festgestellten vollstndigen sozialen eingliederung gesonderten errterung kriminalitt frdernder umstand angeklagte ehrenwerten motiven begehung weiterer straftaten abstand nahm steht positiven prognose tatrichters angesichts erstmals erlittenen untersuchungshaft weitgehenden gestndnisses angeklagten entgegen recht generalbundesanwalt darauf hingewiesen fr aussetzungsentscheidung angefhrten umstnde fr betrachtet jedoch rechtlich gebotenen gesamtschau besondere sinne abs stgb gewertet durften vgl bghr stgb abs gesamtwrdigung errterung voraussetzungen abs stgb erforderlich gesichtspunkte erkennbar insoweit nhere ausfhrungen geboten htten vgl bghr stgb abs verteidigung harms basdorf brause gerhardt schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren bandendiebstahls erklrung gem stpo strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen festgestellt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit richters bundesgerichtshof prof dr krehl rechtfertigen grnde richter bundesgerichtshof prof dr krehl gem stpo umstnde angezeigt auffassung ablehnung wegen befangenheit rechtfertigen knnten prof dr krehl vorgetragenen umstnde rechtfertigen misstrauen unparteilichkeit senat bereits beschluss mai ablehnungsgesuch prof dr krehl grundlage damaligen dienstlichen erklrungen richters unbegrndet zurckgewiesen beschlssen juni str str senat prof dr krehl betreffende weitere befangenheitsgesuche unbegrndet zurckgewiesen verfahren prof dr krehl dienstliche erklrungen abgegeben inhaltlich wesentliche punkte betrafen gegenstand vorliegenden verfahren gemachten selbstanzeigen gem stpo genannten beschlssen mai juni hlt senat fest dienstlichen erklrung prof dr krehl juni ergnzend dargelegten umstnde geben fr verfahren beteiligten vernnftiger wrdigung anlass unvoreingenommenheit richters zweifeln gilt insbesondere fr sicht geschilderte erledigung beim senat anhngiger verfahren denen prof dr krehl erklrungen gem stpo abgegeben frage vorliegenden konstellation ausge schlossenen unabhngigkeitsbeeintrchtigenden einflussnahme prsidium frage besetzung senates angehrten richter ergnzend entscheidung bundesverfassungsgerichts juni verwiesen vgl bverfg beschluss juni bvr bvr becker appl eschelbach schmitt ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss za september zwangsvollstreckungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher prof dr schaffert dr koch beschlossen antrag schuldners fr durchfhrung rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts dsseldorf juni prozesskostenhilfe bewilligen abgelehnt grnde antrag schuldners juli antrag bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde verstehen einziges rechtsmittel beschluss landgerichts juni betracht kommt rechtsbeschwerde schuldners bietet hinreichende aussicht erfolg zpo rechtsmittel beschluss landgerichts statthaft weder gesetz statthaftigkeit rechtsbeschwerde bestimmt beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen abs zpo nichtzulassung rechtsbeschwerde beschwerdegericht anfechtbar vgl bgh beschluss januar ix zb wum mwn bornkamm pokrant schaffert bscher koch vorinstanzen ag dsseldorf entscheidung lg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet november herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja eaeg abs handelsverluste rahmen vertragsgemen anlage kundengeldern entstanden entschdigungsfhig phoenix bgh urteil november xi zr kg berlin lg berlin xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr grneberg maihold sowie richterin dr menges fr recht erkannt revision klgerinnen urteil zivilsenats kammergerichts berlin november zurckgewiesen kosten revisionsverfahrens tragen klgerin klgerin rechts wegen tatbestand klgerinnen nehmen beklagte entschdigungseinrichtung wertpapierhandelsunternehmen entschdigung einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetz folgenden eaeg anspruch parteien steht streit beklagte berechnete handelsverluste abzug bringen durfte klgerin beteiligte juli august anlagebetrag insgesamt einschlielich agio phoenix managed account folgenden pma phoenix kapitaldienst gmbh folgenden gmbh eigenen namen fr gemeinsame rechnung anleger verwalteten kollektivanlage deren gegenstand nummer geschftsbesorgungsvertrag einbezogenen allgemeinen geschftsbedingungen anlage kundengelder termingeschften futures optionen fr gemeinsame rechnung spekulationszwecken vorrang stillhaltergeschften konto erhielt kundennummer august beteiligten ferner beide klgerinnen gemeinschaftlich anlagebetrag einschlielich agio pma kundennummer gmbh ende sogenannten grauen kapitalmarkt ttig ab januar wurde wertpapierhandelsbank eingestuft aufsicht bundesaufsichtsamtes fr wertpapierhandel unterstellt bereits ab mitte gmbh begonnen fr pma eingegangenen verpflichtungen termingeschften mehr aktuellen marktwert null bewerten eingetretene verluste verschleiern ab legte gmbh geringen teil kunden vereinnahmten gelder vertragsgem termingeschften groteil gelder wurde wege schneeballsystems fr zahlungen altanleger fr laufenden geschfts betriebskosten verwendet weise erhielt klgerin konto auszahlungen ber insgesamt anlegern wurden monatliche kontoauszge bermittelt tatschlichen handelsverlauf widerspiegelten mrz untersagte bundesanstalt fr finanzdienstleistungsaufsicht gmbh weiteren geschftsbetrieb stellte mrz entschdigungsfall fest juli wurde ber vermgen gmbh insolvenzverfahren erffnet beklagte ermittelte grundlage berprften berechnungen insolvenzverwalters ausgehend rekonstruierten tatschlichen handelsverlauf pma fr anleger verlauf endstand anlage fr konten klgerinnen ergaben abzug handelsverluste jeweils mrz fr konto endbetrag fr konto endbetrag klage verlangen klgerinnen beklagten zahlung jeweiligen anlagesumme agio nebst rechtshngigkeitszinsen klgerin bercksichtigung auszahlungen klgerin handelsverluste htten abgezogen drfen landgericht klage vollem umfang stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht klage klgerin hhe nebst zinsen klage klgerin hhe nebst zinsen fr begrndet erachtet brigen abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehren klgerinnen wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt klgerinnen stehe beklagte entschdigungsanspruch abs abs eaeg zuerkannten hhe bemesse ausgangspunkt hhe gmbh bestehenden anspruchs abs bgb rckzahlung fr pma eingezahlten gelder agio sowie tatschlich erzielten gewinne verluste anlage seien abzuziehen soweit unterschlagung veruntreuung entstanden seien herausgabeanspruch umfasse mittel ausfhrung auftrags investition termingeschfte verbraucht worden mehr vorhanden seien sichtweise stimme schutzzweck einlagensicherungsund anlegerentschdigungsgesetzes berein danach wrden ansprche geschtzt unmittelbar verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren richteten wozu ansprche wegen verletzung vertraglicher pflichten gehrten etwa fall unterschlagung untreue ansprche kunden verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren vereitelt wrden seien kundengelder dagegen vertragsgem verwendet worden knnten derartige ansprche beeintrchtigt worden anlage verlusten gefhrt danach ergebe grundlage berechnung beklagten fr klgerin entschdigungsanspruch hhe nmlich jeweils bercksichtigung igen selbstbehalts konto konto fr kl gerin hhe soweit klgerseite berechnung beklagten frage stelle sei unbeachtlich klgerseite trage darlegungs beweislast fr hhe umfang geltend gemachten entschdigungsanspruchs hierzu genge bloe darlegung einzelnen auszahlungen vielmehr msste falle bestreitens beklagte entwicklung anlage gewinnen verlusten darlegen beweisen bestimmung handelsverluste gehe bestimmung hhe anleger gegenber institut zustehenden forderung etwa aufrechnungsforderung instituts sinne abs satz eaeg hinsichtlich beklagte darlegungs beweispflichtig wre ergebe bgb wonach auftragnehmer darlegungs beweislast fr verwendung erhaltenen einlagen tragen wrde beweislastgrundstze seien entschdigungsanspruch abs abs eaeg anwendbar dabei selbstndigen gesetzlichen anspruch handele voraussetzungen umfang eigenstndig geregelt seien weiteren komme beweislastumkehr betracht beklagte beweis tatschlichen handelsverlufe nher stehe klgerseite beklagte treffe allenfalls sekundre darlegungslast vorliegend konkreten berechnungen nachgekommen sei vorbringen sei klgerseite gengend entgegengetreten gelte insbesondere soweit klgerseite abrede stelle handelsverluste vereinbarungsgeme handelsttigkeit gmbh mitteln pma berhaupt entstanden seien substantiierten vortrag sei klgerseite schuldig geblieben brigen beschrnke rechtsmeinung handelsverluste seien bercksichtigen soweit klgerseite vorbringe beklagten htten kontoauszge daten vorgelegen sei mangels benennung konkreter unterlagen unsubstantiiert ii beurteilung hlt revisionsrechtlicher prfung stand revision zurckzuweisen berufungsgericht bemessung entschdigungsanspruchs klgerinnen abs abs eaeg recht beklagten berechneten handelsverluste anspruchsmindernd bercksichtigt gmbh finanzkommissionsgeschften befasstes kreditinstitut abs satz nr kwg feststellungen berufungsgerichts beklagten entschdigungseinrichtung zugeordnetes institut abs nr abs satz nr eaeg eintritt entschdigungsfalles bundesanstalt fr finanzdienstleistungsaufsicht gem abs abs eaeg festgestellt berufungsgericht rechtsfehlerfrei verbindlichkeit gmbh gegenber klgerseite wertpapiergeschften bejaht klgerseite gmbh geschftsbesorgungsvertrag ber anschaffung veruerung finanzinstrumenten derivate abs stze kwg eigenen namen fr fremde rechnung geschlossen worden dabei handelt senat urteil september xi zr bghz rn ff einzelnen begrndet finanzkommissionsgeschfte sinne abs satz nr kwg somit wertpapiergeschfte abs eaeg bestand verbindlichkeit gmbh gegenber klgerseite geschftsbesorgungsvertrag gem abs satz eaeg mageblichen fassung gesetzes juni bgbl vgl hierzu senatsurteil november xi zr bghz rn verbindlichkeiten wertpapiergeschften verpflichtungen instituts rckzahlung geldern anlegern wertpapiergeschften geschuldet gehren fr deren rechnung zusammenhang wertpapiergeschften gehalten senat urteil november xi zr bghz rn ff entschieden einzelnen begrndet vorschrift klgerseite gmbh geltend gemachte anspruch rckzahlung eingezahlten gelder grundlage abs fall bgb erfasst vertragswidrig verwendeten anlagegeldern handelt gelder anleger gehren fr rechnung zusammenhang wertpapiergeschften gehalten einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetz bezweckt gerade schutz anlegers vertragsverletzungen instituts anspruch kunden rckzahlung eingezahlten vertragswidrig verwendeten gelder vereiteln senatsurteil november aao rn entgegen auffassung revision umfasst entschdigungsanspruch berufungsgericht zutreffend angenommen beklagten berechneten tatschlichen handelsverluste gem abs satz eaeg verbindlichkeiten wertpapiergeschften bereits erwhnt verpflichtungen instituts rckzahlung geldern anlegern wertpapiergeschften geschuldet gehren fr deren rechnung zusammenhang wertpapiergeschften gehalten handelsverluste aufgrund vertragsgemen anlage gelder entstanden davon erfasst ergibt allerdings berufungsgericht meint bereits unmittelbar entschdigungsanspruch abs abs eaeg zugrundeliegenden herausgabeanspruch einzelnen anlegers gmbh abs fall bgb danach beauftragte geschftsbesorger grundstzlich verpflichtung auftragsausfhrung erhaltene gelder zurckzuzahlen frei auftragsgem weitergeleitet bestimmungsgem verbraucht vgl bgh urteile oktober iii zr njw oktober iii zr bghreport oktober iii zr wm rechtsprechung ix zivilsenats bundesgerichtshofs ausnahmsweise fall anleger gmbh bzw insolvenzverwalter ber deren vermgen entgegenhalten knnen wegen vorgehens gmbh betrgerischer weise neue anleger werben vertraglichen verpflichtungen entsprechend vorgefassten absicht grob verletzen anspruch rckzahlung einlage grundsatz treu glauben bgb verluste wenigen gettigten anlagegeschften vermindert darf vgl bgh urteile dezember ix zr wm rn februar ix zr wm rn september ix zr wm rn einwand steht klgerseite indes gegenber beklagten entgegen auffassung revision rahmen entschdigungsanspruchs abs abs eaeg schutzzweck einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetzes rahmen bestimmungsgemen verwendung anlegergelder tatschlich angefallene handelsverluste bemessung entschdigungsanspruchs abs abs eaeg bercksichtigen gesetzesbegrndung juni geltenden fassung abs eaeg sollen schutzbereich norm verpflichtungen wertpapiergeschften fallen vertraglichen hauptleistungspflichten gehren dagegen beispielsweise schadensersatzansprche beratungsfehlern bt drucks neufassung abs eaeg vierte finanzmarktfrderungsgesetz juni bgbl sollten willen gesetzgebers wesentlichen redaktionelle unklarheiten normtextes beseitigt vgl bt drucks schutzbereich vorschrift unberhrt gelassen insbesondere erweitert wenngleich unterscheidung hauptleistungspflichten schadensersatzansprchen beratungsfehlern hinblick darauf zweifelhaft beratungsleistung vertragliche hauptleistungspflicht darstellen gesetzgeber verfolgte ziel klar geschtzt ansprche anlegers unmittelbar verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren richten gehren ansprche wegen verletzung vertraglicher pflichten etwa falle unterschlagung untreue ansprche kunden verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren vereitelt vgl bgh urteile november xi zr bghz rn mwn oktober xi zr wm rn ersatz tatschlich entgangenen gewinns ausgleich verlusten aufgrund fehlerhaften anlagestrategie entstanden unterfallen daher schutz einlagensicherungsund anlegerentschdigungsgesetzes senatsurteil november xi zr aao eingrenzung schutzbereichs europarechtskonform abs satz eaeg beruht art abs richtlinie eg europischen parlaments rates mrz ber systeme fr entschdigung anleger abl eg nr bestimmt anleger gelder zurckzuzahlen geschuldet gehren fr rechnung zusammenhang wertpapiergeschften gehalten weiterhin gewhrleistet norm anleger finanzinstrumente zurckgegeben gehren fr rechnung zusammenhang wertpapiergeschften gehalten verwahrt verwaltet anspruch anlegers ausgleich handelsverlusten rahmen bestimmungsgemen verwendung anlegergelder entstanden richtlinie erwgungsgrund unterstreicht gewhren entgegen auffassung berufungsgerichts steht rechtsprechung ix zivilsenats bundesgerichtshofs entgegen rahmen abs abs inso gesttzten rckgewhranspruchs insolvenzverwalters ber vermgen gmbh anleger wegen gmbh geleisteten auszahlungen handelsverluste bercksichtigt vgl urteile dezember ix zr wm rn februar ix zr wm rn september ix zr wm rn insoweit kommt nmlich darauf gmbh geltendmachung etwaiger gegenpositionen verwirkt insolvenzverwalter grundsatz voll zivilrechtlich geprgte rechtsposition schuldners einrckt dagegen verhltnis entschdigungseinrichtung anleger bestimmung umfangs entschdigungsanspruchs abs abs eaeg fall richtet oben umrissenen schutzzweck anlegerentschdigung entschdigung fr tatschlich erlittene handels kursverluste vorsieht berufungsgericht schlielich entgegen auffassung revision fr bemessung handelsverluste recht berechnung beklagten zugrundegelegt diesbezgliche einfache bestreiten klgerseite fr ausreichend erachtet aa gem abs satz eaeg richtet entschdigungsanspruch anlegers hhe umfang gegenber bestehenden verbindlichkeiten wertpapiergeschften bercksichtigung etwaiger aufrechnungs zurckbehaltungsrechte instituts bemessung entschdigungsanspruchs erfolgt danach zwei schritten zunchst hhe umfang verbindlichkeiten wertpapiergeschften festzustellen umfassen abs satz eaeg verpflichtungen instituts rckzahlung geldern anlegern wertpapiergeschften geschuldet gehren fr deren rechnung zusammenhang wertpapiergeschften gehalten sodann etwaige aufrechnungsund zurckbehaltungsrechte instituts klren gegebenenfalls allgemeinen grundstzen entschdigungsanspruch gegenberzustellen allgemeinen grundstzen darlegungs beweislast anleger hhe geltend gemachten entschdigungsanspruchs darzulegen gegebenenfalls beweisen whrend entschdigungseinrichtung etwaigen aufrechnungs zurckbehaltungsrechten instituts vortragen vgl hierzu bgh urteile november xi zr bghz rn oktober xi zr wm rn dabei anleger zunchst darstellung erbrachten einzahlungen agio geleisteten auszahlungen beschrnken verlangt darber hinaus auszahlung tatschlich erzielter gewinne darlegen dagegen etwaigen verlusten soweit deren entstehung verschwiegen worden vortrag halten sache entschdigungseinrichtung deren aufgaben abs satz eaeg gehrt angemeldeten ansprche prfen zweck stehen abs abs eaeg genannten ermittlungsbefugnisse vgl hierzu bgh urteil september xi zr bghz rn ff entschdigungseinrichtung ausschpfung verfgung stehenden ermittlungsmglichkeiten einzelnen anleger zustehende entschdigungssumme detailliert nachvollziehbar berechnet anleger unbenommen berechnung anzugreifen kommt insoweit gem abs zpo gesteigerte darlegungslast blo einfaches pauschal gesamte rechenwerk bezogenes bestreiten unbeachtlich entschdigungseinrichtung steht gleichermaen anleger auerhalb darzulegenden geschehensablaufs beginn entschdigungsverfahrens nhere kenntnis magebenden tatsachen vgl bgh urteil juli xi zr juris rn mwn wm abgedruckt fr zurechnung kenntnis instituts fehlt rechtsgrundlage entschdigungseinrichtung steht sicht anleger lager sachlage anleger nachprfungsfhigen vortrag entschdigungseinrichtung hhe handelsverluste substantiiert bestreiten entgegentreten bb magaben berufungsgericht bestreiten klgerseite recht unerheblich angesehen deshalb ermittlung entschdigungshhe berechnung beklagten zugrundegelegt angegriffenen feststellungen berufungsgerichts beklagte gesamte handelsttigkeit gmbh zusammenhang pma aufgeklrt einzelnen nachvollzogen hierzu unterlagen insolvenzverwalters ausgewertet sachlich rechnerisch berprft weise beklagte gewinne verluste pma einzelnen handelsperioden ermittelt grundlage kontenverlufe einzelnen anleger nachgezeichnet konkreten berechnungen klgerseite substantiiert bestritten insbesondere aufgezeigt konkreten positionen berechnungen fehlerhaft sollen brigen berufungsgericht einwendungen klgerseite auseinandergesetzt revision insoweit rechtsoder verfahrensfehler dartut grnden erkennbar revision stellt lediglich frage vereinnahmten gelder vertragsgem termingeschfte angelegt worden seien pauschale vortrag gengt indes anforderungen klgerseite obliegende gesteigerte darlegungslast wiechers joeres maihold grneberg menges vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs mrz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts traunstein august feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen grnde strafkammer festgestellt angeklagte geschiedenen ehefrau zunchst aufgelauert sofort zahlreichen wuchtigen schlgen schlagstock schdel eingeschlagen anschlieend strumpfhose fest gedrosselt reihe tiefer messerstiche zugefgt schlge drosseln stiche htten jeweils schon fr allein tod gefhrt ende schob geschdigte sterbende auto schnell gefunden wrde tod umso sicherer eintrete deshalb wurde wegen heimtckisch begangenen mordes lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt revision verfahrensrge erfolg abs stpo strafkammer erteilung rechtlichen hinweises antrag hauptverhandlung auszusetzen zumindest unterbrechen rechtsfehlerhaft zurckgewiesen folgendes liegt grunde unverndert zugelassenen anklage urteil verneinten niedrigen beweggrnden ausgegangen tatablauf folgt geschildert parkplatz lauerte angeklagte ehefrau schlug voller wucht kopf wesentlichen ergebnis ermittlungen heit heimtcke ausgegangen einlassung angeklagten zeugin auszuschlieen angeschuldigte zunchst opfer aufgelauert jedoch angriff streitgesprch kam angriff vorn erfolgte hauptverhandlung machte angeklagte angaben sache vernehmung zeugin weitere erluterung darauf wies strafkammer betracht kommt verurteilung wegen mordes aufgrund heimtckischer ttung menschen daraufhin beantragte verteidigung verfahren auszusetzen zumindest hauptverhandlung unterbrechen lehnte strafkammer folgender begrndung ab bejahung mordmerkmals heimtcke staatsanwaltschaft anklage ausfhrlich befasst wrde erhhten strafbarkeit fhren verteidigung htte lngst heimtcke auseinandersetzen mglichkeit einstellen knnen ferner liegt vorsorglich erteilten hinweis vernderung angeklagten lebenssachverhalts zugrunde letzterer rechtfertigt vielmehr umstnden bejahung heimtcke anklagesatz abs zitierte passage darauf konnte verteidigung seit zulassung anklage einstellen beanstandet revision recht ansatz zutreffend auffassung strafkammer knne beurteilung frage hauptverhandlung auszusetzen zumindest unterbrechen abs stpo bedeutung vorangegangene hinweis nderung sachverhalts allein genderten rechtlichen bewertung unvernderten sachverhalts beruht liegt jedoch besonderheit darin anklage erffnungsbeschluss klar letztlich unterschiedlichen sachverhalten anklagesatz einerseits grundlage rechtlichen bewertung nherer begrndung wesentlichen ergebnis ermittlungen andererseits ausgehen unklarheit fhrt unmittelbar unklarheit hinweises dadurch steigert strafkammer ergnzend genderte rechtliche bewertung lediglich umstnden platz greifen verdeutlichen knnten unabhngig davon bestehen weitere rechtliche bedenken strafkammer erteilung hinweises naheliegend davon ausgegangen heimtcke sei neben niedrigen beweggrnden zustzliches mordmerkmal soweit entscheidung ber aussetzung unterbrechung erwogen verurteilung wegen mordes ndere erkennbar bedacht annahme mehrerer voneinander unabhngiger mordmerkmale heimtcke niedrige bewegrnde fr schuldschwere stgb bedeutsam nachdem weiteren verlauf erkannte allein heimtcke mordmerkmal brig blieb konnte demgegenber ohnehin schon wenig klare erwgung hinweis heimtcke sei vorsorglich erfolgt erkennbare bedeutung mehr jedenfalls hlt auffassung rechtlicher prfung stand angeklagte bzw verteidiger htte lngst verteidigung anklage ausdrcklich verneinten vorwurf vorbereiten knnen allerdings tatrichterliche ermessen entscheidung gem abs stpo revisionsgericht eingeschrnkt berprfbar vgl radtke radtke hohmann stpo rn mwn jedoch rechtliche ansatz fehlerhaft zugelassenen anklage abweichende vorwrfe braucht angeklagte einzustellen daher ausdrcklich mgliche nderung beurteilung hinzuweisen hinweis mgliche folge daher deshalb abgelehnt angeklagte bzw verteidiger inhalt hinweises vorausgesehen entsprechend hierauf vorbereitet schwerpunkt vorbereitung verteidigung nahe liegende revisionsvortrag letztlich gelungenen bemhungen gerichtet ursprngliche annahme niedriger beweggrnde entkrften revision trgt zumal hinblick gewicht tatvorwurfs insoweit letztlich zentrale bedeutung heimtcke hinreichend konkret warum blick nderung situation insgesamt knapp erluterten hinweis eingetreten aussetzung hauptverhandlung zumindest deren unterbrechung vernehmung zeugin angezeigt wre deshalb greift revision vollem umfang ii brigen verfahrensrgen daher ankommt sieht senat anlass hinweis allerdings rechtsfehlerhafte verhalten polizei vernehmung angeklagten entgegen auffassung revision unverwertbarkeit dabei angefallenen aussage fhrt folgendes liegt grunde angeklagte wurde vernehmungsbeginn ordnungsgem ber schweigerecht recht anwaltskonsultation belehrt obwohl polizei zeitpunkt tod opfers bereits bekannt wurde jedoch erffnet wegen ttungsdelikts ermittelt frau schlimmes angetan darum gehe beschuldigtenvernehmung heit niederschrift vernehmung etwa ber fnf stunden erstreckte hast vernehmung vernehmung gefragt frau gehe ablenkung hattest eventuell hoffnung lebt hierauf antwortete beschuldigte angeklagte ja hoffnung lebt stelle vernehmung erklrte angeklagte hinsichtlich geschiedenen frau leiden sehen lebt ende vernehmung fragte knnen sagen frau geht lebt darauf wurde erstmals klar gesagt mssen leider mitteilen name geschiedenen ehefrau tot darauf uerte angeklagte gemacht kaputtgemacht gedacht lebt vorgehabt tten geschehen knpft revision hlt abs stpo abs satz stpo fr verletzt angeklagte sei davon ausgegangen schon fter wegen krperverletzung nachteil geschiedenen ehefrau ermittelt htte erkennen knnen versuchtes ttungsdelikt last gelegt andernfalls htte jedenfalls verteidiger angaben sache gemacht nachdem tod geschiedenen frau erffnet worden sei angaben sache mehr gemacht strafkammer verwertung zeugenaussagen vernehmungsbeamten eingefhrten aussagen entgegen hiergegen gerichteten widerspruch bedenken gehabt fhrt hierzu urteilsgrnden sachverhalt gegangen sei sei klar frau lebte spielt insoweit rolle berhaupt handle jedenfalls schwerwiegenden verfahrensfehler polizeibeamte mssten beschuldig ten fr bewertung verhaltens betracht kommenden strafvorschriften erffnen stets ber hierfr erforderlichen rechtskenntnisse verfgten hinzu kommt ergeben urteilsgrnde angeklagte nchsten tag tod geschiedenen frau bekannt vernehmungsprotokoll eigenhndig seite unterschrieb teilweise handschriftliche ausbesserungen vornahm grundstzlich gelten fr belehrung beschuldigten regeln gleichgltig richter stpo staatsanwalt abs stpo hufig polizeibeamten vernommen abs stpo ausnahme gilt zutreffend strafkammer lediglich insoweit polizeibeamter richter staatsanwalt verpflichtet mglichen strafvorschriften nennen abs satz stpo etwa ttungsdelikt totschlag mord unterscheiden geht tat deren rechtliche bewertung unbeschadet stets gegebenen praktisch besonders polizeilichen vernehmungen bedeutsamen mglichkeit ermittlungstaktischen grnden stets schon bekannte detail offen legen beschuldigten vorgeworfene sachverhalt zumindest groben zgen erffnen vgl gle lwe rosenberg stpo aufl rn mwn fn hinsichtlich ausgestaltung erffnung einzelnen vernehmende gewissen beurteilungsspielraum grenzen jedoch berschritten beschuldigten gewaltdelikts tod opfers erffnet hinweis tat prgenden ge sichtspunkt groben zgen erffnet ohnehin klare hinweis gehe schlimme beschuldigte tatopfer angetan reicht daher besonderheiten fr fall beschuldigte deutlich macht erhobenen vorwurf klar kennen knnen blick wiederholten zunchst sachgerecht beantworteten fragen folgen tat beruhen bleiben frage verwertungsverbot hinsichtlich aussage besteht versto abs satz stpo vorangegangen einheitlich beurteilt bejahend wohlers sk stpo aufl rn mwn fn fr einschrnkende auffassung offen geblieben finanzgericht mecklenburg vorpommern wistra senat frage deshalb offen lassen jedenfalls vorliegenden konkreten einzelfall verwertungsverbot betracht kommt grundstzlich fr mglich hielte belehrungsdefizite begrnden verwertungsverbot aussageverhalten vernommenen beeinflusst gesichtspunkt insbesondere auswirkt vernommene recht ber ordnungsgem belehrt wurde trotzdem kannte vgl bgh beschluss august str recht anwaltskonsultation urteil august str schweigerecht urteil november str zeugnisverweigerungsrecht angehrigen mwn kommt tragen senat geht entgegen vortrag revision davon beschuldigten angeklagten vernehmung mglichkeit augen stand geschdigte tot knnte liegt ohnehin schon angesichts ungewhnlich massiven tatgeschehens nahe insbesondere dadurch besttigt wiederholt schon vernehmung gefragt lebe daher beruhen berdies angeklagte rahmen vernehmung ende immer besttigt wunsch ziel geschiedene frau tten ersichtlich erkenntnis angeklagten geschiedene frau knne verhalten tode gekommen verhalten polizei frage gestellt worden wre lieen deren uerungen zunchst gebotene klarheit vermissen jedoch weder ausdrcklich sinngem erklrt opfer lebe angeklagte verfgte naheliegend ber polizeiliche verhalten entkrftete erkenntnis frau tot knnte grundlage brigen ordnungsgemer belehrung ber schweigerecht recht anwaltskonsultation angaben entschloss vorliegende mangel polizeilichen belehrung entscheidung angaben ausgewirkt schon deshalb fr annahme verwertungsverbotes hinsichtlich aussagen raum fragen angeklagte przisen erffnung tatvorwurfs frheren angaben besttigt ergnzt gegebenenfalls magabe einzelfalls beurteilen auswirkt qualifizierte belehrung dabei unterblieben vgl zusammenfassend bgh beschluss juni str mwn zunchst unterbliebenen belehrung gem abs satz stpo knnen daher beruhen mngel polizeilichen belehrung knnen verfahren erheblich belasten einzelfall sogar bestand urteils gefhrden gehrt aufgaben staatsanwaltschaft rahmen verantwortung fr gesetzmigkeit ermittlungsverfahrens soweit polizei durchgefhrt korrekte einhaltung belehrungsbestimmungen erforderlichenfalls mglichst korrektur erkennbarer mngel hinzuwirken gilt fr ermittlungsverfahren sog kapitalsachen besonderes gewicht vgl alledem bgh beschluss august str beschluss mai str urteil juli str nack wahl graf elf sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof pfister hubert mayer richterin bundesgerichtshof dr spaniol beisitzende richter staatsanwalt gl vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts hannover april soweit angeklagten betrifft strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen mordes jahren freiheitsstrafe verurteilt hiergegen richtet zuungunsten angeklagten eingelegte wirksam strafausspruch beschrnkte verletzung sachlichen rechts gesttzte revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel erfolg strafausspruch bestehen bleiben strafrahmenbestimmung landgerichts hlt rechtlichen nachprfung stand anwendung gesetzlich vertypten strafmilderungsgrundes gem stgb rechtsfehlerfrei begrndet generalbundesanwalt hierzu wesentlichen ausgefhrt gem abs satz nr stgb gericht anstelle ausschlielich angedrohter lebenslanger freiheitsstrafe freiheitsstrafe zehn jahren verhngen angeklagte freiwilliges offenbaren wissens erffnung hauptverfahrens abs stgb wesentlich beigetragen straftat sinne abs stpo aufgedeckt konnte dabei beitrag angeklagten aufklrung tat sofern beteiligt ber eigenen tatbeitrag hinaus erstrecken abs satz stgb voraussetzungen feststellungen tatrichters gegeben revision eingeschrnkt berprfbarer ermessensspielraum erffnet innerhalb aufgrund umfassenden wrdigung smtlicher relevanten umstnde entscheiden strafmilderung abs satz geboten fischer stgb aufl rn gesetz fhrt hierzu abs stgb abschlieend kriterien anhand gerichtliche entscheidung treffen vgl bt drucks fischer aao rn ff whrend abs nr stgb art umfang offenbarten tatsachen deren bedeutung fr aufklrung verhinderung tat zeitpunkt offenbarung ausma untersttzung strafverfolgungsbehrden tter schwere tat angaben beziehen vornehmlich aufklrungsspezifische kriterien umfasst enthlt abs nr stgb unrechts schuldspezifische kriterien denen nr genannten gesichtspunkte verhltnis setzen fischer aao rn kinzig schnke schrder stgb aufl rn danach vorzunehmenden gesamtabwgung hinblick schuldgrundsatz besondere bedeutung zukommt bverfg njw vormaligen kronzeugenregelung terroristischen straftaten art gesetz nderung strafgesetzbuches strafprozessordnung versammlungsgesetzes einfhrung kronzeugenregelung terroristischen straftaten juni bgbl fehlt vorliegenden fall schwurgericht rahmen ermessensausbung lediglich festgestellt aussage angeklagten mitangeklagte berfhren wre aufklrung schweren straftat gefhrt sei notwendigen gestndnis verbunden tat beteiligt angeklagte auerordentlich schwerwiegende straftat begangen stehe strafmilderung gem stgb entgegen andernfalls knne anwendung norm mord fr gesetzgeber abs satz letzter halbsatz stgb spezielle strafzumessungsregel geschaffen nie betracht kommen ua ausfhrungen gengen fr rechtsfehlerfreie ausbung stgb eingerumten ermessens lassen besorgen tatgericht entscheidung allein aufklrungsspezifische kriterien blick genommen konkret schwere unrechts abgeurteilten tat grad verschuldens angeklagten relation setzen besonders sorgfltige einzelfall bezogene abwgung infrage kommenden gesichtspunkte erscheint vorliegend schon deshalb unentbehrlich strafmilderung angesichts gesamtumstnde uerst brutalen erheblicher krimineller energie zeugenden insgesamt drei mordmerkmale erfllenden handlungen angeklagten seite sowie mehrfach wechselnden aussageverhaltens seite letzterem siehe bgh beschluss oktober str stv beschluss august str bghr stgb abs satz nr aufdeckung bt drucks nahe lag stimmt senat senat ausschlieen landgericht vermeidung aufgezeigten rechtsfehlers fakultativen strafmilderung abgesehen angeklagten lebenslange freiheitsstrafe verhngt htte becker pfister mayer hubert spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar mrz todesermittlungsverfahren betreffend ecli de bgh ars strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts mrz beschlossen antrag bestimmung zustndigen gerichts gem stpo zurckgewiesen grnde staatsanwaltschaft ellwangen fhrt erstbefasste staatsanwaltschaft gem abs satz gvg todesermittlungsverfahren stpo betreffend dezember verstorbenen zuletzt landgerichtsbezirk ellwangen wohnhaften deutschen staatsangehrigen verstorbene befand skifahren sterreichischen skigebiet beim befahren steilhangs abseits piste freien ski raum schneelawine auslste verschttet wurde ca minuten konnte tot geborgen todesursache wurde ersticken festgestellt fremdverschulden ersichtlich staatsanwaltschaft ellwangen dezember bestattung zwischenzeitlich berfhrten leichnams genehmigt hlt gerichtsstandsbestimmung gem stpo fr geboten umstnden weitere erkenntnisse wege internationalen rechtshilfe erhoben mssen ii bestimmung zustndigen gerichts bundesgerichtshof stpo veranlasst generalbundesanwalt hierzu antragsschrift ausgefhrt stpo ermglicht bestimmung gerichtsstands rtlichen zustndigkeit gerichts ersten rechtszugs fr untersuchung entscheidung strafsache vgl meyergoner schmitt stpo aufl rn geltungsbereich strafprozessordnung zustndigen gericht ff stpo fehlt ermittelt deutsches strafrecht offenkundig unanwendbar vgl bgh nstz rr entsprechend vorschrift strafverfahren anwendung finden untersuchung bestimmten straftat entscheidung hierber bezwecken setzt ebenso sonstigen vorschriften ber gerichtsstand sachverhaltsmerkmalen ort zeit ausfhrung tter konkretisierte straftat bezugsgegenstand verfahrens voraus bgh nstz nstz nstz gerichtsstandsbestimmung bundesgerichtshof gem stpo danach vorliegendem todesermittlungsverfahren zulssig todesermittlungsverfahren gem stpo ermittlungsverfahren sinne stpo vgl bghst nachw dient beweissicherung insbesondere spurensicherung leichenschau sowie leichenffnung prfung entscheidung zureichende tatschliche anhaltspunkte fr ttungsdelikt gegeben entsprechendes ermittlungsverfahren einzuleiten vgl griesbaum kk stpo aufl rn beweissicherungs vorprfungsverfahren gegensatz ermittlungsverfahren verdacht konkreten straftat gegenstand fr gerichtsstand bestimmt knnte gerichtsstandsbestimmung jedenfalls seit ergnzung abs gvg gesetz fr gerichtsstand besonderer auslandsverwendung bundeswehr bgbl mehr erforderlich zweifelsfrei klren staatsanwaltschaft fr todesermittlungsverfahren zustndig gem neu eingefgten abs satz gvg nunmehr stets erstbefasste staatsanwaltschaft zustndig geltungsbereich strafprozessordnung zustndigen gericht fehlt ermittelt vorschrift ungeachtet stpo bereinstimmenden wortlauts sinn zweck entsprechend auszulegen gesetzgeber regelung staatsanwaltschaftlichen zustndigkeit ausdrcklich fr flle treffen denen gerichtsstandsbestimmung stpo ausscheidet vgl bt drs regelungsziel entsprechend abs satz stpo todesermittlungsverfahren anwendung finden denen anfangsverdacht konkreten straftat ergeben soweit gerichtliche untersuchungshandlungen erforderlich namentlich richterliche anordnung leichenffnung ausgrabung beerdigten leiche beschlagnahme leichnams abs satz abs satz stpo gem abs satz stpo ermittlungsrichter amtsgerichts zustndig abs satz gvg zustndige staatsanwaltschaft sitz fr vorliegende todesermittlungsverfahren demnach staatsanwaltschaft ellwangen erstbefasste staatsanwaltschaft zustndig rahmen zustndigkeit rechtshilfeersuchen sterreichischen behrden richten schliet senat schfer appl grube zeng schmidt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zb mrz rechtsbeschwerdesache vi zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart august kosten klgerin zurckgewiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt grnde parteien dezember oberlandesgericht vergleich geschlossen danach erstbeklagte kosten rechtsstreits tragen kostenfestsetzungsantrag klgerin rechtspfleger hinsichtlich angemeldeten kopiekosten hhe dm einschlielich mehrwertsteuer zurckgewiesen angefochtenen beschlu oberlandesgericht sofortige beschwerde klgerin zurckgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen ii rechtsbeschwerde sache erfolg beschwerdegericht erstattungsfhigkeit klgerin angemeldeten kopiekosten recht verneint zivilsenat bundesgerichtshofs entschieden fotokopiekosten abgesehen abs nr abs brago geregelten ausnahmen grundstzlich erstattungsfhig bgh beschlu dezember zb juris verffentlichung bestimmt senat schliet auffassung kosten fr gericht einzureichende abschriften schriftstzen deren anlagen grundstzlich prozegebhr abgegolten unabhngig anzahl hergestellten fotokopien vgl gerold schmidt eicken brago aufl rdn deshalb entgegen meinung rechtsbeschwerde kosten fr fotokopien behrdlichen bescheiden arbeitgeberbescheinigungen arztberichten rztlichen gutachten erstattungsfhig relation herstellungskosten konkreten fall entstandenen gebhren kommt dabei vgl gerold schmidt eicken aao gesondert erstattungsfhig gem abs nr brago lediglich kosten fr abschriften ablichtungen behrden gerichtsakten soweit deren herstellung sachgemen bearbeitung rechtssache geboten umfang klgerin angemeldeten kopiekosten voraussetzung erfllen zeigt rechtsbeschwerde iii kostenentscheidung beruht abs zpo mller greiner pauge wellner sthr'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr august patentnichtigkeitssache ecli de bgh bxzr zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr grabinski hoffmann sowie richterin dr kober dehm beschlossen kosten erstinstanzlichen nichtigkeitsverfahrens tragen klgerin beklagte kosten berufungsverfahrens klgerin auferlegt streitwert berufungsverfahrens euro festgesetzt grnde beklagte eingetragene inhaberin wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents april inanspruchnahme prioritt deutschen patentanmeldung april international angemeldet wurde ansprche umfasst patentanspruch lautet verfahrenssprache klammern fettdruck merkmale anspruch patentgerichtliche urteil erhaltenen fassung ergnzt folgenden patentanspruch zugfederklemme stromschiene federblatt gebogenen klemmfeder mittels elektrischer leiter stromschiene kontaktierung verspannbar sttz befestigungsstelle kraftableitungsstelle klemmfeder elektrischen leiter stromschiene verspannendes klemmstck angeordnet stetigen krmmungen verluft wobei klemmstck fenster klemmkante aufweist wobei kraftableitungsstelle sttzund befestigungsstelle fenster angeordnet klemmfeder sttz befestigungsstelle kraftableitungsstelle angeordneten bereichen hherer federspannung verstrkt bereichen niedrigerer federspannung geschwcht klgerin beantragt streitpatent vollem umfang fr nichtig erklren beklagte streitpatent erster linie erteilten fassung verteidigt jedoch anspruch fallengelassen hilfsweise beschrnkten anspruchssatz patentanspruch vorstehend wiedergegebenen fassung patentgericht streitpatent insoweit fr nichtig erklrt ber fassung gem hilfsantrag hinausgeht klage brigen abgewiesen dagegen eingelegten berufung klgerin zunchst antrag vollstndige nichtigerklrung streitpatents weiterverfolgt nachdem streitpatent wegen nichtzahlung jahresgebhr erloschen parteien rechtsstreit widerstreitenden kostenantrgen bereinstimmend fr erledigt erklrt ii nachdem parteien rechtsstreit bereinstimmend hauptsache fr erledigt erklrt gem abs patg verbindung zpo billigem ermessen bercksichtigung bisherigen parteivorbringens ber kosten rechtsstreits entscheiden bgh beschluss mai xa zr juris rn kosten seite aufzuerlegen soweit absehbar unterlegen wre nachdem beklagte patentgerichtliche urteil angegriffen entspricht billigkeit hinsichtlich erstinstanzlichen kosten pa tentgerichtlichen kostenentscheidung belassen kosten berufungsverfahrens klgerin aufzuerlegen rechtsmittel voraussichtlich erfolglos geblieben wre streitpatent betrifft zugfederklemme federblatt gebogenen klemmfeder beschreibung zufolge feder stand technik bekannten zugfederklemmen ber gesamten biegebereich hinweg gleich breit gleich dick daraus ergebe klemmfeder bildenden federblatt entlang biegebereichs ungleichmiger spannungsverlauf vornehmlich nahe befestigungsstelle liegende bereich feder enden fest eingespannt sei strker beansprucht kraftableitungsstelle liegenden bereiche bereiche hherer beanspruchung entsprechend hherer federspannung trgen hauptschlich aufbringung federkraft whrend bereiche geringerer federspannung daran gar geringem mae beteiligt seien dementsprechend htten bekannten zugfederklemmen klemmfedern bezogen baugre optimale federkapazitt seien grer dimensioniert ntig auerdem ergebe stark beanspruchten bereichen grere auslenkung partielle materialermdungen zeigen knnten streitpatent betrifft hintergrund technische problem klemmfedern zugfederklemmen verbessern patentanspruch vorgeschlagene technische lsung lsst anlehnung merkmalszuordnung angefochtenen urteil folgt gliedern zugfederklemme stromschiene federblatt gebogenen klemmfeder mittels deren elektrischer leiter kontaktierung stromschiene verspannbar sttz befestigungsstelle kraftableitungsstelle stetigen krmmungen verluft kraftableitungsstelle klemmfeder elektrischen leiter stromschiene verspannendes klemmstck angeordnet fenster klemmkante aufweist kraftableitungsstelle sttzund befestigungsstelle fenster angeordnet klemmfeder sttzoder befestigungsstelle kraftableitungsstelle angeordneten bereichen hherer federspannung verstrkt niedrigerer federspannung geschwcht patentanspruch entgegen ansicht klgerin halb unzulssig erweitert beklagte beschrnkung lokalisierung kraftableitungsstelle bereich sttz befestigungsstelle fenster weiteren klgerin wesentlich bezeichnete merkmale figur ersichtlichen ausfhrungsbeispiels anspruch aufgenommen beklagte anspruch geschehen beschrnkt bedenken patentgerichts neuheit gegenstands patentanspruch erteilten fassung rechnung tragen auslegung merkmalselements kraftableitungsstelle herrhrenden bedenken gerechtfertigt fensterkante gebrauchsmuster nk kraftableitungsstelle sinne patentanspruchs bewertet bedarf entscheidung jedenfalls konnte beklagte zulssig dadurch rechnung tragen anordnung kraftableitungsstelle geschehen eingrenzte rckgriffs figur bedurfte dafr abgesehen davon stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs verallgemeinerungen weise zugelassen mehreren merkmalen ausfhrungsbeispiels zusammengenommen fr betrachtet erfindungsgemen erfolg frderlich einzelne anspruch aufgenommen mssen solange daraus resultierende ausfhrung ursprungsoffenbart bgh urteil februar zr bghz rn kommunikationskanal dafr klgerin angefhrte kriterium wesentlichkeit mageblich angriffe klgerin patentgericht bejahte ausfhrbarkeit erfindungsgemen lehre htten voraussichtlich ebenfalls durchgegriffen gilt zunchst fr gegenstand patentanspruchs fachmann versteht lehre streitpatents ungeachtet isolierter betrachtung mglicherweise missverstndlichen formulierung merkmale dahin feder bereich federspannung biegefeder grten stelle eingespannt sttz bzw befestigungsstelle verhltnis davon entfernteren stellen strker verstrkte geschwchte bereiche mehr minder gleitend aufeinander folgen bzw ineinander bergehen anweisung merkmalen feder sttz befestigungsstelle kraftableitungsstelle angeordneten bereichen hherer federspannung verstrken bereichen niedrigerer federspannung schwchen bezeichnet lediglich konkreten bereiche verstrkt geschwcht sollen anspruch mageblichen fachmnnischen sicht entnehmen bereits verstrkte bereiche nochmals verstrkt bereits geschwchte bereiche nochmals geschwcht sollen hnliches deshalb bedurfte berufung vermissten bezugspunkts dritten bezugskategorie berufungsbegrndung bezug genommenen knappen erstinstanzlichen vorbringen geltend gemachten mangelnden ausfhrbarkeit anspruch htte mangelnde rechtsbestndigkeit anspruchs hergeleitet knnen rckbezug erteilten anspruch klar hheren niedrigeren elastizittsmodul einzusetzenden materials geht federmaterial gem erteilten anspruch verwendet abfolge metallabschnitten unterschiedlichem modul federsteifigkeit gewhlt angriffe patentfhigkeit gegenstands pa tentanspruchs htten berufung voraussichtlich ebenso wenig erfolg verholfen rechtsprechung bundesgerichtshofs erfindung beschrittene lsungsweg nahegelegt hinreichend konkrete anste anregungen hinweise sonstige anlsse dafr gegeben lsung technischen problems erfindung suchen bgh urteil april xa zr bghz betrieb sicherheitseinrichtung beim gegebenen sach streitstand lsst wertung treffen gegenstand patentanspruch fachmann stand technik nahegelegt streitpatent stand technik dadurch abhe ben federkraft zumindest wesentlichen bereich sttz befestigungs kraftableitungsstelle magabe merkmale aufgebracht lehre klemmstck vernachlssigbarer weise aufbringung klemmkraft beteiligt beschreibung abs gehrt trotz einstckiger ausgestaltung bereichen hherer zumindest niedrigerer federspannung sinne merkmale fr verneinung erfinderischen ttigkeit hinreichend konkreten anlass anregung fr gestaltung klemmfeder vermag berufung aufzuzeigen hinweis handbuch federn meissner wanke nk arbeit geisel draht nk ersichtliche allgemeine fachwissen reicht dafr daraus bekannt gleichmige biegebeanspruchung feder ber deren gesamte lnge hinweg konische formgebung breite dicke gefrdert nk darauf lsst lehre streitpatents reduzieren darauf beschrnkt zugfeder insgesamt konische form verleihen whrend nk feder rechteckiger form zeigt federwirkung ber gesamte lnge federkrpers erzeugt schwchung bereichen niedrigerer federspannung fr klemmfunktion notwendige ausstanzung fensters erreicht gestaltet streitpatent feder grundlegend sieht federbereich zunehmender schwchung federspannung integral bereich sprbare federspannung bergeht beim gegebenen sach streitstand patentfhigkeit gegenstands patentanspruch begrndung verneint gefundene lsung art generelles mittel allgemeinen fachmnnischen wissen gehrt anlass fr heranzie hung lsung bereits deshalb bestanden nutzung konkreten zusammenhang funktional objektiv zweckmig sei fachlicher sicht anwendung konkreten fall spreche bgh urteil mrz zr grur farbversorgungssystem patentgericht wertung treffen vermocht gegenstand beschrnkten patentanspruchs sei fachmann stand technik nahegelegt dadurch gesttzt vorbekannte bereichen gleiche form federn getroffenen feststellungen stand technik ber jahrzehnte hinweg wesentlich infrage gestellt worden gesamten umstnden sttzt indiz hilfskriterium annahme gegenstand patentanspruch fachmann stand technik nahegelegt vgl bgh urteil juni zr grur ziehmaschinenzugeinheit ii bedarf entscheidung beklagte patentanspruch geschehen beschrnken stand technik abzugrenzen jedenfalls verhltnis obsiegens klgerin unterliegen eins vier angemessen bewertet meier beck grning hoffmann grabinski kober dehm vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni ep'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mrz blum justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs bf gsg abs importeur groer stckzahl china importierten technischen arbeitsmittels tapetenkleistermaschine verpflichtet gert beginn inverkehrbringens sodann stichprobenartig darauf untersuchen beschaffenheit allgemein anerkannten regeln technik entspricht verletzung pflicht haftung abs bgb fhren bestimmungsgemen verwendung gerts reinigung krperschaden verwenders kommt zpo abs abs nr reform rechtsmittelrechts berufungsgericht erstinstanzliche schmerzensgeldbemessung grundlage zpo mageblichen tatsachen gem abs zpo vollem umfang darauf berprfen berzeugt darf darauf beschrnken ermessensausbung vorinstanz rechtsfehler berprfen bgh urteil mrz vi zr lg bonn ag bonn vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vizeprsidentin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts bonn februar kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger begehrt ersatz materiellen schadens schmerzensgeld wegen schnittverletzungen linken hand behauptung beim reinigen kleisterwanne supermarktkette erworbenen tapetenkleistermaschine mai zugezogen beklagte importiert maschinen china vertreibt deutschland marke amtsgericht klage hinsichtlich materiellen schadens teilweise stattgegeben klger schmerzensgeld zuerkannt landgericht berufung beklagten zurckgewiesen revision zugelassen verfolgt beklagte antrag abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgericht bejaht anspruch abs bgb prodsg wesentlichen ausgefhrt durchfhrung beweisaufnahme amtsgericht getroffene feststellung klger beim reinigen tapetenkleistermaschine verletzt sei beanstanden beklagte sei quasi herstellerin verantwortlich abs satz prodsg vertreibe marke tapetenkleistermaschine weiterverkauf hinweis chinesischen hersteller wiesen tapetenkleistermaschine deren verpackung darber hinaus sei herstellerdefinition abs satz prodsg bercksichtigen danach gelte hilfsweise importeur hersteller hersteller verletze schutzgesetz sinne abs bgb gem abs prodsg sinne abs prodsg sicheres produkt verkehr gebracht gutachten sachverstndigen seien gratkanten kleisterwanne innen ragten messerscharf reinigung entsprechend karton aufgedruckten anleitung alleine aussplen sei ausfhrungen sachverstndigen mglich rechtswidrigkeit verschulden seien bejahen beklagten sei vorzuwerfen eingehende berprfung frei zugnglichen kanten kleisterwanne gewissheit ber sicherheit gerte verschafft unterlassen zusammen reinigungsanleitung kleisterwanne verpackung warnhinweis mglichkeit verletzung beim hineingreifen anzu bringen erstmals berufungsinstanz erhobene behauptung beklagten tapetenkleistermaschine handele ausreier sei prozessualen grnden unbeachtlich ii revision beklagten erfolg recht weist revision allerdings darauf fr beurteilung streitfalls produktsicherheitsgesetz prodsg gertesicherheitsgesetz gsg einschlgig neue gerte produktsicherheitsgesetz januar gpsg vorgenannten gesetze auer kraft gesetzt findet vorfall anwendung gem abs nr prodsg findet zweite abschnitt produktsicherheitsgesetzes ber produktsicherheit ausnahme streitfall relevanten bestimmungen ber warnungen rckruf anwendung produkte deren sicherheitsrelevante beschaffenheit gertesicherheitsgesetz geregelt liegt gertesicherheitsgesetz gilt fr inverkehrbringen technischer arbeitsmittel abs gsg technische arbeitsmittel verwendungsfertige arbeitseinrichtungen werkzeuge arbeitsgerte abs gsg einrichtungen handeln zweck benutzt arbeit verrichten vgl jeiter klindt gertesicherheitsgesetz aufl rn fr erzielung arbeitserfolgs einsetzbare vollkommen ungefhrliche gert technisches arbeitsmittel sinne gertesicherheitsgesetzes peine gertesicherheitsgesetz aufl rn weiteren eingrenzung rn ff vgl beispiele kullmann kullmann pfister produzentenhaf tung vi absicht gesetzgebers sollen technischen gerte erfasst unabhngig davon einsatz gelangen sei betrieb haushalt dienststelle peine aao rn zhlt beklagten importierte vertriebene tapetenkleistermaschine ausnahme anwendungsbereich abs nr gsg liegt spezialvorschriften fr tapetenkleistermaschinen ersichtlich vgl etwa beispiele kullmann kullmann pfister aao urteil erweist jedoch ergebnis richtig zpo beklagte klger verfahrensfehlerfrei getroffenen feststellungen reinigung tapetenkleistermaschine verletzt fr verletzungsfolgen abs bgb abs satz gsg abs bgb haftet abs gsg schutzgesetz sinne abs bgb senat urteile dezember vi zr versr januar vi zr versr beschlsse januar vi zr versr april vi zr versr vgl olg dsseldorf versr nichtannahmebeschluss senats mrz vi zr olg bremen versr nichtzulassungsbeschluss senats juli vi zr kullmann kullmann pfister aao beklagte ueren tatbestand abs satz gsg erfllt technisches arbeitsmittel verkehr gebracht norm geforderten beschaffenheit entsprach aa tapetenkleistermaschine fllt regelungsbereich abs satz gsg angesprochenen rechtsverordnung insoweit betracht kommende neunte verordnung gertesicherheitsgesetz gsgv maschinenverordnung vgl abs gilt fr maschinen deren einzige kraftquelle unmittelbar angewandte menschliche arbeitskraft abs nr gsgv vgl jeiter klindt aao rn gilt abs satz gsg danach drfen technische arbeitsmittel verkehr gebracht allgemein anerkannten regeln technik sowie arbeitsschutz unfallverhtungsvorschriften beschaffen benutzer dritte bestimmungsgemen verwendung gefahren art fr leben gesundheit soweit geschtzt art bestimmungsgemen verwendung gestattet vgl senat urteil dezember vi zr aao bb tapetenkleistermaschine dementsprechend beschaffen revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts innen ragenden gratkanten kleisterwanne messerscharf smtliche blechkanten abgerundet erhhte verletzungsgefahr fr benutzer besteht zustand entspricht allgemein anerkannten regeln technik blechkanten sachverstndiger beratung beruhenden feststellungen amtsgerichts berufungsgericht eigen macht produktion abschneiden bleche entgraten sachlage liegt bercksichtigung hohen anforderungen erkennende senat insoweit stellt vgl etwa senat urteil dezember vi zr aao beschluss januar vi zr aao kullmann kullmann pfister aao peine aao rn ff versto allgemein anerkannten regeln technik ersichtlich cc entgegen auffassung revision scheidet haftung beklagten deshalb abs satz gsg abs prodsg wortlaut bestimmungsgeme verwendung erfasst gem abs satz gsg gesetzlich gebotene schutz bestimmungsgemer verwendung gewhrleisten bestimmungsgeme verwendung sinne abs gsg verwendung fr technischen arbeitsmittel angaben derjenigen verkehr bringen insbesondere angaben zwecke werbung geeignet nr bliche verwendung bauart ausfhrung technischen arbeitsmittel ergibt nr demgegenber stellt produktsicherheitsgesetz allein bestimmungsgeme verwendung abs prodsg daneben erwartende verwendung ab einheitlich beurteilt hierbei mehr sprachlichen unterschied handelt vgl jeiter klindt aao rn schutzbereich gertesicherheitsgesetzes ausdrcklich benennen nahe liegende fehlanwendung blichen fehlgebrauch kullmann kullmann pfister aao fr hersteller vorhersehbare verwendung erfasst jeiter klindt aao rn hinblick eg produktsicherheitsrichtlinie ewg vgl aao rn rn kullmann kullmann pfister aao peine aao rn fr spielzeug frage bedarf streitfall beantwortung unfall bestimmungsgemer verwendung ereignet klger maschine entsprechend bestimmung einkleistern tapeten verwendet reinigen kleisterwanne gebrauch sicherstellung wiederholter nutzung unerlsslich gehrt ebenso verwendungsvorgang einfllen kleisters davor vgl olg frankfurt versr begriff bestimmungsgemen verwendung sollen nutzung zwecken etwa rasenmhers heckenschneiden offensichtlicher fehlgebrauch ausgeschlossen vgl kullmann kullmann pfister aao lg frankfurt njw rr notwendige vorbereitungshandlungen technischen arbeitsmitteln teil einheitlichen verwendungsbegriffs sinne abs satz gsg verpackung abgedruckte reinigungsanleitung nimmt hineingreifen wanne zweck reinigung bereits wortsinn verwendungsbegriff heraus lautet kleisterreste ausgieen wanne flieendem wasser reinigen kleistermaschine luft trocknen lassen originalkarton aufbewahren beschrnkung reinigung bloes aussplen manuelle untersttzung hieraus entnehmen dd beklagte tapetenkleistermaschine dadurch verkehr gebracht china importierte handelskette weiterverkaufte klger erwarb abs satz gsg gem abs satz gsg inverkehrbringen berlassen technischer arbeitsmittel hierunter fllt lieferung inlndischen importeurs inlndischen hndler verbraucher vgl senat urteil dezember vi zr aao bgh urteil mai viii zr njw kullmann kullmann pfister aao ders produkthaftungsrecht aufl rn ee berufungsgericht stellt verfahrensfehlerfrei fest klger beim reinigen kleisterwanne verletzt kausalitt schutzgesetzverletzung fr beim klger eingetretenen krperschaden revision frage gestellt beklagte handelte schuldhaft aa versto objektiven bzw ueren tatbestand abs satz gsg begrndet schadensfall haftung schadensersatzpflicht besteht fr produktverantwortlichen verschulden gesetzesversto trifft vgl senat urteil dezember vi zr aao kullmann kullmann pfister aao ders aao rn peine aao rn prfung beachten abs satz gsg importeur pflichten hersteller auferlegt produktverantwortlichen standard berufskreises abverlangt senat urteil dezember vi zr aao kullmann kullmann pfister aao ders aao rn peine aao rn bt drucks bb beklagte china importierte produkt hoher stckzahl vertreibt wre jedenfalls verpflichtet tapetenkleistermaschinen beginn inverkehrbringens sodann stichprobenartig darauf untersuchen beschaffenheit allgemein anerkannten regeln technik entspricht dahingehende berprfungspflicht importeurs erkennende senat bereits bejaht senat urteil dezember vi zr aao literatur anerkannt kullmann kullmann pfister aao ders aao rn peine aao rn khler bb beilage schmidt salzer bb vgl bt drucks fehler wre pflichtgemer untersuchung weiteres entdeckt worden vgl hierzu senat urteil dezember vi zr aao cc beanstanden berufungsgericht hinsichtlich berprfungspflicht beklagten nheren feststellungen getroffen beklagte abs satz gsg objektiv verletzt spricht vermutung dafr verletzung schutzgesetzes schuldhaft erfolgt lag beklagten umstnde darzulegen beweisen geeignet annahme zumindest fahrlssigen verhaltens auszurumen vgl senat beschluss januar vi zr aao olg mnchen versr schmidt salzer bb abs gsg olg stuttgart njw rr kullmann aao rn abs satz gsg dd rechtsfehler geht berufungsgericht davon beklagte sei insoweit darlegungspflicht nachgekommen prfungen importeur anstellen umfang importierten gerte untersuchen untersuchen lassen frage einzelfalls kullmann kullmann pfister aao kullmann aao rn schmidt salzer bb hufigkeit notwendigen stichproben hngt davon ab importierten maschinen fertigungsvorgang stammen letztgenannten fall hufigere stichproben erforderlich entdeckung fehlern wahrscheinlich ferner importeur importen auereuropischen bereich besondere verantwortung treffen kollmer njw schmidt salzer bb revision legt dar beklagte insoweit erstinstanzlich erforderlichen mae vorgetragen berufungsgericht insoweit entgegen annahme revision verfahrensfehlerhaft beklagte entlastenden zweitinstanzlichen sachvortrag bergangen ausgefhrt erstmals berufungsinstanz erhobene behauptung beklagten tapetenkleistermaschine handele ausreier sei neu unsubstantiiert vorgetragen viele stichproben anbetracht behauptung beklagten mehr zehntausendfach ver triebenen maschinen beklagte durchgefhrt durchfhren lassen berufungsgericht zweitinstanzlichen vortrag beklagten entgegen auffassung revision recht neu angesehen deshalb unbercksichtigt gelassen sowohl tatschlicher hinsicht rechtlichen grnden neu sinne abs nr abs zpo beklagte schriftsatz juli amtsgericht lediglich dargelegt tapetenkleistermaschine zehntausendfach egraum vertrieben frage ausreiers zusammenhang spekulativ behandelt zudem handelte vorbringen nachgelassenen schriftsatz zweiter instanz neu bgh urteil april zr njw vgl musielak huber zpo aufl rn musielak ball aao rn zller greger zpo aufl rn revision zeigt grnde amtsgericht htten veranlassen mssen mndliche verhandlung wiederzuerffnen erheblichkeit erstmals nachgelassenen schriftsatz enthaltenen vorbringens allein wre ausreichend vgl musielak stadler aao rn zller greger aao rn amtsgericht verpflichtet beklagte zuvor vortrag andeutungsweise enthaltenes entlastendes vorbringen hinzuweisen vgl bghz bgh urteil november viii zr njw musielak stadler aao rn zller greger aao rn insoweit zwingender grund wiedererffnung bestand hierzu zller greger aao rn rn bercksichtigung neuen tatsachen berufungsgericht ausnahmsweise zulssig knnte abs nr abs zpo legt revision dar zusammenhang berufungsgericht angenommenen fehlenden substantiierung vorbringens erhobenen rgen kommt danach mehr revision macht erfolg geltend berufungsgericht hinsichtlich hhe zuerkannten schmerzensgeldes darauf beschrnkt prfen ermessensberschreitung amtsgerichts vorliege wre fehlerhaft berufungsgericht bloe berprfung ermessensausbung amtsgerichts beschrnkt htte ausfhrungen indes verstehen frage inwieweit berufungsgericht neuregelung rechtsmittelrechts bemessung schmerzensgeldes vorinstanz berprfen einheitlich beurteilt einerseits vertreten berprfung sei rechtsfehler beschrnkt lgen drfe berufungsinstanz eigenes ermessen stelle bestimmung vorinstanz setzen olg braunschweig versr olg karlsruhe olgr olg hamm versr vgl olg hamm versr olg mnchen njw gegenmeinung darf berufungsgericht bindung ermessensausbung erstinstanzlichen gerichts allerdings rahmen bindung tatsachenfeststellungen gem abs zpo ber bemessung einzelfall angemessenen schmerzensgeldes befinden olg brandenburg versr letztgenannte auffassung trifft beschrnkung prfungskompetenz berufungsgerichts entsprechend revisionsgerichts bundesgerichtshof bereits fr bereich vertragsauslegung abgelehnt bghz ff darauf hingewiesen bereich rechtlichen bewertung festgestellter tatsachen bindung berufungsgerichts lediglich mgliche berzeugende wertung vorinstanz besteht bghz insoweit angestellten erwgungen gelten fr berprfung schmerzensgeldbemessung gleicher weise vgl olg brandenburg aao geisler jurispr bghzivilr anm reform rechtsmittelrechts berufungsgericht erstinstanzliche schmerzensgeldbemessung grundlage zpo mageblichen tatsachen gem abs zpo vollem umfang darauf berprfen berzeugt hlt berufungsgericht fr vertretbar letztlich bercksichtigung gesichtspunkte fr sachlich berzeugend darf eigenem ermessen eigenen einzelfall angemessenen schmerzensgeldbetrag finden berufungsgericht darf dabei belassen prfen bemessung rechtsfehler enthlt insbesondere gericht mageblichen umstnden ausreichend auseinandergesetzt angemessene beziehung entschdigung art dauer verletzungen bemht vgl senat bghz berufungsgericht ausgefhrt zuerkannte schmerzensgeld bewege oberen grenze zuzubilligenden rahmens abnderung sei jedoch gerechtfertigt amtsgericht eingerumte ermessen berschritten satz missverstndlich knnte lassen nachfolgenden ausfhrungen erkennen berufungsgericht fr schmerzensgeldbemessung magebenden faktoren auseinandergesetzt landgericht zuerkannte schmerzensgeld angemessenen ausgleich fr immateriellen schaden klgers ansieht heit nmlich seien angesichts art verletzung dauer arbeitsunfhigkeit dauerschadens vertretbar sehnen linken handgelenks seien ebenso teilweise durchtrennt nerven hand daumenwurzel klgers seien sichtbare narbe sowie gefhlsminderungen geblieben klger sei mai juni arbeitsunfhig ausfhrungen rechtsgrnden beanstanden mller greiner pauge diederichsen zoll vorinstanzen ag bonn entscheidung lg bonn entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr oktober rechtsstreit ecli de bgh bviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider dr bnger beschlossen senat beabsichtigt revision unzulssig verwerfen soweit fristlose kndigung betrifft brigen einstimmigen beschluss zpo zurckzuweisen grnde beklagten mieter wohnung klgerin bonn vier minderjhrigen kindern bewohnen miete betrgt inklusive nebenkosten monatlich beklagen hilfeleistungen jobcenters angewiesen schreiben oktober teilte jobcenter beklagten leistungsbezug ab november eingestellt zunchst geschah infolgedessen blieben beklagten mieten fr monate november dezember teilweise hhe je fr monate januar februar zunchst vollstndig schuldig klgerin erklrte wegen eingetretenen zahlungsverzugs schreiben januar fristlose hilfsweise ordentliche kndigung wiederholte kndigung februar eingereichten beklagten mrz zugestellten klageschrift jobcenter nahm aufhebungsbescheid rckwirkend zurck zahlte rckstnde zustellung rumungsklage voll stndig klgerin folgezeit kam weiteren mietrckstnden sonstigen vertragsverletzungen seitens beklagten vorinstanzen rumungsklage abgewiesen berufungsgericht angenommen klgerin angesichts alsbaldigen tilgung rckstnde allenfalls geringfgigen verschuldens beklagten rcksicht treu glauben ordentlichen kndigung rechte mehr herleiten knne berufungsgericht revision zugelassen auffassung entscheidung revisionsgerichts festgelegt ordentliche kndigung begleichung mietrckstnde innerhalb schonfrist gesichtspunkt rechtsmissbrauchs regelmig unwirksam sofern sonstigen vertragsverletzungen mieters vorliegen erwarten zukunft nochmals zahlungsrckstnden kommen derartige allgemeine festlegung sei erforderlich teil vermieter durchsetzung rumungsanspruchs mittels hilfsweise erklrten ordentlichen kndigung bestehe behrden hintergrund bereit seien mietrckstnde begleichen hilfebedrftigen mieter wohnung erhalten bleibe ii revision unzulssig soweit entscheidung berufungsgerichts ber fristlose kndigung wendet berufungsgericht revision beschrnkt zugelassen nmlich bezglich hilfsweise erklrten ordentlichen kndigung ergibt daraus berufungsgericht zulassung revision erwgungen bgb begrndet ordentliche kndigung betreffen dabei abgrenzbaren streitgegenstand handelt klgerin rechtsmittel htte beschrnken knnen liegt entsprechende wirksame beschrnkung revisionszulassung ordentliche kndigung berufungsgericht beschrnkten zulassung revision vgl senatsurteil april viii zr wm rn mwn insoweit bghz abgedruckt grund fr zulassung revision brigen besteht berufungsgericht hierfr angegebene grund trgt zulassung sache weder grundstzliche bedeutung liegt weiteren abs satz zpo genannten zulassungsgrnde frage vermieter berufung zunchst wirksame ordentliche kndigung wegen nachtrglich eingetretener umstnde rcksicht treu glauben verwehrt entzieht allgemeiner betrachtung vielmehr tatrichter aufgrund obliegenden wrdigung konkreten umstnde einzelfalls vorzunehmen berlegung berufungsgerichts sei angesichts umstandes schonfristregelung geltendem recht fr fristlose kndigung gelte angebracht fr ordentliche kndigung konkrete regeln aufzustellen voraussetzungen begleichung rckstnde unwirksam rechtfertigt beurteilung schaffung regelung revision zutreffend ausfhrt gesetzgeber vorbehalten revisionsgericht erfolgen berufungsgericht offenbar meint knnen weder allgemeine grundsatz treu glauben bgb rechtsprechung hierzu entwickelte ausnahmeflle beschrnkte einwand rechtsmissbruchlichen verhaltens herangezogen konkrete all gemeine regeln aufzustellen voraussetzungen innerhalb schonfrist bgb erfolgte begleichung mietrckstnde durchsetzung rumungsanspruchs entgegensteht liefe praktischen ergebnis darauf hinaus berufungsgericht insoweit recht unzulssig erachtete analoge anwendung schonfristregelung ordentliche kndigung herbeizufhren vielmehr wrdigung angesichts besonderer umstnde einzelfalls einwand rechtsmissbruchlichen verhaltens durchsetzung rumungsanspruchs ausnahmsweise entgegensteht jeweiligen tatrichterlichen revisionsrechtlich eingeschrnkt berprfbaren wrdigung konkreten einzelfall vorbehalten revision soweit zulssig aussicht erfolg getroffenen feststellungen berufungsgericht rechtsfehlerfrei beurteilung gelangt ausnahmefall vorliegt beklagten jedenfalls unmittelbar erhalt ersten kndigung rckfhrung mietrckstnde bemht erreicht rckstnde innerhalb kurzen zeitraums zustellung rumungsklage jobcenter beglichen wurden festgestellt vergangenheit zahlungsrckstnde gegeben anhaltspunkte dafr bestehen zukunft zahlungsrckstnden kommen ebenso wenig beklagten danach vergangenheit sonstige mietvertraglichen pflichten verletzt liegen anhaltspunkte fr knftige fehl verhaltensweisen beklagten vertrauen klgerin gedeihliche fortsetzung mietverhltnisses frage stellen knnten deshalb entgegen auffassung berufungsgerichts davon ausgeht bereits entstehung mietrckstnde gewissen nachlssigkeiten beklagten beeinflusst knnte hlt beurteilung berufungsgerichts klgerin durchsetzung ordentliche kndigung gesttzten rumungsanspruchs rcksicht grundsatz treu glauben bgb verwehrt angesichts erfolgreichen bemhens beklagten mietzahlung umgehend aufzunehmen entstandenen mietrckstnde bereits zustellung rumungsklage vollstndig zurckzufhren gesamten umstnden falles rahmen zulssiger tatrichterlicher wrdigung rechtsfehler ersichtlich revision aufgezeigt soweit revision geltend macht verschulden beklagten frher energischer geschehen unberechtigte leistungskrzung htten wenden mssen sei geringfgig bewerten setzt lediglich wertung stelle tatrichterlichen wrdigung berufungsgerichts besteht gelegenheit stellungnahme binnen drei wochen zustellung beschlusses dr milger dr hessel dr schneider dr achilles dr bnger hinweis revisionsverfahren zurckweisungsbeschluss erledigt worden vorinstanzen ag siegburg entscheidung lg bonn entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet dezember vorusso justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb auslegung allgemeinen geschftsbedingungen ebay vorzeitige angebotsbeendigung fortfhrung bgh urteil juni viii zr njw bgb abs satz fassung januar recht fernabsatzvertrge erfasst vertrge denen unternehmer seiten lieferanten verbraucher seiten abnehmers beteiligt bgh urteil dezember viii zr olg nrnberg lg nrnberg frth viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr milger richterinnen dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger kosziol fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg februar zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klger begehrt schadensersatz wegen vorzeitig abgebrochenen ebay auktion mai bot beklagte rahmen auktion ber internetplattform ebay angabe startpreises auktionsfrist zehn tagen stromaggregat verkauf versteigerung erfolgte grundlage zeit mageblichen allgemeinen geschftsbedingungen ebay folgenden ebay agb af heit auszugsweise nr anbieter verbindliches angebot ebay website einstellen drfen gebote streichen angebot zurckziehen gesetzlich berechtigt weitere informationen nr satz ablauf auktion vorzeitiger beendigung angebots anbieter kommt anbieter hchstbietendem vertrag ber erwerb artikels zustande sei anbieter gesetzlich berechtigt angebot zurckzunehmen vorliegenden gebote streichen link weitere informationen nr fhrt ebay seite folgende hinweise enthlt beende angebot vorzeitig artikel ebay website einstellen geben grundstzlich verbindliches angebot abschluss vertrags ber artikel ab fr angebotsdauer angebots gebunden jedoch vorkommen angebot vorzeitig beenden mssen beispiel feststellen beim einstellen artikels geirrt verkaufende artikel whrend angebotsdauer verschulden beschdigt verloren geht beenden angebots gilt vergewissern grund fr beenden angebots gltig berprfen voraussetzungen fr beenden angebots erfllen hinweis angebot weniger stunden endet gelten einschrnkungen grnde fr vorzeitige beendigung angebots angebot vorzeitig beenden kurz ende nderungen vornehmen kufer mglicherweise enttuscht folgenden fllen drfen angebot jedoch vorzeitig beenden grund vorgehensweise artikel verschulden verloren gegangen beschdigt worden anderweitig mehr verkauf verfgbar beim eingeben angebots startpreises mindestpreises fehler gemacht unmittelbar anschluss daran heit voraussetzungen angebot vorzeitig beenden knnen hngt davon ab lange angebot luft dafr gebote vorliegen angebot luft lnger stunden angebot stunden lnger luft knnen einschrnkungen vorzeitig beenden zeitpunkt beendigung angebots gebote fr artikel vorliegen gefragt gebote streichen artikel hchstbietenden verkaufen mchten angebot weniger stunden beendet angebot weniger stunden luft hngt mglichkeit angebot vorzeitig beenden knnen davon ab gebote vorliegen fr artikel mindestpreis gilt anzahl gebote fr artikel angebot vorzeitig beendet gebote gestriche ja solange gestrichenen genen bote vorliegen mehrere gebote ja mssen artikel hchstbietenden verkaufen mehrere gebote mindestpreis wurde erreicht nein beenden aktives angebot beenden angebot vorzeitig geben artikelnummer formular fr vorzeitige beenden angeboten artikelnummer finden angebot besttigungs mail ebay gebote fr artikel vorliegen mssen entscheiden angebot beenden mchten angebot stunden mehr endet whlen gebote streichen angebot vorzeitig beenden artikel hchstbietenden verkaufen angebot weniger stunden endet knnen option artikel hchstbietenden verkaufen whlen whlen grund angebot vorzeitig beenden angebot beendet ebay mehr aktives angebot angezeigt auktion abbrechen gebote vorliegen erhalten bieter erfolgreich mail mitteilung gebot gestrichen angebot vorzeitig beendet wurde klger nahm angebot beklagten mai mai beendete beklagte auktion vorzeitig veranlasste streichung gebots klgers weitere gebote dahin abgegeben worden spter zahlte klger beklagten klage klger herausgabe bereignung stromaggregats verlangt hilfsweise schadensersatz hhe nebst zinsen ferner erstattung vorgerichtlicher anwaltskosten landgericht klage abgewiesen auffassung vertreten parteien kaufvertrag zustande gekommen sei angebot beklagten erfordernis weiterer grnde beendet knnen lnger zwlf stunden gelaufen sei berufungsrechtszug parteien nachdem beklagte stromaggregat anderweitig veruert rechtsstreit hinsichtlich erfllungsanspruchs bereinstimmend fr erledigt erklrt schadensersatzbegehren gesttzte berufung klgers erfolg gehabt berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht olg nrnberg mmr wesentlichen ausgefhrt beklagte bergabe bereignung stromaggregats unmglich geworden sei schulde gem abs bgb schadensersatz hhe unstreitigen wert aggregats parteien htten wirksamen kaufvertrag ber stromaggregat preis geschlossen gesamtschau nr satz nr ebay agb af verbindung weiteren informationen sowie hinweisen rechtsportal ebay ergebe fall zwlf stunden lnger dauernden auktion berechtigender grund vorzeitigen beendigung angebots erforderlich sei bindung verkufers angebot letzten zwlf stunden auktion bestnde wre kufer willkr anbieters ausgesetzt beklagte berufe zusammenhang gerissene formulierung allgemeinen geschftsbedingungen kontext unbercksichtigt lasse hinweis wonach angebot zwlf stunden lnger laufe einschrnkungen vorzeitig beendet knne sei missverstndlich regle lediglich technische mglichkeit knnen vorzeitigen angebotsrcknahme deren rechtliche zulssigkeit drfen vorliegen berechtigenden grundes beklagte schlssig dargelegt brigen bewiesen behauptung versehentlich falschen button auktion statt verkauf angeklickt sei angesichts sachvortrags klgers mehr schlssig hinreichend substantiiert zudem beklagte nachweis fr bestrittenen irrtum gefhrt stehe verbraucher fernabsatzvertrag widerrufsrecht gem abs satz bgb af sei jedoch weder vorgetragen ersichtlich beklagte ebay auktion verbraucher bgb gehandelt ii beurteilung hlt rechtlicher berprfung stand revision daher zurckzuweisen klger steht zweiter instanz geltend gemachte anspruch schadensersatz statt leistung gem abs bgb insbesondere berufungsgericht recht angenommen kaufvertrag ber stromaggregat zustande gekommen beklagte berechtigt auktion vorzeitig beenden nr nr satz ebay agb af kommt kaufvertrag ablauf auktion vorzeitiger beendigung angebots insoweit bereinstimmend ff bgb annahme verkaufsangebots hchstbietenden zustande sei anbieter gesetzlich berechtigt angebot zurckzunehmen vorliegenden gebote streichen verkaufsangebot sicht auktion teilnehmenden bieters bgb dahin auszulegen vorbehalt berechtigten angebotsrcknahme steht senatsurteile juni viii zr njw rn januar viii zr njw rn engeren sinn verweisung gesetzlichen bestimmungen ber anfechtung willenserklrungen ff bgb verstehen hinweise ebay angebotsbeendigung erlutert tatbestnde etwa unverschuldeten verlust artikels bezeichnen vgl senatsurteile juni viii zr aao rn januar viii zr aao rn rechtsfehlerfrei revision unbeanstandet berufungsgericht insoweit ausgefhrt beklagte sinne nr nr satz ebay agb af gesetzlich berechtigt angebot zurckzuziehen liegt benannten tatbestnde beklagten lsung vertrag berechtigen wrde nr ebay agb af anknpfenden weiteren informationen lsst entgegen ansicht revision entnehmen vorzeitige angebotsrcknahme berechtigenden grund mglich auktion zwlf stunden lnger luft findet weiteren informationen hinweis angebot stunden lnger luft knnen einschrnkungen vorzeitig beenden befreit anbieter jedoch unmittelbar zuvor ausdrcklich mitgeteilten rechtlichen erfordernissen zulssigen vorzeitigen angebotsbeendigung berufungsgericht zutreffend streitgegenstndlichen bestimmungen gerecht werdenden gesamtschau unterzogen dabei bercksichtigung verstndnismglichkeiten typischerweise angesprochenen durchschnittskunden darauf abgestellt vorgenannten formulierung lediglich hinweis abwicklung berechtigten vorzeitigen angebotsbeendigung handelt nr nr satz ebay agb af verlangen ausdrcklich anbieter gesetzlich berechtigt angebot zurckzunehmen vorliegenden gebote streichen auktion vorzeitig beenden berschrift weitere informationen nhere erluterungen gegeben schon gewhlte berschrift verdeutlicht inhaltlich lediglich erluternde hinweise erteilt allgemeinen geschftsbedingungen aufgestellten rechtlichen anforderungen vorzeitige angebotsrcknahme auer kraft gesetzt sollen berufungsgericht zudem recht herausgestellt unterscheiden gegebenen hinweise erkennbar rechtlichen dr fen einerseits abwicklung berechtigten angebotsrcknahme knnen andererseits rahmen weiteren informationen zunchst grnde fr vorzeitige beendigung angebots aufgezhlt betrifft ersichtlich rechtliche drfen folgenden fllen drfen angebot jedoch vorzeitig beenden art weise anbieter solcherart berechtigte angebotsrcknahme abwickeln unmittelbar anschluss daran erlutert angebot vorzeitig beenden knnen hngt davon ab lange angebot luft dafr gebote vorliegen hierfr verfgung gestellte programm erffnet je zeitablauf zwei mglichkeiten davon abhngen lange angebot luft zwlf stunden lnger programm vorgesehene abfrage beschrieben zeitpunkt beendigung angebots gebote fr artikel vorliegen gefragt gebote streichen artikel hchstbietenden verkaufen mchten wenige zeilen spter bekrftigt nmlich abschnitt beenden angebot vorzeitig gliederungsnummer unmittelbar anschluss daran sieht gliederungsnummer abschnitts unmissverstndlich whlen grund angebot vorzeitig beenden besttigt rechtfertigender grund vorzeitigen angebotsbeendigung entgegen ansicht revision entbehrlich angebot zwlf stunden lnger luft verstndiger betrachtung erluternden hinweise vollziehen vielmehr inhalt abs nr ebay agb af entgegen auffassung revision besteht berufungsgericht zutreffend ausgefhrt unauflsbarer widerspruch inhalt allgemeinen geschftsbedingungen erteilten erluterungen brigen bersieht revision wertung abs bgb ausgehend verstndnis revision wre ebay ge genber nutzern versteigerungsplattform verwendete hinweis aufgrund offensichtlichen widerspruchs nr nr satz ebay agb af ungewhnlich jeweilige vertragspartner ebay rechnen htte klger beklagte verwender allgemeinen geschftsbedingungen ebay vgl senatsurteil november viii zr bghz kommt wertung bedeutung fr auslegung hintergrund abgegebenen erklrungen parteien vgl senatsurteile mai viii zr bghz rn juni viii zr aao rn danach wre verstandene regelung erklrungsgehalt klger beklagten geschlossenen kaufvertrags umfasst anzunehmen parteien gesamtregelung frei widerspruch schaffen wollten vgl bgh urteil mrz zr njw rr ii unbegrndet revision erhobene verfahrensrge berufungsgericht richterliche hinweispflicht abs zpo verletzt beklagten widerruf angebots vorschriften ber fernabsatzvertrge ff bgb juni mageblichen fassung art abs egbgb versagt rechtliche gesichtspunkt widerrufs gesamten verfahren jedoch sprache gekommen sei entscheidungserheblich beklagte revision geltend macht fall entsprechenden richterlichen hinweises vorgetragen htte autohndler sei ebay gewerblicher verkufer angemeldet stromaggregat rahmen privaten freundschaftsdienstes veruert verbraucher gehandelt bgb whrend klger hingegen landmaschi nen fahrzeughandel betreibe berdies professioneller fehlerauswerter ttig sei sachvortrag entscheidungserheblich beklagte stromaggregat eigenen namen verkauft geschft ausbung gewerblichen ttigkeit zuzurechnen bgb belang dabei dritten freundschaftsdienst leisten wre verbrauchergeschft beklagten anzunehmen recht fernabsatzvertrge anwendbar vertrge ausschlielich lieferung verbraucher betreffen erfasst vertrge denen unternehmer seiten lieferers verbraucher seiten abnehmers beteiligt mnchkommbgb wendehorst aufl rn schmidt rntsch bamberger roth bgb aufl rn frster ja beruht worauf revisionserwiderung recht hinweist zweck widerrufsrechts fernabsatzvertrgen darin besteht verbraucher gefahr fehlentscheidung beim kauf schtzen daraus entsteht fernabsatzgeschft regelmig mglichkeit ware vertragsschluss besichtigen eigenschaften persnlichen gesprch erlutern lassen senatsurteil november viii zr njw ii cc gesetzeszweck kommt tragen verbraucher derjenige ware veruert verstndnis eingang abs bgb nf gefunden wonach vorschriften ber fernabsatzvertrge bgb nf verbrauchervertrge anzuwenden entgeltliche leistung unternehmers gegenstand vgl palandt grneberg bgb aufl rn findet grundlage art nr richtlinie eu europischen parlaments rates oktober abl eg nr verbraucherrechterichtlinie wonach ausdruck kaufvertrag sinne richtlinie vertrag bezeichnet unternehmer eigentum verbraucher bertrgt deren bertragung zusagt verbraucher hierfr preis zahlt zahlung zusagt vorliegenden fall wre rollenverteilung jedoch umgekehrt beklagten verbraucher gehandelt htte widerrufsrecht zusteht iii vergeblich wendet revision dagegen berufungsgericht beklagten kosten rechtsstreits insgesamt auferlegt teilweise zpo gesttzt nachdem parteien rechtsstreit zweiter instanz teilweise bereinstimmend fr erledigt erklrt teilentscheidung zpo unterliegt revision verkennt unbeschrnkt zugelassener revision berprfung zugrunde liegende materielle recht insoweit gergt berufungsgericht voraussetzungen zpo verkannt vgl bgh urteile dezember ix zr njw dezember ix zr njw rn november zr grur rn november viii zr njw rn august zr juris rn musielak ball zpo aufl rn mnchkommzpo krger aufl rn beckok zpo kessal wulf stand september rn jeweils mwn fallgestaltung gegeben worauf revision insoweit recht hinweist hinblick erfllungsanspruch gesonderten kosten angefallen erledigte erfllungsanspruch hilfsweise geltend gemachte rechtshngig gebliebene schadensersatzanspruch streitfall wirtschaftlich identisch abs satz gkg ndert entgegen ansicht revision jedoch daran berufungsgericht kostenmischentscheidung treffen bezglich erledigten teils zpo entwickelten grundstze anzuwenden siehe bereits bgh urteil november vi zr beckrs dr milger dr hessel dr bnger dr fetzer kosziol vorinstanzen lg nrnberg frth entscheidung olg nrnberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet oktober kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs hgb satz befriedigt persnlich haftender gesellschafter forderung glubigers gesellschaft erlischt dadurch haftungsverbindlichkeit gesellschafters leistung insolvenzverfahren ber vermgen unentgeltliche leistung anfechtbar bgh urteil oktober ix zr olg bamberg lg aschaffenburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richter vill prof dr gehrlein grupp richterin mhring richter dr schoppmeyer fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg mai kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter antrag september januar erffneten insolvenzverfahren ber vermgen gmbh fortan schuldnerin schuldnerin komplementrin getrnke gmbh co kg knftig kg ber deren vermgen ebenfalls januar insolvenzverfahren erffnet wurde beklagte kg kraftstoffe geliefert fr leistungen zahlte schuldnerin januar februar insgesamt beklagte zeitpunkt zahlungen kg insolvenzreif klger zahlungen angefochten rckgewhr gerichtete klage vorinstanzen erfolg gehabt senat wegen grundstzlicher bedeutung zugelassenen revision verfolgt klger begehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht ausgefhrt anspruch rckgewhr bestehe voraussetzungen schenkungsanfechtung abs inso seien gegeben zahlungen unentgeltliche leistungen gehandelt zahlungen seien entgeltlich erfolgt insolvenzschuldnerin zumindest eigene verbindlichkeit haftung komplementrin gezahlt beklagte forderung verloren werthaltig sei ii berufungsgericht richtig entschieden anspruch klgers abs abs inso besteht stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs beurteilung leistung schuldners unentgeltlich sinne abs inso erfolgte zwei personen verhltnissen drei personen verhltnissen unterscheiden zwei personen verhltnis verfgung unentgeltlich anzusehen inhalt rechtsgeschfts leistung gegenbersteht leistenden aufgegebenen vermgenswert entsprechende gegenleistung zuflieen dritte person zuwendungsvorgang eingeschaltet kommt entscheidend darauf leistende ausgleich fr leistung erhalten mageblich vielmehr zuwendungsempfnger seinerseits gegenleistung erbringen bezahlt leistende dritten gerichtete forderung zuwendungsempfngers liegt gegenleistung regel darin leistung gem abs bgb widerspruch schuldners ablehnen werthaltige forderung verliert hingegen forderung zuwendungsempfngers wertlos verliert wirtschaftlich gegenleistung fr zuwendung angesehen fllen tilgung fremden schuld unentgeltliche leistung anfechtbar zuwendungsempfnger gegenber insolvenzglubigern leistenden schutzwrdig htte leistung anspruch forderung durchsetzen knnen bgh urteil oktober ix zr wm rn mwn mastben handelte zahlungen schuldnerin entgeltliche leistungen komplementrin haftete schuldnerin abs satz hgb persnlich unbeschrnkt fr verbindlichkeiten kg daraus resultierenden verbindlichkeiten denjenigen kg verschieden handelt gesetzliche primre schuld gesellschaft akzessorische haftung mnchkomm hgb schmidt aufl rn zahlte schuldnerin wovon beklagte mangels abweichenden tilgungsbestimmung abs bgb schuldnerin zweifel ausgehen vgl bgh urteil januar ix zr bghz rn haftungsverbindlichkeit erlosch zahlung stellt entgeltliche leistung zwei personen verhltnis dar entgeltlichkeit dadurch begrndet leistenden vereinbarte gegenleistung zufliet erfllung eigenen entgeltlichen rechtsbestndigen schuld schliet gegenleistung dadurch bewirkte schuldbefreiung darum erfllung ansprchen gesetzlichen schuldverhltnissen entgeltlich bgh urteil mrz ix zr wm rn vgl bgh urteil dezember ix zr wm rn januar aao rn mnchkomm inso kayser aufl rn schmidt ganter weinland inso aufl rn leistungen schuldnerin entgeltlich haftungsverbindlichkeit verbindlichkeiten kg zahlte handelte leistungen dreipersonen verhltnis leistungen schuldnerin ausgleichendes vermgensopfer beklagten fall erlschen forderungen kg gesehen wegen zahlungsunfhigkeit kg wertlos erfllung forderungen beklagten kg erlosch darauf bezogene akzessorische haftungsverbindlichkeit schuldnerin freiwerden schuld liegt ausgleich verhltnis beklagten schuldnerin anwendung inso ausschliet bgh urteil januar aao rn schmidt ganter weinland aao rn hk inso thole aufl rn aa entsprechender wertung senat leistung desjenigen schuld beigetreten glubiger insolventen forderungsschuldners zahlt entgeltlich beurteilt leistung eigene verpflichtung leistenden gegenber glubiger schuldbeitritt erlischt bgh urteil mrz ix zr bghz gelten aufgrund drittzahlung haftungsanspruch glubigers abs satz hgb erlischt liee fllen anfechtung insolvenzverwalters persnlich haftenden gesellschafters abs inso durchgreifen wrde zweck persnlichen haftung sicherung forderung gesellschaft erreichen insolvenzrechtlich verfehlt vgl ao bgh urteil januar ix zr bghz rn bb dabei kommt darauf anspruch beklagten persnlich haftende gesellschafterin abs satz hgb aussicht befriedigung bot deshalb werthaltig leistungen drei personen verhltnis spielt werthaltigkeit forderung leistungsempfngers insoweit rolle darum geht empfnger auerhalb verhltnisses leistenden vermgensopfer erbringt empfangene leistung entgeltlich qualifiziert einbeziehung vermgensopfer anfechtbarkeit drittzahlungen inso beschrnken mangels gegenleistung beziehung empfnger leistenden regelmig gegeben wre schtzenswert leistungsempfnger fllen leistungsempfang verlust wirklichen vermgenswerts gefhrt sei verlust werthaltigen forderung schuldner verlust werthaltigen sicherheit weitere person fr forderung gestellt bgh beschluss april ix zr wm rn verhlt leistungsempfnger eigenen anspruch leistenden bringt leistung anspruch erlschen sei folge akzessoriett getilgten verbindlichkeit dritten liegt bereits darin ausgleichende gegenleistung empfngers rechtfertigt empfangene leistung verhltnis leistenden entgeltlich beurteilen gleichviel anspruch leistenden voraus werthaltig erschien gelten schuldner eigene verbindlichkeit geleistet htte deshalb dahinstehen zeitpunkt angefochtenen zahlungen kg schuldnerin persnlich haftende gesellschafterin zahlungsunfhig angriffe revision diesbezglichen feststellungen berufungsgerichts belang cc werthaltigkeit haftungsanspruchs ankommt unentgeltlichkeit schuldnerin erbrachten leistungen daraus hergeleitet haftungsanspruch abs satz hgb wegen regelung inso entwertet sei olg rostock zinso fr zahlungen persnlich haftenden gesellschafters whrend erffnungsverfahrens bedarf deshalb errterung gegebenenfalls umfang norm ber wortlaut hinaus wirkung bereits erffnung insolvenzverfahrens beigemessen dd senat begleichung verbindlichkeit kg schwestergesellschaft unentgeltlich erachtet bgh urteil mrz ix zr wm steht vorstehenden beurtei lung entgegen streitfall glubiger anspruch leistende gesellschaft zahlung erlosch iii klger geltend gemachte anspruch anfechtungsnormen gesttzt deckungsanfechtung inso scheidet zahlungen auerhalb dreimonatszeitraums erffnungsantrag erfolgten mangels darlegung subjektiven voraussetzungen kommt vorsatzanfechtung abs inso betracht vill gehrlein mhring grupp schoppmeyer vorinstanzen lg aschaffenburg entscheidung olg bamberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb vbvg vergleichbarkeit ausbildung betreuers hochschulausbildung gem abs satz nr vbvg bgh beschluss april xii zb lg chemnitz ag aue xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dose richterin dr zina richter dr klinkhammer schilling dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde betreuers beschluss zivilkammer landgerichts chemnitz juni aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerde landgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde beteiligte folgenden betreuer wurde januar ehrenamtlichen betreuer fr zeit ab juli berufsbetreuer betroffenen bestellt ehemaligen ddr abschluss diplomjurist juristischen hochschule potsdam eiche erworben juni schloss ausbildungsstunden umfassende postgraduale studium unternehmensfhrung management hochschule fr konomie berlin erfolgreich ab voraussetzung fr aufnahme postgradualen studiums abgeschlossenes hochschulstudium nahm verschiedenen fortbildungsmanahmen teil fr abrechnungszeitraum juli dezember beantragte betreuer grundlage stundensatzes festsetzung pauschalen vergtung vermgen betroffenen hhe insgesamt amtsgericht antrag zugrundelegung stundensatzes hhe insgesamt stattgegeben brigen zurckgewiesen dagegen gerichtete beschwerde betreuers erfolglos geblieben landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt vergtungsantrag voller hhe ii rechtsbeschwerde begrndet landgericht begrndung entscheidung ausgefhrt betreuer absolvierte studium juristischen hochschule potsdam eiche sei einigungsvertrag ersten juristischen staatsprfung gleichgestellt berechtigte aufnahme gesetzlich geregelten juristischen berufes aufgrund fehlenden staatlichen anerkennung absolvierten hochschulausbildung sei erhhung stundensatzes gem abs satz nr vbvg statthaft umschulungsstudium hochschule fr konomie sei ausbildungsstunden bereits hinsichtlich zeitlichen umfangs hochschulausbildung vergleichbar umstand umschulungsstudium hochschulausbildung vorausgesetzt rechtfertige betreuer hochschulausbildung vergleichbaren ausbildung auszugehen mageblich sei betreuer absolvierte studium juristischen hochschule potsdam eiche staatlich anerkannt worden sei weiteren fortbildungsmanahmen rechtfertigten erhhten stundensatz ausfhrungen halten rechtlichen prfung punkten stand beschwerdegericht annahme betreuer erworbene abschluss juristischen hochschule potsdam eiche sei hochschulabschluss vergleichbar magebenden tatsachen vollstndig fehlerfrei festgestellt gewrdigt aa abs satz nr vbvg erhlt betreuer erhhten stundensatz ber besondere fr betreuung nutzbare kenntnisse verfgt abgeschlossene ausbildung hochschule vergleichbare abgeschlossene ausbildung erworben besondere fr betreuung nutzbare kenntnisse ber jedermann gebote stehende wissen hinausgehende kenntnisse betreuer lage versetzen aufgaben wohl betreuten besser effektiver erfllen senatsbeschluss januar xii zb famrz rn vgl bt drucks kenntnisse hinblick darauf betreuung rechtliche betreuung handelt abs bgb regelmig rechtskenntnisse senatsbeschluss august xii zb njw rr rn hochschulausbildung vergleichbar ausbildung staatlich reglementiert zumindest staatlich anerkannt formalen abschluss aufweist vermittelte wissenstand art umfang hochschulstudiums entspricht kriterien knnen insbesondere ausbildung verbundene zeitaufwand umfang inhalt lehrstoffes zulassungsvoraussetzungen herangezogen senatsbeschluss januar xii zb famrz rn fr annahme vergleichbarkeit ausbildung hochschul fachschulausbildung sprechen abschlussprfung erworbene qualifikation zugang beruflichen ttigkeiten ermglicht deren ausbung blicherweise hochschulabsolventen vorbehalten prfung vergleichbarkeit tatrichter strenge mastbe anzulegen senatsbeschluss april xii zb njw rr rn bb ausgehend mastben annahme beschwerdegerichts betreuer erworbene abschluss juristischen hochschule potsdam eiche sei hochschulabschluss vergleichbar feststellungen getragen regelung anlage kap iii abschn iii nr jj einigungsvertrages ev wonach abschluss studiums juristischen hochschule potsdam eiche aufnahme gesetzlich geregelten juristischen berufs berechtigt schliet lediglich aufnahme gesetzlich geregelten juristischen berufs staatlich reglementierte ausbildung vermittelte wissensstand art umfang hochschulstudiums entspricht enthlt einigungsvertrag aussage beurteilen knnen bedarf feststellungen art umfang ausbildung juristischen hochschule potsdam eiche darber hinaus klren ausbildung fr betreuung nutzbare fachkenntnisse vermittelt worden recht beschwerdegericht demgegenber davon ausgegangen weder umschulungsstudium fortbildungsmanahmen art umfang hochschulstudium vergleichbar gesamtbetrachtung verschiedenen ausbildungen ausscheidet vgl senatsbeschluss januar xii zb famrz rn sache danach nachholung feststellungen art umfang ausbildung juristischen hochschule potsdam eiche nutzbarkeit vermittelten kenntnisse beschwerdegericht zurckzuverweisen dose zina schilling klinkhammer nedden boeger vorinstanzen ag aue entscheidung xvii lg chemnitz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet juli vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren juni schriftstze eingereicht konnten vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle august kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung abweisung klage zahlung betrags hhe nebst zinsen zug zug bertragung rechte beteiligung gmbh co kg zurckgewiesen worden umfang aufhebung rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin beteiligte beitrittserklrung august ber tungsgesellschaft mbh steuerbera folgenden frhere beklagte schuldnerin treuhnderin gmbh co kg folgenden fondsgesellschaft einlage hhe nebst agio grndungskommanditistin fondsgesellschaft deren geschftsbesorgerin ag komplementrin tungs gmbh ige tochtergesellschaft stand zugleich geschftsfhrer verwal ag deren verwaltungs gmbh angebot abschluss treuhandvertrages gab anleger unterzeichnung vorformulierten beitrittserklrung ab fondsgesellschaft geschickt frhere beklagte weitergeleitet angenommen wurde beitrittserklrung feststellung berufungsgerichts jeweils frheren beklagten fondsgesellschaft wurde februar anklage wegen mehrfacher untreue urkundsdelikten erhoben ausweislich eintragungen bundeszentralregister mal vorbestraft klgerin auffassung ber vorstrafen ber negative presseberichte umstand bankgarantie vorlag frheren beklagten htte informiert mssen geschehen klage teilweisen klagercknahme hhe hinblick geleistete ausschttung zahlung hhe verlangt einlage nebst agio abzglich erhaltener ausschttungen zuzglich auergerichtliche anwaltskosten zug zug bertragung rechte beteiligung feststellung begehrt frhere beklagte annahmeverzug landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgerin zurckgewiesen dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision klgerin whrend revisionsverfahren vorangegangenen beschwerdeverfahrens ber vermgen frheren beklagten insolvenzverfahren erffnet beklagte verwalter bestellt worden klgerin rechtsstreit aufgenommen nachdem forderung hhe ursprnglichen klagebetrags nebst zinsen insolvenztabelle angemeldet beklagte widersprochen klgerin beantragt urteil berufungsgerichts aufzuheben erstinstanzliche urteil abzundern klageforderung hhe zuzglich zinsen insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin tabelle festzustellen entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht berufung klgerin unrecht zurckgewiesen soweit klgerin zahlung hhe nebst zinsen zug zug bertragung rechte beteiligung fondsgesellschaft verlangt brigen antrge auergerichtliche anwaltskosten feststellung annahmeverzugs klgerin revisionsverfahren weiterverfolgt sache hinsichtlich nunmehr begehrten feststellung forderung hhe nebst zinsen insolvenztabelle jedoch endentscheidung reif daher berufungsgericht zurckzuverweisen nderung klgerin bisher gestellten zahlungsantrags abs inso feststellung klageforderung hhe nebst zinsen insolvenztabelle revisionsinstanz zulssig vgl bgh beschluss juni viii zr zip ii berufungsgericht unrecht schadensersatzanspruch klgerin schuldnerin verneint berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt ansprche wertpapier verkaufsprospektgesetz prospekthaftung engeren sinne schieden schuldnerin fr prospektinhalt verantwortlich sei klgerin prospekt anlageentscheidung veranlasst worden sei schuldnerin vorvertraglichen aufklrungspflichten verletzt sei treuhandkommanditistin insbesondere verpflichtet klgerin vorstrafen hinzuweisen durchgefhrte beweisaufnahme ergeben schuldnerin umstand kenntnis gehabt msse schuldnerin etwaiges verschulden vermittlers fondsgesell schaft zurechnen lassen klgerin vorgetragen schuldnerin vermittler fondsgesellschaft vertragsanbahnung beauftragt ber vereinzelt gebliebene negative berichterstattung schuldnerin ebenfalls aufklren mssen klgerin bemngelte bankgarantie sei rechtzeitig vorgelegt worden ausfhrungen halten revisionsrechtlicher berprfung stand insolvenzmasse haftet klgerin schadensersatz wegen verletzung aufklrungspflichten zusammenhang fondsbeitritt schuldnerin aufgrund stellung gesellschafterin fondsgesellschaften aufklrung klgerin ber vorstrafen verpflichtet aa prospekthaftung weiteren sinne anwendungsfall haftung fr verschulden vertragsschluss abs abs abs bgb st rspr etwa bgh urteile april ii zr zip rn ii zr zip rn danach obliegen verhandlungsgehilfen vertragsschluss anbahnt gewisse schutz aufklrungspflichten gegenber verhandlungspartner deren verletzung schadensersatz haftet mnchkommbgb emmerich aufl rn haftung berufungsgericht zutreffend angenommen spezialgesetzlichen formen prospekthaftung auer kraft gesetzt suchomel njw ff nobbe wm wagner assmann schtze handbuch kapitalanlagerechts aufl rn aa reinelt njw haftung wirtschaftsprfern bgh urteil februar iii zr zip rn bgh urteil mrz iii zr zip rn abgesehen sonderfall abs bgb dritter haften besonderem mae vertrauen fr anspruch genommen trifft haftung verschulden vertragsschluss denjenigen vertrag eigenen namen abschlieen bgh urteil april ii zr zip rn beitritt kommanditgesellschaft grundstzlich schon beigetretenen gesellschafter aufnahmevertrag personengesellschaft neu eintretenden gesellschafter altgesellschaftern geschlossen bgh urteil april ii zr zip rn komplementrin dabei bevollmchtigt namen brigen gesellschafter handeln abs gesellschaftsvertrge geschehen publikumsgesellschaft fondsgesellschaft haftung wegen verschuldens vertragsschluss insoweit ausgeschlossen altgesellschafter richten wrde grndung gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten vertragsgestaltung beitrittsverhandlungen abschlsse erkennbar keinerlei einfluss bgh urteil april ii zr bghz urteil mrz ii zr zip urteil juli ii zr zip urteil mrz ii zr zip rn regel beitritt ebenso ordnungsgem ber risiken anlage aufgeklrt worden neugesellschafter wre deshalb unbillig sachlage frher beigetretenen anlagegesellschafter spter beigetretenen haften wrden ausnahmefall liegt entgegen ansicht revisionserwiderung dabei offen bleiben schuldnerin grndungskommanditisten fondsgesellschaft gehrt jedenfalls schon gesellschafterin ersten anleger fondsgesellschaft beteiligt gesellschafterstellung erschpfte treuhnderischen halten beteiligungen treugeber schuldnerin hielt vielmehr eigenen anteil treuhandgesellschafterin offen bleiben treuhandgesellschafter ausschlielich beteiligt geringeren pflichtenkatalog liegt schuldnerin haftet vielmehr normale gesellschafterin kommen haftungserleichterungen fr rein kapitalistische anleger zugute verfolgt ausschlielich anlageinteressen erhlt fr dienste treuhandvertrages einmaliges entgelt sodann jhrliche vergtung kapitalistisch beteiligter anlagegesellschafter erkennbar einfluss vertragsgestaltung einwerbung neuen gesellschaftern ausgeschlossen unabhngig frage tatschlich gestaltung gesellschafts treuhandvertrages einfluss genommen aufgrund einbindung gesellschaftsstruktur jedenfalls sicht anleger ausgeschlossen anleger mussten daher davon ausgehen schuldnerin gesellschaftsbeitritt ttigkeit treuhnderin ausschlielich informationen gewonnen worden prospekt ergaben zumindest schuldnerin insoweit eigenen handlungsspielraum angebote abschluss treuhandvertrgen annehmen ablehnen konnte annahmeerklrung vertrge zustande kommen konnten klgerin unmittelbar kommanditistin mittelbar ber schuldnerin treuhnderin beteiligt berufungsgericht festgestellt revision daher erfolg frage stellt vgl bgh urteil januar ii zr njw rr rn fr haftung schuldnerin gesellschafterin fondsgesellschaft ebenfalls bedeutung aufgrund ausgestaltung treuhandverhltnisses gesellschaftsvertrages treuhandvertrages klgerin innenverhltnis gestellt wre unmittelbare gesellschafterin vgl bgh urteil mai ii zr zip rn urteile april ii zr zip rn ii zr zip rn urteil juli iii zr zip rn urteil mrz ii zr zip rn wrde schuldnerin eigenschaft altgesellschafterin persnlich fr verletzungen vorvertraglichen aufklrungspflicht schadensersatz haften beitrittsinteressenten neben treuhandmodell mglichkeit unmittelbare gesellschafter fondsgesellschaft beizutreten spielt rolle jedenfalls schuldnerin fr groteil anleger treuhnderisch beitreten wollten notwendige vertragspartnerin vgl bgh urteil juli iii zr zip rn bb vorstrafen htte klgerin emis sionsprospekt weise hingewiesen mssen stndigen rechtsprechung senats anleger fr beitrittsentscheidung richtiges bild ber beteiligungsobjekt vermittelt ber umstnde fr anlageentscheidung wesentlicher bedeutung knnen verstndlich vollstndig aufgeklrt wozu aufklrung ber umstnde gehrt vertragszweck vereiteln knnen etwa bgh urteil april ii zr zip rn mwn gehrte ber vorstrafen fr verwaltung fondsvermgens zustndigen informieren derartige offenbarungspflicht besteht jedenfalls ab geurteilten straftaten art schwere geeignet vertrauen anleger zuverlssigkeit betreffenden person erschttern berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen ging vereinzelt gebliebene verurteilungen verurteilungen vermgensdelikte betrafen vielmehr ande rem wegen eigentumsdelikten mehrfachen betruges meineids mehrfacher beitragsvorenthaltung insolvenzverschleppung verurteilt worden flle vorstrafen umstand trotz teil vollzogener freiheitsstrafen begehung weiterer straftaten abhalten lassen stellt information dar ausschlaggebender bedeutung fr entschluss anleger geld gerade anzuvertrauen strafen ausreichten amt geschftsfhrers gmbh vorstands aktiengesellschaft abs satz nr satz gmbhg abs satz nr satz aktg fr dauer fnf jahren auszuschlieen fr aufklrungspflicht ebenso wenig bedeutung frage inwieweit strafen abs satz nr dezember kraft getretenen vermgensanlagen verkaufsprospektverordnung vermverkprospv verkaufsprospekt abs vermanlg offenbaren wren handelt abs satz vermverkprospv aufzhlung lediglich mindestangaben betrifft spezialgesetzlich angeordnete prospekthaftung ff vermanlg dagegen prospekthaftung weiteren sinne haftung wegen verschuldens vertragsschluss aufklrungsmangel fr abschluss beteiligungsvertrages klgerin urschlich geworden klgerin dadurch schaden geltend gemachten hhe erlitten revisionserwiderung frage gestellt schuldnerin persnliches verschulden aufklrungspflichtverletzung trifft offen bleiben jedenfalls verschulden verwaltungs gmbh geschftsfhrers bgb zuzurechnen fr zurechnung verschuldens verhandlungsgehilfen satz bgb reicht sptere vertragspartner schuldnerin hinsichtlich innenverhltnis beteiligung gesellschafter gleichstehenden treuhandvertrages vertragsverhandlungen fhrt dabei etwaigen aufklrungspflichten erfllt hilfe bedient bgh urteil mai ii zr zip rn urteil september ii zr njw rr verhandlungsgehilfe entgegen auffassung revision abschlussvollmacht bgh urteil dezember zr njw erman kindl bgb aufl rn entscheidend allein tatschlichen gegebenheiten falles wissen schuldners erfllung obliegenden verbindlichkeit hilfsperson ttig bgh urteil februar zr bghz urteil oktober zr bghz urteil mai xi zr wm rn voraussetzungen erfllt schuldnerin anwerbung anlegern treugeber unmittelbare gesellschafter komplementrin verwaltungs gmbh verhandlungs erfllungsgehilfin sinne satz bgb bedient wiederum ag grndungskommanditistin geschftsbesorgerin durchfhrung vertragsanbahnungen beauftragt vgl bgh urteil mai ii zr zip rn beklagte daher fehlendes eigenes verschulden schuldnerin berufen vorstandsvorsitzende ag zugleich geschfts fhrer komplementrin fondsgesellschaft nmlich vorstrafen geht gehandelt offen bleiben jedenfalls wre wissen vorstrafen beiden gesellschaften entspre chender anwendung bgb zuzurechnen vgl bgh urteil februar zr bghz dabei spielt rolle vorstrafen privat erlangte kenntnisse handelt schrifttum meinung vertreten privat erlangtes wissen organmitglieds gesellschaft zuzurechnen sei wissenstrger gehandelt fleischer njw buck heeb wm bgh urteil april ii zr zip ae urteil april ii zr wm folgen jedoch offen bleiben einschrnkung jedenfalls gelten privat erlangten wissen umstand handelt fr erfolg gesellschaftsunternehmens ganz wesentlicher bedeutung vertriebsvorgang beachten fall vorstrafen werbung anlegers hinzuweisen steht fllt erfolg fondsgesellschaft haftung schuldnerin inhalt beitrittserklrung ausgeschlossen heit bewusst treuhnder rechtsanwlte fr plausibilitt angebots haften beteiligung geprft klausel unterliegt agb rechtlichen kontrolle gesellschaftsvertragliche regelung handelt daher bereichsausnahme abs bgb einschlgig senat fr verjhrungsklausel emissionsprospekt ausgesprochen bgh urteil april ii zr zip rn mwn gilt fr haftungsfreizeichnungsklausel vorformulierten angebot abschluss treuhandvertrages ebenso senat ebenfalls schon entschieden derartige formularmige freizeichnungsklauseln wegen grundlegenden bedeutung aufklrungspflicht fr schutz investoren abs bgb bzw agbg nichtig bgh urteil januar ii zr njw rr rn bgh urteil dezember iii zr zip urteil november iii zr bghz rn ff benachteiligen anleger entgegen geboten treu glauben unangemessen gilt hinsichtlich haftung fr vorstzliches grob fahrlssiges verhalten nr bgb ebenso hinsichtlich haftung fr leichte fahrlssigkeit offen bleiben klausel plausibilitt anlage angesprochen berhaupt anwendbar wre gleiche gilt fr haftungsausschluss abs treuhandvertrages klausel unwirksam abs gesellschaftsvertrages geregelte ausschlussfrist sechs monaten steht schadensersatzanspruch schuldnerin ebenfalls entgegen klausel schliet ebenso entsprechende verjhrungsverkrzung bgh urteil april ii zr zip rn haftung fr grobes verschulden mittelbar begrenzung haftung fr grobe fahrlssigkeit sinne klauselverbots nr bgb sieht bundesgerichtshof stndiger rechtsprechung generelle verkrzung verjhrungsfrist bgh urteil mai iii zr zip rn urteil november iii zr zip rn urteil dezember iii zr njw rr rn mwn urteil juli iii zr juris rn anordnung ausschlussfrist befasst unmittelbar frage haftungsmaes ausnahme enthlt davon auszugehen ansprche unabhngig art verschuldens erfasst mittelbar fhrt generelle einfhrung ausschlussfrist schuldnerin fristablauf ausschlussfrist hinsichtlich etwaigen schadensersatzansprche unabhngig jeweiligen haftungsmastab berufen haftung fr jedwede art verschuldens entfllt klausel lsst unbedenklichen inhalt zurckzufhren anspruch bgb verjhrt revision zweifel gezogen iii berufungsurteil daher aufzuheben abs satz zpo sache berufungsgericht zurckzuverweisen hinsichtlich genderten antrags feststellung insolvenztabelle endentscheidung reif klgerin forderung bezifferten schadensersatzanspruchs hinsichtlich beteiligung fondsgesellschaft vollen zahlungsbetrag ursprnglich beantragte zug zug einschrnkung angemeldet hngt entscheidung ber widerspruch beklagten wert zug zug bertragenden beteiligung ab einschrnkung zahlungsanspruchs zug zug leistende bertragung rechte beteiligung stellt anwendungsfall anspruch unmittelbar betreffenden vorteilsausgleichung dar vgl bgh urteil januar iii zr zip rn nunmehr feststellung insolvenztabelle begehrte forderung hhe nebst zinsen hhe bisherigen vorbringen klgerin folglich begrndet zug zug bertragende beteiligung hhe forderung berhrt ansonsten kommt betracht wert zug zug einschrnkung entsprechender anwendung satz inso geldbetrag schtzen schadensersatzbetrag abzuziehen gem abs zpo revisionsrechtlichen beurteilung unterliegenden vorbringen parteien weiteres davon ausgegangen beteiligung wertlos parteien revisionsinstanz unstreitig gestellt bedarf insoweit weiteren aufklrung tatrichter bergmann strohn drescher reichart born vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr familiensache verkndet mrz kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle nachschlagewerk ja bghz nein zpo abs bgb abs statusverfahren allein sorgeberechtigte mutter vaterschaft geschiedenen ehemannes anficht mu fr verfahren beteiligende kind abs zpo schon fr zustellung klage ladung termin ergnzungspfleger bestellt bgb abs anfechtungsfrist zwei jahren ab kenntnis umstnde vaterschaft sprechen gilt fllen denen mutter juli anfechtungsklage erheben konnte anfechtungsrecht erst zeitpunkt gesetz reform kindschaftsrechts eingefhrt worden bgb bgh urteil mrz xii zr olg stuttgart ag esslingen xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr hahne richter gerber prof dr wagenitz fuchs dr zina fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts stuttgart juli aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin mutter beigeladenen kindes begehrt feststellung kind beklagten abstammt februar geschlossene ehe parteien urteil september seit tage rechtskrftig geschieden worden whrend ehe juli berufungsurteil unrecht juni klgerin tochter welt gebracht vorliegenden klage zwei weitere statusverfahren bezglich beigeladenen kindes vorausgegangen scheidung beklagte jahre damals geltenden recht ehelichkeitsanfechtungs klage erhoben familiengericht klage stattgegeben nachdem rztlicher sachverstndiger festgestellt beklagte sei genetischen grnden vater auszuschlieen berufung kindes oberlandesgericht rechtskrftiges urteil dezember aufhebung erstinstanzlichen entscheidung klage begrndung abgewiesen klger damaligen verfahrens anfechtungsfrist versumt jahre kind vertreten mutter klgerin vorliegenden verfahrens klage erhoben ziel festzustellen beklagten abstamme urteil juli familiengericht klage abgewiesen begrndung anfechtungsfrist sei versumt gesetzliche vertreterin kindes seit mehr zwei jahren kenntnis umstnden vaterschaft beklagten sprchen urteil familiengerichts kind berufung eingelegt oberlandesgericht antrag kindes durchfhrung berufung urteil prozekostenhilfe bewilligen mangels erfolgsaussicht zurckgewiesen ber berufung entschieden worden oberlandesgericht zunchst beschlu oktober antrag kindes ruhen verfahrens angeordnet nachdem klgerin juli kraft getretene gesetzesnderung mutter kindes anfechtungsberechtigt geworden vorliegenden verfahren november eingegangenen schriftsatz klage erhoben antrag festzustellen kind kind beklagten sei beklagte klage entgegengetreten familiengericht klage abgewiesen be grndung klage mutter stehe versumung anfechtungsfrist entgegen mutter mehr zwei jahre klageerhebung kenntnis umstnden gehabt fr nichtehelichkeit kindes sprchen bgb klagebefugnis mutter gesetzgeber erst juli eingefhrt worden sei bedeute ab zeitpunkt neue anfechtungsfrist laufe berufung klgerin erfolg zugelassenen revision verfolgt feststellungsanspruch nachdem senat parteien abs zpo hingewiesen kind whrend revisionsverfahrens beim oberlandesgericht anhngige ruhen gebrachte klage zustimmung prozegegners zurckgenommen entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht fhrt kind juli welt gekommen sei richte frage abstammung juni gltigen recht art abs egbgb kind whrend ehe parteien geboren worden sei gelte bgb kind beklagten status kindes knne anfechtungsverfahren beseitigt bgb anfech tungsverfahren seien allerdings juli kraft getretenen neuen bestimmungen anzuwenden art abs egbgb gem bgb gehre klgerin anfechtungsberechtigten personen ausfhrungen berufungsgerichts zutreffend revision zweifel gezogen fhrt berufungsgericht weder vorproze rechtskrftig abgeschlossene anfechtungsverfahren damals abgeschlossene zweite anfechtungsverfahren stehe zulssigkeit vorliegenden klage entgegen klagabweisendes urteil vaterschaftsanfechtungsverfahren darauf gesttzt klger anfechtungsfrist versumt sei abstammungsverhltnis parteien rechtsstreits festgestellt urteil knne deshalb klage anfechtungsberechtigten gleichem verfahrensziel hindern gem zpo vorgesehene beiladung kindes sei erforderlich wahrung rechte schon dadurch gewhrleistet sei gesetzliche vertreterin prozepartei verfahren beteiligt sei familiengericht klage recht abgewiesen anfechtungsfrist versumt sei neu eingefhrte anfechtungsrecht mutter knne anfechtungsrecht anfechtungsberechtigten binnen frist zwei jahren ausgebt zeitpunkt beginne anfechtungsberechtigte umstnden erfahren vaterschaft sprechen frhestens geburt kindes abs abs bgb eingang vorliegenden klage klgerin berufung zweifel ziehe seit mehr zwei jahren kenntnis entsprechenden umstnden gehabt unrecht mache klgerin geltend zweijhrige anfechtungsfrist knne juli laufen begonnen klgerin tage kraft getretenen neufassung gesetzes anfechtungsberechtigt sei fr annahme klgerin finde weder gesetz materialien gesetz sttze materialien sprchen gegenteil dafr gesetzgeber bewut darauf verzichtet fr neu eingefhrte anfechtungsrecht mutter hinsichtlich anfechtungsfrist entsprechende bergangsregelung vorzusehen ausfhrungen berufungsgerichts halten soweit prozerecht betreffen revisionsrechtlichen berprfung stand annahme berufungsgerichts damals andauernde rechtshngigkeit statusverfahrens kindes ehemann beklagten vorliegenden verfahrens zulssigkeit vorliegenden klage entgegengestanden beruht rechtsirrtum juli erhebung vorliegenden klage kraft getretenen abs zpo abs nr zpo whrend dauer rechtshngigkeit klage anfechtung vaterschaft kindes geltend gemacht entsprechende klage anderweitig anhngig gemacht begrndung regierungsentwurfs bestimmung heit ausdrcklich regelung solle vermieden verschiedene klageberechtigte gegebenenfalls unterschiedlichen gerichtsstnden entsprechende anfechtungsklagen anhngig machten bt drucks entsprechende klage weiteres ab stammungsverfahren verstehen kind betrifft zller philippi zpo aufl rdn rcksicht anhngigen proze klrung abstammung kindes zulssig neuen statusproze anhngig klgerin konnte lediglich bereits anhngigen proze streitgenossin partei beitreten vgl bt drucks aao vorinstanzen klage deshalb unzulssig rechtshngigkeitssperre vgl lke mnchkomm zpo aufl rdn entfllt jedoch ex nunc rechtshngigkeit prozesses fortfllt stein jonas schumann zpo aufl rdn goldschmidt festschrift fr brunner fun nachdem parallel gefhrten abstammungsproze klage wirksam zurckgenommen worden dortige rechtshngigkeit entfallen folge zeitpunkt vorliegende klage zulssig geworden berufungsurteil mu jedoch aufgehoben sache mu berufungsgericht zurckverwiesen verfahren vorinstanzen amts wegen bercksichtigenden unheilbaren verfahrensmangel leidet abs zpo kind statusproze vorliegenden fall partei beteiligt weise beteiligen mitteilung klage termin mndlichen verhandlung laden partei streitgenosse beitreten zwingend vorgeschriebene amts wegen vorzunehmende beiladung kindes musielak borth zpo aufl rdn coester waltjen mnchkomm zpo aufl rdn vorinstanzen unterlassen dritter entgegen zwingenden vorschrift verfahren beteiligt stellt entsprechender anwendung nr zpo nr zpo amts wegen bercksichtigenden absoluten revisionsgrund dar zurckverweisung sache fall erforderlich macht bgh urteil juni iii zr njw beschlu juni kvr njw musielak borth aao rdn wenzel mnchkomm zpo aao rdn absoluten revisionsgrund sinne zpo handelt revisionsgericht prfen berufungsurteil mangel beruht bgh beschlu juni aao brigen kind anspruch darauf schon tatsacheninstanzen beteiligt mangel dadurch geheilt kind revisionsinstanz beteiligt worden zumindest vornherein auszuschlieen berufungsgericht ergnzende tatschl iche feststellungen getroffen htte fr entscheidung relevant knnten kind ordnungsgem beteiligt htte vgl bgh beschlu juni aao auffassung berufungsgerichts vorgeschriebenen beiladung kindes knne vorliegenden rechtsstreit abgesehen allein sorgeberechtigte mutter klgerin rechte falle beitritts wahrzunehmen htte prozepartei sei deshalb verfahren einflu nehmen knne gefolgt proze eltern status kindes geht elternteil allein beide elternteile gemeinsam sorgerecht fr kind regel gesetzgeber dennoch einschrnkung angeordnet proze kind beteiligen davon ausgegangen beteiligung kindes sei ausnahmsweise notwendig nmlich seltenen fllen denen dritter sorgeberechtigt argumentation berufungsgerichts beteiligung kindes zustellung klage allein sorgeberechtigte klgerin sei berflssige formalie schon deshalb unzutreffend allein sorgeberechtigte mutter klgerin statusverfahren kind rahmen beteiligung abs zpo proze vertreten vielmehr erforderlich fr kind abs bgb ergnzungspfleger bestellen revisionsinstanz geschehen abs bgb knnen eltern kind vertreten soweit vormund bgb vertretung kindes ausgeschlossen abs nr nr bgb vormund rechtsstreit ehegatten lebenspartner verwandten gerader linie einerseits mndel andererseits vertretung mndels ausgeschlossen ausschlu gilt erst recht ehegatte verwandte vormunds vormund partei rechtsstreits mndel wagenitz mnchkomm bgb aufl rdn kind solange eltern gefhrten statusproze beigetreten partei prozesses abs zpo rumt parteihnliche prozessuale rolle rechtfertigt abs nr bgb fall analog anzuwenden abs zpo kind status geht lage versetzt interessen unabhngig parteien statusverfah rens unabhngig allein sorgeberechtigten mutter vertreten interessen mutter interessen kindes knnen durchaus voneinander abweichen mutter hintanstellung gesichtspunkte erster linie daran interessiert nachzuweisen beklagte vater kindes kind daran interessiert soziale bindungen beklagten aufgebaut beschdigt insbesondere darauf angewiesen beklagten zahlungskrftigen unterhaltsschuldner gesetzesmaterialien ergibt gesetzgeber anfechtungsrecht mutter eingefhrt ganz bewut recht eingerumt anfechtungsrecht ausschlielich eigene interessen verfolgen rcksicht interessen kindes vgl bt drucks bt drucks bt drucks bedeutet beizuladende kind allein sorgeberechtigten mutter angestrengten statusverfahren mutter eigenstndigen position gegenbersteht ermglichen eigene interessen mutter geltend entspricht interessenkonstellation fr abs nr bgb vertretungsbefugnis ausschliet berufungsgericht richtigen schlufolgerungen daraus ziehen ansatz richtig sieht wre sinnvoll zwecke beteiligung kindes allein sorgeberechtigten klgerin eigene klage zuzustellen fr kind entscheiden lassen kind rechtsstreit seite prozegegners beitreten ergebnis olg celle famrz coester waltjen mnchkomm zpo aao rdn fr weitere verfahren weist senat folgendes berufungsgericht geht recht zutreffender begrndung davon zweijhrige frist fr anfechtung vaterschaft beginnend zeitpunkt berechtigte umstnden erfhrt vaterschaft sprechen bgb fllen uneingeschrnkt gilt denen mutter inkrafttreten neuen rechts juli erstmals anfechtungsrecht eingerumt worden folge anfechtung mutter ausgeschlossen juli kenntnis vaterschaft sprechenden umstnden revision einzurumen klagefrist regelfall abluft bevor klger rechtliche mglichkeit einzuhalten jedoch bercksichtigen dauer auftretendes regelndes problem handelt vielmehr taucht problematik zeit juli juli zeit fr flle denen mutter schon juli kenntnis vaterschaft sprechenden umstnden gesetzgeber einfhrung anfechtungsrechts mutter juli entscheiden neue anfechtungsmglichkeit fr altflle gelten unabhngig davon alt kind inzwischen sozialen bindungen mann aufgebaut bisher vater galt lange mutter bereits kenntnis davon kind wohl mann abstammt neue anfechtungsmglichkeit jedenfalls wesentlichen fr zukunft gelten htte gesetzgeber neue anfechtungsmglichkeit fr altflle erffnen htte nahegelegen bergangsvorschrift festzulegen anfechtungsfrist fr anfechtung mutter juli beginnt entgegen annahme revision davon auszugehen gesetzgeber bergangsregelung vergessen brigen regelungen neuen rechts materialien sprechen vielmehr dafr gesetzgeber bergangsregelung bewut vorgesehen fr altflle neue anfechtungsmglichkeit erffnen berufungsgericht weist recht darauf neue recht anfechtungsrecht mutter eingefhrt anfechtungsrecht volljhrigen kindes erweitert abs bgb bgb gesetzgeber gesehen fr anfechtung volljhrige kind vorgesehene frist abs bgb einfhrung neuen rechts juli bereits abgelaufen knnte deshalb bergangsregelung art abs egbgb bestimmt verjhrungsfrist fr volljhrige kind jedenfalls bestimmten fllen inkrafttreten neuen rechts juli laufen beginnt ausschlieen problematik weit mehr vordergrund stehenden diskutierten einfhrung anfechtungsrechts mutter bersehen regierungsentwurf sah abs bgb fr anfechtungsberechtigten fr mutter anfechtungsfrist erneut laufen beginnt berechtigte kenntnis umstnden erlangt aufgrund folgen vaterschaft fr unzumutbar bt drucks bundesrat vorgeschlagen abs bgb entwurfs streichen bt drucks entsprechend gegenuerung bundesregierung rechtsausschu deu tschen bundestages vorgeschlagen anwendung abs entwurfs anfechtungsrecht kindes beschrnken begrndung ausgefhrt ausschlu regel folge mutter anfechtungsrecht innerhalb ersten zwei lebensjahre kindes gebrauch innerhalb zeitraums knnen persnliche bindungen kindes vater mae entwickeln etwa vorhandenes interesse kindes fortbestand vaterschaft anfechtungsinteresse mutter berwiegen knnte rechtsausschlu empfiehlt daher gegenuerung bundesregierung anwendung abs bgb anfechtung vater mutter auszuschlieen anfechtungsrecht kindes beschrnken insoweit hlt rechtsausschu beibehaltung regelung abs bgb fr zwingend geboten hlt vllige streichung bundesrat gefordert worden hinblick recht kindes kenntnis abstammung fr verfassungsrechtlich bedenklich vorschlag rechtsausschusses gesetz geworden abs bgb daraus ergibt gesetzgeber anfechtungsmglichkeit mutter interesse kindes zeitlich eng begrenzen begrenzung mglichst ausnahme zulassen spricht dafr gesetzgeber revision vermite bergangsregelung vergessen bewut eingefhrt hahne gerber fuchs wagenitz zina'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet oktober heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert vorsitzenden richter dr schlichting wendt richterin dr kessal wulf richter dr franke mndliche verhandlung oktober fr recht erkannt revision urteil zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts januar kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger beruf betonmaurer nimmt beklagte leistungen gehaltenen berufsunfhigkeits zusatzversicherung anspruch bedingungen fr berufsunfhigkeits zusatzversicherung buz zugrunde liegen dezember verletzte klger arbeitsunfall rechten fu seitdem arbeitsunfhig krank geschrieben erlitt genannte maisonneuve fraktur komplizierte sonderform sprunggelenkfraktur inzwischen unstreitige diagnose wurde jedoch erst april gestellt verletzung wurde konservativ behandelt arbeitsversuch juni klger wegen anhaltender schmerzen beim gehen schwellneigung sprunggelenk abbrechen whrend behandelnde arzt ende mai termin fr wiedererlangung arbeitsfhigkeit abzuschtzen vermochte stellte fehlgeschlagenen arbeitsversuch anfang juli deutlich diskrepanten unterschied objektiv erhobenen befund subjektiven beschwerden klgers fest beklagte erkannte leistungspflicht schreiben januar gewhrte klger rckwirkend ab juli monatliche rente sowie vertraglich vereinbarte beitragsbefreiung klger ansicht sei bereits tag unfalls bedingungsgem berufsunfhig geworden begehrt beklagten fr ersten sechs monate seit unfallereignis zahlung rente sowie erstattung geleisteter beitrge landgericht klage zahlung insgesamt abgewiesen berufung klgers erfolg geblieben zugelassenen revision verfolgt klger zahlungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht ausgefhrt klger bewiesen bereits ab unfalleintritt berufsunfhig sei vollstndige berufsunfhigkeit sinne abs buz setze voraus versicherungsnehmer infolge krankheit krperverletzung krfteverfalls rztlich nachzuweisen seien voraussichtlich dauernd auer stande sei beruf ttigkeit auszuben aufgrund ausbildung erfahrung ausgebt knne bisherigen lebensstellung entspreche entscheidend sei daher zeitpunkt erstmals prognose gestellt knne zustand versicherten stand medizinischen wissenschaft erwartungen besserung mehr rechtfertige zeitpunkt sei rckschauend ermitteln dabei sei weder frhere prognosen versicherungsnehmer behandelnden rzte abzustellen zustand versicherungsnehmers zeitpunkt gerichtlichen entscheidung vielmehr sei magebend wann sachverstndiger einschtzung gut ausgebildeter wohl informierter sorgfltig handelnder arzt jeweiligen stand medizinischen wissenschaft erstmals zustand versicherungsnehmers gegeben ansehe besserung mehr erwarten lasse formulierung voraussichtlich dauernd abs buz sei entgegen auffassung klgers dahin auszulegen darauf ankomme wiedereingliederung versicherungsnehmers arbeitsleben mehr hlfte arbeitskraft binnen sechs monaten rechnen sei vielmehr komme schon bercksichtigung wortlauts klausel darauf vernderung aktuellen berufsunfhigkeit begrndenden zustands absehbar sei unrecht sttze klger fr ansicht ei nen umkehrschluss abs buz enthaltenen fiktion wonach fortdauer zustandes sinne abs buz ber zeitraum sechs monaten vollstndige teilweise berufsunfhigkeit gelte fiktion abs buz mache gegenteil deutlich sechsmonatiger berufsunfhigkeit grundstzlich dauerhaftigkeit ausgegangen knne sachverstndige gutachten november schriftlichen stellungnahme nachfrage senats berzeugend dargelegt erstmals gescheiterten arbeitsversuch klgers juni davon ausgegangen konnte wrde absehbare zeit beruf arbeiten knnen ergebe gutachten klger wre ausma verletzung anfang zutreffend erkannt worden operativen eingriff geraten worden wre entgegen frheren sachvortrag unterzogen htte gleichwohl htte juni sowohl durchfhrung operation konservativen behandlung mglichkeit vollstndigen genesung bestanden operation april htte heilungschance betragen ausgehend stand wissenschaft jeweiligen untersuchungszeitpunkt htte daher durchfhrung arbeitsversuchs mediziner prognose bedingungsgemer berufsunfhigkeit gestellt ii hlt rechtlicher nachprfung stand berufungsgericht voraussetzungen berufsunfhigkeit sinne abs buz beim klger fr ersten sechs monate seit unfallereignis ergebnis zutreffend verneint stndigen rechtsprechung senats fr feststellung bedingungsgemer berufsunfhigkeit weder allein zustand fhrende krankheit magebend krankheitsprozess verbundene unfhigkeit berufsausbung beeintrchtigungen bedingungsgemer berufsunfhigkeit krperlich geistige gesamtzustand versicherten derart beschaffen gnstige prognose fr wiederherstellung verloren gegangenen fhigkeiten berschaubaren zeitraum gestellt demnach zustand erreicht besserung zumindest wiederherstellung halben arbeitskraft mehr erwarten senatsurteile februar iva zr versr iii mrz iv zr versr wann erstmals zustand gegeben stand medizinischen wissenschaft erwartungen mehr besserung rechtfertigte danach rckschauend festzustellen bzw ermitteln senatsurteile februar mrz jeweils aao senatsurteil september iv zr versr rechtsprechung senats verwendete begriff rckschauenden feststellung trgt umstand rechnung versicherungsnehmer vollbeweis dafr fhren wann abs buz erforderliche rztliche prognose mglich beweis regelmig hilfe medizinischen sachverstndigen fhren senatsurteil juni iva zr versr vgl voit knappmann prlss martin vvg vvg aufl buz rdn sachverstndige mediziner einschlgigen fachgebietes meist erst nachtrglicher auswertung jeweiligen krankengeschichte feststellen knnen ab wann versicherungsnehmer mehr aussicht erfolg therapierbarer zustand krankheitswert eingetreten zuletzt deshalb medizin stndiger fortentwicklung begriffen neue heilmethoden gefunden senatsurteil september aao betrifft gesichtspunkt rckschauenden feststellung bzw ermittlung berufungsgericht zulassung revision veranlasst materiellen voraussetzungen anspruchs versicherungsleistung berufsunfhigkeits zusatzversicherung beklagte revisionserwiderung zutreffend hervorgehoben allein frage ab zeitpunkt versicherungsnehmer vorliegen voraussetzungen bedingungsgemer berufsunfhigkeit nachweisen knnen berufungsgericht daher ausfhrungen sachverstndigen zutreffend senatsrechtsprechung erforderliche rckschauende feststellung entnommen wonach beim klger erstmals gescheiterten versuch arbeitsaufnahme juni zustand ausgegangen konnte wiederherstellung arbeitskraft mindestens absehbarer zeit mehr erwarten lie davor liegenden zeitraum seit unfallereignis bestand einschtzung sachverstndigen fall maisonneuve fraktur vorzugswrdigen operativen therapie je zeitpunkt durchfhrung heilungschance wre verletzung unmittelbar unfall erkannt wor htte klger komplikationslosem verlauf langfristigen konservativen gipsbehandlung etwa vier fnf monaten beruf arbeiten knnen schon deshalb klger nachweis bedingungsgemer berufsunfhigkeit fr zeitraum unfall gescheiterten arbeitsversuch misslungen rckgriff berufungsgerichts beurteilung betreffenden zeitpunktes gut informierten sorgfltigen wohl ausgebildeten arzt fllen vorliegenden art neben oben nher dargelegten gesichtspunkten eigenstndige bedeutung erlangen ebenso unerheblich einschtzung sowie erkenntnisse damaligen zeitpunkt behandelnden rzte durchgefhrten therapien befund zeitpunkt gerichtlichen entscheidung vgl senatsurteil februar aao eintritt versicherungsfalles bestimmt unabhngig jeweiligen kenntnisstand versicherungsnehmers allein oben nher dargelegte zeitpunkt ausfhrungen sachverstndigen stand medizinischen wissenschaft vorliegenden fall entsprochen klger gergt auffassung klgers abs buz treffenden prognoseentscheidung voraussichtlich dauernd sei bercksichtigung abs buz enthaltenen fiktion lediglich darauf abzustellen wiedereingliederung arbeitsleben mehr hlfte arbeitskraft binnen sechs monaten rechnen sei berufungsgericht recht gefolgt erwhnten entscheidungen senat ausgesprochen voraussetzung voraussichtlich dauernd sei jedenfalls erfllt gnstige prognose fr wiederherstellung verloren gegangenen fhigkei ten berschaubaren zeitraum bzw absehbarer zeit gestellt knne genaue eingrenzung zeitraums vorliegenden fall dahinstehen vgl olg hamm versr sowie berufungsgericht zutreffend ausgefhrt lsst standpunkt klgers weder wege auslegung abs buz begrnden absatz klausel herleiten versicherungsnehmer dauer nachteilen schtzen daraus entstehen fr abs buz erforderliche prognose gerade stellen lsst vgl voit knappmann aao rdn verfahrensrge senat geprft fr durchgreifend erachtet seiffert dr schlichting dr kessal wulf wendt dr franke vorinstanzen lg saarbrcken entscheidung olg saarbrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen gewerbsmiger hehlerei strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts amberg november zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte verurteilt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen gewerbsmiger hehlerei fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt festgestellt verfall taten erlangten erkannt ansprche verletzten sinne abs satz stgb entgegenstehen brigen landgericht angeklagten freigesprochen verurteilung wendet angeklagte verfahrensrge ausgefhrte sachrge gesttzten revision rechtsmittel sachrge erfolg landgericht folgendes festgestellt zeitraum juni dezember erwarb angeklagte mitangeklagten zehn elektronikartikel geschftsrumen firma entwendet darunter insbesondere flachbildfernseher laptops angeklagte bezahlte fr elektronikartikel deren strafbare herkunft billigend kauf nahm drittel viertel blichen verkaufspreises dadurch einnahmequelle umfang dauer verschaffen regulre verkaufspreis gegenstnde betrug euro fall iii urteilsgrnde angeklagte veruerte weiterhin urteilsgrnden nher bestimmten zeitpunkten sommer ende dezember elektronikgegenstnde mitangeklagte geschftsrumen firma ebenfalls entwendet verschiedene abnehmer angeklagte hierdurch einnahmequelle umfang dauer verschaffen fllen blieb allerdings erfolglosen angebot potentielle erwerber angeklagte gegenstnde denen etiketten firma abgeschnitten bzw abgekratzt worden zuvor angeklagten fr drittel viertel ladenverkaufsprei ses erworben fr verkauf setzte angeklagte jeweils gegenber erwerb aufschlag mindestens euro erhhten verkaufspreis hlfte warenwerts berstieg flle iii nr urteilsgrnde ii landgericht handlungen angeklagten tatmehrheit stehende flle gewerbsmigen hehlerei gem abs abs nr abs stgb eingestuft dabei ersichtlich tatbestandsvariante absetzens blick genommen fhrt tatvollendung setze absatzerfolg voraus auffassung landgerichts reichte daher tatvollendung hehlerei bloe ttigwerden zweck absatzes fllen gelang iii revision angeklagten sachrge erfolg abs stpo schuldspruch fllen iii iii nr urteilsgrnde hlt rechtlicher nachprfung stand unabhngig davon vollendetes absetzen sinne abs stgb neuer rechtsprechung bundesgerichtshofs absatzerfolg voraussetzt bgh beschluss oktober str njw fllen eingetreten begegnet verurteilung angeklagten wegen hehlerei tatbestandsvariante absetzens durchgreifenden rechtlichen bedenken angeklagte zuvor vortter angekauft absetzen sinne abs stgb einvernehmen vortter brigen selbstndig vorgenommene wirtschaftliche verwertung bemakelten sache rechtsgeschftliche weitergabe gut bsglubige dritte entgelt verstehen vgl bgh urteil mai str njw stree hecker schnke schrder stgb aufl rn walter lk stgb aufl rn fischer stgb aufl rn senat braucht entscheiden angeklagte beim weiterverkauf vortter erworbenen elektronikgegenstnde einvernehmen vortter allein eigenen wirtschaftlichen interesse gehandelt bestrafung absetzens hehlerei kommt jedenfalls betracht hehler zuvor sache angekauft bereits dadurch hehlerei abs stgb strafbar gemacht absetzen hehler berhaupt einvernehmen vortter ttig wurde lager vgl fischer aao rn stand nachtat mitbestraft vgl bgh urteil juni str njw sowie walter aao rn ausgehend mastben landgericht rechtsfehlerhaft statt ankaufens diebesgutes allein absatz angeklagten blick genommen urteilsfeststellungen belegen angeklagte elektronikgegenstnde tatkomplex iii urteilsgrnde erzielung eigenen gewinns verkaufte zumindest verkauf anbot zuvor mitangeklagten angekauft ankauf gestohlenen elektronikgegenstnde fr verurteilung angeklagten magebliche hehlereihandlung sinne abs stgb sptere verwertung angekauften senat ungeachtet etwaiger hinweispflichten stpo verwehrt schuldspruch ankauf elektronikgegenstnde angeklagten getragen anzusehen urteil enthlt ausreichenden feststellungen wann aufgrund vieler ankufe angeklagte weiterverkauf bestimmten elektronikgegenstnde verschafft erwirbt hehler einheitlich mehrere verschiedenen vortaten stammende sachen liegt hehlerei vgl bgh beschluss juni str nstz rr senat entscheiden vielen fllen hehlerei gem abs stgb angeklagte strafbar gemacht fehlen feststellungen schuldumfang jeweiligen taten schuldspruch fall iii urteilsgrnde bestand beschwert angeklagten landgericht ber zeitraum achtzehn monaten erstreckenden ankufe zehn diebsthlen stammenden elektronikgerten lediglich tat angesehen urteilsfeststellungen lassen jedoch erkennen ankufe angeklagte zehn gegenstnde erworben bleibt offen gegebenenfalls vielen fllen angeklagten gegenstnde tatkomplex iii urteilsgrnde zusammen tatkomplex iii urteilsgrnde angekauft worden smtliche elektronikgegenstnde diebsthlen mitangeklagten firma stammten liegt gemeinsamer ankauf mehrerer gegenstnde jedenfalls fern schuldspruch fall iii urteilsgrnde daher isoliert bestehen bleiben neue tatgericht umstnden ankaufs feststellungen treffen neuen tatgericht insgesamt widerspruchsfreie feststellungen ankauf diebsthlen stammenden elek tronikgegenstnde ermglichen hebt senat bisherigen fehlerhaften jedenfalls lckenhaften urteilsfeststellungen vollstndig ergnzend weist senat darauf feststellungen gem abs stgb umfang erlangten urteilstenor bezeichnen vgl bgh beschluss september str rn ff wistra raum jger radtke cirener mosbacher'],['Soon']] [['iii zr leitsatzberichtigung wegen bertragungsfehlers leitsatz senatsbeschluss oktober folgt berichtigt bgb abs strengen anforderungen senat fr haftung pflichtprfung ff hgb betrauten abschlussprfers gegenber dritten fr erforderlich hlt vgl bghz frage beachten hinweis ergebnis pflichtprfung gegenber anlagevermittler ansprchen auskunftsvertrag fhrt karlsruhe februar kiefer justizangestellter'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth november soweit betrifft feststellungen aufgehoben umfang sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde angeklagte wurde wegen betrugs fllen gesamtfreiheitsstrafe verurteilt weiterer angeklagter urteil angefochten wegen begnstigung geldstrafe revision sachrge erfolg abs stpo angeklagte miglckte geldanlagegeschfte hoch verschuldet vermittelte daraufhin vorspiegelung irrealer anlagegewinne geldanlagen wobei geschdigten betrge vier meist fnfstelliger fllen sechsstelliger hhe berlieen unverjhrter zeit legte gelder berhaupt mehr verwendete fr schuldentilgung strafkammer bezeichneten loch loch prinzip zunchst etwa dm verschuldet belaufen schulden inzwischen etwa millionen dm reihe fllen handelt wiederanlageflle angeklagte geschdigten veranlat fllige zahlungen verzichten kapital sowie angeblich angelaufenen zinsen erneut anzulegen lge betrugsschaden glubiger wegen erneuten tuschung realistische mglichkeiten durchsetzung bisherigen forderungen verzichtet htten andernfalls wre schon zuvor entstandene schaden vertieft worden st rspr vgl bgh wistra stv urteil dezember str wiederanlagefllen derartige mglichkeiten bestanden htten versteht angesichts vermgensverhltnisse angeklagten folgt wenigen meist verhltnismig geringfgigen rckzahlungen fllen urteilsgrnden konkret ergeben vgl flle nr denen geschdigte anlage dm rckzahlung dm anlage dm rckzahlung dm erhielt brigen fllen sieht senat besttigung schuldspruchs mavollen einzelstrafen wegen unklarheiten bezglich konkurrenzen gehindert fllen schon deutlich warum mehreren selben geschdigten selben tag geschlossenen vertrgen rechtlich selbstndige handlungen vorliegen betrifft wiederanlageflle flle mglichkeit natrlichen handlungseinheit erscheint zumindest fernliegend strafkammer verkannt tateinheit vorliegt soweit werkzeug abgeschlossene betrgerische vertrge auftrag tters beruhen bgh nstz nachw verhlt konkret fr senat feststellbaren umfang nher aufgeschlsselt wre angeklagte nmlich immer kontakt geschdigten bediente gutglubigen vermittlers demgegenber ange klagte anschein seriser geldanlagen aufrecht erhielt all fhrt aufhebung urteils insgesamt weiteres ankme senat weist jedoch ausfhrungen generalbundesanwalts antrag mai etwa unklarheiten ber umfang erffnungsbeschlusses notwendigen prfung hinsichtlich strafkammer weiteres angewendeten reihe taten geltenden abs stgb nf schfer wahl schluckebier boetticher kolz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr februar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke dr schmidt rntsch dr czub beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz september zurckgewiesen beschwerdegericht senatsrechtsprechung auslegungsfhigkeit bergabevertrgen enthaltenen versorgungsabreden verkannt beklagten mutter getroffene vereinbarung ausgelegt beides ergibt beschluss berufungsgerichts juni urteil verwiesen brigen wirft rechtssache entscheidungserheblichen fragen grundstzlicher bedeutung entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo klgerin trgt abs zpo kosten beschwerdeverfahrens gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt krger klein schmidt rntsch vorinstanzen lg mainz entscheidung olg koblenz entscheidung lemke czub'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts coburg november gesamten maregelausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung gefhrlicher krperverletzung zwei fllen vorstzlicher krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt unterbringung angeklagten entziehungsanstalt sicherungsverwahrung angeordnet bestimmt unterbringung entziehungsanstalt unterbringung sicherungsverwahrung vollziehen unterbringung entziehungsanstalt drei monate verhngten gesamtfreiheitsstrafe vorweg vollziehen hiergegen richtet revision angeklagten verletzung materiellen rechts rgt anordnung sicherungsverwahrung beschrnkt wissen rechtsmittel erfolg abs stpo gesamte maregelausspruch aufzuheben beschrnkung anordnung sicherungsverwahrung stgb unwirksam anfechtung erstreckt zugleich angeordnete unterbringung entziehungsanstalt stgb beide anordnungen urteilsgrnden ergibt ua ff untrennbar verknpft knnen losgelst voneinander geprft beurteilt vgl stgb anordnung unterbringung sicherungsverwahrung stgb hlt rechtlicher nachprfung stand dahinstehen landgericht gegebene begrndung neueren rechtsprechung bundesverfassungsgerichts bverfg urteil mai bvr njw bundesgerichtshofs vgl bgh urteil februar str bgh beschluss januar str gerecht maregelanordnung schon deshalb aufzuheben strafkammer prfung hangs rahmen gefahrenprognose zulssiges verteidigungsverhalten angeklagten nachteil verwertet vgl hierzu bgh beschluss oktober str bgh beschluss september str bgh beschluss april str jeweils mwn angeklagte bestreitet taten wesentlichen ua strafkammer stellt gleichwohl bejahung materiellen voraussetzungen stgb darauf ab angeklagte taten steht wesentlichen bestreitet verhalten bagatellisiert opferzeugin lge bezichtigt ua verhalten durfte zuge maregelanordnung angelastet anderenfalls wre angeklagte gezwungen verteidigungsstrategie aufzugeben hinsichtlich siche rungsverwahrung ungnstigen entscheidung entgegenwirken vgl bgh aao aufhebung anordnung sicherungsverwahrung zieht aufhebung anordnung unterbringung entziehungsanstalt beide untrennbar miteinander verknpft kommt deshalb darauf landgericht rechtsfehlerhaft zeit erlittenen untersuchungshaft dauer vorwegvollzugs unterbringung gem stgb abgezogen vgl hierzu bgh beschluss dezember str rn bgh beschluss september str bgh beschluss juni str jeweils mwn fischer stgb aufl rn stgb dahinstehen vorliegenden fall errtern wre unterbringung entziehungsanstalt erst unterbringung sicherungsverwahrung anschliet angeklagte weiteres anschluss therapie freiheit kommt vgl hierzu bghr stgb abs vorwegvollzug teilweiser bgh beschluss oktober str abs stgb af nack rothfu jger elf sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juni rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape grupp richterin mhring juni beschlossen gegenvorstellung beklagten streitwertfestsetzung senats mai zurckgewiesen grnde rechnungsstelle bundesgerichtshofs gerichtete eingabe beklagten gegenvorstellung festsetzung streitwerts senat auszulegen hiergegen gerichtete beschwerde unstatthaft wre abs satz abs satz gkg gegenvorstellung beklagten erfolg nderung mai erfolgten streitwertfestsetzung gem abs satz nr gkg kommt betracht senat wert fr verfahren nichtzulassungsbeschwerde zutreffend bemessen gem abs gkg bestimmt gebhrenstreitwert verfahren ber beschwerde nichtzulassung rechtsmittels fr rechtsmittelverfahren magebenden wert endet verfahren rechtsmittelfhrer antrag stellt abs satz gkg beschwer mageblich abzustellen formelle beschwer danach richtet umfang vorinstanz antrgen rechtsmittelfhrers abgewichen bgh beschluss juli iv zr nv juli ix zr nv rn mastben streitwert fr verfahren nichtzulassungsbeschwerde zutreffend festgesetzt worden berufungsinstanz gestellten antrge beklagten ausnahme streitwertbestimmender nebenforderungen abs gkg erfolg geblieben entsprach formelle beschwer hhe berufungsgericht zutreffend festgesetzten wertes berufungsverfahrens hierauf unterschiedliche verteilung entstandenen kosten insgesamt vier beklagten berufungsgericht angesichts erhebli chen verschiedenheit beteiligung gem abs zpo vorgenommen einfluss kayser lohmann grupp pape mhring vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen besonders schwerer ruberischer erpressung raubes wohnungseinbruchsdiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer mai gem abs abs stpo beschlossen angeklagten antrag einsetzung vorigen stand versumung frist begrndung revision urteil landgerichts bielefeld mrz gewhrt angeklagte kosten wiedereinset zung tragen revision angeklagten vorbezeich nete urteil unzulssig verworfen revisionen angeklagten vorbezeichnete urteil unbe grndet verworfen davon abgesehen beschwerdefhrern kosten auslagen revisionsverfahrens aufzuerlegen abs jgg jedoch notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen besonders schwe rer ruberischer erpressung tateinheit gefhrlicher krperverletzung raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung wohnungseinbruchsdiebstahls einbeziehung zweier vorverurteilungen einheitsjugendstrafe drei jahren zehn monaten verurteilt angeklagten wegen raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung wohnungseinbruchsdiebstahls einheitsjugendstrafe jahr drei monaten verurteilt angeklagten gen wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt we einbeziehung vorverurteilung einheitsjugendstrafe jahr sechs monaten geklagten jugendstrafe neun monaten anund erkannten strafen bewhrung ausgesetzt hinsichtlich angeklagten entschei dung ber strafaussetzung bewhrung vorbehalten hiergegen wenden angeklagten verletzung materiellen rechts gesttzten revisionen angeklagte erhebt ferner unausgefhrte verfahrensrge rechtsmittel unzulssig revisionen brigen angeklagten diejenige angeklagten wiedereinset zung vorigen stand unbegrndet sinne abs stpo revision angeklagten unzulssig fristgerecht begrndet worden stpo revisionsbegrndung januar entgegen abs stpo pflichtverteidiger soziett verbundenen rechtsanwltin unterzeichnet konnte pflichtverteidiger angeklagten befugnisse indes wirksam bertragen vgl bgh beschluss dezember str nstz mwn anhaltspunkte dafr unterzeichnerin allgemeine vertreterin pflichtverteidigers gem abs brao ttig geworden ersichtlich hierauf generalbundesanwalt antragsschrift mrz hingewiesen angeklagte entgegengetreten brigen wre revision angeklagten unbegrndet sinne abs stpo revisionen angeklagten unbegrndet nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo sost scheible roggenbuck mutzbauer cierniak bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zb mrz zwangsvollstreckungsverfahren vii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter dr dressler richter hausmann dr kuffer bauner richterin safari chabestari beschlossen entscheidungsgrnde beschlusses ixa zivilsenats dezember ixa zb ii wegen offenbarer unrichtigkeit dahin berichtigt ersten satz statt absichtlich entzogen richtig heien mu absichtlich entzogen dressler kuffer hausmann bauner safari chabestari'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr dezember rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger beschlossen senat beabsichtigt zugelassene revision klgerin einstimmigen beschluss zpo zurckzuweisen grnde grund fr zulassung revision liegt satz abs satz zpo berufungsgericht revision gem abs satz nr zpo zugelassen frage grundstzliche bedeutung beigemessen angabe verteilerschlssels prozentstzen angabe vorauszahlungen wert null formellen anforderungen betriebskostenabrechnung gengen ermessensfehlerhaft vermieter mieter fremdvermieteten garagen stellpltzen kostenanteile umlegt zulassung revision jedoch weder wegen grundstzlicher bedeutung rechtssache abs satz nr zpo fortbildung rechts abs satz nr alt zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung abs satz nr alt zpo erforderlich anforderungen betriebskostenabrechnung stellen formell ordnungsgem wirksam anzusehen rechtsprechung senats geklrt vgl zuletzt senatsbeschluss januar viii zr wum rn mwn rechtsprechung senats insbesondere hinreichend geklrt betriebskostenabrechnung nachvollziehbar wohnflche umzulegenden nebenkostenpositionen verteilerschlssel bruchteilen angegeben senatsurteil september viii zr wum rn senatsbeschluss januar viii zr aao rn vorliegenden fall angabe prozentzahl verteilerschlssel bedarf prozentzahl allgemein verstndlicher verteilermastab erluterung vgl senatsurteil november viii zr njw rn ebenso verhlt abrechnung hoch niedrig null angesetzten vorauszahlungen senatsurteil mai viii zr njw rn senatsbeschluss september viii za njw rn stellt lediglich inhaltlichen fehler dar unwirksamkeit abrechnung fhrt betriebskosten anteilig fr stellpltze anfallen wohnraummieter umgelegt knnen klgerin stellplatz gemietet zuwiderlaufende betriebskostenumlage ermessensfehlerhaft versteht bedarf hchstrichterlichen klrung revision aussicht erfolg berufungsurteil hlt rechtlicher berprfung stand steht einklang zitierten rechtsprechung senats rechtsgrnden insoweit beanstanden berufungsgericht fehlende beteiligung stellplatzmieter betriebskostenumlage bloen inhaltlichen fehler streitigen betriebskostenabrechnungen angesehen berufungsge richt insoweit fehlerhafte ermessensausbung beklagten abs bgb korrigiert entgegen auffassung revision unbedenklich berufungsgericht vorgenommene abzug begegnet hhe rechtlichen bedenken erscheint sachgerecht revision zweifel gezogen besteht gelegenheit stellungnahme binnen drei wochen zustellung beschlusses ball dr milger dr fetzer dr hessel dr bnger hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen ag pinneberg entscheidung lg itzehoe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr bacher hoffmann dr deichfu fr recht erkannt berufung oktober verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin juni angemeldeten wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents streitpatent prioritt us amerikanischen anmeldung juni anspruch nimmt umfasst patentansprche nebengeordneten ansprche denen weiteren ansprche unmittelbar mittelbar nachgeordnet lauten verfahrenssprache swallowable vivo sensing capsule comprising circuit board that comprises at least two rigid sections and flexible section connecting said two rigid sections and one or more batteries positioned between the two rigid sections method for the manufacture of vivo capsule comprising the steps of disposing at least sensor on rigid section of circuit board that comprises at least two rigid sections and flexible section connecting said two rigid sections and folding the circuit board into hous ing configured for vivo sensing including positioning one or more batteries between the two rigid sections klgerin streitpatent vollem umfang angegriffen geltend gemacht gegenstand beruhe unzulssigen erweiterung sei patentfhig beklagte klage entgegengetreten streitpatent hilfsweise acht beschrnkten fassungen verteidigt patentgericht streitpatent fr nichtig erklrt dagegen gerichteten berufung deren zurckweisung klgerin begehrt verfolgt beklagte antrag abweisung klage entscheidungsgrnde streitpatent betrifft vivo kapsel starre flexible abschnitte aufweisenden leiterplatte patentbeschreibung knnen aufnahmen krperinneren vivo kapseln gewonnen beschreibung verweist hierzu berichte artikel denen entwicklung fr endoskopische untersuchungen eingesetzten kapsel beschrieben kapsel patienten geschluckt durchwandert verdauungstrakt unterdessen bilder aufgenommen auen gesendet vivo kapsel enthlt elektronische bauteile etwa bildsensor beleuchtungsmittel sowie sender bermittlung bildsensor erfassten bilder ferner batterie versorgung komponenten elektrischer energie beschreibung ausdrcklich angesprochen liegt hand anordnung elektronischen komponenten ueren form kapsel angepasst abgerundet gro darf grere schwierigkeiten geschluckt verdauungstrakt durchwandern beschreibung stand technik kapseln bekannt denen elektrischen komponenten mehreren schaltungsplatten angeordnet untereinander drhte verbunden anordnungen mehreren schaltungsplatten jedoch komplex erschweren herstellung kapseln grerer stckzahl hintergrund besteht technische problem darin invivo kapsel verbesserten anordnung erforderlichen elektronischen komponenten schaltungsplatte stromquelle bereitzustellen raumsparend einfache weise greren stckzahlen hergestellt lsung problems schlgt streitpatent patentanspruch kapsel folgenden merkmalen gliederung patentgerichts eckigen klammern schluckbare vivo detektierkapsel umfassend schaltungsplatte umfassend mindestens zwei starre abschnitte flexiblen abschnitt teilweise wobei zwei starre abschnitte flexiblen abschnitt verbunden teilweise mehrere beiden starren abschnitten angeordnete batterien nebengeordneten patentanspruch verfahren folgenden merkmalen beansprucht verfahren herstellung vivo kapsel umfassend schritte anordnen mindestens sensor starren abschnitt schaltungsplatte schaltungsplatte umfasst teilweise mindestens zwei starre abschnitte teilweise flexiblen abschnitt teilweise wobei zwei starren abschnitte flexiblen abschnitt verbunden teilweise falten schaltungsplatte gehuse fr vivodetektierung konfiguriert einschlielich anordnung mehrerer batterien beiden starren abschnitten nachfolgend dargestellte figur streitpatents zeigt beispiel fr erfindungsgeme kapsel dabei bezeichnen bezugszeichen starre bezugszeichen flexible abschnitte schaltungsplatte bezugszeichen bezeichnen elektronische komponenten starren abschnitten schaltungsplatte angeordnet bezugszeichen zwei batterien abschnitte schaltungsplatte merkmalsgruppe dahin beschrieben starr rigid flexibel flexible zunchst entnehmen abschnitte schaltungsplatte hinsichtlich grades biegesteifigkeit unterscheiden konkrete angaben ma umschriebenen unterschiedlichen steifigkeit enthlt streitpatentschrift immerhin ergibt merkmal angabe schaltungsplatte ursprnglichen zustand bestckung elektronischen komponenten bezieht zusammenhang streitpatentschrift ergibt fr fachmann ferner biegesteifigkeit flexiblen abschnitte soweit herabgesetzt mglich schaltungsplatte weise falten zwei starre abschnitte parallel zueinander angeordnet batterie positioniert fachmann daher flexiblen abschnitt bereich verstehen besondere schwierigkeiten gebogen mithin bereich biegesteifigkeit gegenber starren abschnitten deutlich herabgesetzt umschriebene ziel erreicht berlsst streitpatent fachmann ii patentgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet gegenstand patentanspruch sei fachmann team diplom ingenieuren erfahrungen feinwerktechnik elektrotechnik optik medizintechnik bestehe stand technik nahegelegt weshalb dahinstehen knne unzulssigen erweiterung beruhe ausgangspunkt bemhungen fachmanns sei japanische offenlegungsschrift schluckbare vivo detektierkapsel beschreibe verarbeitbarkeit baugruppen verbessern abmessungen kapsel verringern besitze einstckige schaltungsplatte mehrere abschnitte aufweise platte einbau abschnitten elektrischen komponenten bestckt einbau verbindenden abschnitten gefaltet zustzlich abstandshal ter klebung gesichert verbindenden abschnitte seien zumindest faltkanten biegsam zeige anordnung batterie abschnitten unterscheide beschriebene kapsel streitpatent dadurch elektronischen komponenten bestckten abschnitte ausdrcklich starr bezeichne hiervon ausgehend stelle fachmann forderung gestaltung finden erlaube verbindenden abschnitte biegen zugleich verbiegen elektronischen komponenten bestckten abschnitte beschdigung kontaktierung komponenten aufgrund starren ltstellen fhren knne vermieden vorteil einstckigen faltbaren schaltungsplatte beibehalten fr fachmann liege hand widersprechenden anforderungen ausgestaltung unterschiedlichen abschnitten realisieren platine heterogen auszubilden fachmann wissen technischen nachbargebieten bergeordneten allgemeinen technischen gebiet heranziehe zudem stand technik lsungen fr platinen unterschiedlicher biegesteifigkeit suchen dabei us patentschrift stoen zeige platine mehreren biegesteifigkeit unterschiedlichen bereichen starre flexible abschnitte bezeichnet seien erhalte fachmann anregung platine abschnitten unterschiedlicher flexibilitt auszubilden brauche beschriebene platinenlayout platine kapsel bertragen gegenstand patentanspruch erteilten fassung gelangen gegenstand patentanspruch sei hilfsantrgen verteidigten fassung patentfhig hilfsantrgen zustzlich aufgenommenen merkmale seien jeweils bekannt hilfsantrgen enthaltene zustzliche merkmal wonach flexible abschnitt strke mils mil inch weniger aufweise sei stand technik nahegelegt nenne werte weniger mils fachmann erkenne hinsichtlich reifestigkeit flexiblen abschnitts anforderungen detektierkapsel gering seien geeignete dicke versuche ermitteln gegenstand patentanspruch gehe ber zwangslufig vorhandenen herstellungsschritte kapsel patentanspruch hinaus sei deshalb gleichfalls patentfhig iii beurteilung hlt berprfung berufungsverfahren stand gegenstand patentanspruch vorgelegten dokumente vollstndig offenbart gegenber stand technik neu auffassung klgerin nehme erfindungsgeme lehre vorweg patentgericht recht gefolgt gestaltung endoskopischen kapsel befasst entnehmen beschriebene einstckige schaltungsplatte jeweils bergang abschnitten einerseits andererseits gebogen schaltungsplatte dadurch etwa zylindrische form gebracht verbindungen einzelnen abschnitten gebogen runden abschnitte parallel zueinander angeordnet absatz deutschen bersetzung beiden batterien abschnitten angeordnet knnen abs geformte schaltungsplatte zylindrische gehuse eingesetzt schaltungsplatte ausfhrungsbeispiel falten aussieht nachstehend wiedergegebenen figuren sehen fachlicher sicht entnommen schaltungsplatte bestimmten stellen gebogen offenbart jedoch unmittelbar eindeutig abschnitten starre bereiche abschnitt flexiblen bereich handelt nhere angaben material leiterplatte finden abgesehen davon abschnitt gegenber abschnitten schmaler gehalten lassen hinweise darauf entnehmen abschnitte unterschiedliche eigenschaften insbesondere unterschiedliche bie gesteifigkeit aufweisen behauptung klgerin abschnitt geringerer breite sei gegenber abschnitt grerer breite stets weniger biegesteif flexibel anzusehen trifft allgemeinheit enthlt patentschrift konkreten angaben starren flexiblen abschnitt verstehen richtig beiden begriffe aufeinander bezogen flexibilitt abschnitts vergleich ma starrheit mindestens zwei abschnitte schaltungsplatte ermitteln gleichwohl abschnitt schon deshalb flexibel angesehen geringere breite abschnitte schaltungsplatte aufweist gegenstand patentanspruch beruht jedoch erfinderischer ttigkeit anmeldezeitpunkt fr fachmann naheliegender weise ergab vorstehenden ausfhrungen iii ergibt offenbart verschluckbare endoskopische kapsel merkmale aufweist offenbart lediglich schaltungsplatte neben mindestens zwei starren abschnitten flexiblen abschnitt umfasst zwei starre abschnitte miteinander verbindet ausgestaltung schaltungsplatte fachmann ausgeht jedoch angeregt einwand beklagten verffentlichung sei fachfremd bercksichtigen greift fachmann priorittszeitpunkt aufgabe gestellt sah mehrere elektronische komponenten mglichst kleinen runden gehuse unterzubringen neben streitpatent nachteilig beschriebenen mglichkeit elektronischen komponenten mehreren drhte miteinander verbundenen leiterplatten anzuordnen gestaltung bekannt leiterplatte eingesetzt bestimmten stellen gebogen gefaltet fachlicher sicht legte dabei zugrunde leiterplatte einerseits bereichen denen elektronische komponenten montiert weitgehend starr probleme verbindung elektronischen komponenten leiterplatte vermeiden andererseits stellen gebogen bzw gefaltet knnen gezeigte form bringen vorteil bietet erforderlichen raum verringern erwhnt zudem mglichkeit leiterplatte gebogen tendiert ursprngliche form zurckzukehren schlgt problem dadurch begegnen abstandhalter eingefgt verklebt abs stellte fachmann las frage leiterplatte beiden genannten anforderungen gerecht zweckmigerweise gestalten insbesondere material hierfr betracht ziehen gab anlass stand technik hinweisen danach umzusehen mglichkeiten ausgestaltung leiterplatte insoweit bekannt umfang wissen bergeordneten technischen gebiet bercksichtigen bestimmt umstnden einzelfalls mageblich fachmann erwartet fr lsung problems technischen gebiet umsieht team patentgericht unbeanstandet berufung fachmann angesehen umfasst diplom ingenieur elektrotechnik bekannt schaltungsplatten vielfltigen technischen bereichen eingesetzt steht frage mglichkeiten gibt leiterplatte gezeigt auszubilden deshalb anlass schriften befassen vivo kapseln hnliche medizinische vorrichtungen gegenstand verffentlichungen rate ziehen allgemein ausgestaltung platinen befassen grundlagen fachs betreffenden schriften weiterfhrende erkenntnisse erwarten verffentlichung handelt patentschrift befasst allgemein flexiblen schaltungsplatten flexible printed circuits beschreibt eingangs zahlreichen unterschiedlichen gebieten eingesetzt telekommunikationsausrstung spielwaren reichen sp erlutert schaltungsplatten elektronische komponenten tragen deshalb meist starr ausgebildet leicht verbogen deformiert knnen sp jngerer zeit htten jedoch anwendungen ergeben entwicklung schaltungsplatten starren flexiblen bereichen gefhrt htten insbesondere kompakte form erstrebt sp figuren zeigen ausfhrungsbeispiele denen starre bereiche schaltungsplatte bezugszeichen flexiblen abschnitt bezugszeichen verbunden fachmann ausging erhielt hierdurch anregung gezeigte schaltungsplatte weiterzubilden flexiblen abschnitt aufweist zwei starre abschnitte miteinander verbindet erweist gegenstand nebengeordneten patentanspruchs patentfhig beschriebene verfahren geht sache ber vorrichtung patentanspruch hinaus gegenstnde hilfsantrge beruhen patentgericht zutreffend angenommen ebenfalls erfinderischer ttigkeit whrend patentanspruch fassung hilfsantrag nderung gegenber erteilten fassung enthlt hilfsantrag ende folgendes weitere merkmal angefgt wherein plurality of flexible sections is provided and the rigid sections alternate with the flexible sections patentgericht gegenstand patentanspruch fassung hilfsantrags zutreffend nahegelegt angesehen zeigt schaltungsplatte drei starre abschnitte sowie zwei jeweils zwei abschnitte angeordnete abschnitte aufweist ergibt anregung abschnitte flexibel gestalten liegt schaltungsplatte nahe mehrere flexible abschnitte aufweist wechsel starren abschnitten angeordnet hilfsantrgen patentanspruch folgendes merkmal ergnzt wherein the rigid sections include different material than the flexible sections fachmann nahegelegt fr starren flexiblen abschnitte unterschiedliche materialien gewhlt beschrieben flexible abschnitt deckschicht etwa polyamid reifest ausgestaltet sp sp kombination zustzlichen merkmale hilfsantrgen bzw hilfsantrag vorsieht danach fachmann nahegelegt hilfsantrag patentanspruch folgende angabe ergnzt where said flexible section is equal to or less than cm thickness eingeschrnkte gegenstand patentanspruch patentfhig strke mils weniger fr flexiblen abschnitt allerdings ausdrcklich offenbart schrift hebt jedoch hervor abschnitt vorgeschlagenen verzicht beschichtung flexiblen abschnitts wahl geeigneten materials mglich sei allgemeinen dnner flexibler stand technik gehalten knne sp sp oben knnten strken sogar weniger mils erreicht betont dabei zusammenhang strke flexiblen abschnitts gewnschten flexibilitt fr gewnschten kleinen biegeradius sorgen zugleich erwarteten stabilitt reifestigkeit umstand schaltungsplatte herstellung produkts gefaltet weiteren mechanischen belastungen ausgesetzt ergibt fr fachmann weiteres anforderungen stabilitt reifestigkeit flexiblen abschnitts gering steht fr ziel raumsparenden anordnung vordergrund einfache versuche ermitteln weit strke flexiblen abschnitts herabsetzen faltung schaltungsplatte beschdigt anhaltspunkte dafr dabei besondere schwierigkeiten auftreten knnten beklagte aufgezeigt wahl materialstrke mils ergebnis fachblichen optimierung darstellt kombination bislang errterten hilfsantrgen eingefgten zustzlichen merkmale patentanspruch hilfsantrag patentfhig fr gegenstand patentanspruch bzw fassung hilfsantrge gilt nachdem jeweils vorgesehenen zustzlichen merkmale denen unterscheiden patentanspruch eingefgt sollen hinsichtlich gegenstnde unteransprche eigene erfinderische leistungen weder geltend gemacht ersichtlich iv danach erweist berufung insgesamt erfolglos kostenentscheidung beruht abs patg abs zpo meier beck grning hoffmann bacher deichfu vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni eu'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet januar heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert richterin dr kessal wulf richter felsch richterin harsdorf gebhardt mndliche verhandlung januar fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle januar aufgehoben berufung klgers urteil landgerichts hannover juni zurckgewiesen klger trgt kosten beider rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand klger unterhielt beklagten schaustellerkaskoversicherung fr kinderfahrgeschft freifallturm ausweislich nachtrags versicherungsschein juni diebstahl ganzes fahrzeug selbstbeteiligung versichert versicherungsvertrag lagen allgemeine versicherungsbedingungen avb schausteller zugrunde auszugsweise folgt lauten obliegenheiten schadenfall aufenthalte tagen nr dauert aufenthalt veranstaltungen lnger tage mu tage aufenthaltes erhhte sicherheit versicherten gegenstnde unbefugten zugang gewhrleistet entweder stndige beaufsichtigung abstellen rundum hoch mindestens eingezunten verschlossenen zugngen versehenen grundstcken verschlossenen festen gebuden geschehen beaufsichtigung gilt stndige anwesenheit versicherungsnehmers beauftragten vertrauensperson beim geschft verbunden kontrollen verletzt versicherungsnehmer reprsentant obliegenheiten gem nr versicherer magabe abs abs vvg leistungsfrei abweichend abs vvg bleibt versicherer wegen verletzung eintritt versicherungsfalles erfllenden obliegenheit leistungsfrei kndigungsrecht gebrauch macht kndigung versicherungsfall eintritt versicherungsfalles knnen sowohl versicherungsnehmer versicherer versicherungsvertrag kndigen nachtrag versicherungsschein klausel diebstahl raub nr folgende regelung enthalten erhhte sicherheit nr avb schausteller mu bereits aufenthalten ber stunden gewhrleistet klger beschickte freifallturm juli schtzenfest beendigung lie abreise abend juli fahrgeschft zurck beaufsichtigung beauftragte zeugen aufgabe abend juli zeugen bertrug rckkehr juli mittagszeit stellte klger fest fahrgeschft unbekannten ttern entwendet worden beklagte lehnte oktober wegen verletzung vereinbarter sicherheitsvorschriften versicherungsleistungen ab bereits juli anlsslich regulierung weiteren versicherungsfalles sturmschadens ebenfalls versicherten wohnwagen kndigung gem avb schausteller erklrt landgericht zahlung zeitwertes freifallturms abzglich selbstbehalts gerichtete klage hhe nebst zinsen abgewiesen berufung klgers oberlandesgericht beklagte antragsgem verurteilt dagegen wendet revision entscheidungsgrnde zulssige rechtsmittel sache erfolg berufungsgericht ausgefhrt sei unstreitig versicherungsfall eingetreten leistungsfreiheit knne beklagte berufen fehle schon objektiven tatbestand obliegen heitsverletzung nachtrag versicherungsschein juni enthalte klausel nr klausel nr ergnzung nr avb schausteller danach drfe versicherungsnehmer abgestellte fahrzeuge abgestellte aufgebaute geschfte lnger stunden unbeaufsichtigt lassen genaue zusammenhang beiden regelungen erschliee versicherungsnehmer unklarheit sei beklagten versicherer anzulasten zugunsten versicherungsnehmers sei daher davon auszugehen zeitraum stunden beaufsichtigung fahrgeschftes notwendig sei landgericht zutreffend festgestellt ab dienstagabend abfahrt zeugen fahrgeschft mehr sinne versicherungsbedingungen hinreichend beaufsichtigt worden sei zeuge wohnwagen luftlinie entfernt freifallturm gestanden sei weder stndig fahrgeschft anwesend stndig beobachtet kontrollen ort vorgenommen zeuge sei dienstagabend uhr eintreffen klgers mittwochmittag fr beaufsichtigung fahrgeschftes zustndig mithin ber zeitraum weniger stunden zeuge hingegen dienstagabend sicherheitsvor schriften gengt fahrgeschft etwa entfernung frei blick gehabt zweimal tglich kontrollgnge vorgenommen reiche stndige anwesenheit durchschnittlichen versicherungsnehmer verstanden msse aufsichtsperson gesamte zeit ber gleichsam stuhl neben fahrgeschft sitzen beaufsichtigen msse unabhngig davon sei beklagte kndigungsobliegenheit abs satz vvg nachgekommen gesetzliche regelung sei nr avb schausteller wirksam abbedungen klausel nachteil klgers versicherungsnehmer abweiche vvg kndigung juli beklagte zuge abwicklung versicherungsfalles ausgesprochen dadurch sei kndigung gesamten versicherungsverhltnisses erfolgt einbeziehung streitbefangenen freifallturms abs vvg stehe versicherer voraussetzungen fr kndigung wegen teils versicherten gegenstnde vorlgen recht kndigung fr brigen teile anzunehmen sei fr allein vertrag gleichen bedingungen geschlossen wrde davon sei insgesamt versicherten schaustellergeschften auszugehen beklagte dargelegt kndigungspflicht sei beklagte schlielich deshalb entbunden diebstahl freifallturms zugleich versicherte interesse entfallen sei entsprechenden fahrgeschft handele massenware weiteres etwa ausland verschoben knne berdies bestehe versicherte interesse fr brigen fahrgeschfte sachgesamtheit fort ii hlt rechtlicher nachprfung mehreren grnden stand beklagte gegenber klger leistungspflicht frei geworden entgegen auffassung berufungsgerichts ergibt inhalt sicherheitsobliegenheit ausschlielich nr avb schausteller parteien vereinbarten klausel nr nachtrag versicherungsschein juni enthalten berufungsgericht grundlage unstreitigen parteivorbringens getroffenen feststellungen allgemeinen versicherungsbedingungen ergnzt stndiger rechtsprechung senats allgemeine versicherungsbedingungen auszulegen durchschnittlicher versicherungsnehmer verstndiger wrdigung aufmerksamer durchsicht bercksichtigung erkennbaren sinnzusammenhangs verstehen dabei kommt verstndnismglichkeiten versicherungsnehmers versicherungsrechtliche spezialkenntnisse interessen senat bghz verstndiger versicherungsnehmer gebotenen aufmerksamen durchsicht versicherungsbedingungen schon einleitenden formulierungen betreffenden klauseln entnehmen klar voneinander abgegrenzten anwendungsbereich sollen klausel diebstahl raub berschrieben bezieht gem nr versicherten fahrgeschfte nebst darin enthaltenen versicherten sachen zusammen fahrzeug entwendet klausel trgt hingegen berschrift einbruchdiebstahl raub erfasst nr sonstigen geschft gehrenden beweglichen gegenstnde soweit allseitig fest umschlossenen fahrzeug befinden darum geht ersichtlich fahrgeschft gesamtheit abhanden gekommen unterschied diebstahl entwendung gesamten fahrgeschfts einbruchdiebstahl eindringens fahrgeschft entwendung inhalts juristischen laien gelufig verstndigen versicherungsnehmer entsprechend eingeordnet berufungsgericht hervorgehobene unklarheit versicherungsbedingungen versicherungsnehmer deutlich verhaltensanforderungen klausel nr klausel nr nachtrags fr gegebenen fall mageblich solle besteht somit versicherungsnehmer allein mageblichen klausel nr entnehmen gegenber nr avb schausteller vernderte verhaltensanforderungen vereinbart sollen erhhte sicherheit magabe nr avb schausteller bereits aufenthalt ber stunden gewhrleistet erfllende sicherheitsobliegenheit versicherungsnehmer alledem verstehen fr fall gesamte aufenthalt veranstaltungen lnger stunden dauert fr erhhte sicherheit sorge tragen nmlich abstellen fahrgeschfts besonders gesicherten gelnde bzw verschlossenen festen gebude stndige beaufsichtigung lesart klausel nr hinreichend transparent abs satz bgb abs nr bgb unwirksam rechtsprechung geprgten leitbild rechts obliegenheiten eintritt versicherungsfalles vvg vereinbaren klausel fhrt versicherungsnehmer rechte pflichten klar durchschaubar augen fr durchschnittlichen versicherungsnehmer verstndlich lsst fr verbundenen wirtschaftlichen nachteile belastungen soweit erkennen umstnden versicherer gefordert vgl bghz senatsurteile april iv zr versr tz september iv zr versr tz verweist ausdrcklich nr avb schausteller bringt ausdruck nher umschriebenen sicherheitsanforderungen bereits aufenthalten ber stunden gewhrleistet mssen bezug ursprnglichen abgenderten fassung sicherheitsvorschrift versicherungsnehmer weiteres herstellen klausel lsst somit erforderlichen eindeutigkeit verstndnismglichkeiten durchschnittlichen versicherungsnehmers berfordern erkennen einzelnen verlangt versicherungsschutz bestimmte handlungen erhalten vgl senatsbeschluss april iv zr versr tz senatsurteile dezember iva zr versr ii dezember iv zr versr tz klausel nr formulierte verhaltensanforderung versicherungsnehmer unzumutbar belastet insbesondere beklagten versprochener versicherungsschutz unangemessen ausgehhlt wre fall nr avb schausteller aufgenommenen klausel nr modifizierten sicherheitsvorkehrungen schon kurzfristigen aufenthalten zwei veranstaltungen etwa wenigen stunden treffen wren davon indes auszugehen aufenthalt fr zeitraum mehr tag erhht objektiv nachvollziehbar diebstahlsrisiko versicherungsnehmer verlangt fr entsprechende manahmen sorge tragen umso mehr versicherungsnehmer freie wahl person vertrauens beaufsichtigung beauftragen versicherte fahrgeschft eingezuntes verschlossenen zugngen versehenes grundstck verschlossenes festes gebude verbringen vereinbarten sicherheitsobliegenheit klger hinreichend nachgekommen feststellungen berufungsgerichts davon auszugehen zeuge anvertraute fahrgeschft zeit ab dienstagabend mittwochmittag gengend beaufsichtigt berwiegend etwa luftlinie entfernten wohnwagen aufgehalten gelegentlich blick freifallturm geworfen insbesondere kontrollgnge unternommen darin stndige kontrollen verbundene beaufsichtigung nr avb schausteller sehen hingegen kommt entgegen auffassung berufungsgerichts darauf zeuge aufsicht ber fahrgeschft weniger stunden wahrgenommen inhalt klausel nr ersichtlich aufzufassen einschlgige klausel nr wre sinne verstehen vielmehr aufenthalt veranstaltungen lnger stunden dauert danach durchgngig erhhte si cherheit versicherten gegenstandes gewhrleisten stndigen anwesenheit versicherungsnehmers beauftragten vertrauensperson beim geschft verbunden entsprechenden kontrollen besteht umstand rechnung getragen ber lngere zeit unbeaufsichtigtes fahrgeschft diebstahlsanreiz fr dritte erhht interpretation setzt wortlaut sinn zweck klausel widerspruch beauftragte person lediglich stunden vergewissert versicherten fahrzeug ordnung danach geschft fr stunden berlassen liefe erfordernis dauer angelegten stndigen anwesenheit inhaltlich leer anforderungen sicherheitsvorschrift wren versicherungsnehmer beauftragte person nahezu vllig entbunden somit objektive tatbestand obliegenheitsverletzung gegeben verschuldensvermutung abs satz vvg klger widerlegt kausalittsgegenbeweis abs vvg gefhrt berufungsgericht allerdings richtig gesehen beklagte kndigungsobliegenheit abs satz vvg nr avb schausteller wirksam abbedingen konnte vgl senatsurteil juni iva zr versr ii jedoch erweist entscheidungserheblich trifft beklagte kndigung erklrt streitbefangenen versicherungsfall verbundene obliegenheitsverletzung bezieht kndigung gem abs satz vvg entbehrlich vertrag ablauf kndigungsfrist grnden beendigung gefunden weitere kndigung wre berflssige formalitt knnte zweck kndigungsobliegenheit mehr rechnung getragen darin liegt versicherer mglichkeit nehmen einwand leistungsfreiheit nchsten versicherungsfall warten gleichwohl inzwischen genuss prmie kommen bzw versicherungsnehmer gegenber klarzustellen versto obliegenheit fr schwerwiegend ansieht kndigung veranlasst sieht vgl senat bghz urteile mrz iva zr versr juni iva zr versr ii vgl ferner bgh urteil februar ii zr versr ii kndigung abs satz vvg bereits deshalb mehr erfolgen diebstahl zugleich versicherte interesse entfallen vgl senatsurteil januar iv zr versr dahingestellt bleiben jedenfalls versicherungsverhltnis bereits kndigung juli monat deren zugang insgesamt beendet worden berufungsgericht ansicht kndigung komme umstand gerecht beklagte ausweislich schreibens kndigungsrecht avb schausteller gebrauch gemacht wirksamkeit allgemeinen versicherungsbedingungen vereinbarten ausschlielich objektiven voraussetzungen folgenden kndigungsmglichkeit bestehen bedenken sofern voraussetzungen fr beide vertragsparteien gilt vgl senatsurteil mrz iv zr versr ii hintergrund vvg sehen wobei gleich bestimmungen allgemeiner grundgedanke versicherungsrechts fr sachversicherung schlechthin vgl senatsurteil mrz aao bejahend langheid rmer langheid vvg aufl rdn martin sachversicherungsrecht aufl ii rdn fr ausdrcklich versicherungsvertragsgesetz geregelten arten feuer hagelversicherung gelten vertragliche vereinbarung kndigungsrechts vvg enthaltenen gesetzlichen kndigungsbefugnis entspricht falle unbedenklich vgl kollhosser prlss martin vvg aufl rdn sinn kndigungsrechts besteht darin versicherungsverhltnis kndigen mithin kndigenden berechtigung geben gesamten vertragsbeziehung lsen langheid aao rdn bestimmung vvg entsprechende anwendbarkeit fr abs satz vvg kommt zusammenhang berufungsgericht auslegung schreibens juli ausreichend bedacht entfernt zudem eindeutigen wortlaut kndigung allein versicherten wohnwagen anlsslich seitens beklagten regulierten sturmschadens gegenstand bereits briefkopf schreibens beklagte schaustellerkaskoversicherung gehrigen versicherungsnummer angefhrt mithin vertragsverhltnis gesamtheit bezeichnet ferner kndigungsrecht gem avb schausteller ende schreibens ausdrcklich bezug genommen einschrnkung dahin teilkndigung handeln mithin beklagte kndigungsobliegenheit falls deshalb befreit versicherungsverhltnis insgesamt kndigung juli beginn kndigungsfrist abs satz vvg beendet worden klger daher recht begehrte versicherungsleistung versagt terno seiffert felsch dr kessal wulf harsdorf gebhardt vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr oktober rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vizeprsidenten schlick richter drr dr herrmann seiters tombrink beschlossen senat beabsichtigt revision klgers teilurteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen september gem satz zpo zurckzuweisen klger erhlt gelegenheit hierzu binnen monats zustellung beschlusses stellung nehmen grnde klger erwarb abschluss beitrittsvereinbarung gerichtete erklrung dezember beteiligung kg hhe dm zuzglich agio beitritt wurde beklagten komplementrin beteiligungsgesellschaft herausgegebenen prospekt entsprechend ber beklagte wirtschaftsprfungsgesellschaft treuhandkommanditistin prospekt teil abgedruckten vertragsmuster treuhandvertrag mittelver wendungskontrolle vorgenommen begrenzung wirtschaftlichen risikos filmvermarktung emissionsprospekt vorgesehen fr anteil produktionskosten sicherheiten bestehen sollten etwa form ausfallversicherungen nachdem produktionen erwnschten wirtschaftlichen erfolg erwies versicherer inc eintreten versicherungsflle zahlungsunfhig insgesamt erhielt klger beteiligung ausschttungen klger neben treuhandkommanditistin deren geschftsfhrer beklagten beklagte deren geschftsfhrer beklagten beklagten neben beklagten gesellschafter komplementrin seinerzeit zugleich mehrheitsgesellschafter geschftsfhrer mbh folgenden it gmbh rckzahlung eingezahlten betrags bercksichtigung genannten ausschttung nebst zinsen anspruch genommen hilfsweise zug zug abtretung ansprche beteiligung landgericht hilfsantrag beklagte entsprochen brigen klage abgewiesen berufungsverfahren ber vermgen beklagten insolvenzverfahren erffnet worden oberlandesgericht teilurteil berufungen beklagten klgers bezug beklagten zurckgewiesen revision zugelassen revisionen begehren beklagte abweisung klage klger rcknahme rechtsmittels gegenber beklagten deliktsrechtlicher grundlage verurteilung beklagten bezug beklagte revisionsver fahren satz zpo unterbrochen nachdem beschlsse insolvenzgerichts juli august vorlufiger insolvenzverwalter bestellt beklagten allgemeines verfgungsverbot auferlegt worden ii voraussetzungen fr zulassung revision klgers liegen streitfall mehr senat urteil juli iii zr wm rn ff einzelnen stellung genommen anforderungen vorsatz fr annahme kapitalanlagebetrugs abs bgb verbindung stgb fr sittenwidrige schdigung bgb stellen revision gewnschte berprfung fhrt ergebnis berufungsgericht richtig entschieden berufungsgericht verneint haftung beklagten hinreichendem vortrag beweis fr erforderlichen vorsatz fehle einwand beklagten seien davon ausgegangen gesamtbetrag investitionsplan ausgewiesenen weichkosten berschritten lediglich prospekt vorgesehene erbrachte leistungen vergtet wrden sei widerlegt hchstrichterliche rechtsprechung verpflichtung ber abweichung einzelner budgetposten investitionsplan aufzuklren zeit beitritts klgers dezember gegeben beklagten auerdem fachkundigen rechtsrat eingeholt htten entscheidung bundesgerichtshofs mai iii zr njw rr vielzahl gerichtsentscheidungen rede stehende aufklrungspflicht verneint worden sei fehle jedenfalls subjektiven tatseite anlagebetrugs beziehungsweise vorstzlichen beihilfe vorstzlichen sittenwidrigen schdigung beurteilung revision insoweit angegriffen unterlassene aufklrung ber personelle kapitalmige verflechtung it gmbh komplementrin person beklagten geht revision beanstandet insoweit zugrundelegung unrichtigen verschuldensmastabes verletzung strafrechtlichen schutzgesetzes gehe sei sogenannte schuldtheorie anzuwenden unvermeidbarer verbotsirrtum tter entlaste beziehung berufungsgericht jedoch feststellungen getroffen senat urteil juli befunden prospektverantwortlicher fahrlssigkeit davon ausgehen drfen it gmbh gewhrten sondervorteile fr anleger interesse seien iii zr aao rn knne irrtum beklagten unvermeidbar insoweit offenlegung fakten rechtsrat eingeholt htten sei behauptet worden berlegungen stellen angefochtene entscheidung fra ge aa ausgangspunkt zutreffend bezieht revision rechtsprechung bundesgerichtshofs wonach zivilrecht vorsatz bewusstsein rechtswidrigkeit gehrt verbotsirrtum haftung entfllt whrend anwendung strafrechtlichen schutzge setzes verbotsirrtum entlastet unvermeidbar stgb vgl bgh urteil juli vi zr njw bb vorliegenden fall ging senatsurteil mai iii zr aao behandelte klger erst danach aufgeworfene frage komplementrin bestehende verflechtung it gmbh verknpften sondervorteile prospektpflichtig prospekt ber komplementrin gewhrten sondervorteile hinreichend zutreffend aufklrt vgl hierzu senatsurteil juli iii zr wm rn it gmbh gewhrten sondervorteile betragsmig enthalten senat bejahte frage urteilen mai aao rn februar iii zr njw rr rn zunchst knapp behandelt erhobene einwnde urteil juli iii zr aao rn eingehend hierzu stellung genommen senat offen gelassen insoweit verschweigen nachteiligen tatsache sinne abs nr stgb vorliegt objektive tatbestand norm erfllt urteil juli iii zr aao rn nher geuert dortigen beklagten angabe fr prospektpflichtig gehalten tatbestandsirrtum verbotsirrtum unterlaufen zweifelsfrei verbotsirrtum ausgeht hlt senat entsprechenden irrtum beklagten fr unvermeidbar feststellun gen berufungsgerichts beklagten fachkundigen rechtsrat eingeholt feststellung zugrunde liegende behauptung beklagten weitgehend darauf bezog prospekt beratung renommierten fachkundigen rechtsanwlten wirtschaftsprfern herausgegeben worden beratung gezielt rede stehende frage gegenstand entschuldigt beklagten hinreichend beklagte geschftsfhrer prospektherausgeberin beklagte vorbringen klgers mglicher hintermann verantwortung fr erstellung ordnungsgemen prospekts juristische laien hintergrund einschaltung beratern seinerzeitigen stands rechtsprechung hinreichenden anlass anzunehmen mssten strafbar ber sondervorteile it gmbh informieren vollstndig prospektierten sondervorteilen komplementrin enthalten daher rein wirtschaftlichen betrachtungsweise anlegern kenntnis genommen konnten darber hinausgehende kenntnis gehabt htten zeigt revision schlick drr seiters herrmann tombrink vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb juni rechtsbeschwerdesache ecli de bgh bizb zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler richterin dr schwonke beschlossen gegenvorstellung antragstellerin festsetzung streitwerts beschluss senats juli zurckgewiesen grnde senat rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss juli unzulssig verworfen dabei streitwert fr verfahren rechtsbeschwerde mio festgesetzt streitwertfestsetzung gerichtete gegenvorstellung antragstellerin zulssig sache jedoch erfolg gegenvorstellung statthaft zulssig hinblick ausschluss streitwertbeschwerde obersten gerichtshof bundes gegenvorstellung statthaft bgh beschluss april zr juris rn beschluss august ix zr juris rn gegenvorstellung brigen zulssig fr einlegung gegenvorstellung entsprechender anwendung abs satz abs satz gkg geltende frist sechs monaten gewahrt gilt beschluss senats juli antragstellerin entsprechend stempel unterzeichneten empfangsbekenntnis bereits november zugegangen wre erst handschriftlich empfangsbekenntnis eingetragen november gegenvorstellung antragstellerin mai fall innerhalb frist sechs monaten beim bundesgerichtshof eingegangen gegenvorstellung wegen unrichtiger parteibezeichnung rechtsbehelfsgegners unzulssig antragstellerin gegenvorstellung antragsgegnerin gmbh co kg bezeichnet entspricht parteibezeichnung antragsgegnerin rechtsbeschwerdeverfahren ber vermgen gmbh co kg wurde beschluss amtsgerichts wolfsburg januar insolvenzverfahren anordnung eigenverwaltung angeordnet sachwalter bestellt angeordneter eigenverwaltung bleibt schuldner passivlegitimiert vgl mnchkomm inso tetzlaff aufl rn rubrum lediglich zusatz eigenverwaltung ergnzen vorschrift zpo steht entscheidung ber gegenvorstellung antragstellerin entgegen satz zpo fall erffnung insolvenzverfahrens verfahren insolvenzmasse betrifft unterbrochen fr insolvenzverfahren geltenden vorschriften aufgenommen insolvenzverfahren beendet gilt erffnung insolvenzverfahrens eigenverwaltung vgl bgh beschluss dezember zb njw rr rn vorschrift zpo betrifft jedoch verfahren zeitpunkt erffnung insolvenzverfahrens bereits rechtshngig bgh beschluss dezember ix zb njw rr rn beschluss april viii zb wum zller greger zpo aufl rn danach etwa eintritt rechtskraft kostengrundentscheidung erffnung insolvenzverfahrens eingeleitetes kostenfestsetzungsverfahren insolvenzerffnung gem satz zpo unterbrochen vgl bgh beschluss mai viii zb mdr liegt erst insolvenzerffnung erhobenen streitwertbeschwerde bereits insolvenzerffnung rechtskrftig abgeschlossenen verfahren fr gegenvorstellung fall streitwertfestsetzung oberstes bundesgericht stelle streitwertbeschwerde tritt gilt ergebnis steht einklang sinn zweck unterbrechung satz zpo insolvenzverwalter mglichkeit geben insolvenz partei eingetretene vernderung sachlage einzustellen vgl bgh beschluss juni xii zb mdr rn bgh mdr rn eigenverwaltung insolvenzschuldner mglichkeit eingerumt vgl bgh njw rr rn gesonderte berlegungsfrist bentigt insolvenzschuldner erst insolvenzerffnung erhobenen gegenvorstellung streitwertfestsetzung streitfall wurde insolvenzverfahren januar erffnet erst danach erhobene gegenvorstellung unterbrechungswirkung satz zpo erfasst dahinstehen streitfall verfahren ber streitwertbeschwerden berhaupt satz zpo unterbrochen knnen vgl olg neustadt njw olg frankfurt beschluss juli juris jaspersen vorwerk wolf beckok zpo edition stand mrz rn mnchkomm zpo stackmann aufl rn ii gegenvorstellung erfolg entgegen ausfhrungen gegenvorstellung gegenstand rechtsbeschwerdeverfahrens neben sicherungsmanahmen fr ziffer ii antrags antragstellerin genannten auskunfts herausgabe unterlassungsansprche sicherung antragstellerin schiedsspruch zugesprochenen ziffer antrags aufgefhrten zahlungsansprche antragstellerin rechtsbeschwerdebegrndung januar beantragt antrgen schriftstzen august erkennen schriftsatz august ga iv enthielt antrge schriftsatz august gab seiten ansprche schiedsspruch deren vollstreckung ii antrags aufgefhrten manahmen gesichert zunchst sechs zahlungsansprche fr rckstndige lizenzgebhren gesamtwert mehr mio aufgefhrt danach folgen ii herausgabe unterlassungs auskunftsansprche ebenfalls gesichert sollen oberlandesgericht antrge seiten beschlusses einzelnen wiedergegeben antragstellerin rechtsbeschwerdeverfahren beschrnkung begehrens ansprche gem ziffer ii antrge august vorgenommen gesamte streitstoff beschluss oberlandesgerichts rechtsbeschwerdeinstanz gelangt antragstellerin antrag vollstreckbarerklrung wert schiedsgericht zugesprochenen gem abs zpo sichernden ansprche insgesamt mio bewertet macht geltend wertangabe weiteren verfahren korrigiert ausgangspunkt streitwertbemessung senat wert hauptsache schiedsspruch zugesprochene betrag mio antrag sicherungsmanahmen handelt ei ne manahme vorlufigen rechtsschutzes dafr wert drittel hauptsache angemessen erscheint hinblick streitwertbegrenzung abs rvg abs gkg jedoch hchstwert mio anzusetzen bscher schaffert lffler kirchhoff schwonke vorinstanz olg braunschweig entscheidung sch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet februar herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vizeprsidenten prof dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr derstadt dr dauber fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juli fassung beschlusses september kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht berufung klgerin gesichtspunkt unzureichenden aufklrung ber anfnglichen negativen marktwert zurckgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagte bank wegen fehlerhafter beratung zusammenhang abschluss swap geschfts anspruch klgerin mittelstndisches metallverarbeitendes unternehmen schloss beklagten august rahmenvertrag fr fi nanztermingeschfte nachfolgend rahmenvertrag oktober streitgegenstndlichen cross currency swap vertrag nachfolgend ccsvertrag laufzeit oktober oktober vertrag verpflichtete klgerin beklagte enddatum chf zuvor halbjhrlich zinsen hhe monats chflibor bba zuzglich bezugsbetrag zahlen whrend beklagte klgerin enddatum zuvor halbjhrlich zinsen hhe monats eur euribor reuters betrag zahlen folgezeit tauschten parteien regelmig differenzen zinsverpflichtungen erfolglos betriebenem gteverfahren erhobenen klage klgerin zunchst feststellung begehrt beklagten ansprche streitgegenstndlichen swap vertrag zustehen klgerin ersatz knftig entstehenden schden verpflichtet ende vertragslaufzeit begehrt klgerin nunmehr zahlung nebst zinsen weiteren verlangt erstattung vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten klage vorinstanzen erfolg senat revision klgerin berufungsurteil zugelassen soweit vorwurf unterbliebenen aufklrung ber anfnglichen negativen marktwert swap vertrags geht umfang verfolgt klgerin klagebegehren entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt entscheidungsformel ersichtlichen umfang aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht olg mnchen beckrs begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgefhrt landgericht recht pflichtwidrige beratung klgerin mitarbeiter beklagten verneint folge jedenfalls rahmenvertrag pflicht korrekten beratung klgerin beklagte sei verpflichtet klgerin ber anfnglichen negativen marktwert streitgegenstndlichen swap vertrags aufzuklren insoweit sachverhalt liege urteil bundesgerichtshofs mrz xi zr bghz entspreche anfngliche negative marktwert gewinn bank sei darber aufzuklren gewinnerzielungsabsicht bank fr kunden verstehe aufklrungspflichtig anfnglicher negativer marktwert entsprechende gestaltung berechnungsformel bewusst einstrukturiert worden sei vorliegend sei berechnungsformel ccs vertrags denkbar einfach bestehe drei parametern deren entwicklung beklagte einfluss gehabt mglich sei nachteile fr klgerin berechnungsformel bewusst einzustrukturieren beklagte ber bessere erkenntnismglichkeiten hinsichtlich voraussichtlichen entwicklung berechnungsparameter verfge klgerin blieben komplex ermittelte prognosen pure erwartungen erfllen knnten ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher prfung stand rechtsfehlerhaft berufungsgericht angenommen fall ccs vertrags streitgegenstndliche konzipiert sei bestehe beratungspflicht aufklrung ber anfnglichen negativen marktwert eingepreisten gewinnmarge bank resultiere einpreisen bruttomarge swap geschft umstand ber beratende bank rahmen objektgerechten beratung informieren msste senatsurteile januar xi zr wm rn ff april xi zr bghz rn mrz xi zr wm rn gesichtspunkt schwerwiegenden interessenkonflikts swap vertrgen zweipersonenverhltnis unabhngig deren konkreten bedingungen pflicht ber einpreisung anfnglichen negativen marktwerts nettogewinn kosten bank umfassenden bruttomarge sowie ber hhe aufzuklren sei swap vertrag dient konditionen konnexen kreditverhltnisses abzundern vgl senatsurteile april aao rn ff mrz aao rn senatsbeschluss mrz xi zr juris rn verpflichtung beklagten aufklrung ber einpreisen anfnglichen negativen marktwerts wegen bestehens konnexen gegengeschfts entfallen feststellungen berufungsgerichts ergibt beklagte klgerin darlehen gewhrt ccs vertrag gem grundstzen senat erlass berufungsurteils urteilen mrz xi zr wm rn ff juli xi zr juris rn aufgestellt konnex verknpft iii berufungsurteil stellt grnden richtig dar zpo entgegen annahme berufungsgerichts schadensersatzanspruch klgerin wegen unzureichenden information ber anfnglichen negativen marktwert ccs vertrags verletzung pflichten rahmenvertrag resultieren vgl senatsurteil april xi zr bghz rn ff allerdings bisherigen feststellungen berufungsgerichts ausgeschlossen parteien einzelberatungsvertrag zustande gekommen fllen denen kunde bank bank kunden herantritt ber abschluss swap vertrgen beraten bzw beraten darin liegende angebot abschluss beratungsvertrags stillschweigend aufnahme beratungsgesprchs angenommen st rspr vgl senatsurteile juli xi zr bghz april aao rn mrz xi zr wm rn feststellungen berufungsgerichts ergibt ebenfalls verletzung pflicht beklagten aufklrung ber anfnglichen negativen marktwert ccs vertrags vorliegt feststellungen klgerin behauptet anfnglichen negativen marktwert swap vertrags hingewiesen worden klgerin geltend gemachte pflichtverletzung hinreichend dargelegt schlssiger vortrag unzureichenden aufklrung ber anfnglichen negativen marktwert swap vertrags setzt voraus kunde einpreisung anfnglichen negativen marktwerts verschweigen tatsache vortrgt dagegen kunde umfang anfnglichen negativen marktwerts beziffern sinne angabe grenordnung senatsbeschlsse oktober xi zr wm rn mrz xi zr juris rn sowie senatsurteil mrz xi zr wm rn zudem beklagte feststellungen vorinstanzen eingerumt gewinnmarge streitgegenstndlichen swap vertrag eingepreist schlielich berufungsgericht rechtsstandpunkt folgerichtig behauptung beklagten mitarbeiter htten klgerin eingepreiste gewinnmarge mitgeteilt feststellungen getroffen verschulden beklagten ausschlieender unvermeidbarer rechtsirrtum kommt betracht senatsurteile mrz xi zr bghz rn april xi zr bghz rn juli xi zr juris rn iv berufungsurteil deshalb entscheidungsformel ersichtlichen umfang aufzuheben abs zpo sache endentscheidung reif neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo dabei senat mglichkeit abs satz zpo gebrauch gemacht fr weitere verfahren weist senat ausfhrungen urteilen april xi zr bghz rn ff mrz xi zr wm rn juli xi zr juris rn ellenberger maihold derstadt matthias dauber vorinstanzen lg mnchen entscheidung hko olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix za september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin mhring september beschlossen antrag klgers prozesskostenhilfe fr durchfhrung revisionsverfahrens urteil landgerichts mnchen april gewhren abgelehnt grnde klger begehrt beklagten rechtsanwlten rckzahlung anwaltshonorar masse beklagten rechtsschutzversicherer schuldnerin erhalten beschluss februar wurde amtsgericht mnchen ber vermgen dr schuldnerin verbraucherinsolvenzverfahren erffnet klger treuhnder bestellt anfang juni erteilte schuldnerin beklagten rechtsanwlten sterreich auftrag zwangsversteigerungsverfahren wegen sterreich gelegenen grundstcks bezirksgericht sterreich vertreten beklagten kennt nis insolvenzverfahren erholten kostendeckungszusage deutschen rechtsschutzversicherers schuldnerin fr ttigkeit bernahmen vertretung folgezeit erlangte beklagte kenntnis laufenden insolvenzverfahren klger gab grundstck eventuellen insolvenzbeschlag frei honorarnote beklagten juli ber wurde juli rechtsschutzversicherer seinerseits insolvenzverfahren kenntnis beklagten bezahlt klger verlangt betrag abs bgb heraus hlt deutschen gerichte fr gem art abs euinsvo international zustndig amtsgericht klage wegen fehlender internationaler zustndigkeit deutschen gerichte unzulssig abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klgers erfolg geblieben klger begehrt nunmehr prozesskostenhilfe fr landgericht zugelassene revision ii prozesskostenhilfeantrag abzulehnen klage hinreichende aussicht erfolg satz abs satz zpo inso landgericht amtsgericht klage unzulssig angesehen internationalen zustndigkeit deutschen gerichte fehle ergebe art abs euinsvo danach sei rechtsprechung gerichtshofs europischen union zustndigkeit fr klagen begrndet unmittelbar insolvenzverfahren hervorgehen engem zusammenhang stehen enger zusammenhang insolvenzverfahren sei jedoch verneinen klger grundstck sterreich eventuellen insolvenzbeschlag freigegeben deshalb schuldnerin beklagten vertretung beim bezirksgericht anhngigen zwangsverstei gerungsverfahren beauftragen knnen rechtsschutzversicherer sei zahlung beklagten freigeworden kenntnis erffnung insolvenzverfahrens gehabt hinsichtlich insolvenzfreien vermgens bleibe schuldner verwaltungs verfgungsbefugt schuldnerin dadurch begrndeten verbindlichkeiten seien weder insolvenzforderungen masseverbindlichkeiten knnte anspruch insolvenzfreien vermgen befriedigen landgericht revision zugelassen auslegung art abs euinsvo grundstzliche bedeutung klage hinreichende aussicht erfolg deutschen gerichte international zustndig wren jedenfalls fehlte anspruchsvoraussetzung abs bgb fr entscheidung zpo kommt allein erfolgsaussicht sache bereits prozesskostenhilfeverfahren beurteilt bgh beschluss juli iv zr famrz februar ix zr nv davon losgelster mglicher erfolg konkret eingelegten rechtsmittels unerheblich bgh beschluss oktober ix zb anwbl mwn internationale zustndigkeit deutschen gerichte vorliegend vorinstanzen zutreffend erkannt art abs euinsvo ergeben setzt stndiger rechtsprechung gerichtshofs europischen union voraus klage unmittelbar insol venzverfahren hervorgegangen engem zusammenhang steht vgl zuletzt eugh urteil februar deko marty belgium zip rn april lietuvosauk iausiasis teismas zip rn januar schmid zip rn lge voraussetzung htte rechtsschutzversicherung freistellungsanspruch bestanden fr versicherungsvertrag schreiben rechtsschutzversicherung klger schriftsatz mai bezug eigen gemacht vereinbarten arb bestand abs buchst rechtsschutz fr wahrnehmung rechtlicher interessen urschlichen zusammenhang insolvenzverfahren stehen ber vermgen versicherungsnehmers schuldnerin erffnet wurde erffnet beklagten mgen nichtberechtigte sinne abs bgb klger jedenfalls berechtigter sinne vorschrift jedenfalls erfolgten freigabe grundstcks konkludent freigabe verbundenen freistellungsanspruchs wegen rechtsstreitigkeiten grundstck betreffend rechtsschutzversicherer verbunden solange rechtsschutzversicherung fortbesteht klger konnte rechtsschutzversicherung fr masse bedingungsgem freigabe anspruch nehmen freigabe schlssig rechte umfasst geltendmachung rechte grundstck tatschlich erst ermglichten nichtfreigabe anspruchs rechtsschutzversicherung grundstck betreffend htte schuldnerin gescha det masse nutzen freigabeerklrung treu glauben verstanden kayser vill pape lohmann mhring vorinstanzen ag mnchen entscheidung lg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr oktober rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober richter dr strohn richterin dr reichart richter dr drescher dr lffler born beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mrz verworfen nichtzulassungsbeschwerde klgerin zurckgewiesen beitritt klgers zurckgewiesen kosten zwischenstreits ber nebenintervention fallen klger last brigen kosten beschwerdeverfahrens tragen klger jeweils hlfte streitwert grnde nichtzulassungsbeschwerde klgers verwerfen diejenige klgerin zurckzuweisen nichtzulassungsbeschwerde klgers unzulssig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt abs satz zpo klger rechtsanwalt beim bundesgerichtshof zugelassen bundesgerichtshof postulationsfhig entgegen rechtsauffassung klgers zulassungsbeschrnkung grundgesetz bverfge ff bverfg njw beschluss november bvr juris rn einschlgigen europarechtlichen vorschriften ber freiheit dienstleistungsverkehrs vereinbar vgl eugh njw rn unzulssige nichtzulassungsbeschwerde verwerfen klgerin vertreten anzusehen abs zpo klgerin notwendige streitgenossenschaft besteht vgl bgh urteil april ii zr bghz wirkt ordnungsgeme rechtsmitteleinlegung klgerin gunsten fhrt klger rechtsmittelverfahren beteiligt bleibt eigene beschwerde nichtzulassung revision dagegen jedenfalls klarstellung verwerfen rechtsmittel streitgenossen gesondert beurteilen streitgenosse versptet rechtsmittel eingelegt rechtsmittelverfahren beteiligen ndert daran versptet unzulssiges rechtsmittel streitgenossen unzulssig bleibt wegen beteiligungsmglichkeit weiteren verfahren gesonderte verwerfung verspteten rechtsmittels berflssig zllner vollkommer zpo aufl rn mnchkommzpo schultes aufl rn mwn aa bgh beschluss dezember vii zr bb dahinstehen ber unzulssige rechtsmittel schon klarstellung ausdrcklich entscheiden wegen versptung unzulssig klger lie einlegung beschwerde seither beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt vertreten nichtzulassungsbeschwerde klgerin zurckzuweisen gesetz abs zpo vorgesehenen grnde vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung revision insbesondere wegen grundstzlicher bedeutung klrung zuzulassen berbewertung bilanzpostens abs nr aktg verhltnis bilanzsumme bilanzgewinn wesentlich jahresabschluss nichtig aufgeworfene frage entscheidungserheblich berbewertung unterlassen rckstellungen setzt voraus berhaupt rckstellungen bilden senat erlass berufungsurteils entschieden mussten fr geltend gemachten schadensersatzansprche zwingend rckstellungen gebildet feststellungsurteil xi zivilsenats januar bghz kausalittsfrage entschieden vgl bgh urteil februar ii zr bghz rn kirch deutsche bank senat verfahrensrgen geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen beitritt klgers seiten klgerin schon deshalb zurckzuweisen fr prozesshandlung erforderliche postulationsfhigkeit fehlt abs satz zpo kostenentscheidung beruht hinsichtlich zwischenstreits ber beitritt zpo brigen abs abs zpo klger trotz unzulssigen rechtsmittels kosten beschwerdeverfahrens teilweise tragen unttige streitgenosse streitgenosse unzulssiges rechtsmittel eingelegt rechtsmittelfhrer strohn reichart lffler drescher born vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision nebenklgers sch urteil landgerichts bonn mrz unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde revision unzulssig rechtzeitig begrndet worden urteil vertreter nebenklgers rechtsanwalt mai wirksam gem abs satz satz stpo zugestellt worden bd xi bl zustellung nebenklger unterrichtet wurde frist begrndung revision lauf gesetzt revisionsbegrndung innerhalb monatsfrist abs stpo erst juni eingegangen revision angeklagten beschlu gem abs stpo verworfen worden berbrdung revision angeklagten nebenklger revision nebenklgers angeklagten entstandenen auslagen findet statt erfolglosem rechtsmittel sowohl angeklagten nebenklgers trgt auslagen bghr stpo abs satz auslagenerstattung bode otten fischer rothfu roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mrz rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr fischer mrz beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juni kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde gesetzlicher grund zulassung revision abs zpo besteht beschwerde allgemein klrungsbedrftig angesehene frage umstnden rechtsprechung entwickelten anscheinsbeweis urschlichkeit mangelhafter beaufsichtigung verwalters fr veruntreuungen masse bgh urteil dezember vii zr bghz mwn november ix zr bghz ii ae festzuhalten sei verleiht rechtssache grundstzliche bedeutung begrndete vergleichs vorschlag senates sache beschluss mrz ix zr juris rn ndert daran ltere rechtsprechung rechtsstzen frage gestellt uhlenbruck inso aufl rn unklar aufl rn geuerten bedenken anscheinsbeweis erfordern derzeit ebenfalls neue revisionsentscheidung pflichtwidrig inso schon beklagten fhrung poolkontos unterbunden obwohl dadurch guthaben masse eingerichteten hinterlegungskonto abs inso mitzeichnungsvorbehalt abs inso af entzogen worden jedenfalls sicherungen bestehen drfen trotz anderweitiger erwgungen schrifttum ber zulssigkeit zweckmigkeit poolkonten verschiedener massen vgl kieling nzi paulus wm handhabung insolvenzverwalters unterlaufen liegt hand deshalb verste glubigerausschuss rgen kurzfristige abhilfe unterbleibt insolvenzgericht antrag amtsenthebung verwalters berichten wren beklagten vorgegangen tatrichterliche annahme veruntreuungen verwalters verurteilung zugrunde liegen wren verhindert worden rechtlich gesichtspunkt beanstanden vielzahl kriminellen verwalter verursachten verfahren gebietet zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung unterschiedliche tatsachenfeststellungen ergebnisse einzelfallsubsumtion berhrt masse veruntreuung verwalters geschdigt bank hinterlegungskonto fhrte wegen missachtung mitzeichnungsvorbehalts gem abs inso af bertragungen poolkonto befreiend geleistet annahme berufungsgerichts weicht rechtsstzen ab urteil vi zivilsenats januar vi zr wm gesttzt ging schadensersatzklage bank mitglieder glubigerausschusses schaden klagedrohung konkursverwalters durchgesetzte ersatzzahlung masse eingetreten berufungsgericht demgegenber recht grundsatz reichsgerichts herangezogen masse sei geschdigt veruntreuungen verwalters gem ko abs inso af befreite bank fortbestehenden anspruch masse bestreite bestrittene erfllungsanspruch sei vorher unbestrittenen guthaben gleichwertig rgz untere hlfte beschwerde vermocht grundsatz derart zweifel ziehen notwendigkeit berprfung grundstzliche bedeutung rechtssache ergbe weiterer begrndung entscheidung gem abs satz zpo abgesehen kayser raebel lohmann vill fischer vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen banden gewerbsmigen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart oktober magabe verworfen ausspruch ber einziehung mobiltelefons motorola farbe silbern sim karte debitel plus ass nr entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde angeklagte gehrte bande deren mitglieder mittels unwahrer angaben ber identitt wohnsitz einkommensverhltnisse mehrfach vorlage geflschter urkunden erhrtet wurden autohusern meist geringe anzahlung bergabe hochwertiger pkws anstrebten wiederholt erreichten soweit erfolg wurden pkws autohaus angeklagten bergamo verwertet deshalb wurde angeklagte reihe fllen je geschehensablauf wegen vollendeten versuchten gewerbs bandenmig begangenen betrugs teilweise tateinheit gewerbs bandenmig begangener urkundenflschung gesamtfreiheitsstrafe verurteilt lsslich festnahme autohaus beim angeklagten sichergestellter geldbetrag zwei mobiltelefone wurden eingezogen mehrere verfahrensrgen nher ausgefhrte sachrge gesttzte revision angeklagten bleibt generalbundesanwalt zutreffend dargelegten grnden hinsichtlich schuldspruchs strafausspruchs geldbetrages beiden mobiltelefone erfolglos abs stpo hinsichtlich zweiten mobiltelefons generalbundesanwalt ausgefhrt einziehung mobiltelefons beanstanden gegensatz mobiltelefon motorola schwarz tatrichter feststellungen verwendung zweiten sichergestellten mobiltelefons getroffen einziehung tatmitteln stgb jedoch zulssig begehung vorbereitung tat gebraucht worden bestimmt gegenstand anklage bildet tatrichter festgestellt worden bghr stgb abs tatmittel auszuschlieen insoweit weitere feststellungen getroffen knnen verschliet senat abs stpo aufgefhrte geringe teilerfolg revision kostenentscheidung einfluss abs stpo antrag urteilsformel kennzeichnung betrugsund urkundsdelikte verwendeten worte bandenmig gewerbsmig streichen folgt senat betrug banden gewerbsmig begangen liegt lediglich fr strafzumessung bedeutsames regelbeispiel vielmehr enthlt abs stgb qualifikationstatbestand tat kumulativ banden gewerbsmig begangen verbrechen macht trndle fischer stgb aufl rdn fr banden gewerbsmig begangene urkundenflschung abs stgb gilt gleicher weise trndle fischer aao rdn jedoch eigener straftatbestand besonderen qualifikationsmerkmalen verwirklicht zutreffend geschehen urteilsformel auffhrung qualifikationsmerkmale ausdruck bringen meyer goner stpo aufl rdn nack wahl kolz frau riinbgh elf urlaubsabwesend daher unterschrift gehindert hebenstreit nack'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts gttingen april abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen senatsbeschluss oktober str bezug genommen basdorf raum schaal brause dlp'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zb juni rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fd konkrete einzelanweisung vermag rechtsanwalt entlasten unvollstndig deshalb fristversumung wirksam entgegenwirken bgh beschluss juni vi zb lg zwickau ag hohenstein ernstthal vi zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterin diederichsen richter sthr beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss zivilkammer landgerichts zwickau januar kosten verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde klger nimmt beklagten schadensersatz verkehrsunfall anspruch klage abweisende november zugestellte urteil amtsgerichts prozessbevollmchtigte klgers schriftsatz dezember berufung beim landgericht ch eingelegt nachdem dezember richterliche hinweis zugegangen landgericht ch landgericht zustndig berufung zurckgenommen dezember berufung beim landgericht eingelegt gleichzeitig wiedereinsetzung vorigen stand fr versumte berufungsfrist beantragt begrndung wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragen glaubhaft gemacht bisher stets zuverlssig gewissenhaft arbeitende broangestellte berufungsschrift frher inzwischen mehr zustndige landgericht ch anstatt nunmehr zustndige landgericht adressiert vorlage entwurfs durchsicht unterzeichnung prozessbevollmchtigte klgers falsche adressierung entdeckt daraufhin angestellte angewiesen seite berufungsschrift angerufene gericht landgericht abzundern zweiten seite unterschrieben fehlerfrei arbeitende angestellte sei aufgrund besonders starker arbeitsmiger belastung anweisung gefolgt anlsslich abholung post beim landgericht ch genderte berufungsschrift dortigen poststelle abgegeben landgericht beschluss januar begehrte wiedereinsetzung versagt berufung klgers unzulssig verworfen berufungsfrist verschulden prozessbevollmchtigten versumt grundsatz partei zuzurechnendes verschulden anwalts fristversumung grundstzlich gegeben rechtsanwalt kanzleiangestellten bisher zuverlssig erwiesen konkrete einzelanweisung erteile befolgung fristwahrung gewhrleistet htte gelte rechtsanwalt weiteres mglichen beseitigung erkannten fehlers absehe einzige gravierende fehler berufungsschriftsatzes benennung richtigen berufungsgerichts htte behaupteten entdeckung handschriftliche korrektur ersten seite einzureichenden schriftsatzes nachfolgenden austausch seite unschwer korrigiert knnen mglichkeit selbstkorrektur rechtsanwalt aufwand setze vertrauensgrundsatz auer kraft bgh beschluss august zb njw rr ii gem abs satz nr abs satz abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig entgegen auffassung rechtsbeschwerde erfordert sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts angefochtene beschluss verletzt klger weder verfahrensrechtlich gewhrleisteten anspruch wirkungsvollen rechtsschutz art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip rechtliches gehr art abs gg danach darf partei wiedereinsetzung vorigen stand aufgrund anforderungen sorgfaltspflichten prozessbevollmchtigten versagt hchstrichterlicher rechtsprechung verlangt parteien zugang verfahrensordnung eingerumten instanz unzumutbarer sachgrnden mehr rechtfertigender weise erschweren vgl senatsbeschluss november vi zb njw bgh beschlsse juni xii zb njw rn februar viii zb njw rn jeweils mwn entgegen auffassung rechtsbeschwerde entspricht angefochtene entscheidung hchstrichterlichen rechtsprechung darf rechtsanwalt kanzleiangestellten bisher zuverlssig erwiesen konkrete einzelanweisung erteilt befolgung fristwahrung gewhrleistet htte grundstzlich darauf vertrauen konkrete einzelanweisung befolgt vgl hierzu etwa senatsbeschlsse april vi zb njw rn dezember vi zb versr bgh beschluss oktober iii zb njw rn mwn danach durfte prozessbevollmchtigte klgers darauf verlassen angestellte konkreten einzelauftrag unterzeichnete berufungsschrift berichtigen erste seite schriftsatzes auszutauschen ordnungsgem ausfhren wrde vgl senatsbeschluss dezember vi zb bgh beschluss oktober iii zb jew aao mwn prozessbevollmchtigten verschulden angelastet berufungsschrift fr erforderlich gehaltenen korrektur unterzeichnet vgl senatsbeschluss april vi zb aao rn bgh beschlsse oktober iii zb aao rn februar iii zb njw rr november viii zb versr traf verpflichtung anschlieend ber ausfhrung weisung vergewissern anforderungen anwaltliche sorgfalt wrden berspannt verlangen prozessbevollmchtigte angestellten deren zuverlssigkeit zweifel bestehen vornahme einfachen berichtigung falschen adressierung kontrollieren vgl bgh beschluss oktober iii zb aao rn streitfall kommt darauf rechtsanwalt anschriftenfeld htte handschriftlich berichtigen mssen vgl bgh beschluss august zb aao rn konkrete einzelanweisung vermag rechtsanwalt jedenfalls entlasten unvollstndig deshalb fristversumung wirksam entgegenwirken vgl bgh beschlsse oktober zb njw dezember zb juris rn dezember ix zb anwbl liegt fall korrektur ersten seite dezember letzten tag berufungsfrist gefertigten berufungsschrift gewhrleistet fristwahrend landgericht eingehen wrde fristwahrende bermittlung kanzlei ch landgericht htte per fax gegebenenfalls elektronischem wege per boten erfolgen mssen vortrag prozessbevollmchtigten klgers allgemeine organisatorische vorkehrungen einzelanweisung gesichert wre fehlt glaubhaft gemacht klger berufungsfrist schuldlos versumt abs satz zpo ergnzung vortrags rechtsbeschwerdeverfahren mehr mglich abs satz zpo rechtsbeschwerde mithin kostenfolge abs zpo verwerfen galke zoll diederichsen wellner sthr vorinstanzen ag hohenstein ernstthal entscheidung lg zwickau entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck drr dr herrmann beschlossen beschwerde klgers revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin april zugelassen revision klgers vorbezeichnete urteil aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert grnde klger verlangt beklagten gesellschafter sem axel hans jrgen bestehenden gesellschaft brgerlichen rechts folgenden gbr ersatz zahlungen bank leistete bitten hans jrgen beauftragte klger bank ag zwei brgschaften stellen forderungen ver mieters gbr zwei mietvertrgen ber ladengeschfte sicherten bank zahlte brgschaftsbetrge verwalterin vermieterin klger erstattete bank ausgezahlten summen ersatz geleisteten betrge gerichtete klage vorin stanzen erfolg geblieben berufungsgericht ausgefhrt klger knne aufwendungsersatz gem bgb beanspruchen hinreichenden tatsachen dafr vorgetragen hans jrgen entgegen bgb gbr allein vertreten knnen fr anscheins duldungsvollmacht sei vortrag ausreichend ansprche geschftsfhrung auftrag bereicherungsrecht scheiterten fehlen schlssigen vortrags konkreten mietrckstnde zinsen kosten bank gezahlt ii beruht beschwerde recht geltend macht ver letzung grundrechts gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg senat abs zpo verfhrt errterung aufwendungsersatzanspruchs klgers ge bgb berufungsgericht wesentlichen sachvortrag unbercksichtigt gelassen unzutreffend ergebnis gekommen fehle schlssigen vortrag konkreten mietrckstnde zinsen kosten brgende bank gezahlt richtig rechtliche ansatz berufungsgerichts klger avalauftrag gegenber bank insoweit zahlung verpflichtet besicherten forderungen leistete berufungsgericht bezieht insoweit lediglich akten gereichte urteil landgerichts leipzig mai hlt fr unzureichend klger jedoch beschwerde zutreffend geltend macht bereits erster instanz vorlage entsprechenden schriftverkehrs vermieterin brgenden bank einerseits sowie bank andererseits vorgetragen vermieterin mietrckstnde hhe dm mietvertrag sowie hhe dm mietvertrag bgb gesellschaft geltend gemacht bank hierauf gezahlt beklagte entgegen auffassung beschwerde nichtwissen bestritten weitere substantiierung vortrags klgers etwa aufgliederung rckstndigen einzelnen monatsmieten zinsen kosten gleichwohl notwendig spezifizierung feststellen lsst gesetzlichen voraussetzungen fr aufwendungsersatzanspruch klgers erfllt berdies kommt klger jedenfalls darlegungslasterleichterung zugute auenstehenden einblick interna mietverhltnisses gbr vermieterin fehlte whrend umstnde kenntnissphre beklagten gesellschafter fielen siehe darlegungslast derartigen fallgestaltungen nher sogleich nummer berufungsgericht htte fotokopien entsprechenden schreiben unterlegten sachvortrag bercksichtigen kopien beweis fr ausreichend erachtet htte vorlage originalschriftstcke beweisantritte hinwirken mssen abs zpo fr neue verfahren weist senat darauf be rufungsgericht angefochtenen urteil soweit anspruch klgers aufwendungsersatz gem bgb errtert anforderungen sachvortrag befugnis hans jrgen gbr ab schluss geschftsbesorgungsvertrags allein vertreten berspannt zutreffend klger konkreten tatsachen vorgetragen mitgesellschafter gesetzlichen re gelfall vertretung abweichende alleinvertretungsbefugnis fr gbr erforderlich obgleich klger grundsatz tatsachen darzulegen denen einzelvertretungsmacht hansjrgen ergibt substantiierungslast darlegungspflichtigen par tei drfen jedoch berzogenen anforderungen gestellt partei verpflichtet streitigen lebenssachverhalt einzelheiten darzustellen vielmehr gengt stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs darlegungslast bereits dadurch tatsachen vortrgt verbindung rechtssatz geeignet geltend gemachte recht entstanden erscheinen lassen dabei gericht aufgrund darstellung beurteilen knnen gesetzlichen voraussetzungen behauptung geknpften rechtsfolge erfllt senatsurteil mai iii zr bgh report hierbei bercksichtigen angaben partei zumutbar mglich falls einblick geschehensablufe darlegung beweisfhrung deshalb erschwert vermutete tatsachen behaupten beweis stellen unzulssigen ausforschungsbeweis beweisantrag umstnden erst partei greifbare anhaltspunkte fr vorliegen bestimmten sachverhalts willkrlich rechtsmissbruchlich behauptungen aufs geratewohl blaue hinein aufstellt senat aao senatsurteil september iii zr njw rr voraussetzungen fr erleichterung darlegungslast erfllt klger einblick internen verhltnisse bgb gesellschafter untereinander deren abreden ber vertretungsmacht hans jrgen verwehrt klger konnte deshalb dar beschrnken vorzutragen mitgesellschaftern zelvertretungsbefugnis erteilt worden klageschrift schriftstzen dezember februar mai april benennung hans jrgen zeugen getan klger ausfhrungen handeln fremdem namen berechtigung hierzu immer trennscharf auseinander gehalten insbesondere berufungsbegrndung mai geht jedoch hervor auftreten namen gbr vorliegen einzel vertretungsbefugnis behaupten beruft soweit beklagte weiterhin vollmacht herrn bestreitet grundstze anscheins duldungsvollmacht hnlich klger bereits schriftsatz februar vorgetragen behauptung hans jrgen sei mitgesellschaftern einzelvertretungsbefugnis verliehen worden aufs geratewohl blaue hinein aufgestellt worden fr behauptung klgers streitet anhaltspunkt vertrge gbr deren seite allein hans jrgen abgeschlossen wurden anstandslos ab gewickelt wurden weitere substantiierung vortrags wre erst erforderlich beklagte kenntnissphre vertretungsverhltnisse gbr gehren vortrag klgers seinerseits substantiiert entgegen getreten wre vgl bghz ferner bgh urteil januar vii zr njw jedoch fall beklagte darauf beschrnkt vortrag klgers punkt schlicht bestreiten berufungsgericht htte deshalb beklagte bereits bgb haftet behauptung klgers vertretungsmacht hans jrgen beweisantritt hierzu nachgehen mssen vorstehenden gesichtspunkte entscheidungserheblich auszuschlieen klage stattzugeben vortrag klgers magabe vorstehenden ausfhrungen bercksichtigt gegebenenfalls erforderliche beweisaufnahme nachgeholt insbesondere scheitert klage bereits daran klger einzelnen vorgetragen umfang zahlungen brgende bank eigenen mittel aufgebracht beschaffung mietbrgschaft objektiv geschft gbr mieterin klger grundstzlich aufwendungsersatzanspruch bgb bgb bestimmungen erstattende aufwendung bestand erst zahlung brgende bank bereits erteilung avalauftrages bank eingegangenen verbindlichkeit aufwendungen brgschaft ersetzen bgb ergibt verpflichtung aufwendungsersatz verpflichtung freistellung hierfr eingegangener verbindlichkeiten umfasst bgh urteil mrz zr njw rr bgh urteil april viii zr njw rr klger zustehende befreiungsanspruch leistung erstattung erfllung verbindlichkeit gegenber bank aufgewendeten betrge gerichteten zahlungsanspruch gewandelt ersatzfhig dabei hierfr aufgewendeten eigenen mittel schlick wurm drr streck herrmann vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen beihilfe bankrott strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen festgestellt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit richterin bundes gerichtshof cirener rechtfertigen grnde richterin bundesgerichtshof cirener gem stpo angezeigt ersten hlfte jahres berliner richterkollegin zivilrechtlichen bereich benennung wirtschaftsrechtlich erfahrenen strafverteidigers gebeten worden sei schwiegervater freundin sei inhaftierter beschuldigter groen wirtschaftsstrafverfahren augsburger gerichtsbezirk daraufhin mehrere bekannte strafverteidiger genannt darunter rechtsanwalt dr mrz jahres feier schwiegertochter angeklagten erfahren mandat ber nommen revisionsbegrndungsschrift verfasst gesprche ber verfahrensgegenstndlichen tatvorwrfe zeitpunkt gefhrt angeklagte sei bekannt verfahrensbeteiligten erhielten rechtliches gehr sowohl generalbundesanwalt verteidiger rechtsanwalt dr hie rauf mitgeteilt sicht bedenken mitwirkung richterin bundesgerichtshof cirener bestehen ansicht schliet senat angezeigte sachverhalt richtigkeit zweifel bestehen geeignet besorgnis befangenheit richterin bundesgerichtshof cirener begrnden nack rothfu sander jger radtke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb mrz rechtsbeschwerdesache nachschlagewerk ja bghz nein patg abs stze automatisches fahrzeuggetriebe zulssigkeit einspruchs widerruf mehrere nebenansprche umfassenden patents begehrt erfordert einsprechende widerrufsgrnde smtliche nebenansprche vortrgt vielmehr einsprechende mehreren nebenansprchen patentfhigkeit nebenanspruchs angreifen bgh beschl mrz zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter dr melullis richter prof dr jestaedt scharen richterin mhlens richter dr meier beck mrz beschlossen rechtsbeschwerde einsprechenden beschlu senats technischen beschwerdesenats bundespatentgerichts november aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerde bundespatentgericht zurckverwiesen wert gegenstands rechtsbeschwerde grnde verfahren betrifft deutsche patent bezeichnung einrichtung elektronischen steuerung automatischen fahrzeuggetriebes elf patentansprchen darunter vier nebenansprche ge gen patent erteilung juni verffentlicht wurde einsprechende september eingegangenem schriftsatz einspruch erhoben beantragt patent wegen mangelnder neuheit jedenfalls mangelnder erfinderischer ttigkeit patg widerrufen begrndung angegeben druckschrift sei einrichtung merkmalen oberbegriffs anspruch streitpatents bekannt seien darber hinaus fr fachmann zumindest anregungen auffinden lsung anspruch entnehmbar gegenstand anspruch strittigen patents fall keinerlei erfinderischer ttigkeit bedurft brigen ansprche insbesondere ansprche seien hinblick offenbarung druckschrift neu lieen erfinderischen gehalt erkennen deutsche patent markenamt einspruch zulssig begrndet angesehen patent beschlu februar aufrechterhalten bundespatentgericht beschlu aufgehoben zurckweisung beschwerde einspruch unzulssig verworfen einspruchsvorbringen enthalte hinreichend substantiierten angaben nebenanspruch angegriffenen patents einspruch insgesamt unzulssig sei dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde einsprechenden einspruch weiterverfolgt ii aufgrund zulassung rechtsbeschwerde bundespatentgericht statthafte zulssig eingelegte rechtsmittel fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache beschwerdegericht recht bundespatentgericht deutschen patentund markenamt bejahte zulssigkeit einspruchs eigener prfung unterzogen zulssigkeit einspruchs amts wegen stadium verfahrens beschwerdeverfahren prfen hlt beschwerdegericht einspruch fr unzulssig darf sachliche entscheidung ergehen vielmehr mu beschlu ausdruck bringen einspruch wegen unzulssigkeit erfolg sen beschl zb grur tabakdose anforderungen gengt angefochtene entscheidung rechtsfehler bundespatentgericht ferner davon ausgegangen beteiligten streitige frage anforderungen darlegung einspruchsgrnden einspruch mehrere ansprche patents stellen zunchst zulssigkeit einspruchs betrifft abs satz patg gehrt erfordernis tatsachen einzelnen anzugeben einspruch rechtfertigen frmlichen voraussetzungen einspruchs bghz sicherheitsvorrichtung rechtsmittel rgt einsprechende bundespatentgericht unrecht angenommen einspruch sei hinsichtlich patentanspruch isolierter betrachtung ausreichend begrndet worden einsprechende neuheit ausreichende erfinderische ttigkeit gegenstandes anspruchs vorgebracht gelte unmittelbar fr gegenstand anspruchs kennzeichnenden teil geringfgig anspruch abweiche abgesehen sei einspruch zulssig begrndung ansprche hinreichend substantiiert angegriffen seien rge erfolg einspruchsbegrndung gengt formalen gesetzlichen anforderung fr beurteilung behaupteten widerrufsgrnde mageblichen umstnde einzelnen darlegt patentinhaber insbesondere deutsche patent markenamt daraus abschlieende folgerungen fr vorliegen nichtvorliegen widerrufsgrundes ziehen knnen sen beschl zb grur tetraploide kamille vortrag einsprechenden mu erkennen lassen bestimmter tatbestand behauptet richtigkeit nachgeprft einspruch behauptung gesttzt mehrere patg genannten widerrufsgrnde liege abs satz patg mu berprfbare tatsachenangabe auerdem geltend gemachten widerrufsgrund beziehen bghz streichgarn sen beschl zb grur tabakdose beruft einsprechende fehlende patentfhigkeit patentierten gegenstandes infolge fehlender neuheit erfinderischer ttigkeit angaben stand technik erforderlich gegebenenfalls inwieweit patentgemen gegenstand vorwegnimmt nahelegt voraussetzungen abs patg berprft knnen entgegen auffassung beschwerdegerichts folgt hieraus jedoch einsprechende mehreren angefochtenen ansprchen einzelnen widerrufsgrnde substantiiert vortragen mu einschtzung geeignet schutzfhigkeit jeweiligen anspruchs zweifel ziehen abs satz patg setzt zulssigkeit einspruchs lediglich behauptung voraus patg genannten widerrufsgrnde vorliegt entsprechende tatsachen vorgetragen wortlaut vorschrift voraussetzung zulssigkeit einsprechende widerrufsgrnde smtliche hauptund nebenansprche patents geltend macht bereits substantiierte darlegung umstnden widerrufsgrund fr teil erteilten patents sttzen rechtfertigt teil widerruf abs nr patg einsprechenden bleibt deshalb unbenommen mehreren widerrufsgrnden geltend mehreren nebenansprchen patentfhigkeit anspruchs anzugreifen beschrnkung einsprechenden patentamt gebunden abs satz patg fristgerechten einspruch erffnete verfahren einheitliches verfahren bercksichtigung smtlicher einsprche smtlicher widerrufsgrnde einheitlich ber aufrechterhaltung patents entscheiden ebenso verfahren rechtzeitige einspruchsvorbringen einzelnen einsprechenden beschrnkt einsprechende gezwungen hauptansprche gleichermaen anzugreifen hiervon erfolg verspricht patentamt antrge einsprechenden gebunden vgl sen beschl zb grur schrgliegeeinrichtung weiteren berlegungen bundespatentgerichts substantiierten tatsachenvortrag hinsichtlich ansprche fehle einspruch erforderliche umfassende auseinandersetzung erteilten patent verfangen teilen patents denen meinung einsprechenden tatschlich einspruchsbegrndenden tatsachen vorliegen braucht einspruch soweit fr angegriffenen teile bedeutung befassen gebot vorbringen einsprechenden patent erteilt auseinanderzusetzen bghz alkyldiarylphosphin dadurch frage gestellt entscheidung senats februar zr grur epoxidationsverfahren verstehen entnommen einspruchsbegrndung selbstndigen teile patents wenden mu hinsichtlich substantiierte einwendungen vorgebracht knnen sollen vgl epa abl ff epa sonderausgabe abl grundstzen einspruch september einsprechende beantragt angegriffene patent patg widerrufen zulssig unabhngig davon geltendgemachten widerrufsgrnde ansprche anspruch beziehen dahinstehen entsprechend auffassung einsprechenden gesamtzusammenhang einspruchsschrift erkennen lt neuheit erfinderische ttigkeit ansprche vorgetragenen grnde gleicher weise anspruch richten bundespatentgericht festgestellte vortrag einsprechenden ermglicht patentamt patentinhaberin berprfung geltend gemachten widerrufsgrnde einsprechende begrndung einspruchs insbesondere druckschrift gesttzt seite einspruchsschrift jeweils verweisung inhalt druckschrift einzelnen ausgefhrt warum gegenstand anspruch neu sei jedenfalls erfinderischen ttigkeit bedurft druckschrift gelangen weiteren ausfhrungen unteransprchen heit abschlieend seite einspruchsschrift schlielich merkmale weiteren unteransprche ganz berwiegend schon druckschrift bekannt mndlichen verhandlung senat gem abs patg abgesehen melullis jestaedt mhlens scharen meier beck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet november fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja gg art einigungsv art abs satz bundesrepublik deutschland haftet wege universalsukzession fr verbindlichkeiten ehemaligen deutschen demokratischen republik einigungsvertrag besonders geregelte verbindlichkeiten ehemaligen deutschen demokratischen republik bernommenen gegenstnden aktivvermgens zusammenhngen sog isolierte verbindlichkeiten ersatzlos weggefallen bgh urteil november iv zr brandenburgisches olg lg cottbus iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert dr schlichting wendt felsch dr franke mndliche verhandlung november fr recht erkannt klger wiedereinsetzung versumung revisionsbegrndungsfrist gewhrt abs satz zpo revision urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts dezember zurckgewiesen klger kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klger begehrt beklagten bundesrepublik deutschland erstattung erbschaft staatsfiskus ehemaligen deutschen demokratischen republik zugute gekommen mai starb bruder klgers sen alleinerbin wies zustndige staatliche notariat erbschein deutsche demokratische republik nachlass bestand wesentlichen sparguthaben grundvermgen gehrte nachlasspfleger zahlte abzug verbindlichkeiten verbleibenden restbetrag klageforderung entspricht oktober konto guthaben staatsfiskus ddr zufloss wende wurde erbschein zugunsten ddr fr kraftlos erklrt amtsgericht cottbus bezeugte neuen erbschein westdeutschland lebende juni nachverstorbene mutter erblassers alleinerbin deren alleinerbe klger vorinstanzen klage abgewiesen klger verfolgt anspruch revision entscheidungsgrnde revision bleibt erfolg berufungsgericht geht gem art egbgb zutreffend davon fr erbfolge zivilgesetzbuch ddr magebend kennt ansprche erben vermeintlichen erben ff bgb geregelt vielmehr bleibt erbe einzelansprche angewiesen rechtsinhaber allgemeinen regeln zustehen mnchkomm bgb frank aufl rdn berufungsgericht zieht insoweit recht anspruch klgers erbeserben zgb betracht wonach brger betrieb nachteil materiellen vorteil erlangt darauf anspruch herausgabe erlangten mglich wertersatz verpflichtet anspruch zgb entfllt gem abs zgb empfnger vorteile mehr worauf beklagte beruft umgekehrt trgt klger empfnger seinerzeit gewusst wissen mssen leistung anspruch erlangt vgl abs zgb fr tatbestnde vermgensgesetzes etwa unlautere machenschaften sinne abs finden anhaltspunkte vortrag parteien vorinstanzen sehen indessen rechtsgrundlage dafr beklagte verpflichtet knnte anspruch zgb erfllen ursprnglich ddr gerichtet gesamtrechtsnachfolge zugunsten zulasten beklagten stattgefunden fehle vorschrift fr streitige verbindlichkeit einzelrechtsnachfolge vorgesehen sei regelung lasse art abs einigungsvertrages folgenden einigvtr herleiten stehe bestimmten vorschriften einigungsvertrages rechtsgedanke vermgenswerte ehemaligen ddr zusammenhngenden verbindlichkeiten neuen rechtstrgern htten bernommen sollen isolierte verbindlichkeiten fielen dagegen begriff vermgens art abs einigvtr andernfalls kme ergebnis gesamtrechtsnachfolge beabsichtigt sei vorliegenden fall gehe etwa aktiven nachlasswerten zusammenhngende verbindlichkeit darum ddr nettonachlass unrecht vereinnahmt insoweit schuldrechtliche verpflichtung ersatz bestehe ergebe mithin art einigvtr haftung beklagten sei unerheblich gesetzgeber bisher gebrauch ermchtigung art abs gg gemacht haftung fr verbindlichkeiten auszuschlieen einzuschrnken neue rechtstrger bergegangen ii rechtsauffassung hlt angriffen revision ergebnis stand allerdings geht europische gerichtshof fr menschenrechte entscheidung mrz njw textziffer davon beklagte rechtsnachfolgerin ddr geworden sei daraus gerade folgerung gezogen beklagte fr verbindlichkeiten ddr hafte gegenteil stellt europische gerichtshof hinblick art zusatzprotokoll europischen menschenrechtskonvention ausdrcklich fest beklagte sei verpflichtet unrecht schden gutzumachen denen veranlassung ddr staates gekommen soweit beklagte gleichwohl entschlossen folgen bestimmter handlungen ddr beseitigen stehe beklagten umsetzung politik beurteilungsspielraum textziffer auffassung senats ergibt einigungsvertrag verbindlichkeiten ddr generell neue rechtstrger bergehen jedenfalls bergang schulden rede stehenden art beklagte vorgesehen dementsprechend anerkannt ddr rechtssubjekt inkrafttreten einigungsvertrages untergegangen universalsukzession insbesondere zulasten beklagten vereinbart angeordnet worden wre bghz olg dresden viz kg dtz brdbg olg olg nl olg rostock olg nl vgl bverfg bgb gem art egbgb fr vermgensbernahmen dezember magebend bleibt weder unmittelbar analog ffentlichrechtliche vorgnge rede stehenden art anwendbar sonderfllen durchsetzung dringlicher ffentlichrechtlicher ansprche entwickelte institut funktionsnachfolge kommt betracht vgl bghz aao bgh urteile juni viii zr viz ii oktober xi zr rdn verffentlichung bghz bestimmt nheres bergang ffentlichem vermgen schulden sowie deren zuordnung bestimmten rechtstrgern regelt einigungsvertrag kapitel vi art ff art einigvtr betrifft verwaltungsvermgen zweckbestimmung gebrauch unmittelbar ffentlichen verwaltung dient bghz darum handelt streitigen ddr vereinnahmten nachlass fllt art abs satz einigvtr geregelte finanzvermgen beklagte weist recht darauf soweit schulden aufgrund einigungsvertrages neuen rechtstrgern bernehmen jeweils besondere regelungen getroffen art abs satz einigvtr bergang schulden zusammenhang wohnungsversorgung genutzten ehemals volkseigenen vermgen kommunen vorgesehen art einigvtr regelt bergang schuldendienstverpflichtungen ddr art einigvtr betrifft abwicklung verbindlichkeiten rahmen auenhandels valutamonopols wahrnehmung staatlicher aufgaben ddr juli gegenber ausland brd begrndet worden art abs einigvtr regelt verbindlichkeiten vermgen reichsbahn zusammenhang stehen hnlich sieht art abs satz einigvtr bergang sondervermgen deutsche post gehrenden verbindlichkeiten regelungstechnik einigungsvertrages schluss ziehen vermgen bergang neue rechtstrger art einigvtr vorsieht grundstzlich aktiva gemeint bergang verbindlichkeiten dagegen besonderen anordnung bedarf universelle rechtsnachfolge beklagten immer geartete verbindlichkeit ddr gerade ausgeschlossen worden allerdings rechtsprechung art einigvtr anerkannt vermgen sinne vorschrift passiva gehren bergegangenen aktivvermgen engen unmittelbaren zusammenhang stehen bghz bgh urteil oktober aao rdn hinblick art einigvtr geregelte finanzvermgen fr grundstcksbezogene verbindlichkeiten angenommen derjenige fr hafte grundstck zugeordnet bgh urteil mrz zr viz ii bb bzgl erstattung kaufpreises fr grundstck ffentlichen hand rechtsprechung geht universalsukzession leitet nher umschriebenen zusammenhang bestimmter verbindlichkeiten einigungsvertrag bergeleiteten aktiva bergang passiva her ergibt gesetz ber feststellung zuordnung ehemals volkseigenem vermgen fassung bekanntmachung mrz bgbl folgenden vzog begriff vermgens zuordnung art abs satz einigvtr unterliegt fallen gem abs verbindung abs satz vzog verbindlichkeiten ansprche sowie rechte pflichten schuldverhltnissen soweit gegenstand zuteilung regeln einigungsvertrages mag fr schuldverhltnisse anzunehmen gegenstnden art einigvtr verteilten aktivvermgens nher zusammenhngen fr isolierte verbindlichkeiten betracht kommenden art einigungsvertrag ausdrcklich angesprochen schmidt rntsch hiestand rechtshandbuch vermgen investitionen ehemaligen ddr bd iii vzog rdn art abs gg ordnet revision meint bergang beliebigen verbindlichkeit ddr brd vorschrift ermchtigt gesetzgeber vielmehr ausschluss beschrnkung verbindlichkeiten ddr rechtstrger sowie verbindlichkeiten manahmen ddr rechtstrger beruhen knpft art abs gg anderweit geregelten bergang verbindlichkeiten heute bestehende krperschaften anstalten ffentlichen rechts hinblick art abs gg denkschrift einigungsvertrag besonderer teil kapitel ii art nr bt drucks rechtsfragen zusammenhang bergang verbindlichkeiten rede beklagte bergehen verbindlichkeiten einzelnen handelt insbesondere denkbaren verbindlichkeiten ddr bergehen voraussetzungen bestimmte verbindlichkeiten gerade beklagte rechtstrger bergehen bleibt denkschrift wortlaut art abs gg offen grundgesetz schafft bestimmung vorsorglich grundlage einschrnkung verbindlichkeiten deren bergang vorschriften nmlich einigungsvertrag ergibt konstitutive regelung bergangs verbindlichkeiten ddr neue rechtstrger art abs gg teilweise zugeschrieben bernsdorff njw gruber viz rdler dtz htte sinnvoll nhere bestimmung jeweiligen rechtstrgers treffen lassen fr bestimmte verbindlichkeit zukunft einstehen regelung gerade art abs gg vorschriften einigungsvertrages art ff getroffen vorliegenden fall schon fraglich berufungsgericht offen gelassen worden jahre nachlasspfleger eingezahlte betrag bereits wende verbraucht worden jedenfalls ununterscheidbar sonstigen finanzvermgen ddr vermischt rechtlicher hinsicht ddr gem zgb verpflichtet wahren erben wert nachlasses erstatten verpflichtung untergang ddr rechtssubjekt allerdings anerkannt gerichtlich festgestellt worden davon ausgegangen schon wende bestand kommt wirksamwerden einigungsvertrages allenfalls bernahme verbindlichkeit zgb betracht vornherein passivums bestimmtes sonstigen vermgen ehemaligen ddr unterscheidbares aktivum zuordnen lsst mithin isolierten verbindlichkeit verbindlichkeit steht nher bestimmbaren zusammenhang art abs satz einigvtr beklagten bernommenen werten finanzvermgens insofern ausfhrungen revision nachlass summe erbwege bergegangenen rechte pflichten zivilgesetzbuch ddr bernommenen erbschaftsanspruch ff bgb einheitlichen gesamtanspruchs sowie prinzip ersetzung wertersatzes zgb ausdruck gefunden empfang aktiver nachlasswerte voraussetze bedeutung fr frage gegenstand hinsichtlich frage ei ner eventuellen haftungsbernahme aufgrund einigungsvertrages berhaupt geht fr erstreckung begriffs ffentlichen vermgens beklagte art abs satz einigvtr bernommen isolierte verbindlichkeiten betracht kommen fehlt anhalt auslegung beliebige verbindlichkeit ddr ber vorschrift art abs satz einigvtr beklagten bernommen worden sei liefe universalsukzession beklagten hinaus regelungstechnik einigungsvertrages widerspricht wege erweiternder auslegung unterstellt danach verbindlichkeiten vorliegenden fall bernommenen gegenstnden aktivvermgens zusammenhngen isolierte verbindlichkeiten besondere regelung gefunden viele verbindlichkeiten untergang frheren schuldner ersatzlos weggefallen revision weist recht darauf unrecht angenommene fiskuserbschaft ddr vorhandenes nachlassgrundstck geht fr geldvermgen vorinstanzen angenommenen rechtsfolgen trotz art egbgb bestandsschutz vgl bgh urteile dezember zr viz iii juni zr zip iv art abs gg gesetzgeber bindung gleichheitssatz befreit bverfge bverfg njw nichtbernahme ausdrcklich geregelter isolierter verbindlichkeiten rede stehen neue rechtstrger gesetzgeber zukommenden gestaltungsspielraum art abs gg verletzenden weise berschritten gleichheitssatz wre verletzt vernnftiger natur sache folgender einleuchtender grund fr gesetzliche differenzierung finden liee regelung willkrlich bezeichnet msste vorliegenden fall liegt hand gesetzgeber fr berleitung verbindlichkeiten aktiven neuen rechtstrgern bernommenen vermgenswerten nheren zusammenhang stehen sachliche grnde sehen konnte ntigte generellen bernahme smtlicher schulden ddr hierzu gerade verpflichtung bestehen steht regelung art abs gg vgl bghz bernahme smtlicher schulden ddr art abs gg geboten schutz erstreckte vereinigung beiden deutschen staaten gebiet ddr grundgesetz trat rckwirkend kraft soweit einigungsvertrag vermgenswerte rechte anerkannt stan schutz grundgesetzes bverfg njw aa bverfge bezglich geltend gemachten isolierten verbindlichkeit gerade fall seiffert dr schlichting felsch wendt dr franke vorinstanzen lg cottbus entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung revision urteil landgerichts dortmund juni grnden antragsschrift generalbundesanwalts dezember kosten unzulssig verworfen revision angeklagten vorbezeichnete urteil unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat soweit antrag wiedereinsetzung mglichkeit anbringung weiterer verfahrensrgen erstrebt wre antrag unbegrndet angeklagte entsprechenden verfahrensrgen bereits schriftsatz juli vorbereitet erhebung verfahrensrgen juli mglich wre unverschuldete fristversumung daher gegeben juli versehentlich protokoll aufgenommene verfahrensrge wre zudem unbegrndet strafbewehrte pflicht ab gabe steuererklrung rechtsprechung bundesgerichtshofs bereits tter bekannte verfahrenseinleitung erst suspendiert steuerpflichtigen einleitung steuerstrafverfahrens bekannt gegeben senat beschl mai str bgh nstz frist abgabe gegenerklrung abs satz stpo angeklagten beantragt verlngert vgl bgh wistra schriftstze angeklagten januar lagen senat nack wahl jger hebenstreit sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen raubes todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg september schuldspruch dahin gendert angeklagte raubes todesfolge schuldig gesamten rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen raubes todesfolge tateinheit krperverletzung todesfolge freiheitsstrafe zwlf jahren verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet hiergegen wendet angeklagte rge verletzung materiellen rechts rechtsmittel beschlutenor ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo krperverletzung todesfolge steht tateinheit raub todesfolge vielmehr besteht beiden straftatbestnden gesetzeseinheit vgl bghst angeklagten opfer beim raub ausgefhrten gewalthandlungen form drei wuchtigen faustschlgen gesicht jhrigen erkennbar krperlich geschwchten tatopfers zugleich krperverletzungen schlielich tode opfers fhrten senat schuldspruch gendert nderung schuldspruchs fhrt aufhebung gesamten rechtsfolgenausspruchs zugehrigen feststellungen landgericht straferschwerend bercksichtigt angeklagte tateinheitlich tatbestand stgb erfllt ausgeschlossen zutreffender beurteilung konkurrenzverhltnisses mildere strafe erkannt htte wegen wegfalls strafe fr allein betrachtet rechtsfehlerfrei begrndete maregelausspruch bestand tolksdorf richter bundesgerichtshof pfister dr miebach becker wegen urlaubs unterzeichnung gehindert tolksdorf winkler'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke dr schmidt rntsch richterin dr stresemann beschlossen tenor senatsbeschlusses februar abs zpo wegen offenbarer unrichtigkeit dahin berichtigt nichtzulassungsbeschwerde klgerin revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juli sicherung einheitlichen rechtsprechung zugelassen soweit berufungsgericht beklagten erhobene klage herausgabe teilflchen abgewiesen beschluss abs zpo ferner dahin berichtigt klgerin auergerichtlichen kosten beklagten streitwert jeweils insgesamt trgt beschluss abs zpo schlielich dahin berichtigt klgerin hundert auergerichtlichen kosten rechtsverfolgung beklagten gesamtstreitwert trgt grnden beschluss abs zpo dahin berichtigt anstelle beklagten beklagten sowie anstelle beklagten beklagte gemeint grnde beschluss februar senat revision hinsichtlich herausgabe teilflchen gerichteten klage zugelassen dabei tenor grnden versehentlich rubrum genannten beklagten ordnungsziffern bezeichnet hierbei handelt offenbare unrichtigkeit beruht darauf berufungsgericht ordnungsziffern zahlreichen weiteren beklagten gefhrten erstinstanzlichen verfahrens tatbestand entscheidungsgrnden beibehalten rubrum ordnungsnummern verwendet senat zugrunde gelegt rubrum senatsbeschlusses genannten beklagten bezeichneten beklagten gdde stppelmann brgber klgerin herausgabeanspruch geltend gemacht krger klein schmidt rntsch lemke stresemann vorinstanzen lg osnabrck entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr november rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter schlick richter drr dr herrmann wstmann richterin harsdorf gebhardt beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november zurckgewiesen gerichtskosten beschwerdeverfahrens auergerichtlichen kosten beklagten klger klger klger klger tragen beschwerdewert festgesetzt grnde klger beteiligten fr teilweise zusammen ehepartnern vermittlung gmbh oktober oktober gmbh folgenden gmbh aufgelegten managed account anlage wurden gelder anlegern gesammelt deren gemeinsame rechnung handel termingeschften betreiben jahr wurde insolvenzverfahren ber vermgen gmbh erffnet seit fr gesellschaft spter deren mitgeschftsfhrer ttige wurde jahr wegen betruges tateinheit urkundenfl schung freiheitsstrafe sieben jahren vier monaten verurteilt beklagte wirtschaftsprfer prfte auftrag gesellschaft seit deren jahres konzernabschlsse ff hgb sowie einhaltung meldepflichten verhaltensregeln wphg erteilte prfungen beanstandungen fhrten besttigungsvermerke flschungen vorgenommen wirklichkeit bestehendes konto brokergesellschaft bezogen bemerkte beklagte prfungen klger nehmen beklagten wegen verlustes eingezahlten betrge schadensersatz anspruch beklagte telefongesprch vermittlerin oktober positiv ber seriositt gmbh geuert angeboten prfberichte testate zwecke weiterleitung kunden bermitteln beratungsgesprchen vermittlerin hierauf bezug genommen soweit vorhanden prfberichte beklagten vorgelegt grundlage fr anlageentscheidung klger geworden seien vorinstanzen klage erfolg beschwerde erstreben klger zulassung revision ii voraussetzungen fr zulassung revision liegen beantwortung beschwerde aufgeworfenen fragen erfordert erffnung revisionsverfahrens abs zpo berufungsgericht richtig entschieden rechtsprechung senats geklrt nheren voraussetzungen haftung wirtschaftsprfers pflichtprfung gesellschaft ff hgb betraut dritten gegenber betracht kommt vgl bghz danach gilt grundstzlich abschlussprfer fr fehler abs satz hgb gesellschaft verbundenes unternehmen geschdigt worden gegenber jedoch anteilseignern sonstigen glubigern gesellschaft ersatz daraus entstehenden schadens verpflichtet vgl bghz bestimmung hgb schliet rechts wegen fr abschlussprfer vertraglicher grundlage schutzpflicht gegenber dritten personen begrndet bghz aao annahme vertraglichen einbeziehung dritten schutzbereich jedoch strenge anforderungen stellen bghz ff rn besttigungsvermerken abs hgb ohnehin bedeutung zukommt dritten einblick wirtschaftliche situation publizittspflichtigen unternehmens gewhren fr beabsichtigtes engagement beurteilungsgrundlage geben gesetzgeber veranlasst verantwortlichkeit abschlussprfers ebenso weit ziehen gengt fr annahme schutzwirkung betroffenen bereich allein dritter sachkunde geprgte stellungnahme prfers fr erkennbar grundlage entscheidung wirtschaftlichen folgen mchte senat daher namentlich bedenken stillschweigende ausdehnung haftung dritte geuert hierfr grundstzlich fr erforderlich gehalten abschlussprfer deutlich drittinteresse besondere leistung erwartet ber erbringung gesetzlich vorgeschriebenen pflichtprfung hinausgeht vgl bghz rn gemessen grundstzen beanstanden berufungsgericht vertragliche haftung beklagten verneint unmittelbare vertragliche beziehungen bestanden parteien grundlage auskunftsvertrags beschwerde beanstandet feststellung berufungsgerichts prfvertrag gmbh beklagten schutzwirkungen zugunsten beitretenden anleger ergaben beschwerde mchte telefonischen kontakten vermittlerin beklagten oktober entnehmen insoweit auskunftsvertrag zustande gekommen sei knftige kunden vermittlerin einbezogen worden seien insoweit hlt zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung rechtsfortbildung fr erforderlich schon zweifelhaft beschwerde weiteres unterstellt telefongesprch oktober auskunftsvertrag vermittlerin beklagten entnommen berufungsgericht verstndnis senats etwa bejaht son dern sofort frage eingegangen gesprch schutzwirkungen fr kunden vermittlerin ergeben konnten grundlage nachvollziehbaren wrdigung vermittlerin einbeziehung etwa kunden vorhandenen kundenkreis weiteren neuen kunden gedacht rechtsfehlerfrei verneint beschwerde macht bezugnahme urteile zivilsenats bundesgerichtshofs november zr njw april zr bghz geltend einbeziehung setze voraus zahl namen schtzenden dritten vornherein feststnden schuldner kenne fallgestaltungen entscheidungen zugrunde lagen indes vergleichbar sache zr ging einbeziehung unbekannten brgen vervielfltigung risikos verbunden whrend sache zr wert sicherheit vorgesehenen grundstcks risiko gutachter herangezogenen sachverstndigen begrenzte demgegenber fr vorliegende fallkonstellation mageblich dritthaftung pflichtprfers strengen voraussetzungen angenommen siehe oben prfung frage bedeutung rahmen auskunftsvertrags pflichtprfer wenig mehr besttigt prfung vorgenommen bezogen bestimmten zeitpunkt beanstandungen ergeben billigerweise erwartet wolle gegenber vielzahl bekannter kunden vermittlerin fr seriositt geprften unternehmens eintreten vgl senatsurteil dezember iii zr njw rr rn wre versto gesetzliche wertung abs satz hgb gegebenen umstnden annehmen pflichtprfer bernehme besonderen anlass gegenleistung gewissermaen doppelter hinsicht konkludent sowohl begrndung mgliche vervielfltigung haftung umstnden raum fr berlegung be schwerde komme ferner schadensersatzanspruch beklagten verschulden vertragsschluss betracht soweit mgliche deliktische verantwortlichkeit beklagten geht berufungsgericht erwogen beklagten knne prfungen grobe leichtfertigkeit last gefallen mge schdigung anlegern billigend kauf genommen bgb setze sittenwidrigkeit gerade verhltnis schdiger geschdigten voraus klger behaupteten personenkreis gehrten publizittsvorschriften offen gelegten besttigungsvermerke vertraut einklang steht klgern vortrag ber vermittlerin kopien verschiedenen besttigungsvermerken vorgelegt worden sollen mag beruhen angefochtene entscheidung tatrichterlichen erwgung getragen klger htten bewiesen beklagte bewusstsein gehabt knftigen oktober erstellenden prfberichte testate wrden entgegen vereinbarungen gmbh argumentationshilfe verhandlungen anlageinteressenten eingesetzt erhobenen rgen beschwerde erfordern zulas sung revision nheren begrndung gem abs satz zpo abgesehen schlick drr wstmann herrmann harsdorf gebhardt vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet april seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb auslegung vertrages bautrger finanzierende bank verpflichtet erbrachte kaufpreisrate scheitern bautrgervertrages erwerber zahlen bgh urteil april vii zr olg dsseldorf lg dsseldorf vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr thode dr wiebel dr kniffka wendt fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf september kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger erwarben notariellen vertrag juni errichtende eigentumswohnung preis dm gmbh folgenden bautrger kaufpreis ratenweise baufortschritt zahlen bauarbeiten bereich sondereigentums sollten september fertiggestellt zahlung kaufpreises beklagte zwischenfinanzierende grundschulden gesicherte bank erfolgen bautrger kaufpreisansprche abgetreten beklagte gab august gegenber erwerbern erklrung ab nher bezeichneten voraussetzungen verkaufte eigentumswohnung pfandhaftung entlassen freistellungsverpflich tung fr fall gelten bautrger verpflichtung fertigstellung bauwerks ablauf monaten kaufvertrag angegebenen zeitpunkt angestrebten baufertigstellung erfllt bereits vorher endgltig feststehe erfllung verpflichtung mehr erfolge wahlrecht anstelle freistellung nichtvollendung bauwerks geleistete zahlung zurckzugewhren beklagte vorbehalten bauvorhaben ging schleppend voran klger setzten bautrger frist fertigstellung januar behielten fr fall fruchtlosen fristablaufs leistung abzulehnen schadensersatz wegen nichterfllung verlangen erklrung april verlangten bautrger schadensersatz wegen nichterfllung schreiben gleichen tag informierten klger beklagte ber vorgehen baten abwicklungsvorschlag schreiben juni erklrte beklagte bezugnahme freistellungserklrung bereit geleistete zahlung hhe dm nachweis notariellen rckabwicklungsvertrages zurckzuberweisen teilte ergnzend vorlage rckabwicklungsvertrags zahlung erfolgen knne freistellungsverpflichtungserklrung genannte frist monaten abgelaufen sei schreiben juli informierten klger beklagte darber bautrger schreiben reagiert presseinformationen sei entnehmen konkursverfahren anhngig sei januar wurde konkursverfahren ber vermgen bautrgers erffnet schreiben oktober teilte beklagte klgern bautenstand erklrte zahlung dm pfandobjekt lasten freistelle klger zeigten freistellung interessiert beklagte betrieb zwangsvollstreckung erzielte fr eigentumswohnung dm klage klger auszahlung betrags dm verlangt landgericht klage hhe geleisteten kaufpreisrate dm nebst zinsen stattgegeben berufung beklagten erfolglos geblieben revision verfolgt antrag klage insgesamt abzuweisen entscheidungsgrnde revision erfolg beurteilung berufungsgerichts klgern stehe vertraglicher anspruch zahlung beklagte erbrachten ersten kaufpreisrate hhe dm ergebnis rechtsgrnden beanstanden feststellungen berufungsgerichts klger erklrung beklagten gem schreiben juni nachweis notariellen abwicklungsvertrags bautrger kaufpreisrate zurckzuzahlen angenommen ansicht berufungsgerichts beklagte sei zahlung kaufpreisrate verpflichtet klger rckabwicklungsvertrag bautrger vorgelegt revisionsrechtlich beanstanden zustandekommen abrede parteien ber zahlung kaufpreisrate wendet revision meint jedoch zahlungsverpflichtung beklagten sei bedingungslos eingegangen worden sei davon abhngig klger vertrag bautrger ber rckabwicklung kaufvertrags vorlegten bedingung sei eingetreten sei ersichtlich beklagte htte veranlassen knnen zahlung rate verpflichten sei gehalten klgern gegenber verpflichtung freistellung grundpfandrechten nachzukommen nachdem gegenber bautrger recht bgb geltend gemacht anspruch bertragung unbelastetem eigentum verloren htten revision wendet auslegung individualvertraglichen abrede parteien berufungsgericht erfolg auffassung berufungsgerichts besteht zahlungsverpflichtung sinn zweck vereinbarung unabhngig geforderten nachweis rckabwicklung kaufvertrags vertretbare naheliegende auslegung schreibens juni verpflichtungserklrung ausdruck gekommene interesse beklagten bestand berufungsgericht ergebnis recht ausfhrt darin grundpfandrechte ungehindert erwerbsinteresse klger verwerten knnen sollten klger ersichtlich gestellt htte beklagte vertrag vorbehaltenes wahlrecht klger durften deshalb angebot verstehen nachweis rckabwicklung entbehrlich wurde anderweitig feststand vertrag erfllt fall nachdem gmbh konkurs gefallen klger ohnehin erfllung vertrages abgelehnt beklagte zeitpunkt abgabe erklrung juni verwertung grundpfandrechte klger rechtlich htte gehindert knnen dabei ebenso belang frage makler bautrgerverordnung bedingungsloses wahlrecht erklrung zahlung kaufpreises alternative freigabe eigentums grundpfandrechten gem abs satz mabv zult ersteres fall aa letzteres fr entscheidung bedeutung bb aa klger ausbung rechte bgb anspruch bertragung eigentums rechte hiervon abhngigen vormerkung verloren verpflichtung beklagten zugunsten klger freistellung grundstcks haftung erklren bestand mehr bb zulssigkeit inhalts zahlungsverpflichtung beklagten bemit vorgaben makler bautrgerverordnung beklagte rahmen freistellungsverpflichtungserklrung gem abs satz mabv entsprechendes wahlrecht vorbehalten klgern angenommenen erklrung juni eigenstndige zahlungsverpflichtung begrndet nachtrgliche vereinbarung zahlungsverpflichtung abs mabv messen bernahme verpflichtung zahlung alternative freistellungsverpflichtung vorbehalten entgegen ansicht berufungsgerichts bedingungen abhngig gemacht mabv vorgesehen entgegen ansicht revision begrndung zahlungsverpflichtung globalsicherers erforderlich erwerber gegenber bautrger erfllungsanspruch sichernden bank vielmehr unbenommen individueller vertraglicher absprache erwerber immobilie bautrger stellen bestnde gegenber verpflichtung freistellung grundpfandrechten dahingehend mute verpflichtungserklrung beklagten juni klgern verstanden fr verstndnis spricht beklagte kenntnis tatsache klger vertragsverhltnis bautrger abwicklungsverhltnis umgewandelt erklrung juni ausdrcklich freistellungsverpflichtungserklrung bezug nahm erklrung sachbearbeiters beklagten vorlage vereinbarung klger bautrger ber rckabwicklung vertrags begrndete frist monaten abgelaufen sei flligkeit freistellungsverpflichtung beklagten unvollstndiger erstellung werks verstrichen mute weitere erklrung beklagten oktober zeigt weiterhin verpflichtet ansehen klger grundpfandrechten freizustellen falls abs satz mabv vorsieht entsprechend bautenstand weitere zahlungen leistete sonach rechtsgrnden beanstanden berufungsgericht erklrung beklagten juni basierenden absprache parteien selbstndige verpflichtung beklagten zahlung ersten kaufpreisrate entnommen anbetracht tatsache klger erfllung vertrags bautrger bestanden erfordernis nachweises notariellen rckabwicklungsvertrags vertragswesentliche bedeutung beigemessen ullmann thode kniffka wiebel wendt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aschaffenburg september unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen bercksichtigung erwiderung verteidigers februar antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat strafzumessung grundstzlich sache tatrichters aufgabe grundlage umfassenden eindrucks hauptverhandlung tat tterpersnlichkeit gewonnen wesentlichen entlastenden belastenden umstnde festzustellen bewerten gegeneinander abzuwgen eingriff revisionsgerichts regel mglich zumessungserwgungen fehlerhaft tatgericht rechtlich anerkannte strafzwecke verstt verhngte strafe oben unten bestimmung lst gerechter schuldausgleich einzelne gehende richtigkeitskontrolle ausgeschlossen bghst bercksichtigung grundstze landgericht vorgenommene strafzumessung beanstanden revision vortrgt mageblichen gesichtspunkte strafkammer gesehen ausdrcklich gewrdigt worden angesichts vielzahl angeklagten begangenen taten verhngten einzelstrafen sowie erfolgten straffen strafzusammenzugs bildung gesamtstrafe lsen weder verhngten einzelstrafen hieraus gebildete gesamtstrafe bestimmung gerechter schuldausgleich beanstanden brigen beurteilung tatrichters wonach erleichterndes mitverschulden geschdigten firma festzustellen vielmehr erscheint dafr gegebene begrndung wonach angeklagte begehung verschleierung taten besondere vertrauensstellung grob missbraucht ausgenutzt weiteres nachvollziehbar gerade langjhrige zuverlssige arbeitsleistung erworbene vertrauensstellung fhrt besonderer weise arbeitgeber regelmig veranlasst sieht misstrauen gegenber mitarbeiter empfinden besondere kontrollen durchzufhren zudem angeklagte aufgrund besonderen kenntnisse innerbetrieblichen ablufe derart geschickte vorgehensweise verschleierungshandlungen entwickelt kenntnis ersten betrugsfalls weiteren taten groer mhe groem aufwand entdeckt nachvollzogen konnten soweit revisionsfhrer nunmehr art abs satz mrk verletzende rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung geltend erfordert grundstzlich erhebung verfahrensrge ablauf revisionsbegrndungsfrist abs satz stpo erhoben worden vormalige verteidiger revision erhebung verfahrensrge form fristgerecht be grndet erst mehr monat ablauf frist verstorben wiedereinsetzung insoweit mglich ungeachtet tatrichter sowohl gesehen strafzumessung ausdrcklich bercksichtigt taten zeitraum august mai begangen wurden teilweise lngere zeit zurckliegen weiterhin erstattung strafanzeige juli durchfhrung hauptverhandlung september erheblicher zeitraum liegt verfahrensverzgerung angeklagten vertreten wahl kolz elf hebenstreit graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet april bott justizhauptsekretrin urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vizeprsidenten schlick richter wstmann seiters tombrink dr remmert fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagte wegen fehlerhafter anlageberatung zusammenhang beteiligung vip gmbh co kg folgenden vip fonds vip gmbh co kg folgenden vip fonds anspruch klgerin langjhrige kundin beklagten beklagte ige tochter stadtsparkasse deren kundin klgerin seit jahrzehnten ebenfalls ab jahr wurde klgerin mitarbeiter beklagten beraten suchte klgerin damals niedergelassene rztin berufsttig november praxisrumen beratungsgesprch unterzeichnete klgerin beteiligungserklrung vip fonds hhe dabei beteiligung bareinlage erbringen nebst igen agio zeichnungsbetrag restliche einlage zunchst fremdfinanziert klgerin leistete bareinlage agio voller hhe november zeichnete klgerin erneut beratung mitarbeiter beklagten beteiligung vip fonds hhe zuzglich agios klgerin leistete volle zeichnungssumme zuzglich agio hhe insgesamt beklagte hinsichtlich beiden fonds ag vertriebspartnerin fr eigenkapitalvermittlung gewonnen worden erhielt fr vermittlung fondsanteile grundlage vertriebs vergtungsvereinbarung jeweils provisionen agio bersteigenden hhe genaue provisionshhe klgerin offen gelegt wurde klgerin macht geltend ber provisionen deren hhe aufgeklrt worden sei anlagen gezeichnet htte rckvergtungen insbesondere deren hhe gekannt htte beklagte bezogen zeichnungssumme provisionen hhe vereinnahmt klgerin wesentlichen verurteilung beklagten zahlung vip fonds vip fonds nebst zinsen begehrt jeweils zug zug abgabe angebots bertragung beteiligungen sowie abtretung folgenden rechte landgericht klage weitgehend stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten zurckgewiesen anschlussberufung klgerin urteil landgerichts teilweise abgendert festgestellt rechtsstreit betreffend schadensersatz wegen beteiligung vip fonds umfang januar gezahlten erledigt senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht auffassung berufungsgerichts beklagte pflichten anlageberaterin verletzt klgerin ber hhe fr vertrieb fondsbeteiligungen zuflieenden rckvergtungen aufgeklrt beklagte knne einwenden selbstndige finanzberaterin treffe verpflichtung gegenber kunden ungefragt ber empfohlenen anlage erwartete provision aufzuklren beklagten handele bankunabhngigen anlageberater gesellschaftsrechtliche ausgliederung anlageberatung ttigkeitsbereich sparkasse mache automatisch freien anlageberater vielmehr komme darauf beratungsgesellschaft sicht kunden auen gesellschaftsrechtlich brigen bank unternehmensverbund unabhngige beraterin darstelle hiervon knne beklagten ausgegangen demonstriere vielmehr zuletzt gebrauch deren firmenlogo besonderes nheverhltnis sparkasse dabei nutze sowohl erkenntnisse kundendaten vertrauen langjhrigen kunden sparkasse klgerin sei weise bewusst gemacht worden geschftsbereich sparkasse verlassen hnde selbstndigen unternehmens begeben wrde klare grenzziehung sparkasse einerseits beklagten andererseits gegeben vielmehr sei kunden klgerin eindruck vermittelt worden premiumkunden betreuung ausgegliederte beratungsgesellschaft ganz individuelle besonders qualifizierte beratung seitens sparkasse zuteilwerden solle klgerin nhere aufklrung rechnen mssen beklagten entgelt fr vermittlung fondsanlagen zufliee annehmen drfen vertragliche beziehung beklagten sei gleichsam geschfts vertrauensbeziehung sparkasse eingebettet davon ausgehen drfen beklagte partizipiere entgelten kontofhrungsgebhren sparkasse regelmig fr dienstleistungen kunden erhalte beklagte geflossenen zahlungen aufklrungspflichtige rckvergtungen gehandelt seien jeweiligen fondsprospekt offen ausgewiesenen vertriebskosten gezahlt worden wobei beklagte empfngerin ungenannt geblieben sei seien seitens klgerin geleisteten zahlungen deren rcken beklagte zurckgeflossen womit deren besonderes interesse gerade beteiligungen empfehlen fr klgerin erkennbar sei ber rckvergtungen sei klgerin beklagten ordnungsgem aufgeklrt worden dabei knne offen bleiben zeuge klgerin grundstzlich darber informiert beklagte provision erhalte jedenfalls sei klgerin ber konkrete hhe rckvergtungen aufgeklrt worden provisionshhe zwangslufig vertriebsinteresse steige knne kunde letzteres kenntnis genauen hhe vergtung realistisch beurteilen hhe provisionszahlungen sei anleger daher immer ungefragt offenbaren fondsprospekten sei weder entnehmen beklagte genuss ausgewiesenen vertriebsprovisionen agios kommen solle tatschlichen hhe rckzahlungen geflossen seien frage prospekte rechtzeitig klgerin bergeben worden seien komme daher ii beurteilung hlt rechtlichen berprfung stand entgegen auffassung berufungsgerichts steht klgerin schadensersatzanspruch beklagte wegen unterbliebenen aufklrung ber provision rckvergtung wegen gezeichneten fonds pflicht bestand fr beklagte gefestigten rechtsprechung senats freier bankmig gebundener anlageberater verpflichtet anleger ungefragt ber umstand hhe provision aufzuklren fr anleger liegt beratung freien anlageberater hand kapitalsuchenden anlagegesellschaft vertriebsprovisionen erhlt jedenfalls wirtschaftlich betrachtet anleger anlagegesellschaft gezahlten betrag entnommen anlageberater beratung geld verdienen berechtigterweise angenommen leistung insgesamt kostenlos erbringt agio kosten fr eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen liegt fr anleger klar erkennbar zutage mitteln vertriebsprovisionen bezahlt denen anlageberater partizipiert umstnden besteht regelmig schtzenswertes vertrauen anlegers darauf anlageberater leistungen kapitalsuchenden erhlt vielmehr anleger sowohl provisionsvergtung beraters kapitalsuchenden mglicherweise verbundene interessenkonflikt bewusst soweit genaue hhe anlageberater zukommenden provision geht gebotener abwgung gegenberstehenden interessen vertragsparteien sache anlegers generell provisionsinteresse beraters bekannt dieserhalb anlageberatern nachzufragen vgl senatsurteil juli iii zr njw rn mwn hiervon unberhrt bleibt generelle pflicht anlageberaters rahmen objektgerechten beratung unaufgefordert ber vertriebsprovisionen aufklrung geben grenordnung anlegern einzubringenden kapitals berschreiten senatsurteile mrz iii zr njw rr rn mai iii zr beckrs rn november iii zr njw rr rn selbstndiges unternehmen finanzgruppe sparkasse ige tochtergesellschaft gmbh sparkasse hauptschlich gebiet anlageberatung ttig hinsichtlich verpflichtung kunden ungefragt ber empfohlenen anlage erwartete provision aufzuklren freier anlageberater behandeln vgl senatsurteile juli aao rn dezember iii zr wm rn gebotenen typisierenden betrachtungsweise anleger anlageberater ber anlagemglichkeiten beraten lsst berechtigterweise annehmen anlageberater wrde leistung kostenlos erbringen dabei vordergrund stellen fllen beratern selbstndige juristische personen handelt kreditinstitut klassischen bankgeschfte betreiben ungeachtet umstands finanzgruppe sparkasse gehren verwendung firmenlogos betont kunden wesentlichen kundenstamm sparkasse gewinnen eigenstndige unternehmen deren hauptttigkeit sogenannten freien anlageberatern beratung geldanlage gehrt gebotener typisierender betrachtungsweise anleger anlageberatung bewusst berater provision seitens kapitalsuchenden erhlt zumal vergtung fr anlageberatung verwaltung konten sonstige dienstleistungen seitens anlegers erhlt anleger beratung sparkassentochter schutzwrdiges vertrauen darauf geld seitens kapitalsuchenden fr vermittlung jeweiligen anlageprodukts erhlt senatsurteile aao umstnde vorliegenden fall geben anlass abweichenden beurteilung klgerin gezeichneten beteiligungserklrungen agio offen ausgewiesen worden angesichts langjhrigen geschftsbeziehung sparkasse gerade beklagten klgerin bekannt beklagte selbstndige juristische person letzteres geht zudem klgerin unterzeichneten widerrufsbelehrung vip fonds gezeichneten beteiligungserklrung vip fonds hervor denen jeweils rechtliche selbstndigkeit beklagten ausweisender stempelabdruck angebracht klgerin wusste weiteren beklagte jedenfalls zahlung fr anlageberatung erhalten beklagte deshalb freier anlageberater anzusehen ber erhaltenen rckvergtungen provisionszahlungen aufzuklren brauchte insofern unterbliebenen aufklrung deshalb schadensersatzanspruch fr klgerin ergeben soweit klgerin hinweis zweitinstanzliches vorbringen geltend gemacht beklagte bezogen zeichnungssumme provisionen ber mehr vereinnahmt provisionshhe entscheidung senats zugrunde gelegt abgesehen davon entsprechende feststellungen berufungsgerichts fehlen vortrag klgerin hierzu widersprchlich insbesondere erschliet bezug genommenen berufungserwiderung ausfhrungen nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung wieso grundlage bareinlage ermittelten rckvergtung angeblich bezogen hhere zeichnungssumme ergeben unklar woraus vorliegend ohnehin gegebene verborgene innenprovision mindestens errechnet schlielich schwelle iii senats beklagte gerissen senatsrechtsprechung bekannt urteil daher aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen sache entscheidung reif abs abs zpo berufungsgericht geltend gemachten aufklrungspflichtverletzungen einwendungen beklagten auseinanderzusetzen ha ben wozu stellung nehmen senat derzeitigen verfahrensstadium anlass schlick wstmann tombrink seiters remmert vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mrz rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter raebel kayser dr detlev fischer mrz beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juli kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens euro festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde zulssig zpo jedoch unbegrndet rechtssache grundstzliche bedeutung abs satz nr zpo weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz nr zpo nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigte rechtsfehler unzulssigen teilurteils gebietet zulassung revision rechtsfehler einzelfallentscheidung vorliegend gegeben begrnden zulassung revision seltenen ausnahmefllen vgl bgh beschl februar xi zr bghr zpo abs nr bedeutung grundstzliche grnde kommt besonderheit hinzu berufungsgericht frage zulssigkeit teilurteils wohl hinblick fehlende rge berufungsbegrndung errtert schlicht bersehen landgerichtlichen teilurteil aufgefhrte gesichtspunkt handele separate streitgegenstnde berufungsgericht allgemeinen bezugnahme entscheidungsgrnde landgerichts mglicherweise bezug genommen weder verallgemeinerungsfhig unerhebliche zahl knftiger sachverhalte bertragen vgl bghz brigen berufungsgericht hinsichtlich vereinbarung mai zutreffender begrndung nichtzulassungsbeschwerde frage gestellt inkongruenten deckung abs nr geso ausgegangen hinblick hierauf fehlt zulassungsgrund sicherung einheitlichen rechtsprechung bgh beschl februar zr njw ernsthafte gefahr divergenz spteren entscheidungen besteht weiteren begrndung abs satz zpo abgesehen dr gero fischer dr ganter kayser raebel dr detlev fischer vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juni strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dresden november gem abs stpo aufgehoben zugehrigen feststellungen soweit angeklagte fllen ii urteilsgrnde verurteilt worden gesamten strafausspruch weitergehende revision gem abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern elf fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt einzelfreiheitsstrafen fllen ii je zwei jahre brigen je jahr gunsten neben adhsionsklgerinnen schmerzensgeldzahlungen erkannt revision angeklagten erzielt sachrge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg flle ii urteilsgrnde bezogenen verfahrensrgen demnach unerheblich brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo senat bemerkt ebenfalls erfolglos bleibenden verfahrensrge vorschrift abs satz stpo sei verletzt ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts folgende rge liegt grunde zweiten hauptverhandlungstag oktober verlas vorsitzende jugendkammer rztliches attest zeugin bescheinigte aufgrund schwerwiegenden erkrankung gericht erscheinen knnen daraufhin traf vorsitzende folgende verfgung weitere termine fortsetzung mndlichen verhandlung bestimmt montag uhr schiebetermin freitag uhr dienstag uhr zeugin erneut laden uhr november wurde zeit uhr uhr hauptverhandlung fortgesetzt wurde angeklagten betreffende auszug bundeszentralregister verlesen eintrag enthielt verfahrensgestaltung dritten tag hauptverhandlung sachverhandlung stattgefunden liegt verhandlung fortgang urteilsfindung fhrenden sachverhaltsaufklrung betrifft bgh urteil juli str bghr stpo sachverhandlung mwn vgl bgh beschluss april str fall landgericht beweisstoff fr rechtsfolgenausspruch relevanten umstand erweitert angeklagte vorbestraft vgl bgh urteil august str njw vorsitzenden oktober vorgenommenen qualifizierung fr november vorgesehenen hauptverhandlung schiebetermin folgt gegenteiliges bewertung inhalt hauptverhandlung november offen geblieben vorlufiger natur konnte blick erfolgte sachverhandlung keinerlei bedeutung erlangen beschluss strafsenats april str zugrunde liegende sachverhalt schuldspruch hinsichtlich flle ii urteilsgrnde bestand landgericht aufgrund aussage mai geborenen nebenklgerin me tochter ehefrau taten bestreitenden angeklagten davon berzeugt angeklagte august mai viermal vaginalen geschlechtsverkehr ausgefhrt jugendschutzkammer bekundungen nebenklgerin hauptverhandlung angeklagte jahr vielfltig missbraucht glaubhaft bewertet begrndung hauptverhandlung erstattetes gutachten sachverstndigen abgestellt nachvollziehbar ausgefhrt geschdigte durchschnittlich intellektuell befhigt uneingeschrnkte aussagefhigkeit besitzt sachverstndige dargelegt aussagequalitt oberflchlich sei angaben me tathandlungen lebens jahr allein drftig seien daraus allein deren glaubwrdigkeit geschlossen knne zudem blieben widersprche bestehen beeintrchtigten glaubwrdigkeit aussage ganzen fra ge geschlechtsverkehr whrend menstruation widersprche ungereimtheiten seien art aggravation erklren bedeute bewusste falschaussage handele bertriebene betonen grundstzlich stattgefundenen ereignisses glaubhafter widersprche menstruation analverkehr dachgeschosswohnung stattgefunden seien jedoch restlos aufklrbar zudem seien realkennzeichen gefunden knnten fr angeklagten zeitraum spezifizieren lebensjahr mglich sachverstndige schlielich nachvollziehbar festgestellt bereinstimmungen schilderungen schwestern me fhrten angeklagten tat handlungen lebensjahr erlebnisbasiert seien somit nullhypothese betracht komme ua erwgungen vermgen richterliche berzeugung hinsichtlich jahre zurckliegender sexueller handlungen angeklagten begrnden belegen hchstens vagen verdacht vgl bgh beschluss dezember str stv aa landgericht bewertung sachverstndigen gefolgt aussage nebenklgerin qualittsmngel enthalte gnzlichen untauglichkeit angaben fhren nullhypothese ua umstand verbietet sachlogisch fallkonstellationen freilich gebotene vgl brause nstz rr heranziehung belastender indizien handlungen angeklagten konnte vorliegend darum gehen beweiswert bewiesener belastender umstnde zusammenhngen verstrken wegen vollstndigen ausfalls bekundungen nebenklgerin me belastende umstnde hinsichtlich sexueller handlungen angeklagten deren geburtstag gar vorhanden bb darber hinaus landgericht missbrauchshandlungen angeklagten lasten schwester nebenklgerin fehlerfrei festgestellt glaubhaftigkeit deren angaben urteil wiedergegebenen sachverstndigengutachten begrndung angenommen soweit landgericht daneben angeklagten gefertigte mai rechner aufgefundene bilder geschlechtsverkehr abstellt wobei glcklich gesehen ua vermag umstand gebotene prfung glaubhaftigkeit aussage zeugin vgl brause nstz mwn belegen nachdem angeklagte ausbung geschlechtsverkehr zeugin ersichtlich vollendung deren lebensjahr ua eingerumt zeitpunkt bildern erkennenden handlungen offen geblieben besteht hinblick aussage zeit hauptverhandlung jahre alten zeugin beweissituation aussage aussage daraus abzuleitenden gesteigerten darlegungserfordernissen vgl bgh urteil juli str bghst unerfllt geblieben sache bedarf demnach insoweit neuer aufklrung bewertung bisher abstrakt dargestellten widersprche ungereimtheiten nherer betrachtung entwicklung smtlicher aussagen derjenigen familienkreis ntigen vgl bgh urteil januar str mwn aufhebung vier schuldsprche fhrt aufhebung gesamtfreiheitsstrafe senat brigen sieben ausgeurteilten freiheitsstrafen je jahr aufgehoben neuen tatgericht gelegenheit vollstndig neuen notwendig differenzierteren strafzumessung geben adhsionsentscheidungen bleiben unberhrt raum brause schneider schaal knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr juli rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter galke richter wellner richterinnen pentz mller sowie richter dr klein beschlossen anhrungsrge klgerin senatsbeschluss mai kosten zurckgewiesen grnde zulssige anhrungsrge sache erfolg beschluss senats mai verletzt anspruch klgerin gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags ausdrcklich bescheiden bverfge bgh beschluss februar iii zr njw abs satz zpo revisionsgericht begrndung beschlusses ber nichtzulassungsbeschwerde entscheidet absehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen mglichkeit senat vorliegenden fall gebrauch gemacht senat entscheidung ber zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde vorbringen klgerin vollem umfang geprft ergebnis fr durchgreifend erachtet galke wellner mller pentz klein vorinstanzen lg frankfurt entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer prof dr gehrlein caliebe dr reichart beschlossen beschwerden beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin juni unzulssig verworfen kosten beschwerdeverfahrens tragen beklagte beklagte jeweils abs zpo grnde nichtzulassungsbeschwerden beklagten deren wert fr beklagten getrennt ermitteln beklagten einfache streitgenossen mnchkommbgb ulmer aufl rdn rdn baumbach hopt hgb aufl rdn jew nachw wegen nichterreichens gem nr egzpo erforderlichen beschwer mehr statthaft daher unzulssig verwerfen klger unwidersprochen vorgetragen gesellschaftsanteile beklagten wertlos fr bestimmung fr beklagten feststellung ausschlusses gesellschaft verbundenen beschwer weder wert rahmen auseinander setzung treffenden hhe jeweiligen nachschussverpflichtung beklagten nichtzulassungsbeschwerdebegrndung herstellungsaufwand abgestellt fall wertlosigkeit gesellschaftsanteils beschwer gem zpo vielmehr erinnerungswert anzusetzen jeweils beluft zurckweisung berufungen feststellung wirksamkeit beschlsse betreffend ablehnung tagesordnungspunkte gem nr aa cc tenors landgerichtlichen teilurteils beklagten jeweils hhe zurckweisung berufungen abweisung widerklageantrge jeweils antrag antrag beschwert zpo fr beklagten angefochtenen urteil verbundene beschwer betrgt jeweils lediglich ii beschwerden wren brigen unbegrndet rechtsstreit parteien weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung verfahrensrgen senat geprft fr durchgreifend erachtet nichtzulassungsbeschwerden angefhrten zulassungsgrnde entscheidungserheblich insbesondere kommt weder darauf hinblick regelung abs gesellschaftsvertrages allein fehlende wirtschaftliche leistungsfhigkeit zahlung nachschssen ausschluss gesellschafters rechtfertigen vermag darauf beschlsse ber nachzahlungen wirksam gefasst worden berufungsgericht rechtfertigung ausschlusses beklagten gesellschaft drftige eigene zudem missverstndlich formulierte begrndung gegeben tragenden erwgungen ergeben indessen begrndung landgerichtlichen urteils berufungsgericht prozessual ordnungsgem eigen gemacht danach entscheidend beklagten weigerung beschlossenen nachschusspflichten erfllen widersprchlich gesellschaftswidrig verhalten hierauf gegrndete feststellung verbleiben beklagten gesellschaft fr klger unzumutbar rechtsgrnden beanstanden weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen streitwert zpo wegen identitt streitgegenstnde klageantrag widerklageantrag entfallenden werte festsetzung streitwerts einfachen betrag bercksichtigen goette kraemer caliebe gehrlein reichart vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof riz beschluss dezember prfungsverfahren antragsteller revisionsklger antragsgegner revisionsbeklagter wegen anfechtung untersuchungsanordnung bundesgerichtshof dienstgericht bundes dezember prof dr erdmann vorsitzenden richter richter bundesgerichtshof bundesgerichtshof dr siol dr boetticher richterin bundesgerichtshof solin stojanovi richter bundesgerichtshof dr bscher beschlossen revision antragstellers urteil niederschsischen dienstgerichtshofs fr richter september dgh unzulssig verworfen antragsteller trgt kosten revisionsverfahrens grnde revision unzulssig antragsteller vornahme wirksamen prozehandlung erforderliche prozefhigkeit fehlt gericht geborene antragsteller richter amts niederschsische dienstgericht fr richter urteil juli zulssigkeit versetzung antragstellers ruhestand wegen dienstunfhigkeit festgestellt urteil nunmehr rechtskrftig nachdem berufung antragstellers beim niederschsischen dienstgerichtshof fr richter revision beim dienstgericht bundes erfolglos geblieben vgl senatsentscheidung heutigen tage riz versetzung antragstellers ruhestand erfolgt schwerwiegende schizoide persnlichkeitsstrung vorliegt zumindest seit april dienstunfhigkeit begrndenden schweregrad erreicht verlauf verfahrens antragsteller querulatorische entwicklung paranoiden zgen stattgefunden letztlich prozeunfhigkeit gefhrt fr verfahren versetzung ruhestand antragsteller daher beschlu amtsgerichts hannover januar xviii gem abs ndsrig richter betreuer bestellt worden beschlu februar amtsgericht fortdauer betreuung fr revisionsinstanz angeordnet vorliegenden verfahren wendet antragsteller anordnung antragsgegners dezember zweifel dienstfhigkeit amtsrztliche untersuchung prfen lassen anordnung zunchst erfolglos verwaltungsrechtsweg vorgegangen nichtzulassungsbeschwerde urteil niederschsischen oberverwaltungsgerichts februar bundesverwaltungsgericht beschlu dezember unbegrndet zurckgewiesen worden februar beim niederschsischen dienstgerichtshof fr richter anhngig gewordenen prfungsverfahren macht antragsteller nunmehr geltend anordnung antragsgegners richterlichen unabhngigkeit beeintrchtigt niederschsische dienstgerichtshof fr richter antrag angefochtene urteil unzulssig zurckgewiesen begrndung wesentlichen ausgefhrt unzulssigkeit ergebe daraus antragsteller einreichung antrags wegen krankhafter querulanz prozeunfhig sei zustand seither fortbestehe sei antrag innerhalb jahresfrist ndsrig abs vwgo gestellt deshalb verfristet schlielich fehle mindestens seit zeitpunkt antragsteller wegen erreichens gesetzlichen altersgrenze ruhestand getreten rechtsschutzbedrfnis vgl bgh urteil dezember riz driz darber hinaus htte antrag sache erfolg knnen angegriffene anordnung antragsgegners dezember fassung widerspruchsbescheids januar antragsteller richterlichen unabhngigkeit verletzt urteil gerichtete revision antragstellers unzulssig verwerfen abs vwgo ndsrig antragsteller aufgrund schwerwiegenden schizoiden persnlichkeitsstrung vorbergehend freie willensbestimmung ausschlieenden zustand krankhafter strung geistesttigkeit befindet wirksamen einlegung revision erforderliche prozefhigkeit fehlt ndsrig vwgo nr bgb ergibt verfahren ber versetzung antragstellers ruhestand beziehungsweise betreuungsverfahren eingeholten berzeugenden gutachten senat wege freibeweises bestandteile akten riz bercksichtigt sachverstndige dr arzt fr neurologie psychiatrie sowie psychotherapie kommt fachpsychiatrischen gutachten april diagnose antragsteller schwerwiegenden schizoiden persnlichkeitsstrung zwanghaften persnlichkeitsstrung narzitischen paranoiden zgen leide sachverstndige gelangt ner venrztlichen gutachten november ergebnis antragsteller querulatorische entwicklung paranoiden zgen festzustellen sei beide gutachten aussagekrftig fr vorliegende verfahren gegenstand lebenssachverhalt her eng verfahren ber versetzung antragstellers ruhestand wegen dienstunfhigkeit zusammenhngt diagnose beiden sachverstndigen fr senat brigen aufgrund inhalts zahlreichen schriftstze antragstellers beiden anhngigen verfahren nachvollziehbar worauf niederschsische dienstgerichtshof fr richter angefochtenen entscheidung zutreffend hingewiesen deutlich antragsteller soweit dienstfhigkeitsbeurteilung weitesten sinne geht verhalten tag legt fr flle krankhafter querulanz kennzeichnend vertritt standpunkt ungeordnet distanzlos wobei vorbringen laufend wiederholt malose beschuldigungen personen erhebt denen zusammenhang zahlreichen gerichtlichen auseinandersetzungen berhrung gekommen senat verwerfung revision deshalb gehindert zunchst bestellung prozepflegers fr prozeunfhigen antragsteller ndsrig abs vwgo abs zpo bedurft htte voraussetzungen abs zpo liegen wortlaut fr beklagte partei geltende regelung rechtsprechung bundesverwaltungsgerichts bestimmten fllen prozeunfhigen klger anzuwenden vgl bverwge kopp schenke vwgo aufl rdnr baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rdnr jedoch kommt fr aussichtslose klagen betracht bestellung pflegers rechte antragstellers unzumutbar gefhrdet wrden vgl ovg koblenz beschlu februar nvwz rr fall klagebegehren antragstellers erweist niederschsische dienstgerichtshof angefochtenen urteil zutreffend ausgefhrt unabhngig frage prozefhigkeit weiteren grnden aussichtslos kostenentscheidung beruht abs satz drig abs vwgo wert streitgegenstands fr revisionsverfahren entsprechend abs satz abs satz gkg dm festgesetzt erdmann siol solin stojanovi boetticher bscher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zb juli zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz unpfndbare notwendige unterhalt schuldners sinne abs satz zpo entspricht grundstzlich notwendigen lebensunterhalt sinne kapitels zwlften buches sozialgesetzbuch anschluss bgh beschluss november vii zb njw rr angemessenheit aufwendungen fr unterkunft konkreten umstnden einzelfalls bercksichtigung rtlichen gegebenheiten konkret ermitteln dabei vorrangig ortsbliche mietpreisniveau qualifizierten mietspiegel bgb mietspiegel bgb unmittelbar mietdatenbank bgb ableiten lsst heranzuziehen anschluss bgh beschluss juli vii zb famrz fllen denen schuldner personen wohnung zusammenlebt aufgewendeten kosten fr unterkunft heizung eigenen wohnbedarf zugleich wohnbedarf personen decken hhe angemessenen bedarfs schuldners fr unterkunft heizung fiktiv kosten ermitteln schuldner konkreten umstnden einzelfalls deckung eigenen wohnbedarfs aufwenden msste sozialrechtliche kopfteilprinzip bsg nzm formalisierten zwangsvollstreckungsverfahren rahmen abs satz zpo anzuwenden bgh beschluss juli vii zb lg kiel ag eckernfrde ecli de bgh bviizb vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli richter dr kartzke halfmeier prof dr jurgeleit richterinnen granack dr brenneisen beschlossen rechtsbeschwerde glubigers beschluss zivilkammer landgerichts kiel april kosten zurckgewiesen grnde glubiger betreibt schuldner zwangsvollstreckung wegen unterhaltsansprchen nichtehelichen minderjhrigen kindes schuldners gem abs uvg bergegangen beschluss amtsgerichts vollstreckungsgericht september wurden lohnzahlungsansprche schuldners drittschuldner gepfndet glubiger einziehung berwiesen schuldner bewohnt ehefrau gemeinsamen minderjhrigen tochter mietwohnung deren warmmiete monatlich betrgt gem zpo wurde zugunsten schuldners pfndungsfreibetrag nettoeinkommen hhe monatlich sowie gleichmigen befriedigung unterhaltsansprche personen unterhaltsberechtigten nichtehelichen kind gleichstehen hlftige anteil nettoeinkommens festgesetzt abzug notwendigen unterhalts schuldners verbleibt antrag schuldners amtsgericht vollstreckungsgericht schuldner verbleibenden pfndungsfreibetrag nettoeinkommen monatlich heraufgesetzt hierbei mietanteil schuldners hhe ca mietkosten ansatz gebracht hhe anteil einkommens schuldners familieneinkommen entspricht lohn insgesamt familieneinkommen glubiger hiergegen gerichtete sofortige beschwerde geltend gemacht zugunsten schuldners sei kopfteilen bemessender mietanteil hhe bercksichtigen wonach sockelbetrag fr schuldner hhe lediglich ergebe erfolglos geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde mchte glubiger weiterhin zurckweisung schuldner gestellten erhhungsantrags erreichen ii gem abs satz nr abs satz zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde sache erfolg beschwerdegericht begrndung entscheidung ausgefhrt kosten fr unterkunft heizung teil notwendigen unterhalts schuldner gem abs satz zpo belassen sei seien sozialgerichtlichen rechtsprechung entsprechend kopfteilprinzip haushalt lebenden personen verteilen vielmehr seien berechnung fiktiven sozialhilfebedarfs jeweiligen schuldners grundstzlich tatschliche aufwendungen fr unterkunft hei zung bercksichtigen soweit angemessen seien fllen denen schuldner personen bedarfsgemeinschaft zusammenwohne schuldner wohnkosten fr gesamte bedarfsgemeinschaft trage tatschlichen aufwendungen fr einzelne person angemessen drften seien berechnung fiktiven sozialhilfebedarfs schuldners angemessenen kosten fr unterkunft heizung bercksichtigen anzusetzen wren lebte tatschlich allein haushalt fiktiven berechnung sei davon auszugehen allein wohnende schuldner ber etwa groe wohnung verfge entsprechende heizkosten anfielen pauschalbetrag anzusetzen seien bercksichtigung mietspiegel letzten jahre fr sei ansetzen betrags fr wohn heizkosten person angemessen anzusehen ergebnis amtsgericht angesetzte betrag beanstanden sei hlt rechtlichen nachprfung stand beschwerdegericht antrag schuldners aufgrund pfndungs berweisungsbeschlusses amtsgerichts vollstreckungsgericht september gem abs satz zpo monatlich pfandfrei belassenden betrag erhhen recht stattgegeben unpfndbare notwendige unterhalt schuldners sinne abs satz zpo entspricht grundstzlich notwendigen lebensunterhalt sinne kapitels zwlften buches sozialgesetzbuch bgh beschluss november vii zb rn njw rr beschluss august vii zb rn famrz beschluss dezember vii zb rn njw rr bestandteil notwendigen unterhalts sinne abs satz zpo betrag hhe regelsatzes zwlften buch sozialgesetzbuch bgh beschluss november vii zb rn njw rr abs satz sgb xii bestimmt leistungsbedarf fr unterkunft hhe tatschlichen aufwendungen anerkannt kosten fr unterkunft heizung konkretem bedarf ersetzt soweit angemessenen umfang bersteigen angemessenheit aufwendungen konkreten umstnden einzelfalls bercksichtigung rtlichen gegebenheiten konkret ermitteln dabei vorrangig ortsbliche mietpreisniveau qualifizierten mietspiegel bgb mietspiegel bgb unmittelbar mietdatenbank bgb ableiten lsst heranzuziehen vgl bgh beschluss juli vii zb rn famrz beschluss juli ixa zb juris rn bghz bsg fevs juris rn ff fllen denen schuldner personen wohnung zusammenlebt aufgewendeten kosten fr unterkunft heizung eigenen wohnbedarf zugleich wohnbedarf personen decken hhe angemessenen bedarfs schuldners fr unterkunft heizung fiktiv kosten ermitteln schuldner konkreten umstnden einzelfalls deckung eigenen wohnbedarfs aufwenden msste zutreffend stellt beschwerdegericht darauf ab hierzu fiktiv anfallenden wohn heizkosten fr alleinstehende person anzusetzen entgegen auffassung rechtsbeschwerde aufwendungen schuldners fr unterkunft heizung fall sozialrechtlichen kopfteilprinzip verteilen formalisierten zwangsvoll streckungsverfahren vgl hierzu allg bgh beschluss dezember vii zb rn njw rr beschluss mrz zb rn zwe beschluss mai ix zb rn bghz beschluss januar ixa zb juris rn wm findet kopfteilprinzip einschlielich hiervon bestehenden ausnahmen anwendung aufgabe vollstreckungsgerichts feststellungen treffen schuldner bedarfsgemeinschaft lebt gesamtbedarf bedarfsgemeinschaft bercksichtigung einkommens schuldner gemeinschaft lebenden personen eigene krfte mittel gedeckt umstnde vorliegen einzelfall ausnahme kopfteilprinzip rechtfertigen aa sozialgerichtlichen rechtsprechung aufwendungen fr unterkunft heizung regelfall unabhngig alter nutzungsintensitt anteilig pro kopf aufzuteilen hilfebedrftige unterkunft gemeinsam personen nutzen bedeutet innerhalb bedarfsgemeinschaft aufteilung aufwendungen fr unterkunft heizung hilfebedrftigen grundstzlich kopfteilen erfolgen belang wer mietzins schuldet wer teil wohnung tatschlich nutzt st rspr vgl bsg nzm rn ff bsge anwendung kopfteilprinzips setzt voraus bedarfsgemeinschaft besteht gesamtbedarf gemeinschaft eigenen krften mitteln gedeckt personen bedarfsgemeinschaft leben dabei einkommen partners bercksichtigen vgl bsg nzm rn dabei ausnahmen kopfteilprinzip beispielsweise ber normale ma hinausgehenden bedarf wohnung lebenden person wegen behinderung pflegebedrftigkeit denkbar unterkunftskostenanteil mitglieds bedarfsgemeinschaft wegen bestandskrftigen sanktion weggefallen anwendung kopfteilprinzips mietschulden fr mitglieder bedarfsgemeinschaft fhren wrde vgl bsg nzm rn rspr bb feststellung fr anwendung kopfteilprinzips erforderlichen voraussetzungen etwaiger bercksichtigender ausnahmen formalisierte zwangsvollstreckungsverfahren geeignet verfahren vollstreckungsgericht fr anwendung kopfteilprinzips erforderliche prfung abverlangt vollstreckungsgericht deshalb prfen sozialrechtlichen kriterien bedarfsgemeinschaft vorliegt gesamtbedarf gemeinschaft eigenen krften mitteln vollstndig gedeckt umstnden einzelfalls ausnahme kopfteilprinzip eingreift cc schuldner unanwendbarkeit sozialrechtlichen kopfteilprinzips bestimmung fr notwendigen unterhalt erfllung laufenden gesetzlichen unterhaltspflichten belassenden betrags sinne abs satz zpo unzulssiger weise begnstigt steht grundstzlich freien disposition unterhaltspflichtigen belassenden ohnehin knappen mittel einsetzt lebensgestaltungsautonomie unterhaltsschuldner gegenber unterhaltsansprchen fr minderjhriges kind verwehrt vgl bgh urteil august xii zr rn njw beschwerdegericht rechtsbeschwerde unbeanstandet konkreten umstnden schuldner einzelperson fiktiv aufzuwendenden kosten unterkunft bercksichtigung orts blichen vergleichsmiete hhe ermittelt lsst rechtsfehler erkennen iii kostenentscheidung folgt abs zpo kartzke halfmeier granack jurgeleit brenneisen vorinstanzen ag eckernfrde entscheidung lg kiel entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja egbgb art wer oktober flschlicherweise grundbuch eigentmer eingetragen ablauf ausschlussfristen art egbgb eigentum grundstck erworben oktober wahre eigentmer grundbuchblatt eingetragen bgh urteil mrz zr olg naumburg lg halle zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr krger richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brckner weinland fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg februar aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts halle mrz folgt abgendert beklagte verurteilt abvermessung derjenigen teilflchen grundbuch blatt gemarkung flur flurstck blatt gemarkung flur flurstck eingetragenen grundstcken einzuwilligen flche ehemaligen flurstcks flur gemarkung liegen festgestellt beklagte verpflichtet ber abvermessung ausgestellten vernderungsnachweis genehmigen abschreibung abvermessenen teilflche neues grundbuchblatt eintragung klger eigentmer erbengemeinschaft grundbuch zuzustimmen beklagte verurteilt abvermessung derjenigen teilflche grundbuch blatt gemarkung flur flurstck eingetragenen grundstck einzuwilligen flche ehemaligen flurstcks flur gemarkung liegt festgestellt beklagte verpflichtet ber abvermessung ausgestellten vernderungsnachweis genehmigen abschreibung abvermessenen teilflche neues grundbuchblatt eintragung klger eigentmer erbengemeinschaft grundbuch zuzustimmen beklagten tragen kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand klger erben folgen erblasser bundesrepublik deutschland lebende eigentmer ddr gelegenen flurstck gemarkung bestehenden grundstcks grundstck lag gebiet beschluss rates stadt november aufbaugebiet erklrt wurde zuge errichtung stadt wurden wege umflurung verschmelzung sonderung neue flurstcke gebildet bestandsblatt liegenschaftskartei volk rechtstrger rat stadt eigentmer eingetragen ehemalige flurstck gemarkung wurde teilen wohnblocks strae schulgebudes berbaut entscheidung ber inanspruchnahme grundstcks erfolgte streitig grundbuch fr grundstck klger erklrung aufbaugebiet geschlossen wurde liste flchen aufgefhrt wurde fr rechtsnderung bedurfte februar wurde liegenschaftsdienst bezirks grundbuchblatt volkseigenen grundstcks bezugnahme vernderungsnachweise flurstck nr flur gre insgesamt teilflche abgeschrieben flche grundbuchblatt grundbuchs bertragen wobei bestandsblatt grundbuch blatts alte flurstcksnummer angegeben erblasser eigentmer grundstcks eingetragen wurden wurden klger eigentmer grundstcks eingetragen wurde abermals katastermige neubildung flurstcke vorgenommen wobei neuen flurstcke flur nunmehr funktionsflchen fr wohnblock fr strae fr schule gebildet wurden flurstcke wurden neue grundbuchbltter bertragen hinweise abgeschriebene teilflchen enthielten bescheiden prsidenten oberfinanzdirektion wurde festgestellt beklagte stadt eigentmerin flurstcke flur beklagte wohnungsgenossenschaft eigentmerin flurstcks flur geworden sei fr grundstck klger angelegte grundbuch wurde nachfolgend mitteilung geschlossen klgern jahre gestellten antrag rckbertragung vermgensgesetz wies amt regelung offener vermgensfragen juni begrndung zurck enteignung erfolgt sei klger erster instanz berichtigung grundbuchs ziel beantragt eigentmer eingetragen landgericht klage stattgegeben berufungsinstanz klger hinblick darauf grundstck teilflchen neu gebildeten grundstcke erstreckt erklrt verurteilung beklagten einwilligung abvermessung teilflchen feststellung verpflichtung beklagten abschreibung teilflchen sodann eintragung klger eigentmer zuzustimmen beantragt htten vorsorglich dahingehende antrge hilfsweise erhobenen anschlussberufung geltend gemacht berufungsgericht klage abgewiesen senat zugelassenen revision verfolgen klger berufungsinstanz gestellten antrge entscheidungsgrnde berufungsgericht meint klage antrgen verurteilung beklagten berichtigung grundbuchs fr unvermessene teilflchen bewilligen zulssig sei zulssig seien leistungsantrgen enthaltenen antrge feststellung beklagten verpflichtet seien abvermessung abschreibung teilflchen zuzustimmen sodann eintragung klger eigentmer bewilligen antrge seien jedoch unbegrndet grundbcher bezug ehemals klgern gehrende grundstck unrichtig seien htten erblasser zeiten ddr eigentum grundstck verloren anspruch genommen volkseigentum berfhrt worden sei art abs satz egbgb unbeachtlicher rechtsanwendungsfehler vorgelegen recht verwaltungspraxis ddr entzug eigentums allein buchung grundstcks volkseigentum herbeigefhrt knnen klger htten eigentum grundstck ablauf art abs egbgb bestimmten ausschlussfrist verloren rechtzeitig buchposition beklagten klage grundbuchberichtigung antrag eintragung widerspruchs angegriffen htten wodurch oktober volkseigentum gebuchte grundstck eigentum beklagten geworden sei ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher berprfung entscheidenden punkt stand revision erfolg klage berufungsinstanz klargestellten antrgen begrndet klger knnen bgb beklagten zustimmung fr eintragung eigentums teilflche notwendigen abvermessung grundstcksabschreibung verlangen vgl senatsurteile februar zr njw april zr njw rr rechtsfehlerfrei geht berufungsgericht allerdings davon erblasser eigentmer grundbuch eingetragenen grundstcks teilflchen nunmehr bestandsverzeichnis beklagten gehrenden grundstcke gebucht grund damaligen eintragung eigentmer grundbuch abs gdo ddr bgb entsprechende bestimmung enthielt vermuten vgl senat urteil september zr bghz einwendungen insoweit beklagten erhoben richtig erblasser eigentum grundstck ablauf oktober verloren ausfhrungen berufungsgerichts ber fr enteignung notwendigen entscheidungen staatsorgans entsprechen rechtsprechung senats urteile november zr bghz aufbaugesetz mrz zr bghz baulandgesetz ebenso trifft weder umschreibung grundbcher bezugnahme liegenschaftskartei neu gebildeten flurstcke eintragung volkseigentum streitige schlieung bisherigen grundbuchs grundbuchanweisungen zustndigen ministers inneren ddr vorgeschriebenen eintragungen berfhrung grundstcken volkseigentum senatsurteil mrz zr bghz mwn eigentumsverhltnisse grundstck nderten grundbuchvollzug instrument enteignung darstellte senatsbeschluss juni zb njw ergebnis zutreffend ferner annahme berufungsgerichts katastermige umflurung buchung bestandsblatt volkseigentum sonstige berfhrung grundstcks klger volkseigentum sinne art egbgb darstellte vorschrift ungeachtet fehler wirksam anzusehen wre rechtlichen bedenken begegnet allerdings begrndung grundstck deshalb volkseigentum geworden knne mageblichen rechtsvorschriften verfahrensgrundstzen ordnungsgemen verwaltungspraxis ddr enteignung frmliche inanspruchnahmeentscheidung buchungsvorgang durchgefhrt konnte art egbgb erfasst tatbestandsmerkmal sonstigen berfhrung nmlich faktische vorgnge buchung grundstcks volkseigentum falls staatlicher wille versehen zugrunde lag senat urteil dezember zr viz schmidt rntsch zfir mnchkommbgb busche aufl art egbgb rn czub viz berfhrung grundstcks volkseigentum gerichtete rechtshandlung fr erforderlich erachtet entscheidend fr bestandsschutz art abs egbgb zudem vorgeschriebene verfahren durchgefhrt wurde angestrebte ergebnis vorhandenen vorschriften erreichbar senatsurteile oktober zr viz dezember zr viz schmidt rntsch zfir bejahen inanspruchnahme grundstcks bereits genannten rechtsvorschriften ddr aufbau baulandgesetz mglich angesichts baulichen nutzung fr neuen stadtteil eigentlich geboten wre einbeziehung flche grundstcks klger umflurung neu gebildeten volkseigentum gebuchten grundstcke enteignungswille staatlichen organe ddr zugrunde lag festgestellt jedoch dahinstehen nichtanwendung art egbgb stellt nmlich unabhngig davon ergebnis richtig dar vorschrift wege verfassungskonformen auslegung flle anzuwenden denen staatlichen stellen ddr grundstck privateigentum behandelt dadurch ausdruck kam staatliche liegenschaftsdienst ddr grundbuch fr grundstck neu angelegt erblasser eigentmer eingetragen anerkennung berfhrungen volkseigentum gem art egbgb magabe einschlgigen rechtsvorschriften ddr wirksam entschdigungsloser verlust eigentum folgenden rechte verbunden vgl senat urteile oktober zr viz juni zr viz rechtsfolge hintergrund art gg verhltnismig anzusehen betroffenen eigentmern formale eigentumsposition verblieben ddr durchsetzbar deshalb wirtschaftlichen wert vgl senat urteil oktober zr viz bverfg viz egmr njw davon jedoch rede fr grundbuchwesen zustndige staatliche liegenschaftsdienst ddr privateigentum grundstck ungeachtet faktischen vernderungen respektierte anlegung grundbuchs fr eigentmer dokumentierte unrecht nimmt berufungsgericht jedoch beklagten berechtigte abwicklung ehemaligen volkseigentums art abs satz egbgb eigentmer grundstcks klger geworden seien ausschlussfrist fr angriff unrichtige eintragungen versumt htten rechtsfehlerfrei berufungsgericht allerdings angenommen oktober bestandsblatt liegenschaftskartei abs nr gbv eigentum volkes eingetragen entstanden grundstck klger oktober teilflche neu gebildeten bestandsblatt liegenschaftskatasters volkseigentum gebuchten grundstcks woran buchungsvorgnge februar gendert liegenschaftsdienst beabsichtigte berichtigung abschreibung grundstcks klger sachenrechtlich wirksam fr abschreibung teilflche grundstck notwendig vgl rechtslage bundesrepublik deutschland senatsurteile juni zr bghz januar zr bghz rn mwn neue grundstcke gebildet worden ddr galten grundstze abs satz gbverfo ddr enthielt satz gbo entsprechende regelung fr antrge gem gdo ddr erlassene colido grundbuchanweisung sah nummer abs abschreibung grundstcken grundstcksteilen streichung abteilung eingetragenen grundstcksnummer hinweis neue grundstcksnummer erfolgen erfolgt berufungsgericht bejaht jedoch unrecht eigentumserwerb buchberechtigten neues grundbuchblatt fr privateigentum gebliebene grundstck angelegt wurde wer oktober flschlicherweise grundbuch eigentmer eingetragen ablauf ausschlussfristen art egbgb eigentum grundstck erworben okto ber wahre eigentmer grundbuchblatt eingetragen fllen doppelbuchung eintragung flurstcks zwei verschiedenen grundbuchblttern fhrte gegenteilige auslegung norm berufungsgericht seltsamen ergebnis ablauf ausschlussfrist falsche buchung richtig richtige buchung falsch geworden wre rechtserwerb inhalt grundbuchs jedoch ebenso ersitzung bgb vgl rgz senat urteil oktober zr bghz art abs egbgb mglich senat wenngleich zusammenhang ausgefhrt richtige eintragung wahren eigentmers gesetzlichen eigentumserwerb unrichtigen buchposition ablauf ausschlussfrist entgegensteht vgl senat beschlsse februar zr juris mrz zr viz aa gegenteil lsst zweck norm begrnden eigentumslagen grundstcken beitrittsgebiet interesse rechtssicherheit unabhngig materiellen rechtslage allein eintragungen grundbuch endgltigen klrung herbeizufhren zweck rechtfertigt beide parteien eintragung eigentmer berufen knnen entscheidung wahren eigentmer zugunsten nichtberechtigten bb knappen gesetzesmaterialen bt drs berufungsgericht zitierten erluterungen schmidtrntsch viz lsst fr derartige regelungsvorstellung entnehmen ergibt vielmehr gesetzgeber flle auge denen fr jeweilige grundstck allein unrichtige eintragung gab doppelbuchungen volks privateigentum lagen auerhalb vorstellung regelungswillens gesetzgebers cc schlielich gebot verfassungskonformen auslegung vorschrift grundbuch eingetragenen eigentmer anzuwenden verstreichen ausschlussfrist art egbgb fhrt ebenso anerkennung rechtswirksamer ddr faktisch unangreifbarer enteignungen art egbgb entschdigungslosen entzug eigentmerrechten regelung stellt deshalb verhltnismige eigentumsbeschrnkung art abs satz gg dar eigentumsverlust bedrohten eigentmer nichteintragung eigentums anlass beitritt acht jahre lang zeit eigentmerrechte geltend rechtsverlust vermeiden senat urteil juni zr viz bverfg lkv anwendung ausschlussfrist doppelbuchungen wre grundbuch eingetragenen eigentmer system brgerlichen rechts widersprechende obliegenheit auferlegt worden eingetragenes recht gegenber eintragungen grundbuchblatt berechtigten notfalls gerichtlich durchzusetzen andernfalls wre trotz richtiger eintragung ablauf ausschlussfrist rechtsverlust ausgleich gekommen wre art gg unvereinbare einseitige entscheidung konflikts zwei grundbuch berechtigten nachteil wahren eigentmers entgegen ansicht revisionserwiderung entscheidend neuanlegung grundbuchs liegenschaftsdienst ddr grundstck rechtssinne entstanden rumlich abgegrenzten teil erdoberflche bestandsverzeichnis grundbuchblatts fr grundstck klger nummer gemarkung gebucht mehr gab darauf kommt auslegung art egbgb ffentlichen glauben eintragungen bestandsverzeichnis senat urteil dezember zr njw rr voraussetzungen gesetzlichen erwerbs eigentums nichteigentmer geht art egbgb gesetzgeber hinblick rechtverhltnisse ddr besonderen erwerbstatbestand ddr begrndeten buchpositionen geschaffen wobei wegen obliegenheit wahren eigentmers ansprche eigentum vermeidung rechtsverlust innerhalb frist acht jahren seit beitritt geltend verwirkungsgedanken orientiert vgl senat urteil juni zr viz schmidt rntsch zfir demjenigen eigentmer grundbuch eingetragen jedoch eingetragenen berechtigten last gelegt rechtzeitig herstellung wahre rechtslage wiedergebenden grundbuchs gekmmert wahre eigentmer bereits oktober grundbuch eingetragen vermag hinweis rechtswirklichkeit ddr nachlssiger umgang rechtsvorschriften faktische unangreifbarkeit eintragungen volkseigentum rechtfertigen vertrauen inhabers buchposition unrichtige eintragung strker schtzen eigentmers richtige eintragung fllen fehlt vielmehr voraussetzung gesetzlichen erwerbstatbestands art egbgb iii kostenentscheidung beruht abs satz abs zpo krger stresemann brckner czub weinland vorinstanzen lg halle entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar restschuldbefreiungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp februar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts magdeburg november kosten schuldners unzulssig verworfen gegenstandswert festgesetzt grnde gem abs satz nr zpo abs abs satz inso statthafte rechtsbeschwerde unzulssig abs zpo senat zwischenzeitlich entschieden bgh beschluss januar ix zb wm rn ff versagung restschuldbefreiung wegen verletzung auskunfts mitwirkungspflichten schuldners abs nr inso konkrete beeintrchtigung befriedigungsaussichten glubiger erfordert schuldner insoweit geltend gemachte grundstzliche bedeutung mithin mehr gegeben weitere rechtsbeschwerde grundstzlich eingestufte rechtsfrage notwendigkeit glaubhaftmachung verschuldens insolvenzglubiger rahmen antrags versagung restschuldbefreiung entscheidungserheblich glubigerin versagungsantrag bezugnahme bericht insolvenzverwalterin glaubhaft gemacht wonach schuldner vorstzlich auszahlung bausparguthabens veranlasst bgh beschluss juli ix zb wm rn soweit rechtsbeschwerde beanstandet bestehe unklarheit glubiger versagungsantrag gestellt rcksicht vorliegend besonders gelagerten einzelfall eingreifen rechtsbeschwerdegerichts veranlasst versagungsentscheidung instanzgerichts antragstellende glubigerin zutreffend bezeichnet soweit beschwerdeentscheidung glubigerin aufgefhrt versagungsantrag gestellt liegt offenbare unrichtigkeit erfolg beanstandet schuldner versto art abs gg bergangen gergten sachvortrag abtretung bausparvertrge beschwerdegericht tatbestandlichen teil be grndung wiedergegeben daher unterstellt vortrag bercksichtigt kayser gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen ag magdeburg entscheidung lg magdeburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet januar heinzelmann justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs rechtskraft entscheidung ber schadensersatzansprche architekten wegen nichtausfhrung ausfhrungsplanung steht klage ersatz schadens wegen fehlern architekten gesondert beurteilenden entwurfsplanung bauberwachung abnahme bauwerks entgegen vortrag ersten prozess eindeutig hervorgeht ausschlielich fehlende ausfhrungsplanung gegenstand rechtsstreits bgh urteil januar vii zr olg hamm lg bochum vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr dressler richter dr kuffer prof dr kniffka richterin safari chabestari richter dr eick fr recht erkannt rechtsmittel klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm februar urteil zivilkammer landgerichts bochum juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens landgericht bochum zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt beklagten schadensersatz wegen mangelhafter architektenleistungen rahmen planung erstellung regenwasserversickerungsanlage klger bauherr schule beauftragte generalplanervertrag april beklagte gesellschaft brgerlichen rechts deren gesellschafter beklagten sichtlich zweiten bauabschnittes bauvorhabens architektenleistungen leistungsphasen abs hoai klger nimmt beklagten wegen berschwemmungsschadens hhe anspruch mngel regenwasserversickerungsanlage zurckzufhren schaden bereits rechtsstreit beim landgericht klger jetzige beklagte geltend gemacht worden klageschrift september begrndung zahlungsanspruchs ausgefhrt worden folgezeit parteien sowie weitere bau beteiligte firmen rahmen auergerichtlichen beweissicherungsverfahrens ursache fr berschwemmung erforscht zwecke wurde einverstndnis parteien beauftragt sachverstndige dr ing rahmen schadensuntersuchung wurde festgestellt insgesamt grundstck befindlichen versickerungsanlagen iii verschiedenen grnden funktionsfhig ausreichend dimensioniert beweis sachverstndigengutachten dr fr gericht ablichtung anlage anbei gutachten geht unbestritten hervor magebliche ursache fr berschwemmungsschaden fehlende ausfhrungsplanung fr versickerungsanlagen planung erstellen aufgabe beklagten leistung berhaupt erbracht gutachten sachverstndigen mngel entwurfsplanung fehlende ausfhrungsplanung fehlerhafte bauausfhrung fehlerhafte objektberwachung fr diverse beanstandungen versickerungsanlagen iii fehlerquelle aufgelistet bauunternehmer architekt verantwortlichen zugeschrieben worden einwand damaligen beklagten anlage sei bereits rahmen ersten bauabschnittes errichtet worden ausweislich ab nahmeprotokolls april vertragsschluss parteien schon fertig gestellt trug klger entsprechende auftrag erstellung ausfhrungsplanung beklagte sei bereits jahr mndlich vergeben worden klage wurde rechtskrftigem urteil landgerichts januar begrndung abgewiesen klger trotz entsprechenden hinweises gerichts beauftragung beklagten erstellung ausfhrungsplanung fr versickerungsanlagen substantiiert dargelegt vorliegenden verfahren macht klger geltend versickerungsanlage sei aufgrund fehlerhaften entwurfsplanung beklagten mangelhaft ausgefhrt worden beklagten htten ausfhrenden baufirma zugnglich gemacht beklagte vertraglich bernommene bauaufsicht ordnungsgem durchgefhrt rahmen abnahme bestehende mngel anlage beanstandet landgericht klage unzulssig abgewiesen ber geltend gemachten anspruch bereits rechtskrftig entschieden worden sei berufung klgers erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger klagebegehren gleichen umfang entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung urteile beider vorinstanzen zurckverweisung sache landgericht berufungsgericht landgericht auffassung erneute klage sei unzulssig landgericht ber streitgegenstand vorliegenden verfahrens bereits verfahren rechtskrftig entschieden ii berufungsurteil sowie urteil landgerichts halten rechtli chen nachprfung stand unrecht vorinstanzen zulssigkeit vorliegenden klage wegen entgegenstehender rechtskraft verneint materielle rechtskraft gerichtlichen entscheidung verbietet negative prozessvoraussetzung neue verhandlung ber streitgegenstand ne idem bgh urteil november viii zr bghz urteil januar zr bghz unzulssig deshalb erneute klage deren streitgegenstand rechtskrftig entschiedenen rechtsstreits identisch bgh urteil mrz zr njw streitgegenstand vorliegenden klage vorprozesses identisch streitgegenstand tatsachen rechnen natrlichen standpunkt parteien ausgehenden sachverhalt wesen erfassenden betrachtungsweise entscheidung gestellten tatsachenkomplex gehren klger sttzung rechtsschutzbegehrens gericht unterbreiten vgl bgh urteil juni iii zr bb urteil dezember ix zr bghz einzelnen tatsachen lebenssachverhalts parteien vorgetragen worden parteien vorprozess vorgetragenen tatsachen lebensvorgangs damals bereits kannten htten vortragen knnen erheblich infolgedessen gehrt rechtskraftwirkung prklusion vorprozess vorgetragenen tatsachen vorgetragenen tatsachen sofern erst schluss mndlichen verhandlung ersten prozess entstanden natrlicher anschauung vorprozess vorgetragenen lebenssachverhalt gehren bgh urteil november viii zr bghz grundlage davon auszugehen klger schadensersatz wegen mngeln architektenwerkes einklagt vorprozessual eingeholtes gutachten sachverstndigen sttzt regelmig gutachten aufgelisteten mngel architektenwerks gegenstand rechtsstreits macht wirkung herbeizufhren erforderlich gutachten einzeln aufgefhrten fehler architekten ergebnis gutachtens fr geltend gemachten schaden urschlich geworden gesondert auffhrt gengt grundstzlich schaden beschreiben werk architekten zuzuordnen vorgerichtliche begutachtung sachverstndigen aufgelisteten mngel berufen jedoch klger entschliet ausdrcklich bestimmten fehler architektenwerks rgen alleinigen grundlage schadensersatzbegehrens anspruchsteller unbenommen einzelne abgrenzbare mngel architektenwerks gesondert gerichtlich geltend allerdings be schrnkung prozessvortrag fr rechtsstreit beteiligten eindeutig letzteres fall vorprozess landgericht klger ausweislich klagebegrndung schadensersatzanspruch ausschlielich fehlenden ausfhrungsplanung begrndet beklagte prozessvortrag seinerzeit verstanden daher ausschlielich argument verteidigt ausfhrungsplanung beauftragt worden gericht alleinige prfung frage beschrnkt mngel architektenwerks gutachten sachverstndigen erwhnt rechtsstreit beachtung gefunden verstndnis prozessbeteiligten klger ausdrcklich mangel fehlender ausfhrungsplanung beschrnkt blickwinkel stellt vorprozess geltend gemachte schadensersatzforderung wegen nichterbringung ausfhrungsplanung forderung dar mittelpunkt vorliegenden tatsachenvorbringens stehende schadensersatzforderung wegen fehlerhafter entwurfsplanung mangelhafter bauberwachung pflichtverletzung abnahme forderungen gemeinsame grundlage architektenvertrag april grnden jedoch pflichtverletzung vgl bgh urteil dezember ix zr baur zfbr urteil dezember vii zr baur zfbr vielmehr klger verschiedene fr eingetretenen schaden urschliche pflichtverletzungen geltend gemacht selbstndigen voneinander unabhngigen tatsachen mehreren lebenssachverhalten beruhen unterschiedlichen sachvortrag klgers erfordern jeweils verteidigung beklagten bedin gen vorliegenden klage vorgetragenen pflichtverletzungen fehlerhaften entwurfsplanung mangelhaften bauberwachung unzureichenden mngelberprfung abnahme gehren natrlichen standpunkt parteien ausgehenden sachverhalt wesen erfassenden betrachtungsweise vgl bgh urteil dezember ix zr bghz tatsachenkomplex fehlenden ausfhrungsplanung klger vorprozess gericht ausschlielich unterbreitet unterscheidet streitgegenstand neuen rechtsstreits vorprozesses sachverhalt vorgetragen frheren verfahren eindeutig gegenstand steht rechtskraft frheren urteils neuen klage entgegen gilt klageziel uerlich unverndert geblieben tatsachen neuen klage zugrunde gelegt schon vorprozess htten geltend gemacht knnen vgl bgh urteil dezember ivb zr baur urteil september vii zr baur zfbr urteil mai zr njw iii beide vorinstanzen danach klage unrecht unzulssig abgewiesen verweist senat sache aufhebung beider angefochtenen urteile landgericht zurck vgl bgh urteil september viii zr njw urteil november viii zr njw jeweils dressler kuffer safari chabestari kniffka eick vorinstanzen lg bochum entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet mai kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb brao abs nr abs abs nr hgb anwaltsvertrag abschluss rechtsanwalt verbot verstt widerstreitende interessen vertreten nichtig anwaltsvertrag verstt deshalb verbot widerstreitende interessen vertreten anwalt gebhreninteresse fr mandanten nachteilige manahmen treffen knnte bgh urteil mai ix zr olg mnchen lg mnchen ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar richter vill vorsitzenden richterin lohmann richter dr pape grupp richterin mhring fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klagende rechtsanwaltsgesellschaft verlangt vergtung schadensersatz gem abs hgb hhe insgesamt nebst zinsen sowie vorlage buchauszuges fr zeitraum januar september grundlage ansprche vertrag parteien mai klgerin dienstleistungen zusammenhang rohstoffeinkauf hackschnitzeln landschaftspflegeholz verpflichtet ziel vertragsbeziehung vermittlung unterschriftsreifer vertrge mglichst kostengnstigen belieferung beklagten klgerin erbringenden leistungen gehrten erstellung prfung verhandlung lieferantenvertrge fr beklagte akzeptablen bedingungen gegenleistung klgerin monat liche pauschalvergtung netto sowie erfolgsabhngige vergtung erhalten deren hhe danach richtete weit beklagten vermittelten lieferanten zahlende kaufpreis durchschnittlichen preis jeweiligen abrechnungsmonat unterschritt vergtung rechtsanwaltsvergtungsordnung ausgeschlossen soweit klgerin ausdrcklich gerichtlichen verfolgung mngeleinreden sonstigen ansprchen lieferantenvertrgen beauftragt wrde beklagte erklrte mehrfach auerordentliche kndigung vertrages ordentlich erst mrz gekndigt konnte klgerin hlt kndigungen fr unwirksam kndigte jedoch reaktion kndigungserklrungen beklagten schreiben februar ihrerseits vertrag verlangt soweit interesse vertraglich vereinbarte mindestvergtung fr oben genannten zeitraum sowie vorlage buchauszuges berufungsgericht vertrag fr nichtig gehalten klage abgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klgerin bisher gestellten antrge entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt vgl anwbl vertrag mai sei wegen verstoes abs brao verbindung bgb nichtig klgerin widerstreitende interessen vertreten beide vertragsparteien seien bereinstimmend mglichst niedrigen einkaufspreisen interessiert gefahr bestanden klgerin mglichst gnstige vergtung erreichen bereit sei lieferanten vertragsbedingungen gewhrleistungen vertragsdauer qualittsgarantien liefergarantien kndigungsausschlssen pp entgegen kommen interessen beklagten widersprochen rechtsfolge verstoes abs brao sei nichtigkeit vertrages gem bgb ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand vertrag mai gem abs brao verbindung bgb nichtig gem abs brao rechtsanwalt verboten widerstreitende interessen vertreten grundlage ermchtigung abs nr lit brao konkretisiert berufsordnung fr rechtsanwlte bora verbot dahingehend rechtsanwalt ttig darf partei rechtssache widerstreitenden interesse bereits beraten vertreten rechtssache sonstiger weise sinne brao beruflich befasst grundlage regelung abs brao vertrauensverhltnis mandanten wahrung unabhngigkeit rechtsanwalts interesse rechtspflege gebotene gradlinigkeit anwaltlichen berufsausbung bt drucks wahrnehmung anwaltlicher aufgaben setzt unabhngigen verschwiegenen interessen eigenen mandanten verpflichteten rechtsanwalt voraus bgh urteil november ix zr bghz rn april anwz brfg njw rn anwalt diener gegenlufiger interessen macht verliert jegliche unabhngige sachwalterstellung dienste rechtsuchenden bverfg njw ber individuelle mandatsverhltnis hinaus rechtspflege allgemein gradlinigkeit anwaltlichen berufsausbung angewiesen bverfg aao versto verbot abs brao fhrt nichtigkeit anwaltsvertrages abs brao verbotsgesetz sinne bgb versto nichtigkeit jeweiligen vertrages fhrt instanzgerichtlichen rechtsprechung literatur umstritten verbotsgesetz nehmen olg karlsruhe njw kg njw vill fischer vill fischer rinkler chab handbuch anwaltshaftung aufl rn henssler henssler prtting brao aufl rn zuck gaier wolf gcken anwaltliches berufsrecht aufl brao bora rn kleine cosack brao aufl rn vollkommer greger heinemann anwaltshaftungsrecht aufl rn deckenbrock strafrechtlicher parteiverrat berufsrechtliches verbot vertretung widerstreitender interessen rn ff mnchkommbgb armbrster aufl rn staudinger sack seibl bgb rn abs brao aa etwa borgmann jungk schwaiger anwaltshaftung aufl rn knfel ap brao nr ii kilian rda hchstrichterlich entschieden vgl etwa bgh urteil mai ix zr wm rn mwn september ix zr wm rn wortlaut norm eindeutig vorschrift abs brao verbietet rechtsanwalt widerstreitende interessen vertreten gesetz sinne bgb rechtsnorm vgl art egbgb abs brao berufsrechtliche zivilrechtliche bestimmung handelt steht anwendung bgb daher entgegen zivilrechtliche rechtsfolge versto gebot abs brao zieht vorschrift allerdings geregelt daher wege auslegung ermitteln aa adressat verbotes abs brao rechtsanwalt mandant versto gesetzliches verbot vertragsbeteiligten betrifft fhrt regel nichtigkeit rechtsgeschfts gesetzliche verbot seite beteiligten handlungen beeinflussen abschluss vertrages abhalten ausnahmsweise folgerung gerechtfertigt rechtsgeschft sei bgb nichtig sinn zweck verbotsgesetzes unvereinbar wre rechtsgeschft getroffene rechtliche regelung hinzunehmen bestehen lassen bgh urteil dezember viii zr bghz mwn bundesgerichtshof bereits entschieden vertrge berufsrechtlichen ttigkeitsverbote abs nr brao bgh urteil februar ix zr bghz abs nr brao bgh urteil oktober ix zr wm rn verstoen gem bgb nichtig abs nr brao darf rechtsanwalt ttig angelegenheit sonstiger berater stndigen dienst hnlichen beschftigungsverhltnis rechtsrat erteilt bereits rechtsbesorgend ttig geworden abs nr brao darf rechtsanwalt ttig rechtssache richter schiedsrichter staatsanwalt angehriger ffentlichen dienstes notar notarvertreter notariatsverwalter bereits ttig geworden begrndung entscheidungen heit jeweils schutzzweck verbote nmlich schutz vertrauens rechtspflege eindmmung interessenkollisionen bt drucks brao laufe weitgehend leer anwalt verbotswidrigen ttigkeit vergtung beanspruchen knne bgh urteil februar aao oktober aao vgl vill zinso gilt fr ttigkeitsverbot abs brao verbotswidrig geschlossene vertrag nichtig begrndet vergtungsansprche rechtsanwalts beratung nachhinein wertlos erweist gebhrenpflichtig neuen anwalt wiederholt vgl hierzu bgh urteil september ix zr wm rn ff berufs strafrechtliche sanktionen ff brao stgb reichen insoweit bb versto gesetzliches verbot fhrt allerdings regelmig nichtigkeit rechtsgeschfts verbot dispositiv parteien einverstndlich abbedungen dispositive verbote verlangen grundstzlichen nichtigkeitssanktion ange sichts nachgiebigkeit gilt fr fr bloe ordnungsvorschriften deren sinn zweck ebenfalls grundstzlich erfordert entgegenstehende geschfte nichtig bgh urteil dezember zr bghz gezeigt schtzt vorschrift abs brao jedoch interessen jeweils betroffenen mandanten unabhngigkeit rechtsanwalts interesse rechtspflege gebotene gradlinigkeit anwaltlichen berufsausbung bt drucks hierber knnen jeweiligen vertragsparteien verfgen vorschrift abs brao abdingbar vgl bgh urteil april anwz brfg njw rn vill fischer vill fischer rinkler chab aao rn cc mandant bleibt trotz nichtigkeit anwaltsvertrages schutzlos anwalt rahmen nichtigen vertrages schaden zugefgt abs nr bgb ersatz schadens verlangen vgl vill fischer vill fischer rinkler chab aao rn entgegen ansicht berufungsgerichts klgerin abschluss vertrages mai jedoch verbot abs brao verstoen genannte vertrag verpflichtete klgerin interessen beklagten wahrzunehmen vertragsgegenstand vermittlung unterschriftsreifen vertrgen fr beklagte mglichst gnstigen bedingungen nr nr vertrages zhlt folgende leistungen klgerin erbringen prfung portfolios bestandslieferanten gegebe nenfalls optimierung lieferantenportfolios vermittlung lieferanten deckung gesamten bedarfes bezug vertragsprodukte marktgerechten konditionen pflege lieferantenkontakte erstellung bzw prfung verhandlungen lieferan tenvertrge fr akzeptablen bedingungen koordinierung zeitgerechten belieferung jeweiligen lieferanten steuerung abrufe lieferantenrahmenvertrgen erstellung rechtliche prfung lieferantenvertrge bearbeitung mngelrgen einschlielich auerge richtlichen verhandlungen lieferanten rechnungsprfung rechtlich vertrag handelsvertretervertrag hgb einzuordnen klgerin beschriebenen umfang rechtlichen beratung vertretung beklagten abs brao verpflichtete gem abs halbsatz hgb handelsvertreter vermittlung abschluss geschften interesse unternehmers wahrzunehmen allgemeine interessenwahrungspflicht fr handelsvertretervertrag wesensbestimmend zwingend bgh beschluss april kvr bghz baumbach hopt hgb aufl rn abweichende vereinbarungen vorliegenden fall getroffen wurden abs hgb unwirksam handelsvertreter interessenwahrer unternehmers unparteiischer makler beiden teilen abzuschlieenden geschfts bgh urteil juli zr wm vertrag verpflichtete klgerin interessen vermittelten lieferanten wahrzunehmen beklagten zuwiderliefen klger allein interessen beklagten wahren frage anwalt abs brao verstt eigenen interessen denjenigen mandanten widersprechen vgl hierzu anwg mnchen brak mitt bedarf entscheidung eigenen interessen wahrte klgerin inhalt vertrages dadurch erfllung obliegenden pflichten versprochene entgelt verdiente je mehr lieferantenvertrge vermittelte je niedriger jeweils lieferanten ausgehandelte kaufpreis desto hher fiel erfolgsabhngige vergtung verdiente lag zugleich interesse beklagten rein tatschlich mag klgerin vollzug vertrages mglichkeit gehabt erfolgsabhngige vergtung dadurch erhhen berufungsgericht nher ausgefhrt aushandlung vertrge niedrige preise fr lieferanten gnstige beklagten nachteilige vertragsbedingungen erkaufte hierauf kommt jedoch klgerin htte verhalten htte abs halbsatz hgb normierte gebot interessen unternehmers wahrzunehmen verstoen zudem vertragliche verpflichtung verletzt unterschriftsreife vertrge mglichst kostengnstigen belieferung beklagten vermitteln vereinbarung mai htte versto abs brao begrndet vorliegen brigen voraussetzungen genannten bestimmung unterstellt jeweilige verhalten klgerin einzelnen fall umfang vertragli che pflichten verletzt knnen regel bewertung gesetzmigkeit vertrages auswirken nahezu vertrag ber anwaltliche beratung birgt risiko missbrauchs wunsch mglichst viele mglichst hohe gebhren verdienen anwalt beispielsweise verleiten pflicht vertragswidrig sachdienlichen interesse mandanten liegenden auergerichtlichen einigung abzuraten statt rechtsstreit empfehlen fr mandanten zustzliche kosten nutzen bedeutet vergleich schlielich berufungsinstanz schlieen anwalt verhlt verletzt vertraglichen pflichten verpflichtet mandanten hieraus entstandenen schaden ersetzen verhalten jedoch nichtigkeit anwaltsvertrages folge versto abs brao liegt iii urteil erweist grnden richtig zpo vertrag mai wegen verstoes gesetzliches verbot nichtig bgb nichtigkeit vertrages folgt abs nr brao bestimmung zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt ttigkeit ausbt beruf insbesondere stellung unabhngiges organ rechtspflege vereinbar vertrauen unabhngigkeit gefhrden ausbung kaufmnnisch erwerbswirtschaftlichen ttigkeit zweitberuf berechtigt fr genommen versagung widerruf zulassung henssler henssler prtting brao aufl rn rn rechtsanwlte drfen angehrige freien berufs amtlichen begrndung entwurfs bundesrechtsanwaltsordnung januar heit allein streben gewinn bestimmen lassen bt drucks brao hinweis lsst jedoch rckschlsse pflichten rechtsanwalts ausbung zweitberufs vereinbarkeit berufen unterschiedlicher pflichtenbindung henssler aao erwerbswirtschaftliche ttigkeit ausschluss beruf rechtsanwalts rechtfertigen gefahr interessenkollision deutlich abzeichnet berufswahlschranke begegnet bverfge njw bgh beschluss oktober anwz njw unabhngigkeit integritt rechtsanwalts sowie magebliche orientierung recht objektiven interessen mandanten sollen erwerbswirtschaftliche prgung zweitberufs gefhrdet bverfg njw bgh beschluss oktober aao interessenkollisionen vertrauen anwaltliche unabhngigkeit gefhrden liegen schon wissen ttigkeit fr jeweils vorteil fr berufswahlbeschrnkung abs nr halbsatz brao vielmehr darauf abzustellen zweitberufliche ttigkeit rechtsanwalts objektiv vernnftiger betrachtungsweise seiten mandantschaft wahrscheinlichkeit pflichtenund interessenkollisionen nahelegt dabei bleiben pflichtenkollisionen auer betracht ergben rechtsanwalt angelegenheit sowohl rechtsanwalt zweitberuf ttig wurde insoweit greifen ttigkeitsverbote gem abs nr abs nr abs brao bgh beschluss oktober aao bundesgerichtshof ttigkeitsverbote abs nr abs nr brao bannende gefahr interessenkollisionen zweitttigkeit versicherungsmakler angenommen bgh beschluss juni anwz brak mitt vermittler finanzdienstleistungen grundstcksmakler bgh beschluss oktober anwz njw oktober anwz anwbl angestellter vermgensberater bank bgh beschluss mai anwz njw rn mrz anwz njw rr rn ff berater akquisiteur bgh beschluss november anwz njw rn ff rechtsanwalt jeweils naheliegende mglichkeit rahmen rechtlichen beratung erlangte wissen zweitberuf verwerten etwa akquise nutzen rechtliche beratung interessen mandanten eigenes vertriebsinteresse abzustimmen falle klgerin lag gefahr widerstreitender interessen weniger nahe hackschnitzel landschaftspflegeholz kommen anwaltlichen praxis hufig versicherungen grundstcke finanzprodukte naheliegende gefahr klgerin rahmen anwaltlichen ttigkeit mandantengesprche akquise hackschnitzel landschaftspflegeholzlieferungen nutzen interesse vermittlung entsprechender vertrge beratungsgesprche einbringen konnte beklagte fr tatschlichen voraussetzungen verbotsgesetzes darlegungs beweispflichtig tatsacheninstanzen dargelegt ergebnis kommt frage standesrechtliche unzulssigkeit ttigkeit fhrt fr genommen weder nichtigkeit rahmen ttigkeit geschlossenen vertrge vgl bgh urteil oktober ix zr njw mai ix zr wm rn vill fischer vill fischer rinkler chab aao rn nichtigkeit anwaltsvertrge anwalt schliet obwohl zulassung abs nr brao wegen standesrechtlich unzulssigen zweitberufs widerrufen gebietet sicherheit rechtsverkehrs wer etwa dienste versicherungsmaklers anspruch nimmt bankangestellten beraten lsst hufig erkennen knnen gegenber rechtsanwalt standesrechtlichen verbot zuwiderhandelt umgekehrt mandant rechtsanwalt wahrnehmung interessen beauftragt wissen unzulssigen zweitberuf nachgeht hinzu kommt widerrufsvorschrift abs nr brao ausnahmen zulsst rechtsanwaltskammer widerruf absehen fr rechtsanwalt unzumutbare hrte bedeuten wrde anhand besonderen umstnde einzelnen falles prfen einzelfallprfung wirksamkeit nichtigkeit zuvor zweitberuf anwaltsberuf geschlossener vertrge abhngen vorschrift bgb setzt voraus gesetzliche verbot bereits zeitpunkt vornahme rechtsgeschfts bestand vgl bgh urteil april viii zr bghz ap ril ix zr wm rn bamberger roth wendtland bgb aufl rn nichtigkeit vertrgen anwendungsbereich abs nr brao folgt entgegen mndlichen verhandlung geuerten ansicht beklagten wege erst recht schlusses daraus vertrge nichtig anwalt versto brao eingeht gesetzgeber gesetzes neuordnung berufsrechts rechtsanwlte patentanwlte davon ausgegangen einzelfallbezogenen ttigkeitsverbote brao flle erfassen knnen denen interessenwiderspruch daraus folgende gefahr unzulnglichen unsachgemen beratung vorliegt bt drucks vorschriften abs nr brao nr brao ber unvereinbarkeit ttigkeiten einerseits ttigkeitsverbote brao andererseits ergnzen einander unvereinbarkeitsvorschriften erfassen insbesondere diejenigen flle trennung zweitberuf anwaltsttigkeit mglich zweitberuf jegliche anwaltsttigkeit ausschliet bt drucks voraussetzung versagung widerrufs ttigkeitsverbote brao anwalt einzelfall beachten nichtigkeit verbotswidrig geschlossener anwaltsvertrge fhren ausreichen gefahr interessenkollisionen hieraus folgenden gefahr vertrauensverlusten wirksam begegnen hiervon geht anwaltssenat bundesgerichtshofs stndiger rechtsprechung vgl etwa bgh beschluss oktober anwz njw urteil november anwz brfg brak mitt rn mwn vertrag verstie abs nr brao bestimmung darf rechtsanwalt ttig angelegenheit auerhalb anwaltsttigkeit bereits beruflich ttig rechtsfolge verstoes ttigkeitsverbot abs brao nichtigkeit anwaltsvertrages bgh beschluss dezember iv zb bghz feuerich weyland trger brao aufl brao rn bormann gaier wolf gcken anwaltliches berufsrecht aufl brao rn deckenbrock strafrechtlicher parteiverrat berufsrechtliches verbot vertretung widerstreitender interessen rn rinkler fischer vill fischer rinkler chab handbuch anwaltshaftung aufl rn kilian henssler prtting brao aufl rn vgl bgh urteil oktober ix zr wm rn abs nr brao februar ix zr bghz abs nr brao februar ix zr bghz abs abs brao zweck vorschrift schutz mandanten wegen vorbefassung unsachgemen betreuung konkreten einzelfall beklagte schon vorbefassung klgerin zweitberuf dargelegt ttigkeitsverbot ansicht allein vertrag mai folgen voraussetzung anwendbarkeit abs nr brao jedoch anwaltsttigkeit sonstigen erwerbsttigkeit anwalts abgegrenzt bgh beschluss oktober aao anwg mnchen anwbl feuerich weyland trger brao aufl rn bormann gaier wolf gcken anwaltliches berufsrecht aufl brao rn fall gibt vertrag mai klgerin ver pflichtete fr beklagte liefervertrge erstellen prfen verhandeln vermitteln folgeauftrge beklagten klgerin vertrag mai durchaus mglich gegenstand rechtsstreits vertrag schlielich wegen verstoes abs brao nichtig klgerin rechtsanwaltsgesellschaft abs brao knnen gesellschaften beschrnkter haftung rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen deren unternehmensgegenstand beratung vertretung rechtsangelegenheiten daraus teilweise gefolgert rechtsanwaltsgesellschaft ttigkeit nachgehen darf henssler henssler prtting brao aufl rn feuerich weyland brggemann brao aufl rn bormann gaier wolf gcken anwaltliches berufsrecht aufl rn bundesgerichtshof demgegenber obiter dictum gemeint rechtsanwaltsgesellschaft sei verwehrt neben beratung vertretung rechtsangelegenheiten ttigkeiten auszuben vgl bgh urteil juli anwz brfg njw rechtsanwaltsgesellschaft jedoch jegliche ttigkeit verboten wre beratung vertretung rechtsangelegenheiten dient folgte versto verbot zivilrechtliche nichtigkeit entsprechender vertrge gesellschaft beschrnkter haftung auerhalb geschftszwecks ultra vires ttig folgt insbesondere abs gmbhg wortlaut ordnet vorschrift beschrnkung vertre tungsmacht geschftsfhrers gegenber dritten wirkt wren rechtsgeschfte auerhalb unternehmensgegenstandes nichtig kme jedoch beschrnkung vertretungsmacht geschftsfhrers gleich abs gmbhg auenwirkung versagt vgl schmidt gesellschaftsrecht aufl ff baumbach hueck zllner noack gmbhg aufl rn roth altmeppen gmbhg aufl rn lutter hommelhoff kleindiek gmbhg aufl rn stndiger rechtsprechung organ juristischen gesellschaft schadensersatzpflichtig geschfte auerhalb satzung vorgegebenen gesellschaftszwecks ttigt bgh urteil oktober ii zr bghz januar ii zr wm rn nichtig geschfte jedoch allein wegen berschreitung gesellschaftszwecks iv angefochtene urteil bestand aufgehoben abs zpo sache endentscheidung reif neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen abs satz zpo vill lohmann grupp pape mhring vorinstanzen lg mnchen entscheidung hko olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp april beschlossen anhrungsrge senatsbeschluss mrz kosten klgerin unzulssig verworfen grnde fristgerechte anhrungsrge unzulssig begrndung legt dar entscheidungserhebliche vorbringen nichtzulassungsbeschwerde senat angegriffenen entscheidung bergangen worden soweit hierzu pauschal abschnitte iii iv beschwerdeschrift seiten bezug genommen bergehensbehauptung grnde beschlusses mrz weiteres widerlegt seiten beschwerdeschrift erhobenen gehrsrgen senat einleitungssatz beschlusses mrz ebenfalls ergibt vollen umfanges geprft sinne anhrungsrge erfolgten erluterung weiterhin geltend gemachte gehrsverletzung vorinstanz zulssiger inhalt anhrungsrge zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde bgh beschl november vi zr njw januar iii zr bverfg kammerbeschl mai njw anm zuck anhrungsrge weiterhin aufgegriffene frage grenzen objektiven willkr begrndungsmngeln tatrichterlichen beweiswrdigung steht zusammenhang gewhrung rechtlichen gehrs rechtliche beurteilung zulassungsrge senat daher anhrungsrge angegriffen anhrungsrge letztlich wiederholten gesichtspunkt abweichung berufungsurteils rechtsstzen urteils bundesgerichtshofs juli viii zr njw senat beschluss mrz behandelt unterstellung senat sei hierbei beweislast klgerin ausgegangen falsch frage rechtlichen gehrs unabhngig beweislastverteilung punkt berhrt ganter raebel pape kayser grupp vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet dezember breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick fuchs richterin dr zina richter dose fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats kammergerichts mrz aufgehoben berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts berlin januar zurckweisung berufung beklagten teilweise gendert neu gefat beklagte verurteilt klger dm nebst zinsen seit juni zahlen weitergehende klage bleibt abgewiesen kosten ersten rechtszuges tragen klger beklagte kosten zweiten rechtszuges klger beklagte kosten revisionsverfahrens fallen beklagten last rechts wegen tatbestand klger verlangt beklagten schadensersatz wegen nichterfllung vertrages august beklagte verpflichtet einmaliges entgelt dm zuzglich mehrwertsteuer fr dauer zunchst drei jahren ab november flche aufstellen werbeanlage verfgung stellen klger errichtete erforderliche gerst versah werbetafeln baute inbetriebnahme anlage verlangen tiefbauamtes ab nachdem herausgestellt vertraglich vereinbarte flche pachtgelnde beklagten ffentlichen straenraum gehrte landgericht gab hhe dm erhobenen klage ersatz entgangenen gewinns sowie kosten fr abbau anlage sowie akquisitionskosten fr dritten bereits abgeschlossenen werbevertrge abweisung brigen hhe teilbetrages dm statt dagegen legten beide parteien berufung berufungsgericht nderte erstinstanzliche urteil zugunsten beklagten ab verurteilte zahlung dm dagegen richtet revision klgers senat angenommen zahlungsanspruch hhe insgesamt dm einschlielich berufungsgericht zugesprochenen betrages weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht sieht vertrag parteien rechtspacht hlt beklagte grunde abs bgb bgb fr schadensersatzpflichtig insoweit lt dahinstehen beklagten anfang unmglich klger vereinbarte flche berlassen daran bereits besitz ergriffen besitz tiefbauamt entzogen wurde rechtsmangel darstelle weder revision gnstig revisionserwiderung angegriffen revisionsrechtlich beanstanden parteien ebenfalls angegriffenen feststellungen berufungsgerichts htte klger drei bereits abgeschlossenen werbevertrgen ber laufzeit vertrages beklagten nettoerls insgesamt dm erzielt zugleich htte zeit insgesamt dm nettopacht beklagte zahlen mssen fr betrieb werbeanlage dm stromkosten netto aufwenden mssen fr akquisition drei werbevertrge bereits akquisitionskosten hhe netto dm entstanden aufwand fr abbau werbeanlage belief dm allerdings sieht berufungsgericht zuletzt genannten betrag revision zutreffend rgt bruttobetrag errechnet daraus nettobetrag mehrwertsteuer dm obwohl parteien unstreitig betrag dm bereits nettobetrag mehrwertsteuer handelt schon landgericht zutreffend erkannt ii zutreffend berechnet berufungsgericht klger ersetzenden entgangenen nettogewinn erwartenden erls drei werbevertrgen dm zunchst pachtzins dm stromkosten dm abzug bringt klger infolge nichtdurchfhrung vertrages erspart zwischenergebnis betrag dm ergibt betrag bringt berufungsgericht sodann akquisitionskosten dm sowie abbaukosten vermeintlichen nettobetrag dm abzug gelangt zugesprochenen betrag dm begrndung weiteren abzugspositionen fhrt kosten wren klger durchfhrung vertrages entstanden einschlielich abbaukosten magabe beklagten geschlossenen pachtvertrages verpflichtet sei werbeanlage ablauf pachtzeit kosten entfernen klger knne verlangen gestellt stehen wrde beklagte vertrag erfllt htte neben entgangenen gewinn knne kosten ohnehin angefal len wren deshalb zustzlich geltend andernfalls wrde besser gestellt vertragserfllung gestanden htte ergebe urteil bundesgerichtshofes bghz njw soweit bundesgerichtshof ausfhre glubiger knne ersatz tatschlich entstandener aufwendungen zustzlich verlangen betreffe vorliegenden fall schon deshalb entschiedenen fall rentabilittsvermutung gelte klger rentabilitt aufwendungen konkret dargelegt fr derartige vermutung sei deshalb raum auffassung greift revision erfolg urteil bundesgerichtshofs oktober aao betrifft entgegen auffassung berufungsgerichts vorliegende fallgestaltung fr fall vermuteter rentabilitt gilt mu erst recht gelten rentabilitt feststeht unstreitig klger bercksichtigung kosten durchfhrung vertrages angefallen wren ergebnis gewinn erzielt htte berechnung entgangenen gewinns smtliche erzielung erforderlichen aufwendungen unabhngig davon rechnung stellen tatschlich angefallen hypothetische natur bghz aao unten indes tatschlich entstanden glubiger zustzlich weitere schadensposition neben entgangenen gewinn verlangen andernfalls ginge differenzrechnung satz bgb vgl bghz aao oben vorliegenden fall nachstehende vergleichsrechnung zeigt ordnungsgemer durchfhrung vertrages htte klger smtliche berufungsgericht abzug gebrachten kosten aufwenden mssen nmlich neben dm pachtzins dm stromkosten weitere dm akquisitionskosten dm abbau statt berufungsgericht angenommen dm insgesamt dm netto erwartenden nettoerls dm htte jedoch kosten amortisieren knnen endergebnis gewinn dm erzielt infolge nichtdurchfhrung vertrages hingegen gewinn entgangen vielmehr dm aufgewandt somit ergebnis statt gewinns dm verlust dm erlitten steht dm dm dm schlechter ordnungsgemer durchfhrung vertrages gestanden htte differenz beklagte ersetzen vorstehende berechnung zeigt zugleich irrtmliche annahme berufungsgerichts abbaukosten dm handele bruttobetrag einschlielich mehrwertsteuer brigen zutreffender schadensberechnung ergebnis ausgewirkt htte annahme richtig wre deshalb berechnung entgangenen gewinns berufungsgericht nettobetrag dm abzuziehen wre htte klger daneben betrag tatschlich erbrachten aufwand fr abbau ersetzt verlangen knnen mindert entgangener gewinn hheren betrag dm ergebnis dadurch ausgeglichen zustzlich entgangenen gewinn hhere nettobetrag ersetzen hahne sprick zina fuchs dose'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet oktober vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs bf inso abs insolvenzreife gmbh geschuldete vertragliche leistung ordnungsgem erbracht dadurch schdigung vermgens vertragspartners gmbh deliktisches handeln dritten begnstigt worden besteht darin bercksichtigung schutzzwecks insolvenzantragspflicht haftung geschftsfhrers gmbh fr eingetretenen schaden auslsender innerer zusammenhang verletzung insolvenzantragspflicht geschftsfhrer vermgensschaden vertragspartners gmbh bgh urteil oktober ii zr olg karlsruhe lg karlsruhe ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr bergmann richter prof dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born fr recht erkannt umfang zulassung berufungsgericht revision klgerin zurckweisung weitergehenden rechtsmittels urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgerin urteil landgerichts karlsruhe februar hhe nebst zinsen zurckgewiesen worden sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin ehemann kauften notariellem vertrag januar penthousewohnung gmbh fol genden schuldnerin bautrgerin deren geschftsfhrer beklagte ersten halbjahr wurde subunternehmer schuldne rin eingangstr wohnung eingebaut august brach unbekannter tr entwendete schmuck klgerin april beantragte beklagte erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldnerin juli erffnet wurde erffnung insolvenzverfahrens begonnener prozess klgerin schuldnerin landgericht karlsruhe endete november vergleich inhalt schuldnerin fr entwendeten schmuckgegenstnde betrag hhe einschlielich zinsen sowie rechtsverfolgungskosten hhe zahlen gesamtforderung hhe wurde insolvenztabelle festgestellt vorliegenden rechtsstreit begehrt klgerin beklagten zahlung betrags neuglubigerschaden wegen verletzung insolvenzantragspflicht klgerin behauptet diebstahl sei mglich schuldnerin entgegen vertraglichen vereinbarung auerachtlassung vorvertraglich geuerten wnsche tr geringen sicherheitsstufe eingebaut tr kaufvertrag vereinbarten sicherheitsstufe htte ca eingebaute tr gekostet minderleistung sei darauf zurckzufhren schuldnerin zeitpunkt bestellung tr bereits zahlungsunfhig sei landgericht klage abgewiesen berufungsgericht berufung klgerin zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin begehren entscheidungsgrnde revision klgerin hinsichtlich rechtsverfolgungskosten hhe erfolg brigen unbegrndet berufungsgericht soweit fr revision bedeutung ausgefhrt zeitpunkt vertragsschlusses januar sei schuldnerin berschuldet beklagte schuldhaft insolvenzantragspflicht verstoen klgerin deren schmuck august verbten einbruch gestohlen worden sei dadurch erheblichen wirtschaftlichen nachteil erlitten urschlich beklagten anzulastende insolvenzverschleppung zurckzufhren sei haftung beklagten abs bgb abs gmbhg oktober geltenden fassung folgenden af scheide dennoch schaden schutzbereich verletzten norm liege entwendete schmuck verkrpere schaden insolvenzreife inneren zusammenhang stehe annahme verbiete schon deshalb klgerin wesentlichen gestellt wolle schuldnerin vertrag ordnungsgem erfllt sache ersatz fr mangelfolgeschaden fordere verlust schmucks sei zugleich integrittsinteresse berhrt rahmen vertrauensschadens liquidieren knne unmittelbaren zusammenhang fehle jedoch deshalb abhandenkommen schmucks mehr unmittelbarer ausfluss schuldnerin zuteil gewordenen vorleistung bzw kreditgewhrung begriffen knne vorleistung bzw kreditgewhrung sinne erschpfe darin klgerin vertraglichen zahlungsver pflichtung vollem umfang nachgekommen sei whrend schuldnerin tr einbauen lassen ca gnstiger sei geschuldete tr klgerin mangel ungleich hherer vermgensnachteil rechtsgut erwachsen sei vertragszweck leistung schuldnerin ersichtlich berhrung kommen sollen beruhe wertender betrachtung letztlich mehr minder zuflligen ueren verbindung beklagten verbten insolvenzverschleppung gelte umso mehr strafbare verhalten unbekannt gebliebenen dritten verlust schmucks gekommen wre haftung beklagten abs abs bgb bgb bestehe ebenfalls ii berufungsgericht revision entscheidungsgrnden beschrnkt haftung beklagten wegen verletzung insolvenzantragspflicht abs bgb abs gmbhg af zugelassen umfang zulassung revision klgerin insoweit erfolg fhrt aufhebung zurckverweisung berufungsgericht geltend gemachten rechtsverfolgungskosten hhe nebst zinsen vorprozess schuldnerin betrifft brigen halten ausfhrungen berufungsgerichts rechtlichen berprfung stand rechtlich unbedenklichen revisionserwiderung angegriffenen feststellungen berufungsgerichts beklagte tatbestand abs bgb abs gmbhg af erfllt schuldnerin zeitpunkt vertragsschlusses klgerin ehemann januar insolvenzreif beklagte geschftsfh rer schuldnerin schuldhaft versumt insolvenzantrag stellen entgegen auffassung revision klgerin geltend gemachte diebstahlschaden beklagten begrndung zugerechnet rechtzeitiger insolvenzantragstellung wre geschft schuldnerin klgerin gekommen folge unzureichend gesicherte tr eingebaut einbruch verhindert schmuck entwendet worden wre schutzzweck abs bgb abs gmbhg af bzw abs inso erfasst vorliegende schadenskonstellation diebstahl schmucks eingetretene vermgensnachteil klgerin stellt zweck verbots insolvenzverschleppung ersatzfhigen schaden dar aa verbot insolvenzverschleppung dient erhaltung gesellschaftsvermgens zweck insolvenzreife gesellschaften beschrnktem haftungsfonds geschftsverkehr fernzuhalten auftreten gebilde glubiger geschdigt gefhrdet schutzzweck rechtfertigt neuglubigern anspruch ersatz vertrauensschadens zuzubilligen bgh urteil juni ii zr bghz ff urteil juli ii zr bghz urteil mrz ii zr zip rn urteil mai ii zr zip rn urteil oktober ii zr zip rn insolvenzantragspflicht versumende geschftsfhrer vertraglichen neuglubiger schaden ersetzen dadurch entsteht berschuldeten zahlungsunfhigen gesellschaft rechtsbeziehungen getreten danach ersetzende schaden besteht wegen insolvenz gesellschaft entwerteten erfllungsanspruch glubigers lediglich deliktsrechtlich grundstzlich geschtzte positive interesse abzielt vgl bgh urteil mai ii zr zip rn mwn schadensersatzanspruch wegen insolvenzverschleppung vielmehr ersatz negativen interesses gerichtet bgh urteil mrz ii zr zip urteil juni ii zr bghz ff urteil februar ii zr bghz rn urteil mrz ii zr zip rn urteil april ii zr zip rn urteil mrz ii zr zip rn urteil mai ii zr zip rn urteil oktober ii zr zip rn ersatzfhig danach schden insolvenzreife gesellschaft verursacht worden bgh urteil mai ii zr zip rn senatsrechtsprechung bercksichtigung schutzzwecks insolvenzantragspflicht regel schaden ersatzfhig dadurch entsteht vertragliche neuglubiger infolge vertragsschlusses insolvenzreifen gesellschaft vertrauen deren solvenz geld sachmittel vorleistungen verfgung stellt dadurch kredit gewhrt entsprechend werthaltigen gegenanspruch entsprechende gegenleistung erlangen infolge vertragsschlusses aufwendungen erbracht vgl bgh urteil mrz ii zr zip urteil juli ii zr bghz urteil februar ii zr bghz rn urteil mrz ii zr zip rn urteil april ii zr zip rn urteil mrz ii zr zip rn urteil mai ii zr zip rn urteil oktober ii zr zip rn entwendung schmucks klgerin entstandene vermgenseinbue stellt danach ersatzfhigen schaden dar klgerin begehrt weder ausgleich fr gegenleistung gebliebene vorleistungen macht geltend infolge vertragsschlusses unerkannt insolvenzreifen gmbh berflssige aufwendungen erbracht bb revision meint senat umfang ersetzenden neuglubigerschadens urteil mai ii zr zip ausgedehnt soeben ii aa dargestellten grundstze angewandt entscheidung mai zugrunde liegenden sachverhalt insolvenzreife gmbh folgenden schuldnerin bauseits vorhandene holzfaserdmmplatten montieren oberputz aufzubringen putzbewehrung verwendet teil vertraglich vereinbarten wrmedmmsystems fr zugelassen schuldnerin ausgefhrte arbeit daher unbrauchbar eigentum werkbesteller stehenden deren haus montierten holzfaserdmmplatten konnten mehr verwendet werkbestellern geschftsfhrer schuldnerin wege klage geltend gemachte anspruch erstattung kosten fr beseitigung werkmangels montage neuer fassadenplatten aufbringen neuen auenputzes einschlielich anstrichs bestand sachlage begehren positive interesse gerichtet soweit sache darlegung prfung vertrauensschadens klger zurckverwiesen wurde senat darauf bezogenen rechtlichen hinweisen zunchst ausgefhrt klger schutz zweck insolvenzantragspflicht anspruch rckzahlung geleisteten werklohns htten fr gegenleistung erhalten htten schuldnerin vertrag ordnungsgem erfllt unternehmer abs bgb besteller werk frei sachmngeln verschaffen mangelhafte herstellung werks unterfall nichterfllung wenzler gmbhr mnchkommbgb busche aufl rn palandt sprau bgb aufl rn vorb rn erfllung beziehungsweise substituierenden schadensersatzleistung schuldnerin infolge insolvenz lage vgl bgh urteil mai ii zr zip rn weiteren senat entscheidung mai ii zr zip rn ersatzfhig angesehenen schadenspositionen handelte aufwendungen sinne senatsrechtsprechung aufwendungen vertragliche neuglubiger infolge vertragsschlusses insolvenzreifen gmbh erbracht setzen handeln glubigers voraus knnen dadurch entstehen insolvenzreife gesellschaft zwecke vertragserfllung absprachegemen gebrauch verbrauch vertragswidrigen eingriff vermgen neuglubigers rahmen durchfhrung vertrags berhrung kommt aufwand lasten neuglubigers verursacht schuldnerin fassadenarbeiten aufeinander abgestimmte produkte verwendet dadurch revisionsinstanz grunde legenden feststellungen eigentum klger stehenden verfgung gestellten schuldnerin montierten fassadenplatten unbrauchbar gemacht lag vertragswidriger eingriff schuldnerin vermgen klger rahmen durchfhrung werkvertrags aufwand deren lasten ver ursacht worden aufwendungen beklagte zahlung kosten fr demontage unbrauchbaren lieferung neuer fassadenplatten beseitigen unabhngig davon vorliegend eingetretene vermgensnachteil klgerin allgemeinen schadensersatzrechtlichen grundstzen ersetzen wre knnte schadensersatzanspruch jedenfalls bercksichtigung schutzzwecks insolvenzantragspflicht zuerkannt vgl bgh urteil juni ii zr bghz aa anerkannt reine kausalittsbetrachtung grenzen schutzzweck verletzten norm pflicht findet vgl bgh urteil juli ii zr bghz mwn gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs abs bgb abs gmbhg af bzw abs inso fr schadensfolgen ersatz verlangt innerhalb schutzbereichs verletzten norm liegen folgen handeln bereich gefahren fallen derentwillen rechtsnorm erlassen wurde gilt schaden letztlich vorstzliche fehlverhalten dritten herbeigefhrt wurde notwendig innerer zusammenhang pflicht normverletzung schaden darf mehr weniger zufllige uere verbindung gegeben schutzzweck gesetzlichen insolvenzantragspflicht besteht bereits ausgefhrt darin insolvenzreife gesellschaften beschrnktem haftungsfonds geschftsverkehr fernzuhalten auftreten gebilde glubiger geschdigt gefhrdet betrifft schden insolvenzreife gesellschaft inneren zusammenhang stehen bgh urteil juli ii zr bghz urteil mai ii zr zip rn vgl ferner bgh urteil september ii zr zip rn mwn bb entwendung schmucks klgerin dritten steht inneren zusammenhang insolvenzreife schuldnerin magebliche haftungsauslsende pflichtverletzung beklagten liegt einbau tr geringerer sicherheitsstufe entgegen vertraglichen vereinbarung vorwurf richtet vielmehr schuldnerin bzw deren subunternehmer beklagte dagegen schadensersatzpflichtig gemacht insolvente schuldnerin entgegen abs gmbhg af rechtzeitig markt genommen wre verpflichtung nachgekommen wre klgerin geschftlichen kontakt schuldnerin getreten wre revisionsrechtlich unterstellenden vorbringen klgerin entwendung schmucks gekommen kausale zusammenhang pflicht normverletzung schaden beruht wertender betrachtung mehr minder zuflligen ueren verbindung nmlich strafbaren verhalten dritten insolvenzantragspflicht glubiger schaden bewahren insolvenzreife opfer unerlaubten handlung dritten zudem beziehung insolventen gesellschaft steht bloe kausalittsbetrachtung wrde haftung fr zufallsschden hinauslaufen umstand klgerin aufgrund insolvenzreife gesellschaft solventer schuldner fr schadensersatzanspruch verfgung steht fhrt betrachtung vgl bgh urteil juli ii zr bghz vorliegende fall gesichtspunkt schutzzwecks norm mai senat entschiedenen sachverhalt vergleichbar darin insolvenzreifes bauunternehmen bauwerk verursachte schden aufgrund fehlender mittel mehr beseitigen verwirklicht typischerweise vertragsschluss neuglubiger unerkannt insolvenzreifer gesellschaft einhergehende gefahr bgh urteil mai ii zr zip rn klgerin allerdings ersatz geltend gemachten rechtsverfolgungskosten verlangen schutzbereich abs gmbh af abs inso umfasst ersatz kosten neuglubiger wegen verfolgung zahlungsansprche insolvenzreife gesellschaft entstanden bgh urteil april ii zr zip rn insolvenzantragspflicht vertragspartner gmbh davor schtzen prozessfhrung unerkannt insolvenzreifen gesellschaft kosten belastet gesellschaft kostenschuldnerin mehr realisieren bgh urteil mai ii zr zip rn klgerin wegen einbruchschadens zunchst klage dezember schuldnerin vorgegangen verfahren wurde erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldnerin juli unterbrochen klgerin insolvenzverwalter aufgenommen fortgesetzt verfahren wurde vergleich november beendet rechtsverfolgungskosten klgerin hhe tabelle festgestellt klgerin prozessualen grnden gehindert schadensposition geltend landgericht anspruch klgerin abs bgb abs gmbhg af verneint klage sowohl hinsichtlich geltend gemachten einbruchschadens rechtsverfolgungskosten abgewiesen fr abweisung letztgenannten schadensposition eigenstndige begrndung geben sachlage klgerin entgegen auffassung revisionserwiderung gehalten nichtbercksichtigung rechtsverfolgungskosten berufungsbegrndung gesondert anzugreifen iii senat sache entscheiden hhe rechtsverfolgungskosten parteien umstritten feststellungen hierzu bisher getroffen worden abs zpo ergnzend weist senat darauf verurteilung beklagten beantragt zug zug abtretung entsprechenden insolvenzforderung klgerin schuldnerin erfolgen vgl bgh urteil februar ii zr bghz rn urteil april ii zr zip rn bergmann strohn rinbgh dr reichart wegen erkrankung unterschrift gehindert bergmann drescher born vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stgb bzrg abs abs nr gutachten bestehen hanges sinne stgb darauf beruhenden gefhrlichkeit angeklagten gutachten ber geisteszustand erstattung verwertung taten zentralregister getilgten tilgungsreifen verurteilungen erlaubt bgh beschluss august str lg mnchengladbach strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers august gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchengladbach februar feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels nebenklgerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts dsseldorf zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten ersten urteil wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern zwei tateinheitlich zusammentreffenden fllen sowie wegen sexuellen missbrauchs kindern sieben fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verhngt sicherungsverwahrung angeordnet weiteren tatvorwrfen freigesprochen revision angeklagten senat urteil verwerfung weitergehenden rechtsmittels maregelausspruch aufgehoben bgh beschluss mrz str stv senat erst spter vorgelegte revision staatsanwaltschaft urteil aufgehoben worden soweit angeklagte vorwurf sexuellen kindesmissbrauchs acht weiteren fllen freigesprochen worden bgh urteil juni str nstz zweiten verfahrensdurchgang landgericht verfahren hinsichtlich verbliebenen tatvorwrfe antrag staatsanwaltschaft gem abs stpo vorlufig eingestellt erneut sicherungsverwahrung angeordnet hiergegen richtet revision angeklagten rechtsmittel erfolg aufgrund rechtskrftigen schuldspruchs bindenden feststellungen missbrauchte damals jahre alte angeklagte zwei mdchen alter zehn elf bzw zwlf jahren unmittelbaren wohnumfeld kennen gelernt einverstndnis eltern hilfsbereiter nachbar gekmmert holte kinder schule ab machte ausflge lie wohnung internet nutzen sommerferien kinder stndig morgens abends taten darunter oralverkehr beiden mdchen angeklagten wechselseitiges anfassen genitalien mehreren gelegenheiten austausch zungenkssen sowie zwei flle vorzeigens pornographischer filme beging angeklagte zeitraum anfang juni ende august nhere eingrenzung kammer zwei bergriffen abgesehen august stattfanden mglich anordnung sicherungsverwahrung hlt erneut rechtlicher nachprfung stand formellen voraussetzungen maregel gem abs stgb af sowie abs satz stgb af landgericht anwendung tatzeit geltenden rechts vgl art abs egstgb allerdings rechtsfehler festgestellt angeklagte rechtskrftig gesamtfreiheitsstrafe mehr drei jahren verurteilt worden verwirkten einzelstrafen drei jahren acht monaten fr verbrechen stgb af sowie zwei jahren drei jahren fr vergehen stgb gebildet worden vorangegangener verurteilungen freiheitsstrafe darauf beruhender strafverbung bedurfte fall daher materiellen voraussetzungen sicherungsverwahrung landgericht indes rechtsfehlerhaft begrndet hang angeklagten erheblichen straftaten namentlich opfer seelisch krperlich schwer geschdigt abs nr stgb af belegen mehrere verurteilungen angeklagten nachteil herangezogen bundeszentralregister bereits getilgt rechtsfehler sachrge bercksichtigen bgh urteil januar str bghst beschluss mrz str bghr bzrg verwertungsverbot strafkammer annahme angeklagten bestehe ausgeprgter hang begehung sexualstraftaten nachteil kindern beiden gehrten sachverstndigen gefolgt ausgefhrt delinquenz angeklagten zeichne frhen beginn nahezu ausschlielich sexuellen bezug insbesondere sei angeklagte lebensjahr mehrfach wegen exhibitionistischer handlungen verurteilt worden urteilsgrnde geben sammenhang auszugsweise text dreier urteile landgerichts krefeld jahren danach angeklagte anfang alter jahren dreimal nackt fenster elterlichen wohnung posiert glied strae spielenden kindern vorgezeigt september inzwischen jahre alt zwei vierzehnjhrigen mdchen nackt prsentiert zuletzt mitte juli zwei dreizehn bzw fnfzehn jahre alten schlerinnen glied entblt bundeszentralregister enthlt lediglich wegen gegenstndlichen taten rechtskrftig verhngte gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten eintragungen ber verurteilungen landgericht krefeld getilgt worden heranziehung bundeszentralregister getilgten vorstrafen nachteil angeklagten verstt gesetzliche verwertungsverbot gem abs bzrg vorschrift drfen tat gegenstand getilgten verurteilung nachteiligen schlsse persnlichkeit angeklagten gezogen bgh beschluss februar str bghr bzrg verwertungsverbot verwertungsverbot gilt soweit ber anordnung maregeln besserung sicherung entscheiden bgh urteil januar str bghst beschluss oktober str bghr bzrg verwertungsverbot beschluss juni str nstz rr angeklagte getilgte tilgungsreife vorstrafe mitgeteilt bgh urteil dezember str nstz rr mwn verwertungsverbot deshalb abs nr stgb af treffenden entscheidung beachten gesamtwrdigung tters taten ergibt infolge hanges schweren straftaten fr allgemeinheit gefhrlich entgegen auffassung landgerichts rechtfertigt abs nr bzrg verwertung getilgter vorstrafen lasten angeklagten begutachtungen unterbringung stgb danach darf frhere tat abweichend abs bzrg bercksichtigt erneuten strafverfahren gutachten ber geisteszustand betroffenen erstatten falls umstnde frheren tat fr beurteilung geisteszustands bedeutung gutachten bestehen hanges sinne stgb darauf beruhenden gefhrlichkeit angeklagten indes gutachten ber geisteszustand sinne abs nr bzrg hierzu einzelnen aa schon wortlaut abs nr bzrg legt nahe geisteszustand psychische zustand angeklagten zeitpunkt tatbegehung gemeint ber rahmen schuldfhigkeitsprfung gegebenenfalls sachverstndiger gutachten erstatten begriff zielt deshalb vier eingangsmerkmale stgb krankhafte seelische strung tiefgreifende bewusstseinsstrung schwachsinn schwere seelische abartigkeit ab gutachten ber vorliegen merkmale stpo anordnung sicherungsverwahrung durchzufhrende sachverstndige begutachtung unterscheiden vorschrift sachverstndige ber zustand angeklagten behandlungsaussichten vernehmen vorschrift verwendet somit ausdruck geisteszustand gegensatz abs nr bzrg kommt unterbringung stgb betracht tatgericht entscheidungshilfe fr beurteilung gege ben angeklagte infolge hanges begehung erheblicher straftaten fr allgemeinheit gefhrlich hangtter dabei derjenige dauernd straftaten entschlossen aufgrund fest eingewurzelten neigung deren ursache unerheblich immer straffllig gelegenheit bietet st rspr vgl etwa bgh urteil oktober str nstz prfung hanges sinne stgb geht somit ergebnis erster linie bewertung geisteszustands tters wertende feststellung persnlichen eigenschaft vgl lk rissing van saan peglau aufl rn hierfr bedarf notwendigerweise begutachtung psychiatrischen sachverstndigen erfahrungen senats betracht kommender sicherungsverwahrung berwiegend rzte gutachter herangezogen findet rechtfertigung darin dabei regelmig zugleich untersucht angeklagte tat schuldfhigkeit beeintrchtigt schuldunfhig deshalb umstnden maregel insbesondere unterbringung stgb betracht kommt bb fr auslegung spricht ratio legis sinn zweck verwertungsverbots abs bzrg angeklagten davor schtzen ablauf verhltnis erkannten rechtsfolge krzer lnger bemessenen frist straffreien lebens alte taten nochmals vorgehalten nachteil verwertet schutzes bedarf angeklagte jedenfalls mae beurteilung schuldfhigkeit geht deren ausschluss erhebliche verminderung regelmig entweder bestrafung hindern strafe mildern lediglich anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb stgb af ausnahmeregelung abs nr bzrg angeklagten belastenden indes heilung dienenden sanktion fhren vgl bgh urteil januar str bghst cc gesetzesmaterialien gegenteiliges entnehmen danach ausnahme verwertungsverbot sicherstellen gutachter spteren strafverfahren betroffenen frhere tat ausklammern darum geht geisteszustand betroffenen beurteilen schriftlicher bericht sonderausschusses fr strafrechtsreform bt drucks vi begriff nher umschrieben dd dafr gutachten ber bestehen hanges stgb gutachten ber geisteszustand sinne abs nr bzrg verstehen spricht vergleich sonstigen kriminalprognostischen entscheidungen vorangehenden begutachtungen gilt etwa gesetzliche verwertungsverbot abs bzrg fr prfung strafaussetzung bewhrung gem abs stgb treffende prognoseentscheidung verurteilte schon verurteilung warnung dienen lassen knftig einwirkung strafvollzugs straftaten mehr begehen bgh beschluss februar str bghr bzrg verwertungsverbot gem abs satz stgb fr entscheidung persnlichkeit verurteilten vorleben umstnde tat sowie lebensverhltnisse wesentlichen gleichen kriterien belang begutachtung stgb bedeutung ee aufgezeigte verstndnis regelungsgefges bzrg steht brigen einklang bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofs danach gilt ausnahme verwertungsverbot geisteszustand betroffenen geht beurteilung unterbringung stgb unterbringung heil pflegeanstalt altem recht fhren bgh urteil januar str bghst indizielle verwertung register getilgter frherer verurteilungen feststellung hanges sinne stgb nachteil angeklagten mehrfach beanstandet worden bgh beschlsse oktober str bghr bzrg verwertungsverbot juni str nstz rr zuletzt beschluss september str stv obiter soweit strafsenat spteren landgericht fr rechtsauffassung anspruch genommenen entscheidung bgh beschluss mrz str bghr bzrg verwertungsverbot tragenden hinweis nhere begrndung zweifel rechtsprechung angemeldet teilt senat bedenken vorstehenden grnden urteil beruht dargelegten rechtsfehler errterung verwertungsverbot unterliegenden taten nimmt urteilsgrnden breiten raum grundlage fr einschtzung landgerichts delinquenz angeklagten frh begonnen weise nahezu ausschlielich sexuellen bezug abermals vllig auszuschlieen neuerliche verhandlung feststellung umstnden fhrt unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung rechtfertigen knnten ber maregelausspruch deshalb nochmals tatrichterlich entschieden senat macht mglichkeit abs satz alt stpo gebrauch sache land gehrendes gericht gleicher ordnung zurckzuverweisen schfer pfister mayer ribgh hubert befindet urlaub deshalb gehindert unterschrift beizufgen schfer gericke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja falsche suchrubrik uwg abs satz nr stellt verkufer gebrauchtfahrzeugs angebot internethandelsplattform suchrubrik geringeren tatschlichen laufleistung pkw handelt dabei grundstzlich unwahre angabe sinne abs uwg ber angebotene fahrzeug irrefhrung publikums unzutreffende einordnung geeignet fr durchschnittlich informierten verstndigen leser bereits berschrift anzeige weiteres hervorgeht angesprochene publikum getuscht bgh urteil oktober zr olg karlsruhe freiburg lg freiburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richter prof dr bscher pokrant dr schaffert dr kirchhoff dr lffler fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe februar aufgehoben berufung beklagten urteil kammer fr handelssachen landgerichts freiburg juni abgendert klage abgewiesen klgerin kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand parteien handeln gebrauchten kraftfahrzeugen ber internethandelsplattform de kauf anbieten verkufer fahrzeugs ber eingabemaske verschiedene kriterien kilometerstand angebotenen fahrzeug eingeben kaufinteressent ebenfalls ber suchmaske merkmale gesuchten fahrzeug angeben dadurch fahrzeugsuche einschrnken hinsichtlich kilometerstands fr angabe beliebig bestimmte zahl beispielsweise km km km entscheiden beklagte inserierte november de rubrik km kraftfahrzeug folgender druck hervorgehobener berschrift bmw tou gesamt km atm km eur anschlieenden fahrzeugbeschreibung ergab pkw angebotszeitpunkt gesamtkilometerstand km aufwies km austauschmotor eingebaut worden nunmehr kilometerstand km klgerin einstellung pkws rubrik unzutreffenden kilometerangabe wettbewerbsrechtlich relevante irrefhrung verkehrs erblickt nimmt beklagte daher unterlassung erstattung abmahnkosten anspruch beklagte klage entgegengetreten ansicht vertreten unterlassungsklage sei schon wegen rechtsmissbruchlichkeit unzulssig klgerin beauftragte rechtsanwalt etwaige wettbe werbsverste ermittle abmahngeschft eigener regie betreibe brigen scheide irrefhrung leser beanstandeten angebots tatschliche gesamtlaufleistung km sowohl anzeigenberschrift anschlieenden flietext erkennen knnten landgericht beklagte androhung ordnungsmitteln verurteilt unterlassen fr verkauf kraftfahrzeugen angabe kilometerlaufleistungen werben niedriger tatschlich gefahrenen kilometer fhrt fahrzeug gnstigere suchrubrik gert fahrzeug kilometerlaufleistung zusteht geschieht de november klgerin nebst zinsen zahlen dagegen gerichtete berufung beklagten erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt verfolgt beklagte antrag abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgericht geltend gemachten unterlassungsanspruch bereinstimmung landgericht gem abs abs uwg fr zulssig begrndet erachtet ausgefhrt unterlassungsklage sei zulssig unstreitige umstand klgerin vielzahl fllen konkurrenten abmahnen lasse unterlassungsansprche gerichtlich verfolge strafbewehrte unterwerfungserklrung abgegeben reiche fr annahme missbruchlichen rechtsverfolgung sei ersichtlich klgerin wettbewerbsverste erster linie gewinninteresse verfolge beklagte nehme unwahre kilometerangabe rubrik km irrefhrende handlung angebot beklagten richte hauptschlich verbraucher erwerb pkw bmw beworbenen art interessiert seien fr verkehrskreis gehre laufleistung fahrzeugs mageblichen entscheidungsgesichtspunkten beklagte hinsichtlich laufleistung beworbenen pkw kaufangebot zutreffende angaben gemacht fehlerhafte einstellung rubrik km sei jedoch trotz richtigstellung eigentlichen verkaufs angebot geeignet potentielle kufer kaufentscheidung relevant beeinflussen fehlerhafte einordnung verleitet wrden berhaupt angebot beklagten befassen beklagte verschaffe einordnung angebots rubrik km gerade gegenber mitbewerbern ebenfalls uwg geschtzt wrden relevanten vorteil rede stehende angebot beklagten erscheine sucheingaben ber km sofern verbraucher etwa fahrzeuge km aufrufe angebot beklagten geordnet laufleistung preis angebotsliste aufgefhrt fall angesprochene interessent angebot beklagten trotz berschreitung eigentlich vorgegebenen laufleistung kenntnis nehmen kaufentscheidung einbeziehen ii revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils abweisung klage unterlassungsantrag entgegen ansicht revision allerdings wegen missbruchlichen verhaltens klgerin gem abs uwg unzulssig berufungsgericht angenommen mitbewerber sei grundstzlich unbenommen konkurrenten falle wettbewerbsversten grerer anzahl abzumahnen sofern erforderlich unterlassungsansprche titulieren lassen umfangreiche abmahnttigkeit sei fr allein indiz fr missbrauch gebe anhaltspunkte fr annahme geltendmachung ansprche vorwiegend diene zuwiderhandelnden anspruch ersatz aufwendungen kosten rechtsverfolgung entstehen lassen klgerin wettbewerberin grundstzlich wirtschaftliches wettbewerbspolitisches interesse rechtsverfolgung unrichtige angaben internetplattform suchstrategie unterlaufen klgerin beauftragte rechtsanwalt betreibe abmahngeschft eigener regie insbesondere ermittle wettbewerbsverste seitens klgerin vorliegenden wettbewerbsversto kenntnis gesetzt ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand missbrauch sinne abs uwg auszugehen glubiger geltendmachung unterlassungsanspruchs sachfremden gesichtspunkten leiten lsst mssen allerdings alleinige motiv glubigers ausreichend sachfremden ziele berwiegen bgh urteil oktober zr grur rn wrp klassenlotterie anhaltspunkt fr missbruchliche rechtsverfolgung daraus ergeben abmahnttigkeit vernnftigen wirtschaftlichen verhltnis gewerblichen ttigkeit abmahnenden steht vgl bgh urteil oktober zr grur wrp vielfachabmahner indiz fr missbruchliches vorgehen ferner darin gesehen anspruchsberechtigte geltendmachung anspruchs berwiegend fr gesehen schutzwrdige ziel verfolgt gegner mglichst hohen prozesskosten belasten vgl bgh urteil april zr bghz missbruchliche mehrfachverfolgung fr annahme missbruchlichen rechtsverfolgung ferner sprechen abmahnende systematisch berhhte abmahngebhren vertragsstrafen verlangt vgl olg jena olg rep khler khler bornkamm uwg aufl rn fezer bscher uwg aufl rn gemessen grundstzen berufungsgericht recht angenommen unterlassungsbegehren klgerin wegen rechtsmissbrauchs unzulssig umstand klgerin vortrag beklagten zeitraum juni juni fllen abmahnverfahren kraftfahrzeughndler eingeleitet steht beurteilung berufungsgerichts entgegen beklagte einzelheiten abmahnverfahren dargelegt beurteilung abmahnungen zugrundeliegenden verste erlauben umstnden davon ausgegangen abmahnttigkeit klgerin vernnftigen verhltnis eigentlichen geschftsttigkeit gestanden objektiver betrachtung verfolgung wettbewerbsverste nennenswertes wirtschaftliches interesse auer gebhrenerzielung bestanden vgl bgh grur vielfachabmahner olg frankfurt grur rr beurteilung ergibt entgegen auffassung revision daraus abmahnschreiben november beigefgte unterlassungs verpflichtungserklrung verzicht einrede fortsetzungszusammenhangs vorsah angesichts grundstzlich bejahenden berechtigten interesses unmittelbar verletzten beeintrchtigende wettbewerbsverste verfolgen reicht umstand missbruchliche rechtsverfolgung anzunehmen anhaltspunkt fr missbruchliche geltendmachung unterlassungsanspruchs ergibt streitfall schlielich vortrag beklagten prozessbevollmchtigte klgerin betreibe abmahngeschft eigener regie darauf schlieen lasse klgerin abmahnttigkeit sachfremde interessen ziele verfolge nmlich belastung mitbewerber mglichst hohen kosten sowie erzielung einnahmen verfolgung wettbewerbsversten feststellungen berufungsgerichts ermittelt klgerin etwaige wettbewerbsverste teilt anschlieend prozessbevollmchtigten erst ttig klgerin meinung wettbewerbswidrigen handeln mitbewerbers kenntnis gesetzt testanruf prozessbevollmchtigten klgerin beklagten diente feststellung berufungsgerichts lediglich absicherung rede stehende angebot tatschlich beklagten internet eingestellt wurde lsst berufungsgericht zutreffend angenommen rckschluss darauf abmahnttigkeit klgerin prozessbevollmchtigten eigener regie wahrgenommen fr gegenteiligen vortrag beklagten revision bezieht weiteren anhaltspunkte bestehen berufungsgericht veranlassung frage amts wegen nachzugehen vgl bgh urteil mai xi zr bghz revision rgt erfolg berufungsgericht unrecht gem abs satz nr uwg wettbewerbsrechtlich relevante irrefhrung beklagten ber laufleistung angebotenen pkw angenommen werbung irrefhrend geeignet erheblichen teil umworbenen verkehrskreise irrige vorstellungen ber angebot hervorzurufen treffende marktentschlieung wettbewerblich relevanter weise beeinflussen wettbewerbliche erheblichkeit irrefhrungstatbestand immanentes spezifisches relevanzerfordernis eigenstndige bagatellschwelle zustzliche erheblichkeitsprfung uwg ausschliet bgh urteil februar zr grur rn wrp thermoroll mwn bornkamm khler bornkamm aao rn berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen rede stehende inserat beklagten erster linie verbraucher richtete deren verstndnis inhalt angebots ankommt richtig annahme laufleistung pkw gehre wesentlichen entscheidungsgesichtspunkten fr kauf gebrauchtfahrzeugs interessierten verbraucher aa feststellungen berufungsgerichts beklagte laufleistung beworbenen pkw bmw verkaufsangebot wahre angaben gemacht genannten daten gesamtkilometerstand einbau austauschmotors beim kilometerstand kilometerstand austauschmotors trafen konnten angemessen informierten verstndigen situationsadquat aufmerksamen durchschnittsverbraucher weiteres text internethandelsplattform entnommen dabei berufungsgericht recht bercksichtigt angebotenen pkw preissegment ber gegenstand erheblichem wert gehandelt werbung fr hherwertige ware dienstleistung durchschnittlich informierten verstndigen verbraucher entsprechend grerer aufmerksamkeit wahrgenommen werbung fr geringwertige gegenstnde tglichen bedarfs erfahrungsgem eher flchtig kenntnis genommen vgl bgh urteil mrz zr grur wrp umgekehrte versteigerung ii urteil mrz zr grur rn wrp ford vertragspartner situationsadquat aufmerksamer durchschnittsverbraucher berufungsgericht weiteren angenommen widerspruch einordnung suchrubrik km angebotenen fahrzeug gesamtlaufleistung km sofort erkennen einstellung suchrubrik km daher versehentlich falsch bezug austauschmotor zutreffend betrachten bb feststellungen berufungsgerichts steht annahme einklang unrichtige einordnung sei geeignet verbraucher zutreffende kaufentscheidung lasten wettbewerber lasten klgerin relevant beeinflussen angebot fahrzeugs unrichtigen rubrik liegt allerdings unwahre angabe ber laufleistung rechtsprechung senats fr annahme irrefhrung gengen verbraucher aufgrund irrefhrenden angabe berhaupt jedenfalls nher angebot befasst vgl bgh urteil oktober zr grur wrp mindestverzinsung fezer peifer uwg aufl rn gilt jedoch werbung angesprochene sofort anhand textberschrift erkennt werbung passende rubrik eingestellt wurde vgl bgh urteil april zr grur anzeigenrubrik berufungsgericht indes gerade festgestellt davon ausgegangen angemessen aufmerksamen verbraucher widerspruch auge springen cc zudem berufungsgericht recht angenommen verbraucher suchrubrik km aufsucht grundstzlich kurzzeitig genutzte neuwagen interessiert weit berwiegende teil publikums suchstrategie km daher anzeige beklagten erscheint angebot sogleich verwerfen jedenfalls ernsthaft erwgung ziehen vornherein eigenen kaufinteresse passt spricht annahme berufungsgerichts einstellung rede stehenden angebots suchrubrik km verschaffe beklagte gerade gegenber mitbewerbern relevanten vorteil dd umstand angebot beklagten suchrubrik km beispielsweise rubrik km erscheint rechtfertigt entgegen auffassung berufungsgerichts beurteilung kaufinteressent beklagten angebotene gebrauchtfahrzeug deswegen kaufentscheidung miteinbeziehen austauschmotor relativ geringer laufleistung ausgestattet reichte fr annahme relevanten irrefh rung liegt angesprochene verkehr gerade aufgrund irrefhrenden angabe nher angebot befasst vgl bgh urteil juni zr grur wrp last minute reise angaben betreffend einbau austauschmotors laufleistung feststellungen berufungsgerichts jedoch zutreffend frage einstellung gebrauchtfahrzeugs gnstigere rubrik gesichtspunkt unzumutbaren belstigung uwg internetnutzer wettbewerbsrechtlich unlauter berufungsgericht festgestellt revisionserwiderung vortrag klgerin bergangen rgt klgerin geltend gemachte unterlassungsanspruch beklagte zeit verffentlichung anzeige geltenden abs uwg af zusteht anspruch abs satz uwg erstattung abmahnkosten iii klage erweist danach unbegrndet dementsprechend urteil berufungsgerichts revision beklagten aufzuheben weiteren feststellungen treffen senat sache entscheiden abs zpo klage abnderung landgerichtlichen urteils abzuweisen kostenentscheidung folgt abs zpo bscher pokrant kirchhoff schaffert lffler vorinstanzen lg freiburg entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen antrag nebenklgers rechtsanwalt mo juli beizuordnen ge genstandslos grnde entscheidung ber antrag nebenklgers fr revisionsverfahren rechtsanwalt mo beistand beizuord nen bedarf nebenklger beschluss landgerichts april rechtsanwalt mo beistand abs stpo beigeordnet worden beistandsbestellung abs stpo wirkt ber jeweili ge instanz hinaus rechtskrftigen abschluss verfahrens erstreckt somit revisionsinstanz bode otten fischer rothfu roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni strafsache wegen fahrlssiger ttung strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung juni sitzung juni denen teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof rothfu prof dr fischer richterin bundesgerichtshof roggenbuck beisitzende richter bundesanwalt staatsanwalt verhandlung bundesanwalt verkndung vertreter bundesanwaltschaft nebenklger verhandlung rechtsanwalt vertreter nebenklgers verhandlung justizangestellte verhandlung justizangestellte verkndung urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revisionen nebenklger staatsanwaltschaft urteil landgerichts mhlhausen oktober verworfen nebenklger kosten rechtsmittel angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen staatskasse auferlegt rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf fahrlssigen ttung freigesprochen dagegen richten verfahrensrgen sachrge gesttzten revisionen nebenklger sachrge begrndete revision staatsanwaltschaft feststellungen hielt spter gettete abend juli klubhaus verlauf abends nahm alkohol kokain wobei alkoholkonsum uerlich gut anzumerken verlie klub haus frhen morgen juli gemeinsam ecke strae warfen geld zigarettenauto maten jedoch zigaretten ausgab verrgert schlugen beide jeweils lose herumliegenden gehwegplatte automaten wegen dadurch entstandenen lrms riefen unabhngig voneinander zwei zeugen uhr polizei meldeten personen dabei seien automaten aufzubrechen angeklagte polizeiobermeister polizeiinspektion polizeiobermeisterin fenwagen tatort geschickt wurden daraufhin streib versuchten bierwagen verstecken angeklagte pom nherten bierwagen seite wobei pom laut rief halt stehenbleiben polizei whrend bierwagen pom festgenommen wurde entwand griff angeklagten schlug kopfhhe angeklagte wich wegen schlge zurck forderte hinzulegen lief indes ber terrasse tischen sthlen richtung strae davon wobei angeketteten sthle zerrte angeklagte glaubte wolle stuhl vorgehen zog pfefferspray koppel fragte willst erschieen wegen abstandes bewegung beide befanden eingesetzte pfefferspray nennenswerte wirkung ende terrasse lagerte palette pflastersteine links daneben lag ungeordneter haufen pflastersteine gewicht jeweils etwa kilogramm nahm mindestens steine warf richtung kopfes angeklagten entfernung drei vier metern gegenberstand aufgrund wurfes zog angeklagte dienstwaffe fhrte oben warnschu abzugeben warf augenblick groer wucht zweiten stein angeklagten kopf knapp verfehlte drehte erneut hinten dritten stein aufzuheben angeklagte erkannte wrfe erhebliche gefahr drohte zog waffe unten beine schieen bettigte abzug vorgespannten waffe schu traf gerade bckenden cm ber boden rcken erffnete aorta vollstndig innerhalb kurzer zeit verblutete landgericht angeklagten freigesprochen tat notwehr gerechtfertigt angesehen stgb ii nebenklgern erhobenen verfahrensrgen soweit zulssig erhoben grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet nachprfung angefochtenen urteils revisionsfhrern erhobene sachrge rechtsfehler gunsten angeklagten ergeben beweiswrdigung landgerichts hlt rechtlicher nachprfung stand wrdigung erhobenen beweise sache tatrichters revisionsgericht grundstzlich hinzunehmen grundlage beweisergebnisses abweichende berzeugungsbildung mglich wre sogar nher gelegen htte revisionsgericht eingreifen beweiswrdigung rechtsfehlerhaft etwa denkgesetze gesichertes erfahrungswissen verstt widersprchlich lckenhaft derartiger rechtsfehler beschwerdefhrern aufgezeigt ersichtlich nebenklgerin behauptete widerspruch zeugenaussagen einlassung angeklagten besteht zeugen schnelles ziehen zielen schieen bekundet wobei zielen ausgestrecktem arm gegensatz schieen hfte bejaht bekundung lt einlassung angeklagten waffe zunchst oben gefhrt warnschu abzugeben durchaus vereinbaren hinsichtlich wrdigung landgerichts moment schuabgabe weiteren stein gebckt zeigt revision fehler beweiswrdigung urteil bezug genommenen lichtbilder nummer weisen gegensatz revisionsvorbringen leiche fen unmittelbar neben losen pflastersteinen lag beanstanden wertung tatrichters geklagten moment rechtswidrigen angriffs erfolgversprechendes milderes mittel abwehr gefahr verfgung gestanden angesichts lebensgefhrlichen steinwrfe brauchte angeklagte risiko warnschusses einfachen krperlichen zwangs einzulassen durfte vielmehr wehren gefahr sofort endgltig gebannt zweck schuwaffe einsetzen art weise intensitt gefhrlichkeit angriffs unntig berbot vgl bghst bgh njw nstz stv allgemeinen notwehrrechtlichen grundstzen angegriffene berechtigt dasjenige abwehrmittel whlen sofortige endgltige beseitigung gefahr gewhrleistet mehreren abwehrmglichkeiten fr angreifer minder einschneidende verwiesen zeit auswahl sowie abschtzung gefhrlichkeit verfgung steht fr angreifer weniger gefhrliche abwehr geeignet gefahr zweifelsfrei sofort endgltig auszurumen st rspr vgl bghr stgb abs erforderlichkeit bgh nstz stv voraussetzungen landgericht fehlerfreier begrndung verneint soweit staatsanwaltschaft revisionsbegrndung bemngelt tatrichter insoweit vermutungen gesttzt zeigt tatsachen belegen warnschu zurckweichen angeklagten schritte angriff beendet htten angeklagten konnte angesonnen angriff zurckzuweichen gesetz verlangt rechtswidrig angegriffenen flucht ergreift weise angriff ausweicht besondere umstnde notwehrrecht einschrnken vgl bgh njw beispielsweise angriff leichtfertig vorstzlich provoziert gilt fr polizeibeamte vgl bayoblg mdr einschlgigen bestimmungen thringischen polizeiaufgabengesetzes schrnken individuelle notwehrrecht abs pag falle gegenwrtigen rechtswidrigen angriffs leib leben polizeibeamten hngt frage inwieweit verteidigen darf insbesondere davon ab rechtsgut zuvor angreifer verletzt worden zulssige ma erforderlichen verteidigung sinne abs stgb konkreten umstnde angriffs bestimmt insbesondere strke gefhrlichkeit angreifers angegriffenen verfgung stehenden abwehrmittel notwehrrecht einschrnkende besondere umstnde lagen angeklagte durfte deshalb schu beine weiteren pflasterstein bckenden angreifers richten kampfunfhig verreien waffe bewirkte geringfgige abweichung schusses gewollten ziel bewegung geschdigten tdlichen verletzung gefhrt verwirklicht notwehrhandlung verbundene typische risiko daher rechtfertigung umfat rissing van saan otten fischer rothfu roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen beihilfe gewerbsmigen bandenbetrug ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mrz gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hagen november magabe unbegrndet verworfen erfllung bewhrungsauflage urteil amtsgerichts wetter mrz gezahlten euro erste gesamtstrafe jahr neun monaten monat angerechnet beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde revision angeklagten allgemeinen sachrge beschlusstenor ersichtlichen teilerfolg landgericht bemerkt ua versehentlich unterlassen gem abs satz abs satz stgb gebotene entscheidung ber anrechnung erfllten bewhrungsauflage hinsichtlich gem abs stgb einbezogenen strafe tenor treffen holt senat sost scheible roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen antrag nebenklgers rechtsanwalt fr revisionsinstanz beistand bestellen abgelehnt voraussetzungen abs stpo vorliegen soweit begehren antrag bewilligung prozekostenhilfe abs stpo ausgelegt unbegrndet allein angeklagten eingelegte revision abs stpo offensichtlich unbegrndet vgl bghr stpo abs prozekostenhilfe rissing van saan miebach lienen winkler becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april verfahren vollstreckbarerklrung ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel kayser richterin lohmann april beschlossen rechtsbeschwerde geltende rechtsmittel beschluss zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg november kosten beschwerdefhrerin unzulssig verworfen antrag prozesskostenhilfe zurckgewiesen grnde statthafte art eugvvo abs avag abs nr zpo rechtsbeschwerde unzulssig form fristgerecht beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt wurde abs abs avag abs satz zpo prozesskostenhilfe antragstellerin schon deshalb gewhrt gesuch innerhalb monat zustellung angefochtenen entscheidung beim bundesgerichtshof eingegangen fischer ganter kayser vorinstanzen raebel lohmann lg osnabrck entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen besonders schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat landgericht bedacht qualifikation abs nr stgb grunde liegende abstrakte lebensgefhrdung qualifikation vorstzlichen konkreten lebensgefhrdung abs nr buchstabe stgb verdrngt vgl senat beschluss august str nstz siehe senat beschluss juli str senat schliet jedoch rechtsfehler schuldspruch gegebenen fallkonstellation unberhrt lsst strafausspruch nachteil angeklagten beeinflusst schfer krehl bartel eschelbach schmidt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet januar bott justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vizeprsidenten schlick sowie richter wstmann seiters tombrink dr remmert fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts hannover april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt beklagten zahlung handelsmaklerprovision klgerin vermittelte beklagten fondsgebundene lebensund rentenversicherung lebensversicherung handelte sog nettopolice heit beklagten zahlenden monatlichen prmien provisionsanteile fr vermittlung enthalten stattdessen wurde parteien gesonderte vermittlungsgebhrenvereinbarung abgeschlossen danach beklagte angegebenen barzahlungspreis effektiven jahreszins insgesamt monatlichen raten je zahlen juni geschlossene vereinbarung enthielt folgende widerrufsbelehrung widerrufsrecht knnen vertragserklrung innerhalb zwei wochen angabe grnden textform brief fax mail widerrufen frist beginnt frhestens erhalt belehrung wahrung widerrufsfrist gengt rechtzeitige absendung widerrufs widerruf richten widerrufsfolgen fall wirksamen widerrufs beiderseits empfangenen leistungen zurckzugewhren ggf gezogene nutzungen zinsen herauszugeben beklagte behauptet vermittlungsgebhrenvereinbarung faxschreiben juni versandt uhr klgerin zugegangen uhr widerrufen unstreitig beklagte nachdem klgerin zahlung vergtung anspruch genommen schreiben august erneut widerruf erklrt amtsgericht klage abgewiesen berufung klgerin erfolg gehabt hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgerin entscheidungsgrnde revision klgerin fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht auffassung berufungsgerichts bercksichtigung erstinstanzlich durchgefhrten beweisaufnahme verbindung bedeutung ok nachricht beklagten benutzten faxgerts davon auszugehen beklagte juni abschluss vermittlungsgebhrenvereinbarung gerichtete willenserklrung widerrufen widerruf klgerin zugegangen deshalb amtsgericht klage recht abgewiesen ii beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht bersehen klgerin wirksamem widerruf zahlungsanspruch zustehen vermittlungsgebhrenvereinbarung juni klgerin vergtungsanspruch abs satz bgb abs hgb herleiten beklagte diesbezgliche willenserklrung wirksam widerrufen streitgegenstndliche schuldverhltnis gem art abs egbgb brgerliche gesetzbuch bgb informationspflichten verordnung juni geltenden fassung anzuwenden vertrag genannten datum geschlossen worden unbefristetes schuldverhltnis sinne art abs egbgb handelt beklagten stand ausgebte widerrufsrecht gem abs bgb vermittlungsgebhr teilzahlungen erbringen handelte teilzahlungsgeschft sinne abs bgb gem satz bgb abs abs satz bgb konnte beklagte abschluss vermittlungsgebhrenvereinbarung gerichtete willenserklrung innerhalb zwei wochen widerrufen zusammenhang kommt darauf beklagte juni widerruf erklrt fax klgerin zugegangen deshalb landgericht klrungsbedrftig angesehene frage bedeutung ok nachricht faxgerts fr nachweis zugangs entscheidungserheblich beklagte unstreitig klgerin zugegangenem schriftsatz august erneut widerruf erklrt zeitpunkt widerrufsfrist abgelaufen abs satz bgb beginnt widerrufsfrist augenblick verbraucher deutlich gestaltete belehrung ber widerrufsrecht hinweis fristbeginn erhalten hieran mangelt vorliegenden fall deshalb abs satz satz bgb widerrufsrecht beklagten sechs monate vertragsschluss erloschen aa vertragsurkunde enthaltene widerrufsbelehrung gengte anforderungen abs satz bgb enthielt hinweis frist fr widerruf frhestens erhalt belehrung beginnt stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs belehrung unzureichend verbraucher eindeutig ber beginn widerrufsfrist aufklrt umfassend irrefhrend verwendung wortes frhestens ermglicht ver braucher fristbeginn weiteres erkennen vermag formulierung lediglich entnehmen widerrufsfrist spter beginnen beginn fristablaufs gegebenenfalls weiteren voraussetzungen abhngen verbraucher jedoch unklaren gelassen etwaigen weiteren umstnde vgl senatsurteile mrz iii zr nzg rn juli iii zr njw rn jeweils mwn bb berufung abs bgb infov muster anlage abs bgb infov mageblichen fassung gesetzes nderung vorschriften ber fernabsatzvertrge finanzdienstleistungen dezember bgbl klgerin verwehrt gegenber beklagten formular verwandt wurde muster anlage abs bgb infov damaligen fassung hinsicht entspricht nher ausfhrungen senatsurteilen mrz aao rn juli aao rn denen inhaltsgleiche belehrungen zugrunde lagen jedoch berufungsgericht bersehen klgerin wirksamem widerruf vermittlungsgebhrenvereinbarung zahlungsanspruch beklagten zustehen anspruchsgrundlage insoweit abs satz bgb abs satz nr bgb rckgewhr klgerin erbrachten leistung wegen beschaffenheit ausgeschlossen vermittlung lebens rentenversicherung stellt maklerleistung sinne bgb dar abschluss vermittelten hauptvertrags vollstndig erbracht natur zurckgegeben soweit abs bgb umsetzung art abs richtlinie eg europischen parlaments rates september abl eg nr wertersatz fr dienstleistungen fernabsatzvertrgen zustzlichen voraussetzungen abhngig macht fehlt entsprechenden regelung fr vorliegenden fall voraussetzungen analogen anwendung liegen schuldet beklagte wertersatz entsprechend abs satz halbsatz bgb vertraglich vereinbarte entgelt abs satz halbsatz bgb gilt senat urteil juli aao rn ff eingehend ausgefhrt lasten satz bgb abs abs satz bgb widerruf teilzahlungsgeschfts ber maklerleistungen berechtigten verbrauchers insofern rechtslage beim widerruf haustrgeschfts verbraucher bgb vgl senat urteil april iii zr bghz rn ff abs satz bgb enthaltene allgemeine verweisung entsprechende anwendung vorschriften ber gesetzlichen rcktritt sinne einschrnkend auszulegen mageblich fr bemessung wertersatzes verbraucher wirksamen widerruf teilzahlungsgeschfts fr dahin erbrachte maklerleistungen unternehmers gewhren vertraglich vereinbarte entgelt objektive wert maklerleistung soweit vertragliche entgelt bersteigt dienstleistungen allgemein insoweit ausgangspunkt bliche mangels angemessene vergtung abzustellen fr leistung bezahlen vgl senatsurteile april aao rn juli aao rn siehe bgh urteile juni vii zr bghz november zr bghz juli viii zr bghz rn begriff wertersatzes abs bgb dagegen konkret individuellen wert erlangten fr schuldner hierbei steht geltend gemachten anspruch kndigung versicherungsvertrags entgegen fr genommen auswirkungen hhe wertersatzes entfaltet maklerleistung erst erfolgsfall vollen wert kommt abschluss hauptvertrags wert bereits realisiert makler vergtungspflichtige leistung vollem umfang erbracht kndigung versicherungsvertrags daher fall widerrufs vermittlungsgebhrenvereinbarung hhe wertersatzanspruchs grundstzlich einfluss vgl senatsurteile mrz aao rn juli aao rn berufungsurteil daher aufzuheben abs zpo sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuweisen sache endentscheidung reif abs abs zpo berufungsgericht zunchst einwendungen beklagten erbringen vertrags beziehungsweise pflichtge men maklerleistung befassen gegebenenfalls feststellungen hhe wertersatzanspruchs treffen schlick wstmann tombrink seiters remmert vorinstanzen ag neustadt rbenberge entscheidung lg hannover entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen wissentlicher schwerer krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen antrag nebenklger fr revisionsinstanz prozesskostenhilfe hinzuziehung rechtsanwalts bewilligen abgelehnt grnde anwaltliche vertretung hinblick angeklagten eingelegte abs stpo unbegrndete revision erforderlich vgl bgh beschl juni str brigen fehlt erforderlichen darlegung wirtschaftlichen voraussetzungen fr bewilligung vgl senatsbeschluss juli str rissing van saan bode rothfu otten appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen urkundenflschung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts krefeld juni verfahren hinsichtlich tat ziff ii urteilsgrnde vorlufig eingestellt umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte urkundenflschung tateinheit versuchtem betrug drei fllen schuldig strafausspruch aufgehoben jedoch bleiben insoweit getroffenen feststellungen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen ii weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen urkundenflschung sechs fllen davon drei fllen tateinheit versuchtem betrug einbeziehung strafe vorangegangenen urteil gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt dagegen wendet beschwerdefhrer rge verletzung materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo senat verfahren antrag generalbundesanwalts gem abs stpo vorlufig eingestellt soweit angeklagte fall ziff ii urteilsgrnde kontoerffnung postbank bremen wegen urkundenflschung verurteilt worden schuldspruch fllen ii urteilsgrnde wegen urkundenflschung vier fllen davon zwei fllen tateinheit versuchtem betrug bestand strafkammer vorgenommene konkurrenzrechtliche beurteilung taten erweist rechtsfehlerhaft generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgefhrt mehrere personen begangenen deliktsserie fr beteiligten gesondert prfen entscheiden zurechenbaren delikte tateinheit tatmehrheit zueinander stehen erbringt mittter tatbeitrge einheitlich smtliche jedenfalls einzelne taten frdern jeweils rechtlich selbstndig gleichartiger tateinheit begangen zuzurechnen st rspr vgl etwa bgh beschluss februar str wistra mastben fllen ii urteils grnde zwei taten angeklagten auszugehen erffnete fllen ii ii urteilsgrnde jeweils persnlich konto wobei vorlage geflschten franzsischen passes ber identitt tuschte zeitpunkt bereits geplanten betrgerischen berweisungen konto verschleiern entdeckung person verhindern hinsichtlich einreichung geflschter berweisungstrger fllen ii ii urteilsgrnde landgericht indes feststellen knnen angeklagte vornahm blick tatinteresse kontoinhaber einschlgigen vorstrafen konnte strafkammer insoweit rechtsfehlerfrei schluss ziehen sei taten versuchten betrugs mittterschaftlich beteiligt hieraus folgt jedoch einreichung berweisungstrger weitere rechtlich selbstndige taten angeklagten handelte ber erffnung konten hinausgehender individueller tatbeitrag angeklagten bewertung rechtfertigen knnte ergibt gesamtzusammenhang urteilsgrnde senat schliet neuen hauptverhandlung weitere feststellungen getroffen knnten annahme selbstndiger taten fllen ii ii urteilsgrnde belegen knnten ndert schuldspruch entsprechend ab stpo steht entgegen angeklagte geschehen htte verteidigen knnen bercksichtigung rechtsfehlerfreien verurteilung angeklagten wegen urkundenflschung tateinheit versuchtem betrug fall ii urteilsgrnde reichte angeklagte geflschten berweisungstrger schuldspruch daher dahin ndern angeklagte drei fllen jeweils urkundenflschung tateinheit versuchtem betrug schuldig einstellung verfahrens fall ii schuldspruchnderung fllen ii urteilsgrnde bedingen aufhebung insoweit verhngten einzelstrafen gesamtstrafenausspruchs neuen tatgericht insgesamt stimmige rechtsfolgenentscheidung ermglichen senat fr genommen rechtsfehlerfrei zugemessene einzelstrafe fall ii urteilsgrnde aufgehoben feststellungen strafausspruch rechtsfehler betroffen knnen deshalb bestehen bleiben becker pfister gericke schfer spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zr februar rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richterin safari chabestari richter halfmeier richter prof leupertz beschlossen klgerin fr verteidigung revision beklagten fr revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart mrz insoweit ratenfreie prozesskostenhilfe bewilligt abweisung klage hhe betrages nebst zinsen hieraus hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit oktober gerichtet brigen prozesskostenhilfeantrag zurckgewiesen umfang bewilligung prozesskostenhilfe klgerin wahrung rechte revisionsverfahren rechtsanwalt prof dr reinelt beigeordnet grnde klgerin beauftragte beklagte folgenden beklagte vertrag august architektenleistungen gem leistungsphasen abs hoai fr neubau wohnund geschftshauses dezember traten bereich flachdachs feuchtigkeitsbildungen februar schimmelpilzbefall fristloser kndigung architektenvertrages nahm klgerin beklagte vorprozess erfolgreich ersatz kosten mngelbeseitigung anspruch urteil mrz stellte oberlandesgericht stuttgart darber hinaus fest beklagte klgerin aufwendungen schden ersetzen beseitigung feuchtigkeitsmngel holzteilen flachdachs entstehen oktober besorgte beklagte nachbesserung flachdachs fertigstellung innenausbaus bezog klgerin oktober gebude vorliegenden verfahren verlangt klgerin beklagten schadensersatz fr feuchtigkeitsbefall entstandenen mangelfolgeschden insgesamt beziffert beklagte verjhrung berufen hilfsweise resthonorarforderung aufgerechnet landgericht schadensersatzansprche hhe insgesamt fr gerechtfertigt gehalten klgerin abzug restlichen architektenhonorars betrag nebst zinsen zugesprochen urteil beklagte ziel klageabweisung berufung eingelegt klgerin anschlussberufung verurteilung beklagten zahlung weiterer ansatz statt fr versicherung nebst zinsen angetragen einzelnen folgende forderungen geltend gemacht nutzungsausfall entgangene eigenheimzulage zustzliche prmien fr bauherrenhaftpflichtversicherung gerstmehrkosten lichtbilder fr beweiszwecke setzungsschden terrasse insgesamt berufungsgericht anschlussberufung zurckgewiesen klgerin brigen unbegrndet angesehene berufung beklagten anstelle landgericht zuerkannten nutzungsausfallschadens anspruch erstattung zustzlichen aufwendungen fr ersatzmietwohnung hhe zuerkannt landgericht zugesprochenen aufwendungen fr lichtbilder fr erstattungspflichtig erachtet danach verbleibende klageforderung mietaufwendungen haftpflichtversicherungsprmien gerstmehrkosten setzungsschden terrasse hilfsaufrechung beklagten honorarforderung erloschen angesehen klage deshalb abgewiesen hinblick nutzungsausfallschaden verjhrungseinwand beklagten berufungsgericht revision wegen grundstzlicher bedeutung sache gem abs nr abs nr zpo zugelassen urteil beide parteien revision eingelegt beklagte beruft weiterhin verjhrung meint lediglich fr setzungsschaden terrasse zahlen mssen insoweit sei klageforderung hilfsaufrechnung honoraranspruch erloschen klgerin mchte revision zuletzt berufungsverfahren gestellten antrge weiterverfolgen einwendungen entscheidung berufungsgerichts erhebt soweit fr mietaufwendungen zuerkannte ersatzbetrag landgericht ausgeurteilten nutzungsausfallschaden zurckbleibt ersatzanspruch fr verlust eigenheimzulage zugebilligt worden darber hinaus rgt berufungsgericht klgerin rechtsfehlerhaft hilfsweise aufrechnung gestellte honorarforderung zuerkannt klgerin beantragt bewilligung prozesskostenhilfe fr revision verteidigung revision beklagten ii prozesskostenhilfeantrag tenor ersichtlichen umfang begrndet brigen unbegrndet klgerin persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen lage kosten prozessfhrung ganz teilweise aufzubringen deshalb gem abs satz zpo weiteres prozesskostenhilfe fr verteidigung revision beklagten bewilligen eigene revision hinreichende aussicht erfolg insoweit abweisung klage hhe betrages nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit oktober gerichtet brigen prozesskostenhilfegesuch mangels erfolgsaussicht zurckzuweisen satz zpo revision klgerin gem abs abs satz zpo unzulssig soweit berufungsgericht zugelassen betrifft einwendungen klgerin aberkennung anspruchs schadensersatz hhe entgangenen eigenheimzulage sowie bercksichtigung hilfsweise aufrechnung gestellten honoraranspruchs beklagten berufungsgericht entscheidungsgrnden berufungsurteils ergibt revision zugelassen sache hinblick geltend gemachten nutzungsausfallschaden frage verjhrung gewhrleistungsansprchen abnahme grundstzliche bedeutung beimisst darin liegt wovon parteien ausgehen beschrnkung revisionszulassung beschrnkung zulssig stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs zulassung revision tatschlich rechtlich selbstndigen teil gesamtstreitstoffes beschrnkt gegenstand teilurteils knnte revisionsklger revision beschrnken knnte bgh urteil april zr bghz urteil juni iva zr bghz urteil juni vii zr bghz abtrennbare teile prozessualen anspruchs betreffen bgh urteil januar xii zr bghz urteil mrz vi zr bghz unzulssig demgegenber revision hinsichtlich bestimmten rechtsfrage zuzulassen bgh urteil juni iva zr bghz dementsprechend frage verjhrung beschrnkt beurteilung verjhrung wiederum materiell rechtlichen natur anspruchs abhngt bgh urteil september zr njw rr urteil dezember xi zr baur rechtsfrage derentwegen berufungsgericht revision zugelassen allerdings fr teil entschiedenen ansprche bedeutung gebotene auslegung zulassungsentscheidung ergeben angabe zulassungsgrundes beschrnkung zulassung revision ansprche sehen bgh urteil januar xii zr bghz urteil juni vii zr bghz ansehung grundstze davon auszugehen berufungsgericht zulassung revision zulssiger weise ansprche klgerin wegen entgangenen nutzung wohn geschftshauses sowie diejenigen forderungen beschrnkt hinsichtlich beklagte entscheidungserheblicher weise verjhrung berufen beklagten erhobene einrede verjhrung berufungsverfahren hinsichtlich berufungsgericht teilweise zuerkannten ansprche fr mietaufwendungen zustzliche haftpflichtversicherungsprmien gerstmehrkosten erfolg geblieben berufungsgericht nachteil beklagten entschiedenen frage verjhrung grundstzliche bedeutung beigemessen unterliegt vernnftigen zweifel begrndete zulassung revision beklagten gelegenheit geben entscheidung punkt revisionsgericht berprfen lassen dementsprechend entscheidung berufungsgerichts ber zulassung revision vernnftigerweise dahin verstanden revisionszulassung abgesehen ansprchen wegen entgangener nutzung gebudes diejenigen ansprche beschrnkt hinsichtlich beklagte erfolg verjhrung berufen anspruch klgerin schadensersatz fr verlust eigenheimzulage berufungsgericht fr gerechtfertigt erachtet klgerin insoweit schaden entstanden beklagten erhobene verjhrungseinrede kommt insoweit revision klgerin entscheidung berufungsgerichts findet punkt mangels zulassung folglich statt ebenfalls revision klgerin unterliegt entscheidung berufungsgerichts hinsichtlich wege hilfsaufrechnung zuerkannten honoraranspruchs beklagten insoweit berufungsgericht revision ersichtlich zugelassen zulssig revision klgerin hingegen soweit anspruch schadensersatz fr entgangene nutzung weiterverfolgt punkt rechtsmittel sache hinreichende aussicht erfolg revisionsverfahren berufungsgericht grundstzlich angesehene frage klren gegebenenfalls hhe klgerin schadensersatzansprche wegen entgangener nutzung gebudes zustehen alledem stehen klgerin erfolgreicher durchfhrung revision fr gnstigsten fall folgende ansprche nutzungsausfall zustzliche prmien fr bauherrenhaftpflichtversicherung gerstmehrkosten setzungsschden terrasse insgesamt davon abzuziehen beklagten hilfsweise aufrechnung gestellte honorarforderung gesamte honorarforderung ungeachtet umstandes anzusetzen berufungsgericht lediglich hhe ber hilfsaufrechnung entschieden verteidigung klgerin aufrechnung gestellte forderung revisionsbegrndung ausdruck gebracht aussicht erfolg zpo verbleibt restforderung nebst anteiligen zinsen kniffka kuffer halfmeier safari chabestari leupertz vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter drr richterin harsdorf gebhardt richter hucke seiters beschlossen senatsbeschluss november wegen offensichtlichen schreibversehens randnummer gem zpo dahin gendert anstelle schadensersatzanspruch beklagten richtig schadensersatzanspruch klger heien schlick drr hucke harsdorf gebhardt seiters vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr verkndet februar walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle ja nein ja blendsegel uwg frage ergnzenden wettbewerbsrechtlichen leistungsschutzes wegen vermeidbarer herkunftstuschung vertrieb erzeugnisses auenleuchte klagemodell erinnern gestaltung ebenfalls gestalterische praktische grundidee angewendet worden erstmals klagemodell findet brigen wesentlich gesamteindruck vermittelt bgh urt februar zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr erdmann richter dr ungern sternberg prof dr bornkamm pokrant dr bscher fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln september aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beide parteien stellen her vertreiben leuchten fr straen wege objektbeleuchtung auenbereich eingesetzt klgerin vertreibt pollerleuchte sr iii frher sr wegeleuchte sr iv frher sr ii wandleuchte sr ii frher sr iii nachstehend wiedergegebenen gestaltungen pollerleuchte sr iii frher sr wegeleuchte sr iv frher sr ii wandleuchte sr ii frher sr iii leuchten gehen entwurf frheren geschftsfhrers klgerin zurck gestaltung poller wegeleuchten wurde dezember ehrenpreis fr produktdesign landes nordrhein westfalen ausgezeichnet darber wurde fachzeitschrift licht architektur ausgabe iv berichtet dezember meldete klgerin wegeleuchte teilnahme wettbewerb gute industrieform hannover erhielt jahr product design award klgerin inhaberin deutschen geschmacksmusters nr sammelanmeldung geschmacksmustern april angemeldet worden geschmacksmuster betrifft gestaltung pollerleuchte sr nr abbildungen wegeleuchte sr ii nr abbildungen sowie wandleuchte sr iii nr abbildungen klgerin weiterhin inhaberin ebenfalls april angemeldeten internationalen geschmacksmusters nr dm gestaltungen pollerleuchte vgl abbildungen wegeleuchte vgl abbildungen registriert beklagte stellt auenleuchte bezeichnung typ klageantrag sowie abbildungen anlage ke ersichtlichen gestaltung her vertreibt leuchte anllich hannover messe ausgestellt klgerin ansicht beklagte verletze vertrieb auenleuchte geschmacksmuster handele zudem wettbewerbswidrig beanstandete leuchte beklagten bereits verkehr bekannt gewordene gestaltungsform sr leuchtenserie unzulssig bernahme prgenden merkmale nachgeahmt verkehr daher modell beklagten unternehmen klgerin zuordnen klgerin beantragt beklagte androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen auenleuchten nachfolgend abgebildet bundesrepublik deutschland anzubieten verkehr bringen klgerin ab juni auskunft ber herkunft vertriebsweg vorstehend beschriebenen erzeugnisse erteilen insbesondere angabe namen anschriften hersteller lieferanten deren vorbesitzer gewerblichen abnehmer auftraggeber sowie angabe mengen hergestellten ausgelieferten erhaltenen bestellten erzeugnisse klgerin ab juni ber umfang vorstehend bezeichneten handlungen rechnung legen angabe erzielten umsatzes sowie angabe umfangs betriebenen werbung aufgeschlsselt kalendervierteljahren bundeslndern werbetrgern festzustellen beklagte verpflichtet klgerin schaden erstatten vorstehend ziffer bezeichneten handlungen entstanden knftig entstehen beklagte demgegenber vorgebracht leuchte typ gehe eigenstndigen entwurf zeugen zurck bereits februar stadtplanungsamt sowie firmen vorgestellt ha be entwurf mglicherweise htten verwerten knnen geschmacksmustern klgerin fehle daher neuheit ansprche ergnzendem wettbewerbsrechtlichem leistungsschutz seien gegeben klgerin mageblich angesehenen gestaltungselementen leuchtenkopfes sei formenschatz art co aufgegriffen worden beanstandete auenleuchte sei zudem gesamterscheinungsbild vllig leuchten klgerin gestaltet landgericht klage abgewiesen berufung klgerin berufungsgericht klage stattgegeben revision deren zurckweisung klgerin beantragt begehrt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht offengelassen klageansprche geschmacksmusterrecht begrndet seien klageansprche seien jedenfalls ansprche ergnzendem wettbewerbsrechtlichem leistungsschutz gesichtspunkt vermeidbaren herkunftstuschung zuzusprechen konkrete gesamtgestaltung pollerleuchte klgerin sr iii besitze wettbewerbsrechtliche eigenart berufungsgericht ausgefhrt erscheinungsbild pollerleuchte mageblich geprgt zylindrischen leuchtkrper ebenfalls zylindrisches standrohr gesetzt sei form mae aufnehme oben verlngere leuchtkrper konzentrisch gewissem abstand angebrachten segel umschlossen leuchtkrper segel seien dabei jeweils flache gleicher hhe endende abdeckung abgeschlossen leuchtkrper form flachen deckels geformt sei rand obere ende leuchtkrpers halte seitlich deckelrand wachsende abdeckung segels folge konzentrisch halbkreisform sei kantige verhltnismig dnnwandige segel fixierende massive halterung geformt zusammenwirken merkmale entstehe sthetische gesamteindruck sachlich schlichten form gleichsam gu sei unerheblich zylindri schen leuchtkrper umspannende segel blendschutz technische lediglich praktische funktion erflle leuchten rede stehenden art blendschutz teilweise abdeckung leuchtkrpers anzubringen sei bedinge gerade klgerin gewhlte form zylindrischen leuchtkrper umspannenden konvexen segels erfllung technischen praktischen funktion gebe zahlreiche willkrlich whlbare gestaltungsmglichkeiten flache frmig gebogene abdeckung knne unterstellt formgebenden gestaltungselemente pollerleuchte klgerin merkmale aufgegriffen htten fr zeit art co typisch gestaltung vergleichbarer produkte verwendet worden seien jedenfalls konkrete kombination merkmale sthetische gesamtbild pollerleuchte klgerin prge sei besonderem ma geeignet verkehr hinweis produkt betriebliche herkunft einzuprgen pollerleuchte klgerin sei beim marktzutritt beklagten verkehr infolge berichts fachzeitschrift licht architektur ber auszeichnung ehrenpreis fr produktdesign landes nordrheinwestfalen bereits ausreichend bekannt straenleuchte beklagten typ sei klagemodell ge samteindruck hnlich gefahr verwechslungen bestehe leuchtenkpfe beiderseitigen modelle stimmten smtlichen details kombination gestaltungselementen berein individuellen charakter leuchtenkopfes klagemodells ausmachten modell beklagten sei lediglich randabschlu leuchtenkopfes abweichend ge staltet betreffe jedoch fr sthetischen gesamteindruck unwesentliches detail fr rechtliche beurteilung magebliche gegenberstellung beiderseitigen leuchtenmodelle ergebe gesamteindruck bereinstimmung gestaltung zumindest erheblichen hnlichkeit stehe entgegen leuchtenmast straenleuchte beklagten abweichend standrohr pollerleuchte klgerin gestaltet sei sei mast leuchte beklagten pollerleuchte zylindrischen rundung leuchtenkopfes genau folgenden form rohres gehalten weise frontaler sicht leuchte nebeneinander gesetzten insgesamt breite leuchtenkopfes aufnehmenden fortsetzenden kantigen trger gestalterische konstruktion ebenso beim klagemodell optischen eindruck gu gehaltenen form erwecke seitlicher betrachtung sei hnlichkeit frontaler sicht begrnde gefahr mehr unbeachtlicher teil verkehrs trotz wahrgenommenen abweichungen produkte annehme handele zweitlinie herstellers erzeugnisse herstellern wirtschaftlich organisatorisch miteinander verbunden seien gerade fr teil verkehrs pollerleuchte klgerin bekannt sei wegen nahezu identischen bereinstimmung leuchtenkpfe sowie gestaltung leuchtenmastes standrohres leuchten schlu naheliegen modell beklagten sei hohe version pollerleuchte klgerin form straen wegeleuchte erforderlichen subjektiven unlauterkeitsmerkmale seien ebenfalls gegeben beklagte modell straenleuchte erst ffentlichen vorstellung klagemodells markt gebracht spreche dafr beklagten unmittelbarer wettbewerberin klgerin klagemodell bereits bekannt sei sei deshalb unlauter beklagte mglichen zumutbaren manahmen getroffen gefahr verwechslung auenleuchte klagemodell ausreichend entgegenzuwirken geltend gemachte schadensersatzanspruch sei gegeben lebenserfahrung davon auszugehen sei verletzungshandlung beklagten schaden klgerin gefhrt klgerin knne auskunftserteilung hinblick geschmacksmusterfhigkeit heranreichende wettbewerbliche eigenart klageprodukts rechnungslegung verlangen ii beurteilung hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand revisionsangriffe fhren aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht unrecht angenommen voraussetzungen fr ansprche ergnzendem wettbewerbsrechtlichem leistungsschutz uwg gegeben seien berufungsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen ansprche ergnzendem wettbewerbsrechtlichem leistungsschutz verwertung fremden leistungsergebnisses unabhngig bestehen schutzes geschmacksmusterrecht gegeben knnen besondere begleitumstnde vorliegen auerhalb sondergesetz lichen tatbestands liegen vgl urheberrecht bghz cbinfobank elektronische pressearchive vgl piper khler piper uwg aufl rdn ff eichmann falckenstein geschmacksmustergesetz aufl allg rdn ff vertrieb nachahmungen erzeugnisses wettbewerbsrechtliche eigenart besitzt angesprochenen verkehrskreisen gewisse bekanntheit erlangt dementsprechend wettbewerbswidrig dadurch gefahr betrieblichen herkunftstuschung begrndet grad wettbewerblichen eigenart art weise intensitt bernahme sowie besonderen wettbewerblichen umstnden besteht dabei wechselwirkung je grer wettbewerbliche eigenart je hher grad bernahme desto geringer anforderungen besonderen umstnde wettbewerbswidrigkeit begrnden vgl bgh urt zr grur wrp messerkennzeichnung berufungsgericht zutreffend angenommen pollerleuchte klgerin sr iii frher sr wettbewerbliche eigenart zukommt wettbewerbliche eigenart setzt voraus konkrete ausgestaltung bestimmte merkmale erzeugnisses geeignet interessierten verkehrskreise betriebliche herkunft besonderheiten hinzuweisen st rspr vgl zuletzt bgh urt zr wrp noppenbahnen berufungsgericht wettbewerbliche eigenart pollerleuchte besonderen kombination gestaltungselemente gesehen ergebnis beurteilung zutreffend insoweit revision angegriffen berufungsgericht jedoch begrndung merkmale pollerleuchte klgerin wettbewerbliche eigenart verleihen vollstndig herausgearbeitet insbesondere wesentliche merkmale bercksichtigt denen pollerleuchte klgerin angegriffenen auenleuchte typ unterscheidet versumnis entspricht unzutreffende annahme berufungsgerichts straenleuchte typ sei leuchtenkopf pollerleuchte klgerin nahe identisch bernommen pollerleuchte dadurch gekennzeichnet verletzliche leuchtrhre betont feste formgeschlossene struktur eingefgt leuchtrhre erwchst rohrfrmigen pollerschaft fortsetzung klar abgesetzt hervortretenden metallring oberen ende leuchtrhre runde metallkappe entspricht dementsprechend gewisse hnlichkeit versandrolle fr plakate zwei aufgesetzten abschlukappen rckwrts leuchtrhre abgesetzt konzentrisch halbzylinderfrmigen blendsegel dnnerem blech umfangen konzentrisch leuchtrhre herumfhrenden beiden halterungen blendsegels setzen jeweils radial oberen abschlukappe leuchtrhre unten einfassenden metallring wodurch leuchtrhre optisch massive metallfassung erhlt funktion technisch wichtigster teil leuchtenkopfes heraushebt metallteile leuchtenkopfes pollerleuchte formen straffe struktur leuchtrhre geffneten futteral zugleich prsentiert geschtzt leuchtenkopf standrohr pollerleuchte bilden infolge konsequenten beschrnkung schlichte zylinderformen einheit leuchtstab gesamteindruck assoziationen fackel streichholz hervorruft berufungsgericht revision angegriffen festgestellt pollerleuchte klgerin verkehr bereits bekannt beklagte auenleuchte typ markt brachte entgegen ansicht berufungsgerichts besonderen merkmale pollerleuchte klgerin wettbewerbliche eigenart geben angegriffenen straenleuchte beklagten typ weise bernommen relevante herkunftstuschung betracht kommen knnte berufungsgericht zutreffend dargelegt beurteilung hnlichkeit beiderseitigen erzeugnisse deren gesamtwirkung beziehen mu vgl bgh urt zr grur leuchtenglas annahme beanstandete auenleuchte beklagten betrachtungsweise ausfhrung pollerleuchte klgerin hohen version straen egeleuchte erscheine beruht revision recht rgt unzureichenden vergleich einander gegenberstehenden gestaltungen berufungsgericht unterlassen besonderheiten gestaltung auenleuchte beklagten erfassen beurteilung leuchte beklagten gestaltungsmerkmale leuchtenkopfes pollerleuchte sr iii nahezu identisch bernommen dementsprechend unzutreffend straenleuchte typ weist leuchtenkopf senkrecht ge stellte leuchtrhre satiniertem glas oben metallkappe geschtzt glasrhre steht zumindest optisch frei lngeren blendsegel dnnerem blech halbzylinder umgreift unteren ende erscheint glasrhre abgeschlossen locker ber zwei ineinandergesteckte metallbnder gestlpt verbindende metallstruktur blendsegel leuchtrhre eingebunden wren fehlt vielmehr erinnert leuchtenkopf lose ineinandergelegte papierrollen deren rckwrtige hlfte abgesetzt ebenso gebogenes blatt gestellt leuchtenkopf straenleuchte typ freistehend rechtwinkligen trger befestigt mast angebracht mitte mastes verluft rechteckrohr ma flankiert jeweils profilen mae wodurch vorderansicht eindruck dreier rechtwinkliger stbe entsteht oberen teil einzelne querstreben miteinander verbunden erst sockelbereich zusammengefhrt einzelne gestaltungselemente unterscheidbar gesamteindruck straenleuchte typ geprgt zusammenstellung zylindrischer beim leuchtenkopf rechtwinkliger formen beim leuchtenmast rechtwinklig ausgebildete mast unverhllt bloer trger rund gestalteten leuchtenkopfes gestellt vorderansicht leuchtenkopf mast dadurch aufeinander bezogen beide etwa breite aufweisen sowie dadurch leuchtrhre beiden kanten dahinter gestellten metallsegels mast optisch unten fortgesetzt mittige rechteckrohr daneben verlaufenden beiden profile bereinstimmungen pollerleuchte sr iii straenleuchte typ beschrnken bestimmte grundelemente de leuchten senkrecht gestellte zylindrische leuchtenkpfe satiniertem glas rckwrts halbrunden reflektorsegel oben metallkappe geschtzt vorderansicht entspricht beiden leuchten breite leuchtenkopfes wesentlichen trgers leuchtenkopf dabei geringfgig breitere ausgestaltung hervorgehoben gesamteindruck leuchten jedoch verschieden davon straenleuchte typ hohe version pollerleuchte sr iii erscheint entgegen ansicht berufungsgerichts rede unzutreffende beurteilung berufungsgerichts beruht unrichtigen annahme leuchtenkpfe beiden leuchten nahezu identisch seien rechtsfehlerhaften beurteilung bereinstimmungen beiden leuchten allein blickwinkel vorderansicht magebend fr beurteilung bereinstimmungen jeweilige gesamteindruck verschiedenen erzeugnisse bestimmungsgemen benutzung betrachter vermitteln auenleuchten pollerleuchte sr iii straenleuchte typ jedoch einzigen blickwinkel etwa vorbeigehen ganz verschiedenen blickrichtungen wahrgenommen danach jedoch unbersehbar leuchten unterschiedlich gestaltet geschlossenen form pollerleuchte sr iii leuchtrhre standrohr erwchst futteral prsentiert stehen straenleuchte typ geffnete formen gegenber leuchtrhre blendsegel voneinander trger abgesetzt trger vorderansicht drei streben gegliedert seitenansicht schlichtes rechtwinkliges metallstck vorstehendem ebenfalls rechtwinkligem trger sttze fr freistehenden leuchtenkopf unbefangene betrachter bereinstimmenden gesamteindruck feststellen gemeinsamkeiten praktischen grundgegebenheiten gehrt insbesondere gedanke auenleuchte hochkant gestellte leuchtrhre verwenden halbrunden konzentrisch angeordneten metallsegel versehen einerseits schtzen andererseits lichtaustritt lenken dabei erfllt blendsegel berufungsgericht festgestellt praktische funktion blendschutz umstnden straenanwohnern schutz unerwnschten lichteinwirkungen gefordert unterstellt gedanke auenleuchte iner senkrecht gestellten leuchtrhre auszustatten halbrunden blendsegel versehen zuerst pollerleuchte sr iii verwirklicht wurde deshalb betrachter denen pollerleuchte bekannt straenleuchte typ erinnert jedoch klgerin hinzunehmen einzelfall herkunftstuschung verbunden vgl bgh wrp noppenbahnen andernfalls wrde ergnzende leistungsschutz uwg mehr schutz konkreten wettbewerblich eigenartigen erzeugnisses beschrnken wrde vielmehr schutz gewhrt fr gestalterische praktische grundidee sonderschutz zugnglich wre sachlage kommt mehr darauf berufungsgericht subjektiven unlauterkeitstatbestand vorliegen voraussetzung fr zuerkennung ansprchen ergnzendem wettbewerbsrechtlichen leistungsschutz vgl bghz pullovermuster verfahrensfehlerhaft festgestellt revision rgt insoweit recht berufungsgericht angebotenen zeugenbeweis behauptung beklagten erhoben straenleuchte typ sei unkenntnis pollerleuchte sr iii sogar anmeldung entsprechenden geschmacksmuster klgerin geschaffen interessierten unternehmen vorgestellt worden berufungsgericht nunmehr prfen klgerin klage deutsches geschmacksmuster nr internationales geschmacksmuster nr dm sttzen geschmmg iii revision beklagten danach berufungsurteil aufzuheben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckzuverweisen erdmann ungern sternberg bornkamm pokrant bscher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mai herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm mrz kosten klger zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger wenden zwangsvollstreckung vollstreckbaren notariellen urkunde liegt folgender sachverhalt zugrunde klger damals jhriger eisenbahner damals jhrige ehefrau wurden jahr fr gmbh ttigen vermittler geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital eigentumswohnung erwerben dezember unterbreiten gmbh nachfolgend verkuferin notarielles kaufangebot angebot klger drei monate gebunden nahm ver kuferin notariell beurkundeter erklrung dezember finanzierung kaufpreises dm zuzglich sanierungsvergtung dm schloss beklagte bausparkasse vertreterin landesbank folgenden bank klgern dezember darlehensvertrag ber dm tilgungsfreies vorausdarlehen zuteilungsreife zweier beklagten abgeschlossener bausparvertrge ber dm dm dienen darlehensvertrag widerrufsbelehrung verbraucherkreditgesetz haustrwiderrufsgesetz beigefgt enthlt folgende bedingungen kreditsicherheiten genannten darlehen gesichert grundschuldeintragung zugunsten bausparkasse ber dm mindestens jahreszinsen bausparkasse berechtigt fr beantragte darlehen eingerumten sicherheiten fr glubigerin treuhnderisch verwalten bertragen besondere bedingungen fr vorfinanzierungen bausparkasse darlehen bank zuteilung bausparvertrages vertrge ablsen sobald stnde eintreten schuldurkunde ziffer geregelt folge bausparkasse bestehende vertragsverhltnis eintritt darlehensvertrag bezug genommene vorformulierte schuldurkunde beklagten enthlt nr folgende regelung grundschuld dient sicherung gegenwrtigen knftigen forderungen glubigerin darlehensnehmer rechtsgrund soweit darlehensnehmer begrndet notarieller urkunde dezember bestellten klger zugunsten beklagten kaufgegenstand grundschuld ber dm zuzglich jahreszinsen gem ziffer urkunde bernahmen persnliche haftung fr zahlung grundschuldbetrages samt zinsen nebenleistungen unterwarfen wegen persnlichen haftung sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen klger widerriefen mai abschluss vertragsgem ausgezahlten vorausdarlehens gerichteten willenserklrungen berufung vorschriften haustrwiderrufsgesetzes nachdem bank juli zusammenhang darlehensverhltnis zustehenden ansprche beklagte abgetreten nimmt klger notariellen urkunde dezember persnlich anspruch hiergegen wenden klger klage behaupten seien privatwohnung vermittler verhalten beklagte zurechnen lassen msse abschluss darle hensvertrages bestimmt worden notarielle schuldurkunde beklagte vollstreckung betreibe sichere deren eigene ansprche abgetretene forderungen bank vorausdarlehen beklagte hilfswiderklagend rckzahlung geleisteten nettokreditbetrages zuzglich zinsen beantragt landgericht klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klger erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen klger klageantrag soweit vollstreckungsgegenklage betrifft entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht soweit fr revisionsverfahren bedeutsam wesentlichen ausgefhrt klger seien grund grundschuldbestellung nebst persnlicher haftungsbernahme unterwerfungserklrung notariellen urkunde dezember verpflichtet zwangsvollstreckung vermgen dulden grund beklagten zurechenbaren haustrsituation abschluss darlehensvertrags veranlasst worden sollten einrede ergebe daraus rckgewhranspruch beklagten hwig parteien getroffenen sicherungsabrede erfasst sei weiterhin wirksam klgern erklrte widerruf ausdrcklich vorausdarlehen beziehe klger knnten rckzahlung darlehensvaluta hinweis abs verbrkrg verweigern vorschrift gem abs nr verbrkrg realkredite anwendbar sei einwendungsdurchgriff bgb komme ebenfalls betracht ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand entgegen auffassung revision berufungsgericht recht davon ausgegangen grundschuld nebst persnlicher haftungsbernahme vollstreckungsunterwerfungserklrung darlehensnehmer erst zuteilungsreife bausparvertrge auszureichenden darlehen beklagten sichert abtretung erworbenen ansprche vorausdarlehen bank erkennende senat bereits zwei ebenfalls beklagte betreffenden fllen denen finanzierungskonstruktion identische vertragsbedingungen zugrunde lagen entschieden einzelnen begrndet bgh senatsurteile april xi zr wm dezember xi zr umdruck dortigen ausfhrungen gelten vorliegenden fall entsprechend liegt grundschuldbestellung dezember entsprechende sicherungsvereinbarung prozessparteien zugrunde klgern bank geschlossenen darlehensvertrag dezember geht hervor zugunsten beklagten bestellende grundschuld beiden kreditverhltnissen resultierenden ansprche sichern ursprngliche sicherungsabrede bestehen geblieben beklagte juli geschlossenen abtretungsvertrag bgb darlehensglubigerin wegen verbundenen beendigung treuhandvertrages wirtschaftlich inhaberin grundschuld haftungserweiternden persnlichen sicherheiten wurde ebenso senat bereits entschiedenen fllen ergibt ursprngliche treuhandabrede beklagten bank revision meint weiteres darlehensvertrag grundschuld abgetretene forderung vorausdarlehen sichert folgt nr schuldurkunde kreditpraxis bausparkassen bliche erstreckung grundschuldsicherungszwecks knftige forderungen fr vertragsgegner weder berraschend unangemessen agbg sofern forderungen bankmigen geschftsverbindung handelt grundstzlich originre abtretung erworbene forderungen dritter allgemeinen verkehrsanschauung bankmigen geschftsverbindung zugerechnet knnen hchstrichterlich seit langem anerkannt bgh senatsurteile april xi zr wm dezember xi zr umdruck recht berufungsgericht davon ausgegangen fr parteien ziffer grundschuldbestellungsurkunde vereinbarte persnliche haftung nebst vollstreckungsunterwerfung abweichendes gilt vielmehr teilen fllen vorliegenden art abstrakte schuldversprechen diesbezgliche unterwerfung darlehensnehmer sofortige zwangsvollstreckung sicherungszweck grundschuld bgh senatsurteile april xi zr wm dezember xi zr umdruck entgegen auffassung revision abs verbrkrg abs bgb abstrakte schuldanerkenntnis klger analog anwendbar senat abfassung revisionsbegrndung entschieden einzelnen begrndet fehlt bereits planwidrigen regelungslcke analoge anwendung rechtfertigen knnte bgh senatsurteile mrz xi zr wm april xi zr wm nachw rechtsfehlerfrei berufungsgericht angenommen klger vollstreckung notariellen urkunde erfolg widerruf abschluss darlehensvertrages gerichteten willenserklrungen abs hwig berufen knnen falle wirksamen widerrufs abschluss darlehensvertrages gerichteten willenserklrungen klger beklagte berufungsgericht recht angenommen abgetretenem recht gem abs hwig anspruch erstattung ausgezahlten nettokreditbetrages sowie marktbliche verzinsung senat bghz senatsurteile november xi zr wm juli xi zr zip oktober xi zr wm november xi zr wm mrz xi zr zip anspruch angesichts weiten feststellungen berufungsgerichts widerrufenen sicherungszweckerklrung ebenfalls persnliche haftungsbernahme zwangsvollstreckungsunterwerfung november xi zr gesichert bgh wm senatsurteile oktober xi zr wm jeweils nachw erfolg beruft revision darauf unwirksamkeit darlehensvertrages fhre automatisch unwirksamkeit sicherungsvertrages darlehensbedingungen enthaltene sicherungszweckerklrung zugleich darlehensvertrag widerrufen worden weiterhin wirksam vielmehr frage wrdigung einzelfalles berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandender weise festgestellt worden senatsurteil oktober xi zr wm gefestigter rechtsprechung erkennenden senats berufungsgericht recht ausgegangen darlehensnehmer falle wirksamen widerrufs realkreditvertrages finanzierung kaufs immobilie rckzahlung kapi tals hinweis abs verbrkrg begrndung verweigern darlehensvertrag finanzierten immobilienerwerb handele verbundenes geschft senat bghz bgh senatsurteile november xi zr wm mrz xi zr zip nachw verbrkrg findet eindeutigen wortlaut abs nr verbrkrg realkreditvertrge fr grundpfandrechtlich abgesicherte kredite blichen bedingungen gewhrt worden anwendung senat bghz senatsurteile november xi zr wm oktober xi zr wm november xi zr wm januar xi zr wm september xi zr bkr kredit sinne abs nr verbrkrg handelt streit stehenden darlehen aa rechtsfehlerfrei feststellung berufungsgerichts vorausdarlehen fr grundpfandrechtlich abgesicherte kredite blichen bedingungen gewhrt worden vgl hierzu bgh senatsurteile mrz xi zr wm november xi zr wm april xi zr umdruck greift revision bb macht jedoch geltend treuhnderisch gehaltene grundschuld nebst persnlicher vollstreckungsunterwerfung sei grundpfandrechtliche sicherheit sinne abs nr verbrkrg schon deshalb erfolg streitgegenstndliche grundschuld oben nher ausgefhrt ausdrcklichen wortlaut zugrunde liegenden darlehensvertrages sowohl zuteilung jeweiligen bausparvertrge auszureichenden bauspardarlehen beklagten vorausdarlehen bank absichert darber hinaus treuhandvertrag abtretung ansprche beklagte mittlerweile beendet worden beklagte wirtschaftlich inhaberin grundschuld geworden entgegen auffassung revision gebieten europarechtliche erwgungen beurteilung richtlinie ewg rates dezember angleichung rechts verwaltungsvorschriften mitgliedstaaten ber verbraucherkredit verbraucherkreditrichtlinie abl eg nr nderungsrichtlinie ewg rates februar abl eg nr gem art abs lit kreditvertrge erwerb eigentumsrechten grundstck gebude bestimmt anwendbar cc entgegen auffassung revision findet abs nr verbrkrg streitgegenstndliche zwischenfinanzierung anwendung vertritt mindermeinung literatur auffassung abs nr verbrkrg greife zwischenkredit seinerseits grundpfandrechtlich gesichert westphalen emmerich rottenburg verbrkrg aufl rdn nachw darlehensvertrages fall danach vorausdarlehen grundschuld gesichert zutreffend berufungsgericht einwendungsdurchgriff bgb hergeleiteten grundstzen rechtsprechung verbundenen geschft verneint rckgriff rechtsprechung finanzierten abzahlungsgeschft entwickelten einwendungsdurchgriff scheidet verbraucherkreditgesetz unterfallenden realkrediten bgh urteil januar xi zr wm nachw rechtliche beurteilung ergibt bercksichtigung erst angefochtenen entscheidung ergangenen urteile gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober rs wm ff schulte rs wm ff crailsheimer volksbank aa gerichtshof darin beantwortung vorgelegten fragen ausdrcklich betont richtlinie ewg rates dezember betreffend verbraucherschutz falle auerhalb geschftsrumen geschlossenen vertrgen abl eg nr dezember haustrgeschfterichtlinie verbietet verbraucher widerruf darlehensvertrages sofortigen rckzahlung darlehensvaluta zuzglich marktblicher zinsen verpflichten obwohl valuta fr kapitalanlage entwickelten konzept ausschlielich finanzierung erwerbs immobilie diente unmittelbar deren verkufer ausgezahlt wurde rechtsprechung erkennenden senats besttigt worden bb hwig folgenden rckzahlungsanspruch steht entgegen verbraucher ansicht gerichts hofs europischen gemeinschaften folgenden eugh haustrgeschfterichtlinie folgen entscheidungen eugh angesprochenen risiken kapitalanlagen vorliegenden art schtzen falle ordnungsgemen widerrufsbelehrung kreditgebenden bank htte vermeiden knnen entgegen literatur vertretenen meinung fischer db vur zustimmend hofmann bkr ff staudinger njw findet richtlinienkonforme auslegung analoge anwendung abs satz abs verbrkrg hwig dahin widerrufsbelehrung abs hwig versehenen darlehensvertrag verbundenen geschft rckzahlung verbraucher geleisteten zins tilgungsraten zug zug bertragung immobilie rckabzuwickeln sowohl haustrgeschfterichtlinie deutschen recht sttze aufgrund vorgenannten entscheidungen gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober steht fest abs hwig widerruf darlehensvertrages sofortige rckzahlung darlehensvaluta marktbliche verzinsung vorsieht haustrgeschfterichtlinie widerspricht darlehen fr kapitalanlage entwickelten konzept ausschlielich finanzierung erwerbs immobilie dient unmittelbar deren verkufer ausgezahlt worden haustrgeschfterichtlinie kennt verbundenes geschft gleiches gilt eindeutigen wortlaut abs nr verbrkrg fr realkreditfinanzierte immobiliengeschfte grundpfandkredit blichen bedingungen ausgereicht worden grundpfandkredit finanziertes immobiliengeschft bilden stndiger rechtsprechung erkennenden senats ausnahmslos verbundenes geschft senat bghz senatsurteile juli xi zr zip oktober xi zr wm januar xi zr wm november xi zr wm januar xi zr wm juni xi zr wm september xi zr bkr einwendungsdurchgriff rckabwicklung verbrkrg entgegen ansicht revision vornherein betracht kommen soweit eugh gemeint art haustrgeschfterichtlinie verpflichte mitgliedstaaten dafr sorgen verbraucher risiken kreditfinanzierten kapitalanlage schtzen falle widerrufsbelehrung kreditgebenden bank htte vermeiden knnen richtlinienkonforme auslegung deutschem recht berhaupt mglich wenigen fllen notwendig denen verbraucher darlehensvertrag anlsslich besuchs gewerbetreibenden beim verbraucher arbeitsplatz whrend gewerbetreibenden auerhalb geschftsrume organisierten ausflugs abgeschlossen bzw angebot abgegeben art abs haustrgeschfterichtlinie denen verbraucher berdies erklrung abschluss hilfe darlehens finanzierenden geschfts gebunden frage darlehensvertrag finanzierte anlage verbundenes geschft bilden kommt entscheidungen ge richtshofs europischen gemeinschaften oktober rs wm schulte rs wm crailsheimer volksbank verkennt mindermeinung richtlinienkonforme verbundgeschftslsung fordert bleibt vorgaben genannten entscheidungen zurck gewnschte rckabwicklung widerrufenen darlehensvertrages davon abhngig macht kredit immobilienkaufvertrag verbundenes geschft sinne verbrkrg bilden geht weit ber entscheidungen gerichtshofs hinaus immobilienkaufvertrag resultierende anlagerisiko rcksicht darauf widerrufsbelehrung abs hwig abschluss darlehensvertrages htte vermieden knnen kreditgebende bank verlagert kg zfir habersack jz weder haustrgeschfterichtlinie haustrwiderrufsgesetz rechtfertigen beide verbraucher haustrgeschften mglichkeit geben verpflichtungen geschft berdenken erwgungsgrund haustrgeschfterichtlinie geschften lsen fr unterbliebene widerrufsbelehrung kausal geworden entgegen vereinzelt gebliebenen ansicht derleder bkr ewir fehlt fr richtlinienkonforme auslegung abs hwig dahin darlehensnehmer falle unterbliebenen widerrufsbelehrung bereicherungsrechtlich empfnger darlehensvaluta anzusehen tragfhige grundlage abs hwig ausweislich ent scheidungen eugh oktober rs wm schulte rs wm crailsheimer volksbank einschrnkung richtlinienkonform stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs bghz bgh urteile januar iii zr wm insoweit bghz abgedruckt mrz iii zr wm april iii zr wm juni ix zr wm senatsurteile september xi zr bkr april xi zr umdruck xi zr umdruck gesamten kommentarliteratur vgl blow verbraucherkreditrecht aufl bgb rdn erman saenger bgb aufl rdn mnchkommbgb ulmer aufl rdn palandt putzo bgb aufl rdn staudinger kessalwulf bgb neubearb rdn rdn palandt putzo bgb aufl rdn rgrk ballhaus bgb aufl rdn soergel huser bgb aufl bgb rdn darlehensnehmer darlehensbetrag sinne bgb empfangen empfnger namhaft gemachte dritte geld darlehensgeber erhalten sei dritte berwiegend interesse darlehensnehmers sozusagen verlngerter arm darlehensgebers ttig geworden gerichtshof europischen gemeinschaften entscheidung oktober rs wm nr schulte ausdrcklich davon ausgegangen darlehensnehmer kreditgebenden bank unmittelbar immobilienverkufer ausgezahlte darlehensvaluta erhalten spricht dafr empfang darlehens abs hwig lediglich rckabwicklung empfangener leistungen regelt verstehen bgb verbrkrg ergibt bgh senatsurteile april xi zr umdruck ff xi zr umdruck ff hinweis derleder widerrufenen darlehensvertrag sei auszahlungsanweisung darlehensnehmers unwirksam bersieht bereicherungsrechtlich anerkannt rckabwicklung anweisungsverhltnis deckungsverhltnis erfolgen anweisende zurechenbaren anlass zahlungsvorgang gesetzt etwa zunchst erteilte anweisung widerruft bghz ff ff ff ff gleiches gilt abs hwig insbesondere ff bgb angeht bghz besonders ausgestalteten bereicherungsanspruch regelt haltbar ansicht knops kulke wm vur investition darlehensvaluta immobilie ber widerrufsrecht belehrten darlehensnehmer sei unverschuldeten untergang empfangenen leistung sinne abs hwig auszugehen bereits dargelegt kreditnehmer darlehensvaluta weisungsgemen auszahlung immobilienverkufer empfangen falle widerrufs darlehensvertrages gegebene rckgewhranspruch kreditgebenden bank abs satz hwig entstanden darlehensnehmer lediglich bestimmte geldsumme zurckzahlen untergang valuta sinne abs hwig fr sachen fr wertsummenschuld gilt derleder bkr rede valuta bestimmungsgem bezahlung kaufpreises fr ausreichend werthaltige immobilie verwendet worden wer sieht verschiebt verwendungsrisiko unvertretbarer weise kredit finanzierung erwerbs bestimmten sache aufgenommen kreditgebende bank insbesondere rechtfertigen kreditnehmer verbundenen geschft abschluss darlehensvertrags widerrufsbelehrung abs hwig fehlt bereits erklrung abschluss hilfe darlehens finanzierenden immobilienkaufvertrags gebunden hinweis tonner tonner wm ff rechtsgedanken satz abs bgb anwendung kenntnis darlehensgebers immobilienerwerb verbundenen risiko ndert daran genannten normen nmlich rckgewhranspruch abs hwig lex specialis anwendung ff bgb grundstzlich ausschliet bghz anwendbar gesetzgeber bereicherungsrecht hwig jedenfalls ff bgb angeht bewusst derogiert davon wege richtlinienkonformer auslegung hwig dargelegt brigen grund besteht abgewichen vgl piekenbrock wm abgesehen davon wegfall bereicherung abs bgb empfang fr erwerb ausreichend werthaltigen immobilie verwendeten darlehens darlehensnehmer wei fr begrenzte zeit ver fgung stehen bercksichtigung abs bgb stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs rede bghz bgh urteile april iii zr wm senatsurteile februar xi zr wm februar xi zr wm januar xi zr wm vollstreckungsgegenklage schlielich deswegen begrndet klger anspruch beklagten schadensersatzanspruch verschulden vertragsschluss entgegenhalten knnen bgb anschluss erst erlass berufungsurteils ergangenen entscheidungen gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober rs wm ff schulte rs wm ff crailsheimer volksbank diskutiert hinblick geforderten schutz verbrauchers folgen bestimmter risiken kapitalanlagen vorliegenden art falle darlehensvertrag verbundenen widerrufsbelehrung htte vermeiden knnen wegen unterbliebenen widerrufsbelehrung schadensersatzanspruch darlehensnehmers bestehen scheidet anspruch vornherein aa dabei dahinstehen unterlassen art haustrgeschfterichtlinie erforderlichen belehrung ber widerruf entgegen bislang ganz berwiegend vertretenen auffassung bloe obliegenheitsverletzung echte pflichtverletzung anzusehen vgl olg bremen wm derleder bkr habersack jz offen bleiben haftung ohnedies mangels verschuldens ausscheidet beklagte jahre geschlossenen darlehensvertrag erfolgreich darauf berufen knnte gem abs hwig widerrufsbelehrung abs hwig fr entbehrlich halten drfen freitag wm habersack jz lang rsler wm piekenbrock wm sauer bkr wohl schneider hellmann bb thume edelmann bkr zweifelnd olg bremen wm lechner nzm fischer vur knops kulke vur reich rrig vur woitkewitsch mdr sei insoweit darauf hingewiesen gesetzgeber gewhlte wortlaut abs hwig haustrwiderrufsgesetz haustrgeschfte zugleich voraussetzungen geschfts verbraucherkreditgesetz erfllen anwendbar deutlich notwendigkeit widerrufsbelehrung abs hwig spricht erkennende senat belehrung deshalb bereinstimmung damals einhelligen meinung obergerichte olg stuttgart wm wm olg mnchen wm herrschenden ansicht literatur vgl nachweise bgh wm beschluss november xi zr wm ff erforderlich angesehen meinung erst aufgrund lautenden urteils gerichtshofs europischen gemeinschaften dezember rs wm ff heininger gen dert bghz ff dahinstehen schlielich auffassung verschulden kreditinstitute sei rcksicht vorgaben gerichtshofs europischen gemeinschaften erforderlich olg bremen wm habersack jz hoffmann zip reich rrig vur wielsch zbb haltbar obwohl abs satz bgb sofern bestimmt fr vorsatz fahrlssigkeit gehaftet vgl lang rsler wm thume edelmann bkr bb schadensersatzanspruch wegen nichterteilung widerrufsbelehrung nmlich jedenfalls mangels kausalitt unterlassener widerrufsbelehrung schaden gestalt realisierung anlagerisiken zumindest immer ausgeschlossen verbraucher abschluss darlehensvertrags bereits erklrung abschluss hilfe darlehens finanzierenden immobilienkaufvertrags gebunden htte verbraucher belehrung ber recht widerruf darlehensvertrages vermeiden knnen anlagerisiken auszusetzen olg frankfurt wm olg karlsruhe wm kg zfir palandt grneberg bgb aufl rdn ehricke zbb habersack jz hoppe lang zfir jordans ews lang rsler wm lechner nzm meschede zfir piekenbrock wm sauer bkr tonner tonner wm thume edelmann bkr differenzierend olg bremen wm hoffmann zip anspruch verschulden vertrags schluss ersatz schadens unterstellte pflichtverletzung unterbliebene widerrufsbelehrung abs hwig verursacht worden deutschen recht fremd entscheidungen gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober rs wm schulte rs wm crailsheimer volksbank gefordert deren klarem wortlaut mitgliedstaaten verbraucher folgen risiken kapitalanlagen vorliegenden art schtzen falle widerrufsbelehrung kreditgebenden bank abschluss darlehensvertrages haustrsituation htte vermeiden knnen anlagerisiken abschluss darlehensvertrages eingegangen fall entscheidungen gerichtshofs europischen gemeinschaften lassen mindermeinung literatur versucht derleder bkr knops wm schwintowski vur staudinger njw dahin uminterpretieren zeitliche reihenfolge anlagegeschft darlehensvertrag spiele fr haftung kreditgebenden bank rolle abgesehen davon wre erkennende senat deutschem recht lage ber widerrufsrecht belehrten darlehensnehmer anspruch ersatz schden geben unterbliebene widerrufsbelehrung verursacht worden anknpfungstatsachen fr schadensersatzanspruch we gen verletzung eigenen aufklrungspflicht beklagten bestehen iii revision somit zurckzuweisen nobbe joeres richter bundesgerichtshof dr ellenberger erkrankt deshalb unterzeichnung gehindert mayen schmitt nobbe vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen august soweit betrifft strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht mnchen umfassend gestndigen angeklagten wegen insgesamt straftaten betubungsmittelgesetz gesamtfreiheitsstrafe vier jahren elf monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten gem abs stpo unbegrndet soweit schuldspruch richtet fhrt jedoch aufgrund verfahrensrge aufhebung gesamten strafausspruchs macht revision versto abs stpo geltend angeklagten letzte wort gewhrt worden sei anforderungen abs satz stpo gengenden vortrag beweisaufnahme geschlossen gelegenheit schluss vortrag verteidigers sowie letzten wort angeklagten gegeben worden hieran anschlieend wurde erneut beweisaufnahme eingetreten frage einziehung sichergestellter betubungsmittel weiterer gegenstnde errtert diesbezglich erklrten angeklagte verteidiger deren formloser einziehung einverstanden erneuten schlieung beweisaufnahme wiederholten lediglich staatsanwaltschaft verteidiger zuvor gestellten antrge whrend angeklagten gelegenheit gegeben wurde uern verfahrensweise entsprach gesetz rechtsprechung angeklagten gem abs stpo erneut letzte wort gewhren schluss beweisaufnahme nochmals verhandlung eingetreten worden wiedereintritt vorausgegangenen ausfhrungen angeklagten rechtliche bedeutung schlussvortrag letztes wort nimmt erneute beachtung stpo erforderlich macht bghst bgh nstz rr wann wiedereintritt auszugehen anhand konkreten umstnde einzelfalls bestimmen insbesondere liegt wiedereintritt wille gerichts ausdruck kommt zusammenwirken prozessbeteiligten beweisaufnahme fortzufahren antrge verfahrensbeteiligten errtert bgh nstz fallgestaltung liegt protokoll prozessuale geschehen dahingehend bewertet nochmals beweisaufnahme eingetreten erneut geschlossen wurde kam erklrung angeklagten sei formlosen einzie hung sichergestellter gegenstnde einverstanden potentielle bedeutung fr tatgerichtliche sachentscheidung geltend gemachte verfahrensversto bewiesen fr nachweis rede stehenden wesentlichen frmlichkeit abs stpo allein mageblichen sitzungsniederschrift vgl bghst lsst ansicht senats entnehmen angeklagten erneuten schluss beweisaufnahme nochmals letzte wort gewhrt worden kommt daher darauf urteil beteiligten berufsrichter staatsanwaltschaftliche sitzungsvertreter protokollfhrerin jeweiligen dienstlichen stellungnahmen erklrt konkreten verfahrensgang mehr erinnern dargelegten verfahrensfehler jedoch schuldspruch beruhen senat vorliegenden fall ausschlieen angeklagte erneuten letzten wort insofern erhebliches htte bekunden knnen zuvor umfassend fr tatgericht berzeugung zudem weitere beweismittel gesttzt glaubhaft gestndig dagegen ausspruch ber einzelstrafen gesamtstrafe verfahrensfehler beruhen ausgeschlossen angeklagte wre letzte wort erneut erteilt worden ausfhrungen gemacht htte strafzumessung gunsten beeinflusst htten gilt umso mehr wiedereintritt beweisaufnahme erklrtes einverstndnis auergerichtlichen einziehung sichergestellter gegenstnde jedenfalls gesichtspunkt gezeigter reue mildernder umstand htte gewertet drfen steht entgegen verfahrensbeteiligten ausweis lich urteilsgrnde bereits ersten beiden hauptverhandlungstage hinsichtlich gesamtstrafe verstndigt august sechs tage beginn hauptverhandlung kraft getretene stpo sieht absatz satz benennung ober untergrenze absatz satz entfallen bindung gerichts verstndigung aussicht gestellte strafrahmen mehr tat schuldangemessen nack wahl jger elf sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet mai walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja autoruf genossenschaft ii gwb abs genossenschaft normadressatin abs gwb grundstzlich berechtigt einrichtungen ausschlielich mitgliedern verfgung stellen bgh urteil mai kzr olg mnchen lg mnchen kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr raum prof dr meier beck dr kirchhoff fr recht erkannt revision beklagten urteil kartellsenats oberlandesgerichts mnchen mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung klgers urteil landgerichts mnchen zivilkammer kartellkammer juli zurckgewiesen klger trgt kosten rechtsmittel rechts wegen tatbestand klger betreibt taxiunternehmen mnchen beklagte genossenschaft taxiunternehmern mnchen besteht etwa mitgliedern ca fahrzeugen beklagte unterhlt neben auftragsvermittlungszentrale system etwa telefonrufsulen taxistandpltzen aufgestellt taxikunden direkt angerufen knnen obwohl mnchen weitere kleinere taxigenossenschaften bestehen rufsulensystem beklagten verfgung gestellt etwa mnchner taxiunternehmer nehmen hierber auftrge entgegen insgesamt vermittelt beklagte ber rufsulensystem jhrlich ca millionen auftrge weitere millionen auftrge ber funkzentralvermittlung einzelnen taxifahrer weitergeleitet beklagte stellt auftragsvermittlungssystem grundstzlich mitgliedern verfgung lsst satzung nichtmitglieder wege genannten anschlussvertrags genossenschaftlichen einrichtungen nutzen praxis erlaubt beklagte jedoch fllen denen mitgliedschaft mglich nutzende pchter inhaber genehmigung taxiverkehr mnchen fr aufnahme genossenschaft einmaliges eintrittsgeld erhoben derzeit euro netto betrgt eintrittsgeld zurckgezahlt genosse austritt fr teilnahme auftragsvermittlung ber rufsulen verlangt beklagte mitgliedern jhrliches entgelt hhe euro fr funkvermittlung weitere euro netto klger zunchst auftragsvermittlung ber funk rufsulen angeschlossen mitglied beklagten mssen wunsch begrndete bereits hohe anfangsinvestitionen ttigen mssen wisse lange berhaupt taxiunternehmen betreiben nachdem beklagte abschluss anschlussvertrags verwehrt erwerb genossenschaftsanteils verwiesen trat beklagte mittlerweile klger interesse auftragsvermittlung ber telefonrufsulen mehr hingegen zustzlich ber zentrale funkvermittlung klage fordert raten eingezahlte eintrittsgeld zurck beklagte missbrauch marktbeherrschenden stellung eintritt genossenschaft veranlasst landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht beklagte verurteilt klger euro zug zug ausscheiden klgers genossenschaft zahlen brigen klage abgewiesen olg mnchen wuw de berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag klger revision entgegengetreten entscheidungsgrnde zulssige revision erfolg berufungsgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet beklagte sei anbieterin vermittlungsleistungen fr befrderungsauftrge telefon funk marktbeherrschend sinne abs gwb behindere klger dadurch unbillig teilnahme funk rufsulensystem mitgliedschaft abhn gig mache dadurch be faktischen zwang bezwecke willen berufsstndischen vereinigung anschliee zudem erteile stadt mnchen weiteren sondernutzungserlaubnisse fr telefonrufsulen betreiber davon ausgehe beklagte taxiunternehmen zwang mitgliedschaft einrichtungen partizipieren lasse beklagte system bereits seit lngerer zeit praktiziere zeige beispiel stdte mitgliedschaft genossenschaft notwendig voraussetzung dafr msse taxiunternehmer system teilnehme denkbar sei schlielich auen stehende taxiunternehmer gegebenenfalls hheren preisen auftragsvermittlungssystem partizipieren lassen beklagte drfe jedenfalls marktbeherrscherin abs gwb system nutzen taxiunternehmen beitritt bewegen knne fr gewinnen klger stehe deshalb schadensersatzanspruch gem satz gwb schaden bestehe gezahlten eintrittsgeld hhe euro netto anspruch brauche beklagte erst erfllen klger genossenschaft ausscheide solange vorteile mitgliedschaft anspruch nehme deshalb komme zug zug verurteilung betracht ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand berufungsgericht rechtsfehlerhaft unbillige behinderung abs gwb darin gesehen beklagte teilnahme klgers auftragsvermittlung mitgliedschaft genossenschaft abhngig gemacht zutreffend revision angegriffen geht berufungsgericht davon beklagte anbieterin rtlichen markt telefonischen vermittlung befrderungsauftrgen marktbeherrschend sei derartige vermittlungsleistungen fr befrderungsauftrge mnchen ganz berwiegend beklagten ber rufsulen allein erbracht vgl bgh beschl kvr wuw autoruf genossenschaft ebenfalls rechtsversto nimmt berufungsgericht klger beanstandete verhalten beklagten geschftsverkehr erfolgt gleichartigen unternehmen blicherweise zugnglich tatbestandsmerkmal zugnglichkeit geschftsverkehrs fr gleichartige unternehmen dient stndiger rechtsprechung verhltnismig groben sichtung gengt vergleichenden unternehmen unternehmerischer ttigkeit wirtschaftlicher funktion verhltnis marktgegenseite aufgaben erfllen bghz krankentransporte bghz importarzneimittel bgh urt kzr wuw zuckerrbenanlieferungsrecht urt kzr wuw de feuerwehrgerte urt kzr wuw de depotkosmetik internet voraussetzungen gegeben beklagte klger begehrte leistung gegenber unternehmen erbringt deshalb stehen taxiunternehmen beklagten vermittlungsleistungen ber telefonrufsulen erlangen gegenber sinne abs gwb geschftsverkehr unternehmen blicherweise zugnglich vgl bghz taxigenossenschaft ii weigerung beklagten klger mitgliedschaft voraussetzenden anschlussvertrag einzugehen stellt behinderung klgers dar entgegen auffassung berufungsgerichts unbillig behinderung unbillig bestimmt aufgrund umfassenden interessenabwgung bercksichtigung freiheit wettbewerbs gerichteten zielsetzung gesetzes bghz treuhandbro bghz sportartikelmesse bghz staatslotterie bghz standard spundfass interessenabwgung einzelfallbezogen vorgenommen bgh beschl kvz wuw sportartikelfachgeschft umfassende interessenabwgung schon wegen genossenschaftlichen struktur beklagten entbehrlich dient genossenschaft wesen wirtschaftliche bettigung mitglieder frdern besondere einrichtungen verfgung stellt einrichtungen unterhaltenen telefonrufsulen fr zusammengeschlossenen taxiunternehmen auftragsannahme verbessern sollen genossenschaft jedoch normadressatin abs gwb unterliegt allgemeinen beschrnkungen behinderungsverbot ergeben bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden anwendung kartellrechts deshalb ausgeschlossen verhalten genossenschaftsrechtlich zulssig bgh wuw autoruf genossenschaft urt kzr wuw taxizentrale essen vgl bgh beschl kvr wuw taxigenossenschaft gwb vorliegenden fall beklagte klger zugang fr wirtschaftliches berleben wichtigen auftragsvermittlung diskriminierungsfrei ermglicht genossen aufgenommen klger indessen auerhalb genossenschaft system vermittlung ber rufsulen einbezogen behinderung deren rechtfertigung genossenschaft darauf beruft behinderte mitglied angehrt unbillig mitgliedschaft bedingungen geknpft deren einhaltung behinderten bercksichtigung umstnde zuzumuten vgl bgh urt kzr wuw rote liste jedoch fall fr billigkeitsprfung genossenschaftsrechtliche regelungssystem ausgangspunkt bilden genossenschaft darauf angelegt erwerb wirtschaft mitglieder gemeinschaftlichen geschftsbetrieb frdern abs geng genossenschaftlichen einrichtungen einrichtungen genossenschaft fr mitglieder geschaffen unterhalten deren wirtschaftliche berufliche entwicklung frdern zusammenhang telefonrufsulen sehen genossenschaft installiert wurden fr mitglieder abwicklung fahrgastaufkommens optimieren erreichbarkeit genossenschaft zusammengeschlossenen taxiunternehmen verbessern deshalb beanstanden beklagte nutzung einrichtungen mitgliedern vorbehlt normadressatin abs gwb allerdings sicherstellen berufsangehrige zugang system bedeutet tragenden genossenschaftlichen prinzip abzuweichen braucht zugang genossenschaftlichen einrichtungen mitgliedern offen steht beiden gesichtspunkte berufungsgericht rahmen abwgung entscheidend abstellt denen unbilligkeit sinne abs gwb begrndet tragfhig aa verletzung ffentlich rechtlicher pflichten beklagten zusammenhang nutzung telefonrufsulen genossenschaftsmitglieder erkennbar feststellungen berufungsgerichts interessenten erforderlichen straen wegerechtlichen sondernutzungserlaubnisse versagt worden stadtverwaltung davon ausgegangen taxifahrer rufsulen angemessene gebhrenbeteiligung zwang mitgliedschaft benutzen knne zustand bereits zeitpunkt frheren entscheidung bundesgerichtshofs gegeben bgh beschl kvr insoweit wuw autoruf genossenschaft abgedruckt besteht heute ersichtlich fort hieraus hergeleitet beklagte blick erteilte straenrechtliche sondernutzungserlaubnis rechtswidrig verhlt beklagten entsprechende auflagen sonstige ffentlich rechtliche pflichten auferlegt worden wren denen gegenber wirkende verpflichtung gewhrung nutzung rufsulen zwang mitgliedschaft ergeben knnte berufungsgericht festgestellt allein umstand stadtverwaltung interessenten errichtung gleichartiger telefonrufsulen begrndung versagt verpflichtet beklagte smtliche taxiunternehmen zwang mitgliedschaft auftragsverwaltung ber telefonrufsulen beteiligen bb ebenso wenig berufungsgericht darin gefolgt faktischen zwang mitgliedschaft art abs gg garantierte negative vereinigungsfreiheit klgers eingegriffen grundrecht vereinigungsfreiheit erster linie abwehrrecht staatliche beeintrchtigungen freiheit schtzt zusammenzuschlieen vereinigung anzuschlieen vereinigung fernbleiben drfen vgl bverfge gesamtabwgung ausstrahlungswirkung bghz positiven negativen vereinigungsfreiheit auslegung anwendung kartellrechtlichen behinderungsverbots rechnung getragen rechtfertigt jedoch schutz positiven vereinigungsfreiheit beklagten wirtschaftliche entfaltungsmglichkeit sichert bverfge gegenber interesse klgers zurcktreten lassen darauf gerichtet wesentlichen vorteile mitgliedschaft genossenschaft partizipieren genossenschaft anzuschlieen klger geht eintrittsgeld hhe stellt gesichtspunkt negativen vereinigungsfreiheit tragfhigen gesichtspunkt dar mitgliedschaft genossenschaft fr unzumutbar erscheinen liee eintrittsgeld berufungsgericht bezug genommene landgerichtliche urteil zutreffend ausfhrt sachgerecht bildet gegenleistung fr beitretenden genossen verfgung gestellten einrichtungen mithin trgt eintrittsgeld beklagte fortbestand sachlichen personellen voraussetzungen mitgliedern gebotenen leistungen sichern vgl olg dsseldorf olgr hhe eintrittsgeld offensichtlich bersetzt mag gelten genossenschaft neben bloen vorhalten einrichtungen gleichzeitig berufsstndische politik betreibt fall prfen berufsangehrigen genossenschaft verfolgten berufsstndischen ziele teilen vermag mglichkeit erffnet mitgliedschaft einrichtungen nutzen hinsichtlich deren normadressatenstellung sinne abs gwb besteht grund klger indes geltend gemacht iii berufungsurteil deshalb aufgehoben weitere aufklrung sachverhalts betracht kommt senat sache entscheiden landgerichtliche urteil wiederherstellen kostenentscheidung beruht abs abs zpo hirsch bornkamm meier beck raum kirchhoff vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil november strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzender richter basdorf richter prof dr sander richterin dr schneider richter dlp richter prof dr knig beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklgerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts berlin dezember strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen mordes tateinheit diebstahl wegen computerbetruges vier fllen gesamtfreiheitsstrafe zehn jahren drei monaten verurteilt ungunsten angeklagten eingelegte rechtsfolgenausspruch beschrnkte revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertreten verletzung sachlichen rechts gergt erfolg landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen jahre alte wegen handtaschenraubes lasten lterer damen vorbestrafte angeklagte pathologischer spieler ua schloss nahezu tglich sportwetten ab verschuldete deswegen erheblich glubiger drohte rechtlichen schritten hintergrund verschaffte angeklagte trick zutritt wohnung wohlhabenden jhrigen frau bestehlen schlafzimmer geld suchte wurde berrascht wrgte laut hilfe schreiende frau mindestens sekunden tot boden sank versteckte leiche keller wohnhauses hob ec karte getteten viermal insgesamt ab landgericht ttungsverbrechen verdeckungsmord gewertet strafzumessung gem abs stgb gemilderten strafrahmen abs abs stgb zugrunde gelegt sachverstndig beraten ergebnis gelangt steuerungsfhigkeit angeklagten begehung taten aufgrund pathologischen spielsucht ausschliebar erheblich vermindert sei angeklagte knne wettleidenschaft mehr adquat steuern ua spielsucht mittlerweile gravierenden persnlichkeitsvernderungen gefhrt bewahre fast aberglubisch erfolgreiche wettscheine bestimmten orten ua alltgliches denken beschftige wetten mglichkeiten dafr erforderliche geld beschaffen wettchancen erhhen lese entsprechende literatur taten sei denken allein darauf gerichtet fr weitere wetteinstze erforderliche bargeld verschaffen begrndung landgericht erheblichen verminderung schuldfhigkeit angeklagten ausgegangen hlt revisionsgerichtlicher berprfung stand pathologisches spielen stellt wovon landgericht ansatz zutreffend ausgeht fr genommen schuldfhigkeit erheblich einschrnkende ausschlieende krankhafte seelische strung schwere seelische abartigkeit dar bgh urteil november str bghst beschlsse november str bghr stgb seelische abartigkeit juli str nstz allerdings knnen schweren fllen psychische defekte persnlichkeitsvernderungen auftreten hnliche struktur schwere stoffgebundenen suchterkrankungen aufweisen massiven entzugserscheinungen kommen vgl bgh urteil mrz str bghst mwn substanzabhngigkeit deshalb spielsucht erhebliche verminderung steuerungsfhigkeit angenommen schwersten persnlichkeitsvernderungen gefhrt tter beschaffungstaten starken entzugserscheinungen gelitten persnlichkeitsvernderungen mssen schweregrad krankhaften seelischen strung gleichwertig vgl bgh urteile november mrz sowie beschlsse juli november jeweils aao mastben angefochtene urteil gerecht bereits hchst zweifelhaft urteil wiedergegebenen schwurgerichtskammer einklang sachverstndigen anhaltspunkte fr gravierende persnlichkeitsnderungen genannten verhaltensweisen angeklagten berhaupt belegen jedenfalls setzt landgericht stelle ausdrcklich auseinander angenommenen vernderungen seelische abartigkeit schweregrad krankhaften seelischen strungen gleichwertig landgericht darber hinaus ausreichend frage befasst inwieweit spielsucht angeklagten konkreten tatsituation ausgewirkt aa spielsucht gesichtspunkt verminderung schuldfhigkeit beachtlich begangenen straftaten fortsetzung spielens dienen vgl bgh beschlsse mai str nstz juni str angefochtene urteil geht demgegenber allerdings entgegen einlassung angeklagten ua annahmen sachverstndigen ua feststellungen davon angeklagten planung straftat nachteil spter getteten darum ging geldmittel schuldenabbau beschaffen ua darauf hindeuten beim angeklagten vllige einengung verhaltensspielraums glcksspiel besteht vgl leygraf handbuch forensischen psychiatrie bd bb darber hinaus folgendes bedenken berlegten zeitaufwendigen vorbereitungen vortat sprechen erhebliche verminderung steuerungsfhigkeit ferner taten hchster schwere zubilligung voraussetzungen erheblich verminderter steuerungsfhigkeit wegen hohen hemmschwelle besondere zurckhaltung geboten vgl bgh urteil januar str bghst lk schch aufl rn mwn zusammenhang weist senat darauf typische hohe emotionale beeintrchtigung verdeckungsmrders fr genommen annahme stgb fhrt vgl bgh urteil juni str bghr stgb affekt ferner mk schneider aufl rn gnzlich wurzel beruht etwa gleichzeitig bestehende spielleidenschaft tters daher kombination beider psychischen beeintrchtigungen regelmig fr voraussetzungen stgb herzuleiten blick gesamte tatbild bemerkt senat wegen mordes verhngte einsatzstrafe zubilligung strafrahmenverschiebung auerordentlich milde bemessen zutreffend beanstandet staatsanwaltschaft zudem strafmildernde bercksichtigung erlittener untersuchungshaft vgl bgh urteil august str mwn senat hebt strafausspruch zweifelsfreie feststellung voraussetzungen stgb aufgrund spielsucht angeklagten weit ginge unterbringung stgb rechtfertigen knnte auszuschlieen vgl hierzu bgh urteil mrz str aao unterbringung stgb kommt rechtsgrnden ebenfalls betracht bgh urteil november str bghst basdorf sander dlp schneider knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin november einstimmig beschlossen revision nebenklgerin urteil landgerichts stade oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler ergeben abs stpo beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend begrndung antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat rge landgericht beweisantrag einholung weiteren sachverstndigengutachtens fehlerhaft abgelehnt zulssig erhoben mitteilung schriftlichen sachverstndigengutachtens beschwerdefhrerin bedurfte weder beweisantrag ablehnende gerichtsbeschluss umstnde abgehoben text gutachtens htten ergeben knnen konstellation beschluss senats oktober str stv ls zugrunde gelegen gegeben sache hlt beschluss rechtlicher nachprfung stand landgericht antrag abgelehnt begrndung lediglich ausgefhrt sei weder anzunehmen gehrte sachverstndige ber ausreichende sachkunde sachverstndiger ber berlegene forschungsmittel verfge fehlt fr ablehnung abs satz stpo vorrangig erforderlichen berzeugung gerichts gegenteil behaupteten tatsache sei frhere gutachten bereits erwiesen beweis gestellt bodenspuren fahrzeug schuhen angeklagten tatort gesicherten bodenproben bereinstimmen gegenteil nmlich spuren proben bereinstimmen landgericht beschluss urteil dargelegt senat ausschlieen urteil brigen sorgfltige beweiswrdigung auffllt fehlerhaften ablehnung beweisantrags beruht landgericht ausfhrlich gutachten gehrten sachverstndigen auseinandergesetzt dargelegt warum beim fehlen individuellen auergewhnlichen beimengungen boden enthaltenen stoffen allein aufgrund bereinstimmung spuren drei ca gezogenen proben farbgebung korngrenverteilung davon berzeugen konnte angeklagte fahrzeug tatort befunden lediglich wertung sachverstndigen sei wahrscheinlich wahrscheinlich fall nachvollzogen dabei ausfhrungen bercksichtigt wonach spuren proben farbe korngrenverteilung zufllig bereinstimmen knnten obwohl verschiedenen orten stammen wrden weiterer sachverstndiger landgericht hierzu zustzliche erkenntnismglichkeiten fr berzeugungsbildung htte vermitteln knnen nebenklage weder beweisantrag revisionsbegrndung aufgezeigt unabhngig hiervon ersichtlich becker pfister hubert sost scheible schfer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen schweren sexuellen mibrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen richter bundesgerichtshof dr bode vorsitzender richter bundesgerichtshof detter rothfu prof dr fischer richterin bundesgerichtshof elf beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger nebenklgerin gesetzliche vertreterin persnlich justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts mhlhausen mrz verworfen kosten rechtsmittels angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen auslagen staatskasse auferlegt rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen mibrauchs kindern tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen mibrauchs kindern tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen weiteren sechs fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt vollstreckung strafe bewhrung ausgesetzt urteil richtet revision staatsanwaltschaft wirksam strafausspruch beschrnkt wurde sachrge strafzumessung gunsten angeklagten rechtsfehlerhaft angegriffen rechtsmittel erfolg ii anla errterung gibt ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe tatrichter gesamtstrafenbildung ausgefhrt nochmaliger zusammenfassender wrdigung taten tterpersnlichkeit hlt kammer somit erhhung einsatzstrafe hlfte summe weiteren einzelstrafen fr angemessen ergbe gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren monat richtig zwei jahre drei monate stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs fllen denen strafe geringfgig ber bewhrungsgrenze liegt besonders prfen bewhrung betracht kme fall absenkung gesamtstrafe zwei jahre verantwortet errterung voraussetzungen abstze stgb kommt kammer ergebnis angesichts umstandes kammer fr angemessen erachtete gesamtstrafe monat richtig drei monate ber grenze liegt bewhrung zult erscheint verantwortbar gesamtstrafe abzusenken angeklagten bewhrungsmglichkeit einrumen knnen erwgungen heraus kammer letztlich gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren erkannt bewhrung ausgesetzt berlegungen rechtlich beanstanden unzulssig gesamtstrafe grund rechenformel bilden insbesondere rechtsfehlerhaft gesamtstrafe erhhung einsatzstrafe hlfte summe brigen einzelstrafen berechnen vgl schfer praxis strafzumessung aufl rdn schematismus gesamtstrafenbildung fremd vgl stree schnke schrder stgb aufl rdn gem abs satz stgb vielmehr gesamtstrafenbildung person tters einzelnen straftaten zusammenfassend wrdigen zusammenfassenden wrdigung kommt summe einzelstrafen angemessene erhhung einsatzstrafe bercksichtigung person tters taten hierbei erhhung einsatzstrafe niedriger ausfallen einzelnen taten enger zeitlicher sachlicher situativer zusammenhang besteht landgericht berlegungen gesamtstrafenbildung demgem rechtlich bedenklich unzulssigen brigen rechnerisch fehlerhaften rechenformel ausgegangen senat schliet vorliegenden fall jedoch konkret verhngte strafe bedenklichen ausgangsberlegungen tatrichters beruht letztlich verhngte gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren wurde gerade berechnet ergebnis umfassenden sachgerechten gesamtwrdigung tterpersnlichkeit einzelnen straftaten abs satz stgb hierbei durfte gem abs stgb wirkungen strafe fr knftige leben tters gesellschaft erwarten gewicht zukommen tatrichter keineswegs unterhalb schuldangemessenheit liegende strafe verhngen urteilsgrnde gesamtheit vielmehr deutlich tatrichter vorlufig fr angemessen erachtete gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren monat gedanklicher zwischenschritt findung letztlich konkret fr tat schuldangemessen erachteten strafe verhngte gesamtfreiheitsstrafe liegt innerhalb tatrichter eingerumten spielraums sowohl einzelstrafen gesamtstrafe unten bestimmung gelst gerechter schuldausgleich durchgreifende rechtsfehler angefochtenen urteils nachteil angeklagten gem stpo bercksichtigen berprfung senat ergeben bode detter fischer rothfu elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet februar kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs schweigt schuldner erheblichen forderung whrend monatelangen zeitraums rechnungen mahnungen bietet einschaltung inkassounternehmens erwirken mahnbescheids widerspruch eingeleiteten gerichtlichen verfahren ratenweise zahlung gesamtforderung einschlielich zinsen angefallenen kosten glubiger zahlungseinstellung schuldners zahlungsverzug fortdauernden anspruchsprfung erklrt erkannt bgh urteil februar ix zr lg aachen ag aachen ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp richterin mhring richter dr schoppmeyer fr recht erkannt rechtsmittel klgers urteil zivilkammer landgerichts aachen april urteil amtsgerichts aachen november aufgehoben beklagte verurteilt klger nebst zinsen hhe prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz ab februar bezahlen wegen zinsmehrforderung klage abgewiesen beklagte trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand klger verwalter antrag dezember ber vermgen gmbh nachfolgend schuldnerin februar erffneten insolvenzverfahren schuldnerin beauftragte beklagte rahmen stndigen geschftsbeziehung materialtransport eschweiler antwerpen fr leistung stellte beklagte schuldnerin vereinbarungsgem juni august insgesamt betrag rechnung erfolg mahnte beklagte juli juli august september gegenber schuldnerin zahlung beklagten forderungseinzug betrautes inkassounternehmen erwirkte anschluss weitere fruchtlose mahnung oktober schuldnerin november mahnbescheid widerspruch schuldnerin eingeleiteten streitigen verfahren machte beklagte geltend schuldnerin einwnde forderung erhoben schuldnerin zeigte verteidigungsbereitschaft teilte gericht weiteren verlauf beklagten vergleichsangebot unterbreitet rahmen april festgestellten gerichtlichen vergleichs verpflichtete schuldnerin monatlichen raten beginnend ab april beklagte nebst zinsen rechtsverfolgungskosten zahlen schuldnerin entrichtete april mai juni jeweils beklagte vorliegender klage nimmt klger gesichtspunkt vorsatzanfechtung beklagte erstattung empfangenen zahlungen ber anspruch vordergerichte klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger begehren entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt verurteilung beklagten berufungsgericht ausgefhrt fehle abs inso vorausgesetzten kenntnis beklagten benachteiligungsvorsatz schuldnerin kenntnis benachteiligungsvorsatzes gem abs satz inso vermutet glubiger gewusst zahlungsunfhigkeit schuldners drohe handlung glubiger benachteilige beklagte zeitpunkt entgegennahme ratenzahlungen zwingend wenigstens drohende zahlungsunfhigkeit schuldnerin schlieen mssen fr nichtzahlung seien ursachen zahlungsunfhigkeit betracht gekommen mglichkeit bestanden schuldnerin prfung berechtigung geltend gemachten forderung abgeschlossen gehabt hiermit lasse prozessuale verhalten erhebung widerspruchs mitteilung verteidigungsbereitschaft erklren gelte umso mehr flligkeit forderungen angefochtenen rechtshandlungen berschaubarer zeitraum gelegen getroffenen ratenzahlungsvereinbarung beklagte schlieen knnen schuldnerin interessiert sei gesamtflligkeit forderung abzuwenden erkenntnis deute zwingend wenigstens drohende zahlungsunfhigkeit abschluss ratenzahlungsvereinbarungen vergleichswege sei rechtspraxis gngige bung biete schuldner zahlungsunfhigkeit drohe erhebliche vorteile ii ausfhrungen halten rechtlicher prfung stand klage hauptsache gem abs satz inso begrndet beklagte wissen zahlungsunfhigkeit schuldnerin deren benachteiligungsvorsatz erkannt angefochtenen ratenzahlungen stellen rechtshandlungen schuldnerin dar selbstbestimmt darber entschieden vergleichswege bernommenen verpflichtungen bankberweisungen erfllt infolge vermgensabflusses rechtshandlungen glubigerbenachteiligung abs inso ausgelst bgh urteil mai ix zr wm rn mwn schuldnerin zahlungen beklagten erkannten benachteiligungsvorsatz vorgenommen subjektiven tatbestandsmerkmale vorsatzanfechtung knnen innere beweis eingeschrnkt zugngliche tatsachen handelt meist mittelbar objektiven tatsachen hergeleitet bgh urteil august ix zr wm rn schuldner zahlungsunfhig zahlungsunfhigkeit kennt handelt regel benachteiligungsvorsatz fall wei schuldner vermgen ausreicht smtliche glubiger befriedi gen kennt glubiger zahlungsunfhigkeit schuldners wei leistungen vermgen befriedigungsmglichkeit glubiger vereiteln zumindest erschweren verzgern mithin glubiger zugleich regelmig ber benachteiligungsvorsatz bilde gilt insbesondere schuldner gewerblich ttig glubiger fall weiteren glubigern schuldners ungedeckten ansprchen rechnen bgh urteil dezember ix zr wm rn september ix zr wm rn oktober ix zr wm rn unbeanstandeten feststellungen vordergerichte schuldnerin offene verbindlichkeiten mehr herschob whrend gesamten zahlungszeitraums zahlungsunfhigkeit bewusst gestattet schluss benachteiligungsvorsatz beklagte entgegen wrdigung berufungsgerichts zahlungseinstellung herrhrende zahlungsunfhigkeit abs satz inso benachteiligungsvorsatz schuldnerin erkannt beschrnkt revisionsgerichtliche kontrolle berufungsgericht kenntnis benachteiligungsvorsatzes getroffenen feststellungen darauf tatrichter entsprechend gebot zpo prozessstoff umfassend widerspruchsfrei auseinandergesetzt beweiswrdigung vollstndig rechtlich mglich denkgesetze erfahrungsstze verstt bgh urteil november ix zr wm rn juli ix zr wm rn februar ix zr wm rn berprfung hlt wrdigung berufungsgerichts jedoch stand berufungsgericht magebliche sicht beklagten zahlungseinstellung schuldnerin deutende beweisanzeichen beachtet wrdigung unterbliebene zahlung schuldnerin sicht auenstehenden anstelle zahlungsunfhigkeit andauernden prfung berechtigung forderung beruhen knnen denkgesetze erfahrungsstze verstoen aa monatelange vllige schweigen schuldnerin rechnungen vielfltigen mahnungen beklagten begrndete schon fr genommen indiz fr zahlungseinstellung bgh beschluss august str njw rn rg jw nr jaeger mller inso rn mnchkomm gmbhg wimann aufl rn otte graf jger wittig wirtschafts steuerstrafrecht inso rn forderungen beklagten schuldnerin juni august rechnung gestellt worden ferner beklagte juli juli august september mahnungen schuldnerin gerichtet zeitlich engmaschigen rechnungs mahnschreiben beklagte erheblichen zahlungsdruck gegenber schuldnerin entfaltet anlass gab begrndetheit erhobenen forderung vermeidung verzug verbundenen rechtsnachteile schleunigst prfen schuldnerin angesichts intensiven zahlungsverlangens alsbaldigen geltendmachung gerichtlicher schritte rechnen deutete monatelanges schweigen gerade sicht beklagten erfahrung berufungsgericht meint andauernde forderungsprfung schwerwiegende liquidittsprobleme falle fortbestehender zahlungsfhigkeit htte interessenlage schuldnerin entsprochen alsbaldiger prfung entweder begrndete einwendungen forderung erheben vermeidung befrchtenden kostentrchtigen gerichtlichen inanspruchnahme umgehend tilgen prfung forderung einfacher leicht feststellbarer leistungsvorgang zugrunde lag fast fnf monate whrende schweigen schuldnerin ersten rechnungsstellung erwirken mahnbescheides november zumal hintergrund stndigen bislang strungsfreien geschftsbeziehung parteien erfahrung erklren wirtschaftsverkehr allein realistische schlussfolgerung begrndete mehrmonatige zahlungsverzug schuldnerin einwendungen forderung erhob annahme unberwindlicher zahlungsschwierigkeiten stndigen schieben forderung ausdruck kommende schlechte zahlungsmoral verdeutlichte schuldnerin rande finanzwirtschaftlichen abgrunds operierte mnchkomm inso eilenberger aufl rn entgegen weiteren wrdigung berufungsgerichts lie prozessuale verhalten schuldnerin mahnbescheid widerspruch erhob sodann vergleichsweg uneingeschrnkt verlangen beklagten entsprechende ratenzahlungsvereinbarung anbot prfung forderung zurckfhren einleitung mahnverfahrens bergang streitige verfahren erhebliche zustzliche kosten angefallen zahlungsfhiger schuldner begleichung begrndeten forderung vermieden htte vielmehr offenbarte monatelange vllige unttigkeit schuldnerin inkaufnahme vornherein aussichtslosen rechtsstreits mangels flssiger zahlungsmittel lediglich zeit gewinnen suchte angebot abschluss ratenzahlungsvereinbarung kam schuldnerin warte beklagten streitigen verurteilung zahlung gesamtbetrages zuvor falle vollstreckung ersichtlich htte aufbringen knnen bb weiteres indiz zahlungseinstellung verkrperte fr beklagte infolge zeitablaufs zutage getretenen unvermgen schuldnerin erhebliche verbindlichkeit beklagten tilgen glubiger kennt zahlungseinstellung schon leistungsempfang ansprche ernsthaft eingefordert verhltnismig hoch wei schuldner lage forderungen erfllen bgh urteil april ix zr wm rn rechtsgrnden gengt zahlungseinstellung grund nichtbezahlung unwesentlichen forderung anfechtungsgegner bekannt bgh urteil februar ix zr wm rn weise verhlt streitfall beklagte recht hohe forderung mehr ber lngeren berufungsgericht ausfhrt berschaubaren zeitraum mehr neun monaten ab ersten rechnungsstellung vergeblich eingefordert gleichwohl schuldnerin ersichtlich auerstande verbindlichkeit tilgen einschaltung inkassounternehmens betreibung mahnverfahrens sowie einleitung streitigen gerichtlichen verfahrens konnten schuldnerin einwendungen berechtigung forderung erhob zahlung bewegen angesichts zeitlichen gegebenheiten gestattete bereits schlichte nichtbegleichung offenen forderung schluss zahlungseinstellung vgl bgh beschluss juli ix zb zinso rn daraus konnte beklagte entnehmen schuldnerin lage verbindlichkeiten zurckzufhren bgh urteil dezember ix zr wm rn beklagte weiteren glubigern gewerblich ttigen schuldnerin rechnen ber deren zahlungseinstellung unterrichtet vgl bgh urteil oktober ix zr wm rn cc schlielich offenbarte vorschlag schuldnerin abschluss ratenzahlungsvereinbarung gegenber beklagten zustzliches indiz zahlungseinstellung bitte schuldners abschluss ratenzahlungsvereinbarung rahmen gepflogenheiten geschftsverkehrs hlt indiz fr zahlungseinstellung zahlungsunfhigkeit bitte ratenzahlungsvereinbarung verschiedensten grnden beruhen zahlungseinstellung tun etwa erzielung zinsvorteilen vermeidung kosten mhen zusammenhang aufnahme weiteres erlangbaren darlehens vgl bgh beschluss april ix zr wm rn bitte ratenzahlung jedoch indiz fr zahlungseinstellung schuldner erklrung verbunden flligen verbindlichkeiten begleichen knnen vgl bgh aao rn mwn urteil juni ix zr wm rn weise verhlt streitfall beklagte gegenber schuldnerin ber viele monate wiederholt erfolg zahlung rckstndigen rechnungen angemahnt danach beklagte inkassounternehmen forderungseinzug betraut mangels zahlung schuldnerin beklagte mahnbescheid erwirkt wider spruch schuldnerin streitige gerichtliche verfahren beschritten erst rahmen rechtsstreits offenbarwerden zahlungsschwierigkeiten geschlossene ratenzahlungsvereinbarung entspricht blichen gepflogenheiten geschftsverkehrs redlicher schuldner lsst geltend gemachte forderung sachlich abwehren verklagen zahlung hinauszuzgern klger ratenzahlungsvereinbarung abzuringen dabei fllt gewicht schuldnerin zunchst monatliche raten hhe ab mai angeboten offenbar erst verlangen beklagten raten verbunden zahlungsbeginn ab april erhht wurden hintergrund ging schuldnerin angesichts monatelangen zahlungsrckstands entgegen wrdigung berufungsgerichts ersichtlich darum verfgbare finanzmittel anderweitig einzusetzen vielmehr konnte angesichts unabwendbaren prozessualen unterliegens geuerte bitte schuldnerin mglichst geringe zeitlich hinausgeschobene ratenzahlung dahin verstanden flligen verbindlichkeiten begleichen knnen vgl bgh beschluss september ix zr wm rn erfllungsverweigerung sonstigen verhaltens schuldnerin zahlungsunfhigkeit dokumentierte bedurfte bgh urteil november ix zr zip dd sachlage mehrere beweisanzeichen verwirklicht sicht beklagten klar zahlungseinstellung schuldnerin benachteiligungsvorsatz hindeuteten vgl bgh urteil juni ix zr wm rn fruchtlosen monatelangen beitreibung erheblichen forderung abschluss ratenzahlungsvereinbarung fr schuldnerin vornherein verlorenen rechtsstreit konnte beklagte tatsache verschlieen schuldnerin zahlungsunfhig bevorzugte befriedigung beklagten nachteil glubiger zumindest billigend kauf nahm zahlungsunfhigkeit schuldnerin kenntnis beklagten wurden vergleichswege getroffene ratenzahlungsvereinbarung beseitigt verwirklichte zahlungseinstellung abs satz inso konnte beseitigt schuldnerin zahlungen allgemeinen aufnahm derjenige beweisen darauf beruft anfechtende verwalter fr bestimmten zeitpunkt obliegenden beweis zahlungseinstellung schuldners gefhrt anfechtungsgegner grundstzlich beweisen voraussetzung zwischenzeitlich entfallen fr nachtrglichen wegfall subjektiven anfechtungsvoraussetzung kenntnis zahlungsunfhigkeit gilt entsprechendes glubiger eingetretenen zahlungsunfhigkeit schuldners wusste darzulegen beweisen warum spter davon ausging schuldner zahlungen mglicherweise allgemein aufgenommen bgh urteil dezember ix zr wm rn mwn beweisanforderungen beklagte weder objektiver subjektiver hinsicht gengt aa feststellungen berufungsgerichts bestanden schuldnerin mageblichen zahlungszeitraum durchweg forderun gen hhe mehr angesichts unbeglichenen verbindlichkeiten wurde zahlungseinstellung schuldnerin mangels allgemeinen zahlungsaufnahme allein vereinbarungsgeme erfllung ratenzahlungen behoben bgh urteil dezember aao rn bb ebenso lie ratenweise tilgung eigenen forderung kenntnis beklagten zahlungsunfhigkeit schuldnerin entfallen schlussfolgerung anfechtungsgegners wonach zahlungsunfhigkeit schuldners zwischenzeitlich behoben nachtrglich bekannt gewordenen vernderung tatsachengrundlage bloen gesinnungswandel getragen erstes drfen umstnde kenntnis anfechtungsgegners begrnden mehr gegeben fortfall umstnde allein bewirkt zwingend verlust kenntnis vielmehr grundlage parteien vorgetragenen umstnde einzelfalls wrdigen kenntnis zahlungsunfhigkeit vornahme rechtshandlung mehr bestand bgh urteil mrz ix zr wm rn ff mai ix zr wm rn dezember aao rn dezember ix zr wm rn schon nachtrgliche nderung tatsachengrundlage festgestellt sicht beklagten umstnde verwirklicht darauf hindeuteten schuldnerin zahlungsfhigkeit zurckgewonnen zahlungen vollstndig aufgenommen htte konkrete tatsachen denen zufolge liquidittslage schuldnerin verbessert beklagten bekannt geworden vgl bgh urteil mrz aao rn schuldnerin gegenber beklagten erklrungen abgegeben vertrauen wirtschaftliche gesundung rechtfertigten vgl bgh urteil mrz aao rn november ix zr wm rn vielmehr unterstrich bitte abschluss ratenzahlungsvereinbarung fortbestehende zahlungsunfhigkeit schuldnerin vollen forderungsausgleich auerstande erklrte mithin konnte beklagte aufgrund vergleichsschlusses zahlungsfhigkeit schuldnerin ausgehen schuldnerin gewerbliches unternehmen betrieb fr beklagte zudem offensichtlich auer weitere glubiger vorhanden deren forderungen vergleichbarer weise bedient wurden eigenen beklagte konnte erkenntnis verschlieen glubiger davon absahen gleicher weise mahnungen erwirken mahnbescheids einleitung streitigen gerichtlichen verfahrens erheblichen druck schuldnerin zwecks eintreibung forderungen auszuben vielmehr beklagte rechnen glubiger schleppende zahlungsweise schuldnerin nichtbegleichung forderungen hinnehmen wrden darum entspricht allgemeinen lebenserfahrung schuldner wirtschaftliches berleben sichern druck besonders zahlung drngenden glubigers zahlungen bevorzugt leisten stillhalten bewegen hintergrund verbietet regelfall schluss glubigers dahin zahlungen erhalten schuldner zahlungen allgemeinen aufgenommen vgl bgh urteil dezember aao rn mwn iii berufungsurteil demnach aufzuheben abs zpo aufhebung wegen rechtsverletzung anwendung gesetzes festgestellte sachverhltnis erfolgt letzterem sache endentscheidung reif senat entscheiden abs zpo erstattungsanspruch klgers beluft gem abs satz abs inso zinsen klger gem abs satz inso abs abs satz abs satz bgb ab zeitpunkt insolvenzerffnung zuzuerkennen bgh urteil februar ix zr bghz rn ff kayser gehrlein mhring grupp schoppmeyer vorinstanzen ag aachen entscheidung lg aachen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr kreft kirchhof dr fischer dr zugehr dr ganter mai beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts september angenommen kosten revisionsverfahrens fallen beklagten last streitwert fr revisionsinstanz dm grnde rechtsmittel wirft rechtsfragen grundstzlicher bedeutung verspricht ergebnis erfolg zpo insbesondere aufgrund beteiligten voraus abgeschlossenen privatschriftlichen unwiderruflichen kaufvertrge gegenseitigen aushandeln notariellen kaufvertrge auszugehen abs agbg inhaltskontrolle gem abs bgb hlt kaufvertrages stand auslegung berufungsgerichts handele schadenspauschalierung revisionsrechtlich unangreifbar gegenber pauschalierung steht beklagten gegenbeweis offen bgb gesamte klger entstandene verzugsschaden erfllt sei gegenbeweis renovierungskosten mietausfall erstrekken mte beklagten angetreten umfassenden rahmen knnen klger inzwischen vereinnahmten mietzinsen schadensmindernd anzusetzen aufrechenbaren gegenanspruch hhe dm beklagten schlssig dargetan wertung berufungsgerichts klger bindendes schriftliches vergleichsangebot abgegeben hlt angriffen revision stand mndliche einigung beklagten hinreichend dargetan gegenber bestreiten klgers htten einzelnen vortragen mssen beteiligten deckungsgleichen erklrungen abgegeben kreft kirchhof zugehr fischer ganter'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet mai bott justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bnoto abs satz beurkg abs notariellen belehrungspflicht ber rechtlichen folgen nderung vertragsschluss gegebenen umstnde verzicht versorgungsausgleich jahr geschlossenen ehevertrag bgh urteil mai iii zr olg dsseldorf lg duisburg iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vizeprsidenten schlick richter wstmann tombrink dr remmert reiter fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten entschieden worden berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts duisburg dezember insgesamt zurckgewiesen klger trgt kosten rechtsmittelzge rechts wegen tatbestand klger begehrt beklagten erbin notars schadensersatz wegen verletzung notarieller amts pflichten beurkundung ehevertrags oktober ehevertrag schlossen klger sptere ehefrau fr fall scheidung versorgungsausgleich ziffer abs satz ehevertrags heit versorgung entsprechend vermgenstrennungen getrennt beibehalten fortsetzen zeitpunkt vertragsschlusses klger zahnarzt ttig ehefrau betrieb zwei einzelhandelsgeschfte eheleute planten gemeinsamen kinder gingen davon jeweils eigenen erwerbsttigkeit altersvorsorge aufbauen knnen jahr meldete ehefrau klgers einzelhandelsgeschften insolvenz gab berufsttigkeit begann absprache klger studium januar wurde gemeinsame tochter geboren anschlieend kmmerte ehefrau klgers ausschlielich betreuung gemeinsamen tochter pflege erkrankten vaters urteil familiengerichts februar wurde ehe geschieden familiengericht stellte fest wegen offensichtlich einseitigen benachteiligung ehefrau abschluss vereinbarung ber verzicht durchfhrung versorgungsausgleichs notariellen ehevertrag oktober gingen beide parteien davon vereinbarung unwirksam sei klger durchfhrung versorgungsausgleichs eintretende krzung rentenanwartschaft zahlung versorgungswerk zahnrztekammer abwenden begehrt wege schadensersatzes beklagten erbin ehevertrag oktober beurkundenden notars zahlung be trags versorgungswerk auffassung vertreten notar amtspflichtwidrig weder bedeutung ausschlusses versorgungsausgleichs mgliche unwirksamkeit ehevertrags hingewiesen sorge dafr getragen ausformulierung ehevertrags richterlichen inhaltskontrolle standhalte insbesondere notar unterlassen grnde ehevertrag aufzunehmen weshalb vereinbarung versorgungsausgleich fr beide seiten interessengerecht sei aufklrung notar darber ebenfalls vereinbarte unterhaltsverzicht ausschluss versorgungsausgleichs mglicherweise unwirksam seien htte klger eheschlieung abgesehen amtspflichtverletzung notars sei daher kausal fr entstandenen schaden beklagte amtspflichtverletzung notars bestritten landgericht klage abgewiesen berufung klgers oberlandesgericht zurckweisung berufung brigen beklagte verurteilt versorgungswerk zahnrztekammer nordrhein mitgliedsnummer klgers betrag zahlen hiergegen richtet erkennenden senat zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde zulssige revision beklagten fhrt umfang anfechtung aufhebung berufungsurteils wiederherstellung landgerichtlichen entscheidung auffassung berufungsgerichts haftet beklagte klger erbin beurkundenden notars gem abs satz bnoto verbindung bgb amtspflichtverletzung notar abs satz beurkg folgende pflicht verstoen beteiligten ber rechtliche tragweite geschfts belehren darber belehrt vereinbarte ausschluss versorgungsausgleichs spteren wegfall geschftsgrundlage unwirksam klger berufung hierauf treu glauben verwehrt knne rechtsprechung bundesgerichtshofs wirksamkeitsund ausbungskontrolle ehevertrgen erst ehevertrag herausgebildet vorher sei indes rechtsprechung anerkannt berufung einzelne klauseln ehevertrags treuwidrig darstellen knne wege anwendung grundstze ber wegfall geschftsgrundlage unwirksamkeit einzelner regelungen betracht komme zudem notar ziffer ehevertrags sogar geschftsgrundlage fr ausschluss versorgungsausgleichs aufgenommen hand gelegen beispielsweise berufliche vernderungen geburt kindes nderungen kommen knnen notar schuldhaft gehandelt grundstze ber wegfall geschftsgrundlage einwand treuwidrigen verhaltens allgemeine rechtsgrundstze htten bekannt mssen angesichts ausdrcklich vertrag aufgenommenen geschftsgrundlage deren wegfall bereich mglichen gelegen notar oberge richtliche hchstrichterliche rechtsprechung ehevertrgen fachpresse entnehmen sei bekannt mssen pflichtverletzung sei fr geltend gemachten schaden kausal geworden ergebnis beweisaufnahme htte klger ordnungsgemer belehrung notar eheschlieung abgesehen folge durchgefhrten versorgungsausgleich ausgesetzt wre bertragung anwartschaften klgers frhere ehefrau sei anwartschaftsrecht klgers beeintrchtigt worden klageforderung entspreche betrag zahlen sei klger gestellt stnde gunsten frheren ehefrau kosten anwartschaften bertragen worden wren ii beurteilung hlt rechtlichen berprfung stand amtspflichtverletzung ehevertrag oktober beurkundenden notars liegt notar insbesondere verpflichtet parteien ehevertrags darber belehren vereinbarte ausschluss versorgungsausgleichs spteren wegfall geschftsgrundlage unwirksam klger berufung hierauf treu glauben verwehrt knnte abs satz beurkg notar beteiligten ber rechtliche tragweite geschfts belehren dabei darauf achten irrtmer zweifel vermieden sowie unerfahrene ungewandte beteiligte benachteiligt rechtsprechung bundesgerichtshofs wirksamkeits ausbungskontrolle ehevertrgen bgb bgb urteil februar xii zr bghz ff beschluss oktober xii zb famrz ehevertraglichen ausschluss versorgungsausgleichs einzelfall ergebenden rechtsfolgen unwirksamkeit ausschlusses versorgungsausgleichs vertragsanpassung betreffen grundstzlich rechtliche tragweite geschfts sinne abs satz beurkg ber notar beteiligten belehren vgl begriff rechtlichen tragweite geschfts sinne abs satz beurkg senat urteil juni iii zr njw berufungsgericht geht jedoch zutreffend davon vorgenannte rechtsprechung bundesgerichtshofs erst folge entscheidungen bundesverfassungsgerichts februar njw mrz njw herausgebildet vgl bgh urteil februar aao bisheriger rechtsprechung grundstzlich volle vertragsfreiheit vgl neuen rechtsprechung folgenden belehrungspflichten notars bredthauer njw ff dnoti gutachten dnoti report mayer fpr haug zimmermann amtshaftung notars aufl rn sandkhler arndt lerch sandkhler bnoto aufl rn dementsprechend begrndung belehrungspflicht notars zeitpunkt beurkundung ehevertrags oktober herangezogen entgegen auffassung berufungsgerichts bestand zeitlich neuen hchstrichterlichen rechtsprechung wirksamkeits ausbungskontrolle ehevertrgen belehrungspflicht beurkundenden notars darber berufung ehevertrag vereinbarten ausschluss versorgungsausgleichs treuwidrig darstellen wege anwendung grundstze ber wegfall geschftsgrundlage unwirksamkeit ausschlusses versorgungsausgleichs betracht kommt aa genderten umstnde fhren knnen berufung einzelne klauseln notariellen vertrags spter rechtsmissbruchlich bgb darstellt knnen vielgestaltig anforderungen treu glauben ergeben rechtsfolgenseite auswirken lsst hinreichend zuverlssig beantworten gesamten umstnde einzelfalls mageblichen zeitpunkt gewrdigt wrde notariellen pflichten abs beurkg weit berspannen notar stets denkbaren zuknftigen entwicklungen blick nehmen rechtlich bewerten msste knnte zudem einzelfall belehrungen umfang notwendig sinn zweck belehrungspflicht beteiligten ber rechtliche tragweite geschfts verstndlich belehren irrtmer vermeiden widerspricht fr belehrung darber bestimmten voraussetzungen vertragsklausel anwendung grundstze ber strung geschftsgrundlage hinfllig knnte gilt notarielle belehrung indes erforderlich einzelfall zeitpunkt beurkundung vertragliche regelung erkennbar bestimmten grundlage beruht lebenserfahrung mglich erscheint grundlage knftig entfallen knnte beurkundung bestehenden rechtslage zeitpunkt si cher absehbaren nderung rechtslage wegfall vertraglichen grundlage fhren vereinbarte rechtsfolge eintritt bb voraussetzungen vorliegend gegeben berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandender weise festgestellt ziffer abs satz notariellen vertrags oktober erkennbar vertragsparteien zeitpunkt vertragsschlusses davon ausgingen bisher getrennte versorgung beizubehalten weiterhin getrennt aufzubauen fortsetzung getrennten versorgungsaufbaus lag mithin vereinbarten ausschluss versorgungsausgleichs zugrunde angesichts alters vertragsparteien jahren klger beziehungsweise jahren ehefrau klgers mag zeitpunkt vertragsschlusses ausgeschlossen erschienen entgegen planung eheleute infolge erziehung knftiger gemeinsamer kinder grundlage fortgesetzten getrennten versorgungsaufbaus entfallen knnte entgegen auffassung berufungsgerichts jedoch beurkundung ehevertrags oktober weder aufgrund seinerzeitigen gesetzeslage ergangenen hchstrichterlichen rechtsprechung insbesondere aufgrund zeitpunkt bereits sicher absehbaren nderung rechtsprechung erkennbar fall nderung gestalt getrennten versorgungsaufbaus geplanten ehelichen verhltnisse berufung ehevertrag vereinbarten ausschluss versorgungsausgleichs treuwidrig darstellen ausschluss versorgungsausgleichs wege anwendung grundstze ber wegfall geschftsgrundlage unwirksam knnte berufungsgericht angefhrten urteil bundesgerichtshofs november xii zr njw lediglich fr ehevertraglich vereinbarten unterhaltsverzicht festgestellt worden berufung darauf gem bgb fr zeit ausgeschlossen knne wegen betreuung gemeinschaftlichen kindes erwerbsttigkeit ehegatten mglich sei verzichtende mangels mittel sozialhilfe angewiesen wre ausbungskontrolle bezug vereinbarten ausschluss versorgungsausgleichs betracht ziehen ergibt entscheidung bundesgerichtshof vielmehr beschluss september xii zb njw zweifelhaft bezeichnet grundstze befristeten ausschluss berufung vereinbarten unterhaltsausschluss fall verzichts versorgungsausgleich bertragen knnen begrndet wohl gemeinschaftlicher kinder allgemeinen berhrt prognose bedrfnislage verzichtenden ehegatten rentenalter erheblichen unsicherheiten behaftet sei angesichts hchstrichterlichen rechtsprechung bestand belehrungspflicht beurkundenden notars mglicherweise eingeschrnkten rechtlichen wirksamkeit ehevertrag oktober vereinbarten ausschlusses versorgungsausgleichs gleiches gilt fr berufungsgericht angefhrte entscheidung oberlandesgerichts mnchen mai famrz danach geburt gemeinsamen kindes geschftsgrundlage fr ehevertraglich vereinbarten ausschluss versorgungsausgleichs entfallen folge unwirksamkeit ausschlusses versorgungsausgleichs entscheidung betraf ansatz vorliegenden fall vergleichbaren sachverhalt vertragsparteien dortigen ehevertrag grundlagen fr ausschluss versorgungsausgleichs deutlicher ausdruck gebracht jedoch vereinzelt geblieben lag zeitpunkt beurkundung oktober bereits lngere zeit zurck belehrungspflicht beurkundenden notars berufungsgericht angenommenen inhalt wurde zumal angesichts zeitlich nachfolgenden beschlusses bundesgerichtshofs september aao ausgelst folgt revisionserwiderung angefhrten beschluss bundesgerichtshofs oktober xii zb njw hinsichtlich ausschlusses versorgungsausgleichs angenommene wegfall geschftsgrundlage besonderen nahezu einzigartigen umstnden dortigen einzelfalls begrndet entscheidung kommt daher bedeutung fr umfang notarieller belehrungspflichten zeitlich nachfolgenden beurkundungen ehevertrgen alledem zeitpunkt beurkundung oktober aufgrund seinerzeitigen rechtslage sicher absehbarer nderungen rechtslage erkennbar fall nderung gestalt getrennten versorgungsaufbaus geplanten ehelichen verhltnisse ehevertrag vereinbarte ausschluss versorgungsausgleichs bgb jedenfalls vollem umfang wirksam dahingehende belehrungspflicht beurkundenden notars abs satz beurkg bestand mithin lediglich ergnzend darauf hinzuweisen beur kundende notar unterlassenen belehrung ber rechtliche tragweite vereinbarten ausschlusses versorgungsausgleichs objektiv abs satz beurkg obliegenden belehrungspflichten verstoen htte entgegen auffassung berufungsgerichts schuldhaftes handeln notars verneinen wre rechtsprechung bundesgerichtshofs erforderlich notar ber rechtsprechung obersten gerichte amtlichen sammlungen fr amtsttigkeit wesentlichen zeitschriften verffentlicht unterrichtet blichen erluterungsbcher auswertet bgh urteile september ix zr bghz juli ix zr njw lektre entscheidungen obersten gerichte ergaben vorliegend ausgefhrt zeitpunkt beurkundung oktober hinreichenden anhaltspunkte dafr wirksamkeit ausschlusses versorgungsausgleichs nderung verhltnisse ehegatten gem bgb entfallen eingeschrnkt knnte gleiches gilt hinsichtlich seinerzeitigen erluterungsliteratur vgl etwa riegel reithmann albrecht handbuch notariellen vertragsgestaltung aufl rn ff versorgungsausgleich jochheim fpr checkliste belehrung ber versorgungsausgleich soweit darin vertreten wurde grundstze ber wegfall geschftsgrundlage seien verzicht versorgungsausgleich anwendbar fhren knne trotz vertraglichen ausschlusses gerichtliche entscheidung ber versorgungsausgleich ergehe grziwotz beck sches notar handbuch aufl kap rn erfolgte ausdrcklichem hinweis nahezu einzigartigen sonderfall betreffende entscheidung bundesgerichtshofs oktober siehe oben bb fr vorliegenden ausschluss versorgungsausgleichs konnte hieraus notarielle belehrungspflicht abgeleitet fr notar alledem indes fr schuldhaftes handeln erforderlich notwendigkeit entsprechenden belehrung zeitpunkt beurkundung erkennbar schlick wstmann remmert tombrink reiter vorinstanzen lg duisburg entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen erpressung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag mrz gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hildesheim august ausspruch ber einzelstrafen fllen ii urteilsgrnde sowie ber gesamtstrafe aufgehoben jedoch bleiben jeweils zugehrigen feststellungen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen erpressung betrugs sechs fllen diebstahls erschleichens leistungen fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt angeordnet davon drei monate vollstreckt gelten dagegen richtet allgemeine sachrge gesttzte revision angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo ausspruch ber einzelstrafen fllen ii erpressung diebstahl urteilsgrnde bestehen bleiben strafkammer strafen jeweils fr besonders schwere flle erpressung bzw diebstahls vorgesehenen strafrahmen abs satz bzw abs satz stgb entnommen davon ausgegangen angeklagte taten gewerbsmig begangen abs satz alternative bzw abs satz nr stgb hlt rechtlicher berprfung stand gewerbsmig handelt wer absicht verfolgt wiederholte tatbegehung fortlaufende einnahmequelle dauer umfang verschaffen st rspr vgl etwa bgh beschluss dezember str njw wiederholungsabsicht gerade dasjenige delikt beziehen tatbestand merkmal gewerbsmigkeit qualifiziert besonders schwerer fall einzustufen vgl bgh aao hinblick erpressung diebstahl fall rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen entschloss andauernden geldsorgen leidende angeklagte begehung straftaten fortlaufende verdienstmglichkeit verschaffen bekannt mobilfunk bezahlfernsehunternehmen kunden bereits vertragsabschluss elektronikartikel mobiltelefone receiver aushndigen jedoch aufgrund negativer eintrge schufa auskunftsdatei unternehmen vertragspartner akzeptiert wurde sah gute einnahmequelle darin untersttzung personen deren namen entsprechende vertrge abzuschlieen elektronikartikel gelangen veruern umsetzung tatplans beging folgezeit zwei betrugstaten nachteil mobilfunk bzw bezahlfernsehunternehmen flle ii urteilsgrnde sowie vier weitere betrgereien nachteil geschdigter flle ii urteilsgrnde daneben beging zwei bietenden gelegenheiten erpressung fall ii urteilsgrnde diebstahl fall ii urteilsgrnde feststellungen tragen bewertung landgerichts angeklagte hinsichtlich betrugstaten gewerbsmig handelte folgt hinblick flle ii urteilsgrnde daraus entschluss gefasst wiederholte betrgereien nachteil mobilfunk bzw bezahlfernsehunternehmen dauerhafte einnahmequelle verschaffen bezug betrugstaten fllen ii urteilsgrnde handelte ungeachtet ursprnglichen tatplan angeklagten abweichenden tatmodalitten ebenfalls jeweils dasjenige delikt begehung wiederholungsabsicht angeklagten gerichtet gewerbsmiges handeln hinblick erpressung diebstahl belegen feststellungen demgegenber entschluss angeklagten straftaten fortlaufende einnahmequelle verschaffen bezog allein betrugstaten jedoch erpressungs diebstahlsdelikte dementsprechend beging erpressung diebstahl jeweils aufgrund spontanen tatentschlusses einzelstrafen fllen ii urteilsgrnde mssen deshalb grundlage jeweiligen regelstrafrahmens abs bzw abs stgb neu bemessen entzieht gesamtstrafe grundlage einzelstrafen fllen ii urteilsgrnde sowie gesamtstrafe zugrunde liegenden feststellungen rechtsfehler jedoch berhrt knnen deshalb bestehen bleiben becker gericke tiemann spaniol berg'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main september entsprechend antragsschrift generalbundesanwalts januar unbegrndet verworfen magabe tateinheitliche verurteilung wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln fllen ii anklagepunkte urteilsgrnde entfllt brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen becker fischer schmitt appl krehl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mai bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ah gg art abs abs abs zulssigkeit presseberichterstattung ber hauskauf bekannten politikers aktuellem anlass bgh urteil mai vi zr kg berlin lg berlin vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vizeprsidentin dr mller richter zoll richterin diederichsen richter pauge richterin pentz fr recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts februar kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand nachdem klger auenminister vizekanzler bundesrepublik deutschland juni letztmals sitzung bundestagsfraktion teilgenommen verffentlichte beklagten verlegte zeitschrift bunte heft nr juni artikel berschrift trug nobel lsst professor nieder artikel einzelheiten ber klger erworbene wohnhaus mitgeteilt frage gestellt wovon klger bezahlt ferner foto hauses abgedruckt klger sieht verffentlichung persnlichkeitsrecht verletzt deshalb klage erho ben antrag beklagten verffentlichung verbreitung bestimmter uerungen fotos wohnhauses untersagen landgericht klage vollem umfang stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger klagebegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht urteil afp verffentlicht ausgefhrt ber klage sei grund abwgung allgemeinen persnlichkeitsrechts klgers ebenfalls verfassungsrang genieenden recht beklagten meinungsuerungs pressefreiheit entscheiden abwgung ergebe allgemeine persnlichkeitsrecht klgers zurcktreten msse verffentlichung abbildung wohnhauses beklagte allgemeine persnlichkeitsrecht klgers eingegriffen eingriff persnlichkeitsrecht liege anonymitt verffentlichung aufnahme wohnsitzes namensnennung aufgehoben gefahr bestehe wohnhaus eignung rckzugsbereich individueller lebensgestaltung beeintrchtigt abwgung kollidierenden grundrechte ergebe jedoch verffentlichungsinteresse beklagten berwiege haus sei fr ortsfremde weiteres lokalisieren erheblichen anlock anreizwirkung fr neugierige folge gefahr weiteren beeintrchtigung persnlichkeitsrechten knne daher ausgegangen verffentlichung berhre kernbereich privatsphre eingriff persnlichkeitsrecht klgers wiege daher schwer demgegenber beklagte berechtigtes berwiegendes interesse verffentlichung aktuellem anlass nmlich abschieds grnen bundestagsfraktion ausscheidens bundestag darber berichtet anwesen klger freiheit geniet frage klger ausscheiden politik leben gestalte bestehe berechtigtes informationsinteresse rckzug politik stelle weitere zsur leben klgers dar frage hochrangiger politiker leben abschied politik gestalte sei zeitgeschichtlicher bedeutung zhlten wohnverhltnisse komme hinzu artikel wandlung angesprochen klger seit beginn jahre durchlebt linken frankfurter wg edle villa mrchen daran bestehe ffentliches interesse schlielich beklagte mitgeteilt pension klger beziehe frage aufgeworfen wovon klger kaufpreis bezahlt behandele beitrag frage steuerzahlern aufgebrachten diten pensionen politikern erwerb entsprechender immobilien ermglichten frage lebensstil einknfte politikern erlaubten bestehe starkes informationsinteresse ffentlichkeit abwgung betroffenen grundrechte msse klger wortberichterstattung hinnehmen enthalte gegenber foto grundstck zustzlichen informationen abgesehen mitteilung vorhandenseins untergeschosses angabe grundstcksgre uerung nachbargrundstck steht gerade fr mio euro verkauf beeintrchtige persnlichkeitsrecht klgers leser vorstellung davon vermittelt grenordnung klger aufzubringende kaufpreis gelegen mge wobei vorstellung vermittelt klger millionenobjekt erworben genannten grnden bestehe daran berwiegendes informationsinteresse ffentlichkeit uerung wovon joschka fischer bezahlt teilweise kredit knpfe mitteilung ber einkommensquellen klger ehemaliger bundes landespolitiker verfge womit innerer zusammenhang thema vergtung politikern bestehe ii dagegen gerichtete revision erfolg rechtsfehler nimmt berufungsgericht klger unterlassungsanspruch zusteht zutreffend rechtliche ausgangspunkt berufungsgerichts wonach eingriff privatsphre vorliegen fotos auenansicht wohnhauses person deren willen namensnennung verffentlicht verbreitet sofern dadurch umfriedung grundstcks geschaffene privatsphre eingedrungen recht betroffenen person selbstbestimmung offenbarung persnlichen lebensumstnde beeintrchtigt vgl senatsurteile dezember vi zr versr vi zr versr bverfg njw liegt annahme persnlichkeitsrechtsverletzung regelmig eher fern lediglich fotografieren auenansicht grundstcks allgemein zugnglichen stelle verbreitung fotos frage stehen aufnahmen ohnehin auen gewandten bereich betreffen jedoch gelten beiordnung namens bewohner anonymitt grundstcks aufgehoben abbildungen person zugeordnet knnen dadurch zustzlichen informationsgehalt gewinnen vgl senatsurteile aao berufungsgericht geht davon eingriff persnlichkeitsrecht vorliege anonymitt verffentlichung aufnahme wohnsitzes namensnennung aufgehoben gefahr besteht wohnhaus eignung rckzugsbereich individueller lebensgestaltung beeintrchtigt etwa verffentlichung geeignet erhhte beobachtung anwesens dritte hervorzurufen schaulustige anzuziehen berufungsgericht bejaht demgem eingriff vorliegenden fall zumindest bewohnern besuchern stadtteils haus kennen identitt klgers kenntnis gebracht foto haus strae zeige passanten blickwinkel aufnahme zeigt verifizieren knnten leser artikels haus kennen erfhren klger einziehen ausgehend davon berufungsgericht zutreffend fr geboten erachtet ber geltend gemachten anspruch aufgrund abwgung art abs verbindung art abs gg verfassungsrechtlich geschtzten allgemeinen persnlichkeitsrechts klgers gem art abs gg ebenfalls verfassungsrang genieenden recht beklagten uerungs pressefreiheit entscheiden vgl senatsurteile aao berufungsgericht abwgung vorliegenden fall ergebnis gelangt recht beklagten verffentlichung berwiege interesse klgers rechtsgrnden beanstanden rechtsfehler bejaht berufungsgericht informationsinteresse ffentlichkeit stellt entgegen ansicht revision zutreffend darauf ab beklagte aktuellem anlass nmlich abschieds klgers grnen bundestagsfraktion darber berichtete anwesen klger nunmehr freiheit geniet frage klger ausscheiden politik leben gestaltete berechtigtes informationsinteresse bestand annahme berufungsgerichts klger langjhriger bundesauenminister vizekanzler mitglied bundestages fraktionsvorsitzender grnen sowie mitglied parteirates grnen herausragende stellung politischen leben bundesrepublik deutschland eingenommen sei ber jahre hinweg beliebtester politiker leitbildfunktion zugekommen stellung klger bereits ende amtszeit auenminister vizekanzler jahr verloren bringt revision durchgreifendes rckzug politik zsur leben klgers darstellte frage hochrangiger politiker leben abschied politik gestaltet zeitgeschichtlicher bedeutung zweifelhaft erfolg stellt revision deshalb darauf ab klger zeitpunkt berichterstattung bereits seit fast jahr amt auenministers mehr innegehabt gerechtfertigte interesse ffent lichkeit leben bedeutender politiker endet weiteres aufgabe bestimmter mter funktionen vgl senatsurteil juni vi zr versr verffentlichung bghz vorgesehen klger revision geltend macht ausdruck gebracht zuknftig privatheit leben wolle zeitpunkt berichterstattung bereits praktizierte knnte bisherige politische ttigkeit anknpfendes informationsinteresse lebensgestaltung jedenfalls fr zeitpunkt beanstandeten verffentlichung verneint klger dargelegten grnden gegenstand besonderen ffentlichen interesses beanstanden berufungsgericht wohnverhltnisse klgers informationsinteresse umfasst ansieht ausfhrt komme hinzu artikel wandlung angesprochen klger seit beginn jahre durchlebt linken frankfurter wg edle villa mrchen mitgeteilt pension klger bezieht frage aufgeworfen wovon kaufpreis bezahlt stellt darauf ab artikel geeignet gesellschafts sozialkritische berlegungen leser anzuregen vgl bverfge senatsurteil juli vi zr versr rahmen berichterstattung aufgeworfene frage lebensstil einknfte politikern erlauben steuerzahlern aufgebrachten diten pensionen politiker erwerb entsprechender immobilien ermglichen tat starkes informationsinteresse ffentlichkeit legitimiert beanstanden berufungsgericht abwgung informationsinteresse berwiegende bedeutung zumisst aa berufungsgericht stellt rechtsfehler fest fr ortsfremden einfach sei anhand bildes haus lokalisieren beanstandete aufnahme zeige begrenzten ausschnitt fassade sei gerst verdeckt eingangsbereich sei abgebildet beschreibenden angaben wortberichterstattung zwei etagen plus souterrain ausgebautem dachgeschoss efeu umrankt schornstein mosaikfenster seien allgemein gehalten trfen viele villen hinweis vornehmen berliner villen stadtteil wrden leser unmittelbar lage hauses hingewiesen mge nahe liegen dahlem grunewald gemeint seien letztlich bleibe jedoch offen quartiere lichterfelde hermsdorf wilhelmsruh standort frage kmen danach sei gefahr leser aufsuchen hauses ermuntert wrden eher gering zumal klger artikel deutlich mache berichtszeitpunkt gewohnt htte allenfalls baustelle besichtigt knnen folgerung berufungsgerichts anbetracht umstnde erheblichen anlock anreizwirkung fr neugierige folge gefahr weiteren beeintrchtigung persnlichkeitsrechten ausgegangen knne verffentlichung kernbereich privatsphre klgers berhre eingriff persnlichkeitsrecht klgers schwer wiege entgegen ansicht revision beanstanden bb revision beruft erfolg darauf berufungsgericht abwgung schutz minderjhrigen tochter ehefrau klgers ausreichend rechnung getragen vorliegend geht unterlassungsanspruch kindes ausschlielich klgers erfhrt schutzgehalt allgemeinen persn lichkeitsrechts eltern elternteilen verstrkung art abs gg soweit verffentlichung abbildungen geht spezifisch elterliche hinwendung kindern gegenstand wobei hintergrund beachten bereich kinder frei ffentlicher beobachtung fhlen entfalten drfen umfassender geschtzt derjenige erwachsener personen bverfge vorliegenden fall geht weder abbildung genauere beschreibung kindes vorgetragen ersichtlich entwicklung erziehungs frsorgefunktion klgers mutter kurze nennung zusammenhang artikels freiheit geniet knftig neuen anwesen frau minu barati fischer tochter irgendeiner weise beeintrchtigt knnten cc argumentation revision berzeugt soweit darauf abstellt beklagte beanstandete bildverffentlichung beiordnung namens klgers anonymitt knftigen eigenheimes gegenber unbestimmten vielzahl personen aufgehoben unstreitig jedenfalls nachbarn anwohner sowie deren besucher verffentlichung beklagten lage versetzt wrden haus klgers unschwer identifizieren genannten personenkreis soweit berhaupt daran interessiert anwesenheit klgers familie berschaubaren villengegend gelegenen objekt einzug ohnehin verborgen bleiben woraus gegebenen sachlage schwerwiegender eingriff persnlichkeitsrecht klgers ergeben konkret vorgetragen nachvollziehbar erfolg bleibt revision soweit wortberichterstattung wendet passage artikel zwei etagen plus souterrain ausgebautem dachgeschoss vornehmen berliner villen stadtteil efeu umrankt jahre alte denkmalgeschtzte haus schornstein mosaikfenstern gerade renoviert inkl quadratmeter grundstck hlt revision allein deshalb fr unzulssig verffentlichung fotos zulssig sei zumal wortberichterstattung zustzlich lokalisierbarkeit anwesens beitrage indes verffentlichung fotos oben ausgefhrt beanstanden klger beschreibung abgebildeten hinnehmen zumal rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen berufungsgerichts lokalisierung anwesens allein grundlage beschreibung mglich uerung nachbargrundstck steht gerade fr mio euro verkauf macht revision recht geltend umfang zweck klger vllig legaler legitimer weise vermgensinvestitionen gettigt sei umstand privatsphre zuzuordnen sei durchgreifenden rechtsfehler fhrt berufungsgericht hierzu indes liege eingriff persnlichkeitsrecht klgers leser vorstellung davon vermittelt grenordnung klger aufzubringende kaufpreis gelegen mge leser indiz genannt groben rckschluss wert immobilie zulasse sowie vorstellung vermittle klger millionenobjekt erworben genannten grnden bestehe daran berwiegendes informationsinteresse ffentlichkeit bereits foto lege nahe erwerb erhebliche investition erfordere detaillierten bericht ber privaten vermgensverhltnisse enthalte artikel abwgung beanstanden offen bleiben ansicht berufungsgerichts verletzung persnlichkeitsrechts klgers sei bejahen richtig hinsichtlich uerung wovon joschka fischer bezahlt etwa kredit macht revision geltend gehe beklagten allgemein thema vergtung politikern spekulationen ber privatsphre klgers fallenden umstand unstreitig aufdeckung undurchsichtigen angreifbaren geschften gehe msse klger zusammenhang rechtswidrigen verffentlichung fotos privathauses spekulationen darber hinnehmen haus finanziert gefolgt bereits zweifelhaft grund wortberichterstattung ber vorgang berhaupt unzulssig jedenfalls stellt revision abrede berufungsgericht ausfhrt echte fragen handelt meinungsuerungen gleichstehen deshalb schutz art abs gg genieen vgl bverfge ff bverfg njw entgegen ansicht revision auffassung berufungsgerichts fragen knpften mitteilung ber einkommensquellen klger ehemaliger bundes landespolitiker verfge innerer zusammenhang thema vergtung politikern bestehe beanstanden iii danach revision kostenfolge abs zpo rckzuweisen mller zoll pauge diederichsen pentz vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zb januar rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski dr schoppmeyer januar beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts april kosten unzul ssig verworfen beschwerdewert grnde beklagte erstrebt wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung berufungsbegrndungsfrist klger macht beklagte ansprche haf tpflichtversicherung geltend klage stattgebende urteil landgerichts beklagten mai zugestellt worden urteil fristgerecht berufung eingelegt oberlandesgericht berufungsbegrndungsfrist august samstag verlngert verfgung august beklagten august zugegangen oberlandesgericht darauf hing wiesen august berufungsbegrndungsschrift eingereicht worden sei august beim oberlandesgericht eingegangenen schriftsatz beklagte beantragt wiedereinsetzung vorigen stand gewhren ausgefhrt berufungsbegrndung msse postweg verloren gegangen sachbearbeitende prozessbevol lmchtigte schriftsatz august mehrtgigen abwesenheit unterzeichnet akten kanzlei fr ausgehende post vorgesehenen tisch gelegt zugehrigen verfgungsblatt akten sekretrin diktat en tsprechend handschriftlich verfgt berufungsbegrndungsschrift oberlandesgericht versenden sei akten anschli eend vorzulegen seien namentlich ermittelnde kanzleimitarbeiterin schriftsatz kuvertiert frankiert tisch befindliche postausgangsfach gelegt sodann mitarbeiterin verfgungsblatt neben versendungsve rfgung datum vermerkt fristenkalender sei ber ufungsbegrndungsfrist wegen fertigung absendung berufungsbegrndungsschrift gestrichen worden weise fristgebundene post kanzlei prozessbevollmchtigten durc hweg bearbeitet tag sei postausgangsfach geleert post etwa meter entfernten postfiliale gebracht worden rckkehr sachbearbeitenden prozessbevollmchtigten august sei postausgangsfach leer ablauf august vergewissert neben bersendungsverf gung akten datum vermerkt sei ber ufungsbegrndungsschrift mehr akten befunden stattdessen fr akten vorgesehene abschrift eingehe ftet sei oberlandesgericht antrag wiedereinsetzung zurckgewiesen berufung beklagten unzulssig verworfen hiergegen wendet beklagte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde abs satz nr abs satz abs satz zpo statthaft jedoch brigen zulssig voraussetzungen abs zpo erfllt entscheidung rechtsbeschwerdegerichts insb esondere wegen grundstzlicher bedeutung rechtssache sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich ber ufungsgericht rechtsprechung bundesgerichtshofs en twickelten anforderungen organisation postausgangs anwaltskanzlei beachtet verfahrensgrundrechte beklagten gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip rechtliches gehr art abs gg verletzt wiedereinsetzung vorigen stand versagt ansicht beklagte glaubhaft gemacht berufungsbegrndungsfrist verschulden versumt ha weder substantiiert vorgetragen glaubhaft gemacht berufungsbegrndungsschrift rechtzeitig august postlauf gelangt sei einzelnen darlegen glau bhaft mssen wann wem weise ber ufungsbegrndungsschrift post gegeben worden sei demgegenber beklagte vorgetragen prozessbevollmchtigter schriftsatz fr ausgehende post vorgesehenen tisch elegt wer schriftsatz kuvertiert frankiert postau sgangsfach gelegt sei aufklrbar sei dargelegt wer dafr kanzleiinternen organisationsplan zustndig sei wer schriftsatz post bringen mssen brokrften prozessbevollmchtigten bearbeitung schriftsatzes versehen unterlaufen sei beklagte vo rgetragen neben bersendungsverfgung vermerkte datum gestrichene berufungsbegrndungsfrist fristenkalender beschaffenheit tisches herunterfallen schrif tstcken ausschliee reichten hinreichender wahrscheinlichkeit auszuschlieen berufungsbegrndungsschrift weder kanzleirumen postfiliale verloren gegangen sei jedenfalls sei vorbringen ungeeignet organisationsverschulden prozessbevollmchtigten beklagten auszuschlieen sei insbesondere vorgetragen fr behandlung fristgebundener post ausreichend zuverlssiges regelmig berwachtes personal abgegrenzten aufgabenbereichen eingesetzt fr organisationsverschulden spreche vielmehr prozessbevollmchtigten beklagten drei wochen mehr htten aufklren knnen wer berufungsbegrndungsschrift postfertig gemacht berufungsgericht anforderungen anwaltliche sorgfaltspflicht bermittlung fristgebundener schriftstze berspannt rechtsfehlerfrei angenommen beklagte glaubhaft gemacht ursache fr versumung berufungsbegrndungsfrist auerhalb abs zpo zurechenbares anwaltsverschulden liegt stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs gehrt aufgaben prozessbevollmchtigten dafr rgen fristgebundener schriftsatz rechtzeitig gefe rtigt innerhalb frist zustndigen gericht eingeht prozessb evollmchtigte organisatorische manahmen gewhrleisten fr postversand vorgesehene schriftstcke zuverlssig postweg gebracht senatsbeschlsse juli iv zr juris rn februar iv zb njw rr ii dezember iv zb njw rr ii bgh beschluss november iii zb juris rn urteil januar iii zr versr ii jeweils zweck ausgangskontrolle organisieren gestuften schutz fristversumungen bietet bgh beschlsse november viii zb wm rn dezember ii zb juris rn zunchst rechtsanwalt sicherstellen fristenkalender vermerkte fristen erst gestrichen anderweitig erledigt ekennzeichnet fristwahrende manahme tatschlich durchgefhrt schriftsatz gefertigt versandfertig gemacht weitere befrderung ausgehenden post organisatorisch uverlssig vorbereitet worden senatsbeschluss juli aao bgh beschlsse november aao rn dezember aao rn januar vi zb versr rn jeweils streichen frist betraute brokraft anhand akten postfertigen schriftsatzes vergewissern zweifelsfrei vera lassen vgl bgh beschlsse januar aao september xii zb njw ii jeweils ferner gehrt anordnung rechtsanwalts erledigung fristgebundenen schriftstzen abend rbeitstages anhand fristenkalenders beauftragte rokraft berprft dabei gewhrleistet brokraft nochmals abschlieend prft fristwahrenden schriftstze hergestellt abgesandt zumindest versandfertig gemacht worden fristenkalender vermerkten schriftstzen bereinstimmen bgh beschlsse november aao rn mrz zb versr gemessen daran beklagte glaubhaft gemacht ursache fristversumnis auerhalb verantwortung sbereichs liegt mglichkeit ausgerumt ber ufungsbegrndung kanzlei prozessbevollmchtigten verloren gegangen bevor versandfertig gemacht worden aufgrund unzureichender kontrolle ausgehenden post en tdeckt worden aa ausgangskontrolle kanzlei prozessbevollmchtigten beklagten entspricht genannten vorgaben anordnung dortigen brokrfte streichen frist anhand akten postfertigen schriftsatzes berprfen zwe ifelsfrei veranlassen beklagte vorgetragen erkennbar einzelfall bezogenen vortrag ber ufungsbegrndungsfrist sei wegen fertigung absendung ber ufungsbegrndungsschrift fristenkalender gelscht worden allgemeine anweisung brokrfte entnehmen nochmaligen abendlichen fristenkontrolle kanzlei prozes sbevollmchtigten beklagte ebenfalls vorgetragen bb sachbearbeitende prozessbevollmchtigte bearbeitung berufungsbegrndungsschrift ausreichend kontro lliert reicht ablauf august vergewisserte datum verfgungsblatt akten vermerkt anstelle originals berufungsbegrndungsschrift dafr vorgesehene doppel akten be fand weder verfgungsblatt vermerkte datum fehlen originals berufungsbegrndungsschrift akten abgeheftete doppel lassen zweifelsfrei erkennen berufungsbegrndungsschrift tatschlich postfertig postausgangsfach kanzlei gelegt wurde cc unzureichende kontrolle ausgehenden post ursc hlich fr versumung berufungsbegrndungsfrist reicht mgliche urschlichkeit fr versumen frist ausgerumt vgl senatsbeschluss oktober iv zb versr beklagten gelungen htten kanzlei prozessbevollmchtigten entsprechende anordnungen durchfhrung beschriebenen au sgangskontrolle bestanden wre ansonsten pflichtgemem verha lten zustndigen brokraft mglicher fehler bearbeitung schriftsatzes innerhalb kanzlei aufgefallen urschlichkeit entfllt deswegen ber ufungsbegrndung trotz unzureichender kontrolle ordnungsgem bea rbeitet worden postausgang gelangt beklagte glaubhaft gemacht berufungsbegrndung postfertig gemacht tatschlich post gegeben wurde vorgelegten versicherungen eides statt sachbearbeitenden prozessbevollmchtigten sekretrin reichen beide bea rbeitung schriftsatzes betraut mayen felsch dr karczewski harsdorf gebhardt dr schoppmeyer vorinstanzen lg frankfurt entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet januar heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller schriftl ichen verfahren abs zpo schriftsatzfrist dezember fr recht erkannt revision klgerseite urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln februar unzulssig verworfen soweit verneinung schadensersatzanspruchs richtet brigen sowie kostenpunkt berufungsurteil revision aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert festgesetzt rechts wegen tatbestand klgerseite versicherungsnehmer folgenden vn egehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rc zahlung geleisteter versicherungsbeitrge fondsgebundenen lebensversicherung wurde aufgrund antrags vn vertragsbeginn oktober abgeschlossen feststellungen berufungsgerichts erhielt vn antragstellung smtliche relevanten vertragsunterlagen insbesondere verbraucherinformation wurde ber widerspruchsrecht vvg antragstellung gltigen fassung folgenden vvg belehrt juli kndigte vn vertrag versicherer zahlte rckkaufswert schreiben mrz erklrte vn schlielich widerspruch abs satz vvg klage verlangt vn rckzahlung vertrag eleisteten beitrge nebst zinsen abzglich bereits gezahlten rc kkaufswerts insgesamt auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ablauf frist gemeinschaftsrecht verstoenden abs satz vvg widerspruch erklrt knnen landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung zurckgewiesen revision ve rfolgt vn klagebegehren entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils urckverweisung sache berufungsgericht prmienrckerstattungsanspruch ungerechtfertigter bereicherung verneint versicherer ber widerspruchsrecht belehrt vertrag sei gem abs satz vvg jahr zahlung ersten prmie rc kwirkend endgltig wirksam geworden vn stehe schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher pflichtverletzung ii revision mangels zulassung hinsichtlich geltend gemachten schadensersatzanspruchs unzulssig statthaft soweit berufungsgericht widerspruch vvg fr unwirksam erachtet revision zugelassen frage abs satz vvg europarechtskonform sei grundstzlicher bedeutung sei entscheidungsgrnden berufungsurteils gebotenen deutlichkeit ausdruck gebrachte beschrnkung revisionszulassung widerspruch abgeleiteten bereicherungsanspruch wirksam zugrunde liegende sachverhalt tatschlicher rechtl icher hinsicht unabhngig fr schadensersatzforderung mageblichen prozessstoff beurteilt vgl senatsurteil mai iv zr bghz nichtzulassung revision eingelegte beschwerde senat beschluss juni zurckgewiesen iii revision soweit zulssig begrndet anspruch prmienrckzahlung folgt grunde nac abs satz alt bgb bindenden feststellungen berufungsgerichts parteien wege sogenannten policenmodells gem vvg geschlossene versicherungsvertrag schafft rechtsgrund fr prmienzahlung infolge widerspruchs vn wirksam zustande gekommen widerspruch ungeachtet ablaufs abs satz vvg normierten jahresfrist rechtzeitig aa berufungsgericht ebenfalls bindender wirkung festgestellt belehrte versicherer vn ordnungsgem abs satz vvg ber widerspruchsrecht fr fall bestimmte abs satz vvg iderspruchsrecht jahr zahlung ersten prmie erlischt widerspruchsrecht bestand ablauf jahre sfrist zeitpunkt widerspruchserklrung fort ergibt richtlinienkonforme auslegung abs satz vvg grundlage vorabentscheidung gerichtshofs europischen union dezember versr senat urteil mai iv zr bghz rn entschieden einzelnen begrndet regelung msse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert anwendungsbereich zweiten dritten richtlinie lebensversicherung anwendung findet fr davon rfasste lebens rentenversicherungen sowie zusatzversicherungen lebensversicherung grundstzlich widerspruchsrecht fortbesteht vn ordnungsgem ber recht iderspruch belehrt worden verbraucherinformation versicherungsbedingungen erhalten bb kndigung versicherungsvertrages steht spteren widerspruch entgegen vgl senatsurteil mai aao rn erlschen widerspruchsrechts beiderseits vollstndiger leistungserbringung kommt ebenfalls betracht vgl senatsurteil mai aao rn bereicherungsrechtlichen rechtsfolgen europarecht swidrigkeit abs satz vvg wirkung ab zugang widerspruchs ex nunc beschrnken rckwirkung entspricht effektivittsgebot einzelnen senatsurteil mai aao rn hhe umfasst rckgewhranspruch abs satz alt bgb uneingeschrnkt gezahlten prmien vielmehr vn bereicherungsrechtlichen rckabwic klung jedenfalls kndigung vertrages genossenen vers icherungsschutz anrechnen lassen wert versicherungsschutzes bercksichtigung prmienkalkulation bemessen lebensversicherungen etwa risikoanteil bedeutung zukommen senatsurteil mai aao rn hierzu feststellungen fehlt rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuve rweisen parteien gelegenheit ergnzendem vortrag geben vgl senatsurteil mai aao rn mayen harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmller vorinstanzen lg aachen entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet oktober holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vvg abs versicherungssumme regelmig ausreichend direktansprche befriedigen abzug kapitalzahlungen ansprche rentenansprche verbleibende versicherungssumme geringer summe kapitalisierungswerte rentenleistungen fortfhrung urteils erkennenden senats bghz ff bgh urteil oktober vi zr olg celle lg stade vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner richterin diederichsen richter zoll fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsinstanz oberlandesgericht celle zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte kfz haftpflichtversicherer beklagten verkehrsunfall oktober beteiligt klger verletzt worden rechtskrftigem urteil berufungsgerichts februar beklagte ersatz materiellen schadens klgers bercksichtigung mitverschuldens klgers ersatz immateriellen schadens klgers verpflichtet worden haftung beklagten mindestversicherungssumme damals millionen dm beschrnkt klger macht vermehrte bedrfnisse pflegekosten fahrtkosten verdienstausfall fr zeit mrz februar geltend landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten zurckgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision begehrt beklagte weiterhin klageabweisung entscheidungsgrnde berufungsgericht geltend gemachten anspruch klgers stvg abs bgb pflvg voller hhe bejaht einwand beklagten verteilungsverfahren gem abs vvg stattfinden mssen stattgefunden klger befriedigungsvorrecht gem abs sgb zustehe sei unberechtigt zugrundelegung berechnung beklagten stehe klger mehr vorliegenden verfahren geltend gemachte summe fr verlangen beklagten klger monatliche geringe rentenzahlung statt kapitalzahlung verweisen gebe rechtsgrundlage ii angefochtene urteil hlt rechtlichen berprfung stand rechtsfehlerhaft berufungsgericht entscheidung ber hhe ansprche klgers fr zeit mrz februar geklrt offen gelassen voraussetzungen abs vvg gengendes verteilungsverfahren durchgefhrt worden geltend gemachte direktanspruch klgers nr pflvg beklagte kfz haftpflichtversicherer setzt leistungspflicht versicherers versicherungsverhltnis voraus umfang versicherungsschutzes ergibt parteien versicherungsvertrags getroffenen vereinbarungen vgl bgh urteil juni iv zr danach direktanspruch geschdigten hinsichtlich geltendmachung insbesondere versicherte risiko vereinbarte versicherungssumme nherer magabe jeweiligen versicherungsvertrages begrenzt versicherer unmittelbare inanspruchnahme direktanspruch auerhalb versicherungsvertrags stehenden dritten ber hinaus belastet versicherungsvertrag regulieren verpflichtet vgl senatsurteile bghz november vi zr versr ff soweit erschpfung versicherungssumme geht deshalb teilen direktanspruch unbeschadet eigenstndigkeit gesetzlicher haftpflichtanspruch gegenber vertraglichen ansprchen versicherungsverhltnis regeln festgelegt fr begrenzung deckungsanspruchs versicherungsverhltnis gelten obwohl pflichtversicherungsgesetz ausdrcklich bezug genommen daher rechtsprechung schrifttum ganz berwiegenden meinung vgl senatsurteil bghz bestimmungen vvg fr direktanspruch magebend haftpflichtversicherer schadensereignis mehreren dritten verantwortlich darf deshalb glubiger erster anspruch geltend macht lasten spter kommenden dritten voll befriedigen versicherungssumme befriedigung direktansprche ausreicht priorittsprinzip abs vvg vielmehr versicherungssumme forderungen beteiligten dritten verhltnismig verteilen abs satz vvg dritte sinne vorschrift geschdigte sozialversicherungstrger ansprche geschdigten ganz teilweise bergegangen vgl prlss martin voit knappmann vvg auflage rn forderungen dritten bereits tituliert unerheblich erst zukunft fllig werdende ansprche anfang verteilung einzubeziehen vgl prlss martin voit knappmann aao rn jedoch knnen glubiger anteilige befriedigung beanspruchen deren forderungen haftpflichtversicherer nherer magabe abs satz vvg verteilung rechnen voraussetzung fr anwendung vvg hiernach erkennbar verfgung stehende versicherungssumme berschritten beklagte haftet rahmen mindestversicherungssumme berufungsgericht bereits ersten urteil rechtskrftig festgestellt summe berschritten liegt angesichts schadensbildes unfallzeitpunkt erst vierzehnjhrigen klgers lebensgefhrliche schdel hirn verletzungen seitdem bewegungseinschrnkungen einschrnkungen sprache feinmotorik angewiesensein rollstuhl schweres hirnorganisches psychosyndrom nahe bercksichtigung grundstze rechtsprechung festzustellen vgl abs zpo sprung versr versicherungssumme reicht einzelfall direktansprche befriedigen abzug kapitalzahlungen ansprche rentenansprche verbleibende versicherungssumme geringer summe kapitalisierungswerte erbringenden rentenleistungen vgl bgh urteile november iv zr versr juni iva zr versr januar iva zr versr fall haftpflichtversicherer versicherungssumme verhltnismig verteilen abs satz vvg anwendung vvg steht grundstzlich mgliches quotenvorrecht geschdigten gegenber sozialversicherungstrgern entgegen berechnung aufteilung sozialleistungstrger bergehenden geschdigten verbleibenden ansprche zusammentreffen mitverschulden gesetzlichen haftungshchstbetrgen grundlage abs satz sgb verankerten relativen theorie vorzunehmen abs satz sgb vgl senatsurteil bghz ff besteht allseits einigkeit darber buchstbliche anwendung vorschrift betracht kommt unannehmbaren ergebnis fhren wrde geschdigten verbleibende anspruch betragsmig hher wre je hher mitverschuldensanteil geschdigten vgl insbesondere olshausen versr versr ff vermeidung widerspruchs berwiegenden meinung schrifttum relative theorie modifizierter form angewendet erkennende senat oben erwhnten entscheidung angeschlossen bghz ff danach zunchst aufteilung sozialleistungstrger bergehenden geschdigten verbleibenden ansprche relativen theorie gem abs satz sgb bercksichtigung haftungshchstgrenze vorzunehmen berschreitet mitverschuldensanteil geschdigten gekrzte gesamtschadensanspruch gesetzliche haftungshchstsumme anschlieend ergebnis aufteilung sozialleistungstrgern geschdigtem haftungshchstgrenze anteilig anzupassen unterdeckung proportional sozialleistungstrger geschdigten verteilen weise kommt verhltnismigen verteilung gekrzten ersatzanspruchs befriedigungsvorrecht klgers abs sgb schliet rechtsprechung erkennenden senats vgl senat beschluss juli vi za versr verteilungsverfahren kommt erst durchfhrung zuge umfang beklagten erbringenden rentenleistungen vgl stiefel hofmann kraftfahrtversicherung aufl akb rn bestimmt abs vvg verbindung abs vvg vorschriften versicherer haftpflichtige mehreren dritten renten schuldet gesamtkapitalwert renten versicherungssumme bersteigt teil decken jeweiligen rente verhltnis steht versicherungssumme gesamtkapitalwert renten dabei personen sach vermgensschden getrennt behandeln soweit dafr unterschiedliche versicherungssummen vereinbart vgl prlss martin voit knappmann aao rn versicherer demnach voraussetzungen anfang zahlende rente krzen berechtigt zahlungen einzustellen sobald summe erbrachten rentenzahlungen versicherungssumme erreicht rentenzahlungen knnen grundstzlich fhren versicherungssumme erschpft vgl bgh urteil juni iva zr aao widersprche zweck vvg interesse geschdigten fortlaufend gleichmige beteiligung versicherers rentenleistungen bewirken grundstzen widerspricht annahme berufungsgerichts klger knne berechnung beklagten zustehende gesamtkapitalbetrag mindestversicherungssumme zugesprochen berufungsgericht offenbar weitverbreiteten irrigen auffassung ausgegangen haftpflichtversicherer rentenverpflichtungen lange voller hhe erfllen summe zahlungen versicherungssumme bzw geschdigten mindestens zustehenden anteil erreiche bestimmungen vvg berufungsgericht vermisste rechtliche grundlage dafr geschdigten anteilige rentenzahlung verweisen verteilungsverfahren vvg erschpfung versicherungssumme vorbeugen kapitalwert renten abstellt versicherer aufbrdet ber verteilungsverfahren anteilige andauernde unerschpfliche befriedigung ansprche dritten sicherzustellen vgl bgh urteil juni iva zr aao november iv zr versr vgl hessert versr kehrseite verpflichtung fehlende berechtigung dritten kfz haftpflichtversicherer begleichung rentenansprchen voller hhe erschpfung versicherungssumme verlangen vielmehr versicherer rentenrate teil decken vollen rate gleichen verhltnis steht versicherungssumme kapitalwert rente vgl bgh urteil juni iva zr aao dabei entgegen ansicht revisionserwiderung rechtlich belang rente wegen vermehrter bedrfnisse wegen verdienstausfalls zahlen ebenso krzungsberechtigung haftpflichtversicherers unabhngig davon besteht rate fr zeitlich zurckliegenden fr zuknftigen zeitraum handelt verbindung verteilungsverfahren abs vvg gerichtliche durchsetzung direktanspruchs erheblich erschweren streitfall klageerhebung zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung schadensentwicklung unfall abgeschlossen deshalb verteilung einbezogenen ersatzansprche hhe feststehen forderung entfallende anteil allenfalls annhernd geschtzt fllen feststellung derzeitigen erkenntnisstand andererseits vorbehalt mglicher korrekturen oben unten aufgrund spteren genaueren berechnung getroffen ndern ursprnglichen verteilungsverfahren zugrunde liegenden summen nachtrglich erheblich haftpflichtversicherer leistungen rahmen neu berechneten verteilungsverfahrens angleichen vgl prlss martin voit knappmann aao rn sprung versr ber einwand erschpfung versicherungssumme hieraus gem nr pflvg fr hhe geltend gemachten direktanspruchs ergebenden beschrnkungen grundstzlich bereits erkenntnisverfahren befinden vgl senatsurteil bghz bgh urteil oktober iva zr versr stiefel hofmann aao akb rn insoweit gilt fr haftungshchstgrenzen stvg berufungsgericht vorbringen beklagten erschpfung versicherungssumme hieraus fr hhe klageansprche ergebenden beschrnkungen einzelnen auseinandersetzen erstellung verteilungsplans vgl sprung aao ff deichl kppersbusch schneider krzungs verteilungsverfahren abs abs vvg kfz haftpflichtversicherung ff beklagte vortrag durchgefhrte verteilungsverfahren einzelnen darzulegen vgl bgh urteil juni iva zr aao neuen verteilungsplan erstellen klger einwendungen ebenfalls einzelnen beachtung rechtsprechung vorzutragen berufungsgericht gegebenenfalls urteilen bundesgerichtshofs november iv zr aao juni iva zr aao nher dargelegten grundstze bercksichtigen mssen kapitalwert renten berechnen schreibt vvg vgl bgh urteil november iv zr aao vgl urteil januar iva zr aao inkrafttreten verordnung ber versicherungsschutz kfz haftpflichtversicherung kfzpflvv juli august bestimmte insoweit abs akb seit januar geltenden neufassung wortlaut vgl stiefel hofmann aao akb verhltniswert rentenkapitalwerts hierzu gegenber aufsichtsbehrde abgegebenen geschftsplanmigen erklrung versicherer berechnet streitfall kapitalwert kfzpflvv abs akb berechnen davon abhngen direktanspruch zugrunde liegende haftpflichtversicherungsvertrag juli geschlossen bedingungen genderte gesetzeslage angepasst worden akb entsprechen unterliegt beschrnkungen verordnung vgl prlss martin knappmann aao kfzpflvv vorbem rn ebenso berufungsgericht entsprechend rechtlichen berechnungsgrundlagen ansatz forderungen sozialversicherungstrgern klgers insoweit fr einwand darlegungsbelastete beklagte auseinanderzusetzen gegebenenfalls sachverstndig beraten rechnerische richtigkeit schlssigkeit berprfen verteilungsverfahren vvg berechnungsmethode verteilung beschrnkung mindestversicherungssumme vorhersehbaren deckungsmangels insoweit vollstndiger gerichtlicher kontrolle unterliegt etwaige bedenken hinsichtlich substantiiertheit erfolgten vortrages zpo gerichtlicher hinweis erfolgen vgl bgh urteile juni zr njw februar ii zr njw rr mller greiner diederichsen wellner zoll vorinstanzen lg stade entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mai strafsache wegen schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mai teilgenommen richter bundesgerichtshof dr schfer vorsitzender richter bundesgerichtshof hubert mayer gericke richterin bundesgerichtshof dr spaniol beisitzende richter staatsanwalt verhandlung oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt beide verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklgers justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt verkndung revisionen staatsanwaltschaft nebenklgers urteil landgerichts dsseldorf august verworfen beschwerdefhrer tragen kosten rechtsmittel revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen tragen staatskasse nebenklger je hlfte angeklagten revisionen entstandenen notwendigen auslagen trgt staatskasse rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf schweren vergewaltigung freigesprochen hiergegen wenden revisionen staatsanwaltschaft nebenklgers jeweils sachrge staatsanwaltschaft beanstandet zudem verfahren beide rechtsmittel bleiben erfolg unverndert hauptverhandlung zugelassene anklage legt angeklagten last whrend dienstes polizist nebenklger polizeiwache anlsslich anzeige wegen fahrraddiebstahls konkludente drohungen sowie ausnutzung lage ne benklger einwirkung schutzlos ausgesetzt sei abs nr stgb gentigt oralverkehr auszufhren sowie dulden angeklagte danach ber hose penis gestreichelt tat angeklagte geladene dienstwaffe hosenbund getragen landgericht wesentlichen folgendes festgestellt angeklagte april ab uhr dienst mann wache wachablsung begab erste etage umkleiderumen zog dienstuniform entgegen sonstigen bung verga tag dienstwaffe anzulegen nebenklger begab uhr uhr allein angeklagten besetzten polizeiwache diebstahl fahrrads anzuzeigen angeklagte bat nebenklger vorlage personalausweises forderte schreibtisch platz nehmen angeklagte rief weiteren verlauf computerprogramm erstellung anzeigen legte vorgang kurz danach gab namen nebenklgers geburtsdatum zeit spter druckte angeklagte strafanzeige berreichte nebenklger durchsicht unterschrift begab toilettenrume wache nebenklger folgte sah angeklagte urinieren penis geffneten hosenschlitz hand hielt nebenklger kniete penis entgegenhaltenden angeklagten nahm glied mund bewegte geschlossenen augen zweimal her nebenklger ekelte wrgen brach verkehr ab samen erguss gekommen abbruch nahm angeklagte verschloss hose anschlieend rauchten beide wache gemeinsam zigaretten strafkammer angeklagten anklagevorwurf sowie jeglichen sexualbezogenen kontakt nebenklger bestritten tatschlichen grnden freigesprochen einlassung angeklagten sei sexualbezogenen krperkontakt gekommen widerlegt angesehen davon berzeugen vermocht festgestellte oralverkehr hinsichtlich art durchfhrung insbesondere hinblick aspekte unfreiwilligkeit zwang druck bedrohungscharakter nebenklger geschildert abgelaufen ii revisionen staatsanwaltschaft nebenklgers zeigen durchgreifenden rechtsfehler bleiben erfolg revision staatsanwaltschaft verfahrensrgen dringen antragsschrift generalbundesanwaltes dargelegten grnden abs stpo erhobene sachrge veranlasste umfassende berprfung urteils durchgreifenden rechtsfehler erbracht entgegen ansicht beschwerdefhrerin insbesondere beweiswrdigung landgerichts ergebnis beanstanden beweiswrdigung gesetz tatrichter bertragen stpo obliegt daher allein umfassenden eindruck hauptverhandlung urteil ber schuld unschuld angeklagten bilden beweisrechtlichen schlussfolgerungen brauchen zwingend gengt mglich revisionsgerichtliche prfung beschrnkt allein darauf tatrichter rechtsfehler unterlaufen sachlich rechtlicher hinsicht fall beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungsstze verstt berzeugung schuld angeklagten berhhte anforderungen stellt liegen rechtsfehler revisionsgericht tatrichterliche berzeugungsbildung hinzunehmen abweichende wrdigung beweise mglich sogar nher liegend wre st rspr vgl bgh urteil juni str nstz mwn revisionsrechtlichen mastben grundstzen gemessen zeigt revision staatsanwaltschaft durchgreifenden rechtsfehler beweiswrdigung landgerichts ergebnis weder lckenhaft widersprchlich lsst insgesamt gesehen besorgen landgericht berzeugungsbildung berspannte anforderungen gestellt blick revisionsbegrndung gilt soweit revision staatsanwaltschaft lckenhaft beanstandet landgericht umstand auseinandergesetzt angeklagte jeglichen sexuellen kontakt nebenklger einge rumt zuletzt vehement bestritten geht rge fehl urteilsgrnden landgericht umfassend errtert einlassung angeklagten widerlegt allerdings allein angeklagten ungnstige sachverhaltsfeststellung beweis tterschaft begrndet unschuldiger gericht zuflucht lge nehmen dagegen rechtsgrnden erinnern rge landgericht aufdrngenden frage befasst weshalb nebenklger einsatz ntigungsmitteln darauf eingelassen oralverkehr angeklagten vollziehen verkennt inhalt urteilsgrnde konkrete verhalten angeklagten sexualbezogene verhalten nebenklgers tatschlich verursacht wurde landgericht feststellen knnen insoweit jedoch erwogen sei denkbar angeklagte nebenklger auftreten stimme uniform sowie stellung polizist einmischung privatleben nebenklgers verunsichert strafbare handlung druck gesetzt knnte aufgrund verleiten lassen sexuelle handlung angeklagten vorzunehmen erwgungen schlsse mglich daher revisionsrechtlich beanstanden entgegen ansicht staatsanwaltschaft beweiswrdigung nebenklger geschilderten durchsuchung entkleidung durchgreifende rechtsfehler insbesondere lckenhaft beschwerdefhrerin meint landgericht eingehend angaben nebenklgers hierzu befasst bercksichtigt unterhose nebenklgers dna spuren festgestellt worden kontakt angeklagten kleidungsstck hindeuten angaben angeklagten durchsuchung sttzen landgericht durchsuchung nebenklgers jedenfalls beschrieben aufgrund mehreren richtigkeit darstellung geschehens sprechenden umstnden dna oberbekleidung nebenklgers unzureichende konstanz angaben nebenklgers ablage ausgezogener kleidungsstcke fehlen fingerspuren nebenklgers raum durchsuchung stattgefunden berzeugen vermocht zuvor dargestellten rechtlichen mastben durchgreifenden rechtsfehler begrnden beschwerdefhrerin letztlich lediglich eigene bewertung gewichtung beweisumstnde stelle wrdigung landgerichts setzt entsprechendes gilt fr wertung beschwerdefhrerin sei aussagepsychologischen erkenntnissen fernliegend nebenklger anlastung vergewaltigung geschichte derartigen komplikation durchsuchung belaste beanstandung beweiswrdigung landgerichts nebenklger beschriebenen spreizen gesbacken sei widersprchlich flschlicherweise davon ausgegangen sei nebenklger rahmen ersten schilderung erwhnt greift urteilsfeststellungen besteht insoweit widerspruch vielmehr nebenklger danach anschluss gemachten angaben ersten polizeilichen vernehmung geschehen erst sptere nachfrage ergnzend angegeben soweit beschwerdefhrerin angaben zeugen bezieht etwa zeuginnen kr begrndet be anstandungen urteilsfremdem vorbringen rechtsmittel rahmen sachrge erfolgreich begrnden gleiches gilt fr weiteren beanstandungen revision eigenen schlussfolgerungen begrndet stelle landgericht gezogenen schlssen setzt rechtsmittel erfolg verhelfen schlielich lsst beweiswrdigung durchgreifend besorgen landgericht berzeugungsbildung hinsichtlich schuld angeklagten insgesamt hohe letztlich berspannte anforderungen gestellt soweit beschwerdefhrerin insoweit beanstandet landgericht sei unrecht sogenannten aussage aussagekonstellation ausgegangen liegt durchgreifender rechtsfehler zumindest hinsichtlich kerngeschehens angeklagten vorgeworfenen tat annahme zutreffend brigen landgericht ersichtlich neben angaben angeklagten bekundungen nebenklgers vorhandenen beweismittel beweisanzeichen bewusst gleichwohl schuld angeklagten berzeugen vermocht daher rechtsgrnden beanstanden brigen umfassende berprfung urteils bercksichtigung weiteren revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler vorteil angeklagten erbracht revision nebenklgers revision nebenklgers unbegrndet entgegen ansicht beschwerdefhrers landgericht rechtsgrnden gehalten inhalt aussage sachverstndigen zeugin nher darzustellen beweiswrdigung dient doku mentation beweisaufnahme angaben zeugen fr sache wesentliche darzustellen wrdigen fr sachverstndigengutachten gilt grundstzlich daran gemessen wre beweiswrdigung landgerichts beanstanden zeugin sachverstndige gehrt worden brigen sachbeschwerde nebenklgers veranlasste umfassende berprfung urteils durchgreifenden rechtsfehler vorteil angeklagten erbracht schfer hubert gericke mayer spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja teddybr uwg abs nr tatbestand abs nr fall uwg setzt herabsetzende verunglimpfende beeintrchtigung rufs betroffenen kennzeichens voraus beeintrchtigung unterscheidungskraft steht gleich bgh urteil september zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr schaffert dr kirchhoff dr lffler fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf februar kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung beklagten urteil kammer fr handelssachen landgerichts dsseldorf juli abgendert klage vollen umfang abgewiesen klgerin kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klgerin produziert vertreibt drucker hierzu passenden druckerpatronen seit mitte bringt patronen neben bezeichnung drucker patronen eingesetzt knnen artikelnummern spezielle bildmotive teddybren badeentchen sonnenschirme ebenfalls zuordnung jeweiligen patrone passenden drucker erlauben bildmotive jeweils farbe patrone enthaltenen tinte gehalten patronen verschiedenen farben findet bildmotiv fr farbe verpackung nachstehend wiedergegeben gestaltet beklagten gehren pelikan konzern ebenfalls schreibgerte tintenerzeugnisse herstellt wobei beklagte rechtsnachfolgerin frheren beklagten fr vertrieb erzeugnisse zustndig beklagte handelsvertreterin fungiert sortiment beklagten gehren druckerpatronen fr drucker hersteller geeignet darunter fr drucker klgerin verpackungen druckerpatronen beklagten fr drucker zeit frhere beklagte fr vertrieb zustndig gestaltet nachstehend wiedergegebenen unterlassungsantrag ersichtlich ansicht klgerin stellt bernahme kennzeichnung druckerpatronen verwendeten bildmotive verpackungen druckerpatronen beklagten insbesondere gesichtspunkt abs nr uwg unzulssigen rufausnutzung bzw rufbeeintrchtigung unlauteres verhalten wettbewerb dar klgerin landgericht zuletzt beantragt beklagten androhung nher bezeichneter ordnungsmittel verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs druckerpatronen verpackungen nachfolgenden abbildungen anzubieten anbieten lassen verkehr bringen verkehr bringen lassen werbung benutzen benutzen lassen darber hinaus klgerin beklagten auskunftserteilung anspruch genommen feststellung schadensersatzpflicht beklagten begehrt landgericht klage vollen umfang stattgegeben berufung beklagten beklagten insoweit erfolg deren verpflichtung schadensersatz auskunftserteilung zeit juli beschrnkt wurde berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt verfolgen beklagten klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde soweit berufungsgericht klage fr begrndet erachtet entscheidung folgt begrndet anbieten druckerpatronen streitgegenstndlichen verpackungen sei wegen bernahme bildmotive klgerin liegenden ausnutzung wertschtzung kennzeichen unlautere vergleichende werbung bildmotive wrden verbrauchern klgerin hergestellten drucker besen stammend identifiziert verwendung beklagten schwche zwangslufig zuordnung unternehmen klgerin beeintrchtige ruf rufbeeintrchtigung gehe ber vergleichenden werbung notwendigerweise verbundene ma deutlich hinaus sei deswegen unlauter bildmotive seien fr zuordnung druckerpatronen jeweiligen druckertypen klgerin hilfreich erforderlich gelte bercksichtigung vorteils vergleichende werbung fr verbraucher unlauter seien jedenfalls streitfall erfolgte nahezu identische bernahme bildmotive beanstandeten verpackungen ebenfalls dominierende prsentation beklagten rechtsnachfolgerin ursprnglichen beklagten bestehe wiederholungsgefahr erstbegehungsgefahr beklagte argumentation verteidigung rechte rahmen vorliegenden rechtsstreits beschrnkt fr zeit erlschen frheren beklagten bestehende schadensersatzanspruch klgerin beklagte sei verjhrt ii beurteilung gerichtete revision begrndet fhrt umfang klage zweiten rechtszug erfolg gehabt aufhebung berufungsurteils abnderung landgerichtlichen urteils vollstndigen abweisung klage grundlage berufungsgericht getroffenen feststellungen weder unlauteren rufausbeutung rufbeeintrchtigung sinne abs nr uwg unlauterkeit bzw rechtswidrigkeit verhaltens beklagten ausgegangen berufungsgericht klgerin verwendeten bildmotive allerdings rechtsfehler kennzeichen sinne abs nr uwg angesehen berufungsgericht zutreffend angenommen zeichen richtlinienkonform auszulegenden begriff kennzeichens sinne abs nr uwg fllt angesprochenen verkehrskreise bestimmten unternehmen stammend identifizieren vgl eugh urteil oktober slg grur rn wrp toshiba katun bgh beschluss dezember zr grur wrp bestellnummernbernahme rechtsfehler berufungsgericht weiteren davon ausgegangen klgerin werbung rede stehenden bildmotive enthlt verbraucher allgemeinen ausschlielich diejenigen verbraucher wendet bereits stammenden drucker besitzen berufungsgericht insoweit vorgenommene beurteilung widerspricht entgegen ansicht revision vorangegangenen feststellung adressaten werbung seien private endverbraucher druckerpatronen feststellung dient allein begrndung dafr mitglieder berufungssenats potentielle adressaten klgerin durchgefhrten werbung deren wirkung beurteilen konnten berufungsgericht beurteilung unbercksichtigt gelassen verkehr zeichen deren ausnutzung geht rechtsprechung gerichtshofs europischen union heit isolierter verwendung angabe marke herstellers produkts fr bestimmt bezeichnung bestimmten unternehmen stammenden erzeugnisses erkennen vgl eugh grur rn toshiba katun insoweit festgestellt derjenige drucker klgerin besitzt deswegen aufgrund frherer patronenkufe wei fr gertetyp bestimmten bildmotiv gekennzeichnete druckerpatrone bestimmt bildmotiv fr klgerin verknpft revision setzt zweifel ziehenden beurteilung lediglich eigene sicht dinge stelle berufungsgericht tatrichterlicher wrdigung vorgenommenen erfahrungswidrigen sachverhaltsbewertung entgegen ansicht revision spricht kennzeichencharakter klgerin verwendeten bildmotive ferner umstand dabei allerweltsmotive mglichst einfachen neutralen grundform handelt revision weist zusammenhang zutreffend darauf klgerin betreffenden darstellungen offenbar bewusst gewhlt verbraucher schlichtheit typizitt motive besonders anzusprechen liegt zumal klgerin gewhlten bildmotive fr drucker ebenso fr druckerpatronen ausgesprochen ungewhnlich annahme fern verbraucher drucker klgerin besitzen motiven isolierten betrachtung herkunftshinweis klgerin erblicken revision weiteren angefhrten umstand klgerin nderung motive ausdrcklich vorbehlt motiven teddybr sonnenschirm schon vorgenommen kme zusammenhang bedeutung nderung wiedererkennungswert motive fr angesprochenen verbraucher verlorenginge erkennbaren umstnden angenommen berufungsgericht entgegen ansicht revision verkannt unterscheidungszeichen isolierter betrachtung herkunftshinweisende funktion aufweisen vielmehr dargelegt klgerin gewhlte gestaltung verpackung patronen gerade isolierter betrachtung relevanten hohen wiedererkennungswert fhrt berufungsgericht schlielich zuordnungsfunktion bildmotive unrecht mglichen unterscheidungsfunktion gleichgesetzt soweit revision gegenteiliger ansicht lsst feststellung berufungsgerichts unbercksichtigt verkehr identifiziere zeichen teddybr badeentchen sonnenschirm klgerin stammend grundlage berufungsgericht getroffenen revisionserwiderung gegenrgen angegriffenen feststellungen allerdings davon ausgegangen beklagte verpackungen druckerpatronen ruf bildmotive klgerin kennzeichen sinne abs nr uwg darstellen unlauterer weise ausnutzt beeintrchtigt berufungsgericht zunchst unlauteren rufausnutzung sinne abs nr fall uwg ausgegangen weiteren allein vorliegen rufbeeintrchtigung sinne abs nr fall uwg geprft bejaht begrndung ausgefhrt verwendung drei bildmotive fr konkurrenzprodukte beklagten schwche zwangslufig deren zuordnung unternehmen klgerin bereich druckerpatronen sei ber vergleichender werbung notwendigerweise verbundene ma deutlich hinausgehe unlauter berufungsgericht zusammenhang allerdings bercksichtigt vergleichende werbung richtlinie eg nderung richtlinie ewg ber irrefhrende werbung zwecks beziehung vergleichenden werbung mittlerweile richtlinie eg ber irrefhrende vergleichende werbung abschlieende unionsrechtliche regelung erfahren bestimmung art buchst richtlinie eg unionsrechtliche grundlage fr bestimmung abs nr fall markeng darstellt sieht vergleichende werbung soweit zeichen mitbewerbern beeintrchtigt allein unzulssig herabsetzt verunglimpft hinblick darauf steht daher abs nr fall uwg kennzeichenrecht vgl abs nr abs abs abs nr markeng beeintrchtigung unterscheidungskraft kennzeichens berufungsgericht streitfall bejaht beeintrchtigung rufs gleich fr herabsetzung verunglimpfung rufs klgerin verwendeten bildmotive danach streitfall allein tatbestand abs nr fall uwg erfllen knnte ersichtlich insbesondere klgerin vorgetragen worden vorliegen voraussetzungen abs nr fall uwg streitfall grundlage berufungsgericht getroffenen feststellungen ebenfalls verneinen dabei zugunsten klgerin unterstellt beklagten vorgenommenen beabsichtigten verwendung bildmotive werbung ruf entsprechenden kennzeichen klgerin ausnutzen erwgungsgrnden richtlinie eg bezugnahme fremdes kennzeichen fr wirksame vergleichende werbung unerlsslich bezugnahme verletzt fremde kennzeichenrecht beachtung richtlinie aufgestellten bedingungen erfolgt fremden kennzeichen abgrenzung vergleichenden produkte dient bestehenden unterschiede objektiv herausstellt vgl eugh urteil juni slg grur rn wrp or al bellure khler khler bornkamm uwg aufl rn mwn entsprechendes gilt fremde zeichen verwendet bestimmungszweck angebotenen produkts verweisen daher vorwurf unlauteren rufausnutzung begrndet ber nennung kennzeichens hinaus zustzliche umstnde hinzukommen vgl eugh grur rn or al bellure khler khler bornkamm aao rn mwn feststellung benutzung zeichens wertschtzung unlauterer weise ausnutzt erfordert umfassende beurteilung relevanten umstnde einzelfalls wobei insbesondere ausma bekanntheit grades unterscheidungskraft zeichens grad hnlichkeit einander gegenberstehenden zeichen art betroffenen produkte grad nhe sowie mglicherweise bestehende gefahr verwsserung verunglimpfung zeichens bercksichtigen eugh grur rn or al bellure verwendung zeichens bekannten zeichen hnlich nutzt ruf unlauterer weise dadurch versucht bereich sogwirkung bekannten zeichens begeben anziehungskraft ruf ansehen profitieren wirtschaftlichen anstrengungen inhabers zeichens schaffung aufrechterhaltung image zeichens finanzielle gegenleistung auszunutzen vgl eugh grur rn or al bellure feststellung unlauterkeit erfordert daher abwgung interessen werbenden betroffenen mitbewerbers verbraucher legitime funktion vergleichenden werbung verbraucher objektiv informieren grundsatz verhltnismigkeit bercksichtigen vgl khler khler bornkamm aao rn mwn grundstzen unlautere rufausnutzung regelmig verneinen artikelnummern produkten mitbewerber hingewiesen vergleich schwerlich gebotenen weise durchfhren lassen vgl khler khler bornkamm aao rn vgl eugh grur rn toshiba katun gilt bestellnummern mitbewerbern vollstndig kern bernommen hierauf werbung hingewiesen andernfalls bestellnummern anhand vergleichslisten herausgesucht mssten hierdurch wettbewerb nachteil verbraucher werbenden unangemessen erschwert wrde vgl eugh urteil februar slg grur rn siemens vipa unmittelbar vergleichbarer weise wrde wettbewerb beeintrchtigt beklagten verboten wrde vergleichen tintenpatronen denen beklagten bezeichnung patronen gewhlten kennzeichen verwenden insbesondere spricht dafr nachteil fr klgerin daraus ergeben anstelle gesagten zulssigen bestellnummernbernahme bernahme bildmotive erfolgt vorteile berwiegt verhaltensweise fr beklagten fr verbraucher wettbewerb ergeben verwechslungsgefahr sinne abs nr uwg abs uwg vgl verhltnis beiden vorschriften khler khler bornkamm aao rn mwn form verbraucher aufgrund verwendung bildmotive klgerin beklagten annahme gelangen klgerin beklagten lizenz erteilt kooperiere deren druckerpatronen autorisiert liegt umstnden fern vorinstanzen klgerin hinsicht gehaltenen pauschalen vortrag dementsprechend recht magebliche bedeutung beigemessen ausfhrungen vorstehend ii zulssige vergleichende werbung beurteilende verhaltensweise beklagten hinblick darauf uwg vorrangig anzuwendendes unionsrecht deutsche recht umsetzt nr buchst nr uwg unzulssiges verhalten beurteilt vgl mnchkomm uwg menke rn fezer koos uwg aufl rn iii erweist klage vollem umfang unbegrndet dementsprechend urteil berufungsgerichts soweit klage fr begrndet erachtet aufzuheben klage abnderung landgerichtlichen urteils insgesamt abzuweisen kostenentscheidung folgt abs zpo ribgh pokrant kur daher unterschreiben bornkamm bornkamm kirchhoff schaffert lffler vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchengladbach oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil ergeben abs stpo jedoch schuldspruch vorgenannten urteils dahin gendert angeklagte wegen besonders schweren raubes zwei fllen davon fall tateinheit gefhrlicher krperverletzung unerlaubtem fhren schusswaffe wegen besitzes betubungsmitteln sowie wegen zuwiderhandlung vollziehbares behrdliches waffenverbot gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen becker mayer spaniol ecli de bgh str gericke tiemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb april zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs zpo vorgesehene verfahren tiere entsprechend anwendbar rumenden grundstck befinden gilt rumungsverfahren entstehenden kosten etwa wegen art anzahl tiere hoch ausfallen scheitert versuch gerichtsvollziehers verwahrung genommenen tiere abs satz zpo verkaufen glubiger fr kosten weiteren verwahrung tiere mehr aufzukommen vollstreckung zpo neben herausgabevollstreckung zpo verhngung zwangsgelds schuldner manahmen veranlassen rumung grundstcks dienen kommt grundstzlich betracht neben rumungs herausgabeverpflichtung weitergehende handlungspflichten schuldners gegenstand vollstreckungstitels bgh beschluss april zb lg weiden opf ag tirschenreuth zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler beschlossen rechtsbeschwerde beschluss landgerichts weiden opf zivilkammer mrz kosten glubigerin zurckgewiesen beschwerdewert grnde schuldner rechtskrftig verurteilt grundstck flurstcknummer gemarkung gemeinde rumen gerumt glubigerin herauszugeben sowie whrend pachtzeit bauschutt vorgenommene aufschttung kosten beseitigen schuldner betreibt grundstck zucht damwild nachdem amtsgericht tirschenreuth bereits jahr zwangsgeld schuldner verhngt damwild rumenden grundstck entfernt glubigerin jahr erneut verhngung zwangsgeldes schuldner wegen unterbliebenen entfernung damwilds grundstck beantragt amtsgericht tirschenreuth antragsgem zwangsgeld fr fall beigetrieben fr je tag zwangshaft schuldner festgesetzt sofortige beschwerde schuldners landgericht weiden beschluss amtsgerichts tirschenreuth aufgehoben antrag glubigerin verhngung zwangsmitteln zurckgewiesen dagegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde glubigerin schuldner beantragt rechtsbeschwerde zurckzuweisen ii beschwerdegericht voraussetzungen fr anordnung zwangsgeldes zpo verneint begrndung ausgefhrt rumung grundstcks schuldner sei trotz grundstck befindlichen wildbestandes jedenfalls stck damwild unvertretbare handlung rumung betuben tiere deren anderweitige unterbringung erfordere erheblichen aufwand bestnden fr glubigerin handlungsmglichkeiten schuldner halte grundstck mehr tiere genehmigungsbescheid erlaubt sei glubigerin knne beim zustndigen landratsamt einhaltung geltenden vorschriften hinwirken fr reduzierung wildbestandes sorgen tiere knnten rahmen rumung angrenzende grundstck schuldners verlagert zwangsvollstreckung knne sogenannten berliner modell erfolgen danach knne gerichtsvollzieher tiere grundstck belassen schuldner innerhalb zweimonatsfrist abs satz halbsatz zpo mglichkeit grundstck voraussetzungen fr tierhaltung schaffen tiere abzufordern ergebnislosem ablauf frist knne gerichtsvollzieher sodann tiere verkaufen erls hinterlegen iii gem abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig sache erfolg frage rahmen vollstreckung herausgabe grundstcken zpo verfahren schuldner grundstck tiere hlt rechtsprechung literatur umstritten teilweise ansicht vertreten interesse effektiven zwangsvollstreckung zustndige ordnungsamt rahmen gefahrenabwehr fr unterbringung versorgung tiere sorgen vgl olg karlsruhe njw lg oldenburg dgvz lg ingolstadt rpfleger vg freiburg njw wieczorek schtze storz zpo aufl rn walker schuschke walker vollstreckung vorlufiger rechtsschutz aufl rn geiler dgvz schneider mdr differenzierend hhe entstehenden kosten ferst dgvz gegenansicht geht davon rumenden grundstck befindliche tiere bewegliche sachen behandeln insoweit entsprechend abs zpo verfahren vgl mnchkomm zpo gruber aufl rn musielak lackmann zpo aufl rn stein jonas brehm zpo aufl rn zller stber zpo aufl rn loritz dgvz ff braun jz ff stollenwerk jurbro rigol mdr ff zuzustimmen befinden herauszugebenden grundstck tiere schuldners gerichtsvollzieher zwangsvollstreckung grundstzlich abs zpo durchzufhren aa bewegliche sachen gegenstand zwangsvollstreckung abs zpo gerichtsvollzieher weggeschafft schuldner abwesend bevollmchtigten schuldners familie gehrigen familie dienenden erwachsenen person bergeben verfgung gestellt weder schuldner bezeichneten personen anwesend gerichtsvollzieher abs satz zpo sachen kosten schuldners pfandlokal schaffen anderweit verwahrung bringen unpfndbare sachen sachen denen verwertungserls erwarten verlangen schuldners weiteres herauszugeben verzgert schuldner abforderung gerichtsvollzieher verwahrung genommenen sachen weigert verfahrenskosten tragen gerichtsvollzieher ablauf zwei monaten rumung sachen verkaufen erls hinterlegen abs satz halbsatz zpo tiere rumenden grundstck befinden abs zpo vorgesehene verfahren entsprechend anwendbar folgt satz bgb danach fr sachen geltenden vorschriften tiere entsprechend anzuwenden soweit bestimmt hinblick herausgabevollstreckung grundstcken fall zwangsvollstreckungsrecht sieht lediglich unpfndbarkeit haustieren zpo vollstreckungsgericht rahmen vollstreckungsschutzantrags schuldners zpo zwangsvollstreckungsmanahme tier betrifft rahmen vorzunehmenden abwgung verantwortung menschen fr tier bercksichtigen abs satz zpo belange tierschutzes stehen entsprechenden anwendung abs zpo tiere entgegen belangen tierschutzes vorschriften tierschutzgesetzes gerichtsvollzieher rechnung tragen tiere grundstck wegschafft verwahrung nimmt grnde dafr gerichtsvollzieher mglich ersichtlich anderweite verwahrung sinne abs satz zpo tierheim verwahrung versorgung geeigneten einrichtung erfolgen soweit gerichtsvollzieher tiere sei wegen gre gefhrlichkeit zahl wild leben wegschaffen hilfspersonen fortschaffung beauftragen erforderlichenfalls wege amtshilfe art abs gg staatliche stellen untersttzung heranziehen fr erforderlichen kosten einschlielich auslagen fr befrderung verwahrung tiere glubiger entsprechenden kostenvorschuss leisten abs satz abs abs nr gvkostg verbindung nr kostenverzeichnisses ergebnis steht entgegen zustndigen behrden einzelfall effektivere art weise tiere fortschaffen unterbringen knnen gerichtsvollzieher mglich zustndigen behrden allgemein verpflichtet sicherung zivilrechtlichen rumungsanspruchs einzuschreiten vgl vgh mannheim njw pflicht ordnungs polizeibehrden einschreiten ergibt derartigen fllen gesichtspunkt gefahrenabwehr gerichtsvollzieher darf durchfhrung vollstreckungsmanahme betroffenen tiere versorgung zurcklassen aussetzen ffentliche sicherheit ordnung gefhrden satz nr tierschg verstoen wrde vgl rigol mdr vielmehr aufgabe zivilgerichte vollstreckungsorgane fr effektive durchsetzung geltend gemachten ansprche sorgen brigen gerichtsvollzieher soweit fr herausgabevollstreckung erforderlich zustndigen behrden amtshilfe bitten folge allerdings glubiger beim einschreiten behrden eigener zustndigkeit fr kosten auslagen kostenschuldner haftet kostenvorschuss leistet abs satz abs nr gvkostg kosten knnen einzelfllen fnf sechsstellige betrge erreichen vgl olg karlsruhe njw hhe anfallenden zwangsvollstreckungskosten folgt ebenfalls verpflichtung behrden einschreiten kosten einzelfall besonders hoch knnen besonderheit rumungsvollstreckung tiere betroffen rumungsmanahmen knnen wegen umfangs art rumungsgutes auergewhnlich hohe kosten anfallen etwa rumenden grundstck erheblichem umfang sondermll gelagert bb grundstzen ausnahme versuch gerichtsvollziehers fehlschlgt verwahrung genommenen tiere verkaufen abs satz halbsatz zpo sachen darf gerichtsvollzieher derartigen fall vernichten abs satz zpo mglichkeit besteht tieren tierschutzgesetz verstt tierschg verfahren abs satz halbsatz zpo durchlaufen glubiger fr weitere verwahrung versorgung tiere mehr aufzukommen anderenfalls bestnde gefahr rumungstitel durchsetzbar grundrecht glubigers schutz eigentums art abs gg effektiven rechtsschutz art abs gg beeintrchtigt glubiger drfen aufgaben berbrdet allgemeinheit obliegen vgl bgh beschluss mrz zb njw rn dauerhafte unterbringung verwahrung tieren schuldner gehren deren mehr annehmen obliegt glubiger gegebenenfalls allgemeinheit richtet herausgabevollstreckung soweit vollstreckungsmanahme rumung grundstcks damwildherde erfasst vorliegend ausschlielich zpo ergnzend durchsetzung vollstreckungstitels bestimmung zpo herangezogen vgl bgh beschluss dezember zb njw rr rn ff zller stber aao rn verhngung zwangsmitteln zpo erzwingung unvertretbarer handlungen rumung herausgabe zusammenhang stehen unzulssig bundesgerichtshof bereits entschieden fr fall herauszugebenden grundstck unternehmen betrieben bgh beschluss februar ixa zb bgh rep fr konstellation unbewegliche sache dritten vermietet schuldner zwangsmittel angehalten dritten rumung herauszu gebenden flchen bewegen vgl bgh njw rr rn gilt streitfall vollstreckung zpo neben herausgabevollstreckung zpo kme betracht gegenstand zwangsvollstreckung aufgrund vollstreckungstitels neben rumungs herausgabeverpflichtung weitergehende handlungspflichten schuldners wren vgl bgh njw rr rn zller stber aao rn soweit herausgabevollstreckung damwild betrifft vorliegend fall neben verpflichtung rumung herausgabe schuldner vollstreckungstitel lediglich verpflichtet kosten whrend pachtzeit bauschutt vorgenommenen aufschttungen beseitigen dagegen enthlt vollstreckungstitel verpflichtung schuldners bestimmte manahmen ergreifen rumungsvollstreckung grundstcks dienen betracht kommen insoweit bauliche manahmen nachbargrundstck schuldners fr artgerechte unterbringung damwildbestandes kontinuierliche reduzierung wildbestandes derartige weitergehende handlungspflichten vollstreckungstitel umfasst knnen daher zpo erzwungen kostenentscheidung folgt abs zpo bornkamm pokrant koch bscher lffler vorinstanzen ag tirschenreuth entscheidung lg weiden opf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober patentnichtigkeitsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs oktober richter keukenschrijver richterin mhlens richter grning dr grabinski hoffmann beschlossen herrn patentanwalt kanzlei ei einsicht akten patentnichtigkeitsverfah rens zr gewhrt grnde patentanwalt nennung auftraggebers einsicht akten nichtigkeitsverfahrens begehrt einlegung berufung beschlieenden senat befinden klgerin gegenber antrag bedenken erhoben beklagte angemerkt antragsteller mge aufgefordert auftraggeber nennen patentinhaber prfen knne akteneinsicht entgegenstehendes schutzwrdiges interesse ii akteneinsichtsantrag stattzugeben abs patg gilt fr akteneinsicht parteien nichtigkeitsverfahrens regelung patg entsprechend recht einsicht akten patentamts betrifft danach einsicht akten lediglich frmlichen antrag jedoch darlegung berechtigten interesses abhngig senat bereits jahr entschieden beschluss oktober zr grur hieran stndiger rechtsprechung festgehalten zuletzt beschluss mai xa zr demnach antragsteller einsicht akten nichtigkeitsverfahrens gewhren schutzwrdiges gegeninteresse beklagte dargelegt pauschal darauf bezogen kenntnis antragsteller vertretenen partei beurteilen knne sicht grnde gewhrung akteneinsicht entgegenstnden gengt darlegung gegeninteresses hintergrund darlegungen mangels nherer ausfhrungen antragsteller notwendig pauschal bleiben mssen keukenschrijver mhlens grabinski grning hoffmann vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni eu'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mai stoll justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren april schriftstze eingereicht konnten richter bundesgerichtshof prof dr strohn vorsitzenden richterin dr reichart sowie richter dr drescher born sunder fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats kammergerichts mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand rechtsvorgngerin klgerin initiatorin grndungsgesellschafterin sowie darlehensgeberin jahr gegrndeten kg gmbh co folgenden kg publikumsgesellschaft deren zweck vermietung erworbenen immobilie beklagte kg seit kommanditist beteiligt grndung fonds erhielten kommanditisten zunchst verlustzuweisungen jahren gewinnunabhngige ausschttungen klgerin nimmt vielzahl verfahren kommanditis ten hhe jeweils erhaltenen ausschttungen wegen darlehenszinsverbindlichkeiten kg anspruch gesellschaftsvertrag folgenden gv enthlt nr folgende regelung kommanditisten bernehmen weder gegenber gesellschaftern gegenber dritten irgendwelche zahlungsverpflichtungen haftungen irgendwelche nachschussverpflichtungen ber verpflichtung leistung beitrittserklrung gezeichneten kommanditbeteiligung zuzglich agio hinausgehen gilt fr fall liquidation vertragliche ausschluss nachschusspflicht lsst gesetzliche regelung ber haftung kommanditisten gegenber gesellschaftsglubigern gem ff hgb unberhrt seite emissionsprospekts finden rubrik rechtsform haftung folgende hinweise soweit haftung beschrnkt besteht nachschusspflicht insbesondere fr fremdfinanzierung gilt geplanten auszahlungen bersteigen selben zeitraum erwirtschafteten gewinne fhren gem abs hgb wiederaufleben beschrnkten kommanditistenhaftung hhe vorgenommenen auszahlungen rechtsvorgngerin klgerin gewhrte kg ursprnglich fr erwerb gewerbeimmobilie darlehen hhe mio dm immobilie ab september mehr gewnschten weise vermieten lie geriet kg wirtschaftliche schwierigkeiten konnte darlehen lnger bedienen klgerin gewhrte kg vermeidung insolvenz vertrag mrz juni folgedarlehen hhe mio offene teilforderung ersten darle hen abgelst wurde flligen tilgungs zinsraten stundete klgerin immer groen teilen parallel forderte kg kommanditisten erhaltenen ausschttungen zurckzuzahlen wirtschaftliche situation verbessern klgerin erstattete kommanditistin erhaltenen auszahlungen behauptung klgerin bestand verbindlichkeit kg hhe hierbei handele stundungsvereinbarungen ausgenommene darlehenszinsen fr zeitraum juli august zahlung gerichtete klage erster instanz erfolgreich berufung beklagten berufungsgericht urteil landgerichts aufgehoben klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt klgerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision klgerin erfolg berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt knne zugunsten klgerin unterstellt forderung schlssig dargelegt voraussetzungen wonach haftung kommanditisten gegenber dritten besteht bzw auflebt grundstzlich vorliegen anspruch klgerin gegenber beklagten stehe regelung nr gesellschaftsvertrags entgegen klausel enthalte umfassenden haftungsausschluss sprche gesellschaftern drittgeschft forderungen gesellschaft htten mitgesellschafter abs abs hgb umfasse potenzielle anleger berschaubares haftungsrisiko beitritt kg bewegt sollen ii urteil berufungsgerichts hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand anspruch klgerin abs abs hgb regelung nr satz gv ausgeschlossen vertragsklausel sinne klarstellung auszulegen kommanditisten lediglich hhe einlagen haften abs abs hgb bgb abweichende vereinbarung nachschusspflicht getroffen wurde ansprche gesellschafter glubigers mitgesellschafter abs abs hgb regelung dagegen ausgeschlossen insoweit zweifel sinne abs bgb bestehen wrden vgl brigen bgh urteil oktober ii zr zip rn ff iii abschlieende sachentscheidung senats abs zpo mglich berufungsgericht standpunkt folgerichtig lediglich pauschal unterstellt klgerin fllige forderung kg zusteht fr beklagte ungeachtet angenommenen vertraglichen haftungsausschlusses hhe erhaltenen ausschttungen einstehen msste konkreten feststellungen beklagten bestrittenen umstnden getroffen ferner fehlen feststellungen beklagten aufrechnung gestellten gegenanspruch schadensersatz prospekthaftung sache daher neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen senat weist ergnzend ausfhrungen oktober ergangenen urteil ii zr zip strohn reichart born drescher sunder vorinstanzen lg berlin entscheidung kg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner sthr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen ffentliche zustellung revisionsschrift februar revisionsbegrndung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo grnde aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmchtigten mglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum november februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausfhrlichen darlegungen prozessbevollmchtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet ver sucht zustellungen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler sthr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr mai rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mai vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr lemke dr schmidt rntsch dr czub beschlossen antrag versumung frist einlegung nichtzulassungsbeschwerde wiedereinsetzung vorigen stand gewhren antrag vorlufige einstellung zwangsvollstreckung urteil amtsgerichts merzig mai sowie urteil landgerichts saarbrcken mrz kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandswert betrgt grnde mrz zugestellte urteil landgerichts beklagte april eingegangenen schriftsatz nichtzulassungsbeschwerde eingelegt zugleich versumung beschwerdefrist wiedereinsetzung vorigen stand beantragt soweit fr entscheidung ber antrag belang ausgefhrt bro zweitinstanzlichen prozebevollmchtigten beklagten versehe anmeldung zunchst eingegangene schriftstck posteingangsstempel gebe smtliche eingangsstempel versehene post brovorsteherin bzw deren vertreterin brovorsteherin sehe smtliche schriftstcke eventuellen frist fristen wrden zentralen fristenkalender notiert fristenkontrolle lege brovorsteherin bzw deren vertreterin fr rechtsanwalt fr jeweils folgende woche sogenannten fristzettel darin seien smtliche fristen zeitlichen reihenfolge vermerkt montag woche schreibe brovorsteherin bzw mitarbeiterin fr rechtsanwalt einzeln formular fristen fr folgende woche heraus versehe fristen fristenkalender haken ausgefllten formulare wrden tag rechtsanwlten jeweils fr rechtsanwalt zustndigen sekretrin vorgelegt vorliegenden fall unterblieb eintragung frist fr einlegung nichtzulassungsbeschwerde fiel zweitinstanzlichen prozebevollmchtigten beklagten mrz wies daher sekretrin mndlich akten sofort brovorsteherin weisung weiterzugeben nichtzulassungsbeschwerdefrist begrndungsfrist fristenkalender einzutragen weisung sekretrin nachgekommen zweitinstanzliche prozebevollmchtigte beklagten akten april vorlegen lassen bemerkt frist verstrichen beklagte meint zweitinstanzlichen prozebevollmchtigten treffe verschulden fristversumung ii beantragte wiedereinsetzung vorigen stand versagen beklagte dargelegt verschulden gehindert notfrist monat einlegung nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten zpo ausgerumt zweitinstanzlichen prozebevollmchtigten beklagten eigenes organisations verschulden vorzuwerfen abs zpo zurechnen lassen mu beklagte erfolg darauf berufen bro zweitinstanzlichen prozebevollmchtigten geltende dienstanweisung fristenkontrolle ausreichend vorsorge fristversumungen getroffen sei anweisung lt erkennen mandat bearbeitende rechtsanwalt zustellung gerichtlicher entscheidungen lauf rechtsmittelfrist gang gesetzt zustellungszeitpunkt festhalten eintragung fristenkalender rechtzeitige wiedervorlage sicherstellen mu vgl bverfg njw entnehmen eintragung fristendes fristenkalender dadurch gesichert rechtsanwalt empfangsbekenntnis ber zustellung gerichtlichen entscheidung erst unterzeichnen zurckgeben darf wahrung rechtsmittelfrist erforderlichen manahmen getroffen wurden vgl bgh beschl mrz zb njw senat beschl februar zr njw bedarf jedoch vertiefung zweitinstanzliche prozebevollmchtigte beklagten einzelanweisung erteilt allein ungengend mangel organisato weisung erteilt allein ungengend mangel organisatorisch aufgefangen wurde allerdings rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt allgemeine organisatorische regelungen entscheidend ankommt einzelfall konkrete anweisungen vorliegen deren befolgung fristwahrung sichergestellt htten senat beschl oktober zb njw rechtsanwalt brokraft mndlich anweist rechtsmittelfrist einzutragen gengt sorgfaltspflicht kanzlei ausreichende organisatorische vorkehrungen dafr getroffen korrekte fristeintragung tatschlich erfolgt bgh beschl oktober vii zb njw beschl november vi zr njw notierung richtigkeit berprft vgl bgh beschlu april viii zb umdruck bro zweitinstanzlichen prozebevollmchtigten vorkehrungen getroffen beklagte dargelegt brigen mndliche anweisung hinreichend geeignet fristversumung verhindern zweitinstanzliche prozebevollmchtigte beklagten etwa fr eintragung frist terminkalender zustndige brovorsteherin angewiesen lediglich sekretrin beauftragt brovorsteherin akten zweck fristennotierung weiterzugeben erhhte verwirklichte risiko eintragung fristenkalender unterblieb risiko bro zweitinstanzlichen prozebevollmchtigten beklagten grundstzlich erkannt vorkehrungen vermeidung getroffen zeigt allgemeine dienstanweisung darin heit nr kommt mandat direkt anwalt meldet fristablauf brovorsteherin eintragung fristenkalender htte prozebevollmchtigte beklagten vergleichbaren fall fristenkalender vermerkter fristablauf bekannt entsprechend regelung dienstanweisung verhalten fristablauf brovorsteherin eintragung gemeldet wre eintragung frist hohem ma sichergestellt gehandelt begrndet ebenfalls vorwurf pflichtwidrigkeit zweitinstanzlichen prozebevollmchtigten entlastet sekretrin sofortigen weitergabe akten brovorsteherin angewiesen verlangen umgehenden ausfhrung einzelweisung sorgfaltspflicht rechtsanwalts hinsichtlich schaffung ausreichenden vorkehrungen vergessen mndlicher anweisungen gengen bgh beschl juni vi zb njw rr darf rechtsanwalt grundstzlich darauf vertrauen zuverlssige brokraft weisungen befolgen eigenmchtig erneute nachfragen abweichen senat beschl mai zb njw rr setzt neben klaren przisen fassung einzelanweisung voraus ausfhrung weisungsempfnger unmittelbar verlangten ergebnis fristeintragung fhrt zwischenschaltung dritter personen lediglich bermittler anwaltlichen weisung ttig stellt befolgung fristwahrung ausreichend sicher bedarf kontrolle jedoch glaubhaft gemacht worden erweist wiedereinsetzungsgesuch beklagten somit unbegrndet versptet eingelegte nichtzulassungsbeschwerde mangels zulssigkeit aussicht erfolg folge einstweilige einstellung zwangsvollstreckung angeordnet darf bghz wenzel krger schmidt rntsch lemke czub'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss stb mai ermittlungsverfahren wegen untersttzung auslndischen terroristischen vereinigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts sowie beschwerdefhrers verteidigers mai gem abs stpo beschlossen beschwerden beschuldigten beschlsse ermittlungsrichters bundesgerichtshofs august bgs august bgs verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittel tragen grnde generalbundesanwalt fhrt seit juli beschwerdefhrer ermittlungsverfahren wegen mitgliedschaft auslndischen terroristischen vereinigung weiterer straftaten beschluss august bgs ermittlungsrichter bundesgerichtshofs durchsuchung beschuldigten sachen besitz befinden gestattet durchsuchung einreise beschuldigten august flughafen frankfurt stattgefunden beschluss august bgs ermittlungsrichter bundesgerichtshofs beschlagnahme sowie vorlufige sicherstellung zwecke durchsicht jeweils nher bezeichneten gegenstnden angeordnet amtsgericht germersheim beschluss juni nr pog rheinland pfalz angeordneten durchsuchung wohnung beschuldigten juli sichergestellt worden hiergegen wendet beschuldigte beschwerden oktober wesentlichen folgt begrndet ermittlungsverfahren beruhe angaben sommer pakistan gewahrsam pakistanischen geheimdienstes isi gemacht dabei sei kontaktes deutschen behrden pakistan anwaltlichen beistands beraubt gerichtsverfahren drei geheimgefngnissen festgehalten dabei waffenhnlichen gegenstnden sowie fusten geschlagen fen getreten worden sei medizinisch betreut lgendetektorentest unterzogen worden sei schlaf entzogen worden frieren mssen angaben seien deshalb unverwertbar foltergestndnisse drften einleitung ermittlungsverfahrens gefolterten verwendet zulssigen beschwerden bleiben sache erfolg besteht bisher vorliegenden erkenntnissen anordnung durchsuchungen stpo beschlagnahmen abs stpo vorlufigen sicherstellungen stpo hinreichender anfangsverdacht dafr beschuldigte auslndische terroristische vereinigung al qaeda seit januar geldzahlungen rekrutierung kmpfern bergabe fernglsern nachtsichtbrillen sowie erbieten fr vereinigung kmpfen untersttzt abs nr abs satz abs stgb sinne anfangsverdachts folgendem geschehen auszugehen beschuldigte pakistan januar mitte sowie ende mai insgesamt mehr ranghohes mitglied al qaeda bzw vertrauten bergeben auerdem gebeten afghanistan fr al qaeda kmpfenden gruppen anschlieen drfen daraufhin ausbildungslager aufgehalten beim bau sprengvorrichtung hand verletzt drei personen kmpfer gebiet pakistanisch afghanischen grenze geschickt fernglser sowie nachtsichtbrillen deutschland pakistan gebracht verdacht zeitpunkt erlasses angegriffenen entscheidungen angaben ergeben beschuldigte festnahme juni gegenber pakistanischen behrden vernehmungen gemacht ber pakistanische geheimdienst verbindungsbeamten bundeskriminalamts pakistan form berichten ber befragungen informiert hieraus ergebende anfangsverdacht zwischenzeitlich weitere ermittlungsergebnisse besttigt dabei handelt zeugnis leiters rechts konsularabteilung deutschen botschaft islamabad beschuldigten rahmen konsularischen betreuung whrend haft pakistan aufgesucht dabei beschuldigte verschiedenen geldtransfers aufenthalt trainingscamp al qaeda geschildert sammeln geldspenden transport geld sowie nachtsichtgerten fernglsern entfernungsmessern pakistan rekrutieren kmpfern ausbildung trainingscamps al qaeda beschuldigten stiefsohn bekundet zuletzt sammeln geld fr al qaeda sowie umstnde verletzung beschuldigten zeugen besttigt einwand angaben beschuldigten gegenber pakistanischen geheimdienst isi unterlgen verwertungsverbot htte bereits einleitung ermittlungsverfahrens entgegengestanden greift dabei dahingestellt bleiben beweismittel auslndische hoheitsorgane hilfe verbotener vernehmungsmethoden erlangt wurden entsprechender anwendung stpo unverwertbar erkenntnisse drittstaat deutschen strafverfolgungsbehrden angefordert angenommen worden vgl hierzu gle lwe rosenberg stpo aufl rdn ebenso kommt bisherigen erkenntnissen verwertungsverbot art un antifolterbereinkommen betracht vgl hierzu gle aao rdn jedenfalls derzeitigen verfahrensstadium nmlich erwiesen angaben beschuldigten pakistan verbotene vernehmungsmethoden gewonnen worden angaben beschuldigten ber anwendung verbotener verhrmethoden teilweise pauschal zudem widersprchlich etwa entstehung handverletzung soweit beschuldigte behauptet konsularische untersttzung versagt steht bekundung zeugen entgegen wonach benachrichtigung deutschen bot schaft islamabad bereits zwei tage festnahme erfolgt sei besuch inhaftierten wegen unruhen pakistan indes erst zeitlicher verzgerung stattfinden knnen gegenber zeugen beschuldigte berichtet deutschland unternommenen aktivitten untersttzung al qaeda alsbald gestanden nachdem aufgrund vorhalten berzeugung sei pakistanischen behrden wssten aufgrund berwachungsmanahmen umfassend ber bescheid dabei sei gefoltert worden krperlich misshandelt zusammenhang spteren befragung pakistan sprengstoffanschlge vorbereitet verletzungen gesicht armen beschuldigten schlgen htten herrhren knnen zeuge beobachtet danach jedenfalls gegenwrtigen verfahrensstadium unverwertbarkeit angaben auszugehen sost scheible pfister hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet april weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr ellenberger richter dr joeres dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen februar kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts mnchen februar soweit zurckgenommen worden insgesamt zurckgewiesen klger trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand klger begehrt beklagten schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter anlageberatung mitarbeiter inzwischen insolventen ag klger beantragte januar ber wertpapierhandels haus ag rechtsvorgngerin ag nachfol gend einheitlich ag rechtsvorgngerin beklagten direktbank nachfolgend beklagte whrend revisionsverfahrens beklagte verschmolzen worden erffnung depotkontos einschluss finanzdienstleisters sog zins plus konto selben tag unterzeichnete klger transaktionsvollmacht zugunsten ag zins plus konto handelte tagesgeldkonto ber jeweiligen marktzins liegenden jhrlichen verzinsung einlage zwingend depotvertrag etwaigen einbuchung wertpapieren verbunden ag beklagten vereinbart verhltnis beklagte lediglich marktzins zahlen ag differenz kunden zahlenden zins beklagte zahlen kontoerffnungsantrag januar heit auszugsweise ausschlu anlageberatung bank erfllt lediglich gesetzlichen aufklrungs erkundigungs pflichten fhrt auftrge bank spricht weder empfehlungen fr kauf verkauf wertpapieren bietet bank beratungsleistungen ag eingerumten transaktionsvollmacht gleichen tag heit vermgensverwalter haftet fr beratungsleistungen magabe gesetzlichen vertraglichen bestimmungen ansprechpartner depotkontoinhabers fr derartige beratungsleistungen ausschlielich vermgensverwalter vermgensverwalter zusammenhang vermgensanlage auftrag bank ttig deren vertreter besitzt vollmacht abgabe irgendwelcher erklrungen fr bank depotkonto inhaber besttigt en kenntnis folgenden umstnden anlageberatung disposition allgemeine kundenbetreuung erfolgen ausschlielich vermgensverwalter rahmen eingerumten vollmacht berechtigt verfgungen ber angelegte vermgen vorzunehmen bank anlageentscheidungen vermgensdispositionen beteiligt einhaltung vereinbarungen art weise vermgensanlage berprfen mrz erwarb klger telefonischer beratung mitarbeiter ag inhaber genussscheine ag nominalwert klger verlangt zuletzt zahlung nebst zinsen zug zug bertragung inhaber genussscheine ag zahlung entgangener anlagezinsen hhe nebst zinsen feststellung annahmeverzugs herausgabe bestimmter dokumente hierbei beruft aufklrungs beratungspflichtverletzungen ag fr beklagte ansicht verschiedenen rechtsgrnden einzustehen landgericht klage abgewiesen berufungsgericht beklagte zahlung nebst zinsen zug zug rckbertragung inhaber genussscheine ag verurteilt diesbezglichen annahmeverzug beklagten festgestellt berufung brigen soweit zurckgenommen worden zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde verfahren unterbrochen rechtsvorgngerin beklagten prozessbevollmchtigten vertreten trat beklagte aufgrund verschmelzung gesamtrechtsnachfolgerin gem abs zpo unterbrechung verfahrens kraft gesetzes prozess vgl bgh urteil dezember ii zr bghz aussetzung verfahrens beantragt worden ii revision zulssig insbesondere gem abs nr zpo aufgrund zulassung berufungsgericht statthaft revision beschrnkt depotvertragliche haftung beklagten kraft wissenszurechnung zugelassen beschrnkung revision einzelne rechtsfragen anspruchselemente unzulssig anerkanntermaen berufungsgericht mglichkeit revision hinsichtlich tatschlich rechtlich selbstndigen abtrennbaren teils gesamtstreitstoffs zuzulassen partei revision beschrnken knnte st rspr vgl senatsurteile oktober xi zr juris rn mrz xi zr bkr rn bgh beschluss dezember iii zr wm rn jeweils mwn voraussetzung hierfr selbstndigkeit zulassungsbeschrnkung erfassten teils streitstoffs sinne tatschlicher rechtlicher hinsicht unabhngig brigen prozessstoff beurteilt falle zurckverweisung widerspruch anfechtbaren teil streitstoffs auftreten senatsurteil oktober aao bgh beschluss dezember aao jeweils mwn allerdings hierbei weder eigenen streitgegenstand handeln betroffene teil streitstoffs ebene berufungsinstanz teilurteilsfhig senatsurteil mrz aao bgh beschlsse dezember aao mwn juni vi zr rn auerdem stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs beschrnkung revisionszulassung entscheidungsgrnden berufungsurteils ergeben berufungsgericht revision wegen rechtsfrage zugelassen fr eindeutig abgrenzbaren teil streitstoffs bedeutung gebotene auslegung entscheidungsgrnde ergeben zulassung revision teil streitstoffs beschrnkt senatsurteile mrz xi zr juris rn oktober aao rn mrz aao rn beachtung grundstze revision vorliegenden fall fr beklagte vollem umfang zugelassen berufungsgericht revision unbeschrnkt zugelassen tenor beschrnkung erfolgt entscheidungsgrnden heit revision entscheidung berufungsgerichts fr beklagte zuzulassen danach folgt begrndung revisionszulassung nmlich hinweis grundsatzbedeutung frage wissenszurechnung auerhalb dienstttigkeit erlangtem wissen trotz grundstzlichen erffnung anwendungsbereichs aktg begrndung zugleich darlegung zulassungsgrundes beschrnkung revision herausgelesen zumal anwendungsbereich aktg rechtsfrage revision wirksam beschrnkt knnte revision begrndet fhrt soweit nachteil beklagten erkannt worden aufhebung berufungsurteils vollumfnglichen zurckweisung berufung klgers berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren erheblich wesentlichen ausgefhrt entgegen auffassung landgerichts stehe klger schadensersatzanspruch beklagte wegen verletzung nebenpflicht depotvertrag fr beklagte sei aufgrund zurechenbaren kenntnis damaligen prokuristen nachfolgend systemati sche fehlberatung gemeinsamen kunden ag positiv bekannt objektiv evident gestaffelter einschaltung mehrerer wertpapierdienstleistungsunternehmen bestehe warnpflicht nebenpflicht abs bgb discount broker tatschliche fehlberatung kunden auftrag gegebenen wertpapiergeschft entweder positiv kenne fehlberatung aufgrund massiver verdachtsmomente objektiv evident sei ag berater gemeinsamen kunden ag beklagten systematisch fehlberaten systematische fehlberatung anlageberater ag mindestens gegenber teil kunden lasse deutlichsten zwei ausprgungen belegen fehleinstufung wertpapieren risikoklassen bereinstimmung verkauften produkts kunden gegenber angegeben worden sei zeuge sei errterung ergebnisse prfung aufsichtsratssitzung juli anhaltspunkte fr systematische fehlberatung mindestens bestimmter kundengruppen aufmerksam geworden jedenfalls seien danach evident beklagten seien erkenntnisse zeugen zuzurechnen kenntnisse beruflichen funktion prokurist vertreter beklagten erlangt wissenszurechnung stehe verschwiegenheitspflicht zeugen aufsichtsrat ag aktg entgegen zutreffend gehe beklagte davon mitglieder aufsichtsrats aktiengesellschaft verschwiegenheitspflicht aktg unterliegen wrden geltung aktg zwingendes recht sei allgemeiner meinung sei disponibel daten geltung aktg unterliegen aktiengesellschaft knne jederzeit ursprnglich geheim gehaltene daten freigeben wrden errterungen aufsichtsratssitzung juli grundsatz weiteres schutzbereich aktg unterliegen senat sei auffassung wegen besonderen konstellation geschftsbeziehung beklagten ag konkludente willensbildung ag vorliege wonach daten fr durchfhrung kooperation ag beklagten erforderlich seien umfang verpflichtung verschwiegenheit unterfallen sollten beklagten ag anspruch kooperationsvereinbarungen bekanntgabe daten zustehe beteiligten sei schon berufung zeugen aufsichtsrat bewusst bestimmte kenntnisse zeuge aufsichtsrat erwerben knnte fr berufliche ttigkeit bereichsleiter beklagten besonderer zustndigkeit fr vertragsbeziehungen ag wesentlich knnten hauptversammlung ag umstnden gerade zeugen aufsichtsrat bestelle bestellungsakt zugleich ausdruck gebracht genannten begrenzungen informationsweitergabe beklagte gestattet sei stehe entgegen fr informationsweitergabe blicherweise vorstand ag zustndig sei stelle berflssige frmelei dar beklagte kooperationsvereinbarungen anspruch aktive informationserteilung ber systematische fehlberatung sei widersinnig schutznorm berufen knne schutz ag beklagten diene stehe entgegen verschwiegenheitspflicht geschftsordnung aufsichtsrates ausdrcklich aufgefhrt sei knne gehen gesetzliche verschwiegenheitsverpflichtung beklagte sei daher aufgrund zuzurechnenden erkenntnisse zeugen verpflichtet festgestellten syste matischen beratungsfehlern nachzugehen senat sei davon berzeugt zumindest feststellungen bewiesen seien beklagte allein aufgrund gefolge aufsichtsratssitzung juli zuzurechnenden informationen sogleich erkennen knnen mssen behaupteten verste seien schwerwiegend beklagte bestehenden depotvertrgen verpflichtung getroffen feststellungen berprfen ergnzende informationen verschaffen fr validierung erforderlichen informationen beklagte beschaffen knnen etwa zugriff erkenntnisse compliance revision ag auerdem depots kunden hufige vorhandensein bestimmter nachrangiger genussscheine anleihen selten markt gehandelter emittenten berprfen ffentlich zugnglichen informationen verbindung fachwissen bank eigenes bild ber richtige risikoeinstufung wertpapiere knnen darber hinaus weitere teile insbesondere risikoeinstufung einzelnen kunden ag erfahrung bringen gegebenenfalls weitere prfberichte anfordern mssen zusammenschau informationen htte fr beklagte oben dargestellte bild systematischen fehlberatung besttigt ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher prfung wesentlichen punkten stand feststellungen berufungsgerichts tragen verurteilung beklagten schadensersatz abs abs bgb berufungsgericht bereits versumt notwendigen feststellungen individuellen fehlberatung klgers streitgegenstndlichen anlagegeschften objektiven tatbestand nebenvertraglichen pflichtverletzung beklagten depotvertrag treffen klger konkreten gegenstand rechtsstreits bildenden anlagegeschften fehlerhaft beraten worden kommt haftung beklagten fr entstandenen schden gesichtspunkt verletzung nebenvertraglichen warnpflicht betracht senat grundsatzentscheidung mrz xi zr bghz rn betont besteht warnpflicht nebenpflicht discount broker tatschliche fehlberatung kunden auftrag gegebenen wertpapiergeschft entweder positiv kennt fehlberatung aufgrund massiver verdachtsmomente objektiv evident senatsurteile november xi zr wm rn mrz xi zr bkr rn mrz xi zr bkr rn objektives tatbestandsmerkmal warnpflicht direktbank nebenpflicht depotvertrag fehlerhafte beratung anlegers konkreten einzelfall vgl hierzu senatsurteile dezember xi zr wm rn sittenwidrigen berteuerung eigentumswohnung mai xi zr bghz rn missbrauch vertretungsmacht bargeldlosen zahlungsverkehr wurde kunde fehlerfrei ordnungsgem kundennhere unternehmen beraten besteht warnpflicht kundenferneren direktbank genannten grundsatzurteil senats konnte frage deshalb dahinstehen fehlberatung dortigen klgerin revisionsfhrerin damaligen berufungsgericht offen gelassen worden vorliegen revisionsinstanz wahr unterstellen senatsurteil mrz xi zr bghz rn erst rahmen subjektiven voraussetzungen warnpflicht sofern direktbank tatschliche fehlberatung kunden einzelfall positiv bekannt kenntnis systematischen regelmigen fehlberatung anleger kundennhere unternehmen tatschliche fehlberatung kunden einzelfall objektiv evident erscheinen lassen systematische fehlberatung anlegern tatschliche fehlberatung jeweiligen anspruchstellers ersetzen gilt umso mehr berufungsgericht vorliegenden fall lediglich systematische fehlberatung mindestens gegenber teil kunden ag feststellt schluss systematischen fehlberatung tatschliche fehlberatung einzelnen kunden vornherein mglich klger tatschlich anlagegeschften falsch beraten worden berufungsgericht festgestellt berufungsgericht getroffenen feststellungen tragen daher verurteilung beklagten unabhngig angriffen revision folgenden punkten rechtsgrnden angegriffene urteil schon deshalb bestand subjektiven voraussetzungen warnpflicht berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht berufungsgericht systematische fehlberatung anleger berater ag objektive evidenz fehlberatung klgers herleiten beklagten zurechenbare kenntnis zeugen systematischen fehlberatung rechtsfehlerfrei festgestellt erscheint zweifelhaft bedarf abschlieenden entscheidung jedenfalls steht zurechnung unterstellten wissens zeugen aufsichtsratssitzung juli ebenfalls unterstellten systematischen fehlberatung anleger ag bzw umstnden objektiv evident erscheinen lassen verschwiegenheitspflicht satz abs satz aktg entgegen berufungsgericht revision unbeanstandet bindend festgestellt zeuge unterstellte wissen gegenber berufstrgern beklagten offenbart knnte daher warnpflicht beklagten ausgelst tatschliche weitergabe beklagten zugerechnet knnte zurechnung steht jedoch verschwiegenheitspflicht zeugen aufsichtsratsmitglied ag satz abs satz aktg entgegen konkludente befreiung zeugen schweigepflicht bestellung hauptversammlung fr daten geschftsbeziehung beklagten betreffen deren bekanntgabe beklagte vermeintlichen anspruch rechtlich zulssig zutreffend nimmt berufungsgericht vorlufigen ergebnissen prfung vertrauliche angaben bzw geheimnis ag sinne satz abs satz aktg handelt dabei allgemein bekannte offenkundige tatsachen handeln deren geheimhaltung objektives interesse unternehmens besteht bgh urteil juni ii zr bghz beschluss november ii zb wm rn weiteres bestand objektives interesse ag daran vorlufigen vorstand berufstrgern ag berprften feststellungen kernbereich geschfts betriebs ag zumindest vorlufig geheim halten unternehmen droht sofortiger verffentlichung weitergabe informationen erheblicher wirtschaftlicher schaden fr qualifikation information vertrauliche angabe geheimnis frage vertraglichen gesetzlichen offenbarungs bzw mitteilungspflicht bedeutung aufgrund vertraulichkeit angaben bestand fr zeugen pflicht verschwiegenheit pflicht besteht gegenber organmitgliedern gesellschaft gehrenden personen mnchkommaktg habersack aufl aktg rn spindler spindler stilz aktg aufl aktg rn hopt roth grokommaktg aufl rn lutter information vertraulichkeit aufsichtsrat aufl rn flore bb keilich brummer bb insbesondere fr aufsichtsrat gewhlte bankenvertreter gegenber arbeitgeber baumbach hopt hgb aufl bankgesch lutter zhr werner zhr schrter bankrechtstag verschwiegenheitsverpflichtung absolut gilt gewhrleistet aufsichtsrat gesetzliche berwachungs beratungsfunktion erfllen notwendige korrelat umfassenden informationsrechten aufsichtsrats bildet bt drucks vorstand aufsichtsrat frhzeitig ber sensible vorflle daten vorhaben informieren weitergabe speziell finanzierende kreditinstitut hausbank verbundenen wirtschaftlichen nachteile fr unternehmen befrchten mnchkommaktg habersack aufl aktg rn fr umstnde verschwiegenheitspflicht satz abs satz aktg fallen deren weitergabe aufsichtsratsmitglied schweigepflicht verletzen wrde scheidet wissenszurechnung gleich rechtsgrundlage vornherein lutter zhr werner zhr fabender innerbetriebliches wissen bankrechtliche aufklrungspflichten buck wissen juristische person buck heeb wm schrter bankrechtstag fabender neuhaus wm kollision pflichten aufsichtsratsmitglieds gegenber arbeitgeber gesellschaft deren aufsichtsrat gewhlt entsandt wurde rechtfertigt durchbrechung verschwiegenheitspflicht wegen meist nebenberuflichen ttigkeit aufsichtsratsmitglied ganz bewusst system angelegt spannungsfeld gesetzgeber gesehen straftatbestand abs nr aktg deutlich belegt lutter zhr werner zhr buck wissen juristische person zugunsten schweigepflicht geschtzten gesellschaft entschieden worden btdrucks vgl hierzu spindler spindler stilz aktg aufl aktg rn werner zhr buck heeb ag aufgrund aufsichtsratssitzung juli funktion aufsichtsratsmitglied ag erlangte unterstellte kenntnis zeugen angenommenen systematischen fehlberatung kunden ag deren mitarbeiter knnte beklagten daher zugerechnet begrndung warnpflicht abs bgb herangezogen entgegen auffassung berufungsgerichts aufsichtsratsmitglied vorhinein fr bestimmten themenbereich generell schweigepflicht entbunden schweigegebot satz abs satz aktg abschlieende regelung satzung geschftsordnung gemildert verschrft bgh urteil juni ii zr bghz allein objektiv beurteilende interesse unternehmens geheimhaltung bestimmt reichweite inhalt verschwiegenheitspflicht deshalb entgegen auffassung berufungsgerichts revisionserwiderung gerade disponibel informationen geltung satz abs satz aktg unterliegen sollen hopt roth grokommaktg aufl rn andernfalls verschwiegenheitspflicht belieben ausgehhlt abgemildert ergnzt verschrft knnte charakter zwingendes recht widersprche vorhinein erklrte bereichsweite befreiung aufsichtsratsmitgliedes daher weder ausdrcklich konkludent rechtlich mglich darber hinaus hauptversammlung aktiengesellschaft befugt ber offenbarung vertraulicher angaben geheimnisse befinden vertrauliche angabe geheimnis unterfllt solange schweigepflicht bzw allgemein bekannt geworden vorstand freiwillig aufgrund gesetzlicher pflicht offenbart worden mnchkommaktg habersack aufl aktg rn drygala schmidt lutter aktg aufl rn allein vorstand herr gesellschaftsgeheimnisse einzelfall sorgfltiger abwgung widerstreitenden interessen fr offenbarung optieren betreffende vertrauliche angabe geheimnis ffentlich bgh urteil juni ii zr bghz beschluss januar ii zb wm rn mnchkommaktg habersack aufl aktg rn spindler spindler stilz aktg aufl aktg rn hopt roth grokommaktg aufl rn mertens cahn kk aktg aufl rn hambloch gesinn gesinn hlters aktg aufl rn lutter information vertraulichkeit aufsichtsrat aufl rn wilsing linden zhr gilt fllen denen gesellschaft offenbarung vertraglich gesetzlich verpflichtet liegt entscheidungsgewalt vorstandes wann informationen erfllung verpflichtung gesellschaft offenbart anerkannt aufsichtsrat einzelfllen verschwiegenheitspflicht befreien jedoch betrifft aufsichtsrat stammende umstnde abstimmungsgegenstnde diskussionsinhalte vgl bgh urteile april ii zr bghz rn februar ii zr bghz rn wrde lediglich fhren aufsichtsratsmitglied fr tatschlich erteilte auskunft haftbar wre berufungsgericht angenommene befreiung zeugen verschwiegenheitspflicht hauptversammlung anlass bestellung schon aufgrund zustndigkeitsregelung rechtlich mglich daher wissenszurechnung beklagte begrnden gesetzliche kompetenzverteilung innerhalb aktiengesellschaft stellt entgegen auffassung berufungsgerichts berflssige frmelei dar einzelfall vorstand ag erteilte befreiung sinne ausdrcklichen konkludenten entscheidung offenbarung vorlufigen ergebnisse prfung berufungsge richt festgestellt wurde parteien tatsacheninstanzen behauptet verschwiegenheitspflicht satz abs satz aktg wissenszurechnung generell ausschliet dahinstehen zeugen privat zusammenhang funktion prokurist beklagten erlangtes wissen handelt senat ber anwendbarkeit bgb analog konkreten fall befinden rechtsfehlerhaft auerdem auffassung berufungsgerichts beklagte sei aufgrund behaupteten verste ag verpflichtet feststellungen prfen erfor derlichen informationen verschaffen fllen denen unterstellte fehlberatung kunden objektiv evident mglich wahrscheinlich besteht pflicht bank verdacht nachzugehen erforderlichen ermittlungen anzustellen bereits ausgefhrt besteht warnpflicht nebenpflicht discount broker tatschliche fehlberatung kunden auftrag gegebenen wertpapiergeschft entweder positiv kennt fehlberatung aufgrund massiver verdachtsmomente objektiv evident senatsurteile mrz xi zr bghz rn november xi zr wm rn mrz xi zr bkr rn mrz xi zr bkr rn stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs kreditinstitut falle nebenvertraglichen aufklrungs warn hinweispflichten prsente wissen offenbaren bank verpflichtet wesentlich erkanntes wissen offenbaren eigene nachforschungen hinsichtlich etwaiger risiken wissensvorsprung erst verschaffen senatsurteile november xi zr wm mwn april xi zr wm rn ausnahmsweise steht bloe erkennbarkeit aufklrungspflichtigen tatsachen positiven kenntnis gleich zustndigen bankmitarbeiter umstnden einzelfalls aufdrngen treu glauben berechtigt augen tatsachen verschlieen senatsbeschluss januar xi zr wm senatsurteile april xi zr wm april xi zr wm rn mai xi zr bghz rn dezember xi zr wm rn berufungsgericht geht zutreffend davon beklagte tatschliche vorliegen vermeintlich festgestellten sys tematischen beratungsfehler weder erkennen konnte kenntnis beratungsgegenstand aufsichtsratssitzung juli mithin ansicht berufungsgerichts objektiv evident bestand hinweis warnpflicht beklagten gegenber klger verpflichtung beklagten berufungsgericht gefordert aufgrund verdachts fehlberatung validierung feststellungen erforderlichen informati onen beschaffen richtige einstufung wertpapiere risikoklassen vorzunehmen ag nachzufragen risikoklassen einzelnen kunden erfasst bestand iii berufungsurteil stellt grnden richtig dar zpo senat mehreren parallelfllen bereits entschieden berufungsgericht verkennt scheidet haftung beklagten beratungsvertrag hgb analog bgb senatsurteile mrz xi zr bghz rn mwn november xi zr wm rn mrz xi zr bkr rn iv senat sache entscheiden weitere feststellungen treffen abs zpo fhrt berufung klgers klageabweisende urteil landgerichts aufhebung berufungsurteils zurckzuweisen weiteren substantiierten vortrag fr etwa compliance revisionsttigkeit beklagten fr ag erlangte kenntnis beklagten unterstellten falschberatung klgers streitgegenstndlichen wertpapiergeschften objektive evidenz falschberatung begrndenden tatsachen voraussetzungen fr haftung beklagten verletzung vertraglichen nebenpflicht abs abs bgb depotkonto vertrag klger gehalten ellenberger joeres menges matthias dauber vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richter scharen keukenschrijver richterin mhlens richter asendorf dr kirchhoff fr recht erkannt revision beklagten januar verkndete urteil zivilkammer landgerichts heilbronn aufgehoben rechtsstreit neuer verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte frhere ehefrau inhabers kurierdienst nachfolgend kurierdienst mai motorradunfall schwer verletzt wurde folgezeit fr monate betreuung beklagten stand klgerin wurden danach allerdings beklagte persnlich fahrer kurierdiensts reparaturen fuhrpark kurierdiensts auftrag gegeben werklohn hierfr bezahlt worden klgerin verfahren zunchst dauerhaft geschftsunfhigen inha ber kurierdiensts vollstreckungsbescheid ergangen sodann vorliegenden verfahren beklagte vollmachtlose vertreterin zahlung reparaturkosten anspruch genommen amtsgericht beklagte zahlung werklohns nebst zinsen verurteilt berufung beklagten erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag klgerin verteidigt angefochtene urteil entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht entscheidung ber kosten revisionsverfahrens bertragen berufungsgericht gemeint beklagte vollmachtlose vertreterin fr werklohnforderung einzustehen kurierdienst weitergefhrt betreuung auftragserteilung fortgewirkt klgerin bereits vollstreckungsbescheid inhaber kurierdiensts erwirkt stehe annahme vollmachtslosen vertretung beklagte fr forderung einzustehen entgegen ii rgt revision erfolg fehlerhaft sttzt darauf fahrer kurierdiensts reparaturauftrge untervollmacht fr kurierdienst erteilt htten sei inhaber geschftsherr verpflichtet worden beklagte vertrag vertretungsmacht ge schlossen fr fuhrpark kurierdiensts zustndigen mitarbeiter seien unfall bevollmchtigt worden auftrge zusammenhang fuhrpark erteilen brigen stehe bereits erwirkte vollstreckungsbescheid inanspruchnahme beklagten entgegen iii bisher festgestellte sachverhalt trgt verurteilung beklagten haftung beklagten bgb vorinstanzen ausgegangen setzt handeln vertreters beim vertragsschluss nachweis vertretungsmacht voraus berufungsgericht bezug genommene ersturteil unstreitig festgestellt beklagte reparaturauftrge persnlich erteilt daraus beklagte betrieb kurierdiensts weitergefhrt tatrichterlich festgestellt folgt handeln beklagten vertreterin fehlt schon handeln kommt haftung beklagten bgb betracht vgl mnchkomm schramm bgb aufl rdn anwk ackermann rdn je bgb allerdings klgerin mndlichen verhandlung ber revision gegenrge erhoben zeugenbeweis gestellter vortrag schriftsatz juni bl sei bergangen worden beklagte fahrer kn beauftragt reparaturauf trge erteilen rge konnte mndlichen verhandlung erhoben zller gummer zpo aufl rdn beklagte jedenfalls behauptung bestritten weisungen fahrer erteilt bl vortrag klgerin erheblich konnte fall nachweises richtigkeit auftreten be klagten vollmachtslose vertreterin begrnden darin gelegen htte beklagte fr fahrern vollmacht erteilung reparaturauftrge erteilt htte ihrerseits fr unternehmen ehemanns vertretungsberechtigt berufungsgericht nachgegangen vielmehr unrecht haftungsgrundlage ausreichen lassen beklagte betrieb weitergefhrt insoweit kommt zugunsten klgerin abs bgb ergebende beweislastumkehr vgl bghz tragen nachweis vertretungsmacht vertreterhandelns geht hierfr derjenige beweispflichtig vertreter wegen fehlender vollmacht anspruch nimmt vgl bamberger roth habermeier bgb rdn beweis angetreten bisher gefhrt fr haftung beklagten rechtsgrnden insbe sondere sachwalterhaftung abs bgb fehlt tatschlichen anhaltspunkten haftung beklagten abs satz hgb scheidet schon deshalb beklagte geschft fremdes fr bisherigen inhaber fortgefhrt lebenden erworben anlass zulassung revision genommene frage wirksamkeit zustellung vollstreckungsbescheids kommt fr entscheidung jedenfalls derzeit nachdem zurckverweisung sache berufungsgericht beantwortung frage beeinflusst deshalb hinweis senats hierzu bindung berufungsgerichts festlegung senats herbeifhren knnte sieht senat davon ab uern scharen keukenschrijver asendorf mhlens kirchhoff vorinstanzen ag heilbronn entscheidung lg heilbronn entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet juni preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs satz abs satz indizien fr zahlungseinstellung gegeben schuldner erteilte zahlungszusagen einhlt versptete zahlungen druck angedrohten liefersperre vornimmt bgh urteil juni ix zr olg kln lg aachen ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill grupp dr schoppmeyer fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter eigenantrag oktober ber vermgen gmbh nachfolgend schuldnerin januar erffneten insolvenzverfahren gegenstand vorliegenden klage bilden ansprche vorsatzanfechtung schuldnerin verwertung abfllen zwecks gewinnung methanol chemischer stoffe befasste stand beklagten seit september jahres stndiger geschftsbeziehung beklagte errichtete gelnde schuldnerin anlagen rckkhlung khlwasser gegenleistung fr herstellung schlieenden mietweisen gebrauch anlagen schuldnerin vergtungen beklagte zahlen beklagte berechnete schuldnerin november dezember flligen betrag ferner dezember betrag zahlung fllig dezember entrichtete schuldnerin zahlung januar beklagte auerdem stellte beklagte schuldnerin schreiben dezember dezember flligen betrag schreiben dezember januar flligen betrag rechnung mangels zahlung bestand januar zahlungsrckstand schuldnerin ber geschftsfhrer fr januar angekndigte teilzahlung ber erbrachte schuldnerin jeweils januar erteilte beklagte schuldnerin rechnungen ber flligkeit januar ferner januar betrag zahlung fllig beklagte setzte schuldnerin schreiben januar zahlungsfrist januar kndigte fr fall fehlender zahlung abschaltung abbau anlage verlngerung zahlungsfrist beklagte glich schuldnerin januar zeitpunkt insgesamt offenen betrag mehrere teilzahlungen folgezeit geriet schuldnerin immer zahlungsverzug zahlungsrckstand belief april mai juli ermigte rckstand schuldnerin zahlte august september jeweils beklagte smtliche forderungen getilgt rechnung oktober entrichtete schuldnerin november betrag klger verlangt gesichtspunkt vorsatzanfechtung beklagten erstattung unangegriffenen berechnung berufungsgerichts zeitraum januar november belaufenden zahlungen stattgabe landgericht berufungsgericht klage abgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klger begehren entscheidungsgrnde revision klgers fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung ausgefhrt angefochtenen zahlungen stellten rechtshandlungen schuldnerin dar glubigerbenachteiligung bewirkt htten bestnden bereits bedenken schuldnerin zahlungen vorsatz glubiger benachteiligen abs inso vorgenommen unterstelle benachteiligungsvorsatz knne davon ausgegangen beklagte davon positive kenntnis erlangt umstand schuldnerin dezember flligen verbindlichkeiten ber erst januar beglichen begrnde erforderliche kenntnis kenntnis seien erhhte anforderungen stellen kongruente leistungen handele zudem sei verbindlichkeit verfahrenserffnung offen geblieben versptet sechs wochen flligkeit erfllt worden berdies handele zahlungsrckstand beginn geschftsbeziehungen ausreiche erheblich sei schuldnerin weder ende anfang spteren zeitpunkt erklrt fllige verbindlichkeiten bezahlen knnen zahlungsverhalten schuldnerin unterschiedliche hintergrnde knnen komme betracht gewissen zeitraum dauernder zahlungsverzug kauf genommen worden sei ausschpfung kreditlinie aufnahme kredits vermeiden soweit schuldnerin entgegen eigenen ankndigung januar teilzahlung erbracht folge daraus kenntnis beklagten ersten fall verspteten alsbald nachgeholten zahlung gehandelt gleiches gelte fr umstand beklagte wiederholt abschalten khlanlage gedroht bevor schuldnerin jeweiligen rckstnde ausgeglichen schuldnerin sei existenziell belieferung beklagte abhngig htte leistungen unternehmen beziehen knnen hinweis abbau anlage gedient schuldnerin zahlung bewegen unmittelbaren umsetzung drohung rechnen mssen dauerhaft schleppende zahlungsweise schuldnerin reiche fr annahme kenntnis beklagten benachteiligungsvorsatz schuldnerin jeweils etwa einmonatiger versptung gezahlt letztlich forderungen ausgeglichen rckstnde schuldnerin htten erhht ii ausfhrungen halten rechtlicher prfung stand erwgungen berufungsgerichts tragen abweisung abs inso gesttzten klage zugunsten beklagten geleisteten berweisungen stellen rechtshandlungen schuldnerin dar infolge vermgensabflusses zahlungen objektive glubigerbenachteiligung sinne abs inso bewirkt bgh urteil mai ix zr wm rn mwn dezember ix zr wm rn berufungsgericht benachteiligungsvorsatz schuldnerin unterstellt davon folglich fr revisionsverfahren auszugehen rechtsfehlern beeinflusst jedoch weitere wrdigung berufungsgerichts zufolge beklagte benachteiligungsvorsatz schuldnerin erkannt kenntnis benachteiligungsvorsatzes gem abs satz inso vermutet teil wusste zahlungsunfhigkeit drohte handlung glubiger benachteiligte kennt anfechtungsgegner zahlungsunfhigkeit schuldners wei leistungen vermgen befriedigungsmglichkeit glubiger vereiteln zumindest erschweren verzgern mithin anfechtungsgegner regelmig ber benachteiligungsvorsatz bilde bgh urteil september ix zr wm rn april ix zr wm rn mwn mai aao rn kenntnis drohenden zahlungsunfhigkeit steht kenntnis umstnden gleich zwingend drohende bereits eingetretene zahlungsunfhigkeit hinweisen gengt daher anfechtungsgegner tatschlichen umstnde kennt denen zutreffender rechtlicher bewertung drohende zahlungsunfhigkeit zweifelsfrei folgt bgh urteil januar ix zr wm rn mai aao dezember ix zr wm rn zahlungseinstellung einzelnen gesamtschau mehrerer darauf hindeutender rechtsprechung entwickelter beweisanzeichen gefolgert derartige indizien vorhanden bedarf darber hinaus gehenden darlegung feststellung genauen hhe schuldner bestehenden verbindlichkeiten unterdeckung mindestens zehn bgh urteil juli ix zr wm rn mwn januar ix zr wm rn mai aao rn dezember aao rn berufungsgericht erhebliche indizien bercksichtigt sicht beklagten zahlungseinstellung schuldnerin benachteiligungsvorsatz hindeuteten abs satz inso aa berufungsgericht angenommen kenntnis benachteiligungsvorsatzes seien erhhte anforderungen stellen kongruente zahlung handele beachtet ausreichend benachteiligungsvorsatz schuldners kenntnis glubiger ausgegangen beide teile ber zahlungsunfhigkeit schuldners unterrichtet schuldner wei smtliche glubiger befriedigen knnen glubiger bekannt infolge erbrachten leistung befriedigungsmglichkeit glubiger vereitelt zumindest erschwert grundsatz gilt streitfall kongruente leistung angefochten bgh beschluss februar ix zr zinso rn mwn bb missverstndnis senatsrechtsprechung beruht weitere wrdigung berufungsgerichts beklagte zahlungseinstellung schuldnerin erkannt ende anfang bestehende verbindlichkeit hhe verfahrenserffnung offen geblieben sei zeitpunkt angefochtenen zahlung fllige verbindlichkeiten glubiger bestanden verfahrenserffnung mehr beglichen worden darin blick angefochtene zahlung indiz fr zahlungseinstellung erkennen bgh urteil juni ix zr wm rn mai ix zr wm rn beweisanzeichen findet rechtfertigung umstand zahlungseinstellung naheliegt anfechtungsgegner zahlung erlangte whrend gleichzeitig fllige verbindlichkeiten sonstiger glubiger verfahrenserffnung befriedigt wurden darum verfahrenserffnung rckstndigen forderungen glubiger gleichen zeitpunkt fllige getilgte verbindlichkeit anfechtungsgegners gegenbergestellt offenen verbindlichkeiten sonstigen glubiger vergleichsmastab verhltnis beglichenen forderung anfechtungsgegners bilden erfllung gerade wege anfechtung beseitigt zahlungseinstellung gegenlufiges indiz gewonnen cc rechtsfehlerhaft berufungsgericht schuldnerin fr januar erteilten eingehaltenen zahlungszusage wesentliches gewicht beigemessen zahlungseinstellung hindeutenden stundungsbitte stehen eingehaltene zahlungszusagen gleich bgh urteil juni ix zr wm rn beschluss september ix zr wm rn fk inso schmerbach aufl rn brigen stellt berufungsgericht verkennt bitte schuldners ratenzahlung indiz fr zahlungseinstellung dar rahmen gepflogenheiten blichen geschftsverkehrs hlt bgh beschluss april ix zr wm rn urteil februar ix zr wm rn gepflogenheiten entspricht jedoch ratenzahlungsbitte fruchtlosen mahnungen eingehaltenen zahlungszusagen geuert vgl bgh beschluss september aao rn urteil februar aao rn erfllungsverweigerung sonstigen verhaltens schuldnerin zahlungsunfhigkeit dokumentiert bedurfte entgegen auffassung berufungsgerichts bgh urteil februar aao dd ferner berufungsgericht gengend bercksichtigt schuldnerin whrend gesamten laufs geschftsbeziehung beklagten aufgrund schleppenden zahlungsweise zahlungsrckstand befand schon dauerhaft schleppende zahlungsweise seit aufnahme geschftsbeziehung verhltnis schuldnerin beklagten ausgeprgt indizwirkung fr zahlungseinstellung bgh urteil juli ix zr wm rn mai ix zr wm rn schonung schwindenden liquiditt schuldnerin zunchst teilzahlung beschrnkt bgh urteil mai aao rn schuldnerin infolge stndigen verspteten begleichung verbindlichkeiten gegenber beklagten forderungsrckstand hergeschoben gegebenheiten trugen sicht beklagten gesamtbild schuldners dauer gelingt bestehende liquidittslcken schlieen darum bemht trotz fehlender mittel anschein funktionstchtigen geschftsbetriebs aufrecht erhalten bgh urteil mai aao rn insoweit fllt gewicht beklagten wichtige aufrechterhaltung geschftsbetriebs unentbehrliche lieferantin schuldnerin handelte vgl bgh urteil oktober ix zr wm rn dezember ix zr wm rn beklagten erbrachten khlmittel htte klgerin betrieb fortsetzen knnen insoweit bedeutung beklagte monopolbetrieb daseinsvorsorge unterhlt ausschlaggebend vielmehr schuldnerin falle abschaltung abbaus anlage beklagte schwerwiegende betriebsunterbrechung htte hinnehmen mssen angesichts seit geschftsaufnahme fortlaufend zutage getretenen zahlungsschwche bestanden sicht beklagten anhaltspunkte dafr schuldnerin ausschpfung kreditlinie aufnahme weiteren kredits vermeiden suchte vielmehr beklagte schuldnerin gewerblich ttig weiteren glubigern deren ansprchen ungedeckt rechnen vgl bgh urteil dezember aao rn ee berdies berufungsgericht hinreichend beachtet androhung liefersperre erwirkten zahlung fr empfnger eingetretene zahlungsunfhigkeit regelmig unbersehbar bgh urteil oktober ix zr wm rn weise verhlt streitfall beklagte schuldnerin wiederholt fehlendem zahlungseingang abschaltung abbau anlage aussicht stellte insoweit bedeutung beklagte tatschlich entschlossen manahmen durchzufhren reicht schuldnerin objektivierten sicht ernsthaft rechnen vgl bgh urteil mrz ix zr wm rn ff schlielich wrdigung berufungsgerichts beigetreten soweit fr zeitraum januar rcksicht durchgngig monat verspteten zahlungen schleppende zahlungsweise schuldnerin ablehnt schuldnerin lage innerhalb drei wochen begleichung flligen forderungen bentigten finanziellen mittel beschaffen handelt mehr rechtlich unerhebliche zahlungsstockung bgh urteil oktober ix zr wm rn vorschrift abs satz inso zeigt gesetz ungewissheit ber wiederherstellung zahlungsfhigkeit gmbh lngstens drei wochen hinzunehmen bereit bgh urteil mai ix zr bghz bloe zahlungsstockung scheidet mithin schuldnerin auer stande offenen forderungen beklagten binnen drei wochen tilgen bgh urteil dezember ix zr wm rn feststellungen berufungsgerichts schuldnerin anspruch genommenen zahlungsfristen jeweils rund monat bildeten mithin indiz fr zahlungseinstellung auerdem beruht tatschliche wrdigung berufungsgerichts zufolge beklagte benachteiligungsvorsatz schuldnerin erkannt verletzung abs zpo aa vorschrift gericht bercksichtigung gesamten inhalts verhandlungen ergebnisses beweisaufnahme freier berzeugung entscheiden tatschliche behauptung fr wahr fr wahr erachten wrdigung grundstzlich sache tatrichters feststellungen revisionsgericht zpo gebunden revisionsrechtlich lediglich berprfen tatrichter prozessstoff beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinandergesetzt wrdigung vollstndig rechtlich mglich denkgesetze erfahrungsstze verstt bgh urteil dezember vi zr njw rn grundstze berufungsgericht hinreichend beachtet bb berufungsgericht meint kenntnis beklagten zahlungseinstellung knne umstand hergeleitet dezember flligen verbindlichkeiten erst januar ausgeglichen worden seien erstmaligen zahlungsrckstand beginn aufnahme geschftsbeziehungen gehandelt wrdigung unstreitigen sachverhalt vereinbaren beklagte erteilte schuldnerin november rechnung ber dezember flligen betrag auerdem dezember betrag ber zahlung fllig ferner ergingen rechnungen beklagten dezember ber dezember flligen betrag dezember ber januar flligen betrag schuldnerin schlielich stellte beklagte schuldnerin januar jeweils gesondert betrge ber flligkeit januar rechnung januar weiterer rechnungsbetrag fllig sachlage beklagte schuldnerin bereits jahre vier ber jahreswechsel hinaus berwie gend offene rechnungen erteilt ausgleich rckstnde januar berufungsgericht erste angefochtene rechtshandlung zutreffend abstellt weitere drei rechnungen hinzugekommen berufungsgericht darauf hingewiesen einzelne schuldnerin dezember vorgenommene zahlungen gegenstand vorliegenden rechtsstreits bilden tatsachengrundlage zahlungsrckstand beginn aufnahme geschftsbeziehungen rede cc ebenfalls lckenhafte wrdigung unstreitigen sachverhalts annahme beeinflusst umstand schuldnerin januar vorgeschlagenen termin erbringung teilzahlung eingehalten knne kenntnis beklagten zahlungseinstellung hergeleitet ersten fall verspteten zahlung gehandelt ausgefhrt schuldnerin bereits erste november erteilte dezember fllige rechnung ber fristgerecht bezahlt ferner standen rechnungen dezember dezember flligkeit dezember dezember flligkeit januar mangels einhaltung zahlungstermine januar offen mithin wrdigung januar versprochene teilzahlung verkrpere ersten fall verspteten zahlung unstreitigen sachverhalt widerlegt auszuschlieen berufungsgericht zutreffender tatsachenfeststellung ergebnis gelangt wre beklagte mindestens drohende zahlungsunfhigkeit schuldnerin deren benachteiligungsvorsatz erkannt abs satz inso iii begrndete revision klgers angefochtene urteil aufzuheben abs zpo sache mangels endentscheidungsreife gem abs satz zpo berufungsgericht zurckzuverweisen wiedererffnete mndliche verhandlung gibt berufungsgericht gelegenheit abschlieende feststellungen benachteiligungsvorsatz schuldnerin kenntnis beklagten treffen dabei beachten festgestellte indizienlage sowohl fr vorsatz schuldnerin kenntnis beklagten bedeutung vgl bgh urteil dezember ix zr njw dezember ix zr wm rn september ix zr wm rn mai ix zr wm rn indiz schuldnerin anspruch genommenen zahlungsfristen sicht glubigers zwingend zahlungseinstellung deuten rahmen abschlieenden gesamtwrdigung berufungsgericht weiteren indizien zahlungseinstellung nahelegen wrdigen gegebenenfalls beklagten nachweis fehlenden zahlungsunfhigkeit schuldnerin beantragte sachverstndigengutachten einzuholen bgh beschluss mrz ix zr wm rn ff kayser gehrlein grupp vill schoppmeyer vorinstanzen lg aachen entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix za juli insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser prof dr gehrlein dr pape juli beschlossen antrag gewhrung prozesskostenhilfe einlegung rechtsbeschwerde beschlsse zivilkammer landgerichts memmingen januar april zurckgewiesen grnde prozesskostenhilfegesuch zurckzuweisen beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet satz zpo beabsichtigte rechtsbeschwerde wre statthaft gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs richtet rechtsmittelzug grundstzlich allgemeinen vollstreckungsrechtlichen vorschriften insolvenzgericht kraft besonderer zuweisung funktional vollstreckungsgericht entscheidet bgh beschl februar ix zb zip mai ix zb zip januar ix zb zip rn rechtsbeschwerde daher rahmen herausgabevollstreckung abs inso zulassung beschwerdegerichts abs satz nr zpo erffnet bgh beschl september ix zb zip rn fehlt ganter raebel gehrlein kayser pape vorinstanzen ag memmingen entscheidung lg memmingen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mrz kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein agbg bb bgb bgb leasinggeber lieferanten formularmig vereinbarten rckkaufvereinbarung enthaltene klausel bergabe objektes dadurch ersetzt leasinggeberin herausgabeansprche gegenber besitzer lieferanten abtritt gem abs nr agbg unwirksam bgh urteil mrz viii zr olg kln lg kln viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr beyer ball dr frellesen fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln april kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand leasing gmbh deren rechtsnachfolgerin klgerin folgenden klgerin schlo firma gmbh folgenden mrz fnf leasingvertrge ber fnf sattelauflieger typs fahrzeuge erwarb klgerin beklagten ber lie sodann gleichzeitig schlo klgerin beklagten fnf gleichlautende vorformulierte rckkaufvereinbarungen denen nr bestimmt fr fall leasingnehmer vereinbarten zahlungsverpflichtungen leasingvertrag nachkommen leasingvertrag daher fristlos kndigen mu verpflichtet lieferant verlangen leasingobjekt ab standort zurckzukaufen kaufpreis folgt berechnet zugang rckkaufverlangens nung gilt kaufvertrag zustande gekommen nebst rech lieferanten zug zug zahlung kaufpreises eigentumsrechte leasingobjekt bertragen bergabe objektes dadurch ersetzt herausgabeansprche gegenber besitzer lieferanten abtritt nachdem rckstand geraten zahlungsverpflichtungen ab juli kndigte klgerin schreiben september gegenber leasingvertrge fristlos forderte zahlung betrages dm sowie herausgabe fahrzeuge aufforderungen kam schreiben oktober verlangte klgerin daraufhin beklagten bezugnahme getroffenen rckkaufvereinbarungen rckkauf fnf sattelauflieger gesamtpreis dm gleichzeitig trat zug zug zahlung kaufpreises herausgabeansprche ab forderte beklagte zwecks vereinbarung abhol termine unmittelbar verbindung setzen beklagte verwei gerte zahlung begrndung klgerin knne obliegenden eigentums besitzverschaffungspflicht gengen besitz unstreitig ruland verbrachten fahrzeuge sei standort fahrzeuge nennen knne landgericht zunchst teilbetrag je dm eingegangenen fnf rckkaufvereinbarungen beschrnkten klage teil zinsen stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht urteil landgerichts abgendert klage abgewie sen anschluberufung klgerin zahlung weiterer dm nebst zinsen begehrt zurckgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt klgerin berufungsinstanz gestellten antrge entscheidungsgrnde begrndung berufungsgericht ausgefhrt klgerin stehe anspruch kaufpreiszahlung abs bgb folgenden schuldrechtlichen verpflichtung beklagten verkaufte sache bergeben eigentum verschaffen nachgekommen sei nachkommen knne auslegung getroffenen rckkaufvereinbarungen ergebe parteien besitzverschaffungspflicht klgerin abgesehen flligkeit zahlungsanspruchs klgerin verschaffung mittelbaren besitzes surrogat fr einrumung unmittelbaren sachherrschaft geknpft htten sinn zweck rckkaufvereinbarungen sowie interessenlage parteien abschlu vertrge sprchen dagegen parteien einvernehmen darber erzielt knnten beklagte solle besitzverlustrisiko tragen anla fr abschlu jeweiligen rckkaufvereinbarungen sei beklagten erkennbar gewordene interesse klgerin berechtigten fristlosen kndigung leasingvertrge infolge zahlungsverzugs bezahlung offenstehenden forderun gen entsprechende einstandspflicht beklagten sichern tatsache klgerin allgemeinen geschftsbedin gungen verpflichtet sattelauflieger neuwert smtliche ver sicherbare risiken versichern insbesondere vollkaskoversicherung wiederbeschaffungswert abzuschlieen gegebenenfalls diebstahls besitzverlustrisiko abdeckte ferner umstand berdies zugunsten klgerin sicherungsscheine ausgestellt sollten aufgrund verfgungsbefugnis ber versicherungsleistung allein zugestanden sprchen eher dafr verhltnis parteien klgerin risiko besitzverlustes tragen berlassen sollen gegebenenfalls versicherer schadlos halten komme daher darauf risikoverteilung abweichende formularmige vereinbarung inhaltskontrolle agbg standhalte agbg verstoe danach obliegenden besitzverschaffungspflicht klgerin genge getan sattelauflieger unstreitigen sachvortrag parteien verschwunden ungewi sei klgerin jemals unmittelbaren mittelbaren besitz brigen vier sattelaufliegern verschaffen knne insoweit stehe vorbergehende unmglichkeit besitzverschaffung dauerhaften gleich ii dagegen gerichteten revisionsangriffe klgerin ergebnis erfolg soweit berufungsgericht allerdings rckkaufvereinbarungen nr enthaltene klausel bergabe objektes dadurch ersetzt herausgabeansprche gegenber besit zer lieferanten abtritt dahingehend auslegt verschaffung mittelbaren besitzes surrogat fr einrumung unmittelbaren sachherrschaft verstehen sei olg karlsruhe mdr vermag senat folgen fragliche regelung bestandteil formularklausel deren anwendungsbereich ber bezirk berufungsgerichts hinausreicht auslegung klausel uneingeschrnkter revisionsrechtlicher prfung unterliegt vgl bghz bgh urteil november viii zr wm njw rr ii allgemeine geschftsbedingungen berufungsgericht ausreichend bercksichtigt gem objektiven inhalt typischen sinn einheitlich auszulegen verstndigen redlichen vertragspartnern abwgung interessen normalerweise beteiligten kreise verstanden st rspr vgl bghz bgh urteil mai viii zr wm njw ii formularklausel regelt art weise lieferantin kuferin eigentum sattelaufliegern verschafft verpflichtungen leasinggeberin verkuferin abzuschlieenden kaufvertrag insgesamt wortlaut bestimmung ergibt erfllung verpflichtungen bergabe sinne abs satz bgb bedarf fr bereignung abtretung herausgabeanspruchs gem bgb gengt worauf revision recht verweist abtretung herausgabeanspruchs dritten sache aufgrund besitzmittlungsverhltnisses besitzt sowie unbekannten besitzer bgh urteil november viii zr wm bgh urteil oktober ii zr wm njw ii palandt bassenge bgb aufl rdnr soergel henssler bgb aufl rdnr mnchkomm quack bgb aufl rdnr klausel erkennbar gesetzliche regelung bgb bezug nimmt fr bestimmung klauselinhalts allgemeine gesetzesauslegung zugrunde legen ulmer ulmer brandner henssen agbg aufl rdnr lindacher wolf horn lindacher agbg aufl rdnr dafr beteiligten verkehrskreise klausel einschrnkend dahingehend verstehen abtretung herausgabeansprche seien lediglich besitzmittlungsverhltnis bgb entspringenden ansprche leasinggebers insbesondere leasingnehmer gemeint festgestellt ersichtlich senat urteil januar bghz entschiedenen fall liegt gesetzlichen regelung abs bgb abs bgb abs bgb abweichende ausdrckliche vereinbarung klgerin wiederverkuferin verschaffung besitzes lediglich abtretung besitzer gerichteten herausgabeansprche schuldet getroffenen rckkaufvereinbarungen weise auszulegen beanstandete klausel berufungsgericht rechtsstandpunkt offenlassen konnte wegen unangemessener benachteiligung beklagten gem abs nr agbg parteien bestehende januar begrndete schuldverhltnis weiterhin anzuwenden art egbgb unwirksam rckkaufvereinbarungen wiederverkaufsrecht klgerin begrndet worden vorschriften ber wiederkauf sinne ff bgb ff bgb eingeschrnkt entsprechende anwendung finden bghz bgh urteil oktober viii zr wm njw ii pflichten wiederverkufers gehrt dabei abs bgb abs bgb ebenso pflichten verkufers abs satz bgb wiederkufer gekauften gegenstand herauszugeben verpflichtung gilt realisierung wiederverkaufsrechts insoweit wiederkaufrechts unterscheidet fr vorliegenden fall regelung weicht beanstandete klausel ab ergebnis verschaffung unmittelbaren besitzes abtretung herausgabeanspruchs wiederverkufers besitzer ersetzt leasinggeberin belange vorgesehenen wiederverkaufsvertrag weitgehend dadurch gewahrt lieferantin kaufpreis vorgeschrieben unabhngig vorhandenen wert kaufgegenstandes offenen forderungen leasingvertrag ausgerichtet standortklausel lieferantin ferner abweichend bgb gefahr fr verlust sache bergabe auferlegt abrede pflicht besitzverschaffung befreit leasinggeberin nachteiligen folgen schtzen sache abschlu kaufvertrages abhanden gekommen risiko verlusts leasingsache leasingnehmerin auferlegte pflicht abschlu versicherung insbesondere vollkaskoversicherung wiederbeschaffungswert aufgefangen wurde gegebenen fall entsprechende vereinbarung abge deckt verblieben risiko leasingnehmer leasinggegenstand veruntreut versicherung eintritt absicherung risikos leasingnehmer unredlich verhlt sache zugriffsmglichkeit leasinggebers entzieht mag schtzenswertes interesse leasinggebers bestehen vertragsgestaltungen denkbar herangezogen knnen lieferantin risiko belasten kaufvertrag wiederverkaufsvertrag hinsichtlich leasinggegenstandes hierfr geeignete vertragstyp bestimmung kufer sache kaufpreiszahlung verpflichtet verkufer besitz kaufgegenstand verschaffen eigentumsrecht bertrgt allgemeinen geschftsbedingungen kaufvertrages getroffen klgerin klauselverwenderin sicherung interessen wiederverkaufsrecht hinsichtlich leasinggegenstandes gewhlt durfte wesentlichen grundgedanken gesetzlichen regelung sachkaufs derart weitgehend abgewichen gehrt verpflichtung kufer besitz einzurumen wesentliche pflicht verkufers vgl staudinger khler bgb rdnr dabei bedarf entscheidung verpflichtung verkufers formularmig bertragung mittelbaren besitzes beschrnkt vollstndige ausschlu besitzverschaffungspflicht verkufers fraglichen klausel fr verwendungsgegner deutlich erkennbar jedenfalls vereinbarten wiederverkaufsrecht wesentlichen verkuferpflichten unvereinbar benachteiligt lieferanten kufer entgegen geboten treu glauben unangemessen reinking eggert autokauf aufl rdnr klausel beanstandeten teil unwirksam verbleibt pflicht klgerin herausgabe leasinggegenstnde abs bgb abs agbg hierzu klgerin getroffenen feststellungen berufungsgerichts lage hiergegen erhobenen verfahrensrgen senat geprft fr durchgreifend erachtet zpo klgerin somit unmglich verpflichtung besitzverschaffung sattelaufliegern nachzukommen derseitigen leistungspflichten wiederkaufvertrgen gem bgb erloschen dr deppert dr hbsch ball dr beyer dr frellesen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mrz familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bgb abs nr anrechte rentenlebensversicherung kapitalwahlrecht knnen berechtigte wahlrecht erst rechtshngigkeit scheidungsantrags ausbt dadurch wege versorgungsausgleichs ausgeglichen kapitalleistung heranziehung abs nr bgb rentenleistung umgerechnet fortfhrung senatsbeschlusses februar xii zb verffentlichung bestimmt bgh beschlu mrz xii zb olg celle ag stade xii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen weitere beschwerde antragsgegners beschlu zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts celle februar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten weiteren beschwerde oberlandesgericht zurckverwiesen beschwerdewert dm grnde august geschlossene ehe parteien notariell beurkundetem vertrag november gtertrennung vereinbart wurde ehemann antragsgegner august zugestellten antrag verbundurteil amtsgerichts stade mai geschieden insoweit rechtskrftig seit juni versorgungsausgleich wurde abgetrennt beschlu mrz geregelt whrend ehezeit august juli abs bgb erwarben ehegatten jeweils rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung bundesversicherungsanstalt fr angestellte verfahrensbeteiligte bfa mrz geborene ehefrau hhe dm juni geborene ehemann hhe dm jeweils monatlich bezogen juli ehemann bezieht seit juli bfa vollrente wegen alters auerdem ehezeit versorgungsanwartschaften allgemeine versicherungsgesellschaft erworben oktober eintritt vorruhestand dezember ttig betrieblichen altersversorgung weder anwartschafts leistungsstadium volldynamisch deren privatrechtlich organisierter trger realteilung zult bezieht seit juli lebenslange rente hhe dm monatlich ferner ehemann ehe versorgungsanwartschaften zwei lebensversicherungen lebensversicherungs ag worben deren deckungskapital ende ehezeit dm vertrag nr dm vertrag nr betrug beide versicherungsvertrge gewhren ehemann recht lebenslnglichen altersrente kapitalzahlung whlen ehemann schreiben august kapitaloption gebrauch gemacht daneben mehrere ehemann ehe erworbene kapitallebensversicherungen sowie ehemann ehe anspruch genommene berufsunfhigkeitszusatzversicherungen festgestellt amtsgericht ehegatten gesetzlichen rentenversicherung erworbenen damals dm ehemann dm ehefrau festgestellten ehezeitlichen anrechte sowie ehemann erworbene volldynamische versor gung umgerechnete ehezeitliche anrecht hhe dm versorgungsausgleich einbezogen ausgleichanspruch ehefrau hhe dm errechnet versorgungsausgleich dahin geregelt gem abs nr vahrg wege supersplittings rentenanwartschaften ehemannes bfa hhe dm monatlich bezogen juli versicherungskonto ehefrau bfa bertragen auerdem ehemann gem abs nr vahrg aufgegeben fr ehefrau beitragszahlung hhe dm rentenanwartschaften hhe dm monatlich bezogen juli bfa einzuzahlen beschwerde ehefrau oberlandesgericht zurckweisung anschlubeschwerde ehemannes anrechte ehemanns trgen nr nr bestehenden lebensversicherungsver versorgungsausgleich einbezogen ausgleichsanspruch ehefrau ehemann hhe dm ges rente dm betriebsrente dm lebensversicherung dm lebensversicherung dm versorgung ehemann dm gesetzliche rente ehefrau dm dm errechnet versorgungsausgleich dahin geregelt gem abs nr vahrg wege supersplittings rentenanwartschaften ehemannes bfa hhe dm monatlich bezogen juli versicherungskonto ehefrau bfa bertragen hinsichtlich verbleibenden ausgleichsbetrags ehemann gem abs nr vahrg aufgegeben betrag dm versicherungskonto ehefrau bfa begrndung rentenanwartschaften hhe dm monatlich bezogen juli einzuzahlen verurteilung beitragszahlung wendet ehemann weiteren beschwerde ii rechtsmittel fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache oberlandesgericht auffassung oberlandesgerichts durchfhrung versorgungsausgleichs ehezeitlich erworbenen versorgungsanrechte lebensversicherungsvertrgen endnummern bercksichtigen dabei handele versicherungen primrer rentenautomatik kapitalwahlrecht versicherungen unterfielen grundstzlich versorgungsausgleich wahlrecht magebenden stichtag rechtshngigkeit scheidungsantrags ausgebt versicherung dadurch kapitallebensversicherung umgewandelt worden sei ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand oberlandesgericht geht recht davon versicherungen ehemannes kapitalleistung gerichtet bermittelten allgemeinen versicherungsbedingungen renten kapital versicherung versicherungsnehmer sptestens drei monate versicherungsschein angegebenen leistungstermin lebenslnglichen altersrente einmaligen kapitalzahlung whlen wahlrecht fristgerecht ausgebt besteht anspruch zuerst genannte leistung zugesagte leistung wurde vereinbarten ablauftermin oktober fllig ehemann daher gerichteten schreiben august ka pitalwahlrecht wirksam ausgebt anrecht rentenleistung gerichteten lebensversicherung kapitalwahlrecht unterliegt jedoch lnger versorgungsausgleich zugewinnausgleich anrechtsinhaber kapitalwahlrecht wirksam gebrauch macht gilt senat erst erla angefochtenen entscheidung ergangenen abdruck beigefgten beschlu februar xii zb verffentlichung bestimmt dargelegt kapitalwahlrecht erst rechtshngigkeit scheidungsantrags ausgebt versicherung somit erst stichtag kapitallebensversicherung umgewandelt ergibt ausformung versorgungsausgleich geltenden recht gefunden danach versorgungsausgleich ausgleich rentenanrechten zugeschnitten fr ausgleich kapitalforderungen stellen ff bgb geeigneten ausgleichsmechanismen verfgung belegt vorliegende fall mechanismus vahrg setzt schuldrechtliche versorgungsausgleich seiten ausgleichsberechtigten ehegatten rentenleistung gerichtetes anrecht voraus volldynamischen anrecht versorgungsleistungen deckungskapital finanziert erffnet abs nr bgb mglichkeit volldynamisches rentenanrecht fiktive einzahlung deckungskapitals beitrag gesetzliche rentenversicherung volldynamisches rentenanrecht umzurechnen umrechnungsmechanismus schon bezugnahme abs satz bgb abs nr bgb genannten renten hnlichen derkehrenden leistungen ergibt anrechte unterschiedlicher dynamik wertmig vergleichbar dagegen ermglichen darber hinaus kapitalleistung gerichtete anrechte lebensversicherung rentenanrechten gesetzlichen rentenversicherung gleichzusetzen senat verkennt auffassung ehegatten benachteiligen ehegatte rechtshngigkeit scheidungsantrags kapitalwahlrecht gebrauch macht dahin versorgungsausgleich unterliegende anrechte versorgungsausgleich entzieht beschlu februar aao senat indes wege aufgezeigt benachteiligung vorzubeugen rahmen zugewinnausgleichs aufzufangen allerdings parteien vorliegenden fall zugewinn ehevertraglich ausgeschlossen mglichkeit erffnet ehemann spter geschehen anrechte bestehenden lebensversi cherungen ausbung kapitalwahlrechts versorgungsausgleich entzieht ergebnis ausgleichungsfrei stellt gefahr allerdings erst beschlu senats februar aao begrndet worden htte gleicher weise verwirklicht ehemann bereits rechtshngigkeit scheidungsantrags kapitalwahlrecht gebrauch gemacht htte falle htte schon bisheriger rechtsprechung vgl senatsbeschlu februar xii zb famrz nunmehr kapitalanrecht umgewandelte ursprngliche rentenanrecht lnger versorgungsausgleich unterlegen stelle versorgungsausgleichs tretende zugewinnausgleich jedoch ehevertrag parteien ausgeschlossen htte deshalb ausgleich anrechte bewirken knnen nachteil konsequenz notarieller beratung geschlossenen ehevertrags angefochtene entscheidung danach bestand senat lage abschlieend entscheiden gericht weiteren beschwerde ausgleich anrechte ehemannes lebensversicherungsvertrgen regelung versorgungsausgleichs insgesamt angefallen ehemann erworbenen ehezeitlichen anrechte soweit wert wert ehefrau bfa erworbenen ehezeitlichen anrechte bersteigt per saldo supersplitting beitragszahlung ausgeglichen schliet ausgleich begrndeten anrechte ehemannes ausgleichsformen anteilig zuzuweisen regelung versorgungsausgleichs ansehung begrn deten anrechte entfallenden quote ndern deshalb unterliegt bercksichtigung ehemann sowie parteien gesetzlichen rentenversicherung erworbenen anrechte versorgungsausgleich erfahren berprfung senat ehemann erworbene anrecht feststel lungen oberlandesgerichts weder anwartschafts leistungsstadium volldynamisch oberlandesgericht anrecht deshalb magabe barwertvo volldynamisches anrecht umgewertet barwertvo entscheidung senats seit januar mehr anzuwenden bghz barwert begrndeten anrechts mu deshalb tatrichter neu gegebenenfalls anhand genderten barwertvo ermittelt hinsichtlich ehefrau bfa erworbenen anrechte auswirkungen berufsausbildungszeiten gesamtleistungsbewertung magabe art nr gesetzes ergnzung gesetzes reform gesetzlichen rentenversicherung frderung kapitalgedeckten altersvorsorgevermgens altersvermgensergnzungsgesetz avmeg mrz bgbl neu gefaten abs satz sgb vi bercksichtigen auerdem hinsichtlich anrechte hinblick abs satz halbsatz sgb vi art nr buchstabe avmeg eingefgt worden prfen ehefrau anrechnungszeiten wegen schwangerschaft mutterschaft abs satz nr sgb vi gutzubringen hahne sprick wagenitz weber monecke ahlt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes zr urteil rechtsstreit verkndet mrz kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle zivilsenat bundesgerichtshofes schriftlichen verfahren sachlage mrz vorsitzenden richter dr wenzel richter schneider prof dr krger dr klein dr gaier fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgericht koblenz februar aufgehoben soweit nachteil beklagten ergangen umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand notariellem vertrag dezember erwarb klgerin beklagten verwaltungs fabrikgebuden bebautes gelnde preis dm klgerin macht schadensersatz hhe dm geltend behauptung beklagte vertrag obliegende verpflichtung beseitigung altlasten erfllt landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht abweisung hhe teilbetrages dm besttigt brigen grundurteil erlassen revision verfolgen be klagten klageabweisungsantrag parteien entscheidung schriftlichen verfahren einverstanden erklrt abs zpo entscheidungsgrnde revision erfolg urteil berufungsgerichts schon deshalb aufzuheben tatbestand enthlt erkennen lt sachverhalt berufungsgericht entscheidung zugrunde gelegt abs zpo auer groben umschreibung streitstoffs besteht tatbestand lediglich wiedergabe antrge verweisungen tatbestand entscheidungsgrnde erstinstanzlichen urteils sowie pauschalen bezugnahme zweiter instanz eingereichten schriftstze grundlage revisionsgericht aufgabe anwendung rechts festgestellten sachverhalt nachzuprfen nachkommen vgl bghz senatsurteil februar njw steht entgegen betrifft frage zulssigkeit pauschalen bezugnahmen bercksichtigung erstinstanzlichen vorbringens entsprechende rge rechtsfehler fhrt aufhebung urteils zurckverweisung sache berufungsgericht bghz bgh urt juni ix zr bghr zpo abs tatbestand fehlender urt februar iii zr bghr zpo abs tatbestand fehlender bundesgerichtshof sieht aufhebung ab ziel revisionsrechtlicher berprfung einzelfall dadurch erreicht sach streitstand entscheidungsgrnden beurteilung aufgeworfenen rechtsfragen ausreichenden umfang ergibt urt juli ix zr bghr zpo abs tatbestand fehlender fall gegeben wesentlich fr entscheidung ausfhrungen berufungsgerichts frage vertragsauflsung grundstzen wegfalls geschftsgrundlage bejahen abs abs notariellen vertrages enthaltene verpflichtung altlastenbeseitigung auszulegen beide fragen entziehen rechtlichen nachprfung fr beurteilung wesentlichen umstnde mitgeteilt entscheidungsgrnden entnehmen angenommen berufungsurteil allein erstinstanzlich festgestellten bezug genommenen sachverhalt beruht zumal berufungsgericht ergnzende beweisaufnahme durchgefhrt ii berufungsgericht erhlt zurckverweisung gelegenheit rechtlichen bedenken auseinanderzusetzen revision auslegung haftungsklausel angefochtenen urteil vorgebracht dabei insbesondere bedacht nehmen gebot beiden seiten interessegerechten auslegung bgh urt oktober ii zr njw gebot verletzt gefundene auslegungsergebnis fr beklagten mehr kalkulierbaren haftungsrisiko fhren wrde kommt betracht umfang altlastenbeseitigungspflicht zeitpunkt feststellung altlasten geltenden ffentlich rechtlichen vorschriften beurteilen zudem zeitliche einschrnkungen bercksichtigen ferner parteien vertragsklausel zweifel inhalt beimessen rechtserheblicher bedeutung bgh urt mai ii zr njw senatsurt oktober zr njw jew berufungsgericht prfen mssen grundsatz auslegung entgegensteht vertrag vorgesehenen zeitlichen haftungsbeschrnkung fr fall bedeutung zuerkennt beklagten verpflichtung gelnde altlastenfrei bergeben erfllt wenzel schneider klein krger gaier'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lbeck april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch urteilsformel dahin ergnzt entziehung fahrerlaubnis strafbefehl amtsgerichts hamburg oktober aktenzeichen js aufrechterhalten beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tolksdorf miebach lienen winkler hubert'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil november strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen richter dr brause vorsitzender richterin solin stojanovic richter schaal richterin dr schneider richter dlp beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklgers justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts dresden juni verworfen staatskasse kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft hierdurch angeklagten entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen bedrohung wegen gefhrlicher krperverletzung bewhrung ausgesetzten gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt ungunsten angeklagten eingelegte revision staatsanwaltschaft wendet sachrge nichtannahme bedingten ttungsvorsatzes generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel bleibt erfolg strafkammer folgende feststellungen wertungen getroffen mittag tattages zog jahre alte angeklagte flur wohnhauses whrend verbalen streits nebenklger springmesser jackentasche uerte komm her vieh steche ab abend tages ffnete nebenklger haustr trat haus heraus befindlichen briefkasten ffnen augenblick kam angeklagte hausflur hielt dabei springmesser hand nebenklger frchtete angeklagte wolle angreifen hielt auen haustr fest whrend angeklagte innen tr drckte angeklagte wegen krperlichen unterlegenheit tr aufdrcken konnte griff arm trspalt fuchtelte messer oberkrper nebenklgers herum dabei bewusst verletzen knnen angeklagte traf nebenklger messer fgte brustbereich cm lange oberflchliche schnittverletzung wodurch haut hautuntergewebe geringer tiefe durchtrennt wurden tatgericht fr zweiten vorfall bedingten krperverletzungsvorsatz angeklagten angenommen jedoch einlassung angeklagten hauptverhandlung folgend ttungsvorsatz verneint beweiswrdigung auseinandergesetzt angeklagte polizeilichen vernehmung erklrt sei durchaus bewusst nebenklger htte sterben knnen sei egal htte eben pech gehabt sachverstndig beratene strafkammer jedoch ausschlieen knnen angaben unzutreffend angeklagte vernehmung grund paranoiden persnlichkeitsakzentuierung ber normale ma weit hinausschieenden erregungszustand befand uerungen abgegeben tatschliches tatzeitpunkt wiedergegeben htten nebenklger angegeben angeklagte htte eingestochen messer oberkrper rumgefuchtelt zudem sei wunde angaben medizinischen sachverstndigen denen strafkammer gefolgt geringem kraftaufwand zugefgt worden ansatzweise lebensgefhrlich angriffe beweiswrdigung versagen revision macht geltend landgericht entlastende umstnde zugrunde gelegt fr deren richtigkeit unrichtigkeit beweise gebe erwgungen landgerichts seien blo denktheoretische mglichkeiten jeglicher anknpfungspunkte entbehrten trifft getroffenen feststellungen deren nachvollziehbarer bewertung offensichtlich zeigt revision generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgefhrt fehlgewichtungen beweisanzeichen weitere nahe liegende schlussfolgerungen landgericht bersehen worden urteil enthlt rechtsfehler zugunsten angeklagten stpo brause solin stojanovic schneider schaal dlp'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli entschdigungsrechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja beg abs zpo abs vorschriften zivilprozessordnung verfahren entschdigungsgerichten jeweils geltenden fassung sinngem anzuwenden dynamische verweisung berufung verfahren entschdigungsgerichten unanfechtbaren beschluss zurckgewiesen bgh beschluss juli ix zb olg koblenz lg trier ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel cierniak richterin lohmann juli beschlossen sofortige beschwerde klgers nichtzulassung revision einstimmigen beschluss zivilsenats oberlandesgerichts koblenz september sowie vorbezeichneten beschluss hilfsweise eingelegte rechtsmittel unzulssig verworfen auergerichtlichen kosten rechtsmittelverfahrens klger auferlegt grnde beklagte land lehnte bescheid januar entschdigung klgers wegen schadens krper gesundheit ab anspruch sei jedenfalls beg erloschen sachverhalt begrndung rechtzeitig hinreichend dargelegt worden sei hiergegen wendete fristgerecht erhobene klage stellung nahm inwieweit serbien geborene klger whrend deutschen besetzung untergrund gelebt deutschen sprach kulturkreis angehrt abs beg landgericht klage abgewiesen klger personengruppen zhle denen gesetz fr schaden krper gesundheit individualentschdigung gewhre beg insbesondere knne bercksichtigung beweiserleichterungen beg festgestellt klger deutschen sprachund kulturkreis angehrt oberlandesgericht klger angekndigt berufung landgerichtliche urteil mangels erfolgsaussicht einstimmigen beschluss zurckzuweisen beabsichtige weder lasse anspruchsberechtigung beg feststellen sei anspruch wegen schadens krper gesundheit nr beg rechtzeitig hinreichend dargelegt worden hinderungsgrnde entscheidung beschluss gem abs satz nr zpo seien ersichtlich klger bedenken oberlandesgerichts entgegengetreten jedoch beabsichtigten verfahrensweise stellung genommen oberlandesgericht berufung klgers einstimmigen beschluss september zurckgewiesen hiergegen klger beschwerde erhoben zulassung revision bundesgerichtshof erstrebt hilfsweise rechtsmittel revision eingelegt begrndung rechtsmittels klger ausgefhrt generalverweisung bundesentschdigungsgesetzes vorschriften zivilprozessordnung abs beg erstrecke mglichkeit berufung einstimmigen beschluss abs zpo zurckzuweisen klger sei deshalb hinsichtlich rechtsmittel stellen berufungsurteil entscheidung ber zulassung revision enthalte beg sei revision zuzulassen grundstzliche rechtsfrage klren sei verfahren entschdigungsgerichten berufung entsprechend abs zpo einstimmigen beschluss zurckgewiesen knne notfalls msse zulassungsunabhngig revision entsprechend beg statthaft ii rechtsmittel klgers zurckweisung berufung beschlusswege unstatthaft form beanstandende entscheidung oberlandesgerichts gem abs beg abs zpo unanfechtbar frage verfahrensfehlerhafter entscheidungsform berufungsgerichts nichtzulassungsbeschwerde beg revision entsprechend beg erffnen wre klger meint stellt somit einstimmige zurckweisung berufung oberlandesgericht beschlusswege zulssig vorschrift abs zpo fassung art zivilprozessreformgesetzes juli bgbl verfahren eingefhrt gilt abs beg sinngem fr berufungsrechtszug entschdigungsgerichte anzuwenden abs beg vorschriften zivilprozessordnung jeweils geltenden fassung dynamische verweisung gilt rechtshnlichen generalverweisungen vwgo sgg fgo vgl falk anwendung zivilprozessordnung gerichtsverfassungsgesetzes vwgo auer inhalt reichweite grenzen verweisung vwgo davon art zivilprozessreformgesetzes gesetzgeber ausgegangen insbesondere nummer bestimmte anfgung satzes beg betreffend frist einlegung rechtsbeschwerde setzt voraus abs beg neuen vorschriften zivilprozessordnung ber rechtsbeschwerde zpo fr verfahren entschdigungsgerichten sinngem gelten vgl entwurf gesetzes reform zivilprozesses april btdrucks trifft fr neugeschaffenen regelungen berufungsverfahrens anpassung abs beg art nr zivilprozessreformgesetzes berflssig wre abs beg ergibt fr verfahren entschdigungsgerichten ausnahmslose garantie grundsatzrevision nichtzulassungsbeschwerde abs zpo findet revision entschdigungsrechtszug endurteile statt einstimmige beschlsse berufung zurckgewiesen stehen abs zpo endurteil insoweit gleich unanfechtbar einheitliche verfahrensgrundstze rechts wiedergutmachung nationalsozialistischen unrechts verstndnis gesetzes nahe legen knnten bestehen bundesgerichtshof beschluss januar ix zb bghr berlg beschwerde sofortige ausgefhrten erwgungen rckerstattungsverfahren verfahren entschdigungsgerichten bertragbar zustndigkeit bundesgerichtshof berlg dient zuvor diejenige obersten rckerstattungsgerichte letztkontrolle richtigen rechtsanwendung einzelfall bgh aao entsprechenden rechtsschutzzweck grundsatzrevision beg nichtzulassungsbeschwerde beg praktische bedeutung rechtsschutzes daher seit jahren rcklufig auslaufenden rechtsgebiet ganz wenigen ausnahmen grundsatzentscheidungen fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung frage kommen besteht ausgangslage trotz wiedergutmachungszwecks bundesentschdigungsgesetzes rechtlicher hinderungsgrund dagegen anwendung abs zpo einstimmige berufungsentscheidungen beschlusswege nachprfung zulassungsgrnde abs nr beg abs satz nr zpo entzogen verfahrensgrundrechtliche einwnde verfassungsmigkeit abs zpo greifen bverfg njw njw vgl zuck njw ff fischer ganter cierniak raebel lohmann vorinstanzen lg trier entscheidung mai wg olg koblenz entscheidung wg'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr april rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr ellenberger dr matthias richterin dr menges beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo beabsichtigte revision aussicht erfolg berufungsurteil grnden berufungsgericht entscheidung gesttzt vgl bgh urteil dezember ii zr wm rn ff mwn richtig darstellt analog zpo nheren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens ausnahme kosten streithelfer tragen abs abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt wiechers joeres matthias ellenberger menges vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet april justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs aa dd arzt patienten ersten einsatz medikaments wirksamkeit konkreten behandlungssituation zunchst erprobt ber risiken vollstndig aufzuklren patient entscheiden erprobung berhaupt einwilligen wegen mglichen nebenwirkungen darauf verzichten patient frage zutreffender rztlicher aufklrung entscheidungskonflikt geraten wre persnlich angehrt wegen schwerer hirnschden gericht aufgrund umfassenden wrdigung umstnde einzelfalls festzustellen patient nachvollziehbaren grnden ernsthaften entscheidungskonflikt geraten knnte bgh urteil april vi zr olg braunschweig lg gttingen vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vizeprsidentin dr mller richter wellner richterin diederichsen richter sthr zoll fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig mai aufgehoben sache neuen entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagte universitt wegen behaupteter rztlicher fehler deren medizinischen einrichtungen zahlung schmerzensgeld ersatz materiellen schadens feststellung anspruch klgerin wurde stationren behandlung universittsklinik seit mrz behandlung herzarrhythmie medikament cordarex amiodaron verabreicht mrz erlitt pause durchgefhrten geplanten myokardszintigraphie kreislaufstillstand konnte innerhalb minuten entdeckung reanimation beendet fhrte jedoch schweren bleiben hirnschden klgerin wirft behandelnden rzten beklagten behandlungs aufklrungsfehler landgericht klage abgewiesen berufungsgericht berufung klgerin zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klageziel entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts behandlungsfehler behandelnden rzte festzustellen ausfhrungen gerichtlichen sachverstndigen sei entnehmen behandlung amiodaron cordarex indiziert sei vorherige behandlung betablockern symptomatischen besserung erheblichem leidensdruck ansonsten ausreichend behandelbarem vorhofflimmern angeschlagen kontraindikation ausfhrungen sachverstndigen vorgelegen aufklrungsfehler sei verneinen aufklrungspflicht bestanden medikament cordarex amiodaron sei ausfhrungen sachverstndigen hoher wahrscheinlichkeit ursache fr klgerin eingetretenen herzstillstand risiko herzstillstandes sei wechsel herzrhythmusmedikaments propafenon cordarex gesteigert vielmehr gesenkt worden hinblick risiko eintritts herzstillstandes seien rzte beklagten daher einwilligungsaufklrung verpflichtet insoweit gesteigertes risiko vorgelegen aufklrungspflicht hinsichtlich sonstigen risiken medikamentes cordarex bestanden dabei sei entscheidend klgerin risken verwirklicht mageblich sei vielmehr risiken erforderlichen zeitraum erprobung umstellung cordarex nmlich zehn tage gar htten verwirklichen knnen zumindest fr phase therapeutischen abklrung medikamentenwechsel sinnvoll sei daher aufklrungspflicht seitens beklagten bestanden solange phase feststellung medikament patienten berhaupt helfe risikoerhhung ausgeschlossen sei fehle einwilligungsbedrftigen eingriff selbstbestimmungsrecht patienten beeintrchtigt allerdings beginn dauermedikamentierung aufklrung klgerin ber erst verbundenen nebenwirkungsrisiken erfolgen mssen darauf komme frage mehr gestellt unterstelle bestehen aufklrungspflicht hafte beklagte cordarex gabe hypothetische einwilligung klgerin gedeckt wre entscheidungskonflikt klgerin bereits hinreichend dargelegt infolge erheblichen kognitiven beeintrchtigung spastischen strung infolge hirnschadens entscheidungskonflikt persnlich angehrt knne gehe lasten fehlende persnliche anhrung unstreitige aufklrbare streitige umstnde kompensiert zeitpunkt probeweisen umstellung medikation ab mrz cordarex unstreitig festgestanden klgerin absolute tachyarrhythmie bestand beta blockern behandelbar herausgestellt daraus klgerin behaupte zunchst vertrglichkeit herzmittel selbstmord mannes verordneten antidepressiva beklagten abklren lassen lasse fr entscheidungslage mrz ableiten vielmehr spreche umstand klgerin kompatiblen zustand medikamente bemht eher dafr sowohl depressionen herzrhythmusstrungen grundstzlich weiterhin behandeln lassen ausreichende anhaltspunkte fr entscheidungskonflikt fnden jedenfalls ii ausfhrungen halten angriffen revision ausschlielich verneinung haftung wegen aufklrungsversumnisses wenden stand ansatz zutreffend allerdings ausgangspunkt berufungsgerichts arzt medikamente fr behandlung beschwerden patienten ungeeignet erwiesen medikament ersetzt verabreichung fr patienten risiko erheblicher nebenwirkungen verbunden patienten sicherung selbstbestimmungsrechts ber beabsichtigten einsatz neuen medikaments risiken aufzuklren sogenannte eingriffs risikoaufklrung tut behandlung rechtswidrig einsatz medikaments sachgerecht vgl senatsurteile bghz oktober vi zr versr ahrs vgl fr fall routineimpfung senatsurteil bghz berufungsgericht stellt fest behandlung cordarex wahrscheinlichkeit nachteilige nebenwirkungen bereich lunge schilddrse augen haut ziehe cordarex deshalb reservemedikament erst einsatz kommen solle weniger riskante mittel anschlagen revision weist ergnzend darauf befrchtenden nebenwirkungen schilddrsenfunktionsstrungen schwere entzndliche lungenerkrankungen leberschden periphere neuropathien myopathien sowie augenschden ferner erkrankungen blutes lymphsystems gefe gastrointestinaltrakts haut nervensystems geschlechtsorgane brustdrsen nieren harnwege sowie skelettmuskulatur bindegewebes handele umstnden bejaht berufungsgericht zutreffend grundstzliche aufklrungspflicht arztes ber beabsichtigte behandlung cordarex verbundenen risiken gefolgt jedoch auffassung berufungsgerichts ber seltene mglicherweise schwer wiegenden folgen verbundene komplikation herzstillstandes deshalb aufgeklrt mssen abgesetzte medikament insoweit gefhrlicher konkrete gefahr einsatz cordarex demnach vermindert worden sei feststellungen berufungsgerichts einsatz medikaments cordarex hoher wahrscheinlichkeit ursache fr herzstillstand fr revisionsverfahren deshalb unterstellen tatschlich fall wovon bisherigen sachstand auszugehen risiko herzstillstandes typisches risiko verabreichung cordarex angesehen wegen schwer wiegenden folgen aufklrung hierber erforderlich entscheidend fr rztliche hinweispflicht bestimmter grad risikodichte insbesondere bestimmte statistik vielmehr betreffende risiko eingriff spezifisch anhaftet verwirklichung lebensfhrung patienten besonders belastet grundstzlich ber derartige uerst seltene risiken aufzuklren senatsurteile bghz november vi zr versr ferner bghz hinweis berufungsgerichts darauf risiko herzstillstandes klgerin zuvor verabreichte medikament propafenon hher sei fhrt schon deshalb festgestellt klgerin ber wirkung propafenon aufgeklrt worden gleichwohl verabreichung einverstanden ohnehin knnen risiken zuvor erfolgten rztlichen behandlung risiken nunmehr vorgenommenen behandlung verrechnet vielmehr patient einsatz neuen medikaments ber risiken vollstndig aufzuklren senatsurteil bghz ff billigen ansicht berufungsgerichts einsatz neuen medikaments sei einwilligung patienten vorbergehend zulssig zunchst ermittelt solle medikament berhaupt anschlage risiken erprobungsphase medikation auswirkten insoweit bereits zweifelhaft berufungsgericht sachvortrag parteien ergebnis beweisaufnahme ausreichend betracht gezogen ersichtlich beklagte darauf berufen aufklrung klgerin vorbergehend absehen anschlagen medikaments beginn dauermedikation nachholen recht macht revision geltend zeitberechnungen berufungsgerichts knnten fehlerhaften verstndnis ausfhrungen sachverstndigen beruhen seien ledig lich dahin verstehen verwirklichung beschriebenen risiken kurzen zeitraum cordarex verabreicht wurde auftreten konkreter krankheitserscheinungen sichtbar geworden wren dahin zeitraum htten entstehen knnen berufungsurteil entnehmen berufungsgericht mglichen differenzierung bewusst gesichtspunkt sachverstndigen errtert worden ausfhrungen berufungsgerichts grundstzlichen erwgungen gefolgt ergeben beim einsatz medikaments fr patienten risiken bisherigen medikation patient bereits erstem einsatz entsprechend aufzuklren selbstbestimmungsrecht patienten ausreichender weise gewahrt vermieden haftungsrechtliche grauzone fr erprobungsphase neuen medikaments entsteht knnte selbstbestimmungsrecht patienten beeintrchtigen aufklrung bzw entscheidung ber einsatz medikaments zeitpunkt verschoben wrde mglicherweise eindruck beschwerdelinderung einsetzenden therapieerfolg blick erheblichen risiken medikation verstellen erforderlich vielmehr patient bereits ersten einsatz neuen medikaments ber risiken aufgeklrt entscheiden erprobung berhaupt einwilligen wegen mglichen nebenwirkungen vornherein darauf verzichten schlielich ausfhrungen berufungsgerichts hypothetischen einwilligung klgerin rechtsfehlern beeinflusst einwand behandlungsseite patient htte eingriff zutreffender aufklrung ber risiken unterzogen grundstzlich beachtlich senatsurteil bghz ahrs arzt trifft insoweit behauptungs beweislast beweis fr behauptung patient ordnungsgemer aufklrung eingriff eingewilligt wrde allerdings belasten patient berzeugung tatrichters plausibel macht wren rechtzeitig risiken behandlung verdeutlicht worden echten entscheidungskonflikt gestanden htte wobei substantiierungspflicht darlegung konflikts hohen anforderungen gestellt drfen senatsurteile april vi zr versr ahrs juni vi zr versr ahrs feststellungen darber patient ausreichender aufklrung entschieden htte entscheidungskonflikt geraten wre darf tatrichter grundstzlich persnliche anhrung patienten treffen ausnahmefall vorliegen schon unstreitigen ueren umstnde sichere beurteilung hypothetischen entscheidungssituation erlauben vgl senatsurteile juni vi zr versr ahrs februar vi zr versr grundstzen geht berufungsgericht ansatz zutreffend verallgemeinerung unrichtig indes rechtssatz erhobene aussage berufungsgerichts unmglichkeit persnlichen anhrung patienten entscheidungskonflikt wirke grundstzlich lasten erkennende senat fordert fr regelfall per snliche anhrung patienten vermeiden gericht fr verneinung entscheidungskonflikts vorschnell abstellt objektiver betrachtung nahe liegend vernnftig erscheint persnlichen mglicherweise weniger nahe liegenden unvernnftig erscheinenden erwgungen patienten ausreichend betracht ziehen persnliche anhrung gericht ermglichen anwaltlich vorgetragenen grnden fr entscheidungskonflikt konkrete nachfragen nachzugehen aufgrund persnlichen eindrucks patienten sachgerecht beurteilen knnen dabei auge behalten nachweis hypothetischen einwilligung behandlungsseite grundstzlich strenge anforderungen stellen aufklrungsrecht patienten wege unterlaufen senatsurteil juni vi zr aao darlegung echten entscheidungskonflikts patienten gefordert missbrauch aufklrungsrechts allein fr haftungszwecke vorzubeugen vgl senatsurteil bghz danach scheidet schematische beantwortung berufungsgericht aufgeworfenen frage alleine bercksichtigung aufgezeigten spannungslage lsst konkreten einzelfall beurteilen richtung unmglichkeit persnlichen anhrung patienten auswirkt sofern aufgrund objektiven umstnde echter entscheidungskonflikt eher fern haftungsrechtliche ausnutzung aufklrungsversumnisses eher nahe liegt rechtlich beanstanden tatrichter hypothetische einwilligung bejaht obwohl patient persnlich angehrt konnte indes auszuschlieen patient bercksichtigung behandelnden leidens risiken ber aufzuklren vielleicht gerade vernnftigen jedenfalls nachvollziehbaren grnden fr ablehnung behandlung ent schieden knnte kommt echter entscheidungskonflikt betracht fall darf tatrichter alleine aufgrund unmglichkeit persnlichen anhrung patienten nachteilige wertung vornehmen deshalb revision vollem umfang gefolgt soweit ansicht vertritt behandelnde arzt handele stets treuwidrig hypothetische einwilligung patienten berufe obwohl entscheidungskonflikt mehr darlegen knne richtig lediglich behandlungsseite folgen unaufklrbarkeit tragen echter entscheidungskonflikt ernsthaft betracht kommt fall ausgefhrt aufgrund umfassenden abwgung umstnde jeweiligen einzelfalls festgestellt demnach umstnde jeweiligen einzelfalls ankommt besteht entscheidungen olg bamberg versr ahrs revision klger angenommen senatsbeschluss februar vi zr olg oldenburg versr ahrs revision beklagten angenommen senatsbeschluss dezember vi zr berufungsgericht rechtsgrundstzlich interpretierte widerspruch wertung umstnde vorliegenden falls berufungsgericht dahin gehend hypothetischen einwilligung klgerin auszugehen sei beanstandet revision recht berufungsgericht fhrt lediglich beginn medikation cordarex festgestanden klgerin absolute tachyarrhythmie bestand beta blockern behandelbar herausgestellt umstand klgerin kompatiblen zustand medikamente bemht spreche dafr sowohl depressionen herzrhythmusstrungen grundstzlich weiterhin behandeln lassen ausreichende anhaltspunkte fr entscheidungskonflikt fnden deshalb lsst entnehmen berufungsgericht smtliche umstnde denen vorgetragenen festgestellten sachverhalt entscheidungskonflikt ergeben konnte wrdigung einbezogen wrdigung vollstndige aufklrung klgerin ber nebenwirkungen cordarex vorstehenden ausfhrungen erforderlich zugrunde legen revision verweist insoweit recht darauf ausfhrungen sachverstndigen einsatz medikaments zweck lebensverlngernden behandlung besserung beschwerden klgerin erfolgte deshalb nutzen leidenslinderung ganz erheblichen unerheblicher wahrscheinlichkeit erwartenden gefahren medikaments htten gegenber gestellt mssen entscheidungskonflikt liegt hand beim einsatz medikaments besserung beschwerden herzrhythmusstrungen dienen wahrscheinlichkeit erhebliche gesundheitsbeeintrchtigungen etwa schilddrsenfunktionsstrungen schwere entzndliche lungenerkrankungen leberschden periphere neuropathien myopathien geringer wahrscheinlichkeit herzstillstand erwarten mag situation mehrheit patienten hoffnung nebenwirkungen wrden einstellen fr erfolgreiche linderung beschwerden entscheidet darauf kommt entscheidend konfliktlage wunsch gegenwrtigen beschwerden lindern gefahr deshalb spter erhebliche gesund heitsschden hinnehmen mssen durchaus besteht patient konflikt eigenverantwortlich entscheiden berufungsgericht htte deshalb umstnden streitfalls hypothetische einwilligung klgerin bejahen drfen dafr beklagte insoweit obliegenden beweis vorhandene beweismittel fhren knnte ersichtlich iii klageabweisung erweist dafr berufungsurteil gegebenen begrndung danach unrichtig sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen berufungsgericht erhlt dadurch gelegenheit erforderlichen feststellungen urschlichkeit einnahme cordarex fr herzstillstand klgerin treffen mller wellner sthr diederichsen zoll vorinstanzen lg gttingen entscheidung olg braunschweig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzerffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp juli beschlossen antrag schuldners bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts kln oktober abgelehnt grnde schuldner prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerdeverfahren gewhrt rechtsbeschwerde aussicht erfolg satz zpo sofortige beschwerde setzt rechtsmittel beschwer rechtsmittelfhrers voraus zeitpunkt entscheidung gegeben wegfall macht rechtsmittel unzulssig bgh beschl oktober ix zb zinso rn bgh beschl januar ix zb zinso rn beschluss amtsgerichts kln juni angeordnete zwangsweise vorfhrung schuldners beim vorlufigen insolvenzverwalter auskunftserteilung erffnungsverfahren berholt insolvenzge richt beschluss november insolvenzverfahren ber vermgen schuldners erffnet erffnung insolvenzverfahrens vorfhrung schuldners beim vorlufigen insolvenzverwalter erledigt sachentscheidung ber rechtsmittel schuldners mehr mglich vgl bgh beschl januar aao fortsetzungsfeststellungsbeschwerde ausnahmefllen mglich anordnung insolvenzgerichts besonders schwerwiegender eingriff grundrecht freiheit person verbunden fortwirkende beeintrchtigung schuldners gegeben bghz bgh beschl oktober aao rn ff scheidet fr entsprechende verletzung vorgetragen erkennbar ausgefhrte vorfhrungsanordnung zweck dienen voraussetzungen fr erffnung insolvenzverfahrens klren verfahrenserffnung weitere auswirkungen schuldner ganter raebel pape vorinstanzen ag kln entscheidung lg kln entscheidung kayser grupp'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xa zr verkndet april justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle patentnichtigkeitssache xa zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz richter prof dr meier beck keukenschrijver richterin mhlens richter dr lemke asendorf fr recht erkannt berufung beklagten februar verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgendert folgt neu gefasst abweisung weitergehenden klage europische patent umfang patentansprche soweit patentanspruch rckbezogen sowie patentanspruchs soweit ber folgende fassung hinausgeht verfahren auslsung rckhaltemitteln sicherungssystem fr fahrzeuginsassen beschleunigungssignal gemessen beschleunigungssignal zeitliche integration geschwindigkeit umgewandelt bildung auslsekriteriums mindestens schwellwert fr geschwindigkeit vorgebbar dadurch gekennzeichnet auslsekriterium benutzte schwellwert abhngigkeit mehreren crashvorgang abgeleiteten zustandsgren fahrzeugs vernderbar wobei zustandsgre bzw mehreren zustandsgren gemittelte beschleunigungssignal fr nichtig erklrt wobei rckbeziehungen patentanspruch patentansprchen patentanspruch vorstehend bezeichneten fassung beziehen rckbeziehung patentanspruch patentanspruch sowie rckbeziehungen patentanspruch rckbeziehung patentanspruch patentansprchen entfallen kosten rechtsstreits tragen klgerin drei viertel beklagte viertel rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin januar inanspruchnahme prioritt zweier deutscher patentanmeldungen februar juli angemeldeten wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents verfahren auslsung rckhaltemitteln betrifft patentansprche umfasst nebengeordneten patentansprche streitpatents fassung europischen einspruchsverfahren erhalten verfahrenssprache deutsch folgenden wortlaut verfahren auslsung rckhaltemitteln sicherungssystem fr fahrzeuginsassen beschleunigungssignal gemessen beschleunigungssignal zeitliche integration geschwindigkeit umgewandelt bildung auslsekriteriums mindestens schwellwert fr geschwindigkeit vorgebbar dadurch gekennzeichnet auslsekriterium benutzte schwellwert abhngigkeit mehreren crashvorgang abgeleiteten zustandsgren fahrzeugs vernderbar verfahren auslsung rckhaltemitteln sicherungssystem fr fahrzeuginsassen beschleunigungssignal gemessen zeitliche integration geschwindigkeit gebildet geschwindigkeit wichtung arbeitssignal umgewandelt bildung auslsekriteriums mindestens schwellwert fr arbeitssignal vorgebbar dadurch gekennzeichnet auslsekriterium benutzte schwellwert abhngigkeit mehreren crashvorgang abgeleiteten zustandsgren fahrzeugs vernderbar verfahren auslsung rckhaltemitteln sicherungssystem fr fahrzeuginsassen beschleunigungssignal gemessen beschleunigungssignal erste wichtungsfunktion gewichtet gewichtete beschleunigungssignal zeitliche integration erstes arbeitssignal umgewandelt erste arbeitssignal zweite wichtungsfunktion zweites arbeitssignal umgewandelt bildung auslsekriteriums mindestens schwellwert fr arbeitssignal vorgebbar dadurch gekennzeichnet auslsekriterium benutzte schwellwert abhngigkeit mehreren crashvorgang abgeleiteten zustandsgren fahrzeugs vernderbar wegen abhngigen patentansprche streitpatents patentschrift verwiesen klgerin geltend gemacht streitpatent sei gegenber ursprnglich eingereichten unterlagen unzulssig erweitert europischen einspruchsverfahren eingefgte merkmal crashvorgang abgeleiteten zustandsgren ursprnglichen unterlagen entnehmen sei erfindung sei deutlich vollstndig offenbart fachmann ausfhren knne patentschrift ergebe aufprall mittels gemessenen beschleunigungssignals ermittelt knne gegenstand streitpatents sei gegenber stand technik patentfhig klgerin beantragt streitpatent wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland fr nichtig erklren beklagte klage entgegengetreten streitpatent hilfsweise magabe verteidigt patentanspruch folgende fassung erhalten anfgung unterstrichen verfahren auslsung rckhaltemitteln sicherungssystem fr fahrzeuginsassen beschleunigungssignal gemessen beschleunigungssignal zeitliche integration geschwindigkeit umgewandelt bildung auslsekriteriums mindestens schwellwert fr geschwindigkeit vorgebbar dadurch gekennzeichnet auslsekriterium benutzte schwellwert abhngigkeit mehreren crashvorgang abgeleiteten zustandsgren fahrzeugs vernderbar wobei zustandsgre bzw mehreren zustandsgren gemittelte beschleunigungssignal beklagte weitere hilfsweise verteidigte fassungen patentan spruchs vorgelegt wegen angefochtene urteil verwiesen bundespatentgericht frhere nichtigkeitsklage ag abgewiesen urt ni eu berufung az xa zr beim senat anhngig streitpatent wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland vollem umfang fr nichtig erklrt hiergegen wendet beklagte berufung beantragt rcknahme weitergehenden rechtsmittels angefochtene urteil abzundern klage abzuweisen soweit streitpatent weitergehend fr nichtig erklrt worden patentanspruch fassung erstinstanzlichen ersten hilfsantrags verteidigt patentanspruch entfllt stellt ferner hilfsantrge klgerin tritt rechtsmittel entgegen senat akte xa zr beigezogen verfahren ttig gewordenen sachverstndigen prof dr klgerin mndlich angehrt antrag entscheidungsgrnde berufung beklagten fhrt umfang streitpatent zweitinstanzlich verteidigt abweisung klage klage zulssig bereits ag be klagte wesentlichen bereinstimmendes material gesttzte klage erhoben fhrt rechtshngigkeit verfahrens vorliegenden klage entgegenstnde nichtigkeitsklage kraft stehendes patent popularrechtsbehelf grundstzlich jedermann eingelegt allerdings vorgeschobener klger eigene interesse eigenen namen auftrag interesse dritten klagt einwendungen hintermann greifen gelten lassen st rspr zuletzt urt zr grur brstenstromabnehmer demnach msste klgerin sinn hintermann strohmann klgerin verfahren anzusehen wre anderweitige rechtshngigkeit gelten lassen wre klage gehindert jedoch festgestellt klgerin hiesigen verfahren eigene interesse handelt beklagte nmlich klgerin gerichtliches vorgehen aussicht gestellt erklrt beklagte keinesfalls abschluss weiteren verfahrens grund streitpatents verklagen erkennen gegeben klage abschluss verfahrens erwge zugleich vorgehen unterhalb gerichtlichen geltendmachung ansprchen verzichte reicht patent gericht fehlen eigenen interesses verneinen beklagte spter erklrt klgerin vorliegenden verfahrens keinesfalls anspruch nehmen mag geeignet klage ablauf streitpatents erforderliche besondere eigene rechtsschutzbedrfnis nehmen reicht dafr jegliches eigenes interesse abzusprechen fr bejahung strohmanneigenschaft erforderlich wre hiesige klgerin vorgeschoben mag steht zulssigkeit klage ebenfalls entgegen vorgeschobene klger klage grundstzlich gehindert bgh urt ia zr grur brovorsteher sachlage zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung abzustellen nunmehr zustzlich bercksichtigt klgerin vorliegenden verfahren konzern klgerin verfahren ausgeschieden bereinstimmungen klgerseite handelnden personen sachvortrag schon bundespatentgericht recht unerheblich erachtet vorgetragenen gesichtspunkte reichen schlielich versto treu glauben bejahen vgl bgh urt zr grur entwsserungsanlage ii streitpatent betrifft verfahren auslsung rckhaltemitteln personenfahrzeugen eingesetzt rckhaltemittel bekannten rckhaltesystemen eingesetzt streitpatent nher bezeichnet betracht kommen gurtstraffer airbag systeme streitpatent bezeichnet verfahren oberbegriff patentanspruchs beitrag suchowerskyj ing nieurs de automobile nr bekannt lediglich zentral angeordneter aufprallsensor eingesetzt verfahren erflle aufgabe hervorragend frontal heckaufprall probleme ergben jedoch stadtverkehr relativ hufig auftretenden kollisionen schrgem aufprallwinkel rckhaltemittel spt aktiviert knnten verbesserung erkennung schrgrichtung verlaufenden kollisionen seien systeme zwei beschleunigungssensoren bekannt deren empfindlichkeitsachsen winklig fahrzeuglngsachse angeordnet seien denen verkabelung sensoren hohen technischen aufwand erfordere seien rckhaltesysteme mehrzahl dezentral angeordneter sensoren bekannt stranfllig seien beschr sp bekannt sei sicherheitseinrichtung beschleunigungssensor verstrker fr ausgangssignal ersten schwellwertschaltung integrationsschaltung zweiten schwellwertschaltung sowie verknpfungsglied dritten schwellwertschaltung eingangsseitig ausgangssignal verstrkers zugefhrt sei deren ausgangssignal zweiten eingangsanschluss verknpfungsglieds liege verffentlichung franzsischen patentanmeldung sei auslsevorrichtung bekannt beschleunigungsaufnehmer hochpass integrator auslseschwellwert festlegenden ersten schwellwertschalter zweiten schwellwertgeber umfasse eingangsanschluss ausgangsanschluss integrators verbunden sei whrend ausgangsanschluss zweiten schwellwertgebers summationspunkt gefhrt sei eingangsanschluss integrators liege zweite schwellwertgeber erzeuge dabei ausgangssignal untere integrationsschwelle integrators beeinflusse verffentlichung internationalen patentanmeldung streitpatent rckhaltesystem verfgung gestellt insassen gefhrdende schrg offset polaufprallsituationen zuverlssig erkannt rckhaltemittel rechtzeitig ausgelst knnen vgl beschr sp zentral angeordneten sensor mglich betrifft bereits mgliches lsungselement zudem patentansprchen genannt patentanspruch folgt zudem ausgangssignale mehrerer sensoren herangezogen knnen empfindlichkeit zuverlssigkeit erkennung verschiedener aufprallsituationen sollen verbessert gegebenenfalls einziger sensor ausreicht auslsekriterium schwellwert verwendet ebenso element lsung lsenden problems gilt erst recht fr bildung vernderung schwellwerts lsung genannten problems patentanspruch streitpatents zulssigerweise einfgung anmeldeunterlagen ursprnglichen patentansprchen ursprnglichen beschreibung offenbarten patent sowohl erteilten fassung fassung europischen einspruchsverfahren erhalten enthaltenen merkmals zustandsgre bzw mehreren zustandsgren gemittelte beschleunigungssignal verteidigten fassung verfahren auslsung rckhaltemitteln sicherungssystem fr fahrzeuginsassen folgenden verfahrensschritten schutz gestellt beschleunigungssignal gemessen beschleunigungssignal zeitliche integration geschwindigkeit umgewandelt bildung auslsekriteriums mindestens schwellwert fr geschwindigkeit vorgebbar schwellwert abhngigkeit mehreren zustandsgren fahrzeugs vernderbar crashvorgang abgeleitet wobei zustandsgre gemittelte beschleunigungssignal lsung patentanspruch sieht beschleunigungssignal gemessen zeitliche integration geschwindigkeit gebildet wichtung arbeitssignal umgewandelt bildung auslsekriteriums mindestens schwellwert fr arbeitssignal vorgebbar wobei schwellwert abhngigkeit mehreren zustandsgren fahrzeugs vernderbar crashvorgang abgeleitet abweichung patentanspruch darin liegt geschwindigkeit gebildet patentanspruch beschleunigungssignal geschwindigkeit umgewandelt erklrt zwanglos daraus patentanspruch arbeitssignal geschwindigkeit gebildet whrend patentanspruch arbeitssignal gewichteten geschwindigkeit gebildet senat versteht dabei umwandlung beschleunigungssignals geschwindigkeit sachkundig besetzten bundespatentgericht umwandlung geschwin digkeitssignal patentanspruch bleibt zudem zustandsgre merkmal verteidigten patentanspruch offen lsung patentanspruch sieht beschleunigungssignal gemessen erste wichtungsfunktion gewichtet gewichtete beschleunigungssignal zeitliche integration erstes arbeitssignal umgewandelt erste arbeitssignal zweite wichtungsfunktion zweites arbeitssignal umgewandelt wobei bildung auslsekriteriums mindestens schwellwert fr zweite arbeitssignal vorgebbar schwellwert abhngigkeit mehreren zustandsgren fahrzeugs vernderbar crashvorgang abgeleitet patentanspruch sieht zweifache wichtungsfunktion merkmal verteidigten patentanspruchs entfllt patentansprchen verteidigten fassung gemeinsam auslsekriterium benutzte schwellwert abhngigkeit mehreren zustandsgren fahrzeugs crashvorgang abgeleitet verndert vernderbar dabei bestehen entgegen auffassung klgerin fr senat zweifel daran schon mittelwertbildung mehreren beschleunigungswerten division anzahl beschleunigungswerte vernderung schwellwerts bedeutet erster instanz eingefgte merkmal sieht jedenfalls fr patentanspruch ausdrcklich beklagten darin beizutreten schwellwertnderung kontinuierlich extremfall sogar zwei stufen erfassen vgl fig beschr sp allerdings verlangt beschreibung streitpatents insoweit dv schwelle entweder funktion zeit beschr sp ff zeit kumulierten dv integratorstands beschr sp ff dargestellt beschreibung vorgesehene dritte alternative integral verndert beschr sp ff patentansprchen erfasst formulierung sei schwellwert vorgebbar sei vernderbar knnte annahme verleiten vorgabe vernderung schwellwerts seien fakultativ vgl vorrichtungsansprchen bgh urt zr grur prospekthalter wrde jedoch beurteilenden verfahrensansprche sinns entkleiden richtigerweise schwellwert vorgegeben einzige patentansprchen genannte auslsekriterium notwendigerweise einzige verwendete ferner setzen patentgemen verfahren voraus mindestens fall gibt schwellwert verndert formulierung vernderbar bringt lediglich ausdruck konkreten ausgestaltung verfahrens abhngt inwieweit bestimmten arbeitssignal nderung schwellwerts stattfindet bereinstimmend patentansprchen verteidigten fassung enthaltene merkmal versteht senat dahin crashvorgang zeitabschnitt gemeint beschleunigungswerte gemessen definition arbeitssignals integration wichtung gewonnen vorgabe schwellwerts daraufhin geprft mssen zeitpunkt auslsekriterium erfllen versteht dabei crashvorgang erst unfall verstanden verlauf mglicherweise crash fhren iii berufung beklagten erfolg unzulssige erweiterung europischen einspruchsverfahren beschrnkt aufrechterhaltenen streitpatents gegenber ursprnglichen unterlagen art ii abs nr intpat art abs buchst ep liegt berzeugung senats senat tritt auffassung bundespatentgerichts urteil februar ableitung vernderbaren schwellwerts auslsekriterium abhngigkeit zustandsgren fahrzeugs crashvorgang abgeleitet bereits ursprnglichen unterlagen ergibt crashvorgnge ursprnglichen unterlagen mehrfach genannt streitpatent zugrunde liegenden verffentlichung internationalen patentanmeldung lehre streitpatents derart offenbart fachmann senat diplomingenieur gebiet elektrotechnik ansieht ber gute grundkenntnisse gebiet mechanik materialwissenschaften verfgt ausfhren art ii abs nr intpat art abs buchst ep fr ausfhrbare offenbarung mageblich streitpatent schon fr denkbaren crashvor gang praxistaugliche lsung bereithlt kommt entgegen auffassung klgerin darauf aufwand fr crashversuche betrieben daten vorliegen erforderlich fr denkbaren crashtypus passende programm entwickelt derartige crashversuche mssen sofern simulationen ersetzt knnen fr praxistauglichkeit geschtzten lehre ohnehin durchgefhrt ausreichend vielmehr fachmann entscheidende richtung angegeben aufwendung eigener erfinderischer ttigkeit erfolg weiterarbeiten vgl bgh urt ia zb grur garmachverfahren zr grur leuchtstoff zr st rspr streitpatent befasst frage messergebnisse crashversuche mglichst effektiven sicheren verfahren auslsung rckhaltemitteln verarbeitet knnen gibt sinne zitierten rechtsprechung richtung fachmann auswertung verarbeitung beschleunigungssignale definition vernderung schwellwerts orientieren fr einzelfall mglichst gut geeignete lsung finden praktisch brauchbares ergebnis weitere arbeit erfordern mag stellt ausfhrbarkeit frage senat vermag auffassung klgerin beizutreten streitpatent entnehmen lasse wann integration beginnen beschreibung hierzu angegeben zeit ab besonderen merkmal beschleunigung laufe sp hierzu teilt patentschrift reihe ausfhrungsbeispielen gleichsetzung zeit beginn integration gewisse unschrfe liegen mag steht ausfhrbarkeit fr entgegen prfung schutzfhigkeit berufungsverfahren feststellungen gefhrt denen wertung ableiten liee streitpatent weitergehenden umfang erstinstanzlichen urteil verfahren ergibt patentfhig wre art ii abs nr intpat art abs buchst art abs ep geht lasten klgerin soweit streitpatent algorithmen sinn verarbeitungsvorschriften festen regeln ablaufen zurckgreift steht patentfhigkeit schon deshalb entgegen bloen verwendung algorithmen weder fehlen technischen lehre eingreifen patentierungsausschlusses art abs ep ergibt schutz fr isolierten algorithmus streitpatent begrndet klgerin macht derartiges geltend gegenstand verteidigten patentanspruchs streitpatents neu aa verffentlichung internationalen patentanmeldung berhrt neuheit streitpatents schon deshalb festen auslseschwelle gearbeitet bereits bundespatentgericht urteil februar zutreffend gesehen verffentlichung integrationsschwellwert vernderliche gre rede insbesondere beschreibung seite gemeint gemessenen beschleunigungssignal abgeleiteten signal abzuziehende integrationsschwellwert vernderliche gre darin liegt wichtung beschleunigungssignals sinn patentanspruchs bundespatentgericht bereits ersten nichtigkeitsverfahren nichtigerklrung anheim gefallen auslseschwellwert sinn merkmals bleibt dagegen unvernderlich bb zeitrangltere vorverffentlichte deshalb art abs ep art satz ep art abs ep nationalen nichtigkeitsverfahren europischen einspruchsverfahren neuheitsprfung bercksichtigende deutsche offenlegungsschrift offenbart einstellung schwellwerte deren vernderung gemittelten geschwindigkeitssignal abgeleiteten gre gilt ebenso fr ebenfalls nachverffentlichte deutsche offenlegungsschrift klgerin meint filterung beschleunigungssignals blicherweise tiefpassfilter vorgenommen steht entgegen abgesehen davon verwendung tiefpasses entgegenhaltung erwhnt daher schon bundespatentgericht angenommen zweifelhaft erscheint tiefpass fachmann nahezu unerlsslich selbstverstndlich mitgelesen errterung gerichtlichen sachverstndigen ergeben tiefpass bewirkte mittelung fachmnnischer sicht bildung gemittelten beschleunigungssignals sinne merkmals gleichgesetzt whrend tiefpass kontext vorverffentlichung lediglich sinne rauschdmpfung dient hochfrequente strsignale auszufiltern dient mittelwertbildung einzelne valide beschleunigungssignal verwenden mehrzahl valider signale mittleren wert erhhter aussagekraft bilden angenommene wichtung begrndet berufung verwen dung integrators verstrker umfassen jedoch streitpatent integrierte beschleunigungssignal geschwindigkeitssignal gewichtet zudem bloe verstrkung wichtung sinne merkmals angesehen funktion wichtung verfehlt wrde einzelne signalanteile strker werten cc ebenfalls nachverffentlichten deutschen offenlegungs schrift mag signalglttung art bandpasses vorgenommen jedoch erfolgt schon bundespatentgericht urteil februar zutreffend erkannt ausfilterung spitzenwerten beschleunigung mittelwertbildung sinn streitpatents mittelwertbildung sinn glttung angesprochen vgl beschr sp patentansprche demnach gleichsetzung glttung mittelwertbildung sinn streitpatents entgegen auffassung klgerin vorgenommen fr ebenfalls angesprochene verstrkung ausgangssignals sp ff gilt vorstehend bb dd brigen verffentlichungen klgerin sttzt erfolgt schon bildung vernderbarer schwellwerte fr auslseschwelle senat sieht hinreichende tatschliche grundlage dafr patentansprchen geschtzte sowie verteidigten patentanspruch schtzende lehre erfinderischen ttigkeit beruhend bewerten aa vorverffentlichten deutschen offenlegungsschriften europische patentschrift verffentlichung suchowerskyj verffentlichung europischen patentanmeldung deutschen offenlegungsschriften arbeiten allesamt festen unvernderlichen schwellwerten auslsekriterium bundespatentgericht urteil februar zutreffend angenommen priorittszeitpunkt fachwelt klar favorisiert wurden gerichtliche sachverstndige betreffenden berufungsverfahren hierzu angegeben verffentlichungen abschneiden verlaufs beschleunigung unten beschrieben auslsung sicherheitssystems unbedeutenden beschleunigungen verhindern daraus vernderung schwellwerts entnommen klgerin weiteren verfahren widersprochen senat daher berzeugt davon uerung gerichtlichen sachverstndigen zutrifft bb soweit klgerin darauf gesttzt uspatentschrift hannoyer merkmale verteidigten patentanspruchs ausnahme integration merkmal vorwegnehme fachmann weiteres mglichkeit verfgung gestanden schwellwertvergleich beschleunigungssignal integrierten beschleunigungssignal geschwindigkeitssignal vorzunehmen vermag senat beizutreten klgerin nennt beleg be schreibungsstelle sp wonach fr berechnung terms folgende formel gelten algorithmus exponentielle mittelwert beschleunigungssignals eingehe meint klgerin fr fachmann anlass bestanden signal integriertes signal ersetzen beschreibung sei nmlich konstante potenz zahl wobei vorzugsweise ganzzahlig sei tendiere letzte teil terms null gengend gro angenommen term ergebnis ersten zwei glieder verblieben beklagte entgegengehalten grund dafr ersichtlich sei wert beliebig gro anzunehmen unendlich gehen lassen klgerin entgegengesetzt verffentlichung vorgaben fr gre werts enthalte senat vermag erkennen fachmann veranlassen aufwndige komplexe system schwellwertvergleichs us patentschrift schwellwertvergleich ersetzen modifizieren gemittelten beschleunigungssignal abhngige schwellwert schwellwert fr geschwindigkeitssignal kurze hierzu gerichtliche sachverstndige besttigt mathematischer sicht zurckzulegen hierfr ebenso unergiebig klgerin wiederholt hervorgehobene gesichtspunkt fachmann mglichkeit bekannt beschleunigungssignal zeitliche integration geschwindigkeit umzuwandeln umstand kenntnis technischen sachverhalts allgemeinen fachwissen gehrt belegt fr fachmann nahegelegen lsung bestimmten technischen problems kenntnis bedienen grundstzliche mglichkeit verwendung integrierten beschleunigungssignals allgemeinen fach wissen gehren mag besagt deshalb entgegen auffassung klgerin dafr fr fachmann nahelegen geschwindigkeitssignal zusammenhang lsung us patentschrift einzusetzen gerade signal arbeitet sachverstndige hierzu veranlassung gesehen cc verffentlichung internationalen patentanmeldung gmbh beim streitpatent auslseschwelle konstant gehalten integrationsschwelle schwelle beschleunigungssignal integriert verndert vgl beschr patentansprche klgerin hierzu angegeben wichtung beschleunigungssignals wichtung geschwindigkeitssignals vernderung schwelle komparators berfhren lasse fhrt senat zusammenschau verffentlichung suchowerskij berzeugung fr fachmann nahelag derartige berlegungen anzustellen verffentlichung zeigt nmlich signalverarbeitung mittelwertbildung bercksichtigung weiterer crash abgeleiteter zustandsgren auslseschwelle bilden vgl fig patentansprchen zustzlich vorgesehene wichtung signale anmeldung beschrieben dd verffentlichung japanischen gebrauchsmusteranmeldung sho japanische offenlegungsschrift sho rechtfertigen annahme gegenstand streitpatents fr fachmann nahegelegen verffentlichung japanischen gebrauchsmusteranmeldung sho januar offenbart airbag einrichtung variablem aktivierungswert grund detektierten werts beschleunigungssensors aktuator aktiviert wobei komparator einstellung aktivierungsbedingungen speicher verbunden aktivierungsbedingungen gespeichert dadurch gebildet mittelwertbildung ausgaben beschleunigungssensors gebildeter mittlerer beschleunigungswert eingestellten initialwert addiert komparator anschluss ausgabe beschleunigungssensors zugefhrt ausgabe beschleunigungssensors stndig vernderlichen aktivierungsbedingungen verglichen wodurch aktuator aktiviert fachmann sowohl variabilitt auslsesignals ableitung mittelwertbildung beschleunigungssignale entnehmen offenbart jedoch signalintegration nutzung schwellwerts fr geschwindigkeit auslsekriterium schon deshalb gelehrt beschleunigungssignal integriert fehlt daher patentansprchen gelehrte wichtung geschwindigkeitssignals merkmale lediglich wichtung sinn merkmals patentanspruchs erfolgt addition initialwerts lcke bezglich signalintegration versucht klgerin vergeblich japanischen offenlegungsschrift sho schlieen betrifft einrichtung steuerung aktivierung airbags einrichtung weist beschleunigungssensor integrationsschaltung komparator reset oszillator differenzierschaltung komparator fig integrationsschaltung konstanten abstnden ausgangssignal oszillators zurckgesetzt berschreitet integrierte wert eingestellten aktivierungspegelwert schwellwert airbagaktivierungssteuersignal generiert weiterer jedoch auslsekriterium dienender schwellwert aktivierungsprdikationspegel vorgesehen bers unten berschreitung geschwindigkeitssignal oszillationsperiode zeitdauer resetimpuls verlngert bers vernderung oszillationsperiode fhrt aktivierungspegel komparator auslsekriterium verwendete schwellwert allmhlich wert wert verndert bers abs erreicht aktivierungssteuersignal erzeugt kurz rcksetzung integrationsschaltung pltzliche geschwindigkeitsnderung auftritt bers vernderung schwellwertes mithin umstand rechnung tragen voreingestellte oszillationsperiode fhren resetimpuls integration kritischer beschleunigungssignale unterbricht schwellwert erreicht obwohl auslsekriterium erfllt wre oszillationsperiode spter begonnen htte vgl bers abs gedanke schwellwert abhngigkeit crashvorgang abgeleiteten zustandsgre fahrzeugs namentlich gemittelten beschleunigungssignal verndern offenlegungsschrift allenfalls ex post sicht entnehmen schwellwert verndert geschieht jedoch lediglich anpassung vernderte oszillationsperiode vernderten integrationszeitraum hiernach ersichtlich klgerin aufgezeigt fachmann frage stand auslseschaltung japanischen gebrauchsmusteranmeldung sho verbessern knne rckgriff offenlegungsschrift veranlassen zumal gebrauchsmusteranmeldung bereits ber schwellwertanpassung verfgt auslseentscheidung lsung gerade worauf beklagte recht hinweist dynamischen verlauf beschleunigungssignals beruht hingegen dynamik integration beschleunigungssignals weitgehend verloren ginge bundespatentgericht vorliegend angefochtenen ur teil umgekehrten gegangen fr nahegelegt gehalten vorrichtung japanischen offenlegungsschrift sho rckgriff verffentlichung japanischen gebrauchsmusteranmeldung sho fortzuentwickeln vermag senat beizutreten patentgericht hierzu ausgefhrt aufgrund offenlegungsschrift beschriebenen vorstehend dargestellten vernderung aktivierungspegels sei schwellwert mittelbar abhngigkeit crashvorgang fahrzeugs abgeleiteten beschleunigung fahrzeugs vernderbar nmlich wert integrierten beschleunigungssignals hheren wert japanischen gebrauchsmusteranmeldung sho kenne fachmann unmittelbare zufhrung integrierten beschleunigungssignals schwellwert komparator mittelung anschlieender addition voreingestellten initialwerts wge stetigen bemhen optimale airbagauslsung beiden bekannten mglichkeiten schwellwertgenerierung gegeneinander ab whle geeignet erscheinende fhre streitfall abwandlung lsung offenlegungsschrift sinne unmittelbaren anlegung gemittelten beschleunigungssignals komparatoranschluss wegen gebrauchsmusteranmeldung beschriebenen mittelung erfolge nderung schwellwerts zeitlich unmittelbar nderung beschleunigungssignals erst ablauf fr mittelung betrachtenden zeitfensters somit sei auslsekriterium benutzte schwellwert abhngigkeit crash ablaufenden zeit vernderbar fachmann patentgericht angenommenen abwgung veranlassung geben komparator statt integrierten beschleunigungssignals geschwindigkeitssignals gemitteltes initialwert hinzugerechnetes beschleunigungssignal schwellwert zuzufhren urteil entnehmen mndliche verhandlung hierfr weder weiteren nichtigkeitsberufungsverfahren vorliegenden fall ergeben beklagte weist recht darauf vernderung auslseschwellwerts vorstehend bereits ausgefhrt lsung offenlegungsschrift sinn verlngerung oszillationsperiode rechnung tragen offenlegungsschrift erlutert einleitend aktivierung airbags aufgrund beschleunigungssignals fehlauslsungen ergeben knnten grund hoher geschwindigkeit auftreffenden kleinen objekts aktivierungssteuersignal generiert umwandlung geschwindigkeitssignal integration beschleunigungssignals begegnet bers ausgehend offenlegungsschrift spricht dafr lediglich anpassung oszillationsperiode dienende vernderung auslseschwellwerts geschwindigkeitssignal gemittelten beschleunigungssignal abhngig mittelung beschleunigungssignals gebrauchsmusteranmeldung gleiche funktion deutsche offenlegungsschrift integration beschleunigungssignals zuschreibt vermeidet einzelner starker ausschlag beschleunigungssignals auslsung rckhaltemittel fhrt auslseschwellwert gemittelten beschleunigungssignal festen wert gebildet vgl figur gebrauchsmusteranmeldung daraus ergibt auslseschwellwert statt schwellwerts fr geschwindigkeitssignal offenlegungsschrift schwellwert fr beschleunigungssignal gebrauchsmusteranmeldung fr vernderung geschwindigkeitsschwellwerts abhngigkeit gemittelten beschleunigungssignal patentanspruch ergibt daraus ebenso wenig fr crashvorgang abgeleiteten zustandsgre abhngige vernderung schwellwerts fr gewichtetes geschwindigkeitssignal patentansprche ee nachfolgend kurz genannten verffentlichungen berufungsverfahren rolle mehr gespielt deutsche offenlegungsschrift klgerin beleg dafr gesttzt mittelung integration beschleunigungssignals nahe liegende alternativen anzusehen seien verffentlichungen sae paper weisen mechanische aufprallsensoren denen trgheitsmasse kontakt schliet auslsung rckhaltemitteln fhrt harten crash frher weichen angefhrten verffentlichungen trgheitsmassen dmpfungsmittel zeitabhngiges nichtlineares bewegungsverhalten aufgeprgt auslsung unterschiedlichen crasharten verbessern vernderung mechanischen auslseschwelle findet whrend crashverlaufs statt verffentlichung analysis of automobile crash test data and recommendations for acquiring and filtering accelerometer data frank dimasi befasst insbesondere herausfiltern beschleunigungssignalen urschlich crash zurckzufhren vernderung auslseschwellwerten angesprochen patentansprche genannten grnden patentanspruch bestand patentansprchen zurckbezogenen unteransprche bestand iv kostenentscheidung beruht abs satz patg zpo meier beck keukenschrijver lemke mhlens asendorf vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni eu'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr kreft stodolkowitz kirchhof dr zugehr dr ganter september beschlossen revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm mai angenommen klger trgt kosten revisionsverfahrens streitwert fr revisionsinstanz dm grnde sache grundstzliche bedeutung ergebnis richtig entschieden abs zpo weggabe bercksichtigung kaufpreisverbindlichkeit wertlosen aktien vermgen gemeinschuldnerin erfllte fr allein weder tatbestand konkursrechtlichen anfechtungsvorschriften aktg anfechtungsrecht vgl bgh urt dezember ix zr njw rr ansprche verwertung fahrscheinautomaten beklagte ergeben knnten bedeutung fr sachverhalt substantiierten tatsachenvortrag klgers fehlt brigen lt berufungsurteil rechtsfehler erkennen kreft stodolkowitz zugehr kirchhof ganter'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet november boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb annahme innengesellschaft brgerlichen rechts erfordert beteiligten gesellschaftsrechtlicher bindung frderung gemeinsamen zwecks verpflichten rechtsverhltnis kaufvertrag ber erbanteil beruhender anspruch gesellschafters mitgesellschafter unterliegt auseinandersetzung gesellschaft durchsetzungssperre bgh urteil november ii zr olg koblenz lg koblenz ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr reichart dr drescher fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens ausnahme gerichtskosten fr revisionsverfahren erhoben zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger anteil miterbe verstorbenen notariellem vertrag no vember verkaufte bertrug erbanteil ausschlielich grundstck flur nr bestehenden nachlass beklagte kaufpreis hhe dm dezember fllig tage vertragsschlusses darlehen verzin sen nr ii notariellen urkunde verpflichtete beklagte erbanteil klger zurck bertragen urkunde bernommenen verpflichtung ganz teilweise nachkomme beklagte gleicher urkunde vater klgers benachbarte grundstck flur nr erwarb lie grundstcken mehrfamilienwohnhaus errichten leitung berwachung bauarbeiten betraute beklagte vater klgers finanziellen mittel whrend andauernden bauphase verfgung stellte kosten bauvorhabens gegenber ursprnglichen planung wesentlich erhhten beklagte deshalb finanzielle schwierigkeiten geriet teilte objekt drei eigentumswohnungen notariellem vertrag dezember veruerte zunchst eigentumswohnung schwester mutter klgers kaufpreis dm handschriftlichen zusatzabrede selben tag wurde parteien kaufvertrages vereinbart kaufpreis tatschlichen baukosten entweder unten oben nachverhandelt wegen weiterer finanzieller probleme verkaufte beklagte notariellem vertrag august weitere eigentumswohnung gleicher gre klger kaufpreis dm klger trat handschriftlichen zusatz august mutter beklagten getroffenen notizzettel niedergelegten vereinbarung dezember klger januar beklagten kaufpreis fr erbanteil voller hhe schuldig geblieben vereinbarten zinsen teilweise entrichtet rckbertragung erbanteils verlangt beklagte mrz aufrechnung infolge gestiegener baukosten verkauf eigentumswohnung angeblich zuste henden weiteren kaufpreisanspruch dm erklrt landgericht rckbertragung erbanteils abgabe eintragung klgers grundbuch erforderlichen erklrungen gerichteten klage stattgegeben berufungsgericht einzelrichter klage zeit unbegrndet abgewiesen hiergegen richtet erkennenden senat zugelassene revision klgers entscheidungsgrnde revision klgers begrndet fhrt aufhebung gefochtenen urteils zurckverweisung sache senat berufungsgerichts abs satz zpo berufungsgericht begrndung entscheidung ausge fhrt geforderten rckbertragung erbanteils stehe durchsetzungssperre bgb entgegen sptestens auftreten finanzierungsproblemen htten parteien eltern klgers zumindest schlssiges verhalten bgb innengesellschaft gegrndet zweck bauvorhaben fertig stellen gesellschaft sei auseinandergesetzt rckforderung erbanteils verstoe klger jedenfalls auseinandersetzung gesellschaft pflicht gesellschaftszweck frdern ii beurteilung hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand ansicht berufungsgerichts geltend gemachte anspruch rckbertragung veruerten erbanteils unterliege innen gesellschaft brgerlichen rechts beruhenden durchsetzungssperre mehrfacher hinsicht verfehlt schon annahme berufungsgerichts parteien eltern klgers bgb innengesellschaft bestanden stellt rechtskonstruktion hinreichende tatsachengrundlage dar beruht darauf berufungsgericht grndung bgbinnengesellschaft stellenden anforderungen grundlegend verkannt zudem verletzung rechts klgers gewhrung rechtlichen gehrs parteivortrag unrichtig eingeordnet berufungsgericht gemeint vorbringen parteien vorgelegten weiteren unterlagen ergebe ausreichender klar sicherheit parteien zusammen eltern klgers jedenfalls ab schlssiges verhalten bgb innengesellschaft ziel fortsetzung bauprojektes gegrndet hierzu unterschiedliche beitrge geleistet htten berufungsgericht festgestellte sachverhalt trgt annahme danach klger erst august berwindung finanziellen engpsse beklagten bauherrin dadurch beigetragen august eigentumswohnung gekauft dabei selben tag mutter beklagten getroffenen zusatzvereinbarung inhaltlich angeschlossen wonach ber kaufpreis bercksichtigung tatschlichen baukosten nachverhandelt tatsachen rechtfertigen schluss klger zugleich weitere kaufvertrag unterscheidende gesellschaftsrechtliche rechtsbeziehung eingehen ber kaufvertrag eingegangenen verbindlichkeiten hinaus verpflichten zusammen beklagten eltern fertigstellung bauobjektes gemeinsamen zweck frdern vgl mnch kommbgb ulmer aufl rdn kauf eigentumswohnung erfllung kaufvertrags geleisteten kaufpreiszahlung verfolgte klger kufer lediglich eigenen interesse liegenden zweck kaufobjekt eigentum erwerben zusatzvereinbarung lediglich nachverhandlung etwaigen anpassung kaufpreises vertragsschluss endgltig ermittelten tatschlichen baukosten ermglicht klger kufer eigentumswohnung darber hinaus innenverhltnis aufgrund schuldrechtlicher absprachen gesellschaftsrechtlicher bindung restliche kurz bevorstehende fertigstellung gesamtobjekts einbezogen vgl bghz mnchkommbgb ulmer aao rdn lsst feststellungen berufungsgerichts entnehmen konstruktion grndung gesellschaft brgerlichen rechts parteien eltern klgers fertigstellung mehrfamilienhauses lsst entgegen auffassung berufungsgerichts klger vorgelegten notariellen vergleichsvorschlag notars entnehmen vergleichsentwurf kommt schon deshalb be weiswert vergleich inhalts zustande gekommen zudem datiert magebliche vergleichsentwurf jahr mithin zeit bauprojekt verwirklichung gesellschaft meinung berufungsgerichts gegrndet wurde bereits zwei jahre fertig gestellt abgesehen davon sah entwurf lediglich beklagte anwesen klger eltern je gesellschaft brgerlichen rechts bertragen weise bestehenden streitigkeiten beenden rechtfertigt weise annahme etwa erstellung entwurfes gesellschaft brgerlichen rechts einschluss beklagten bestanden htte berdies lsst berufungsgericht verletzung anspruchs klgers gewhrung rechtlichen gehrs vllig auer acht wrdigung vortrag klgers ebenso erteilung entsprechenden hinweises berufungsgericht gehaltenen vortrag beklagten widerspruch steht vorbringen klgers beklagte vater gesellschaft brgerlichen rechts mehrfamilienhaus errichtet demgegenber beklagte stets grndung derartigen gesellschaft ausdrcklichem leugnen gemeinsamen zwecks abrede gestellt behauptet bauherrin vater klgers verwirklichung bauvorhabens beauftragt dementsprechend beklagte berufungsgericht ebenfalls bersehen vater klgers weiteren prozess etwa auseinandersetzung gesellschaft brgerlichen rechts auskunft rckzahlung berschssigen betrags anspruch genommen schlielich auffassung klger beklagten eltern zwecke fertigstellung bauvorhabens schlssiges verhalten innengesellschaft brgerlichen rechts gegrndet hilfserwgung berufungsgerichts getragen feststellung entspreche eigenen vortrag klgers weiteren beklagten gefhrten rechtsstreit gehalten berufungsgericht offenbar meint lsst angefhrten schriftstzen bezug genommen verfahrens keineswegs entnehmen klger sei zusammen eltern beklagten gesellschaft brgerlichen rechts beteiligt bauvorhaben fertig stellen vielmehr klger dortigen verfahren lediglich darauf berufen bauvorhaben sei vater beklagten gesellschaft brgerlichen rechts errichtet worden revision recht rgt stnde annahme gesellschaftsvertraglich fundierten durchsetzungssperre auerdem entgegen anspruch rckbertragung erbanteils grundlage berufungsgericht unrecht angenommenen gesellschaftsvertrag kaufvertrag parteien ber erbanteil findet ebenso gesellschaftsrechtliche beschrnkungen durchsetzungssperre ansprchen gesellschafters entgegengehalten soweit ansprche gesellschafterlichen verhltnis beruhen sen urt april ii zr zip tz ff sen urt september ii zr wm macht gesellschafter indessen mitgesellschafter forderung rechtsverhltnis gesellschaft geltend steht demzufolge mitgesellschafter bezug forderung dritter glubiger gegenber fehlt durchsetzungssperre allein rechtfertigenden gesellschafterlichen bindung lge fall verfehlte annahme berufungsgerichts bestehen innengesellschaft brgerlichen rechts zugrunde legen ansicht berufungsgerichts kam frhestens entstehung innengesellschaft demgegenber parteien vertrag klger erbanteil beklagte veruerte rckbertragungsanspruch herleitet bereits jahr mithin unabhngig grndung gesellschaft geschlossen vorstellung parteien erwerb erbanteils bebauung vater klgers erworbenen grundstcks gesichert berufungsgericht angenommen spter gegrndete gesellschaft gleichgerichteten zweck verfolgte begonnenen bau mehrfamilienhauses fertig stellen rechtfertigt entgegen meinung berufungsgerichts rechtsverhltnis beruhenden anspruch gesellschaftsrechtlichen durchsetzungssperre unterwerfen iii aufgrund aufgezeigten rechtsfehler berufungsurteil gegebenen begrndung aufrechterhalten mangels endentscheidungsreife sache berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo nunmehr bisherigen rechtsstandpunkt entscheidungserheblichen streitigen parteivorbringen befassen erforderlichen feststellungen treffen vermeidung erneuter rechtlicher fehlbewertungen weist senat folgendes anwendung bgb gegenber klageanspruch rechtfertigende aufrechnungslage lsst allein privatschriftlichen zusatzabrede ber nachverhandlung kaufpreises tatschlichen baukosten entweder unten oben unabhngig frage formbedrftigkeit abs bgb bgb vgl mnchkommbgb kanzleiter aufl rdn ableiten besteht recht nachverhandlung verlangen stand beklagten zeitpunkt rcktritts klgers bzw eigenen aufrechnungserklrung flliger aufrechenbarer gegenanspruch zahlung hheren kaufpreises zurckverweisung senat mglichkeit abs satz zpo nichterhebung gerichtskosten fr revisionsverfahren gem abs satz gkg gebrauch gemacht erneute bertragung rechtsstreits einzelrichter drfte hinblick abs nr zpo betracht kommen kurzwelly kraemer reichart caliebe drescher vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar september strafsache wegen diebstahls az cs js amtsgericht frth strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts september beschlossen antrag weitere untersuchung entscheidung sache gem abs stpo amtsgericht bergheim bertragen abgelehnt grnde strafbefehlsverfahren stndiger rechtsprechung senats bertragung verfahrens gem abs stpo gericht erst zulssig rechtzeitigen einspruch anberaumte hauptverhandlung begonnen bghst ff bgh beschl april ars staatsanwaltschaft gem abs satz stpo klage beginn hauptverhandlung zustimmung angeklagten vgl satz stpo zurcknehmen verfahren ebene staatsanwaltschaft zurckbringen solange weise gericht auswhlen besteht bertragungsmglichkeit abs stpo brigen erscheint bertragung vorliegen frmlichen voraussetzungen unterstellt sachdienlich akten ergibt angeklagte juni urlaub polen drfte deshalb mglich termin amtsgericht frth wahrzunehmen rissing van saan ribgh detter wegen urlaubs unterschrift gehindert rissing van saan rothfu otten roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg februar verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen bestehens berufshaftpflichtversicherung brao ecli de bgh banwzbrfg bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richter dr bnger dr remmert sowie rechtsanwalt prof dr quaas rechtsanwltin schfer februar beschlossen antrag klgers zulassung berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen oktober abgelehnt klger trgt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde beklagte forderte klger erhalt mitteilung versicherung ag schreiben januar vorlage bescheinigung versicherers nachzuweisen versicherungsschutz gem brao bestehe schreiben februar besttigte versicherung ag beitragskonto klgers ausgeglichen sei jedoch fr zeitraum oktober januar versicherungslcke bestehe daraufhin forderte beklagte klger februar nachweis erbringen vorgenannte versi cherungslcke geschlossen sei schreiben april besttigte versicherung ag versicherungslcke mehr bestehe generalstaatsanwaltschaft leitete antrag be klagten august anwaltsrechtliches ermittlungsverfahren klger wegen verdachts verletzung berufspflichten brao klger beklagte klage erhoben zuletzt antrag festzustellen fr zeitraum oktober januar lcke versicherungsschutz anwaltlichen berufshaftpflichtversicherung bestanden versto brao vorliege anwaltsgerichtshof klage unzulssig verworfen feststellungsinteresse klgers fehle klger beantragt zulassung berufung urteil anwaltsgerichtshofs ii antrag satz brao abs vwgo statthaft brigen zulssig bleibt jedoch erfolg ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen urteils satz abs nr vwgo bestehen zulassungsgrund ernstlichen zweifel richtigkeit angefochtenen urteils setzt voraus einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlssigen argumenten frage gestellt bverfg njw bgh beschluss juni anwz brfg bghz rn vgl ferner bverwg nvwz rr schmidt rntsch gaier wolf gcken anwaltliches berufsrecht aufl brao rn voraussetzungen vorliegend gegeben anwaltsgerichtshof recht feststellungsinteresse klgers verneint feststellungsantrge verfahren anwaltsgerichtsbarkeit nderung verfahrensrechts september wegfall ff brao mehr grundstzlich unzulssig vgl frheren rechtslage senat beschluss november anwz njw mwn zulssigkeit feststellungsklage erfordert jedoch abs satz brao abs vwgo klger berechtigtes interesse begehrten feststellung interesse schliet schutzwrdig anzuerkennende interesse rechtlicher wirtschaftlicher ideeller art vgl bverwg njw kopp schenke vwgo aufl rn anwaltsgerichtshof feststellungsinteresse klgers hinblick einleitung verfahrens generalstaatsanwaltschaft klger einlassen rechte wahren knne verneint demgegenber vertritt klger auffassung anwaltsrechtliche ermittlungsverfahren sei geeignet erschpfende regelung parteien vorliegenden verfahrens streitigen frage bestehens nichtbestehens versicherungslcke zeitraum oktober januar herbeizufhren gebe rechtskrftigen bescheid frage frage verstoes brao bereits entschieden worden sei klger berechtigtes interesse sinne abs vwgo dargetan vorgenannte versicherungslcke einhergehende versto brao parteien ausschlielich rahmen wahrnehmung vorstand beklagten abs nr brao obliegenden aufgaben berufsaufsicht handhabung rgerechts bedeutung dementsprechend knnte interesse klgers begehrten feststellung allenfalls rahmen beklagten eingeleiteten aufsichtsverfahrens bestehen darf vorstand beklagten abs satz alt brao rge mehr erteilen anwaltsgerichtliche verfahren eingeleitet rgerecht erlischt einleitung lebt mehr anwaltsgerichtliche verfahren eingestellt beschuldigte freigesprochen lauda gaier wolf gcken anwaltliches berufsrecht aufl brao rn indes vorliegend gem brao anwaltsgerichtliches verfahren eingeleitet worden vielmehr denkbar generalstaatsanwaltschaft beim anwaltsgericht anschuldigungsschrift einreicht verfahren vorstand beklagten entscheidung zurckgibt vgl lauda aao rn daher ausgeschlossen aufsichtsverfahren beklagten fortgefhrt berechtigtes interesse klgers begehrten feststellung hierdurch jedoch begrndet aufsichtsverfahren betroffenen rechte vollem umfang innerhalb verfahrens wahren gesonderten feststellung begehrten inhalt bedarf hierzu berechtigtes interesse sinne abs vwgo hinblick erwartende sanktionen gegeben vgl deckenbrock henssler prtting brao aufl rn kopp schenke vwgo aufl rn mwn pietzcker schoch schneider bier vwgo stand oktober rn etwa anzunehmen betroffenen einzelfall zuzumuten risiko berufsrechtlich relevant bestimmten weise verhalten klrung rechtmigkeit verhaltens wegen verhaltens drohenden nachfolgenden disziplinar strafverfahren abzuwarten vgl hierzu bverwg njw bverwg urteil januar juris rn bverwge damokles rechtsprechung derartige situation liegt jedoch gegenstand parteien bestehenden streits frage zeitraum oktober januar versicherungslcke bestanden klger deshalb brao verstoen betroffen ausschlielich vergangenheit liegender abgeschlossener sachverhalt klger unterliegt risiko unsicherheit damoklesschwert berufsrechtlichen sanktionierung verhalten beginnen fortzusetzen mglicherweise beklagten berufsrechtswidrig bewertet gergt berufsrechtlich relevante sachverhalt bereits abgeschlossen verhalten mehr ergebnis feststellungsrechtsstreits ausrichten gegebenenfalls zumutbare verhaltensunsicherheit beseitigen vielmehr rechte vollem umfang beklagten eingeleiteten aufsichtsverfahren beziehungsweise etwaige aufsichtsrechtliche manahme beklagten gefhrten anfechtungsprozess wahren interesse klgers begehrten feststellung hintergrund gegeben vorgenannten grnden rechtssache weder grundstzliche bedeutung weist besondere tatschliche rechtliche schwierigkeiten satz brao abs nr vwgo sachverhalt bersichtlich rechtslage eindeutig klrungsbedrftig iii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwert bereinstimmung festsetzung anwaltsgerichtshof angaben klgers gem abs satz brao abs gkg festgesetzt kayser bnger quaas remmert schfer vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja online versicherungsvermittlung uwg nr gewo versvermv abgrenzung versicherungsvermittlung ttigkeit ausschlielich darauf gerichtet kontakte potentiellen versicherungsnehmer versicherungsvermittler herzustellen richtet objektiven erscheinungsbild ausgebten ttigkeit bewirbt handelsunternehmen rahmen internetauftritts konkrete versicherungsprodukte ermglicht online abschluss versicherungsvertrgen internetseite versicherungsvermittlers handelsunternehmen versicherungsvermittler verbraucher wechsel betreibers internetseite verborgen bleibt bgh urteil november zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler fr recht erkannt revision beklagten streithelferinnen urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat dezember zurckweisung weitergehenden rechtsmittels aufgehoben soweit berufungsgericht berufung beklagten streithelferinnen verurteilung beklagten hauptteil unterlassungsantrags unterlassungsantrag insbesondere teil zurckgewiesen berufung beklagten streithelferinnen urteil landgerichts hamburg kammer fr handelssachen april zurckweisung rechtsmittels brigen insoweit abgendert beklagte hauptteil unterlassungsantrags verurteilt worden klage insoweit unzulssig abgewiesen kosten revisionsverfahrens fallen beklagten last ausnahme kosten nebenintervention streithelferinnen tragen rechts wegen tatbestand beklagte handelt kaffee gebrauchsartikeln bot internetseite www tchibo de versicherungsvertrge finanzdienstleistungen versicherer angebotenen versicherungsvertrge streithelferinnen beklagten asstel lebensversicherung ag asstel sachversicherung ag januar enthielten internetseiten beklagten nachfolgend teil wiedergegebenen anlagen ersichtliche angebot abschluss versicherungs kreditvertrgen erwerb finanzprodukten internetseiten weisen kopfzeile tchibo logo anlage schaltflche angabe versicherungen streithelferinnen versicherungs partner beklagten tchibo ausgewhlter experte bezeichnet versicherungsvertrge konnten online geschlossen internetseiten anlage hie hierzu vielen dank online antrag wurde erfolgreich verschickt erhalten krze besttigungsmail asstel tchibo experten team anlage anlage anlage anlage beklagten folgezeit genderte internetauftritt anlagen sowie nachstehend auszugsweise wiedergegeben finden kopfzeile internetseiten tchibo logo schaltflche versicherungen sowie angaben versicherungspartner tchibo ausgewhlter experte zusammenhang streithelferinnen anlage anlage anlage anlage anlage anlage klger verband wirtschaft wettbewerb auffassung beklagte sei aufgrund internetauftritts vermittlerin versicherungen finanzdienstleistungen sei unterlassung ttigkeit verpflichtet ber erforderlichen genehmigungen gewerbeordnung verfge informationspflichten nachgekommen sei klger beantragt beklagte androhung gesetzlicher ordnungsmittel verurteilen unterlassen internet zeitungsanzeigen sonstigen werbetrgern geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs versicherungsvertrge vermitteln hierfr genehmigung gewo besitzen versicherungsvertrge anzubieten anbieten lassen hierbei versvermv festgelegten informationspflichten erfllen finanzdienstleistungen anzubieten hierfr erlaubnis gem gewo besitzen insbesondere geschieht anlagen sowie ersichtlich beklagte verurteilen klger nebst zinsen hhe acht prozentpunkten ber basiszinssatz seit april zahlen beklagte streithelferinnen klage entgegengetreten geltend gemacht versicherungsvermittler sei streithelferin asstel prokunde versicherungskonzepte gmbh beklagte ermgliche streithelferinnen lediglich werbeauftritt landgericht beklagte antragsgem verurteilt lg hamburg urteil april juris berufung beklagten streithelferinnen erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen beklagte streithelferinnen abweisung klage gerichteten antrag klger beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht unterlassungsbegehren abs nr uwg verbindung gewo versvermv zahlungsanspruch abs satz uwg fr begrndet erachtet ausgefhrt beklagte vermittle rede stehenden versicherungen verhalten sei objektiven erscheinungsbild darauf gerichtet abschlussbereitschaft vertragspartners hinblick versicherungsvertrag herbeizufhren beklagte preise konkrete versicherungsprodukte biete mglichkeit versicherungsdienstleistungen ber online auftritt anspruch nehmen beklagte sei feststellungen landgerichts substantiiert entgegengetreten versicherungsrechtliche informationspflichten verstoen finanzdienstleistungen erforderliche genehmigung vermittelt ii revision geringen teil erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils insoweit abweisung klage allgemein gefassten unterlassungsantrag dagegen revision unbegrndet soweit verurteilung insbesondere teil unterlassungsantrags zahlungsantrag gerichtet hauptteil unterlassungsantrags insbesondere teil hinreichend bestimmt abs nr zpo revision fhrt insoweit abweisung klage unzulssig abs nr zpo darf verbotsantrag derart undeutlich gefasst gegenstand umfang entscheidungsbefugnis gerichts satz zpo erkennbar abgegrenzt beklagte deshalb erschpfend verteidigen entscheidung darber ergebnis vollstreckungsgericht berlassen bleibt beklagten verboten mangel bestimmtheit revisionsverfahren amts wegen beachten bgh urteil mai zr grur rn wrp kinderhochsthle internet ii urteil juni zr grur rn wrp restwertbrse ii bestimmtheitsanforderungen gengt unterlassungsantrag allgemeinen fassung hauptteil unterlassungsantrags begriffe vermitteln anzubieten anbieten lassen hinreichend bestimmt verwendung auslegungsbedrftiger begriffe klageantrag bezeichnung untersagenden handlung allerdings hinnehmbar interesse sachgerechten verurteilung zweckmig sogar geboten ber sinngehalt verwendeten begriffe zweifel besteht reichweite antrag urteil feststeht davon regelfall auszugehen ber bedeutung auslegungsbedrfti gen begriffs parteien streit besteht objektive mastbe abgrenzung vorliegen vgl bgh urteil november zr grur rn wrp rechtsberatung lebensmittelchemiker vorliegend fall parteien umstritten vermittlung angebot versicherungsvertrgen finanzdienstleistungen verstehen beklagte leistungen rahmen internetauftritts erbracht verurteilung beklagten insbesondere teil unterlassungsantrags allerdings bestand insbesondere teil unterlassungsantrags klger konkrete verletzungsform gegenstand unterlassungsbegehrens gemacht geschieht anlagen ersichtlich teil verbotsantrags gengt bestimmtheitserfordernis abs nr zpo bezugnahme konkreten internetauftritt heranziehung sachvortrags klgers ergibt eindeutig verhaltensweisen beklagten verboten sollen klageantrag form insbesondere teils verfolgte unterlassungsanspruch abs nr uwg verbindung gewo begrndet aa bestimmung gewo marktverhaltensregelung sinne nr uwg umstand richtlinie eg ber unlautere geschftspraktiken abs nr uwg vergleichbaren verbotstatbestand kennt anwendungsbereich art richtlinie art vollstndige harmonisierung bezweckt steht anwendung nationalen vorschrift streitfall entgegen bestimmung gewo unionsrechtskonforme reglementierung berufsausbung handelt vgl bgh urteil september zr grur rn wrp krankenzusatzversicherungen urteil november zr grur rn wrp vermittlung netto policen bb berufungsgericht recht davon ausgegangen beklagte fraglichen internetseiten anlagen versicherungen vermittelt abs satz gewo bedarf derjenige gewerbsmig versicherungsmakler versicherungsvertreter abschluss versicherungsvertrgen vermitteln versicherungsvermittler erlaubnis zustndigen industrie handelskammer bestimmung dient umsetzung richtlinie eg ber versicherungsvermittlung vgl begrndung regierungsentwurf gesetzes neuregelung versicherungsvermittlungsrechts bt drucks daher richtlinienkonform auszulegen art nr richtlinie eg versicherungsvermittler natrliche juristische person ttigkeit versicherungsvermittlung vergtung aufnimmt ausbt gem art nr unterabs richtlinie versicherungsvermittlung anbieten vorschlagen durchfhren vorbereitungsarbeiten abschlieen versicherungsvertrgen abschlieen versicherungsvertrgen mitwirken verwaltung erfllung insbesondere schadensfall ziel richtlinie eg erwgungsgrund beseitigung hindernissen fr niederlassungsfreiheit freien dienstleistungsverkehr verbesserung verbraucherschutzes vorschriften richtlinie daher lichte ziele auszulegen vgl eugh urteil oktober juris rn eeae anaptyxis interesse hohen verbraucherschutzniveaus begriff versicherungsvermittlung eng bestimmen andererseits versicherungsvermittlung abzugrenzen ttigkeit ausschlielich darauf gerichtet mglichkeiten abschluss versicherungsvertrgen namhaft kontakte potentiellen versicherungsnehmer versicherungsvermittler versicherungsunternehmen herzustellen fr genommen versicherungsvermittlung darstellen vgl begrndung regierungsentwurf gesetzes neuregelung versicherungsvermittlungsrechts aao vgl bfh urteil september bfhe versicherungsvermittlung erfordert daher ttigkeit konkreten abschluss versicherungsvertrags gerichtet vgl schnleiter landmann rohmer gewerbeordnung stand ergn zungslieferung rn ambs erbs kohlhaas strafrechtliche nebengesetze stand ergnzungslieferung november gewo rn ramos pielow beck scher online kommentar gewerberecht stand januar gewo rn drner prlss martin versicherungsvertragsgesetz aufl gewo rn mageblich objektive erscheinungsbild ttigkeit beklagten vertraglichen absprachen streithelferinnen kommt entscheidend ausgehend grundstzen berufungsgericht recht angenommen beklagte ttigkeit versicherungsvermittlers form versicherungsvertreters sinne gewo ausgebt beklagte empfehle konkrete versicherungsprodukte biete mglichkeit versicherungsdienstleistungen ber online auftritt anspruch nehmen verhalten sei darauf gerichtet verbraucher bestimmten versicherungsvertrag abschliee internetseiten darauf hingewiesen streithelferin vertrag vermittle schliee vermittlungsttigkeit beklagten gegenber streithelferin rahmen mehrstufigen vermittlungsverhltnisses revision meint berufungsgericht frage genehmigungspflicht gewo subjektive elemente abgestellt objektive erscheinungsbild ausgebten ttigkeit dadurch geprgt beklagte ber beanstandeten internetauftritt konkrete versicherungsprodukte streithelferinnen empfiehlt mglichkeit online vertragsabschluss erffnet erst internetseiten streithelferinnen mglich spielt vorliegend schon deshalb rolle verbraucher rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen berufungsgerichts wechsel internetseiten streithelferinnen wegen einheitlichen bilds internetseiten verborgen bleibt weisen prominenter stelle kopfzeile jeweils tchibo logo objektiven erscheinungsbild konkrete vertragsanbahnung folgeseiten beklagten zuzuordnen unerheblich zusammenhang beklagte kenntnis konkreten daten verbraucher erhlt online buchung internetseiten streithelferinnen eingeben deshalb dringt revision weiteren rge berufungsgericht weite definition begriffs versicherungsvermittlung entscheidung zugrunde gelegt bercksichtigt ttigkeit konkreten versicherungsvertrag beziehen ttigkeit beklagten beschrnkt allgemeine information ber existenz verschiedener versicherungsprodukte erfolg macht revision geltend annahme vermittlerttigkeit beklagten stehe finanzgerichtlichen rechtsprechung einklang hierzu zitierten urteil bundesfinanzhofs bfhe folgt bloe einholen kundendaten wesentliche funktion versicherungsvermittlungsttigkeit darauf ttigkeit beklagten beschrnkt revision ebenfalls herangezogenen urteil finanzgerichts hamburg dstre liegt richtlinie ewg zugrunde richtlinie eg ersetzt worden begriffe versicherungsvermittlungsttigkeit richtlinien unterscheiden entscheidung finanzgerichts hamburg rckschluss auslegung mageblichen begriffs richtlinie eg erlaubt revision dringt rge angefochtenen entscheidung erschliee warum verbraucher weiterleitung internetseiten streithelferinnen verborgen bleibe einzelnen internetseiten seien unterschiedlich farbig gestaltet ersetzt revision lediglich rechtsfehlerfrei vorgenommene gegenteilige wrdigung berufungsgerichts eigene rechtsfehler aufzuzeigen darauf beklagte aufgrund angaben tchibognstig tchibofair tchiboeinfach besonderes vertrauen fr anspruch nimmt fr vermittlerttigkeit spricht wovon berufungsgericht ausgegangen einfache werbeaussagen handelt revision geltend macht kommt danach mehr revision fr gnstiges umstand ableiten zustndigen behrden beklagte bislang eingeschritten beklagten hierzu geltend gemachten grnde kommt rechtsauffassung zustndigen verwaltungsbehrden fr beurteilung fragliche verhalten genehmigungspflicht gewo unterfllt beklagte genehmigung objektiv rechtswidrig handelt bedeutung solange behrde entsprechende entscheidung getroffen vgl bgh urteil oktober zr grur rn wrp betonstahl urteil mrz zr grur rn wrp amlodipin insbesondere teil klageantrags verfolgte verbotsanspruch ergibt abs nr uwg verbindung versvermv klageantrag form insbesondere teils bezugnahme konkrete verletzungsform hinreichend bestimmt vorstehend rn bedenken bestimmtheit unterlassungsantrags ergeben streitfall daraus verbotsantrag versvermv bezug nimmt gesetzeswortlaut wiederholende unterlassungsantrge regel unbestimmt unzulssig anzusehen vgl bgh urteil april zr grur rn wrp erinnerungswerbung internet gleiches gelten unterlassungsantrag gesetzliche vorschriften bezug genommen vgl bgh grur rn rechtsberatung lebensmittelchemiker dagegen derartiger unterlassungsantrag hinreichend bestimmt entweder bereits gesetzliche verbotstatbestand eindeutig konkret gefasst anwendungsbereich gefestigte auslegung geklrt sowie klger hinreichend deutlich macht verbot umfang gesetzeswortlauts beansprucht unterlassungsbegehren konkreten verletzungshandlung orientiert vgl bgh grur rn erinnerungswerbung internet mastben gengt unterlassungsantrag bestimmtheitsgebot auslegung klageantrags ergibt klger ent scheidung ber informationserteilung begehrt entsprechendes verbot fall erfasst beklagte informationspflichten versvermv gar nachkommt unterlassungsantrag begrndet beklagte versvermv versicherungsvermittlerin treffenden informationspflichten erfllt revision meint berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandender weise angenommen beklagte versicherungsvermittlerin ttig geworden vorstehend rn informationspflichten nachgekommen insbesondere teil bezogene unterlassungsantrag zulssig vorstehend rn gem abs nr uwg verbindung gewo begrndet beklagte rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen landgerichts berufungsgericht entscheidung gesttzt erforderliche genehmigung entgegen abs gewo abschluss darlehensvertrgen vermittelt insoweit gelten vorstehenden erwgungen versicherungsvermittlung entsprechend rn anspruch zahlung abmahnkosten ergibt abs satz uwg iii kostenentscheidung beruht abs nr abs abs halbs zpo voraussetzungen abs nr zpo liegen klger hauptteil unterlassungsantrags sache gegenber verbot konkreten verletzungsform weitergehendes klageziel verfolgt pokrant vribgh prof dr dr bornkamm urlaub deshalb unterschrift gehindert bscher pokrant koch lffler vorinstanzen lg hamburg entscheidung hko olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii za januar prozesskostenhilfeverfahren iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann seiters tombrink beschlossen antrag klgers bewilligung prozesskostenhilfe fr beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november abgelehnt grnde prozesskostenhilfe gewhrt beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet satz zpo daran fehlt beabsichtigte nichtzulassungsbeschwerde gem nr satz egzpo unzulssig wert beschwer bersteigt stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs auskunftsanspruch wirtschaftlichen interesse bemessen klger erteilung auskunft gem zpo freiem ermessen schtzen wobei wert auskunftsanspruchs regel bruchteil blicherweise leistungsanspruchs bemessen auskunftsanspruch vorbereiten hhe bruchteils davon abhngt inwieweit klger fr geltendma chung leistungsanspruchs begehrte auskunft angewiesen etwa bgh urteil januar xii zr njw beschluss oktober ix zr beckrs rn zller herget zpo aufl rn auskunft klageschrift klger streitwert angegeben ausdruck gebracht wirtschaftliches interesse klage wert hhe veranschlagt dementsprechend beide vorinstanzen streitwert festgesetzt parteien beanstandet worden wre demgegenber klger prozesskostenhilfegesuch nunmehr beschwer angegeben mitgeteilt anspruch schadensersatz berichtigung registers mindestens betrage anspruchsumfang weder erlutert anhand akteninhalts nachvollziehbar angabe allenfalls vorinstanzlichen wertbemessung auszugehen schlick vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung tombrink'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen rubrum senatsbeschlusses oktober gem zpo dahin gendert stelle verfahrensbevollmchtigten ii instanz antragsgegners verfahrensbevollmchtigter rechtsanwalt keller aufgefhrt hahne sprick wagenitz weber monecke dose vorinstanzen ag hannover entscheidung olg celle entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet oktober bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb eh wettkampf fuballspiel spieler verletzt begrndet fr genommen sorgfaltspflichtversto bestehen haftpflichtversicherungsschutz wirkt grundstzlich anspruchsbegrndend bgh urteil oktober vi zr olg celle lg stade vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterinnen diederichsen pentz fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle oktober kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagten zahlung schadensersatz schmerzensgeld sowie feststellung ersatzpflicht fr knftige materielle immaterielle schden anspruch mrz spielte klger mitglied fuballvereins mtv mannschaft fc beklagte angehrte whrend spiels kam parteien kampf ball klger fraktur schien wadenbeins erlitt klger behauptet beklagte hinten gestrecktem bein angegriffen nachdem ball schon abgespielt beklagte behauptet beide parteien ball gelaufen seien ball zuerst erreicht klger bein ball ausgestreckt dadurch lauf beklagten gestrt aktion seien beide parteien fall gekommen klage blieb beiden vorinstanzen erfolglos berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger begehren entscheidungsgrnde berufungsgericht verneint haftung beklagten fr unfallschden klgers schadensersatzanspruch teilnehmers sportlichen kampfspiel mitspieler setze nachweis voraus regelgerecht verhalten verletzungen regelgerechtem verhalten auftreten knnten nehme spielteilnehmer kauf weshalb jedenfalls verbot treuwidrigen selbstwiderspruchs verstoe geschdigte beklagten schdiger anspruch nehme obwohl ebenso gut lage kommen knnen beklagte befinde recht dagegen gewehrt wrde trotz einhaltens spielregeln ersatz leisten mssen klger beweis fr regelversto erheblichkeit gefhrt angaben klger benannten zeugen seien glaubhafter zeugen frage beklagte haftpflichtversichert sei komme entscheidung bundesgerichtshofs wonach haftungsfreistellung sportlichen wettbewerben unerheblichem gefahrenpotential anzunehmen sei soweit versicherungsschutz bestehe vgl senatsurteil januar vi zr versr sei vorliegenden fall anwendbar ent scheidung beziehe schaden motorsportlichen veranstaltung teilnehmer pflichtversichert seien ausdehnung urteil aufgestellten grundstze private haftpflichtversicherungen sei dagegen abzulehnen frage voraussetzungen teilnehmer sportlichen wettbewerbs gegenber hafte wre nmlich unterschiedlich je beteiligtem spieler danach beantworten haftpflichtversicherung bestehe ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen berprfung ergebnis stand frage deren klrung berufungsgericht revision zugelassen stellt streitfall allerdings berufungsgericht revision wegen frage zugelassen fortfhrung senatsurteils januar vi zr versr haftungsausschluss sportlichen wettbewerben unerheblichem gefahrenpotential betracht kommt private haftpflichtversicherung besteht urteil auffahrunfall whrend motorsportlichen veranstaltung hockenheimring zugrunde lag erkennende senat entschieden regelfall weder konkludenten haftungsausschluss ausgegangen geltendmachung schadensersatzansprchen treuwidrig angesehen fr aufgrund besonderen gefahrenpotentials sportveranstaltung erwartenden bzw eintretenden schden fr teilnehmer versicherungsschutz besteht seien bestehenden risiken haft pflichtversicherung gedeckt bestehe weder grund fr annahme teilnehmer wollten gegenseitig etwaige schadensersatzansprche verzichten erscheine treuwidrig verletzte versicherung gedeckten schaden geltend mache vgl senatsurteil januar vi zr aao senat bestehen versicherungsschutzes anspruchserhaltende funktion beigemessen frage haftung beklagten konkludent abbedungen wurde geltendmachung gerichteter ersatzansprche treuwidrig kommt streitfall haftung beklagten bereits deshalb gegeben voraussetzungen vorliegend allein anspruchsgrundlage betracht kommenden abs bgb erfllt fehlt jedenfalls erforderlichen verschulden beklagten aa berufungsgericht ansatz zutreffend angenommen haftung sportlers abs bgb nachweis voraussetzt schuldhaft regeln sportlichen wettkampfs verstoen dabei verletzt vgl senatsurteile bghz urteil mrz vi zr versr dagegen scheidet haftung verletzungen handelt sportler regelgerechten sportausbung beachtenden fairnessgebot entsprechenden einsatz gegners zuzieht vgl senatsurteile bghz olg kln versr fall schdiger jedenfalls sorgfaltswidrig verhalten bgb vgl senatsurteile bghz februar vi zr versr mrz vi zr versr olg dsseldorf versr wagner mnchkomm bgb aufl rn staudinger hager bgb aufl vorbem rn sorgfaltsanforderun gen teilnehmer wettkampfs bestimmen besonderen gegebenheiten sports unfall ereignet vgl senatsurteile bghz mrz vi zr aao tatschlichen situation berechtigten sicherheitserwartungen teilnehmer wettkampfes auszurichten beim jeweiligen wettkampf geltende regelwerk konkretisiert vgl senatsurteile bghz ff mrz vi zr aao olg dsseldorf versr wagner mnchkomm aao rn beweislast fr sorgfaltspflichtverletzung schdigers trgt dabei allgemeinen grundstzen verletzte vgl senatsurteile bghz februar vi zr aao wagner mnchkomm aao rn staudinger hager aao rn bb tatsachen rechtliche beurteilung erlauben wrden beklagte schuldhaft schutz klgers dienende spielregel fairnessgebot verstoen berufungsgericht festgestellt eigener beweiswrdigung revisionsrechtlich beanstandender weise beweiswrdigung landgerichts beigetreten aussagen beiden parteien benannten zeugen gegenberstehen sicheren schluss fr richtigkeit darstellung klgers ziehen vermge angaben klger benannten zeugen seien glaubhafter zeugen insbesondere schiedsrichter ttigen zeugen zeuge vollstndig korrekte erinnerung vorfall zeige unstreitig unrichtigen angabe schiedsrichter beklagten rote karte gezeigt zeugen htten regelverletzung beobachtet fairen kampf ball rahmen beweiswrdigung komme besondere bedeutung aussage schiedsrichters behauptung klgers rote karte gespart spiel sowieso abgebrochen worden sei gerade besttigt angegeben beide spieler fair eingestiegen seien beklagte sei gegrtscht htte foul gepfiffen gleichwohl seien beide fall gekommen genau geschehen sei wisse spielbericht angegeben spieler zweikampf fall gekommen seien zweikampf ball beide spieler mitunter fall kommen gehrt wesen fuballspiels begrndet deshalb fr genommen sorgfaltspflichtversto anspruchsvoraussetzungen abs bgb erfllt kommt darauf beklagte haftpflichtversichert bestehen haftpflichtversicherungsschutzes vermag fehlende verschulden beklagten ersetzen versicherungsschutz wirkt grundstzlich anspruchsbegrndend vgl bghz senatsurteile juni vi zr versr april vi zr versr vgl ausnahme bestehen pflichtversicherung fr besonderen verschuldensunabhngigen anspruch billigkeitsgrnden gem bgb senatsurteile bghz entspricht allgemeinen grundsatz versicherung haftung umgekehrt haftung versicherung richtet trennungsprinzip vgl senatsurteile bghz bgh urteil oktober iv zr versr jeweils kostenentscheidung beruht abs zpo galke zoll diederichsen wellner pentz vorinstanzen lg stade entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer februar gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts trier mai magabe unbegrndet verworfen erste drei gesamtfreiheitsstrafen jeweils zwei jahren sechs monaten fr angeklagten einzelfreiheitsstrafe vier monaten urteil amtsgerichts bitburg november js ds vrs einbezogen amtsgericht bitburg gebildete gesamtfreiheitsstrafe jahr acht monaten aufgelst brigen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen vorliegenden verfahren beurteilenden taten ii wurden jahr somit urteil amtsgerichts kleve april begangen urteil bildet daher zsur einzelstrafen fr dahin begangenen taten bildende gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen abs satz stgb hierzu gehrt einzelfreiheitsstrafe vier monaten urteil amtsgerichts bitburg gericht gebildete gesamtstrafe danach aufzulsen strafkammer urteilsgrnden ergibt fassung urteilstenors versehentlich amtsgericht kleve verhngte freiheitsstrafe gesamtstrafe einbezogen obwohl einbeziehung amtsgericht bitburg verhngten einzelstrafe gewollt ua senat strafausspruch entsprechend ergnzt angeklagte hierdurch beschwert rissing van saan bode rothfu otten roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mai ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs cb abs satz prkg allgemeinen geschftsbedingungen erdgassondervertrags enthaltene preisregelung sowohl berechnung vertragsbeginn geltenden arbeitspreises berechnung spterer preisnderungen dient preishauptabrede inhaltskontrolle gem abs satz bgb entzogen soweit vertragsbeginn geltende arbeitspreis bestimmt stellt dagegen inhaltskontrolle unterworfene preisnebenabrede dar soweit knftige ungewisse preisanpassungen regelt preisanpassungsklausel erdgassondervertrag arbeitspreis fr lieferung gas bestimmten zeitpunkten ausschlielich abhngigkeit vertraglich definierten preisentwicklung fr heizl ndert hlt verwendung unternehmerischen geschftsverkehr inhaltskontrolle gem abs bgb stand abgrenzung senatsurteilen mrz viii zr bghz viii zr wm preisanpassungsklausel abs prkg verstt gleichwohl prkg unwirksam allein wegen verstoes abs prkg gem abs bgb unwirksam bgh urteil mai viii zr olg oldenburg lg oldenburg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai richter dr frellesen vorsitzenden richterinnen dr milger dr fetzer sowie richter dr bnger kosziol fr recht erkannt revision klgerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg april fassung berichtigungsbeschlusses mai zurckgewiesen klgerin kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klgerin porzellanfabrik bezog beklagten ab mitte august erdgas januar dezember erfolgte belieferung aufgrund erdgaslieferungsvertrages dezember gem ziffer vertrages kunde fr erdgaslieferung bereitstellung entgelt gem anlage beigefgten preisregelung zahlen erdgaspreisregelung berschriebenen anlage vertrag heit entgelt entsprechend ziffer vertrages gem folgender regelung ermittelt erdgaspreis setzt zusammen jahresgrundpreis sowie arbeitspreis fr abgenommene erdgasmenge betrgt jahresgrundpreis euro arbeitspreis cent je kwh hs jahresgrundpreis monatlichen teilbetrgen je jahresbetrages zusammen monatlichen abrechnung erdgasmenge rechnung gestellt jahresgrundpreis gilt fester arbeitspreis vernderlicher preisanteil vernderliche anteil bezogen preis fr leichtes heizl preis fr leichtes heizl richtet verbraucherpreisen abnahme hl pro auftrag einschlielich verbrauchssteuer monatlich fr rheinschiene fachserie preise preisindizes fr gewerbliche produkte erzeugerpreise reihe tabellenteil statistischen bundesamtes euro je hl verffentlicht monatlichen werten mittel fr quartal kalenderjahres bilden preise mehr verffentlicht wirtschaftlichen grundgedanken regelung mglichst nahe kommende vereinbarungen treffen basis fr erdgaspreis gem abschnitt preis fr leichtes heizl euro je hl umsatzsteuer ndert preis fr leichtes heizl gem abschnitt gegenber abschnitt ndert arbeitspreis gleichen verhltnis neue arbeitspreis betrgt pa cent kwh hs euro hl wobei fr preis fr leichtes heizl gem abschnitt euro je hl einzusetzen arbeitspreis drei dezimalstellen errechnet zwei dezimalen gerundet wobei dritte dezimale aufrundung bewirkt preisnderung jeweils januar april juli oktober jahres wirksam fr ermittlung neuen arbeitspreises fr durchschnittspreis vorletzten quartals eingesetzt jeweils dezember mrz juni september gltig gewesene arbeitspreis gilt solange vorlufiger preis neue arbeitspreis gem vorstehender regelung ermittelt fr ab folgemonats abgenommene erdgasmenge berechnet ziffer erdgaslieferungsvertrages lautet sollten vertragsabschluss erlassene genderte rechtsvorschriften behrdliche manahmen wirkung erdgasgewinnung erdgasbezug erdgasfortleitung erdgaslieferung unmittelbar mittelbar verteuert bzw verbilligt erhht bzw ermigt abweichend ziffer unterjhrig entgelt entsprechend ab zeitpunkt verteuerung bzw verbilligung kraft tritt gilt insbesondere vernderten belastungen ewe beklagten einfhrung erhhung steuern abgaben sowie auflagen subventionsbestimmungen fr erste quartal errechnete ziffer erdgaspreisregelung ziffer genannte arbeitspreis ct kwh arbeitspreis ct kwh folgezeit ab april teilte beklagte klgerin jeweils quartalsbeginn preiserhhungen senkungen klgerin glich abrechnungen beanstandete erstmals schreiben november beklagten vorgenommenen preiserhhungen begehrt zuletzt rckzahlung auffassung berzahlten rechnungsbetrge fr jahre hhe landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgerin zurckgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klgerin geltend gemachten rckzahlungsanspruch entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt bereicherungsrechtlicher rckforderungsanspruch stehe klgerin erdgaspreisregelung sei wegen verstoes bgb unwirksam handele preishauptabrede inhaltskontrolle unterliege kontrollfhige preisnebenabrede daher knne dahin stehen grundstze verbraucher betreffenden entscheidungen bundesgerichtshofs mrz unwirksamkeit preisnebenabreden alleiniger koppelung lpreis viii zr viii zr unternehmen grenordnung klgerin bertragbar seien fr entschiedenen flle bundesgerichtshof vorliegen preisnebenabreden bejaht vertragsschluss magebliche arbeitspreis vertragsurkunde beigefgten preisblatt form festen betrages angegeben sei angabe enthalte mageblichen sicht kunden eigentliche preisabrede dispositives recht ersetzt knne mangels jeglichen hinweises mgliche preisnderungen beinhalte zugleich abrede arbeitspreis variabel solle ergebe vielmehr erst anlage beigefgten preisanpassungsbestimmungen denen danach kontrollfhige preisnebenabreden handele liege fall jedoch vertrag sei preis angegeben ergebe allein beigefgten erdgaspreisregelung ausdrcklichen wortlaut deren abschnitt handele beim arbeitspreis vernderlichen preis hiergegen spreche abschnitt arbeitspreis cent je kwh beziffert abschnitt basis fr erdgaspreis gem abschnitt preis fr leichtes heizl hl mehrwertsteuer genannt arbeitspreis cent je kwh sei unstreitig zeitpunkt rechnung gestellt bezahlt worden preis fr leichtes heizl erzeugerpreisindizes statistischen bundesamts ab jahr unstreitig keineswegs nhe hl gelegen weit darber hieraus folge gaspreisregelung bezeichneten basispreis hl daraus immer errechneten arbeitspreis cent je kwh vereinbarung anfnglichen festpreises handele platzhalter bestimmung jeweils aktuellen preises alledem sei erdgaspreisregelung wirksame preisabrede anzusehen bereits deshalb ungerechtfertigten bereicherung beklagten fehle vereinbarte regelung verstoe preisklauselgesetz gem abs nr prkg seien kostenelementeklauseln zulssig ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung ergebnis stand klgerin steht anspruch abs satz alt bgb rckerstattung gezahlter entgelte fr erdgaslieferungen beklagten klgerin beklagten rechnung gestellten betrge rechts grund bezahlt bestimmungen erdgaspreisregelung deren grundlage beklagte gaslieferungen gegenber klgerin abgerechnet wirksam halten inhaltskontrolle abs bgb soweit unterliegen stand bestimmungen erdgaslieferungsvertrag parteien einbezogenen erdgaspreisregelung folgenden gaspreisregelung handelt berufungsgericht recht angenommen allgemeine geschftsbedingungen sinne abs satz bgb revisionserwiderung abrede gestellt bestimmungen gaspreisregelung gengen anforderungen transparenzgebots abs satz abs satz bgb regelungsgehalt art weise erstmaligen berechnung sowie periodischen nderung arbeitspreises heraus klar verstndlich vgl senatsurteile mrz viii zr bghz rn ff viii zr wm rn ff vergleichbaren preisanpassungsklauseln insbesondere jeweils aktuelle arbeitspreis pa hilfe berechnungsformel ziffer gaspreisregelung aufgrund formel erluternden bestimmungen weiteres berechnen sobald einzige variable formel preis fr leichtes heizl bekannt variable ziffer gaspreisregelung verweis monatsberichte statistischen bundesamtes definiert erstmalige berechnung sptere vernderung arbeitspreises unschwer berprfbar bezweifelt revision entgegen auffassung berufungsgerichts unterliegt gaspreisregelung soweit knftige vernderungen vertragsbeginn geltenden arbeitspreises gegenstand ber transparenz gebot hinausgehenden inhaltskontrolle gem abs satz bgb insoweit gem abs satz bgb gehenden inhaltskontrolle entzogen annahme berufungsgerichts gaspreisregelung insgesamt kontrollfhige preishauptabrede ber variablen arbeitspreis darstelle hlt revisionsrechtlicher prfung stand hinsichtlich regelung knftiger preisnderungen handelt gaspreisregelung kontrollfhige preisnebenabrede berufungsgericht gemeint gem abs satz bgb kontrollfhige preishauptabrede davon jedenfalls auslegungsregel abs bgb auszugehen senat bereits entschieden formularmigen abreden art umfang vertraglichen hauptleistung hierfr zahlenden vergtung unmittelbar bestimmen gem abs satz bgb gesetzlichen inhaltskontrolle abs satz bgb ausgenommen senatsurteil september viii zr njw rn hiervon unterscheiden kontrollfhigen preis nebenabreden abreden mittelbare auswirkungen preis leistung deren stelle wirksame vertragliche regelung fehlt dispositives gesetzesrecht treten unmittelbaren preisabreden bestimmen umfang entgelten treten ergnzende regelungen lediglich art weise erbringenden vergtung etwaige preismodifikationen inhalt neben bereits bestehende preishauptabrede weichen dispositive recht beherrschenden grundsatz ab preisvereinbarung parteien vertragsschluss fr gesamte vertragsdauer bindend daher inhaltskontrolle unterworfen abs satz bgb dabei macht unterschied verwender recht einseitigen preisnderung einrumen automa tische preisanpassung folge senatsurteile mrz viii zr aao rn viii zr aao rn jeweils mwn bleibt fr berprfung entzogenen leistungsbeschreibung enge bereich leistungsbezeichnungen mangels bestimmtheit bestimmbarkeit wesentlichen vertragsinhalts wirksamer vertrag mehr angenommen senatsurteil april viii zr ii aa mwn verffentlichung bghz vorgesehen klausel kontrollfhigen inhalt aufweist auslegung ermitteln senat vornehmen bgh urteile april viii zr ii bb dezember xi zr bghz rn jeweils mwn allgemeine geschftsbedingungen objektiven gehalt typischen sinn auszulegen verstndigen redlichen vertragspartnern abwgung interessen regelmig beteiligten verkehrskreise verstanden wobei verstndnismglichkeiten durchschnittlichen vertragspartners zugrunde legen st rspr bgh urteile dezember viii zr njw rn dezember xi zr aao jeweils mwn zweifel auslegung gehen abs bgb lasten verwenders auer betracht bleiben dabei verstndnismglichkeiten theoretisch denkbar praktisch fern liegend ernstlich betracht ziehen bgh urteile dezember xi zr aao oktober iv zr bghz grundstzen beurteilung fr ermittlung arbeitspreises mageblichen berechnungsformel differenzieren berechnungsformel zwei funktionen hinblick kontrollfhigkeit unterschiedlich beurteilen enthlt einerseits darin be rufungsgericht zuzustimmen gem abs satz bgb kontrollfhige vereinbarung ber hhe vertragsbeginn geltenden arbeitspreises preishauptabrede beginn vertrages januar geltende arbeitspreis hhe cent kwh unterliegt vertragsschluss vereinbarte ausgangspreis inhaltskontrolle abs satz bgb vgl senatsurteile mrz viii zr aao rn viii zr aao rn revision recht rgt berufungsgericht verkannt berechnungsformel quartalsweisen preisanpassungen regelt insoweit handelt berechnungsformel preishauptabrede ermittlung vereinbarten ausgangspreises sinne senatsrechtsprechung vgl senatsurteile mrz viii zr aao rn viii zr aao rn inhaltskontrolle unterliegende preisnebenabrede knftige preismodifikationen gegenstand berechnungsformel ziffer gaspreisregelung deshalb vertragsbeginn geltenden anfangspreis bestimmt insoweit kontrollfhig inhaltskontrolle insgesamt insoweit entzogen knftige ungewisse preisanpassungen regelt aa gaspreisregelung parteien vertragsbeginn geltenden inhaltskontrolle unterworfenen bestimmten arbeitspreis hhe cent kwh geeinigt reicht fr annahme hinreichend bestimmten inhaltskontrolle entzogenen preisvereinbarung preishauptabrede fr zeitpunkt vertragsbeginns vereinbarte arbeitspreis vertragsschluss bestimmbar vgl senatsurteil dezember viii zr wm ii erman roloff bgb aufl rn hinsichtlich ab januar geltenden arbeitspreises ct kwh unabhngig davon fall vertragsschluss bereits ausgerechnet worden arbeitspreis vertrag dezember euro cent ausgewiesen lie zeitpunkt hilfe berechnungsformel ziffer gaspreisregelung weiteres ermitteln berufungsgericht meint keineswegs vernderlich stand fest einzige variable fr ab januar geltenden arbeitspreis durchschnittliche heizlpreis vorletzten quartal jahres vertragsschluss mehr unbekannt ergab monatsberichten statistischen bundesamtes fr dritte quartal bestand deshalb ungewissheit mehr darber arbeitspreis berechnungsformel ab januar ct kwh belief revision meint parteien jedoch anfnglichen arbeitspreis ct kwh geeinigt betreffende angabe ziffer gaspreisregelung berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgefhrt funktion darauf nimmt senat bezug vorbringen revision rechtfertigt beurteilung steht widerspruch eigenen vortrag klgerin klageschrift danach betrug arbeitspreis aufgrund vertrages dezember beginn jahreszeitraums ct kwh dementsprechend wurde angegriffenen tatbestandlichen feststellungen landgerichts berufungsgericht zugrunde gelegt zeitpunkt arbeitspreis ct kwh berechnet stets arbeitspreis ct kwh mehr bb berechnungsformel ziffer gaspreisregelung dagegen gem abs satz bgb inhaltskontrolle entzogen soweit knftige preisnderungen regelt deren umfang hhe vertragsschluss absehbar insoweit handelt berechnungsformel ziffer gaspreisregelung preisnebenabrede ii ausgefhrt stndigen rechtsprechung senats inhaltskontrolle unterworfen unterschiedlichen beurteilung kontrollfhigkeit berechnungsformel je funktion steht bisherige senatsrechtsprechung entgegen senat bereits entschieden abs satz bgb inhaltskontrolle preisanpassungsklausel hindert vertraglich bezifferter kontrollfhiger ausgangspreis formel berechnet worden fr periodische preisanpassungen mageblich daher insoweit kontrollfhig senatsurteile mrz viii zr aao rn viii zr aao rn gelten anfangspreis anhand vereinbarten berechnungsformel vertragsschluss weiteres bestimmbar vgl ebbinghaus schroeder rde daher kommt berechnungsformel ziffer gaspreisregelung hinsichtlich vertragsschluss bestimmbaren anfangspreises funktion kontrollfhigen preishauptabrede hinsichtlich knftiger preisnderungen dagegen funktion kontrollfhigen preisnebenabrede berufungsgericht revisionserwiderung dagegen ziffer gaspreisregelung enthaltene berechnungsformel aufgrund ziffer gaspreisregelung enthaltenen bezeichnung arbeitspreises vernderlicher preisanteil insgesamt inhaltskontrolle gem abs bgb entzogene preishauptabrede ber variablen arbeitspreis darstelle eng vertragswortlaut ausgerichtete auslegung berzeugt jedoch keineswegs zwingend deshalb jedenfalls unklarheitenregelung abs bgb gefolgt aa bezeichnung arbeitspreises vernderlicher preisanteil ziffer gaspreisregelung entgegen auffassung berufungsgerichts revisionserwiderung herzuleiten berechnungsformel ziffer gaspreisregelung insgesamt insoweit fr knftige preisnderungen mageblich kontrollfhige preishauptabrede anzusehen wre berufungsgericht formulierung ziffer gaspreisregelung weit gehende bedeutung beigemessen formulierung lediglich hinweis periodisch mgliche preisanpassungen verstehen vereinbarung vernderlich variabel bezeichneten preises zeigt willen parteien kunde versorgungsunternehmen preisnderungen tragen etwa vernderungen brennstoffbezugskosten zurckgehen vgl senatsurteile mrz viii zr bghz rn viii zr rde rn ff januar viii zr njw rn mehr formulierung vorliegenden fall herzuleiten senatsurteilen mrz folgt senat lediglich entschieden bezifferter anfangspreis mageblichen sicht kunden eigentliche preisabrede enthlt damals beurteilenden preisbestimmungen variabel ausgestalteter arbeitspreis vorgelegen senatsurteile mrz viii zr aao viii zr aao rn rechtlichen einordnung variabel bezeichneten preises senat aussage getroffen bb berufungsgericht steht allerdings auffassung allein instanzrechtsprechung literatur vertreten sowohl fr berechnung vertrag bezifferten anfangspreises fr sptere preisnderungen magebliche preisklausel eigentliche preisabrede gem abs satz bgb insgesamt inhaltskontrolle abs satz bgb entzogen sei olg bamberg rde ff olg landes sachsen anhalt urteil februar juris rn lg mnchen rde lg kassel urteil februar juris rn ff lg hof urteil mai hk juris rn ff hch kalwa graf westphalen vertragsrecht agb klauselwerke stand gasliefervertrge rn ff couval ir hilber bb zabel bb schmidt ulmer brandner hensen agb recht aufl allgemeine versorgungsbedingungen vertrgen sonderabnehmern rn vgl staudinger coester bgb neubearb rn auffassung schutzzweck rechts allgemeinen geschftsbedingungen gerecht klauselverwender leichte weise ermglicht inhaltskontrolle umgehen knpft fr frage kontrollfhigkeit preisklausel allein deren sprachlichtechnische ausgestaltung funktion regelungsgehalt klausel kontrollfhigkeit berechnungsformel fr zuknftige preisnderungen hngt davon ab berechnungsformel anfangspreis ermitteln lsst ebenso wenig richtet kontrollfhigkeit klausel hinsichtlich zuknftiger preisnderungen danach bestimmter hilfe berechnungsformel bestimmbarer anfangspreis variabel bezeichnet bloe regelungstechnik ndert voneinander abgrenzbaren funktionen berechnungsformel hinsichtlich bestimmung anfangspreises einerseits knftiger preisnderungen andererseits preisberechnungsformel vorliegende ziffer gaspreisregelung inhaltskontrolle vollstndig entziehen berechnung knftiger preisnderungen bestimmung vertragsbeginn geltenden vertrag bezifferten anfangspreises dient wre umgehung inhaltskontrolle preisnderungsklauseln tr tor geffnet klauselverwender bruchte darauf verzichten anfangspreis gesondert auszuweisen knnte inhaltskontrolle befrchten mssen stellen preisberechnungsformel beschrnken sowohl anfangspreis knftige preisnderungen errechnen lassen umfassende berechnungsformel vermag interesse angemessenen anfangspreis ebenso interesse knftigen preisnderungen gleichermaen wahren htte klauselverwender hand sprachlich technische gestaltung preisbestimmungsregelung ber deren kontrollfhigkeit entscheiden inhaltskontrolle bestimmungen knftige preisnderungen regeln vermeiden derartige umgehung inhaltskontrolle preisnderungsklauseln liefe agb rechtliche inhaltskontrolle bezweckten schutz klauselgegners inanspruchnahme einseitiger gestaltungsmacht verwenders zuwider bgh urteil november iii zr bghz rn mwn jedoch auslegung berufungsgerichts vertretbar anzusehen wre berechnungsformel sinne haltskontrolle insgesamt entzogenen preishauptabrede verstanden knnte wre auslegung magebend vorrang htte differenzierende unterschiedlichen funktionen berechnungsformel abstellende beurteilung zweifel auslegung gehen lasten verwenders abs bgb danach fr kunden gnstigere verstndnis klausel zugrunde legen fr kunden verstndnis gnstiger klausel kontrollfreie preisabrede erscheinen lsst inhaltlichen angemessenheitskontrolle abs bgb erffnet bgh urteil dezember xi zr aao rn vorliegenden fall differenzierende auslegung berechnungsformel ziffer gaspreisregelung hinsichtlich vereinbarten anfangspreises kontrollfhig whrend kontrollfhige preisnebenabrede darstellt soweit zuknftige preisnderungen gegenstand trotz bejahenden kontrollfhigkeit rede stehenden gaspreisregelung erweist entscheidung berufungsgerichts ergebnis richtig zpo gaspreisregelung benachteiligt klgerin unangemessen sinne abs satz bgb klage gesichtspunkt etwaigen verstoes bestimmungen preisklauselgesetzes begrndet feststellung klausel grenzen angemessenen interessenausgleichs sinne abs satz bgb berschreitet bercksichtigung art konkreten vertrags typischen interessen vertragschlieenden jeweilige klausel begleitenden regelungen getroffen senatsurteile mrz viii zr aao rn viii zr aao rn jeweils mwn abwgung beiderseitigen interessen fhrt vorliegenden fall ergebnis bestimmungen beklagten verwendeten gaspreisregelung unternehmerischen geschftsverkehr beanstanden aa verwender preisanpassungsklauseln allgemeinen geschftsbedingungen insbesondere dauer angelegten geschftsverbindungen anerkennenswertes bedrfnis daran preise aktuellen kosten preisentwicklungen anzupassen seiten kunden dagegen interesse daran bercksichtigen preisanpassungen geschtzt ber wahrung ursprnglich festgelegten quivalenzverhltnisses hinausgehen senatsurteile mrz viii zr aao viii zr aao jeweils mwn senat berechtigtes interesse gasversorgungsunternehmen kostensteigerungen whrend vertragslaufzeit kunden weiterzugeben grundstzlich anerkannt senatsurteile juli viii zr bghz rn viii zr bghz rn preisanpassung grundlage entwicklung kostenelementen herbeigefhrt schranke abs satz bgb jedoch berschritten preisanpassungsbestimmungen verwender mglichkeit einrumen ber abwlzung konkreter kostensteigerungen hinaus zunchst vereinbarten preis begrenzung anzuheben gewinnschmlerung vermeiden zustzlichen gewinn erzielen st rspr senatsurteile juli viii zr njw ii september viii zr wm ii dezember viii zr njw rn mrz viii zr aao rn viii zr aao rn senatsrechtsprechung langfristigen vertragsverhltnis berechtigtes interesse verwendung kostenelementeklausel spannungsklausel bestehen gleitende preisentwicklung bezugnahme referenzgut gegebenheiten konkreten geschfts gerecht deshalb fr beide vertragsparteien akzeptabel vermeidet beiden seiten notwendigkeit langfristigen vertrag allein deshalb kndigen rahmen neu abzuschlieenden folgevertrags neuen preis aushandeln knnen sichert zugleich stabile vertragsverhltnisse massengeschft erforderliche rationelle abwicklung senatsurteile mrz viii zr aao rn viii zr aao rn bb grundstzen halten preisnderungsbestimmungen vorliegenden gaspreisregelung inhaltskontrolle gem abs satz bgb stand soweit beklagte gegenber verbrauchern gegenber unternehmen klgerin verwendet fr gewerbliche ttigkeit erdgas groem umfang abnimmt handelt gaspreisregelung kostenelementeklausel spannungsklausel dient ausgestaltung weitergabe kostensteigerungen senkungen bezweckt unabhngig kostenentwicklung erhaltung bestimmten wertrelation leistung gegenleistung gaspreisregelung stellt preis fr leichtes heizl kostenfaktor wertmesser fr beklagten erbringende leistung dar rcksicht kosten beklagten hhe arbeitspreises fr gas bestimmen vgl senatsurteile mrz viii zr aao rn viii zr aao rn vergleichbaren klauseln fr gaslieferungsvertrge verbrauchern senat entschieden spannungsklauseln vorliegenden art denen arbeitspreis fr gas entsprechend preisentwicklung fr leichtes heizl ndert wegen unangemessener benachteiligung kunden unwirksam senatsurteile mrz viii zr aao rn ff viii zr aao rn ff berechtigtes interesse verwendung spannungsklauseln gegenber verbrauchern senat entscheidungen anerkannt gewhrleisten geschuldete preis jeweiligen marktpreis fr erbringende leistung bereinstimmt bezugsgre handelt gegebenheiten konkreten geschfts nahe kommt deshalb fr beide vertragsparteien akzeptabel senatsurteile mrz viii zr aao rn viii zr aao rn voraussetzung senat lpreisindexierten preisgleitklausel verbrauchervertrag verneint erforderliche prognose marktpreis fr geschuldete leistung typischerweise hnlich marktpreis fr referenzgut entwickelt bereits daran scheitert spannungsklausel wahrender marktpreis fr gas damals feststellbar senatsurteile mrz viii zr aao rn viii zr aao rn grund unzulssige spannungsklausel kostenelementeklausel halten soweit anerkennenswerte interesse gaslieferanten geht kostensteigerungen adquater weise kunden weiterzugeben senat entschieden spannungsklausel mastab kostenelementeklauseln messen kunden ebenfalls unangemessen benachteiligt mgliche kostenentwicklung abbildet senatsurteile mrz viii zr aao rn viii zr aao rn ff fr verbrauchervertrge entwickelte rechtsprechung senats unternehmerischen geschftsverkehr bertragbar soweit dagegen instanzrechtsprechung literatur bezugnahme senatsrechtsprechung teilweise auffassung vertreten rechtsprechung lpreisindexierte preisgleitklausel weiteres gegenber unternehmen unwirksam sei olg landes sachsen anhalt urteil dezember juris rn olg hamm urteil oktober juris rn ebbinghaus schroeder aao trifft mathematische berechnungsformel vorliegende arbeitspreis fr gas abhngigkeit preis fr leichtes heizl aufgrund transparenten nachvollziehbaren rechenvorgangs beeinflussung seitens klauselverwenders entzogen automatisch ndert benachteiligt unternehmen klgerin unangemessen ebenso hch kalwa aao rn de wyl soetebeer schneider theobald recht energiewirtschaft aufl rn schne graf westphalen vertragsrecht agbklauselwerke stand stromliefervertrge rn hilber aao inhaltskontrolle allgemeiner geschftsbedingungen gegenber unternehmer verwendet gewohnheiten gebruche handelsverkehrs rcksicht nehmen abs satz bgb darber hinaus besonderheiten kaufmnnischen geschftsverkehrs angemessen rechnung tragen bgh urteil september zr bghz agbg kaufmnnische rechtsverkehr wegen herrschenden handelsbruche usancen verkehrssitten wegen zumeist greren rechtsgeschftlichen erfahrung beteiligten strkere elastizitt fr mageblichen vertragsrechtlichen normen angewiesen letztverbraucher bt drucks vgl bt drucks innerhalb kaufmnnischen geschftsverkehrs branchentypischen interessen vertragschlieenden bercksichtigen senatsurteile januar viii zr bghz april viii zr wm rn vgl bgh urteil mrz zr bghz mnchkommbgb wurmnest aufl rn erman roloff aao rn staudinger coester aao rn staudinger coester waltjen aao nr rn berger aao rn hinblick darauf handelsverkehr preisklauseln verschiedenster ausgestaltung weit verbreitet wirksamkeit kaufmnnischen geschftsverkehr strengen mastben unterworfen gegenber verbrauchern verbraucher preiserhhungsklauseln strker schtzen unternehmer st rspr bgh urteile januar viii zr aao september zr aao staudinger coester aao rn staudinger coester waltjen aao thomas acp ff mwn bereich energie wasserrechts deuten regelungen abs avbfernwrmev gasgvv stromgvv abs avbwasserv darauf rechtlichen beurteilung formularmiger versorgungsbedingungen unternehmerischen bereich mastbe anzulegen verbrauchervertrgen spannungsklausel vorliegende gaspreisregelung arbeitspreis fr gas vertragsschluss vereinbarten verhltnis preis fr leichtes heizl verndert unternehmerischen geschftsverkehr beanstanden bindung gaspreises marktpreis fr leichtes heizl sachgerecht akzeptabel erscheint unterliegt kaufmnnischen beurteilung entscheidung unternehmer handelnden gaskunden gewerblichen unternehmen klgerin erwarten kosten energiesektor sorgfltig kalkuliert deshalb gegenber verwendeten preisanpassungsklausel besondere aufmerksamkeit schenkt kostenkalkulation gehrt kernbereich kaufmnnischer ttigkeit deshalb marktwirtschaftlichen ordnung aufgabe unternehmers selbstverantwortlich prfen entscheiden gaslieferungsvertrag bindung arbeitspreises fr erdgas preis fr leichtes heizl vorsieht fr kunden akzeptabel dagegen aufgabe gerichte unternehmerische entscheidung fr lpreisbindung darauf berprfen sachgerecht gegebenenfalls gunsten unternehmens sowie lasten korrigieren gerade energieintensiven industrieunternehmen verlangen mechanismus lpreisindexierten preisgleitklausel kennt hinsichtlich energiekosten verbundenen chancen risiken berblickt entwicklung lpreise rohstoffkosten ungewissheiten verbunden gehrt fr unternehmerische ttigkeit typischen risiken unternehmer beurteilen tragen fr unternehmer ersichtlich anknpfung marktpreis leichtem heizl einzige variable bezug knftige kostensteigerungen kostensenkungen beim gaslieferanten genommen ebenso hch kalwa aao rn deshalb fr entwicklung zukunft zahlenden arbeitspreises fr erdgas verwendung lpreisindexierten preisgleitklausel unternehmerischen geschftsverkehr bedeutung unternehmer gaskunde beklagten befrchten kostensteigerungen bereichen heizlmarkt betroffen erwarten kostensenkungen unternehmen beklagten etwa aufgrund rationalisierungen profitieren zudem verwender aufgrund mathematischen funktionsweise transparenten preisgleitklausel ermessen preiserhhungen eingerumt preisanpassungen treten quartalsweise automatisch jeglicher einflussnahme verwender entzogen preissenkungen heizlmarkt mastben kunden weitergegeben preissteigerungen senatsurteil mrz viii zr aao rn befugnis verwenders gewinnsteigerungen beliebige preiserhhungen unternehmerischen geschftsverkehr gem abs bgb unzulssig wre vgl bgh urteile januar viii zr bghz ff juni xii zr juris rn ausgeschlossen darber hinaus bindung gaspreises preisentwicklung fr heizl wirtschaft weit verbreitet anerkannt entspricht stufen lieferkette jedenfalls vorliegend relevanten zeitraum vgl duper couval zner klaue zner mehari rieth njw stndiger praxis senatsurteil mrz viii zr aao rn schwintowski spicker handbuch energiehandel aufl rn rn hanau zip heler specht zner agb rechtlichen beurteilung soweit kaufleuten verwendet bercksichtigen arg abs satz bgb unwirksamkeit gaspreisregelung wegen unangemessener benachteiligung klgerin folgt entgegen auffassung revision ziffer gasliefervertrages zustzlich vorgesehenen preisanpassungsrecht wegen verteuerungen verbilligungen erdgases aufgrund genderter rechtsvorschriften behrdlicher manahmen dahingestellt bleiben bestimmung ziffer vertrages vorliegenden fall anwendung gekommen wirksam unwirksam wre htte unwirksamkeit gaspreisregelung folge weder sprachlich inhaltlich zusammenhngt bgh urteile oktober iii zr mdr rn februar viii zr wum rn september viii zr bghz jeweils mwn dagegen wovon revision ausgeht wirksam besteht erst recht grund unwirksamkeit gaspreisregelung herzuleiten kombination lpreisindexierten preisgleitklausel weiteren preisanpassungsbestimmung abwlzung ffentliche hand verursachten preissteigerungen gegenstand bestehen jedenfalls unternehmerischen geschftsverkehr bedenken vgl senatsurteil juli viii zr wm hnlichen klauselkombination stromversorgungsvertrag bestimmungen wertungen gesetzes ber verbot verwendung preisklauseln bestimmung geldschulden preisklauselgesetz bgbl folgenden prkg fhren entgegen auffassung revision unwirksamkeit gaspreisregelung offenbleiben gaspreisregelung satz prkg verstt dafr abs nr prkg magebliche frage liefernde erdgas wertmesser vereinbarten leichten heizl wesentlichen gleichartig zumindest vergleichbar bedarf entscheidung voraussetzungen abs nr prkg vorlgen wre gaspreisregelung unwirksam klageforderung begrndet aa gem satz prkg tritt unwirksamkeit preisklausel erst zeitpunkt rechtskrftig festgestellten verstoes preisklauselgesetz soweit frhere unwirksamkeit vereinbart gem satz prkg bleiben rechtswirkungen preisklausel zeitpunkt unwirksamkeit unberhrt bereicherungsrechtliche rckforderungsansprche fr zeitraum eintritt unwirksamkeit prkg knnen deshalb versto preisklauselgesetz hergeleitet jurispk bgb toussaint aufl prkg rn reul mittbaynot bb preisklausel abs prkg verstt gleichwohl prkg unwirksam allein wegen verstoes abs prkg gem abs bgb unwirksam ebenso mnchkommbgb grundmann aufl rn neuhaus mdr schultz nzm hilber aao wiegner hannemann wiegner mnchener anwaltshandbuch mietrecht aufl rn bartholomi lindner figura stellmann lindner figura opr stellmann geschftsraummiete aufl kap rn becker hecht itrb offen gelassen senatsurteilen mrz viii zr aao rn viii zr aao rn unangemessene benachteiligung abs satz bgb unwirksamkeit klausel anfang ex tunc fhrt bestimmungen wertungen preisklauselgesetzes hergeleitet preisklauselgesetz abs prkg verstoende klausel zunchst weiterhin wirksam behandelt erst rechtskrftiger feststellung verstoes fr zukunft ex nunc unwirksam lsst prkg preisklauselgesetz verstoende klausel erst rechtskrftiger feststellung verstoes ex nunc unwirksam klausel rechtskrftiger feststellung verstoes erst recht gem abs satz bgb rckwirkend ex tunc unwirksam gegenteilige auffassung gerber nzm wortlaut prkg gesetzgebungsmaterialien hervorgehenden normzweck vereinbaren gesetzgeber wirksamkeit vereinbarter preisklauseln prkg geregelten zeitpunkt unwirksamkeit bewusst kauf genommen rckwirkenden unwirksamkeit preisklausel verbundene rechtsunsicherheit angesichts stellenden fragen vertragsauslegung anpassung rckabwicklung vermeiden bt drucks wrde unterlaufen versto preisklauselgesetz weiteres unangemessenen benachteiligung sinne abs satz bgb gleichzusetzen betreffende preisklausel anfang unwirksam wre dagegen spricht unterschiedliche zielsetzung agbrechtlichen inhaltskontrolle preisklauselgesetzes beim preisklauselgesetz stehen stabilitts preis verbraucherpolitische ziele vordergrund verbot bestimmter preisklauseln liegt ffentlichen interesse schutz inflationren tendenzen bt drucks gesichtspunkt fr agb rechtliche inhaltskontrolle berprft beiderseitigen interessen vertrag angemessen bercksichtigt magebend dr frellesen dr milger dr bnger dr fetzer kosziol vorinstanzen lg oldenburg entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen anstiftung unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge bewaffneten unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs august gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts mnchen april aufgehoben bezglich angeklagter strafausspruch bezglich angeklagten zudem je weils soweit entscheidung ber anordnung unterbringung entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehenden revisionen verworfen grnde landgericht mnchen angeklagten folgt verurteilt angeklagten wegen anstiftung unerlaubten einfuhr betu bungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem besitz betubungsmitteln geringer menge tatmehrheit drei tatmehrheitlichen fllen gewerbsmigen handeltreibens betubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe acht jahren angeklagten wegen anstiftung unerlaubten einfuhr betubungs mitteln geringer menge tateinheit bewaffnetem unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tatmehrheit anstiftung unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem besitz betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren neun monaten angeklagten wegen zweier tat mehrheitlicher flle unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit jeweils beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zehn monaten zudem strafkammer angeklagten erweiterten verfall hinsichtlich bmw sowie angeklagten verfall wertersatz hhe euro angeordnet angeklagten landgericht wei teren anklagevorwrfen freigesprochen jeweils sachrge gefhrten revisionen angeklagten erzielen tenor ersichtlichen teilerfolg brigen jeweils unbegrndet sinne abs stpo strafkammer bezglich angeklagten errtert unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb betracht kommt hierzu htte angesichts feststellungen umfangreichen drogenkonsum beider angeklagter mehrere gramm kokain pro tag mehrwchige entzugserscheinungen haftantritt seit jahren mehrere gramm cannabis pro tag tatsache taten eigenen betubungsmittelkonsum dienten anlass bestanden vgl prfungsmastab senat beschluss september str mwn strafkammer betubungsmittelkonsum beider angeklagter lediglich hinblick erhebliche verminderung schuldfhigkeit errtert anordnung unterbringung entziehungsanstalt indes annahme erheblich verminderter schuldfhigkeit abhngig st rspr vgl zuletzt bgh beschluss mai str angeklagten strafkammer tat vo raussetzungen btmg fr erfllt erachtet strafe abs nr btmg ivm abs stgb verschobenen strafrahmen entnommen fr tat einzelfreiheitsstrafe sieben jahren verhngt zugleich einsatzstrafe hierbei worauf revision zutreffend hinweist rechtsfehlerhaft st rspr vgl zuletzt bgh beschluss juli str mwn erwogen aufgrund vertypten milderungsgrundes annahme minder schweren falls abs btmg mglich wre angeklagten besteht rahmen strafzumessung errterungsmangel beiden angeklagten strafkammer einzelstrafen normalstrafrahmen entnommen rahmen konkreten strafzumessung gunsten gewrdigt jeweils anderweitig verfolgten lieferanten verfahrensgegenstnd lichen betubungsmitteln benannt belastet angesichts unvollstndigen angaben senat nachprfen sachlage fernliegt voraussetzungen btmg beiden angeklagten vorgelegen zwingt aufhebung strafausspruchs beide angeklagte landgericht getroffenen feststellungen dargelegten rechtsfehlern betroffen knnen deshalb bestehen bleiben vgl abs stpo feststellungen knnen ergnzt getroffenen widerspruch stehen raum graf radtke jger mosbacher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april familiensache nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja brssel iia vo art intfamrvg hk art satz lit art bereinkommens ber zivilrechtlichen aspekte internationaler kindesentfhrung oktober bgbl ii hk steht entscheidung verfahren nichtanerkennung auslndischen sorgerechtsentscheidung gem art abs verordnung eg nr rates ber zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen ehesachen verfahren betreffend elterliche verantwortung aufhebung verordnung eg nr brssel iia vo entgegen oberlandesgericht antrag nichtanerkennung zurckgewiesen bedarf anordnung sofortigen wirksamkeit entscheidung gem abs gesetzes durchfhrung bestimmter rechtsinstrumente gebiet internationalen familienrechts januar bgbl zuletzt gendert art gesetzes dezember bgbl intfamrvg oberlandesgericht dennoch sofortige wirksamkeit angeordnet geht anordnung leere deshalb fehlt hiervon betroffenen rechtsschutzbedrfnis fr antrag aufhebung anordnung gem intfamrvg bgh beschluss april xii zb olg bamberg ag bamberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke schilling dr gnter dr nedden boeger beschlossen antrag antragstellers beschluss oberlandesgerichts bamberg zivilsenat familiensenat mrz ausgesprochene anordnung sofortigen wirksamkeit aufzuheben unzulssig zurckgewiesen grnde antragsteller begehrt nichtanerkennung ungarischen sorgerechtsentscheidung beziehung antragstellers antragsgegnerin kind geboren august hervorgegangen beschluss november bertrug gerichts ii iii stadtbezirks budapest folgenden stadtbezirksgericht abnderung vorangegangenen regelungen wege einstweiligen anordnung betreuung erziehung kindes antragsgegnerin kind deutschland lebende antragsteller wurde verpflichtet kind innerhalb drei tagen ungarn verbringen kindesmutter bergeben sowie kindesunterhalt zahlen weiteren wurde umgangsrecht kindesvaters vorlufig geregelt amtsgericht bamberg antrag antragstellers vorgenannte entscheidung anzuerkennen beschluss januar stattgegeben hierauf antragsgegnerin eingelegte beschwerde oberlandesgericht bamberg beschluss mrz entscheidung amtsgerichts aufgehoben antrag antragstellers zurckgewiesen sofortige wirksamkeit beschlusses angeordnet hiergegen wendet antragsteller bereits eingelegten begrndeten rechtsbeschwerde zudem beantragt gem gesetzes durchfhrung bestimmter rechtsinstrumente gebiet internationalen familienrechts januar bgbl zuletzt gendert art gesetzes dezember bgbl folgenden intfamrvg anordnung sofortigen wirksamkeit aufzuheben ii antrag aufhebung sofortigen wirksamkeit mangels rechtsschutzbedrfnisses unzulssig daher zurckzuweisen antrag allerdings gem intfamrvg statthaft beschwerdegericht ergebnis recht davon ausgegangen vorliegende verfahren art ff verordnung eg nr rates ber zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen ehesachen verfahren betreffend elterliche verantwortung aufhebung verordnung eg nr folgenden brssel iia vo anzuwenden fr verfahren gem nr intfamrvg intfamrvg entsprechend gelten hierzu rauscher europisches zivilprozess kollisionsrecht euzpr euipr bearb art brssel iia vo rn geimer schtze dilger internationaler rechtsverkehr nr el einl rn ff erlsst art ff brssel iia vo hauptsache zustndiges gericht einstweilige manahme richtet anerkennung vollstreckung manahme mitgliedsstaaten art ff brssel iia vo senatsbeschluss februar xii zb famrz rn hinweis urteil eugh juli rs famrz dabei fr anwendung art ff brssel iia vo darauf abzustellen ursprungsgericht zustndigkeit art ff brssel iia vo gesttzt vgl senatsbeschluss februar xii zb famrz rn zweifelhaft worauf ursprungsgericht zustndigkeit gesttzt anhand entscheidung ursprungsgerichts enthaltenen ausfhrungen prfen zustndigkeit vorschrift brssel iia vo sttzen senatsbeschluss februar xii zb famrz rn danach art ff brssel iia vo vorliegend anwendbar stadtbezirksgericht beschluss november ausdrcklich zustndigkeitsnormen brssel iia vo bezug genommen jedoch ergibt begrndung beschlusses antragsteller aufenthaltsort kindes auffassung stadtbezirksge richts umzug deutschland willkrlich verndert regelung elterlichen sorgerechts verstoen lsst entnehmen stadtbezirksgericht vorliegen voraussetzungen art brssel iia vo ausgegangen wonach widerrechtlichem verbringen kindes gerichte mitgliedsstaats kind unmittelbar widerrechtlichen verbringen gewhnlichen aufenthalt grundstzlich zustndig bleiben einschlgigen weiteren voraussetzungen vorliegen brigen gericht beschluss bezug genommen urteil februar vgl beschlusses november gericht freilich zeitpunkt kind ungarn lebte ausdrcklich zustndigkeit gem art brssel iia vo ausgegangen alledem ergibt hauptsachezustndigkeit ersichtlich erlassenen entscheidung vgl senatsbeschluss februar xii zb famrz rn findet somit intfamrvg anwendung antrag tragstellers gem intfamrvg statthaft beschwerdegericht abs intfamrvg sofortige wirksamkeit beschlusses angeordnet entscheidung verfahren nichtanerkennung genann ten entscheidung steht art bereinkommens ber zivilrechtlichen aspekte internationaler kindesentfhrung oktober bgbl ii folgenden hk entgegen ergibt antragsteller bezug genommenen schreiben bundesamtes fr justiz april rckfhrungsverfahren bereinkommen ber zivilrechtlichen aspekte internationaler kindesentfhrung betrieben demgem kommt art hk anwendung wonach gerichte vertragsstaates kind verbracht wurde sachentscheidung ber sorgerecht erst treffen drfen entschieden kind aufgrund bereinkommens zurckzugeben sei innerhalb angemessener frist mitteilung antrag bereinkommen gestellt mithin drfen elterliche verantwortung eingreifenden manahmen treffen senatsbeschluss juni xii zb famrz anhngigen verfahren jedoch sachentscheidung ber sorgerecht treffen vielmehr geht lediglich nichtanerkennung bereits erlassenen sorgerechtsentscheidung bezogen bescheidenden antrag intfamrvg lediglich frage entscheidung ber ablehnung antrages nichtanerkennung sofortige wirksamkeit behlt fr hk verfahren jedoch frage anerkennung mageblich gem art satz lit hk sorgerecht person recht staates zusteht kind unmittelbar verbringen zurckhalten gewhnlichen aufenthalt jedoch fehlt antrag antragstellers rechtsschutzbedrf nis rechtsschutzbedrfnis fehlt rechtsschutzsuchende schutzwrdiges interesse begehrten entscheidung vgl zller greger zpo aufl rn voraussetzungen erfllt anordnung sofortigen wirksamkeit beschwerdegericht unntig aufhebung rechtsposition antragstellers verbessern vermag intfamrvg gelten fr verfahren zulassung zwangsvollstreckung demgem ermglicht regelung abs intfamrvg vorgesehene anordnung sofortigen wirksamkeit entscheidung hauptsache heit zulassung zwangsvollstreckung praktisch vorwegzunehmen ausdrcklich gesetzesbegrndung bt drucks dagegen vorgenannten normen verfahren anerkennungsfeststellung gem intfamrvg entsprechend bzw sinngem anzuwenden rauscher europisches zivilprozess kollisionsrecht euzpr euipr bearb art brssel iia vo rn entscheidung ber zurckweisung antrages nichtanerkennung art abs brssel iia vo bzw intfamrvg schon inhalt vernderung art abs brssel iia vo vorgegebenen rechtslage bewirkt geht verweis intfamrvg abs intfamrvg leere anordnung sofortigen wirksamkeit entscheidung ber zurckweisung antrages nichtanerkennung ungarischen sorgerechtsentscheidung auswirkungen parallel betriebenes verfahren vollstreckbarerklrung hinsichtlich herausgabeanordnung unbeschadet umstandes sofortige wirksamkeit entscheidung beschwerdegerichts angeordnet bleibt gericht weiteren verfahren gem art ff brssel iia vo prfen sorgerechtsentscheidung verbundene herausgabeanordnung fr vollstreckbar erklren rechtskrftige entscheidung beschwerdegerichts verfahren gebunden sofern auffassung ablehnungsgrnde sinne art brssel iia vo gege ben vgl art abs brssel iia vo brigen voraussetzungen vorliegen antrag stattzugeben dabei dahinstehen angegriffene entscheidung zurckweisung antrages nichtanerkennung positive bindungswirkung insoweit erzeugen vollstreckbarerklrung anerkennungsfhigkeit sorgerechtsentscheidung scheitern darf bindungswirkung trte nmlich allenfalls rechtskraft entscheidung beschwerdegerichts vgl zller vollkommer zpo aufl rn wonach rechtskraftwirkung sachgrnden abgewiesenen negativen feststellungsklage derjenigen urteils entspricht umgekehrten positiven feststellungsklage beklagten stattgegeben htte anordnung sofortigen wirksamkeit jedoch rechtskraft erzeugt vielmehr wirksamkeit entscheidung gem abs satz intfamrvg erst rechtskraft entscheidung eintritt anordnung abs intfamrvg vorverlagert schlielich bleibt antragsteller unbenommen etwai gen vollstreckbarerklrung sorgerechtsentscheidung angeordneten herausgabe entsprechenden anordnung sofortigen wirksamkeit antrag intfamrvg stellen hahne dr gnter wegen arztbesuchs unterschriftsleistung verhindert weber monecke schilling nedden boeger hahne vorinstanzen ag bamberg entscheidung olg bamberg entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zb oktober rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr kniffka richter bauner richterin safari chabestari richter dr eick richter halfmeier beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg september aufgehoben sofortige beschwerde beklagten kostenfestsetzungsbeschluss zivilkammer landgerichts hamburg mai zurckgewiesen beklagte kosten rechtsmittelverfahren tragen beschwerdewert grnde landgericht beklagten antragsgem zahlung nebst zinsen verurteilt kosten rechtsstreits auferlegt kostenfestsetzungsverfahren landgericht antrag klgerin fache verfahrensgebhr gem rvg vv nr hhe insgesamt erstattungsfhige kosten festgesetzt hiergegen gerichteten sofortigen beschwerde beklagte geltend gemacht genannte gebhr sei anrechnung vorbemerkung abs rvg vv nr hhe vorzunehmen prozessbevollmchtigte klgerin angelegenheit bereits auergerichtlich ttig sei deshalb verfahrensgebhr anrechnung hlftigen vorgerichtliche ttigkeit entstandenen geschftsgebhr gemindert mssen beschwerdegericht sofortigen beschwerde stattgegeben begehrte anrechnung vorgenommen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde klgerin antrag weiterverfolgt ii rechtsbeschwerde erfolg geltend gemachte verfahrensgebhr gem nr rvg vv kostenfestsetzungsverfahren voller hhe bercksichtigen hlftige anrechnung wegen gegenstandes entstandenen geschftsgebhr nr rvg vv erfolgen entscheidung beschwerdegerichts entspricht rechtspre chung bundesgerichtshofs einfhrung rvg artikel abs nr gesetzes modernisierung verfahren anwaltlichen notariellen berufsrecht errichtung schlichtungsstelle rechtsanwaltschaft sowie nderung sonstiger vorschriften juli vgl grundlegend bgh beschluss januar viii zb njw inkrafttreten rvg vertreten entscheidung befassten senate bundesgerichtshofs teilweise aufgabe bishe rigen rechtsprechung auffassung rvg lediglich klarstellung bisherigen rechtslage erfolgt bgh beschluss september ii zb njw rn beschluss dezember xii zb famrz rn beschluss mrz ix zb april zb ags ags rn beschluss rn beschluss august viii zb juris danach findet fr kostenfestsetzungen inkrafttreten norm anrechnung geschftsgebhr verfahrensgebhr abs rvg genannten voraussetzungen statt vii zivilsenat schliet rechtsprechung nimmt begrndung bezug entscheidung xii zivilsenats dezember xii zb aao rechtsbeschwerde rgt demnach recht beschwerdegericht kostenfestsetzungsbeschluss landgerichts abgendert verfahrensgebhr rvg vv nr gekrzt sache endentscheidung reif abs zpo beschluss beschwerdegerichts aufzuheben sofortige beschwerde kostenfestsetzungsbeschluss zurckzuweisen kostenentscheidung beruht abs abs satz zpo kniffka bauner eick safari chabestari halfmeier vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar bghst nein bghr ja nachschlagewerk ja verffentlichung ja stgb abs nr abs flschung zahlungskarten garantiefunktion erlangung kartendaten mittels skimming auswerten systematisieren videoaufzeichnungen pin eingaben sowie erfassen ausgelesenen kartendaten kunden datentrger unmittelbar tat angesetzt bgh beschluss januar str lg freiburg strafsache wegen gewerbs bandenmiger flschung zahlungskarten garantiefunktion strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts freiburg august schuldspruch erstreckung mitangeklagten dahingehend abge ndert abs stpo angeklagte gewerbs bandenmigen flschung zahlungskarten garantiefunktion tateinheit beihilfe gewerbs bandenmigen computerbetrug sowie wegen verabredung gewerbsund bandenmigen flschung zahlungskarten garantiefunktion zwei fllen mitangeklagte gewerbs bandenmi gen flschung zahlungskarten garantiefunktion drei fllen jeweils tateinheit beihilfe gewerbsund bandenmigen computerbetrug sowie wegen verabredung gewerbs bandenmigen flschung zahlungskarten garantiefunktion zwei fllen schuldig weitergehende revision angeklagten verworfen abs stpo angeklagte kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen gewerbs bandenmiger flschung zahlungskarten garantiefunktion tateinheit beihilfe gewerbs bandenmigen computerbetrug fall iii urteilsgrnde sowie wegen versuchter gewerbs bandenmiger flschung zahlungskarten garantiefunktion zwei fllen flle iii urteilsgrnde gesamtfreiheitsstrafe vier jahren vier monaten verurteilt verurteilung hlt fllen iii urteilsgrnde rechtlicher berprfung stand feststellungen landgerichts gehrten angeklagte revidierende mitangeklagte professionell strukturier ten bande gebildet gewerbsmig zahlungskarten garantiefunktion flschen angeklagten mitangeklagten kam dabei aufgabe skimmern dafr zustndig jeweils kameraleiste geldautomaten anzubringen hilfe kamera eingabe pin nutzer automaten filmen zudem brachten kartenlesegerte jeweilige einzugsvorrichtung geldautomaten fr verwendeten zahlungskarten konnten magnetstreifen karten gespeicherten daten ausgelesen angeklagten fiel zustzlich aufgabe aufgenommenen videoaufzeichnungen auszuwerten pins nutzer anhand videoaufzeichnungen herauszuschreiben ordnen sowie fr lesbaren ausgelesenen kartendaten datentrger berschreiben zusammen pins verwendung chat messengerprogrammen ber internet namentlich ermittelte bandenmitglieder ausland bermitteln stellten grundlage bersandten informationen spter bargeldabhebung eingesetzten kartendubletten her fr ttigkeit angeklagten anfhrer bande jeweils hlfte kartendubletten abgehobenen gelder zugesagt worden angeklagte davon teil mitangeklagten weitergeben fall iii urteilsgrnde angeklagte ei nem zeitraum rund woche tglich beschriebenen skimminggertschaften geldautomaten bankfiliale abgebaut dabei konnten nher festgestellten anzahl kartendaten ausgelesen pins ermittelt entsprechenden daten befanden zeitpunkt festnahme angeklagten mitangeklagten datentrger angeklagte bereits teile videoaufzeichnungen ausgewertet pins erfasst geordnet bertragung daten ausland agierenden bandenmitglieder lie feststellen entsprechend verhielt feststellungen fall iii bezglich skimmings weiteren bankfiliale erfahrung gebrachten daten angeklagten teilweiser auswertung gefertigten aufnahmen bereits datentrger erfasst worden bermittlung daten konnte tatgericht wiederum feststellen feststellungen tragen schuldsprche wegen versuchter gewerbs bandenmiger flschung zahlungskarten garantiefunktion weder verwenden skimming gertschaften geldautomaten auswerten videoaufzeichnungen systematischen erfassen ermittelten pins aufspielen ausgelesenen kartendaten datentrger angeklagte mitangeklagte unmittelbar begehung tat gem abs abs abs abs nr stgb angesetzt unmittelbares ansetzen taten fllen iii begrndende verhaltensweisen bandenmitglieder mittter fraglichen taten beteiligt einheitlichen versuchsbeginn fr smtliche mittter vgl fischer stgb aufl rn mwn tatgericht ebenfalls festgestellt gem stgb versucht straftat wer vorstellung tat unmittelbar verwirklichung tatbestandes ansetzt verwirklichung tatbestandsmerkmals bedarf dafr gengt vielmehr tter handlungen vornimmt tatplan erfllung merkmals gesetzlichen tatbestands vorgelagert unmittelbar straftatbestandliche handlung einmnden versuch straftat erstreckt handlungen ungestrtem fortgang unmittelbar tatbestandsverwirklichung fhren sollen unmittelbarem rumlichen zeitlichen zusammenhang stehen fall tter subjektiv schwelle geht los berschreitet weiteren willensimpulses mehr bedarf objektiv tatbestandlichen ausfhrungshandlung dergestalt ansetzt tun zwischenakte erfllung tatbestands bergeht bgh urteile oktober str bghst mwn januar str nstz rn beschlsse mrz str wistra rn august str nstz rr vorstehenden abstrakt generellen mastbe versuchsbeginns bedrfen angesichts vielzahl denkbarer sachverhaltsgestaltungen stets wertenden konkretisierung beachtung umstnde einzelfalls bgh urteile dezember str njw januar str nstz rn strukturellen besonderheiten frage kommenden tatbestands dabei bedacht nehmen bgh urteil november str nstz beschluss mrz str wistra rn bestimmung versuchsbeginns straftat nachmachens abs nr stgb zahlungskarte garantiefunktion abs stgb vorgenannten grundstzen entsprechend unmittelbare ansetzen flschungshandlung bertragen zuvor ausgesphten kartendaten kartendublette bezogen vgl bgh aao wistra rn saliger stv mwn rechtsprechung bundesgerichtshofs deshalb anerkannt bloe anbringen skimming gertschaften geldautomaten unmittelbares ansetzen tat nachmachens zahlungskarten begrndet bgh aao wistra rn bgh beschluss august str nstz rr siehe bgh beschluss september str nstz gelingt tter hilfe skimming gerte aufgezeichneten datenstze besitz bringen fehlt ebenfalls versuchsbeginn nachmachens zahlungskarten bgh aao nstz gebotenen wertenden tatbestands einzelfallbezogenen konkretisierung versuchsbeginns unmittelbares ansetzen tat gem abs nr stgb zeitlich gestreckten vorgang erlangung kartendaten skimming gertschaften bertragung daten kartendubletten beginn flschungshandlung gegeben rechtsprechung bundesgerichtshofs vollstndig geklrt strafsenat geplanten zahlungskartenflschung verwendung mittels skimming erlangter kartendaten bermittlung gewonnenen ausgewerteten daten fr herstellung dubletten zustndigen mittter ausland unmittelbares ansetzen ausreichen lassen bgh urteil januar str nstz rn dabei mageblich fr konkreten fall festgestellte eingespielte system tatbeitrgen abgestellt innerhalb fr erstellung dubletten zustndigen mitttern ausland einzelnen datenbersendungen jeweils avisiert wurden bersendung veranlassende angeklagte gleichsam automatisierten ablauf gang gesetzt auswertung speichermedien abgleich videoaufzeichnungen ausgelesenen kartendaten flschung vorgelagerte verhaltensweisen wertender betrachtung versuchsbeginn entgegen stehenden zwischenschritte bedeuteten bgh aao nstz rn strafsenat bundesgerichtshofs dahinstehen lassen rechtsprechung folgen wre bgh beschluss mrz str wistra rn strafsenat nimmt unmit telbares ansetzen nachmachen zahlungskarten garantiefunktion erst tter vorstzlich tatbestandsmigen absicht flschungshandlung beginnt bgh beschluss august str nstz rr senat braucht entscheiden gegebenenfalls voraussetzungen unmittelbares ansetzen nachmachen zahlungskarten garantiefunktion beginn eigentlichen flschungshandlung versuchsbeginn begrnden tatgericht fr flle iii festgestellten umstnde lassen bercksichtigung strafsenat vertretenen rechtsauffassung annahme unmittelbaren ansetzens jedenfalls wren wertender betrachtung innerhalb bande verabredeten durchgefhrten ablufe angeklagten weitere zwischenschritte beginn flschungshandlung beschreiben kartendubletten erforderlich strafsenat vorliegenden tatschlichen konstellation fehlte weitergabe ermittelten kartendaten pins betreffenden informationen fr flschungsakt allein zustndigen weiteren mittter vielmehr angeklagten verabredeten vorgehensweise berantwortete aufgabe vollstndig abgeschlossen urteilsfeststellungen beiden fllen lediglich teil tglich gefertigten videoaufnahmen hinsichtlich ermittlung pins ausgewertet erkannten identifikationsnummern geordnet ua bersendung smtlicher informationen kartendaten zugehrige pins ua per internetbertragung ausland ttigen mitglieder erfolgen weiterhin urteil ergibt erfolgten informationsbermittlungen tg lich jeweiligen abbau skimming gertschaften erst gewissen dauer informationsauswertung angeklagten fraglichen fllen angeklagte mitangeklagter skimming gertschaften zumindest jeweils ber zeitraum acht bzw sieben tagen geldautomaten tglich angebracht abgebaut weitergabe erlangter informationen flschen dubletten befassten mittter festgestellt konnte angesichts davon gesprochen grundlage ttervorstellungen beginn flschungshandlung unmittelbar vorgelagerte verhaltensweisen gehandelt weitere zwischenschritte tatbestandserfllung einmnden sollen solange fr herstellen flschenden zahlungskarten zustndigen tatbeteiligten erforderlichen kartendaten zugnglich gemacht lsst perspektive ttervorstellungen gefhrdung tatbestandlich geschtzten rechtsguts annehmen ii tatrichter rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen tragen fllen iii urteilsgrnde jeweils schuldsprche wegen verabredung gewerbs bandenmigen flschung zahlungskarten garantiefunktion abs abs abs nr abs stgb senat deshalb entsprechender anwendung abs stpo schuldsprche entsprechend umgestellt feststellungen belegen angeklagte gemeinsam mitangeklagten sowie wenigstens bandenmitgliedern verabredet arbeitsteiligem vorgehen zahlungs karten garantiefunktion grundlage zuvor skimming erlangter daten echter zahlungskarten flschen getroffenen abreden sowohl angeklagten mitangeklagten funktio nen vorbereitungsstadium flschungstaten zugewiesen zusammen beiden vorhandenem erheblichen tatinteresse hinblick hhe anteils erlangten erwarteten abgehobenen geldbetrgen beteiligung mittter begrnden anzahl verabredeten verbrechen mittterschaftlicher beteiligung angeklagten bgh beschluss mrz str wistra rn tatgericht ebenfalls festgestellt stpo steht schuldspruchnderung entgegen angeklagte htte erfolgreicher geschehen verteidigen knnen landgericht festgestellte verhalten angeklagten tatbestand vorbereitung flschung zahlungskarten garantiefunktion gem abs stgb verwirklicht vgl senat urteil dezember str wistra ff bzgl stgb verschaffung skimming gertschaften bedarf entscheidung siehe bereits bgh beschluss august str nstz rr nichtanwendung wirkt keinesfalls lasten angeklagten abs abs nr stgb stellt privilegierende spezialregelung bezug vorbereitungshandlungen tat gem stgb dar vielmehr dient gerade voraussetzungen stgb vorbereitungshandlungen verbrechens fl schung zahlungskarten garantiefunktion bestrafen knnen ber stgb verbrechen strafbaren verhaltensweisen versuchsbeginn gegeben betrachtung wrde gesetzgeberische entscheidung stgb zahlungskarten garantiefunktion verbrechenstatbestand auszugestalten zuwider laufen nderung schuldsprche zieht weder nderung einzelstrafenaussprche fllen iii gesamtstrafenausspruchs senat schliet landgericht grundlage genderten schuldsprche niedrige einzelstrafen darauf beruhend niedrigere gesamtstrafe verhngt htte tatgericht rechtsfehler gem abs abs stgb gemilderten strafrahmen abs stgb strafzumessung engeren sinne zugrunde gelegt strafrahmen entspricht verabredung gewerbs bandenmigen flschung zahlungskarten garantiefunktion gem abs abs nr abs stgb verfgung stehenden strafrahmen vgl bgh beschluss august str nstz rr hinblick konkreten zumessungserwgungen landgerichts schliet senat verhngung niedrigerer einzelstrafen verurteilung wegen verabredung vorstehend genannten verbrechen strafzumessung wegen verbrechensverabredung verabredung ausgehende bedrohungspotential ausma verabredung bereits verhalten daran beteiligten aktiviert worden bercksichtigt zudem beachten nahe bereits ausfhrung gekommenen akte stadium tatbeginns gekommen senat beschluss august str insoweit abgedruckt nstz angesichts bereits seitens angeklagten erbrachten mitwirkungshandlungen umsetzung gemeinsamen tatplans sowie vorhandenen nhe versuchsbeginn schliet senat blick eher niedrigen einzelstrafen falle verurteilung wegen verabredung mildere einzelstrafen fllen iii gar geringere gesamtfreiheitsstrafe verhngt worden wre iii nderung schuldsprche gem abs stpo nichtrevidierenden mitangeklagten erstrecken fllen iii liegt rechtsfehler fr angeklagten festgestellten verhaltensweisen begrnden vorstehend dargelegten grnden unmittelbare ansetzen jeweiligen taten daher fr mittter versuchsstadium erreicht worden fr rechtsfehlerfrei festgestellten handlungen begrnden ebenfalls verabredung verbrechens gem stgb zwei fllen auswirkungen hhe einzelstrafen gesamtstrafe schliet senat fr angeklagten dargelegten entsprechenden grnden ii erstreckung steht entgegen vorzunehmen schuldspruchnderung rechtsfolgenausspruch auswirkt senat beschlsse oktober str mwn mai str nstz insoweit abgedruckt iv verurteilung insgesamt gerichtete revision angeklagten geringen teilerfolg unbillig gesamten kosten auslagen rechtsmittels belasten abs stpo raum wahl graf rothfu radtke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet oktober justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs aa minderjhrigen patienten relativ indizierten eingriff mglichkeit erheblicher folgen fr knftige lebensgestaltung vetorecht einwilligung gesetzlichen vertreter zustehen ber ausreichende urteilsfhigkeit verfgen ber gegenber hauptrisiko eingriffs weniger schweres risiko aufzuklren eingriff spezifisch anhaftet fr laien berraschend verwirklichung risikos lebensfhrung patienten schwer belastet wrde hinblick beginn verjhrungsfrist gem bgb besteht verpflichtung patienten kenntnisse ber fachspezifisch medizinische fragen verschaffen bgh urteil oktober vi zr olg mnchen lg mnchen vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner richterin diederichsen richter zoll fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mrz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt schmerzensgeld wegen unzureichender aufklrung ber risiken operation aufgrund neben folgen querschnittgelhmt beklagte oberarzt orthopdischen abteilung klinik operation durchgefhrt wurde trger klinik streithelfer august geborene klgerin litt ab lebensjahr adoleszenzskoliose nachdem konservative manahmen wirksam fortschreitende verkrmmung erwiesen schlug beklagte jahr eltern klgerin operation missbildung korrigieren september wurde aufklrungsgesprch ber vorgehensweise risiken operation frau dr eltern klgerin deren beisein gefhrt operation verschoben klgerin starker akne operation betroffenen hautstellen litt januar fhrte dr dr weiteres aufklrungsgesprch operation wurde wiederum aufgeschoben eigenblutspende versumt worden eltern damals jhrigen klgerin unterzeichneten jeweiligen aufklrungsgesprch vordruck einwilligungserklrung vordruck handschriftlich eingefgt infektion gef nervenverletzung querschnitt eigenblut retransfusion notfall fremdblut operation klgerin stndiger behandlung klinischen ambulanz anlsslich behandlungstermine wurden gesprche behandelnden rzten mutter klgerin ber risiken erfolgsaussichten anstehenden operation gefhrt risiken falschgelenkbildung pseudarthrose operativen zugangs verwachsungen brustraum rippeninstabilitten wurden aufklrungsgesprch angesprochen beklagte februar vortag operation fhrte dabei unterschrieb neben eltern klgerin einverstndniserklrung vordruck folgende handschriftliche eintragungen ergnzt komplikationsmglichkeiten neurologische ausflle infektionen blutungen thrombosen embolien operation februar kam einblutung rckenmarkskanal querschnittlhmung klgerin fhrte folgezeit entwickelten neben beschwerden verwachsungen brustraum falschgelenkbildungen rippeninstabilitten klgerin macht nachdem erfolglos versucht operierenden arzt wegen behandlungsfehlers anspruch nehmen beklagten schadensersatzansprche wegen unzureichender aufklrung februar geltend auffassung aufklrung sei schon deshalb unwirksam aufklrungsadressaten eltern seien obwohl februar bereits sittliche reife erforderliche verstndnis fr risiken operation gehabt auerdem sei aufklrung februar spt erfolgt inhalt her unzureichend beiden vorhergehenden aufklrungsgesprche knnten wegen zeitlichen abstands beurteilung miteinbezogen beklagte alternativen eingriff dringlichkeit angesprochen sei risiko querschnittlhmung verharmlost worden ber mglichkeit materialbruches bildung verwachsungen brustraum falschgelenken rippeninstabilitten sei aufgeklrt worden kenntnis risiken wre operation eingewilligt worden anspruch beklagten sei verjhrt klgerin erst gutachten sachverstndigen prof dr juni erfahren aufklrung unzureichend sei beklagte wendet dagegen unzureichende aufklrung unterstellt wrde eltern klgerin jedenfalls kenntnis risiken operation eingewilligt htten immerhin seien genannte risiko querschnittlhmung eingegangen ansprche seien auerdem verjhrt klage blieb vorinstanzen erfolglos klgerin verfolgt senat zugelassenen revision anspruch entscheidungsgrnde bereinstimmung landgericht berufungsgericht auffassung eltern klgerin operation wirksam eingewilligt htten jedenfalls seien ansprche klgerin verjhrt zustndige aufklrungsadressaten seien wegen minderjhrigkeit zeit operation erst jahre alten klgerin deren eltern gesetzliche vertreter aufklrung sei umfassend rechtzeitig erfolgt aufklrungsgesprche september januar februar zusammenschau beurteilen seien operation ersten aufklrungsgesprch durchfhrung stets raume gestanden inhaltlich sei ausreichend ber durchfhrungsweise erfolgsaussichten relativ indizierten operation aufgeklrt worden eltern klgerin sei verschiedenen gesprchen rzten ausreichend verdeutlicht worden risiko querschnittlhmung bestehe tatsachen entspreche uerst gering sei ber risiken falschgelenkbildung operativen zugangs sei aufgeklrt worden landgericht zutreffend gesichtspunkt plausibel angesehen eltern klgerin aufklrung ber querschnittrisiko operation eingewilligt htten kenntnis risikos demgegenber schwere wesentlich gewicht falle ernsthaften entscheidungskonflikt befunden htten erhebung klage klageschrift mai sei dreijhrige verjhrungsfrist lngst abgelaufen eltern klgerin bereits erfor derliche kenntnis sinne abs bgb geltend gemachten aufklrungsversumnissen gehabt htten ii ausfhrungen berufungsgerichts halten revisionsrechtlichen berprfung stand beanstanden allerdings auffassung berufungs gerichts tatschlichen umstnden streitfalls aufklrungsgesprche eltern damals minderjhrigen klgerin fhren minderjhrigen patienten relativ indizierten eingriff mglichkeit erheblicher folgen fr knftige lebensgestaltung wovon streitfall auszugehen vetorecht fremdbestimmung gesetzlichen vertreter zuzubilligen ber ausreichende urteilsfhigkeit verfgen vetorecht gebrauch knnen minderjhrige patienten entsprechend aufzuklren wobei allerdings arzt allgemeinen darauf vertrauen aufklrung einwilligung eltern gengt vgl senatsurteile juni vi zr versr april vi zr versr gei greiner arzthaftpflichtrecht aufl rn steffen pauge arzthaftungsrecht aufl rn differenzierend wlk medr ff dahinstehen klgerin bereits ber ausreichende urteilsfhigkeit verfgte insoweit angegriffenen tatschlichen feststellungen berufungsgerichts wurde selbstbestimmungsrecht klgerin hinreichend rechnung getragen einzelnen aufklrungsgesprchen anwesend schrift einwilligungserklrung februar bekundet eingriff einverstanden sei bedenken bestehen auffassung berufungsgerichts vater soweit mutter klgerin rzten gefhrten gesprchen anwesend ausreichend informiert worden mutter erhaltenen informationen mitgeteilt besprochen worden magebenden aufklrungsgesprchen auerdem beide elternteile anwesend jeweiligen einwilligungserklrungen beiden elternteilen unterzeichnet worden schlielich beanstanden berufungsgericht umstnden streitfalls aufklrung fr rechtzeitig hielt wre aufklrungsgesprch vortag risikoreichen umfangreichen operation zweifellos versptet frheren aufklrungsgesprche einzubeziehen wren vgl rechtzeitigen aufklrung etwa senatsurteil mrz vi zr versr ff rechtsprechung erkennenden senats hngt wirksamkeit einwilligung davon ab jeweils gegebenen umstnden patient ausreichend gelegenheit innerlich frei entscheiden je vorkenntnissen patienten bevorstehenden eingriff stationrer behandlung aufklrung verlauf vortages gengen zeitpunkt erfolgt patienten wahrung selbstbestimmungsrechts erlaubt vgl senatsurteil mrz vi zr versr bestehen bedenken dagegen berufungsgericht drei aufklrungsgesprche zeitlichen zusammenhang gesehen nachdem eltern klgerin bereits zwei gesprchen september januar ber risiken operation informiert worden operation seit stets raume stand erfolgte abschlieende aufklrung februar rechtzeitig inhaltlich unzureichend soweit revision allerdings ausfhrungen berufungsgerichts hinreichenden aufklrung ber querschnittrisiko mglichkeit materialbruchs eingeschrnkten erfolgsaussichten eingriffs zweifel zieht begibt umstnden streitfalls verschlossene gebiet tatsachenwrdigung setzt eigene beurteilung stelle derjenigen berufungsgerichts rechtsgrnden bestehen insoweit bedenken ausfhrungen aufklrung deshalb inhaltlich unvollstndig risiken falschgelenkbildung operativen zugangswegs vorne brust aufklrungsgesprchen errtert worden gegenstand risikoaufklrung generell behandlungstypischen risiken deren kenntnis beim laien vorausgesetzt fr entscheidung patienten ber zustimmung behandlung ernsthaft gewicht fallen gei greiner aao rn ber gegenber hauptrisiko weniger schweres risiko deshalb aufzuklren eingriff spezifisch anhaftet fr laien berraschend verwirklichung risikos lebensfhrung patienten schwer belastet wrde bgh bghz senat urteil dezember vi zr versr tatschlichen feststellungen berufungsurteil handelt rede stehenden risiken operationsspezifische komplikationen tatschlich verwirklicht leben klgerin nachhaltig beeintrchtigen zutreffend deshalb ansatz berufungsgerichts risiken rahmen aufklrung anzusprechen obwohl ber schwerere risiko querschnitt lhmung aufgeklrt worden hinweis risiko querschnittlhmung berdies beteiligten rzten uerst gering dargestellt worden vermochte realistisches bild davon vermitteln sonstigen folgen verwirklichung weiteren risiken operation fr knftige lebensgestaltung klgerin bringen konnte sachlage fhrt fehlerhafte aufklrung grundstzlich haftung beklagten fr folgen wirksame einwilligung durchgefhrten eingriffs entgegen auffassung berufungsgerichts fehlt fr haftung erforderliche verschulden beklagten soweit streithelfer meint beklagte sei aufklrungsgesprch februar fall klgerin befasst tatschlicher hinsicht unzutreffend beklagte beteiligten zweifel gezogenen tatschlichen feststellungen bereits eltern klgerin operation vorschlug arzt patienten operation rt ber art umfang sowie mgliche risiken operation aufklrt begrndet dadurch garantenstellung gegenber anvertrauenden patienten vgl senatsurteil april vi zr versr bernahme rztlichen aufklrung operation dafr verantwortlich einwilligung patienten operation wirksam davon geht berufungsgericht jedoch durfte beklagte hinblick inhalt dokumentation aufklrung weiteres darauf verlassen beiden vorangegangenen aufklrungsgesprchen ausreichende risikoaufklrung erfolgt sei risiken pseudarthrose operativen zugangsweges ersichtlich angesprochen worden oblag beklagten aufklrung hinreichend vervollstndigen zweck abschlieenden aufklrungsgesprch tag operation einblick behandlungsunterlagen vergewissern inwieweit bereits aufgeklrt worden unterlassen obwohl mangel htte erkennen knnen begrndet verschuldensvorwurf hinsichtlich aufklrung recht rgt revision auffassung berufungsgerichts eltern htten einwilligung operation gehriger aufklrung ber risiken erteilt beruhe verfahrensfehlerhaften tatschlichen feststellungen abs zpo haftung durfte grundlage getroffenen feststellungen streitfall deshalb verneint entscheidungskonflikt eltern klgerin plausibel vielmehr anzunehmen sei einwilligung kenntnis unerwhnt gebliebenen risiken erteilt worden wre entgegen auffassung revision beklagte streithelfer bereits erster instanz hypothetische einwilligung eltern klgerin berufen berufungsgericht folglich versagt frage prfen vgl senatsurteile mrz vi zr versr juni vi zr versr verpflichtung plausibel darzulegen weshalb sicht kenntnis aufklrungspflichtigen umstnde eltern entscheidungskonflikt gestanden htten empfohlenen eingriff gleichwohl ablehnen sollten vgl senat bghz ff urteile februar vi zr versr juni vi zr versr klgerin entgegen auffassung streithelfers hinreichend nachgekommen bereits klageschrift vorgetragen operation leidensdruck gestanden altersblichen sportarten ausben knnen kenntnis operationsrisiken htte einwilligung hierzu erteilt wre je fall volljhrigkeit abgewartet worden entscheidung htte treffen knnen beweis fr vortrag klgerin eltern zeugen angeboten berufungsbegrndung april klgerin darauf hingewiesen wegen befindens operation weder ntig dringend sei beschwerden gehabt sei leistungsmig eingeschrnkt ber schmerzen geklagt turnunterricht teilgenommen intensiv reit fahrsport pferden betrieben operation sei zwei mal verschoben worden weiteren aufschub htte entgegengestanden ausfhrungen gengen anforderungen erkennende senat substantiierung plausibilitt entscheidungskonflikts patienten stellt vgl senat bghz ff sachlage durfte berufungsgericht hinblick vetorecht gebotene persnliche anhrung klgerin vernehmung eltern zeugen ergebnis gelangen voraussetzungen fr hypothetische einwilligung vgl etwa senatsurteil juni vi zr versr februar vi zr versr vorliegen dabei unzulssiger weise eigene beurteilung konflikts stelle derjenigen klgerin eltern gesetzt eigenes bild deren vernehmung zeugen bzw persnliche anhrung klgerin verschaffen revision rgt recht landgericht urteil berufungsgericht insoweit bezug nimmt klgerin eltern rede stehenden entscheidungskonflikt gehrt anhrung landgericht ging einwilligung querschnittrisiko risiken pseudarthrose operativen zugangswegs entgegen auffassung berufungsgerichts lsst tatsache eltern klgerin risiko querschnittlhmung eingewilligt schlieen aufklrung ber rede stehenden weniger schweren risiken htte einfluss einwilligung operation gehabt auer acht gelassen insoweit revisionsrechtlich beanstandenden feststellungen berufungsgerichts verschiedenen gesprchen operation risiko querschnittlhmung uerst gering dargestellt worden hinblick darauf konnte eindruck entstanden risiko vernachlssigen sei bercksichtigen operation ohnehin teilerfolg erwarten lie deswegen geglckter operation vlliger beschwerdefreiheit gerechnet konnte hingegen verwirklichung unerwhnt gebliebenen risiken erhebliche weitere belastungen fr lebensfhrung jugendlichen klgerin gegeben bisherigen feststellungen berufungsgerichts danach auszuschlieen eltern klgerin kenntnis mglichen folgen konkreten operationstechnik verbunden bedenken bekommen eingriff abstand genommen htten zeit gewinnen ruhe ber einwilligung eingriff schlssig volljhrigkeit klgerin aufzuschieben htte gebotene aufklrung versagung einwilligung infolgedessen vermeidung operation gefhrt beklagte grundstzlich fr deren smtliche folgen einzustehen vgl senatsurteil januar vi zr versr entgegen auffassung berufungsgerichts streit befindlichen ansprche klgerin verjhrt recht geht berufungsgericht allerdings davon fr abs bgb fr lauf verjhrung deliktischer ansprche erforderliche kenntnis schdigungshandlung schdigung wissen minderjhrigen klgerin kenntnis eltern gesetzlichen vertreter abzustellen deren wissensstand kommt solange geschdigte beschrnkt geschftsfhig geschftsunfhig vgl senatsurteil mai vi zr njw recht kenntnisstand rechtsanwlte eltern klgerin ermittlung geltendmachung ansprche beauftragt prfung miteinbezogen grundstzen rechtsprechung heranziehung rechtsgedankens abs bgb genannten wissensvertreter entwickelt derjenige erledigung bestimmter angelegenheiten eigener verantwortung betraut rahmen erlangte wissen zurechnen lassen gilt insbesondere geschdigte bzw gesetzlicher vertreter rechtsanwalt aufklrung sachverhalts beauftragt vgl bghz senat urteile mrz vi zr versr mai vi zr aao durchgreifenden rechtlichen bedenken begegnen jedoch ausfhrungen denen berufungsgericht annimmt fr verjhrungsbeginn magebende kenntnis eltern klgerin sinne abs bgb sei bereits seit gegeben geht berufungsgericht zutreffend davon schadensersatzansprchen wegen aufklrungsmngeln verjhrung regel schon beginnt sobald aufgeklrte patient schaden aufgrund medizinischen behandlung feststellt hinzutreten vielmehr kenntnis schaden behandlungsfehler beruht spezifische komplikation medizinischen behandlung ber patient behandelnden arzt bekannt htte aufgeklrt mssen vgl senatsurteil april vi zr versr zutreffend vorschrift bgb fr beginn verjhrungsfrist kenntnis anspruchsbegrndenden tatsachen abstellt jedoch deren zutreffende rechtliche wrdigung fehlen geschdigten hierfr erforderlichen kenntnisse versuchen insoweit rechtskundig vgl senatsurteil september vi zr versr soweit berufungsgericht streitfall erkundigungspflicht klagenden partei annimmt fachspezifisch medizinische frage beziehen inwieweit aufklrung erfolgen patient prozessbevollmchtigter nmlich verpflichtet hinblick haftungsprozess medizinisches fachwissen anzueignen vgl senat bghz erteilte aufklrung insoweit erhebliche lcken aufwies oben klgerin erst zugang gutachtens prof dr juni davon kenntnis erlangt eingetretenen komplikationen pseudarthrose operativen zugangswegs ber aufgeklrt worden folgen operationsfehlers schicksalhafte zuflle handelt risiken eingriff spezifisch anhaften ber deshalb htte aufgeklrt mssen danach greift verjhrungseinrede streitfall iii berufungsurteil alledem aufzuheben sache klrung frage entscheidungskonflikts berufungsgericht zurckzuverweisen mller greiner diederichsen wellner zoll vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr rechtsstreit verkndet juni mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle nachschlagewerk ja bghz nein bgb kenntnis vorausabtretung kenntnis abtretung sinne bgb gleichzustellen besttigung bghz ff bgh urteil juni viii zr olg kln lg bonn viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftstze mai eingereicht konnten vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr beyer dr leimert dr frellesen fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln november aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin factoring unternehmen vorliegenden rechtsstreit computer gmbh bezahlung warenlieferungen liquidation befindlichen edv handels gmbh folgenden gem rechnungen juni ber insgesamt dm anspruch genommen nachdem ber vermgen computer gmbh knftig schuldnerin insolvenzverfahren erffnet worden fhrt klgerin rechtsstreit beklagten insolvenzverwalter rechnungen denen bestellungen gleichen tage zugrunde lagen enthielten smtliche frheren rechnungen seit juli bestehenden geschftsbeziehung hinweis forderungen rahmen factoring vertrages gmbh klgerin bertragen zahlung schuldbefreiender wirkung deren konten geleistet zahlung factoring zahlbar abzug innerhalb tagen rein netto netto innerhalb tagen fllig factoring vertrages klgerin september heit ausfhrung factoring vertrages tritt hierdurch fallenden forderungen stichtag bernahme bestehen danach entstehen factor ab factor nimmt abtretung hierdurch abtretung forderungen jeweils augenblick entstehens erfolgt besonderen bertragungsaktes bedarf mehr schuldnerin gegenber klage geltend gemachten forderungen gegenansprchen gegenber gem rechnungen zeit juni hhe insgesamt dm weiteren rechnungen zeit juni ber insgesamt dm aufgerechnet forderungen ebenfalls tage rechnungsstellung fllig darber hinaus schuldnerin vereinbarung kontokorrentverhltnisses sowie absprache mai ansprche gegeneinander aufgerechnet knnten behauptet landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung klgerin zurckgewiesen revision klgerin zunchst klageantrag schuldnerin weiterverfolgt nachdem beschlu amtsgerichts bonn november insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin erffnet beklagte insolvenzverwalter bestellt worden klageforderung bestritten begehrt klgerin nunmehr feststellung forderung tabelle insolvenzverfahrens parteien entscheidung mndliche verhandlung einverstanden erklrt entscheidungsgrnde begrndung berufungsgericht entscheidung verffentlicht wm ff anm schwarz wm ff wagner wub iv bgb emde ewir ausgefhrt klgerin stehe abgetretene kaufpreisforderung aufrechnung schuldnerin gegenforderungen erloschen sei aufgrund factoring vertrages erfolgte vorausabtretung bewirkt ansprche schuldnerin frhestens rechnungsstellung juni hhe dm juni hhe dm juni hhe dm klgerin bergegangen seien tagen htten bereits gegenforderungen schuldnerin bestanden ansprche berstiegen htten schuldnerin gegenforderungen jeweils entstehen klageforderungen wirksamwerden abtretung erworben seien klageforderungen vornherein gegenforderungen belastet voraussetzungen bgb vorgelegen htten bgb erlaube aufrechnung flligen gegenforderung flligkeit zumindest gleichzeitig zedierten forderung eintrete fall sei schuldnerin sei schlielich aufrechnungsmglichkeit erhalten geblieben obwohl kenntnis vorausabtretung gehabt kenntnis abtretung gleichstehe vielmehr blieben schuldner einwendungen erhalten zeitpunkt entstehung zedierten forderung gehabt erst ankauf voraus zedierten forderung sei abtretung erfolgt mithin knne kenntnis schuldners vorausabtretung erst zeitpunkt beachtlich entspreche regelung bgb bgb erweitert hingegen wre setze kenntnis vorausabtretung kenntnis abtretung gleich neue glubiger stets geschtzt mglichkeit aufrechnung belastete forderung erhalten auffassung bundesgerichtshofs kenntnis vorausabtretung erwerb gegenforderung knne schuldner aufrechnungsmglichkeit vertrauen knne gefolgt ii hiergegen gerichtete revision klgerin erfolg entgegen ansicht berufungsgerichts klgerin geltend gemachten kaufpreisforderungen schuldnerin erklrte aufrechnung bestehenden gegenforderungen erloschen bisher getroffenen feststellungen geht berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon aufgrund factoringvertrages september vereinbarten globalzession forderungen schuldnerin gem rechnungen juni hhe dm rechnung juni hhe dm rechnung juni hhe dm klgerin bergegangen parteien streitig schuldnerin gegenforderungen klageforderung berstei gender hhe zustanden seit juni hhe dm dm seit juni hhe dm zeit juni ber insgesamt dm berufungsgericht festgestellt schuldnerin seit juli bekannt knftigen schuldnerin ge richteten forderungen globalzession klgerin abgetreten soweit beklagte feststellung berufungsgerichts wege gegenrge wendet senat rge fr durchgreifend erachtet begrndung abgesehen zpo nr egzpo schuldnerin vorausabtretung gegenwrtigen knftigen forderungen klgerin bekannt konnte ge genber gerichteten zeit juni entstandenen gegenforderungen aufrechnen bgb kenntnis vorausabtretung kenntnis abtretung sinne bgb gleichsteht bghz senatsurteil mrz viii zr wm ii vgl bgh urteil april ii zr wm rechtsprechung schrifttum berwiegend gefolgt palandt heinrichs bgb aufl rdnr soergel zeiss bgb aufl rdnr staudinger busche bgb rdnr mnchkomm bgb roth aufl rdnr fr rechtsgeschftlich erworbene gegenforderungen larenz lehrbuch schuldrechts bd allgemeiner teil aufl fn kornblum bb schon schomaker bb erman westermann bgb aufl rdnr denck db ff serick bb ff nrr scheying sukzessionen aufl iii senat sieht anla hiervon abzugehen aa bgb betrifft allein aufrechnung schuldners gegenber zessionar abtretung erklrt vorschrift stellt sonderregelung gegenber bgb hinsichtlich einwendung aufrechnung dar soergel zeiss rdnr weber rgrk bgb aufl rdnr bgb liegt ebenso bgb gedanke zugrunde schuldner abtretung benachteiligt gegenber neuen glubiger ungnstiger gestellt gegenber alten glubiger stand schuldner abtretung wirksam aufrechnung erklrt abgetretene forderung bereits abtretung bgb erloschen schuldner hierauf schon bgb gegenber neuen glubiger berufen aufrechnungslage bereits abtretung gegeben schuldner weiteres erklrung gegenber zessionar aufrechnen ungeachtet infolge abtretung fehlenden gegenseitigkeit forderungen bghz soergel zeiss aao rdnr rechte schuldners bgb zustzlich dahin erweitert gutglubigkeit umstnde berufen darf spter zeitpunkt abtretung eingetreten abtretung recht aufrechnung gegenber frheren glubiger gegeben htten bghz schuldner aufrechnungsrecht geschtzt erwerb gegenforderung rechnen konnte aufrechnung hiermit inzwischen wissen abgetretenen forderung befreien knnen staudinger busche aao rdnr bb rumt bgb gutglubigen schuldner erwerb gegenforderung abtretung gerichteten forderung kenntnis aufrechnungsbefugnis schutz gerechtfertigt vertrauen darauf fehlt erwerb gegenforderung aufrechnungslage herstellen knnen schuldner zeitpunkt vorausabtretung bekannt daher erwarten aufrechnung gerichteten forderung befreien bghz soweit vertreter gegenmeinung hinsichtlich kenntnis schuldners zeitpunkt vorausabtretung wirksamwerdens verfgung bergang forderung zessionar abstellen vgl serick aao unbercksichtigt gelassen bgb lediglich gutglubigen schuldner aufrechnungsmglichkeit trotz abtretung erhalten vgl motive ii schuldner jedoch rechnen mu voraus abgetretene forderung en tstehen glubiger bergehen gutglubig sinne anm hoffmann bghz ff lm bgb nr klageforderung schuldnerin erklrte aufrechnung erloschen kommt beweis gestellten behauptung sowohl schuldnerin htten jeweiligen seitigen forderungen kontokorrentverhltnis abgerechnet wozu berufungsgericht standpunkt folgerichtig feststellungen getroffen einstellung einzelforderungen kontokorrent vornherein mehr abtretbar vorausabtretung kontokorrentpflichtigen einzelforderungen kontokorrentabrede scheitert bghz senatsurteil januar viii zr wm iii nachw mnchkomm bgb roth rdnr mnchkomm hgb hefermehl rdnr konkludent kontokorrentabrede liegende abtretungsverbot besondere gesetzliche regelung erfahren ff hgb allgemeiner meinung hgb erfat mnchkomm hgb karsten schmidt rdnr canaris grokomm hgb aufl rdnr rdnr ernsthaler schmidt gemeinschaftskommentar hgb aufl rdnr martinek schimansky bunte lwowski bankrechtshandbuch rdnr wagner wm soweit schuldnerin beweisantritt behauptet mai vereinbart jeweiligen ansprche lieferungen leistungen vertragsbeteiligten aufgerechnet knnten sollten vereinbarung abtretungsverbots auszulegen wre zugleich verhinderung abtretung knftig entstehenden schuldnerin gerichteten forderungen klgerin beabsichtigt anwendbaren satz hgb verkehrsfhigkeit forderungen dinglich wirkende abtretungsverbote schtzen glubiger mglichkeit nutzung forderungen kredit finanzierungszwecken verkauf facto ring institute erhalten wagner aao bleibt trotz vertraglich vereinbarten abtretungsverbots vorgenommene abtretung gleichwohl wirksam behauptete vereinbarung mai htte allerdings folge gehabt ursprngliche klageantrag zahlung klgerin htte gerichtet mssen ernsthaler schmidt gemeinschaftskommentar hgb aufl rdnr wagner njw entsprechend wre feststellung behaupteten vereinbarung nunmehr gestellte feststellungsantrag insolvenztabelle anzupassen iii angefochtene urteil daher aufzuheben sache weiteren feststellung berufungsgericht zurckzuverweisen dr deppert dr hbsch dr leimert dr beyer dr frellesen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet februar olovcic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo bgb dc berufungsurteil revision stattfindet ersehen sach streitstand gericht ausgegangen rechtsmittelbegehren parteien verfolgt tatschlichen feststellungen entscheidung zugrunde liegen fehlen darstellungen revisionsgericht urteil amts wegen aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen fortfhrung senatsurteil september vi zr bghz bgh urteil februar vi zr lg oldenburg ag westerstede ecli de bgh uvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter galke richter offenloch richterinnen dr oehler dr roloff mller fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts oldenburg januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagten verkehrsunfall abs stvg abs nr vvg restlichen sach schadensersatz anspruch fahrzeug klgerin wurde august verkehrsunfall beschdigt klgerin eingeholtes sachverstndigengutachten wies wiederbeschaffungswert restwert klgerin veruerte beschdigte fahrzeug beim kauf fahrzeugs gutachten ausgewiesenen restwert zahlung gab beklagten jedenfalls abschluss ent sprechenden vereinbarung gelegenheit gegeben unfallfahrzeug besser verwerten september legte beklagte restwertangebot ber grundlage restwerts errechneten wiederbeschaffungsaufwand hhe abzglich ersetzte klgerin verlangt hauptsache weiteren schadensersatz differenz hhe fiktiven reparaturkosten beschrnkten wiederbeschaffungsaufwand zugrundelegung restwerts insgesamt betrag amtsgericht klage stattgegeben landgericht urteil amtsgerichts berufung beklagten abgendert klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin begehren entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen sei grundsatz davon auszugehen geschdigte wirtschaftlichkeitsgebot nachkomme folglich abs satz bgb verstoe unfallfahrzeug grundlage eingeholten sachverstndigengutachtens darin ausgewiesenen restwerts verkaufe zahlung gebe geschdigte verletze obliegende schadensminderungspflicht unfallfahrzeug veruere zuvor schdiger kfz haftpflichtversicherer gelegenheit gegeben gnstigere verwertung gutachten vorgesehen vorzunehmen gelte falls geschdigte berechtigtes interesse sofortigen verwertung schdiger sei zuzumuten falle ergebnisse geschdigten eingeholten privatgutachtens hinzunehmen klgerin streitfall vernnftigen grund vorgetragen fahrzeug sofort veruern sei berechnung schadensersatzhhe beklagten vorgelegte restwertangebot zugrunde legen ii revision klgerin schon deshalb begrndet berufungsurteil vorschrift zpo entsprechende darstellung enthlt hchstrichterlichen rechtsprechung anerkannt berufungsurteil revision stattfindet ersehen sach streitstand gericht ausgegangen rechtsmittelbegehren parteien verfolgt tatschlichen feststellungen entscheidung zugrunde liegen aufgabe revisionsgerichts sachverhalt ermitteln abschlieend beurteilen knnen revision begrndet senatsurteil september vi zr bghz bgh urteil mrz zr njw rn jeweils mwn fehlen berufungsurteil entsprechenden darstellungen leidet amts wegen bercksichtigenden verfahrensmangel revisionsgericht urteil fall grundstzlich aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen senatsurteil september vi zr aao bgh urteile mrz zr aao rn oktober vii zr njw rn ball musielak voit zpo aufl rn hkzpo wstmann aufl rn jeweils mwn angefochtene urteil dargestellten erfordernissen gerecht rechtsfehlerhaft berufungsgericht bezugnahme tatschlichen feststellungen amtsgerichts darstellung etwaiger nderungen ergnzungen anwendung abs nr abs abs satz zpo abgesehen nachdem berufungsgericht revision zugelassen lagen voraussetzungen fr absehen abs satz nr zpo grundstzlich vorgeschriebenen bezugnahme tatschlichen feststellungen angefochtenen urteil darstellung etwaiger nderungen ergnzungen offensichtlich aufhebung zurckverweisung streitfall ausnahmsweise abgesehen aufhebung zurckverweisung fehlen tatbestandes abs satz nr zpo genannten darstellung hchstrichterlicher rechtsprechung ausnahmsweise abgesehen notwendigen tatschlichen grundlagen entscheidung hinreichend deutlich grnden berufungsurteils ergeben bgh urteil oktober vii zr njw rn ausnahmefall liegt streitfall grnden berufungsurteils lsst ausreichendes bild sach streitstand gewinnen fehlen ausfhrungen parteien haftungsgrund vorgetragen angefochtenen urteil lsst entnehmen volle einstandspflicht beklagten berufungsinstanz unstreitig zudem rechtsschutzbegehren klgerin unvollstndig wiederge geben mag grnden angefochtenen urteils hinreichend deutlich entnehmen lassen klgerin hauptsache zahlung verlangt berufungsurteil erwhnten geltend gemachten nebenforderungen verbirgt ergibt berufungsurteil schlielich bleibt unklar berufungsgericht davon ausgegangen klgerin zeitpunkt nachweises alternativen verwertungsmglichkeit beklagten hinsichtlich verwertung bereits anderweitig gebunden einerseits stellt fest klgerin fahrzeug august fr veruert andererseits fhrt klgerin kauf neuen fahrzeugs inzahlungnahme unfallfahrzeugs kaufvertrag ersetzungsbefugnis abgeschlossen weshalb unbenommen sei unfallwagen anderweitig veruern fehlenden geldverbindlichkeit erfllen iii fr weitere verfahren weist senat folgendes soweit angefochtenen entscheidung rechtsauffassung zugrunde liegt geschdigter verkauf unfallfahrzeugs eingeholten gutachten ermittelten restwert schdiger haftpflichtversicherer grundstzlich gelegenheit geben gnstigere verwertung gutachten vorgesehen vorzunehmen widerspricht gefestigten rechtsprechung erkennenden senats senatsurteile september vi zr dar rn april vi zr versr klgerin dargestellt berufungsurteil unklar bleibt zeitpunkt be klagten vorgelegte restwertangebot ber bekannt wurde hinsichtlich verwertung unfallfahrzeugs anderweitig gebunden hinblick pflicht geringhaltung schadens gem abs satz bgb allerdings prfen konkreten situation zumutbar restwertangebot gebrauch vgl senatsurteil juni vi zr njw rn ff mwn galke offenloch roloff oehler mller vorinstanzen ag westerstede entscheidung lg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler beschlossen anhrungsrge senatsurteil februar kosten klgerin zurckgewiesen grnde gem zpo statthafte brigen zulssige anhrungsrge begrndet klgerin macht erfolg geltend senat verletzung art abs gg bercksichtigt revisionsbegrndung gergt aufgrund unterlassens schnittstellenkontrollen seitens beklagten msse beweislastumkehr deren lasten eingreifen wegen fehlenden schnittstellenkontrollen lagerausgang sei sicher feststellbar sendung center miami anschlusstransport empfngerin verlust geraten sei vortrag klgerin senat entscheidung bercksichtigt klgerin geuerten rechtsauffassung beigetreten angenommen beklagte hinblick darauf ort verlustes feststeht sekundre darlegungslast trifft beklagte entgegen ansicht revision ausreichendem mae nachgekommen rn bornkamm pokrant koch bscher lffler vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr ganter raebel kayser cierniak richterin lohmann september beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden mrz kosten klgerin zurckgewiesen gegenstandwert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde zulssig zpo jedoch unbegrndet rechtssache grundstzliche bedeutung abs satz nr zpo weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz nr zpo berufungsgericht versto grundsatz rechtlichen gehrs unterlaufen nichtzulassungsbeschwerde angefhrten beweisangebote klgerin ersichtlich blick urteil senats april ix zr zip fr unerheblich gehal ten vgl bverfge nachdem schuldnerin allein gegenber bank aufgetreten alleinige kontoinhaberin bezeichnet weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen ganter raebel cierniak kayser lohmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser richterin lohmann richter grupp juli beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts mnster januar kosten schuldners unzulssig verworfen grnde rechtsbeschwerde schon deshalb unzulssig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden inso abs satz abs satz zpo rechtsbeschwerde zudem statthaft stellt insolvenzschuldner antrag vollstreckungsschutz regelung zpo insolvenzgericht funktional vollstreckungsgericht ttig bgh beschl november ix zb wm rn rechtsmittelzug richtet allgemeinen vollstreckungsrechtlichen vorschriften bgh beschl februar ix zb wm entscheidung insolvenzgerichts vollstreckungsgericht findet folglich sofortige beschwerde statt zpo whrend entscheidung beschwerdegerichts rechtsbeschwerde anfechtbar beschwerdegericht ausdrcklich zugelassen worden inso abs satz nr zpo woran vorliegenden fall fehlt ganter raebel lohmann kayser grupp vorinstanzen ag mnster entscheidung ik lg mnster entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet april herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr derstadt dr dauber fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen april kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung klger urteil zivilkammer landgerichts mnchen juli insgesamt zurckgewiesen klger tragen kosten rechtsstreits jeweils hlfte rechts wegen tatbestand klger begehren beklagten schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter anlageberatung mitarbeiter inzwischen insolventen ag klger beantragten oktober ber wertpapierhan delshaus ag rechtsvorgngerin ag folgend einheitlich ag rechtsvorgngerin beklagten di rektbank nachfolgend beklagte whrend revisionsverfahrens beklagte verschmolzen worden erffnung depotkontos einschluss finanzdienstleisters sog zins plus konto selben tag unterzeichneten klger transaktionsvollmacht zugunsten ag zins plus konto handelte tagesgeldkonto ber jeweiligen marktzins liegenden jhrlichen verzinsung einlage zwingend depotvertrag etwaigen einbuchung wertpapieren verbunden ag beklagten vereinbart verhltnis beklagte lediglich marktzins zahlen ag differenz kunden zahlenden zins beklagte zahlen kontoerffnungsantrag oktober heit auszugsweise ausschlu anlageberatung bank erfllt lediglich gesetzlichen aufklrungs erkundigungs pflichten fhrt auftrge bank spricht weder empfehlungen fr kauf verkauf wertpapieren bietet bank beratungsleistungen ag eingerumten transaktionsvollmacht gleichen tag heit ausschluss anlageberatung bank prfung transaktio nen bevollmchtigten rahmen geschftsbeziehung erfllt bank lediglich gesetzli chen aufklrungs erkundigungspflichten fhrt auftrge bank gibt weder empfehlungen fr kauf verkauf wertpapieren bietet beratungsleistungen beratungsleistungen anlageentscheidungen bevollmchtigte bank einfluss rahmen rechtsbeziehung kunde bevollmchtigte gemachten angaben vorgaben kennt sig regelms bank kontrolliert daher einhaltung anlagevorgaben kunden gegenber bevollmchtigten bank anla geentscheidungen vermgensdispositionen beteiligt einhaltung vereinbarungen art weise vermgensanlage berprfen rechtsstellung bevollmchtigten bevollmchtigte abgabe erklrungen namen bank berechtigt auftrag bank ttig zeit august mai erwarben klger jeweils telefonischer beratung mitarbeiter ag wertpapiere fr insgesamt inhaber genussscheine ag nominalwert insgesamt januar mai fr insgesamt klger wege schadensersatzes zahlung nebst zinsen zug zug bertragung inhaber genussscheine ag verlangt sowie anrechnung ver kaufserlsen fr wertpapiere zahlung weiterer ersatz vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten hierbei berufen aufklrungs beratungspflichtverletzungen ag fr beklagte ansicht verschiedenen rechtsgrnden einzustehen landgericht klage abgewiesen erste berufungsurteil berufungsgericht klage rechtsanwaltskosten stattgegeben senat urteil mrz xi zr bkr revision beklagten aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen darauf berufungsgericht beklagte zahlung nebst zinsen zug zug bertragung inhaber genussscheine ag verurteilt berufung brigen zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde verfahren unterbrochen rechtsvorgngerin beklagten prozessbevollmchtigten vertreten trat beklagte aufgrund verschmelzung gesamtrechtsnachfolgerin gem abs zpo unterbrechung verfahrens kraft gesetzes prozess vgl bgh urteil dezember ii zr bghz aussetzung verfahrens beantragt worden ii revision zulssig insbesondere gem abs nr zpo aufgrund zulassung berufungsgericht statthaft revision beschrnkt depotvertragliche haftung beklagten kraft wissenszurechnung zugelassen beschrnkung revision einzelne rechtsfragen anspruchselemente unzulssig anerkanntermaen berufungsgericht mglichkeit revision hinsichtlich tatschlich rechtlich selbstndigen abtrennbaren teils gesamtstreitstoffs zuzulassen partei revision beschrnken knnte st rspr vgl senatsurteile oktober xi zr juris rn mrz xi zr bkr rn bgh beschluss dezember iii zr wm rn jeweils mwn voraussetzung hierfr selbstndigkeit zulassungsbeschrnkung erfassten teils streitstoffs sinne tatschlicher rechtlicher hinsicht unabhngig brigen prozessstoff beurteilt falle zurckverweisung widerspruch anfechtbaren teil streitstoffs auftreten senatsurteil oktober aao bgh beschluss dezember aao jeweils mwn allerdings hierbei weder eigenen streitgegenstand handeln betroffene teil streitstoffs ebene berufungsinstanz teilurteilsfhig senatsurteil mrz aao bgh beschlsse dezember aao mwn juni vi zr rn auerdem stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs beschrnkung revisionszulassung entscheidungsgrnden berufungsurteils ergeben berufungsgericht revision wegen rechtsfrage zugelassen fr eindeutig abgrenzbaren teil streitstoffs bedeutung gebotene auslegung entscheidungsgrnde ergeben zulassung revision teil streitstoffs beschrnkt senatsurteile mrz xi zr juris rn oktober aao rn mrz aao rn beachtung grundstze revision vorliegenden fall fr beklagte vollem umfang zugelassen berufungsgericht revision unbeschrnkt zugelassen tenor beschrnkung erfolgt entscheidungsgrnden heit revision entscheidung berufungsgerichts fr beklagte zuzulassen danach folgt begrndung revisionszulassung nmlich hinweis grundsatzbedeutung frage wissenszurechnung auerhalb dienstttigkeit erlangtem wissen trotz grundstzlichen erffnung anwendungsbereichs aktg begrndung zugleich darlegung zulassungsgrundes beschrnkung revision herausgelesen zumal anwendungsbereich aktg rechtsfrage revision wirksam beschrnkt knnte revision begrndet fhrt soweit nachteil beklagten erkannt worden aufhebung berufungsurteils vollumfnglichen zurckweisung berufung klger berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren erheblich wesentlichen ausgefhrt entgegen auffassung landgerichts stehe klgern hinsichtlich erwerbsvorgnge jahr schadensersatzanspruch beklagte wegen verletzung nebenpflicht depotvertrag fr beklagte sei aufgrund zurechenbaren kenntnis damaligen prokuristen nachfolgend zeitpunkt systematische fehl beratung gemeinsamen kunden ag positiv bekannt objektiv evident gestaffelter einschaltung mehrerer wertpapierdienstleistungsunternehmen bestehe warnpflicht nebenpflicht abs bgb discount broker tatschliche fehlberatung kunden auftrag gegebenen wertpapiergeschft entweder positiv kenne fehlberatung aufgrund massiver verdachtsmomente objektiv evident sei ag berater gemeinsamen kunden ag beklagten systematisch fehlberaten systematische fehlberatung anlageberater ag mindestens gegenber teil kunden lasse deutlichsten zwei ausprgungen belegen fehleinstufung wertpapieren risikoklassen bereinstimmung verkauften produkts kunden gegenber angegeben worden sei zeuge sei errterung ergebnisse prfung aufsichtsratssitzung juli anhaltspunkte fr systematische fehlberatung mindestens bestimmter kundengruppen aufmerksam geworden jedenfalls seien danach evident beklagten seien erkenntnisse zeugen zuzurechnen kenntnisse beruflichen funktion prokurist vertreter beklagten erlangt wissenszurechnung stehe verschwiegenheitspflicht zeugen aufsichtsrat ag aktg entgegen zutreffend gehe beklagte davon mitglieder aufsichtsrats aktiengesell schaft verschwiegenheitspflicht aktg unterliegen wrden geltung aktg zwingendes recht sei allgemeiner meinung sei disponibel daten geltung aktg unterliegen aktiengesellschaft knne jederzeit ursprnglich geheim gehaltene daten freigeben wrden errterungen aufsichtsratssitzung juli grundsatz weiteres schutzbereich aktg unterliegen senat sei auffassung wegen besonderen konstellation geschftsbeziehung beklagten ag konkludente willensbildung ag vorliege wonach daten fr durchfhrung kooperation ag beklagten erforderlich seien umfang verpflichtung verschwiegenheit unterfallen sollten beklagten ag anspruch kooperationsvereinbarungen bekanntgabe daten zustehe beteiligten sei schon berufung zeugen aufsichtsrat bewusst bestimmte kenntnisse zeuge aufsichtsrat erwerben knnte fr berufliche ttigkeit bereichsleiter beklagten besonderer zustndigkeit fr vertragsbeziehungen ag wesentlich knnten hauptversammlung ag umstnden gerade zeugen aufsichtsrat bestelle bestellungsakt zugleich ausdruck gebracht genannten begrenzungen informationsweitergabe beklagte gestattet sei stehe entgegen fr informationsweitergabe blicherweise vorstand ag zustndig sei stelle berflssige frmelei dar beklagte kooperationsvereinbarungen anspruch aktive informationserteilung ber systematische fehlberatung sei widersinnig schutznorm berufen knne schutz ag beklagten diene stehe entgegen verschwiegenheitspflicht geschftsordnung aufsichtsrates ausdrck lich aufgefhrt sei knne gehen gesetzliche verschwiegenheitsverpflichtung beklagte sei daher aufgrund zuzurechnenden erkenntnisse zeugen verpflichtet festgestellten syste matischen beratungsfehlern nachzugehen senat sei davon berzeugt zumindest feststellungen bewiesen seien beklagte allein aufgrund gefolge aufsichtsratssitzung juli zuzurechnenden informationen sogleich erkennen knnen mssen behaupteten verste seien schwerwiegend beklagte bestehenden depotvertrgen verpflichtung getroffen feststellungen berprfen ergnzende informationen verschaffen fr validierung erforderlichen informationen beklagte beschaffen knnen etwa zugriff erkenntnisse compliance revision ag auerdem depots kunden hufige vorhandensein bestimmter nachrangiger genussscheine anleihen selten markt gehandelter emittenten berprfen ffentlich zugnglichen informationen verbindung fachwissen bank eigenes bild ber richtige risikoeinstufung wertpapiere knnen darber hinaus weitere teile insbesondere risikoeinstufung einzelnen kunden ag erfahrung bringen gegebenenfalls weitere prfberichte anfordern mssen zusammenschau informationen htte fr beklagte oben dargestellte bild systematischen fehlberatung besttigt ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher prfung wesentlichen punkten stand feststellungen berufungsgerichts tragen verurteilung beklagten schadensersatz abs abs bgb berufungsgericht bereits versumt notwendigen feststellungen individuellen fehlberatung klger streitgegenstndlichen anlagegeschften objektiven tatbestand nebenvertraglichen pflichtverletzung beklagten depotvertrag treffen klger konkreten gegenstand rechtsstreits bildenden anlagegeschften fehlerhaft beraten worden kommt haftung beklagten fr entstandenen schden gesichtspunkt verletzung nebenvertraglichen warnpflicht betracht senat grundsatzentscheidung mrz xi zr bghz rn betont besteht warnpflicht nebenpflicht discount broker tatschliche fehlberatung kunden auftrag gegebenen wertpapiergeschft entweder positiv kennt fehlberatung aufgrund massiver verdachtsmomente objektiv evident senatsurteile november xi zr wm rn mrz xi zr bkr rn mrz xi zr bkr rn objektives tatbestandsmerkmal warnpflicht direktbank nebenpflicht depotvertrag fehlerhafte beratung anlegers konkreten einzelfall vgl hierzu senatsurteile dezember xi zr wm rn sittenwidrigen berteuerung eigentumswohnung mai xi zr bghz rn missbrauch ver tretungsmacht bargeldlosen zahlungsverkehr wurde kunde fehlerfrei ordnungsgem kundennhere unternehmen beraten besteht warnpflicht kundenferneren direktbank genannten grundsatzurteil senats konnte frage deshalb dahinstehen fehlberatung dortigen klgerin revisionsfhrerin damaligen berufungsgericht offen gelassen worden vorliegen revisionsinstanz wahr unterstellen senatsurteil mrz xi zr bghz rn erst rahmen subjektiven voraussetzungen warnpflicht sofern direktbank tatschliche fehlberatung kunden einzelfall positiv bekannt kenntnis systematischen regelmigen fehlberatung anleger kundennhere unternehmen tatschliche fehlberatung kunden einzelfall objektiv evident erscheinen lassen systematische fehlberatung anlegern tatschliche fehlberatung jeweiligen anspruchstellers ersetzen gilt umso mehr berufungsgericht vorliegenden fall lediglich systematische fehlberatung mindestens gegenber teil kunden ag feststellt schluss systematischen fehlberatung tatschliche fehlberatung einzelnen kunden vornherein mglich klger tatschlich gettigten anlagegeschften falsch beraten worden berufungsgericht festgestellt zusammenhang prfung systematischen fehlberatung schriftform vorgelegten inhalt beratungsgesprche klger august januar gezogene schlussfolgerung zeige wenig ordnungsgeme durchfhrung erteilten beratungsauftrge tatschliche praxis ag dominiert gengt hierfr fehlen jegliche feststellungen anlagezielen wissenstand risikobereitschaft klger zeitpunkt konkret rede stehenden anlageentscheidungen beurteilt beratung anlegergerecht vgl anforderungen zusammenfassend senatsurteil september xi zr bghz rn mwn berufungsgericht getroffenen feststellungen tragen daher verurteilung beklagten unabhngig angriffen revision folgenden punkten rechtsgrnden angegriffene urteil schon deshalb bestand subjektiven voraussetzungen warnpflicht berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht berufungsgericht systematische fehlberatung anleger berater ag objektive evidenz fehlberatung klger herleiten beklagten zurechenbare kenntnis zeugen systematischen fehlberatung rechtsfehlerfrei festgestellt erscheint zweifelhaft bedarf abschlieenden entscheidung jedenfalls steht zurechnung unterstellten wissens zeugen aufsichtsratssitzung juli ebenfalls unterstellten systematischen fehlberatung anleger ag bzw umstnden objektiv evident erscheinen lassen verschwiegenheitspflicht satz abs satz aktg entgegen berufungsgericht revision unbeanstandet bindend festgestellt zeuge unterstellte wissen gegenber berufstrgern beklagten offenbart knnte daher warnpflicht beklagten ausgelst tatschliche weitergabe beklagten zugerechnet knnte zurechnung steht jedoch verschwiegenheitspflicht zeugen sichtsratsmitglied ag satz abs satz aktg entgegen konkludente befreiung zeugen schweigepflicht bestellung hauptversammlung fr daten geschftsbeziehung beklagten betreffen deren bekanntgabe beklagte vermeintlichen anspruch rechtlich zulssig zutreffend nimmt berufungsgericht vorlufigen ergebnissen prfung vertrauliche angaben bzw geheimnis ag sinne satz abs satz aktg handelt dabei allgemein bekannte offenkundige tatsachen handeln deren geheimhaltung objektives interesse unternehmens besteht bgh urteil juni ii zr bghz beschluss november ii zb wm rn weiteres bestand objektives interesse ag daran vorlufigen vorstand berufstrgern ag berprften feststellungen kernbereich geschfts betriebs ag zumindest vorlufig geheim halten unternehmen droht sofortiger verffentlichung weitergabe informationen erheblicher wirtschaftlicher schaden fr qualifikation information vertrauliche angabe geheimnis frage vertraglichen gesetzlichen offenbarungs bzw mitteilungspflicht bedeutung aufgrund vertraulichkeit angaben bestand fr zeugen pflicht verschwiegenheit pflicht besteht gegenber organmitgliedern gesellschaft gehrenden personen mnchkommaktg habersack aufl aktg rn spindler spindler stilz aktg aufl aktg rn hopt roth grokommaktg aufl rn lutter information vertraulichkeit aufsichtsrat aufl rn flore bb keilich brummer bb insbesondere fr aufsichtsrat gewhlte bankenvertreter gegenber arbeitgeber baumbach hopt hgb aufl bankgesch lutter zhr werner zhr schrter bankrechtstag verschwiegenheitsverpflichtung absolut gilt gewhrleistet aufsichtsrat gesetzliche berwachungs beratungsfunktion erfllen notwendige korrelat umfassenden informationsrechten aufsichtsrats bildet bt drucks vorstand aufsichtsrat frhzeitig ber sensible vorflle daten vorhaben informieren weitergabe speziell finanzierende kreditinstitut hausbank verbundenen wirtschaftlichen nachteile fr unternehmen befrchten mnchkommaktg habersack aufl aktg rn fr umstnde verschwiegenheitspflicht satz abs satz aktg fallen deren weitergabe aufsichtsratsmitglied schweigepflicht verletzen wrde scheidet wissenszurechnung gleich rechtsgrundlage vornherein lutter zhr werner zhr fabender innerbetriebliches wissen bankrechtliche aufklrungspflichten buck wissen juristische person buck heeb wm schrter bankrechtstag fabender neuhaus wm kollision pflichten aufsichtsratsmitglieds gegenber arbeitgeber gesellschaft deren aufsichtsrat gewhlt entsandt wurde rechtfertigt durchbrechung verschwiegenheitspflicht wegen meist nebenberuflichen ttigkeit aufsichtsratsmitglied ganz bewusst system angelegt spannungsfeld gesetzgeber gesehen straftatbestand abs nr aktg deutlich belegt lutter zhr werner zhr buck wissen juristische person zugunsten schweigepflicht geschtzten gesellschaft entschieden worden btdrucks vgl hierzu spindler spindler stilz aktg aufl aktg rn werner zhr buck heeb ag aufgrund aufsichtsratssitzung juli funktion aufsichtsratsmitglied ag erlangte unterstellte kenntnis zeugen angenommenen systematischen fehlberatung kunden ag deren mitarbeiter knnte beklagten daher zugerechnet begrndung warnpflicht abs bgb herangezogen entgegen auffassung berufungsgerichts aufsichtsratsmitglied vorhinein fr bestimmten themenbereich generell schweigepflicht entbunden schweigegebot satz abs satz aktg abschlieende regelung satzung geschftsordnung gemildert verschrft bgh urteil juni ii zr bghz allein objektiv beurteilende interesse unternehmens geheimhaltung bestimmt reichweite inhalt verschwiegenheitspflicht deshalb entgegen auffassung berufungsgerichts revisionserwiderung gerade disponibel informationen geltung satz abs satz aktg unterliegen sollen hopt roth grokommaktg aufl rn andernfalls verschwiegenheitspflicht belieben ausgehhlt abgemildert ergnzt verschrft knnte charakter zwingendes recht widersprche vorhinein erklrte bereichsweite befreiung aufsichtsratsmitgliedes daher weder ausdrcklich konkludent rechtlich mglich darber hinaus hauptversammlung aktiengesellschaft befugt ber offenbarung vertraulicher angaben geheimnisse befinden vertrauliche angabe geheimnis unterfllt solange schweigepflicht bzw allgemein bekannt geworden vorstand freiwillig aufgrund gesetzlicher pflicht offenbart worden mnchkommaktg habersack aufl aktg rn drygala schmidt lutter aktg aufl rn allein vorstand herr gesellschaftsgeheimnisse einzelfall sorgfltiger abwgung widerstreitenden interessen fr offenbarung optieren betreffende vertrauliche angabe geheimnis ffentlich bgh urteil juni ii zr bghz beschluss januar ii zb wm rn mnchkommaktg habersack aufl aktg rn spindler spindler stilz aktg aufl aktg rn hopt roth grokommaktg aufl rn mertens cahn kk aktg aufl rn hambloch gesinn gesinn hlters aktiengesetz aufl rn lutter information vertraulichkeit aufsichtsrat aufl rn wilsing linden zhr gilt fllen denen gesellschaft offenbarung vertraglich gesetzlich verpflichtet liegt entscheidungsgewalt vorstandes wann informationen erfllung verpflichtung gesellschaft offenbart anerkannt aufsichtsrat einzelfllen verschwiegenheitspflicht befreien jedoch betrifft aufsichtsrat stammende umstnde abstimmungsgegenstnde diskussionsinhalte vgl bgh urteile april ii zr bghz rn februar ii zr bghz rn wrde lediglich fhren aufsichtsratsmitglied fr tatschlich erteilte auskunft haftbar wre berufungsgericht angenommene befreiung zeugen verschwiegenheitspflicht hauptversammlung anlass bestellung schon aufgrund zustndigkeitsregelung rechtlich mglich daher wissenszurechnung beklagte begrnden gesetzliche kompetenzverteilung innerhalb aktiengesellschaft stellt entgegen auffassung berufungsgerichts berflssige frmelei dar einzelfall vorstand ag erteilte befreiung sinne ausdrcklichen konkludenten entscheidung offenbarung vorlufigen ergebnisse prfung berufungsge richt festgestellt wurde parteien tatsacheninstanzen behauptet verschwiegenheitspflicht satz abs satz aktg wissenszurechnung generell ausschliet dahinstehen zeugen privat zusammenhang funktion prokurist beklagten erlangtes wissen handelt senat ber anwendbarkeit bgb analog konkreten fall befinden rechtsfehlerhaft auerdem auffassung berufungsgerichts beklagte sei aufgrund behaupteten verste ag verpflichtet feststellungen prfen erfor derlichen informationen verschaffen fllen denen unterstellte fehlberatung kunden objektiv evident mglich wahrscheinlich besteht pflicht bank verdacht nachzugehen erforderlichen ermittlungen anzustellen bereits ausgefhrt besteht warnpflicht nebenpflicht discount broker tatschliche fehlberatung kunden auftrag gegebenen wertpapiergeschft entweder positiv kennt fehlberatung aufgrund massiver verdachtsmomente objektiv evident senatsurteile mrz xi zr bghz rn november xi zr wm rn mrz xi zr bkr rn mrz xi zr bkr rn stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs kreditinstitut falle nebenvertraglichen aufklrungs warn hinweispflichten prsente wissen offenbaren bank verpflichtet wesentlich erkanntes wissen offenbaren eigene nachforschungen hinsichtlich etwaiger risiken wissensvorsprung erst verschaffen senatsurteile november xi zr wm mwn april xi zr wm rn ausnahmsweise steht bloe erkennbarkeit aufklrungspflichtigen tatsachen positiven kenntnis gleich zustndigen bankmitarbeiter umstnden einzelfalls aufdrngen treu glauben berechtigt augen tatsachen verschlieen senatsbeschluss januar xi zr wm senatsurteile april xi zr wm april xi zr wm rn mai xi zr bghz rn dezember xi zr wm rn berufungsgericht geht zutreffend davon beklagte tatschliche vorliegen vermeintlich festgestellten sys tematischen beratungsfehler weder erkennen konnte kenntnis beratungsgegenstand aufsichtsratssitzung juli mithin ansicht berufungsgerichts objektiv evident bestand hinweis warnpflicht beklagten gegenber klgern verpflichtung beklagten berufungsgericht gefordert aufgrund verdachts fehlberatung validierung feststellungen erforderlichen informati onen beschaffen richtige einstufung wertpapiere risikoklassen vorzunehmen ag nachzufragen risikoklassen einzelnen kunden erfasst bestand iii berufungsurteil stellt grnden richtig dar zpo senat mehreren parallelfllen bereits entschieden berufungsgericht verkennt scheidet haftung beklagten beratungsvertrag hgb analog bgb senatsurteile mrz xi zr bghz rn mwn november xi zr wm rn mrz xi zr bkr rn iv senat sache entscheiden weitere feststellungen treffen abs zpo fhrt berufung klger klageabweisende urteil landgerichts insgesamt zurckzuweisen weitere beweismittel weitergehenden substantiierten vortrag fr etwa compliance revisionsttigkeit beklagten fr ag erlangte kenntnis beklagten unterstellten falschberatung klger streitgegenstndlichen wertpapiergeschften objektive evidenz falschberatung begrndenden tatsachen voraussetzung fr haftung beklagten verletzung vertraglichen nebenpflicht abs abs bgb depotkonto vertrag bieten klger ellenberger maihold derstadt matthias dauber vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja va abs nr bgb abs schsischen rzteversorgung erworbenen versorgungsanrechte angleichungsdynamisch sinne abs nr va berechnung hchstbetrages abs bgb ausgleichsberechtigten ehegatten seinerseits angleichungsdynamische rentenanrechte erworben versorgungsausgleich sowohl angleichungs regeldynamische rentenanrechte gutgebracht sollen bgh beschluss november xii zb olg brandenburg ag frankfurt xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke fuchs dose beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss senats fr familiensachen brandenburgischen oberlandesgerichts oktober aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerde oberlandesgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde geborene antragstellerin folgenden ehefrau geborene antragsgegner folgenden ehemann juni ehe geschlossen scheidungsantrag wurde ehemann februar zugestellt april verkndete verbundurteil amtsgerichts familiengericht scheidungsausspruch rechtskrftig whrend ehezeit juni januar abs bgb beide parteien rentenanwartschaften erworben arzthelfe rin beschftigte ehefrau erwarb angleichungsdynamische anwartschaften gesetzlichen rentenversicherung deutschen rentenversicherung bund frher bundesversicherungsanstalt fr angestellte monatlicher hhe dm bezogen januar arzt ttige ehemann erwarb versorgungsanwartschaften schsischen rzteversorgung folgenden monatlicher hhe dm ebenfalls bezogen januar daneben begrndete ehemann weitere versorgungsanwartschaften zusatzversorgungskasse kommunalen versorgungsverbandes sachsen folgenden zvk nominalbetrag monatlich dm amtsgericht zurckverweisung versorgungsausgleich dahin geregelt lasten versorgung ehemannes versicherungskonto ehefrau angleichungsdynamische rentenanwartschaften monatlicher hhe bezogen januar begrndet dagegen gerichtete beschwerde oberlandesgericht wege analogen quasi splittings lasten versorgung ehemannes versicherungskonto ehefrau angleichungsdynamische rentenanwartschaften monatlicher hhe bezogen januar begrndet wegen weitergehenden anwartschaften ehemannes wegen anwartschaften zvk schuldrechtlichen versorgungsausgleich vorbehalten hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde berechnung hchstbetrages heranziehung aktuellen rentenwertes west beanstandet ii zulssige rechtsmittel fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache oberlandesgericht oberlandesgericht davon ausgegangen ehemann sowohl werthheren angleichungsdynamischen anrechte hheren einzigen nichtangleichungsdynamischen anrechte zvk erworben grunde sei gem abs nr va versorgungsausgleich einkommensangleichung durchzufhren rechtsbeschwerde angegriffene beurteilung rechtsgrnden beanstanden allerdings rechtsprechung literatur umstritten dynamik diejenigen versorgungsanrechte unterliegen rztlichen versorgungswerken beitrittsgebiet erworben worden fr angleichungsdynamik olg dresden famrz olg dresden famrz zahnrzteversorgung sachsen olg thringen famrz rzteversorgung thringen johannsen henrich hahne eherecht aufl va rdn mnchkomm sander bgb aufl va rdn gtsche famrz gutdeutsch famrz fr regeldynamik olg naumburg famrz olg naumburg nj rzteversorgung sachsen anhalt friederici nj vgl anwkomm rehbein bgb va rdn auffassung senats ehemann erworbenen versorgungsanrechte angleichungsdynamische sonstige anrechte sinne abs nr va qualifizieren berufsstndische versorgungseinrichtung rechtsform anstalt ffentlichen rechts abs satzung pflichtmitglieder versorgungswerkes rzte tierrzte pflichtmitglieder schsischen landesrztekammer landestierrztekammer geworden soweit lebensjahr vollendet berufsunfhig satzung gesetzes ber berufsausbung berufsvertretungen berufsgerichtsbarkeit rzte zahnrzte tierrzte apotheker freistaat sachsen schsisches heilberufekammergesetz mai gvbl angestellte rzte knnen gem abs nr sgb vi zugunsten versicherungspflicht gesetzlichen rentenversicherung befreien lassen beitrge selbstndigen rzten regelfall jhrlich reinen berufseinkommens rztlicher ttigkeit zahlen satzung angestellte rzte versicherungspflicht gesetzlichen rentenversicherung befreit zahlen beitrag befreiung gesetzlichen rentenversicherung entrichten wre rentenversicherungspflichtig beschftigte rzte zahlen neben beitrgen gesetzlichen rentenversicherung mindestbeitrag satzung beitragszahlung erwerben mitglieder jhrliche punktwerte verhltnis individuellen beitragsleistung durchschnittsbeitrag betreffenden kalenderjahres wiedergeben gewhrt mitgliedern pflichtleistungen insbesondere altersruhegelder ruhegelder berufsunfhigkeit satzung bemessung ruhegeldes erfolgt prozentsatz variablen rentenbemessungsgrundlage wobei individuelle prozentsatz summe beitragszahlung erworbenen punktwerte entspricht abs satzung jhrliche rentenbemessungsgrundlage versicherungsmathematischen gutachten ergebnis versicherungstechnischen bilanz ermittelt abs satzung fr charakterisierung versorgungsanrechts angleichungsdynamisches anrecht erfllt gesetzliche rentenversicherung leitbildfunktion angleichungsdynamische anrechte gesetzlichen rentenversicherung zeichnen dadurch beitrittsgebiet einkommensangleichung erworben worden hheren dynamik unterliegen frheren bundesgebiet erworbenes vergleichsanrecht abs nr va bertrgt gedanken sonstige beitrittsgebiet einkommensangleichung erworbene versorgungsanrechte wobei gesetzlichen regelung mastab fr beurteilung dynamik hnlich strukturierten versorgungssystemen frheren bundesgebiet erworbenen anrechte heranzuziehen vergleichbarkeit allein angleichungsdynamischen anrechten gesetzlichen rentenversicherung abs nr va orientiert grunde beurteilung versorgungsanrechtes angleichungsdynamisch sprechen versorgungsniveau angleichungsdynamischen anrechten gesetzlichen rentenversicherung vergleichbaren weise angepasst brigen hhere dynamik aufweist hnliche versorgungssysteme alten bundeslndern zutreffend olg thringen olgr gutdeutsch famrz aa gesetzesbegrndung betrifft abs nr va beitrittsgebiet erworbenen anwartschaften aussichten versorgung deren wert wert anrechte gesetzlichen rentenversicherung unmittelbaren bezug wirtschaftlichen rahmenbedingungen steht deren vernderungen vernderungen wirtschaftlichen rahmenbedingungen neuen bundeslndern eingebunden fr vergleichbarkeit entwicklungen anrechte gesetzlichen rentenversicherung entscheidend anrechte hnlich dynamischen rentenversicherung weiteren vermgenseinsatz inhabers angleichung lebensverhltnisse beiden frheren deutschen staaten teilhaben bt drucks allerdings darf anzulegende mastab eng gesetzgeber erlass va betracht gezogen beitrittsgebiet entwicklung vielfltiger versorgungstypen unterschiedlichen sicherungszielen finanzierungssystemen bevorstand hintergrund erforderlich erwartende versorgungsentwicklung betroffenen anrechtes einkommensfortschritt orientierten anpassungsmechanismus gesetzlichen rentenversicherung vollstndig bereinstimmt eigentmlichkeiten versorgungssystems begrndete abweichungen leitbild gesetzlichen rentenversicherung stehen annahme angleichungsdynamik entgegen vgl bt drucks aao rgrk wick bgb aufl va rdn soergel minz bgb aufl va rdn demzufolge schdlich allein einkommensangleichung beruhende einfluss versorgungsniveau zeitweise fr spezifischen anpassungsmechanismus betroffenen versorgungssystems magebliche faktoren entwicklung kapitalmarkt entwicklung mitgliederbestandes allgemeine wirtschaftliche lage aktiven mitglieder versorgungssystems ganz teilweise kompensiert derartige effekte gesetzlichen rentenversicherung mehr fremd insbesondere ergnzung rentenanpassungsformel nachhaltigkeitsfaktor abs nr abs sgb vi fassung gesetzes sicherung nachhaltigen finanzgrundlagen gesetzlichen rentenversicherung rv nachhaltigkeitsgesetz juli bgbl verdeutlicht nachhaltigkeitsfaktor rentenniveau gesetzlichen rentenversicherung teilweise einkommensentwicklung aktiven beitragszahler abgekoppelt gesamtgesellschaftliche vernderun gen insbesondere demographische entwicklung beschftigungsstand angebunden worden bb sowohl anwartschafts leistungsstadium bestimmt wertzuwachs versorgungsanrechte berindividuellen entwicklung finanziellen grundlagen versorgungswerkes ergibt daraus leistungsfhigkeit offenen deckungsplanverfahren finanzierten versorgungswerke ertrgen vermgenswerten beruht jeweiligen individuellen beitrgen mitglieder vergangenheit gebildet wurden leistungen laufenden beitrgen versorgungsberechtigten mitglieder finanziert finanzierungsverfahren ermglicht anpassung weise anwartschaften versorgungsleistungen jeweils gleichen umfang gem vorhandenen mitteln erhht system entspricht insoweit system gesetzlichen rentenversicherung vgl senatsbeschlsse september xii zb famrz september xii zb famrz cc wert erworbenen anrechte gleicher weise wenigstens nahezu gleicher weise steigt kraft gesetzes angleichungsdynamischen anrechte gesetzlichen rentenversicherung lsst regel rckschau lngerfristigen vergangenen zeitraum jngste zeit entscheidung ableiten dynamisierung gezahlten renten betrug zeitraum januar dezember jhrlichen durchschnitt rund vgl olg naumburg famrz aao gleichen zeitraum erhhte wert angleichungsdynamischen anrechte gesetzlichen rentenversicherung jahresdurch schnitt rund seit januar unterlagen anrechte gesetzlichen rentenversicherung ost folgenden weiteren anpassungen ges rv ost rzteblatt sachsen rzteblatt sachsen rzteblatt sachsen rzteblatt sachsen rzteblatt sachsen daraus errechnet zeitraum fr anrechte durchschnittliche jhrliche anpassung rund fr angleichungsdynamischen anrechte gesetzlichen rentenversicherung durchschnittliche jhrliche anpassung rund erworbenen anrechte halten daher erkennbar angleichungsdynamischen anrechten gesetzlichen rentenversicherung schritt lsst wertzuwachs versorgungsanrechte jahren beurteilung nahezu gleichen steigerung leistungserhhungen angleichungsdynamischen anrechte gesetzlichen rentenversicherung hierin regel ausreichendes indiz fr vergleichbare zuknftige entwicklung gesehen insbesondere soweit prognose geht hhe versorgung zukunft weiterhin wertzuwachs beeinflusst einkommensangleichung alten bundeslndern beitrittsgebiet beruht prognose derzeit dadurch gesttzt fr hhe laufenden beitragseinnahmen versorgungswerkes magebliche einkommen selb stndigen angestellten rzte beitrittsgebiet weiterhin honorarund vergtungsabschlge mitbestimmt oberlandesgericht hinweis rechtsprechung senats senatsbeschluss oktober xii zb famrz ausgefhrt interesse gleichmigen belastung versorgungstrger betracht kommenden versorgungen ausgleichspflichtigen grundstzlich anteilsmig quotierungsmethode ausgleich heranzuziehen seien verbleibe jedoch anwendung schuldrechtlich auszugleichender restbetrag sei gericht ermessen eingerumt einzelne versorgungen strkerem mae ausgleich heranzuziehen sofern ausgleichsverpflichteten mindestens hlfte anrechtes verbleibe sachverhaltsgestaltung liege einhaltung hchstgrenze gem abs bgb folge anwendung quotierungsmethode schuldrechtlich auszugleichende restbetrge verbleiben anwendung vahrg vermeiden lieen fr wertausgleich analoges quasi splitting gem abs satz bgb richtig abs vahrg knne daher allein anrecht ehemannes anspruch genommen umrechnung volldynamischen anrechtes zvk bedrfe daher gegenwrtig beurteilung oberlandesgericht jedenfalls ansatz zutreffend fr unmittelbare anwendung quotierungsmethode vorliegenden fall raum angleichungsdynamischen nichtangleichungsdynamischen anrechte verrechnet knnen kraft gesetzes getrennt voneinander auszugleichen abs nr va wrde allerdings vollstndige ausgleich abs vahrg analogen quasi splitting auszugleichenden angleichungsdynamischen nichtangleichungsdynamischen anrechte hchstbetragsregelung scheitern wrden deshalb schuldrechtlich auszugleichende restbetrge verbleiben gericht gleicher weise quotierungsfllen sinne ausgleichsberechtigten auszubendes ermessen dahin einzurumen weise versorgung grenze hchstbetrages anspruch nimmt gilt hnliches fr ermessen auswahl mehreren versorgungstrgern fr erweitertes splitting gem abs nr vahrg vgl senatsbeschluss mrz xii zb famrz auswahl anspruch genommenen versorgungen sachgerechten erwgungen beruhen etwa gedanken auswahl stehenden versorgungen ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich vollstndig ausgeglichen ausgleichsberechtigte vorzeitigen tod ausgleichspflichtigen verlngerten schuldrechtlichen versorgungsausgleich versorgungstrger mehr durchsetzen senatsbeschluss mrz aao vgl olg thringen famrz angefochtene beschluss lsst allerdings erkennen erwgungen oberlandesgericht heranziehung angleichungsdynamischen anrechte ehemannes ermessen interesse ehefrau ausgebt htte wrdigung oberlandesgericht tatrichterlicher verantwortung nachzuholen oberlandesgericht nominalbetrag anrechte fr ehefrau wege analogen quasi splittings begrndet knnen ergebnis dadurch bestimmt zahl fr quasi splitting verfgung stehenden entgeltpunkte aktuellen rentenwert west vervielfltigt ep dm dm bzw gefolgt ausgleichsberechtigte ehegatte ehezeit ausschlielich angleichungsdynamische anrechte erworben versicherter gesetzlichen rentenversicherung grnden gleichbehandlung innerhalb versichertengemeinschaft versorgungsausgleich hhere rente erlangen diejenige zahlung hchstbeitrgen ehezeit htte erwerben knnen hinsicht gem abs bgb abs satz sgb vi beachtende hchstbetrag limitierung etwa entsprechende begrenzung zwei entgeltpunkte pro jahr erreichen dadurch bewirkt zahl ehezeit fallenden kalendermonate sechs geteilt ergebnis entspricht zahl ehezeit maximal erreichbaren entgeltpunkte ber versorgungsausgleich bercksichtigende zuschlag entgeltpunkten darf zusammen ehezeit bereits vorhandenen entgeltpunkten wert bersteigen soweit ausschlielich angleichungsdynamische anrechte betroffen hchstbetrag geldbetrag grundlage aktuellen rentenwertes ost ermitteln folgt abs sgb vi wonach anwendung vorschriften ber versorgungsausgleich fr ermittlung hchstbetrages gem abs satz sgb vi ansehung angleichungsdynamischer anrechte gesetzlichen rentenversicherung entgeltpunkte ost stelle entgeltpunkte treten dadurch entsprechend zweck hchstbetragsregelung sichergestellt geldbetrag ausgleichsberechtigten ehegatten erlangten angleichungsdynamischen anrechte zusammen geldbetrag eigenen angleichungsdynamischen anrechte hher geldbetrag htte erlangen knnen whrend ehe beitrittsgebiet hchstbeitrgen gesetzlichen rentenversicherung versichert wre vgl senatsbeschluss dezember xii zb famrz grundlegenden beurteilung ndert ausgleichsberechtigten ehegatten versorgungsausgleich sowohl angleichungsdynamische regeldynamische anrechte gutzubringen allerdings besonders bercksichtigen bertragenden begrndenden regeldynamischen anrechte bewertung unterliegen rechtlich bedenkenfreier weise dadurch erfolgen ausgleichsberechtigten ehegatten gutzubringenden regeldynamischen anrechte verhltnis aktuellen rentenwertes ost aktuellen rentenwert west angleichungsdynamische anrechte umgerechnet olg thringen famrz aao methode vgl kemnade famrz angefochtene entscheidung wegen dargestellten rechtsfehler bestand zurckverweisung gibt oberlandesgericht zugleich gelegenheit einholung neuer versorgungsausknfte fr ehefrau bisherige auskunft januar naturgem zwischenzeitlichen nderungen rechtslage altersvermgensergnzungsgesetz avermergg mrz bgbl bercksichtigt jedenfalls neubewertung berufsausbildungszeiten rahmen gesamtleistungsbewertung abs satz sgb vi voraussichtlich rentenauskunft fr ehefrau hchstbetragsberechnung auswirken hahne sprick fuchs weber monecke dose vorinstanzen ag frankfurt entscheidung olg brandenburg entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet april stoll justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb vereinbart geschftsfhrer komplementr gmbh anstellungsvertrag kommanditgesellschaft abgeschlossen verhltnis gmbh beschrnkungen bgb befreit gehaltserhhung vorheriges einverstndnis gesellschafterversammlung gmbh vertragsnderung bgb schwebend unwirksam nderung genehmigt grundstzen anstellungsverhltnisses fehlerhafter vertragsgrundlage anspruch erhhte vergtung ttigkeit kenntnis fr vertragsschluss zustndigen organs zumindest organmitglieds erhhungsvereinbarung fortgesetzt bgh urteil april ii zr kg lg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april richter prof dr strohn richterin caliebe sowie richter dr drescher born sunder fr recht erkannt revision beklagten zurckweisung weitergehenden revision schlussurteil zivilsenats kammergerichts dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte zahlung mehr brutto nebst zinsen abzglich oktober gezahlter verurteilt widerklage ber anerkannten betrag nebst zinsen hinaus ber betrag mehr nebst zinsen abgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger seit geschftsfhrer komplementr gmbh beklagten kommanditgesellschaft einziger kommanditist einziger gesellschafter gmbh zeitweise vermittelt treuhandverhltnis geschftsfhrer komplementrin klger beschrnkungen bgb befreit datum januar unterschrieb sowohl fr fr beklagte kommanditgesellschaft geschftsfhrerdienstvertrag jahresvergtung dm vorsah eigenen namen beklagten erhhte klger geschftsfhrerbezge seither mehrfach seit spter pro jahr beklagte wies seit auer jahr jeweils jahresfehlbetrge finanzbedarf wurde einzigen kommanditisten gedeckt geschftsfhrung beklagten fr jahre entlastung erteilte februar wurde klger geschftsfhrer komplementrin abberufen april kndigte beklagte dienstvertrag wichtigem grund klger klage monatliches gehalt fr november mai insgesamt brutto nebst zinsen abzglich oktober gezahlter netto verlangt widerklage beklagte rckzahlung geleisteten gehaltszahlungen oktober einschlielich steuerzahlungen februar hhe schadensersatz hhe wegen berhhter vergtungszahlungen ehefrau klgers hotelbernachtungskosten fr reise china zusammen geltend gemacht landgericht klage stattgegeben widerklage abgewiesen berufung beklagten kammergericht beklagte abweisung weitergehenden klage zahlung brutto nebst zinsen abzglich netto klger widerklage aufgrund anerkenntnisses abweisung weitergehenden widerklage zahlung verurteilt dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten antrag abweisung klage verurteilung entsprechend widerklage soweit klger anerkannt weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision beklagten teilweise erfolg fhrt insoweit aufhebung zurckverweisung berufungsgericht ausgefhrt klger stnden gehaltsansprche fr zeitraum november abberufung februar fr drei monate jeweils zzgl grundstzen fehlerhaften anstellungsvertrags geschftsfhreranstellungsvertrag januar spteren gehaltserhhungen seien schwebend unwirksam klger fr fr kommanditgesellschaft gehandelt insoweit beschrnkungen bgb befreit sei alleinige gesellschafter komplementrin alleinige kommanditist anstellungsvertrag erhhungen konkludent genehmigt insbesondere knnten beschlsse ber entlastung geschftsfhrung dahin verstanden teilgenehmigung jahresgehalt dm aussage alleinigen gesellschafters landgericht vorstellungen entsprochen stehe entgegen angenommen knne teilwirksamkeit hypothetischen parteiwillen entsprochen klger stehe abberufung anspruch grundstzen fehlerhaften anstellungsvertrages anwendung fnden geschftsfhrer komplementr gmbh anstellungsvertrag fr kommanditgesellschaft abschliee insoweit beschrnkungen bgb befreit dafr genge alleinigen gesellschafter bekannt sei klger geschftsfhrer ttig gehalt bezog grundstze mssten fr sptere vereinbarungen ber gehaltserhhung gelten gesellschaft sei hinreichend dadurch geschtzt geschftsfhrer fall pflichtverletzung abs gmbhg schadensersatz haften knne schadensersatzanspruch wegen abschlusses vereinbarungen stehe beklagten wegen beschlsse ber entlastung geschftsfhrung jahren letzte gehaltserhhung zeitraum falle gehaltserhhungen htten alleinigen gesellschafter komplementrin sorgfltiger prfung erkannt mssen htte gehaltshhe jederzeit leicht erfahrung bringen knnen danach gefragt htte widerklage sei soweit klger widerklageforderung hhe anerkannt unbegrndet hinsichtlich gehaltszahlungen klger stehe beklagten anspruch klger grundstzen fehlerhaften anstellungsvertrags leistungen rechtlichen grund erlangt schadensersatzansprche sowohl wegen gehaltszahlungen klger zahlungen ehefrau klgers seien wegen entlastungsbeschlsse ausgeschlossen hhe gehaltszahlungen ehefrau klgers zugrunde liegenden vereinbarungen seien sorgfltiger prfung erkennbar ge wesen auszahlung gehalts ehefrau sei pflichtverletzung beklagte aufgrund vereinbarungen hierzu verpflichtet sei ii urteil hlt revisionsrechtlichen nachprfung vollem umfang stand berufungsgericht zutreffend erkannt parteien grundstzen anstellungsverhltnisses fehlerhafter vertragsgrundlage wirksam behandelndes vertragsverhltnis zustande gekommen aufgrund klger anspruch ursprnglich vereinbarte gehalt zusteht feststellungen berufungsgerichts tragen jedoch entscheidung klger anspruch erhhten bezge zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen geschftsfhrer komplementr gmbh anstellungsvertrag kommanditgesellschaft abschliet verhltnis gmbh verbot bgb befreit vertragsschluss bgb grundstzlich schwebend unwirksam genehmigten anstellungsvertrag grundstze anstellungsverhltnisses fehlerhafter vertragsgrundlage anwendbar bgh urteil januar ii zr zip voraussetzung dafr geschftsfhrer ttigkeit grundlage anstellungsvertrags aufgenommen wissen fr vertragsschluss zustndigen gesellschaftsorgans jedenfalls organmitglieds geschah bgh urteil januar ii zr zip urteil mrz ii zr wm urteil april ii zr bghz vgl bgh urteil juli ii zr zip vereinbarung fr dauer geschftsfhrerttig keit behandeln wre gegenseitigen rechten pflichten wirksam vgl bgh urteil januar ii zr zip kenntnis zustndigen organs berufungsgericht fr abschluss anstellungsvertrags rechtsfehlerfrei festgestellt zustndiges organ fr abschluss anstellungsvertrags geschftsfhrer kommanditgesellschaft gmbh geschftsfhrende gesellschafterin kommanditgesellschaft handelnd geschftsfhrer anstellungsvertrag einzigen geschftsfhrers geht gesellschafterversammlung bgh urteil dezember ii zr wm alleingesellschafter gmbh berufungsgericht festgestellt obwohl anstellungsvertrag zugestimmt bekannt klger geschftsfhrer ttig gehalt bezog hhe unwirksam vereinbarten jahresgehalts entsprach dm vorstellungen alleingesellschafters vereinbart geschftsfhrer komplementr gmbh anstellungsvertrag kommanditgesellschaft abgeschlossen verhltnis gmbh beschrnkungen bgb befreit gehaltserhhung vertragsnderung ebenfalls bgb schwebend unwirksam nderung genehmigt grundstzen anstellungsverhltnisses fehlerhafter vertragsgrundlage anspruch erhhte vergtung ttigkeit kenntnis fr vertragsschluss zustndigen organs zumindest organmitglieds erhhungsvereinbarung fortgesetzt fr nderung anstellungsvertrags gilt grundsatz fr fehlerhaft begrndete anstellungsverhltnis vgl bag urteil september azr juris rn schwierigkeiten rckabwicklung hneln denen fehlerhaft begrndeten anstellungsverhltnissen insbesondere bietet rckabwicklung ber ff bgb sachgerechte lsung geschftsfhrer dienste vertrauen wirksame erhhung bezge erbracht gegenber insbesondere langer beschftigungsdauer mglicherweise bestehenden rckzahlungspflicht ebenso schutzwrdig beim erstmaligen abschluss anstellungsvertrags anwendung grundstze anstellungsverhltnisses fehlerhafter vertragsgrundlage kme widersprchlichen ergebnis ersten unwirksamen vertrag vereinbarte prfungsklausel vergtungsanpassung fhren vgl bgh urteil mrz ii zr wm jedoch gleichen grnden unwirksame sptere vertragsnderung entgegen auffassung berufungsgerichts setzt anwendung grundstze ber anstellungsverhltnis fehlerhafter vertragsgrundlage wegen bgb unwirksame vereinbarung ber erhhung bezge voraus geschftsfhrer ttigkeit kenntnis fr vertragsschluss zustndigen organs mindestens organmitglieds erhhung fortgesetzt kenntnis genauen hhe ankommt kenntnis zustndigen organs ttigkeit geschftsfhrer fortsetzung rechtfertigt unwirksame erhhungen bezge wirksam behandeln begrndung anstellungsverhltnisses zustndigen organe davon ausgehen knnen geschftsfhrer unentgeltlich ttig lsst fortsetzung ttigkeit allein erkennen geschftsfhrer erhhte bezge fortsetzt verzicht kenntnis organs organmitglieds wrde fhren geschftsfhrer beliebig gehaltserhhungen leistungen verschaffen knnte schutzwrdig unwirksame vereinbarung redlicherweise getroffen befreiung bgb wirksam wre stellte vereinbarung missachtung interesses willens zustndigen organs regelmig vollmachtsmissbrauch dar nichtigkeit geschfts wegen sittenwidriger kollusion fhren wrde vgl bgh urteil januar ii zr zip rn fehlerhaften vertragsgrundlage geschftsfhrer besser stehen derartigen missbruchen vorzubeugen zumindest erforderlich organmitglied kenntnis gehaltserhhung gesellschaft entgegen auffassung berufungsgerichts ausreichend schadensersatzhaftung geschftsfhrers abs gmbhg geschtzt kenntnis organs jedenfalls organmitglieds verzichtet knnte erstreckt schutzbereich bestellung begrndeten organschaftlichen sonderrechtsbeziehung komplementr gmbh geschftsfhrer hinblick haftung abs gmbhg falle sorgfaltswidrigen geschftsfhrung kommanditgesellschaft jedenfalls alleinige wesentliche aufgabe komplementr gmbh fhrung geschfte kommanditgesellschaft besteht bgh urteil juni ii zr bghz rn abschluss unerkannt wegen verstoes bgb unwirksamen vertrags liegt stets pflichtverletzung geschftsfhrers haftung fhrt berufungsgericht festgestellt alleingesellschafter erhhungsvereinbarungen kenntnis aufdrngenden mglichkeiten kenntnisnahme art weise bewusst verschlossen treu glauben kenntnis gleichsteht klage umfang ursprnglichen gehaltsvereinbarung begrndet brigen bedarf weiterer feststellungen rechtsfehlerhaft berufungsgericht widerklage abgewiesen soweit klger anerkenntnis erklrt soweit ausbezahlte gehalt hhe ersten anstellungsvertrag vereinbarten jahresgehalt zustand verneinung bereicherungs schadensersatzansprchen wegen erhhten bezge rechtsfehlerhaft hinsichtlich erhhungen bezge grundstzen fehlerhaften vertragsgrundlage behandelnde nderungsvereinbarung festgestellt dagegen standen klger jedenfalls ursprnglich vereinbarten jahresgehalt grundstzen anstellungsvertrags fehlerhafter vertragsgrundlage soweit berufungsgericht abweisung widerklage hilfsweise verzichtswirkung entlastungsbeschlsse sttzt entscheidung frei rechtsfehlern gmbh kommanditgesellschaft entlastung geschftsfhrer ersatzansprchen bereicherungsrecht ausgeschlossen gesellschafterversammlung sorgfltiger prfung vorlagen berichte erkennbar denen gesellschafter privat kenntnis bgh urteil mai ii zr bghz bgh urteil april ii zr bghz urteil mrz ii zr zip rn jeweils fr gmbh alleingesellschafter zahlung mehr dm jahresgehalt vorlagen berichten erkennbar privat bekannt berufungsgericht festgestellt erkennbarkeit gehaltserhhungen zahlungen lohnbuchhaltung durchlaufen jeweils aktuelle gehaltshhe leicht htte erfahrung bringen knnen gengt berufungsgericht festgestellt unterlagen gesellschafter vorlagen zahlungen lohnbuchhaltung durchlaufen besagt alleingesellschafter vorgelegten unterlagen erkennbar verschleierung kommt entgegen auffassung berufungsgerichts frei rechtsfehlern abweisung schadensersatzansprchen wegen gehaltszahlungen ehefrau klgers verzichtswirkung entlastungsentscheidung fehlen wiederum feststellungen vereinbarungen ber anstellung gehaltszahlungen vorlagen berichten entnehmen rechtsfehlerhaft berufungsgericht schadenersatzanspruch fr ausgeschlossen erachtet klger auszahlung aufgrund wirksam ehefrau abgeschlossenen arbeitsvertrages verpflichtet sei pflichtwidriges schadensersatz fhrendes ereignis sinn abs gmbhg vortrag beklagten abschluss vertrags ehefrau erhhung vergtung fr darauf gesttzten schadensersatzanspruch bedeutung vertrag ehefrau wirksam urteil erweist grnden richtig klger beweisantritt vorgetragen erhhungen jeweils alleingesellschafter abgestimmt davon kenntnis ber anwendung grundstze anstellungsverhltnisses fehlerhafter vertragsgrundlage hinaus einwilligung genehmigung frage kommt berufungsgericht feststellungen getroffen entgegen revisionserwiderung jedenfalls fr widerklage davon auszugehen genehmigung vorlag beklagte fehlen bewiesen beweislast dafr geschftsfhrer veranlasste auszahlung berechtigt liegt beim geschftsfhrer auszahlung geschuldeten vergtung liegt schadensersatz verpflichtende pflichtwidrigkeit sinn abs gmbhg allgemeinen grundstzen gesellschaft auszahlung vertragliche vereinbarung darzulegen whrend geschftsfhrer darlegen beweisen ausgezahlte vergtung zustand bgh beschluss november ii zr zip rn entlastung verweist revisionserwiderung zutreffend darauf gesellschafter anhrung landgericht ausweislich vorliegenden sitzungsprotokolls ausgeschlossen gehaltsberblickslisten angesehen feststellungen weder landgericht berufungsgericht getroffen iii schlussurteil berufungsgerichts aufzuheben soweit beklagte zahlung mehr brutto nebst zinsen abzglich gezahlter netto verurteilt widerklage abgesehen anerkannten teil ber mehr abgewiesen klger stehen jedenfalls fr november januar jeweils jahresgehalt geteilt zzgl fr februar widerklage jedenfalls hinsichtlich anstellungsvertrag vereinbarten jahresgehlter jeweils sowie bezge fr januar oktober mal zusammen unbegrndet brigen sache endentscheidung reif strohn caliebe born drescher sunder vorinstanzen lg berlin entscheidung kg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet april bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja svg bvg bgb forderungsbergang versorgungstrger steht entgegen ersatzansprche krankenkassen fr leistungen gem abs satz bvg erbracht pauschal abgegolten rahmen gem zpo gebotenen tatrichterlichen schtzung schadenshhe fr ermittlung umfangs krankenkasse erbrachten einzelleistung anteil pauschale zugrunde gelegt bgh urteil april vi zr lg stade ag bremervrde vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts stade februar kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klagende bundesrepublik deutschland macht versorgungstrger schadensersatzansprche bergegangenem recht geltend frhere bundeswehrsoldat nachfolgend geschdigte erlitt januar dienst verkehrsunfall erheblich verletzt wurde erhlt aufgrund bescheides versorgungsamtes januar wirkung ab april beschdigtenversorgung soldatenversorgungsgesetz svg dezember klgerin beklagten fahrer haftpflichtversicherer unfallbeteiligten kraftfahrzeugs klage antrag erhoben deren ersatzpflicht hinsichtlich knftiger aufwendungen soldatenversorgungsgesetz verbindung bundesversorgungsgesetz bvg festzustellen urteil mai amtsgericht klage parteien mehr streitigen haftungsquote stattgegeben geschdigte wurde jahren verschiedenen krankenhusern behandelt dafr fr weitere krankenhausbehandlungen aufgrund bundesbehandlungsscheins jahr wandte aok insgesamt klgerin beansprucht beklagten ersatz kosten beklagten halten klgerin fr aktivlegitimiert einrede verjhrung erhoben amtsgericht klage stattgegeben landgericht berufung zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen beklagten ziel klageabweisung entscheidungsgrnde berufungsgericht ansicht schadensersatzanspruch geschdigten sei klgerin unabhngig davon bergegangen wann behandlungskosten krankenkasse tatschlich erstattet fr frage rckgriffs bvg komme allein darauf versorgungstrger erstattungsleistung herangezogen worden sei anwendungsbereich abs satz abs bvg erbringe krankenkasse behandlungsleistungen fr versorgungstrger umfang leistungspflicht gehe ersatzanspruch geschdigten ber erfordernis kongruenten leistung versorgungstrgers fehle soweit bvg pauschale abgeltung ersatzansprche krankenkasse vorsehe handele rein interne abrechnungsregelung ansprche klgerin seien verjhrt knne dahinstehen wann verjhrungsfrist laufen begonnen sei jedenfalls klageerhebung vorproze rechtzeitig unterbrochen worden dortigen feststellungsantrag erfaten knftigen ansprche betrfen leistungen zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung erbracht worden seien klgerin damals schadensersatz fr heilbehandlungen juni verlangt konkretisierung feststellungsbegehrens ausgefhrt antrag vermeidung verjhrung hinsichtlich entstehens weiterer kosten gestellt deswegen seien feststellungsbegehren smtliche zeitlich juni angefallenen ansprche erfat ii angefochtene urteil hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand schadensersatzanspruch geschdigten gem svg bvg umfang klageforderung klgerin bergegangen gem svg erhlt soldat wehrdienstbeschdigung erlitten beendigung wehrdienstverhltnisses wegen gesundheitlichen wirtschaftlichen folgen wehrdienstbeschdigung antrag grundstzlich versorgung entsprechender anwendung vorschriften bundesversorgungsgesetzes bvg geht ersatzanspruch geschdigten gegenber dritten umfang bundesversorgungsgesetz begrndeten pflicht gewhrung leistungen bund ber voraussetzung fr forderungsbergang leistungspflicht bundes ersatzpflicht schdigers sachlich zeitlich kongruent vgl senatsurteil mrz vi zr versr behebung art gleichen schadens dienen zeitraum betreffen vgl rohr strer bundesversorgungsrecht bvg anm kongruenz versorgungspflicht klgerin schadensersatzpflicht beklagten entgegen auffassung revision streitfall gegeben krankenhausbehandlungen geschdigten dienten behebung wegeunfall mitverursachten gesundheitlichen schden fr beklagten gem bgb einzustehen umstand klgerin stationren heilbehandlungen konkret weder auftrag handelnde verwaltungsbehrde abs satz svg gesetzliche krankenkasse erbringen abs satz bvg steht kongruenz leistungspflichten sinne bvg entgegen fr sozialversicherungstrger geltenden vorschrift sgb stellt bvg darauf ab wer gesetz gewhrenden leistungen erbringen vorschrift bvg bezieht umfassend bundesversorgungsgesetz gegenber versorgungsberechtigten erbringenden leistungen rcksicht darauf anwendungsbereich behrde krperschaft hierzu verpflichtet unabhngig davon stelle fr entscheidung ber leistungen zustndig gegenber wem leistungen gegebenenfalls geltend sollen kongruenten schadensersatzansprche dritte allein denjenigen bertragen kostentrger fr leistungen zukommen vorliegend bund abs svg vgl unmittelbaren anwendungsbereich bundesversorgungsgesetzes abs nr abs ersten gesetzes berleitung lasten deckungsmitteln bund sinn zweck bvg getroffenen regelung einerseits schadensersatzpflichtigen dritten erbringung versorgungsleistungen befreien andererseits geschdigten doppelt entschdigen vgl bghz gs anliegen lt angemessen dadurch verwirklichen schadensersatzanspruch denjenigen bergeht andernfalls kosten leistungen tragen htte forderungsbergang stelle krperschaft insbesondere krankenkasse verwaltungsbehrde deren aufwendungen anderweitig abgegolten kompensiert htte entweder deren bereicherung unntige verpflichtung weiterleitung forderungsbetrages kostentrger folge deshalb krankenkassen gem abs satz bvg fr versorgungsverwaltung erbringenden leistungen fr deren kosten bund einzustehen leistungen daher prfung kongruenz sinne bvg fr daran anschlieenden forderungsbergang einzubeziehen vgl senatsurteil mrz vi zr aao einklang sehen bvg erstattungen versorgungsverhltnis fr versorgungsverwaltung ergeben knnen unmittelbar jeweiligen kostentrger leisten revision meint steht entgegen leistungen krankenkassen einzeln erstattet gem bvg pauschal abgegolten insoweit leistungen handelt deren kosten bund trgt zeigt regelung abs bvg wonach krankenkasse verpflichtet verwaltungsbehrde ber erbrachten leistungen informieren vorschrift wegen pauschalierten abgeltung leistungen bvg eingefgt worden dient geltendmachung bergegangenen ansprchen zeigt gesetzgeber fr flle forderungsbergang angenommen vgl bt drucks fr bestimmung anteils versorgungsleistungen zugunsten geschdigten krankenkassen erbrachten gem bvg pauschal abgegoltenen leistungen grundsatz darauf abzustellen verhltnis aok aufgewendeten betrge fr geschdigten erbrachten versorgungsleistungen smtlichen pauschale abgegoltenen aufwendungen krankenkassen stehen genauen ermittlung gem bvg pauschal abgegoltenen leistungen hierfr gezahlten aufwendungen bedarf streitfall gleichwohl pauschale zunchst bergangsvorschrift fr beitrittsgebiet gem art einigungsvertrages eingefhrt worden sodann zweiten gesetz nderung gesetzes ber entschdigung fr opfer gewalttaten juli bgbl allgemeine geltung erhielt beabsichtigte gesetzgeber erstattungszahlungen gegenber krankenkassen vergleich vorherigen praxis einzelabrechnungen erhhen senken vgl ausschuberichte bt drucks bt drucks vielmehr knpft wirkung ab januar eingefhrte pauschale jahre einzeln abgerechneten hinsichtlich ambulanten leistungen schon damals gem abs satz bvg pauschal abgegoltenen erstattungsbetrge verndert seitdem jhrlich entsprechend zahl rentenberechtigten beschdigten sinne bundesversorgungsgesetzes ausgaben krankenkassen durchschnittlich fr rentner sinne rentenversicherung entstehen abs satz bvg jhrlichen anpassung sowohl vernderung hinsichtlich zahl versorgungsflle durchschnittlichen kosten bercksichtigt pro kopf gesundheitswesen fr vergleichbare patientengruppe anfallen deswegen grundstzlich davon ausgegangen gem bvg zahlende pauschalbetrag summe einzelaufwendungen fr hiermit abgegoltenen leistungen entspricht daher revisionsrechtlicher sicht beanstanden berufungsgericht streitfall rahmen gem zpo gebotenen tatrichterlichen schtzung schadenshhe umfang krankenkasse erbrachten einzelleistungen hhe geltend gemachten anteils pauschale begrndet erachtet erbringung leistungen aok forderungsbergang klgerin rckwirkend entfallen lassen aa fr forderungsbergang grunde reicht mglichkeit erbringung versorgungsleistungen besteht vgl senatsurteil mrz vi zr aao insoweit gelten gleichen erwgungen vorschriften rvo sgb vgl hierzu senatsurteil bghz ebenso bghz ff forderungsbergang jedoch auflsend bedingt bedingung tritt klgerin geleistet feststeht versorgungstrger leistungspflicht mehr trifft vgl senatsurteile mai vi zr versr dezember vi zr versr ebenso bghz fall erbringung leistungen aok leistungspflichten klgerin bundesversorgungsgesetz erlschen lassen gleichzeitig erfllen gilt fr fall geschdigte gesetzlich versichert mitglied gesetzlichen krankenversicherung beklagten geltend freiwillig aok versichert mitgliedschaft geschdigten aok htte streitgegenstndlichen heilbehandlungen sozialversicherungsrechtlichen leistungspflichten mitgliedschaft erfllt htte zugleich bundesversorgungsgesetz vorgesehenen leistungen erbracht beide leistungspflichten stehen nebeneinander vgl senatsurteile mrz vi zr versr mrz vi zr aao leistungen krankenkasse grund gesetzlichen auftragsverhltnisses gem bvg vgl bsge wilke fehl soziales entschdigungsrecht aufl bvg rn klgerin versorgungstrger soldatenversorgungsgesetz verbindung bundesversorgungsgesetz zuzurechnen erfllen deren leistungspflichten vgl senatsurteil mrz vi zr aao kommt insoweit darauf heilbehandlung bewutsein geleistet wurde hierfr voraussetzungen bundesversorgungsgesetz erfllt erfllt knnten vgl senatsurteil mrz vi zr aao bb forderungsbergang klgerin bvg stnde entgegen geschdigte entsprechend vortrag beklagten freiwilliges mitglied gesetzlichen krankenversicherung wre gem sgb zugleich voraussetzungen fr forderungsbergang aok vorgelegen htten geschdigte mitglied krankenkasse beschdigter sinne versorgungsrechts zugleich leistungen recht gesetzlichen krankenversicherung sgb bundesversor gungsgesetz verlangen geht kongruenter schadensersatzanspruch dritten gem sgb sowohl krankenkasse gem bvg bund ber vgl senatsurteile mrz vi zr aao mrz vi zr aao vgl bsg sozr bvg nr doppelte forderungsbergang fhrt fr krankenkasse bund allenfalls gesamtglubigerschaft vgl senatsurteile bghz ff juni vi zr versr ebenso bghz insoweit einfhrung sgb fr sozialversicherungstrger ausdrcklich gesamtglubigerschaft fllen abs sgb vorsieht erwgungen festzuhalten denen darber hinaus gesamtglubigerschaft fr gesetzliche zessionare norm sgb verwandten vorschriften bvg ergibt vgl kaltenbach maier koch hartmann rentenversicherung sozialgesetzbuch sgb rn wilke fehl soziales entschdigungsrecht aufl bvg rn krauskopf marburger ersatzansprche sgb aufl iii geigel plagemann aufl kap rn pickel sgb soweit krankenkasse bund nebeneinander zessionare schadensersatzforderung schdiger zuzumuten einzelnen festzustellen anteil zessionar geschuldeten forderung zusteht ausgleich mte sozialversicherungstrger bund versorgungstrger erfolgen darf lasten schdigers ausgetragen senatsurteil bghz sgb erweist insoweit vorschrift gleichen erwgungen heraus fr bestimmte konstellation gesamtglubigerschaft begrnden vgl regierungsentwurf bt drucks entwurfs fr flle ausschliet vgl senatsurteil bghz folge gesamtglubigerschaft beiden gesetzlichen zessionare zedierte forderung geltend wre bergegangen schuldner braucht jedoch erfllen bgb abgesehen erfllungseinwand bleibt fr schuldner gleichgltig anspruch bund krankenkasse bergegangen vgl senatsurteil bghz ergebnis vorliegend fr forderung klgerin bedeutung geschdigte freiwilliges mitglied aok falle wre schadensersatzanspruch grunde klgerin bergegangen klageforderung verjhrt zeitpunkt klageerhebung vorliegenden rechtsstreit mai verjhrung eingetreten hinsichtlich aufwendungen fr weiteren heilbehandlungen geschdigten jahren dreijhrige verjhrungsfrist gem bgb bgb ab geltenden fassung art abs satz egbgb einreichung zustellung dezember erhobenen klage unterbrochen worden bgb unterbrechung beruht seinerzeit gestellten antrag festzustellen beklagten verpflichtet seien klgerin knftige aufwendungen verkehrsunfall ersetzen klage unterbricht verjhrung forderung gestalt umfang geltend gemacht magebend streitgegenstand klage klageantrag begrndung vorgetragenen lebenssachverhalt ergibt hierbei buchstabengetreu allein wortlaut klageschrift abzustellen vielmehr irrtmlichen zweifelhaften wortlaut wege auslegung ermitteln sinn prozessuale willenserklrung objektiver sicht vgl auslegung feststellungsantrags senatsurteile november vi zr versr insoweit bghz abgedruckt juni vi zr versr zweifelhaften parteibezeichnung bghz bgh urteile mai viii zr njw mai xii zr njw rr bgh beschlu mrz arz njw rr auffassung berufungsgerichts feststellungsantrag dezember erhobenen klage erkennbar aufwendungen erstreckt zeitpunkt klageerhebung schon entstanden begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken wrdigung zwecke verjhrungsunterbrechung erhobenen feststellungsklage magebend darauf abzustellen gegebenenfalls teilklage erhoben wille vortrag klage berhaupt frage kam vgl bgh urteil februar zr lm nr bgb feststellungsklage erkennbar beginn neuen verjhrungsfrist fhren verstndigerweise heranziehung klagebegrndung regelmig auszulegen klageerhebung ziel ungeschmlert erreichen vgl bgh urteil november vii zr njw hinblick darauf berufungsgericht umfang feststellungsbegehrens zutreffend ausgelegt damaligen klagebegrndung klgerin interesse ausdruck gebracht verjhrung hinsichtlich weiterer kosten vermeiden dabei ging erkennbar darum eintritt verjhrung hinsichtlich kosten auszuschlieen erst klageeinreichung letzten mndlichen verhandlung entste hen wrden vielmehr mglichkeit wahren smtliche kosten geltend zeitpunkt klageerhebung nher darlegen konnte klagebegrndung bietet anhaltspunkte dafr verhinderung verjhrung gerichtete feststellungsinteresse klgerin fr teil schadensersatzanspruches bestanden knnte deshalb begehrte feststellungswirkung verstndiger wrdigung objektiver sicht darauf gerichtet neue verjhrungsfrist fr smtliche kosten beginnen lassen zeitlich klgerin bereits bekannten heilbehandlungen entstehen konnten zhlen krankenhausaufenthalte gegenstand rechtsstreits iii kostenentscheidung beruht abs zpo mller greiner pauge diederichsen zoll'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni bghr ja bghst ja verffentlichung ja nachschlagewerk ja stpo abs angeklagte hinreichend verteidigt kurzfristiger erkrankung pflichtverteidigers verteidiger fr tag hauptverhandlung bestellt vernehmung zeugen ermglichen ersatzverteidiger sache einarbeiten konnte bgh urteil juni str lg kassel strafsache wegen unterschlagung strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung mai sitzung juni denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof prof dr fischer prof dr krehl dr eschelbach richterin bundesgerichtshof dr ott bundesanwalt beim bundesgerichtshof staatsanwalt verhandlung bundesanwalt beim bundesgerichtshof verkndung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger fr angeklagten justizhauptsekretrin justizangestellte verhandlung verkndung urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts kassel august feststellungen aufgehoben revision angeklagten vorge nannte urteil soweit betrifft zugehrigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe schlagung freiheitsstrafe jahr zehn monaten verurteilt wovon neun monate vollstreckt gelten angeklagten vorwurf unterschlagung freigesprochen rge verletzung sachlichen rechts gesttzte revision staatsanwaltschaft vollem umfang erfolg revision angeklagten fhrt verfah rensrge aufhebung angefochtenen entscheidung feststellungen landgerichts arbeitete angeklagte seit beginn jahres spedition erhielt februar auftrag sechs paletten telekommunikationsartikel grobritannien verbringen fr transport wurde angeklagte eingesetzt machte beladen fuhrpark spedition gehrenden lkw februar uhr richtung grobritannien fahrzeug befanden mobiltelefone marke nokia wert netto angeklagte fuhr ber autobahn richtung niederlande erreichte pausen passieren niederlndischen belgischen grenze kr kurz antwerpen gelegene tankstelle betankte uhr lkw zeit danach kam strecke kr vollstndigen entwendung ladung dabei verschaffte angeklagte mehreren drit ten zugang ladeflche lkw geladenen mobiltelefone nehmen zueignen konnten anschlieend wurde lkw gelnde abgestellt sodann begab angeklagte tankstelle gelegenen uhr betrat trinken kurz uhr verlie shop richtung gelnde befindlichen abstellpltze fr kraftfahrzeuge wenig spter kam zurck kassierer spter eintreffenden polizeibeamten wahrheit zuwider mitzuteilen angeblich parkplatz abgestellter lkw whrend aufenthalts tankstelle entwendet worden sei landgericht angeklagten wegen beihilfe verun treuenden unterschlagung verurteilt lediglich festgestellt kn nen dritten zugang ladung pkw ermglicht lediglich fremde tat gefrdert tat bestreitenden angeklagten bensgefhrtin angeklagten vater le landgericht vorwurf beteiligung vorangehend geschilderten tat tatschlichen grnden freigesprochen sei erforderlichen sicherheit nachzuweisen festgestellt knnen mobiltelefon angeklagten angeklagten zugelassenen ruf nummer uhr uhr gesprche stattgefunden htten beide gerte zeitpunkten uhr uhr belgischem gebiet befunden entfernung wenigen kilometern richtung frankreich bewegt htten verurteilung landgericht auer stande gesehen zweifel verblieben angeklagte fr tatzeitraum telefon verliehen anschluss berhaupt erst tat erstmalig verwendet zudem sei auszuschlieen angeklagte belgien vllig eigenen zweck abseits tatbeteiligung verfolgt mglicherweise angeklagten tatbeteiligung abzubringen versucht ii revision staatsanwaltschaft vollem umfang erfolg freispruch angeklagten hlt rechtlicher nachprfung stand revisionsgericht regelmig hinzunehmen tatrichter angeklagten freispricht zweifel tterschaft berwinden vermag beweiswrdigung sache tatrich ters stpo obliegt ergebnis hauptverhandlung festzustellen wrdigen revisionsgericht jedoch eingreifen tatrichter rechtsfehler unterlaufen angeklagte tatbeteiligung bestritten fr tatabend alibibeweis angetreten landgericht allerdings widerlegt erachtet hinsichtlich mobilfunkanschlusses verbindungsdaten ber lngeren zeitraum fraglichen nacht synchrones bewegungsbild mobilfunkanschluss berfhrten angeklagten rumliche nhe spteren auffindeort fahrzeugs schlielich gesprche beiden anschlssen belegen angeklagte eingelassen sei zugelassen gleichwohl landgericht freigesprochen ausschlieen knnen angeklagte mobiltelefon zeitpunkt genutzt mglicherweise verliehen falls belgien genutzt vllig zweck verfolgt mglicherweise angeklagten tatbeteiligung abzubringen versucht erweist rechtsfehlerhaft landgericht eher fern liegende mglichkeiten unterstellt tragfhige grnde anzufhren ergebnis sttzen knnten st rspr vgl bgh nstz mwn gibt greifbaren hinweise fr vorliegen betracht gezogenen sachverhaltskonstellationen angeklagte berufen fehlen zureichende tatschliche anhaltspunkte fr vorliegen sachverhaltsvariante weder hinblick zweifelssatz geboten abstrakt denkbaren sachverhalt zugunsten angeklagten unterstellen verurteilung angeklagten wegen beihilfe schlagung begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen bedenken feststellungen landgerichts liegt generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt hand angeklagte wegen tterschaftlich verwirklichter unterschlagung gem abs stgb hinsichtlich ladung lkw form vorsatz getragenen drittzueignung strafbar gemacht fall drittzueignung verhalten tters rechtsprechung bundesgerichtshofs darauf gerichtet sicherungsgut vermgen dritten zugefhrt tathandlung dabei stellung dritten bezug sache fhren selbstzueignung fr tatbestandserfllung notwendig wre bgh nstz rr wistra bloe schaffen gelegenheit fr selbstzueignung worauf landgericht abgestellt reicht danach vgl fischer stgb aufl rn liegt besonderen fallkonstellation dritten abgesprochenen abstellung lkw parkplatz entladung schon einrumung verfgungsgewalt ber fremde sachen sicht objektiven dritten zustand schafft fern liegende mglichkeit dauernden enteignung besteht vgl hohmann mnchener kommentar stgb aufl rn bereits eigentmerhnlichen stellung dritten personen fhrt iii revision angeklagten liegt folgendes prozessgeschehen zugrunde beginn hauptverhandlungstags juli uhr verfahrensrge erfolg erschien pflichtverteidiger angeklagten bro ber geschftsstelle mitteilen lassen wegen herzrhythmusstrungen rztliche behandlung begeben mssen davon auszugehen ab uhr hauptverhandlung teilnehmen knnen daraufhin wurde hauptverhandlung uhr unterbrochen schlielich uhr fortgesetzt zwischenzeitlich bro pflichtverteidigers angeklagten mitgeteilt einlieferung klinik notwendig geworden sei heutigen tag mehr erscheinen fr hauptverhandlung juli folge beweisermittlungsantrages verteidigers angeklagten vernehmung belgischen polizeibeamten vorgesehen erneute reise folgenden hauptverhandlungstermine ersparen bemhte strafkammer verteidiger fr angeklagten fr hauptverhandlungstag pflichtverteidiger beiordnete bestand gelegenheit kurzen gesprch angeklagten einwnde vorgehen erhob akteneinsicht verfahrensakte nahm neue pflichtverteidiger sodann wurde zeuge wesenheit dolmetscherin vernommen wobei aussage antrag verteidigers mitangeklagten wrtlich protokolliert worden fragen zeugen richtete neue verteidiger angeklagten hauptverhandlung wurde uhr geschlossen folgenden hauptverhandlungsterminen nahm alte pflichtverteidiger angeklagten verteidigung angeklagten wahr gestellter antrag erneute vernehmung zeugen lehnte strafkammer magabe abs stpo ab vorgehen steht einklang abs satz stpo stellt unzulssige beschrnkung verteidigung dar urteil beruhen revisionsvorbringen angeklagten unverteidigt zugleich beanstandung entnehmen landgericht unterlassen anlsslich erkrankung verteidigers verhandlungstag vorgesehene vernehmung zeugen nchsten verhandlungstag verschoben zielt rge zielrichtung jedenfalls verletzung abs satz stpo abs satz stpo sieht gericht aussetzung verhandlung beschlieen verteidiger hauptverhandlung ausbleibt regelung steht konkurrenz abs satz stpo fr fall anordnet vorsitzende sogleich verteidiger bestellt gericht insoweit ermessen entscheiden vorsitzende neuen verteidiger bestellt hauptverhandlung ausgesetzt dabei ber wortlaut vorschrift hinaus prfen unterbrechung hauptverhandlung entstandenen konfliktlage kontinuitt verteidigung gegebenenfalls fortfhrung hauptverhandlung neuem verteidiger angemessen rechnung trgt lr lderssen jahn aufl rn angesichts verfassungsrechtlichen prinzips erforderlichkeit einzelfall bestehende verpflichtung unterbrechung prft gericht amts wegen verhandlung auszusetzen unterbrechen revision begrnden lr lderssen jahn aao rn aa literatur geht grundstzlich davon beschuldigten eingearbeitete vertraute verteidiger erhalten deshalb aussetzung bzw unterbrechung grundstzlich trotz verfahrensverzgerung vorzug neuen bestellung geben lr lderssen jahn aao rn laufhtte kk stpo aufl rn kurzfristiger ausfall wegen erkrankung verteidigers regel aussetzung fhren meyer goner aufl rn dahinter steht einzelnen ausgefhrt erwgung stpo ziel verfahrenssicherung dient recht beschuldigten effektiven angemessenen verteidigung wahren lr lderssen jahn aao rn bb bundesgerichtshof bisher weitergehend frage aussetzung bzw unterbrechung abs satz stpo geuert vgl bgh mdr bisher lediglich befassen wechsel verteidigers sinne abs stpo vernderte sachlage eingetreten gengenden vorbereitung verteidigung aussetzung angemessen erscheinen lsst rechtsprechung entwickelten grundstze lassen entsprechend fr zeitlich vorangehende konstellation abs stpo nutzen frage geht ausbleiben verteidigers berhaupt neuer verteidiger beizuordnen stattdessen hauptverhandlung auszusetzen bzw unterbrechen angeklagten weitere verteidigung bisherigen verteidiger ermglichen beiden fllen geht darum sachgerechte angemessene verteidigung angeklagten sicherzustellen knapp bgh mdr stpo dabei steht entscheidung ausbung prozessualen frsorgepflicht pflichtgem auszubenden ermessen gerichts hngt umstnden einzelfalles ab vgl zuletzt bgh nstz mageblich zunchst erwgung strafverteidiger organ rechtspflege beurteilt fr erfllung aufgabe hinreichend vorbereitet hlt vorbereitungszeit fr ausreichend gericht grundstzlich berufen berprfen gibt greifbare anhaltspunkte dafr fall knnte gebietet frsorgepflicht gerichts prfung aussetzung unterbrechung verfahrens etwa fall verteidiger objektiv gengend zeit vorzubereiten vgl bgh njw prozessverhalten angeklagten verteidigers entnehmende einschtzung sach rechtslage evident interessenwidrig darstellt effektive verteidigung art abs mrk gesichtspunkt mehr gewhrleistet wre vgl bgh nstz cc gemessen mastben erweist beiordnung neuen verteidigers evident interessenwidrig landgericht htte stattdessen hauptverhandlung unterbrechen folgetermine auslandszeugen vernehmen mssen beiordnung neuen verteidigers termin juli verteidigungsrechte angeklagten erheblicher weise eingeschrnkt worden vgl nr stpo neue verteidiger angeklagten sprechen knnen liegt allerdings angesichts verfahrensablaufs unterbrechung hauptverhandlung uhr fortsetzung uhr zwischenzeitlicher mitteilung uhr alte verteidiger krankheitsbedingt mehr erscheinen aktenumfangs hand information neuen verteidigers annhernd stand verfahrens htte bringen knnen erfolgt verteidiger stoff ausreichend beherrscht verteidigung sicherheit fhren gesetz verlangt bghst hinweis rgst absicht auslandszeugen erneute anreise ersparen rechtsstaatlich gebotene recht angemessene effektive verteidigung art abs emrk wirksam beschrnken zumal anhaltspunkte fr lngerfristige erkrankung pflichtverteidigers offenbar gegeben dafr sprach zeuge erneut bereits sechs tage spter bestimmten fortsetzungstermin erschienen wre brigen bercksichtigen vernehmung zeugen handelte verteidiger beantragt neu beigeordnete pflichtverteidiger einwendungen prozessuale vorgehen erhoben antrag abs stpo unterbrechung verfahrens gestellt befund ndern einschtzung neuen verteidigers wohl zweifel gehegt verteidigung angeklagten sachgerecht fhren knnen besonderen sachlage ankommen suche neuen verteidiger vornherein zweck verbunden vernehmung ausland angereisten zeugen flle durchzufhren verteidiger abgelehnt htte wre durchfhrung termins beigeordnet worden verteidiger weitere beteiligung sache lediglich formal verteidigung bernimmt landgericht aufdrngen erkennbar lage sachgerechte angemessene verteidigung angeklagten bernehmen umstand angeklagte einwendungen fortsetzung verhandlung erhoben vorliegend magebliche bedeutung zukommen regelungsgefge stpo ergibt willen gesetzgebers angeklagten insoweit mageblichen verfahrensrechte eingerumt worden antragsrecht abs stpo steht lediglich verteidiger ndert daran angeklagte gleichwohl erklrung abgeben evtl aussetzung abs stpo anregen verzicht bloe verfahrensanregung allerdings schluss gezogen angeklagte sei vorgehen einverstanden dd entscheidung beruht festgestellten verfahrensversto besteht konkrete mglichkeit kausalen zusammenhangs verfahrensverstoes angefochtenen urteil antrag erneute vernehmung zeugen ergibt vernehmung ergeben angeklagte erst telefonat entwendung lkw inhalt ladung erfahren auszuschlieen vernehmung zeugen gegenwart krankheit verhinderten verteidigers neu bestellte fragen vorhalte belgischen polizeibeamten gerichtet htte entsprechende feststellungen htten getroffen knnen becker fischer eschelbach krehl ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz oktober verfahren nachschlagewerk ja bghz nein brao abs nr bestimmt geschftsordnung rechtsanwaltskammer wahl mitglieder vorstandes geheim erfolgen grundsatz geheimen wahl strikt beachten verletzt numerierung anwesenheitsliste stimmzetteln person whlers wahlentscheidung aufgedeckt bgh beschl oktober anwz agh sachsen anhalt wegen anfechtung vorstandswahl bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter basdorf terno richterin dr otten sowie rechtsanwlte dr kieserling dr schott dr wllrich oktober beschlossen sofortige beschwerde antragsgegnerin beschlu senats anwaltsgerichtshofs landes sachsen anhalt naumburg september zurckgewiesen antragsgegnerin kosten rechtsmittels tragen antragsteller beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren dm festgesetzt grnde jahreskammerversammlung antragsgegnerin juni sieben dreizehn vorstandsmitglieder wegen ablaufs amtszeit abs brao neu whlen abs satz geschftsordnung antragsgegnerin erfolgt wahl vorstandsmitglieder geheim mittels unterschriebener stimmzettel einzigen wahlgang antragsteller mitglied antragsgegnerin beim einla versammlung namen ausliegenden anwesenheitslisten einzutragen listen durchnumeriert namen antragstellers zahl vermerkt listen bereits eintragung namens fortlaufende numerierung aufwiesen erst nachhinein mitarbeiterin antragsgegnerin durchnumeriert worden mehr festzustellen teilnahme wahl wurde antragsteller stimmzettel ausgehndigt oben rechts bleistift eingetragene zahl aufwies brigen stimmzettel weise zahl versehen antragsteller gab wahl ausgegebenen stimmzetteln durchgefhrt wurde stimmzettel ab juli beim anwaltsgerichtshof eingegangenen schriftsatz beantragt vorstandswahl juni fr ungltig erklren begrndung insbesondere geltend gemacht durchfhrung wahl sei abs geschftsordnung antragsgegnerin verankerte grundsatz geheimen wahl verletzt worden anwaltsgerichtshof antrag entsprochen dagegen richtet zugelassene sofortige beschwerde antragsgegnerin ii rechtsmittel zulssig abs brao bleibt sache jedoch erfolg anwaltsgerichtshof juni durchgefhrte wahl vorstandsmitgliedern antragsgegnerin recht fr ungltig erklrt bundesrechtsanwaltsordung enthlt ber art weise kammerversammlung vorstand whlen abs abs nr brao regelung vielmehr bestimmt insoweit nhere geschftsordnung kammer abs brao gesetzgeber zulssiger weise regelung wahlmodalitten ausdrcklich satzungsautonomie rechtsanwaltskammern berlassen vertrauen darauf stan desorganisation rahmen zugebilligten verbandsautonomie angemessene grundstzen demokratie vereinbare regelung treffen bghz geschftsordnung antragsgegnerin satzungsautonomie gebrauch gemacht regelungen wahlverfahren wahl vorstandsmitgliedern festgelegt abweichen verfahren lt geschftsordnung antragsgegnerin wahl mitglieder vorstandes danach geheim erfolgen abs satz geschftsordnung ausgestaltung wahlhandlung insbesondere akt stimmabgabe demgem grundsatz geheimen wahl strikt beachten anforderungen gengte juni vorgenommen wahlhandlung wahl vorstandsmitglieder deshalb verletzung geschftsordnung antragsgegnerin zustande gekommen abs brao stimmzettel antragstellers vermerkte zahl stimmte namen zugeordneten zahl anwesenheitsliste berein stimmzettel anwesenheitsliste konnten deshalb aufdeckung person whlers wahlentscheidung fhren angesichts durchnumerierung anwesenheitslisten stimmzetteln ausgeschlossen wahlentscheidung wahlberechtigter weise aufgedeckt konnte verfahren grundsatz geheimen wahl wahrt bedarf weiteren begrndung vgl maunz drig herzog scholz grundgesetz art rdn antragsgegnerin beanstandet entscheidung anwaltsgerichtshofs insoweit anwaltsgerichtshof entgegen beschwerde vertretenen auffassung antragsbefugnis antragstellers zutreffend bejaht bundesrechtsanwaltsordnung verlangt fr zulssigkeit antrags wahl fr ungltig erklren wahl anfechtende wahlakt widerspruch protokoll gegeben wahlverfahren satzung verstoend gergt antragsbefugnis steht vielmehr insoweit weitere voraussetzungen erfllen wren kammermitglied abs halbs brao gilt antrag kammermitglieds beschlu vorstands prsidiums kammer betrifft falle mitglied antragsbefugt beschlu rechten verletzt abs halbs brao schon differenzierung macht deutlich antragsbefugnis anfechtung wahl entscheidung gesetzgebers bewut weiteren voraussetzungen freigehalten worden dadurch unterscheidet rede stehende vorschrift gerade bestimmungen aktien genossenschaftsrechts abs nr aktg abs satz geng antragsgegnerin hinweist allerdings mu antrag mitglieds wahl fr ungltig erklren abs brao bestimmten anforderungen gengen demgem zulssig vgl feuerich braun brao aufl rdn henssler prtting brao rdn grnde denen wahl fr ungltig erklren sei bezeichnet innerhalb monats wahl beim anwaltsgerichtshof eingegangen gebot gltigkeit wahl streitenden grnde anzugeben grundstzlich geeignet mibruchlichen antrgen entgegenzuwirken abs brao bestimmte frist sichert zudem zweifel gltigkeit wahl berschaubarer zeit geklrt knnen gltigkeit wahl gerichtliche entscheidung klren lassen steht danach kammermitglied offen einhaltung brao bestimmten weiteren voraussetzungen geknpft mibrauchsverhtung sicherung zeitnahen entscheidung rechnung tragen gesetzliche regelungsgefge bietet weder anhalt raum dafr antrag bereits deshalb unzulssig rechtsmibruchlich anzusehen anfechtende bereits wahl widerspruch protokoll versammlung erklrt regelungslcke insoweit ersichtlich voraussetzungen antrag brao dennoch einzelfall einwand rechtsmibrauchs entgegengehalten bedarf abschlieenden klrung antrag wahl fr ungltig erklren hinreichende grnde dafr dargetan wahl elementare geschftsordnung kammer verankerte wahlrechtsgrundstze verstoen worden grundsatz geheimen wahl scheidet rechtsmibrauch vornherein gilt antragsteller grnden bereits zuvor mehrfach erfolglose antrge kammer gerichtet hirsch basdorf kieserling terno schott otten wllrich'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr januar patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr meier beck richter keukenschrijver richterin mhlens richter dr grabinski richterin schuster beschlossen wert gegenstands anwaltlichen ttigkeit betreffend ergnzende schutzzertifikat de fr berufungsinstanz festgesetzt grnde senat streitwert fr berufungsinstanz festgesetzt klgerin gem abs rvg getrennte festsetzung streitwerts betreffend grundpatent schutzzertifikat beantragt ttigkeit rechtsanwlte ergnzende schutzzertifikat bezogen gerichtlichen ttigkeit gedeckt abs gkg verfahren rechtszug werte mehrerer streitgegenstnde grundstzlich zusam mengerechnet abs gkg betrgt streitwert hchstens wert streitfall schon gegenstand ergnzenden schutzzertifikats erreicht streitwerterrterung mndlichen verhandlung juni ergeben fr gerichtsgebhren festgesetzte streitwert fr gebhren rechtsanwlte derjenigen partei mageblich ergnzende schutzzertifikat angegriffen meier beck keukenschrijver grabinski mhlens schuster vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni eu'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober restschuldbefreiungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel richterin lohmann richter dr pape richterin mhring oktober beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts stuttgart juni kosten glubigerin unzulssig verworfen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde gem abs satz inso verbindung eginso abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo senat rechtsbeschwerdebegrndung geltend gemachten gehrsverletzungen geprft fr durchgreifend erachtet gem abs satz inso steht beschwerde beschluss restschuldbefreiung erteilt worden insolvenzglubiger anhrung abs inso versagung restschuldbefreiung beantragt danach erforderliche anhrung antrag schuldners restschuldbefreiung allgemein vertretener auffassung form erfolgen internet verffentlichenden beschluss frist bestimmt innerhalb glubiger antrge versagung restschuldbefreiung stellen knnen vgl ag gttingen nzi fk inso ahrens aufl rn mnchkomminso stephan aufl rn weinland ahrens prtting gehrlein inso rn entsprechend insolvenzgericht verfahren glubiger innerhalb frist antrag versagung restschuldbefreiung gestellt fristablauf antrgen restschuldbefreiung prkludiert hmbkomm inso streck aufl rn fk inso ahrens aao rn mnchkomm inso stephan aao rn soweit glubigerin geltend macht antragstellung gehindert insolvenzgericht schreiben januar beantwortet eingang schreibens insolvenzgericht festgestellt worden weiteren begrndung gem inso abs satz zpo abgesehen kayser raebel pape lohmann mhring vorinstanzen ag stuttgart entscheidung ik lg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr sgb vi abs abs nr ehegatte whrend ehezeit vorzeitig altersrente anspruch genommen ende ehezeit abs nr sgb vi geminderte zugangsfaktor verfassungskonformer auslegung abs nr bgb versorgungsausgleich bercksichtigt anschluss senatsbeschlsse oktober xii zb verffentlichung bestimmt juni xii zb famrz mai xii zb famrz verordnung nderung barwert verordnung mai verordnung nderung barwert verordnung mai frheren bedenken senats verfassungsmigkeit barwert verordnung bercksichtigung wegfalls befristung verordnung nderung barwert verordnung hinreichend rechnung getragen barwert volldynamischen anwartschaft versorgungsausgleich deswegen regelmig barwert verordnung ermitteln bgh beschluss oktober xii zb kg berlin ag tempelhof kreuzberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober richter sprick prof dr wagenitz richterin dr zina richter dose dr klinkhammer beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilsenats senat fr familiensachen kammergerichts berlin mrz aufgehoben beschwerde antragstellers urteil amtsgerichts familiengericht tempelhof kreuzberg november ausspruch versorgungsausgleich abs tenors gendert insoweit neu gefasst versicherungskonto antragstellers deutschen rentenversicherung bund versicherungskonto antragsgegnerin deutschen rentenversicherung berlin brandenburg rentenanwartschaften hhe monatlich wege splittings abs bgb hhe weiteren wege erweiterten splittings abs nr vahrg jeweils bezogen mrz umrechenbar entgeltpunkte bertragen kosten rechtsmittelverfahren antragsteller antragsgegnerin tragen beschwerdewert grnde parteien streiten durchfhrung ffentlich rechtlichen versorgungsausgleichs juli ehe geschlossen scheidungsantrag antragstellers ehemann antragsgegnerin ehefrau april zugestellt worden amtsgericht ehe parteien geschieden ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich durchgefhrt ehezeit juli mrz abs bgb beide parteien anrechte gesetzlichen rentenversicherung weitere anrechte betrieblichen altersversorgung erworben mrz geborene ehemann bezieht seit oktober altersrente gesetzlichen rentenversicherung deren ehezeitanteil bercksichtigung zugangsfaktors beluft daneben erhlt ehemann seit oktober betriebliche altersversorgung deren statischer ehezeitanteil monatlich betrgt weiteren betrieblichen altersversorgung ehemannes liegt ehezeitlich erworbenes deckungskapital hhe zugrunde april geborene ehefrau whrend ehezeit versorgungsanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung hhe weitere anwartschaften zusatzversorgung ffentlichen dienstes versorgungsanstalt bundes lnder vbl erworben deren ehezeitanteil beluft amtsgericht versorgungsausgleich dahin geregelt wege splittings versicherungskonto antragstellers deutschen rentenversicherung bund drv bund versicherungskonto antragsgegnerin deutschen rentenversicherung berlin brandenburg drv berlin brandenburg rentenanwartschaften hhe bezogen mrz umrechenbar entgeltpunkte bertragen auerdem wege erweiterten splittings versicherungskonto ehemannes versicherungskonto ehefrau weitere bezogen mrz umrechenbar entgeltpunkte versicherungskonto ehefrau drv berlin brandenburg bertragen kammergericht beschwerde antragstellers zurckgewiesen dagegen richtet kammergericht zugelassene rechtsbeschwerde ehemannes herabsetzung durchgefhrten splittings monatlich begehrt ii zulssige rechtsmittel sache berwiegend erfolg fhrt abnderung angefochtenen entscheidung amtsgericht folgend kammergericht ehezeitanteil statischen betriebsrente ehemannes anwendung tabelle barwert verordnung volldynamische anrechte umgerechnet auerdem deckungskapital weiteren betrieblichen altersversorgung ehemannes volldynamisches rentenanrecht monatlich umgerechnet zudem seiten ehemannes vollen ehezeitlich erworbenen rentenanrechte gesetzlichen rentenversicherung einbezogen dabei rechtsauffassung weiteren beteiligten angeschlossen abweichend rechtsprechung senats trotz rentenbeginns ende ehezeit geminderten zugangsfaktor fr gesetzliche rente ehemannes unbercksichtigt gelassen seiten ehefrau instanzgerichte ehezeitlich erworbenen rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung hhe ausgegangen weiteren versorgungsanwartschaften ehefrau vbl bercksichtigung tabelle barwert verordnung erhhung faktor fr volldynamik leistungsstadium volldynamische anwartschaft hhe umgerechnet ehezeitliche erworbenen anrechte ehemannes seien deswegen hher diejenigen ehefrau ausgleichspflicht insgesamt ergebe ausgleich sei hhe wege splittings abs bgb hhe hchstbetrages wege erweiterten splittings abs nr vahrg auszugleichen brigen instanzgerichte ehefrau schuldrechtlichen versorgungsausgleich vorbehalten ausfhrungen kammergerichts halten angriffen rechtsbeschwerde wesentlichen punkt stand soweit beschwerdegericht ermittlung ehezeitlich erworbenen versorgungsanrechte ehemannes gesetzlichen rentenversicherung trotz vorzeitiger inanspruchnahme altersrente ende ehezeit verminderten zugangsfaktor unbercksichtigt gelassen widerspricht rechtsprechung senats aa zugangsfaktor abs nr bgb wertermittlung rentenanrechten gesetzlichen rentenversicherung grundstzlich unbercksichtigt lassen fr vorzeitigen rentenbeginn ende ehezeit problemlos mglich entscheidung versorgungsausgleich ohnehin ende ehezeit rckbezogen ausgleichspflichtige ehegatte schon ende ehezeit vorzeitige rente anspruch genommen erstreckt geminderte zugangsfaktor gesamte rente teil rahmen versorgungsausgleichs ehegatten bertragen versorgungsausgleich etwa entgeltpunkte rentenanrechte bertragen vorgesehenen nderung entwurf gesetzes strukturreform versorgungsausgleichs vastrrefg vgl br drucks halbteilungsgrundsatz bertragung hlfte vorhandenen anrechte gestattet vorschrift abs nr bgb verfassungskonform dahin auszulegen zugangsfaktor berechnung ehezeitanteils insoweit auer betracht bleibt fr herabsetzung mageblichen zeiten vorzeitigen rentenbezugs ehezeit zurckgelegt worden schon whrend ehezeit zurckgelegte zeiten vorzeitigen rentenbezugs anrechte hingegen abs nr sgb vi krzen senatsbeschlsse oktober xii zb verffentlichung bestimmt juni xii zb famrz mai xii zb famrz kritisch wick versorgungsausgleich aufl rdn ff borth versorgungsausgleich aufl rdn trotz wiederholt geuerten kritik hlt senat rechtsprechung fest schon ausgefhrt findet grund darin versorgungsausgleich wege splittings abs bgb ren tenanwartschaften entgeltpunkte ausgeglichen johannsen henrich hahne eherecht aufl bgb rdn wick versorgungsausgleich aufl rdn borth versorgungsausgleich aufl rdn wrde deswegen halbteilungsgrundsatz verstoen rahmen versorgungsausgleichs unbercksichtigt bliebe bertragenden anrechte falle vorzeitigen inanspruchnahme rente ende ehezeit ber zugangsfaktor abs nr sgb vi bereits gemindert senatsbeschluss oktober xii zb verffentlichung bestimmt angefochtene entscheidung kammergerichts nennt weiteren gesichtspunkte wahrung halbteilungsgrundsatzes bertragung rentenanrechten weise sicherstellen knnen bb ehemann rente bereits seit oktober somit monate ende ehezeit bezogen ehezeitlich erworbenen anwartschaften abs nr sgb vi monate krzen ergibt abweichend insoweit fehlerhaften auskunft drv bund januar beim versorgungsausgleich bercksichtigende rentenanrechte zutreffend instanzgerichte allerdings sowohl anrechte ehemannes betriebliche altersversorgungen rentenanwartschaften ehefrau vbl volldynamische anwartschaften gesetzlichen rentenversicherung umgerechnet soweit betrieblichen altersversorgungen ehemannes deckungskapital beruht amtsgericht zutreffend deckungskapital ausgegangen anwendung rechengren durchfhrung versorgungsausgleichs vgl famrz ff ei ne volldynamische anwartschaft gesetzlichen rentenversicherung umgerechnet dagegen erhebt rechtsbeschwerde bedenken anrechte weiteren betrieblichen altersversorgung ehemannes anwartschaften ehefrau vbl instanzgerichte anwendung barwertverordnung zunchst barwert umgerechnet anwendung genannten rechengren ebenfalls volldynamische anrechte gesetzlichen rentenversicherung umzurechnen umrechnung wendet rechtsbeschwerde erfolg aa gegenwrtigen konzeption versorgungsausgleichs unterschiedlichen versorgungssysteme umfassenden einmalausgleich folgt notwendigkeit verschiedenen versorgungsanrechte miteinander vergleichen abs nr satz bgb stellt dabei vergleichsmastab pauschalierend dynamik gesetzlichen rentenversicherung ab deren versicherungskonten ausgleich bgb erfolgt anrechte anwartschafts leistungsstadium volldynamisch mssen deshalb zunchst dynamischen monatsbetrag gesetzlichen rentenversicherung umgewertet fehlt anrecht ausdrcklich ausgewiesenes deckungskapital volldynamischen anwartschaft zunchst barwert ermittelt deckungskapital fiktiv beitrag gesetzliche rentenversicherung eingezahlt ergibt daraus versorgungsausgleich vergleichbares volldynamisches anrecht methode bestehen stndiger rechtsprechung senats verfassungsrechtlichen bedenken senatsbeschlsse juli xii zb famrz september xii zb famrz bb fr ermittlung barwerts grundlage abs nr satz bgb erlassenen barwert verordnung art anrechts lebensalter versicherten eintritt gegebenenfalls fiktiven versicherungsfalls errechneten barwertfaktoren heranzuziehen verordnungsgeber dabei bewusst versicherungsmathematisch exakte barwertberechnung entschieden pauschalierte betrachtung gewhlt weise familiengerichten prozesskonomische umrechnung anhand tabellarischer grundlagen einholung einzelgutachten ermglicht einheitlichkeit barwertermittlung gerichte sicherzustellen anwendung barwert verordnung deren abs zwingend barwert anrechts deswegen grundstzlich verwendung individuell ermittelten multiplikators bestimmen daran neuere rechtsprechung bundesverfassungsgerichts vorletzten fassung barwert verordnung gendert zwingenden anwendbarkeit verordnung teildynamische anrechte versto halbteilungsgrundsatz erblickt bverfg famrz anm borth glockner entsprechend schon senat bedenken verfassungsmigkeit fassung barwert verordnung erhoben senatsbeschluss september xii zb famrz ff bedenken seit januar geltende zweite verordnung nderung barwert verordnung mai bgbl senatsbeschluss juli xii zb famrz dritte verordnung nderung barwert verordnung mai bgbl senatsbeschluss september xii zb famrz hinreichend rechnung getragen worden unterbewertungen bewusst pauschalierenden umrechnungsmechanismus abs nr bgb neuesten fassung barwert verordnung ergeben knnen gegenwrtig geltenden recht hinzunehmen einheitliche dynamisierung volldynamischer anrechte rechtseinheitlichkeit gewhrleisten grnde praktikabilitt rechtseinheit vermgen gleichbehandlung ungleicher sachverhalte unterbewertung anrechten rechtfertigen bedingen versto verfassungsrechtlichen gleichheitssatz art abs gg eigentumsschutz art gg solange unterbewertung angemessenen verhltnis verfolgten praktikabilittszielen steht ganze gruppen betroffenen erheblich benachteiligt systemkonform insbesondere ber hrteregelungen korrigiert gilt insbesondere deswegen vahrg durchbrechung materiellen rechtskraft form spteren abnderung wesentlicher abweichung tatschlichen entwicklung wert abzundernden entscheidung zulsst senatsbeschluss september xii zb famrz rechtlichen bewertung vierte verordnung nderung barwert verordnung juni bgbl gendert darin dritten nderungsverordnung enthaltene befristung barwert verordnung juni vollstndig aufgehoben worden inzwischen befindet regierungsentwurf gesetzes strukturreform versorgungsausgleichs vastrrefg einmalausgleich ohnehin aufgeben bereits gesetzgebungsverfahren br drucks gesetzlichen neuregelung zweck barwert verordnung vergleichbarkeit verschiedenster anrechte ermglichen obsolet vgl br drucks cc zutreffend amtsgericht deswegen bereits laufende statische betriebsrente ehemannes grundlage tabelle bar wert verordnung barwert sodann volldynamische rentenanwartschaft gesetzlichen rentenversicherung umgerechnet ebenso zutreffend rechtsprechung senats davon ausgegangen versorgungsanwartschaften ehefrau vbl anwartschaftsstadium statisch erst leistungsstadium volldynamisch senatsbeschluss bghz ff famrz ermittlung barwerts werten tabelle barwert verordnung bercksichtigung erhhung anm tabelle fr volldynamik versorgung ab leistungsbeginn entspricht deswegen rechtsprechung senats zutreffend amtsgericht sodann grundlage errechneten barwerts volldynamischen ehezeitanteil betriebsrenten ehemannes hhe grundlage angegebenen deckungskapitals volldynamischen ehezeitanteil weiteren betriebsrente hhe errechnet gemeinsam ende ehezeit geminderten zugangsfaktor herabgesetzten ehezeitlichen anwartschaft gesetzlichen rentenversicherung ergeben mithin ehezeitliche anwartschaften ehemannes hhe insgesamt stehen instanzgerichten richtig berechneten anwartschaften ehefrau gesetzlichen rentenversicherung hhe dynamisierten versorgungsanwartschaften vbl hhe mithin ehezeitlich erworbene anwartschaften insgesamt gegenber bersteigen ehezeitlich erworbenen anwartschaften ehemannes ehefrau hhe hlfte wertunterschiedes hhe mithin anwartschaften versicherungskonten ehemannes rentenversicherungskonto ehefrau gesetzlichen rentenversicherung bertragen recht instanzgerichte ausgleich wege splittings abs bgb allerdings wertunterschied gesetzlichen rentenversicherung begrenzt wertunterschied betrgt hhe hlfte wertunterschiedes hhe konnten deswegen anwartschaften wege splittings abs bgb bertragen hhe danach auszugleichenden anwartschaften kommt quasi splitting abs vahrg betracht ehemann hheren versorgungsanwartschaften erlangt ffentlich rechtlichen versorgungstrger bestehen recht instanzgerichte ausgleich jedoch wege erweiterten splittings abs nr vahrg durchgefhrt wobei allerdings hchstbetrag begrenzt fr ende ehezeit jahre betrgt hchstbetrag erweiterten splittings abs nr satz vahrg abs sgb iv vgl famrz wegen ffentlich rechtlich auszugleichenden anwartschaften hhe verbleibt ehefrau schlielich schuldrechtliche versorgungsausgleich wegen knftigen wertanpassungen insoweit fehlenden rechtskraft tenor entscheidung ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich ausdrcklich auszusprechen sprick wagenitz dose zina klinkhammer vorinstanzen ag berlin tempelhof kreuzberg entscheidung kg berlin entscheidung uf'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil februar strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung januar februar teilgenommen richter basdorf vorsitzender richterin dr gerhardt richter dr raum richter dr brause richter schaal beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger fr angeklagten rechtsanwalt ha verteidiger fr angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle sitzung februar fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts leipzig dezember aufgehoben soweit angeklagte fllen urteilsgrnde wegen untreue sechs fllen verurteilt wurde angeklagte vorwurf untreue fllen urteilsgrnde siebanlagen radlader kosten staatskasse freigesprochen hierauf entfallenden notwendigen auslagen angeklagten tragen fllen urteilsgrnde betonbrecher zugehrigen feststellungen aufgehoben urteil ferner fall ii urteilsgrnde steine strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision schuldspruch wegen untreue fall ii betreffend verworfen revisionen staatsanwaltschaft genannte urteil verworfen insoweit staatskasse kosten rechtsmittel angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen sache neuer verhandlung entscheidung fllen urteilsgrnde rechtsfolgenausspruch ber verbleibenden kosten revision angeklagten ei ne wirtschaftsstrafkammer landgerichts chemnitz zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen untreue sieben fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt weiteren vorwrfen untreue betruges subventionsbetruges vorwurf bestechlichkeit freigesprochen angeklagten vorwrfen beihilfe untreue jeweils tateinheit betrug bestechung freigesprochen staatsanwaltschaft wendet sachrge gesttzten revisionen generalbundesanwalt vertreten freispruch angeklagten teilfreispruch angeklagten vorwurf bestechlichkeit angeklagte fhrt revision verurteilung vollem umfang verfahrensrgen sachrge revision berwiegend begrndet rechtsmittel staatsanwaltschaft bleiben hingegen erfolg sachverhalt feststellungen landgerichts angeklagte zuletzt leitender verwaltungsdirektor betriebsleiter beschftigung arbeitslosen dienenden abm sttzpunktes stadt leipzig seit eigenbetrieb behandelt wurde abmsttzpunkt fhrte abri berumungsarbeiten gewerbegebiet leipzig nordost gno auftrag firma leipzig nordost mbh gbg beschftigung arbeitslosen dauerhaft gewhrleisten verfolgte angeklagte anfang ziel fr abm sttzpunkt betriebseigenen maschinen fahrzeugpark aufzubauen finanzielle mittel fr sofortkauf entsprechenden maschinen standen verfgung angeklagte dachte daher system mietkaufs maschinen fahrzeuge zunchst ber mehrere monate angemietet danach entsprechende gelder verfgung standen eigentum abm sttzpunktes erworben sollten soweit fr bezahlung mietrechnungen unmittelbar entsprechenden haushaltsmittel verfgung standen sollten mietforderungen hilfe einnahmen auftrgen gbg verrechnungswege beglichen angeklagte mietete zunchst kaufte sodann spteren zeitpunkten mitangeklagten bauunter nehmen betrieb fnf baumaschinen teilweise berhhten preisen sechste baumaschine wurde vornherein berhhten mietkaufpreis erworben flle urteilsgrnde mietete abm sttzpunkt zwei betonbrecher kk fall sowie kk fall leistete hierfr mietzahlungen gegenber marktblichen mietzins berhht spter wurden beide maschinen sogenannten restkaufpreis erworben fr miete restkaufpreis insgesamt erbrachten zahlungen berechnung landgerichts etwa bzw dm richtig bzw dm hher marktblichen mietkauf anfang fr siebanlage mcdonald fall radlader fall geleisteten mietzahlungen verglichen marktblichem mietzins berhht insgesamt fr miete restkaufpreis erbrachten zahlungen jedoch hher marktblichen mietkauf anfang fr siebanlage finlay fall geleisteten mietzahlungen zugrunde gelegten basis ebenfalls berhht jedoch betrugen insgesamt fr miete restkaufpreis erbrachten zahlungen entgegen unschlssigen zahlenwerk landgerichts dm lediglich dm vgl ua niedriger marktblichen mietkauf anfang weitere siebanlage finlay fall wurde mietkaufvertrag fr etwa dm dm hheren preis erworben landgericht ermittelten marktblichen mietkaufpreis entsprach jahren lie angeklagte fahrzeugen abm sttzpunktes genehmigung dienstherrn mehrere tonnen privat gekaufter steine hannover privathaus leipzig transportieren wodurch dm erhhte kraftstoff betriebsmittelkosten entstanden fall ii urteilsgrnde ii landgericht hinsichtlich ersten fnf baumaschinen untreue form mibrauchstatbestandes darin gesehen angeklagte rahmen befugnis mietvertrge berhh ten mietzahlungen abschlo zugleich insgesamt zahlenden marktblichen kaufpreis verbindlich vereinbaren stadt leipzig sei vermgensschaden form vermgensgefhrdung insoweit entstanden infolge rckdatierungen mietvertrge sowohl mietzahlungen fr gelieferte maschinen berhhte mietzahlungen fr gelieferte maschinen geleistet worden seien vereinbarung spteren restkaufpreises wre bedingungen mitangeklagten mglich htte scheitern knnen sptere erwerb baumaschinen sei lediglich rahmen schadenswiedergutmachung bercksichtigen bezug sechste baumaschine tatrichter untreue form mibrauchstatbestandes darin gesehen angeklagte entgegen verpflichtung abs vergabeverordnung stadt leipzig beschlu dezember freihndigen vergabe zuvor mehrere angebote einzuholen kaufpreis nachvollziehbare anhaltspunkte berhht akzeptiert zugleich grundsatz sparsamer haushaltsfhrung verstoen dadurch stadt leipzig geschdigt hinsichtlich angeordneten transportfahrten fr private zwecke untreue form treubruchtatbestandes bejaht worden dagegen strafkammer angeklagten mitangeklagten vorwurf bestechlichkeit abs stgb bzw bestechung abs stgb tatschlichen grnden freigesprochen vorliegen unrechtsvereinbarung deren grundlage gewinne ange klagten anrechnung kosten fr durchgefhrten hausbaus aufgeteilt sollten berzeugen vermochte entsprechendes gestndnis ermittlungsverfahren sei mglicherweise unrecht ziel haftentlassung abgegeben worden ebenfalls tatschlichen grnden mitangeklagte vorwurf beihilfe untreue freigesprochen worden tatrichter konnte nachweisen vorsatz hinsichtlich haupttat revision angeklagten verfahrensrgen soweit sachrge durchgreift rge zeuge vernommene staatsanwalt weiterhin sitzungsvertreter staatsanwaltschaft hauptverhandlung teilgenommen pldoyer hauptverhandlung zeuge gemachte aussage gewrdigt bleibt erfolg verbleibende schuldspruch beruht recht beanstandeten verfahrensversto sitzungsvertreter staatsanwaltschaft mageblich bestechungsvorwurf betreffenden beschuldigtenvernehmungen mitangeklagten zeugenschaftlich vernommen worden beide angeklagte entsprechenden anklagevorwrfen freigesprochen worden mageblich deshalb landgericht zeugenaussage staatsanwalts gefolgt konzentrierte zeugenvernehmung staatsanwalts wahrnehmungen zusammenhang aufklrung bestechungsvorwurfs standen zusammenhang transport privat gekauften steine konnten weiteres gegenstand gesonderten betrachtung wrdigung urteil anhaltspunkte dafr entnehmen landgericht zeugenaussage staatsanwalts fr beweiswrdigung allein verbleibenden verurteilungsfall angeklagten verwendet durchgreifende bedenken htte staatsanwalt weiteren hauptverhandlung mitwirken schluvortrag halten knnen soweit eigene zeugenaussage wrdigen vgl bghst bghr stpo staatsanwalt bgh urteil mai str hger gedchtnisschrift fr karlheinz meyer ff erfolg wegen verletzung abs stpo erhobene verfahrensrge beschwerdefhrer rgt hauptverhandlung november gestellter antrag unterbrechung hauptverhandlung november sei beschieden worden angesichts fortsetzung hauptverhandlung fnf weiteren verhandlungstagen verblieb beschwerdefhrer allemal ausreichend zeit fr vorbereitung weiterer fr erforderlich erachteter verteidigungsaktivitten konkurrenzverhltnissen erteilten hinweis ii sachrge schuldsprche wegen untreue eingehung mietzahlungsverpflichtungen sowohl objektiver subjektiver hinsicht rechtsfehlerfrei teilweise scheiden schuldsprche tatschlichen rechtlichen grnden annahme landgerichts angeklagte ha be nachteil sinne stgb schon dadurch bewirkt vereinbarung berhhter mieten kaufoption hinreichend vertraglich gesichert begegnet durchgreifenden bedenken feststellungen tatrichter berzeugung abschlu mietvertrgen gesicherte kaufoption sttzt schon deshalb unzureichend hinsichtlich ersten fnf baumaschinen ausnahme radladers feststellungen darber getroffen worden angenommenen mietverhltnisse jeweils befristet nmlich erkennbar bedacht worden restkaufpreis jeweils betrag zwei monatsmieten entsprach umstnde sprechen annahme reinen mietverhltnissen deuten sogar festlegung bestimmter kaufpreise abgesehen davon trifft rechtsprechung nachteil sinne stgb schon gegeben pflichtwidrige handlung schadensgleiche vermgensgefhrdung auslst letztlich schadenseintritt kommt jedoch voraussetzung abgeurteilten fllen erfllt konnte landgericht allein umstand schlieen bestimmter kaufpreis zunchst vereinbart fehlen entsprechenden betragsmig fixierten kaufpreisen macht vereinbarung kaufoptionen grundstzlich unwirksam lt nmlich feststellen parteien falle kaufoption erffnen wollten anhaltspunkt fr leistungsbestimmungsrecht bgb gerade vertragsbeziehungen gewisse dauer angelegt wrde interessen parteien gerecht vereinbarungen bgb wirksamkeit versagen parteien trotz offenen einigungsmangels erkennbar vertraglich binden wollten vgl bghz fllen vielmehr naheliegen fr fall scheiterns einverstndlichen preisfestlegung jedenfalls stillschweigend leistungsbestimmung billigen ermessen gem bgb vereinbart wirksame kaufoption htte feststellen lassen vgl mglichen formvorschriften abs schseigbg schsgemo wogegen eigene einlassung angeklagten sprechen knnte ua fhrt zwangslufig schadensgleichen vermgensgefhrdung insoweit mte geprft ber rechtlichen mglichkeiten angeklagte verfgt htte eintritt nachteils gestalt mehr mglichen ausbung kaufoption abzuwenden kamen zurckbehaltungsrechte gem bgb hinblick bereicherungsanspruch abs satz alt bgb betracht denen weiterer nutzung maschinen verrechnung berhhten mietzahlungen angemessenen mietforderungen erzielen wren pr fung zudem rein faktische gesichtspunkte bedenken nmlich insbesondere inwieweit angeklagte aufgrund wirt schaftlichen machtstellung gegenber mitangeklagten kauf option htte durchsetzen knnen fr fall unwirksamkeit kaufoption htte deshalb wertende betrachtung stattfinden mssen vermgensgefhrdung schadensgleich nachteil sinne stgb anzusehen wre dabei gelten grundstze bundesgerichtshof untreue fehlerhafte dokumentation unordentliche buchfhrung entwickelt bghst bghr stgb abs nachteil danach nachteil sinne stgb angenommen soweit durchsetzung ansprche erheblich erschwert gar verhindert worden wre schlielich vermag rechtlich berzeugen landgericht berechnung nachteils vergleichszahlungen abgehoben schlichten miete erbringen wren gegebenen vertragsgestaltung angebracht fr schadensbestimmung einzelne berhhte monatsmieten anzuknpfen dabei umstand unbercksichtigt bleibt hheren mietzahlungen spteren kaufpreis absprache angeklagten jedenfalls angerechnet sollten angesichts abrechnungsabrede ergeben umstand teilweise rckdatierter mietvertrge erfolgter mietzahlungen fr zeiten anlieferung maschinen fr begrndung untreueschadens mageblichen besonderheiten gravierenden mngel beurteilung ber maschinen geschlossenen vertrge entziehen beurteilung pflichtwidrigkeit verhaltens angeklagten grundlage insbesondere fhren mngel betrachtung schadensgleichen gefhrdung bestimmung schadens berzeugungsbildung subjektiven tatbestand trgt ausreichend belegt angeklagte eintritt vermgensnachteils rechnete gegebenenfalls gar einverstanden aufgrund geschftsbeziehungen mute angeklagte davon ausgehen abspra chewidrig verhalten wrde unangemessen hohen restkaufpreis maschinen verkaufen wrde ausfllung willenselements htte gesichtspunkt magebliche beachtung finden mssen angeklagte angesichts insge samt ber maschinen gerte wege mietkaufs angeschafft wurden darauf vertraut entsprechende geschfte mitangeklagten zudem mitarbeiter abm sttzpunktes vertraut blichen vertraglichen sicherungen durchgefhrt konnten jenseits davon wre bedenken angeklagte erkannt knnte gewhlte art ge rteanschaffung mietkauf gewisser weise risikobehaftet andererseits davon ausgegangen knnte hinblick haushaltsrechtliche lage letztlich art weise erwerb maschinenparks mglich trotz gesamtpreis hheren aufwendungen schdigungsbewutsein entgegengestanden davon ausgehen konnte eigenleistungen abm sttzpunktes regiebetrieb stadt leipzig fr stadt stdtische organisationen erfllenden aufgaben letztlich gnstiger abzuwickeln fremdvergabe arbeiten vgl zudem beurteilung fllen fremdntziger untreue whrend aufbauphase neuen lndern bghr stgb abs nachteil gegebenen sachlage schliet senat sicher strafbarkeit angeklagten wegen untreue ersten fnf fllen abschlu mietvertrge hergeleitet verbleibt allein mglichkeit strafbarkeit wegen abschlusses miet kaufvertrgen ber gerte berhhten preisen landgericht ausgeurteilt teil angeklagten untreuetaten wren gesichtspunkt scheidet mglichkeit vermgensnachteil maschinen festgestellt knnte denen angeklagten jeweils bewirkten mietzahlungen gezahlte restkaufpreis insgesamt hher anfang geschlossenen mietkaufvertrag zahlenden betrge wren betrifft zunchst siebanlage mcdonald fall radlader fall denen tatrichter zahlungen zutreffend berhht berechnet ua gleiches gilt fr siebanlage finlay fall getroffenen feststellungen wurden fr zeit september mai monatliche mietzahlungen hhe dm sowie restkaufpreis dm aufgewendet ua insgesamt dm weniger tatrichter zugrunde gelegten marktblichen preis mietkauf anfang hhe etwa dm ua entsprochen htte vermgensnachteil hinsichtlich weiteren siebanlage finlay fall rechtsfehlerfrei festgestellt annahme tatrichters angeklagte htte abschlu mietkaufvertrags drei vergleichsangebote einholen deshalb gnstigeres angebot whlen mssen geht landgericht herangezogenen beweis fehl gericht kaufpreisermittlung fr tatzeit beauftragte sachverstndige fnf angebote ermittelt denen vier gnstiger dm hher angeklagten vereinbarte preis landgericht gewhlten berechnungsweise angeklagte gehalten drei hchsten angeboten gnstigste angebot anzunehmen ungeachtet grundstzlicher bedenken angebote nachhinein berhaupt verllich rekonstruierbar zwei felsgrundsatz vereinbar zufllig gnstigeren angebote knnen vergleichsmastab herangezogen nachzuweisen angeklagte gestoen wre hinsichtlich vorgenannten vier maschinen angeklagte vorwurf untreue freizusprechen effektiver schaden feststellbar zieht durchgreifende zweifel entstehen vermgensnachteils versuch untreue wre strafbar verbleibenden zwei maschinen flle hingegen annahme tatrichters jeweils bewirkten mietzahlungen gezahlte restkaufpreis seien insgesamt vergleich marktblichen mietkaufpreis berhht grunde zutreffend obwohl berechnungen eingetretenen vermgensnachteil fehlern nachteil angeklagten behaftet vgl oben mglichkeit annahme vorstzlichen vermgensschdigung abm sttzpunktes angeklagten senat danach fr durchentscheidung freispruch erforderlichen sicherheit ausschlieen wenngleich namentlich aufgrund erwgungen landgerichts zusammenhang vorsatz mitangeklagten beihilfe untreue ua fern liegt allein verurteilung wegen untreue zusammenhang transport privat gekauften steine bestand schuldspruch rechtsfehlerfrei senat hebt strafausspruch durchaus eingedenk mavollen bemessung insoweit neu entscheidung berufene tatrichter gelegenheit ber rechtsfolgen insgesamt neu entscheiden senat macht mglichkeit gebrauch sache landgericht zurckzuverweisen jedenfalls gegebenen weiteren massiven reduzierung schon bislang vergleich anklage gravierend verminderten schuldumfangs bisherigen belastung angeklagten verfahren unwahrscheinlichkeit wei tergehender schuldsprche eher alsbaldige verfahrenseinstellung bzw stpo durchfhrung erneut absehbar unaufwendigen weiteren hauptverhandlung hingewirkt revisionen staatsanwaltschaft freisprechende urteil gerichteten revisionen staatsanwaltschaft erfolg sachrgen unbegrndet beweiswrdigung zutreffenden ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift bezug genommen landgericht durchgreifenden rechtsfehler subjektiven tatbestand beihilfe untreue beim angeklagten verneint annahme tatrichters angeklagte betracht gezogen insbesondere gestal tung mietkaufvertrge preisgestaltung stadt leipzig schaden entstnde senat wenngleich angesichts aufhebung zurckverweisung angeklagten erhebliche bedenken namentlich bercksichtigung damals gegebenen umstnde hintergrund vorgnge rechnungslegung bezahlung einfach berschauen bereinstimmung generalbundesanwalt hingenommen basdorf brause gerhardt schaal raum'],['Soon']] [['nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stpo abs nr verweigert tatzeugin hauptverhandlung zeugnis drfen angaben exploration fr glaubhaftigkeitsprfung tatgeschehen gemacht zusatztatsachen fr feststellungen tathergang verwertet sachverstndige zeugin gehrt gilt fr erneute hauptverhandlung wiederaufnahme verfahrens bgh urt november str landgericht bonn bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vizeprsident bundesgerichtshofes dr jhnke vorsitzender richter bundesgerichtshof detter dr bode richterinnen bundesgerichtshof dr otten elf beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte justizhauptsekretrin verhandlung verkndung urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts bonn mrz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht kln angeklagten urteil april rechtskrftig seit november wegen sexuellen mibrauchs kindern zwei fllen davon fall tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt feststellungen angeklagte taten jahren juli geborenen enkelin begangen verurteilung beruhte wesentlichen belastenden angaben zeugin februar beantragte angeklagte wiederaufnahme verfahrens angeklagten belastende aussage schreiben staatsanwaltschaft kln dezember falsch widerrufen probationsverfahren wurde widerruf mai richterlich vernommen februar verwarf landgericht bonn wiederaufnahmeantrag unbegrndet sofortige beschwerde angeklagten ordnete oberlandesgericht kln mai wiederaufnahme verfahrens erneuerung hauptverhandlung urteil mrz landgericht bonn urteil landgerichts kln aufgehoben angeklagten fortfall fortgesetzten handlung wesentlichen wegen tatgeschehens wegen sexuellen mibrauchs kindes elf fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts ii revision verfahrensrge erfolg landgericht angaben enkelin angeklagten verwerten drfen gegenber frheren sachverstndigen jetzigen zeugin glaubwrdigkeitsprfung gemacht neuen haupt verhandlung zeugnisverweigerungsrecht gebrauch gemacht verfahrensrge gengt anforderungen abs satz stpo grund zulssig erhobenen sachrge urteilsinhalt ergnzend vorbringen revisionsbegrndung herangezogen rge liegen folgende verfahrensvorgnge grunde ermittlungsverfahren staatsanwaltschaft kln sachverstndige ben gutachten glaubhaftigkeit belastenden angap beauftragt exploration uerte zeugin september ausfhrlich tatgeschehen hauptverhandlung landgericht kln machte ausfhrliche bela stende angaben tatgeschehen landgericht bereinstimmung damaligen sachverstndigen fr glaubhaft erachtete feststellungen grunde legte vorbereitung entscheidung probationsverfahren beauftragte landgericht sachverstndige ergnzenden gutach ten glaubhaftigkeit aussagewiderrufs hierzu erfolgten exploration uerte dezember wegen bedenken verteidigung unbefangenheit sachverstndigen beauftragte landgericht bonn vorbereitung erneuten hauptverhandlung wiederaufnahmeverfahren sachverstndige erstattung weiteren glaubhaftigkeitsgutach tens sachverstndige wurde hauptverhandlung gehrt stand zeugin jedoch mehr exploration verfgung abgebrochenen hauptverhandlung oktober machte belehrung ber zeugnisverweigerungsrecht zunchst angaben persnlichen verhltnissen vernehmungsfhigkeit verweigerte schlielich weitere angaben neu anberaumten hauptverhandlung mrz machte belehrung zeugnisverweigerungsrecht gebrauch strafkammer ange fochtenen urteil zugrunde liegenden hauptverhandlung vorsitzenden berichterstatter strafkammer landgerichts kln belehrung ber zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt frhere sachverstndige zeugen vernommen gegenber tatgeschehen ausgesagt sachverstndige gehrt beweiswrdigung ua ff sttzt landgericht bonn weiten teilen angaben zeugin ber gegenber exploration hauptverhandlung zeugin landgericht kln tatgeschehen ausgesagt angaben stimmten berein beiden zeugen gehrten richter damals erkennenden strafkammer ber inhalt aussage hauptverhandlung berichtet landgericht bonn fr glaubhaftigkeitsbeurteilung mageblich hohe konstanz aussage gesttzt wesentliches glaubhaftigkeitskriteri gewertet beleg nennt urteil details tatgeschehen zeugin sowohl exploration hauptverhandlung kln bereinstimmend geschildert konstanz konnte heranziehung angaben zeugin ber ergebnis exploration fest gestellt angefochtene urteil sttzt somit beweiswrdigung ausfhrungen zeugin frheren sachverstndigen angaben gegenber exploration sep tember insbesondere tatgeschehen gemacht darin liegt versto verbindung abs nr stpo seit entscheidung bghst stndige rechtsprechung einhellige meinung schrifttum stpo verlesungs verwertungsverbot enthlt berechtigten zeugnisverweigerung verwertung nichtrichterlichen vernehmung gemachten aussage insbesondere vernehmung verhrspersonen ausschliet vgl bghst mitteilungen gem stpo verweigerung zeugnisses berechtigten zeugen gegenber sachverstndigen ber zusatztatsachen vgl hierzu bghst denen regelmig tatschilderung glaubwrdigkeit begutachtenden zeugen gehrt bgh nstz stv stehen aussage sinn stpo gleich soweit rechtsprechung ausnahmsweise vernehmung richter zult frheren vernehmung mitgewirkt bghst ausnahme befragung sachverstndigen richterlichen vernehmung gleich gesetzt anwendung finden bghst macht zeuge spter zeugnisverweigerungsrecht geltend drfen mitteilungen ber zusatztatsachen daher weder sachverstndigengutachten vernehmung sachverstndigen zeugen hauptverhandlung eingefhrt richterlichen berzeugungsbildung verwertet bghst stv nstz bghr stpo verwertungsverbot stv mdr nstz kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn diemer kk rdn gollwitzer lwe rosenberg stpo aufl rdn jeweils enkelin angeklagten neuen hauptverhandlung berechtigt zeugnisverweigerungsrecht abs nr stpo berief angaben tatgeschehen gegenber frheren sachverstndigen gemacht verwertbar urteil bundesgerichtshofs oktober bghst rechtfertigt beurteilung entscheidung strafsenat unverbindlichen hinweis neuen tatrichter uerungen richterlich ber zeugnisverweigerungsrecht belehrten zeugen gegenber sachverstndigen trotz inzwischen erklrter zeugnisverweigerung erstattung glaubwrdigkeitsgutachtens bezug anklagetatsachen fr verwertbar erachtet strafsenat jedoch bereits genannten spteren urteil bghst erstmals vernehmung gutachters ber zusatztatsachen zeugnisverweigerung untersuchten weder sachverstndiger zeuge fr zulssig erachtete darauf hingewiesen zugrundeliegenden fragestellungen unterschieden bghst sei frage gegangen ber aussageverweigerungsrecht belehrten zeugen gegenber sachverstndigen gemachten angaben begutachtung ber glaubwrdigkeit zugrundegelegt drften zeuge nachtrglich aussage verweigert davon sei bghst entschiedene frage unterscheiden sachverstndige zeuge untersuchten erfahrene belastungstatsachen gleichen voraussetzungen hauptverhandlung einfhren drfe dahinstehen abgrenzung folgen darin vielmehr aufgabe hinweises bghst sehen kaum vorstellbar sachverstndigengutachten tatsachen uerungen zugrundegelegt drfen verfahrensstoff hauptverhandlung eingefhrt drfen unterstellt frheren angaben fr erstattung glaubwrdigkeits gutachtens begrenzt verwertbar seien knnte strafsenat vertretenen ansicht allenfalls fhren fraglichen angaben fr glaubwrdigkeitsgutachten verwertet drfen vorliegenden fall wurden angaben jedoch fr feststellungen landgerichts tatgeschehen verwendet zudem wurde gutachten hauptverhandlung landgericht bonn zeugin sachverstndigen erstattet deshalb lt beschlu strafsenats juli stv njw krit anm wohlers stv eisenberg kopatsch nstz schmidt ricla njw bghst beruft angefochtene urteil verwertbarkeit uerungen gegenber zeugin rechtfertigen versucht verwertbarkeit angaben tatgeschehen begrnden zudem ging entscheidung strafsenats verwertung zusatztatsachen tatgeschehen angaben vaters persnlichkeit lebenslauf beschuldigten gutachten ber schuldfhigkeit verwendet wurden senat ferner erwogen wegen besonderen verfahrenskonstellation wiederaufnahmeverfahren einschrnkung verwertungsverbots fr zeugin berichteten zusatztatsachen tatgeschehen gerechtfertigt hierfr knnte sprechen grund belastenden angaben enkelin angeklagten tatgeschehen bereits rechtskrftiges urteil landgerichts kln bestand erst wiederaufnahmeverfahren beseitigt wurde tatzeugin belastenden angaben inzwischen widerrufen erst neuen hauptverhandlung zeugin sodann zeugnisverweigerungsrecht gebrauch gemacht trotz verfahrensgangs kommt einschrnkung stndiger rechtsprechung anerkannten verwertungsverbots betracht aa bundesgerichtshof seit bghst daran festgehalten ausnahme verwertungsverbot stpo fr angaben gerechtfertigt belehrung ber zeugnisverweigerungsrecht richter gemacht wurden richter falle zeugnisverweigerung zeuge ber aussageinhalt vernommen recht landgericht bonn daher erneuten hauptverhandlung ermittlungsrichter amtsgerichts waldbrl zwei richter erkennnenden strafkammer landgerichts kln zeugen vernommen vernehmung sachverstndigen zeugen zusatztatsachen hingegen seit bghst stndiger rechtsprechung fr ausgeschlossen erachtet worden vgl oben ii wesentliche grund fr unterschiedliche behandlung richterlichen nichtrichterlichen vernehmungen neueren rechtsprechung darin gesehen schon gesetz abs stpo entnehmen richterlichen vernehmungen ganz allgemein hheres vertrauen entgegenbringt grund einfhrung belehrungspflicht fr polizeibeamte staatsanwlte abs abs stpo entfallen bghst fr unterscheidung bedeutung verfahren ersten instanz wiederaufnahmeverfahren befindet bb brigen umfang verwertungsverbots stpo sinn zweck norm abwgung gegenlufigen belangen einerseits zeugnisverweigerungsrecht geschtzten interessen nichtverwertung andererseits fr weitest gehende verwertung sprechenden pflicht wahrheitsermittlung strafverfahren bestimmt bghst durchgreifenden grnde dafr erkennbar belange deshalb gewichten interessen wahrheitsfindung strafverfahren deshalb grere bedeutung beizumessen wiederaufgenommenes verfahren handelt zuvor rechtskrftiges urteil bestand wiederaufnahme wurde verfahren lage zurckversetzt erffnungsbeschlu erreicht bghst neuen hauptverhandlung bindung frhere urteil hinsicht neu selbstndig verhandeln entscheiden kleinknecht meyergoner rdn spricht dafr interesse strafverfolgung wahrheitsfindung neuen hauptverhandlung wiederaufnahmeverfahren greres gewicht geben frheren hauptverhandlung situation unterscheidet grundlegend neuen hauptverhandlung zurckverwiesenen sache berufungshauptverhandlung zeuge erstmals zeugnisverweigerungsrecht anspruch nimmt cc schlielich lassen urteilsgrnden hinreichenden anzeichen dafr entnehmen aussageverhalten zeugin manipulationsabsicht zugrundeliegen knnte vgl hierzu bghst ff angefochtene urteil schon wegen dargelegten verfahrensfehlers bestand kommt brigen verfahrensrgen sachrge mehr senat verweist sache neuen verhandlung entscheidung zurck angaben zeugin ber explorationser gebnisse tatgeschehen erneute verurteilung angeklagten unwahrscheinlich zeugen fr feststellungen tatgeschehen stehen insbesondere richter verfgung wiederholt tatvorwurf spteren widerruf beschuldigung vernommen jhnke detter otten bode elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar januar bewhrungsverfahren az bwr ls js jug amtsgericht mnchen az nzs vrjs amtsgericht clausthal zellerfeld ecli de bgh ars strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts januar beschlossen antrag bestimmung zustndigen gerichts abgelehnt grnde verurteilten wurde amtsgericht mnchen jugendschffengericht urteil dezember jugendstrafe jahr neun monaten verhngt wobei entscheidung ber deren aussetzung bewhrung zunchst vorbehalten wurde beschluss amtsgerichts mnchen april wurde zwischenzeitlich gewhrte strafaussetzung bewhrung widerrufen deren teilweiser verbung jugendanstalt hameln setzte fr zustndige vollstreckungsleiter beim amtsgericht hameln verbliebenen rest sowie weiteren jugendstrafe beschluss november bewhrung weitere strafvollstreckung folge entlassung bewhrung erforderlich werdenden entscheidungen gab gem abs abs abs jgg amtsgericht goslar ab bezirk verurteilte entlassung wohnsitz genommen nachdem amtsgericht goslar beschluss dezember bewhrungsaufsicht bernommen gab neuerlichen wohnsitzverlegung verurteilten weiteren rahmen bewhrungsberwachung treffenden entscheidungen berufung abs satz stpo beschluss mrz amtsgericht mnchen erkennende gericht weitergabe zustndige gericht zurck nahm beschluss mrz nachtrglichen entscheidungen strafaussetzung bewhrung beschluss amtsgerichts mnchen april beziehen sowie weitere vollstreckung beschluss zurck bertrug berufung abs abs abs jgg fr neuen wohnsitz verurteilten zustndigen amtsgericht clausthal zellerfeld bewhrungsaufsicht verfgung mai bernahm nachdem verurteilte zwischenzeitlich festen wohnsitz mittlerweile bezirk amtsgerichts traunstein gemeldet grund amtsgericht clausthal zellerfeld rckbernahme amtsgericht mnchen angeregt amtsgericht mnchen rckbernahme verweigert verurteilte ort wohnsitzgerichts derzeit unauffindbar sei sache bestimmung zustndigen gerichts stpo bundesgerichtshof vorgelegt ii antrag gerichtsstandsbestimmung abzulehnen voraussetzungen fr entscheidung zustndigkeitsstreits bundesgerichtshof liegen bundesgerichtshof entsprechender anwendung abs satz abs satz jgg darber hinaus abs satz jgg bergeordnetes gericht entscheiden zwei gerichten streit darber besteht ursprnglich abgebende gericht aufgrund nderung magebenden verhltnisse bertragung rckgngig sache ber nehmen entweder erledigen gegebenenfalls gericht bertragen senat beschluss oktober ars nstz brunner dlling jgg aufl rn gilt gericht sache abgegeben dafr zustndig bertragungsentscheidung ndern daran fehlt vorliegenden fall aufnahme verurteilten jugendstrafvollzug jugendanstalt hameln ging gem abs jgg zustndigkeit fr vollstreckung jugendstrafe betreffenden entscheidungen vollstreckungsleiter amtierenden jugendrichter beim amtsgericht hameln ber dementsprechend beschluss november gem abs jgg ber aussetzung reststrafe entschieden gleichzeitig gem abs abs abs satz jgg zustndigkeit fr vollstreckung weitere entscheidung jugendrichter beim amtsgericht goslar bertragen beschluss amtsgerichts goslar mrz dortige jugendrichter rahmen bewhrungsberwachung treffenden entscheidungen gem abs satz stpo amtsgericht mnchen zurckgab jedoch zustndigkeit gedeckt vgl senat beschluss april ars bghst beschluss november ars bghst zunchst bernehmende richter nmlich beim abgebenden gericht nderung anregen dagegen befugt sache drittes gericht bertragen bgh beschluss november ars aao eisenberg jgg aufl rn insoweit abgabe november sache endgltig verantwortungsbereich amtsgerichts hameln ausgeschieden deshalb pflicht entscheidung nderung verhltnisse berprfen erforderlich rckgngig senat beschluss dezember ars bghst beschluss mrz ars bghst gegebenenfalls gericht aufgaben betrauen brunner dlling aao rn hierdurch grundsatz einheitlichkeit erzieherischen entscheidung entsprochen eisenberg jgg aufl rn allerdings dadurch rechtswirksamkeit bertragung grndenden weiteren entscheidungen frage gestellt jedoch bleibt fr nderung bertragungsentscheidung gesetzliche zustndigkeitsregelung weiterhin magebend senat beschluss oktober ars nstz bedeutet ber abnderung zustndigkeit amtsgericht hameln befinden jedoch vorliegenden zustndigkeitsstreit beteiligt daher bergeordneten gericht fr zustndig erklrt amtsgericht clausthal zellerfeld bleibt mglichkeit amtsgericht hameln nderung bertragungsentscheidung anzuregen vgl senat beschluss oktober ars aao erst amtsgericht hameln ablehnt anregung folgen entsprechende vorlage raum fr zustndigkeitsbestimmung bundesgerichtshof krehl eschelbach grube bartel schmidt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet juli bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs seelotsg abs mglichkeit inanspruchnahme binnenlotsen schadensersatz entsprechender anwendung abs seelotsg bgh urteil februar ii zr bghz grob fahrlssig vorstzlich herbeigefhrte schden beschrnkt ausweitung lotsenprivilegs entsprechende anwendung arbeitnehmerhaftung entwickelten grundstze folge umstnden bestehenden quotierungsmglichkeit grob fahrlssiger schadensherbeifhrung zulssig bgh urteil juli vi zr rheinschifffahrtsobergericht oberlandesgerichts karlsruhe rheinschifffahrtsgericht amtsgerichts kehl ecli de bgh uvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter galke richter wellner richterin pentz richter offenloch richterin mller fr recht erkannt revision grundurteil rheinschifffahrtsobergerichts oberlandesgerichts karlsruhe april kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagten schiffsunfall bergegangenem recht schadensersatz anspruch klgerin versicherer fahrgastkabinenschiffs april passagieren besatzung rhein basel kln unterwegs lange breite schiff gehrte niederlndischen cruiselines uhr kollidierte plittersdorfer grund rhein km buhne wodurch erheblich beschdigt wurde geborene beklagte lotse fr oberrhein inhaber entsprechenden streckenpatents sowie radarpatents fr schiffseignerin vergangenheit wiederholt ttig geworden vier wochen kollision beklagten tauglichkeit schiffsfhrer rztlich bescheinigt worden beklagte april uhr schleuse iffezheim rhein km bord gekommen fr vergtung schiff speyer lotse begleiten diensthabende kapitn zeuge besa fr streckenabschnitt iffezheim speyer streckenpatent fhrte talschleusung iffezheim bergab ausfahrt schleusenkammer rhein km beklagten steuer schiffs kurze zeit spter kam starker nebel beklagte steuerte schiff radarfahrt plittersdorfer grund rhein km macht fahrwasser rheinabwrts linkskurve rechten seite neben fahrwasser befinden buhnen beklagte nderte uhr linksweisenden kurs schiffs geschwindigkeit km steuerbord zeuge kurs schiffes anhand gps gesttzter daten tresco verfolgte wies beklagten weit steuerbord angesetzten kurs beklagte nderte kurs sekunden kursnderung uhr fuhr schiff geschwindigkeit km erste buhne klgerin ansicht beklagte verantwortlicher schiffsfhrer kollision grob fahrlssig verursacht sei deshalb schadensersatz verpflichtet rheinschifffahrtsgericht zunchst zahlung nebst prozesszinsen gerichtete klage abgewiesen klgerin berufungsinstanz klage rechnungseinheiten sinne binnenschifffahrtsgesetzes binschg multiplikation kurs sonderziehungsrechts internationalen whrungsfonds xdr tag urteilserlasses nebst zinsen reduziert rheinschifffahrtsobergericht anspruch klgerin grunde fr gerechtfertigt erklrt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte begehren zurckweisung berufung entscheidungsgrnde berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt beklagte lotse rahmen dienstvertrages zumindest dienstvertragshnlichen verhltnisses gegenber rechtsvorgngerin klgerin verpflichtet sei schiffsfhrer whrend reise beraten zeitpunkt havarie sei beklagte zudem verantwortlicher schiffsfhrer sei bekannt einziger bord ber erforderliche streckenpatent verfgte pflichten schiffsfhrers rheinschifffahrtspolizeiverordnung rheinschpv schiff besatzung passagiere gefhrden beklagte objektiv verletzt schiff frhen morgen april buhnenfeld plittersdorfer grund gesteuert haftungsausschluss analog abs gesetzes ber seelotswesen seelotsg fr einfache fahrlssigkeit greife beklagte objektiv grob fahrlssig verhalten erkennbare begrndung uhr linksweisenden kurs steuerbord gendert schiff richtung buhnenfeldes gelenkt lotse fr oberrhein inhaber streckenpatents buhnenfeld bekannt mssen besondere streckenkenntnis lotsen stelle grund dar warum beklagten steuer befehl verantwortung fr schiff bergeben worden seien geringfgigen kurzfristigen fehleinschtzung knne schon deshalb rede kollisionskurs sekunden havarie angelegt trotz hinweises zeugen beklagten korrigiert worden sei hinweis beklagten mehr ausreichend zeit verfgung gestanden trescoschirm deutlich erkennbaren kurs ndern rechtfertigten umstnde nachtfahrt dichten nebels mglicherweise unzureichender radarbetonnung bewertung beklagte widrigen umstnden besonders umsichtige fahrweise kursfhrung rechnung tragen mssen pflichtverletzung sei subjektiv unentschuldbar wobei festgestellte verletzung zentralen beruflichen kardinalpflicht schluss inneren vorgnge erlaube besondere person liegende umstnde verhalten subjektiver hinsicht entschuldigen knnten beklagte insoweit sekundre darlegungslast obliege weder vorgetragen beweis gestellt revision sei zuzulassen frage haftungsmastab binnenlotsen fr grob fahrlssiges verhalten angesichts deutlichen diskrepanz haftungsrisiko lotsgebhren sowie unmglichkeit risiko vernnftigen prmien versichern entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts erfordere ii angegriffene urteil hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand zutreffend berufungsgericht anspruch klgerin beklagten schadensersatz infolge havarie april grunde fr gerechtfertigt erachtet beklagte haftet klgerin bergegangenem recht fr havarie entstandene schden schiff abs bgb verbindung abs satz vvg beklagten rechtsvorgngerin klgerin bestand lotsenvertrag wesentlichen zgen dienstvertrag zumindest dienstvertragshnliches verhltnis beinhaltet bgh urteile april ii zr bghz juni ii zr bghz september ii zr bghz februar ii zr bghz zeitpunkt havarie beklagte darber hinaus verantwortlicher schiffsfhrer treffenden sorgfaltspflichten grob fahrlssig verletzt haftungsausschluss fr einfache fahrlssigkeit entsprechend abs seelotsg bgh urteil februar ii zr aao zugute kommt entsprechende anwendung arbeitnehmerhaftung entwickelten grundstze vorliegen grober fahrlssigkeit zugunsten schdigers quotierung erlauben wrden scheidet revision wendet erfolg beurteilung berufungsgerichts beklagte sei zeitpunkt havarie verantwortlicher schiffsfhrer sinne rheinschpv deshalb beratung schiffsfhrers eigentlichen funktion lotse geschuldet darber hinaus allgemeinen sorgfaltspflichten schiffsfhrers rheinschpv einhalten insbesondere gefhrdung menschenleben vermeiden mssen feststellungen rheinschifffahrtsgerichts deren richtigkeit vollstndigkeit berufungsgericht zweifel wusste beklagte bergabe steuerruders aufgrund mitteilung diensthabenden kapitns ebenso brigen besatzungsmitglieder ber notwendige schifferpatent fr liegende strecke verfgte mitteilung sinne abs satz lotsenordnung fr rhein basel mannheim ludwigshafen rheinlotso ausdrcklichen verlangen bisherigen schiffsfhrers lotsen ruder befehl bernehmen abs satz rheinlotso gleichgestellt fhrt abs satz rheinlotso lotse verantwortlichen schiffsfhrer sinne rheinschpv soweit revision vortrag beklagten vorinstanzen beruft sei fehlen streckenpatents diensthabenden kapitns unbekannt wendet erfolg berufungsgericht zugrunde gelegte feststellung rheinschifffahrtsgerichts berufungsgericht gem abs nr zpo erstinstanzlichen feststellungen gebunden soweit konkrete anhaltspunkte zweifel richtigkeit vollstndigkeit feststellungen gebieten anhaltspunkte lgen etwa erstinstanzliche beweiswrdigung unvollstndig widersprchlich wre rge revision sei fall greift widersprchlichkeit unvollstndigkeit beweiswrdigung ergibt insbesondere umstand bordbuch fr april be klagte lotse zeuge kapitn eingetragen angaben bordbuch schiffs bereits konstitutiv fr rechtsstellung beteiligten sinne rheinschifffahrtspolizeiverordnung bordbuch dient hnlich fahrtenschreiber schifffahrtspolizeilichen berprfbarkeit ruhezeiten bestimmbarkeit diensthabenden mannschaft vgl rheinschpersv beklagte lotse bord kam gibt bordbuch wenngleich aufgrund eingetreten verzgerungen fahrtablauf falschem zeitpunkt zudem richtig berufungsgericht verhalten beklagten rechtsfehler grob fahrlssig gewertet folge lotsenprivileg abs seelotsg analog haftungsausschluss fr einfach fahrlssig herbeigefhrte schden beklagten zugute kommt bgh urteil februar ii zr bghz tatrichterliche entscheidung schdiger vorwurf grober fahrlssigkeit trifft revision beschrnkt angreifbar nachprfung unterliegt tatrichter begriff groben fahrlssigkeit verkannt beurteilung verschuldensgrades wesentliche umstnde auer betracht gelassen vgl senatsurteile januar vi zr versr oktober vi zr versr januar vi zr versr februar vi zr versr rn grobe fahrlssigkeit erfordert objektiv schwere subjektiv unentschuldbare pflichtverletzung abs bgb bestimmte ma fahrlssigkeit erheblich bersteigt vgl senatsurteile juli vi zr versr januar vi zr aao januar vi zr aao februar vi zr aao rn verkehrserforderliche sorgfalt dabei ungewhnlich hohem ma verletzt dasjenige unbeachtet geblieben gegebenen fall htte einleuchten mssen vgl senatsurteile november vi zr versr mrz vi zr versr mwn november vi zr versr rn objektiv grober pflichtenversto recht fertigt dabei fr allein schluss entsprechend gesteigertes personales verschulden hufig einherzugehen pflegt vielmehr umstnde bercksichtigen subjektive personale seite verantwortlichkeit betreffen senatsurteil juli vi zr aao bgh urteile mai iv zr bghz dezember ii zr versr regel erforderlich objektiven schwere pflichtverletzung subjektiven personalen seite konkrete feststellungen treffen senatsurteil mai vi zr njw rr rn mwn verletzung beruflicher kardinalpflichten gilt grundstzlich feststellung subjektiv unentschuldbaren pflichtverstoes erforderlich subjektive besonderheiten zugrundelegung sachvortrags parteien schdiger entlasten knnten auszuschlieen ausschluss grundstzlich geschdigte darzulegen beweisen steht geschdigte allerdings auerhalb darzulegenden geschehensablaufs kennt magebenden tatsachen nher whrend schdiger bekannt ergnzende angaben zuzumuten trifft ausnahmsweise substantiierungslast hinsichtlich etwaiger entschuldigungsgrnde vgl bgh urteil januar iv zr versr tatrichterliche beurteilung berufungsgerichts beklagte grob fahrlssig gehandelt jedenfalls ergebnis beanstanden rechtsfehlerfrei revision angegriffen berufungsgericht objektiv grob fahrlssigen pflichtenversto beklagten angenommen beklagte lotse schiffsfhrer pflicht richtigen kurs achten passagiere besatzung schiff gefhrden pflicht objektiv hohem mae verletzt feststellungen berufungsgerichts flusslauf buhnenfeld tresco schirm klar deutlich erkennen buhnenberhrung infolge beklagten notwendigkeit veranlassten kursnderung drohte vorhersehbar htte weitere kursnderung vermieden knnen beklagte hinweis zeugen weit steuerbord liegenden kurs anlass genommen kurs korrigieren ergebnis beanstanden ferner bewertung berufungsgerichts pflichtverletzung subjektiv unentschuldbar ansatz berufungsgerichts streitfall objektiven pflichtverletzung vorliegen subjektiver grober fahrlssigkeit geschlossen knne entgegenstehendem konkretem vortrag beklagten fehle weitgehend zutreffend allerdings fr etwaige gesundheitliche beeintrchtigungen fr beklagte sekundre darlegungslast trgt insoweit beanstanden berufungsgericht betreffend revision zweifel gezogenen gesundheitszustand beklagten havariezeitpunkt unstreitig schlaganfall vier wochen fahrt durchgefhrte rztliche tauglichkeitsprfung beklagten abstellt beklagte konkretes etwaigen zwischenzeitlichen verschlechterung gesundheitszustandes vorgetragen htte macht revision geltend brigen zeigt revision berufungsgericht sachvortrag parteien ergebende umstnde bergangen htte beklagten entlasten knnten soweit revision alter beklagten fr menschlichen organismus allgemein belastenden zeitpunkt bernahme ruders frhen morgen mehrstndiger wartezeit nebel anspruchsvolle strecke verweist vermag beklagten entlasten beklagte aufgrund besonderen kenntnisse fhigkeiten lotse fr oberrhein zwecke verringerung risiken fahrt iffezheim speyer verpflichtet worden komplexitt bertragenen aufgabe gre mglichen gefahren entspricht ma erwartenden sorgfalt vgl bgh urteile april iii zr versr juli iv zr bghz insbesondere verpflichteten beklagten gerade revision genannten umstnde daraus ergebende erhhte gefahrenpotential zeitpunkt bernahme ruders gewissenhaften selbstprfung hohen anforderungen gewachsen vgl senatsurteil oktober vi zr versr selbstprfung kraftfahrers ruder bernommen obwohl aufgrund revision genannten umstnde berfordert htte pflicht selbstprfung bernahme ruders grob fahrlssig verletzt vgl olg schleswig beschluss dezember beckrs ebenso wenig verfngt einwand revision sei festgestellt beklagte weit steuerbord angesetzten kurs gps basierten tresco verfolgen knnen notwendig beklagten mglich htte gelegen schiffsfhrer sicheren navigation schiffes notwendigen informationen beschaffen anpassung fahrweise gegebenenfalls sogar abbruch fahrt reagieren jedenfalls htte hinweis tresco bildschirm beobachtenden zeugen kritische kurswahl reaktion veranlassen mssen beanstanden berufungsgericht navigationsfehler beklagten geringfgige kurzfristige fehleinschtzung sinne augenblickversagens gewertet ausdruck augenblickversagens beschreibt umstand handelnder fr kurze zeit verkehr erforderliche sorgfalt auer acht lsst brigen fr genommen ausreichender grund schuldvorwurf groben fahrlssigkeit herabzustufen objektiven merkmale groben fahrlssigkeit gegeben bgh urteil juli iv zr aao angesichts festgestellten zeitspanne sekunden kursnderung buhnenfeld kollision ersten buhne sowie hinweises zeugen begegnet verneinung augenblickversagens revisionsrechtlichen bedenken revisionsrechtlich beanstanden schlielich berufungsgericht grunde volle haftung beklagten festgestellter grob fahrlssiger herbeifhrung havarie gegeben ansieht bestehende lotsenprivileg infolge entsprechender anwendung abs seelotsg bgh urteil februar ii zr bghz reduziert inanspruchnahmemglichkeit binnenlotsen grob fahrlssig vorstzlich herbeigefhrte schden entsprechende anwendung abs seelotsg basiert bereits teilweise vergleichbar beweggrnden fr beschrnkung arbeitnehmerhaftung rechtsprechung vgl bag vorlagebeschluss juni gs bage darauf wirtschaftliche risiko pflichtverletzung leistungsfhigkeit einzelnen lotsen bersteigt lotsgebhren angemessenes quivalent findet wirtschaftlich tragbaren prmien versicherbar erscheint bgh urteil februar ii zr aao vgl bt drucks ausweitung lotsenprivilegs entsprechende anwendung arbeitnehmerhaftung entwickelten grundstze folge umstnden bestehenden quotierungsmglichkeit grob fahrlssiger schadensherbeifhrung geltendem recht zulssig senat verkennt dabei berufungsgericht festgestellte bestehende diskrepanz haftungsrisiko verordnung festgesetzten lotsgebhren einbeziehung binnenlotsen anwendungsbereich beschrnkten arbeitnehmerhaftung wrde voraussetzen vergleichbar arbeitnehmer betrieb auftraggebers schiffseigners eingegliedert rechtfertigung fr richterlicher rechtsfortbildung geschaffene beschrnkung arbeitnehmerhaftung mithaftung arbeitgebers organisations personalhoheit arbeitgebers abhngigkeit weisungsgebundenheit arbeitnehmers entspricht arbeitgeber bestimmt organisation betriebes festlegung ablufe einwirkung ttigkeit arbeitnehmers insbesondere ausbung weisungsrechts einseitig schadensexposition haftungsrisiko arbeitnehmers weshalb geschaffenen schadensrisiken rahmen bgb zurechnen lassen vgl bag vorlagebeschluss juni gs bage demgegenber fehlt vergleichbaren steuerung ttigkeit binnenlotsen auftraggeber lotse bt seit jeher selbstndige ttigkeit bgh urteil september ii zr bghz vgl abs seelotsg weder eintragung lotsen bordbuch gesetz bestimmten fllen vorgesehene pflicht bernahme befehl ruder abs rheinlotso lotse teil besat zung arbeitnehmer arbeitnehmerhnlich beschftigten bgh aao brigen fehlt notwendige vergleichbarkeit abgesehen davon streitfall wirtschaftliche abhngigkeit beklagten rechtsvorgngerin klgerin festgestellt unterliegt oberrheinlotse weisungsrecht auftraggeber arbeitgebers gegenber arbeitnehmer vergleichbar wre beauftragt entsprechenden schifffahrtsstrecke verbundenen schadensrisiken begrenzen schadensrisiken denen ausbung lotsenttigkeit aussetzt hinblick eigenverantwortlichkeit wesentlich mitbestimmt schiffseigner engagiert lotsen externen unabhngigen berater vgl abs rheinlotso blicherweise fr schwierigen risikoreichen teil schifffahrtsstrae besonderem sachverstand besonderen streckenkenntnissen risiko havarien verringern berlsst lotsen art weise aufgabe nachkommt eigener verantwortung gilt gerade lotsen abs rheinlotso befehl ruder bertragen lotse schiff verantwortlicher schiffsfhrer selbstndig fhren kapitn frei lotsen steuer jederzeit entziehen allein ausdruck freiheit beratung schiffsfhrung lotsen jederzeit anzunehmen abzulehnen ausfluss weisungsbefugnis fr ausbung ttigkeit knnen lotsen weisungen erteilt bgh urteil september ii zr aao bewertung ergibt aufgrund tatsache lotse verlangen schiffsfhrers bernahme befehl ruder verpflichtet praxis binnen seelotsen verbreitete bung lotse manvrierelemente schiffs bedient anordnungen gegenber mannschaft trifft setzt rheinlotso bernahmepflicht lotsen bernahmepflicht liegen schifffahrtspolizeiliche arbeitsrechtliche erwgungen zugrunde begrndung findet gefhrlichkeit kurvenreichen flieenden gewssers erhhten risiko havarie zeitverzgerten reaktionen aufgrund lngerer kommandoketten ber allgemeine betriebsgefahr binnenschiffs hinaus risikoexposition binnenlotsen beim arbeitnehmer wesentlich vorgaben auftraggebers denen lotse unterwerfen msste wesentlich eigenbestimmte aufgabenerledigung lotsen bestimmt anlass zweck art qualitt dienstleistung binnenlotsen stehen bertragung grundstze arbeitnehmerhaftung quotierungsmglichkeit fllen grober fahrlssigkeit entgegen binnenlotse beschrnkung haftung vorsatz grobe fahrlssigkeit entsprechend abs seelotsg sowie grundstzliche mglichkeit summenmigen haftungsbeschrnkung gem binschg bermigen haftungsrisiken geschtzt gesetzgeber vorbehalten gegebenenfalls weitergehenden schutz schaffen galke wellner offenloch pentz mller vorinstanzen ag kehl entscheidung rschg olg karlsruhe entscheidung rhsch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs abs satz stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld mai schuldspruch dahin gendert fall ii urteilsgrnde verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen entfllt gehende revision verworfen angeklagte kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen zwei fllen flle ii sowie wegen sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen drei fllen flle ii gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt angeklagte wendet revision urteil rgt verletzung formellen materiellen rechts rechts mittel fhrt lediglich nderung schuldspruchs hinsichtlich falles ii brigen zutreffenden grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo fall ii urteilsgrnde bedarf schuldspruch nderung dahin angeklagte lediglich sexuellen missbrauchs kindes schuldig verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen abs nr stgb entfallen insoweit strafverfolgungsverjhrung eingetreten erste verjhrungsunterbrechende handlung anordnung vernehmung beschuldigten erfolgte mai zeitpunkt jedoch bereits strafverfolgungsverjhrung eingetreten gunsten angeklagten davon auszugehen fall ii tat schon januar begangen vorwurf verjhrten sexuellen missbrauch kindes tateinheit steht steht annahme verjhrung entgegen verjhrung bestimmt tateinheitlichem zusammentreffen fr gesetzesverletzung gesondert st rspr vgl trndle fischer stgb aufl rdn art nr gesetzes nderung vorschriften ber straftaten sexuelle selbstbestimmung dezember bestimmt abs nr stgb nunmehr straftaten stgb verjhrung vollendung lebensjahres opfers ruht rechtslage fr vorliegenden fall gendert zeitpunkt inkrafttreten gesetzes april bereits strafverfolgungsverjhrung eingetreten vgl bgh nstz trotz nderung schuldspruchs knnen fr fall ii festgesetzte einzelstrafe gesamtstrafe bestehen bleiben senat schliet tatrichter niedrigere einzelstrafe erkannt htte verfolgungsverjhrung hinsichtlich strafbarkeit stgb beachtet htte zumal verjhrte taten bzw tatteile strafzumessung strafschrfend bercksichtigt knnen vgl bghr stgb abs vorleben brigen einzelstrafe fall ii wegfall verurteilung wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen angemessen sinne abs satz stpo tepperwien kuckein ernemann athing sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner sthr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen ffentliche zustellung revisionsschrift januar revisionsbegrndung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo grnde aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmchtigten mglich nr zpo berufungsinstanz zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausfhrlichen darlegungen prozessbevollmchtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellungen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler sthr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung me olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin august magabe unbegrndet verworfen angeklagte fr einziehungsbetrag gesamtschuldnerisch haftet beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen mutzbauer sander mosbacher ecli de bgh str schneider khler'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zr mrz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vob nr bgb rckgriff gesetzlichen regelungen wegfall geschftsgrundlage kommt grundstzlich betracht soweit vertragliche regelung nr vob abs vob vorliegt anwendung gesetzlichen regelungen wegfall geschftsgrundlage jedoch mglich parteien einheitspreisvereinbarung ausnahmsweise bestimmte menge zugrundegelegt menge berschritten bgh beschluss mrz vii zr olg schleswig lg kiel vii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter prof dr kniffka richter bauner dr eick halfmeier prof leupertz beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats schleswigholsteinischen oberlandesgerichts schleswig oktober zurckgewiesen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert grnde beklagte beauftragte klgerin zusammenhang erneuerung bundesautobahn bauleistungen menge fnf tonnen entsorgender abflle abfall busch hecken schnittgut ausgeschrieben klgerin behauptung grundlage nachunternehmerangebots einheitspreis angeboten zuschlag erhalten beauftragte nachunternehmer leistung einheitspreis klgerin macht geltend tatschliche menge sei ca nachdem gekndigt worden verlangt prozess fr geleistete menge einheitspreis abzug eingesparten kosten fr weiteren prozess verlangt behauptung kndigung sei unrecht erfolgt wren weitere entsorgen zahlung berufungsgericht fr einheitspreis fr weitere bercksichtigung vergtungsregelung nr vob errechneten einheitspreis zuerkannt fr restliche menge wegen schwerwiegender strung geschftsgrundlage magabe regelung bgb bercksichtigung grundstze treu glauben preis festgesetzt abgabe angebots erteilung zuschlags seien parteien ersichtlich davon ausgegangen ausgeschriebene vordersatz fnf tonnen jedenfalls annhernd erwartenden massen entsprochen angebotene einheitspreis realistisch kalkulierten angebot beruht partei zeitpunkt mglichkeit derart weitgehenden ausma schwerwiegenden abweichung massen nachunternehmerpreis vorausgesehen revision berufungsgericht zugelassen dagegen richtet beschwerde klgerin beschwerde unbegrndet unrecht sieht beschwerde entscheidung berufungsgerichts abweichung rechtsprechung senats bgh urteil mrz vii zr wm urteil dezember vii zr bghz entscheidungen kammergerichts baur oberlandesgerichts naumburg baur herrschenden literaturmeinung aa rechtsprechung senats enthlt nr vob abs vob vertrag abschlieende regelung fr berschreitung massenanstze ber hinaus regelung bestimmte prozentuale berschreitung beschrnkt grundstze ber wegfall geschftsgrundlage bgb daneben zurckgegriffen frage preisgestaltung massenberschreitungen vertraglich geregelt bgh urteil mrz vii zr wm urteil dezember vii zr bghz rn bb rechtsprechung ergibt vernderung einheitspreises stattfinden bestimmte menge geschftsgrundlage vertrages erhoben worden wegen berschreitung menge wegfall geschftsgrundlage vorliegt mglich geschftsgrundlage einheitspreisvereinbarung bestimmte menge berschritten allerdings einheitspreis mglichkeit mengennderung immanent grundstzlich grund fr annahme besteht bestimmte menge sei geschftsgrundlage vertrages geworden auergewhnlichen preisbildung vorliegt jedoch denkbar darin angelegte strung quivalenzverhltnisses leistung gegenleistung erheblichen mengennderungen strkerem mae auswirkt fall berufungsgericht angenommen fall nichtzulassungsbeschwerde erwhnten rechtsprechung bundesgerichtshofs erfasst zieht vielmehr allgemein gltigen grundsatz heran rckgriff gesetzlichen regelungen wegfall geschftsgrundlage betracht kommt soweit vertragliche regelung vorliegt insoweit kommt prozentuale mengenberschreitung vergtungsregelungen nr vob abschlieend anwendung bgb mglich gesetzlich nunmehr niedergelegte grundsatz frage gestellt preisvereinbarung geschftsgrundlage zugrunde liegen deren wegfall vertrag bestimmten voraussetzungen anzupassen bgb dementsprechend ging nichtzulassungsbeschwerde erwhnten entscheidung senats mrz vii zr wm fall wegfall geschftsgrundlage wegen berschreitung vertrag vorausgesetzten mengenrahmens angenommen wurde frage umlage gemeinkosten ausschlielich regelung nr abs vob erfolgen cc anwendung bgb diejenigen flle denen mengennderung parteien gemeinsam vorausgesetzte ma berschreitet ausgeschlossen brigen literatur gesehen kapellmann schiffers vergtung nachtrge behinderungsfolgen beim bauvertrag band aufl rn ff ff nicklisch weick vob teil aufl rn leinemann vob aufl rn kleine mller merl handbuch privaten baurechts aufl rn ff kapellmann messerschmidt vob aufl vob rn kandel beckok vob nr stand mai rn nichtzulassungsbeschwerde herangezogenen entscheidungen kammergerichts baur oberlandesgerichts naumburg baur besagen feststellung bestimmte menge geschftsgrundlage preis leistungsvereinbarung erhoben worden weggefallen prfung weiteren voraussetzungen bgb anpassung vertrages sache tatrichters einzelfall soweit nichtzulassungsbeschwerde beurteilung richtet besteht grund revision zuzulassen beschwerde dargelegten zulassungsgrnde gegeben abs zpo ablehnung anwendung abs bgb vorliegenden sachverhalt vgl urteil senats dezember vii zr bghz berufungsgericht beschwert klgerin begrndung brigen abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz halbsatz zpo kniffka bauner halfmeier eick leupertz vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zr april rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs april richter dose richterin dr zina richter schilling dr gnter dr nedden boeger beschlossen antrge streithelferinnen klgerin insolvenzverwalter ber vermgen beklagten aufnahme verfahrens ber nichtzulassungsbeschwerden verhandlung hauptsache laden zurckgewiesen grnde rechtsstreit passivprozess einzuordnen fr aufnahme entsprechende anwendung abs zpo vorgesehen vgl abs inso fr einordnung rechtsstreits aktiv passivprozess kommt allerdings konkrete parteirolle magebend vielmehr materielle inhalt begehrens bgh urteil mrz ii zr njw kbler prtting bork lke inso stand november rn mwn relevanten feststellungsantrgen deshalb rechtsschutzziel abzustellen jaeger windel inso rn kayser hk inso aufl rn einzelne aspekte rechtsverhltnissen bestand rechtsverhltnisses feststellung gestellt entscheiden rechtsfolgen insolvenzverfahren daraus ergeben knnen ber einordnung rechtsstreits geht klgerin streithelferinnen fortbestand garagenvertrages vertraglich vereinbarten ende jahr klagantrge ziff frage vertrag beklagten wirksam gem bgb gekndigt konnte klagantrag ziff bloe vorfrage hierzu gegenstand selbstndigen feststellungsklage vgl senatsurteil september xii zr njw mwn klagantrag ziff deshalb bercksichtigung sinns dahin umzudeuten entsprechend klagantrgen ziff feststellung fortbestehens garagenvertrages beantragt fortbestehen berufungsgericht mietvertrag eingeordneten garagenvertrags wirkt gem abs nr alt abs inso lasten teilungsmasse handelt deshalb passivund aktivprozess dose zina gnter schilling nedden boeger vorinstanzen lg darmstadt entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz april verfahren wegen verleihung fachanwaltsbezeichnung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richter dr frellesen dr schmidt rntsch richterin roggenbuck sowie rechtsanwlte prof dr ster dr martini prof dr quaas april beschlossen sofortige beschwerde antragstellerin beschluss senats bayerischen anwaltsgerichtshofes februar zurckgewiesen antragstellerin kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragstellerin seit rechtsanwaltschaft zugelassen beantragte schreiben februar verleihung fachanwaltsbezeichnung fr erbrecht antragsgegnerin wies antrag bescheid juli zurck anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen dagegen wendet antragstellerin anwaltsgerichtshof zugelassenen sofortigen beschwerde ii rechtsmittel zulssig abs abs brao sache erfolg anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung recht zurckgewiesen beschwerdevorbringen antragstellerin rechtfertigt beurteilung antragsgegnerin erfllt voraussetzungen fr verleihung fachanwaltsbezeichnung fr erbrecht abs fao beteiligten auer streit antragstellerin erforderlichen theoretischen kenntnisse erbrecht nachgewiesen fao antragstellerin jedoch antragsgegnerin anwaltsgerichtshof recht angenommen hinsichtlich geforderten praktischen erfahrungen satz buchst fao jedenfalls nachgewiesen mindestens zehn rechtsfrmliche verfahren auerhalb freiwilligen gerichtsbarkeit bearbeitet satz buchst fao ab juli geltenden fr antragstellerin mageblichen fassung abs fao setzt erwerb besonderer praktischer erfahrungen erbrecht voraus antragsteller innerhalb letzten drei jahre antragstellung flle persnlich weisungsfrei bearbeitet davon mindestens rechtsfrmliche verfahren davon wiederum hchstens verfahren freiwilligen gerichtsbarkeit flle mssen nr fao bestimmten bereiche beziehen antragsgegnerin anwaltsgerichtshof offen gelassen antragstellerin nachgewiesen innerhalb letzten drei jahre antragstellung erbrechtliche flle persnlich weisungsfrei bearbeitet antragsgegnerin ablehnung antrags darauf gesttzt lediglich neun verfahren freiwilligen gerichtsbarkeit zwei rechtsfrmliche verfahren auerhalb freiwilligen gerichtsbarkeit anerkannt knnten anwaltsgerichtshof dagegen angefochtenen beschluss anzahl anzuerkennender fgg flle offen gelassen jedenfalls seien antragstellerin vorgelegten fallliste mindestens zehn lediglich sieben flle anzuerkennen rechtsfrmliche verfahren erbrecht auerhalb freiwilligen gerichtsbarkeit gegenstand htten ergebnis beanstanden rechtsfragen deren klrung anwaltsgerichtshof sofortige beschwerde zugelassen beziehen fallbegriff erbrecht sowie begriff rechtsfrmlichen verfahrens hierzu vertretenen auffassungen anwaltsgerichtshofs weitgehend jedoch uneingeschrnkt zuzustimmen anwaltsgerichtshof entscheidung zutreffenden fallbegriff zugrunde gelegt fall sinne satz fao senat entschieden juristische aufarbeitung einheitlichen lebenssachverhalts lebenssachverhalten dadurch unterscheidet beurteilenden tatsachen beteiligten verschieden bghz njw tz zustimmend hartung rmermann scharmer berufs fachanwaltsordnung aufl fao rdn feuerich weyland brao aufl fao rdn kleine cosack brao aufl anh rdn begriffsbestimmung fr fallbegriff fachgebiet erbrecht satz buchst fao mageblich hlt senat fest erbrechtlichen fall fall gem satz buchst fao dadurch nr fao bestimmten bereiche erbrechts bezieht voraussetzung erfllt schwerpunkt bearbeitung fao nher umschriebenen fachgebiet erbrecht liegt dafr gengt frage fachgebiet erheblich erheblich vgl bghz ls tz bezug erbrecht fllen gewahrt fao aufgefhrten erbrecht hufig beziehung stehenden rechtsgebiete bergreifen familien gesellschafts stiftungs sozialrecht internationales privatrecht steuerrecht ergibt bereits wortlaut fao gebieten erbrecht bezge bestehen mssen dafr reicht beliebige erbrechtliche gesichtspunkt fall schwerpunkt gebiet liegt dadurch schon erbrechtlichen fall anspruch etwa unstreitige gesamtrechtsnachfolge gem bgb zugrunde liegt flle fao genannten rechtsgebieten auerhalb erbrechts knnen erbrechtliche flle anerkannt erbrechtliche fragen fr argumentative auseinandersetzung rolle spielen vgl senatsbeschluss februar anwz njw brak mitt tz arbeitsrecht verschiedene rechtsgebiete berhrende fall fr juristische bearbeitung relevante erbrechtliche frage aufwerfen heit bearbeitungsschwerpunkt erbrecht enthalten hartung rmermann scharmer aao rdn erfordert rahmen prfung satz buchst fao erforderliche anzahl erbrechtlicher flle nachgewiesen beurteilung gewichts erbrechtlichen gesichtspunkt falles fr juristische aufarbeitung falles zukommt wertende beurteilung bercksichtigung umstnde einzelfalles vorgenommen anwaltsgerichtshof recht davon ausgegangen erbschaftsteuererklrungen begriff rechtsfrmlichen verfahrens fallen ergibt bestimmung satz buchst fao legaldefinition begriffs fr steuerrecht enthlt einspruchs klageverfahren rechtsfrmliche verfahren gelten hartung rmermann scharmer aao rdn offermann burckart fachanwalt bleiben aufl rdn beschrnkung schliet anerkennung bloer steuererklrungen rechtsfrmliche verfahren gilt fr erbschaftsteuerklrungen fachgebiet steuerrecht satz buchst fao fachgebiet erbrecht satz buchst fao fr erbschaftsteuererklrungen gesichtspunkt rechtsfrmlichkeit verfahrens erbrecht gelten steuerrecht erbschaftsteuererklrungen knnen steuerrechtlicher satz buchst fao erbrechtlicher fall gem satz buchst fao nr fao anzuerkennen bearbeitung klrung erbrechtlichen frage erfordert rechtsfrmliche verfahren sinne satz buchst fao dementsprechend kommentarliteratur widerspruchsverfahren erbschaftsteuerbescheide beispiel fr rechtsfrmliche verfahren fachgebiet erbrecht aufgefhrt zugrunde liegenden erbschaftsteuerklrungen hartung rmermann scharmer aao rdn feuerich weyland aao rdn offermann burckart aao rdn auffassung anwaltsgerichtshofs auerhalb steuerrechts streitige gerichts verwaltungsverfahren rechtsfrmliche verfahren satz buchst fao darstellten dagegen gefolgt begriffsverstndnis spricht bereits wortlaut vorschrift streitigen verfahren freiwilligen gerichtsbarkeit ebenso handels gesellschaftsrecht satz buchst fao begriff rechtsfrmlichen verfahren fallen davon brigen bestimmungen satz fao lsst enge begriffsverstndnis anwaltsgerichtshofs sttzen begriff rechtsfrmlichen verfahrens satz fao einheitlich verwendet satz buchst fao enthlt ausgefhrt fr steuerrecht streitige verfahren begrenzte legaldefinition einspruchs klageverfahren neuere bestimmung satz buchst fao fr bereich informationstechnologierechts dagegen beispielhafte aufzhlung streitige verwaltungsverfahren einschliet verhltnis gerichtlichen verfahren begriff rechtsfrmlichen verfahrens satz buchst fao hinsichtlich freiwilligen gerichtsbarkeit zumeist oberbegriff verwendet ebenso satz buchst fao satz buchst fao dagegen rechtsfrmliche gerichtliche verfahren einander gegenbergestellt uneinheitlichen begriffsverwendung satz fao fr satz buchst fao abzuleiten abgesehen erbschaftsteuererklrungen grundstzlich streitige verwaltungsverfahren begriff rechtsfrmlichen verfahrens fachgebiet erbrecht fallen knnen dementsprechend kommentarliteratur begriff rechtsfrmlichen verfahrens satz buchst fao streitige verfahren verengt sollen etwa genehmigungsverfahren errichtung stiftung rechtsfrmliche verfahren satz buchst fao knnen hartung rmermann scharmer berufs fachanwaltsordnung aao rdn offermann burckart aao rdn seite fr fachanwaltsgebiete gelten antrag gang gesetzte verwaltungsverfahren begriff rechtsfrmlichen verfahrens fllt verfahrensordnung insbesondere form fristvorschriften geregelt hartung rmermann scharmer aao rdn offermann burckart aao rdn kleine cosack aao rdn auffassung zustimmung verdient gegebenenfalls anforderungen rechtsfrmliche verfahren soweit streitige verwaltungsverfahren geht konkretisieren wren daraus fr satz buchst fao folgen wrde bedarf vorliegenden fall klrung magabe vorstehend dargelegten grundstze anwaltsgerichtshof ergebnis recht angenommen antragstellerin satz buchst fao verlangt nachgewiesen mindestens zehn erbrechtliche flle bearbeitet rechtsfrmliche verfahren auerhalb freiwilligen gerichtsbarkeit gegenstand antragstellerin vorgelegten gerichtlichen verfahren ergnzten fallliste insgesamt flle umfasst jedenfalls mehr sieben flle anzuerkennen flle unstreitig rechtsfrmlichen verfahren geht vertretung erbin gegenber finanzamt mehreren einspruchs verfahren wegen verschiedener steuerbescheide veranlagung erblassers einkommens umsatzsteuer betreffen flle sowie gegenber zweckverband vollstreckungsverfah ren wegen erblasser ergangenen abwasserbeitragsbescheids fall fllen gemeinsam abgesehen unstreitigen gesamtrechtsnachfolge bgb sowie dreimonatseinrede bgb fall erbrechtlichen aspekt aufweisen erhebung drftigkeitseinrede abs bgb zurckweisung antrags erffnung insolvenzverfahrens ber nachlass erblassers weitere erbrechtliche fragen spielten gegenber ansprchen beiden nachlassglubiger rolle beurteilung anwaltsgerichtshofs genannten elf fllen jedenfalls mehr insgesamt drei erbrechtliche flle anzuerkennen seien ergebnis beanstanden vornherein auszuscheiden fallliste antragstellerin fall insoweit erbrechtlicher bezug fallliste dargelegt verbleibenden zehn fllen entgegen auffassung antragsgegnerin drftigkeitseinrede bgb fall zustzlich dreimonatseinrede bgb hinreichender bezug fachgebiet erbrecht nr fao gegeben davon geht anwaltsgerichtshof flle voller anzahl anerkannt umstand erbrechtliche problematik fllen wesentlichen erhebung drftigkeitseinrede beschrnkt insoweit wiederholt entgegen auffassung anwaltsgerichtshofs folge weiteren flle gleich gelagerter problematik vornherein mehr flle anzuerkennen wren anwaltsgerichtshof gemeint aufgrund gleich gelagerten problematik eigenschaft erbrechtliche flle verlren rechtsanwalt unterschiedlichen fllen wiederholt erbrechtlichen fragen stellen gem satz fao fr antragstellerin mageblichen fassung folgenden satz fao gewichtung wiederholungsflle fhren flle vornherein mehr erbrechtliche flle anzusehen wren frage abweichenden gewichtung einzelfall vorgelagerte frage unterscheiden fall fall satz fao anzurechnen senatsbeschluss mrz aao tz quaas brak mitt danach hinsichtlich flle zunchst zehn erbrechtlichen fllen auszugehen anschlieend frage bedeutung umfang schwierigkeit einzelner flle gewichtung rechtfertigen satz fao prfen antragsgegnerin schriftsatz januar beschwerdeerwiderung ga recht darauf berufen aufgrund wesentlichen gleich gelagerten rechtlichen problematik erhebung einrede bgb hinsichtlich erbfalls jedenfalls erhebliche mindergewichtung vorzunehmen flle wovon auszugehen erbrechtliche flle anzuerkennen sollten mindergewichtung senat geboten erscheint satz fao zulssig geltung vorluferbestimmung abs satz rafachbezg gewichtung ungunsten antragstellers zulssig senatsbeschluss mrz aao tz fr wesentlichen wortgleiche bestimmung satz fao gilt insoweit ebenso feuerich weyland brao aao fao rdn henssler henssler prtting brao aufl fao rdn offen gelassen senatsbeschluss mrz aao tz nachweise fr gegenteilige auffassung bereits formulierung gewichten satz fao weiten mindergewichtungen einschlieenden sinn auszulegen ergibt schon damals geltenden bestimmung abs satz fao gewichtung ungunsten antragstellers ausdrcklich nennt mittlerweile satzungsversammlung entsprechende nderung bestimmung ausdrcklich klargestellt bedeutung umfang schwierigkeit einzelner flle niedrigeren gewichtung fhren knnen satz fao satzungsgeber schon vorher herrschende rechtsprechung anerkannte praxis nachvollzogen hartung rmermannscharmer aao fao rdn zehn fllen erbrechtliche problematik erhebung einrede bgb gegenber verschiedenen forderungen zweier nachlassglubiger wesentlichen gleiche deshalb antragstellerin prfen fllen deshalb fall erbrechtlicher fall voll angerechnet weiteren neun flle dagegen aufgrund erbrechtlicher hinsicht gleich gelagerten problematik geringes gewicht nachweis fr praktischen fhigkeiten erbrecht auffassung senats faktor hchstens insgesamt mehr hchstens zwei weiteren vollwertigen fllen ansatz gebracht knnen dabei bercksichtigen flle erblasser betreffende umsatzsteuer fr jahr wesentlichen lebenssachverhalt betreffen fall fall ebenso fall einkommensteuer gegenstand beiden flle hngen daher insoweit aufs engste zusammen alledem ergibt fllen anwaltsgerichtshof begrndung angenommen jedenfalls mehr insgesamt drei flle gesichtspunkt rechtsfrmlicher verfahren auerhalb freiwilligen gerichtsbarkeit anzuerkennen weiteren flle anwaltsgerichtshof anerkannt hinsichtlich flle sofortigen beschwerde angegriffen brigen fllen anerkennung versagen flle scheiden schon deshalb erbschaftsteuererklrungen ausgefhrt rechtsfrmliche verfahren anzusehen hinsichtlich flle antrag witwenrente grundbuchberichtigung dahingestellt bleiben antragsverfahren anwaltsgerichtshof angenommen rechtsfrmliche verfahren handelt jedenfalls fehlt fllen hinreichender erbrechtlicher bezug etwaige anspruch witwenrente fall erbrecht witwe abhngig beruht deren familienrechtlicher beziehung erblasser ehefrau antrag lschung fr erblasser sterreichischen grundbuch eingetragenen wohnrechts fall wirft entgegen auffassung antragstellerin hinreichende erbrechtliche frage qualifizierung wohnrechts beschrnkt persnliche dienstbarkeit tod berechtigten erlischt sachenrechtlicher erbrechtlicher natur daraus ergebende rechtsfolge wohnrecht nachlass fllt reicht sachenrechtlichen fall erbrechtlichen fall lassen verbleibenden fllen sowie fehlt ebenfalls fr anerkennung erforderliche erbrechtliche bezug insoweit nimmt senat zutreffende begrndung angefochtenen beschlusses bezug beschwerdevorbringen antragstellerin rechtfertigt beurteilung fall entgegen auffassung anwaltsgerichtshofs anzuerkennen antragsgegnerin weist recht darauf tod mieters geltend gemachte sozialrechtliche rckforderungsanspruch abs sgb vi fall erben dritten vermieter richtete abwehr anspruchs fachgebiet erbrecht tun anwaltsgerichtshof beleg angefhrten kommentierung offermann burckart aao rdn ergibt sozialrechtlichen rckforderungsansprchen erben rede fllen anwaltsgerichtshof recht mehr zwei flle anerkannt anzuerkennen allenfalls flle denen einspruch feststellungsbescheide dezember ber grundbesitzwert zwei grundstcken geht flle denen antragsgegnerin anerkennung versagen ga gehren wegen bezugs erbschaftsteuerrecht fachgebiet erbrecht nr fao zurckweisung zustellung genannten bescheide dezember fall stellt gegenber fllen eigenstndigen erbrechtlichen fall dar bildet fllen einheit brigen fehlt fall fr genommen erforderlichen erbrechtlichen bezug zurckweisung erbrechtlichen gesichtspunkten beruhte fehlender empfangsvollmacht eigenstndigkeit falles zurckweisung zustellung weiteren nher konkretisierten feststellungsbescheides erbrechtlicher bezug dargetan fall wiederum betrifft feststellung grundbesitzwertes fr grundstck falles bezieht gleichen lebenssachverhalt fall fllen anwaltsgerichtshof fall anerkannt ergebnis beanstanden fall betrifft scheidungsverbundverfahren auswirkungen erbrechtlichen folgen todes vaters scheidungsgegnerin folgesachen gterrecht versorgungsausgleich geht familienrechtliche fall weist wegen beurteilenden erbrechtlichen fragen unwirksamkeit pflichtteilsverzichts umfang pflichtteils sowie vermchtnisses hinreichenden bezug materiellen erbrecht nr fao erbrechtlichen fragen sterreichischem recht beurteilen steht anerkennung entgegen auffassung antragsgegnerin entgegen liegt schwerpunkt fachgebiets erbrecht fao deutschen recht nr fao gehrt internationale privatrecht auslndisches erbrecht soweit kollisionsnormen anwendung gelangt fachgebiet erbrecht weiteren flle betreffen gesonderte rechtsfrmliche verfahren fall ehegattentrennungsunterhalt flle einstweilige anordnung wegen prozesskostenvorschuss fr scheidungsverbundverfahren unterhaltsverfahren jedoch faktor jeweils mehr gewichten deshalb zusammengenommen weiterer vollwertiger fall anzurechnen fllen geht erbrechtlicher hinsicht gleichen fragen fall erbrechtliche problematik geprft auswirkungen erbrechtlichen sachverhalte gterrecht versorgungsausgleich trennungsunterhalt ergeben nachdem erbrechtlichen fragen geklrt erbrecht familienrecht darauf anwaltsgerichtshof recht hingewiesen flle aufgrund entsprechenden gewichtung weiterer fall anerkannt knnten hhere gewichtung kme keinesfalls betracht wrde insgesamt mehr sieben fllen fhren rechtsfrmliche verfahren erbrecht anzuerkennen wren anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung daher recht zurckgewiesen ganter frellesen ster schmidt rntsch martini roggenbuck quaas vorinstanz agh mnchen entscheidung bayagh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja mauerg zpo abs bund mauergrundstck ausschlu berechtigten dritten veruern gengt dritten beabsichtigte nutzung ffentlichen interesse liegt interesses bundes veruerung bedarf veruerung mauergrundstcks mglich ffentliche interesse dritten erwerb beschrnkt dinglichen rechts vertrag gesichert knnte vorliegen ffentlichen interesses erwerb mauergrundstcks dritten gerichtlich voll berprfbar beurteilungsspielraum verbleibt bund ablehnenden bescheid bundes gerichtete klage gengt bestimmtheitserfordernis abs nr zpo klageschrift beigefgte bescheid klagegrund enthlt bgh urt april zr brandenburgisches olg lg cottbus zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung april vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter tropf prof dr krger dr lemke dr gaier fr recht erkannt revision urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts juni kosten klgers zurckgewiesen streithilfe verursachten kosten trgt rechts wegen tatbestand klger erbeserbe frheren eigentmerin ufer havel gemarkung gelegenen flurstcke flur flurstcke jahren volkseigentum berfhrt grenzstreifen ehemaligen ddr berlin west einbezogen worden mauerffnung wurde ber flurstcke verlaufende asphaltstrae kolonnenweg aufgrund vereinbarung kommunalen stellen damaligen grenztruppen nutzung ffentlichkeit rad gehweg freigegeben juni entschied stadtverordnetenversammlung streithelferin dafr streifen kolonnenweg seeufer begrnen parkhnliche anlage sitzelementen auszugestalten bebauungsplan dauerhafte nutzung ffentliche grnflche sowie ffentlichen geh radweg vorsieht wurde januar aufgestellt ffentlich bekannt gemacht april bezog streithelferin flchen gleichem nutzungszweck stdtebaulichen entwicklungsbereich august beantragte klger rckerwerb grundstcke mauergrundstcksgesetz beklagte streithelferin einigten oktober darauf flchen beklagten zuzuordnen anschlieend streithelferin veruern entsprechender zuordnungsbescheid erging november rckerwerb klger wurde bescheid august abgelehnt klger beantragt aufhebung ablehnenden bescheids berechtigung erwerb mauergrundstcksgesetz festzustellen antrag tatsacheninstanzen erfolglos geblieben revision beklagte streithelferin entgegentreten verfolgt entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt klage fr zulssig sei insbesondere fristgem erhoben klger klageschrift stellenden bestimmtheitsanforderungen deren inhalt zusammen spter eingereichten bescheid gengt anspruch klgers rckerwerb flchen sei ausgeschlossen beklagte flurstcke ffentlichen interesse streithelferin veruern beabsichtige streit helferin geplante nutzung fr zwecke gemeingebrauchs grn verkehrsflche reiche begrndung ffentlichen interesses sei verfassungsrechtlich geboten streithelferin klger ersatzweise angebotene bestellung beschrnkten persnlichen dienstbarkeit verweisen hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand ii recht bejaht berufungsgericht zulssigkeit klage zivilrechtsweg abs satz mauerg gegeben klage vorangehendes widerspruchsverfahren ablehnenden bescheid findet abs satz mauerg statt klage ordnungsgem innerhalb frist abs mauerg erhoben klage gengt bercksichtigung besonderheiten rechtsschutzes ablehnenden verwaltungsakt anforderungen grundstzlich streitigkeiten mauergrundstcksgesetz anwendbare abs zpo statt hellmann fieberg reichenbach messerschmidt neuhaus gesetz regelung offener vermgensfragen mauerg rdn bestimmtheit klagegrundes stellt enthlt oktober eingereichte klageschrift neben bezeichnung streitteile antrge aufhebung bescheids august feststellung berechtigung klgers erwerb umstrittenen flchen mangel wurde oktober erfolgte vorlage bescheides behoben hierbei braucht senat entscheiden inwieweit allgemeinen bezugnahme urkunden gengt klageschrift unzureichend wiedergegebenen klagegrund ersetzen bezugnahme pkh gesuch ersatz ergnzung angaben klagegrund bghz urt mai iii zr lm zpo nr klage ehemalige eigentmer berechtigter erwerbsanspruch mauerg entgegen ablehnenden bescheid mauerg durchsetzen entspricht rechtsschutzfunktion verpflichtungs feststellungsklage verwaltungsgerichtsordnung vwgo zwingender inhalt klageschrift neben bezeichnung streitteile angabe gegenstandes klagebegehrens vorgesehen vwgo hierfr reicht verwaltungsakt bestimmt bezeichnet abschrift klage beigefgt eyermann frhler geiger vwgo aufl rdn redeker oertzen vwgo aufl rdn kopp schenke vwgo aufl rdn hiervon fr zivilrechtliche klage mauergesetz jedenfalls auszugehen verwaltungsakt substanz streitverhltnisses wiedergibt fall fr streitigkeiten mauergesetz bestimmte klagefrist zwei monaten ab zustellung rechtsmittelbelehrung versehenen bescheides abs mauerg gewahrt gilt zustellungsdatum unbekannt nachteil klgers davon ausgehen wrde zustellung bereits tage erlasses bescheides erfolgt komplettierung klageschrift schriftsatz oktober wahrte falle oktober endende klagefrist zustellung schriftsatzes alsbald sinne abs zpo erfolgt gerichtliche kostenanforderung klger abwarten durfte bghz urt januar iv zr versr oktober abgesandt worden november klger gerichtskostenvorschu gezahlt hinblick darauf oktober freitag fiel oktober gesetzlicher feiertag zahlungseingang verstrichene zeit sinne abs zpo hinreichend angesehen vgl bgh urt november ii zr njw fr feststellungsklage abs zpo erforderliche besondere interesse gegeben fr feststellungsklage allgemeinen raum leistungsklage mglich rechtsschutzinteresse klgers wahrt senat urt juni zr njw rr htte klger verfolgung ziels klage abschlu kaufvertrags gegebenenfalls abgabe fr erwerb erforderlichen willenserklrung erheben knnen wasmuth rvj mauerg rdn hellmann aao mauerg rdn horst rdler raupach bezzenberger vermgen ehemaligen ddr mauerg rdn fall gegner ffentliche krperschaft jedoch trotz mglicher leistungsklage feststellungsinteresse bejaht erwarten beklagte feststellungsurteil beugt bgh urt juni iii zr njw iii rechtsfehlerfrei verneint berufungsgericht anspruch klgers erwerb streitigen flche mauergrundstcksgesetz abs mauerg knnen ehemalige eigentmer deren rechtsnachfolger frheren bundeseigenen mauer grenzgrundstcke verkehrswertes zeitpunkt vertragsabschlusses erwerben sofern bund fr dringende eigene ffentliche zwecke verwenden ffentlichen interesse dritte veruern voraussetzungen erwerbs liegen person klgers rechtsnachfolger ehemaligen eigentmerin beklagten gegenwrtiger eigentmerin flchen erwerbsanspruch scheitert jedoch geplanten vereinbarung oktober rechtsverbindlich festgelegten verkauf flchen streithelferin dritte sinne abs mauerg fr juristische personen ffentlichen rechts vgl wasmuth aao mauerg rdn verkauf liegt ffentlichen interesse entgegen auffassung revision ausschlu erwerbsanspruchs veruerung dritte erforderlich veruerungsvorgang ffentlichen interesse liegt gengt dritten beabsichtigte grundstcksnutzung interesse dient wortlaut gesetzes lt unmittelbar entnehmen bereits gesetzeszusammenhang spricht dafr nutzungszwecke erwerbers abzustellen abs mauerg stellt eigennutzung bund dringenden ffentlichen interesse erfolgt ffentliche interesse gerechtfertigten veruerung gleichwertig gegenber ffentlichen interesse gedeckte verwendung dritten erwerb berechtigten entgegenstehen knnte wre kaum nachvollziehbar veruerungsfall verlagert mageblichen verwendungszweck bund erwerber abstellen veruerungsvorgang interesse bundes verkauf wrde zudem gefahr begrnden vorschrift leer liefe je betrachtungsweise fehlte nmlich ffentliche interesse falle lge immer bund erlse veruerungen abs mauerg eingerichteten fonds frderung wirtschaftlicher sozialer kultureller zwecke beitrittsgebiet zuzufhren abs mauerg kontrolle haushaltsausschusses bundestags unterstellt mittel drfen erfllung rechtlicher verpflichtungen eingesetzt sieht teil literatur horst aao vorbem mauergesetz rdn wassermann njw bereits existenz fonds entlastung bundeshaushalts vorgeschriebene verwendung fondsmittel ffentlichen zweck erreicht kme regelmig erwerb berechtigten andernfalls kme regel erwerb gesetzesmaterialien besttigen sicht beschluempfehlung bericht rechtsausschusses deutschen bundestages fhren begrndung gesetzentwurfs bundesrates btdrucks allgemeinen teil bund msse mglichkeit behalten grundstcke ffentlichen zwecken nutzen besondere einklang geltenden regelungen fr vorrang investitionen dritte veruern bt drucks gesetzentwurfs ergnzend erlutert veruerung ffentlichen interesse dritte liege veruerung investiven grnden rahmen flchenerwerbs ausgleichsleistungsgesetz erfolgt bt drucks abschnitt vorlufigen richtlinien bundesministeriums finanzen ber verkauf mauer grenzgrundstcken fr zwecke errichtung ausbaus sperranlagen volkseigentum berfhrt wurden juli banz august kommt veruerung ffentlichen interesse dritte betracht bergeordneten grnden durchfhrung investiven vorhabens geboten erscheint weist abs invorg genannten besonderen investitionszwecke verwendung grundstcke abstellen nutzung grundstcke fr geh radwege sowie grnflche ausbau parkhnlichen uferlandschaft begrnden ffentliches interesse sinne abs mauerg gesetzesmaterialien vorstehend ergibt stellen besonderen investitionen abs invorg sicherung schaffung arbeitspltzen schaffung neuen wohnraums schaffung erforderlicher infrastrukturmanahmen schwerpunkt ffentlichen interesses dar vgl hellmann aao mauerg rdn ff horst aao mauerg rdn ffentliche interesse erschpft erlaubt bercksichtigung weiterer ffentlicher zwecke hellmann aao mauerg rdn wasmuth aao mauerg rdn blumenwitz njw hellmann viz wassermann njw veruerung kn nen daher aufgaben landes kommunalverwaltung bundeseigener krperschaften verfolgt darber hinaus erfat begriff ffentlichen interesses rechtlich geschtzte belange wohl allgemeinheit befrdern wasmuth mauerg rdn mithin dahinstehen geplante nutzung streitigen grundstcke investitionszwecken erforderliche infrastrukturmanahme sinne abs invorg angesehen knnte jedenfalls dient ffentlichen zwecken naherholung abs nr baugb verkehrs abs nr baugb erfllung stdtebaulichen planung aufgestellten bebauungsplan entwicklungssatzung abs nr baugb weitere frderung infrastruktur insbesondere fremdenverkehrs abs nr baugb bewirkt ebenfalls geplante anschlu ffentlichen radfernweg spree havel mritz ausschlu anspruchs berechtigten flchenerwerb ffentliche interesse verstt art gg nachfolgend umstand eigennutzung bund interesse dringliches mu gesichtspunkt art abs gg unbedenklich eigentmern mauer grenzgrundstcke enteignung ehemaligen ddr rechtsposition verblieben beitritt schutzbereich art gg htte einrcken knnen fr enteignungen ddr durchgefhrt worden gelten gemeinwohlanforderungen art abs gg geltungsbereich grundgesetzes erstreckte gebiet ddr hierauf beitritt rckwirkend ausgedehnt worden bverfg bgh beschl februar iii zr njw gesetzgeber daher entscheidung frei voraussetzungen rckgewhr eigentums vornehmen danach beanstanden vorliegen ffentlicher interessen gleich intensitt ausschlutatbestand vorgesehen interesse berechtigten ausschlu rckerwerbs dadurch rechnung getragen auskehrung verkehrswertes angeordnet abs mauerg gesehen wirtschaftlich schlechter gestellt beim ankauf abs mauerg entgelt hhe verkehrswertes erfolgt dabei neben gegenber ddr verhltnissen erheblich gestiegenen verkehrswert weiteren unbetrchtlichen vergnstigungen mauergrundstcksgesetzes bercksichtigen kittke njw wittmer ifla vgl hellmann viz gegensatz regelung vermgensgesetzes mssen berechtigten mauergrundstcksgesetz gegenleistungen fr eigentumsverlust kaufpreis entschdigung erhaltene lastenausgleichsleistungen weder zurckzahlen auszukehrenden betrag anrechnen lassen hinzu kommen stundungsmglichkeit zahlenden kaufpreises abs mauerg befreiung grunderwerbsteuer weitere einkommensteuerliche vorteile abs mauerg differenzierung dringenden eigenen ffentlichen zwecken bundes veruerung schlichten ffentlichen interesse dritte geht beschluempfehlung vermittlungsausschusses zurck bt drucks dadurch gerechtfertigt bund eigener verwendung grundstcke zahlungen fonds leisten mu whrend zweiten fall veruerungserls fonds zugute kommt dringlichkeitserfordernis gewhrleisten bund grundstcke behalten trotz unrechtscharakters mauer todesstreifen davon betroffenen flchen bereichern ffentliche interesse zwingend hauptanliegen mauergrundstcksgesetzes lag vermeidung bereicherung staates unrechtsgut gesetzentwurf bundesrates btdrucks entgegen auffassung revision streithelferin gehalten bestellung beschrnkten persnlichen dienstbarkeit abschlu langfristigen nutzungsvertrages begngen sieht mauergrundstcksgesetz abs verkflberg gesichtspunkt verhltnismigkeit getroffene entscheidung bestimmten voraussetzungen statt erwerbs grundstcks fr ffentlichen nutzer bestellung dienstbarkeit zuzulassen bereich mauergrundstcksgesetzes bertragbar verkehrsflchenbereinigungsgesetz erfat privatgrundstcke ddr berfhrung volkseigentum sonstige rechtsgrundlage fr ffentliche zwecke anspruch genommen worden gestaltungsermessen gesetzgebers zugunsten privaten eigentums begrenzt abwgung erwerbsinteresses berechtigten ffentliche interesse anderweiten verwendung grundstcks insbesondere rechtsgedanke mindesteingriffs fhrt klger gewnschten beschrnkung erwerbsrechts abwgung findet mauerg statt ffentliche interesse bejahen verdrngt erwerbsanspruch berechtigten insgesamt entzug vermgensrechtlichen position berechtigten mauerg zunchst erwchst erfordert allerdings begrndung ffentlichen interesses vorgebrachten tatsachen abwgungen ablehnenden bescheid mauerg zugrunde liegen voll gerichtlichen berprfung unterliegen beurteilungs gar ermessensspielraum verbleibt bund berechtigten nachtrglichem wegfall ffentlichen interesses anspruch rckerwerb entsprechend rechtsgedanken baugb erwachsen knnte wirtschaftlich erwerb lediglich beschrnkt dinglichen rechts ffentliche hand nahe kme ablehnend fr verschiedene flle eigentumsentzugs stellen ddr bgh urt februar iii zr njw oktober iii zr njw braucht senat entscheiden dafr ffentliche interesse ernstliches lediglich fiskalische zwecke verdeckt anhaltspunkte hervorgetreten iv kostenentscheidung beruht abs abs zpo wenzel tropf lemke krger gaier'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet januar preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs satz nr bgb abs stgb legt schuldner widerspruch anmeldung forderung vorstzlich begangenen unerlaubten handlung insolvenzglubiger klage feststellung rechtsgrundes erheben arbeitgeber verbindlichkeit gegenber trger sozialversicherung wegen zahlungsunfhigkeit erfllen liegt tatbestand stgb grundstzlich bgh urteil januar ix zr lg neubrandenburg ag neubrandenburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter raebel dr kayser dr detlev fischer fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts neubrandenburg juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand aufgrund antrag restschuldbefreiung verbundenen eigenantrags beklagten bauunternehmen betrieb wurde april insolvenzverfahren erffnet klgerin meldete rckstndige sozialversicherungsbeitrge tabelle machte geltend teilbetrag entfalle forderung vorstzlicher unerlaubter handlung nmlich vorenthaltene arbeitnehmeranteile fr monate januar juni beklagte widersprach einordnung genannten teilforderung vorstzlichen unerlaubten handlung klgerin daraufhin klage feststellung erhoben teilforderung vorstzlichen unerlaubten handlung herrhre amtsgericht landgericht klage stattgegeben zugelassenen revision begehrt beklagte weiterhin klageabweisung entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung berufungsgericht ausgefhrt feststellungsklage sei entsprechender anwendung inso zulssig klger berechtigtes feststellungsinteresse schuldner bestreite glubiger angemeldete forderung vorstzlichen unerlaubten handlung stamme berhre widerspruch interessenlage glubigers widerspruch beseitigt folge fragliche forderung spter gewhrte restschuldbefreiung falle stehe zunchst fest restschuldbefreiung komme glubiger deren bewilligung abwarten msse ehe widerspruch beseitigen drfe knne jedoch beweisnot geraten frhzeitige klrung rechtlichen qualitt glubigerforderung liege interesse schuldners begehren klgerin sei begrndet beklagte sei ar beitgeber fr ordnungsgeme abfhrung arbeitnehmeranteile sozialversicherung verantwortlich dabei fr fremdes geld gehandelt deshalb sei finanzielle leistungsfhigkeit beklagten unerheblich unterlassen abfhrung objektiven tatbestand stgb verwirklicht vortrag sei seinerzeit unternehmern arbeitsgemeinschaft verbunden darauf verlassen deren mitarbeiter lhne ordnungsgem berechnen sozialversicherungsbeitrge abfhren wrden vermge beklagten vorwurf vorsatzes entlasten ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung we sentlichen punkt stand zulssigkeit feststellungsklage bestehen beden ken beschluss september ix zb wm senat ausgefhrt insolvenzglubiger knne falls schuldner widerspruch anmeldung forderung vorstzlich begangenen unerlaubten handlung einlege inso klage feststellung forderung schuldner erheben widerspruch stehe feststellung forderung entgegen abs satz inso hindere vollstreckung tabelle solange entsprechendes feststellungsurteil beseitigt worden sei stelle erhebung feststellungsklage grundstzlich notwendige prozessuale reaktion glubigers widerspruch dar rechtsprechung vgl ferner bghz bgh urt mai ix zr zvi ganz berwiegend zustimmung erfahren vgl hk inso landfermann aufl rn hmbkomminso herchen rn hmbkomm inso streck rn braun kiener inso aufl rn braun buck aao rn ahrens kohte ahrens grote verfahrenskostenstundung restschuldbefreiung verbraucherinsolvenzverfahren aufl rn kahlert zinso peters kts beschrnkter widerspruch mglich ergibt jedenfalls nderungen gesetz nderung insolvenzordnung gesetze oktober bgbl vorgenommen wurden abs inso glubiger anmeldung forderung tatsachen anzugeben denen einschtzung glubigers ergibt vorstzlich begangene unerlaubte handlung schuldners zugrunde liegt erfordernis sinn macht schuldner ohnehin forderung insgesamt widerspruch einlegen knnte erscheint bereits zweifelhaft glubiger darlegungslast entsprechend vorgegangen insolvenzgericht abs inso schuldner rechtsfolgen mglichkeit widerspruchs hinzuweisen vielen fllen angemeldete forderung schuldner bestritten knnen widerstand deren einordnung vorstzlichen unerlaubten handlung herrhrend leisten gesetzgeber mglichkeit aussichtslos weit gehenden nmlich forderung insgesamt gerichteten widerspruchs gewhren anzunehmen schrifttum teilweise beantwortete frage widerspruch einordnung forderung vorstzlicher unerlaubter handlung vollstreckung tabellenauszug hindert bgh urt mai aao kommt unabhngig hiervon rechtsschutzinteresse fr feststellungsklage bejahen klgerin forderung sptestens ablauf wohlverhaltensperiode durchsetzen gleichgltig schuldner restschuldbefreiung erteilt worden widerspruch einordnung forderung macht deutlich dagegen wehr setzen besteht sachlicher grund dafr streit ber rechtsnatur angemeldeten trotz widerspruchs schuldners tabelle festgestellten forderung zeit erteilung restschuldbefreiung verschieben ergebnis ausgang rechtsstreits ber schuldner erhebende vollstreckungsgegenklage zpo berlassen bgh urt mai aao beteiligten umstrittene charakter forderung mglichst frhzeitig geklrt ungewissheit fortbesteht trotz schuldner angestrebten restschuldbefreiung betreffende forderung tituliert durchgesetzt bgh urt mai aao kbler prtting pape inso rn fr schuldner wichtig frage alsbald beantwortet antwort mglicherweise abhngt antrag restschuldbefreiung berhaupt weiterverfolgt glubiger ebenfalls schnellen klrung gelegen andernfalls beweisnot geraten revision angesprochene mglichkeit frhzeitig beweise sichern immer gegeben demgegenber hlt annahme berufungsgerichts feststellungsklage sei sachlich gerechtfertigt derzeitigem sach streitstand rechtlichen berprfung stand entgegen auffassung revisionserwiderung prfung begrndetheit senat verwehrt zulassung revision berufungsgericht frage zulssigkeit klage beschrnkt berufungsgericht tenor urteils revision unbeschrnkt zugelassen anerkannt beschrnkung zulassung ausschlielich entscheidungsgrnden berufungsurteils ergeben beschrnkung jedoch klar eindeutig entnehmen lassen umstand allein berufungsgericht vorliegenden fall begrndung fr zulassung revision gegeben zulssigkeit klage bezieht reicht vgl bgh urt mrz ix zr mdr falls beklagte objektiven tatbestand stgb erfllt nmlich arbeitgeber einzugsstelle beitrge arbeitnehmern sozialversicherung vorenthalten allerdings entgegen angriff revision bedingten vorsatz beklagten zweifeln tatrichter festgestellt beklagte etwa arbeitsgemeinschaft arbeitgeber anfangs buchhaltung arbeitsgemeinschaft beklagte selbststndiger unternehmer angehrt sozialversicherungsbeitrge berechnet abgefhrt jedoch sei ab anfang streitigkeiten innerhalb arbeitsgemeinschaft gekommen zeit mageblichen ereignisse sei beklagte bereits arbeitsgemeinschaft ausgeschlossen gleichwohl keinerlei formationen ber lohn gehaltsberechnungen mitarbeiter eingeholt rechtfertigt berufungsgericht gezogenen schluss arbeitgeberpflichten berhaupt gekmmert mgliche verste bewusst kauf genommen vortrag bergehen revision rgt wonach mitgesellschafter beklagten gesellschafterversammlung mai ausdrcklich festgehalten htten arbeitslhne beklagten bernommen wrden steht entgegen mai klgerin tabelle angemeldeten rckstnde grten teil bereits aufgelaufen auerdem beklagte mitgeteilt zeitraum gesellschafterbeschluss bezog eigenen vorbringen beklagten fraglichen gesellschafterversammlung anwesend etwaiges vertrauen darauf beschluss inhalt immer umgesetzt wrde konnte erst einstellen nachdem davon erfahren wann geschah vorgetragen brigen lsst vorbringen beklagten raum fr annahme arbeitsgemeinschaft finanziell lage arbeitslhne beklagten bernehmen indes derzeit davon ausgegangen beklagte objektiven tatbestand stgb erfllt tatsacheninstanzen beklagte geltend gemacht sei fraglichen zeitraum zahlungsunfhig berufungsgericht feststellungen getroffen leistungsfhigkeit beklagten fr unerheblich gehalten fremdes geld verwalten gehabt rechtsfehlerhaft alleiniger schuldner arbeitnehmeranteils sozi alversicherung gem abs sgb iv arbeitgeber fehlt treuhandverhltnis arbeitgebers gegenber arbeitnehmern bghz bgh urt juli ix zr zip dezember ix zr zip bghst arbeitgeber verbindlichkeit gegenber trger sozialversicherung wegen zahlungsunfhigkeit erfllen liegt tatbestand stgb grundstzlich bghz bgh urt september ii zr zip bghst allerdings tatbestand verwirklicht handlungspflichtige flligkeitstag zahlungsunfhig pflichtwidriges verhalten jedoch praktisch vorverlagert fall arbeitgeber erkennt unternehmen liquidittsprobleme abzeichnen gleichwohl unterlsst besondere manahmen etwa aufstellung liquidittsplans bildung rcklagen absehen auszahlung vollen nettolohns arbeitnehmer zahlung flligkeitstag sicherzustellen bghz bgh urt september aao bghst ff berufungsgericht jedoch voraussetzungen derartigen ausnahmefalls festgestellt iii berufungsurteil somit aufzuheben abs zpo sache nachholung bisher unterlassenen feststellungen berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo dr gero fischer dr ganter dr kayser raebel dr detlev fischer vorinstanzen ag neubrandenburg entscheidung lg neubrandenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr november rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs november richter dr strohn richterinnen caliebe dr reichart sowie richter dr drescher born beschlossen beschluss ii zivilsenats oktober dahin berichtigt ersten absatz richtig heien beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts januar richtig februar gem berichtigungsbeschluss juni zurckgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen grnde vorliegt denen senat revision zulassen darf strohn caliebe drescher reichart born vorinstanzen lg berlin entscheidung kg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ak stb mai nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stgb abs tathandlung werben mitglieder untersttzer terroristischen vereinigung darstellt grundstzlich untersttzung vereinigung bgh beschl mai ak stb ermittlungsrichter bundesgerichtshofs ermittlungsverfahren wegen verdachts untersttzung auslndischen terroristischen vereinigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts sowie beschuldigten verteidiger mai gem abs stpo beschlossen haftbefehl ermittlungsrichters bundesgerichtshofs mrz bgs dahin gendert beschuldigte untersttzung auslndischen terroristischen vereinigung mindestens fllen werbens mitglieder untersttzer fr auslndische terroristische vereinigung mindestens fllen dringend verdchtig untersuchungshaft fortzudauern etwa erforderliche weitere haftprfung bundesgerichtshof findet drei monaten statt zeitpunkt haftprfung allgemeinen vorschriften zustndigen gericht bertragen beschwerde beschuldigten erledigt grnde beschuldigte oktober festgenommen worden befindet seitdem untersuchungshaft zuerst aufgrund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs september bgs seit mrz aufgrund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs mrz bgs vorangegangenen haftbefehl ersetzt gegenstand neuen haftbefehls vorwurf beschuldigte september oktober zumindest fllen auslndische terroristische vereinigung untersttzt deren zwecke deren ttigkeit darauf gerichtet mord totschlag straftaten persnliche freiheit fllen stgb begehen abs nr nr abs satz abs stgb beschuldigte ursprnglichen haftbefehl beschwerde eingelegt rechtsmittel neuen haftbefehl erstreckt nachdem stelle getreten ermittlungsrichter bundesgerichtshofs beschwerde abgeholfen senat liegt sache zugleich entscheidung ber fortdauer untersuchungshaft stpo ndert rahmen haftprfung haftbefehl ab hlt untersuchungshaft aufrecht haftbeschwerde beschuldigten findet erledigung bisherigen ermittlungsergebnis sinne dringenden tatverdachts folgendem geschehen auszugehen beschuldigte verbreitete zeit september oktober wohnsitz ber kommunikationssoftware islamistisch ausgerichteten chatroom audio videobotschaften rdelsfhrern mitgliedern auslndischen terroristischen vereinigungen al qaeda al qaeda zweistromland spielte entweder audiodateien echtzeit chatroom ab stellte einzelfllen genannten textchat machte dateien ber links teilnehmern zugnglich mindestens fllen verbreitete beschuldigte weise texte denen wesentlichen rdelsfhrer laden alzarqawi al zawahiri teilnahme djihad sowie ttung gegnern aufgerufen wurde bereits begangene terroristische anschlge gerechtfertigt wurden dringende tatverdacht ergibt bezglich existenz ttigkeit zusammensetzung auslndischen terroristischen vereinigungen haftbefehl nher aufgefhrten erkenntnissen hinsichtlich handlungen beschuldigten folgt wesentlichen haftbefehl geschilderten berwachungsmanahmen internetverkehrs beschuldigte insgesamt neun verschiedenen tarnnamen chatroom agierte folgt erkenntnissen auswertung beiden tragbaren computer beschuldigten lngerfristiger observation berwachung telekommunikation gewonnen wurden sowie umstnden rahmen frheren ermittlungsverfahrens bekannt geworden entgegen generalbundesanwalt ermittlungsrichter bundesgerichtshofs vertretenen ansicht erfllt verhalten beschuldigte bisherigen ermittlungen dringend verdchtig tatbestand untersttzens auslndischen terroristischen vereinigung abs abs nr abs satz stgb gesetzgeber strafrechtsnderungsgesetz august bgbl gesetz umsetzung rahmenbeschlusses rates juni terrorismusbekmpfung nderung gesetze dezember bgbl vorgenommenen nderungen stgb schlieen ttigkeiten werben fr terroristische vereinigung darstellen tatbestandsmerk mal untersttzens subsumieren gilt sowohl fr werben mitglieder untersttzer fr werben fr ideologie ziele vereinigung einzelnen stgb stellt tatbestandsvarianten untersttzens terroristischen vereinigung werbens fr handlungen strafe auerhalb organisation stehende begangen obwohl derartige taten gegenber denjenigen grndens terroristischen vereinigung mitgliedschaftlichen beteiligung grundsatz geringeres unrecht verwirklichen vorschrift absatz ursprnglichen fassung eingefgt stgb gesetz nderung stgb stpo gvg brao stvollzg august bgbl zunchst fr taten strafe angedroht freiheitsstrafe sechs monaten fnf jahren erst gesetz bekmpfung terrorismus dezember bgbl gesetzgeber tatbestandsvarianten grndens mitgliedschaftlichen beteiligung hherer strafe bedroht freiheitsstrafe jahr zehn jahren alternativen untersttzens werbens absatz gesondert erfasst dabei jedoch fr beide einheitlich strafdrohung freiheitsstrafe sechs monaten fnf jahren belassen strafrechtsnderungsgesetz tatbestand werbens eingeschrnkt whrend dahin art werbung fr terroristische vereinigung strafe bedroht seither werben mitglieder untersttzer strafbar lag ziel grunde gegenber bisherigen rechtsprechung klarere eingrenzung tatbestandsmerkmals werbens erreichen flle be schrnken denen bercksichtigung grundrechtlich geschtzten meinungsfreiheit art abs satz gg pnalisierung erforderlich sei hierzu insbesondere bereich sog reinen sympathiewerbung strafbarkeit ausgenommen protokoll sitzung rechtsausschusses wahlperiode april ff beschlussempfehlung bericht rechtsausschusses april btdrucks nderung strafandrohung fr untersttzen sowie fr werben mitglieder untersttzer hiermit verbunden worden gesetz dezember gesetzgeber stgb schlielich deutliche differenzierungen tatbestandsalternativen untersttzens werbens mitglieder untersttzer vorgenommen absatz satz neufassung untersttzung abstzen genannten terroristischen vereinigungen strafbar jedoch unterschiedlicher strafandrohung je art vereinigung untersttzung abstzen genannten organisationen freiheitsstrafe sechs monaten zehn jahren untersttzung absatz erfassten organisation freiheitsstrafe fnf jahren geldstrafe demgegenber soweit werbende ttigkeit frage steht gem absatz satz neufassung allein werben mitglieder untersttzer fr abstzen genannten vereinigungen strafbar strafandrohung hierfr freiheitsstrafe sechs monaten fnf jahren unverndert geblieben werben mitglieder untersttzer fr absatz beschriebenen organisationen sowie gewinnung mitgliedern untersttzern gerichtete werbung strafe bedroht whrend fassungen stgb strafrechtsnderungsgesetz hinblick einheitlichen uneingeschrnkten anwendungsbereich untersttzens werbens sowie identische strafandrohung erforderlich frderung terroristischen vereinigung zwecke propagierung ideologie ziele ausgerichteten tathandlung eindeutig beiden tatbestandsvarianten zuzuordnen hintergrund geschilderten gesetzgebungsgeschichte gesetz dadurch heute geltenden fassung verliehenen systematik insbesondere eingeschrnkten strafbarkeit werbens flle werbens mitglieder untersttzer nunmehr unerlsslich klare abgrenzung abs satz abs satz stgb nf vorzunehmen bisheriger rechtsprechung vorherrschender ansicht schrifttum insg miebach schfer mnchkomm rdn rdn ff zahlr untersttzt terroristische vereinigung wer mitglied organisation deren ttigkeit terroristische bestrebungen direkt ber mitglieder frdert dabei frderung richten innere organisation vereinigung deren zusammenhalt erleichterung einzelner geplanter straftaten allgemein erhhung aktionsmglichkeiten strkung kriminellen zielsetzung erforderlich organisation tathandlung messbarer nutzen entsteht vielmehr gengt frderungshandlung wirksam organisation irgendeinen vorteil bringt vorteil genutzt daher etwa konkrete organisation heraus begangene straftat organisationsbezogene handlung mitglieder mitprgt dagegen belang mastbe trotz gewissen unvermeidlichen begrifflichen unschrfe vgl miebach schfer aao rdn tatbestandliche unrecht ausreichend bestimmt umschreiben wrden fr ausschlieen bettigungen sache werbung mitglieder untersttzer fr terroristische vereinigung sympathie fr deren ideologie ziele darstellen tatbestandsmerkmal untersttzung subsumieren dementsprechend senat geltung alten rechts etwa verbreitung schrift vergangene zuknftige terroristische aktivitten rote armee fraktion zustimmend dargestellt kommentiert wurden untersttzung terroristischen vereinigung bewertet hierdurch deren stellung gesellschaft gnstig beeinflusst aktionsmglichkeiten eventuell rekrutierungsfeld erweitert insgesamt gefhrdungspotential gestrkt knnte bgh njw bghr stgb abs untersttzen hieran hinblick neue gesetzeslage festgehalten gesetzgeber ausdrcklich handlungen werben fr ideologie ziele terroristischen vereinigung erschpfen strafbarkeit herausnehmen werben mitglieder untersttzer fr bestimmte besonders gefhrliche terroristische vereinigungen strafe gestellt insoweit gegenber untersttzen niedrigeren strafrahmen belassen hiee gesetzeswortlaut gesetzessystematik objektivierten willen gesetzgebers missachten derartige aktivitten weiterhin untersttzen sinne abs satz stgb ansehen abstrakte eignung zukommt gefhrdungspotential beworbenen vereinigung strken demgegenber generalbundesanwalt zuschrift mai vorgebrachten argumente vermgen berzeugen aa soweit darauf hinweist fr al qaeda al qaeda zweistromland verbreitung propaganda wesentliches element kampfes sei beschuldigte daher bettigung multiplikator propaganda gewichtige beitrge kampf geleistet macht sache gesteigerte strafwrdigkeit geltend ber erster linie gesetzgeber entscheiden gerichte knnen strafbedrfnis rahmen auslegung bercksichtigen soweit gesetz dafr raum lsst gesetzgeber derartige propagandistische ttigkeiten nichtmitglied organisation begangen gerade vollstndig etwa mastab mehr weniger groen ntzlichkeit fr vereinigung deren ziele strafbarkeit herausgenommen bb generalbundesanwalt weist darauf untersttzen terroristischen vereinigung rechtsprechung vgl bghst schrifttum etwa trndle fischer stgb aufl rdn rudolphi stein sk stgb stand mrz rdn bubnoff lk aufl rdn miebach schfer aao rdn gegenansicht teilweise tterschaft verselbstndigte form beihilfe bezeichnet falls hinweis angedeutet werben fr terroristische vereinigung beihilfe tat abs stgb darstellt tterschaftliches delikt sinne abs satz strafbar knnte senat folgen umschreibung tatvariante untersttzens terroristischen vereinigung tterschaft verselbstndigte form beihilfe erkennbar dogmatische einordnung sinne verstehen gesonderte pnalisierung untersttzungshandlungen abs satz stgb stets beihilfe abs stgb tathandlungen abs stgb strafbar wren bezieht hilfeleisten sinne abs stgb stets vorstzliche rechtswidrige tat haupttters whrend untersttzen gem abs satz stgb vereinigung richtet lediglich besonderen gestaltung einzelfalles gleichzeitig beihilfe mitgliedschaftlichen bettigung mitglieds organisation darstellen setzt strafbarkeit abs stgb voraus haupttat konkreten ausgestaltung hilfeleistung gefrdert erleichtert bgh njw whrend entsprechender effekt untersttzungshandlung fr vereinigung gerade notwendig hinzu kommt ausdrckliche gesetz unmissverstndlich ausdruck gebrachte wille gesetzgebers unterlaufen wrde danach werbung mitglieder untersttzer sympathie fr terroristische vereinigung etwa liegende beihilfe tterschaftlichen terroristischen handlungen sinne abs stgb abs satz stgb strafrechtlich privilegiert nmlich falle sympathiewerbung straflos falle mitglieder untersttzerwerbung freiheitsstrafe sechs monaten fnf jahren bedroht mitglieder untersttzer fr organisationen geworben abs stgb unterfallen darf anwendung abs satz stgb umgangen abweichende beurteilung ge rechtfertigt wre einzelfall festgestellt knnte werben organisation tatschlich messbaren vorteil gebracht etwa nachweislich beitritt neuen mitglieds gefhrt bedarf entscheidung ermittlungen ergeben anhaltspunkt dafr ttigkeit beschuldigten beiden terroristischen vereinigungen derartiger konkreter vorteil erwachsen wre zudem schon rein tatschlich beihilfehandlung beschuldigten mitgliedschaftlichen bettigungsakten rdelsfhrer sonstigen mitglieder beiden terroristischen vereinigungen feststellbar herstellung dateien sowie deren bereitstellung internet beteiligt erkennbar taten konkreten gestalt weiterverbreitung dateien irgendeiner form gefrdert erleichtert worden wren weiterverbreiten beschuldigten knpft vortaten frdert mehr cc soweit generalbundesanwalt weiterhin darauf verweist verhalten beschuldigten deswegen untersttzung beiden terroristischen vereinigungen werben fr einzustufen sei lediglich dateien internet weiterverbreitet ausdrcklich befrwortenden stellungnahmen fr deren inhalte eingetreten sei gefolgt erwgungen finden schon ergebnis ermittlungen grundlage belegen mehrzahl derartiger uerungen beschuldigten allein schon gesamtumstnden besuche aktivitten chatroom fr dortigen besucher befrwortendes eintreten fr inhalte verbreiteten dateien unverkennbar vgl bghst davon abgesehen derartige ausdrcklich befrwortende stellungnahme inhalt weiterverbreiteten dateien rechtlich erforderlich vielmehr reicht verwirklichung abs satz stgb beschuldigte werbenden inhalt weiterverbreiteten dateien erkennbar eigene meinungsuerung weiteren besuchern chatrooms zugnglich vgl bghst steht bisherigen ermittlungen zweifel letztlich wrde argumentation generalbundesanwalts fllen beurteilenden art stimmigen ergebnissen fhren weiterverbreitung fremder uerungen deren inhalt propagandistisch mitglieder untersttzer fr terroristische vereinigung fr deren ideologie ziele wirbt wre gem abs satz stgb untersttzung organisation strafbar weiterverbreitung eigenen befrwortenden stellungnahmen verbunden dagegen wre verhalten straflos geringerer strafe bedroht ausdrcklich befrwortenden stellungnahmen hinzugefgt wirkung weiterverbreitung ma rechtsgutsangriffs allgemeinen eher verstrkt wren ergebnisse generalbundesanwalt befrworteten argumentation mehr plausibel beschuldigte vielmehr dringend verdchtig mindestens fllen fr auslndische terroristische vereinigung mitglieder untersttzer geworben abs nr nr abs satz abs stgb mitglieder fr abs stgb bezeichneten terroristischen vereinigungen wirbt wer gewinnung personen bemht mitgliedschaftlich organisation bestimmten derartigen vereinigung einfgen untersttzer wirbt wer bereitschaft wecken ttigkeit bestrebungen vereinigung direkt ber mitglieder frdern mitglied organisation einzugliedern werbung dabei beiden fllen sowohl konkrete person unbestimmte vielzahl adressaten richten erfolg werbung vorausgesetzt erfolglose versuch mitglied untersttzer vereinigung gewinnen strafbarkeit erfasst mehr ausreichend demgegenber befrwortende eintreten fr terroristische vereinigung rechtfertigung ziele heraus begangenen straftaten sowie verherrlichung ideologie verschiedene derartige vereinigungen ttigkeit legitimieren gegebenenfalls einzelpersonen rechtfertigung fr begehung straftaten dient vielmehr zumindest gesamtumstnden uerung ergeben werbende gezielt mitglieder untersttzer gewinnen gunsten konkreten organisation allgemein gefasster aufruf nher gekennzeichneten terroristischen aktivitten beteiligen reicht fr erforderlichen organisationsbezug aufforderung djihad anzuschlieen gengt fr genommen begriff allein fr kampf mehrerer bestimmter terroristischer vereinigungen steht fr vielzahl islamistischen aktivitten terroristische vereinigungen unternommen fr aufruf djihad gelten person erfolgt vereinigung derartig he rausgehoben reprsentiert allein daraus ausreichend konkret ergibt aufforderung gelte allererst zumindest gunsten reprsentierten vereinigung fall strafbarkeit allerdings dadurch ausgeschlossen uerung werbung mitglieder untersttzer fr ideologisch gleichgesinnte vereinigungen verstanden gleichzeitig deren ttigkeit preist sowie deren fortsetzung aufruft verffentlicht verbreitet dritter lediglich sinne mitglieder untersttzer werbende uerung sei mitglied beworbenen terroristischen vereinigung macht abs satz stgb strafbar zumindest umstnden erkennbar eigen macht eigenes werbendes eintreten fr vereinigung verstanden wissen wer uerung lediglich fremde gleichsam informationszwecken weitergibt handelt hingegen tatbestandsmig mastben beschuldigte jedenfalls haftbefehl erfassten taten werbens mitglieder untersttzer fr terroristischen vereinigungen al qaeda al qaeda zweistromland dringend verdchtig nrn haftbefehls fllen jeweils dateien enthaltenen reden rdelsfhrer vereinigungen laden al zawahiri al zarqawi al muhadjer besuchern chatrooms zugnglich gemacht uerungen genannten rdelsfhrer gesamtaussage unverkennbar darauf gerichtet allgemein propaganda fr djihad ungenannte vereinigungen treiben verschrieben anliegen beschrnkte darauf terroristische anschlge rechtfertigen anzukndigen vordergrund stand vielmehr zweck gezielt neue teilnehmer untersttzer fr kampf gewinnen gegebenen umstnden insbesondere aufgrund herausgehobenen stellung allgemein islamistisch orientierten kreisen bekannten rdelsfhrer dabei zweifel daran bestehen werbung vorrangig darauf gerichtet mitglieder untersttzer gerade fr jeweils reprsentierten vereinigungen rekrutieren dabei aufgrund ideologischen dogmas weltumspannenden heiligen krieges westliche welt namentlich amerikaner juden sowie deren helfers helfer umfassenden frderung djihad aufriefen notwendigerweise gleichzeitig fr sympathie mitglieder untersttzer fr entsprechend ausgerichtete organisationen warben tritt demgegenber hintergrund fr rechtliche bewertung belang werbenden reden beschuldigte eigen gemacht soweit schon dadurch geschehen entsprechenden dateien eigene befrwortende stellungnahmen beigefgt ergibt gesamtumstnden tuns schon gestaltung ausrichtung chatrooms fr deren besucher unverkennbar diejenigen derartige dateien zugnglich machten enthaltenen erklrungen guthieen eigene botschaften weitergaben abweichendes verstndnis liee weder inhalt reden verhalten beschuldigten einklang bringen umstnden kommt auslegung blick darauf betracht tun beschuldigten letztlich uerung meinungen handelte beachtung grundrechts art abs satz gg daher prfung gebietet uerungen verhaltensweisen eventuell weise interpretiert knnen strafrechtliche relevanz nhme bverfge ff bverfg njw hingegen verbreitung brigen reden werben sinne abs satz stgb gesehen handelt dabei texte entweder konkret teilnahme auenstehender kampf auffordern lediglich allgemeine religise politische errterungen enthalten begangene anschlge rechtfertigen bzw beschreiben daher gebotenen eindeutigkeit entnommen gewinnen mitgliedern untersttzern fr al qaeda al qaeda zweistromland ausgerichtet senat deshalb rahmen haftprfung haftbefehl ermittlungsrichters bundesgerichtshofs entsprechend abgendert fortdauer untersuchungshaft beschuldigten derzeit vernderten rechtlichen beurteilung gerechtfertigt besteht haftgrund fluchtgefahr tatbestand werbens mitglieder untersttzer geringeren strafrahmen versehen besteht angesichts vielzahl taten anreiz flucht gebende straferwartung brigen nimmt senat bezug erwgungen vorbezeichneten haftbefehl vorbringen verteidigung entkrftet dabei kommt darauf beschuldigte derzeit bereit wre familie irak umzusie deln verfahren dadurch entziehen land familie verlsst bereits getan haftverschonende manahmen stpo vermgen fluchtgefahr auszurumen voraussetzungen fortdauer untersuchungshaft ber sechs monate hinaus liegen besondere umfang ermittlungen urteil zugelassen ermittlungsbehrden umfangreiche beweismittel insbesondere zusammenhang verhaftung beschuldigten sichergestellten beiden tragbaren computer sowie weitere datenspeicher sichten auszuwerten berwachte internetverkehr umfasst datenvolumen gigabyte gigabyte daten textchat chatroom echtzeit abgespielten reden berprft wurden kommunikation grtenteils arabisch brigen kurdischen dialekt gefhrt wurde auswertung besonders zeitraubend einwand verteidigung generalbundesanwalt htte ber auswertung internetverkehrs bereits zeitpunkt verhaftung verfgt deshalb unverzglich anklage erheben mssen trifft schon daraus ergibt vorwrfe neuen haftbefehl eindruck inzwischen hinzugewonnener erkenntnisse detaillierter generalbundesanwalt erstellt derzeit anklage deren unverzglicher erhebung senat rechnet anordnung fortdauer untersuchungshaft stpo haftbeschwerde beschuldigten gegenstandslos fr erledigt erklren meyer goner stpo aufl rdn tolksdorf pfister becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mai olovcic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stvg stvo abs satz verkehrsteilnehmer sinne abs satz stvo person verkehrserheblich verhlt krperlich unmittelbar ablauf verkehrsvorgangs einwirkt darunter fllt flieende durchgangsverkehr strae jedenfalls derjenige straenseite fahrbahnrand anfhrt bgh urteil mai vi zr lg heilbronn ag heilbronn ecli de bgh uvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter galke richterinnen pentz dr roloff sowie richter dr klein dr allgayer fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts heilbronn mai zurckgewiesen klgerin trgt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagten ersatz weiteren sachschadens verkehrsunfall anspruch klgerin fahrzeug vorwrts rechtwinklig fahrbahn angeordneten parkplatz geparkt beklagte beklagten gehaltenes beklagten haftpflichtversichertes fahrzeug gegenberliegenden fahrbahnrand entgegen fahrtrichtung abgestellt fahrzeug stand weiteres fahrzeug klgerin parkte rckwrts linksbogen absicht sodann gegenfahrbahn fahrtrichtung weiterzufahren dabei kollidierte beklagten ebenfalls rckwrts fuhr ausparken knnen zeitpunkt zusammenstoes befand fahrzeug beklagten rckwrtsbewegung vorgerichtlich regulierte beklagte hhe mehr streit stehenden schadenspositionen klgerin grundlage haftungsquote drittel deren lasten klage macht klgerin soweit revisionsverfahren interesse restlichen zwei drittel geltend amtsgericht klage grundlage haftungsquote teilweise stattgegeben berufung klgerin landgericht zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin ansprche zahlung weiteren zuzglich zinsen freistellung anwaltskosten entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts steht klgerin ber amtsgericht grundlage haftungsquote zugesprochenen betrag weitergehender schadensersatzanspruch ergebnis beweisaufnahme htten sowohl klgerin beklagte sorgfaltspflichten abs satz stvo verstoen klgerin rckwrts ber beide fahrbahnen ausgeparkt obwohl zuvor erkannt gehabt beklagte auto gegangen eingestiegen sei weiterfahrt zunchst wrde zurckstoen mssen beklagte sei parkposition heraus ber strecke ca zehn metern rckwrts gefahren rckwrtigen verkehrsraum erforderlichen besonders hohen sorgfalt beobachten dabei rckwrtsfahrt begonnen klgerin rckwrtsfahrvorgang etwa hlfte abgeschlossen gehabt gesteigerten sorgfaltspflichten abs satz stvo glten gegenber flieenden durchgangsverkehr strae gegenber verkehrsteilnehmern fr vorliegende konstellation kollision parkplatz rckwrts strae einfahrenden fahrzeug gegenberliegenden fahrbahnrand rckwrts ausparkenden weiteren fahrzeug dagegen fnde rechtsprechung bundesgerichtshofs sog parkplatzunfllen anwendung auffassung folgen wolle abs satz stvo allein flieenden verkehr schtzten fhre ergebnis beide verkehrsteilnehmer mastab abs stvo gebot gegenseitigen rcksichtnahme messen lassen mssten abwgung beiderseitigen verursachungsbeitrge sei haftungsquote angemessen abs stvg ii revision unbegrndet entscheidung ber haftungsverteilung rahmen stvg rahmen bgb sache tatrichters revisionsverfahren darauf berprfen betracht kommenden umstnde vollstndig richtig bercksichtigt abwgung rechtlich zulssige erwgungen zugrunde gelegt worden senatsurteile oktober vi zr njw rn januar vi zr njw rn mai vi zr njw rn abwgung aufgrund festgestellten heit unstreitigen zugestandenen zpo bewiesenen umstnde einzelfalls vorzunehmen unfall ausgewirkt erster linie hierbei ma verursachung belang beteiligten schadensentstehung beigetragen faktor abwgung dabei beiderseitige verschulden senatsurteile oktober vi zr aao januar vi zr aao mai vi zr aao grundstzen erwgungen berufungsgerichts beanstanden frei rechtsfehlern berufungsgericht klgerin verhltnis beklagten versto abs satz stvo last gelegt abs stvo fhrer fahrzeugs beim rckwrtsfahren satz stvo derjenige straenteil parkplatz fahrbahn einfhrt verhalten gefhrdung verkehrsteilnehmer ausgeschlossen verkehrsteilnehmer person verkehrserheblich verhlt krperlich unmittelbar ablauf verkehrsvorgangs einwirkt vgl bgh beschluss november str bghst stvo knig hentschel knig dauer straenverkehrsrecht aufl stvo rn mwn darunter fllt primr senatsurteil dezember vi zr njw rn insbesondere bgh urteil april iii zr njw rr flieende durchgangsverkehr strae jedenfalls derjenige beklagte straenseite fahrmanver durchfhrt fahrbahnrand anzufahren vgl olg karlsruhe njw rr rn lg heidelberg njw rr knig aao stvo rn scholten freymann wellner jurispk straenverkehrsrecht stvo rn soweit teil instanzgerichtlichen rechtsprechung olg hamm vrs olg celle versr stvo af lg hamburg urteil november juris rn lg saarbrcken urteil dezember juris rn sowie literatur burmann burmann he hhnermann jahnke straenverkehrsrecht aufl stvo rn bestehen besonderen sorgfaltspflichten abs satz stvo allein gegenber flieenden verkehr annimmt allein verhltnis wegen typischerweise bestehenden hheren geschwindigkeiten besondere gefahrensituation bestehe auffassung wortlaut genannten normen vereinbar unterschiedslos gefhrdung verkehrsteilnehmer auszuschlieen entsprechend rechtsprechung literatur grundsatz anerkannt besonderen sorgfaltspflichten abs satz stvo gegenber fugngern platz greifen olg dsseldorf vrs kg vm knig aao stvo rn burmann aao stvo rn scholten aao stvo rn bender mkostvr stvo rn mller bachmeier mller rebler verkehrsrecht stand august stvo rn greger greger zwickel haftungsrecht straenverkehrs aufl rn einschrnkend gegenber fahrzeugtr parkenden autos stehenden fahrbahnrand wartenden fugnger kg vrs olg hamm nzv verhltnis wenngleich gegebenenfalls langsam strae einfahrenden straenrand anfahrenden kraftfahrzeugen gelten danach klgerin last fallende versto besonderen sorgfaltspflichten abs satz stvo entfllt ausnahmsweise deshalb atypischen groben verkehrsversto beklagten rckwrtsfahren fahrtrichtung parkenden fahrzeugs ber zehn meter htte rechnen mssen vgl hierzu kg vrs olg oldenburg nzv feststellungen berufungsgerichts klgerin beklagten nmlich beim einsteigen fahrzeug ebenso wahrgenommen umstand weiterfahrt zunchst rckwrtsfahren mssen gleichwohl rckwrts fahrbahn eingekreuzt wobei rckwrtsfahrt erst hlfte beendet beklagte seinerseits rckwrts anfuhr ergibt entgegen auffassung revision umstand klgerin rckwrtsfahrt zeitpunkt kollision bereits beendet stand beklagte rckwrts hineinfuhr dabei offen bleiben schon deshalb gilt fahrbahnrand anfahrende beklagte situation parkplatz streitfall grundstzlich darauf vertrauen durfte verkehrsfluss rckwrtsfahrendes fahrzeug gestrt wrde vgl hierzu senatsurteile oktober vi zr aao rn dezember vi zr aao rn jedenfalls scheidet annahme allein beendete rckwrtsfahren beklagten gesttzten anscheinsbeweises vorgenannten besonderheiten festgestellten gesamten unfallgeschehens typizitt lasten beklagten sprechen vgl senatsurteil dezember vi zr aao rn ergbe worauf berufungsgericht recht hinweist streitfall brigen subsidir anwendbaren allgemeinen rcksichtnahmegebot abs stvo wren abs satz stvo vorliegende sachverhaltskonstellation anwendbar entfielen daraus abzuleitenden besonderen sorgfaltspflichten nmlich fr klgerin fr beklagten berufungsgericht angenommene gleichwertigkeit verursachungsbeitrge beiden unfallbeteiligten ergbe somit lediglich anwendung fr beide seiten jedoch erneut gleichen sorgfaltsmastabes abwgung festgestellten verursachungsbeitrge sowie darauf beruhende festsetzung konkreten haftungsquote tatfrage revisionsrechtlich beanstanden galke pentz klein roloff allgayer vorinstanzen ag heilbronn entscheidung lg heilbronn entscheidung bm'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen september aufgehoben soweit festgestellt angeklagte vermgenswerte hhe mindestens taten erlangt umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision angeklagten verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer ruberischer erpressung fllen wobei fllen beim versuch blieb gesamtfreiheitsstrafe jahren monaten verurteilt ferner festgestellt angeklagte vermgenswerte hhe mindestens taten erlangt hiergegen wendet angeklagte verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel sachrge beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo ersichtlich abs stze stpo gesttzte feststellung vgl tenorierung bgh urteil oktober str bghst begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken landgericht hrtevorschrift stgb erkennbar erwgungen einbezogen entspricht jedoch rechtsprechung bundesgerichtshofs abs stgb rahmen abs stpo treffenden entscheidung bercksichtigen bgh aao mwn voraussetzungen bestimmung bedrfen errterung nahe liegende anhaltspunkte fr deren vorliegen gegeben bgh beschluss mrz str njw liegt landgericht wert fall ii urteilsgrnde erbeuteten schmucks ersichtlich voller hhe wertberechnung abs satz stpo eingestellt festgestellt angeklagte schmuck spter verkaufsgeschft preis veruert ua urteilsfeststellungen ergibt weitgehende entreicherung sinne abs satz stgb daran anknpfend htte tatgericht voraussetzungen hrtevorschrift errtern mssen vgl rechtlichen anforderungen einzelnen bgh urteil oktober str nstz rr landgericht getroffene feststellung daher bestehen bleiben aufhebung zugehrigen tatschlichen feststellungen bedarf tatrichter gehindert ergnzende hierzu widerspruch stehende feststellungen etwa aufteilung erlsten treffen fassung urteilsformel weist senat darauf anordnung aufrechterhaltung beschlagnahme einzelner gegenstnde dinglichen arrests gem abs stpo beschlusswege erfolgen bgh beschluss februar str bghst mutzbauer roggenbuck franke cierniak reiter'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar oktober jugendvollstreckungssache wegen versuchten betrugs az vrjs amtsgericht delbrck az ls amtsgericht mnchengladbach az js staatsanwaltschaft mnchengladbach ecli de bgh ars strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen fr vollstreckung jugendstrafe urteil amtsgerichts mnchengladbach juli ls js amtsgericht delbrck zustndig grnde generalbundesanwalt beantragt beschlieen fr vollstreckung jugendstrafe urteil amtsgerichts mnchengladbach juli ls js amtsgericht delbrck zustndig begrndung folgendes ausgefhrt verurteilte befand zeitpunkt bereits seit januar vollstreckung einbezogenen strafe urteil august justizvollzugsanstalt hvelhof amtsgericht delbrck bezirk justizvollzugsanstalt liegt verfgung januar vollstreckung strafe amtsgericht mnchengladbach vorbehalt bernommen richtig eingeleitet vheft bd bl august bersandte amtsgericht mnchengladbach vorlufiges aufnahmeersuchen vollstreckung urteil juli neu verhngten einheitsjugendstrafe justizvollzugsanstalt hvelhof heft bd bl schreiben august teilte amtsgericht delbrck amtsgericht mnchengladbach vollstreckung strafe bernommen worden sei heft bd bl beschluss september ordnete jugendrichter beim amtsgericht delbrck vollstreckungsleiter vorzeitige entlassung verurteilten setzte vollstreckung reststrafe bewhrung heft bd bl ff verurteilte wurde oktober justizvollzugsanstalt entlassen seither mnchengladbach wohnhaft amtsgericht delbrck beschluss oktober bernahme vollstreckung jugendstrafe urteil amtsgerichts mnchengladbach juli abgelehnt bergang vollstreckungszustndigkeit gem abs jgg ordnungsgeme einleitung vollstreckung voraussetze fehle hierfr sei ladung strafantritt aufnahmeersuchen justizvollzugsanstalt erforderlich vielmehr sei vollstreckung einleitende gericht richtlinien jgg verpflichtet vollstreckungsleiter strafakten vollstreckungsheft bersenden mangels bersendung vollstndigen akten sei einleitung vollstreckung amtsgericht mnchengladbach ordnungsgem erfolgt bedingung ordnungsgemen einleitung erfolgte bernahme vollstreckung daher abgelehnt amtsgericht mnchengladbach teilte auffassung akten amtsgericht delbrck zurck gesandt jugendrichter beim amtsgericht delbrck sache bundesgerichtshof entscheidung ber zustndigkeit vorgelegt ii bundesgerichtshof fr entscheidung jugendgerichten bestehenden streits gem stpo gemeinschaftliches oberes gericht berufen amtsgerichte mnchengladbach delbrck bezirken verschiedener landgerichte liegen zustndig fr vollstreckung gem abs jgg amtsgericht delbrck insoweit generalbundesanwalt zuschrift zutreffend ausgefhrt zustndigkeitsbergang findet eindeutigen wortlaut abs satz jgg abschluss aufnahme verurteilten jugendstrafvollzugsanstalt statt vgl eisenberg jgg aufl rn voraussetzung lediglich verurteilte ersuchen zustndigen vollstreckungsleiters jugendstrafvollzug aufgenommen worden womit vollstreckung eingeleitet fall entgegen ansicht jugendrichters amtsgerichts delbrck ergibt richtlinien jgg rijgg vi nr ursprngliche vollstreckungsleiter strafakten vollstreckungsheft denjenigen jugendrichter bersenden vollstreckung abs jgg aufnahme bergegangen sobald nachricht aufnahme verurteilten jugendstrafanstalt erhlt strafantrittsanzeige verpflichtung bersendung ak ten demnach folge voraussetzung bergangs vollstreckungszustndigkeit ausfhrungen tritt senat krehl eschelbach bartel zeng wimmer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt rntsch dr brckner richter dr gbel richterin haberkamp beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz mai zurckgewiesen beklagten tragen kosten beschwerdeverfahrens einschlielich kosten streithilfe hlfte nichtzulassungsbeschwerde klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber restlichen kosten beschwerdeverfahrens einschlielich restlichen kosten streithilfe berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert fr beschwerdeverfahren insgesamt festgesetzt nichtzulassungsbeschwerde klgers nichtzulassungsbeschwerde beklagten grnde klger eigentmer kreisstrae sowie absttzung strae dienenden schwergewichtsmauer mauer befindet oberhalb eigentum beklagten stehenden grundstcks beklagten beauftragten streithelferin klgers errichtung neuen wohnhauses fertigbauweise massiven keller herstellung kellers mussten steil ansteigenden grundstck beklagten abgrabungen vorgenommen whrend arbeiten strzte november groer teil schwergewichtsmauer klage nimmt klger beklagten zahlung betrages anspruch landgericht beklagten antragsgem verurteilt berufung oberlandesgericht klageanspruch grunde fr gerechtfertigt erklrt rechtsstreit wegen hhe anspruchs landgericht zurckverwiesen revision zugelassen hiergegen wenden beide parteien nichtzulassungsbeschwerde ii auffassung berufungsgerichts anspruch klgers wegen beschdigung sttzmauer grunde gegeben lgen voraussetzungen verschuldensunabhngigen nachbarrechtlichen ausgleichsanspruchs entsprechender anwendung abs satz bgb veranlassung beklagten sei beim bau hauses vertiefung grundstckes sinne bgb vorgenommen worden klger mglichkeit gehabt schaden verhindern hhe sei sache entscheidungsreif beklagten htten klger ansatz gebrachten positionen substantiiert bestritten rechtsstreit sei entsprechend hilfsantrag beklagten insoweit landgericht zurckzuverweisen erstinstanzliche verfahren leide wesentlichen mangel landgericht bestreiten beklagten hhe bergangen insoweit seien weiterer vortrag beider parteien sowie aufwendige beweisaufnahme erforderlich iii nichtzulassungsbeschwerde klgers fhrt aufhebung angefochtenen urteils abs zpo berufungsgericht anspruch klgers rechtliches gehr art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt art abs gg verpflichtet gericht ausfhrungen antrge prozessbeteiligten kenntnis nehmen erwgung ziehen gebot rechtlichen gehrs prozessgrundrecht sicherstellen entscheidungen frei verfahrensfehlern ergehen grund unterlassener kenntnisnahme nichtbercksichtigung sachvortrags parteien gericht vorbringen prozessbeteiligten entscheidungsgrnden ausdrcklich befassen versto art abs gg liegt einzelfall besondere umstnde deutlich vorbringen beteiligten entweder berhaupt kenntnis genommen entscheidung ersichtlich erwogen worden bgh beschluss dezember xi zr njw rr rn mwn mastben art abs gg verletzt aa berufungsgericht begrndet vorliegen wesentlichen mangel verfahrens landgerichts abs nr zpo erwgung landgericht bestreiten beklagten hhe klgerischen anspruchs bergangen worauf berufungsgericht feststellung sttzt nher erlutert auseinandersetzung feststellungen tatbestand urteils landgerichts gem zpo beweis fr mndliche parteivorbringen liefern fehlt landgericht unstreitig dargestellt klger schaden hhe entstanden nheren begrndung schadenshhe ergnzend klageschrift bezug genommen antrag berichtigung tatbestandes zpo beklagten gestellt berufungsgericht gleichwohl weitere begrndung bestreiten beklagten ausgegangen lsst rckschluss tatbestand erstinstanzlichen urteils vorbringen parteien ersten instanz entweder kenntnis genommen entscheidung erwogen bb ergibt beschwerdeerwiderung bezug genommenen rechtsprechung bundesgerichtshofs tatbestand beweiswirkung zukommt widersprchlich vorauszusetzen hierfr nmlich widerspruch tatbestandlichen feststellungen konkret bezug genommenen schriftstzlichen vorbringen partei bgh urteil mai vi zr versr rn mwn fehlt weitere hinweis beklagten rechtsprechung senats urteil mrz zr bghz ff hindere zpo gericht gesamten streitstoff grenzen zpo bercksichtigen unzutreffend richtig tatbestand negative beweiskraft zukommt parteivorbringen vorbereitenden schriftstzen ergibt allein deshalb rechtsmittelverfahren unbercksichtigt bleiben tatbestand erstinstanzlichen urteils erwhnung gefunden vorliegend geht jedoch positive beweiskraft tatbestands berufungsgericht beachten unabhngig davon berufungsgericht ausfhrungen klgers berufungserwiderung dezember nachgelassenen schriftsatz april auseinandergesetzt schriftstzen klger darauf hingewiesen eigenen darstellung beklagten bestreiten bezglich hhe klageforderung erst schluss mndlichen verhandlung schriftsatz mai erfolgt sei seitens landgerichts veranlassung bestanden versptete bestreiten bercksichtigen vorbringen htte berufungsgericht hinblick vorschrift zpo veranlassung geben mssen auffassung landgericht bestreiten beklagten hhe bergangen berprfen schluss mndlichen verhandlung knnen angriffs verteidigungsmittel mehr vorgebracht fehlen jeglicher auseinandersetzung vorbringen klgers verletzt ebenfalls art abs gg berufungsurteil beruht verletzung hiervon schon auszugehen ausgeschlossen gericht bercksichtigung bergangenen vorbringens entschieden htte bgh beschluss dezember xi zr njw rr rn mwn fall auszuschlieen berufungsgericht vorliegen voraussetzungen abs nr zpo verneint htte feststellungen tatbestand landgerichtlichen urteils sowie hinweise klgers bestreiten schadenshhe erst schluss mndlichen verhandlung landgericht berlegungen miteinbezogen htte beklagten hhe klger geltend gemachten anspruchs erstmalig berufungsrechtszug bestritten stellte frage vorbringen gem abs zpo zuzulassen verneinung htte berufungsgericht zurckverweisung landgericht mglicherweise erlass grundurteils abgesehen deshalb urteil berufungsgerichts insgesamt aufzuheben erneuten verhandlung berufungsgericht bercksichtigen aufgrund entschdigungsanspruchs gem abs satz bgb analog schadensersatz lediglich grundstzen enteignungsentschdigung bestimmender ausgleich verlangt wonach unzumutbare teil beeintrchtigung auszugleichen senat urteile februar zr bghz oktober zr bghz rn mwn iv nichtzulassungsbeschwerde beklagten dagegen zurckzuweisen insoweit rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo nheren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen nichtzulassungsbeschwerde beklagten erfolglos geblieben kosten beschwerdeverfahrens einschlielich kosten streithilfe gem abs abs zpo hlfte tragen brigen hngt verteilung kosten beschwerdeverfahrens davon ab ja umfang klger zurckverweisung sache berufungsgericht sache obsiegen rechtsprechung senats teilweisen erfolg nichtzulassungsbeschwerde erforderliche unterscheidung gerichtskosten auergerichtlichen kosten senat urteil dezember zr njw erforderlich unterscheidung grundstzlich wechselseitig eingelegten beschwerden angezeigt denen erfolg besteht jedoch besonderheit streitwert nichtzulassungsbeschwerde beklagten erhht vgl fallkonstellation bgh urteil november iv zr versr rn beide rechtsmittel betreffen gegenstand abs abs satz gkg deshalb gerechtfertigt beklagten unabhngig weiteren ausgang rechtsstreits gesamten gerichtskosten beschwerdeverfahrens aufzuerlegen stresemann rinbgh prof dr schmidt rntsch brckner infolge dienstreise unterschrift gehindert karlsruhe november vorsitzende stresemann gbel haberkamp vorinstanzen lg trier entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz juli verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter dr fischer terno richterin dr otten sowie rechtsanwlte dr schott dr krner dr wllrich juli beschlossen gerichtliche gebhren auslagen beiden rechtszgen erhoben antragsteller antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren dm festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwaltschaft zugelassen verfgung oktober prsident oberlandes gerichts dsseldorf frhere antragsgegner zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft gem abs nr brao wegen vermgensverfalls widerrufen antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurckgewiesen dagegen antragsteller sofortige beschwerde eingelegt nachdem beschwerdeverfahren weitere unterlagen belege beigebracht bereinigung vermgensverhltnisse dargelegt antragsgegnerin mai widerrufsverfgung oktober aufgehoben beide parteien daraufhin bereinstimmend hauptsache fr erledigt erklrt ii erledigung hauptsache entsprechender anwendung zpo fgg billigem ermessen bercksichtigung erfolgsaussichten sofortigen beschwerde ber kosten entscheiden bercksichtigung sach streitstandes erscheint angemessen gerichtliche gebhren auslagen erheben letzten stand antrag gerichtliche entscheidung voraussichtlich htte stattgegeben mssen nachdem antragsteller regelung vermgensverhltnisse glaubhaft gemacht vgl abs halbs brao senatsbeschlu oktober anwz antragsteller jedoch notwendigen auergerichtlichen auslagen aufzuerlegen antragsgegnerin entstanden kosten veranlat abs satz fgg widerrufsverfgung oktober gem abs nr brao gerechtfertigt antragsteller damaligen zeitpunkt vermgensverfall dargelegt htte vermgensverfall interessen rechtsuchenden gefhrdet erst aufgrund vortrags beschwerdeverfahren auflage senats vorgelegten belege weiteren unterlagen konnte davon ausgegangen ursprngliche widerrufsgrund mehr vorliegt deppert fischer schott terno krner otten wllrich'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zr juli rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dr eick richter dr kartzke richterinnen granack sacher wimmer beschlossen beschwerden beklagten nichtzulassung revision stattgegeben urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten entschieden worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert grnde klgerin macht gegenber beklagten mngelansprche abgetretenem recht geltend anfang beauftragte grundbesitzgesellschaft beklagte errichtung auenanlagen supermarkt gegenstand auftragserteilung anlage parkplatzes ge pflasterten stellflchen fahrspuren vertragsparteien vereinbarten anwendung vob grundbesitzgesellschaft beauftragte auerdem beklagte planungsarbeiten sowie bauleitung fr genannte bauvorhaben rahmen pflasterarbeiten verwendete beklagte anstelle leistungsverzeichnis vorgesehenen kieses krnung kies krnung heit kies besonders feinkrnige anteile durchmesser unterhalb mm mai nahm grundbesitzgesellschaft werk beklagten ab notariell beurkundetem vertrag september verkaufte grundbesitzgesellschaft betreffende objekt klgerin gleichzeitig trat grundbesitzgesellschaft gewhrleistungsansprche klgerin ab jahr zeigten bereich pflasterarbeiten besonders belasteten stellen fahrspuren mangelsymptome form loser pflastersteine umfassende mangelbeseitigung nahm beklagte erfolgter mangelrge fristsetzung seitens klgerin klgerin vorliegenden rechtsstreit zunchst beklagte kostenvorschuss beklagte schadensersatz anspruch genommen auerdem feststellung ersatzpflicht beider beklagter hinsichtlich weitergehender aufwendungen schden begehrt whrend laufenden verfahrens jahr fahrspuren hingegen stellpltze drittunternehmer sanieren auerdem plattendruck versuche durchfhren lassen hierdurch entstanden kosten hhe insgesamt netto klagenderung teilweiser klagercknahme begehrt klgerin beklagten ausgleich rahmen sanierung tatschlich gettigten aufwendungen erstattung fr privatgutachten aufgewandten kosten ersatz nettokosten fr vorgenommene sanierung stellpltze landgericht klage beklagte beweisaufnahme hhe nebst zinsen stattgegeben sowie beklagte erstattung auergerichtlicher rechtsanwaltskosten hhe verurteilt klage brigen abgewiesen urteil landgerichts sowohl beklagte klgerin berufung eingelegt berufungsgericht verurteilung beklagten besttigt beklagte gleichen umfang beklagte gesamtschuldnerin zusammen verurteilt revision berufungsgericht zugelassen hiergegen richten nichtzulassungsbeschwerden beklagten ii berufungsgericht fhrt wesentlichen beide beklagten hafteten gesamtschuldnerisch klgerin schadensersatz landgericht allein gegenber beklagten zuerkannten hhe klgerin ste he insoweit gegenber beiden beklagten werkvertraglicher schadensersatzanspruch zutreffend landgericht festgestellt beklagten erstellte werk mangelhaft sei darber hinaus sei haftung beklagten anzunehmen trotz kenntnis eingesetzten bauleiters davon beklagte leistungsverzeichnis ausgeschriebene sand kies gemisch verwandt fr vertragsgeme ausfhrung geschuldeten leistung gesorgt werk beklagten sei mangelhaft rahmen pflasterarbeiten vertraglich vereinbart kies krnung statt krnung verwandt berufungsgericht teile auffassung landgerichts abweichung tatschlichen istbeschaffenheit geschuldeten beschaffenheit sachmangel begrnde darauf ankomme tatschlich ausgefhrte leistung mglicherweise wirtschaftlich technisch besser sei vereinbarte wesentliche unwesentliche abweichung vereinbarten leistung handele vorliegend htten beklagten vorgenommene abweichung betroffenen flche gravierende fehler gezeigt weiteres davon ausgegangen knne beide materialien gleicher weise fr angestrebten verwendungszweck geeignet seien geltendmachung gewhrleistungsansprche vorliegenden fall ausnahmsweise treuwidrig wre knne festgestellt tatsachen hierfr sprechen knnten seien weder beklagten vorgetragen worden umstnden ersichtlich beklagte hafte gleicher hhe beklagte gesamtschuldnerisch kenntnis umstnde zugestimmt vertraglichen vereinbarung entsprechendes material pflasterbettung eingebaut worden sei fr beiden beklagten gelte leistende schadensersatz unverhltnismig sei soweit beklagte geltend mache eingeholten sachverstndigengutachten kleinere teilflchen nachzuarbeiten seien bercksichtige fahrbahnen bereits saniert seien betrag gekostet bezglich stellplatzflchen knne klgerin angesonnen abzuwarten mangelsymptome jeweils erscheinung trten sanierung stckweise durchzufhren iii beschwerde beklagten nichtzulassung revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils soweit deren nachteil entschieden worden umfang aufhebung zurckverweisung sache berufungsgericht abs zpo berufungsurteil verletzt anspruch beklagten rechtliches gehr entscheidungserheblicher weise art abs gg revisionsrechtlich beanstandender weise berufungsgericht ausgangspunkt mangel werks beklagten wegen verwendung kies krnung statt bauwerkvertrag vereinbarten kieses krnung angenommen ferner berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandender weise angenommen nachtrgliche nderung beschaffenheitsvereinbarung erfolgt zusammenhang beklagten erhobenen gehrsrgen senat geprft fr durchgreifend erachtet satz zpo sachmangel liegt abs satz bgb entsprechendes gilt fr nr vob abweichung vereinbarten beschaffenheit beeintrchtigung werts gebrauchstauglichkeit werks fhrt vgl kniffka kniffka ibr online kommentar bauvertragsrecht stand juli bgb rn beckogk schmidt bgb stand november rn einschrnkung fehlerbegriffs abs letzter halbsatz bgb enthalten abs satz bgb entfallen wirkt abweichung vereinbarten beschaffenheit geringem mae nachteilig prfung veranlassen mngelansprchen bestellers einwand entgegensteht mngelbeseitigungsaufwand sei unverhltnismig schon bgh urteil august vii zr bghz rn abs bgb vorliegen mangels derartigen fllen ndert allerdings indes beruht wrdigung berufungsgerichts beklagten leistende schadensersatz unverhltnismig sei verletzung anspruchs beklagten rechtliches gehr gebot rechtlichen gehrs verpflichtet gericht ausfhrungen prozessbeteiligten kenntnis nehmen erwgung ziehen versto art abs gg setzt voraus einzelfall besondere umstnde deutlich tatschliches vorbringen beteiligten entweder berhaupt kenntnis genommen entscheidung erwogen worden geht berufungsgericht grnden berufungsurteils wesentlichen kern tatsachenvor trags partei frage fr verfahren zentraler bedeutung lsst nichtbercksichtigung vortrags schlieen sofern rechtsstandpunkt gerichts unerheblich offensichtlich unsubstantiiert vgl bgh beschluss mai vii zr juris rn beschluss mrz viii zr wum rn beschluss februar zb grur rn variable bildmarke bverfg njw rn nichtbercksichtigung erheblichen beweisangebots verstt art abs gg prozessrecht sttze findet vgl bgh beschluss september vi zr versr rn bercksichtigung grundstze liegt streitfall verletzung anspruchs beklagten rechtliches gehr beklagte behauptet ursache fr aufgetretenen klgerin gergten mangelsymptome sei allein unterlassen auftraggeberseite obliegenden spteren nachsandung darin liegt zugleich behauptung verwendung kieses krnung statt vereinbarten kieses krnung fr aufgetretenen klgerin gergten mangelsymptome urschlich sei nachteilig ausgewirkt sache macht geltend mangels nachteiliger auswirkungen allein vertraglichen abweichung begrndeten mangels beseitigungsaufwand unverhltnismig sei vgl bgh urteil oktober vii zr baur rn nzbau kniffka kniffka ibr online kommentar bauvertragsrecht stand juli bgb rn rn fr erheblichen einwand hierfr darlegungs beweispflichtige beklagte vgl bgh urteil dezember vii zr baur juris rn nzbau kniffka kniffka ibr online kommentar bauvertragsrecht stand juli bgb rn sachverstndigenbeweis angeboten berufungsurteil verbescheidung genannten vorbringens entnehmen genannte gehrsversto entscheidungserheblich auszuschlieen berufungsgericht beurteilung unverhltnismigkeitseinwands gelangt wre bergangene vorbringen beklagten bercksichtigt hierzu angebotenen sachverstndigenbeweis erhoben htte iv beschwerde beklagten nichtzulassung revision fhrt ebenfalls aufhebung angefochtenen urteils soweit deren nachteil entschieden worden umfang aufhebung zurckverweisung sache berufungsgericht abs zpo berufungsurteil verletzt anspruch beklagten rechtliches gehr entscheidungserheblicher weise art abs gg revisionsrechtlich beanstandender weise berufungsgericht prozessrechtsverhltnis beklagten ausgangspunkt mangel werks beklagten wegen verwendung kies krnung statt bauwerkvertrag vereinbarten kieses krnung angenommen ferner berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandender weise angenommen nachtrgliche nderung beschaffenheitsvereinbarung erfolgt weiteren berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandender weise angenommen beklagten vertragspflichtverletzung rahmen bauberwachung last fllt bauleiter kenntnis umstnde zugestimmt vertraglichen vereinbarung entsprechendes material pflasterbettung eingebaut wurde zusammenhang beklagten erhobenen gehrsrgen senat geprft fr durchgreifend erachtet satz zpo indes beruht wrdigung berufungsgerichts beklagten leistende schadensersatz unverhltnismig sei verletzung anspruchs beklagten rechtliches gehr beklagte fr behauptung eingetretene schaden mangelhafte leistung beklagten unterlassen auftraggeberseite obliegenden nachsorge regelmiges spteres nachsanden zurckzufhren sei schden aufgetreten wren vereinbarungsgemes bettungsmaterial eingebracht worden wre sachverstndigenbeweis angeboten schriftsatz mrz seite beweis gestellte vorbringen zugleich behauptet rahmen bauberwachung erfolgte zustimmung verwendung kies krnung sei fr aufgetretenen mangelsymptome fahrbahnspuren stellplatzflchen urschlich hinblick einwand unverhltnismigkeit mngelbeseitigungsaufwands erheblich vgl bgh urteil oktober vii zr baur rn nzbau kniffka kniffka ibr online kommentar bauvertragsrecht stand juli bgb rn rn berufungsurteil verbescheidung genannten sachverstndigenbeweis gestellten vorbringens entnehmen gehrsversto entscheidungserheblich auszuschlieen berufungsgericht beurteilung unverhltnismigkeitseinwands gelangt wre bergangene vorbringen beklagten bercksichtigt hierzu angebotenen sachverstndigenbeweis erhoben htte eick kartzke sacher granack wimmer vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs abs stpo beschlossen verfahren eingestellt soweit angeklagte fllen ii urteilsgrnde flle anklageschrift september verurteilt worden insoweit kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse auferlegt revision angeklagten urteil landgerichts bochum juni schuldspruch dahin gendert verurteilung wegen mibrauchs akademischen graden fnf fllen entfllt gehende revision verworfen beschwerdefhrer brigen kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen untreue fnf fllen vorenthaltens arbeitsentgelt fllen wegen mibrauchs akademischen graden fnf fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt berufsverbot fr dauer drei jahren angeordnet beschluformel ersichtlichen teileinstel lung verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten unbegrndet sinne abs stpo antrag generalbundesanwalts senat verfahren gem abs nr abs stpo eingestellt soweit angeklagte fnf fllen wegen mibrauchs akademischen graden verurteilt worden aufgrund teileinstellung erfolgte nderung schuldspruchs wegfall insoweit verhngten einzelstrafen jeweils tagesstzen je euro geldstrafe folge ausspruch ber gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberhrt senat schliet hinblick bestehen bleibende einsatzstrafe zwei jahren drei monaten freiheitsstrafe sowie anzahl hhe weiteren verbleibenden einzelstrafen strafkammer htte nunmehr weggefallenen einzelstrafen bildung gesamtstrafe auer betracht gelassen niedrigere verhngte gesamtstrafe erkannt htte tepperwien kuckein ernemann solin stojanovi sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet januar ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ga ge cb avbgasv unwirksamkeit preisanpassungsklauseln erdgasliefervertrgen normsonderkunden unwirksamkeit preisnderungsklausel tritt weder avbgasv deren stelle kommt energieversorgungsunternehmen wege ergnzender vertragsauslegung recht nderung vereinbarten preises festhalten vereinbarten preis deshalb unzumutbar innerhalb berschaubarer zeit kndigung vertrag lsen besttigung bgh urteil oktober viii zr bgh urteil januar viii zr olg hamm lg essen viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter ball richterinnen hermanns dr milger dr fetzer sowie richter dr bnger fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben vorgenannten klger betrifft berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts essen april insoweit magabe zurckgewiesen entscheidungsformel erstinstanzlichen urteils folgt gefasst festgestellt beklagten gegenber klgern vorgenommenen erhhungen arbeitspreise fr erdgas oktober april oktober januar oktober unwirksam klger revision zurckgenommen rechtsmittels fr verlustig erklrt klger fallen gerichtskosten auergerichtlichen kosten beklagten jeweils eigenen auergerichtlichen kosten last brigen kosten rechtsstreits beklagte tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit gaspreiserhhungen beklagten kommunalen versorgungsunternehmen einseitig vorgenommen wurden klger ausnahme klgers schlossen sptestens september beklagten gasliefervertrge sonderabkommen soa soa beklagten vorformulierten bedingungen fr sonderabkommen lauten auszugsweise folgt stadtwerke beklagte behalten nderung preise bedingungen sonderabkommens fr wirksamwerden gengt entsprechende verffentlichung tagespresse kunde nderung einverstanden sonderabkommen zweiwchiger frist ende ffentlichen bekanntmachung folgenden monats schriftlich kndigen weitere belieferung preisen bedingungen sondervereinbarung tarifkunde avbgasv hierzu jeweils gltigen anlagen stadtwerke insbesondere allgemeinen tarifen verlangen vereinbarte vertragslaufzeit bleibt hiervon unberhrt soweit sonderabkommen vereinbart gelten bestimmungen avbgasv entsprechend laufzeit vertrages betrgt soweit vereinbart zwei jahre verlngert jeweils jahr drei monate ablauf schriftlich gekndigt vertrgen abgeschlossen wurden bedingungen fr sonderabkommen geringfgig abweichenden wortlaut stadtwerke behalten nderung preise bedingungen sonderabkommens fr wirksamwerden gengt entsprechende verffentlichung tagespresse kunde nderung einverstanden sonderabkommen fristlos kndi gen weitere belieferung tarifkunde avbgasv hierzu jeweils gltigen anlagen stadtwerke insbesondere allgemeinen tarifen verlangen soweit sonderabkommen vereinbart gelten bestimmungen avbgasv entsprechend sonderabkommen gilt zunchst dezember abschlu folgenden jahres verlngert jeweils jahr sptestens monat vorher schriftlich gekndigt beklagte erhhte arbeitspreise oktober april oktober januar oktober dagegen wenden klger klage beantragt festzustellen genannten preiserhhungen unwirksam landgericht klage stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht klage abgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klger ausnahme klgers revision zurckgenommen wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erstreben entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht olg hamm rde begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klage sei betreffend klger mangels feststellungsinteresses bereits unzulssig fr brigen klger sei erforderliche feststellungsinteresse hingegen bejahen feststellung unwirksamkeit unbilligkeit preiserhhungen gerichtete klage sei jedoch unbegrndet seien preisanpassungsklauseln beiden fassungen ziffer bedingungen fr sonderabkommen unwirksam preiserhhungen seien jedoch grundstzen ergnzenden vertragsauslegung wirksam preisanpassungsklauseln verstieen bgb rumten beklagten recht gaspreis ndern enthielten jedoch regelung ber grund umfang rechts erhhung gaspreises verpflichtung senkung gaspreises jedenfalls streitgegenstndlichen gaslieferungsvertrgen haushaltskunden sei einseitiges preisnderungsrecht einschrnkungen insbesondere keinerlei konkretisierung preisnderungsfaktoren enthalte transparenzgebot abs satz bgb vereinbaren formulierung preisanpassungsklauseln erlaube kundenfeindlichster auslegung preisgestaltung freiem belieben intransparenz preisanpassungsklauseln kndigungsrecht klger ausreichend kompensiert preisanpassungsrecht beklagten ergebe vertraglichen einbeziehung abs avbgasv bestimmungen avbgasv sollten bedingungen fr sonderabkommen fr fall anwendung kommen bedingungen regelung enthielten sei ziffer bedingungen bgb unwirksame preisanpassungsklausel vorgesehen umstrittenen preiserhhungen seien jedoch grundstzen ergnzenden vertragsauslegung wirksam unwirksamkeit agb klauseln entstehende lcke sei stndiger rechtsprechung stets wege ergnzenden vertragsauslegung schlieen ersatzlose streichung betreffenden klausel interessengerechte lsung biete dispositives gesetzesrecht verfgung stehe geeigneter weise vertragsergnzung herangezogen knne voraussetzungen lgen sei grundstzlich davon auszugehen lcke ausfllungsbedrftig sei langfristigen vertrgen anerkennenswertes bedrfnis bestehe vertragsschluss bestehende verhltnis leistung gegenleistung ber gesamte vertragsdauer gleichgewicht halten vereinbarung unwirksamen preisanpassungsklausel htten parteien verdeutlicht willen zunchst vereinbarte lieferpreis fr gesamte vertragsdauer gltigkeit wege angemessenen wertausgleichs anpassen seien vertrag ausreichende anhaltspunkte fr hypothetischen parteiwillen gegeben ernsthafte gestaltungsmglichkeit zulasse sei davon auszugehen parteien jedenfalls regelung dahingehend getroffen htten bezugskosten kunden weiterzugeben seien mithin preiserhhung rahmen tatschlichen bezugskostensteigerungen zulssig sei klgern beanstandeten preiserhhungen entsprchen wege ergnzenden vertragsauslegung zugrunde legenden erfordernis allein zulssigen weitergabe tatschlicher kostensteigerungen klger beklagte vorgetragen lediglich bezugskostenerhhungen vorlieferanten rahmen angegriffenen gaspreiserhhungen klger weitergegeben ferner beklagte dargetan bezugskostensteigerungen rcklufige kosten bereichen htten ausgeglichen knnen ii beurteilung hlt rechtlichen nachprfung entscheidenden punkt stand umstrittenen gaspreiserhhungen unwirksam beklagten recht einseitigen nderung gaspreises zusteht preisanpassungsklauseln beklagten vorformulierten bedingungen fr sonderabkommen halten inhaltskontrolle gem abs satz bgb stand beklagten berufungsgericht meint wege ergnzenden vertragsauslegung preisnderungsrecht zuzubilligen zutreffend berufungsgericht allerdings klage soweit revisionsverfahren interesse zulssig angesehen insbesondere revisionsverfahren vertretenen klger rechtliches interesse feststellung unwirksamkeit klage angegriffenen gaspreiserhhungen abs zpo leistungsklage knnen schon deshalb verwiesen rechtsschutzziel gegebenen negativen feststellungsklage leistungsklage erreicht bghz tz berufungsgericht recht angenommen beklagten verwendeten preisanpassungsklauseln inhaltskontrolle gem abs satz bgb art satz egbgb standhalten deshalb unwirksam preisanpassungsklauseln beiden fassungen ziffer bedingungen fr sonderabkommen versorgungsbedingungen vertrgen gasversorgungsunternehmens sonderkunden senatsurteile juli viii zr wm tz ff viii zr wm tz ff jeweils verffentlichung bghz vorgesehen abs bgb inhaltskontrolle gem bgb entzogen bghz vorgngerregelungen abs nr agbg unterliegen gem abs satz bgb preisnebenabreden inhaltskontrolle abs bgb st rspr vgl senatsurteile juli viii zr aao tz viii zr aao tz jeweils inhaltskontrolle halten stand klage angegriffenen preisanpassungsklauseln benachteiligen kunden beklagten entgegen geboten treu glauben unangemessen abs satz bgb stellt preisanpassungsklausel sondervertrag tarifkundenverhltnis bestehende gesetzliche preisnderungsrecht abs avbgasv bghz tz tz tz unverndert normsondervertrag bernimmt davon nachteil kunden abweicht unangemessene benachteiligung sonderkunden sinne abs satz bgb dar senatsurteil juli viii zr aao tz vgl senatsurteil juli viii zr aao tz abs gasgvv beklagten verwendeten preisanpassungsklauseln enthalten revisionserwiderung geltend macht unvernderte bernahme regelungen abs avbgasv zeitpunkt umstrittenen gaspreiserhhungen geltung auer kraft getreten november art verordnung erlass regelungen netzanschlusses letztverbrauchern niederspannung niederdruck november bgbl bindung allgemeinen tarifs billiges ermessen folgt preisnderungsrecht gasversorgungsunternehmens avbgasv rechtspflicht einhergeht tarifanpassung kostensenkungen ebenso bercksichtigen kostenerhhungen zeitpunkt tarifnderung whlen kostensenkungen fr kunden ungnstigeren mastben rechnung getragen kostenerhhungen gesetzliche regelung umfasst daher neben recht versorgers preisanpassung pflicht hierzu anpassung kunden gnstig bghz tz senatsurteile juli viii zr aao tz oktober aao tz anforderungen umstrittenen preisanpassungsklauseln jedenfalls gebotenen kundenfeindlichsten auslegung vgl bghz tz gerecht beiden fassungen ziffer bedingungen fr sonderabkommen verwendete formulierung stadtwerke beklagte behalten nderung preise lsst auslegung beklagte berechtigt verpflichtet gleichlaufenden mastben bestimmten zeitpunkten preisanpassung unabhngig davon vorzunehmen richtung gasbezugskosten seit vertragsschluss seit letzten preisanpassung entwickelt mangels anderweitiger vertraglicher vorgaben beklagte mglichkeit zeitpunkt bestimmen preisnderungsrecht gebrauch macht wahl preisanpassungstermins erhhten bezugskosten umgehend niedrigeren bezugskosten jedoch erst zeitlicher verzgerung preisnderung rechnung tragen vgl bghz tz senatsurteile juli aao jeweils tz oktober aao tz verschafft beklagten mglichkeit ungerechtfertigten erhhung gewinnspanne vgl bghz tz senatsurteil oktober aao tz darin liegende unangemessene benachteiligung kunden beklagten kunden beklagten fr fall preisnderung beiden fassungen ziffer bedingungen sonderabkommens eingerumte kndigungsrecht ausgeglichen vgl insoweit senatsurteil dezember aao tz vgl ferner bghz tz bgh urteile november iii zr wm tz jeweils insofern erscheint schon zweifelhaft angesichts beiden fassungen enthaltenen zustzlichen formulierungen berhaupt vollwertiges kndigungsrecht handelt bedarf jedoch entscheidung senat aa angemessener ausgleich preisnderungsklauseln verbundenen nachteile kndigungsrecht wrde zumindest voraussetzen kunde vorab ber beabsichtigte preiserhhung informiert vertrag lsen bevor wirksam senatsurteil dezember aao tz daran fehlt rechtzeitige information kunden ermglicht wirksamwerden preisnderung kndigen beiden fassungen ziffer bedingungen sonderabkommens vorgesehenen verffentlichung preisnderungen tagespresse hinreichend sichergestellt vgl senatsurteile juli viii zr aao tz oktober aao tz bb ferner scheitert angemessener ausgleich benachteiligung einrumung sonderkndigungsrechts schon daran beklagte feststellungen berufungsgerichts zeitraum umstrittenen preisnderungen stattgefunden faktische monopolstellung innehatte fraglichen zeitraum weiteren gasversorger fr haushaltskunden gab kndigungsrecht stellte halb fr mehrzahl kunden beklagten entweder entscheidung vermieters fr heizenergietrger gas gebunden entscheidung dafr getroffen entsprechende investitionen gettigt echte alternative dar mglichkeit htten beklagten regelmig teureren allgemeinen tarif gas beliefern lassen vgl senatsurteile juli viii zr aao tz oktober aao tz revisionserwiderung macht geltend unwirksamkeit beklagten verwendeten preisanpassungsklauseln jedenfalls entsprechenden anwendung abs avbgasv belieferung sonderkunden fhren msse gefolgt ziffer vertrgen geschlossen wurden ziffer bedingungen sonderabkommens enthaltene verweisung avbgasv fhrt anwendbarkeit verhltnis tarifkunden gem abs avbgasv bestehenden preisnderungsrechts gasversorgungsunternehmens vertrge enthalten ziffer jeweils eigenstndige vereinbarung preisanpassung abschlieende regelung darstellt ergnzende fr fall unwirksamkeit preisanpassungsklausel hilfsweise anwendbarkeit abs avbgasv lsst ausgesprochenen verweisung zumindest erforderlichen klarheit entnehmen allgemeine geschftsbedingungen formularmigen preisnderungsklauseln vertragsbestandteil geworden unwirksam bleibt vertrag grundstzlich abs bgb brigen wirksam richtet inhalt gem abs bgb gesetzlichen vorschriften abs avbgasv zhlt schon deshalb stelle unwirksamen preisanpassungsklausel tretenden gesetzlichen vorschriften klgern jeweils sonderkunden tarifkunden sinne abs avbgasv handelt entsprechende anwendung abs avbgasv parteien bestehenden sonderkundenvertrge kommt betracht vgl senatsurteil oktober viii zr aao tz entgegen auffassung berufungsgerichts beklagten wege ergnzenden vertragsauslegung preisnderungsrecht zuzubilligen zhlen gem abs bgb unwirksamkeit allgemeinen geschftsbedingungen anwendbaren gesetzlichen vorschriften bestimmungen bgb ber ergnzende vertragsauslegung bghz vorgngerregelung abs agbg senatsurteil juli viii zr aao tz ergnzende vertragsauslegung kommt betracht wegfall unwirksamen klausel entstehende lcke dispositives gesetzesrecht fllen lsst ergebnis fhrt beiderseitigen interessen mehr vertretbarer weise rechnung trgt vertragsgefge vllig einseitig zugunsten kunden verschiebt bghz senatsurteil juli viii zr aao tz revision recht geltend macht fall gem ziffer bedingungen fr sonderabkommen steht beklagten recht jeweils kndigungsfrist drei monaten ablauf mindestvertragslaufzeit zwei jahren sodann ablauf je jahr verlngerten vertragslaufzeit vertrag lsen vertrgen geschlossen wurden endete gem ziffer bedingungen mindestvertragslaufzeit sptestens dezember vertragslaufzeit verlngert vertrgen ebenfalls je jahr kndigungsfrist betrgt monat beklagte fr zeitrume vertraglich vereinbarten preis gebunden bleibt fhrt bereits weiteres ergnzende vertragsauslegung gebietenden unzumutbaren ergebnis vgl bghz tz bghz tz senatsurteile juli viii zr aao tz oktober viii zr aao tz soweit beklagte revisionsinstanz geltend macht sei rckforderungsansprchen sonderkunden beklagten erheblicher hhe rechnen existenzbedrohung fr beklagte fhren knnten zeigt entsprechenden sachvortrag tatsacheninstanzen obwohl anlass bestanden htte nachdem landgericht preisanpassungsklausel gem abs bgb unwirksam angesehen deshalb offen bleiben abschluss vielzahl gleich lautender vertrge ergebender wirtschaftlicher nachteil berhaupt geeignet mehr hinnehmbare einseitige verschiebung individualprozess beurteilenden konkreten vertragsgefges zulasten verwenders begrnden vgl senatsurteil juli viii zr aao tz somit schon voraussetzungen fr ergnzende ver tragsauslegung fehlt bedarf auseinandersetzung ausfhrungen berufungsgerichts art weise vertragsergnzung iii alledem angefochtene urteil bestand aufzuheben abs zpo senat sache entscheiden weiteren feststellungen erforderlich sache endentscheidung reif abs zpo feststellungsklage klger begrndet erweist berufung beklagten klage stattgebende urteil landgerichts zurckzuweisen ball hermanns dr fetzer dr milger dr bnger vorinstanzen lg essen entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil juni strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schfer richter bundesgerichtshof dr wahl dr boetticher schluckebier dr kolz staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts traunstein januar verworfen kosten rechtsmittels angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubter veruerung betubungsmitteln vier fllen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln zehn fllen davon sechs fllen geringer menge sowie wegen unerlaubten besitzes betubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt ferner fahrerlaubnis entzogen fhrerschein eingezogen bestimmt verwaltungsbehrde ablauf zwei jahren neue fahrerlaubnis erteilen darf urteil richtet nachteil angeklagten eingelegte revision staatsanwaltschaft sachrge geltend macht strafkammer ausgesprochene freiheitsstrafe sei unverhltnism ig niedrig insbesondere sei tatbestand abs satz nr btmg erfaten fllen unerlaubten veruerung betubung smitteln unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln straferschwerendes gewerbsmiges handeln sinne abs satz nr btmg unrecht verneint generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel bleibt erfolg revision wirksam rechtsfolgenausspruch beschrnkt beschwerdefhrerin unbeschrnkten antrag aufhebung angefochtenen urteils gestellt steht widerspruch angriffsziel rechtsmittels revisionsrechtfertigungsschrift ergibt deren auslegung lt rechtsfolgenausspruch bezogenen beschrnkungswillen beschwerdefhrerin erkennen vgl auslegung fllen senatsurteil mai str kuckein kk stpo aufl rdn nachw soweit beschwerdefhrerin verneinung regelbeispiels abs satz nr btmg beanstandet macht erkennbar wertungsfehler geltend senat deshalb ausschlieen schuldspruch berhrt ii landgericht folgende einzeltaten festgestellt vier verkufe insgesamt haschisch gewinnvorteil einkaufspreis sowie vier gewinnorientierte verkufe ecstasy tabletten psilocybin pilzen sechs gewinnorientierte verkufe kg kg kg kg haschisch ecstasy tabletten aufbewahrung etwa marihuana wohnung angeklagten fr taten fallgruppe landgericht anwendung fr tatbestand abs satz nr btmg geltenden normalstrafrahmens jeweils freiheitsstrafen drei neun monaten fr taten fallgruppe denen landgericht jeweils geringe menge betubungsmittels angenommen ausgehend strafrahmen abs nr btmg freiheitsstrafen neun monaten zwei jahren drei monaten fr tatbestand abs satz nr btmg zugeordnete tat fallgruppe freiheitsstrafe zwei monaten festgesetzt iii berprfung rechtsfolgenausspruchs deckt rechtsfehler gunsten gem stpo ebenfalls beachten nachteil angeklagten nichtannahme regelbeispiels gewerbsmigen handelns abs satz nr btmg fr tatbestand abs satz nr btmg fallenden taten hlt rechtlichen nachprfung stand strafkammer berzeugung gewinnen knnen angeklagte abwicklung einzelnen rauschgiftgeschfte absicht einnahmequelle umfang dauer verschaffen bewertung insbesondere feststellung gesttzt angeklagte sei mal mal zeugen immer neuen lieferung veranlat worden aufgrund jeweils neuen anfragen zeugen angeklagte stets ei nen neuen entschlu gefat angesichts urteilsfeststellungen braucht allerdings geringe zahl taten denen angeklagte ge winn zog allein hinreichendes beweisanzeichen fr willen angeklagten rauschgifthandel fortlaufende einnahmequelle verschaffen hiervon landgericht zusammenhang urteilsgrnde ergibt zutreffend ausgegangen brigen stellt strafzumessung rechtsfehlerfrei dar insbesondere lst strafe weit unten bestimmung gerechter schuldausgleich grobes miverhltnis schuld strafe offenkundig vgl bghst schfer praxis strafzumessung aufl rdn nachw schfer wahl schluckebier boetticher kolz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter drr richterin harsdorf gebhardt richter hucke seiters beschlossen senatsbeschluss november wegen offensichtlichen schreibversehens randnummer gem zpo dahin gendert anstelle schadensersatzanspruch beklagten richtig schadensersatzanspruch klger heien schlick drr hucke harsdorf gebhardt seiters vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen versuchten gefhrlichen eingriffs straenverkehr ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts grlitz oktober zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen widerstands vollstreckungsbeamte tateinheit versuchtem gefhrlichen eingriff straenverkehr verurteilt worden sowie ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen diebstahls zwei fllen wegen widerstandes vollstreckungsbeamte tateinheit versuchtem gefhrlichen eingriff straenverkehr gesamtfreiheitsstrafe drei jahren vier monaten verurteilt hiergegen richtet verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten rechtsmittel erzielt entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen erweist unbegrndet sinne abs stpo verurteilung wegen versuchten gefhrlichen eingriffs straenverkehr gem abs nr abs abs nr stgb fall ii urteilsgrnde begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken angeklagte flucht verfolgenden polizeibeamten gefahrenen pkw zweimal moment gegenfahrbahn dreispurig ausgebauten bundesstrae gelenkt polizeifahrzeug jeweils gerade berholen ansetzte landgericht fahrmanver hindernisbereiten sinne abs nr stgb gewertet gemeint angeklagte zumindest bedingte gefhrdungsvorsatz hinsichtlich konkreten rechtsgutsgefhrdung gehandelt hochgefhrliche fahrweise angeklagten werfen gegenstnde fluchtfahrzeug mittter belegen angeklagte konkrete gefhrdung polizeibeamten streifenwagens zumindest billigend kauf genommen versuch gefhrlichen eingriffs straenverkehr belegt aa gefestigter rechtsprechung senats tathandlung ber innewohnende latente gefhrlichkeit hinaus kritischen situation gefhrt allgemeiner lebenserfahrung grund objektiv nachtrglichen prognose beurteilen sicherheit bestimmten person sache sinne beinaheunfalls stark beein trchtigt zufall abhing rechtsgut verletzt wurde vgl senatsbeschluss november str bghr stgb abs nr eingriff erheblicher mwn vorgngen flieenden verkehr bewusst zweckwidrigen einsatz fahrzeugs verkehrsfeindlicher absicht ferner hinzukommen fahrzeug zumindest bedingtem schdigungsvorsatz missbraucht wurde senatsurteil februar str bghst beschluss november str nstz bb landgericht demgegenber darauf beschrnkt bloen gefhrdungsvorsatz festzustellen senat entgegen auffassung generalbundesanwalts gesamtzusammenhang urteilsgrnde entnehmen angeklagte gefhrlichen fahrmanvern bedingtem schdigungsvorsatz gehandelt aufhebung schuldspruchs wegen versuchten gefhrlichen eingriffs straenverkehr zieht aufhebung fr rechtsfehlerfreien tateinheitlichen verurteilung wegen widerstands vollstreckungsbeamte gem abs abs satz nr stgb gesamtfreiheitsstrafe neu entscheidung berufene tatrichter deutlicher bisher geschehen darzulegen angeklagte gegebenenfalls sinne sukzessiver mittterschaft hinauswerfen feuerlschers weiteren gegenstnde mittter einverstanden bedingtem schdigungsvorsatz geschehen angeklagte bestritten fr fall erneuten verhandlung bedingter schdigungsvorsatz angeklagten nachweisen lsst nunmehr entscheidung berufene tatrichter strafbarkeit wegen gefhrdung straenverkehrs gem abs nr stgb erwgen sost scheible roggenbuck franke cierniak bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb verkndet februar walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsbeschwerdeverfahren betreffend marke nr nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja visage markeng abs nr abs zeichen benutzung bestandteil komplexen kennzeichnung verbindung marke eigenstndige unterscheidungskraft erlangen mageblichen verkehrskreise infolge benutzung fraglichen bestandteil gekennzeichnete ware dienstleistung bestimmten unternehmen stammend verstehen somit denjenigen unternehmen unterscheiden anschluss eugh urt juli slg grur tz wrp nestl mars fr nachweis benutzung bestandteil komplexen zeichens erworbenen eigenstndigen unterscheidungskraft fraglichen bestandteils reicht lediglich benutzung gesamtzeichens belegen bgh beschl februar zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar richter dr bergmann pokrant dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen rechtsbeschwerde februar verkndungs statt zugestellten beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts kosten anmelderin zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde anmelderin anmeldung november eintragung wortbildmarke farben blau wei fr seifen mittel krper schnheitspflege mittel pflege reinigung verschnerung haare beantragt deutsche patent markenamt anmeldung fr seifen mittel krper schnheitspflege wegen fehlens unterscheidungskraft zurckgewiesen dagegen eingelegte beschwerde anmelderin bundespatentgericht zurckgewiesen bpatge grur hiergegen wendet anmelderin zugelassenen rechtsbeschwerde eintragungsantrag weiterverfolgt ii bundespatentgericht beschwerde anmelderin fr unbegrndet erachtet eintragung angemeldeten marke visage fr seifen mittel krper schnheitspflege jedenfalls absolute schutzhindernis fehlenden unterscheidungskraft abs nr markeng entgegenstehe hierzu ausgefhrt markenwort visage bedeute franzsischen sprache gesicht sei fremdwort bedeutung allgemeinen deutschen sprachschatz enthalten verbrauchern bezeichnung fr seifen sowie mittel krper schnheitspflege begegne zwanglos hinweis bestimmung betreffenden mittel fr gesicht verstanden kosmetika sei zudem verwendung jedenfalls einfacher leicht fassbarer franzsischer ausdrcke femme homme warenbeschreibung deutschen geschftsverkehr hufig grafische ausgestaltung erlange angemeldete marke erforderliche unterscheidungskraft grafik erschpfe schlichten rechteckigen blauen unterlegung normalen weien grodrucklettern wiedergegebenen wortes visage dabei handele grafische stilmittel einfachster art geschftsverkehr insbesondere kosmetika ausschmckung hervorhebung angaben produkten deren verpackungen vielfach anzutreffen seien schutzhindernis fehlender unterscheidungskraft sei dadurch gem abs markeng beseitigt worden marke infolge benutzung fr angemeldeten beteiligten verkehrskreisen durchgesetzt hierfr erforderliche nachweis sei anmelderin gelungen angemeldete marke alleinstellung stets zusammen marke nivea benutzt hinblick darauf angemeldete marke dabei innerhalb gesamtkonzeption raumaufteilung unterschiedliche farbliche unterlegung marke nivea optisch erkennbar abgesetzt sei zugunsten anmelderin markenmige verwendung unterstellt knnte sei hinreichend nachgewiesen angemeldete marke rahmen benutzung gesamtkombination eigenstndiger bestandteil verkehrsdurchsetzung erlangt bercksichtigung rechtsprechung gerichtshofs europischen gemeinschaften msse fllen vorliegenden denen verkehrsdurchsetzung verbraucherbefragung ermittelt weiterhin verkehrsbekanntheit mindestens untergrenze fr annahme verkehrsdurchsetzung ausgegangen aufgrund anmelderin vorgelegten verkehrsbefragung knne verkehrsdurchsetzung angemeldeten marke festgestellt kreis befragten endabnehmer frauen beschrnkt worden sei abgesehen davon lasse befragungsergebnissen verkehrsdurchsetzung angemeldeten marke ableiten markenstelle veranlasste befragung beteiligten hndler hersteller industrie handelskammern htte zuordnungsgrad bzw ergeben ausreichender durchsetzungsgrad fachkreisen knne jedoch verkehrsdurchsetzung begrnden hierfr durchsetzung marke beteiligten verkehrskreisen erforderlich sei anmelderin vorgetragenen belegten angaben dauer umfang benutzung gesichtspflegelinie nivea visage knne verkehrsdurchsetzung schlssig hergeleitet benutzung bezeichnung nivea visage lasse allenfalls verkehrsdurchsetzung gesamtkombination schlieen verkehrsdurchsetzung darin enthaltenen bestandteils visage alleinstellung iii rechtsbeschwerde anmelderin erfolg recht bundespatentgericht angenommen angemeldeten wortbildmarke visage fr seifen mittel krper schnheitspflege jegliche unterscheidungskraft fehlt infolge benutzung fr angemeldeten beteiligten verkehrskreisen durchgesetzt beurteilung bundespatentgerichts angemeldeten wortbildmarke visage fehle fr seifen mittel krper schnheitspflege jegliche unterscheidungskraft abs nr markeng frei rechtsfehlern unterscheidungskraft abs nr markeng art abs lit markenrl zeichen innewohnende konkrete eignung verkehr unterscheidungsmittel aufgefasst rede stehenden dienstleistungen bestimmten unternehmen stammend kennzeichnet dienstleistungen somit denjenigen unternehmen unterscheidet hauptfunktion marke besteht darin ursprungsidentitt gekennzeichneten dienstleistungen gewhrleisten allein fehlen jeglicher unterscheidungskraft eintragungshindernis begrndet grozgiger mastab zugrunde legen sodass geringe unterscheidungskraft gengt schutzhindernis berwinden bghz tz fussball wm unterscheidungskraft marke hinblick dienstleistungen fr eingetragen beurteilen wobei anschauung mageblichen verkehrskreise ankommt dabei mutmaliche wahrnehmung normal informierten angemessen aufmerksamen verstndigen durchschnittsverbrauchers fraglichen dienstleistungen abzustellen bghz tz fussball wm besteht marke streitfall mehreren elementen beurteilung unterscheidungskraft gesamtheit marke auszugehen eugh urt slg grur tz sat bgh beschl zb grur wrp rational software corporation dabei prfung darauf erstrecken marke jedenfalls elemente geringen anforderungen unterscheidungskraft gengt bgh beschl zb grur wrp anti kalk wortbildzeichen visage gengt anlegung danach gebotenen grozgigen mastabs unterscheidungskraft stellenden anforderungen aa bundespatentgericht bezglich wortbestandteils angemeldeten marke verkehr erfahrungsgem erster linie marke bestimmend wahrgenommen jegliche unterscheidungskraft verneint wort visage beschreibende angabe fr angemeldeten handele lsst rechtsfehler erkennen enthalten wortbestandteile bezeichnung beschreibenden begriffsinhalt fr frage stehenden dienstleistun gen weiteres unklarheiten erfasst angemeldeten bezeichnung eintragung marke wegen fehlens jeglicher unterscheidungskraft versagen derartigen beschreibenden angaben gibt tatschlichen anhaltspunkt verkehr unterscheidungsmittel versteht angaben umstnde beziehen ware dienstleistung unmittelbar betreffen fehlt hinreichende unterscheidungskraft angabe engen beschreibenden bezug angemeldeten dienstleistungen herstellt deshalb annahme gerechtfertigt verkehr beschreibenden begriffsinhalt weiteres unklarheiten erfasst bezeichnung unterscheidungsmittel fr herkunft angemeldeten dienstleistungen sieht bghz tz fussball wm gilt fremdsprachigen wrtern deren beschreibende bedeutung angesprochenen inlndischen verkehrskreisen erkannt bgh beschl zb grur ole urt zr grur wrp cotton line vgl beschl zb grur wrp cityservice bundespatentgericht angenommen wortbestandteil visage angemeldeten zeichen sei inlndischen verkehr franzsische begriff fr gesicht bekannt deutsche publikum sei grundstzlich einsatz franzsischer angaben beschreibenden bezeichnung kosmetischer mittel gewhnt frankreich herstellerland kosmetika bekanntermaen besonderen ruf geniee daher verwendung jedenfalls einfacher leicht fassbarer franzsischer ausdrcke femme homme warenbeschreibung deutschen geschftsverkehr generell beliebt hufig sei verbraucher wrden wort visage jedenfalls bezeichnung fr seifen mittel krper schnheitspflege begegne zwanglos gelufigen bedeutung gesicht verstehen darin lediglich hinweis bestimmung betreffenden mittel fr gesicht sehen dagegen erhobenen rgen rechtsbeschwerde greifen dahinstehen rechtsbeschwerde geltend macht franzsische sprache vergleich englischen sprache inlndischen verkehrskreisen weniger verbreitet gerade deutschen bevlkerung franzsische sprache beherrschen widersprche jedenfalls annahme bundespatentgerichts franzsische wort visage fremdwort bedeutung gesicht eingang allgemeinen deutschen sprachschatz gefunden feststellung bundespatentgerichts verkehr sei kosmetischen mitteln verwendung beschreibender franzsischer angaben gewhnt steht rechtsbeschwerde meint entgegen anmelderin englischsprachige produktbezeichnungen nivea hair care nivea for men nivea sun nivea body usw verwendet soweit rechtsbeschwerde einwendet beschreibender charakter begriffs visage bezug angemeldeten lasse erst kombination weiteren sinntragenden zustzen bejahen bezeichnungen soin visage gesichtspflege cr me visage gesichtscreme pour le visage fr gesicht zeigt rechtsfehler bundespatentgerichts ersetzt tatrichterliche beurteilung lediglich eigene abweichende bewertung bb erfolg wendet rechtsbeschwerde weitere annahme bundespatentgerichts angemeldete marke erlange grafische ausgestaltung erforderliche unterscheidungskraft bundespatentgericht rechtsfehlerfrei grundsatz ausgegangen wortelemente enthaltenden bildmarke unbeschadet fehlenden unterscheidungskraft wortelemente gesamtheit unterscheidungskraft zukommen grafischen elemente ihrerseits charakteristische merkmale aufweisen denen verkehr herkunftshinweis sieht einfache grafische gestaltungen verzierungen schriftbilds verkehr etwa hufige werbemige verwendung gewhnt knnen allerdings fehlende unterscheidungskraft wrter aufwiegen bgh grur anti kalk bundespatentgericht angenommen grafik angemeldeten marke erschpfe schlichten rechteckigen blauen unterlegung normalen weien grodrucklettern wiedergegebenen wortes visage weise keinerlei charakteristische unterscheidungskraft begrndenden merkmale vielmehr handele form farbgebung grafische stilmittel einfachster art geschftsverkehr insbesondere kosmetika ganz hnlicher weise ausschmckung hervorhebung angaben produkten deren verpackungen vielfach anzutreffen seien soweit rechtsbeschwerde entgegenhlt verwendung farbe blau form langgezogenen wohlproportionierten rechtecks sei unblich rechtsbeschwerdeverfahren gehrt grundstzlich verschlossene gebiet tatrichterlicher wrdigung begibt schutzhindernis fehlender unterscheidungskraft bundespatentgericht recht angenommen dadurch gem abs markeng berwunden marke infolge benutzung fr angemeldeten beteiligten verkehrskreisen durchgesetzt bundespatentgericht zutreffend davon ausgegangen ei ne verkehrsdurchsetzung herkunftshinweis grundstzlich verwendung kennzeichnung marke markenmige lediglich beschreibende verwendung voraussetzt tatsache angesprochenen verkehrskreise ware dienstleistung bestimmten unternehmen stammend erkennen benutzung zeichens marke beruhen benutzung identifizierung ware dienstleistung bestimmten unternehmen stammend angesprochenen verkehrskreise dient eugh urt slg grur tz wrp philips remington urt slg grur tz wrp nestl mars bghz farbige arzneimittelkapsel bundespatentgericht zweifel stets zusammen bekannten marke nivea verwendete angabe visage augen verkehrs funktion zweitkennzeichnung erflle letztlich dahinstehen lassen gemeint hinblick darauf angemeldete marke visage innerhalb benutzten gesamtkonzeption raumaufteilung unterschiedliche farbliche unterlegung marke nivea optisch erkennbar abgesetzt sei zugunsten anmelderin markenmige verwendung unterstellt scheitere annahme verkehrsdurchsetzung mangelnden nachweis angemeldete marke rahmen benutzung gesamtkombination eigenstndiger bestandteil verkehrsdurchsetzung erlangt bundespatentgericht demnach weiteren beurteilung zugunsten anmelderin unterstellt wortbildmarke visage markenmig verwendet davon daher rechtsbeschwerdeverfahren auszugehen bundespatentgericht angenommen msse bercksichtigung rechtsprechung gerichtshofs europischen gemeinschaften fllen vorliegenden denen verkehrsdurchsetzung verbraucherbefragung ermittelt weiterhin verkehrsbekanntheit unterer grenze fr annahme verkehrsdurchsetzung ausgegangen rechtsbeschwerde rgt erfolg ansicht sei weder rechtsprechung gerichtshofs europischen gemeinschaften rechtsprechung senats vereinbar frage marke infolge benutzung unterscheidungskraft art abs markenrl hinausluft abs markeng verkehrsdurchsetzung erlangt danach allerdings aufgrund gesamtschau gesichtspunkte beantworten zeigen knnen marke eignung erlangt fragliche ware dienstleistung bestimmten unternehmen stammend kennzeichnen dienstleistungen unternehmen unterscheiden vgl eugh urt slg grur tz wrp windsurfing chiemsee dabei fr feststellung einzelfall erforderlichen durchsetzungsgrads festen prozentstzen ausgegangen sofern jedoch besondere umstnde abweichende beurteilung rechtfertigen untere grenze fr annahme verkehrsdurchsetzung regelfall unterhalb durchsetzungsgrads angesetzt vgl bgh beschl zb grur wrp reich schoen beschl zb grur wrp lotto urt zr grur wrp kinder ii jeweils bundespatentgericht gemeint sei sachlich gerechtfertigt deutsche patent markenamt nachweis verkehrsdurch setzung zeichens anmelder weiterhin regelfall zustzlich belegen ber fr frage verkehrsdurchsetzung bedeutsame umstnde beibringung demoskopischen endverbraucherbefragung verlange ausnahmefllen denen anmelder tatsachen vorgetragen nachgewiesen denen schlssig zweifelsfrei ausreichende verkehrsdurchsetzung angemeldeten marke ergebe knne amt vorlage verkehrsbefragung verzichten rechtsbeschwerde weist hierzu allerdings zutreffend darauf verkehrsbefragung rechtsprechung gerichtshofs europischen gemeinschaften mehreren mglichen mitteln feststellung verkehrsdurchsetzung gesichtspunkte aufzeigen knnen marke eignung erlangt betreffende ware dienstleistung herkunftshinweis kennzeichnen mssen umfassend geprft dabei knnen neben erster linie verbraucherbefragung ermittelnden anteil beteiligten verkehrskreise ware aufgrund marke bestimmten unternehmen stammend erkennt marke gehaltene marktanteil intensitt geografische verbreitung dauer benutzung marke werbeaufwand unternehmens fr marke sowie erklrungen industrie handelskammern berufsverbnden bercksichtigt eugh grur tz windsurfing chiemsee eugh grur tz philips remington eugh grur tz nestl mars bgh beschl zb grur wrp westie kopf gemeinschaftsrecht verbietet rechtsprechung gerichtshofs europischen gemeinschaften jedoch zustndige behrde beurteilung besondere schwierigkeiten stt frage unterscheidungskraft marke deren eintragung beantragt magabe nationalen rechts verbraucherbefragung klren lsst eugh grur tz windsurfing chiemsee bundespatentgericht zutreffend darauf hingewiesen streitfall nachweis verkehrsdurchsetzung angemeldeten zeichens besondere schwierigkeiten aufwirft kombination weiteren bestandteilen benutzt begegnet rechtlichen bedenken bundespatentgericht fallgestaltung regelfall zustzlich belegen ber fr frage verkehrsdurchsetzung bedeutsame umstnde beibringung demoskopischen verkehrsbefragung verlangt vgl bghz streifenmuster bundespatentgericht zutreffend angenommen regelfall erforderliche verkehrsdurchsetzung angemeldeten marke mehr weder anmelderin vorgelegte verkehrsbefragung endabnehmern aa markenstelle veranlasste befragung hersteller hndler bb nachgewiesen streitfall besonderen umstnde vorliegen geringeren prozentualen grad verkehrsdurchsetzung ausreichen lassen cc aa bundespatentgericht ausgefhrt aufgrund anmelderin vorgelegten verkehrsbefragung knne verkehrsdurchsetzung angemeldeten marke festgestellt kreis befragten endabnehmer frauen beschrnkt worden sei angemeldete marke msse beteiligten verkehrskreisen durchgesetzt denen erster linie endabnehmer betroffenen zhlten wer abnehmern gehre bestimme angemeldeten deren bestimmungsgemer verwendung angemeldeten seifen mittel krper schnheitspflege handele produkte persnlichen tglichen gebrauchs grundstzlich bevlkerungsgruppen sowohl frauen mnnern verwendet erworben wrden gelte fr gesichtspflegeprodukte verkehrsbefragung beziehe wenngleich produktsegment sicherlich frauen grte verbrauchergruppe bildeten beurteilung gerichteten rgen rechtsbeschwerde erfolg rechtsbeschwerde macht erfolg geltend anmelderin bewerbe vermarkte visage produkte seit ausschlielich fr frauen dagegen produktlinie fr herren seit jahren nivea for men vermarktet bundespatentgericht zutreffend darauf hingewiesen umstand belang kreis endabnehmer objektiven merkmalen beanspruchten bestimmen individuellen vermarktungsstrategien werbekonzeptionen anmelderin jederzeit gendert knnen vgl strbele strbele hacker markeng aufl rdn vgl ferner bgh urt zr grur wrp faberg rechtsbeschwerde rgt vergeblich bundespatentgericht htte anmelderin hinweis gem abs markeng zpo geben mssen ausdrcklich angeboten warenverzeichnis entsprechend beschrnken fr frauen bereits fraglich beschrnkung warenverzeichnisses beachtlich wre zustze warenverzeichnis kreis abnehmer bezeichnen knnen fr abgrenzung mglicherweise interessierten verkehrskreise bedeutung dadurch art ware weise betroffen bezeichneten abnehmer eigenschaften zweckbestimmung ware ernstlich betracht kommen knnen bpatge beschrnkung abnehmerkreises objektiven merkmalen beanspruchten beruhen darf subjektiven jederzeit abnderbaren entschlieung desjenigen abhngen ber fraglichen verfgungsberechtigt vgl bghz mon ch rie dahinstehen voraussetzungen vorliegenden fall erfllt kosmetika rechtsbeschwerde geltend macht endverkaufssttten seit jahren getrennt damen herren sortimentiert dementsprechend bestimmten verkehrskreisen verwendet wrden bundespatentgericht anmelderin jedenfalls mglichkeit beschrnkung warenverzeichnisses hinweisen grundstzlich allein sache anmelders darber entscheiden fr dienstleistungen zeichen anspruch genommen ging bereits beschluss markenstelle erinnerungsverfahren hervor wegen beschrnkung verkehrsbefragung frauen erhebliche zweifel deren aussagekraft bestehen verkehrsbefragung demnach schon wegen unzutreffenden auswahl befragten endabnehmer nachweis verkehrsdurchsetzung angemeldeten zeichens geeignet kommt darauf ergebnissen verkehrsbefragung bundespatentgericht angenommen befragten weiblichen verkehrskreis durchsetzungsgrad mindestens ableiten lsst bb bundespatentgericht weiterhin zutreffend insoweit rechtsbeschwerde unbeanstandet angenommen umstnden aufgrund befragungen beteiligten hersteller hndler industrie handelskammern ermittelte zuordnungsgrad bzw verkehrsdurchsetzung angemeldeten marke belegen verkehrsdurchsetzung erfordert durchsetzung marke beteiligten verkehrskreisen denen marke verwendung finden auswirkungen zeitigen vgl bgh beschl zb grur ocm verkehrsdurchsetzung innerhalb erster linie mageblichen kreises endabnehmer gewiesen reicht nachweis verkehrsdurchsetzung beteiligten fachkreisen fr genommen insoweit dahinstehen bundespatentgericht gemeint hinblick fragestellung zudem zweifel ergebnis befragung bestehen cc schlielich rge rechtsbeschwerde bundespatentgericht geprft besondere umstnde vorliegen denen rechtsprechung bundesgerichtshofs verkehrsdurchsetzung weniger ausreiche erfolg rechtsbeschwerde zhlt umstnden streitfall herausragenden marktanteil visage produkte markt fr gesichtspflegeprodukte nivea visage seit marktanteil ca deutlichem abstand mitbewerbern marktfhrer sei sowie beachtlichen seit markteinfhrung stetig gewachsenen werbeaufwand rund mio jahre bundespatentgericht vorgaben rechtsprechung gerichtshofs europischen gemeinschaften entsprechend smtliche umstnde geprft denen verkehrsdurchsetzung angemeldeten zeichens ergeben knnte jedoch zutreffend angenommen verkehrsdurchsetzung angemeldeten marke relevanten verkehrskreisen schlssig anmelderin vorgetragenen belegten umstnden dauer umfang benutzung gesichtspflegelinie nivea visage insbesondere deutschland erzielten umstzen marktanteil werbeaufwendungen hergeleitet benutzung bezeichnung nivea visage allenfalls verkehrsdurchsetzung gesamtkombination schlieen lsst verkehrsdurchsetzung darin enthaltenen bestandteils visage alleinstellung verkehrsdurchsetzung bestandteils zeichenkombi nation vgl ingerl rohnke markeng aufl rdn strbele strbele hacker aao rdn beurteilung bundespatentgerichts steht rechtsbeschwerde meint widerspruch rechtsprechung gerichtshofs europischen gemeinschaften erwerb unterscheidungskraft benutzung marke notwendigerweise eigenstndige benutzung voraussetzt benutzung bestandteil gesamtmarke benutzung verbindung marke ergeben vgl eugh grur tz nestl mars bundespatentgericht entgegen annahme rechtsbeschwerde verkannt entsprechender weise zusammen dachmarke verwendete zweitmarke verkehrsdurchsetzung erlangen vielmehr recht angenommen fr nachweis benutzung bestandteil gesamtmarke erworbenen unterscheidungskraft ausreicht benutzung gesamtmarke dokumentieren nachgewiesen mageblichen verkehrskreise fraglichen bestandteil separater benutzung betrieblichen herkunftshinweis verstehen vgl schlussantrge generalanwltin kokott verfahren nestl mars tz nachweis verkehrsdurchsetzung danach etwa deshalb unmglich rechtsbeschwerde geltend macht umsatzzahlen dergleichen alleine fr zweitmarke visage existieren knnen stets zusammen dachmarke nivea verwendet nachweis mageblichen verkehrskreise fraglichen bestandteil ware gekennzeichnet eugh grur tz nestl mars verstehen betreffende ware bestimmten unternehmen stammend kennzeichnet denjenigen unternehmen unterscheidet grundstzlich methodisch einwandfreie verkehrsbefragung bezglich isolierten verwendung bestandteils erbracht bundespatentgericht rechtsbeschwerde meint zweifel gezogen verkehrsbefragungen denen einzelnen gesamtaufmachung herausgelsten elementen gefragt ermittlung verkehrsdurchsetzung elemente geeignet lediglich rechtsprechung senats anerkannten erfahrungssatz erinnerung gerufen hufig verkehrsdurchsetzung gesamtaufmachung verkehr tatschlich augen tritt einigermaen zuverlssig ermitteln wohingegen verkehrsbefragungen ber einzelne herausgelste elemente verkehr bislang niemals alleinstellung begegnet unvermeidlichen fehlerquellen fhren vgl bghz streifenmuster bundespatentgericht demnach lediglich darauf aufmerksam gemacht nachweis verkehrsdurchsetzung verkehrsbefragung fllen natur sache liegenden grnden besonderen schwierigkeiten begegnet iv danach rechtsbeschwerde kosten anmelderin abs satz markeng zurckzuweisen bergmann pokrant kirchhoff schaffert koch vorinstanz bundespatentgericht entscheidung pat'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag juni gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hildesheim november aussprchen ber einzelstrafe fall ii urteilsgrnde ber gesamtstrafe aufgehoben jedoch bleiben jeweils zugehrigen feststellungen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge zwei fllen sowie bewaffneten unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit besitz wurfsterns gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt wobei vier monate gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger verfahrensverzgerung vollstreckt gelten rge verletzung materiellen rechts ge sttzte revision entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo fall ii urteilsgrnde angeklagte wegen bewaffneten unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit besitz wurfsterns verurteilt worden landgericht einzelfreiheitsstrafe jahr acht monaten erkannt hlt strafausspruch revisionsrechtlicher berprfung stand strafkammer gunsten angeklagten strafzumessung eingestellt gewinnbringenden weiterverkauf bestimmten betubungsmittel fall sichergestellt wurden deshalb verkehr gelangten hierbei handelt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs wegen verbundenen wegfalls betubungsmitteln blicherweise ausgehenden gefahr fr allgemeinheit bestimmenden strafzumessungsgrund sowohl strafrahmenwahl konkreten strafzumessung beachten bgh beschlsse februar str strafo november str juris rn september str juris rn september str juris rn mwn gem abs satz halbsatz stpo grnden strafurteils angefhrt bgh beschluss juni str nstz senat ausschlieen landgericht geringere einzelstrafe verhngt htte sicherstellung marihuanas gunsten angeklagten bercksichtigt htte aufhebung einzelfreiheitsstrafe fall ii urteilsgrnde aufhebung gesamtstrafenausspruchs folge strafkammer angefochtenen urteil strafzumessung getroffenen feststellungen rechtsfehler lediglich lckenhaften wrdigung festgestellten tatsachen besteht betroffen knnen deshalb bestehen bleiben abs stpo neue tatgericht ergnzende feststellungen treffen soweit bisherigen widerspruch stehen hinsichtlich strafrahmenwahl weist senat mgliche sperrwirkung abs btmg vgl bgh beschluss juli str nstz ff mwn becker ribgh dr berg befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker schfer spaniol hoch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb juli rechtsstreit antragsteller rechtsbeschwerdefhrer prozessbevollmchtigte rechtsanwlte antragsgegnerin rechtsbeschwerdegegnerin prozessbevollmchtigte rechtsanwlte iii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck dr kapsa galke beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilsenats kammergerichts november sch kosten unzulssig verworfen weder kraft gesetzes statthaft beschluss zugelassen worden abs abs abs zpo unstreitig erfolgten zahlung beschrnkte ungeachtet wortlauts gestellten antrge interesse parteien ersichtlich darauf kosten verfahrens belastet kammergericht angefochtenen beschluss getroffene kostenentscheidung ergebnis richtig parteien entsprechendem richterlichen hinweis hauptsache ausdrcklich bereinstimmend fr erledigt erklrt htten billigkeit entsprochen htte kosten verfahrens antragsteller aufzuerlegen vgl zpo zller vollkommer zpo aufl rdn streitwert fr beide rechtszge folgt festgesetzt oktober eingang schriftsatzes antragstellers gleichen tage ab oktober entstandene kosten schlick wurm kapsa streck galke vorinstanzen kg berlin entscheidung sch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja bcc markeng abs zpo grenzziehung branchenhnlichkeit branchenunhnlichkeit verwechslungsgefahr sinne abs markeng ebenso diejenige dienstleistungshnlichkeit unhnlichkeit verwechslungsprfung abs nr markeng kennzeichnungskraft klagekennzeichens abhngig bestehen geschftsfelder parteien erbringung dienstleistungen beurteilung branchennhe regelmig dienstleistungen mittel abzustellen deren parteien hierbei bedienen erster instanz erfolgreiche klger berufungsinstanz erstmals zustzlichen anspruch rechtsstreit einfhren anspruch urteilsbekanntmachung wegen kennzeichenverletzung schon erster instanz geltend gemachten anspruch weiteren klagegrund etwa weiteres kennzeichen sttzen berufung beklagten anschlieen bgh urteil januar zr olg frankfurt main lg frankfurt main zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr schaffert dr koch fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin februar handelsregister eingetragen wurde fhrte unternehmensbezeichnung bcc unternehmensberatung gesellschaft fr unternehmensorganisation informationsmanagement mbh zeit benutzt unternehmensbezeichnung bcc unternehmensberatung gmbh gegenstand unternehmens klgerin beratung sowie entwicklung konzeptionen bereich informationsmanagements unternehmensorganisation insbesondere entwicklung vertrieb installation wartung software sowie vertrieb dienstleistungen bereich informationstechnologie telekommunikation beklagte dienstleistungen bereich telekommunikationsund informationstechnik erbringt seit september zunchst unternehmensbezeichnung bcc braunschweiger communication carrier gmbh seit ende firmierung bcc business communication company gmbh handelsregister eingetragen geschftsverkehr stellt schlagwortartig bezeichnung bcc heraus verwendet domainnamen bcc de beklagte inhaberin marken prioritt august fr dienstleistungen telekommunikation sprachdatenbermittlung erstellung telekommunikationsinfrastrukturen internetaufbau installation betrieb bertragungsund vermittlungstechniken fr sprache sonstige daten erstellung telekommunikations stadtnetzen telekommunikations fernnetzen aufbau betrieb telekommunikations rechenzentren entwurf entwicklung design computerhardware computersoftware eingetragen nachstehend wiedergegebenen landgerichtlichen urteilsformel dd uu nher bezeichnet weiterhin inhaberin marken nr prioritt oktober nr prioritt april nr prioritt juli marken fr verschiedene dienstleistungen eingetragen wesentlichen denjenigen identisch fr brigen marken schutz beanspruchen klgerin behauptet biete seit februar dienstleistungen bundesweit bezeichnung bcc ansicht firmenschlagwort bcc beklagten verwendeten unternehmensbezeichnung marken domainnamen beklagten bestehe verwechslungsgefahr klgerin beklagte deshalb unterlassung einwilligung lschung unternehmensbezeichnung marken domainnamens sowie auskunftserteilung anspruch genommen feststellung verpflichtung beklagten begehrt verletzungshandlungen entstandenen entstehenden schaden ersetzen landgericht klage wesentlichen stattgegeben beklagte verurteilt unterlassen geschftlichen verkehr bezeichnung bcc alleinstellung zusammenhang entwicklung vertrieb installation wartung software sowie vertrieb dienstleistungen bereich informationstechnologie telekommunikation ttigkeiten verbundenen beratung verwenden geschftlichen verkehr bezeichnung bcc business communication company gmbh bezeichnung firma verwenden soweit unternehmensgegenstand zusammenhang entwicklung vertrieb installation wartung software sowie vertrieb dienstleistungen bereich informationstechnologie telekommunikation ttigkeiten verbundenen beratung steht geschftlichen verkehr deutschen patent markenamt folgenden registernummern eingetragenen marken benutzen aa bcc bb bcc yournet cc bcc yournet sowie geschftlichen verkehr deutschen patent markenamt folgenden registernummern eingetragenen marken dd bcc business communication company ee bcc ff bcc ip access gg bcc serverhousing hh bcc connect ii bcc security jj bcc systems kk bcc server based computing ll bcc lan mm bcc solutions nn bcc consult oo bcc wan pp bcc housingbase qq bcc housingpro rr bcc housingbox ss bcc ip accesse tt bcc ip accessxl uu bcc ip accessxxl fr dienstleistungen bereich telekommunikation sprachdatenbermittlung erstellung telekommunikationsinfrastrukturen internetaufbau installation betrieb bertragungs vermittlungstechniken fr sprache sonstige daten erstellung telekommunikations stadtnetzen telekommunikations fernnet zen aufbau betrieb telekommunikations rechenzentren entwurf entwicklung design computerhardware computersoftware benutzen geschftlichen verkehr internet domain www bcc de zusammenhang entwicklung vertrieb installation wartung software sowie vertrieb dienstleistungen bereich informationstechnologie telekommunikation ttigkeiten verbundenen beratung unterhalten benutzen gegenber handelsregister amtsgerichts braunschweig lschung hrb eingetragenen firma bcc business communication company gmbh einzuwilligen lschung bewirken gegenber deutschen patent markenamt vollstndige lschung ziffer aa cc aufgefhrten marken einzuwilligen lschung bewirken sowie teilweise lschung ziffer dd uu eingetragenen marken hinsichtlich folgender dienstleistungen einzuwilligen insoweit lschung bewirken telekommunikation sprachdatenbermittlung erstellung telekommunikationsinfrastrukturen internetaufbau installation betrieb bertragungs vermittlungstechniken fr sprache sonstige daten erstellung telekommunikations stadtnetzen telekommunikations fernnetzen aufbau betrieb telekommunikationsrechenzentren entwurf entwicklung design computerhardware computersoftware gegenber zentralen deutschen registrierungsstelle fr internetdomains endung de denic frankfurt main verzicht smtliche rechte internet domain www bcc de erklren deren lschung einzuwilligen sowie lschung bewirken auskunft erteilen rechnung legen ber umfang verletzungshandlungen gem ziffer landgericht ferner gem klageantrag festgestellt beklagte verpflichtet klgerin smtlichen schaden ersetzen verletzungshandlungen gem ziffer entstanden zuknftig entstehen dagegen beklagte berufung eingelegt berufungsverfahren klgerin weiterhin beantragt gestatten urteilskopf urteilstenor begrenzt zuerkannten unterlassungsansprche auszugsweise innerhalb drei monaten eintritt rechtskraft kosten beklagten drei aufeinanderfolgenden ausgaben branchenrelevanten fachzeitschrift erscheinende halbseitige anzeige ffentlich bekanntzumachen klgerin zudem hilfsweise klageantrge eingeschrnkt berufungsgericht klage abgewiesen senat zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klgerin klageantrge landgericht zuerkannten umfang einschlielich hilfsantrge sowie klageantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klgerin stnden geltend gemachten ansprche aufgrund unternehmensbezeichnung abs markeng bgb ausgefhrt fr kennzeichenrechtlichen schutz unternehmensbezeichnung klgerin sei bestandteil bcc abzustellen prgendes element gesamtbezeichnung firmenschlagwort sei soweit zeichenbestandteile bcc kollisionszeichen isoliert gegenberstnden liege zeichenidentitt firmenschlagwort bcc klgerin verfge fr computerdienstleistungen haus ber geringe kennzeichnungskraft benutzungslage gesteigert sei ansprche klgerin seien ausgeschlossen abs markeng fr verwechslungsgefahr erforderliche branchennhe gegeben sei fr beurteilung branchennhe seien ausgebten kernttigkeiten konkurrierenden unternehmen mageblich klgerin erbringe unternehmensberatung it bereich erster linie zusammenhang ibm software eng begrenzte ttigkeitsfeld klgerin leistungsspektrum beklagten umfasst mangels branchennhe seien ansprche einwilligung lschung firmierung beklagten lschung domainnamens gegeben ansprche unterlassung benutzung marken beklagten einwilligung deren lschung seien gerechtfertigt ttigkeitsfeld klgerin wenig berhrungspunkte dienstleistungen aufweise fr marken geschtzt seien folgeansprche anspruch urteilsverffentlichung seien mangels kennzeichenverletzung ebenfalls gegeben ii beurteilung berufungsgerichts gerichteten angriffe revision erfolg fhren aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht grundlage berufungsgericht getroffenen feststellungen verwendung bezeichnung bcc alleinstellung gerichtete unterlassungsanspruch abs markeng verneint klageantrag urteilsformel landgerichts berufungsgericht unrecht verwechslungsgefahr sinne abs markeng wegen absoluter branchenunhnlichkeit hinblick ttigkeitsbereiche parteien verneint berufungsgericht allerdings recht angenommen klgerin bezeichnung bcc schon deswegen kennzeichenrecht zusteht bestandteil firmenschlagwort handelt fr genommen hinreichend unterscheidungskrftig geeignet verkehr kurzbezeichnung klgerin dienen vgl bgh urteil dezember zr grur rn wrp augsburger puppenkiste urteil mrz zr grur rn wrp verbraucherzentrale schlagwort bcc verfgt teil unternehmensbezeichnung klgerin ungeachtet davon alleinstellung benutzt worden jedenfalls ber zeitrang gesamtzeichens vgl bgh urteil februar zr grur wrp seicom urteil juli zr grur rn wrp haus grund iii berufungsgericht zutreffend zeichenidentitt firmenschlagwort bcc klgerin identischen alleinstellung benutzten wortfolge bcc beklagten ausgegangen berufungsgericht recht angenommen kennzeichnungskraft firmenschlagworts bcc klgerin gering buchstabenfolge verfgt allerdings regelfall haus ber normale kennzeichnungskraft konkreten anhaltspunkte fr schwchung kennzeichnungskraft bestehen vgl bgh urteil november zr grur wrp ims beschluss mai zb grur wrp dkv okv schwchung kennzeichnungskraft daraus ergeben wortfolge fr angesprochenen verkehrskreise erkennbar beschreibende begriffe angelehnt vgl bgh urteil november zr grur wrp netcom urteil februar zr grur wrp compunet comnet streitfall berufungsgericht festgestellt buchstaben kennzeichnung dienstleistungen zusammenhang business computer hufig benutzt wer buchstabenfolge deshalb beschreibende elemente enthlt rechtsgrnden beanstanden revision meint gilt berufungsgericht festgestellte beschreibende anklang fr bereich informationstechnologie telekommunikation klgerin dienstleistungen unternehmensbezeichnung kennzeichnet erfolg wendet revision dagegen berufungsgericht steigerung haus geringen kennzeichnungskraft firmenschlagworts klgerin umfangreiche benutzung ausgegangen jahresumsatz klgerin berufungsgericht recht indiz fr benutzungslage herangezogen ergibt anhalt fr steigerung kennzeichnungskraft umfangreiche benutzung klagezeichens entsprechendes gilt fr artikel fachzeitschrift digital business richtig oktober revision nachweis umfangreichen benutzung abstellt artikel hinblick gewicht fallende bundesweite marktprsenz klgerin aussagekrftig lsst rckschlsse darauf klgerin ber engen anwender softwarebereich hinaus fr steigerung kennzeichnungskraft firmenschlagworts erforderlichen umfang ttig berufungsgericht branchennhe ttigkeitsfeldern parteien verneint klgerin berate unternehmen bereich informationstechnologie erster linie zusammenhang software ibm lotus domino leistungsspektrum umfasse ttigkeitsfeld beklagten sektor netzwerkbasierenden it lsungen internetservices weitverkehrs unternehmensvernetzung rechenzentrumsdienste systemhausleistungen basis access infrastructure technologien it sicherheit ttig sei zudem sei kennzeichnungskraft unternehmenskennzeichens klgerin gering branchennhe begrnden beurteilung hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand berufungsgericht unzutreffenden mastab beurteilung branchennhe ausgegangen relevanten ttigkeitsfelder klgerin beurteilung einbezogen aa berufungsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen beurteilung branchennhe vorliegt jeweilige kennzeichnungskraft klagekennzeichens bercksichtigen fr beurteilung branchennhe kommt erster linie produktbereiche arbeitsgebiete verkehrsauffassung typisch fr parteien anhaltspunkte fr branchennhe knnen berhrungspunkte dienstleistungen unternehmen mrkten sowie gemeinsamkeiten vertriebswege verwendbarkeit produkte dienstleistungen beurteilung einzubeziehen naheliegende theoretische ausweitungen ttigkeitsbereiche parteien einzelfall knnen berschneidungen randbereichen unternehmensttigkeiten bercksichtigen vgl bgh urteil februar zr grur wrp defacto urteil februar zr grur rn wrp metrobus begriff branchennhe hinblick verwechslungsgefahr abs markeng auszulegen unhnlichkeit branchen parteien daher ausgegangen trotz unterstellter identitt kennzeichen annahme verwechslungsgefahr wegen abstands ttigkeitsfelder vornherein ausgeschlossen dabei gibt absolute branchenunhnlichkeit identitt zeichen erhhte kennzeichnungskraft priorittslteren unternehmenskennzeichens ausgeglichen vgl dienstleistungshnlichkeit verwechslungsgefahr sinne art abs buchst markenrl abs nr markeng eugh urteil september slg grur rn canon bgh beschluss september zb grur rn wrp cohiba beschluss dezember zb grur rn wrp idw uwg af bgh urteil juli zr grur etirex abs markeng bscher bscher dittmer schiwy gewerblicher rechtsschutz urheberrecht medienrecht aufl markeng rn fezer markenrecht aufl rn lange markenund kennzeichenrecht rn frage rahmen prfung verwechslungsgefahr sinne abs markeng branchennhe vollstndig ausgeschlossen deshalb absoluter branchenunhnlichkeit auszugehen daher losgelst konkreten kennzeichnungskraft klagekennzeichens beantworten entspricht fr beurteilung markenrechtlichen dienstleistungshnlichkeit geltenden mastben vgl eugh urteil dezember slg grur int rn mobelix obelix bgh urteil januar zr grur wrp bank bb revision rgt erfolg berufungsgericht beurteilung branchennhe ttigkeitsfeld klgerin zutreffend bestimmt entgegen auffassung berufungsgerichts fr bestimmung ttigkeitsbereichs klgerin entscheidend benutzte software ibm lotus domino abzustellen bestimmung geschftsbereichs klgerin ttig stehen dienstleistungen vordergrund klgerin kunden erbringt mittel software ibm deren klgerin dabei bedient dienstleistungen klgerin umfang verwendete software geprgt dienstleistungen parteien mrkten berhrungspunkte aufweisen beklagte software ibm lotus domino bedient berufungsgericht angenommen feststellungen landgerichts berufungsgericht bezug genommen decken ttigkeitsbereiche parteien weitgehend klgerin bereich informationstechnologie informationsmanagement ttig wozu insbesondere entwicklung vertrieb installation wartung software dienstleistungen bereich it sicherheit gehren beklagte erbringt dienstleistungen ebenfalls bereich informationstechnologie plant integriert betreibt it infrastrukturen hebt zusammenhang erfahrungen bereich it sicherheit hervor beide parteien bieten kunden danach sicherheitslsungen fr it infrastrukturen rechtfertigt landgericht angenommene teilweise branchenidentitt hochgradige branchenhnlichkeit dienstleistungen bereich it sicherheit fr ttigkeitsfeld parteien typisch vernachlssigende randbereiche betreffen berufungsgericht festgestellt dagegen spricht parteien dienstleistungen bereich darstellung ttigkeitsbereiche besonders herausstellen parteien danach beide dienstleistungsbereich sicherheitslsungen fr it infrastrukturen ttig revisionsverfahren mangels abweichender feststellungen berufungsgerichts davon auszugehen fr geschftsbereich parteien typische dienstleistungen handelt schlussfolgerung berufungsgerichts rechtsfehlerhaft liege branchenunhnlichkeit erwgungen berufungsgerichts tragen oben genannten grnden abweisung klage verwendung bezeichnung bcc business communication company gmbh gerichteten klageantrag urteilsformel landgerichts klgerin klageantrag fassung urteilsformel landgerichts benutzung marken beklagten geltend gemachte unterlassungsanspruch gem abs abs markeng grundlage bislang getroffenen feststellungen gleichfalls unbegrndet erachtet berufungsgericht verwechslungsgefahr sinne abs markeng firmenschlagwort bcc klgerin marken beklagten bestandteil bcc gro kleinschreibung verneint vollstndigen unhnlichkeit branche klgerin ttig dienstleistungen begrndet fr marken schutz beanspruchen hlt rechtlichen nachprfung stand dienstleistungen fr marken eingetragen bereich sicherheitslsungen fr itinfrastrukturen umfassen fr jedenfalls vollstndige unhnlichkeit branche besteht klgerin ttig berufungsgericht darin gefolgt unterlassungsantrag urteilsformel landgerichts geltend gemachte verbot domainnamen bcc de fr nher bezeichne ten dienstleistungen benutzen mangels verwechslungsgefahr sinne abs markeng ausgeschlossen berufungsgericht abweisung antrags ebenfalls fehlenden branchennhe begrndet aufgrund vorstehenden erwgungen annahme berufungsgerichts bestand abs verbindung abs abs nr markeng folgenden einwilligung lschung firma beklagten einwilligung vollstndige teilweise lschung marken einwilligung lschung domainnamens gerichteten kennzeichenrechtlichen beseitigungsansprche klageantrge urteilsformel landgerichts knnen oben genannten grnden berufungsgericht gegebenen begrndung mangelnder branchenhnlichkeit verneint entsprechendes gilt fr bgb abgeleiteten auskunfts rechnungslegungsanspruch klageantrag landgerichtliche urteilsformel schadensersatzanspruch abs markeng feststellungsantrag landgerichtliche urteilsformel sowie anspruch urteilsbekanntmachung markeng klageantrag iii berufungsurteil daher aufzuheben abs zpo sache berufungsgericht zurckzuverweisen endentscheidung reif abs satz abs zpo bisherigen feststellungen berufungsgerichts vorbringen parteien senat abschlieende entscheidung klgerin geltend gemachten ansprche beklagte zustehen mglich feststellungen berufungsgerichts ttigkeitsfeldern parteien hnlichkeit branche klgerin ttig dienstleistungen unterlassungsantrgen erfasst lassen ab schlieende beurteilung branchennhe verwechslungsgefahr sinne abs markeng revisionsgericht gilt ebenfalls fr klageantrgen geltend gemachten kennzeichenrechtlichen lschungsansprche weiteren ansprche klageantrgen fr weitere verfahren weist senat folgendes klageantrge erfassen vielzahl unterschiedlichen dienstleistungen fr klgerin unterlassung kennzeichennutzung lschung bezeichnungen begehrt klgerin daher branchennhe hinblick dienstleistungen einzelnen vortragen bisher durchgngig erfolgt entsprechendes gilt fr klageantrgen erfasst ausfhrungen klgerin marken obwohl fr dienstleistungen eingetragen entsprechend umfassenden klageantrag kennzeichnung benutzt worden fehlen ebenfalls klageantrag macht klgerin lschung fr geltend marken jedoch fr eingetragen klageantrag entsprechend angepasst einwilligung vollstndige lschung firma beklagten klageantrag klgerin aufgrund kennzeichenrechtlichen beseitigungsanspruchs verlangen voraussetzungen abs markeng fr beklagten ausgebte geschftsttigkeit vorliegen klageantrag geltend gemachte anspruch einwilligung lschung domainnamens richtig bcc de setzt voraus jedwede belegung domainnamen betriebenen internetseite verletzungshandlung darstellt auerhalb bisherigen ttigkeitsbereiche beklagten vgl bgh urteil juli zr grur rn wrp aida aidu davon grundlage bisherigen vortrags klgerin weiteres ausgegangen solange beklagte berechtigt bestandteil bcc fhren entgegen ansicht landgerichts dafr ersichtlich klgerin beklagte anspruch einwilligung lschung domainnamens bgb zusteht rechtsverhltnis parteien finden fall beide parteien berechtigte namenstrger grundstze rechts gleichnamigen anwendung vgl bgh urteil april zr grur wrp vossius de urteil mrz zr grur rn wrp peek cloppenburg anspruch einwilligung lschung domainnamens steht klgerin grundstzen interessen beklagten benutzung bestandteils bcc domainnamen eindeutig denjenigen klgerin zurcktreten mssen vgl bgh urteil november zr bghz shell de dafr ersichtlich berufungsgericht wiedererffneten berufungsverfahren prfen entscheidung sache ber anspruch urteilsbekanntmachung markeng klageantrag berhaupt ergehen berufungsgericht durfte ber bestehen erstmals berufungsinstanz geltend gemachten anspruchs entscheiden klgerin wirksam rechtsstreit eingefhrt konnte berufungsinstanz wege anschlussberufung geschehen aa erstmaligen geltendmachung anspruchs urteilsbekanntmachung klgerin weiteren streitgegenstand rechtsstreit eingefhrt stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs streitgegenstand prozessuale anspruch klageantrag klger anspruch genommene rechtsfolge konkretisiert lebenssachverhalt klagegrund bestimmt klger begehrte rechtsfolge herleitet vgl bgh urteil april zr bghz reinigungsarbeiten klgerseite erster instanz voll obsiegt vorliegend erstinstanzliche entscheidung soweit klage abgewiesen worden anfechten mchte klage erweitern neuen anspruch rechtsstreit einfhren gem zpo berufung gegenseite anschlieen vgl bgh groer senat fr zivilsachen beschluss dezember gsz bghz zller heler zpo aufl rn wieczorek schtze gerken zpo aufl rn bb anschlussberufung danach vorliegend erforderlich klageantrag erstmals berufungsinstanz verfolgten anspruch geltend knnen klgerin eingelegt abs satz zpo erforderliche anschlieung einreichung berufungsanschlussschrift klgerin schriftsatz oktober vorgenommen urteilsbekanntmachung gerichteten klageantrag anhngig gemacht reicht fr anschlieung berufung beklagten ausdrckliche erklrung anschlussberufung eingelegt erforderlich vgl bgh urteil juli ix zr njw rr vielmehr gengt erklrung sinn begehren abnderung urteils erster instanz darstellt vgl bgh urteil oktober vi zr njw berufungsanschlieung konnte daher konkludent weise erfolgen klgerin streitfall geschehen klagebegehren geltendmachung weiteren anspruchs erweiterte berufungsgericht jedoch prfen anschlieung rechtzeitig erfolgt klgerin anschlieung innerhalb frist abs satz zpo erklrt bestimmung berufungsbeklagte berufung gegners ablauf frist berufungserwiderung anschlieen klgerin verlngerung gesetzte frist berufungserwiderung lief august ab erst schriftsatz oktober erfolgte anschlieung wre gleichwohl rechtzeitig frist fr berufungserwiderung fr klgerin wirksam bestimmt worden wre senat akteninhalt entnehmen beglaubigte abschrift richterlichen verfgung frist fr berufungserwiderung gesetzt worden gem abs satz abs zpo zugestellt wurde vgl bghz entsprechendes gilt fr frage klgerin ber rechtsfolgen fristversumnis gem abs satz abs satz abs zpo belehrt worden rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt versto belehrungspflicht abs zpo wendung prklusionsvorschriften betracht kommt vgl bgh urteil januar iva zr bghz entsprechendes fr frage rechtzeitigkeit anschlussberufung gelten erforderliche belehrung abs satz abs zpo unterblieben vgl bgh beschluss september viii zr njw rn berufungsgericht daher erforderlichen feststellungen wirksamen bestimmung frist fr berufungserwiderung treffen frist berufungserwiderung wirksam bestimmt worden konnte klgerin geschehen schluss mndlichen verhandlung berufungsinstanz rechtsmittel beklagten anschlieen vgl bgh njw rn bornkamm pokrant schaffert bscher koch vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr juli rechtsstreit klgerin beschwerdefhrerin prozessbevollmchtigter rechtsanwalt beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmchtigter rechtsanwalt iii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck dr kapsa galke beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden mrz zurckgewiesen weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts klgerin kosten beschwerdeverfahrens tragen streitwert fr beschwerdeverfahren festgesetzt berufungsrechtszug zuletzt gestellten antrag klgerin geltend gemachten zinsen insoweit nebenforderungen betreffen hauptforderung soweit darber hinaus zinsen beansprucht fehlt hinsichtlich differenzbetrages abhngigkeit hauptforderung zinsen daher nebenforderungen sinne abs halbs zpo hauptforderung schlick wurm kapsa streck galke vorinstanzen lg chemnitz entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg november abs stpo unzulssig verworfen revisionen angeklagten ge gen urteil abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen revision unzulssig angeklagte hauptverhandlung beisein dolmetschers erfolgten rechtsmittelbelehrung rcksprache verteidiger erklrt urteil anzunehmen rechtsmittel verzichten protokoll bl verzicht grundstzlich unwiderruflich unanfechtbar st rspr vgl bghst grnde wirksamkeit entgegenstehen knnten ersichtlich harms basdorf brause gerhardt schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss juni strafsache wegen gewerbs bandenmigen einschleusens auslndern strafsenat bundesgerichtshofs juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts traunstein september zugehrigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen gewerbs bandenmigen einschleusens mehreren auslndern zehn fllen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt revision angeklagten verfahrensrge stpo erfolg feststellungen landgerichts vermittelte angeklagte rahmen vielkpfigen schleuserorganisation zusammen ehefrau bezahlung bar schweiz auslnder fr aufenthalt deutschland erforderlichen papiere fahrer einreisewilligen italien deutschland brachten gewann angeklagte fhrte zeit mai juni zwei schleusungsfahrten fnfzehn bzw sieben auslndern juli transportierten st st dreiundzwanzig jugoslawen ber grenzber gang kiefersfelden autobahn illegal deutschland september november schleuste sechs mal jeweils mindestens vier auslnder november drei jugoslawen vier iraner gestndigen fahrer wurden wegen taten bislang wegen tat november be reits rechtskrftig vergleichsweise geringen freiheitsstrafen verurteilt ii angefochtene urteil hlt rechtlicher nachprfung stand beweiswrdigung landgerichts lckenhaft zulssig erhobene verfahrensrge aufweist revision beanstandet erfolg landgericht wesentliches ergebnis beweisaufnahme wahr unterstellte behauptung beweiswrdigung eingestellt erwogen aa verurteilung angeklagten beruht ausschlielich angaben drei oben genannten fahrer angeklagten jeweils auftraggeber identifizierten urteilsgrnden entnehmen ggf angeklagte eingelassen gesamtzusammenhang ergibt jedoch gestndige einlassungen je denfalls vorlagen feststellungen tatbeteiligung ehefrau angeklagten italien auslieferungshaft befindet basieren angaben hauptver handlung angeklagten konnte zeuge zeuge vernommen st erschienen obgleich beide ladung schweiz erhalten deren polizeiliche richterliche aussagen gerichteten verfahren wurden verlesen bb angeklagte beantragte whrend hauptverhandlung rechtsanwalt tatsache ce ce lugano vernehmen beweis mrz rechtsanwalt erschienen folgende schriftliche un terschriebene erklrung abgegeben heutigem datum frulein tochter sl kenntnis gesetzt letztere italienischen behrden anweisung deutschen behrden wegen verletzung deutschen bundesgesetzes ber einwanderung festgenommen worden fr vorgehen behrden protokollen gebrauch gemacht angeblich diktiert unterschrieben worden grund erklre hiermit bekanntschaft frau sl allein tatsache beschrnkt seit ber jahren kunde caf ehemann oben genannten person gehrt erklre daher protokolle persnlichen daten angeben wirklichkeit entsprechen vergehen fr deutschen behrden freiheitsstrafe monaten verurteilt beihilfe oben erwhnten sl bosnische staatsbrgerin wohnhaft schweiz begangen wurden besttige nie davon kenntnis sl arten illegaler aktivitten ausgebt htte wortlaut bersetzung ebenfalls bergebenen originals italienischer sprache vernehmung zeugen strafkammer gem abs satz letzte alt stpo abgelehnt beweisthema wahr unterstellt urteilsgrnden findet wahr unterstellten tatsache wort erklrung erwhnt cc frei rechtsfehlern beweiswrdigung hauptverhandlung erhobenen beweise zugrunde legen stpo schriftlichen urteilsgrnden mu widerspiegeln darlegung wesentlichen aspekte beweisfhrung soweit deren verstndnis berprfung urteils notwendig abs satz stpo beweiserhebungen fr beweisfhrung bedeutungslos herausstellen bedrfen erwhnung gilt fr zunchst erheblich angesehene entlastende tatsachen deren vorhandensein entsprechenden beweisantrag wahr unterstellt wurde urteilsgrnde mssen somit stets wahr unterstellten behauptung auseinandersetzen stellungnahme erforderlich weiteres ersehen beweiswrdigung wahrunterstellung einklang gebracht sonstigen grnden ausdrckliche errterung wahr unterstellten tatsache berlegungen gerichts beweisfhrung lckenhaft bleiben bghst bghr stpo beweiswrdigung unzureichende bgh nstz rr beurteilung glaubwrdigkeit zeugen auseinandersetzung rechtsanwalt ce lugano mrz abgegebenen schriftlichen erklrung rahmen beweiswrdigung unverzichtbar strafkammer sttzte schuldspruch ersten tatkomplex ausschlielich zeugen sah angaben zudem glaubwrdigkeit zeugen st besttigt meinte deshalb alibibeweis fr gewichtigste tat juli vernehmung auslandszeugen gem abs satz stpo nachgehen mssen demgegenber bezichtigte schriftlichen erklrung nunmehr lge ehefrau angeklagten angaben deutschland unrecht belastet darber hinaus distanzierte sei nen frheren angaben insgesamt htte eingehender errterung bedurft wre einzubeziehen gezogen hauptverhandlung erscheinen deshalb verlesung frheren aussagen polizei richter zurckgegriffen mute dabei lediglich beschuldi gtenvernehmungen handelte lcke beweiswrdigung verweisung urteilsgrnden beschlu kammer hauptver handlung beweisantrag zusammenhang darlegungen verzicht ladung alibizeuge benannten professor dr jo belgrad verweisung dokumente urteilsgrnden umfang abs satz stpo abbildungen statthaft hinweise schriften urteilsgrnden fr revisionsgericht grundstzlich unbeachtlich vgl lr gollwitzer stpo aufl rdn teilt revisionsbegrndung verfahrensrgen inhalt ablehnungsbeschlusses senat inhalt kenntnis gengen darin enthaltenen knappen ausfhrungen glaubwrdigkeit satz glaubwrdigkeit trotz vorgelegten erklrung bezglich falschen mittterschaft frau gericht bezglich aussage bezweifelt mag mgliches ergebnis gebotenen errterung wiedergeben ersetzt senat vermag auszuschlieen strafkammer einbeziehung erklrung beweiswrdigung angaben hinsichtlich angeklagten beurteilt htte bewertung aussagen zeugen st auszuschlieen angaben drei personen beruht urteil sache mu deshalb insgesamt neu verhandelt entschieden weiteren rgen kommt deshalb mehr insbesondere ebenfalls beanstandete ablehnung vernehmung zeugen professor dr jo belgrad beweis dafr angeklagte juni juli whrend haupttat juli serbischen klinikzentrum belgrad befand gem abs satz stpo vorgelegte entlassungsschein echt bzw angeklagte whrend angegebenen zeit tatschlich klink belgrad lag nunmehr sache befate strafkammer sinnvollerweise schon hauptverhandlung freibeweis herauszufinden versuchen klrung voraussetzungen abs satz stpo steht freibeweisverfahren verfgung bghr stpo abs satz auslandszeuge herr ribgh nack erkrankt schfer schfer schluckebier boetticher hebenstreit'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet november kirchgener amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja inso lsungsklauseln vertrgen ber fortlaufende lieferung energie insolvenzantrag insolvenzerffnung anknpfen unwirksam bgh urteil november ix zr olg celle lg hannover ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle oktober urteil zivilkammer landgerichts hannover februar aufgehoben klage abgewiesen klgerin kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klgerin februar gmbh fortan schuldnerin vertrag ber lieferung elektrischer energie geschlossen vertrag zunchst fr jahr februar laufen jeweils weitere zwlf monate verlngern drei monate vertragsablauf schriftlich gekndigt ferner bestimmt nr abs vertrags vertrag endet kndigung automatisch kunde insolvenzantrag stellt aufgrund glubigerantrages vorlufige insolvenzverfahren eingeleitet erffnet nachdem beklagte dezember vorlufigen insolvenzverwalter ber vermgen schuldnerin bestellt worden korrespondierte klgerin wegen fortbestandes vertragsverhltnisses wandte auffassung klgerin bisherige energielieferungsvertrag sei infolge insolvenz schuldnerin automatisch beendet worden unterzeichnete gleichwohl neuen vertrag wirkung januar hheren preisen begleitschreiben januar teilte beklagte neuen vertrag vorbehalt prfung rechtslage anzunehmen klgerin verlangte beklagten fr stromlieferungen zeitraum januar juli ber alten vertrag bereits geleisteten zahlungen hinaus zunchst weiteres entgelt teilweiser klagercknahme begehrt nebst zinsen beklagte wendet klageforderung unwirksamkeit lsungsklausel ersten energielieferungsvertrag weiterhin bestand abrechnung stromlieferungen zugrunde legen sei landgericht klage vollem umfang stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde zulssige revision begrndet fhrt klageabweisung berufungsgericht schon landgericht gemeint schuldnerin geschlossene energielieferungsvertrag sei wirksamen lsungsklausel gem nr abs vertrags sptestens dezember beendet worden insolvenzabhngige lsungsklausel verstoe inso vielmehr spreche entstehungsgeschichte vorschrift fr generelle wirksamkeit lsungsklauseln gesetzgeber bewusst lautenden bestimmung gesetzentwurf abstand genommen neufassung abs vvg zeige gesetzgeber insolvenzabhngigen lsungsklauseln kritisch gegenber stehe wahlrecht insolvenzverwalters inso sei berhrt insolvenzverwalter vertrag rechtlichen bestand hinnehmen msse lsungsklausel sei abs nr abs satz bgb verbindung nr bgb af unwirksam insolvenzantragstellung sachlicher grund vertragslsung ausdrcklich genannt unangemessene benachteiligung schuldnerin lsungsklausel ersichtlich sei insolvenzrechtliche anfechtbarkeit lsungsklausel sei geltend gemacht worden daher sei zahlungsanspruch grundlage vorbehalt abgeschlossenen neuen vertrages begrndet ii ausfhrungen halten rechtlicher prfung stand entgegen auffassung berufungsgerichts schuldnerin geschlossene energielieferungsvertrag infolge insolvenz schuldnerin aufgelst worden vertrag vereinbarte lsungsklausel fr insolvenzfall erweist vielmehr unwirksam sinne inso voraus wahlrecht insolvenzverwalters inso ausschliet zutreffend geht berufungsgericht davon nr abs vertrags enthaltenen klausel insolvenzabhngige lsungsklausel handelt liegt parteien fr fall zahlungseinstellung insolvenzantrages insolvenzerffnung recht eingerumt vertrag lsen bgh urteil mai ix zr bghz vertrag streitfall auflsenden bedingung eintritts insolvenzbezogenen umstnde steht vgl braun kroth inso aufl rn unterschied knpfen insolvenzunabhngige lsungsklauseln insolvenzspezifische umstnde etwa verzug sonstige vertragsverletzungen mnchkomm inso huber aufl rn hk inso marotzke aufl rn insolvenzunabhngigen lsungsklauseln ziel ausgerichtet wahlmglichkeiten insolvenzverwalters inso auszuhhlen inso ausnahme kndigungssperre inso berhrt vgl bgh urteil november ix zr wm mnchkomm inso huber aao rn hk inso marotzke aao hmbkomm inso ahrendt aufl rn frage vertraglich vereinbarte insolvenzabhngige lsungsklauseln inso unwirksam hchstrichterlich bislang geklrt geltung konkursordnung umstritten klauseln zwingenden charakter ko vereinbar vgl etwa bgh urteil september vii zr bghz ff november ix zr bghz dagegen hess ko aufl rn ae differenzierend jaeger henckel ko aufl rn inkrafttreten insolvenzordnung meinungsstreit fortgesetzt senat rechtsfrage bisher offen gelassen vgl bgh urteil mrz aao aa auffassung olg mnchen zinso mnchkomm inso huber aao rn ff ders gottwald insolvenzrechtshandbuch aufl rn flther wehner ahrens gehrlein ringstmeier inso rn fk inso wegener aufl rn ff fr energielieferungsvertrge rn zeuner leonhardt smid zeuner inso aufl rn wilmowsky zip ff vorinstanzen angeschlossen steht inso insolvenzbedingten lsungsklausel grundstzlich entgegen lsungsklauseln wrden inso erfasst klauseln bestand vertrages betreffen abwicklung sinne bestimmungen inso huber gottwald aao fr wirksamkeit insolvenzabhngigen lsungsklauseln spreche zudem entstehungsgeschichte rechtsausschuss bundestages geglaubt wirksamkeit insolvenzbedingten lsungsklauseln festzuschreiben abs rege vorgesehene regelung gestrichen bt drucks entsprechende klauseln fr unwirksam erachten zunchst ausdrcklich vorgesehen htte sanierungsfeindliche wirkung nachteile internationalen geschftsverkehr knnen vgl bt drucks aao zudem htte anordnung kndigungssperre inso fr spezielle vertragstypen bedurft lsungsklauseln bereits inso unwirksam wren mnchkomm inso huber aao zeuner leonhardt smid zeuner aao wilmowsky aao bb gegenauffassung olg dsseldorf zinso tintelnot kbler prtting bork inso rn ff hk inso marotzke aao rn braun kroth aao rn nerlich rmermann balthasar inso rn bk inso goetsch rn ff homann mohrbutter ringstmeier handbuch insolvenzverwaltung aufl rn ff graf schlicker breitenbcher inso aufl rn schwrer lsungsklauseln fr insolvenzfall rn ff gerhardt acp pape klner schrift insolvenzordnung aufl rn ff berger klner schrift insolvenzordnung aufl rn abel nzi dahl njw spezial hlt insolvenzabhngige lsungsklauseln jedenfalls fr unwirksam spezialgesetzlich vorgesehenen lsungsmglichkeit entsprechen vorstellung gesetzgebers streichung abs rege ausdruck gesetz gefunden tintelnot kbler prtting bork aao rn berger aao rn gerhardt aao dahl aao wren entsprechende lsungsklauseln wirksam knnte vertragspartner schon vorfeld wahlrecht insolvenzverwalters inso vereiteln hk inso marotzke aao gerade zulssigkeit vertraglichen lsungsklauseln knne sanierungsfeindliche wirkung massegnstige vertrge erfllungswahlrecht insolvenzverwalters entzogen wrden konkurrierende unternehmen markt gnstigeren konditionen bernehmen wollten braun kroth aao rn cc insolvenzabhngige lsungsklausel vertrgen ber fortlaufende lieferung energie inso unwirksam voraus anwendung inso ausschliet gilt vereinbarung gesetzlich vorgesehenen lsungsmglichkeit entspricht vgl bgh urteil dezember ix zr bghz rn rechtsausschuss bundestages befrwortete zulssigkeit vertraglicher lsungsklauseln bt drucks rege gesetzeswortlaut ausdruck gefunden widerspricht zielsetzungen inso zweck erfllungswahlrechts masse schtzen interesse gleichmigen glubigerbefriedigung mehren uhlenbruck wegener inso aufl rn ff ko vgl bgh urteil dezember ix zr bghz zweck knnte vereitelt vertragspartner schuldners allein wegen insolvenz fr masse gnstigen vertrag lsen wahlrecht insolvenzverwalters inso unterlaufen hk inso marotzke aao rn dahl njwspezial schuldverhltnis fortlaufende lieferung energie gerichtet zeigt einseitige lsungsmglichkeit glubiger gesetzgebungsverfahren befrchtete sanierungsfeindliche wirkung hufig gegenteil fall unwirksamkeit lsungsklausel glubiger regelmig daran hindert gnstigen bedingungen abgeschlossenen fr betriebsfortfh rung wesentlichen vertrag kurzfristig einseitig beenden derartige nachteile betriebsfortfhrung gesetzgeber gerade vermeiden begrndung regierungsentwurfs inso btdrucks entnehmen lsst danach inso verwalter ermglichen vertrge ber fortlaufende lieferung energie insolvenzverfahren gleichen bedingungen fortzusetzen fortfhrung unternehmens weise erleichtert hierdurch vertragspartner rckstnde insolvenzforderungen geltend vergleich glubigern unzumutbar belastet erfllungswahl insolvenzverwalters erffnung vereinbarte gegenleistung masse erhlt vgl btdrucks aao ebenso gerhardt aao regelungsabsicht einfhrung inso widersprche massegnstiger vertrag erfllungswahlrecht insolvenzverwalters vertragliche lsungsklausel entzogen knnte unwirksamkeit vertraglichen lsungsklauseln inso eingewandt mietvertraglichen kndigungssperre inso bedurft htte mnchkomminso huber aao rn vorschrift bereits entwurf bundesregierung enthalten insolvenzbedingte lsungsklauseln abs ausdrcklich fr unwirksam erklrte kndigungssperre fr spezielle vertragstypen unwirksamkeit allgemeinen lsungsklauseln fr zeit verfahrenserffnung ergnzen vgl bt drucks existenz inso spricht somit dafr vorschrift inso ausnahmecharakter zukommt vgl schwrer aao rn ff vertretenen auffassung liegt abweichung urteil iv zivilsenats november iv zr nzi vgl mnchkomm inso huber aao rn fall versicherungsvertraglich vereinbarten kndigungsklausel behandelt wurde damals streitgegenstndliche klausel entsprach regelungsgehalt gesetzlichen sonderregelung abs vvg af bgh urteil november aao vorliegend besteht demgegenber klausel entsprechende gesetzliche lsungsmglichkeit brigen frher abs vvg af vorgesehene kndigungsmglichkeit wirkung januar ersatzlos entfallen vgl prlss prlss martin vvg aufl anhang rn anwendbarkeit inso steht entgegen streitgegenstndliche klausel vertragsauflsung bereits fr fall eigenantrags zulssigen glubigerantrags vorsieht aa unrecht vertreten inso verfahrenserffnung liegenden anknpfungsumstnden eingreife norm erffnung insolvenzverfahrens voraussetze mnchkomm inso huber aao rn huber gottwald insolvenzrechtshandbuch aufl rn homann mohrbutter ringstmeier handbuch insolvenzverwaltung aufl rn stengel energielieferungsvertrge kundeninsolvenz stellung norm wirkungen verfahrenserffnung berschriebenen dritten teil insolvenzordnung trgt annahme teil insolvenzordnung enthlt inso regelung bereits erffnungsverfahren anwendung findet allgemeine insolvenzrechtliche ziel mglichen betriebsfortfhrung sichern schwrer aao rn wahlrecht insolvenzverwalters inso knnte leicht unterlaufen vertragspartner schuldners kndigungsrecht automatische vertragsauflsung fr fall ausbedingen knnte insolvenzantrag gestellt insolvenzerffnungsverfahren eingeleitet bb vorschrift inso praxis leer laufen vorwirkung jedenfalls ab zeitpunkt zuerkannt wegen zulssigen insolvenzantrags erffnung insolvenzverfahrens ernsthaft rechnen insolvenzverfahren setzt schriftlichen erffnungsantrag abs satz inso zwingend voraus knnte lsungsklausel wirksam erffnungsantrag anknpfen wrde praxis erffnung insolvenzverfahrens anknpfung fr unwirksam anzusehende lsungsklauseln bedeutung verlieren beabsichtigte masseschutz knnte weiteres ausgeschlossen zweck vorschrift unterlaufen abs inso ergibt sollen zulssigen insolvenzantrag nachteilige vernderungen vermgenslage schuldners verhindert zweck insolvenzgericht vorlufige manahmen schutz spteren masse anordnen insolvenzverfahren zwingend vorausgehende antrag erffnung unterscheidet mageblich insolvenzverfahren vorgelagerten ereignissen etwa zeitpunkt vermgensverschlechterung schuldners vgl hk inso marotzke aao rn zeuner leonhardt smid zeuner inso aufl rn braun kroth aao rn abs inso lsst ebenso inso ableiten vermgenslage schuldners ab beginn erffnungsverfahrens gesichert mgliche betriebsfortfhrung erschweren vgl schwrer aao rn ff schutz nachteiligen vernderungen wre unzureichend vorwirkung inso hinblick genannten insolvenzbedingten lsungsklauseln ergnzt wrde aufgrund unwirksamkeit insolvenzbedingten lsungsklausel ursprngliche energielieferungsvertrag insolvenzantragstellung einleitung erffnungsverfahrens beendet worden weiterhin bestand vertragsverhltnis wurde schriftliche kndigung klgerin beendet erst dezember zugegangene kndigungsschreiben wurde nr abs vertrages vorgesehene dreimonatige kndigungsfrist ende vertragslaufzeit februar eingehalten nr abs belieferungsvertrages verlngerte vertragslaufzeit zunchst monate erklrte kndigung kndigung nchst zulssigen kndigungstermin ausgelegt vgl versicherungsrecht mnchkommvvg fausten rn ff miet pachtverhltnissen mnchkommbgb hublein aufl rn staudinger bgb roth rn jeweils mwn ausdrcklich genderte preisentwicklung strommarkt gesttzten kndigungserklrung hinreichender sicherheit wille entnehmen kndigung gegebenenfalls ablauf weiteren einjhrigen vertragslaufzeit gelten erklrung konnte verstanden klgerin kenntnis unwirksamkeit kndigung weitere preisentwicklung strommarkt htte abwarten ende ende februar verlngerten vertragsperiode neu entscheiden knnen vertragsverhltnis alten bedingungen fortgesetzt wirksam gekndigt grundlage ursprnglichen energielieferungsvertrages forderungen klgerin feststellungen vorinstanzen streitgegenstndlichen zeitraum erfllt ursprngliche vertrag fortgilt klgerin weitergehenden zahlungsansprche neuvertrag vereinbarten hheren strompreis herleiten neuen energielieferungsvertrag beklagte bedingung erfolgten auflsung ursprnglichen vertrags abgeschlossen hiermit klgerin fortsetzung lieferung einverstanden erklrt iii angefochtenen urteile knnen bestand aufzuheben abs zpo aufhebung urteile wegen rechtsverletzung anwendung gesetzes festgestellte sachverhltnis erfolgt letzterem sache endentscheidung reif senat gem abs zpo sache entscheiden fhrt abweisung klage kayser raebel lohmann vill pape vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn november magabe unbegrndet verworfen angeklagte wegen tat ii urteilsgrnde einzelfreiheitsstrafe sechs monaten verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung tateinheit untreue bestechlichkeit fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren vier monaten verurteilt mehrere verfahrensrgen nher ausgefhrte sachrge gesttzte revision beschlussformel ersichtlichen teilerfolg abs stpo brigen unbegrndet sinne abs stpo revision macht recht geltend landgericht hinsichtlich tat ii urteilsgrnde sowohl einzelfreiheitsstrafe sechs monaten acht monaten verhngt fr tat landgericht bemessung einzelstrafen vorgenommenen staffelung hhe vereinnahmten bzw ausstehenden bestechungsgelder einzelfreiheitsstrafe sechs monaten fest zusetzen wre senat einzelfreiheitsstrafe entsprechender anwendung abs stpo hhe festgesetzt aufhebung gesamtstrafe bedurfte senat schliet angesichts rechtsfehlerfrei verhngten einzelstrafen landgericht niedrigeren gesamtstrafe gelangt wre fr tat ii urteilsgrnde berschieend verhngte einzelfreiheitsstrafe acht monaten bercksichtigt htte senat weist darauf tat anklage betreffend oktober fr eingereichte einkommensteu ererklrung fr jahr gegenstand urteils verfahren daher insoweit beim landgericht anhngig vgl bgh urteil mrz str mwn ii revision angeklagten geringen umfang erfolg unbillig gesamten kosten rechtsmittels belasten abs stpo raum wahl jger rothfu radtke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp richterin mhring richter dr schoppmeyer september beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember kosten klgers zurckgewiesen streitwert festgesetzt grnde beschwerde deckt zulassungsgrund ansprche vertrag schutzwirkung zugunsten dritter stehen klger beklagten mandantin geschlossene beratungsvertrag diente schutz klgers vertragsgegner mandantin schutz wre gegenlufigkeit interessen auftraggeber teil vereinbar bgh urteil april ix zr wm rn ebenso klageforderung bercksichtigung insoweit mageblichen umstnde vgl bgh urteil dezember ix zr wm rn stillschweigend geschlossenen auskunftsvertrag gesttzt angenommen beklagte gegenber klger vertragsgegner mandantin fr richtigkeit seite vertragsverhandlungen gebiet steuerrechts abgegebenen erklrungen einstehen geltend gemachten verletzungen verfahrensgrundrechten senat geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen kayser gehrlein mhring grupp schoppmeyer vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter prof dr kayser prof dr gehrlein dr fischer dr pape grupp november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig juni kosten klgers zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft zulssig abs abs zpo nr egzpo jedoch erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo rckzahlung honorars nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen fragen entscheidungserheblich weder gmbh folgenden iag folgenden gaa klger steht schadensersatzanspruch beklagten rckzahlung geleisteten honorars schaden entstanden fr gezahlte honorar beratungsleistungen beklagten erhalten schadensberechnung einzustellen vgl bgh urt november ix zr wm rn zustzliche vergtungsansprche etwaige unterlassene aufklrung ber mandatsbeziehungen ausgelst divergenz senatsurteil november aao besteht schadensersatzansprche nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen fragen soweit fr genommen zulassungsrelevanz entscheidungserheblich berufungsgericht schadensersatzansprche ergebnis recht abgewiesen iag stehen beklagten wegen bildung tilgung ausgleichsverbindlichkeit freistellung treuhandanstalt altlastenrisiko sowie wegen fortbestehens exklusiventsorgungsvertrge schadensersatzansprche beklagten bestand insoweit beratungsvertrag schadensersatzansprche gaa wegen bildung tilgung ausgleichsverbindlichkeit freistellung treuhandanstalt altlastenrisiko berufungsinstanz mehr streitgegenstndlich landgericht smtliche klger eigenem abgetretenem recht geltend gemachten schadensersatzansprche abgewiesen klger berufung abweisung ansprche iag gewandt vgl bghz bgh urt november zr njw januar zr wm januar zr njw rr rn gleiches gilt fr etwaige schadensersatzansprche gaa wegen fortbestehens exklusivmaklervertrge insoweit berdies weder vorgetragen erkennbar deren wegfall kaufpreis verringert htte iag stehen beklagten schadensersatzansprche wegen abschlusses betriebsfhrungsvertrages folgenden dmg soweit klger schaden daraus herleitet vertrag anfang spter genderten inhalt htte abgeschlossen mssen fehlt vortrag dmg bereit wre berdies klger haftungsausfllende kausalitt dargelegt vermutung beratungsgerechten verhaltens berufen iag htte darauf verzichten knnen dmg gesellschaft betriebsfhrung beauftragen weiteren begrndung abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz halbs zpo kayser gehrlein pape fischer grupp vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen bedrohung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr mutzbauer richter bundesgerichtshof prof dr sander richterin bundesgerichtshof dr schneider richter bundesgerichtshof dlp prof dr knig beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts dresden februar verworfen kosten rechtsmittels angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen bedrohung freiheitsstrafe sechs monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt dagegen richtet sachrge gesttzte revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertreten landgericht wesentlichen folgende feststellungen getroffen november ergriff angeklagte vietnamesischen schnellrestaurant hackmesser mitarbeiterin lokals veranlassen kasse befindliche bargeld auszuhndigen gelang jedoch sofort hinterausgang lokal fliehen sodann hielt inhaber lokals stellte messer hals drohte tten geld aushndige wirt riss angeklagten messer hand flchtete haupteingang allein gastraum zurckgebliebene angeklagte bereute tat obwohl davon ausging schwierigkeiten kasse ffnen ungehindert geld entnehmen lokal fliehen knnen wartete polizei gab alarmierten beamten derjenige erkennen wirt bedroht landgericht strafbefreienden rcktritt angeklagten versuch schweren ruberischen erpressung wirts mitarbeiterin angenommen abs satz alternative stgb bedrohung abs stgb schuldig gesprochen rcktrittshorizont angeklagten fehlgeschlagenen unbeendeten versuch ausgegangen angeklagte sowohl flucht mitarbeiterin derjenigen wirtes davon ausgegangen sei tatbestandsmiges ziel weiterhin erreichen knnen freiwillig tat vollendet ii rechtsmittel staatsanwaltschaft erfolg landgericht angeklagten aufgrund rechtsfehlerfreien beweiswrdigung zutreffend allein wegen bedrohung verurteilt wesentliche umstnde berzeugungsbildung auer acht lassen angenommen angeklagte sei unbeendeten fehlgeschlagenen versuch schweren ruberischen erpressung straf befreiend zurckgetreten landgerichtlichen erwgungen rcktrittshorizont angeklagten beziehen zutreffend vorstellungsbild zeitpunkt hierfr mageblichen letzten ausfhrungshandlung kommen rechtsfehler ergebnis angeklagte annahm taterfolg knne immer erreicht vgl bgh urteil april str rn entkommen bedrohten erpressungsopfer fr angeklagten mglichkeit bestand begehrte geld kasse nehmen htte landgericht angesichts festgestellten tatzieles kasse befindliche bargeld gelangen ua versuchten schweren raub blick nehmen mssen versuch stndiger rechtsprechung sonderfall erpressung anzusehenden deliktes vgl bgh urteil april str bghst angeklagte feststellungen ebenso freiwillig zurckgetreten rcktritt erfasste neben raub erpressungsdelikten vorliegenden konstellation darin tatbestandlich enthaltene versuchte ntigung ziel gerichtet sei herausgabe sei wegnahme besitz kassenbestandes bringen vgl bgh beschluss mai str nste nr stgb lk stgb lilie albrecht aufl rn nk stgb zaczyk aufl rn mutzbauer sander dlp schneider knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen bandenhandels betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts verden mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldspruch dahin klargestellt angeklagte wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betubungsmitteln geringer menge fnf fllen wegen anstiftung einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betubungsmitteln geringer menge sieben fllen sowie wegen handeltreibens betubungsmitteln verurteilt vgl meyer goner stpo aufl rdn beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen becker miebach sost scheible pfister hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november restschuldbefreiungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel dr kayser cierniak richterin lohmann november beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts gttingen juni kosten beschwerdefhrers unzulssig verworfen antrge bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerdeverfahren beiordnung notanwalts zurckgewiesen grnde abs nr zpo inso statthafte rechtsbeschwerde unzulssig fristgerecht rechtsbeschwerdegericht bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden abs satz abs satz zpo prozesskostenhilfe schuldner gewhrt rechtsmittel hinreichende aussicht erfolg satz zpo form fristgerecht erhobene rechtsbeschwerde wre unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordern abs zpo vorinstanzen schuldner restschuldbefreiung rechtsfehlerfrei gem abs inso versagt voraussetzungen schadensersatzanspruchs treuhnder ersichtlich gegeben klrungsbedrftige rechtsfragen insoweit aufgeworfen antrag beiordnung notanwalts bleibt erfolg rechtsverfolgung aussichtslos erscheint abs zpo fischer raebel cierniak kayser lohmann vorinstanzen ag osterode entscheidung ik lg gttingen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb august rechtsbeschwerdesache betreffend marke nr nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja akustilon markeng abs verfahren markeng formelle prfung beschrnkt inhaber eingetragenen marke lschung rechtzeitig widersprochen antrag abs markeng geltend gemacht inhaber marke erflle mehr markeng genannten voraussetzungen register eingetragene markeninhaber widerspruch erhoben deutsche patent markenamt verfahren markeng vorliegen voraussetzungen markeng prfen bgh beschluss august zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr koch dr lffler beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts juli kosten antragstellerin zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde inhaberin februar eingetragenen marke nr akustilon ew kg mai trat ew verwaltungs gmbh persnlich haftende gesellschafterin kommanditgesellschaft firmierung ew gmbh co kg nderte notarieller urkunde notars dr september brachten kommanditisten kommanditbeteiligungen wege sacheinlage sofortiger schuldrechtlicher dinglicher wirkung ew gmbh nunmehr ew verwaltungs gmbh firmierte oktober wurde handelsregister eingetragen kommanditgesellschaft aufgelst firma erloschen antragstellerin beim deutschen patent markenamt april lschung marke beantragt markeninhaberin mehr markeng genannten voraussetzungen erflle markenabteilung deutschen patent markenamtes zeitpunkt register markeninhaberin eingetragene kommanditgesellschaft ende juni lschungsantrag unterrichtet aufgefordert mitzuteilen lschungsantrag widerspricht namen kommanditgesellschaft anfang juli rechtsanwlte bestellt lschungsantrag widersprochen daraufhin markenabteilung deutschen patent markenamtes antragstellerin schreiben juli mitgeteilt markeninhaberin lschungsantrag widersprochen nachdem antragstellerin mitteilung deutschen patentund markenamtes juli beschwerde eingelegt ew gmbh nachfolgend markeninhaberin umschreibung marke beantragt umschreibung april erfolgt bundespatentgericht beschwerde zurckgewiesen bpatg grur hiergegen wendet antragstellerin zugelassenen rechtsbeschwerde versagung rechtlichen gehrs rgt geltend macht angefochtene beschluss sei grnden versehen ii bundespatentgericht auffassung vertreten mitteilung markenabteilung juli sei beschluss sinne abs satz markeng beschwerde statthaft sei zulssige beschwerde sei begrndet ew kg unterrichtung deutschen patent markenamtes ber lschungsantrag zugehen knnen mehr bestanden rechtsanwlte htten fr kommanditgesellschaft lschung wirksam widersprechen knnen lge zumindest konkludent erklrter widerspruch markeninhaberin beschwerdeverfahren beteiligt erkennen gegeben lschung marke einverstanden sei widerspruch sei innerhalb frist abs markeng erfolgt kommanditgesellschaft sei wirksam unterrichtet worden frist fr widerspruch deshalb laufen begonnen iii rechtsbeschwerde antragstellerin erfolg form fristgerecht eingelegte begrndete rechtsbeschwerde zulssig statthaftigkeit folgt daraus gesetz aufgefhrter zulassungsfreie rechtsbeschwerde erffnender verfahrensmangel gergt rechtsbeschwerde beruft versagung rechtlichen gehrs sowie darauf angefochtene beschluss grnden versehen einzelnen begrndet frage erhobenen rgen durchgreifen kommt fr statthaftigkeit rechtsmittels st rspr vgl bgh beschluss juni zb grur rn wrp limes logistik rechtsbeschwerde begrndet rge rechtsbeschwerde entscheidung bundespatentgerichts sei grnden versehen worden abs nr markeng greift aa rechtsbeschwerde meint angefochtene beschluss sei grnden versehen inhaltlich gravierende mngel aufweise widersprchlich sei bundespatentgericht hinsichtlich unterrichtung abs markeng formelle legitimation zeitpunkt markeninhaberin eingetragenen kommanditgesellschaft abgestellt fr frage widerspruchserhebung widerspruch kommanditgesellschaft gefordert materiell rechtliche betrachtung vorgenommen weiterer schwerwiegender begrndungsmangel sei bundespatentgericht annahme unterlaufen markeninhaberin sei seit eingang umschreibungsantrags formell legitimiert wirksam widerspruch erheben knnen wiederaufleben widerspruchsbefugnis falle wechsels formellen markeninhaberschaft umgehung zwingenden frist abs markeng tr tor erffnet zumindest htte widerspruch markeninhaberin innerhalb zweimonatigen frist abs markeng erhoben mssen stellung umschreibungsantrags oktober laufen begonnenen sei geschehen bb vorbringen rechtsbeschwerde erfolg ausfhrungen bundespatentgerichts frei rechtsfehlern iii bb daraus ergibt verfahrensmangel sinne abs nr markeng iii bb entgegen ansicht bundespatentgerichts ew gmbh co kg vertreten rechtsanwlte juli wirksam lschung marke widersprochen abs markeng verfahren deutschen patent markenamt markeng klageverfahren markeng vorgeschaltetes fakultatives registerverfahren entscheidung ber lschungsreife marke wegen verfalls ergeht materiell rechtliche prfung marke gem markeng verfallen vielmehr lschungsverfahren ordentlichen gerichten vorbehalten vgl fezer markenrecht aufl rn zhlt prfung marke bereits notariellen urkunde notars dr september vereinbarten einbringung kommanditbeteiligungen wege sacheinlage markeninhaberin ew gmbh bergegangen kommanditgesell schaft einbringung erloschen deutsche patent markenamt somit verfahren markeng formelle prfung beschrnkt inhaber eingetragenen marke lschung innerhalb zwei monaten zustellung mitteilung lschungsantrags widersprochen abs markeng vorliegend fall vermutungsregelung abs markeng galt kommanditgesellschaft aufgrund eintragung markeninhaberin register nachweis gegenteils alleinige materiell berechtigte inhaberin jedenfalls entsprechende anhaltspunkte denen vorliegend fehlte antragstellerin lschungsantrag begrndet deutsche patent markenamt verpflichtet amts wegen frage nachzugehen markenrecht dritten bergegangen kommanditgesellschaft existierte kommanditgesellschaft innerhalb zweimonatigen frist abs markeng erhobene widerspruch wirksam rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt beteiligter verfahrens rechtsfhigkeit parteifhigkeit bestritten fr austragung streits rechts parteifhig behandeln hierzu gebotenen erklrungen abgeben vgl bgh urteil april vii zr bghz urteil september vi zr njw davon vorliegenden markenrechtlichen registerverfahren auszugehen register eingetragene markeninhaber mglichkeit wirksam lschung marke sinne abs markeng widersprechen klrung frage markeng genannten voraussetzungen erfllt dafr vorgesehenen lschungsverfahren ordentlichen gerichten markeng erreichen fr ergebnis sprechen sinn zweck registerverfahrens markeng verfahren dient ebenso lschungsverfahren vorschrift abs wzg vorbild fr bestimmung markeng vgl begrndung regierungsentwurf bt drucks klrung einfach beantwortenden frage vorliegen verfallsgrundes unstreitig klageverfahren entbehrlich vgl warenzeichengesetz busse starck warenzeichengesetz aufl rn markengesetz gamm bscher dittmer schiwy gewerblicher rechtsschutz urheberrecht medienrecht aufl markeng rn ingerl rohnke markengesetz aufl rn ziel erreicht eingetragene markeninhaber rechtzeitig widersprochen materiell rechtliche frage markenrechtsfhigkeit inhabers eingetragenen marke sinne markeng verfahren markeng geprft anderenfalls wrde frage sowohl rechtsfhigkeit parteifhigkeit markeninhabers vorliegen verfallsgrundes betrifft hierfr vorgesehenen verfahren ordentlichen gerichten markeng entzogen entgegen ansicht bundespatentgerichts bestand danach anlass rckzahlung beschwerdegebhr wegen falscher sachbehandlung markenabteilung deutschen patent markenamtes anzuordnen verhilft rechtsbeschwerde jedoch erfolg vorschrift abs nr markeng allein anspruch beteiligten mitteilung grnde sichern denen rechtsbegehren erfolg kommt deshalb darauf erkennbar grund fr entscheidung magebend dagegen entscheidend beurteilung tatschlicher rechtlicher hinsicht fehlerfrei erfordernis begrndung daher schon gengt entscheidung selbstndigen angriffs verteidigungsmittel stellung nimmt vgl bgh beschluss mai zb grur rn wrp schuhverzierung anforderungen begrndungszwang gengt angefochtene beschluss gergten punkten entnehmen aufgrund erwgungen bundespatentgericht wirksamen widerspruch markeninhaberin sinne abs markeng ausgegangen begrndung weder inhaltsleer verworren missverstndlich widersprchlich weiteres nachvollzogen tatschlichen feststellungen rechtlichen erwgungen fr entscheidung mageblich rechtsbeschwerde beanstandeten widersprche betreffen sachliche richtigkeit angefochtenen entscheidung entscheidung zutreffend rge abs nr markeng berprfung gestellt entscheidung bundespatentgerichts beruht verletzung rechtlichen gehrs antragstellerin abs nr markeng aa bestimmungen art abs gg abs nr markeng garantieren beteiligten gerichtlichen verfahrens gelegenheit erhalten gerichtlichen entscheidung zugrundeliegenden sachverhalt rechtslage uern gericht vorbringen kenntnis nimmt erwgung zieht bverfge bverfg njw rr bgh beschluss april zb grur rn wrp alphacam bb erfolg rgt rechtsbeschwerde bundespatentgericht darauf hingewiesen prozessverhalten markeninhaberin ew gmbh widerspruch auszulegen gedchte htte bundespatentgericht darauf hingewiesen htte antragstellerin geltend gemacht widerspruch verfristet gegenber deutschen patent markenamt erklrt worden sei daraus ergibt verletzung anspruchs antragstellerin gewhrung rechtlichen gehrs versto art abs gg abs nr markeng liegt allerdings gericht vorherigen hinweis rechtlichen gesichtspunkt abstellt gewissenhafter vernnftiger verfahrensbeteiligter bercksichtigung vielzahl vertretbarer rechtsauffassungen rechnen brauchte bverfge bverfg njw rr dagegen verlangt gebot rechtlichen gehrs art abs gg grundstzlich gericht entscheidung rechtsauffassung hinweist vertretbare rechtliche gesichtspunkte verfahrensbeteiligter prinzipiell betracht ziehen bverfge rechtlichen gesichtspunkten antragstellerin richterlichen hinweis erwgen gehrte vorliegend markeninhaberin wirksam widerspruch erhoben beschwerdeverfahren geltend gemacht rechtsnachfolgerin mehr existierenden kommanditgesellschaft fall lag grundlage bundespatentgericht angenommenen unwirksamkeit widerspruchs kommanditgesellschaft fern prozessuale verhalten markeninhaberin wirksamen widerspruch sinne abs markeng aufzufassen gehrsversto sinne abs nr markeng scheidet deshalb angefochtene entscheidung rechtsbeschwerde gergten verletzung hinweispflicht verletzung rechtlichen gehrs beruht beruhen frage markeninhaberin lschung marke beschwerdeverfahren konkludent widersprochen kommt kommanditgesellschaft bereits wirksam widerspruch eingelegt iii bb cc erfolg macht rechtsbeschwerde geltend bundespatentgericht anspruch gewhrung rechtlichen gehrs dadurch verletzt gerichtlichen hinweis oktober zunchst erklrt frage abschlieend uern zeitpunkt materiell rechtliche wechsel inhaberschaft marke eingetreten sei angefochtenen beschluss materiell rechtlich wirksamen bertragung marke markeninhaberin gegangen sei bundespatentgericht dabei vorbringen antragstellerin bergangen marke sei wirksam markeninhaberin bertragen worden darin liegt verletzung anspruchs antragstellerin gewhrung rechtlichen gehrs bundespatentgericht fr frage markeninhaberin sinne abs markeng wirksam lschung widersprechen konnte allein deren formelle legitimation umschreibung marke abgestellt frage markeninhaberin materiell rechtlich markenrecht erworben kam sicht bundespatentgerichts danach lsst gericht vortrag unbercksichtigt rechtsstandpunkt vortrag ankommt liegt gehrsversto vgl bverfg beschluss juni bvr juris rn schlielich beruht angefochtene entscheidung gergten gehrsversto kommanditgesellschaft wirksam widerspruch erhoben iii bb iv kostenentscheidung beruht abs satz markeng bornkamm bscher koch schaffert lffler vorinstanz bundespatentgericht entscheidung pat'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr czub richterin weinland richter dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts krefeld november aufgehoben festgestellt beschluss amtsgerichts krefeld september betroffenen rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen stadt krefeld auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde haftanordnung amtsgerichts betroffenen jedenfalls deshalb rechten verletzt abzusehen haft justizvollzugsanstalt bren verletzung lichte art abs satz richtlinie eg auszulegenden vorschrift abs aufenthg vollzogen wrde vgl nher senat beschluss juli zb juris rn weiteren begrndung abgesehen abs famfg stresemann schmidt rntsch weinland czub kazele vorinstanzen ag krefeld entscheidung xiv lg krefeld entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs regelung teilungserklrung teilende eigentmer vorbehlt flchen gemeinschaftseigentums nachtrglich sondernutzungsrechte begrnden sachenrechtlichen bestimmtheitsgrundsatz gengen bgh urteil januar zr lg berlin ag schneberg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr krger richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brckner weinland fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts berlin dezember kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien mitglieder wohnungseigentmergemeinschaft infolge teilung grundstcks beklagten entstanden gehren erdgeschoss gelegenen wohnungsund teileigentumseinheiten nr klger eigentmer wohnung zweiten obergeschoss juli genderten teilungserklrung beklagte unwiderruflich befugt erdgeschoss gelegenen wohnungen teile gartenflchen terrassen sondernutzung zuzuordnen befugnis erlischt fr jeweilige sondernutzungsrecht eintragung grundbuch begnstigten wohnungs bzw teileigentums notarieller urkunde august wies beklagte einheiten nr jeweils sondernutzungsrecht nher bezeichneten lageplan eingezeichneten hofflchen weitere zuweisung sondernutzungsflchen fr einheiten nr geplant klger verlangen beklagten unterlassen knftig sonderrechtszuweisungen bezug gemeinschaftseigentum stehenden freiflchen vorzunehmen ferner beantragen feststellung vorgenommene zuweisung sondernutzungsrechten einheiten unwirksam amtsgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolglos geblieben zugelassenen revision deren zurckweisung klger beantragen verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt unterlassungs feststellungsantrag fr begrndet beklagte zustimmung brigen miteigentmer berechtigt sei flchen gemeinschaftseigentums einzelnen einheiten sondernutzungsrecht zuzuordnen vorbehalt teilungserklrung sei wegen verstoes sachenrechtliche bestimmtheitsgebot unwirksam festlegungen anzahl gre lage begrndenden sondernutzungsrechte fehlten ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher nachprfung ergebnis stand ausgangspunkt zutreffend nimmt berufungsgericht teilende eigentmer teilungserklrung ermchtigen verkauf wohnungseigentumseinheiten jeweiligen erwerber sondernutzungsrecht bestimmten flchen einzurumen inhalt nher bestimmen gestaltung rechtlich unbedenklich sofern solange dadurch begnstigte eigentmer wohnungs teileigentmereinheit vgl senat urteil dezember zr njw rn ff gilt fr ermchtigung bereits bestehende sondernutzungsrechte konkretisieren ndern fr vorbehalt teilenden eigentmer ermglicht teile gemeinschaftseigentums deren mitgebrauch brigen wohnungseigentmer ausgeschlossen denen sondernutzungsrechte begrndet sollen spteren zeitpunkt festzulegen vgl bayoblg dnotz sowie kg zmr sp richtig ferner vorbehalt sachenrechtlichen bestimmtheitsgrundsatz gengen aa bestimmtheitserfordernis sachen grundbuchrechts gilt fr inhalt sondereigentums abs grundbuch einzutragende sondernutzungsrecht dinglichen wirkung rechts senat beschluss november zb bghz regelungen teilungserklrungen denen sondernutzungsrechte verbindlich festgelegt mssen daher hinreichend bestimmt senat urteil dezember zr njw rn verbindlichen festlegung steht gleich wohnungseigentmer teilungserklrung mitgebrauch gemeinschaftseigentum stehenden flche sogleich aufschiebend bedingt ausgeschlossen negative komponente sondernutzungsrechts folge mitwirkung spteren zuweisung sondernutzungsrechts flche entbehrlich bayoblgz bayoblg rpfleger dnotz olg hamm nzm olg dsseldorf njw rr bb ermchtigung teilende eigentmer vorbehlt sondernutzungsrechte spteren zeitpunkt begrnden sachenrechtlichen bestimmtheitserfordernis gengen ebenso olg frankfurt njw rr armbrster zmr krause notbz verlangt jedermann inhalt dinglichen rechts anhand eintragungen grundbuch eindeutig erkennen vgl senat beschluss april zb njw rn beschluss januar zb njw rn gilt fr inhalt sondereigentums entsprechend inhalt gehren regelungen teilungserklrung vereinbarungscharakter vgl abs sowie klein brmann aufl rn bauer oefele gbo aufl at rn ff ermchtigungen entscheidungen gesetz vereinbarung wohnungseigentmer bedrfen teilenden eigentmer bertragen sondernutzungsrechte entstehen werdenden wohnungseigentmergemeinschaft vereinbarung wohnungseigentmer begrndet knnen senat beschluss september zb bghz regelung kompetenz teilenden eigentmer vorbehalten bleibt verein barungscharakter gehrt grundbuch eingetragen inhalt sondereigentums cc rechtsfehler nimmt berufungsgericht beurteilende vorbehalt sachenrechtlichen bestimmtheitsgrundsatz gengt formulierung beklagte sei befugt teile gartenflchen terrassen sondernutzung zuzuordnen lsst offen flchen gemeinschaftseigentums befugnis bezieht weder lageplan ersichtlich form beschrieben infolge begrenzung teile gartenflchen vorbehalt befugnis verstanden smtlichen gartenflchen sondernutzungsrechte begrnden weitgefassten nderungsvorbehalten vgl olg frankfurt njw rr sowie krause notbz bestimmtheitsgrundsatz wre allerdings gengt zweifelsfrei feststnde teile gemeinschaftseigentums gartenflchen anzusehen bestimmter inhalt ermchtigung lsst deshalb wege auslegung feststellen berufungsgericht allerdings versumt feststellungen treffen juli vorgenommene nderung teilungserklrung mageblichen nderungsvorbehalt enthlt grundbuch eingetragen worden inhalt sondereigentums geworden sachenrechtlichen bestimmtheitsgrundsatz gengen rechtsfehler indes ausgewirkt zpo nderung teilungserklrung weder grundbuch eingetragen schuldrechtlicher wirkung parteien vereinbart worden fehlt verhltnis klgern vornherein berechtigung beklagten sondernutzungsrechte begrnden wre nderungsvorbehalt schuldrechtlich vereinbart worden stnde wirksamkeit sachenrechtlichen bestimmtheitsgebot trennende grundsatz entgegen bertragung gesetz wohnungseigentmern vorbehaltenen kompetenz einzelne wohnungseigentmer ermchtigung bedarf ausma umfang daraus folgenden belastungen fr wohnungseigentmer zweifelsfrei erkennen lsst vgl senat beschluss september zb bghz kritisch hublein sondernutzungsrechte begrndung wohnungseigentumsrecht ff vorbehalt teilenden eigentmer berechtigt einzelnen wohnungen nachtrglich sondernutzungsrechte zuzuordnen demnach wirksam erkennen lsst flchen fr begrndung sondernutzungsrechten herangezogen knnen festlegung betroffenen gemeinschaftseigentums weit gefasst groe teile gemeinschaftseigentums umfassen bestimmtheitsgrundsatz gewhrleisten inhalt umfang kompetenzbertragung zweifelsfrei feststehen gesonderten prfung vorbehaltenen inhaltskontrolle klausel vgl senat urteil dezember zr njw rn ff ersetzen unerlsslich vorbehalt unbefangenen betrachter klare vorstellung davon vermittelt teile gemeinschaftseigentums einseitige erklrung berechtigten mitgebrauch eigentmer abs entzogen knnen vgl bayoblgz armbrster zmr anforderungen gengt beurteilende vorbehalt bereits dargelegt oben ii cc lsst fr begrndung sondernutzungsrechten vorgesehenen flchen erkennen be griff terrasse vgl bgh urteil juli viii zr njw rn eignet umfang ermchtigung einzugrenzen terrassen unterschiedlichster gren gibt anhaltspunkte anhand deren bestimmen liee ausma gemeinschaftseigentum stehenden gartenflchen insgesamt je wohnungseinheit aufgrund ermchtigung sondernutzung zugefhrt knnen enthlt teilungserklrung iii kostenentscheidung folgt abs zpo krger stresemann brckner czub weinland vorinstanzen ag schneberg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen ii januar ausspruch ber anordnung sicherungsverwahrung zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision magabe verworfen tateinheitliche verurteilung wegen krperverletzung fllen iii iii iii entfllt angeklagte komplex iii wegen besonders schwerer vergewaltigung tateinheit gefhrlicher krperverletzung wegen besonders schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung verurteilt grnde landgericht angeklagten wegen besonders schwerer vergewaltigung fnf fllen davon drei fllen tateinheit krperverletzung fall tateinheit schwerem raub gefhrlicher krperverletzung weiteren fall tateinheit unterschlagung sowie wegen versuchter besonders schwerer vergewaltigung drei fllen jeweils tateinheit gefhrlicher krperverletzung wegen schwerer vergewaltigung tateinheit krperverletzung wegen raubes tateinheit krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe zwlf jahren verurteilt zudem wurden sicherungsverwahrung angeordnet pkw eingezogen fahrerlaubnis entzogen bestimmung sperrfrist fnf jahren fr neuerteilung fahrerlaubnis fhrerschein eingezogen verurteilung wendet revision angeklagten erhebung formal sachrge entscheidenden erfolg revision allein hinsichtlich anordnung sicherungsverwahrung vorbestrafte angeklagte regelmig kontakt prostituierten straenstrich tschechischen republik ab jahre entschloss sexuelle handlungen gewaltsam erzwingen zehn prostituierten schloss zeit mai april schein vereinbarungen ber entgeltliche dienstleistungen prostituierten geeigneter stelle gewalt entsprechenden drohungen duldung vornahme sexuellen handlungen zwingen bezahlen meist ebenfalls deren willen benutzung kondoms prostituierten gefgig drohte messern schlug prostituierten meist fusten wrgte fllen nahm zudem ausnutzung gewalt gegenstnde handtasche kleidungsstcke geschdigten erlitten verletzungen faustschlag fhrte kieferbruch tarnung verwendete verschiedene entstempelte autokennzeichen angeklagte hauptverhandlung wesentlichen bestritten kontakte prostituierten tschechien besttigt nhe wrme zrtlichkeit gesucht etwa film pretty woman hinsichtlich einzelnen tatvorwrfe drei fllen entsprechende begegnungen berhaupt abrede gestellt gegeben vier prostituierten gab zusammentreffen erinnern knnen seite sei strafbares geschehen zwei weiteren fllen vorzeigen messers zugegeben fall schlag gesicht allerdings flachen hand tatschlich wrgen mehrere faustschlge kieferbruch wegnahme lediglich hose tatschlich handtasche eingerumt geschdigten entschuldigte hauptverhandlung allerdings annahm berwies schadensersatz messer verschiedene kennzeichen selbstschutz berflle unberechtigte anzeigen gefhrt sei anzeigen bedroht worden bugeld bezahlen mssen nachdem polizeibeamten auto prostituierten erwischt worden sei prostituierte seien mehrfach entgegennahme vorkasse einfach weggelaufen sei bedrohung stock messer doppelzahlung gezwungen worden straenstrich rechtsfreien raum angesehen entsprechend ausgenutzt ii wegen verjhrung entfallen fllen iii iii jeweiligen tateinheitlichen verurteilungen wegen krperverletzung taten nachteil iii angeklagte rechtsfehlerfreien feststellungen zutreffenden rechtlichen wrdigung urteilsgrnden besonders schweren vergewaltigung tateinheit gefhrlicher krperverletzung tatmehrheitlich besonders schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung schuldig gemacht strafkammer hierfr einzelstrafen hhe vier jahren acht monaten sechs jahren einsatzstrafe festgesetzt schuldspruch urteilsformel jedoch besonders schwere vergewaltigung schwerem raub gefhrlicher krperverletzung tateinheitlicher vorgang niedergeschlagen senat versehen korrigiert fall iii entfllt feststellungen rechtlichen wrdigung landgerichts tateinheitliche verurteilung wegen krperverletzung lediglich fassungsversehen formulierung urteilstenors korrigiert einzelstrafe bleibt hiervon unberhrt strafkammer strafzumessung ausdrcklich gewrdigt geschdigte schweren vergewaltigung angeklagten weder gewrgt worden sei hierdurch verletzungen beeintrchtigungen erlitten brigen schuld strafausspruch einziehung pkw citroen entziehung fahrerlaubnis begleitent scheidungen frei rechtsfehlern insoweit verweist senat begrndung antragsschrift generalbundesanwalts juni hinblick gegenerklrung beschwerdefhrers juli bemerkt senat ergnzend informationen ber vergeblichen bemhungen strafkammervorsitzenden auerhalb hauptverhandlung ausland lebende zeuginnen laden beziehungsweise deren wohn aufenthaltsort ermitteln stellen fr hauptverhandlung vorgeschriebenen frmlichkeiten sinne stpo dar bedarf daher aufnahme sitzungsniederschrift darstellung sachverhalts seitens strafkammervorsitzenden dienstlichen erklrung zutrifft beschwerdefhrer frage gestellt anordnung sicherungsverwahrung dagegen rechtsfehlerfrei grundlage fr anordnung sicherungsverwahrung kam zutreffenden auffassung landgerichts abs stgb betracht angeklagten wurden angefochtenen urteil neun mal freiheitsstrafen ber drei jahre vier jahre sechs jahre ausgesprochen formellen voraussetzungen abs stgb zweifelsfrei gegeben weiteren bedarf feststellung hanges gefhrlichkeitsprognose sinne abs nr stgb tragfhiger ausfhrungen ausbung abs stgb eingerumten ermessens anordnung sicherungsverwahrung whrend darlegungen ersten beiden genannten punkte grnden angefochtenen urteils tragen knappen ausfhrungen denen ermessensausbung gesehen hinblick ausnahmecharakter anordnung sicherungsverwahrung abs stgb vergleich anordnung abs stgb hieran stellenden anforderungen hinreichend gerecht feststellung hangs aa feststellung hanges begehung erheblicher straftaten sinne abs nr stgb referiert strafkammer zunchst darlegungen sachverstndigen diplom psychologin prognostiziert ergebnis mittelgradiges rckfallrisiko fr weitere sexualstraftaten beziehungsweise mige mittelgradige rckfallgeschwindigkeit fr einschlgige delikte sachverstndige verweist bagatellisierung leugnen seitens angeklagten ausfhrungen leitenden medizinaldirektors dr sei psychiatrischer sicht hang sinne stgb mglich knne hoher beurteilungswahrscheinlichkeit besttigt entlassung derzeitigen zeitpunkt sei verantworten begonnene psychiatrische behandlung weise falschen ansatz mittelpunkt zentrierte haltung angeklagten setze auseinandersetzung angeklagten vorgeworfenen taten vermissen lasse seien hauptverhandlung rechtfertigungsstrategien angeklagten vorgebracht worden etwa eigene ausgenutztwerden prostituierten zahlung vorkasse betrogen worden aufrechterhaltene behauptung messer kennzeichen selbstschutz mitgefhrt sowie bagatellisierung krperverletzungshandlungen dahingehend gar fest beziehungsweise faust zugeschlagen bb aufgrund eigener bewertung kommt strafkammer eindeutigen ergebnis kammer rechtlicher sicht bercksichtigung hauptverhandlung ausfhrungen sachverstndigen davon berzeugt hang abs nr stgb beim angeklagten vorliegt cc teile ausfhrungen sachverstndigen begegnen fr betrachtet erheblichen bedenken angeklagte taten leugnet bagatellisiert zulssiges verteidigungsverhalten wobei bagatellisierung ersichtlich verharmlosung geringschtzung gestandener maen zugefgten leides insbesondere eingerumter schwerer verletzungen gar verhhnung opfer verstehen drfte angeklagten angelastet allein versuch angeklagten vorgeworfene verhalten darzustellen milderen licht erscheinen lassen bestreiten fausthieben behauptung stattdessen flachen hand zugeschlagen mgen rechtfertigungsstrategien behauptung sei zuvor betrugsopfer prostituierten tschechien bereich rechtsfreien raum gesehen allzu berzeugend verbotene belange geschdigten grob missachtende verteidigungsstrategie stellt dar zulssiges verteidigungsverhalten darf jedoch nachteil angeklagten bercksichtigt vgl bgh urt november str lasten angeklagten darf herangezogen therapie rechtskrftigen abschluss strafverfahrens weitgehend bestreitenden angeklagten auseinandersetzung vorgeworfenen taten vermissen lasse berhrt schweigerecht angeklagten vgl bgh beschl januar str rdn entsprechender ausrichtung therapie grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare dd strafkammer allgemein ausfhrungen sachverstndigen bezug genommen deren darlegungen therapie bagatellisierung eigenstndigen feststellung hangs angeklagten sinne abs nr stgb aktuellen gefhrlichkeit zugrunde gelegt landgericht entsprechenden sachverstndigen uerungen ersichtlich hinweis darauf verstanden unabhngig davon festgestellten hang gefhrlichkeit angeklagten derzeit person liegenden grnden ausreichend begegnet sachverstndigen insoweit deshalb zitiert ermessensausbung anordnung sicherungsverwahrung gem abs stgb liegt pflichtgemen ermessen tatrichters unterliegt eingeschrnkter revisionsrechtlicher berprfung urteilsgrnde mssen erkennen lassen tatrichter entscheidungsbefugnis bewusst mssen nachvollziehbar darlegen grnden bestimmten weise gebrauch gemacht bgh beschl september str revisionsrechtliche berprfung erstreckt darauf tatrichter ermessensausbung zutreffenden rechtlichen tatschlichen ansatz ausgegangen urteilsgrnden entnehmen anordnung sicherungsverwahrung abs stgb beim vorliegen genannten voraussetzungen zwingend angesehen wurde ermessensausbung ausdrcklich gesprochen entscheidung landgericht ausweislich schriftlichen urteilsgrnde allerdings verkrzten rechtlichen mastab zugrunde gelegt entscheidend aktuelle gefhrlichkeit angeklagten abgestellt gemeint knne offen bleiben wieweit inhaftierung haftverbung fortgeschrittenen lebensalters angaben sachverstndigen regelmig verbundenen abnehmenden sexualtriebs verhaltensnderung herbeigefhrt aufgrund gefhrlichkeit angeklagten knftig verneinen zumal tatbild primr bersteigerten sexualtrieb geprgt angeklagte angesichts finanziellen mittel sonstiger weise htte befriedigen knnen ansporn macht ber rechtsfreien raum bettigenden prostituierten auszuben jetzigen zeitpunkt entwicklung beim angeklagten alleine aufgrund anstehenden strafvollzugs absehbar weiteren entscheidungen strafvollzug vorbehalten bleiben mssen strafkammer wert zweckvorstellungen gesetzes abs stgb gerecht vorstellung gesetzgebers tatgericht mglichkeit ungeachtet festgestellten gefhrlichkeit tters zeitpunkt urteilsfllung verhngung freiheitsstrafe beschrnken sofern erwartet strafe hinreichend warnung dienen lsst ausnahmecharakter vorschrift rechnung getragen daraus ergibt absatz gegensatz absatz frhere verurteilung frhere strafverbung tters voraussetzt vgl bgh urt november str rdn beschl september str rissing van saan lk aufl rdn hinweis berichte sonderausschusses fr strafrechtsreform btdrucks wirkungen langjhrigen strafvollzugs sowie fortschreiten lebensalters erfahrungsgem eintretenden haltungsnderungen deshalb wichtige kriterien rechtsprechung bundesgerichtshofs rahmen ermessensentscheidung grundstzlich bercksichtigen besteht vermutung dahingehend langjhrige erstmalige strafverbung stets verhaltensnderung fhren je lnger verhngte freiheitsstrafe je geringer bisherige erfahrung tters verurteilung strafvollzug desto mehr tatrichter umstnden auseinandersetzen bgh aao vorneherein offen lassen jedenfalls hinweis motiv taten angeklagten besagt voraussichtlichen wirkung strafvollzugs verbleibende lapidare satz wonach positive entwicklung derzeit absehbar sei bloe verweis weiteren entscheidungen whrend strafvollstreckung ausnahmecharakter regelung abs stgb gerecht senat vermag auszuschlieen strafkammer ver tiefter auseinandersetzung kriminalprognose angeklagten fr positiveren ergebnis gekommen wre anordnung sicherungsverwahrung abgesehen htte bedarf daher neuer verhandlung entscheidung nack wahl kolz ribgh prof dr sander befindet urlaub deshalb unterschrift verhindert hebenstreit nack'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb februar rechtsstreit ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr stresemann februar richterinnen prof dr schmidt rntsch dr brckner richter dr gbel richterin haberkamp beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss oberlandesgerichts bamberg zivilsenat mai aufgehoben klger wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist gewhrt sache verhandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde klger macht beklagten sachmngelansprche abschluss grundstckskaufvertrages geltend landgericht klage klger januar zugestellte urteil abgewiesen mrz montag oberlandesgericht per telefax erste seite zweiseitigen berufungsschrift sowie zehnseitige abschrift urteils landgerichts eingegangen zweite seite berufungsschriftsatzes unterschrift prozessbevollmchtigten klgers aufwies fehlte mrz ging berufungsschriftsatz original vollstndig oberlandesgericht nachdem vorsitzende klger verfgung mrz unvollstndigen faxeingang absicht berufung unzulssig verwerfen hingewiesen schriftsatz mrz wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung berufungsfrist beantragt begrndung wiedereinsetzungsgesuchs prozessbevollmchtigte klgers darauf berufen kanzleiangestellte be auftragt berufungsschriftsatz oberlandesgericht per telefax versenden angewiesen sendeprotokoll auszudrucken darauf berprfen originalschriftsatz vollstndig ordnungsgem bermittelt worden sei sodann ber erfolg fehlschlagen bermittlung unterrichten sollen frau bermittlung schriftsatzes nebst urteilsabschrift sendebericht ausgedruckt berprft sei davon ausgegangen berufungsschriftsatz nebst urteil vollstndig beim oberlandesgericht eingegangen sei anschlieend rechtsanwalt ordnungsgemen bermittlung berufungsschriftsatzes informiert frist elektronischen fristenkontrollsystem gestrichen handele frau gebildete geprfte rechtsanwaltsfachangestellte seit kanzlei arbeite bislang weisungen stets sorgfltig zuverlssig fehlerlos ausgefhrt oberlandesgericht wiedereinsetzungsantrag zurckgewiesen berufung urteil landgerichts unzulssig verworfen dagegen richtet rechtsbeschwerde klgers deren zurckweisung beklagten beantragen ii ansicht berufungsgerichts berufung unzulssig verwerfen ordnungsgeme berufungsschrift erst ablauf frist zpo eingegangen sei voraussetzungen fr wiedereinsetzung vorigen stand gem zpo vorlgen klger verschulden prozessbevollmchtigten gem abs zpo zuzurechnen sei ausgerumt pflicht wirksamen ausgangskontrolle fristwahrender schriftstze genge rechtsanwalt angestellten anweise bermittelung per telefax anhand sendeprotokolls berprfen bermittlung vollstndig richtigen empfnger erfolgt sei dabei sei vergleich anzahl bermittelnden seiten laut sendeprotokoll versandten seiten anzuordnen hieran fehle vorliegend weder gebe entsprechende allgemeine weisung sei kanzleiangestellten erteilte zelanweisung ausreichend ausdrckliche anweisung seitenzahlen abzugleichen nmlich behauptet entsprechende anweisung lasse angaben kanzleiangestellten vorgeleg ten eidesstattlichen versicherung entnehmen iii rechtsbeschwerde gem abs satz nr zpo abs satz abs satz zpo statthaft brigen zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs nr alt zpo berufungsgericht anforderungen partei veranlasst wiedereinsetzung vorigen stand erlangen berspannt dadurch anspruch klgers gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip verletzt vgl senat beschluss juli zb bghz bgh beschluss november vi zb njw rn mwn rechtsbeschwerde sache erfolg auffassung berufungsgerichts voraussetzungen fr gewhrung wiedereinsetzung versumte berufungsfrist zpo lgen rechtsfehlerhaft stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs gengt rechtsanwalt pflicht wirksamen ausgangskontrolle fristwahrender schriftstze angestellten anweist bermitt lung per telefax anhand sendeprotokolls berprfen bermittlung vollstndig richtigen empfnger erfolgt erst danach darf frist fristenkalender gestrichen bgh beschluss juni vii zb njw beschluss mai xii zb njw rn beschluss juni vi za njw rn beschluss oktober iii zb juris rn zwingend notwendige ausgangskontrolle entweder fr flle allgemeinen kanzleianweisung einzelfall konkreten einzelanweisung ergeben bgh beschluss mai xii zb njw rn prozessbevollmchtigte klgers angestellten einzelanweisung erteilt sendeprotokoll darauf berprfen originalschriftsatz vollstndig ordnungsgem bermittelt worden soweit vorliegend allein interessierende berprfung vollstndigkeit bermittlung geht hiermit hinreichendem umfang fr wirksame ausgangskontrolle gesorgt entgegen auffassung berufungsgerichts bedurfte zustzlichen ausdrcklichen anweisung anzahl bermittelnden laut sendeprotokoll versandten seiten vergleichen versteht vielmehr bedarf ausdrcklichen erwhnung rechtsanwalt angeordnete vollstndigkeitsprfung anhand sendeprotokolls weise mglich seitenzahlen abgeglichen jedenfalls fr flle gelten denen anweisung erfahrene angestellte erfolgt bislang stets sorgfltig zuverlssig fehlerlos arbeiten kanzlei ausgefhrt ber entsprechende ausbildung verfgt rechtsanwalt darf davon ausgehen angestellte anweisung bermittlung fristwahrenden schriftsatzes per telefax vollstndigkeit prfen dahingehend missversteht hierfr genge bereits bloe ok vermerk faxprotokoll abgleichung sendeprotokoll angezeigten seiten denjenigen originalschriftsatzes verschuldensmastab uerste grtmgliche sorgfalt ordentlichen rechtsanwalt fordernde bliche sorgfalt bgh beschluss august zb njw rr rn prozessbevollmchtigte klgers gewahrt berufungsgericht zitierten entscheidungen senate bundesgerichtshofs ergibt soweit iii zivilsenat beschluss oktober iii zb juris rn verlangt sei vergleich anzahl bermittelnden laut sendeprotokoll versandten seiten anzuordnen entspricht sache auffassung senats anweisung vollstndigkeit bermittlung anhand sendeprotokolls berprfen nmlich anordnung seitenabgleichs konkludent enthalten seitenabgleich rechtsanwalt zustzlich neben anweisung vollstndigkeitsprfung anzuordnen ergibt iii zivilsenat bezug genommenen beschlssen xii zivilsenats mai xii zb njw rn vii zivilsenats juni vii zb njw vielmehr beiden entscheidungen mageblich berprfung vollstndigkeit bermittlung anhand sendeprotokolls abgestellt gilt fr berufungsgericht zustzlich angefhrten beschluss vi zivilsenats juni vi za njw rn iv senat abs satz zpo sache entscheiden weiteren tatsachenfeststellungen bedarf aufgrund dargelegten glaubhaft gemachten umstnde liegt klger abs zpo zuzurechnendes anwaltsverschulden brigen voraussetzungen fr beantragte wiedereinsetzung vorliegen wiedereinsetzungsgesuch stattzugeben stresemann schmidt rntsch gbel brckner haberkamp vorinstanzen lg hof entscheidung olg bamberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr dezember rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr nobbe richter dr mller dr ellenberger prof dr schmitt dr grneberg beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin februar zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo berufungsurteil punkten rechtsfehlerfrei nheren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt nobbe mller schmitt vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung ellenberger grneberg'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet dezember bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterin diederichsen richter sthr fr recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts august kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin pdagogische leiterin mehreren vorstandsmitgliedern eingetragenen vereins kinderhuser sowie babyklappen betreibt ehemann dr geschftsfhrender vorstand vereins jahren gehrte klgerin zunchst ag frauen sodann leitenden gremium genannten frauenleitung kommunistischen bundes ab juli verffentlichte beklagte betriebenen internetseite www spiegel de artikel babyklappenstreit lukrative geschft kindern befasste vorwrfen sozialbehrde verein ber verbleib findelkindern ausreichend informiert artikel heit weitgehend unbeachtete dasein vereins erst gendert geschftsfhrer projekt findelbaby erfunden pltzlich high society metropole fr einstigen kommunisten erwrmt schilderung einzelheiten auseinandersetzung verein sozialbehrde lautet artikel ehefrau gehrten kommunistischen bund fr umsetzung kinderpolitik mitverantwortlich machte frauenpolitik htten eheleute kinderhaus strae gegrndet leiterin klgerin geworden sei einrichtung sei konservativen kreisen linker kinderladen kaderschmiede kommunistischer sektierer geschmht worden stadt blichen zuschsse verweigert sei gericht nachzahlung fr mehrere jahre verpflichtet worden geld mittlerweile verfeindeten vereinsmitgliedern aufgeteilt gegrndet landgericht beklagte verurteilt unterlassen wrtlich sinngem zusammenhang klgerin uern verbreiten kampf teil leben ehefrau gehrten kommunistischen bund fr umsetzung kinderpolitik mitverantwortlich machte frauenpolitik zudem wurde beklagte freistellung klgerin auergerichtlichen rechtsanwaltsgebhren verurteilt berufung beklagten berufungsgericht klage hinsichtlich zitierten textpassage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt klgerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts steht klgerin hinsichtlich berufungsgericht abgewiesenen textpassage unterlassungsanspruch abs abs satz bgb verbindung art abs art abs gg uerungen klgerin kommunistischen bund angehrt sei mitverantwortlich fr frauenpolitik stellten wahre tatsachenbehauptungen dar uerungen seien rechtmig betrfen sozialsphre klgerin politischen bettigung menschen wahrgenommen knnen denen rein persnlichen beziehungen bestanden htten klgerin weder substantiiert vorgetragen bloe quotenfrau sei sei hinblick ausgebten funktionen aktivitten nachvollziehbar beanstandeten uerungen entfalteten prangerwirkung schwerwiegenden auswirkungen ansehen persnlichkeitsentfaltung klgerin fehle konkretem vortrag ffentliches informationsinteresse ergebe ffentlichen diskussion verein betriebenen babyklappen finanzielle gebaren vereins zusammenhang wrden werdegang klgerin deren heutige ttigkeit sowie aufgabenfelder vereins vergangenheit heraus erklrt ii beurteilung berufungsgerichts hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand revision beanstandet sieht berufungsgericht uerungen klgerin kommunistischen bund angehrt frauenpolitik gemacht rechtsfehler wahre tatsachenbehauptungen revision wendet erfolg beurteilung berufungsgerichts klgerin sei angegriffene textpassage rechtswidriger weise persnlichkeitsrecht verletzt weswegen diesbezglich unterlassungsanspruch gem abs bgb abs satz bgb analog verbindung art abs art abs gg beklagte zustehe zutreffend berufungsgericht fr geboten erachtet ber unterlassungsantrag aufgrund abwgung rechts klgerin schutz persnlichkeit achtung privatlebens art abs art abs gg art abs emrk art abs gg art abs emrk verankerten recht beklagten freie meinungsuerung entscheiden wegen eigenart persnlichkeitsrechts rahmenrechts liegt reichweite absolut fest erst abwgung widerstreitenden grundrechtlich geschtzten belange bestimmt besonderen umstnde einzelfalls sowie betroffenen grundrechte gewhrleistungen europischen menschenrechtskonvention interpretationsleitend bercksichtigen vgl bverfge scientology caroline monaco ii manfred stolpe ff caroline monaco iv bverfg afp rn mwn senatsurteile dezember vi zr versr mwn mrz vi zr versr rn vi zr versr rn gen milch februar vi zr versr rn september vi zr versr rn april vi zr njw rn egmr afp eingriff persnlichkeitsrecht rechtswidrig schutzinteresse betroffenen schutzwrdigen belange seite berwiegt vgl senatsurteile juni vi zr versr november vi zr versr rn mwn dezember vi zr bghz rn onlinearchiv februar vi zr versr rn onlinearchiv ii april vi zr aao berufungsgericht zutreffend erkannt abwgungskriterium seiten persnlichkeitsschutzes abgestufte schutzwrdigkeit bestimmter sphren denen persnlichkeit verwirklicht bercksichtigen vgl senatsurteile juni vi zr bghz rn mrz vi zr versr bnd interna november vi zr versr danach genieen besonders hohen schutz genannten sensitiven daten intim geheimsphre zuzuordnen geschtzt recht selbstbestimmung offenbarung persnlichen lebenssachverhalten lediglich sozial privatsphre gehren vgl senatsurteil juni vi zr aao bverfge ff volkszhlung uerungen rahmen sozialsphre drfen falle schwerwiegender auswirkungen persnlichkeitsrecht negativen sanktio nen verknpft etwa stigmatisierung soziale ausgrenzung prangerwirkung besorgen vgl senatsurteile juni vi zr aao rn november vi zr aao rn bverfg versr rn klgerin anspruch genommenen privatsphre schutzgut allgemeinen persnlichkeitsrechts recht selbstbestimmung offenbarung persnlichen lebenssachverhalten anerkannt recht stellt befugnis einzelnen dar grundstzlich darber entscheiden wann innerhalb grenzen persnlichen daten bzw lebenssachverhalte ffentlichkeit gebracht vgl bverfge ff vokszhlung recht schrankenlos gewhrleistet einzelne absolute uneingeschrnkte herrschaft ber daten entfaltet persnlichkeit innerhalb sozialen gemeinschaft stellt information soweit personenbezogen teil sozialen realitt dar ausschlielich betroffenen allein zugeordnet vielmehr ber spannungslage individuum gemeinschaft sinne gemeinschaftsbezogenheit gebundenheit person entscheiden deshalb einzelne grundstzlich einschrnkungen rechts informationelle selbstbestimmung hinnehmen soweit beschrnkungen hinreichenden grnden gemeinwohls getragen gesamtabwgung schwere eingriffs gewicht rechtfertigenden grnde grenze zumutbaren gewahrt vgl bverfge ff volkszhlung ff senatsurteile november vi zr aao dezember vi zr aao juni vi zr aao rn streitfall beanstandeten uerungen entgegen auffassung revision sozialsphre klgerin privatsphre zuzuordnen aa sozialsphre betrifft bereich persnliche entfaltung vornherein kontakt umwelt vollzieht insbesondere berufliche politische wirken individuums vgl bverfg njw senatsurteile januar vi zr bghz aufmacher dezember vi zr bghz juni vi zr bghz rn ff november vi zr versr november vi zr aao rn bgh rn urteil november zr afp dubioses geschftsgebaren demgegenber umfasst privatsphre sowohl rumlicher thematischer hinsicht bereich grundstzlich zugang soweit gestattet betrifft thematischer hinsicht angelegenheiten wegen informationsinhalts typischerweise privat eingestuft etwa ffentliche errterung unschicklich gilt bekanntwerden peinlich empfunden nachteilige reaktionen umwelt auslst vgl bverfge caroline monaco ii bverfg njw njw senatsurteile januar vi zr jz gretna green dezember vi zr bghz telefongesprch januar vi zr versr aufmacher ii mrz vi zr aao bnd interna dezember vi zr aao wanckel gtting schertz seitz handbuch persnlichkeitsrechts rn ff wenzel burkhardt recht wort bildberichterstattung aufl kap rn ff schutz privatsphre ffentlicher kenntnisnahme entfallen zumindest rahmen abwgung zurcktreten betroffene einverstanden gezeigt bestimmte gewhnlich privat geltende angelegenheiten ffentlich gemacht niemand recht privatheit hinsichtlich tatsachen berufen ffentlichkeit preisgegeben vgl bverfge caroline monaco ii senatsurteile dezember vi zr aao vi zr versr oktober vi zr versr dezember vi zr versr rn bb grundstzen unterfllt beanstandete berichterstattung insbesondere zentrale aussage zugehrigkeit klgerin kommunistischen bund sozialsphre beitritt verein politischen partei etwa politischen religisen gruppierung kommt ebenso bloen bestehen mitgliedschaft vereinigung grundstzlich publizitt vielmehr beschrnkt mglichkeit kenntnisnahme daten mitglieds mitgliederverwaltung cdubundesparteigericht nvwz verbreiteter ansicht brigen mitglieder vgl bverfg beschluss februar bvr juris rn bgh beschlsse juni ii zr wm rn ff oktober ii zr zip olg mnchen urteil november juris rn ff bayvgh beschluss oktober ze ce juris rn olg saarbrcken nzg olg hamburg nzg lg berlin klein maunz drig gg art rn stand mrz reichert handbuch vereins verbandsrecht aufl rn waldner wrle himmel sauter schweyer waldner eingetragene verein aufl rn soweit mitglied lediglich pas sive zugehrigkeit anstrebt auen offen mitgliedschaft bekennen respektieren vgl cdu bundesparteigericht aao klein maunz drig aao art abs gg grundrechtlich verbrgten vereinsfreiheit gehrt freie entscheidung mitglieder ffentlichkeit treten ebenso mitglied vereinszugehrigkeit verschweigen darf vgl merten isensee kirchhof aao dementsprechend mitgliedschaft weltanschaulichreligisen gemeinschaft jedenfalls privatsphre zugeordnet worden betroffene mitgliedschaft lehren vereinigung ffentlichkeit getreten vgl bverfg njw njw klgerin geltend gemacht ffentlichen raum fr kommunistischen bund eingesetzt sei auen fr erscheinung getreten niemand damals beitritt kommunistischen bund ffentlich kundgetan streitfall ergibt zuordnung sozialsphre daraus klgerin ag frauen leitenden gremium genannten frauenleitung kommunistischen bundes angehrte funktionen leitenden gremiums frauenleitung politischen gruppierung naturgem darauf ausgerichtet ziele politischen raum durchzusetzen anhnger fr berzeugung gewinnen notwendigerweise auenwirkung angelegt reicht mithin fr zuordnung sozialsphre klgerin aufgrund funktionen fr frauenpolitik kommunistischen bundes mitverantwortlich darauf ankommt ffentlichkeitswirksam aufgetreten bewertung zugehrigkeit kommunistischen bund knpft funktionen klgerin jahren ausbte zeit ehemann bericht angesprochene kinderhaus strae gegrndet eingriff sozialsphre klgerin beanstandete berichterstattung rechtswidrig schutzinteresse schutzwrdigen belange beklagten berwiegt ergibt gebotene abwgung art abs verbindung art abs gg verfassungsrechtlich geschtzten allgemeinen persnlichkeitsrecht klgerin gem art abs gg ebenfalls verfassungsrang genieenden recht beklagten uerungs pressefreiheit danach einzelne grundstzlich einschrnkungen rechts informationelle selbstbestimmung hinnehmen soweit beschrnkungen hinreichenden grnden gemeinwohls getragen gesamtabwgung schwere eingriffs gewicht rechtfertigenden grnde grenze zumutbaren gewahrt vgl bverfge ff volkszhlung ff senatsurteile november vi zr aao dezember vi zr aao juni vi zr aao wahre aussagen mssen regel hingenommen nachteilig fr betroffenen wahren aussagen knnen ausnahmsweise persnlichkeitsbelange berwiegen meinungsfreiheit hintergrund drngen uerungen rahmen sozialsphre drfen falle schwerwiegender auswirkungen persnlichkeitsrecht negativen sanktionen verknpft etwa stigmatisierung soziale ausgrenzung prangerwirkung besorgen vgl senatsurteile juni vi zr aao november vi zr aao rn bverfg versr rn aktueller berichterstattungsanlass fr streitgegenstndlichen internetartikel vorwrfe sozialbehrde verein ber verbleib findelkindern ausreichend informiert zusammenhang wurde darber berichtet ehemann klgerin frher kommunistischen bund angehrten ehemann fr kinderpolitik mitverantwortlich sei klgerin frauenleitung angehrt beide htten kinderhaus strae gegrndet leiterin klgerin geworden sei einrichtung konservativen kreisen linker kinderladen kaderschmiede kommunistischer sektierer geschmht worden sei vorgnge lngere zeit zurckliegen insoweit berechtigtes informationsinteresse ffentlichkeit gesamtkontext artikels gegeben nmlich darber berichtet verein rund tausend kinder berwiegend villen bester lage betreut erfindung projekts findelbaby high society metropole fr einstigen kommunisten erwrmt zusammenhang frhere zugehrigkeit klgerin frauenleitung kommunistischen bundes leitung gegrndeten kinderhauses sowie bewertung teile bevlkerung ffentlichem interesse artikel frhere berzeugung klgerin gegenber gestellt heutigen wirken pdagogische leiterin kinderbetreuung verein erworbenen villen bester lage gegenber informationsinteresse ffentlichkeit persnlichkeitsschutz klgerin zurcktreten schwerwiegenden auswirkungen persnlichkeitsrecht entstandene konkrete nachteile beruflicher art vorgetragen berichterstattung entstanden wren alleine umstand wegen verffentlichung mglicherweise hinblick kommunistische vergangenheit anfeindungen andersdenkender ausgesetzt nachteile beruflicher art erleiden schwerwiegend uerungs pressefreiheit beklagten hintergrund drngen knnte zumal artikel hervorgeht zugehrigkeit kommunistischen bund lange zurckliegt stigmatisierung soziale ausgrenzung prangerwirkung wegen hinweises vergangenheit klgerin besorgen kostenentscheidung beruht abs zpo galke zoll diederichsen wellner sthr vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja nr abs abs satz abs grundsatz bauliche manahme optische vernderung wohnungseigentumsanlage bewirkt gebrauchswerterhhung darstellen qualifizierte mehrheit beschlossen setzt voraus manahme sicht verstndigen wohnungseigentmers sinnvolle neuerung darstellt voraussichtlich geeignet gebrauchswert wohnungseigentums nachhaltig erhhen sinnvollen neuerung fehlen entstehenden kosten bzw mehrkosten auer verhltnis erzielbaren vorteil stehen erhebliche optische vernderung wohnungseigentumsanlage weder modernisierende instandsetzung modernisierungsmanahme einzuordnen bedarf nachteilige bauliche manahme zustimmung wohnungseigentmer bgh urteil dezember zr lg bremen ag bremen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr stresemann richter prof dr schmidt rntsch dr roth richterinnen dr brckner weinland fr recht erkannt revision klger urteil zivilkammer landgerichts bremen september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien bilden wohnungseigentmergemeinschaft klger wenden mehrere eigentmerversammlungen april august stimmen gefasste beschlsse sehen sanierungsbedrftigen holz gefertigten balkonbrstungen wege modernisierenden instandsetzung stahl glas ersetzt amtsgericht klage abgewiesen berufung erfolglos geblieben zugelassenen revision deren zurckweisung beklagten beantragen verfolgen klger weiterhin ziel beschlsse fr ungltig erklren lassen entscheidungsgrnde berufungsgericht meint beschlossene sanierung sei bauliche manahme gem abs zustimmung klger sei entbehrlich ber nr bestimmte ma hinaus beeintrchtigt wrden optische vernderung stelle gebotenen objektiven sicht beeintrchtigung dar hinblick entstehenden kosten gelte stahl glaskonstruktion behauptung klger entsprechend sanierung holzbrstungen koste beweisaufnahme sei davon auszugehen geplanten balkonbrstungen wetterbestndiger dauerhafter seien soweit klger behaupteten stahl glaskonstruktion verursache laufenden unterhaltung hhere reparaturkosten seien hinblick beeintrchtigung bestehenden primren substantiierungslast nachgekommen ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand beschlossene erneuerung gemeinschaftseigentum stehenden balkonbrstungen berufungsgericht meint bauliche manahme sinne abs wre fr klger nachteilig sinne abs satz nr bedrfte zustimmung berufungsgericht rechtsbegriff nachteils zutreffend erfasst nachteil ganz unerhebliche beeintrchtigung konkret objektiv entscheidend verkehrsanschauung wohnungseigentmer entsprechenden lage verstndlicherweise beeintrchtigt fhlen senat beschluss dezember zb bghz urteil juni zr njw rn mwn merle brmann aufl rn mwn insoweit manahme verbundenen kosten ebenso wenig mgliche haftung auenverhltnis bercksichtigen senat beschluss dezember zb aao zustimmenden wohnungseigentmer kosten abs unterfallenden manahmen ohnehin befreit abs satz halbsatz nher senat urteil november zr njw rn ff wovon berufungsgericht nachvollziehbar ausgeht erhebliche optische vernderung gesamten gebudes manahme einhergeht nachteil regelmig anzunehmen zustimmung wohnungseigentmer erforderlich olg dsseldorf fgprax olg kln nzm hogenschurz jennien aufl rn timme elzer rn jeweils mwn vgl bgh beschluss januar vii zb bghz aa bayoblg wum merle brmann aao rn niedenfhr nzm erhebliche optische vernderung gebudes vorteil nachteil knnen regelfall verstndige wohnungseigentmer unterschiedlich bewerten manahme gngigen zeitgeschmack entspricht minderheit geschmack mehrheit fgen gilt allerdings soweit entscheidung gesetz insbesondere gem abs mehrheitsmacht unterworfen seit reform wohnungseigentumsrechts jahr ergibt auslegung begriffs nachteil daraus anforderungen einfgung abs erweiterte beschlusskompetenz fr modernisierungsmanahmen drfen wren berufungsgericht meint unterlaufen erhebliche nderungen uerlichen erscheinungsbildes gebudes nachteilig anzusehen sofern gericht fr vorteilhaft hlt knnten derartige manahmen einfacher stimmenmehrheit beschlossen modernisierung gebudes fhrten widersprche abs satz danach bedarf nmlich qualifizierten mehrheit fr modernisierungen unabhngig reparaturbedarf beschlossen knnen sinne abs alt bgb gebrauchswert wohnungseigentums nachhaltig erhhen dafr erforderlichen voraussetzungen gegeben sollen manahmen rede stehenden art einstimmig beschlossen knnen dementsprechend ging gesetzgeber einfhrung abs davon erweiterung beschlusskompetenz ganz unerhebliche nderung ueren erscheinungsbildes allstimmigen beschluss erfordere bt drucks iii senat sache entscheiden endentscheidung reif abs satz abs zpo beklagten recht geltend beschluss gem abs abs nr gem abs wirksam knnte sanierungsarbeiten beschlossene erneuerung balkonbrstungen erhaltung wiederherstellung bestehenden zustands beschrnken knnen modernisierende instandsetzung sinne abs abs nr fall voraussetzungen modernisierungsmanahme gem abs prfen beide vorschriften eingreifen handelt bauliche manahme sinne abs einordnung entscheidend fr frage sanierung stimmen klger beschlossen konnte feststellungen berufungsgerichts reichen beurteilen art manahme handelt instandsetzungsbedarf fr holz gefertigten balkonbrstungen besteht umstnden modernisierende instandsetzung einzuordnen einfacher mehrheit beschlossen abs abs nr manahme ordnungsgemer instandhaltung instandsetzung darf ber bloe reparatur wiederherstellung frheren zustands hinausgehen neuerung technisch bessere wirtschaftlich sinnvollere lsung darstellt merle brmann aao rn ff rn mwn mastab vernnftigen wirtschaftlich denkenden erprobten neuerungen gegenber aufgeschlossenen hauseigentmers darf dabei eng bestehenden zustand ausgerichtet wohnungseigentum stehenden gebude schaden eigentmer vorzeitig veralten wert verlieren sollen bayoblg zmr merle brmann aao rn mwn besonderer bedeutung insoweit kosten nutzen analyse berufungsgericht unterlassen sofern mehraufwendungen innerhalb angemessenen zeitraums manahmen rede stehenden art regel zehn jahre betrgt amortisieren hielten manahmen rahmen modernisierenden instandsetzung vgl bayoblg fgprax ff kg fgprax merle brmann aao rn bedarf nherer feststellungen jeweiligen kostenaufwand annahme berufungsgerichts geplante konstruktion sei wetterbestndiger belegt konkrete einsparpotential beziffert andernfalls knnte beschlusskompetenz abs satz ergeben wohnungseigentmer manahme beschlussfassung modernisierende instandsetzung angesehen steht entgegen erforderliche qualifizierte mehrheit erreicht worden aa abs satz weitergehende modernisierungen entscheidung qualifizierte mehrheit zugnglich sinne abs bgb gebrauchswert nachhaltig erhhen rechtsprechung senats zufolge gibt angeordnete entsprechende heranziehung mietrechtlichen regelung raum fr grozgigere handhabung modernisierungsbegriffes kommen wohnungseigentmern verbesserungen zugute denen mietrecht vermieter mieter profitiert bercksichtigen erweiterung beschlusskompetenz abs verfolgte gesetzgeberische anliegen darin besteht wohnungseigentmern unabhngig bestehen reparaturbedarfs befugnis einzurumen qualifizierter mehrheit verkehrswertminderung anpassung wohnungsanlage erfordernisse zeit entgegenzuwirken deshalb gengt manahme sicht verstndigen wohnungseigentmers sinnvolle neuerung darstellt voraussichtlich geeignet gebrauchswert wohnungseigentums nachhaltig erhhen nher senat urteil februar zr njw rn mwn sinnvollen neuerung fehlen entstehenden kosten bzw mehrkosten auer verhltnis erzielbaren vorteil stehen bb begrenzt befugnis mehrheit zudem umstand wohnungseigentmer gegenber unbillig beeintrchtigt darf nher bt drucks senat urteil februar zr aao rn zudem darf eigenart wohnanlage gendert weise vertrauen erwerbers wesentlichen inneren ueren bestand wohnanlage geschtzt insbesondere luxussanierungen sollen vermieden bt drucks cc danach grundsatz optische vernderung gebrauchswerterhhung bewirken wohnungseigentmer knnen qualifizierter mehrheit beschlieen veraltete zeitgeme materialien ersetzen uere erscheinungsbild wohnanlage ansprechender gestalten dd revision behauptet wohnungseigentmer finanzierung manahme instandhaltungsrcklage beschlossen bzw voraussetzungen derartige finanzierungsregelung ungltigkeit abs satz beruhenden beschlusses fhren bedarf entscheidung berufungsgericht hierzu feststellungen getroffen revision zeigt klage fristgerecht punkt gesttzt worden fr weitere verfahren weist senat ferner folgendes fr rahmen modernisierenden instandsetzung erforderliche kosten nutzen analyse hhe kosten festgestellt sanierung vorhandenen holzbrstungen geplante manahme entstehen darber hinaus bedarf prognose jeweiligen unterhaltungskosten ber angemessenen zeitraum etwa zehn jahren liegt danach erzielbaren einsparungen entstehenden mehrkosten annhernd aufwiegen modernisierende instandsetzung gegeben abs abs nr fr prfung beschlusskompetenz gem abs satz abs alt bgb feststellungen erzielbaren vorteil erforderlich notwendigerweise finanzieller natur vgl senat urteil februar zr aao rn insoweit entstehende aufwand ermittelt ohnehin sanierungsbedarf besteht kommt mehraufwand abwgung verstndiger wohnungseigentmer bauausfhrung erzielten vorteil gemessen erforderlichen mehraufwand sinnvolle neuerung ansehen frage tatrichterlicher wrdigung darf modernisierungsmanahme gem abs satz fhren eigenart wohnanlage gendert zusammenhang vortrag klger bercksichtigen demzufolge eigene wohnanlage umgebenden gebude insgesamt einheitlich holzbalkonen gestaltet anbetracht eigenart wohnanlage gendert unterliegt ebenfalls tatrichterlicher wrdigung darlegungs beweislast fr anfechtungsgrnde trgt rahmen anfechtungsklage grundstzlich klger suilmann jennien aufl rn then spielbauer then aufl rn allerdings drfen anforderungen substantiierung vortrags berspannt bemessen insbesondere vorfeld berlassenen unterlagen etwa angaben beschlussvorlage stresemann schmidt rntsch brckner vorinstanzen ag bremen entscheidung lg bremen entscheidung roth weinland'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet juni schick justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs hgb abs satz abs fall stornoabwehr notleidender versicherungsvertrge mittels stornogefahrmitteilung versicherungsvertreter gengt versicherungsunternehmen nachbearbeitungspflicht versicherungsvertreter unverzglich gefahr stornierung hinweist versicherungsunternehmen gestattet angemessener zeit gewisse klarheit verschaffen anhaltspunkte fr vertragsgefhrdung vorliegen entscheidung treffen eigene nachbearbeitungsmanahmen ergreift darauf beschrnkt versicherungsvertreter abzeichnende stornogefahr mitzuteilen bloe versendung stornogefahrmitteilung nachfolger ausgeschiedenen versicherungsvertreters ausreichende manahme stornogefahrabwehr bgh urteil juni vii zr olg zweibrcken lg frankenthal pfalz vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter dr eick richter halfmeier richter kosziol fr recht erkannt revision klgerin zurckweisung rechtsmittels brigen urteil zivilsenats pflzischen oberlandesgerichts zweibrcken mai kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgerin urteil landgerichts frankenthal pfalz november hhe nebst zinsen zurckgewiesen worden rechtsstreit umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber pflicht rckzahlung provisionsvorschssen klgerin versicherungsunternehmen beklagte aufgrund mehrfachagenturvertrags februar scheiden september fr klgerin versicherungsvertreter ttig klgerin verlangt rckzahlung provisionsvorschssen fr reihe versicherungsvertrgen begrndung vertragsverhltnisse seien beendigung versicherungsvertretervertrages beklagten storniert worden klgerin macht geltend ausscheiden beklagten stornogefahrmitteilungen rechtzeitig versandt trgt eigene stornoabwehrmanahmen ausscheiden beklagten erfolglos geblieben seien verrechnung beklagten zustehenden guthabens hhe klgerin erster instanz zuletzt zuzglich zinsen verlangt landgericht klage abgewiesen berufungsverfahren klgerin forderung zwei fallgruppen unterteilt zweck zwei tabellarische aufstellungen stichwortartigen zusammenstellung stornierter einzelvertrge berreicht ersten gruppe anlage handelt darstellung klgerin diejenigen vertrge fr ausscheiden beklagten stornogefahrmitteilungen versandt worden seien insoweit klgerin restforderung errechnet abzglich guthabens beklagten hhe zweite fallgruppe anlage betrifft diejenigen stornierten vertrge denen klgerin auffassung ausscheiden beklagten ausreichende eigene nachbearbeitung vorgenommen klgerin anspruch insoweit beziffert zusammen weiteren forderung hhe klgerin berufung zuletzt verlangt berufung erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin provisionsrckzahlungsansprche hhe entscheidungsgrnde revision fhrt teilweise aufhebung angefochtenen urteils insoweit zurckverweisung sache berufungsgericht brigen erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt beklagte sei rckgewhr streitgegenstndlichen provisionsvorschsse verpflichtet soweit rckzahlungsanspruch betracht komme stehe weit bersteigendes guthaben beklagten entgegen brigen fllen scheide rckzahlungsanspruch klgerin auflsung beklagten vermittelten versicherungsvertrge vertreten schlssig vorgetragen nachbearbeitungspflicht ausreichend nachgekommen ganz berwiegenden berufungsgericht einzelnen nher bezeichneten zahl flle ersten gruppe klgerin stornogefahrmitteilungen bearbeitungsauftrge bezeichnet beklagten erst wochen ersten anzeichen fr notleidendwerden jeweiligen versicherungsvertrags versandt knne rechtzeitig angesehen rcksicht provisionsinteresse beklagten sei klgerin gehalten unverzglich ersten anzeichen fr stornogefahr ttig hinblick bestmglichen chancenerhalt fr versicherungsvertreter msse versicherer abverlangt unverzglich ersten anzeichen fr stornogefahr entscheiden gebotenen weise ttig versicherungsvertreter versuch vertragsrettung berlasse sodann msse versicherer unverzglich handeln zulssig msse angesehen zunchst standardisierte schreiben versenden ausbleibendem erfolg erst wochen ersten krisenanzeichen versicherungsvertreter gefahrmitteilung zukommen lassen brigen fllen ersten fallgruppe ergebe addition verdienten provisionsanteile gesamtbetrag weit guthaben beklagten zurckbleibe hinblick zweite fallgruppe knne vortrag klgerin entnommen unverzglich versucht kunden persnlich kontakt aufzunehmen seien bemhungen klgerin bestimmten fllen insolvenz versicherungsnehmers prmienherabsetzung umzug ummeldung einrichtung vormundschaft vornherein erforderlich rettung vertrags gefhrt htten summe insoweit rede stehenden provision bleibe jedoch deutlich verbrauchten guthaben beklagten zurck tatschliche vermutung dafr ber genannten flle hinaus teil streitgegenstndlichen versicherungsvertrge ordnungsgemer nachbearbeitung retten sei klgerin berufen dementsprechend trage weder anhaltspunkte vermutung begrnden knnten einschtzung prozentsatzes zulieen ii beurteilung hlt angriffen revision punkten stand gem abs satz verbindung abs hgb entfllt anspruch handels bzw versicherungsvertreters provision falle nichtausfhrung geschfts unternehmer soweit nichtausfhrung umstnden beruht unternehmer vertreten nichtausfhrung stornierung vertrags schon versicherungsunternehmen vertreten notleidende vertrge gebotenem umfang nachbearbeitet art umfang versicherungsunternehmen obliegenden nachbearbeitung notleidender versicherungsvertrge bestimmen umstnden einzelfalls versicherungsunternehmen entweder eigene manahmen stornoabwehr ergreifen freilich art umfang ausreichend mssen darauf beschrnken versicherungsvertreter stornogefahrmitteilung gelegenheit geben notleidend gewordenen vertrag nachzubearbeiten bgh urteile dezember viii zr njw rn mai viii zr njw rr ii viii zr juris rn november zr njw rr november zr versr jeweils versicherer trifft darlegungs beweislast dafr ordnungsgeme nachbearbeitung notleidenden versicherungsvertrags vorgenommen bgh urteile dezember viii zr aao rn mai viii zr aao viii zr aao rn november zr aao ii november zr aao thume kstner thume handbuch gesamten vertriebsrechts bd aufl kap rn grundstzen berufungsgericht zutreffend ausgegangen frei rechtsfehlern angewandt berufungsgericht bisherigen feststellungen darin gefolgt provisionsrckzahlungsbegehren klgerin scheitere hinblick stornierten vertrge ersten fallgruppe berwiegend bereits daran beklagten ausscheiden rechtzeitigen stornogefahrmitteilungen zukommen lassen entschliet versicherer versicherungsvertrag bestehenden stornogefahr versendung stornogefahrmitteilung versicherungsvertreter entgegenzuwirken sendet zweck mitteilung inhalt her lage versetzt seinerseits abwehrmanahmen stornogefahr ergreifen rechtzeitig versicherungsvertreter normalem verlauf deren rechtzeitigem eingang rechnen versicherer pflicht stor nogefahrabwehr ausreichendem mae nachgekommen bgh urteil dezember viii zr aao rn versicherer mitteilung rechtzeitig versenden vertreter sinnvoll aussicht erfolg rettung vertrags bemhen bgh urteil november zr aao cc lwisch ebenroth boujong joost strohn hgb aufl rn berufungsgericht ausgangspunkt verkannt ansatz zutreffend annahme berufungsgerichts versicherer sofern vertrag nachbearbeiten whlt versicherungsvertreter vertragsgefhrdung kenntnis setzen unverzglich gefahr stornierung betroffenen versicherungsvertrags hinzuweisen emde vertriebsrecht aufl hgb rn hinweis mecklenbrauck versr folgt versicherungsvertreter gegenber bestehenden treuepflicht gegenseitigen treuepflicht recht handelsvertreter siehe bgh urteil juni vii zr bghz thume aao kap iv rn ff versicherungsvertreter realistische chance vertrag retten mssen stornogefahrmitteilungen bald mglich zugesandt unverzglich schuldhaftes zgern abs bgb erfolgt handlung innerhalb umstnden einzelfalls bemessenden prfungs berlegungszeit vorgenommen bgh urteil januar vii zr njw rn bgh beschluss mrz vi zb njw ii jeweils versicherer stornogefahrmitteilung whlt daher bald umstnden mglich zumutbar gegenber versicherungsvertreter erklren revisions erwiderung weist recht darauf aussichten rettung vertrags lebenserfahrung sinken je mehr zeit verstreicht anforderungen versicherer drfen dabei berspannt mssen tatrichterlicher wrdigung konkreten umstnde einzelfalls angemessener abwgung interessen beider parteien rahmen objektiv zumutbaren halten revision darin zuzustimmen versicherer regel bereits ersten scheitern einzugs versicherungsbeitrgen stornogefahrmitteilung versenden lsst weiteres schon vertragsgefhrdung besorgen versicherer gestattet angemessener zeit gewisse klarheit verschaffen anhaltspunkte fr vertragsgefhrdung vorliegen entscheidung treffen eigene nachbearbeitungsmanahmen ergreift darauf beschrnkt versicherungsvertreter abzeichnende stornogefahr mitzuteilen wobei versicherungsvertreter fr nachbearbeitung notwendigen informationen erhalten danach beanstanden versicherer standardisierten schreiben berprfung bankverbindung bittet lastschrift eingelst ergibt klrungsversuch stornogefahr regelmig anzunehmen drfte reaktion standardisierte anfrage angemessener frist erfolgt darf versicherer entsprechenden mitteilung vertreter regel mehr zwei wochen abwarten berufungsgericht anforderungen rechtzeitigkeit stornogefahrmitteilung beachtet angefochtene urteil daher insoweit aufzuheben umfang nachdem klgerin revisionsverfahren einzelforderung nummer hhe mehr weiterverfolgt minus senat eigene entscheidung mglich berufungsgericht ledig lich pauschale feststellung getroffen klgerin stornogefahrmitteilungen erst wochen ersten anzeichen fr notleidendwerden jeweiligen versicherungsvertrags versandt begrndung berufungsurteils enthlt gengend tatschliche substanz ermglicht senat hinreichende beurteilung vorzunehmen berufungsgericht einzelfall differenzierte feststellungen getroffen worin anzeichen fr besorgnis vertragsgefhrdung gesehen informationen klgerin darber gewonnen wann beklagten mitgeteilt hinblick zweiten fallgruppe zugeordneten vertrge bleibt revision berwiegend erfolg unrecht meint revision fr ordnungsgeme nachbearbeitung notleidender versicherungsvertrge versicherer genge nachfolger ausgeschiedenen versicherungsvertreters stornierungsgefahrmitteilungen bermittelt bereits erstinstanzlichen gehaltenen vortrag klgerin berufungsgericht auseinandergesetzt jedoch ergebnis unschdlich sieht versicherer stornogefahrmitteilung bisherigen versicherungsvertreter ab nimmt recht wahr manahmen ergreifen mssen art umfang ausreichend insoweit versicherer nachfolger ausgeschiedenen versicherungsvertreters nachbearbeitung beauftragen rechtsprechung oberlandesgerichte beanstandet worden siehe olg schleswig beckrs olg brandenburg beckrs olg celle olgr olg dsseldorf olgr allerdings weist revisionserwiderung recht darauf bloe versendung stornogefahrmitteilung bestandsnachfolger ausreichende manahme darauf gerichtetes wahlrecht versicherers gibt revision meint rechtsprechung gebilligt worden bestandsnachfolger schwerpunkt ttigkeit grnden eigenen provisionsinteresses darauf setzen neuvertrge abzuschlieen provisionsinteresse vorgngers dienen vgl mecklenbrauck aao daher versicherer weiteren vortrag konkreten nacharbeit nachfolger ausgeschiedenen versicherungsvertreters aussichtslosigkeit nacharbeit halten daran klgerin fehlen lassen revision vermag berufungsgericht etwa zusammenhang bergangenen sachvortrag aufzuzeigen berufungsurteil unterliegt allerdings hinblick zweiten fallgruppe zugeordneten versicherungsvertrge aufhebung soweit berufungsgericht rechtsmittel hhe zurckgewiesen betrifft vertrge nummern berufungsgericht geht insoweit davon nachbearbeitungsbemhungen vorbezeichneten fllen erfolg gefhrt htten jedoch angenommen summe insoweit rede stehenden zurckgeforderten provision guthaben beklagten zurckbleibe steht jedoch derzeit gengender sicherheit fest guthaben beklagten etwaige rckzahlungsansprche klgerin bersteigt hngt davon ab umfang provisionsrckzahlungsansprche stornierten vertrgen ersten fallgruppe herleiten lassen revision bleibt erfolg soweit geltend macht klgerin darber hinaus zahlreichen weiteren vertrgen zweiten fall gruppe nachbearbeitung verpflichtet sei klgerin tatsacheninstanzen schriftstzlich geltend gemacht insoweit handelt worauf revisionserwiderung zutreffend hinweist neuen sachvortrag gem abs satz zpo revisionsinstanz unzulssig tatsacheninstanzen etwa bergangenen sachvortrag klgerin zeigt revision nachdem klgerin berufung sachvortrag flle bezogen denen stornomitteilung beklagten rechtzeitig erfolgt nachbearbeitung klgerin vorgenommen worden berufungsgericht gehalten klgerin berreichten tabellenwerke klgerin schriftstzlich geltend gemachten gesichtspunkt ent behrlichen nachbearbeitung prfen klgerin ausdrcklich erwhnten flle entbehrlichen nachbearbeitung berufungsgericht bercksichtigt berufungsgericht tatschliche vermutung zugunsten klgerin fr bestimmte anzahl stornofllen nachbearbeitung erfolglos geblieben wre entgegen ansicht revision ergebnis zutreffend verneint wre etwaiger erfahrungssatz bzw tatschliche vermutung bercksichtigen klgerin ausdrcklich darauf beruft vgl mnchkommzpo prtting aufl rn hk zpo saenger aufl rn laumen prtting gehrlein zpo aufl rn fr derartige vermutung fehlen streitfall jedoch jegliche tatschlichen anhaltspunkte revision insoweit erfolg urteil bundesgerichtshofs november zr aao sttzen vorgenannten fallgestaltung lagen gegebenen fall aufgrund bestimmter umstnde konkrete anhaltspunkte fr annahme rahmen zpo bercksichtigenden tatschlichen vermutung besonderheit bundesge richtshof bereits hingewiesen urteil dezember zr aao ii anspruch klgerin form mindestbetrags gegeben mindestschtzung mglich erscheint nachdem tatsacheninstanzen keinerlei brauchbare anhaltspunkte hierfr dargetan worden iii senat sache insgesamt entscheiden berufungsurteil gem abs satz abs zpo umfang plus aufzuheben sache insoweit nachholung erforderlichen feststellungen berufungsgericht zurckzuverweisen zurckweisung gibt berufungsgericht gelegenheit darauf hinzuwirken klgerin bisher stichpunktartigen sachvortrag besorgnis vertragsgefhrdungen daraufhin veranlassten manahmen vertieft zudem berufungsgericht neuen verhandlung gelegenheit weiteren sachvortrag klgerin wrdigen vertrgen ersten fallgruppe nmlich jenigen nummern nher vorgetragenen grnden nachbearbeitung verpflichtet sei kniffka safari chabestari halfmeier eick kosziol vorinstanzen lg frankenthal pfalz entscheidung olg zweibrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen gefhrlichen eingriffs straenverkehr strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer september gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts essen januar soweit angeklagten betrifft aufgehoben soweit angeklagte mo wegen gefhrlichen eingriffs straenverkehr zwei fllen flle ii ii urteilsgrnde angeklagte wegen gefhrlichen eingriffs straenverkehr fnf fllen flle ii urteilsgrnde verurteilt worden aussprchen ber gesamtstrafen feststellungen ausnahme derjenigen konkreten gefhrdung fremder sachen bedeutendem wert bleiben aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehenden revisionen verworfen grnde landgericht angeklagten jeweils gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt angeklagten mo un ter freispruch brigen wegen gefhrlichen eingriffs straenverkehr zwei fllen wegen sachbeschdigung wegen betruges vier fllen wobei fall beim versuch blieb angeklagten we gen gefhrlichen eingriffs straenverkehr wegen betruges jeweils fnf fllen revisionen angeklagten denen verletzung materiellen rechts rgen beschlussformel ersichtlichen teilerfolg gehenden rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo angeklagten erhobene nher ausgefhrte verfahrensrge unzulssig abs satz stpo ii berprfung angefochtenen urteils grund beiden angeklagten geltend gemachten sachlich rechtlichen beanstandungen fhrt aufhebung angefochtenen urteils soweit landgericht wegen gefhrlichen eingriffs straenverkehr verurteilt bisherigen einzelnen taten getroffenen feststellungen belegen hinreichend fehlverhalten konkrete gefhrdung abs stgb bezeichneten individualrechtsgter folge stndiger rechtsprechung senats liegt vollendeter gefhrlicher eingriff straenverkehr sinne abs stgb erst abs nr stgb genannten tathandlungen beeintrchtigung sicherheit straenverkehrs herbeigefhrt worden abstrakte gefahrenlage konkreten gefhrdung leib leben menschen fremder sachen bedeutendem wert verdichtet senatsurteil dezember str bghst senatsbeschlsse april str nstz juni str rn ssw stgb ernemann aufl rn annahme ber abstrakte beeintrchtigung sicherheit straenverkehrs hinausgehende konkrete gefhrdung angefochtenen urteil betreffenden flle belegt angeklagten fhrten feststellungen landgerichts fahrer verschiedener kraftfahrzeuge absichtlich insgesamt neun verkehrsunflle herbei machten anschluss gegenber gegnerischen haftpflichtversicherungen unberechtigte schadensersatzansprche geltend dadurch vorbergehende ganz unerhebliche einnahmequelle verschaffen beleg voraussetzungen gefhrlichen eingriffs straenverkehr insgesamt sieben fllen teilt strafkammer urteilsgrnden jeweiligen anschaffungs bzw zeitwert fahrzeugs unfallgegners sowie aufgeschlsselt einzelnen schadenspositionen betrge angeklagten anwaltsschreiben gegnerischen haftpflichtversicherungen geltend machten summen letztlich ausgezahlt erhielten daraus sowie feststellungen jeweiligen unfallhergang folgert landgericht betreffenden fllen seien schon deshalb fremde sachen bedeutendem wert nmlich senat stndiger rechtsprechung angenommenen mindesthhe vgl senatsbeschluss september str bghr stgb abs gefhrdung gefhrdet worden zuge jeweiligen vorflle tatschlich kollisionen beteiligten kraftfahrzeugen gekommen sei feststellungen jeweils konkret eingetretenen fremdschden urteilsgrnden indes mitgeteilt konkrete gefahr weiterer schden lassen gesamtzusammenhang schilderung jeweiligen kollisionen jeweils mitgeteilten schadensbild hinreichend sicher entnehmen sache bedarf daher insoweit neuer prfung tatrichter ber gesamtstrafe neu befinden durchgreifende rechtsfehler feststellungen konkreten gefhrdung fremder sachen bedeutendem wert beschrnkt senat brigen urteilsfeststellungen aufrecht erhalten gehenden rechtsmitteln bleibt erfolg grnden antragsschriften generalbundesanwalts juli versagt senat bemerkt insoweit lediglich ergnzend strafschrfenden bercksichtigung vorverurteilung november hinsichtlich angeklagten mo entgegen auffassung generalbundesanwalts versto abs nr bzrg liegt gem abs bzrg verlngert frist jahren dauer damalige urteil landgerichts essen verhngten freiheits strafe zwei jahren neun monaten vgl senatsbeschluss april str bghr bzrg abs tilgungsfrist sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr september rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision beklagten urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg mai beschluss zpo kosten zurckzuweisen streitwert grnde zulassungsgrnde liegen revision aussicht erfolg entgegen ansicht berufungsgerichts rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts allein fehlen hchstrichterlichen entscheidung frage kommanditist registerfhrenden treuhandgesellschafter verwaltungstreuhandvertrag verbunden anspruch auskunft ber namen anschriften treugeber begrndet deren erforderlichkeit daher zulassungsgrund vgl bgh beschluss dezember ix zr nzi rn brigen frage auskunftsanspruch zweiseitigen treuhandverhltnis ergibt entscheidungserheblich klgerin auskunftsanspruch beklagte bereits gesellschafterlicher verbundenheit ivm bgb zusteht nachfolgend ii ii revision aussicht erfolg klgerin steht beklagte registerfhrende gesellschafterin gesellschaftsvertraglicher verbundenheit anspruch mitteilung namen adressen treugeber vgl hierzu bgh urteil februar ii zr bghz rn mwn sowohl berufungsgericht revision gehen allerdings recht davon treugeber weder unmittelbare vertragspartner klgerin auskunftsanspruch vgl bgh beschluss september ii zr zip rn ff innengesellschaft verbunden vgl hierzu bgh urteil januar ii zr zip rn ff regelungen gesellschafts treuhandvertrag sachverhalten entscheidungen senats februar ii zr bghz ii zr zip zugrunde lagen unmittelbare mitgesellschafter klgerin behandeln sog qualifizierte treuhand klgerin beklagte jedoch beide unmittelbare kommanditisten klgerin nachdem zuvor treugeberin beteiligt seit april handelsregister eingetragen demgem gesellschaftsvertrag miteinander verbunden aufgrund gesellschafts vertraglichen beziehung schulden verhltnis gegenseitige rcksichtnahme pflicht umfasst ausbung gesellschafterrechten be verhindern daraus folgt pflicht beklagten auskunftserteilung beklagte verfgt gesellschafts treuhandvertrag registerfhrende gesellschafterin ber angaben treugebern deren kenntnis klgerin angewiesen gesellschafterrecht gesellschaftsvertrags einberufung gesellschafterversammlung verlangen ausben knnen mglichkeit deren namen anschriften gelangen fr einberufungsverlangen erforderliche quorum erreichen besteht fr klgerin auskunftsverpflichtung htte beklagte mithin hand klgerin ausbung mitgliedschaftsrechts dauer endgltig hindern fehlen unmittelbaren gesellschaftsvertraglichen beziehung klgerin treugebern begrndet schtzenswertes anonymittsinteresse treugeber steht auskunftsanspruch entgegen senat bereits frheren entscheidungen ausgefhrt urteile februar ii zr bghz rn ii zr zip rn gesellschafter publikumspersonengesellschaft gmbh gesellschafter grundstzlich mitgesellschafter gesellschaftsanteil treuhnderisch fr dritten hlt anspruch darauf erfahren wer treugeber auskunftsrecht klgerin lediglich verbot unzulssigen rechtsausbung bgb schikaneverbot gem bgb begrenzt vgl bgh urteil januar ii zr zip rn urteil februar ii zr bghz rn anhaltspunkte fr vorliegen ausschlussgrnde berufungsgericht festgestellt angesichts kommt mehr darauf anspruch klgerin auskunft gem bgb eintragung klgerin direktkommanditistin verwaltungstreuhand fortbestehenden treuhandverhltnis beklagten ergibt berufungsgericht recht angenommen dabei ergnzend darauf abzustellen vorliegenden fall formaler betrachtung lediglich zweiseitige treuhandverhltnisse beklagten jeweiligen treugebern handelt sache vielmehr gesellschaftsvertraglich berlagert bereits begrndung jeweiligen treuhandverhltnisses abschluss dreiseitigen vertrags beklagten einzelnen treugeber fondsgesellschaft erfolgt beitritt fondsgesellschaft anleger treugeber mglich treugeber qualifizierten treuhand unmittelbaren gesellschafter rechten pflichten gleichgestellt drei vertragschlieenden parteien treuhandvertrages vereinbart worden treugeber hinsichtlich ertrge gesellschafter gestellt treuhandvertrages anspruch darauf beklagte vollmacht persnlichen stimmrechtsausbung gesellschafterversammlung erteilt treuhandvertrages ersichtlich hinblick mglichkeit unmittelbaren stimmrechtsausbung gesellschafterversammlung separate treugeberversammlung fr erforderlich gehalten worden treuhandvertrages wegen gesellschaftsvertraglichen berlagerung beklagten verwehrt darauf berufen namen anschriften treugeber seien auskunftspflicht gem bgb verwaltungstreuhand klgerin umfasst treuhandvertrag pflichten gegenber klgerin zweiseitigen treuhandverhltnis beschrnke einbettung gesellschaftsverhltnis folgt vielmehr pflicht beklagten einzelnen treugeber direktkommanditisten gegenber ausbung treugeber rechte ermglichen sei form gemeinsame weisung mehrerer treugeber beklagte herbeizufhren grund einberufung gesellschafterversammlung verlangen msste einzelnen vertragspartner beklagten sei treugeber sei kommanditist mglichkeit einberufung gesellschafterversammlung bewirken erffnet treugebern kontakt treten kommt hinzu beklagten angefhrte anonymittsinteresse treugeber deshalb schtzenswert fondsprospekt beitretenden fr verbindlich anerkannt ohnehin beabsichtigt gewissen bergangszeit steuerlichen grnden smtliche treuhandverhltnisse aufzulsen treugebern eintragung handelsregister stellung unmittelbarer kommanditisten verschaffen vorhaben umgesetzt worden ndert daran treugeber anfang rechnen mussten unmittelbare gesellschafter vertragspartner einander mitteilung namen anschriften verpflichtet wrden vgl bgh urteil februar ii zr bghz rn mwn bergmann caliebe born drescher sunder hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet oktober mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richter dr joeres vorsitzenden richterin mayen richter dr grneberg maihold dr matthias fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nehmen beklagte bank rckabwicklung darlehensvertrgen finanzierung erwerbs eigentumswohnungen anspruch klger zahnarztehepaar wurden steuerberater eingeschalteten vermittler geworben zweck steuerersparnis zwei neu errichtende wohneinheiten strae erwerben bevollmchtigten notarieller urkunde november steuerberatungsgesellschaft gmbh folgenden treuhnderin ber erlaubnis rechtsberatungsgesetz verfgte abgabe willenserklrungen fr kauf finanzierung einschlielich unterwerfung sofortige zwangsvollstreckung erforderlich treuhnderin schloss dezember namen klger rechtsvorgngerin beklagten folgenden beklagte zwei vertrge ber annuittendarlehen grundschuld abtretung ansprche lebensversicherung gesichert wurden dezember erwarb fr klger beiden wohnungen gesamtkaufpreis dm ablauf vereinbarten zinsbindung beklagten angebotenen anschlusszinssatz akzeptierten klger lsten darlehen dezember vollstndig ab restschuld wurde ber bank finanziert sicherheiten bertragen wurden klger begehren ungerechtfertigter bereicherung schadensersatz erstattung zins tilgungsleistungen beiden darlehen geleistet ansicht seien treuhnderin beklagten institutionalisiert zusammengearbeitet erwerb wohnungen ber deren wert arglistig getuscht worden beklagte pflichtwidrig sittenwidrige berteuerung kaufpreises sowie versteckte innenprovisionen hingewiesen treuhnderin erteilte vollmacht wegen verstoes rechtsberatungsgesetz nichtig sei htten klger zudem zins tilgungsleistungen rechtsgrund erbracht klage zahlung nebst zinsen hilfsweise zahlung betrages zug zug bertragung eigentumswohnungen vorinstanzen erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgen klger klagebegehren entscheidungsgrnde revision klger begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet aufklrungsverschulden beklagten knne festgestellt klger wissensvorsprung beklagten berteuerung kaufpreises substantiiert vorgetragen htten dafr reiche vorgelegte private sachverstndigengutachten pflicht beklagten aufklrung ber mglicherweise gezahlte innenprovisionen bestanden arglistiges verhalten vermittler wegen objektiven evidenz verletzung eigenen aufklrungspflicht beklagten belegen knne sei festzustellen bereicherungsrechtliche ansprche scheiterten schlielich daran vorzeitige ablsung darlehens bernahme finanzierung bank nebst bertragung sicherheiten kausaler anerkenntnisvertrag aufzufassen seien umfassenden einwendungsverzicht klger enthalte ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung entscheidenden punkt stand zutreffend allerdings berufungsgericht schadens ersatzanspruch klger verschulden vertragsschluss wegen verletzung eigenen aufklrungspflicht beklagten sittenwidrigen berteuerung kaufpreises abgelehnt ausreichender sachvortrag klger fehlt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs kreditgebende bank steuersparenden bauherren bautrgerund erwerbermodellen unangemessenheit kaufpreises ber grundstzlich verkufer aufzuklren bgh urteil mrz zr wm ausnahmsweise hinweisen krasses missverhltnis kaufpreis verkehrswert vorliegt bank sittenwidrigen bervorteilung kufers verkufer ausgehen stndiger rechtsprechung erst fall wert leistung knapp doppelt hoch wert gegenleistung vgl bghz tz senatsurteile januar xi zr wm mrz xi zr wm juni xi zr wm tz juni xi zr wm tz februar xi zr wm tz april xi zr wm tz jeweils nachw dafr erforderliche klrung wertes erworbenen immobilie erfordert darlegung konkreter beweis zugnglicher angaben jeweils wertbildenden faktoren senat urteile november xi zr wm september xi zr wm tz stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs kreditinstitut prsente wissen offenbaren zudem grundstzlich darlegungen positiven kenntnis bank sittenwidrigen berteuerung kaufobjekts erforderlich beanstandenden tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts gengt sachvortrag klger anforderungen bedarf entscheidung klger vorlage privatgutachtens ber ertragswert wohnungen ausreichend berhhung kaufpreises vorgetragen vgl senatsurteil dezember xi zr wm tz fehlt jedenfalls konkreter vortrag kenntnis beklagten sittenwidrigen berteuerung entgegen ansicht revision fllen institutionalisierten zusammenwirkens finanzierenden bank verkufer vertrieb objekts entbehrlich besonders grobes missverhltnis leistung gegenleistung finanzierten geschft vermutung fr kenntnis bank sittenwidrigen bervorteilung kreditnehmers verkufer begrndet senat urteile oktober xi zr wm tz mrz xi zr juris tz april xi zr wm tz nachw beklagte vorgelegten unterlagen bestimmung beleihungswerts beiden wohnungen wesentlichen kaufpreis entsprechenden wert ausgegangen revision geuerten bedenken verlsslichkeit internen kenntnis sittenwidrigen berteuerung entgegenstehenden bewertung mgen sorgfalt beklagten ermittlung beleihungswerte zweifel ziehen daraus ergibt konkreter vortrag kenntnis beklagten sittenwidrigen berteuerung entgegen revision vertretenen ansicht klger urteil landgerichts august fehlenden vortrag kenntnis beklagten verfgungen berufungsgerichts november dezember bedenken schlssigkeit vortrags berteuerung kaufpreises ausreichend hingewiesen worden bedarf weiteren hinweises partei zunchst erteilten hinweisen nachgeht bisherigen rechtlichen ansatz weiterverfolgt bgh beschluss april xii zb njw tz rechtsfehlerfrei berufungsgericht weiterhin aufklrungspflichtverletzung beklagten wegen wissensvorsprungs angeblich finanzierten kaufpreis enthaltenen verdeckten innenprovision verneint steuersparenden bauherren erwerbermodellen finanzierende kreditinstitut grundstzlich verpflichtet darlehensnehmer ber finanzierten kaufpreis enthaltene innenprovision aufzuklren kommt ausnahmsweise betracht innenprovision wesentlichen verschiebung relation kaufpreis verkehrswert beitrgt kreditinstitut vorliegenden fall sittenwidrigen bervorteilung kufers verkufer ausgehen bank positive kenntnis unrichtigen angaben hierzu st rspr vgl etwa bgh senatsurteile mrz xi zr wm mrz xi zr wm juli xi zr wm tz oktober xi zr wm tz urteil juni zr wm tz jeweils nachw berufungsgericht jedoch rechtsfehlerhaft angenommen klger seien aufgrund konkludent erklrten anerkenntnisses einwendungen wirksamkeit darlehensvertrge ausgeschlossen sodass bereits grund ansprche rckabwicklung darlehensvertrge abs satz alt bgb wegen verstoes treuhandvollmacht rechtsberatungsgesetz zustnden unrecht berufungsgericht allein ablsung darlehen bertragung sicherheiten schuldanerkenntnisvertrag gesehen grundstzlich bezahlung verbindlichkeit einzelfall konkludent erklrtes besttigendes schuldanerkenntnis beglichenen forderung darstellen vgl bgh urteile mrz vii zr wm juli zr wm pww buck heeb bgb aufl rdn staudinger marburger bgb neubearb rdn erklrungswert kommt tilgungsleistung allgemein schuldner aufgrund besonderer umstnde einzelfall leistung sicht empfngers eindruck erweckt handele abschluss vereinbarung gerichteten rechtsfolgewillen bgh urteil mrz vii zr wm setzt voraus beteiligten nachvollziehbaren anlass fr schuldanerkenntnis insbesondere streit zumindest ungewissheit ber bestehen schuld ber einzelne einwendungen herrscht vgl bgh urteile januar ivb zr wm januar vii zr wm tz senat beschluss juni xi zr wm wille erkennbar unsicherheit vertragliche vereinbarung beseitigen besteht hingegen weder rechtlicher anhalt wirtschaftlicher anlass allgemein erfllungshandlungen schuldners erklrung verzichts einwendungen anspruch aufzufassen bezahlung schuld grndlicher prfung erfolgt begrndet fr genommen deklaratorisches schuldanerkenntnis getilgten verbindlichkeit vgl bgh urteile mrz vii zr wm januar vii zr wm tz senat beschluss juni xi zr wm berufungsgericht sttzt fr gegenteilige auffassung unrecht entscheidung bundesgerichtshofs mrz bghz ff urteil fr schuldanerkenntnis verlangt parteien besonderen anlass fr abschluss bghz bedarf entscheidung konkreter feststellungen grund parteien streit gesehene ungewissheit beseitigen wollten berufungsgericht besonderen umstnde festgestellt konkreten fall rechtfertigen leistungshandlungen parteien beendigung darlehensvertrge erklrungswert zuzumessen solle wechselseitiger erfllung pflichten darlehensvertrgen zugleich umfassend einwendungen rechtsverhltnis verzichtet parteien zeitpunkt beendigung darlehensverhltnisse ber weder rechtlich tatschlich gestritten befanden sicht ungewissheit ber wirksamkeit darlehensvertrge weisung klger veranlasste zahlung anschlussfinanzierung bernehmenden bank beklagten bestehende darlehensschuld sowie bertragung sicherheiten neue kreditgeberin rechtfertigen annahme anerkenntnisses darlehensschuld klger iii berufungsurteil stellt grnden richtig dar zpo anspruch klger abs satz alt bgb begrndung verneint zins tilgungsleistungen klger seien rechtsgrund erfolgt klger abschluss darlehensvertrge dezember treuhnderin wirksam vertreten worden seien berufungsgericht tatschlichen voraussetzungen rechtsscheinvollmacht gem bgb feststellung getroffen gilt fr erhobene einrede verjhrung iv angefochtene urteil somit aufzuheben abs zpo behauptung klger klren beklagten abschluss darlehensvertrge notarielle ausfertigung vollmachtsurkunde treuhnderin vorgelegen fr parteien umstrittene frage tragen klger glubiger bereicherungsanspruchs erst whrend revisionsverfahrens ergangenen entscheidung beweislast vgl senat urteil september xi zr umdruck tz aufgabe senat urteil april xi zr wm zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht abs satz zpo gibt klgern deswegen gelegenheit beweis fr behauptung anzutreten beweis gefhrt weitere feststellungen verjhrung vgl hierzu senat aao umdruck ff tz ff ggf aufrechnung treffen joeres mayen maihold grneberg matthias vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember beschlossen angeklagten antrag versumung frist begrndung revision urteil landgerichts arnsberg juni kostenpflichtig wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt beschluss landgerichts arnsberg august revision angeklagten unzulssig verworfen wurde gegenstandslos revision angeklagten vorbezeichnete urteil unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten revision tragen ecli de bgh str ergnzend bemerkt senat generalbundesanwalt angeregten klarstellung urteilsformel bezglich art menge sichergestellten betubungsmittel bedurfte einziehungsgegenstand grnden ergibt vgl senat beschluss september str brigen angeklagte ausweislich urteilsgrnde einverstndnis einziehung sichergestellten betubungsmittel verzicht deren rckgabe erklrt ua sost scheible roggenbuck quentin cierniak feilcke'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg februar abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ablehnung voraussetzungen stgb grundlage landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen tatvorbereitung tatausfhrung nachtatverhalten allein anhrung psychiatrischen sachverstndigen vernehmung weiteren sachverstndigen letztlich sachlichrechtlich verfahrensrechtlich durchgreifend bedenklich basdorf schneider raum schaal knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zb dezember rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs abs antrag klageerhebung abs zpo unzulssig selbstndigen beweisverfahren festgestellten mngel unstreitig beseitigt worden fr antrag abs zpo raum bgh beschlu dezember vii zb olg dresden lg chemnitz vii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr dressler richter hausmann dr kuffer prof dr kniffka bauner beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegnerin beschlu zivilsenats oberlandesgerichts dresden april zurckgewiesen antragsgegnerin trgt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdewert grnde antragsgegnerin errichtete eigentumswohnungsanlage abnahme zeigten verteilt ber gesamte gebude risse wnden antragsteller leiteten selbstndiges beweisverfahren sachverstndige stellte fest gebude fachgerecht errichtet worden daraufhin beseitigte antragsgegnerin festgestellten mngel anschlieend beantragte gem zpo antragstellern aufzugeben hauptsacheklage erheben auszusprechen antragsteller entstandenen kosten tragen falls anordnung nachkommen sollten landgericht beide antrge abgelehnt sofortige beschwerde antragsgegnerin erfolglos geblieben dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde unbegrndet ansicht berufungsgerichts fehlt fr anordnung klageerhebung gerichteten antrag rechtsschutzbedrfnis antragsgegnerin anspruch tatschliche voraussetzungen selbstndigen beweisverfahren festgestellt sollten nachtrglich erfllt sei hauptsacheklage gegenstandslos geworden kostenentscheidung zugunsten antragsgegnerin unterbleiben abs zpo liege gedanke zugrunde antragsteller unterlassen hauptsacheklage kostenpflicht entgehen solle abweisung klage ergeben wrde vorschrift sei daher anzuwenden gesetzeszweck unvereinbar rechtlich unbillig erscheine allein wegen nichterhebung hauptsacheklage auergerichtlichen kosten antragsgegners antragsteller aufzuerlegen sei fall unerheblich sei antragsgegnerin einleitung selbstndigen beweisverfahrens angeboten risse acryl verschlieen dabei sach fachgerechte mngelbeseitigung gehandelt erwgungen halten angriffen rechtsbeschwerde ergebnis stand fristsetzung erhebung klage abs zpo kostenentscheidung abs zpo zugunsten antragsgegnerin kommen betracht literatur obergerichtlichen rechtsprechung anerkannt fr anwendung abs zpo raum antragsgegner selbstndigen beweisverfahren festgestellten mngel erhebung hauptsacheklage beseitigt anspruch erfllt fall antrag unzulssig folge davon fr kostenentscheidung abs zpo raum vgl musielak huber zpo aufl rn zller herget zpo aufl rn werner pastor bauproze aufl rn je nachweisen rechtsprechung auffassung trifft sinn zweck abs zpo vereinbaren antragsteller erhebung klage aufzugeben anspruch gegenstand aufgrund mngelbeseitigung bereits erfllt erloschen folge fr kostenentscheidung abs zpo raum anwendung grundstze beschwerdegericht antrge antragsgegnerin recht abgelehnt mngel unstreitig beseitigt rechtsbeschwerde erhobenen weiteren einwendungen darauf abzielen selbstndige beweisverfahren sei unrecht eingeleitet worden kommt kostenentscheidung beruht abs zpo dressler hausmann kniffka kuffer bauner'],['Soon']] [['bundesgerichtshof anwz beschluss dezember verfahren wegen beanstandung kurzbezeichnung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter dr fischer schlick richterin dr otten sowie rechtsanwlte prof dr salditt dr schott dr wosgien dezember mndlicher verhandlung beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschlu senats anwaltsgerichtshofs freien hansestadt hamburg februar aufgehoben verfgung antragsgegnerin januar aufgehoben antragsgegnerin kosten verfahrens tragen antragsteller entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren dm festgesetzt grnde antragsteller gehrt zahlreichen rechtsanwlten bestehenden soziett kanzleien mehreren stdten deutschlands sowie soziett tritt kurzbezeichnung rechtsverkehr benutzten briefbgen stellt bezeichnung grobuchstaben cms voran begrndet antragsteller soziett ber cms verwaltungs gmbh europischen wirtschaftlichen interessenvereinigung ewiv beteiligt sei bezeichnung cms handelsregister eingetragen sei buchstabenfolge ergebe anfangsbuchstaben drei aktiven seniorpartnern ewiv januar antragsgegnerin antragsteller mitgeteilt krzel cms briefbogen stelle gem abs bora unzulssige sachfirma dar antragsgegnerin antragsteller aufgefordert binnen monats erklren bitte auffassung antragsgegnerin rechnung tragende neugestaltung briefbogens folgen dagegen rechtsanwalt antrag gerichtliche entscheidung gestellt gerichtlichen verfahren general managing partner soziett antragstellers namens mitglieder erklrt rechtlichen vorgehen antragstellers einverstanden seien anwaltsgerichtshof aufhebungsantrag unbegrndet zurckgewiesen dagegen richtet zugelassene sofortige beschwerde rechtsanwalts begehren weiterverfolgt ii sofortige beschwerde gem abs brao statthaft sowie form fristgerecht eingelegt worden antragsteller einleitung gerichtlichen verfahrens befugt angegriffene verfgung persnlich richtet weiterhin geschftlichen verkehr kurzbezeichnung soziett umstrittenen zusatz buchstabenfolge cms verwenden dabei einklang gesamten soziett ausdruck gebrachten willensbildung gesellschafter befindet erweist rechtsauffassung antragstellers zutreffend verfgung antragsgegnerin januar geeignet soziettsmitglied rechten verletzen iii beschwerde sache erfolg antragsteller ebenso brigen soziettsmitglieder berechtigt fr berufliche zusammenarbeit gewhlten kurzbezeichnung buchstabenfolge cms voranzustellen antragsgegnerin sttzt verfgung abs bora bestimmung darf fr berufliche zusammenarbeit gewhlte kurzbezeichnung brigen gemeinschaftliche berufsausbung hinweisenden zusatz enthalten umstrittene buchstabenfolge zusatz sinne regelung anzusehen bora betrifft wortlaut sinngehalt berechtigung fhrung berufliche zusammenarbeit kennzeichnenden kurzbezeichnung insbesondere frage gestaltet darf zielrichtung vorschrift fr auslegung abs bora mageblich bestimmung regelt kennzeichnung tatbestandes beruflichen zusammenarbeit kurzbezeichnung enthalten darf bgh beschl februar anwz njw frage geht streitfall antragsteller sozien kommt darauf angabe cms unmittelbarem rumlichen zusammenhang kurzbezeichnung teil namens gesellschaft verwenden geht gestaltung briefbogens senat vorliegt eindeutig hervor buchstabenfolge cms stellt vorbringen antragstellers phantasiebezeichnung dar aufflliger form beteiligung soziett cms register eingetragenen ewiv hinweisen funktion zusatzes antragsgegnerin zweifel zieht dadurch belegt unteren rand briefbogens vierzeiliger hinweis befindet cms ewiv beginnt kurzbezeichnungen soziett antragstellers sowie weiterer fnf internationaler beruflicher zusammenschlsse rechtsanwlten enthlt wobei namen jeweils buchstaben cms beginnen zusatz enthlt daher sachaussage verstndlich jedoch denjenigen adressaten erschliet denen grndung ewiv namen cms bekannt unteren ende briefbogens angebrachten hinweis gelesen beanstandete buchstabenfolge bezieht unteren ende briefbogens enthaltenen hinweis entnehmen beteiligung ewiv eben namen satz bora gestattet ausdrcklich hinweis mitgliedschaft ewiv regelung bedeutsam fr beurteilung frage art zustzen kennzeichnung beruflichen zusammenarbeit abs bora zult vgl hartung holl rmermann aao rn ff entspricht bestimmung bora ansatz frher abs grundstze anwaltlichen standesrechts enthaltenen regelung vgl hartung holl rmermann anwaltliche berufsordnung bora rn ff betrifft daher grundstzlich gestaltung innenverhltnisses beruflichen zusammenarbeit auslegung satzungsversammlung beschlossenen regelung jedoch rechtsnderungen bereich anwaltlicher zusammen schlsse einschlielich europarechtlichen entwicklung bercksichtigen darauf beruht satz bora enthaltene erlaubnis gewhlte zusatz daher obwohl berufliche zusammenarbeit innenverhltnis kooperation rechtlich selbstndigen anwaltlichen zusammenschlssen betrifft abs bora ausgeschlossen soziett antragstellers verbindung ewiv beteiligung inhaltlich ausdruck bringenden zusatz hingewiesen tatsache lediglich mittelbar verwendung namens ewiv gekennzeichnet darin ebenfalls versto abs bora erblicken zusatz kurzbezeichnung mu klarheit bersichtlichkeit halber knapp gefat darf schon ueren bild namensangaben kern firma verdrngen fr rechtsuchende publikum bedeutung zusatzes cms kennt enthlt briefbogen schon beschriebenen hinweis unteren ende notwendige erluterung verwendung namens ewiv briefbogen zusatz gewhlten kurzbezeichnung steht schlielich widerspruch sinn zweck bora getroffenen regelung sicherstellen rechtsverkehr schwierigkeiten erkennen wem tun wer rechtsberatung anbietet vertreter gegnerischer rechtlicher interessen auftritt deshalb mssen wahl kurzbezeichnung namen mehrerer anwlte aussagekern firma darstellen berechtigte interesse ffentlichkeit eindeutigen auendarstellung rechtsanwaltsgemeinschaft ei nen zusatz umstrittenen art jedoch beeintrchtigt geeignet irrtum ber art rechtlichen zusammenschlusses rechtsanwlte begrnden sonstiger weise unklarheiten rechtsverkehr hervorzurufen fr auftreten soziett auen unwesentlich beteiligung ewiv unmittelbar ber zwischengeschaltete gmbh erfolgt auslegung buchstabenfolge cms zusatz kurzbezeichnung briefkopf abs bora vereinbar entspricht brigen grundrecht berufsfreiheit ausgerichteten auslegung bestimmung vgl bverfg njw angegriffene verfgung antragsgegnerin schon wegen buchstabenfolge cms enthaltenen sachlichen aussagegehalts rechtswidrig braucht senat umstrittene frage einzugehen kurzbezeichnung zustze form phantasienamen hinzugefgt drfen vgl olg karlsruhe njw revision urteil beim zivilsenat bgh anhngig bezeichnungen abs bora wirksam ausgeschlossen worden hirsch fischer salditt schlick schott otten wosgien'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers dezember gem abs abs satz stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts landau pfalz juni schuldspruch dahin gendert angeklagte schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen sexuellen missbrauchs kindes sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen sechs fllen schuldig ausspruch ber adhsionsantrag dahin gendert neu gefasst angeklagte verurteilt nebenklgerin rechtsanwltin vertreten nebst zinsen hhe prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz seit juni zahlen brigen entscheidung ber adhsionsantrag abgesehen gehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels neben adhsionsklgerin entstandenen notwendigen auslagen adhsionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes sexuellen missbrauchs kindes jeweils tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen sechs weiteren fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt ferner verurteilt nebenklgerin betrag hhe nebst zinsen hhe prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz seit juni zahlen hiergegen gerichtete verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten erzielt sachrge beschlusstenor ersichtlichen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegrndet abs stpo generalbundesanwalt antragsschrift november zutreffend ausgefhrt fall ii urteilsgrnde strafverfolgung wegen tateinheitlich hinzutretenden vorwurfs sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen abs nr stgb verjhrt abs satz abs nr stgb senat schuldspruch entsprechend gendert nderung schuldspruchs gefhrdet strafausspruch obwohl landgericht strafzumessung fall ii urteilsgrnde lasten angeklagten verwirklichung zweier straftatbestnde hingewiesen verjhrte taten drfen strafzumessung zukommenden gewicht bercksichtigt brigen kommt umstand angeklagte vertrauensstellung missbraucht unabhngig anwendbarkeit stgb straferschwerende wirkung gesichtspunkt tatschuld erhht vgl bgh be schlsse april str pfister nstz rr februar str entscheidung ber adhsionsantrag nebenklgerin begegnet zwei punkten durchgreifenden rechtlichen bedenken hauptausspruch insoweit aufzuheben landgericht verletzten schadensersatz fr beauftragung nebenklagevertreterin entstehenden auergerichtlichen kosten aufgrund entstandenen geschftsgebhr hhe eur gem abs abs bgb zugesprochen knappen ausfhrungen erlauben senat nachprfung insoweit zuerkannte anspruch materiellen schadensersatz grunde hhe rechtsfehlerfrei bestimmt worden landgericht nebenklgerin prozesszinsen gem abs satz bgb zuerkannt beginnt zinslauf erst antragstellung hauptverhandlung juni prozessualen sachverhalt frheren zeitpunkt voraussetzungen abs stpo erfllt htte landgericht belegt prfung verfahrensvoraussetzungen zutage getreten senat ausspruch ber adhsionsantrag entsprechend gendert brigen gem abs satz stpo entscheidung abgesehen mutzbauer roggenbuck bender cierniak quentin'],['Soon']] [['abschrift bundesgerichtshof beschluss vi zr juni rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts oktober zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo berufungsgericht verneint beweisaufnahme objektiv grobe pflichtverletzung beklagten aufnahme arbeiten zeitpunkt erforderlichkeit sicherungsmanahmen bekannt sei rechtsgrnden beanstanden weiteren begrndung gem abs halbs zpo abgesehen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert mller greiner pauge wellner sthr'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts traunstein februar magabe unbegrndet verworfen fall ii urteilsgrnde verurteilung wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen entfllt brigen berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer trgt kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen grnde verurteilung angeklagten fall ii urteilsgrnde wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen abs nr stgb mu entfallen vergehen verjhrt hierzu generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt verjhrungsprfung tateinheitlichem zusammentreffen mehrerer tatbestnde fr tatbestand gesondert vorzunehmen trndle fischer stgb aufl rn tatzeitraum feststeht gunsten angeklagten frhestmglichen zeitpunkt mithin januar tatzeitpunkt verjhrungsbeginn stgb auszugehen ruhen vollendung lebensjahrs geschdigten juli abs nr stgb kommt schon deshalb betracht regelung tatbestand stgb erfasst verjhrungsfrist jahren gem abs nr stgb endete daher januar sodass erste vernehmung beschuldigten februar bl mehr unterbrechung verjhrung geeignet wegfall tateinheitlichen verurteilung stgb bedingt aufhebung fall verhngten einzelstrafe sowie gesamtstrafe nack wahl schluckebier boetticher kolz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem entsprechend abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen februar feststellungen aufgehoben soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde verurteilt worden insoweit verfahren eingestellt staatskasse kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten tragen schuldspruch dahin gendert angeklagte unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge vier fllen schuldig gehende revision verworfen beschwerdefhrer brigen kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fnf fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zehn monaten verurteilt hiergegen eingelegten revision rgt angeklagte verletzung materiellen rechts rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo schuldspruch fall ii urteilsgrnde bestand bezglich verurteilung grunde liegenden anklageschrift januar fehlt wirksamen erffnungsbeschluss strafkammer ber erffnung hauptverfahrens zulassung anklage gesetzlich vorgesehenen besetzung drei berufsrichtern ausschluss schffen entschieden vgl bghst bgh beschluss august str amts wegen beachtende verfahrenshindernis fhrt fall ii aufhebung angefochtenen urteils einstellung verfahrens teileinstellung fhrt nderung schuldspruchs wegfall fr eingestellten fall verhngten einzelstrafe ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberhrt senat schliet anbetracht verbleibenden vier einzelstrafen wegfall fr eingestellte tat verhngten einzelstrafe ausspruch ber mavolle gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt darber hinaus erkannte gesamtstrafe angemessen sinne abs stpo frage etwaigen fortsetzung verfahrens hinblick eingestellten fall beachtung verschlechterungsverbots verweist senat ausfhrungen antragsschrift generalbundesanwalts vgl hanack lwe rosenberg aufl rdn kuckein kk aufl rdn jeweils tepperwien kuckein solin stojanovi athing ribgh dr ernemann infolge urlaubs gehindert unterschreiben tepperwien'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet juli vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr reichart dr drescher dr lffler born fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts berlin juni kosten magabe zurckgewiesen klage unzulssig abgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte gesellschafter klgerin geschlossenen immobilienfonds form gesellschaft brgerlichen rechts kndigte gesellschaftsvertrag dezember gesellschaftsvertrag ausscheiden gesellschafters gesellschaft brigen gesellschaftern fortgefhrt auseinandersetzung bestimmt gesellschaftsvertrages geschftsbesorger ausscheiden gesellschafters auseinandersetzungsbilanz aufzustellen smtliche wirtschaftsgter auflsung stiller reserven verkehrswert einzustellen etwaige immaterielle werte bleiben auer betracht auseinandersetzungsbilanz gesellschaft ablauf zwei monaten seit absendung ausscheidenden gesellschafter verbindlich sei gesellschafter verlangt binnen zweimonatsfrist einleitung abs vorgeschriebenen verfahrens mittels geschftsbesorger gerichteten briefes auseinandersetzungsguthaben fnf gleichen jahresraten auszuzahlen erste rate zwlf monate ausscheiden fllig negativem abfindungsanspruch ausscheidende gesellschafter verpflichtet innerhalb sechs monaten ausscheiden erforderlichen betrag einzuzahlen erst erfolgter zahlung gesellschafter verbindlichkeiten freigestellt juli erstellte klgerin berarbeitete auseinandersetzungsbilanz negativen anteiligen verlust zeitpunkt ausscheidens hhe ergab bersandte schreiben juli ebenfalls ausgeschiedener gesellschafter legte auseinandersetzungsbilanz widerspruch januar begrndete zustzlich vermerkte beklagte widerspruch anschliee september beantragte klgerin vertreten gesellschafterin fr teilbetrag hhe auseinandersetzungsbilanz erlass mahnbescheids beklagten oktober zugestellt wurde abs gesellschaftsvertrags obliegt fhrung geschfte gesellschaftern gemeinschaftlich eingang widerspruchs forderte mahngericht klgerin november einzahlung weiteren gerichtskosten klgerin zahlte januar amtsgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten wegen verjhrung abgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgerin entscheidungsgrnde revision ergebnis erfolg klage bereits unzulssig abzuweisen klgerin vorschrift gesetze vertreten nr zpo klgerin organschaftlich gesellschaftern vertreten gem abs zpo bgb gesellschaft brgerlichen rechts gesellschafter gerichtlich auergerichtlich vertreten denen geschftsfhrungsbefugnis zusteht soweit gesellschaftsvertrag abweichenden regelungen enthlt vgl bgh urteil februar ii zr zip abs gesellschaftsvertrags klgerin obliegt fhrung geschfte gesellschaftern gemeinschaftlich gesellschaft gesamtvertreter vertreten klgerin verfahren gesellschaftern gesellschafterin vertreten mahnbe scheidsantrag vertreterbezeichnung folgenden gerichtlichen entscheidungen bernommen klgerin einzige organschaftliche vertreterin gesellschaft aufgefhrt weder ausdrcklich konkludent alleinigen vertretung gesellschaft beauftragt worden rubrum klgerin beantragt dahin berichtigen gesellschafter vertreten angabe vertreters berichtigt irrtmlich falsch bezeichnet bgh urteil februar ii zr zip rn dafr irrtmlich aufgefhrt wurde gesellschafter ge setzliche vertreter bezeichnet sollten bestehen anhaltspunkte benennung gesetzlicher vertreterin beruht angaben mahnbescheidsantrag klgerin berichtigungsantrag begrndet revisionsinstanz amts wegen bercksichtigende vertretungsmangel wurde geheilt heilung dadurch mglich gesetzlichen vertreter klgerin prozess eintreten prozessfhrung vollmachtlosen vertreters genehmigen bgh urteil februar ii zr zip rn juni ii zr zip september ii zr wm gesellschafter trotz hinweises senats vertretungsmangel terminsbestimmung prozess eingetreten prozessfhrung gesellschafterin genehmigt erklrung prozessbevollmchtigten klgerin mndlichen verhandlung senat erklre vollmacht gesellschafter smtliche gesellschafter klgerin prozessfhrung genehmigen gesetzliche vertreter prozess eintreten fhrt eintritt genehmigung prozessfhrung bestrittene vollmacht fr gesellschafter erklrungen abgeben knnen nachge wiesen prozessvollmacht geschftsbesorgerin geschftsfhrungsberechtigte gesellschafterin erteilt umfasst erklrungen gesellschafter goette reichart lffler drescher born vorinstanzen ag berlin schneberg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja interconnect interconnect markeng abs nr bestandteil interconnect zusammengesetzten zeichen interconnect neben stammbestandteil konkrete ware dienstleistung bezeichnet geringer kennzeichnungskraft ber selbstndig kennzeichnende stellung verfgen stimmt bestandteil lteren zeichen berein verwechslungsgefahr weiteren sinne fhren bgh urt juni zr olg stuttgart lg stuttgart zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr schaffert dr kirchhoff fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juli kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin gebiet datenkommunikation informationstechnik ttig firmiert seit august interconnect gesellschaft fr datenkommunikation mbh inhaberin mai eingetragenen wort bildmarke nr fr datenverarbeitungsgerte computer organisationsberatung installation montage elektronischen datenverarbeitungsgerten reparatur instandhaltung elektronischen datenverarbeitungsgerten erstellen programmen fr datenverarbeitungsanlagen dienstleistungen ingenieurs beklagte grte inlndische telekommunikationsunternehmen inhaberin januar angemeldeten farben grau magenta eingetragenen wort bildmarke nr sowie januar angemeldeten wortmarke nr interconnect deren schutz erstreckt erstellen programmen fr datenverarbeitung dienstleistungen datenbank insbesondere vermietung zugriffszeiten betrieb datenbanken sowie sammeln liefern daten nachrichten informationen vermietung datenverarbeitungseinrichtungen computern projektierung planung einrichtungen fr telekommunikation beklagte verwendet geschftlichen verkehr werbung fr netzdienstleistungen fr geschfte internet kennzeichen interconnect klgerin sieht darin verletzung kennzeichenrechte beklagte bereits anerkenntnisurteil senats april zr verpflichtet unterlassen kennzeichnung netzdienstleistungen fr internet basierende geschfte kennzeichen interconnect verwenden kennzeichen netzdienstleistungen fr internet basierende geschfte anzubieten verkehr bringen auskunft ber verletzungshandlungen erteilen vorliegenden rechtsstreit nimmt klgerin beklagte wegen verletzung kennzeichenrechte feststellung verpflichtung schadensersatz hilfsweise grundstzen bereicherungsrechts feststellung verpflichtung zahlung angemessenen lizenzgebhr anspruch beklagte klage entgegengetreten einrede verjhrung erhoben landgericht klage abgewiesen berufungsgericht feststellungsantrag hinsichtlich verpflichtung schadensersatz fr zeit ab januar stattgegeben fr zeit davor verpflichtung beklagten festgestellt klgerin grundstzen bereicherungsrechts angemessene lizenzgebhr bezahlen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte ziel klageabweisung klgerin beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht begrndung entscheidung ausge fhrt feststellungsklage sei zulssig erforderliche feststellungsinteresse liege aufgrund besonderheiten gewerblichen rechtsschutz obwohl wege stufenklage unbezifferte leistung htte geklagt knnen erforderliche rechtsschutzinteresse sei gegeben zeitpunkt rechtshngigkeit klage vollstndige auskunft erteilt sei sptere auskunftserteilung berhre fortbestand rechtsschutzinteresses feststellungsklage sei begrndet schadensersatzanspruch klgerin folge fr zeit ab juli bindungswirkung rechtskrftigen vorverurteilung unterlassung streitgegenstndlichen zeichennutzung verurteilung vertraglichen unterlassungspflicht komme rechtskraftwirkung fr schadensersatzanspruch entsprechendes msse fr verurteilung gesetzlichen unterlassungspflicht gelten bindungswirkung rechtswidrigkeit handlungen erfasse knne erst ab juli letzten mndlichen tatsachenverhandlung vorverfahren eintreten fr zeitraum davor folge schadensersatzanspruch grundstzlich markenrecht klagemarke sei gering kennzeichnungskrftig trotz weitgehender klanglicher bildlicher identitt begriffs interconnect angegriffenen zeichen interconnect scheide allerdings unmittel bare verwechslungsgefahr zeichenbestandteil verkehr hinweis beklagte durchgesetzt prge angegriffene zeichen derart sprechende angabe interconnect vollstndig dahinter zurcktrete klagemarke sowie unternehmenskennzeichen terconnect klgerin angegriffenen zeichen interconnect fr identische dienstleistungen bestehe verwechslungsgefahr weiteren sinne verkehr knne zeichen auseinanderhalten gehe vorliegen organisatorischer wirtschaftlicher zusammenhnge sei bekannt beklagte stammbestandteil zeichen voranstelle verkehr knne deshalb verfhrt glauben beklagte klgerin einverleibt bisherige recht klgerin erworben soweit markenrechtlichen schadensersatzansprche fr zeit januar verjhrt seien folge anspruch bereicherungsrecht ii revision beklagten erfolg zulssige feststellungsklage berufungsgericht zugesprochenen umfang begrndet beurteilung schadensersatz bereicherungsanspruchs klgerin berufungsgericht hlt revisionsrechtlichen nachprfung jedenfalls ergebnis stand feststellungsklage zulssig abs zpo erforderliche feststellungsinteresse gegeben entfllt gewerblichen rechtsschutz regel schon klger wege stufenklage leistung klagen knnte bgh urt zr grur wrp feststellungsinteresse ii urt zr grur wrp feststellungsinteresse iii dafr sprechen prozesskonomische erwgungen schadensberechnung erteilter auskunft hufig schwierigkeiten bereitet eingehende prfung berechnungsmethode schadens erfordert zudem schtzt feststellungsklage verletzten strkerem mae verjhrung erhebung stufenklage hemmung verjhrung folge gem abs satz bgb sechs monate stillstand verfahrens endet verjhrungsfrist weiterlaufen verletzte erteilung auskunft innerhalb sechs monate prozess fortsetzen besonders problematisch streit ber vollstndigkeit auskunft entspricht zudem prozessualer erfahrung parteien erfolgter auskunft rechnungslegung vielen fllen aufgrund feststellungsurteils inanspruchnahme gerichte schadensregulierung finden deshalb besteht anlass prozessualen grnden verletzten gebieten gericht rechnungslegung streit ber hhe schadensbetrags befassen bgh grur feststellungsinteresse iii grundstze gelten verletzte feststellung schadensersatzverpflichtung klagt nachdem verletzer rechtskrftig unterlassung auskunft verurteilt worden verletzte verpflichtet erteilung auskunft abzuwarten wege vollstreckung durchzusetzen erst leistung klagen derartige verpflichtung wrde fhren verletzer eintritt verjhrung verzgerte auskunftserteilung herbeifhren knnte verletzte ersten klage schadensersatzansprche geltend gemacht deshalb gehindert anschluss ersten prozess schadensersatzklage erheben erteilter auskunft zweckmig feststellung schadensersatzpflicht gerichtet nachdem beklagte geschuldete auskunft erhebung klage unstreitig erteilt feststellungsklage mibruchlich klgerin verpflichtet zulssig erhobene feststellungsklage erteilter auskunft leistungsklage umzustellen grundstzlich besteht verpflichtung verletzten feststellungsklage leistungsklage berzugehen letztere whrend prozesses mglich bgh urt zr grur chanel no ii ausnahme bundesgerichtshof lediglich angenommen klger lange beendigung ersten rechtszugs leistungsklage htte bergehen knnen dadurch sachentscheidung verzgert worden wre bgh urt iii zr lm zpo nr njw ls fr derartigen ausnahmefall fehlen anhaltspunkte beklagte auskunft august nochmals januar erteilt erst erstinstanzlichen mndlichen verhandlung oktober wenige tage verkndung erstinstanzlichen urteils januar klgerin bezifferung schadensersatzanspruchs verjhrung markenrechtlichen anspruchs eingreifenden bereicherungsrechtlichen anspruchs erst zeitpunkt mglich bergang leistungsklage verzgerung sachentscheidung folge gehabt htte klgerin steht beantragte schadensersatzanspruch beklagte berufungsgericht feststellung schadensersatzverpflichtung allerdings rechtsfehlerhaft fr zeit ab juli tag letzten mndlichen verhandlung hauptsacheverfahren oberlandesgericht karlsruhe bindungswirkung anerkenntnisurteils erkennenden senats april zr gesttzt bindungswirkung unterlassungsurteils fr vorliegenden schadensersatzprozess besteht vgl bghz faxkarte unverjhrte schadensersatzanspruch ab januar steht klgerin abs nr abs markeng berufungsgericht ergebnis recht verwechslungsgefahr angegriffenen zeichen interconnect klagemarke bejaht beurteilung verwechslungsgefahr abs nr markeng bercksichtigung umstnde einzelfalls vorzunehmen dabei besteht wechselwirkung betracht ziehenden faktoren insbesondere hnlichkeit zeichen hnlichkeit gekennzeichneten dienstleistungen sowie kennzeichnungskraft lteren marke geringerer grad hnlichkeit dienstleistungen hheren grad hnlichkeit zeichen erhhte kennzeichnungskraft lteren marke ausgeglichen umgekehrt bgh beschl zb grur tz wrp coccodrillo bghz tz malteserkreuz berufungsgericht zutreffend parteien unbeanstandet umfang klgerin verfolgten anspruchs dienstleistungsidentitt ausgegangen ausfhrungen berufungsgerichts kennzeichnungskraft klagemarke lassen ebenfalls rechtsfehler erkennen allein kennzeichnender bestandteil klagemarke wortbestandteil interconnect verkehr orientiert komplexen wort bildmarke erfahrungsgem wortbestandteil vorliegend bildbestandteil gewicht fallende grafische gestaltung aufweist vgl bghz tz malteserkreuz vgl bscher grur rein beschreibende wortbestandteil ges fr datenkommunikation mbh gleichfalls kennzeichnungskraft allein kennzeichnende bestandteil interconnect besitzt deutschen sprache vorhandenes fantasie kunstwort eigenschpferischen gehalt trotz beschreibender anlehnung klagemarke erfassten netzdienstleistungen inter fr abkrzende anspielung international sowie connect fr verbindung verbinden jedenfalls geringe originre kennzeichnungskraft liegt rein beschreibende angabe kennzeichnungskraft beschreibender anklang kenntnis bedeutung begriffe inter connect verkehr klare umfassende erschpfende zuordnung konkreten dienstleistungen klgerin vornehmen vgl bgh urt zr grur wrp netcom urt zr grur wrp immo data urt zr grur wrp altberliner berufungsgericht zutreffend angenommen fr unmittelbare verwechslungsgefahr bereinstimmung allein kennzeichnenden bestandteils klagemarke interconnect bestandteil interconnect angegriffenen bezeichnung gengt bestandteil interconnect prgt angegriffene zeichen derart weitere bestandteil rahmen gesamteindrucks weitgehend hintergrund tritt beurteilung hnlichkeit gegenberstehenden kennzeichen jeweils ganzes bercksichtigen gesamteindruck miteinander vergleichen schliet umstnden mehrere bestandteile komplexen kennzeichens fr gesamteindruck prgend knnen kennzeichen gedchtnis angesprochenen verkehrskreise hervorruft vgl eugh urt slg grur tz wrp thomson life urt grur tz habm shaker limoncello bghz tz malteserkreuz jeweils zeichenbestandteil tritt angegriffenen zeichen weitgehend hintergrund obwohl unternehmens serienkennzeichen beklagten rechtsprechung senats anerkannt zusammengesetzten zeichen bestandteil fr verkehr erkennbar unternehmens serienkennzeichen allgemeinen bedeutung fr gesamteindruck zurcktritt verkehr eigentliche produktkennzeichnung derartigen fllen bestandteil erblickt erfahrungssatz besagt tatrichterliche wrdigung einzelfalls heranziehung umstnde abweichenden gebnis fhren vgl bgh beschl zb grur wrp compo sana beschl zb grur wrp lora di recoaro urt zr grur astra estra puren je vorliegend fall rechtsfehlerfreien feststellungen berufungsgerichts besteht neigung verkehrs verkrzung mehrgliedrigen angegriffenen zeichens interconnect danach bekannte telekom herausgestellte bezug beklagten mndlicher aussprache regelmig ausdruck gebracht zumal bestandteil interconnect ber geringe kennzeichnungskraft verfgt vernachlssigt verkehr vorangestellten bestandteil kommt jedenfalls angegriffene gesamtzeichen mitprgende bedeutung recht wendet klgerin annahme berufungsgerichts bestandteil interconnect trete vollstndig hintergrund berufungsgericht dabei erfahrungssatz vernachlssigt verkehr neben erkennbaren unternehmens serienkennzeichen vorhandenen bestandteil allgemeinen eigentliche produktkennzeichnung erblickt fr unternehmenskennzeichen bgh beschl zb grur wrp blendax pep beschl zb grur wrp ionofil bgh grur lora di recoaro bgh urt zr grur wrp wintergarten urt zr grur wrp city plus fr stammbestandteil zeichenserie bgh beschl zb grur wrp drano drano bgh grur astra estra puren bestandteil produktkennzeichnender funktion ber unterscheidungskraft verfgt tritt regelfall wahrnehmung verkehrs vollstndig zurck besondere umstnde ausnahmsweise ergebnis fhren knnten berufungsgericht festgestellt beklagten vorgetragen worden trotz bekanntheit unternehmens serienkennzeichens produktkennzeichnenden funktion weiteren bestandteils interconnect allerdings davon auszugehen verkehr bestandteile statt einheitlichen herkunftshinweis zwei voneinander unterscheidende zeichen auffasst folge bereinstimmung klagemarke bestandteil interconnect unmittelbaren verwechslungsgefahr fhren knnte vgl mglichkeit wahrnehmung zeichenbestandteils zweitkennzeichen rahmen markenverletzung bgh urt zr grur wrp marlboro dach urt zr grur mustang rahmen rechtserhaltenden benutzung bgh urt zr grur tz wrp bodo blue night verkehr mehrere zeichenbestandteile regelmig jeweils eigenstndige zeichen wahrnehmen voneinander abgesetzt angegriffenen zeichen fall bestandteile interconnect vielmehr wortmarke bindestrich wort bildmarke reihe buchstaben durchlaufender digits weise miteinander verbunden zusammengehrigkeit gesamtzeichen dokumentiert vgl bgh grur astra estra puren bpatg grur flexitel flexitel zutreffend berufungsgericht verwechslungsgefahr aspekt serienzeichens verneint art verwechslungsgefahr setzt voraus zeichen bestandteil bereinstimmen verkehr stamm mehrerer zeichen unternehmens erkennt deshalb nachfolgende bezeichnungen wesensgleichen stamm aufweisen inhaber serienzeichens zuordnet bgh urt zr grur wrp big urt zr grur wrp bank vorliegend besteht gerade bereinstimmung stammbestandteil vielmehr stimmt klagemarke umgekehrt weiteren produktidentifizierenden bestandteil angegriffenen zeichens berein bereinstimmung allein kennzeichnenden bestandteils klagemarke bestandteil interconnect angegriffenen marke begrndet berufungsgericht ergebnis recht angenommen bercksichtigung dienstleistungsidentitt trotz geringen kennzeichnungskraft klagemarke verwechslungsgefahr weiteren sinne aa verwechslungsgefahr weiteren sinne liegt lteren marke bereinstimmender bestandteil identisch hnlich komplexe marke aufgenommen neben unternehmenskennzeichen serienzeichen selbstndig kennzeichnende stellung behlt wegen bereinstimmung bestandteils lteren marke angesprochenen verkehrskreisen eindruck hervorgerufen fraglichen dienstleistungen wirtschaftlich miteinander verbundenen unternehmen stammen eugh grur tz ff thomson life bghz tz malteserkreuz gilt inhaber markenserie zusammengesetztes zeichen benutzt bekannten bestandteil markenserie bestandteil kombiniert weniger bekannten kennzeichen bereinstimmt sowohl beim unternehmens beim serienkennzeichen nmlich bereits errterte erfahrungssatz bercksichtigen verkehr neben erkennbaren unternehmens serienkennzeichen vorhandenen bestandteil grundstzlich eigentliche produktkennzeichnung erblickt hinweis bgh grur drano drano grur astra estra puren bestandteil kommt eigenstndige produktbezogene kennzeichnungsfunktion selbstndig kennzeichnende stellung verleiht stimmt selbstndig kennzeichnende produktbezogene bestandteil marke berein besteht grundstzlich gefahr verkehr marke inhaber unternehmens serienkennzeichens zuordnet meint bezeichne produkte dienstleistungen verkehr jedenfalls davon ausgeht dienstleistungen stammten wirtschaftlich miteinander verbundenen unternehmen liegt fall bb klagemarke stimmt selbstndig kennzeichnenden bestandteil interconnect angegriffenen bezeichnung interconnect berein besteht deshalb gefahr verkehr klagemarke gedanklich beklagten inhaberin bekannten serien unternehmenskennzeichens verbindung bringt berufungsgericht unangegriffen festgestellt verkehr sowohl zeichenstrategie beklagten umstand bekannt beklagte bekannten unternehmenskennzeichen bereinstimmenden bestandteil stammbestandteil zeichenserie weiteren jeweiligen dienstleistungsbereiche bezogenen bestandteilen kombiniert produktbezogenen kennzeichnungsfunktion bestandteils interconnect folgt selbstndig kennzeichnende stellung zusammengesetzten marke beklagten fr angesichts bekanntheit bestandteil kombinierten unternehmens serienkennzeichens geringe kennzeichnungskraft ausreicht je bekannter unternehmens serienkennzeichen desto deutlicher tritt eigenstndige produktbezogene kennzeichnungsfunktion weiteren bestandteils vordergrund selbstndig kennzeichnende stellung begrndet entgegen vorbringen revision ergibt rechtsprechung gerichtshofs europischen gemeinschaften selbstndig kennzeichnende stellung zumindest durchschnittliche kennzeichnungskraft voraussetzt soweit gerichtshof entscheidung thomson life normale kennzeichnungskraft bestandteils erwhnt eugh grur tz nationalen gericht gestellte vorlagefrage zurckzufhren gesamtzusammenhang entscheidungsgrnde ergibt grundstzlich unterscheidungskrftige bestandteil ber selbstndige kennzeichnungskraft verfgen berufungsgericht festgestellt verkehr knne wahrnehmung interconnect glauben markt bedeutende expansion ausgerichtete beklagte klgerin einverleibt deren bisheriges recht erworben beurteilung entgegen vorbringen revision erfahrungswidrig stimmt vielmehr zuvor genannten erfahrungsstzen berein folgt daraus klagemarke bereinstimmende bestandteil interconnect angegriffenen bezeichnung ber selbstndig kennzeichnende stellung verfgt weiteren anspruchsvoraussetzungen berufungsgericht zutreffend parteien unbeanstandet bejaht fr schadensersatzanspruch erforderliche verschulden liegt beklagte zumindest fahrlssig gehandelt gegebenen umstnden bedarf entscheidung klage geltend gemachten ansprche verletzung unternehmenskennzeichens interconnect klgerin ergeben soweit fr zeit januar gegenber zeichenrechtlichen schadensersatzanspruch verjhrungseinrede gem markeng durchgreift steht klgerin berufungsgericht zutreffend angenommen bereicherungsrechtlicher anspruch satz markeng enthaltenen rechtsfolgenverweisung bgb ergibt vgl ingerl rohnke markeng aufl rdn revision beklagten daher kostenfolge abs zpo zurckzuweisen nderung kostenentscheidung berufungsgerichts amts wegen entgegen vorbringen revisionserwiderung veranlasst berufungsgericht klgerin viertel kosten erst zweitinstanzlichen verfahrens belastet verletzungshandlungen zeit januar beruhenden ansprche hilfsantrag hauptantrag zugesprochen kostenquote vertretbar begrndet aufgrund hilfsantrags zugesprochene bereicherungsanspruch gegenber hauptantrag geltend gemachten schadensersatzanspruch weniger weit reicht abrechnungsmethode lizenzanalogie verfgung steht whrend schadensersatzanspruch drei anerkannten arten schadensberechnung erffnet wren insbesondere richtet bereicherungsanspruch herausgabe verletzergewinns rahmen schadensersatzanspruchs geltend gemacht bghz chanel no bornkamm pokrant schaffert bscher kirchhoff vorinstanzen lg stuttgart entscheidung kfh olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['zr berichtigung leitsatzes leitsatz urteils november zr dahingehend berichtigt angefhrten vorschriften statt zpo abs nr richtig heit zpo abs nr bundesgerichtshof geschftsstelle zivilsenats karlsruhe mai fhringer justizangestellte'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet dezember schick justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja vvg abs satz rechtsstreit ber prmienanpassung krankenversicherung gem abs satz vvg unabhngigkeit zustimmenden treuhnders zivilgerichten gesondert berprfen bgh urteil dezember iv zr lg potsdam ag potsdam ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterinnen dr brockmller dr bumann mndliche verhandlung dezember fr recht erkannt revision beklagten urteil lan dgerichts potsdam zivilkammer september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr revisionsverfahren betrgt rechts wegen tatbestand klger beklagten krankheitskostenversicherung tarif vision krankentagegeldversicherung tarif tv unterhlt wendet klage beitragserhhungen beklagte januar januar schreiben november erhhte beklagte monatliche prmie tarif tv wirkung ab januar weiterem schreiben november passte monatlichen beitrge januar tarif vision tarif tv prmienanpassungen jeweils beklagten bestellter treuhnder zugestimmt fr rechtsvorgngerin ttig klger zahlte fortan erhhten beitrge jahr erhobenen klage wendet klger vorgenannten beitragserhhungen begehrt rckzahlung einschlielich dezember erhhungen entfalle nden prmienanteile insgesamt nebst zinsen ferner feststellung prmienerhhungen unwirksam seien zahlung jeweiligen erhhungsbetrages verpflichtet sei mchte festgestellt wissen beklagte herausgabe nutzungen verpflichtet sei februar zahlungen beitragserhhungen gezogen nutzungen ab mrz gesetzlichen zinssatz verzinsen schlielich nimmt beklagte freistellung vorgerichtlichen rechtsanwaltskosten auslagen anspruch klger hlt erhhungen formellen materiellen grnden fr unwirksam seien bereits ordnungsgem sinne abs vvg begrndet insbesondere fehle abs satz vvg erforderlichen zustimmung unabhngigen treuhnders beklagten bestellte treuhnder sei wirtschaftlich unabhngig beklagte meint prmienanpassungen entsprchen vertraglichen gesetzlichen vorgaben erhebt einrede verjhrung beruft verwirkung amtsgericht klage stattgegeben hiergegen gerichtete berufung erfolglos geblieben re vision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht auffassung berufungsgerichts entscheidung versr verffentlicht streitgegenstndlichen prmienerhhungen unwirksam zustimmende treuhnder unabhngig sei wirksamkeitsvoraussetzung prmienanpassung sei abs satz vvg unabhngiger treuhnder zugestimmt abe zivilgerichten veranlassung versicherten obli egende prfung prmienerhhung wirksam beziehe inhaltliche versicherungsmathematische berechnung prmienerhhung umfasse aufgrund verfassungsgerichtlicher vorgaben fragen person treuhnders einschlielich unabhngigkeit vag vorgesehene prfung abs satz vvg genannten tatbestandsmerkmals aufsichtsbehrde knne zivilrechtliche prfungskompetenz au sschlieen berprfung treuhnderischen unabhngigkeit ausschlielich verfahren abs vag vorzunehmen versicherte angreifen knne sei vorgaben bundesverfassungsgerichts einklang bringen hinsichtlich anforderungen unabhngigkeit tre uhnders sei sinn zweck abs satz vvg gesamtwrdigung erforderlich objektiv generalisierender verstndiger wrdigung vertrauen gerechtfertigt sei treuhnder interessen gesamtheit versicherungsnehmer ang emessen wahrnehmen rahmen gesamtwrdigung seien abs satz nr hgb geregelten anforderungen gesichtspunkt bercksichtigen wrdigung ergebe fehlende unabhngigkeit beklagten ttig gewordenen treuhnders umfang bezogenen vergtung umstand fr ber zeitraum ber jahren ttig sei hierbei prmienanpassungen beklagten geprft verbundenen unternehmen ruhegehalt bezogen geltend gemachten ansprche klgers seien verjhrt fr verjhrungsbeginn sei erforderlich kenntnis umstnden unwirksamkeit zustimmung treuhnders gehabt grob fahrlssig gehabt sei frhestens fall ansprche seien verwirkt ii hlt rechtlicher nachprfung stand soweit revision zulssigkeit festste llungsantrge richtet bleiben angriffe allerdings erfolg feststellungsfhiges gegenwrtiges rechtsverhltnis liegt insoweit klger unwirksamkeit beitragsanpassung januar festgestellt wissen mchte revision nimmt unrecht beitragsanpassung wegen zeitlich nachfolgenden erhhung januar berholt sei gegenwrtige rechtsfolgen blick rckforderung etwaig berzahlten betrages ergeben knnten bereits gegenstand bezifferten leistungsantrags sei allein klger erstrebten leistungsurteil wre rechtskrftig festgestellt zuknftig zahlung beitragsanpassung januar ergebenden erhhungsbetrages verpflichtet gegenwrtiges feststellungsinteresse daher hinsichtlich frherer prmienanpassungen allenfalls verneinen versicherungsnehmer streitfall zugleich wirksamkeit nachfolgenden prmienanpassung wendet vgl reinhard versr zudem begehrte feststellung unwirksamkeit prmienerhhung vorfrage fr leistungsantrag geht zugleich ber erfasste rechtsschutzziel klgers hinaus deshalb zwischenfeststellungsklage sinne abs zpo zulssig vgl bgh urteil april ii zr bghz rn ebenfalls erfolg beanstandet revision klage scheitere vorrang leistungsklage soweit feststellung verpflichtung herausgabe nutzungen gerichtet sei feststellung anspruchsgrundes gerichtete klage unzulssig klger klage leistung mglich zumutbar rechtsschutzziel erschpft sinne besseren rechtsschutzmglichkeit streitstoff prozess klren st rspr vgl bgh versumnisurteil februar xi zr njw rn urteil oktober xi zr njw rn jeweils fall liegt beklagten gezogenen nutzungen auffassung klgers rechtsgrundlos gezahlten prmienanteilen fr zeitpunkt klageerhebung teilweise bezifferbar daher zumutbarkeit erhebung leistungsklage fehlte versicherungsnehmer beklagten versicherer herausgabe nutzungen rechtsgrundlos geleisteten beitragszahlungen verlangt fr anfall hhe tatschlich gezogener nutzungen darlegungs beweisbelastet verlangt senat wiederholt entschieden tats achenvortrag ab bezug ertragslage jeweiligen versicherers tatschliche vermutung gewinnerzielung bestimmter hhe etwa hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz gesttzt vgl senatsurteile juli iv zr rn iv zr rn november iv zr rn revisionserwiderung recht hervorhebt klger bereits klageschrift darauf hingewiesen derartiger tatsachenvortrag fr jahre mglich sei damaligen zeitpunkt verffentlichten geschftsberichten bekla gten fr zeitraum fehlte befindet anspruchsbegrndender sachverhalt zeitpunkt klageerhebung entwick lung steht umstand zeitpunkt klageerhebung bezifferung teilweise mglich wre bejahung feststellungsint eresses jedenfalls entgegen anspruch natur sinnvollerweise erst abschluss entwicklung beziffert bgh urteil mrz viii zr njw juris rn feststellungsklage insgesamt zulssig vgl bgh urteil april vi zr rn feststellungsklage gem zpo zulssiger weise erhoben worden braucht klger nachtrglich leistungsklage berzugehen laufe rechtsstreits mglich vgl senatsurteil september iv zr bghz juris rn st rspr ebenso erfolglos bleibt angriff revision klage jedenfalls wegen verstoes treu glauben gesichtspunkt verwirkung abweisungsreif sei beides berufungsgericht bercksichtigung revisionsvorbringens rechtsfehlerfrei verneint insbesondere heranziehung bundesgericht shof gefestigter rechtsprechung unwirksamkeit preisanpassungsklauseln energieversorgungsvertrgen angewandten genan nten dreijahreslsung mangels vergleichbarkeit fallgestaltungen recht abgelehnt entgegen kalis sodan handbuch krankenvers icherungsrechts aufl rn dreijahreslsung besagt kunde unwirksamkeit preiserhhungen vereinbarten anfangspreis bersteigenden preis fhren ge ltend innerhalb zeit raums drei jahren zugang jeweiligen jahresabrechnung prei erhhung erstmals bercksichtigt worden beanstandet vgl uletzt urteile april viii zr bghz rn oktober viii zr njw rr rn jeweils rechtsprechung liegt erwgung zugrunde mi ttels ergnzenden vertragsauslegung unwirksamkeit preisanpassungsklausel entstandene lcke vertrag verme iden ursprnglichen regelungsplan parteien widersprechendes untragbares ergebnis gesamtnichtigkeit versorgung svertrages interesse beider vertragsteile vermeiden vgl bgh urteil april aao rn ff derartige gesamtnichtigkeit geht revision meint trifft versicherungsnehmer obliegenheit binnen jahres zumindest vorb ehalt erklren berprfung berechtigung beitragsanpassung offenhalten mchte gesetz sieht gegenteil fr klagen prmienanpassungen gerade fristen siehe mnchkomm vvg boetius aufl rn gesetzgeber reform versicherungsvertragsrechts streichung abs vvg vielmehr ausdruck gebracht sonderregelungen versicherer mglichkeit geben verjhrungsfrist lasten vertragspartners einseitig verkrzen verzichten bt drucks li sp entgegen auffassung revision lsst beschrnkung gesteige rten loyalittspflichten versicherungsnehmers gegenber vers icherer gemeinschaft versicherten rechtfertigen schlielich liegt geltendmachung bereicherungsrechtlichen anspruchs widersprchliche unzulssige recht sausbung einwand revision blick aufsichtsrechtl che verpflichtung versicherers beitragsanpassung sei unwirksamkeit deren nachholung verpflichtet weshalb pflicht alsbaldigen rckgewhr schutzwrdiges interesse geltendmachung formalen mangels ausschliee bercksichtigt klger streitgegenstndlichen prmienanpassungen materieller hinsicht angreift recht wendet revision demgegenber annahme berufungsgerichts klage sei begrndet prmienerhhungen zustimmende treuhnder unabhngig sei erhhungen unwirksam seien richtig allerdings versicherer krankenversicherung ordentliches kndigungsrecht gesetzlich vertraglich ausgeschlossen neufestsetzung prmie abs satz vvg berechtigt sofern unabhngiger treuhnder technischen berechnungsgrundlagen berprft prmienanpassung zugestimmt unabhngigkeit treuhnders konstitutive voraussetzung fr materiell rechtliche wirksamkeit zustimmung vollem umfang zivilgerichtlichen kontrolle unterliegt hingegen umstritten teil rechtsprechung literatur ngenommen vgl etwa lg berlin versr juris rn ff urteil mai lg frankfurt versr juris rn lg aschaffenburg urteil april lg hamburg urteil april lg landshut urteil mai lg koblenz urteil mai lg kleve urteil juni beckrs rn lg offenburg urteil juli beckrs rn ff lg kln urteil september beckrs rn mnchkomm vvg boetius aufl rn ders private krankenversicherung vag rn hk vvg marko aufl rn pk versr ortmann rubin aufl vvg rn schffner franck sodan handbuch krankenversicherungsrechts aufl rn ff bk vvg schwintowski rn ossyra vur renger versr gegenauffassung unterliegt ordnungsgeme wirksame bestellung treuhnders wegen aufsichtsrechtlichen natur allein kontrolle zustndige aufsichtsbehrde formelle voraussetzung wirksamkeit zustimmung sei zivilgerichten prfen letztere mitwirkung aufsichtsbehrde verfahrensrechtlich ordnungsgem bestellten tre uhnder erklrt worden sei olg celle rn ff grote rechtsstellung prmien bedingungs deckungsstocktreuhnder vvg vag ders zverswiss peters prmien bedingungsanpassungstreuhnder substitutiven privaten krankenversicherung ff kalis sodan handbuch krankenversicherungsrechts aufl rn ders voit versr ff werber versr wendt versr thsing jnsch versr ff schnepp icha spratte versr vgl ag freiburg urteil april teilweise hierbei einzelnen anforderungen person treuhnders differenziert jedenfalls wirtschaftliche unabhngigkeit allein aufsichtsb ehrdlicher kontrolle unterliegende voraussetzung angesehen hk vag brand rn ders festschrift schwintowski voit prlss martin vvg aufl rn autoren betrachten entscheidend treuhnder unterstellter unabhngigkeit zustimmung htte erteilen mssen verlagern reichweite zivilgerichtlichen prfung mithin materielle ebene wiemer richter hnlich versr ff vgl schnepp icha spratte aao zutreffend auffassung unabhngigkeit treuhnders zivilgerichten rechtsstreit ber prmie nanpassung gesondert prfen soweit abs satz vvg berechtigung versicherers neufestsetzung prmie zustimmung unabhngigen treuhnders abhngig macht handelt dabei bezeichnung fr diejenige person bestimmungen versicherungsaufsichtsgesetzes vag streitfall vag dezember gltigen fassung folgenden vag heute vag fr aufgabe bestellt worden dagegen stellt unabhngigkeit treuhnders eigenstndiges tatbestandsmerkmal dar zivilgerichten rechtsstreit berechtigung prmiena npassung gesondert prfen folgt auslegung vvg ausgehend wortlaut aa systematik gesetzlichen regelung bb entstehungsgeschichte cc sinn zweck dd sowie verfassungsrechtlichen anforderungen gewhrleistung effektiven rechtsschutzes ee bercksichtigt aa allerdings knpft abs satz vvg berechtigung versicherers prmienanpassung zustimmung nabhngigen treuhnders erwhnt ausdrcklich au fsichtsrechtlichen voraussetzungen abs satz vag fr treuhnderbestellung lsst bercksichtigt wortlaut verstndnis materiell rechtliches tatbestandsmerkmal immerhin mglich erscheinen revisionserwiderung meint fhrt bereits keineswegs eindeutig ergebnis unabhngigkeit treuhnders materielle wirksamkeitsb edingung zustimmung prmienanpassung umfassenden zivilgerichtlichen kontrolle unterliegt wortlaut sinne materiellen wirksamkeitsvoraussetzung verstehen darf auslegung norm reinen wortlautinterpretation halt magebend fr auslegung gesetzesvorschrift vielmehr ausdruck kommende objektivierte wille gesetzgebers erfassung nebeneinander zulssigen ergnzenden methoden auslegung wortlaut norm zusammenhang zweck sowie gesetzgebungsmaterialien en tstehungsgeschichte dienen senatsurteil november iv zr rn verffentlichung bghz bestimmt bb fr verstndnis dahingehend unabhngigkeit voraussetzung fr bestellung treuhnders fr wirksamkeit bestellung abgegebenen erklrung spricht zunchst systematik gesetzlichen regelungen bestimmung abs satz vvg wiederholt aufsichtsrechtlichen vorschrift abs satz vag abs satz vag verwendeten begriff zugleich insoweit aufsichtsrecht abs vag vag aussage darber treffen voraussetzungen unabhngigkeit treuhnders abhngt vgl olg celle rn rechtsfolgen fehlen ergeben vgl voit versr thsing jnsch versr greift vorschrift weiteren voraussetzungen abs vag abs vag bestellung treuhnders knpft schon deutet darauf beim vorliegen versicherungsaufsichtsgesetz geregelten bestellungsvoraussetzungen tatbestandliches merkmal vertragsrechtlich wirksamen prmienanpassung handeln cc insbesondere lsst gesetzesmaterialien entnehmen gesetzgeber weder einfhrung zusti mmungserfordernisses unabhngigen treuhnder jahre reform versicherungsvertragsrechts gesetz november bgbl dahingehende berprfungsmglichkeit fr einzelnen versicherungsnehmer beabsichtigt ausweislich gesetzesmaterialien spricht vielmehr dafr gesetzgeber abs satz vvg bzw vorluferbestimmung abs vvg abs satz vag bereinstimmend verwendeten begriff nabhngigen treuhnders person bezeichnen aufsichtsrecht bestimmten voraussetzungen einhaltung geregelten verfahrens wirksam versicherer treuhnder bestellt worden eigenstndige materiell rechtliche wirksamkeitsvoraussetzung prmienanpassung verbinden grote rechtsstellung prmien bedingungs deckungsstocktreuhnder vvg vag peters prmien bedingungsanpassungstreuhnder substitutiven privaten krankenversicherung ff erfordernis zustimmung unabhngigen treuh nders prmienanpassung krankenversicherung ordentliche kndigungsrecht versicherers gesetzlich vertraglich ausgeschlossen geht zurck wirkung juli dritte gesetz durchfhrung versicherungsrechtlicher richtlinien rates europischen gemeinschaften drittes durc hfhrungsgesetz ewg vag juli bgbl versicherungsvertragsgesetz eingefgte bestimmung abs vvg gesetzgeber sah rcksicht darauf krankenversicherungen langfristig angelegt ordentliche knd igungsrecht versicherers entweder gesetzlich vertraglich ausgeschlossen grnden gewhrleistung dauernden erfllbarkeit versicherungsleistung wegen auszuschlieenden notwendigkeit nderungen verhltnisse gesun dheitswesens rechnung tragen fortbestehenden anpassung sbedarf bisherige instrumentarium prmien bedingungs tarifgenehmigung aufsichtsbehrde rcksicht unionsrechtlichen vorgaben dritten richtlinie schadenversicherung richtlinie ewg rates juni koord inierung rechts verwaltungsvorschriften fr direktversicherung ausnahme lebensversicherung sowie nderung richtlinien ewg ewg mehr verfgung stand neues instrumentarium entwickelt bt drucks re sp dabei bewhrte verfahren versicherer verpflichten zumindest jhrlich erforderlichen kalkulierten vers icherungsleistungen vergleichen vernderung mehr hundert tarifbeitrge berprfen soweit erforde rlich aufsichtsbehrdlicher genehmigung anzupassen fr art lebensversicherung betriebene krankenversicherung kern beibehalten stelle aufsichtsbehrde unabhngiger treuhnder treten bt drucks re sp genannte verpflichtung versicherer wurde grundlage art dritten richtlinie schadenversicherung erffneten gestaltungsspielraums vgl bt drucks re sp bverwg versr juris rn grote rechtsstellung prmien bedingungs deckungsstocktreuhnder vvg vag kntzel versr entsprechende regelung abs vag abs vag sichergestellt treuhnder wurden hierbei mittels stelle frheren genehmigungserfordernisses getretenen pr fungssystems bverwg aao juris rn funktionen bertrage bisherigen system aufsicht wahrgenommen wurden grote aao peters prmien bedingungsanpassungstreuhnder substitutiven privaten krankenversicherung bk vvg schwintowski rn winter bruck mller vvg aufl rn prve vw ders versr kirscht versr wendt versr renger verantwortung treuhnders pr ivaten krankenversicherung mastab treuhnderentscheidung dabei grundstzlich aufsichtsbehrde winter bruck mller vvg aufl rn gesetzgeber gegenber bisherigen recht modifizierten vorabkontrolle festgehalten vgl bverwg aao juris rn anforderungen treuhnder stellen allein aufsichtsrecht bestimmen gesetzesbegrndung treuhnder lebensversicherung ausdrcklich betont bt drucks li sp umstand gesetzesbegrndung vvg wenige seiten spter fachlichen qualifikationen ausdrcklich whnt aao re sp angesichts brigen gleichgelagerten systemumstellung willen gesetzgebers insoweit differenzierenden regelung geschlossen fr grund erkennbar wre insgesamt gibt aufsichtsrecht anforderungen treuhnder sichert zugleich beachtenden interessen versicherten aufsichtsbehrde lage versetzen weiterhin manahmen ergreifen knnen versicherungsunternehmen auffassung treuhnders notwendige erhhung senkung prmien durchfhrt gesetzgeber abs satz vag abs satz vag treuhnder unterrichtungspflicht gegenber aufsichtsbe hrde auferlegt bt drucks li sp dadurch bedeutung treuhnders vorgeschaltete informationsquelle au fsichtsbehrde rahmen obliegenden aufgaben betont grote rechtsstellung prmien bedingungs deckungsstocktreuhnder vvg vag vgl prve versr mitwirkung aufsichtsbehrde bestellungsverfahren gem abs vag wiederum sicherstellen versicherungsunternehmen prfung prmienkalkulation unabhngigen sachkundigen treuhnder betraut bt drucks li sp belange bestellung treuhnders beteiligten versicherten hinreichend ewahrt bleiben insbesondere unabhngigkeit treuhnders gewhrleistet grote aao ferner berechtigte abs satz vag abs satz vag aufsichtsbehrde bestellung treuhnders verlangen nachtrglich umstnde bekannt bestellung entgegenstehen wrden treuhnder obliegenden aufgaben ord nungsgem erfllt insbesondere zustimmung recht svorschriften entsprechenden prmiennderung reform versicherungsvertragsrechts gesetz november bgbl daran gendert gesetzgeber gelegenheit abs satz vvg vorschriften abs vag nunmehr vag aufgrund ermchtigungsgrundlage vag vag erlassene verordnung ber versich erungsmathematischen methoden prmienkalkulation berec hnung alterungsrckstellung privaten krankenversicherung kalkulationsverordnung kalv november bgbl vgl nunmehr verordnung betreffend aufsicht ber eschftsttigkeit privaten krankenversicherung krankenversich erungsaufsichtsverordnung kvav april bgbl verwiesen materiellen kern bestimmungen ve rtragsrecht abgebildet vgl bt drucks re sp hinsichtlich aufsichtsrechtlichen anforderungen treuhnder gesetzgeber dagegen mglichkeit gebrauch gemacht bietet vorschrift abs satz vvg weiterhin anhaltspunkt dafr gesetzgeber ber aufsichtsrechtlichen vorgaben fr treuhnderbestellung dabei einzuhaltende verfahren hinaus entsprechende anforderungen fr vertrag srecht aufstellen dd annahme spricht zuletzt zweck regelung wortlaut abs satz vvg ebenfalls ausdruck kommt zweck grnde rechtssicherheit abs satz abs vag vgl nunmehr abs satz abs vag fr substitutive krankenversicherung angeordnete gleichbehandlung ve rsicherungsnehmer gebieten entscheidung ber bestellung svoraussetzungen einheitlich treffen bestimmung abs satz vvg berechtigt versicherer aufgestellten voraussetzungen prmie nanpassung fr bestehende versicherungsverhltnisse liegt gedanke zugrunde versicherer gesetzlichen voraussetzungen bestehendes gestaltungsrecht fr einzelne ndern fr mehrzahl gleichartig betroff ener vertrge ausben siehe abs satz vag prmien tarifs vgl wriede versr gesetzliche anpassungsrecht versicherers zielt nmlich vorrangig darauf ab dauernde erfl lbarkeit vertrge gewhrleisten ausdrcklich bt drucks re sp vgl prve versr renger versr dient wahrung belange versicherten regelungen vag sollen sicherstellen versicherungsprmie weise kalkuliert dauernde erfllbarkeit versich erungsunternehmen versprochenen leistungen gewhrleistet sptere prmiensteigerungen ausschliet soweit au versicherungsunternehmen beeinflussbaren grnden beruhen dauernde erfllbarkeit versicherungsvertrge hauptziel versicherungsaufsicht bereich substitutiven krankenve rsicherung schutzgut erhhter bedeutung bverwg versr juris rn erfllt abs satz vvg vertragsrechtliches korrelat entsprechenden aufsichtsrechtlichen verpflichtung ve sicherers aufgabe allgemeinen aufsichtsbehrde rahmen rechts finanzaufsicht ber versicherungsunternehmen zugewiesen siehe abs satz vag nunmehr abs satz vag zustimmung erklrende treuhnder vertreter interessen gesamtheit versicherungsnehmer einschaltung ausgleich dafr schaffen gesetz versicherer einseitiges vertragsnderungsrecht ei nrumt dadurch vertragsfreiheit versicherungsnehmer ei nschrnkt senatsurteil oktober iv zr bghz juris rn entscheidung dient dabei wahrung belange versicherten individuellen int eressen einzelner versicherungsnehmer durchweg bereinzusti mmen brauchen vgl bverfg versr juris rn bverwg versr juris rn kalis anbindung aufgabenwahrnehmung treuhnders versichertenkollektiv vgl peters prmien bedingungsanpassungstreuhnder substitutiven privaten krankenvers icherung steht subjektiven recht einzelnen versicherungsnehmers zivilgerichtliche berprfung aufsichtsrechtlich definierten bestellungsvoraussetzungen treuhnders entgegen entscheidung ber voraussetzungen vielmehr allein aufsichtsrecht suchen abs vag aufsichtsbehrde aufgabe bertragen ber unabhngigkeit treuhnders wachen vgl buchholz versr winter bruck mller vvg aufl rn prmientreuhnder lebensversicherung aufsichtsrechtlich geregeltes einheitliches verfahren dient rasche einheitl iche klarheit schaffen gefhrdungs zergliederungserscheinungen begegnen vgl olg stuttgart nversz juris rn kirscht versr kalis gesetzliche kompetenzzuweisung wrde sachl iche berprfung einzelner bestellungsvoraussetzungen rechtsstreit einzelnen versicherungsnehmers wirksamkeit prmie nanpassung mangels rechtskraftwirkung fr versicherungsnehmer unterlaufen richtung wiemer richter versr thsing jnsch versr dagegen bestnde berprfung unabhngigkeit treuhnders zivilrechtsstreit erhhtem mae gefahr dive rgierender entscheidungen folge strung beitrags leistungsstabilitt unabhngigkeit treuhnders knnte verschiedenen gerichten unterschiedlich beurteilt folge materiell gerechtfertigte prmienerhhung einzelnen versicherungsnehmern tarifs bestand jedoch zutreffend olg celle rn zivilgerichten durchzufhrenden materiellen prfung voraussetzungen umfang vorgenommenen prmienerhhung vgl senatsurteil juni iv zr bghz juris rn erfolgt zugleich umfassende berprfung ordnungsgemheit vorgenommenen beitragsanpassung fr stabilitt prmien unabdingbar msste zivilgericht dagegen unabhngigkeit treuhnders berprfen fhrte bereits prfung unwirksamkeit beitragsanpassung wrde gefahr bergen berprfung richtigkeit brigen unterbliebe diesbezglich beanstandende anpassun fr unwirksam erklrt wrde obwohl treuhnder ebenso zustimmung htte erteilen mssen ebenso olg celle aao rn etwa fehlende neutralitt unabhngigkeit ta schlich ttig gewordenen treuhnders gar ausgewirkt htte aufgrund vorliegens materiellen anpassungsvorau ssetzungen verpflichtet beitragserhhung zuzustimmen vgl voit versr wiemer richter versr liefe jedoch zweck regelungen abs vag vag abs satz vvg zuwider prmienanpassung trotz vorliegens inhaltlichen voraussetzu ngen allein fehlenden unabhngigkeit zustndigen treuh nders scheiterte zutreffend beckok vag franz frey rn stand september vorschriften prmienanpassung bezwecken einhaltung quivalenzprinzips dauerhafte erfllbarkeit versicherungsleistungen gewhrleisten btdrucks re sp demgem berechtigt regelung abs vag vag versicherer vornahme prmienanpassung genannten oraussetzungen begrndet zugleich entsprechende verpflichtung daraus ergibt entgegen auffassung revisionserwiderung vorbergehende quivalenzstrung interesse beitragsstabilitt vermieden trte prmienanpassung versicherer zwecks erhaltung leistungsfhigkeit materiellen grnden verpflichtet wegen fehlender unabhngigkeit treuhnders fr unwirksam erklrt wrde zuge nchsten jhrlichen berprfung versicherer nachgeholt msste wobei vorzunehmende anpassung wegen zwischenzeitlich entstandenen lcke prmienzahlungen gegebenenfalls sogar hher ausfallen knnte ergibt entgegen auffassung revisionserwiderung bercksichtigung prmientre uhnder gesetz reform gesetzlichen krankenversicherung ab jahr gkv gesundheitsreformgesetz dezember bgbl wirkung januar abs vag nunmehr abs vag bertragenen mitwirkung verwendung mittel rckstellungen fr be itragsrckerstattung ossyra vur zweck einschaltung prmientreuhnders aufgabe erfordert ebenfalls berprfungsmglichkeit unabhngigkeit einzelnen versicherungsnehmer rechtsstreit ber prmiena npassung verwendung mittel rckstellung fr beitragsrc kerstattung systematischer hinsicht teil prmienberechnung mnchkomm vvg boetius aufl rn vgl senatsurteile juni iv zr bghz juris rn ff juli iv zr bghz juris rn ff feststellung rahmen nachkalkulation abs satz vag errechneten anpassungen limitiert mssen inwieweit versicherer dafr mittel rckstellungen fr beitragsrckerstattung verfgung ste hen bestandteil neukalkulation prmie grote rechtsstellung prmien bedingungs deckungsstocktreuhnder vvg vag ff frage hhe mittel rckste llungen fr beitragsrckerstattung verwenden handelt kern unternehmerische entscheidung ausnahme abs vag vorgeschriebenen verwendung alleine lteren versicherten zugutekommt gerade inhaltliche gesetzliche vorgaben determiniert vgl gutachten unabhngigen expertenkommission untersuchung problem atik steigender beitrge privat krankenversicherten alter bt drucks grunde verbleibt originre entscheidungsrecht ber mittelverwendung zunchst beim versich erer treuhnder lediglich kontrollfunktion darf veto einlegen entscheidung versicherers rahmen hlt beachtung gesetzlichen beurteilungsspielrume deren einhaltung treuhnder anwendung objektiv generalisierenden mastabs siehe bt drucks li sp berwachen zulssig darber hinausgehende spielraum versicherer unterordnen msste vgl prve prlss dreher vag aufl rn reinhard versr mnchkomm vvg boetius aufl rn grenzen versicherer zustehenden beurteilungsspielrume dabei rahmen materiellen berprfung berechtigung versicherers prmienanpassung voll gerichtlich berprfbar vgl mnchkomm vvg boetius aao rn fr umstnden unwirksamkeit beitragsanpassung fhrende berprfung abs satz vag beachtenden zumutbarkeit prmiensteigerung ausdrcklich gerwins nversz entgegen einzelner stimmen literatur siehe insoweit kaulbach fahr kaulbach bhr pohlmann vag aufl rn rn vgl gertz kaulbach bhr pohlmann vag aufl rn macht vorstehend dargelegte verstndnis abs satz vvg einbindung treuhnders prmienerhhungsverfahren etwa entbehrlich beschrnkt vielmehr mglichkeiten versicherers berechtigung prmienerhhung nachschieben unterlagen prozess darlegen nnen unterlagen versicherer treuhnder prfung gem vag kalv nunmehr kvav vorgelegt gegenstand gerichtlichen berprfung senatsurteil juni iv zr bghz juris rn vgl senatsurteil dezember iv zr rn sowie gerwins nversz zugleich verhindert verweigerung zustimmung prmienanpassung versicherer erspart einzelnen versicherungsnehmer gerichtliche berprfung treuhnder kommt weiterhin gesetzgeber intendierte filterfunktion vgl voit versr revisionserwiderung meint einhaltung unabhngigkeitserfordernisses aufsichtsrechtlichen kontrollinstrumente zudem hinreichend gesichert gesetz rumt aufsichtsbehrden verschiedene mglichkeiten anforderungen abs vag fachliche qualifikation unabh ngigkeit treuhnders durchzusetzen notfalls treuh nder bestellen abs satz vag abs satz vag hchstma aufsichtsbefugnissen gewhrleistet abschlussbericht kommission reform versicherungsvertragsrechts april vgl ferner brkle versr brand festschrift schwintowski brigen fragen zusammenhang beitragsanpassung knnen deren materieller berprfung geklrt ee aufgrund rechtsstaatsprinzips notwendige wirkungsvolle rechtsschutz versicherer vorgenommene beitragsa npassungen ebenfalls gewhrleistet einzelnen versicherungsnehmer hierfr gesonderte berprfung unabhngigkeit treuhnders aufsichtsrechtlichen voraussetzungen fr bestellung treuhnder ermglicht msste rechtsordnung dafr sorgen verfassungsrechtlich geschtzten interessen derjenigen gesetzlichen einschrnkung vertragsfreiheit betroffen hinreichend gewahrt we rden senatsurteil oktober iv zr bghz juris rn vgl bverfg versr juris rn ff versr juris rn ff wirkungsvolle richterliche kontrolle veranlassung mitwi rkung einzelnen versicherungsnehmers bereits dadurch garantiert prmienanpassung individualprozess sachlicher hinsicht umfassenden tatschlichen rechtlichen prfung zivilgerichte anhand mageblichen privatrechtlichen normen nterliegt vgl senatsurteile dezember iv zr rn juni iv zr bghz juris rn bverfg versr juris rn ff berprfung erfolgt anhand einzelne gehenden engen ve rbindlichen materiellen vorgaben treuhnder obliegende zustimmung erteilen beitragsberechnung vorg aben einklang steht senatsurteil juni aao juris rn bestandteil insoweit stattfindenden berprfung dargelegt treuhnder beachtenden materiell rechtlichen vorgaben fr beitragskalkulation einschlielich verwendung mittel rckstellungen fr beitragsrckerstattung deren auswirkung anpassungen einzelnen tarife gehrt vorliegen anpassungsvoraussetzungen versicherer vorgenommene neuberechnung prmie aktuariellen grundstzen bestehenden rechtsvorschriften eventuell zugunsten versicherten davon abweichenden vertraglichen bestimmungen einklang steht berprfung sowohl ermittlung anpassungsfaktors limitierungsma nahmen erstrecken senatsurteil juni aao juris rn mastab fr letztgenannte prfung ergibt dabei abs satz vag vgl einzelheiten insoweit grote rechtsstellung prmien bedingungs deckungsstocktreuhnder vvg vag ff gerwins nversz somit rahmen materiellen berprfung abschlieend geklrt prmienerh hung grund hhe recht erfolgt zutreffend olg celle rn sachliche richtigkeit zustimmung treuhnders prmienanpassung insofern inzident mitgeprft rixecker zfs entgegen auffassung berufungsgerichts lsst entscheidung bundesverfassungsgerichts dezember bvr versr entnehmen gewhrleistung wirkungsvollen rechtsschutzes daneben gesonderte berprfung unabhngigkeit treuhnders zivilgerichte verlangt gegenstand entscheidung zugrunde li egenden ausgangsverfahrens prmienerhhungen rechtsnderung jahr insoweit bundesverfassung sgericht bercksichtigt versicherungsnehmer hinsichtlich fr wirksamkeit prmienerhhung notwendigen gene hmigung aufsichtsbehrde verwaltungsgerichtliche berprfung erffnet einzelnen versicherungsnehmer gegenber kei ne unmittelbaren rechtswirkungen entfaltete vgl bverfg aao juris rn verweis rechtsprechung bundesverwa ltungsgerichts bverwge bverwg versr fr entscheidend bundesverfassungsgericht gehalten versicherungsnehmern umfassende tatschliche rechtliche berprfung berechnung prmienerhhungen zivil gerichte ermglicht heute dargelegt erffnet vorstehend aufgezeigte auslegung ermittelte nor mverstndnis steht widerspruch entscheidung erkenne nden senats oktober iv zr bghz senat nhere ausfhrungen anforderungen unabhngigkeit treuhnders stellen deshalb erforderlich angesehen damalige klger insoweit konkr eten person treuhnders bezogenen bedenken erhoben ha tte aao juris rn entscheidung lag entscheidung stehenden fall abweichender sachverhalt zugrunde damaligen verfahren ber wirksamkeit treuhnderverfahren gem abs vvg dezember geltenden fassung durchgefhrten ersetzung klauseln allgemeinen bedingungen lebensversicherung entscheiden senat urteile mai iv zr bghz iv zr bghz wegen verstoes transparenzgebot fr unwirksam erklrt insoweit oblag treuhnder bedingungsanpassung wesentlichen rechtliche beurteilung streitfall zivilgerichten zugewiesenen aufgabenbereich ttig wurde hierin liegenden terschied treuhnderttigkeit vergleich prmienanpassung senat bereits urteil juni iv zr bghz hingewiesen aao juris rn ebenso olg celle rn thsing jnsch versr wiemer richter versr reform versicherungsvertragsrechts jahre gesetzgeber sowohl lebens krankenversicherung bewusst davon abgesehen dahin abs abs satz vvg vorgesehene mitwirkung treuhnders anpassung unwirksamer versicherungsbedingungen neue recht bernehmen eben bedingungstreuhnder wesentlichen rechtliche beurteilung oblag ustimmung deshalb beim versicherungsnehmer eindruck erwecken konnte gerichtliche berprfung wirksamkeit ne uen klausel vornherein erfolglos wre siehe bt drucks re sp re sp schon wegen unterschiede lsst genannten senatsurteil oktober iv zr bghz jedenfalls fr rechtslage vvg reform entnehmen gesonderte berprfung unabhngigkeit treuhnders rechtsstreit ber prmienanpassung erforderlich wre soweit vorliegenden rechtsstreit prmienanpassung krankheitskostenversicherung krankentagegeldversicherung klgers betroffen lassen bish erigen feststellungen berufungsgerichts darber hinaus erke nnen letzterer versicherung handelt ordentliche kndigungsrecht versicherers gesetzlich vertraglich ausgeschlossen voraussetzung vorschrift abs vvg jedoch anwendbar iii sache alledem berufungsgericht zurckzuverweisen entscheidung rechtsstreits weiterer fes tstellungen bedarf insoweit berufungsgericht frage nkndbarkeit krankentagegeldversicherung klren rechtsstandpunkt konsequent bisher behandelten frage nachzugehen prmienanpassungen au sreichend sinne abs vvg begrndet worden vgl streitstand hinsichtlich anforderungen mitteilung olg celle rn mnchkomm vvg boetius aufl rn ders private krankenversicherung vvg rn brand versr einerseits lg neuruppin versr lg berlin versr klimke versr wendt versr pk versr brmmelmeyer aufl vvg rn andererseits differenzierend reinhard looschelders pohl mann vvg aufl rn senat weist dabei fr weitere verfahren darauf etwaige zunchst unzureichende mitteilung grnde mglicherweise zahlungsantrgen rckzahlung einschlielich geleisteten prmienzahlungen darber hinaus reichenden feststellungsantrgen erfolg verhelfen wrde sofern ausreichende mitteilung grnde detaillierten angaben klageerwiderung erblickt knnte mitteilung prmienanpassung zunchst anforderungen abs vvg gengende begrndung folgt spter nachgeholt dadurch fr wirksamkeit neufestsetzung prmie angeordnete frist lauf gesetzt mnchkomm vvg boetius aufl rn folgt auslegung norm schon wortlaut regelung macht deutlich lediglich zeitpunkt eintritts wirkung anpassungserklrung mitteilung neufestsetzung einerseits fr mageblichen grnde andererseits knpft dagegen gibt wortlaut vorschrift anhalt dafr wirksamkeit gesta ltungserklrung versicherers mitteilung fr mageblichen grnde abhngen bestimmt vielmehr allgemeinen regeln vgl insoweit mnchkomm vvg wandt aufl rn abweichendes normverstndnis spricht versicherungsvertragsgesetz soweit verletzung versicherer gesetzlich auferlegten hinweis begrndungspflicht endgltige sanktion knpft ausdrcklich anordnet vgl etwa abs vvg ansonsten lsst nachholung gesetzlich gebotener informationen hinweise daran anknpfenden lauf fristen vgl abs vvg demgem fr versicherer aufgrund anpassungsklausel vorgenommene prmiene rhhung berwiegend vertreten gebotene hinweis ndigungsrecht versicherungsnehmers gem abs satz vvg nachgeholt vgl hk vvg karczewski aufl rn stagl brand looschelders pohlmann vvg aufl rn reiff prlss martin vvg aufl rn sprechen gesetzgebungsgeschichte sowie sinn zweck abs vvg fr heilungsmglichkeit begrndungsmangels vorgngerregelung abs vvg wirksamwerden prmienanpassung allerdings benachrichtigung versicherungsnehmers knpfte weitergehende inhaltliche anforderungen aufzustellen wurde zweifel gezogen fehlen ordnungsgemen benachricht igung nichtbeweisbarkeit zugangs versicherer recht nachholung abgeschnitten vgl lg kln rteil juli juris rn sowie entsprechenden bestimmung fr lebensversicherung kollhosser prlss martin vvg aufl rn neuen recht siehe schneider prlss martin vvg aufl rn ausweislich gesetzgebungsmaterialien neufassung gesetzes wesentliche inhaltliche nderungen gegenber frheren gesetzeszustand lediglich insoweit beabsichtigt reg elungsinhalt dispositiven bestimmung abs vvg nunmehr halbzwingend ausgestaltet siehe bt drucks li sp sowie re sp parallelbestimmung abs vvg danach spricht dafr gesetzgeber neugefassten bestimmung abs vvg endgltige unwirksamkeit beitragsanpassung falle ausreichender mitteilung grnde herbeifhren wortlaut vorschrift kommt ausdruck norm zielt vielmehr vorluferbestimmung erster linie darauf ab versicherungsnehmer gewissen zeitraum belassen mitgeteilte vertragsnderung einstellen knnen darber klar innerhalb zeitgleich ausgestalteten frist abs vvg kndigungsrecht ausbt prmiennderung anlass nimmt tarifwechselrecht vvg gebrauch versicherer substitutiven krank enversiche rung abs vvg infov prmienerhhung ebenfalls hinzuweisen vgl mnchkomm vvg wandt aufl rn soweit berufungsgericht ausreichende mitteilung mageblichen grnde fr neufestsetzung prmie bejaht sodann materiellen voraussetzungen prmienanpassung prfen danach geltend gemachten zahlungsansprche ganz teilweise fr berechtigt halten frage verjhrung neu beurteilen angesichts dreijhrigen verjhrungsfrist bgb sowie klageerhebung jahre allerdings fr jahre geleisteten prmienanteile betracht kommt mayen harsdorf gebhardt dr brockmller lehmann dr bumann vorinstanzen ag potsdam entscheidung lg potsdam entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii za juni rechtsstreit ecli de bgh biiiza iii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dr herrmann richter hucke seiters reiter sowie richterin dr liebert beschlossen antrge klgerin bewilligung prozesskostenhilfe fr beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock april schh einstweilige einstellung zwangsvollstreckung vorgenannten urteil verbindung kostenfestsetzungsbeschluss oberlandesgerichts rostock mai abgelehnt grnde beabsichtigte nichtzulassungsbeschwerde erfolgsaussicht abs satz zpo beschwerde verfahren ber entschdigungsklagen ff gvg zulssig wert revision geltend machenden beschwer bersteigt abs satz halbsatz gvg zpo nr satz egzpo senatsbeschlsse juli iii zr njw rn ff februar iii zr beckrs rn ff daran fehlt oberlandesgericht streitwert zutreffend festgesetzt wert entspricht interesse klgerin abnderung angefochtenen entscheidung erforderliche mindestbeschwer mehr somit erreicht antrag zwangsvollstreckung urteil oberlandesgerichts april verbindung kostenfestsetzungs beschluss mai entscheidung ber nichtzulassungsbeschwerde einstweilen einzustellen beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt gestellt abs satz zpo gilt grundstzlich fr beabsichtigte nichtzulassungsbeschwerde beim bundesgerichtshof antrag prozesskostenhilfe gestellt worden bgh beschlsse februar xi za mdr rn februar za beckrs darber hinaus einstweilige einstellung zwangsvollstreckung einlegung nichtzulassungsbeschwerde abzulehnen vgl bgh beschluss februar aao musielak voit lackmann zpo aufl rn zller herget zpo aufl rn herrmann hucke reiter seiters liebert vorinstanz olg rostock entscheidung schh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja dacheindeckungsplatten geschmmg abs muster fassaden dacheindeckungsplatten eigentmlich sinne abs geschmmg gngige geometrische form verwendet form fr durchschnittsknnen kenntnis betreffenden fachgebiets ausgestatteten mustergestalter hinblick vermeintliche funktionsbedingte nachteile vornherein ausscheidet bgh urt oktober zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr ungern sternberg prof dr bscher dr schaffert dr kirchhoff fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juni kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien wettbewerber herstellung vertrieb decksteinen schiefer fr fassaden dacheindeckungen beklagte inhaberin juli angemeldeten dezember nr fr fassaden dacheindeckungsplatten eingetragenen nachfolgend abgebildeten geschmacksmuster beklagte inhaberin august angemeldeten januar nr fr fassaden dacheindeckungsplatten eingetragenen nachfolgend abgebildeten geschmacksmuster flos flos gibt verschiedene arten dach schiefer einzudecken altdeutsche deckung schuppenschablonendeckung bogenschnittdeckung jeweils zahlreichen varianten unterschiedlich gestaltete decksteine verwendet anmeldung muster beklagten gab sog schuppenschablone rechte schuppe sog bogenschnittschablone bogenschnittschablone rechts bogenschnittschablone luft seitenkanten asymmetrischen bogen sog bogenschnitt schuppenschablone seit etwa bogenschnittschablone seit etwa asbestzement seit verwendet deckung steinen fr rechtsdeckung linksdeckung unterschiedlich gestaltete decksteine bentigt jeweils deckrichtung ausgerichteten gestaltung mustergemen decksteine knnen dagegen wegen symmetrischen form sowohl fr rechts fr linksdeckung verwendet klgerin ansicht eingetragenen muster tag anmeldung schutzfhig vorgebracht muster seien weder neu eigentmlich klgerin beantragt beklagte verurteilen schriftliche erklrung gegenber deutschen patent markenamt lschung muster flos sowie flos geschmacksmusters de sowie geschmacksmusters de einzuwilligen beklagte eingetragenen muster schutzfhig verteidigt landgericht klage abgewiesen berufungsgericht berufung klgerin zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klgerin klageantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht antrag einwilligung lschung streitgegenstndlichen muster unbegrndet angesehen prfung schutzfhigkeit muster geschmacksmustergesetz frherer fassung vorzunehmen sei erscheinungsbild einzelnen muster einzelnen decksteins abzustellen gestaltung einzelnen decksteins gegenstand anmeldung deshalb schutzgegenstand sei komme sthetischen eindruck entstehe steine dach verlegt seien verlegebild hnge ohnehin form steins art verlegung ab muster seien neu symmetrisch gleichfrmige harmonische gesamteindruck einzelnen entgegenhaltungen vorweggenommen kombination smtlicher fr gesamteindruck bestimmender gestaltungselemente sei vorbekannt dargetan geschmacksmuster seien eigentmlich sinne abs geschmmg spielraum fr gestaltung decksteinen relativ eng sei gengten bereits verhltnismig geringe abweichungen erforderliche gestaltungshhe bejahen magebenden fachkreise wrden zudem angesichts gestaltungsdichte bereich gestalterische feinheiten achten neugestaltung sei zeitpunkt anmeldung naheliegend ber knnen durchschnittsgestalters hinausgegangen technische mglichkeit eckabrundungen mustern gestalten sei schon seit fnfziger jahren gegeben entsprechende materialien werkzeuge verfgung gestanden htten obwohl eigenen vorbringen klgerin schieferformen gebe ber jahrzehnte deckstein smtliche jeweils gesamteindruck muster prgenden gestaltungsmerkmale vereint ii beurteilung hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand klage einwilligung lschung angegriffenen muster begrndet grundlage lschungsklage abs nr geschmmg angegriffenen muster oktober eingetragen worden weiterhin anwendbar vgl begrndung art regierungsentwurfs geschmacksmusterreformgesetzes bt drucks schutzfhigkeit geschmacksmustern angegriffenen muster oktober eingetragen worden beurteilt geschmacksmustergesetz inkrafttreten geschmacksmusterreformgesetzes mrz bgbl juni geltenden fassung abs satz geschmmg vgl bgh urt zr grur wrp handtuchklemmen gegenstand eingetragenen muster beklagten jeweils gestaltung einzelner decksteine fassaden dacheindeckungsplatten gestaltungen geschmacksmusterfhig sinne geschmmg selbstndig verkehrsfhige erzeugnisse beziehen bestimmt geeignet formen farbensinn betrachters wirken vgl bgh urt zr grur kotflgel betreffenden erzeugnisse zwischenfabrikate endprodukte gerade hinblick besondere gestaltung erworben verlegeverbund verschiedener weise verwendet knnen umstand fassaden dacheindeckungsplatten bereits fr allein geschmackssinn wirken eigene sthetische wirkung verlegeverbund entfalten sollen steht musterfhigkeit entgegen vgl bgh grur kotflgel eichmann eichmann falckenstein geschmacksmustergesetz aufl rdn zutreffenden beurteilung berufungsgerichts bestimmt schutzfhigkeit muster allein danach sthetischen gehalt hinterlegten abbildungen erkennbar vgl bgh urt zr grur holzsthle eichmann eichmann falckenstein aao rdn jeweils besonderen verlegebilder verlegung mustergemen decksteinen fassaden dacheindeckungsplatten erreicht knnen kommt fr beurteilung schutzfhigkeit muster berufungsgericht festgestellt brigen unstreitig hngt entstehende verlegebild zudem form steins jeweiligen art verlegung ab ergibt gegebenenfalls weise teile mustergemen decksteine verdeckt tatrichterliche beurteilung neuheit muster revision frage gestellt fr beurteilung muster neu sinne abs geschmmg kommt darauf form etwa geometrische form schon anmeldezeitpunkt bekannt entscheidend vielmehr gestaltungen gerade rede stehenden gebiet vorhanden vgl bgh urt zr grur gemldewand eingetragenen muster entgegen ansicht revision erforderliche eigentmlichkeit muster modell eigentmlich sinne abs geschmmg fr sthetische wirkung magebenden merkmalen ergebnis eigenpersnlichen form farbenschpferischen ttigkeit erscheint ber durchschnittsknnen mustergestalters kenntnis betreffenden fachgebiets hinausgeht vgl bgh urt zr grur dreifachkombinationsschalter urt zr grur kettenkerze vgl eichmann eichmann falckenstein aao rdn nirk kurtze geschmacksmustergesetz aufl rdn dabei kommt darauf gestaltung knstlerischer wert zugesprochen vgl bgh urt zr grur wrp sitz liegembel berufungsgericht recht davon ausgegangen prfung eigentmlichkeit grades prfung neuheit einzelvergleich prfenden musters entgegenhaltungen gesamtvergleich vorbekannten formgestaltungen vorzunehmen vgl bgh grur sitzliegembel vergleich gerade betreffenden gebiet geleisteten formgestalterischen vorarbeit gesamtheit verbindung verfgung stehenden freien formen lsst feststellen muster schpferischen gehalt aufweist fr geschmacksmusterschutz erforderlich schutzumfang bestimmender eigentmlichkeitsgrad erreicht vgl bgh grur holzsthle gesamtvergleich ausgehen feststellung gesamteindrucks musters gestaltungsmerkmale denen gesamteindruck beruht fr beurteilung sthetischen gesamteindruck muster modell macht eigenschaften gesamteindruck bestimmt berufungsgericht mglicherweise gemeint auffassung fr geschmackliche sthetische fragen aufgeschlossenen einigermaen vertrauten durchschnittsbetrachters magebend vgl bgh grur sitz liegembel fr vergleich ermittelten sthetischen gesamteindrucks musters modells vorbekannten formgestaltungen kommt jedoch darauf kenntnis durchschnittsbetrachter bereits vorhandenen formenschatz besitzt entscheidend vielmehr beurteilung frage neuheit musters modells formgestaltungen inlndischen fachkreisen bekannt anzusehen deren durchschnittsknnen durchschnittswissen muster modell schpferische eigentmlichkeit abheben vgl bgh grur kettenkerze berufungsgericht rechtsfehlerfrei dargelegt sthetische gesamteindruck muster mageblich zusammenspiel zwei gestaltungselementen geprgt wiesen steine grundform gleichseitigen vierecks form rhombus quadrats ecke abgerundet sei sog eckabrundung bildeten eckabrundungen ausschnitt kreisbogens rundung verlaufe dementsprechend symmetrisch gedachten eckhalbierenden diagonalen sog symmetrische eckabrundung kombination elemente verleihe gesamtbild decksteine symmetrisch gleichfrmigen harmonischen eindruck gesamtvergleich angegriffenen muster vorbekannten decksteingestaltungen berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgefhrt symmetrie geprgte gesamteindruck muster sei eigentmlich vorbekannten decksteine wiesen jeweils einzelne merkmale fr gesamteindruck muster prgend seien htten stets unregelmiges gerade symmetrisches ausgewogenes erscheinungsbild einzelne gestaltungsnderungen schritt rechteck quadrat zeichnerischer handwerklicher sicht besonderen fhigkeiten erforderten ergebe vergleich bekannten formen mustern gesamteindruck gelte fr preisliste klgerin jahr angebotenen decksteine spezial wabendeckung quadratische grundform zugrunde liege weise eckabrundung abgeschnittene ecke beiden sog rechteck schablonen htten rechts bzw links eckab rundung form rechtecks vermittelten daher symmetrischen ausgewogenen eindruck umstand gestaltung muster technischen vorteilen verbunden hindert mustern eigentmlichkeit beizumessen schutzfhigkeit abs geschmmg ausgeschlossen soweit formgestaltungen handelt objektiv ausschlielich technisch bedingt geschmacksmusterfhigkeit steht gebrauchszwecken dienenden erzeugnis entgegen gestaltung mageblichen merkmal zugleich sogar erster linie gebrauchszweck dient frdert sthetische gehalt demnach zweck gem gestaltete gebrauchsform eingegangen vgl bgh urt zr grur haushaltsschneidemaschine ii anm gerstenberg bgh grur handtuchklemmen mustergemen decksteine weisen gegenber decksteinen formen unstreitig vorteil vielseitigen verwendbarkeit sog bogenschnittdeckung fr rechtsdeckung linksdeckung daches zwei verschiedene decksteine bentigt rechte decksteine bogenschnitt linken lngsseite linke decksteine bogenschnitt rechten lngsseite mustergeme decksteine knnen demgegenber sowohl fr rechtsdeckung fr linksdeckung deckung unten verwendet technischen vorteil besitzen jedoch neben decksteinen form quadrats rhombus unstreitig decksteine fr sog wabendeckung decksteine quadratischen grundform vier ecken winkel etwa angrenzenden kanten abgeschnitten mustergemen decksteine besitzen allerdings weiteren vorteil sog bogenschnittformen verlegebild erreicht geschwungene wellige linienfhrung auszeichnet technischer sthetischer vorteil beim einsatz mustergemen decksteine sicht fr geschmackliche sthetische fragen aufgeschlossenen einigermaen vertrauten durchschnittsbetrachters weisen muster beklagten vergleich gebiet fassaden dacheindeckungsplatten vorbekannten formen deutlich abweichenden gesamteindruck oberflchlicher betrachtung fllt vergleich vorbekannten formen symmetrisch gleichfrmige harmonische eindruck durchschnittsbetrachter kenntnisse besonderen sachgebiet htte allerdings kaum erkannt formen fr fassaden dacheindeckungsplatten zeit anmeldung ungewhnlich jedoch fr beurteilung eigentmlichkeit bedeutung dabei oben dargelegt kenntnis durchschnittsbetrachters bereits vorhandenen formenschatz ankommt muster beklagten notwendige gestaltungshhe dagegen spricht muster jeweils geometrische formen verwenden vorbekannt entscheidend vielmehr gestaltung muster fr verwendung fassaden dacheindeckungsplatten gesamtvergleich vorbekannten decksteingestaltungen durchschnittsknnen mustergestalters gebiet schutzbegrndender weise bersteigt dabei bercksichtigen gestaltung decksteinen funktionsbedingt rcksicht grtmgliche materialausbeute fachregel dachdeckerhandwerks verhltnismig enger gestaltungsspielraum besteht mustergestalter herkmmlichen abweichende sthetische gestaltung decksteine aufgabe gelst vielseitig verwendbaren stein verlegebilder erzielen vorbekannten deckbildern welligen linienfhrung entsprechen geometrischen formen angegriffenen muster deren gestalter geschaffen handelt vorbekannte formen gestalterische leistung liegt wahl formen sinnvolle formen fassadenund dacheindeckungsplatten beurteilung symmetrisch gleichfrmigen decksteine fachgerecht verlegt knnen nutzung schlichter geometrischer formen drfen allerdings anforderungen gestaltungshhe niedrig angesetzt vgl bgh grur dreifachkombinationsschalter vorliegenden fall jedoch gestalterische leistung gegeben durchschnittsknnen mustergestalters betreffenden gebiet fr geschmacksmusterschutz hinreichenden ma bersteigt bereits daraus ersichtlich technische mglichkeit mustergemen gestaltung feststellungen berufungsgerichts schon seit fnfziger jahren gegeben angegriffenen mustern benutzt worden vgl eichmann eichmann falckenstein aao rdn preisliste klgerin jahr angebotenen decksteine fr spezial wabendeckung sog rechteck schablonen hinblick fachregel deutschen dachdeckerhandwerks anmeldung geschmacksmuster anlass gegeben decksteine form schaffen iii revision klgerin danach zurckzuweisen kostenentscheidung beruht abs zpo bornkamm ungern sternberg schaffert vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung bscher kirchhoff'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mrz strafsache wegen beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mrz teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof dr schfer mayer gericke richterin bundesgerichtshof dr spaniol beisitzende richter staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts aurich juni verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt verfahrensbeanstandung rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten bleibt schuldspruch generalbundesanwalt antragsschrift aufgezeigten grnden erfolg strafausspruch weist durchgreifenden rechtsfehler errterung bedarf folgendes landgericht voraussetzungen minder schweren falles abs btmg verneint strafe abs abs stgb gemilderten rahmen abs btmg entnommen dabei prfung minder schweren falles allein menge plantage hergestellten konsumfhigen marihuanas kg wirkstoffgehalt kg thc abgestellt anschluss konkreten strafzumessung aufgefhrten allgemeinen milderungsgrnde sowie vertypten milderungsgrund beihilfe erwgungen strafrahmenwahl einbezogen begegnet bedenken vgl etwa bgh beschluss juli str juris rn freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten blick unrechts schuldgehalt tat sowie weiteren landgericht aufgefhrten bestimmenden strafzumessungsgrnde allerdings angemessen sinne abs stpo becker schfer gericke mayer spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zb april rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes april vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer prof dr gehrlein caliebe beschlossen anhrungsrge rechtsbeschwerdefhrerin april beschluss senats mrz zurckgewiesen senat rge geprft begrndet erachtet soweit anhrungsrge berufungsbegrndung bestimmten weitergehenden inhalt beilegt setzt lediglich eigene bewertung stelle senat bereinstimmung berufungsgericht vorgenommenen rechtlichen wrdigung unrecht wendet beklagte auslegung wortlaut eindeutigen zweifel offen lassenden prozesserklrung erstinstanzlichen bevollmchtigten revisionsgericht rechtliche einschrnkung befugt bghz goette kurzwelly gehrlein kraemer caliebe vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb august familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs nr abgrenzung sonstigen familiensachen allgemeinen zivilsachen bgh beschluss august xii zb olg hamburg ag hamburg wandsbek ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs august richter prof dr klinkhammer dr nedden boeger dr botur guhling richterin dr krger beschlossen antragsgegner darauf hingewiesen nichtzulassungsbeschwerde erhobenes rechtsmittel beschluss familiensenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg juni unstatthaft daher unzulssig verwerfen drfte antragsgegner hierzu einschlielich september stellung nehmen grnde beiden beteiligten miteinander verheiratet lebten seit ende getrennt ab jahr scheidungsverfahren rechtshngig antragsgegner jahr alleiniger gesellschafter gmbh folgenden gmbh deren geschftsfhrerinnen jahren damalige ehefrau folgenden antragstellerin sowie neue lebensgefhrtin alleinige geschftsfhrerin gmbh ab ausscheiden antragstellerin lebensgefhrtin antragsgegner jahre gesellschaftsanteile bertrug beiden beteiligten gewhrten gmbh mitte aufgrund vier unbefristeten darlehensvertrgen kredite hhe insgesamt rckzahlung erstes anfordern erfolgen mrz forderte antragstellerin antragsgegner gemeinsam kndigung darlehen gegenber gmbh erklren antragsgegner reagierte hierauf april beim landgericht erhobenen klage antragstellerin verurteilung antragsgegners erklrung darlehenskndigungen begehrt antragsgegner einwand verteidigt antragstellerin gesprch jahre weitere zusammenarbeit anlsslich familiren situation gegangen sei hlfte kreditsumme nmlich bar ausgezahlt entsprechendem hinweis landgericht rechtsstreit bereinstimmenden antrag beider beteiligter amtsgericht familiengericht verwiesen anspruch antragsgegner ehemann gehe begehrte kndigung zusammenhang trennung eheleute stehe angaben antragstellerin liege grund fr begehren trennung eheleute verbunden bertragung geschftsanteils beklagten darlehensnehmerin neue lebensgefhrtin scheidungsbegehren beklagten fernziel klage sei ersichtlich wirtschaftliche entflechtung parteien hinsichtlich gemeinsamen darlehensrckforderung amtsgericht antrag antragsgegner abgabe kndigungserklrungen verpflichten zurckgewiesen hiergegen antragstellerin beschwerde eingelegt ersten hilfsantrag feststellung begehrt antragsgegner whrend beschwerdeverfahrens erfolgten scheidung lebensgefhrtin geheiratet kndigungserklrung verpflichtet sei zweiten hilfsantrag verpflichtung antragsgegners gerichtet nebst zinsen schadensersatz gem abs abs bgb zahlen oberlandesgericht zweiten hilfsantrag teil zinsen stattgegeben antragsgegner abs bgb folgende pflicht gemeinsamen darlehenskndigung verletzt antragstellerin dadurch schaden hlftiger darlehenshhe entstanden sei htte kndigung rckzahlung darlehens hlfte zugestanden weitergehende beschwerde weiteren antrge antragstellerin oberlandesgericht zurckgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen hiergegen wendet antragsgegner nichtzulassungsbeschwerde bezeichneten rechtsmittel ii antragsgegner beim bundesgerichtshof eingelegte rechtsmittel vorlufiger auffassung senats unstatthaft daher unzulssig drfte sonstige familiensache sinne abs nr famfg vorliegen folge nichtzulassungsbeschwerde gesetzlich gegeben rechtsbeschwerde gem abs famfg fehlender zulassung oberlandesgericht erffnet wre rechtsmittelgericht verfahren allerdings betreiben falle formell richtigen entscheidung vorinstanz danach gegebenen rechtsmittel geschehen wre senatsbeschluss februar xii zr famrz rn wrde daher vorliegenden sache entgegen annahme vorinstanzen familiensache allgemeine zivilsache handeln wre nichtzulassungsbeschwerde gem zpo nr egzpo statthaft jedoch fall gem abs nr famfg sonstige familiensachen verfahren ansprche miteinander verheirateten ehemals miteinander verheirateten personen elternteil zusammenhang trennung scheidung aufhebung ehe betreffen sofern zustndigkeit arbeitsgerichte gegeben verfahren abs satz nr lit zpo genannten sachgebiete wohnungseigentumsrecht erbrecht betrifft sofern bereits vorschriften familiensache handelt famfg gesetzgeber zustndigkeitsbereich familiengerichte deutlich erweitert groes familiengericht sollen bestimmte zivilrechtsstreitigkeiten besondere nhe familienrechtlich geregelten rechtsverhltnissen aufweisen engem zusammenhang auflsung rechtsverhltnisses stehen ebenfalls familiensachen ordnungskriterium dabei gesetzesbegrndung allein sachnhe familiengerichts verfahrensgegenstand interesse beteiligten familiengericht mglich sozialen verband ehe familie sachlich verbundenen rechtsstreitigkeiten entscheiden fllen abs nr famfg zusammenhang trennung scheidung aufhebung ehe bestehen inhaltlicher zusammenhang liegt verfahren wirtschaftliche entflechtung vormaligen ehegatten betrifft prfung tatschlichen rechtlichen verbindungen zeitliche ablauf bercksichtigen fr prfung entschei dung anstehende verfahrensgegenstand brgerlich rechtliche streitigkeit familiensache sinne abs gvg darstellt kommt allein vortrag klgerseite ebenfalls verteidigungsvorbringen gegenseite senatsbeschluss februar xii zr famrz rn ff mwn gemessen hieran vorliegende verfahren sonstige familiensache sinne abs nr famfg gegenstand vorschrift geforderte zusammenhang gegeben antragstellerin verfolgt ziel ehezeit begrndete mitglubigerschaft bgb antragsgegner fr rckforderung darlehens aufzulsen nunmehr geschiedenen ehegatten damals wirtschaftlichen eigentum antragsgegners stehenden unternehmen gewhrt anlass fr streitigkeit darstellung beider beteiligter scheitern ehe daraus ergebende frage punkt bestehende wirtschaftliche verflechtung beiden ehegatten aufzulsen streitig allein entflechtung schon barzahlung antragsgegners jahre herbeigefhrt worden aussteht fr abs nr famfg ntige sozialen verbund ehe beteiligten bestehende sachliche verbindung rechtsstreits familienrechtlich geregelten rechtsverhltnissen beteiligten mithin gegeben geltend gemachten ansprche rechtsgrund unmittelbar ehe herrhren insoweit unschdlich hinblick gewnschte mglichst umfassende zustndigkeit familiengerichte begriff zusammenhangs beendigung ehelichen gemeinschaft grozgig beurteilen auszuscheiden flle denen vorhandener familienrechtlicher bezug vllig untergeordnet entscheidung familienge richt sachfremd erscheint fall trennung scheidung aufhebung ehe tatschlicher hinsicht fr geltend gemachte rechtsfolge urschlich vgl senatsbeschluss dezember xii zb famrz rn mwn abs famfg genannten spezialzustndigkeiten liegt insbesondere handelt ehegatten ausgereichten darlehen vertretenen auffassungen vgl hierzu etwa olg mnchen famrz heinemann famrb keidel giers famfg aufl rn bank finanzgeschfte sinne abs famfg abs satz nr lit zpo ebenso wenig liegt handelssache abs famfg abs satz nr lit zpo gvg klinkhammer nedden boeger guhling botur krger hinweis revisionsverfahren rcknahme beschwerde september erledigt worden vorinstanzen ag hamburg wandsbek entscheidung olg hamburg entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts stuttgart mai kosten klgerin unzulssig verworfen beschwerdewert grnde amtsgericht familiengericht klage klgerin beklagten nachehelichen unterhalt anspruch nimmt mndliche verhandlung juni abgewiesen nachdem verhandlung gegenwart klgerin prozebevollmchtigten termin verkndung entscheidung juni anberaumt worden ausweislich familienrichter unterzeichneten niederschrift sitzung juni fr parteien niemand erschienen wurde entscheidung anlage ersichtlichen inhalts bezugnahme entscheidenden teil verkndet dabei beweisbeschlu urteil beschlu handelte protokoll anlage ersichtlich drei vordruck vorgege benen mglichkeiten angekreuzt sitzungsniederschrift gerichtsakte nachgeheftet handschriftlicher unterzeichneter klagabweisender tenor nebst zusatz streitwert feststellungen berufungsgerichts ursprnglich wohl verkndungsprotokoll angeheftete folgeblatt enthlt weder aktenzeichen angabe parteien verkndungstermin prozebevollmchtigte klgerin mehrfach schriftlich august oktober bersendung entscheidung gebeten jeweils antwort erhalten bald geschehen vollstndig abgefate urteil tenor anlage verkndungsprotokoll bereinstimmt wurde prozebevollmchtigten klgerin dezember zugestellt enthlt ersten seite vermerk urkundsbeamtin geschftsstelle sei juni verkndet worden urteil legte klgerin fax januar berufung zugleich begrndete hinweis berufungsgerichts mrz berufungsfrist alternative zpo sei dezember abgelaufen somit gewahrt beantragte klgerin vorsorglich versumung frist einlegung berufung wiedereinsetzung vorigen stand gewhren amtsgericht gerichteter antrag verkndungsprotokoll berichtigen tatsachen offenbar entspreche blieb erfolg angefochtenen beschlu wies berufungsgericht wiedereinsetzungsantrag klgerin zurck verwarf berufung unzulssig dagegen richtet rechtsbeschwerde deren zulassung beru fungsgericht angefochtenen beschlu begrndung ausgesprochen fortbildung rechts sei entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erforderlich deshalb sei zulassung rechtsbeschwerde geboten neuem zivilprozerecht falle verwerfung berufung unzulssig mehr kraft gesetzes erffnet sei ii rechtsbeschwerde gesetzes wegen statthaft abs satz zpo berufungsgericht bersehen jedoch unzulssig insoweit dahinstehen bereits daraus folgt rechtsbeschwerde ausdrckliche darlegung zulssigkeitsvoraussetzungen abs zpo enthlt entsprechender vortrag etwa entbehrlich oberlandesgericht rechtsbeschwerde entscheidung zugelassen zulassung ohnehin kraft gesetzes statthaften rechtsbeschwerde entbehrt gesetzlichen grundlage entfaltet deshalb bindungswirkung fr rechtsbeschwerdegericht vgl senatsbeschlu april xii zb famrz vielmehr prfen voraussetzungen abs zpo gegeben vgl bgh beschlu februar zb famrz zller gummer zpo aufl rdn handelt mithin abs nr zpo statthafte rechtsbeschwerde allein abs nr zpo statthaft somit gem abs nr zpo zulssig zulssigkeitsvoraussetzungen abs zpo begrndung ergeben bb senat neigt allerdings auffassung unzulssigkeit rechtsbeschwerde vorliegenden einzelfall schon fehlen ausdrcklicher darlegungen zulssigkeitsgrnden abs zpo ergibt oberlandesgericht zulassung rechtsbeschwerde begrndet entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sei fortbildung rechts wegen frage erforderlich rechtsanwaltskanzlei generell vorkehrungen wahrung fnfmonatsfrist zpo treffen seien zustellung bereits verkndeten entscheidung ungewhnlich verzgert anhaltspunkte dafr vorliegen verkndeten entscheidung urteil gehandelt deshalb ablauf absoluten berufungsfrist befrchten sei rechtsbeschwerde setzt oberlandesgericht formulierten klrungsbedrftig angesehenen frage unmittelbar auseinander greift kernpunkt nmlich ungewiheit ber art verkndeten entscheidung geht ber berufungsgericht formulierte zulassungsfrage hinaus logisch vorrangige frage aufwirft fall berhaupt voraussetzungen fr beginn laufs absoluten berufungsfrist gegeben anzusehen darauf verweist handele zugelassene rechtsbeschwerde darin zugleich bezugnahme begrndung zulassungsausspruchs sehen knnen beschwerdefhrerin still schweigend eigen macht aufgeworfene frage erweitert weitere mgliche rechtliche folgerungen daraus herleitet umstnden knnte frmelei erscheinen ausdrckliche wiederholung beschwerdegericht bereits vorweggenommenen darlegung rechtsgrundstzlichkeit erforderlichkeit rechtsfortbildung rechtsbeschwerdebegrndung verlangen vgl senatsbeschlu april aao soweit berufungsgericht berufungsfrist alternative zpo versumt angesehen anzufechtende urteil juni verkndet worden sei wirft fragen grundstzlicher bedeutung entspricht rechtsprechung bundesgerichtshofes rechtsbeschwerde verkennt klgerin entscheidung vorausgehenden verhandlungstermin ordnungsgem vertreten entscheidung ergehen konnte wute prozebevollmchtigte klgerin gesehen dementsprechend verhalten erkundigungen konkreten fall erfolglos blieben hindert lauf frist allenfalls rahmen wiedereinsetzung vorigen stand bedeutung zpo setzt rechtsprechung bundesgerichtshofs generelle mglichkeit beschwerten partei voraus entscheidung lasten kenntnis erhlt nimmt rcksicht konkreten umstnde falles ziel norm unabhngig zustellung urteils unabhngig konkreten kenntnis beschwerten partei ablauf lngeren frist allgemeinen einlegung berufung trotz bestehender erschwernisse ausreicht fr rechtsfrieden rechtssicherheit sorgen vgl senatsbeschlu juli xii zb famrz mnchkomm zpo rimmelspacher aufl aktuali sierungsband rdn zweck wrde verfehlt konkreten umstnden einzelfall rechtzeitigen berufungseinlegung entgegenstanden fr fristablauf bedeutung beimessen vgl bgh beschlu november lwzb njw rr insoweit famrz abgedruckt soweit berufungsgericht davon ausgegangen verkndung angefochtenen urteils beweiskraft abs abs zpo verkndungsniederschrift juni ergebe klgerin nachweis flschung abs zpo erbracht vermag rechtsbeschwerde rechts verfahrensfehler aufzuzeigen entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordern soweit rechtsbeschwerde erstmals geltend macht verkndungsprotokoll sei entgegen zpo ordnungsgem unterzeichnet worden darunter handzeichen richters befinde anforderungen unterschrift genge bloe paraphe anzusehen sei dahingestellt bleiben neuen sachvortrag darstellt rechtsbeschwerdeinstanz unbeachtlich jedenfalls anforderungen vorliegen unterschrift stellen rechtsprechung bundesgerichtshofes seit langem geklrt frage unterschrift familienrichters verkndungsprotokoll anforderungen gengte weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung vgl bgh beschlu februar zb famrz rechtsbeschwerde vermag aufzuzeigen entscheidung tenor angefochtenen urteils verkndet worden knnte weder befindet entscheidung akten anhaltspunkte dafr ersichtlich verkndungsprotokoll nachgeheftete handschriftliche tenor verfahren betreffen knnte dagegen spricht bereinstimmung tenors vollstndig abgefaten urteils festsetzung streitwertes wenige cent wertfestsetzung vollstndig abgefaten urteil entspricht jedenfalls verleiht umstand berufungsgericht vorliegenden einzelfall anla zweifeln gesehen verkndungsprotokoll nachgeheftete blatt handschriftlichen tenor protokoll gehrende anlage anzusehen sache grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts soweit rechtsbeschwerde hinweis darauf protokoll heftklammer versehen folgeblatt lediglich stelle eingerissen sei ursprngliche verbindung beiden bltter fr mglich sicher hlt vortrag unabhngig frage insoweit rechtsbeschwerdeinstanz unzulssigen neuen sachvortrag handelt geeignet voraussetzungen abs nr zpo hinsichtlich berufungsgericht inzidenter angenommenen beweiskraft sitzungsprotokolls abs zpo darzulegen uere mngel beweiskraft urkunde aufheben mindern entscheidet gericht freier berzeugung zpo anhand umstnde einzelfalls symptomatische besorgnis wiederholung begrndende verfahrensfehler zeigt rechtsbeschwerde insoweit soweit berufungsgericht wiedereinsetzungsgesuch klgerin zurckgewiesen entscheidung weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung berufungsgericht anla rechtsfehlerhaften zulassung rechtsbeschwerde genommene frage rechtsanwalt generell vorkehrungen berwachung fnfmonatsfrist zpo treffen zustellung bereits verkndeten urteils ungewhnlich verzgert kommt vorliegenden fall auffassung berufungsgerichts berufungsgericht wiedereinsetzungsgesuch klgerin mrz nmlich allein wegen verletzung allgemeiner sorgfaltspflichten rechtsanwalts mangelnde berwachung fnfmonatsfrist zpo schon zustellung urteils zurckgewiesen weiteren begrndung zumindest wiedereinsetzungsfrist abs zpo sei gewahrt zumindest letzteres ergebnis rechtsgrnden beanstanden vermag zurckweisung wiedereinsetzungsgesuchs allein tragen recht stellt berufungsgericht insoweit darauf ab prozebevollmchtigten klgerin vollstndig abgefate urteil ersten seite angebrachten vermerk urkundsbeamtin geschftsstelle sei juni verkndet worden dezember zugestellt worden mithin zehn tage ablauf berufungsfrist unkenntnis prozebevollmchtigten art inhalt ergangenen entscheidung beseitigt sptestens entgegennahme urteils mute erkennen juni verkndet worden deshalb berufungsfrist alternative zpo beachten vgl bgh beschlu juli zb juris wiedereinsetzungsfrist abs satz zpo versumt vielmehr erweist antrag wiedereinsetzung brigen unbegrndet irrtum nachlssigkeit prozebevollmchtigten klgerin ber ablauf frist schliet wiedereinsetzung abs zpo vgl bgh beschlu juli aao anwendung gebotenen sorgfalt htte frist einlegung berufung nmlich weiteres gewahrt knnen hahne sprick wagenitz weber monecke dose'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat urteil soweit verwertung aussagen angeklagten polizei geht rechtsfehlerfrei fall teilschweigens sinne urteils strafsenats april str njw liegt nack wahl schluckebier boetticher kolz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet januar freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs rahmen anlagevermittlung kommt anlageinteressenten vermittler auskunftsvertrag haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande interessent deutlich macht bestimmte anlageentscheidung bezogen besonderen kenntnisse verbindungen vermittlers anspruch nehmen anlagevermittler gewnschte ttigkeit beginnt st rspr zuletzt senatsurteil oktober iii zr zip feststellung weiterer besonderer umstnde bedarf gilt vermittler vertragsverhandlungen zugleich selbstndiger reprsentant bank auftritt bgh urteil januar iii zr olg karlsruhe lg mannheim iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck dr kapsa drr fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juli aufgehoben soweit bereinstimmend erklrte teilerledigung wirkungslos geworden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs sowie teilerledigung entfallenden kosten rechtsstreits berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verwaltet vermgen stiftung deren satzung vermgen mndelsicher anzulegen beklagte firmiert gmbh zugleich reprsentantin bank luxemburg niederlassung bank ag dresden sommer rief seinerzeit beklagten beschftigte zeuge klgerin stellte anlagemglichkeiten bank telefax oktober briefkopf beklagten teilte klgerin bezugnahme artikel zeitschrift finanzen gehre einlagensicherungsfonds sc bundesverbandes deutscher banken klgerin legte daraufhin oktober dm festgeld fr tage bank anlageauftrag enthlt unterschriften vorgedruckte besttigung kunden allgemeinen geschftsbedingungen bank hinweisen einlagensicherung erhalten kenntnis genommen deren geltung einverstanden fristablauf wurde anlage klgerin juli mehrfach verlngert mai bertrug bank geldbetrag zuzglich zinsen hhe neu eingerichtetes abwicklungskonto klgerin mai bundesamt fr finanzdienstleistungen bank geschlossen ber deren vermgen insolvenzverfahren beim amtsgericht dresden erffnet tatschlich bank mitglied einlagensicherungsfonds bundesverbands deutscher banken klgerin forderung insolvenzverfahren angemeldet vorliegenden klage klgerin schadensersatzansprche wegen fehlerhafter anlageberatung hhe nebst zinsen zug zug abtretung insolvenzverfahren angemeldeten forderung bank geltend gemacht landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht abgewiesen revisionsverfah ren verfolgt klgerin abzug zwischenzeitlich insolvenzverwalter gezahlten betrags klageantrag entscheidungsgrnde revision erfolg ansicht berufungsgerichts lsst gesonderter beratungs auskunftsvertrag parteien feststellen auskunftsvertrag zustande gekommen sei zugunsten klgerin unterstellt knne sei bank geschlossen worden bank sei dabei beklagte zeugen vertreten worden allerdings sei beklagte gegenber klgerin anlagevermittlerin aufgetreten ttigkeit eigenschaft reprsentantin bank sinne kwg ausgebt bernehme vermittler wissen spteren vertragsparteien aufgaben typischerweise oblgen deren pflichtenkreis ttig sei zugleich deren hilfsperson betrachten vielfltigen fllen vertreterhaftung banken sparkassen versicherungen rechtsprechung bundesgerichtshofs entsprechende konstellation handele vorliegenden fall bank geschftsvermittlung reprsentanten beklagten bedient darauf briefkopf offen hingewiesen htten angesichts allein rede stehenden festgeldeinlagengeschfts ge abs kwg sei vornherein klar bank vermittelt knnen bank fr stndig selbstndige vermittler ttigen reprsentanten berlassen kunden fr anlagen werben erforderlichen vertragsverhandlungen fhren vertragsunterlagen vorzubereiten ablauf auftreten beklagten reprsentantin bank sei klgerin bekannt beklagte daneben vermittlung kapitalanlagen firmiert geschftsverkehr aufgetreten sei fr streitfall wesentliche bedeutung gehabt knne rahmen anlagevermittlung anlageinteressenten anlagevermittler gesonderter konkludent geschlossener auskunftsvertrag haftungsfolgen zustande kommen interessent deutlich mache bestimmte anlageentscheidung bezogen besonderen kenntnisse verbindungen vermittlers anspruch nehmen wolle anlagevermittler gewnschte ttigkeit beginne hnge jedoch umstnden einzelfalls ab beispielsweise eigenen wirtschaftlichen interesse auskunftsgebers geschftsabschluss persnlichen engagement form zusicherungen art garantiebernahme versprechen eigener nachprfung hinzuziehung auskunftsgebers vertragsverhandlungen verlangen auskunftsempfngers bereits anderweitig bestehenden vertragsbeziehung auskunftsgeber auskunftsempfnger zustzlicher neben ttigkeit beklagten vertretung bank tre tender eigene haftung begrndender auskunftsvertrag sei parteien geschlossen worden entsprechendes gelte fr ansprche klgerin verschulden vertragsschluss culpa contrahendo insoweit sei bank beklagte persnlich haftbar beiden anspruchsgrundlagen sei gemeinsam eigenhaftung eintrete vertreter wirtschaftlich betrachtet gleichsam eigener sache ttig davon knne rede beklagte fr anlagenvermittlung provision erhalten fr handelnde zeuge ganz geringe provision hhe blo mittelbare provisionsinteresse rechtfertige annahme eigenen interesses vertreters besonderes vertrauen beklagte gleichfalls anspruch genommen ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung entscheidenden punkten stand entgegen ansicht berufungsgerichts haftet beklagte klgerin wegen verletzung parteien bestehenden auskunftsvertrags berufungsgericht setzt unrecht engeren tatbestand eigenhaftung vertreters schadensersatzansprchen verschulden vertragsschluss culpa contrahendo voraussetzungen fr stillschweigenden abschluss auskunftsvertrags vermittlung kapitalanlage gleich zutreffend eigenhaftung vertreters ber ange bahnte rechtsverhltnis vertretenem vertragsgegner hinaus entweder inanspruchnahme besonderen persnlichen vertrauens vertreter erfordert insbesondere verhandlungsgegner zustzliche persnlich ausgehende gewhr fr richtigkeit vollstndigkeit erklrungen bietet unmittelbares wirtschaftliches eigeninteresse vertreters zustandekommen rechtsverhltnis ses wirtschaftlich betrachtet gleichsam eigener sache verhandelt bghz bgh urteil januar viii zr njw urteil mai ix zr njw rr senatsurteil oktober iii zr njw rr urteil wre vorliegend einschlgig persnliche haftung zeugen ginge hieran drfte tat verhltnis klgerin beklagten vertragsverhandlungen ber festgeldanlage reprsentantin kapitalsuchende bank vertreten deren erfllungsgehilfe wiederum rechtsfehlerfreien feststellungen berufungsgerichts zeuge anzusehen fehlen darauf kommt berufungsgericht auerdem prfenden tatbestandlichen voraussetzungen fr konkludenten abschluss auskunftsvertrags anlagevermittler bermig verengt rechtsprechung bundesgerichtshofs insbesondere zustndigen erkennenden senats anerkannt rahmen interessierenden anlagevermittlung anlageinteressenten anlagevermittler auskunftsvertrag haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande kommt interessent deutlich macht bestimmte anlageentscheidung bezogen besonderen kenntnisse verbindungen vermittlers anspruch nehmen anlagevermittler gewnschte ttigkeit beginnt bghz senatsurteile mai iii zr njw rr januar iii zr njw rr juni iii zr njw september iii zr njw rr mai iii zr njw zuletzt urteil oktober iii zr zip rn feststellung weiterer besonderer merkmale gesamtumstnden falles berufungsgericht hinweis sachverhalt betreffende senatsurteil juni iii zr bghr bgb auskunftsvertrag verlangt etwa eigenen wirtschaftlichen interesses vermittlers geschftsabschluss bedarf fallgestaltung ebenso wenig entscheidender bedeutung vermittler kapitalsuchenden innerhalb rechtsbeziehungen kapitalanleger vertritt inwieweit seinerseits gesichtspunkt bgb fr fehler vermittlers einzustehen dargestellte senatsrechtsprechung trgt schutz anlegers bereits typisierend interessenlage besonderheiten vermittlung kapitalanlagen rechnung geprgt regelmig erhebliche wirtschaftliche bedeutung fr kapitalanleger zugleich seite ebenso regelmig bestehenden aufklrungsbedarf groen mehrzahl flle hinreichend vermittler befriedigt zudem umgekehrt vermittler allgemeinen erwartende eigenem verstndnis bestehende sachkunde sinne schon bghz mastben zustandekommen konkludent geschlossenen auskunftsvertrags klgerin beklagten vertreten zeugen grundlage rechtsfehlerfrei ge troffenen tatrichterlichen feststellungen zweifeln klgerin frage zugehrigkeit bank einlagensicherungsfonds deutscher banken erkennbar gerade spezifischen kenntnisse beklagten ber einzelheiten angebotenen kapitalanlage fr nutzen anlageentscheidung hiervon abhngig gemacht beklagte zugleich reprsentantin bank firmierte eigenschaft vorverhandlungen ber art inhalt anlage bank vertreten konnte fr stillschweigenden abschluss gesonderten auskunftsvertrags klgerin mangels eindeutigen beschrnkung abgabe erklrungen fr bank belang vgl anlageberatung reprsentanten bank senatsurteil september iii zr njw rr revisionserwiderung zusammenhang erhobenen verfahrensrgen senat geprft fr durchgreifend erachtet nheren begrndung gem zpo abgesehen recht berufungsgericht ferner angenommen sach lich unrichtigen unvollstndigen tatschlichen grundlage beruhenden angaben zeugen ber bank bestehende einlagensicherung pflichtwidrig steht beklagte grunde schadensersatz verpflichtende schuldhafte vertragsverletzung fest hhe schadens ursachenzusammenhang sowie frage etwaigen mitverschuldens klgerin oberlandesgericht abschlieenden feststellungen getroffen senat deswegen ber klage endgltig entscheiden grunde ange fochtene urteil aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen erforderlichen feststellungen nachholen schlick wurm kapsa streck drr vorinstanzen lg mannheim entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juni zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs nr zpo abs whrend dauer wohlverhaltensphase insolvenzglubiger ansprchen vorstzlich begangener unerlaubter handlung vorrechtsbereich fr forderungen vollstrecken bgh beschluss juni ix zb ag mnster lg mnster ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill raebel richterin lohmann richter dr pape richterin mhring juni beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts mnster august kosten glubiger zurckgewiesen wert beschwerdegegenstandes festgesetzt grnde beschwerdefhrer glubiger november erffneten insolvenzverfahren ber vermgen schuldners beschluss november wohlverhaltensphase restschuldbefreiungsverfahrens berfhrt worden ausgenommene forderung sinne nr inso angemeldet wegen erlass pfndungs berweisungsbeschlusses beantragt ansprche schuldners drittschuldner gepfndet sollten soweit treuhnderin abgetreten worden nachdem vollstreckungsgericht zunchst gem abs zpo monat lich pfndungsfreien betrag beschluss januar festgesetzt richterin erinnerung schuldners pfndungsund berweisungsbeschluss aufgehoben antrag erlass zurckgewiesen hiergegen gerichtete sofortige beschwerde glubiger erfolglos geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgen antrag erlass pfndungs berweisungsbeschlusses wohlverhaltensphase restschuldbefreiungsverfahrens vorrechtsbereich abs zpo vollstrecken ii rechtsbeschwerde gem abs satz nr abs satz zpo statthaft beschwerdegericht zugelassen bgh beschluss februar ix zb zinso februar ix zb zinso zulssige rechtsbeschwerde jedoch unbegrndet beschwerdegericht angenommen amtsgericht pfndungs berweisungsbeschluss recht aufgehoben antrag glubiger zurckgewiesen pfndung sei unzulssig vollstreckungsverbot abs inso uneingeschrnkt fr insolvenzglubiger gelte smtliche insolvenzglubiger einschlielich unterhalts deliktsglubiger mssten treuhandphase gleichen befriedigungsmglichkeiten ausnahme vollstreckungsverbot komme deshalb betracht rechtsgedanke nr inso stehe auslegung entgegen vorschrift ergebe privi legierung deliktsglubiger erst ende wohlverhaltensphase eintreten solle ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand einhelliger auffassung rechtsprechung schrifttum gilt vollstreckungsverbot abs inso fr glubiger deren forderung vorstzlich begangenen unerlaubten handlung stammt erffnung insolvenzverfahrens begangen wurde bag bage rn zpo lg leipzig nzi lg saarbrcken beschluss april rn ag bremen nzi fk inso ahrens aufl rn fischer ahrens gehrlein ringstmeier inso rn graf schlicker kexel inso aufl rn hmbkomm inso streck aufl rn hk inso landfermann aufl rn wenzel kbler prtting bork inso rn uhlenbruck vallender inso aufl rn bundesgerichtshof frage abs inso vollstreckung glubigern ausgenommener forderung vorrechtsbereich abs zpo whrend laufs wohlverhaltensphase ausschliet bislang ausdrcklich entschieden zweck vollstreckungsverbots abs inso neuerwerb schuldners gem abs inso treuhnder abgetreten gem inso herauszugeben zugriff insolvenzglubiger entziehen bgh urteil juli ix zr bghz beschluss juli ix zb zinso rn gilt hinblick glubiger deren forderung erffnung insolvenzverfahrens vorstzlich begangenen unerlaubten handlung stammt verfahren privileg angemeldet forderung restschuldbefreiung erfasst erteilung restschuldbefreiung durchsetzbar privileg bezieht insolvenzrechtliche nachhaftung glubiger schon innerhalb insolvenz restschuldbefreiungsverfahrens sonderstellung zuzuweisen bgh beschluss september ix zb zinso rn mwn grundstzen ausgeschlossen glubiger ausgenommenen forderung bereits whrend laufs wohlverhaltensphase vorrechtsbereich abs zpo vollstreckt wertentscheidung gesetzgebers nr inso geht entgegen auffassung rechtsbeschwerdebegrndung dahin fall fehlens konkurrierender neuglubiger schuldner glubiger ausgenommenen forderung rahmen abs zpo pfndbaren einknfte zuzuweisen gesetzgeber vielmehr art abs gg verletzen fr gleichbehandlung insolvenzglubiger whrend laufs wohlverhaltensphase entschieden schliet zuschnitt vollstreckungsverbots whrend dauer verfahrens abs inso satz deliktsglubiger privilegiert verfahren teilnehmen bgh beschluss september aao rn art abs gg insofern rechnung getragen glubiger ausgenommener forderungen entsprechender anmeldung feststellung anspruchs erteilung restschuldbefreiung mglichkeit vermgen schuldners vollstrecken entscheidung bundesgerichtshofs unwirksamkeit erffnung insolvenzverfahrens ausgebrachten pfndung fortlaufen bezge schuldners fr dauer insolvenzverfahrens daran mglicherweise anschlieenden restschuldbefreiungsverfahrens bgh beschluss mrz ix zb zinso hierauf einfluss zeitlich beschrnkte unwirksamkeit pfndung bezieht genannten entscheidung gerade dauer wohlverhaltensphase restschuldbefreiungsverfahrens pfndungsschutz besteht phase entscheidung einklang ausschluss vollstreckungen insolvenzglubigern whrend zeitraums steht pfndungspfandrecht beschluss aao rn erst aufleben vollstreckungsschuldner restschuldbefreiung versagt zuvor kommt geltendmachung rechten pfndungspfandrecht betracht urteil bundesgerichtshofs november ix zr zinso wonach klage glubigers zinszahlung seit erffnung insolvenzverfahrens aufhebung whrend treuhandphase ungeachtet mglichen spteren restschuldbefreiung schuldners zulssig fhrt wertung hieraus ergibt vollstreckung insolvenzglubigers wegen ausgenommenen forderung vorrechtsbereich abs inso whrend dauer wohlverhaltensphase zulssig entscheidung steht vollstreckungsverbot abs inso vielmehr zulssigkeit klageerhebung sptere zwangsvollstreckung vorbereitet entgegen bgh aao rn lg gttingen zinso bedeutet jedoch zwangsvollstreckung insolvenzglubigers schon treuhandphase zulssig nher begrndete rge beschwerdegericht htte verfahren wegen antrags glubiger versagung restschuldbefreiung aussetzen mssen greift fhrt versagung restschuldbefreiung gem inso ende laufzeit abtretungserklrung kommt hierzu glubiger mglichkeit aufgrund vernderter sachlage neuen pfndungs berweisungsbeschluss beantragen vorgreiflich entscheidung ber versagung restschuldbefreiung deshalb brigen vorschriften ber aussetzung ff zpo grundstzlich eilbedrftige rasche befriedigung glubiger angelegte insolvenzverfahren rechtsprechung bundesgerichtshofs entsprechend anwendbar bgh beschluss juli ix zb nzi rn vill raebel pape lohmann mhring vorinstanzen ag mnster entscheidung lg mnster entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb vob vob nr zuschlag nachprfungsverfahren verzgerten ffentlichen vergabeverfahren ber bauleistungen erfolgt ausgeschriebenen fristen terminen mehr eingehalten knnen zustande gekommene bauvertrag ergnzend dahin auszulegen bauzeit bercksichtigung umstnde einzelfalls vertragliche vergtungsanspruch anlehnung grundstze nr vob anzupassen bgh urteil mai vii zr kg berlin lg berlin vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richterin safari chabestari richter halfmeier richter leupertz fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts oktober zurckgewiesen beklagte trgt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand klgerin fordert auftragnehmerin beklagten bundesrepublik deutschland mehrvergtung wegen erhhter stahl zementkosten verzgerten vergabeverfahren klgerin unterbreitete beklagten ffentlicher ausschreibung fr lose bundesautobahn autobahnzubringer vertragsangebot februar angebotssumme fr los baubeginn juli fertigstellungstermin januar fr los fertigstellungstermin september vorgesehen ursprnglich juli laufende bindefrist fr vertragsangebot klgerin wurde beiden seiten einvernehmlich kommentarlos hinblick umfangreiche prfung wertung angebote september verlngert anschluss daran wurde wegen august konkurrenten eingeleiteten vergabenachprfungsverfahrens mehrfach verlngert zuletzt juli einverstndniserklrungen klgerin hierzu erfolgten beklagten bersandten formular folgendem wortlaut geehrte damen herren vorgeschlagenen verlngerung zuschlags bindefrist einverstanden zuschlag beklagte erfolgte schreiben juli bezug nahm angebot klgerin verzeichnis nachunternehmer april sowie letzte schreiben bindefristverlngerung juni klgerin besttigte zuschlag schreiben september selben tag fragte beklagten wegen neuer ausfhrungsfristen einigung ber terminplan erfolgte bauvorhaben wurde durchgefhrt jahren stahlpreis erheblich gestiegen klgerin behauptet gleiches fr betonpreis schreiben november forderte klgerin anpassung einheitspreise wegen vernderung stahl zementpreise weltmarkt beklagte lehnte hinweis vorbehaltlos erklrte einverstndnis bindefristverlngerungen ab vorliegenden klage macht klgerin errechnete mehrvergtung vergleich vertragspreisen hhe geltend landgericht klage zwischenurteil grunde fr gerechtfertigt erklrt berufung beklagten erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte weiterhin abweisung klage entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsurteil hlt rechtlichen nachprfung ergebnis stand berufungsgericht urteil baur verffentlicht hlt anspruch klgerin grunde fr gerechtfertigt besonderen verhltnis bauherrn bauunternehmer folge pflicht beklagten preisanpassung zuzustimmen soweit nderung materialkosten verursacht sei verzgerungen nachprfungsverfahren ablauf ursprnglichen bindefrist angebots klgerin juli zurckzufhren sei anspruch knne klgerin wege unmittelbar leistung gerichteten klage durchsetzen knne offenbleiben anspruch anwendung grundstze ber wegfall geschftsgrundlage bgb unmittelbar bgb hinblick bauvertragsparteien verbindende pflicht kooperation ergebe vertrag sei allgemeinen vertragsgrundstzen zuschlagsschreiben zustande gekommen beklagte annahme nderungen erklrt folge daraus ausfhrungsfristen erkennbar unmglich einzuhalten seien sei berzeugend erklrungen bindefristverlngerung vertragsschluss wege ergnzenden auslegung aussagewert zuzuweisen objektiven bedeutung mageblicher sicht jeweiligen erklrungsempfngers htten unverndert geschlossene vertrag enthalte ausdrckliche regelung ber preisanpassung verzgerung vertragsannahme ausfhrungsfrist fr vorgesehene leistung stelle geschftsgrundlage dar sei einerseits vertragsinhalt zugleich grundlage erwartungen ber vertragsabwicklung somit basis fr kalkulation bieters knne bestimmte preise eigene kosten angebot zugrunde legen wrden fr bestimmte zeit gelten abs bgb setze voraus grundlagen vertrags vertragsschluss gendert htten falle gestreckten vertragzustandekommens besonderen bedingungen vergabeverfahrens knne bereits zeitpunkt beginn vorgangs vertragsschlusses zeitpunkt vertragsschluss angesehen hieran ndere zustimmung klgerin bindefristverlngerung sei teil sachgemen abwicklung nachprfungsverfahrens klgerin knne einfluss vertragsinhalt mehr nehmen auer entgegen intention vergabeverfahrens vertragsschluss verzichten soweit konstruktion folge sei anspruch vertragsanpassung jedenfalls begrnden treu glauben besonderer bercksichtigung kooperationspflicht bauvertragsparteien gebiete grundstze bgb entsprechend heranzuziehen erheblichen preissteigerungen eigenheiten vergabeverfahrens eingang vertragssituation fnden werklohn angepasst msse verstehe besteller hierdurch berrascht andererseits groprojekt genaue feststellung kalkulationsgrundlagen komplizierter zeit anspruch nehmender prfungen bedrfe sei nachvollziehbar verbiete erfordernis unmittelbaren zusammenhang vertragsschluss genderte kalkulation verlangen grundstze bgb stellten angemessene lsung fr gesetzliche ausgestaltung nachprfungsverfahrens hervorgerufene gesetzgeber gelste interessenkollision dar hiernach begrnde enttuschung vertragsschluss zugrunde gelegten erwartungen anspruch vertragsanpassung unvernderte hinnahme vertrags fr seite unzumutbar mache stahlpreis sei weltmarkt mitte je tonne je tonne jahr gestiegen sei gerade angesichts knapper gewinnmargen baubereich erheblich entsprechendes gelte fr streitige frage erhhung zementpreises anpassung vertraglichen vergtungsanspruchs anleh nung grundstze nr vob erfolgen folge sinn ausschreibungsverfahrens vob abgegebenen gebote blieben weise ausgangskalkulation erhalten ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung ergebnis stand berufungsgericht geht zutreffend davon zuschlagsschreiben beklagten vertrag inhalt angebots klgerin wrtlich verstehen zustande gekommen genannte vergtung ausfhrungsfristen verdingungsunterlagen hierdurch zunchst unverndert vereinbart worden mageblichen objektiven empfngerhorizont erklrungsempfngers konnte ausdrckliche ergnzungen nderungen abgegebene angebot klgerin verstanden bedingungen ausschreibung akzeptierte ausschreibungstext beklagten enthlt regelung fr fall verzgerten vergabe ber wortlaut hinaus dahin verstanden fall verzgerten vergabe abweichungen ergnzende regelungen gelten sollten aa allerdings literatur vertreten angebotserklrung bieters sei auszulegen leistung beginntermin zeitdauer anbiete sachgerecht verschiebung zuschlags bercksichtigung vertraglichen bedingungen angepasst seien kapellmann nzbau ff nzbau ff ingenstau korbion portz vob aufl vob rdn folge ergnzenden auslegung bieterangebots eventuell zusammenhang bindefristverlngerung letzterem vergleiche unten auerdem sei angebot verstehen bieter mehraufwand ersetzen sei verschiebung ergebe kapellmann nzbau nzbau ausgangspunkt berlegung sei auftraggeber risiko verzgerung vergabeverfahrens tragen angebot bieters weise regelungslcke parteien htten bersehen abfassung ausschreibungsbedingungen abgabe angebots sachlage ergeben knne anpassung ausfhrungsfristen vertragspreise notwendig mache sei hypothetischen parteiwillen abzustellen darauf parteien angemessener abwgung interessen treu glauben vereinbart htten geregelten fall vorausgesehen htten hinsichtlich ausfhrungsfristen msse beachtet bieter zeitlich unmgliche leistung anbieten wolle erklrung msse deshalb zustzlichen inhalt leistungszeit angemessen verschiebung zuschlags anzupassen sei konsequent weitergedacht msse erklrung inhalt hinzugefgt bieter mehraufwand ersetzt verschiebung ergebe sei entsprechender anwendung nr vob bestimmen kapellmann aao bb folgen ausschreibung enthaltenen vertragsbedingungen bieter bezieht deshalb inhalt angebots enthalten derartigen eventualregelungen fr etwaige verzgerungen zuschlags knnen weder ergnzenden auslegung angebots erklrt hierin stillschweigend enthalten einzelne willenserklrungen unterliegen ausnahme einseitiger rechtsgeschfte ergnzenden auslegung rechtswirkungen erzeugen deshalb angebot bieters isoliert ergnzend ausgelegt hormann kostensteigerung infolge nachprfungsverfahren ergnzenden auslegung knnen lcken rechtsgeschfts geschlossen enthaltenen regelungsplan angeknpft hieraus bercksichtigung treu glauben rcksicht verkehrssitte regelungen fr offengebliebene punkte abgeleitet st rspr seit bgh urteil april ii zr bghz ausschreibung angebot knnen dahin verstanden stillschweigend regelungen fr vllig ungewisse verzgerungen enthalten auslegung erklrungen formalisierten vergabeverfahren bercksichtigen regelmig verstehen einklang vergaberechtlichen bestimmungen stehen bgh urteil november vii zr bghz wortlaut erklrungen erfordernis weiteres gengt deshalb weiterer stillschweigender inhalt beigemessen vergaberechtlich bedenklich wre kapellmann aao befrworteten auslegung jedoch fall abs gwb erforderliche transparenz vergabeverfahrens mglichst klare verdingungsunterlagen erfordert wrde hierdurch eingeschrnkt zeigt vob etwaige ausfhrungsfristen verdingungsunterlagen aufzunehmen bestimmte vorgaben eingehalten mssen sollen geschehen zweifel davon ausgegangen hierbei vollstndig beschrieben ergibt vob bestimmten voraussetzungen nderungen preisermittlungsgrundlagen angemessene nderung vergtung vorgesehen wobei einzelheiten festzulegen allgemeine stillschweigend enthaltene pauschale preisnderungsklausel fr fall vernderter bauzeiten lsst erfordernis vereinbaren grning baur cc bereits aufgrund allgemeinen grundstze vergabeverfahrens ergebende auslegungsergebnis regelung abschnitt abs handbuchs fr vergabe ausfhrung bauleis tungen straen brckenbau allgemeinem rundschreiben straenbau ars juni eingefhrten fassung folgenden hva stb besttigt ausgefhrt notwendigen verlngerungen zuschlags bindefrist prfen sei vertrags ausfhrungs fristen verlngern seien inwieweit voraussichtlich auswirkungen grundlage preisermittlung fr angebote ergeben wrden umstnden sei ausschreibung aufzuheben handlungsanweisungen lassen fernliegend erscheinen ausschreibungstext verstehen hierin auswirkungen verspteten zuschlags bereits geregelt seien klgerin konnte mangels anhaltspunkte davon ausgehen beklagte bundesministerium fr verkehr bauund wohnungswesen straenbaubehrden gerichtete ffentlich bekannt gegebene allgemeine rundschreiben hva stb halten erklrungen klgerin verlngerung bindefrist zuzustimmen berufungsgericht rechtsfehlerfrei lediglich bedeutung zugemessen ursprngliche vertragsangebot inhaltlich konserviert rechtsgeschftliche bindungsfrist angebot gem bgb zugleich bindefrist nr vob verlngert aussagen vertraglich gelten ausfhrungsfristen ausschreibung angebots mehr wrden eingehalten knnen verbunden aa literatur allerdings demgegenber teilweise erklrung bieters sonstige klarstellende handlungen erklrungen lediglich verlngerung bindefrist zustimmt weitergehende bedeutung beigemessen einerseits vertreten bieter verzichte hiermit ergebnis konkludent mehrvergtungsansprche ursprnglichen preise vorbehaltlos aufrechterhalte dabringhausen vergaber brker baur ff auffassung sptestens fristverlngerung auszulegen neue ausfhrungsfristen eventuellen anpassung vergtung aufgrund hierdurch entstehender mehrkosten angeboten wrden kapellmann baur bb auffassungen berufungsgericht recht gefolgt auslegung erklrungen bindefristverlngerung bercksichtigen regelmig verstehen einklang vergaberechtlichen bestimmungen stehen vgl bgh urteil november vii zr bghz nderung angebots stnde jedoch widerspruch vergaberechtlichen grundstzen nr abs vob nderungen verdingungsunterlagen unzulssig versto hiergegen fhrt zwingenden ausschluss nr abs vob davon ausgegangen bieter erklrung stillschweigenden nderung verdingungsunterlagen abgegeben riskierte vergabeverfahren ausgeschlossen gilt regel zusammenhang bindefristverlngerung erklrt behalte falle verschobener ausfhrungsfristen hierdurch erhhter kosten geltendmachung mehrvergtung bedeutet zweifel angebot modifizieren gegebenenfalls mgliche ansprche spter abgeschlossenen vergabebedingungen zustandegekommenen vertrag geltend erstgenannte auffassung brker aao verkennt vorbehalt notwendig grundstzliche mglichkeit behalten angebo tenen preise falle nderung vertraglichen ausfhrungsfristen vertragsschluss anpassen knnen preise beziehen zunchst angebotenen vertragsbedingungen zunchst vorgesehenen fristen verlngerung bindefrist ndert hieran entgegen ansicht deshalb vergaberechtswidrige angebotsnderung notwendig mglichkeit erhalten gegebenenfalls preisanpassung verlangen umgekehrt angebotsnderung positiv vereinbart richtig vielmehr dabei bleibt ber auswirkungen eventuellen zeitlichen berholung gar geregelt auslegung zuschlagsschreibens berufungsgericht ebenfalls beanstanden beklagte vorliegende angebot klgerin unverndert angenommen aa literatur rechtsprechung unterschiedliche ansichten vertreten zuschlag bewerten zeitpunkt zuschlagsentscheidung vertrag vorgesehene ausfhrungsfristen mehr erheblich erschwert eingehalten knnen dabei allerdings verschiedene fallgruppen unterscheiden fllen denen zuschlag erteilt zuvor gleichzeitig erklrungen frage ausfhrungszeiten fristen hiervon abhngenden mehrvergtungen abgegeben meinung dabei bleiben vertrag hiermit ursprnglichen bedingungen hinsichtlich bauzeit geschlossen obwohl bereits tatschlich obsolet geworden bayoblg nzbau olg hamm baur nzbau behrendt baur brker baur diehr zfbr grning baur heiermann heiermann riedl rusam handkommentar vob aufl vob rdn kuhn zfbr putzier goede vergaber auffassung beinhaltet fall zuschlagsschreiben bieter nderung vertraglichen bedingungen mindestens hinsichtlich bauzeit handele annahme nderungen abs bgb ablehnung angebots verbunden neuen antrag gelte bornheim badelt zfbr teilweise letztgenannte auffassung jedenfalls fr flle vertreten denen parteien bereits erklrungen anpassung vorgesehenen regelungen bauzeit hiervon abhngenden vergtung abgegeben allerdings ausdrckliche erklrung hierzu zusammen zuschlag erfolgt olg celle baur schlielich flle diskutiert denen beim zuschlag ausdrcklich neue bauzeitenregelungen angesprochen darin ganz berwiegend annahme nderungen gesehen bgh urteil februar vii zr bghz olg hamm baur nzbau zfbr bitterich nzbau kniffka ibr online kommentar bauvertragsrecht stand juni rdn ff vygen joussen bauvertragsrecht vob bgb aufl rdn breyer burdinski vergaber ff wohl kuhn zfbr bb jedenfalls fr soeben genannten fallgruppen erstgenannten auffassung folgen verbleibt dabei schlagserklrung inhalt bereits ausschreibung angebot bieters rahmen fr modifizierten zuschlag geltenden abs bgb grundstze treu glauben anzuwenden erfordern empfnger vertragsangebots vertragswillen anbietenden abweichen annahmeerklrung klar unzweideutig ausdruck bringt erklrt vertragspartner angebot abweichenden vertragswillen hinreichend deutlich kommt vertrag bedingungen angebots zustande bgh urteil november vii zr baur liegt fllen denen vorgesehenen ausfhrungsfristen bereits abgelaufen jedenfalls offensichtlich mehr einhaltbar allgemeinem verstndnis fern vertragsannahme hierauf bezieht vereinbarung vertragsinhaltes normalerweise gewollt spricht dafr gleichwohl erklrten annahme tatschlich nderungen nmlich hinsichtlich fristen termine erblicken verstndnis jedoch fr auslegung zuschlags ffentlichen vergabeverfahren wegen besonderheiten mglich zuschlag verfahren regelmig auszulegen wegen zeitablaufs obsolet gewordene fristen termine bezieht ebenso olg hamm baur nzbau einzige mglichkeit wesentliche ziel vergabeverfahrens vertragsschluss beenden sicherheit erreichen ginge annahme abnderungen htte bieter hand entscheiden dahin ordnungsgem durchgefhrte vergabeverfahren letztlich vergeblich wre angebot gerade widerspruch erklrten bindefristverlngerungen faktisch mehr gebunden auerdem bestnde gefahr mglicherweise nie vertragsschluss kommt mangels vertragsschluss neu durchgefhrten vergabeverfahren knnten verzgerungen nachprfungsverfahren eintreten folgen htten ergebnis niemand interessiert tunlichst vermieden vgl grning baur brigen ffentlichen auftraggeber grundstzlich gestattet bietern ber nderungen angebote preise verhandeln nr vob nderung angebots liegt bauzeit abweichend ausschreibungsbedingungen bestimmt wobei dahinstehen geringfgige nderung bauzeit entsprechender anwendung nr vob unumgngliche technische nderungen geringen umfangs zulssig versto nachverhandlungsverbot fhrt ausschluss nr abs vob wre wertung nderung verboten bgh urteil februar zr baur nzbau zfbr auftraggeber unterstellt nachverhandlungsverbot verstoen zuschlag wortlaut ursprngliche angebot akzeptiert stillschweigende anfrage vernderung angebotenen ausfhrungsfrist weder gleichbleibender vernderter vergtungsvereinbarung gesehen nachvollziehbare versuche ablauf angebotsfrist aussicht genommenen vertrag hinblick verzgerungen auslegung zuschlags anzupassen olg jena baur wohl olg celle baur kollidieren sowohl wettbewerbsprinzip gem abs gwb gleichbehandlungsgrundsatz abs gwb nr vob statuierten nachverhandlungsverbot grning baur jedenfalls zeitpunkt erklrung zuschlags gegenber bieter auftraggeber hieran gebunden anderenfalls hiermit verbundene schutz wettbewerbs bieter vergabeverfahren unvollkommen wre olg naumburg zfbr olg dsseldorf vergaber beck scher vob kommentar jasper rdn hormann kostensteigerung infolge nachprfungsverfahren olg hamm baur nzbau zfbr ergibt nr abs vob regelung erlaubt vernderten zuschlag nachverhandlungsverbot verstoen kapellmann messerschmidt stickler vob aufl vob rdn franke mertens franke kemper zanner grnhagen vob kommentar aufl vob rdn vertragsrechtliche prinzipien stehen verstndnis entgegen handelt bauvertrag regel fixgeschft vertraglichen hauptleistungspflichten unabhngig davon wirksam inwieweit zeitliche leistungsstrungen eintreten ergibt regeln allgemeinen schuldrechts zeitlichen leistungsstrungen deshalb entstehen vertraglichen hauptleistungspflichten zeitlichen vertragsvorgaben zeitablauf bereits vertragsschluss berholt vgl olg hamm baur nzbau willen vertragsparteien ergibt gleichsetzung fall unmglichkeit erfllung hauptleistungspflicht gewollt beide parteien gesamtes verhalten whrend vergabeverfahrens durchgehend zeigt gerade durchfhrung vertrages cc danach beklagte zuschlagsschreiben angebot klgerin unverndert angenommen modifizierungen hierin angesprochen worden auslegung regelung abschnitt abs handbuchs fr vergabe ausfhrung bauleistungen straenund brckenbau allgemeinem rundschreiben straenbau ars mrz vkbl eingefhrten fassung folgenden hva stb gesttzt fassung wurde unterabschnitt verlngerung zuschlags bindefrist hva stb grundlegend berarbeitet vgl ars ii abs nunmehr ausgefhrt trotz verlngerung bindefrist zuschlag ursprngliche angebot darin enthaltenen vertragsbedingungen erteilen sei etwaige auswirkungen verspteten zuschlags seien rahmen vertragsabwicklung regeln bundesministerium fr verkehr bau wohnungswesen straenbaubehrden gerichteten amtsblatt ffentlich bekannt gegebenen allgemeinen rundschreiben ersichtlich oben genannten besonderheiten vergabeverfahrens rechnung tragen mangels abweichender erklrungen sonstiger besonderer umstnde konnte danach zuschlag fr beklagte handelnde straenbaubehrde hva stb vorgesehen verstanden vertragsschluss vereinbarten fristen verbleiben tatschlichen grnden bereits gegenstandslos ersatzloser wegfall entspricht jedoch willen parteien ergibt daraus vertrag regelungen zeitlichen durchfhrung vereinbart verhalten parteien deshalb dahin auszulegen vertrag bereits bindend schlieen ber neue eingetretenen zeitablauf rechnung tragende fristen jedoch einigung herbeifhren auslegungsregel abs bgb greift fall vgl palandt ellenberger aufl rdn sofern bestehende vertragslcke ausfllen lsst bgh urteil september viii zr njw fehlen hierfr geeignete dispositive gesetzesvorschriften grundstze ergnzenden vertragsauslegung anzuwenden bgh urteil mrz viii zr njw staudinger herbert roth bgb rdn kommt parteien erwarteten nachtrglichen einigung existiert fllende regelungslcke liegt fall berufungsgericht rechtsfehlerfrei festge stellt ausschreibung genannten fristen verbleiben konnte einigung ber folgen parteien jedoch getroffen gefestigter rechtsprechung bundesgerichthofes ergnzenden auslegung darauf abzustellen parteien angemessenen abwgung interessen treu glauben redliche vertragspartner fr geregelten fall vereinbart htten dabei zunchst vertrag anzuknpfen darin enthaltenen regelungen wertungen sinn zweck ausgangspunkt vertragsergnzung handelt genannten austauschvertrag besteht vermutung geschftswillen parteien leistung gegenleistung ausgewogenen verhltnis standen bgh urteil april viii zr njw anwendung grundstze fhrt folgenden ergebnissen aa bauzeit bercksichtigung umstnde einzelfalls anzupassen besonderheiten etwa bauerschwernisse erleichterungen jahreszeitliche verschiebungen bercksichtigung schutzwrdigen interessen beider parteien hintergrund auftragnehmer bindefristverlngerung zugestimmt bercksichtigen grundstze vereinbarten nr vob sinngem bercksichtigen bb zugleich vertragliche vergtungsanspruch anlehnung grundstze nr vob anzupassen vorschrift parteien einbeziehung vob angemessene regel auftraggeber veranlassten nderung grundlagen preises vereinbart vermutung ausgewogenheit leistung gegenleistung gilt bauvertrag unabhngig vereinbarten leistungszeit regelmig einfluss vereinbarung hhe vergtung auftragnehmers vgl bgh urteil april zr nzbau zfbr deshalb verzgertes vergabeverfahren bedingte nderung leistungszeit folge parteien redlicherweise vereinbart htten angepasste vergtung verstndigen soweit vergabenachprfungsverfahren verursachte verzgerung nderung grundlagen preises fr vertrag vorgesehene leistung fhrt vertragsschluss auftraggeber veranlassten nderung vergleichbar beiden fllen besteht treu glauben veranlassung risiko nderungen grundlagen preises auftragnehmer zuzuweisen auftraggeber bieter gegenber darauf berufen verschulden verzgerung unberechtigtes nachprfungsverfahren entstanden rechtsordnung fremd auftraggeber risiken zugewiesen unverschuldete verzgerungen eintreten beispielsweise fall rahmen abgeschlossenen bauvertrags unverschuldet baugrundstck verfgung stellen bgh urteil oktober vii zr bghz deshalb vornherein verfehlt auftraggeber herrn vergabeverfahrens risiken zeitlichen verzgerung einleitung unberechtigten nachprfungsverfahrens zuzuweisen verzgerung vergabeverfahrens darf lasten bieters gehen wettbewerb durchgesetzt einrichtung vergaberechtsschutzes vierten teil gesetzes wettbewerbsbeschrnkungen rechtsstellung bieter gegenber auftraggebern strken schwchen rechtsposition anspruch genommen darf fhren bieterseite ende wirtschaftlich schlechter dasteht zuvor verzgerungskosten bergewlzt bestnde latente gefahr wrde rechtsschutz dadurch entwertet grning baur auerdem bestnde gefahr gem nr abs satz vob fr zuschlag aussicht genommene bieter nachprfungsverfahren erforderlich werdenden verlngerung bindefrist deshalb zustimmt bereit risiko verzgerung vergabeverfahrens entstehenden kostensteigerungen tragen dadurch wrde frei gemacht fr bieter zuschlag erfolglos gebliebenem nachprfungsverfahren erhalten htten wrde wettbewerb verzerren letztlich lasten auftraggebers gehen auftraggeber umstnden ursprnglichen vertragspreis enthaltenen mehrkosten belastet unbillig vergleich ursprnglichen preis zusammenhang magebend bauausfhrung vorgesehenen termin mglich entscheidung gesetzgebers erffnung vergabenachprfungsverfahrens beruht auftraggeber grundsatz belastung mehrkosten unangemessen benachteiligt zeitnah tatschlichen ausfhrung erfolgten ausschreibung kosten regel hnlicher weise tragen gehabt htte dadurch mehrvergtung ausschlielich vertragspartner ausschluss wettbewerbs vereinbart situation entstehen auftraggeber ex post betrachtet wirtschaftlichsten bieter zuschlag erteilt wirtschaftlichste bieter nachhinein erweist auergewhnliches vielmehr bauvertrag hufig verlauf durchfhrung arbeiten nderungen ergeben preisnderungen fhren nie ausgeschlossen dadurch endergebnis gegensatz zeitpunkt zuschlags auftragnehmer mehr wirtschaftlichste herausstellt verbundene einschrnkung wettbewerbs unvermeidbar liee fllen vorliegenden art verhindern eingetretenen verzgerung wettbewerb neu erffnete dadurch wrde bisher wirtschaftlichste bieter benachteiligt bieter kenntnis angebots neu bieten knnten ande ren erffnete bereits dargestellte gefahr endlosen schleife vergabeverfahren nie vertragsschluss beendet knnte ebenso vermeiden fr auftraggeber verbleibende nachteil umstnden fr vorhergesehenen gesamtkosten belastet wegen bauvertrag innewohnenden nderungsrisiken auergewhnliches auftraggeber risiko schutzlos ausgeliefert sofern aufgrund vergabeverzgerungen gravierende nderungen preisermittlungsgrundlagen abzeichnen mglichkeit ausschreibung voraussetzungen nr vob aufzuheben prfung sieht abschnitt abs hva stb entscheidet auftraggeber dagegen erteilung zuschlags zugemutet risiko preiserhhungen tragen smtliche genannten erwgungen gelten unabhngig ausma nderungen grundlagen preises berufungsgericht vertretene auffassung nderung vertragsfristen zurckzufhrende preisnderungen voraussetzungen abs bgb gerechtfertigt putzier goede vergaber hormann kostensteigerung infolge nachprfungsverfahren ff daher unzutreffend vertrag nr vob ausdruck gekommene wertung zeigt vertragsparteien erst schwerwiegende vernderungen preisgrundlagen anlass fr vergtungsanpassungen nehmen nderungen geringeren ausmaes htten bereits oben dargestellten gewnschten nachteile fr bieter parteien htten redlicherweise schwerwiegende nderung preisgrundlagen risikobe reich bieters zugeordnet hierfr rechtfertigung gibt einziger denkbarer anknpfungspunkt kme erklrung bindefristverlngerung betracht nachteile verlngerung bindefrist drfen bieter dargestellt jedoch entstehen mglichkeit gnstige position wettbewerb bewahren entgegen ansicht berufungsgerichts besteht veranlassung erst vernderungen bercksichtigen aufgrund bindefristverlngerungen ab september eingetreten erste verlngerung grundstzlich bercksichtigen kommt darauf vergabenachprfungsverfahren grunde lag verlngerung ausschlielich beklagten verursacht daher schon deshalb fllen nr vob vergleichbar parteien hierfr redlicherweise entsprechende anpassungsmglichkeit vereinbart htten senat verkennt parteien entwickelten lsung sehenden auges vertrag schlieen hinsicht vereinbart durchfhrbar bewusst hinblick darauf vereinbarung ber verzgerungsbedingten mehrkosten auftragnehmer getroffen gleichbehandlungsgebot tangiert knnte beides beruht darauf gesetzgeber insbesondere einfhrung vergaberechtlichen nachprfungsverfahrens zeitlich befristeten zuschlagsverbot gwb regelmig teils erheblichen verzgerungen vergabeverfahrens fhrt versumt hierauf abgestimmte regelungen weiteren verlauf vergabeverfahrens zuschlag schaffen ebenso wenig vob hieran angepasst hinsicht befriedigende berzeugende lsung daraus ergebenden probleme mglich vorzunehmen berech tigten interessen beteiligten bercksichtigung grenzen regelungen vergabeverfahren setzen bestmglich bercksichtigt iii kostenentscheidung beruht abs zpo kniffka kuffer halfmeier safari chabestari leupertz vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb april rechtsbeschwerdesache zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof starck prof dr bornkamm dr bscher dr schaffert beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschlu zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart september aufgehoben sofortige beschwerde antragsgegnerin kostenfestsetzungsbeschlu landgerichts stuttgart dezember fassung teilabhilfebeschlusses mrz zurckgewiesen kosten beschwerdeverfahrens tragen antragstellerin antragsgegnerin kosten rechtsbeschwerdeverfahrens antragsgegnerin auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde antragsgegnerin reichte beim landgericht abmahnung antragstellerin wegen behaupteten wettbewerbsverstoes schutzschrift antrag enthielt etwaigen antrag erla einstweiligen verfgung zurckzuweisen zwei tage spter beim landgericht eingegangenen antrag erla einstweiligen verfgung nahm antragstellerin landgericht anberaumten termin mndlichen verhandlung zurck fr einreichung schutzschrift antragsgegnerin festsetzung gebhr verfahrensbevollmchtigten begehrt landgericht gebhr streitwert verfgungsverfahrens sowie gebhr fr antrag abs zpo kostenstreitwert festgesetzt beschwerde antragsgegnerin beschwerdegericht kostenfestsetzung gendert erstattenden kosten hhe gebhr festgesetzt zugelassenen rechtsbeschwerde wendet antragstellerin hhere landgericht vorgenommene gebhrenfestsetzung ii rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht kosten fr einreichung schutzschrift hhe vollen prozegebhr jedenfalls fr erstattungsfhig angesehen vorliegenden fall schutzschrift antrag terminsbestimmung antrag abweisung verfgungsantrags enthlt entscheidung beschwerdegerichts hlt rechtlichen nachprfung stand abs satz abs satz zpo antragsgegnerin rechtsanwaltsgebhren erstatten manahmen entstanden zweckentsprechenden rechtsverteidigung notwendig danach antragsgegnerin fr verfahrensbevollmchtigten eingereichte schutzschrift anspruch erstattung halben prozegebhr abs brago kosten schutzschrift vorsorglich verteidigung erwarteten antrag erla einstweiligen verfgung eingereicht worden grundstzlich erstattungsfhig entsprechender antrag erla einstweiligen verfgung gericht eingeht antrag abgelehnt zurckgenommen mndliche verhandlung stattgefunden vgl bgh beschl zb wrp kosten schutzschrift fr betreiben geschfts einschlielich information abs nr brago volle gebhr prozegebhr geschuldet abs brago vermindert gebhrenanspruch halbe gebhr auftrag endet bevor rechtsanwalt schriftsatz sachantrgen eingereicht abs brago genannten handlungen vorgenommen sorglich eingereichten schutzschrift enthaltenen antrge sachantrge abs brago vgl bgh wrp kosten schutzschrift iii kostenentscheidung folgt abs satz zpo ullmann starck bscher bornkamm schaffert'],['Soon']] [['bghst ja verffentlichung ja stgb befehl ttung demonteurs selbstschuanlagen innerdeutschen grenze bgh urt februar str schwg berlin str bundesgerichtshof namen volkes urteil februar strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen richter basdorf vorsitzender richter hger richter dr raum richter dr brause richter schaal beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin verteidigerin rechtsanwalt vertreter nebenklgerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts berlin april magabe verworfen angeklagte freigesprochen staatskasse trgt kosten gesamten verfahrens angeklagten insoweit entstandenen notwendigen auslagen rechts wegen grnde zugelassene anklage wirft angeklagten totschlag zeit april gemeinschaftlich handelnd ttung innerdeut schen grenze organisiert herbeigefhrt landgericht angefochtene urteil verfahren angeklagten wegen eingetretener verfolgungsverjhrung eingestellt hiergegen gerichtete sachrge gesttzte revision staatsanwaltschaft bleibt erfolg soweit rechtsmittel zuungunsten angeklagten eingelegt fhrt vielmehr stpo nderung angefochtenen urteils dahin angeklagte freigesprochen landgericht folgende feststellungen getroffen perfektionierung august begonnenen absperrmanahmen regierung ddr herbst begonnen weite teile innerdeutschen grenze minensperren versehen flchtlinge wirksamer flucht bundesrepublik deutschland abzuhalten nachdem anfangs hierzu erdminen installiert worden wurden erhhung wirksamkeit minensperren ab zunchst vereinzelt ab anfang systematisch abbau ab jahre splitterminen typs sm sogenannte anlage grenzsicherung installiert dabei handelte selbstschuanlagen ddr zugekehrten seite metallgitterzauns angebracht belastung verspannten drhten mechanischelektrischem detonation auslsten darauf breitete kegelfrmige salve etwa scharfkantigen metallsplittern parallel metallgitterzaun wobei kinetische energie ausreichte menschen sicherheit schwer verletzen tten viele flchtlinge erlitten minen schwerste verletzungen wurden gettet regierung ddr bestritt damals existenz derartiger anlagen alter jahren ddr wegen diversion schweren fall staatsgefhrdender gewaltakte staatsgefhrdender propaganda sowie hetze schweren fall lebenslangem zuchthaus verurteilt verbung neun jahren zehn monaten strafe bundesregierung freigekauft bundesrepublik deutschland entlassen worden sann geprgt ddr herrschenden unmenschlichen haftbedingungen darauf ddr prsentation selbstschuanlagen weltffentlichkeit blozustellen verfolgung ziels montierte nacht april nacht april jeweils nhe spteren tatort splittermine ab abgebauten splitterminen prsentierte verschiedenen behrden bundesrepublik deutsch land zwei zeitschriften arbeitsgemeinschaft august vorgnge versetzten dienststellen ddr ministeriellen spitze helle aufregung ddr grundlagenvertrag bundesrepublik deutschland abgeschlossen konferenz helsinki teilgenommen internationale anerkennung bemht abbau verbringung minen bundesrepublik deutschland welt blogestellt lge berfhrt deshalb sollten weitere derartige aktionen mitteln unterbunden tter umstnden fr allemal ausgeschaltet sptestens april magazin spiegel erschienenen artikel wurde ministerium fr staatssicherheit ddr bekannt nacht april erste beiden minen abgebaut sptestens daraufhin gab minister fr staatssicherheit mielke befehl weitere minendemontagen preis verhindern neuerlichen versuch mine sm abzubauen mglichst festzunehmen fr allemal endgltig auszuschalten festnahme vorrangig bezweckt informationen ber mgliche mittter hintermnner auftraggeber erhalten mglich wrde keinesfalls entkommen lassen not falls vernichten tten einzelheiten umsetzung anordnung berlie mielke untergebenen angeklagte kompaniechef speziellen einsatzkompanie ministeriums fr staatssicherheit deren hauptaufgabe bestand wahrnehmung politisch operativer operativ militrischer einstze insbesondere innerdeutschen grenze kompanie wurde sogenannten provokationsgefhrdeten abschnitten grenze eingesetzt fahnenfluchten beobachtung innerhalb auerhalb militrischer objekte streitkrften fotodokumentationen grenze spektakulren grenzzwischenfllen beseitigung pioniertechnischen anlagen grenze wobei hufig grenzbefestigung vorgelagerten ddr gehrenden feindwrts bezeichneten gelnde etwa schleusungsmanahmen konspirativen bedingungen ffnungen metallgitterzaun geschaffen muten kompanie wurde konspirativ gefhrt angehrige einheit kmpfer bezeichnet tarnung decknamen individuelle legende einsatzkompanie galt auen selbstndige einheit grenztruppen uniformiert strukturiert bewaffnet jedoch wahrheit abteilung uere abwehr unterabteilung abteilung ministeriums fr staatssicherheit unterstellt deren leiter rechtskrftig tatschlichen grnden mangels effektiver mitwirkung ttungsbefehl freigesprochene mitangeklagte he leiter hauptabteilung ministeriums fr staatssicherheit unmittelbarer vorgesetzter he generalleutnant kl hauptabteilung direkt stellvertreter ministers mielke unterstellt whrend ministerium fr staatssicherheit vorhandenen unterlagen ber ausgewertet wurden erhielt kenntnis zweiten minenabbau nacht april erfolgt namentlich aufgrund hinweises ging davon wiederum gehandelt vorhabe gleichen bereich grenze weitere minen abzubauen generalleutnant kl berichtete minister mielke beauftragte oberstleutnant leiter bereichs abwehr hauptabteilung grenzkommando nord leitung einsatzes sm hierbei gab kl erteilte weisung mielke neuerlichen versuch mine abzubauen umstnden mglichst festzunehmen gelingen keinesfalls entkommen lassen gegebenenfalls vernichten befehlskette verlief mithin minister mielke ber generalleutnant kl oberstleutnant letzterer ministerium fr staatssicherheit gel tenden prinzip einzelleitung ort verantwortlich fr einsatz kommando april erteilte frhere mitangeklagte he ordnung kl angeklagten befehl zuwhlenden krften einsatzkompanie sofort grenzregiment schnberg oberstleutnant fahren entsprechend vorgegebenen einsatzziel grenzprovokationen umstnden verhindern tter unbedingt festzunehmen gelingen wrde notfalls tten sofort einsatz kommen angeklagte wurde groben zgen darber informiert sicherungsabschnitt xii grenzregiments zuvor splitterminen sm abgebaut entwendet worden hilfe einsatzkompanie feindwrts hinterhalt angelegt dabei name genannt wurde landgericht feststellen knnen minister mielke gegebene anordnung wurde angeklagten kern frheren mitangeklagten he ziel vorgabe mitgeteilt angeklagte whlte daraufhin einsatzkompanie einschtzung fr vorgegebene einsatzziel besten geeigneten elf kmpfer begab sogleich schnberg kmpfer maschinenpistole marke kalaschnikow ausgerstet gruppe zudem zwei leichten maschinengewehren april fanden zunchst ortsbesichtigung betracht kommenden grenzabschnitts angeklagte teilnahm sowie anschlieende besprechung sowohl angeklagte oberstleutnant teilnahmen statt besprechung wurden manahmen festgelegt getroffen sollten minister mielke ber generalleutnant kl oberstleutnant ge gebenen befehl erfllen besprechung beschlossenen manahmen wurden grundlage folgenden einsatzes ort groe grenzknick grenzsule bundesrepublik deutschland verlief grenze rechten winkel inne res viertel sdstlich ddr gehrte gegenber westen norden verlaufenden grenze metallgitterzaun selbstschuanlagen meter rckwrts gebaut zaun meter breiter streifen ddr gebiet erstreckte rechnete nchsten tagen versuchen wrde hilfe anlegeleiter mine heranzukommen abzubauen rechnete zwei drei begleitern bewaff nung personen deshalb feindwrts metallgitterzauns hinterhalt gelegt berraschen festzu nehmen eventuellen flucht zurck territorium bundesrepublik deutschland hindern wobei letzte mglichkeit ttung auge gefat staatsgrenze ddr provokatorische handlungen pioniertechnischen anlagen verletzt sollten sichtbar angegriffen personen festzunehmen schuwaffe anzuwenden mglichkeit realisierung vorgenannten zielstellung vorhanden wrde feuerfhrung parallel staatsgrenze erfolgen angeklagte akzeptierte besprechung vorgegebene ziel festzunehmen bzw vernichten gegebenenfalls tten chef einsatzkompanie besprechung gewichtigen fr ausgestaltung einzelheiten einsatzes mageblichen einflu wenngleich oberstleutnant einsatz ort leitete geklagte ort mann praxis sachverstand einbrachte wute besten hinterhalte legte brachte besprechung eigene verbesserungsvorschlge besprechung beauftragt rekrutierte einsatzkompanie weiteren zugfhrer sieben weitere kmpfer information april teilte oberstleutnant generalleutnant kl ergebnis beratung vortage darin festnahme bzw vernichtung tter genannt kl manahmen einverstanden angeklagte diktierte april internen manahmeplan dokumentationszwecken gefertigt wurde ort eingesetzten kmpfern wortlaut mitgeteilt wurde darin einsatzziel benannt tter festzunehmen bzw vernichten ferner heit anwendung schuwaffe erfolgt mglichkeit realisierung vorgenannten zielstellung vorhanden feuerfhrung erfolgt parallel staatsgrenze april verdichteten hinweise neuerlicher versuch relevanten grenzbereich erneut splitter mine abzubauen unmittelbar bevorstand oberstleutnant aufhin generalleutnant kl sandte dar zwei chiffrierte telegramme denen festnahme vernichtung erwartenden tters ziel operation genannt beobachtete april nachmittags he grenzsule gelnde fernglas wurde dabei mitarbeitern ministeriums fr staatssicherheit beobachtet fotografiert tatnacht mai dunklen neumondnacht splitterminen bereich grenzknicks abgeschaltet gefhrdung kmpfer auszuschlieen metallgitterzaun freundwrts zwei grenzknick angebrachte scheinwerfer erleuchtet parallel zaun ausgerichtet freundwrts befindlichen gelndestreifen zaun erleuchteten vorgelagerte gelnde lag vllig dunkeln feindwrts zaunes etwa fnf meter entfernt lagen vier mitglieder einsatzkompanie gras nmlich zeugen wi li freundwrts zahlreiche krfte eingesetzt ber zentralen fhrungspunkt telefonverbindung oberstleutnant verbunden zwei helfer gewonnen dritten mal splittermine abzubauen zeugen lie bega ben dritt april uhr grenzsule drei scharfen schuwaffen ausgerstet jeweils geladenen pistole ten schrotflinte lie geladenen abgesg fhrte ferner diverses werkzeug abbau mine langen schwarzen mantel bekleidet drei gesichter hnde turnschuhe schuhcreme geschwrzt beobachtung grenzsicherungsanlagen fiel vernderung scheinwerfer installiert worden gelnde zaun ausleuchteten whrend vorgelagerte gelnde grenze zaun vllig dunkeln lag zudem verdchti ge gerusche metallisches klicken schritte gehrt lie konnten uerung bedenken angesichts ih nen unheimlich erscheinenden situation aufgabe plans lediglich modifizierung bewegen nunmehr idee mine ecke zaunes statt abzubauen wenigstens znden ddr signalisieren zugeschlagen ddr gelnde zaun grenzposten aufhalten gar hinterhalt gelegt wrden rechnete drei mnner lie postier ten nhe grenzsule voneinander getrennt abgesprochen beide beim erschei nen grenzsoldaten halt grenzschutz hnliches rufen notfalls rckzug einsatz waffen sichern sollten schlich gebckt grenzknick ecke zaunes wegen zuvor wahrgenommenen gerusche argwohn geschpft vorhaben wegen nhe zaun ganz besonders gefhrlich wurde zog ladene pistole hervor durchge zeuge li maschinenpistole befehlswidrig neben gelegt mglicherweise zwischenzeitlich eingeschlafen bemerkte erster feindwrts eingesetzten posten gebckter haltung etwa fnf zehn meter ecke metallgitterzaunes genhert li griff daraufhin abgelegten maschinenpistole wobei metallisches gerusch mglicherweise anstoen waffe stein verursachte landgericht ausschlieen knnen metallische ge rusch ursache wenige meter entfernt wahrnahm klar hinterhalt grenzposten geraten landgericht weiterhin ausschlieen knnen situation jedenfalls erster mindestens ausschliebar zweiten schu richtung gerusches posten abgab weiterhin ausschliebar werteten vier feindwrts eingesetzten posten schu mglicherweise zwei schsse angriff leben schossen daraufhin zurck erster scho nahezu gleichen zeit li maschinenpistole wobei zeitliche ab stand gering schugerusche pistole maschinenpistole akustisch berlagerten drei posten erffneten sofort feuer feuer vier schossen dauer wurde aufrechter gebckter haltung drei kugeln oberkrper getroffen wobei gescho herz lunge rckenmark durchschlug zusammenbruch kreislaufs herztod fhrte sofort zusammensackte danach ga ben vier posten weitere mehrere sekunden dauernde feuerste richtung liegenden ab zahlreichen schssen getroffen wurde ersten schufolge trat kurze pause scheinwerfer ecke zaunes wurde vorgelagerte gelnde geschwenkt beginn schieerei lie angst beschossen hinterland geflchtet lie trat dabei ast verursachte knackendes gerusch landgericht ausschlieen knnen posten knacken wahrnahm befrchtete westlichem gebiet knnten bewaffnete komplizen befinden mglicherweise rief scheinwerferlicht leichtes ziel abzugeben freies schufeld licht vorne whrenddessen eindruck seiten ddr kmen zwei scheinwerfer fr autoscheinwerfer hielt gab daher abgesgten schrotflinte schu richtung vermeintlichen autoscheinwerfer ab mglicherweise reaktion schu gab posten richtung standorts zwei kurze feuerste ab mehre re geschosse schlugen gebiet bundesrepublik deutschland baumwerk lie flchteten sofort tatgeschehen setzten hchster stelle angeordnete vertuschungsmanahmen ministeriums fr staatssicherheit insbesondere wurde leiche anonym eintra gung sektionsbuch obduziert schtzen wurden kampforden silber ausgezeichnet jedoch tragen durften landgericht festgestellte geschehen wesentlichen folgendermaen rechtlich gewrdigt sowohl hinsichtlich ersten hinsichtlich zweiten schufolge ddr schtzen annahme notwehr gelangt ersten handlungsteil auszuschlieen sei erster scho zweite schufolge reaktion schu zeugen sei deshalb landgericht gesichtspunkt berholenden kausalitt angenommen angeklagten geplante kausalkette gang gesetzt worden sei weshalb vollen detes ttungsdelikt mord stgb ddr vorliege angeklagte lediglich erfolglose aufforderung begehung mordes abs stgb ddr begangen verfolgung deliktes verjhrt sei sei verfahren abs stpo einzustellen etwa fortbestehende verfolgbarkeit tat recht bundesrepublik deutschland urteil errtert ii revision staatsanwaltschaft fhrt allein nderung urteils zugunsten angeklagten angefochtene urteil enthlt sachlichrechtlichen fehler vorteil angeklagten soweit beweiswrdigung subsumtion getroffenen feststellungen sachliche recht betrifft beweiswrdigung rechtsfehlerfrei namentlich geht einzelbeanstandung beschwerdefhrerin fehl sachlichrechtlichen einwnde gehen allein dahin feststellung zeuge ersten schufolge abgesgten schrotflinte schu richtung scheinwerfer abgegeben ua einzig bekundungen zeugen gesttzt ua whrend schriftlichen erklrung zeugen beschuldigter verfahren landgericht schwerin november abgegeben ua wahrnehmung schusses ergebe zeuge abgegebenen schu kontinuierlich polizeilichen vernehmung mai staatsanwaltschaftlichen vernehmung oktober sowie hauptverhandlung jeweils detail reich geschildert begrndet sachlichrechtlichen fehler landgericht substantiierten eingestndnis schtzen ge folgt zusammenhang darauf bezug nehmen zeuge schu frheren erklrung geschildert soweit revision darber hinaus protokoll landgerichtlichen hauptverhandlung anknpft angesichts allein erhobenen sachrge unbeachtlich rechtliche wrdigung enthlt rechtsfehler vorteil angeklagten aa gilt zunchst fr wrdigung recht ddr strafbarkeit angeklagten wrde voraussetzen ddr begangenen tat tatzeit geltenden recht strafbar gemacht htte stgb art abs egstgb beteiligung ttungsdelikt begleiter form tterschaft anstiftung beihilfe liegt feststellungen vier schtzen schossen zunchst ausschliebar ersten schufolge reaktion schu zwei mglicherweise zuerst abge gebenen schsse zweiten schufolge tung standorts rich abgegebenen schsse ausschlie bar reaktion schu schrotflinte danach schssen ddr schtzen notwehr abs stgb ddr begangen straftat gefunden folge angeklagte taten weder tter abs stgbddr mittter abs nr stgb ddr anstifter abs nr stgb ddr gehilfe abs nr stgb ddr beteiligt vielmehr liegt verhalten angeklagten lediglich erfolglose aufforderung begehung mordes abs stgb ddr sei angemerkt landgericht schwerin gesichtspunkt notwehr putativnotwehr drei schtzen vorwurf versuchten mordes rechtskrftig vgl bgh beschlu abs stpo april str freigesprochen nachdem verfahren vierten schtzen abs stpo eingestellt worden tat angeklagten gerechtfertigt tatzeit schuwaffengebrauch ttig gewordenen speziellen einsatzkompanie ministeriums fr staatssicherheit allein minister fr staatssicherheit erlassene ordnung ber gebrauch schuwaffen fr angehrigen ministeriums fr staatssicherheit schuwaffengebrauchsordnung februar geregelt entsprach betracht kommenden teilen nahezu gleichlautend fr regelmig dienst grenze versehenden grenztruppen geltenden dienstvorschrift dv einsatz grenztruppen sicherung staatsgrenze grenzkompanie august allein internen verwaltungsvorschriften schon geeignet vorstzliches tdliches schieen innerdeutschen grenze rechtfertigen entsprechend senat bereits urteil bghst vorschrift ber organisation fhrung grenzsicherung grenzkompanie dv februar entschieden anderweitige rechtfertigung ergibt recht ddr vielmehr gilt folgendes staatspraxis ddr vorstzliche ttung flchtlingen schuwaffen insbesondere selbstschuanlagen minen vermeidung flucht ddr kauf nahm wegen offensichtlichen unertrglichen verstoes elementare gebote gerechtigkeit vlkerrechtlich geschtzte menschenrechte geeignet tter rechtfertigen bghst fr vorstzliche ttung flchtlingen entwickelten grundstze mssen vorliegenden fall anwendung finden versucht wurde selbstschuanlage demontieren wenngleich verhinderung flucht ddr einzelfall geht steht tun angeklagten gesamtzusammenhang sicherung eben beschriebenen staatspraxis ddr mu daher entsprechenden rechtlichen bewertung unterfallen verfolgung deliktes abs stgbddr freiheitsstrafe zwei jahren bedroht fr abs nr stgb ddr verjhrungsfrist fnf jahren galt jedoch ablauf oktober verjhrt abs egstgb verjhrungsgesetzes dezember bgbl gleichzeitig absolute verjhrung eingetreten abs satz stgb art abs satz letzter halbsatz egstgb bb begrndet durchgreifenden rechtsfehler landgericht errtert tat hinblick etwaigen strafanspruch bundesrepublik deutschland geahndet ausgangspunkt zutreffend generalbundesanwalt darauf hingewiesen strafanspruch bundesrepublik deutschland entstanden mglicherweise verjhrt sei indes greift gesichtspunkt ergebnis allerdings findet tat strafrecht bundesrepublik deutschland schon deshalb anwendung tatopfer brger bundesrepublik deutschland abs stgb danach kommt weiterhin generalbundesanwalt angestellte erwgung ergebnis anwendung strafrechts bundesrepublik deutschland abs stgb etwa daraus ergeben knnte angeklagte vorstellung gehabt htte wrde ber grenze ddr hinaus geschossen tatort bundesrepublik deutschland liegen hierzu bemerken liegt fern angeklagte mglichkeit rechnete ttung helfer wrde gebiet bun desrepublik deutschland erfolgen metallgitterzaun lag meter breiter territorium ddr gehriger gelndestreifen planung ging dahin begleiter unmittelbar zaun gelnde ddr stellen dabei offenbar vermeidung politischer komplikationen schsse gebiet bundesrepublik deutschland vermeiden wurde schon besprechung april beschlossen feuerfhrung parallel staatsgrenze erfolgen ua ebenso heit manahmeplan april feuerfhrung erfolgt parallel staatsgrenze ua schlielich gleichwohl schsse gebiet bundesrepublik deutschland einschlugen entsprechenden vorsatz angeklagten nherliegend erscheinen lassen strafrecht bundesrepublik deutschland strafbare tat wre verfolgbar versuchte anstiftung mord abs stgb handeln wrde abs stgb indes ergibt feststellungen versuchte anstiftung mord begrndung allein merkmal heimtcke betracht kommt heimtckisch handelt wer zeitpunkt angriffs bestehende arg wehrlosigkeit opfers bewut tat ausnutzt trndle fischer stgb aufl rdn st rspr jedoch entfllt arglosigkeit opfers tatzeitpunkt schwe ren erheblichen angriff krperliche unversehrtheit rechnet bghst bghr stgb abs heimtcke bgh nstz rr liegt helfer vorangegangenen zweimaligen abbau minen hchste wachsamkeit ddr organe voraussetzten rechneten realer grundlage konkret angriff dritt scharf bewaffnet geschwrzten gesichtern hnden turnschuhen grenze nherten skepsis steigerte verdchtige geru sche metallisches klicken schritte gehrt ua daher hebt landgericht recht ausdrcklich hervor argwohn hegten gar gebckt gezogener durchgeladener pistole grenzknick zuschlich ua spricht fr hiervon abweichende vorstellungen angeklagten befehlen verfolgung wegen versuchter anstiftung totschlag abs stgb verjhrt april beginnende verjhrungsfrist jahren abs nr stgb endete april diejenigen vorschriften verjhrung strafrecht ddr begangenen straftaten ergnzend regeln verjhrungsgesetz mrz bgbl verjhrungsgesetz september bgbl verjhrungsgesetz dezember bgbl berhren recht bundesrepublik deutschland entstandenen strafanspruch verjhrung gesichtspunkt gehemmt erste etwa unterbrechungstaugliche handlung erfolgte bekanntgabe einleitung ermittlungsverfahrens angeklagten juli sachakten bd bl ff berprfung angefochtenen urteils stpo fhrt jedoch freisprechung angeklagten allerdings landgericht angeklagten benachteiligenden sachlichrechtlichen fehler getroffenen feststellungen rechtlichen wrdigung gefunden dabei insbesondere planungen organisatorischen vorkehrungen organe ddr beitragenden handlungen angeklagten rechtsfehlerfrei festgestellt namentlich dabei rechtsfehler feststellung gelangt beteiligten fhrungskrfte ddr einschlielich angeklagten dokumenten wort vernichten kaum verborgene ttung personen helfer fr fall geplant wrden festgenommen knnen vgl bverfge bghst indes geschehen verfahren einzustellen freispruch erkennen holt senat genderten kostenfolge abs stpo vgl bgh beschlu mai str tateinheitlichem rechtlichem zusammentreffen schwereren leichteren tatvorwurfs schwerere nachgewiesen leichtere wegen vorliegens unbehebbaren verfahrenshindernisses mehr verfolgbar sachentscheidung vorrang verfahrensentscheidung schwerer wiegende vorwurf urteilsausspruch bestimmt st rspr bghst bgh ga bgh pfeiffer miebach nstz bgh beschlu mai str ebenso schon rgst zustimmend schrifttum gollwitzer lwe rosenberg stpo aufl rdn schoreit kk aufl rdn meyer goner stpo aufl rdn liegt angeklagten anklage vorgeworfene vorstzliche ttung mord stgb ddr totschlag stgb verjhrt wre vgl bghst konnte festgestellt allein festgestellte erfolglose aufforde rung begehung tat abs stgb ddr verjhrt basdorf brause hger schaal raum'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august bghst ja bghr ja nachschlagewerk ja verffentlichung ja stgb abs bewusste selbstgefhrdung lsst grundstzlich erfolgsabwendungspflicht eintrittspflichtigen garanten entfallen allein selbstge fhrdung angelegte geschehen erwartungswidrig richtung verlust rechtsguts entwickelt bgh beschluss august str lg mnchen strafsache wegen totschlags unterlassen strafsenat bundesgerichtshofs august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen dezember verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags unterlassen wegen erpresserischen menschenraubs tateinheit versuchter schwerer ruberischer erpressung gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt dagegen ausgefhrte sachrge gesttzte revision unbegrndet sinne abs stpo rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen tragen schuldspruch wegen totschlags unterlassen abs abs stgb fall ii urteilsgrnde geschehen april landgericht rechtsfehler angeklagten fr rechtlich verpflichtet gehalten tod spter verstorbenen verhindern eingetretenen tod geschdigten vorsatz zugerechnet rechtsfehlerfreien beweiswrdigung beruhenden feststellungen mehrere personen angeklagte bereits verlaufe nachmittags getroffen gemeinsam alkohol sowie verschiedene betubungsmittel konsumiert abend begab gruppe greren gebudekomplex gelegene wohnung angeklagten nahmen anwesenden weiterhin alkohol amphetamin cannabis verlaufe abends bot angeklagte brigen personen wohnung gammabutyrolacton gbl konsumieren stoff befand unverdnnt besitz angeklagten befindlichen glasflasche auer revidierenden mitangeklagten ging sonstigen anwesenden angebot nachdem angeklagte mitangeklagte etwa zwei drei milliliter gbl verdnnt halben liter wasser konsumiert blieb flasche gbl frei zugnglich wohnung angeklagten stehen sptestens eigenen konsum wies angeklagte gste darauf gbl unverdnnt genommen drfe zeit danach setzte spter verstorbene flasche unverdnnten gbl direkt trank landgericht mehr nher feststellbare menge substanz angeklagte mitangeklagte aufnahme tdlich wirkenden menge ausgingen versuchten erfolglos erbrechen veranlassen verlor mehr bewusstsein nachdem stabile seitenlage gebracht worden beschrnkte angeklagte brigen anwesenden darauf atemfrequenz bewusstlosen geschdigten kontrol lieren sptestens angeklagte wahrnahm lediglich sechs acht sekunden atmete nahm billigend kauf geschdigte unverzgliche herbeirufen rztlicher hilfe folgen einnahme unverdnnten gbl versterben dennoch blieb unttig htte zeitpunkt medizinische hilfe angefordert wre leben geschdigten sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit gerettet worden nachdem angeklagten wahrgenommen atemfrequenz niedriger atmung zudem unregelmig ge ruschintensiv wurde leitete angeklagte zunchst weiterhin rettungsmanahmen spter wurde ausschliebar initiative angeklagten erster rettungswagen verstndigt angeklagte beobachtete rettungswagen abfuhr aufgenommen lie zweiten rettungswagen herbeirufen besatzung unternahm wiederbelebungsversuche fhrten jedoch erfolg verstarb konsum gbl ausgelsten atemstillstand dadurch bewirkten sauerstoffunterversorgung gehirns feststellungen angeklagte wegen totschlags unterlassen strafbar gemacht angeklagte sinne abs stgb rechtlich dafr einzustehen tod geschdigten konsum gbl eintritt pflicht abwendung todeserfolgs resultierte tatschlichen herrschaft angeklagten ber besitz befindliche wohnung fr brigen anwesenden frei zugngliche flasche hochgradig gesundheits lebensgefhrlichen gbl aa rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt gefahrenquelle schafft unterhlt lage verhltnisse erforderlichen vorkehrungen schutz personen treffen bgh urteil november str bghst rn mwn siehe bgh urteil dezember str nstz entsprechende pflicht beschrnkt ergreifen manahmen gesamtumstnden zumutbar verstndiger umsichtiger mensch fr notwendig ausreichend hlt schden bewahren zustndigkeit fr gefahrenquelle folgende erfolgsabwendungspflicht gem abs stgb besteht allerdings lediglich erffnung gefahrenquelle nahe liegende mglichkeit begrndet wurde rechtsgter personen verletzt knnen vgl bereits bgh urteil november str bghst rn bgh urteil dezember str nstz umfang erfolgsabwendungspflicht besteht bestimmt grad gefahr anforderungen fr gefahrenquelle zustndigen umso hher je grer erkennbarer gefhrlichkeit handlung schadenswahrscheinlichkeit schadensintensitt bgh urteil november str bghst rn mwn bb grundstzen gemessen rechtliche wrdigung tatgerichts angeklagte sei garant fr leben spter verstorbenen beanstanden konsum unverdnnten gbl zeitlich voraus gegangenen umstnde legten mglichkeit nahe wegen freien zugangs wohnung angeklagten anwesenden zugriff flasche gbl kommen aufhaltenden bereits verlaufe nachmittags auerhalb wohnung unterschiedliche suchtmittel genommen wohnung weiterem konsum alkohol verschiedenen betubungsmitteln gekommen angesichts wahllosen suchtmittelkonsumverhaltens wohnung anwesenden personen trotz zunchst ausbleibenden reaktion gste aufforderung angeklagten gbl konsumieren gefahr zugriffs substanz nahe liegend unabhngig jeweils konkreten umfang suchtmittelkonsums verschiedenen gste jeweiligen individuellen auswirkungen fhigkeit risikoeinschtzung entspricht enthemmende wirkung suchtmittelkonsum allgemeiner erfahrung angesichts vorfallzeitpunkt anwesenden gezeigten konsumverhaltens einnahme gbl kommen wrde daher voraussehbare entwicklung wegen einnahme unverdnnt fr anwesenden frei zugnglichen flasche befindlichen gbl einhergehenden hohen gefhrlichkeit fr leben gesundheit konsumenten angeklagten inhaber sachherrschaft ber gefhrlichen gegenstand hohe sorgfaltsanforderungen stellen lebensgefhrlichkeit konsums begegnen ausgesprochene warnung angeklagten gbl unverdnnt nehmen gengte angesichts frei zugnglichen aufstellens flasche wohnung anwesenheit mehrerer personen bereits zuvor alkohol verschiedene drogen konsumiert angeklagte daher fr flasche zustndiger besitzer geschilderten umgang gefahrenquelle erffnet begrndete grundstzlich pflicht quelle fr rechtsgter dritter ausgehenden gefhrlichkeitspotential geeignete zumutbare manahmen begegnen pflicht entfiel landgericht rechtsfehlerfrei angenommen deshalb spter verstorbene trotz ausgesprochenen warnung angeklagten eigenem entschluss gbl unverdnnt genommen aa unterfllt stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs eigenverantwortlich gewollte verwirklichte selbstgefhrdung grundstzlich tatbestnden krperverletzungs ttungsdelikts gefhrdung opfer bewusst eingegangene risiko realisiert wer gefhrdung veranlasst ermglicht frdert daher wegen krperverletzungs ttungsdelikts verurteilt nimmt geschehen teil soweit strafbarkeit wegen ttung krperverletzung geht tatbestandsmiger strafbarer vorgang siehe bgh urteil januar str bghst rn zahlr nachw grundstze gelten sowohl fr vorstzliche fahrlssige veranlassung ermglichung frderung eigenverantwortlichen selbstgefhrdung selbstverletzung bgh urteil januar str bghst rn bb eigenverantwortliche selbstgefhrdung lebens verstorbenen schloss jedoch herrschaft ber ge fahrenquelle resultierende pflicht angeklagten abwendung drohenden todeserfolgs gerade unverdnnten einnahme gbl gerade gefahrenpotential fr leben reali sieren begann angeklagte zugriff gste offene abstellen flasche genannten stoff gerade erffnet bundesgerichtshof bereits entschieden erfolgsabwendungspflicht garanten entfllt verhalten zunchst lediglich eigenverantwortliche selbstgefhrdung derjenigen person ermglicht fr rechtsgut bzw rechtsgter garant rechtlich sinne abs stgb einzustehen vgl bgh urteile juni str nstz november str ergebnis bgh urteil dezember str nstz straflosigkeit herbeifhrung risikos gerichteten verhaltens ndere daran fr tter garantenpflichten zeitpunkt bestehen allgemeinen risiko besondere gefahrenlage erwchst eintritt gefahrenlage tter verpflichtet drohenden erfolg abzuwenden bgh urteile juni str nstz november str sache ebenso bgh urteil dezember str nstz grundstzen jedenfalls festzuhalten tatrichterlichen feststellungen ua verhalten opfers bezug rechtsgut leben mglichen eigenverantwortlichen selbstgefhrdung erschpft entgegen strafrechtswissenschaft geuerter kritik etwa roxin strafrecht at aufl rn khl lackner khl stgb aufl rn fnfsinn stv konstellationen wertungswidersprchlich jegliche beteiligung eigenverantwortlichen selbstgefhrdung fr garanten straffrei stellen realisierung betroffenen rechts gutsinhaber eingegangenen risikos strafbewehrte erfolgsabwendungspflicht abs stgb anzunehmen selbstttungsfllen erschpft fall selbstgefhrdung preisgabe eigenen rechtsguts gerade darin betroffenen jedenfalls wesentlichen grad zutreffend erkannten umfang kenntnis smtlicher rechtsgutsbezogener risiken fraglichen verhaltens gefordert vgl bgh beschluss januar str nstz siehe bgh urteil januar str bghst rn risiko auszusetzen hinnahme mglich erkannten erfolgseintritts realisierung eingegangenen risikos vornahme selbstgefhrdung gerade notwendig verbunden siehe insoweit freund mnchener kommentar stgb aufl rn sache dagegen murmann nstz entwickelt allein selbstgefhrdung angelegte geschehen erwartungswidrig richtung verlust rechtsguts umfasst ursprngliche entscheidung rechtsgutsinhabers fr bloe gefhrdung rechtsguts zugleich verzicht manahmen erhalt nunmehr zustand konkreter gefahr geratenen rechtsguts vgl freund aao person allgemeinen grundstzen abs stgb garant fr bedrohte rechtsgut trifft rahmen tatschlich mglichen rechtlich zumutbaren pflicht eintritt tatbestandlichen erfolgs abzuwenden angeklagte nachgekommen zeitraum mglichkeit abwendung todes bestand herbeirufen lebensnotwendigen medizinischen hilfe verzichtet fr fall eigenverantwortlichen suizids verlust handlungsherrschaft selbstmord anstrebenden gilt vgl bgh urteil dezember str nstz bedarf entscheidung landgericht selbstttungswillen verstorbenen rechtsfehlerfreier beweiswrdigung ausge schlossen ua rechtsfehler landgericht gesttzt rechtsmedizinische sachverstndigengutachten festgestellt rechtzeitigem verstndigen medizinischer hilfe sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit htte gerettet knnen ua feststellungen bedingten ttungsvorsatz umfassende anforderungen wissens willenskomponente vorsatzform bercksichtigende gesamtwrdigung getragen ua ii schuldspruch wegen erpresserischen menschenraubs tateinheit versuchter schwerer ruberischer erpressung fall ii urteilsgrnde geschehen mai weist ebenfalls rechtsfehler nachteil angeklagten getroffenen feststellungen belegen tathandlung sichbemchtigens sinne abs halbs stgb sptestens ab zeitpunkt verbringens nebenklgers wohnung weiteren revidierenden mitangeklagten bemchtigen liegt bereits tter physische herrschaft ber erlangt dafr weder ortsvernderung erforderlich tatbestand freiheitsberaubung erfllt bgh urteil oktober str nstz umstnde festhaltens fraglichen wohnung ua ergeben erlangung physischer herrschaft ber nebenklger zwischenzeitlich gelungen fesselung handschellen befreien steht angesichts sonstigen umstnde festhaltens wohnung entgegen soweit landgericht bezglich stgb stabilisierte bemchtigungslage abgestellt ua wre darauf angekommen angeklagte revidierender mitangeklagter getroffenen feststellungen sorge vaters geschdigten nebenklgers wohl erpressung ausnutzen wollten meist sog drei personen verhltnissen kommt neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs bemchtigungslage deren stabilisierung geringere bedeutung sog zwei personen verhltnissen nachw fischer stgb aufl rn tatgericht sogar strengere anforderungen verwirklichung tatbestands gestellt geht ersichtlich lasten angeklagten iii rechtsfolgenausspruch hlt ebenfalls rechtlicher prfung stand unterbleiben unterbringung angeklagten entziehungsanstalt gem stgb landgericht rechtsfehler fehlen hangs angeklagten alkoholische getrnke sonstige berauschende mittel berma nehmen begrndet hang sinne stgb verlangt chronische krperlicher sucht beruhende abhngigkeit zumindest eingewurzelte psychischer disposition beruhende bung erworbene intensive neigung immer alkohol rauschmittel berma nehmen ausreichend fr annahme hangs bermigen genuss rauschmitteln jedenfalls betroffene aufgrund konsumgewohnheiten sozial gefhrdet gefhrlich erscheint insoweit umstand rauschmittelgenuss bereits gesundheit arbeits leistungsfhigkeit erheblich beeintrchtigt indizielle bedeutung fr vorliegen hangs zukommen fehlen beeintrchtigungen schliet indessen notwendigerweise bejahung hangs bgh beschluss september str bghr stgb satz hang mwn urteil mai str rn nstz rr ls grundstze landgericht zugrunde gelegt sachverstndig beraten jedoch voraussetzungen hangs weder sinne krperlicher sucht psychischer disposition lediglich schdlichen gebrauch alkohol sonstigen mitteln festzustellen vermocht dabei rechtlichen ausgangspunkt zutreffend bercksichtigt vorhandene beeintrchtigungen gesundheit sowie arbeits lebensfhigkeit ebenso lediglich indizielle bedeutung fr hang umgekehrt bisherige fehlen beeintrchtigungen indizien abwesenheit hangs hindeuten knnen landgericht jeweils allein indizielle bedeutung bewusst rechtlich beanstanden bercksichtigung relevanten aspekte geregelten arbeitsleben angeklagten fhigkeit bisherige soziale bindungen fortzufhren neue knpfen sowie eingelegten konsumpausen fehlen entzugserscheinungen festnahme bereinstimmung psychiatrischen sachverstndigen hang verneint angesichts vorstehenden kommt darauf landgericht hilfserwgungen meint symptomatische zusammenhang begangenen taten unterstellten hang fehlte raum jger mosbacher radtke fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zb juni rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller juni beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts kln september kosten unzulssig verworfen beschwerdewert grnde klgerin verlangt beklagten rckzahlung geleisteter versicherungsprmien fr zwei fondsgebundene lebensversicherung svertrge widerspruchserklrung gem abs satz vvg sowie erstattung vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten klageabweisende urteil landgerichts klgerin rechtzeitig berufung eingelegt innerhalb mai verlngerten berufungsbegrndungsfrist ging beim oberlandesgericht april per telefax april per post berufungsbegrndung bezeichneter schriftsatz handschriftlich unterzeichnet unterschrift stammt rechtsanwaltskanzlei prozessbevollmchtigten klgerin damals angestellten rechtsanwltin lich vermerkt darunter maschinenschrift rechtsanwalt berufungsgericht berufung unzulssig verworfen berufungsbegrndung beauftragten proze ssbevollmchtigten klgerin unterschrieben sei sei unterzeichnung rechtsmittelschrift vertreter zulssig msse jedoch volle verantwortung fr inhalt schriftsatzes bernehmen dafr reiche unterschrift auftrag unterzeichnende erkennen gebe gericht gegenber erklrungsbote auftrete gelte weiteren umstnden ersichtlich sei unterzeichner wahrnehmung erteilten mandats ttig geworden sei knne angenommen unterzeichner briefkopf schriftsatzes soziettsmitglied aufgefhrt sei sei fall rechtsanwltin soziett prozessbevollmch tigten klgerin angestellt soziettsmitglied sei hiergegen richtet rechtsbeschwerde klgerin ii rechtsbeschwerde abs nr abs satz zpo statthaft jedoch brigen zulssig voraussetzungen abs zpo erfllt insbesondere erfordert sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts berufungsgericht verfahrensgrundrechte klgerin gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip rechtliches gehr art abs gg verletzt berufung begrndung berufungsbegr ndungsschrift sei ordnungsgem unterschrieben verworfen unterzeichnung berufungsbegrndung berufungsgericht zutreffend unzureichend gewertet berufungsbegrndungsschrift bestimmender schriftsatz anwaltsprozess grundstzlich beim berufung sgericht postulationsfhigen rechtsanwalt eigenhndig unterschrieben nr abs zpo erfordernis sichergestellt schriftstck entwurf handelt wissen willen berechti gten gericht zugeleitet worden insbesondere unterschrift identifizierung urhebers schriftlichen prozesshandlung rmglichen unbedingten willen ausdruck bringen verantwortung fr inhalt schriftsatzes bernehmen senatsbeschluss oktober iv zb juris rn bgh beschlsse april vii zb juris rn april vii zb juris rn november vi zb versr rn urteil mai xi zr versr ii jeweils unterschriftsleistung bestimmten voraussetzungen vertreter zulssig jedoch volle verantwortung fr inhalt rechtsmittelschrift bernehmen etwa unterzeichnung fr rechtsanwalt ausdruck bringen verwendung zusatzes trag reicht fr bernahme verantwortung sinne grundstzlich unterzeichnende erkennen gibt gericht gegenber erklrungsbote auftritt bgh beschluss juni vi zb famrz ii urteil mrz ii zr versr ii beschlsse mai iii zb versr november zr versr unterzeichnung rechtsmittelschrift zusatz unschdlich unterzeichnende rechtsanwalt soziettsmitglied kreis beim berufungsgericht zugelassenen prozessbevollmchtigten berufungsklgers zhlt unmitte lbar ausfhrung erteilten mandats ttig geworden bgh beschlsse juni aao mai aao darauf klgerin berufungsgericht richtig ausgefhrt sttzen rechtsanwltin klge rin vortrgt briefkopf berufungsbegrndungsschrift ersichtlich zeit unterzeichnung berufungsbegrndung soziett prozessbevollmchtigten klgerin angestellt soziettsmitglied anstellungsverhltnis rechtsanwltin eidesstattlichen versicherung angegeben zusatz anstellung ausdruck bringen eidesstattlichen versicherung klgerin brigen gunsten herleiten folgt schon daraus berufungsbegrndungsfrist eingang eidesstattlichen versicherung september lngst abgelaufen heilung wirksame begrndung rechtsmittels betreffende mangels ablauf begrndungsfrist mehr mglich vgl bgh beschluss november aao berufungsgericht recht klgerin gew hrung rechtlichen gehrs dadurch verletzt vortrag schriftsatz august beigefgte eidesstattliche versicherung rechtsanwltin bercksichtigt beschwerde meint zeit eingang berufungsbegrndung ablauf mai verlngerten berufungsbegrndungsfrist klgerin edenken hinsichtlich unterschrift hinweisen interesse funktionsfhigkeit justiz gerichtl ichen frsorgepflicht enge grenzen gesetzt besonderen umstnden gericht gehalten drohenden fristversu mnis seitens partei entgegenzuwirken darf sehenden uges zuwarten partei rechtsnachteile erleidet bgh beschluss juni vi zb versr liegt fall berufungsgericht ablauf ber ufungsbegrndungsfrist bemerkt berufungsbegrndung ordnungsgem unterzeichnet somit sehenden auges versumung berufungsbegrndungsfrist kauf genommen berufungsgericht april beklagten frist erwiderung berufungsbegrndung gesetzt prozes sbevollmchtigten parteien darber informiert juni ber sache beraten klgerin ve rtrauen vermittelt zumindest prozessvoraussetzungen seien or dnung hinblick brigen geschftsanfall bea nstanden richter erst bearbeitung falles ablauf fristen zulssigkeit berufung dabei einhaltung form berprft bgh beschluss juni aao allerdings gebietet gerichtliche frsorgepflicht partei inen leicht erkennbaren formmangel vollstndige fehlen fristwahrung erforderlichen unterschrift hinzuweisen gegebenenfalls gelegenheit geben fehler fristgerecht beheben vgl bgh beschluss oktober vi zb versr rn bverfg versr offensichtlicher formaler mangel rede stehende unterzeichnung gnzlich fehlende unterschrift sogleich auffallen zudem weitere gesichtspunkte zugehrigkeit unterzeichners soziett prfen mayen harsdorf gebhardt lehmann dr brockmller vorinstanzen lg aachen entscheidung olg kln entscheidung dr karczewski'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mai rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mai richter hucke dr remmert sthr richterin pentz richter offenloch beschlossen ablehnungsgesuch klger mrz richter tombrink zurckgewiesen grnde beschluss februar senat ablehnungsgesuch klger beschluss juli beteiligten richter unbegrndet zurckgewiesen februar zugestellten beschluss klger schreiben mrz anhrungsrge erhoben weiteren begrndung rge eingereichten schreiben beschluss beteiligten richter tombrink wegen besorgnis befangenheit abgelehnt ii befangenheitsantrag zulssig insbesondere konnte beauftragung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts gestellt abs abs zpo antrag jedoch begrndet klgern bereits beschluss februar deutlich gemacht worden findet ablehnung wegen besorgnis befangenheit statt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit richters rechtfertigen abs zpo dabei kommen objektive grnde betracht sicht verstndigen prozesspartei berechtigte zweifel unparteilichkeit unabhngigkeit abgelehnten richter aufkommen lassen vgl zller vollkommer zpo aufl rn mwn grnde klger vorgebracht wenden abermals hauptschlich beschlssen juli nunmehr februar ausdruck kommenden rechtsansichten senats jedoch zweifel unparteilichkeit unabhngigkeit abgelehnten richters begrndet ausfhrungen klger weiteren eingaben april enthalten eben falls gesichtspunkte besorgnis befangenheit rechtfertigen knnten hucke remmert pentz sthr offenloch vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe september kosten magabe zurckgewiesen monatliche ausgleichsbetrag bezogen januar etrgt beschwerdewert grnde parteien juni geheiratet scheidungsantrag ehefrau antragstellerin geboren september ehemann antragsgegner geboren mrz februar zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich dahin gehend geregelt lasten versorgung antragsgegners beim landesamt fr besoldung versorgung baden wrttemberg lbv weiterer beteiligter wege quasisplittings abs bgb versicherungskonto antragstellerin landesversicherungsanstalt baden wrttemberg lva weitere beteiligte rentenanwartschaften hhe monatlich januar begrndet dabei amtsgericht ausknften weiteren beteiligten ehezeitlichen juni januar abs bgb anwartschaften antragsgegners beim lbv bercksichtigung absenkung hchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsnderungsgesetzes hhe monatlich monatlich januar ausgegangen hiergegen gerichtete beschwerde lbv oberlandesgericht zurckgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv weiterhin geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsnderungsgesetzes fehlerhaft durchfhrung versorgungsausgleichs angewandt parteien lva rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde wesentlichen begrndet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsn derungsgesetzes dezember durchgefhrt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden fr berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschrnkt hchstruhegehaltssatz gem beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember bgbl mageblich fassung art abs nr versorgungsnderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlsse november xii zb xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlsse anlage beigefgt senat ausgefhrt fllt versorgungsfall whrend bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag ffentlichrechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag gegebenenfalls spter schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prfung vorbehalten sofern voraussetzungen fr schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschlu november xii zb antragsgegner vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafr versorgungsausgleich frheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften fr antragstellerin quasisplitting aufgrund herabgesetzten hchstversorgungssatzes begrndet anwartschaften antragstellerin gesetzlichen rentenversicherung fr zeit juli juli zustzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert antragsgegner versto halbteilungsgrundsatz mehr hlfte tatschlich zustehenden ehezeitbezogenen versorgungsanwartschaften genommen sollten wegen systembedingten unterschiede ergebnis korrekturen erforderlich hinblick gegenwrtigen renten pensionsrechtlichen unsicherheiten abschlieend beurteilt mssen ggf abnderung abs nr vahrg vorbehalten bleiben abnderung monatlichen ausgleichsbetrags beruht nunmehr erforderlichen anwendung baden wrttembergischen bemessungsfaktors fr hinsichtlich sonderzuwendung gesetz ber anpassung dienst versorgungsbezgen bund lndern sowie nderung dienstrechtlicher vorschriften september bgbl verbindung artikel gesetzes regelung rechts sonderzuwendung baden wrttemberg oktober gbl anwendung jeweils zeit entscheidung geltenden bemessungsfaktors vgl zuletzt senatsbeschlu september xii zb famrz ff hahne sprick wagenitz weber monecke ahlt'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen antrag verurteilten nachholung rechtlichen gehrs entsprechend stpo art abs gg zurckgewiesen landgericht angeklagten februar wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision senat beschlu november abs stpo unbegrndet verworfen schreiben juni verurteilte nachholung rechtlichen gehrs gem stpo erneute beschlufassung bercksichtigung nunmehrigen vorbringens beantragt begrndung macht geltend mglichkeit gehabt erla erwhnten beschlusses verwerfungsantrag generalbundesanwalts september uern mitgeteilt worden sei voraussetzungen stpo liegen entscheidung senat tatsachen beweisergebnisse verwertet denen angeklagte gehrt worden verwerfungsantrag generalbundesanwalts verteidiger september zugestellt worden wodurch abs satz stpo bestimmte frist lauf gesetzt wurde schriftsatz september gab verteidiger gegenerklrung ab senat beschlufassung be rcksichtigt gebot rechtlichen gehrs art abs gg gengt zustzliche mitteilung angeklagten notwendig rechtliches gehr revisionsverfahren angeklagten grundstzlich allein vermittlung verteidigers gewhrt gilt abs stpo ermchtigt zustellung antrags verwerfung revision fr angeklagten entgegenzunehmen benachrichtigung angeklagten verwerfungsantrag entscheidung sinne abs satz stpo handelt erforderlich vgl bghr stpo satz anhrung meyer goner stpo aufl rdn harms basdorf raum gerhardt brause'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz nr notwendigen inhalt berufungsbegrndung anschluss bgh urteil juni ix zr njw bgh beschluss november xii zb olg dsseldorf lg duisburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer dr gnter dr botur beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf dezember kosten klgers verworfen wert grnde parteien streiten vertragliche entschdigung wegen mieterseitigen verdienstausfalls infolge umbaumanahmen vermieter klger mieter rumlichkeiten beklagten betriebenen krankenhaus betreibt darin friseursalon vormieterin klgers abgeschlossenen mietvertrag abs wurde vereinbart beklagte zeitlich begrenzter einschrnkung vlligem stillstand gewerbebetriebs umbaumanahmen steuerberater nachzuweisenden verdienstausfall fr dauer eventuellen geschftsbeeintrchtigung geschftsstillstands trgt folgezeit lie beklagte umbaumanahmen durchfhren schlieung neben vermieteten ladenlokal gelegenen hintereingangs krankenhauses verbunden klage begehrt klger ersatz verdienstausfalls fr zeit juni dezember nebst zinsen ersatz vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten sowie feststellung weiterer ersatzansprche hhe gerechtfertigten mietminderung hilfsweise klger beantragt berechtigung festzustellen wegen berzahlter mieten knftige mietansprche aufzurechnen landgericht klage abgewiesen berufungsgericht berufung klgers wegen ausreichender berufungsbegrndung verworfen dagegen richtet rechtsbeschwerde klgers ii abs satz nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulssig abs zpo genannten zulssigkeitsgrnde vorliegt berufungsgericht anforderungen abs satz zpo inhalt berufungsbegrndung stellen berspannt gem abs satz nr zpo berufungsbegrndung bezeichnung umstnde enthalten denen ansicht rechtsmittelfhrers rechtsverletzung deren erheblichkeit fr angefochtene entscheidung ergibt berufungsbegrndung erkennen lassen tatschlichen rechtlichen grnden berufungsklger angefochtene urteil fr unrichtig hlt diejenigen punkte rechtlicher art darzulegen unzutreffend ansieht grnde anzugeben denen fehlerhaftigkeit punkte deren erheblichkeit fr angefochtene entscheidung herleitet besondere for male anforderungen insoweit gestellt erfordert berufungsbegrndung insbesondere weder ausdrckliche benennung bestimmten norm schlssigkeit jedenfalls vertretbarkeit erhobenen rgen senatsbeschluss november xii zb famrz mwn magaben gengt berufungsbegrndung vorliegenden fall anforderungen grund sinn abs zpo gegeben berufungsgericht zutreffend herausgestellt angefochtene entscheidung landgerichts hinsichtlich antrags zahlung entschdigung fr verdienstausfall berufungsbegrndung ergebnis frage gestellt tragenden grnde darin vollstndig angegriffen worden erwgungen landgerichts grund hhe anspruchs anspruchshhe angegriffen worden dagegen klger weiteren klageabweisung tragenden grund landgerichtlichen entscheidung baumanahme verursachte beeintrchtigung betriebs dargelegt berufungsbegrndung entgegen getreten dagegen rechtsbeschwerde erhobenen rgen begrndet rechtsbeschwerde meint klger gefhrte berufungsangriff geeignet sei landgerichtliche argumentation fehlenden nachweis rckgangs kundenfrequenz infolge schlieung hinteren krankenhauseingangs fall bringen trifft landgericht abweisung klage bereits darauf gesttzt klger ausweislich abs mietvertrags darlegen beweisen mssen umbaumanahmen beklagten hinteren eingang erheblichen abnahme kundenstroms somit urschlich rckgang gewinns gefhrt htten sei gelungen anteil kundschaft ber hinteren eingang bezogen tauglich beweis gestellt worden sei demgegenber klger berufungsbegrndung lediglich gergt vertragsklausel falls auffassung landgerichts zutrfe inhalt vertragliche regelung sei angesichts bevorstehender beeintrchtigungen vereinfachung getroffen worden sei parteien wahrscheinlich angesehener geschehensablauf aufgegriffen geregelt worden parteien seien ber qualitt lage haus verbundene werbemglichkeit kundenfrequenz offensichtlich seien streit ber hhe schadens vermeiden gerade entgangenem gewinn bgb regelmig ergebe ergebnis gekommen fachmann steuerberater erstellende aufstellung nachweis dienen solle berufungsgericht vorbringen verstanden begrndung angefochtenen urteils schadenshhe bezieht beanstanden klger vorbringen ausdrcklich hhe schadens bezogen weiteren zusammenhang zitierten ausfhrungen bereinstimmt somit weder vorgetragen landgericht nachgewiesen angesehene anspruchsbegrndende beeintrchtigung betriebs rckgang kundenstroms allein verdienstausfall bewiesen knne vertragsklausel fr genommen bereits ersatzpflicht grunde festlege demzufolge hhe klren sei begrndung anspruchsgrund beziehen wrde wre inhalt berufungsbegrndung ausreichend berufungsbegrndung abs satz nr zpo bezeichnung rechtsverletzung deren entscheidungserheblichkeit konkreter anhaltspunkte zweifel richtigkeit vollstndigkeit tatsachenfeststellungen begrnden enthalten gehrt heraus verstndliche angabe bestimmten punkte angefochtenen urteils berufungsklger angreift grnde entgegensetzt bgh urteil juni ix zr njw mwn insoweit berufungsbegrndung schon entnehmen klger rechtsauffassung landgerichts wenden beeintrchtigung betriebs schlieung hintereingangs anspruchsvoraussetzung sei dagegen landgericht etwa hohe anforderungen nachweis voraussetzung gestellt berufungsgericht berufung wegen brigen antrge ebenfalls verworfen ergibt hinsichtlich antrge feststellung weiterer entschdigungspflicht ersatz vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten oben ausgefhrten entgegen auffassung rechtsbe schwerde zulssigkeit antrags landgericht offengelassen antrag ausdrcklich wegen fehlenden feststellungsinteresses abgewiesen worden recht berufungsgericht davon ausgegangen hinsichtlich klageabweisung unzulssig ebenfalls hinreichend begrndeten berufungsangriff mangelt brigen antrge stehen zusammenhang antrag zahlung entschdigung insoweit berufungsgericht berufung recht verworfen weiteren begrndung abgesehen abs satz zpo dose weber monecke gnter klinkhammer botur vorinstanzen lg duisburg entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet juli fitterer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja vermg abs abs abs bgb kostenerstattungsanspruch staatlichen verwalters hausgrundstcks damaligen eigentmer ende staatlichen verwaltung zurckgewonnene verwaltungs verfgungsbefugnis ber grundstck verliert restitutionsantrag ns geschdigten voreigentmers stattgegeben bgh urteil juli iii zr kg berlin lg berlin iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm streck schlick drr fr recht erkannt revision beklagten grund teilurteil zivilsenats kammergerichts juli aufgehoben soweit nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand verwaltungsauftrag magistrats gro berlin februar wurde eigentum stehende mietshaus bebaute grundstck strae berlin gem verordnung sicherung vermgenswerten september vobl staatliche verwaltung gestellt beendigung staatlichen verwaltung ablauf dezember gab klagende wohnungsbaugesellschaft grundstck wirkung januar beklagte heraus mittlerweile wege erbfolge grundstckseigentmerin geworden grundstck erworben ihrerseits jdischen voreigentmer gekauft schreiben april streithelferin beklagten rckbertragung eigentumsrechte grundstck beantragt bestandskrftig gewordenem bescheid oktober bertrug zustndige amt regelung offener vermgensfragen grundstckseigentum streithelferin beklagten begrndung fhrte amt gem abs vermgensgesetzes veruerung grundstcks jdischen voreigentmer jahre verfolgungsbedingter vermgensverlust vermuten sei klgerin vereinnahmte ende staatlichen verwaltung mieten bestritt betriebs verwaltungs sonstigen kosten fr zeitraum juli dezember erstellten abrechnungen ergaben einschlu vorangegangenen wirtschaftsjahren juni entstandenen negativsaldos dm fehlbetrag dm klgerin verlangt beklagten zahlung betrags nebst zinsen landgericht klage abgewiesen berufung klgerin kammergericht angefochtene urteil wesentlichen dahin abgendert klageanspruch grunde gerechtfertigt sei hinsichtlich fehlbetrags zeit juli berufung zurckgewiesen revision verfolgt beklagte antrag vollstndige abweisung klage entscheidungsgrnde einheitliches rechtsmittel behandelnde bgh beschlu juli zr njw urteil mrz zr njw revision beklagten streithelferin erfolg rechtsprechung senats institut staatlichen verwaltung frheren ddr neben enteignungen sonstigen eigentumsverlusten fhrenden manahmen planmig mittel wirtschaftlichen enteignung eingesetzt wurde ab juli bestimmungen vermgensgesetzes sinnfllig ausdruck gekommenen funktionswandel dahin erfahren staatlichen verwalter verhltnis eigentmer echte treuhnderstellung zugewiesen worden treuhnderstellung rechtfertigt ungeachtet ffentlich rechtlichen natur rechtsinstituts staatlichen verwaltung staatlichen verwalter allgemeinen kostenerstattungsanspruch bgb entsprechend fr juli gemachte aufwendungen zuzubilligen senatsurteile bghz ff bghz anspruch umfat pauschalierte verwaltungskosten magabe hchstbetrge zweiten berechnungsverordnung jeweils geltenden fassung bghz ff demgegenber verwehrt vermgensgesetz fllen denen schdigungsmanahme vollstndigen verlust eigentums gefhrt korrektur teilungs bzw diskriminierungsunrechts rckbertragung vermgenswerts vorzunehmen verfgungsberechtigten allgemeinen erstattungsanspruch fr aufwendungen rckbertragung restitution unterliegenden vermgensgegenstand gemacht abs satz vermg gewhrt verfgungsberechtigten lediglich kostenerstattungsanspruch fr instandsetzungsmanahmen vermieter erhhung miete berechtigen soweit kosten bereits mieterhhung ausgeglichen worden satz absatzes anschlieende bestimmung rechtsprechung senats abs satz vermg geregelten tatbestnde anwendbar ndert daran verfgungsberechtigte betriebs gewhnlichen erhaltungskosten tragen vgl senatsurteile bghz ff ff mai iii zr verffentlichung bestimmt kosten verfgungsberechtigte aufrechnungswege geltend soweit berechtigte abs satz vermg herausgabe verfgungsberechtigten ab juli miet pacht sonstigen nutzungsverhltnis zustehenden entgelte verlangt vorliegend bestand parteien ablauf de zember vgl abs satz vermg verwalterverhltnis daneben wurde sptestens ab stellung restitutionsantrags streithelferin beklagten schreiben april restitutionsver hltnis begrndet streithelferin beklagten berechtigte jedenfalls ab januar beklagte jedenfalls ablauf dezember klgerin verfgungsberechtigte beteiligt demzufolge klgerin ende staatlichen verwaltung doppelten pflichtenkreis eingebunden gegenber beklagten fr sicherung ordnungsgeme verwaltung vermgenswerts wahrzunehmen abs satz vermg unterlassungsverpflichtung abs vermg unterworfen gegenber deren streithelferin unterlassungsverpflichtung abs satz vermg senatsurteil bghz daraus auffassung berufungsgerichts schlieen frheren staatlichen verwalter doppelten rechte zustehen fr whrend staatlichen verwaltung gettigten aufwendungen knne soweit besonderen gesetzlichen voraussetzungen vorliegen abs satz vermg restitutionsberechtigten kostenerstattung verlangen whrend gegenber frheren eigentmer ungeschmlerten allgemeinen kostenerstattungsanspruch bgb entsprechend umstand frhere eigentmer gerade erst ablauf staatlichen verwaltung zurckgewonnenen vollen verwaltungs verfgungsbefugnisse ber betreffenden vermgenswert bestandskraft rckgabebescheids endgltig verloren meinung berufungsgerichts rahmen beiden berechtigten vorzunehmenden gesamtschuldnerausgleichs bgb bercksichtigen vermag senat folgen endete staatliche verwaltung sptestens ablauf dezember abs satz vermg jeweiligen eigentmer regelfalle verwaltungsdefizite ber lediglich zeitraum jahren auszugleichen gleichwohl konnten angesichts niedrigen sofort westlichen bundeslndern bestehende niveau anhebbaren ddr mieten einerseits vielfach weit berdurchschnittlichen umfangs erhaltungs instandsetzungsmanahmen angesichts schlechten baulichen zustands staatlichen wohnraumbewirtschaftung unterliegenden gebude gerade ersten jahren herstellung wirtschafts whrungsunion deutschen einheit ergriffen muten andererseits fehlbetrge betrchtlicher hhe entstehen senat vielen anhngig gemachten verfahren bekannt verwaltungsdefizite hhe mehreren dm seltenheit verwertung gerichtsbekannten fakten zpo senat entsprechendem hinweis mndlichen verhandlung revisionsgericht verwehrt vgl bgh urteil november ii zr njw belastung eigentmers kosten unbillig allgemeinen rckgabe grundstcks deutlich bessere ertragslage vorgefunden zudem ernsthaft befrchten erstattenden kosten hhe erreichen bewirtschaftung grundstcks dauer unrentabel gar wert grundstcks bersteigen dabei bercksichtigen gesetzgeber restitutionsfllen hand gehabt htte staatliche verwaltung inkrafttreten vermgensgesetzes bergangslos aufzuheben vermgenswert sofort eigentmer bestellenden gesetzlichen vertreter vgl vermg folge zurckzugeben interesse ordnungsgemen verwaltung vermgenswerts erforderlichen vgl abs vermg aufwendungen eigentmer vertreter htten ttigen mssen bewertung interessenlage trifft fr gesetzlichen bestimmungen vermgensgesetzes zugrundeliegenden normalfall ende staatlichen verwaltung einhergehende wiederherstellung verfgungs verwaltungsbefugnisse eigentmers dauer angelegt grundstckseigentum entweder aufgrund eigener dispositionen vermgensinhabers verkauf schenkung etc deshalb verloren geht allgemeine risiken wirtschaftliche schwierigkeiten insolvenz etc verwirklichen denen wirtschaftsleben teilnehmende person ausgesetzt verliert anordnung staatlichen verwaltung betroffene berechtigte eigentum deshalb ebenfalls teilungs diskriminierungsunrecht betroffener bestimmungen gesetzes besser berechtigte erweist stellt wirtschaftliche lage eigentmers vllig licht dar infolge durchgreifenden restitutionsantrags konnte grundstck zeitweise nutzen aufgrund bestand realistische chance zeit staatlichen verwaltung aufgelaufenes verwaltungsdefizit annhernd vorliegend geltend gemachten betrag ausmacht zuflieenden einnahmen grundstcks bestreiten gilt entgegen auffassung berufungsgerichts restitutionsbescheid kurze zeit ablauf dezember bestandskrftig eigentumsverlust erst mehreren fast fnf jahren eintritt rechtlichen beurteilung darf worauf revision recht hinweist unbercksichtigt bleiben restitutionsberechtigte abs satz vermg mglichkeit eigentmer ab juli miet pacht sonstigen nutzungsverhltnis vereinnahmten entgelte herauszuverlangen eigentmer hinsichtlich staatlichen verwalter rechnung gestellten betrge auseinandersetzung innenverhltnis restitutionsglubiger verweisen berufungsgericht tut stellt schon deshalb ausreichende kompensationsmglichkeit dar restitutionsfllen berechtigte allgemeinen erstattungsanspruch verfgungsberechtigten ausgesetzt senatsurteil bghz vermgensgesetz gewollte besserstellung restitutionsglubigers beachten neben restitutionsverhltnis verwalterverhltnis besteht senatsurteil aao setzt daher etwaigen gesamtschuldnerausgleich grenzen darber hinaus revision zutreffend geltend macht eigentmer zuzumuten umstnden langwierige auseinandersetzungen restitutionsglubiger fhren mssen insoweit insolvenzrisiko tragen ausfhrungen deutlich konstellation vorliegenden aufgrund berufungsgericht fr richtig gehaltenen lsung person anordnung staatlichen verwaltung geschdigten eigentmers ziel vermgensgesetzes geschehene teilungs diskriminierungsunrecht nachhaltig wiedergutzumachen verfehlt wrde vielmehr wrde eigentmer ver nachlssigenden zahl fllen aufgrund vermgensgesetz angelegter eigentmer zurechenbarer beherrschbarer umstnde vorhandensein weiteren restitutions berechtigten ergebnis schlechter gestellt stehen wrde wirtschaftlichen enteignung geblieben gesetzgeber korrektur teilungsunrechts abstand genommen htte ergebnis stnde klarem widerspruch sinn zweck gesetzes sinnwidrige ergebnis htte aufgrund ursprnglichen konzeption vermgensgesetzes eintreten knnen unbeschadet umstands abs satz vermg normierten verwalterpflichten zeitraum beendigung staatlichen verwaltung rckgabe vermgenswerts erstrecken auftragsrechtlichen bestimmungen ff bgb anwendbar abwicklung verwalterverhltnisses kommt vgl bghz ff ursprnglichen fassung vermgensgesetzes aufhebung staatlichen verwaltung antrag berechtigten verwaltungsakt zustndigen behrde mglich stand abs satz vermg ffentlich rechtlicher aufhebungsanspruch aufhebungsverfahren behrde staatlichen verwalter dritte deren rechtliche interessen ausgang verfahrens berhrt knnen informieren weiteren verfahren hinzuzuziehen abs vermg falle nachteiligen entscheidung widerspruch einlegen gegebenenfalls antrag gerichtliche nachprfung stellen konnten vermg bghz daraus folgt behrde bestimmung mageblich geblieben wre aufhebungsverfahren prfen gehabt htte streithelferin beklagten gestellte restitutionsantrag begrndet bejahendenfalls htte entsprechend abs vermg verankerten priorittsgrundsatz restitutionsantrag erfolg knnen steht entgegen regelung aufgrund freilich unsystematischen sache ergnzung abs satz vermg geht vgl redeker hirtschulz tank fieberg reichenbach messerschmidt neuhaus vermg stand august rn stellung gesetz konkurrenzverhltnis mehrerer restitutionsglubiger betrifft redeker hirtschulz tank aao rn nmlich eigentum sowie bezug betreffenden vermgenswert bestehenden rechtsverhltnissen ergebenden rechte pflichten entweder denjenigen rckbertragung beantragt denjenigen aufhebung staatlichen verwaltung begehrt wahrgenommen knnen beide gleichzeitig wre priorittsfrage konkurrenzsituation beantworten wegen vorrangs abs vermg restitutionsberechtigten abwicklung staatlichen verwaltung gar gekommen wre htte frage kostenerstattungspflicht desjenigen anordnung staatlichen verwaltung beeintrchtigt worden vornherein gestellt dadurch interesse verfahrensvereinfachung beschleunigung einfgung vermg zweite vermgensrechtsnderungsgesetz juli bgbl bestehenden verwalterverhltnisse ablauf dezember gesetzes wegen beendet wurden konnte abschlieende klrung eigentumsfrage betreffenden vermgenswert aufhebungsverfahren mehr erreicht vielmehr frage anhngig bleibenden restitutionsverfahren beantworten wobei eigentmer spter herausstellt berechtigte anstelle verwalters alleinige position verfgungsberechtigten einrckte dabei gesetzgeber fr eigentmer daraus ergebenden gefahren risiken beendigung staatlichen verwaltung ablauf dezember wiedererlangte vollwertige eigentmerstellung je ausgang restitutionsverfahrens vorlufig daher wirtschaftlich weitgehend wertlos erweisen knnte bedacht dadurch rechnung tragen eigentmer grundstck spter aufgrund positiv verbeschiedenen restitutionsantrags verliert staatlichen verwalter jedenfalls mehr kosten bgb entsprechend erstatten wert gebrauchsvorteile ausmacht eigentmer zeitraum grundstcksnutzungsmglichkeit ende staatlichen verwaltung bzw herausgabe grundstcks bestandskraft rckgabebescheids zugeflossen verhltnis restitutionsberechtigten verbleiben vgl abs satz vermg abzuziehen eigentmer zeitraum grundstck gemachten eigenen aufwendungen dabei allerdings abs vermg zugrundeliegenden interessenbewertung risikoverteilung aufwendungen auer betracht bleiben eigentmer verletzung gegenber restitutionsberechtigten obliegenden unterlassungspflicht gettigt vgl bghz ff derentwegen eigener aufwendungsersatzanspruch restitutionsberechtigten abs satz vermg zusteht lsung benachteiligt staatlichen verwalter unbillig fr hiermit verbundenen nachteile schwierigkeiten angesichts berwiegenden schtzenswerten eigentmerinteressen hinzunehmen aa rckbertragungsansprche fr grundstcke dezember mehr angemeldet knnen abs satz vermg verwalter regelmig ende staatlichen verwaltung stellung restitutionsantrags kenntnis erlangt konnte verhalten danach ausrichten insbesondere konnte eigentmer dahin verstndigen pactum de non petendo abschlu restitutionsverfahrens kostenerstattungsansprche geltend gemacht allerdings zuzugeben angesichts zeitpunkt vllig ungeklrten rechtslage dahingehendes einvernehmen weiteres erzielen staatliche verwalter daher mglicherweise gezwungen sah abschlu restitutionsverfahrens rechtzeitig ablauf dezember eigentmer klage erheben verjhrung kostenerstattungsansprche verhindern vgl bghz bb soweit restitutionsglubiger aufwendungsersatzansprche abs satz vermg bestehen sollten knnen selbstverstndlich immer geltend gemacht staatliche ver walter zeitpunkt aufwendungen gemacht verhltnis restitutionsglubiger verfgungsberechtigte stellung abschlu restitutionsverfahrens ablauf dezember verloren fhrt anspruchsverlust darber hinaus bercksichtigen kurze verjhrung abs nr bgb kostenerstattungsanspruch staatlichen verwalters bgb entsprechend unterliegt bghz ff fr aufwendungsersatzanspruch verfgungsberechtigten abs satz vermg gilt insoweit bleibt mangels eingreifens speziellen regelung regelmigen verjhrungsfrist jahren bgb entscheidung setzt senat widerspruch bisherigen rechtsprechung beantwortung frage hhe staatlichen verwalter kostenerstattungsansprche zustehen ereignis verbescheidung restitutionsantrags abgestellt ende staatlichen verwaltung eingetreten senat bereits beschlu juli ausgesprochen iii zr wm bezglich frage frhere eigentmer kufer grundstck zeitpunkt beschlagnahme bereits bergeben worden erst aufhebung staatlichen verwaltung grundstckseigentum erlangt erstattungspflichtig beschlu juli iii zr senat revision berufungsurteil angenommen staatliche verwalter rechnungslegung herausgabe erzielter berschsse verurteilt worden obwohl klger grundstckseigentum spter ebenfalls besser berechtigen restitutionsglubiger verloren fall verwalter berschu erzielt indes vorliegenden defizit konstellation vergleichbar herausgabe berschusses trotz anschlieender restitution vermgensgesetz bezweckte wiedergutmachungseffekt wenigstens teilweise erreicht whrend eigentmer wert zugekommenen gebrauchsvorteile bersteigendes defizit ausgleichen mte zweck ausgefhrt verfehlt wrde berufungsurteil aufzuheben abschlieende sachliche ent scheidung senats kommt betracht berufungsgericht rechtsstandpunkt folgerichtig feststellungen getroffen gegebenenfalls hhe beklagte zeit januar bestandskraft oktober ergangenen rckgabebescheids berschu erzielt berschu verblieben dadurch teilweise entzogen worden streithelferin rechtzeitig formgem schriftlich herausgabeanspruch abs satz vermg geltend gemacht vgl abs satz vermg fassung vermgensrechtsbereinigungsgesetzes oktober bgbl parteien insoweit gelegenheit weiterem sachvortrag rinne wurm schlick streck drr'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen antrag nebenklgers fr revisionsin stanz prozekostenhilfe fr bestellung rechtsanwalts bewilligen abgelehnt rechtsmittel nebenklgers offensichtlich unbegrndet vgl bghr stpo abs prozekostenhilfe rissing van saan miebach lienen pfister becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen dezember feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung vorstzlicher krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe jahr sieben monaten verurteilt vollstreckung strafe bewhrung ausgesetzt hiergegen wendet angeklagte sachrge gesttzten revision rechtsmittel begrndet landgericht folgenden feststellungen wertungen getroffen nher bestimmbaren abend oktober kam angeklagten geschdigten streit geschdigte sexuelle handlungen angeklagten ablehnte angeklagte ablehnung akzeptieren uerte wohl gewalt bruchte nehme brauche anschlieend schubste schlafanzug bekleidet schlafsofa sitzende geschdigte liegeposition ergriff hnde hand festhielt zog hand schlafanzughose herunter sodann legte angeklagte geschdigte umklammerung befreien konnte spreizte beine auseinander vollzog vaginalen geschlechtsverkehr samenerguss tat ii urteilsgrnde rahmen erneuten auseinandersetzung dezember schubste angeklagte geschdigte wand packte beiden hnden hals wrgte tat ii urteilsgrnde angeklagte tatvorwrfe bestritten berzeugung festgestellten geschehen sttzt strafkammer angaben geschdigten glaubhaft bewertet ersten polizeilichen vernehmung mrz detaillierte befragung geschdigten unterblieb gab geschdigte whrend beziehung angeklagten viermal vergewaltigungen gekommen sei oktober november dezember zugetragen htten rahmen weiteren vernehmung fachdienststelle polizei mrz schilderte geschdigte vergewaltigungen explizite nachfrage weiteren verlauf vernehmung berichtete detailliert vergewaltigung oktober hauptverhandlung geschdigte tat oktober hinsichtlich zeitpunkt anlass ablauf eigentlichen vergewaltigungshandlung bereinstimmung bekundungen polizeilichen vernehmung mrz geschildert ausweislich erwgungen strafrahmenwahl geht strafkammer verfahren hinsichtlich anklagevorwurfs weiteren november dezember began genen vergewaltigung hauptverhandlung gem abs stpo eingestellt davon sexuelle bergriffe angeklagten geschdigte ber ausgeurteilte tat hinaus mglich sicher feststellbar seien auffassung landgerichts spricht umstand geschdigte abweichend feststellungen weiteren vergewaltigungen berichtet deren anzahl drei vier geschwankt glaubhaftigkeit ersten geschilderten festgestellten vergewaltigung oktober ii beweiswrdigung angefochtenen urteils hlt rechtlichen prfung stand erwgungen strafkammer nachvollziehbare begrndung fr unterschiedliche bewertung verlsslichkeit angaben geschdigten tat oktober einerseits weiteren vergewaltigungsvorwrfen andererseits vermissen lassen konstellation aussage aussage steht auer aussage einzigen belastungszeugen weiteren belastenden indizien vorliegen tatrichter bewusst aussage zeugen besonderen glaubhaftigkeitsprfung unterziehen urteilsgrnde mssen erkennen lassen tatgericht umstnde entscheidung beeinflussen knnen erkannt berlegungen einbezogen st rspr vgl bgh urteil juli str bghst beschluss november str nstz rr urteil dezember str nstz rr glaubt gericht teil aussage belastungszeugen obwohl teilen folgt bedarf regelmig besonderen begrndung vgl bgh beschluss septem ber str rn urteil februar str rn insoweit nstz abgedruckt beschluss juni str nstz rr anforderungen urteilsgrnde gerecht whrend strafkammer bekundungen geschdigten weiteren vergewaltigungen fr sicheren nachweis entsprechender bergriffe angeklagten geschdigte ausreichend erachtet hlt angaben geschdigten abgeurteilten tat oktober fr uneingeschrnkt glaubhaft differenzierende bewertung glaubhaftigkeit einzelner aussageteile htte nheren begrndung bedurft angefochtene urteil gnze vermissen lsst zusammenhang wre landgericht gehalten angaben geschdigte polizeilichen vernehmungen mrz sowie hauptverhandlung weiteren vergewaltigungen angeklagten gemacht inhaltlich mitzuteilen grundlage nachvollziehbar darzutun erwgungen schilderung tat oktober abweichend bewertung weiteren vergewaltigungsvorwrfe betreffenden aussageteile tragfhige grundlage fr sichere tatgerichtliche feststellung tatgeschehens angesehen lcke beweiswrdigung gleichermaen allein bekundungen geschdigten beruhende verurteilung wegen krperverletzung betrifft bedarf sache insgesamt neuen tatrichterlichen verhandlung entscheidung fr neue hauptverhandlung weist senat darauf weiteren zeugin umfeld angeklagten erhobene vorwrfe gewaltsamer sexueller bergriffe angeklagten be lastendes indiz gewertet knnen tatrichter richtigkeit vorwrfe berzeugt belastende indizielle bedeutung knpft belastung zeugin allein zeugin bekundete verhalten angeklagten prozessordnungsgem festgestellt berzeugung tatgerichts feststehen vgl bgh urteil oktober str bghst ott kk stpo aufl rn mwn sost scheible roggenbuck bender cierniak quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr januar rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter wiechers richter dr grneberg maihold pamp richterin dr menges beschlossen revision klgerin urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg juli fassung berichtigungsbeschlusses oktober insoweit unzulssig verworfen berufungsgericht anspruch klgerin selbstschuldnerischen regelbrgschaft mangels bestehens hauptforderung zurckgewiesen beschwerde klgerin nichtzulassung revision vorbezeichneten urteil zurckgewiesen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens einschlielich auergerichtlichen kosten streithelferin beklagten gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt grnde revision gem zpo unzulssig verwerfen soweit ansprche klgerin selbstschuldnerischen regelbrgschaft betrifft berufungsgericht mangels bestehens brgschaftserklrung beklagten brgin gesicherten hauptforderung verneint umfang abs zpo statthaft berufungsgericht zugelassen worden insoweit erhobene nichtzulassungsbeschwerde mangels zulassungsgrundes gem abs zpo zurckzuweisen berufungsgericht zulassung revision umfang wirksam beschrnkt entscheidungssatz angefochtenen urteils enthlt zusatz zugelassene revision einschrnkt beschrnkung ergibt auslegung urteilsgrnde stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs beschrnkung revisionszulassung entscheidungsgrnden berufungsurteils ergeben berufungsgericht revision wegen rechtsfrage zugelassen fr eindeutig abgrenzbaren teil streitstoffs bedeutung gebotene auslegung entscheidungsgrnde ergeben zulassung revision teil streitstoffs beschrnkt bgh urteile januar ix zr wm rn mai viii zr njw rn mrz xi zr juris rn oktober xi zr juris rn versumnisurteil mai ix zr wm rn jeweils mwn beschlsse juni vi zr juris rn dezember xi zr juris rn berufungsgericht revision wegen grundstzlicher bedeutung rechtssache abs satz nr zpo hchstrichterlich entschiedene frage wirksamkeit agb vorgegebenen verpflichtung verkufers stellung brgschaft erstes anfordern zugelassen rechtsfrage betrifft haftung beklagten brgschaft erstes anfordern ansicht berufungsgerichts einrede entgegensteht verpflichtung rechtsstreit aufseiten beklagten beigetretenen hauptschuldnerin stellung brgschaft sei allgemeinen einkaufsbedingungen klgerin wirksam begrndet worden berufungsgericht klargestellt zulassung revision haftung beklagten brgschaft erstes anfordern fr genannte rechtsfrage bedeutung beschrnkt haftung beklagten einfachen selbstschuldnerischen brgschaft erstreckt haftung regelbrgschaft berufungsgericht aufgrund durchgefhrten beweisaufnahme tatrichterlich verneint gesicherte hauptforderung bestehe ersichtlich insoweit klrungsbedrftige rechtsfragen angenommen beschrnkung revisionszulassung wirksam zulassung revision einzelne rechtsfragen anspruchselemente beschrnkt wohl tatschlich rechtlich selbststndigen abtrennbaren teil gesamtstreitstoffs partei revision beschrnken knn te st rspr bgh urteile dezember vi zr njw januar ix zr wm rn september ii zr wm rn september xi zr bghz rn oktober xi zr juris rn sowie beschlsse dezember iii zr wm rn dezember xi zr juris rn jeweils mwn dafr reicht zulassungsbeschrnkung betroffene teil streits tatschlicher rechtlicher hinsicht unabhngig brigen prozessstoff beurteilt zurckverweisung nderung beschrnkten zulassung erfassten teils gefahr widerspruchs anfechtbaren gert senatsurteile september xi zr wm oktober xi zr juris rn sowie bgh beschlsse dezember iii zr wm rn juni vi zr rn november xi zr wm rn jeweils mwn danach handelt beschrnkung revisionszulassung frage hauptschuldnerin stellung brgschaft erstes anfordern verpflichtet rechtlich selbststndigen abtrennbaren teil gesamtstreitstoffs parteien revision htten beschrnken knnen berufungsgericht fr zulassungsrelevant erachtete rechtsfrage betrifft ausschlielich abs satz bgb brgenden beklagten inanspruchnahme brgschaft erstes anfordern erhobene hauptschuldnerin zustehende einrede abs satz fall bgb klagende glubigerin unterlassen brgin brgschaft erstes anfordern anspruch nehmen vgl bgh urteile februar ix zr bghz mrz ix zr bghz januar vii zr bghz februar vii zr bghz rn juni xi zr bghz rn juli vii zr wm rn davon weder berufungsgericht weiteren geprfte haftung regelbrgschaft berhrt beklagten erhobene berufungsgericht fr durchgreifend erachtete einwendung abs abs satz bgb vgl mnchkommbgb habersack aufl rn palandt sprau bgb aufl rn rn brgschaft gesicherte hauptschuld bestehe frage brgschaft erstes anfordern geschuldet wre rckforderungsprozess erfolgreicher inanspruchnahme brgschaft erstes anfordern unerheblich bgh urteil januar vii zr bghz ii soweit danach revision erffnet hilfsweise eingelegte nichtzulassungsbeschwerde klgerin zugelassen klgerin beschwerdebegrndung durchgreifenden zulassungsgrund dargelegt abs satz zpo rechtssache soweit berufungsgericht revision zugelassen grundstzliche bedeutung insoweit erfordern fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo weiteren begrndung abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz halbs zpo wiechers grneberg pamp maihold menges vorinstanzen lg hamburg entscheidung hko olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schweren sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts siegen april aufgehoben soweit angeklagte ziffer ii urteilsgrnde letztgenannten fall wegen frderung sexueller handlungen minderjhriger verurteilt worden insoweit verfahren eingestellt umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last schuldspruch dahin gendert angeklagte frderung sexueller handlungen minderjhriger zwei fllen schweren sexuellen mibrauchs kindes tateinheit frderung sexueller handlungen minderjhriger verbreiten pornographischer schriften sowie schweren sexuellen mibrauchs kindern schuldig gehende revision verworfen angeklagte brigen kosten rechtsmittels nebenklgerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen frderung sexueller handlungen minderjhriger drei fllen einbeziehung einzelstrafen rechtskrftigen verurteilung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren wegen schweren sexuellen mibrauchs kindes tateinheit frderung sexueller handlungen minderjhriger verbreiten pornographischer schriften sowie wegen schweren sexuellen mibrauchs kindern weiteren gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo generalbundesanwalt antragsschrift juli zutreffend ausgefhrt verfahren hinsichtlich letzten nachteil festgestellten tat wegen vorliegens verfahrenshindernisses einzustellen fall erfolgte verurteilung angeklagten wegen frderung sexueller handlungen minderjhriger bestand fr abgeurteilte tat anklage mangelt gegenstand anklageschrift november bl ii tat einbeziehende nachtragsanklage erhoben worden anklageschrift ergibt hinreichender deutlichkeit lediglich zwei flle nachteil verfolgt sollten vgl bl ii angabe tatorte je wohnung ei nes beiden angeklagten ungefhren tatzeit beteiligten personen sowie ausgefhrten sexualpraktiken ausreichend konkretisiert anklageschrift umgrenzungsfunktion gerecht vgl bghr stpo abs satz tat meyer goner stpo aufl rdn demgegenber geht strafkammer grund angaben bereinstimmenden gestndnisses angeklagten vgl ua hinweis gem stpo bl iii weiteren dritten strafbaren handlung deren nachteil unterscheidet urteilsgrnden beiden angeklagten taten nachteil geschdigten insbesondere wohnung begangenen feststellung geschdigten sei weie reizwsche ausgehndigt bekleidet fotografiert worden ua hierdurch besonderem mae konkretisierte vergehen ausweislich anklageschrift verfolgungswillen staatsanwaltschaft umfasst durfte gegenstand urteilsfindung gemacht hinweis stpo insoweit ausreichend vielmehr htte erhebung nachtragsanklage bedurft schliet senat aufhebung einstellung verfahrens bezglich dritten nachteil begangenen tat entfllt insoweit verhngte einzelstrafe gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren gleichwohl bestehen bleiben senat schliet hinblick anzahl hhe verbleibenden einzelstrafen tatrichter wegfall einzelstrafe vier monaten niedrigere gesamtfreiheitsstrafe erkannt htte tepperwien kuckein athing'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof dr appl richterin bundesgerichtshof dr ott richter bundesgerichtshof zeng richterin bundesgerichtshof dr bartel oberstaatsanwltin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt juni verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe zwei jahren acht monaten verurteilt dagegen sachrge gesttzte revision angeklagten erfolg landgericht getroffenen feststellungen beschftigte serbien lebende angeklagte seit alternativen heilmethoden spezialisierte laufe zeit herstellung anwendung cannabisl therapiezwecken schmerz krebsbehandlung verkauf ls verschaffte fortlaufende einnahmequelle wodurch mittlerweile berwiegend lebensunterhalt finanziert bisheriger lieferant montenegro lieferschwierigkeiten geriet sowohl montenegro serbien handel cannabispflanzen illegal jedoch serbien verwendung heilzwecken geduldet angeklagte weiteren lieferweg erschlieen fuhr deshalb ende januar anfang februar niederlande kaufte sechs kilogramm cannabispflanzen fr euro transport auto deutschland serbien riskant erschien wusste strafbar pflanzen stauraum anspruch nehmen daher auffllig wrden verarbeitete pflanzen niederlanden insgesamt rund kilogramm cannabisl wirkstoffgehalt rund gramm thc februar begab begleitung nichtrevidierenden mitangeklagten ber deutschland serbien behltnisse cannabisl verstaute verschiedenen stellen fahrzeug gepckstcke gepckraum legte griffbereit schlagstock sowie schutzweste mitgefhrten betubungsmittel angreifern schtzen uhr wurde nhe neu isenburg polizeilichen kontrolle unterzogen betubungsmittel sowie schlagstock aufgefunden wurden ii schuldspruch strafausspruch halten rechtlicher berprfung stand errterung bedarf jedoch folgendes angeklagte bereits transport cannabisls sinne abs nr btmg handel getrieben begriff handeltreibens betubungsmitteln fllt eigenntzige bemhung darauf gerichtet umsatz betubungsmitteln ermglichen frdern bverfg njw bgh beschluss oktober gsst bghst weit auszulegende tatbestandsmerkmal handeltreiben hinblick weit vorne gelegte vollendungsschwelle unechtes unternehmensdelikt bezeichnet vgl bgh gsst aao bgh beschluss oktober str nstz vorliegend erfolgte transport cannabisls diente umsatz niederlanden erworbenen ls eigenntzigen grnden frdern solchermaen absatz gerichtete transport betubungsmitteln daher bereits handeltreiben sinne abs nr btmg werten vgl bgh urteil mai str nstz beschluss august str nstz angeklagte deutschem betubungsmittelstrafrecht bestrafen anwendungsbereich nationalen strafrechts bestimmt ff stgb denen zunchst territorialittsprinzip grunde liegt wonach deutsche strafrecht fr taten gilt inland sowie bestimmten schiffen luftfahrzeugen begangen stgb anknpfungspunkt insoweit begehungsort tat nationale strafgewalt legitimation bezug geahndeten verhaltens staatsgebiet findet feststellung tatorts entscheidet daher ber stgb weiteres deutsches strafrecht anwendbar wiederum begehungsort tat liegt richtet fr tter abs stgb begangen danach handlung ort tter gehandelt falle unterlassens htte handeln mssen handlungsort tatbestand gehrende erfolg eingetreten vorstellung tters eintreten erfolgsort abs stgb bestimmt demgem ort handelns abs var stgb ort erfolgseintritts abs var stgb gleichermaen tatorte anknpfungspunkte fr anwendung territorialgrundsatzes darstellen handeltreiben betubungsmitteln ttigkeitsdelikt fr frage tat gem abs stgb inland begangen deshalb allein handlungsort abzustellen vgl bgh beschlsse mrz str juli ars nstz vgl weber btmg aufl ff rn gem abs stgb tter deutschem strafrecht unterworfen inland tatbestandsverwirklichung fhrende ttigkeit vornimmt dadurch widerspruch rechtsordnung aufenthaltsortes setzt demgem tat ort begangen anzusehen tter tatbestandsverwirklichung gerichtete ttigkeit entfaltet versucht vgl schnke schrder eser stgb aufl rn lkwerle jeberger aufl rn beim handeltreiben daher handlungsort berall gegeben teilakt verwirklicht vgl bgh beschluss august str nstz krner patzak volkmer btmg aufl rn mithin betubungsmittel zweck umsatzgeschftes transportiert vgl weber btmg aufl vorb ff rn angeklagte transport cannabisls bundesrepublik tatbestandsverwirklichung abs nr btmg gerichtete ttigkeit inland entfaltet teilakt verwirk lichte einheitliche handeltreiben inlandstat anzusehen vgl bgh urteil mai str nstz nk bse stgb aufl rn weiterverkauf cannabisls erst ausland eintreten fr bestimmung begehungsortes ebenso unerheblich umstand herbeifhrung weiterer ttigkeiten angeklagten bedurfte strafbarkeit wegen handeltreibens deutschem recht entgegenstehen knnte serbien strafrechtlich verfolgt wrde vorliegend schon deshalb dahinstehen gem artikel abs strafgesetzbuchs republik serbien handel cannabisl strafbar heilzwecken erfolgt mglichkeit absehens bzw erlasses strafe fr fall gesetzlich vorgesehen fischer appl zeng ott bartel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet mrz heinzelmann justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr dressler richter hausmann dr wiebel prof dr kniffka bauner fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger macht restlichen werklohn geltend bauvorhaben fr heizungs sanitrarbeiten erbracht umfat wohnungen beklagte bauingenieur vier bauherren anteil wohnungen landgericht hinsichtlich beklagten folgenden beklagter teilurteil entschieden insoweit klage wegen ablaufs zweijhrigen verjhrungsfrist abgewiesen berufungsgericht grundlage vierjhrigen verjhrungsfrist angenommen geltend ge machte anspruch sei verjhrt aufhebung landgerichtlichen urteils sache landgericht zurckverwiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde revision begrndet magebliche recht richtet dezember geltenden gesetzen art satz egbgb nr egzpo berufungsgericht revision zugelassen unterscheidung zwei vierjhrigen verjhrungsfrist erforderliche abgrenzung gewerblichen ttigkeit sinne abs bgb privaten nutzung grundeigentums grundstzlicher bedeutung sei zulassung gerechtfertigt zulassungsgrund gegeben bisher vorinstanzen allein errterte verjhrung wirft grundstzliche frage fragliche abgrenzung gegenstand umfangreichen rechtsprechung bundesgerichtshofs deren anwendung einzelfall fhrt grundstzlichkeit sinne zulassungsgrundes fr fall entscheidender bedeutung senat gleichwohl zulassung gebunden abs zpo ii recht rgt revision berufungsgericht sache weiteren verhandlung entscheidung landgericht zurckverwiesen zunchst ber grund anspruchs entscheiden nachdem landgericht klage wegen verjhrung abgewiesen berufungsgericht dagegen eingeklagten anspruch fr unverjhrt hlt durfte insgesamt zurckverwiesen vgl bgh urteil mrz vii zr bghz vielmehr htte berufungsgericht angesichts grund betrag streitigen klage verhandlung ber grund ganz erledigen mssen gegebenenfalls erla grundurteils vgl bgh urteil april viii zr bghz iii berufungsurteil danach bestand erneuten verhandlung entscheidung berufungsgericht zumindest ber grund insgesamt entscheiden soweit revision beurteilung berufungsgerichts wendet werkleistung sei vorliegend fr gewerbebetrieb beklagten sinne bgb erfolgt greifen rgen abgrenzung gewerblichen ttigkeit sinne privaten nutzung grundeigentums grundlage berufungsgericht zutreffend herangezogenen rechtsprechungsgrundstze sache tatrichterlichen wrdigung einzelfall insoweit berufungsgericht angestellten erwgungen revisionsrechtlicher sicht beanstanden dressler hausmann kniffka wiebel bauner'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr juni rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dr ellenberger richter dr joeres dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber beschlossen antrag klgers beiordnung notanwaltes fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zurckgewiesen grnde antrag klgers beiordnung rechtsanwalts abs zpo unbegrndet partei beiordnung notanwalts beantragt nachzuweisen trotz zumutbarer anstrengungen vertretung bereiten rechtsanwalt gefunden senat beschluss april xi zb juris rn bgh beschlsse april iii zb njw rr juni vi zr njw rn zunchst vertretung bereiten rechtsanwalt gefunden entsprechend mandatiert kommt fall spteren mandatsniederlegung bestellung notanwalts betracht partei beendigung mandats vertreten dabei partei darzulegen beendigung mandats verschulden zurckzufhren bgh beschluss juni vi zr njw rn daran fehlt klger zunchst rechtsanwlte dr vertreten worden nichtzulassungsbe schwerde eingelegt danach mandat niedergelegt anschlieend rechtsanwalt weitere vertretung klgers bernommen spter mandat ebenfalls niedergelegt klger legt dar beendigung mandate vertreten klger mandatsverhltnis rechtsanwlten dr gekndigt begrndung rck nahme vereinbarung besprechungstermins bezug genommen fhrt feststellen msse rechtsanwalt dr rcksprache wichtige verhandelbare mitarbeit verzichte sei vertrauen person rechtsanwalt dr massiv erschttert grund knne erstellten ausarbeitung rechtsanwalt dr vertrauensvolle akzeptanz entgegen bringen ausfhrungen nachvollziehbar entnehmen beendigung mandats verhalten rechtsanwlte gerechtfertigt klger vertreten soweit rechtsanwalt fr klger ttig geworden macht klger geltend rechtsanwalt mandat erteilt ha be auftrag vertretungsvollmacht gehabt fr bundesgerichtshof vorstellig darstellung unzutreffend klger vorgelegten unterlagen geht hervor schriftlichen anfrage bitte rechtsanwalt gewandt revi sion bzw nichtzulassungsbeschwerde durchzufhren ellenberger joeres menges matthias dauber vorinstanzen lg frankfurt entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet juli brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb vergtungsanspruch anwaltsdienstvertrag wegen unzureichenden pflichtwidrigen leistung rechtsanwalts gekrzt wegfall geraten vereitelt rechtsanwalt pflichtverletzung kostenerstattungsanspruch mandanten liegt darin regel schaden vergtungsanspruch entgegengehalten bgh urteil juli ix zr lg kleve ag geldern ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli richter dr fischer dr ganter raebel kayser cierniak fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts kleve oktober kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klagende rechtsanwalt tochter beklagten klageerzwingungsverfahren vertreten zivilrechtlichen vorproze sachverstndiger eidlich vernommenen architekten gerichtet beklagte tochter vorwarfen meineid geleistet nachdem beklagten angestrengtes klageerzwingungsverfahren rechtsanwalt vertreten lassen gescheitert wandte klger beauftragte eigenen namen fr tochter erneut antrag gerichtliche entscheidung ber erhebung ffentlichen klage architekten abs satz stpo stellen april trafen parteien schriftliche honorarvereinbarung ber dm zuzglich umsatzsteuer beklagte vorschu dm zahlte klger reichte gefertigten klageerzwingungsantrag beim zustndigen oberlandesgericht dsseldorf beschlu september unzulssig verwarf soweit revisionsverfahren interesse verlangt klger beklagten zahlung dm zuzglich umsatzsteuer beklagte widerklagend rckzahlung geleisteten vorschusses beklagte macht wechselnder begrndung geltend einreichung unzulssigen antrags sei fr vllig wertlos vorinstanzen klage umfang stattgegeben widerklage abgewiesen dagegen wendet beklagte berufungsgericht zugelassenen revision entscheidungsgrnde rechtsmittel erfolg berufungsgericht meint honoraranspruch sei aufgrund schlechten anwaltlichen leistung untergegangen abgrenzung schlichten schlechtleistung anwaltlichen honoraranspruch unberhrt lasse gnzlich wertlosen wegfall honorars fhre sei kaum mglich deshalb msse generell dabei verbleiben dienstvertragliche vergtungsanspruch unzulngliche leistung beein trchtigt beklagte anwaltsvertrag gekndigt knne bgb angewandt demgegenber beruft revision rechtsprechung reichsgerichts rgz wonach anspruch anwaltsgebhren schon schuldhaften verletzung wesentlicher anwaltspflichten ausgeschlossen sei anwalt hierbei interessen auftraggebers zuwider gehandelt revision hlt fr gegeben beklagte klger vorausgegangenen antrag gerichtliche entscheidung nebst verwerfungsbeschlu oberlandesgerichts dsseldorf verfgung gestellt zweite antrag wiederum zulssigkeitshrde gescheitert sei angriffe unbegrndet klger steht honorarvereinbarung april fr vorgeschriebenen form abs satz brago entspricht neben geleisteten vorschu jedenfalls betrag auftraggeber rechtsanwalts anwaltlichen vergtungsanspruch regelfall vgl bgh urt juni ix zr wm anwaltsdienstvertrag bgb hergeleitet kraft gesetzes wegen mangelhafter dienstleistung krzen dienstvertragsrecht kennt gewhrleistung bgh urt april iii zr njw januar iii zr njw olg nrnberg anwbl zugehr handbuch anwaltshaftung rn deshalb bundesgerichtshof rechtsgedanken bgb begrndeten weit gehenden rechtsprechung reichsgerichts rgz abgerckt ausschlu gebhrenforderung fr fallgestaltungen anerkannt denen rechtsanwalt ber grob fahrlssigen pflichtenversto hinaus stgb strafbaren parteiverrat begangen vgl bgh urt januar iii zr aao derartigen versto entsteht bgb enthaltenen gedanken vornherein anspruch vergtung unerheblich auftraggeber schaden entstanden fall revision einrumt gegeben vergtungsanspruch klgers abs bgb anwaltsdienstvertrge grundstzlich anwendbar vgl zugehr aao rn vollstndig teilweise entfallen absatz satz bestimmung setzt voraus bisherigen anwalts leistungen infolge kndigung fr dienstberechtigten interesse gegenstand klger erteilten anwaltlichen mandats antrag gerichtliche entscheidung ber erhebung ffentlichen klage architekten vgl honorarvereinbarung april mandat erla unanfechtbaren beschlusses oberlandesgerichts dsseldorf september wesentlichen beendet beklagte behauptet mandatsverhltnis zeitpunkt gekndigt schon deshalb fr anwendung ff bgb raum ii berufungsgericht gebhrenanspruch klgers gebhrenvereinbarung april schadensersatzansprchen beklagten scheitern lassen schlechterfllung anwaltsvertrages herrhren auszugehen sei vortrag beklagten erster instanz wonach klger vorzuwerfen sei mangelhaft abgefaten antragsschrift anspruch architekten kostenerstattung verhindert beklagte falle zulssigkeit antrags gerichtlichen verfahren nebenklger htte anschlieen knnen vgl abs nr stpo falle verurteilung architekten htte erstattung notwendigen auslagen erhalten abs stpo neue vortrag berufungsinstanz hinreichender aufklrung ber schlechten erfolgsaussichten klageerzwingungsverfahrens htte vorhaben abstand genommen sei zulassungsfhig abs zpo fehle vortrag zweiter instanz beklagte entsprechenden rat klgers gefolgt wre gehe davon beklagte klageerzwingungsantrag weiterverfolgt htte sei ersatzfhiger schaden feststellbar beklagte hinreichend vorgetragen zulssiger antrag stpo begrndet wre nachfolgende strafverfahren verurteilung architekten gefhrt htte erwgungen halten rechtlichen nachprfung stand revision zugestimmt beklagte schon erster instanz geltend gemacht klageerzwingungsverfahren richtiger beratung klger abstand genommen htte aa angeblich bergangene vortrag bezieht rede stehende mandatsverhltnis verteidigung beklagten gefhrten staatsanwaltschaftlichen ermittlungsverfahren hierfr klger weiteres honorar dm beansprucht ber erster instanz abschlieend entschieden worden bezglich streitgegenstndlichen mandatsverhltnisses beklagte erster instanz durchgngig standpunkt eingenommen verurteilung architekten sei allein daran gescheitert beklagte formgerechten antrag gem abs stpo zustande gebracht soweit ergnzend bestreitet angeblich mangelnden erfolgsaussichten klageerzwingungsverfahrens hingewiesen worden behauptet damaligen sicht sorgfltigen rechtsanwalts erfolgsaussichten tatschlich gering einzuschtzen seien klger beklagten entsprechend htte belehren mssen richtiger beratung ber mangelnden erfolgsaussichten sache klageerzwingungsverfahren abstand genommen htte sachverhalt beklagte gegenstand erstinstanzlichen vortrags gemacht bb ursachenzusammenhang pflichtwidrigen beratung beim auftraggeber eingetretenen schaden darzulegen beweisen bghz ff gilt fr frage auftraggeber richtiger beratung verhalten htte insoweit kommen dabei haftungsausfllende kausalitt handelt be weiserleichterungen hilfe zpo auerdem mandanten beweisfhrung grundstzen anscheinsbeweises erleichtert bghz urt februar ix zr wm regeln anscheinsbeweises jedoch unanwendbar wirtschaftlichen gesichtspunkten verschiedene verhaltensweisen ernsthaft betracht kommen aufgabe beraters lediglich darin besteht mandanten erforderlichen fachlichen informationen sachgerechte entscheidung ermglichen bgh urt februar ix zr aao fr tochter beklagten wirtschaftlich vernnftig klageerzwingungsverfahren betreiben nachdem beklagte vorhaben bereits gescheitert beklagten gesamten verfahren ansatzweise dargelegt sachverhalt wahrscheinlich erscheinen lt architekt wegen meineides verurteilt worden wre berufungsgericht festgestellt worden verfahrensrgen revision insoweit erhoben dunkeln liegt einflu verurteilung architekten wirtschaftliche lage beklagten gehabt htte vollstndig offen motive beklagten fr klger erteilten auftrag wirtschaftlichen berlegungen suchen verfahren grnden koste wolle durchgefhrt tatsachengrundlage beklagte grundstze anscheinsbeweises berufen hinreichenden vortrag beklagten erster instanz haftungsausfllenden kausalitt durfte berufungsgericht deshalb neue angriffs verteidigungsmittel hierzu voraussetzungen abs satz zpo zulassen berufungsgericht insoweit zulassungsgrund gesehen rechtlich beanstanden schlielich erweisen weiteren ausfhrungen berufungsgerichts haftungsausfllenden kausalitt tragfhig tatsacheninstanzen beweiserhebung zugnglichen weise vorgetragen worden aufgrund lebenssachverhalts sachverstndiger vernommene architekt vorstzlich unwahrheit gesagt berufungsgericht recht feststellen knnen vermgenslage beklagten zulssigen antrag gem abs stpo entwickelt htte ergnzend darauf hinzuweisen zulssiges sogar begrndetes klageerzwingungsverfahren fall kostenentscheidung zugunsten beklagten gefhrt htte notwendigen auslagen nebenklgers fallen falle verurteilung regel angeklagten last abs stpo mgen regelmig antrag gerichtliche entscheidung veranlaten notwendigen kosten gehren vgl meyer goner stpo aufl rn rn meineid stgb jedoch nebenklagefhigen delikten gehrt vgl abs stpo beklagten betriebene klageerzwingungsverfahren schon mandatserteilung klger endgltig gescheitert wre pflichtgemem handeln allenfalls tochter beklagten nebenklage befugt abs nr stpo htte deshalb recht wirksam abs satz stpo vorausgesetzt vgl meyer goner aao rn nebenklgerin zugelassen knnen fischer ganter kayser raebel cierniak'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april insolvenzerffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill raebel prof dr gehrlein grupp richterin mhring april beschlossen rechtsbeschwerde schuldners beschluss zivilkammer landgerichts mnchen oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde schuldner beantragte april erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen restschuldbefreiung stundung verfahrenskosten beigefgten glubiger forderungsverzeichnis einzige glubigerin bank verbindlichkeiten hhe darlehen nutzung girokontos nutzung kreditkarte verfgung april gab insolvenzgericht folgende fragen beantworten grund verschuldung geschehen liegt forderung nr zugrunde wofr wurden ziffer enthaltenen kredite verwendet zugleich wurde schuldner darauf hingewiesen verletzung mitwirkungspflichten stundung versagt knne schuldner vertretende sozialreferat stadt mnchen teilte nachfolgend sei meinung schuldner gestellten fragen beantworten msse bereits hinreichend auskunft ber wirtschaftlichen verhltnisse gemacht erffnungsvoraussetzungen beurteilt knnten daraufhin amtsgericht antrag stundung verfahrenskosten begrndung zurckgewiesen schuldner mitwirkungspflichten abs inso verletzt rechtfertige versagung restschuldbefreiung abs nr inso zurckweisung stundungsantrags inso sofortige beschwerde schuldners erfolg geblieben rechtsbeschwerde verfolgt schuldner stundungsbegehren ii statthafte abs satz nr zpo abs inso brigen zulssige abs nr fall zpo rechtsbeschwerde begrndet beschwerdegericht ausgefhrt schuldner sei aufgrund zulssigkeit erffnungsantrags umfassend auskunftserteilung verpflichtet frage verwendung kredits darauf abgezielt fr kredit vermgenswerte geschaffen worden seien masse gezogen knnten jedenfalls einzige schuldposition handle stelle frage darlehensschuld vermgenswerte gegenber stnden vorrangig klrung begrndetheit insolvenzantrags dienende frage msse schuldner beantwortet bewusste weigerung rechtfertige abweisung insolvenzantrags versagung restschuldbefreiung ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand vorinstanzen entscheidungen unrecht abs nr inso gesttzt antrag stundung verfahrenskosten abzulehnen bereits zweifelsfrei feststeht grund fr versagung restschuldbefreiung abs nr inso vorliegt bgh beschluss dezember ix zb zvi vorschrift kommt jedoch soweit allein darum geht schuldner antrag inso hinreichende angaben ber wirtschaftlichen verhltnisse gemacht bgh beschluss januar ix zb zvi februar ix zb zvi liegt fall insolvenzgericht schuldner zurckweisung sofortigen beschwerde aufgefordert vorschuss deckung verfahrenskosten gem abs satz inso leisten angekndigt erffnungsantrag abs inso mangels masse abzuweisen vorschuss fristgerecht gezahlt abweisung erffnungsantrags inso darf erfolgen antrag zulssig fehlenden massekostendeckung abgesehen begrndet bgh beschluss april ix zb zip rn hk inso kirchhof aufl rn uhlenbruck inso aufl rn jaeger schilken inso rn hmbkomm inso schrder aufl rn ankndigung abweisung erffnungsantrags mangels masse belegt daher insolvenzgericht erffnungsvoraussetzungen ausnahme kostendeckung erfllt angesehen beantwortung schuldner gestellten fragen fr erforderlich gehalten erffnungsvoraussetzungen beurteilen knnen knnen fragen klrung deckung verfahrenskosten stundungsvoraussetzungen bezweckt vgl bgh beschluss februar aao antrag stundung verfahrenskosten bisherigen sachstand weder unzulssig unbegrndet aa recht beschwerdegericht angenommen schuldner sei infolge zulssigkeit antrags umfassend auskunft verpflichtet zusammenhang antrag stundung verfahrenskosten schuldet auskunft jedoch insoweit bentigt beurteilen vermgen schuldners deckung verfahrenskosten ausreicht prfung erfolgt verfahrensstadium summarisch stundung kosten darf bersteigerte informationsauflagen erschwert insolvenzgericht frage entscheidung ber stundungsgesuch weitere umstnde aufzuklren begrenzt berprfbaren beurteilungsspielraum grenzen jedoch berschritten bb schuldner bezugnahme erffnungsantrag eingereichten unterlagen erklrt knne verfahrenskosten vermgen aufbringen mangels gegenteiliger konkreter anhaltspunkte davon auszugehen schuldner redlich angaben wahrheitsgem vollstndig gemacht bestehen aufgrund stimmigen stundungsantrags objektiv zweifel antragsteller voraussichtlich lage anfallenden kosten decken regel stundung gewhren weist antrag hingegen lcken widersprche insolvenzgericht berechtigt falle zulssigen antrags verpflichtet beim schuldner nachzufragen angabe schuldners darlehensverbindlichkeiten bank lie stundungsantrag weder widersprchlich unvollstndig ergnzungsbedrftig erscheinen gibt schuldner darlehensschulden drngt allein deshalb eindruck weitere angabe verfahrenskosten deckendes vermgen knnte unzutreffend gilt schuldner ausschlielich bankverbindlichkeiten deshalb gerechtfertigt erklrung abzuverlangen wofr darlehen verwendet worden stundung verfahrenskosten erklrung abhngig entsprechendes gilt fr fragen grund verschuldung geschehen darlehensforderung zugrunde lag all senat bereits beschlssen januar ix zb aao ii februar ix zb aao entschieden cc damals dargelegten grundstze gelten vgl bgh beschluss juni ix zb zvi rn entgegen ansicht beschwerdegerichts fhrt rechtsprechung senats falle zulssigen erffnungsantrags bereits ab antragstellung umfassende auskunftspflicht besteht beschluss oktober ix zb zvi rn beurteilung beschlsse januar februar beruhen hiervon abweichenden ansicht ber beginn umfang auskunftspflicht abs inso erwgung auskunftsverlangen deckung verfahrenskosten sonstigen erffnungsvoraussetzungen betraf sache beschwerdegericht zurckzuverweisen beachtung vorstehenden ausfhrungen erneut ber stundungsantrag entschieden abs satz zpo vill raebel grupp gehrlein mhring vorinstanzen ag mnchen entscheidung lg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ar ri dezember versetzungsverfahren richters antragsteller prozebevollmchtigte rechtsanwlte antragsgegner wegen versetzung aufgrund vernderung gerichtsorganisation antrag abs vwgo bundesgerichtshof dienstgericht bundes dezember vorsitzenden richter bundesgerichtshof nobbe vorsitzenden richter bundesverwaltungsgericht dr silberkuhl bundesverwaltungsgericht gdel richter bundesgerichtshof dr joeres beschlossen antrag wiederherstellung aufschiebenden wirkung widerspruchs antragstellers versetzung bundespatentgericht ernennung richter bundespatentgericht erla antragsgegners november zurckgewiesen kosten verfahrens gem abs vwgo trgt antragsteller gegenstandswert fr verfahren tenor beschlusses verfahrensbeteiligten vorab telefonisch mitgeteilt grnde geborene antragsteller wurde februar antragsgegner berufung richterverhltnis lebenszeit richter bundesdisziplinargericht ernannt planstelle besoldungsgruppe eingewiesen bundesdisziplinargericht januar kraft getretenen art abs satz gesetzes neuordnung bundesdisziplinarrechts juli bgbl ablauf dezember aufgelst antragsgegner versetzte antragsteller erla november gem abs nr abs drig wirkung januar bundespatentgericht ernannte richter bundespatentgericht wies planstelle besoldungsgruppe begrndung fhrte wesentlichen auflsung bundesdisziplinargerichts stelle vernderung gerichtsorganisation sinne abs nr drig dar drig lasse regelungszweck bertragung richteramtes hherem endgrundgehalt widerspruch richters geschftsbereich antragsgegners gebe auerhalb bundesdisziplinargerichts weiteren richtermter besoldungsstufe besoldete richtermter gebe beim bundespatentgericht geschftsbereich bundesministeriums verteidigung gehrenden truppendienstgerichten gebe ebenfalls richtermter besoldungsgruppe bestehe jedoch wegen personalabbaus bundeswehr bedarf richter sei fr amt richters bundespatentgericht geeignet verfge ber lngere richtererfahrung whrend ttigkeit deutschen patent markenamt einschlgige fachkenntnisse erworben versetzung bundespatentgericht mnchen sei zumutbar schulpflicht kinder sorge betagten pflegebedrftigen eltern berufsttigkeit ehefrau hauseigentum nhe frankfurts stnden umzug familie mnchen entgegen beschftigung beim europischen patentamt mnchen beim markenamt alicante beworben zudem hand gehabt bernahme ttigkeit richter hessischen justizdienst bisherigen dienstort frankfurt verbleiben zunchst strikt abgelehnt stelle hessen wechseln nunmehr sehe land hessen wegen wechsels richter bundesdisziplinargericht mglichkeit mehr antragsteller besoldetes amt bernehmen antragsteller verweigerte annahme ernennungsurkunde erhob erla november widerspruch begrndung machte geltend antragsgegner frist gem abs drig versumt inkrafttreten vernderung sinne vorschrift sei wirksamwerden vern derung gerichtsorganisation inkrafttreten vernderung regelnden gesetzes januar verstehen abs drig lasse bertragung richteramtes hherem endgrundgehalt sei fr amt richters bundespatentgericht geeignet gehre personenkreis richter bundespatentgericht blicherweise gewonnen wrden beim deutschen patent markenamt sei oktober juli ttig ttigkeit liege mehr zehn jahre zurck versetzung mnchen sei zumutbar umschulung beiden kinder hessen bayern wrde erhebliche schwierigkeiten bereiten eltern seien schwerbehindert gesundheitlich angegriffen pflegebedrftigkeit sei naher zukunft besorgen ehefrau weigere mnchen umzuziehen deshalb msse fr restliche berufsttigkeit nchsten jahren mnchen frankfurt pendeln dadurch entstehenden kosten wrden hheren bezge besoldungsgruppe erhalte ausgeglichen falls ehefrau umzug bereit finde wre verkauf eigenheims hohen finanziellen verlusten mglich eigenheim ende jahre vertrauen erklrung damaligen staatssekretrs antragsgegners gerchten ber auflsung bundesdisziplinargerichts sei dran erworben wechsel hessische justiz verwendung stelle abhngig gemacht antragsgegner dar erinnert ernennung richter bundesdisziplinargericht hoffnung ttigkeit vorsitzender richter absehbarer zeit gemacht gebeten fr entsprechende verwendung hessen einzusetzen antragsgegner ordnete erla dezember gem abs satz nr vwgo sofortige vollziehung versetzungserlasses november ernennung richter bundespatentgericht begrndung fhrte sofortige vollziehung liege ffentlichen interesse bundesdisziplinargericht spruchttigkeit dezember einstelle ende dortige verwendungsmglichkeit fr antragsteller nachdem land hessen bernahme antragstellers mehr lage sehe bestehe anderweitige verwendungsmglichkeit antragsteller anspruch darauf januar vollen bezgen ausgang hauptsacheverfahrens abzuwarten ttigkeit mnchen entstehende kosten wrden trennungsgeldrechtlichen vorschriften abgegolten antragsteller sptestens seit befassung prsidialrates bundespatentgerichts ausreichend zeit gehabt versetzung einzustellen bescheid wendet antragsteller antrag wiederherstellung aufschiebenden wirkung widerspruchs auffassung interesse aussetzung vollziehung berwiege interesse antragsgegners sofortigen vollzug interesse bestehe darin bezge zahlen mssen richterliche ttigkeit ausbe mglichkeit shen drig fr fall auflsung gerichts ausdrcklich antragsgegner kosten entscheidung bundesdisziplinargericht aufzulsen einkalkuliert demgegenber msse falle sofortigen vollzuges gravierende einschnitte persnliche lebensfhrung unzumutbare finanzielle lasten insbesondere kosten mietwohnung mnchen mietkaution sowie maklerkosten kredit finanzieren knne hinnehmen eingetretenen zeitdruck vertreten antragsgegner gebeten etwaige versetzung sptestens september auszusprechen rechtzeitig gerichtliche klrung herbeifhren knne gleichwohl erst oktober wege geleiteten versetzung erfahren beantragt aufschiebende wirkung widerspruchs versetzung bundespatentgericht ernennung richter bundespatentgericht wiederherzustellen antragsgegner beantragt antrag zurckzuweisen ansicht antragsteller sei wirksamwerden versetzung januar bundespatentgericht zuzumuten ausreichend zeit gehabt hierfr erforderliche vorsorge treffen gergte unzureichende zeitliche vorlauf sei eigenes verhalten bedingt versetzung entstnden unangemessenen wirtschaftlichen nachteile angefhrten finanziellen aufwendungen wrden bundesumzugskostengesetz trennungsgeldverordnung abgedeckt auerdem berwiege durchzufhrenden interessenabwgung ffentliche interesse sofortigen vollzug angefochtenen verwaltungsakts deshalb rechtmig widerspruch offensichtlich aussichtslos sei wegen weiteren einzelheiten schriftstze antragstellers dezember schriftsatz antragsgegners dezember bezug genommen ii antrag gem abs nr abs satz drig abs satz vwgo zulssig sache erfolg ausreichende grnde fr anordnung wiederherstellung aufschiebenden wirkung liegen aa mag beruhen aufschiebende wirkung widerspruchs antragstellers bereits gem drig verbindung abs nr brrg entfllt widerspruch abs nr abs satz abs drig abs satz vwgo zunchst aufschiebende wirkung gehabt mu antrag erfolglos bleiben voraussetzung strengeren mastben messende anordnung sofortigen vollziehung jedenfalls rechtmig bb anordnung sofortvollzuges deshalb rechtsfehlerhaft antragsgegner antragsteller entscheidung angehrt dabei bedarf streitfrage betroffene anordnung sofortigen vollziehung verwaltungsaktes gem abs vwvfg anzuhren vgl hierzu bgh beschlu januar ar ri umdrucks nachw entscheidung anhrung konnte gem abs nr vwvfg abgesehen umstnden einzelfalles geboten sofortige entscheidung ffentlichen interesse notwendig erschien nachdem antragsteller versetzungserla november dezember widerspruch eingelegt antragsgegner dezember geschehen gehalten darauf sofort anordnung sofortvollzugs reagieren versetzung antragstellers bundespatentgericht wirkung januar sicherzustellen antragsteller gelegenheit geben anordnung sofortigen vollziehung jahresende dienstgericht bundes berprfen lassen rechtsstaatlichen grundstzen vollauf gengt wiederherstellung aufschiebenden wirkung kommt betracht erla november offensichtlich rechtmig auerdem besonderes interesse sofortigen vollziehung besteht deshalb dahinstehen allein offensichtliche rechtmigkeit erlasses anordnung sofortigen vollziehung rechtfertigt vgl hierzu bverfge ff bverfg beschlsse februar bvr nvwz juli bvr bayvbl bverwg beschlu april iv dvbl vgh bad wrtt vblbw schlhovg nvwz aa erla november offensichtlich rechtsfehlerfrei auflsung bundesdisziplinargerichts antragsteller zweifel zieht vernderung einrichtung gerichte sinne art abs satz gg abs nr abs drig vernderungen gerichtsorganisation manahmen bedarf richtern betroffenen gericht einschneidend verringern richtermter entfallen vgl schmidt rntsch drig aufl rdn fall auflsung bundesdisziplinargerichts dortigen richtermter entfallen abs satz drig lebenszeit ernannten richter vernderung gerichtsorganisation betroffenen gerichts richteramt hherem endgrundgehalt bertragen wortlaut vorschrift umfat mithin hher besoldetes richteramt abs satz drig enthlt insoweit einschrnkung stellt fr einschlgige bertragung richteramtes geringerem endgrundgehalt zustzliche voraussetzungen frist gem abs drig gewahrt vorschrift bertragung richteramtes spter drei monate inkrafttreten vernderung gerichtsorganisation ausgesprochen frist beginnt entgegen auffassung antragstellers bereits inkrafttreten gesetzes neuordnung bundesdisziplinarrechts januar erst auflsung bundesdisziplinargerichts ablauf dezember folgt bereits wortlaut abs drig inkrafttreten vernderung gerichtsorganisation inkrafttreten vernderung anordnenden gesetzes abstellt vgl schmidt rntsch drig aufl rdn regelungszweck besttigt auslegung abs drig zweifel darber ausschlieen wer knftig gesetzliche richter vgl begr rege drig bt drucks zweifel knnen erst wirksamwerden vernderung gerichtsorganisation auftreten richter lngere zeit ungewissen bleiben wohin versetzt amtes enthoben darunter persnliche unabhngigkeit leiden knnte vgl begr rege drig bt drucks wahrung richterlichen unabhngigkeit reicht entscheidung binnen drei monaten wirksamwerden vernderung gerichtsorganisation art abs satz gg sieht berhaupt zeitliche begrenzung versetzungsmglichkeit zudem besteht vorliegende fall zeigt zeit inkrafttreten gesetzes vernderung gerichtsorga nisation regelt wirksamwerden vernderung mglichkeit interesse richters umfassend mglichkeiten anderweitigen verwendung prfen antragsgegner abs satz drig eingerumte ermessen rechtsfehlerfrei ausgebt aufgrund langjhrigen richterlichen erfahrung antragstellers mehrjhrigen ttigkeit beim deutschen patentund markenamt rechtlich beanstandender weise angenommen antragsteller fr amt richters bundespatentgericht geeignet prsidialrat bundespatentgerichts einschtzung entgegengetreten oktober beschlossen stellungnahme abzugeben rechtsfehlerfrei auffassung antragsgegners antragsteller sei versetzung bundespatentgericht mnchen zumutbar antragsgegner ermessensentscheidung antragsteller geltend gemachten familiren finanziellen nachteile bercksichtigt verkennen versetzung frankfurt mnchen erhebliche belastungen antragstellers sowohl wegen berufsttigkeit ehefrau schulbesuchs kinder betreuung eltern hinblick eigenheim nhe frankfurts aufwendungen fr doppelte haushaltsfhrung bzw umzug folge finanziellen nachteile jedoch vergtung umzugskosten zahlung trennungsgeld gesetzlich vorgesehenen umfang ausgeglichen insgesamt betrachtet fhren be lastungen bercksichtigung grundsatzes verhltnismigkeit ermessensreduktion null rechtswidrigkeit versetzung antragsteller vertrauensschutz berufen macht insoweit erfolg geltend eigenheim nhe frankfurts erst erworben nachdem staatssekretr antragsgegners ende jahre richterkollegium bundesdisziplinargerichts erklrt gerchten ber auflsung gerichts sei dran zugunsten richters unterstellte uerung ausreichenden vertrauenstatbestand geschaffen ersichtlich politische absichtserklrung rechtsverbindliche zusicherung ausdruck bringen antragsteller anspruch gleichbehandlung richtern bundesdisziplinargerichts aa soweit geltend macht antragsgegner beabsichtige prsidenten bundesdisziplinargerichts vorsitzenden richter bundesdisziplinargericht gem abs drig amtes entheben trgt richter jahre lebensjahr vollenden darin liegt erheblicher unterschied antragsteller lebensjahr erst jahre vollendet deshalb gem drig volles gehalt ausbung amtsttigkeit wesentlich lnger richter beanspruchen knnte rechtfertigt unterschiedliche behandlung bb dafr land hessen antragsteller ebenso richter bundesdisziplinargerichts bernehmen antragsgegner verantwortlich bb besteht besonderes interesse sofortigen vollziehung erlasses november interesse angesichts offensichtlichen rechtmigkeit erlasses geminderte anforderungen stellen vgl kopp schenke vwgo aufl rdn nachw interesse ergibt daraus antragsgegner sofortige vollziehung erlasses antragsteller januar volle gehalt zahlen mte richterliche ttigkeit ausbt interesse wiegt bercksichtigung offensichtlichen rechtmigkeit versetzungserlasses voraussichtlichen dauer widerspruchs anschlieenden prfungsverfahrens abs satz drig mehr jahr deutlich schwerer entgegenstehenden interessen antragstellers berechtigtes interesse antragstellers whrend gesamten verfahrensdauer volles gehalt arbeitsleistung erhalten besteht wechsel dienstortes bewerbungen fr gut dotierte stellen beim europischen patentamt mnchen beim markenamt alicante belegen bercksichtigung umzugskostenvergtung trennungsgeldgewhrung sicht weiteres akzeptabel weigerung antragstellers januar richterliche ttigkeit beim bundespatentgericht mnchen aufzunehmen beruht anfngliche ablehnung stelle hessischen justizdienst zeigt darauf auflsung bundesdisziplinargerichts verbundenen wnsche finanzieller hinsicht voll erfllt interesse whrend dauer widerspruchs prfungsverfahrens schutzwrdig iii kostenentscheidung beruht abs vwgo streitwert gem abs satz abs gkg festgesetzt worden gdel dr joeres'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes teil urteil zr verkndet oktober weschenfelder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs einverstndnis parteien schriftlichen verfahren grundlage september eingereichten schriftstze vorsitzende richterin dr stresemann richter prof dr schmidt rntsch dr czub richterin weinland richter dr kazele fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben klage beklagte abgewiesen worden umfang aufhebung berufungen beklagten streithelferin urteil zivilkammer landgerichts leipzig juli zurckgewiesen kostenentscheidung bleibt schlussurteil vorbehalten rechts wegen tatbestand notarieller erklrung september boten klger kufer beklagten verkuferin deren persnlich haftende gesell schafterin beklagte abschluss kaufvertrags ber eigentumswohnung abschnitt ii heit angebot hlt kufer unwiderruflich gebunden ablauf frist erlischt lediglich bindung angebot jedoch angebot stets widerruflicher weise fortbesteht widerruf schriftlich gegenber verkufer erklren zugang widerrufserklrung beim verkufer angebot angenommen klger widerriefen angebot beklagte nahm notarieller erklrung dezember klger wurden eigentmer wohnungsgrundbuch eingetragen kaufvertrag sei wegen verspteter annahme angebots zustande gekommen wesentlichen rckzahlung kaufpreises zug zug rckbertragung eigentums wohnung gerichteten klage landgericht stattgegeben oberlandesgericht berufungen beklagten streithelferin abgewiesen entscheidungsgrnde berufungsgericht entscheidung notbz verffentlicht stellt fest angebot klgern beklagten allgemeine geschftsbedingung gestellt worden bindungsfrist abschnitt ii abs angebots hlt berufungsgericht fr wohl unwirksam wirksam sei jedoch abschnitt ii absatz enthaltene fortgeltungsklausel halte agb rechtlichen inhaltskontrolle stand somit beklagte angebot rechtzeitig angenommen ii hlt rechtlicher nachprfung stand ber vermgen beklagten wurde januar insolvenzverfahren erffnet verfahren deshalb unterbrochen zpo unrecht verneint berufungsgericht anspruch klger beklage rckabwicklung kaufvertrags abs satz alt bgb kaufvertrag beurkundung annahmeerklrung beklagten satz bgb zustande gekommen erklrung klger wirksam angebot ber bindungsfrist hinaus widerruflich fortbesteht anderenfalls wre angebot zeitpunkt annahme bereits erloschen unabhngig davon bindungsfrist mehr zwei monaten wirksam siehe senat urteil september zr verffentlichung bestimmt soweit antragende uert deckt erklrte bindungsfrist empfnger fr annahme angebots eingerumten frist bgb folge angebot ablauf bindungsfrist erlischt vgl senat urteil juni zr njw rn erklrung ber fortgeltung angebots ber bindungsfrist hinaus wurde klgern feststellung berufungsgerichts beklagten allgemeine geschftsbedingung gestellt unterliegt unbefristete fortgeltungsklausel sogenannte vertragsabschlussklausel agb rechtlichen wirksamkeitskontrolle hlt stand verstt verbot verwender unangemessen lange hinreichend bestimmte fristen fr annahme angebots vorbehlt nr halbsatz bgb begrndung hierfr verweist senat bloe wiederholungen vermeiden entscheidung juni zr mdr rn inhaltsgleiche erklrung betrifft vertragsschluss danach gescheitert beklagte wegen unwirksamkeit fortsetzungsklausel ablauf bindungsfrist erloschene angebot klgerin mehr annehmen konnte anhaltspunkte fr annahme abs bgb neues angebot geltenden verspteten annahmeerklrung klger ersichtlich annahme schweigen kommt beurkundungsbedrftigen grundstcksgeschften betracht teil erfllung vorgenommenen handlungen insbesondere kaufpreiszahlung grundstzlich schlssige annahmeerklrung anzusehen senat urteil juni zr njw rn iii berufungsurteil somit aufzuheben soweit klage beklagte abgewiesen worden sache insoweit entscheidung reif senat entscheiden fhrt zurckweisung berufungen beklagten streithelferin landgerichtliche urteil stresemann schmidt rntsch weinland czub kazele vorinstanzen lg leipzig entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes iv zr urteil rechtsstreit verkndet april heinekamp justizobersekretr urkundsbeamter geschftsstelle iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin ambrosius richter felsch mndliche verhandlung april fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe februar kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger angestellter sparkasse beklagten versorgungsanstalt bundes lnder vbl pflichtversichert sparkasse beteiligte beklagten sinne satzung vbls kndigte beteiligungsverhltnis dezember kndigung beteiligungsverhltnisses folge klger danach beitragsfrei versicherter abs vbls eintritt versicherungsfalles vbls anspruch derzeit statische versicherungsrente abs vbls form mindestversorgung abs vbls ergibt zudem verpflichtung ausscheidenden beteiligten versicherungsmathematischen grundstzen errechnenden gegenwert beklagte leisten anstaltsvermgen aufgrund beteiligung erfllenden verpflichtungen decken kndigung beteiligungsverhltnisses sparkasse erfolgt magabe vorstand personalrat november getroffenen dienstvereinbarung ber versorgungsordnung folgenden vo eigenes zusatzversorgungssystem fr mitarbeiter schaffen hinblick darauf sparkasse bereits august klger schriftlich vereinbart einerseits gegenber versicherungsleistungen beklagte unwiderruflich verzichte andererseits beklagten vereinbarung vorformulierte verzichts erlaerklrung antragen beklagte annahme klger darauf unterbreiteten angebots august abschlu erlavertrages abgelehnt klger meint beklagte sei annahme erlaangebots verpflichtet beitragsfreien versicherung beklagten versicherungsfall lediglich anspruch statische versicherungsrente statische teil sparkasse rahmen versorgung anrechnen knnte entfallen leistungen beklagten rahmen versorgungssystems sparkasse dynamisiert weise bessere hhere versorgungsleistungen erlangen knne komme deshalb berechtigtes interesse abschlu erlavereinbarung gegenlufige intere ssen beklagten seien ersichtlich klger begehrt deshalb verurteilung beklagten abgabe annahmeerklrung landgericht klage abgewiesen berufung klgers erfolg geblieben zugelassenen revision verfolgt klger begehren entscheidungsgrnde rechtsmittel erfolg auffassung berufungsgerichts beklagte verpflichtet erlaangebot klgers anzunehmen bestimmungen satzung beklagten ergebe verpflichtung bercksichtigung grundstze treu glauben zivilrecht beherrschenden prinzip privatautonomie folge freiheit abschlu vertrages abzulehnen gelte grundstzlich fr erlavertrag beziehungen glubigers dritten sparkasse abschlu erlavertrages gnstiger gestalten knnten reiche fr allein bewertung rechtfertigen knne festgestellt beklagten fr ablehnung vertragschlusses berechtigten interessen seite stnden bertragung rechtsprechung entwickelten grundstze vorzeitigen rckzahlung darlehen vorliegenden fall komme betracht ii dagegen wendet revision ergebnis erfolg satzungsgem vorgesehenen vbls kndigung beteiligungsverhltnisses sparkasse revision meint geschftsgrundlage fr knftigen versicherungsansprche klgers entfallen art umfang leistungen vielmehr fr fall beendigung beteiligung satzung beklagten deren regelungen allgemeine versicherungsbedingungen darstellen bghz ausdrcklich geregelt abs vbls risiko kndigung dynamische versorgungsrente erhalten mithin vertrag versicherten zugewiesen dergestalt vertragsinhalt erhoben worden bloe geschftsgrundlage vgl bghz bgh urteil september zr zip beklagte bercksichtigung versicherungsverhltnis beherrschenden grundsatzes treu glauben annahme erlaangebots verpflichtet auszugehen bindung klgers vertragsschlu beteiligten versicherten gruppenversicherungsvertrag begrndeten rechtsverhltnisse vgl bghz umstnde berechtigtes interesse klgers erlavereinbarung begrnden knnten vgl bghz klger schlssig dargelegt ergeben vo klger insbesondere sttzen aa soweit meint knne vo arbeitgeberin volldynamisierte betriebsrente fr beitragszeit dezember beanspruchen rentenleistungen beklagten pflicht arbeitgeberin zahlung entsprechenden deckungsbetrages abs vbls entfielen findet regelungen vo sttze danach erleidet klger weder anrechnung zugrundeliegenden dienstzeiten hhe versorgungsleistungen gewhrung versicherungsrente seitens beklagten nachteile vielmehr bestimmt abs vo anrechnungsfhige dienstzeit zeit versorgungsberechtigter mitarbeiter eintritt sparkasse frhestens vollendung lebensjahres lngstens vollendung lebensjahres arbeitsverhltnis sparkasse gestanden danach dienstzeit whrend klger beklagten pflichtversichert errechnung versorgungsleistung vo abzug gebracht hhe klger knftig zustehenden rentenleistung gewhrung versicherungsrente ergebnis nachteilig beeinflut abs vo lautet folgt sparkasse verpflichtet jahr anpassung laufenden versorgungsleistungen entsprechend nettolohnentwicklung durchzufhren abs vo verfahren anpassung geregelt vorschrift befat bercksichtigung versicherungsleistungen beklagten ergibt vielmehr vo lautet soweit empfnger versorgungsleistung sparkasse versorgungs versicherungsrenten versicherung vbl erhalten leistungen soweit zeiten anrechnungsfhigen dienstzeit gem beruhen betriebliche versorgungsleistung angerechnet wortsinn verstehen sparkasse eintritt versorgungsfalles zahlungen beklagten gekrzten betrag leisten empfnger insgesamt zuflieende versorgung dadurch jedoch verringert demnach betriebliche versorgungsleistung fr zeitraum gewhren anpassung laufenden versorgungsleistungen gem abs vo einzubeziehen fr versorgungsoder versicherungsrente beklagten bezogen empfnger bezug leistungen beklagten insgesamt schlechter stehen vielmehr anrechnung leistungen insoweit krzende versorgungsleistung sparkasse lediglich kumulierung rentenleistungen vermieden gesamtzusammenhang regelungen ergibt auslegung erklrung ziffer ergnzung vo vereinbar wonach sparkasse mitarbeitern garantiert vo fr insgesamt gnstiger versorgung ber beklagte htten vo vereinbarenden parteien demgegenber vereinbaren sparkasse fr dienstzeiten fr ansprche versicherungsrente beklagte bestehen eigenen versorgungsleistungen befreit htte entsprechend eindeutigen regelung bedurft gilt insbesondere rcksicht darauf arbeitnehmer verschlechterung betrieblicher tarifvertrag beruhender versorgungszusagen arbeitgebers allenfalls besonderen erlangten besitzstand angemessen bercksichtigenden voraussetzungen hinzunehmen braucht vgl frster rhmann mnchner handbuch arbeitsrecht aufl bd rdn ff offenbar versteht arbeitgeberin klgers vo genannten fr klger gnstigen sinne dafr spricht jedenfalls anlage vorgelegte undatierte mitteilung vorstandes enthlt vorlufig bezeichnete berechnungen sowohl anlehnung vbl systematik gem ergnzung vo ermittelten mindestrente sparkassenrente klgers versorgungsfall anlage schreibens empfnger vorteile sparkassenversorgung gegenber leistungen beim verbleib versorgungssystem beklagten verdeutlichen sparkassenrente zunchst fr gesamte anrechnungsfhige dienstzeit dynamisierter form ermittelt beziffert anschlu berechnungsergebnisse erklrt spa rkassen bzw mindestrente eventuell vbl geleistete versicherungsrente gekrzt anderslautenden hinweis verstanden sparkasse hhe versicherungsrente leistungspflicht befreit gesamtumfang versorgung jedoch beeinflut udem klger vorausgehenden formschreiben angesonnen fr vollstndige umstellung versorgung versorgungsansprche gegenber beklagten beigefgter verzichtserklrung verzichten folgt abschlieende hinweis kl ger verzicht versorgungsleistungen vbl anstelle beklagten sparkasse erhalte klger behaupteten nachteilen falles nichtverzichts rede bb inanspruchnahme vorteile vo klger hngt schlielich inhalt august sparkasse getroffenen vereinbarung abschlu erlavertrages beklagten ab hierauf weist evisionserwiderung recht inhalt genannten individualvereinbarung erschiene ohnehin bedenklich sparkasse klger risiko zuweisen wrde versorgungsfall fr dienstzeit dezember schlechtere leistungen erhalten beim verbleib versorgungssystem beklagten obwohl allein sparkasse arbeitgeberin kndigung situation unmittelbar herbeigefhrt bedarf jedoch weiteren errterung individualvereinbarung rechtsfolge vorsieht vereinbarung ausweislich ziffern hinblick sparkasse schaffende eigenstndige versorgungswerk geschlossen worden enthlt ziffer satz hinweis beklagten leistende versicherungsrente sparkasse erbringenden versorgungsleistungen grundstzlich angerechnet sieht ziffer unwirksamkeit vereinbarung anlage entwurf beigefgte verzichtsvereinbarung mitarbeiter beklagten rechtswirksam knftige versorgungsansprche klgers gegenber sparkasse davon jedoch berhrt ergibt schon prambel vo deren denen mitarbeiter sparkasse dezember regelmigen beschftigungsverhltnis sparkasse steht tag eintritts sparkasse anwartschaft betriebliche versorgungsleistungen magabe versorgungsordnung erwirbt einzelvertragliche vereinbarung abs vo mitarbeiter aufnahme kreis versorgungsberechtigten ausgeschlossen liegt vereinbarung august offensichtlich klger entgehen unwirksamkeit vereinbarung august lediglich ziffer genannten vorteile ziffer verpflichtet sparkasse lohnsteuerzahlungen klger vergangenheit umlage beklagte geleistet beim finanzamt geltend zuzglich betrages dm je umlagejahr seit abzug individueller steuern abgaben erstatten steuererstattung gem ziffer gerichtetes interesse zustandekommen erlavertrages beklagten kl ger weder geltend gemacht nher beziffert interesse bercksichtigt knnte wre allein ausreichend klage geltend gemachten anspruch rechtfertigen wirtschaftliches interesse arbeitgeberin erla klger erfolg berufen terno dr schlichting ambrosius seiffert felsch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter raebel kayser richterin lohmann april beschlossen gegenstandswert fr nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerdeschrift september antrge enthlt beschwerde schriftsatz november zurckgenommen worden bestimmt streitwert gem abs satz gkg beschwer beklagten unterliegen bezug klageantrge insgesamt hinsichtlich klageantrags bewerten zinsen wertberechnung bezifferten freistellungsantrags unbercksichtigt bleiben bgh beschl oktober vii zr njw dezember vii zr njw rr gegenber klageantrag bemisst senat unterliegen beklagten fischer ganter kayser raebel lohmann vorinstanzen lg stade entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts tbingen november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat tatsache landgericht subjektiven voraussetzungen mordmerkmals grausamkeit nhere begrndung verneint beschwert angeklagte gilt dafr vorliegen niedrigen beweggrnden geprft wurde nack schluckebier hebenstreit kolz elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zb august rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fd postausgangskiste prozessbevollmchtigten gehrt organisatorischem verantwortungsbereich bereits teil postwegs bgh beschluss august vi zb olg schleswig lg kiel ecli de bgh bvizb vi zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter galke richter offenloch richterinnen dr oehler mller richter dr klein beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts november kosten klgers unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt grnde klger nimmt beklagten schmerzensgeld feststellung rztlichen behandlung anspruch landgericht klage abgewiesen juli zugestellte urteil klger rechtzeitig berufung eingelegt hinweis vorsitzenden berufungsgerichts berufung sei begrndet worden bermittelte klger oktober september datierte berufungsbegrndung zugleich klger beantragt insoweit wiedereinsetzung vorigen stand gewhren begrndung antrags klger wesentlichen ausgefhrt berufungsbegrndung sei september fr postversand frankiert postversandfach gelegt worden sei offensichtlich regal postfaches gerutscht erst rahmen suche folge gerichtlichen hinweises aufgefunden worden einzige erklrung hierfr sei gelben postkisten letzter zeit hufiger vorgekommen sei derart vollgefllt oberen postsendungen bereits ber rand postkastens hinausragten weiteren hinweis vorsitzenden berufungsgerichts glaubhaftmachung begrndung wiedereinsetzungsantrags vorgetragenen tatsachen ebenso fehle substantiiertem vortrag wann wem berufungsbegrndungsschrift umschlag getan frankiert postausgangsfach gelegt worden klger eidesstattliche versicherung prozessbevollmchtigten vorgelegt wonach schriftsatz nachmittag september unterschrieben versendung gericht veranlasst berufungsbegrndung sei fr postversand frankiert postfach gelegt worden sei personal versichert worden offensichtlich sei brief berufungsbegrndung schrank gerutscht knnten eigentlich briefe regal gelangen allerdings sei letzter zeit hufiger vorgekommen postkisten derart vollgefllt oberen postsendungen bereits ber rand postkastens hinausragten angefochtenen beschluss november berufungsgericht beantragte wiedereinsetzung vorigen stand abgelehnt berufung unzulssig verworfen berufung innerhalb berufungsbegrndungsfrist begrndet worden sei begrndung wesentlichen ausgefhrt wiedereinsetzungsgesuch sei sache erfolg sei glaubhaft gemacht klger verschulden gehindert sei berufung rechtzeitig begrnden vielmehr stnden versumnisse prozessbevollmchtigten raum klger gem abs zpo zurechnen lassen msse klger glaubhaft gemacht ursache fristversumnis auerhalb verantwortungsbereichs prozessbevollmchtigten liege klger ausreichend konkret dargelegt glaubhaft gemacht berufungsbegrndungsschrift kanzlei prozessbevollmchtigten september postversand fertig postausgangsfach gelegt worden sei fehle insoweit lckenlosen darlegung ablaufs nmlich wann wem berufungsbegrndung umschlag getan frankiert postausgangsfach gelegt worden glaubhaftmachung nennung namen kanzleiangestellten vorlage deren eidesstattlichen versicherungen sei erfolgt brigen angaben klgers ausreichend konkret zugrunde gelegt liege aufgrund bekannten berfllung postabholkiste klger zurechenbares organisationsverschulden beschluss wendet klger rechtsbeschwerde ii statthafte abs satz abs satz nr abs satz zpo rechtsbeschwerde erfolg unzulssig voraussetzungen abs zpo rechtsbeschwerde berufung unzulssig verwerfenden beschluss gewahrt mssen senatsbeschluss dezember vi zb njw rn mwn erfllt entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr zpo erforderlich insbesondere verletzen angefochtenen beschlsse anspruch klgers gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg rechtsstaatsprinzip vgl bverfg njw mwn zutreffend geht berufungsgericht davon klger glaubhaft gemacht verschulden prozessbevollmchtigten fristversumung klger abs zpo zuzurechnen wiedereinsetzung ausschliet satz zpo vorliegt stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs gehrt aufgaben prozessbevollmchtigten dafr sorgen fristgebundener schriftsatz rechtzeitig gefertigt innerhalb frist zustndigen gericht eingeht prozessbevollmchtigte organisatorische manahmen gewhrleisten fr postversand vorgesehene schriftstcke zuverlssig postweg gebracht bgh beschlsse juli iv zb juris rn februar iv zb njw rr ii dezember iv zb njw rr ii bgh beschluss november iii zb juris rn urteil januar iii zr versr ii jeweils mwn zweck ausgangskontrolle organisieren gestuften schutz fristversumungen bietet bgh beschlsse november viii zb wm rn dezember ii zb juris rn geht fristgebundener schriftsatz verloren wiedereinsetzung vorigen stand gewhren partei grundlage heraus ver stndlichen geschlossenen schilderung tatschlichen ablufe rechtzeitigen aufgabe post glaubhaft macht verlust berwiegender wahrscheinlichkeit verantwortungsbereich partei prozessbevollmchtigten eingetreten bgh beschlsse juni zb juris rn mai vii zb versr rn september iii zb wm rn mastben liegen voraussetzungen fr wiedereinsetzung vorigen stand wiedereinsetzungsantrag klgers eidesstattliche versicherung prozessbevollmchtigten lassen trotz entsprechenden hinweises vorsitzenden berufungsgerichts bereits lckenlosen vortrag vermissen wann wem berufungsbegrndungsschrift versandfertig gemacht postausgangskiste gelegt worden fehlt diesbezglich hinreichender glaubhaftmachung hinweis prozessbevollmchtigten insoweit erteilte auskunft personal erkennbar ungengend zutreffend berufungsgericht zudem klger zurechenbares organisationsverschulden prozessbevollmchtigten darin gesehen schilderung postkisten bereits vergangenheit hufiger derart vollgefllt seien oberen postsendungen bereits ber rand postkastens hinausragten prozessbevollmchtigte wre gehalten zumindest weitere postkiste vorzuhalten bzw organisatorisch hierauf hinzuwirken soweit rechtsbeschwerde geltend macht klger knne verschulden whrend transportvorgangs zugerechnet verkennt schriftsatz vorliegend organisatorischen verantwortungsbereich prozessbevollmchtigten regal beru fungsbegrndung gerutscht erst transport post verlustig gegangen rechtsprechung bundesgerichtshofs wiedereinsetzung vorigen stand beim verlust fristwahrenden schriftstcken postweg vgl hierzu bgh beschluss februar vii zb bghz beschluss mai vii zb versr rn rechtsbeschwerde daher herleiten darber hinaus rechtsbeschwerde erhobene gehrsrge wonach berufungsgericht wiedereinsetzungsvorbringen klgers unzutreffend gewrdigt greift entgegen annahme rechtsbeschwerde berufungsgericht davon ausgegangen bereits vergangenheit poststcke regal gerutscht seien gehrsrge liegt insoweit missverstndnis diesbezglich angegriffenen stelle begrndung angegriffenen beschlusses zugrunde galke offenloch mller oehler klein vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja zpo abs abs einverstndnis parteien sinne abs zpo liegt zunchst partei zustimmung entscheidung einzelrichter erklrt erst deren widerruf partei zustimmung erklrt bgh urteil mai zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter rogge richter scharen keukenschrijver richterin mhlens richter dr meierbeck fr recht erkannt revision beklagten dezember verkndete urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsinstanz berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien geschiedene eheleute ehe wurde geschlossen geschieden jahre parteien gtertrennung vereinbart miteigentmer je grundstcks notariellem vertrag september bertrug klger beklagten hlftigen miteigentumsanteil grundstck wobei parteien darber streiten bertragung schenkweise erfolgt klger standpunkt vertritt schenkung gehandelt anwaltlichem schreiben juli wegen groben undanks beklagten widerrufen verlangt beklagten rckauflassung miteigentumsanteils abgabe entsprechenden eintragungsbewilligung beklagte entgegengetreten landgericht teilurteil klage abgewiesen ber widerklagend beklagten geltend gemachte auskunftsansprche landgericht schluurteil oktober entschieden landgericht teilurteil angenommen schenkung vereinbart sei voraussetzungen fr widerruf schenkung vorgelegen htten teilurteil klger berufung eingelegt beklagte berufungsinstanz schriftsatz november erklrt stimme entscheidung rechtsstreits einzelrichter demgegenber klger schriftsatz november entscheidung einzelrichter zugestimmt entscheidung senats fr sinnvoll erachtet folgezeit beide parteien meinung gendert schriftsatz november beklagte entscheidung rechtsstreits senat beantragt letzten mndlichen verhandlung november demgegenber nunmehr klger entscheidung einzelrichter einverstanden erklrt berufungsgericht entscheidung einzelrichters teilurteil landgerichts abgendert klage insoweit stattgegeben beklagte entscheidung berufungsgerichts revision eingelegt klger tritt revision beklagten entgegen entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht beklagte rgt recht einzelrichter befugt anstelle kollegiums entscheiden entscheidet einzelrichter unbefugt allein liegt absoluter revisionsgrund sinne nr zpo gericht gesetz vorgesehenen besetzung entschieden abs zpo berufungsgericht entscheidung gesttzt knnen parteien einzelrichter entscheidung ermchtigen anwendung vorhergehenden abstze zpo bertragen worden voraussetzung einverstndnis parteien berufungsgericht angenommen einverstndnis vorgelegen soweit beklagte schriftsatz november entscheidung senat gebeten sei hierdurch rechtswirksam zuvor schriftsatz november erteilte zustimmung entscheidung rechtsstreits einzelrichter hinfllig geworden wesentliche nderung prozelage umstnden widerruf berechtigen knnen sei abgabe zustimmungserklrung eingetreten rgt revision recht bundesgerichtshof fall beide parteien zunchst einverstndnis entscheidung einzelrichter erklrt entschieden widerruf einverstndnisses einzelrichterentscheidung berufungsinstanz abs satz zpo entsprechend anwendbar folge widerruf wesentlichen nderung prozelage betracht kommt bghz ff voraussetzung fr entsprechende anwendung abs satz zpo berufungsinstanz zumindest irgendeinem zeitpunkt prozelage bestanden einverstndnis parteien entscheidung einzelrichter vorgelegen entscheidung einzelrichter anwendung abs zpo einverstndnis parteien letzten mndlichen verhandlung voraussetzt offenbleiben vorliegenden fall zeit vorgelegen zunchst beklagte entscheidung einzelrichter einverstanden erklrt klger hingegen entscheidung senat gebeten sodann beklagte zustimmung zurckgenommen entscheidung senat beantragt bevor klger seinerseits einzelrichterentscheidung zugestimmt einverstndnis parteien sinne abs zpo liegt zunchst partei erst deren widerruf partei zugestimmt zustimmung entscheidung einzelrichter beklagte gebunden konnte schriftsatz november geschehen frei widerrufen ebenso fr fall abs zpo zller greger zpo aufl rdn baum bach hartmann zpo aufl rdn vorliegen grnden abs zpo fr fall zustimmung parteien entscheidung schriftlichen verfahren vorsieht kam daher erst einverstndnis parteien bestanden liegen voraussetzungen fr entsprechende anwendung abs satz zpo heilung falschen besetzung gerichts abs zpo kommt betracht beklagte letzten mndlichen verhandlung klger erstmalig einverstndnis entscheidung einzelrichter erklrt vorgehen widersprochen sache wegen verfahrensverstoes berufungsgericht zurckzuverweisen beklagte danach gelegenheit berufungsgericht weiteren revisionsverfahren vorgetragenen einwnde erneut vorzutragen senat anla rgen einzugehen bevor vorschriftsmig besetzte berufungsgericht entschieden rogge scharen mhlens keukenschrijver meier beck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrer generalbundesanwalts antrag mrz gem abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts krefeld november strafausspruch aufgehoben jedoch bleiben bisherigen feststellungen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehenden revisionen verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafen jeweils drei jahren sechs monaten verurteilt allgemeine sachrge gesttzten revisionen angeklagten strafausspruch erfolg schuldspruch unbegrndet sinne abs stpo strafausspruch bestehen bleiben landgericht angeklagten verhngten strafen jeweils strafrahmen abs btmg entnommen deren konkreter bemessung beiden angeklagten deren aufklrungsbereitschaft strafmildernd zugute gebracht dagegen anwendung btmg fr mglich gehalten hlt rechtlicher prfung stand urteilsfeststellungen wurden angeklagten juli einfuhr etwa kg marihuana kg amphetamin niederlanden bundesrepublik festgenommen sowohl polizeilichen vernehmungen selben tag weiteren ermittlungs zwischenverfahren leisteten angeklagten aufklrungshilfe anklageerhebung juli erffnete landgericht krefeld beschluss september hauptverfahren stpo erstmals november stattfindenden hauptverhandlung machten beide angeklagten angaben auftraggeber landgericht ansicht ausgeschlossen sei angaben strafmilderung btmg sttzen spte zeitpunkt aussagen erst hauptverhandlung fhre gem satz btmg abs stgb art egstgb jeweils fassung str ndg juli bgbl kraft seit september wegen nunmehr geltenden zeitlichen grenze bercksichtungsfhigkeit vergnstigung btmg angeklagten mehr zugute kommen knne gefolgt art egstgb bestimmt stgb btmg fassung str ndg verfahren anzuwenden denen september erffnung hauptverfahrens beschlossen worden negativ formulierte berleitungsvorschrift stellt verfassungsrechtlich unbedenkliche bverfge bghst eser schnke schrder stgb aufl rdn derogation meistbegnstigungsprinzips abs stgb dar gerichte bereits rechtshngigen verfahren gegebenenfalls schwierigen bewertung entbinden alte neue fassung btmg umstnden konkreten einzelfalls mildere gesetz sei btdrucks etwa hinblick frage milderung abs stgb absehens strafe bedeutet jedoch umkehrschluss neuen vorschriften prklusionsvorschrift abs stgb weiteres verfahren anzuwenden denen erffnung hauptverfahrens september beschlossen worden fr frage verfahren anwendbaren rechts gelten vielmehr allgemeinen regeln denen grundstzlich tatzeit geltende materielle recht anwendung findet abs stgb sofern neuere recht gesamtheit fr angeklagten gnstigere regelung darstellt abs stgb landgericht vorgenommene auslegung abs stgb satz btmg nf anwendung finden versagung alter rechtslage gegebenen milderungsmglichkeit btmg fhrt fr angeklagten nachteilige nderung tatzeit geltenden materiellen rechts darstellt findet gesetzesbegrndung sttze geht erkennbar derogation meistbegnstigungsprinzips abs stgb dortige formulierung stgb strafverfahren anwendbar sei denen inkrafttreten neuregelung september erffnungsbeschluss ergangen sei btdrucks aao anwendungsautomatismus be zug neuen vorschriften begrnden str ndg eingefhrte kronzeugenregelung kriminalittsbereichen denen bislang entsprechenden bereichspezifischen vorschriften gab mildere regelung darstellen daher gem abs stgb september erffneten verfahren regelmig anwendung finden jedoch bereichen denen schon bisher sog kleine kronzeugenregelungen galten btmg af abs stgb af fall einzelfall entscheiden neue alte regelung rechtsfolgen aufklrungs bzw prventionshilfe gesamtheit fr angeklagten gnstigere gesetzeslage darstellt auslegung art egstgb dahin ab september erffneten verfahren stets btmg nf anzuwenden deshalb gefolgt nderung verfassungsrang fischer stgb aufl rdn eser aao rdn versehenen vorschrift abs stgb versto strafrecht absolut geltende rckwirkungsverbot art abs gg darstellen wrde rckwirkungsverbot erfassten normen gehren regeln ber art weise rechtsfolgen erfllung straftatbestandes entscheiden vorschriften ber strafzumessung vgl bverfge schulze fielitz dreier grundgesetz kommentar aufl art abs rdn btmg tatbestandlich nachtatverhalten etwaigen aufklrungserfolg anknpft mithin sachverhalte teilweise zeit inkrafttreten str ndg fallen ndert daran gesetzlichen bestimmung strafbarkeit gesamte sachliche rechtszustand gemeint zulssigkeit modalitten ahndung straftat abhngen fischer aao rdn eser aao rdn rudolphi sk stgb rdn schmitz mnchkomm stgb rdn schulze fielitz aao rdn ff rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen strafausspruch knnen bestehen bleiben abs stpo rahmen neuen strafzumessung ergnzende feststellungen insbesondere frage aufklrungserfolges mglich sofern bisher getroffenen widersprechen becker pfister hubert sost scheible mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill raebel dr pape grupp richterin mhring april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm februar kosten klgerin zurckgewiesen wert beschwerdegegenstandes festgesetzt grnde beschwerde unbegrndet legt gesetzlichen grund zulassung revision abs zpo dar berufungsgericht weicht rechtsstzen angefhrten vergleichsentscheidung bgh urteil juli iv zr njw ab lediglich damalige einzelfall beurteilt worden fehl geht erhobene gehrsrge angeblich bergangenen vortrag berufungsbegrndung berufungsgericht auseinandergesetzt erhobene rechtsbehauptung berdies unzutref fend beratung scheidungsanwalts bgb geht immer schutz scheidungsbeklagten nachlassplanung schutz gesetzlichen erben je lage falles hinzutreten soweit beschwerde unzureichende anforderungen berufungsgerichts sekundre darlegungslast beklagten beanstandet erhebt revisionsrechtliche sachrge zulassungsrechtlich belang weiteren begrndung entscheidung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen vill raebel grupp pape mhring vorinstanzen lg bielefeld entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vizeprsidenten schlick richter drr dr herrmann hucke tombrink beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen september zurckgewiesen klger kosten beschwerdeverfahrens tragen beschwerdewert festgesetzt grnde voraussetzungen fr zulassung revision liegen streitfall beschwerde rgt allerdings recht wrdigung sagen zeugen revisionsrechtlich beanstanden berufungsgericht hinreichend klger vorgelegten unterlagen auseinandergesetzt denen entgegen aussagen vernommenen zeugen rechnungsstellung gerade genaue unterscheidung eigenkapitalvermittlung gesellschaftsanteilen nr buchst ustg umsatzsteuerpflicht unterliegt werbemanahmen fr befreiung gilt vorgenommen wurde ferner streitstoff erhebliche frage vorgelegt hinblick regelungen investitionsplan ergnzenden ausfhrungen inhalt leistungsvertrge werbemanahmen rahmen konzeption fonds werbung abzugrenzen it gmbh groes vertriebsunternehmen bewerbung insgesamt vertriebenen produkte betrieben senat erlass angefochtenen urteils fr fonds iii entschieden hinblick regelungen investitionsplan jegliche werbettigkeit budgetposition konzeption werbung prospekt grndung abgerechnet bliche werbemanahmen eigenkapitalvermittlung dienen hiervon auszunehmen vgl eingehend hierzu senatsurteil februar iii zr njw rr rn fr budgetposition konzeptions prospekt grndungskosten beim betroffenen fonds iv lngerer lektre stellen prospekts hinweis werbemanahmen gibt gilt schlielich rgt beschwerde recht berufungsgericht jeglicher feststellungen enthalten werbemanahmen fr betroffenen fonds vorgenommen worden angefochtene entscheidung jedoch erwgung getra gen berufungsgericht sei davon berzeugt genannten umstnde fr anlageentscheidung klgers bestimmend seien dabei berufungsgericht durchaus gesehen anleger verletzung aufklrungspflicht beruft unzulnglichen irrefhrenden darstellung emissionsprospekt beruht gewisse kausalittsvermutung zugute kommt vgl senatsurteile november iii zr juris beckrs rn februar aao rn juli iii zr juris beckrs rn vermutung hindert tatrichter indes daran anleger motiven zeichnung anlage veranlasst rahmen persnlichen anhrung befragen mag mittelpunkt stehende frage anleger falle pflichtgemen aufklrung verhalten htte unmittelbar berlegungen zusammenhang stehen anleger geschuldete aufklrung tatschlich anlageentscheidung bewogen rechtlich ausgeschlossen fr tatrichter inbegriff rahmen anhrung gewonnenen eindrcke berzeugung ergibt ungeachtet kausalittsvermutung htte unterbliebene aufklrung verzicht anlage gefhrt tatrichterliche wrdigung hinsicht beziehung berzeugt mag offen bleiben jedenfalls willkrlich verstt rechtliche gehr klgers gibt brigen anlass zulassung revision schlick drr hucke herrmann tombrink vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen steuerhinterziehung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen november zugehrigen feststellungen aufgehoben ausspruch ber einzelstrafen fllen urteilsgrnde ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen wendet angeklagte verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel sachrge entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg feststellungen landgerichts angeklagte freiberuflicher ingenieur selbststndig ttig erbrachte dabei dienstleistungen gegenber verschiedenen firmen fr qualittskontrollen beratende ingenieursttigkeiten bereich projektmanagement ausfhrte angeklagte beschftigte hierbei mitarbeiter ausschlielich allein ttig erstellten rechnungen gab statt richtigen steuernummer jeweils erdachten ziffernfolgen gebildete fiktive steuernummern fr jahre gab umsatz gewerbe einkommensteuerjahreserklrungen ab verkrzte dadurch erzielten umstzen gewinnen ergebenden steuern auffassung landgerichts getroffenen feststellungen fr konkrete berechnung betriebsausgaben ausreichten schtzte betriebsausgaben beachtung zweifelssatzes vier prozent einnahmen berechnung landgerichts ergab nichtabgabe steuererklrungen steuerverkrzung euro fr umsatzsteuer setzte landgericht rahmen strafzumessung bercksichtigungsfhige vorsteuern hhe euro angeklagte verhindern finanzamt altforderungen hhe insgesamt euro vollstrecken konnte machte zudem vollstreckungsversuch finanzamts jahr falsche angaben ber vermgensverhltnisse verschwieg dabei konto sparkasse fr darauffolgenden tagen einknfte insgesamt euro eingingen finanzbehrden deshalb lage etwaige pfndungen offenen steuerforderungen hhe senken landgericht angeklagten daher wegen steuerhinterziehung unterlassen abs nr ao fllen weiteren fall aktives tun abs nr ao verurteilt ii rge verletzung formellen rechts ausgefhrt daher unzulssig abs satz stpo nachprfung urteils sachrge fhrt aufhebung einzelstrafen fllen urteilsgrnde gesamtfreiheitsstrafe zugehrigen feststellungen brigen revision angeklagten unbegrndet sinne abs stpo schuldspruch insgesamt einzelstrafe fall urteilsgrnde feststellungen getragen nachfolgend dargestellte rechtsfehler landgerichts betrifft ausschlielich schuldumfang ausgeschlossen rechtsfehlerfreie bestimmung betriebsausgaben angeklagten wegfall schuldspruchs irgendeiner verfahrensgegenstndlichen taten fhren strafausspruch fllen urteilsgrnde bestand landgericht schuldumfang zutreffend bestimmt hierzu generalbundesanwalt ausgefhrt kammer betriebsausgaben einnahmen geschtzt ua dabei kammer hinweis beschluss senats november str ansatz zutreffend erkannt besteuerungsgrundlagen geschtzt drfen jedoch kommt schtzung schuldumfangs betracht mangels vorhandener unterlagen konkrete berechnung bemessungsgrundlage vorgenommen senat aao rn pauschale schtzung erst zulssig konkrete schtzung vorneherein entsprechenden berechnungsversuchen mglich erweist bgh urteil juli str rn mastben beweiswrdigung kammer bestand aufgrund denkfehlers blick darauf verstellt groteil betriebsausgaben konkret htte berechnet knnen kammer beweiswrdigung eingestellt angeklagte kosten fahrten hotelbernachtungen sonstige fr ttigkeit jeweiligen auftraggebern angefallene aufwendungen abrechnungen geltend konnte tat rechnungen angeklagten gegenber auftraggebern ergibt ua angeklagten demnach betriebsausgaben erwachsen seinerseits gegenber auftraggebern geltend gemacht erstattet bekommen kammer dabei bedacht vorgenannten aufwendungen durchlaufenden posten angeklagten darstellen ermittlung einnahmen jeweils vollen spesen enthaltenden rechnungsbetrge bercksichtigt ua ff jedoch angeklagten gebotene anerkennung unschwer rechnungen ersichtlichen kosten betriebsausgaben versagt weshalb beweiswrdigung punkt lckenhaft erweist landgericht bemessung einzelstrafen jeweiligen relationen erkennbar hhe jeweiligen hinterziehungssumme orientiert ua senat ausschlieen knnen kammer wegen niedrigerer hinterziehungsbetrge jeweils geringere einzelstrafen verhngt htte hinsichtlich verkrzten umsatzsteuern wegen kompensationsverbots abs satz ao tatbestandlichen auswirkungen tter steuerhinterziehung tat schlich entstandene vorsteuern geltend gemacht geltend gemachter vorsteuerabzug jedoch minderung abs satz stgb rahmen strafzumessung beachtenden verschuldeten auswirkungen tat fhren st rspr vgl bgh beschluss januar str mwn schliet senat angesichts aufhebung einzelstrafen fllen urteilsgrnde gesamtfreiheitsstrafe bestand rechtsfehler landgerichts schuldumfang zugrunde liegenden feststellungen betrifft aufzuheben abs stpo graf jger mosbacher radtke fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet november pellowski justizobersekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja preisv bgb abs abs grundlage sozialplans gezahlte abfindungen erstattungsfhige selbstkosten sinne verordnung pr nr ber preise ffentlichen auftrgen verbindung nummer abs buchst abs buchst leitstze fr preisermittlung grund selbstkosten teil normalen betriebsgeschehens leistungserstellung zugeordnet knnen betriebs branchenblich grundsatz wirtschaftlicher betriebsfhrung entsprechen abfindungszahlungen existenz unternehmens ganzes berhren stilllegung tanklagers bundeswehr kndigung bewirtschaftungsvertrags grundstzlich normalen betriebsgeschehen zuzurechnen gehren allgemeinen unternehmerwagnis kalkulatorischen gewinn abgegolten vereinbaren parteien rahmen selbstkostenerstattungsvertrags verordnung nr ber preise ffentlichen auftrgen endgltige selbstkostenerstattungspreis zustndige preisberwachungsstelle festgelegt liegt regelmig schiedsgutachtenabrede engeren sinn bgb entsprechend anzuwenden schiedsgutachtenabrede engeren sinn bestimmt regel leistungszeit gem abs bgb dahingehend flligkeit vergtungsforderung vorlage gutachtens entscheidung preisberwachungsstelle aufgeschoben dennoch erhobene klage verfrht derzeit unbegrndet abzuweisen fortfhrung senatsurteils juli iii zr njw rr bgh urteil november iii zr olg koblenz lg koblenz iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters tombrink dr remmert reiter fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz januar aufgehoben berufung klgerin urteil landgerichts koblenz november zurckgewiesen anschlussberufung beklagten vorbezeichnete urteil dahingehend abgendert klage insgesamt abgewiesen klgerin kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagte erstattung kosten anspruch zusammenhang schlieung tanklagers bundeswehr entstanden beklagte lie bundeseigene tanklager seit grund gesellschaft mbh geschlossenen ffentlichen preisrecht unterliegenden vertrags bewirtschaften unterhalten fr leistungsgegenstand vergtung mageblichen vertraglichen bestimmungen wurden fnften nderungsvertrag september oktober folgenden nderungsvertrag neu gefasst geschuldeten leistungen zhlten insbesondere durchfhrung tanklagerbetriebs sicherung tanklagers werkschutz zweck wurde gesamte tanklager nebst dazugehrigen betriebsgebuden einrichtungen auftragnehmer besitz berlassen hinsichtlich vergtung enthlt nderungsvertrag folgende regelung auftraggeber vergtet auftragnehmer eigenleistungen eigenleistungen leistungen vertrag obliegen ausnahme fremdleistungen fremdleistungen fremdleistungen leistungen vertrag obliegen jedoch wirtschaftlichen grnden dritte erbringen lsst magabe folgenden bestimmungen fr eigenleistungen auftragnehmer erbringen selbstkostenerstattungspreis gem vo pr vereinbart abgeltung kalkulatorischen gewinns satz netto selbstkosten selbstkosten sonderkosten vertriebs umsatzsteuer vereinbart fr fremdleistungen effektiven einstandspreise gem nr lsp abzglich erzielter mengenrabatte preisnachlsse gutschriften fr treue jahres umsatzrabatte fr zurckgesandte verpackungen auftragnehmer absetzbare umsatzsteuer rahmen selbstkostenerstattungspreises erstattet endgltige selbstkostenerstattungspreis zustndige preisberwachungsstelle geprft festgelegt fr vertragsjahr oben begrenzter selbstkostenerstattungspreis vereinbart preis jeweils gltige umsatzsteuer enthalten oben begrenzte selbstkostenerstattungspreis fr lfd vertragsjahr festgelegt innerhalb wochen beendigung preisprfung oben begrenzten selbstkostenerstattungspreises fr vergangene vertragsjahr abs nderungsvertrags regelt zahlungsbedingungen fr selbstkostenerstattungspreis auftraggeber zahlt auftragnehmer rechtzeitig zweiten monats kalendervierteljahres wbv vi wehrbereichsverwaltung vi viertel gem jeweils festgelegten oben begrenzten selbstkostenerstattungspreises soweit oben begrenzter selbstkostenerstattungspreis fr laufende vertragsjahr festgelegt zahlt auftraggeber auftragnehmer genannten terminen viertel fr vorangegangene vertragsjahr festgelegten oben begrenzten selbstkostenerstattungspreises zahlungen erfolgen vorbehalt endabrechnung einigung ber endgltigen oben begrenzten selbstkostenerstat tungspreis auftragnehmer auftraggeber berzahlte betrge unverzglich zurckzuerstatten auftragnehmer verpflichtet berzahlte betrge jhrlich verzinsen vertrag februar bernahm logistik gmbh bewirtschaftung unterhaltung tanklagers wege ausgliederung ging durchfhrung ttigkeiten sodann betriebsfhrungs gesellschaft mbh ber schreiben mrz erklrte beklagte kndigung bewirtschaftungs unterhaltungsvertrags juni militrische bedarf tanklager unterhalten entfallen vereinbarung ber bergabezustand tanklagers wurde getroffen september bernahm tanklager gmbh co kg gruppe smtliche geschftsanteile betriebsfh rungsgesellschaft mbh klgerin umfirmiert wurde hinblick absehbare beendigung bewirtschaftungs unterhaltungsvertrags kndigte klgerin arbeitsverhltnisse tanklager beschftigten arbeitnehmer betriebsbedingt juni november einigten klgerin betriebsrat sozialplan zahlung abfindungen gekndigten mitarbeiter vorsah zusammenhang aufstellung sozialplans nahm klgerin rechtsberatung anspruch vorbereitung rckgabe tanklagers lie zudem tankbehlter reinigen schreiben dezember beantragte klgerin gegenber beklagten anerkennung vertragsgem vereinbarten selbstkostenerstattungspreise fr zeitraum januar juni hhe netto sowie schlieungsbedingter mehraufwendungen hhe netto personalabfindungen rechtsberatung tankreinigung april bat beklagte bezirksregierung zustndige preisberwachungsstelle preisprfung fr jahr entscheidung behrde bislang ergangen tanklager ging beendigung betreibervertrags bundesanstalt fr immobilienaufgaben ber wurde folgezeit privaten investor veruert august stellte klgerin beklagten zusammenhang sozialplan inanspruchnahme rechtsberatung tankreinigung entstandenen schlieungsbedingten mehraufwendungen hhe brutto rechnung betrag gegenstand klage revisionsverfahrens landgericht beklagte abweisung klage brigen erstattung kosten fr reinigung lagertanks hhe nebst zinsen verurteilt berufung klgerin anschlussberufung beklagten oberlandesgericht erstinstanzliche urteil abgendert klageanspruch grunde fr gerechtfertigt erklrt berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte abweisung klage entscheidungsgrnde zulssige revision beklagten erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckweisung berufung klgerin anschlussberufung beklagten brigen abweisung klage berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt anspruch klgerin ersatz kndigung betreibervertrags september zustzlich entstandenen kosten sei grunde gerechtfertigt zpo zusammenhang schlieung tanklagers entstandenen abfindungszahlungen sozialplan seien grundstzlich sozialkosten sinne nummer abs buchst abs buchst leitstze fr preisermittlung grund selbstkosten lsp anlage verordnung pr nr ber preise ffentlichen auftrgen november banz nr anzusehen soweit tatschlich angefallen betriebs branchenblich seien wirtschaftlicher betriebsfhrung entsprchen grundlage abs buchst nr nderungsvertrags selbstkostenerstattungspreisen erstatten seien gem nummer arbeitsanleitung fr prfung abfindungen verordnung pr nr ber preise ffentlichen auftrgen knnten aufwendungen fr abfindungen preisrechtlich kosten anerkannt wer leistungserstellung dienten normalen betriebsgeschehen zuzuordnen seien sofern betriebs branchenblich seien grundsatz wirtschaftlicher betriebsfhrung entsprchen arbeitsanleitung liege vorstellung zugrunde aufrechterhaltung normalen betriebsablaufs erforderlichen abfindungen erstattungsfhige kosten anzuerkennen seien sozialplanaufwendungen seien sozialkosten sinne nummer abs buchst abs buchst lsp anzusehen folge kndigung ffentlichen auftraggebers veranlassten schlieung betriebs anfielen aufwendungen dienten fall leistungserstellung vorliegenden fall klgerin geschuldete leistung kndigung bewirtschaftungsvertrags inhaltlich gendert stelle bewirtschaftung tanklagers betrieb unterhaltung sei abwicklung getreten modifizierte leistungsgegenstand sei nunmehr mastab fr beurteilung sozialplanaufwendungen betrieb tanklagers vornherein vertrag immanenten vorgaben beklagten betreffend beginn ende bewirtschaftung bestimmt worden sei stelle kndigung vertrag angelegte entwicklung dar grund kndigung klgerin tanklager beschftigte bergeben mssen erfllung verpflichtung sei sozialplan geeignet sozialplankosten seien weder allgemeinen unternehmerrisiko zuzurechnen kalkulatorischen gewinn abgegolten klgerin darlegung kalkulatorischen gewinns fr zeitraum januar juni unwidersprochen vorgetragen abfindungen ber volle vertragslaufzeit htten verdient knnen abs nderungsvertrags oben begrenzter selbstkostenerstattungspreis festge legt sei stehe erstattung schlieungsbedingter abfindungszahlungen entgegen fr jahr htten parteien begrenzung selbstkostenerstattungspreises vereinbart jedenfalls htte klgerin bgb anspruch anpassung selbstkostenerstattungsbetrags wegen nderung geschftsgrundlage kndigung betriebsschlieung entstandenen kosten seien mehraufwendungen vergangenheit kalkulationsgrundlage seien seien beklagten veranlasst interesse gettigt worden htte klgerin tanklager abgewickelten zustand bergeben htte beklagte betrieb stilllegen mssen folge beschftigungsverhltnisse ttigen arbeitnehmer gem bgb bergegangen wren sozialplankosten grunde erstattungsfhig seien gelte fr zusammenhang stehenden rechtsanwaltskosten soweit verhandlung durchfhrung sozialplans entstanden seien tankreinigungskosten handele erstattungsfhige schlieungsbedingte mehrkosten fremdkosten anzuerkennen seien betrfen leistungen klgerin vertraglich oblegen htten dritte erbracht forderung klgerin sei fllig stehe entgegen zustndige preisberwachungsstelle selbstkostenerstattungspreis fr jahr gem abs nderungsvertrags geprft festgelegt prfungsbericht preisaufsicht stelle zulssigen hchstpreis verbindlich fest handele rein innerbehrdli che auen unverbindliche stellungnahme liege insbesondere fall leistungsbestimmung sinne bgb gesetzlich bestimmung leistung berufene preisbehrde sei dritter ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand klgerin grundlage sozialplans gem betrvg gezahlten abfindungsaufwendungen dazugehrigen rechtsberatungskosten stellen abs nderungsvertrags verbindung nummer abs buchst abs buchst lsp erstattungsfhigen selbstkosten dar allgemeines unternehmerwagnis kalkulatorischen gewinn abgegolten geltend gemachten tankreinigungskosten derzeit jedenfalls fllig entgegen auffassung revision berufungsgericht voraussetzungen fr erlass grundurteils verkannt abs zpo darf grundurteil ergehen anspruch grund hhe streitig fragen grund anspruchs gehren erledigt sach streitstand anspruch hoher wahrscheinlichkeit irgendeiner hhe besteht bgh urteile mrz vii zr njw rr november vii zr njw rr vorliegende grundurteil danach beanstanden streitigen erstattungsbetrgen handelt unselbstndige bemessungsfaktoren hhe grunde unbestrittenen vergtungsanspruchs revision meint anspruchsschreiben klgerin dezember rechnung august enthaltenen erstattungspositionen beruhen unterschiedlichen lebenssachverhalten anspruchsvoraussetzungen vergtung fr betriebsfhrung zeitraum januar juni aufwendungen zusammenhang abschluss sozialplans tankreinigungskosten vergtung zahlende selbstkostenpreis nummer abs lsp summe leistung zuzurechnenden kosten zuzglich kalkulatorischen gewinns besteht stellen klgerin verlangten schlieungsbedingten mehraufwendungen selbstndige vergtungspositionen dar grund hhe streitig erstattungsfhigkeit geltend gemachten sozialplanabfindungen scheitert daran zustzliche sozialaufwendungen sinne vo pr nr verbindung nummer abs buchst abs buchst lsp angesehen knnen parteien bestehende bewirtschaftungsvertrag unterliegt ffentlicher auftrag ffentlichen preisrecht insbesondere verordnung pr nr ber preise ffentlichen auftrgen ergibt hintergrund vertragsparteien abs nderungsvertrags vereinbart auftragnehmer zustehende vergtung selbstkostenerstattungspreisen vo pr nr berechnen demgem beurteilt frage preise auftragnehmer erstattet verlangen gem vo pr leitstzen fr preisermittlung grund selbstkosten lsp nummer abs lsp preisrechtlich bercksichtigenden kosten menge wert fr leistungserstellung verbrauchten gter anspruch genommenen dienste ermittelt nummer abs lsp bestimmt art hhe diejenigen kosten bercksichtigen wirtschaftlicher betriebsfhrung erstellung leistungen entstehen summe leistung zuzurechnenden kosten zuzglich kalkulatorischen gewinns ergibt erstattungsfhigen selbstkostenpreis nr abs lsp leitstze fr preisermittlung stellen somit verursachungsprinzip ab auftraggeber diejenigen aufwendungen auftragnehmers selbstkosten vergten deren entstehung leistungserstellung urschlichen zusammenhang steht birgel ffentliches auftragswesen preisrecht ebisch gottschalk hoffjan mller waldmann preise preisprfungen ffentlichen auftrgen aufl nr lsp rn noelle rogmans ffentliches auftragswesen aufl michaelis rhsa preisbildung ffentlichen auftrgen aktualisierung dezember leitstze nr kosten leistungserstellung dabei einzelkosten erfassen produkt dienstleistung auftragnehmers direkt zurechenbar fallen darunter diejenigen aufwendungen normalen betriebsgeschehen entstehen regelmig funktionsfhigkeit betriebs insgesamt beitragen dienen mittelbar erstellung einzelnen leistung vgl nr arbeitskreis preisbildung preisprfung ffentlichen auftrgen erstellten arbeitsanleitung fr prfung abfindungen verordnung pr nr abgedruckt ebisch gottschalk aao anhang folgenden arbeitsanleitung nummer abs lsp sozialkosten unterteilt gesetzliche tarifliche zustzliche sozialaufwendungen eigenstndige kostenart anerkannt gem nummer abs buchst lsp knnen abfindungszahlungen vorausgesetzt kostencharakter zustzliche sozialaufwendungen angesetzt soweit art hhe betriebsoder branchenblich grundsatz wirtschaftlicher betriebsfhrung entsprechen vgl ebisch gottschalk aao nr lsp rn kostenbegriff leitstzen fr preisermittlung zugrunde liegt insbesondere nr lsp knnen aufwendungen fr abfindungen preisrechtlich kosten anerkannt oben dargelegt leistungserstellung zuzuordnen begriff schliet diejenigen unternehmerischen ttigkeiten gewinnung herstellung gtern ausfhrung dienstleistungen verbunden ebisch gottschalk aao nr lsp rn direkter zusammenhang einzelnen leistung abfindungszahlungen grundstzlich gegeben kommt preisrechtliche anerkennung abfindungen regelmig betracht teil normalen betriebsgeschehens weiteren voraussetzungen nummer abs buchst lsp knnen selbstkostenpreis verrechnet vgl nr arbeitsanleitung ebisch gottschalk aao nr lsp rn michaelis rhsa aao leitstze nr demgegenber stellen abfindungen auerhalb normalen betriebsgeschehens anfallen insoweit betrieblichen leistungserstellung zuzurechnen kosten dar gelten kalkulatorischen gewinn abgegolten nr abs nr buchst lsp allgemeine unternehmerwagnis nr abs nr abs satz lsp gehrt normalen betriebsgeschehen darunter fallen smtliche aufwendungen gefhrdung unternehmens ganzes eigenart besonderen bedingungen wirtschaftszweigs wirtschaftlicher tigkeit schlechthin betriebsfremden entwicklungen begrndet abfindungszahlungen epochale ereignisse zurckgehen existenz unternehmens ganzes berhren grundstzlich normalen betriebsgeschehen zuzurechnen vgl nr abs arbeitsanleitung ebisch gottschalk aao nr lsp rn michaelis rhsa aao ff abfindungen auerhalb normalen betriebsgeschehens anfallen ganz ausnahmsweise merkmale allgemeinen unternehmerwagnisses erfllen knnen voraussetzungen nummer abs lsp einzelwagnis behandelt nr abs satz lsp grundstzen stellen klgerin grundlage sozialplans gem betrvg gezahlten abfindungen selbstkostenbasis erstattungsfhigen zustzlichen sozialaufwendungen sinne nummer abs buchst abs buchst lsp dar aa entgegen auffassung berufungsgerichts knnen sozialplanaufwendungen leistungserstellung klgerin unmittelbar zugerechnet ablauf kndigungsfrist juni bewirtschaftungsvertrag fr zukunft beendet worden klgerin herausgabe gem abs nderungsvertrags berlassenen tanklagers nebst dazugehrigen betriebseinrichtungen verpflichtet darber hinaus begrndete kndigung dauerschuldverhltnisses pflicht klgerin betriebsstilllegung weder betrieb tanklagers abwickeln eingesetzte personal entlassen feststellungen vorinstanz parteien vereinbarung ber bergabezustand tanklagers getroffen bereits grund erwgung berufungsgerichts klgerin sei vermeidung betriebsbergangs bgb vertraglich verpflichtet tanklager abgewickelten zustand personal bergeben tragfhig darber hinaus wrde klgerin behauptete vereinbarung betriebsbergabe vorheriger kndigung arbeitsverhltnisse abs satz bgb zwingendes recht verstoen mkobgb mller glge aufl rn weshalb insoweit erhobene gegenrge erfolg ausgesprochenen kndigungen wren unwirksam abs satz bgb kontinuittsgebot abs satz bgb arbeitsrechtlicher bestandsschutz verbindung kndigungsverbot gem abs satz bgb steht vertraglichen regelung entgegen weichenden betriebsinhaber verpflichtet kndigung arbeitsvertrgen fr altlastenfreien betriebsbergang sorgen vgl senatsurteil mrz iii zr nza rn alledem weisen streitgegenstndlichen sozialplanabfindungen direkten zusammenhang leistungspflicht klgerin bb abfindungsaufwendungen klgerin dienten mittelbar leistungserstellung sinne nummer abs lsp bereits ausgefhrt kommt fr zuordnung abfindungen entweder preisrechtlich anzuerkennenden kosten allgemeinen unternehmerwagnis entscheidend darauf abfindungen normalen betriebsgeschehen folglich betrieblichen leistungserstellung begrndet epochalen ereignis ursache unternehmen ganzes gefhrdet michaelis rhsa aao hintergrund knnen abfindungsaufwendungen kosten anerkannt rahmen allgemeiner konjunktureller schwankungen lediglich kapazittsanpassung dienen zugleich interesse auftraggebers verringerung personalkosten steigerung kos teneffizienz abzielen vgl nr abs arbeitsanleitung birgel aao birgel baudisch db michaelis rhsa aao sonderfall stellen ferner ffentliche auftrge dar auftragnehmer aufbau speziellen betriebssttte vorschreiben vornherein vorgesehen vertragsende abgebaut dadurch knnen abfindungen enthaltende abbauaufwendungen entstehen kostencharakter ebisch gottschalk aao nr lsp rn michaelis rhsa aao vorliegende fall liegt jedoch klgerin lediglich bewirtschaftung unterhaltung seit jahrzehnten bestehenden betriebssttte bernommen preisrechtliche gedanke auftraggeber fr kosten personalabbaus aufkommen auftragnehmer aufbau vorbergehenden betriebssttte veranlasst trifft deshalb abfindungsaufwendungen klgerin vielmehr allgemeinen unternehmerwagnis nr abs lsp zuzurechnen daher kalkulatorischen gewinn abgegolten nr abs nr buchst lsp wobei darauf ankommt klgerin tatschlich erzielte gewinn abdeckung abfindungszahlungen ausreicht geplante stilllegung tanklagers vorbereitende kndigung mrz stellten fr klgerin epochales ereignis dar grundlagen geschftsttigkeit berhrte kapazittsanpassung marktgegebenheiten fhren dementsprechend erfolgte kndigung smtlicher arbeitsverhltnisse rahmen normalen betriebsgeschehens aufrechterhaltung funktionsfhigkeit betriebs zielte vollstndige endgltige schlieung ab entscheidung klgerin arbeitsverhltnisse mangels anderweitiger einsatzmglichkeiten arbeitnehmer beispiel tanklager beenden unternehmerischer natur betrifft kern typischen unternehmerrisikos ffentliche preisrecht verordnung pr nr marktwirtschaftliche grundstze gebiet ffentlichen auftragswesens durchsetzen fairen korrekten preis fhren preisrecht dient indes auftragnehmer allgemeinen unternehmerrisiko freizustellen vgl vorbemerkung vo pr nr nr abs satz arbeitsanleitung gilt vorliegenden fall besonderem mae co kg tanklager gmbh gruppe geschftsanteile klgerin erst ausspruch vertragskndigung somit kenntnis risikos bernommen arbeitnehmer weiterbeschftigen knnen gegenrge klgerin berufungsgericht htte benannten zeugen beweis dafr vernehmen mssen parteien erstattungspflicht beklagten fr sozialplanabfindungen geeinigt htten greift wissen zeugen gestellte behauptung verkufer kufer seien ber nahme tanklager gruppe jahr gmbh co kg erstattungspflicht beklagten fr ende vertragslaufzeit fllige sozialplanzahlungen ausgegangen aussagekraft fr frage parteien rechtsstreits entsprechende individualabrede getroffen zeuge teilnehmer besprechung mrz ausweislich hierber angefertigten vermerks bergabezustand tanklagers gegenstand ber inhalt vermerks hinaus knftige sozialplankosten errtert wurden wissen zeugen gestellt worden sozialplanaufwendungen preisrechtlich kosten sinne nummern lsp behandeln klgerin zusammenhang aufstellung sozialplans angefallenen rechtsberatungskosten verlangen abs buchst nr nderungsvertrags fremdleistungen gesondert rahmen selbstkostenerstattungspreises erstattungsfhig frage klgerin anspruch erstattung tankreini gungskosten zusteht bedarf derzeit entscheidung etwaiger anspruch wre mangels preisprfung festlegung zustndige preisberwachungsstelle fllig auffassung berufungsgerichts flligkeit zahlungsanspruchs stehe entgegen zustndige preisberwachungsstelle selbstkostenerstattungspreis fr jahr geprft festgelegt hlt angriffen revision stand auslegung abs nderungsvertrags getroffenen regelung berufungsgericht rechtsfehlern beeinflusst aa tatrichterliche vertragsauslegung revisionsrechtlich dahingehend berprfbar verste gesetzliche auslegungsregeln anerkannte auslegungsgrundstze sonstige erfahrungsstze denkgesetze vorliegen auslegung verfahrensfehlern beruht vgl bgh urteile juni vii zr njw rr rn dezember vii zr njw rn berufungsurteil beruht derartigen auslegungsfehlern abs nderungsvertrags vergtet auftraggeber auftragnehmer selbstkostenpreisbasis eigenleistungen dritten erbrachten fremdleistungen wobei endgltige selbstkostenerstattungspreis zustndige preisberwachungsstelle geprft festgelegt abs nderungsvertrags soweit berufungsgericht blick regelung abs nderungsvertrags ausfhrt prfungsbericht preisaufsichtsbehrde sei innerbehrdliche stellungnahme auftraggeber auftragnehmer binde befasst lediglich allgemein ffentlich rechtlichen funktion wirkung prfberichts preisberwachungsstellen fehlt insbesondere auseinandersetzung wortlaut vertraglichen regelung wonach preisberwachungsstelle selbstkostenerstattungspreis prft endgltig festlegt fehlerhaft auffassung berufungsgerichts abs nderungsvertrags schon deshalb vereinbarung leistungsbestimmungsrechts bgb anzusehen sei preisprfungsstelle gesetzlich bestimmung leistung berufene behrde dritter sinne bgb knne trifft behrde gesetzlich bestimmung leistung berufen dritter sinne bgb ttig bestimmung vertraglicher kompetenz vornehmen mkobgb wrdinger aufl rn unzutreffend indes schlussfolgerung berufungsgerichts preisberwachungsstelle dritter ausscheide ffentlichem preisrecht vo pr nr obliegt preisberwachungsstelle abgesehen einschlgigen sonderregelung abs satz vo pr nr lediglich prfung vergtung abs nderungsvertrags bestimmte aufgabe preisberwachungsstelle selbstkostenerstattungspreis festzulegen liegt auerhalb gesetzlichen zustndigkeit bb senat abs nderungsvertrags auslegen sachverhalt hinreichend geklrt weitere tatschliche feststellungen treffen vgl senatsurteile dezember iii zr nvwz rn oktober iii zr beckrs rn bgh urteile september vii zr bghz juli viii zr njw wortlaut sowie sinn zweck vertragsbestimmung orientierte auslegung fhrt ergebnis vertragsparteien leistungsbestimmung sinne bgb zustndige preisberwachungsstelle vereinbart eindeutigen wortlaut vertraglichen regelung preisberwachungsstelle ber ffentlich rechtlich geregelte preisprfung hinaus festlegung endgltigen selbstkostenerstattungspreises weitere aufgabe zugewiesen regelung fr beide parteien interessengerecht dadurch expertise neutralen preisberwachungsstelle fr vertragsbeziehung unmittelbar nutzbar knnen somit vornherein streit ber vo pr nr ermittelnden selbstkostenpreis vermeiden auslegungsergebnis zudem tatschliche handhabung vertragsbestimmung gesttzt beklagte unwidersprochen vorgetragen preisberwachungsstelle prfergebnis genannte selbstkostenerstattungspreis fr folgende vertragsjahr jeweils hchstpreis gem abs nderungsvertrags vereinbart wurde vertragsparteien somit entscheidung preisberwachungsstelle verbindliche festsetzung vergtung behandelt auslegung gesichtspunkt leistungsbestimmung gem bgb behrde rechtlichen bedenken ausgesetzt gesetzlich geregelte zustndigkeit entgegensteht gefahr interessenkollision gegeben knnen vertragsparteien wirksam vereinbaren behrde dritter sinne bgb fungieren bgh urteil februar zr njw mkobgb wrdinger aao palandt grneberg bgb aufl rn voraussetzungen vorliegend erfllt preisberwachungsstelle auftragnehmer zahlende vergtung gesetzes wegen festsetzt vgl vo pr nr wurde bereits ausgefhrt interessenkollision besorgen preisberwachungsstelle gegenber vertragsparteien neutrale position einnimmt vgl michaelis rhsa aao vo pr nr ebisch gottschalk aao vo pr nr rn zumal fr preisprfung zustndigen bezirksregierung landes bundesbehrde handelt danach vertragsparteien abs nderungsvertrags schiedsgutachtenvereinbarung getroffen dabei preisberwachungsstelle schiedsgutachter unmittelbar bestimmung leistung rechtsgestaltung befugter dritter sinne bgb vornehmen vielmehr vergtung parteien abs nderungsvertrags bereits weise bestimmt worden magabe ffentlichen preisrechts selbstkostenbasis zahlen liegt somit schiedsgutachtenabrede engeren sinn schiedsrichter billige objektiv richtige entscheidung entsprechend vertraglichen vereinbarung treffen vgl mkobgb wrdinger rn schiedsgutachter fr klarstellung vertrags inhalts mageblichen tatsachen ermitteln fr parteien verbindlich feststellen senatsurteil juli iii zr njw rr rn bgh urteil april zr njw abgrenzung schiedsgutachten engeren weiteren sinn mangels vereinbarung parteien gelten bgb entsprechend senatsurteil juli aao andernfalls zweck vereinbarung weitgehend verfehlt wrde enthlt schiedsgutachtenabrede engeren sinn regel stillschweigende vereinbarung glubiger fr dauer erstattung gutachtens schuldner vorgehen regelt schiedsgutachtenabrede engeren sinn leistungszeit gem abs bgb dahingehend flligkeit vergtungsforderung vorlage gutachtens entscheidung preisberwachungsstelle aufgeschoben dennoch erhobene klage verfrht derzeit unbegrndet abzuweisen senatsurteil juli aao rn stillschweigenden vereinbarung ber leistungszeit mangels anderweitiger anhaltspunkte vorliegenden fall auszugehen gilt fr smtliche geltend gemachten schlieungsbedingten mehraufwendungen fr tankreinigungskosten regelung abs nderungsvertrags zweck vertragsparteien ber hhe zahlenden vergtung zuverlssig klarheit verschaffen rechtsstreit mglichkeit vermeiden herausnahme einzelner aufwendungen wre unvereinbar dabei interesse auftragnehmers zahlungen zeitnah erhalten abs buchst nderungsvertrags vorgesehenen vierteljhrlichen abschlagszahlungen hinreichend rechnung getragen soweit klgerin meint abs buchst nderungsvertrags getroffene zinsregelung wonach auftragnehmer berzahlte betrge jhrlich verzinsen dafr spreche hinsichtlich auftraggeber leistenden vertragsgemen zahlungen flligkeit hinausschiebende regelung getroffen worden sei vermag auslegung abs nderungsvertrags erkennenden senat frage stellen abs buchst nderungsvertrags befasst ausschlielich problem auftraggeber geleisteter berzahlungen betrifft flligkeit vergtungsanspruchs auftragnehmers zumal insoweit risiko verzgerter vergtungszahlungen vierteljhrlichen abschlagszahlungen angemessen bercksichtigt knnen allerdings fr regulre bewirtschaftung unterhaltung tanklagers rahmen oben begrenzten selbstkostenerstattungspreises abs nderungsvertrags fr einmalig anfallende schlieungsbedingte mehrkosten gefordert iii angefochtene urteil demnach aufzuheben abs zpo sache endentscheidung reif senat berufung klgerin urteil landgerichts zurckweisen schlussberufung beklagten klage insgesamt abweisen abs zpo herrmann seiters remmert tombrink reiter vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart bender fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats kammergerichts juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger beteiligte dm grundstcksgesell schaft gbr rend fonds beklagte damals firmie ag umbenannt ag schlielich umgewandelt gmbh grn dungsgesellschafterin weiterer gleichartiger fonds anteile wurden mehrheitlich land berlin gehalten fonds gegrndet worden wohnanlagen grtenteils sozialen wohnungsbau errichten vermieten differenz kostenmiete niedrigeren sozialmiete wurde teilweise aufwendungshilfen landes berlin ausgeglichen sog frderungsweg hilfen wurden ersten frderphase fr jahre ab bezugsfertigkeit bewilligt blicherweise schloss daran ebenfalls jhrige anschlussfrderung abweichend verwaltungsbung beschloss berliner senat februar verzicht anschlussfrderung fr bauvorhaben denen grundfrderung dezember endete darunter fiel fonds seither fonds sanierungsbe drftig klger macht verschiedene prospektmngel geltend zuletzt beantragt festzustellen beklagte verpflichtet sei smtlichen verbindlichkeiten beteiligung fonds insbesondere quotalen haftung fr gesellschaft aufgenommenen bankdarlehen freizustellen soweit entstandenen steuervorteile erfolgten ausschttungen abzglich geleisteten einlage berstiegen zug zug bertragung gesellschaftsanteils ferner feststellung begehrt beklagte ersatz etwaiger weiterer schden verpflichtet sei landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten abgewiesen dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision klgers entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt prospekt stelle anschlussfrderung unzutreffend sicher dar whrend tatschlich rechtsanspruch darauf bestanden beitrittsentscheidung klgers beruhe fehler vortrag klgers sei insoweit unsubstanziiert kausalitt vermutet klger prospekt offen gelegte risiken kauf genommen mglich sei vergleichbar geringe risiko ausbleibens anschlussfrderung anlage htte abhalten lassen prospektfehler liege insbesondere sei darstellung quotalen haftung prospekt beanstanden ii hlt revisionsrechtlicher nachprfung punkten stand berufungsgericht allerdings recht angenommen klger beklagten beim vertragsschluss zutreffend ber risiken anlage unterrichtet worden stndigen rechtsprechung senats anleger fr beitrittsentscheidung zutreffendes bild ber beteiligungsobjekt vermittelt ber umstnde fr anlageentscheidung wesentlicher bedeutung knnen insbesondere ber angebotenen speziellen beteiligungsform verbundenen nachteile risiken zutreffend verstndlich vollstndig aufgeklrt bghz bgh sen urt april ii zr wm dezember ii zr zip tz berufungsgericht fehlerfreier tatrichterlicher wrdigung festgestellt verwendeten prospekt geschehen prospektfehler liegt danach angabe gesellschafter wrden fr verbindlichkeiten gesellschaft entsprechend beteiligungsquote haften eindruck erweckt umfang quotalen haftung leistungen gesellschaftsvermgen zwingend gemindert vgl bgh sen beschl mrz ii zr juris ebenso wenig fhrt angabe hchstbetrgen hinsichtlich einzelnen gesellschafter abgeschlossenen darlehensvertrgen anstelle gesellschaftsvertrag vereinbarten haftungsquoten haftung wegen verschuldens vertragsschluss revision zeigt schon vornherein geplant sei haftung gesellschafter jeweilige quote quote entsprechenden absoluten betrag jeweiligen anfangsschuld begrenzen brigen berufungsgericht vertretbarer tatrichterlicher wrdigung angenommen betragsangaben darlehensvertrgen htten deklaratorische bedeutung tatschlich sei quotale haftung vereinbart prospekt insoweit fehlerhaft darin eindruck erweckt anschlussfrderung bestehe rechtsanspruch vgl bgh sen beschl mrz ii zr juris prospekthinweis ablauf ersten frderungszeitraumes jahren anschlussfrderung gesichert berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen verstanden sei anschlussfrderung grunde schon bewilligt msse ber frderung entschieden eindruck angabe prospekts endet frderungszeitraum gem richtlinien ber anschlussfrderung sozialwohnungen anschlussfrderung gewhrt gewhrleistet dauerhaft vertretbare belastungen verstrkt unzutreffend hinweis prospekts wegfall mittel wre verletzung frderungsbestimmungen denkbar bzw zahlungsunfhigkeit staates vgl anschlussfrderung ebenso wenig richtig gestellt allgemeinen hinweis prospekts knnen prospektierte ergebnisse richtig nderungen gesetzgebungs rechtsprechungs verwaltungspraxis beeinflusst anschlussfrderung fr rentabilitt fonds wesentlicher umstand wohneinheiten sollten sog frderungsweg errichtet beklagte vorgetragen anschlussfrderung investor welt einzige wohnung berlin marktsegment gebaut htte ablauf jhrigen grundfrderung verbleibende kostenmiete fr wohnungen marktsegments erzielen wre annahme berufungsgerichts prospektfehler sei fr beitrittsentscheidung klgers urschlich geworden hlt revisionsrechtlichen prfung stand berufungsgericht verkennt ansatz fehlerhafte aufklrung schon lebenserfahrung urschlich fr anlageentschei dung st rspr bghz tz bgh sen urt mrz ii zr zip dezember aao tz vermutung aufklrungsrichtigen verhaltens sichert recht anlegers eigener entscheidung abwgung fr wider darber befinden bestimmtes projekt investieren senat bghz ff unrecht berufungsgericht jedoch angenommen kausalittsvermutung greife klger zutreffenden aufklrung entscheidungskonflikt gekommen wre mglichkeit aufklrungsrichtigen verhaltens gegeben immobilien denen regel vordringlich sicherheit rentabilitt inflationsschutz geht bestehen handlungsvarianten stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs geeignet lebenserfahrung beruhende tatschliche vermutung urschlichkeit fehlerhafter prospektdarstellungen fr anlageentscheidung entkrften immobilienfonds erwartet durchschnittliche anleger werthaltigkeit deshalb verbietet derartigen anlageform regelfall annahme gehrige aufklrung ber wichtige fr werthaltige anlage abtrgliche umstnde htte anlageinteressenten allein schon deshalb erheblichen steuervorteilen geworben wurde vernnftigerweise mehrere entscheidungsmglichkeiten erffnet entscheidungskonflikt begrndet bgh sen urt mrz ii zr zip tz urt februar iii zr zip tz vielmehr regelmig davon auszugehen anleger richtiger aufklrung fonds beigetreten wre ausnahme grundsatz kommt allenfalls hochspekulativen geschften betracht bghz bgh urt mai xi zr zip tz grundstzlich geltenden kausalittsvermutung denen investition immobilienfonds jedoch regel gehrt bgh urt februar aao tz danach kausalitt prospektfehlers fr anlageentscheidung vermutet zutreffenden hinweis rechtliche ungewissheit anschlussfrderung wre fr durchschnittlichen anlageinteressenten durchaus vernnftig vorhaben investieren unabhngig anschlussfrderung konnte anleger anlage steuern sparen riskierte fonds ausbleiben anschlussfrderung jahren insolvent wrde investierte kapital verloren wre standen adquaten gewinnchancen gegenber liquiditts prognoserechnung prospektes konnte anleger normaler frderung jhrlich ausschttung eingesetzten kapitals rechnen htte hinzurechnung steuervorteile mehr einlage verdient gehabt auergewhnlich hohen gewinnchancen vgl bghz indes rede risiko anschlussfrderung bewilligt zeitpunkt anlageentscheidung gering einzustufen berufungsgericht angenommen bedeutung umstand anschlussfrderung rechtsanspruch bestand stellte berlebensfhigkeit fonds grundstzlich frage recht anlegers fr wider abzuwgen anlageentscheidung eigener verantwortung treffen fllen unzutreffende informationen ber umstnde fr deren eintritt geringe wahrscheinlichkeit besteht beeintrchtigt vermutung aufklrungsrichtigen verhaltens beklagte widerlegt kausalittsvermutung widerlegen aufklrungspflichtige darlegen beweisen anleger unterlassenen hinweis unbeachtet gelassen htte annahme berufungsgerichts klger risiken hingenommen weitere risiko zeichnung anlage abgehalten htte gengt schluss tragfhig vielmehr anleger schon zahlreiche risiken bernommen ebenso gut mehr bereit weitere risiken bernehmen iii angefochtene entscheidung grnden ergebnis richtig zpo fr revisionsverfahren zugrunde legenden sachverhalt trifft beklagte unrichtigen darstellung prospekt verschulden verschulden fllen haftung verschulden vertragsschluss abs satz bgb vermutet frage vermutung widerlegt berufungsgericht standpunkt folgerichtig feststellungen getroffen wrde rechtsirrtum geschftsfhrer beklagten ber verbindlichkeit anschlussfrderung ausreichen rechtsirrtum entschuldigt stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs irrende anwendung verkehr erforderlichen sorgfalt beurteilung gerichte rechnen brauchte bgh urt oktober viii zr njw tz nachw insoweit beklagte darauf berufen oberverwaltungsgericht berlin beschluss juli dvbl land berlin wege einstweiligen anordnung aufgegeben beklagten entscheidung hauptsacheverfahrens ber anschlussfrderung entsprechende finanzielle hilfe gewhren entscheidung beruhte blo summarischen prfung rechtslage demgegenber bundesverwaltungsgericht urteil mai streitigen anschlussfrderung ausgefhrt subventionsempfnger msse grundstzlich rechnen eintritt grundlegender nderungen allgemeinen rahmenbedingungen subventionen gekrzt wrden ganz wegfielen nvwz tz anspruch verjhrt neufassung bgb januar drei jahre ablauf jahres berechtigte kenntnis anspruch begrndenden umstnden person schuldners erlangt grobe fahrlssigkeit erlangt htte lngstens zehn jahre verkrzte verjhrungsfrist art abs egbgb klageeinreichung jahr alsbaldiger zustellung zpo abgelaufen entscheidung berliner senats anschlussfrderung einzustellen datiert februar anhaltspunkte fr frhere kenntnis grob fahrlssige unkenntnis klgers prospektfehler beklagte dargetan iv sache berufungsgericht zurckzuverweisen erforderlichen feststellungen getroffen knnen beklagte fr behauptung prospektmangel sei urschlich fr anlageentscheidung beweis parteivernehmung klgers angetreten beweisantritt berufungsgericht nachzugehen strohn vorsitzender richter bgh prof dr goette wegen urlaubs unterschrift verhindert strohn reichart vorinstanzen lg berlin entscheidung kg entscheidung caliebe bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet januar brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs pflicht rechtsanwalts mandanten ber inhalt mglichen vergleichs aufzuklren dient schutz vergleich bestehenden rechtsposition mandanten schliet mandant vergleich rechtsanwalt ber inhalt unzureichend aufgeklrt anspruch schadensersatz gesichtspunkt schutzzwecks verletzten pflicht differenz vermgenslage beschrnkt gegenpartei inhalt vergleichs akzeptiert htte bgh urteil januar ix zr olg stuttgart lg heilbronn ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart september berichtigt beschluss september kostenpunkt insoweit aufgehoben verletzung anwaltlicher pflichten zustandekommen gerichtlichen vergleichs mai gesttzte widerklage fr zeit ab januar abgewiesen wurde umfang sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand september geborene beklagte ab oktober beim folgenden arbeitgeber chefin genieur beschftigt arbeitgeber kndigte arbeitsvertrag april hiergegen gerichtete kndigungsschutzklage beklagten klger anwaltlich vertreten wurde erfolg zwei weitere zwischenzeitlich arbeitgeber ausgesprochene kndigungen lie beklagte ebenfalls klger klage erheben arbeitsgerichtlichen verfahren machte klger auftrag beklagten seit januar arbeitgeber einbehaltene vergtung geltend verfahren schloss klger fr beklagten mai erledigung zweiten kndigungsschutzprozesses mai widerruflichen vergleich inhalt arbeitsverhltnis dezember grundlage vertragsgemen bezge abgerechnet jahren altersteilzeitarbeitsverhltnis vergtung altersteilzeitgesetz gefhrt dezember beendet wurde vergleich wurde widerrufen folgezeit stellte heraus vergleich zwei punkten vorstellungen beklagten entsprach arbeitgeber entgegen annahme beklagten vergleich verpflichtet vergtung fr altersteilzeit entsprechend tarifvertrag april aufzustocken zweiten beklagte hinnehmen arbeitgeber grundlage geltenden versorgungstarifvertrags ab januar wegen vorzeitiger inanspruchnahme monatlich gekrzte altersrente bezahlte beklagte verschiedene rechnungen klgers beglich verklagte klger vorliegenden rechtsstreit zahlung zuzglich zinsen beklagte widerklage erhoben schadensersatz hhe nebst zinsen verlangt insbesondere behauptung klger rechtsanwalt zusammenhang abschluss vergleichs mai obliegenden pflichten verletzt verlangt gestellt wre vergleich geschlos sen arbeitsverhltnis vollendung lebensjahres fortgesetzt worden deshalb zustzlich beantragt festzustellen klger infolge vergleichs anfallenden rentenschaden sowie steuerschaden ersetzen nachzahlung betrags vergleich monatlichen zahlung arbeitsentgelt fr zeitraum januar einschlielich september erwchst widerklage beim landgericht erfolg berufungsgericht klger widerklage verurteilt beklagten zuzglich zinsen zahlen feststellungsantrgen stattgegeben einschrnkung rentenschaden maximal monatlich ersetzen sei steuerschaden vergleich steuerbelastung aufgrund nachzahlung derjenigen monatlicher zahlung januar september bemesse schadensersatzansprche betreffend jahre verjhrt abgewiesen revision berufungsgericht insoweit zugelassen verletzung anwaltlicher pflichten zustandekommen gerichtlichen vergleichs mai gesttzte widerklage fr zeit ab januar abgewiesen wurde abweisung widerklage umfang richtet revision beklagten entscheidungsgrnde beschrnkung zulassung revision berufungsgericht wirksam zulassung innerhalb widerklage klar abgegrenzten teilzeitraum einheitlichen prozessualen anspruchs be schrnkt allein fr teil streitgegenstands rechtsfrage bedeutung hhe schadens normativ begrenzen gefahr widersprchlicher entscheidungen revisionszulassung betroffenen brigen teils besteht vgl bgh urt juni viii zr zip oktober xii zr njw mnchkomm zpo wenzel aufl rn ff ii revision erfolg fhrt umfang anfechtung aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt klger sei schadensersatz verpflichtet erkannt ziele beklagte vergleich angestrebt dementsprechend gebotenen deutlichkeit darber belehrt vergleich punkten aufstockung altersteilzeitvergtung gem tarifvertrag altersteilzeit krzung altersversorgung wegen vorzeitiger inanspruchnahme gem versorgungstarifvertrag vorstellungen beklagten zurckgeblieben sei pflichtgemer aufklrung klger htte beklagte klger angewiesen vergleich widerrufen streitig fortzufhrenden verfahren htte beklagte obsiegt wre vollendung lebensjahres arbeitgeber weiterbeschftigt worden reinen kausalittsbetrachtung bestehe schaden beklagten differenz vermgenslage vergleich geschaffen worden sei hypothetischen vermgenslage bestanden htte beklagte vollendung lebensjahres weiterbeschftigt worden wre ergebe wesentlichen schaden widerklage geltend gemacht hinblick schutzzweck verletzten anwaltlichen belehrungs aufklrungspflicht sei jedoch normative korrektur kausalittsbetrachtung geboten begrenzung ersatzfhigen schadens fhre beklagte knne wege schadensersatzes mehr erhalten vergleichsinhalt umfassenden pflichtgemen anwaltlichen beratung akzeptiert htte akzeptiert htte vergleich zustzlich konkreten ausgestaltung regelungen enthalten htte aufstockung altersteilzeitvergtung gesichert krzung altersversorgung verhindert htten vermgenslage ergeben htte schadensersatzanspruch gedeckelt darauf arbeitgeber vergleich zugestimmt htte komme iii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand recht berufungsgericht angenommen widerklage geltend gemachte schaden sei quivalent adquat kausale folge pflichtverletzungen klgers feststellungen berufungsgerichts wre vergleich zustande gekommen beklagte klger pflichtgem ber genauen inhalt vereinbarten vergleichs aufgeklrt worden wre vereinbarten vergleich htte beklagte widerrufen lassen vergleich inhalt beklagte akzeptiert htte htte arbeitgeber zugestimmt sowohl prozess ber einbehal tene vergtung zweite kndigungsschutzprozess wren daher streitig fortgefhrt worden beklagte htte kndigungsschutzprozess obsiegt arbeitsverhltnis vollendung lebensjahres fortgedauert htte htte zeitpunkt arbeitsvertrag vereinbarte vergtung erhalten abschluss vergleichs verbundenen nachteiligen auswirkungen rente lohnsteuer wren ausgeblieben ersatzfhige schaden beklagten jedoch vermgenslage begrenzt fr ergeben htte inhalt vergleichs vorstellungen entsprochen htte schutzzweck verletzten pflicht rechtfertigt begrenzung pflicht rechtsanwalts mandanten ber inhalt mglichen vergleichs aufzuklren sicherstellen vergleich vorstellungen mandanten entspricht dient schutz vergleich bestehenden rechtsposition mandanten rechtsprechung literatur anerkannt kriterien quivalenten adquaten verursachung fllen sachgerechten eingrenzung haftung fr schadensurschliches verhalten fhren schdiger schaden deshalb zugerechnet innerhalb schutzzwecks verletzten norm verwirklicht wertung gilt vertragsrecht haftung schdigers schutzzweck verletzten vertraglichen pflicht beschrnkt gilt fr anwaltsvertrag nachteile ersetzen deren abwendung verletzte vertragspflicht bernommen worden bgh urt juni ix zr njw oktober ix zr njw juni ix zr njw juni iii zr njw februar ix zr njw rr fischer zugehr fischer sieg schlee handbuch anwaltshaftung aufl rn rechtsanwalt innerhalb grenzen erteilten mandats verpflichtet auftraggeber umfassend erschpfend belehren eigenverantwortliche sachgerechte entscheidung darber ermglichen interessen rechtlicher wirtschaftlicher hinsicht geltung bringen bghz rn bgh urt mrz ix zr wm rn jeweils weiteren nachweisen zugehr zugehr fischer sieg schlee handbuch anwaltshaftung aufl rn gilt besonderer weise rechtsstreit vergleich beendet eigenverantwortlich mandant entscheidung treffen chancen risiken prozessfhrung verdeutlicht aussichten prozess gewinnen verlieren sodann mandant ber inhalt tragweite beabsichtigten vergleichs informiert bgh urt dezember ix zr njw rr november ix zr njw aufklrung zweiten richtung insbesondere erforderlich anhaltspunkte dafr bestehen mandant erwartet vergleich bestimmte rechtspositionen gewahrt wissen anwalt beabsichtigt vergleich abweichenden inhalt abzuschlieen bgh urt januar ix zr njw beschrnkung ersatzfhigen schadens umfang erfolgs mandant vergleichswege erzielen danach betracht kommen mandant anwalt zutreffend dargestellte prozessrisiko scheut vergleich schlieen mchte hierbei aufgrund unzureichenden belehrung ber inhalt rechtliche tatschliche positionen aufgibt ber prozessgegner verhandlungsbereit fall aufgabe anwalts ziele mandanten ermitteln gegenber gesprchsbereiten gegner durchzusetzen mandanten deshalb verschulden rechtsanwalts vergleichswege mehr zugestndnisse prozessgegners erzielt worden schadensersatz dasjenige zugesprochen voll obsiegendes urteil erhalten htte fall handelt jedoch feststellungen berufungsgerichts htten nachverhandlungen einigung gefhrt arbeitgeber zustzlichen wnsche beklagten eingegangen wre pflicht klgers wre umstnden beklagten verdeutlichung prozessaussichten ermittlung vergleich mindestinhalt wahrenden interessen information ber davon abweichenden inhalt widerruflich geschlossenen vergleichs ber aussichtslosigkeit nachverhandlungen klar alternativen entweder vergleich wirksam lassen widerrufen prozesse fortzufhren beklagte vergleich herbeigefhrten fortfhrung prozesses bestehenden vermgenslage entscheiden pflicht klgers beklagten umfassende beratung ermglichen entscheidung eigenverantwortlich sachgerecht treffen somit zweck beklag ten davor bewahren aufgrund fehlvorstellung ber inhalt vergleichs fortfhrung prozesse wahrende rechtsposition verzichten urteil bundesgerichtshofs juli bghz vgl lg karlsruhe versr steht beurteilung entgegen entscheidung wurde arbeitnehmerin berufsttigkeit vertrauen richtigkeit rentenauskunft rentenversicherungstrgers vorzeitig aufgegeben differenz tatschlich bezogenen rente unrichtigen auskunft ergebenden rente schadensersatz zugesprochen obwohl feststand berufsttigkeit richtiger auskunft fortgesetzt htte aao rechtsanwalt abschluss vergleichs rentenversicherungstrger umfassenden rechtlichen wirtschaftlichen aspekte anstehenden entscheidung bezogenen aufklrung beratung verpflichtet auskunft ber einzelpunkt zweck auskunft ausschlielich arbeitnehmerin kenntnis hhe vorzeitiger aufgabe berufsttigkeit erwartenden rente vermitteln fall gerechtfertigt erstattenden schaden differenz betrag beschrnken betroffene erteilten auskunft vertrauen durfte hnlich rechtsprechung beratungs aufklrungsmngeln zusammenhang kapitalanlagen unterschieden wer anlageinteressenten umfassende beratung aufklrung ber betracht kommenden gesichtspunkte schuldet haftet grundstzlich fr nachteiligen anlageentscheidung verbundenen schden pflicht hinsichtlich einzelpunkts verletzt wer dagegen ei nem anlageinteressenten beratung aufklrung hinsichtlich bestimmten fr vorhaben bedeutsamen einzelpunkts schuldet braucht fr diejenigen risiken einzustehen fr deren einschtzung erbetene auskunft mageblich bghz weiteren nachweisen bgh urt november ix zr wm februar ix zr aao urteil berufungsgerichts daher angefochtenen umfang aufzuheben neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo eigene sachentscheidung senat treffen sache endentscheidung reif abs zpo grundlage berufungsgericht festgestellten sachverhalts beklagten entstandene schaden exakt beziffert steht genaue hhe betriebsrente fest beklagte seit januar erhielt schaden mindert fehlen ausreichende feststellungen beklagten ersparten berufsbedingten aufwendungen besonderen umstnden liegenden falles gewhnlichen aufwendungen bercksichtigenden prozentualen abschlag erfasst knnen ganter raebel pape kayser grupp vorinstanzen lg heilbronn entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil oktober strafsache wegen raubes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter basdorf richter dr raum richter dr brause richter schaal richter dlp beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts berlin dezember strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung bewhrung ausgesetzten freiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt ungunsten angeklagten eingelegte hauptverhandlung beschrnkte revision staatsanwaltschaft wendet sachrge strafzumessung generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel erfolg strafausspruch aufrecht erhalten bleiben strafzumessung grundstzlich aufgabe tatrichters unterliegt begrenzten revisionsgerichtlichen nachprfung eingriff revisionsgerichts mglich strafzumessungserwgungen fehlerhaft bghst fall begrndung landgericht erhebliche verminderung schuldfhigkeit steuerungsfhigkeit angeklagten tatzeit angenommen deshalb festsetzung strafe abs stgb gemilderten strafrahmen abs stgb zugrunde gelegt hlt rechtlicher nachprfung stand landgericht angeklagten wegen getrunkenen alkohols voraussetzungen stgb bejaht ausgefhrt festgestellte blutalkoholkonzentration promille liege nahe wert promille ab verminderung schuldfhigkeit regelmig anzunehmen sonstigen erkenntnisse hauptverhandlung ergben bild annahme erheblich verminderter schuldfhigkeit jedoch ausreichend begrndet feststellungen tragfhiger anhalt fr erhebliche verminderung schuldfhigkeit angeklagten ersichtlich vgl zudem bghst zudem auffassung strafkammer verurteilung mrz sei strafzumessung bercksichtigen begehung hiesigen tat rechtskrftig rechtsfehlerfrei begrndet rechtskrftigen verurteilungen warnfunktion ausgehen strafzumessung gegebenenfalls strafschrfend bercksichtigt knnen vgl bghr stgb abs vorleben bgh urteil juli str schfer sander van gemmeren praxis strafzumessung aufl rdn ff gilt insbesondere fr frage strafaussetzung bewhrung nachtrglichen gesamtstrafbildung bezug smtliche vorverurteilungen landgericht wegen entgegenstehenden zsurwirkung ersten vorverurteilung zutreffend abgesehen basdorf raum schaal brause dlp'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts ziffer antrag anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt august verfahren eingestellt soweit vorwurf november versuchten betrugs betrifft gehende revision angeklagten vorgenannte urteil verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen betrugs sieben fllen versuchten betrugs gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt auerdem angeordnet auslieferungshaft angeklagte rumnien erlitten verhltnis zwei eins strafe angerechnet urteil richtet verfahrensrgen sachbeschwerde gesttzte revision angeklagten rechtsmittel fhrt einstellung verfahrens wegen vorwurfs versuchten betrugs brigen revision unbegrndet sinne abs stpo abs nr irg drfen mitgliedstaat bergebene personen wegen bergabe begangenen tat derjenigen bergabe zugrunde liegt weder verfolgt verurteilt freiheitsentziehenden manahme unterworfen begriff tat sinne abs nr irg knpft dabei beschreibung straftat auslieferungsbewilligung wiederum europischen haftbefehl beschreibung tat november fehlt europischen haftbefehl angeklagten oktober wurden ausschlielich tattage vollendeten betrugstaten genannt denen sodann generelle beschreibung tatbilds hinzugefgt wurde abweichende tatzeit abgeurteilten versuchten vergehens wurde europischen haftbefehl erwhnt versuchstatbestand umschrieben rechtsnormen stgb wurden darin genannt deshalb fehlt unbeschadet umstands europische haftbefehl vorangestellten allgemeinen mitteilung insgesamt taten beziehen ausreichenden kennzeichnung vorwurfs versuchten betrugs november insoweit einstellung verfahrens angezeigt ausnahmefall gem abs irg vgl senat urteil dezember str vorliegt entfllt einzelstrafe fall ii urteilsgrnde senat schliet ausspruch ber gesamtstrafe weggefallene strafe niedriger ausgefallen wre kostenentscheidung beruht abs satz stpo wegen geringen erfolgs rechtsmittels unbillig angeklagten gebhren auslagen belasten abs satz stpo fischer krehl ott eschelbach zeng'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet juni fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja satzung ruhegehalts zusatzversorgungskasse saarlandes saarlzversorgks abs buchst satz vorschrift abs buchst satz zvks dahin auszulegen anspruch neuberechnung rente fr rentenberechtigte schon inkrafttreten neuen satzung januar zusatzrente bezogen eintritt neuen versicherungsfalles voraussetzt erwerb zustzlicher versorgungspunkte bgh urteil juni iv zr olg saarbrcken lg saarbrcken iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter dr franke mndliche verhandlung juni fr recht erkannt revision urteil zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts februar kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger begehrt beklagten zusatzversorgungskasse neuberechnung versorgungsrente gesetzlichen rentenversicherung erhlt klger seit november berufsunfhigkeitsrente vollendung lebensjahres seit januar altersrente fr schwerbehinderte beklagte gewhrte klger zusatzversorgungsrente wegen berufsunfhigkeit annahme versicherungsfalls september berechnung liegt gesamtversorgung zugrunde hinblick bezug altersrente gesetzlichen rentenversicherung beantragte klger beklagten zusatzversorgungsrente wegen berufsunfhigkeit wegen alters umzuwandeln grundlage gesamtversorgung errechnen lehnte beklagte bescheid mai ab klger eintritt berufsunfhigkeit arbeitsverhltnis mehr aufgenommen deshalb zustzlichen versorgungspunkte erworben abs buchst abs januar kraft getretenen neufassung satzung folgenden zvks bestimmungen lauten auszgen folgt dezember versorgungsrentenberechtigte versorgungsrenten bercksichtigung nichtzahlungs ruhensregelungen ergeben ausgleichsbetrge dezember geltenden zusatzversorgungsrecht fr dezember versorgungsrentenberechtigten dezember festgestellt absatz festgestellten versorgungsrenten vorbehaltlich satzes besitzstandsrenten weitergezahlt entsprechend dynamisiert gelten folgende magaben fr neuberechnungen gilt magabe zustzliche versorgungspunkte satz bercksichtigen soweit zeiten januar bercksichtigen startgutschrift entsprechend berechnet versicherungsfall teilweisen vollen erwerbsminderung jahr eingetreten gelten insoweit bisher magebenden satzungsregelungen fort neuberechnung betriebsrente neu berechnen betriebsrentenberechtigten neuer versicherungsfall eintritt seit beginn betriebsrente aufgrund frheren versicherungsfalles zustzliche versorgungspunkte bercksichtigen neuberechnung bisherige betriebsrente betrag erhht betriebsrente aufgrund neu bercksichtigenden versorgungspunkte ergibt fr zustzlichen versorgungspunkte abschlagsfaktor abs gesondert festgestellt betriebsrente wegen teilweiser erwerbsminderung betriebsrente wegen voller erwerbsminderung wegen alters bisher abs hlfte gezahlte betriebsrente voll gezahlt betriebsrente wegen voller erwerbsminderung betriebsrente wegen teilweiser erwerbsminderung bisher gezahlte betriebsrente entsprechend abs hlfte gezahlt stze entsprechend anzuwenden zustzliche versorgungspunkte bercksichtigen landgericht feststellung verpflichtung beklagten neuberechnung rente gerichtete klage abgewiesen berufungsgericht stattgegeben revision begehrt beklagte wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision bleibt erfolg berufungsgericht verneint anspruch klgers neuberechnung abs zvks zustzlichen versorgungspunkte erworben voraussetzungen abs zvks seien erfllt verwendete begriff erwerbsminderung sei seit januar geltenden neufassung sgb vi entnommen versicherungsfall liege beim klger bercksichtigung bergangsvorschriften neuen satzung klger jedoch anspruch neuberechnung versorgungsrente abs buchst satz zvks klger gnstigsten auslegung vorschrift abs buchst knne insbesondere aufgrund formulierung magabe dahin verstanden zvks gesamten regelungsgehalt anwendung finde soweit zustzliche versorgungspunkte erworben worden hinsichtlich bercksichtigung fr anspruch neuberechnung anspruchs genge eintritt neuen versicherungsfalles vollendung lebensjahres danach sei klageantrag gerechtfertigt mglich sei allerdings auslegung abs buchst wonach neuberechnung grunde abs zvks abhnge neben eintritt neuen versicherungsfalles zustzlich erwerb weiterer versorgungspunkte voraussetze auslegung sei regelung zustzlich entnehmen neuberechnung magabe satzes abs buchst zvks abs zvks erfolgen solle beide auslegungen betracht kmen sinngehalt getroffenen regelung eindeutig bestimmen lasse sei abs buchst zvks unklar abs bgb agbg diejenige auslegung zugrunde legen sei klgerischen anspruch trage ii berufungsurteil hlt ergebnis rechtlicher nachprfung stand auffassung senats regelung abs buchst zvks unklar vielmehr ergibt schon auslegung anspruch klgers neuberechnung versorgungsrente stndiger rechtsprechung senats finden satzungsbestimmungen ffentlich rechtlichen zusatzversorgungskassen allgemeine versicherungsbedingungen gruppenversicherungsvertrge anwendung beteiligten arbeitgebern versicherungsnehmer zusatzversorgungskasse versicherer zugunsten bezugsberechtigten versicherten arbeitnehmer abgeschlossen fr auslegung kommt verstndnis interesse durchschnittlichen versicherten vgl bghz senatsurteil mai iv zr versr ii vbls bereits dezember versorgungsrentenberechtigter versicherter zunchst teil abschnitts paragraphenberschriften satzung entnehmen fr zvks magebend absatz stellt vorschrift fr versicherten einleitend klar versorgungsrente dezember geltenden satzungsrecht festgestellt abs satz zvks zustzlich darauf hingewiesen gem absatz festgestellten renten grundstzlich bestandsrenten weitergezahlt entsprechend zvks dynamisiert demnach weiterhin dezember geltende zusatzversorgungsrecht fr versorgungsrente versicherten mageblich legt nahe hinsichtlich rentenneuberechung eintritt neuen versicherungsfalles zusatzversorgungsrecht betracht ziehen fhrt abs satz buchst zvks fr neuberechnung versorgungsrente mehr voraussetzt eintritt neuen versicherungsfalles liegt bisherigen satzungsrecht fr gesetzlich rentenversicherten aufgrund bescheides rentenversicherungstrgers altersrente fr schwerbehinderte vollrente beginnt abs satz buchst zvks hnlich satz zvks rechtslage bestimmt sicht versicherten schlielich absatz zvks zuwendet formulierung gelten folgende magaben berschrieben berschrift macht deutlich folgenden regelung einzelheiten geht bisherige recht modifiziert anschlusssatz buchst satz heit fr neuberechnungen magabe gilt zustzliche versorgungspunkte satz regelung buchst bercksichtigen erschliet versicherten fr neuberechnung bisher geltende recht hinzufgen weiteren voraussetzung erwerb zustzlicher versorgungs punkte verndert worden knnte vielmehr versicherte hintergrund bisherigen rechts darin regelung sehen soweit zustzliche versorgungspunkte erworben worden abweichende berechnungsmodalitten bestimmt verstndnis regelung versicherte erwgung ziehen erwarten derart gravierende nderung bisherigen rechtslage einfhrung zustzlicher voraussetzungen neuberechnung versorgungsrente verbunden wre deutlich augen gefhrt verstndnis regelung versicherte zudem abs zvks besttigt sehen ausdrcklich fortgeltung bisher magebenden satzungsregelungen angeordnet soweit versicherungsfall teilweisen vollen erwerbsminderung jahr eingetreten berufsunfhigkeit klgers erwerbsminderung sinne sgb vi verstehen worauf berufungsgericht zutreffend hinweist davon ausgehen fr gesetzlichen rentenversicherung bereits seit november berufsunfhigkeitsrente bezieht erst recht altes satzungsrecht neuberechnung versorgungsrente anzuwenden steht ansicht revision entgegen parteien abs buchst satz zvks vorinstanzen bereinstimmend abweichenden sinne verstanden htten bereinstimmende wille gehe auslegung individualvereinbarung auslegung allgemeinen geschftsbedingungen verstndnis parteien sei individualver einbarung behandeln abs satz bgb vorrang vgl bgh urteil mrz zr njw ii auslegung allgemeiner geschftsbedingungen rede stehenden allgemeinen versicherungsbedingungen gestalt satzung beklagten ffentlich rechtlicher zusatzversorgungskasse indessen objektiv generalisierenden mastab erfolgen willen interesse beteiligten verkehrskreise ausgerichtet daher kommt verstndnis versicherten gesamtheit verstndnis vorliegenden verfahren beteiligten parteien tragende grund fr auslegung liegt massencharakter verwendung allgemeiner geschftsbedingungen geschlossenen vertrge fehlenden einfluss kunden bzw versicherten inhalt st rspr vgl senatsurteil oktober iv zr versr iv verffentlichung bghz vorgesehen bghz ulmer ulmer brandner hensen agbg aufl rdn ff einschrnkung erfhrt grundsatz verwender kunde versicherter einzelfall ber ergebnis objektiver auslegung abweichendes verstndnis sinngehalts regelung schlssiges handeln geht bereinstimmende vorstellung individualvereinbarung ergebnis objektiven auslegung agbg bgb vgl bghz urteil mrz iii zr njw ii ulmer aao rdn ausnahmefall geht jedoch soweit klger hinblick vermeintlich gnstige gesichtspunkte beklagten vertretenen auslegung abs buchst satz zvks entgegengetreten ging beiden parteien ersichtlich allein darum rahmen rechtlichen meinungsaustauschs objektiven generell gltigen sinn vorschrift bestimmen darber hinausgehende rechtsgeschftliche vereinbarung sinn streitigen satzungsbestimmung speziell fr vorliegenden fall bezug verhltnis beklagten klger verbindlich htte festgelegt sollen wollten ersichtlich weder beklagte klger treffen schlielich macht revision geltend auslegung satzung drfe tarifautonomie beeintrchtigen darum geht jedoch vielmehr sache beklagten zugrunde liegenden tarifvertrag satzung sprachliche fassung bringen anforderungen verstndlichkeit allgemeiner geschftsbedingungen fr durchschnittlichen versicherten hinreichend rechnung trgt vgl bverfg versr terno dr schlichting dr kessal wulf seiffert dr franke vorinstanzen lg saarbrcken entscheidung olg saarbrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs nr abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hildesheim juli verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen anstiftung untreue verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte betruges zwei fllen untreue fnf fllen schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen betruges zwei fllen wegen anstiftung untreue wegen untreue fnf fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt hiergegen wendet ange klagte revision verletzung formellen sachlichen rechts rgt antrag generalbundesanwalts senat verfahren fall ii urteilsgrnde tat gem abs nr abs stpo eingestellt schuldspruch gendert nachprfung urteils verbleibenden umfang weder schuldspruch strafausspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben wegfall einzelstrafe jahr fhrt aufhebung gesamtfreiheitsstrafe senat ausschlieen landgericht angesichts einsatzstrafe zwei jahren drei monaten sowie weiteren einzelfreiheitsstrafen jahr acht monaten dreimal zehn monaten acht monaten sieben monaten mildere gesamtfreiheitsstrafe verhngt htte zumal eingestellte prozessordnungsgem festgestellte tat strafzumessung lasten angeklagten verwertet vgl meyer goner stpo aufl rdn rdn tolksdorf miebach lienen winkler becker'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss august strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts grlitz januar soweit angeklagten betrifft abs stpo wegen tat januar schuldspruch dahin abgendert verurteilung wegen tat einheitlichen versuchten mordes entfllt einzelstrafausspruch wegen tat gesamtstrafausspruch aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber verbleibenden kosten revision fr allgemeine strafsachen zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht beschwerdefhrer wegen schwerer krperverletzung nachteil nebenklgers tateinheit stzlicher krperverletzung nachteil nebenklgers tat april einzelstrafe drei jahre sechs monate freiheitsstrafe wegen gemeinschaftlich nichtrevidenten begange nen versuchten mordes tateinheit gefhrlicher krperverletzung nachteil zeugen tat januar einzelstrafe sieben jahre sechs monate gesamtfreiheitsstrafe acht jahren neun monaten verurteilt revision fhrt sachrge schuldspruchnderung zweiten fall sowie aufhebung zugehrigen einsatzstrafe gesamtstrafe brigen unbegrndet sinne abs stpo besetzungsrge jedenfalls offensichtlich unbegrndet soweit verletzung abs stpo gesttzte verfahrensrge sachlichrechtlichen teilerfolg revision gnzlich erledigt erweist ebenfalls unbegrndet aufklrungsrge unzulsssig sachlichrechtliche berprfung schuldspruchs ersten fall ergibt rechtsfehler nachteil angeklagten zugehrige einzelstrafausspruch erweist rechtsfehlerfrei ebenso lt ausschlieen hhe aufzuhebenden einsatzstrafe mitbestimmt knnte schlielich ablehnung maregel stgb sachlichrechtlich beanstanden rechtsfehlerfrei erweist schuldspruch wegen gemeinschaftlicher gefhrlicher krperverletzung begehungsweisen abs nr stgb zweiten fall hingegen hlt annahme bedingten ttungsvorsatzes beim beschwerdefhrer sachlichrechtlicher berprfung stand tatinitiative mitangeklagten gegangen lag eigentliche tatmotivation vollzog eigenhndig besonders tiefgehenden tatschlich lebensgefhrliche folgen gebliebenen messerstich seite opfers allein billigung messereinsatzes mittters beschwerdefhrer vermag hinreichend sicher belegen hohe hemmschwelle billigung ttung opfers berwunden vgl bghr stgb abs vorsatz bedingter gegebenen beweislage auszuschlieen neuer tatrichter insoweit weitergehend begrndete tragfhige feststellungen treffen knnte senat ndert daher letztlich generalbundesanwalt beantragt schuldspruch folge wegfalls verurteilung wegen tateinheitlichen mordes beweislage betreffend mitangeklagten folglich abgekrzt gefate urteil angefochten eindeutig gleich gelagert urteilsaufhebung stpo erstrecken wegen genderten strafrahmens zieht schuldspruchnderung aufhebung einsatzstrafe aufhebung gesamtstrafe aufhebung zugehriger feststellungen persnlichen verhltnissen angeklagten beeintrchtigung schuldfhigkeit tatbegehung bedarf neue tatrichter wegfall heranwachsenden mitangeklagten schuldspruchs wegen kapitalverbrechens groe strafkammer abs gvg einzelstrafe fr zweiten fall naheliegend abs stgb gemilderten normalstrafrahmen vier qualifikationsmerkmale verwirklichten abs stgb gesamtstrafe allein grundlage bislang getroffenen feststellungen festzusetzen allenfalls neue widerspruchsfreie feststellungen ergnzbar harms hger gerhardt basdorf raum'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb september vergabenachprfungsverfahren nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja gwb abs legt bieter nichtbeachtung vergabevorschriften dar kommt danach vergaberechtsgeme manahme aufhebung ausschreibung betracht angebote unvollstndig bieter regelmig unabhngig davon nachprfungsverfahren antragsbefugt angebot ausschlussgrund leidet vol nr abs fehlen muster deren vorlage ffentliche auftraggeber verlangt verlangte muster unvollstndig nr abs vol entsprechend anzuwenden gwb abs abs vol nr abs ffentliche auftraggeber anwendung nr abs vol angebot bieters wegen unvollstndigkeit wertet jedenfalls diejenigen angebote bieter ausschlieen gleichfalls beanstandeten gleichwertigen mangel leiden gwb abs abs angebote bestimmter hinsicht unvollstndig deshalb wertung auszuschlieen bieter angebot weiteren ausschlussgrund leidet verlangen auftragsvergabe eingeleiteten vergabeverfahren unterbleibt gwb abs ffentliche auftraggeber untersttzende beigeladene haften teilschuldner fr erstattung aufwendungen obsiegenden antragstellers verfahren vergabekammer bgh beschl september zb olg frankfurt main vergabekammer landes hessen beim regierungsprsidium darmstadt zivilsenat bundesgerichtshofs richter scharen richterinnen ambrosius mhlens richter prof dr meier beck dr kirchhoff september beschlossen sofortige beschwerde antragstellerin mangels rechtzeitigen beschlusses vergabekammer landes hessen regierungsprsidium darmstadt ausgesprochen geltende ablehnung nachprfungsantrags antragstellerin teilweise aufgehoben antragsgegnerin untersagt grundlage ausschreibung vergabenummer festgelegten bedingungen zuschlag erteilen brigen sofortige beschwerde antragstellerin zurckgewiesen antragsgegnerin beigeladene gesamtschuldner fr amtshandlungen vergabekammer landes hessen regierungsprsidium darmstadt entstandenen kosten tragen antragsgegnerin beigeladene antragstellerin deren zweckentsprechenden rechtsverfolgung vergabekammer landes hessen regierungsprsidium darmstadt entstandene notwendige auslagen je hlfte erstatten hinzuziehung verfahrensbevollmchtigten antragstellerin notwendig antragsgegnerin beigeladene kosten verfahrens sofortigen beschwerde tragen grnde antragsgegnerin schrieb ende april europaweit beschaffung universellen einsatzanzgen fr hessische polizei offenen verfahren anzge sollten aramidgewebe bestimmter zusammensetzung farbe stahlblau beachtung nher angegebener technischer spezifikationen hergestellt sollten anzgen anzubringenden haft flauschbnder auen innenlage schwer entflammbar soweit fr anbringung funktionsabzeichen sowie fixierung rckenschildes aufschriften polizei einsatzleiter usw weiteren schildes dienen sollten jedoch permanent schwer entflammbaren farbpassenden material bestehen auerdem einsatzanzugsjacke reiverschlussschieber material artikelkurzbeschreibung hinweis schutzwirkung pflegehinweisen angeheftet angebotsbedingungen vermerkt ausdrcklich zuzusichern einsatzanzge konfektionierung verwendete stoff tl gerecht angefertigt materialproben sowie technische protokolle unabhngigen prfinstitutes legen bitte angebote nachweis technischen forderungen sowie angebote angebotsmuster bleiben unbercksichtigt spinnmaterialien gleichwertigen eigenschaften zugelassen anbieter insoweit hierfr vorgesehener stelle folgende erklrung unterschreiben angebotene spinnmaterial verkehrsbliche bezeichnung eigenschaften beschriebenen material gleichwertig ebenfalls geforderten prfwerte vorlegen ausschreibungsunterlagen konnten mai angefordert ausschlielich hauptangebote juni abgegeben angebotstermin verbindliche angebotsmuster firmenstempel beurteilung vorzulegen ausfhrungsfrist august beginnen anzge sollten mai geliefert jedenfalls fuballweltmeisterschaft verfgung stehen sollten weitere maximal stck sollten antragsgegnerin angefordert ebenfalls mai geliefert knnen weitere optionale lieferung stck fr haushaltsjahr ende ersten quartals erfolgen knnen leistungs preisblatt sowohl fr mai fr ende ersten quartals bewirkende lieferung ausfllen entsprechenden vordrucks jeweils datum lieferung anzugeben vier bieter gaben juni angebote ab angebotspreise lagen antragstellerin angebote zweier bieter schloss antragsgegnerin wegen unvollstndigkeit antragstellerin teilte antragsgegnerin angebot gem nr abs vol auszuschlieen sei geforderte angaben erklrungen fehlten laut vergabevermerk beanstandete antragsgegnerin angebot antragstellerin folgendes folgende zwingend geforderte anlagen erklrungen wurden vorgelegt handelt dabei nachweis geforderten uv prfung geforderte prfprotokolle verwendeten stahlblauen materials ausschreibung beigefgten prfprotokolle beziehen moosgrnes material prfprotokoll fr permanent schwer entflammbare flauschband fr auenbereich einsatzanzug musterproben fr permanent schwer entflammbare flauschband fr auenbereich einsatzanzug geforderte pflegeheft infodaten fr trger informationsschreiben antragsgegnerin beanstandungen ebenfalls benannte gab auerdem antragsgegnerin beabsichtige auftrag beigeladene vergeben deren angebotspreis belief antragstellerin verfahrensbevollmchtigten august eingegangenen fax antragsgegnerin gewandt mitgeteilt nher ausgefhrte vergaberechtsverste rge antragsgegnerin geforderten prfprotokolle hinsichtlich ausgeschriebenen gewebes farbe stahlblau seien bieter erbringen zeit ausschreibung verffentlichung submissionstermin ausreichend sei bereits vorhandenen prfprotokolle farbe moosgrn oliv bzw farbe gleichwertigen farbtonklasse bezgen bezug farbe stahlblau neu erstellen gleiches gelte fr verlangte uv prfung sei vermuten wettbewerb unzulssig eingeschrnkt sollen aufgestellten anforderungen dafr sorgten berhaupt bieter faser anbten anforderungen erfllen knnten prf zertifikate fr flauschband seien bereits angebot beigefgt ebenso muster ware antragsgegnerin antwortete august zuvor antragstellerin jedoch uhr nachprfungsantrag zustndigen vergabekammer eingereicht vergabekammer bieterin vergabevermerk antragsgegnerin auftrag erhalten beigeladene verfahren beteiligt ber nachprfungsantrag antragstellerin hauptschlich aufhebung ausschreibung ggf neuausschreibung begehrt september mndlich verhandelt entscheidung vergabekammer binnen abs gwb beachtenden vorsitzenden november verlngerten frist ergangen antragstellerin deshalb november mittels sofortiger beschwerde oberlandesgericht frankfurt main gewandt antragstellerin beantragt gem abs gwb ergebende fiktive ablehnungsentscheidung vergabekammer aufzuheben antragsgegnerin verpflichten ausschreibung aufzuheben ggf neu auszuschreiben hilfsweise vergabekammer verpflichten bercksichtigung rechtsauffassung angerufenen gerichts ber sache erneut entscheiden gnzlich hilfsweise antragsgegnerin verpflichten zuschlag wertung angebots antragstellerin erteilen hinzuziehung verfahrensbevollmchtigten antragstellerin fr notwendig erklren antragsgegnerin beigeladene treten begehren entgegen vergabesenat oberlandesgerichts sache bundesgerichtshof vorgelegt mchte sofortigen beschwerde antragstellerin stattgeben fr antragsbefugt begehren fr begrndet hlt angebot antragstellerin vorgaben ausschreibungsbedingungen entsprochen antragsgegnerin jedoch gleichbehandlungsgrundsatz verstoen mehrfacher hinsicht unvollstndige angebot beigeladenen ebenfalls wertung ausgeschlossen vorlage zulssig vorlegende oberlandesgericht tragende begrndung entscheidung rechtssatz zugrunde legen umstand angebot nachprfungsverfahren betreibenden bieters ausschlusstatbestand erflle hindere geeignete manahmen sinne abs gwb treffen bieter angebot ausgeschlossen mssten vgl schon frheren beschlsse vorlegenden olg frankfurt main verg vergaber verg vergaber ff verg ebenso olg dsseldorf vergaber hnlich olg dresden vergaber hiermit wrde vorlegende oberlandesgericht jedenfalls rechtsprechung oberlandesgerichte naumburg nzbau jena nzbau abweichen vgl olg koblenz vergaber gerichte derartigen fllen rechtssatz anwenden bzw anwenden wertung auszuschlieender bieter knne darlegen handlungen ffentlichen auftraggebers rechten abs gwb verletzt sei hierdurch schaden entstehen drohe angesichts divergenz fhrt vorlage grundstzlich nunmehr bundesgerichtshof ber sofortige beschwerde antragstellerin entscheiden abs satz gwb bghz ii beschwerde antragsgegnerin gem abs gwb statthaft rechter frist form eingelegt iii begehren antragstellerin antragsgegnerin geleitete vergabeverfahren nachprfung unterziehen ebenfalls zulssig antragstellerin gem abs gwb antragsbefugt antragstellerin interesse auftrag dessentwegen antragsgegnerin nachprfung gestellte vergabeverfahren durchfhrt bedarf weiteren darlegung antragstellerin bieterin eingeleiteten vergabeverfahren bereits umstand angebotsabgabe regelmig erforderliche interesse belegt vgl bverfg beschl bvr nzbau dafr streitfall ausnahmsweise gelten knnte vgl insoweit olg brandenburg beschl verg ersichtlich weder antragsgegnerin beigeladenen dargetan weitere voraussetzung abs satz gwb geltendmachung verletzung rechten abs gwb nichtbeachtung vergabevorschriften ebenfalls erfllt insoweit reicht darstellung nachprfungsverfahren betreibenden unternehmens verletzung eigener rechte mglich erscheint grnden effektiven rechtsschutzes anwendungsbereich abs gwb vergaberechtliche nachprfungsverfahren ermglicht antragsbefugnis nmlich unternehmen fehlen offensichtlich rechtsbeeintrchtigung vorliegt bverfg beschl bvr nzbau wnscht bieter nachprfung eingeleiteten vergabeverfahrens deshalb voraussetzung abs satz gwb regelmig gegeben verletzung subjektiven rechten behauptung beruft ffentliche auftraggeber bestimmungen ber vergabeverfahren eingehalten einhlt soweit richtigkeit unterstellt tatsachenvortrag antragstellers geeignet missachtung regeln gesetzes wettbewerbsbeschrnkungen verordnung ber vergabe ffentlicher auftrge einschlgigen verdingungsordnung einschlielich regeln ergebenden bindung bekanntmachung ausschreibung festgelegten bedingungen betreffenden vergabeverfahrens darzutun kommt nmlich regelmig betracht antragsteller hiervon rechten betroffen abs gwb unternehmen anspruch dar ffentliche auftraggeber bestimmungen ber vergabeverfahren einhlt begehrt bieter schlssigen behauptung missachtung bestimmungen nachprfung eingeleiteten vergabeverfahrens bedarf mithin verletzung rechten abs gwb besonderen darlegung mehr fr zulssigkeit nachprfungsantrags vielmehr schlssige behauptung erforderlich regelmig ausreichend vergaberechtlichen vorschriften verlaufe vergabeverfahrens missachtet worden sollen vgl bghz nachprfungsverfahren einleitenden schriftsatz antragstellerin vorgebracht gewebe gewnschten farbtons stahlblau erst hergestellt insoweit geforderten prfungen unabhngiges prfinstitut htten erst durchgefhrt mssen bisher anzge moosgrn oliv nachgefragt worden seien angesichts krze zeit angebotstermin sei deshalb bieter lage geforderten prfprotokolle vorzulegen fehlen prfprotokolle fr stahlblaues gewebe gesttzte ausschluss angebots sei daher vergaberechtswidrig jedenfalls htten entweder bieter ebenfalls ausgeschlossen mssen antragsgegnerin htte ausreichende verlngerung vorlagefrist fr nachweise vereinbaren mssen antragstellerin umstnde vorgetragen zutreffen ergeben antragsgegnerin bestimmungen ber vergabeverfahren missachtet vortrag antragsgegnerin unerfllbare bedingung aufgestellt rechtswidrig anlass genommen angebot antragstellerin auszuschlieen beabsichtigte vergabe auftrags beigeladene vergaberecht vereinbaren unerfllbare anforderungen widersprechen grundsatz treu glauben allgemein gilt deshalb selbstverstndliche grundlage vergabeverfahrens bestimmungen gehrt ffentliche auftraggeber abs gwb beachten ordnet nr abs vol angebote ausgeschlossen knnen geforderten angaben erklrungen enthalten hierzu gehren erklrungen dritter nachweis fr qualitt angebotenen leistung hinblick darauf gefordert abs gwb ffentliche auftraggeber wirtschaftlichkeit angebots prfen festzustellen nr abs vol geht davon geforderten angaben erklrungen vorgaben betreffen erfllt knnen fr jedermann unmglich schlechterdings durchgesetzt verbietet nichterfllung hierauf gerichteten verlangens nachteilige folgen fr bieter herzuleiten unerfllbaren anforderung leidet vergabeverfahren vielmehr grundlegenden mangel dessentwegen betracht kommt berhaupt grundlage auftrag fr nachgefragte leistung erteilen gilt fr senat bereits entschiedenen fall urt zr verffentlichung vorgesehen erbringung nachgefragten leistung ganz teilweise objektiv unmglich gleichermaen bestimmte nachweise ber beschaffenheit angebotenen leistung verlangt rechtzeitig beigebracht knnen fehlt ffentlichen auftraggeber fr wesentlich gehaltene grundlage fr vergleich abgegebenen angebote fr sachgerechte entscheidung eingeleitete vergabeverfahren dienen unmglich erfllende vorgabe gekennzeichneten vergabeverfahren darf deshalb fall auftrag vergeben grundlegende mangel eingeleiteten vergabeverfahrens transparente diskriminierungsfreie nderung betreffenden vorgabe behoben macht ffentliche auftraggeber mglichkeit gebrauch deshalb gehalten ausschreibung wegen anhaftenden mangels aufzuheben handhabe hierzu bietet nr vol wobei mangels hiervon abhngender unterschiedlicher rechtsfolgen dahinstehen unerfllbare anforderung alternative alternative ausfllt ausschluss blo einzelner bieter nr abs vol erteilung auftrags bieter ebenfalls gewnschten nachweis rechtzeitig vorgelegt kommt jedenfalls betracht antragstellerin ferner behauptet tatschlich vier bieter innerhalb angebotsfrist ausreichende technische protokolle unabhngigen prfinstituts vorgelegt dabei dahinstehen behauptung unmglichkeit rechtzeitiger vorlage abstellt bereits nachprfungsverfahren einleitenden schriftsatz antragstellerin entnehmen antragstellerin behauptung jedenfalls gegenstand nachprfungsbegehrens gemacht nachdem antragsgegnerin beigeladene gesuch antragstellerin geuert akteneinsicht erhalten antragstellerin weitere nichtbeachtung vergabevorschriften geltend gemacht unabhngig zunchst abgehandelten beanstandung unerfllbare bedingung dabei dahinstehen ffentliche auftraggeber nr abs vol obwohl regelung vorschrift formuliert ohnehin fall zwang unterworfen ausschreibung entsprechende angebote wertung auszuschlieen olg koblenz beschl verg olg dresden nzbau vergabe bauleistungen vergabe lieferungen leistungen sinne vol grundsatz gilt ausschreibungsbedingungen enthaltene vorgaben umstnde ausgewiesen fr vergabeentscheidung relevant sollen transparentes gleichbehandlung bieter beruhendes vergabeverfahren abs gwb voraussetzen erreichen lediglich angebote gewertet ausschreibungsunterlagen ergebenden hinsicht vergleichbar vgl bghz darstellung antragstellerin verstt beabsichtigte erteilung auftrags beigeladene jedenfalls vergaberechtliche gleichbehandlungsgebot abs gwb gilt grundsatz teilnehmer vergabeverfahren gleich behandeln grundsatz bildet zusammen abs gwb genannten vorgaben grundlage fr bestimmungen ber vergabeverfahren auerhalb abs gwb genannten ausnahmen deshalb ffentliche auftraggeber gleichbehandlungsgebot einschrnkungslos beachten zwingt ffentlichen auftraggeber magabe nr vol angebote gleichermaen darauf berprfen ausschreibung entsprechen unvollstndig ffentliche auftraggeber entscheidung wem auftrag erteilt hierzu ntigen wertungen einheitlichem mastab treffen ffentliche auftraggeber hierbei unvollstndigkeit angebots bieters anwendung nr abs vol anlass nehmen angebot werten findet deshalb selbstbindung weise statt jedenfalls diejenigen angebote bieter ausgeschlossen mssen ebenfalls beanstandeten gleichwertigen mangel leiden vgl olg dsseldorf zfbr selbstbindung streitfall gerade frage vorlage protokollen unabhngigen prfinstituts betraf zudem drucktechnisch hervorgehobenen hinweis antragsgegnerin angebotsbedingungen belegt wonach angebote nachweis technischen forderungen unbercksichtigt bleiben antragsgegnerin hierdurch bereits einleitung vergabeverfahrens festgelegt fehlen verlangten protokolle unabhngigen prfinstituts verhalten allein vergabeverfahren beachtenden bestimmungen entspricht ausschluss betreffenden angebots betracht kommt sachdarstellung antragstellerin wonach tatschlich abgegebenen angeboten erforderlichen technischen nachweise fehlen stellt aufhebung ausschreibung manahme dar verdingungsordnung nr altern vol fr flle ausdrcklich vorgesehen entgegen meinung antragsgegnerin beigeladenen mangelt abs satz gwb erforderlichen darlegung antragstellerin behauptete nichtbeachtung vergabevorschriften schaden entstehen droht ausgefhrt kommt darstellung antragstellerin manahme antragsgegnerin bestimmungen ber vergabeverfahren entspricht aufhebung eingeleiteten vergabeverfahrens betracht fall liegt weitere darlegung hand folge stattdessen gewhlten beabsichtigten vergaberechtswidrigen vorgehensweise ffentlichen auftraggebers bieter schaden entstehen droht aufhebung ausschreibung erneuten ausschreibung nachgefragten leistung fhren besteht bedarf beim ffentlichen auftraggeber fort neuausschreibung konsequente folge aufhebung vgl nr vol nachprfung nachsuchende bieter htte chance erneuten ausschreibung rahmen vergaberechtsgemen verfahrens ausschreibung entsprechenden konkurrenzfhigen angebot beteiligen reidt vergaber bayoblg beschl verg olg dsseldorf vergaber wahrnehmung chance steht antragstellerin behauptete nichtbeachtung vergabevorschriften antragsgegnerin entgegen durchaus abs satz gwb vereinbar darauf abzustellen vortrag nachprfung nachsuchenden bieters ergibt fall ordnungsgemen vergabeverfahrens bessere chancen zuschlag knnte beanstandeten verfahren schaden droht bereits aussichten bieters erteilung auftrags zumindest verschlechtert worden knnen vgl bverfg beschl bvr nzbau fall fr zuschlag eingeleiteten nachprfung gestellten vergabeverfahren zutrifft tatschliche erteilung auftrags vermgenslage bietern beeinflusst stand vergabeverfahren erfolgt abs gwb lsst erkennen fr antragsbefugnis allein mglichkeit abzustellen knnte ausgeschriebenen auftrag gerade eingeleiteten nachprfung gestellten vergabeverfahren erhalten wortlaut vielmehr ganz allgemein drohender schaden dargelegt fr behauptete verletzung vergabevorschriften kausal gengt deshalb vorbringen nachprfungsverfahren betreibenden bieters mglich erscheint behaupteten vergaberechtsversto bedarf dessentwegen ausschreibung erfolgt entgelt befriedigen regelmig fall eingeleitete vergabeverfahren weiteres zuschlag beendet darf bedarfsdeckung neuausschreibung betracht kommt voraus abzusehen darin liegende chance realistische aussicht darstellt auftrag erhalten chance keinesfalls zwangslufig fr betreffenden bieter auftun worauf mller wrede schade vergaber abstellen etwa ffentliche auftraggeber mglicherweise verhandlungsverfahren beteiligung bieters durchfhren angesichts zitierten rechtsprechung bundesverfassungsgerichts unerheblich hiernach reicht schon mglichkeit verschlechterung aussichten nachprfungsantrag stellenden bieters infolge nichtbeachtung vergabevorschriften stolz vergaber mllerwrede schade vergaber deshalb zulssigkeit gesuchs nachprfung beeinflussende frage angebot antragstellerin ohnehin wertung eingeleiteten vergabeverfahren htte ausgeschlossen knnen mssen fr antragsbefugnis sen fllen hardraht vergaber reidt vergaber stolz vergaber deckers vergaber mllenkamp nzbau wohl otting vergaber franke ibr dagegen mllerwrede schade vergaber wohl boesen upleger nzbau senat beschluss mai bghz bereits ausgefhrt zugang nachprfungsverfahren begrndung verwehrt angebot antragstellers sei berprfung gestellten grnden auszuscheiden nachprfungsantrag antragstellerin ganz teilweise wegen missachtung rgeobliegenheit abs gwb unzulssig abs satz gwb lsst rechtzeitiger rge nachprfungsrecht fr verste vergabevorschriften entfallen aufgrund bekanntmachung erkennbar mageblicher anknpfungspunkt hiernach bekannt gemachte inhalt ausschreibung beachtung gebotenen sorgfalt bereits grundlage vergaberechtswidrig erschliet begrndet rgeobliegenheit streitfall bekanntmachung jedoch ganz allgemein notwendigkeit qualittsbescheinigungen hingewiesen worden schon erkenntnis unerfllbare bedingung handeln knne hieraus mglich berlegungen gegebenenfalls nachforschungen insoweit bestand erst erhalt ausschreibungsunterlagen anlass abs satz gwb beinhaltet rgeobliegenheit fr erkannte verste vergabevorschriften obliegenheit entsteht erst nachdem antragsteller gegenstand nachprfungsbegehrens gemachte nichtbeachtung vergaberechtsvorschriften wei setzt positive kenntnis tatschlichen tatumstnde denen beanstandung nachprfungsverfahren abgeleitet sowie zumindest laienhafte rechtliche wertung voraus missachtung bestimmungen ber vergabeverfahren ergibt gesetz positive kenntnis abstellt bilden ausnahme flle denen antragsteller vorausgesetzten mglichen erkenntnis bewusst verschliet ansonsten reicht abs satz gwb bloe erkennbarkeit notwendigkeit rge deren rechtzeitigkeit beurteilen knnen bedarf deshalb rahmen abs satz gwb regelmig feststellung ab wann antragsteller umstnde gekannt rechtfertigung nachprfungsbegehren erhobenen beanstandungen vorbringt entgegen meinung antragsgegnerin streitfall festgestellt antragstellerin umstnde fr zunchst behandelte beanstandung unerfllbarkeit mageblich bereits zeitpunkt kannte unverzgliche rge bedachten bieter mglich wre frher tatschlich schreiben august geschehen antragsgegnerin wenden gibt anhaltspunkte antragstellerin ermittlungen darber angestellt angebotsfrist fr vorlage geforderten nachweise berhaupt ausreichend sei zugunsten antragstellerin deshalb angenommen zunchst allenfalls wusste bentigten nachweise beschaffen knnen weitere erkenntnis bieter hierzu lage sei aufgrund antwortschreibens antragsgegnerin mglich ber unvollstndigkeiten angebots antragstellerin verhlt kenntnisstand antragstellerin verbesserte erst rahmen bereits eingeleiteten nachprfungsverfahrens erfuhr tatschlich bieter erforderlichen nachweise vorgelegt antragstellerin widerlegen einleitung nachprfungsverfahrens ersten schriftsatz behauptete unmglichkeit rechtzeitigen beibringung nachweise geschlossen hiervon jedoch positive kenntnis rge einleitung nachprfungsverfahrens deshalb insoweit entbehrlich erhlt bieter erst einleitung nachprfungsverfahrens kenntnis mageblichen umstnden fhrt abs satz gwb geregelten obliegenheit deren zweck nachprfungsverfahren mglichkeit vermeiden mehr erreicht berprfung jedenfalls nachtrglich erhobenen vorwurfs beigeladene trotz fehlens geforderten nachweise ebenfalls wertung ausgeschlossen steht deshalb abs satz gwb gleichfalls entgegen tatschlichen fehlen antragstellerin erst laufe bereits eingeleiteten nachprfungsverfahrens erfahren umstand angenommen antragstellerin anrufung vergabekammer kenntnis nachprfungsverfahren beanstandeten verhalten antragsgegnerin gehabt stellt rahmen behandlung abs gwb getroffene feststellung frage antragstellerin nichtbeachtung vergabevor schriften hinreichend geltend gemacht schlssigkeit darlegung darum geht ausreichend vorgetragen worden davon abhngig antragsteller positive kenntnis tatsache behaupteten umstnden sachgerechter rechtsschutz wre vielen fllen gewhrleistet vorgetragen knnte worber bereits gewissheit besteht oft betreffenden mglich berhaupt jedenfalls beginn verfahrens eigene kenntnis verschaffen wahrheitspflicht parteien geordneter rechtsschutz rahmen frmlichen verfahrens mglich deshalb vergabenachprfungsverfahren abs zpo entsprechende norm vierten teil gesetzes wettbewerbsbeschrnkungen gilt verlangt lediglich subjektiver wahrhaftigkeit verbietet erklrungen wider besseres wissen abzugeben bgh beschl ixa zb njw deshalb darf vergabenachprfungsverfahren behauptet betreffende sicht dinge fr wahrscheinlich mglich hlt vgl bgh urt ix zr njw willkrliche aufs geradewohl blaue hinein aufgestellte behauptung allerdings unzulssig unbeachtlich bgh urt vi zr njw antragstellerin anhaltspunkte angebotsfrist fr beibringung geforderten nachweise kurz knne deshalb bieter htten vorgelegt knnen iv mithin zulssige begehren nachprfung eingeleiteten vergabeverfahrens wesentlichen begrndet dabei dahinstehen verlangen antragsgegnerin vorlage protokollen unabhngigen prfinstituts termin angebotsabgabe erfllbare forderung gehandelt entsprechende behauptung antragstellerin zutrifft beantwortung frage beeinflusst rechtliche wrdigung beinhaltete ausschreibung antragsgegnerin unerfllbare forderung kommt erteilung auftrags grundlage ausgeschriebenen bedingungen eingeleiteten vergabeverfahren bereits abgegebenen angebote vier bieter betracht vorstehenden ausfhrungen iii verwiesen festgestellt rechtzeitige beschaffung prfprotokollen ber einhaltung technischen forderungen antragsgegnerin objektiv unmglich darf ausgeschriebene auftrag ebenfalls beanstandeten vergabeverfahren erteilt berprfung abgegebenen angebote bieter ergibt behauptung antragstellerin zutrifft angebot beigeladenen protokolle unabhngigen prfinstituts nachweis ausschreibungsunterlagen aufgestellten technischen forderungen fr angebotene gewebe geforderten umfang enthielt beigeladene hinsichtlich gewebes vorlufige technische datenbltter lieferanten angebot zertifikat herstellers bezeichneten produkts vorge legt antragstellerin angebot ebenfalls technisches datenblatt gewebelieferanten zertifikat faserherstellers beigefgt antragstellerin ferner vorgelegte prfbericht for schungsinstituts betrifft angebotene stahlblaue gewebe gewebe farbe polizeigrn antragsgegnerin deshalb antragstellerin recht gem nr abs vol wertung ausgeschlossen angebot beigeladenen ebenfalls schon ausgefhrt iii gleichfalls wertung ausgeschlossen antragsgegnerin beiden bieter wertung genommen deren angebote unvollstndig nr abs vol steht mithin rahmen eingeleiteten vergabeverfahrens angebot verfgung ausgeschriebene auftrag erteilt knnte beabsichtigte vergabe auftrags beigeladene verstt deshalb fall bestimmungen ber vergabeverfahren recht macht antragstellerin geltend hierdurch rechten abs gwb verletzt vorliegende fall vgl schon bghz bietet anlass abschlieender beantwortung frage gegebenenfalls regeln vergabeverfahren betreffen abs gwb ausgenommen vorschrift ausnahmslos bestimmungen ber vergabeverfahren erfasst ffentlichen auftraggeber anwendungsbereich gwb einzuhalten bereits errterten grnden angebot vorhanden zuschlag erteilt darf fehlt nmlich anhaltspunkten missachteten regeln schutz bieter potentiellen auftragnehmer bezwecken knnten ausfhrungen darlegung drohenden schadens zeigen oben iii scheidet feststellung antragstellerin sei nachprfung gestellte verhalten antragsgegnerin berhrt antragstellerin dadurch betroffen antragsgegnerin missachtung vorstehend errterten regeln fr vergabeverfahren auftrag beigeladene erteilen gerade sinn abs gwb unternehmen hinsichtlich chance bedarf entgelt decken betroffen materielle recht geben nachteile unterbinden missachtung bestimmungen ber vergabeverfahren ergeben knnen verletzung antragstellerin rechten abs gwb dadurch frage gestellt deren angebot angesichts weiterer abweichungen ausschreibung fall wertung eingeleiteten vergabeverfahren ausgeschlossen allein abweichungen gesttzter antragsgegnerin ausgesprochener ausschluss angebots antragstellerin rechtmig wre antragstellerin feststellung vergabevermerk antragsgegnerin gewandt angebot beigefgten musteranzge ausschreibung geforderten pflegeheft informationen fr trger versehen senat vorliegenden vergabeakten ergeben ebenfalls gegenteiliges angebot antragstellerin darf deshalb nr abs vol grund wertung ausgeschlossen angeforderte muster angebotenen leistung sollen nhere erklrungen bieter beschaffen ersetzen gebietet ffentlichen auftraggeber geforderten erklrungen vergaberechtlich gleich behandeln fehlen muster deren vorlage ffentliche auftraggeber hinblick prfung wirtschaftlichkeit ange bots wnscht verlangte muster unvollstndig mithin anwendung nr abs vol erffnet besttigungsschreiben herstellers ykk angebot antragstellerin beilag flauschband angebotene ware flammhemmend ausgerstet jedenfalls soweit ausschreibung verwendung permanent schwer entflammbaren bndern vorschrieb antragstellerin somit geforderte leistung angeboten erfllt tatbestand nr abs vol stndiger rechtsprechung senats nderung verdingungsunterlagen angebot vorgabe leistungsverzeichnisses einhlt zuletzt sen urt zr verffentlichung vorgesehen antragstellerin letztlich mehr angezweifelte umstand angebot jedenfalls wegen mngel ausgeschlossen darf ja deswegen auftrag beanstandeten vergabeverfahren ohnehin erteilt darf mag feststellung rechtfertigen antragsstellerin informationsschreiben antragsgegnerin anderweit begrndeten ausschluss wertung betroffen deshalb insoweit rechten verletzt umstand nimmt antragstellerin jedoch abs gwb ergebende recht darauf auftragsvergabe bieter unterbleibt fr begrndetheit nachprfungsgesuchs fllen denen zuschlagsfhigen angebot fehlt hardraht vergaber reidt vergaber stolz vergaber dagegen mller wrede schade vergaber meinung insbesondere hinblick recht gleichbehandlung zweifel zieht beigetreten abs gwb weist recht gleichbehandlung anspruch einhaltung sonstigen bestimmungen ber vergabeverfahren deren missachtung betroffenen teilnehmer verfahren einschrnkung danach eigene angebot beschaffen danach betroffene bieter seinerseits bestimmungen ber vergabeverfahren eingehalten sieht gesetz allein sache ffentlichen auftraggebers bedarf beschaffung auszuschreiben bedingungen festzulegen ergnzend gesetzlicher grundlage bestehenden regeln ausgeschriebenen verfahren beachten ffentliche auftraggeber recht ber handlungsfreiheit auftrag interessierter unternehmen verfgen bieter schon verpflichtet ausschreibung entsprechenden angebot hervorzutreten vgl bghz mller wrede schade vergaber interesse auftrag angesichts ffentlichen auftraggeber verpflichtenden vol lediglich rechnen eingeleiteten vergabeverfahren erfolg angebot ausschreibung entspricht bieter gehalten angebot abzugeben nr vol ausdrckt vorgaben ffentlichen auftraggebers gengen zeitliches ende eigener betroffenheit abs gwb gewhrten subjektiven rechts lsst gesetz entnehmen anspruch einhaltung bestimmungen ber vergabeverfahren besteht deshalb eingeleitete vergabeverfahren beendenden verhalten ffentlichen auftraggebers fort schliet insbesondere beachtung abschlieender entscheidung gerichtshof euro pischen gemeinschaften richtlinien ewg ewg fassung richtlinie ewg entscheidung dezember nzbau rdn gefordert verfahren vergabe ffentlichen auftrags msse stadium grundsatz gleichbehandlung wahren bieter angebot recht ausgeschlossen angebot recht ausgeschlossen angebot ausgeschlossen deshalb rechten abs gwb verletzt angebot missachtung bestimmungen ber vergabeverfahren ausgeschlossen zuschlag erhalten beabsichtigte zuschlag grund verbietet hinweis zweifel gezogen vgl vergabekammer leipzig beschl svk nzbau gleichbehandlungsgrundsatz gebe anspruch gleichheit unrecht gleichbehandlung unrecht fehlerwiederholung rechtsanwendung fhren wrde deshalb art gg hergeleitet bverfge vgl bfhe nmlich frage stehen soweit nachprfungsantrag erstrebt eigenen angebot mge gegebene ausschlusstatbestand ebenfalls unbercksichtigt bleiben soweit nachprfungsverfahren betreibende bieter hingegen antragstellerin angesichts begrndung gesuchs antrag aufhebung ausschreibung getan deutlich macht dagegen wendet ffentliche auftraggeber zugunsten bieters beachtung bestimmungen ber vergabeverfahren insbesondere beim eigenen angebot recht angewandten wertung entscheidet jedoch interesse nachprfungsverfahren gesuchten entscheidung eigenen betroffenheit missachtung bestimmungen ber vergabeverfahren fehlen vorstehenden ausfhrungen ergeben sowohl darlegung voraussetzung abs satz gwb gelingen verletzung eigenen rechten festzustellen geltend gemacht bzw nachprfung vergabeverfahrens ergibt beachtung bestimmungen eingeleitete vergabeverfahren auftragsvergabe bieter abgeschlossen darf angebote bieter soweit ffentliche auftraggeber schon ausgeschlossen ebenfalls wertung ausgeschlossen mssen feststellung antragstellerin rechten abs gwb verletzt setzt senat schlielich entscheidung februar bghz widerspruch olg dsseldorf vergaber damals senat fr fall nachprfung aufhebung ausschreibung begehrt ausgefhrt interessen antragstellers seien berhrt verletzung rechte bieters komme betracht angebot wegen unvollstndigkeit ausgeschlossen msse rechtsschutzziel fall rckgngigmachung aufhebung ausschreibung fortsetzung eingeleiteten vergabeverfahrens gerichtet rahmen verfahrens bieter auszuschlieendes angebot abgegeben auftrag jedoch erhalten aufhebung ausschreibung bleibt weiterhin chance hierauf streitfall wahrt hingegen erst erfolg nachprfungsantrags mglichkeit bedarf ffentlichen auftraggebers entgelt decken deshalb angenommen antragstellerin nachprfungsantrag lediglich belastung bieters wegfall aussicht gestellten begnstigung immaterielle genugtuung erstrebe mller wrede schade vergaber frage gleichbehandlungsgebot vergaberechts abzuleitender individualschutz fr derartiges verfgung gestellt bedarf deshalb errterung manahme abs gwb treffen verletzung antragstellerin rechten abs gwb entgegenzuwirken allerdings antragstellerin beantragt aufhebung ausschreibung senat anweisung antragsgegnerin bestehen eingeleitete vergabeverfahren weise beenden ebenso olg dsseldorf zfbr vgl nzbau hnlich mller wrede schade vergaber hnsel ibr senat fr ausschreibung leistungsprogramm bereits darauf hingewiesen fllen denen bieter auftrag erteilt darf ffentlichen auftraggeber mglichkeit vgl oben iii gebote stehen bereinstimmung grundlegenden grundstzen fr vergabe ffentlicher auftrge bringen gesetzgeber abs gwb niedergelegt sen urt zr verffentlichung vorgesehen mglichkeit besteht ergriffen ffentliche auftraggeber eigener verantwortung klren bestimmen steht einklang nr vol hiernach ffentliche auftraggeber gezwungen ausschreibung aufzuheben ebenso olg jena nzbau angebot eingegangen ausschreibungsbedingungen entspricht nr vol schreibt vielmehr sachverhalte fest denen ffentliche auftragge ber vergaberecht verstoen eingeleitetes vergabeverfahren aufheben darf mithin derzeit abschlieend festgestellt antragsgegnerin grundlage bisherigen ausschreibungsbedingungen bieter zuschlag erteilen darf stellt entsprechendes verbot erledigung streits beteiligten gebotene manahme dar fr erforderliche rechtmigkeit eingeleiteten vergabeverfahrens sorgt rechtsbeeintrchtigung antragstellerin verhindert weiterhin hilfsweise sache gestellten antrgen antragstellerin entsprochen neuausschreibung angeordnet allein sache ffentlichen auftraggebers entscheiden bedarf sieht rechtlich verschiedenes unternehmen decken lassen neubescheidung vergabekammer erneute angebotswertung antragsgegnerin bercksichtigung angebots antragstellerin kommen hingegen bereits errterten grnden betracht antragstellerin geltend gemacht angebot beigeladenen sei weiterer hinsicht unvollstndig beigeladene fr angebotenen stoff geforderte reifestigkeit zugesagt flauschband ebenfalls flammhemmender gefordert permanent schwer entflammbarer qualitt angeboten beigeladene hinsichtlich angebotenen stoffes ausschreibung geforderte zusammensetzung genannt fasertyp bezeichnungen verwendet gleichwertigkeitserklrung abgeben mssen geforderte unterschrift fehle angebot beigeladenen schlielich beigeladene termin fr optionale lieferung jahre angegeben auerdem sei davon auszugehen ausschreibung produktneutral erfolgt sei soeben errterten grnden ber ausgesprochene verbot hinausgehender erfolg nachprfungsgesuchs betracht kommt dahinstehen beanstandungen abs gwb gengender weise geltend gemacht worden ebenfalls berechtigt vi entscheidung senats bedeutet sache unterliegen antragsgegnerin umfang anwendung abs zpo ergebenden grundstze kostenbelastung antragstellerin rechtfertigt beigeladene unterliegt umfang ebenfalls begehren nachprfungsantrag antragstellerin unzulssig hilfsweise unbegrndet zurckzuweisen nachprfungsverfahren vergabekammer beteiligt gem abs satz gwb folge antragsgegnerin beigeladene gesamtschuldner gebhren auslagen vergabekammer tragen fr erstattung aufwendungen antragstellerin verfahren vergabekammer ordnet abs gwb insoweit heranzuziehen dagegen gesamtschuldnerische haftung hinsichtlich notwendigen auslagen kommt kostentragung betracht soweit beteiligter unterliegt abs satz gwb fhrt ffentliche auftraggeber nachprfungsverfahren vergabekammer untersttzende beigeladene fr kosten obsiegenden bieters teilschuldner haften olg mnchen nzbau olg dsseldorf vergaber antragsgegnerin beigeladene identischem rechtsschutzziel weitgehend gleicher be grndung nachprfungsantrag gewandt deshalb zweckentsprechenden rechtsverfolgung verfahren vergabekammer notwendigen aufwendungen antragstellerin gleichen kopfteilen tragen ebenso olg dsseldorf vergaber entsprechend abs satz vwvfg auerdem bestimmen hinzuziehung antragstellerin vertretung nachprfungsverfahren vergabekammer betrauten rechtsanwalts notwendig gesetz insoweit regel vorgibt frage notwendigkeit hinzuziehung rechtsanwalts schematisch beantwortet notwendigkeit verursachter kosten geht entscheidung geboten umstnden einzelfalls gerecht hierzu frage beantworten beteiligte umstnden falles lage wre aufgrund bekannten erkennbaren tatsachen sachverhalt erfassen hinblick missachtung bestimmungen ber vergabeverfahren bedeutung hieraus fr sinnvolle rechtswahrung verteidigung ntigen schlsse ziehen danach gebotene gegenber vergabekammer vorzubringen hierfr knnen neben gesichtspunkten einfachheit komplexitt sachverhalts berschaubarkeit schwierigkeit beurteilenden rechtsfragen rein persnliche umstnde bestimmend etwa sachliche personelle ausstattung beteiligten beispielsweise ber rechtsabteilung mitarbeiter verfgt denen erwartet gerade fragen vergaberechts sachgerecht bearbeiten knnen allein kaufmnnisch gebildete geschftsinhaber falls annehmen streitfall umstand rechtsfrage beantworten derentwegen oberlandesgericht recht vorlage bundesgerichtshof fr gesetzlich geboten gehalten starkes indiz dafr jedenfalls seiten bieters beantwortung vergaberechtlicher fragen besondere eigene ressourcen zurckgreifen auenstehender rechtsanwalt sachgerechten rechtswahrung erforderlich fr gegenteiliges ersichtlich dargetan bejaht senat deshalb notwendigkeit hinzuziehung verfahrensbevollmchtigten antragstellerin beschwerdeverfahren entstandenen kosten gerichtskosten kosten beteiligten anbelangt regeln zivilprozessordnung heranzuziehen sen beschl zb nzbau bghz beigeladener kostenrechtlich antragsteller antragsgegner nachprfungsverfahrens behandeln beiladung begrndete stellung beschwerdeverfahren nutzt verfahren beteiligt bghz streitfall beigeladene beschwerdeverfahren entgegen darstellung vorlagebeschluss frage antragstellerin gem abs satz gwb begehrten verlngerung aufschiebenden wirkung sofortigen beschwerde gegenber ablehnung nachprfungsantrags geltenden unttigkeit vergabekammer geuert schriftsatz dezember sofortigen beschwerde antragstellerin sachlich stellung genommen insoweit zurckweisung begehrens antragstellerin angetragen entscheidung hierber schriftlichen verfahren zugestimmt neben antragsgegnerin mithin beigeladene wesentlichen unterliegende partei beschwer deinstanz entstandenen kosten tragen abs zpo entsprechender anwendung fr kostenerstattung haften antragsgegnerin beigeladene dabei kopfteilen abs zpo entsprechender anwendung scharen ambrosius meier beck mhlens kirchhoff vorinstanzen olg frankfurt main entscheidung verg'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi za februar rechtsstreit ecli de bgh bxiza xi zivilsenat bundesgerichtshofes februar vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt beschlossen ablehnungsgesuch beklagten januar senatsbeschluss januar beteiligten richter unzulssig verworfen anhrungsrge beklagten januar senatsbeschluss januar zurckgewiesen grnde ablehnungsgesuch beklagten unzulssig ablehnung richters wegen besorgnis befangenheit abs zpo mssen umstnde angefhrt befangenheit einzelnen richter grnden rechtfertigen persnliche beziehungen richters parteien verhandlung stehenden streitsache stehen bgh beschluss september vii zb juris rn mwn umstnde legt beklagte dar vielmehr lehnt pauschal beschluss unterzeichnenden senatsmitglieder ab offensichtlich grundloses rechtmissbruchliches ablehnungsgesuch unzulssig verwerfen sachlage senat angegriffenen besetzung entscheiden mangels inhaltlicher individualisierung lediglich formalentscheidung treffen vgl bverfg beschluss juli bvr njw bgh beschluss september vii zb juris rn mwn anhrungsrge beklagten unbegrndet vorbringen beklagten schreiben januar fr frage bewilligung prozesskostenhilfe unerheblich ellenberger grneberg menges maihold derstadt vorinstanzen ag offenburg entscheidung lg offenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof pfister hubert mayer richterin bundesgerichtshof dr spaniol beisitzende richter staatsanwltin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft angeklagten urteil landgerichts stralsund november verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe elf jahren verurteilt sachrge gesttzte rechtsfolgenausspruch beschrnkte revision angeklagten beanstandet landgericht rechtsfehlerhaft erhebliche verminderung steuerungsfhigkeit tat verneint stgb unrecht anordnung unterbringung entziehungsanstalt abgesehen stgb ungunsten angeklagten eingelegte ebenfalls rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision staatsanwaltschaft erstrebt verurteilung wegen mordes stgb landgericht unrecht sowohl mordmerkmal verdeckungsabsicht niedrigen beweggrnde verneint beide rechtsmittel bleiben erfolg revision staatsanwaltschaft feststellungen jhrige rechten szene zuzurechnende angeklagte jhrige mitangeklagte eng befreundet zueinander bruder schwester verhltnis entwickelt angeklagte wusste beziehungen mitangeklagten vater spteren tatopfer seit jahren zerrttet wiederholt ge schilderten qulenden bild bruchstckhaften erinnerungen schloss mitangeklagte kind sexuell missbraucht msse brachte deren beschtzer wegen aversion kinderschnder fr todesstrafe befrwortete abend september kehrte angeklagte mehrwchiger beruflicher abwesenheit bahn wohnort zurck unterwegs bat mitangeklagte bahnhof abzuholen erffnete fr einmaliges heute gltiges angebot mitangeklagte begleitete angeklagten wohnung verlauf gesprchs ber lebenssituation psychotherapeutischer behandlung befindlichen mitangeklagten przisierte angeklagte angebot dahin aufsuchen frage mglichen sexuellen miss brauchs fr mal klren hierzu solle pkw etwa km entfernten wohnort bringen mitangeklagte zgerte zunchst hinweis angeklagten knne weise dorthin gelangen willigte schlielich mitangeklagte lie angeklagten uhr hhe nachbargrundstcks aussteigen parkte pkw etwa wohnhaus entfernt zuvor verabredeter stelle angeklagte berstieg verschlossen geglaubte hoftor anwesens klopfte haustr gab freund tochter erkennen worauf einlie angeklagten nunmehr vorwurf sexuellen missbrauchs tochter konfrontiert reagierte aggressiv versuchte angeklagten haus drngen hierauf zog angeklagte mitgefhrten schlaghandschuhe verstrktem handrckenbereich ber schlug wiederholt wuchtig faust gesicht boden ging regungslos liegen blieb anschlieend versetzte getragenen innenkappen stahl verstrkten schu hen mehrere futritte seite tod opfers nahm handeln billigend kauf annahme tdlichen verletzungen beigebracht verlie angeklagte sodann haus begab mitangeklagten stellte frage vater sehen wolle mitangeklagte worten verneinte nee definitiv kndigte sache klren begab erneut anwesen berstieg nochmals hoftor drang haus nahm kche brotmesser etwa cm langer klinge weiterhin reglos daliegenden stich brust tten zwei erste stiche rutschten ab beim dritten wuchtig gefhrten stich drang messer volle klingenlnge perforierte herzbeutel rechte herzkammer verbluten verstarb kurze zeit danach soweit landgericht danach tatbestandsmerkmale mordes abs stgb verneint angeklagten totschlags stgb schuldig gesprochen weist zugrunde liegende wrdigung beweise entgegen auffassung beschwerdefhrerin durchgreifenden rechtsfehler tdlichen messerstich absicht angeklagten handlungsleitend ermittlung tter vorangegangenen misshandlungen verhindern schliet landgericht worten gegenber mitangeklagten sache klren hintergrund tatgeschehens offensichtlich mitangeklagte erheblich belastenden mutmalichen sexuellen missbrauch tatopfer bezogen mussten entsprechende berlegungen angeklagten schon deshalb nahe liegend erscheinen weiteres rechnen rckkehr bewusstlosigkeit erwacht geeignete manahmen ergreift bersehen landgericht angeklagte zunchst beschuldigtenvernehmung februar dahin eingelassen gettet htte erkennen knnen einlassung deshalb entscheidenden beweiswert zugemessen feststellungen brigen objektiv unvereinbar rckkehr mitangeklagten einsatz messers verschwieg offensichtlich absicht getragen tat verabredet sache rauszuhalten dagegen erinnern senat deshalb offen lassen kurzzeitige verlassen tatorts anschlieende wechsel tatmittels geschehen weise unterbrachen bereits ttungsvorsatz getragenen schlge tritte verdeckung geeignete straftat sinne abs stgb erscheinen lassen vgl bgh urteil november str nstz erwgungen aufgrund deren landgericht niedrige beweggrnde angeklagten verneint halten rechtlicher berprfung stand landgericht denkbaren tatmotiven angeklagten hinreichend auseinandergesetzt konnte danach ausschlieen tatentschluss vorrangig getragen verrgerung ber fehlende reue gesprchsbereitschaft bezug mutmali ches mitangeklagte erheblich belastendes vorverhalten wrdigt landgericht zusammenhang mehr ausdrcklich zuvor gewisses indiz verdeckungsabsicht gewertete uerung angeklagten gegenber psychiatrischen sachverstndigen tat richter aufgespielt senat schliet jedoch landgericht umstand blick geraten erwgt jedenfalls mglichkeit angeklagte gehandelt bestrafen soweit beschwerdefhrerin rgt landgericht unterlassen gewichtung messerstich vorausgehenden misshandlungen schlge verstrkten handschuhen gesichtspunkt tatbegehung mittels gefhrlichen werkzeugs abs nr stgb wrdigen schliet senat hierauf strafausspruch vorteil angeklagten beruht landgericht innerhalb rechtsfehlerfrei angenommenen einheitlichen tatgeschehens schon wegen futritte qualifizierenden merkmale sowohl abs nr stgb abs nr stgb bejaht bemessung strafe verwirklichung zurcktretenden tatbestandes brutalitt vorgehens bercksichtigt brigen deckt berprfung urteils beschwerdefhrerin erhobene sachrge rechtsfehler zugunsten zulasten stpo angeklagten ii revision angeklagten soweit rechtsmittel angeklagten strafausspruch richtet grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo erfolg bleibt rge landgericht unrecht anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb abgesehen sachverstndig beraten landgericht jedenfalls symptomatischen zusammenhang mglichen alkoholmissbrauch angeklagten tat verneint rechtsfehlerfrei davon berzeugt angeklagten eingenommenen beschtzerrolle gegenber mitangeklagten aversion kinderschnder wurzelt vribgh becker wegen urlaubs gehindert unterschrift beizufgen pfister mayer pfister hubert spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen angeklagten kosten einsetzung stand versumung frist begrndung revision urteil landgerichts leipzig januar gewhrt revisionen angeklagten vorbezeichnete urteil abs stpo unbegrndet verworfen allerdings urteilsformel adhsionsausspruch folgt klargestellt beiden angeklagten gesamtschuldner gerichtete leistungsantrag adhsionsklgers schadensersatz schmerzensgeld grunde gerechtfertigt entscheidung ber hhe ansprche abgesehen angeklagten gesamtschuldner verpflichtet adhsionsklger smtliche knftig entstehenden materiellen immateriellen schden verbten straftat november ersetzen soweit ansprche sozialversicherungstrger sonstige versicherer bergegangen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels neben adhsionsklger revisionen entstandenen notwendigen auslagen tragen schneider dlp bellay knig feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter dr melullis richterin mhlens richter prof dr meier beck asendorf dr kirchhoff fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts september aufgehoben soweit darin berufung beklagten verurteilung urteil zivilkammer landgerichts berlin juni zurckgewiesen worden insoweit sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin beklagte wettbewerber gebiet herstellung vertriebs kapillarrohrmatten beklagte inhaber europischen patents raumdecke metallplatten betrifft heizen khlen eingesetzt patentanspruch lautet verfahrenssprache deutsch metallplatten tragekonstruktion fr bestehende raumdecke heiz khlmedium durchstrmbare rohrfrmige leitungen erzielung gewnschter temperaturwerte innerhalb raumes trgt rohrfrmigen leitungen flexible rhrchen ausgebildet mattenfrmig zusammengefasst lose metallplatten direkt aufliegen klgerin wurde vorprozess senat ebenfalls urteil juni entschieden verurteilt unterlassen bereich bundesrepublik deutschland flexiblen rhrchen bestehende matten dritte anzubieten liefern geeignet bestimmt leitung heiz khlmediums vorgesehen fr herstellung metallplatten tragekonstruktion fr bestehenden raumdecken denen matten direkt lose metallplatten aufliegen verwendet zugleich wurde klgerin verurteilt ber derartige seit oktober vorgenommene handlungen rechnung legen wurde festgestellt klgerin verpflichtet handlungen entstandenen schaden ersetzen berufung urteil landgerichts berlin wies kammergericht urteil september zurck urteil verschickte beklagte deren geschftsfhrer beklagte kunden klgerin fgte genannte beschreibung situation ausfhrungen angeblichen schutzbereich patents machte heit patent umfasse ausfhrungen denen gelochten deckenplatten akustikvlies ausgerstet seien wobei kapillarrohrmatten akustikmatten blech gipskarton abgedeckt wrden heit anspruch sagt kapillarrohre direkt platten aufliegen immer hufiger anzutreffende ausfhrung akustikdecken verwendet etwa mm starkes akustikvlies gelochten blechplatten aufgeklebt fall knnen karo matten natrlich vlies mehr direkt blech gelegt ausfhrung anspruch abgedeckt akustikvlies verbesserung khlleistung eingesetzt akustikvlies bestandteil deckenplatte versendung begleitschreibens wendet klgerin soweit fr revisionsverfahren interesse antrag beklagten verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr wettbewerbszwecken zusammenhang beschreibung reichweite zugunsten beklagten erteilten europischen patents behaupten umfasse akustikvlies aufliegende kapillarrohrmatten denen matten mehr direkt blech akustikvlies gelegt wrden landgericht antragsgem erkannt berufung hiergegen erfolg geblieben senat revision zugelassen beklagten weiterhin abweisung klage erreichen klgerin tritt rechtsmittel entgegen entscheidungsgrnde zulssige revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht beklagten antragsgem unterlassung behauptung verurteilt schutzbereich europischen patents umfasse akustikvlies aufliegende kapillarrohrmatten begrndung ausgefhrt gehe vorliegend verletzungsprozess bereits entschiedene frage klgerin flexible rhrchen verwenden drfe befllt wasser heraus lage seien recht groflchig blech lose aufzuliegen rhrchen wrden sinne flexibel verwendet akustikvlies aufgeklebt wrden verwendungsweise betreffe unteransprche patents abhngigen unteransprchen knne patentschutz jedoch verbindung rckbezogenen unabhngigen hauptanspruch begehrt selbstndiger schutz elemente unteranspruchs scheide rahmen patg unteransprche schutzbereich patents erweiterten sei beklagten rundschreiben beanstandete verwendung akustikvlies aufliegenden kapillarmatten denen matten mehr direkt blech akustikvlies aufgeklebt wrden schutzbereich patents erfasst hlt revisionsrechtlicher prfung stand klgerin macht anspruch abs abs uwg geltend beanstandet sachliche richtigkeit klageantrag wiedergegebenen uerung beklagten voraussetzung anspruchs hinreichend konkrete gefahr beeintrchtigung geschtzten rechts verfahren festgestellt liegt verletzungen geschtzten rechts ernstlich konkret unmittelbar bevorstehend besorgen bgh urt zr njw anzeigenpreis ii teplitzky wettbewerbsrechtliche ansprche verfahren aufl kap rdn ff hefermehl khler bornkamm wettbewerbsrecht aufl uwg rdn ff melullis handbuch wettbewerbsprozesses aufl rdn vorliegen wiederholungsgefahr setzt wettbewerbswidrige rechtswidrige handlung verletzers voraus bgh urt zr grur wegfall wiederholungsgefahr vorhandensein konkreten gefahr berufungsgericht bisher festgestellt festgestellt beklagte tenor landgerichtlichen urteils wiedergegebene uerung aufgestellt wiederholungsgefahr bestnde daher uerung verallgemeinerung uerungen darstellen wrde beklagte beschreibung situation gemacht fall setzt anspruch klgerin voraus uerung wettbewerbswidrig rechtswidrig hierzu kommt auslegung streit befindlichen patents senat revisionsverfahren zr folgt vorgenommen klagepatent betrifft raumdecke metallplatten tragekonstruktion besteht klagepatentschrift bezeichnet bekannt raumdecken platten tragekonstruktion rohre fr durchlauf heiz khlmediums befestigen dabei sei anzustreben verbindung metallplatten rohren mglichst gleichmig fest gut wrmeleitend sei hohe wrme bzw khlwirkung erzielen bekannten konstruktionen sei vielzahl rohrverbindungsstellen erforderlich wodurch montage erschwert gefahr undichtigkeiten erhhe auswechseln einzelner metallplatten rohre dadurch kompliziert hintergrund bezeichnet klagepatentschrift aufgabe erfindung metallplatten tragekonstruktion fr bestehende raumdecke heiz khlmedium durchstrmbare rohrfrmige leitungen erzielung gewnschter temperaturwerte innerhalb raums trgt schaffen einfach montieren lsst sptere reparatur wartungsarbeiten schwierigkeiten ermglicht wobei trotzdem hohe heiz bzw khlwirkung erreicht hierzu lehrt patentanspruch klagepatents raumdecke folgenden merkmalen raumdecke metallplatten tragekonstruktion raumdecke trgt rohrfrmige leitungen flexible rhrchen ausgestaltet mattenfrmig zusammengefasst lose metallplatten direkt aufliegen erzielung gewnschter temperaturwerte heiz khlmedium durchstrmt knnen merkmalen ergibt rhrchen lose aufgrund eigengewichts gewichts durchgeleiteten flssigkeit metallplatten aufliegen allein lose aufliegen hinreichende wrmebertragung stattfinden weitere anforderungen beschaffenheit rhrchen stellt patentanspruch patentanspruch patents befasst somit problematik wrmeleitung einfachen montage fragen schalldmmung erst patentansprchen angesprochen unteransprche gibt jedoch rhrchen akustikvlies beklebten metallplatte aufliegen raumdecke patentanspruch metallplatten ffnungen fr schalldurchtritt patentanspruch beschreibt ausfhrungsform rhrchen schalldmmende schicht aufgelegt unteranspruch zugleich wrmeisolierend unteranspruch schalldmmende schicht steinwolle bestehen unteranspruch raumdecke insgesamt fest angeordneten schallabsorbierenden decke aufgehngt unteranspruch schlielich beschreibt raumdecke metallplatten unterseite schallschluckenden schicht bedeckt entscheidend fr frage gleichwohl identische verwirklichung patent schutz gestellten erfindung vorliegt daher beschreibung situation dargestellte ausfhrungsform sinngehalt patentanspruchs ausfllt smtliche anweisungen patent schutz gestellten lehre technisch identisch verwirklicht bghz befestigungsvorrichtung ii hngt davon ab akustikvlies wrmebertragung einfluss nimmt gro gegebenenfalls einfluss bilden metallplatte verklebte mm starke akustikvlies einheit wrmebertragung dadurch geringem umfang berhrt beschreibung zustandes geschilderte ausfhrung wortlaut patentanspruchs erfasst akustikvlies verhindert funktional direkten auflage rhrchen bezweckte form wrmebertragung zustzliche mittel berufungsgericht prfen dabei bercksichtigen berufungsurteil wiedergegebenen klgervortrag angestrebte wrmebertragung ausstattung akustikvlies eingeschrnkt wobei minderleistung betragen ergibt berufungsgericht vorzunehmende aufklrung beschreibung situation geschilderte ausfhrungsform wortlaut patentanspruchs fllt kommt quivalente benutzung betracht berufungsgericht bisher geprft feststellungen hierzu fehlen knnen revisionsinstanz nachgeholt dabei ebenfalls entscheidend einfluss aufgeklebten akustikvlieses wrmebertragung ankommen wiedererffnung tatsacheninstanz besteht insoweit gelegenheit weiterem vorbringen gegebenenfalls sachaufklrung melullis mhlens asendorf meier beck kirchhoff vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof prof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof prof dr fischer prof dr schmitt prof dr krehl dr eschelbach oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin fr angeklagten verteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts darmstadt januar soweit angeklagten betrifft feststellungen aufgehoben soweit anordnung sicherungsverwahrung abgesehen worden strafausspruch insoweit zugunsten angeklagten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer vergewaltigung zwei fllen davon fall tateinheitlich krperverletzung wegen vergewaltigung acht fllen wegen sexueller ntigung sowie wegen krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe jahren verurteilt dabei geldstrafe urteil amtsgerichts bensheim november sowie auflsung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren urteil amtsgerichts offenbach januar darin gebildeten einzelstrafen einbezogen auerdem angeklagten wegen unterlassener hilfeleistung weiteren freiheitsstrafe acht monaten verurteilt revision staatsanwaltschaft richtet sachrge allein dagegen strafkammer anordnung sicherungsverwahrung geprft rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten erfolg wegen bejahenden inneren abhngigkeit sicherungsverwahrung strafzumessung jedoch entscheidung maregelfrage beschrnkbar erfasst zugleich zugunsten angeklagten stpo strafausspruch landgericht folgendes festgestellt angeklagte weist zahlreiche vorstrafen wegen raubes gefhrlicher krperverletzung befand tatzeit aufgrund verurteilung wegen gefhrlicher krperverletzung laufender bewhrung kannte geschdigte bereits seit mitte jahre flchtig kneipenbesuch zeit mitte ende april lie angeheiterte geschdigte zuflligen zusammentreffen angeklagten strae berreden sohn mitangeklagten wohnung trinken mitter nacht befand geschdigte aufgrund konsums alkohols mglicherweise aufgrund unbemerkten verabreichung medikamentes betubungsmittels bewusstseinsgetrbten zustand erinnerungsvermgen aussetzte angeklagten fass ten entschluss zustand auszunutzen geschdigte sexuell gefgig nachdem bewusstsein gekommen vermittelten glaubhaft beiden geschlechtsverkehr gehabt kompromittierende fotos gemacht htten angeklagte drohte stark bergewichtigen krpers schmenden geschdigten fotos personen privaten beruflichen umfeld versenden sohn sexuell verfgung stehen geschdigte sah folgezeit scham aufgrund erscheinungsbildes daran zweifelte polizei glauben schenken wrde strafanzeige ab zeit mai september zwang angeklagte geschdigte teilweise ausnutzung schutzlosen lage teilweise drohungen anwendung gewalt fllen sexuellen handlungen regelmig ber stunden hinzogen dabei kam oral geschlechtsverkehr sowie einzelnen fllen weiteren opfer ganz besonderem mae erniedrigenden sexuellen handlungen neun fllen beteiligte mitangeklagte fall mitangeklagte angeklagten be kannt sexuellen bergriffen geschdigten entwickelte infolge geschehens posttraumatische belastungsstrung stationrer behandlung bedurfte belastung laufende hauptverhandlung mehr gewachsen trank suizidabsicht alkohol lebensbedrohlichen blutalkoholkonzentration fhrte darber hinaus landgericht festgestellt angeklagte november unterlie fr aufgrund konsums alkohol drogen besinnung verloren rztliche hilfe holen obwohl erkannt lebensbedrohlichen zustand befand verstarb zeitraum november uhr abend november alkohol betubungsmittel mischintoxikation schriftlichen urteilsgrnde enthalten mglichkeit anordnung sicherungsverwahrung ausfhrungen urteil hinsichtlich nichtanordnung sicherungsverwahrung bestand landgericht erkennbar geprft angeklagten sicherungsverwahrung abs bzw abs stgb angeordnet bestand verfahrensrechtliche pflicht errterung mageblichen umstnde staatsanwaltschaft insoweit unverstndlicherweise verhandlung entsprechenden antrag gestellt abs satz stpo schweigen urteils sicherungsverwahrung jedoch sachlich rechtlichen mangel darstellen tatrichter sicherungsverwahrung prft obwohl deren formelle voraussetzungen gegeben feststellungen annahme nahe legen tter infolge hanges erheblichen straftaten fr allgemeinheit gefhrlich vgl bgh njw ermessensentscheidungen abs abs stgb mssen urteilsgrnde zudem fr revisionsgericht nachvollziehbaren weise erkennen lassen grnden tatrichter entscheidungsbefugnis bestimmten weise gebrauch gemacht vgl bgh njw bghr stgb abs ermessensentscheidung fehlende errterung anforderungen angefochtene entscheidung gerecht jugendkammer getroffenen feststellungen liegen formellen voraussetzungen fr anordnung sicherungsverwahrung gem abs abs stgb angeklagte wurde angefochtenen urteil wegen straftaten sinne abs satz stgb einzelstrafen zwei neun jahren verurteilt einzelstrafen betrugen zehn fllen mehr drei jahre abs satz abs stgb umstnde falles legten prfung frage nahe angeklagte infolge hanges erheblichen straftaten fr allgemeinheit gefhrlich abs nr stgb ergibt jeweils festgestellten tatbild zahlreichen vorstrafen angeklagten wegen gewaltdelikten sowie umstand tatzeiten laufender bewhrung wegen straftat gem stgb befand landgericht deshalb unbeschadet insoweit fehlenden antrags staatsanwaltschaft sachlichen anlass frage anordnung sicherungsverwahrung befassen dahin gehenden berlegungen urteilsgrnden dokumentieren rechtsfehler fhrt insoweit zugunsten angeklagten stpo aufhebung strafausspruchs senat trotz insoweit rechtsfehlerfreier strafzumessungserwgungen ausschlieen strafrahmen ausschpfende gesamtstrafe jahren bildenden einzelstrafen sowie freiheitsstrafe acht monaten wegen unterlassener hilfeleistung niedriger ausgefallen wren landgericht zugleich sicherungsverwahrung erkannt htte rissing van saan krehl fischer schmitt eschelbach'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet mrz kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb dezember bnoto beginn verjhrung schadensersatzanspruchs notar anderweitige ersatzmglichkeit betracht kommt bgh urteil mrz iii zr olg frankfurt main lg frankfurt main iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa drr galke fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte notar beurkundete dezember grundstckskaufvertrag klgerin kuferin verkuferin darin verpflichtete verkuferin verkauften grundbesitz errichtetes vollendetes wohn geschftshaus anerkannten regeln baukunst fertigzustellen klgerin januar bergeben einzelnen sollten fr pflicht verkuferin fertigstellung bauwerks genderten bauplne baubeschreibung urkunde beigefgte aufstellung erbringenden restarbeiten gelten bauplne baubeschreibung wurden weder verlesen beteiligten durchsicht vorgelegt vertragsurkunde beigefgt vertragsparteien kam folgezeit reihe rechtsstreitigkeiten verkuferin berief schreiben anwaltlichen vertreters mrz formnichtigkeit notariellen kaufvertrags machte bereitschaft neuabschlu ausschlu gewhrleistung abhngig klgerin nahm ihrerseits verkuferin schadensersatz wegen nichterfllung anspruch rechtsstreit hielten sowohl landgericht darmstadt urteil mai zivilsenat oberlandesgerichts frankfurt main urteil februar notariellen kaufvertrag dezember fr wirksam verurteilten verkuferin schadensersatzleistung deren revision hob zivilsenat bundesgerichtshofs urteil dezember zr njw rr berufungsurteil wies nderung erstinstanzlichen entscheidung klage ab rechtsauffassung ergaben art umfang bauausfhrung aufstellung ber restarbeiten wesentlich erst vertragsurkunde beigefgten bauplnen baubeschreibung formmangel fhre unwirksamkeit gesamten vertrags vorliegenden verfahren nimmt klgerin deswegen notar schadensersatz anspruch verjhrung berufen landgericht oberlandesgericht klage abgewiesen landgericht rcksicht rechtsstandpunkt beklagten besttigenden urteile tatsacheninstanzen vorproze verschulden beklagten verneint berufungsgericht zivilsenat oberlandesgerichts frankfurt main klageforderung jedenfalls fr verjhrt gehalten erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt klgerin ersatzansprche entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht lt dahinstehen tatbestandlichen voraussetzungen haftung beklagten notars gem abs bnoto vorliegen insbesondere beklagten infolge sogenannten kollegialgerichtsrichtlinie verschuldensvorwurf sei jedenfalls sei mglicher schadensersatzanspruch beklagten gem bgb seit ende mrz verjhrt verjhrung sptestens zugang schreibens mrz begonnen anwaltliche vertreter verkuferin ausdrcklich formnichtigkeit grundstckskaufvertrags gergt bereits zeitpunkt erst zustellung revisionsurteils dezember vorproze klgerin fr ver jhrungsbeginn notwendige kenntnis notariellen pflichtverletzung schaden person ersatzpflichtigen erlangt entscheidend dafr sei kenntnis tatsachen richtiger verknpfung rechtlicher subsumtion feststellung ersatzpflicht bestimmten person erlaubten geschdigte tatsachen zutreffend rechtlich wrdige sei dagegen unerheblich infolgedessen hindere unzutreffende rechtliche wrdigung klgerin grundstckskaufvertrag dezember entscheidung bundesgerichtshofs fr formwirksam erachtet beginn verjhrungsfrist verwickelten ganz zweifelhaften rechtslage rechtsunkenntnis geschdigten fr verjhrungsbeginn erforderliche kenntnis ausschliee knne ausgegangen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs unterlgen bauplne baubeschreibungen beurkundungspflicht ber gesetzlich vorgeschriebene ausgestaltung hinaus weitergehende verpflichtungen begrnden sollten sowohl landgericht darmstadt oberlandesgericht frankfurt main vorverfahren bezugnahme notariellen vertrags beurkundungspflicht unterliegende unechte verweisung qualifiziert htten sei zwingendes indiz fr verwickelte komplizierte rechtslage beruhe unzureichenden wrdigung tatsachenstoffes ende mrz klgerin kenntnis eingetretenen schaden gehabt formunwirksamen beurkundung dezember eingetretene gefhrdung vermgenslage schadensmig sptestens verwirklicht verkuferin anwaltlichem schreiben mrz durchfhrung vertraglich versprochenen fertigstellungsarbeiten verweigert formnichtigkeit berufen fr beginn verjhrung sei erforderlich klgerin mrz schaden einzelnen elementen ausprgungen voll berschauen knnen kenntnis bereits entstandenen schadens unntzen aufwendungen fr notarielle beurkundung gengt klgerin zeitpunkt kenntnis fehlen anderweitigen ersatzmglichkeit gehabt verkuferin eingeleitete rechtsstreit landgericht darmstadt mglichkeit schadloshaltung erffnet klage wegen formnichtigkeit notariellen vertrags begrndete aussicht erfolg gehabt gegenteiligen entscheidungen landgerichts darmstadt zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main knnten beurteilung ndern einschtzung erfolgsaussicht klagebegehrens tatschlichen rechtslage orientieren danach geschdigte rechtlichen bestand unzutreffender gerichtlicher entscheidungen vertrauen drfe andernfalls knnte beginn ablauf verjhrungsfrist mittel anderweitigen ersatzmglichkeit grundgedanken verjhrungsvorschriften widersprechenden willkrlichen weise verndern besonderen schutzes bedrfe klgerin deswegen mglichkeit beklagten gem abs nr bgb verfahren verkuferin streit verknden ausreichend geschtzt sei ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht entscheidet beklagte gem bnoto klgerin gegenber schadensersatzpflichtig gemacht entgegen erstinstanzlichen urteil landgerichts bejahen notar beurkundung dezember fahrlssig amtspflichten verletzt dabei liegt schwerpunkt vorwurfs landgericht allein geprft darin frage bauplne baubeschreibung vorliegenden fall beurkg beurkunden lichte spteren revisionsurteils bundesgerichtshofs dezember falsch beantwortet insofern drfte tat beklagten entlasten vorausgegangenen proze verkuferin zwei kollegialgerichte rechtsstandpunkt beklagten geteilt sogenannte kollegialgerichtsrichtlinie vgl etwa senatsurteile bghz november iii zr umdruck verffentlichung bestimmt dafr gerichte dabei unterbreiteten sachverhalt sorgfltig erschpfend gewrdigt htten richtlinie deswegen anwendbar wre vgl senatsurteile januar iii zr njw november iii zr dvbl besteht hinreichender anhalt beklagte notar jedenfalls gehalten unklaren rechtslage sichersten gehend vgl bghz bgh urteil juni ix zr wm zugehr zugehr ganter hertel handbuch notarhaftung rn demgem htte bauplne baubeschreibung vertrag beifgen beurkunden mssen rechtsprechung bundesgerichtshofs unterliegen baubeschreibungen bauplne kaufvertrag bezug nimmt beurkundungspflicht bgb abs bgb beurkg ber gesetzlich vorgeschriebene ausgestaltung rechtsbeziehungen hinaus weitergehende verpflichtungen begrnden sollen bghz ff bgh urteil juni zr njw urteil juli zr njw ausnahme beurkundungspflicht beurkg gilt fr bezugnahme bloen identifizierungsbehelf sogenannte unechte verweisung sofern lediglich hinweis erklrungen rechtsverhltnisse tatschliche umstnde darstellt beurkundungsbedrftigen inhalt rechtsgeschfts gehren bgh urteil april zr njw urteil juli zr njw senatsurteil juni iii zr njw ausnahmefall vorlag bereits urkunde beigefgte aufstellung restarbeiten vollstndige aufzhlung verkuferin bernommenen bauverpflichtungen enthielt bezugnahme bauplne erluternden beschreibung bauarbeiten diente landgericht darmstadt oberlandesgericht frankfurt main vorverfahren jedoch zumindest zweifelhaft umstnden durfte notar darauf ankommen lassen rechtsfrage spteren rechtsstreit gerichten sinne beantwortet wrde entstehenden rechtsunsicherheit weiteres mitbeurkundung baubeschreibung bauplne begegnen konnte amtspflichtverletzung klgerin prozeverlust entstandene schaden zurckzufhren insoweit kreis geschtzten dritten gehrt steht auer frage anderweitige ersatzmglichkeit abs satz bnoto besteht grundlage bisherigen feststellungen berufungsgerichts ersatzansprche verkuferin scheiden ergebnis vorprozesses revisionserwiderung verweist denkbaren regreanspruch klgerin damaligen anwaltlichen berater rechtsanwalt hierzu fehlt jedoch jeglichen tatrichterlichen fest stellungen fr revisionsinstanz deswegen zugunsten klgerin unterstellen haftung bevollmchtigten anwalts anderweitige ersatzmglichkeit betracht kommt rechtsirrtum beeinflut sodann auffassung berufungs gerichts ersatzanspruch klgerin beklagten notar sei bereits mrz lange zustellung amtshaftungsklage januar verjhrt schadensersatzansprche wegen notarieller amtspflichtverletzungen verjhren abs satz bnoto verbindung streitfall anwendbaren abs bgb drei jahren frist beginnt zeitpunkt verletzte schaden person ersatzpflichtigen kenntnis erlangt setzt zunchst voraus schaden zumindest grunde entstanden vermgenslage betroffenen objektiv ver schlechtert bereits feststehen mu nachteil bestehenbleibt schaden endgltig bghz senatsurteil januar iii zr njw rr zip beurkundung nichtigen vertrags voraussetzungen sptestens gegeben partei erfllung vermeintlichen vertragspflichten leistungen vertragspartei erbracht vgl bgh urteil juni ix zr wm schaden klgerin daher jedenfalls unstreitigen zahlung teilbetrags kaufpreises dm februar ablsung grundpfandrechte eingetreten hinreichende kenntnis schaden person ersatzpflichtigen verletzte aufgrund bekannten tatsachen bestimmte person schadensersatzklage sei feststellungsklage erheben verstndiger wrdigung erfolgsaussicht zuzumuten st rspr vgl senatsurteile bghz februar iii zr versr januar aao erforderlich gengend allgemeinen kenntnis tatschlichen umstnde vorausgesetzt zutreffende rechtliche wrdigung bekannten sachverhalts daher kommt grundstzlich darauf klger rechtswidrigkeit geschehens verschulden schdigers betracht kommenden kausalverlauf richtig einschtzt bghz aao bgh urteil februar ix zr njw rechtlich fehlerhafte vorstellungen geschdigten beeinflussen beginn verjhrung regel rechtslage dagegen unbersichtlich zweifelhaft rechtskundiger dritter zuverlssig einzuschtzen vermag verjhrungsbeginn wegen rechtsunkenntnis hinausgeschoben senatsurteile bghz aao bgh urteil februar ix zr aao senatsurteil september iii zr njw fr bghz bestimmt wurde amtspflichtverletzung zudem lediglich fahrlssig begangen stellt fehlen anderweitigen ersatzmglichkeit klagebegrndung gehrende voraussetzung dar deshalb mu gem abs bgb erforderliche kenntnis darauf erstrecken schaden jedenfalls vollstndig weise gedeckt bghz bgh urteil april ix zr njw insoweit bghz abgedruckt hierzu knnen ansprche vertragspartner gehren bgh urteil februar ix zr njw urteil februar ix zr njw geschdigte erfolg dritten leistung anspruch nehmen vermag tatschlichen rechtlichen fragen abhngen klger mu fhig schlssig darzulegen haftung dritter ausscheidet erst erhebung amtshaftungsklage zuzumuten zweifelhafter unbersichtlicher rechtslage beginnt verjhrung daher gesichtspunkt erst hinreichend gesichert schaden inanspruchnahme amtstrgers ausgeglichen bgh urteil februar ix zr aao dabei zuletzt bercksichtigen inanspruchnahme dritten erfolg sicher gerade interesse amtstrgers dient ausnahmefall art gegensatz ansicht berufungsgerichts vorliegend gegeben insbesondere verlauf instanzgerichten zugunsten klgerin entschiedenen vorprozesses belegt kamen schadensersatzansprche wegen nichterfllung verkuferin vorrangige ersatzmglichkeit ernsthaft betracht klageerhebung beklagten klgerin infolgedessen erst zumutbar rechtsfrage revisionsurteil vorproze endgltig lasten geklrt berufungsgericht zusammenhang gesehene gefahr manipulation verjhrungsbeginns infolge unttigkeit geschdigten gering streitfall klgerin etwa unttig geblieben alsbald verkuferin klage erhoben frage abweichung bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofs derartigen fallgestaltungen statt zumutbarkeit klageerhebung verletzten alternativ verfgung stehende mglichkeit streitverkndung gegenber urkundsnotar abs nr bgb abzustellen wre weitere gelegenheit verjhrungsunterbrechung gesetzgeber insbesondere deswegen geschaffen proze voraussetzungen regrepflicht ganz teil festgestellt ber ablauf fr rckgriffsanspruch geltenden verjhrungsfrist andauern bgh urteil juli ix zr njw urteil februar ix zr njw senatsurteil januar iii zr njw rr zip hierauf bundesgerichtshof bisher allerdings untersttzend verwiesen senat sieht fr abkehr rechtlichen ansatz erster linie zumutbarkeit klageerhebung ankommt hinreichenden grund gesetzlichen bestimmung abs bgb hngt verjhrungsbeginn kenntnis verletzten ab frage inwieweit danach klageerhebung schdiger zugemutet hilfskriterium dafr kenntnisstand ausreichend erscheint darum erforderliche kenntnis verletzten schaden person ersatzpflichtigen schon wegen zweifelhaften rechtslage verneinen ergibt umstand geschdigten unschwer mglich wre vorsorglich verjhrungsunterbrechende rechtshandlung streitverkndung vorzunehmen anhngigen proze streitverkndung schon zulssig vermeidung rechtlicher nachteile betracht ziehen haftung dritten falle unterliegens mglich erscheint vgl mnchkomm schilken zpo aufl rn bgh urteil april ix zr njw wrde daher zumutbarkeit klageerhebung mglichkeit streitverkndung vorproze beziehen liefe ergebnis darauf hinaus anforderungen kenntnis verletzten fehlen anderweitigen ersatzmglichkeit nachteil herabzusetzen grundlage angefochtene urteil bestehenblei ben aufzuheben zurckverweisung gibt berufungsgericht gelegenheit erforderlichen feststellungen treffen schlick wurm drr kapsa galke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb februar rechtsbeschwerdesache betreffend marke nr zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr kirchhoff dr koch dr lffler beschlossen rechtsbeschwerde april verkndungs statt zugestellten beschluss senats markenbeschwerdesenats bundespatentgerichts kosten antragstellerinnen zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde antragstellerinnen lschung august angemeldeten juni verkehr durchgesetztes zeichen fr deutsche postreklame gmbh fr werbung branchen fernsprechbchern verffentlichung herausgabe branchen fernsprechbchern eingetragenen wortmarke nr gelbe seiten beantragt marke wurde september detemedien deutsche telekom medien gmbh februar markeninhaberin umgeschrieben deutsche patent markenamt lschung marke angeordnet beschwerde markeninhaberin bundespatentgericht beschluss patent markenamts aufgehoben dagegen wendet antragstellerin bundespatentgericht zugelassenen rechtsbeschwerde versagung rechtlichen gehrs rgt antragstellerin rechtsbeschwerde einreichung begrndung zurckgenommen ii bundespatentgericht angenommen lschungsgrnde abs verbindung abs nr markeng kmen gem abs satz markeng betracht eintragungstag juni eingang lschungsantrge november mehr zehn jahre lgen lschungsgrnde abs verbindung abs nr markeng lgen ebenfalls lschungsgrund bsglubigen markenanmeldung abs abs nr markeng sei verneinen knne festgestellt deutsche postreklame gmbh kenntnis schutzwrdigen besitzstandes vorbenutzers zureichenden sachlichen grund fr gleiche gleichartige gleiche verwechseln hnliche bezeichnung ziel strung besitzstandes vorbenutzers absicht fr gebrauch bezeichnung sperren kennzeichen angemeldet tatbestand erschleichung marke liege iii rechtsbeschwerde erfolg form fristgerecht eingelegte rechtsbeschwerde gem abs nr markeng zulassung bundespatentgericht statthaft antragstellerin gesetz aufgefhrten zulassungsfreie rechtsbeschwerde erffnenden verfahrensmangel versagung rechtlichen gehrs rgt rge einzelnen begrndet rechtsbeschwerde jedoch unbegrndet verfahren bundespatentgericht verletzt antragstellerin anspruch gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg garantiert beteiligten gerichtlichen verfahrens gelegenheit gerichtlichen entscheidung zugrundeliegenden sachverhalt rechtslage uern gericht vorbringen kenntnis nimmt erwgung zieht vgl bverfge mwn rechtsbeschwerde rgt erfolg bundespatentgericht vortrag antragstellerin kern richtig erfasst deutsche postreklame gmbh begriff gelbe seiten fr beanspruchten dienstleistungen markenanmeldung markenmig benutzt deswegen gesichtspunkten strung fremden besitzstandes markenerschleichung bsglubig abs nr markeng angemeldet aa bundespatentgericht einzelnen ausgefhrt anmeldezeitpunkt schutzwrdigen besitzstand dritten zeichen gelbe seiten deutschland gab bb tatbestand markenerschleichung bundespatentgericht verneint anspruch antragstellerin rechtliches gehr verletzen bundespatentgericht einzelnen begrndet deutsche postreklame gmbh weder anmeldung wort bildmarke deren eintragung verkehrsdurchgesetztes zeichen spter anmeldung wortmarke gelbe seiten bezug genommen worden anmeldung wortmarke aussagen gunsten manipuliert falsche angaben gemacht bundespatentgericht vorbringen antragstellerin angeblich fehlenden markenmigen benutzung sowohl tatbestandlichen teil beschlusses wiedergegeben ausdrcklich grnden behandelt dabei vortrag antragstellerinnen verkannt fr unzutreffend gehalten bundespatentgericht feststellung markenmigen benutzung fr eingetragenen dienstleistungen gestaltung umschlagseiten branchen fernsprechbcher etwa verwendung zeichens werbemittelaufdrucken sponsoringaktivitten hausfassadenwerbung gesttzt gehrsversto zusammenhang ersichtlich erfolg rgt rechtsbeschwerde bundespatentgericht vortrag antragstellerinnen anmeldung wortmarke gelbe seiten sei zweckfremd ziel behinderung potentieller mitbewerber erfolgt hinreichend bercksichtigt deshalb kern zutreffend erfasst bundespatentgericht ausfhrlich dargelegt anmelderin eigenes schutzwrdiges interesse eintragung marke behinderungsabsicht gegenber mitbewerbern verfolgte rechtsbeschwerde greift lediglich wrdigung sachverhalts bundespatentgericht verfahren zulassungsfreien rechtsbeschwerde verwehrt bundespatentgericht antrag antragstellerin frage bsglubigkeit zeitpunkt anmeldung zeugen anzuhren entgegen rechts beschwerde stillschweigend bergangen vielmehr ausdrcklich vernehmung zeugen abgesehen beweis gestellten behauptungen entweder unstreitig unerheblich seien bewertung bundespatentgerichts versto anspruch antragstellerin rechtliches gehr beruht legt rechtsbeschwerde dar rge rechtsbeschwerde bundespatentgericht weiteren vortrag antragstellerin bsglubigkeit anmeldung angegriffenen zeichens bercksichtigt jedenfalls kern richtig erfasst unbegrndet aa protokoll aufsichtsratssitzung deutschen postreklame gmbh november bundespatentgericht kenntnis genommen lediglich gewrdigt rechtsbeschwerde fr richtig hlt brigen protokoll jahr fr behinderungsabsicht markenanmeldung jahr wenig aussagekrftig bb ende jahre verffentlichte werbeflyer belegt lediglich begriffe gelbe seiten yellow pages page or schon zeitpunkt verschiedenen staaten verwendet wurden fr allein magebliche frage aufgrund verkehrsdurchsetzung deutschland eingetragene marke bsglubig angemeldet wurde unerheblich bundespatentgericht deshalb anlass ausdrcklich werbeflyer befassen cc vornherein ungeeignet fr nachweis behinderungsabsicht jahr schreiben geschftsleitung deutschen postreklame gmbh bundesministerium fr post fernmeldewesen august beschriebene sachverhalt deutsche postreklame gmbh bestimmten vertragsverlegern zusammenarbeite vorwurf bsglubigen markenanmeldung behinderungsabsicht jahr begrnden stnde schon bundespatentgericht festgestellte benutzungsabsicht deutschen postreklame gmbh fr angemeldete marke entgegen bundespatentgericht brauchte daher grnden entscheidung ausdrcklich schreiben august einzugehen schlielich macht rechtsbeschwerde vergeblich geltend angefochtene beschluss verletze antragstellerin deshalb anspruch gewhrung rechtlichen gehrs bundespatentgericht rahmen entscheidung ber zulassung rechtsbeschwerde vortrag antragstellerin hinreichend bercksichtigt zudem falschen hinweis gegeben aa bundespatentgericht betreffenden vortrag tatbestand angefochtenen beschlusses wiedergegeben zulassungsentscheidung sache behandelt bb gehrswidrige berraschungsentscheidung liegt zusammenhang bundespatentgericht hinweis mai klargestellt zulassung rechtsbeschwerde entgegen vorbringen antragstellerin anhrungsrge april mndlichen verhandlung mrz sicher dargestellt worden sei antragstellerin deshalb anlass fr zulassung rechtsbeschwerde sprechenden grnde vorzutragen cc ausfhrungen rechtsbeschwerde antragstellerin zulassungsfrage ergnzend vorgetragen htte wren zudem ungeeignet bundespatentgericht abweichenden zulassungsentscheidung bewegen beiden rechtsbeschwerde angefhrten zulassungsgrnde beruhen prmissen widerspruch feststellungen bundespatentgerichts stehen weder bundespatentgericht nutzung marke ausschlielich werbung fr branchen fernsprechbcher angenommen davon ausgegangen marke fr produkt fr dienstleistung benutzt worden sei iii kostenentscheidung beruht abs satz markeng bornkamm pokrant koch kirchhoff lffler vorinstanz bundespatentgericht entscheidung pat'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo revision form fristgerecht begrndet rechtsanwalt dr revisionsverfahren nachgewiesen worden angeklagten mrz bevollmchtigt wurde beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan winkler lienen pfister becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts ziffer antrag anhrung beschwerdefhrers gem abs stpo dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth oktober dahin ergnzt verhngten gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten zwei monate entschdigung fr rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung vollstreckt gelten weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten erwerbs betubungsmitteln tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln zwei fllen wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem erwerb betubungsmitteln zwei fllen sowie wegen besonders schweren raubs tateinheit gefhrlicher krperverletzung unerlaubtem sichverschaffen betubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt entscheidung ber verfall wertersatz getroffen revision angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rgt erzielt lediglich wegen ablauf revisionsbegrndungsfrist eingetretenen verfahrensverzgerung teilerfolg abs stpo urteil kompensation fr konventionsversto ergnzen brigen rechtsmittel zutreffenden grnden antragsschrift generalbundesanwalts november unbegrndet abs stpo kompensation erlass angefochtenen urteils eingetretenen justiz anzulastenden verfahrensverzgerung angemessener teil angeklagten verhngten gesamtfreiheitsstrafe vollstreckt erklren vgl bgh beschluss januar gsst bghst akten wurden staatsanwaltschaft nrnberg frth bersendungsbericht dezember generalbundesanwalt bersandt erst november eingetroffen ausweislich vermerks geschftsstelle ix zivilsenats bundesgerichtshofs akten karton zusammen akten zivilverfahrens eingetroffen wurden nachdem festgestellt worden beiakten zivilverfahrens handelte generalbundesanwalt weitergeleitet justizbehrden beginn revisionsverfahrens gebot zgiger verfahrenserledigung art abs satz mrk verletzt dargelegte verfahrensgang generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt ablauf revisionsbegrndungsfrist insge samt verfahrensverzgerung etwa elf monaten gefhrt sachrge amts wegen bercksichtigen st rspr vgl beschlsse februar str wistra juni str bghr stgb abs verfahrensverzgerung mwn auszugleichen stellt senat fest zwei monate erkannten freiheitsstrafe vollstreckt gelten kompensation senat entsprechender anwendung abs satz stpo aussprechen bgh beschlsse mrz str nstz rr november str nstz februar str wistra verurteilung insgesamt gerichtete revision geringen teilerfolg unbillig beschwerdefhrer gesamten kosten auslagen rechtsmittels belasten abs stpo raum jger mosbacher radtke fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr dezember rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr stresemann richter prof dr schmidt rntsch dr roth richterinnen dr brckner weinland beschlossen tenor oktober verkndeten urteils wegen offensichtlicher unrichtigkeit gem abs zpo folgt berichtigt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen november kosten beklagten zurckgewiesen stresemann schmidt rntsch brckner roth weinland vorinstanzen lg kempten entscheidung olg mnchen augsburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr oktober rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr kessal wulf richter wendt felsch lehmann richterin dr brockmller oktober beschlossen senat beabsichtigt revision beklagten urteil zivilsenats pflzischen oberlandesgerichts zweibrcken april beschluss zpo zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit stellungnahme binnen monats grnde klgerin macht leistungsanspruch leben sversicherung geltend parteien streiten kern frage pfndung ansprche versicherung streithelferin beklagten zustellung pfndungs berweisungsbeschlusses beklagte drittschuldnerin konkludenten iderruf bezugsberechtigung beinhaltet ehemann klgerin versicherungsnehmer beklagten abgeschlossenen kapitallebensversicherung laufzeit januar widerrufliche bezugsrecht jahre beiden kindern gleichen teilen gerumt streithelferin beklagten erwirkte november wegen hauptforderung versicherungsnehmer mittels hauseigenen antragsvordrucks pfndungs berweisungsbeschluss beklagten dezember zugestellt wurde antrag beschluss beigefgten anlage heit gepfndet solange glubigeranspruch gedeckt ansprche forderungen schuldners drittschuldnerin auszahlung versicherungssumme widerruf bezugsberechtigung benennung bezugsberechtigten anstelle bisherigen bezugsberechtigten kndigung versicherungsvertrge ferner enthlt beschluss satz gepfndete betrge glubiger folgendes konto berweisen drittschuldnererklrung machte beklagte angabe bestehenden bezugsrechten hierfr formular vorges ehenen kstchen angekreuzt april zahlte versicherungsleistung hhe streithelferin klgerin begehrt aufgrund entsprechenden ermchtigung kinder geltendmachung ansprche erneute auszahlung vorinstanzen klage einschrnkung beim zinsanspruch stattgegeben hiergegen wendet beklagte revision ii voraussetzungen fr zurckweisung revision zpo erfllt berufungsgericht sache richtig entschieden jedoch rechtsfrage deren beantwortung tragend abgestellt derentwegen revision zugelassen fr entscheidung ankommt grundsatzbedeutung rechtssache abs nr zpo mangels entscheidungserheblichkeit frage verneinen berufungsgericht ausgefhrt allein zustellung pfndungs berweisungsbeschlusses nderung widerruflichen bezugsrechts kinder versicherungsnehmers bewirkt beschluss enthalte widerruf stelle staatlichen hoheitsakt dar fr auslegung allein objektive beschlussinhalt mageblich sei besondere interesse lage erklrenden komme auslegung rechtsgeschftlichen willenserklrungen darber hinau sgehende rechtsgeschftliche erklrung streithelferin knne eschluss beigegeben hoheitsakt seien di eser lediglich rechte mglichkeiten versicherungsvertrag be rtragen worden mithin gesonderten willenserklrung gegenber beklagten deutlich mssen pfndung umfassten nebenrechten bestimmung bezugsrechts verfahren wolle ablaufdatum getan berufungsgericht revision zugelassen insoweit richtig sieht frage pfndung berweisung ansprche lebensversicherung zugleich widerruf bezugsrechts dritten enthalten glubiger gesondert erklrt umstritten fr annahme insoweit schon pfndungs berweisungsbeschluss ausreichend sprechen olg kln versr fr einziehungsverfgung finanzamts reiff schneider prlss martin vvg aufl alb rn kollhosser prlss martin vvg aufl alb rn vorauflage brmmelmeyer beckmann matusche beckmann versicherungsrechts handbuch aufl rn wohl heilmann versr gegenteiliger auffassung gesonderte erklrung erforderlich auer berufungsgericht rgz olg dresden olgr benkel hirschberg lebens berufsunfhigkeitsversicherung aufl alb rn teslau prang van bhren hand buch versicherungsrecht rn hasse versr brehm stein jonas zpo aufl rn zller stber zpo aufl rn stichwort lebensversicherung bohn festschrift schiedermair wohl musielak becker zpo aufl rn auslegung einzelfall befrworten schwintowski berliner kommentar vvg rn ortmann schwintowski brmmelmeyer pk vvg rn frage streitfall entscheidungserheblich etwaiger konkludent erklrter widerruf jedenfalls mehr eintritt versicherungsfalls wirksam geworden regelung vvg vvg ergibt vorschrift besteht zugunsten namentlich bezeichneten bezugsberechtigten ersatzweise zugunsten ehegatt en kinder versicherungsnehmers falle insolvenz versicherungsnehmers zwangsvollstreckung versich erungsanspruch gesetzliches eintrittsrecht versicherungsve rtrag recht abs vvg innerhalb monats gerechnet ab kenntnis pfndung insolvenzerf fnung auszuben entspricht einhelliger auffassung falle eintrittsrecht namentlich bezeichneten bezugsberechtigten zusteht recht dadurch unterlaufen bezugsberechtigung bereits ablauf monatsfrist glubiger widerrufen streitig lediglich fllen vorher erklrter widerruf vornherein unwirksam bk vvg schwintowski rn kollhosser prlss martin vvg aufl rn peters looschelders pohlmann vvg rn erst ablauf frist wirksam reiff schneider prlss martin vvg aufl rn bruck mller winter vvg aufl bd anm hasse aao somit streit entschieden braucht bezugsrecht mehr eintritt versicherungsfalles widerr ufen worden folge anspruch versicherungsleistung zugunsten bezugsberechtigten entstanden berufungsgericht feststellungen getroffen wann berechtigten pfndung kenntnis erlangt womit frist fr ausbung eintrittsrechts laufen begann fristbeginn wegen abs zpo zustellung drittschuldner liegen dezember weniger monat ablaufdatum versicherung recht versicherungsnehmers erteilung verweigerung abs satz vvg erforderlichen zustimmung vorliegend gepfndet worden vorze itiges ende frist betracht kommt iii darber hinaus senat auffassung insbesondere hinblick eintrittsrecht bezugsberechtigten nnahme allein pfndung berweisung zustellung beschlusses drittschuldner konkludent erklrten iderrufs bezugsberechtigung betracht kommt angefochtene entscheidung gesichtspunkt richtig erweist pfndungs berweisungsbeschluss staatlicher hoheitsakt uneingeschrnkt eigenstndigen auslegung senat unterliegt vgl senatsurteil dezember iv zr versr ii bgh urteil januar zr njw enthlt erklrung widerrufs bezugsberechtigung widerruf handelt versicherungsnehmer gegenber versicherer abzugebende empfangsbedrftige willenserklrung senatsurteil februar iv zr versr rn schon deshalb pfndungsund berweisungsbeschluss gericht vorgenommenen hoheitsakt enthalten gericht nimmt ausbung de rjenigen gestaltungsrechte pfndet glubiger berweist weder gibt willenserklrungen fr glubiger ab bermittelt beschluss pfndungsantrag enthaltene wi llenserklrungen antragstellers bote trifft eigenst ndige anordnungen dabei bezieht beschluss enthaltene nordnung berweisung gepfndeter betrge bestimmtes konto pfndung erfasste forderungen betrifft inhalt ausbung sonstiger pfndung erfasster berwiesener nebenrechte beschluss zugrunde liegende ntrag erlass pfndungs berweisungsbeschlusses wiederum gericht versicherer gerichtet soweit oberlandesgericht kln aao demgegenber einziehungsverfgung finanzamts zugleich konkludent euerte willenserklrung gesehen bezugsberechtigung iderrufen stelle dahinstehen zutrifft einziehungsverfgung finanzamts handelt eigene vollstreckungsmanahme glubigers ge richtlichen pfndungsbeschluss lediglich antrag glubigers urckgeht zutrifft auslegungsergebnis entgegen ansicht evision aufgrund umstands geboten schutz art gg befriedigungsrecht glubigers erstreckt bgh beschluss november vii zb versr rn pfndung berweisung nebenrechts nderung bezugsberechtigung schutzinteresse glubigers gengt hierdurch mglichkeit erffnet leistung sanspruch verschaffen schutz art gg befreit davon notwendige durchsetzung befriedigung srechts tun schlielich gebietet mglichkeit arrestpfndung zpo betrachtung liegt wesen arrestes hierbei vorlufige sicherungsmanahme handelt befriedigung glubigers dient bgh urteil november iii zr bghz arrestpfndung gesttzter berweisungsbeschluss nichtig bgh rteil dezember ix zr bghz dementsprechend gehen oberlandesgericht kln heilmann jeweils aao davon bloe arrestpfndung fr nnahme widerrufs gengt trifft glubiger zumindest zustellung pfndungs berweisungsbeschlusses drittschuldner stets zugleich schlssig widerruf bestehenden bezugsrechts erklrt offensichtlich gepfndeten forderung befriedigen glubiger pfndung lebensversicherung wahl vertrag kndigen rckkaufswert einziehen abwarten spter volle versicherungssumme ge ltend jedenfalls flle denkbar enen bezugsberechtigte gegebenenfalls vermeidung knd igung befriedigung glubigers bereit zutreffend olg dresden aao sofortige widerruf bezugsberechtigung deshalb einzig sinnvolle manahme glubigers hinblick gesetzliche eintrittsrecht vertrag dargestellt ohnehin frhestens monat pfndung wirksam we rden zeitraum glubiger nutzen verlangen drittschuldnererklrung ver sicherers gem zpo gefordert zunchst klarheit darber verschafft versicherer zahlungsbereit gegebenenfalls bezugsberechtigungen entgegenstehen daraufhin etwaigen bezugsberechtigten verbindung se tzen anschlieend entscheiden weise ansprche vertrag verwerten besteht verpflichtung glubigers bezugsberechtigten erfolgten pfndung informieren liegt eigenen interesse frist fr eintrittsrecht gem abs satz vvg erst deren kenntnis pfndung laufen beginnt all entzieht annahme konkludenten erklrung widerrufs schon zustellung pfndungsbeschlusses boden streitfall konkreten umstnde einzelfalles insbesondere kurz bevorstehende ablaufdatum vertrages gesttzt umstand fhrt vielmehr widerrufserklrung wegen eintrittsrechts bezugsberechtigten ohnehin mehr rechtzeitig wirksam konnte schlielich spricht inhalt pfndungsantrages streithe lferin zustzlich dafr konkludenter widerruf erklrt ebenfalls ausdrcklich beantragte pfndung rechts bene nnung bezugsberechtigten macht gerade zweifelsfrei deutlich bestehende berechtigungen falle ersatzlos widerrufen dr kessal wulf wendt lehmann hinweis revisionsverfahren erledigt worden felsch dr brockmller revisionsrcknahme vorinstanzen lg frankenthal entscheidung olg zweibrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet januar ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterinnen hermanns dr milger sowie richter dr achilles fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts heidelberg november zurckgewiesen beklagten rumungsfrist mai eingerumt beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand beklagte seit februar mieterin wohnung errichteten gebude vornahme umbau ten seit jahrzehnten mehrfamilienhaus sechs wohneinheiten gesamtwohnflche qm genutzt rund qm groen grundstck innenstadtnaher wohnlage befindet klgerin objekt anfang fr erworben danach smtlichen mietern schreiben april januar gekndigt plant abriss bestehenden sanierungsbedrftigen gebudes neuerrichtung wohnanlage sechs eigentumswohnungen gesamtwohnflche qm sowohl geplante abriss neubau baurechtlich genehmigt klgerin bietet projektierten eigentumswohnungen bereits kauf amtsgericht klgerin erhobene rumungsklage abgewiesen berufung klgerin landgericht beklagte abnderung erstinstanzlichen urteils rumung verurteilt hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erstrebt entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung ausge fhrt beklagte sei rumung herausgabe wohnung verpflichtet kndigung klgerin april mietverhltnis parteien januar beendet klgerin sei gem abs nr bgb kndigung mietvertrages berechtigt wrde fortbestand mietverhltnisses angemessenen wirtschaftlichen verwertung gebudes gehindert dadurch erhebliche nachteile erleiden klgerin knne beabsichtigten verkauf neu errichtenden wohnungen erls erzielen aufwendungen bersteige betrag relation sachverstndigen errechneten reinertrag vermietung neu errichteten wohnungen fr dauer jahren gesetzt solle msse angemessene verzinsung verkaufserlses ber gleichen zeitraum angesetzt zugrundelegung zinssatzes errechne daraus rendite eingesetzten kapitals hhe klgerin beabsichtigte abriss anschlieende neubau sei angesichts sanierungsbedrftigkeit gebudes wirtschaftlich vernnftig gesamtumstnden angemessen grundstckseigentmer drfe darauf verwiesen sanierungsmanahmen beschrnken behebung instandhaltungsstaus restnutzungsdauer gebudes jahren fhren wrden vielmehr stelle fall entscheidung eigentmers fr nachhaltige sanierung abriss anschlieenden neubau angemessene wirtschaftliche verwertung dar entscheidung fr gegenber vollsanierung wirtschaftlich gnstigeren abriss anschlieenden neubau sei beanstanden klgerin wrde fortbestand mietverhltnisses erhebli che nachteile erleiden erforderlich sei vermieter fortsetzung mietverhltnisses rendite mehr erwirtschafte gar verluste erleide genge vielmehr vermieter rendite beabsichtigten verwertung erheblich verbessern knne sei fall klgerin geplanten verwertung rendite erzielen knne whrend sowohl minimal vollsanierung rendite erzielbar sei deutlich fr mehrfamilienhuser mehr wohnungen zielbaren rendite liege ausbung kndigungsrechtes klgerin sei deswegen rechtsmissbruchlich grundstck kenntnis sanierungsbedrftigkeit unrentabilitt gebudes gekauft ab riss anschlieende neubau wirtschaftlicher vernunft entspreche sei unerheblich gebotenen manahmen bisherigen eigentmer erwerber durchgefhrt wrden ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung ergebnis stand revision zurckzuweisen beklagte gem abs bgb rumung herausgabe mietwohnung verpflichtet kndigung klgerin april mietverhltnis kndigungserklrung angegebenen zeitpunkt januar beendet klgerin gem abs nr bgb kndigung berechtigt zutreffend berufungsgericht angenommen klgerin fortsetzung mietverhltnisses angemessenen wirtschaftlichen verwertung grundstcks gehindert wrde klgerin geplante abriss vorhandenen gebudes ersetzung neubau stellt wirtschaftliche verwertung grundstcks dar senatsurteil mrz viii zr njw ii aa angemessen sinne abs nr bgb wirtschaftliche verwertung vernnftigen nachvollziehbaren erwgungen getragen mnchkommbgb hublein aufl rdnr blank brstinghaus miete aufl rdnr erman jendrek bgb aufl rdnr schach kinne schach bieber miet mietpro zessrecht aufl rdnr anwk hinz bgb rdnr berufungsgericht fr klgerin geplanten baumanahmen rechtsfehlerfrei bejaht investitionen vorhandene sanierungsbedrftige gebude sprechen verhltnismig geringe restnutzungsdauer jahren allein fr minimalsanierung erforderliche kostenaufwand abriss sanierungsbedrftigen gebudes stdtebauliche grnde denkmalschutz entgegenstehen abrissgenehmigung bereits vorliegt entspricht errichtung klgerin geplanten baurechtlich ebenfalls bereits genehmigten neubaus zudem erheblichem umfang zustzlicher wohnraum geschaffen vernnftigen wirtschaftlichen berlegungen berufungsgericht darin beizupflichten klgerin erhebliche nachteile entstehen wrden infolge fortbestehenden mietverhltnisses beabsichtigten wirtschaftlichen verwertung grundstcks gehindert wrde beurteilung frage eigentmer fortbestand mietvertrages erheblicher nachteil entsteht hintergrund sozialpflichtigkeit eigentums art abs gg grundstzlichen bestandsinteresses mieters bisherigen wohnung lebensmittelpunkt verbleiben vorzunehmen eigentum gewhrt vermieter hintergrund anspruch gewinnoptimierung einrumung gerade nutzungsmglichkeiten grtmglichen wirtschaftlichen vorteil versprechen vgl bverfge njw besitzrecht mieters gemieteten wohnung eigentum sinne art abs satz gg deshalb grundgesetzlich geschtzt bverfge ff njw seite drfen vermieter entstehenden nachteile jedoch umfang annehmen nachteile weit bersteigt mieter falle verlustes wohnung erwachsen bverfge njw rahmen abs nr bgb erforderliche abwgung grundstzlichen bestandsinteresse mieters verwertungsinteresse eigentmers entzieht generalisierenden betrachtung lsst einzelfall bercksichtigung umstnde einzelfalls konkreten situation vermieters treffen lg berlin njw rr staudinger rolfs bgb rdnr schmidt futterer blank mietrecht aufl rdnr mnchkomm hublein aao rdnr bub treier grapentin handbuch geschfts wohnraummiete aufl iv rdnr dabei handelt tatrichterliche frage revisionsgericht eingeschrnkt dahin berprft berufungsgericht wertungsgrenzen erkannt tatschliche wertungsgrundlage ausgeschpft denk erfahrungsstze beachtet berufungsgericht hinsicht unterlaufenen fehler zeigt revision berufungsgericht beurteilung klgerin falle fortbestands mietverhltnisse erhebliche nachteile entstnden isoliert darauf gesttzt klgerin geplanten neubau errichten erstrebten gewinn erzielen knnte mageblich darauf abgestellt schlechte zustand gebudes umfassende nachhaltige sanierung abriss anschlieendem neubau gebiete klgerin bloe minimalsanierung verlngerung nutzungsdauer objektes erzielt verwiesen knne aa beurteilung angesichts zustand gebudes berufungsgericht getroffenen feststellungen rechtsgrnden beanstanden gutachten sachverstndigen berufungsgericht bezug nimmt schon fr minimalsanierung gebudes dringendsten manahmen beseitigung feuchtigkeit keller hausschwammbehandlung umfasst verlngerung jahren geschtzten restlebensdauer gebudes fhrt kosten rund veranschlagen worin aufwand fr inzwischen energieeinsparverordnung vorgeschriebene nachrstungsmanahmen dmmung zugnglicher oberster geschodecken beheizter rume sowie zugnglicher heizungs wasserleitungen unbeheizten rumen enthalten grundrissgestaltung heutigen bedrfnissen ausstattung heutigen anforderungen erreichen gutachten vollsanierung erforderlich mssten gebude investitionsaufwand entkernt sowie teile rohbaus gesamte innenausbau erneuert wohnungsgrundrisse neu gestaltet bb fortsetzung mietverhltnisse knnte klgerin weder sachverstndigen beschriebene gemessen blichen wohnverhltnissen gebotene vollsanierung vorgesehenen abriss gebudes anschlieendem greren neubau verwirklichen wre stattdessen minimalsanierung vorhandenen gebudes verwiesen allgemeiner lebenserfahrung kaum kalkulierbaren risiko verbunden wre alsbald notwendigkeit weiterer angemessenen verhltnis restnutzungsdauer gebudes stehender instandsetzungsmanahmen tage tritt brigen eigentmer allgemein anerkennenswertes interesse daran abzusprechen angesichts sanierungsbedrftigen gebudezustands bereits gebotene nachhaltige verbesserung dauerhafte erneuerung eigentums alsbald erst vollstndigem verbrauch bisherigen bausubstanz realisieren schlielich gesetzesmaterialien abbruch gebudes zweck sanierung anschlieendem wiederaufbau ausdrcklich beispielsfall fr verwertungskndigung vermieters genannt vgl bt drs art abs nr wohnraumkndigungsschutzgesetzes regelungen wohnraumkndigungsschutzgesetz wesentlichen inhaltsgleich bgb af spter mietrechtsreformgesetz juni bgbl bgb bernommen wurden berufungsgericht deshalb berechtigtes interesse klgerin beendigung mietverhltnisses beklagten rechtsfehlerfrei bejaht fr vorliegen hrtegrnden person beklagten denen bgb anspruch fortsetzung mietverhltnisses herleiten knnte bieten tatschlichen feststellungen berufungsgerichts anhaltspunkt bergangenen sachvortrag hierzu zeigt revision erfolg macht revision geltend handele vorhaben klgerin rein spekulatives eigentumsgarantie art abs gg geschtztes geschft klgerin fortbestand mietverhltnisse entstehenden nachteile kndigung mietverhltnisses gem abs nr bgb berechtigen bestehen oben dargelegt darin fall erforderliche weitere bewirtschaftung sanierungsbedrftigen objekts form minimalsanierung schwer kalkulierbaren risiken verbunden nachhaltige verbesserung bausubstanz sicherstellt entgegen auffassung revision handelt klgerin verfolgten projekt deshalb rechtsordnung missbilligtes auerhalb eigentumsgarantie liegendes geschft klgerin grundstck angesichts objektiv bestehenden sanierungsbedrftigkeit vorhandenen gebudes vornherein zweck neubaus erworben fr grundstck preis gezahlt erwartung beeinflusst worden klgerin neubau anschlieendem verkauf wegen besseren ausnutzung bebaubaren flche voraussichtlich erheblichen gewinn realisieren entgegen auffassung revision klgerin anbau vorhandene gebude verweisen lassen manahme technisch bauordnungsrechtlich realisiert knnte lieen weiteren bewirtschaftung sanierungsbedrftigen gebudes verbundenen nachteile vermeiden berufungsgericht darin beizupflichten kndigung klgerin deshalb rechtsmissbruchlich anzusehen voreigentmer ber viele jahre investitionen grundstck gettigt klgerin objekt kenntnis umstands erworben revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts bestehen anhaltspunkte dafr voreigentmer gebude bewusst herunter gewirtschaftet htten abriss gebudes leichter durchsetzen knnen allein umstand jetzige sanierungsbedrftige zustand gebudes nachhaltigen investitionen voreigentmer htte vermieden knnen lsst klgerin wegen nunmehr erforderlichen baulichen manahmen erklrte kndigung mietverhltnisses beklagten treuwidrig erscheinen regelung abs nr halbs bgb steht kndigung klgerin entgegen revision verkennt vorschrift vermieter darauf berufen mietrume zusammenhang beabsichtigten berlassung mieter erfolgten begrndung wohnungseigentum veruern vorliegenden sachverhalt direkt anwendbar klgerin wohnung beklagten zusammenhang begrndung wohnungseigentum veruern gebude einschlielich bisher beklagten bewohnten rume abreien analoge anwendung bestimmung kommt gleichfalls betracht planwidrige regelungslcke liegt bgb geregelte kndigungsschutz dient bestandsschutz einzelnen mietverhltnisses heit interesse mieters gemietete wohnung lebensmittelpunkt beizubehalten berechtigten interesse vermieters aufgeben mssen berechtigtes interesse klgerin liegt ausgefhrt darin wegen sanierungsbedrftigen zustands gebudes umfassende bauliche manahmen erforderlich wegfall bisherigen mietwohnungen fhren entgegen auffassung revision geht zweck bgb geregelten kndigungsschutzes mieters etwa instrument zweckentfremdungsverbots gemeinden wohnraummangel dahin allgemein bestand mietwohnungen altbauwohnungen gnstigem mietzins erhalten beklagten umstnden angemessene ru mungsfrist gem abs satz zpo gewhren ball dr frellesen dr milger hermanns dr achilles vorinstanzen ag heidelberg entscheidung lg heidelberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes zr vers umnisurteil rechtsstreit verkndet mrz potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr melullis richter prof dr jestaedt scharen richterin mhlens richter asendorf fr recht erkannt revision beklagten november verkndete teilend teilgrundurteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf kostenpunkt insoweit aufgehoben klgerin ansprche wegen immaterieller schden schmerzensgeld beklagten zuerkannt worden umfang aufhebung rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand geborene klgerin buchte oktober firma handelnden beklagten fr zeit februar gruppenreise nebst helikopter skipa fr sechs tage reise reiseinformation special nher beschrieben beide beklagten besttigten buchung schriftlich beklagte begleitete reisegruppe beauftragte skifhrer sorgte ort fr bergfhrer ausrstung reiseantritt unterzeichnete klgerin beklagten vorgelegtes for mular anspruchs klageverzicht wegen etwaiger schden teilnahme gebuchten helikopter skilauf erklrte fr februar helikopter skilauf gletscher vorgesehen klgerin mitreisenden wurden russischen helikopter etwa hhe gletscher abgesetzt fuhren kleingruppen skiern snowboards tal zweiten abfahrt strzte klgerin snowboard etwa tief weit vorgegebenen spur quer gletscherhang verlaufende gletscherspalte uerst schwierige bergung klgerin stunden erfolg klgerin wurde reisefhrer russischen bergfh rern reiseteilnehmern unfallstelle schwebenden hubschrauber geschoben unfall anschlieenden rettungsaktion wurde klgerin schwer verletzt seitdem querschnittsgelhmt klgerin beklagten reiseveranstalter ersatz materiellen immateriellen schden anspruch genommen landgericht zwei teilurteile klagen abgewiesen berufungsgericht teilend teilgrundurteil klagen zahlung angemessenen schmerzensgeldes grunde stattgegeben festgestellt beklagten gesamtschuldner verpflichtet klgerin smtliche materiellen schden unfallereignis februar soweit ansprche sozialversicherungstrger sonstige dritte bergegangen bergehen smtliche weiteren immateriellen schden ersetzen revisionen beklagten zunchst antrge berufungsinstanz weiterverfolgt senat lediglich revision beklagten teilweise insoweit angenommen ansprche wegen immaterieller schden schmerzensgeld zuerkannt worden insoweit verfolgt beklagte rechtsmittel klgerin mndlichen verhandlung erschienen entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg soweit senat rechtsmittel angenommen umfang angefochtene entscheidung aufzuheben rechtsstreit berufungsgericht zurckzuverweisen berufungsgericht klgerin schmerzensgeldanspruch beklagten unerlaubter handlung zugesprochen ausgefhrt reiseveranstalter seien beklagten verpflichtet geschuldeten reiseleistungen organisieren erbringen ber gletscherabfahrten bestehende allgemeine lebensrisiko hinausgehende gefhrdung klgerin ausgeschlossen verpflichtung htten beklagten schuldhaft verletzt skifhrer detailliiert angewiesen htten gesichtspunkten vorgesehenen abfahrtstrecken auszuwhlen seien umstnden gebotenen sicherheitsmanahmen treffen seien abfahrtsteilnehmer strzen gletscherspalten bewahren schuldhafte verletzung organisationspflicht folge daraus heliko pter skiabfahrten gletschern unerfahrene ungeeignete person beauftragt htten abfahrtstrecken gletscher auszuwhlen abfahrten organisieren auswahl zeugen htten gerade hinblick gefhrlichkeit gletscherabfahrten gebotene sorgfalt beachtet zeuge tourenwart sei staatlich geprfter skiund berg skifhrer ausbildung skifahren gletschern gehrt helikopter skiing indessen erfahrung gehabt seien gletscherverhltnisse mangelnde befhigung zeugen unbekannt art weise be legt unfalltag vorgesehenen gletscherhang ausgewhlt sodann abfahrten durchgefhrt untersuchung hanges gebotene sorgfalt beachtet abfahrtteilnehmer weder deutlich angewiesen bergfhrern gezogenen spuren berschreiten auftreten gletscherspalten ersten abfahrt manahmen eingeleitet gefhrdung teilnehmer auszuschlieen unerheblich sei zeuge beklagten angestellt worden sei beklagte msse zurechnen lassen ungeeigneter skifhrer organisation gletscherabfahrt betraut worden sei magebend sei insoweit beide beklagten reiseveranstalter ewesen seien beklagte internen aufgabenverteilung beklagten fr organisation ort zustndig sei hieraus folge beklagte zeugen eingestellt namen beklagten ii wrdigung hlt angriffen revision vollem umfang stand beklagte unstreitig reise teilgenommen unfall bergung klgerin beteiligt zutreffend berufungsgericht angenommen deliktsrechtliche haftung beklagten reiseveranstalter gesichtspunkt organisationspflichtverletzung bgb betracht kommt deliktsrechtliche haftung setzt schuldhaftes fehlverhalten voraus schaden verletzten folge fehlverhalten verletzung sorgfaltspflicht begrndet bundesgerichtshof deliktsrechtlichen haftung reiseveranstalters fr verletzungen sorgfaltspflichten vorbereitung durchfhrung veranstalteten reise vornehmlich frage befat verkehrssicherungspflichten reiseveranstalter treffen danach reiseveranstalter ausbung gewerbes grundstzlich diejenigen sicherungsvorkehrungen treffen verstndiger umsichtiger vorsichtiger gewissenhafter angehriger jeweiligen berufsgruppe fr ausreichend halten darf personen schaden bewahren umstnden zuzumuten bgh urt vi zr versr bghz sen urt zr njw fr deliktsrechtliche haftung reiseveranstalters wegen verletzung verkehrssicherungspflichten deshalb bedeutung vertragsrechtlichen verpflichtungen gesetz rechtsprechung entwickelten grundstzen typischerweise obliegen gewerblichen berufspflichten begrnden begrenzen gleich verkehrssicherungspflichten bghz gehrt grundpflichten veranstalters personen deren ausfhrung vertraglichen pflichten bedient hinsichtlich eignung zuverlssigkeit sorgfltig auszuwhlen vgl bghz darin erschpft jedoch verantwortung fr vertragserfllung mu regelmig jeweiligen umstnden entsprechend leistungstrger deren leistungen berwachen bghz nachw kontrollpflicht besteht regel hinsichtlich gesondert buchender veranstaltungen leistungstrgers aufgrund bestehenden vertragsverhltnisses sen urt zr njw grundstze gelten fr organisationspflichten reiseveranstalters reiseveranstalter ski urlaubsreisen deshalb verpflichtet geschuldeten reiseleistungen organisieren erbringen ber skiabfahrten bestehende allgemeine risiko hinausgehende gefhrdung reiseteilnehmer ausgeschlossen veranstalter helikopter skiing gletschern darber hinaus dafr sorge tragen zuverlssige orts fachkundige ski bergfhrer sowie geeignete flugzeuge verfgung stehen teilnehmer anforderungen gletschertour entsprechend eingewiesen ausgerstet recht rgt revision berufungsgericht festgestellt konkreten organisationspflichten beklagte schuldhaft verletzt beklagten reiseveranstalter knne gefordert fachkundige personen einsetze anstellung staatlich geprften skitourenwarts berg skifhrers gesche hen sei fehlende befhigung zeugen knne feststel lungen berufungsgerichts abgeleitet bisherigen feststellungen berufungsgerichts rechtfertigen annahme fr unfall klgerin urschlichen schuldhaften pflichtverletzung beklagten berufungsgericht verletzung organisationspflicht beide beklagte begrndet htten zeugen detailliert anweisen mssen gesichts punkten vorgesehene abfahrtstrecken gletscher auszuwhlen sicherheitsmanahmen treffen unflle gletscher vermeiden festgestellt beklagte verpflichtet berhaupt lage fachkundige anweisungen hinsichtlich auswahl gletscherabfahrten treffenden sicherheitsmanahmen erteilten berufungsgericht umstand gewicht beigemessen ski snowboardtour gletscher ausweislich reise prospekts sonderleistung beklagten handelte beklagte reiseteilnehmer skifahrt programm reisegruppe beteiligt ausfhrung weder rechtlichen tatschlichen einflu beklagte skifhrer fehlverhalten feststellungen berufungsgerichts unfall klgerin fhrte durchfhrung gletschertouren beauftragt vielmehr wurde rahmen vertragsleistungen ttig reiseprospekt beklagten angeboten worden dafr sprach formularmige anspruchs klageverzicht beklagte klgerin erst reiseantritt unterzeichnung vorgelegt beklagte knnte angesichts umstnde ber vertraglichrechtliche haftung fr materielle schden hinaus bgb zahlung angemessenen schmerzensgeldes anspruch genommen feststnde organisationspflicht verletzt htte dadurch unfallschaden klgerin eingetreten wre mte berufungsgericht klren klgerin konkrete anweisungen ber abfahrtstrecken sicherheitsmanahmen skifhrer vertragliche pflichten beklagten ansah obwohl reise teilnahm dabei mte feststellen bedeutung interne arbeitsaufteilung beklagten sicht reiseteilnehmer fr beklagten zuzurechnenden pflichtenkreis annahme verletzung organisationspflichten beklagten lt weitere feststellungen darauf sttzen beklagten htten helikopter skiabfahrten gletschern unerfahrenen ungeeigneten skifhrer beauftragt wofr beklagte einzustehen soweit berufungsgericht mangelnde befhigung zeugen fr bertragenen aufgaben daraus herleitet erfah rungen helikopter skiing gehabt berufungsgericht bercksichtigt unfall gefhrlichen absprung hubschrauber ereignete mangelnde erfahrungen zeugen helikopter skiing daher fr unfall klgerin urschlich soweit berufungsgericht meint unerfahrenheit ungeeignetheit zeugen folgten daraus gletscherverhltnisse gletscher gekannt gletscherhang unfalltag hinreichend sorgfltig untersucht auerdem abfahrtteilnehmer ausreichend eingewiesen knnte beklagten angelastet rahmen organisationspflicht dafr htte sorge tragen mssen beklagten angestellte nachweis staatlicher prfungen qualifiziert ausgewiesene gletscherabfahrten vertraute berg skifhrer ungeachtet anwe senheit vier russischen bergfhrern erfahrung skigebieten htte berprft mssen entgegen auffassung berufungsgerichts ergibt weitere feststellungen deliktsrechtliche haftung beklagten wegen mangelnder anweisungen wegen anstellung unerfahrenen ungeeigneten skifhrers ttigkeit reiseveranstalter lt internen aufgabenteilung beklagten mangels tatschlicher feststellungen schlieen beklagte skifhrer durchfhrung gletscherabfahrten namen be klagten betraut umstand beklagte zusammen beklagten reiseveranstalter deshalb klgerin vertrag ersatz materiellen schden haftet rechtfertigt weiteres annahme berufungsgerichts interne aufgabenverteilung beklagten sei fr deliktsrechtliche haftung bedeutung feststellungen berufungsgerichts rechtfertigen annahme auswahl berwachungsverschuldens bgb beklagten berufungsgericht annimmt skifhrer fr bertragene aufgabe befhigt be klagte fr fehlverhalten zeugen bgb haftet steht bislang fest gleiche vorwurf widerrechtlicher pflichtverletzung beklagten trifft zeuge verrichtungsgehilfe beklagten handelte skiprogramm gletscher sonderleistung beklagten knnten wahl kontrollpflichten beklagten ausgeschlossen iii daher angefochtene teilend teilgrundurteil kostenpunkt umfang revisionsannahme aufzuheben insoweit rechtsstreit berufungsgericht zurckzuverweisen ber kosten revision entscheiden berufungsgericht gegebenenfalls ergnzendem vortrag parteien festzustellen konkrete organisationspflicht beklagte verletzt dabei frage nachzugehen beklagten organisationspflichten hinsichtlich vorbereitung durchfhrung skiprogramms trafen verlet zung pflicht urschlich fr unfall klgerin melullis jestaedt mhlens scharen asendorf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix za dezember rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin mhring dezember beschlossen antrag beklagten beiordnung notanwalts fr beabsichtigte rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts hamburg september abgelehnt grnde antrag beiordnung notanwalts bereits deshalb unbegrndet beklagte dargelegt erfolglos vertretung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt bemht beiordnung notanwalts vorschrift abs zpo setzt voraus partei zumutbaren anstrengungen unternommen vertretung bereiten rechtsanwalt finden rechtsmittelverfahren bundesgerichtshof hierzu darlegen erfolg zumindest mehr vier beim bundesgerichtshof zugelassene rechtsanwlte gewandt bgh beschluss februar iv zr njw rr januar ix zb famrz juni ix za wum rn januar ix za wum rn rechtsanwlte grnden bernahme mandats bereit bgh beschluss august za wum rn beklagten geschilderten bemhungen vertretung bereiten zugelassenen rechtsanwalt finden gengen anschriften beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwlte allgemein zugnglichen quellen entnehmen mandatsandienung beklagten daher ergebnislosen fernmndlichen anfragen rtlichen rechtsanwaltskammer mglich kayser vill pape lohmann mhring vorinstanzen ag hamburg altona entscheidung lg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet oktober bott justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja aeuv art bgb behrden freistaat bayern dadurch hinreichend qualifizierter weise unionsrecht verstoen dezember vertrieb sportwetten anbieter deutschen lotto totoblock zusammen geschlossenen lotterieunternehmen lnder untersagt amtshaftungsanspruch gem abs art satz gg scheidet insoweit untersagungsverfgungen objektiv rechtswidrig jedoch verschulden amtstrger fehlt bayerischen verwaltungsgerichte untersagungsverfgungen anordnung sofortigen vollziehbarkeit aufgehoben ebenfalls hinreichend qualifizierter weise unionsrecht verstoen bayerische gesetzgeber hinreichend qualifizierter weise unionsrecht verstoen sportwettenmonopol dezember aufrechterhalten bgh urteil oktober iii zr olg mnchen lg passau iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vizeprsidenten schlick richter dr herrmann hucke tombrink dr remmert fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juli zurckgewiesen kosten revisionsrechtszugs klgerin tragen rechts wegen tatbestand klgerin gibraltar ansssige anbieterin sportwetten macht stadt beklagte sowie freistaat bay ern beklagter eigenem abgetretenem recht schadensersatzansprche wegen verletzung europischen rechts geltend klgerin verfgt ber erlaubnis gibraltarischen behrden fr veranstaltung sportwetten bayern angebotenen wetten vertrieb neben prsenz internet ber wettbros selbstndigen geschftsbesorgern gefhrt wurden geschftsbesorger folgenden zedent betrieb gebiet beklag ten wettbro trat klgerin spter schadensersatzansprche ab verfgung april untersagte beklagte zedenten vermittlung sportwetten ordnete sofortige vollziehung verwaltungsakts gem abs vwgo sttzte generalklausel art abs nr landesstraf verordnungsgesetzes verbindung stgb abs staatsvertrages lotteriewesen deutschland gltig juli dezember fhrte zedenten fehle notwendige staatliche erlaubnis vermitteln sportwetten verfgung gerichteten widerspruch zedenten hob beklagte anordnung sofortigen vollziehbarkeit half rechtsmittel jedoch brigen ab legte vorgang regierung zustndiger widerspruchsbehrde bescheid juni wies regierung niederbayern widerspruch zedenten untersagungsverfgung zurck ordnete deren sofortige vollziehung zedent erhob daraufhin klage verfgung beklagten verwaltungsgericht stellte antrag schiebende wirkung klage abs vwgo wiederherzustellen beschluss august wies verwaltungsgericht antrag zurck oktober stellte zedent vermittlung sportwetten klgerin beschluss dezember wies bayerische verwaltungsgerichtshof beschwerde zedenten abweisung antrags abs vwgo zurck klgerin sieht erlass behrdlichen untersagungsverfgung folgenden ergangenen verwaltungsgerichtlichen entscheidungen sowie schaffung beziehungsweise aufrechterhaltung vorschriften staatsvertrags jeweils qualifizierte verste recht europischen union beklagten gesamtschuldnern zahlung zunchst ersatz eigenen schadens zedenten jahr verlangt landgericht klage abgewiesen berufung klgerin klageforderung schadensersatz fr erhht erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klagebegehren entscheidungsgrnde zulssige revision sache erfolg auffassung berufungsgerichts klgerin schadensersatz weder grundstzen gemeinschafts beziehungsweise unionsrechtlichen staatshaftungsanspruchs bgb art gg enteignungsgleichem eingriff verlangen hinblick unionsrechtlichen staatshaftungsanspruch berufungsgericht auffassung landgerichts eigen gemacht beklagten htten objektiv europarechtlich gewhrleistete dienstleis tungsfreiheit klgerin zedenten verletzt landgericht hierzu ausgefhrt urteilen gerichtshofs europischen union september genge deutschen lndern bestehende sportwettenmonopol fr gerechtfertigten eingriff europische dienstleistungsfreiheit erforderlichen kohrenz pferdewetten bestimmte glckspiele automatenspiele gewerbefreiheit unterlgen obgleich hheres suchtpotential beinhalteten monopol unterfallenden sportwetten bereinstimmung vorinstanz berufungsgericht gemeint fehle jedoch hinreichend qualifizierten versto unionsrecht urteilen gerichtshofs september sei rechtsfrage sportwettenmonopol europisches recht verstoe mae geklrt manahmen beklagten offenkundige verste gemeinschaftsrecht einzustufen seien bayerische sportwettenmonopol betreffende urteil bundesverfassungsgerichts mrz sei beurteilungs ermessensspielraum beklagten entfallen null reduziert worden weder bundesverfassungsgericht darin ausdrcklich verletzung unionsrechtlicher vorschriften festgestellt beinhalteten feststellungen denknotwendig gerichtshof europischen union ausgefhrt bundesverfassungsgericht entscheidung mrz sowie beschluss august vereinbarkeit sportwettenmonopols unionsrecht geuert berufungsgericht ausgefhrt bundesverfassungsgericht ausdrcklich festgestellt magebliche bayerische norm nichtig sei whrend eingerumten bergangsfrist eingriffe grundrecht art gg rechtfertige bergangs frist europarechtlicher ebene gerechtfertigt knne gerichtshof europischen union erstmals entscheidung september sachen winner wetten verneint soweit klgerin verwaltungsgerichten vorwerfe vorlage gerichtshof europischen union unterlassen stelle ebenfalls offenkundigen versto europisches recht dar vorlagepflicht art egv nunmehr art aeuv fr verfahren einstweiligen rechtsschutzes grundstzlich bestehe ansprche bgb art gg enteignungsgleichem eingriff schieden ebenfalls ii hlt rechtlichen nachprfung stand vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen klgerin gibraltarische veranstalterin sportwetten fr grundlage geschftsbesorgungsvertrgen ttigen deutschen vermittler dienstleistungen sinne art eg art aeuv angeboten eugh urteil september sto nvwz rn ff weiterhin steht aufgrund urteile gerichtshofs europischen union september carmen media nvwz sto aao winner wetten nvwz fest bayern gem staatsvertrag lotteriewesen deutschland juni baygvbl geltende sportwetten monopol aufgrund ausschlielich deutschen lotto totoblock zusammengeschlossenen lotterieunternehmen lnder sportwetten oddset anbieten ber lottoannahmestellen sowie ber internet vertreiben durften darauf beruhenden verwaltungs gerichtsentscheidungen bediensteten objektiv gemeinschaftsrecht unvereinbar regelungen eindmmung spielsucht dienen sollten verstieen urteilen gerichtshofs statuierte kohrenzgebot reihe glckspielen insbesondere automatenspiele staatliche monopol fielen hheres suchtpotential aufweisen fr monopol galt zudem beanstandete gerichtshof rechtslage schleswig holstein hessen betreffenden entscheidungen carmen media sto durchfhrung intensiver werbekampagnen inhaber staatlichen monopols sportwetten wrdigung berufungsgerichts verletzung dienstleis tungsfreiheit beklagten stelle hinreichend qualifizierten versto europische recht dar fr gemeinschafts beziehungsweise unionsrechtlichen staatshaftungsanspruch erforderlich sei rechtslage nordrhein westfalen olg kln urteil mai juris rn ff ergebnis gleichfalls beanstanden rechtsprechung gerichtshofs europischen union versto unionsrecht hinreichend qualifiziert betreffende mitgliedstaat wahrnehmung rechtsetzungsbefugnisse grenzen ausbung befugnisse gesetzt offenkundig erheblich berschritten eugh urteile mrz test claimants the thin cap group litigation slg rn oktober dillenkofer slg rn mrz british telecommunications slg rn mrz brasserie cheur slg rn siehe senatsbeschluss april iii zr juris rn senatsbeschluss juni iii zr njw rn senatsurteile januar iii zr njw rn oktober iii zr bghz restriktiven haftungsmastab liegt erwgung zugrunde wahrnehmung gesetzgeberischer ttigkeit insbesondere wirtschaftspolitischen entscheidungen mal mglichkeit schadensersatzklagen behindert darf allgemeininteressen erlass manahmen gebieten interessen einzelnen beeintrchtigen knnen eugh urteile sachen british telecommunications aao rn brasserie cheur aao rn senatsbeschluss april aao mitgliedstaat zeitpunkt rechtsverletzung ber erheblich verringerten gar null reduzierten gestaltungsspielraum verfgte schon bloe verletzung gemeinschaftsrechts ausreichen hinreichend qualifizierten versto anzunehmen eugh urteile sachen test claimants the thin cap group litigation dillenkofer jew aao senat aao festzustellen hinreichend qualifizierter versto vorliegt gesichtspunkte einzelfalls bercksichtigen fr nationalen gericht vorgelegten sachverhalt kennzeichnend gesichtspunkten gehren insbesondere ma klarheit genauigkeit verletzten vorschrift frage versto schaden vorstzlich begangen beziehungsweise zugefgt wurde frage etwaiger rechtsirrtum entschuldbar frage mglicherweise verhalten gemeinschaftsorgans beigetragen nationale manahmen praktiken gemeinschaftsrechtswidriger weise eingefhrt aufrecht erhalten wurden eugh urteile sachen test claimants the thin cap group litigation aao rn brasserie cheur aao rn sowie dezember evans slg rn senat aao mwn gerichtshof entwickelten grundstze haftung mitgliedstaats fr verste gemeinschaftsrecht gelten dabei fr staatsgewalten unabhngig davon schadensverursachende versto gesetzgeber gerichten verwaltung mitgliedstaats anzulasten vgl eugh urteil september kbler slg rn vorstehenden kriterien gemessen versto gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert tatsachengerichte bercksichtigung mageblichen umstnde insbesondere hand gerichtshof europischen union entwickelten leitlinien beurteilen senatsurteil januar iii zr njw rn insoweit eingeschrnkte revisionsrechtliche berprfung berufungsurteils lsst ergebnis rechtsfehler erkennen aa klgerin beklagten ber bloen vollzug beklagten getroffenen regelungen hinausgehenden verste vorwirft berufungsgericht beurteilung exekutiven legislativen handelns beklagten sowie materiellrechtlichen inhalts entscheidungen verwaltungsgerichts bayerischen verwaltungsgerichtshofs recht frage vereinbarkeit bayern mageblichen zeitraum geltenden regelungen sportwettenmonopol europischen gemeinschaftsrecht beschrnkt bb zutreffend geht berufungsgericht davon vorliegend einfache verletzung gemeinschaftsrechts annahme qualifizierten verstoes ausreicht ermangelung abschlieenden gemeinschaftsrechtlichen harmonisierung gebiet glcksspielrechts verblieb beklagten erheblicher gestaltungsspielraum cc ebenfalls beanstanden wrdigung berufungsgerichts rede stehenden zeitraum rechtsprechung gerichtshofs europischen union grenzen zulssiger staatlicher glckspielmonopole przise geklrt bayern seinerzeit geltende rechtslage aufgrund judikatur gerichtshofs offenkundig europischen recht unvereinbar gewertet erst entscheidungen september carmen media nvwz sto nvwz winner wetten nvwz gerichtshof rechtfertigung deutschen sportwettenmonopols konkreter ausgestaltung befasst vorangegangenen entscheidungen staatlichen regulierung monopolisierung sportwetten urteile november gambelli slg njw oktober zenatti slg euzw september lr slg euzw mrz schindler slg njw gerichtshof abstrakte grenzen fr reglementierungen aufgezeigt jedoch zugleich betont mitgliedstaaten bercksichtigung jeweiligen sittlichen religisen kulturellen soziokulturellen besonderheiten ermessen zustehe festzulegen erfordernisse insbesondere bezglich art weise veranstaltung lotterien ergben urteile sachen gambelli aao rn zenatti aao rn lr aao rn schindler aao rn nhere vorgaben ausbung ermessens enthalten entscheidungen trifft insbesondere revision angefhrten urteile sachen zenatti gambelli jew aao rechtslage italien befassen fall zenatti gerichtshof ausgefhrt begrenzung glckspielbetriebs zwecken spiellust betrieb spiele geordnete bahnen lenken risiken betriebs hinblick betrug straftaten auszuschalten daraus ergebenden gewinne gemeinntzigen zwecken zuzufhren diene europarechtlich legitimen zielen aao rn gerichtshof zulssigkeit beschrnkungen wettbetriebs negativ dahingehend abgegrenzt wirklich ziel dienen mssten gelegenheiten spiel vermindern erzielung einnahmen fr soziale aktivitten erfreuliche nebenfolge eigentliche grund betriebenen restriktiven politik drfe aao rn schlielich gerichtshof betont sei sache nationalen gerichts prfen mitgliedstaatlichen rechtsvorschriften gerechtfertigten zielen dienten enthaltenen beschrnkungen verhltnismig seien aao rn nhere inhaltliche vorgaben weiteren ziele bereich regulierung wetten einschrnkung dienstleistungsfreiheit rechtfertigen knnen manahmen erreichung ziele zulssig urteil entnehmen gegenteil gerichtshof ebenso urteil sache lr aao rn weiten ermessens beurteilungs entscheidungsspielraum mitgliedstaaten zulassung lotterie glckspielangeboten unterstrichen stein anmerkung urteil sache zenatti euzw insbesondere monopolisierung anbieter gerichtshof fr unzulssig gehalten siehe urteil sache zenatti aao rn urteil sache lr aao rn unvereinbarkeit bayerischen rechtslage betreffend sportwetten dienstleistungsfreiheit lie urteil sache zenatti ableiten gilt gleicher weise fr urteil gerichtshofs europischen gemeinschaften sache gambelli darin gerichtshof zunchst bezugnahme entscheidungen sachen schindler lr zenatti bekrftigt mitgliedstaaten magabe jeweiligen sittlichen religisen kulturellen soziokulturellen besonderheiten ermessen zustehe beschrnkungen betriebs spielen wetten statuieren aao rn weiterhin betont beschrnkungen zwingende grnde verbraucherschutz betrugsvorbeugung vermeidung anreizen fr brger berhhten ausgaben fr spielen gerechtfertigt knnen aao rn allerdings ausgefhrt reglementierungen grnde sowie notwendigkeit gesttzt seien strungen sozialen ordnung vorzubeugen mssten geeignet verwirklichung ziele sinne gewhrleisten kohrent systematisch begrenzung wettttigkeiten beitrgen aao obgleich begrndung europarechtswidrigkeit mageblichen zeitraum bayern geltenden rechtslage angefhrt wurde genge anforderungen kohrenz konnte gambelli entscheidung notwendigen klarheit abgeleitet rede stehenden regelungen sportwetten gerechtfertigten eingriff dienstleistungsfreiheit beinhalteten gerichtshof urteil kohrenz heit stimmigkeit mageblichen italienischen rechtsvorschriften gesichtspunkt befasst italienische staat fiskalinteresse politik ausweitung spielens wettens verfolge fall rechtfertigung reglementierungen ffentliche sozialordnung notwendigkeit berufen knne gelegenheiten spiel vermindern aao rn kohrenz fr vorliegenden sachverhalt magebenden aspekt glcksspiele staatliche monopol fallen hheres suchtpotential aufweisen fr monopol gilt gambelli entscheidung hingegen andeutungsweise angesprochen gesichtspunkt rechtsprechung gerichtshofs europischen union erst urteilen september carmen media aao rn sto aao rn ff bedeutung erlangt dementsprechend lie gambelli urteil zumindest qualifizierten versto begrndender anhaltspunkt dafr entnehmen fraglichen regelungen ungerechtfertigten eingriff dienstleistungsfreiheit beinhalteten dd revision allerdings ausgangspunkt darin beizupflichten wrdigung berufungsgerichts urteil bundesverfassungsgerichts mrz bverfge ebenfalls fr gemeinschafts beziehungsweise unionsrechtlichen staatshaftungsanspruch erforderlichen deutlichkeit unvereinbarkeit bayerischen monopols fr sportwetten europarechtlichen dienstleistungsfreiheit geben mehr tatrichterlichen beurteilungsspielraum gedeckt bundesverfassungsgericht bezugnahme randnummer gambelli entscheidung gerichtshofs europischen gemeinschaften urteil november slg ausgefhrt seinerzeitigen bayerischen regelungen erfllten anforderungen deutschen verfassungsrechts liefen parallel gerichtshof gemeinschaftsrecht formulierten vorgaben denen erzielung einnahmen finanzierung sozialer aktivitten ntzliche nebenfolge eigentliche grund restriktiven politik bereich wetten glckspielen drfe bverfge zuzugeben revision weiterhin generalanwalt beim gerichtshof mengozzi schlussantrag sache sto bezugnahme urteil bundesverfassungsgerichts mrz ausgefhrt lektre entscheidung lasse unzweifelhaft erscheinen bayerischen bereinstimmende hessische baden wrttembergische sportwettenmonopol erforderlichen voraussetzungen erfllt kohrent systematisch eingestuft juris rn richtig stellt revision angefhrte passage urteil bundesverfassungsgerichts lediglich obiter dictum dar ferner bundesverfassungsgericht hervorgehoben fehle zustndigkeit mglichen versto europisches gemeinschaftsrecht prfen aao gleichwohl ausdrcklich dahingehend festgelegt festgestellten verfassungsrechtlichen mngel bestehenden regelungen sportwettenmonopol gleicher weise gerichtshof europischen union entwickelten europarechtlichen vorgaben unvereinbar seien konnte fr rechtsanwender judikative exekutive sowie fr gesetzgeber europarechtliche status quo mehr zweifelhaft dennoch beklagten hinreichend qualifizierter weise europische recht verstoen verwaltung beklagten bekanntwerden urteils bundesverfassungsgerichts untersagungsverfgung aufrecht erhalten klgerin beziehungsweise geschftsbesorger etwa erteilung entsprechenden genehmigung ermglicht sportwetten vertreiben qualifizierter versto gemeinschaftsrecht gleichwohl anzulasten bediensteten beklagten durften annehmen bundesverfassungsgericht gesetzgeber aufgegebenen neuregelung wett glckspielrechts sptestens januar erfolgen materiellen europischen gemeinschaftsrecht einklang stand angebot sportwetten bisherigen monopolinhabern vorzubehalten deshalb beruhen insoweit rechtsauffassung vertretbar whrend bundesverfassungsgericht zugestandenen bergangszeit dezember sei materiell europarechtswidriger regelungszustand zwingenden grnden rechtssicherheit vgl hierzu eugh urteil september winner wetten nvwz rn mwn gemeinschaftsrechtlich hinnehmbar verfahren winner wetten gerichtshof offenbar regierungen erklrungen abgegeben geltend gemacht vgl eugh aao rn schlussantrge generalanwalts bot juris rn ff siehe ferner vgh kassel nvwz ovg mnster nvwz bundesverfassungsgericht whrend zugestandenen bergangsfrist uneingeschrnkte fortgeltung verfassungswid rig aufgrund parallelitt kohrenzanforderungen zugleich gemeinschaftsrechtswidrig erkannten rechtslage gebilligt vielmehr fr anwendbarkeit bislang geltenden normen magaben statuiert denen unverzglich mindestma konsistenz ziel begrenzung wettleidenschaft bekmpfung wettsucht einerseits tatschlichen ausbung staatlichen monopols andererseits herzustellen bverfge danach durften hintergrund errichtung staatlichen wettmonopols fr genommen weder verfassungs europarechtswidrig vgl bverfge aao gewerbliche veranstalten wetten private unternehmen vermittlung wetten beklagten veranstaltet wurden weiterhin verboten angesehen ordnungsrechtlich unterbunden wobei bundesverfassungsgericht sogar aufrechterhaltung strafbewehrung fr ausgeschlossen erachtete aao jedoch beginnen wettmonopol konsequent bekmpfung wettsucht begrenzung wettleidenschaft auszurichten staat durfte insbesondere bergangszeit expansiven vermarktung wetten nutzen daher neuregelung erweiterung angebots staatlicher wettveranstaltungen sowie werbung ber sachliche informationen art weise wettmglichkeit hinausgehend gezielt wetten aufforderte untersagt ferner staatliche lotterieverwaltung umgehend aktiv ber gefahren wettens aufzuklren aao bundesverfassungsgericht gesetzlichen regelung angelegten dementsprechend praxis realisierten defizite verwirklichung wettmonopol grundstzlich rechtfertigenden vorgenannten ziele darin gesehen aktiven prvention fehlte aao geschftspraxis monopolanbieters tat schlichen erscheinungsbild wirtschaftlich effektiven vermarktung grundstzlich unbedenklichen freizeitbeschftigung entsprach aao ff bundesverfassungsgericht insoweit breit angelegte werbung wetten sozialadquate sogar positiv bewertete unterhaltung dargestellt wurde aao breiten vertriebswege fehlende aktiv kommunizierte prvention beanstandet aao behebung eben defizite dienten vorgriff entsprechende gesetzliche neuregelungen fr bergangszeit aufgestellten magaben inhalt zielte darauf ab genau mngel bestehenden rechtslage abzustellen mageblich deren verfassungswidrigkeit fhrten bundesverfassungsgericht entscheidung sache kriterien gambelli entscheidung angewandt zugleich ausgefhrt parallelitt anforderungen deutschen verfassungsrechts europischen gerichtshof gemeinschaftsrecht formulierten betont aao lag fr verwaltung beklagten annahme nahe sofern magaben beachtet formellen erlass entsprechenden nderungs gesetze praxis zustand hergestellt grundgesetz europarecht einklang steht bayvgh beschluss august cs juris rn dagegen eingelegte verfassungsbeschwerde wurde kammerbeschluss bundesverfassungsgerichts oktober wm entscheidung angenommen brigen wre wegen anwendungsvorrangs gemeinschaftsrechts einrumung bergangszeit bundesverfassungsgericht leere gegangen sogar fr rechtsanwender irrefhrend bundesverfassungsgericht eingeforderten magaben tatschlich zgig vollstndig umgesetzt wurden bayerische verwaltungsgerichtshof bundesverfassungsgericht gebilligt bayerischen verwaltung stndiger rechtsprechung attestiert bayvgh beschlsse august nvwz august cs juris rn oktober cs juris rn november cs juris rn bverfg wm beschluss bayvgh august siehe bverfg kammerbeschluss mrz bvr juris rn vorstehenden erwgungen gelten fr antrag aussetzung sofortigen vollziehung untersagungsverfgung beklagten befassten verwaltungsgerichte beklagten revision geltend macht liegt hinreichend qualifizierter versto bediensteten beklagten europisches gemeinschaftsrecht bayerische verwaltungsgerichtshof unterlassen zedenten angestrengte verfahren einstweiligen rechtsschutzes untersagungsverfgung beklagten gem art abs eg art abs aeuv auszusetzen gerichtshof europischen union frage vereinbarkeit bayern seinerzeit geltenden regelungen ber sportwettenmonopol europischen recht vorzulegen verwaltungsgerichtshof verfahren abs vwgo letztinstanzlich entscheidendes gericht siehe abs vwgo genannten bestimmungen vorlage gerichtshof grundstzlich verpflichtet ber auslegung gemeinschafts beziehungsweise unionsrecht befinden rechtsprechung gerichtshofs entfllt vorlageverpflichtung jedoch verfahren einstweiligen rechtsschutzes sofern partei unbenommen bleibt hauptverfahren entweder einzuleiten einleitung verlangen summarischen verfahren vorlufig entschiedene frage gemeinschaftsrechts erneut geprft gegenstand vorlage bilden eugh urteile mai hoffmann la roche slg rn oktober morson slg rn ff siehe bverfg njw hiernach bestehende ermessen bayerischen verwaltungsgerichtshofs entgegen auffassung klgerin schon deshalb null reduziert zuvor dargestellten grnden offenkundiger versto gemeinschaftsrecht vorlag soweit legislative beklagten betroffen versto ebenfalls auszuschlieen dabei gesetzgeber insbesondere vorgehalten schnellstmglich ablauf bundesverfassungsgericht eingerumten bergangszeit buchstaben gemeinschaftsrechtskonforme gesetzeslage schaffen mssen zunchst durfte gesetzgeber davon ausgehen schon anpassung gesetzeswortlauts vorgaben bundesverfassungsrechts exekutive willens lage fr bergangsphase zustand herzustellen europarechtlich durchgreifenden bedenken mehr ausgesetzt zudem ausreichende zeit vonnten vorgaben bundesverfassungsgerichts folgenden national europarechtlichen anpassungsbedarf sorgfltig ermitteln hieraus folgenden handlungsoptionen herauszuarbeiten gegebenenfalls abstimmung rechtssetzungsorganen bundes abwgung jeweils rede stehenden belange fr lsung entscheiden gab fr schaffung sinne rechtsprechung gerichtshofs europischen union kohrenten lsung fr bereich sportwetten glcksspiele vielzahl denkbaren lsungen mitgliedstaaten insoweit ermessensspielraum zusteht eugh urteil november gambelli slg rn mwn hinzu kommt mageblichen regelungen kompetenzordnung grundgesetzes lndern schaffen regelungen sinnvollen bundeseinheitlichen standard gewhrleisten staatsvertrag deutschen lnder enthalten aufgrund ausgangslage beklagten insbesondere anzulasten gesetzgeberischen alleingang verzichtete zusammen brigen lndern wiederum nunmehr europarechtlichen vorgaben entsprechende bundeseinheitliche regelung anstrebte bercksichtigung umstnde beanstanden beklagte ebenso bundeslnder dezember eingerumte bergangsfrist ausschpfte ee weitere hinweis revision beschluss kammer ersten senats bundesverfassungsgerichts april wm fr rechtsauffassung unbehelflich bundesverfassungsgericht darin bezugnahme gambelli entscheidung lediglich geuert erhebliche zweifel vereinbarkeit sportwettenmonopols gemeinschaftsrecht knnten ausgeschlossen aao offenkundiger versto beklagten gemeinschaftsrecht lsst angesichts zurckhaltenden formulierung hieraus ableiten ff einleitung vertragsverletzungsverfahrens europische kommission klgerin vorgelegten schreiben april fr rechtsposition klgerin ebenfalls unbehelflich mag hieraus ebenso entscheidung bundesverfassungsgerichts mrz unvereinbarkeit sportwettenmonopols gemeinschaftsrecht ergeben vorstehenden grnden scheidet jedoch gleichwohl hinreichend qualifizierter versto beklagten europische recht schreiben uerte kommission zweifel vereinbarkeit einzelnen bundeslndern geltenden regelungen sportwettenmonopol dienstleistungsfreiheit gambelli entscheidung gerichtshofs europischen gemeinschaften urteil november slg angesprochenen aspekten kommission bemngelte vorliegenden erkenntnissen monopolveranstalter deutschland erheblichen werbeaufwand fr sportwetten betrieben bezugnahme randnummer gambelli urteils aao wies darauf mitgliedstaaten rechtfertigung reglementierungen wetten notwendigkeit berufen drften gelegenheiten spiel vermindern behrden verbraucher zugleich anreizten ermunterten lotterien glcksspielen wetten teilzunehmen staatskasse daraus einnahmen zuflssen eben defizite wurden jedoch abgestellt beklagten rechtspraxis vertretbar gemeinschaftskonform ansehen konnten vorlage sache gerichtshof europischen union gem art abs aeuv erforderlich klgerin mndlichen verhandlung senat vorlagebedrftig angesehene frage hinreichend qualifizierter versto unionsrecht erwgung verneint knne mitgliedstaaten htten fr berechtigt halten drfen fr bergangszeit europarechtswidrigen zustand aufrechtzuerhalten stellt dd ausgefhrten grnden brigen besteht notwendigkeit vorabentscheidung gem art abs aeuv einzuholen feststellung voraussetzungen fr unionsrechtlichen staatshaftungsanspruch konkreten einzelfall erfllt obliegt entsprechend gerichtshof hierfr entwickelten leitlinien grundstzlich nationalen gerichten eugh urteile mrz test claimants the thin cap group litigation slg rn dezember test claimants the fii group litigation slg rn mwn unionsrechtliche fragen ber bloe anwendung grundstze unionsrechtlichen staatshaftungsanspruchs konkreten sachverhalt hinausgehen wirft fall ansprche klgerin beklagten abs bgb verbindung art satz gg bestehen gleichfalls handelten verwaltungsbediensteten beklagten objektiv pflichtwidrig untersagungsverfgung gemeinschaftsrecht unvereinbar jedoch fllt insoweit oben dd genannten grnden fahrlssigkeit last zumal einschtzung rechtslage einklang rechtsprechung fr zustndigen verwaltungsgerichtshofs befanden vgl senatsurteil juli iii zr njw haftung beklagten wegen legislativen unrechts kommt bereits deshalb betracht gesetzgeber lediglich aufgaben allgemeinheit wahrnimmt denen richtung bestimmte personen personenkreise fehlt daher grundstzlich drittschtzenden amtspflichten sinne abs satz bgb obliegen vgl senatsbe schluss oktober iii zr nvwz rn senatsurteile oktober iii zr bghz juni iii zr njw amtshaftung fr richter beklagten scheitert abs satz bgb recht vorinstanzen ansprche enteignungsglei chem eingriff verneint insoweit erhebt revision ebenfalls rgen schlick herrmann tombrink hucke remmert vorinstanzen lg passau entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september strafsache wegen gewerbsmiger bandenhehlerei strafsenat bundesgerichtshofs sitzung september teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible richter bundesgerichtshof cierniak dr franke bender dr quentin beisitzende richter richterin landgericht verhandlung bundesanwltin beim bundesgerichtshof verkndung vertreterinnen generalbundesanwalts rechtsanwalt verhandlung rechtsanwalt ten fr angeklagten fr angeklag verhandlung rechtsanwalt klagten fr ange verhandlung verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts dortmund dezember strafaussprchen zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten jeweils wegen gewerbsmiger bandenhehlerei fllen gesamtfreiheitsstrafen zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt hiergegen richten ungunsten angeklagten eingelegten verletzung materiellen rechts gesttzten revisionen staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertreten ausdrcklich rechtsfolgenausspruch beschrnkten rechtsmitteln beanstandet beschwerdefhrerin strafzumessung insbesondere annahme jeweils minder schwerer flle gewerbsmigen bandenhehlerei abs stgb sowie strafaussetzungen bewhrung revisionen ausweislich ausfhrungen begrndungsschrift staatsanwaltschaft ber ausdrckliche beschrnkungserklrung hinaus vgl bgh urteil mai str wirksam strafaussprche angefochtenen urteils beschrnkt vollen erfolg strafaussprche begegnen durchgreifenden rechtlichen bedenken strafzumessung grundstzlich sache tatrichters aufgabe grundlage umfassenden eindrucks hauptverhandlung tat persnlichkeit tters gewonnen wesentlichen entlastenden belastenden umstnde festzustellen bewerten hierbei gegeneinander abzuwgen strafzumessungsentscheidung tatrichters revisionsgericht eingreifen rechtsfehler aufweist zumessungserwgungen fehlerhaft tatgericht rechtlich anerkannte strafzwecke verstoen verhngte strafe oben unten bestimmung lst gerechter schuldausgleich rahmen verletzung gesetzes sinne abs stpo vorliegen st rspr vgl bgh beschluss april gsst bghst revisionsrechtlichen prfungsmastab ausgehend knnen strafaussprche angefochtenen urteils bestand strafkammer sowohl strafrahmenwahl konkreten bemessung einzelstrafen jeweils gunsten smtlicher angeklagten bercksichtigte erwgung angeklagten htten taten geldnot begangen urteilsausfhrungen getragen feststel lungen betrieben angeklagten geschft verkauf goldund silberschmuck filialen filiale abgeurteilten taten wegen verlusten ge schlossen wurde geschft whrend angeklagten fortgefhrt geschftsttigkeit jeweils legale kommen monatlich erzielen finanziellen situation angeklagten tatzeit landgericht lediglich festgestellt angeklagten legalen verkauf schmuck wenig verdienten indes wirtschaftliche notlage rahmen strafzumessung je sachlage strafmildernde bedeutung beigemessen vgl bgh beschlsse januar str bghr stgb abs lebensumstnde juli str bghr stgb abs lebensumstnde juni str bghr stgb abs lebensumstnde vgl theune lk stgb aufl rn ansatz dargetan bemessung angeklagten verhngenden einzelund gesamtstrafen bedarf daher neuen tatrichterlichen verhandlung entscheidung dabei neue tatrichter sowohl rahmen prfung minder schwerer flle abs stgb strafzumessung engeren sinne werte jeweils gehehlten schmuckes bedacht nehmen hierzu knnen soweit erforderlich ergnzende bisherigen widersprechende feststellungen getroffen sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schfer richter bundesgerichtshof prof dr krehl dr eschelbach richterinnen bundesgerichtshof dr bartel wimmer bundesanwltin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung verteidiger angeklagten amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main mrz straf maregelausspruch jeweils zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung tateinheit unerlaubtem fhren schusswaffe unerlaubtem besitz munition freiheitsstrafe acht jahren verurteilt unterbringung entziehungsanstalt vorwegvollzug zwei jahren sechs monaten freiheitsstrafe angeordnet einziehungsentscheidung getroffen rge verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten tenor ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet feststellungen landgerichts begab angeklagte februar trkische bedienung ttige zeugin caf kurz zuvor be ziehung begonnen besuchen beabsichtigte schlieen lokals gesellschaft leisten anschlieend wohnung bernachten caf hielt seit nachmittag sptere tatopfer zeuge mitternacht meisten gste caf verlassen konsumierte angeklagte kokain trank erheblichem umfang bier schnaps setzte schlielich tisch zeugen saen ge sprch ber gegenwrtigen politischen gegebenheiten trkei fhrten hinzukommen angeklagten setzten unterhaltung fort kam folge kontroversen politischen diskussion angeklagten gefhrt wurde leidenschaftlich lautstark beklagte demokratiedefizit trkei sowie unterdrckung entrechtung kurden dabei uerte gewisses verstndnis fr verbotene kurdische arbeiterpartei pkk allerdings veranlassten gewaltttigen anschlge trkische einrichtungen rechtfertigen dabei blieb atmosphre whrend mehrstndigen diskussion freundschaftlich allerdings kam beim angeklagten anhnger atatrks bezeichnete laufe zeit stetig steigernde wut mangelnden patriotismus vorwarf stndige kritik trkischen regierung empfand beleidigung trkischen staates persnlichen ehre trke verletzt fhlte halb versprte schlielich dringende bedrfnis fr beleidigung heimatlandes abzustrafen uhr morgens caf geschlossen bemerkte zigaretten ausgegangen anderweitig kei ne besorgen bot angeklagte knne kurz hause kommen knne vorrat bekommen tatschlich beabsichtigte schusswaffe anzugreifen verletzen ging ahnen vorschlag folgte ange klagten zeugin schon stck voraus gelaufen wenigen minuten erreichten innenhof gebude angeklagte zusammen eltern wohnung teilte angeklagte bat zeugin warten zigaretten geholt ca fnf minuten kehrte revolver unauffllig rechten hand hielt zurck versteck dachboden hauses geholt unmittelbar nachdem angeklagte beiden zurckgebliebenen erreicht zog zeugin schnell seite gab ent fernung ca metern kurz hintereinander zwei gezielte schsse unteren gliedmaen angriff berraschten ab dabei beab sichtigte bereich beine verletzen tod nahm billigend kauf whrend schusses rief ficke kurde bzw verfickter kurde brach zweiten schuss linken oberschenkel getroffen trmmerbruch gefhrt zusammen angeklagte kmmerte verlie zunchst zeugin innenhof kamen jedoch alsbald zurck sahen tat opfer immer regungslos boden liegen angeklagte brachte tatwaffe zurck dachboden ging anschlieend zeugin wohnung forderte rettungswagen her beizurufen befrchtete geschdigten schwer verletzt tat uhr falschen namen schussverletzung geschdigten hinzuweisen zeitpunkt polizei uhr streifenwagen sondersignal tatort entsandt allerdings bereits geschdigten angerufen worden anschlieenden durchsuchung wohnung angeklagten wurde kleiderschrank gehrende erlaubnispflichtige munition aufgefunden angeklagte wies tatzeit entnahme blutprobe errechnete maximalblutalkoholkonzentration promille gleichwohl landgericht erheblich verminderten steuerungsfhigkeit angeklagten ausgegangen geschdigte hielt folge mehreren operationen zertrmmerten oberschenkels stationr krankenhaus mhsam krcken schmerzen fortbewegen abzusehen krperlich vollstndig hergestellt befindet zudem psychologischer behandlung lebensverhltnisse grundlegend verndert konnte ttigkeit sozialarbeiter fortsetzen ii wirksam rechtsfolgenausspruch beschrnkte revision angeklagten weitgehend erfolg fhrt verfahrensrge verletzung stpo aufhebung straf maregelausspruchs einziehungsentscheidung rechtsfehler betroffen bestand weiteren verfahrensrgen sowie sachrge bedrfen nheren errterung einziehungsentscheidung richten revision beanstandet recht landgericht zusammenhang schuldfhigkeitsbeurteilung angeklagten hauptverhandlung wege verlesung eingefhrten rztlichen untersuchungsberichts arztes dr februar auseinander gesetzt rge zulssig erhoben angeklagte gehalten vorzutragen gegebenenfalls weise frage schuldfhigkeit angeklagten hauptverhandlung gehrte sachverstndige gutachten rztlichen untersuchungsbericht dr befasst abs satz stpo verpflichtet insoweit vorbringen umstnden verfahrensgeschehen abzielte mgliche aufklrung verbot rekonstruktion hauptverhandlung unterliegen wrde rge begrndet rahmen beweisaufnahme verlesene untersuchungsbericht blutabnahme uhr durchfhrenden arztes enthlt hinweise relevante einschrnkungen leistungsfhigkeit angeklagten bescheinigt wegen unsicherheit geradeaus gehen knnen finger finger probe sei unsicher sprache verwaschen bewusstsein angeklagten benommen denkablauf unklar verhalten ab weisend stimmung gereizt beschreibungen angeklagten landgerichtlichen urteilsgrnden aufgegriffen obwohl angesichts begrndung strafkammer ausschluss erheblichen einschrnkung steuerungsfhigkeit angeklagten aufgedrngt htte landgericht ausgehend maximalen blutalkoholkonzentration promille jedenfalls annahme voraussetzungen stgb stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs nahe liegt vgl fischer stgb aufl rn erhebliche einschrnkung steuerungsfhigkeit angeklagten verneint dabei sachverstndig beraten fehlende uerlich sichtbare typische alkoholbedingte ausfallerscheinungen nachgewiesene lange alkoholgewhnung angeklagten gutes leistungsvermgen tatzeit bezogen berzeugung fehlen ausfallerscheinungen gewonnen befragten caf hausbesucher tatabend beobachtet zwei tatort anwesende polizeibeamte eindruck gewonnen htten angeklagte alkohol drogen gestanden besonderen sachlage htte strafkammer untersuchungsbericht enthaltenen angaben sachverstndigen zeugen aufgabe zeitpunkt blutentnahme gerade darin bestand ber entnahme hinaus weitergehende feststellungen bestehenden alkoholisierung treffen auseinander setzen mssen sprechen jedenfalls dafr uhr blut festgestellte blutalkoholkonzentration zeitpunkt massiven ausfallerscheinungen gefhrt einschtzung strafkammer tatzeitpunkt hherer bak wert promille anzunehmen ausfallerscheinungen gegeben einklang bringen htte insoweit nherer errterung bedurft deshalb entbehrlich landgericht blick kokainkonsum angeklagten tat darauf hingewiesen konsum kokain steigere leistungsvermgen fhre typische alkoholbedingte ausfallerscheinungen antagonisiert wrden davon ausginge landgericht fehlen sog potenzierungseffekts gleichzeitigem konsum alkohol kokain begrnden darber hinaus wegfall ausfallerscheinungen tatzeit erklren bleiben landgerichtlichen ausfhrungen defizitr mgliche kokainbedingte fehlen alkoholkonsum blicherweise hervorgerufenen ausfallerscheinungen tatzeitpunkt hemmungsvermgen fr stunden tat hohe blutalkoholkonzentration ausfallerscheinungen streiten auswirkt lsst erluterungen strafkammer entnehmen rechtsfehler fhrt aufhebung strafausspruchs senat schliet landgericht ordnungsgemer bercksichtigung rztlichen untersuchungsberichts annahme schuldunfhigkeit alkoholgewhnten angeklagten gelangt wre aufhebung strafausspruchs entzieht bestimmung ber vorwegvollzug freiheitsstrafe angeordneten maregel stgb grundlage senat hebt rechtsfehler angeordnete unterbringung entziehungsanstalt zugehrigen fest stellungen tatrichter nahe liegender weise heranziehung sachverstndigen widerspruchsfreien tatsachengrundlage stimmige rechtsfolgenentscheidung ermglichen schfer krehl bartel eschelbach wimmer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes januar richter tropf prof dr krger dr klein dr lemke dr gaier beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember angenommen beklagte trgt kosten revisionsverfahrens antrag klgerin prozekostenhilfe abgelehnt streitwert dm grnde rechtssache grundstzliche bedeutung zpo revision endergebnis aussicht erfolg begrndung berufungsgerichts abweisung widerklageantrages tritt senat allerdings entgegen ansicht berufungsgerichts insoweit ausfhrungen erstinstanzlichen urteil folgt umfat abtretung sicherung etwaiger rentenrckstnde gesamte mietforderung ber betrag monatlich flligen rente ii abtretungsurkunde oktober mietforderungen ausdrcklich hhe jeweiligen rente erfllungshalber abgetreten soweit vorbemerkung abtretungsurkunde ziel sicherstellung knftiger rentenforderungen rede selben satz klargestellt abtretung hhe rentenforderungen erfolgt allerdings steht beklagten freigabeanspruch bgb deshalb klgerin bereits geschuldete erklrung abgegeben erfllung eingetreten klgerin freigabeerklrung benennung beklagten berechtigten abgelehnt gleichzeitig schriftsatz juni geuert ber betrag dm hinaus weiteren eigenen rechte verbleibenden hinterlegten restbetrag geltend erklrung reicht verbindung prozevergleich juni klgerin trotz widerrufs insoweit festhalten lassen weiterhin rechte dm bersteigenden betrag geltend macht fr nachweis gem abs nr hinterlo voraussetzung herausgabeverfgung hinterlegungsstelle lt erkennen klgerin herausgabe bewilligen vgl blow mecke schmidt hinterlo aufl rdn unschdlich bewilligung beklagte berechtigte nennt erklrung ganz allgemein gehalten herausgabe angeht gerichtet vgl blow mecke schmidt aao rdn steht rechtsprechung anspruch einwilligung auszahlung berechtigten ausgeht vgl bghz entgegen grundlage fr inhalt formulierten anspruch nmlich ebenfalls abs nr hinterlo wobei lediglich sicherste zweifel ausschlieende nachweises gewhlt wurde prozevollmacht reicht herauszugebende betrag gegenstand rechtsstreits fr bewilligung regelmig vgl blow mecke schmidt aao rdn aufnahme prozebevollmchtigten niederschrift ber prozevergleich nachgewiesen vgl blow mecke schmidt aao rdn kostenentscheidung folgt abs zpo ii prozekostenhilfe klgerin gewhrt wirtschaftlichen voraussetzungen fr deren bewilligung gegeben klgerin abs zpo vermgen einzusetzen sparguthaben allerdings abs satz bshg nr durchfhrungsvo abs nr bshg betrag dm verbleiben mu danach klgerin fr revisionsverfahren verfgung stehende sparguthaben reicht begleichung entstandenen kosten tropf krger lemke klein gaier'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen nachstellung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen dezember feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen nachstellung tateinheit krperverletzung ntigung versuchter ntigung sachbeschdigung verurteilt wurde taten ii urteilsgrnde sowie ausspruch ber gesamtstrafe soweit strafkammer unterlassen fr fall ii urteilsgrnde verhngte geldstrafe tagesstzen tagessatzhhe festzusetzen gehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen nachstellung tateinheit krperverletzung ntigung versuchter ntigung sachbeschdigung sowie wegen bedrohung tateinheit beleidigung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sieben monaten verurteilt brigen freigesprochen verurteilung richtet verfahrensrgen sachlich rechtliche beanstandungen gesttzte revision rechtsmittel tenor ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet landgericht hinsichtlich nachstellung tateinheitlich abgeurteilten straftatbestnde wesentlichen folgende feststellungen getroffen oktober trennte nebenklgerin angeklagten beendete mai jahres begonnene beziehung nacht april stieg angeklagte dach hauses nebenklgerin wohnte deckte teilweise ab schnitt dachfolie loch dachfenster ffnete anschlieend stieg haus begab schlafzimmer nebenklgerin setzte fragte mnnerkontakte antwort kontakte schlug angeklagte mehrfach forderte freischaltung handys nachdem nebenklgerin pin handys eingegeben angeklagte durchforstet schlug erneut mehrfach schlielich drohte umzubringen falls polizei anrufe knast msse april sandte angeklagte arbeitgeber nebenklgerin mail bewusst wahrheitswidrig behauptete nebenklgerin wrde kosten privat bereichern april mai sicherte nebenklgerin angst angeklagte erneut wohnung eindringen wohnungstr eisenstange fenster schlsseln alarmanlage ferner beschaffte pfefferspray schreckschusspistole installierte handy notfallalarm mai verschaffte angeklagte erneut ber dach zugang wohnung nebenklgerin wobei wiederum dachziegel abdeckte loch dachfolie schnitt hierdurch haus einstieg schlielich wohnungstr nebenklgerin eintrat daraufhin gab nebenklgerin drei schsse schreckschusspistole ab woraufhin angeklagte zusammensackte liebe schwor mitteilte eigentlich vorgehabt bringen pulsadern aufschneide aufgrund verhaltens angeklagten hielt nebenklgerin lngere zeit hause zog bekannten betrat wohnung zunchst begleitung september heiratete angeklagten rechtsmittel angeklagten erfolg soweit verurteilung wegen nachstellung tateinheit krperverletzung nti gung versuchter ntigung sachbeschdigung richtet aufhebung angeklagten verhngten gesamtfreiheitsstrafe folge ferner landgericht unterlassen fr fall ii urteilsgrnde verhngte geldstrafe tagesstzen tagessatzhhe festzusetzen angeklagten erhobenen verfahrensrgen soweit seite revisionsbegrndungsschrift aufklrungsrge erhoben unzulssig abs satz stpo vgl beweisantragsrgen ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift august ferner rechtsmittel unbegrndet abs stpo soweit schuldspruch fall ii urteilsgrnde bedrohung tateinheit beleidigung nachteil zeugen richtet sichtlich tat begegnet verhngung einzelstrafe tagesstzen bedenken jedoch strafkammer unterlassen fllen aufgehens geldstrafe gesamtfreiheitsstrafe notwendige festsetzung tagessatzhhe vorzunehmen vgl etwa bgh beschluss juni str fischer stgb aufl rn ae mwn neue tatrichter nachzuholen verurteilung angeklagten wegen nachstellung tateinheit krperverletzung ntigung versuchter ntigung sachbeschdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken landgericht getroffenen feststellungen tragen schuldspruch wegen strafkammer angenommenen abs nr stgb aa tathandlung abs stgb unbefugte nachstellen beharrliche unmittelbare mittelbare annherungshandlungen opfer nher bestimmte drohungen sinne abs nr stgb dabei wohnen begriff beharrlichkeit objektive momente zeit sowie subjektive normative elemente uneinsichtigkeit rechtsfeindlichkeit inne bereits bloer wiederholung erfllt erforderlich vielmehr tter missachtung entgegenstehenden willens gleichgltigkeit gegenber wnschen opfers absicht handelt zukunft immer entsprechend verhalten beharrlichkeit immanent tter uneinsichtig standpunkt besteht zh entschluss festhlt obwohl entgegenstehenden interessen opfers bekannt erforderliche ablehnende haltung gesteigerte gleichgltigkeit gegenber gesetzlichen verbot manifestieren darin tter opfer ausdrcklich schlssig geuerten entgegenstehenden willen bewusst bergeht dabei ergibt beharrlichkeit gesamtwrdigung verschiedenen handlungen insbesondere zeitliche abstand angriffen deren innerer zusammenhang bedeutung ganzen bgh beschluss november str bghst mwn bb zugrunde gelegt belegen strafkammer getroffenen feststellungen annahme angeklagte beharrlich sinne abs stgb gehandelt hinreichend greift tter handlungen besonders intensiv rechte opfers mgen bereits wenige vorflle umstnden einzige wiederholung erforderliche ma rechtsfeindlicher gesinnung hartnckigkeit belegen voraussetzung einzelnen handlungen tters ausreichenden rumlichen zeitlichen zusammenhang aufweisen fortbestehenden einheitlichen willen tters getragen vgl bgh aao fortbestehenden einheitlichen willen angeklagten strafkammer indes festgestellt verweist darauf angeklagte gehandelt nebenklgerin wiederaufnahme beziehung bringen ua allein bestreben lassen indes beharrlichkeit immanenten subjektiven elemente uneinsichtigkeit rechtsfeindlichkeit sowie besondere hartnckigkeit gesteigerte gleichgltigkeit gegenber wnschen opfers entnehmen merkmalen beharrlichkeit befasst landgericht weder feststellungen beweiswrdigung subsumtion vorgenommenen rechtlichen wrdigung vielmehr teilt strafkammer ende sachverhaltsdarstellung sogar ausdrcklich weitere feststellungen treffen konnte ua senat fr tatbestandsmerkmal beharrlichkeit erforderlichen inneren zusammenhang handlungen angeklagten deren subjektiven elemente angesichts besonderheiten falles gesamtzusammenhang hinreichend sicher entnehmen nebenklgerin wiederaufnahme beziehung bringen ua nahm angeklagte schon april mehrfach per mail brief kontakt versicherte liebe erklrte beziehung festhalten ua geschehen april bernachtete angeklagte ersichtlich deren zustim mung nebenklgerin kam geschlechtsverkehr kammer fr verurteilung erforderlichen sicherheit feststellen konnte geschlechtsverkehr beiden fllen tatschlich willen durchgefhrt worden ua zugunsten angeklagten einvernehmlicher vornahme auszugehen gab nebenklgerin dezember erwirkten anordnung gewaltschutzgesetz jedenfalls mai hufigeren einvernehmlichen kontakten einvernehmlichem geschlechtsverkehr angeklagten gekommen sei ua schlielich knne strafkammer hinsichtlich mails briefs anfang mitte april kurz tat nachgewiesen angeklagte kenntnis unbefugt kontakt nebenklgerin aufgenommen ttig geworden aufgrund zwischenzeitlichen einvernehmlichen kontakte nebenklgerin eingerumt konnte angeklagte davon ausgehen nachrichten zukommen lassen darf denen geschehen liebe versichert erklrt wolle beziehung festhalten ua hintergrund lsst feststellungen hinreichend entnehmen angeklagte fortbestehenden einheitlichen ausshnungen unterbrochenem anschlieend neu gefasstem willen handelte uneinsichtig anfang eingenommenen standpunkt gefassten entschluss festhielt obwohl entgegenstehenden interessen opfers bekannt somit schon tragfhigen feststellungen schuldspruch wegen nachstellung mangelt bedarf ausfhrungen strafkammer rechtsfehlerfrei nher errtern insgesamt vorstzliches handeln angeklagten angenommen rechtsfehlerfrei wesentlichen punkten widersprchlichen konstanten angaben nebenklgerin schuldspruch wegen nachstellung zugrunde gelegt aufhebung schuldspruchs wegen nachstellung aufhebung tateinheitlich abgeurteilten straftatbestnde sowie strafkammer verhngten gesamtstrafe folge sost scheible roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg januar verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen belehrender hinweise beabsichtigter werbung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr knig richterin dr fetzer sowie rechtsanwlte dr martini prof dr quaas januar beschlossen antrag klgers berufung urteil senat anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen september zugelassen grnde klger wendet beklagte ausgesprochene belehrende hinweise januar februar klger beabsichtigte schockwerbung fr kanzlei betreffen werbezwecken kaffeetassen aufdrucken bildern weiterem text jeweils kontaktdaten kanzlei verbreiten streit stehenden drei exemplaren zeigt erste abbildung frau knien liegendes mdchen gegenstand nackte ges schlgt neben bild aufgedruckt krperliche zchtigung verboten abs bgb zweiten abbildungsabdruck schlgt mann knien liegenden frau gegenstand entblte ges daneben findet text wurden opfer straftat dritten abbildung hlt frau ersichtlich verzweiflung mndungslauf schusswaffe kinn daneben aufgedruckt verzagen fragen hinsichtlich berufsrechtlichen zulssigkeit auge gefassten werbung klger beklagte vorab beurteilung gebeten genannten bescheiden teilte klger jeweils werbung wegen unvereinbarkeit anwaltlichem berufsrecht sowie wettbewerbsrecht unterlassen beiden klger frmlich zugestellten bescheide enthielten rechtsmittelbelehrung wonach binnen monats zustellung klage beim anwaltsgerichtshof erhoben knne klger erhobene klage anwaltsgerichtshof unzulssig abgewiesen berufung zugelassen hiergegen richtet zulassungsantrag klgers satz brao abs vwgo statthafte antrag erfolg ernstliche zweifel richtigkeit erstinstanzlichen urteils bestehen satz brao abs nr abs satz vwgo anwaltsgerichtshof vertritt tragend auffassung beklagte getroffenen manahmen seien geeignet grundrechte klgers beeintrchtigen bewertung zurckliegender vorgnge schuldvorwurf enthielten annahme begegnet schon angesichts erheblichen bedenken beklagte klger ausweislich jeweiligen bescheidstenors verbindung feststellung rechtswidrigkeit werbung konkrete verbote ausgesprochen jedenfalls drfte bereich prventiver hinweise regelungscharakter verlassen vgl stelkens stelkens bonk sachs vwvfg aufl rn zudem bescheide rechtsmittelbelehrung versehen wurden frmlich zugestellt vgl etwa bverwge stelkens aao rn verfahren berufungsverfahren fortgesetzt einlegung berufung bedarf satz brao abs satz vwgo rechtsmittelbelehrung berufung innerhalb monats zustellung beschlusses ber zulassung berufung begrnden begrndung beim bundesgerichtshof herrenstrae karlsruhe einzureichen begrndungsfrist ablauf gestellten antrag vorsitzenden verlngert begrndung bestimmten antrag enthalten sowie einzelnen anzufhrenden grnde anfechtung berufungsgrnde wegen verpflichtung berufungsverfahren vertreten lassen rechtsmittelbelehrung angefochtenen entscheidung bezug genommen mangelt erfordernisse berufung unzulssig satz brao abs vwgo kayser knig martini fetzer quaas vorinstanzen agh hamm entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja rc netzmittel uwg abs nr pflschg abs eintragung pflanzenschutzmittel zusatzstoffes fr stoffe beim bundesamt fr verbraucherschutz lebensmittelsicherheit gefhrte liste wirkte jedenfalls januar gunsten dritter unlautere handlung schon deshalb sprbar sinne abs uwg fr kurze zeit vorgenommen worden bgh urteil februar zr olg stuttgart lg ravensburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr kirchhoff dr koch fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand niederlanden ansssige beklagte handelt deutschland importierten pflanzenschutzmitteln stoffen bestimmt pflanzenschutzmitteln zugesetzt deren eigenschaften wirkungen verndern weiteren zusatzstoffe juni bot gmbh bad ber vertriebsmitarbeiter st satzstoff rc netzmittel erwerb vortrag beklagten handelt netzmittel haftung pflanzenschutzmitteln pflanzen verbessern beim bundesamt fr verbraucherschutz lebensmittelsicherheit bvl weiteren bundesamt gefhrten liste ber zusatzstoffe eingetragene gmbh mittel unterneh men erworben ausland ausgefhrt umkartons kanister zusatzstoff umetikettiert stofflich unverndert deutschland eingefhrt klgerin entwickelt produziert vertreibt deutschland pflanzenschutzmittel zusatzstoffe hlt vertrieb rc netzmittels fr rechts wettbewerbswidrig mittel entgegen abs pflschg liste bundesamtes ber zusatzstoffe eingetragen sei klgerin beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln untersagen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs zusatzstoffe fr pflanzenschutzmittel insbesondere bezeichnung rc netzmittel angebotenen zusatzstoff geltungsbereich deutschen pflanzenschutzgesetzes verkehr bringen zusatzstoff anzubieten abgabe vorrtig halten feilzuhalten abzugeben soweit jeweilige zusatzstoff liste fr zusatzstoffe bundesamtes fr verbraucherschutz lebensmittelsicherheit aufgenommen worden landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben senat zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt verfolgt beklagte antrag abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgericht entscheidung folgt begrndet parteien bestehe ungeachtet wettbewerbsverhltnis klgerin netzmittel sortiment fhre produkt streit gehe knne hilfsstoff kaufentscheidung hinsichtlich hauptprodukts beeinflussen daher absatz klgerin beeintrchtigen umstand beklagte mittel angaben behaupteten testlauf nischenprodukt vertrieben vertrieb lngst eingestellt wiederholungsgefahr ebenso wenig entfallen lassen beklagten abgegebene strafbewehrte unterlassungserklrung fr beurteilung streitfalles magebliche bestimmung pflschg sei tag klgerin vorgetragenen verletzungsfalles kraft getreten produkt beklagten danach tag mehr feststellung verkehrsfhigkeit verkehr gebracht drfen feststellung verkehrsfhigkeit freigestellter reimport liege beklagte eigenen angaben originalprodukt umverpackt umetikettiert zudem gnzlich namen versehen zulassungsbestimmungen pflanzenschutzgesetzes seien marktverhaltensregelungen sinne nr uwg deren verletzung angesichts schutzgutes gesundheit bloen bagatellversto darstellten ii beurteilung gerichtete revision beklagten begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht unrecht davon ausgegangen klgerin beanstandete verhalten vertriebsmitarbeiters st beklagte zurechnen lassen abs uwg bereits grundlage eigenen vortrags beklagten jedenfalls inkrafttreten zweiten gesetzes nderung pflanzenschutzgesetzes weiteren nderungsgesetz juni rechts wettbewerbswidrig berufungsgericht zugunsten beklagten unterstellt mitarbeiter st angebotene zusatzstoff entsprechend vortrag beklagten fr liste eingetragenen gmbh beim bundesamt gefhrten stofflich bereinstimmte grundlage stellte verhalten mitarbeiters st sowohl rechtslage inkrafttreten nderungsgesetzes juni aa rechtslage rechtmig dar nachfolgend inkrafttreten pflschg januar abs pflschg bestanden bb aa rechtslage inkrafttreten nderungsgesetzes ergangenen rechtsprechung senats wirkt erteilung zulassung fr pflanzenschutzmittel sinne pflschg fr jeweiligen antragsteller heit personenbezogen produktbezogen inland zugelassenes fr vertrieb ausland hergestelltes pflanzenschutzmittel daher falle wiedereinfuhr inland weiteres verkehrsfhig sofern identitt zugelassenen mittel feststeht vgl bgh urteil juni zr bghz ff zulassungsnummer urteil november zr grur wrp zulassungsnummer ii urteil november zr grur wrp zulassungsnummer iii urteil november zr grur rn wrp quizalofop jedenfalls zeit inkrafttreten nderungsgesetzes fr abs pflschg zusatzstoffen erforderliche aufnahme beim bundesamt gefhrte liste ber zusatzstoffe gelten bestimmung drfen zusatzstoffe schdlichen auswirkungen sinne abs nr pflschg verkehr gebracht liste bundesamtes ber zusatzstoffe aufgenommen worden darin liegt ebenfalls personenbezogene produktbezogene zulassungsregelung bb berufungsgericht unrecht angenommen nderungsgesetz neu eingefgte bestimmung abs satz pflschg anlass bereits streitfall beachtenden genderten verstndnis abs pflschg gab hierbei dahinstehen abs satz pflschg wonach mitgliedstaat vertragsstaat abkommens ber europischen wirtschaftsraum zugelassenes pflanzenschutzmittel deutschland zugelassenen mittel bereinstimmt nurmehr vorheriger feststellung verkehrsfhigkeit bundesamt eingefhrt verkehr gebracht darf auswirkungen auslegung abs pflschg gilt fr frage streitfall reimport vorlag begrndung gesetzentwurfs fraktionen cdu csu spd zweiten gesetzes nderung pflanzenschutzgesetzes bt drucks feststellung verkehrsfhigkeit erbrigt vgl koof agrar umweltrecht kaus stoffr entsprechende mittelbare wirkung konnte abs satz pflschg enthaltene neuregelung nmlich allenfalls ab januar entfalten ab zeitpunkt ab gem abs pflschg erstmals anzuwenden berufungsgericht vertretene gegenteilige ansicht lsst insbesondere unbercksichtigt parallelimporteur pflanzenschutzmitteln fr nachteiligen nderung rechtslage rechtsprechung gerichtshofs europischen union blick art aeuv gewhrleistete warenverkehrsfreiheit anspruch angemessene frist fr abverkauf lagerbestnde vgl eugh urteil juli rn kommission bundesrepublik deutschland bt drucks fr zusatzstoffe gelten entscheidung berufungsgerichts stellt grnden richtig dar deshalb aufzuheben abs zpo senat sieht daran gehindert abschlieend entscheiden sache endentscheidung reif abs zpo klgerin beklagten behauptete identitt rc netzmittels beklagten gmbh bestritten beklagte insoweit beweisbelastet vgl bgh grur rn quizalofop entsprechenden beweis erbringen wre klage nr uwg verbindung abs pflschg begrndet revisionserwiderung weist recht darauf beklagte hinsicht hinreichenden sachvortrag gehalten damals aktuellen senatsrechtsprechung anlass frhere ansicht darlegungs beweislast insoweit beim anspruchsteller liegt vgl bgh grur zulassungsnummer iii senat erst urteil quizalofop grur rn zeitpunkt aufgegeben berufungsverfahren vorliegenden sache bereits abgeschlossen berufungsgericht recht revision unbeanstandet angenommen klgerin gem abs nr uwg klageund anspruchsbefugt verhalten mitarbeiters st begrndete wiederholungsgefahr nachtrglich weggefallen gem nr pflschg schutz gesundheit verbraucher dienenden zulassungsbestimmungen pflanzenschutzgesetzes marktverhaltensregelungen sinne nr uwg vgl bgh grur rn quizalofop ferner art abs erwgungsgrund satz richtlinie eg ber unlautere geschftspraktiken beklagten klage beanstandete verhalten fehlender identitt beiden zusatzstoffe bercksichtigung zulassungsvorschriften pflanzenschutzgesetzes schutz gesundheit menschen dienen brigen geeignet interessen verbraucher unerheblich bzw sprbar sinne uwg abs uwg beeintrchtigen erfolg verweist revision zusammenhang darauf mittel beklagten einzigen fall angeboten dabei verkehr gelangt lsst jedoch unbercksichtigt hufigkeit dauer unlauteren handlung deren sprbarkeit erhhen daraus umkehrschluss gezogen unlautere handlung schon deshalb sprbar fr kurze zeit vorgenommen worden fllt bereich wiederholungsgefahr schon prfung verhalten unzulssig erst beim unterlassungsanspruch ankommt vgl abs satz uwg khler khler bornkamm uwg aufl rn rahmen anspruchsbegrndenden tatbestand zuzurechnenden uwg abs uwg gengt dagegen bereits eignung sprbaren beeintrchtigung marktteilnehmer bornkamm bscher kirchhoff schaffert koch vorinstanzen lg ravensburg entscheidung kfh olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt ausgewiesene wert anlage provisionszahlungen beeintrchtigt worden davon ausgegangen provisionen htten investitionen fondsimmobilie geschmlert beschwerde insoweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zr april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein zpo organisation fristenkontrolle partei zwei prozebevollmchtigte vertreten bgh beschlu april vii zr olg dresden lg leipzig vii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dr dressler richter prof dr thode dr kuffer prof dr kniffka bauner beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden september verworfen antrag klgerin wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung nichtzulassungsbeschwerde zurckgewiesen klgerin trgt kosten verfahrens einschlielich derjenigen nebenintervention verfahrenswert betrgt grnde klgerin wurde berufungsgericht rechtsanwlten partner leipzig sowie rechtsanwalt bad homburg vertreten berufungsurteil berufung klgerin zurckgewiesen klage abgewiesen wurde wurde prozebevollmchtigten klgerin je weils september zugestellt berufungsgericht revision zugelassen klgerin ablauf frist einlegung nichtzulassungsbeschwerde montag oktober november nichtzulassungsbeschwerde eingelegt antrag wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung frist einlegung nichtzulassungsbeschwerde gestellt wiedereinsetzung glaubhaft gemacht prozebevollmchtigten htten vereinbart fristenkontrolle allein rechtsanwalt gefhrt kanzlei post anwaltskollegium gemeinsam geffnet anschlieend mitarbeiterin bergeben post dezernate verteile frist manuellen elektronischen kalender system rechtsanwalt micro eingetragen zustndige mitarbeiterin fe seit jahren anwaltsgehilfin ttig sei bisher niemals fehler fristenkontrolle fristeneintragung unterlaufen seien frist tage zugangs urteils zutreffend fr oktober eingetragen jedoch frist september manuellen elektronischen kalender gestrichen rechtsanwlte partner leipzig bersandte urteilsabschrift geschickt htten frau fe sei dabei irrig davon ausgegangen gericht zugestellte urteilsausfertigung deshalb neue frist oktober notiert weisung verstoen unbearbeitete fristen rcksprache rechtsanwalt streichen rechtsanwalt fristversumung erst oktober bemerkt ii nichtzulassungsbeschwerde innerhalb frist abs satz zpo eingelegt deshalb verwerfen form fristgerecht eingelegte antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung nichtzulassungsbeschwerde erfolg klgerin gem abs zpo zuzurechnende verschulden prozebevollmchtigten verhindert frist einzuhalten klgerin dargetan beide prozebevollmchtigte pflichten rahmen fristenkontrolle erfllt rechtsprechung bundesgerichtshofs urteil oktober vi zr bghz ebenso bverwg beschlu dezember njw zller stber zpo aufl rn fr fall partei mehrere prozebevollmchtigte vertreten fr beginn laufs berufungsfrist zeitlich erste zustellung prozebevollmchtigten abzustellen gleiches gilt fr lauf frist einlegung nichtzulassungsbeschwerde gem zpo mehrere prozebevollmchtigte berechtigt sowohl gemeinschaftlich einzeln partei vertreten ordnungsgeme fristenkontrolle daher gewhrleistet vorkehrung getroffen fr fristberechnung sowohl zustellung rechtsanwlte partner rechtsanwalt hinblick darauf beachtet wurde wen zuerst zugestellt dadurch konnte fristbeginn zutreffend berechnet rechtsanwlte partner daher gehalten fr fristgerechte einlegung rechtsmittels erforderlichen daten bermitteln bgh beschlu mai vi zb versr rechtsprechung bundesgerichtshofs regelmig schriftlich erfolgen vgl bgh beschlu april vi zb njw bghr zpo rechtsmittelauftrag rechtsanwlte partner muten daher rechtsanwalt fristenkontrolle intern bernommen mitteilen wann urteil zugestellt vortrag klgerin ergibt verpflichtung nachgekommen rechtsanwlte partner schickten danach lediglich bersandte ausfertigung urteils kopie rechtsanwalt fristenkontrolle organisieren endgltige frist erst berechnet eingetragen wurde geklrt wann rechtsanwlte partner zugestellt vorgetragen auszuschlieen brokraft fe fehlerhafte nderung vorgenommen htte rechtsanwlte partner zustellungsdatum mitgeteilt htten rechtsanwalt organisatorische vorkehrungen getroffen htte kenntnis erstzustellung endgl tige frist berechnet eingetragen worden wre fristversumung demnach fehlverhalten prozebevollmchtigten klgerin beruhen gem abs zpo zuzurechnen dressler thode kniffka kuffer bauner'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet oktober kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz abs satz eigentmer niebrauch belasteten grundstcks tode niebrauchers gem abs satz bgb vorzeitigen kndigung niebraucher abgeschlossenen mietvertrages berechtigt neben weiteren personen miterben niebrauchers bruchteilseigentmer knnen mietverhltnis ber gemeinschaftliche grundstck wirksam stimmenmehrheit kndigen kndigung manahme ordnungsgemen verwaltung gem abs satz bgb darstellt anschluss senatsurteil bghz famrz ff bgh urteil oktober xii zr olg schleswig lg kiel xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr hahne richterinnen weber monecke dr zina richter schilling dr gnter fr recht erkannt revision klgerinnen urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts januar zurckgewiesen kosten revisionsverfahrens tragen klgerin klgerin ausnahme auergerichtlichen kosten jeweils tragen rechts wegen tatbestand klgerin betreibt caf konditorei klgerin inhaberin snack imbisses beklagten miteigentmer anwesens geschftsrume klgerinnen befinden notariellem vertrag dezember mutter beklagten eigentum immobilie beklagten sowie weiteren sohn bertragen miteigentumsanteil jedoch spter beklagten bertrug wurde lebenslanger niebrauch grundstck eingerumt januar schloss mutter beklagten nachfolgend niebraucherin klgerinnen unbefristete mietvertrge ber geschftsrume ab denen ordentliches kndigungsrecht vermieters ausgeschlossen wurde solange caf konditorei gaststtte betrieben juni verstarb niebraucherin wurde beklagten weiteren sohn beerbt nachdem folgezeit beklagten zweifel wirksamkeit mietvertrge geuert forderten klgerinnen ber bevollmchtigten beklagten fristsetzung november wirksamkeit mietvertrge besttigen whrend beklagte entsprechende erklrung abgab versuchten beklagten umlaufverfahren beschlussfassung miteigentmer kndigung mietverhltnisse klgerinnen dezember erreichen beklagte teilte beklagten jedoch kndigung mietvertrge zustimme dennoch erklrten beklagten zusammen ber miteigentumsanteile mietgrundstck verfgten schreiben dezember namen eigentmergemeinschaft gegenber klgerinnen kndigung mietverhltnisse klage klgerinnen feststellung begehrt ausgesprochenen kndigungen unwirksam seien bestehenden mietverhltnisse ungekndigt fortbestnden landgericht klage vollstndig abgewiesen berufung klgerinnen berufungsgericht abnderung erstinstanzlichen entscheidung zurckweisung berufung brigen feststellung getroffen zwi schen klgerinnen niebraucherin abgeschlossenen mietvertrge vorbehaltlich kndigungen dezember wirksam berufungsgericht zugelassenen revision mchten klgerinnen feststellung erreichen kndigungen dezember unwirksam beklagten gesetzliches kndigungsrecht zusteht entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung ausgefhrt mietvertrag klgerinnen mutter beklagten wirksam stande gekommen tod mutter beklagten beendet worden sei vielmehr seien beklagten eigentmer grundstcks gem abs abs bgb niebraucherin abgeschlossenen mietvertrge eingetreten seien daher berechtigt mietvertrge gem abs bgb kndigen stehe entgegen rechtsprechung bundesgerichtshofes kndigungsrecht eigentmers abs bgb ausgeschlossen knne eigentmer gleichzeitig alleinerbe verstorbenen niebrauchers daher bereits wege erbfolge vertragspartner mieters geworden sei vorliegenden fall fehle jedoch personenidentitt eigentmer niebrauch belasteten grundstcks erben niebraucherin zeitpunkt erbfalles seien eigentmer belasteten grundstcks beklagten bruchteilseigentmer erben niebraucherin seien dagegen beklagten sowie weitere sohn miterbengemeinschaft zudem bercksichtige bundesgerichtshof vertretene auffassung literatur berwiegend zustimmung gestoen sei falle todes niebrauchers gem abs abs bgb erben lediglich selbstschuldnerische brgen fr erfllung mietvertraglichen pflichten eigentmer haften wrden schlielich htten beklagten erklrung kndigung beklagten wirksam vertreten wirksame beschlussfassung bruchteilseigentmergemeinschaft abs bgb vorgelegen ii ausfhrungen halten angriffen revision stand zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen beklagten mietverhltnisse schreiben dezember wirksam gekndigt beklagten tode niebraucherin gem abs satz bgb kndigung mietvertrge berechtigt niebraucher grundstck ber dauer niebrauchs hinaus vermietet verpachtet finden gem abs bgb beendigung niebrauchs fr fall veruerung vermietetem wohnraum geltenden vorschriften abs bgb bgb entsprechende anwendung daraus folgt fall eigentmer belasteten grundstcks be endigung niebrauchs anstelle niebrauchers mietverhltnis ergebenden rechte pflichten eintritt abs abs bgb dadurch verhindert mieter niebraucher abgeleitetes besitzrecht abs satz bgb ende niebrauchs verliert mnchkommbgb pohlmann aufl rn rechtliche schicksal unbestimmte zeit abgeschlossenen mietvertrages bestand niebrauchs grundstzlich unabhngig bghz njw mnchkommbgb pohlmann aufl rn aa erman ronke bgb aufl rn niebraucher abgeschlossener mietvertrag besteht daher fort niebrauch tod niebrauchers endet bgh aao abweichend allgemeinen mietrechtlichen regelungen gewhrt abs bgb grundstckseigentmer jedoch recht miet pachtverhltnis einhaltung gesetzlichen kndigungsfrist kndigen auerordentliche kndigungsrecht trgt umstand rechnung grundstckseigentmer gem abs abs bgb mietverhltnis eintreten ursprnglich beteiligt mglichkeit gegeben vertrag vergleichbar vertrag lasten dritter regelung abs abs bgb aufgedrngt worden lsen herrschender meinung rechtsprechung schrifttum scheidet vorzeitiges kndigungsrecht eigentmers abs bgb jedoch persnlich mietvertrag gebunden etwa mietvertrag schon bestellung niebrauchs abgeschlossen niebraucher fr dauer rechts mietvertrag eingetreten satz abs bgb eigentmer niebraucher abgeschlossenen mietvertrag persnlich beigetreten bghz njw mwn mnchkommbgb pohlmann aufl rn mwn staudinger frank bgb stand rn gelte grundstckseigentmer niebraucher alleinerbe beerbt fall erbrechtlichen grundstzen universalsukzession unmittelbarer vertragspartner mieters geworden sei daher bereits gem abs bgb erbrechtlich fr erfllung mietvertrages nachlassverbindlichkeit hafte bgh aao lg stuttgart njw rr staudinger frank bgb stand rn erman michalski bgb aufl rn prtting wegen weinreich eickmann bgb aufl rn jauernig bgb aufl rn knne erbe nmlich fall miet pachtvertrag gem abs bgb kndigen wrde gunsten mieters erlassene schutzvorschrift gerechtfertigtes haftungsprivileg erben verkehren bgh aao letztgenannte auffassung schrifttum kritik gestoen ausfhrlich wacke festschrift gernhuber ff schubert jr kndigungsrecht bejahend mnchkommbgb pohlmann aufl rn ff rgrk rothe bgb aufl rn enneccerus wolff raiser fn steht vorliegenden fall kndigungsrecht beklagten jedoch entgegen kndigungsrecht gem abs bgb entfllt zumindest grundstckseigentmer erben niebrauchers personenidentitt besteht etwa entscheidenden fall miteigentmer belasteten grundstcks teil weitere personen umfassenden miterbengemeinschaft aa zweck abs bgb rechtfertigt grundstckseigentmer auerordentliche kndigungsrecht jedenfalls verwehren wege gesetzlichen vertragsbergangs abs bgb mietvertrag eingetreten darber hinaus mietverhltnis persnlich beteiligt bestellung niebrauchs mietverhltnis eingegangen vgl satz bgb mietvertrag spteren zeitpunkt beigetreten mnchkommbgb pohlmann aufl rn fllen grundstckseigentmer einverstndnis dritten personen abgeschlossenen mietvertrag hineingedrngt vielmehr eigene schuldrechtliche beteiligung mietvertrag gegenber mieter eindruck erweckt mietverhltnis unabhngig bestand niebrauchs fortbesteht bb vergleichbare situation ergibt alleinige grundstckseigentmer alleinerbe niebrauchers mieter weder abschluss mietvertrages zeitpunkt whrend laufenden mietverhltnisses vertragspartner begegnet mieter darauf vertrauen konnte tode niebrauchers mietverhltnis vereinbarten ende fortbestehen bleibt erbe niebrauchers allerdings ausnahmsweise tatschlich lage gebrauchsberlassungspflicht abs satz bgb erfllen unabhngig erbrechtlichen stellung eigentmer mietgrundstcks gerechtfertigt auerordentliche kndigungsrecht abs satz bgb verwehren dafr spricht besondere schutzwrdigkeit mieters fr drfte meist bloer zufall vertragspartner gerade eigentmern mietgrundstcks beerbt wurde vereinigen jedoch mietrechtlichen verpflichtungen tatschlichen mglichkeit erfllen person fall grundstckseigentmer alleinerbe niebrauchers wre treuwidrig bgb grundstcksei gentmer formalen rechtspositionen berufen mietverhltnis gem abs satz bgb kndigen knnte dafr spricht rechtsgedanke abs satz alt bgb wonach verfgung nichtberechtigten wirksam berechtigten beerbt fr nachlassverbindlichkeiten unbeschrnkt haftet vgl wacke festschrift gernhuber vorliegenden fall konnten beklagten daher mietvertrge gem abs satz bgb kndigen niebraucherin wurde beklagten allein weiteren sohn beerbt beklagten bilden daher zusammen miterbengemeinschaft abs bgb fr gemeinschaftliche nachlassverbindlichkeiten denen verpflichtungen mietvertrag soweit erlschen niebrauchs erben bergegangen gehren gem bgb gesamtschuldner haftet allerdings mietgrundstck nachlass gefallen bereits zuvor niebraucherin shne bereignet worden beklagten bestehende miterbengemeinschaft knnte daher gebrauchsgewhrungspflicht abs bgb tatschlichen grnden erfllen jedoch beklagten aufgrund erbrechtlichen stellung verpflichtet klgerinnen gebrauch mietsache gewhren besteht grund miteigentmer mietgrundstcks kndigungsmglichkeit abs satz bgb verwehren beklagten beklagten abgabe kndigungserklrung wirksam vertreten abs satz bgb bruchteilsgemeinschaft stimmenmehrheit beschaffenheit gemeinschaftlichen ge genstandes entsprechende ordnungsmige verwaltung benutzung beschlossen entspricht hchstrichterlicher rechtsprechung allgemeiner ansicht schrifttum manahme ordnungsmigen verwaltung benutzung voraussetzungen abs bgb mehrheitlich getroffen kndigung pachtoder mietverhltnisses gemeinschaftlichen grundstcks anzusehen bgh beschluss april ii zr nzg mwn senatsurteil bghz famrz rn kndigung mietverhltnisses erbengemeinschaft staudinger langhein bgb stand rn mnchkommbgb schmidt aufl rn palandt sprau bgb aufl rn stellt kndigung miet pachtverhltnisses bruchteilseigentmergemeinschaft verfgung dar vgl senatsurteil bghz famrz rn bgh urteil april lwzr famrz jedoch knnen verfgungen sofern manahmen ordnungsgemen verwaltung darstellen mehrheitsentscheidungen abs bgb getroffen senatsurteil bghz famrz rn bgh beschluss april ii zr nzg mwn liegt gltiger mehrheitsbeschluss abs satz bgb verleiht auenverhltnis ttigen gemeinschaftern notwendige vertretungsmacht beschluss vollziehen bghz mnchkommbgb schmidt aufl rn danach beklagten ber mehrheit anteile eigentmergemeinschaft verfgten erklrte kndigung wirksam kndigung pachtverhltnisses ordnungsgemen verwaltung grundstcks entsprach berufungsgericht revision beanstandet feststellungen getroffen kndigung eigentmergemeinschaft vielmehr mglichkeit erhal ten grundstck aktuellen marktblichen bedingungen vermieten hheren ertrag erzielen vgl senatsurteil bghz famrz rn hahne weber monecke schilling zina gnter vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo soweit strafkammer einzelfreiheitsstrafen sechs monaten verhngt erwhnte voraussetzungen abs stgb ausdrcklich angesichts angeklagten unverfrorenen wiederholungstter tag gelegten hohen maes krimineller energie liegt jedoch hand einwirkung angeklagten niedrigeren strafen festsetzung freiheitsstrafen unerlsslich beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen nack wahl graf hebenstreit sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel dr kayser cierniak richterin lohmann november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart september kosten klgerin zurckgewiesen wert beschwerdegegenstandes festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft brigen zulssig zpo jedoch unbegrndet rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs zpo berufungsgericht unterbrechungswirkung stufenklage einklang rechtsprechung bundesgerichtshofs beurteilt insbesondere trifft hauptanspruch verjhrt solange beide erhobenen hilfsansprche ersten zweiten stufe erledigt vgl bgh urt juni iv zr wm januar xii zr njw mrz iv zr wm rn mglicherweise grundstzliche frage provisionsrechtsstreit lg hagen insgesamt folge abs satz bgb stillstand geraten damalige klger verhandlungstermin mrz rechtshngigen antrag abgabe eidesstattlichen versicherung gestellt aufgrund neuen antrge schriftsatz februar entscheidungserheblich berufungsgericht zutreffend divergenz rechtsstze beschluss olg kln november wlw juris rn verneint rechtsstreit erledigung auskunftsstufe antrag abgabe eidesstattlichen versicherung bereits stufe hauptanspruchs gelangt abschlieend konkretisiert vorbehalt weitergehender ansprche kennzeichnet rechtshngigen hauptantrag teilklage fhrt entsprechenden beschrnkung unterbrechungswirkung gem abs bgb konnte ausgefhrt vorlufige bezifferung zahlungsantrages folge hinblick erledigte vorstufe eintreten berufungsgericht rechtliche gehr klgerin art abs gg verletzt berufungsgericht vorgetragenen hinweise landgerichts provisionsrechtsstreit gegenber beklagten bercksichtigt sachvortrag grnden materiellen rechts fr unzureichend gehalten siehe insoweit unten berufungsurteils klgerin akten provisionsrechtsstreits berlassen worden einklang grundstzen fairen verfahrens stande hinweis berufungsgerichts mrz nachzukommen berufungsgericht hinweis verpflichtet trotz fehlender spezialbezugnahme gesamten inhalt beigezogenen akten provisionsrechtsstreits gunsten klgerin verwerten vgl bgh urt juni ix zr njw ii mai ix zr njw ii beklagten schlielich rechtmiges alternativverhalten berufen pflichtwidrigkeit ausknfte bestritten grund zulassung revision hinblick darlegungslast beim einwand rechtmigen alternativverhaltens scheidet demzufolge fischer raebel cierniak kayser lohmann vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen versumung frist begrndung revision urteil landgerichts koblenz november angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt kosten wiedereinsetzung trgt angeklagte revision angeklagten vorbezeichnete urteil strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe sieben jahren verurteilt sachrge gesttzte revision beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo schuldspruch rechtsfehlerfrei namentlich lsst beweiswrdigung landgericht notwehrlage sowie irrtmliche annahme lage angeklagten ausgeschlossen rechtsfehler erkennen dagegen hlt strafausspruch rechtlicher prfung stand grnde denen landgericht erhebliche verminderung steuerungsfhigkeit ausgeschlossen frei rechtsfehlern zutreffend landgericht angenommen eingangsvoraussetzungen stgb sachlage insoweit rechtsfehlerfrei dargelegten ausfhrungen sachverstndigen allein merkmal tiefgreifenden bewusstseinsstrung betracht kam revision zutreffend ausgefhrt tatrichter insoweit nhere errterung sachverstndigen folgend fachwissenschaftlichen forensisch psychiatrischen literatur neuen systematischen differenzierung affekttaten engeren sinne sog impulstaten angeschlossen vgl marneros affekttaten impulstaten hieraus fr anwendung stgb schlussfolgerungen gezogen herkmmlichen begrifflichen zuordnung weiteres vereinbar generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt ergebnis dahinstehen zusammenhang urteilsgrnde ergibt tatrichter anschluss sachverstndige nher geprfte kategorie impulstaten letztlich zutreffend anhand kriterien untersucht gemeinhin oberbegriff affekttaten diskutiert anzumerken insoweit allerdings tatrichter engeren sinn definierten bereich affekttat soweit hierunter beziehungstaten versteht jedenfalls engen begriff beziehung zugrunde legt zusammenhang insoweit typischen verlaufs aufbauformen affektiver spannungen allein enge partnerschaftliche gar intime beziehungen abgestellt personen ber langen zeitraum beruflich persnlich engen kontakt ausweichmglichkeit fall konflikten stehen hnlichen konstellationen kommen anwendung tatrichter genannten kriterien fr vorliegen sog impulstat mglicherweise schuldrelevanter einschrnkung steuerungsfhigkeit rechtsfehlerfrei zutreffend rgt revision landgericht vorliegen indiziell angesehenen raptusartigen tatverlaufs gleichsam rechtwinkligem affektverlauf tragfhigen grnden verneint feststellungen griff sptere tatopfer angeklagten belanglosem grund stie gewalt beinahe offen stehenden fahrertr lkw kabine beide personen befanden angeklagte erkannte angriff abgeschlossen warf pltzlicher wut arbeitskollegen schlug krperlich deutlich berlegene tatopfer vielfach uerster wucht fusten kopf kniete sodann halb beifahrersitz liegende opfer erwrgte unmittelbarem fortgang handlung tatzeitpunkt angeklagte etwa stunden geschlafen wies blutalkoholkonzentration zusammen spteren tatopfer etwa zwlf stunden lang parkplatz fahrerkabine lkw gesessen festgestellten umstnden begegnet wrdigung landgerichts durchgreifenden rechtlichen bedenken pltzlichen kurzen impulsdurchbruch gehandelt angeklagte gewalt ber lngeren zeitraum hinweg ausgebt angriffsrichtung gewechselt ua argumentation angeklagte ber symptome mundtrockenheit herzklopfen vermehrtes atmen einengung seelischen ablufe zusammenhang tatgeschehen berichtet ua wendet ersichtlich schematisch indizielle kriterien forensisch psychiatrischen literatur gutachten sachverstndigen finden angeklagte vollstndige amnesie hinsichtlich unmittelbaren tatgeschehens berufen ua unabhngig davon wre angesichts festgestellten kampfgeschehens angeklagten aufgewandten gewalt offensichtlich allenfalls geringer bedeutung wochen spter exploration sachverstndigen ber mundtrockenheit vermehrtes atmen berichtet indizien fr vorliegen schuldrelevanten bewusstseinsstrung sprechen knnten landgericht zutreffend gesehen gilt fr festgestellten gegenindizien namentlich ruhige kontrollierte fast schon auffllig unbeteiligte nachtatverhalten angesichts gewichts tatrichter gerade kriterium raptusartigen tatverlaufs beigemessen senat ergebnis ausschlieen zutreffender einordnung beweisanzeichen orientierung rechtsprechung literatur anerkannten kriterien entscheidung ber vorliegen erheblichen verminderung steuerungsfhigkeit zugunsten angeklagten ausgefallen wre ausgeschlossen angesichts insoweit rechtsfehlerfreien feststellungen sowie wiedergabe sachverstndigengutachtens urteil allerdings schuldunfhigkeit sinne stgb fhrende vollstndige aufhebung steuerungsfhigkeit angeklagten landgericht minder schweren fall totschlags angenommen ausdrcklich allein vorliegen voraussetzungen alt stgb aufgrund angeklagten spteren tatopfer zugefgten misshandlung gesttzt daher ausgeschlossen mgliche annahme voraussetzungen stgb weiteren strafrahmenmilderung zugunsten angeklagten gefhrt htte neue tatrichter gesamtzusammenhang tat schuldrelevanten umstnde gegebenenfalls insoweit insgesamt neu prfen bewerten rissing van saan fischer cierniak appl schmitt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen gewerbsmiger hehlerei strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld mrz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen gewerbsmiger hehlerei fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel verfahrensrge erfolg urteil richter mitgewirkt gerichtetes ablehnungsgesuch wegen besorgnis befangenheit unrecht gem abs nr stpo unzulssig verworfen nr stpo verfahrensrge liegt folgendes prozessgeschehen zugrunde verhandlungstag mrz verteidiger vorsitzenden namens vollmacht angeklagten wegen besorgnis befangenheit abgelehnt begrndung ausgefhrt heutigen hauptverhandlung vorsitzende richter widerspruch verteidigung nachdem gericht gestellten beweisantrge abgelehnt verteidigung zeit zugebilligt wurde auswirkungen ablehnungsgrnde fr beweisfhrung prfen insbesondere frage klren weitere beweisantrge gestellt sollen verteidigung mglichkeit eingerumt angeklagten gestellten fragen erklrungen abzugeben versuch entgegentrat beweisaufnahme geschlossen dadurch unsachlicher unangemessener form rechte verteidigung eingeschrnkt ausdruck gebracht preis verhandlung heute ende bringen wolle dadurch vertrauen beschuldigten unvoreingenommenheit zerstrt kammer vorsitz abgelehnten richters ablehnung folgender begrndung unzulssig verworfen ablehnung offensichtlich verfahren verschleppt kammer ber beweisantrge heute zunchst verkndeten beschluss entsprechender ankndigung vorsitzenden letzten sitzungstag entschieden ber weiteren sechs beweisantrge anschlieend soweit erledigt beraten beschluss vernehmung zeugen verkndet worden zeuge anhrung prozessbeteiligten allseitigen einverstndnis entlassen worden anschlieend wurde mittagspause beweisantrag verlesung urkunden zeugen stammen gestellt wurde lediglich ber zwei beweisantrge befunden prozessbeteiligten beiden ersten beschlssen jeweils sogleich abdruck bzw kopien erhalten hintergrund seit jahreswechsel verteidigung angekl lediglich scheibchenweise beweisantrge gestellt sodann erledigt wurden heutigen termin zeuge geladen worden vorbehaltlich entscheidung ber weitere beweisantrge schluss beweisaufnahme rechnen entspricht feststellung schlusses beweisaufnahme antrge mehr gestellt worden gesetz stpo weitere unterbrechung insbesondere prfung weiteren beweisantrgen offensichtlich mehr erforderlich antrge htten nunmehr tagen hauptverhandlung lnger andauernden pausen sogleich gestellt knnen daraufhin angeklagte verteidiger mitglieder kammer befangen abgelehnt begrndung kammer vorsitzenden gerichtete befangenheitsgesuch unzulssig zurckgewiesen sei grob sachwidrig mache deutlich vorsitzende kammer verfahren tage falle ende bringen wolle beantragte unterbrechung prfung ablehnungsbeschlsse kammer prozessverschleppung gedient vielmehr sei verteidigung prozessfrderungspflicht nachgekommen gericht gegenber erklrt prfung unverzglich mithin unterbrechung hauptverhandlung beginn kommenden woche vorzunehmen gericht vorab prfungsergebnis zukommen lassen sei geradezu willkrlich widerspruch verteidigung beweisaufnahme beenden erst recht willkrlich prozessordnungswidrig sei daraufhin gestellten befangenheitsantrag gesichtspunkt offensichtlichen prozessverschleppung abzulehnen kammer befangenheitsgesuch ebenfalls unzulssig verworfen ausgefhrt geht bereits ausgefhrt verteidigung offensichtlich sachgerechte aufklrung darum prozess verschleppen insoweit kommt weder gerichtliche frsorgepflicht grundsatz prozessfairness zuge lediglich ablehnungsverfahren streit ber bisherige ergebnis beweisaufnahme ausgetragen absolute revisionsgrund gem nr stpo liegt rgen denen beiden erkennbar abs nr stpo gesttzten beschlsse angegriffen entgegen auffassung generalbundesanwalts zulssig erhoben enthalten tatsachen revisionsgericht bentigt beiden ablehnungsgesuchen mrz zusammenhngende verfahrensweise stpo berprfen jedenfalls zweite ablehnungsgesuch mrz unrecht unzulssig verworfen worden kammer durfte verwerfung mitglieder kammer gerichteten ablehnungsgesuches weder darauf sttzen ablehnung verfahren sinne abs nr stpo offensichtlich verschleppt darauf ablehnung sinne vorschrift verfahrensfremde zwecke verfolgt sollen deshalb kommt mehr darauf vorangegangene verwerfung allein vorsitzenden gerichteten ablehnungsgesuches allenfalls schlicht fehlerhaft revisionsgerichtlich berprfung sachverhalts beschwerdegrundstzen sache erlaubt htte vgl bgh nstz aa vorschrift stpo gestattet ausnahmsweise abgelehnter richter ber gestellten befangenheitsantrag entscheidet voraussetzung fr ausnahme stpo erfassten regelfall entscheidung mitwirkung abgelehnten richters entscheidung sache getroffen vielmehr beteiligung abgelehnten richters echte formalentscheidung verhinderung offensichtlichen missbrauchs ablehnungsrechts beschrnkt bleibt bverfg kammer njw bgh nstz anwendung stpo darf fhren abgelehnte richter eigenes verhalten beurteilt richter eigener sache geringfgiges eingehen verfahrensgegenstand erforderlich scheidet ablehnung unzulssig bverfg njw gilt fr anwendung abs nr stpo vgl bverfg aao jedenfalls willkrlichen verfassungsgarantie art abs satz gg erheblich missachtenden berschreitung stpo abgesteckten rahmens begrndet bereits absoluten revisionsgrund nr stpo bghst bghr stpo unzulssigkeit bb dargestellten vorgaben beschluss mitglieder kammer gerichtete ablehnungsgesuch verworfen worden gerecht gem abs satz stpo bedarf angabe umstnde verwerfungsgrund sowohl verschleppungsabsicht verfolgung verfahrensfremder zwecke ergeben begrndung verwerfungsbeschlusses weder offensichtlich verfahren ablehnung verschleppt offensichtlich angeklagte verfahrensfremde zwecke verfolgte ging vielmehr sachliche auseinandersetzung frage verwerfung ablehnung vorsitzenden unzulssig willkrlich prozessordnungswidrig behauptung vllig haltlos verwerfungsbeschluss kammer mitwirkung abgelehnten vorsitzenden eigenes verhalten beurteilt schlieung beweisaufnahme gerechtfertigt dabei ablauf gegenstand verfahrens eingegangen mitglieder kammer gerichtete ablehnungsgesuch art weise richterlichen vorgehens hinblick zuvor vorsitzenden gestellte ablehnungsgesuch angeklagten gegenstand vorbringen beding te inhaltliche auseinandersetzung grnden vorentscheidung abgelehnten richter zwangslufig eigener sache entscheiden leisten konnten vgl bverfg kammer nstz rr soweit kammer darauf abgestellt angeklagte ablehnung kammermitglieder ebenso vorangegangenen ablehnung vorsitzenden verfahren verschleppen ablehnungsverfahren lediglich streit ber bisherige ergebnis beweisaufnahme ausgetragen sollen vgl bghst kammer gesuch unzulssiger weise verkrzt anwendungsbereich abs nr stpo weise berspannt anforderungen art abs satz gg mehr gengt ii begrndetheit sachrge bemerkt senat feststellungen zugrunde liegende beweiswrdigung landgerichts fr genommen beanstanden entgegen auffassung revision vermgen bisherigen feststellungen jedenfalls verurteilung gem abs stgb wegen hehlerei tragen angeklagte wusste fr gmbh teil fr einzelfirma ehefrau zeugen erworbenen baumaschinen sem gestohlen worden steht entgegen genaue kenntnis hehlers vortat erforderlich vielmehr lediglich strafbare handlung vorstellen vortat fr hehlerei prinzipiell geeignet fremde vermgensinteressen verletzt rechtswidrige vermgenslage schafft vgl bgh nstz fall feststellungen rechnete angeklagte entweder insol venzverwalter insolvenzschuldner baumaschinen insolvenzmasse vorbei zeugen veruert nahm billi gend kauf danach stammten baumaschinen entweder untreue unterschlagung strafbaren straftaten insolvenzverwalters gem stgb strafbaren bankrotthandlungen ebenfalls hehlereitaugliche vortat darstellen bgh ga annahme gewerbsmigkeit hehlerei sinne abs nr stgb gesamtzusammenhang urteilsgrnde hinreichend belegt dahinstehen sache ohnehin neuer verhandlung entscheidung bedarf neue tatrichter gegebenenfalls beachten gewerbsmigkeit stets unterschied voraussetzungen hehlereitatbestandes eigenntziges handeln ttereigene einnahmen voraussetzt baumaschinen angeklagten entweder fr gmbh fr firma ehefrau erworben wurden reicht fr annahme gewerbsmigkeit angeklagten mittelbar etwa ber gehalt beteiligung betriebsgewinnen einnahmen zuflieen sollten vgl bgh nstz bgh beschl dezember str iii hinblick darauf landgericht festgestellte rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung kompensation verhngung niedriger einzelstrafen abschlag jeweils monat vorgenommen weist senat vorsorglich darauf falle verurteilung entscheidung ber kompensation rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerung grundstzen entscheidung groen senats januar bgh njw rdn ff verfahren auffassung senats zweifelhaft verschlechterungsverbot abs stpo vereinbar wre hhere angefochtenen urteil festgesetzten einzelstrafen erkennen vgl bgh beschl januar str beschl februar str jedenfalls verbietet verschlechterungsverbot vorliegenden falle aussetzungsfhige gesamtstrafe verhngen angeklagten angefochtenen urteil angeordnete strafaussetzung bewhrung genommen wrde ri bgh solin stojanovi infolge urlaubs gehindert unterschreiben tepperwien tepperwien ernemann athing sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof dr appl dr eschelbach richterin bundesgerichtshof dr ott richter bundesgerichtshof zeng bundesanwltin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts frankfurt main mrz feststellungen aufgehoben jedoch bleibt adhsionsentscheidung bestehen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen auslagen strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen besonders schwerer vergewaltigung tateinheit krperverletzung sowie wegen versuchter gefhrlicher krperverletzung tateinheit krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt darber hinaus angeklagten verurteilt nebenklgerin nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit mrz zahlen dage gen gerichtete sachrge gesttzte revision staatsanwaltschaft urteilsformel ersichtlichen teilerfolg feststellungen landgerichts begab nebenklgerin frhen morgen august wohnung angeklagten entgelt geschlechtsverkehr auszuben erfolgtem einvernehmlichen verkehr gestattete angeklagte auszuschlafen woraufhin nebenklgerin unbekleideten zustand matratze wohnzimmer legte uhr wurde wach angeklagte laut zimmer herumschrie beschimpfte nebenklgerin bedroht fhlte daher berprfte wohnung verlassen knnte tr verschlossen schlssel sehen bat angeklagten gehen lassen beschimpfte jedoch entgegnete msse zwei tage wohnung bleiben durchficken sodann umfasste beiden hnden hals wrgte fest lange akute lebensgefahr geriet nebenklgerin gelang angeklagten wegzustoen schlug mehrfach faust gesicht kopf weitere schlge befrchtete gab gegenwehr schlielich fhrte weinend oralen vaginalen geschlechtsverkehr angeklagten angeklagte beschimpfte weiterhin fgte brennenden zigarette mehrere brandverletzungen bereich dekollet angeklagte nebenklgerin ablie gestattete balkon frische luft schnappen rief sogleich laut hilfe weshalb angeklagte rcken einschlug vergeblich versuchte wohnung zurck ziehen anschlieend versuchte feuerzeug schambereich entznden ebenfalls gelang daraufhin verschloss tr innen nebenklgerin wurde uhr polizeibeamten nachbarn herbeigerufen befreit landgericht angeklagten wegen geschehens wohnung wegen besonders schwerer vergewaltigung gem abs nr stgb tateinheit krperverletzung gem stgb wegen geschehens balkon wegen versuchter gefhrlicher krperverletzung gem abs nr stgb tateinheit krperverletzung gem stgb verurteilt ii rechtsmittel staatsanwaltschaft weitgehend erfolg schuldspruch angefochtenen urteils weist mehrere rechtsfehler zugunsten angeklagten strafkammer unrechtsgehalt festgestellten taten ausgeschpft kognitionspflicht nachgekommen landgericht unterlassen geschehen wohnung balkon rechtlichen gesichtspunkt geiselnahme abs stgb wrdigen verschlieen wohnung angeklagte andauernde physische herrschaft ber geschdigte erlangt bereits insoweit bemchtigt sinne abs stgb vgl schnke schrder stgb aufl rn feststellungen liegt nahe eintritt akuter lebensgefahr erfolgtem langen festen wrgen geschdigten konkludent drohung tod einherging vgl insoweit bgh beschluss mai str nstz wre daher errtern verschlieen wohnung geschaffene beherrschungslage zeitpunkt qualifizierten drohung bereits gewisse stabilisierung erfahren daher weitergehende drucksituation opfer gerade stabilen bemchtigungslage ergeben vgl bgh beschluss februar str beschluss september str nstz rr dafr spricht angeklagte wohnung verschlossen geschdigte bemerkt bedroht fhlte beschimpfte entgegnete msse zwei tage wohnung bleiben fr sexuelle handlungen verfgung stehen angeklagte bemchtigungslage bereits geschaffen geschdigte qualifizierte drohung ntigen liegt feststellungen weiteren tatablauf nahe stabilisierte bemchtigungslage insoweit ausnutzte ungeachtet kommt hinblick tatgeschehen wohnung balkon bereits getroffenen feststellungen jeweils strafbarkeit angeklagten wegen freiheitsberaubung abs stgb betracht landgericht erkennbar bersehen tatgeschehen wohnung betrifft tateinheitliche verurteilung wegen einfacher krperverletzung rechtsfehlerhaft landgericht recht davon ausgegangen wrgen geschdigten erfllte qualifikation abs nr stgb abs nr buchst stgb verdrngt vgl abs nr buchst stgb bgh beschluss august str nstz angeklagte jedoch tateinheitlich wegen gefhrlicher krperverletzung gem abs nr stgb verurteilen verletzungen brennenden zigarette verwirklichung abs nr stgb umfasst vgl abs nr stgb bgh urteil oktober str nstz rr hinblick fr strafzumessung relevanten schuldumfang landgericht unrechtsgehalt festgestellten taten ausgeschpft feststellungen kommt vorliegen qualifikationsmerkmals schweren krperlichen misshandlung sinne abs nr buchst stgb betracht ausreichend dafr krperliche integritt opfers tat weise verletzt erheblichen schmerzen verbunden bgh urteil dezember str nstz knnte jedenfalls hinblick geschdigten zugefgten brandwunden fall soweit revision rgt strafkammer erkennbar bedacht angeklagte weitere tatvariante vergewaltigung abs nr stgb erfllt knnte weist senat ergangene rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl senat beschluss dezember str nstz bgh beschluss oktober str beschluss januar str nstz beschluss mai str nstz vgl fischer stgb aufl rn gunsten angeklagten rechtsfehlerhafte rechtliche wrdigung festgestellten sachverhalts fhrt ausnahme adhsionsentscheidung vgl bgh urteil november str bghst aufhebung urteils schuldspruchnderung kam betracht bisherigen feststellungen reichen senat eigene entscheidung insbesondere hinblick verurteilung wegen geiselnahme abs stgb ermglichen sollten voraussetzungen fr verurteilung festgestellt knnen kme verdrngung freiheitsberaubung wegen klammerwirkung stgb annahme tateinheit hinblick gesamte tatgeschehen betracht vgl bgh urteil dezember str nstz rr fhrt aufhebung gesamten schuldspruchs soweit angeklagte rechtsfehlerfrei wegen besonders schwerer vergewaltigung bzw versuchter gefhrlicher krperverletzung tateinheit krperverletzung verurteilt worden fischer appl ott eschelbach zeng'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mrz insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter ne kovi vill richterin lohmann mrz beschlossen rechtsbeschwerde insolvenzverwalters beschlu zivilkammer landgerichts flensburg november aufgehoben sofortige beschwerde insolvenzverwalters beschlu amtsgerichts flensburg juli folgt abgendert zugunsten insolvenzverwalters weitere auslagen hhe zuzglich umsatzsteuer lasten insolvenzmasse festgesetzt kosten rechtsmittelverfahren trgt insolvenzmasse gegenstandswert festgesetzt rechtsmittelverfahren grnde rechtsbeschwerdefhrer verwalter insolvenzverfahren schuldnerin beantragte fr ttigkeit folgende vergtung festzusetzen vergtung auslagenpauschale umsatzsteuer zuvor masse begleichung steuerberaterkosten entnommen dadurch angefallen buchfhrungsarbeiten steuerberater vergeben amtsgericht vergtung festgesetzt vergtungsabschlag vorgenommen auslagenpauschale betrag abgezogen nettobetrag steuerberaterkosten entspricht abzug zuzglich umsatzsteuer gerichtete sofortige beschwerde erfolg geblieben hiergegen richtet rechtsbeschwerde ii gem abs satz nr abs nr zpo inso zulssige rechtsbeschwerde begrndet insolvenzverwalter entsprechend obliegenden verpflichtung rahmen vergtungsfestsetzungsantrags aufgefhrt buchfhrungsarbeiten steuerberater vergeben amtsgericht landgericht zutreffend davon ausgegangen berechtigt verpflichtet prfen beauftragung externen gerechtfertigt bgh beschl november ix zb zip vorinstanzen jedoch prfung inwieweit insolvenzverwalter abwicklung insolvenzverfahrens lasten masse steuerberater beauftragen darf strenge mastbe angelegt buchhaltung vorliegenden fall erffnung insolvenzverfahrens auerhalb schuldner unternehmens erledigt worden insolvenzverwalter zuzumuten neue buchhaltung anzulegen eigenen mitarbeitern fhren lassen schaltet deswegen zustzlich steuerberater darf mindernd vergtung auslagenpauschale auswirken bgh beschl november aao juli ix zb zip mnchkomminso nowak insvv rn insolvenzgericht rechnungsbetrag auslagenpauschale abgesetzt entsprechender auslagenbetrag zustzlich festzusetzen fischer ganter vill ne kovi lohmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mrz freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs wobindg anpassung wohnraummietvertrags wegen fehlens geschftsgrundlage vermieter einseitig wobindg vorgenommenen mieterhhungen langjhriger mietdauer deswegen unwirksam erweisen wohnung entgegen bereinstimmenden vorstellung parteien vertragsschuss mangels erfllung gesetzlichen voraussetzungen abs satz ii wobaug preisbindung unterliegt bgh urteil mrz viii zr lg berlin ag berlin charlottenburg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts berlin mai fassung berichtigungsbeschlusses juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin jahr rechtsvorgngerin beklagten wohnung gemietet ursprngliche vermieterin jahr errichtete gebude wohnung klgerin befindet jahren inanspruchnahme ffentlicher mittel saniert mietvertrags heit art wohnung neubau wohnung ffentlich gefrdert mitteln stbaufg errichtet monatliche grundmiete ursprnglich dm wurde vermieterin wiederholt einseitig wobindg erhht letzt beklagten fr zeit ab januar ab september ab januar ab juli ab juli seit juli klgerin zahlte jeweils geforderten betrge klgerin macht geltend ursprnglich vereinbarte ausgangsmiete schulde einseitig vorgenommenen mieterhhungen seien unwirksam siebziger jahren rechtsvorgngerin beklagten durchgefhrten sanierungsmanahmen abs satz ii wobaug beschriebenen umfang gehabt htten wohnung deshalb whrend gesamten mietdauer mietpreisbindung unterlegen fr zeitraum januar dezember msse beklagte deshalb ber ausgangsmiete monatlich hinausgehenden zahlungen grundmiete zurckerstatten klgerin zahlung nebst zinsen sowie feststellung begehrt zahlende nettokaltmiete ab januar betrag bersteige amtsgericht klage stattgegeben landgericht urteil amtsgerichts abgendert klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt klgerin wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde rechtsmittel erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung ausgefhrt klgerin stehe anspruch rckzahlung vermeintlich gezahlter mieten geltendmachung dahingehenden bereicherungsanspruchs sei klgerin treu glauben bgb gehindert rckforderung seit vorbehaltlos gezahlten mieterhhungsbetrge stelle unzulssige rechtsausbung dar klgerin diejenigen betrge zurckverlange fr deren rckforderung verjhrung eingetreten sei beklagte hinblick preisgebundenheit miete mieterhhungen ff bgb verzichtet knne mehr nachholen sei zahlungen klgerin jeweiligen erhhungserklrungen konkludente vereinbarung erhhten miete zustande gekommen befolgung aufforderung regelmig willenserklrung enthalte nachdem klgerin jedoch ber derart langen zeitraum mehr jahren vorbehaltlos mieterhhung beklagten akzeptiert entsprechenden zahlungen geleistet sei rckforderung ebenso anspruch rckwirkende herabsetzung mieten ausgeschlossen klgerin mietvertrag magabe geschlossen preisgebundene neubauwohnung handele umfangreiche bauliche nderungen gebude bezug wohnung vorge nommen worden seien gedanken ber rechtliche gestaltung mietverhltnisses gemacht sei fr jedoch erkennbar miete zuknftig erhhen wrde darauf miete langen zeitraum unverndert bleiben wrde offensichtlich vertraut vertrauen drfen vergangenheit sei behandlung wohnung preisgebunden fr klgerin insoweit wirtschaftlich vorteilhaft mieterhhungen infolge ffentlichrechtlichen vorgaben mavoll seien jedenfalls lngerfristig erfahrungen kammer unterhalb preisfreien wohnungsmietbereich erzielenden mieten gelegen htten rechtsgedanken bgb ergebe beklagte ursprnglich vereinbarten grundmiete zufrieden geben msse fortgeltung grundmiete gerichtete feststellungsklage unbegrndet sei mietpreisbindung wohnung mglichkeit einseitiger mieterhhungen wobindg allein risikosphre beklagten betroffen sei grundlage mietvertrages beklagten festhalten ausgangsmiete zumutbar sei stehe anpassungsanspruch einredeweise geltend knne ausgangsmiete betrage ortsblichen vergleichsmiete mietspiegel be laufe ganz erhebliche differenz knne beklagte mittels mieterhhung ff bgb wegen dortigen kappungs zeitgrenzen absehbare zeit erreichen soweit klgerin geltend mache beklagte schreiben jahre zweifel einordnung wohnung preisge bunden geuert rechtfertige immerhin erst jahre vertragsschluss vorgenommene uerung beklagten vertrauensschutz bestehen vertrages vorgesehenen bedingungen versagen ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung hinsicht stand berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen beklagte jahr vereinbarten ausgangsmiete festhalten lassen voraussetzungen vertragsanpassung grundstzen fehlens geschftsgrundlage vorliegen entgegen auffassung berufungsgerichts anpassung weise erfolgen klgerin unwirksamen mieterhhungen vollem umfang gelten lassen berufungsgericht rechtsfehlerhaft bercksichtigt beklagten begehrte kostenmiete ortsbliche vergleichsmiete entscheidenden zeitraum ab jahr zumindest teilweise bersteigt berufungsgericht feststellungen getroffen klgerin gemieteten wohnung mangels erfllung voraussetzungen abs satz ii wobaug preisgebundenen wohnraum handelt vorschriften fr preisgebundenen wohnraum beklagten einseitig vorgenommenen mieterhhungen deshalb unwirksam revisionsrechtlich zugrunde legenden sachvortrag klgerin jedoch fall deshalb berufungsgericht unterstellt grundstzlichen rckforderungsanspruch klgerin ungerechtfertigter bereicherung abs bgb auszugehen soweit zahlungen unwirksame mieterhhungen geleistet berufungsgericht darin beizupflichten beklagte rckforderungsanspruch klgerin entgegenhalten vertragsanpassung grundstzen fehlens geschftsgrundlage geboten deshalb jahr vereinbarten ausgangsmiete festhalten lassen berufungsgericht richtig gesehen fehlen geschftsgrundlage verpflichteten einredeweise geltend gemacht mnchkommbgb roth aufl rdnr entgegen auffassung revision berufungsgericht ferner recht angenommen preisgebundenheit wohnung geschftsgrundlage mietvertrags vertragsanpassung erforderlich beklagten unverndertes festhalten vertrag zumutbar rechtsfehlerhaft jedoch auffassung berufungsgerichts vertragsanpassung sei weise vorzunehmen rcksicht ortsbliche vergleichsmiete jeweils miete geschuldet sei jahr vorgenommenen kostenmieterhhungen ergebe geschftsgrundlage vertrages stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs gebildet vertragsschluss bestehenden gemeinsamen vorstellungen beider parteien geschftsgegner erkennbaren beanstandeten vorstellungen vertragspartei vorhandensein knftigen eintritt gewisser umstnde sofern geschftswille parteien vorstellung aufbaut bghz senatsurteile november viii zr wm ii sowie februar viii zr wm tz voraussetzungen hinsichtlich preisgebundenheit wohnung klgerin erfllt feststellungen berufungsgerichts entsprach vorstellungen mietvertragsparteien abschluss mietvertrages jahre wohnung klgerin mietpreisbindung unterliegt miete deshalb fr kostenmiete geltenden vorschriften erhht bestimmter umstand geschftsgrundlage unterliegt tatrichterlichen beurteilung fr revisionsgericht bindend gesetzliche allgemein anerkannte auslegungsregeln denkgesetze erfahrungsstze verletzt senatsurteil november aao ii derartigen rechtsfehler zeigt revision preisgebundenheit wohnung umstand gesetzlichen regelung risikosphre vermieters zugeordnet einordnung wohnung preisfreier preisgebundener wohnraum steht belieben vermieters richtet einschlgigen gesetzlichen bestimmungen abs ii wobaug entgegen auffassung revision steht annahme preisgebundenheit wohnung geschftsgrundlage entgegen umstand mietvertrags niederschlag gefunden insoweit berufungsgericht recht darauf abgestellt preisgebundenheit wohnung parteidisposition unterliegt senatsurteil februar viii zr nzm tz deshalb vertragsgegenstand geworden entgegen auffassung revision lsst entscheidung bundesgerichtshofs mai xii zr njw wonach staffelmiete partei risiko trgt marktmiete sicht ungnstiger entwickelt jeweilige mietstaffel mangels vergleichbarkeit dafr entnehmen einordnung wohnung preisgebunden preisfrei allein risikosphre vermieters zuzuordnen wre deshalb geschftsgrundlage mietvertrags knnte tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts beklagten unverndertes festhalten mietvertrag angesichts erst langjhriger vertragsdauer tage getretenen fehlens geschftsgrundlage zumutbar rechtsgrnden beanstanden berufungsgericht darauf abgestellt mehr jahren vereinbarte ausgangsmiete etwa zuletzt geforderten kostenmiete etwa ortsblichen vergleichsmiete jahres betrgt beklagte mieterhhungen ff bgb fr vergangenheit mehr nachholen stand ortsblichen vergleichsmiete fr zukunft rcksicht kappungsgrenze sperrfrist bgb absehbarer zeit erreichen vertragsanpassung wrde sowohl fr zeitraum januar dezember fr klgerin rckforderungsansprche geltend macht fr zeit ab januar erhebliches missverhltnis leistung gegenleistung bestehen klgerin ber lngeren zeitraum kndigung beklagten wegen sozialen kndigungsschutzes verwehrt miete zahlen msste weniger hlfte sowohl kostenmiete ortsblichen vergleichsmiete betrgt erfolg wendet revision beklagten whrend mietverhltnisses zweifel preisgebundenheit wohnung gekommen mssten grund schutzwrdig sei gesichtspunkt berufungsgericht gebotenen umfassenden interessenabwgung bercksichtigt fr durchgreifend erachtet rechtsfehler tatrichterlichen wrdigung zeigt revision weit geht allerdings schlussfolgerung berufungsgerichts vertragsanpassung sei weise vorzunehmen rcksicht ortsbliche vergleichsmiete jeweils miete geschuldet sei jahr vorgenommenen kostenmieterhhungen ergebe berufungsgericht hierbei bercksichtigt preisgebundenen wohnraum mieterhhungen modernisierungsmieterhhung bgb abgesehen grenze ortsblichen vergleichsmiete verlangt knnen abs satz bgb vertragsanpassung interesse beklagten schon deshalb erforderlich miete angesichts fehlenden preisbindung wohnung wobindg erhhen preisfreiem wohnraum vermieter grundstzlich mglichkeit miete erhhen nmlich bgb ortsblichen vergleichsmiete notwendigkeit vertragsanpassung ergibt vielmehr erst zeitablauf seit beginn mietverhltnisses umstand beklagte bgb mgliche mieterhhungen vertrauen bestehen preisbindung ber zeitraum jahren geltend gemacht mehr nachholen hinzu kommt berufungsgericht richtig gesehen beklagte vertragsanpassung knftige mieterhhungen ortsbliche vergleichsmiete absehbarer zeit annhernd erreichen drfte liegt nahe beklagte gewerbliche vermieterin falls parteien preisgebundenem wohnraum ausgegangen wren seit beginn mietverhltnisses mieterhhungsverfahren bgb durchgefhrt grenzen vorschrift anhebung miete ortsblichen vergleichsmiete erreicht htte obergrenze fr anpassung vertrages ortsbliche vergleichmiete gesichtspunkt verwirkung unzulssigen rechtsausbung klgerin rckforderung jahren gezahlten miete insoweit verwehrt zahlungen ber ortsbliche miete hinaus erbracht berufungsgericht bercksichtigt smtliche rckzahlungsansprche klgerin verneint obwohl ortsbliche vergleichsmiete jahr feststellungen monatlich belief klgerin schon seit dezember betrag bersteigende miete gezahlt klgerin geltend gemacht miete berhht sei geht entgegen auffassung berufungsgerichts lasten beklagte vertragsanpassung verlangt sache darzulegen mieterhhungen ff bgb htte durchsetzen knnen fr feststellungsklage gelten vorstehenden ausfhrungen entsprechend insoweit berufungsgericht klage unrecht vollstndig abgewiesen klgerin vorstehenden ausfhrungen verlangen fr zeitraum ab januar ausgangsmiete gilt antrag klgerin enthlt jedoch minus jedenfalls geringerer betrag beklagten zuletzt geforderte miete mageblich ortsbliche vergleichsmiete jahres deutlich niedriger lag drfte beklagten wege vertragsanpassung insoweit zustehende miete betrag letzten kostenmieterhhung erreichen iii alledem urteil berufungsgerichts bestand daher aufzuheben senat sache abschlieend entscheiden berufungsgericht feststellungen abs satz ii wobaug getroffen beklagten brigen ge legenheit geben entwicklung ortsblichen vergleichsmiete jahren nher vorzutragen denen berufungsgericht feststellungen getroffen ball dr milger dr fetzer dr hessel dr bnger vorinstanzen ag berlin charlottenburg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs vereinbarung wohnungseigentmer sachenrechtlichen grundlagen gemeinschaft gegenstand wirkung sondernachfolger gem abs beigelegt schuldrechtliche verpflichtung eigentumsbertragung begrndet verpflichtung wohnungseigentmer alleineigentum teilflche gemeinschaftlichen eigentums verschaffen bgh urt april zr olg frankfurt main lg frankfurt main zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung april vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter tropf prof dr krger dr lemke dr gaier fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main august soweit betrifft aufgehoben umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger eigentmer grundstcks strae zwei weitere miteigentmer begrndeten notariellem ver trag juni gem wohnungseigentum nachbargrundstck strae wobei klger sondereigentum drei wohnungen erwarb auerdem teileigentum sondernutzungsrecht greren grundstck strae angrenzenden gartenflche erhalten bezug flche wurde abs notariellen vertrages vereinbart scil klger rechtsnachfolger berechtigt miteigentmern reale teilung gemeinschaftlichen eigentums dahin verlangen vorbezeichneten gartenflche teileigentum selbstndiges grundstck gebildet wozu erschienenen genehmigung erklren bertragung miteigentumsanteile miteigentmer verselbstndigten grundstck entgelt verlangen miteigentmer veruerung verpflichtet verpflichtung rechtsnachfolger bertragen herr rechtsnachfolger berechtigt siche rung rechte eintragung vormerkung verlangen notariellem vertrag januar nderten vertragsparteien einrumungsvereinbarung juni dahin ab klger teileigentum erwerben statt sondernutzungsrecht gartenflche wohnungseigentum zugeordnet wurde folgezeit veruerte klger wohnungseigentum beklagten erwarben bzw jeweils beiden wohnungseigentumseinheiten bernahmen verpflichtung abs notariellen vertrages juni wohnungsgrundbchern fr klger jeweils vormerkung fr verschaffung eigentums betreffenden gartenflche eingetragen klger betreibt erwerb alleinigen eigentums gartenflche zweck bersandte beklagten mehrere vertragsentwrfe zurckgewiesen wurden veranlate klger abvermesserung teils gartenflche seither flurstck gefhrt klger legte anschlieend beklagten notariellen vertrag fr wohnungseigentmer vollmachtlosen vertreter abgeschlossen whrend eigentmer frheren wohnung klgers vertrag genehmigten lehnten beklagten ab vorliegenden rechtsstreit klger erster linie zustimmung beklagten teilung grundstcks strae besondere erklrung auflassung gefordert ferner bestellung baulast fr bemessung abstandsflchen teilflche nachbargrundstcks grundstck zugerechnet jeweiligen grundstckseigentmer neun ffnungen brandmauer gestattet zudem klger neben zahlung dm feststellung verlangt beklagten verpflichtet weiteren schaden erteilten zustimmung teilung auflassung seit mai ersetzen hilfsweise klger auflassungsantrag teil gartenflche gerichtet statt baulast vereinbarung sondernutzungsrechts sowie bestellung grunddienstbarkeit verlangt zurckweisung weitergehenden antrge landgericht beklagten verurteilt teilung grundstcks bertragung eigentums gartenflche zuzustimmen sowie geforderte baulast bestellen ferner ersatzpflicht beklagten fr schden wegen erteilten zustimmung festgestellt hiergegen gerichtete berufung beklagten erfolg geblieben berufungsurteil zugelassenen revision verfolgt beklagte ziel vollstndiger klageabweisung klger beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht meint beklagten seien rechtsnachfolger abs notariellen vertrages verpflichtet klger eigentum umstrittenen gartenflche bertragen stehe entgegen klger mehr miteigentmer sei recht persnlich zeitpunkt eingerumt worden sei miteigentmer sei liege untersagte begrndung rechten dritter brigen eigentmerin wohnung nr etwa zustehenden anspruch klger abgetreten nderung teilungserklrung vertrag januar anspruch berhrt obwohl vereinbarung grundbuch eingetragen sei treffe verpflichtung beklagten rechtsnachfolger ursprnglichen wohnungseigentmer htten anspruch klgers schon erwerb wohnungseigentums erkennen knnen weshalb ergebnis treu glauben verstoe bauaufsichtsamt teilungsgenehmigung baulast wegen geminderten grenzabstandes ffnung brandmauer abhngig gemacht seien beklagten deren bestellung verpflichtet hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand ii entsprechend interesse alleineigentmer gartenflche erstrebt klger zustimmung grundstcksteilung gerichteten antrag abgabe teilungserklrung miteigentmer gegenber grundbuchamt vgl staudinger gursky bgb rdn bewilligung eintragung grundbuch ziel hauptantrages ferner beklagte verpflichten miteigentumsanteil gartenflche aufzulassen eintragung grundbuch bewilligen entgegen auffassung berufungsgerichts grund bisher getroffenen feststellungen verpflichtung beklagten ausgegangen geschilderten weise eigentumsbertragung klger mitzuwirken klger geltend gemachten anspruch gegenber beklagten abs notariellen vertrages juni sttzen klger damaligen miteigentmern getroffene vertragliche bestimmung wirkt schon deswegen gem abs beklagte sondernachfolgerin grundbuch eingetragen brigen handelt vereinbarung sinne abs vereinbarung setzt voraus wohnungseigentmer innenbeziehungen untereinander regeln gemeinschaftsordnung schaffen hnlich satzung grundlage fr zusammenleben wohnungseigentmer bildet vgl bghz senat bghz regelungsgegenstand fehlt bestimmung abs notariellen vertrages juni betrifft gemeinschaftsverhltnis wohnungseigentmer untereinander eigentumsverhltnissen sachenrechtlichen grundlagen gemeinschaft gesetz trennt vergleich abs abs zeigt beiden regelungsbereichen knpft etwa abs abs seite unterscheidung verschiedene rechtsfolgen vgl hublein dnotz vertragliche regelung sachenrechtlichen zuordnung demnach inhaltlichen ausgestaltung gemeinschaftsverhltnisses unterscheiden gegenstand vereinbarung abs vgl staudinger kreuzer bgb aufl rdn kmmel bindung wohnungseigentmer deren sondernachfolger vereinbarungen beschlsse rechtshandlungen wohl niedenfhr schulze aufl rdn grund rechtsprechung zutreffende auffassung durchgesetzt vereinbarungen wohnungseigentmer ermchtigt bevollmchtigt gemeinschafts sondereigentum umzuwandeln denen vorweggenommene zustimmung umwandlung erteilt abs unterfallen sondernachfolger wirken knnen bayoblgz bayoblg zfir kg nzm zfir demgegenber vorliegenden fall magebliche regelung unmittelbar verfgung ber gemeinschaftliche eigentum ermglichen schuldrechtliche verpflichtung wohnungseigentmer begrnden klger alleineigentum gemeinschaftsflche verschaffen ndert daran gegenstand vereinbarung eigentumsverhltnisse fr abs erforderlich gemeinschaftsverhltnis wohnungseigentmer klger antrag gegenber beklagten gunsten eingetragene vormerkung sttzen aa eintragung vormerkung verndert gesicherten anspruch erfllung bleibt schuldner verpflichtet senat bghz klger mu daher weiterhin vertragspartner wenden denen notariellen vertrag juni geschlossen abs bertragung miteigentumsanteile verpflichtet demgegenber schuldet beklagte bgb auflassung grundbuchmige zustimmung erteilung bewilligung gbo form gbo eintragung klgers miteigentmer gartenflche vgl senat bghz bb soweit eintragungsbewilligung gegenstand klage bleibt wegen fehlenden vernderungsnachweises hinsichtlich streitigen gartenflche erfolg vgl senat urt februar aao erst teilflche abvermessung gegenstand vernderungsnachweises grundstck eintragungsbewilligung entsprechend anforderungen gbo bezeichnet vgl senat urt dezember zr njw vermessung hinsichtlich neu gebildeten flurstcks erfolgt umstrittenen gartenflche bereinstimmt beklagte notariellen vertrag wohnungseigentum erwarb bernahm verpflichtung abs einrumungsvereinbarung juni nachzukommen weiteres anspruch klgers gegenber begrnden regelung urkunde juni nderungen notariellen vertrag januar unberhrt geblieben beklagten insoweit bernommene schuldrechtliche verpflichtung besteht gegenber partei kaufvertrag ber wohnung geschlossen abgesehen fall abtretung verpflichtung klger gegenber daher begrndet voraussetzungen vertrages zugunsten dritter bgb formfreier abs bgb genehmigung klgers abhngigen schuldbernahme bgb erfllt rechtlichen gesichtspunkten berufungsgericht vorliegenden rechtsstreit geprft senat nachholen hierfr erforderlichen feststellungen insbesondere genauen inhalt beklagten geschlossenen kaufvertrages fehlt erfolg wendet revision verurteilung beklagten bestellung baulast fr verpflichtung fehlt bisher getroffenen feststellungen rechtliche grundlage fehlen ausdrcklichen vertraglichen bestimmung wege unmittelbaren ergnzenden vertragsauslegung nebenpflicht vertragshnlichen verhltnisses drittberechtigten vgl bghz ergeben partei bernahme baulast verpflichtet vgl senat urt mrz zr njw vorliegenden fall jedoch bislang getroffe nen feststellungen davon auszugehen parteien vertragliche vertragshnliche beziehungen bestehen denen auslegung anknpfen knnte zudem fraglich mitwirkung beklagten herbeifhrung erforderlichen genehmigung vgl senat bghz bestellung baulast bedarf nachdem oktober kraft getretene neufassung hessischen bauordnung gvbl fr grundstcksteilungen regelung mehr enthlt bescheid bauaufsichtsamts fr teilungsgenehmigung herangezogenen hessischen bauordnung dezember gvbl entspricht entgegen ansicht berufungsgerichts beklagte grund bisherigen feststellungen klger ersatz schadens verpflichtet erteilte zustimmung teilung auflassung entstanden geltend gemachte anspruch ersatz verzugsschadens abs bgb setzt voraus beklagte klger mitwirkung grundstcksteilung sowie auflassung miteigentumsanteils gartenflche schuldet deshalb erfllung pflichten verzug geraten konnte iii alledem angefochtene urteil soweit beklagte betrifft bestand abs zpo erforderlichen feststellungen nachgeholt knnen sache berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo wenzel tropf lemke krger gaier'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar dezember strafsache wegen versuchter ntigung az ds js amtsgericht heinsberg az vrjs amtsgericht krefeld strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts dezember beschlossen abgabebeschlu amtsgerichts heinsberg mai aufgehoben zustndig fr bewhrungsaufsicht nachtrglichen entscheidungen aussetzung verhngung jugendstrafe bewhrung beziehen jugendrichter amtsgericht heinsberg grnde amtsgericht heinsberg urteil april entscheidung ber verhngung jugendstrafe fr dauer zwei jahren bewhrung ausgesetzt nachdem verurteilte willich verzogen bewhrungsberwachung amtsgericht willich richtig amtsgericht krefeld fr willich zustndige amtsgericht bertragen amtsgericht krefeld lehnt bernahme ab verfahren aussetzung verhngung jugendstrafe kommt bertragung bewhrungsberwachung jgg betracht bghr jgg berwachung abs jgg fr nachtrglichen entscheidungen bewhrungsaussetzung beziehen lediglich abs satz jgg jedoch bestimmung abs satz jgg verweist mglichkeit zustndigkeitsbertra gung erkennende gericht geregelt strafvollstreckung erwachsene abs stpo obliegt bewhrungsberwachung fr nachtrglichen entscheidungen zustndigen gericht bewhrungsversto anla fr prfung jgg erkennenden gericht treffenden entscheidung geben erscheint sinnvoll alleinige zustndigkeit fr bewhrungsberwachung belassen jhnke detter otten bode elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch dr roth richterin dr brckner beschlossen betroffenen wiedereinsetzung vorigen stand versumung fristen fr einlegung rechtsbeschwerde begrndung bewilligt rechtsmittel betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts berlin aufgehoben festgestellt beschluss amtsgerichts tiergarten dezember betroffenen rechten verletzt gerichtskosten erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen bundesrepublik deutschland auferlegt brigen findet auslagenerstattung statt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene ghanaischer staatsangehriger reiste oktober flugzeug griechenland kommend flughafen bundesgebiet kontrolle beamte be teiligten wies ghanaischen nationalpass legte spanische aufenthaltserlaubnis beide dokumente aliaspersonalien ausgestellt passfoto gibt abbild person betroffene wurde festgenommen bereits griechenland asylantrag gestellt gab gegenber beamten beteiligten nunmehr bundesrepublik asyl beantragen antrag beteiligten amtsgericht beschluss oktober abs famfg vorlufige freiheitsentziehung dezember angeordnet beteiligte verfgte zurckschiebung betroffenen griechenland oktober stellte betroffene asylantrag bundesamt fr migration flchtlinge nachfolgend bamf november verwaltungsgericht antrag einstweiligen rechtsschutz zurckschiebung griechenland bamf richtete november rckbernahmeersuchen griechenland amtsgericht dezember haft sicherung zurckschiebung betroffenen dezember angeordnet nachdem verwaltungsgericht vollzug abschiebung vorlufig ausgesetzt betroffene dezember zurckschiebungshaft entlassen worden beschwerde feststellung beantragt haftanordnung rechtswidrig landgericht rechtsmittel beschluss februar zurckgewiesen dagegen richtet rechtsbeschwerde betroffene feststellung beantragt beschluss amtsgerichts beschluss landgerichts rechten verletzt ii beschwerdegericht meint voraussetzungen haftgrunds abs satz nr aufenthg seien erfllt absicht zurckschiebung entziehen folge umstand unerlaubten einreise verwendung falscher ausweispapiere zweck identittstuschung entlassung betroffenen dezember festgestanden zurckschiebung betroffenen innerhalb drei monats frist abs satz aufenthg erfolgen knnen haftrichter rechtmigkeit zurckschiebung berprfen mssen entscheidung verwaltungsgerichts verfahren einstweiligen rechtsschutzes sei abzuwarten zurckschiebungen griechenland generell ausgesetzt seien asylantrag anordnung haft wegen bamf griechenland gerichteten rckbernahmeersuchens entgegengestanden versto beteiligungserfordernis abs aufenthg fr zurckschiebungen ohnehin gelte betroffene geltend gemacht iii hlt rechtlicher nachprfung stand erledigung hauptsache feststellungsantrag analog famfg zulassung abs nr famfg statthafte vgl senat beschluss april zb infauslr rechtsbeschwerde gem famfg form fristgerecht eingelegt betroffene rechtsbeschwerde allein rechtliche nachprfung angefochtenen entscheidung erreichen bereits beschwerdegericht ber fortsetzungsfeststellungsantrag famfg entschieden geht rechtsbeschwerdeverfahren allein rechtmigkeit entscheidung dabei inzident allerdings frage rechtmigkeit haftentscheidung prfen senat beschluss juli zb rn juris entsprechend legt senat anhand rechtsbeschwerdebegrndung antrag betroffenen rechtsbeschwerde begrndet beschwerdegericht bersehen inhalt verfahrensakten antrag anordnung freiheitsentziehung famfg fehlte vorliegen rechtswirksamen antrags jedoch verfahrensvoraussetzung daher lage verfahrens prfen verfahrensakten mssen entweder vollstndigen schriftlichen haftantrag enthalten antragsbegrndung protokoll ber anhrung betroffenen ergeben letzteres ebenfalls fall beides fehlt berprfung rechtmigkeit haftanordnung rechtsmittelinstanzen mglich siehe senat beschluss april zb infauslr fr rechtsbeschwerdeverfahren somit davon auszugehen haftanordnung rechtmiger antrag beteiligten zugrunde lag versto vorschrift abs famfg konnte vorlage verwaltungsvorgangs beteiligten haftantrag enthlt beschwerdeinstanz geheilt ordnungsgemen antragstellung behrde verfahrensgarantie handelt deren beachtung art abs satz gg fordert senat beschluss april zb aao unrecht beschwerdegericht betroffenen verwaltungsgericht gestellten antrag einstweiligen rechtsschutz zurckschiebung griechenland entscheidungserhebliche bedeutung beigemessen kommt abs satz aufenthg anordnung abschiebungshaft bereits betracht zunchst zuverlssige prognose ber zeitpunkt zurckschiebung gestellt vgl bverfg njw liegt derzeit berstellungen griechenland gem art dublin iiverordnung verwaltungsgerichten gestellten antrgen vwgo aussetzung vollzugs zurckschiebung regel entsprochen haftrichter sache verwaltungsgericht anhngig gemacht worden beschwerde betroffenen bereits angeordnete haft famfg aufzuheben senat beschluss februar zb infauslr fllen haftrichter davon ausgehen abschiebung innerhalb nchsten drei monate durchgefhrt senat beschluss februar zb aao berwiegenden verwaltungsgerichtlichen praxis sogenannten griechenlandfllen bislang gendert vgl etwa zuletzt bverfg beschluss mai bvr juris rn ff vg saarbrcken beschluss mai juris rn vg hannover beschluss januar juris rn vg leipzig beschluss februar juris rn vg minden beschluss februar juris rn ff entscheidung beschwerdegerichts somit aufzuheben abs famfg sache endentscheidung reif senat entscheiden abs satz famfg beschwerde betroffenen beschluss amtsgerichts begrndet wegen verstoes verfahrensgarantie ordnungsgemen antragstellung entscheidung amtsgerichts betroffenen rechten verletzt folgt daraus amtsgericht trotz kenntnis betroffenen verwaltungsgericht gestellten antrags einstweiligen rechtsschutz davon ausgegangen zurckschiebung griechenland innerhalb drei monaten erfolgen konnte abs satz aufenthg iv kostenentscheidung beruht abs satz abs famfg abs satz kosto bercksichtigung regelung art abs emrk entspricht billigem ermessen bundesrepublik deutschland diejenige krperschaft beteiligte behrde angehrt vgl famfg erstattung zweckentsprechenden rechtsver folgung notwendigen auergerichtlichen auslagen betroffenen verpflichten festsetzung gegenstandswerts folgt abs kosto kosto krger lemke roth schmidt rntsch brckner vorinstanzen ag berlin tiergarten entscheidung xiv lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel vill dr fischer dr pape april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf februar kosten beklagten zurckgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo berufungsgericht willkrverbot missachtet richterliche auslegung anwendung materiellen rechts verfahrensrechts willkrlich stellt versto art abs gg dar hierfr reicht fragwrdige sogar fehlerhafte rechtsanwendung offensichtlicher rechtsfehler gengt erforderlich vielmehr fehlerhafte rechtsanwendung denkbaren gesichtspunkt rechtlich vertretbar daher schluss aufdrngt sachfremden erwgungen beruht rechtslage mithin krasser weise verkannt worden bverfge voraussetzungen liegen ersichtlich berufungsgericht rechtslage prozessstoff eingehend auseinandergesetzt dargelegte auffassung beruht tatrichterlich zulssigen bewertung prozessstoffes geltend gemachte gehrsversto liegt art abs gg verletzt zurckweisung beweisantrags prozessrecht sttze mehr findet gerichten verwehrt vorbringen verfahrensbeteiligten grnden formellen materiellen rechts auer betracht lassen bverfge njw berufungsgericht vorbringen beklagten befasst darlegung mageblichen gesichtspunkte fr unstimmig erachtet vgl bgh urt mrz vii zr njw rr weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen ganter raebel fischer vill pape vorinstanzen lg wuppertal entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss envr verkndet dezember brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja festlegung tagesneuwerte ii gasnev abs august geltenden fassung netzbetreiber gegenber eingetretene bestandskraft festlegung bundesnetzagentur oktober ber abs gasnev af ermittlung tagesneuwerte anwendbaren preisindizes bk entgegenhalten lassen bgh beschluss dezember envr olg dsseldorf kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember prsidentin bundesgerichtshofs limperg sowie richter prof dr strohn dr grneberg dr bacher dr deichfu beschlossen rechtsbeschwerde bundesnetzagentur beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung beschwerdegericht zurckverwiesen entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens bertragen rechtsbeschwerde betroffenen zurckgewiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde betroffene betreibt gasverteilernetz stadtgebiet hannover teilgebieten langenhagen laatzen sowie umlandkommunen ronnenberg seelze hemmingen bescheid mai erhielt daten geschftsjahres beruhende dezember geltende genehmigung entgelte fr netzzugang gem enwg beschluss dezember setzte bundesnetzagentur einzelnen erlsobergrenzen fr jahre niedriger betroffenen begehrt fest dabei legte fr ermittlung tagesneuwerte abs gasnev hinsichtlich anwendung bringenden preisindizes festlegung oktober bk zugrunde betroffenen begehrte bereinigung effizienzwerts abs aregv lehnte bundesnetzagentur ab beschwerde betroffene soweit fr rechtsbeschwerdeverfahren interesse geltend gemacht effizienzwert sei wegen netz verhltnis ausspeisepunkten berdurchschnittlich hohen zahl messstellen bereinigen auerdem sei ausgangsniveau fr bestimmung erlsobergrenzen abs aregv rechtsfehlerhaft ermittelt worden festlegung oktober gebildeten indexreihen beschwerdegericht verfahren erkannt bundesgerichtshof beschluss november envr rde festlegung tagesneuwerte besttigt worden sei sachfremd seien festlegung rechtswidrig sei sei vorliegend beachten betroffene festlegung erhobene beschwerde zurckgenommen festlegung gegenber bestandskrftig geworden sei beschwerdegericht beschluss bundesnetzagentur aufgehoben verpflichtet festlegungsbeschluss magabe neu lassen betroffene bereinigung effizienzwerts wegen verhltnisses anzahl messstellen anzahl ausspeisepunkte verlangen knne brigen beschwerde erfolg gehabt hiergegen richten oberlandesgericht zugelassenen rechtsbeschwerden betroffenen bundesnetzagentur ii rechtsbeschwerde bundesnetzagentur erfolg whrend rechtsbeschwerde betroffenen unbegrndet beschwerdegericht entscheidung olg dsseldorf rde wesentlichen folgt begrndet beschwerde erfolg soweit betroffene dagegen wende bundesnetzagentur tagesneuwerte altanlagen grundlage rechtswidriger preisindizes ermittelt beschwerdesenat beschwerden zahlreicher netzbetreiber festlegung bundesnetzagentur oktober beschlsse juni aufgehoben betroffene beschwerde festlegung zurckgenommen gegenber bestandskrftig geworden sei dagegen knne betroffene bereinigung effizienzwerts hinblick verhltnis anzahl messstellen anzahl ausspeisepunkte verlangen netz betroffenen ber durchschnitt liegende anzahl messstellen pro ausspeisepunkt stelle besonderheit versorgungsaufgabe sinne abs satz aregv dar bundesgerichtshof vergleichbaren problematik elektrizittsverteilernetz bezug anzahl zhlpunkte entschieden gelte fr gasverteilernetz gleichermaen jahr kraft getretene neuregelung abs satz aregv sei erst fr zweite regulierungsperiode relevant anzahl messstellen pro ausspeisepunkt netz betroffenen berdurchschnittlich hoch sei stehe unabhngig davon fest durchschnittliche zahl betroffene messstellen bundesnetzagentur betrage betroffene dargelegt abs nr aregv ermittelten kosten infolge besonderheit mehr drei prozent erhhten rechtsprechung bundesgerichtshofs sei insoweit nachweis mehrkosten erforderlich gerade dadurch entstnden anzahl messstellen pro ausspeisepunkt ber durchschnitt liege mehrkosten beliefen betroffene zutreffend mengenabhngigen variablen mengenunabhngigen fixen kosten unterschieden mehrkosten ausschlielich basis mengenabhngigen kosten zugrundelegung konkreten mengengersts berechnet unterschieden verschiedenen zhlergruppen ausreichender weise dadurch rechnung getragen ausschlielich messstellen haushalts kleinen gewerbekunden bercksichtigt darber hinaus gehende weitere unterscheidung messstellen einfamilien mehrfamilienhusern sei entgegen einwand bundesnetzagentur hinblick angebliche synergieeffekte geboten betroffene nachvollziehbar dargelegt derartige synergieeffekte wegen berwiegend gebruchlichen selbstableseverfahrens relevanten umfang auftreten wrden hinblick kosten messstellenbetriebs betroffene recht smtliche kapitalkosten kalkulatorische abschreibungen kalkulatorische eigenkapitalverzinsung kalkulatorische gewerbesteuer sowie personal sachkosten fr eichrechtliche abnahmeprfung lagerhaltung stichprobenprfung einbau wechsel ablauf betriebsdauer betrieb wartung mengenabhngig bewertet kostenpositionen erkennbar stckbezogen anfallen wrden ebenfalls zutreffend personal sachkosten fr anlageplanung gerteausfall beschaffung umsetzung bzw einhaltung vorgaben gesetzlichen messwesens grundsatz bedarfsplanung berichtswesen sowie prozessen zugeordnete verwaltungsgemeinkosten fixe kosten eingeordnet ermittlung mehrkosten auer betracht gelassen entspre chendes gelte hinsichtlich messdienstleistungen messung entfallenden kosten deren unterscheidung variablen fixen kostenbestandteilen entgegen einwand bundesnetzagentur betroffene insbesondere kosten ausstattung denen verwaltungsgemeinkosten handele mehrkostenermittlung anteilig einbezogen fixe kosten eingeordnet konkrete berechnung mehrkosten basis variablen kostenanteils sei beanstanden betroffene ersten schritt tatschliche hhe variablen kostenanteile bezogen messstellen haushalts kleinen gewerbekunden sowohl absoluten betrgen pro zhlpunkt ermittelt zweiten schritt ausgehend variablen gesamtkosten je messstelle anzahl messstellen pro ausspeisepunkt ergebenden konkreten mehrkosten ermittelt zunchst variablen kosten fr durchschnittlich anzutreffenden messstellen sodann kosten fr messstellen pro ausspeisepunkt errechnet differenzwerte betroffene schlielich anzahl ausspeisepunkte multipliziert dadurch methodisch inhaltlich korrekt schwellenwert bersteigende mehrkosten hhe identifiziert insoweit betroffene angegebenen durchschnittswert messstellen zugrundelegen drfen soweit bundesnetzagentur erstmals mndlichen verhandlung nhere begrndung vorgetragen durchschnittswert betrage stelle lediglich substantiiertes bestreiten vorbringens betroffenen dar sei daher unerheblich beurteilung hlt rechtlichen berprfung teilweise stand rechtsbeschwerde betroffenen erfolg beschwerdegericht recht angenommen bundesnetzagentur ermittlung tagesneuwerte abs gasnev festlegung oktober bk bestimmten preisindizes zugrun de legen durfte steht entgegen beschwerdegericht festlegung beschwerden netzbetreiber beschluss juni vi kart juris aufgehoben dagegen gerichtete rechtsbeschwerde erkennenden senat erfolg geblieben senatsbeschluss november envr rde festlegung tagesneuwerte entscheidend vielmehr festlegung gegenber betroffenen bestandskrftig geworden aa rechtsbeschwerde meint betroffene rechtsprechung senats berufen wonach ergebnis abs aregv mageblichen kostenprfung bestimmung ausgangsniveaus fr festlegung erlsobergrenzen korrigieren soweit hierzu zwischenzeit ergangenen hchstrichterlichen rechtsprechung einklang steht vgl beschluss juni envr rde rn ff enbw regional ag beschluss november envr rn on hanse ag anpassung spter ergangene hchstrichterliche rechtsprechung verhindern rechtswidrige regulierungspraxis umstellung netzentgeltregulierung methode anreizregulierung fortgeschrieben danach anpassung geboten gerichtliche entscheidung ergebnis kostenprfung widerspruch steht erst festlegung erlsobergrenzen ergangen erst verfahren berprfung festlegung ergibt kostenprfung zugrunde liegende regulierungspraxis rechtswidrig entscheidende voraussetzung stets kostenprfung zugrunde liegende rechtsauffassung unzutreffend erweist senatsbeschluss november envr rn on hanse ag darum geht vorliegend festlegung bundesnetzagentur oktober hinsichtlich ermittlung tagesneuwerte gem abs gasnev anwendung bringenden preisindizes galt fr genehmigungsverfahren enwg unmittelbar fr verfahren rahmen anreizregulierung abgelaufene frheres geschftsjahr grundlage kommt allein darauf bundesnetzagentur betroffenen bestandskraft festlegung entgegenhalten bb entgegen angriffen rechtsbeschwerde beschwerdegericht recht davon ausgegangen bundesnetzagentur gegenber betroffenen bestandskraft festlegung berufen festlegungen abs enwg gasnev handelt verwaltungsakte form allgemeinverfgung vgl senatsbeschluss april kvr rde rn ff edifact gegenstand rechtliche tragweite bestandskraft verwaltungsaktes lassen einheitlich fr rechtsgebiete fr arten verwaltungsakten beurteilen vgl bverfge bverwge unanfechtbarkeit verwaltungsaktes steht indes inzwischen nderung sach rechtslage eingetreten regelmig anspruch erneute sachentscheidung entgegen vgl bverwge bverwg dvbl gerichte behrden verwaltungsakt getroffene regelung grundstzlich eigenstndige berprfung verbindlich beachten bgh urteile februar xii zr bghz januar ix zr nvwz rr rn bverwg nvwz kopp ramsauer vwvfg aufl rn stelkens bonk sachs vwvfg aufl rn ff mnchkomm zpo zimmermann aufl gvg rn soweit gesetzlich bestimmt beschrnkt verbindlichkeit verwaltungsakten gegenber behrden gerichten allerdings sogenannte tatbestandswirkung regelmig inhalt verwaltungsakt fr bestimmten rechtsbereich getroffene regelung gegeben hingenommen mssen vgl bverwg nvwz verwaltungsakt getroffenen tatschlichen feststellungen zugrun deliegenden rechtlichen erwgungen fr verwaltungsakt geregelten rechtsbereich ausnahmsweise verbindlich derartige ber tatbestandswirkung hinausgehende feststellungswirkung gesetzlich angeordnet vgl bverwge bverwg nvwz mwn solange soweit verwaltungsakt entscheidungssatz feststellung zurckgenommen widerrufen anderweitig aufgehoben zeitablauf weise erledigt abs vwgo entsprechend vgl bverwg rdl liegt fall abs enwg trifft regulierungsbehrde entscheidungen ber bedingungen methoden fr netzanschluss netzzugang hierzu erlassenen rechtsverordnungen festlegung gegenber netzbetreiber gruppe netzbetreibern festlegung funktion regelung verbindlichkeit gegenber allgemeine merkmale bestimmten personenkreis treffen vgl senatsbeschluss april kvr rde rn edifact trifft festlegung unanfechtbar geworden fr geregelten gegenstand rechtlicher tatschlicher hinsicht abschlieende entscheidung fr nachfolgende genehmigungsverfahren bindend soweit genehmigungsbescheid inhalt festlegung wiedergibt redaktionelle bernahme eigene regelung bereits getroffenen entscheidung anzusehen erneute befugnis prfung festlegung getroffenen regelung erffnet wre vgl bverwge gestuftes verfahren betroffenen sicherheit weise verschaffen umfang jeweiligen festlegungen genehmigungen endgltig entschieden gunsten entstandene bindungswirkung widerruf rcknahme aufgehoben vgl bverwge gilt fr rechtsmittelbelehrung versehene festlegung oktober bestimmte fr entgeltgenehmigungsverfahren enwg verfahren rahmen anreizregulierung mittlung tagesneuwerte gem abs gasnev anwendbaren preisindizes ersichtlich abschlieend falle unanfechtbarkeit verbindliche grundlage fr anschlieende weitere genehmigungsverfahren erneute erstmalige streitige auseinandersetzung ber rechtliche zulssigkeit festlegung mehr stattfinden regelungsgehalt festlegung oktober erschpft reinen frderung verfahrens entgeltgenehmigung enwg bzw bestimmung erlsobergrenzen aregv entfaltet bereits darber hinausgehende bindungswirkungen gesetz folgt insofern modell rechtsschutzkonzentration etwa satz vwgo zugrunde liegt modell gestuften verfahrens bewltigende gesamtproblem phasenweise abgearbeitet konkretisiert wobei jeweils vorangegangenen stufen sachliche fundament fr nachfolgenden verfahrensschritte bilden wesen derart gestuften verfahrens liegt einzelnen entscheidungen selbststndigen bestandskraft fhig daher fr genommen anfechtung unterliegen vgl bverwge rn selbststndige anfechtbarkeit festlegung fhrt ergebnissen zweck systematik entgeltgenehmigungsverfahren bzw anreizregulierung unvereinbar wren erhebung rechtsbehelfen vorangegangenen verfahrensstufe zwingt regulierungsbehrde weitere verfahren rechtskrftigen entscheidung ber rechtsmittel auszusetzen beschlusskammerentscheidung unbeschadet etwaigen anfechtung bekanntgabe wirksam abs vwvfg sofort vollziehbar abs enwg weiteren verfahren trotz einlegung rechtsmittels fortgang gegeben sofern aufschiebende wirkung rechtsbehelfs angeordnet handelt regulierungsbehrde fllen eigenes risiko unterscheidet modell gestuften verfahrens modell rechtsschutzkonzentration satz vwgo gerade prmisse msste regulierungsbehrde rechnen frheren stufe unterlaufener ergebnisrelevanter rechtsfehler erst nachtrglich rechtskrftig festgestellt vgl bverwge rn durchgreifende bedenken anerkennung gestuften rechtsschutzes erkennbar steht nachteil potentiell gehufter rechtsmittel schon ersten verfahrensstufen vorteil gegenber abschichtungseffekt bestandskrftiger zwischenentscheidungen verbunden zudem regulierungsbehrde gegebenenfalls zweckmige zusammenfassung mehrerer beschlusskammerentscheidungen bzw deren aufteilung mehrere allgemeinverfgungen rahmenbedingungen denen rechtsschutz anspruch genommen gegenstndlich zeitlich gewissem umfang steuern vgl bverwge rn entgegen auffassung rechtsbeschwerde betroffene bestandskraft festlegung entgegenhalten lassen rcknahme festlegung eingelegten beschwerde unanfechtbar lassen umstand beschwerdegericht festlegung beschwerden netzbetreiber beschluss juni vi kart juris aufgehoben dagegen gerichtete rechtsbeschwerde erkennenden senat erfolg geblieben senatsbeschluss november envr rde festlegung tagesneuwerte betroffene berufen festlegung insoweit persnlicher hinsicht teilbar abs satz enwg hebt beschwerdegericht angefochtene entscheidung regulierungsbehrde fr unzulssig unbegrndet hlt bedeutet aufhebung festlegung gegenber betroffenen wirkung entfaltet faktisch nutznieer erstrittenen entscheidung allgemeinen grundstzen darf gericht verwaltungsakt gegenber vielzahl personen wirkt erfolgreiche anfechtungsklage beschwerde betroffenen aufheben soweit beteiligten gerichtlichen verfahrens wirkt vgl bverwge rn insoweit bestehen anfechtung allgemeinverfgung besonderheiten weit fr allgemeine verwaltungsrecht wortlaut abs satz vwgo begrndet wonach gericht verwaltungsakt etwaigen widerspruchsbescheid aufhebt soweit verwaltungsakt rechtswidrig klger dadurch rechten verletzt vgl bverwg aao fr energiewirtschaftsrechtliche verfahren gelten abs satz enwg enthlt abs satz vwgo gleichlautende formulierung stellt lediglich unzulssigkeit unbegrndetheit angefochtenen entscheidung ab gwb angelehnten vorschrift vgl bt drucks kommt indes insoweit regelungsgehalt vorliegen materiellen beschwer verletzung eigener rechte voraussetzt vgl senat beschlsse juli kvr bghz vitamin april kvr wuw coop supermagazin juni kvr bghz arealnetz voraussetzung subjektiv beschrnkten aufhebung allerdings verwaltungsakt persnlicher hinsicht teilbar soweit jeweiligen fachrecht abweichendes ergibt kommt dabei darauf verwaltungsakt adressaten einheitlich befolgt vgl bverwge rn hanebeck britz hellermann hermes enwg aufl rn hinweis abs vwvfg analog siehe senat beschluss juli kvr bghz vitamin unteilbar grundstzlich allgemeinverfgungen deren regelungen regelungsbestandteile untrennbaren zusammenhang bilden einzelne elemente isoliert angefochten knnen magaben festlegung oktober teilbar setzt einheitliche befolgung adressaten voraus weder energiewirtschaftsgesetz geregelten wirkungen festlegung aa sinn zweck entgeltregulierung bb allgemeinen rechtsschutzgesichtspunkten cc lassen substantielle einwnde subjektiv beschrnkte aufhebungsentscheidung ableiten aa fr unteilbarkeit festlegung knnte sprechen bundesnetzagentur einheitlich erlassen festlegung ausgangspunkt gleichmige behandlung netzbetreiber gewhrleisten zwingt jedoch aufhebung festlegung verhltnis mehreren netzbetreibern netzbetreibern festlegung angefochten zugutekommen gegenber netzbetreibern festlegung entgeltgenehmigung bzw bestimmung erlsobergrenzen bestandskrftig lassen kommt ohnehin mehr betracht fr netzbetreiber lediglich bescheid ber bestimmung erlsobergrenzen angefochten gelten fr teilbarkeit festlegung spricht bereits wortlaut abs enwg wonach festlegungen gegenber netzbetreiber gruppe netzbetreibern erlassen knnen bundesnetzagentur wre danach gehindert festlegung oktober form allgemeinverfgung jeweils individuellen inhaltsgleichen verwaltungsakt gegenber einzelnen netzbetreiber erlassen fall htte aufhebung festlegung individualverhltnis vornherein inter omnes wirkung festlegung folge gerichtlichen entscheidung fall bezug einzelne netzbetreiber wirkung tagesneuwerte weise berechnen whrend brigen wirkung bestandskrftigen bestimmung erlsobergrenzen verbleibt stt systematische bedenken rechtsfolge ergeben einzelner netzbetreiber bescheid ber bestimmung erlsobergrenzen grnden auerhalb festlegung liegen angreift gericht recht bekommt whrend netzbetreiber denen grnde ebenfalls vorgelegen bescheide unangefochten lassen bb sinn zweck anreizregulierung lassen ebenfalls zwingenden einwnde annahme herleiten festlegung oktober personell abgrenzbaren teilen besteht folge rechtsverhltnis jeweiligen verfahrensbeteiligten beschrnkte aufhebung mglich anreizregulierung dient sicherstellung wirksamen unverflschten wettbewerbs versorgung elektrizitt gas sicherung langfristig angelegten leistungsfhigen zuverlssigen betriebs energieversorgungsnetzen abs enwg zugleich mglichst sichere preisgnstige verbraucherfreundliche effiziente umweltvertrgliche leitungsgebundene versorgung allgemeinheit elektrizitt gas bezweckt abs enwg ziele falle teilbarkeit festlegung verletzt bezug berwiegenden teil genannten regulierungsziele nachteiligen auswirkungen fall rechtsverhltnis jeweiligen verfahrensbeteiligten beschrnkten gerichtlichen aufhebung festlegung allenfalls begrenzt lediglich folge tagesneuwerte gem abs gasnev festlegung bestimmten preisindizes berechnet zunchst preisindizes entwickelt mssen auswirkungen fr bestimmung erlsobergrenzen zugunsten beteiligten netzbetreibers womglich sogar lasten auswirkt derzeit absehbar nutzer verbraucherinteressen mittelbar nachteilig betroffen neubestimmung preisindizes erhhung erlsobergrenzen fhrt indes betroffenen behauptet worden zudem folge deren eintritt annahme subjektiven unteilbarkeit festlegung unbedingt verhindert msste lediglich abs enwg genannte regulierungsziel sicherstellung wirksamen unverflschten wettbewerbs versorgung elektrizitt gas knnte klagenden netzbetreiber beschrnkten aufhebung festlegung relevanter weise nachteilig berhrt fehlerhafte bestimmung preisindizes festlegung nachfolgend lasten betroffenen erlsobergrenzen niedrig bestimmt wrden derartige rechtsfolgen wegen august kraft getretenen neuregelung gasnev stromnev zudem erste regulierungsperiode beschrnkt ren schliet energiewirtschaftsgesetz bereits dargelegt bestimmung erlsobergrenzen unterschiedlichen kriterien wnschenswert gesetz verordnungsgeber ausgangspunkt gewollt beruht unterschiedliche behandlung lediglich rechtlichen wirkungen verhltnis denjenigen adressaten einlegung rechtsmittels abgesehen eingetretenen bestandskraft verwaltungsakts sachliche rechtfertigung fr ungleichbehandlung gegeben vgl bverwge rn nachteiligen auswirkungen wettbewerb fall rechtsverhltnis jeweiligen verfahrensbeteiligten beschrnkten gerichtlichen aufhebung festlegung stehen zudem geartete nachteile fr wettbewerb umgekehrten fall uneingeschrnkten aufhebung gegenber regulierungsziel sicherstellung wirksamen unverflschten wettbewerbs beinhaltet nmlich marktteilnehmer hinreichend verlssliche kalkulations planungsgrundlage fr investitionsentscheidungen vgl bverwge rn mwn sinn zweck entgeltregulierung erfordern netzbetreiber whrend geltungsdauer festlegung deren bestand vertrauen knnen vertrauensschutz wre beeintrchtigt aufhebung festlegung gericht erneuten entscheidung bundesnetzagentur vorliegen neuer erkenntnisse mglicherweise bestimmung niedrigerer erlsobergrenzen fhren verhltnis denjenigen netzbetreibern wirken wrde rechtsmittel eingelegt festlegung bestandskrftig lassen ausgangslage trgt gesetzlichen konzeption entgeltregulierung rechnung beurteilung aufgezeigten nachteile fr regulierungsziel sicherstellung wirksamen unverflschten wettbewerbs eher hingenommen knnen jeweiligen einzelfall regulierungsbehrde vorgenommen erscheint daher sachgerecht fall gerichtlichen aufhebung zunchst fortbestand festlegung verhltnis regulierungsbehrde denjenigen netzbetreibern auszugehen festlegung angefochten bleibt letztlich bundesnetzagentur pflichtgemen ermessen stehende entscheidung berlassen rechtswidrige verhltnis gerichtlichen verfahren beteiligten unternehmen weiterhin bestandskrftige festlegung abs satz vwvfg zumindest wirkung fr zukunft zurckzunehmen vgl bverwge rn cc durchgreifende einwnde subjektive teilbarkeit festlegung hieraus vorliegenden prozessualen konstellation beschwerde bestimmung erlsobergrenzen folgende beschrnkung gerichtlichen aufhebung rechtsverhltnis jeweiligen verfahrensbeteiligten ergeben rechtsschutzgesichtspunkten unterschiedliche behandlung netzbetreibern rechtlich zwingende folge jeweils unterschiedlichen streitgegenstnde betroffene mglichkeit festlegung beschwerde einzulegen rcknahme beschwerde rechtsschutzes begeben rechtsbeschwerde bundesnetzagentur dagegen erfolg aa beschwerdegericht allerdings ausgangspunkt recht angenommen hinblick anzahl messstellen pro ausspeisepunkt besonderheit versorgungsaufgabe sinne abs satz aregv vorliegt rechtsprechung senats gehren versorgungsaufgabe sinne abs satz aregv mageblichen august geltenden fassung seit august geltende neue fassung bgbl findet erst ab zweiten regulierungsperiode anwendung br drucks beschluss anforderungen netzbetreiber auen herangetragen denen unzumutbarem aufwand entziehen senat bereits wiederholt entschieden abs satz nr aregv ausdrcklich aufgefhrten parame ter flche versorgten gebiets anzahl anschlusspunkte jahreshchstlast rahmenbedingungen denen netzbetreiber beim betrieb netzes konfrontiert sieht unmittelbaren einfluss bgh beschlsse oktober envr rde rn swm infrastruktur gmbh januar envr rde rn stadtwerke konstanz gmbh oktober envr rn senat bereits entschieden ber durchschnitt netzbetreiber elektrizittsverteilernetzen liegende anzahl zhlpunkten abs satz aregv relevante besonderheit darstellen begrndet anzahl zhlpunkten hnlich abs satz nr aregv ausdrcklich genannte anzahl anschlusspunkte regel kundenanforderungen vorgegeben netzbetreiber allenfalls begrenztem umfang beeinflussbar senatsbeschluss oktober envr rde rn ff swm infrastruktur gmbh fr anzahl messstellen gasverteilernetzes gilt gleichermaen senatsbeschluss januar envr rde rn stadtwerke konstanz gmbh entgegen auffassung rechtsbeschwerde fhrt umstand anzahl messstellen deren verhltnis anzahl ausspeisepunkte entwicklung modells fr effizienzvergleich signifikant eingestuft worden abweichenden beurteilung bereinigung effizienzwerts gem abs aregv dient gerade umstnden rechnung tragen berechnung effizienzwerts eingeflossen abs satz aregv setzt bereinigung voraus besonderheiten effizienzvergleich auswahl parameter abs aregv hinreichend bercksichtigt wurden angesichts darf bereinigung effizienzwerts deshalb abgelehnt rede stehenden umstand effizienzvergleich zugrundeliegenden generalisierenden betrachtung signifikante bedeutung zukommt senat beschluss oktober envr juris rn rechtsbeschwerde meint ergibt abs satz aregv normierten tatbestandsmerkmal hinreichenden bercksichtigung besonderheit effizienzvergleich bedeutung kriteriums erschpft rechtsprechung senats darin netzbetreiber geltend gemachten besonderheit versorgungsaufgabe untypische besonderheit handeln fr effizienzvergleich herangezogenen vergleichsparametern bercksichtigt senatsbeschluss oktober envr rde rn swm infrastruktur gmbh hinblick anzahl messstellen deren verhltnis anzahl ausspeisepunkte bundesnetzagentur abrede stellt fall bb rechtsbeschwerde bundesnetzagentur erfolg soweit annahme beschwerdegerichts wendet betroffene hinreichend nachgewiesen berdurchschnittliche anzahl messstelleneinrichtungen pro ausspeisepunkte abs nr aregv ermittelten kosten mindestens drei prozent abs satz aregv august geltenden fassung erhht rechtsprechung senats knnen mehrkosten insoweit bercksichtigt rede stehende besonderheit versorgungsaufgabe verursacht besteht besonderheit darin hohen kosten verbundene leistung berdurchschnittlich hufig erbracht gengt deshalb mehrkosten allein anhand zahl leistungseinheiten fr leistungseinheit durchschnittlich anfallenden kosten berechnen vielmehr darzulegen erforderlichenfalls beweis stellen umfang kosten fr leistung einrichtung betrieb messstellen gerade dadurch angestiegen anteil insgesamt erbrachten leistungen grer durchschnitt entspricht bgh beschlsse oktober envr rde rn swm infrastruktur gmbh oktober envr rn erforderlich nachweis mehrkosten gerade dadurch entstehen anzahl messstellen pro ausspeisepunkt ber durchschnitt liegt mageblich insoweit kostensituation betroffenen netzbetreibers senatsbeschluss oktober envr zner rn magaben beschwerdegericht kern ausgegangen entscheidung rechtsbeschwerdeinstanz eingeschrnkt berprft lediglich zugrunde liegende wrdigung unvollstndig widersprchlich denkgesetze erfahrungsstze verstt darf rechtsbeschwerdegericht wertung beanstanden vgl bgh beschluss november envr rde rn mwn festlegung tagesneuwerte fall beschwerdegericht unrecht angenommen vorbringen betroffenen nachweis abs satz aregv normierten voraussetzungen anforderungen senatsrechtsprechung gengt betroffene feststellungen beschwerdegerichts mehrkosten basis variablen kostenanteils berechnet ersten schritt tatschliche hhe variablen kostenanteile pro zhlpunkt ermittelt sodann zweiten schritt daraus schlichte multiplikation differenz kosten fr zhlpunkte pro ausspeisepunkt zhlpunkten pro ausspeisepunkt gebildet differenz mehrkosten pro ausspeisepunkt schlielich anzahl ausspeisepunkte multipliziert pauschalen grundlage beruhende ansatz verlassende berechnung anhand variablen kosten ermittelten durchschnittswerts gengt nachweis abs satz aregv normierten voraussetzungen betroffene htte vielmehr darlegen beweis stellen mssen umfang kosten fr messstellen gerade dadurch angestiegen pro ausspeisepunkt mehr messstellen vorhanden schnitt entspricht ansatz genehmigten preise dafr ungeeignet durchschnittlichen kosten messstelle widerspiegeln berechnungsweise ergibt nmlich kosten messstelle ausspeisepunkt weitere messstellen zugeordnet durchschnittlichen kosten entsprechen beispiel hinblick zuordnung gemeinsamen ausspeisepunkt erwartende rumliche nhe messstellen wegen besonderheiten deutlich geringer erforderlich wre nachweis mehrkosten gerade dadurch entstehen anzahl messstellen pro ausspeisepunkt ber durchschnitt liegt vgl bgh beschlsse oktober envr rde rn swm infrastruktur gmbh envr zner rn htte etwa dadurch geschehen knnen kosten fr messstellen ausspeisepunkten denen weiteren messstellen zugeordnet kosten fr messstellen sonstigen ausspeisepunkten gegenbergestellt entgegen auffassung rechtsbeschwerdeerwiderung ergeben daraus hinblick anzahl ber messstellen unzumutbaren anforderungen darlegungslast netzbetreibers nachweis relevanten kostensteigerung obliegt abs satz aregv netzbetreiber trgt deshalb risiko nichterweislichkeit vgl senat beschluss oktober envr zner rn aufwand nachweis mehrkosten verbunden grundsatz herabsetzung anforderungen nachweis fhren entgegen rechtsbeschwerde dagegen beanstanden beschwerdegericht fr anteilige berechnung kapitalkosten messstellenbetriebs wiederbeschaffungswerte messgerte abgestellt insoweit zutreffend rechtsprechung senats berechnung mehrkosten hinblick kalkulatorischen abschreibungen altanlagen magaben abs gasnev basis historischen anschaffungs herstellungskosten erfolgen vgl senatsbeschluss oktober envr rn gilt indes fr berechnung mehrkosten steht anteil kapitalkosten messstellenbetriebs gesamten kapitalkosten rede rechtsgrnden beanstanden anteil ermittelt sachgerecht unrichtigen ergebnis gefhrt rechtsbeschwerde dargelegt soweit rechtsbeschwerde annahme beschwerdegerichts wendet sei insoweit vorbingen betroffenen folgend durchschnittswert messstellen pro ausspeisepunkt auszugehen whrend erstmals letzten termin mndlichen verhandlung berufungsgericht erhobene behauptung bundesnetzagentur durchschnittswert liege tatschlich unsubstantiiertes bestreiten vorbingens betroffenen anzusehen sei bedarf entscheidung beschwerdegericht untersuchungsgrundsatz abs enwg errterungspflicht abs enwg grundsatz freien beweiswrdigung verstoen beschwerdegericht neuen verhandlung gegebenenfalls vertiefenden vorbringen bundesnetzagentur erneut auseinandersetzen mssen rechtsbeschwerde rgt erfolg beschwerdegericht weitere untersuchungen vortrag betroffenen ausgehen drfen synergieeffekte mehreren messstellen pro ausspeisepunkt entstnden beschwerdegericht feststellung allerdings lediglich messstellenablesung bezieht rahmen freien wrdigung vorliegenden beweise getroffen berhrt rge kernbereich tatrichterlichen wrdigung rechtsbeschwerdeinstanz eingeschrnkt berprft wrdigung lsst rechtsfehler erkennen rechtsbeschwerde verweist insbesondere vorbringen bundesnetzagentur tatsacheninstanz beschwerdegericht bergangen worden vielmehr bundesnetzagentur synergieeffekten allgemeine angaben gesamtheit untersuchten netze vorgetragen feststellungen beschwerdegerichts konkreten netz betroffenen frage stellen kn nen rechtsfehler tatrichterlichen wrdigung aufzuzeigen vermgen schlielich feststellung beschwerdegerichts mehrkostennachweis beziehe verwaltungsgemeinkosten soweit ausstattung betrfen beanstanden soweit rechtsbeschwerde insoweit rgt entspreche vortrag betroffenen trifft rechtsbeschwerde bezug genommenen schriftsatz betroffenen mai dargelegt abschreibungen fr bro geschftsausstattung fixe kostenbestandteile bewertet worden somit mehrkostenberechnung eingeflossen soweit betroffene verwaltungsgemeinkosten anteilig variablen kostenbestandteilen zugeordnet betrifft inhalt schriftsatzes betroffenen mai abschreibungen fr bro geschftsausstattung iii sache demnach beschwerdegericht zurckzuverweisen entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens bertragen beschwerdegericht betroffenen gelegenheit geben mssen vorbringen mehrkosten ergnzen limperg strohn bacher grneberg deichfu vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache alias alias alias wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag zustimmung generalbundesanwalts sowie anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kleve mai anordnung verfalls hhe abgesehen verfolgung tat rechtsfolgen beschrnkt vorgenannte urteil rechtsfolgenausspruch dahin gendert anordnung angeklagten betreffenden verfalls entfllt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe fnf jahren verurteilt verfall beim angeklagten sichergestellten angeordnet hiergegen gerichtete allgemeine sachbeschwerde gesttzte revision angeklagten fhrt lediglich beschrnkung rechtsfolgenausspruchs absehen vorgenannten verfall brigen nachprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben feststellungen landgerichts handelte restliches kaufgeld angeklagte erwerb weiterer betubungsmittel fr fall beauftragte kurier weitere bodypacks betubungsmitteln htte nehmen deutschland transportieren knnen angeklagte demnach geld fr tat erlangte abs satz stgb unterliegt verfall gegebenenfalls stgb eingezogen vgl bgh beschlsse mai str nstz rr juni str krner volkmer btmg aufl rn mkostgb rahlf aufl btmg rn allein mgliche einziehung neben weiteren rechtsfolgen gewicht fllt zurckverweisung tatrichter pflichtgemem ermessen einziehung steht hinblick betrag unangemessenen aufwand erfordern wrde senat verfolgung zustimmung generalbundesanwalts brigen rechtsfolgen beschrnkt teilerfolg revision erheblich belastung angeklagten gebhren auslagen unbillig wre abs stpo becker pfister mayer schfer gericke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet november breskic justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bgb unterhalt hhe regelbetrags anspruch genommene elternteil trgt darlegungs beweislast fr verminderte leistungsfhigkeit unterhalt kind bergangenem recht ffentlichen einrichtungen verwandten geltend gemacht anschlu senatsurteil februar xii zr famrz bgh urteil november xii zr olg dresden ag hohenstein ernstthal xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzende richterin dr hahne richter gerber sprick prof dr wagenitz fuchs fr recht erkannt revision urteil zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts dresden august kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger macht bergegangene unterhaltsansprche beklagten geltend beklagte vater geborenen kindes stefan mutter lebt klger leistete zeit februar dezember unterhaltsvorschu fr kind hhe insgesamt dm betrag klger wegen verminderter leistungsfhigkeit beklagten dm abzug gebracht ergebenden differenzbetrag dm nebst zinsen sowie mahnauslagen vorliegenden klage geltend gemacht amtsgericht familiengericht klage ausnahme verlangten mahnkosten stattgegeben berufung beklagten blieb erfolg zugelassenen revision verfolgt beklagte klagabweisungsbegehren entscheidungsgrnde rechtsmittel begrndet frage rtlichen zustndigkeit amtsgerichts deretwegen oberlandesgericht revision zugelassen mehr prfen abs zpo abs zpo vgl zpo abs zpo bgh urteil april zr njw beschlu mai iii zr njw revision erinnert insoweit recht klage revision meint mangels hinreichend bestimmten antrags unzulssig lt begehren klgers verminderten leistungsfhigkeit beklagten herabsetzung unterhaltsanspruchs hhe dm rechnung tragen erkennen fr monatsraten hhe abzug vorgenommen betrag demnach fr einzelnen monate geltend gemacht unklarheit fhrt jedoch unzulssigkeit klage klger verlangt fr vergangenheit liegenden genau bezeichneten abgeschlossenen zeitraum unterhalt hhe bezifferten gesamtbetrags bestimmtheitserfordernis abs nr zpo genge getan knnte gelten klger revision unterstellt klage lediglich teilanspruch verfolgen offenbliebe zeitrume teilbetrag hhe entfiele fr zeitrume folglich knftig unterhalt nachgefordert knnte liegen dinge jedoch unterhaltsrecht spricht senat wiederholt entschieden vermutung teilklage vgl bghz senatsurteil dezember ivb zr famrz fr annahme teilklage deshalb fordern klger entweder ausdrcklich unterhaltsteilanspruch geltend macht wenigstens erkennbar nachforderung unterhalt vorbehlt beides klger getan oberlandesgericht festgestellt fr eingeklagten zeitraum ansprche kindes beklagten klger bergegangen dagegen revision eingewandt beanstanden oberlandesgericht beklagten darlegungs beweislast fr angeblich verminderte leistungsfhigkeit auferlegt klger unterhaltsvorschu hhe mindestunterhalts geleistet beklagten insoweit bergegangenem recht unterhalt begehre fr zeitraum juli ergibt bereits frheren fassung abs bgb danach galt regelunterhalt mindestbedarf folge weitere darlegung bedarfs unterhaltsberechtigten kindes erforderlich vgl etwa senatsurteil oktober xii zr famrz fr zeit ab juli geltende neuregelung kindesunterhaltsgesetz april bgbl daran gendert abs bgb gestrichen begriff regelunterhalts regelbetrages bgb ersetzt worden neuerung gesetzgeber senat erst erla angefochtenen urteils ergangenen entscheidung februar xii zr famrz ausgefhrt bisherigen rechtslage lasten kindes abweichen beweiserleichterungen rahmen regelbetrags nehmen gilt unabhngig davon unterhaltsanspruch verfahren ff zpo geltend gemacht kind land bergegangenem recht unterhaltsschuldner anspruch nimmt gesetzliche bergang unterhaltsforderung berechtigten ffentliche einrichtungen uvg verwandte bgb anstelle erster linie verpflichteten schuldners unterhalt leisten dient bereitschaft leistenden frdern unterhalt vorzuschieen entfielen infolge forderungsbergangs kind zugute kommenden beweiserleichterungen minderte nachteil kindes bereitschaft ffentlichen einrichtungen verwandten vorschuleistungen erbringen vgl senatsbeschlu september xii zr famrz gesichtspunkt dient beibehaltung bisherigen darlegungs beweislast schutz unterhaltsberechtigten kindes ffentliche einrichtungen verwandte unterhalt vorgeschossen unterhaltsschuldner einfordern klger unterhalt fr folgezeitraum juli dezember hhe vorschu geleisteten regelbetrags geltend macht mute unterhaltsbedarf kindes nher darlegen oblag mehr beklagten darzulegen ber bereits klger nachgelassenen abzug hinaus leistung bedarfsdeckenden unterhalts lage beklagte nachgekommen hahne gerber wagenitz sprick fuchs'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen betrugs anhrungsrgen ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen anhrungsrgen verurteilten beschluss senats juli kosten zurckgewiesen grnde senat revision verurteilten urteil landgerichts augsburg dezember gem abs stpo verworfen dagegen wendet verurteilte zahlreichen einwendungen teils bezugnahme stpo anhrungsrge gekennzeichnet teils entscheidungen gerichte bundesgerichtshofs beziehen anhrungsrgen stpo bercksichtigung smtlicher sache verurteilten eingereichten schreiben falls unbegrndet verletzung rechtlichen gehrs liegt soweit verurteilte verletzung anspruchs rechtliches gehr fr tchter geltend macht kommt gehrsverletzung senat vornherein betracht sechs tchter verurteilten ursprnglich drittbeteiligte verfahren beteiligt landgericht insoweit jeweils festgestellt drittbeteiligte abs stgb af einzelnen bezeichnete berweisungen seitens verurteilten erhalten sog verschiebungsflle wertersatzverfall wegen entgegenstehender ansprche verletzter abs satz stgb abs stpo jeweils af angeordnet rechtsmittel fr drittbeteiligten eingelegt worden angesichts bereits eingetretener rechtskraft revisionsverfahren mehr beteiligt senat entscheidung brigen weder nachteil verurteilten tatsachen beweisergebnisse verwertet denen gehrt worden bercksichtigendes entscheidungserhebliches vorbringen verurteilten bergangen sonstiger weise deren anspruch rechtliches gehr verletzt verletzung rechtlichen gehrs ergibt daraus senat revision verurteilten begrndung gem abs stpo verworfen begrndung bedurfte einstimmig gem abs stpo ergangenen entscheidung grundgesetz gebietet letztinstanzlichen entscheidungen regelmig begrndung vgl bverfg kammer beschluss juni bvr mwn wistra gewhrleistungen europischen menschenrechtskonvention verlangen begrndung entscheidung revisionsgerichts egmr entscheidung februar eugrz siehe bgh beschluss november str strafo grundstzlich davon auszugehen gerichte entgegengenommene beteiligtenvorbringen kenntnis genommen erwgung gezogen vgl bverfg aao mwn vortrag verurteilten begrndung anhrungsrgen soweit bundesgerichtshof zugegangenen schreiben verurteilten berhaupt revision betreffenden beschluss senats betreffen erschpft letztlich wiederholung vertiefung revisionsvorbringens anhrungsrge dient revisionsgericht veranlassen revisionsvorbringen nochmals berprfen vgl bgh beschluss november str mwn kern enthalten neuerlichen ausfhrungen verurteilten vorwurf senat sache fehlerhaft entschieden vorbringen rahmen stpo gehrt vgl senatsbeschluss aao kostenentscheidung folgt entsprechenden anwendung abs stpo vgl bgh beschluss mrz str wistra rn mwn raum bellay fischer radtke br'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterin mhring richter meyberg mai beschlossen senat beabsichtigt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juli gem satz zpo kosten beklagten zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen streitwert revisionsverfahrens festgesetzt grnde klger nimmt beklagten schweizer rechtsanwlte anwaltskanzlei rechtsform personengesellschaft gefhrt anwaltsvertrag wegen anwaltsfehlern beklagte juni beklagten gegrndete anwaltsgesellschaft form aktiengesellschaft schweizer recht schadensersatz anspruch beklagten passiva aktiva vormaligen anwaltsgesellschaft neue gesellschaft eingebracht htten deswegen schweizer recht neben beklagten fr deren anwaltsfehler hafte beklagten betreiben internetseite deutscher englischer sprache deutschland erreichbar deutschland lebende klger mitgesellschafter gmbh co kg busunternehmen betreibt bezieht geschftsfhrer komplementr gmbh gehalt legte aufgrund vermgensverwaltungsvertrages februar gelder vermgensverwaltungsgesellschaft firmensitz schweiz knftig unternehmen erlaubnis abs kwg anlageprodukte deutschland vertrieb deswegen beauftragte rechtsanwlte neben weitere mandanten unternehmen vertraten rckholung gelder schweiz schweizer unternehmen wurde insolvent seit sogenanntes nachlassverfahren schweizer recht anhngig deswegen fragten klgerischen anwlte ende beklagten bereit sei mandanten nachlassverfahren vertreten schreiben januar berlie beklagte klgerischen anwlten per email ausdrucken auftragsformulare vollmachten sowie formulare fr sogenannten forderungseingaben nachlassverfahren genannte schreiben geschdigten kunden unternehmens gerichtet stellte beklagte anwaltskanzlei nachlassverfahren erklrte bereitschaft geschdigten nachlassverfahren vertreten klgerischen anwlte vervielfltigten unterlagen leiteten anschreiben mandanten klger gab unterlagen unterschrieben datum januar anwlte zurck beklagten weiterleiteten danach klger beklagten forderungseingabe nachlassverfahren vertretung glubigerversammlungen beauftragt auftragsgem meldete beklagte klgerischen forderungen nachlassverfahren stimmte glubigerversammlung november namens klgers nachlassvertrag vermgensabtretung unternehmen glubigern vorbehaltlos parallel nachlassverfahren verklagte klger ehemaligen verwaltungsrte direktoren unternehmens schadensersatz klage erfolg schadensersatzansprche klgers berufungsgericht anzuwendenden schweizer recht gem artikel abs bundesgesetzes ber schuldbetreibung konkurs schkg untergegangen seien regelung wahrt glubiger nachlassvertrag zugestimmt rechte mitschuldner brgen gewhrspflichtige sofern mindestens zehn tage glubigerversammlung deren ort zeit mitgeteilt abtretung forderung zahlung angeboten nunmehr verlangt klger wegen verlusts ansprche beklagten schadensersatz hhe teilweise form freistellung landgericht klage anordnung abgesonderten verhandlung ber zulssigkeit klage unzulssig abgewiesen berufung klgers oberlandesgericht zwischenurteil entschieden deutschen gerichte international zustndig seien berufungsgericht zugelassenen revision mchten beklagten wiederherstellung landgerichtlichen urteils erreichen ii auffassung berufungsgerichts angerufene landgericht landshut art abs art abs buchst fall lugano bereinkommen ber gerichtliche zustndigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen oktober knftig lug lugano bereinkommen international zustndig gegenstand klage seien ansprche klgers vertrag verbraucher geschlossen beklagten htten ttigkeit deutschland wohnsitzstaat klgers sowohl internetauftritt schreiben januar ausgerichtet mandanten klgerischen rechtsanwlte klger januar werbend angeschrieben anschreiben auftrags vollmachtformulare beigefgt htten beklagte knne verbrauchergerichtsstand deutschland verklagt iii statthafte revision zwischenurteil abs satz zpo zulssig liegen voraussetzungen fr zulassung revision revision aussicht erfolg satz zpo berufungsgericht revision wegen fragen zugelassen beklagten ttigkeit wohnsitzstaat klgers ausgerichtet rechtsnachfolger vertragspartners verbrauchers verbrauchergerichtsstand verklagte knne frage mehr klrungsbedrftig senat urteil februar ix zr wm sinne angefochtenen entscheidung entschieden revision aussicht erfolg wertung berufungsgerichts beklagten htten anwaltliche ttigkeit deutschland ausgerichtet hlt eingeschrnkten revisionsrechtlichen berprfung stand vgl bgh aao rn dabei senat dahinstehen lassen beklagten allein ausgestaltung internetseite anwaltliche ttigkeit gerade deutschland ausgerichtet jedenfalls gesamtschau internetseite beklagten vorgenommenen ttigkeiten vertragsschluss erreichen ergibt ausrichten ttigkeit gerade deutschland aa internetseite beklagten enthlt allerdings allenfalls schwache anhaltspunkte fr ausrichten anwaltsttigkeit deutschland belegt internetauftritt beklagten ttigkeit mandanten ausland ausgerichtet verbraucher mandanten auszuschlieen dabei klger vorlage ausdrucks aktuellen internetseite beklagten erforderliche getan inhalt internetseite beklagten zeitpunkt vertragsschlusses frhestens januar beschreiben htte nunmehr beklagten oblegen vortrag gem abs zpo substantiiert bestreiten bgh aao rn deutscher englischer sprache abgefassten internetseite warben beklagten rechtsanwlte sprchen neben deutsch englisch franzsisch italienisch spanisch tibetisch wovon deutsch franzsisch italienisch landessprachen beklagten darauf hingewiesen personen unternehmen schweiz ausland vertreten boten international ausgerichtete rechtsberatung warben internationalen kompetenzen verwendeten domnennamen oberster stufe schweiz telefonnummer anschrift auslandsvorwahl lnderkennzeichen versehen interessenten konnten ber internetseite deutschland erreichen kontakt beklagten aufnehmen vgl bgh aao rn angebotenen dienstleistungen bezug forensische ttigkeit internationale charakter fehlte hindert nationalen gerichte aufgrund gesamtwrdigung festgestellten indizien dennoch ausrichten ttigkeit staat anzunehmen europischen gerichtshof aufgestellten kriterien fr alleine fr annahme merkmals ausrichtens erforderlich ausschlaggebend europische gerichtshof misst indiz internationalen charakters ttigkeit zudem begrenzte wirkung bgh aao rn bb berufungsgericht durfte schreiben beklagten januar werbeschreiben sehen ausrichten begrndet vgl bgh aao rn beklagten schreiben bedingungen anwaltsmandats erfragenden interessenten geantwortet weder namentlich zahl bekannte mandanten klgerischen anwaltskanzlei beworben vertragsschluss veranlassen entweder ausdrckliches angebot aufforderung abgabe angebots gemacht dadurch willen ausdruck gebracht deutschland ansssige mandanten abschluss anwaltsvertrages motivieren vgl bgh aao rn ff faktisch bereits ausgehandelten anwaltsvertrag ausweislich anschreibens januar gegeben bgh aao rn verbrauchergerichtsstand deswegen verneint klger anwaltsvertrag beklagten letztlich aufgrund dahin gehenden beratung empfehlung deutschen anwlte geschlossen merkmal ausrichtens spricht jedenfalls fehlende ber zurechnungszusammenhang modifizierende kausalitt motivation absatzfrdernde ttigkeit unternehmers erforderlich fr merkmal verbrauchers kommt darber hinaus tatschlich vorhandene schutzbedrftigkeit solange vertragspartner gutglubigen unternehmers eindruck erweckt handele beruflichen gewerblichen zwecken vgl bgh aao rn zudem vorliegend beklagten absatzfrdernden handlungen klgerischen anwlte zuzurechnen streitfall festgestellten umstnde sprechen fr gemeinsames vermarktungskonzept klgerischen anwlten beklagten deswegen empfehlung klgerischen anwlte beklagten beauftragen unternehmer zuzurechnen deren wissen teil konzeptes erfolgt vgl bgh aao rn ff rechtsfehler berufungsgericht festgestellt klger verbraucher sinne art lug aa rechtsprechung europischen gerichtshofs verbraucher natrliche personen privaten zweck vertrag schlieen beruflichen gewerblichen ttigkeit zugerechnet begriff verbrauchers eng auszulegen stellung person innerhalb konkreten vertrages verbindung natur zielsetzung subjektiven stellung person bestimmen person rahmen bestimmter geschfte verbraucher rahmen unternehmer angesehen fallen vertrge sonderregelung einzelperson bezug beruflichen gewerblichen ttigkeit zielsetzung unabhngig schliet beweislast fr verbrauchereigenschaft trgt derjenige darauf beruft bgh aao rn bb zutreffend berufungsgericht angenommen klger anwaltsvertrag allein nichtberuflichen nichtgewerblichen zwecken beklagten geschlossen anwaltsvertrag zugrundeliegenden kapitalanlagevertrag allein nichtberuflichen nichtgewerblichen zweck geschlossen anhrung klgers davon berzeugt kapitalanlagevertrag unternehmen geschlossen privates vermgen verwalten betriebsvermgen kommanditgesellschaft anzulegen unstreitig sei klger gegenber schweizer unternehmen eigenen namen namens gesellschaft aufgetreten spreche natur vermittelten anlagen annahme geld sei betrieblichen zwecken angelegt worden handele nmlich bereich privaten vermgensanlagen bekannte anlageformen fr vermgensanlage fr betriebliche zwecke knne senat anhaltspunkte erkennen gelte behauptung beklagten zutreffe klger mittel fr geldanlagen schweiz unversteuerten betriebseinnahmen kommanditgesellschaft gezahlt tatrichterliche beweiswrdigung revisionsrechtlich erinnern grundstzlich tatrichter obliegende beweiswrdigung revisionsgericht lediglich daraufhin berprft tatrichter entsprechend gebot zpo streitstoff beweisergebnissen auseinandergesetzt beweiswrdigung vollstndig rechtlich mglich denkgesetze erfahrungsstze verstt bgh aao rn fehler weist revision rgt insoweit lediglich berufungsgericht gehrswidrig vortrag beklagten bergangen klger sei deswegen unternehmer anzusehen betriebseinnahmen kommanditgesellschaft schweizer unternehmen angelegt bargeld deutschen fiskus vorbei schweiz geschafft angelegte geld entstamme deswegen privatvermgen sei betriebsvermgen privatvermgen berfhrt worden klger htte substantiiert vortragen nachweisen mssen angelegten gelder privatvermgen berfhrt privatvermgen schweiz transferiert deswegen entbehre auffassung berufungsgerichts klger verbraucher gehandelt tragfhigen grundlage behauptete gehrsversto liegt berufungsgericht vortrag beklagten bercksichtigt kam vortrag rechtsansicht berufungsgerichts jedoch ansicht berufungsgerichts richtig vortrag unerheblich klger geld fr kapitalanlagen unversteuerten betriebseinnahmen kommanditgesellschaft entnommen deutschen fiskus vorbei eigenem namen schweiz anzulegen verfolgten wortlaut inhalt private vermgensanlage ausgerichteten anlagevertrge beruflichen gewerblichen zwecke entgegen ansicht beklagten mglicherweise strafrechtlich relevante herkunft geldes fr zweckbestimmung unerheblich anderenfalls wrde verbrauchergerichtsstand internationale zustndigkeit selten begrnden knnen verbraucher geldmittel fr privaten geschfte regelmig beruflichen einnahmen erwirtschaftet bgh aao rn soweit beklagten hinweis zpo rgen berufungsgericht nachweis angaben informatorisch angehrten wenig glaubwrdigen klgers glauben drfen geld privat angelegt greift rge abs satz zpo erfolgt beweiswrdigung grundlage gesamten inhalts verhandlungen ergebnisses durchgefhrten beweisaufnahme inhalt verhandlungen bilden gesamte vorbringen parteien mndlichen verhandlung inhalt eingereichten bezug genommenen schriftstze sonstigen unterlagen sonstiges prozessverhalten vorgaben berufungsgericht eingehalten klgerischen angaben gewrdigt vorgelegten urkunden abge wogen brigen setzt revision lediglich eigene beweiswrdigung stelle derjenigen berufungsgerichts vgl bgh aao rn geschfte klgers zusammenhang verwaltung eigenen privatvermgens lassen unternehmer insbesondere steht vorliegen gewinninteresses einordnung person verbraucher entgegen gilt anlage privatperson umfang annimmt kaufmnnische organisation erforderlich macht dahin stehen klger zutrifft vgl bgh aao rn verbrauchergerichtsstand art abs buchst lug verhltnis beklagten gegeben berufungsgericht zutreffend entschieden allerdings wurde beklagte erst abschluss anwaltsvertrages gegrndet wurde daher originr vertragspartnerin klgers sinne genannten regelung klger vorgetragen beklagte grndung geschft handelsregister eingetragenen einfachen gesellschaft rechtsanwlte bernommen aktiven passiven vortrag klgers schweizer recht folge beklagte klger neben beklagten gesamtschuldnerin hafte bleibt verbrauchergerichtsstand gegenber beklagten fr annahme internationalen zustndigkeit wohnsitz verbrauchers unerheblich vertragspartner rechtsnachfolger vertragspartners verbrauchervertrages art abs buchst art abs buchst eugvvo af nf art abs buchst lug verklagt beiden fllen verbrauchergerichtsstand gegeben bgh aao rn rahmen prfung zustndigkeit lugano bereinkommen erforderlich strittigen tatsachen sowohl fr frage zustndigkeit fr bestehen geltend gemachten anspruchs relevanz umfassendes beweisverfahren durchzufhren angerufene gericht prft stadium prfung internationalen zustndigkeit weder zulssigkeit begrndetheit klage vorschriften nationalen rechts ermittelt anknpfungspunkte staat gerichtsstands zustndigkeit bestimmung rechtfertigen daher darf nationale gericht soweit prfung zustndigkeit genannten bestimmung geht einschlgigen behauptungen klgers internationale zustndigkeit begrndenden merkmalen erwiesen ansehen bgh aao rn mithin revision aussicht erfolg steht grundstzliche klrung entscheidungserheblicher rechtsfragen erst einlegung berufungsgericht zugelassenen revision revisionszurckweisung beschluss zpo entgegen bgh beschluss februar iv zr nv rn zller heler zpo aufl rn kayser lohmann mhring pape meyberg hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen lg landshut entscheidung olg mnchen entscheidung rae'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art abs zpo abs unterlsst berufungsgericht konkretisierung unbestimmten feststellungsantrags hinzuwirken eingangsgericht erkannt verkrzt rechtliche gehr berufungsbeklagten nunmehr feststellungsklage unzulssig abweist bgh beschluss april ix zr kg berlin lg berlin ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel vill dr fischer dr pape april beschlossen beschwerde widerklgerin revision urteil zivilsenats kammergerichts dezember zugelassen revision widerklgerin vorbezeichnete urteil aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen wert revisionsverfahrens festgesetzt grnde landgericht widerklage beklagten antragsgem festgestellt klgerin verpflichtet beklagten schden ersetzen infolge unrichtiger verbuchung voranmeldung erklrung umsatzsteuer jahren oktober entstanden entstehen dagegen erhobenen berufung klgerin bestimmtheit ausspruchs gergt beklagte rge entgegengetreten protokoll berufungsverhandlung parteien schriftstzlich angekndigten sachantrge gestellt danach sach rechtslage errtert worden schluss sitzung verkndeten urteil berufungsgericht landgerichtliche feststellung aufgehoben widerklage insoweit unzulssig abgewiesen gestellte sachantrag hinreichend bestimmt sei revision entscheidung zugelassen hiergegen wendet beklagte beschwerde verkrzung rechtlichen gehrs rgt htte berufungsgericht urteil mangelhafte fassung feststellungsantrags hingewiesen wre antrag ausgefhrt bestimmter gefasst worden beschwerdeerwiderung entnimmt protokoll berufungsverhandlung gericht ansicht unbestimmte antragsfassung hingewiesen ii revision zuzulassen begrndet angegriffene urteil anspruch widerklgerin rechtliches gehr art abs gg verletzt angefochtene urteil daher abs zpo aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen gerichtliche hinweispflichten dienen vermeidung berraschungsentscheidungen konkretisieren anspruch parteien rechtliches gehr bverfge grundrechtliche gewhrleistung rechtlichen gehrs gericht schtzt vertrauen erster instanz siegreichen partei darauf berufungsgericht rechtzeitig hinweis erhalten entscheidungserheblichen punkt vorinstanz folgen aufgrund abweichenden ansicht ergnzung sachvortrags erforderlich bgh beschl mrz iv zr njw rr juni zr rn berufungsgericht ebenso eingangsgericht satz abs satz zpo insbesondere dahin wirken parteien sachdienliche antrge stellen rechtliche gehr gericht streitgegenstand klage bezieht danach allein sachverhalt vortrag ebenso sachdienliche fassung klageantrge denen partei gericht verhandelt hlt berufungsgericht antrag abweichend ausspruch vorinstanz fr unzulssig erachtens bestimmtheitserfordernis abs nr zpo gengt heilung mangels hinwirken betroffene partei gelegenheit erhalten sachantrag zulssigkeitsbedenken erkennenden gerichts anzupassen gebotene hinweise gerichts knnen entfallen betroffene partei gegenseite ntige unterrichtung erhalten bghz rn bgh beschl dezember ix zr njw rr rn gilt weiteres fr gerichtliche pflicht sachdienliche klagantrge hinzuwirken begrndeten anlass nderung sachantrags partei schon gegenseite berufungsinstanz erstrittene sachurteil wegen angeblich unbestimmten ausspruchs angreift angriff wiegt schwerer ergangene gnstige sachurteil prozessuale obliegenheiten berufungsbeklagten erwachsen deshalb allein gegnerischen bestimmtheitsrge hinblick nachtrgliche konkretisierung sachantrags konsequenzen berufungsbeklagte erst erwgen berufungsgericht erfhrt fr gnstigen standpunkt vorinstanz insoweit teilt hinweis beschwerdevorbringen unterblieben entgegengesetzte behauptung beschwerdegegnerin abs satz zpo inhalt akten bewiesen berufungsgericht protokollierte allgemeine hinweis sach rechtslage errtert worden sei erlaubt beweisschluss sei errterung behebung antragsmangels hingewirkt worden errterung sachlichen einwnde beschrnkt berufungsurteil fehlenden haftung klgerin fr ttigkeiten september enthalten klgerin vortrag widerklage erhoben iii fr verfahren wiedererffneten berufungsinstanz weist senat folgendes konkretisierten feststellungsantrag beschwerdeschrift gefasst worden vorherigen bedenken bestimmtheit ausgerumt feststellungsantrag alter fassung beru fungsgericht entgegen beschwerdevortrag recht beanstandet parteien gerade streitig inwieweit buchungen erklrungen klgerin unrichtig sollen streit wrde beantragte feststellung entschieden auslegung mglich sachvortrag herangezogen bedarf entscheidung streits andererseits aufgliederung urteilsausspruchs fr smtliche einzelnen buchungen vorsteuerabzge klgerin angesetzt einzelne versehen fehlgriffe last gelegt methodenfehler gesamte ttigkeit durchzogen feststellung methodenfehler ttigkeit klgerin whrend gesamten antragszeitraums findet gehrt sachprfung widerklage hierbei widerklgerin steuersachverhalt soweit darzulegen berufungsgericht imstande beurteilen ansicht richtigerweise bercksichtigung damaligen rechtsprechung steuerrichtlinien beraterseite behandeln wre landgericht insoweit angenommene vermutung konkreten beanstandungen finanzverwaltung geschftsfhrer widerklgerin gefhrte steuerstrafverfahren sttzt verfehlt rahmen sachprfung frage passivlegitimation klgerin fr ttigkeiten september zurckzukommen ganter raebel fischer vill pape vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb november rechtsstreit ecli de bgh bizb zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff prof dr koch feddersen beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts hamburg zivilsenat mai kosten klgerin unzulssig verworfen grnde klgerin eingelegte nichtzulassungsbeschwerde unzulssig beschwerdegericht rechtsbeschwerde beschluss mai gem abs satz nr zpo zugelassen entscheidung anfechtbar gesetzgeber bewusst mglichkeit beschwerde nichtzulassung rechtsbeschwerde abgesehen rechtsmittel nichtzulassung rechtsbeschwerde verfassungs wegen geboten vgl bgh beschluss november zb juris rn mwn kostenentscheidung beruht abs zpo bscher schaffert koch kirchhoff feddersen vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja basis zpo abs abs abs gwb abs enthlt berufungsurteil unklare lckenhafte ausfhrungen hilfsantrge partei berufungsinstanz gestellt urteil wegen amts wegen bercksichtigenden verfahrensmangels aufzuheben sache erneuten verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen gegenstand gem abs zpo verbindung abs gwb frage kommenden verweisung fr kartellsachen zustndige oberlandesgericht prfung einzelnen rechtlichen anspruchsgrundlagen umfasst gesamten kartellrechtlichen fragestellung betroffenen streitgegenstand bgh urteil februar zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler fr recht erkannt revision beklagten teilurteil zivilsenats oberlandesgerichts kln dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte betreiberin firmierenden bau heimwerkermarktkette mrkte teilweise beklagten teilweise franchisenehmern betrieben franchisenehmern betriebenen mrkten neben beklagten zentral bezogenen produkten produkte angeboten franchisenehmer einkauft sogenannte artikel klgerin lieferantin beklagten einzelner franchisenehmer denen artikel liefert beklagte betreibt fr gesamte kette warenwirtschaftssystem basis nutzer sogenannten marktleiterrechten umfassenden zugriff zugriffserlaubnis sieht bestimmte regeln darf betriebsfremden personen zugriff gestattet installation hard software nderung systemeinstellungen darf freigabe beklagten bestimmtes unternehmen vorgenommen whrend daten beklagten zentral eingekauften artikel elektronisch eingelesen bestellt knnen mssen franchisenehmern individuell bestellten artikel aufwendig manuell eingegeben zudem deren bestellungen ber papierausdruck mglich bestellvorgang vereinfachen entwickelte fr beklagte freiberuflich ttige it trainer auftrag mitarbeiters komplementrin mehrerer franchisenehmer beklagten sogenannte umgehungslsung dabei handelt programm microsoft excel programmiertes makro excel datei hinterlegte dateien artikel automatisch entsprechende eingabemaske systems basis eingegeben konnten klgerin rahmenvertrgen gegenber groen zahl franchisenehmern beklagten verpflichtet eingabe artikel daten basis bernehmen programmierung umgehungslsung erfuhr beauftragte mindestens vier personen artikelanleger erforderlichen daten mithilfe umgehungslsung basis einzuspielen artikelanlegern handelte zwei mitarbeiter mrkten zwei unternehmensfremde personen wurden mrkten benutzerkonten marktleiterrechten eingerichtet erhielten datei umgehungslsung artikel daten usb stick entwickelte zudem auftrag klgerin lsung vereinfachung bestellvorgangs statt verwendung papierausdrucks danach ausgabe einlesbaren pdf datei erfolgen vorhaben wurde letztlich umgesetzt nachdem beklagte vorgngen erfahren warf klgerin zwei schreiben sicherungssysteme beklagten umgangen basis unbefugt eingegriffen integritt funktionalitt systems gefhrdet erste schreiben juli vielzahl mrkten zweite september aktiven franchisepartner gerichtet schreiben klgerin untersagung widerruf gerichteten klage irrefhrend herabsetzend angegriffen klage rechtskrftig abgewiesen worden vorliegenden revisionsverfahren geht allein beklagten erhobenen widerklage erster instanz beantragt unterlassen dritte artikeldaten warenwirtschaftssystem basis beklagten mittels beklagten freigegebenen hard software importieren zugriff warenwirtschaftssystem basis beklagten nehmen beauftragte dritte nehmen lassen dritte hard software sonstige vorgehensweise elektronische bestellung warenwirtschaftssystem basis beklagten fr zentral ber beklagte eingekauften artikel sogenannter artikel ermglicht entwickeln herzustellen verwenden landgericht klgerin widerklage antragsgem unterlassung verurteilt berufung klgerin berufungsgericht urteil landgerichts teilurteil teilweise dahin abgendert widerklage hauptantrag antrag einschlielich insoweit geltend gemachten hilfsantrge abgewiesen berufungsgericht hinsichtlich hilfsantrags wider klageantrag unzustndigkeit festgestellt insoweit rechtsstreit oberlandesgericht dsseldorf verwiesen senat zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht unterlassungsansprche beklagten gem nr verbindung uwg abs bgb verneint hinblick ansprche bgb verbindung gwb gesttzt zustndigkeit verneint sache fr kartellsachen zustndige oberlandesgericht dsseldorf verwiesen ii revision beklagten erfolg berufungsurteil lsst hinreichend klar erkennen berufungsantrge beklagte gestellt leidet deshalb amts wegen bercksichtigenden verfahrensmangel aufhebung urteils zurckverweisung sache fhrt gem abs zpo tatbestand urteils erhobenen ansprche vorgebrachten angriffs verteidigungsmittel hervorhebung gestellten antrge wesentlichen inhalt knapp darstellen vorschrift gilt gem zpo fr beru fungsurteil magabe berufungsurteil abs zpo anstelle tatbestandes bezugnahme tatschlichen feststellungen angefochtenen urteil darstellung etwaiger nderungen ergnzungen enthlt bezugnahme tatschlichen feststellungen angefochtenen urteil allerdings naturgem zweiten rechtszug gestellten antrge erstrecken aufnahme berufungsantrge berufungsurteil daher unbedingt erforderlich soweit berufungsurteil wrtliche wiedergabe berufungsantrge verzichtet wenigstens erkennen lassen berufungsklger rechtsmittel erstrebt dabei mssen tatbestandlichen darstellungen grnden berufungsurteils ausreichen revisionsrechtliche nachprfung ermglichen fall tatbestandliche darstellungen berufungsurteil fehlen derart widersprchlich unklar lckenhaft tatschlichen grundlagen entscheidung berufungsgerichts mehr zweifelsfrei erkennen lassen bgh beschluss august xii zr bghz mwn entsprechendes gilt darstellung berufungsurteil berufungsinstanz gestellten antrge daher ziel berufung hinreichend deutlich erkennen lsst vgl bgh urteil februar viii zr bghz urteil januar zr njw rr urteil mrz zr grur rn wrp fachanwlte urteil mai iv zr njw rn zller heler zpo aufl rn musielak ball zpo aufl rn saenger wstmann zpo aufl rn dabei wiedergabe berufungsantrge etwa deshalb entbehrlich protokoll ber mndliche verhandlung berufungsgericht enthalten abs nr zpo unterliegt abs satz zpo beurteilung revisionsgerichts dasjenige parteivorbringen sitzungsprotokoll ersichtlich betrifft jedoch parteivorbringen tatschlicher art bgh njw rr mwn fehlt beschriebenen mindestvoraussetzungen urteil bereits wegen amts wegen bercksichtigenden verfahrensmangels aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen bghz anforderungen gengt berufungsurteil enthlt unklare lckenhafte ausfhrungen hilfsantrge beklagte berufungsinstanz gestellt berufungsgericht ziffer ii urteilsgrnde ausgefhrt berufung hinsichtlich klageabweisung erfolg hinsichtlich widerklage teilweise erfolg fhrt abweisung widerklage hauptantrag antrag einschlielich hilfsantrge wegen ersten hilfsantrags widerklageantrag entscheidung ber antrag abhngigen weiteren hilfsantrge rechtsstreit zustndige oberlandesgericht dsseldorf verweisen ebenfalls ziffer ii entscheidungsgrnde ferner gesondert formulierter hilfsantrag erwhnt formulierungen lassen darauf schlieen beklagte sowohl hinblick widerklageantrag hinsichtlich widerklageantrags jeweils mehrere hilfsantrge gestellt widerspruch berufungsgericht ziffer urteilsgrnde ausgefhrt beklagte verteidige angefochtene landgerichtliche urteil magabe klageantrag hinblick geltend gemachten kartellrechtlichen ansprche hilfsweise verweisung rechtsstreits oberlandesgericht dsseldorf beantragt antrag handlungsalternativen entwickeln herstellen entfallen sollen weitere ber verweisungsantrag hinausgehende hilfsantrge erwhnt auslegung urteilsgrnde gesamtheit lsst ebenfalls hinreichend klar erkennen hilfsantrge inhalt insoweit gestellt worden erwhnte gesondert formulierte hilfsantrag weder inhaltlich wiedergegeben lsst inhalt weiteren subsumtion entnehmen berufungsurteil umfang ziel berufung notwendigen klarheit entnehmen iii berufungsurteil daher aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen iv neuen berufungsverhandlung berufungsgericht erneut prfen gegebenenfalls umfang zustndigkeit hinblick darauf verneinen kartellrechtliche fragen stellen abs gwb dabei erstreckt insoweit gem abs zpo frage kommenden verweisung fr kartellsachen zustndige oberlandesgericht berufungsgericht offenbar angenommen prfung einzelner anspruchsgrundlagen betrifft gesamten kartellrechtlichen fragestellung betroffenen streitgegenstand vgl bornkamm langen bunte kartellrecht aufl gwb rn zller greger aao rn bornkamm pokrant koch bscher lffler vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof dr miebach winkler lienen becker beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt sitzung revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck juli verfolgung fall iv urteilsgrnde verbrechen vergewaltigung beschrnkt schuldspruch dahin neu gefat angeklagte vergewaltigung vier fllen krperverletzung vier fllen schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit krperverletzung wegen vergewaltigung drei fllen wegen krperverletzung vier fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt fall iv urteilsgrnde senat verfolgung zustimmung generalbundesanwalts gem abs stpo verbrechen vergewaltigung beschrnkt krperverletzungsvorsatz bislang ausreichend begrndet worden angeklagte rechnete handeln allergie ausgelst knnte rechtliche wrdigung ua feststellungen belegt romanhaften unntig weitschweifigen urteilsausfhrungen gerade abs stpo vorgeschriebenen tatbestandsausfllenden angaben knapp krperverletzungsvorsatz fall iv lckenhaft brigen wrde rechnen wissensseite vorsatzes durchaus selbstverstndliche willenselement belegen beschrnkung verbleibenden umfang nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung generalbundesanwalt antragsschrift oktober abschnitt ii genannten grnden schuldspruch strafaussprchen fllen iv rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben darber hinaus hlt jedoch strafausspruch fllen iv rechtlicher nachprfung stand insbesondere stellt rechtsfehler dar strafkammer strafzumessung fr vergewaltigungsflle nhere ausfhrungen strafrahmenwahl regelstrafrahmen abs stgb fall iv abs stgb gemildert ausgegangen generalbundesanwalt vermite ausdrckliche begrndung warum regelstrafrahmen grundtatbestandes abs stgb gar minder schweren falles abs stgb angewendet worden bedarf sachverhalt prfung nahelegt errterung urteilsgrnden grundlage revisionsrechtlichen nachprfung geboten liegt heranziehung niedrigeren strafrahmens betracht gesamten umstnde fern errterung sachlichrechtlichen grnden geboten bgh stv ga liegt smtliche vergewaltigungsflle dadurch gekennzeichnet opfer weit ber durchschnitt sonstiger flle hinausgehenden weise erniedrigt worden gilt insbesondere fr begleitumstnde fall iv fall iv mute opfers infolge heftiger schmerzen bergeben fllen iv begleitete handlungen abstoenden frau besonderer weise demtigenden bemerkungen abgehen regelstrafrahmen liegt deshalb fern einzelnen isolierten bergriff unbescholtenen mannes handelt schwerwiegende serie acht abgeurteilten gewalttaten nachteil ehefrau bereits weitere festgestellte abs stpo eingestellte vergewaltigung jahre ua vorausgegangen ehefrau ebenfalls besonders entwrdigend behandelt einbettung einzeltaten serie gleichzeitig gewicht einzeltat deutlich erhht vortaten grundstzlich nachfolgende taten strafschrfend bercksichtigt knnen sofern innerer kriminologischer zusammenhang besteht bghr stgb abs nachtatverhalten strafkammer strafmildernd herangezogenen umstnde erfordern errterung strafrahmenverschiebung teil geringes gewicht teil strafzumessungsrechtlich irrelevant freiheitsentzug untersuchungshaft stellt verhngung verbenden freiheitsstrafe wegen vollen anrechenbarkeit stgb grundstzlich strafmildernd bercksichtigenden nachteil fr angeklagten dar bghr stgb abs lebensumstnde bgh wistra schfer praxis strafzumessung aufl rdn mag einzelfall besondere umstnde hinzutreten besondere beeindruckung tters freiheitsentzug fhrte bewhrungsstrafe verhngt konnte bgh nstz entscheidung bghr stgb abs begrndung wurde untersuchungshaft zusammenhang berlangen verfahrensdauer gewertet ebenso strafsenat urteil januar str mildernde bercksichtigung untersuchungshaft gesichtspunkt verbundenen ungewiheit gebilligt angeklagten besonders belastende ungewiheit strafverfahren verbunden untersuchungshaft verstrkt hngt jedoch zunchst faktoren ab insbesondere offen ausgang verfahrens art erwartenden sanktionen spontane tatbegehung vergewaltigungen ausnahmsweise langer hand geplant regel rechtfertigt daher milderung gewicht problematische beziehungsgeflecht getroffenen feststellungen bermigen alkoholkonsum angeklagten hufige gewaltttigkeiten gegenber kindern ehefrau letztlich ehefrau geteilte verlangen ausgefallenen sexuellen praktiken denen macht zeigen erniedrigen konnte gekennzeichnet ua ff angeklagten vertretenden faktoren strafmildernd werten seien vermag senat nachzuvollziehen alkoholisierung angeklagten fall iv strafrahmenmilderung abs stgb fllen iv strafmilderung wegen enthemmenden wirkung alkohols gefhrt gab errterung strafrahmenverschiebung anla angeklagte feststellungen gefahr bergriffen alkoholgenu wute bereits schrieb frau entsprechenden vorfall nie alkohol trinken nie weh tun ua gute sorge angeklagten fr familie ueren verhltnisse betraf landgericht zutreffend errtert gelegentliche ttlichkeiten despotisches verhalten gegenber familienmitgliedern ua relativierend bercksichtigt ii beschrnkung strafverfolgung fall iv lt verhngte einzelfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten unberhrt entfllt strafkammer bercksichtigte umstand zwei tatbestnde vergewaltigung krperverletzung erfllt worden steht gegenber erhebliche gesundheitliche beeintrchtigung opfers angeklagten vertreten deshalb abs stgb verschuldete auswirkung straferschwerend htte bercksichtigt drfen daneben liegt tatgeschehen neben beischlaf anderweitiges zudem besonders ekelerregendes erniedrigendes eindringen krper frau zweifache erfllung regelbeispiels abs nr stgb htte ebenfalls strafschrfend bercksichtigt drfen bghr stgb abs strafzumessung tolksdorf miebach lienen winkler becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli langendrfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs aufrechnung gegenforderung grundschuld abgelst duldungsanspruch aufrechnung vollstndig abgelst fehlende betrag zusammen aufrechnung wege zahlung erbracht bgh urteil juli zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke richterin dr stresemann richter dr czub fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln november kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand eheleuten grundstck gehrte gleichen teilen grundstck einfamilienhaus bebaut eheleute wohnten landes bausparkasse bausparkasse darlehen aufgenommen sicherung forderung darlehensvertrag wurde fr bausparkasse briefgrundschuld ber dm zuzglich zinsen bestellt darlehen wurde vollstndig zurckgezahlt bermittelte bausparkasse eheleuten grundschuldbrief bewilligung lschung eingetragenen rechts eheleute schung indessen betrieben wurde zwangsversteigerung angeordnet grundstck wurde mai beklagten zugeschlagen versteigerungsbedingungen grundschuld bestehen geblieben beklagten entrichtete bargebot entsprechend gemindert zwischenzeitlich voneinander geschiedenen eheleute bewohnten gebude grund stck zunchst beklagte erhob deshalb klage amtsgericht bergisch gladbach antrag herausgabe grundstcks verurteilen rumung machte geltend august ausgezogen erreichte klageabweisendes urteil erkannte klger geltend gemachten ansprche wurde gem anerkenntnis verurteilt urteil amtsgerichts wurde rechtskrftig verstarb august wurde sohn beerbt schreiben dezember erklrte weiterhin glubigerin eingetragene bausparkasse grundschuld smtliche ansprche abzutreten dezember eingegangenen klage beantragt beklagten verurteilen zwangsvollstreckung grundschuld wegen zeitraum mai dezember fllig gewordenen zinsen grundschuld zwecke leistung gemeinschaftlich bruchteilsgemeinschaft dulden whrend rechtsstreits trat klger verfahren verstarb ber nachlass wurde insol venzverfahren erffnet klgerin verwalterin ernannt wurde setzt eigenschaft rechtsstreit anstelle fort beklagte verteidigt hilfsweise aufrechnung zahlungsansprchen widerklage antrag erhoben festzustellen verpflichtet sei zwangsvollstreckung grundschuld dulden landgericht klage stattgegeben widerklage abgewiesen berufung beklagte antrge abweisung kla ge feststellung weiterverfolgt klger whrend berufungsverfahrens grundschuld gekndigt klage erweitert zuletzt beantragt beklagten verurteilen zwangsvollstreckung grundschuld wegen hauptforderung zeitraum mai dezember fllig gewordenen zinsen dulden oberlandesgericht klage wegen dezember fllig gewordenen zinsen abgewiesen weitergehende berufung zurckgewiesen beklagten entsprechend erweiterten klageantrag verurteilt wirksamkeit beklagten erklrten aufrechnung verneint revision hierauf beschrnkt zugelassen verfolgt beklagte antrag vollstndige abweisung klage widerklage gestellten antrag entscheidungsgrnde berufungsgericht meint beklagte msse zwangsvollstreckung grundschuld wegen nominalbetrags zeitraum januar dezember fllig gewordenen zinsen dulden gem abs bgb klage mitwirkung klgers erheben knnen grundschuld sei beklagten erklrte aufrechnung abgelst worden auszug anspruch ordnungsgeme bergabe erfllt worden sei beklagte herausgabe rumung grundstcks grundstzlich nutzungsentschdigung verlangen knnen klgern komme indessen rechtskraft insoweit unzutreffenden urteils amtsgerichts bergischgladbach zugute rumung herausgabe seit august mehr schulde folge hiervon sei beklagten vorteile nutzung grundstcks tage vergten bleibe betrag beklagten aufrechenbaren forderungen vortrag beklagten nominalbetrag grundschuld zurck grundschuld abs bgb aufrechnung zahlungsanspruch abgelst knne vollstndigen befriedigung glubigers fhre beklagten erklrte aufrechnung klgern geltend gemachten anspruch berhrt anspruch duldung zwangsvollstreckung wegen zeit raum mai dezember fllig gewordenen zinsen grundschuld sei verjhrt verhandlungen beklagten htten verjhrung hemmen knnen abtretung ansprche grundschuld zugestanden htten ii revision erfolg berufungsgericht zulassung revision rechtsverteidigung beklagten hilfsweise erklrte aufrechnung beschrnkt vgl bghz senat davon auszu gehen klger gemeinschaftlich bruchteilen berechtigte abgetretenen grundschuld abs bgb berechtigt anspruch grundschuld weise geltend klage geschehen aufrechnungserklrung beklagten ablsung grundschuld gefhrt aufrechnung gestellten gegenforderungen vorbringen beklagten hierzu erforderlichen betrag erreichen aufrechnung forderungen deren erfllung allein schuldete ungeeignet ablsung grundschuld bewirken forderung mehrzahl glubigern magabe bgb zusteht aufrechnung forderung erfllt fr deren erfllung smtliche glubiger schuldner haften gemeinschaftliche forderung leistung mitglubiger erfllt bgh urt januar viii zr njw staudinger gursky bgb rdn mnchkomm bgb bydlinski aufl rdn entgegen meinung revision berhrt aufrechnung schuldners gegenforderung mitglubiger bestehen aktivforderung verhltnis mitglubiger schuldner gemeinschaftliche berechtigung aktivforderung entzieht erfllung mitglubigern magabe bgb zugute kommt ergebnis recht meint berufungsgericht gem ff bgb verpflichtet beklagten nutzungen erstatten auszug haus gezogen worden gezogen konnten zuschlag grundstcks findet abs satz zvg rumungsvollstreckung statt grunde beklagten amtsgericht bergisch gladbach erhobene klage abzuweisen fehlte zulssigkeit notwendige rechtsschutzinteresse zustellung zuschlagsbeschlusses vorliegend auszugehen steht sinne bgb eintritt rechtshngigkeit herausgabeanspruchs gleich senat urt mrz zr zfir abl anm heinemann berufungsgericht meint erfllung herausgabeanspruchs eigentmers anforderungen erfllung rckgewhranspruchs vermieters stellen begegnet nachhaltigen zweifeln verneinend soergel stadler bgb aufl rdn knnen jedoch schon deshalb dahingestellt bleiben herausgabeanspruch bgb besitzer besteht besitz voraussetzung herausgabeanspruchs besitz endet erst ordnungsgemen erfllung herausgabeanspruchs schon dadurch einwirkungsmglichkeit besitzers sache beendet gibt mitbesitzer besitz zugunsten mitbesitzers zugunsten dritten hierdurch herausgabeanspruch eigentmers erfllt gleichwohl fehlt fortan vindikationsverhltnis eigentmer demjenigen besitz aufgegeben liegt auszug haus august irgendeiner weise verhalten verbleiben haus htte einfluss nehmen knnen weder vorgetragen ersichtlich kommt frage rechtskrftige verneinung herausgabeanspruchs bgb verneinung ansprchen ff bgb prjudiziert vgl umgekehrten fall verurteilung herausgabe senat urt februar zr njw bgh urt mrz vi zr lm bgb nr soweit eigentmer grundstcks besitzer bgb herausgabe verlangen folgt anspruch ersatz rumungskosten ff bgb derartige kosten knnen bgb ersetzen soweit zurckgelassenen sachen strung eigentums bedeuten besitzer abs bgb beseitigen eigentmer strung bernahme kosten beseitigt strer sinne bestimmung irgendwelche sachen grundstck zurckgelassen htte beklagten jedoch behauptet lsst verhalten strer verbleibende forderung erreicht vortrag beklagten nominalbetrag grundschuld aufrechnung berhrt grundschuld aa eigentmer grundschuld belasteten grundstcks schuldet grundschuldbetrag zinsen grundschuld verpflichtet wegen grundschuld zwangsvollstreckung belastete grundstck dulden verwertung grundstcks zwangsversteigerungsverfahren fhrt befriedigung grundschuldglubigers erlschen rechts abs bgb grundschuld verwertung belasteten grundstcks sonstigen vermgen eigentmers abgelst bedarf hierzu besonderen regelung findet bgb grundschuld entsprechend anzuwenden senat bghz ablsung abs bgb zahlung erfolgen abs zweite alt bgb erweitert art befugnis eigentmers ablsung gestattung aufrechnung mithin verwendung gegenforderung sonstigen vermgen eigentmers ablsung duldungsanspruchs vgl hk bgb staudinger aufl rdn nk bgb zimmer aufl rdn planck stecker bgb aufl rgrkbgb mattern aufl rdn soergel konzen bgb aufl rdn befugnis ablsung jedoch insoweit beschrnkt ablsung aufrechnung erfolgen gegenforderung eigentmers hoch aufrechnung ablsung grundschuld fhrt senat aao bgh urt mai iv zr njw palandt bassenge bgb aufl rdn pww waldner bgb aufl rdn befugnis teilleistungen erffnet abs zweite alt bgb eigentmer rgz mnchkomm bgb eickmann aufl rdn staudinger wolfsteiner bgb rdn bb revision gibt entscheidung anlass glubiger braucht teilleistungen grundstzlich entgegen nehmen unvollstndige leistungen fhren belstigung aufwand glubigers denen bgb bewahren staudinger bittner bgb rdn grundsatz gilt ausnahmslos bewirkt aufrechnung schuldners gegenforderung niedriger forderung glubigers erfllung forderung glubigers umfang gegenforderung bedeutet teilleistung forderung glubigers glubiger hinzunehmen aufrechnung weitgehend sinnes beraubt wrde mnchkomm bgb krger aao rdn staudinger bittner bgb rdn insoweit anzuerkennende ausnahme grundsatz bgb gilt fr forderungen fr schuldner gesamten vermgen haftet glubiger erhlt hhe schuldner aufrechnung gestellten gegenforderung befriedigung forderung teilweise erfllt nachhaltige belstigungen weitere manahmen aufrechnung bewirkten teilweisen befriedigung verbunden verhlt jedoch grundschuld eigentmer teilweise abgelst teilzahlung glubiger ablehnen abs bgb insbesondere deswegen interesse teilweise ablsung bgb verpflichtung glubigers gegenber eigentmer fhrt teilleistung brief vermerken grundschuldbrief notar grundbuchamt teilweisen lschung bildung teilbriefs bergeben hiermit aufwand fr glubiger verbunden obendrein fhrt briefbergabe glubiger zeitweilig unmittelbaren besitz briefs zeitweilig verfgung ber recht gehindert wre abs zweite alt bgb fhrte glubiger teilweise ablsung rechts wege aufrechnung seitens eigentmers forderung hinzunehmen htte gegenteilige meinung htte folge glubiger verpflichtet wre belieben schuldners vollstndigen ablsung briefrecht eingetragenen belastung magabe bgb jeweils teilweise erfolgte befriedigung brief vermerken jeweils notar grundbuchamt teilweisen lschung grundschuld herstellung teilbriefs vorzulegen buchrecht verhlt insoweit glubiger htte jeweils teilweise lschung rechts bewilligen verzichten nachweis jeweils teilweise erfolgten bergangs grundschuld eigentmer mitzuwirken vgl bgb braucht inhaber rechts hinzunehmen vgl rgz rgrk bgb mattern aao rdn soergel konzen aao rdn aufrechnung eigentmers teilbetrag forderung anerkennenswerter grund dafr berechtigte grundschuld angebot teilzahlung schuldner zurckweisen darf vollstndigen ablsung rechts fhrt rechtsfolge fhrende aufrechnung eigentmer grundstcks jedoch hinzunehmen besteht sei ablsung wege aufrechnung fehlende betrag zusammen erklrung aufrechnung wege zahlung eigentmer erbracht iii widerklage unzulssig soweit beklagte feststellung erstrebt verpflichtet vollstreckung grundschuld wegen hauptforderung zeitraum mai dezember fllig gewordenen zinsen dulden insoweit fehlt offensichtlich zulssigkeit notwendigen feststellungsinteresse entscheidung ber klage ber duldungspflicht beklagten entschieden verhlt soweit erstrebte feststellung seit januar fllig gewordenen zinsen umfasst insoweit widerklage zulssig vorstehenden jedoch begrndet iv kostenentscheidung folgt abs zpo krger klein stresemann lemke czub vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['verfahren wurde rechtsmittel zurckgenommen somit entscheidung vorinstanz rechtskrftig geworden aktenzeichen vorinstanz knnen pressemitteilung entnehmen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs cmr art abs fr behandlung beweisantrgen rahmen indizienbeweisfhrung gelten zivilprozess besonderheiten tatrichter darf beweiserhebung prfen gesamtheit vorgetragenen indizien richtigkeit unterstellt wahrheit haupttatsache berzeugen wrde fhrt prfung negativen ergebnis darf hilfstatsache betreffende beweisantrag zurckgewiesen frage unterzeichnung cmr frachtbriefs vertreterhandeln vorliegt wem gegebenenfalls zuzurechnen beurteilt grundlage internationalen privatrechts ermittelnden nationalen recht bgh urteil oktober zr olg dsseldorf lg krefeld zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr kirchhoff dr koch dr lffler fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin unternehmen geschftssitz wales nimmt ebenfalls ansssige beklagte wegen verlustes transportgut schadensersatz anspruch beklagte fhrte fr klgerin grundlage mrz geschlossenen vertrags laufend gtertransporte transport computerbildschirmen verschiedenen empfngern europa vertraglichen vereinbarungen durften beladene trailer zugmaschine abgekoppelt getrennt abgestellt fr trans porte deutschland stellte beklagte klgerin jeweils rechnung klgerin beauftragte beklagte anfang februar befrderung computerbildschirmen geschftssitz deutschland gmbh deutschland handelsrechnungen lieferscheinen handelte bildschirme gesamtwert durchfhrung transports beauftragte beklagte streithelferin ihrerseits cardiff wales ansssiges transportunternehmen beauftragte fahrer unternehmens bernahm container geladene gut februar freitag klgerin dabei unterschrieb cmr frachtbrief ber wochenende stellte fahrer zugmaschine abgekoppelten trailer wohnort england unbewacht ffentlichen strae einsamen gegend ab wurde gut beladene trailer nacht februar gestohlen klgerin nimmt beklagte wegen entwendung transportgutes ersatz warenwerts beziffert erstattung gutachterkosten hhe anspruch ansicht ergibt internationale zustndigkeit deutschen gerichtsbarkeit fr entscheidung ber klage art abs buchst cmr vorgetragen parteien htten durchgehenden lkw transport festen kosten vereinbart durchfhrung beklagte tatschlich beabsichtigt beklagte streithelferin insbesondere internationale zustndigkeit deutschen gerichtsbarkeit abrede gestellt geltend gemacht klgerin beklagte spediteurin beauf tragt speditionsvertrag unterliege vorschriften cmr gelte streitfall mageblichen englischen recht vereinbarung festpreises fr besorgung transports allerdings bestritten beklagte frachtfhrerin sinne cmr anzusehen sei knne klgerin erfolg zustndigkeitsbestimmung art abs buchst cmr berufen vorliegenden fall durchgehender straengtertransport sogenannten huckepack verfahren multimodaltransport schiff lkw transportmittel beabsichtigt sei innerenglische teilstrecke diebstahl gutes gekommen sei fnden vorschriften cmr anwendung berufungsgericht erster instanz erfolgreiche klage mangels internationaler zustndigkeit deutschen gerichtsbarkeit unzulssig abgewiesen senat zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte streithelferin beantragen erstrebt klgerin wiederherstellung klage stattgebenden erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen internationale zustndigkeit deutschen gerichtsbarkeit knne art abs buchst cmr gesttzt parteien geschlossene vertrag anwendungsbereich bereinkommens unterliege ausgefhrt jahre geschlossenen rahmenvereinbarung ergebe fr schadensfall geltung bestimmungen cmr unabhngig vorliegen dafr erforderlichen voraussetzungen vereinbart worden sei vorschriften cmr fnden vorliegenden transport unabhngig rechtswahl anwendung dafr htten parteien grenzberschreitenden straengtertransport vereinbaren mssen sei bercksichtigung art abs satz cmr geschehen darlegungs beweislast dafr durchgehender straengtertransport einschluss huckepack verfahrens vereinbart worden sei liege klgerin anwendbarkeit cmrbestimmungen berufe klgerin trotz gerichtlichen hinweises substantiiert dargelegt beklagten entsprechende vereinbarung getroffen fehle daher ausreichenden grundlage fr beweisaufnahme ber pauschale vorbringen klgerin sei dafr ersichtlich streithelferin beauftragte unterfrachtfhrer beklagten vorliegenden fall huckepack transport konkret beabsichtigt ebenfalls anwendbarkeit cmrvorschriften htte fhren knnen ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg fhren aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht revision wendet erfolg annahme berufungsgerichts streitgegenstndlichen transport fnden vorschriften cmr mangels entsprechenden vereinbarung parteien anwendung revision rgt recht berufungsgericht beurteilung wesentlichen beweis gestellten vortrag klgerin unbercksichtigt gelassen berufungsgericht angenommen umstand parteien geschlossenen rahmenvertrag mrz rubriken european road freight drop shipments warehousing jeweils measurements passus availability of cmr aufgefhrt sei besage fr beklagten ausgefhrten transportauftrag unabhngig vorliegen voraussetzungen art cmr geltung vorschriften bereinkommens vereinbart worden sei regelung rahmenvereinbarung knne verstehen jeweilige fahrer abholung gutes cmr frachtbrief mitbringen zeichnen sollen revision macht recht geltend berufungsgericht allein regelungen rahmenvereinbarung abstellenden wrdigung entscheidungserheblichen beweis gestellten vortrag klgerin auer acht gelassen aa klgerin sowohl erster instanz berufungsverfahren wiederholt vorgetragen parteien fr transporte grobritannien festland geltung cmr vorschriften vereinbart htten beweis fr behauptung klgerin insgesamt sieben zeugen berufen darstellung klgerin verhandlungen beteiligt abschluss rahmenvereinbarung mrz gefhrt benannten zeugen vortrag klgerin knnten daher unmittelbare angaben frage parteien ausdrcklich vereinbart htten jedenfalls selbstverstndlich davon ausgegangen seien fr transporte grobritannien kontinent bestimmungen cmr gelten sollten bb vorbringen klgerin htte berufungsgericht bercksichtigen dementsprechend beweisangeboten klgerin nachgehen mssen vortrag klgerin zusammenhang ausfhrungen ergibt bestand zeitpunkt abschlusses rahmenvereinbarung mrz parteien einigkeit darber fr smtliche beklagten fr klgerin auszufhrenden transporte grobritannien festland bestimmungen cmr anwendung kommen sollten ausfhrungen berufungsgerichts entnommen hinreichend substantiierten entscheidungserheblichen vortrag klgerin beurteilung frage streitgegenstndliche verlust transportgutes haftungsregime cmr unterliegt bercksichtigt revision weist zutreffend darauf wrdigung berufungsgerichts wesentlichen bloen feststellung erschpft geltung cmr vorschriften ausdrcklich schriftlich festgehalten worden sei darauf htte prfung berufungsgerichts jedoch beschrnken drfen htte vielmehr frage nachgehen mssen umstnden falles sonstige anhaltspunkte fr einigung ber uneingeschrnkte anwendbarkeit cmr bestimmungen ergben klgerin mehrere gesichtspunkte vorgetragen denen zumindest indizwirkung zukommt berufungsgericht htte daher wrdigung ebenfalls bercksichtigen mssen klgerin vorgebracht rahmenvereinbarung mrz european road freight rede sei beklagte ausdrcklich road freight charge rechnung gestellt weiteren klgerin vorgetragen beklagte vereinbarten fracht transport umladung containers mafi trailer htte kostendeckend durchfhren knnen klgerin weiterhin dargelegt beklagte vergangenheit transporte festland wege huckepack verfahrens durchgefhrt sofern dabei schden gekommen sei seien immer grundlage cmr haftungsregimes reguliert worden klgerin vorgetragenen umstnde htten berufungsgericht ebenfalls veranlassen mssen beweisangeboten klgerin behaupteten geltung cmr bestimmungen nachzugehen revision wendet erfolg dagegen berufungsgericht klgerin vorgelegten cmr frachtbrief vermutung dahingehend beigemessen streitgegenstndlichen transport cmr vorschriften anwendung kommen aa hierzu berufungsgericht angenommen klgerin vorgelegte cmr frachtbrief begrnde vermutung parteien htten fr streitgegenstndlichen transport uneingeschrnkt anwendung cmr bestimmungen vereinbart frachtbriefmige beweisvermutung gem art abs cmr fr abschluss inhalt frachtvertrags fhre frachtbrief absender empfnger frachtfhrer genannten personen umkehrung beweislast darauf knne klgerin erfolg berufen vorgelegten frachtbrief beklagte deren unterfrachtfhrer carrier ausgewiesen sei bb revision rgt recht ausfhrungen berufungsgerichts schon entnommen vorschriften beurteilt transport ausfhrende unterfrachtfhrer beklagte unterzeichnung cmr frachtbriefs mglicherweise vertreten ausdrcklich vertretungszusatz kenntlich gemacht wurde insbesondere ersichtlich berufungsgericht prfung frage richtige sachrecht angewandt frage unterzeichnung cmr frachtbriefs vertreterhandeln vorliegt wem zuzurechnen beurteilt grundlage internationalen privatrechts ermittelnden nationalen recht koller transportrecht aufl art cmr rn dafr ersichtlich vertragsverhltnis klgerin beklagten deutsches recht anwendung kommen knnte naheliegend vielmehr annahme parteien ber streitgegenstndlichen transport geschlossene vertrag englischen recht unterliegt ausgeschlossen zeichnung cmr frachtbriefs unterfrachtfhrer englischem recht hauptfrachtfhrer zugerechnet ausdrcklicher vertretungszusatz angebracht klgerin zudem beweisantritt vorgetragen transport ausfhrende unterfrachtfhrer vertreter beklagten aufgetreten beklagten zeichnung cmr frachtbriefs bevollmchtigt grundlage vortrags htte berufungsgericht beweisvermutung gem art abs cmr lasten klgerin verneinen drfen erfolg wendet revision annahme berufungsgerichts klgerin sei beweisfllig geblieben fr behauptung streithelferin beklagten beauftragte unterfrachtfhrer befrderung containers festland wege huckepack transports beabsichtigt hierzu berufungsgericht ausgefhrt streithelferin beklagten bereits erster instanz vorgetragen sei befrderung containers ber rmelkanal per schiff transportfahrzeug geplant klgerin berufung auskunft terminalbetreibers dartford fr streitgegenstndlichen container vorbuchung kanalfhre vorgelegen bestritten streithelferin beklagten jedoch vorgetragen unterlagen ber geplante verschiffung containers vernichtet per schiff geplante transport tatschlich durchgefhrt knnen beweislage gehe lasten darlegungs beweisbelasteten klgerin vernehmung benannten zeugen wissen gestellten auskunft terminalbetreibers bedrfe zeuge vortrag klgerin fehlenden vorbuchung besttigte sei bewiesen transport containers ber rmelkanal huckepack verfahren beabsichtigt sei reservierung stellplatzes kanalfhre beispielsweise versehentlich unterblieben knne umstand vortrag streithelferin beklagten unterlagen ber geplante tatschlich kanalfhre durchgefhrte befrderungen vernichtet wrden fhre entgegen ansicht klgerin umkehr beweislast nachteil beklagten behauptete vernichtung reservierungsunterlagen seien allenfalls fr beklagte gnstige beweisurkunden mehr vorhanden beweisfhrung klgerin sei dadurch vereitelt worden revision rgt recht berufungsgericht klgerin erhebung angetretenen zeugenbeweises verfahrensfehlerhaft beweisfllig dafr angesehen befrderung containers festland wege huckepack transports geplant sei aa klgerin nachweis behauptung entwendete container huckepack verfahren festland befrdert sollen verfgung stehenden urkunden fhren vereinbarungen ber art weise befrderung containers festland beteiligt klgerin steht mglichkeit offen ursprnglich geplante befrderungsart berufungsgericht gengend bercksichtigt wege indizienbeweises nachzuweisen hierbei darf klgerin grundstzlich verwehrt verbleibenden beweismglichkeiten auszuschpfen nachweis hilfstatsachen notwendigen beweis fhren knnen allerdings bedeutet fall stets angebotenen beweise erhoben mssen fr behandlung beweisantrgen rahmen indizienbeweisfhrung gelten zivilprozess besonderheiten richter freier gestellt sonstigen beweisantrgen darf beweiserhebung prfen indizienbeweis schlssig gesamtheit vorgetragenen indizien richtigkeit unterstellt wahrheit haupttatsache berzeugen wrde fhrt prfung ergebnis nachweis rede stehenden hilfstatsachen berzeugungsbildung ndern wrde darf beweisantrag hilfstatsache betrifft abgelehnt wesentlichen gesichtspunkte fr berzeugungsbildung tatrichter grnden entscheidung nachvollziehbar darlegen vgl bgh urteil februar iii zr bghz urteil januar vi zr njw urteil november xii zr njwrr bb berufungsgericht vernehmung klgerin benannten zeugen fr erforderlich erachtet wissen gestellte tatsache wahr unterstellt knne revision rgt recht berufungsgericht beurteilung klgerin vorgetragenen sachverhalt unzureichend ausgeschpft begrndung berufungsgerichts entnommen smtliche klgerin vorgetragenen indiztatsachen schluss darauf zulassen streitfall befrderung containers festland wege huckepack transports erfolgen bercksichtigt wurden klgerin insoweit beweisantritt vorgetragen vergangenheit stets huckepack befrderung durchgefhrt worden sei regulierung frherer schden jeweils grundlage cmr vorschriften erfolgt sei transport beklagten behaupteten umladung containers mafi trailer frachtentgelt kostendeckend htte durchgefhrt knnen revision weist zutreffend darauf berufungsgericht vernehmung zeugen htte absehen drfen annahme gelangt wre unterstellter richtigkeit vorgetragenen indiztatsachen berzeugung richtigkeit haupttatsache beabsichtigte befrderung wege huckepack transports htte gewinnen knnen berufungsurteil entnommen berufungsgericht umfassende prfung entscheidungsrelevanten indiztatsachen vorgenommen erst aufgrund prfung fr klgerin negativen ergebnis gelangt iii danach berufungsurteil revision klgerin aufzuheben rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckzuverweisen wiedererffneten berufungsverfahren berufungsgericht gegebenenfalls beweiserleichterung fr klgerin erwgen darlegungs beweislast fr anwendbarkeit cmr vorschriften liegt grundstzlich demjenigen beruft klgerin streitfall jedoch besonderheit bercksichtigen fr anwendung cmr haftungsregimes voraussetzungen art abs satz cmr erfllt mssen anspruchsteller msste daher huckepack transport ausdrcklich vereinbart schaden bereits ersten teilstrecke eingetreten darlegen gegebenenfalls beweisen ausfhrende frachtfhrer weiteren verlauf befrderung huckepack transport beabsichtigt insoweit vorgang handelt wahrnehmung anspruchstellers allgemeinen entzogen allein betrieblichen sphre ausfhrenden frachtfhrers zuzurechnen zudem innere tatsache handelt bestimmten handeln auen manifestiert frachtfhrer grundstzlich gehalten soweit mglich zumutbar nheren umstnden beabsichtigten befrderung eingehend vorzutragen kommt gebotenen weise beurteilung sachverhalts grundstzlich vortrag anspruchstellers zugrunde legen stndige rechtsprechung senats sekundren darlegungslast frachtfhrers vgl bgh urteil mrz zr transpr urteil januar zr transpr urteil mai zr transpr rn hintergrund htte berufungsgericht behauptete vernichtung reservierungsunterlagen bezug beweisvereitelung gesichtspunkt wrdigen mssen beklagte obliegenden sekundren darlegungslast hinreichendem mae nachgekommen revision weist zutreffend darauf beklagten vorteil daraus entstehen ausgleichung informationsdefizits klgerin erforderliche unterlagen aufbewahrt vernichtet beklagten beauftragte streithelferin traf dokumentationspflicht eintritt schadensfalls ersichtlich rechnen buchungsunterlagen nachweis beabsichtigten befrderung containers festland bedeutung erlangen knnten behauptete vernichtung reservierungsdokumente vollstndigen umkehrung beweislast nachteil beklagten fhrt umstand rahmen gem zpo vorzunehmenden beweiswrdigung zugunsten klgerin bercksichtigen bornkamm pokrant koch kirchhoff lffler vorinstanzen lg krefeld entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet januar breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs zpo gericht unterhaltsberechtigten ehegatten vorprozess zustzlichen erwerbseinknfte fiktiv zugerechnet abs bgb zugleich entschieden erwerbsobliegenheit gengt feststellung abnderungsverfahren magebend unterhaltsverpflichtete deshalb einwenden unterhaltsberechtigte erleide aufnahme obliegenden erwerbsttigkeit ehebedingten nachteil weshalb befristung unterhalts gesichtspunkt ausscheidet gilt unterhaltsverpflichtete wesentliche vernderung verhltnisse dargetan obliegenheit nachhinein begrnden knnte bgh urteil januar xii zr olg braunschweig ag helmstedt xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar richter dose richterin weber monecke richter prof dr wagenitz richterin dr zina richter schilling fr recht erkannt revision urteil familiensenats oberlandesgerichts braunschweig mai kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger begehrt abnderung unterhaltsurteils zahlung aufstockungsunterhalt beklagte geschiedene ehefrau verurteilt worden geschlossenen ehe parteien stammen zwei kinder geboren beklagte gelernte erzieherin arbeitete beruf geburt ersten kindes beklagte nahm scheidung jahr beschftigung bckereiverkuferin heute ausbt machte gegenber klger zunchst nachehelichen unterhalt geltend seinerzeit angewandten anrechnungsmethode unterhalt versprach nachdem senat rechtsprechung gendert einknfte beklagten nunmehr wege differenzmethode bercksichtigen erhob beklagte mai klage nachehelichen unterhalt urteil mai wurde klger zahlung laufenden monatlichen unterhaltes fr zeit ab juni verurteilt mrz anhngig gemachten abnderungsklage klger zwischenzeitlich neue ehe eingegangen seit geschieden mittlerweile eingetretene wirtschaftliche selbstndigkeit beiden kinder berufen zudem geltend gemacht monatliche darlehensraten fr genutzte immobilie bezahlen ferner msse unterhaltsanspruch beklagten befristet amtsgericht klage abgewiesen berufung klgers oberlandesgericht zurckgewiesen hiergegen richtet berufungsgericht hinblick frage befristung zugelassene revision klgers abnderungsklage verfolgt entscheidungsgrnde revision erfolg fr verfahren gem art abs fgg rg ende august geltende prozessrecht anwendbar rechtsstreit zeitpunkt eingeleitet worden senatsurteil dezember xii zr verffentlichung bestimmt berufungsgericht entscheidung folgt begrndet entgegen ansicht beklagten stehe abs zpo geltendmachung zeitlichen begrenzung nachehelichen unterhaltsanspruches entgegen sei tochter mai bereits volljhrig berufsausbildung sohn dezember volljhrig geworden zudem seien parteien bereits seit acht jahren geschieden beklagte seit scheidung vollschichtig bckereiverkuferin ttig aufgrund umstnde bereits mai absehbar sei berufliche werdegang beklagten entwickeln ehebedingten nachteile verbleiben wrden knne jedoch dahinstehen amtsgericht urteil mai folgendes ausgefhrt zeitliche begrenzung unterhaltsanspruchs derzeit vorzunehmen klgerin lebenden gemeinschaftlichen kinder minderjhrig wirtschaftlich selbstndig erst vlligen wirtschaftlichen verselbstndigung kinder wre zeitliche begrenzung herabsetzung eheangemessenen unterhalts abs satz bgb betracht ziehen hiergegen gerichtete berufung hiesigen klgers dortigen beklagten sei beschluss oberlandesgerichts oktober zpo zurckgewiesen worden seinerzeit zeitliche begrenzung durchsetzbar sei urteil amtsgerichts genannten voraussetzungen lgen sohn dezember volljhrig geworden sei seit september ausbildung ausreichenden ausbildungsvergtung absolviere ergebnis zutreffend amtsgericht festgestellt hhe unstreitige aufstockungsunterhaltsanspruch beklagten bgb zeitlich befristen sei allein ehedauer vermge neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs gesetzeswortlaut neu gefassten bgb entspreche begrenzung befristung nachehelichen unterhaltsanspruchs mehr auszuschlieen vielmehr sei bercksichtigen inwieweit ehe nachteile hinblick mglichkeit eingetreten seien fr eigenen unterhalt sorgen nachteile knnten dauer pflege erziehung gemeinschaftlichen kindes gestaltung haushaltsfhrung erwerbsttigkeit whrend ehe sowie dauer ehe ergeben vorliegenden fall beklagte erhebliche ehebedingte berufliche nachteile erlitten dauerhafter unterhaltsrechtlicher ausgleich zugunsten beklagten gerechtfertigt sei unbestrittenen vorbringen beklagten jahr realschule beendet zweijhrigen vorpraktikum sodann fr zweieinhalb jahre fachschule fr sozialpdagogik besucht sowie halbjhriges anerkennungspraktikum abgeleistet abschluss ausbildung jahre sei beklagte sodann fr sechs jahre erlernten beruf erzieherin geburt tochter ttig dabei zuletzt kindergarten gehalt anlehnung bat besoldung gearbeitet beklagte sodann whrend ehe mehr erwerbsttig sei sei unterhaltsrechtlich vorzuwerfen sei jedenfalls billigung klgers geschehen ehescheidung beklagte ab august durchgngig bckereiverkuferin gearbeitet gelernte verkuferin stundenlohn brutto bezahlt zeitpunkt ehescheidung jahre alte beklagte erlernten beruf zurckgekehrt sei sei unterhaltsrechtlich vorwerfbar sei senatsbekannt gerade jahren grenzffnung erheblicher berschuss gelernten erzieherinnen bestanden beklagte vierzehnjhriger unterbrechung angesichts alters geringe chancen gehabt htte erzieherin eingestellt hinzu komme beklagten seinerzeit unterhaltsanspruch zugestanden klger daher entscheidung verkuferin ttig unterhaltsrechtlich betroffen sei hhe unstreitige aufstockungsunterhalt monatlich entspreche ziemlich genau differenz beklagten nunmehr erzielten einkommen durchschnitt etwa tariflohn monatlich netto gleichkomme einkommen parteien praktizierte hausfrauenehe kinderbetreuung htte erzielen knnen netto klger verfge demgegenber vorbringen ber wesentlich hhere einknfte ca netto unterhalt fr beiden kinder msse mehr zahlen ebenso wenig fr zweite ehefrau klger hierzu mndlichen verhandlung senat erklrt sei inzwischen erneut geschieden zweite ehefrau mache unterhalt geltend soweit klger behaupte trage darlehensverbindlichkeiten insgesamt ab trotz bestreitens seitens beklagten belegt gegebenenfalls wre wohnwert bercksichtigen erwerbsbiografie beklagten aufgrund partei en whrend ehe praktizierten aufgabenverteilung kinderbetreuung ehebedingte nachteile dauer bestnden sei anbetracht beiderseitigen wirtschaftlichen verhltnisse unbegrenzter unterhaltsanspruch unbillig ii ausfhrungen halten angriffen revision ergebnis stand soweit berufungsgericht ausweislich entscheidungsgrnde revision hinblick frage befristung zugelassen fehlt zulssigen wirksamen einschrnkung revision herabsetzung befristung unterhaltes abs bgb handelt einwendungen grund hhe unterhalts betreffen vorliegenden fall abgrenzbaren teil streitgegenstandes beziehen urteil enthaltenen ausspruch befristung deren ablehnung eingrenzung streitgegenstands schon zeitlicher hinsicht mglich senatsurteil mai xii zr famrz tz berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen klger gem abs zpo zulssiger weise abnderungsverfahren zeitliche begrenzung unterhaltsanspruchs berufen berufungsgericht dabei allerdings entsprechend amtsgerichtlichen urteil vorprozess mittlerweile eingetretene selbstndigkeit gemeinsamen kinder abstellen durfte obgleich seit vorausgegangenen verfahren fr befristung unterhaltsanspruchs gem abs bgb bzw bgb mageblichen verhltnisse ersichtlich wesentlich verndert zweifelhaft frage bedarf jedoch beantwortung zulssigkeit abnderungsklage bereits nderung senatsrechtsprechung folgt wesentliche vernderung mageblichen verhltnisse abs zpo nderung hchstrichterlichen rechtsprechung bundesgerichtshof ergeben senatsurteil bghz famrz tz nderung liegt rechtsprechung senats urteil april xii zr famrz abschluss vorprozesses dahin gendert schon abs bgb anzustellenden billigkeitsabwgung mehr vorrangig dauer ehe ankam unterhaltsberechtigten entstandene ehebedingte nachteile senatsurteil november xii zr famrz tz fehlen nachteile klger abnderungsklage letztlich vorwiegend gesttzt berufungsgericht abnderungsklage ergebnis recht erfolg versagt soweit oberlandesgericht allerdings meint streitgegenstndliche aufstockungsunterhaltsanspruch sei hhe unstreitig ausfhrungen frei bedenken klger abnderungsverfahren abzutragende darlehensverbindlichkeiten berufen recht weist revision darauf beklagte tilgung darlehens insgesamt bestritten lediglich umstand klger darlehen allein abzahlt schlielich bestehen bedenken feststellung klger darlehensverbindlichkeiten belegt immerhin entsprechende kontoauszge akte gereicht sofern berufungsgericht davon ausgegangen kontoauszge allein unzureichend seien htte entsprechender hinweis nahe gelegen tatsache klger darlehensverbindlichkeiten bedienen jedenfalls grunde geeignet einkommen klgers mindern zugleich bedarf ehelichen lebensverhltnissen gem bgb herabzusetzen jedoch beruht angefochtene entscheidung vorgenannten feststellungen berufungsgericht darlehensverbindlichkeiten ergebnis recht unbercksichtigt gelassen aa soweit klger abnderungsklage darlehensver bindlichkeiten begrnden bereits gem abs zpo unzulssig gem abs zpo klage insoweit zulssig grnde gesttzt erst schluss mndlichen verhandlung erweiterung klageantrags geltendmachung einwendungen sptestens htte erfolgen mssen entstanden einspruch mehr geltend gemacht knnen hierbei handelt besondere prozessvoraussetzung rahmen zulssigkeit amts wegen revisionsinstanz berprfen vgl thomas putzo reichold zpo aufl rdn rdn obgleich beklagte schon erster instanz vorgetragen klger eingewandten darlehensverbindlichkeiten bereits abschluss vorangegangenen unterhaltsprozesses vorhanden seien klger dargetan seit wann nunmehr abnderungsverfahren geltend gemachten darlehensverbindlichkeiten bestehen bb brigen insoweit darlegungs beweisbelastete klger nher umstnden darlehensaufnahme vorgetragen deshalb festgestellt monatlichen zahlungen bedarfsermittlung bgb rahmen wandelbaren ehelichen lebensverhltnisse berhaupt bercksichtigungsfhig wren etwa eingehung darlehensverbindlichkeiten unumgnglich bzw leichtfertig erfolgt vgl senatsurteile bghz famrz tz bghz famrz tz november xii zr famrz wendl staudigl gerhardt unterhaltsrecht familienrichterlichen praxis aufl rdn auerdem drfte worauf berufungsgericht zutreffend hingewiesen immobiliendarlehen gunsten klgers wohnvorteil einhergehen hhe klger ebenso wenig vorgetragen berufungsurteil beanstanden soweit umstand klger erneut geheiratet unterhaltsrechtlich bedeutung beigemessen genderten seit entscheidung juli bghz famrz stndigen rechtsprechung senats bghz famrz urteil oktober xii zr famrz unterhaltsbedarf unterhaltsberechtigten wege dreiteilung verringern unterhaltspflichtige erneut geheiratet weiteren unterhaltspflicht unterliegt berufungsgericht indes festgestellt zweite ehefrau klger mittlerweile ebenfalls geschieden unterhalt geltend macht scheidung erfolgte berufungsurteil bezug genommenen vortrag klgers bereits jahr dreiteilung entsprechend genderten rechtsprechung frhestens fr zeit ab januar betracht kommt vgl senatsurteil november xii zr famrz tz knnen etwaige scheidung vorausgegangene unterhaltsansprche zweiten ehefrau streitgegenstndlichen zeitraum april mithin auswirkungen fr beklagte mageblichen bedarf bgb gehabt schlielich hlt angefochtene entscheidung angriffen revision stand soweit berufungsgericht befristung aufstockungsunterhaltsanspruchs abgelehnt aa htte berufungsgericht hinsichtlich befristung bezogen jeweiligen zeitrume inkrafttreten unterhaltsrechtsnderungsgesetzes dezember bgbl januar anwendung abs bgb bgb differenzieren mssen unterlassen wirkt jedoch nachteil klgers beide normen gleichen voraussetzungen ausgehen klger wegfall unterhaltspflicht ab rechtshngigkeit abnderungsklage begehrt rechtshngigkeit bereits april eingetreten etwaige schon januar eintretende befristung unterhaltsanspruchs gem nr egzpo insoweit altem recht abs bgb richten soweit befristung ab januar erwgen demgegenber bgb mageblich bgb senat fr abs bgb angewandten kriterien fr befristung unterhalts rahmen aufsto ckungsunterhalts jedoch lediglich gesetzlich klargestellt senatsurteil november xii zr famrz tz siehe senatsurteile juni xii zr famrz tz april xii zr famrz tz deshalb entspricht bgb berufungsgericht zutreffend erkannt rechtsprechung senats abs bgb bb ergebnis zutreffend berufungsgericht schlielich entschieden beklagte hinsichtlich erwerbseinkommens ehebedingten nachteil erlitten befristung entgegensteht anspruch nachehelichen unterhalt abs satz bgb zeitlich begrenzen zeitlich unbegrenzter unterhaltsanspruch unbillig wre kriterien fr billigkeitsabwgung ergeben abs satz bgb entsprechend anzuwendenden gesichtspunkten fr herabsetzung unterhaltsanspruchs angemessenen lebensbedarf abs satz bgb danach billigkeitsabwgung fr herabsetzung zeitliche begrenzung nachehelichen unterhalts vorrangig bercksichtigen inwieweit ehe nachteile hinblick mglichkeit eingetreten fr eigenen unterhalt sorgen schon rechtsprechung senats abs bgb siehe etwa senatsurteile april xii zr famrz november xii zr famrz tz schrnken ehebedingten nachteile regelmig neufassung bgb mglichkeit befristung begrenzung nachehelichen unterhalts senatsurteil april xii zr famrz tz derartige nachteile knnen abs satz bgb dauer pflege erziehung gemeinschaftlichen kindes gestaltung haushalts fhrung erwerbsttigkeit whrend ehe sowie dauer ehe ergeben senatsurteile oktober xii zr famrz tz mai xii zr famrz tz sowohl rechtsprechung senats abs bgb daran orientierten neufassung abs bgb liegen ehebedingte nachteile gestaltung ehe insbesondere arbeitsteilung ehegatten fhigkeit ehegatten fr unterhalt sorgen beeintrchtigt senatsurteil bghz famrz tz erzielt unterhaltsberechtigte ehebedingten einschrnkung erwerbsttigkeit lediglich einknfte eigenen angemessenen unterhaltsbedarf bgb erreichen scheidet befristung unterhaltsanspruchs daher regelmig senatsurteil oktober xii zr famrz tz abwgung fr billigkeitsentscheidung betracht kommenden gesichtspunkte aufgabe tatrichters revisionsgericht daraufhin berprft rahmen billigkeitsprfung magebenden rechtsbegriffe verkannt fr einordnung begriffe wesentliche umstnde unbercksichtigt gelassen senatsurteile oktober xii zr famrz tz november xii zr famrz tz fall berufungsgericht recht fortdauer ehebedingter nachteile abgestellt deshalb befristung ausgeschlossen berufungsgericht mageblich davon ausgegangen aufgrund parteien whrend ehe praktizierten aufgabenverteilung kinderbetreuung lasten beklagten ehebedingte nachteile dauer bestehen anbetracht beiderseitigen wirtschaftlichen verhltnisse unbegrenzten unterhaltsanspruch unbillig erscheinen lassen dabei berufungsgericht zunchst revisionsrechtlich beanstandender weise revision unangefochten darauf abgestellt beklagte htte durchgehend erlernten beruf erzieherin gearbeitet nunmehr tvd bezahlt worden wre geburt tochter jahre kirchlichen kindergarten gearbeitet gehalt anlehnung bat besoldung erhalten derzeitiges gehalt wrde netto belaufen wobei hierbei normale gehaltsentwicklung erzieherin unbeschadet etwaigen weiterentwicklung kindergartenleiterin handeln wrde tatschlich erzielt beklagte erwerbseinkommen vollzeitigen ttigkeit bckereiverkuferin tariflohn hierfr beluft fr netto entspricht etwa durchschnittsgehalt aufstockungsunterhalt monatlich kommt differenz beklagten nunmehr erzielten einkommen einkommen beklagte parteien praktizierte hausfrauenehe kinderbetreuung htte erzielen knnen gleich allerdings greift revision feststellungen berufungsgerichts wonach beklagten unterhaltsrechtlich vorgeworfen knne erlernten beruf erzieherin zurckgekehrt sei entsprechenden feststellungen berufungsgerichts hintergrund vortrags beklagten entsprechende stelle beworben bestand knnen allerdings dahinstehen abzundernde urteil jahre bereits rechtskrftig festgestellt beklagte unterhaltsrechtlich ver pflichtet besser qualifizierte bezahlte ttigkeit ursprnglich erlernten beruf erzieherin aufzunehmen klger vernderung verhltnisse dargetan obliegenheit nachhinein begrnden knnte urteil amtsgerichts mai abnderung klger begehrt beklagten grundlage einknfte vollschichtigen ttigkeit bckereiverkuferin aufstockungsunterhalt zugesprochen amtsgericht zugleich ausdrcklich festgestellt beklagte unterhaltsrechtlich verpflichtet ursprnglich erlernten beruf erzieherin arbeiten andernfalls htte rahmen bedrftigkeitsprfung abs bgb hhere fiktive einknfte zurechnen mssen gelangt gericht indes bereits rahmen bedrftigkeitsprfung berzeugung unterhaltsglubiger ausbildung entsprechendes adquates einkommen erzielen erbrigt erneute prfung rahmen bgb vgl senatsurteil mai xii zr famrz tz klger dargelegt seit abschluss vorangegangenen unterhaltsprozesses verhltnisse gendert beklagte nunmehr verpflichtet wre erlernten beruf ttigkeit aufzunehmen davon auszugehen beklagte unterhaltsrechtlichen obliegenheiten hinreichend rechnung trgt dose weber monecke zina wagenitz schilling vorinstanzen ag helmstedt entscheidung olg braunschweig entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb juli rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vizeprsidenten schlick sowie richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegnerin beschluss zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts mai sch kosten unzulssig verworfen weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs zpo wert beschwerdegegenstandes grnde gem abs satz nr abs satz abs nr fall abs zpo gesetzes wegen statthafte rechtsbeschwerde brigen zulssig abs zpo oberlandesgericht streitgegenstndlichen schiedsspruch dahingehend ausgelegt schiedsgericht aufrechnung bestrittenen gegenforderungen zugelassen entscheidung ber aufrechnung antragsgegnerin sowie gegenaufrechnung tragstellerin letztlich enthalten auslegung hlt senat fr richtig insoweit rechtsbeschwerde erhobene rge schiedsgericht streitiges vorbringen unstreitig behandelt dadurch anspruch antragsgegnerin rechtliches gehr verletzt geht daher leere schiedsgericht aufrechnung gestellte gegenforderung bercksichtigt aufrechnungseinwand antragsgegner grundstzlich verfahren vollstreckbarerklrung ordentlichen gericht geltend gemacht vgl bghz ff bgh urteil januar vii zr njw gilt fr inlndische ebenso fr auslndische schiedssprche vgl bghz urteil januar aao hiervon oberlandesgericht zutreffend ausgegangen allerdings vollstreckbarerklrungsverfahren aufrechnung bercksichtigt ihrerseits schiedsabrede unterliegt vgl rg jw rgz rg hrr nr bghz senat beschluss januar iii zr njw rr rn genauso bundesgerichtshof hinweis entsprechende situation schiedsabrede aufrechnung bestehen parteivereinbarung behandelt auslndische gerichtsbarkeit vereinbart worden vgl etwa bghz ff bgh urteile dezember viii zr njw mai viii zr njw entgegen auffassung rechtsbeschwerde besteht deshalb hinblick bghz frage schiedsgerichtsklausel bercksichtigung aufrechnungseinwands zivilprozess ausschliet letztlich offen gelassen worden klrungsbedrftige rechtsfrage mehr bedarf ferner klrung rechtsbeschwerde aufgewor fenen frage schiedsvertrag beachtung aufrechnung schiedsabrede unterfallenden forderung hindert unstreitig beantwortet frage vorzitierte rechtsprechung befasst streitigen forderungen beruht berlegung schiedsvereinbarung ausschliet ordentliches gericht anstelle schiedsgerichts ber bestand grund hhe forderung entscheidet forderung unstreitig liegt eingriff parteien vereinbarte entscheidungsbefugnis schiedsgerichts senat beschluss januar aao fr vergleichbaren fall ber gegenforderung abschlieender schiedsspruch bereits vorliegt bersieht antragsgegnerin aufrechnung gestellten kaufpreisforderungen unstreitig jedoch insoweit streitig forderungen zeitlich zuvor antragstellerin erklrte aufrechnung weiteren schadensersatzansprchen untergegangen deshalb durchaus streitig antragsgegnerin aufrechenbare forderung berhaupt zustand klrungsbedrftige rechtsfrage liegt hinblick bgb einzelfall erhebung schiedsabrede prozess bgb verstoen deshalb unbeachtlich entspricht rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bghz bgh urteil juni viii zr wm zusammenhang vermgensverfall schuldners aufrechnung gestellten forderung angestellten erwgungen treffen vorliegenden rechtsstreit ersichtlich abgesehen davon antragsgegnerin oberlandesgericht berhaupt bgb berufen rechtsbeschwerde angefhrte umstand antragsgegnerin hinblick gegenforderungen kaufpreis gegebenenfalls spter slowakei vollstreckungsmanahmen durchfhren letztlich folge geschftsbeziehungen auslndischen unternehmen antragstellerin abgeschlossenen vertrge vermag oberlandesgericht vermgenslosigkeit antragstellerin festgestellt rechtsbeschwerde insoweit bergangenen sachvortrag aufzeigt einwand bgb begrnden schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanz olg schleswig entscheidung sch'],['Soon']] [['nachschlagewerk ja bghst nein verffentlichung ja estg abs einkommensteuerhinterziehung provisionsverteilungen system schreiber anschluss bghst bgh beschluss oktober str lg augsburg str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg juli abs stpo feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung drei fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt hiergegen wendet revision angeklagten verfahrensrgen nher ausgefhrten sachrge revision fhrt sachrge umfnglichen aufhebung urteils zurckverweisung sache landgericht landgericht verurteilung angeklagten darauf gesttzt jahren gewerbliche einknfte ttigkeit lobbyist fr anderweitig verfolgten karlheinz schreiber hhe rund millionen dm erzielt jeweiligen jahressteuererklrungen verschwiegen dadurch angeklagte einkommensteuer hhe insgesamt rund millionen dm hinterzogen landgericht folgendes festgestellt angeklagte seit ende jahre lobbyist waffenhndler ttigen karlheinz schreiber bekannt ab mitte jahre bettigte angeklagte neben spteren anwaltlichen ttigkeit anbahnung vermittlung industriellen groauftrgen wobei internationalen kontakten profitierte ber vater jahre verstorbenen bayerischen ministerprsidenten dr franz josef strau geknpft kontakte beziehungen nutzte angeklagte berwiegend interesse karlheinz schreiber fr langjhrige ttigkeit entlohnen knftig gewogen halten lie schreiber angeklagten oktober juli einzelberweisungen geldbetrge rund dm dm insgesamt fast millionen dm zukommen betrge stammten provisionszahlungen schreiber ber kontrollierten domizilgesellschaften international aircraft leasing ltd vaduz liechtenstein nachfolgend ial investment ltd inc panama nachfolgend atg vereinnahmt provisionszahlungen grenordnung insgesamt ber millionen dm stammten drei groauftrgen vermittlung schreiber stande kamen dabei handelte verkauf airbus flugzeugen kanada provisionsvereinbarung ial airbus industrie mrz verkauf airbusflugzeugen thailand provisionsvereinbarung ial airbus industrie juni sowie verkauf fuchspanzern saudi arabien verdeckte provisionsvereinbarung atg thyssen industrie ag juli schreiber lie verschiedenen tranchen gezahlten provisionen persnlich unterhaltene nummernkonten beim schweizer bank verein zrich transferieren nummernkonten richtete schreiber verschiedene unterkonten jeweils rubrikbezeichnung fhrte erste gruppe rubrikkonten lautete beiden gefhrten domizilgesellschaften ial atg fr jeweils verschiedene fremdwhrungskonten einrichtete abhngig whrung provisionstranchen gezahlt wurden fand gutschrift entsprechenden fremdwhrungskonto jeweiligen rubrizierung statt konten veranlasste schreiber regel zeitnah zahlungseingngen umbuchungen gruppe rubrikkonten bank unterhielt zweite gruppe rubrikkonten schreiber fr dritte erffnet denen unterschiedlichen grnden provisionseinnahmen teilbetrge zukommen lassen rubrikkonten ordnete schreiber dabei decknamen weitgehend vornamen empfngers orientierte fr angeklagten richtete schreiber oktober rubrikkonto master bezeichnung januar maxwell abgendert wurde errichtung rubrikkontos ging absprache schreiber angeklagten voraus angeklagten zustehende anteile provisionen schweizer rubrikkonto berwiesen sollten schreiber eingehenden gelder folgezeit fr angeklagten gem weisungen verwalten wrde bereinkunft angeklagten ermglichen provisionszahlungen besteuerung deutschland entziehen auszahlungen rubrikkonto zuflsse art erhielt angeklagte fand lediglich august berweisung ber dm schweizer konto firma delta international est statt insoweit vermochte landgericht indes sicher davon berzeugen veranlassung angeklagten erfolgte landgericht angeklagten entfaltete ttigkeit gewerbebetrieb lobbyistenttigkeit sinne abs nr abs estg angesehen schreiber rubrikkonto master maxwell verbuchten betrge seien zahlungen betriebskonto betriebsvermgen angeklagten qualifizieren zahlungen htten gewinn entsprechenden gewerbebetriebs angeklagten ausgemacht forderungen angeklagten fr schreiber entfalteten ttigkeit seien erst einbuchung rubrikkonto master maxwell entstanden zugleich erfllt worden angeklagte zeitpunkt mittelzuflusses anspruch zahlung gehabt schenkung jedoch gehandelt zahlungen gegenleistungen fr lobbyistenttigkeit angeklagten bewirkt worden seien daneben landgericht treuhandabrede schreiber angeklagten angenommen fhre angeklagten schreiber rubrikkonto verbuchten betrge gem abs nr satz abs satz ao zuzurechnen seien ii revision sachrge erfolg erhobenen verfahrensrgen letztlich ankommt feststellungen landgerichts versteuerten einknften angeklagten lckenhaft beruhen insgesamt tragfhigen tatsachengrundlage annahme landgerichts schreiber angeklagten treuhandverhltnis bestanden aufgrund angeklagten rubrikkonto master maxwell verbuchten betrge jenseits pflicht forderungen schreiber bilanzieren steuerrechtlich betriebsvermgen zuzurechnen seien tatschlicher hinsicht hinreichend belegt hierzu gilt zunchst senat bereits landgericht urteilsfindung freilich bekannten beschluss november bghst ff selben verfahrenskomplex entschieden vereinbarungstreuhand grundstzlich mglich ernst gemeinten klar nachweisbaren vereinbarungen treugeber treuhnder beruhen tatschlich durchgefhrt handeln treuhnders fremden interesse wegen zivilrechtlichen eigentum abweichenden zurechnungsfolge eindeutig erkennbar bfh bstbl ii wesentliches kriterium fr annahme treuhandverhltnisses weisungsbefugnis treugebers gegenber treuhnder korrespondierend weisungsgebundenheit treuhnders gegenber treugeber sowie grundsatz verpflichtung jederzeitigen rckgabe treuguts treugeber demnach treuhandverhltnis beherrschen aufgrund getroffenen absprachen besteht steuerlich anzuerkennendes treuhandverhltnis sinne abs nr satz ao bfh bstbl ii schlielich treuhandverhltnis tatschlich vollzogen worden bfh bstbl ii anlage rubrikkontos master maxwell liegenden akt entsprechende absonderung rubrikkonto transferierten gelder gesehen klar nachweisbare vereinbarung fr rubrikkonten weiterhin allein zeichnungsberechtigte schreiber geldern htte verfahren sollen lsst jedoch erkennen rubrikkonto vorliegend bghst entschiedenen fall gar gelder angeklagten geflossen ebenso wenig urteilsgrnden entnehmen angeklagte grundlage entsprechender absprachen treuhandverhltnis htte beherrschen knnen schon deshalb zweifelhaft kriminellen absprachen rechtlich durchsetzbare beherrschung ohnehin betracht kommen dennoch mag besonders gelagerten ausnahmefllen fallgestaltungen geben aufgrund gesamtumstnde namentlich hinblick wirtschaftliche abhngigkeiten anderweitiges druckpotential treugeber ma beherrschungsmglichkeit vermitteln faktisch weisungsrecht ausgegangen besteuerung rechtlich unwirksame praktisch durchgesetzte treuhandbeziehung zugrunde legen abs satz ao grundstzlich mglich tatschlichen vollzug abrede jedoch gesteigerte anforderungen stellen landgericht gesttzt vielzahl einzelindizien rechtsfehlerfrei davon berzeugt rubrik master maxwell angeklagten zuzuordnen jedenfalls groben zgen existenz rubrikkontos informiert insbesondere tatgericht tragfhig ausgeschlossen schreiber konto fr frheren csu funktionstrger fhrte verbuchten betrge somit wege csu zugedachte gelder anzusehen seien erwgungen landgerichts wenigstens faktischen beherrschungsmglichkeit angeklagten ber rubrikkonto master maxwell verbuchten gelder tatschlichen vollzug treuhandabrede bleiben indes lckenhaft beweiswrdigung letztlich mehr tragfhigen tatsachengrundlage beruht erwgung nichtverwendung rubrikkonten verbuchten guthaben ausgleich sollsalden eindeutig allein schreiber zuzuordnenden konten belege bereits faktische treuhandabrede fr allein tragfhig vorgehensweise belegt mehr gewollte strenge absonderung darber hinaus landgericht gesamtwrdigung weitere entwicklung rubrikkonten hinreichend blick genommen daher wesentlichen indizien faktisches treuhandverhltnis sprechen knnten verschlossen weiterverfolgung zahlungswege bedeutung zugemessen hieraus sicht beweisergiebigen erkenntnisse erwarten ua entgegen ansatz vielmehr konsequenz strengen anforderungen bghst ff gerade weiteren verbleib gelder rubrikkonto master maxwell errterungsbedrftige indizielle bedeutung zukommen gilt zumal hintergrund angeklagte senat entschiedenen fall treuhand gleichwohl ausreichend belegt rubrikkonto berhaupt gelder erhielt senat merkt zusammenhang beweisanzeichen zulssige verfahrensrgen revisionsverfahren eingefhrt worden sogar indizien anforderungen bghst ff gengendes treuhandverhltnis herleiten lassen landgericht hinblick weitere entwicklung rubrikkontos bezeichnung holgart rahmen ablehnung beweisantrages wahr unterstellt verbuchten betrge grenordnung ber millionen dm zunchst abnderung rubrikbezeichnung hogart konto ehefrau schreibers bertragen wurden wurden magebliche betrge wahrunterstellung konten schreiber gehrenden firma bayerische bitumen chemie kaufering nachfolgend bbc berwiesen spter bilanzen firma gesellschafterdarlehen ausgewiesen weitere berweisungen erfolgten verwendungszweck solar feststellungen land gerichts fr schreiber ttiger treuhnder ber verbleibenden restsaldo wurde schreiber zahlreiche barabhebungen endgl tigen lschung kontos juni verfgt feststellungen dahingehend verfgungen etwa absprache weisung anderweitig verfolgten dr ludwig holger pfahls vollzogen wurden rubrikkonto holgart zugerechnet landgericht etwa getroffen wre jedenfalls soweit berweisungen bbc solar betroffen eher fern liegend weitere zulssige verfahrensrge ergibt htten aufgrund beweisaufnahme feststellungen verbleib gelder rubrikkonto master maxwell treffen lassen danach wurde angeklagten zugeordnete rubrikkonto hnlich rubrikkonto holgart abwandlung rubrikbezeichnung maxko anfang zunchst konto ehefrau schreibers beim schweizer bankverein sodann konto verwaltungs privatbank vaduz liechtenstein bertragen rahmen verfahrensrge vorgelegten kontoauszge vaduzer rubrikkonto maxko landgericht gem abs stpo verlesen wurden ergeben zahlreiche verfgungen ber konto schreiber berweisungen hoher betrge gehrende firma bbc zusammenhang stehende firma solartechnik schweizer anwaltsbro schlielich ttigte schreiber vielzahl barabhebungen konto mitte glatt gestellt wurde wahrunterstellungen beweisergebnisse stehen nhere errterung widerspruch feststellung faktisch vollzogenen vereinbarungstreuhand entziehen dahingehenden schlussfolgerung landgerichts boden vielmehr deuten verfgungen schreibers ber gelder zunchst angeklagten zugerechneten rubrikkonto verbucht darauf schreiber jedenfalls spter ber konto ber eigenes girokonto verfgte verfgungen schreibers ber rubrikkonten verbuchten gelder etwa untreue lasten treugeber werten wren versteht etwa landgericht allein bestreben beteiligten abgestellt konten schreiber eingeleiteten ermittlungen verborgen halten mglichkeit erwogen treuhandverhltnis kme indes womglich generalbundesanwalt meint jedenfalls forderungen angeklagten gewerblicher ttigkeit festgestellt wren indes reichen feststellungen landgerichts rubrikkonto verbuchten betrge betriebsvermgen erhhende bilanzierungspflichtige forderungen gewerblicher ttigkeit werten steuerrechtlichen ansatz zutreffend geht landgericht davon forderungen lobbyistenttigkeit gewerbliche einknfte sinne abs nr abs estg darstellen knnen bekundet jemand gegenber bereitschaft persnlichen beziehungen geschftlichen transaktion behilflich erhlt dafr provision verhalten steuerbar vgl bfhe soweit dabei einmalige entlohnte hilfestellung handelt zufluss sonstige einkunft sinne nr estg werten bfhe aao bietet jemand allgemeinen wirtschaftlichen verkehr selbstndig nachhaltig gewinnerzielungsabsicht dienste art knnen erzielten einknfte gewerbliche einknfte angesehen soweit etwa unselbstndiger bestandteil freiberuflicher ttigkeit abs nr estg behandeln vgl kirchhof estg aufl rdn rdn problem namentlich beweisrechtlich zweifelhaften zivilrechtlichen durchsetzbarkeit forderung fr frage forderung aktivieren regel irrelevant vgl naturalobligationen bfh bstbl ii fehlende rechtliche erzwingbarkeit erfllung forderung betrifft allerdings regelmig frage wert solchermaen bemakelte forderung bilanzieren schon landgericht auseinandergesetzt landgericht zudem insbesondere tragfhigen feststellungen entstehung einzelnen forderungen forderungen zugrunde liegenden vereinbarung getroffen treuhandabrede angeklagten schreiber angenommen unmittelbar steuerrechtlichen zurechnung rubrikkontoguthabens gegenber angeklagten gefhrt htte feststellungen hierzu bereits deshalb unentbehrlich frage bilanzierungspflichtigkeit forderung mageblich entstehung abhngt entstehung forderung unmittelbar auswirkungen fr besteuerung magebliche betriebsvermgen sinne abs satz abs estg auffassung landgerichts fielen entstehung erfllung forderung zeitgleich verbuchung rubrikkonto zusammen krze ansatz landgerichts zivilrechtlich haltbar erfllung abs bgb erlschen entstehung forderung fhrt gemeint landgericht mglicherweise generalbundesanwalt forderungsentstehung gesamtzusammenhang urteilsgrnde entnehmen hiernach sei aufgrund vereinbarungen angeklagten schreiber aufschiebend bedingten forderungsentstehung sinne abs bgb gekommen derart aufschiebend bedingte forderungen erfllen regel tatbestandsmerkmale wirtschaftsguts deshalb grundstzlich schon bedingungseintritt aktivieren vgl bfh bstbl ii wre wesentlichen wirtschaftlichen ursachen fr entstehung anspruchs bereits bedingungseintritt gesetzt worden bedingungseintritt gut sicher vgl bfh bstbl ii bedingungseintritt fr erstarken zunchst anwartschaftsrecht ent stehenden anspruchs angeklagten grundstzlich bilanzierungspflichtigen vollrecht knnte entweder wohl angefochtene urteil folgend generalbundesanwalt verteilung eingenommenen gelder schreiber mglicherweise nher liegend zufluss provisionen schreiber beherrschten domizilgesellschaften angesehen je art vereinbarten bedingungseintritts wren forderungen schreiber entweder erst zeitpunkt einbuchung rubrikkonto angeklagten bereits zufluss konten domizilgesellschaften bilanzieren entgegen auffassung generalbundesanwalts feststellung vereinbarung bedingten forderungsentstehung gesamtzusammenhang urteilsgrnde hinreichend klar entnehmen landgericht setzt frage berhaupt auseinander wre fr tatsachenbewertung schon deshalb unerlsslich aufschiebend bedingte forderung oben dargelegt schon bedingungseintritt aktivieren darber hinaus vereinbarung aufschiebend bedingten forderung einzige zivilrechtliche gestaltungsmglichkeit betracht ziehen vereinbarung zahlung bestimmten betrages zuknftigen ereignis abhngt vereinbarung aufschiebenden bedingung verstanden bgh mdr njw fg rheinland pfalz efg bfh nv denkbar wre vereinbarungen angeklagten schreiber bloe flligkeitsabrede vgl bgh aao fg rheinland pfalz aao zugrunde lag dergestalt bereits entstandene forderung erst zufluss provisionseinnahmen schreiber anschlieend folgenden verteilung sinne abs bgb fllig fr fall wre forderung indes frher nmlich bereits verteilungsabrede entstanden jedenfalls bilanzierungspflichtig geworden wiederum htte wegen grundsatzes abschnittsbesteuerung mglicherweise ei nem zuwachs betriebsvermgens frheren steuerjahren verlagerung feststellungen hinterzogenen betrge mglicherweise anklage umfasste gar schon verjhrte tatzeitrume gefhrt bleibt somit feststellungen wertungen landgerichts bereits unklar wann jeweiligen forderungen entstanden fr allein nichtaktivierung bestehenden forderung liegenden schuldvorwurf raum schon errterungsmangel verbietet grundlage bisherigen feststellungen anstatt tragfhig begrndete treuhandabrede allein pflicht bilanzierung etwaiger forderungen abzustellen brigen weiteren erwgungen landgerichts annahme gewerblicher ttigkeit frei rechtsfehlern bisherigen feststellungen belegen schon gewerbliche lobbyistenttigkeit fr schlussfolgerungen landgerichts ttigkeit angeklagten bieten bisher festgestellten indiztatsachen letztlich tragfhige grundlage geht landgericht ansatz zutreffend davon gewerbebetrieb sinne abs satz estg weiteren eingrenzenden voraussetzungen vorliegt selbstndige nachhaltige bettigung absicht gewinn erzielen unternommen beteiligung allgemeinen wirtschaftlichen verkehr darstellt bisherige beweisergebnis lsst schluss vorliegen steuerrechtlichen handlungstatbestandes weiteres landgericht konkrete jeweilige projekt bezogene mitwirkung angeklagten zusammenhang vermittlung airbusflugzeugen kanada vermittlung fuchspanzern saudi arabien feststellen knnen lediglich wesentliche mitwirkung angeklagten beim zustandekommen airbusgeschfts thailand hauptargument landgerichts vielzahl einzelberweisungen gesamtdauer existenz rubrikkontos gewerbliche ttigkeit schlieen knnen fr tragfhig steuerrechtliche zurechnung rubrikkonto verbuchten gelder setzt zumal ermangelung feststellung wenigstens teilweise erfolgten tatschlichen auskehrung angeklagten zunchst berhaupt begrndung fr vorliegen gewerblichen handelns voraus jenseits davon vermgen bisherigen feststellungen gesamtschau namentlich hintergrund regen reisettigkeiten verbundenen assistenz angeklagten fr vater sowie spteren anwaltlichen ttigkeit ausreichenden beleg fr gewerbliche ttigkeit erbringen soweit landgericht berhaupt mitwirkung angeklagten zusammenhang weiteren schreiber unternommenen bemhungen erschlieung airbusmarktes bersee bear head genannten rstungsprojekt firma thyssen sowie lieferungen abc sprpanzern us armee gepanzerten radfahrzeugen saudi arabien festgestellt beruht durchweg auswertung ganz schwacher indizien gar berhaupt belegten behauptungen zusammenhang sachlichrechtlichen mangel sieht senat anlass folgender anmerkung ber zulssige verfahrensrge zusammenhang ablehnung beweisantrages vernehmung airbusmanagers eingefhrte urteil entnehmende wahrunterstellung ttigkeit angeklagten zusammenhang thailandgeschft steht nhere errterung spannungsverhltnis getroffenen feststellungen landgericht insoweit wahr unterstellt angeklagte zusammenhang airbusverkauf thailand schreibers vermittlung lediglich klrung personenbezogenen insoweit untergeordneten einzelproblems forderung nebenleistungen thailndischen verhandlungspartner eingesetzt worden insgesamt anbahnung abschluss verkaufsvertrge mitwirkte wahrunterstellung zieht schon bewertung thailandgeschfts gewerbliche ttigkeit zweifel vollends entziehen weitere wahrunterstellungen landgerichts mitwirkung angeklagten brigen beleg gewerblichkeit herangezogenen projekten hintergrund insoweit schon unzureichenden indiziellen grundlage gewerbliche ttigkeit angeklagten zielenden schlussfolgerung landgerichts boden ausreichend bedacht landgericht ferner folgende besonderheiten falls nherer errterung rahmen gesamtschau gedrngt htten kalendereintrgen schreibers denen landgericht magebliche bedeutung zugemessenen kommt hohes indizielles gewicht verbietet indes derartige handschriftliche kladden weitestgehend ordnungsgemen buchfhrung gleichzusetzen hinzu kommt einzelne kalendereintrge schreibers nhere hinterfragung angeklagten belastende richtung gedeutet wurden kennzeichnend beweisergebnis tragend vgl ua erscheint insoweit errterung eintrag juli betreffend berweisung dm firma delta ua eintragung maxwell delta int est sbv lo landgericht benennung bankverbindung firma delta angeklagten geschlossen unerrtert bleibt dabei hand liegende variante schreiber betreffenden eintragung schlicht gegenkonto maxwell notiert berweisung gunsten firma delta erfolgen zwingenden schluss kontakt angeklagten erlaubt htte schreiber brigen kalendereintrgen fast durchgngig max bezeichnet unbedenklich erscheint landgericht beleg angenommener absprachen angeklagten schreiber ber verteilung provisionen airbusgeschft kanada thailand faktische durchfhrung jeweiligen prozentualen verteilung abgestellt hinreichend festgestellten abweichungen verteilungspraxis befassen vertiefter errterung htte namentlich bedurft schreiber unwesentliche zahlungstranchen eingehenden provisionen berhaupt verteilt provisionszahlung fr thailandgeschft hoher betrag zunchst gunsten eingerichtetes rubrikkon to gebucht etwa drittel betrages spter schreiber rubrikkonten maxwell umgebucht wurde besonderheiten berhren sowohl fragen bemessung verbindlichkeit verteilungsabrede frage faktischen treuhand zusammenhang letztgenannten gesichtspunkt steht abfluss millionen dm rubrikkonto jrglund mageblich teilaufhebung entscheidung bghst grunde liegenden urteils selben verfahrenskomplex fhrte bghst aao punkt beschrnkt landgericht angefochtenen urteil lediglich tatschlich fundierte mutmaungen ua hinreichend blick genommen landgericht ferner folgende mglichkeit angesichts festgestellten mageblichen beteiligung vaters angeklagten airbusgeschft kanada insoweit vllig untergeordneten mitwirkung angeklagten erscheint ausgeschlossen fr kanada geschft schreiber verteilten provisionen vater angeklagten verdient daher tod dr franz josef strau gleichsam wege erbfolge angeklagten weitergereicht wurden hierfr mag darber hinaus sprechen angeklagten zugerechnete rubrikkonto zunchst bezeichnung master gefhrt wurde jenseits mglichen zuflusses ber treuhand wren betrge jedenfalls forderungen angeklagten gewerblicher ttigkeit bilanzieren fr erwgungen landgerichts wonach unterschiedlichen quellen stammenden zuflsse angeklagten zugerechnete rubrikkonto einheitlichen zweck erfllung gewerblicher ansprche lobbyistenttigkeit zuzurechnen seien fehlt gewichtigen eigenstndigen indizien vllig ausgeschlossen erscheint zudem magebliche teile schreiber verteilten provisionen unmittelbar betreffenden rubrikkonten stehenden personen weitergeleitet sollten endgltige zweckbestimmung fr rubrikkonto waldherr landgericht angenommenen insoweit anteil thyssen panzerverkauf saudiarabien betreffenden provision letztlich verdeckte ber walther leisler kiep verteilte parteispende cdu geleitet wurde hintergrund lag mglichkeit gnzlich fern master maxwell betrge jedenfalls teilweise etwa soweit panzergeschft herrhrten fr untersttzung csu bestimmt knnten kritischere auswertung annahme widersprechenden zeugenaussagen wre danach angezeigt rechtsfehlerfreie widerlegung angaben schreibers rolle zudem fr geeignet zugleich schreibers angaben ber zuwendung geldern csu gnzlich widerlegen zusammenhang wren brigen verfahrensrge benannte wahrunterstellungen hintergrund warnung zeugen angeklagten errterungsbedrftig abgesehen gesichtspunkt reger reisettigkeit angeklagten assistenz fr vater interesse dritter personen namentlich mandanten htte schlielich angesichts diesbezglich erhobener verfahrensrgen nherer errterung bedurft angeklagte anwaltlicher berater schreiber gehrenden firma bbc ausweislich mandatsvertrages rechtlichen beratung akquisition betreuung bestellt monatlich dm entlohnt wurde mangelnde tragfhigkeit rckschlusses anwaltliche gewerbliche lobbyistenttigkeit angeklagten ablage bestimmter geschftsunterlagen anwaltlichen beratungsakten hintergrund besonders deutlich revision erstrebte durchentscheidung senats freispruch kommt betracht ausgeschlossen neues tatgericht rechtsfehlerfreier beweisfhrung zudem ausschpfung mglicherweise nunmehr zustzlich erreichbarer beweismittel beachtung dargelegten rechtslage schuldfeststellungen gelangt fr neue hauptverhandlung bemerkt senat ferner wege rechtshilfe schweiz erlangten beweismittel knnen verwertet verwertung beweismittel gefhrte verfahrensrge jenseits unzulssigkeit jedenfalls unbegrndet insoweit verweist senat anschluss bghst ff erfolgte zutreffende umfassende begrndung antragsschrift generalbundesanwalts sofern voraussetzungen treuhand tatschliche zuflsse angeklagten rubrikkonto nachweisen lassen sollten wohl forderungen angeklagten schreiber gewerblicher ttigkeit neue tatgericht vorsatz angeklagten hinsichtlich hieraus folgenden steuerpflichten prfen ausdrcklich belegen gelangt danach erneut schuldfeststellungen gegebenenfalls notwendigen ermittlung fr besteuerung mageblichen gewinns ber betriebsvermgensvergleich umfassenden zutreffenden ausfhrungen antragsschrift generalbundesanwalts hierzu orientieren gegebenenfalls rahmen strafzumessung darauf bedacht nehmen angeklagte mglicherweise bilanzierungspflichtige forderungen aktiviert grundlage bisherigen feststellungen ermangelung realisierung forderungen spteren steuerjahren berichtigungsmglichkeiten zugestanden htten harms hger gerhardt basdorf raum'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen strafvereitelung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben angeklagte dadurch beschwert stelle beihilfe betrug wegen strafvereitelung verurteilt wurde beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen jhnke detter rothfu bode fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet februar weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr wassermann dr appl dr ellenberger fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main april kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin reisebro betreibt nimmt vertragsunternehmen beklagte kreditkartenunternehmen kreditkartengeschft anspruch februar schlo beklagte klgerin vertrag ber akzeptanz visa electron karten allgemeinen geschftsbedingungen vorgesehen beklagte flligen forderungen klgerin karteninhaber kauft bestimmte voraussetzungen erfllt nr abs allgemeinen geschftsbedingungen wurde folgendes vereinbart vertragsunternehmen steht beklagte dafr kartenbelastungen fr leistungen rahmen geschftsbetriebes erfolgen gewhnlichen geschftsbetrieb gehrenden leistungen insbesondere kreditgewhrungen geldzahlungen zugrunde liegen vermittlungsauftrag vereinbarung leistungsvergtung verpflichteten zwei kunden klgerin schweiz august fr vermittlung objekts klgerin sofort fllige leistungsvergtung hhe chf zahlen zahlung erfolgte per kreditkarte beklagte schrieb betrag klgerin abzglich provision umsatzsteuer gut nahm spter rckbelastung klgerin ende klgerin deutschen niederlassung klage zahlung dm nebst zinsen erhoben beklagte macht geltend klgerin vermittelte vertrag sei timesharing vertrag sei unwirksam gehre gewhnlichen geschftsbetrieb klgerin sei deshalb kartenakzeptanzvertrag erfat amtsgericht klage stattgegeben nachdem termin mndlichen verhandlung september berufungsinstanz landgericht klargestellt worden klage angegebene geschftsfhrer klgerin lediglich leiter niederlassung deutschland schweiz ansssige klgerin handelsregisterauszug vorgelegt hierbei unselbstndige deutsche niederlassung handelt beklagte oktober berufung amtsgerichtliche urteil beim oberlandesgericht eingelegt wiedereinsetzung vorigen stand versumung fristen einlegung begrndung berufung beantragt beschlu dezember landgericht antrag beklagten fr funktionell unzustndig erklrt sache oberlandesgericht verwiesen berufung beklagten wiedereinsetzung vorigen stand zurckgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde revision unbegrndet oberlandesgericht zugelassene revision beklagten statthaft abs nr zpo berufungsgericht revision urteilsformel einschrnkung zugelassen allerdings weiteres nachvollziehbaren begrndung zulassung erfolge wegen bislang hinreichend geklrten voraussetzungen zulssigkeit rechtsmittels lt entgegen ansicht revisionserwiderung einschrnkung entnehmen revision sei zugunsten klgerin zugelassen worden klgerin berufungsurteil beschwert beschrnkung zulassung revision frage zulssigkeit berufung wre auerdem unzulssig folge beschrnkung zulassung unwirksam wre senatsurteile mai xi zr wm september xi zr wm april xi zr wm oktober xi zr wm verffentlichung bghz vorgesehen ii berufung beklagten entgegen ansicht revisionserwiderung unzulssig beklagte urteil amtsgerichts sowohl beim landgericht beim oberlandesgericht berufung eingelegt legt partei bestimmte entscheidung mehrfach berufung handelt rechtsmittel ber stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs einheitlich entscheiden bghz bgh beschlsse juli ivb zr njw oktober zb njw september ii zb wm juli ix zb njw gilt einreichung berufungsschriften verschiedenen gerichten jedenfalls berufungen verweisung gericht entscheidung vorliegen oberlandesgericht entgegen ansicht revisionserwiderung funktionell zustndiges gericht ber einheitliche berufung beklagten entschieden zustndigkeit ergibt oberlandesgericht gemeint allerdings abs nr buchst gvg viii zivilsenat bundesgerichtshofs erst erla angefochtenen urteils verffentlichten beschlu januar viii zb wm entschieden abs nr buchst gvg berufungsverfahren regelmig verfahren amtsgericht unangegriffen gebliebene inlndische bzw auslndische gerichtsstand partei zugrunde legen nachprfung rechtsmittelgericht grundstzlich entzogen erkennende senat schliet auffassung entspricht grundsatz rechtssicherheit abgeleiteten postulat rechtsmittelklarheit gebietet rechtsuchenden berprfung gerichtlicher entscheidungen klar vorzuzeichnen insbesondere prfung ermglichen voraussetzungen rechtsmittel zulssig vgl bverfge wrde berufungsinstanz neues vorbringen amtsgericht unstreitigen gerichtsstand partei konsequenzen fr zulssigkeit berufung zugelassen wrde zugang verfahrensordnungen eingerumten instanzen unzumutbarer sachgrnden mehr rechtfertigender weise erschwert art abs gg verletzt vgl bverfge funktionell zustndig wre danach oberlandesgericht landgericht erster instanz amtsgericht unstreitig klgerin gmbh sitz bundesrepublik deutschland handelte gleichwohl angefochtene urteil funktionell zustndiges gericht erlassen worden landgericht nmlich beschlu dezember fr funktionell unzustndig erklrt sache entsprechender anwendung zpo oberlandesgericht verwiesen gem abs satz zpo verweisungsbeschlu fr bezeichnete gericht bindend gilt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofes allerdings willkr beruht hierfr gengt beschlu inhaltlich unrichtig fehlerhaft willkr liegt vielmehr erst beschlu rechtliche grundlage fehlt fall verweisungsbeschlu verstndiger wrdigung grundgesetz beherrschenden gedanken mehr verstndlich erscheint offensichtlich unhaltbar bgh beschlsse juli arz njw rr juni arz njw jeweils nachw fall landgericht erla verweisungsbeschlusses verkannt abs satz zpo fr fall fehlenden funktionellen zustndigkeit gilt vgl bghz bgh beschlu juli xii zb njw rr ausnahmen grundsatz fr fall anerkannt aufgrund meistbegnstigungsgrundsatzes berufung verschiedenen gerichten eingelegt vgl bghz bgh beschlsse oktober ivb arz njw juli xii zb aao landgericht ergebnis gelangt hinblick rechtsstaatlichen grnden gebotene gewhrleistung staatlichen rechtsschutzes fall erforderlich sei zpo entsprechend anzuwenden grundlage annahme landgerichts fr entscheidung ber berufung beklagten sei oberlandesgericht zustndig jedenfalls willkrlich oberlandesgericht ber berufung beklagten deshalb zustndiges gericht entschieden sache revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revision interesse wesentlichen ausgefhrt anspruch zahlung kartenumstze stehe klgerin nr nr allgemeinen geschftsbedingungen parteien geschlossenen vertrages vertrag handele abstraktes schuldversprechen sinne bgb aufschiebenden bedingung einreichung vertragsgemer zahlungsbelege stehe klgerin anforderungen vertrages entsprechenden beleg vorgelegt sei unstreitig anspruch klgerin stehe nr abs allgemeinen geschftsbedingungen beklagten entgegen klausel solle verhindert karteninhaber kartenausgeber dafr vorgesehenen stellen unkontrolliert kostenfrei bargeld verschaffen knnten darber hinaus abschlu vertrgen ber sach dienstleistungen ausgeschlossen solle folge wortlaut klausel unmittelbar sei ersichtlich warum reisevermittlungsumstze akzeptiert sollten umstze vertrgen ber leistungen zweifel umfang ausschlutatbestandes gingen agbg lasten beklagten verwenderin allgemeinen geschftsbedingungen enthielten vorbehalt time sharinggeschfte ausnehme anspruch klgerin stehe entgegen wirksamer anspruch kunden mglicherweise zustehe anspruch klgerin beklagte beruhe abstrakten schuldversprechen einwendungen vertrag vertragsunternehmen kunden seien beklagten daher grundstzlich versagt parteien htten leistungsfreiheit beklagten nr allgemeinen geschftsbedingungen vorgesehen unwirksamkeit time sharing vertrgen davon erfat darber hinaus lasse vortrag beklagten weder erkennen vertrag ber teilzeitwohnrechte vorliege seitens kunden wirksamer widerruf erfolgt sei ii beurteilung hlt rechtlicher berprfung stand klgerin vertragsunternehmen beklagte kreditkartenunternehmen geltend gemachten hhe anspruch auszahlung gettigten kreditkartenumsatzes erfolg macht revision geltend kreditkartenzahlung zugrunde liegenden rechtsgeschft handele vermittlung time sharing vertrags geschft gehre gewhnlichen geschftsbetrieb reisebros vermittlung time sharing vertrages liegt auerhalb gewhnlichen geschftsbetriebes reisebros beim time sharing handelt regel zeitanteilige nutzungsrechte ferienimmobilien ferienwohnungen ferienhusern hildenbrand kappus msch time sharing teilzeit wohnrechtegesetz drasdo teilzeit wohnrechtegesetz einfhrung rdn mnch kommbgb franzen aufl rdn time sharing tourismusprodukt vgl staudinger martinek bgb einl tzwrg rdn bedeutung kommt abs satz teilzeit wohnrechtegesetz ausdruck anwendung gesetzes entgeltliche nutzung wohngebudes erholungs wohnzwecken geknpft vermittlung ferienwohnungen deshalb vermittlung time sharing vertrgen geschftsbetrieb reisebros gehren weist sowohl handelsregistereintragung klgerin gewerbeanmeldung deutschen niederlassung geschftszweck vermittlung teilzeitwohnrechten deshalb zweifel daran bestehen vermittlung vertrge gewhnlichen geschftsbetrieb klgerin gehrt beklagten bekannt belang unrecht revision auffassung anspruch klgerin vertragsunternehmen vermeintliche unwirksamkeit kunden geschlossenen vermittlungsvertrages entgegenhalten knnen neueren rechtsprechung senats vertragsverhltnis kreditkartenunternehmen vertragsunternehmen forderungskauf abstraktes schuldversprechen anzusehen bghz ff senatsurteile mrz xi zr wm xi zr wm wobei entstehung anspruchs aufschiebenden bedingung unterzeichnung bergabe ordnungsgemen belastungsbeleges karteninhaber steht rechtsprechung parteien zweifel gezogen festzuhalten kreditkartenunternehmen knnen einwendungen valutaverhltnis kreditkarteninhaber vertragsunternehmen vorbehaltlich getroffener abweichender vertraglicher vereinbarungen deshalb entgegenhalten vertragsunternehmen kreditkartenunterneh men rechtsmibruchlich anspruch nimmt rechtsmibruchliche inanspruchnahme liegt vertragsunternehmen formale rechtsposition ersichtlich treuwidrig ausnutzt fall offensichtlich liquide beweisbar vertragsunternehmen forderung valutaverhltnis karteninhaber zusteht bghz nachw unterstellt klgerin schweiz ansssigen kunden geschlossene vertrag ber sterreich auszubendes teilzeitnutzungsrecht widerruflich fall rechtzeitige ausbung widerrufs kunden streitig ungeklrt revision erfolg darauf berufen unwirksamkeit vermittlungsauftrags folge jedenfalls teilzeit wohnrechtegesetz vereinbarung sofort flligen vermittlungsprovision hhe ca preises umgehung anzahlungsverbots teilzeit wohnrechtegesetzes darstelle versto teilzeit wohnrechtegesetz normierte anzahlungsverbot fhrt zutreffender ganz herrschender meinung unwirksamkeit gesamten vertrages fordern annehmen anzahlung fr unternehmer verboten mnchkommbgb franzen aufl rdn bamberger roth eckert bgb rdn erman saenger bgb aufl rdn palandt putzo bgb aufl rdn iii revision somit zurckzuweisen nobbe mller appl wassermann ellenberger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juni vorusso justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hgb abs satz setzt handelsvertreter vertragshndler vertraglich verbotene konkurrenzttigkeit ungeachtet abmahnung unternehmers herstel lers importeurs fort hierauf gesttzte auerordentliche kndigung wichtigem grund deswegen unwirksam unternehmer hersteller importeur abmahnung erst mehrere monate zeitpunkt ausgesprochen verbotswidrigen konkurrenzttigkeit kenntnis erlangt bgh urteil juni viii zr olg dsseldorf lg dsseldorf viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter ball richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider dr bnger fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juni aufgehoben berufung klgerin urteil kammer fr handelssachen landgerichts dsseldorf februar zurckgewiesen kosten rechtsmittelverfahren klgerin tragen rechts wegen tatbestand klgerin motorrder vertreibt schloss beklagten deutschen tochtergesellschaft japanischen motorradherstellers jahre hndlervertrag bestimmt ziffer wettbewerbsverbot klgerin konkurrenzprodukte vorherige zustimmung beklagten verkaufen darf ziffer vertrages mglichkeit ordentlichen kndigung frist monaten monatsende erstmals august vorgesehen gem ziffer bleibt recht auerordentlichen kndigung vertrages wichtigem grund unberhrt wichtiger grund insbesondere vorliegen vertragsparteien wesentliche bestimmungen hndlervertrages verstt ziffer anlage hndlervertrag erteilte beklagte zustimmung vertrieb motorrdern marken klgerin anfang jahres begehrte zustimmung verkauf motorrollern marke erteilte beklagte hingegen ende august teilte klgerin beklagten schriftlich gleichwohl marke fahrzeugsortiment aufgenommen daraufhin forderte beklagte schreiben september klgerin unverzglichen einstellung vertriebs produkten drohte fr fall weigerung fristlosen kndigung hndlervertrages klgerin teilte beklagten hierauf vertrieb produkte einstellen restbestand verkaufen beklagte erklrte daraufhin abverkauf dezember einverstanden sptestens juni stellte beklagte jedoch fest betriebsgrundstck klgerin zelt neben deren verkaufshalle motorroller marke verkauft wurden schreiben sep tember forderte beklagte klgerin fristsetzung september vertrieb fahrzeugen einzustellen kndigte anderenfalls auerordentliche kndigung hndlervertrages fruchtlosem ablauf frist erklrte beklagte schreiben oktober berufung ziffern hndlervertrages fristlose kndigung klage klgerin zunchst feststellung begehrt hndlervertrag kndigung sofortiger wirkung beendet worden ber oktober hinaus fortbesteht landgericht klage abgewiesen berufung klgerin oberlandesgericht urteil abgendert entsprechend gerichtlichen hinweis genderten klageantrag festgestellt parteien bestehende hndlervertrag schreiben beklagten oktober ausgesprochene kndigung sofortiger wirkung ende gefunden april fortbestanden senat zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt zulssigkeit feststellungsklage stehe entgegen rechtsverhltnis bestehen festgestellt solle inzwischen vergangenes sei hndlervertrag vorbringen klgerin rechtsfolgen etwa rcknahmeverpflichtung ersatzteilen ergeben knnten klgerin beendigung vertragsverhltnisses leistungsklage beispiel rcknahme satzteilen ausgleich gem hgb analog erheben knne stehe zulssigkeit ebenfalls entgegen leistungsklage zunchst zulssiger feststellungsklage erst nachtrglich mglich entfalle hierdurch feststellungsinteresse bereits anhngigen feststellungsklage jedenfalls zweiter instanz klgerin anspruch feststellung vertragsverhltnis parteien seitens beklagten ausgesprochene fristlose kndigung oktober april ende gefunden ergebnis landgericht durchgefhrten beweisaufnahme stehe fest klgerin hndlervertrag vereinbarte konkurrenzverbot verstoen landgericht einzelnen zutreffend ausgefhrt berufung mehr angegriffen beklagte wegen unerlaubten konkurrenzttigkeit klgerin zustehenden kndigungsrecht spt gebrauch gemacht dadurch fristloses auerordentliches kndigungsrecht verwirkt entscheidend fr frage binnen frist fristlose kndigung erlangung kenntnis mageblichen umstnden ausgesprochen msse sei angemessene zeitraum kndigungsberechtigte sachverhaltsaufklrung berlegung bentige abs satz bgb sei handelsvertreterverhltnis hnliche vertragshndlerverhltnis analog anwendbar entspreche jedoch allgemeinen rechtsgedanken recht kndigung dauerschuldverhltnissen wichtigem grund innerhalb angemessener zeit ausgebt knne nachdem berechtigte kndigungstatsachen kenntnis erlangt bestehe schutzwrdiges interesse handelsvertreters daran baldmglichst erfahren trotz mglichkeit unternehmers kndigung vertretungsvertrages wichti gem grund fortbestand vertragsverhltnisses ausgehen knne daraus folge unternehmer hinreichend sicherer kenntnis kndigung wichtigem grund begrndenden umstnden kndigung schuldhaftes zgern aussprechen msse zweimonatiges zuwarten regel mehr angemessene zeitspanne aufklrung sachverhalts berlegung folgerungen hierauf angesehen darauf hindeute kndigende beanstandete verhalten schwerwiegend empfunden weitere zusammenarbeit teil ende ordentlichen kndigungsfrist unzumutbar sei beklagte abmahnung september rund drei monate zugewartet konkreten fall vorgetragen erkennbar sei zeit fr berprfung berlegung bentigt sei herrschenden rechtsprechung bundesgerichtshofs jedenfalls lang fr einrumung lngeren berlegungsfrist gar fristbeginns beendigung rechtswidrigen zustandes analog abs bgb entwickelten grundstze knne entgegen auffassung landgerichts umstand herangezogen klgerin einmalig dauerhaft vertragliche wettbewerbsverbot verstoen abs bgb hierzu entwickelten grundstze seien entsprechend anwendbar rechtsprechung bundesgerichtshofs bestimmung vertragshndler anwendbare spezialvorschrift hgb verdrngt fr handelsvertreter entwickelte grundsatz fristlosen kndigung regelmig innerhalb zwei monaten vertragshndler anwendbar sei interessenausgleich vertragsparteien sei erforderlich vertragspartner vertragshndlers kndigungsgrnde gleichsam vorrat sammele genehmen zeitpunkt unverhofft vertragshndler prsentieren msse gerade versten vertragshndlervertrag typischerweise geregelte wettbewerbs konkurrenzverbote gelten hufig einmalig dauer angelegt seien entgegen auffassung beklagten grundstzlichen entscheidung bundesgerichtshofs dezember viii zr sachverhalt zugrunde gelegen vertrag wegen andauernden verstoes vertragliche verpflichtungen fall vertraglich vereinbarte mindestabnahmepflicht ablauf vier monaten seit kenntnis minderbezug zuvor abgelaufenen vertragsjahres fristlos gekndigt worden sei bundesgerichtshof ausgefhrt sei dortigen beklagten unbenommen minderbezug vertragsjahr abzuwarten unbeanstandet lassen weitere entwicklung beobachten kndigung sodann fortgesetzten minderbezug nchsten vertragsjahr sttzen nehme vertragspartner vertragshndlers ende zweiten vertragsjahres unschwer feststellbaren festgestellten minderbezug weit ber angemessene prfungs berlegungszeit hinaus reaktion knne darauf auerordentliche kndigung mehr sttzen gelte vorliegenden fall sei beklagten unbenommen ersten vertragsversto jahre hinzunehmen abzuwarten klgerin vertraglichen pflichten nunmehr einhalte ab zeitpunkt kenntnis erneuten versto vertragliche wettbewerbsverbot diesmal wege vertriebs fahrzeuge ber gesellschaft grundstck klgerin beklagte innerhalb angemessener zeit abmahnen kndigen mssen sei jedoch geschehen umstnde derart langen zeitraum fr berlegungen erforderlich gemacht htten beklagte geltend gemacht neues daher bereits unbeachtliches tatsachenvorbringen schriftsatz mai kndigungsgrund sei fortsetzung vertragswidrigen verhaltens trotz abmahnung zeitpunkt fristlosen kndigung oktober stehe bereits einklang inhalt kndigungsschreibens zudem ndere umstand klgerin oktober trotz abmahnung weiterhin verhalten vertraglich vereinbarte wettbewerbsverbot verstoen daran beklagte seit juni kenntnis genau vertragswidrigen fortgesetzten verhalten klgerin gehabt verhalten unbeanstandet abmahnung erst schreiben september geduldet gerade kenntnis dauerhaften versto vertragliche pflichten htte anlass zeitnaher reaktion gegeben sei reaktion jedoch mehr drei monate lang unterblieben klgerin vertrauen entstehen knnen beklagte verhalten dulde zumindest anlass fristlosen kndigung nehmen klgerin gegenber beklagten besichtigung september geuert bislang geduldete verhalten beibehalten stelle demgem neuen grund fristlosen kndigung dar fristlose kndigung oktober sei jedoch gem bgb ordentliche kndigung vertraglich vereinbarten kndigungsfrist umzudeuten davon auszugehen sei beklagte vertragsverhltnis fall beenden hndlervertrag april ende gefunden ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung entscheidenden punkten stand entgegen auffassung berufungsgerichts auerordentliche kndigung klgerin oktober rechtzeitig erfolgt daher beendigung hndlervertrages parteien sofortiger wirkung gefhrt zutreffend berufungsgericht fortbestehen feststellungsinteresses ausgegangen rechtsprechung bundesgerichtshofs seit langem anerkannt ursprnglich zulssige feststellungsklage dadurch unzulssig verlaufe rechtsstreits voraussetzungen fr bergang leistungsklage eintreten senatsurteil november viii zr njw ii mwn ebenfalls zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen klgerin hndlervertrag enthaltene wettbewerbsverbot verstoen beklagte deshalb auerordentlichen kndigung hndlervertrages berechtigt gem hgb vorliegenden vertragshndlervertrag entsprechend anwendbar vgl senatsurteil dezember viii zr njw ii emde grokommentar hgb aufl rn vertragsverhltnis teil wichtigem grund einhaltung kndigungsfrist gekndigt wichtiger grund liegt legaldefinition abs satz bgb kndigenden teil bercksichtigung umstnde einzelfalls abwgung beiderseitigen interessen fortsetzung vertragsverhltnisses vereinbarten beendigung ablauf kndigungsfrist zugemutet senatsurteil november viii zr wm rn vgl senatsurteil mai viii zr wm ii voraussetzungen rechtsfehlerfreien tatrichterlichen feststellungen gegeben frei rechtsfehlern annahme berufungsgerichts auerordentliche kndigung vertragshndlervertrages innerhalb angemessener frist kenntnisnahme kndigungsgrund ausgesprochen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs auerordentliche kndigung kenntnis kndigungsgrundes sofort angemessener zeit ausgesprochen bereits senatsurteil februar viii zr wm iv mwn ebenso senatsurteil januar viii zr njw ii grundsatz gilt fr auerordentliche kndigungsrecht gem hgb entsprechend fr vertragshndlervertrag vgl senatsurteile januar viii zr aao dezember viii zr aao ii kndigung vertragshndlervertrages wichtigem grund dabei innerhalb zweiwochenfrist abs bgb erklrt vorschrift speziellere vorschrift hgb verdrngt findet daher vertragshndlervertrge ebensowenig handelsvertretervertrge anwendung st rspr senatsurteil dezember viii zr aao ii mwn vielmehr kndigung berechtigten angemessene berlegungszeit zuzugestehen deren dauer umstnden jeweiligen falles richtet regelmig krzer zwei monate zweimonatiges zuwarten regel mehr angemes sene zeitspanne aufklrung sachverhalts berlegung hieraus ziehenden folgerungen angesehen darauf hindeutet kndigende beanstandete ereignis schwerwiegend empfunden weitere zusammenarbeit teil ablauf frist fr ordentliche kndigung unzumutbar senatsurteile dezember viii zr aao mai viii zr aao ii jeweils mwn hiervon geht ansatz berufungsgericht anwendung grundstze vorliegenden fall jedoch rechtsfehler unterlaufen dabei offen bleiben auffassung berufungsgerichts ebenso olg stuttgart urteil november juris rn ff olg dsseldorf olgr zutrifft fortlaufenden versto konkurrenzverbot angemessene berlegungszeit fr kndigungsberechtigten angemessene zeitspanne ausspruch auerordentlichen kndigung hgb bereits hinreichend sicheren kenntnis kndigungsgrundes beginnt insoweit teilen literatur vertreten abschluss dauersachverhalts abzustellen emde aao rn giesler praxishandbuch vertriebsrecht rn grundsatz lwisch ebenroth boujong joost strohn hgb aufl rn baumbach hopt hgb aufl rn mnchkommhgb hoyningen huene aufl rn berufungsurteil erweist beiden fllen rechtsfehlerhaft aa bundesgerichtshof eingangs genannte frage bisher abschlieend entschieden allerdings geht anwendungsbereich abs bgb davon fr fristlose kndigung mageblichen grund dauerverhalten handelt zwei wochenfrist abs bgb beendigung beginnt bgh urteile juni ii zr njw juni ii zr ag juni ii zr wm iv ebenso staudinger preis bgb neubearb rn bb speziell kurze materiell rechtliche ausschlussfrist abs bgb zugeschnittene rechtsprechung fristbeginn dauersachverhalten bundesgerichtshof entgegen auffassung revision jedoch bisher handelsvertreter vertragshndlerrecht bertragen revision meint ergibt bereits erwhnten urteil senats dezember viii zr aao schon deshalb entscheidung sonderfall auerordentlichen kndigung wegen unterschreitung vertraglich vereinbarten jhrlichen mindestbezugsmenge betraf revision vertretene auffassung findet zustzlich angefhrten urteil zivilsenats mrz zr njw rr sttze urteil senats mai viii zr aao bedurfte frage rahmen hgb vorliegen fortdauernden vertragsverstoes auswirkungen beginn kndigungsberechtigten zuzubilligenden berlegungsfrist entscheidung ging fall entscheidend darum kndigungsberechtigte anlass fr auerordentliche kndigung genommenen vertragsversten bereits seit lngerem hinreichend konkrete hinweise gleichgelagerte vertragsverste gleichwohl unterlie nachzugehen cc revision meint sachgerecht dauerhaften wiederkehrenden versten konkurrenzverbot angemessene frist auerordentliche kndigung erklrt erst abschluss vertragswidrigen verhaltens beginnen lassen bedarf entscheidung berufungsgericht fristbeginn bereits ab erlangung hinreichend sicheren kenntnis kndigungsgrundes sptestens juni ausginge wre klgerin oktober ausgesprochene auerordentliche kndigung aufgrund besonderen umstnde vorliegenden falles gleichwohl versptet anzusehen berufungsgericht bersehen wesentliche grund fr bundesgerichtshof stndiger rechtsprechung vertretene auffassung zweimonatiges zuwarten fhre regelfall verlust kndigungsrechts darin liegt zuwarten oben bereits erwhnt darauf hindeutet kndigende beanstandete ereignis schwerwiegend empfunden weitere zusammenarbeit teil ablauf frist fr ordentliche kndigung unzumutbar wre vgl senatsurteil mai viii zr aao mageblich mithin zunehmender dauer nichtbeanstandung vertragsverstoes steigende vertrauen vertragspartners fortbestand vertrages vertrauen klgerin jedoch schon deshalb berechtigt bekannt beklagte vorjahr begangenen gleichartigen verste konkurrenzverbot hingenommen abmahnung ausgesprochen fristlose kndigung hndlervertrages angedroht zutreffend beanstandet revision berdies berufungsgericht vortrag beklagten kndigungsgrund sei umstand ge wesen klgerin vertragswidriges verhalten abmahnung september fortgesetzt neuen berufungsverfahren bercksichtigenden vortrag angesehen vortrag hilfsberlegung zudem inhaltlich fr unerheblich gehalten aa annahme berufungsgerichts genannte vortrag sei berufungsverfahren bercksichtigen revision zutreffend rgt ungeachtet frage hierbei angesichts inhalts unstreitigen bereits erster instanz vorgelegten kndigungsschreibens oktober berhaupt neues angriffs verteidigungsmittel gem abs satz zpo handelt vgl bgh beschluss juni gsz bghz rn senatsurteil mai viii zr njw rn jeweils mwn schon deshalb rechtsfehlerhaft zulassungsgrund abs satz nr zpo vorlag gesichtspunkt kndigungsgrund fortsetzung vertragswidrigen verhaltens abmahnung rechtsauffassung erstinstanzlichen gerichts unerheblich landgericht beklagten wegen dauerhaftigkeit pflichtverletzung klgerin weitrumige beendigung vertragswidrigen zustandes beginnende streitgegenstndliche zeitspanne umfassende berlegungsfrist zugebilligt sptere zustzliche kndigungsgrnde kam daher rechtsauffassung landgerichts rechtsansicht erstgerichts erstinstanzlichen vortrag beklagten fr anwendung abs satz nr zpo erforderlich vgl bgh urteil juni zr njw rr rn ff bgh beschluss februar iii zr njw rr rn beeinflusst urschlich dafr geworden oben genannte vorbringen beklagten berufungsverfahren verlagert rechtsauffassung erstinstanzlichen gerichts abweichenden hinweis berufungsgerichts mai erfolgt vgl bgh urteil juni zr aao rn bb fehl geht berufungsgericht hilfsweise fr fall bercksichtigung zurckgewiesenen vorbringens beklagten vertretene auffassung vorbringen stehe einklang inhalt kndigungsschreibens oktober berufungsgericht lsst zusammenhang bereits auer betracht grnde fr auerordentliche kndigung deren ausspruch genannt brauchen wirksamkeit auerordentlichen kndigung hgb davon abhngt grund kndigung gesttzt zeitpunkt ausspruchs kndigung bereits mitgeteilt worden bgh urteil juli zr njw rr ii mwn zudem spricht inhalt kndigungsschreibens oktober berufungsgericht meint keineswegs annahme kndigungsgrund fortsetzung vertragswidrigen verhaltens abmahnung kndigungsgrund schreiben versto hndlervertrag vereinbarte wettbewerbsverbot genannt hierbei ausdrcklich erwhnt klgerin abmahnung september gewhrung frist abhilfeschaffung konsequenz verhaltens hingewiesen worden sei kommt deutlich ausdruck jedenfalls unstreitig trotz abmahnung erfolgte beendigung vertragsverstoes anlass fr ausspruch kndigung cc entgegen auffassung berufungsgerichts stellt fortsetzung wettbewerbsverstoes abmahnung september neuen selbstndigen kndigungsgrund dar schon deshalb steht wirksamkeit auerordentlichen kndigung insoweit entgegen beklagte bereits juni kenntnis versto klgerin konkurrenzverbot erlangt gegenteilige auffassung berufungsgerichts htte folge unternehmer fortgesetztes vertragswidriges verhalten dauer ablauf ordentlichen kndigungsfrist hinnehmen msste ersten kenntnis gelangten versto innerhalb angemessener frist auerordentliche kndigung erklrt berufungsgericht verkennt dabei dauerhaftes vertragswidriges verhalten zuwarten unternehmers vertragsgemen verhalten unternehmer bleibt deshalb berechtigt abmahnung auszusprechen gleichwohl erfolgende fortsetzung vertragswidrigen verhaltens anlass fr auerordentliche kndigung vertragshndlervertrages nehmen iii alledem urteil berufungsgerichts bestand daher aufzuheben abs zpo senat entscheidet sache weiteren feststellungen bedarf sache endentscheidung reif abs zpo auerordentliche kndigung oktober wirksam hndlervertrag parteien sofortiger wirkung beendet steht klgerin geltend gemachte fest stellungsanspruch berufung klgerin klage abweisende urteil landgerichts daher zurckzuweisen ball dr hessel dr schneider dr achilles dr bnger vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil februar strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung februar sitzung februar denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schfer richter bundesgerichtshof nack dr wahl schluckebier dr kolz oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts mnchen mai ver worfen angeklagte trgt kosten rechtsmittels rechts wegen grnde landgericht nunmehr jahre alten angeklagten wegen mordes wegen versuchten mordes taten verbte etwa jhriger aufseher gestapo gefngnisses theresienstadt freispruch brigen lebenslanger freiheitsstrafe gesamtstrafe verurteilt revision angeklagten erfolg angeklagte aufseher nhe leitmeritz befindlichen gestapo gefngnis kleine festung theresienstadt damaliges protektorat bhmen mhren zeitraum ber hftlinge menschen jdischer abstammung angehrige widerstandsgruppen kriegsgefangene unmenschlichen bedingungen untergebracht denen nachweislich wahrscheinlich we sentlich mehr ums leben kamen insbesondere kriegsende entwickelte gestapo gefngnis vernichtungslager lagerkommandanten mihandelte berwiegen de teil aufseher rassenha hftlinge ttung hftlinge gehrte alltag kleinen festung erwhnt seien drei landgericht festgestellte vorflle jahre wurde jdischen zelle provisorischer galgen aufgebaut mehrere hftlinge muten galgen schlinge hals bank stellen hftling namens sohn wurde sodann befohlen bank wegzustoen vater erhngen nachdem sohn weigerte mute schlinge hals bank stellen aufseher zwangen vater bank wegzustoen sohn erhngt wurde mrz wurden zwei hftlinge deren flucht gescheitert ber mehrere tage grausam gefoltert aufseher banden leiterhnliche gestelle zerschlugen stcken gliedmaen gnadentod flehenden hftlinge blieben mehrere tage gestellen hngen aufseher befahlen sodann hftlingen mihandelten steinigen qualen verlngern sollten steinen zunchst beine zertrmmert schlielich erbarmte hftling zertrmmerte stein schdel opfer kalten januartag jahre befahl lagerkommandant zwei jdischen hftlingen hof nackt auszuziehen dritter hftling mute beiden nackten hftlinge gejohle herbeigerufenen aufseher denen angeklagte befand schlauch lange wasser bespritzen leben flehenden opfer schlielich zusammenbrachen unterkhlung starben insoweit wurde angeklagte befehl ttung hftlinge angelastet worden freigesprochen landgericht konnte weder tterschaft aktives tun unterlassen beihilfe nachweisen angeklagte tatzeit wachhabender wachstube unterstand ideologie rassenhasses verinnerlicht lie hiervon umgang hftlingen leiten galt aufsehern gefrchtetsten grausamsten gerierte herrscher ber leben tod nahm nichtige anlsse vorwand fr qulereien ttungen zwei vorflle gegenstand verurteilung september jdische hftlinge erntearbeiter feld blumenkohlernte eingesetzt angeklagte aufsicht fhrte bemerkte namentlich bekannter hftling blumenkohlkopf hemd versteckte schlug stock kopf hftlings scho mindestens zweimal bedingtem ttungsvorsatz kurzer entfernung brust bauchbereich gefangenen lie hftling bewutsein gettet liegen entfernte weitere schicksal hftlings niemand half bekannt tat landgericht versuchten mord niedrigen beweggrnden bewertet freiheitsstrafe elf jahren verhngt september meldete jdische ingenieur arbeitseinsatz sog urnenkommando mute asche krematorium bohuvice verbrannten leichen hftlingen eger kippen versehentlich wachstube zurck angeklagte veranlate hftling wachstube gebracht wurde lie schlagstock haselnuholz bringen schlug mehrmals voller wucht kopf schultern hftlings reaktionslos kopfber vorne strzte trat bedingtem ttungsvorsatz stiefeln gefangenen mehrmals wuchtig kopf hals brustkorb befahl hftlingen mihandelten totenkammer bringen verstarb tat landgericht mord niedrigen beweggrnden bewertet lebenslange freiheitsstrafe verhngt ii revision angeklagten erfolg errterung bedarf folgendes verhandlungsfhigkeit angeklagten tatsacheninstanz drei sachverstndigen beratene landgericht wege freibeweises festgestellt geistige zustand angeklagten altersgem psychische strung liegt allerdings leidet krperlichen gebrechen durchblutungsstrungen prostatakarzinom behandlung osteoporose hervorgerufen mu infolge schluckstrungen prierte kost flssignahrung nehmen zustand landgericht rztlicher empfehlung folgend dadurch rechnung getragen hauptverhandlung zwei stunden pro tag lngeren pause beschrnkt wurde gleichfalls freibeweisliche berprfung senat ergibt angeklagte hauptverhandlung landgericht verhandlungsfhig landgericht verhandlungsfhigkeit sorgfltig geprft daran zweifel hierbei rechtsfehler erkennbar revisionsgericht bedenken verhandlungs fhigkeit ausgehen vgl bghr stpo abs verhandlungsfhigkeit bgh urteil oktober str bgh beschlsse november str januar str november str beurteilende verhandlungsfhigkeit angeklagten fr revisionsverfahren vgl bghst gegeben angeklagte umstnden verhandlungsfhigkeit landgericht begrndeten fhigkeit ber einlegung rechtsmittels revision verantwortlich entscheiden zudem zweifelhaft angeklagte whrend dauer revisionsverfahrens wenigstens zeitweilig grundbereinkunft verteidiger ber fortfhrung rcknahme rechtsmittels lage entnimmt senat landgericht getroffenen feststellungen zudem stellungnahme rztlichen dienstes jva mnchen stadelheim januar anstaltsarzt dr landgericht frage verhandlungsfhigkeit tatsacheninstanz beraten verfat wurde danach zustand angeklagten seit inhaftierung verschlechtert rge landgericht protokoll kommissarischen vernehmung zeugen sterreichischen bezirksgericht josef stadt vernehmung durfte verteidiger dr teilneh men unrecht verwertet schon zulssig erhoben insbesondere mitgeteilt verteidiger verwertung rechtzeitig widersprochen bghr stpo anwesenheitsrecht bgh beschlu november str rge jedenfalls unbegrndet landgericht ausschlielich bekundungen zeugen hauptverhandlung gesttzt wurde zeugen protokoll kommissarischen vernehmung vorgehalten mehrere hauptverhandlung bekundete einzelheiten erwhnt fr aussageerweiterung hauptverhandlung landgericht plausible erklrung gefunden deshalb allein aussage hauptverhandlung gesttzt beruht urteil kommissarischen vernehmung beweiswrdigung hlt sachlich rechtlicher prfung stand gilt fr berzeugung landgerichts zuverlssigkeit angaben belastungszeugen beiden taten landgericht jeweils augenzeugen tat gehrt beiden zeugen sowohl irrtum bewute falschaussage rechtsfehlerfrei ausgeschlossen zudem wurden deren angaben weitere beweismittel zumindest mittelbar besttigt erste tat damals etwa jhrige zeuge mals gast familie feld bewirtschaftete bekundet freund dorfbewohnern besonders brutal bekannten angeklagten aufmerksam gemacht worden kleinen anhhe stehend entfernung metern pltzlich geschrei wahrgenommen dabei tat angeklagten gesehen gehrt angeklagte jdische schweine schweine sauhaufen brllte angeklagten hauptverhandlung wiedererkannt vorfall gestapo gefngnis herumgesprochen ehemalige hftling bekundet davon rede angeklagte hftling wegen blden blumenkohls erschossen zweite tat damals etwa jhrige hftling bekun det ber nahezu fotografisches gedchtnis verfgt deshalb przise angaben kleinsten details konnte zeugen befohlen worden hof wachstube strafe stehen ausgestreckten armen gesicht wand ziegelsteine halten mute dabei konnte entfernung metern tat beobachten exakt wiedergeben zeuge schilderte zudem gesprch hofkommandanten mitgliedern urnenkommandos folgenden tag name getteten ergibt her seit fnft ferner erfuhr zeuge kriegsende mithftling gesehen leichnam opfers angeklagten leichenverbrennungshalle verbrannt worden sei strafzumessung rechtsfehlerfrei verhngung lebenslangen freiheitsstrafe fr vollendeten mord rechtlich geboten rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung eigenstndiger strafmilderungsgrund exakt bestimmenden herabsetzung strafe fhren mu liegt lange verfahrensdauer auergewhnlich lange abstand tat urteil jahren sonstige milderungsgrnde knnen auergewhnlichen strafrahmenverschiebung abs nr stgb fhren soweit zeitaspekt betrifft differenzieren verfahrensverlngerungen rechtsstaatswidrige verzgerungen justizorgane verursacht worden gesamtdauer verfahrens zeitlichen abstand tat urteil bghr stgb abs verfahrensverzgerung bverfg kammer beschlu juni bvr artikel abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip grundgesetzes garantiert beschuldigten strafverfahren recht faires rechtsstaatliches verfahren prozegrundrecht fordert angemessene beschleunigung verfahrens bverfg kammer njw nstz artikel abs satz mrk garantiert recht angeklagten gerichtliche entscheidung innerhalb angemessener frist angemessene frist beginnt beschuldigte ermittlungen kenntnis gesetzt endet rechtskrftigen abschlu verfahrens fr angemessenheit dabei gesamte dauer beginn ende frist abzustellen schwere art tatvorwurfs umfang schwierigkeit verfahrens art weise ermittlungen neben eigenen verhalten beschuldigten sowie ausma andauern verfahrens verbundenen belastungen beschuldigten bercksichtigen bghr mrk art abs satz verfahrensverzgerung bezugnahme bverfg njw vgl bgh stv stv schon hinblick art abs satz mrk normierte beschleunigungsgebot auslegung europischen gerichtshof fr menschenrechte blick bedeutung rechtsstaatsgebot grundgesetzes geforderten verfahrensbeschleunigung mssen rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung bewirkten konventionsversto folgen gezogen entspricht stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bghr stgb abs verfahrensverzgerung bgh wistra folgen bestehen darin verletzung beschleunigungsgebots ausdrcklich festzustellen ma eigenstndigen strafmilderungsgrundes rechnerisch exakt bestimmen bverfg kammer njw nstz unabhngig strafmilderungsgrund konventionsverstoes rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung kommt berdurchschnittlich langen verfahrensdauer eigenstndige strafmildernde bedeutung insbesondere verfahren verbundenen belastungen angeklagten bercksichtigen strafmilderungsgrund gegeben auergewhnlich lange verfahrensdauer sachliche grnde strafverfolgungsorganen vertreten bghr stgb abs verfahrensverzgerung schlielich lange zeitspanne begehung tat aburteilung neben rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerung langen verfahrensdauer wesentlicher strafmilderungsgrund dabei dauer strafverfahrens ankommt bgh stv stv stv bghr stgb abs verfahrensverzgerung bgh beschlsse mrz str september str november str strafe mildern tat tatschlichen grnden lange jahre unbekannt geblieben bgh nstz danach gilt aa rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung liegt staatsanwaltschaft dortmund zentralstelle nordrhein westfalen fr bearbeitung nationalsozialistischen massenverbrechen ermittelte schon seit angeklagten wegen theresienstadt verbten ver brechen abgeurteilten taten bekannt standen jedoch zusammenhang aufseherttigkeit angeklagten gehrten somit selben ermittlungskomplex schon umstand april ermittlungen fnfmal eingestellt ersichtlich wegen jeweils neu bekannt gewordener tatsachen aufgenommen worden verdeutlicht ermittlungsbehrden bemht sachverhalt gebotenen nachdruck aufzuklren zureichende tatschliche anhaltspunkte fr abgeurteilten taten wurden erstmals aussage zeugen staatsanwaltschaft prag oktober bekannt drei monate spter januar leitete staatsanwaltschaft mnchen ermittlungsverfahren ganz weiteres jahr darauf dezember erhob anklage schon januar erffnete landgericht hauptverfahren hauptverhandlung begann drei monate spter april mai erging urteil sachverhalt scheidet rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung verfahren wurde gegenteil seit bekanntwerden taten vielmehr zgig betrieben bb allerdings liegt beginnend ab berdurchschnittlich lange verfahrensdauer gesamtkomplexes sachliche grnde verfahrenskomplex verbundenen belastungen insbesondere mehrfachen einstellungen wiederaufnahmen ermittlungen kommen strafverfahren auslndische behrden hinzu angeklagte wurde auerordentlichen volksgericht litomerice abwesenheit tode verurteilt urteil wurde erst kreisgericht usti nad labem wiederaufnahmeverfahren aufgehoben ermittlungsverfahren staatsanwaltschaft graz wurde wegen un bekannten aufenthalts eingestellt umstnde htten zeitigen freiheitsstrafe mildernd auswirken mssen cc zeitigen freiheitsstrafe wre lange zeitspanne tat aburteilung fast jahren gleichfalls bestimmender strafmilderungsgrund lange verfahrensdauer lange zeitspanne tat aburteilung milderungsgrnde aufgrund lebensumstnde angeklagten gesundheitszustand alter bisherige straffreiheit knnen taten vorliegenden art jedoch fhren auergewhnliche umstnde anzunehmen ausma tterschuld erheblich mindern anstelle lebenslanger freiheitsstrafe strafrahmen abs nr stgb treten mte aa bundesverfassungsgericht juni bverfge entschieden absolut angedrohte lebenslange freiheitsstrafe verfassungsrechtlich unbedenklich richter gesetzes wegen mglichkeit offenbleibt subsumtion konkreter flle abstrakte norm strafe kommen verfassungsrechtlichen grundsatz verhltnismigkeit vereinbar konkreten fall polizeibeamter rauschgift handelte erpressenden abnehmer heimtckisch straftat verdecken erschossen bewertete bundesverfassungsgericht allerdings auergewhnlich verwirkte lebenslange freiheitsstrafe unverhltnismig wre entscheidung betraf insbesondere mordmerkmale heimtkkisch straftat verdecken bundesverfassungsgericht bundesgerichtshof aufgabe bertragen lsung finden vorgaben gerecht bb beschlu mai groe senat fr strafsachen bundesgerichtshofs bghst hilfe kriteriums auergewhnlichen umstnde grund verhngung lebenslanger freiheitsstrafe unverhltnismig erscheint ergnzung rechtsfolgenseite mordparagraphen vorgenommen heimtckefllen mordmerkmal gegenstand vorlageverfahrens tritt rechtsfolgenseite mordes stelle lebenslanger freiheitsstrafe strafrahmen abs nr stgb auergewhnliche umstnde vorliegen ausma tterschuld erheblich mindern konkret entschiedenen fall angeklagte ehefrau onkel vergewaltigt worden onkel tat berhmt heimtckisch erschossen frage fllen auergewhnlichen umstnde anzunehmen groe senat fr strafsachen bundesgerichtshofs ausgefhrt abschlieende definition aufzhlung fllen heimtckischer ttung verdrngung absoluten strafdrohung abs stgb fhrenden auergewhnlichen umstnde mglich notstandsnahe ausweglos erscheinende situation motivierte groer verzweiflung begangene tiefem mitleid gerechtem zorn grund schweren provokation verbte taten knnen umstnde aufweisen ebenso taten opfer verursachten stndig neu angefachten zermrbenden konflikt schweren krnkungen tters opfer gemt immer heftig bewegen grund cc fallgestaltungen bundesgerichtshof folgezeit strafrahmenverschiebung gebilligt bzw rechtlich geboten angenommen nstz heimtckemord ehefrau ehemann schwer mihandelt worden ausweglos erscheinenden situation befand nstz heimtckemord gewaltttigen krperlich berlegenen erpresser hingegen bundesgerichtshof habgiermord bghst arzt vermgende rentnerin gettet strafrahmenverschiebung abgelehnt fllen mordes wegen ttung habgier lebenslange freiheitsstrafe wegen auergewhnlicher umstnde sinne bghst zeitige freiheitsstrafe abs nr stgb ersetzt bundesverfassungsgericht lediglich mordmerkmalen heimtcke verdeckung straftat kollision verhltnismigkeitsgrundsatz fr mglich gehalten fall grenzsoldat ddr brger bundesrepublik deutschland westen grenze berschritten erscho bundesgerichtshof nstz rr mordmerkmal heimtcke verneint grundlage feststellungen angefochtenen urteils totschlag erkannt jahre zurckliegende tat auergewhnliche umstnde geprgt strafrahmenverschiebung geboten htten bedurfte deshalb bundesgerichtshof entscheidung beim heimtcke mord blow platz jahre bghst freiheitsstrafe sechs jahren bundesgerichtshof strafmarevision staatsanwaltschaft verworfen dabei offen gelassen seitherigen rechtsprechung fr strafrahmenverschiebung ausschlielich tatbezogene umstnde abgestellt fr ausnahmeflle festzuhalten sei denen entschiedenen fall tat urteil mehr jahre liegen zweifelhaft angeklagte fr erneute verhandlung landgericht verhandlungsfhig wrde htte zurckverweisung sache hoher wahrscheinlichkeit einstellung verfahrens gefhrt sachlage rechtskraft vorrang offen bleiben tterbezogenen mordmerkmal niedrigen beweggrnde berhaupt strafrahmenverschiebung betracht kommen aa zeitaspekt langen verfahrensdauer lange zurckliegenden tatzeit fllen vorliegenden art auergewhnlicher umstand grund verhngung lebenslanger freiheitsstrafe unverhltnismig wre derartige taten schwierige ermittlungen gekennzeichnet langen verfahrensdauer fhren knnen gerade deshalb knnen taten oft erst vielen jahren aufgeklrt grnden gesetzgeber zunchst verjhrungsfristen fr verfolgung taten mehrfach verlngert berechnungsgesetz april bgbl str ndg august bgbl schlielich verjhrung taten vorliegenden art gnzlich beseitigt str ndg juli bgbl entnehmen gesetzgeber kenntnis umstnde typischen lebensumstnde voraussehbar hochbetagten angeklagten unverjhrbare verfolgbarkeit milderung absolut angedrohten lebenslangen freiheitsstrafe fr mord gewollt gesetzgeberische wille zeigt besonders deutlich daran str ndg zwei jahre entscheidung bundesverfassungsgerichts juni bverfge beschlossen wurde gesetzgeber anla sah bsolute strafdrohung fr mord ndern bb zudem verbietet vergleichbarkeit vorliegenden falles fallgestaltungen denen rechtsprechung bundesverfassungsgerichts bundesgerichtshofs lebenslange freiheitsstrafe wegen erheblich geminderter schuld verfassungs wegen unverhltnismig wre schfer nack schluckebier wahl kolz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb januar verfahren vollstreckbarerklrung teilschiedsspruchs nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs schiedsgericht abs fall zpo verpflichtet partei vorgelegten unterlagen partei bermitteln unterlagen partei bereits bekannt bgh beschluss januar zb olg frankfurt main ecli de bgh bizb zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr koch dr lffler richterin dr schwonke richter feddersen beschlossen rechtsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts frankfurt main zivilsenat mrz kosten antragsgegners zurckgewiesen gegenstandswert grnde antragsteller verfgte ber liegenschaften errichtung golfanlage nutzen trat antragsgegner verhandlungen ber zusammenarbeit abschluss kooperationsvertrags schiedsvertrags oktober sowie notariellen unterpachtvertrags notariellen untererbbaurechtsvertrags mai fhrten etwa ab jahr kam parteien unstimmigkeiten ber kooperationsvertrag ergebenden pflichten deren erfllung antragsgegner erklrte schreiben april september dezember unterschiedlichen grnden jeweils auerordentliche kndigung kooperationsvertrags antragsteller gefhrten schiedsverfahren soweit fr rechtsbeschwerdeverfahren bedeutung zwei mndlichen verhand lungen november teilschiedsspruch ergangen schiedsgericht unwirksamkeit kndigungen festgestellt sowie ber weitere sachantrge antragstellers nachteil antragsgegners entschieden antragsteller vollstreckbarerklrung teilschiedsspruchs beantragt antragsgegner entgegengetreten aufhebung teilschiedsspruchs begehrt oberlandesgericht teilschiedsspruch fr vollstreckbar erklrt dagegen richtet rechtsbeschwerde antragsgegners ii rechtsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts gesetzes wegen statthaft abs satz nr zpo abs nr fall zpo genannte entscheidung oberlandesgerichts ber antrag betreffend vollstreckbarerklrung schiedsspruchs ff zpo findet gem abs satz zpo rechtsbeschwerde statt rechtsbeschwerde zulssig abs zpo begrndet antrag vollstreckbarerklrung gem abs satz zpo aufhebung schiedsspruchs abzulehnen abs zpo bezeichneten aufhebungsgrnde vorliegt rechtsbeschwerde trgt antragsgegner angriffs verteidigungsmittel geltend knnen abs nr buchst fall zpo vollstreckung schiedsspruchs fhre ffentlichen ordnung ordre public widersprechenden ergebnis abs nr buchst fall zpo schiedsgericht antragsgegner entgegen abs zpo schiedsgericht antragsteller vorgelegte anlagenkonvolut bermittelt anspruch antragsgegners gewhrung rechtlichen gehrs verletzt rechtsbeschwerde erfolg oberlandesgericht recht angenommen schiedsgericht dadurch antragsgegner antragsteller vorgelegte anlagenkonvolut bermittelt abs zpo verstoen antragsgegner weder geltendmachung angriffs verteidigungsmitteln gehindert anspruch rechtliches gehr verletzt daher offenbleiben antragsgegner unterbliebene bermittlung abschriften anlagenkonvoluts unterlaufenen versto abs zpo oberlandesgericht angenommen rechtzeitig gergt daher ohnehin mehr geltend konnte feststellungen oberlandesgerichts antrags gegner inhalt schiedsgericht antragsteller vorgelegten anlagenkonvoluts bekannt oberlandesgericht festgestellt schiedsgericht antragsteller vorgelegte anlagenkonvolut vortrag antragstellers jahren parteien geschlossenen vertrge insbesondere teilschiedsspruch fr rechtsbeziehung parteien magebenden kooperationsvertrag oktober enthalten antragsgegner geltend gemacht vertragsunterlagen bekannt seien ferner konkreten anhaltspunkte fr original abweichenden inhalt vorgelegten unterlagen vorgetragen inhalt teilschiedsspruchs biete entgegen auffassung antragsgegners konkreten anhaltspunkte dafr schiedsgericht anlagenkonvolut gegenber wortlaut originalurkunden vernderte vertragsunterlagen vorgelegen htten oberlandesgericht recht angenommen abs zpo schiedsgericht verpflichtet partei vorgelegten unterlagen partei bermitteln unterlagen partei bereits bekannt mnchkomm zpo mnch aufl rn partei dadurch unterlagen bermittelt weder geltendmachung angriffs verteidigungsmitteln gehindert anspruch rechtliches gehr verletzt aa gem abs fall zpo schriftstze dokumente sonstigen mitteilungen schiedsgericht partei vorgelegt partei kenntnis bringen bb bereits wortlaut abs fall zpo legt entgegen ansicht rechtsbeschwerde nahe schiedsgericht verpflichtet partei vorgelegten unterlagen partei bermitteln partei unterlagen bereits bekannt vorschrift bestimmt entgegen darstellung rechtsbeschwerde smtliche unterlagen partei schiedsverfahrens einreicht partei bermitteln ordnet vielmehr lediglich gegner vorgelegten unterlagen kenntnis bringen partei antragsgegner bereits kenntnis bestimmten schriftstck schriftstck mehr kenntnis gebracht cc zweck zpo anspruch rechtliches gehr konkretisieren vgl begrndung regierungsentwurf gesetzes neuregelung schiedsverfahrensrechts bt drucks folgt abs zpo partei vorgelegte unterlagen bezieht partei schiedsverfahrens bereits bekannt bereits vorliegenden bekannten unterlagen partei uern schiedsgericht bermittelt dd oberlandesgericht recht angenommen lass besteht abs zpo fr bermittlung partei vorgelegten unterlagen partei strengere anforderungen entnehmen zivilprozess fr verfahren staatlichen gerichten gelten abs satz zpo sollen parteien schriftstzen gericht einreichen fr zustellung erforderliche anzahl abschriften schriftstze deren anlagen beifgen gilt abs satz fall zpo fr anlagen gegner urschrift abschrift vorliegen danach vorlage abschriften anlagen bermittlung gegner erforderlich anlagen gegner urschrift abschrift vorliegen allerdings gilt grundsatz mndlichen verhandlung schieds richterlichen verfahren gegensatz gerichtlichen verfahren vgl abs zpo schriftstze verfahren schiedsgerichten daher weitaus strkere bedeutung verfahren staatlichen gerichten vgl bt drucks umstnde sprechen entgegen ansicht rechtsbeschwerde jedoch fr annahme schiedsrichterlichen verfahren seien abs zpo gerichtlichen verfahren abs zpo partei vorgelegten unterlagen partei bermitteln bereits vorliegen bekannt bestimmungen abs zpo abs zpo gleichermaen konkretisierte anspruch rechtliches gehr erfordert gericht par teien unterlagen bermittelt denen bereits kenntnis denen daher ohnedies stellung nehmen knnen ee erffnung mglichkeit manipulationen unterlagen partei aufzudecken geboten abs zpo dahin auszulegen partei vorgelegten unterlagen partei bermitteln partei bereits ber urschriften abschriften betreffenden unterlagen verfgt verpflichtung schiedsgerichts abs zpo partei vorgelegten unterlagen partei kenntnis bringen dient zweck parteien aufdeckung prozessordnungswidrigen sogar strafbaren verhaltens prozessgegners ermglichen setzt vielmehr ordnungsgemes prozessuales verhalten parteien voraus lediglich anspruch parteien rechtliches gehr konkretisieren schiedsgericht daher jedenfalls streitfall konkreten anhaltspunkte dafr bestehen partei vorgelegten unterlagen partei bereits vorliegenden unterlagen inhaltlich abweichen verpflichtet partei vorgelegten unterlagen bermitteln brigen bermittlung partei vorgelegten ab schriften unterlagen partei weder schiedsrichterlichen gerichtlichen verfahren gewhrleisten partei etwaige manipulationen gericht vorgelegten abschriften unterlagen aufdecken partei bermittelten abschriften unterlagen mssen gericht vorgelegten abschriften unterlagen bereinstimmen partei bereinstimmung gericht gegner vorgelegten unterlagen vorliegenden unterlagen daher zuverlssig einsichtnahme verfahrensakte berprfen tragsgegner mglichkeit beiden mndlichen verhandlungen schiedsgericht gebrauch gemacht iii danach rechtsbeschwerde beschluss ober landesgerichts kosten antragsgegners abs zpo zurckzuweisen bscher koch schwonke lffler feddersen vorinstanz olg frankfurt main entscheidung schh sch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klgerin kosten beschwerdeverfahrens tragen abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt ausgewiesene wert anlage provisionszahlungen beeintrchtigt worden davon ausgegangen provisionen htten investitionen fondsimmobilie geschmlert beschwerde insoweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgerin aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch lehmann richterin dr brockmller richter dr schoppmeyer september beschlossen senat beabsichtigt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts braunschweig august gem zpo zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen streitwert festgesetzt grnde klgerin beantragte mrz fondsgebund ene rentenversicherung beklagten abzuschlieen vermittl erin beklagten nahm antrag bergab klgerin gelegenheit verschiedene unterlagen insbesondere ve rtragsbestimmungen einschlielich allgemeinen versicherungsbedi gungen sowie dreiseitiges formular informationen gem vvg vvg formular befand zweiten seite widerrufsbelehrung deren text farblich unterlegt beklagte nahm antrag bersandte klgerin schreiben mrz versicherungsschein versicherungsbeginn april klgerin zahlte einmalprmie schreiben februar kndigte versicherung beklagte errechnete rckkaufswert zahlte kl gerin anwaltsschreiben januar widerrief se vertrag erklrte stehe unbegrenztes widerrufsrecht meint beklagte ordnungsgem ber risiken vertrags belehrt sei informationspflichten vollstndig nachgekommen klage begehrt klgerin soweit interesse zahlung weiterer nebst zinsen auergerichtlicher nwaltskosten klage beiden instanzen erfolg geblieben revision verfolgt klgerin klage ii voraussetzungen fr zulassung revisio sinne abs satz zpo liegen rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo zulassungsgrnde abs satz zpo bestehen landgericht revision tenor urteils zugelassen jedoch fehlt begrndung warum revision zuzulassen sei erkennbar warum landgericht veranlasst gesehen revision zuzulassen insbesondere sache grundstzliche bedeutung frage voraussetzungen widerrufsbelehrung deutlich gestaltet hchstrichterlichen rechtspr echung geklrt senatsurteile januar iv zr versr oktober iv zr versr rn senatsbeschluss mai iv za versr rn bgh beschluss november zr versr revision zeigt gesichtspunkte aufgrund klrungsbedarf bestehen knnte frage voraussetzungen widerruf srecht abs satz vvg erlischt kommt festste llungen landgerichts streitfall festgestellt klgerin erteilte widerrufsbelehrung ordnungsgem wirksam we iteren voraussetzungen abs satz vvg zugang ende mrz klgerin versandten versicherungsscheins vollstndig erfllt klgerin anwaltsschreiben januar vertragserklrungen widerrief widerrufsfrist ge abs abs vvg bereits abgelaufen erfolg greift revision feststellungen landgerichts aa revisionsrechtlich beanstandenden feststellungen berufungsgerichts klgerin wirksam ber wide rrufsrecht belehrt worden berufungsgericht revisionsrechtlich beansta ndender weise festgestellt widerrufsbelehrung deutlich gestaltet anforderungen abs satz nr vvg erfllt soweit widerrufsbelehrung umrahmt farblich unterlegt handelt abs satz vvg unerhebliche abweichung musterwiderrufsbelehrung dagegen setzt revision eigene wrdigung revisionsrechtlich beachtliche fehler zeigt insbesondere trifft widerrufsb elehrung drucktechnisch ausreichend hervorgehoben sei iderrufsbelehrung ber fast halbe seite erstreckt be rschrift zwischenberschriften fett gedruckt gesamte text farblich unterlegt weist wrdigung berufungsgerichts belehrung beim flchtigen lesen auffalle ausreichend markant sei revisionsrechtlich erheblichen fehler steht entgegen widerrufsbelehrung innerhalb dreise itiges formulars informationen gem vvg vvg efand klgerin gem abs satz nr vvg fr fristbeginn erforderlichen informationen abs vvg abgabe vertragserklrung erhalten berufungsgericht ebenfalls festgestellt revision erhebt hiergegen ke ine rgen versicherungsschein beklagte klgerin schreiben mrz zugesandt klgerin unstreitig zugegangen bb begann tgige widerrufsfrist jedenfalls ende mrz laufen abs satz vvg erst januar erklrte widerruf klgerin mithin versptet revision klgerin aussicht erfolg landgericht klage recht abgewiesen klgerin revisionsrechtlich beanstandenden feststellungen landgerichts widerrufsrecht mehr zustand mayen felsch dr brockmller lehmann dr schoppmeyer vorinstanzen ag salzgitter entscheidung lg braunschweig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet juli preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja inso erffnung insolvenzverfahrens erfllung verbindlichkeit schuldner geleistet worden obwohl verbindlichkeit insolvenzmasse erfllen leistende befreit zeit leistungserfolg verhindern vermochte verfahrenserffnung kenntnis erlangt bgh urteil juli ix zr lg neubrandenburg ag neubrandenburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts neubrandenburg mai kosten beklagten magabe zurckgewiesen zugesprochene betrag prozentpunkten ber basiszinssatz verzinsen rechts wegen tatbestand klger verwalter februar erffneten insolvenzverfahren ber vermgen gmbh fortan schuldnerin erffnung wurde februar internet februar bundesanzeiger verffentlicht schuldnerin beklagten schden einbruchsdiebstahl versichert regulierung insolvenzerffnung eingetretenen versicherungsfalls bersandte beklagte postanschrift schuldnerin februar scheck ber sptestens mrz zugegangenen schreiben februar zeigte klger beklagten erffnung insolvenzverfahrens for derte zahlung versicherungsleistung mrz wurde scheck eingelst klger einlsungsbetrag erhielt zahlung nebst zinsen gerichtete klage beiden instanzen erfolgreich berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision ausnahme angegriffenen zinshhe unbegrndet berufungsgericht angenommen beklagte knne fr erst erffnung insolvenzverfahrens vorgenommene zahlung erfolg schutz guten glaubens satz inso berufen fehlende kenntnis verfahrenserffnung beklagte darzulegen beweisen sei darlegungslast nachgekommen zahlung scheck trete erfllung erst einlsung schecks barzahlung gutschrift zeitpunkt sei mageblich dafr beklagte kenntnis verfahrenserffnung gehabt mrz beklagte bereits kenntnis insolvenzerffnung gehabt schreiben klgers sptestens mrz zugegangen sei versicherungsunternehmen organisationsstrukturen mglicherweise derart ausgestaltet seien eingehende information sachbearbeiter unverzglich vorgelegt wrde sei zeitraum fnf tagen eingegangene information beklagten zugegangen bewerten ii hlt rechtlicher berprfung ergebnis stand beklagte leistungsverpflichtung versicherungsverhltnis fei geworden erffnung insolvenzverfahren geht abs inso empfangszustndigkeit fr leistungen insolvenzmasse gehrenden forderungen erbracht insolvenzverwalter ber jaeger windel inso rn mnchkomm inso ott vuia aufl rn hk inso kayser aufl rn parteien vorgetragen scheckzahlung beklagten versicherungsvertrag zulssige leistung erfllungs statt gem abs bgb erbracht worden deshalb konnte beklagte scheck mangels einigung klger erfllungshalber hingeben deckungspflicht erst erfllen scheck ordnungsgem eingelst wurde vgl bghz entsprechend abs bgb trug beklagte gefahr kosten scheckbermittlung glubiger vgl bgh urt juli viii zr zip ii bermittlung klger streitfall insoweit gescheitert scheck hnde organwalters mehr empfangszustndigen insolvenzschuldnerin gelangt klger weitergeleitet eingelst worden beklagte aufgrund einlsung insolvenzschuldnerin verpflichtung versicherungsvertrag freige worden klger nochmalige leistung anspruch genommen beurteilt satz inso allgemeinen gefahrtragungsgrundsatz abs bgb revisionserwiderung meint satz inso leistende befreit zeit leistung insolvenzschuldner erffnung verfahrens kannte beklagte trifft darlegungs beweislast dafr erffnung insolvenzverfahrens gekannt leistungshandlung bersendung schecks ffentlichen bekanntmachung verfahrenserffnung vorgenommen vgl bgh urt dezember ix zr zip rn mageblich fr bergang beweislast zeitpunkt bekanntmachung abs satz inso bewirkt gilt hk inso kayser aao rn ffentliche bekanntmachung verffentlichung internet erfolgt land mecklenburg vorpommern abs satz abs satz inso juni geltenden fassung verbindung satz verordnung ffentlichen bekanntmachungen insolvenzverfahren internet februar bgbl eingerumten mglichkeit entsprechenden verffentlichung gebrauch gemacht ziffer verwaltungsvorschrift justizministeriums mecklenburg vorpommern september iii sh amtsbl erfolgten ab januar ffentlichen bekanntmachungen insolvenzverfahren ausschlielich internet abs satz inso juni geltenden fassung daneben vorgeschriebene erst februar erfolgte verffentlichung bundesanzeiger kommt fr zeitpunkt ffentlichen bekanntmachung gem abs inso vgl keller zip ffentliche bekanntmachung demzufolge internetverffentlichung ablauf februar montag bewirkt worden abs satz inso abs zpo leistende vertrauen empfangszustndigkeit glubigers inso geschtzt erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen solange unbekannt geblieben leistungserfolg verhindern vermag jaeger windel aao rn hk inso kayser aao rn uhlenbruck inso aufl rn lke kbler prtting bork inso rn fk inso app aufl rn hmbkomm inso kuleisa aufl rn braun kroth inso aufl rn nerlich rmermann wittkowski inso rn smid inso aufl rn graf schlicker scherer inso rn hess insolvenzrecht inso rn hsemeyer insolvenzrecht aufl rn fun ebenso frheren recht jaeger henckel ko aufl rn hiervon abweichende ansicht zeitpunkt leistungshandlung fr mageblich hlt mnchkomm inso ott vuia aao rn frheren recht ebenso kilger schmidt insolvenzgesetze aufl ko anm hierfr bgb bereinstimmenden schutzzweck beruft bercksichtigt unterschiede bgb satz inso hinreichend aa vorschrift bgb allgemeine prinzip entnommen schuldner stets geschtzt zeitpunkt letzten leistungshandlung unkenntnis wirklichen rechtslage befunden jaeger windel aao magebliche zeitpunkt vielmehr fr schuldnerschutz dienende vorschrift normzweck abzuleiten bgb liegt vorstellung zugrunde schuld ner zutun abtretung erfolgt rechtsstellung mglichst beeintrchtigt bghz bgh urt mrz ix zr wm nachteilen abtretung geschtzt sollen zustzlichen verpflichtungen treffen bghz bb bgb satz inso risikolagen schutzzwecke verschieden fllen bgb gibt kenntnis schuldners leistungsschutz begrenzt individualinteresse zessionars vorrang wirksame leistung zedenten vorher gem abs bgb herausverlangen gefahr anspruchsvereitelnden verfgung zedenten ordentlichen geschftsverkehr vollstreckungszugriffs glubigern zedenten risiko insolvenz droht vergleichbare gefahren drohen insolvenzverwalter konkursordnung fllt leistung drittschuldners insolvenzschuldner gem abs inso masse trotz fehlleitung unterliegt leistungsgegenstand zwangsvollstreckung neuglubiger insolvenzschuldners abs inso dritte knnen daran rechte erwerben abs inso risikolage inso rechnung tragen fllen bgb entsprechendes gegenber steht liegt darin insolvenzverwalter abs inso verfgungsmacht unterstehenden leistungsgegenstand ungetreuen insolvenzschuldner vorenthalten streitfall satz inso drittschuldnern billigkeitsgrnden eingerumte gutglaubensschutz gewhrt deshalb bgb mindestma sicherheit stellt vielmehr besondere vergnstigung dar schon bghz abs ko dient zugleich ffentlichen interesse effektiven insolvenzverfahren regelungsziel entspricht leistenden weitergehende obliegenheiten bgb aufzuerlegen darauf abzustellen drittschuldner leistung zurckrufen risiko treuwidrigen verfahrensschuldners vorbeugen vgl jaeger windel aao hk inso kayser aao cc besttigt ergebnis gesetzliche wertung fr fall gutglubiger schuldner wirklichen erben erbscheinserben glubiger geleistet abweichend abs bgb fr kenntnis schuldners unrichtigkeit erbscheins leistung erbscheinserben bgb zeitpunkt entscheidend leistungserfolg vollendet staudinger schilken bgb neubearbeitung rn mnchkomm bgb mayer aufl rn siegmann hger bamberger roth bgb aufl rn erman schlter bgb aufl rn palandt edenhofer bgb aufl rn gelangt leistungsgegenstand kraft dinglicher surrogation rechtsanalogie abs abs nr abs abs abs bgb unmittelbar nachlass erbscheinserbe wirklichen erben erbschaftsbesitzer bgb herausgabe verpflichtet zwangsvollstreckung glubigern erbschaftsbesitzers nachlasssurrogate wirklichen erben zpo abgewehrt mnchkomm bgb helms aufl rn zustzlich wirkliche erbe abs bgb geschtzt demzufolge gefahr falle fehlleitung leistung wesentlich geringer glubigerrisiko zessionar schuldner zedenten vorschriften ber herausgabe ungerechtfertigten bereicherung vorgehen mssen hauptrisiko liegt hnlich inso unredlichen empfnger insolvenzschuldner erbscheinserben folgerung fllen inso geringere regressrisiko leistenden schuldners rechtfertigt bemhungen verhinderung leistungserfolges erwarten schutz unkenntnis fehlenden empfangszustndigkeit scheinglubigers gewhren unabwendbarkeit leistungserfolges andauert fr abweichende ansicht spricht entgegen auffassung revision entscheidend abs satz inso abs bgb getroffene regelung darauf beruht erwerber gang grundbuchverfahrens einfluss jaeger windel aao regel inso ebenso wenig anwendbar bgb vgl hierzu bgh urt oktober iii zr wm ferner bghz danach konnte beklagte verpflichtung erneuten leistung frei zeitpunkt einlsung schecks sperrung verhindern konnte kenntnis erffnung insolvenzverfahrens grundlage eigenen vortrags fall rechtsverkehr teilnehmende organisation rahmen zumutbaren sicherstellen ordnungsgem zugehenden rechtserheblichen informationen unverzglich entscheidenden personen weitergeleitet kenntnis genommen bghz bgh urt dezember ix zr zip rn entgegen auffassung revision beschrnkt rechtsprechung bankenbereich vgl bghz organisation darartigen internen informationssystem fehlt wissen einzelner mitarbeiter entscheidungstrgern gehren etwa posteingangsstelle beschftigt unmittelbar zurechnen lassen vgl bgh urt dezember aao mag dahinstehen jedenfalls mssen entscheidungstrger behandeln lassen htten wissen gehabt zeit verstrichen bestehen effizienten internen informationssystems bentigt worden wre kenntnis verschaffen zeitspanne angesichts standes modernen bround kommunikationstechnik gering veranschlagen vortrag beklagten sei innerhalb assekuranzblichen angemessenen bearbeitungszeit mindestens neun arbeitstagen erwarten erhalt erffnungsanzeige klgers mrz geeignete manahmen drohende scheckeinlsung ergreifen beklagte vorgetragen organisationsstruktur geschaffen kurzfristige kenntnisnahme inhaltes eilbedrftiger schreiben entscheidungstrger ermglicht frage angemessenen bearbeitungsfrist fr sachverhaltsaufklrung erfordernden leistungsantrag versicherten tun hierzu lg kln versr nachweis insolvenzerffnung ergab vielmehr unmittelbar laufende zahlungsvorgnge schuldnerin sofort anzuhalten vorgnge gab konnte bildschirm krzester zeit festgestellt kenntnisnahme mangels entsprechender organisatorischer vorsorge gewhrleistet beklagte behandeln lassen mrz folgetag eingelsten scheck sperren lassen konnte kenntnis erffnung insolvenzverfahrens gehabt htte iii ausspruch zinshhe hlt rechtlicher berprfung stand amtsgericht klger zinsen abs bgb zuerkannt klageforderung handelt indes entgeltforderung vorschrift abs bgb setzt vorgaben richtlinie eg juni palandt grneberg aao rn erwgungsgrund richtlinie unterfallen zahlungen versicherungsgesellschaften bewendet daher zinshhe abs satz bgb ganter raebel pape kayser grupp vorinstanzen ag neubrandenburg entscheidung lg neubrandenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bckeburg juni verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii wegen vergewaltigung verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte vergewaltigung schweren sexuellen missbrauchs kindes sowie sexuellen missbrauchs jugendlichen sieben fllen schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung zwei fllen wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern wegen sexuellen missbrauchs jugendlichen sieben fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt beanstandungen verfahrens allgemeine sachrge gesttzte revision entscheidungsformel ersichtlichen erfolg verurteilung fall ii urteilsgrnde bestand generalbundesanwalt einzelnen dargelegt fr tat anklage fehlt angesichts einsatzstrafe zwei jahren sechs monaten sowie verbleibenden einzelstrafen senat ausschlieen tatrichter wegfallende einzelstrafe zwei jahren fr fall ii geringere gesamtfreiheitsstrafe verhngt htte strafe zudem angemessen sinne abs stpo brigen berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil beschwerdefhrers ergeben hinblick geringen teilerfolg revision unbillig beschwerdefhrer gesamten kosten auslagen rechtsmittels belasten abs stpo tolksdorf miebach becker pfister hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter dr kayser prof dr gehrlein dr detlev fischer november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts juni kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandswert festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft brigen zulssig zpo jedoch unbegrndet weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo beklagte anfechtungsrechtlichen rckgewhranspruch inso insolvenzforderungen inso aufrechnen ausschluss folgt zweck anfechtung bgh urt dezember ix zr nzi mnchkomminso brandes aufl rn weiteren begrndung abge sehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz halbs zpo dr gero fischer prof dr gehrlein dr ganter dr kayser dr detlev fischer vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zb april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja sgb vii fr gerichtliche geltendmachung unfallversicherungstrger unternehmer falle schwarzarbeit zustehenden regressanspruchs abs sgb vii rechtsweg sozialgerichten zivilrechtsweg erffnet bgh beschluss april vi zb olg dresden lg dresden vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter galke richterin diederichsen richter sthr offenloch richterin dr oehler beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dresden august kosten klgerin zurckgewiesen beschwerdewert grnde beklagte betreibt taxi mietwagenunternehmen klgerin trgerin gesetzlichen unfallversicherung verlangt beklagten abs sgb vii erstattung aufwendungen fr heilbehandlung fr beklagten ttigen jedoch einzugsstelle datenstelle trger rentenversicherung gemeldeten taxifahrers erbracht nachdem fahrgast berfallen schwer verletzt worden beklagte wendet erstattungspflicht begrndung taxifahrer sei versicherungspflichtiger arbeitnehmer selbstndiger unternehmer fr ttig geworden landgericht rechtsweg ordentlichen gerichten fr unzulssig erklrt rechtsstreit sozialgericht verwiesen beschwerdegericht sofortige beschwerde klgerin zurckgewiesen hiergegen wendet klgerin beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii gem abs satz nr zpo abs satz gvg statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde unbegrndet beschwerdegericht zutreffend ergebnis gelangt streitfall abs nr sgg rechtsweg sozialgerichten erffnet insbesondere ordentlichen gerichten zugewiesene brgerliche rechtsstreitigkeit sinne gvg handelt beschwerdegericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt beim anspruch abs sgb vii handle sonderrecht trgers ffentlicher aufgaben trger gesetzlichen unfallversicherung zustehen knne anspruch zivilrechtlichen vertragsstrafe vergleichbar sei komme erster linie strafcharakter allein ausbung ffentlicher gewalt handelnder hoheitstrger gebrauch drfe fr ffentlich rechtliche streitigkeit spreche ferner kriterium sachnhe regressverhltnis trger gesetzlichen unfallversicherung unternehmer abs sgb vii entscheidend geprgt normen sozialversicherungsrechts nmlich melde beitrags aufzeichnungs pflichten unternehmer sgb iv sgb vii deren verletzung tatbestand schwarzarbeit erflle abs nr schwarzarbg ffentlich rechtliche einordnung vergleichende betrachtung erwgungen bekrftigt bundesgerichtshof veranlasst htten rckgriffsanspruch rvo vorgngernorm abs sgb vii zivilrecht unterstellen systematischen einordnung regelung sgb vii ergebe gesetzesbegrndung lasse eindeutige aussage rechtsweg entnehmen abgesehen davon lasse anspruch abs sgb vii entgegen gesetzesbegrndung gelufige systeme einordnen stelle sgb vii eher fremdkrper dar beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand ersatzanspruch unfallversicherungstrgers abs sgb vii entsteht unternehmer schwarzarbeit gesetzes bekmpfung schwarzarbeit illegalen beschftigung schwarzarbeitsbekmpfungsgesetz schwarzarbg juli bgbl erbringen dadurch bewirken beitrge kapitel sgb vii richtiger hhe rechtzeitig entrichtet abs nr schwarzarbg leistet schwarzarbeit wer dienstoder werkleistungen erbringt ausfhren lsst dabei arbeitgeber unternehmer versicherungspflichtiger selbstndiger grund dienst werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen melde beitrags aufzeichnungspflichten erfllt fr gerichtliche geltendmachung anspruchs abs sgb vii rechtsweg ordentlichen sozialgerichten gegeben hchst richterlich bislang geklrt literatur instanzrechtsprechung beurteilen frage unterschiedlich aa ansicht handelt abs sgb vii zivilrechtliche anspruchsgrundlage rechtsweg ordentlichen gerichten erffnet lg erfurt sg mannheim urteil november unverffentlicht leube sgb bereiter hahn mehrtens gesetzliche unfallversicherung sgb vii rn stand juni nehls hauck noftz sgb vii rn stand dezember keller meyer ladewig keller leitherer sgg aufl rn erfk rolfs aufl sgb vii rn wussow schneider unfallhaftpflichtrecht aufl kap rn bultmann plagemann mnchener anwaltshandbuch sozialrecht aufl rn koppenfels spies kreikebohm spellbrink waltermann kommentar sozialrecht aufl sgb vii rn ferner giesen henssler willemsen kalb arbeitsrecht kommentar aufl sgb vii rn ders festschrift leinemann indessen anspruch bejaht unternehmer ff sgb vii zivilrechtlich haften wrde jeweils explizit absatz einzugehen geigel wellner haftpflichtprozess aufl kap rn geigel freymann aao kap rn schmitt sgb vii aufl rn lauterbach dornbusch fischermeier lwisch fachanwaltskommentar arbeitsrecht aufl sgb vii rn auffassung sttzt insbesondere systematische einordnung regelung vorschrift sgb vii absatz anerkanntermaen brgerlich rechtlicher natur sei verweist dabei begrndung einfhrung abs sgb vii zugrundeliegenden gesetzentwurfs wonach negativen entwicklung schwarzarbeit systemkonform begegnet abs sgb vii bereits geregelte regress neuen absatz knftig flle schwarzarbeit ausgedehnt solle bt drucks darber hinaus angefhrt sanktionscharakter brgerlich rechtliche gedanke schadloshaltung stehe abs sgb vii vordergrund bb gegenansicht handelt abs sgb vii ffentlich rechtlichen anspruch sozialgerichten verfolgen lehmacher bg anwk arbr mlheims aufl sgb vii rn waltermann bg ders eichenhofer wenner sgb vii rn wolff dellen breitkreuz fichte sgg aufl rn lauterbach dahm unfallversicherung sgb vii aufl rn stand juni ders riedel unfallversicherungsrechtliche regress sgb vii besonderer betrachtung neu eingefhrten absatzes ff lemcke plagemann plagemann radtke schwenzer gesetzliche unfallversicherung aufl kap rn grner becker franke molkentin sgb vii aufl rn beckok sozialrecht stelljes sgb vii rn stand dezember offen gelassen ricke kasseler kommentar sozialversicherungsrecht sgb vii rn stand dezember krasney becker burchardt krasney kruschinsky gesetzliche unfallversicherung sgb vii rn stand juni jurispk sgb vii hillmann aufl rn auffassung sttzt insbesondere annahme anspruch sei sanktion fr verletzte ffentlich rechtliche pflicht beitragszahlung ausgestaltet anstatt anspruch abs sgb vii brgerlich rechtlich beurteilende unfallverursachung verantwortlichkeit anzuknpfen trete abs sgb vii stelle privilegierung ff sgb vii ber sgb versicherungstrger bergehenden zivilrechtlichen anspruchs deshalb sei anspruch gerade unabhngig privatrechtlichen rechtsgrundlage systematische einordnung regelung sgb vii stehe ffentlichrechtlichen qualifizierung entgegen einordnung systemwidrig sei absatz sei abs unfallversicherungstrger gegenber unternehmern zwangsmitgliedern anspruchsberechtigt sonderrecht fr unfallversicherungstrger rahmen ber unterordnungsverhltnisses bestehe zuletzt genannte ansicht trifft beim streit ber ansprche abs sgb vii vorgngernormen senat urteile november vi zr njw ff rvo november vi zr versr januar vi zr versr september vi zr bghz jeweils rvo vgl senat urteil februar vi zr bghz handelt beim streit frage trger gesetzlichen unfallversicherung gem abs sgb vii regressanspruch unternehmer zusteht ffentlich rechtliche streitigkeit angelegenheiten gesetzlichen unfallversicherung sinne abs nr sgg fr rechtsweg sozialgerichten erffnet aa streitigkeit ffentlich rechtlicher brgerlich rechtlicher art bestimmt ausdrckliche gesetzliche regelung frage fehlt natur rechtsverhltnisses klageanspruch hergeleitet gemeinsamer senat obersten gerichtshfe bundes beschlsse juni gms ogb bsge april gms ogb bghz oktober gms ogb bghz juli gms ogb bghz mwn senat urteil januar vi zr bghz beschluss juli vi zb bghz bgh beschluss april viii zb bghz rn bsg beschluss juli sf nzs rn dabei kommt bewertung klagende partei darauf klagebegehren begrndung vorgetragenen tatsachen objektiver wrdigung sachverhalt herleitet rechtsstzen zivil ffentlichen rechts geprgt senat urteil februar vi zr bghz beschluss mai vi zb versr bgh urteile dezember ix zr bghz februar iii zr bghz beschlsse april viii zb bghz rn januar iii zb versr dezember iii zb versr rn weise vorzunehmende abgrenzung weist streitverhltnis diejenige verfahrensordnung gesetzgeberischen wertung sache besten entspricht bewirkt zugleich regelmig diejenigen gerichte anzurufen sachkunde sachnhe entscheidung ber frage stehenden anspruch besonders geeignet senat urteile januar vi zr bghz februar vi zr bghz bsg beschlsse april sf sozr nr rn august sf sgb rn vgl gemeinsamer senat obersten gerichtshfe bundes beschluss juni gmsogb bsge bgh groer senat fr zivilsachen beschluss mrz gsz bghz ffentlich rechtlicher natur rechtsbeziehungen trger ffentlicher verwaltung aufgrund besonderer speziell berechtigender verpflichtender rechtsvorschriften beteiligt daher fr jedermann geltenden zivilrechtlichen regelungen unterliegt bsg urteile februar rar bsge mwn juni rj bsge mrz rk bsge mwn fall abs sgb vii berechtigt einzig ffentlich rechtlich verfassten trger gesetzlichen unfallversicherung genannten voraussetzungen erstattung aufwendungen verlangen abs sgb vii mithin worauf beschwerdegericht recht hinweist sonderrecht fr trger gesetzlichen unfallversicherung wolff dellen breitkreuz fichte sgg aufl rn riedel unfallversicherungsrechtliche regress sgb vii besonderer betrachtung neu eingefhrten absatzes anspruch besteht zudem allein gegenber unternehmern unfallversicherungstrger unternehmer beitragspflichtigem zwangsmitglied fr bereich ffentlichen rechts typisches ber unterordnungsverhltnis besteht rechtsprechung bundessozialgerichts seit jeher anerkannt bsg urteil mai bsge rn mwn bb vorschrift abs sgb vii vorgngernormen rvo bzw ff rvo demgegenber brgerlich rechtliche regelungen verstanden bzw wurden steht ffentlich rechtlichen qualifizierung abs sgb vii entgegen mageblichen grnde fr einordnung anspruchs abs sgb vii vorgngernormen brgerliche recht greifen beim anspruch abs sgb vii nmlich gerade beim anspruch abs sgb vii besteht ber unterordnungsverhltnis ffentlich rechtlicher art richtet anspruch abs sgb vii dritte unfallversicherungstrger unternehmer ffentlich rechtlichen gewalt verhltnis stehen gegenber originr brgerlich rechtlichen anspruch besonderer art ersatz mittelbaren schadens handeln senat urteile november vi zr njw november vi zr versr gewhrt abs sgb vii unfallversicherungstrger regressanspruch sozialversicherungstrger infolge versicherungsfalls aufwendungen entstanden insoweit kommt darauf jeweilige sozialversicherungstrger ffentlich rechtlichen beziehung verpflichteten steht vgl senat urteile november vi zr aao november vi zr aao januar vi zr versr abs sgb vii historisches vorbild besteht vorgngernormen abs sgb vii vgl senat urteile november vi zr versr januar vi zr versr tradition zivilgerichte ber anspruch entscheiden tritt anspruch abs sgb vii derjenige abs sgb vii schdiger gestellt privilegierung ff sgb vii stnde senat urteile juni vi zr bghz rn januar vi zr bghz rn stelle privilegierung sozialversicherungstrger kraft gesetzes gem sgb bergeleiteten schadensersatzanspruchs rvo senat urteile november vi zr versr januar vi zr versr anspruch abs sgb vii setzt fiktiven schadensersatzanspruch versicherten voraus dementsprechend brgerlichem recht beurteilende unfallverursachung verantwortlichkeit verpflichteten fr abs sgb vii anspruchsvoraussetzung vgl rvo senat urteil januar vi zr versr fr abs sgb vii fehlt anspruch abs sgb vii anbindung brgerlich rechtliche normen magebend dafr anspruch abs sgb vii brgerlich rechtlich qualifizieren cc grnde gegenansicht fr brgerlich rechtliche qualifizierung anspruchs abs sgb vii angefhrt greifen insbesondere umstand gesetzgeber ergnzung sgb vii abs systemkonform bezeichnet bereits abs enthaltenen regress ausdrcklich flle schwarzarbeit ausgedehnt bt drucks weiteres privatrechtliche natur anspruchs abs sgb vii geschlossen ebenso wolff dellen breitkreuz fichte sgg aufl rn gesetzgeber erkennbar ziel abgestellt unfallversicherungstrger abs sgb vii entlasten systematische einordnung regresses falle schwarzarbeit sgb vii begrndet vorschrift bereits bisher unternehmer haftungsfreistellung ausnehme angesichts fr eintritt versicherungsfalls urschlichen verhaltens unternehmers mehr gerechtfertigt sei finanziellen folgen jeweiligen unfallversicherungstrger zusammengeschlossene unternehmerschaft abzuwlzen btdrucks rechtsnatur anspruchs rechtswegzustndigkeit amtlichen begrndung gesetzentwurfs hingegen abgehoben rechtsbeschwerde meint gedanke schadloshaltung vordergrund steht dahinstehen ffentlichen recht ebenfalls gelufig originr brgerlich rechtlich bezeichnet vgl bsg urteil februar rar bsge dd gehrt rechtsverhltnis klageanspruch abgeleitet inhalt brgerlichen ffentlichen recht rechtsweg gerichten sozialgerichtsbarkeit gegeben materiell rechtliche grundlage sozialversicherungsrecht bsg urteil november ru bsge mwn davon streitfall auszugehen zentralen anspruchsvoraussetzungen abs sgb vii ausschlielich anhand sozialversicherungsrechtlicher vorschriften beurteilen zustndigkeit sozialgerichte fr streitigkeiten ber regress abs sgb vii deshalb zugleich gewhrleistet fllen regelmig gerichte entscheidung ber frage stehenden spruch berufen sachkunde sachnhe hierzu besonders geeignet galke diederichsen offenloch sthr oehler vorinstanzen lg dresden entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel prof dr gehrlein grupp richterin mhring januar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts mrz kosten klgers zurckgewiesen streitwert festgesetzt grnde beschwerde deckt zulassungsgrund soweit berufungsgericht lediglich deklaratorischen konstitutiven schuldanerkenntnis beklagten ausgegangen entspricht wrdigung wegen schriftstck mitgeteilten schuldgrundes beigefgten gegenstand sicherungsvereinbarung gemachten kostennoten hchstrichterlicher rechtsprechung bgh urt oktober xii zr njw februar vi zr njw einbeziehung ehemann beklagten gerichteter forderungen beruhte zugleich erklrten schuldbeitritt beklagten verjhrung bernommene schuld unterliegt bghz bgh urt mrz vii zr njw sachlage scheidet entscheidungserheblicher versto art abs gg feststellungen berufungsgerichts dauerten verhandlungen parteien dezember fort ergibt bezugnahme tatbestand ersturteils landgericht eingehend frage auseinandergesetzt beklagte verhandlungen tatbestand mitgeteilte schreiben juni abgebrochen unstreitigen verhandlungen parteien dezember erstinstanzlichen feststellungen ausgegangen wrdigung berufungsgerichts beklagte schreiben juni rcksicht zugleich erklrte anfechtung vereinbarung ausdruck gebracht verjhrungsverzicht knftig beachten vgl bgh urt juni vi zr njw zumal beklagte auerdem erhebung schadensersatzanspruchs angekndigt fr zulassung revision herzuleiten kayser raebel grupp gehrlein mhring vorinstanzen lg frankfurt entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen senatsbeschluss januar betreffende antrag verurteilten stpo kosten verurteilten zurckgewiesen beschluss senats abs stpo weder anspruch verurteilten rechtliches gehr sonstige verfahrensgrundrechte verurteilten verletzt worden beschluss bedurfte weitergehenden begrndung rechtsbehelf vertretene auffassung senat teilt begrndungspflicht bestehe namentlich fr fall beschluss abs stpo tragenden grnde antragsbegrndung generalbundesanwalts abweichen kommt senat entgegen rckschlssen antragstellers ersten beiden verfahrensrgen verletzung abs stpo sowie stpo gesttzt zutreffenden grnden antragsschrift generalbundesanwalts dezember offensichtlich unbegrndet erachtet sah beurteilung etwa divergierende entscheidungen strafsenate bundesgerichtshofs gehindert verteidiger angefhrten entscheidungen begrnden mageblich abweichender fallgestaltung divergenz sinne gvg behauptete antragspraxis generalbundesanwalts revisionen staatsanwaltschaft hinderte senat beschlussfassung abs stpo weder beschlussfassung bestand anlass mitteilung senatsbesetzung senatsbeschluss oktober str recht vorsitzende antrag verteidigers entscheidung einsicht senatsheft gewhren abgelehnt bgh nstz gesetz regelung zugangs informationen bundes september bgbl ifg ergibt gesetz anwendbar abschlieenden regelungen strafprozessordnung akteneinsicht vorgehen abs ifg harms basdorf brause gerhardt schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet mrz preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bgb agbg bm abs formularmiger genereller verzicht rechte bgb agbg unwirksam abweichung bghz ff bgh urteil mrz ix zr olg oldenburg lg osnabrck ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr paulusch richter dr kreft stodolkowitz dr zugehr dr ganter fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg august aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klagende bank gewhrte ehemann beklagten folgenden hauptschuldner geschftliche kredite beklagte bernahm februar april jeweils formularmig selbstschuldnerische brgschaften sicherung bestehenden knftigen bedingten befristeten ansprche geschftsverbindung hauptschuldner sicherheit anllich bestimmten kreditgewhrung bestellt betrag dm ziffer brgschaftsvertrags april lautet brge verzichtet rechte bgb brgschaftsvertrag februar enthlt wortgleiche klausel mai schlo hauptschuldner klgerin vertrag ber gewhrung betriebsmittelkredits hhe dm wurde darlehenskonto verfgung gestellt seite wurde kreditlinie kontokorrentkonto nr dahin dm betragen dm reduziert beiden vertrgen berschrift sonstige sicherheiten brgschaft beklagten ber dm aufgefhrt unterschriften vertragsparteien enthielten vertrge folgenden beklagten unterschriebenen passus soweit hinblick gterstand ehegatten mitwirkung ehegatten erforderlich knnte insbesondere bestellung sicherheiten erteilt hiermit zustimmung jahre fiel hauptschuldner konkurs klgerin verwertete grundstck hauptschuldners eingetragene grundschuld erlste hieraus abzug kosten dm auerdem zog sicherungshalber abgetretene forderungen lie sicherungsbereignetes inventar versteigern aufgrund vereinbarung konkursverwalter vereinnahmte erlse forderungseinzug erlse versteigerten sachen dadurch flossen dm dm restlichen erlse kamen masse zugute klage nimmt klgerin beklagte brgschaft april hilfsweise brgschaft februar zahlung dm anspruch landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hauptsache stattgegeben dagegen wendet beklagte revision entscheidungsgrnde rechtsmittel fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache meinung berufungsgerichts beklagte april bernommene brgschaft konkludent vertrge mai begrndete verbindlichkeiten erweitert klgerin belegt verbrgten hauptforderungen brgschaftsbetrag bersteigender hhe offen seien soweit klgerin konkursverwalter darauf geeinigt erls verwertung anderweitigen sicher heiten teil zufliee knne beklagte dagegen wehren rechte bgb wirksam verzichtet ii hlt wesentlichen punkten rechtlichen berprfung stand recht rgt revision auslegung berufungsgerichts beklagte kreditvertrge mai unterschrieben zugleich fr vertrge neu gewhrte kredite verbrgt beiden kreditvertrge mai charakter allgemeinen geschftsbedingungen individualvertrgen vorinstanzen errtert worden frage indes offenbleiben individualvertrge handeln senat auslegung berufungsgerichts gebunden tatrichterliche auslegung fr revisionsgericht bindend gesetzliche allgemein anerkannte auslegungsregeln denkgesetze erfahrungsstze verletzt bghz bgh urt februar zr njw januar ix zr njw entsprechenden berprfung hlt auslegung berufungsgerichts stand berufungsgericht verkannt beklagte kreditvertrge hinblick gterstand danach erforderliche mitwirkung unterschrieben vertrgen sonstige sicherheiten brgschaft beklagten ber dm aufgefhrt sei daraus meint berufungsgericht entnommen knnen klgerin brgschaft fr neuen kredite anspruch nehmen beklagte unterschrift zugestimmt erwgungen fehlerhaft beklagte ehegatten abgeschlossenen kreditvertrgen tatschlich bankinterne umschuldung hinausliefen unten ii aa allein ehegterrechtlicher rcksichtnahme zugestimmt kreditnehmer ehemann vermeintlich zustimmung wirksam abschlieen konnte liegt gedanke fern brgschaft bernehmen falls beklagte berhaupt kenntnis genommen klgerin brgschaft beklagten deckung neuen kredite verwenden mute deswegen annehmen klgerin erwarte ber brgschaft april hinaus neue brgschaft ansicht berufungsgericht seinerzeit beide parteien davon ausgegangen brgschaft april sei zweckerklrung wirksam decke somit neuen kredite ab folgerichtig angenommen klgerin beklagten abschlu neuen brgschaftsvertrages angetragen antragen neue brgschaft wre deswegen zustande gekommen klgerin mitunterzeichnung kreditvertrge beklagte angebot abschlu brgschaftsvertrages verstanden angenommen htte derartiges berufungsgericht insoweit konsequent erwgung gezogen de parteien meinung seien brgschaft april reiche bisher gesagten liegt hand beklagte mai erneut verbrgt senat feststellen gegebenenfalls hhe april bernommene brgschaft forderungen klgerin hauptschuldner sichert rechtsfehlerfrei festgestellt zutreffend berufungsgericht allerdings angenommen brgschaftserklrung april jedenfalls insoweit agbg verstt dadurch knftige ansprche klgerin hauptschuldner abgesichert sollten vgl bghz ff hchstbetragsbrgschaft vgl bgh urt juni ix zr wm oktober ix zr wm bghz entgegen revisionserwiderung vertretenen ansicht beklagte lage erweiterung verbindlichkeiten ehemannes verhindern geschftsfhrer mehrheitsgesellschafter kreditaufnahmen gmbh verhindern weder abschlu darlehensvertrgen ehegatten verbrgung darlehensverbindlichkeiten ehegatten bedrfen abs satz bgb einwilligung vgl staudinger thiele bgb bearb rdnr soergel lange bgb aufl rdnr bgb rgrk finke aufl rdnr mag anllich kreditaufnahme abgeschlossenen sicherungsvertrag sicherungsgeber bestellung realsicherheiten verpflichtet falls erfllung gesamte vermgen herangezogen mu zugriff sicherungsnehmers ausgesetzt ehemann beklagten verbrgten kredite seinerseits einsatz gesamten vermgens besichert tatsacheninstanzen vorgetragen worden unrichtig demgegenber meinung berufungsgerichts vorliegenden fall besichere brgschaft zeitpunkt verbrgung bestehenden kreditforderungen magabe hchstbetrags brgschaft insgesamt aa formularmige zweckerklrung brgschaftsglubiger ermglicht kredit denjenigen objektiv anla fr verbrgung deckung nehmen benachteiligt brgen entgegen geboten treu glauben unangemessen abs agbg deswegen formularmige zweckerklrung brgschaft pauschal gegenwrtigen forderungen hauptschuldner erstreckt wirksam brgschaftsvertrag einbezogen bgb urt oktober ix zr aao brgschaft bleibt lediglich insoweit wirksam sogenannten anlakredit sichert abs agbg bgb bb kredite objektiv anla fr verbrgung april gebildet berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt berufungsgericht angenommen erweiterung mai seien anla verbrgung april bestehenden darlehensverbindlichkeiten damalige kreditlimit eher beilufig getroffene bemerkung widerspricht revision recht rgt zpo zeugnis ehemannes beweis gestellten vortrag beklagten danach anla verbrgung april gewhrung eigenkapitalhilfedarlehens folgenden ekhdarlehen hhe dm landgericht fr glaubwrdig erachtete zeuge besttigt berufungsgericht auseinandergesetzt fr revisionsinstanz deshalb behauptung beklagten auszugehen ekh darlehen ansicht revision offen liegt klage zugrunde tatbestand berufungsurteils wiedergegebenen klagevorbringen rhrt bestehende restforderung kontokorrentkonto nr her ekhdarlehen klgerin konto nr gebucht danach wre klage unbegrndet klgerin brgin fr forderungen anspruch nimmt fr verbrgt htte anla fr verbrgung berufungsgericht gemeint darlehensverbindlichkeiten kontokorrentforderungen april bestehenden kreditlimit sollten wre bislang belegt verbrgte forderungen mindestens dm bestehen aa berufungsgericht folge haltbaren feststellung beklagte letztmalig mai verbrgt oben forderungsbestand mai ausgegangen wirkt allerdings soweit tag vollzogene umwandlung damals bestehenden kontokorrentkredits tilgungsdarlehen geht ansicht berufungsgerichts dadurch sei kontokorrentkredit hhe dm erloschen gegebenenfalls htte dadurch haftung beklagten entsprechend vermindert abs satz bgb unrichtig bankinterne umschuldung darstellende umwandlung kontokorrentkredits darlehen verwendung neuen kontos bedeutet zweifel lediglich vertragsnderung folge absicherung rckzahlungsanspruchs kontokorrentkreditvertrag eingegangene brgschaft bestehenbleibt bgh urt september ix zr zip bb ausgewirkt jedoch beklagte abgesehen begrenzung hchstbetrag brgschaft mglicherweise fr schulden ehemannes brgin einstehen mu berufungsgericht verkannt hhe verbindlichkeiten konten endziffern zeitpunkt brgschaftsbernahme april klgerin insgesamt dm angegeben davon entfiel teil kontokorrentkonten deren limit dm konto nr dm konto nr dm konto nr betragen ekh darlehen konto nr ser aufstellung bercksichtigt wohl gleichartiges darlehen ber dm konto nr anlage schriftsatz klgerin juli entwikkelten einzelnen konten folgt kontokorrentkonto nr wurde april auszahlung guthabens aufgelst kontokorrentkonto nr wurde dezember aufgelst sollstand dm kontokorrentkonto nr umgebucht darlehenskonto nr wurde mai aufgelst sollstand dm kontokorrentkonto nr belastet darlehenskonten nr wurden tilgung darlehen sptestens jahre geschlossen darlehenskonten nr wurden sptestens jahre aufgelst sollstnde dm dm dm kontokorrentkonto nr bertragen limit kontokorrentkontos nr wurde vertrag mai dm ermigt dafr wurde darlehenskonto nr neu dm eingerichtet fr sollstand beklagte oben ausgefhrt einzustehen lediglich bankinterne umschuldung handelte konto wurde mai aufgelst sollstand dm wurde wiederum kontokorrentkonto nr belastet beklagte fr sollstand neuen konto nr einstehen mu andererseits ermigung limits kontokorrentkonto nr zugute kommen mute somit einstehen fr sollstand kontokorrentkonto nr dm ermigten limit zuzglich kontokorrentkonto nr bertragenen dm konto nr bertragenen dm darlehenskonto nr bertragenen dm fr belastungen kontokorrentkontos nr auflsung darlehenskonten nr haftete beklagte darlehen zeitpunkt verbrgung april bestanden insgesamt haftete beklagte somit hhe dm dm dm dm dm berufungsgericht angenommen hhe dm summe berufungsgericht betrge ekh darlehen zusammen dm konten endziffern eingerechnet fr klgerin brgschaft gar genommen cc derzeitigen sach streitstand auszuschlieen forderungen fr beklagte brgin einstehen mu hinblick erlse verwertung sicherheiten sicherungseigentum sicherungsabgetretene forderungen getilgt gutgeschrieben klgerin schuldner erlse hhe insgesamt dm mehr vorstehenden ermittelte haftungssumme dm steht derzeit fest wieviel hauptschuldner klgerin insgesamt schuldete sicherheitenerlse darauf verrechnen weitergehende erlse rechnerisch dm dm dm berlie klgerin konkursmasse deswegen beklagte satz bgb berufen bgb sieht brge glubiger forderung verbundenes vorzugsrecht fr bestehende hypothek schiffshypothek fr bestehendes pfandrecht recht mitbrgen aufgibt insoweit frei aufgegebenen recht bgb htte ersatz erlangen knnen rechten sinne bgb ber ausdrcklich erwhnten akzessorischen rechte hinaus selbstndige sicherungsrechte sicherungsgrundschulden sicherungseigentum sicherungsabtretungen zhlen deren bertragung zahlenden brgen glubiger analoger anwendung bgb schuldrechtlich verpflichtet vgl bghz bgh urt april ix zr wm mnchkomm bgb habersack aufl rdn berufungsgericht berufung bgb gelten lassen beklagte brgschaftsvertrag entsprechende rechtsfolge wirksam verzichtet bgb enthlt zwingendes recht grundstzlich abdingbar vgl bgh urt september viii zr wm staudinger horn bgb bearb rdn verzicht wirksam vorliegenden fall erheblich derzeit ausge schlossen falle unwirksamkeit verzichts klgerin vollstndig befriedigt formularmiger verzicht ziffer brgschaftsvertrages enthalten unwirksam allerdings viii iii erkennende senat bundesgerichtshofs frher inkrafttreten agb gesetzes gegenteilige meinung vertreten bghz ff bgh urt november ix zr wm dezember ix zr wm mrz ix zr wm neueren entscheidung senat frage letztlich entscheiden mssen bereits zweifel geuert auffassung festzuhalten sei bghz bundesgerichtshof frhere auffassung gerechtfertigt regel weder brge glubigerbank hauptschuldner geschftlichen ttigkeit einschrnken wollten nr agb banken nr dienten irgendwie besitz verfgungsgewalt bank gelangten sachen rechte kunden pfand fr bestehenden knftigen ansprche bank gegebenenfalls stnden pfandrechte sicherheiten neben brgschaft ausschlu rechte brgen bgb mten werte denen bank pfandrechte erlangt blockiert zugelassene verfgung kunden ber werte wrde aufgeben sicherungsmittels fr verbrgte kreditschuld bedeuten ausschlu rechte bgb vermeide somit wesentliche nachteile fr hauptschuldner diene regelfall belangen brgen willkrliche freigabe sicherheiten bgb geschtzt erscheint bereits zweifelhaft rechtsprechung zugrundeliegende annahme zutrifft glubigerbank zugelassene verfgung kunden ber sachen rechte denen nr heute nr agb banken vergleichbare allgemeine geschftsbedingungen begrndete sicherungsrechte bestehen bedeute aufgaben sicherungsrechts sinne bgb vielmehr spricht vieles dafr zweckvereinbarung sicherungsrechte dahin verstehen kunden jedenfalls lange bank sicherungsrecht geltend macht mglichkeit verfgung ber belasteten sachen rechte verbleiben vgl bgh urt juni iii zr wm wre kreditnehmer aufgabe sicherungsrechte bank geschftlichen bewegungsfreiheit ungebhrlich eingeschrnkt verzichts brgen rechtswohltat bgb bedrfte bisherigen rechtsprechung sehen knnten zugrundeliegenden erwgungen uneingeschrnkten verzicht brgen bgb eingerumte rechtsstellung rechtfertigen derartiger verzicht allenfalls insoweit beanstanden rechte geht kreditinstitut aufgrund erwhnten klauseln allgemeinen geschftsbedingungen zustehen liegt grundstzlich hinsichtlich sicherungsrechte nr agb banken nr agb banken vergleichbare allgemeine geschftsbedingungen begrndet wurden gesonderten sicherungsvereinbarungen beruhen derartigen sicherungsrechten allgemein davon ausgegangen aufgabe sicherungsnehmer geschftliche handlungsfreiheit hauptschuldners unangemessen beschrnken entfllt zugleich grundvoraussetzung bisherige rechtsprechung klauselmigen zulssigkeit uneingeschrnkten verzichts rechtsfolge bgb beruht uneingeschrnkter verzicht vielmehr agbg unwirksam brgen entgegen geboten treu glauben unangemessen benachteiligt bgb brgen gesamten vermgen fr erfllung verpflichtungen brgschaft einzustehen besonderer weise schtzen norm steht engem zusammenhang bgb danach gehen dargelegt forderung glubigers hauptschuldner fr bestellten akzessorischen sicherungsrechte befriedigung glubigers brgen ber nichtakzessorische sicherungsrechte bertragen dadurch unterstrichen brge einzelfall einrede vorausklage bgb zusteht primre schuldner brge glubiger befriedigt rechtsstellung hinsicht einrcken mglichkeit hauptschuldner dritten hauptschuld neben brgen besichert erholen knnen verstrkung durchsetzbarkeit rckgriffsanspruchs sollen folgen brgenhaftung gemildert begnstigung brgen wrde entwertet glubiger gestattet wre lasten brgen einseitig weitere fr hauptschuld bestellte sicherungsrechte aufzugeben dritter seite gestellten sicherheiten vgl bgh urt januar ix zr bgb vorbeugen brgen insoweit verpflichtungen befreit aufgegebenen recht bgb htte ersatz erlangen knnen klausel brgen mglichkeit ganz allgemein abschneidet gewichtige grnde berwiegendes interesse glubigers generellen verzicht rechtsfolgen bgb ansinnt grundgedanken vorschrift vereinbar beeintrchtigt brgen unangemessen abs nr agbg steht entgegen brge bisherigen rechtsprechung willkrliche freigabe sicherheiten bgb geschtzt angemessenheit klausel sinne agbg verlangt sachgerechten vertraglichen ausgleich interessen verwender vertragspartner vgl bgh urt februar kzr wm verwender darf versuchen eigenen interessen durchzusetzen vornherein interessen gegners hinreichend bercksichtigen vgl bghz bgh urt oktober viii zr wm bloen willkrkontrolle derartiger interessenausgleich gewhrleistet vielmehr interessen verwenders erheblich grerem umfang nmlich grenze unsachlichkeit geschtzt fr angemessenheit klausel agbg vorausgesetzt prozessual bloe schutz willkrverbot fr brgen unangemessen nachteilig mu bank verklagen recht kommen rechtsstreit gewinnt ungewi beweispflichtig oft tatsachen kennt denen vorliegen willkr abhngt undifferenzierter klauselmiger verzicht brgen rechte bgb agbg verstt groen teilen schrifttums vertreten vgl etwa hadding huser welter gutachten vorschlge berarbeitung schuldrechts herausgegeben bundesminister justiz sonderdruck gutachtens brgschaft garantie tiedtke bb ders zip reinicke tiedtke brgschaftsrecht rdn blow recht kreditsicherheiten aufl rdnr mnchkomm bgb habersack rdn ulmer brandner hensen agbg aufl anh rdn fischer wm beklagte klgerin gegenber bgb berufen steht fest beklagte klgerin mehr schuldet gegebenenfalls mte klgerin allerdings behandeln lassen wren verwertungserlse zugeflossen htte forderung hauptschuldner dm erhalten umfang dadurch betrag dm fr beklagte brgin haftet getilgt worden wre derzeit gesagt mglicherweise berstiegen forderungen klgerin hauptschuldner betrag dm kommt darauf anderweitigen sicherheiten klgerin brgschaftsbernahme spteren zeitpunkt ausschlielich verbrgte hauptschuld absicherten vornherein sicherung ansprche klgerin dienten ersten fall htte beklagte befriedigung klgerin zustzlichen sicherheiten vollem umfang fr verwerten drfen sicherungszweck derjenigen rechte neben brgschaft zunchst allein hauptforderung absicherten spter vereinbarung klgerin hauptschuldner wirksame zustimmung beklagten ansprche klgerin ausgedehnt verwertungserls fr brgschaft abgedeckten ansprche verwertet worden lge darin aufgabe rechte sinne bgb vgl bgh urt dezember vii zr wm staudinger horn bgb rdnr bgbrgrk mormann bgb rdnr wre beklagte insoweit brgenverpflichtung frei geworden jeweiligen recht htte ersatz erlangen knnen hhe verwertungserlses dienten zustzlichen sicherungsrechte hingegen bereits brgschaftsbernahme falle nachtrglichen begrndung spteren zeitpunkt zugleich absicherung ansprche mute beklagte beim fehlen besonderer absprachen stets rechnen erls verwertung rechte erfllung ansprche verwendet wrde verwendung mithin aufgabe derartiger anfang mehrfach sichernder rechte sehen vielmehr entscheidung klgerin glubigerin berlassen forderungen erlse verwertung sicherheiten verrechnete vgl bgh urt april xi zr njw november xi zr njw klgerin hauptschuldner tilgungsreihenfolge zuletzt genannten fall beklagte gelten lassen mte bgh urt april xi zr wm vereinbart schuldner einseitige tilgungsbestimmung gem abs bgb getroffen festgestellt fehlt beidem gilt abs bgb danach klgerin berechtigt erlse sicherheitenverwertung zunchst forderungen verrechnen fr klgerin wenigsten gesichert forderungen steht fest iii angefochtene urteil erweist grnden richtig zpo brgschaft februar klgerin klagebegehren hilfsweise gesttzt verschafft jedenfalls weitergehenden rechte brgschaft april iv berufungsurteil somit aufzuheben abs zpo sache berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo weiterer aufklrung bedarf berufungsgericht insbesondere feststellen mssen kredit bzw kredite objektiver anla verbrgung april bzw falls klgerin bezglich ekh kredits wegen staatlichen kreditgarantie sicherungsbedrfnis landgericht angenommen knnte annahme entgegenstehen ekh kredit sei objektiver anla verbrgung insoweit trifft klgerin darlegungs beweislast bgh urt mrz ix zr njw april ix zr njw juli ix zr wm oktober ix zr aao berufungsgericht feststellen ekh darlehen sonstigen kreditverbindlichkeiten ganz teilweise anla verbrgung berufungsgericht prfen mssen hhe anlakredite heute bestehen parteien erhalten zurckverweisung gelegenheit frage vorzutragen gegebenenfalls kenntnis unwirksamkeit ausschlusses bgb vertrag ergnzt htten klgerin mag vortragen weshalb konkursverwalter ber aufteilung erlse sicherheitenverwertung geeinigt kriterien zugeflossenen erlse kreditschulden verrechnet paulusch kreft zugehr stodolkowitz ganter'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz januar verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richter dr schmidt rntsch schaal richterin roggenbuck rechtsanwlte dr wllrich dr frey prof dr ster mndlicher verhandlung januar beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats anwaltsgerichtshofs landes nordrheinwestfalen november zurckgewiesen antragsteller kosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller widerruf zulassung wegen vermgensverfalls bescheid justizministeriums landes nordrhein westfalen september sodann erneuten april bestandskrftig gewordenen widerruf zulassung wegen nichtunterhaltens kanzlei zugelassen bescheid september wurde erneut bezirk antragsgegnerin rechtsanwalt zugelassen zulassung widerrief antragsgegnerin bescheid mai dagegen antragsteller gerichtliche entscheidung beantragt antrag anwaltsgerichtshof zurckgewiesen dagegen wendet antragsteller sofortigen beschwerde deren zurckweisung antragsgegnerin beantragt ii gem abs nr abs brao zulssige rechtsmittel erfolg angefochtene widerrufsbescheid rechtmig verletzt antragsteller rechten zulassung rechtsanwaltschaft abs nr brao wegen vermgensverfalls widerrufen vermgensverfall gegeben rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhltnisse geraten absehbarer zeit ordnen auer stande verpflichtungen nachzukommen beweisanzeichen hierfr insbesondere erwirkung schuldtiteln vollstreckungsmanahmen senat beschl mrz anwz brak mitt beschl november anwz brak mitt danach befand antragsteller erlass widerrufsbescheids vermgensverfall erneuten zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft bescheid antragsgegnerin september antragsteller folgende vollstreckungsverfahren anhngig gerichtskasse wegen aktuell wegen teilforderung gerichtskasse wegen aktuell kreissparkasse wegen teilforderung ag wegen teilforderung aktuell kl konkursverwalter wegen verfahren nr verhaftungs antrgen abgabe eidesstattlichen versicherung verbunden wurden zeitpunkt wiederzulassung antragstellers mehr betrieben entgegen angaben antragstellers erhebungsbogen fr erneute zulassung beruhte zulassung herausstellte darauf forderungen erfllt bereinigt wurden vielmehr wurde lediglich mehr betrieben antragsteller erreichbar umstand antragsteller berwiegend hohen forderungen beglichen belegt vermgensverhltnisse erlass widerrufsbescheids beengt lage kleinere forderungen begleichen fr glubiger mehr erreichbar zulassung wurden folgende weiteren vollstreckungsverfahren antragsteller bekannt kammerbeitragsforderung agg wegen prof jo wegen vollstreckungsauftrag nr antrag abgabe eidesstattlichen versicherung verbunden weiteren vollstreckungsverfahren belegen vermgenslage antragstellers gebessert daran ndert rechtsanwalt antragsgegne rin schreiben september mitgeteilt antragsteller fr gearbeitet dabei aufgesparten gehaltsanspruch hhe ca dm erworben seien verbindlichkeiten beglichen worden weder anspruch begleichung verbindlichkeiten erlass widerrufsbescheids belegt beschftigungsverhltnis zudem mitteilung herrn rechtsanwalt juni wiederzulassung beendet worden antragsteller rechtsanwaltsbewerber zugelassener rechtsanwalt angestellt worden sei seinerzeit bercksichtigung forderungen nr widerrufsbescheid stand entgegen schon wiederzulassung geltend gemacht worden nmlich entgegen versicherung antragstellers erledigt bleiben deshalb wiederzulassung beleg dafr vermgensverhltnisse antragstellers schon zeitpunkt geordnet antrag wiederzulassung nr brao htte zurckgewiesen mssen umstand zwingt antragsgegnerin zulassung abs satz brao zurckzunehmen nmlich fortbestehen verschwiegenen vermgensverfalls erfolgter zulassung rechtsanwaltschaft deswegen gleich widerrufsverfahren einleiten zulassung erteilten vollstreckungsauftrge sttzen dahin weiterhin sachliche erledigung bereinigung gefunden bestimmung abs nr brao entnehmen geht gesetzgeber davon interessen rechtsuchenden gefhrdet rechtsanwalt vermgensverfall befindet senat beschl mrz anwz juris regel fall insbesondere hinblick umgang rechtsanwalts fremdgeldern darauf mglichen zugriff glubigern senat beschl oktober anwz njw ii anhaltspunkte dafr erlass widerrufsbescheids ausnahmsweise fall ersichtlich widerrufsbescheid antragsgegnerin wegen nachtrglichen fortfalls widerrufsgrunds aufzuheben scheidet stndiger rechtsprechung senats widerruf zulassung widerrufsgrund verlauf verfahrens entfllt bghz setzt voraus fortfall widerrufsgrunds vermgensverfalls zweifelsfrei nachgewiesen senat beschl mrz anwz njw nachweis antragsteller gefhrt bersicht ber vermgensverhltnisse vorgelegt erfllung anderweitige bereinigung forderungsliste kammer aufgefhrten verbindlichkeiten nachgewiesen stellt vielmehr heraus antragsteller weitere verfahren anhngig nmlich forderung ho wegen studentenwerk wegen beziffert landesoberkasse forderung ho beziffert antragsteller erklrung glubigers vorgelegt antragsteller gleicher hhe verpflichtet sei aufrechnung verzichte forderungen antragstellers dritte pfnden einziehung berweisen lassen knnen forderungen antragsteller ho ten weder antragsteller glubiger ho zustehen knnnher erlu tert zugunsten antragstellers richtigkeit vorbringens ausgehen belegt vermgensverfall mehr besteht vollstreckungsverfahren nr antragsteller antrag glubigerinnen august april jeweils haftbefehl erlassen worden zwingen eidesstattliche versicherung abzugeben wegen beider haftbefehle antragsteller vollstreckungsgericht zpo fhrende schuldnerverzeichnis eingetragen worden whrend zweite eintrag zwischenzeitlich gelscht worden besteht erste folge vermgensverfall antragsteller nunmehr gesetzlich vermutet vermutung rechtsanwalt widerlegen aufstellung smtlicher erhobener forderungen vorlegt einzelnen darlegt forderungen inzwischen erfllt weise mitteln erfllen gedenkt senat beschl mrz anwz njw beschl september anwz unverff beschl januar anwz unverff beschl mrz anwz brak mitt ls darstellung antragsteller antragsgegnerin ansatzweise vorgelegt interessen rechtsuchenden weiterhin gefhrdet gibt fortbestehenden vermgensverfall insbesondere daraus antragsteller forderungen finanzdienstleister abgetreten auszahlungen vornehmen lsst zugleich glubiger ho verabredet ansprche tragstellers wege pfndung durchzusetzen manahmen geeignet vermgen antragstellers zugriff zessionars entziehen antragsteller mndlichen verhandlung teilgenommen steht entscheidung entgegen ausbleiben entschuldigt ganter schmidt rntsch wllrich schaal frey roggenbuck ster vorinstanz agh hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zr juli rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richterin dr zina richter dr klinkhammer dr gnter dr nedden boeger beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni zugelassen revision beklagten vorgenannte urteil aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft brigen zulssig abs satz nr zpo nr egzpo wren zulassung revision durchfhrung revisionsverfahrens geboten berufungsgericht entscheidung anspruch klgers rechtliches gehr art abs gg verletzt deshalb sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert bghz ff njw mwn durchfhrung revisionsverfahrens bedarf jedoch behebung verfahrensfehlers vielmehr revisionsgericht fllen ver letzung rechtlichen gehrs abs zpo nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden beschluss aufhebung angefochtenen urteils rechtsstreit berufungsgericht zurckverweisen mglichkeit macht senat gebrauch ii recht rgt nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht verfahrensgrundrecht beklagten rechtliches gehr verletzt entscheidung tatsachen zugrunde gelegt nachtrglich berichtigten tatbestand berufungsurteils widersprechen begrndung urteils beruht hinsichtlich kndigung januar feststellung beklagte untermieterin adressatin einstweiligen verfgung zutritt mietrumen verweigerte insoweit hinblick einstweilige verfgung berichtigten tatbestand wesentlichen schwerpunkt urteilsbegrndung somit grundlage entzogen fr angenommenen rumungsund herausgabeanspruch klgers berufungsgericht mageblich kndigung januar abgestellt zumal beiden vorausgegangenen kndigungen fr vertragsbeendigung ausgereicht einstweilige verfgung untermieterin gerichtet beklagte trifft demnach grundlage feststellungen berufungsgerichts weiteres verschulden verweigerung zutritts mietrumen berufungsgericht angefhrte verdacht knftiger vertragsuntreue verliert aufgrund berichtigten tatbestands wesentliche sttze berufungsgericht unterlaufene verletzung rechtlichen gehrs entscheidungserheblich angefochtene urteil aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen dose zina gnter klinkhammer nedden boeger vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss envz februar energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungsverfahren ecli de bgh benvz kartellsenat bundesgerichtshofs februar prsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter dr raum richter prof dr kirchhoff dr grneberg dr bacher beschlossen beschwerde nichtzulassung rechtsbeschwerde beschluss kartellsenats kammergerichts mai zurckgewiesen rechtsbeschwerde genannten beschluss verworfen antragsgegner trgt kosten rechtsbeschwerde nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einschlielich notwendigen auslagen bundesnetzagentur gegenstandswert fr rechtsbeschwerde nichtzulassungsbeschwerdeverfahren euro festgesetzt grnde antragsteller antragsgegner eigentmer grund stcken insel berwiegend sommerhusern bebaut freizeit erholungszwecken genutzt meisten grundstcke stehen eigentum antragsgegners familienangehrigen viele davon dritte verpachtet seit jahr insel ber zentralen anschlusspunkt festland ffentliche stromnetz angeschlossen versorgung grundstcke grundstcke eigentmer lie antragsgegner leitungen verlegen stromlieferungen rechnet versorger zentral antragsgegner ab seinerseits vertrge pchtern eigentmern abgeschlossen antragsteller jahr angestrengtes missbrauchsverfahren ziel antragsgegner anschluss grundstcks verpflichten blieb erfolglos nderung enwg august beantragten antragsteller erneut einleitung missbrauchsverfahrens bundesnetzagentur lehnte antrag begrndung ab antragsgegner betreibe kundenanlage sinne nr enwg beschluss mrz beckrs verpflichtete beschwerdegericht bundesnetzagentur antragsteller beachtung rechtsauffassung neu bescheiden bundesnetzagentur verpflichtete antragsgegner daraufhin beschluss oktober antragsteller gem abs enwg netz anzuschlieen gem enwg netzzugang wirtschaftlich angemessenen transparenten diskriminierungsfreien bedingungen gewhren beschwerdegericht verfgung gerichtete beschwerde zurckgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen dagegen wendet antragsgegner zulassungsfreien rechtsbeschwerde nichtzulassungsbeschwerde bundesnetzagentur tritt beiden rechtsmitteln entgegen ii rechtsbeschwerde unzulssig verfahrensfehler abs enwg statthaftigkeit rechtsbeschwerde zulassung fhrt aufgezeigt rechtsbeschwerde macht geltend beschwerdegericht vortrag antragsgegners aufgrund nachtrglich eingetretener nderungen handle nunmehr kundenanlage unrecht prkludiert angesehen versagung rechtlichen gehrs abs nr enwg art abs gg schlssig dargelegt rechtsbeschwerde ansatz verkennt beschwerdegericht recht davon ausgegangen antragsteller aufgrund frheren beschwerdeentscheidung mrz mehr geltend sei damaligen zeitpunkt betreiber energieversorgungsnetzes ausgehend davon beschwerdegericht recht geprft antragsteller geltend gemachten tatschlichen nderungen abweichenden rechtlichen beurteilung fhren begrndung verneint fr einordnung kundenanlage nr buchst enwg erforderliche voraussetzung antragsgegner anlage jedermann belieferung letztverbraucher strom diskriminierungsfrei unentgeltlich verfgung stelle sei bercksichtigung vorgetragenen nderungen beantragung fr einzelbelieferung abnehmer erforderlichen zhlpunkte erstellung zhlpunkts fr parzelle mai weiterhin erfllt beschwerdegericht vortrag antragsgegners prkludiert angesehen vielmehr inhaltlichen beurteilung unterzogen ausreichend erachtet antragsgegner gnstigeren materiell rechtlichen beurteilung gelangen darin liegt verletzung art abs gg vortrag antragsgegners einordnung anlage versorgungsnetz fhre fr unzumutbaren finanziellen belastungen beschwerdegericht recht prkludiert angesehen feststellungen beschwerdegerichts betrifft diesbezgliche vorbringen sachverhalt bereits zeitpunkt frheren beschwerdeentscheidung mrz vorlag umstnde darf beschwerdegegner aufgrund rechtskraft entscheidung mehr berufen antragsgegner hiervon abweichend belastungen vorgetragen erst mrz eingetreten zeigt rechtsbeschwerde rechtsbeschwerde rgt beschwerdegericht vortrag antragsgegners antragstellern begehrten netzanschlsse fhrten kapazittsberlastung unrecht unsubstantiiert angesehen deshalb rechtsfehlerhaft beantragten einholung sachverstndigengutachtens abgesehen verletzung art abs gg ebenfalls schlssig dargelegt beschwerdegericht vorbringen antragsgegners unsubstantiiert angesehen dargelegt inwieweit stromnetz derzeit geplanten anschluss klranlage anspruch genommen kapazitt frei sei bzw frei bleibe beschwerdegericht anforderungen substantiierung vorbringen verwaltungsprozess berspannt bundesnetzagentur recht geltend macht betreiber energieversorgungsnetzes gem abs enwg netzanschluss verweigern soweit nachweist gewhrung anschlusses betriebsbedingten sonstigen wirtschaftlichen technischen grnden bercksichtigung zwecks enwg mglich zumutbar danach obliegt netzbetreiber fr materiell rechtliche beurteilung relevanten umstnde zumindest ansatz vorzutragen anforderungen beschwerdegericht streitfall rechtsfehlerfrei erfllt angesehen inhaber zentralen anschlusses vorgelagerte versorgungsnetz verfgt antragsgegner ber ausreichen de erkenntnismglichkeiten zumindest grundlegende angaben ber derzeitige belastung netzes diesbezgliches vorbringen antragsgegners vorbringen ergeben knnte beschaffung informationen lage zeigt rechtsbeschwerde hintergrund beschwerdegericht aufgrund untersuchungsgrundsatzes gehalten beantragte sachverstndigengutachten einzuholen untersuchungsgrundsatz enthebt beteiligten jedenfalls davon zugngliche tatsachen vorzutragen gesetz ausdrcklich nachweis hierfr auferlegt iii nichtzulassungsbeschwerde unbegrndet zulassung rechtsbeschwerde weder entscheidung rechtsfrage grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung geboten nichtzulassungsbeschwerde macht geltend beschwerdegericht sei davon ausgegangen voraussetzungen nr buchst enwg erfllt seien nutzer stromanlage versorgungsvertrge dritten energielieferanten abgeschlossen htten unzutreffend beschwerdegericht genannten voraussetzungen deshalb erfllt angesehen einzelnen abnahmestellen ausnahme zhlpunkte vorhanden seien abnehmer deshalb mglichkeit htten versorgungsvertrag dritten abzuschlie en erwgung lsst symptomatischen rechtsfehler erkennen gibt brigen anlass zulassung rechtsbeschwerde nichtzulassungsbeschwerde macht geltend beschwerdegericht verkannt antragsgegner aufgrund jahr kraft getretenen nderung enwg unzumutbarer weise belastet faktischen entwertung gehrenden inselnetzes fhre art abs gg vereinbar sei rge ebenfalls unbegrndet bereits oben dargelegt wurde beschwerdegericht vorbringen antragsgegners einordnung anlage versorgungsnetz fhre unzumutbaren belastung recht frhere beschwerdeentscheidung mrz prkludiert angesehen angesichts brauchte beschwerdegericht daraus abgeleiteten verfassungsrechtlichen einwendungen erneut inhaltlich befassen iv aufgezeigten hintergrund erscheint angemessen entscheidung ber rechtsmittel entsprechend einseitig gebliebenen begehren antragsgegners spteren zeitpunkt verschieben kostenentscheidung beruht satz enwg festsetzung gegenstandswerts abs satz nr gkg zpo limperg raum grneberg kirchhoff bacher vorinstanz kg berlin entscheidung enwg'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen vergewaltigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts arnsberg mai feststellungen aufgehoben jedoch bleiben feststellungen objektiven tatgeschehen ausgeurteilten taten ii urteilsgrnde aufrecht erhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts hagen verwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern zwei fllen davon fall tateinheit vergewaltigung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet urteil wendet angeklagte rge verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revision verfahrensbeanstandungen bleiben folg jedoch fhrt rechtsmittel sachrge aufhebung urteils beschlussformel ersichtlichen umfang brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen landgerichts lockte iran aufgewachsene angeklagte mitte jahres alter jahren gemeinsam eltern flchtling deutschland gekommen flchtlingsunterkunft untergebracht mitte september anfang oktober zwei fllen damals neunjhrigen ebenfalls familie untergebrachten nebenklger duschraum unterkunft vollzog fall anwendung gewalt jeweils analen geschlechtsverkehr person angeklagten landgericht festgestellt etwa ab alter jahren nchtlichen samenergssen litt wobei mglicherweise lediglich resultat hufigen masturbierens wurde deswegen iran arzt vorgestellt hypersexualitt diagnostizierte angeklagten medikament androcur wirkstoff cyproteronacetat verordnete bildung sexualhormonen unterdrckt vorrat angeklagten androcur whrend flucht deutschland aufgebraucht nahm medikament seither mehr landgericht hinsichtlich beurteilung schuldfhigkeit angeklagten psychiatrischen sachverstndigen angeschlossen ausgefhrt angeklagte weise leichte intelligenzminderung darber hinaus sei angesichts angegebenen kontinuierlichen medikation cyproteronacetat fremdanamnestischen angaben eltern hypersexualitt auszugehen gebe sexualanamnese hierauf hinweise sei schamgefhle tabuisierung themenkreises iran erklrbar diagnosen folgend strafkammer angenommen angeklagten krankheitsbedingt bestehende mehr medikaments regulierte starke sexualtrieb infolge intellektuellen minderbegabung ohnehin herabgesetzte mglichkeiten vernunftgesteuerten triebregulation getroffen sei angeklagten liege schwere seelische abartigkeit steuerungsfhigkeit zeitpunkt taten sinne stgb erheblich vermindert gem stgb aufgehoben sei ii revision angeklagten begrndet schuldfhigkeitsprfung landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken schon dadurch voraussetzungen fr unterbringung psychiatrischen krankenhaus gem stgb rechtsfehlerfrei dargelegt ausfhrungen landgerichts strafrechtlichen verantwortlichkeit angeklagten rechtsfehlerhaft ermglichen senat weder nachprfung recht schuldunfhigkeit angeklagten zeitpunkt taten ausgeschlossen recht erhebliche verminderung schuld bejaht entscheidung schuldfhigkeit angeklagten tatzeit stgb bezeichneten grnde ausgeschlossen sinne stgb erheblich vermindert erfolgt prinzipiell mehrstufig vgl bgh urteil juli str njw beschlsse mrz str nstz juli str juris rn zunchst feststellung erforderlich angeklagten psychische strung vorliegt ausma erreicht psychopathologischen eingangsmerkmale stgb subsumieren sodann ausprgungsgrad strung deren einfluss soziale anpassungsfhigkeit tters untersuchen festgestellten psychopathologischen verhaltensmuster psychische funktionsfhigkeit tters tatbegehung beeintrchtigt worden hierzu gericht jeweils fr tatsachenbewertung hilfe sachverstndigen angewiesen gleichwohl handelt frage vorliegens eingangsmerkmale stgb gesichertem vorliegen psychiatrischen befunds prfung aufgehobenen erheblich eingeschrnkten steuerungsfhigkeit angeklagten tatzeit rechtsfragen deren beurteilung erfordert konkretisierende widerspruchsfreie darlegungen weise festgestellte psychische strung begehung tat handlungsmglichkeiten angeklagten konkreten tatsituation einsichts steuerungsfhigkeit ausgewirkt vgl bgh beschlsse dezember str nstz rr januar str nstz rr anforderungen urteilsgrnde gerecht vorliegen eingangsmerkmals sinne stgb bereits hinreichend belegt aa soweit landgericht angeklagten eingangsmerkmal schweren seelischen abartigkeit kombination mehr medikaments regulierten sexualtriebs intellektuellen minderbegabung begrndet sieht bleibt bereits unklar konkrete krankheitsbild begriff hypersexualitt verbindet darber hinaus lsst angefochtenen urteil entnehmen symptome hypersexualitt angeklagte aufweist schweregrad besitzen ausfhrungen landgerichts vorliegen hypersexualitt angeklagten halten deshalb revisionsrechtlicher prfung stand urteil wesentlichen anknpfungstatsachen sachverstndigen beurteilung schuldfhigkeit wiedergegeben verstndnis gutachtens beurteilung schlssigkeit erforderlich vgl bgh beschlsse april str nstz rr april str nstz rr umstand angeklagten vergangenheit triebdmpfende medikamente gegeben worden vermag weder darlegung konkreten krankheitsbilds hypersexualitt symptomatik beim angeklagten ersetzen bb zudem widersprechen ausfhrungen strafkammer krankheitsbild angeklagten whrend rahmen schuldfhigkeitsbeurteilung taten hypersexualitt sowie intelligenzminderung angeklagten zurckgefhrt prfung anordnungsvoraussetzungen fr maregel stgb festgestellt taten ausfluss festgestellten psychischen erkrankung insbesondere hypersexualitt aufgesattelten paraphilie sinne pdophilie regressiven typus seien ua angesichts widersprchlichen ausfhrungen erschliet konkreten krankheitsbild strafkammer letztlich ausgegangen cc schlielich bleibt diagnose leichten intelligenzminderung angeklagten unklar senat anhand angefochtenen urteils insbesondere nachvollziehen konkrete ausma diagnostizierte intelligenzminderung angaben ermittelt wurde fehlen brigen angaben verstandesleistung angeklagten teilweise widersprchlich teilt urteil rahmen feststellungen person angeklagten iran hheren schulabschluss erreicht ua allerdings stellt strafkammer fest angeklagte geistige behinderung aufweise ua beides miteinander diagnostizierten leichten intelligenzminderung vereinbaren lsst verhlt urteil blick unklaren teilweise widersprchlichen ausfhrungen urteils krankheitsbild angeklagten vermag senat einerseits auszuschlieen angeklagte zustand schuldunfhigkeit zustand verminderter schuldfhigkeit handelte andererseits vorliegen berdauernden schuldfhigkeit beeintrchtigenden zustands sinne stgb tragfhig begrndet daher ber schuldspruch strafrechtlichen rechtsfolgen tat einschlielich unterbringung psychiatrischen krankenhaus insgesamt neu verhandelt entschieden feststellungen ueren tatgeschehen ausgeurteilten taten aufgezeigten rechtsfehler betroffen knnen bestehen bleiben senat mglichkeit abs satz halbsatz stpo gebrauch gemacht sache landgericht hagen verwiesen neue tatgericht gelegenheit sachverstndigen besonderer erfahrung gebiet krankhafter strungen sexualtriebs hinzuzuziehen sost scheible roggenbuck bender cierniak feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja solingen info bgb verwendet dritter recht namensfhrung namen gebietskrperschaft weitere zustze second level domain zusammen top level domain info liegt darin unberechtigte namensanmaung satz alt bgb bgh urt september zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september richter dr ungern sternberg prof dr bornkamm pokrant dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juli kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin stadt solingen inhaberin domain solingen de beklagte gmbh betreibt regionalportal internet ber informationen ber klgerin region solingen anbietet inhaberin domain namen solingen info de solingen info klgerin geltend gemacht namensrecht beklagten registrierung benutzung domain namens solingen info verletzt verkehr erwarte inhaberin ortsnamen top level domain info gebildeten domain namens entsprechende gemeinde sei klgerin soweit fr revisionsinstanz bedeutung beantragt beklagte verurteilen unterlassen domain namen solingen info verwenden gegenber registrierungsstelle afilias ltd domainnamen solingen info verzichten beklagte klage entgegengetreten vorgetragen internet nutzer nehme domain namen solingen info informationen ber region solingen erhalten ordne domain namen klgerin landgericht beklagte antragsgem verurteilt berufungsgericht berufung beklagten verurteilung klageantrgen zurckgewiesen olg dsseldorf grur rr wrp berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte begehren abweisung klage klgerin beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht klageantrge bgb fr begrndet angesehen hierzu ausgefhrt benutzung namens weitere zustze domain gehe verkehr allgemeinen davon domain namensinhabers handele benutze nichtberechtigter fremden namen zustze trete mithin zuordnungsverwirrung gelte fr namen gebietskrperschaften verwendung domainnamen gebietskrperschaften zuordnungsverwirrung unabhngig top level domain eintrete knne zweifelhaft widersprchlichen domain namen etwa karlsruhe at verwendung top leveldomain com sei denkbar verkehr zuordnung gebietskrperschaft vornehme liege sache top level domain info bestimmte branchen staaten beschrnkt sei verkehr anhaltspunkte domain namenstrgers handele beklagte knne darauf berufen streitfall zuordnungsverwirrung aufgrund inhalts startseite ausgerumt gehe hinreichend klar hervor website klgerin handele weder angabe powered by link informationen stadt solingen lasse beklagte inhaberin internet seite eindeutig erkennen benutzung ortsnamen bestehenden domains dritte ber ort berichten wollten knne rechtsgrnden bestehende zuordnungsverwirrung inhalt startseite ausgeschlossen klgerin nmlich sofortiger klarstellung ersten internet seite beklagten eigenen nutzung domain ausgeschlossen berechtigten belangen dritter namen beschreibenden zwecken benutzen knne hinzufgung beschreibender zustze rechnung getragen entsprechend nehme klgerin benutzung domain namens solingen info de beklagte notwendigkeit fr weitere verkrzung beklagten benutzten second level domain solingen bestehe ii revision begrndet klgerin steht verwendung domain namens solingen info gerichtete unterlassungsanspruch bgb registrierung benutzung domain namens solingen info verletzt beklagte namensrecht klgerin unberechtigte namensanmaung satz alt bgb gegeben dritter recht namensfhrung unbefugt gleichen namen namenstrger gebraucht dadurch zuordnungsverwirrung eintritt schutzwrdige interessen berechtigten verletzt bghz pro fide catholica bgh urt zr wrp tz stadt geldern fremder name internet adresse benutzt liegen voraussetzungen regelmig vgl bghz shell de maxem de gilt ebenfalls verwendung namens gebietskrperschaft steht bezeichnung eigenes namensrecht bgb aufgrund bezeichnung voraussetzungen namenstrger nichtberechtigten dritten vorgehen vgl bgh urt zr grur tz wrp segnitz de davon berufungsgericht ausgegangen angenommen verkehr identifiziere domain namen streitfall top level domain info stdtenamen weitere zustze gebildet sei gebietskrperschaft hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand aa erfolg wendet revision dagegen begrndung verkehr erwarte internet adressen top level domain info gebildet seien informationen second level domain bezeichneten personen institutionen organisationen informationen ber ausfhrungen berufungsgerichts fr domain namen solingen info de gelte berufungsgericht gegenteiligen feststellungen eigener sachkunde treffen drfen anbetracht internationalitt internets verkehrsverstndnis internationalen internet nutzers ankomme bb internet adresse zuordnungsverwirrung dadurch ausgeschlossen name gebietskrperschaft toplevel domain info verknpft internet nutzer berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt zuordnung domain namens namenstrger second level domain solingen orientieren allgemeine top level domain info dagegen geeignet zuordnung be zeichnung solingen gleichnamigen deutschen stadt namenstrger ndern auszuschlieen allgemeine lnderspezifische top level domains zuordnung bestimmten namenstrgern entgegenwirken typischen nutzern derartiger toplevel domains zuzurechnen vornherein auszuschlieen knnte etwa top level domains biz fr business pro fr professions ablehnend fr com gebietskrperschaft olg karlsruhe mmr reinhart wrp derartigen domains rechnet top level domain info jedoch weder branchen lnderbezogen grenzt anhand kriterien kreis namenstrger isolierten verwendung second level domain solingen ausgehende zuordnungsverwirrung besteht danach kombination lnderspezifischen toplevel domain de info insbesondere folgt verwendung top level domain info fr internet nutzer informationsangebot dritten namenstrgers handelt berufungsgericht konnte entsprechenden feststellungen zuordnungsverwirrung domain namens solingen info aufgrund eigener sachkunde treffen verstndnis internationalen verkehrs festzustellen informationsangebot ber inlndische grostadt domain namen solingen info richtet bestimmungsgem deutsche internet nutzer ordnen domain namen solingen info unzutreffend klgerin reicht fr annahme zuordnungsverwirrung verkehrsverstndnis auslndischer internet nutzer ankommt berufungsgericht verletzung namensrechts kl gerin recht hinblick inhalt startseite beklagten ausgeschlossen angesehen aa allerdings senat gleichnamigen ausreichen lassen etwaige fehlvorstellung angesprochenen verkehrskreise ber inhaber domain namens ffnen ersten internet seite angebrachten deutlich sichtbaren hinweis beseitigt bgh urt zr grur wrp vossius de generischen second level domains ausgeschlossen fehlvorstellung verkehrs ersten internetseite rechtswirkung ausgerumt bghz mitwohnzentrale de bgh beschl anwz njw bb fllen bestehen besondere grnde fhren etwaige domain namen hervorgerufene fehlvorstellung verkehrs rechtswirksam ersten internet seite beseitigt fllen gleichnamigkeit anspruch genommene dritte namenstrger gebraucht namen grundstzlich unbefugt fllen vorzunehmende interessenabwgung gebieten statt verbots milderes mittel klarstellenden hinweis ersten ffnenden internet seite gengen lassen generischen second level domains fhrt fehlvorstellung verkehrs verletzung namens kennzeichenrechts dagegen tritt verwendung domain namens solingen info zuordnungsverwirrung schutzwrdige interessen klgerin verletzt fehlvor stellung verkehrs ffnende startseite sofort beseitigt vgl bghz maxem de vgl ogh mmr bundesheer at klgerin schtzenswertes interesse verwendung namens top level domain de zustzlich top level domain info gebildeten domainnamen berechtigten interesse dritter verwendung beschreibenden domain namens einbeziehung namens klgerin bezeichnung internet auftritts ausreichend dadurch rechnung getragen name solingen zustzen second level domain verwendet klgerin steht beklagte beseitigungsanspruch satz bgb darauf gegenber registrierungsstelle afilias ltd domain namen solingen info verzichtet bereits registrierung domain namens solingen info stellt verletzung namensrechts klgerin dar vgl bgh urt zr grur wrp mho de bgh grur tz segnitz de iii kostenentscheidung folgt abs zpo ungern sternberg bornkamm bscher pokrant schaffert vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juni strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin januar abs stpo aufgehoben soweit entscheidung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen schwerer ruberischer erpressung tateinheit krperverletzung fhren halbautomatischen kurzwaffe einbeziehung weiterer freiheitsstrafen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt adhsionsentscheidung getroffen verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten erzielt beschlussformel ersichtlichen erfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo unterbliebene maregelanordnung stgb bestand feststellungen konsumierte angeklagte seit regelmig cannabis etwa seit zunchst gelegentlich bald tglich kokain tode mutter jahre danach schrnkte kokainkonsum absolvierte jahr erfolg eineinhalbjhrige drogentherapie mitte drogenabstinent blieb rckfall nahm inhaftierung mitte februar tglich unregelmigen abstnden etwa zwei dreimal wchentlich mehrere wochen gar zwei drei gramm kokain konsum litt angeklagte schweiausbrchen krampfanfllen wahnvorstellungen ruhelosigkeit weshalb danach mehrere tage erholen zuletzt fhrte angeklagte august april ambulante drogentherapie wobei sommer einmaligen rckfall kam drogenkonsum ab mitte finanzierte angeklagte nebenklger fortlaufend erpressten zahlungen strafkammer sachverstndig beraten hang angeklagten berauschende mittel berma nehmen zweifelsfrei festzustellen vermocht angeklagte suchtmittelabhngigkeit beherrscht leben betubungsmittelkonsum eingeengt sei liege schdlicher schtiger kokainkonsum durchgngiges syndrom schweren betubungsmittelabhngigkeit sei feststellbar angeklagte lage sei drogenkonsum kontrollieren eigener initiative drogentherapie unterziehen familiren belange kmmern begrndung landgericht hang sinne satz stgb verneint rechtsfehlerhaft hang auszugehen eingewurzelte psychische disposition zurckgehende bung erworbene intensive neigung besteht immer rauschmittel konsumieren wobei neigung grad physischer abhngigkeit erreicht st rspr vgl bgh beschluss november str stv mwn annahme neigung liegt urteilsgrnden nahe landgericht geforderte betubungsmittelabhngigkeit tters hingegen voraussetzung maregelanordnung senat hebt daher entscheidung ber unterbliebenen maregelanspruch schliet landgericht anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt niedrigere strafe verhngt htte neue tatgericht brigen voraussetzungen stgb prfen gegebenenfalls entscheidung ber vollstreckungsreihenfolge strafe maregel treffen abs stgb aufhebung feststellungen unterbliebenen maregelausspruch bedarf lediglich wertungsfehler vorliegt gleichwohl abklrung mageblichen aktuellen situation angeklagten anhrung sachverstndigen stpo bedrfen bisherigen feststellungen knnen widersprechende ergnzt raum schaal knig schneider bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn oktober soweit betrifft zugehrigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten freispruch brigen wegen beihilfe schweren ruberischen erpressung freiheitsstrafe zwei jahren bewhrung gesamtschuldnerischen zahlung schmerzensgeldbetrages tatopfer verurteilt revision angeklagten sachrge erfolg feststellungen landgerichts kam februar berfall sonnenstudios mas kierten tter beiden mitangeklagten tatopfer vorhalt ungeladenen gaspistole zwangen geld kasse ca herauszugeben ua angeklagte beiden haupt tter kraftfahrzeug st klagten wohnort mitange weiteren mitangeklagten holt tatort gebracht vorangegangen zunchst abgeeine erfolglose suche gelegenheiten berfall sptestens whrend fahrt angeklagten klar geworden beiden mitfahrer berfall geplant gleichwohl fuhr beide nhe sonnenstudios gelegenen parkplatz aussteigen lie rckkehr berfall wartete ua landgericht angeklagten hinblick untersttzenden fahrdienste wissen vorhaben mitangeklagten wegen beihilfe schweren ruberischen erpressung verurteilt mitangeklagten mittel sinne abs ziff stgb berfall notwendigen nachdruck ausfhren knnen sei sicher bewusst angeklagten gnstigere annahme sei lebensfremd ua verurteilung wegen beihilfe schweren ruberischen erpressung hlt rechtlicher nachprfung stand fr annahme kammer angeklagten sei sicher bewusst mitangeklagten mittel sinne abs ziff stgb gehabt htten fehlt tragfhigen tatsachengrundlage feststellungen ber einsatz gaspistole mittel sinne abs ziff stgb tatbegehung auto gesprochen worden sei fehlen genauso konkrete hinweise darauf angeklagte etwa bemerkt knnte mitangeklagte waffe gefhrt kammer stellt deshalb wrdigung gar konkret mitgefhrte gaspistole allgemein darauf ab sei bewusst mitangeklagten tat notwendigen nachdruck ausfhren knnen mittel sinne abs ziff stgb einsetzen wrden schlussfolgerung wre beanstanden lebenserfahrung tatschlich tatbegehung vorliegenden fall einsatz mitteln sinne abs nr stgb vorstellbar wre fall sowohl vorgehen bloer anwendung gewalt drohungen gem stgb verwendung abs ziff stgb erfassten offensichtlich ungefhrlichen gegenstandes vgl fischer stgb aufl rdn kommt nachdruck ausgefhrten tat betracht soweit landgericht darber hinaus anfhrt angeklagten gnstigere annahme sei lebensfremd entbehrt jeglichen greifbaren tatsachenkerns erweist landgerichtliche wrdigung letztlich bloe vermutung verurteilung angeklagten gesttzt darf verurteilung angeklagten wegen beihilfe schweren ruberischen erpressung deshalb bestand soweit darin rechtsfehlerfreie tateinheitliche verurteilung wegen beihilfe ruberischen erpressung enthalten insgesamt aufgehoben neu verhandelt senat ausschlieen weitere feststellungen kenntnis angeklagten einsatz gaspistole getroffen knnen aufhebung erfasst adhsionsausspruch kammer lediglich floskelhaft hinsichtlich verurteilung zahlung schmerzensgeld bezug ausgesprochene verpflichtung erstattung weitergehenden schadens gar begrndet vgl beschluss senats heutigen tag str mitangeklagten rissing van saan krehl eschelbach schmitt ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet dezember bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja sgb erbringen unfallversicherungstrger rentenversicherungstrger unfallgeschdigten rentenleistungen reicht gem abs sgb versicherungstrger bergegangene schadensersatzanspruch beiden versicherungstrgern erbrachten leistungen abzudecken versicherungstrger soweit konkurrieren entsprechend sgb gesamtglubiger sgb vi abs nr sgb vii ff sgb verletztenrente unfallversicherung inkrafttreten rentenreformgesetzes vollem umfang erwerbsschaden unfallgeschdigten kongruent bgh urteil dezember vi zr kg berlin lg berlin vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts juli zurckgewiesen kosten revision fallen beklagten last rechts wegen tatbestand klagende berufsgenossenschaft klgerin macht beklagten rentenversicherungstrger beklagte berufung satz sgb ausgleichsanspruch hhe dm geltend august wurde frau heimweg arbeitsplatz verkehrsunfall schwer verletzt grund verletzungen unfall ausgebte ttigkeit verkuferin mehr ausben beklagten erhlt deshalb erwerbsunfhigkeitsrente darber hinaus bezieht klgerin trgerin gesetzlichen unfallversicherung verletztenrente grundlage minderung erwerbsfhigkeit hundert mai vereinbarten beklagte fr unfallfolgen vollem umfang eintrittspflichtige haftpflichtversicherer unfallverursachers verletzungsbedingten anspruch ersatz erwerbsschadens wirkung ab juni kapitalisieren beklagte errechnete innenverhltnis klgerin entfallenden teil anspruchs anhand verhltnisses parteien jeweils erbrachten sozialleistungen dabei bercksichtigte klgerin gezahlte verletztenrente allerdings voller hhe vielmehr krzte hinblick abs nr sgb vi getroffene regelung betrag minderung erwerbsfhigkeit hundert juni grundrente bundesversorgungsgesetz gewhren wre haftpflichtversicherer unfallverursachers zahlte derart ermittelten betrag dm beklagte klgerin auffassung gezahlte verletztenrente sei berechnung verhltnisses parteien erbrachten sozialleistungen voller hhe bercksichtigen rente ungeachtet abs nr sgb vi getroffenen regelung vollem umfang lohnersatzfunktion zugrundelegung auffassung entfllt beklagte unstreitig anteiliger schadensersatzanspruch hhe lediglich dm differenz haftpflichtversicherer unfallverursachers beklagte gezahlten betrag klgerin klage geltend gemacht landgericht beklagte antragsgem verurteilt berufung erfolg geblieben revision verfolgt klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt berufung beklagten fr zulssig obwohl parteien letzten mndlichen verhandlung landgericht erklrt seien sprungrevision einverstanden darin liege wirksame vereinbarung berufungsverzichtes zulssigkeit berufung berhre erst entsprechenden einwand gegenseite relevant klgerin jedoch ausdrcklich erklrt einwand unzulssigkeit berufung erheben sache meint berufungsgericht klgerin knne beklagten analoger anwendung satz sgb zahlung differenzbetrages dm verlangen parteien seien analog satz sgb einander gesamtglubiger verhltnis erbrachten sozialleistungen ausgleich verpflichtet annahme teilglubigerschaft ergebe geltend gemachte zahlungsanspruch jedenfalls abs bgb berechnung fr klageanspruch mageblichen grenverhltnisses parteien erbrachten sozialleistungen sei klgerin gezahlte verletztenrente voller hhe bercksichtigen rente komme vollem umfang lohnersatzfunktion diene teilweise ausgleich immaterieller schden deckung verletzungsbedingten mehrbedarfs gelte fr teilbetrag verletztenrente hhe gleichem grad minderung erwerbsfhigkeit gewhrenden grundrente bundesversorgungsgesetz gem abs nr sgb vi anrechnung erwerbsunf higkeitsrente ausgenommen sei inkrafttreten sgb vi zweifel daran bestanden verletztenrente voller hhe lohnersatzfunktion gehabt gesetzgeber charakter verletztenrente ndern sei abs nr sgb vi entnehmen bezugnahme grundrente bundesversorgungsgesetz sei ber bloe berechnungsgrundlage hinaus weitergehende bedeutung beizumessen ii erwgungen halten revisionsrechtlichen berprfung stand ergebnis beanstanden revision angegriffene annahme berufungsgerichts berufung sei zulssig fhrt gericht gegenber wirksam erklrter verzicht rechtsmittel berufung unmittelbar unzulssigkeit dennoch eingelegten berufung vgl senatsurteil mrz vi zr versr erklrung beklagten letzten mndlichen verhandlung landgericht wonach sprungrevision einverstanden sei berufungsverzicht folge beinhaltet senat auslegung feststellen vgl senatsurteil mrz vi zr aao verzichtserklrung bestehen anhaltspunkte dafr parteien mehr vereinbaren wollten wortlaut erklrungen entnehmen lt insbesondere darber hinaus unabhngig frage gegner tatschlich sprungrevision einlegt berufung verzichten wollten derartiger anhaltspunkte bedrfte jedoch fr annahme rechtsmittelverzichts vgl senatsurteil mrz vi zr aao bgh beschlu april iii zb njw erklrung beklagten kommt verzichtswirkung abs zpo abs zpo greift gegner tatschlich sprungrevision einlegt vgl bgh beschlu april iii zb aao zutreffend ansicht berufungsgerichts parteien seien hinsichtlich bergegangenen erwerbsschadensersatzanspruchs geschdigten entsprechender anwendung satz sgb gesamtglubiger satz sgb ordnet gesamtglubigerschaft mehrerer sozialversicherungstrger fr fall bergegangene schadensersatzanspruch grund gesetzlichen haftungshchstgrenze mitwirkender verantwortlichkeit geschdigten ausreicht erbrachten kongruenten leistungen decken geregelt dagegen fallkonstellation streitfall schadensersatzanspruch geschdigten trotz unbeschrnkter haftung schdigers wegen unterschiedlichen berechnungsweise zivil sozialrecht geringer infolge schadensereignisses erbrachten gleichartigen sozialleistungen verschiedener sozialversicherungstrger berwiegenden auffassung literatur sgb fallgestaltung entsprechend anzuwenden vgl hauck haines sgb stand mai rdn wannagat eichenhofer sgb stand mrz rdn ff gk sgb maydell rdn ff kasseler kommentar kater sozialversicherungsrecht stand mrz rdn giese sgb stand januar sgb rdn wulffen schmalz sgb aufl rdn pickel sgb stand februar rdn ders sgb kppersbusch versr ders ersatzansprche personenschaden aufl rdn nagel versr geigel plagemann haftpflichtproze aufl kapitel rdn wussow schneider unfallhaftpflichtrecht aufl kapitel rdn krauskopf marburger ersatzansprche sgb bd ii aufl lauterbach watermann gesetzliche unfallversicherung stand januar sgb rdn gemeinsames rundschreiben spitzenorganisationen sozialleistungstrger mrz dok jahn jansen sgb stand september rdn senat schliet auffassung voraussetzungen fr analogie gesetzeslcke sinne planwidrigen unvollstndigkeit gesetzes vergleichbare interessenlage vgl senatsurteil dezember vi zr versr liegen aa sgb enthlt planwidrige regelungslcke gesetzgeber sgb zusammenarbeit leistungstrger bersichtlich stelle regeln handeln systematische neufassung erstattungsansprche untereinander frdern bt drucks gesetzesentwurfs bundesregierung heutige sgb zurckgeht zweck flle erfassen denen gem entwurfs sgb bergegangene schadensersatzanspruch rechtsgrnden vollen befriedigung leistungstrger ausreicht satz bestimmung deshalb ganz allgemein gefat sah gesamtglubigerschaft immer jemand mehreren leistungstrgern gegenber beschrnkt haftet hierdurch schadensersatz verpflichtete entlastet oft schwierige ermittlung hhe einzelne leistungstrger sachlich legitimiert spart bleiben regelung satz baldiger ausgleich leistungstrgern sichergestellt bt drucks vgl bereits satz referentenentwurfs sgb neumann duesberg bkk hauck haines aao rdn fn regierungsentwurfes htte vorliegende fallgestaltung erfat vgl wannagat eichenhofer aao rdn kasseler kommentar kater aao rdn wurde gesetzgebungsverfahren begriff beschrnkten haftung schdigers anregung bundesrates verweisung satz sgb ersetzt vgl bt drucks ziff hierdurch vorliegende fallgestaltung gesamtbetrag sozialleistungen infolge schadensereignisses erbracht schadensersatzverpflichtung schdigers trotz voller haftung bersteigt endgltig anwendungsbereich sgb herausgenommen bundesrat nderungsvorschlag anregung verbunden prfen vorgeschlagene fassung entwurfs flle ausgedehnt solle vgl bt drucks ziff bundesregierung ausdrcklich prfung aufgeworfenen frage zugesagt bt drucks ziff indessen unterblieb hinblick gang gesetzgebungsverfahrens insbesondere ursprngliche regelungsabsicht gesetzgebers davon auszugehen entweder ausdrckliche regelung getroffen zumindest nhere ausfhrungen gesetzesbegrndung gemacht htte zuletzt genannte fallkonstellation rechtlichen beurteilung htte zufhren zumal sachlicher grund fr unterschiedliche behandlung jeweiligen sachverhalte ersichtlich zudem bercksichtigen bundesgerichtshof inkrafttreten sgb stndiger rechtsprechung bestimmung ausdrcklich genannten fllen bergegangene schadensersatzanspruch grnden ausreichte beteiligten sozialversicherungstrgern soweit konkurrierten vollen ersatz kongruenten leistungen gewhren gesamtglubigerschaft versicherungstrger ausging vgl senatsurteile bghz ff juli vi zr versr mrz vi zr versr bgh urteil mai iii zr versr bb beurteilung stehende sachverhalt vergleichbar gesetzgeber sgb geregelt ebenso wortlaut sgb erfaten fllen schdiger fallgestaltung vorliegenden groen schwierigkeiten mglich umfang regreberechtigung einzelnen leistungstrgers beurteilen ausgleich mu leistungstrgern gefunden darf lasten schdigers ausgetragen vgl hauck haines aao rdn gk sgb maydell aao rdn pickel aao rdn wannagat eichenhofer aao rdn vorliegenden fallkonstellation leistungstrger gleichberechtigte zessionare sinne sgb hinsichtlich bergegangenen ersatzanspruchs konkurrieren vgl hauck haines aao insofern unterscheidet beurteilung stehende sachverhalt entscheidung senats februar vi zr versr zugrunde liegt letzterer dadurch gekennzeichnet beteiligten sozialversicherungstrger jeweils lediglich inhaber ei nes bestimmten teils geschdigten zustehenden schadensersatzanspruchs geworden konnten bezglich forderung miteinander konkurrieren vgl senatsurteil februar vi zr aao zutreffend berufungsgericht angenommen klgerin geltend gemachte ausgleichsanspruch zusteht beklagte haftpflichtversicherer unfallverursachers hhere schadensersatzleistung erhalten verhltnis klgerin gebhrt gem satz sgb bestimmen sozialversicherungstrgern innenverhltnis zustehenden anteile bergegangenen schadensersatzanspruch verhltnis erbrachten sozialleistungen sgb knpft forderungsbergang gem sgb absatz satz vorschrift geht gesetzlichen vorschriften beruhender schadensersatzanspruch versicherungstrger trger sozialhilfe ber soweit grund schadensereignisses sozialleistungen erbringen behebung schadens gleichen art dienen zeitraum schdiger leistende schadensersatz beziehen berechnung ausgleichs mehreren sozialversicherungstrgern flieen demnach leistungen geschdigten entstandenen schaden sachlich zeitlich kongruent schon alten rechtslage senatsurteile bghz mrz vi zr versr vgl hauck haines aao rdn kasseler kommentar kater aao rdn wannagat eichenhofer aao rdn danach streitfall klgerin gezahlte verletztenrente feststellung fr aufteilung innenverhltnis mageblichen verhltnisses parteien erbrachten sozialleistungen voller hhe bercksichtigen entgegen ansicht beklagten mu hhe betrages gem abs nr sgb vi anrechnung rente gesetzlichen rentenversicherung ausgenommen berechnung auer betracht bleiben hhe parteien bergegangenen anspruch ersatz entstandenen erwerbsschadens kongruent verletztenrente insoweit lohnersatzfunktion aa senat zweckbestimmung verletztenrente bisher stndiger rechtsprechung ausschlielich ausgleich abstrakt berechneten erwerbsschadens gesehen deshalb kongruenz sozialleistung ersatz verdienstausfalls gerichteten schadensersatzanspruch uneingeschrnkt bejaht vgl senatsurteile bghz mai vi zr versr juni vi zr versr juni vi zr versr mrz vi zr versr dezember vi zr versr senat folgenden erwgungen begrndet senatsurteil mai vi zr aao verletztenrente stelle gesetzlich geregelte entschdigung dafr dar verletzte infolge unfalls fhigkeit beeintrchtigt sei erwerb verschaffen dabei tatschlich eingetretenen verdienstentgang abgestellt bemessung schadensersatzpflicht verantwortlichen haftpflichtrechtlichen grundstzen erforderlich sei bruchteilen vollen erwerbsfhigkeit ermittelt inwieweit verletzte verbliebenen krften allgemeinen arbeitsmarkt zumutbar wettbewerb treten knne grundstzlich alsdann hhe rente grundlage letzten jahre unfall erzielten jahresarbeitsverdienstes errechnet aufwendungen verletzten wegen gesteigerter bedrfnisse infolge unfalls erwchsen wrden neben gradmig festgelegten erwerbsminderung festlegung unfallrente anschlag gebracht etwa zahlende vollrente grnden notwendiger mehraufwendungen weder erhht minderung erwerbsfhigkeit grenze rentenberechtigung erreiche wegen mehraufwendungen rente gewhrt verletztenrente stelle daher zweifellos laufende pauschale entschdigung fr erwerbseinbuen dar entscheidung jahr senatsurteil dezember vi zr aao senat ausgefhrt verletztenrente diene ausgleich abstrakt berechneten erwerbsschadens unabhngig davon gezahlt verletzte tatschlich erwerbseinbue berufsttigkeit handele soziale existenzsicherung minderung erwerbsfhigkeit schlechthin auffangen solle schon einbeziehung arbeitsunfllen auszubildender jugendlicher rentenversorgung rvo beweise senat einschtzung tatschlichen funktionswandel verletztenrente unfallversicherung verkannt grund vernderter umstnde teilbereichen eingetreten vgl insbesondere gitter festschrift fr krasney ff ders sgb ders festschrift fr sieg ff ders schadensausgleich arbeitsunfallrecht ff darstellung funktionswandels findet beschlu bundesverfassungsgerichts november bverfge ff ausschlu brgerlichrechtlichen anspruchs ersatz nichtvermgensschadens schmerzensgeld abs satz abs rvo fr verfassungsgem erklrt darauf weitgehend bezug genommen bundesverfassungsgericht ausgefhrt wandel arbeitsverhltnisse medizinischen versorgung beruflichen rehabilitation gefhrt minderung erwerbsfhigkeit berhaupt erst mittelschweren fllen beginne lohneinbuen verursachen leichteren fllen stehe verletztenrente regel verdienstminderung gegenber mittelschweren fllen falle verdienstminderung regelmig gewicht verletztenrente groen teil wirtschaftlich funktion ersatzes vermgensschaden zukomme wegen abweichung tatschlichen lage gesetzlichen typisierung vermge verletztenrente minderung erwerbsfhigkeit hundert wandlung eigentlichen funktion nichtvermgensschaden weitgehend auszugleichen senat erkenntnisse anla genommen verletztenrente funktion lohnersatzes zuzuweisen urteil mrz vi zr aao frage behandelt schmerzensgeldbemessung bercksichtigen geschdigte schlerin erwerbseinbuen erlitten verletztenrente unfallversicherung bezieht senat gesichtspunkt auseinandergesetzt ausgefhrt verletztenrente ursprnglich zugrunde liegende annahme gesetzgebers abstrakt berechneten minderung erwerbsfhigkeit rente auffangen solle stehe typischerweise entsprechender verdienstausfall ge genber treffe heute mehr durchweg ausnahmsweise aufgrund besonderer fallgestaltung fr ganze gruppen versicherten insbesondere fr abs nr rvo versicherten kinder schler darber hinaus allgemein leichten mittelschweren unfallverletzungen fehle falltypisch entsprechenden konkreten verdienstausfallschden verletztenrente ausgleichen knne entwicklung fr versicherten verbundenen vorteile gesetzlichen unfallversicherung bundesverfassungsgericht grnde hervorgehoben denen gesetzgeber gestattet sei versicherten wege haftungsablsung schmerzensgeldansprche rvo haftungsprivilegierten schdiger versagen sinn kompensiere gewhrung verletztenrente immateriellen nachteile unfallverletzten jedoch sei kompensation nachteilen angesprochen ablsung deliktshaftung unternehmers geschdigten gleichgestellten personen gem rvo entschdigungssystem fr verletzten insgesamt bedeuten msse immateriellen nachteile fr haftungsprivilegierter dritter verantwortlich sei wrden dagegen verletztenrente niemals aufgefangen heute sei verletztenrente ausgleich minderung erwerbsfhigkeit interesse materieller existenzsicherung gerichtet schadensrechtlich schlage minderung allein verdienstausfall vermgensschaden nieder fllen denen falltypisch konkreten erwerbsschaden fehle seien rckgriffsmglichkeiten fr sozialversicherungstrger ersatzansprche fr nachteile verletzten etwa wegen mehrbedrfnissen gar schmerzensgeld erweitert sozialversicherungstrger alsdann rentenleistun gen wirtschaftlich endgltig belastet bleibe sei folge entscheidung gesetzgebers fr versicherungssystem weise sozialen anliegen abstrakten bemessungsgrundlage losgelst konkreten schadensbetrachtung verwirkliche aufwand sozialversicherung knne schdiger ber individualhaftung abgewlzt wrde aufgaben verletztenrente zuwiderlaufen konkreten erwerbsschaden fehle nachteilen verletzten schadensmindernd bercksichtigt wrde folge letztlich schdiger zahlung verletztenrente wirtschaftlich begnstigt hierauf laufe bercksichtigung rentenzahlung schmerzensgeldbemessung hinaus anrechnung widerspreche zwecken rentenzahlungen zugrunde lgen vorteile verletzten unfall versicherungsrechtlich erwchsen gingen schdiger seien fr deliktische haftung auer betracht lassen ausschlieliche lohnersatzfunktion verletztenrente unfallversicherung hchstrichterlichen entscheidungen bejaht bundesgerichtshof rente berufung darauf unterhaltsrechtlich einkommen rentenempfngers angerechnet bgh urteil januar ivb zr njw urteil april ivb zr njw bundesverwaltungsgericht entschieden verletztenrente sei ermittlung wohngeldrechtlich magebenden einkommens insgesamt anzurechnen bverwge ff begrndung bundesverwaltungsgericht berufung rechtsprechung erkennenden senats ausgefhrt knne verletztenrente tatschlich aufgrund technischen sozialen entwicklung vielen fllen ursprngliche lohnersatzfunktion ganz teilweise eingebt abstrakt festgestellte minderung erwerbsfhigkeit hufig mehr vollem umfang wirklichen einkommensverlust fhre allein tatschlicher hinsicht eingetretenen teilweisen wirtschaftlichen funktionswandel lasse jedoch folgern verletztenrenten gesetzlichen unfallversicherung mten hhe vergleichbaren beschdigten grundrente wohngeldrechtlichen einkommensermittlung deckung lebensunterhalts bestimmte leistungen auer betracht bleiben entschdigung gesetzlichen unfallversicherung beherrschenden grundsatz abstrakten schadensberechnung komme darauf verletzte einkommensverlust erlitten bb rentenreformgesetz genderte rechtslage fhrt entgegen auffassung revision abweichenden beurteilung neueren literatur kongruenz erwerbsschaden unfallversicherungstrger gezahlten verletztenrente weiterhin problematisierung bejaht vgl etwa kppersbusch ersatzansprche personenschaden aao rdn wussow schneider aao kap rdn tatschlich ntigt sgb vi bzw entstehungsgeschichte kongruenz zivilrechtlichem erwerbsschaden unfallversicherer gezahlten verletztenrente teilweise verneinen insoweit bedeutung abs nr sgb vi verletzten zustzliche leistung gewhrt allgemeinen berechnung erwerbsschadens abgelst berechnung verletztenrente unfallversicherung erfolgt grundlage minderung erwerbsfhigkeit jahresarbeitsverdienstes ff rvo ff ff sgb vii neu gefaten vorschriften ber unfallversicherung nderung charakters verletztenrente entnehmen gilt weiterhin prinzip abstrakten schadensberechnung vgl etwa brackmann burchardt handbuch sozialversicherung stand januar sgb vii rdn ff abs sgb vii versicherte deren erwerbsfhigkeit infolge versicherungsfalls ber woche versicherungsfall hinaus wenigstens hundert gemindert anspruch rente absatz vorschrift richtet minderung erwerbsfhigkeit umfang beeintrchtigung krperlichen geistigen leistungsvermgens ergebenden verminderten arbeitsmglichkeiten gesamten gebiet erwerbslebens wobei bemessung minderung erwerbsfhigkeit nachteile bercksichtigt versicherten dadurch erleiden bestimmte erworbene besondere berufliche kenntnisse erfahrungen infolge versicherungsfalls mehr vermindertem umfang nutzen knnen soweit nachteile sonstige fhigkeiten deren nutzung zugemutet ausgeglichen absatz bestimmt verlust erwerbsfhigkeit vollrente geleistet zwei drittel jahresarbeitsverdienstes betrgt minderung erwerbsfhigkeit teilrente geleistet hhe vomhundertsatzes vollrente festgesetzt grad minderung erwerbsfhigkeit entspricht zivilen schadensersatzrecht wegfall arbeitskraft erwerbsfhigkeit dadurch ent standene ausfall arbeitsleistung schaden angesehen senatsurteil bghz ff st rspr stellt verletztenrente ersatz fr einzelfall konkret nachweisbaren schaden dar ausgeglichen tatschliche minderverdienst vielmehr bemit rente unterschied gebiet erwerbslebens bestehenden erwerbsmglichkeiten verletzten unfall unerheblich insbesondere gegebenenfalls umfang folgen unfalls einkommensverlust erwerbsleben gefhrt rente beim vorliegen gesetzlichen voraussetzungen gewhrt verletzte weiterhin erwerbsttigkeit ausben einknfte bezieht bsge zuletzt hinblick tatschlichen funktionswandel verletztenrente vorfeld rentenreformgesetzes vorschlge diskutiert worden verletztenrente reformieren etwa konkrete schadensberechnung anlehnung recht sozialen entschdigung bildung einkommensunabhngigen grundrente gekoppelt progressiv gestuften verletztenrente vgl etwa benz wzs gitter sgb gesetz geworden gitter festschrift fr krasney aao ff folgert daraus einordnung unfallversicherungsrechts sozialgesetzbuch sei system rentenberechnung korrektur vorgenommen worden chance rahmen neuregelung persnlichkeitsrechtsnahe neukonzipierung rentenformel immaterieller sozialer entschdigungsdimension vorzunehmen genutzt worden hlt deshalb knftige reform dahingehend fr denkbar richtig verletztenrente lohnausgleichsanteil anteil fr immateriellen schadensausgleich trennen cc kernfrage vorliegenden streitfalls angesprochen whrend gitter aao regelung sgb vi offenbar lediglich gesetzgeberische anerkennung rechtswirklichkeit gewandelten funktion verletztenrente versteht revision vorschrift herleiten verletztenrente schon heute konkret fabaren immateriellen bestandteil erkennende senat folgen sgb vi trifft rahmen gesetzlichen rentenversicherung besondere regelung fr fall gesetzliche rente weiteren sozialleistungen zusammentrifft absatz vorschrift bestimmt fr zeitraum anspruch rente eigener versicherung verletztenrente unfallversicherung hinterbliebenenrente entsprechende hinterbliebenenrente unfallversicherung besteht rente insoweit geleistet summe zusammentreffenden rentenbetrge einkommensanrechnung jeweiligen grenzbetrag bersteigt absatz bestimmt grenzbetrag derzeit hundert zwlftels jahresarbeitsverdienstes betrgt berechnung rente unfallversicherung zugrunde liegt vervielfltigt jeweiligen rentenartfaktor fr persnliche entgeltpunkte rentenversicherung arbeiter angestellten regelung bezweckt ebenso abgelsten rvo avg rkg verhinderung doppelversorgung funktionsgleiche leistungen verschiedenen versicherungssystemen sowohl rente rentenversicherung verletztenrente sollen stelle lohnes treten eintritt versicherungsfalles erzielt worden leistungen bewirkte lohnersatz etwa betrag bisherigen nettoeinkommens versicherten begrenzt vgl bverfg sozr rvo nr njw bsge bsg sozr sgb vi nr festsetzung grenzbetrages hundert trgt lohnabzugsquote sowie umstand rechnung entsprechend grad minderung erwerbsfhigkeit bestimmter teil verletztenrente freigestellt vgl bt drucks entwurfs rentenreformgesetz abweichend rvo avg rkg trifft abs nr sgb vi folgende regelung ermittlung summe zusammentreffenden rentenbetrge bleibt verletztenrente unfallversicherung betrag unbercksichtigt gleichem grad minderung erwerbsfhigkeit grundrente bundesversorgungsgesetz geleistet wrde minderung erwerbsfhigkeit hundert zwei drittel mindestgrundrente minderung erwerbsfhigkeit zehn hundert drittel mindestgrundrente weiteren regelungen abs sgb vi betreffen weitere interessierende betrge ermittlung summe rentenbetrge unbercksichtigt bleiben hhe betrages grundrente bundesversorgungsgesetz geleistet wrde unabhngig zuletzt erzielten einkommen verletzten richtet ausschlielich grad erwerbsminderung bvg seit juni geltenden fassung betrgt grundrente minderung erwerbsfhigkeit hundert dm voller erwerbsunfhigkeit dm zwischenbetrgen jeweils hundert gesteigerten minderung erwerbsfhigkeit generalisierend lt sagen verletzten verbleibende derart berechnete gesamtrente fiktiven letzten nettoverdienst verletzten berechnung abs abs sgb vi bercksichtigung freibetrages darstellen wrde einzelfall jeweils anzusetzenden betrag bersteigt bverfg njw regelung folgenden hintergrund ausgefhrt erfuhr verletztenrente grund nderung tatschlichen verhltnisse funktionswandel dahin rente leicht mittelschwer verletzten vielfach mehr ausgleich tatschlich erlittenen erwerbsschadens diente schwerverletzten ab minderung erwerbsfhigkeit hundert trat effekt regelmig verletztengruppe wurde verletztenrente hufig vollem umfang ausgleich erwerbsschadens bentigt sinnwidrige entwicklung nmlich prozentsatz rente ausgleich immaterieller schden verfgung stand umso geringer je schwerer verletzung wiederholt beanstandet worden vgl etwa gitter schadensausgleich arbeitsunfallrecht aao ders festschrift fr sieg aao insb krasney festschrift fr lauterbach band ii regelung abs nr sgb vi abgeholfen begrndung entwurfs rentenreformgesetz bt drucks heit nummer buchstabe sei vorgesehen bereits geltenden recht bercksichtigung renten unfallversicherung hinterbliebenenrenten abs satz nr sgb iv entsprechend grad minderung erwerbsfhigkeit teil verletztenrente unfallversicherung angenommen lohnersatzfunktion renten mindernd auswirke dadurch erreicht versicherte gleich hohem bruttoverdienst schwerbehinderte vergleich leichtverletzten hhere gesamtleistung erhalten sachlage vermag erkennende senat ber erstrebte besserstellung schwerverletzter hinausgehenden wandel rechtslage festzustellen tatschliche funktionswandel verletztenrente ber bereits angefhrten fundstellen hinaus rechtsprechung bundessozialgerichts bundesarbeitsgerichts bercksichtigung gefunden vgl bsge ff bsg sozr rehaano nr bage bag versr ff ff verweis gesetzesbegrndung teil verletztenrente unfallversicherung angenommen lohnersatzfunktion griff mithin ebenso bezugnahme grundrente bundesversorgungsgesetz lediglich seit lngerem bekannte bestehende rechtslage betreffende erwgungen absicht gesetzgebers verletztenrente ber bestehende rechtslage hinausgehend grundstzlich neue funktion sei fr teilbetrag zuzuweisen erkennbar dafr geben weder gesetzliche regelung gesetzesmaterialien her enthalten anhaltspunkt dafr grundstzlich neue bewertung kongruenzfrage veranlat knnte dabei darf bersehen gesetzgeber angestrebte besserstellung schwerverletzten vergleich nichtschwerverletzten abstrakt generalisierende regelung erreichen keinesfalls sicherstellt ziel einzelfall erreicht weder auszuschlieen schwerverletzter etwa voller wiedereingliederung erwerbsleben verletztenrente weit ber freibetrag hinaus ausgleich immaterieller nachteile nutzen gesetzlichen neuregelung gewhrung rente lediglich ausgleich erwerbsnachteile gelingt generellen schlechterstellung nichtschwerverletzter neuregelung durchweg ausgegangen vgl gitter festschrift fr krasney aao ff richthammer zusammentreffen rentenversicherungs unfallversicherungsrenten diss ff lt demnach sagen einzelnen verletzten stehe nunmehr fall geldsumme hhe freibetrages kompensation immaterieller nachteile zustzlicher bedrfnisse verfgung lohnersatzfunktion verletztenrente umfang zwingend verneinen sei kompensationseffekte rente neuem recht durchaus unterschiedlich rente sowohl vollem umfang ausgleich erlittener erwerbseinbuen bentigt vollem umfang ausgleich nachteile verfgung stehen sachlage besteht anla bisherigen rechtsprechung senats abzuweichen angefhrte rechtsprechung bundessozialgerichts bundesarbeitsgerichts steht feststellung verletztenrente weiterhin vollem umfang kongruent erwerbsschaden anzusehen entgegen behandelte frage angemessen verletztenrente eingeschrnktem umfang einkommen verletzten behandeln spezifisch sozial arbeitsrechtlichen gesichtspunkten beantworten zusammenhang mag durchaus angebracht wegen tatschlichen funktionswandels verletztenrente ersatz erwerbsschadens bezogenen ausgleich immaterieller schden betreffenden anteil unterscheiden letzteren abstrakt betrag grundrente bundesversorgungs gesetz bemessen ntigt jedoch schadensrechtlicher sicht bisherigen rechtsprechung senats abweichenden beantwortung kongruenzfrage verletztenrente errechnet grad minderung erwerbsfhigkeit jahresarbeitsverdienst schon daraus ergibt erforderliche kongruenz erwerbsschaden solange gesetzgeber rentenformel teilweise bezug genannten berechnungsgrundlagen lst etwa verletzten teil verletztenrente bezifferter konkret berechnender weise schmerzensgeld zuweist volle kongruenz rente erwerbsschaden verneint iii revision danach kostenfolge abs zpo zurckzuweisen mller greiner diederich sen pauge zoll'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz niederlndische aow pension abs bgb ffentlichrechtlichen versorgungsausgleich bercksichtigen bgh beschluss februar xii zb kg berlin ag berlin schneberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat fr familiensachen kammergerichts berlin april kosten antragsgegnerin zurckgewiesen beschwerdewert grnde parteien streiten durchfhrung versorgungsausgleichs oktober ehe geschlossen scheidungsantrag ehemannes ehefrau mrz zugestellt worden amtsgericht ehe parteien verbundurteil geschieden insoweit rechtskrftig ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich durchgefhrt ehezeit oktober februar abs bgb ehemann rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung deutschen rentenversicherung bund drv bund sowie weite re anwartschaften betriebsrente versorgungsanstalt bundes lnder vbl erworben ehezeitanteil seit dezember gezahlten gesetzlichen altersrente beluft monatlich derjenige ebenfalls seit dezember gezahlten versorgungsrente vbl monatlich jeweils bezogen ende ehezeit ehefrau whrend ehezeit anwartschaften deutschen gesetzlichen rentenversicherung erworben ehezeitanteil statischen niederlndischen betriebsrente pensionsfonds abp folgenden abp rente aufgabe berufsttigkeit september wartegeld fr zeit februar zurckzufhren betrgt feststellungen berufungsgerichts jhrlich entspricht volldynamischen anwartschaft monatlich daneben ehefrau whrend ehezeit anwartschaften allgemeines altersgeld niederlndischen volksversicherung folgenden aow pension erworben deren ehezeitanteil beluft bercksichtigung satzungsgem aufgerundeten versicherungsjahre monatlich nlg nlg brutto amtsgericht versorgungsausgleich dahin geregelt versicherungskonto ehemannes gesetzlichen rentenversicherung dasjenige ehefrau monatliche rentenanwartschaften hhe bertragen beschwerde ehefrau kammergericht entscheidung abgendert wege splittings insgesamt monatlich bertragen amtsgericht kammergericht aow pension ehefrau durchfhrung versorgungsaus gleichs bercksichtigt dagegen berechnung ehezeitanteils zusatzversorgung ehemannes wendet ehefrau zugelassenen rechtsbeschwerde ii zulssige rechtsmittel erfolg kammergericht seiten ehemannes neben ehezeitanteil gesetzlichen altersrente ehezeitanteil betriebsrente vbl hhe bercksichtigt ehemann inzwischen betriebsrente erhalte sei auszugehen jhrlich steige somit leistungsstadium volldynamisch sei gleichwohl knne ehezeitanteil vollen nominalwert eingestellt versorgungsfall erst dezember somit ende ehezeit februar eingetreten sei zwischenzeit bestehende anwartschaftsdynamik knne unbercksichtigt bleiben anwartschaftsstadium statische erst leistungsbeginn ende ehezeit volldynamische anwartschaft ehemannes sei deswegen bercksichtigung tabelle barwertverordnung deren anmerkung volldynamische rentenanwartschaft gesetzlichen rentenversicherung umzurechnen seiten ehefrau sei neben ehezeitanteil niederlndischen betriebsrente ehezeitanteil anwartschaft aowpension durchfhrung versorgungsausgleichs bercksichtigen geboten sei rechtsprechung literatur kontrovers behandelt berwiegend einbeziehung volksrente abgelehnt steuermitteln gespeiste hhe beitragsleistungen unabhngige grundversorgung handele deswegen abs satz bgb versorgungsausgleich ausgenommen sei auffassung kammergericht angeschlossen seien anwartschaften aow pension versorgungsausgleich einzubeziehen zweifellos handele versorgung anwartschaft abs satz bgb streitig knne allenfalls anwartschaft hilfe vermgens arbeit ehegatten sinne abs satz bgb erworben aufrechterhalten sei ausnahmevorschrift sei anzuwenden gesetzgeberische motiv ausklammerung streitigen versorgung rechtfertige gesetzesmaterialien ergebe dafr zumal danach lediglich versorgungen ausgenommen seien denen erwerber besonders enge beziehung insbesondere schadensrenten sowie versorgungen anwartschaftsberechtigten geschenkt worden seien persnliche beziehung knne niederlndischen volksrente ebenso wenig beigemessen schadensausgleichsfunktion aow pension handele ausschlielich steuermitteln finanzierte versorgung vielmehr wrden volksversicherungen beitrge erhoben wesentlichen bestandteil abgaben ersten beiden steuerklassen bildeten allein steuerfinanzierte rente handele pflichtmitgliedschaft aow pflichtmitgliedschaft deutschen gesetzlichen rentenversicherung vergleichbar sei seien entsprechenden beitrge deutschem steuerrecht sonderausgaben absetzbar deutsche beamtenversorgung steuermitteln finanziert komme ausschluss aow pension versorgungsausgleich betracht versorgung arbeit erworben wre zutreffend sei zusammenhang beitragshhe hhe spteren rente fehle letztere allein dauer versicherungspflicht abhnge treffe grundsatz negativer zusammenhang rentenhhe beitragszahlung ergebe schon daraus krzung aow pension betracht komme wegen falscher angaben beitrge pflichtwidrig entrichtet wurden jedenfalls fllen denen vorbergehend beitragspflicht bestanden sei gerechtfertigt aow pension insgesamt arbeit beruhende anwartschaft anzusehen soweit rente ausschlielich zeiten beitragspflicht beruhe sei gerechtfertigt anwartschaft beim versorgungsausgleich auer betracht lassen wenngleich solidarprinzip niederlndischen volksversicherung weitaus strker ausgeprgt sei deutschen gesetzlichen rentenversicherung bemesse rente deutschen rentenversicherung allein anhand gezahlter beitrge seien beitragslose zeiten anrechnungszeiten zurechnungszeiten kindererziehungszeiten rentenerhhend bercksichtigen anwartschaftsdynamik rente knne schwerlich arbeit aufrechterhalten angesehen tatsache niederlndische altersversorgung beitragslose zeiten bercksichtige knne deswegen fhren abs satz bgb unbercksichtigt lassen gegenmeinung fhre eklatanten versto halbteilungsgrundsatz volksversicherung grundversorgung konzipiert sei kollektive private versorgungen aufgebaut knnten bestehe notwendigkeit darber hinausgehenden versorgung wrde aow sockel versorgungsausgleich einbezogen ergbe ungleichgewicht gegenber ehepartner deutschen gesetzlichen rentenversicherung rentenanwartschaft erworben summe aow pension zustzlicher versorgungsanwartschaften ehepartners entspreche ehezeitanteil aow pension sei deswegen pro rata temporis abs nr bgb ermitteln versorgungsausgleich einzubeziehen ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand kammergericht recht ehezeitlichen versorgungsanwartschaften antragstellers hhe insgesamt ausgegangen hhe ehezeitanteil laufenden gesetzlichen altersrente hhe weiteren ehezeitanteil laufenden betriebsrente ergeben ehezeitanteil betriebsrente kammergericht dabei recht zeitratierlich startgutschrift dezember ermittelt sodann anwendung tabelle barwertverordnung deren anmerkung volldynamische anwartschaft gesetzlichen rentenversicherung umgerechnet aa einklang stndigen rechtsprechung senats kammergericht ermittlung ehezeitanteils betriebsrente zeitpunkt entscheidung bereits laufenden zusatzversorgung ausgegangen dauerte betriebszugehrigkeit ehemannes ende ehezeit februar betriebsrente erst seit vollendung lebensjahres ab dezember gezahlt gleichwohl inzwischen eingetretene rentenbeginn schon rahmen erstentscheidung ber ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich bercksichtigen auszugleichende ehezeitanteil tatschlich gezahlten rente ermitteln umstand msste wahrung halbteilungsgrundsatzes ohnehin rahmen spteren abnderung vahrg bercksichtigung finden dabei kommt ausgangsverfahren darauf wesentlichkeitsgrenze abs nr vahrg erfllt senatsbeschluss april xii zb famrz umstellung vbl satzung januar fhrt unzutreffend ermittelten startgutschrift ehemann januar bereits jahre alt gehrt deswegen rentennahen jahrgngen sinne abs vbls grnde bundesgerichtshof bewogen ermittlung startgutschrift fr rentenferne jahrgnge fr unwirksam erachten bgh urteil november iv zr verffentlichung bestimmt anwartschaft ehemannes deswegen bertragbar gilt insbesondere fr abs satz atv abs satz vbls abs betravg startgutschriftenberechnung zugrunde legenden versorgungssatz fr jahr pflichtversicherung rentennahe jahrgnge anzuwenden bb ende ehezeit februar sat zungsnderung vbl dezember liegt ehezeitanteil betriebsrente januar ermittelten startgutschrift errechnen recht berufungsgericht ehezeitanteil deswegen insoweit zeitratierlich verhltnis zusatzversorgungspflichtigen zeit ehe gesamten zusatzversorgungspflichtigen zeit ende ermittelt senatsbeschluss april xii zb famrz cc rechtsbedenkenfrei ermittelten ehezeitanteil kammergericht zutreffend volldynamische anwartschaft gesetzlichen rentenversicherung umgerechnet stndiger rechtsprechung senats versorgungsanrechte vbl seit nderung fr geltenden satzung januar anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium volldynamisch beurteilen senatsbeschluss bghz ff famrz gilt fr besitzstand dezember festgestellte versorgungspunkte umgerechnete startgutschrift recht kammergericht deswegen ehezeitanteil anwartschaften ehemannes betriebsrente hhe monatlich volldynamische anwartschaft gesetzlichen rentenversicherung hhe umgerechnet zusatzversorgung ehemannes befand relevanten zeitpunkt ende ehezeit statischen anwartschaftsphase erst beginn betriebsrente dezember volldynamische rente bergegangen wrde statik anwartschaftsphase ende ehezeit spteren rentenbeginn unbercksichtigt gelassen liefe verletzung halbteilungsgrundsatzes hinaus ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich ehefrau bertragende betrag wrde division aktuellen rentenwert ende ehezeit dm entgeltpunkte umgerechnet rentenversicherungskonto ehefrau gesetzlichen rentenversicherung begrndeten entgeltpunkte wrden ende ehezeit februar beginn betriebsrente ehemannes dezember entwicklung aktuellen rentenwerts dynamisiert ehefrau erhielte zusatzversorgung ehemannes ende ehezeit rentenbeginn dynamisierten betrag obwohl dynamisierung rente ehemannes erst ab zeitpunkt einsetzt vgl senatsbeschluss april xii zb famrz nominalbetrag leistungsstadium volldynamischen rente deswegen grundstzlich umrechnung barwertverordnung auszugleichen versorgung schon anwartschaftsstadium volldynamisch rente schon ende ehezeit bezogen deswegen volldynamische leistungsphase relevant wurde rechtsprechung senats anerkannte ausnahmefall wonach statik befristeten anwartschaftsphase unbercksichtigt bleiben zeit gesetzliche rentenversicherung beamtenversorgung mastabversorgungen angestiegen vgl insoweit senatsbeschluss april xii zb famrz liegt vielmehr aktuelle rentenwert gesetzlichen rentenversicherung relevanten zeit ende ehezeit februar beginn betriebsrente dezember mehr angestiegen barwert anwartschaftsstadium statischen erst leistungsbeginn volldynamischen betriebsrente kammergericht recht tabelle barwertverordnung ermittelt vgl insoweit senatsbeschluss september xii zb famrz wegen volldynamik betriebsrente ab leistungsbeginn entsprechend anmerkung tabelle tabellenwert erhht ebenfalls zutreffend kammergericht ermittelten barwert bercksichtigung rechengren durchfhrung versorgungsausgleichs gesetzlichen rentenversicherung famrz entgeltpunkte gesetzlichen rentenversicherung multiplikation aktuellen rentenwert ende ehezeit volldynamischen ehezeitanteil gesetzlichen rentenversicherung umgerechnet zutreffend kammergericht ehezeitanteil niederlndischen betriebsrente ehefrau ermittelt versorgungsausgleich zugrunde gelegt hhe abp rente weder ausschlielich beitragsabhngig fr deutsche gesetzliche rentenversicherung magebenden rechnungsgrundlagen ermitteln kammergericht ehezeitanteil betriebsrente ehefrau sachverstndig beraten zutreffend abs nr bgb ermittelt dabei berufungsgericht zutreffend abs bgb jahresrente alleinstehenden hhe ausgegangen liegt versicherungszeit jahren zugrunde wovon jahre ehezeit fallen allerdings wartezeit jahren anzurechnen gebotene zeitratierliche ermittlung ergibt somit anwartschaftsstadium statischen ehezeitanteil zusatzversorgung ehefrau hhe jahre jahre jhrlich anwartschaft kammergericht hinweis gutachten sachverstndigen zutreffend rechtsbeschwerde angegriffen volldynamischen ehezeitanteil monatlich umgerechnet umstand betriebsrente ehefrau mindestgrenze januar betrug gekrzt steht bercksichtigung ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich seiten ausgleichsberechtigten entgegen zusatzversorgung ehefrau wegen hheren versorgungsanwartschaften ehe mannes ohnehin lediglich berechnungsposition bercksichtigt unmittelbar ausgeglichen auslndischen anwartschaft ohnehin wege schuldrechtlichen ffentlich rechtlichen versorgungsausgleichs betracht kme insoweit allein frage kommende ausgleichsform abs vahrg abs abs vahrg auslndische anrechte anwendbar vgl wick versorgungsausgleich aufl rdn wagner versorgungsausgleich auslandsberhrung rdn zutreffend kammergericht schlielich ehezeitanteil aow pension ehefrau ermittlung ffentlich rechtlichen versorgungsausgleichs bercksichtigt volksversicherung grundstzlich personen wohnsitz niederlanden pflichtversichert sofern gleichzeitig staat beschftigt staatsangehrigkeit einkommen kommt dabei zustzlich einwohner staaten versichert wegen niederlanden geleisteten berufsttigkeit lohnsteuerpflicht unterliegen berufsttigen pflichtversicherten zahlen jedoch beiden niedrigsten lohnsteuerstufen gegenwrtig jhrlich neben geringen steuersatz bzw beitrag fr volksversicherungen altersgeld hinterbliebenenrente krankenversicherung hhe wovon aow pension entfallen folgenden steuerklassen beitrag steuertarif bzw enthalten volksversicherungen sichern einheitlichen sozialen mindestbedarf charakter grundversorgung kollektive private versorgungen aufgebaut knnen zusammenhang berufsttigkeit geschuldeten beitrag spteren rentenleistung besteht hhe aow pension hngt vielmehr dauer versicherungszeit ab je versicherungsjahr erhlt versicherte vollen aow pension volldynamischen festbetrag fr alleinstehende alleinstehende kindern verheiratete bemessen fr allein stehende personen ende ehezeit insgesamt nlg brutto betrug aa aow pension ehefrau teilweise ehezeit erworben bildet somit gesetzliche altersvorsorge trotz charakters grundversicherung abs satz bgb fllt niederlndische aow sieht deutsche gesetzliche rentenversicherung pflichtmitgliedschaft bezweckt vorsorge fr alter versicherten hhe aow pension dauer aufenthalts erwerbsttigkeit niederlanden richtet handelt sonstige rente abs nr bgb hhe spteren rente unabhngig geleisteten beitrgen bemessen steht entgegen bb niederlndische aow pension abs satz bgb erfasst deswegen bemessung versorgungsausgleichs auer betracht bleiben allerdings rechtsprechung literatur umstritten rechtsprechung wurde zunchst berwiegend auffassung vertreten niederlndische aow pension msse beim versorgungsausgleich auer betracht bleiben beitrge finanzierte volksrente handele bercksichtigung spreche leistungen weder grunde hhe beitragszahlung abhingen fr jahr aufenthalt niederlanden lebensjahr satz vollen be trages aow pension erdient bestehe fr personen niederlanden berufsttig seien grunde zusammenhang beitragspflicht aow pension fllen sei hhe pension allerdings geleisteten beitrgen abhngig beitragsabhngigkeit knne rechtfertigen aow pension charakter volksrente abzusprechen trotz regelung abs satz bgb versorgungsausgleich einzubeziehen gesetzliche rentenversicherung deutschem recht beruhe unabhngig davon umfang bundeszuschsse gewhrt wrden beitragsprinzip whrend auslndische volksrenten grundlage vorausgegangenen leistungen anspruchsberechtigten htten allein allgemeinen steueraufkommen finanziert wrden derartige eigene leistungen ehegatten erdiente versorgungsanrechte seien abs satz bgb verankerten willen gesetzgebers versorgungsausgleich ausgeschlossen olg bamberg famrz schwedischen volksrente olg hamm famrz olg kln zivilsenat famrz zivilsenat famrz olg dsseldorf famrz vermeidung unbilliger hrten msse gegebenenfalls bgb zurckgegriffen berwiegende auffassung literatur angeschlossen vgl staudinger eichenhofer bgb rdn mnchkomm drr bgb aufl rdn fr schwedische dnische sozialversicherung schwab hahne handbuch scheidungsrechts aufl vi johannsen henrich hahne eherecht aufl bgb rdn weinreich klein rehme fachanwaltskommentar familienrecht aufl bgb rdn rahm knkel paetzold handbuch familiengerichtsverfahrens viii rdn maier michaelis versorgungsausgleich aufl nr borth versorgungsausgleich aufl rdn famgb wick bgb rdn fr schwedische volksrente rolland wagenitz familienrecht bgb rdn fr schwedische volksrente borth famrz vermittelnde meinung vertritt demgegenber auffassung ehezeitanteil niederlndischen aow pension msse jedenfalls abs satz bgb unbercksichtigt bleiben konkreten einzelfall geleistete beitrge begrndet allein folge wohnsitzes niederlanden erworben worden sei brigen fllen sei aow pension beitragspflicht infolge berufsttigkeit niederlanden zurckzufhren deswegen arbeit begrndet olg oldenburg senat fr familiensachen famrz wick versorgungsausgleich aufl rdn scholz stein bergmann praxishandbuch familienrecht stand april rdn weiteren rechtsprechung literatur vertretenen auffassung niederlndische aow pension allerdings stets versorgungsausgleich einzubeziehen gesetzliche grundrente berwiegend beitrgen finanziert versicherungspflicht form altersvorsorge bestehe hhe pension individuellen versicherungsjahren abhngig sei deutschland gesetzliche rentenversicherung unerheblichem umfang steuermittel subventioniert wrden anrechnungs zurechnungs ersatzzeiten ebenfalls beitragsfreie zeiten anerkannt olg kln senat fr familiensachen famrz olg naumburg famrb olgr oldenburg senat fr familiensachen mnchkomm glockner bgb aufl rdn grundlegend gutdeutsch famrb cc senat schliet zuletzt genannten auffassung wonach niederlndische aow pension grundstzlich versorgungsausgleich einzubeziehen bleiben abs satz bgb versorgungsausgleich anwartschaften aussichten auer betracht weder hilfe vermgens arbeit ehegatten begrndet aufrechterhalten worden vorschrift handelt ausnahme allgemeinen grundsatz ehezeitlich erworbenen anwartschaften altersvorsorge rahmen ehescheidung auszugleichen auslndischen anwartschaften vgl schon senatsbeschluss februar ivb zb famrz sowie wagner versorgungsausgleich auslandsberhrung rdn geschiedenen ehegatten schon zeitpunkt eigene altersvorsorge teilhabe ehezeitlich erworbenen verschaffen vgl bt drucks ausnahmeregelung darf deswegen ber zweck hinaus weit ausgelegt rahmen auslegung vorschrift deswegen zunchst wille historischen gesetzgebers ergrnden begrndung gesetzes reform ehe familienrechts eherg bt drucks insoweit ausgefhrt kreis ausgleichspflichtigen versorgungsarten verweisung katalog abs bgb nher umgrenzt versorgung grund gewhrung bemessungsart aufgefhrten kategorien falle unterliege ausgleichspflicht versorgungsausgleich unterlgen demnach renten bundesversorgungsgesetz renten gesetzlichen unfallversicherung nichteinbeziehung versorgungsarten rechtfertige entschdigungscharakter leistungen ausgeschlossen ausgleichspflicht sei altersgeld gesetz ber altershilfe fr landwirte fassung september nichtbercksichtigung rahmen versorgungsausgleichs liege erwgung zugrunde altersgeld lediglich bargeldzuschuss versorgungsausgleich ebenfalls erfassten altenteil diene brigen beziehe ausgleichspflicht allgemein gehaltenen formulierung bgb sowohl anrechte ffentlichem recht privatrechtlich begrndete versorgungsberechtigungen gedanke erwartende gewhrte versorgung gemeinschaftlichen leistung beider ehegatten beruhe lasse allein insoweit rechtfertigen versorgung bezug ehezeit gleiche gelte fr annahme versorgung beiderseitigen unterhalt ehegatten dienen bestimmt sei versorgungsanrechte wirtschaftliche basis lebensabends seien ergebnis gemeinsamen gleichwertigen lebensleistung beider eheleute sei deshalb gebot gerechtigkeit ehezeitanteile falle scheidung eheleuten gleichmig aufzuteilen bt drucks abs satz bgb enthalte ergnzung satzes weitere abgrenzung auslegungshilfe fr entscheidung frage bedeutung anwartschaften aussichten versorgung gesetz ausdrcklich genannt worden seien versorgungsausgleich einzubeziehen seien satz beruhe gedanken versorgungsausgleich versorgungsanrechte einbezogen sollten gemeinsamen lebensleistung ehegatten beruhen deshalb wrden satz leistungen ausgeschlossen entschdigungscharakter tragen etwa renten bundesversorgungsgesetz gesetzlichen unfallversicherung ferner beispielsweise unentgeltli che zuwendungen dritter dagegen sollten satz auffassung rechtsausschusses rentenanwartschaften aufgrund beitragsloser zeiten erworben worden versorgungsausgleich ausgeschlossen zeiten deswegen angerechnet versicherte brigen gearbeitet beitrge gezahlt bt drucks zweck vorschrift abs satz bgb demnach ber inhalt abs satz bgb hinaus anwartschaften versorgungsausgleich auszuschlieen gemeinsamen lebensleistung ehegatten beruhen gilt fr anrechte leistungen entschdigungscharakter ebenso fr landabgaberente ff alg produktionsaufgaberente fr landwirte auer betracht bleiben danach leistungen rein sozialer zielsetzung wohngeld erziehungsgeld ausbildungsfrderung bedarfsorientierte grundsicherung alter ff sgb xii unterhaltsbeitrag fr entlassene beamte vgl wick versorgungsausgleich aufl rdn borth versorgungsausgleich aufl rdn jurispk bregger bgb aufl rdn kindererziehungszuschlag ff sgb vi vgl olg jena famrz ausschluss zuletzt genannten staatlichen leistungen versorgungsausgleich beruht darauf teilweise schon altersversorgung qualifiziert knnen brigen subsidire sozialleistung gewhrt anspruch darauf deswegen bedrftigkeit berechtigten abhngt rechtsgedanke lsst leistungen bertragen berechtigte unwiderruflichen rechtsanspruch lediglich subsidir gewhrt leistungen entschdigungsoder ausgleichscharakter berechtigten ehegatten erdient rechtsanspruch whrend ehezeit erworben wurde gemeinsame lebensleistung ehegatten zurckzufhren gesetzesmotiven entnehmenden willen gesetzgebers niederlndische aow pension versorgungsausgleich vorenthalten bleiben weder ausdrcklich aufgefhrten versorgungen besonders enger beziehung erwerber etwa leistungen entschdigungscharakter rein sozialstaatlichen leistungen vergleichbar versorgungsanwartschaften deutschen gesetzlichen rentenversicherung anwartschaften niederlndische aow pension pflichtmitgliedschaft zurckzufhren erst eintritt rentenalter alterssicherung geleistet verfolgt niederlndische volksversicherung zweck sicherung sozialminimums handelt lediglich sule altersvorsorge getrennt darauf aufbauenden rentenanwartschaften bewertet aow pension unterscheidet sozialleistung dadurch subsidir geschuldet wegen erworbenen subjektiven anspruchs unabhngig bedrftigkeit rentenberechtigten bewilligt ergnzende sozialhilfe versorgungsausgleich unbercksichtigt bleiben msste bewilligt wegen krzung rentenleistung sozialstaatliche mindesteinkommen unterschritten weist gegenauffassung recht darauf beitragspflicht aow rentenleistung zusammenhang besteht hhe aow pension allein versicherungszeit bestimmten prozentsatz dynamischen vollrente ergibt bercksichtigung rente versorgungsausgleich ausschlieen deutschem rentenrecht anwartschaften altersversorgung erworben knnen deren hhe allein dauer ei ner anrechnungszeit abhngig deren ehezeitanteil abs ziff bgb ermitteln fllen gezahlter beitrag allein dauer anrechnungszeit persnliches individuelles kriterium bemessung spteren rente bercksichtigen soweit gegenmeinung darauf abstellt aow pension unerheblichem umfang steuern finanziert steht rechtsauffassung senats ebenfalls entgegen gilt fr deutsche beamtenversorgung entsprechenden beitrgen dienststellung beschftigungsdauer abhngig gilt dienstherr jngster zeit vermehrt angestrebt allgemeinen steuermitteln rckstellungen fr beamtenversorgung bildet renten pensionsleistungen ber beitrge versicherten finanziert steuern sichergestellt deswegen geeignetes kriterium fr einbeziehung versorgungsausgleich willen gesetzgebers vielmehr entscheidend darauf abzustellen rente gemeinsame lebensleistung ehegatten zurckzufhren aow pension jedoch grundstzlich fall berwiegend niederlanden berufsttigen personen beitrge bzw teil geleisteten steuern erdient gutdeutsch famrb olg dsseldorf famrz ehefrau jedenfalls zeitweise beitragspflichtig gearbeitet zumal auerdem anwartschaft betriebsrente erworben fllen zustzlicher anteil finanzierung rente allgemeinen steuerleistungen hinzukommt unerheblich deutschen gesetzlichen rentenversicherung vgl wick versorgungsausgleich aufl rdn charakter deutschen versorgungsausgleich bercksichtigende grundversorgung verliert aow pension einzelfall allein dauer aufenthalts niederlanden zurckzufhren erwirbt berechtigte anrechnungszeit bemessenden individuellen anspruch rente versorgungssysteme aufbauen schon deswegen scheint verfehlt frage bercksichtigung aow pension arbeit niederlanden erdienten anwartschaft anwartschaft infolge aufenthalts niederlanden unterscheiden unberbrckbaren schwierigkeiten bewertung beitragsleistung erworbenen versorgungsanwartschaft fhren wrde hinzu kommt fllen negativer zusammenhang berufsttigkeit rentenhhe gegeben erdiente rente gekrzt berechtigte trotz beitragspflicht beitrge entrichtet entscheidend allerdings deutsche gesetzliche rentenversicherung kindererziehungszeiten sgb vi bercksichtigungszeiten sgb vi anrechnungszeiten sgb vi zurechnungszeiten sgb vi bercksichtigung beitragsloser zeiten bemessung gesetzlichen rente vorsieht unterschied niederlndischen recht einkommenslosigkeit grund fr beitragsbefreiung gengen lsst knpft deutsche rentenrecht daran erwerbsttigkeit beitragslose zeit lediglich unterbrochen fr bercksichtigung kindererziehungszeiten allerdings deutschem rentenrecht fall leistung gesetzlichen rentenversicherung allein zeiten beruhen ausgleichspflicht kindererziehungszeiten vgl senatsbeschluss september xii zb famrz unterschied genannten zweck abs satz bgb abweichende behandlung aow pension versorgungsausgleich rechtfertigen gutdeutsch famrb schlielich gesamtsystem niederlndischen aow pension deutsche gesetzliche rentenversicherung berwiegend beitrge gezielt dafr vorgesehene steueranteile ergnzend sozialleistung allgemeine steuereinnahmen finanziert deswegen geboten einzelnen teilen innerhalb gesamten versorgungssystems differenzieren dd hhe ehezeitanteils niederlndischen aow pension kammergericht ebenfalls zutreffend grundlage festen wechselkurses euro dm nlg bemessen hchstversorgung aow pension ehefrau aufgrund individuellen anrechnungszeit anteil zusteht anhand jeweils gesetzlich festgelegten mindestlohns berechnet volldynamisch behandeln deswegen nominalbetrag versorgungsausgleich einzubeziehen vgl olgr oldenburg olg kln famrz kammergericht ehezeitlich erworbenen versorgungsan wartschaften parteien deswegen zutreffend bercksichtigt bemessen rechtsbeschwerde ehefrau zurckzuweisen hahne sprick ribgh prof dr wagenitz urlaubsbedingt unterschrift verhindert weber monecke dose hahne vorinstanzen ag berlin schneberg entscheidung kg berlin entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet september kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs bb klausel allgemeinen geschftsbedingungen kraftfahr zeug leasinggebers wonach falle kndigung leasingvertrages wegen verlusts leasingfahrzeugs anspruch zeitwert restvertragswert hhe amortisierten gesamtaufwandes wobei hhere wert magebend benachteiligt versicherung fahrzeugs verpflichteten leasingnehmer unangemessen sinne abs bgb bgh urteil september viii zr lg hamburg ag hamburg altona viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter ball richter wiechers dr wolst sowie richterinnen hermanns dr milger fr recht erkannt revision klgerin urteil landgerichts hamburg zivilkammer august zurckgewiesen klgerin trgt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand gem antrag klgerin mai annahme beklagten juli schlossen parteien leasingvertrag ber kraftfahrzeug vertrag lagen allgemeinen leasingbedingungen beklagten folgenden alb zugrunde lauten auszugsweise gefahrtragung gefahr zuflligen untergangs sowie verlustes diebstahls unterschlagung beschdigung vernichtung vorzeitigen verschleies fahrzeuges trgt leasingnehmer ereignisse entbinden leasingnehmer weder verpflichtung vereinbarten leasingraten leisten sonstigen verpflichtungen leasingvertrages verlust untergang beschdigung fahrzeuges leasingvertrag vertragspartei binnen wochen schadenseintritt ende kalendermonats gekndigt beschdigung jedoch reparaturaufwendungen mindestens zeitwertes fahrzeuges betragen leasingnehmer beklagte unverzglich schriftlich verstndigen sofern absatz genannten ereignisse eingetreten vertragsparteien kndigungsrecht gebrauch leasingnehmer verpflichtet fahrzeug kosten reparieren guten zustand zurckversetzen lassen parteien kndigungsrecht gebrauch anspruch zeitwert fahrzeuges restvertragswert entsprechend immer hhere sei verwertungserls versicherungsentschdigung hhe zeit bzw restvertragswertes angerechnet fr eventuelle unterdeckung haftet leasingnehmer versicherung leasingnehmer verpflichtet fr dauer vertrages fahrzeughaftpflichtversicherung unbegrenzten deckungssumme sowie vollkaskoversicherung selbstbeteiligung hchstens abzuschlieen innerhalb drei tagen sicherungsschein kraftfahrzeugversicherungsgesellschaft ausgestellt bermitteln leasingnehmer tritt hiermit rechte ber fahrzeug abgeschlossenen versicherungen ausnahme schadensfreiheitsrabattes unwiderruflich ab nimmt abtretung soweit versicherungsbedingungen versicherungsgesellschaft bindend vorschreiben versicherungsentschdigungen wahl folgt verwendet fr ersetzung wiederherstellung reparatur fahrzeuges gutschrift fr zahlungsverpflichtungen leasingnehmers aufgrund leasingvertrages kndigung restvertragswert summe leasingnehmer ordentlichen vertragsabschluss geplanten ende leasingzeit erbringenden leasingraten sonstigen zahlungen zzgl kalkulierten restwertes zzgl vorflligkeitsentschdigung refinanzierenden bank rechnung gestellt fr vorzeitige zahlung zinsgutschrift erteilen basis refinanzierungszinses fr leasingvertrag errechnet klgerin versicherte fahrzeug vereinbarungsgem lie beklagten sicherungsschein ausstellen november wurde fahrzeug entwendet schreiben november teilte beklagte klgerin ablsewert leasingvertrages betrage mehrwertsteuer endgltige abrechnung erfolge regulierung kaskoversicherer eingeschaltete kraftfahrzeugsachverstndige ermittelte wiederbeschaffungswert netto danach erstattete versicherer beklagten abzug vereinbarten selbstbeteiligung klgerin auffassung teil versicherungsleistung beklagten genannten ablsewert bersteige stehe deswegen beklagte zahlung nebst verzugszinsen anspruch genommen amtsgericht klage abgewiesen anm moseschus ewir landgericht berufung zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin zahlungsbegehren entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht ausgefhrt rechtsprechung bundesgerichtshofs msse leasinggeber leasingnehmer leistung abgeschlossenen versicherung zugute kommen lassen besage ber mehrerls betreffe anrechnung versicherungsleistung fall zahlung versicherung leasingvertrag geschuldeten restbetrag gerade bersteige rechtsprechung bundesgerichtshofs diene leasingnehmer abzuschlieende kaskoversicherung brigen absicherung vertraglich bernommenen sachgefahr daher knne ansicht klgerin gefolgt bersendung sicherungsscheines sicherung zahlung leasingraten diene deshalb falle erfllung restlichen leasingraten versicherungssumme beziehungsweise mehrerls leasinggeberin leasingnehmer zustehe mehrerls leasinggeberin eigentmerin fahrzeugs zustehe entspreche billigkeit ebenso leasinggeber vorteil rckgabe gut erhaltenen fahrzeugs zuteil msse fr hohen wiederbeschaffungswert entwendeten leasingfahrzeugs gelten ii beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand revision zurckzuweisen berufungsgericht klgerin geltend gemachten zahlungsanspruch ungerechtfertigter bereicherung abs satz alt bgb recht verneint ausstellung sicherungsscheines fr beklagte begrndeten versicherung fr fremde rechnung ff vvg vgl senatsurteil oktober viii zr wm njw ii aa nachw mag mangels tatrichterlicher feststellung besonderer umstnde davon auszugehen beklagte versicherer gezahlten geldbetrag leistung klgerin erlangt versicherer seinerseits ungeachtet direkten zahlung beklagte klgerin versicherungsnehmerin geleistet vgl bghz ferner senatsurteil januar viii zr wm njw ii leistung klgerin jedoch insgesamt hinsichtlich streitigen teils rechtsgrund erfolgt entscheidung bedarf insoweit allerdings parteien streitige frage gerade teil versicherungsleistung beklagten schreiben november genannten ablsewert leasingvertrages bersteigt klgerin beklagten zusteht frage stellt ablsewert bereinstimmenden zutreffenden verstndnis parteien amortisierte gesamtaufwand beklagten zeitpunkt vorzeitigen beendigung leasingvertrages wegen diebstahl eingetretenen verlusts leasingfahrzeugs gemeint ablsewert kommt indessen allgemeinen leasingbedingungen beklagten vorliegenden fall gem satz alb beklagte falle kndigung leasingvertrages anspruch zeitwert fahrzeuges restvertragswert entsprechend wobei hhere wert magebend immer hhere sei sofern bereits zumindest stillschweigend einvernehmlich erklrten auerordentlichen kndigung leasingvertrages alb auszugehen liegt jedenfalls einvernehmliche vertragsaufhebung regelungsplan allgemeinen leasingbedingungen beklagten auerordentliche kndigung behandeln hhere wert sinne danach anwendung kommenden satz alb restvertragswert alb vorgesehenen berechnungsweise amortisierte gesamtaufwand beklagten kndigungszeitpunkt darstellt schreiben beklagten november genannten ablsewert entspricht hhere magebende wert vielmehr zeitwert fahrzeugs rahmen alb geregelten gefahrtragung wegen angesprochenen sacherhaltungsinteresses wiederbeschaffungswert fahrzeugs entspricht vgl bgh urteil februar iva zr njw ii abs akb seinerzeit geltenden fassung ferner senatsurteil juni viii zr verffentlichung bestimmt ii aa nachw daher gem unangegriffenen wertermittlung versicherer eingeschalteten kraftfahrzeugsachverstndigen betrgt beklagte mithin satz alb anspruch zeitwert fahrzeugs hhe wiederbeschaffungswertes leistung klgerin gestalt niedrigeren versicherungsleistung insgesamt rechtsgrund erlangt bedenken wirksamkeit satz alb hinblick bgb weder dargetan ersichtlich klausel steht zusammenhang formularmigen abwlzung sach preisgefahr leasingnehmer alb benachteiligt leasingnehmer unangemessen sinne abs bgb daher wirksam sofern alb fr fall vlligen verlusts unerheblichen beschdigung leasingfahrzeugs kurzfristiges kndigungs gleichwertiges lsungsrecht leasingnehmers vorgesehen senatsurteil oktober aao ii nachw leasingvertrag fall gekndigt leasinggeber anspruch ausgleich kndigungszeitpunkt amortisierten gesamtaufwands senatsurteil oktober aao nachw hinblick darauf leasinggeber eigentmer leasingsache berechtigtes interesse deren erhaltung begegnet bedenken satz alb stattdessen anspruch erstattung hheren zeitwerts leasingfahrzeugs ersatz fr verlust eigentums zugebilligt leasingnehmer hierdurch deswegen unangemessen benachteiligt versicherung deren abschluss zwecks absicherung bernommenen sachgefahr senatsurteil oktober aao ii aa regelmig vorliegenden fall alb verpflichtet normalerweise zeitwert verlust geratenen fahrzeugs hhe wiederbeschaffungswertes ersetzt revision erfolg darauf berufen beklagte sei leasingvertraglichen amortisationsanspruch beschrnkt bereits konkludent geltend gemacht bereits amtsgericht feststellungen berufungsgericht bezug genommen ausgefhrt beklagte schreiben november klgerin ablsewert lediglich mitgeteilt abrechnung danach brigen erst erhalt versicherungsleistung stattfinden sollen annahme beruht tatrichterlichen auslegung individualerklrung stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs revisionsrechtlich beschrnkt berprfbar vgl bghz jew nachw erhebliche auslegungsfehler revision aufgezeigt ersichtlich wenige tage diebstahl beklagte erkennbar anlass anspruch bindend restliche amortisationsinteresse beschrnken zumal regulierung schadens versicherer ausstand forderung klgerin zunchst etwaigen scheitern befriedigungsversuchs abgetretenen forderung vgl bghz gestundet ball wiechers hermanns dr wolst dr milger vorinstanzen ag hamburg altona entscheidung lg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klgerin kosten beschwerdeverfahrens tragen abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt ausgewiesene wert anlage provisionszahlungen beeintrchtigt worden davon ausgegangen provisionen htten investitionen fondsimmobilie geschmlert beschwerde insoweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgerin aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubten besitzes betubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrcken juli vorwurf fahrlssigen trunkenheit verkehr fall ii urteilsgrnde zustimmung generalbundesanwalts verfolgung ausgenommen vorbezeichnete urteil soweit angeklagte verurteilt worden schuldspruch fall ii urteilsgrnde dahin gendert angeklagte vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis tateinheit vorstzlichem gebrauch fahrzeugs haftpflichtversicherungsvertrag fahrlssiger gefhrdung straenverkehrs schuldig gehende revision angeklagten verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis tateinheit vorstzlichem gebrauch fahrzeugs haftpflichtversicherungsvertrag fahrlssiger gefhrdung straenverkehrs fahrlssiger trunkenheit verkehr wegen unerlaubten besitzes betubungsmitteln freispruch brigen einbeziehung strafe anderweitigen verurteilung gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt sperrfrist fr erteilung fahrerlaubnis angeordnet revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts senat beschrnkt strafverfolgung zustimmung generalbundesanwalts fall ii urteilsgrnde gem abs stpo magabe vorwurf fahrlssigen trunkenheit verkehr stgb davon ausgenommen angeklagte feststellungen tatzeitpunkt flucht polizei befand weiteres strafkammer getan davon ausgegangen fahrweise folge betubungsmittelintoxikation etwa fluchtbedingt unangepassten geschwindigkeit vgl senatsbeschluss april str bghr stgb abs fahruntchtigkeit alkoholbedingte fhrt beschlussformel ersichtlichen nderung schuldspruchs brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben insoweit nimmt senat zutreffenden ausfhrungen antragsschrift generalbundesanwalts dezember bezug fall ii folgte tateinheitliche verurteilung wegen fahrlssiger straenverkehrsgefhrdung landgericht rechtsfehlerfrei abs nr abs nr stgb gesttzt strafausspruch bestand senat ausschlieen landgericht schuldspruch wegen tateinheitlich begangener fahrlssiger trunkenheit verkehr fall ii urteilsgrnde geringere einsatzstrafe demzufolge niedrigere gesamtstrafe krzere sperrfrist erkannt htte sost scheible cierniak mutzbauer franke bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen richter bundesgerichtshof dr appl vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr schmitt prof dr krehl dr eschelbach zeng staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger nebenklger rechtsanwalt vertreter nebenklgers rechtsanwltin vertreterin nebenklgerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen nebenklger urteil landgerichts marburg august verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittel angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags jugendstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt ausgesprochen schmerzensgeld hhe euro nebst zinsen nebenklger gesamtglubiger zahlen hiergegen richten sachrge gesttzten revisionen nebenklger adhsionsausspruch rechtsmittelangriff ausgenommen rechtsmittel erfolg feststellungen landgerichts schuldete angeklagte spter getteten geldbetrag vertrstete wiederholt mrz hielt angeklagte freunden trank bier jgermeister anwesende teilte angeklagten ber internetplattform freundin geschlafen wechselseitigen beleidigungen fhrte kommunikation internet mndete abrede faustkampf mann mann uhr spielplatz stattfinden kurz aufbruch duell schrieb angeklagte freundin kurznachricht mitteilte schlag tot antwortete lassen geschlafen ha be erwiderte egal geh gemeinsame bekannte wollten zuschauer geschehen beiwohnen sicht kampf waffen handeln grer angeklagte trainierte muay thai boxen angeklagte angst gegner entschluss kampf hinderte beim verlassen wohnung steckte klappmesser einhndig feststellbarer klinge freunde beobachtete forderte messer zurckzulassen kmmerte folgenden mehr darum angeklagte uhr spielplatz eintraf plastikrohr bewaffnen begleiter bemerkung solle fairer kampf stattfinden verwehrt wurde whrend folgenden kampfgeschehens versetzte erst angeklagten faustschlge gesicht tritt oberkrper angeklagte wehrte gleichsam rudernden fusten losging dabei hielt messer hand jedoch drei vier zentimeter klinge herausragten schlagbewegungen wurden geschdigten pariert dabei unbemerkt leichte schnittverletzungen unterarm zuzog aufgrund kampfhandlungen fiel angeklagte rckwrts boden worauf geschdigte schritte zurcktrat reaktion angeklagten abwartete erregt wtend aufgrund persnlichkeitsstrung leichter alkoholisierung sowie drogeneinwirkung stand un ter besonderer anspannung sprang sofort ging angriff ber dabei holte seitlich fhrte messer rechten hand fr raschen niederschlag rchen platz verlierer verlassen sichelfrmigen bewegung stach geschdigten bauch sofort anschlieend linke seite brustkorbs dabei traf herzkammer alsbald tode fhrte angeklagten ausfhrung stiche bewusst gegner tdlich treffen konnte womit abfand landgericht handlung totschlag mord sinne abs stgb bewertet heimtcke sei anzunehmen sei gettete faustkampf gerechnet zurzeit stiche arg wehrlos aufgrund starker wut rachegefhle persnlichkeitsstrung sowie alkoholisierung angeklagte bewusstsein ausnutzung arglosigkeit opfers gehandelt brigen sei bereits objektiv notwendig handeln angeklagten niedrigen beweggrnden auszugehen jedenfalls tatzeit fhigkeit beherrschung beweggrnde gefehlt ii revisionen nebenklger verurteilung angeklagten wegen mordes erstreben unbegrndet verneinung heimtcke rechtsfehlerfrei dabei offen bleiben landgericht objektiven tatbestand mordmerkmals heimtcke recht bejaht heimtcke gegeben tter arg wehrlosigkeit opfers bewusst ausfhrung tdlichen angriffs ausnutzt arglos tatopfer beginn ersten ttungsvorsatz gefhrten angriffs krperliche unversehrtheit gerichteten schweren erheblichen angriff rechnet st rspr vgl bgh beschluss april str mwn opfer tatsituation ernsthaften angriffen krperliche unversehrtheit gerechnet scheidet arglosigkeit allgemeinen vgl bgh beschluss april str nstz rr arglosigkeit ausgeschlossen kontrahenten ausdrcklich zumindest konkludent faustkampf waffen verabredet tter abredewidrig berraschend ttungsvorsatz waffe einsetzt vgl hofmann nstz nk neumann stgb aufl rn matt renzikowski safferling stgb rn senat entscheiden landgericht jedenfalls rechtsfehler bewusstsein angeklagten ausnutzung arg wehrlosigkeit geschdigten gegenber leben zielenden angriff ausgeschlossen voraussetzung heimtckischer begehungsweise nmlich tter erkannte arg wehrlosigkeit opfers bewusst tatbegehung ausnutzt vgl bgh beschluss dezember gsst bghst urteil dezember str nstz lage uerlichen weise wahrgenommen bedeutung fr tatbegehung erfasst bewusst ahnungslosigkeit gegenber angriff schutzlosen menschen berraschen vgl senat urteil april str nstz allerdings blick geschehen bgh urteil oktober str bghst dabei spontanitt tatentschlusses zusammenhang vorgeschichte tat psychischen zustand tters beweisanzeichen dafr ausnutzungsbewusstsein fehlte andererseits hindert affektive erregung heftige gemtsbewegung tter daran bedeutung arg wehrlosigkeit opfers fr tat erkennen vgl senat urteil juni str vielmehr tatgericht bewertende tatfrage bgh urteil dezember str nstz mwn insoweit knnen psychische ausnahmezustnde unterhalb schwelle stgb annahme ausnutzungsbewusstseins entgegenstehen vgl bgh urteil juni str mwn landgericht hinsichtlich ttungsvorsatz begangenen handlung augenblickstat ausgegangen starken wutund rachegefhle angeklagten bercksichtigt hochgekommen geschdigten boden geschlagen wurde persnlichkeitsstrung emotional instabilen typ anspannung verstrkt alkoholisierung enthemmender faktor hinzugekommen erscheint faktoren fr genommen notwendigerweise geeignet ausnutzungsbewusstsein angeklagten hinsichtlich arglosigkeit geschdigten gegenber tdlichen angriff auszuschlieen landgericht umstnde zusammenwirken bewertet dagegen rechtlich erinnern beweiswrdigung landgerichts rechtsfehlerfrei ankndigung angeklagten gegenber freundin schlag tot liefert aussagekrftigen hinweis darauf vorausgeplant gegner beim kampf erstechen tdliche messereinsatz erst erfolgte nachdem angeklagte niedergeschlagen worden spricht ebenso vorausgeplante tat feststellung beim eintreffen kampfplatz plastikrohr mitnehmen vorteil verschafft htte zudem heimlichen ttung jedoch eher ungeeignet hintergrund annahme landgerichts tatentschluss ttungsvorsatz gefhrten messerangriff sei erst whrend kampfes gefasst worden rechtlich beanstanden handeln angeklagten niedrigen beweggrnden landgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint motiven wut erregung kommt darauf gefhlsregungen nachvollziehbaren grundes entbehren handlungsmotiv wegen krassen missverhltnisses anlass deutlich reichendem ma totschlag verachtenswert erscheint vgl senat beschluss juli str nstz blick provokation angeklagten getteten kampf reaktion angeklagten wirkung schlge tritte geschdigten bereits zweifelhaft jedenfalls landgericht subjektive seite mordmerkmals rechtsfehlerfrei verneint objektiven bewertung handlungsantriebe niedrige beweggrnde hinzukommen tter begehung tat umstnde bewusst beweggrnde fr rechtsgemeinschaft niedrig erscheinen lassen vgl senat urteil oktober str bghst beweggrnde gedanklich beherrschen willensmig steuern knnen vgl bgh urteil mrz str nstz affektiven anspannung aufgrund persnlichkeitsstrung ausgeschlossen vgl bgh beschluss april str nstz erst recht weitere faktoren alkoholisierung hinzukommen entsprechende wrdigung relevanten umstnde landgericht rechtsfehlerfrei vorgenommen appl schmitt eschelbach krehl zeng'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr januar rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder beschlossen erinnerung beklagten kostenansatz zurckgewiesen verfahren gerichtsgebhrenfrei auslagen erstattet grnde kostenansatz richtig beklagten gezahlten gerichtskosten fr revisionsinstanz wegen kostenbefreiung klgerin entsprechend kostenverteilung beschluss senats januar siebtel zurckzuzahlen gerichtskosten erheben bereits erhobene kosten zurckzuzahlen soweit kostenbefreite partei gerichtlichen kostenentscheidung kosten tragen abs satz gkg klgerin gerichten bundes kostenbefreit entsprechend landgericht vorgelegten bescheinigung mitglied diakonischen werkes evangelischen kirche anerkannten spitzenverband freien wohlfahrtspflege baden wrttemberg angeschlossen abs nr baden wrttembergischen landesjustizkos tengesetzes gebhrenfreiheit genieen fhrt kostenbefreiung bundesgerichtshof landesrechtliche befreiungsvorschriften gelten fr verfahren ordentlichen gerichten betreffenden landes bgh beschluss dezember xii zr njw rr rn fr bund gilt verordnung betreffend gebhrenfreiheit verfahren reichsgericht dezember rgbl rggebfrhv fort bgh beschluss dezember xii zr njwrr rn danach besteht kostenfreiheit fr klgerin zahlung gebhren befreit nr rg gebfrhv ffentliche armen kranken arbeits besserungsanstalten ferner waisenhuser milde stiftungen insofern einzelne familien bestimmte personen betreffen bloen studienstipendien bestehen klgerin betreibt weder genannten anstalten stiftung unterhlt tatbestand landgerichtlichen urteils einrichtungen altenhilfe insbesondere altenheime rechtsform gmbh nr rg gebfrhv kirchen pfarreien kaplaneien vikarien kstereien kostenbefreit deren einnahmen etatmigen ausgaben bersteigen kirchen sinn vorschrift kirche pfarrei vikariat kaplanei ksterei nher bezeichnete kirchengut verstehen gebhrenfreiheit kommt kirchengesellschaften religionsgemeinschaften bestehenden rechtlich selbstndigen trgern kirchen kulturzwecken dienendem vermgen aufgrund einschrnkungen bundesgerichtshof rechtsfhiger verein rechtsfhiger form errichteter bedrftiger trger kirchengut gerichtskosten befreit bgh beschluss dezember xii zr njw rr rn weder klgerin trgerin kirchengut vorgetragen etatmigen ausgaben einnahmen bersteigen bergmann caliebe born drescher sunder vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag november gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts verden april schuldspruch dahin gendert angeklagte statt vergewaltigung tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindern sexuellem missbrauch schutzbefohlenen zwei fllen schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen zwei fllen schuldig ausspruch ber entsprechenden einzelstrafen ber gesamtstrafe zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels nebenklgerin dadurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindern sexuellem missbrauch schutzbefohlenen zwei fllen sowie wegen sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen acht fllen gesamtfreiheitsstrafe acht jahren sechs monaten verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen sachlichen rechts rechtsmittel sachrge urteilsformel ersichtlichen teilerfolg brigen grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet soweit angeklagte fllen ii urteilsgrnde jeweils wegen vergewaltigung abs nr abs satz nr stgb verurteilt worden schuldspruch bestand feststellungen belegen hinreichend abs nr stgb vorausgesetzte vorstzliche ntigung gewalt erfordert regelmig tter eigene kraftentfaltung opfer krperlich wirksamen zwang aussetzt geleisteten erwarteten widerstand berwinden landgericht ungeachtet schon eindeutigen feststellungen anwendung gewalt sinne vorschrift jedenfalls dargetan angeklagte festhalten arme kindes bzw dadurch krper legte zwangswirkung erzielen nachdem gegebenen umstnden weitergehende feststellungen hierzu erwarten senat fllen schuldspruch gendert aufhebung entsprechenden einzelstrafen jeweils vier jahre neun monate freiheitsstrafe gesamtstrafe zugehrigen feststellungen folge tolksdorf winkler becker pfister hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen sofortige beschwerde kosten auslagenentscheidung vorbezeichneten urteil kostenpflichtig unbegrndet verworfen entscheidung sach rechtslage entspricht nack wahl jger hebenstreit sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mrz rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape grupp richterin mhring mrz beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juni kosten antragstellerin zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde mehrere versicherer erwirkten drei gesamtschuldner vollstreckbares urteil handelsgerichts evry tribunal de commerce evry oktober berufungsgerichts paris cour appel de paris november zahlung nebst zinsen nebenforderungen versicherer verurteilt worden antragstellerin rechtsnachfolgerin beklagten gesamtschuldnerinnen titulierte forderung beglichen nimmt nunmehr antragsgegnerin rechtsnachfolgerin weiteren verurteilten gesamtschuldnerin innenverhltnis ausgleich anspruch antrag landgericht mnchengladbach angeordnet genannten urteile zugunsten antragstellerin insofern vollstreckungsklausel versehen antragsgegnerin titulierten betrge antragstellerin zahlen sofortige beschwerde antragsgegnerin beschwerdegericht beschluss abgendert antrag antragstellerin abgewiesen rechtsbeschwerde mchte antragstellerin aufhebung entscheidung beschwerdegerichts wiederherstellung landgerichtlichen beschlusses erreichen ii rechtsbeschwerde gem art verordnung eg nr rates ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen fortan eugvvo af verbindung abs avag abs satz nr zpo statthaft jedoch abs avag abs zpo unzulssig aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert verfahren findet verordnung eg nr rates ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen dezember anwendung damaligen mitgliedstaaten europischen gemeinschaft ausnahme dnemarks mrz kraft getreten art eugvvo af klagen anzuwenden vorliegend danach erhoben worden art abs eugvvo af verordnung eu nr europischen parlaments rates ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen dezember fortan eugvvo nf kommt art abs eugvvo nf anwendung verfahren januar danach eingeleitet worden fr januar eingeleitete verfahren findet art abs eugvvo nf verordnung eg nr rates ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen dezember weiterhin anwendung rechtsbeschwerde geltend gemachten verletzungen verfahrensgrundrechten liegen zutreffend beschwerdegericht rechtsbeschwerde angegriffen davon ausgegangen gem abs satz avag zwangsvollstreckung ausland ergangenen titel zugunsten titel bezeichneten berechtigten fr zulssig erklrt titel recht staates errichtet worden fr vollstreckbar auslndischer titel betreiben rechtsnachfolgers ursprnglichen klgers fr vollstreckbar erklrt bgh beschluss januar ix zb nv rn vgl kropholler hein europisches zivilprozessrecht aufl art eugvvo rn einholung rechtsgutachtens beschwerdegericht davon berzeugt urteile franzsischem recht vollstreckungstitel innenregress gegenber weiteren gesamtschuldner darstellen rechtsbeschwerde macht antragstellerin geltend beschwerdegericht franzsisches recht fehlerhaft angewendet verletzung auslndischem recht jedoch rechtsbeschwerde gem abs zpo gesttzt unzureichende fehlerhafte ermittlung auslndischen rechts zpo verfahrensrge geltend gemacht vgl bgh beschluss juli zb bghz rn urteil januar ii zr wm rn diesbezglich liegen zulssigkeitsgrnde weder beschwerdegericht eingeholte gutachten auslndischen recht gehrswidrig willkrlich missverstanden willkrlich davon abstand genommen weitere beweiserhebungen auslndischen recht vorzunehmen aa eingeholte gutachten verhlt folge beschwerdegericht aufgegebenen beweisthemas antragstellerin fr ansicht angefhrte literaturstelle grundsatz frage franzsischen titel zugunsten antragstellerin fr vollstreckbar erklrt sollen obwohl titelglubigerin vollstreckbare titel darstellen gutachten rn finden deswegen ausfhrungen gutachten frage rechtsnachfolger titelglubigers franzsischem recht unmittelbar mittels rechtsnachfolger erteilten vollstreckbaren ausfertigung beispiel gem abs zpo deutschem recht klauselerteilungsverfahren zpo klageverfahren erteilung vollstreckungsklausel vgl staudinger dirk looschelders bgb rn einerseits mnchkomm zpo wolfsteiner aufl zpo rn andererseits zugunsten titelglubigers ergangenen urteil vollstrecken ansicht antragstellerin trifft deswegen gutachten ergebe zwingend franzsischem recht rechtsnachfolgerin titelglubigerin infolge begleichung gesamtschuld mitschuldner vollstrecken drfe haftungsanteile gesamtschuldner ausgangsverfahren bestimmt worden lautende verstndnis beschwerdegerichts inhalt gutachtens vollstreckung betracht komme ausgangsprozess haftungsanteile festgestellt seien jedenfalls gehrswidrig antragsgegnerin gutachten sinne verstanden verlautbart verstndnis beschwerdegerichts willkrlich fr vorliegen willkr reicht fragwrdige sogar fehlerhafte rechtsanwendung offensichtlicher rechtsfehler gengt erforderlich vielmehr fehlerhafte rechtsanwendung denkbaren aspekt rechtlich vertretbar daher schluss aufdrngt sachfremden erwgungen beruht rechtslage mithin krasser weise verkannt worden vgl bgh beschluss mrz zr bghz streitfall gegeben vgl bgh beschluss mrz vi zr nv rn bb antragstellerin vorinstanzen voraussetzungen vollstreckung rechtsnachfolger titelglubigers franzsischem recht vorgetragen anschluss gutachten hinweis antragsgegnerin gutachten ergebe berechtigung antragstellerin vorgelegten titeln vollstrecken nachdem haftungsanteile jeweiligen gesamtschuldner ausgangsverfahren festgestellt worden seien zpo bestehende ermittlungsermessen tatgerichts vortrag parteien mitbestimmt angesichts einzelfallumstnde grundstzlich gegebenen ermessensspielraums tatrichters weise kenntnisverschaffung ber auslndische recht verstndnis inhalt gutachtens nichteinholung weiteren gutachtens jedenfalls willkrlich stellt verletzung rechtlichen gehrs dar vgl bgh beschluss mrz aao rn mwn kayser lohmann grupp pape mhring vorinstanzen lg mnchengladbach entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb dezember insolvenzerffnungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs satz glaubhaftmachung erffnungsgrundes glubiger erffnungsantrag ausgleich forderung weiterverfolgen zeitraum zwei jahren antragstellung bereits antrag erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldners anhngig bgh beschluss dezember ix zb lg berlin ag berlin charlottenburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp dezember beschlossen rechtsmittel glubigerin beschluss zivilkammer landgerichts berlin juni beschluss amtsgerichts charlottenburg februar aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsmittelverfahren amtsgericht charlottenburg zurckverwiesen streitwert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde oktober beantragte glubigerin erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldnerin wegen rckstndiger sozialversicherungsbeitrge fr zeitraum januar september hhe insgesamt einschlielich sumniszuschlgen gebhren pauschsteuer insolvenzgericht behandelte antrag zulssig stellte schuldnerin stellungnahme ordnete erstellung sachverstndigengutachtens frage erffnungsgrunds kostendeckenden masse aussichten fr fortfhrung unternehmens schuldnerin januar teilte glubigerin schuldnerin rckstndigen beitragsforderungen vollstndig beglichen beantragte fortfhrung insolvenzverfahrens gem abs satz inso hinblick mai gestellten forderungsausgleich schuldnerin oktober fr erledigt erklrten insolvenzantrag insolvenzgericht antrag erffnung insolvenzverfahrens unzulssig verworfen sofortige beschwerde glubigerin erfolg gehabt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt glubigerin antrag ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo abs zpo brigen zulssig abs zpo sache erfolg begrndete rechtsmittel glubigerin fhrt aufhebung angefochtenen entscheidungen zurckverweisung sache insolvenzgericht beschwerdegericht ausgefhrt glubigerin fortbestehen erffnungsgrundes ausgleich forderung hinreichend glaubhaft gemacht reiche rechtsprechung bundesgerichtshofs grundstzlich glaubhaftmachung indizien glubiger einzeln rahmen zusammenschau hinreichend sicheren schluss vorliegen erffnungsgrundes zulieen hierbei stelle nichtabfhrung sozialversicherungsbeitrgen ber zeitraum mehr sechs monaten starkes eintritt zahlungsunfhigkeit hindeutendes beweisanzeichen dar jedoch knne allein verweis glaubhaftmachung erffnungsgrundes antragstellung ausreichen fortbestand erffnungsgrundes ausgleich forderung glaubhaft diesbezglich sei rechtsprechung bundesgerichtshofs unklar entscheidung april ix zb wm ausgefhrt grundstzlich auen erscheinung getretene zahlungsunfhigkeit fortwirke entfalle schuldner zahlungen gesamtheit glubiger aufgenommen tatsachenvortrag hierzu sei seiten glubigerin erfolgt sekundre darlegungslast schuldners bundesgerichtshof abgelehnt anhrung schuldners erfolge zulassungsverfahren gesetzesmaterialien folge ausreichen knne glubiger lediglich bereits erfllte forderung berufe weiteren indizien vortrage ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand antrag erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldnerin beschwerdegericht gegebenen begrndung zurckgewiesen recht beschwerdegericht davon ausgegangen glubigerin bevor schuldnerin bestehenden zahlungsrckstnde ausglich erffnungsgrund zahlungsunfhigkeit glaubhaft gemacht grundstzlich glaubhaftmachung erffnungsgrundes glaubhaftmachung indizien erfolgen einzeln zusammenschau allgemeiner erfahrung hinreichend sicheren schluss vorliegen erffnungsgrundes erlauben bgh beschluss juni ix zb wm rn april ix zb wm rn mnchkomm inso schmahl vuia aufl rn mwn erffnungsgrund zahlungsunfhigkeit sinne inso beschwerdegericht erkannt starke indizwirkung mindestens sechsmonatigen nichtabfhrung sozialversicherungsbeitrgen ausgehen bgh urteil november ix zr bghz beschluss juni aao mnchkomminso schmahl vuia aao rn mwn grundlage indizwirkung annahme sozialversicherungsbeitrge aufgrund drohenden strafbarkeit gem stgb zuletzt beglichen bgh beschluss juni aao ebenfalls zutreffend beschwerdegericht angenommen glubiger falle fortfhrung verfahrens abs satz inso fortbestehen erffnungsgrundes glaubhaft ausnahme trotz erfllung erffnungsantrag sttzenden forderung fortbestehenden antragsbefugnis hierdurch vernderten rechtsschutzbedrfnisses verstehende vorschrift erfordert prfung einzelfall antragstellung erfolgte glaubhaftmachung erffnungsgrundes erfllung antrag sttzenden forderung fortwirkt glubiger erffnungsgrund erneut glaubhaft bgh beschluss april aao rn ff entgegen ansicht beschwerdegerichts setzt glaubhaftmachung fortbestehender zahlungsunfhigkeit ausgleich forderung antragstellenden glubigers stets voraus glubiger neue tatsachen vortrgt fr bestehende zahlungsunfhigkeit sprechen aa vortrag etwa erneuten beitragsrckstand neuerlichen erfolglosen vollstreckungsversuch aktuellen zahlungsverhalten schuldners gegenber glubigern angesichts eilcharakters erffnungsverfahrens sozialversicherungstrger oft mglich vgl frind njw gesetzgeberische ziel problematik mehrfach aufeinander folgender jeweils gezielte zahlungen schuldners erledigter erffnungsantrge begegnen verzgerung verfahrenserffnung regelmigen folge reduzierten insolvenzmassen verminderten sanierungschancen erheblichen anfechtungsschden beteiligten glubiger verhindern vgl btdrucks pape kbler prtting bork inso rn ff knnte schwerlich erreicht glubiger weiterhin bestehende zahlungsunfhigkeit schuldners neuen tatsachenvortrag glaubhaft knnte gilt zahlungsunfhigkeit zunchst nunmehr erfllten forderung begrndet worden vortrag neuer tatsachen gesamtwrdigung umstnde ergeben fortdauernde zahlungsunfhigkeit schuldners glaubhaft bb erffnungsgrund glaubhaft gemacht vorliegen vortrag glubigers berwiegend wahrscheinlich bgh be schluss september ix zb bghz mwn beurteilung wahrscheinlichkeit gesamte sachvortrag glubigers einzubeziehen indizielle bedeutung bestimmter tatsachen fr bestehen erffnungsgrundes bercksichtigen falle abs satz inso wirkung gesetzlicher vermutungen cc beurteilung ausgleich forderung antragstellenden glubigers zahlungsunfhigkeit schuldners weiterhin wahrscheinlich knnen nheren umstnde vorangegangenen abs satz halbsatz inso angesprochenen insolvenzantrags bedeutung liegt beispielweise lange zurck schuldner zahlungen offenkundig eingestellt stellte damalige ausgleich forderung antragstellers gezielte zahlung erledigung insolvenzantrags dar wahrscheinlichkeit erhhen schuldner nachdem innerhalb kurzer zeit zweites mal weise vorgegangen weiterhin zahlungsunfhig zweiten knnen nheren umstnde gestellten insolvenzantrags indiz fr forderungsausgleich fortbestehende zahlungsunfhigkeit je lage falles knnen art umfang forderung glubigers dauer zahlungsrckstands umstnden forderungsausgleichs rckschlsse darauf gezogen zahlungsunfhigkeit wahrscheinlich schuldner gewerblich ttig dafr sprechen weitere glubiger offenen forderungen vorhanden vgl bgh urteil oktober ix zr bghz mai ix zr bghz dezember ix zr wm rn dezember ix zr wm rn schuldner weitere glubiger bedeutung schuldner allgemeinen le benserfahrung druck insolvenzantrages bevorzugt antragstellenden glubiger leisten stillhalten bewegen hierdurch wirtschaftliches berleben sichern bgh urteil november ix zr bghz mnchkomm inso eilenberger aao rn dd rahmen forderungsausgleich vorzunehmenden beurteilung zahlungsunfhigkeit schuldners weiterhin wahrscheinlich schlielich grundsatz bedeutung zukommen wonach eingetretene auen erscheinung getretene zahlungsunfhigkeit regelmig erst beseitigt geschuldeten zahlungen gesamtheit glubiger allgemeinen aufgenommen knnen bgh urteil oktober aao november aao dezember ix zr wm beschluss juni ix zb wm rn urteil dezember ix zr wm rn beschluss april ix zb wm rn recht insolvenzanfechtung anerkannte grundsatz findet aufgrund gebotenen einheitlichen betrachtung begriffes zahlungsunfhigkeit erffnungsverfahren anwendung vgl bgh beschluss juni aao rn mnchkomm inso eilenberger aao rn kayser zip einheitliche annahme regelmig fortbestehenden zahlungsunfhigkeit verhindert entstehung wertungswidersprchen erffnungsverfahren recht insolvenzanfechtung gerade glubiger befriedigung forderung rahmen abs satz inso fortbestand glaubhaft gemachten zahlungsunfhigkeit berufen mssen regelmig rahmen spteren insolvenzanfechtung fortbestehen entgegenhalten lassen sehen erhhten anfechtungsrisiko ausgesetzt vgl kayser aao verschrfte einerseits erffnungsverfahren darlegungs glaubhaftmachungslast glubiger verwehrte rahmen abs satz inso fortwirkung glaubhaft gemachten zahlungsunfhigkeit berufen belegt andererseits rahmen insolvenzanfechtung rolle anfechtungsgegner darlegungs beweislast fr nachtrglichen wegfall zahlungsunfhigkeit schuldners vgl bgh urteil dezember aao rn mwn kayser wm fhrte unangemessenen benachteiligung insbesondere sozialversicherungstrger fiskus ffentliche glubiger deren rolle insolvenzverfahren willen gesetzgebers einfhrung regelung abs satz inso gerade gestrkt vgl bt drucks ee allerdings knpft annahme fortdauer auen getretenen zahlungsunfhigkeit wiederaufnahme zahlungen allgemeinen feststellung zahlungseinstellung daraus abs satz inso abzuleitenden zahlungsunfhigkeit zahlungsunfhigkeit abs inso gefordert lediglich glaubhaft gemacht berwiegend wahrscheinlich grundsatz fortdauernden zahlungsunfhigkeit schematisch weise angewandt glaubhaftmachung bestand schuldner vgl bgh urteil dezember aao schmidt thole inso aufl rn wiederaufnahme zahlungen allgemeinen darlegt glaubhaft macht andernfalls msste forderung glubigers whrend verfahrens ber zulssigkeit erffnungsantrags ausgeglichen mangels beteiligung schuldners verfahrensabschnitt weiteres fortbestehenden zahlungsunfhigkeit schuldners ausgegangen wer sofern glubiger fr zeit forderungsausgleich glaubhaft gemacht widersprche absicht gesetzgebers glaubhaftmachung erffnungsgrundes erfllung insolvenzantrag zugrunde liegenden forderung strenge anforderungen gestellt wissen bt drucks knnte fhren erneute beurteilung vorliegen erffnungsgrundes anordnung vorlufiger manahmen inso kommt fr schuldner schwer wiegende folgen knnen erfahrungssatz fortdauernden zahlungsunfhigkeit deshalb lediglich weiterer gesichtspunkt beurteilung wahrscheinlichkeit erffnungsgrundes bercksichtigen umso schwerer wiegen je wahrscheinlicher zahlungsunfhigkeit schuldners ausgleich forderung antragstellenden glubigers ff kommt insolvenzgericht wrdigung glubiger vorgetragenen glaubhaft gemachten umstnde ergebnis ausgleich forderung berwiegende wahrscheinlichkeit fr zahlungsunfhigkeit schuldners besteht schuldner abs inso gelegenheit stellungnahme geben gelingt schuldner dabei glaubhaftmachung zahlungsunfhigkeit glubiger erschttern etwa glaubhaft macht zahlungen gesamtheit glubiger aufgenommen erffnungsantrag nachtrglich unzulssig vgl bgh beschluss mai ix zb nv rn fall erffnungsantrag weiterhin zulssig behandeln ber begrndetheit entscheiden entscheidung beschwerdegerichts erweist grnden richtig abs zpo insbesondere abs satz inso erforderliche erstantrag mai innerhalb zweijahresfrist gestellt worden fortdauernde rechtsschutzinteresse ergibt glubigerin daraus schuldnerin weiterhin arbeitnehmer beschftigt glubigerin sozialversicherungstrgerin verhindern weitere forderungen schuldnerin erwerben vgl bgh beschluss juli ix zb wm rn iii angefochtene beschluss danach bestand aufzuheben eigene entscheidung senat mglich weshalb sache zurckzuverweisen abs zpo senat macht mglichkeit gebrauch sache insolvenzgericht aufhebung entscheidung zurckzuweisen vgl bgh beschluss juli ix zb bghz insolvenzgericht glaubhaftmachung erffnungsgrundes bejaht verfahren fortgang geben schuldnerin hren kayser gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen ag berlin charlottenburg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf mai adhsionsausspruch aufgehoben entscheidung ber entschdigungsantrag abgesehen weitergehende revision unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen adhsionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen staatskasse auferlegt sonstigen verfahren entstandenen auslagen trgt beteiligte grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe jahr verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt darber hinaus verurteilt nebenklger schmerzensgeld hhe nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszins zahlen verfahrensrge sachlich rechtliche beanstandungen gesttzte rechtsmittel angeklagten schuld strafausspruch unbegrndet sinne abs stpo demgegenber adhsionsentscheidung bestand generalbundesanwalt hierzu antrag folgendes ausgefhrt landgericht begrndung hhe schmerzensgeldanspruchs lediglich satz schwere verletzungen zeugen unerheblichen psychischen folgen schwere verschuldens angeklagten abgestellt ua neben pauschalen erwgungen finden ausfhrungen bemessung schmerzensgeldes hinblick konkret zugrunde liegende tat ausgeurteilten betrag hinreichend deutlich insbesondere ersichtlich strafkammer regelmig erforderlich wirtschaftlichen verhltnisse schdiger geschdigtem bercksichtigt vgl senat beschluss mrz str zurckverweisung sache neuer verhandlung allein ber adhsionsanspruch kommt betracht vielmehr abs satz stpo insoweit entscheidung abzusehen senat meyer goner schmitt stpo aufl rn schliet senat becker hubert mayer schfer spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet mai kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai richter dr wurm dr kapsa drr dr herrmann wstmann fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten beiden revisionsverfahren zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger strzte morgen januar uhr gehweg verkehrsberuhigten strae vorbringen bereich boden verlegten absperrhahns gefallen stelle mosaiksteine pflaster herausgerissen worden seien klger nimmt deswegen beklagte gemeinde wegen verletzung verkehrssicherungspflicht zahlung schmerzensgeldes mindestens sowie feststellung ersatzpflicht fr weiteren materiellen immateriellen schden anspruch vorinstanzen klage abgewiesen revision klgers erkennende senat urteil juni iii zr njw versr erste berufungsurteil aufgehoben rechtsstreit berufungsgericht zurckverwiesen neuer mndlicher verhandlung oberlandesgericht berufung klgers wiederum zurckgewiesen hiergegen richtet senat zugelassene revision entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung zweiten berufungsurteils zurckverweisung sache senat berufungsgerichts berufungsgericht lsst dahinstehen beklagten gemeinde amtspflichtverletzung last fllt beweisaufnahme streitigen unfallhergang sei veranlasst jedenfalls berwiege verschulden klgers derart demgegenber etwaiges verschulden bediensteten gemeinde zurcktrete angegebenen tageszeit uhr januar seien beobachtung senatsmitglieder sichtverhltnisse breiten trotz herrschenden dmmerung auerordentlich gut erheblicher entfernung htten einzelne pflastersteine mhe genau wahrgenommen knnen wetter januar trber msse unmittelbare nahbereich weiteres gut sichtbar dmmerig keinesfalls dunkel sei stehe nunmehr fest klger vortrag klageschrift sei dunkelheit gestrzt mehr aufrecht erhalten zudem unmittelbarer nhe unfallstelle gewohnt sei rtlichkeit bestens vertraut wiederholt mosaiksteine herausgerissen sollten knne klger verborgen geblieben komme hinzu klger fu kompletter lnge loch getreten gewissermaen festgeklemmt wolle msse groes loch fr einigermaen aufmerksamen fugnger weiteres erkennbar fugnger trotz bekannter gefhrlichkeit fuwegs groe lcher farblich deutlich umgebung abhben berhaupt wahrnehme abwgung beiderseitigen verursachungsbeitrge bgb anspruch schadensersatz ii ausfhrungen halten angriffen revision ergebnis stand berufungsgericht offen gelassen seiten beklagten gemeinde amtspflichtverletzung gegeben zugunsten klgers revisionsinstanz unterstellen feststellung mitverschuldens abs bgb abwgung beiderseitigen verursachungsbeitrge grundstzlich aufgabe tatrichters revisionsverfahren darauf berprfen betracht kommenden umstnde vollstndig richtig bercksichtigt abwgung rechtlich zulssige erwgungen zugrunde gelegt worden vgl bgh urteil november vi zr njw vollstndige berbrdung schadens beteiligten rahmen bgb kommt allerdings ausnahmsweise betracht bgh urteil februar vi zr versr daran gemessen entscheidung berufungsgerichts frei rechtsfehlern entgegen revision letztlich beanstanden berufungsgericht beteiligung parteien private beobachtung kenntnis breiten januar allgemein herrschenden lichtverhltnissen verschafft dabei handelt offenkundige allgemeinkundige tatsachen sinne zpo beziehung darf richter privates wissen verwerten notwendigen tatsachengrundlagen gegebenenfalls ermitteln vgl stein jonas leipold zpo aufl rn allerdings parteien insoweit rechtliches gehr gewhren mndlichen verhandlung bekannt geben vgl stein jonas leipold aao rn gilt streitfall mehr berufungsgericht hinweis beschluss dezember anschein erweckt komme punkt lichtverhltnisse unfalltag genauer rekonstruieren lieen revision erhebt indes rgen information unterblieben sei seite revision zuzugeben berufungsgericht mitverantwortungsanteil klgers unfall jedenfalls hoch ansetzt rechtsprechung senats braucht fugnger gehweg stadt augen stndig unten richten unebenheiten pflasterung bersieht allein daraus vorwurf besonderen unaufmerksamkeit urteil februar iii zr versr umstnde entscheidenden falles rechtfertigen beurteilung insbesondere trifft fuweg strae besondere klger daher erhhte aufmerksamkeit verlangende gefahrenstelle werten wiederholt festgestellten abstnden mglicherweise unterschiedlichen stellen mosaiksteine herausgerissen worden sollen darber hinaus rgt revision recht hinreichende kenntnis unfalltag herrschenden wetterbedingungen fr lediglich nachtrglichen beobachtungen orten beruhende schlussfolgerung berufungsgerichts unmittelbare nahbereich msse dmmerung jedenfalls weiteres gut sichtbar tragfhigen grundlage fehlt iii grnden berufungsurteil bestehen bleiben aufzuheben rechtsstreit weiteres mal berufungsge richt zurckzuverweisen erforderlichen feststellungen treffen dabei macht senat mglichkeit abs satz zpo gebrauch wurm kapsa herrmann drr wstmann vorinstanzen lg oldenburg entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen besonders schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kiel mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben jedoch adhsionsentscheidung folgt gendert angeklagte verurteilt adhsionsklgerin schmerzensgeld hhe zahlen brigen entscheidung ber adhsionsantrag abgesehen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels neben adhsionsklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen sowie revisionsinstanz adhsionsverfahren entstandenen besonderen kosten notwendigen auslagen neben adhsionsklgerin tragen ergnzend bemerkt senat aufklrungsrge bezug unterbliebene einholung nebenklgerin betreffenden strafregisterauszuges unzulssig mangelt bestimmtheit behauptung beweisergebnisses beschwerdefhrer mglich inhalt registerauszugs vorzutragen revision unterlsst jedoch mitzuteilen strafkammer beweisbegehren verteidigung verhalten adhsionsausspruch abzundern adhsionsklgerin ergnzten vortrag deutlich gemacht vermeintlich weiteren ansprche wege leistungs feststellungsklage verfolgt fr leistungsklage einzelnen schadenspositionen beziffert fr feststellungsklage jedenfalls teilweise feststellungsinteresse zweifelhaft kostenentscheidung bezglich adhsion beruht abs satz stpo mutzbauer schneider hoch berger khler'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zb januar rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes januar vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher beschlossen erinnerung beklagten kostenansatz kostenrechnung dezember zurckgewiesen grnde beschluss november senat rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig august kosten unzulssig verworfen rechtsbeschwerde beschluss zugelassen worden kostenrechnung dezember beklagte einspruch eingelegt zulssige erinnerung beklagten ber abs satz gkg abs gvg senat entscheiden vgl bgh beschl januar zr njw rr begrndet verletzung kostenrechts gesttzt vgl sen beschl dezember ii zr njw rr bgh beschl november iv zr ags fall beklagte wendet allein beschluss november ausgesprochene kostentragungspflicht sowohl kostenbeamte senat gebunden vgl sen aao fhrt begrndung erinnerung smtliche anwlte willkrlich falsch gehandelt htten interesse knne fr ganzen falschhandlungen kosten tragen solle kostenrechnung dezember wurde zutreffend festgebhr angesetzt verwerfung rechtsbeschwerde fllt nr kostenverzeichnisses gerichtskostengesetz streitwert unabhngige festgebhr kostenentscheidung treffen abs gkg goette kurzwelly caliebe kraemer drescher vorinstanzen lg lbeck entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil ii zr verkndet november vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs anforderungen ordnungsgeme berufungsbegrndung bgh versumnisurteil november ii zr kg berlin lg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer prof dr gehrlein dr strohn caliebe fr recht erkannt revision klgers teilurteil zivilsenats kammergerichts dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger macht eigenschaft insolvenzverwalter ber vermgen gmbh knftig gemeinschuldnerin beklagten erstattungs bzw schadensersatzansprche geltend beklagte gesellschafterin gemeinschuldnerin funktionales eigenkapital umqualifiziertes darlehen zurckzahlen lassen beklagten hlt gesichtspunkt ausfallhaftung abs gmbhg fr ersatzpflichtig landgericht klagen smtlich abgewiesen hinsichtlich beklagten vorliegen krise verneint hinsichtlich beklagten finden mageblichen ausfhrungen berschriebenen teil urteilsgrnde worten eingeleitet fr gedacht unterstellenden fall beklagten haften ausfallhaftung beklagten greift auszahlungszeitpunkt gesellschafter klger drei beklagten berufung eingelegt beklagten gerichtete berufung berufungsgericht teilurteil unzulssig verworfen hiergegen richtet senat zugelassene revision klgers entscheidungsgrnde ber revision klgers beklagte trotz ordnungsgemer ladung revisionsverhandlungstermin vertreten versumnisurteil entscheiden inhaltlich sumnis sachlichen prfung antrags beruht bghz ii revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht beklagten gerichtete berufung klgers mangels ausreichender berufungsbegrndung abs nr zpo fr unzulssig gehalten abweisung klage beklagten sei landgerichtlichen urteil zwei grnde gesttzt fehlende gesellschafterstellung fehlen krise sinne eigenkapitalersatzregeln zweiten gesichtspunkt fehle angriffen berufungsbegrndung begrndung begegnet durchgreifenden bedenken ntigt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung berufungsgericht berufungsgericht anforderungen ordnungsgeme berufungsbegrndung unzulssiger weise berspannt auffassung berufungsgerichts landgericht abweisung beklagten gerichteten klage fehlen krise gesttzt findet urteilsgrnden hinreichende grundlage landgericht begrndung klageabweisung beklagten feststellung beschrnkt sei ausfallhaftender abs gmbhg frage primrhaftung beklagten rahmen zulssigkeitsprfung feststellungsklage ausdrcklich lediglich unterstellt bestehende ausfallhaftung gesttzte klageabweisung klger insoweit zutreffenden ausfhrungen berufungsgerichts ausreichend abs zpo angegriffen darber hinausgehenden begrndung berufung mangels vorliegens weiteren urteilsbegrndung verpflichtet abs zpo erfordert berufungsklger berufungsbegrndung erkennen lsst tatschlichen rechtlichen grnden angefochtene urteil fr unrichtig hlt berufungsbegrndung daher diejenigen punkte rechtlicher tatschlicher art darzulegen berufungsklger unzutreffend ansieht grnde anzugeben denen fehlerhaftigkeit punkte deren erheblichkeit fr angefochtene entscheidung berufungsklger hergeleitet darlegung fehlerhaftigkeit somit lediglich mitteilung umstnde erforderlich urteil sicht berufungsklgers frage stellen bgh beschl mai viii zb bghreport hieraus folgt selbstverstndlich berufungsklger weder gnstige teile urteils weitere abweisende entscheidung mglicherweise sttzende begrndung angefochtenen entscheidung angefhrte umstnde angreifen iii rechtsstreit revisionsinstanz endentscheidungsreif abs zpo sache berufungsgericht zurckzuverweisen nunmehr begrndetheit berufung verhltnis beklagten befassen goette kraemer strohn gehrlein caliebe vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet januar herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dr nobbe januar sowie richter vorsitzenden dr mller richter dr ellenberger dr grneberg maihold fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart dezember kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin bank beklagten streiten ber ansprche zusammenhang darlehensvertrag erwerb appartements beklagten wurden ende august anfang september fr gmbh co kg folgenden gmbh co kg ttigen untervermittler geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital appartement bau befindlichen genannten boarding house erwerben objekt handelte teileigentum aufgeteilte anlage ber miteigentmern gemeinsam beauftragte pchterin hotelhnlich betrieben lngeren aufenthalt gsten dienen kg folgenden bautrgerin geplante errichtete bauvorhaben wurde klgerin finanziert nachdem ursprnglich vertrieb appartements beauftragte unternehmen insolvent geworden bertrug bautrgerin aufgabe gmbh co kg klgerin vereinbarte erwerb appartements anleger finanzieren verkaufsprospekt gmbh co kg klgerin namentlich objektfinanziererin benannt auerdem wurde prospekt schreiben klgerin zitiert besttigte fr kufer appartements treuhandkonten fhren sowie mittelverwendungskontrolle durchzufhren kaufpreiszahlungen erwerber erst flligkeit freizugeben oktober unterbreiteten beklagten gmbh folgenden treuhnderin notariell beurkundetes angebot abschluss treuhand geschftsbesorgungsvertrages erwerb appartements nr zugleich erteil ten treuhnderin ber erlaubnis rechtsberatungsgesetz verfgte umfassende vollmacht angelegenheiten vertreten durchfhrung erwerbs teileigentums zusammenhang stehen insbesondere namen kaufvertrag darlehensvertrge erforderlichen sicherungsvertrge abzuschlieen gegebenenfalls aufzuheben treuhnderin nahm angebot schloss namens beklagten bautrgerin notariell beurkundeten kaufvertrag fi nanzierung gesamtaufwandes schlossen beklagten neben weiteren darlehensvertrag bank persnlich klgerin oktober datierten vertrag ber annuittendarlehen hhe dm vereinbarungsgem grundschulden abgesichert wurde vertrag enthielt widerrufsbelehrung entsprechend verbrkrg september geltenden fassung folgenden nettokreditbetrag wurde darlehensvertrag bezeichneten girokonto beklagten gutgeschrieben finanzierung erwerbs eingesetzt boarding house wurde februar fertig gestellt danach pchterin betrieben bereits anfang insolvent wurde jahr fiel bautrgerin konkurs betrieb seit gesellschaft fortgefhrt eigentmer appartements zweck grndeten wegen rckstndiger raten kndigte klgerin mrz darlehensvertrag folgezeit widerriefen beklagten darlehensvertragserklrungen haustrwiderrufsgesetz abschluss vertrages aufgrund besuchs vermittlers wohnung veranlasst worden seien klgerin begehrt klage rckzahlung darlehens hhe nebst zinsen widerklagend verlangen beklagten wege schadensersatzes rckzahlung tilgungsleistungen hhe nebst rechtshngigkeitszinsen beklagten auffassung zahlungen verpflichtet darlehensvaluta empfangen htten darlehensvertrag kaufvertrag bildeten verbundenes geschft klgerin verkuferin halten msse auerdem stnden klgerin schadensersatzansprche wegen aufklrungspflichtverletzungen wegen unterbliebener belehrung haustrwiderrufsgesetz landgericht klage teil zinsforderung stattgegeben widerklage abgewiesen dagegen gerichtete berufung beklagten erfolg geblieben erkennenden senat hinweis bghz ff zugelassenen revision verfolgen beklagten antrag klageabweisung widerklage geltend gemachten zahlungsanspruch entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt beklagten seien verpflichtet landgericht zuerkannten betrag hhe einwnde erhoben htten klgerin zahlen anspruch knnten schadenser satzanspruch entgegenhalten liege ausnahmeflle denen kreditgebende bank aufklrung ber finanzierte geschft verpflichtet sei bestehe anhaltspunkt fr vermutung beklagten treuhnderin teil kalkulierten gesamtaufwandes wissen klgerin fr treuhandvertrag genannten zwecke verwendet aufklrungspflichten klgerin htten wegen verkaufsprospekt angesprochenen mittelverwendungskontrolle wegen scheckzahlungen bautrgerin generalpchterin wegen gleichzeitigen rolle objektfinanziererin bestanden fr etwaige unrichtige angaben vermittler ber hhe monatlichen gesamtbelastung klgerin einzustehen ausschlielich rentabilitt anlageobjekts betreffe sonstiges fehlverhalten vermittlers htten beklagten konkret vorgetragen beklagten htten darlehensvertragserklrungen wirksam haustrwiderrufsgesetz widerrufen fr ende august anfang september erteilung vermittlungsauftrages vermittler schlssig dargelegte haustrsituation urschlich fr abschluss darlehensvertrages oktober sei aufgrund zeitlichen abstandes sechs wochen sei kausalittsvermutung entfallen zumal darlehensvertrag erst notartermin unterzeichnet worden sei berrumpelungssituation gleichwohl fortbestanden htten beklagten konkret dargetan beklagten knnten klgerin einwendungen finanzierten immobilienkauf entgegenhalten unabhngig davon wirksam zustande gekommen sei einwendungsdurchgriff abs verbrkrg sei gem abs nr verbrkrg ausgeschlossen angesichts regelung lasse bgb herleiten schlielich knnten beklagten erfolg geltend darlehensvaluta empfangen sei parteien darlehensvertrag vereinbart klgerin fr beklagten eingerichtete girokonto ausgezahlt worden ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung stand berufungsgericht anspruch klgerin entgegenzusetzenden schadensersatzanspruch beklagten wegen schuldhafter verletzung eigenen aufklrungspflicht zugleich grundlage widerklage geltend gemachten forderung rechtsfehlerfrei verneint rechtsprechung bundesgerichtshofs kreditgebende bank steuersparenden bauherren bautrger erwerbermodellen risikoaufklrung ber finanzierte geschft ganz besonderen voraussetzungen verpflichtet darf regelmig davon ausgehen kunden entweder ber notwendigen kenntnisse erfahrungen verfgen jedenfalls hilfe fachleuten bedient aufklrungs hinweispflichten bezglich finanzierten geschfts knnen daher besonderen umstnden konkreten einzelfalls ergeben fall bank zusammenhang planung durchfhrung vertrieb projekts ber rolle kreditgeberin hinausgeht allgemeinen wirtschaftlichen risiken hinzutretenden besonderen gefhrdungstatbestand fr kunden schafft entstehung begnstigt zusammenhang kreditgewhrungen sowohl bautrger einzelne erwerber schwerwiegende interessenkonflikte verwickelt bezug spezielle risiken vorhabens konkreten wissensvorsprung darlehensnehmer erkennen senat bghz tz sowie senatsurteile oktober xi zr wm tz dezember xi zr bkr tz mrz xi zr wm tz jeweils nachw aufklrungsverschulden berufungsgericht verneint insoweit rechtsfehler unterlaufen wre aa berufungsgericht recht aufklrungspflicht klgerin ber beklagten vermutete doppelte berechnung kosten fr konzeption vertrieb verneint rechtsprechung bundesgerichtshofs obliegt finanzierenden bank aufklrungspflicht ber einzelne bestandteile verkaufspreises aufklrungspflicht kommt insoweit betracht vertriebskosten verdeckte kosten bewirkte verschiebung verhltnisses gesamtkaufpreis verkehrswert weitgehend bank sittenwidrigen berteuerung kaufpreises ausgehen bank positive kenntnis unrichtigen prospektangaben vgl senatsurteil juli xi zr wm tz nachw letzteres beklagten weder substantiiert vorgetragen beweis gestellt sittenwidrige berteuerung appartements behauptet bb klgerin aufklrungspflicht hinblick verkaufsprospekt abgedruckte erklrung ber durchfhrung mittelverwendungskontrolle verletzt beklagten behauptet klgerin zahlungen projektkonto bautrgerin berwacht lediglich vorgetragen august insoweit erst abschluss rede stehenden darlehensvertrages mrz angeblich rechtsgrundlosen pre opening zahlungen zeitraum oktober dezember weiteren scheckzahlungen konto pchterin gekommen sei umstand allenfalls vorwurf rechtfertigen klgerin obliegende mittelverwendungskontrolle gebotenen sorgfalt durchgefhrt lsst schluss klgerin kontrolle anfang beabsichtigt fall wren prospektangaben unrichtig senatsurteil januar xi zr wm soweit vorwurf mangelnder sorgfalt mittelverwendungskontrolle seinerseits schadensersatzhaftung klgerin begrnden knnte weder vorgetragen ersichtlich beklagten gerade dadurch schaden entstanden vgl senatsurteil januar aao erst recht insoweit aufklrungspflichtverletzung hinblick beklagten vermutete doppelte berechnung kosten fr konzeption vertrieb verneinen klgerin bernommene mittelverwendungskontrolle bezog verkaufsprospekt lediglich freigabe kaufpreiszahlungen erwerber magabe makler bautrgerverordnung berprfung berechtigung einzelner kaufpreisbestandteile cc klgerin wegen schwerwiegenden interessenkonflikts aufklrungspflichtig schon allein deshalb bejahen finanzierende bank zugleich kreditgeberin bautrgers verkufers erwerbers immobilie verkufer globale finanzierungszusage erteilt senatsurteile mrz xi zr wm januar xi zr wm mrz xi zr wm tz schwerwiegender interessenkonflikt vielmehr vorliegen doppelfinanzierung besondere umstnde hinzutreten etwa bejahen kreditinstitut eigene wirtschaftliche wagnis kunden verlagert senatsurteil mrz xi zr wm tz berufungsgericht festgestellt revision aufgezeigt insoweit gengt insbesondere hinweis revision vertrieb publikum sei projekt finanzieren annahme klgerin knnte abschluss darlehensvertrages oktober risiko notleidend gewordenen kreditengagements bautrgerin erwerber abgewlzt spricht umstand boarding house fertig gestellt wurde betrieb aufnehmen konnte whrend konkurs bautrgerin erst eintrat vgl senatsurteil januar aao dd entgegen auffassung revision lsst haftung klgerin fr eigenes aufklrungsverschulden grundlage erst erlass berufungsurteils modifizierten rechtsprechung erkennenden senats tatschlichen vermutung aufklrungspflichtigen wissensvorsprungs kreditgebenden bank bejahen rechtsprechung bghz ff tz ff tz urteile april xi zr wm tz juni xi zr wm tz jeweils nachw knnen anleger fllen institutionalisierten zusammenwirkens kreditgebenden bank verkufer vertreiber finanzierten objekts erleichterten voraussetzungen erfolg aufklrungspflicht auslsenden konkreten wissensvorsprung finanzierenden bank zusammenhang arglistigen tuschung anlegers unrichtige angaben vermittler verkufer fondsinitiatoren bzw fondsprospekts ber anlageobjekt berufen kenntnis bank arglistigen tuschung widerleglich vermutet verkufer fondsinitiatoren beauftragten vermittler finanzierende bank institutionalisierter art weise zusammenwirken finanzierung kapitalanla ge verkufer vermittler sei ber benannten besonderen finanzierungsvermittler angeboten wurde unrichtigkeit angaben verkufers fondsinitiators fr ttigen vermittler bzw verkaufsprospekts umstnden falles evident allgemeinen lebenserfahrung aufdrngt bank arglistigen tuschung geradezu verschlossen anwendung grundstze aufklrungspflichtverletzung klgerin aufgrund widerleglich vermuteten wissensvorsprungs ber arglistige tuschung beklagten gegeben revision dargelegt weder aufgezeigt worin arglistige tuschung beklagten vermittler verkufer liegen klgerin gekannt objektive evidenz arglistigen tuschung fr beweiserleichterung form widerleglichen vermutung unverzichtbar eingegangen vielmehr beschrnkt revisionsbegrndung bezugnahme vorstehenden abstrakten grundstze fr revisionsinstanz wahr unterstellendem tatsachenvortrag beklagten arglistigen tuschung auszufllen rgen berufungsgericht insoweit vorbringen beklagten bergangen berufungsgericht ferner zutreffend angenommen klgerin zugerechnetem verschulden fr unrichtige angaben vermittlers ber rentabilitt appartements notwendigkeit einsatzes eigener mittel haftet stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs rahmen kapitalanla gemodellen auftretende vermittler erfllungsgehilfe pflichtenkreis vertrieb eingeschalteten bank insoweit ttig verhalten bereich anbahnung kreditvertrages betrifft mglicherweise falsche erklrungen mieteinnahmen monatlichen belastung beklagten bercksichtigung mieteinnahmen steuervorteilen sowie mglichkeit appartement spter gewinn veruern knnen betreffen darlehensvertrag rentabilitt anlagegeschfts liegen auerhalb pflichtenkreises bank deshalb bgb zuzurechnen senat bghz tz senatsurteile januar xi zr wm mrz xi zr wm mrz xi zr wm jeweils nachw verbundenen geschft siehe unten entgegen auffassung revision steht beklagten ge gen klgerin schadensersatzanspruch wegen unterbliebener belehrung haustrwiderrufsgesetz rechtsprechung senats umsetzung urteile gerichtshofs europischen gemeinschaften folgenden eugh oktober wm tz ff schulte wm tz crailsheimer volksbank nationales recht schadensersatzanspruch anlegers verschulden vertragsschluss wegen unterbliebener widerrufsbelehrung gem abs hwig september geltenden fassung folgenden bejahen setzt neben verschulden finanzierenden bank scha densurschlichkeit belehrungsverstoes vgl hierzu senat bghz tz senatsurteil april xi zr njoz tz zunchst voraus anleger haustrsituation abschluss darlehensvertrages bestimmt worden deshalb ber widerrufsrecht belehrt daran fehlt begrndung berufungsgericht urschlichkeit verhandlungen haustrsituation ende august anfang september fr abschluss darlehensvertrages gerichtete willenserklrung mitte ende oktober verneint lsst entgegen ansicht revision rechtsfehler erkennen aa widerrufsrecht sinne abs satz nr hwig setzt voraus kunde mndliche verhandlungen bereich privatwohnung arbeitsplatz spteren vertragserklrung bestimmt worden dabei gengt haustrsituation vertragsanbahnung fr spteren vertragsschluss urschlich enger zeitlicher zusammenhang mndlichen verhandlung gem abs hwig vertragserklrung gefordert zunehmendem zeitlichen abstand nimmt indizwirkung fr kausalitt ab gewissen zeit ganz entfallen senat bghz senatsurteil mai xi zr wm tz jeweils nachw darlehensnehmer greren zeitlichen abstand mndlichen verhandlung vertragsschluss versto hwig lage befindet entschlieungsfreiheit beeintrchtigt senat bghz nachw frage wrdigung einzelfalls senat urteile januar xi zr wm mrz xi zr wm mai xi zr wm juni xi zr wm tz zeitraum hierfr erforderlich bedeutung mglicherweise umstnden rahmen kausalittsprfung zukommt frage wrdigung konkreten einzelfalles jeweils tatrichter obliegt deshalb revisionsinstanz grundstzlich beschrnkt berprft vgl senatsurteile mai aao juli xi zr wm tz jeweils nachw bb gemessen grundstzen berufungsgericht rechtsfehlerfrei ergebnis gelangt abschluss darlehensvertrages parteien mehr eindruck fr haustrgeschfte typischen berrumpelungssituation zustande gekommen ansicht berufungsgerichts dafr notwendige kausalzusammenhang angesichts zeitlichen abstandes sechs wochen haustrsituation ende august anfang september unterzeichnung darlehensvertrages beklagten mitte ende oktober mehr zuverlssig festgestellt beanstanden berufungsgericht wrdigung revision angegriffenen feststellungen haustrsituation abschluss darlehensvertrages erfolgte notarielle beurkundung angebots abschluss treuhand geschftsbesorgungsvertrages bercksichtigt begegnet ebenfalls rechtlichen bedenken vgl senat ur teile mai xi zr wm juni xi zr wm tz htte daher beklagten nachweis oblegen gleichwohl haustrsituation vertragsschluss bestimmt worden hierzu fehlt substantiierter vortrag cc entgegen ansicht revision geben urteile eugh oktober wm ff schulte wm ff crailsheimer volksbank anlass nderung rechtsprechung richtung zeitablauf unabhngige vermutung fr kausalitt haustrsituation vertragsabschluss richtlinie ewg rates dezember betreffend verbraucherschutz falle auerhalb geschftsrumen geschlossenen vertrgen abl eg nr dezember haustrgeschfterichtlinie engeren anwendungsbereich hwig lediglich haustrsituation abgeschlossenen verbrauchervertrge erfasst whrend vorliegend fall bloen vertragsanbahnung geht aufgrund kommt richtlinie fr frage kausalitt vornherein bedeutung entgegen auffassung revision berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen beklagten darlehensrckzahlung verpflichtet klgerin appartement begrndung verweisen knnen darlehensvertrag finanzierten immobilienerwerb handele verbundenes geschft vgl senat bghz tz senatsurteile september xi zr wm tz dezember xi zr bkr tz april xi zr njoz tz jeweils nachw verbrkrg findet eindeutigen wortlaut abs nr verbrkrg realkreditvertrge fr grundpfandrechtlich abgesicherte kredite blichen bedingungen gewhrt worden anwendung senat bghz tz senatsurteil april xi zr wm tz jeweils nachw fall parteien darlehensvertrag stellung grundschulden ber insgesamt dm sicherheit vereinbart darlehen fr grundpfandrechtlich abgesicherte kredite blichen bedingungen gewhrt worden revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts parteien unstreitig entgegen ansicht revision kommen einschrnkende auslegung abs nr verbrkrg analoge anwendung verbrkrg realkreditvertrge verbrkrg wohl hwig widerrufen knnen betracht stndiger rechtsprechung erkennenden senats bilden grundpfandkredit finanziertes immobiliengeschft ausnahmslos verbundenes geschft vgl bghz tz senatsurteil april xi zr wm tz jeweils nachw gesetzgeber abs nr verbrkrg abschlieende regelung geschaf fen raum fr teleologische reduktion lsst analoge anwendung verbrkrg verbietet gesetzgeber neuregelung abs satz bgb fr zukunft verbundenes geschft krediten erwerb immobilie mehr generell ausgeschlossen geeignet verstndnis zuvor geltenden lautenden vorschrift bestimmen senat bghz tz ebenso zutreffend berufungsgericht einwendungsdurchgriff bgb hergeleiteten grundstzen rechtsprechung verbundenen geschft verneint rckgriff rechtsprechung finanzierten abzahlungsgeschft entwickelten einwendungsdurchgriff scheidet verbraucherkreditgesetz unterfallenden realkrediten st rspr vgl bghz tz senatsurteile januar xi zr wm september xi zr wm tz entgegen ansicht revision stellt rechtsprechung bercksichtigung urteile eugh oktober wm ff schulte wm ff crailsheimer volksbank versto gemeinschaftsrecht dar erkennende senat ebenfalls bereits urteil mai bghz ff tz ff einzelnen begrndet vgl senatsurteil september xi zr wm tz ff revision bringt hiergegen neues schlielich beklagten darlehensvaluta empfangen revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts darlehensvaluta vertragsgem girokonto beklagten ausgezahlt worden iii revision alledem zurckzuweisen nobbe mller grneberg ellenberger maihold vorinstanzen lg tbingen entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt juni magabe verworfen angeklagte betrugs elf fllen weiteren betrugs tateinheitlichen fllen sowie untreue tateinheitlichen fllen schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen betrugs elf fllen wegen weiteren betrugs tateinheitlichen fllen sowie wegen untreue gesamtfreiheitsstrafe zwlf jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt rechtsmittel sachrge beschluformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo generalbundesanwalt weist zutreffend antragsschrift darauf betrug tateinheitlichen fllen tateinheitlichen fllen vorliegt tabelle as ii aufgefhrte fall untreue nachteil eheleute ua tabelle as ii ua versehentlich betrugsfall nochmals gezhlt wurde senat schliet fr betrug verhngte einzelstrafe acht jahren zehn monaten darauf beruht tatrichter tateinheitlichen fllen statt tateinheitlichen fllen ausgegangen entsprechend anregung generalbundesanwalts schuldspruch dahin klarzustellen angeklagte untreue tateinheitlichen fllen schuldig geringfgige erfolg revision rechtfertigt angeklagten teilweise kosten rechtsmittels entlasten abs stpo bode otten roggenbuck rothfu appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr juli rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs juli vizeprsidentin dr mller richter wellner richterin diederichsen richter sthr zoll beschlossen gehrsrge beschluss senats mai kosten klgerin unzulssig verworfen grnde rechtsbehelf zpo verwirklichung verfassungsrechtlich gebotenen maes rechtsschutz nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erforderlich anhrungsrge neue eigenstndige verletzung art abs gg bundesgerichtshof richtet andernfalls anhrungsrge rechtsbehelf geboten infolgedessen unzulssig vgl senatsbeschluss november vi zr njw bgh beschluss dezember zr juris rn ff anhrungsrge rgt beschwerdefhrerin bundesgerichtshof sei beschluss vorbringen klgerin nichtzulassungsbeschwerde eingegangen berufungsgericht privatgutachten dr bergangen deshalb rechtliche gehr verletzt macht neue eigenstndige verletzung rechtlichen gehrs bundesgerichtshof geltend nmlich schon deshalb angenommen senat gesetzlich vorgesehenen mglichkeit gebrauch gemacht gem abs satz zpo nheren begrndung abzusehen vgl senatsbeschluss november vi zr aao bgh beschluss dezember zr aao ii brigen senat entscheidung vorbringen klgerin umfassend bercksichtigt dabei ergeben instanzgerichte ausfhrungen privatgutachters dr beachtet recht darauf hingewiesen gerichtssachverstndige insbesondere gutachten ausfhrlich auseinandergesetzt jedoch teilweise schlussfolgerungen gelangt umstnden beanstanden berufungsgericht gerichtsgutachten gesttzt zumal privatgutachter fallbezogen geuert allgemeine ausfhrungen morbus sudeck sudeck typ gemacht demgegenber gerichtssachverstndige konkret bezogen klgerin begrndet erkennbarkeit gefahr sudeck syndroms erst ab oktober gegeben mller wellner sthr diederichsen zoll vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja nutzung musik fr werbezwecke urhg abs gema aufgrund berechtigten geschlossenen berechtigungsvertrge fassung jahre berechtigt deren urheberrechtliche nutzungsrechte hinsichtlich verwendung musikwerken werbezwecken wahrzunehmen bgh urteil juni zr olg mnchen lg mnchen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr bergmann dr koch fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen november aufgehoben berufung klgerin urteil landgerichts mnchen zivilkammer mai abgendert festgestellt beklagte berechtigt klgerin auskunft vergtung verlangen fr benutzung musikwerken teilen musikwerken bestandteil arbeitsergebnisse nmlich werbespots fr kunden konzipiert realisiert denen internet website referenz fr art qualitt eigenen leistungen wirbt eigenwerbung arbeitsergebnissen kosten rechtsstreits trgt beklagte rechts wegen tatbestand klgerin werbeagentur stellt fr kunden fernsehwerbespots her dafr bentigte musik lsst eigens komponieren klgerin wirbt fr werbespots einschlielich musik internetseite prsentiert beklagte gesellschaft fr musikalische auffhrungs mechanische vervielfltigungsrechte gema nimmt komponisten textdichtern musikverlegern aufgrund berechtigungsvertrgen eingerumten urheberrechtlichen nutzungsrechte musikwerken wahr schreiben september teilte beklagte klgerin betreff nutzung werken gema repertoires gewerblichen websites prsentationszwecken hinweis fr nutzung vorgesehenen vergtungsstze kenntnis davon musikwerke gema repertoires internet nutzen bitten genutzten werke anzumelden bitte senden ausgefllten meldebogen sptestens zurck klgerin ansicht beklagte sei berechtigt wegen benutzung musikwerken eigenwerbung auskunft vergtung verlangen klgerin beantragt festzustellen beklagte berechtigt auskunft vergtung verlangen fr benutzung musikwerken teilen musikwerken bestandteil arbeitsergebnisse nmlich werbespots fr kunden konzipiert realisiert denen internet website referenz fr art qualitt eigenen leistungen wirbt eigenwerbung arbeitsergebnissen beklagte entgegengetreten auffassung sei hinsichtlich nutzung musikwerken internet insoweit wahrnehmungsberechtigt fr werbezwecke verwendet wrden landgericht klage abgewiesen berufung erfolg geblieben olg mnchen grur rr senat zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klgerin klageantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht feststellungsklage unbegrndet angesehen feststellungsantrag entsprechender klarstellung klgerin dahin ausgelegt werbespots beziehe hinsichtlich deren komponisten sowohl verwendung musik herstellung werbespots eigenwerbung klgerin einverstanden seien angenommen beklagte sei berechtigt bezglich derartiger werbespots klgerin bgb auskunft abs satz urhg abs urhg bgb wege lizenzanalogie vergtung verlangen hierzu berufungsgericht ausgefhrt bestimmung lit abs berechtigungsvertrge fassung juni juni sei dahin auszulegen berechtigten beklagten recht ffentlichen zugnglichmachung musikwerken bereithalten betreffenden musik unterlegten werbespots internetseiten zwecke eigenwerbung bertrgen regelung lit abs berechtigungsvertrge behalte berechtigten einwilligung benutzung wer kes herstellung werbespots urheber einwilligung verbindung musikwerkes werbung erteilt sei anschlieende vervielfltigung verbreitung wiedergabe werkes lit abs berechtigungsvertrge eingerumten rechten umfasst ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg feststellungsklage entgegen ansicht berufungsgerichts begrndet beklagte klgerin wegen benutzung musikwerken internet eigenwerbung weder auskunft vergtung beanspruchen beklagte aufgrund berechtigten geschlossenen berechtigungsvertrge berechtigt deren urheberrechtliche nutzungsrechte hinsichtlich verwendung musikwerken werbezwecken wahrzunehmen berufungsgericht ersichtlich davon ausgegangen berechtigten beklagten abschluss berechtigungsvertrgen fassung beschlsse mitgliederversammlung juni gema jahrbuch fassung beschlsse mitgliederversammlung juni gema jahrbuch urheberrechtliche nutzungsrechte musikwerken eingerumt klgerin herstellung werbespots verwendet internetseite eigenwerbung prsentiert dagegen revision rgen erhoben berufungsgericht bestimmungen lit abs sowie lit abs insoweit jeweils wortgleichen berechtigungsvertrge dahin ausgelegt berechtigten beklagten recht wahrnehmung einrumen musik unterlegte werbespots zwecke eigenwerbung internetseiten ffentlich zugnglich soweit berechtigte gegenber nutzer verwendung musik herstellung werbespots deren nutzung eigenwerbung einverstanden erklrt beurteilung wendet revision erfolg berechtigte rumt gema lit abs berechtigungsvertrge folgende rechte recht werke tonkunst text datenbanken dokumentationssysteme speicher hnlicher art einzubringen recht werke tonkunst text datenbanken dokumentationssysteme speicher hnlicher art eingebracht elektronisch hnlicher weise bermitteln einschlielich fr mobile internetnutzung fr musiktauschsysteme regelung lit abs berechtigungsvertrge lautet unberhrt bleibt befugnis berechtigten einwilligung benutzung werkes text herstellung werbespots werbung betreibenden wirtschaft rundfunk hrfunk fernsehen erteilen senat berechtigungsvertrge bindung auslegung berufungsgerichts auslegen deren regelungen bundesweit angewandte allgemeine geschftsbedingungen vgl bgh urt zr grur tz wrp alpensinfonie urt zr grur tz wrp klingeltne fr mobiltelefone aa fr auslegung wahrnehmungsvertrgen verwertungsgesellschaften bertragungszweckgedanke mageblich bghz musical gala abs urhg teilweise gesetzlich geregelt vgl schricker schricker urheberrecht aufl urhg rdn einrumung nutzungsrechts nutzungsarten ausdrcklich einzeln bezeichnet bestimmt gem abs satz urhg beiden partnern zugrunde gelegten vertragszweck nutzungsarten erstreckt entsprechendes gilt abs satz urhg fr frage nutzungsrecht eingerumt grundstzen angenommen berechtigten beklagten berechtigungsvertrgen recht nutzung musikwerke werbezwecken wahrnehmung eingerumt vgl olg hamburg grur olg mnchen lg dsseldorf schricker ungern sternberg aao ff urhg rdn staudt kreile becker riesenhuber recht praxis gema aufl kap rdn wirtz brcker czychowski schfer praxishandbuch geistiges eigentum internet rdn ventroni filmherstellungsrecht russ schulze schulze rzu olgz ff staats auffhrungsrecht kollektive wahrnehmung werken musik vgl schulze dreier schulze urhg aufl rdn schunke bearbeitungsrecht musik wahrnehmung gema poll wrp ff dabei kommt darauf musikwerke fr fremdwerbung fr eigenwerbung verwendet berechtigte gegenber nutzer verwendung musikwerke herstellung werbespots einverstanden erklrt ulbricht cr bb verwendung musikwerkes werbezwecken handelt nutzungsart sinne abs urhg nutzungsart bliche technisch wirtschaftlich eigenstndige klar abgrenzbare verwendungsform werkes verstehen bghz gema vermutung oem version jeweils verwendung werbezwecken allgemein bliche wirtschaftlich eigenstndige form nutzung musikwerken olg hamburg grur olg mnchen schulze dreier schulze aao rdn staats aao ventroni aao schunke aao poll wrp dafr spricht erwhnung nutzungsform lit abs berechtigungsvertrge cc nutzung werbezwecken einrumung nutzungsrechten lit berechtigungsvertrge ausdrcklich genannt lit abs berechtigungsvertrge rumen berechtigten beklagten bestimmte rechte nutzung musikwerken internet wahrnehmung vgl staudt aao kap rdn ff nutzung musikwerke werbezwecken jedoch rede lit abs berechtigungsvertrge benutzung werkes herstellung werbespots genannt bestimmung beklagten jedoch entsprechenden nutzungsrechte eingerumt vielmehr ausdrcklich festgehalten befugnis berechtigten einwilligung benutzung werkes text herstellung werbespots werbung betreibenden wirtschaft rundfunk hrfunk fernsehen erteilen unberhrt bleibt zusammenschau beider regelungen rechtfertigt beurteilung berufungsgericht bestimmung lit abs berechtigungsvertrge dahin verstanden berechtigten einwilligung benutzung werkes herstellung werbespots vorbehlt grund fr regelung sei entscheidung musikwerk fr werbezwecke verwendet urheberpersnlichkeitsrecht berhre sei beklagten wahrnehmung eingerumt urheber einwilligung verbindung musikwerkes werbung erteilt sei anschlieende vervielfltigung verbreitung wiedergabe urhe berpersnlichkeitsrechtlich mehr bedeutsam betreffenden rechte seien beklagten magabe lit abs berechtigungsvertrge wahrnehmung eingerumt berufungsgericht wohl gemeint angenommen berechtigte dadurch ausdrcklich recht einwilligung verwendung musik herstellung werbespots vorbehalten beklagten stillschweigend recht verwertung einwilligung hergestellten werbespots wahrnehmung eingerumt annahme verbietet bereits deshalb wirksame einrumung nutzungsrechts abs satz urhg grundstzlich voraussetzt nutzungsarten ausdrcklich einzeln bezeichnet darber hinaus heit bestimmung lit abs berechtigungsvertrge berechtigte befugnis vorbehlt einwilligung benutzung werkes herstellung werbespots erteilen befugnis unberhrt bleibt mglicherweise klargestellt bestimmung unmittelbar vorangehenden regelungen denen berechtigte beklagten recht benutzung werkes herstellung filmwerken lit abs berechtigungsvertrge fernsehproduktionen lit abs berechtigungsvertrge wahrnehmung einrumt recht benutzung werkes herstellung werbespots umfassen olg mnchen formulierung lsst jedenfalls entnehmen recht beklagten eingerumt olg hamburg grur nutzung musikwerks werbezwecken verhlt demnach grundstzlich nutzung ruftonmelodie freizeichenuntermalungsmelodie lit abs berechtigungsvertrge herstellung filmwerken fernsehproduktionen lit abs berechtigungsvertrge nutzungsarten berechtigungsvertrgen einrumung nutzungsrechten ausdrcklich einzeln bezeichnet beklagten entsprechenden nutzungsrechte wahrnehmung eingerumt soweit berechtigungsvertrge einschrnkungen vorbehalte zugunsten berechtigten vorsehen vgl filmherstellungsrecht bgh grur tz alpensinfonie klingeltonrecht bgh grur tz ff ff klingeltne fr mobiltelefone dd parteien berechtigungsvertrge zugrunde gelegten vertragszweck gleichfalls angenommen berechtigten beklagten recht nutzung musikwerken werbezwecken eingerumt wahrnehmungsvertrag liegt mageblich zweck zugrunde verwertungsgesellschaft rechte kollektiven wahrnehmung einzurumen deren individuelle wahrnehmung einzelnen urheberberechtigten mglich whrend urheberberechtigten rechte verbleiben sollen verwerten vgl bghz gema vermutung bghz musical gala urheberberechtigte jedoch durchaus lage erhebliches interesse daran recht nutzung werkes werbezwecken wahrzunehmen werbung betrifft revision zutreffend geltend macht marktgeschehen freies aushandeln einzelfall angemessenen entgelts fr werknutzung erlaubt liegt daher interesse berechtigten entgelt fr werknutzung werbezwecken aushandeln knnen tarifbestimmungen verteilungsschlssel beklagten gebunden vgl olg hamburg grur schulze schulze rzu olgz ventroni aao iii danach feststellungsklage klgerin aufhebung berufungsurteils abnderung urteils landgerichts kostenfolge abs satz zpo stattzugeben bornkamm pokrant bergmann bscher koch vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen versuchter schwerer ruberischer erpressung revision angeklagten strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts juli gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchengladbach mrz feststellungen aufgehoben soweit angeklagten be trifft sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels angeklagten dere strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten versuchten schweren ruberischen erpressung diebstahls schuldig gesprochen angeklagten neun monaten angeklagten jugendstrafe bewhrung ausge setzten gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt revision angeklagten sachrge erfolg rechtsmittel fhrt stpo aufhebung verurteilung mitangeklagten feststellungen landgerichts kamen angeklagten berein lebensmittelgeschft berfallen beabsichtigten inhabe rin bedrohung klappmesser herausgabe geld veranlassen ber drohung hinausgehenden einsatz messers zwecke verletzung personen schlossen jedoch vornherein fall betreten geschfts ging angeklagte theke hielt inhaberin messer sagte geld her inhaberin resolut entgegnete kriegt entschlossen beide angeklagte geschft unverrichteter dinge verlassen beim hinausgehen entnahm angeklagte einverstndnis angeklagten zwei zigarettenschachteln regal steckte grundlage schuldspruch wegen schwerer ruberischer erpressung bestand feststellungen legen mglichkeit nahe angeklagten strafbefreiender wirkung erpressungsversuch zurckgetreten knnten abs satz stgb hiermit landgericht rechtsfehlerhaft auseinandergesetzt gem abs satz stgb tatbeteiligung mehrerer diejenigen beteiligten wegen versuchs bestraft freiwillig tatvollendung verhindern hierfr gengen mittter falle unbeendeten versuchs einvernehmlich mehr weiterhandeln obwohl tun knnten bghst bgh nstz gilt versuch fehlgeschlagen fall tat misslingen zunchst vorgestellten tatablaufs bereits eingesetzten nahe liegenden mitteln objektiv mehr vollendet tter erkennt subjektiv sei wegen aufkommender innerer hemmungen bgh nstz vollendung mehr fr mglich hlt abzustellen daher ursprnglichen tatplan erkenntnishorizont tters abschluss letzten ausfhrungshandlung bgh nstz fehlschlag liegt bereits darin tter vorstellung msse erfolg herbeizufhren tatplan abweichen hlt vielmehr vollendung tat unmittelbaren handlungsfortgang fr mglich mitteln verzicht weiterhandeln freiwilliger rcktritt unbeendeten versuch bewerten bgh nstz fehlgeschlagen versuch erst tter erkennt subjektive vorstellung herbeifhrung erfolgs erneuten ansetzens bedrfte etwa folge zeitlichen zsur unterbrechung unmittelbaren handlungsfortgangs bghst ursprngliche tatplan je fallgestaltung insoweit rolle fr erkenntnishorizont tters spielen scheitern bisherigen bemhungen erkannte notwendigkeit tathandlung ablauf grundlegend ndern ganz bisher verwendete tatmittel einzusetzen gewichtiges indiz dafr darstellen sicht versuch fehlgeschlagen vgl bgh nstz vorstellungen angeklagten misslingen zunchst auge gefassten tatablaufs weigerung geschdigten geld herauszugeben teilt urteil feststellungen landgerichts dahin verstehen sollten angeklagten unberwindliche hemmungen messer ber bloes mittel bedrohung hinaus einzusetzen insoweit herr entschlsse verstnde indes weitere handlungsalternative mehr sahen unmittelbaren fortgang htten tatvollendung gelangen knnen insbesondere lsst feststellung angeklagte geschdigten messer vorgehalten erkennen intensitt bedrohung bereits erreicht fehlgeschlagener versuch belegt landgericht anbetracht eng zusammenhngenden geschehensablaufs insgesamt neue feststellungen ermglichen hebt senat urteil hinsichtlich schuldspruchs wegen diebstahls ii bezug mitangeklagten senat satz stpo erkennen gleichfalls revision eingelegt htte urteil beruht sachlich rechtlichen mangel schuldspruch beschwerdefhrer leidet entscheidung satz abs stpo veranlasst landgericht haftbefehl angeklagten be reits eintritt rechtskraft aufgehoben becker lienen sost scheible ribgh dr schfer wegen urlaubs unterschrift gehindert becker mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb verkndet dezember fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsbeschwerdesache betreffend marke nr nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja idw informationsdienst wissenschaft markeng abs nr abs abs besteht zusammengesetzte marke buchstabenfolge idw abkrzung weiteren wortbestandteile informationsdienst wissenschaft darstellt verknpfung buchstabenfolge wortbestandteilen neigung verkehrs marke benennungen buchstabenfolge verkrzen insbesondere entgegenstehen buchstabenfolge verkehr abkrzung allgemein bekannt schwierigkeiten bestehen lngeren wortbestandteile einzuprgen bgh beschl dezember zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr bergmann dr kirchhoff beschlossen rechtsbeschwerde markeninhabers mrz verkndungs statt zugestellte beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde fr markeninhaber mrz angemeldete wortmarke nr september fr dienstleistungen fr kursiv gesetzten dienstleistungen bundespatentgericht lschung angeordnet bzw lschungsanordnung deutschen patent markenamts besttigt gerte aufzeichnung bertragung wiedergabe ton bild tonaufzeichnungsgerte tontrger tonbertragungsgerte tonwiedergabegerte telefonische bertragungsapparate magnetaufzeichnungstrger insbesondere magnet videobnder compact disks optische datentrger datenverarbeitungsgerte computer datenverarbeitungsprogramme computerbetriebsprogramme computerperipheriegerte telekommunikationsgerte papier pappe materialien soweit klasse enthalten druckereierzeugnisse insbesondere informationsbroschren informationsbriefe zeitungen fotografien graphiken lehr unterrichtsmittel ausgenommen apparate telekommunikation sammeln liefern nachrichten erstellen bildreportagen tonreportagen bermittlung nachrichten nachrichten bildbermittlung mittels computer elektronische nachrichtenbermittlung bermittlung audiodateien bildschirmtextdienst fernschreibdienst fernsprechdienst vermietung gerten nachrichtenbertragung presseagenturen sammeln liefern informationen wissenschaft forschung sammeln liefern pressemeldungen recherchieren nutzerorientierte auswahl bertragung informationen entgelt fr dritte produktion ausstrahlung fernseh hrfunkprogrammen erziehung ausbildung unterhaltung sportliche kulturelle aktivitten herausgabe verffentlichung schulungsmaterial veranstaltung organisation schulungen herausgabe verffentlichung texten insbesondere informationsangeboten internet organisation veranstaltung schulungen konferenzen kongressen zusammenstellung rundfunk fernsehprogrammen erstellen programmen fr datenverarbeitung insbesondere aktualisieren computer software design computer software computerberatungsdienste erstellen ton bildreportagen vermietung computer software betrieb datenbanken vermietung zugriffszeit datenbanken dienstleistungen graphikers dienstleistungen redakteurs verwaltung urheberrechten bereitstellung recherchemglichkeiten bermittlung informationen ber wissenschaft technologie sowie ber experten wissenschaft forschung per internet eingetragen worden eintragung oktober verffentlicht worden eintragung widersprechende seit oktober durchgesetzt eingetragenen wortmarke nr idw seit september eingetragenen wort bildmarke nr widerspruch erhoben widerspruchsmarken geschtzt fr dienstleistungen fachliche beratung wirtschaftsprfern wirtschaftsprfungsgesellschaften sowie auerordentlichen mitgliedern zeicheninhabers insbesondere ber unabhngige eigenverantwortliche fachgerechte berufsausbung rahmen einheitlicher grundstze fachliche beratung wirtschaftsprfernachwuchses durchfhrung fachliche finanzielle organisatorische untersttzung ausbildungsmanahmen insbesondere lehrgngen seminaren kursen vortrgen berufsbegleitender fortbildung unterhaltung prsenzbibliotheken verffentlichungen fachlichen verlautbarungen grundsatzfragen ttigkeitsgebiet wirtschaftsprfers erstattung stellungnahmen fachlichen beruflichen einzelfragen wirtschaftsprfern wirtschaftsprfungsgesellschaften sowie auerordentlichen mitgliedern erstattung gutachten fachlichen beruflichen fragen wirtschaftsprfern wirtschaftsprfungsgesellschaften sowie auerordentlichen mitgliedern insbesondere gegenber gesetzgebenden krperschaf ten bund lndern wissenschaftliche finanzielle frderung hochschularbeiten bibliotheken gebiet wirtschaftlichen prfungs treuhandwesens abschluss gruppenversicherungs vertrgen fr wirtschaftsprfer wirtschaftsprfungsgesellschaften sowie fr auerordentliche mitglieder widersprechende widerspruch erhoben seit oktober fr dienstleistungen papier pappe karton materialien soweit klasse enthalten buchbinderartikel nmlich buchbindegarn leinen textile stoffe buchbinden fotografien schreibwaren klebstoffe fr papier schreibwaren fr haushaltszwecke knstlerbedarfsartikel pinsel spielkarten drucklettern druckstcke text ton bildtrger ausgenommen unbelichtete filme druckereierzeugnisse nmlich druckschriften zeitungen zeitschriften bcher kataloge spiele lehr unterrichtsmaterial ausgenommen apparate soweit klasse enthalten produktion text ton bildaufnahmen text ton bildtrgern verffentlichung herausgabe druckschriften zeitungen zeitschriften bchern programmen versehene maschinenlesbare datentrger art eingetragenen wort bildmarke nr zustndige markenstelle deutschen patent markenamts teillschung marke beschlossen aufgrund widersprche marken nr widersprechenden fr dienstleistungen erziehung ausbildung veranstaltung organisation schulungen herausgabe verffentlichung texten insbesondere informationsangeboten internet organisation veranstaltung schulungen konferenzen kongressen sowie aufgrund widerspruchs marke nr widersprechenden fr dienstleistungen druckereierzeugnisse insbesondere informationsbroschren informationsbriefe zeitungen lehr unterrichtsmittel ausgenommen apparate herausgabe verffentlichung texten insbesondere informationsangeboten internet brigen markenstelle widersprche zurckgewiesen entscheidung beteiligten beschwerde eingelegt markeninhaber neues dienstleistungsverzeichnis vorgelegt hilfsweise entscheidung zugrunde gelegt nher bezeichneten teil dienstleistungen zusatz auerhalb bereichs wirtschafts steuerberatung versehen bundespatentgericht beschwerde widersprechenden gegenber entscheidung deutschen patent markenamts zustzliche teillschung marke fr dienstleistungen gerte aufzeichnung bertragung wiedergabe ton bild tonaufzeichnungsgerte tontrger tonbertragungsgerte tonwiedergabegerte telefonische bertragungsapparate magnetaufzeichnungstrger insbesondere magnet videobnder compact disks optische datentrger datenverarbeitungsgerte computer datenverarbeitungsprogramme druckereierzeugnisse insbesondere informationsbroschren informationsbriefe zeitungen lehr unterrichtsmittel ausgenommen apparate sammeln liefern nachrichten sammeln liefern informationen wissenschaft forschung recherchieren nutzerorientierte auswahl berarbeitung informationen entgelt fr dritte herausgabe verffentlichung schulungsmaterial dienstleistungen redakteurs bereitstellung recherchemglichkeiten bermittlung informationen fr wissenschaft technologie sowie ber experten wissenschaft forschung per internet angeordnet beschwerde widersprechenden bundespatentgericht zustzliche teillschung marke fr dienstleistungen gerte aufzeichnung bertragung wiedergabe ton bild tonaufzeichnungsgerte tontrger tonbertragungsgerte tonwiedergabegerte telefonische bertragungsapparate magnetaufzeichnungstrger insbesondere magnet videobnder compact disks optische datentrger datenverarbeitungsgerte computer datenverarbeitungsprogramme computerbetriebsprogramme computerperipheriegerte telekommunikationsgerte papier pappe materialien soweit klasse enthalten telekommunikation sammeln liefern nachrichten nachrichten bildbermittlung mittels computer elektronische nachrichtenbermittlung bermittlung audiodateien bildschirmtext fernschreibdienst fernsprechdienst erstellen programmen fr datenverarbeitung insbesondere aktualisieren computer software erstellen ton bildreportagen betrieb datenbanken bereitstellung recherchemglichkeiten bermittlung informationen ber wissenschaft technologie sowie ber experten wissenschaft forschung per internet beschlossen beschwerde markeninhabers bundespatentgericht beschluss deutschen patent markenamts insoweit aufgehoben marke fr dienstleistung erziehung gelscht worden weitergehenden beschwerden beteiligten bundespatentgericht zurckgewiesen hiergegen wendet markeninhaber zugelassenen rechtsbeschwerde widersprechenden beantragen rechtsbeschwerde zurckzuweisen ii bundespatentgericht widersprche teilweise fr begrndet erachtet brigen zurckgewiesen ausgefhrt angegriffenen marke widerspruchsmarken bestehe fr teil dienstleistungen gefahr verwechslun gen abs nr markeng prfung verwechslungsgefahr seien diejenigen dienstleistungen widerspruchsmarken bercksichtigen fr benutzung whrend abs markeng mageblichen benutzungszeitrume oktober oktober juli juli widerspruchsmarken nr whrend zeitraums juli juli widerspruchsmarke nr glaubhaft gemacht worden sei sei fr reihe nher bezeichneter dienstleistungen eidesstattlichen versicherungen organe widersprechenden vorlage unterlagen geschehen annahme rechtserhaltenden benutzung stehe entgegen hufig beschreibende angaben zusammenhang widerspruchsmarken verwendet worden seien dienstleistungen jngeren marke dienstleistungen fr widerspruchsmarke geschtzt benutzung glaubhaft gemacht worden sei bestehe teilweise identitt hnlichkeit angegriffenen marke sei bestandteil informationsdienst wissenschaft glatt beschreibend benennung marke mitverwendet angegriffene marke wortmarke nr stimmten klanglich berein innerhalb bereichs dienstleistungsidentitt hnlichkeit bestehe durchschnittlicher kennzeichnungskraft widerspruchsmarke klanglicher zeichenidentitt verwechslungsgefahr fr wort bildmarke nr widersprechenden lasse ebenfalls ausschlieen marke erheblichen teil verkehrs benennung idw verkrzt wortbestandteil institut wirtschaftspr fer sei firmenmarke geeignet marke mitzuprgen durchschnittlicher kennzeichnungskraft hnlichkeit wechselseitigen dienstleistungen klanglicher zeichenidentitt bestehe verwechslungsgefahr abs nr markeng verwechslungsgefahr sei gesichtspunkt gedanklichen inverbindungbringens gegeben soweit teile verkehrs marke verkrzten institut wirtschaftspr fer idw bezeichneten kollidierenden marken wrden wegen bereinstimmungen prgenden bestandteilen irrig unternehmen zugeordnet angegriffenen marke wort bildmarke nr widersprechenden seien wortbestandteile informationsdienst wissenschaft verlag gmbh glatt beschreibend prgten gesamteindruck bestehe deshalb klangliche zeichenidentitt soweit identitt hnlichkeit dienstleistungen widerspruchsmarke angegriffenen marke auszugehen sei liege durchschnittlicher kennzeichnungskraft widerspruchsmarke klanglicher zeichenidentitt unmittelbare verwechslungsgefahr teilen verkehrs widerspruchsmarke idw verlag gmbh bezeichneten knne gefahr gedanklichen inverbindungbringens ausgeschlossen iii zulssige rechtsbeschwerde markeninhabers sache erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache bundespatentgericht widerspruch wortmarke nr idw bundespatentgericht vorliegen verwechslungsgefahr abs nr markeng kollidierenden marken fr teil dienstleistungen fr angegriffene marke eingetragen bejaht hlt rechtlichen nachprfung stand stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs frage verwechslungsgefahr abs nr markeng vorliegt ebenso abs nr markeng heranziehung umstnde einzelfalls umfassend beurteilen dabei wechselwirkung identitt hnlichkeit dienstleistungen grad hnlichkeit marken kennzeichnungskraft priorittslteren marke weise auszugehen geringerer grad hnlichkeit dienstleistungen hheren grad hnlichkeit marken gesteigerte kennzeichnungskraft lteren marke ausgeglichen umgekehrt bgh beschl zb grur tz wrp malteserkreuz bghz tz pralinenform bundespatentgericht hnlichkeit denjenigen dienstleistungen angegriffenen marke lschungsanordnung erfasst dienstleistungen widerspruchsmarke deren benutzung glaubhaft gemacht worden rechtsfehlerfrei bejaht aa markeninhaber einrede mangelnder benutzung abs markeng erhoben entscheidung drfen deshalb diejenigen dienstleistungen widerspruchsmarke bercksichtigt fr widersprechende benutzung glaubhaft gemacht abs satz markeng mageblich fr frage benutzung zeitlicher hinsicht vorliegend abs satz markeng fnfjahreszeitraum verffentlichung eintragung angegriffenen marke oktober abs satz markeng weitere fnfjahreszeitraum mndlichen verhandlung bundespatentgericht juli vgl bgh beschl zb grur wrp dragon beschl zb grur wrp contura beschl zb grur tz wrp norma bb bundespatentgericht fr zeitrume recht glaubhaftmachung rechtserhaltenden benutzung wortmarke idw ausgegangen angenommen benutzung widerspruchsmarke idw fr zeitraum oktober oktober eidesstattliche versicherung geschftsfhrers widersprechenden dezember anlagen fr zeitraum juli juli eidesstattliche versicherung vorstandssprechers prof dr februar nebst anlagen glaubhaft gemacht worden dagegen wendet rechtsbeschwerde ergebnis erfolg begrndung eidesstattlichen versicherungen dezember februar folge verschiedenen widerspruchsmarken benutzt worden seien beigefgten anlagen ergebe einheitliches bild ernsthaften benutzung unterscheidung widerspruchsmarken vorliegend allerdings erforderlich rechtserhaltende benutzung marke abs markeng erfordert marke blicher sinnvoller weise fr dienstleistungen verwendet fr eingetragen marke eintragung abweichenden form benutzt liegt rechtserhaltende benutzung abs markeng abweichungen kennzeichnenden charakter marke verndern fall verkehr abweichend benutzte zeichen gerade wahrnehmung unterschiede gesamteindruck eingetragenen marke gleichsetzt heit benutzten form marke sieht bgh beschl zb grur wrp ferrosil urt zr grur tz wrp bodo blue night beurteilung grundstzlich tatrichter vorbehalten rechtsbeschwerdeinstanz eingeschrnkt berprfbar feststellungen verkehr wortmarke nr wort bildmarken nr nr zeichen ansieht bundespatentgericht getroffen msste verkehr wort bildmarken gegenber markenwort idw wortmarke nr hinzugefgten wortbestandteilen weiteren bildbestandteilen eigene magebende kennzeichnende wirkung beimessen vgl hierzu bgh urt zr grur wrp bit bud grur ferrosil fr derartige annahme vorliegend ersichtlich benutzung fr dienstleistungen eingetragenen marke wirkt zudem rechtserhaltend deren hauptfunktion entspricht verkehr ursprungsidentitt ware dienstleistung garantieren ermglicht dienstleistungen dienstleistungen herkunft unterscheiden rechtserhaltende benutzung markeng liegt dementsprechend zei chen ausschlielich unternehmenskennzeichen verwendung findet bgh urt zr grur wrp big bertha urt zr grur wrp otto erforderliche unterscheidung einzelnen widerspruchsmarken bundespatentgericht getroffen zutreffend davon ausgegangen eidesstattlichen versicherungen dezember februar beigefgten anlagen rechtserhaltende benutzung wortmarke idw markeng fr folgende dienstleistungen glaubhaft gemacht worden fachliche beratung wirtschaftsprfern wirtschaftsprfungsgesellschaften sowie auerordentlichen mitgliedern zeicheninhabers insbesondere ber unabhngige eigenverantwortliche fachgerechte berufsausbung rahmen einheitlicher grundstze fachliche beratung wirtschaftsprfernachwuchses durchfhrung fachliche finanzielle organisatorische untersttzung ausbildungsmanahmen insbesondere lehrgngen seminaren kursen vortrgen berufsbegleitender fortbildung verffentlichungen fachlichen verlautbarungen grundsatzfragen ttigkeitsgebiet wirtschaftsprfers erstattung stellungnahmen fachlichen beruflichen einzelfragen wirtschaftsprfern wirtschaftsprfungsgesellschaften sowie auerordentlichen mitgliedern erstattung gutachten fachlichen beruflichen fragen wirtschaftsprfern wirtschaftsprfungsgesellschaften sowie auerordentlichen mitgliedern insbesondere gegenber gesetzgebenden krperschaften bund lndern eidesstattlichen versicherungen dezember februar widerspruchsmarken einzelnen unterschieden vielmehr eidesstattlichen versicherung dezember allgemein widerspruchsmarke rede widerspruchsmarke angaben eidesstattlichen versicherung beziehen jedoch beigefgten anlagen hinreichend deutlich bundespatentgericht bezogen aufgrund angaben eidesstattlichen versicherung dezember anlagen anl bundespatentgericht recht davon ausgegangen ernsthafte benutzung widerspruchsmarke idw widersprechenden zeitraum oktober oktober glaubhaft gemacht worden entsprechendes gilt fr zeitraum juli juli fr bundespatentgericht zutreffend angenommen rechtserhaltende benutzung wortmarke idw markeng sei eidesstattliche versicherung februar beigefgten anlagen glaubhaft gemacht cc ebenso wenig rechtsgrnden beanstanden bundespatentgericht hnlichkeit dienstleistungen widerspruchsmarke idw fr rechtserhaltende benutzung festgestellt lschenden dienstleistungen angegriffenen marke bejaht beurteilung hnlichkeit dienstleistungen erheblichen faktoren bercksichtigen verhltnis dienstleistungen kennzeichnen hierzu gehren insbesondere art dienstleistungen verwendungszweck nutzung sowie eigenart miteinander konkurrierende einander ergnzende dienstleistungen beurteilung einzubeziehen dienstleistungen regelmig unternehmen kontrolle hergestellt erbracht beim vertrieb berhrungspunkte aufweisen unhnlichkeit dienstleistungen ausgegangen trotz unterstellter identitt marken annahme verwechslungsgefahr wegen abstandes dienstleistungen vornherein ausgeschlossen dabei gibt absolute dienstleistungsunhnlichkeit identitt zeichen erhhte kennzeichnungskraft priorittslteren marke ausgeglichen vgl eugh urt slg grur tz canon bgh beschl zb grur tz wrp cohiba bundespatentgericht angenommen dienstleistungen fr lschung angegriffenen marke angeordnet worden dienstleistungen fachliche beratung wirtschaftsprfern durchfhrung ausbildungsmanahmen verffentlichung verlautbarungen unterhaltung prsenzbibliotheken jedenfalls hnlichkeit gegeben wesentlichen tatrichterlichem gebiet liegende beurteilung macht rechtsbeschwerde erfolg geltend bundespatentgericht rechtsfehlerhaft angenommen gehe jeweils fortbildung rgt bundespatentgericht unrecht unbercksichtigt gelassen widerspruchsmarke geschtzten dienstleistungen hoch spezialisierte zielgruppe richteten whrend dienstleistungen angegriffenen marke allgemeines publikum erhhtem bildungsstand ansprchen bundespatentgericht ebenfalls beurteilung zugrunde gelegt recht angenommen wechselseitigen dienstleistungen bereich wissenschaft forschung zuzurechnen grere kreis dienstleistungen angegriffenen marke angesprochenen verkehrskreise annahme dienstleistungshnlichkeit hindere schlielich steht bundespatentgericht angenommenen hnlichkeit dienstleistungen umstand entgegen markeninhaber neues dienstleistungsverzeichnis vorgelegt entscheidung hilfsweise zugrunde gelegt teil dienstleistungen zusatz auerhalb bereichs wirtschafts steuerberatung versehen teilweise einschrnkung dienstleistungsverzeichnisses angegriffenen marke bereich wirtschafts steuerberatung stellt teilverzicht angegriffene marke markeng dar teilverzicht schon deshalb unwirksam verzichtserklrung weiteres vollstndigen teilweisen erlschen marke fhrt vgl bgh beschl zb grur wrp easypress bedingt abgegeben fezer markenrecht aufl rdn ingerl rohnke markengesetz aufl rdn vorliegend geschehen zutreffend bundespatentgericht davon ausgegangen verkehrsdurchgesetztes zeichen eingetragene widerspruchsmarke idw mangels entgegenstehender anhaltspunkte ber durchschnittliche kennzeichnungskraft verfgt vgl bghz tz pralinenform frei rechtsfehlern allerdings annahme bundespatentgerichts liege klangliche zeichenidentitt kollidierenden marken gebotenen sicherheit sei auszuschlieen angegriffene marke idw verkrzt abstellen zeichenidentitt klanglicher hinsicht allerdings rechtsgrnden beanstanden rechtsprechung gerichtshofs europischen gemeinschaften bundesgerichtshofs auszuschlieen allein klangliche zeichenhnlichkeit marken verwechslungsgefahr begrnden eugh urt slg grur int tz wrp lloyd urt slg grur tz zirh sir bghz lions erfolg macht rechtsbeschwerde zusammenhang geltend klanglichen zeichenhnlichkeit komme fr annahme verwechslungsgefahr vorliegend bedeutung nhere darlegungen warum klangliche zeichenhnlichkeit ausnahmsweise auer betracht bleiben zeigt rechtsbeschwerde allein hinweis rechtsbeschwerde widersprechende kommuniziere mitgliedern weitaus berwiegenden teil schriftlicher form rechtfertigt vollstndige auerachtlassung klanglichen zeichenhnlichkeit bundespatentgericht jedoch rechtsfehlerhaft angenommen gesamteindruck angegriffenen marke ausschlielich idw geprgt gesamteindruck mehrgliedrigen marke einzelne wortbestandteile geprgt voraussetzung hierfr allerdings bestandteile weitgehend hintergrund treten gesamteindruck marke mitbestimmen bundespatentgericht angenommen gengt ausgeschlossen verkehr angegriffene marke idw verkrzen weiteren wortbestandteil informationsdienst wissenschaft weglassen bestandteil beschreibende angabe enthlt gesamteindruck beitragen bgh urt zr grur wrp neuro vibolex neuro fibraflex fall tatrichter rahmen beurteilung gesamteindrucks feststellen daran fehlt vorliegend dafr verkehr angegriffene marke idw verkrzt spricht buchstabenfolge phantasiebezeichnung abkrzung weiteren wortbestandteile informationsdienst wissenschaft zusammengesetzten marke darstellt sachliche bezug buchstabenfolge weiteren wortbestandteilen neigung verkehrs verkrzung entgegenstehen knnte ergeben verkehr schwierigkeiten lngeren wortbestandteile einzuprgen deshalb neigt bezeichnung merkbarkeit ansprechbarkeit erleichternden weise verkrzen bgh urt zr grur wrp ims buchstabenfolge idw verkehr abkrzung fr weiteren angaben informationsdienst wissenschaft allgemein bekannt entsprechendes bundespatentgericht festgestellt hierfr parteivortrag ersichtlich widerspruch wort bildmarke nr beurteilung bundespatentgerichts widerspruchsmarke nr angegriffenen marke hinblick teil dienstleistungen verwechslungsgefahr abs nr markeng besteht hlt punkten rechtlichen nachprfung stand recht bundespatentgericht hnlichkeit anordnung lschung erfassten dienstleistungen angegriffenen marke dienstleistungen widerspruchsmarke bejaht deren benutzung glaubhaft gemacht worden aa markeninhaber hinblick widerspruchsmarke einrede mangelnder benutzung erhoben bundespatentgericht jedoch recht davon ausgegangen widersprechende rechtserhaltende benutzung widerspruchsmarke markeng aufgrund eidesstattlichen versicherungen dezember fe bruar bundespatentgericht eidesstattlichen versicherungen bezug genommenen anlagen glaubhaft gemacht hierzu ausfhrungen iii aa bb bezug genommen entsprechend gelten anlagen eidesstattlichen versicherungen bundespatentgericht begrndung glaubhaftmachung rechtserhaltenden benutzung widerspruchsmarke verwiesen folgt benutzung widerspruchsmarke entweder eingetragenen form form zwei rechtecke grau hell unterlegt kennzeichnenden charakter widerspruchsmarke abs markeng verndert reicht fr glaubhaftmachung ernsthaften benutzung widerspruchsmarke markeng bb hnlichkeit angegriffenen marke erfassten dienstleistungen dienstleistungen widerspruchsmarke gelten ausfhrungen iii cc entsprechend bundespatentgericht zutreffend durchschnittlichen kennzeichnungskraft widerspruchsmarke ausgegangen dagegen erinnern beteiligten frei rechtsfehlern ausfhrungen bundespatentgerichts zeichenhnlichkeit bundespatentgericht davon ausgegangen bestehe klangliche zeichenidentitt gebotenen sicherheit auszuschlieen sei verkehr vergleichsmarken benennung idw verkrze auszuschlieen reicht oben iii dargelegt fr annahme prgung gesamteindrucks angegriffenen marke komplexen wort bildmarke allein idw bundespatentgericht angenommen diejenigen teile verkehrs widerspruchsmarke mndlichen wiedergabe institut wirtschaftspr fer idw bezeichneten wrden unterschiede marken erkennen widerspruchsmarke idw stammbestandteil sehen kollidierenden marken unternehmen zuordnen recht macht rechtsbeschwerde dagegen geltend bundespatentgericht feststellungen getroffen verkehr anlass verschiedenen wort bildbestandteilen zusammengesetzten zeichen idw stamm zeichenserie sehen vgl hierzu eugh urt grur int tz markenr bainbridge bgh urt zr grur wrp big urt zr grur tz wrp kinderzeit widerspruch wort bildmarke nr idw verlag bundespatentgericht weiterhin angenommen wort bildmarke nr widersprechenden angegriffenen marke verwechslungsgefahr abs nr markeng besteht dagegen wendet rechtsbeschwerde ergebnis erfolg zutreffend bundespatentgericht allerdings davon ausgegangen widersprechende rechtserhaltende benutzung wort bildmarke nr glaubhaft gemacht zeitpunkt verffentlichung eintragung angegriffenen marke oktober oktober eingetragene widerspruchsmarke fnf jah re eingetragen mageblich fr frage rechtserhaltenden benutzung streitfall daher abs satz markeng ausschlielich fnfjahreszeitraum abs satz markeng juli juli fr zeitraum widersprechende rechtserhaltende benutzung fr reihe bundespatentgericht nher bezeichneter dienstleistungen aufgrund eidesstattlichen versicherung geschftsfhrers juni bundespatentgericht bezug genommenen anlagen glaubhaft gemacht dagegen wendet rechtsbeschwerde soweit glaubhaftmachung rechtserhaltenden benutzung hinsichtlich dienstleistungen papier pappe karton materialien soweit klasse enthalten text ton bildtrger ausgenommen unbelichtete filme produktion text ton bildaufnahmen text ton bildtrgern verffentlichung herausgabe programmen versehene maschinenlesbare datentrger art rede steht bundespatentgericht konnte jedoch recht aufgrund bezug genommenen anlagen rechtserheblichen benutzung fr rede stehenden dienstleistungen ausgehen zahlreichen daten angefhrten anlagen hinreichender bezug mageblichen fnfjahreszeitraum entnehmen vielzahl vorgelegten anlagen angaben eidesstattlichen versicherung juni mageblichen fnfjahreszeitraum beziehen belegen widerspruchsmarke widersprechenden ernsthaft benutzt worden schlielich widersprechende widerspruchsmarke eintragung identischen form weise benutzt kennzeichnenden charakter marke verndert zutreffend bundespatentgericht identitt hnlichkeit kollidierenden marken fr teil dienstleistun gen bejaht feststellung hnlichkeit dienstleistungen liegt wesentlichen tatrichterlichem gebiet rechtsbeschwerdeverfahren darauf berprfbar tatrichter zutreffenden rechtsbegriff zugrunde gelegt entsprechend denkgesetzen allgemeinen lebenserfahrung geurteilt gewonnene ergebnis getroffenen feststellungen getragen bgh grur tz kinderzeit rechtsbeschwerde meint kommt zusammenhang darauf widerspruchsmarke gekennzeichneten dienstleistungen fr druckereierzeugnisse themengebiet wirtschaftsrecht benutzt widersprechende abnehmerkreise wirtschaftsprfern wirtschaftsjuristen findet eintragung widerspruchsmarke fr dienstleistungen beschrnkt produkte dienstleistungen wirtschaftsrechtlichem inhalt erfolgt widerspruchsmarke fr eingetragenen dienstleistungen rechtserhaltend benutzt worden jeweiligen thematischen inhalt druckerzeugnisse wirtschaftsrecht ankommt zutreffend bundespatentgericht durchschnittlichen kennzeichnungskraft widerspruchsmarke ausgegangen frei rechtsfehlern allerdings annahme bundespatentgerichts kollisionsmarken seien hnlich verwechslungsgefahr abs nr markeng bestehe folgt allerdings bereits daraus bundespatentgericht ausschlielich visuelle zeichenhnlichkeit abgestellt klangliche zeichenhnlichkeit beurteilung verwechslungsgefahr bezogen hierzu abschn iii rechtsbeschwerde zeigt insoweit dafr mndliche markenbenennungen rede stehenden dienstleistungssektoren rolle spielen bundespatentgericht jedoch prfung hnlichkeit widerspruchsmarke angegriffenen marke rechtsfehlerhaft bercksichtigt angabe informationsdienst wissenschaft angegriffenen marke gesamteindruck beitragen knnte hierzu abschn iii deshalb gesamteindruck kollidierenden marken zeichenhnlichkeit rechtsfehlerfrei bestimmt bornkamm pokrant bergmann bscher kirchhoff vorinstanz bundespatentgericht entscheidung pat'],['Soon']] [['nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stgb abs nr gesetzesalternative verurteilung gewerbsmig begangenen diebstahls gewerbsmiger hehlerei gleichzeitiger verwirklichung tatbestands geldwsche abs nr stgb bgh beschluss august str lg potsdam ecli de bgh str bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen diebstahls gewerbsmiger hehlerei ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts potsdam august schuldspruch klarstellend dahin neu gefasst angeklagte diebstahls gewerbsmigen hehlerei jeweils acht fllen sowie vorstzlichen krperverletzung strafbar rechtsfolgenausspruch insoweit aufgehoben abs stpo gesonderte geldstrafe verhngt wurde entfllt weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen diebstahls gewerbsmiger hehlerei acht fllen sowie wegen gefhrlicher krperverletzung schuldig gesprochen einbeziehung strafen drei vorangegangenen strafbefehlen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt geldstrafe verhngt zudem unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten grnden antragsschrift generalbundesanwalts be schlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen bleibt erfolglos abs stpo feststellungen landgerichts taten stahl hehlte angeklagte januar august insbesondere baumaschinen gartengerte solarmodule motorradreifen vw bus gegenstnde vorgenannten tatzeitraum gestohlen worden wurden grundstck sichergestellt deren verkauf lebensunterhalt finanzieren landgericht klren vermocht angeklagte festgestellten diebsthle begangen sichergestellten gegenstnde hehler erworben jeweils wegen abs satz nr stgb bezeichneten voraussetzungen mithin gewerbsmig begangenen diebstahls gem abs stgb gewerbsmiger hehlerei sinne abs abs nr stgb verurteilt ii errterung bedarf folgendes verfahrensbeanstandung betreffend ablehnung nochmaligen einvernahme zeugen kok bereits zulssiger weise erhoben worden abs satz stpo revision ablehnung antrags vernehmung bereits angehrten zeugen geltend gemacht stndiger rechtsprechung mitgeteilt wozu zeuge hauptverhandlung bereits ausgesagt geprft bloen antrag wiederholung bereits durchgefhrten beweisaufnahme feststellung inhalts handelte antrag beweisantrag verbescheiden geschehen beanstandet beweisanregung abgelehnt durfte vgl bgh urteile mai str bghst dezember str juni str beschluss juni str jeweils mwn revision teilt zeuge bereits zuvor vernommen worden versumt inhalt angaben schildern wahldeutige verurteilung angeklagten steht einklang rechtsprechung bundesgerichtshofs st rspr seit bgh urteil april str bghst umfangreiche rechtsprechungsnachweise lr stpo sander aufl rn ff kmr stuckenberg stpo el august rn ff rechtlich beanstanden entgegen auffassung revision begegnet ungleichartige wahlfeststellung verfassungsrechtlichen bedenken vgl hierzu bgh beschlsse juni ars nstz rr september ars nstz rr september ars nstz rr juli ars nstz rr bgh beschluss mrz str verurteilung wahldeutiger grundlage scheidet vorliegend deshalb betroffenen fllen neben strafbarkeit wegen diebstahls gewerbsmiger hehlerei strafbarkeit wegen geldwsche abs nr stgb gegeben vielmehr schliet ge setzesalternative verurteilung wegen katalogvortat neufassung strafvorschrift stgb gesetz verbesserung bekmpfung organisierten kriminalitt mai bgbl schuldspruch wegen geldwsche abs satz stgb aa genannte gesetzesnderung wurde strafbarkeit wegen geldwsche flle erweitert denen allein vortter geld wscht unbefriedigend empfundene vormalige rechtslage gendert mglicher jedoch sicher nachweisbarer begehung vortat alleinvortter bestrafung weder wegen vortat wegen geldwsche mglich sei bt drucks doppelbestrafung vermeiden wurde abs satz stgb persnlicher strafausschlieungsgrund bzw konkurrenzregel vgl bgh urteil september str njw beschluss februar str bghst eingefhrt wonach strafbarkeit wegen beteiligung katalogvortat zugleich verwirklichte geldwsche straflos gestellt regelungsgefge bleibt blick mgliche postpendenzfeststellung vgl bgh urteil juni str bghr stgb wahlfeststellung postpendenz beschluss februar str aao urteil september str aao nachweisbarer vortatbeteiligung sicherer verwirklichung geldwschetatbestandes vornherein raum fr ungleichartige wahlfeststellung vortat geldwsche bb vorgenannten gesetzgeber allein auge gefassten sachverhaltskonstellation vgl bt drucks unterscheiden abgeurteilten flle dadurch strafbarkeit angeklagten wegen katalogvortat gerade zweifelhaft sicher feststeht demgem greift eindeutigen auslegung korrigierbaren wortlaut regelung abs satz stgb verurteilung wegen katalogvortat vorrang gegenber verurteilung wegen etwa zugleich verwirklichter geldwsche einrumt vgl bgh urteil januar str bghst weder gesetzeswortlaut gesetzesmaterialien knnen dabei irgendwelche anhaltspunkte dafr entnommen willen gesetzgebers gelten angeklagte wegen katalogvortat eindeutiger wahldeutiger grundlage verurteilt einhergehend fehlt jeglicher hinweis darauf gesetzgeber aufgrund anknpfung abs stgb aufgefhrten katalogtaten regelungsbereich eingeschrnkte hinsichtlich schutzgutes jedenfalls unmittelbar eigentum vermgen zielende vgl bgh aao geldwsche insgesamt einzelne tathandlungen auffangtatbestand gegenber smtlichen eigentums vermgensdelikten gar vortatenkatalog aufgefhrten straftaten ausgestalten wahldeutigen schuldfeststellung generell basis entziehen abweichend womglich bgh beschluss mrz str rn hinblick geringen teilerfolg revision unbillig beschwerdefhrer gesamten kosten auslagen rechtsmittels belasten abs stpo sander schneider knig dlp bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet april heinzelmann justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vob nr abs juristische person privatrechts ffentlicher auftraggeber sinne nr abs vob smtliche anteile krperschaft ffentlichen rechts gehren bgh urteil april vii zr kg berlin lg berlin vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr dressler richter dr wiebel dr kuffer bauner richterin safari chabestari fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts juni kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt beklagten abgetretenem recht bau gmbh auszahlung zweier sicherheitseinbehalte beklagte wohnungsbaugesellschaft deren alleiniger gesellschafter land berlin beauftragte bau gmbh april einbau aufzugsanlagen zwei bauvorhaben vertragspartner vereinbarten geltung vob sicherheitseinbehalt bruttoabrechnungssumme fr dauer fnf jahre festgelegten gewhrleistung vorrangig vertragsinhalt gewordenen besprechungsprotokoll mrz erklrte bau gmbh belehrung ber mglichkeit ablsung sicherheitseinbehalts gem vob brgschaft entsprechend vorschrift beklagten ablsen ziffer zustzlichen vertragsbedingungen bestimmt ablsung sicherheitseinbehalts brgschaft inland zugelassenen kreditinstituts kreditversicherers bedingungen auftraggeberin mglich nachdem ber vermgen bau gmbh insolvenzverfahren erffnet worden kndigte beklagte vertragsverhltnisse abrechnung bauleistungen mai nahm sicherheitseinbehalte hhe entsprechend jeweils anerkannten schlussrechnungssumme aufforderung klgerin juni sicherheitseinbehalte juni sperrkonto einzuzahlen kam beklagte beruft darauf ffentlicher auftraggeber berechtigt sicherheit einbehaltenen betrag eigenes verwahrgeldkonto nehmen drfen auerdem knnten sicherheitseinbehalte besprechungsprotokoll festgehaltenen erklrung bau gmbh brgschaft abgelst landgericht beklagte antragsgem zahlung einbehaltenen betrags verurteilt berufung beklagten erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht auffassung vertragsverhltnisse bau gmbh beklagten sei vob uneingeschrnkt anwendbar besprechungsprotokoll enthalte vertragliche vereinbarung dahingehend sicherheitseinbehalt stellung bankbrgschaft abgelst knne einseitigen erklrung zedentin brgschaft stellen lasse verzicht zustehende rechte ableiten beklagte sicherheitseinbehalt auszuzahlen verpflichtung einzahlung sperrkonto nachgekommen sei nr abs vob wonach ffentliche auftraggeber berechtigt seien sicherheitseinbehalt eigenes verwahrgeldkonto nehmen statt sperrkonto einzuzahlen knne beklagte berufen privileg ffentlichen auftraggebers sinne vorschrift komme juristischen personen privatrechts ffentlichen hand beherrscht wrden ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen berprfung stand klgerin beklagten sofortige auszahlung sicherheitseinbehalts gem nr abs vob verlangen vertrgen april april vertragsbestandteile besprechungsprotokoll mrz nachrangig zustzlichen vertragsbedingungen fr ausfhrung bauleistungen sowie vob angegeben weder besprechungsprotokoll mrz festgehaltene erklrung zedentin sicherheitseinbehalt brgschaft ablsen bestimmung ziffer zustzlichen vertragsbedingungen beklagte verpflichtung enthoben gem nr abs vob einbehaltenen betrag sperrkonto einzuzahlen einseitigen erklrung einbehaltenen betrag brgschaft abzulsen vereinbarung parteien sehen auszahlung einbehalts ablauf gewhrleistungsfrist ausreichung gewhrleistungsbrgschaft betracht kommt ziffer zustzlichen vertragsbedingungen lsst einschrnkung entnehmen parteien auftragnehmer nr vob eingerumte wahlrecht vertraglich dahingehend eingeschrnkt sicherheitseinbehalt brgschaft abgelst fr entscheidung unerheblich daher dahingestellt bleiben abtretung sicherheit einbehaltenen werklohnforderung klgerin daher berechtigt beklagten gem nr abs vob angemessene frist einzahlung sicherheitseinbehalts sperrkonto setzen schreiben juni fristsetzung juni getan erfolglosem ablauf frist berufungsgericht recht erkannt anspruch sofortige auszahlung berufungsgericht recht angenommen beklagte privilegierung nr abs vob anspruch nehmen wer ffentlicher auftraggeber sinne vorschrift rechtsprechung literatur bisher abschlieend geklrt unstreitig privilegierung nr abs vob genannten klassischen institutionellen ffentlichen auftraggeber zukommt zhlen juristischen personen ffentlichen rechts ffentlich rechtliche sondervermgen insbesondere bund lnder gemeinden sowie krperschaften anstalten stiftungen ffentlichen rechts ingenstau korbion joussen aufl vob rdn streitig dagegen privilegierung juristischen personen privatrechts zukommt deren alleiniger gesellschafter klassischer ffentlicher auftraggeber teilweise ansicht vertreten begriff ffentlichen auftraggebers nr abs vob decke legaldefinition gwb joussen baur ansicht vergaberechtlichen bestimmung gwb vertragsrechtlichen bestimmung nr abs vob hinblick deren unterschiedlichen regelungszweck differenzieren insoweit besteht bereinstimmung verpflichtung einzahlung sicherheitseinbehalts sperrkonto risiko vermieden auftraggeber ablauf gewhrleistungsfrist insolvent deshalb auszahlungsanspruch auftragnehmers realisieren lsst einheitlich beantwortet jedoch frage risiko juristischen person privatrechts ffentlichen hand beherrscht besteht auffassung insolvenzrisiko juristischen person privatrechts nie ausgeschlossen daher ffentlicher auftraggeber sinne nr abs vob anzusehen ag erfurt baur leinemann vob aufl rdn eichner baur franke kemper zanner grnhagen vob aufl vob rdn seite vertreten risiko zumindest vollstndig ffentlicher hand befindlichen juristischen person privatrechts faktisch vorhanden sei daher privileg nr abs vob zugutekomme lg schwerin baur schmidt darmstdter baurechtshandbuch aufl teil kapitel rdn ingenstau korbion joussen aufl nr vob rdn joussen baur wer ffentlicher auftraggeber sinne nr abs vob bestimmt legaldefinition gwb aa nr abs vob zumindest seit fassung gleich bleibenden wortlaut ffentliche auftraggeber wurden damals bund lnder gemeinden gemeindeverbnde krperschaften ffentlichen rechts angesehen heiermann riedl schwaab handkommentar vob aufl vob rdn hnliches galt zunchst vergaberecht ffentliche auftraggeber sinne eg vergaberichtlinien staat gebietskrperschaften juristische personen ffentlichen rechts wozu deutschland bundesunmittelbaren krperschaften anstalten stiftungen ffentlichen rechts zhlen vgl artikel richtlinie ewg juli lage ziffer iii erfasst lediglich genannten klassischen institutionellen auftraggeber nr abs vob angesprochen beginnend baukoordinierungsrichtlinie ewg juli erstreckt kreis erfassten auftraggeber genannte einrichtungen ffentlichen rechts denen private unternehmen gehren besondere staatsnhe aufweisen vgl artikel nr richtlinie ewg juli fhrte fr vergaberecht grundlegenden wandel institutionellen funktionalen auftraggeberbegriff zweiten gesetz nderung haushaltsgrundstzegesetzes november wurde abs hgrg eingefhrt danach wurden ffentlichen daseinsvorsorge zugeordneten staatlich beherrschten unternehmen privater rechtsform ffentlichen auftraggebern gezhlt nunmehr aufgrund vergaberechtsnderungsgesetzes august gwb niedergelegte definition ffentlichen auftraggebers stimmt weitgehend frheren abs hgrg berein bb umstand ffentliche auftraggeber nr abs vob neu definiert worden lsst schluss zunchst abs hgrg anschlieend gwb enthaltene legaldefinition geltung beanspruchen gegenteil trotz mehrfacher nderungen vob unvernderten wortlaut nr abs vob gefolgert geltenden anwendungsbereich verbleiben darin enthaltene privilegierung demgem klassischen ffentlichen auftraggebern zugutekommen cc besttigt nr abs satz vob bestimmt ffentlichen auftraggeber einbehaltene betrag verzinst grund fr ausschluss verzinsung liegt ffentlichen haushaltsrecht danach anlage geldern verzinsung fr dritten ausgeschlossen ingenstau korbion joussen aao nr vob rdn bindung unterliegt juristische person privatrechts smtliche geschftsanteile ffentlichen hand gehren weiteres lage sicherheitsbetrag zugunsten auftragnehmers verzinslich anzulegen dd gwb abweichende regelungszweck nr vob rechtfertigt unterschiedliches verstndnis ffentlichen auftraggebers gwb gewhrleisten klassischen ffentlichen auftraggeber vergaberechtlichen bestimmungen dadurch entziehen knnen einzelne ffentliche aufgaben privatrechtlicher form erfllen vgl dreher immenga mestmcker aao gwb rdn nr vob vorgesehene einzahlung sicherheitseinbehalts sperrkonto verhindern auftragnehmer risiko belastet auszahlungsanspruch ende gewhrleistungszeit wegen zwischenzeitlich eingetretener insolvenz auftraggebers realisieren lsst privilegierung ffentlichen auftraggebers nr abs vob dementsprechend darauf zurckzufhren insolvenzrisiko genannten ffentlichen auftraggebers ausgeschlossen vernachlssigbar gering angesehen gem abs nr inso bund lnder insolvenzfhig gleiches gilt gem abs nr inso fr sonstige juristische personen ffentlichen rechts aufsicht landes unterstehen landesrecht insolvenzfhigkeit ausgeschlossen brigen fllen insolvenz juristischer personen ffentlichen rechts ausgeschlossen faktisch wenigen fllen hinblick erfllenden ffentlichen aufgaben erwarten juristische person privatrechts dagegen stets insolvenzfhig grundstzlich risiko fr auftragnehmer gegeben forderung auszahlung sicherheitseinbehalts auszufallen einzelfall gelten allgemeininteresse liegende ffentliche aufgaben wahrnimmt deshalb zahlungsschwierigkeiten bezuschussung ffentliche hand erwarten insolvenzgefahr faktisch gegeben geringfgig erscheinen lsst fall kommt privilegierung juristischen person privatrechts betracht grund ersichtlich absehen verpflichtung verzinsung sicherheitseinbehalts rechtfertigen knnte eben besteht veranlassung privater rechtsform organisierenden ffentlichen hand gegenber sonstigen privaten auftraggebern sonderrechte einzurumen dressler wiebel bauner kuffer safari chabestari vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet mai preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs nr abs nr schuldner ungekndigten kontokorrentkredit ausgeschpft fhren kritischer zeit eingehende konto gutgeschriebene zahlungen denen abbuchungen gegenberstehen infolge verbundenen kredittilgung inkongruenten deckung zugunsten kreditinstituts bgh urteil mai ix zr olg frankfurt main lg darmstadt ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser prof dr gehrlein grupp fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter eigenantrag oktober ber vermgen gmbh nachfol gend schuldnerin januar erffneten insolvenzverfahren beklagte sparkasse rumte schuldnerin ab juli unbefristet kreditlinie hhe innerhalb letzten drei monate antragstellung wurde kredit insgesamt zurckgefhrt baugesellschaft mbh berwies konto schuldnerin august betrag september weiteren betrag beide zahlungen beruhten zwischenzeitlich rechtskrftigen vorlufig vollstreckbaren urteil schuldnerin aufgrund seitens beklagten gestellter bankbrgschaften vollstrecken konnte auerdem gingen august zahlung september zahlung konto schuldnerin schlielich erfolgte buchung zugunsten schuldnerin titel zahlungen sparkasse intern hhe bekanntwerden insolvenzantrags kndigte beklagte geschftsverbindung schuldnerin schreiben november unstreitig htte beklagte zeitpunkt verfgungen schuldnerin konto zugelassen klger verlangt beklagten wege insolvenzanfechtung zahlung hhe landgericht oberlandesgericht klage abgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt klger begehren entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht oberlandesgericht gemeint knne bargeschft ausgegangen gewhrung kreditlinie bernahme brgschaften gegenleistung beklagten fr firma zugunsten schuldnerin vorgenommenen einzahlungen darstelle einzahlungen bedeuteten rckfhrung schuldnerin beklagten anspruch genommenen kredits zeitweilige gutschrifterhhung sachlage spiele rolle beklagte bereits anspruch kreditrckfhrung gehabt unstreitig kreditrckfhrung begehrt zahlungseingang konto schuldnerin sei glubigerbenachteiligung eingetreten vielmehr schuldnerin zahlungsanspruch gehabt gegenleistung ankomme ii ausfhrungen halten rechtlicher prfung stand feststellungen berufungsgerichts wurde schuldnerin gewhrte kreditlinie hhe zeitraum drei monaten insolvenzantragstellung kontogutschriften verringert darin liegende rckzahlung kredits inkongruente deckung anfechtbar abs nr inso kritischer zeit vorgenommene verrechnungen kreditinstituts ansprchen kunden gutschriften aufgrund berweisungen forderungen institut kunden anspruch genommenen kreditlinie kontokorrentkredits zustehen knnen inso anfechtbar deshalb abs nr inso unzulssig norm eingreift hngt davon ab etwa wegen kndigung kreditvertrages anspruch bank rckzahlung kredits fllig bghz rn anspruch bank gutschriften saldo kreditkontos verrechnen dadurch eigene forderung befriedigen besteht jeweiligen zeitpunkt verrechnung rckzahlung kredits verlangen kreditgeber rckzahlung ausgereichten kredits erst flligkeit fordern allein giro kontokorrentabrede stellte schuldnerin gewhrten kredit rckzahlung fllig bghz bgh urt oktober ix zr zip vielmehr flligkeit ende vereinbarten laufzeit ordentliche auerordentliche kndigung begrndet obermller insolvenzrecht bankpraxis aufl rn kndigung erst november rckfhrung kreditlinie ausgesprochen worden schuldner streitfall ungekndigten kontokorrentkredit vollstndig ausgeschpft fhren kritischen zeit eingehende zahlungen konto gutgeschrieben inkongruenten deckung bghz ff bgh urt juni ix zr zip urt oktober ix zr zip rn kongruenz kredittilgung entgegen auffassung revisionserwiderung verrechnungsbefugnis beklagten hergeleitet kreditlinie offengehalten macht verrechnung kongruent soweit kreditlinie tatschlich mehr anspruch genommen wurde aa kreditinstitut rahmen girovertrages einerseits berechtigt verpflichtet fr kunden bestimmte geldeingnge entgegenzunehmen konto gutzuschreiben andererseits kreditinstitut berweisungsauftrge kunden lasten girokontos auszufhren sofern ausreichende deckung aufweist kreditlinie ausgeschpft setzt kreditinstitut beachtung absprachen giroverkehr fort handelt vertragsgem kongruent bghz bgh urt juni ix zr wm bb vorliegend geht indessen vertragskonforme abwicklung giroverkehrs verrechnung zahlungseingngen zahlungsausgngen zahlungseingngen zugunsten schuldnerin standen unstreitig kontobelastungen infolge dritte bewirkter berweisungen gegenber vielmehr beklagte smtliche zahlungseingnge eigenen schuldnerin bestehenden forderungen verrechnet demnach betrifft anfechtung vollem umfang konto schuldnerin eingegangenen zahlungen beklagte eigenntzig begleichung kreditforderung verwendet anfechtbar stets verrechnungen denen eigene forderungen glubigerbank getilgt bghz bgh urt oktober aao rn streitfall neben zahlungseingngen schuldner veranlasste berweisungen kontoverbindung einzustellen liegt insoweit verrechnung bewirkte anfechtbare kredittilgung summe eingnge ausgnge bersteigt bgh urt november ix zr zip rn saldierungsvereinbarung deckt endgltige rckfhrung eingerumten kredits lediglich offenhalten kreditlinie fr weitere verfgungen kunden bghz schuldnerin beklagten gerumte kreditlinie tatschlich genutzt berweisungsauftrge erteilt durfte beklagte eingegangene mittel kredittilgung verwenden handelt mithin inkongruente deckung kommt berufungsgericht angefhrte einwand bargeschfts tragen bghz bgh urt november aao rn davon abgesehen bernahme brgschaft beklagte schon deshalb gegenleistung sinne inso gewertet beklagte brgschaft fr deren stellung schuldnerin vereinbarte avalvergtung erhalten tatschlich anspruch genommen wurde mangels zahlungseingngen gleichwertigen gegenleistung voraussetzungen inso bereits ansatz erfllt berdies handelt einstellung rckgriffsanspruchs inanspruchnahme wegen brgschaft kontokorrent grundstzlich unanfechtbare bardeckung bgh urt juni ix zr wm urt oktober aao rn iii revision angefochtene urteil aufzuheben abs zpo sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo neu erffnete mndliche verhandlung gibt berufungsgericht gelegenheit prfung schuldnerin weitere voraussetzung anfechtung abs nr inso zahlungsunfhig tatgerichte hierzu feststel lungen getroffen senat endentscheidung versagt sache entgegen auffassung berufungsgerichts mangels glubigerbenachteiligung abweisungsreif beklagte verrechnungen gesamtheit insolvenzglubiger benachteiligt verrechneten eingngen insolvenzfest gesichert bgh urt oktober aao rn ganter raebel gehrlein kayser grupp vorinstanzen lg darmstadt entscheidung olg frankfurt darmstadt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xa zr november patentnichtigkeitssache xa zivilsenat bundesgerichtshofs november richter prof dr meier beck keukenschrijver richterin mhlens richter dr berger dr bacher beschlossen streitwert fr nichtigkeitsverfahren erster instanz fr berufungsverfahren festgesetzt grnde festsetzung erfolgt fr erstinstanzliche verfahren abnderung streitwertfestsetzung bundespatentgericht februar beruht insoweit abs gkg fr berufungsverfahren beruht festsetzung ff gkg abs satz patkostg fr bemessung streitwerts parteien erster instanz bereinstimmend angegebenen ersichtlich erheblich niedrig gegriffenen werte mageblich abzustellen vielmehr gemeinen wert patents zeitpunkt einleitung verfahrens jeweiligen instanz zuzglich betrags dahin entstandenen schadensersatzansprche grundlegend hierzu bgh beschl zr grur streitwert substantiiert vorgetragenen angabe beklagten sei eigenen gesamtumsatz zuzglich bezifferten umstzen verletzer auszugehen klgerin hinsichtlich einzelner rechnungsposten ergebnis entgegengetreten senat geht deshalb davon streitwertberechnung bereits eigenumstze beklagten hhe einflieen beklagten angegebenen lizenzsatz klgerin entgegengetreten grund umstnde bemisst senat streitwert fr beide instanzen bereinstimmend dabei bercksichtigt mhmaschine streitpatent vier patente geschtzt vgl schadensersatz lizenzanalogie olg dsseldorf mitt meier beck keukenschrijver berger mhlens bacher vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni eu'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer oktober gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts bonn februar soweit betrifft ausspruch ber verfall zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehenden revisionen verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge zwei fllen jeweils tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben geringer menge gesamtfreiheitsstrafen drei jahren sechs monaten bzw zwei jahren zehn monaten verurteilt darber hinaus betreffend beide angeklagte gesamtschuldner betrag hhe euro betreffend angeklagte weiteren betrag hhe euro fr verfallen erklrt revisionen rgen angeklagten verletzung materiellen rechts rechtsmittel sinne abs stpo unbegrndet soweit schuld strafausspruch richten urteil jedoch hinsichtlich verfallsanordnung bestand generalbundesanwalt antragsschrift ausgefhrt landgericht verfall wertersatz stgb hhe erhaltenen kurierlohns angeordnet entscheidung bestand kammer erkennbar ermessensvorschrift abs satz alternative stgb geprft htte anlass bestanden urteilsfeststellungen kurierlohn vereinnahmte geld zumindest teilweise verbraucht worden reisekosten kinder begleichen ua zeitpunkt festnahme angeklagten barmittel sichergestellt konnten ua offenbar mehr vorhanden abs satz stgb erforderliche ermessensentscheidung tatrichter vorbehalten revisionsgericht nachgeholt bgh nstz zumal vorliegend weiterer feststellungen bedarf gegebenenfalls inwieweit erlangte vermgen angeklagten vorhanden darber hinaus verfallsanordnung deshalb bestand strafkammer errtert fr angeklagten unbillige hrte sinne abs satz stgb darstellt hierzu htten gesamtumstnde insbesondere festgestellten finanziellen verhltnisse angeklagten ua jedoch anlass gegeben schliet senat rissing van saan rothfu appl fischer cierniak'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge anhrungsrge strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen anhrungsrge verurteilten senatsbeschluss dezember kosten zurckgewiesen grnde dahinstehen rge zulssig erhoben wurde zeitpunkt kenntniserlangung bzw fehlende kenntniserlangung revisionsentscheidung glaubhaft gemacht satz stpo rge jedenfalls unbegrndet senat revisionsentscheidung weder verfahrensstoff tatsachen beweisergebnisse verwertet denen angeklagte zuvor gehrt worden wurde bercksichtigendes vorbringen bergangen sonstiger weise anspruch verurteilten rechtliches gehr verletzt verurteilte wurde gehrt erhrt kostenentscheidung folgt entsprechenden anwendung abs stpo bgh beschluss juli str nack rothfu elf hebenstreit jger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stade juli unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldspruch vorbezeichneten urteils soweit angeklagten betrifft dahin abgendert angeklagte besonders schweren raubes tateinheit freiheitsberaubung gefhrlicher krperverletzung schuldig abs stpo analog beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat soweit landgericht angeklagten tateinheitlich hinzutretenden krperverletzung lediglich abs stgb schuldig gesprochen weder strafantrag gestellt besondere ffentliche interesse strafverfolgung bejaht abs stgb indes tragen rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen insoweit verurteilung angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener gefhrlicher krperverletzung abs nr stgb verletzungen fhrendes umklammern beifahrersitz befindlichen geschdigten hinten whrend pkw fahrt entsprach gemeinsamen tatplan fahrzeug steuernden mitangeklagten senat ndert schuldspruch entsprechend ab stpo steht entgegen bereits anklageschrift staatsanwaltschaft februar angeklagten fixierung geschdigten hinten whrend fahrt gemeinschaftlich mitangeklagten begangene gefhrliche krperverletzung sinne abs nr stgb last gelegt becker ribgh hubert befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker mayer schfer spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr nein ec karten bed banken nr iii fassung oktober frage rechtsscheinhaftung bank mibruchlicher verwendung eurocheque vordrucken druckerei bank abhanden gekommen bgh urteil mai zr olg nrnberg lg nrnberg frth zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai richter dr ungern sternberg prof dr bornkamm pokrant dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg september zurckgewiesen revision klgerin vorbezeichnete urteil kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil erkannt worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streithelferin beklagten bettigen gebiet geld wertguttransportes klgerin nimmt beklagte wegen verlustes ec karten eurocheque vordrucken deren befrderung beklagte beauftragt schadensersatz anspruch klgerin wandte anfang beklagte geschftsbeziehung durchfhrung geld wertguttransporten einzugehen dauer angelegte geschftspartnerschaft scheiterte juni jedoch daran beklagte ber gepanzerten fahrzeuge verfgte versicherungsschutz fr vorgesehenen transporte erlangen konnte gleichwohl kamen parteien berein beklagte aufgrund einzelauftrgen wertguttransporte fr klgerin haftungsfreistellung durchfhren bezug haftungsausschlu heit unwidersprochen gebliebenen schreiben beklagten klgerin juli folgt haftung liegt jedoch besprochen klrung versicherungsschutzes vertragsabschlu beiderseits vollem umfang haus oktober bernahm beklagte klgerin aufgrund erteilten auftrages insgesamt ec karten eurocheque vordrucke druckerei verschiedenen banken neuen bundeslndern befrdert sollten anschlieenden transport fhrte streithelferin beklagten deren auftrag gepanzerten fahr zeugen whrend umladevorgangs betriebsgelnde streithelferin beklagten kam oktober raubberfall beklagten klgerin bergebenen eckarten scheckvordrucke entwendet wurden abhanden gekommenen scheckvordrucke bereits fortlaufenden schecknummern versehen erst ausgabe kunden einzudruckenden kontonummern fehlten jedoch folgezeit wurden ausland zahlreiche scheckvordrukke banken geschften verwendet nachdem zeitpunkt raubberfalls fehlenden kontonummern nachtrglich kodierzeile aufgedruckt worden streithelferinnen klgerin bezogene kreditinstitute vorgelegten eurocheques hhe garantiebetrages dm zahlung geleistet nehmen klgerin ersatz entstandenen schadens anspruch klgerin auffassung vertreten beklagte msse fr verhalten streithelferin grob fahrlssig unterlassen ausreichende sicherheitsvorkehrungen berfall treffen vollem umfang einstehen knne erfolg haftungsfreistellung berufen transport ungepanzerten fahrzeugen umschlag transportgutes beziehe zudem beklagte abredewidrig subunternehmerin eingeschaltet deren verhalten haftungsfreistellung ohnehin erstrecke entstandene schaden setze fr neuherstellung entwendeten ec karten scheckvordrucke erforderlichen aufwendungen unstreitig dm banken vorlage geflschten schecks bislang geleisteten zahlungen zusammen klgerin kreditinstituten erstattet zahlreiche entwendeten scheckvordrucke umlauf seien msse deren knftiger einlsung entstehung weiterer schden gerechnet klgerin zuletzt beantragt beklagte verurteilen dm nebst zinsen zahlen ii festzustellen beklagte verpflichtet klgerin ber vorgenannten klagebetrag hinausgehenden schaden berfall oktober geschftsstelle rahmen parteien abgeschlossenen frachtvertrge oktober dm ersetzen beklagte streithelferin entgegengetreten beklagte klgerin vereinbarte haftungsfreistellung berufen vorgebracht weitergabe auftrags streithelferin vertragswidrig gehandelt klgerin einschaltung subunternehmern gewnscht beklagte streithelferin weiterhin auffassung vertreten schadensersatzverpflichtung wegen eingelster einzulsender eurocheques komme betracht voraussetzungen fr garantiehaftung betroffenen bankinstitute gegeben seien vorwurf seien gebotene sicherheitsvorkehrungen berfall grob fahrlssig unterlassen worden sei unbegrndet landgericht klage abgewiesen berufungsgericht beklagte abweisung weitergehenden klage zahlung dm nebst zinsen verurteilt klgerin verfolgt revision klagebegehren soweit bislang entsprochen worden beklagte erstrebt revision vollstndige abweisung klage beide parteien beantragen rechtsmittel gegenseite zurckzuweisen streithelferinnen klgerin revisionsverfahren beigetreten revisionsantrgen klgerin angeschlossen entscheidungsgrnde revision beklagten unbegrndet beurteilung berufungsgerichts gerichteten revisionsangriffe klgerin dagegen erfolg fhren teilweisen aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht revision beklagten revision beklagten wendet ergebnis erfolg entscheidung berufungsgerichts klgerin beklagte abs abs abs hgb juni geltenden fassung folgenden hgb anspruch ersatz wiederherstellungswertes abhanden gekommenen ec karten eurocheque vordrucke dm berufungsgericht zutreffend revision unbeanstandet davon ausgegangen haftung beklagten ff hgb beurteilt parteien oktober geschlossenen vertrge frachtvertrge qualifizieren parteien unstreitig vereinbarte haftungsfreistellung steht inanspruchnahme beklagten entgegen berufungsgericht angenommen fr haftungsfreistellung sei geschftsgrundlage beklagte erteilten transportauftrge entweder unternehmen ar gruppe ausfhre erklrung haftungsfreistellung juli seien parteien grundlage ausgegangen beweisaufnahme ergeben klgerin folgezeit wegfall nderung geschftsgrundlage einverstanden sei beauftragung streithelferin beklagten durchfhrung streitgegenstndlichen transports geschftsgrundlage entfallen lassen folge beklagte haftungsfreistellung berufen knne klgerin festhalten daran mehr zumutbar sei beurteilung hlt rechtlichen nachprfung ergebnis stand aa berufungsgericht annahme vereinbarte haftungsfreistellung eingreife deren geschftsgrundlage entfallen sei hinreichend beachtet vertragsauslegung vorrang anwendung grundstze ber wegfall geschftsgrundlage vgl mnchkomm bgb roth aufl rdn mageblich kam fr entscheidung frage inhalt vertragspflichten haftungsfreistellung bezog reichweite dementsprechend haftungsfreistellung bb rechtsfehler berufungsgerichts ntigt indes sache insoweit zurckzuverweisen senat gebotene vertragsauslegung grundlage feststellungen berufungsgerichts vornehmen ergibt beklagte verpflichtet klgerin oktober erteilten transportauftrge entweder auszufhren unternehmen ar gruppe durchfhren lassen berufungsgericht festgestellt sei bereinstimmender wille parteien beklagte klgerin erteilten transportauftrge ausfhrte schriftlichen vertragsentwurf juni hergeleitet vorgesehen transporte beklagten unternehmen ar gruppe eigenen leuten eigenen fahrzeugen durchgefhrt sollten vertragsentwurf juni allerdings inhalt einzelauftrge klgerin geworden enthaltene regelung transportauftrge beklagten unternehmen ar gruppe durchzufhren seien fr juni erteilten einzelauftrge klgerin gelten dafr spricht bereits feststellung berufungsgerichts bestandteil vertragsentwurfs scheitern ursprnglichen vertragsverhandlungen juni frage gestellt anschlu daran abweichenden abreden parteien getroffen wurden klgerin zudem fr beklagte offensichtlich berechtigtes interesse daran transportauftrge beklagten unternehmen ar gruppe durchgefhrt wrden deren organisationsstruktur sicher heitsstandards konnte klgerin einblick nehmen dagegen entsprechenden verhltnisse unternehmen hinblick darauf beklagte verpflichtet klgerin oktober erteilten transportauftrge entweder auszufhren unternehmen ar gruppe fhren lassen haftungsfreistellung eingreifen beklagte vertragswidrig ar gruppe gehrendes unterneh men beauftragte gerade hohen schadensrisiko rede stand vertragspartei weitreichenden haftungsfreistellung zugunsten mgliche regreansprche verzichtet besonderes interesse daran vereinbarungen grundlage fr haftungsausschlu eingehalten haftungsfreistellung bernommene eigene haftungsrisiko berschaubar bleibt kommt hinzu klgerin schon deshalb offensichtlich berechtigtes interesse vertragsgemen durchfhrung transportauftrge organisationsstrukturen sicherheitsstandards ar gruppe gehrenden unternehmen ersten hlfte jahres gefhrten vertragsverhandlungen kannte streithelferin beklagten dagegen feststellungen berufungsgerichts unbekannt beklagte haftet danach gem abs hgb grundstzlich fr schaden verlust gutes zeit annahme befrderung ablieferung entstanden gem abs hgb dabei fr streithelferin eingetretenen verlust einzustehen frachtfhrer haftet sowohl fr eigenes vermutetes verschulden abs hgb fr dasjenige leute erfllungsgehilfen hgb allerdings fhrung entlastungsbeweises haftung befreien dafr mu dartun beweisen nachweislich whrend obhutszeitraumes eingetretene schaden umstnden beruht sorgfalt ordentlichen frachtfhrers htten abgewendet knnen vgl mnchkomm hgb dubischar hgb rdn dementsprechend htte beklagte streitfall substantiiert darlegen beweisen mssen diebstahl ec karten eurocheque vordrucke einhaltung ordentlichen frachtfhrer verlangten sorgfalt vermeidbar insoweit unangegriffen gebliebenen feststellungen berufungsgerichts sicherheitsvorkehrungen umschlag entwendeten gutes betriebsgelnde jedoch unzureichend geld wertguttransporten befates unternehmen htte streithelferin beklagten vorkehrungen dagegen treffen mssen tter unbemerkt hofraum lager eindringen konnten hhe notwendig gewordenen beklagten gem abs hgb ersetzenden aufwendungen fr neuherstellung entwendeten ec karten eurocheque vordrucke betrgt unstreitig dm ii revision klgerin revision klgerin wendet erfolg auffassung berufungsgerichts klgerin stehe abs abs hgb anspruch ersatz vermgensschadens unbefugte verwendung abhanden gekommenen eurochequevordrucke entstanden sei beklagte haftet fr vermgensschaden gem abs abs hgb schaden grobe fahrlssigkeit streithelferin durchfhrung transports ec karten eurocheque vordrucke banken beauftragt herbeigefhrt worden klgerin ihrerseits gegenber banken auftraggebern schadensersatz verpflichtet berufungsgericht bislang standpunkt folgerichtig feststellungen getroffen feststellung verschuldensgrades obliegt tatrichter deshalb gegebenenfalls wiedererffneten berufungsverfahren nachzuholen dabei knnte umstand bedeutung eurocheque vordrucke zusammen geld transportiert worden gefahrerhhend ausgewirkt gegenwrtigen stand verfahrens schadensersatzpflicht beklagten abweichend ansicht berufungsgerichts bereits rechtsgrnden ausgeschlossen berufungsgericht angenommen klgerin knne beklagte ersatz vermgensschadens anspruch nehmen einlsung entwendeten sodann geflschten eurocheque vordrucke entstanden sei klgerin hierfr streithelferinnen gegenber hafte seien verpflichtet eurocheques zahlung leisten mibruchlichen verwendung eurocheque vordrucken dritten beruhe haftung kreditinstituts vertrauenstatbestand ausgabe ec karte eurocheque vordrucken geschaffen voraussetzung fehle benutzten vordrucke kunden betroffenen banken ausgegeben worden seien bereits whrend transports druckerei banken abhanden gekommen seien rechtsscheinhaftung bezogenen kreditinstitute scheitere schon daran verwendeten eurocheque vordrucke geflscht seien kontonummern blicherweise banken ausgabe vordrucke kunden eingedruckt wrden seien personen vordrucke mibruchlich verwendet htten eingedruckt worden zugehrigkeit eurocheques kundenkonto vorzutuschen nr bedingungen fr ec service banken sparkassen fassung januar ergebe banken verwendung geflschter vordrucke scheckeinlsung verpflichtet seien genannten bedingung knpfe garantiehaftung kreditinstituts daran scheck eurocheque vordrucken ausgestellt vordruck kreditinstituts sei mehr gegeben total teilen unbefugten dritten hergestellt geflscht sei beurteilung hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand frage umfang klgerin gegenber auftraggebern schadensersatzpflichtig geworden hngt davon ab inwieweit banken verpflichtet hilfe entwendeten vordrucke ausgestellten eurocheques einzulsen revisionsverfahren zugrunde legenden sachverhalt kommt verpflichtung betracht aa voraussetzungen fr vertragliche garantiehaftung banken nr iii bedingungen fr ec karten banken fassung oktober abgedruckt schimansky bunte lwowski bankrechtshandbuch bd aufl anh weiteren ec bedingungen unstreitigen sachverhalt allerdings erfllt eurocheque vordrucke gestohlen nichtberechtigten verwendet worden bb verhltnis gutglubigen schecknehmer eurocheque nichtberechtigten erhalten kommt jedoch garantiehaftung bezogenen kreditinstituts gesichtspunkt zurechenbar veranlaten rechtsscheins betracht vgl nobbe bankrechts handbuch aao rdn voraussetzung fr haftung bank zurechenbaren vertrauenstatbestand veranlat vertrauenstatbestand gegeben gleichen umstnden handeln berechtigten ec karteninhabers garantiehaftung kreditinstituts magabe geltenden bedingungen nr iii ec bedingungen begrndet wrde rechtsscheinhaftung bank falle mibruchlicher verwendung abhanden gekommener eurocheque vordrucke ec karten knpft vorlage ec karte verwendung eurocheque vordrucks ergibt nr iii abs ec bedingungen folgendes bestimmt ec karte eurocheque vordrucke abhandenkommen gemeinsam mibruchlich verwendet bank gegenber gutglubigen schecknehmer dennoch einlsung eurocheques verpflichtet voraussetzungen ber zustandekommen garantie vgl ziff eingehalten unterschrift eurocheque ueren anschein eindruck echtheit erweckt rechtsscheinhaftung bezogenen bank scheidet danach mangels zurechenbar veranlaten rechtsscheins verwendeten eckarten eurocheque vordrucke geflscht vgl baumbach hefermehl wechselgesetz scheckgesetz aufl anh scheckg rdn nobbe bankrechts handbuch aao rdn jeweils eigenen vorbringen klgerin vorinstanzen vorlie genden fall scheckbegebung teilweise geflschte ec karten verwendet worden cc raubberfall abhanden gekommenen eurochequevordrucke entgegen auffassung berufungsgerichts geflscht behandeln verwendung begrndete rechtsschein betroffenen banken zurechenbar rechtsscheinhaftung scheitert daran unbefugt verwendeten eurocheque vordrucke schon bankkunden ausgegeben worden vgl fr fall abhandenkommens vordrukken gewahrsam bank canaris bankvertragsrecht aufl rdn nobbe bankrechts handbuch aao rdn betroffenen banken wesentliche ursache fr entstandenen rechtsschein rcksicht verschulden bereits dadurch zurechenbar geschaffen herstellung eurocheque vordrucke auftrag gegeben hergestellten vordrucke versenden lieen fr gutglubigen schecknehmer erkennbar berechtigt hergestellter vordruck abhanden gekommen vertrauen knpft vordruck dementsprechend stellt nr iii abs ec bedingungen enthaltene regelung ber haftung banken abhandenkommen eurocheque vordrucken interesse akzeptanz eurocheques ausgabe vordrucke bankkunden ab eurocheque vordrucke deshalb geflscht anzusehen kontonummern darauf erst diebstahl eingedruckt worden druckerei ordnungsgem hergestellten eurocheque vordrucke mibruchliche eintragung kontonummern kodierzeile verflscht worden erhielten dadurch fr gutglubigen schecknehmer erkennen wem eintrag stammt aussehen bankkunden ausgegebener eurocheque vordrucke daran knpft gerade berechtigte vertrauen gutglubigen schecknehmers soweit danach voraussetzungen fr rechtsscheinhaftung streithelferinnen klgerin vorliegen fr frage einlsung eurocheques verpflichtet verwendung abhanden gekommenen vordrucke begeben worden darauf ankommen einzelfall nr iii abs ec bedingungen aufgefhrten garantiebedingungen erfllt beklagte bestritten iii alledem revision beklagten zurckzuweisen revision klgerin angefochtene urteil kostenpunkt insoweit aufzuheben nachteil erkannt worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckzuverweisen ungern sternberg bornkamm bscher pokrant schaffert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr november rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes november vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr goette kraemer dr strohn caliebe beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz mai zurckgewiesen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens zpo streitwert grnde rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung abs zpo beschwerdefhrer aufgeworfene frage darlegungsund beweislast fr erfllung einlageverpflichtung gem abs gmbhg rechtsprechung senats bereits dahin geklrt unstreitiger bewiesener einlageleistung konto gesellschaft erfllung einlageschuld bgb jedenfalls solange auszugehen konkrete anhaltspunkte dafr dargetan gesellschaft daran gehindert ber eingezahlten betrag verfgen sen urt dezember ii zr zip vorliegenden fall fehlt schon anhaltspunkten fr debitorische kontofhrung gemeinschuldnerin zeitpunkt einzahlung erst recht dafr dadurch gehindert ber eingezahlten betrag verfgen brigen entgegen ansicht beschwerdefhrers schon berziehung kreditlimits fall wre vgl senat aao soweit berufungsgericht ebenso landgericht aufgrund erstinstanzlichen aussage zeugen zusammenhang vorliegenden unterlagen einzahlung stammeinlagen fr bewiesen erachtet zeugen erneut vernehmen abs zpo liegt darin versto art abs gg begrndung berufungsgerichts seinerzeit ca jahren eigenen interesse zeugen grndungsgesellschafter steuerberater rechtsanwalt gesellschaft gelegen einzahlung einlagen bekundet berwachen berprfen enthlt implizit auseinandersetzung klger genannten funktionen zeugen abgeleiteten glaubwrdigkeitsbedenken beweisma fr mehr weniger lange zurckliegende einzahlung stammeinlage einzelfall ausreicht sache tatrichterlicher wrdigung allgemein klrungsfhige rechtsfrage grundstzlicher bedeutung rhricht goette strohn kraemer caliebe'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen raubes strafsenat bundesgerichtshofs juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts ulm mrz strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen raubes freiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt hiergegen richtet mehreren verfahrensrgen sachbeschwerde begrndete revision angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo antragsschreiben juli generalbundesanwalt insoweit ausgefhrt strafkammer ausdrcklich lasten angeklagten rechtsfeindliche leugnen tat prozess sehenden auges uneidliche falschaussage mutter zulie bercksich tigt danach besorgen bloe dulden falschen aussage hauptverhandlung strafschrfungsgrund angesehen prozessverhalten strafschrfend verwerten wre zulssig allein furcht bestrafung beruhte ausdruck rechtsfeindlichkeit uneinsichtigkeit wre vgl bgh urteil januar str bghr stgb abs nachtatverhalten bgh beschluss dezember str straffo kme insbesondere betracht angeklagte zeugin falschaussage gunsten veranlasst kenntnis bereitschaft hierzu zeugin benannt htte hierzu jedoch festgestellt nachdem leugnen tat zulssiges verteidigungsverhalten angeklagten darstellt vgl bgh beschluss juli str nstz grenzen berschritten drften dadurch tatverdacht mittter wesentlich ver strkt vgl bgh beschluss oktober str verhalten fr genommen begrndung entsprechenden gesinnung herangezogen auszuschlieen konkrete strafzumessung rechtsfehler beruht strafausspruch aufgehoben senat verschlieen weitergehende revision angeklagten unbegrndet insoweit nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung wobei senat entscheidung revisionsschreiben juli vorlag rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo raum graf radtke jger mosbacher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb dezember restschuldbefreiungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs zpo abs nr inso erzwingung schlussberichts rechtskrftig festgesetztes zwangsgeld mehr vollstreckt sobald schlussbericht eingereicht bgh beschluss dezember ix zb lg bamberg ag bamberg ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer dezember beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts bamberg juni beschluss amtsgerichts bamberg februar aufgehoben zwangsvollstreckung beschluss amtsgerichts bamberg juli fr unzulssig erklrt gegenstandswert festgesetzt grnde rechtsbeschwerdefhrer wurde zwischenzeitlich abberufener treuhnder restschuldbefreiungsverfahren beschluss insolvenzgerichts juli zwangs geld hhe festgesetzt verpflichtung vorlage schlussberichts nachgekommen dagegen eingelegte sofortige beschwerde wurde landgericht beschluss august zurckgewiesen beschluss rechtskrftig rechtsbeschwerdefhrer legte schlussbericht september schreiben dezember insolvenzgericht beschwerdefhrer zahlungsaufforderung nebst vollstreckungsandrohung bersandt beantragt zwangsgeldbeschluss aufzuheben antrag vorinstanzen erfolg geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt aufhebung angefochtenen entscheidungen ergangenen zwangsgeldbeschlusses hilfsweise erreichen beitreibung zwangsgeldes fr unzulssig erklrt ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo brigen zulssig hilfsantrag zwangsvollstreckung beschluss amtsgerichts bamberg juli fr unzulssig erklren verfahrensrechtlicher hinsicht landgericht zulssigen beschwerde ausgegangen treuhnder ebenso insolvenzverwalter berechtigt vollstreckung zwangsgeldbeschlusses erfllungseinwand erheben allgemeiner meinung vgl zller herget zpo aufl rn besteht hierfr rechtsschutzinteresse sobald zwangsvollstreckung ernstlich droht fehlt zwangsvollstreckung unstreitig beabsichtigt mehr droht aufgrund zahlungsaufforderung dezember beschwerde fhrer vollstreckung gewrtigen aufhebungsantrag abgewiesen hiergegen rechtsmittel sofortigen beschwerde zpo gegeben treuhnder insolvenzverwalter gem abs inso vorheriger androhung zwangsgeld verhngt pflichten erfllt holt treuhnder rechtskrftiger festsetzung zwangsgeldes verlangte handlung erfllungseinwand berufen sowohl vornahme vertretbaren handlung vgl bgh beschluss november ixa zb bghz vertretbaren handlung vgl bgh aao beschluss juni zb njw rr rn ff kg mdr olg nrnberg famrz mnchkomm zpo gruber aufl rn zller stber zpo aufl rn hkzpo pukall aufl rn prtting gehrlein olzen zpo aufl rn bercksichtigen betrifft vollstreckung grundlage abs satz inso ergangenen rechtskrftigen zwangsgeldbeschluss mangels glubigertitels fr vollstreckungsabwehrklage zpo schuldner grundstzlich erfllungseinwand geltend olg dsseldorf mdr mnchkomm zpo gruber aao rn mwn raum art weise zwangsvollstreckung berhrt scheidet vollstreckungserinnerung zpo sinne lg oldenburg zip bk inso blersch rn vielmehr insolvenzgericht antrag treuhnders gem abs nr zpo inso beschlussweg ber befriedigungseinwand befinden jaeger gerhardt inso rn anfechtung uhlenbruck inso aufl rn mnchkomminso graeber aufl rn hmbkomm inso frind aufl rn entscheidung steht treuhnder gem zpo sofortige beschwerde falle zulassung gem abs satz nr zpo rechtsbeschwerde offen rechtsmittel hilfsantrag begrndet zwangsgeldbeschluss juli darf wegen zweckerreichung mehr vollstreckt nachdem rechtsbeschwerdefhrer verpflichtung vorlage schlussberichts nachgekommen beschwerdegericht ausgefhrt aufhebung zwangsgeldbeschlusses komme betracht rechtskraft erwachsen sei zweck zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses vorlage schlussberichts erfllt sei hindere rechtskraft gericht aufhebung verfahren zwangsgeldfestsetzung farce treuhnder beitreibung warten knne nachweis erfllung pflicht aufhebungsantrag stellen knnen gericht entsprechen vielmehr sei verfahren aufhebung rechtskrftigen zwangsgeldbeschlusses gesetz vorgesehen dagegen geltend gemachten rgen rechtsbeschwerde erfolg versagt aa senatsrechtsprechung festsetzung zwangsgeldes abs inso aufzuheben insolvenzverwalter treuhnder abs inso insolvenzgericht geforderte handlung vornimmt bevor entscheidung ber zwangsgeldfestsetzung rechtskrftig bgh beschluss dezember ix zb wm rn mwn juli ix zb zinso rn zweck zwangsgeldfestsetzung pflichtgerechtes verhalten verwalters erzwingen begangene pflichtverletzung sanktionieren bgh beschluss april ix zb wm dezember aao juli aao bb bildet zwangsgeldfestsetzung sanktion darf mehr vollstreckt treuhnder geforderte handlung rechtskraft zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses vornimmt bewirkt schuldner titulierte unvertretbare handlung rechtskrftiger anordnung zwangsmittels fortsetzung vollstreckung materiell mehr gerechtfertigt wrdigung entspricht zweck beugezwangs schuldner erfllung geschuldeten leistung veranlassen zwangsgeldbeschluss darf mithin nachtrglicher vornahme geschuldeten handlung mehr vollstreckt gegenstandslos schuldner zwangsmittelfestsetzungsbeschluss gehindert geschuldete handlung jederzeit vorzunehmen geschieht bevor festgesetzten zwangsmittel vollstreckt zwangsvollstreckung einzustellen deswegen whrend gesamten vollstreckungsverfahrens prfen zwangsvollstreckung notwendig glubiger anspruch erzwingung geschuldeten leistung grundstze entsprechen soweit ersichtlich einhelliger rechtsprechung schrifttum vertretener auffassung olg kln invo olg karlsruhe mdr olg dsseldorf mdr mwn stein jonas brehm zpo aufl rn mnchkommzpo gruber aufl rn wieczorek schtze storz zpo aufl rn walker schuschke walker vollstreckung vorlufiger rechtsschutz aufl rn zller stber zpo aufl rn seiler thomas putzo aufl rn hk zpo pukall aufl rn prtting gehrlein olzen aufl rn musielak lackmann zpo aufl rn baumbach hartmann zpo aufl rn bereinstimmung allgemeinen vollstreckungsrechtlichen grundstzen scheidet vollstreckung zwangsgeldes treuhnder insolvenzverwalter nachdem unstreitig vollstreckende handlung vorgenommen lg oldenburg zip jaeger gerhardt aao rn lke kbler prtting bork inso rn hk inso riedel aufl rn pape uhlnder bornheimer inso rn fk inso jahntz aufl rn wohl schmidt ries inso aufl rn uhlenbruck aufl rn mnchkomm inso graeber aufl rn hmbkomm inso frind aufl rn schuldner schutzwrdiges interesse daran zuzuerkennen erfllungswirkung handlungen geprft vgl bgh beschluss november ixa zb bghz stets mglichkeit vollstreckungsgegenantrags erffnet vgl bgh aao ersichtlich rechtskrftiger festsetzung zwangsmittels vorgenommene erfllungshandlungen gunsten bercksichtigen cc beachtung rechtskrftiger festsetzung zwangsgeldes vorgenommener erfllungsleistungen macht verfahren zwangsgeldvollstreckung beschwerdegericht anschluss schrifttum vertretene auffassung uhlenbruck rpfleger mnch komm inso graeber aufl rn hmbkomm inso frind aufl rn angenommen farce treuhnder insolvenzverwalter steht schuldner vollstreckenden handlung befugnis offen zwangsgeldfestsetzung wege rechtsmittels gerichtlichen kontrolle zuzufhren folglich eintritt formellen rechtskraft gerichtlichen entscheidung verpflichtet vollstreckende handlung vorzunehmen vielmehr stets anschluss eintritt formellen rechtskraft unanfechtbarkeit zwangsgeldfestsetzung verlangt erweist rechtsmittel erfolglos verwalter mithin mglichkeit eingerumt rechtskraft zwangsgeldbeschlusses vollstreckende handlung bewirken zutreffend jaeger gerhardt inso rn solange berechtigte vollstreckung zwangsgeldes absieht verwalter recht abgeschnitten vollstreckende handlung vorlage schlussberichts vorzunehmen zweck zwangsgeldfestsetzung erreicht scheidet vollstreckung folgt befugnis insolvenzgerichts verwalter weiteres zwangsgeld anzudrohen festsetzung vollstreckung ersten zwangsgeldes pflichten nachkommt bgh beschluss april ix zb wm rcksicht beugecharakter manahme bgh aao verwalter stets mglichkeit zuzubilligen wiederholten vollstreckung bewirken geschuldeten handlung zuvorzukommen rechtsfolgenseite ordnet ber abs nr zpo anwendbare zpo allgemeiner meinung fr erfolgreichen gegenantrag vollstreckung titel fr unzulssig erklren aufhebung recht ergangenen titels dagegen verlangt iii kostenentscheidung veranlasst rechtsbeschwerdefhrer partei zivilprozessrechtlichen sinne gegenbersteht scheidet erstattung auergerichtlichen kosten inso ivm abs satz zpo trotz obsiegens verfahren vgl bgh beschluss januar ix zb zinso rn gerichtsgebhren fallen aufgrund erfolgreichen rechtsmittels vgl nr anlage abs gkg kayser gehrlein lohmann vill fischer vorinstanzen ag bamberg entscheidung lg bamberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb april zwangsversteigerungsverfahren ixa zivilsenat bundesgerichtshofs richter raebel athing dr boetticher lienen zoll april beschlossen rechtsbeschwerde wertenden gegenvorstellungen beschlsse zivilkammer landgerichts dortmund november februar kosten schuldners unzulssig verworfen beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen abs nr abs satz zpo auerordentliche beschwerde wegen verletzung verfahrensgrundrechten statthaft vgl bghz rechtsbeschwerde ferner trotz entsprechender belehrung landgerichts schreiben januar zurckgenommen worden obwohl auerdem erforderlich wre vgl bgh beschl mrz ix zb njw st rspr beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden wert rechtsbeschwerdeverfahrens raebel athing lienen boetticher zoll'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet juli vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja aktg bgb gmbhg vertragskonzern aufrechnung herrschenden unternehmens bereits entstandenen anspruch abhngigen gesellschaft verlustausgleich gem aktg zulssig wirksam sofern aufrechnung gestellte forderung werthaltig beweislast fr werthaltigkeit herrschende unternehmen zulssig wirksam vereinbarung herrschende unternehmen abhngigen gesellschaft geld sachmittel anrechnung bestehenden anspruch verlustausgleich gem aktg vorfinanzierung verlustausgleichs fr laufende geschftsjahr verfgung stellt grundstze eigenkapitalersatzes gmbhg gmbhg analog gelten gmbh vertragskonzern gesellschafterleistungen oben buchst genannten voraussetzungen erbracht eigenkapitalersetzende darlehen vergleichbare leistungen qualifizieren bgh urteil juli ii zr olg jena lg gera ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer prof dr gehrlein caliebe dr reichart fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger insolvenzverwalter jahr gegrndeten gmbh deren alleingesellschafterin beklagte gmbh co kg beiden gesellschaften bestanden geschftsbeziehungen sowie organschaftsvertrag beherrschungs ergebnisabfhrungsvertrag februar rckwirkend fr zeit ab juli abgeschlossen mrz handelsregister eingetragen worden jahresabschluss gemeinschuldnerin fr rumpfwirtschaftsjahr wies jahresfehlbetrag dm sowie ausgleichsforderung gegenber beklagten abs aktg gleicher hhe ergebnis bilanzverlustes dm beklagte beschloss juli einstellung geschftsbetriebes sowie stille liquidation gemeinschuldnerin erklrte gegenber schreiben august hinweis deren schlechte ertragslage kndigung organschaftsvertrages wichtigem grund rckwirkend januar schreiben datum dezember erklrte beklagte aufrechnung eigenen forderungen insgesamt dm gegenber forderungen gemeinschuldnerin dm einschluss verlustausgleichsforderung fr hhe dm dezember wurde insolvenzverfahren ber vermgen gemeinschuldnerin erffnet klage begehrt klger beklagten zahlung ver lustausgleichs fr hhe bestreitet wirksamkeit kndigung unternehmensvertrages sowie beklagten behauptete abgabe aufrechnungserklrung insolvenzerffnung meint aufrechnung sei ohnehin wegen umgehung abs aktg sowie deshalb unwirksam beklagten aufrechnung gestellten forderungen eigenkapitalersetzenden charakter gehabt htten klage beiden vorinstanzen erfolg dagegen richtet senat nichtzulassungsbeschwerde beklagten zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung zurckverweisung berufungsgericht gmbhr ag meint abhngigen gmbh vertragskonzern analog abs aktg zuste hende anspruch verlustausgleich sei geldzahlungsanspruch knne barzahlung erfllt verlustausgleich diene kapitalerhaltung abhngigen gmbh bzw schutz glubiger aushhlung bilanzmigen substanz sei rechtsprechung bundesgerichtshofs bghz anspruch gmbhg behandeln ebenfalls aufgerechnet knne bghz aufrechnung fhre vollwertigen kapitalzufluss klger knne sonach offenen anspruch aktg geltend gem abs inso verfristete insolvenzanfechtung aufrechnung angewiesen ii angefochtene urteil schrifttum berwiegend kritik gefun vgl grunewald nzg hentzen ag liebscher zip priester bb reuter db sinewe ewir suchanek herbst fr einschr verse zip zust dagegen hirte grokomm aktg aufl rdn petersen gmbhr hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand zutreffend geht berufungsgericht davon aktg vertragskonzern gmbh abhngiger gesellschaft gemeinschuldnerin vorliegenden falles entsprechende anwendung findet vgl senat bghz vorschrift vertragsteil abhngigen gesellschaft gegenber verpflichtet whrend vertragsdauer entstehenden jahresfehlbetrag auszugleichen bercksichtigung ausgleichsforderung gewinn verlustrechnung guv abhngigen gesellschaft auszuweisen wre vgl hffer aktg aufl rdn nachw ausgleichsanspruch allgemeiner meinung geldleistung gerichtet vgl koppensteiner klner komm aktg aufl rdn altmeppen mnchkommaktg aufl rdn hffer aao rdn daraus folgt berufungsgericht meint unzulssigkeit aufrechnung ausgleichsforderung gem bgb knnen beiderseitige geldforderungen gegeneinander aufgerechnet leistung erfllungs statt geldforderungen ausgeschlossen bgb altmeppen mnchkommaktg aufl rdn berufungsgericht fr ansicht bisherige rechtsprechung senates sttzen danach dient verlustbernahmepflicht zumindest ausgleich dafr schaffen kapitalsicherungsvorschriften vertragskonzern auer kraft gesetzt bghz video bghz tiefbau gem abs aktg leistungen gesellschaft aufgrund beherrschungs gewinnabfhrungsvertrages versto aktg gelten danach kommt abs aktg abs satz vorschrift aufrechnung gegenber erstattungsansprchen gesellschaft wegen verbotener einlagenrckgewhr abs aktg ausschliet zuge vgl hffer aao rdn priester aao aktg enthlt seinerseits sonderregelung fr jahresfehlbetrag eingeflossene einlagenrckgewhr prmisse rechtfertigen lsst abhngigen gesellschaft glubigern aktg flankierten anspruch verlustausgleich gem aktg wirtschaftlich gleichwertiger schutz gewhrt zudem enthlt gmbh gesetz abs aktg vergleichbare ausnahmeregelung gegenber kapitalerhaltungsregeln gmbhg fr vertragskonzern weshalb schrifttum teil auffassung vertreten vorschriften seien gmbh vertragskonzern neben aktg anzuwenden brandes festschrift kellermann scholz emmerich gmbhg aufl anh konzernrecht rdn sowie nachweise hentzen zgr soweit demgegenber rechtsprechung senats verlustausgleich gem aktg gmbh vertragskonzern stelle kapitalerhaltungsvorschriften tritt bghz bedeutet einerseits gnzliche preisgabe vorschriften intendierten glubigerschutzes andererseits anspruch abs aktg vollumfnglich fr gmbhg geltenden grundstzen unterliegt vgl insoweit hentzen ag insbesondere aufrechnung anspruch stets ebenso ausgeschlossen aufrechnung anspruch gmbhg senat bghz anspruch aktg nimmt gegenber demjenigen gmbhg erst recht gegenber anspruch einlageleistung gem gmbhg aufrechnungsverbot gem abs satz gegenber anspruch gmbhg entsprechend gilt bghz sonderstellung gmbhg setzt voraus deckung stammkapitals erforderliches vermgen gesellschaft gesellschafter ausbezahlt worden demgegenber gem aktg auszugleichender fehlbetrag ursachen schlechte ertragslage vgl grunewald priester jeweils aao mag vertragskonzern unwiderleglich vermuten verluste abhngigen gesellschaft weisungen eingriffe herrschenden unternehmens entstanden senat bghz andererseits setzt verlustausgleich gegensatz gmbhg unterbilanz voraus erfasst whrend vertragsdauer erwirtschafteten jahresfehlbetrag bilanzstichtag stammkapital gedeckt vgl verse zip fall ginge entsprechende anwendung aufrechnungsverbots abs satz gmbhg anspruch aktg weit ber vorschrift bezweckten schutz hinaus schutzzweck genge getan abhngige gesellschaft ber ausreichendes vermgen verfgt smtliche forderungen glubiger einschluss aufrechnung gestellten forderung erfllen forderung vollwertig vgl priester aao begriff vollwertigkeit vgl senat bghz lutter bayer lutter hommelhoff gmbhg aufl rdn darber hinaus vertragsteil bzw herrschende gesellschaft hand erlass eigener forderungen befriedigung glubiger abhngigen gesellschaft bilanzstichtag jahresfehlbetrag gar erst entstehung kommen lassen vgl hentzen ag priester aao handelt gem abs aktg unzulssigen verzicht abhngigen gesellschaft anspruch abs aktg vgl hentzen aao daraus lsst entscheidendes argument fr generelle zulssigkeit aufrechnung vorliegenden fall bereits entstandenen anspruch aktg unabhngig vollwertigkeitsfrage gewinnen anspruch abs aktg entsteht fllig bilanzstichtag senat bghz spterer wegfall verbindlichkeiten gesellschaft erlass drittglubigerbefriedigung seitens herrschenden gesellschaft fr verlustausgleich magebliche vorjahresergebnis bilanzrechtlichen stichtagsprinzip vgl baumbach hopt hgb aufl rdn rdn berhren aufrechnung bereits entstandenen anspruch abs aktg allein vorliegenden fall geht steht stichtagsprinzip entgegen vgl anschaulich steuerrechtlichen behandlung suchanek herbst fr allein bilanzrechtlichen erwgung muttergesellschaft aufrechnung gestellte forderung dahin unabhngig werthaltigkeit bilanz tochtergesellschaft vollen wert passivieren abs satz hgb aufrechnung wegen ergebnisneutralitt auswirkungen bilanzielle eigenkapital tochtergesellschaft hentzen ag lsst generelle zulssigkeit aufrechnung anspruch aktg dagegen begrnden vgl reuter db bilanziell ergebnisneutral barzahlung anspruch aktg vgl reuter aao sachlich jedoch unterschied tochtergesellschaft austausch fr erfllung erloschenen ausgleichsanspruch vollwertiger gegenwert zufliet aufrechnung muttergesellschaft voll werthaltigen forderung fall vgl reuter aao priester aao wegen ergebnisneutralitt aufrechnung nachfolgenden verlustausgleich ende geschftsjahres kompensiert vielmehr verschafft muttergesellschaft nachteil tochtergesellschaft glubiger volle befriedigung fr voll werthaltige forderung wegfall ausgleichsforderung gem aktg deren gegenwert anderenfalls glubigern tochtergesellschaft anteiliger befriedigung verfgung stnde interesse glubigerschutzes sowie hintergrund aktg zumindest dient ausgleich fr vertragskonzern auer kraft gesetzten kapitalerhaltungsvorschriften schaffen senat bghz hingenommen dererseits ndert daran aufrechnung anspruch aktg werthaltigen forderungen muttergesellschaft zulssig wirksam vgl hffer aktg aufl rdn beweislast fr werthaltigkeit streitfall herrschende unternehmen frage erfllung verlustausgleichspflicht geht gesichtspunkt genannten schutzzwecks aktg bestehen weiteren durchgreifenden bedenken dagegen muttergesellschaft krise befindlichen tochtergesellschaft geldmittel entsprechend werthaltige sachleistungen vorher vereinbarter anrechnung bestehende knftige verlustausgleichsverpflichtung verfgung stellt vgl liebscher aao reuter aao priester aao entsprechendes senat urt oktober ii zr gmbhr njw scholz schmidt gmbhg aufl rdn fr fall zugelassen unzulssiger rckgewhr eigenkapitalersetzenden darlehens weitere gesellschafterleistungen anrechnung anspruch gesellschaft gmbhg analog erbracht sofern eindeutige dahingehende zweckbestimmung vereinbarung getroffen worden fall aktg klargestellt leistung bereits vorjahr entstandenen knftigen verlustausgleichsanspruch erbracht anderenfalls knnte verlustausgleich fr bestimmtes geschftsjahr anspruch genommene muttergesellschaft beklagte vorliegenden falles erbrachten leistungen nachtrglich belieben verbindlichkeit zuordnen soweit muttergesellschaft vorliegenden fall offenbar beklagte befriedigung drittglubigern tochtergesellschaft bernimmt bereits entstandenen verlustausgleichsanspruch gem aktg angerechnet mssen drittglubigerforderungen zt begleichung entsprechend oben ii dargelegten grundstzen ebenfalls werthaltig brigen bestehen bedenken dagegen muttergesellschaft schuldbefreiende sonstige leistungen zwecks verhinderung tochterverlusten vgl oben ii zwecks vorfinanzierung verlustausgleichs fr laufende geschftsjahr erbringt vgl liebscher aao iii sonach berufungsgericht unrecht generellen un zulssigkeit aufrechnung ansprche aktg ausgegangen urteil begrndung bestehen bleiben sache entscheidungsreif berufungsgericht standpunkt konsequent konkreten feststellungen werthaltigkeit aufrechnung gestellten forderungen beklagten zeitpunkt aufrechnungserklrung getroffen zudem parteien hinblick abs zpo gelegenheit gegeben bisher beachteten gesichtspunkt evtl vereinbarten anrechnung beklagten erbrachten forderungen korrespondierenden leistungen geltend gemachten verlustausgleichsanspruch fr jahr vorzutragen zugunsten klgers entscheidungsreif sache deshalb beklagte gem vorgelegten gesamtabrechnung aufrechnung gegenforderungen gemeinschuldnerin bersteigenden vielzahl forderungen erklrt wechselseitige reihenfolge ausdrcklich anzugeben vgl prozessualen bestimmtheitserfordernis bgh urt november viii zr njw thomas putzo zpo aufl rdn vielmehr davon auszugehen vorinstanzlichen feststellungen klger ernsthaft bestrittenen forderungen beklagten angegebenen reihenfolge primr abrechnung eingestellte verlustausgleichsforderung gemeinschuldnerin fr verrechnet sollten abs satz bgb fr neue verhandlung entscheidung weist senat zustzlich darauf klage mglicherweise wegen eigenkapitalersetzenden charakters forderungen beklagten zeitpunkt aufrechnungserklrung begrndet feststellen lassen forderungen korrespondierenden leistungen beklagten vorher vereinbarten anrechnung geltend gemachten verlustausgleichsanspruch fr erbracht worden vgl oben ii voraussetzungen rechtsfolgen eigenkapitalersatzes aktiengesetz wesentlichen gmbhg geregelt jedenfalls gmbh vertragskonzern abs aktg ausgeschlossen vgl fleischer gerkan hommelhoff hdb kapitalersatzrechts rdn nachw gmbhg enthlt sonderregelung fr vertragskonzern beschrnkt abgesehen kleinbeteiligtenprivileg gem abs satz unterschiedslos geltendmachung forderungen eigenkapitalersetzenden leistungen gesellschafters insolvenzverfahren gesellschaft schliet aufrechnung forderungen gesellschafters gegenber ansprchen gmbh insolvenzverfahren sen urt dezember ii zr zip roth altmeppen gmbhg aufl rdn nachw dementsprechend beklagte klger bisher un widerlegt mutmat aufrechnungserklrung entgegen dortigen beweiskraft zpo erfassten datum tatschlich erst insolvenzerffnung abgegeben offenen forderungen gegenber gemeinschuldnerin dahin stehen gelassen wre aufrechnung schon genannten grunde unwirksam aufrechnung schon ende erklrt gemeinschuldnerin zugegangen glte neben gmbhg anwendbaren rechtsprechungsregeln bghz ergebnis fr fall gemeinschuldnerin zeit erbringung leistungen beklagten zeitraum stehenlassens daraus resultierender forderungen berschuldet jedenfalls mehr kreditwrdig letzteres wrde etwaigen ansprche verlustausgleich gem abs aktg zwangslufig ausgeschlossen vgl senat bghz ff mglicherweise wirksam gekndigte unternehmensvertrag zeitpunkt aufrechnungserklrung bestanden eigenkapitalersetzende leistungen fortdauernden krise gesellschaft zurckgefordert knnen gmbhg analog entsprechenden forderungen aufgerechnet vgl schon sen urt oktober ii zr aao vorliegenden fall spricht schon hinblick juli beschlossene stille liquidation dafr gemeinschuldnerin sptestens zweiten halbjahr berschuldet fortfhrungsprognose negativ vorgelegte bilanz fr geschftsjahr weist trotz ausgewiesenen ausgleichsanspruchs gem aktg eigenkapital gedeckten fehlbetrag mehr dm mglicherweise zeit abschluss unternehmensvertrages her rhrt deshalb verlustausgleich gem abs aktg gedeckt berufungsgericht ggf erforderlichen feststellungen treffen goette kraemer caliebe gehrlein reichart vorinstanzen lg gera entscheidung hko olg jena entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anw brfg september verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen berichterstatterin richterin lohmann september beschlossen berufungsverfahren eingestellt klger kosten berufungsverfahrens tragen streitwert berufungsverfahrens festgesetzt grnde nachdem klger berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs landes sachsen anhalt mrz zurckgenommen berufungsverfahren entsprechend abs vwgo einzustellen satz brao abs satz vwgo veranlasste kostenentscheidung folgt abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung beruht abs brao entscheidung trifft gem satz brao abs abs satz vwgo berichterstatterin lohmann vorinstanz agh naumburg entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr februar rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider beschlossen senat beabsichtigt zugelassene revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts gieen dezember gem zpo einstimmigen beschluss zurckzuweisen grnde grund fr zulassung revision liegt satz abs satz nr nr zpo rechtssache weder grundstzliche bedeutung entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich berufungsgericht formulierte zulassungsfrage parteien mietvertrages risiko zuknftigen bauttigkeit erkannt beim abschluss vertrags bestimmung zustands willen aufgenommen entzieht grundstzlichen betrachtung vielmehr tatrichter bercksichtigung smtlicher umstnde einzelfalles prfen entscheiden revision aussicht erfolg dabei offen bleiben berufungsgericht anlehnung verbreitete instanzrechtsprechung bayoblg njw kg nzm olg mnchen wum lg berlin ge ge wum ag frankfurt main nzm ag hamburg blankenese zmr kritisch hierzu staudinger emmerich bgb neubearb rn bamberger roth ehlert bgb aufl rn mnchkommbgb hublein bgb aufl rn schmidt futterer eisenschmid mietrecht aufl bgb rn ff sternel mietrecht aktuell aufl rn viii ff blank brstinghaus miete aufl rn angenommen parteien streitfall vertragsschluss konkludente beschaffenheitsvereinbarung dergestalt getroffen beklagten risiko strungen zehn jahre vertragsschluss nachbargrundstck eingerichtete grobaustelle bernommen deshalb bereits mangel mietsache fehlt mangel vorliegt stellt rechtsfehlerfreien hilfsbegrndung berufungsgerichts unerheblich dar abs satz bgb beklagten anspruch klgerin zahlung rckstndiger miete jedenfalls deshalb entgegenhalten knnen sei umfang nichtzahlung gemindert berufungsgericht wertet pumpen ausgehenden lrm deshalb unerheblich abs satz bgb gerichtlich bestellten sachverstndigen einsatz beider pumpen volllastbetrieb richtwertberschreitung tagsber festgestellt knnen nachts sei zulssige richtwert db berschritten wor fhre erheblichen gebrauchsbeeintrchtigung beklagten htten lrmbelastung schlieen fenster db vermindern knnen nachts geltende richtwert db berschritten worden wre sei beklagten zumutbar pumpen herbst wintermonaten sommer betrieben worden seien tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts vertretbar revisionsrechtlich hinzunehmen soweit revision meint berufungsgericht lrm pumpen flschlich isoliert betrachtet dabei strae ausgehenden lrm bersehen trifft berufungsgericht bezugnehmend messungen sachverstndigen festgestellt tagsber wahrnehmbare pumpengerusch straenlrm berlagert soweit revision wrdigung berufungsgerichts frage stellen zeugen besttigte sachvortrag schallpegeln sei bergangen worden erfolg versagt bleiben berufungsgericht aussagen zeugen erster instanz gesamtbewertung einbezogen hierzu ausgefhrt sachverstndige nachvollziehbar erlutert zeugen gemessenen werte besen deshalb aussagekraft fr schallmessung erforderlichen technischen voraussetzungen erfllt seien besteht gelegenheit stellungnahme innerhalb drei wochen ab zustellung beschlusses hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen ag gieen entscheidung lg gieen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet februar breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz ja bgb ba voraussetzungen wucherischer wucherhnlicher grundstcksgeschfte ehegatten zusammenhang scheidung bgh urteil februar xii zr olg koblenz lg koblenz xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz mrz aufgehoben rechtsstreit erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien geschiedene eheleute streiten ber wirksamkeit geschlossenen grundstckskaufvertrags schlossen parteien ehe zwei geborene kinder hervorgegangen ging klgerin auereheliche beziehung asylbewerber algerischer staatsangehrigkeit beziehung gebar klgerin februar kind wahre abstammung parteien verwandten bekanntenkreis verheimlichten nachdem asylgesuch mai rechtskrftig abgelehnt worden stand ausweisung fr mrz klgerin verlangte daraufhin beklagten alsbaldige scheidung einzuwilligen ermglichen heiraten dadurch abschiebung verhindern lngeren errterungen schlossen parteien dezember notariell beurkundeten vertrag klgerin hlftigen miteigentumsanteil familienheim bebauten grundstck preis dm beklagten veruerte februar wurde ehe parteien geschieden mrz erklrte klgerin anfechtung grundstckskaufvertrags klgerin begehrt feststellung vertrag dezember nichtig hilfsweise beantragt beklagten zug zug rckzahlung dm verurteilen aufhebung vertrags rckbertragung hlftigen miteigentums zuzustimmen uerst hilfsweise begehrt beklagten zahlung dm abzglich bereits gezahlter dm nebst zinsen verurteilen macht wesentlichen geltend bertragung hlftigen miteigentums sei sittenwidrig wert dm betrage somit grobes miverhltnis vereinbarten gegenleistung dm vorliege bewutsein wertrelation ausnutzung klgerin seelischen zwangslage beklagte vertrag billigenden vermgensvorteil verschafft landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgerin zurckgewiesen revision verfolgt klgerin erstinstanzliches begehren entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache oberlandesgericht auffassung oberlandesgerichts parteien geschlossene vertrag wirksam zugunsten klgerin unterstellt fr dm beklagten veruerter grundstcksanteil dm wert sei beklagte erwerb seelische zwangssituation vorteil ausgenutzt betracht kme allenfalls nichtigkeit wegen verstoes guten sitten abs abs bgb anwendung bgb gengten jedoch bloe ausnutzen zwangslage miverhltnis leistung gegenleistung vielmehr mten besondere umstnde hinzukommen vereinbarung anstiges geprge gben besonderen umstnde lgen klgerin sommer scheidung begehrt abschiebung verhindern htten parteien getrennt gelebt voraussetzungen fr ehescheidung deshalb vorgelegen klgerin umstnden unbedingt einvernehmlich geschieden beklagte klgerin herbeigefhrte zwangslage ausgenutzt gnstigen kaufpreis fr klgerin gehrende grundstckshlfte ausgehandelt sei hierin rechtsgeschft sehen inhalt zweck beweggrund gesamtcharakter guten sitten verstoe ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung punkten stand voraussetzungen abs bgb oberlandesgericht ergebnis zutreffend verneint verwirklichung wuchertatbestands scheitert allerdings angefochtenen urteil ausgefhrt fehlen besonderer umstnde vereinbarung anstiges geprge geben schon wortlaut abs bgb insbesondere ergibt rechtsgeschft jemand ausbeutung zwangslage fr leistung vermgensvorteile versprechen gewhren lt aufflligen miverhltnis leistung stehen stets nichtig rckgriffs abs bgb bedarf rgz rgrk krgernieland zller bgb aufl rdn fr prfung besondere zustzliche umstnde vereinbarung anstiges geprge geben mithin raum oberlandesgericht beleg fr gegenteilige auffassung angefhrten urteil bundesgerichtshofs juni ix zr njw ergibt fr beurteilende brgschaftsverpflichtung wurden voraussetzungen abs bgb verneint wucher austauschverhltnis voraussetze leistung gegenleistung gegenberstnden eingehung brgschaft gerade fehle deshalb mten fall besondere umstnde festgestellt anwendung abs bgb rechtfertigen knnten ausschlielich art weise zustandekommens brgschaftsvertrags betreffen drften senatsbeschlu oktober xii zb famrz senatsurteil dezember ivb zr famrz geben fr richtigkeit oberlandesgericht vertretenen rechtsmeinung her entscheidungen senat fr unwirksamkeit ehegatten getroffenen abrede wegen verstoes guten sitten ausreichen lassen ehegatte darin fr fall scheidung leistungen ehegatten verpflichtet darin getroffenen abreden ausschlielich berwiegend lasten gingen vielmehr mten weitere umstnde hinzukommen vereinbarung anstiges geprge gben ausfhrungen gelten indes ersichtlich fr berprfung abreden mastab abs bgb fr nichtigkeit wucherischen vereinbarung lassen darlegungen senats ber tatbestandsmerkmale abs bgb hinausgehende erfordernisse herleiten entscheidenden fall liegt wucherisches geschft jedoch schon deshalb beklagte abschlu grundstckskaufvertrags abs bgb vorausgesetzt zwangslage klgerin ausgebeutet oberlandesgericht zugunsten klgerin unterstellt beklagte seelische zwangslage beklagten vorteil ausgenutzt unterstellung bindet revisionsgericht jedoch beruht ersichtlich rechtsirrigen verstndnis genannten tatbestandsmerkmale richtig psychische bedrngnis zwangslage sinne abs bgb darstellen vgl etwa bgh urteil januar vi zr bghr bgb abs zwangslage besorgnis klgerin knftiges gemeinsames leben wrde falle abschiebung vereitelt erfllt voraussetzung jedoch bundesgerichtshof dargelegt mu zwangslage deren ausbeutung nichtigkeit ausbeuterischen rechtsgeschfts fhrt gegenwrtigen situation ausgebeuteten partners ergeben befrchtung geschftspartners zukunftsplne knnten rechtsgeschft zerschlagen begrndet zwangslage bgh urteil februar xi zr njw vgl mnch komm mayer maly armbrster bgb aufl rdn staudinger sack bgb aufl rdn soergel hefermehl bgb aufl rdn erman palm bgb aufl rdn gegenwrtige zwangslage klgerin knnte allerdings darin begrndet liegen kind falle bevorstehenden abschiebung leiblichen vater aufwachsen mte klgerin aussicht zwangslage empfunden unzweifelhaft parteien kind klgerin verwandten bekanntenkreis gemeinsames eheliches kind ausgegeben familire gemeinschaft beiden gemeinsamen kindern aufgenommen frage jedoch dahinstehen erkennbar beklagte abschlu grundstckskaufvertrags etwaige zwangslage klgerin ausgebeutet htte wucherische ausbeutung zwangslage setzt voraus wucherisch handelnde geschftspartner bewucherten geschftspartner geld sachleistung vgl erfordernis bt drucks erbringen bewucherte geschftspartner behebung zwangslage angewiesen staudinger sack bgb bearb rdn erman palm bgb aufl rdn prgnant sk stgb stgb rdn schnke schrder stree heine stgb aufl stgb rdn nk stgb rdn lackner khl stgb aufl stgb rdn vgl rgst dafr bestehen ansehung parteien geschlossenen grundstckskaufvertrags keinerlei anhaltspunkte klgerin kaufpreiszahlung beklagten behebung etwaigen zwangslage angewiesen ersichtlich klgerin zustimmung beklagten scheidung angewiesen fr wuchertatbestand belang zustimmung scheidung bestandteil vertrags ber berlassung miteigentumsanteils klgerin beklagten handelt zustimmung lei stung wirtschaftlichem wert wuchertatbestand fr austauschgeschft notwendig voraussetzt aufflliges miverhltnis ergnzen wirtschaftlichen wert wucherisch handelnden geschftspartner erbringenden leistung dafr versprochenen gewhrten vermgensvorteil verlangt senatsurteil juli xii zr famrz vgl senatsurteil april ivb zr famrz soweit oberlandesgericht voraussetzungen abs bgb verneint besonderen umstnden fehle vereinbarung anstiges geprge gben rechtliche folgerung tatschlichen feststellungen angefochtenen urteil getragen rechtsgeschft wuchertatbestand abs bgb erfllt gleichwohl abs bgb nichtig aufflliges miverhltnis leistung gegenleistung besteht weitere umstnde hinzutreten insbesondere begnstigte verwerflicher gesinnung gehandelt vgl etwa bgh urteil mrz zr bghr bgb abs miverhltnis miverhltnis leistung gegenleistung besonders kra schlu bewute grob fahrlssige ausnutzung vertragspartner hemmenden tatumstands verwerfliche gesinnung gerechtfertigt vgl etwa bgh urteile oktober viii zr bghr bgb abs miverhltnis mrz aao besonders groben miverhltnis ausgegangen verkehrswert grundstcks annhernd doppelt hoch kaufpreis vgl einzelnen nachweise bgh urteil november viii zr bghr bgb abs miverhltnis oberlandesgericht zugunsten klgerin unterstellt beklagten fr dm verkaufte hlftige miteigentumsanteil dahin gemeinsamen grundstck parteien dm wert sei wertverhltnis deshalb fr revisionsverfahren auszugehen allerdings lassen daraus erkenntnisse fr frage gewinnen beklagte abschlu grundstcksvertrags klgerin guten sitten verstoen grundstckskaufvertrag eheleuten zusammenhang scheidungsverfahren geschlossen sittenwidrigkeit geschfts begrndendes aufflliges miverhltnis jedenfalls allein relation grundstckswert kaufpreis herleiten knnen kaufpreis beklagten vorgetragen teil umfassenderen vermgensauseinandersetzung kaufpreis berschieender grundstckswert wirtschaftlichen zugestndnissen erwerbers entsprechung findet ebenso tatrichterlich scheidungssituation fr beide ehegatten erforderlich werdende neuorientierung lebensverhltnisse bedacht nehmen vorliegen verwerflichen gesinnung namentlich ausnutzung bedrngten situation baldige scheidung bemhten ehegatten ergeben strenge anforderungen stellen mssen etwa umstand bercksichtigen beklagten behauptet parteien abrede bislang gemeinsame grundstck gemeinsamen kindern erhalten deshalb kaufpreis fr erwerbenden ehegatten finanzierbar gestalten wollten soweit austausch leistungen gtern gerichteten vertrgen einzelfall bereits grobes miverhltnis leistung gegenleistung einzelfall annahme nahelegen mag dadurch begnstigte vertragspartner nachteil bewut ausgenutzt lassen hierzu entwickelten rechtsgrundstze jedenfalls familienrechtliche vertrge bertragen senatsurteil april aao feststellung wrdigung danach magebenden umstnde dadurch entbehrlich parteien revision gergten feststellungen oberlandesgerichts zeitpunkt scheidungsbegehrens klgerin sommer getrennt gelebt voraussetzungen fr scheidung mithin vorgelegen oberlandesgericht hlt beklagten zugute klgerin umstnden unbedingt einvernehmlich geschieden herbeigefhrte zwangslage ausgenutzt gnstigen kaufpreis fr klgerin gehrende ideelle grundstckshlfte ausgehandelt erwgung jedoch geeignet versto guten sitten auszuschlieen insbesondere knnte rechtsordnung hinnehmen ausfhrungen oberlandesgerichts nahelegen ehegatte scheidungsverfahren falsche angaben ber ablauf trennungsjahres abs bgb macht weise ehegatten fr gewnschte schnelle scheidung ebnet entgegenkommen abhandeln lt scheidungswillige ehegatte grundvermgen halben wert verkauft angefochtene urteil danach jedenfalls gegebenen begrndung bestand senat vermag sache abschlieend entscheiden oberlandesgericht vorliegen aufflligen miverhltnisses leistung gegenleistung feststellungen getroffen weiteren umstnden fr berprfung vereinbarung mastab abs bgb bedeutung knnten tatschlich festgestellt sache daher oberlandesgericht zurckzuverweisen fr prfung abs bgb erforderlichen feststellungen nachholt hahne sprick wagenitz weber monecke ahlt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli gesamtvollstreckungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter raebel dr kayser dr detlev fischer juli beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts chemnitz juni kosten weiteren beteiligten zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt euro grnde weitere beteiligte gesamtvollstreckungsverwalter ber vermgen schuldnerin antrag april fr ttigkeit vergtung facher satz vergvo zuzglich umsatzsteuer sowie pauschalierte auslagen insbesondere fr porti telefon fahrtkosten hhe jeweils zuzglich umsatzsteuer beantragt insolvenzgericht beantragte vergtung magabe zugesprochen hinsichtlich umsatzsteuer unterschiedsbetrag ermigten satz allgemeinen satz berechtigt sei vgl bgh beschl november ix zb wm bezglich auslagen betrag zuzglich umsatzsteuer bewilligt teilweise absetzung auslagen gerichtete sofortige beschwerde landgericht zurckgewiesen hiergegen wendet weitere beteiligte zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde bundesgerichtshof rechtsmittelzug gesamtvollstreckungsverfahren entwickelten grundstzen vgl bgh beschl januar ix zb wm abs satz nr zpo statthaft brigen zulssig jedoch unbegrndet landgericht gebilligte pauschalierung auslagen hhe beantragten zugesprochenen vergtung rechtlich beanstanden soweit rechtsbeschwerde auffassung vertritt abs insvv geregelten vergtungsgrundstze pauschalierung auslagen htten auerhalb anwendungsbereichs insvv gltigkeit mssten fr auslagenansprche gesamtvollstreckungsverwalters entsprechend herangezogen folgen entsprechende bergangsregelung weitere beteiligte sttzen rechtsbeschwerde gerichtliche entscheidung literaturstimme anfhren standpunkt einnimmt verfassung gebietet vorgezogene anwendung abs insvv ebenfalls abs vergvo postulierte darlegungs belegpflicht betrifft vergtungsanspruch ersatz auslagen soweit ohnehin schon allgemeine geschftskosten vergtung abgegolten vergvo wer kosten glubigergesamtheit ersatz besonderer kosten fr beansprucht mangels abweichenden regelung schon allgemeinen rechtsgrundstzen zuzumuten abzurechnen steht art abs gg einklang literatur vergvo allerdings auffassung vertreten einzelfall grnden vereinfachung begrenzte pauschalierung auslagenansprche platz greifen vgl eickmann vergvo aufl rn haarmeyer wutzke frster vergtung insolvenzverfahren aufl rn kilger karsten schmidt insolvenzgesetze aufl ko anm uhlenbruck ko aufl rn pauschalierung rahmen insbesondere befrwortet einzelnachweise schwer besonders aufwendig beschafft knnen innerhalb einzelnen auslagengruppen porti telefon pauschaler erfahrungssatz anzuerkennen ebenso lg mnchengladbach zip lg nrnberg frth kts grundstzen vorinstanzen ausgerichtet weiteren beteiligten pauschalen auslagensatz hhe festgesetzten vergtung abs satz vergvo geforderte belegte einzelaufstellung zugebilligt darin liegt jedenfalls rechtsfehler nachteil weiteren beteiligten weitergehende vorschlag neuordnung auslagenerstat tung abs abs insvv seien pauschalierungen vomhundertsatz jedenfalls gesetzlichen vergtung unbedenklich vgl haarmeyer wutzke frster vergtung insolvenzverfahren aufl vergvo rn abzulehnen anlehnung regelung insvv deutlich angehobene pauschalbetrag geht ber abwicklungserleichterungen hinaus erffnet verwalter faktisch wahlrecht gem abs insvv vergtungsverordnung kennt dr gero fischer dr ganter dr kayser raebel dr detlev fischer vorinstanzen ag chemnitz entscheidung lg chemnitz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet februar stoll justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uiizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr drescher richter wstmann born dr bernau sander fr recht erkannt revisionen beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juli kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten entschieden worden umfang sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin beteiligte betrag hhe gmbh co kg fondsgesellschaft telbar ber beklagte treuhnderin wobei obligatorisch teil kommanditbeteiligung hhe ber beklagte finanziert weitere eigenmitteln klgerin erbracht wurden klgerin erhielt fr jahre ausschttungen hhe beklagte grndungskommanditistin fondgesellschaft treuhnderin unternehmensgegenstand fondsgesellschaft entwicklung herstellung vermarktung verwertung bzw lizenzierung internationalen filmprojekten sowie erwerb halten veruerung direkten indirekten beteiligungen gesellschaften entwicklung herstellung vermarktung verwertung bzw lizenzierung internationalen filmprojekten befasst fondsgesellschaft stoffrechte erwerben produzierte unechter auftragsproduktion beauftragte produktionsdienstleister filme rumte verwertungsrechte filmen jedoch zeitlich befristet lizenznehmerin erhielt dafr jhrliche zinszahlungen sowie fest vereinbarte mindestschlusszahlung prospekt ber anlage gesamtinvestitionskosten produktionskosten bezeichnet anlage fondsgesellschaft wies sogenannte defeasence struktur beschluss gesellschafterversammlung dezember wurden produzierenden filme bestimmt lizenzvertrag inc schloss fondsgesellschaft dezember ab weiteren kam abschluss sogenannten assumption agreements fondsgesellschaft produktionsdienstleisterin lizenznehmerin beklagten dezember floss groteil anlegern eingeworbenen gelder ber produktionsdienstleisterin lizenznehmerin ab geld schuldbeitretende bank beklagte weiterleitete klgerin klage zahlung rckabwicklung fondsbeteiligung begehrt landgericht klage abgewiesen berufung klgerin berufungsgericht beklagten hauptsache verurteilt klgerin nebst zinsen zahlen smtlichen ansprchen beklagten finanzierung beteiligungen wert aufgenommenen darlehen etwaigen nachteilen freizustellen dadurch erleidet finanzbehrden vornherein bercksichtigung beteiligung steuerlich veranlagt worden beklagten verfolgen klageabweisungsantrag bundesgerichtshof zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg fhrt aufhebung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht soweit fr verfahren bedeutung ausgefhrt beklagte klgerin inanspruchnahme persnlichen vertrauens grundstzen prospekthaftung weiteren sinne hafte beklagte vertragspartnerin klgerin hinreichend aufgeklrt hafte grndungskommanditistin beklagte verpflichtende anteilsfinanzierung anleger auszahlungsbetrag kommanditanteils bernommen deshalb fr anleger zwingende vertragspartnerin vorvertragliche hinweispflicht wegen wissensvorsprungs pflicht bekannte prospektmngel anlegern mitzuteilen prospekt klre ber mittelverwendung hinreichend sei beispielhafter investitions finanzierungsplan dargestellt berschrift mittelverwendung gesamtinvestitionskosten produktionskosten bezeichnet seien erwecke anlegern eindruck einbezahlten gelder hhe direkt zwischenzeitliche umleitung herstellung filme aufgewendet wrden tatschlich fliee jedoch groer anteil gelder selben tag lizenznehmerin geld schuldbeitretende bank weiterleite anlagegeldern geringer teil unmittelbar fr produktion filme verfgung stehe stelle prospekts gehe hervor groer teil anlagegelder zahlung schuldbeitrittsgebhren schuldbeitretende bank flieen solle beklagten sei gegensatz klgerin geldfluss dezember bekannt gesichtspunkt sei hinweispflichtig fr anleger entscheidungserheblich knne investierten gelder tatschlich verwendet wrden darlehensweise weiterleitung fondsgesellschaft produktionsdienstleisterin berwiesenen mittel lizenznehmerin schuldbeitretende bank stelle fr anleger wesentliche abweichung prospekt ausdruck gekommenen zweckbestimmung anlagegelder dar tatschliche realisierung filmprojekts sei wirtschaftlich mehr kapital fondsgesellschaft abgesichert wirtschaftlichen leistungsfhigkeit produktionsdienstleisterin abhngig hinsichtlich ansprche rckzahlung lizenznehmerin gewhrten darlehens deren insolvenzrisiko trage risiko sei entgegen ansicht beklagten deswegen irrelevant etwa herstellung filme fertigstellungsgarantie abgesichert sei knne dahingestellt bleiben weiterleitung fondsmittel beklagte insolvenzrisiko anlage tatschlich erhht msse anleger rahmen anlageentscheidung berlassen bleiben prospekt beworbenen mittelverwendung einverstanden sei ii revisionsrgen urteil berufungsgerichts greifen begrndung berufungsurteils trgt verurteilung beklagten annahme aufklrungspflichtverletzung beklagten gegenber klgerin werbung fr anlage unrichtigen prospekt erfolgt sei hlt aufgrund bisherigen feststellungen rechtlichen nachprfung stand rechtsprechung bundesgerichtshofs beschluss juli ii zb zip rn prospektfehler darstellen fondsgesellschaft anlage sogenannten defeasence struktur gelder produktionsdienstleister ber lizenznehmer bank weitergeleitet prospekt vorgesehen eindruck erweckt worden fondskapital unmittelbar fr filmproduktion eingesetzt vollstndige informationen ber mittelverwendung insbesondere ber verhltnis mitteln fr filmproduktion vorgesehen aufwendungen fr zwecke medienfonds besonderer bedeutung darlehensweise weiterleitung mitteln lizenznehmer stellt fr anleger wesentliche abweichung dar prospekt ausdruck kommt tatschliche realisierung filmprojekts wirtschaftlich kapital fondsgesellschaft abgesichert wirtschaftlichen leistungsfhigkeit produktionsdienstleisters abhngt hinsichtlich ansprche rckzahlung lizenznehmer gewhrten darlehens insolvenzrisiko trgt smtliche umstnde fr anlageentscheidung bedeutung knnen mssen prospekt zutreffend verstndlich vollstndig dargestellt vgl bgh urteil dezember ii zr njw rn mwn fr frage prospekt unrichtig unvollstndig kommt allein darin wiedergegebenen einzeltatsachen wesentlich darauf gesamtbild verhltnissen unternehmens vermittelt dabei empfngerhorizont mageblich wobei stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs kenntnis erfahrung durchschnittlichen anlegers abzustellen adressat prospekts sorgfltig eingehend gelesen bundesgerichtshof auslegung uneingeschrnkt vornehmen beteiligungsprospekt vorliegenden fall ber bezirk berufungsgerichts hinaus verwendet wurde bedrfnis fr einheitliche auslegung besteht vgl bgh urteil mai ii zr zip rn berufungsgericht rechtsfehlerhaft aufklrungsmangel hinblick weiterleitung gelder rahmen sogenannten defeasence struktur anlage angenommen fondsprospekt eindruck erweckt fondsmittel allein unmittelbar filmproduktion verfgung gestellt wrden dabei wesentlichen tatsachenstoff bercksichtigt berufungsgericht setzt auseinander filmprojekte erst gesellschafterversammlung dezember ausgewhlt wurden prospekt vorgesehen zugleich sollten laut prospekt gesellschafterentscheidung dezember whrend produktionsphase anfallenden produktionskosten produktionsdienstleisterin ausbezahlt fondsmittel fr produktion anlagekonzept schon offensichtlich steuerlichen grnden anfallen produk tionskosten produktionsdienstleister gezahlt sollen eindruck erweckt mittel ausschlielich unmittelbar fr produktionskosten verfgung gestellt vielmehr fr durchschnittlichen anleger weiteres erkennbar produktionsdienstleister schon entstehen produktionskosten entgegengenommenen fondsgelder zumindest zinsbringend anlegen entsprechenden betrge fr produktion filme bentigt anderweitige mitteilungen prospekt ber zahlungswege fehlen allein angabe bestimmter prozentsatz fondsvermgens fr aufbringung produktionskosten verwendet durchschnittlichen anleger eindruck erwecken fondsmittel wrden unmittelbar fr produktionskosten eingesetzt anderweitige vorbergehende einzahlung konten etwa anlagekonten komme betracht entscheidung berufungsgerichts stellt grnden richtig dar prospektfehler derzeitigen verfahrensstand hinblick zustzliche insolvenzrisiken infolge weiterleitung fondsmittel angenommen ausgehend rechtsstandpunkt berufungsgericht geprft auffassung bestehende prospektmangel deshalb unerheblich knnte wesentliches risiko zahlungsflsse entstanden herstellung filme fertigstellungsgarantie abgesichert knnte dabei dahingestellt lassen insolvenzrisiko tatschlich erhht bundesgerichtshof aufklrungspflichtiges risiko angesehen rahmen sogenannten defeasence struktur anlage fondsmittel lizenznehmer letztlich bernehmende bank wei tergeleitet zweckgebundenen zahlungen erhebliches insolvenzrisiko produktionsdienstleisters risiko rckfhrung lizenznehmer weitergeleiteten mittel filmproduktion fr fondsgesellschaft ergibt sei hinreichende vorkehrungen vermeidung risiken getroffen worden vgl bgh beschluss juli ii zb zip rn mangels entgegenstehender feststellungen berufungsgerichts ausgehend vortrag beklagten mglich zustzlichen insolvenzrisiken fondsgesellschaft weiterleitung gelder entstanden fertigstellungs erfllungsgarantien abgesichert knnen iii berufungsurteil danach aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs abs satz zpo drescher wstmann bernau born sander vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet oktober preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs direktzahlungen auftraggebers gem nr vob nachunternehmer gewhren inkongruente deckung sinne abs inso bgh urteil oktober ix zr olg hamburg lg hamburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg dezember aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts hamburg juni zurckgewiesen beklagte trgt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand gmbh fortan schuldnerin schloss mbh fortan gmbh mehrere bauver trge denen bestimmungen vob zugrunde gelegt wurden auszufhrenden arbeiten bertrug schuldnerin gmbh fortan gmbh subunternehmerin gmbh trat schuldnerin bestehenden werklohnansprche denen forderungen abschlagszahlungen gehrten beklagte factoring gesellschaft ab beklagte bevorschusste abgetretenen ansprche erstellte april mai mehrere abschlagsrechnungen gegenber schuldnerin nachdem zahlungen erbrachte stellte gmbh arbeiten kndigte gegenber schuldnerin verfahrensgegenstndlichen werkvertrag juni anschlieend wandten gmbh beklagte gmbh bitte ausgleich offen stehenden forderungen schuldnerin bereits juni werklohnforderungen rahmen globalzession bank fortan bank abgetreten juni unterrichtete bank gmbh ber zession gmbh bank vereinbarten anschlieend gmbh solle werklohnforderungen schuldnerin abschlagszahlung bank erbringen darber liegenden betrag knne gmbh einbehalten zahlungen subunternehmer gem nr vob erbringen erhalt vereinbarten zahlung teilte bank schuldnerin schreiben juni globalzession ansprche mehr geltend hiervon wurden drittschuldner unterrichtet hierauf zahlte gmbh juli gem nr vob beklagte nachdem schuldnerin juli eigenantrag gestellt wurde september ber deren vermgen insolvenzverfahren erffnet klgerin insolvenzverwalterin bestellt klgerin macht geltend zahlung gmbh sei inkongruente deckung anfechtbar begehrt rckzahlung landgericht kla ge stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht landgerichtliche urteil abgendert klage abgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klgerin klageantrag entscheidungsgrnde rechtsmittel erfolg berufungsgericht ausgefhrt bank sei aufgrund globalzession zwischenzeitlich eingetretener verwertungsreife berechtigt abgetretenen forderungen verwerten wahrnehmung verwertungsrechts bank gmbh vereinbarung geschlossen wonach gmbh subunternehmer schuldnerin direkt befriedigen solle art verwertung seien forderungen erffnung insolvenzverfahrens gnzlich vermgen spteren schuldnerin ausgeschieden glubigerbenachteiligung liege daher knne dahingestellt bleiben beklagte zahlung inkongruente deckung erlangt ii ausfhrungen halten rechtlicher prfung stand geltend gemachte anfechtungsanspruch ff abs inso scheitert entgegen annahme berufungsgerichts fehlen glubigerbenachteiligung glubigerbenachteiligung sinne insolvenzrechtlichen anfechtungsvorschriften liegt rechtshandlung entweder schuldenmasse vermehrt aktivmasse verkrzt dadurch zugriff schuldnervermgen vereitelt erschwert verzgert bghz rn hk inso kreft aufl rn weiteren nachweisen verkrzung masse insbesondere eintreten schuldner zustehende forderung zahlung dritten getilgt hierdurch befriedigungsmglichkeiten insolvenzglubiger schlechter gestalten rede stehende werklohnforderung schuldnerin fr subunternehmerin ausgefhrten arbeiten unterlag juli gmbh gegenber beklagten zahlung erbrachte mehr globalzession stand ausschlielich schuldnerin bank zessionarin bereits zuvor gegenber schuldnerin erklrt globalzession ansprche mehr geltend drittschuldnern mitgeteilt bank erkennen gegeben sicherungszweck erledigt durfte fortan ber streitgegenstndliche forderung mehr verfgen insbesondere mehr verwerten bank inzwischen geflossenen bereits berbezahlt sptere rckzahlung rund deutlich macht brigen durfte bank bisher ungesicherte forderung beklagten deckung zustehenden sicherung nehmen vgl bghz ff dadurch wurden glubiger schuldnerin ebenfalls benachteiligt zusammenhang angestellte erwgung berufungs gerichts gmbh htten falle nichterfllung werklohnforderung erhebliche schadensersatzansprche gegenber schuldnerin zugestanden rahmen prfung glubigerbenachteiligung vorliegt statthaft frage urschlichen zusammenhangs rechtshandlung glubigerbenachteiligung aufgrund realen geschehens beurteilen fr hypothetische gedachte kausalverlufe insoweit raum bgh urt juni ix zr zip september ix zr zip hk inso kreft aao rn mnchkomm inso kirchhof aufl rn glubigerbenachteiligung lsst umstnden verneinen urteil erweist grnden richtig zpo vielmehr brigen voraussetzungen anfechtungsanspruchs abs nr abs inso erfllt rechtsprechung anerkannt direktzahlungen auftraggebers gem nr vob nachunternehmer inkongruente deckung sinne nr ko gewhren bgh beschl juni ix zr zinso olg dresden zip zustimmender anmerkung schmitz ewir fr abs inso gilt grundsatz gleichermaen nachunternehmer anspruch darauf forderung auftragnehmer art aufgrund vorweggenommenen zahlungsanweisung auftraggeber dritten erfllt erhalten darin liegt unerhebliche abweichung normalen zahlungsweg auftragnehmers nachunternehmer derartige direktzahlungen zudem deswegen besonders verdchtig zahlungsverzug auftragnehmers typischerweise liquidittsschwierigkeiten anknpfen vgl bgh beschl juni ix zr aao handelt art beanspruchende befriedigung sinne abs inso bgh urt januar ix zr zip vgl urt mai ix zr zip rn hk inso kreft aao rn jaeger henckel inso rn mnchkomminso kirchhof aao rn graf schlicker inso huber rn rede stehende zahlung gmbh juli veranlasst ging juli beklagten weiteren voraussetzungen abs nr inso vorliegen iii angefochtene urteil bestand aufzuheben abs zpo aufhebung urteils wegen rechtsverletzung anwendung gesetzes festgestellte sachverhltnis erfolgt letzterem sache endentscheidung reif senat eigene sachentscheidung treffen abs zpo ganter gehrlein lohmann vill fischer vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil april strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzende richterin harms richter basdorf richterin dr gerhardt richter dr brause richter schaal beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts berlin august verworfen kosten rechtsmittel angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen ruberischer pressung einzelstrafe jahr sechs monate wegen schwerer ruberischer erpressung einzelstrafe drei jahre drei monate gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten angeklagten wegen schwerer ruberischer erpressung frei heitsstrafe vier jahren verurteilt wirksam jeweiligen strafausspruch beschrnkten revisionen wendet staatsanwaltschaft allein strafzumessung fr angeklagten gemeinsam begangene schwere ruberische erpressung fall ii urteilsgrnde beanstandet insbesondere annahme minder schweren falles rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten erfolg feststellungen landgerichts betraten jeweils schal maskierten angeklagten morgen januar filiale firma sc zwangen kassiererin vorhalt groen kchenmessers klappmessers bro befindlichen tresor fhren bro hielten fr angeklagten unerwartet fnf weitere mitarbeiter firma sc derum vorhalt messer zwangen angeklagten anwesenden boden legen whrend angestellten tresor ff nen mute entnahm durchwhlten alsdann taschen opfer nahmen zwei mobiltelefone verlieen geschft kassiererin whrend berfalls leichte zwei zentimeter lange schnittwunde arm erlitten urteilsausfhrungen unabsichtlich zugefgt worden vorfall mehrere wochen arbeitsunfhig befand monate psychologischer behandlung beide angeklagte standen begehung tat einflu rauschmitteln schuldfhigkeit jedoch erheblich einschrnkte strafkammer beiden angeklagten minder schweren fall besonders schweren ruberischen erpressung sinne abs stgb ausgegangen zusammenhang jugendliche alter angeklagten reue getragenes gestndnis entschuldigung geschdigten verzicht rckgabe tat verwendeten gegenstnde insbesondere darauf abgestellt angeklagte erstmalig freiheitsentziehenden rechtsfolge angeklagte erstmalig freiheits strafe verurteilt worden angeklagten strafer schwerender gesichtspunkt benannt worden tat whrend laufenden bewhrungsfrist jugendstrafverfahren begangen innerhalb gefundenen strafrahmens kassiererin infolge tat eingetretenen physischen psychischen beeintrchtigungen erzielte hohe beute angeklagten strafrechtlichen vorbelastungen strafschrfend bercksichtigt worden gunsten angeklagten strafkammer erlittene sechsw chige untersuchungshaft begonnene schadenswiedergutmachung umstand gewertet erheblich strafrechtlich erscheinung getreten angeklagten strafmildernd ausgewirkt infolge neuerlichen tatbegehung widerruf unerheblichen strafrestes jugendstrafe rechnen schlielich strafkammer festsetzung strafen gunsten beider angeklagten drohenden auslnderrechtlichen manahmen bedacht strafzumessung landgerichts rechtsfehlerfrei insbesondere hlt anwendung abs stgb fr minder schwere flle vorgesehenen strafrahmens rechtlicher nachprfung stand strafzumessung frage gehrt minder schwerer fall vorliegt grundstzlich sache tatrichters aufgabe grundlage umfassenden eindrucks hauptverhandlung tat persnlichkeit tters gewonnen wesentlichen entlastenden belastenden umstnde festzustellen gegeneinander abzuwgen umstnden bestimmendes gewicht beimit wesentlichen beurteilung berlassen st rspr vgl bghst bghr stgb abs strafrahmenwahl revisionsgericht darf gesamtwrdigung vornehmen nachprfen tatrichter entscheidung rechtsfehler unterlaufen vgl bghst bgh stv bgh urt juni str fall allerdings landgericht wahl strafrahmens erster linie strafmildernden umstnde abgestellt frheren strafrechtlichen verfehlungen angeklagten angeklagten jugendstrafen einzelnen errtert angesichts ausfhr lichen darstellung frheren straftaten feststellungen persnlichen verhltnissen angeklagten deren wrdigung innerhalb konkreten strafzumessung jedoch besorgen tatrichter knnte gewicht vortaten strafrahmenwahl bedacht vgl bghst bgh stv strafkammer maskierte vorgehen angeklagten fall ausdrcklich bercksichtigt ebenfalls beanstanden tatrichter gehalten smtliche strafzumessungsgesichtspunkte einzelnen auszufhren vgl bghr stpo abs satz strafzumessung bgh stv spricht genannte umstand rahmen erforderlichen landgericht vorgenommenen gesamtbewertung weiteres annahme minder schweren falles soweit beschwerdefhrerin geltend macht strafkammer wahl strafrahmens milderungsgrnden groes gewicht beigemessen erschpfen ausfhrungen letztlich revisionsverfahren unbeachtlichen versuch wertung tatrichters eigene ersetzen festgestellten fr angeklagten sprechenden umstnde gewichten zutreffend generalbundesanwalt darauf hingewiesen strafkammer abs satz stpo bestimmenden strafzumessungsgesichtspunkte bezeichnet rechtsfehlerfrei gegeneinander abge wogen gefundenen mavollen strafen lsen bestimmung gerechter schuldausgleich harms basdorf brause gerhardt schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen beihilfe menschenhandel zwecke sexuellen ausbeutung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen februar zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit hinsichtlich angeklagten strafaussetzung bewhrung abgesehen wurde umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision angeklagten verworfen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe menschenhandel zwecke sexuellen ausbeutung tateinheitlich begangenen zuhlterei einbeziehung strafe frher ergangenen strafbefehl gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten zwei wochen verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten sachrge rechtsmittel unbegrndet soweit schuldspruch strafzumessung richtet abs stpo fhrt aufhebung urteils soweit landgericht strafaussetzung bewhrung abgesehen landgericht ausgefhrt vollstreckung strafe knne bewhrung ausgesetzt gesamtwrdigung tat persnlichkeit angeklagten besonderen umstnde sinne abs stgb vorlgen dafr genge nunmehr anstellung sicherheitsgewerbe gefunden beihilfe tat bruders geleistet gesamtschau strafmilderungsgrnde ergebe besonderen umstnde angeklagte hauptverhandlung ansatzweise eindruck erweckt unrecht strafbaren verhaltens einsehe bereue geringes mitgefhl geschdigten zeugin entwickelt begrndung weist rechtsfehler abs stgb ermglicht gericht vorliegen gnstigen legalprognose besonderer tat persnlichkeit angeklagten liegender umstnde vollstreckung freiheitsstrafe zwei jahren bewhrung auszusetzen dabei voraussetzungen abs stgb vorrangig prfen vgl senat beschluss april str bghr stgb abs sozialprognose daran fehlt durchgreifenden rechtlichen bedenken begegnet ferner bewertung eindrucks angeklagten hauptverhandlung obwohl angaben sache gemacht steht angeklagten frei uern sache auszusagen macht schweigerecht gebrauch darf nachteil gewertet vgl bgh beschluss oktober str nstz mwn unbefangene gebrauch schweigerechts wre gewhrleistet angeklagte prfung grnde hierfr befrchten msste deshalb drfen aussageverweigerung nachteiligen schlsse gezogen urteilsgrnde lassen besorgen landgericht verkannt senat ausschlieen ablehnung strafaussetzung bewhrung rechtsfehlern beruht appl krehl bartel eschelbach grube'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja zuweisung verschreibungen zpo abs uwg nr apog abs satz fall sgb abs satz verurteilung unterlassung amts wegen aufzuheben unterlassungsantrag enthaltenes merkmal verbietenden handlung urteilsausspruch fehlt gericht ausgesprochene unterlassungsgebot daher reicht unterlassungsantrag bestimmung abs satz fall apog grundstzlich arzneimitteln beachten arztpraxis patienten angewendet sollen sogenannten applikationsarzneimitteln daher zeitpunkt aussicht genommenen behandlung arztpraxis vorhanden mssen sowie speziell medikamenten fr ersteinstellung ersteinweisung hepatitis patienten bentigt bgh urteil juni zr olg nrnberg lg regensburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff prof dr koch feddersen fr recht erkannt revision beklagten urteil oberlandesgerichts nrnberg zivilsenat dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger beklagte apotheker betreiben jeweils apotheke beklagte gab oktober november jeweils drei verschreibungspflichtigen medikamente incivo mg filmtabletten copegus mg filmtabletten ribarin mg filmtabletten pegasys ig fertogem stck fertigspritzen fr arztpraxis dres behandelte hepatitis patienten ab beiden fllen wurde arztpraxis ausgestellte rezept patienten ausgehndigt wurden rezept medikamente direkt arztpraxis apotheke beklagten ausgetauscht patienten vorgehensweise beklagten arztpraxis einverstanden wurden zeitpunkt apotheke beklagten vorstellig arztpraxis dres durchgefhrte be handlung hepatitis erkrankten patienten lief regelmig ab patienten ersten termin untersucht diagnose hepatitis erkrankung weiteren termin einbestellt wurden zweiten termin klrte behandelnde arzt ber durchzufhrende behandlung verabreichenden medikamente sowie deren nebenwirkungen dritten termin wurden patienten arzthelferin arztpraxis anwendung beklagten zeitpunkt bereitgestellten medikamente selbstverabreichung pegasys fertigspritzen eingewiesen klger sieht beschriebenen vorgehensweise wettbewerbsrechtlich relevanten versto beklagten apothekenrechtliche verbot absprachen ber zuweisung patienten verschreibungen arzt apotheke beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen rezeptpflichtige arzneimittel umgehung rechts patienten freie apothekenwahl sowie direkter entgegennahme rztlicher rezepte deren aussteller abzugeben abgeben lassen darber hinaus klger feststellung schadensersatzpflicht beklagten verurteilung erteilung ausknften ber entsprechende handlungen begehrt beklagte klage entgegengetreten geltend gemacht msse gewhrleistet betreffenden medikamente fr ersteinstellung hepatitis patienten arztpraxis vollstndig richtigen verabreichungsform vorhanden seien sei daher unabdingbar beklagte medikamente jeweils zeitgerecht einstellungsterminen arztpraxis liefere landgericht klage stattgegeben zweiten rechtszug beklagte klageabweisungsantrag weiterverfolgt klger zurckweisung berufung beantragt hinsichtlich unterlassung klger hilfsweise beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen rezeptpflichtige arzneimittel rztlicher verordnung herrn dr med strae praxis bringen bringen aushndigen lassen verordnung namentlich bezeichnete person aushndigung verordnung bevollmchtigte dritte belieferung aushndigung ausdrcklich anordnet ausgenommen hiervon verordnungen zytostatikazubereitungen enthalten arzneimittel gesundheitsbehrden bundes lnder benannten stellen falle bedrohlichen bertragbaren krankheit deren ausbreitung sofortige bliche ma erheblich berschreitende bereitstellung spezifischen arzneimitteln erforderlich macht abs satz nr arzneimittelgesetzes bevorratet abs nr arzneimittelgesetzes hergestellt wurden hilfsweise unterlassen absprache berufungsausbungsgemeinschaft ttigen arzt dr med genehmigte rezeptsammelstelle arztpraxis bzw gemeinschaftspraxis unterhalten berufungsgericht beklagten androhung ordnungsmitteln verurteilt unterlassen rezeptpflichtige arzneimittel direkter entgegennahme rztlicher rezepte deren aussteller abzugeben abgeben lassen ausnahme anwendungsfertiger zytostatikazubereitungen rahmen blichen apothekenbetriebs hergestellt worden arzneimitteln gesundheitsbehrden bundes lnder benannten stellen falle bedrohlichen bertragbaren krankheit deren ausbreitung sofortige bliche ma erheblich berschreitende bereitstellung spezifischen arzneimitteln erforderlich macht abs satz nr arzneimittelgesetzes bevorratet abs nr arzneimittelgesetzes hergestellt wurden darber hinaus berufungsgericht beklagten bezogen vorstehend bezeichneten handlungen auskunftserteilung verurteilt schadensersatzpflicht festgestellt weitergehende berufung beklagten berufungsgericht zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klger beantragt verfolgt beklagte antrag abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgericht klger ersten rechtszug gestellten unterlassungsantrag weiteren unterlassungshauptantrag zulssig einschrnkungen begrndet angesehen ausgefhrt unterlassungshauptantrag sei bestimmt genug solle beklagten verboten direkter entgegennahme rezepts rezeptpflichtige arzneimittel aussteller rztlichen rezepts abzugeben abgeben lassen antrag reiche weit abs apog vorgesehenen ausnahmen rechnung trage sei ansonsten nr uwg verbindung abs apog begrndet bestimmung abs apog sei marktverhaltensregelung sinne nr uwg schtze vertrauen verbraucher unabhngigkeit ttigkeit apothekers richtlinie eg ber unlautere geschftspraktiken stehe anwendung nr uwg verbindung apog entgegen artikel abs erwgungsgrund nationalen vorschriften bezug gesundheits sicherheitsaspekte unberhrt lasse arztpraxis dres beklagten getroffene vereinbarung rezeptpflichtige medikamente vorlage rezepte arztpraxis direkt arzt liefere stelle abs apog verbotene zuweisung verschreibungen dar handele streitgegenstndlichen medikamenten weder zytostatikazubereitungen medikamente abs apog unterfielen weitere einschrnkung verbots sehe gesetz sei streitfall ausnahmsweise gerechtfertigt weise gewhrleistet knnte apotheke innerhalb halben tages beschaffenden medikamente ersteinweisung verfgung stnden frhestens woche zweiten arzttermin stattfinde beklagte zumindest fahrlssig gehandelt seien antrge feststellung schadensersatzpflicht auskunftserteilung ebenfalls begrndet ii beurteilung gerichtete revision beklagten begrndet fhrt zurckverweisung sache berufungsgericht soweit nachteil beklagten erkannt worden berufungsgericht beklagten ausgesprochene unterlassungsgebot schon deshalb bestand unterlassungshauptantrag tenor landgerichtlichen urteils enthaltene wendung umgehung rechts patienten freie apothekenwahl tenor berufungsurteils fehlt berufungsgericht klger mehr zugesprochen beantragt abs zpo vgl hierzu olg karlsruhe grur musielak musielak voit zpo aufl rn berufungsgericht ausgesprochene unterlassungsgebot reicht insofern klger gestellte unterlassungshauptantrag verbot klagenantrag flle erfasst denen patient direkten kontakt apotheke ausgeschlossen vgl frage merkmal zuweisung erfllt patient einverstndnis direkten zuleitung rezepts bestimmte apotheke erklrt wesser kieser wesser saalfrank apog stand februar rn vorliegende versto abs zpo amts wegen bercksichtigen bgh urteil juni zr bghz rn anschriftenliste mwn erfordert aufhebung berufungsurteils vorstehend ausgefhrten verurteilung beklagten unterlassungshauptantrag bezogenen antrgen auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht bestand rechtsstreit beim gegenwrtigen stand verfahrens weder sinne stattgabe klage klger gestellten unterlassungsantrge darauf jeweils bezogenen folgeantrgen feststellung schadensersatzpflicht auskunftserteilung ii sinne abweisung klage gem abs zpo endentscheidung reif ii sache daher abs zpo berufungsgericht zurckzuverweisen klage klger bislang gestellten antrgen schon deshalb erfolg beklagte getroffenen feststellungen verhaltensweisen denen klger versto abs satz fall apog geregelte verbot zuweisung kunden verschreibungen arzt apotheke erblickt allein zusammenhang medikamentsen ersteinstellung ersteinweisung hepatitis patienten gezeigt rechtfertigung verhaltens ersteinstellung bestehenden besonderen gegebenheiten berufen umfang begehungsgefahr ausgegangen klageantrgen vorgenommene verallgemeinerung geht demgegenber weit mehr charakteristische ansicht klgers beklagten begangenen wettbewerbswidrigen verhaltensweise ausdruck kommt vgl bgh urteil februar zr bghz rn parfmtestkufe urteil oktober zr grur rn wrp verbotsantrag telefonwerbung urteil juni zr grur rn wrp restwertbrse ii grundlage getroffenen feststellungen wettbewerbswidriges verhalten beklagten verneint aa berufungsgericht recht angenommen beklagte lieferung medikamente grundlage absprache ttig geworden zuweisung kunden verschreibungen arzt apotheke sinne abs satz fall apog gegenstand regelung sicherstellen erlaubnisinhaber apotheke kontakt gesundheitsberufen insbesondere rzten einfluss entscheidungsverhalten sachfremden finanziellen erwgungen leiten lsst verhaltensweisen apotheker entgegenwirken ordnungsgeme versorgung bevlkerung arzneimitteln beeintrchtigen knnen vorschrift stellt marktverhaltensregelung sinne nr uwg dar vgl bgh urteil mrz zr grur rn wrp kooperationsapotheke urteil mrz zr grur rn wrp tv wartezimmer olg karlsruhe grur rr olg frankfurt main grur rr khler khler bornkamm uwg aufl rn mnchkomm uwg schaffert aufl nr rn jagow harte henning uwg aufl nr rn grokomm uwg metzger aufl nr rn sieper spickhoff medizinrecht aufl apog rn wesser kieser wesser saalfrank aao rn richtlinie eg ber unlautere geschftspraktiken artikel anwendungsbereich art vollstndigen harmonisierung lauterkeitsrechts gefhrt kennt bestimmung nr uwg entsprechenden unlauterkeitstatbestand umstand steht anwendung genannten vorschrift entgegen rechtsvorschriften europischen union mitgliedstaaten bezug gesundheits sicherheitsaspekte produkten denen bestimmung apog zhlt richtlinie ber unlautere geschftspraktiken unberhrt bleiben vgl bgh urteil januar zr grur rn wrp abgabe rezept olg karlsruhe grur rr wegen bestimmung abs satz fall apog bezweckten schutzes gesundheit verbraucher verste regelmig geeignet interessen verbraucher sprbar beeintrchtigen vgl bgh grur rn tv wartezimmer bb klger versto abs satz fall apog beanstandete verhalten beklagten stellt abs satz abs apog enthaltenen regelungen verbotstatbestnde abs satz apog einschrnken zulssiges verhalten dar gilt blick bestimmung abs apog wonach inhaber erlaubnis betrieb ffentlichen apotheke aufgrund absprache anwendungsfertige zytostatikazubereitungen rahmen blichen apothekenbetriebs hergestellt worden unmittelbar anwendenden arzt abgeben darf dabei vorliegenden zusammenhang dahinstehen regelung analogiefhig cyran rotta apothekenbetriebsordnung aufl stand september rn aa rixen rixen krmer apog rn regelung abs apog trgt umstand rechnung angesichts herstellung anwendungsfertiger zytostatika personeller rumlicher apparativer hinsicht gestellten hohen anforderungen erfahrungsgem einzelne apotheken verschreibungen zytostatikazubereitungen ordnungsgem ausfhren knnen zubereitungen zudem sicherheitsgrnden patienten ausgehndigt sollten rixen rixen krmer aao rn hinweis begrndung entwurfs bundesrats gesetzes nderung apothekengesetzes bt drucks arzneimitteln arztpraxis patienten angewendet sollen sogenannten applikationsarzneimittel daher zeitpunkt aussicht genommenen behandlung arztpraxis vorhanden mssen denen rede stehenden medikamente fr ersteinstellung ersteinweisung hepatitis patienten rechnen besteht grundstzlich entsprechende immerhin annhernd vergleichbare notwendigkeit vorteilhaftigkeit verkrzung versorgungswegs ausschluss patienten gibt regelmig mglichkeiten umgehung patienten etwa telefonische nachfrage sicherzustellen fr ersteinstellung ersteinweisung hepatitis cpatienten bentigten medikamente feststellungen berufungsgerichts apotheke innerhalb halben tages beschafft knnen vereinbarten termin arztpraxis vollstndig richtigen verabreichungsform verfgung stehen abweichendes gilt hinreichender medizinischer grund vorliegt etwa infolge hilfsbedrftigkeit unzuverlssigkeit patienten rechtzeitige qualittswahrende beschaffung applikationsarzneimittels gewhrleistet deshalb rztliche therapie gefhrdet vgl wesser kieser wesser saalfrank aao rn aa cyran rotta aao rn fall beruht zuweisung verschreibung abs satz fall apog verbotenen absprache medizinischer notwendigkeit wesser kieser wesser saalfrank aao rn merkmal zuweisung fehlt mglicherweise arzt patienten anwendung applikationsarzneimittels hierzu neutral verschiedene auswahlmglichkei ten hand gibt etwa form aushndigung rezepts patienten form beauftragung arztes einlsung patienten bestimmten apotheke arzt ausgewhlten apotheke patient fr zuletzt genannte mglichkeit entscheidet vgl wesser kieser wesser saalfrank aao rn behandelnden rzte patienten vorliegend mglichkeit erffnet beschaffungsarten auszuwhlen berufungsgericht festgestellt cc streitfall lsst entgegen ansicht revision fall vergleichen senatsentscheidung kooperationsapotheke bgh grur zugrunde gelegen rede stehenden entlassmanagement gem abs satz sgb obliegt auftrag krankenkassen handelnden krankenhusern bergang nchsten versorgungsbereich planen organisieren zusammenhang weitere versorgung heil hilfsmitteln sowie medikamenten koordinieren bgh grur rn kooperationsapotheke koordinierung weiteren versorgung medikamenten umfasst pflicht durchfhrung entlassmanagements befassten beauftragten person ersten kontakt versicherten gewnschten apotheke entsprechender wunsch geuert worden umstnden geeignet erscheinenden apotheke herstellen bgh grur rn kooperationsapotheke entsprechende vergleichbare sach interessenlage liegt praxis niedergelassenen arztes verabreichenden applikationsarzneimitteln grundstzlich dd angesichts strengen grundsatz abschlieend anzusehenden regelung apog entgegen ansicht revision raum fr entsprechende anwendung grundstze senat frage zulssigkeit verkrzten versorgungswegs hrgerten vgl bgh urteil juni zr grur wrp verkrzter versorgungsweg urteil november zr grur wrp hrgerteversorgung urteil januar zr grur rn wrp hrgerteversorgung ii urteil juli zr grur rn ff wrp hrgerteversorgung iii brillen vgl bgh urteil juli zr grur rn wrp brillenversorgung urteil juni zr grur rn ff wrp brillenversorgung ii entwickelt fr entscheidungen mageblichen bestimmungen verkrzung versorgungswegs schon zulssig dafr hinreichender grund vorliegt vgl abs musterberufsordnung fr deutschland ttigen rzte rztinnen jahr geltenden fassung abgedruckt lippert ratzel lippert kommentar musterberufsordnung deutschen rzte mbo aufl abs musterberufsordnung fr deutschen rztinnen rzte seither geltenden fassung abgedruckt ratzel ratzel lippert kommentar musterberufsordnung deutschen rzte aufl bgh grur verkrzter versorgungsweg grur rn brillenversorgung grur rn brillenversorgung ii grur rn ff hrgerteversorgung ii grur rn ff hrgerteversorgung iii wesser kieser wesser saalfrank aao rn mwn dagegen gelten abs satz apog geregelten kooperationsverbote verbot zuweisung kunden verschreibungen gem abs satz fall apog abs satz abs apog geregelten fllen allenfalls ver gleichbaren fllen denen jeweils triftige grnde geltung kooperationsverbote sprechen iii wiedererffneten berufungsinstanz berufungsgericht zusammenhang prfung zulssigkeit begrndetheit klger neu formulierten unterlassungsantrags beachten mgliche einschrnkungen aufgrund gesetzlichen ausnahmetatbestnden unterlassungsausspruch aufgenommen mssen danach erlaubte verhaltensweisen verbot ausgenommen wegen bestimmtheitsgebots gem abs nr zpo mssen dabei umstnde denen erfllung jeweiligen ausnahmetatbestands ergibt genau umschrieben vollstreckungsverfahren erkennbar konkreten handlungen verbot ausgenommen gengt daher grundstzlich insoweit einschlgigen gesetzlichen regelungen verweisen deren tatbestandsmerkmale eindeutig gefestigte auslegung geklrt abweichendes gilt weitergehende konkretisierung mglich gewhlte antragsformulierung gewhrung effektiven rechtsschutzes erforderlich vgl vorstehenden bgh urteil april zr grur rn wrp erinnerungswerbung internet urteil november zr grur rn wrp rechtsberatung lebensmittelchemiker entgegen ansicht revision braucht unterlassungsantrag danach differenziert arzt rezepte fr patienten fr eigenbedarf ausgestellt verbot rezepte fr eigenen bedarf auszustellen steht streitfall vornherein rede bscher schaffert koch kirchhoff feddersen vorinstanzen lg regensburg entscheidung hko olg nrnberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr bszg verminderung sonderzahlung bundessonderzahlungsgesetz fhrt verkrzung beamtenrechtlichen brutto versorgungsbezge deshalb wertermittlung versorgungsausgleich bercksichtigen rechtspolitische erklrung verkrzung abzug fr pflegeleistungen ndert daran bgh beschluss juli xii zb olg koblenz ag idar oberstein xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli richter sprick prof dr wagenitz fuchs richterin dr zina richter dose beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts koblenz mrz kosten weiteren beteiligten magabe zurckgewiesen fr antragsgegnerin gesetzliche rentenanrechte hhe begrndet beschwerdewert grnde parteien streiten versorgungsausgleich oktober geschlossene ehe parteien wurde mrz zugestellten antrag urteil august rechtskrftig geschieden verfahren ber versorgungsausgleich wurde abgetrennt ehezeit oktober februar abs bgb antragsteller folgenden ehemann geboren januar anrechte soldatenversorgung wehrbereichsverwaltung sd weitere beteiligte erworben deren hhe bercksichtigung gem bszg erfolgten verminderung sonderzahlung monatlich bezogen ehezeitende betrgt antragstellerin folgenden ehefrau geboren juli ehezeit anrechte gesetzlichen rentenversicherung hhe monatlich bezogen ehezeitende erworben amtsgericht familiengericht versorgungsausgleich dahin geregelt lasten soldatenversorgung ehemannes rentenkonto ehefrau deutschen rentenversicherung bund versorgungsanrechte hhe monatlich bezogen ehezeitende begrndet hiergegen gerichtete beschwerde weiteren beteiligten oberlandesgericht magabe zurckgewiesen fr ehefrau rentenanwartschaften hhe amtsgericht rechenfehlerhaft ermittelt hhe begrndet hiergegen wendet weitere beteiligte zugelassenen rechtsbeschwerde schon beschwerdeverfahren erreichen aufgrund bszg erfolgte verminderung sonderzahlung versorgung ehemannes versorgungsausgleich unbercksichtigt bleibt ehezeitanteil versorgung deshalb statt monatlich bezogen ehezeitende ansatz gebracht ii rechtsmittel erfolg auffassung oberlandesgerichts bszg vorgeschriebene verminderung sonderzahlung ermittlung wertes soldatenversorgung ehemannes versorgungsausgleich bercksichtigen ermittlung wertes auszugleichenden versorgungen sei bruttobetrgen auszugehen folge rentenversicherungstrger einbehaltenen beitrge kranken pflege rentenversicherung unbercksichtigt blieben bszg vorgeschriebenen verminderung sonderzulage handele jedoch versicherungsbeitrge richtig sei rentner vollem umfang beitrge pflegeversicherung erbringen htten whrend pflegeleistungen versorgungsempfnger anteilig beihilfe gedeckt wrden verminderung sonderzuwendung solle gleichstellung versorgungsempfngern rentnern bewirkt erreicht wirtschaftlichen ergebnis versorgungsempfnger vollen beitrag pflegerisiko beteiligt wrden ndere indes daran sozialpolitische ziel gesetzgeber wege allgemeinen krzung versorgungsbezge umgesetzt worden sei absenkung bruttoversorgungsbezge lasse berufung verfolgte legislative ziel versicherungsbeitrag umdeuten fr versorgungsausgleich ergebe daraus konsequenz beamtenrechtlichen versorgungsanrechte verminderung sonderzulage verringerten brutto wert versorgungsausgleich bercksichtigen seien ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand frage verminderung sonderzahlung gem bszg versorgungsausgleich bercksichtigen rechtsprechung oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt bercksichtigung oberlandesgericht nrnberg famrz oberlandesgericht rostock njw rr soweit ersichtlich senat fr familiensachen schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig beschlsse mrz september verffentlicht ausgesprochen auffassung oberlandesgerichte nrnberg rostock bszg bernahme vollen beitragssatzes pflegeversicherung fr rentner seit april abs satz halbs sgb xi eingefhrt worden sei versorgungsempfnger wirkungsgleich bertragen zustzlichen monatlichen beitragsanteile laufenden kalenderjahres einmalig dezember jhrlichen sonderzuwendung einbehalten wrden regelung fhre vereinfachten abrechnung erhhter zahlungen pflegeversicherung zahlungen seien deshalb durchfhrung versorgungsausgleichs bercksichtigen bercksichtigen verminderung sonderzahlung dagegen auffassung oberlandesgerichts celle famrz oberlandesgerichts mnchen beschlsse dezember uf verffentlicht ferner juni uf september uf beide zitiert juris oberlandesgerichts kln olgr oberlandesgerichts oldenburg olgr senats fr familiensachen schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig olgr sowie zivilsenats oberlandesgerichts koblenz famrz verminderung sonderzulage handele verkrzung jhrlichen bruttobezge abzug fr sozialleistungen ebenso wick versorgungsausgleich aufl rdn senat schliet zweiten auffassung durchfhrung ffentlich rechtlichen versorgungsausgleichs grundstzlich bruttobetrgen ausgleich einzubeziehenden versorgungen auszugehen beitrge kranken pflegeversicherung versorgungen entfallen versorgungstrgern gesetzliche kranken pflegeversicherung abgefhrt bleiben deshalb ermittlung auszugleichenden wertes versorgungsanrechts unbercksichtigt st rspr vgl etwa senatsbeschluss oktober xii zb famrz grundsatz fhrt jedoch ermittlung hhe ehezeilich erworbenen beamten richter soldatenversorgung bszg vorgeschriebene verminderung jhrlichen sonderzahlung unbercksichtigt lassen verminderung versicherungsbeitrag dienstherr fr versorgungsempfnger versicherungstrger etwa gesetzliche pflegeversicherung abfhrt dienstherr versichert versorgungsempfnger gesetzlichen pflegeversicherung deckt ber beihilfe vielmehr anteilig pflegerisiko ab brigen pflege versicherungen getragen denen versorgungsempfnger privatrechtliche versicherungsvertrge abschlieen deckung fr dienstherrn verbleibenden anteiligen pflegerisikos eigene versicherungsleistung dienstherr versorgungsempfngern erbringt fr ber krzung sonderzahlung gem bszg abzurechnendes entgelt erhielte vielmehr erfllt dienstherr anteiligen deckung pflegerisikos alimentationspflicht dienstherr grundstzlich gehindert umfang alimentationspflicht nher regeln dabei vergangenheit wiederholt geschehen interesse konsolidierung ffentlichen haushalte reduzieren reduktion mag rechtspolitisch quivalent fr fortdauernde absicherung teils pflegerisikos klrt wnschenswerten gleichstellung versorgungsempfnger rentnern begrndet gem abs satz halbs sgb xi seit april volle dahin hlftige beitrge pflegeversicherung erbringen mssen deshalb vollen beitrge verminderte rente erhalten vgl bt drucks rechtspolitische begrndung ndert indes grundlegenden unterschied immer motivierten krzung beamtenrechtlichen versorgungen einerseits abfhrung gesteigerten versicherungsbeitrgen trger gesetzlichen rentenversicherung andererseits unterschied worauf schleswig holsteinische oberlandesgericht schleswig olgr recht hinweist darin deutlich gesetzlichen rente einbehaltenen beitrge pflegeversicherung zweckbestimmt notwendig solidargemeinschaft pflegeversicherten zugute kommen verminderung sonderzahlung kennt dagegen zweckbindung unbeschadet berschrift bszg abzug fr pflegeleistungen gesetzestechnischen anknpfung verminderungsbetrags regelungen ber pflegeversicherung verminderung erzielten einsparungen kommen vielmehr undifferenziert bundeshaushalt zugute fr system versorgungsausgleichs grundlegende unterschied unbeachtet bleiben verminderung bszg fhrt absenkung bruttoversorgung hhe ausgleich einzustellenden versorgung auswirkt pflegeversicherungsbeitrge vermindern ebenso krankenversicherungsbeitrge abzug bruttorente deren zahlbetrag wirken hhe versorgungsausgleichsrelevanten rentenwertes oberlandesgericht deshalb ehezeitanteilige hhe ehemann erworbenen anrechte soldatenversorgung gegenber betei ligten zutreffend bercksichtigung bszg erfolgten verminderung jhrlichen sonderzuwendung ermittelt allerdings fr berechnung jhrlichen sonderzahlung zeit entscheidung ber versorgungsausgleich magebende bemessungsfaktor heranzuziehen vgl etwa senatsbeschluss mrz xii zb famrz betrgt nunmehr versorgungsbezge fr kalenderjahr abs bszg art haushaltsbegleitgesetzes juni bgbl whrend oberlandesgericht herangezogenen auskunft weiteren beteiligten bemessungsfaktor zugrunde lag niedrigere bemessungsfaktor unbeschadet zunchst jahre befristeten geltung derzeit magebend zugrunde legen etwa olg celle famrz errechnet hhe sonderzuwendung folgt jahresbetrag ruhegehalts betrgt jhrliche sonderzahlung betrgt davon gem bszg jhrlichen gesamtbetrags mithin davon vermindern betrgt jhrlich monatlich monatsbetrag ruhegehalts verminderten sonderzahlung betrgt mithin hieraus errechnet ehezeitanteil soldatenversorgung ehemannes ehezeit fallende dienstjahre jahre gesamtzeit stehen ehefrau ehezeit erworbenen gesetzlichen rentenanrechte hhe gegenber auszugleichende versorgungsdifferenz betrgt hhe hlfte betrages fr ehefrau rentenanrechte gesetzlichen rentenversicherung begrnden magabe rechtsbeschwerde beteiligten deshalb erfolg versagen sprick wagenitz zina fuchs dose vorinstanzen ag idar oberstein entscheidung olg koblenz entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zb juli beschwerdeverfahren ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr goette kraemer dr strohn caliebe beschlossen beschwerde vertreters auenstehenden aktionre beschlu zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mrz kosten unzulssig verworfen grnde beschwerdefhrer vertreter auenstehenden aktionre spruchverfahren aktg zahlenden vorschu landgericht festgesetzt beschwerde vorschu hhe begehrt oberlandesgericht vorschu erhht brigen beschwerde zurckgewiesen dagegen richtet auerordentliche sofortige beschwerde bezeichnete rechtsmittel beschwerdefhrers ii beschwerde statthaft abs aktg inkrafttreten spruchverfahrensgesetzes juni spruchg bgbl glti gen fassung abs spruchg findet entscheidungen oberlandesgerichte spruchverfahren abweichung fgg weitere beschwerde bundesgerichtshof statt entgegen auffassung beschwerdefhrers rechtsmittel auerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzwidrigkeit statthaft inkrafttreten neuregelung beschwerderechts zivilprozereformgesetz juli bgbl bundesgerichtshof anwendungsbereich zpo auerordentliches rechtsmittel wegen greifbarer gesetzwidrigkeit mehr zugelassen bghz bgh beschl november ix zb beschl juli xii zb njw davon einschlgige verfahren gesetz ber angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit betroffen dagegen bassenge herbst roth fgg aufl rdn offen kahl kuntze winkler fgg aufl rdn offen bleiben jedenfalls voraussetzungen fr auerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzwidrigkeit erfllt vgl sen beschl januar ii zb zip gegenstandswert verfahrens bundesgerichtshof festgesetzt rhricht goette strohn kraemer caliebe'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts celle januar kosten antragstellerin unzulssig verworfen beschwerdewert grnde urteil teilanerkenntnisurteil zweitem versumnisurteil oktober antragstellerin november zugestellt wurde amtsgericht ehe parteien geschieden versorgungsausgleich durchgefhrt beides inzwischen rechtskrftig antragsgegner anerkenntnis gem zahlung zugewinnausgleichs verurteilt einspruch antragstellerin teilversumnisurteil august antrge weiteren zugewinnausgleich nachehelichen unterhalt zurckgewiesen worden begrndung verworfen sei termin mndlichen verhandlung ber einspruch erschienen dagegen legte antragstellerin berufung dezember beim oberlandesgericht einging beantragte fax dezember versumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gewhren beschlu januar wies berufungsgericht wiedereinsetzungsgesuch begrndung zurck antragstellerin weder vorgetragen glaubhaft gemacht zuzurechnendes anwaltsverschulden gehindert berufungsfrist wahren verwarf berufung zugleich unzulssig letzten tag antrag verlngerten frist begrndung berufung reichte antragstellerin zwei gesonderte schriftstze begrndung berufung antrag abnderung angefochtenen urteils ergnzen unterhalt hhe dm mindestens zahlen antrag beklagten abnderung angefochtenen teilanerkenntnis schluurteils zahlung weiteren zugewinnausgleichs hhe nebst zinsen verurteilen begrndungen beiden schriftstzen enthalten lediglich ausfhrungen begrndetheit ansprche nachehelichen unterhalt ausgleich zugewinns sowie berufungsangriffe deren abweisung beschlu berufungsgerichts januar richtet rechtsbeschwerde antragstellerin verwerfung berufung bekmpft weiterhin wiedereinsetzung versumte frist einlegung berufung begehrt ii rechtsbeschwerde gem abs satz abs nr zpo statthaft zulssig voraussetzungen abs zpo gegeben soweit rechtsbeschwerde geltend macht wegen ausfhrungen berufungsgerichts anforderungen sorgfalt rechtsanwalts wiedereinsetzungsgesuch rechtssache grundstzliche bedeutung erfordere entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung kommt darauf angefochtene entscheidung schon zeitpunkt einlegung rechtsbeschwerde grnden ergebnis richtig erweist abs zpo berufung antragstellerin jedenfalls rechtsbeschwerdegericht amts wegen prfen schon deshalb unzulssig innerhalb verlngerter frist ordnungsgem begrndet wurde wiedereinsetzung einlegungsfrist betracht kommt vgl senatsbeschlu august xii zb famrz scheidungsausspruch entscheidung versorgungsausgleich ausweislich gestellten berufungsantrge berufung angefochten worden gleiches gilt hinsichtlich teilanerkenntnisurteils antragstellerin beschwert somit richtet berufung antragstellerin allein dagegen einspruch teilversumnisurteil august zweites versumnisurteil verworfen wurde teil entscheidung unterliegt berufung gem abs zpo insoweit darauf gesttzt fall schuldhaften versumung termins mndlichen verhandlung ber einspruch erste teilversumnisurteil vorgelegen schlssigkeit vortrags hngt bereits zulssigkeit rechtsmittels abs zpo verbindung zpo ab vgl bgh urteile november ix zr njw september viii zr njw jeweils gleichlautenden abs zpo musielak ball zpo aufl rdn erst recht berufung unzulssig vortrag gnzlich fehlt hahne sprick wagenitz weber monecke dose'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen mordes anstiftung mord strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts mannheim november unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen mordes we gen unerlaubten besitzes halbautomatischen kurzwaffe tateinheit unerlaubtem besitz munition lebenslanger freiheitsstrafe gesamtfreiheitsstrafe sowie angeklagte wegen anstiftung mord le benslanger freiheitsstrafe verurteilt urteilsfeststellungen lauerte angeklagte frhen morgenstunden april vater angeklagten zeitpunkt angriffs versah arbeitsweg erschoss unmittelbarer nhe hinten seite selbstladepistole kaliber auto aufgesetztem schalldmpfer opfer angeklagten klagte beabsichtigt sofort tot ange deren mutter angeklagten fr tat begehung gewinnen knnen hierfr dm aussicht gestellt sodann gezahlt angeklagte nahm billigend kauf vater bewusster ausnutzung arg wehrlosigkeit gettet wrde nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo errterung bedarf lediglich hinsichtlich rge verletzung stpo rge liegt folgendes verfahrensgeschehen zugrunde november bruder angeklagten zeuge cu uhr polizei erschienen anga ben gemacht zeugen vernehmung berschriebenen niederschrift hierzu ende vernehmung uhr ausweist zeugen unterschrieben ausgefhrt freiwillig dienststelle gekommen gibt cu zeuge folgendes komme hierher mchte mitteilen mutter mei wh gewaltsamen tod vaters ne schwester tun drften heute abend streitgesprch mutter gefhrt gesprch heutigen abend kassette aufgenommen meinung verdchtige uerungen mutter beinhaltet zeuge cu hauptverhandlung zeug nisverweigerungsrecht stpo berufen verwertung seinerzeitigen polizeilichen vernehmung widersprochen vorsitzenden angekndigten verlesung gesprch zeugen cu mutter deutsche sprache bersetzten verschriftung zeugen bergebenen tonbandes verteidigung beiden angeklagten widersprochen widerspruch wurde beschluss strafkammer unbegrndet zurckgewiesen tonband sei bestandteil vernehmung zeugen sei vernehmung bezug genommen worden schriftstck sei tonbandaufnahme unmittelbar wahrnehmbar berdies sei beweismittel spontan eigene initiative zeugen entstanden heimlichkeit aufzeichnung fhre unverwertbarkeit tonbandaufzeichnung verschriftung gesprchs zeugen cu mutter wurde sodann dahingehender verfgung vorsitzenden verlesen beweismittel urteil abgehandelt hierin erblickt verteidigung versto stpo soweit landgericht verwertungsverbot blick heimlichkeit tonbandaufnahme verneint revision ausdrcklich gergt rb revisionsfhrer bestimmten prfungsumfang mageblichkeit angriffsrichtung rge vgl bgh beschluss september str bgh beschluss august str bgh urteil august str cirener sander jr bleibt revisionsvorbringen erfolg sieht revision verlesung verwertung verschriftung tonband aufgezeichneten gesprchs recht versto stpo senat ausschlieen urteil aufgezeigten rechtsfehler beruht verlesung verwertung verschriftung zeugen cu bergebenen tonbandes verletzen stpo wonach sage hauptverhandlung vernommenen zeugen erst hauptverhandlung zeugnisverweigerungsrecht gebrauch macht verlesen darf bergebene tonband teil vernehmung verwertungsverbot bezieht bundesgerichtshof entwickelten grundstzen bgh beschluss juli str bghst literatur zustimmung erfahren sander cirener lwe rosenberg stpo aufl rn ganter beckok stpo ed rn diemer kk stpo aufl rn denen abzuweichen senat anlass sieht erstreckt verwertungsverbot stpo schriftstcke aussageverweigerungsberechtigte zeuge vernehmung bergeben zeuge cu ausweislich revision mitgeteil ten niederschrift november tat bezogen vgl bgh urteil juni str bgh beschluss august str bgh beschluss mrz str schriftstcke bestandteil aussage sachlage zeuge inhalt schriftstcks mndlich wiedergegeben htte bgh beschluss november str gleicher weise gilt fr relevante tonbandaufzeichnung ber zeugen mitgehrtes gesprch inhalt zeuge aussage htte wiedergeben knnen beweisinformation enthaltende speichermedium grundstzlich ankommen beweisstcke schriftstcke knnen sache aussage vernehmung gleichstehend verwertungsverbot unterliegen vgl sander cirener aao daraus ergeben inhalt tonbandaufzeichnung unmittelbar wahrnehmbar gleiches wrde etwa fr fremden sprache verfasstes schriftstck gelten daraus zulssigkeit verwertung beweismittels begrnden liee verwertbarkeit tonbandaufnahme ergibt daraus strafkammer verwerfungsbeschluss formuliert spontan eigener initiative zeugen gezielte nachfrage ermittlungsbeamten entstanden verwertungsverbot stpo uerungen ausgenommen auerhalb vernehmung gemacht worden zusammenhang vernehmung gemacht wurden vgl bgh urteil juni str bgh urteil februar str ganter beckok stpo ed rn derlei liegt revision mitgeteilte niederschrift ber einstndige zeugenvernehmung vernehmung bezeichnete aussage zeugen polizei belegt urteilsgrnden gleichfalls ausgefhrt tonbandkassette zeugen rahmen polizeilichen vernehmung bergeben wurde ua freiwillige erscheinen zeugen vermag ebenso wenig unterlassene zeugenbelehrung verwertungsverbot umfasste spontanuerung sinne angesprochenen rechtsprechung begrnden bergebene tonband daraus gefertigte verschriftung verwertungsverbot stpo erfasst urteil beruht indes aufgezeigten rechtsfehler abs stpo senat ausschlieen urteilsspruch zutreffender gesetzesanwendung angeklagten gnstigeren weise ausgefallen knnte ausweislich insoweit mageblichen urteilsgrnde sttzt strafkammer berzeugung tterschaft tathergang gestndigen angaben angeklagten vernehmung november sowie seinerzeitigen vernehmungsbeamten eingefhrten strafkammer uneingeschrnkt glaubhaft ua gewrdigten angaben zeugen angeklagte gegenber tat festgestellt gestanden hintergrund strafkammer aussage zeugen deren genese bewertet darber hinaus zutreffend vgl bverfg beschluss juli bvr bgh beschluss februar str bgh beschluss februar str mwn hauptverhandlung weitere beweise erhoben angaben zeugen genannte einlassung angeklagten sttzen ua bzw soweit strafkammer tonbandaufzeichnung allenfalls weiteres besttigendes fr berzeugungsbildung magebliches indiz gewonnen hinblick ansonsten sorgfltige beweiswrdigung auszuschlieen ergnzende rechtsfehlerhafte heranziehung verlesenen gesprchsinhalts beweisergebnis beeinflusst vgl bgh beschluss mrz str mwn nack wahl sander graf cirener'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet april ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb avbfernwrmev abs abs af allgemeine geschftsbedingungen vertrgen lieferanten abnehmern fernwrme unterliegen fllen abs satz avbfernwrmev abgesehen inhaltskontrolle ff bgb anschluss bgh urteil januar viii zr bghz ff sofern abs satz avbfernwrmev erfasste fallgestaltung vorliegt daher preisanpassungsklauseln vertrgen fernwrmekunden ff bgb regelung abs avbfernwrme bzw gleich lautenden abs avbfernwrmev af messen abs satz avbfernwrmev abs satz af kostenorientierte preisbemessung gewhrleistet zugleich umstand rechnung getragen gestaltung fernwrmepreise losgelst marktverhltnissen vollziehen abs satz avbfernwrmev abs satz af weist beiden aufgefhrten bemessungsfaktoren gleichen rang ermglicht abstufungen soweit angemessenheit entspricht bloen kostenorientierung indikator bemessungsgre gewhlt tatschliche entwicklung kosten berwiegend eingesetzten brennstoffs anknpft versorgungsunternehmen erzeugung fernwrme ausschlielich erdgas einsetzt fernwrmelieferungsvertrgen verwendete preisanpassungsklausel vorgaben abs satz avbfernwrmev abs satz af vereinbaren daher unwirksam vernderung verbrauchsabhngigen arbeitspreises allein preisentwicklung fr leichtes heizl gekoppelt fernwrmekunde einwendungen wirksamkeit versorgungsunternehmen verwendeten preisanpassungsklausel zahlungsprozess gem nr avbfernwrmev ausgeschlossen anschluss senatsurteile februar viii zr njw april viii zr njw dezember viii zr wm januar viii zr wm bgh urteil april viii zr olg naumburg lg dessau rolau viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg september zurckgewiesen kosten revisionsverfahrens klgerin tragen rechts wegen tatbestand klgerin energieversorgungsunternehmen kunden fernwrme beliefert fernwrme blockheizwerk klgerin erzeugt erdgas betrieben beklagten handelt wohnungsbaugenossenschaft fr wohnblcke aufgrund oktober november parteien unterzeichneten energielieferungsvertrages fernwrme klgerin bezieht vertrag laufzeit september vertrages beklagten entrichtende wrmepreis folgt bestimmt kunde zahlt klgerin fr gelieferte wrmemenge wr mepreis wrmepreis setzt zusammen wrmegrundpreis wrmearbeitspreis verrechnungspreis mietpreis fr hausbergabestationen jeweils gltigen preise sowie preisnderungsbestimmungen ergeben anlage beigefgten preisblatt wrmepreis gesetzliche umsatzsteuer jeweils gltigen hhe hinzugerechnet berechtigt preise anlage angegebenen preisnde rungsklausel anzupassen preisnderungen bersendung neuen preisblattes kunden angabe zeitpunktes preisnderung wirksam einschlielich dezember beklagte preise klgerin akzeptiert zuletzt wrmearbeitspreis mwh fr jahr klgerin beklagten vier preisanpassungsmitteilungen bermittelt denen wrmearbeitspreis angepasst november februar januar april wrmearbeitspreis mwh wrmearbeitspreis mwh mai juli wrmearbeitspreis mwh august oktober wrmearbeitspreis mwh parteien streiten vorrangig frage klgerin vorgenommenen nderungen wrmearbeitspreises wirksam anpassung wrmearbeitspreises heit nr anlage fernwrmeliefervertrag arbeitspreis fr verrechnenden mengen ndert entsprechend nachstehender formel wap wapo hel mwh bedeuten wap wrmearbeitspreis mwh wapo mwh hel verffentlichter heizlpreis mwh extra leichtes heizl gem ziffer verffentlichter heizlpreis fr mwh iv quartal anpassung erfolgt vierteljhrlich preise zuzglich mehrwertsteuer preis fr extra leichtes heizl umsatzsteuer hl monatlichen verffentlichungen statistischen bundesamtes wiesbaden fachserie preise reihe preise preisindizes fr gewerbliche produkte erzeugerpreise entnehmen preis fr verbraucher dsseldorf frankfurt mannheim ludwigshafen tankkraftwagenlieferung hl pro auftrag einschlielich verbrauchssteuer magebend arithmetische mittel preise drei vorgenannten berichtsorte arbeitspreis gem ziffer ndert entsprechend preisformel wirkung januar april juli oktober jahres dabei jeweils zugrunde gelegt wrmelieferungsvertrages aufgefhrte wrmegrundpreis verbrauchsabhngig bestimmt richtet anschlusswert jeweiligen wohnung belief oktober kw ab zeitpunkt kw anpassung nr anlage fernwrmelieferungsvertrag geregelt mageblichen bestimmungen lauten folgt monatliche leistungspreisanteil jahresgrundpreises ndert entsprechend nachstehender formel wgp wgpo lohn kw bedeuten wgp wgpo wrmegrundpreis kw kw lohn entwicklung angepasster lohn entsprechend tarifverhandlungen angepasster lohn gltig seit februar fr lohn magebend monatstabellenlohn verheirateten lohnempfngers mehr lebensjahren kind lohngruppe stufe tarifvertrages kommunalen arbeitgeberverbandes nordrhein westfalen jahresgrundpreis ndert wirkung ersten tag lohnnderung folgenden monats fernwrmelieferungsvertrages genannte verrechnungspreis anschlusswert verbrauchsstelle abhngigen festbetrag bestimmt nr anlage fernwrmeliefervertrag belief streitgegenstndlichen zeitraum anschlusswert kw monat anschlusswert kw monat anschlusswert kw monat ab anschlusswert ber kw monat schreiben november februar mai august jeweiligen anpassungen wrmearbeitspreises letztgenannten schreiben wrmegrundpreises beklagten mitgeteilt wurden neben neuen preisen fr berechnung wrmearbeits grundpreis mageblichen formeln sowie aktuelle wert fr hel lohn angegeben beklagte beanstandete anwaltsschreiben mrz klgerin fr jahr vorgenommenen preisanpassungen zugleich kndigte folgezeit zahlungen basis wrmearbeitspreises mwh stand dezember ansatz geringerer anschlusswerte leisten schreiben mrz kndigte beklagte fernwrmeliefervertrag auerordentlich hilfsweise ordentlich september widersprach klgerin vorliegenden klage macht klgerin differenzbetrag beklagten entsprechend ankndigung anwaltsschreiben mrz erbrachten zahlungen klgerin jahr stufenweise erhhten preisen hhe rechnerisch unstreitigen nebst zinsen geltend beklagte hilfsweise hhe aufrechnung klageforderung hinweis darauf erklrt klgerin abredewidrig herabsetzung anschlusswerte fr wohnblcke beklagten vorgenommen landgericht klage stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht erstinstanzliche urteil abgendert klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht olg naumburg cur zner begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt fernwrmeliefervertrages anlage vertrag handele klgerin gestellte allgemeine geschftsbedingungen klgerin ernsthaft bestritten vertragstext gegenber kunden verwandt worden sei beweisaufnahme besttigt aushandeln sinne abs satz bgb sei ergebnis beweisaufnahme ebenfalls erfolgt preisanpassungsklausel anlage fernwrmeliefervertrag unterliege preisnebenabrede inhaltskontrolle abs bgb kontrolle stehe abs avbfernwrmev af entgegen vorschrift ff bgb verdrnge vielmehr seien abs avbfernwrmev af gemachten vorgaben fr angemessenheit nachvollziehbarkeit preisanpassungsklauseln rahmen allgemeinen inhaltskontrolle abs bgb bercksichtigen dabei sei davon auszugehen abs avbfernwrmev af kunden fernwrmelieferanten geringerer verbraucherschutz zuteil solle abnehmern energietrger fr klausel billigkeitskontrolle gem bgb betracht komme bedrfe entscheidung bereits abs bgb unwirksam sei rechtsprechung seien preisanpassungsklauseln zulssig lediglich reale kostensteigerungen lieferanten kunden ziel weitergegeben wrden langfristigen liefervertrgen vertragsbeginn kalkulierte gewinnniveau beibehalten knnen hintergrund sei kopplung preisanpassung preis fr lieferung leichten heizls bereich genannten rheinschiene vorliegend ungeeigneter mastab klgerin betreibe blockheizwerk fernwrme erzeugt ausschlielich erdgas berechnungsfaktor hel leichtes heizl knpfe konkreten bezugspreise klgerin stehe fest bezugspreise klgerin entsprechend entwicklung hel preises vernderten offen sei insbesondere umfang vorlieferanten klgerin preisnderungen weitergben bloe mglichkeit erdgaspreis gewissen wahrscheinlichkeit gewissen zeitlichen verzgerung lpreis folge genannte lpreisbindung reiche konkreten einzelfall fr feststellung stets fr preise vorlieferanten klgerin gelte klgerin somit preisanpassung preiserhhung senkung vorlieferanten abhngig mache unab hngig davon vernderungen hel preises tatschlich kostensteigerungen klgerin gefhrt htten entwicklung hel preises referenzzeitraum ausrichte benachteilige klausel beklagte unangemessen sei daher unwirksam abs avbfernwrmev af folge preisnderungsklausel kostenecht msse bedrfe dabei entscheidung jedenfalls msse geprft knnen gesichtspunkt verwendeten klausel berhaupt hinreichend deutlich widerspiegele davon knne index bezugskosten klgerin fr erdgas zumindest unmittelbar zusammenhang stehe ausgegangen zudem sei index willkrlich bezugskosten genannten rheinschiene abgestellt worden statistische bundesamt erhebe preise fr leichtes heizl beispielsweise fr magdeburg geltenden hel preise drften fllen denen sowohl lieferant abnehmer sitz eher geeignet kosten realistisch abzubilden neben genannten preisanpassungsklausel seien nr fernwrmeliefervertrages getroffenen preisbestimmungen abs bgb unwirksam verwendeten formulierung wonach klgerin berechtigt sei preise gem anlage anzupassen sei hinreichend deutlich entnehmen klgerin falle absenkung bezugskosten berechtigt verpflichtet sei gleichmigen mastben bestimmten zeitpunkten preisanpassung vorzunehmen zudem klgerin hand anpassungszeitraum willkrlich bestimmen preisnderungen nr satz fernwrmeliefervertrages erst wirksam wrden klgerin neue preisblatt beklagte bersandt preisanpassungsklausel nr fernwrmeliefervertrages verbindung anlage abs bgb unwirksam sei fehle rechtsgrundlage klgerin streitgegenstndlichen preisanpassungen sttzen knne klage sei daher schon grunde abzuweisen entscheidung ber weiteren parteien streitigen fragen bedrfe ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung ergebnis stand revision daher zurckzuweisen klgerin steht weiterer anspruch kaufpreiszahlung abs bgb fr jahr beklagte gelieferte fernwrme rechtsfehlerfrei berufungsgericht angenommen klgerin recht einseitigen preiserhhung verwendete preisnderungsklausel nummer anlage wrmelieferungsvertrages unwirksam unwirksamkeit klausel ergibt allerdings berufungsgericht meint generalklausel abs bgb vielmehr gibt speziellere regelung abs avbfernwrmev vorliegend anwendbaren fassung folgenden af neufassung november bgbl genannte bestimmung abs enthalten mastbe fr inhaltliche kontrolle preisanpassungsklauseln fernwrmeversorgung klgerin verwendete klausel genannten vorgaben widerspricht bgb unwirksam beklagten beanstandeten preisanpassungsklausel handelt seite mehr zweifel zieht klgerin gestellte allgemeine geschftsbedingung sinne abs bgb vorformulierten preisanpassungsklauseln energielieferungsvertrgen versorgungsunternehmen normsonderkunden ber belieferung elektrischer energie gas fernwrme wasser abgeschlossen unterliegen inhaltskontrolle abs bgb abs bgb genannten voraussetzungen klauselverboten bgb ausgenommen vgl fr gasversorgung etwa senatsurteile dezember viii zr bghz rn mrz viii zr njw rn ff ff normsonderkundenvertrag handelt jedoch vorliegend versorgung gas strom haushalte energieversorger rahmen grundversorgungspflicht tarifkunden daneben weit verbreitetem mae aufgrund sondervereinbarungen energie beliefert fr gasversorgung vgl etwa senatsurteil juli viii zr bghz rn besteht bereitstellung fernwrme rahmen wohnraumnutzung regelmig mglichkeit lieferbedingungen weitgehend grundlage allgemeinen vertragsfreiheit auszugestalten vielmehr richten versorgung wohnobjekten fernwrme rechtsbeziehungen parteien wrmelieferungsvertrages gem gesetzes regelung rechts allgemeinen geschftsbedingungen agb gesetz agbg dezember bgbl rechtsverordnung erlassenen allgemeinen bedingungen fr versorgung fernwrme avbfernwrmev juni bgbl vgl senatsurteil januar viii zr bghz differenzierung tarifabnehmer sonderkundenvertrgen dabei willen verordnungsgebers abgesehen fllen abs avbfernwrmev erfolgen gegensatz strom gassektor fernwrme gesetzlichen regelungen ber unterschiedliche tarifgestaltungen gibt vgl br drucks abgedruckt witzel topp allgemeine versorgungsbedingungen fr fernwrme aufl vgl ferner bdenbender zulssigkeit preiskontrolle fernwrmeversorgungsvertrgen bgb umsetzung ziels sieht abs avbfernwrmev smtlichen vertrgen denen versorgungsunternehmen vorformulierte allgemeine versorgungsbedingungen verwendet automatisch unterschiedslos avbfernwrmev getroffenen regelungen bestandteil wrmekunden abgeschlossenen versorgungsvertrge sofern abs avbfernwrmev genannten ausnahmen eingreifen abschluss sondervereinbarungen vorgaben avbfernwrmev gengen daher abs avbfernwrmev anwendungsbereich verordnung ausgenommenen industriekunden vgl senatsurteil januar viii zr aao vgl ferner fr gleich lautende vorschrift abs avbwasserv senatsurteil februar viii zr bghz daneben versorgung wohnobjekten fernwrme mglich energieversorger vertragsabschluss abweichenden bedingungen anbietet kunde ausdrcklich abweichenden bedingungen einverstanden abs satz abs satz avbfernwrmev konsequenz beschriebenen regelungskonzepts avbfernwrmev inhaltskontrolle generalklausel bgb fallkonstellation abs satz avbfernwrmev darber hinaus wrmelieferungsvertrgen industriekunden abs avbfernwrmev erfolgen industriekunden vgl fr insoweit gleich lautende avbwasserv senatsurteil februar viii zr aao vorgngerregelung agbg sonderkunden allgemein hermann hermann recknagel schmidt salzer kommentar allgemeinen versorgungsbedingungen band ii abs avbfernwrmev rn dagegen schliet abs avbfernwrmev af spezialregelung fr preisanpassungsrecht fllen prfung mastab bgb witzel witzel topp aao topp zenke wollschlger bgb streit versorgerpreise aufl fricke ders cur baumgart cur topp rde legler zner recknagel cur lippert cur wollschlger beermann cur beschriebenen ausnahmeflle vorliegt berufungsgericht festgestellt revision macht geltend streitfall ver wendete preisanpassungsklausel ausschlielich vorgaben abs avbfernwrmev af messen lsst zunchst wege umkehrschlusses abs satz avbfernwrmev af ableiten bestimmt abweichende allgemeine versorgungsbedingungen kunden abs satz avbfernwrmev genannten voraussetzungen akzeptiert worden berprfung agbg heute bgb unterworfen verordnungsgeber ausnahmeflle ausdrcklich agb rechtlichen kontrolle unterstellt bringt zugleich ausdruck fllen sonderregelungen avbfernwrmev mastbe vorgeben denen allgemeine versorgungsbedingungen messen jedoch einzige grund dafr allgemeine versorgungsbedingungen fernwrmelieferungsvertrgen anhand speziellen vorgaben avbfernwrmev angemessenheit berprfen verordnungsgeber originre befugnis rechtsmaterie anwendungsbereich einschlgigen gesetzes agbg beziehungsweise nachfolgeregelungen ff bgb auszunehmen kommt jedoch gesetzliche ermchtigung agbg neuerdings art satz egbgb tragen gesetzgeber bereits frhzeitig erkannt kontrollsystem agbg geeignet bereich fernwrme regelnden problemstellungen angemessen lsen ausdrcklich betont seinerzeit geplante gesetz regelung rechts allgemeinen geschftsbedingungen wasser fernwrmeversorgung anwendung finden vielmehr bezug fernwrme wasser rahmen vorgesehenen rechtsverordnungen vollziehen vgl bt drucks umsetzung regelungskonzepts gesetzgeber agbg bundesministerium fr wirtschaft ermchtigt zustimmung bundesrates rechtsverordnung bedingungen fr versorgung fernwrme bundeseinheitlich regeln bundesministerium fr wirtschaft ausrei chend gelegenheit fr erlass verordnung verschaffen zudem abs agbg bestimmt april kraft getretene gesetz regelung rechts allgemeinen geschftsbedingungen fr zeitspanne drei jahren fernwrmeversorgung anzuwenden vgl senatsurteil januar viii zr aao anliegen gesetzgebers rechtsbeziehungen lieferanten abnehmern fernwrme inhaltskontrolle agb gesetz unterstellen vgl senatsurteil januar viii zr aao bt drucks aao verordnungsgeber aufgegriffen bundesministerium fr wirtschaft begrndung regierungsentwurf verordnung ber allgemeine bedingungen fr versorgung fernwrme ausgefhrt geplante regelung solle anwendungsbereich allgemeinen geschftsbedingungen fr fernwrmelieferung ausgewogen gestalten hierbei angemessenen interessenausgleich energieversorgungsunternehmen kunden herstellen vgl br drucks abgedruckt witzel topp aao dabei sah bereinstimmung regierungsentwurf agbgesetz besonderes regelungsbedrfnis fr sachverhalte deswegen agb gesetz eigenheiten einerseits monopolartigen stellung fernwrmeversorgungsunternehmen dadurch bedingten abhngigkeit verbraucher andererseits wirtschaftlich technischen besonderheiten leitungsgebundenen energieversorgung ergeben hinreichend rechnung trage br drucks abgedruckt witzel topp aao bt drucks aao vgl senatsurteil januar viii zr aao ziel erreichen sah verordnungsgeber folgezeit veranlasst abzeichnende verzgerung verkndung avbfernwrmev erfolgte erst juni bgbl ablauf abs agbg vorgesehenen frist rckwirkende inkraftsetzung bestimmungen avbfernwrmev abs agbg genannten zeitpunkt april auszugleichen vgl avbfernwrmev vgl ferner senatsurteil januar viii zr aao folgezeit verdrngung agb rechtlichen kontrollinstrumentarien bestimmungen avbfernwrmev gendert sieht abs bgb vertrge sonderabnehmern bisher bereich gas stromversorgung fernwrme wassersektor neben allgemeinen inhaltskontrolle bgb bestimmten voraussetzungen richterlichen berprfung bgb unterliegen jedoch gesetzgeber einbeziehung fernwrmevertrgen abs bgb lediglich schrifttum bemngelte planwidrige lcke fr fernwrme wassersektor ausnahmefllen anzutreffenden sondervertrge ausfllen bt drucks begrndung angefhrte zitat ulmer ulmer brandner hensen agb gesetz aufl rn belegt ging gesetzgeber erweiterung agb rechtlichen kontrolle ff bgb smtliche fernwrme wassersektor abgeschlossenen liefervertrge vielmehr abs bgb vorgesehenen beschrnkungen agb rechtlichen inhaltskontrolle lediglich klarstellen sonderabnehmer bereich energieversorgung strkeren schutzes bedrfen tarifkunden daher wasser fernwrmeversorgung ebenso wenig gas stromlieferung uneingeschrnkt klauselkontrolle bgb berufen knnen ulmer aao rn gesetzgeber begriff sonderabnehmers fernwrme gassektor neu definieren trifft regelung abs bgb aussage darber mastben wirksamkeit allgemeinen geschftsbedingungen fernwrme wasserbezugsvertrgen gegenber sonderabnehmern verwendet messen verbleibt daher preisanpassungsklauseln anwendungsbereich avbfernwrmev verwendung finden beim vorrang speziellen vorgaben abs avbfernwrmev af besttigt september kraft getretene gesetz ber verbot verwendung preisklauseln bestimmung geldschulden preisklauselgesetz bgbl prkg vorschriften ber zulssigkeit preisklauseln wrmelieferungsvertrgen verordnung ber allgemeine bedingungen fr versorgung fernwrme unberhrt lsst abs prkg gesetzgeber regelung sicherstellen rechtmigkeit klauseln allein vorgaben rechts allgemeinen geschftsbedingungen wrmelieferungsvertrgen beurteilt spezielle regelung abs avbfernwrme af enthlt br drucks anforderungen abs satz avbfernwrmev af nummer anlage wrmelieferungsvertrages enthaltene preisnderungsklausel indessen gerecht bildet abs satz avbfernwrmev aufgestellten kriterien preisnderungsklauseln beachten hinreichend ab abs satz avbfernwrmev af mssen preisanpassungsklauseln ausgestaltet sowohl kostenentwicklung erzeugung bereitstellung fernwrme unternehmen jeweiligen verhltnisse wrmemarkt angemessen bercksichtigen hierdurch kostenorientierte preisbemessung gewhrleistet umstand rechnung getragen gestaltung fernwrmepreise losgelst preisverhltnissen wrmemarkt vollziehen vgl br drucks abgedruckt witzel topp aao verordnungsgeber wirtschaftlichen bedrfnissen fernwrmeversorgung rechnung tragen wirtschaftliche kostengnstige versorgung fernwrme setzt abschluss langfristiger vertrge voraus weswegen notwendige preisanpassungen rahmen preisnderungsklauseln vollziehen knnen vgl br drucks abgedruckt witzel topp aao witzel verordnung ber allgemeine bedingungen fr versorgung fernwrme avbfernwrmev grnden praxis versorgungsvertrgen schon inkrafttreten avbfernwrmev preisnderungsklauseln vorgesehen regel kostenelemente marktpreise energietrger abstellten witzel aao hintergrund hinblick angestrebten ausgleich gegenlufigen interessen versorgungsunternehmen wrmekunden verordnungsgeber fr kombination kosten marktelement entschieden klgerin verwendete klausel erfllt beschriebenen anforderungen abs satz avbfernwrmev af allerdings folgt berufungsurteil anklingt schon daraus preisanpassungsklausel allein entwicklung beim lieferanten entstehenden kosten orientiert hinblick abs satz avbfernwrmev af verlangte anknpfung zwei unterschiedliche bemessungsfaktoren kosten versorgers verhltnisse wrmemarkt knnen inhaltskontrolle preisanpassungsbestimmungen gaslieferungsvertrgen abs satz bgb entwickelten grundstze wonach preisanpassung ausschlielich entwicklung kosten orientieren uneingeschrnkt preisnderungsklauseln fernwrmeversorgung bertragen aa gasversorgungsvertrgen normsonderkunden gibt normativen vorgaben fr inhalt preisanpassungsklauseln fr deren ausgestaltung besteht vielmehr vertragsfreiheit bestimmungen ff bgb inhaltliche grenzen gesetzt dabei beachten verordnungsgeber erlass verordnung ber allgemeine bedingungen fr gasversorgung tarifkunden avbgasv erluterung avbgasv ausdruck gebracht gasversorgungsunternehmen angesichts langfristigen vertragsbindung mglichkeit mssen kostensteigerungen whrend vertragslaufzeit preisen kunden weiterzugeben br drucks vgl ferner senatsurteil juli viii zr aao rn entsprechendes interesse weitergabe kostensteigerungen gasversorgungsvertrgen sonderkunden anzuerkennen vgl senatsurteile juli viii zr bghz rn viii zr aao rn folge gassektor billigkeitskontrolle abs bgb sonderkunden darber hinaus inhaltskontrolle ff bgb sicherzustellen preisanpassung vertragliche quivalenzverhltnis wahrt versorgungsunternehmen preisanpassungen nutzen ber abwlzung konkreter kostensteigerungen hinaus zunchst vereinbarten preis begrenzung anzuheben gewinnschmlerung vermeiden zustzlichen gewinn erzielen st rspr vgl etwa senatsurteile november viii zr bghz rn juli viii zr aao rn fr tarifkunden mrz viii zr bghz njw rn verffentlichung vorgesehen bghz viii zr aao rn fr sonderkunden bb grundstze knnen anbetracht unterschiedlichen vorgaben fr zulssigkeit preisanpassungsklauseln gas fernwrmelieferungsvertrgen einerseits kostenentwicklung andererseits angemessene bercksichtigung kosten marktverhltnissen fernwrmevertrgen eingeschrnktem mae geltung beanspruchen abs satz avbfernwrmev af versorgungsunternehmen aufgibt preisanpassung allein kostenentwicklung erzeugung bereitstellung fernwrme unternehmen verhltnisse wrmemarkt angemessen bercksichtigen preisanpassungsklausel fernwrmevertrgen offenbar berufungsgericht meint bereits deswegen beanstanden ausschlielich entwicklung erzeugungs lieferkosten ausgerichtet vgl hierzu legler aao berufungsgericht darin beizupflichten fernwrmeversorger fernwrme allein erdgas erzeugt vorgaben abs satz avbfernwrmev af gerecht preisanpassung unabhngig eigenen bezugskosten ausschlielich preisentwicklung fr leichtes heizl hel abhngig macht preisanpassungsklauseln fernwrmevertrgen allerdings hinsichtlich kostenelements unmittelbare anknpfung beim fernwrmeversorger anfallenden kosten erzeugung bereitstellung fernwrme geboten bedarf streitfall entscheidung preisanpassungsklausel klgerin verwendete hel faktor abbildung verhltnisse wrmemarkt geeignet vgl hierzu witzel witzel topp aao hermann aao rn hempel franke recht energie wasserversorgung stand dezember avbfernwrmev rn preisanpassungsklausel klgerin schon deswegen abs satz avbfernwrmev af vereinbaren bemessungsfaktor hel neben marktverhltnissen bercksichtigende kostenorientierung erforderlich widerspiegelt kostenorientierung bedeutet kostenechtheit weswegen zwingt preise spiegelbildlich jeweiligen kostenstruktur auszugestalten vgl br drucks grundsatz kostenorientierung jedoch tangiert preise einzelne bestandteile kostenmige zusammenhnge mehr hinreichend erkennen lassen vgl br drucks aao liegen dinge abs satz avbfernwrmev af verlangt neben marktverhltnissen erzeugungskosten kosten fr bereitstellung fernwrme etwa transport verteilung vgl hierzu etwa hermann aao rn angemessen bercksichtigt erzeugungskosten hngen regel berwiegend brennstoffkosten ab whrend bereitstellungskosten lohnkosten geringem mae materialkosten bestimmt vgl olg brandenburg zner hempel franke aao rn klgerin fr wrmeerzeugung leichtes heizl ausschlielich erdgas brennstoff setzt gasbezugskosten magebende faktor wrmeerzeugungskosten preisanpassungsklausel klgerin gerecht klgerin preisanpassungen beim verbrauchsabhngigen wrmearbeitspreis entwicklung anlage fernwrmevertrag oktober november genannten hel notierungen gekoppelt revision hlt fr zulssig brennstoffkosten entwicklung mittelbarer preisreprsentanten abzustellen bezugnahme heizlpreise tatschliche erzeugerpreis abgebildet annahme jedoch allgemein gerechtfertigt preis fr leichtes heizl preise energietrger weitgehend mitbestimmt angesichts gerichtsbekannten zpo vielfltigkeit praxis anzutreffenden ausgestaltungen hel preisbindung vgl senatsurteile mrz viii zr viii zr aao rn bzw rn anknpfung preisanpassungen hel parameter weiteres kostenentwicklung erdgasbezugskosten gleichzusetzen gewhlte bemessungsgre gengt daher hinzutreten weiterer umstnde abs satz avbfernwrmev af geforderten orientierung kostenentwicklung fernwrmeerzeugung witzel witzel topp aao wohl topp zenke wollschlger aao hempel franke aao offen gelassen fricke aao aa hermann aao rn legler aao wollschlger beermann aao erfordernis hinblick darauf begrndung avbfernwrmev kostenorientierung ausreicht kostenechtheit verlangt verzichtet wollschlger beermann aao kostenorientierung kostenelement reprsentierende preisnderungsparameter wesentlichen gewissen spielrumen kostenmigen zusammenhngen ausrichten vgl br drucks aao erfordert indikator bemessungsgre gewhlt tatschliche entwicklung kosten berwiegend eingesetzten brennstoffs anknpft klgerin gewhlte hel faktor wre geeignet gasbezugskosten klgerin ausreichend abzubilden feststnde ihrerseits gegenber vorlieferanten lpreisbindung unterliegt art umfang wesentlichen klgerin gegenber endkunden praktizierten hel bindung entspricht vgl hierzu senatsurteile mrz viii zr viii zr aao rn bzw rn jeweils gaspreisklauseln hnlich lippert aao davon feststellungen berufungsgerichts auszugehen berufungsgericht recht sachvortrag vermisst umfang vorlieferanten klgerin preisnderungen weitergeben steht bereits fest vorlieferanten klgerin preisbestimmung referenzgre vergleichbare rtliche notierungen produkts leichtes heizl einschlielich verbrauchssteuern heranziehen bleibt offen vorlieferanten klgerin neben hel parameter zustzliche bemessungsfaktoren vorsehen hnlichen quivalenzfaktor klgerin verwenden vergleichbare berechnungszeitrume zugrunde legen vgl gesichtspunkten senatsurteile mrz viii zr viii zr aao bergangenen sachvortrag tatsacheninstanzen einzelheiten preisbildung vorlieferanten zeigt revision verweist lediglich darauf faktor diene vortrag klgerin kostenneutrale umrechnung alternativen brennstoffpreises blicherweise leichtes heizl marktbeherrschender energietrger erdgasabhngigen wrmepreis gewhrleisten klgerin verwendete quivalenzfaktor erlutert worden deren vorbringen unterschieden brennwerten leichtem heizl erdgas jahresnutzungsgrad durchschnittlichen wrmeerzeugungsanlage rechnung tragen verwendete bezugsgre hel gesichert endkunden berechnete wrmearbeitspreis tatschlichen gasbezugskosten klgerin orientiert klgerin verwendete preisanpassungsklausel vorgaben abs satz avbfernwrmev af gerecht wonach preisnderungen kostenentwicklung erzeugung bereitstellung fernwrme angemessen bercksichtigen erfolg hlt revision entgegen kosten brennstoffs erdgas mssten zwingend klgerin verwendete anpassungsklausel fr wrmearbeitspreis einbezogen macht zunchst geltend bercksichtigung brennstoffkosten sei zwingend erforderlich kostenfaktoren stark ausgeschpft wrden kostenorientierung klausel vllig verdrngt hnlich witzel witzel topp aao vgl ferner fricke aao jedoch bereits zweifelhaft sichtweise umstand vereinbaren lsst abs satz avbfernwrmev af beiden genannten bemessungsfaktoren marktverhltnisse kosten erzeugung bereitstellung fernwrme gleichen rang zuweist abstufungen rahmen angemessenheit zulsst vgl hierzu witzel witzel topp aao frage gestaltung rahmen fernwrmeversorgern eingerumten spielrume bewegt vgl br drucks abgedruckt witzel topp bedarf jedoch vorliegend abschlieenden klrung revision ausgangspunkt berlegungen gemachte fallgestaltung vorliegend gegeben revision meint streitfall knne bercksichtigung brennstoffkosten deswegen unterbleiben klgerin anpassung wrmegrundpreises entwicklung lohnkosten abstelle denen sowohl fr erzeugung fr bereitstellung fernwrme erhhte bedeutung zukomme einwand schon deswegen unbeachtlich ausweislich streitgegenstndlichen abrechnungen wrmearbeitspreis regel weitaus hheren anteil gesamtwrmepreis ausmacht wrmegrundpreis zudem anpassung wrmegrundpreises entwicklung lohnkosten ohnehin faktor bercksichtigt multipliziert differenzbetrag aktuellem lohn basislohn ausgangspreis kw addiert nr anlage fernwrmelieferungsvertrag dementsprechend wrmegrundpreis zeit vertragsschluss unwesentlich erhht oktober belief kw danach kw anbetracht umstnde preisanpassungsbestimmungen klgerin anforderungen angemessene kostenorientierung schon dadurch gerecht preisentwicklung wrmegrundpreis nderung lhne anknpft ebenfalls erfolg bleibt einwand revision brennstoffkosten knnten streitfall anpassung wrmearbeitspreises deswegen auer acht gelassen untergeordnete bedeutung fr kostenstruktur klgerin zukomme schrifttum teilweise auffassung vertreten brennstoffkosten preisnderungsklausel unbercksichtigt bleiben knnten brennstoff fr erzeugung fernwrme preis insbesondere erzeugung fernwrme kwk anlagen verbrennung mll abgasen fall sei witzel witzel topp aao begegnet schon ansatz bedenken gewinnung zweier endprodukte elektrizitt abwrme einsatz brennstoffes genannte kraft wrme kopplung knnen kosten brennstoffes erdgas allein elektrizittserzeugung zugeordnet entgegen revision aufgegriffenen behauptung beklagten fr erzeugung wrme regel kosten erdgas produzierten stroms magebend wrme zweiten arbeitsschritt einsatz zuvor gewonnenen elektrizitt erzeugt entsteht weiteres produkt gleichzeitig erzeugten strom verbrennung erdgas daher kosten eingesetzten brennstoffes regelmig aufzuteilen strom wrmeerzeugung zuzuordnenden anteile vgl hierzu hermann aao rn klgerin hiervon abweichend kostenstruktur gegeben zeigt revision verweist lediglich beklagten aufgestellte behauptung wonach klgerin vertriebene fernwrme lediglich abfallprodukt energietrger gas betriebenen blockheizkraftwerks anstieg bereitstellungs erzeugungskosten fr betrieb blockheizkraftwerkes allenfalls erhhung preises fr strom blockheizkraftwerk produziert rechtfertigen knne jedoch preiserhhung abfallprodukts fernwrme entgegen darstellung revision klgerin behauptung unstreitig gestellt beanstandung begriffs abfallprodukt gegenteil ausgefhrt beim betrieb blockheizkraftwerkes wrme strom immer zeitgleich anfallen fehlt hinreichender vortrag klgerin gasbezugskosten kostenkalkulation ausschlielich erzeugung elektrizitt zuweist daher wrmeerzeugung erhhten stromkosten ansatz bringt davon abgesehen liefe argumentation revision darauf hinaus kosten brennstoffes erdgas wohl stromkosten bemessungsfaktoren fr nderung wrmearbeitspreises bercksichtigen wren wrde klgerin verwendete klausel gerecht allein faktor hel abstellt bereits anlage nr fernwrmevertrages oktober november vorgesehene nr vertrags bezug genommene preisanpassungsklausel wegen verstoes abs satz avbfernwrrmev af bgb nichtig folglich grundlage fr preisnderungen dienen bedarf entscheidung berufungsgericht angenommen zustzlich passus nr vertrags unwirksam klgerin berechtigt preise anlage angegebenen preisnderungsklausel anzupassen preisnderungen erst bersenden neuen preisblatts kunden angabe zeitpunkts preisnderung wirksam sollen unvereinbarkeit klausel abs satz avb fernwrmev folgende nichtigkeit bgb erfasst allerdings gesamten wrmelieferungsvertrag fr kunden nachteilige preisanpassungsklausel vgl hierzu palandt ellenberger bgb aufl rn rn mwn beklagte einwendungen wirksamkeit preisanpassungsklausel gem nr avbfernwrmev ausgeschlossen wonach einwnde rechnungen abschlagszahlungen zahlungsaufschub zahlungsverweigerung berechtigen soweit umstnden ergibt offensichtliche fehler vorliegen ausgehend wortlaut deckt bestimmung smtliche tatschlichen rechtlichen grnde ab kunde entgeltforderung versorgungsunternehmens entgegensetzen vgl senatsurteil februar viii zr njw rn geltungsbereich gesetzesmaterialien br drucks abgedruckt witzel topp aao ausdrcklich genannten rechen ablesefehler beschrnkt sinn zweck vorschrift rechtfertigen jedoch wrmekunden mglichkeit abzuschneiden bereits abrechnungsprozess vertraglichen grundlagen leistungspflicht klren avbfernwrmev interesse mglichst kostengnstigen fernwrmeversorgung vermieden grundstzlich vorleistung verpflichteten unternehmen unvertretbare verzgerungen realisierung preisforderungen fllen hinnehmen mssen denen kunden einwnde geltend letztlich unberechtigt erweisen br drucks abgedruckt witzel topp aao vgl ferner senatsurteile februar viii zr aao dezember viii zr wm einwendungsausschluss avbfernwrmev zielsetzung verordnungsgebers letztlich interessen beider seiten dienen kostengnstige fernwrmeversorgung einerseits unterbindung unvertretbaren verzgerungen ande rerseits lsst inhaltliche reichweite vorschrift allein bercksichtigung interessen versorgungsunternehmen bestimmen vielmehr hierbei schutzwrdigen belangen wrmekunden ausreichend rechnung tragen bestimmten fllen kommt interessen wrmekunden geltendmachung einwendungen gewicht unangemessen wre einwnde zahlungsprozess unbercksichtigt lassen kunden stattdessen rckforderungsprozess verweisen rechtsprechung senats daher einwendungen kunden bloe abrechnungs rechenfehler beziehen vertraglichen grundlagen fr art umfang leistungspflicht betreffen anwendungsbereich avbfernwrmev gleich lautender bestimmungen ausgenommen vgl hierzu senatsurteil februar viii zr aao vgl ferner senatsurteile april viii zr njw ii avbwasserv dezember viii zr aao avbfernwrmev januar viii zr wm ii aa avbfernwrmev abgeschnittenen einwnden zhlt zunchst vorbringen abnehmers rechnung gestellten preise entsprchen fr gleichartige versorgungsverhltnisse abs satz avbfernwrmev geltenden preisen vgl senatsurteil februar viii zr aao rn ff ebenso wenig genannte bestimmung mglichkeit ausgeschlossen billigkeit einseitigen preisbestimmung versorgungsunternehmens bgb bestreiten vgl senatsurteile oktober viii zr njw rn februar viii zr aao rn april viii zr aao avbwasserv dezember viii zr aao januar viii zr aao aa berkner topp kuhn tomala et ferner bgh urteil juli zr njw ii bb insoweit bghz abgedruckt kg ge jeweils fr fall vertraglichen leistungsbedingungen abfallentsorgungsvertrag beiden fllen entfllt vertrag normalerweise bestehende gewissheit ber inhalt umfang leistung einigung parteien hierber folgt vgl senatsurteile februar viii zr aao rn april viii zr aao januar viii zr aao ii geht fehler konkreten abrechnung feststellung vertraglichen grundlagen fr art umfang leistungspflicht abnehmers vgl senatsurteile februar viii zr aao april viii zr aao transparenz nachvollziehbarkeit vertraglichen grundlagen fr entgeltpflicht kunden normgeber besondere bedeutung beigemessen insbesondere abs avbfernwrmev abs avbwasserv geregelte verpflichtung versorgungsunternehmen zeigt neukunden mageblichen preisregelungen preislisten unentgeltlich auszuhndigen senatsurteil februar viii zr aao sonach berechtigten interesse abnehmers daran berhhtes entgelt zahlen mssen dadurch hinreichend rechnung getragen gestattet beschriebenen einwnde schon rahmen gerichteten leistungsklage erheben bb vergleichbare interessenlage besteht kunde einwnde wirksamkeit versorgungsunternehmen eingefhrten vorformulierten preisanpassungsklausel erhebt fehler konkreten abrechnung betroffen abnehmer stellt vertraglichen grundlagen fr art umfang leistungspflicht frage beanstandete preisanpassungsklausel unwirksam berechnungsgrundlage fr verlangten wrmepreis dienen sofern versorgungsunternehmen preiserhhungen rechtsgrundlage sttzen allein zeitpunkt vertragsschlusses geltende preis magebend bleibt folglich besteht ebenso oben ii aa beschriebenen fallgestaltungen ungewissheit ber umfang tatschlich geschuldeten vergtung einzige unterschied gangs genannten fall einseitigen leistungsbestimmung bgb besteht darin falle unangemessenheit festgesetzten preises geschuldete entgelt gericht wege rechtlicher gestaltung bestimmt abs satz bgb whrend unwirksamkeit preisanpassungsklausel grundstzlich gerichtliche leistungsbestimmung erfolgt regelmig parteien ursprnglich vereinbarte preis gltig bleibt unterschiede fhren jedoch kunde unwirksamkeit vorformulierten preisanpassungsklausel beruft weniger schutzwrdig wre abnehmer einseitige preisbestimmung versorgungsunternehmens unbillig beanstandet aa olg brandenburg njw rr steenbuck mdr berprfung wirksamkeit preisanpassungsklausel dient ebenso billigkeitskontrolle abs bgb privatautonomer gestaltungsmacht bestimmte grenzen setzen klren preis tatschlich geschuldet vgl hierzu bdenbender aao cc schon beschriebene vergleichbarkeit interessenlagen macht deutlich berechtigten belangen fernwrmekunden dadurch rechnung tragen gestattet bereits wrmelieferanten angestrengten zahlungsprozess unwirksamkeit preisanpassungsklausel versorgungsunternehmens berufen hinzu kommt normgeber erhhtes schutzbedrfnis abnehmers verwendung preisanpassungsklauseln fernwrmeversorgung anerkannt grunde wrmelieferanten abs avbfernwrmev af dezidierte vorgaben hinsichtlich preisbemessungsfaktoren sowie transparenz verstndlichkeit preisanpassungsklauseln gemacht normgeber anerkannten besonderen schutzbedrfnis wrmekunden wre vereinbaren geltendmachung unwirksamkeit preisanpassungsklausel rckforderungsprozess verweisen soweit demgegenber instanzrechtsprechung schrifttum auffassung vertreten fehlerhaftigkeit preisanpassungsklauseln stelle regel offensichtlichen fehler dar zahlungsverweigerung avbfernwrmev berechtige vgl etwa olg hamm njw rr lg frankfurt main cur witzel witzel topp aao hempel franke aao avbfernwrmev rn mwn morell verordnung ber allgemeine bedingungen fr versorgung wasser stand april anm fricke aao hinreichend bercksichtigt solch eingeschrnkten sichtweise abs satz avbfernwrmev bezweckte schutz kunden unangemessenen preisanpassungen erreicht gebotene einschrnkende auslegung avbfernwrmev bestimmung jeglichen anwendungsbereichs beraubt vgl hierzu bdenbender aao vorschrift neben normgeber besonders hervorgehobenen ablese rechenfehlern sonstige berechnungsmngel erfasst beispielsweise ansatz unzutreffender bemessungsgren fr tarifbestandteile etwa anzahl rume preis pro mengeneinheit anlegung unrichtiger verteilungsmastbe vgl hierzu hermann aao avbfernwrmev rn ball dr milger dr fetzer dr hessel dr bnger vorinstanzen lg dessau rolau entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr kreft stodolkowitz dr zugehr dr ganter prof dr wagenitz mai beschlossen revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai angenommen klgerin kosten revisionsverfahrens tragen streitwert fr revisionsverfahren betrgt dm grnde sache wirft ungeklrten rechtsfragen grundstzlicher bedeutung revision bietet ergebnis aussicht erfolg zpo auslegung tatrichters schuldner grundschuldbestellungsurkunden wegen betrge grundschulden zwangsvollstreckung unterwerfen entweder belasteten grundstcke gesamtes briges vermgen rechtsfehlerfrei deshalb revisionsinstanz bindend unzulnglichkeit schuldnervermgens anfg vorliegenden fall lange angenommen klgerin gunsten eingetragenen grundschulden vollstreckt beweisbewehrten vortrag ausgeht jetzigen marktverhltnissen voll valutierenden grundschulden nennwert mio dm mio dm erlsen daraus ergebende ausfall markant berwiegender wahrscheinlichkeit erfordernis vgl huber anfechtungsgesetz aufl rdn paulus kbler prtting inso anfg rdn gesagt knnte zwangsversteigerung vollstndigen befriedigung klgerin fhren kreft stodolkowitz ganter zugehr wagenitz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mai rechtsstreit ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape grupp richterin mhring mai beschlossen verfahren ix zb ix zb gemeinsamen entscheidung verbunden verfahren ix zb fhrt rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf dezember kosten beklagten unzulssig verworfen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf januar kosten beklagten unzulssig verworfen antrag beklagten prozesskostenhilfe fr verfahren rechtsbeschwerde zuvor genannten beschlsse oberlandesgerichts dsseldorf bewilligen abgelehnt grnde rechtsmittel klgers rechtsbeschwerden auszulegen statthafte rechtsmittel angefochtenen entscheidungen vorliegend jedoch erffnet gesetz weder fr verfahren ber ablehnung richtern ber bewilligung prozesskostenhilfe zulassungsfreie rechtsbeschwerde vorsieht abs satz nr zpo oberlandesgericht beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen abs satz nr zpo nichtzulassung rechtsbeschwerde findet revision nichtzulassungsbeschwerde statt bgh beschluss november ix za wum auerordentlichen beschwerde erffnet bgh beschluss mrz ix zb bghz ff verfassungsrechtlich geboten vgl bverfge ff daneben dahinstehen rechtsbeschwerde deshalb erfolg versagt bliebe beim bundesgerichtshof rechtsbeschwerdegericht eingelegt worden abs satz zpo klger beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt vertreten abs satz zpo prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet abs satz zpo voraussetzungen fr beiordnung notanwaltes abs zpo liegen ebenfalls beklagte rechnen sache antwort weitere eingaben erhalten kayser lohmann grupp pape mhring vorinstanzen lg duisburg entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts angeklagten juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main oktober feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen wegen sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt dagegen richtet verfahrensrgen sachbeschwerde gesttzte revision angeklagten rechtsmittel sachrge erfolgt feststellungen landgerichts angeklagte leh rer grundschule fr kinder sonderpdagogischem frderbedarf klassenlehrer juni geborenen nebenklgerin litt entwicklungsverzgerungen besuchte integrationskind besonderem frderbedarf grundschule nutzte bietende gelegenheiten sexuellen handlungen nebenklgerin aufenthalt schulklasse jugendherberge veran lasste angeklagte nebenklgerin zimmer kommen zog hose unterhose legte bett wies nebenklgerin badeanzug auszuziehen fasste hfte setzte penis hob ab schler zimmertr klopfte hob angeklagte herunter befahl schnell bad gehen anzuziehen leise verhalten fall ii urteilsgrnde mai nebenklgerin weiterfhrende schule kennen lernen fuhr schulbus dorthin whrend mutter angeklagten auto folgte ende vorstel lung fuhr angeklagte nebenklgerin mutter zurck setzte mutter deren wohnung ab nahm nebenklgerin zeit unterrichtsbeginn hielt angeklagte haus ging schlafzimmer entkleidete nebenklgerin legte bett hob scho setzte penis hob hoch herunter whrenddessen sah immer uhr rechtzeitig unterricht kommen sexuellen handlungen frhstckten beide gingen hund angeklagten spazieren fuhren grundschule fall ii urteilsgrnde tag vierten schuljahr nebenklgerin unterrichtete angeklagte differenzierungsraum whrend weitere klassenlehrerin schler klassenraum unterrichtete angeklagte zog hose stehenden nebenklgerin herunter schob unterhose beiseite fhrte finger scheide lehrerkollegin tr klopfte signalisieren ende schulstunde nahe rief angeklagte verzgerung komm rein zwischenzeit zog finger scheide nebenklgerin zog hose hoch angeklagte befahl nebenklgerin tisch setzen stifte einzurumen lehrerin verdacht schpfe fall ii urteilsgrnde landgericht urteil aussagepsychologischen sach verstndigen folgend angaben nebenklgerin gesttzt nebenklgerin geschehen logisch konsistent detailreich nachvollziehbar dargestellt authentisch wirkende emotionale belastung erkennen lassen lgen besonderheiten angaben denen gute aussagequalitt ergebe entstehung beschuldigung nachdem nebenklgerin mutter zeugin rede gestellt worden sei sexvideos internet angesehen mglichkeit freundin vermittelt spreche glaubhaftigkeit aussagen frage filminhalts nebenklgerin bekundet sei angeklagte gemacht ergnzend erklrt videofilme erst missbrauchshandlungen aufgerufen nebenklgerin besitze weit unterdurchschnittliche merk speicherfhigkeit weshalb fr besonders schwie rig wre erfundene geschichte konstant behaupten auszuschlieen sei drucksituation gesprch mutter mutter freundin motiviert worden knnte falsche beschuldigung aufzustellen schilderung wre geschdigten eingeschrnkten kognitiven leistungsfhigkeit ad hoc mglich geschilderten geschehnisse erlebnisbasiert wren angaben weiteren klassenlehrerin ehefrau angeklagten ergben erheblichen einwendungen glaubhaftigkeit beschuldigung ii revision sachrge begrndet sodass verfah rensrgen ankommt beweiswrdigung landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken beweiswrdigung sache tatgerichts obliegt ergebnis hauptverhandlung festzustellen wrdigen revisionsgerichtliche prfung darauf beschrnkt tatgericht rechtsfehler unterlaufen fall beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungsstze verstt darber hinaus bundesgerichtshof fllen denen aussage aussage steht besondere anforderungen darlegung verurteilung fhrenden beweiswrdigung aufgestellt dabei insbesondere entstehung entwicklung belastenden aussage besondere bedeutung beizumessen konstellation tatrichter zudem umfassenden gesamtwrdigung mglicherweise entscheidungsbeeinflussenden umstnde darzustellen berlegungen zubeziehen vgl senat beschluss juli str nstz urteil april str beschluss januar str stv beschluss april str anforderungen landgericht gerecht geworden erwgungen aussageentstehung lckenhaft beschuldigung angeklagten erstmals geuert worden nachdem freundin nebenklgerin beim aufrufen sexfilmen internet angetroffen worden mutter erklrt sei nebenklgerin darber instruiert worden worauf nebenklgerin beiden mttern rede gestellt wurde befand dabei erheblichen druck nachhaltigen befragung ber tabu behandeltes thema insbesondere mutter nebenklgerin locker gelassen landgericht vernommene aussagepsychologische sachverstndige erlutert nebenklgerin besitze erhhte anflligkeit dafr suggestiveinflssen folgen sowohl gutachterlichen exploration vernehmungen suggestivfragen oftmals gem suggestion beantwortet angaben sprchen dafr druck gesprch mutter zeugin motiviert knne bewusste falschaussa ge angeklagten vorzubringen dadurch eigene schuld vermindern mutter diskussion wegen aufrufens sexseiten internet milde stimmen aussagepsychologischer sicht sei uerst unwahrscheinlich insbesondere aufgrund vorhandenen entwicklungsverzgerungen zeugin htte spontan vorbringen knnen qualitativ hochwertige lge landgericht insgesamt ergebnis sachverstndigen angeschlossen angaben nebenklgerin hoher wahrscheinlichkeit erlebnisbasiert glaubhaft seien berprft nebenklgerin druck intensiven befragung blick anschauungsmaterial filmdarstellungen internet bild sexuellen handlungen erlebnissen alltag grundschule verknpft knnte druck entweichen weiteren befragungen nebenklgerin bemerkung sachverstndigen suggestivfragen vorgekommen deren art bedeutung urteil nher erlutert hinweis sachverstndigen darauf nebenklgerin suggestivfragen oft sinne erwartungshaltung fragesteller geantwortet reicht nachvollziehbar begrnden tatbezogenen aussagen nebenklgerin aufgrund suggestiven einflssen entstandene schilderungen gehandelt fehlt lage notwendige besonders sorgfltige gesamtwrdigung fr angeklagten sprechenden gesichtspunkte aa landgericht mitteilung ergeb nis sachverstndigen anschliee erlutert angaben zeuginnen geeignet seien glaubhaftigkeit angaben nebenklgerin erschttern angeklagten fall ii urteilsgrnde ausreichend groes zeitfenster tatbegehung verfgung gestanden ergebnis gynkologischen untersuchung erkenntniswert besitze vorlufige ergebnis beweisaufnahme bezglich eingestellter tatvorwrfe glaubhaftigkeitsbedenken ergebe risiko falschdarstellung nebenklgerin bewusst unbewusst erfolgender entwicklung falschen tatbildes intensiven fragen aufgrund bildhafter vorstellungen sexuellen handlungen entsprechenden filmdarstellungen internet nachvollziehbar ausgerumt bb wre gehende plausibilittskontrolle angaben tatgericht erforderlich fall ii urteilsgrnde sollen sexuellen handlungen zeitdruck wiederholtem blick angeklagten uhr erfolgt danach sollen angeklagte kind frhstck spaziergang hund ausgelassen fragwrdigkeit geschehens wre gebotenen gesamtwrdigung blick nehmen senat ausschlieen verurteilung ange klagten rechtsfehlern beruht krehl eschelbach bartel zeng grube'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb august familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb nr nr ausgleichspflichtige ehegatte fr schuldrechtlich auszugleichende betriebsrente vollem umfang hinsichtlich ausgleichsberechtigten ehegatten gebhrenden teils beitrge kranken pflegeversicherung zahlen whrend schuldrechtliche ausgleichsrente bemessung ausgleichsberechtigten ehegatten erbringenden kranken pflegeversicherungsbeitrge unbercksichtigt bleibt daraus ergebenden versto halbteilungsgrundsatz krzung ausgleichsrente nr bgb nr bgb rechnung getragen bgh beschluss august xii zb olg celle ag hannover xii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen weiteren beschwerden beschluss zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts celle august zurckgewiesen kosten verfahrens weiteren beschwerde gegeneinander aufgehoben beschwerdewert dm grnde parteien streiten schuldrechtlichen versorgungsausgleich februar geschlossene ehe wurde ehefrau antragstellerin vorliegenden verfahren mai zugestellten antrag ehemannes antragsgegner vorliegenden verfahren verbundurteil amtsgerichts familiengericht februar rechtskrftig seit april geschieden versorgungsausgleich geregelt amtsgericht ging davon ehegatten whrend ehezeit februar april abs bgb folgende versorgungsanrechte erworben februar geborene ehemann rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung bundesversicherungsanstalt fr angestellte hhe dm anwartschaften betriebliche altersversorgung hhe umgewertet dm insgesamt hhe dm juli geborene ehefrau rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung bundesversicherungsanstalt fr angestellte hhe dm anwartschaften betriebliche altersversorgung versorgungsanstalt stadt hhe umgewertet dm insgesamt hhe dm jeweils monatlich bezogen april amtsgericht versorgungsausgleich dahin geregelt wege splittings rentenanwartschaften ehemannes hhe dm ehefrau bertragen differenz beiderseitigen anwartschaften betriebliche alterversorgung hhe dm wege erweiterten splittings teilweise bertragung weiterer gesetzlicher rentenanwartschaften ehemannes ausgeglichen hhe magebenden hchstbetrags hhe dm hinsichtlich verbleibenden differenz wurde ehefrau schuldrechtliche versorgungsausgleich vorbehalten parteien beziehen inzwischen jeweils vollrente wegen alters gesetzlichen rentenversicherung daneben betriebliches ruhe geld ehemann seit mrz ehefrau seit august amtsgericht ehefrau schuldrechtliche ausgleichsrente hhe dm ab juni zugesprochen beschwerde ehemannes oberlandesgericht ergnzende ausknfte versorgungstrger eingeholt danach betragen ehezeitanteil betrieblichen altersversorgung ehemannes betriebszugehrigkeit inzwischen beendet fr zeit mrz september monatlich dm monate ehezeit monate gesamtzeit dm ab oktober dm dm ehezeitanteil nunmehr unverfallbar gewordenen betrieblichen altersversorgung ehefrau versorgungsrente dm bercksichtigung bereits gem abs nr vahrg wege erweiterten splittings erfolgten teilausgleichs oberlandesgericht ehemann abnderung amtsgerichtlichen entscheidung verurteilt ehefrau schuldrechtliche ausgleichsrente zahlen november juni hhe monatlich dm juli september hhe monatlich dm oktober dezember hhe monatlich dm januar juni hhe dm ab juli hhe monatlich dm hiergegen wenden beide parteien zugelassenen weiteren beschwerde ii rechtsmittel ehemannes begrndet schuldrechtlichen versorgungsausgleich fallenden anrechten parteien besteht zugunsten ehemannes wertdifferenz hlftig ehefrau zusteht fr zeit august september dm sowie fr zeit ab oktober dm betrgt ehefrau zustehende hlftige wertdifferenz jedoch teilbetrag angerechnet ehefrau bereits gem abs nr vahrg wege erweiterten splittings bertragung anwartschaften gesetzlichen rentenversicherung hhe dm gutgebracht worden auffassung oberlandesgerichts ffentlich rechtlichen teilausgleich bereits verbrauchte teil schuldrechtlichen versorgungsausgleichs senatsentscheidung september xii zb famrz gebilligt dadurch ermitteln ehezeitende bezogene wert ausgleichsberechtigten ehegatten gem abs nr vahrg bertragenen dynamischen anrechte gesetzlichen rentenversicherung dm rckrechnung anhand barwertverordnung entdynamisiert wert volldynamischen anrechts umgerechnet methode vernachlssige jedenfalls fllen vorliegenden art umstand ursprngliche verfallbare anrecht betriebsrente nunmehr unverfallbar geworden hinblick anpassungsregelung betravg zumindest teildynamisch sei hierin liegende nachtrglich eingetretene wertsteigerung unterliege schuldrechtlichen versorgungsausgleich ber gegenmeinung befrwortete rckdynamisierung insoweit bercksichtigt abs nr vahrg ffentlich rechtlich ausgeglichenen teil betriebsrente entfalle ansicht oberlandesgerichts betriebsrente anzurechnende bereits ffentlich rechtlich ausgeglichene teilbetrag betriebsrente ehemannes vielmehr dadurch ermitteln ehezeitende bezogene wert ehefrau gem abs nr vahrg bertragenen dynamischen anrechte gesetzlichen rentenversicherung verhltnis multipliziert gegenwrtige aktuelle rentenwert ehezeitende magebenden aktuellen rentenwert stehe dadurch gewhrleistet ehefrau zustehenden schuldrechtlichen ausgleichsanspruch betrag abzug gebracht gesetzliche rente ehemannes gekrzt diejenige ehefrau erhht worden sei berechnung trage transparenz ausgleichs fr parteien erspare zugleich komplizierte rckdynamisierung ber umwertung anhand barwertvo veralteten rechnungsgrundlagen beruhe ergebnis fhre methode deutlich geringeren anzurechnenden teilausgleichsbetrag entsprechend hheren schuldrechtlichen ausgleichsrente ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung ergebnis stand oberlandesgericht befolgte methode geeignet mngel frheren barwertvo senat beschluss september xii zb famrz verfassungswidrig beanstandet grenzen aufzufangen verordnungsgeber beanstandungen senats inzwischen novellierung barwertvo vo nderung barwertvo mai bgbl rechnung getragen verfassungsmigkeit vgl senatsbeschluss bghz famrz dennoch erscheint angngig geltung frheren barwertvo durchgefhrten ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich nunmehr hinblick abs nr vahrg erfolgten teilausgleich dadurch korrigieren bgb zahlende schuldrechtliche ausgleichsrente geltung alten barwertvo ermittelten nunmehr neuen barwertvo entdynamisierten teilausgleichsbetrag gekrzt mag novellierung barwertvo bewirkte aufwertung betriebsrenten einzelfall hhe ausgleichsberechtigten ehegatten ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich bertragenen begrndeten anrechte unmittelbar auswirken senat deshalb erlass angefochtenen entscheidung ergangenen beschlssen mai xii zb famrz ff juli xii zb verffentlicht ergebnis fr vertretbar erachtet geltung alten barwertvo durchgefhrten erweiterten ffentlich rechtlichen ausgleich rahmen schuldrechtlichen versorgungsausgleichs dadurch bercksichtigen ehezeitende bezogene nominalbetrag bertragenen begrndeten anrechts wegen zwischenzeitlichen wertsteigerung aktuellen nominalbetrag hochgerechnet nominalbetrag schuldrechtlich auszugleichenden anrechts abzug gebracht gilt jedenfalls weitere verzerrungen dadurch ergeben erweiterte ausgleich lasten volldynamischen anrechts durchgefhrt worden anrecht ausgleichspflichtigen aufgrund erweiterten ausgleichs strker gekrzt schuldrechtliche ausgleichsrente oberlandesgericht befolgten methode fr geltung nunmehr novellierten barwertvo durchgefhrten teilausgleich hlt senat dagegen schon bisher praktizierten berechnungsweise rckrechnung anhand novellierten barwertvo fest vgl senatsbeschlsse september mai juli jeweils aao angefochtenen entscheidung zugrunde liegenden fall erweiterte ausgleich geltung bisherigen barwertvo durchgefhrt worden oberlandesgericht eingeschlagene aktualisierung dabei bertragenen anrechts gesetzlichen rentenversicherung anhand seit ehezeitende erfolgten steigerung aktuellen rentenwertes deshalb rechtsgrnden beanstanden iii rechtsmittel ehefrau ebenfalls begrndet oberlandesgericht geht berechnung bruttobetrgen schuldrechtlich auszugleichenden versorgungsanrechte krzt daraus ergebenden anspruch ausgleichsrente anwendung hrteklausel nr bgb aufwendungen fr kranken pflegeversicherung soweit bezogen ausgleichsrentenbetrag beim ehemann anfallen ehemann nmlich beiden versorgungen vollen kranken pflegeversicherungsbeitrag entrichten ehefrau entrichtende schuldrechtliche ausgleichsrente ndere daran betriebsrente vielmehr voller hhe zugerechnet bleibe bemessungsgrundlage trge kranken pflegeversicherung ehefrau sei dagegen bisher hinsichtlich gesetzlichen rente kranken pflegeversicherungspflichtig weder zusatzversorgung ehemann bezogener unterhalt seien bemessung kranken pflegeversicherungsbeitrge bercksichtigt worden sei erwarten daran ndere ehefrau nunmehr statt unterhalts schuldrechtliche ausgleichsrente erhalte ausfhrungen lassen rechtsfehler erkennen senat dargelegt fr ermittlung schuldrechtlichen ausgleichsrente durchfhrung ffentlich rechtlichen versorgungsausgleichs grundstzlich brutto betrgen ausgleich einzubeziehenden versorgungen auszugehen kranken pflegeversicherungsbeitrge versorgungen entfallen bleiben deshalb ermittlung ausgleichsrente prinzip unbercksichtigt soweit indes einheitlichen ausgleich brutto renten einzelfall grob unbillige hrten fr ausgleichsverpflichteten ehegatten ergeben anwendung versorgungsausgleichsrechtlichen hrteklauseln nr bgb nr bgb anwendung schuldrechtlichen versorgungsausgleich vgl senatsbeschluss oktober iv zb famrz rechnung getragen deren anwendung tatrichter ergebnis erreichen suchen rahmen mglichen grundsatz halbteilung nchsten kommt benachteiligung ausgleichspflichtigen folge ungekrzten versorgungsausgleichs wre benachteiligung ausgleichsberechtigten umschlgt senatsbeschluss januar xii zb famrz vgl senatsbeschluss mai ivb zb famrz betr bercksichtigung unterschiedlichen besteuerung beamtenpensionen renten anforderungen angefochtene entscheidung gerecht schuldrechtlich auszugleichende betriebsrente ehemannes unterliegt vollem umfang beitragspflicht kranken pflegeversicherung ehemann fr teil betriebsrente beitrag herangezogen form schuldrechtlichen ausgleichsrente ehefrau zahlen umgekehrt behlt ehefrau ausgleichsrente ungeschmlerter hhe davon zustzlichen aufwendungen fr kranken pflegeversicherungsschutz erbringen ergebnis finanziert ehemann ber sozialversicherungsrechtliche solidarittsprinzip hheren beitrgen beitragshhe unabhngigen versicherungsschutz gesetzlichen kranken pflegeversicherung fr einkommensschwchere versicherte insoweit grunde fr ehefrau gilt gerade fr diejenigen beitrge ehemannes gesetzlichen kranken pflegeversicherung teil versorgung entfallen kraft schuldrechtlichen versorgungsausgleichs ehefrau gebhrt rechtsgrnden nr bgb nr bgb beanstanden oberlandesgericht halbteilungsgrundsatz vereinbarenden weiteren beschwerde angegriffene berechnung oberlandesgerichts zeigt keineswegs geringfgigen vorteil ehefrau krzung ausgleichsrente bercksichtigt oberlandesgericht ehefrau ausgleichsrente erst fr zeit ab november zuerkannt ehefrau durchfhrung schuldrechtlichen versorgungsausgleichs bereits ehemann juli zugegangenen antrag juni begehrt antrag jedoch schreiben oktober gericht eingegangen oktober zurckgenommen selben tage oktober eingang schreibens telefonisch geuerte bitte schreiben beachten wirkungen antragsrcknahme beseitigen knnen erneute antrag ehefrau november schuldrechtlichen versorgungsausgleich durchzufhren sei ehemann erst gem richterlicher verfgung november zugesandt worden fr geltendmachung rckstndiger ausgleichsrentenbetrge magebliche rechtshngigkeit erst november eingetreten sei ausfhrungen frei rechtsirrtum dabei dahinstehen schreiben oktober liegende rcknahme antrags durchfhrung schuldrechtlichen versorgungsausgleichs berhaupt formgerecht widerrufen worden wre fall widerruf rcknahme ebenso rcknahmeerklrung bestimmende gang verfahrens unmittelbar gestaltend einwirkende prozesshandlung sieht familiensachen abs nr zpo insoweit geltenden grundstzen zpo abs satz zpo auerhalb mndlichen verhandlung schriftform bedarf deshalb telefonisch erfolgen ber telefonat gericht aktenvermerk gefertigt ebenso offen bleiben ehefrau telefonat erklrte vorbehalt rcksprache rechtsanwltin bedingung widerrufs darstellt bedingungsfeindlich unwirksam lsst falle konnte ehefrau erklrte rcknahme antrags durchfhrung versorgungsausgleichs mehr widerrufen nachdem rcknahme antrags bereits wirksam geworden telefonat klgerin vorausgegangenen eingang schreibens oktober fall wirksam gewordene rcknahme unwiderruflich vgl senatsurteil dezember xii zr famrz bghr zpo verzicht senatsbeschluss dezember iv zb famrz bghr abs zpo erklrung umstand zustellung rcknahmeerklrung zeitpunkt widerrufs veranlasst gar bewirkt ndert schon hinblick notwendige rechtsklarheit daran weiteren beschwerde errterte frage wirksamwerden antragsrcknahme eingehender widerruf rcknahme wirksam gegenpartei zustimmt kommt zustimmung ersichtlich liegt insbesondere konkludent einlassung ehemannes weitere verfahren fr ehemann notwendig erwies nachdem ehefrau antrag november erneut begehrt schuldrechtlichen versorgungsausgleich durchzufhren hahne sprick wagenitz weber monecke dose'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil lwzr verkndet november justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen mndliche verhandlung november vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr lemke sowie ehrenamtlichen richter kees andreae fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil landwirtschaftssenats brandenburgischen oberlandesgerichts januar soweit beschwert aufgehoben urteil amtsgerichts landwirtschaftsgericht neuruppin april abgendert klage insgesamt abgewiesen kosten rechtsstreits trgt klgerin rechts wegen tatbestand dezember beschlo vollversammlung klgerin deren liquidation ende jahres bestellte beklagten liquidator zugleich gewhrte vollversammlung beklagten fr ttigkeit liquidator vergtung dm pro stunde zuzglich erstattung spesen fahrtkosten mrz vereinbarten parteien ab april abweichend bisherigen abrechnungsmodus pauschalvergtung monatlich dm fr ttigkeit liquidator erhielt beklagte fr jahre klgerin vergtung einschlielich spesen fahrtkosten insgesamt dm klgerin auffassung vertreten beklagte pflichten liquidator mehrfacher hinsicht verletzt dadurch schaden zugefgt darber hinaus hohe vergtung kassiert aufgrund unkorrekter aufstellungen belege spesen fahrtkosten abgerechnet erhaltenen betrge msse zurckzahlen landwirtschaftsgericht zahlung dm nebst zinsen gerichteten klage lediglich hhe dm nebst zinsen stattgegeben beklagte hhe pflichtwidrig schuldhaft hohe inventarbeitrge ehemaligen lpg mitglieder ausgezahlt sei klgerin ersatz dadurch entstandenen schadens verpflichtet beiden parteien angestrengten berufungsverfahren klgerin beklagten zahlung sowie gesamtschuldner dritten zahlung weiterer jeweils zinsen verlangt rcksicht abtretung klageforderung rechtsvorgngerin bank ag bank oberlandesgericht beklagten abndernd zahlung nebst zinsen klgerin verurteilt wegen pflichtwidrig zuviel ausgezahlter inventarbeitrge wegen vertragswidrig bzw rechtsgrundlos erlangter spesen geltend gemachter aufwendungen oberlandesgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag vollstndige klageabweisung klgerin beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde revision zulssig steht entgegen zulassungsgrund abs zpo ersichtlich berufungsgericht angefhrt revisionsgericht zulassung gebunden abs satz zpo ii revision sache erfolg berufungsgericht neigt beschlsse vollversammlung klgerin beklagte liquidator bestellt vergtung festgelegt worden wegen fehlerhafter einberufung versammlung nichtig anzusehen gleichwohl hafte beklagte lwanpg klgerin gegenber fr pflichtverletzungen liquidator schuldhaft unterlaufen seien ttigkeit jedenfalls faktisch ausgebt hierfr haftungsmastbe glten vorzuwerfen sei beklagten vorliegend spesen ordnungsgem abgerechnet msse klgerin darlegen beweisen abgerechnete vergtung sowie spesen fahrtkosten ttigkeit beklagten fr klgerin veranlat seien sei hinsichtlich spesen fahrtkosten hinsichtlich vergtungsanspruchs gelungen beklagten vorgelegten belege knnten geschftsvorfllen fr lpg ttigkeit zugeordnet lediglich pauschalierende angaben enthielten teilweise seien privaten lebensfhrung zuzuordnen dafr insgesamt erhaltenen zahlungen dm beklagte daher rechtsgrund erhalten msse erstatten dabei stehe abtretung bank klageweisen geltendmachung entgegen klgerin forderung ermchtigung zessionarin wege gewillkrter prozestandschaft geltend knne angefochtene urteil unterliegt schon deswegen aufhebung klage unzulssig fehlt mangels prozefhrungsbefugnis klgerin prozevoraussetzung vgl senat bghz klgerin macht rechtsvorgngerin bank abgetretenen anspruch geltend abtretung entgegen auffassung revision wirksam annimmt beklagten liquidator vorgenommene abtretung mitwirkung organe klgerin bedurfte scheitert daran wirksamkeit abtretung jedenfalls liegt gerichtlichen geltendmachung abgetretenen anspruchs zahlung bank geneh migung vertretungsberechtigten aufsichtsrat abs lwanpg abs geng geltendmachung abgetretenen anspruchs klgerin infolgedessen voraussetzungen gewillkrten prozestandschaft befugt bedurfte entgegen auffassung berufungsgerichts entsprechender anwendung abs bgb ermchtigung zessionarin bghz bghz ermchtigung erteilt worden sei konkludent vgl bghz auslegung erschlieen vgl bghz berufungsgericht fr entbehrlich erachtet festgestellt anhaltspunkte fr erteilte ermchtigung vorbringen klgerin entnehmen klage daher schon grund unzulssig abzuweisen frage begrndetheit rechtskraft fhige entscheidung getroffen knnte vgl bgh urt januar vi zr wm urt juni ii zr njw berufungsgericht zudem versto zpo revision recht rgt klage antragsgem zahlung bank klgerin stattgegeben folg lich mehr belang fr aufhebung zurckverweisung gesichtspunkt fehlende prozevoraussetzung nachgeholt knnte schon deswegen raum vorbringen klgerin geltend gemachten anspruch rechtfertigt anspruch abs satz bgb wegen rechtsgrundlos empfangener zahlungen fr spesen besteht unabhngig davon bestellung beklagten liquidator wirksam finden klgerin erbrachten leistungen rechtsgrund ttigkeit zugrundeliegenden geschftsbesorgungsvertrag vgl mller geng rdn mnchkomm aktg hffer aufl aktg rdn etwaigen mangel liquidatorbestellung teilnimmt klgerin jedenfalls konkludent beklagten geschlossen geltend gemachte anspruch bestnde daher klgerin nachweis erbracht htte beklagten erstatteten spesen tatschlich angefallen jedenfalls zusammenhang geschftsbesorgung fr klgerin gestanden berufungsgericht angenommen getroffenen feststellungen tragen annahme aa dabei ausfhrungen berufungsgerichts schon ansatz haltbar einzelne gehende feststellungen getroffen smtliche spesen beklagte geltend gemacht erstattet erhalten rechtsgrundlage entbehren lediglich reihe hhe nher bezeichneten positionen herausgenommen denen zusammenhang geschftsbesorgung verneint zusammenhang bestnde rechtfertigt revision recht rgt annahme geltend gemachten klgerin erstatteten spesen ermangelten rechtsgrundlage widerspricht lebenserfahrung beklagte vornahme geschftsbesorgung berhaupt aufwendungen gehabt getroffenen vereinbarungen verbindung bgb erstatten bereicherungsanspruch stnde klgerin daher zugesprochenen umfang hinsichtlich einzelnen position sprochenen umfang hinsichtlich einzelnen position grund hhe summe zugesprochenen betrages festgestellt worden wre geschftsbesorgung erfat daran fehlt bb sieht grundlegenden mangel ab hinsichtlich einzelnen positionen denen berufungsgericht befat rechtsfehlerfrei festgestellt erstattungspflicht umfat beanstanden insoweit schon ansatz berufungsgerichts daran strt beklagten vorgelegten belege pauschal geschftsvorfllen fr lpg ttigkeit zugeordnet knnten geht darum beklagte sachliche rechnerische richtigkeit belege zusammenhang ausgaben geschftsbesorgung fr klgerin belegen mte vielmehr htte klgerin fr einzelne position darlegen nachweisen mssen zusammenhang fehlt zuordnung belege zweifel bestanden sollten wre klgerin berechtigt erstattung geltend gemachten betrge substantiierung abhngig fr rckforderung geleisteter zahlungen obliegt hingegen volle darlegungs beweislast fr fehlen rechtsgrundes konkreten fall fr fehlenden zusammenhang einzelnen positionen geschftsbesorgung belege mglicherweise wegen pauschalen inhalts einzelnen geschften mehr zugeordnet knnen schliet belegten ausgaben bgb erstatten risiko nunmehr mehr aufgeklrt trgt beweisbelastete klgerin beklagte soweit berufungsgericht hinsichtlich einzelner positionen zusammenhang geschftsbesorgungsttigkeit widerlegt ansieht annahme ebenfalls rechtsfehlerhaft hotelkosten ersichtlich gerade beru fungsgericht annimmt privaten lebensentscheidung zuzuordnen beruhen darauf beklagte ursprnglich wohnte ttigkeit sitz klgerin entfalten klgerin kosten htte vermeiden htte liquidator geschftsbesorgung betrauen mssen ortsnah wohnte beklagte verpflichtet wre aufnahme ttigkeit wohnsitz verlegen bedingungen ortsnah wohnenden liquidators htte abrechnen drfen weder festgestellt vorgetragen hotel gewohnt spter gehrt ebenfalls belang aufenthalt eigenen hotel verursacht kosten spesen geltend gemacht knnen fr allgemeinen beherbergungskosten umstnden geringen abschlag angesetzt knnen privaten lebensfhrung tun wieso kosten eigenen verpflegung gedient etwa gesichtspunkt verpflegungsmehrkosten spesen abgerechnet konnten legt berufungsgericht dar darber hinaus schlufolgerung kleinere ausgaben sowie samstagen sonntagen gemachte aufwendungen knnten eigenen verpflegung gedient gerechtfertigt bestimmte umstnde fr private zuord nung sprechen mgen berufungsgericht fr belege angenommen reicht fr erforderlichen nachweis angesichts vorstehenden ausfhrungen besteht schadensersatzanspruch wegen vertragswidrig geltend gemachter aufwendungen abgesehen davon berufungsurteil ausfhrungen schuldhaft begangenen vertragsverletzung vermissen lt kommt verletzung vertragspflichten pflichten liquidators abs geng abs lwanpg gesttzter anspruch betracht unberechtigte geltendmachung aufwendungsersatzansprchen rechtsfehlerfrei festgestellt iii kostenentscheidung beruht abs abs zpo wenzel krger lemke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet januar kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja bgb cb fe ddr komverf vermg abs globalanmeldung anm conference on jewish material claims against germany inc enthaltene verzicht schadensersatzansprche steht regelungen abs vermg zusammenhang bezieht mgliche pflicht verfgungsberechtigten rahmen investiven manahme vermg ber vermgenswert verfgt berechtigten verkehrswert erstatten verkauf volkseigenen grundstcks eigentum gemeinde berfhrt worden unterlag genehmigung rechtsaufsichtsbehrde kommunalverfassung ddr fortfhrung bghz senatsurteil oktober iii zr njw rechtsaufsichtsbehrde haftet gemeinde fr kommunalaufsichtliche genehmigung notariellen kaufvertrags unrecht genehmigungsbedrftigkeit ausgeht erteilung genehmigung hintergrund umstrittenen rechtslage geprft abgrenzung senatsurteil bghz bgh urteil januar iii zr olg brandenburg lg potsdam iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck dr kapsa drr fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts mrz zurckgewiesen klgerin kosten revisionsrechtszugs tragen streithelferin trgt auergerichtlichen kosten rechts wegen tatbestand klagende gemeinde begehrt beklagten landkreis schadensersatz auffassung grundstckskaufvertrag unrecht kommunalaufsichtliche genehmigung erteilt spteren restitutionsverfahren hinsichtlich betroffenen grundstcks berechtigung streithelferin conference on jewish material claims against germany inc zahlung verkehrswertes festgestellt frhere gemeinde brieselang whrend vermgensrechtlichen verfahrens vertreten amt brieselang deren rechtsnachfolger aufgrund vierten gemeindegebietsreformgesetzes landes bran denburg mrz gvbl klgerin geworden folgenden klgerin verkaufte notariellem vertrag dezember insgesamt sieben flurstcke rtliche wohnungsbaugenossenschaft preis dm fr flurstcke grundbuch eigentum volkes rechtstrger rat gemeinde brieselang eingetragen sechs flurstcke wohnblcken garagen bebaut kuferin errichtet siebte streit stehende grundstck gro unbebaut kuferin verpflichtete verkauften grundbesitz gebuden bebauen vorwiegend fr wohnzwecke genutzt kaufvertrag enthlt hinweis grundbesitz rahmen investiven manahme vermg verkauft pflicht klgerin bescheinigung abs vermg innerhalb woche beurkundung erteilen bestimmung abs vermg zugeschnittene vertragsklausel nachtragsvereinbarung dezember wurde streitige grundstck entfallende kaufpreis vernderung gesamtpreises dm festgelegt landrat landkreises nauen rechtsvorgngers beklagten erteilte mrz genehmigung gesetzes ber selbstverwaltung gemeinden landkreise ddr folgenden ddr kommverf mai ddr gbl kuferin wurde september eigentmerin grundbuch eingetragen streithelferin meldete anm bezeichneten globalanmeldung dezember hinsichtlich streitgegenstndlichen grundstcks februar konkretisiert wurde rckbertragungs entschdigungsansprche zugleich erklrte unwiderruflichen verzicht schadensersatzansprche gegenber verfgungsberechtigten fern zeitpunkt verfgung przisierung erfolgt beim bundesministerium justiz dezember beim beklagten januar eingegangene anmeldung lehnte amt regelung offener vermgensfragen bescheid oktober rckbertragung ab stellte fest antragstellerin streithelferin berechtigte sinn abs satz vermg amt brieselang beteiligte bescheid bezeichnet zahlung geldbetrages hhe geldleistungen veruerung grundstcks erls verkehrswert zeitpunkt veruerung unwesentlich unterschreite zahlung verkehrswertes verlangen knne erzielte erls verkehrswert entspreche sei verfahren vermgensgesetz klren antragstellerin beteiligten grundlage bescheides stimmte klgerin zunchst anspruch streithelferin verkehrswert hhe dm zahlte hierauf teilbetrag begrndung beklagte unrecht kommunalaufsichtliche genehmigung erteilt bescheid oktober bersehen anmeldung streithelferin versptet schadensersatzansprche verzichtet worden sei nimmt klgerin beklagten zahlung freistellung forderung hhe anspruch schaden verkehrswert abzglich kauferls entstanden sei landgericht klage abgewiesen klgerin schaden entstanden sei streithelferin stehe klgerin aufgrund verzichtserklrung anspruch berufungsgericht berufung streithelferin zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin anspruch entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht verneint ersatzanspruch klgerin grundlage bescheids oktober sei bescheid insoweit fehlerhaft klgerin verfgungsberechtigte amt brieselang verpflichtet bezeichne erls kaufvertrag auszukehren wirke ergebnis klgerin rechtsnachfolgerin amtes geworden sei sache sei bescheid richtig streithelferin ansprche rechtzeitig angemeldet anmeldung abs satz verordnung ber anmeldung vermgensrechtlicher ansprche fassung bekanntmachung august bgbl folgenden anmvo beim bundesministerium justiz einreichen drfen unbestrittenen vortrag streithelferin sei grundstck globalanmeldung erfasst worden soweit bescheid zahlung verkehrswertes verhalte gebe lediglich wortlaut abs vermg berlasse verfahrensbeteiligten klrung frage hhe ber erlsauskehr hinausgehender zahlungsanspruch bestehe knne deshalb offen bleiben anspruch zahlung verkehrswertes anmeldung erklrten verzicht erfasst gehe gleichwohl pflichtwidrigkeit bescheides sei ersatzanspruch klgerin abs bgb ausgeschlossen versumt rechtzeitig hiergegen widerspruch einzulegen beklagte zusammenhang kommunalaufsichtlichen genehmigung amtspflichten gegenber klgerin verletzt drften vermgensgegenstnde abs ddr kommverf regel vollen wert veruert regelung stehe jedoch frderung bestimmter kommunaler zwecke sicherung angemessenen wohnbedarfs bevlkerung entgegen neben verbesserung wohnbedingungen einwohner sozialen wohnungsbau sei frderung privaten genossenschaftlichen bauens aufgabe gemeinden abs ddr kommverf verkauf zweck dienen sollen ergebe ausschluss weiterveruerung flurstcke zustimmung gemeinde innerhalb jahren zeitlichen staffelung herausgabe mehrerlses fall weiterveruerung gemeindlicher zustimmung soweit kommunalaufsicht abs ddr kommverf entschlusskraft verantwortungsbereitschaft gemeinden frdern bedeute insbesondere respektierung kommunalpolitischer entscheidungen bundesgerichtshof urteil bghz hervorgehobene pflicht gemeinde ausbung rechtsaufsicht mglichen selbstschdigungen bewahren bedeute kommunalen entscheidungstrgern verfassungsrechtlich geschtzten kernbereichen kommunalen selbstverwaltung haftungsrisiko abzunehmen vorliegenden fall sei erkennen indirekte frderung wohnungswirtschaft bereits damaligen zeitpunkt unangemessen knnte offensichtliches missverhltnis vereinbarten kaufpreises etwa vorhandenen investitionsbereitschaft dritter lasse vortrag klgerin entnehmen genehmigung sei blick vermg bean standen vermg entwicklung beitrittsgebiets gerade verfgung ber mglicherweise zurckzubertragende vermgenswerte ablauf anmeldefrist ermglichen sollen entspreche pflicht auskehr erlses erstattung darber hinausgehenden verkehrswertes htten anhaltspunkte bestanden finanzielle leistungsfhigkeit rechtsvorgngerin klgerin erstattungsforderung htte berschritten knnen brigen sei pflicht rechtsvorgngers beklagten risiko haftung vermg hinzuweisen vielmehr klgerin darber kundig mssen anforderungen fr durchfhrung investiven manahme vermg ergaben dabei klgerin risiko anmeldung vermgensrechtlicher ansprche durchaus gesehen kaufpreis vereinnahmt innenministerium sonderkommission potsdam berwiesen ii beurteilung hlt rechtlichen berprfung wesentlichen stand revisionsverfahren mehr umstritten globalan meldung streithelferin dezember abs satz anmvo beim bundesministerium justiz eingereicht konnte vgl hierzu bverwg viz eingang dezember frist abs satz vermg gewahrt rgen feststellung berufungsgerichts erhoben hinblick unbestritten gebliebene vorbringen streithelferin streitgegenstndliche grundstck sinn rechtsprechung bundesverwaltungsgerichts hinreichend globalanmeldung dezember individualisiert worden vgl bverwge przisierung februar neue versptete anmeldung anzusehen hintergrund beanstandet revision amt regelung offener vermgensfragen beklagten entscheidung ber grund anspruchs streithelferin erstattung verkehrswertes klgerin getroffen globalanmeldung enthaltene verzichtserklrung streithelferin schadensersatzansprche fall spterer przisierung vermgensgegenstandes beachten berlegungen lsst ersatzverpflichtung beklagten begrnden aa klgerin ausweislich wohnungsbaugenossenschaft geschlossenen kaufvertrags art nr gesetzes beseitigung hemmnissen privatisierung unternehmen frderung investitionen mrz bgbl vermg eingerumten mglichkeit gebrauch gemacht ber grundstck deckung erheblichen wohnbedarfs bevlkerung vgl abs satz nr buchst vermg verfgen seit juli datum inkrafttretens zweiten vermgensrechtsnderungsgesetzes juli bgbl regelung vorschriften investitionsvorranggesetzes abgelst worden supervorfahrt bezeichnete mglichkeit wurde treuhandanstalt ffentlich rechtlichen gebietskrperschaften gewhrt gesetzgeber dadurch fr gewhrleistet hielt eingerumte ermessen willkrfrei ausgebt berechtigten interessen alteigentmer rechtsnachfolger abwgung bercksichtigt vgl bericht rechtsausschusses bt drucks blichen vermgensgesetz grundstcksverkehrsverordnung angelegten sicherungen fr alteigentmer suspendiert verfgungsberechtigte unterlassungsgebot abs vermg einschrnkung verfgungsbefugnis abs vermg pflichten abs vermg gebunden durfte ber durchfhrung investiven manahme entscheiden genehmigung grundstcksverkehrsverordnung erforderlich wurde bescheinigung verfgungsberechtigten ersetzt abs vermg kehrseite weit reichenden suspendierung abs vermg bestimmte recht berechtigten anstelle veruerung unmglich gewordenen rckgabe vermgenswertes verfgungsberechtigten zahlung geldbetrages hhe geldleistungen veruerung verlangen fr fall erls erzielt worden etwa eigeninvestitionen verkehrswert unwesentlich unterschreitet zahlung verkehrswertes angefhrten gesetzesmaterialien heit hierzu falle veruerung erhalte berechtigte erls mindestens verkehrswert bt drucks aao warum kaufvertrag verschiedenen stellen regelung vermg bezug nimmt klgerin insoweit behauptet entsprechenden passagen seien veranlassung notarin kuferin aufgenommen worden obwohl zeitpunkt veruerung anmeldung vorlag unterlassungsgebot abs vermg htte auslsen knnen klgerin nher ausgefhrt worden berufungsgericht daher recht sachverhalt ausgegangen verhltnis beteiligten zueinander regelung vermg messen bb zugrunde gelegt beurteilung berufungsgerichts bescheid beklagten oktober lediglich wortlaut abs vermg wiedergegeben verfahrensbeteiligten klrung frage berlassen hhe ber erlsauskehr hinausgehender zahlungsanspruch bestehe ergebnis beanstanden abs vermg regelt nher wer ber vorgesehenen ansprche auskehrung erlses zahlung verkehrswertes entscheiden investitionsvorranggesetz stelle vermg regelungen investitionsgesetzes getreten sieht abs amt landesamt regelung offener vermgensfragen antrag berechtigten bescheid ber anspruch auskehrung erlses entscheidet satz whrend anspruch zahlung verkehrswertes berechtigten seit inkrafttreten art bvsabwicklungsgesetzes oktober bgbl innerhalb ausschlussfrist jahr gerichtlich geltend satz insoweit abs satz invorg ordentlichen gerichte entscheidung berufen vgl bghz vorwiegend praktische berlegungen gesetzgeber lsung veranlasst ging davon anspruch auskehrung erlses weiteres vermgensrechtlichen verfahren erledigt knne whrend mter regelung offener vermgensfragen fr berfordert hielt feststellungen verkehrswert vermgenswerts treffen vgl entwurfsbegrndung bt drucks entwurfs regelung abs invorg mastab dafr heranziehen inwieweit beklagte ber ansprche vermg bescheid entscheiden durfte lsst rechtsversto feststellen revision nachdrcklich auffassung beklagte ber grund anspruchs zahlung verkehrswertes entscheidung getroffen zulssigkeit entscheidung vgl bverwg viz trifft jedoch neben tenor bescheids grnde heranzieht hiernach beklagte feststellungen getroffen verkehrswert grundstcks ber kaufpreis hinausging wre erforderlich tenor bescheids sinn beilegen klgerin sei grunde auskehrung verkehrswertes streithelferin verpflichtet knne einwendungen hhe anspruchs erheben sehen gehen formulierungen bescheid ber hinaus unmittelbar abs vermg ergibt brigen trifft auffassung revision anspruch zahlung verkehrswertes sei hinblick verzichtserklrung streithelferin globalanmeldung ausgeschlossen bedarf daher abschlieenden entscheidung amt regelung offener vermgensfragen hintergrund oben wiedergegebenen rechtslage berhaupt entsprechenden versagung anspruchs zahlung verkehrswertes befugt wre erklrungen streithelferin globalanmeldung senat auslegen stehen regelungen abs vermg zusammenhang unbeschadet umstands streithelferin anmeldung rckbertragung vermgensgegenstandes beantragt prinzipiell unterlassungsgebot abs vermg auslst erklrt unwiderruflich zustimmung verfgungen sinne abs vermg verzicht schadensersatzansprche solange sofern zeitpunkt verfgung przisierung vermgensgegenstandes vorgenommen richtung weist verzicht amtshaftungsansprche gegenber behrden przisierung anfragen dritten beantworten dabei rcksicht globalanmeldung nehmen knnte standpunkt stellen schadensersatz amtshaftungsansprche kmen vornherein betracht solange przisierung vermgensgegenstandes fehlte klgerin berufungsinstanz vertreten verzichtserklrung leere ginge verkehrswertanspruch umfasste dabei wrde jedoch bersehen zeitpunkt einreichung globalanmeldung deren wirkung reichweite ungeklrt zusammenhang unterlassungsgebot abs vermg gebotenen verhalten behrden anfragen abs vermg beantworten fr betroffenen erhebliche unsicherheiten entstanden wren htte streithelferin wiedergegebenen art weise zustzlich erklrt streithelferin dabei zumindest anspruch veruerungserls abs satz vermg vorbehalten bereits bundesverwaltungsgericht bverwge entschieden anwendungsbereich abs vermg fllt vorliegende fallkonstellation vornherein heraus klgerin unterlag unterlassungsgebot abs vermg anspruch verkehrswert sanktion fr verhalten zusammenhang veruerung grundstcks vielmehr tritt anspruch zahlung verkehrswerts hnlich herausgabe erlses abs satz vermg vgl hierzu bgh urteil juli zr viz stelle unmglich gewordenen rckgabe vermgenswertes wobei berechtigte besser schlechter wirtschaftlich gestellt wrde vermgenswert zurckbertragen vgl bghz bverwg viz jeweils abs satz invorg fehlt anknpfung fr schadensersatz verpflichtendes verhalten klgerin gegenstand rede stehenden verzichtserklrungen knnte klage wegen erteilung kommunalaufsichtlichen genehmigung begrndet berufungsgericht verkennt kommunale rechtsaufsicht amtspflichten aufsichtsbehrde gegenber beaufsichtigenden gemeinde geschtzten dritten begrnden senatsurteil bghz ff zusammenhang senat pflicht kommunalaufsicht hervorgehoben gemeinde mglichen selbstschdigungen bewahren aao hieran knpft revision veruerungserls dm gegenber behaupteten verkehrswert dm verschleuderung gemeindlichen vermgens sieht sicht darauf beruht klgerin offenbar ber finanziellen folgen investiven manahme vermg informiert bercksichtigt jedoch hinreichend gesamten sachzusammenhang kaufvertrag wohnungsbaugenossenschaft stand vorinstanzen frage umstritten kaufvertrag berhaupt genehmigungspflicht abs ddr kommverf unterlag berufungsgericht frage offen gelassen gemeint beklagte genehmigung erteilt anstatt fehlende genehmigungsbedrftigkeit hinzuweisen vertrag inhaltlich geprft gegenber beaufsichtigenden gemeinde gewhr fr vereinbarkeit gesetzlichen vorschriften bernommen vermag senat einschrnkungen folgen aa bundesgerichtshof senat schon frher entschieden bentigte gemeinde abs buchst ddr kommverf fr verkauf grundstcken grundstcksgleichen rechten genehmigung rechtsaufsichtsbehrde volkseigenes grundstck zhlt jedoch gemeindevermgen gesetz ber vermgen gemeinden stdte landkreise juli ddr gbl sah abs buchst bergang volkseigenen grundstcke rechtstrgerschaft ehemaligen rte gemeinden stdte befanden kommunales eigentum voraussetzung hierfr jedoch besonderer bertragungsakt insoweit regelte eigentumsberfhrungsverfahrensordnung juli ddr gbl nhere vgl bghz senatsurteil oktober iii zr njw insoweit abdruck bghz vorbringen beklagten grundstck volkseigenes vermgen kommunales eigentum gehandelt klgerin entgegengetreten sonderbehandlung volkseigenen vermgens verschiedene bestimmungen besttigt worden zweite vermgensrechtsnderungsgesetz juli kraft gesetzt worden sieht abs satz vzog fassung juli vgl abs satz vzog verfgungen ber volkseigene grundstcke vorschriften bezug verfgungen ber eigenes vermgen verfgungsbefugten stelle unterliegen vgl bghz weitergehend ersetzt abs invorg investitionsvorrangbescheid neben grundstcksverkehrsgenehmigung grundstcksverkehrsordnung genehmigungen zustimmungen fr verfgung ber eigenes vermgen bundes lnder kommunen erforderlich genehmigung rechtsvorgngers beklagten erforderlich hing wirksamkeit kaufvertrages erteilung ab klgerin prinzipiell gebunden bb berufungsgericht allerdings darin beizutreten vorstehend wiedergegebene rechtslage zeitpunkt abschlusses kaufvertrages erteilung genehmigung umstritten kommt daher betracht rechtsvorgnger beklagten genehmigungsbedrftigkeit ausgegangen erteilung genehmigung hintergrund umstrittenen rechtslage geprft rechtfertigt indes uneingeschrnkt gewhr sinne auszugehen haftungsrechtliche verantwortung fr vorgang trfe allein entscheidungsbefugnis klgerin unterlag gilt fr aspekt klgerin abschluss kaufvertrags offenbar bersehen restitutionsberechtigten ablauf frist abs satz vermg stellenden antrag verkehrswert grundstcks abs vermg erstatten mssen ausgefhrt insoweit genehmigung erforderlich abgeschlossene kaufvertrag erteilung genehmigung schwebend unwirksam gesetzgeber zweiten vermgensrechtsnderungsgesetzes insoweit bewusst verfgungen ber volkseigenes vermgen eigenen regeln unterstellt beteiligung rechtsaufsichtsbehrden ausschlieen zweck mitwirkung darin erblicken interesse gemeinden prfung hand hierfr einschlgigen kommunalrechtlichen bestimmungen vorzunehmen ergibt fr frage klgerin befugt sieht vermgensrechtlichen einkleidung sachverhalts ab grundstck verkehrswert liegenden preis veruern brigen zeigt revision jedoch rechtsfehler berufungsgerichts soweit prfung vereinbarten kaufpreises mastab abs satz ddr kommverf vorgenommen erscheint ersten blick ungewhnlich klgerin behaupteten allerdings erst nachfragen jahr beruhenden verkehrswert dm kaufpreis ca dm gegenberstellt berufungsgericht weist jedoch bezugnahme abs ddr kommverf recht darauf klgerin befugt angemessenen wohnbedarf bevlkerung auerhalb sozialen wohnungsbaus frdern zweck regel abzuweichen vermgensgegenstnde vollem wert veruern zutreffend legt zugrunde seinerzeit genehmigung vorgelegten vorgngen entnehmen lasse vereinbarten kaufpreis damals etwa vorhandenen investitionsbereitschaft dritter bestehe offensichtliches missverhltnis kaufvertrag schlielich fr fall weiterveruerung gemeindlicher zustimmung abfhrung mehrerlses vorsah durfte rechtsvorgnger beklagten kenntnisstand genehmigungsfhigkeit sinn abs buchst ddr kommverf ausgehen gemeinde grundstck bedingungen wohnungsbaugenossenschaft abgab fr problem schlick wurm kapsa streck drr vorinstanzen lg potsdam entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache alias alias wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs januar gem abs stpo beschlossen antrge angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung revision urteil landgerichts regensburg juli versumung antragsfrist wiedereinsetzung unzulssig verworfen revision angeklagten vorbezeichnete urteil unzulssig verworfen angeklagte kosten rechtsmittels sowie nebenklgerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung acht fllen davon drei fllen tateinheit vorstzlicher krperverletzung wegen versuchter ntigung sowie wegen ntigung vorstzlicher krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren neun monaten verurteilt adhsionsentscheidungen getroffen urteil angeklagte rechtzeitig revision eingelegt schriftliche urteil neuen verteidiger bestellung august vorgetragen oktober pflichtverteidiger beigeordnet wurde september zugestellt worden oktober gericht eingegangenen schriftsatz pflichtverteidiger rge verletzung materiellen rechts erhoben oktober eingegangenem schriftsatz wiedereinsetzung fr fall beantragt revisionsbegrndung unvollstndig sei november wahlverteidiger gemeldet akteneinsicht beantragt gewhrt worden dezember eingegangenen schriftsatz pflichtverteidiger wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung revision wiedereinsetzung versumung frist wiedereinsetzung beantragt revisionsbegrndung unvollstndig versptet mithin bedingung wiedereinsetzung beantragt worden eingetreten schon grund ber oktober eingegangenen antrag entscheiden dezember eingegangenen antrge unzulssig voraussetzungen gem abs satz stpo eingehalten worden jeweilige antragsbegrndung uert wann hindernisse rechtzeitigen revisionsbegrndung rechtzeitigen wiedereinsetzungsantrag entgegenstanden weggefallen entscheidend fr beginn frist fr wiedereinsetzungsantrag sinne abs satz stpo zeitpunkt kenntnisnahme fristversumung angeklagten jedenfalls fllen denen wahrung frist fr wiedereinsetzungsantrag offensichtlich angeklagte wahlverteidiger antrag generalbundesanwalts versumten fristen htte erfahren knnen gehrt formgerechten anbringung wiedereinsetzungsantrags antragsteller mitteilt wann hindernis entfallen vgl bgh nstz nstz rr gilt verteidiger eigenes verschulden geltend macht angeklagten zuzurechnen wre bgh beschluss august str meyer goner stpo aufl rn erforderlich demnach mitteilung wann angeklagte versumung revisionsbegrndungsfrist frist stpo kenntnis erhalten entsprechenden vortrag fehlt revision angeklagten unzulssig verwerfen abs stpo revision innerhalb frist abs satz stpo versptet begrndet worden brigen wre revision unbegrndet sinne abs stpo kostenentscheidung beruht abs satz stpo nack rothfu cirener jger radtke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mrz vorusso justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz abs nr bb pflicht vornahme schnheitsreparaturen soweit mieter mietvertrag auferlegt einheitliche einzelmanahmen aufspaltbare rechtspflicht folge unwirksamkeit einzelaspekt einheitlichen rechtspflicht betreffenden formularbestimmung gebotenen gesamtschau regelung unwirksamkeit gesamten vornahmeklausel fhrt gilt inhaltliche ausgestaltung einheitlichen rechtspflicht verschiedenen sprachlich voneinander unabhngigen klauseln mietvertrags geregelt besttigung bgh urteil januar viii zr njw rn bgh urteil mrz viii zr lg berlin ag berlin mitte viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr schneider dr bnger kosziol fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts berlin dezember zurckgewiesen kosten revisionsverfahrens klgerin tragen rechts wegen tatbestand beklagte seit juni mieterin wohnung klgerin berlin februar trat beklagte mietverhltnis mietverhltnis beiden beklagten endete august mietvertrag juni enthlt nr nr folgende vorformulierte klauseln miete hierfr kosten kalkuliert mieter verpflichtet schnheitsreparaturen hinsichtlich malerarbeiten wnden decken kche bad duschrumen jahre wohn schlafzimmern flur dielen toiletten jahre sowie sonstigen rumen jahre jeweils gerechnet beginn mietverhltnisses bzw soweit schnheitsreparaturen zeitpunkt mieter fachgerecht durchgefhrt wurden zeitpunkt fachgerecht auszufhren miete hierfr kosten kalkuliert mieter verpflichtet schnheitsreparaturen bezug lackieren fenster wohnungseingangstre innen wohnungstren sowie heizkrper einschlielich heizrohre jahre jeweils gerechnet beginn mietverhltnisses bzw soweit schnheitsreparaturen zeitpunkt mieter fachgerecht durchgefhrt wurden zeitpunkt fachgerecht durchzufhren sei erforderlich lackabplatzungen nachdunkeln etc vorhanden durchfhrungsverpflichtung ausfhrungsfrist gilt fr schamponieren teppichen klgerin nimmt beklagten erfolgloser aufforderung ersatz fr lackierarbeiten innenseiten fenster tren anfallenden kosten hhe anspruch beklagten halten abwlzung schnheitsreparaturen fr unwirksam arbeiten seien brigen fllig amtsgericht klage geringfgiges teilanerkenntnis beklagten abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klgerin landgericht zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin erstinstanzlichen antrag streitigen umfang entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgerin stehe gegenber beklagten anspruch schadensersatz wegen unterlassener schnheitsreparaturen gem abs bgb klausel nr mietvertrags vornahme schnheitsreparaturen mieter bertragen sei gem bgb unwirksam form allgemeinen geschftsbedingungen vereinbarte durchfhrungsverpflichtung betreffend bertragung schnheitsreparaturen mieter drfe konkreten bedarf gelst bundesgerichtshof daher starre fristen fr ausfhrung schnheitsreparaturen unwirksam angesehen rechtsprechung komme darauf angegebener zeitraum formulierungen regel allgemeinen hnliche wendungen fr mieter erkennbar flexibel vereinbart sei wortlaut klausel einzelfall anpassung renovierungsintervalle tatschlichen renovierungsbedarf mglich sei vorliegend enthalte nr mietvertrags lackierarbeiten fenstern tren heizkrpern regele sinne aufweichung fhrende einschrnkung sei erforderlich wrden klgerin ausschlielich nr mietvertrags geregelten lackierarbeiten geltend gemacht jedoch regelung nr mietvertrags malerarbeiten wnden decken betreffe mangels einschrnkung erforderlichkeit starre frist enthalte unwirksam sei fhre unwirksamkeit mageblichen regelung nr mietvertrags stellten nr nr mietvertrags jeweils sprachlich voneinander unabhngige regelungen dar unterschiedliche ar beiten betrfen jedoch handele mieter auferlegten pflicht vornahme schnheitsreparaturen einheitliche rechtspflicht einzelmanahmen einzelaspekte aufspalten lasse deren ausgestaltung mietvertrag insgesamt bewerten sei stelle verpflichtung aufgrund unzulssiger ausgestaltung sei hinsichtlich zeitlichen modalitten ausfhrungsart gegenstndlichen umfangs gesamtheit bermig dar unwirksamkeit vornahmeklausel insgesamt folge unabhngig davon verpflichtung unzulssige inhaltliche ausgestaltung zwei sprachlich voneinander unabhngigen klauseln enthalten sei daneben versto nr bgb wegen unzulssigen beweislastumkehr vorliege knne dahinstehen ii beurteilung hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand revision zurckzuweisen berufungsgericht klgerin geltend gemachten schadensersatzanspruch abs abs satz bgb wegen unterlassener lackierarbeiten innenseiten fenstern tren recht verneint berufungsgericht zutreffend erkannt hlt klausel nr mietvertrags kontext unmittelbar vorangehenden bestimmung nr beurteilt inhaltskontrolle ff bgb stand regelungen nr nr benachteiligen beklagten gebotenen gesamtbetrachtung unangemessen sinne abs satz abs nr bgb deshalb unwirksam einzelne bestandteile trennbare klauselwerk gesamtheit bedarfsorientierte flexible vornahmepflicht mieters vorsieht parteien streitige tatsache wohnung beklagten mietbeginn unrenoviertem zustand bergeben wurde daraus ergebenden rechtlichen folgerungen fr bestand vornahmeklausel vgl hierzu senatsurteil mrz viii zr verffentlichung bghz bestimmt kommt mithin streitfall seit urteil juni viii zr njw ii stndigen rechtsprechung senats halten allgemeine geschftsbedingungen anzusehende vorformulierte vertragsklauseln nr nr mietvertrags parteien mieter verpflichtung vornahme schnheitsreparaturen bertragen inhaltskontrolle ff bgb stand soweit vornahmeklausel enthaltenen renovierungsfristen unvernderbar flexible gestaltung raum lassen konkreten renovierungsbedarf angesprochenen mietrume bercksichtigen genannten fristen letztlich charakter richtlinie unverbindlichen orientierungshilfe senatsurteile februar viii zr njw rn juli viii zr njw ii senatsbeschluss mrz viii zr nzm rn jeweils mwn berufungsgericht zutreffend erkannt anstrichund lackierarbeiten fenstern tren heizkrpern regelnde klausel nr mietvertrags allein klgerin anspruch sttzt oben genannten rechtlichen vorgaben fr genommen gerecht formulierung schnheitsreparaturen seien fnf jahre durchzufhren sei erforderlich mieter lediglich verpflichtet schnheitsreparaturen fnf jahre vorzunehmen entsprechender renovierungsbedarf tatschlich zeit besteht klausel sagt fr durchschnittlichen verstndigen mieter hinreichender klarheit normaler abnutzung rume schnheitsreparaturen genannten zeitabstand vorzunehmen mieter jedoch geringeren grad abnutzung lngere renovierungsfrist anspruch nehmen vgl senatsurteil juli viii zr aao nr mietvertrags fr genommen lediglich charakter unverbindlichen orientierungshilfe bestimmung konkreten fall magebenden renovierungsintervalls ebenfalls rechtsfehlerfrei sieht berufungsgericht unmittelbar voranstehende bestimmung nr mietvertrags abwlzung malerarbeiten wnden decken mieter betrifft mieter unangemessen benachteiligende regelung sinne abs satz abs nr bgb klausel bedarfsorientierte einschrnkung renovierungsverpflichtung enthlt starren fristenregelung erschpft gebotenen gesamtbetrachtung fhrt abwlzung schnheitsreparaturverpflichtung mieter insgesamt abs satz abs nr bgb unangemessen unwirksam pflicht vornahme schnheitsreparaturen soweit mieter mietvertrag auferlegt einheitliche einzelmanahmen aufspaltbare rechtspflicht folge unwirksamkeit einzelaspekt einheitlichen pflicht betreffenden bestimmung gebotenen gesamtschau regelung unwirksamkeit gesamten vornahmeklausel fhrt senatsurteil januar viii zr njw rn konkretisierungen schnheitsreparaturverpflichtung hinsichtlich gegenstndlichen zeitlichen umfangs sowie ausfhrungsart inhaltlich derart eng verpflichtung verknpft beschrnkung unwirksamkeit unzulssige ausfhrungsmodalitt inhaltlich umgestaltet inhalt aufrechterhalten wrde senatsurteil januar viii zr aao inhaltliche umgestaltung vornahmepflicht widersprche verbot geltungserhaltenden reduktion unangemessener formularvertraglicher regelungen senatsurteil mrz viii zr njw rn mwn gilt inhaltliche ausgestaltung einheitlichen pflicht streitfall verschiedenen sprachlich voneinander unabhngigen klauseln geregelt senatsurteil januar viii zr aao dr milger dr hessel dr bnger dr schneider kosziol vorinstanzen ag berlin mitte entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['str alt str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juni abs stpo magabe abs stpo unbegrndet verworfen strafe urteil amtsgerichts tiergarten berlin september ds js erkannte gesamtfreiheitsstrafe einbezogen angeklagte trgt kosten revision nachdem landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt nderte senat revision angeklagten urteil schuldspruch dahingehend ab angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln fllen davon fall tateinheit widerstand vollstreckungsbeamte sowie wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge verurteilt hob rechtsfolgenausspruch mitsamt zugrundeliegenden feststellungen nunmehr landgericht angeklagten grundlage rechtskrftigen schuldspruchs abermals gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt sachrge gesttzte revision angeklagten tenor ersichtlichen geringfgigen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo entscheidung gesamtstrafbildung ersten landgerichtlichen urteil fehlerhaft vollstreckt angesehenen geldstrafe tagesstzen urteil amtsgerichts tiergarten berlin september abzusehen rechtsfehlerhaft beruht unzutreffenden verstndnis strafe sei genehmigung vollstreckung ersatzfreiheitsstrafe vorsitzenden erledigt voraussetzungen stgb mehr gegeben seien dabei verkennt landgericht rechtsnatur gem abs satz stvollzg stpo erteilenden genehmigung unterbrechung untersuchungshaft zwecke strafvollstreckung sicherung untersuchungshaftzwecke dient vgl hierzu meyer goner stpo aufl rdn callies mller dietz stvollzg aufl rdn vollstreckungsstand hinsichtlich verbenden ersatzfreiheitsstrafe unberhrt lsst landgericht beachtet grundstzlich aufhebung gesamtstrafe erneuten verhandlung gesamtstrafbildung gem abs satz stgb magabe vollstreckungssituation zeitpunkt ersten verhandlung erfolgen revisionsfhrer erlangter rechtsvorteil nachtrgliche gesamtstrafbildung rechtsmittel genommen bghr stgb abs satz erledigung etwa eingetretene zwischenzeitliche vollstreckung htte danach ohnehin unbercksichtigt bleiben insoweit wren grundstzlich zwei gesamtstrafen bilden unterblieben beschwert angeklagten fr beschwer vermeiden bezieht senat indes entsprechend abs stgb abs stpo geldstrafe genannten amtsgerichtlichen urteil flschlich beschwerend einheitlich gebildete gesamtstrafe soweit geldstrafe vollstreckt gem abs stgb gesamtstrafe angerechnet verfahrensweise angeklagte ergebnis erste revision erfolgten schuldspruchnderung fortgefhr ten verfahren geringfgigen vorteil erfhrt besser gestellt zwei gesamtstrafen gebildet dabei infolge verschlechterungsverbots abs satz stpo einzelne einzelstrafen naheliegend indes herabsetzung bisherigen gesamtstraflast reduziert wrden basdorf raum schaal brause dlp'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr dezember rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer dr ganter kayser vill dezember beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juli kosten klgers zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens grnde klger geltend gemachten zulassungsgrnde fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr zpo gegeben feststehenden grundstze hchstrichterlichen rechtsprechung substantiierungslast anwalts unterlassung vertraglich gebotenen handlung vorgeworfen bghz bgh urt februar ix zr njw dezember ix zr njw juni ix zr wm bedrfen entscheidung streitfalls ergnzung abweichung hchstrichterlichen rechtsprechung frage mastben beurteilen ausgangsproze pflichtgemem verhalten anwalts geendet htte vgl bghz ff lt berufungsurteil entnehmen kreft fischer kayser ganter vill'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii za april rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs april vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann seiters reiter beschlossen ablehnungsgesuch antragstellers april unzulssig verworfen anhrungsrge antragstellers senatsbeschluss mrz kosten zurckgewiesen grnde beschluss mrz senat antrag antragstellers januar bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschlsse landgerichts oberlandesgerichts mangels hinreichender erfolgsaussicht zurckge wiesen dagegen antragsteller schriftsatz april gehrsrge erhoben darber hinaus schriftsatz april beschluss senats mrz beteiligten richter wegen besorgnis befangenheit abgelehnt ii ablehnungsgesuch unzulssig anhrungsrge begrndet htte gegenvorstellung erfolg ablehnungsgesuch abs zpo unzulssig richtet unterschiedslos smtliche senatsbeschluss mrz beteiligten richter besorgnis befangenheit konkreten angegriffenen senatsentscheidung enthaltenen anhaltspunkten vgl bgh beschluss oktober zr njw rr rn mwn persnlichen beziehungen richter beteiligten streitsache hergeleitet vgl senatsbeschluss august iii zr beckrs rn bgh beschluss april anwz beckrs rn mwn antragsteller beschrnkt allgemeine rechtsausfhrungen auffassung unrichtigen senatsbeschluss macht angeblich daraus folgenden versto grundgesetzlich garantierten rechte geltend ernsthafte umstnde besorgnis befangenheit abgelehnten richter rechtfertigen knnten weder substantiiert vorgetragen erkennbar substanzlosigkeit ablehnungsgesuchs zudem dadurch besttigt antragsteller zahlreichen weiteren beim senat anhngigen verfahren obwohl vorliegenden fall zusammenhang stehen wesentlichen gleichlautende anhrungsrgen ablehnungsgesuche eingereicht alledem liegt rechtsmissbrauch klar hand ablehnungsgesuch unzulssig senat hierber besetzung abgelehnten richtern entscheiden senatsbeschluss aao bgh beschluss april aao anhrungsrge senatsbeschluss mrz unbegrndet senat angegriffenen entscheidung zugrunde liegenden beratung vorbringen antragstellers vollstndig bercksichtigt jedoch fr durchgreifend erachtet etwaige gegenvorstellung htte anhrungsrge erfolg bundesgerichtshof entscheidung ber rechtsbeschwerden voraussetzungen abs zpo befugt erfllt antragsteller bescheidung weiterer eingaben sache mehr rechnen schlick herrmann seiters wstmann reiter vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss envr januar energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr raum dr kirchhoff dr grneberg dr bacher beschlossen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens sowie notwendigen auslagen bundesnetzagentur trgt antragstellerin wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde antragstellerin trgt enwg kosten rechtsbeschwerdeverfahrens rcknahme rechtsbeschwerde rolle unterlegenen begeben entspricht daher billigkeit erstattung auergerichtlichen auslagen bundesnetzagentur anzuordnen gilt namentlich gericht rcknahme sachprfung durchgefhrt umstnde hervortreten rahmen billigkeitserwgungen abweichende kostenverteilung rechtfertigen knnten vgl bgh beschluss november kvr wuw de rn kostenverteilung rechtsbeschwerdercknah me besonderen umstnde liegen entgegen ansicht antragstellerin teilweisen einigung ber kosten beteiligten gefhrten weiteren beschwerdeverfahren festsetzung erlsobergrenzen antragstellerin annahme angebots abschluss ffentlich rechtlichen vertrags kosten gegeneinander aufgehoben worden erwartung geuert auergerichtlichen kosten wrden hiesigen verfahren entsprechend behandelt bundesnetzagentur dahingehendes vertrauen zurechenbar veranlasst indessen ersichtlich bereinstimmung beschwerdegericht wert festgesetzt bornkamm raum grneberg kirchhoff bacher vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ecli de bgh str ergnzend bemerkt senat beiden verteidigern erhobenen verfahrensrge hilfsbeweisantrag einholung sachverstndigengutachtens aussagefhigkeit nebenklgers unzulssig obwohl beweisende behauptung schuldspruch richtet antrag fr fall bestimmten rechtsfolgenentscheidung gestellt vgl bgh urteil oktober str bghst gegenerklrung mrz lag senat beratung sost scheible cierniak bender franke feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz august verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richterinnen lohmann dr fetzer rechtsanwlte dr martini prof dr quaas august beschlossen sofortige beschwerde antragsgegnerin beschluss senats schsischen anwaltsgerichtshofs september aufgehoben gebhren auslagen erhoben antragsteller antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller rechtsanwalt mitglied antragsgegnerin bescheid juli antragsgegnerin zulassung wegen vermgensverfalls widerrufen sofortige vollziehung widerrufsbescheides angeordnet rechtsmittelbelehrung versehene bescheid antragsteller juli zugestellt worden juli ging antragsgegnerin telefax jetzigen verfahrensbevollmchtigten fr antragsteller legitimierten widerspruch bescheid juli einlegten akteneinsicht kanzlei beantragten auerdem baten bezugnahme schreiben antragsgegnerin juli gelegenheit stellungnahme frage bestellung vertreters august vertreterbestellung sei erforderlich antragsteller mandate mehr bearbeite antragsgegnerin lehnte schreiben juli verlngerung frist stellungnahme hinsichtlich sicht eilbedrftigen vertreterbestellung ab akten wrden bersandt knnten rumen antragsgegnerin eingesehen weder hinsichtlich vertreterbestellung begrndung rechtsmittels sei brigen akteneinsicht erforderlich schreiben august teilte antragsgegnerin antragsteller sei wirkung august gefhrten rechtsanwaltsverzeichnis gelscht worden august stellte antragsteller weiterhin vertreten jetzigen verfahrensbevollmchtigten antrag gerichtliche entscheidung beantragte zugleich wiedereinsetzung vorigen stand beanstandete antragsgegnerin weder darauf hingewiesen widerspruch richtige rechtsmittel sei schriftsatz anwaltsgerichtshof weitergeleitet kenntnis fehler htten verfahrensbevollmchtigten erst mitteilung antragsgegnerin ber lschung rechtsanwaltsverzeichnis erhalten angefochtenen beschluss anwaltsgerichtshof tragsteller wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt hiergegen antragsgegnerin sofortige beschwerde eingelegt mrz vorlufige insolvenzverwaltung ber vermgen antragstellers angeordnet worden schreiben april antragsteller gegenber antragsgegnerin zulassung verzichtet antragsteller beschwerdeverfahren fr erledigt erklrt antragsgegnerin entsprechende erklrung abgegeben erneut zulassung antragstellers widerrufen vertritt weiterhin ansicht zulassung antragstellers bescheid juli bestandskrftig widerrufen worden ii gerichtliche verfahren richtet august gel tenden recht abs brao sofortige beschwerde gem abs satz brao abs satz fgg statthaft brigen zulssig fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses antragsteller verschulden gehindert frist abs brao fr antrag gerichtliche entscheidung einzuhalten fgg verschulden verfahrensbevollmchtigten zurechnen lassen statthaften antrag gerichtliche entscheidung beim anwaltsgerichtshof gestellt unstatthaften widerspruch antragsgegnerin eingelegt vgl abs satz fgg verschulden deshalb unbeachtlich antragsgegnerin schriftsatz innerhalb laufenden frist anwaltsgerichtshof weitergeleitet vergeblich beruft antragsteller insoweit rechtsprechung bundesverfassungsgerichts bundesgerichtshofs fllen denen rechtsmittelschrift unzustndiges gericht gerichtet rechtsprechung gericht erstinstanzlich sache befasst eingereichten fristgebundenen schriftsatz fr rechtsmittelverfahren aufgrund art abs gg rechtsstaatprinzip art abs gg abgeleiteten pflicht fairen verfahrensgestaltung zuge ordentlichen geschftsgangs zustndige gericht weiterzuleiten geht schriftsatz zeitig ausgangsgericht fristgerechte weiterleitung zustndige gericht blichen geschftsgang weiteres erwartet darf partei darauf vertrauen schriftsatz rechtzeitig beim rechtsmittelgericht eingeht verschulden partei bevollmchtigten wirkt mehr bverfge bverfg njw bgh beschl mai zb bghz grundstze gelten leicht einwandfrei fehlgeleitet erkennbare rechtsbehelfsschrift bisher befasst gewesenen gericht eingeht unzustndigkeit deshalb offensichtlich bverfg njw fall liegt indes verfahrensbevollmchtigten antragstellers gesetzlich vorgesehenen rechtsbehelf antrag gerichtliche entscheidung dafr offensichtlich unzustndigen gericht eingereicht vielmehr widerspruch gem abs satz brao september geltenden fassung vwgo antragsgegnerin fr widerspruchsverfahren stndigen behrde eingelegt beachten neufassung bundesrechtsanwaltsordnung erst september kraft trat bergangsregelung brao fr laufende verfahren anwendung august geltenden rechts anordnete antragsgegnerin konnte schriftsatz berdies einfach anwaltsgerichtshof weiterleiten schriftsatz enthielt neben unstatthaften widerspruch widerrufsbescheid antrag akteneinsicht befasste frage bestellung amtlichen vertreters jedenfalls insoweit antragsgegnerin bescheiden anwaltsgerichtshof antragsgegnerin antragsteller verfahrensbevollmchtigten nochmals darauf hingewiesen statthafter rechtsbehelf widerrufsbescheid vorliegenden fall beim anwaltsgerichtshof anzubringende antrag gerichtliche entscheidung ndert ergebnis schlielich ebenfalls antragsgegnerin antragsteller entsprechende rechtsbehelfsbelehrung erteilt widerrufsverfgung beigefgt worden wrde berspannung anforderungen frsorgepflicht antragsgegnerin bedeuten mitgliedern deren verfahrensbevollmchtigten verantwortung fr einhaltung formalien rechtsbehelfs erteilung zutreffenden inhaltlich weiteres verstndlichen rechtsbehelfsbelehrung vollstndig abgenommen wrde gerichte regelmig verpflichtet partei bevollmchtigten telefonisch per telefax davon unterrichten fristgebundener schriftsatz beim unzustndigen gericht eingereicht wurde bverfg njw bgh beschl dezember ix zb anwbl dezember vi zb anwbl fr antragsgegnerin gelten wiederholung rechtsbehelfsbelehrung bedurfte zumal antragsteller rechtsanwalt anwaltlich vertreten anlass bedenken gibt allenfalls antragsgegnerin antwortschreiben juli antrag akteneinsicht sowie bitte einrumung frist stellungnahme hinsichtlich bestellung vertreters beschieden frage begrndung rechtsmittels angesprochen konkreten fall jedoch ausgewirkt antragsteller behauptet verfahrensbevollmchtigten seien inhalt schreibens antragsgegnerin davon abgehalten worden vorgehen berprfen vielmehr ansicht vertreten antragsgegnerin htte dafr sorge tragen mssen widerspruch rechtzeitig beim anwaltsgerichtshof einging entweder schriftsatz weiterleitete erneuten rechtlichen hinweis erteilte trifft indes ganter lohmann martini fetzer quaas vorinstanz agh dresden entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff richterin dr schwonke richter feddersen beschlossen gegenvorstellung klgerin streitwertfestsetzung januar zurckgewiesen grnde schreiben klgerin juni gegenvorstellung streitwertfestsetzung senatsbeschluss januar auszulegen abs satz abs satz gkg streitwertbeschwerde obersten gerichtshof bundes stattfindet vgl bgh beschluss august ix zr juris anlass nderung festgesetzten streitwerts besteht jedoch klgerin streitwert fr verfahren klageschrift vorlufig geschtzt angegeben nachdem erster instanz abweichende wertfestsetzung begehrt landgericht streitwert festgesetzt landgericht hauptantrag unzulssig abgewiesen beklagten hilfsantrag verurteilt urteil allein beklagten berufung eingelegt berufungsgericht wert berufungsverfahrens entsprechend kostenquote erster instanz zwei drittel gerundet festgesetzt bercksichtigung kostenquote zweiter instanz senat beschluss januar streitwert fr allein beklagten eingelegte revision bestimmt klgerin mai zeitpunkt einwnde streitwertfestsetzungen landgericht oberlandesgericht bundesgerichtshof erhoben erst nachdem senat beschluss mai festgestellt beklagten revision berufungsurteil verhandlungstermin februar wirksam zurckgenommen klgerin schriftsatz juni streitwertfestsetzung begehrt nachdem ursprngliche streitwertfestsetzung angabe klgerin entspricht mehr sechseinhalb jahre abweichende wertfestsetzung begehrt besteht anlass streitwertheraufsetzung abschluss revisionsverfahrens brigen klgerin vorgetragen wirtschaftliches interesse daran gerade beklagten berufungsurteil untersagten internet glcksspiele unterlassen mehr betrgt zusammenhang sowohl beschrnkung geschftsttigkeit klgerin bundesland nordrhein westfalen vielzahl anbieter illegaler internet glcksspiele bercksichtigen mageblich legale geschft nordrhein westfalen klgerin illegalen internet glcksspiele beklagten entgeht bscher schaffert schwonke kirchhoff richter bgh feddersen urlaub daher gehindert unterschreiben bscher vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter rogge richter dr melullis scharen keukenschrijver richterin mhlens fr recht erkannt revision klgerin dezember verkndete urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin erstellte fr beklagte stadt thringen aufgrund schriftlichen vertrages dezember basiskonzeption errichtung erlebnis freizeitbades anl leistung bezahlt legte klgerin beklagten ferner ausarbeitung titel erlebniscenter betrifft gesamtanlage neben erlebnis freizeitbad hotels bungalows ferienwohnungen golfplatz sportanlage reiter pony erlebnishof sowie tiergehege umfassen anl klgerin meint hierfr werklohn beanspruchen knnen umstnde belegten erste brgermeister beklagten entsprechenden auftrag erteilt landgericht oberlandesgericht zahlungsklage abgewiesen hiergegen richtet revision klgerin weiterhin verurteilung beklagten zahlung dm nebst zinsen begehrt beklagte begehren entgegengetreten entscheidungsgrnde zulssige revision erfolg berufungsgericht davon ausgegangen beklagte schaffung erlebniscenters gemeinde beabsichtigt klgerin vorgetragenen umstnde lieen jedoch zwingend abschlu werkvertrages erstellung gesamtplanung fr vorhaben schlieen klgerin anbetracht vertrages september davon ausgehen knnen beklagte formlos werkvertragliche verpflichtungen einlassen klgerin angefhrten schreiben beklagten juli september lieen schlu vertragsannahme beklagte naheliegend sei vielmehr klgerin schreiben lediglich legitimiert sollen gesprche fhren bzw informationen angebote einzuholen behaupteten spteren verwertung klgerin erstellten expos rahmen beklagten angestrengten genehmigungsverfahrens bezglich wasserfreizeitanlage golfplatz lasse konkludente vertragsannahme ableiten darlegungen klgerin sei schon entnehmen fassung gegenber behrden berhaupt verwendet worden solle sei daher auszuschlieen beklagte frhjahr mitte bereits vergtete basiskonzeption genutzt zumal unklar geblieben sei wann klgerin art relevanten nderungen konzept hinzugefgt angesichts verhltnismig geringen summe rechtfertige beklagten erbrachte zahlung dm annahme hiermit beklagte aufwendungen klgerin anerkennung rechtspflicht abgelten schlielich spreche tatsache beklagten bersandte vergtungsvereinbarung unterzeichnet worden sei ebenso zustandekommen werkvertrages eigene schreiben klgerin dezember recht rgt revision wrdigung berufungsgerichts verfahrensfehlerhaft relevanten gesichtspunkte sachgerechter weise bercksichtige bereinkunft entgeltlichen werkvertrages klgerin ersten brgermeister vertretenen beklagten gekommen sei klgerin unstreitigen hilfstatsachen sowie behaupteten indizien hergeleitet fall tatrichter erschpfend daraufhin wrdigen richtigkeit unterstellt einzelne umstnde umstnde gesamtheit wahrheit haupttatsache berzeugen wrden vgl bgh urt xii zr njw rr urt iii zr mdr beweisantrag darf deshalb erst abgelehnt prfung ergebnis fhrt nachweis frage stehenden hilfstatsachen berzeugungsbildung ndern wrde bverfg beschl bvr njw bgh urt xii zr njw rr erfordernissen gengt angefochtene urteil nher benannte zeugen beweis gestellte behauptung klgerin tatsacheninstanzen ging dahin herren htten unabhngig voneinander gefhrten gesprchen ersten brgermeister beklagten erfahren klgerin beklagten vertrag geschlossen brgermeister herrn ersten besuch juli sinngem gesagt klgerin beauftragt untersuchungen durchzufhren gebiet hotel verbindung wasserfreizeitanlage touristisch genutzt wer knne zusammenhang brgermeister klgerin weiterhin beauftragt investoren betreiber fr projekt suchen mehrere besprechungen gegeben denen brgermeister eingerumt vertrag bestehe hieraus honorar hhe dm fr erstellung expos zahlen sei sachgerechter erfassung inhalts behauptung klgerin seitens berufungsgerichts geschehen einfach abgetan zeugen sollten lediglich bekunden wortlaut schreiben juli september ohnehin ergebe schreiben davon rede gesprche gefhrt informationen angebote eingeholt sollten bzw realisierung konzepts erlebniscenter gemeinsam vollzogen berufungsgericht schreiben gewertet beweis gestellte behauptung klgerin betraf dagegen uerungen ersten brgermeisters beklagten gegenber bestimmten dritten sei tatschlich abschlu vertrages gekommen beachtlichen anllich vertrages september vereinbarte weit bersteigenden entgelt vergten sei beweis gestellte behauptung klgerin weiteres indiz vorbringen sttzt werkvertrag sei stillschweigend zustande gekommen behauptung klgerin htte deshalb berufungsgericht vorgenommenen tatrichterlichen wrdigung klgerischen vorbringens schlssigkeit bercksichtigt mssen berufungsgericht daher schlssigkeit beweis gestellten darstellung klgerin erneut berprfen mssen dabei revision ebenfalls bergangen gergte gesprchsprotokoll januar umstand bercksichtigen mssen beklagten stammende anlage bitte prfung klgerin gesandten satzung beigefgt dm zuzglich mehrwertsteuer vergtung vorsah deutlich ber spter beklagten tatschlich gezahlten betrag liegt revision ferner recht ausfhrt berufungsgericht erneut vorzunehmenden wrdigung auerdem weiteres zweifel ziehen knnen beklagten zusammenhang genehmigungsverfahren verwendeten expos gem anl bzw verwendeten unterlagen gehandelt rahmen herstellung expos gefertigt worden steht entgegen berufungsgericht davon ausgegangen genehmigungsverfahren wasserfreizeitanlage golfplatz betroffen golfplatz gegenstand september auftrag gegebenen abgerechneten basiskonzepts erlebnisund freizeitbad betroffen legt nahe genehmigungsverfahren seitens beklagten ausarbeitung klgerin betrieben wurde jedenfalls ber ursprnglich auftrag gegebene bereits bezahlte konzept hinausging vorzunehmenden gesamtwrdigung insbesondere frage nachzugehen unstreitige tatsache zusendung satzung bitte berprfung jedenfalls teil zuvor bereits zustande gekommenen einigung inhalt werkvertrages gewertet mu erste brgermeister beklagten unabhngig voneinander gefhrten gesprchen wovon schon juli stattgefunden erklrt klgerin untersuchungen ber touristische nutzung gebietes beauftragt folge beklagte betrchtliche summe schulde tatsache berprfenden satzung beigefgte ber bestimmte vergtung verhaltende anlage unterschrieben worden liee zwanglos dahin verstehen lediglich ber hhe geschuldeten vergtung anlage niedergelegt einigung getroffen sei wrde abschlu werkvertrages entgegenstehen angesichts regelung bgb besteller gegebenenfalls bliche vergtung zahlen werk auftrag gibt herstellung umstnden vergtung erwarten klgerin darstellung ber aufgrund vertrages september erfllten bereits vergteten leistungen hinaus arbeiten erbracht blicherweise aufgrund entgeltlichen werkvertrages geleistet zieht angefochtene urteil zweifel berufungsgericht aufgrund erneuten prfung ergebnis gelangen klgerin werkvertraglicher vergtungsanspruch zusteht berufungsgericht hilfsweise geltend gemachten aufwendungsersatzanspruch klgerin gegebenen begrndung verneinen knnen geht dahin geltend gemachten arbeitsstunden seien aufwendungen sinne bgb grundstzlich erstattungsfhigen reise bernachtungskosten seien unsubstantiiert vorgetragen schtzung mglich sei allein angabe kilometern bedeute finanzielle aufwendungen entstanden seien gegebenenfalls kostenlose mitreisegele genheiten wahrgenommen bzw reisekosten bernommen worden knnten beanstandet revision jedenfalls hinsichtlich reise bernachtungskosten recht hinweis beweis gestellten vortrag klgerin tatsacheninstanzen ber einzelne ort zeit grund nher bezeichnete besprechungen gesprche inhabers klgerin sohnes tatschlichen angaben klgerin erlauben ermittlung wann warum klgerin fr beklagte ttig daraus lt erkennen fahrtstrecken auftrag beklagten zurckgelegt muten inwieweit auswrtige unterbringung notwendig bildet hinreichende grundlage tatschlichen aufwand klgerin schtzen mglichkeit kostenloser mitreisegelegenheiten mglichkeit reisekostenbernahme dritte ndert hieran dafr festgestellt ersichtlich klgerin tatschlich genu derartiger kostenloser vorteile gelangt hinsichtlich geltend gemachten arbeitsstunden trgt begrndung angefochtenen urteils ttigkeit klgerin grundlage unentgeltlichkeit vereinbart soweit berufungsgericht schlielich ungerechtfertigte bereicherung beklagten wegen verwendung leistung klgerin fr ebenfalls dargetan erachtet beruht auffassung berufungsgerichts rechtsfehler ausgefhrt legt bereits erwhnung genehmigungsverfahrens fr golfplatz angefochtenen urteil nahe entgegen meinung berufungsgerichts genderte fassung basiskonzepts behrde vorgelegt worden recht verweist revision auerdem jedenfalls schreiben landesverwaltungsamts auenstelle juli protokoll inhalt beratung grundlagenabklrung erlebniscenter wiedergibt danach ging beratung genehmigungsfhigkeit schwimmbades genehmigungsfhigkeit schreiben genannten projektbereiche erlebniscenters schreiben eingereichten grobkonzeption rede unstreitig klgerin arbeiten fr schwimmbad umfassende konzeption geleistet legt schreiben landesverwaltungsamts weiteres schlu nahe jedenfalls rahmen beratung ber bezahlte basiskonzeption hinausgehende ausarbeitung klgerin beklagten verwertet worden verwertung arbeiten klgerin festgestellt bereits auftrag september vergtet worden betrifft berufungsgericht aufgeworfene frage ausarbeitung klgerin gegenber vergteten basiskonzeption nennenswert genderten inhalt tatbestand bereicherung sinne bgb umstand berhrt allein umfang bereicherung beklagten kosten klgerin frage hhe geschuldeten ausgleichs rogge melullis keukenschrijver scharen mhlens'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brago abs verwertung beigezogener akten urkunden beweis setzt deren wrdigung gerichtlichen entscheidung voraus bgh beschlu juli iii zb olg karlsruhe lg konstanz iii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa drr galke beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschlu zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe september zurckgewiesen kosten beschwerdeverfahrens beklagte tragen gegenstandswert festgesetzt grnde klagende gemeinde nahm frheren beklagten bauleiter beklagte knftig beklagte erbin bodengutachter ttig gewesenen verstorbenen ehemannes schadensersatz anspruch beklagte verteidigte sei erbin ehemannes geworden landgericht lie passivlegitimation beklagten offen wies gerichteten schadensersatzansprche wegen verjhrung ab beklagte durchgefhrten berufungsverfahren zog oberlandesgericht vorsorglich informationszwecken nachlaakten verhandlungstermin wies berufungsgericht parteien darauf unabhngig frage beklagte erbin ehemannes geworden sei grundstzlich eintrittspflicht ehemann stehenden versicherung betracht komme grundlage schlossen parteien zweck rechtsstreit seiten beklagten beigetretene vorschlag gerichts vergleich danach verpflichtete streithelfer zahlung klgerin kostenverteilung deren lasten kostenfestsetzungsverfahren beklagte beantragt klgerin beweisgebhr festzusetzen nachlaakten seien berufungssenat passivlegitimation beklagten hchst fraglich angesehen beweis verwertet worden landgericht einholung dienstlichen stellungnahme berufungsgerichts antrag abgelehnt oberlandesgericht sofortige beschwerde beklagten zurckgewiesen angenommen beweisgebhr sei jedenfalls deshalb angefallen gerichtlichen sachentscheidung fehle vorlufige aussage gerichts ber berzeugung stelle schon deshalb beweisverwertung dar uerung gebunden sei handele verwertung beweisen prognose parteien grundlage verglichen vorlufige wrdigung akzeptierten knne gerichtlichen beweiswrdigung vergleich verzichtet gleichgestellt hiergegen wendet beklagte beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsmittel erfolg ausfhrungen oberlandesgerichts verffentlicht njw rr olg report karlsruhe zutreffend rechtsgrundlage entscheidung weiterhin abs brago bundesgebhrenordnung fr rechtsanwlte inzwischen aufgehoben wirkung juli rechtsanwaltsvergtungsgesetz ersetzt worden art nr art kostenrechtsmodernisierungsgesetzes mai bgbl beweisgebhr mehr kennt streitfall vergtung prozebevollmchtigten gem abs abs rvg bisherigem recht bemessen akten urkunden beigezogen erhlt rechtsanwalt abs brago beweisgebhr akten urkunden beweisbeschlu erkennbar beweis beigezogen beweis verwertet darin geregelten drei gebhrentatbestnden scheiden beiden ersten streitfall ersichtlich berufungsgericht nachlaakten ausdrcklich informationszwekken beigezogen daran ausweislich protokolls mndlichen verhandlung festgehalten fraglich deswegen beigezogenen akten ungeachtet beweis verwertet worden obwohl oberlandesgericht sachentscheidung mehr gefllt parteien aufgrund unterbreiteten vergleichsvorschlags anschlieend verglichen frage beschwerdegericht herangezogenen neueren rechtsprechung teil fachliteratur verneinen olg hamburg mdr jurbro olg mnchen rpfleger mdr olgreport rpfleger olg report hartmann kostengesetze aufl brago rn riedel subauer keller brago aufl rn olg schleswig jurbro olg hamburg jurbro olg karlsruhe anwbl olg koblenz anwbl gebauer brago rn gerold schmidt eicken brago aufl rn hansens brago aufl rn ders jurbro wortlaut zweck vorschrift reicht gericht beigezogenen urkunden akten erluterung besseren verstndnis parteivortrags ergnzung verwendet urkunden mssen vielmehr dritten tatbestandsvariante gerade beweis fr entscheidung rechtsstreits bedeutsamen tatsache verwendet worden setzt wrdigung gerichtlichen entscheidung voraus vorausgehende einschtzung gerichts parteien ziel gtlichen erledigung rechtsstreits mitgeteilt dadurch grundlage fr deren eigene disposition ber streitgegenstand prozevergleich anerkenntnis klage rechtsmittelrcknahme vorlufig enthlt endgltige gerichtliche beweiswrdigung lediglich darauf hinweisende letzten endes unverbindliche prognose davon abgesehen mssen gebhrentatbestnde schon grnden rechtssicherheit praktikabilitt regelmig formale leicht handhabende kriterien anknpfen wrde widersprechen vielen fllen protokollierte fr kostenfestsetzung daher weiteren unsicherheiten erst ermittelnde uerung rechtsauffassung seitens vorher sache befaten spruchkrpers abzustellen beiden brigen fallvarianten abs brago beweisgebhr akten feststellbaren entscheidung gerichts ber durchfhrung beweisaufnahme abhngig infolgedessen vorliegend belang fr berufungsgericht mndlichen verhandlung inhalt beigezogenen nachlaakten ankam beteiligten richter dienstlichen stellungnahme ohnehin verneint bearbeitungsaufwand fr anwlte beiden fllen gleich gro worauf rechtsbeschwerde hinweist schlick wurm drr kapsa galke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zb mai rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs eingang berufungsbegrndung uhr letzten tages berufungsbegrndungsfrist bgh beschluss mai vi zb olg frankfurt main lg darmstadt vi zivilsenat bundesgerichtshofs mai vizeprsidentin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main september kosten klgers verworfen wert beschwerdegegenstandes grnde landgericht darmstadt urteil april klage abgewiesen frist einlegung berufungsbegrndung lief juli ab prozessbevollmchtigte klgers vorgetragen aufgrund starker arbeitsbelastung juli whrend brozeiten berufungsschrift fertig stellen knnen abschluss berufungsschrift ca uhr schriftsatz per fax versenden feststellen mssen faxgert schriftsatz angenommen nachdem kabel leitungen geprft display faxgertes vermerk gesehen toner kartusche gewechselt msse obwohl zunchst erschpfung toner kartusche fehlerursache ausgeschlossen toner fr ausdrucke gebraucht kartusche ausgetauscht daraufhin faxgert funktioniert wechseln kartusche blicherweise fachangestellten ausgefhrt etwa minuten gedauert schriftsatz daher erst mitternacht versandt knnen empfangsgert gerichts ausgedruckten drei seiten berufungsbegrndung sowie beigefgten anlage befindet unten jeweiligen seite faxgert stammende zeitangabe fr antrag klgers juli wiedereinsetzung vorigen stand gewhren berufungsgericht zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen dagegen richtet rechtsbeschwerde klgers ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr verbindung abs satz abs satz zpo jedoch zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr zpo erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts angefochtene beschluss begegnet bedenken darstellung antrge parteien enthlt handelt beschluss gesetzes wegen rechtsbeschwerde angefochten abs satz zpo beschlsse rechtsbeschwerde unterliegen mssen mageblichen sachverhalt ber entschieden wiedergeben streitgegenstand sowie antrge parteien beiden instanzen erkennen lassen anderenfalls gesetzmigen grnden versehen vgl senat beschluss juni vi zb versr bgh beschlsse juni ix zb versr juli ii zb njw rr april ix zb bgh report fehlen antrge rechtsbeschwerde beanstandet deshalb hingenommen antrge prozessualen vorgngen allein ankommt hinreichender deutlichkeit beschlussgrnden ergeben rechtsbeschwerde unzulssig abs zpo angefhrten zulssigkeitsgrnde ersichtlich berufungsgericht berufung unzulssig verworfen innerhalb gesetzlichen frist abs zpo ablauf juli eingegangen sei klger wiedereinsetzung fristversumung gewhrt knne verschulden prozessbevollmchtigten zweiter instanz fristversumung zurechnen lassen msse abs zpo hlt angriffen rechtsbeschwerde stand aa entspricht wortlaut gesetzlichen regelung monaten bemessene frist frist begrndung berufung abs satz zpo ablauf tages endet tag entspricht ereignis zustellung urteils fllt abs zpo abs abs bgb frist endet ablauf tages uhr vorliegenden fall lief frist angegriffenen feststellungen angefochtenen beschlusses deshalb juli uhr ab bb rechtsbeschwerde beanstandet laut aufdruck fax sei berufungsbegrndung rechtzeitig uhr juli eingegangen berufungsgericht hierzu amts wegen aufklren mssen empfangsgert hufig lediglich ende bertragung zeitangabe ausdrucke offenbar springe zeitanzeiger gert zeitangabe uhr sofort uhr klger vermge hierzu uern entsprechende tatrichterliche feststellungen sei daher zugunsten klgers davon auszugehen anzeige faxgert gerichtlichen eingangsstelle zeitangabe bedeute rechtsbeschwerde geltend sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung beschwerdegerichts erfordere berufungsgericht wiedereinsetzungsantrag abgelehnt vorrangige frage begrndungsschriftsatz versptet eingegangen sei nher prfen versage rechtsuchenden brger rechtliche prfung sache aufgrund anforderungen weder gesetz hchstrichterlichen rechtsprechung verlangt denen rechnen art abs art abs gg entgegen ansicht rechtsbeschwerdeerwiderung berufungsgericht nheren abklrung schon deshalb enthoben klger vorgetragen berufungsbegrndung versptet eingegangen sei unstreitig fristen begrndung rechtsmitteln unterliegen ebenso rechtsmittelfristen disposition parteien bereinstimmender vortrag parteien hierzu mag verstndlich warum nhere prfung erfolgt jedoch entbehrlich vgl abs satz zpo rosen berg schwab gottwald zivilprozessrecht aufl rn mnchkommzpo aktualisierungsband rimmelspacher aao rn mnchkommzpo prtting aao rn musielak huber zpo aufl rn thomas putzo reichold aao rn rechtsbeschwerde geht davon eingang beru fungsbegrndung juli uhr rechtzeitig sei gleichbedeutend sei juli uhr vermag senat folgen allerdings naturwissenschaftlichen sinne zeitpunkt juli uhr identisch zeitpunkt juli uhr vgl schon jauernig jz ziff darum geht jedoch beurteilen rechtsmittel begrndungs frist gewahrt entscheidend wahrung frist fristwahrende schriftsatz ablauf letzten tages begrndungsfrist juli uhr eingegangen vgl bgh urteil januar ii zr njw beschluss juli vii zb njw bverfg bverfge bercksichtigen hierbei mageblich zeitpunkt ankommt rechtsmittelbegrndungsschrift telefaxgert gerichts ausgedruckt worden zeitpunkt gesendeten signale empfangsgert gerichts vollstndig empfangen gespeichert wurden vgl bgh bghz ff frist gewahrt ablauf letzten tages frist juli uhr fall vgl bgh urteil januar ii zr njw beschluss juli vii zb njw bverfg bverfge schriftsatz beginn folgetages uhr eingegangen ausdrcklich bgh beschluss juli vii zb aao beginn folgetages vgl bverfg bverfge uhr uhr logische sekunde exisitiert ablauf uhr bedeutet empfangsgert gerichts empfangszeit uhr htte angeben mssen hiernach allein gengenden eingang uhr macht rechtsbeschwerde geltend eingangsvermerk uhr gekommen zugleich mutmalichen aufdruck faxgerts klgervertreters bermittlung erst juli uhr erfolgt bedarf klrung gleiches gilt hinsichtlich frage empfangsgert berufungsgerichts ablauf uhr sofort uhr umgeschaltet begrndung wiedereinsetzungsantrag abweisenden be schlusses beanstandet rechtsbeschwerde rechtsbeschwerde unzulssig verwerfen kostenfolge abs zpo mller greiner pauge diederichsen zoll vorinstanzen lg darmstadt entscheidung olg frankfurt darmstadt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof hubert dr schfer mayer richterin bundesgerichtshof dr spaniol beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizobersekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft angeklagten urteil landgerichts bckeburg september rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision angeklagten verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen sexueller ntigung tateinheit vorstzlicher krperverletzung wegen vorstzlicher brandstiftung diebstahls zwei fllen wegen diebstahls waffen wohnungseinbruchdiebstahls waffen einbeziehung zwei frheren urteilen jugendstrafe zwei jahren zehn monaten verurteilt sowie unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet weiterhin bestimmt gesamte jugendstrafe maregel vollziehen gunsten angeklagten eingelegte wirksam rechtsfolgen ausspruch beschrnkte revision staatsanwaltschaft rgt allgemein verletzung materiellen rechts beanstandet einzelnen strafausspruch angefochtenen urteils sowie anordnung unterbringung angeklagten gem stgb erstrebt aufhebung rechtsfolgenausspruchs sowie zurckverweisung sache insoweit erneuter verhandlung entscheidung angeklagte begrndet revision allgemein erhobenen sachrge beanstandet einzelnen ebenfalls strafhhe sowie anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus beide rechtsmittel fhren aufhebung rechtsfolgenausspruchs wirksam beschrnkte rechtsmittel staatsanwaltschaft somit vollen revision angeklagten lediglich teilweisen erfolg weitergehende revision unbegrndet feststellungen landgerichts beging angeklagte gegenstndlichen taten mrz fall ii urteilsgrnde sexuelle ntigung tateinheit vorstzlicher krperverletzung november fall ii urteilsgrnde wohnungseinbruchdiebstahl waffen whrend landgericht fall ii festgestellt angeklagte zeitpunkt tat aufgrund hyperkinetischen strung sozialverhaltens daraus entwickelnden dissozialen persnlichkeitsstrung sicher zustand erheblich verminderten schuldfhigkeit sinne stgb befand fllen ii vorstzliche brandstiftung ii urteilsgrnde zustand schuldfhigkeit lediglich auszuschlieen vermocht september oktober begangenen fllen ii urteilsgrnde diebstahl zwei fllen diebstahl waf fen angeklagte auffassung landgerichts demgegenber voll schuldfhig revision angeklagten sachrge angeklagten veranlasste umfassende berprfung angefochtenen urteils schuldspruch antragsschrift generalbundesanwalts dargelegten grnden ergebnis durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten erbracht demgegenber rechtsfolgenausspruch bestehen bleiben strafausspruch weist durchgreifende rechtsfehler nachteil angeklagten insoweit generalbundesanwalt zuschrift hauptverhandlung wesentlichen folgendes ausgefhrt hinsichtlich zumessungserwgungen fall jedoch besorgen jugendkammer fehlen strafmilderungsgrundes strafschrfend bercksichtigt landgericht lasten angeklagten gewertet vorverhalten zeugin gelegen aufgrund angeklagte berechtigte erwartung einverstndliche sexuelle handlungen konnte ua vgl bgh beschluss januar str ferner bercksichtigte kammer zuungunsten beschwerdefhrers lnger andauernde freundschaft gar intime beziehung beteiligten bestand ua landgericht ferner bewertung tatunrechts prfung besondere umstnde vorliegen erwachsenen vorliegen minder schweren falles begrndet htten lediglich fllen ii vorgenommen ua fr fall ii ua jedoch vergleichbar gebotene errterung abs stgb unterlassen weiteren landgericht zwei erledigte urteile gem abs jgg einbezogen nher dargestellt einbeziehung rechtskrftiger frherer urteile abs jgg frher begangenen straftaten rahmen gesamtwrdigung neu bewerten zusammen neuen straftat grundlage einheitlichen sanktion hierfr erforderliche vollstndige beurteilungsgrundlage gewinnen frheren taten deshalb zumindest kurz darzustellen bloe mitteilung frheren urteilssprche zugrundeliegenden sachverhalte zumessungsgrnde gengt daher grundstzlich vgl bgh beschluss mrz str stv bgh beschluss april str stv stimmt senat vermag gegebenen umstnden letztlich auszuschlieen landgericht rechtsfehlerfreien zumessung niedrigere einheitsjugendstrafe erkannt htte aufhebung strafausspruches folge maregelausspruch bestehen bleiben aa folgt bereits jugendstrafrecht gem abs jgg bestehenden besonders engen sachzusammenhang verhngung jugendstrafe maregelanordnung abs jgg vgl bgh beschluss oktober str juris rn brunner dlling jgg aufl rn ff blick hierauf neuen tatrichter einheitliche rechtsfolgenentscheidung ermglicht bb maregelausspruch erscheint fr betrachtet unproblematisch ii revision staatsanwaltschaft zugunsten angeklagten eingelegte wirksam rechtsfolgenausspruch angefochtenen urteils beschrnkte revision staatsanwaltschaft insoweit revision angeklagten dargelegten grnden vollen erfolg sache bedarf daher beide rechtsmittel rechtsfolgenausspruch neuer verhandlung entscheidung aufhebung rechtsfolgenausspruchs vorliegend gebotene aufhebung zugehrigen urteilsfeststellungen abs stpo zwingt nunmehr befassten tatrichter voraussetzungen stgb stgb neue feststellungen treffen hierzu hinzuziehung sachverstndigen erwgen soweit landgericht angefochtenen urteil angeordnet gesamte jugendstrafe unterbringung psychiatrischen krankenhaus vollstrecken weist senat ausfhrungen generalbundesanwalts hierzu terminantragsschrift ergnzt dahin umkehr gesetzlichen vollstreckungsreihenfolge grundstzlich zulssig dadurch zweck maregel leichter erreicht vgl brunner dlling aao rn becker hubert mayer schfer spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts mainz februar feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht sicherungsverfahren unterbringung be schuldigten psychiatrischen krankenhaus hinblick zwei rechtswidrige taten exhibitionistischen handlung gem stgb angeordnet revision beschuldigten fhrt sachrge aufhebung urteils grundlage feststellungen landgerichts steht schon annahme natrlichem vorsatz begangener rechtswidriger anlasstaten gem stgb auer zweifel fall urteilsgrnde hielt beschuldigte unbekleidet fenster wohnung schaute drei weiblichen jugendlichen gegenber liegenden balkon saen fenster geffnet landgericht festgestellt mdchen konnten geschlechtsteil beschuldigten sehen begaben balkon wohnung beschuldigten fotografieren nachdem mdchen balkon verlassen beobachtete angeklagte onanierende bewegungen ausfhrte mdchen fhlten belstigt zumindest natrlicher tatvorsatz beschuldigten hinreichend sicher festgestellt tter abs stgb hinsichtlich wahrnehmung person direktem vorsatz handeln trndle fischer stgb aufl rdn mko hrnle rdn jew feststellungen hierzu enthlt urteil ergibt hinblick mglichkeit beschuldigte geschlossenen fenster wohnung stand weiteres erforderlichen zumindest bedingten vorsatz belstigung enthlt angefochtene urteil keinerlei feststellung fall urteilsgrnde hielt beschuldigte unbekleidetem zustand uhr uhr wohnungstr erdgeschoss hauses schwester gehrende wohnung bewohnt wurde dabei wohnung anwesenden wohnungsinhaberin gesehen erheblich belstigt fhlte landgericht insoweit anschluss sachverstndigen festgestellt beschuldigte grund vorliegenden schizophrenen psychose entweder sexueller motivation fall steuerungsfhigkeit motivation protestes wahnhaft erlebte angebliche verfolgung wohnungsnachbarin fall einsichtsfhigkeit gehandelt feststellungen ergibt landgericht angenommene verwirklichung straftat abs stgb exhibitionistische handlung sinne abs stgb allein uerer vorgang handlung sexueller motivation vgl trndle fischer aao rdn motivation beschuldigten konnte daher offen bleiben sicher festgestellt konnte zweifelssatz anzuwenden brigen fehlen insoweit jegliche feststellungen tatvorsatz unabhngig davon ergebnis generalbundesanwalt zutreffend angenommen voraussetzungen maregelanordnung gem stgb rechtsfehlerfrei festgestellt anordnung betroffenen auerordentlich belastenden maregel setzt sorgfltige kritische prfung insbesondere gefhrlichkeitsprognose beachtung verhltnismigkeitsgrundsatzes stgb voraus fall ausreichend feststellung behandlungs bedrftigkeit vage prognosen gemeinlstigen verhaltens vorliegend mangelt generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt schon hinreichend nachvollziehbaren feststellung zustands sinne stgb zusammenhang prognose gefhrlichkeits prognose landgerichts wohl eher sachverstndigen fr mglich gehaltene zweite deutungsmglichkeit anknpft ua konnten mglichkeiten deutung feststellung beim beschuldigten gegebenen psychischen erkrankung offen nebeneinander stehen bleiben jeweils unterschiedliche prognostische bedeutung errtern brigen annahme landgerichts beschuldigten sei en erhebliche rechtswidrige taten erwarten feststellungen getragen zeuge dr beschuldigten ansicht unberechenbar bezeichnet ua hierfr gewicht konkrete anhaltspunkte zeuge genannt bekundung aggressionsbereitschaft beschuldigten ergebe gelegentlich gereiztem tonfall rahmen willen angeordneten unterbringung landesrechtlichen unterbringungsgesetz deutet darauf zeuge fr stgb geltenden mastben vertraut landgericht durfte bewertungen zeugen daher weiteres beurteilung feststellungen zugrunde legen begriffe aggressionspotenzial unberechenbar ungeprft bernahm jhrige beschuldigte vergangenheit vielfach wegen ex hibitionistischen handlungen aufgefallen jahr griff kind ber kleidung geschlechtsteil ua aggressionshandlung beging jahr festnahme polizeibeamte krperlich widersetzte ua jahr wurde wegen nher beschriebenen krperverletzung geldstrafe tagesstzen verurteilt sonstige vortaten annahme landgerichts sttzen knnten beschuldigten gehe hinblick gravierenden vortaten erhebliche gefahr ua festgestellt annahme sei gewalttaten rechnen ua belegt gefahr zuknftiger exhibitionistischer handlungen begrndet landgericht zutreffend gesehen fr allein maregelanordnung rechtfertigende prognose neue tatrichter erneut grundstzlichen annahme voraussetzungen stgb gelangen schlielich gelegenheit ha ben rahmen prfung verhltnismigkeit stand betreuungsrechtlichen verfahrens ber unterbringung beschuldigten bercksichtigen rissing van saan bode fischer otten roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss envr verkndet november brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja pumpspeicherkraftwerke enwg nr stromnev abs satz betreiber pumpspeicherkraftwerks fr betrieb netz strom entnimmt letztverbraucher nr enwg entgeltpflichtiger netznutzer abs satz stromnev bgh beschluss november envr olg dsseldorf kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr raum dr kirchhoff dr grneberg dr lffler beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf september zurckgewiesen antragstellerin kosten rechtsbeschwerdeverfahrens einschlielich notwendigen auslagen bundesnetzagentur tragen wert rechtsbeschwerdeverfahrens mio festgesetzt grnde antragstellerin betreibt bertragungsnetz nrdlichen bundeslndern hchstspannungsnetz drei pumpspeicherkraftwerke angeschlossen pumpspeicherkraftwerke arbeiten folgendem system elektrischer energie hchstspannungsnetz pumpen angetrieben wasser unteren becken hher gelegenes sammelbecken pumpen besteht bedarf energie netz zuzufhren wasser oberen becken abgelassen abflieende wasser treibt drehturbinen wodurch herkmmlichen wasserkraftwerk strom erzeugt hchstspannungsnetz eingespeist drei pumpspeicherkraftwerke verfgen ber gesamtleistung mw stehen eigentum vattenfall generations ag co kg schwesterunternehmen antragstellerin antragstellerin beantragte juni bundesnetzagentur gem enwg genehmigung netzentgelte fr jahr genehmigungsantrag bercksichtigte entsprechend verfahrensweise vorjahren netznutzung pumpspeicherkraftwerke genehmigungsantrag entsprach bundesnetzagentur vollen umfang neben weiteren krzungen legte insbesondere fest strombezug pumpspeicherkraftwerke entgegen genehmigungspraxis vorjahren netzentgeltpflichtig sei hiergegen antragstellerin beschwerde gewandt allein geltend macht stromentnahme pumpspeicherkraftwerke sei unrecht entgeltpflichtige netznutzung ansatz gebracht worden beschwerdegericht rechtsmittel antragstellerin zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt antragstellerin begehren ii beschwerdegericht beschwerde antragstellerin recht zulssig erachtet antragstellerin entscheidung bundesnetzagentur sowohl formell materiell beschwert fr annahme materiellen beschwer reicht betroffene angefochtene entscheidung individuell unmittelbar betroffen bgh beschl envr wuw tz citiworks beschl envr wuw de tz ff ulm neu ulm bundesnetzagentur angeordnete bercksichtigung netznutzung pumpspeicherkraftwerke berhrt antragstellerin schon deshalb unmittelbar geltend gemachten kosten vollstndig nchste netzebene umlegen darf antragstellerin grundlage entscheidung bundesnetzagentur mglicherweise gegenber dritten nmlich pumpspeicherkraftwerken netzentgelte geltend lsst beschwer entfallen iii rechtsbeschwerde sache erfolg beschwerdegericht begrndung entscheidung ausgefhrt betreiber pumpspeicherkraftwerken entgeltpflichtige netznutzer enwg seien pumpspeicherkraftwerk msse letztverbraucher stromnev angesehen hochpumpen wassers strom verbraucht hieran ndere umstand ablassen wassers strom zurckgewonnen knne grenordnung eingesetzten stroms sei gesamte vorgang wirtschaftlich betrachtet system energie gespeichert solle energie zunchst jedoch verbraucht mechanische energie umgewandelt liege letztverbrauch zweck verbrauchs sei irrelevant analoge anwendung abs satz stromnev speisung strom netzentgeltpflicht befreie komme betracht insofern lcke regelungen stromnetzentgeltverordnung fehle vielmehr gesetzgeber entgeltpflicht stromverbrauch erfassen pumpspeicherkraftwerke bezug netzentgeltpflicht htte privilegieren htte fr ausnahmetatbestand schaffen mssen gegensatz gesetzgebern staaten getan ausfhrungen beschwerdegerichts lassen rechtsfehler erkennen beschwerdegericht besttigung bundesnetzagentur inanspruchnahme strom fr betrieb pumpspeicherkraftwerke recht letztverbrauch abs satz stromnev angesehen abs satz stromnev kosten netz umspannebenen beginnend hchstspannung jeweils anteilig nachgelagerte netz umspannebene verteilt kostenwlzung soweit kosten entnahme letztverbrauchern weiterverteilern jeweiligen netzebene zuzuordnen entgeltpflichtig letztverbraucher dagegen bloe speicherung elektrizitt netz entgeltpflichtig entsprechender entgelttatbestand besteht gem abs stromnev entgelttatbestnde abschlieend geregelt versorgung pumpspeicherkraftwerks strom entgeltpflichtige netznutzung hngt somit davon ab letztverbraucher anzusehen begriff letztverbrauchers nr enwg legal definiert danach letztverbraucher natrliche juristische personen energie fr eigenen verbrauch kaufen begriffsbestimmung deckt inhaltlich art nr elektrizittsbinnenmarktrichtlinie eg juni eltrl endkunden denjenigen bestimmt elektrizitt fr eigenen verbrauch kauft insoweit begriffsbestimmungen art nr eltrl deutlich endkunde derjenige fr eigenen haushalt energie beschafft derjenige elektrizitt fr gewerbliche zwecke erwirbt wobei hierzu erzeuger grohndler zhlen nr rechtsversto beschwerdegericht pumpspeicherkraftwerke letztverbraucher sinne begriffsbestimmung angesehen inanspruchnahme elektrizitt netz fr hochpumpen wassers unteren obere becken pumpspeicherkraftwerkes begrndet letztverbrauch abs satz stromnev pumpspeicherkraftwerk strom netz abgegeben pumpvorgang zehrt entnommene elektrische energie zunchst wasser oberen becken abgelassen neue elektrische energie gewonnen grundstzlich zwei getrennte vorgnge jeweils unterschiedlich abgerechnet pumpspeicherkraftwerke kaufen strom hchstspannungsnetz veruern eingespeisten strom insoweit nutzen hchstspannungsnetz netz strom beziehen fr eigene zwecke verwenden letztverbraucher sinne abs satz stromnev steht entgegen pumpspeicherkraftwerke funktion letztlich bedeutung speichers strom berschussphase entnehmen mangelsituation einspeisen hierauf kommt fr frage entgeltpflicht netznutzung regelungszusammenhang stromnetzentgeltverordnung entnahme einspeisung strom getrennt behandeln entgeltpflichtig abs satz stromnev neben weiterverteilung entnahme elektrischer energie netz verbunden letztverbrauch nebeneinander weiterverteilung letztverbrauch form entgeltpflichtiger netznutzung macht deutlich nutzung energie magebend art nr eltrl ausdrcklich bestimmt erzeuger grohndler deshalb letztverbrauch nr enwg entgegen auffassung antragstellerin ebenso verbrauch energieumwandlung fhrt entscheidend allein entnommene strom fr bestimmte energieabhngige funktion verwendet hierfr aufgezehrt dadurch energieform vorliegenden fall lageenergie hochgepumpten wassers entsteht ndert letztverbrauch primr eingesetzten elektrizitt nr enwg pumpspeicherkraftwerk angekaufte strom fr betrieb genutzt entscheidend kommt hinzu weitere gesetzliche vorschriften dafr sprechen stromentnahme pumpspeicherkraftwerke entgeltpflichtige netznutzung anzusehen auslegung wre insbesondere gesetz beschleunigung ausbaus hchstspannungsnetze august bgbl enwg angefgten absatz einklang bringen bestimmt dezember neu errichtete pumpspeicherkraftwerke anlagen speicherung elektrischer energie dezember betrieb gehen fr zeitraum zehn jahren ab inbetriebnahme hinsichtlich bezugs speichernden elektrischen energie entgelten fr netzzugang freigestellt regelung ergibt sinn gesetzgeber grundstzlich netzentgeltpflichtigkeit ausgeht zugleich legt unmissverstndlich fest netznutzungsentgelte fr pumpspeicherkraftwerke zeitpunkt errichtet wurden zukunft erlassen sollen anhaltspunkt dafr gesetzgeber grundstzlichen entgeltpflicht neuregelung schaffen ersichtlich gegenteil begrndung abs enwg bt drucks erst endphase gesetzgebungsverfahrens eingefgt wurde ergibt zubau weiterer pumpspeicherkraftwerke hinblick zunehmende windenergieeinspeisung kurzfristig wnschenswert eingestuft wurde bt drucks aao abs enwg vorgesehene befristete aufhebung netzentgeltpflicht sache letztlich anschubsubventionierung anreiz fr bau neuer pumpspeicherkraftwerke schaffen fr anlaufphase zehn jahren netzentgeltpflicht befreit inzident zugleich ausgesagt entnahme strom fr pumpspeicherkraftwerk generell entgeltpflichtige netznutzung darstellt gesetzgeber novelle demnach zeitpunkt bereits bekannte neuere genehmigungspraxis bundesnetzagentur korrigieren vielmehr errichtung neuer pumpspeicherkraftwerke frdern regelungszusammenhang stromsteuergesetzes ergibt mittelbar gesetzgeber pumpspeicherkraftwerke letztverbraucher strom ansieht gesetz knpft steuerpflicht daran strom letztverbraucher versorgungsnetz entnommen abs stromstg strom stromerzeugung entnommen abs nr stromstg strom steuer befreit hierzu ergangenen verordnung juni bgbl abs nr bestimmt stromerzeugung entnommene strom derje nige pumpspeicherkraftwerken pumpen frdern speichermedien erzeugung strom technischen sinne verbraucht lsst schluss strombezug pumpspeicherkraftwerke vorbehaltlich freistellung steuerpflichtiger letztverbrauch abs stromstg anzusehen einwnde antragstellerin behandlung betreiber pumpspeicherkraftwerken netzentgeltpflichtige letztverbraucher knnen berzeugen entgegen auffassung pumpspeicherkraftwerk angewandte speichertechnologie gegenber speichertechnologien auslegung systemwidrig diskriminiert vielmehr lediglich unterschiedliche sachverhalte jeweiligen natur entsprechend verschieden behandelt bercksichtigt pumpspeicherkraftwerk energie eigentlichen sinne speichert ber verbrauch elektrizitt neuen strom erzeugt umstand zuleitung stroms pumpspeicherkraftwerk umsatzsteuerlich lieferung abs ustg angesehen bfhe subjektive tatbestand verschaffung erfllt lsst fr eigenstndige regelungswerk stromnetzentgeltverordnung rckschlsse abs satz stromnev allein entnahme letztverbraucher magebend erfolg beruft antragstellerin abs satz stromnev trifft fr einspeisung pumpspeicherkraftwerk erzeugten stroms abs satz stromnev netzentgelte anfallen fr einspeisung strom generell netz entgelte entrichten ndert daran vorherige entnahme strom netz entgeltpflichtig ttigkeit pumpspeicherkraftwerke einheitlicher kostenfreier einspeisungsvorgang angesehen insoweit gilt fr stromerzeugung pumpspeicherkraftwerk fr energieerzeuger elektrizitt fr energieerzeugung anspruch nimmt soweit verbraucht etwa stromverbrauch beim anfahren kraftwerken letztverbraucher netzentgeltpflichtig abs satz stromnev fr abweichende beurteilung pumpspeicherkraftwerk raum analoge anwendung abs satz stromnev gesamten stromhaushalt pumpspeicherkraftwerks scheidet fehlt ersichtlich regelungslcke analogie erst erffnen knnte schlielich verstt heranziehung betreiber pumpspeicherkraftwerken netzentgelten weder vorgaben energiewirtschaftsgesetzes systemwidrig mag pumpspeicherkraftwerken energiewirtschaftlich wesentliche funktion zukommt antizyklisch auslastung netzinfrastruktur steuern knnen insbesondere lage strom netz nehmen berlastung droht zusammenhang erneuerbaren energien pumpspeicherkraftwerke besondere bedeutung energieeinspeisung energietrger stark ueren rahmenbedingungen wind sonnenlicht abhngt funktionsweise pumpspeicherkraftwerks erlaubt strombezug netz phasen denen erneuerbaren energien strom gewonnen gesichtspunkte sprechen per se entgeltpflicht netznutzung pumpspeicherkraftwerke lsst entgegen auffassung antragstellerin bezug gesamtheit stromkunden generell feststellen hierdurch verteuerung elektrizittsversorgung eintreten wren pumpspeicherkraftwerke nmlich netzentgeltpflichtig trfen netznutzer nachgelagerten netzebenen entsprechend erhhte netznutzungsentgelte abs satz stromnev pumpspeicherkraftwerke dagegen netzentgeltpflichtig verringern netzkosten fr gesamtheit netznutzer nachgeordneten netzebenen allerdings preise fr pumpspeicherkraftwerken eingespeisten strom wegen entrichtenden netzentgelte hher ausfallen mssen gesamtbetrachtung weiteres erkennbar entgeltpflicht netznutzung fr pumpspeicherkraftwerke endkunden insbesondere privaten haushalten verteuerung stromversorgung fhren wrde schon schlssige darlegung kostensteigerung fr endverbraucher fehlt lsst antragstellerin behauptete versto zielvorgaben enwg feststellen offen bleiben antragstellerin gesichtspunkt berhaupt zulssiger form rechtsbeschwerdeverfahren eingebracht zutreffend allerdings erhhung preise fr strom pumpspeicherkraftwerken netz eingespeist absatzmglichkeiten beeintrchtigt hierin liegt worauf bundesnetzagentur zutreffend hingewiesen sogar element wettbewerbsgleichheit stromerzeuger energietrger gas einsetzen netzentgelte entrichten mssen zeigt beispiel gasturbinenwerke hinblick gewhrleistung versorgungssicherheit teilweise hnliche funktionen pumpspeicherkraftwerke bernehmen jedenfalls unterversorgung netzes gasturbinenwerke ausgeglichen knnte antragstellerin vorgebrachten weiteren bedenken betreffen erster linie frage energiepolitischen sinn netzentgeltpflicht fr pumpspeicherkraftwerke fr derartige erwgungen jedoch rahmen auslegung vorhandenen normen raum knnen gesetzgeber richten allerdings oben ausgefhrt schaffung abs enwg entscheidung getroffen pumpspeicherkraftwerke generell netzentgeltpflicht befreien tolksdorf raum grneberg kirchhoff lffler vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb juli zwangsverwaltungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zwvwv abs abs honorare zwangsverwalter beauftragten rechtsanwalts mssen vergtungsfestsetzungsverfahren auslagen sinne abs satz zwvwv abgerechnet daneben verwalter auslagenpauschale gem satz beanspruchen bgh beschluss juli zb lg kassel ag kassel zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidt rntsch richterin dr stresemann richter dr roth beschlossen rechtsbeschwerde zwangsverwalters beschluss zivilkammer landgerichts kassel august aufgehoben sache neuen entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde anfang wurde zwangsverwaltung eingang beschlusses bezeichneten vermieteten altenpflegeeinrichtung bebauten grundbesitzes angeordnet zwangsverwalter rechtsanwalt ging wegen mietrckstnden gerichtlich mieter bereitete abschluss vertrages neuen mieter hierzu nahm hilfe soziett verbundenen rechtsanwalts anspruch mai gestattete amtsgericht begleichung hierdurch verursachten anwaltskosten masse entnehmen aufhebung zwangsverwaltung anfang rechnete zwangsverwalter vergtung nebst auslagenpauschale jhrlich ab anwaltskosten erwhnen festsetzung vergtung fr jahre erhob glubigerin sofortige beschwerde machte geltend masse entnommenen anwaltshonorare seien berhht beschwerde wurde begrndung zurckgewiesen hinsichtlich kosten anfechtbaren festsetzung fehle daraufhin zwangsverwalter beantragt auslagen fr bereits masse entnommene rechtsanwaltskosten jahren hhe insgesamt sowie versicherungskosten aufgrund besonderen haftungsrisikos fr jahr hhe ergnzend festzusetzen amtsgericht antrag entsprochen sofortige beschwerde glubigerin nachtrgliche festsetzung auslagen abgelehnt worden beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde deren zurckweisung glubigerin beantragt erstrebt zwangsverwalter wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung ii beschwerdegericht meint anwaltshonorare seien besondere kosten sinne abs zwvwv denen zwangsverwalter whlen knne inanspruchnahme vorschrift vorgesehenen pauschalierung wege einzelnachweises geltend mache indes wahl getroffen sei wechsel abrechnungsmethode fr jeweiligen abrechnungszeitraum ausgeschlossen nachtrglichen festsetzung stehe ferner entgegen entscheidungen vollstreckungsgerichts ber festsetzung auslagenpauschale rechtskraft erwachsen seien erneute befassung frage scheide mithin gelte fr nachtrglich beantragte festsetzung versicherungskosten iii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand gem abs satz nr zpo statthafte zpo brigen zulssige rechtsbeschwerde begrndet ausgangspunkt zutreffend nimmt beschwerdegericht ber kosten zwangsverwalter beauftragten rechtsanwalts rahmen vergtungsfestsetzung entscheiden allerdings unumstritten aa teil schrifttums sieht kosten ausgaben verwaltung sinne abs zvg zwangsverwalter unmittelbar masse entnehmen knne deren berechtigung rahmen jahres schlussrechnung gerichtlich geprft haarmeyer wutzke frster hintzen zwangsverwaltung aufl zwvwv rdn depr mayer praxis zwangsverwaltung aufl rdn depr zfir eickmann zip ansicht erfolgt prfung ansatzes kosten externen anwalts vergtungsfestsetzungsverfahren seien anwendung abs zwvwv besondere auslagen verwalters festzusetzen sofern beauftragung anwalts erforderlich sei andernfalls knne verwaltervergtung unrecht masse entnommenen betrag gekrzt engels dassler schiffhauer hintzen engels rellermeyer zvg aufl rdn stber zvg aufl rdn keller zfir bb zuletzt genannte auffassung verdient vorzug lassen berufungsgericht offenbar meint abs satz zwvwv beispielhaft aufgefhrten kosten schluss honorare rechtsanwlten steuerberatern zwangsverwalter beauftragten selbstndigen besonderer qualifikation auslagen sinne vorschrift vergtungen lassen insbesondere vorschrift erwhnten kosten einstellung hilfskrften fassen hiermit hilfskrfte gemeint verwalter unselbstndigen ttigkeiten verantwortung heranzieht vgl abs satz zwvwv notwendigkeit rechtsanwaltshonorare auslagen behandeln folgt vollstreckungsgericht ansatz zutreffend erkannt regelung abs zwvwv danach rechtsanwalt zugelassener zwangsverwalter fr ttigkeiten anwalt zugelassener verwalter rechtsanwalt bertragen htte magabe rechtsanwaltsvergtungsgesetzes abrechnen verwendung begriffs abrechnen systematische stellung regelung innerhalb vorschriften ber zwangsverwaltervergtung deutlich honorar festsetzung gem zwvwv bedarf hierdurch sichergestellt voraussetzungen zustzlichen vergtung abs zwvwv vollstreckungsgericht geprft vgl stber aao anm siehe bgh beschl november ixa zb wm beschl august ixa zb njw abs zwvwv wre mae gewhrleistet entnahme masse aufgrund rechnungslegung zwangsverwalters satz zvg lediglich rechnerische sachliche richtigkeit berprft glubiger darauf verwiesen wrde einwendungen prozessweg verwalter verfolgen haarmeyer wutzke frster hintzen aao zwvwv rdn stber aao rdn depr mayer aao rdn berprfung gleicher weise erforderlich verwalter sondervergtung abs zwvwv beansprucht beauftragung rechtsanwalts steuerberaters kosten ausgelst fall masse davor geschtzt bezug ttigkeiten erfolgt bereits vergtung zwangsverwalters sinne abs zwvwv abgegolten prfung vergtungsfestsetzungsverfahren erleichtert zudem rckfhrung unrecht masse entnommener betrge beauftragung externen fachmanns erforderlich abrechnung berhht zuviel entnommene betrag vergtung zwangsverwalters abgezogen berprfung honorare externer rechtsanwlte vergtungsfestsetzungsverfahren entspricht zudem rechtsprechung bundesgerichtshofs vergtung insolvenzverwalters obwohl abs satz insvv ausdrcklich gestattet erledigung besonderer aufgaben rahmen verwaltung fr masse dienst werkvertrge abzuschlieen angemessene vergtung masse zahlen erforderlichkeit zahlungen vergtungsfestsetzungsverfahren berprft insolvenzverwalter rahmen vergtungsfestsetzungsantrags auffhren fr fachleute entgelt masse entnommen insolvenzgericht berechtigt verpflichtet berprfen deren beauftragung gerechtfertigt kommt ergebnis einschaltung externer erforderlich festzusetzende vergtung unrecht masse entnommenen betrag krzen bgh beschl november ix zb njw entgegen auffassung beschwerdegerichts steht trglichen festsetzung rechtsanwaltskosten entgegen zwangsverwalter frheren festsetzungsantrgen fr geltendmachung auslagenpauschale gem abs satz zwvwv entschieden richtig zwangsverwalter whlen erstattungsfhigen auslagen wege einzelnachweises abs satz zwvwv pauschale abs satz zwvwv geltend macht kombination beider abrechnungsarten entgegen schrifttum vertretenen auffassung haarmeyer wutzke frster hintzen aao zwvwv rdn haarmeyer zinso unzulssig beauftragung rechtsanwalts entstandenen kosten indessen pauschale abgegolten entsprechender anwendung abs abs satz zwvwv auslagen behandelt knnen neben auslagenpauschale geltend gemacht zutreffend depr mayer aao rdn insoweit nmlich unterschied ttigkeit rechtsanwalt zugelassener verwalter rechtsanwalt bertragen htte verwalter eigenschaft anwalt beauftragten dritten erbracht fhrt verwalter ttigkeit abs zwvwv zustehenden honorar gesonderte vergtung handelt entstandenen auslagen abs satz zwvwv inanspruchnahme pauschale abrechnen gleicher weise mglich stattdessen dritten anwaltsttigkeit beauftragt handelte kosten beauftragten anwalts auslagen sinne abs satz zwvwv wre verwalter angesichts begrenzung pauschale betrag monatlich faktisch immer einzelabrechnung auslagen gezwungen fhrte sachlich gerechtfertigten nachteil gegenber abs zwvwv verfahrenden anwalt liefe zweck pauschale zuwider vereinfachte abrechnung auslagen ermglichen nachtrglichen festsetzung rechtsanwaltskosten steht entgegen vergtung zwangsverwalters ansatz auslagenpauschale rechtskrftig festgesetzt worden festsetzungsbeschluss fr abs zpo entsprechend gilt haarmeyer wutzke frster hintzen aao zwvwv rdn erwchst rechtskraft sinne zpo materielle rechtskraft erfasst gesamtbetrag einzelnen zugesprochenen aberkannten posten vgl mnchkomm zpo giebel aufl rdn zller herget zpo aufl rdn rechtskraft sowie haarmeyer wutzke frster hintzen aao zwvwv rdn nachfestsetzung zugnglich daher positionen selbstndigen kostenrechtlichen streitgegenstand bilden ber entschieden worden vgl senat beschl januar zb njw etwa vorangegangenen antrag versehentlich enthalten vgl bverfg rpfleger liegt rechtsanwaltskosten gegenstand frheren vergtungsantrge auslagenpauschale dargelegt abgegolten gibt bislang gerichtliche entscheidung kosten aberkannt worden rechtsfehlerhaft schlielich annahme beschwerdegerichts rechtskrftige festsetzung vergtung nebst auslagenpauschale stehe beantragten festsetzung kosten hherversicherung gem abs satz zwvwv entgegen kosten hherversicherung stets neben auslagenpauschale geltend gemacht knnen bttcher zvg aufl rdn engels dassler schiffhauer hintzen engels rellermeyer aao rdn stber aao rdn depr mayer aao rdn gegenstand bisherigen festsetzungen somit deren rechtskraft erfasst iv angefochtene beschluss aufzuheben sache erneuten entscheidung beschwerdegericht zurckzuverweisen abs satz zpo neben sachlichen voraussetzungen fr hherversicherung geltend gemachten kosten beschwerdegericht nunmehr erstattungsfhigkeit anwaltshonorare vgl abs zwvwv abs zpo sowie bghz ff bgh beschl november ix zb njw sowie einwendungen glubigerin deren angemessenheit prfen vorsorglich weist senat darauf zwangsverwalter freistand ttigkeiten sinne abs zwvwv besondere vergtung htte bernehmen knnen nahe stehende personen insbesondere sozius bertragen vgl bgh beschl november ix zb aao beschl juli ix zb zip abs satz insvv krger lemke stresemann schmidt rntsch roth vorinstanzen ag kassel entscheidung lg kassel entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen sexuellen mibrauchs widerstandsunfhiger personen strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mosbach januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat sachrge dringt ergebnis beweiswrdigung landgerichts rechtsfehlerfrei feststellung angeklagte geschdigte genitalbereich hand berhrt beruht hinreichenden tatsachengrundlage mglichkeit berhrung stattgefunden wovon zugelassene anklage gleicher beweislage ausging lag zumindest gleich nahe landgericht auer acht gelassen angeklagte insoweit eingeschrnkten tatsachengrundlage tatbestand abs nr stgb vollendet junge frau entbltem unterkrper tisch legte geffnetem grtel knopf reiverschlu hose deren gespreizten beine stellte stellt fr schon vollendete sexuelle handlung dar vorgehen angeklagten tatplan entsprechend diente geschlechtliche erregung verschaffen vgl bgh nstz schuldspruch mu daher bestehen bleiben senat ausschlieen verminderte schuldu mfang ohnehin milden strafe strafausspruch ausgewirkt htte recht landgericht aussetzung verhngten freiheitsstrafe bewhrung gesichtspunkt verteidigung rechtsordnung abs stgb versagt angeklagte leiter sonderschule fr krperliche sexuelle integritt wrde anvertrauten schler besonderem mae verantwortlich ausntzen schutzlosen ausgeliefertseins schwer behinderten opfers liegende miachtung menschenwrde wiegt schwer aussetzung vollstreckung fr rechtsempfinden ber besonderheiten einzelfalls unterrichteten bevlkerung schlechthin unverstndlich wre fehlerhafte beweiswrdigung landgerichts ergebnis nachteil angeklagten auswirkt kommt rge verstoes abs stpo ebenfalls berhren geschdigten genitalbereich betrifft mehr senat weist allerdings angesichts unwidersprochenen vortrags revision nderung tatschlichen gesichtspunktes sei hauptverhandlung angesprochen worden gang hauptverhandlung entnehmen darauf landgericht unrecht unterlassen angeklagten schuldumfang auswirkende nderung sachlage hinzuweisen schfer nack schluckebier boetticher kolz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mai gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck dezember feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten vorwurf handtaschen raubs laden diebstahls freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet sachrge begrndete revision angeklagten erfolg strafrechtlichen verantwortlichkeit angeklagten sachverstndig beratene strafkammer festgestellt paranoidhalluzinatorischen psychose schizophrenen formenkreis leide fhigkeit unrecht taten einzusehen deren begehung infolge erkrankung jedenfalls erheblich eingeschrnkt mglicherweise sogar vollstndig aufgehoben sei fr frage unterbringung stgb erheblich verminderten einsichtsfhigkeit angeklagten ausgegangen voraussetzungen stgb mssen fr anordnung maregel zweifelsfrei festgestellt bloe mglichkeit gegeben gengt lediglich verminderter einsichtsfhigkeit kommt darauf konkreten fall fehlen einsicht bewirkt bghst solange verminderung einsichtsfhigkeit fehlen einsicht ausgelst dadurch straftaten gefhrt sicherung allgemeinheit unterbringung psychiatrischen krankenhaus veranlat bghst bghr stgb schuldunfhigkeit urteil daher aufzuheben neue tatrichter gelegenheit erforderlichen zusammenhang erkrankung angeklagten begangenen taten erforderlichen weise darzulegen insoweit gengt aufgehobene urteil anforderungen weder mitteilung angeklagte festnahme untersuchungshaft psychotisch dekompensiert wirres zeug geredet allgemeinen tatbezogenen feststellungen erhalte ber gedankenbertragung befehle teilweise hre stimmen sagten solle stehlen bzw dinge tun manchmal htten stimmen aufgefordert erhngen lt entnehmen ursache fr festgestellten taten erkrankung angeklagten beschaffungstaten handelt liegt jedenfalls fern angeklagte seit lebensjahr fast regelmig cannabis raucht konsumiert drogen trinkt alkohol berma zuletzt ca flaschen bier tglich tolksdorf miebach becker pfister hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september hartmann justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle patentnichtigkeitssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja palplus ep art abs ltere nachverffentlichte patentanmeldung neuheitsprfung bercksichtigen verffentlichung zurckgenommen zurckgenommen gilt bgh urteil september zr bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr meierbeck richter grning dr grabinski hoffmann sowie richterin dr kober dehm fr recht erkannt berufung beklagten juli verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts zurckgewiesen kosten berufungsverfahrens klgerin viertel beklagte drei viertel tragen rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatent inanspruchnahme prioritt deutschen patentanmeldung nk april april angemeldet wurde klageerhebung zeitablauf erloschen insgesamt acht patentansprchen patentanspruch erteilten fassung folgenden wortlaut verfahren kompatiblen bertragen signalartzusatzinformation vertikalen rcklauf gehrenden zeilen fernsehsignals wobei signalartzusatzinformation verbesserten empfngern auswertbar dadurch gekennzeichnet signalart zusatzinformation bildsignalen freien hlfte ersten letzten aktiven bildzeile fernsehbildern datenpaket bertragen einlauf start nutzinformationsdaten enthlt wobei empfangsseitig einlaufinformationsdaten fr phasenrichtige rckgewinnung datentaktes nutzinformationsdaten dienen startinformationsdaten adressierung nutzinformationsdaten sowie selektiven erfassung beginns nutzinformationsdaten dienen signalart zusatzinformation mindestens zwei folgenden fernseh signalarten umfasst standard signal letterbox signal bildzusatzinformationen enthlt letterbox signal bild zusatzinformationen letterbox signal film quelle bild zusatzinformationen letterbox signal kamera quelle bild zusatzinformationen insbesondere unterscheidung statisch bewegt geltendem bildinhalt halb vollbilder klgerin wegen verletzung streitpatents anspruch genommen nichtigkeitsklage geltend gemacht gegenstand streitpatents angegebene prioritt wirksam beanspruchen knne fehle patentfhigkeit patentanspruch beschreibung enthielten jeweils unzulssige erweiterungen weiterhin sei gegenstand fr fachmann ausfhrbaren weise offenbart patentgericht streitpatent teilweise fr nichtig erklrt patentanspruch ende folgendes merkmal angefgt worden einlaufinformationsdaten impuls dauer vorangestellt pegel maximalen amplitude umax daten entspricht breite mehrfaches taktperiode daten umfasst hiergegen richtet berufung beklagten streitpatent beschrnkt verteidigt erteilten patentanspruch wort mindestens sowie letzten beiden spiegelstriche patentanspruch vollstndig gestrichen sollen klgerin eigene berufung zurckgenommen tritt rechtsmittel entgegen entscheidungsgrnde streitpatent betrifft verfahren sendung fernseh signalen beschreibung streitpatent bekannt fernseh signale breitbildformat gem priorittszeitpunkt aussicht genommenen palplus norm kompatibel damals gltigen pal norm bertragen herkmmlichen fernsehempfngern bildformat letterbox bild schwarzen balken oberen unteren bildrand wiedergegeben knnen fernseher bildschirmen format letterbox signal ursprngliche fernsehsignal erhhten bildauflsung generieren knnen fr zeilen schwarzen balken schwarzwert angehoben zeilen weitere bildinformationen bertragen knnen erfindung liegt aufgabe zugrunde fernsehsignal informationen jeweils bertragenen signalart bisherigen standard mglichst wenig berhrende weise bertragen lsung schlgt patentanspruch berufungsverfah ren verteidigten fassung verfahren merkmale folgt gliedern lassen gliederungsziffern gem patentgerichtlichen urteil jedoch teilweise entsprechend technischen ablauf genderter abfolge verfahren kompatiblen bertragen signalart zusatzinformation zeilen fernsehsignals geeignet signalart zusatzinformation zeilen fernsehsignals bertragen vertikalen rcklauf gehren signalart zusatzinformation bildsignalen freien hlfte ersten aktiven bildzeile fernsehbildern bertragen signalart zusatzinformation bildsignalen freien hlfte letzten aktiven bildzeile fernsehbildern bertragen signalart zusatzinformation verbesserten empfngern auswertbar signalart zusatzinformation datenpaket bertragen datenpaket enthlt einlauf start nutzinformationsdaten einlaufinformationsdaten dienen empfangsseitig fr phasenrichtige rckgewinnung datentaktes nutzinformationsdaten startinformationsdaten dienen adressierung nutzinformationsdaten sowie selektiven erfassung beginns nutzinformationsdaten signalart zusatzinformation umfasst beiden folgenden fernseh signalarten standard signal letterbox signal bild zusatzinformationen enthlt letterbox signal bild zusatzinformationen hinblick zwei merkmale bedarf patentanspruch nherer erluterung merkmal dahin verstehen kompatibel bertragenen fernsehsignal fernsehbild sowohl herkmmlichen fernsehgerten gem alten pal standard bildformat neueren fernsehgerten breitbildformat palplus standard wiedergeben knnen merkmale beschreiben konkret stellen bertragenen fernsehbild signalart zusatzinformation bertragen bestimmen merkmal nher gem priorittszeitpunkt etablierten pal standard fernsehbilder zeilensprungverfahren zwei halbbildern bertragen halbbild zeile jeweils bernchsten zeile gesprungen bersprungenen zeilen jeweils nchsten halbbild bertragen dabei beginnt erste halbbild erster zeile erst mitte zeile deren erste hlfte frei bleibt zweiten halbbild endet letzte zeile bereits mitte deren zweite hlfte frei bleibt ii patentgericht neuheit gegenstands pa tentanspruch beklagten bereits erster instanz ersten hilfsantrag verteidigten fassung verneint streitpatent zeitrang april knne prioritt nk wirksam anspruch nehmen nk betreffe erfindung gehe signalart zusatzinformation fr signalart letterbox zusatzinfo merkmal nk hervor europische patentanmeldung nk sei fr neuheitsprfung gem art ivm art abs ep bercksichtigen wirksam prioritt streitpatent angemeldeten europischen patentanmeldung nk beanspruche stehe entgegen nk formulierten patentansprche gegenstand definierten nk formulierten patentansprche entscheidend sei vielmehr gegenstand nk soweit streitfall fr neuheitsvergleich herangezogen gesamten offenbarungsgehalt nk einschlielich ausfhrungsbeispiele umfasst sei nk nehme smtliche merkmale patentanspruchs sowohl erteilten nunmehr berufungsverfahren allein erster instanz hilfsweise verteidigten fassung vorweg nk befasse zusatzsignalen palplus systemumgebung bertragung steuerdaten form steuerbits beispiele fr systemparameter benenne explizit bildverhltnis palplus signal standard pal signal handele schwarzen balken bertragung bildes bild videoinformationen erhhung vertikalen auflsung enthielten steuerbits stellten gem funktion signalzusatzinformationen dar weiteren beschreibung nk freien hlfte ersten aktiven zeile pal fernsehbildes bertragen seien merkmale verbesserten empfnger ausgewertet knnten merkmal vorschlag signal zusatzinformationen standardgem freien platz bildzeile bertragen fachmann normalen pal fernsehsignal kompatible bertragungsmglichkeit mitgeteilt merkmal signal zusatzinformation bit sequenz somit datenpaket bertragen merkmal gem beschreibung nk knne bit sequenz prambel aufweisen trainingssignal fr datensynchronisation phasenrichtigen rckgewinnung empfangsgert merkmal weiterhin enthalte prambel sequenz przisen lokalisierung ersten datenbits palplus steuersignal adressierung selektiven erfassung nutzinfomationsdaten diene merkmal daraus ergebe datenpaket einlauf start nutzinformationsdaten merkmal bertragenen signalart zusatzinformation erhalte empfangsgert informationen ber fernsehsignalarten merkmal ber bildformat womit empfangsgert standard pal signal bildformat erkennen knne merkmal weiterhin falle letterbox signals zusatzinformation bertragen format mitbertragenen schwarzen letterbox balken videoinformationen enthielten fachmann erkenne angezeigt fall sei zeilen schwarzen balken mithin videoinformationen enthielten folglich kennzeichne signalart zusatzinformation unmittelbar letterbox signal bild zusatzinformationen merkmal iii hlt nachprfung berufungsverfahren stand ergebnis recht weist patentgericht streitpatent zeitrang anmeldung april streitpatent prioritt deutschen voranmeldung nk april anspruch nehmen gem art abs ep prioritt frheren meldung anspruch genommen erfindung betrifft setzt voraus spteren anmeldung beanspruchte merkmalskombination fachmann frheren anmeldung gesamtheit angemeldeten erfindung gehrend offenbart bgh urteil september zr bghz luftverteiler fr beurteilung identischen offenbarung gelten prinzipien neuheitsprfung bgh urteil oktober zr grur elektronische funktionseinheit urteil august zr grur rn uv unempfindliche druckplatte jedenfalls merkmal priorittsdokument nk unmittelbar eindeutig offenbart bertragung signalart zusatzinformation fr senden letterbox signalen video zusatzinformationen zeilen schwarzen balken nk ausdrcklich erwhnt fach mann patentgericht zutreffend diplomingenieur nachrichtentechnik hochschulausbildung sowie besonderen erfahrungen kenntnissen fernsehbertragungstechnik einschlielich dabei bercksichtigenden standardisierungsvorschriften definiert vermag merkmal gesamtheit nk offenbarten informationen hinweise entnehmen soweit nk stand technik ausfhrt zumindest bergangszeit wrden vorhandenen fernsehkanal sowohl herkmmliche letterbox signale bertragen weshalb signaltyp geeignete kennung identifizierbar msse sp entnimmt fachmann daraus anregung kennungen generieren sinne eindeutigen unmittelbaren offenbarung liest fachmann dabei jedoch kennungen fr bildformate bertragungsmodi deren bertragung damals bereits standard etabliert formuliert generieren standard etablierten kennungen fr bertragungsformen bedarf zuletzt hinsichtlich zweckmigkeit weiteren berlegung fachmanns senden kennung fr bertragung bildformaten videozusatzinformationen zeilen schwarzen balken zeitpunkt anmeldung nk weder palstandard palplus standard gehrte zhlt kennung denjenigen nk offenbart patentanspruch geht beklagten berufungsverfahren verteidigten fassung somit ber offenbarungsgehalt nk hinaus prioritt anspruch nehmen inwieweit weiteren patentgericht angefhrten grnde inanspruchnahme prioritt entgegenstehen offen bleiben recht patentgericht angenommen stand patentanspruch berufungsverfahren verteidigten fassung neu nk offenbart gegenstand frheren zeitrang nk kommt gem art ep anspruch ge nommene zeitrang nk aa beide druckschriften stimmen weitestgehend berein insbeson dere patentgericht herangezogenen beschreibungen anbelangt denen patentgericht bereinstimmung gegenstand streitpatents abgeleitet wortlaut nk wortlaut nk praktisch identisch beiden druckschriften beklagte zuletzt mehr abrede gestellt erfindung offenbart bb inanspruchnahme prioritt steht entgegen tei le offenbarungsgehalts nk nk formulierten ansprchen enthalten fr prioritt reicht gem art abs ep entsprechende ausfhrungen beschreibung nk enthalten mageblich gesamte inhalt voranmeldung cc ltere anmeldung zeitpunkt verffentlicht worden anhngig fr neuheitsprfung gem art abs ep bercksichtigen anmeldung seit wegen nichtzahlung jahresgebhr zurckgenommen gilt ltere anmeldung wegen rcknahme zurckweisung erledigung nichtzahlung jahresgebhr priorittstag bercksichtigen infolgedessen zeitpunkt verffentlichung mehr anhngig vgl benkard mellulis ep aufl art rn benkard mellulis patg aufl rn busse keukenschrijver patg aufl rn schulte moufang patg aufl patg art ep rn singer stauder heusler ep art rn bpatge siehe epa jbk dezember abl anmeldung verffentlichung zurckgenommen fllt mglichkeit doppelpatentierung rechtfertigt einschrnkendes verstndnis art abs ep doppelpatentierungsverbot formuliert stand technik gesamten inhalt lteren nachverffentlichten europischen patentanmeldung ursprnglich eingereichten fassung zhlt schon entscheidung europischen patentbereinkommens fr bercksichtigung gesamten inhalts anmeldung whole content approach straburger bereinkommen art abs art erffnete mglichkeit ansprche frheren anmeldung abzustellen prior claim approach macht deutlich umfassende bercksichtigung lterer anmeldungen fr neuheitsprfung mageblichen stand technik bestimmt doppelpatentierung vorzubeugen erstanmelder einschrnkung wirtschaftlichen bettigungsfreiheit erteilung patents offenbarte erfindung aufgrund spteren anmeldung dritten schtzen vgl abs patg btdrucks li sp schutzzweck verliert bedeutung ltere anmelder verffentlichung anmeldung entscheidet anmeldung zurckzunehmen erfindung fr allgemeinheit freizugeben deren technisches wissen erneute offenbarung bereits verfgung stehenden technischen lehre bereichert nk betrifft erweitertes fernsehsignal steuerdaten steuern erweiterten fernsehdecoders aa patentgericht zutreffend ausgefhrt offenbart nk merkmale alternative merkmal berufung frage gestellt bb fr verbleibende merkmal gilt beschreibung nk offenbart weiterhin the palplus system some control bits have to be transferred from the transmitter to the receiver which indicate important system parameters such as for example the aspect ratio or whether the video signal is palplus signal or standard pal signal whether the black bars which result when aspect ratio picture is transmitted within aspect ratio picture contain video information to increase the vertical resolution sp unmittelbar eindeutig entnehmen offenbarten bertragungssystem steuerbits vorgesehen knnen unterscheiden bertragenen signal palplus signal standard pal signal handelt fr letzteres bedrfte fachmann offensichtlich drei genannten steuerbits codierten informationen offenbarte lehre fachmnnischer sicht grundstzlich sinnvolles ganzes verstehen aussagen sollen weder widersprchlichen sinnlosen bedeutungsgehalt fhren vgl bgh urteil mai zr grur rn rotorelemente beiden steuerbits codierten informationen bildseitenverhltnis videozusatzinformation zeilen schwarzen balken ergeben sinn hiermit modi ermglicht weder vollstndig standard pal signal bild bildverhltnis vollstndig palplus signal bild bildverhltnis videozusatzinformationen zeilen schwarzen balken entsprechen daraus ergibt fr dritte steuerbits codierte information beiden mglichen werten steuerbit annehmen angezeigt bild bildbertragung zeilen schwarzen balken videozusatzinformationen enthalten soweit beklagte meint lehre nk bleibe errterten stelle entsprechend zitierten einleitenden worten the palplus system system verhaftet stehe verstndnis entgegen system herausfhre entspricht bedeutungsgehalt offenbarung dritte information bezieht ausdrcklich fall bild schwarzen balken bildformat bertragen fr fall information gegeben zeilen schwarzen balken videozusatzinformationen enthalten information wre fr fall bedeutungs sinnlos gegenteil angezeigt knnen bild schwarzen balken bildformat videozusatzinformationen wre steuerbit fr information palplus bertragung immer fr ja setzen whrend standard pal bertragung steuerbit setzen letztere fall brigen empfnger auszuwerten wre steuerbit wre synchron steuerbit zweiten information palplus standard pal redundant ebenso wre erste steuerbits codierte information format synchron redundant zweiten information bild immer palplusformat bertragen wrde fr redundanz sinn ersichtlich zeigt aufzhlung drei oben dargestellten steuerbits codierten informationen fachmann informationen fernsehbildbertragungsmodi gekennzeichnet knnen weder standardpal bild palplus bild vollstndig entsprechen gehrt steuerbits verneinung dritten information signalisiert mithin umstand schwarzen balken bild bertragungsformat videozusatzinformationen enthalten merkmal iv kostenentscheidung beruht abs patg abs abs abs zpo meier beck grning hoffmann grabinski kober dehm vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni ep'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet mai seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb hoai abs werklohnforderung planungs berwachungsleistungen beauftragten architekten fr bauunternehmer vorzunehmende sanierung allein dadurch fllig besteller bauunternehmer erbringung teilleistungen darauf sanierung fortgefhrt bgh urteil mai vii zr olg celle lg hildesheim vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr dressler richter dr ha dr wiebel dr kuffer richterin safari chabestari fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger architekt ffentlich bestellter sachverstndiger verlangt beklagten rechtsnachfolgerin ag honorar fr leistungen fr deren zentrallager erbracht ag beauftragte rahmen sanierung zentrallagers gmbh ausfhrung fubodenarbeiten abnahme gmbh nachfolgend erbrachten leistungen lehnte ag wegen ausfhrungsmngeln ab daraufhin beauftragte ag klger feststel lung mngel entwicklung sanierungskonzeptes beaufsichtigung sanierungsarbeiten deren abnahme oktober rechnete klger dahin erbrachten leistungen ab abschlu sanierungsarbeiten schlossen rechtsvorgngerin beklagten gmbh sommer vergleich gmbh erbringende schluzahlung einigten gmbh fhrte hinblick vergleich sanierungsarbeiten nachdem gmbh klger schreiben dezember abschlu vergleichs mitgeteilt erteilte rechtsvorgngerin beklagten fr erbrachten leistungen dezember schlurechnung dezember eingegangenen antrag klgers erlie amtsgericht januar beklagte wegen forderung schlurechnung mahnbescheid januar zugestellt wurde landgericht teilgrundurteil klageanspruch grunde fr berechtigt erklrt berufung beklagten fhrte insoweit klageabweisung senat zugelassenen revision begehrt klger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht schuldverhltnis finden gesetze dezember geltenden fassung anwendung art egbgb berufungsgericht fhrt honorarforderung klgers sei verjhrt flligkeit honoraranspruchs beginn zweijhrigen verjhrungsfrist sei gem hoai erteilung schlurechnung abhngig gegenstand klger erteilten auftrags sei architektenleistung leistung bausachverstndigen flligkeit honoraranspruchs hierfr bestimme danach wann rechnung erstmals htte erstellt forderung htte geltend gemacht knnen sei offensichtlich bereits jahre fall nachdem klger entsprechend aufgestellten ttigkeitsnachweisen sachverstndigenttigkeit bereits september abgeschlossen jahr rechnungsstellung lage gesehen annhme klger leistung insgesamt erst jahre htte abrechnen knnen sei forderung verjhrt bevor mahnbescheid beantragt wurde insoweit sei bedeutung klger erst dezember beilegung auseinandersetzung rechtsvorgngerin beklagten gmbh erfahren ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht geht zutreffend davon honorarforderung klgers gem abs nr bgb zweijhrigen verjhrungsfrist unterliegt auffassung flligkeit hnge davon ab wann rechnung erstmals htte erstellt forderung htte geltend gemacht knnen dagegen rechtsfehlerhaft insbesondere bezug genommene entscheidung senats november vii zr bghz ff gesttzt entscheidung lediglich ausgefhrt anspruch erstattung erschlieungskosten sinne bgb entstanden erstmals geltend gemacht notfalls wege klage durchgesetzt frage wann werklohnanspruch fllig lt urteil entnehmen klger rechtsvorgngerin beklagten feststellung mngeln entwicklung sanierungskonzepts beaufsichtigung sanierungsarbeiten beauftragt liegt nahe hierbei entgegen auffassung berufungsgerichts architektenleistungen handelt hoai abzurechnen fr frage forderung klgers verjhrt bedarf hierzu abschlieenden entscheidung klger erbringenden leistungen hoai abzurechnen dafr vereinbarte honorar gem abs hoai fllig leistungen vertragsgem erbracht worden prffhige honorarschlurechnung berreicht worden findet hoai anwendung werklohn gem bgb grundstzlich abnahme leistung fllig bisher festgestellten sachverhalt bercksichtigung genannten voraussetzungen flligkeit forderung ausgegangen feststellungen abnahme leistung klgers berufungsgericht bisher getroffen klger erbringende werkleistung weder erstellung rechnung oktober abschlu vergleichs rechtsvorgngerin beklagten gmbh sommer fertiggestellt ergibt bereits daraus berprfenden sanierungsarbeiten gmbh abgeschlossen klger revisionsrechtszug unterstellen erst ber vergleich gmbh darber informiert worden fortsetzung sanierung mehr betracht komme liegt nahe vertragsbeendigung beschrnkung leistungsverpflichtung klgers zeitpunkt erfolgt berufungsgericht zurckverweisung rechtsstreits entsprechende feststellungen treffen dementsprechend zeitpunkt flligkeit forderung klgers bestimmen erst anschlu daran entschieden knnen gegenber forderung klgers erhobene einrede verjhrung begrndet dressler ha kuffer wiebel safari chabestari'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet oktober ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb abs rechnet vermieter preisfreien wohnraums ber betriebskosten gemischt genutzten abrechnungseinheiten flchenmastab ab vorwegabzug gewerbeflchen entfallenden kosten vorzunehmen trgt mieter darlegungs beweislast dafr kosten erheblichen mehrbelastung wohnraummieter fhren deshalb vorwegabzug gewerbeflchen entfallenden kosten geboten anschluss senatsurteil mrz viii zr njw bgh urteil oktober viii zr lg berlin ag schneberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter ball richter wiechers dr frellesen sowie richterinnen hermanns dr hessel fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten seit jahr mieter wohnung berlin erdgeschoss anwesens wohnrume gesamtflche verein vermietet rume behinderten wohnzwecken berlsst betreutes wohnen klger seit dezember zwangsverwalter grundstcks bestellt gem nr mietvertrags beklagten neben miete monatliche vorschusszahlungen betriebskosten sowie heiz warmwasserkosten leisten nr vertrags miete nebenkosten monatlich voraus sptestens dritten werktag monats vermieter zahlen oktober betrug miete einschlielich vorschusszahlungen schreiben oktober rechnete klger ber betriebskosten fr jahr ab anteilige umlage gesamtkosten wohnung beklagten erfolgte flchenmastab vorwegabzug fr kosten erdgeschoss hauses betriebene wohnheim fr behinderte entfielen nahm klger abrechnung ergab nachforderung hhe schreiben oktober erklrte klger erhhung beklagten zahlenden betriebskostenvorschusses ab november beklagten zahlten weder nachforderungsbetrag betriebskostenabrechnung erhhungsbetrge fr betriebskostenvorschuss oktober gericht eingegangenen november zugestellten klage klger beklagten zahlung nebst zinsen begehrt betrag setzt restlichen betriebskostenforderung fr jahr hhe abzglich klger verrechneten guthabens betriebskostennachforderung fr erhhungsbetrgen fr betriebskostenvorschuss fr zeitraum november september insgesamt miete einschlielich vorauszahlungen fr oktober zusammen oktober zahlten beklagten miete fr monat oktober hhe betrages klger klage zurckgenommen beantragt beklagten insoweit kosten rechtsstreits aufzuerlegen amtsgericht klage abgewiesen berufung klger zahlungsbegehren hinsichtlich betriebskostennachforderung fr jahr erhhungsbetrge fr betriebskostenvorschuss insgesamt hhe nebst zinsen weiterverfolgt mndlichen berufungsverhandlung parteien bezug be triebskostenvorschsse fr monate januar oktober rechtsstreit hauptsache fr erledigt erklrt berufungsgericht teilweiser abnderung erstinstanzlichen urteils klage hhe nebst zinsen stattgegeben beklagten hinsichtlich zurckgenommenen sowie bereinstimmend fr erledigt erklrten teils klageforderung kosten rechtsstreits auferlegt berufungsgericht zugelassenen revision begehren beklagten wiederherstellung erstinstanzlichen klageabweisenden urteils entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg berufungsgericht begrndung ge verffentlichten entscheidung ausgefhrt beklagten schuldeten aufgrund betriebskostenabrechnung fr jahr nachzahlung hhe abrechnung sei wegen fehlenden vorwegabzugs fr haus befindliche wohnheim fr behinderte unwirksam sei mietverhltnis verein wohnheim betreibe gewerbliches mietverhltnis anzusehen jedoch sei abrechnung betriebskosten geboten gewerblich genutzte flchen entfallenden kosten stets vorweg gesamtkosten abzuziehen lediglich verbleibenden kosten wohnflchen verteilen vorliegenden fall vorwegabzugs gewerbeflche bedurft anhaltspunkte dafr gegeben seien wohnheim anteilig hhere betriebskosten verursache verein berlasse bewohnern rume wohnzwecken genutzten flche angaben klgers etwa bewohner sei ersichtlich anteilige belegung sonstigen nutzung wohnzwecken erheblich unterscheide fr nutzung wesentlich mehr bewohner lgen hinweise seien beklagten vorgetragen umstand bewohner aufgrund behinderungen rumen betreut wrden gebe anlass beurteilung sei ersichtlich unterbringung art hotel krankenhausbetriebs erfolge klger knne fr zeit november dezember erhhungsbetrag vorschusszahlungen insgesamt verlangen aufgrund mieterhhungserklrung klgers oktober htten beklagten geschuldeten betriebskostenvorschsse gem abs bgb monatlich ab november erhht erhhungserklrung sei beklagten gemeinsam betriebskostenabrechnung fr zugegangen beklagten seien vorbringen klgers beide erklrungen oktober zugestellt hinreichend entgegengetreten abrechnung beklagten tatbestand erstinstanzlichen urteils unstreitig zugegangen sei ablichtung klageerwiderung eingereicht htten knnten erhalt abrechnung bezug nehmenden erhhungserklrung nichtwissen bestreiten soweit klger klage hhe beklagten gezahlten teilbetrags zurckgenommen entspreche billigem ermessen kosten beklagten aufzuerlegen mietzahlung verzug befunden htten abs satz zpo allein aufgrund stndiger verspteter zahlungen vergangenheit bestnden haltspunkte fr einvernehmliche abnderung vertraglichen flligkeitsvereinbarung hinsichtlich teilweisen erledigung hauptsache bezug erhhung betriebskostenvorschsse fr seien kosten gem zpo beklagten aufzuerlegen klage zeitablauf eingetretene abrechnungsreife begrndet wre ii ausfhrungen berufungsgerichts halten rechtlichen nachprfung hinsicht stand revision erfolg soweit berufungsgericht anspruch klgers zahlung restlichen nachforderung betriebskostenabrechnung fr jahr bejaht annahme berufungsgerichts vorwegabzugs erdgeschoss hauses betriebene wohnheim fr behinderte entfallenden betriebskosten bedurft beruht unzureichenden tatsachenfeststellung berufungsgericht davon ausgegangen mietvertrag betreiber wohnheims gewerbliches mietverhltnis handelt parteien beanstandet berufungsgericht zutreffend angenommen gewerbliche mietverhltnisse entfallenden betriebskosten stets vorweg anteilig mieter wohnraum umzulegenden gesamtkosten abzuziehen senat erlass berufungsurteils entschieden abrechnung vermieters preisfreiem wohnraum ber betriebskosten gemischt genutzten abrechnungseinheiten soweit parteien vereinbart vorwegabzug gewerbeflchen entfallenden kosten fr einzelne betriebskostenarten jedenfalls geboten kosten gewicht fallenden mehrbelastung wohnraummieter fhren urteil mrz viii zr njw ii aa gilt entgegen auffassung revision anwendungsbereich fr abrechnungszeitraum bereits geltenden vgl art abs egbgb abs satz bgb wonach betriebskosten grundstzlich flchenmastab umzulegen senat aao ii hieran hlt senat fest bisherigen tatsachenfeststellungen tragen annah me berufungsgerichts vorwegabzug wohnheim entfallenden betriebskosten sei geboten wohnheim erheblich hheren kosten verursache revisionsgericht feststellung voraussetzungen unbestimmten rechtsbegriffs erheblichkeit mehrbelastung beschrnkt darauf berprfen tatrichter wesentliche umstnde bersehen vollstndig gewrdigt erfahrungsstze verletzt verfahrensfehler begangen senat aao ii aa nachw rechtsversto liegt indessen aa beanstanden allerdings berufungsgericht notwendigkeit vorwegabzugs hinsichtlich verbrauchsabhngiger betriebskosten verneint unangegriffenen feststellungen berufungsgerichts betreiber wohnheims gemieteten rume erdgeschoss behinderten wohnzwecken berlassen hinsichtlich tatschlichen nutzungsart besteht somit vorliegenden fall unterschied gewerblichen mietverhltnis wohnraummietverhltnissen umstnden entgegen auffassung revision unerheblich viele behinderte erdgeschoss wohnen bewohner verhltnismig hhere verbrauchsabhngige betriebskosten verursacht brigen mieter bewohner entstehung verbrauchsabhngigen gesamtkosten unterschiedlichem mae beitragen etwa unterschiedlichen wasser energieverbrauch ungenauigkeiten verteilung verbrauchsabhngiger betriebskosten gesetzlich vorgeschriebenen flchenmastab abs satz bgb wohnraummietverhltnissen regelfall vermeiden ungenauigkeiten mssen mieter interesse vereinfachung abrechnung grundstzlich hingenommen senat aao gilt fr vorliegenden fall gewerblich vermieteten rume ausschlielich wohnzwecken genutzt berufungsgericht recht darauf hingewiesen hinsichtlich vorwegabzugs verbrauchsabhngigen betriebskosten unterschied vermieter mietvertrge einzelnen bewohnern unmittelbar abschliet zwischenmieter eingeschaltet bb recht rgt revision jedoch berufungsgericht versto zpo vorbringen beklagten bergangen vorwegabzug jedenfalls hinsichtlich bestimmter verbrauchsunabhngiger betriebskosten feuer gebudehaftpflichtversicherung sowie grundsteuer geboten sei betrieb behindertenwohnheims wesentlich erhht wrden deren bercksichtigung abrechnung deshalb erheblichen mehrbelastung brigen mieter fhre berufungsgericht feststellungen getroffen urteil lsst erkennen berufungsgericht vorbringen beklagten zweiten rechtszug bezug genommen auseinandergesetzt rechtsfehler beruht berufungsurteil abs zpo auszuschlieen berufungsgericht erforderlichkeit vorwegabzugs hinsichtlich vorgenannten betriebskostenarten beurteilt htte vorbringen beklagten bercksichtigt htte berufungsgericht nachzuholen dabei davon auszugehen beklagten darlegungs beweislast fr behauptung tragen gewerbliche vermietung betreiber behindertenwohnheims wesentliche erhhung versicherungskosten grundsteuer verursacht betriebskostenabrechnung klgers erheblichen mehrbelastung wohnungsmieter gefhrt bestimmung abs satz bgb vorwegabzug gewerbeflchen generell fordert senat aao ii sache mieters tatsachen vorzutragen gegebenenfalls beweisen vorwegabzug grnden billigkeit bgb senat aao ii aa ausnahmsweise geboten erscheinen lassen blank lmk ltzenkirchen bgh report schach ge hinsichtlich hierfr erforderlichen informationen mieter auskunft vermieter einsicht abrechnung zugrunde liegenden belege verlangen ltzenkirchen aao soweit danach mieter weiterhin lage fr vorwegabzug gewerbeflchen magebenden tatsachen vorzutragen whrend vermieter ber entsprechende kenntnis verfgt nhere angaben zumutbar kommt gunsten mieters modifizierung darlegungslast grundstzen ber sekundre behauptungslast vermieters betracht sekundren behauptungslast bghz senatsurteil mai viii zr njw ii cc nachw zller greger zpo aufl rdnr berufungsurteil hlt rechtlichen nachprfung insoweit stand beklagten verurteilt worden klger erhhungsbetrge betriebskostenvorschusses fr zeitraum november dezember insgesamt zahlen gem abs bgb vertragspartei abrechnung erklrung textform anpassung vereinbarten betriebskostenvorauszahlungen angemessene hhe vornehmen zutreffend berufungsgericht angenommen klger schreiben oktober erklrte erhhung monatlich zahlenden betriebskostenvorschusses wirksam geworden erklrung beklagten zugegangen abs satz bgb recht rgt revision jedoch berufungsgericht zugang erhhungserklrung rechtsfehlerfrei festgestellt zpo klger vorgetragen erhhungsschreiben sei oktober boten zusammen betriebskostenabrechnung fr briefkasten beklagten eingeworfen worden berufungsgericht davon ausgegangen beklagten zugang erhhungsschreibens bestritten jedoch gemeint beklagten knnten betriebskostenabrechnung fr unstreitig zugegangen sei erhalt weiteren aufeinander bezug nehmenden erklrung einfach nichtwissen bestreiten begrndung tragfhig umstand beklagten betriebskostenabrechnung oktober erhalten folgt weiteres bestrittenen vortrag klgers ebenfalls oktober briefkasten eingeworfene erhhungsschreiben oktober zugegangen brigen trifft beklagten zugegangene betriebskostenabrechnung etwa weitere schreiben oktober bezug nimmt beklagten deshalb entgegen auffassung berufungsgerichts gehindert zugang schreibens bestreiten berufungsgericht htte daher zugang schreibens bejahen drfen klger angebotenen beweis fr einwurf schreibens briefkasten beklagten erheben vergeblich rgt revision berufungsgericht beklagten antrag klgers wegen oktober eintritt rechtshngigkeit gezahlten daraufhin klger zurckgenommenen teils klageforderung hhe gem abs satz zpo seit september geltenden fassung bgbl kosten rechtsstreits auferlegt entspricht billigem ermessen abs satz zpo beklagten insoweit kosten rechtsstreits aufzuerlegen beklagten klger anlass klage gegeben erst klageeinreichung entfallen anspruch klgers oktobermiete zeitpunkt zahlung fllig gem nr mietvertrags miete nebenkosten monatlich voraus sptestens dritten werktag monats vermieter zahlen recht berufungsgericht angenommen vertraglich vereinbarte zeitpunkt flligkeit dadurch abgendert worden beklagten vorgetragen miete seit vertragsbeginn jeweils mitte monats gezahlt vermieter hingenommen wrdigung berufungsgerichts revisionsgericht eingeschrnkt vorliegen rechtsfehlern berprfbar rechtsgrnden beanstanden soweit revision geltend macht flligkeitszeitpunkt sei infolge vorgenannten umstnde gendert worden setzt lediglich eigene auffassung wrdigung berufungsgerichts rechtsfehler aufzuzeigen unrecht meint revision klage zahlung miete fr oktober sei rechtsmissbruchlich bgb klger klage schrift bereits oktober gericht eingereicht beklagten zuvor mahnen beklagten vorgelegten mahnschreiben klgers juni oktober ergibt klger beklagten wiederholt aufgefordert weiteren laufenden mietzahlungen dritten werktag monats mietenkonto berweisen zudem beiden schreiben erhebung klage wegen eingetretenen mietrckstandes angedroht bereits umstnden folgt beklagten davon ausgehen durften klger gebe stndig verspteten mietzahlung zufrieden klageerhebung eintritt flligkeit miete rechtsmissbruchlich darstellt erfolg rgt revision dagegen berufungsgericht beklagten gem abs satz zpo hinsichtlich berufungsrechtszug bereinstimmend fr erledigt erklrten anspruchs klgers zahlung erhhungsbetrge fr betriebskostenvorschuss januar oktober kosten rechtsstreits auferlegt berufungsgericht kostenentscheidung davon ausgegangen vorschusserhhung gerechtfertigt vorwegabzugs betriebskosten bedurfte oben beklagten erhhungsschreiben klgers oktober zugegangen oben berufungsurteil insoweit aufhebung unterliegt hierauf beruhende kostenentscheidung abs satz zpo bestand iii revision beklagten berufungsurteil daher aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs abs satz zpo ball wiechers hermanns dr frellesen dr hessel vorinstanzen ag berlin schneberg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr dezember rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer dr ganter kayser dezember beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april kosten beklagten unzulssig verworfen beschwerdewert grnde beschwerde gengt mangels ausreichender begrndung anforderungen abs zpo beschwerdeerwiderung zutreffend rgt ausreichend dargetan ende begrndung herausgestellten rechtsfragen entscheidungserheblich beschwerde legt dar angefochtene entscheidung objektiv willkrlich darstellt verfahrensgrundrechte beschwerdefhrers verletzt senat braucht daher darauf einzugehen mngel prfung grundstzlichen bedeutung abs satz nr zpo rahmen zulassungsgrundes sicherung einheitlichen rechtsprechung abs satz nr alt zpo bedeutsam knnen vgl bgh beschl juli zr wm juli zb wm juli zr wm oktober xi zr wm kreft kirchhof ganter fischer kayser'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april familiensache nachschlagewerk ja bghz nein zpo abs satz abs familiensachen bereich freiwilligen gerichtsbarkeit beginnt rechtsmittelfrist fr verkndeten beschlu zustellung rechtsmittelfhrer erst letzten zustellung beteiligten abgrenzung senatsbeschlu oktober xii zb njw bgh beschlu april xii zb olg schleswig ag lbeck xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke fuchs dr ahlt beschlossen weitere beschwerde beschlu senats fr familiensachen schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig juli kosten antragsgegnerin zurckgewiesen beschwerdewert grnde angefochtenen beschlu januar nderte amtsgericht familiengericht frheres urteil angeordneten versorgungsausgleich vahrg nachdem parteien weiteren beteiligten verfgung november darauf hingewiesen schriftlichen verfahren entscheiden sofern hiergegen jahresende einwnde erhoben wrden einwnde erhoben worden beschlu wurde antragsgegnerin persnlich januar niederlegung zugestellt zustellungen antragsteller weiteren beteiligten erfolgten januar januar beim amtsgericht eingegangenem schriftsatz januar zeigten rechtsanwlte kollegen erstmals anwaltliche vertretung antragsgegnerin wurde daraufhin januar formlos beschluausfertigung zusatz kenntnis bersandt januar erhielten februar legte antragsgegnerin zweitinstanzlichen verfahrensbevollmchtigten hinweis januar erfolgte zustellung beschlusses beschwerde juni zugegangenen gerichtlichen hinweis beschwerdefrist sei gewahrt vertrat antragsgegnerin auffassung beschwerdefrist versumt erst zeitlich letzten zustellung weitere beteiligte januar begonnen beantragte vorsorglich wiedereinsetzung vorigen stand oberlandesgericht wies wiedereinsetzungsgesuch zurck verwarf beschwerde unzulssig dagegen richtet weitere beschwerde antragsgegnerin ii beschwerde erfolg zutreffend ausgangspunkt beschwerdegerichts februar eingelegte beschwerde einmonatige beschwerdefrist abs satz zpo zpo gewahrt bereits zustellung antragsgegnerin persnlich januar begonnen richtig ferner zustellung antragsgegnerin persnlich wirksam zeitpunkt zustellung gericht gegenber verfahrensbevollmchtigter bestellt zustellung andernfalls zpo htte bewirkt mssen vgl bghz auffassung antragsgegnerin entsprechend ausfhrungen senatsbeschlu oktober xii zb njw beschwerdefrist erst zeitlich letzten zustellung beteiligten erst januar laufen begonnen zutreffenden grnden angefochtenen entscheidung folgen vorliegende abnderungsverfahren vahrg isoliertes selbstndiges verfahren freiwilligen gerichtsbarkeit vgl keidel kuntze freiwillige gerichtsbarkeit aufl rdn gem abs satz zpo anstelle abs fgg vorschriften zivilprozeordnung ber bekanntgabe zustellung gerichtlicher entscheidungen anzuwenden insoweit entgegen auffassung weiteren beschwerde abs zpo einschlgig senatsbeschlu oktober allein bezieht fr verkndete beschlsse geltende vorschrift abs zpo vgl zller philippi zpo aufl rdn ergibt ankndigung familiengerichts schriftlichen verfahren entscheiden isolierten verfahren ber versorgungsausgleich zpo abs fgg gilt vgl senatsbeschlu dezember ivb zb famrz abs fgg grundstzlich durchzufhrende mndliche verhandlung somit notwendige sinne abs zpo darstellt vgl keidel kuntze aao rdn darin etwa ankndigung sehen zustimmung parteien besonderen termin verkndende entscheidung vorausgegangene mndliche verhandlung sinne abs satz zpo treffen vielmehr wendung schriftlichen verfahren dahin verstehen zustimmung parteien solle abs fgg fr regelfall vorgesehene mndliche verhandlung entschieden somit rechtfertigt vorliegende verfahren ausnahme grundsatz fr beginn rechtsmittelfrist zeitpunkt zustellung rechtsmittelfhrer mageblich vgl zller vollkommer aao rdn bpatg grur insbesondere erfolgte zustellung entscheidung abs zpo genannten fllen verkndungs statt entscheidung bereits entuerung gericht existent wurde vgl thomas putzo zpo aufl rdn erst letzten zustellungsakt frage wann beteiligten zuzustellende entscheidung rechtliche wirksamkeit erlangt vgl bpatg aao kommt schon deshalb entscheidung ber versorgungsausgleich gem abs fgg ohnehin erst eintritt rechtskraft wirksam beschwerdegericht hilfsweise beantragte wiedereinsetzung vorigen stand versumung beschwerdefrist zumindest ergebnis recht abgelehnt beschwerdegericht wiedereinsetzungsantrag nhere begrndung zulssig angesehen dagegen bestehen bedenken anbringung wiedereinsetzungsgesuchs juni jahresfrist abs zpo abgelaufen ausschlufrist gilt rechtsmittel erst ablauf verworfen vgl thomas putzo aao rdn bundesfinanzhof nvwz auffassung vertreten hnlich lautende vorschrift abs fgo stehe wiedereinsetzung entgegen gericht innerhalb jahresfrist handlungen vorgenommen sachliche prfung rechtsmittels hindeuten bedarf indes entscheidung erwgungen verlngerung begrndungsfrist einholung ausknften versorgungstrger aufforderung parteien hierzu stellung nehmen rahmen abs zpo gelten wre wiedereinsetzungsgesuch stattzugeben beschwerdefrist zumindest zweiwochenfrist anbringung wiedereinsetzungsgesuchs abs zpo antragsgegnerin abs zpo zuzurechnendes verschulden erst zweitinstanzlichen bevollmchtigten versumt worden anwaltsverschulden schon deshalb ausgerumt jeglicher vortrag fristberechnung notierung kanzleien erst zweitinstanzlichen bevollmchtigten sowie zustellungszeitpunkt betreffenden angaben erteilung rechtsmittelauftrages fehlt jedenfalls htten erstinstanzlichen bevollmchtigten sptestens erteilung rechtsmittelauftrages zweitinstanzliche verfahrensbevollmchtigte sptestens fertigung beschwerdeschrift februar beginn bzw ablauf beschwerdefrist jeweils eigener verantwortung prfen mssen soweit erst zweitinstanzlichen bevollmchtigten davon ausgingen handakten befindliche beschluausfertigung sei gericht zwecke erstmaligen zustellung bersandt worden htten eingangsstempel kanzlei verlassen drfen fall allein zustzlich anzubringende vermerk ber datum empfangsbekenntnisses zpo mageblich wre vgl bgh beschlsse oktober vii zb april vi zr bghr zpo fristenkontrolle fehlen vermerks htte weiteren nachforschungen veranlassen mssen entsprechender sorgfalt wre dabei aufgefallen ausfertigung beschlusses januar ausdrcklichen vermerk kenntnis bersandt worden beschlu gleiche datum trgt schriftsatz erstinstanzlichen verfahrensbevollmchtigten erstmals fr antragsgegnerin bestellt wegen zeitlichen berschneidung fr frmliche zustellung ungewhnlichen art bersendung beschlusses htte daher naheliegenden mglichkeit gerechnet mssen beschlu bereits mandantin persnlich zugestellt worden nachfrage beim gericht htte berprft knnen mssen berprfung htte ergeben beschwerdefrist bereits februar abgelaufen unkenntnis versumung frist daher sptestens seit februar mehr unverschuldet wiedereinsetzung innerhalb tage beginnenden zweiwochenfrist abs zpo htte beantragt mssen hahne sprick fuchs weber monecke ahlt'],['Soon']] [['nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stgb abs nr senat hlt neufassung sexualdelikte strafrechtsreformgesetz definition begriffs beischlaf stndiger rechtsprechung seit bghst ff erfolgt fest danach eindringen mnnlichen gliedes scheidenvorhof tatbestand beischlafs erfllt bgh urt oktober str lg bad kreuznach bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen schweren sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung oktober sitzung oktober denen teilgenommen vizeprsident bundesgerichtshofes dr jhnke vorsitzender richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof rothfu prof dr fischer richterin bundesgerichtshof elf beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin verhandlung verteidigerin justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts bad kreuznach februar verworfen angeklagte kosten rechtsmittels nebenklgerinnen revisionsinstanz entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs kindern fllen sowie wegen schweren sexuellen mibrauchs kindern fllen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt sicherungsverwahrung angeordnet revision rgt verletzung formellen materiellen rechts verfahrensversto macht verletzung stpo geltend brigen beanstandet rahmen sachbeschwerde annahme uneingeschrnkter schuldfhigkeit bejahen merkmals beischlaf sowie anordnung sicherungsverwahrung rechtsmittel erfolg ii fall ii urteilsgrnde stellt landgericht fest angeklagte jahre januar geborenen geschlechtsverkehr vollzogen penis scheidenvorhof mdchens einfhrte landgericht bewertet tatgeschehen fall vollzogenen beischlafs somit regelbeispiel sinne abs nr stgb ebenso sieht fllen ii verbrechenstatbestand abs nr stgb erfllt angeklagte zweimal scheidenvorhof jhrigen eindrang auslegung steht einklang stndigen rechtsprechung tatbestandsmerkmal beischlaf bghst ff bgh beschl august str miebach nstz dagegen schrifttum erhobenen einwnden lenckner schnke schrder aufl rdn mau rach schroeder maiwald strafrecht bt aufl rdn trndle fischer stgb aufl rdn wohl horn sk stgb rdn folgt senat senat hlt definition begriffs beischlaf neufassung sexualdelikte strafrechtsreformgesetz fest eindringen gliedes scheidenvorhof tatbestand beischlafs erfllt entsprechend strafsenat bundesgerichtshofes entschieden beschl august str ergibt wortlaut abs nr stgb danach beischlaf fall eindringens krper krper tatopfer angeklagte jeweils eingedrungen kommt rcksicht fr tatopfer kaum zumutbaren feststellungsschwierig keiten darauf ausma geschehen hierfr spricht ferner entstehungsgeschichte strafrechtsreformgesetzes auslegung begriff beischlafs rechtsprechung gefunden gesetzgeber bekannt obwohl sexualstrafrecht tiefgreifend umgestaltet sah anla rechtsprechung frage stellen iii brigen nachprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben jhnke otten fischer rothfu elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen wohnungseinbruchdiebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts ziffer aa antrag anhrung beschwerdefhrers september gem abs abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts limburg lahn juni soweit betrifft verfahren hinsichtlich fall urteilsgrnde eingestellt umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorbezeichnete urteil aa schuldspruch dahin gendert angeklagte wegen diebstahls sowie wegen wohnungseinbruchdiebstahls hehlerei verurteilt bb aufgehoben soweit urteil amtsgerichts limburg lahn april ausgesprochene fahrverbot aufrechterhalten worden weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht limburg lahn angeklagten wegen diebstahls hehlerei auflsung urteil amtsgerichts limburg lahn april verhngten gesamtfreiheitsstrafe einbeziehung verhngten einzelstrafen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt amtsgerichtliche urteil verhngte geldbue hhe fahrverbot drei monaten dauer wurden aufrechterhalten darber hinaus landgericht angeklagten wegen wohnungseinbruchdiebstahls hehlerei weiteren gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren monat verurteilt dagegen gerichtete rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet abs stpo antrag generalbundesanwalts senat verfahren fall urteilsgrnde gem abs nr abs stpo eingestellt infolge teileinstellung schuldspruch abzundern strafausspruch trotz teileinstellung bestehen bleiben angesichts fr tat ausgesprochenen einzelstrafe tagesstzen ausgeschlossen landgericht deren wegfall ausspruch geringeren gesamtstrafe gekommen wre aufrechterhaltung fahrverbots stgb bestand urteilsfeststellungen angeklagte besitz fahrerlaubnis verbotsfrist rechtskraft amtsgerichtlichen urteils april begonnen abs satz stgb af dreimonatige fahrverbot endete juni tag verkndung urteils vorliegender sache fahrverbot zeitpunkt gegenstandslos sinne abs satz stgb vgl bgh beschluss august str fischer stgb aufl rn appl ribgh prof dr krehl wegen krankheit unterschrift gehindert appl grube zeng schmidt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil januar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schfer richter bundesgerichtshof nack dr wahl schluckebier dr kolz oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts traunstein juli soweit angeklagten betrifft maregelausspruch zugehrigen fest stellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen betubungsmittel straftaten gesamtfreiheitsstrafe vier jahren monat verurteilt brigen freigesprochen unterbringung entziehungsanstalt angeordnet staatsanwaltschaft wendet revision maregelausspruch rgt verletzung materiellen rechts rechtsmittel begrndet revision staatsanwaltschaft wirksam anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt be schrnkt beschwerdefhrerin aufhebung angefochtenen urteils rechtsfolgenausspruch beantragt begrndung ergibt urteil deshalb fr rechtsfehlerhaft hlt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet worden deren voraussetzungen vorlgen bringt beschwerdefhrerin ausdruck lediglich maregelausspruch angreifen vgl bghr stpo abs antrag bgh nstz kleinknecht meyergoner stpo aufl rdn ausspruch ber unterbringung angeklagten entziehungsanstalt hlt rechtlicher nachprfung stand recht rgt beschwerdefhrerin voraussetzungen maregel urteil hinlnglich dargetan urteilsgrnde lassen nheren umstnde erkennen denen fr tatrichter ergeben angeklagte hang beherrscht berauschende mittel berma nehmen rede stehenden taten rausch begangen jedenfalls hang zurckgehen abs stgb landgericht zutreffend davon ausgegangen unterbringung entziehungsanstalt zumindest erheblich verminderte schuldfhigkeit tters sinne stgb voraussetzt vgl bghr stgb abs hang ua berdies bedacht hang sinne abs stgb angenommen chronische krperlicher sucht beruhende abhngigkeit vorliegt eingewurzelte aufgrund psychischer disposition bestehende bung erworbene intensive neigung festzustellen immer rauschmittel berma nehmen neigung mu grad phys ischer abhngigkeit erreicht vgl bghr stgb hang unbe schadet richtigen rechtlichen ansatzes htte auffassung kammer handele beschaffungskriminalitt hangspezifische taten ua begrndung bedurft daran fehlt bewertung tatrichters brigen getroffenen feststellungen getragen darstellung werdegangs angeklagten ergibt allerdings alter jahren begann haschisch rauchen fat tglichen konsum lebensjahr steigerte seit frhjahr konsumierte vermehrt ecstasy kokain lsd rahmen ausfhrungen erheblich verminderten steuerungsfhigkeit angeklagten hebt sachverstndig beratene strafkammer hingegen hervor deutliche minderung selbstkontrolle selbstkritik sei ebensowenig feststellbar inkonsistenz willensbildung einengung wahrnehmungs bewutseinsfeldes motivation abgeurteilten straftaten sei suchtmittel spezifische komplikationen geleitet etwa entzugssyndrom daraus resultierenden zwang suchtmittel beschaffen konsumieren vielmehr seien normal psychologische motive handlungsbestimmend anzusehen ua ausfhrungen deuten eher fehlen hanges angeklagten mibrauch rauschmitteln symptomwertes konkreten taten fr hang mehr htte annahme gegenteils darlegung bedurft vermit beschwerdefhrerin recht beweisfhrung landgerichts bejahung voraussetzungen abs stgb begegnet weiteren gesichtspunkt durchgreifenden rechtlichen bedenken kammer frage gehrte sachverstndige gegensatz bewertung kammer unterbringungsvoraussetzungen gegeben erachtet ua freilich recht pflicht tatrichters gegenber sachverstndigen selbstndigkeit urteils wahren bghst bghr stpo abs satz beweisergebnis frage fr deren entscheidung gesetz zuziehung sachverstndigen vorsieht stpo widerspruch gutachten lsen mu darlegungen sachverstndigen einzelnen wiedergeben gegenansicht begrnden revisionsgericht nachprfung mglich st rspr vgl bgh holtz mdr nstz bghr stpo abs satz beweisergebnis anforderung angefochtene urteil gerecht mu ber maregelausspruch neu verhandelt we rden senat vermag sicher auszuschlieen neuer tatrichter voraussetzungen unterbringung feststellen aufhebung maregelausspruchs lt strafausspruch unberhrt schfer nack schluckebier wahl kolz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr mrz rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter dr melullis richter prof dr jestaedt scharen keukenschrijver asendorf beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden februar zurckgewiesen rechtssache weder grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo nheren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen angesichts tatrichterlicher wrdigung ausschreibungsunterlagen getroffenen feststellung berufungsgerichts bieter htten art umfang nachunternehmer auszufhrenden leistungen namen vorgesehenen nachunternehmer angeben mssen angebot klgerin jedenfalls deshalb gem nr abs vob nr abs satz vob auszuschlieen klgerin angegeben arbeiten nachunternehmer ausfhren lassen wrde klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert melullis jestaedt keukenschrijver scharen asendorf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof vi zr beschluss januar rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr beschlossen revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg mai angenommen rechtssache grundstzliche bedeutung revision endergebnis aussicht erfolg klger trgt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert grnde kommt entgegen auffassung berufungsgerichts haftungsprivilegierung gem abs alt sgb vii unternehmer zugute beklagte vorbergehende betriebliche ttigkeit gemeinsamen betriebssttte verrichtet vgl senatsurteile juli vi zr versr juli vi zr versr revision endergebnis deswegen aussicht erfolg verkehrssiche rungspflicht arbeitgeberin klgers bertragen worden zudem feststellungen berufungsgerichts berwiegenden mitverschulden klgers auszugehen dr mller dr greiner pauge wellner sthr'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet dezember kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs auftrags geschftsbesorgungsverhltnis allgemein insolvenzunabhngig erklrte verzicht herausgabeansprche auftraggebers wirksam inso abs auftragnehmer ausfhrung auftrags schuldner zugewendeten mittel unentgeltlichen leistungen auftragnehmer verzichtet schuldner herausgabeansprche auftragnehmer unentgeltliche leistung auftragnehmer hierfr schuldner verzicht ausgleichenden vermgenswerten vorteil verspricht bgb satzung untersttzungskasse sinne abs satz betravg enthaltene verzicht rckforderungsansprche hlt inhaltskontrolle stand bgh urteil dezember ix zr kammergericht lg berlin ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein richterin lohmann richter dr schoppmeyer meyberg fr recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin juli kosten klgers kosten streithelferin tragen zurckgewiesen rechts wegen tatbestand rudolf gmbh fortan schuldnerin erteilte jahr jahr geborenen damaligen geschftsfhrer alleingesellschafter fortan geschftsfhrer pensionszusage fr al ters witwenrente april trat schuldnerin beklagten rechtsform eingetragenen vereins gefhrten berbetrieblichen untersttzungskasse gleichzeitig beantragte beklagten entsprechende versorgung fr alters witwenrente ber untersttzungskasse einzurichten mrz schlug beklagte schuldnerin leistungsplan fr geschftsfhrer januar kraft treten danach beklagte leistungsplan genannten leistungen bereinstimmung satzung erbringen schuldnerin beklagten hierzu erforderlichen mittel zuwenden lebenslange altersrente fr geschftsfhrer monatlich betragen tod verwitwete ehegatte lebenslange monatliche altersrente erhalten nummer leistungsplans heit zugesagten leistungen untersttzungskasse leben mitarbeiters abgeschlossenen versicherungsvertrag rckgedeckt ansprche versicherungsvertrag stehen ausschlielich untersttzungskasse schuldnerin stimmte leistungsplan august vereinbarte august geschftsfhrer leistungsplan pensionszusage jahr ersetzt satzung beklagten bestimmt zweck verein soziale einrichtung arbeitgebern betrieblichen altersversorgungsmanahmen ber untersttzungskasse gruppen untersttzungskasse durchfhren ausschlieliche unabnderliche zweck vereins besteht darin zugehrigen bzw frheren zugehrigen einzelner trgerunternehmen mitglied vereins aufnahmeantrag gestellt mitglieder vereins deren mitgliedschaft erloschen alter sowie beim tode angehrigen magabe satzung ergnzenden richtlinien vereins laufend einmalig freiwillige versorgungsleistungen gewhren einknfte vermgen trgerunternehmen verzichten grundstzlich jegliche rckforderung fr jeweils gebildeten kassenvermgens aufgrund etwaigen gesetzlichen rckforderungsanspruchs gilt fr fall mitgliedschaft trgerunternehmens erlischt verzicht bezieht allerdings etwaige ansprche trgerunternehmen darauf gerichtet verein zugewendete mittel beachtung satzungsgemen verwendungszwecks versorgungstrger verfgung stellt versorgung fortfhrt unabhngig davon trgerunternehmen zuwendungen infolge irrtums geleistet worden zurckfordern mittelverwendung verein zuwendungen trgerunternehmen beitrge fr rckdeckungsversicherungen verwenden sofern zuwendungen ausdrcklich fr zwecke erfolgen regelung absatz bleibt unberhrt leistungen leistungsanwrter einzelnen trgerunternehmens drfen erfolgen soweit fr jeweilige trgerunternehmen getrennt ausgewiesene vermgen dafr ausreicht leistungen verein rahmen leistungsplne versorgung alters witwen waisenrenten gewhren soweit jeweils betroffene trgerunternehmen hierfr erforderlichen mittel verfgung gestellt soweit verein leistungen rahmen leistungsplans erbringt obwohl trgerunternehmen unmittelbar erbringung entsprechenden leistung verpflichtet gilt leistung vereins leistung dritten gem abs bgb hhe leistungen richtet jeweiligen fr einzelne trgerunternehmen aufgestellten leistungsplan freiwilligkeit leistungen leistungsanwrter rechtsanspruch leistungen vereins wiederholte regelmige zahlung alters witwen bzw witwer waisengeldern rechtsanspruch verein begrndet zahlungen freiwillig mglichkeit widerrufs geleistet einstellung leistungen stellt trgerunternehmen fr leistungen leistungsanwrter erforderlichen mittel verein bzw ausreichender hhe mehr verfgung verein soweit trgerunternehmen zugeordnete vermgen ausreicht leistungen leistungsanwrter krzen bzw einstellen januar dezember zahlte schuldnerin insgesamt dotationszahlungen fr vereinbarte altersversorgung beklagten beklagte schloss wegen pensionszusage rckdeckungsversicherung leben geschftsfhrers lebensversicherungs ag ab nachtrag leis tungsplan bezeichneten vereinbarung februar august beklagten geschftsfhrer ehefrau streithelferin beklagten fortan streithelferin verpfndete beklagte versicherungsleistungen rckdeckungsversicherung sicherung jeweiligen versorgungsansprche leistungsplan erteilten zusage untersttzungskassen leistungen geschftsfhrer streithelferin oktober beantragten schuldnerin geschftsfhrer beim beklagten altersversorgung form lebenslangen rentenzahlung erbringen seither zahlte beklagte zunchst geschftsfhrer seit tod ab dezember streithelferin monatliche rente insolvenzgericht erffnete juli insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin bestellte klger insolvenzverwalter klger verlangt beklagten wege stufenklage auskunft ber gem leistungsplan erbrachten aufwendungen sowie ber verbliebene guthaben erteilen bezeichnende summe gem erteilten auskunft zahlen hilfsweise verlangt klger wege schenkungsanfechtung rckzahlung differenz dotationszahlungen beklagten november erbrachten rentenzahlungen errechnet landgericht klage abgewiesen berufung klgers erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger klagebegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht ausgefhrt stufenklage zulssig unbegrndet sei klger jedenfalls zahlungsanspruch zustehe handele geschftsbesorgungsverhltnis beklagte jedoch lediglich dotationszahlungen schuldnerin erhalten erlangt unstreitig vollstndig fr absprachegem abgeschlossene rckdeckungsversicherung verwendet beklagten grundsatz zustehenden ansprche rckdeckungsversicherung fhrten ebenfalls beklagte eintritt versorgungs versicherungsfalls dotationssumme erlange ansprche leistungen zweckgebundene vermgensposition allein rentenzahlungen geschftsfhrer streithelferin zugute kmen ansprche seien sicherung versorgung geschftsfhrer streithelferin verpfndet worden pfandreife sei versorgungsbeginn eingetreten hilfsweise geltend gemachte zahlungsanspruch sei gegeben schenkungsanfechtung scheide leistungen schuldnerin jedenfalls unentgeltlich sinne inso seien dotationszahlungen faktische leistungsverpflichtung rentenzahlung geschftsfhrer streithelferin gegenbergestanden soweit satzung beklagten rechtsanspruch leistungsanwrter ausschliee sei einklang rechtslage gesetz verbesserung betrieblichen altersversorgung dezember bgbl betriebsrentengesetz fortan betravg dahin auszulegen beklagte lediglich sachliche grnde gebundenes widerrufsrecht wahrnehmen knne anfechtung verzichts abs satzung gehe leere verzicht rckforderungsansprche bestnden beklagte verzicht daher erlangt zudem sei beklagte weggabe dotationszahlungen fehlenden sonstigen vermgensvorteil entreichert hlt rechtlicher berprfung ergebnis stand stufenklage zulssig allerdings steht stufenklage eigentmliche verknpfung unbestimmtem leistungsanspruch vorbereitendem auskunftsanspruch verfgung auskunft zwecke bestimmbarkeit leistungsanspruchs dient bgh urteil april vii zr wm ii mwn mrz vi zr bghz rn zpo bestimmte angabe leistungen klger beansprucht vorbehalten klage rechnungslegung vorlegung vermgensverzeichnisses klage herausgabe desjenigen verbunden beklagte zugrunde liegenden rechtsverhltnis schuldet dabei zulassung unbestimmten leistungsantrags entgegen abs nr zpo gerechtfertigt unvermgen klgers bestimmten angabe letzten stufe klage beanspruchten leistung gerade umstnden beruht ber ersten stufe auskunft begehrt auskunftsbegehren notwendiges hilfsmittel fehlende bestimmtheit letzten stufe verfolgten leistungsanspruchs vorzubereiten herbeifhren knnen vgl bgh urteil mrz aao mwn mnchkomm zpo becker eberhard aufl rn stein jonas roth zpo aufl rn voraussetzungen streitfall entgegen auffassung revisionserwiderung erfllt mageblich dabei klger behauptete leistungsanspruch revisionserwiderung meint verfolgt klger lediglich anspruch rckzahlung verbliebenen dotati onszahlungen macht vielmehr geltend beklagte sei trotz unstreitiger verwendung dotationszahlungen fr rckdeckungsversicherung verpflichtet beendigung geschftsbesorgungsverhltnisses wertmigen berschuss auszuzahlen differenz verwendung dotationszahlungen erlangten werten beklagten tatschlich fr auftragsausfhrung aufgewendeten betrgen ergebe beklagten gebildeten kassenvermgen niederschlage hierber klger bislang weder auskunft beklagten erhalten klger lage behaupteten anspruch auszahlung ermittelten berschusses exakt beziffern anspruch tatschlich besteht fr zulssigkeit stufenklage unerheblich ii klage jedoch unbegrndet klger steht unstreitigen vorbringen parteien zahlungsanspruch vorbereitung auskunft verlangt daher ber stufenklage insgesamt entschieden unterstellt schuldnerin beklagten geschftsbesorgungsvertrag abschloss gem inso insolvenzerffnung endete geschftsbesorgung selbstndige ttigkeit wirtschaftlichen charakters interesse innerhalb fremden wirtschaftlichen interessensphre vorgenommen bgh urteil juli ix zr bghz rn uhlenbruck sinz inso aufl rn schaltet arbeitgeber untersttzungskasse bedient abhngigen rechtlich selbstndigen untersttzungseinrichtung bernommenen versorgungsverpflichtungen erfllen erfllt regelmig voraussetzungen fr auftrags geschftsbesorgungsverhltnis bage jaeger giesen inso rn klger stehen jedoch ansprche bgb anspruch fall bgb besteht danach beauftragte auftraggeber herauszugeben ausfhrung auftrags erhlt erhlt geld geschftsherrn geschftsherrn zurckzuzahlen hiervon geschftsbesorger frei erhaltene geld auftragsgem verwendet bgh urteil oktober iii zr wm mwn januar ix zr wm rn voraussetzungen streitfall erfllt beklagte schuldnerin erhaltenen dotationszahlungen auftragsgem vollstndig eingesetzt rckdeckungsversicherung erwerben stehen schuldnerin revision verkennt ansprche rckzahlung dotationszahlungen mehr anspruch fall bgb scheidet ebenfalls danach beauftragte verpflichtet auftraggeber herauszugeben geschftsbesorgung erlangt insoweit jedoch abweichende vereinbarungen zulssig bgh beschluss november iii zr njw rr urteil januar xi zr bghz rn berdies scheidet herausgabepflicht auftragnehmers hinsichtlich erlangter vermgensvorteile langte normativen wertungen auftraggeber zusteht palandt sprau bgb aufl rn liegt streitfall aa regelung abs satzung beklagten enthlt uneingeschrnkten allgemeinen verzicht rckforderungsansprche darin heit trgerunternehmen verzichten grundstzlich jegliche rckforderung fr jeweils gebildeten kassenvermgens aufgrund etwaigen gesetzlichen rckforderungsanspruchs ausschluss erstreckt herausgabeanspruch bgb schliet satzung untersttzungskasse rckforderungsansprche generell lsst rckforderung bestimmten voraussetzungen geht ausschluss etwaigen ansprchen bgb bag nza rr rn vgl bag zip rn satzung beklagten enthaltene bestimmung gilt fr ansprche schuldnerin beklagten abgeschlossenen geschftsbesorgungsvertrag abs satzung genannten ausnahmen liegen schuldnerin beklagten vereinbarte leistungsplan bestimmt ausdrcklich genannten leistungen bereinstimmung satzung erbracht erforderlichen mittel beklagten schuldnerin zugewendet zudem schuldnerin bereits aufnahmeantrag regelungen satzung beklagten ausdrcklich einverstanden erklrt verzicht rckforderungsanspruch abs satzung beklagten stimmt inhalt zweck geschftsbesorgungsverhltnisses berein zeigt besonders gesamtzusammenhang schuldnerin beklagtem geschftsfhrer jeweils getroffenen vereinba rungen gem abs satzung besteht zweck beklagten ausschlielich darin zugehrigen frheren zugehrigen einzelner trgerunternehmen alter sowie beim tode angehrigen magabe satzung ergnzenden richtlinien vereins laufend einmalig freiwillige versorgungsleistungen gewhren schuldnerin verpflichtete geschftsfhrer versorgungsleistungen erbringen aufgabe bertrug schuldnerin geschftsbesorgungsvertrag beklagten leistungsplan bestimmt nummer ansprche beklagten abzuschlieenden versicherungsvertrag ausschlielich untersttzungskasse zustehen schuldnerin schaltete beklagten deshalb geschftsfhrer geschuldete altersversorgung stelle bezahlt bediente selbstndigen versorgungstrgers vgl hanau arteaga rieble veit entgeltumwandlung aufl rn tatschlich schaffen erst beitragsleistungen unternehmens voraussetzungen fr leistungserbringung untersttzungskasse vgl bag zip rn daher schuldnerin inhalt geschftsbesorgungsverhltnisses beklagten ausfhrung auftrags vermgenswerte endgltig bertragen verfgung gestellten mitteln beklagte eigenes vermgen erwerben daraus geschftsfhrer versprochene versorgung durchzufhren folgerichtig schuldnerin beklagte ansprche erworbenen vermgenswerten geschftsfhrer streithelferin verpfndet regelung abs satzung beklagten bezieht gerade fall schuldnerin erteilten geschftsbesorgungsauftrag widerruft fall geschftsfhrer altersversorgung erlangen bb klausel abs satzung beklagten hlt inhaltskontrolle bgb stand gem abs satz bgb finden regelungen ber allgemeine geschftsbedingungen abschnitt zweiten buchs bgb vertrge gesellschaftsrechts anwendung gilt fr vereinsrecht bgh urteil dezember zr njw rn satzungen vereinen unterliegen daher richterlichen inhaltskontrolle gem bgb agb kontrolle palandt ellenberger bgb aufl rn bgh urteil oktober iv zr bghz ebenso bgh urteil november ii zr bghz ff fr sportliche regelwerke vereins gilt ebenso fr rechtsverhltnisse verein mitglied dienstverhltnisse betreffen sofern rechtsverhltnisse unmittelbar satzung beruhen mitgliedschaftlicher natur dienen vereinszweck verwirklichen vgl bgh urteil februar ii zr bghz ff oktober aao voraussetzungen streitfall erfllt entscheidend beklagte ausschlielich untersttzungskasse sinne abs satz betravg ttig deshalb fr mitgliedsunternehmen betriebliche altersversorgung rechtsfhige versorgungseinrichtung durchzufhren rechtsbeziehungen schuldnerin beklagten ergeben wesentlichen satzung abs satzung ausschlieliche unabnderliche zweck beklagten versorgungsleistungen fr beschftigte mitglieder erbringen satzung regeln einknfte sowie inhalt art weise mittelverwendung leistungserbringung beklagten mitgliedern beklagten verfgung stehen geschftsbesorgungsvertrag konkretisiert rechtsbeziehungen lediglich beruht satzungsbestimmungen verzicht rckforderungsansprche ergibt unmittelbar satzung beklagten verzicht sowie rechtsverhltnis geschftsbesorgungsvertrag konkretisiert ausfllt inhalt regelungszusammenhang mitgliedschaftlicher natur stellung mitglied vereins anknpfen mitgliedschaftlichen rechte pflichten trgerunternehmen regeln gem abs satzung gewhrt beklagte zugehrigen ehemaligen zugehrigen trgerunternehmen versorgungsleistungen mitglied vereins aufnahmeantrag gestellt mitglied vereins deren mitgliedschaft erloschen satzungsrechtliche sonder pflicht entsteht weiteres beitritt beklagten verzicht rckforderungsansprche dient zudem vereinszweck verwirklichen beklagte versorgungsleistungen fr zugehrige trgerunternehmen erbringen abs satzung mittel beklagten drfen ausschlielich fr zwecke verwendet abs satzung hhe leistungen richtet vereinbarten leistungsplan abs satzung jedoch gewhrt soweit trgerunternehmen hierfr erforderlichen mittel bereitgestellt abs abs abs satzung sichert ausschluss rckforderungsanspruchs gewhrung versorgungsleistungen voraussetzungen hlt verzichtsklausel satzung beklagten rechtlichen prfung stand fr kontrolle satzungsbestimmungen geltenden grenzen berschreitet ausschluss rckforderungsrechts vereinigungen steht frei mitglieder willkrlichen unbilligen treu glauben bgb widerstreitenden satzungsgestaltungen unterwerfen bgh urteil oktober ii zr bghz verzicht abs satzung beschrnkt zweck geschftsfhrer versprochenen versorgungsleistungen sichern beklagten stand setzen satzungsmigen zweck erfllen klausel nimmt ausdrcklich ansprche bertragung gebildeten kassenvermgens versorgungseinrichtungen sowie rckforderung zuwendungen aufgrund irrtums geleistet worden interessen trgerunternehmens ausreichend rechnung getragen gerade deshalb fr beitritt untersttzungskasse entscheidet altersversorgung fr beschftigten sichern beitritt beklagten insoweit beklagten geschlossene geschftsbesorgungsvertrag zielen unbedingte durchfhrung versorgungszusage tatschlich beklagten verschafften mitteln cc ausschluss smtlicher rckforderungsansprche abs satzung beklagten verstt schlielich inso entgegen auffassung revision regelung rechtsbeziehungen unternehmen untersttzungskasse dienen unternehmen beschftigten zugesagte altersversorgung sichern inso unwirksam allerdings vereinbarungen voraus anwendung inso beschrnkt gem inso unwirksam beendigung geschftsbesorgungsvertrags verfahrenserffnung zwingend treffen parteien vereinbarungen wonach geschftsbesor gungsvertrag auftragsverhltnis ber zeitpunkt hinaus fortbestehen sollen unwirksam bgh urteil juli ix zr bghz rn mwn fk inso wegener aufl rn inso erfasst jedoch grundstzlich vereinbarungen gerade fhren auftrge geschftsbesorgungsvertrge lasten masse fortbestehen vgl jaeger jacoby inso rn uhlenbruck sinz inso aufl rn mnchkomm inso huber aufl rn soweit untersttzungskasse sinne abs satz betravg hinblick erbringenden versorgungsleistungen herausgabeansprche unternehmens bgb allgemein ausschliet fhrt entgegen ansicht revision fr auftrge geschftsbesorgungsverhltnisse geltenden bestimmungen inso ausgeschlossen beschrnkt ergibt regelungsinhalt vorschriften sowie gesetzlichen wertungen zugrunde liegen gem abs inso verbindung satz inso erlischt vertrag jemand gegenber schuldner verpflichtet geschft fr durchzufhren sofern vertrag insolvenzmasse gehrende vermgen bezieht erffnung insolvenzverfahrens regelung hindert auftragnehmer daran lasten insolvenzmasse ber vermgen verfgen knnen masse gehrt masse herauszugeben schliet weitergehende ansprche auftragnehmers aufwendungsersatz vergtung ziel bestimmungen sicherzustellen verwaltung masse zeitpunkt verfahrenserffnung allein hnden insolvenzverwalters liegt bt drucks mnchkomm inso ott vuia aufl rn brigen fhrt lediglich insolvenzverwalter beendigung auftrags entstandenen ansprche allgemeinen regelungen geltend schmidt ringstmeier inso aufl rn tintelnot kbler prtting bork inso rn daher auftragnehmer rahmen vertragsabwicklung herausgabe geschftsfhrung erlangten bgb verlangen schmidt ringstmeier aao uhlenbruck sinz inso aufl rn mnchkomm inso ott vuia aao rn seite insolvenzverwalter beauftragte erlschen auftrags getan insbesondere geschftsbesorger vertrag insolvenzerffnung erfllt fr masse gelten lassen bgh urteil juli ix zr bghz rn juni ix zr zip rn mnchkomm inso ott vuia aao tintelnot kbler prtting bork aao fk inso wegener aufl rn inso erweitern auftraggeber beendigung auftrags geschftsbesorgungsverhltnisses zustehenden materiell rechtlichen ansprche soweit materiell rechtlich herausgabeansprche bestehen begrndet insolvenzerffnung ansprche vorliegenden fall parteien ausschluss herausgabeansprchen weder insolvenzerffnung erffnungsgrund verknpft ansprche allgemein verzichtet entstehen ansprche insolvenzerffnung vielmehr insolvenzverwalter vertrag allgemeinen lage bernehmen erffnung verfahrens vorfindet bgh ur teil mai ix zr bghz gilt fr beendetes geschftsbesorgungsverhltnis allgemeiner insolvenzunabhngiger ausschluss ansprche bgb vertrag untersttzungskasse brigen vereinbarung anzusehen fhrt auftrge geschftsbesorgungsvertrge entgegen inso insolvenzerffnung fortbestehen vielmehr fehlt soweit beauftragte geschftsbesorgung erlangte endgltig behalten darf ausreichenden massebezug geschftsbesorgungsverhltnisses mag verzicht rckforderungsansprche geschftsbesorgungsverhltnis teilweise faktisch fortbesteht widerspricht jedoch regelung inso abs inso grenzt erfassten auftrge ausdrcklich dahin auftrag insolvenzmasse gehrende vermgen beziehen gilt aufgrund verweisung satz inso fr geschftsbesorgungsvertrge entsprechend fehlt massebezug fallen auftrag geschftsbesorgungsverhltnis inso vgl mnchkomm inso ott vuia aufl rn tintelnot kbler prtting bork inso rn jaeger jacoby inso rn erffnung insolvenzverfahrens fhrt erlschen auftrags vielmehr beauftragten vollstndig durchzufhren bage rn entscheidend willen vertragsparteien auftrags geschftsbesorgungsverhltnisses abfluss geldes vermgen schuldners endgltig insolvenzunabhngig erfolgen streitfall bestand schuldnerin beklagtem getroffenen vereinbarungen anspruch schuldnerin herausgabe geschftsfhrung erlangten soweit beklagte auftrag daher endgltig verbleibenden mitteln faktisch ausfhren fehlt erforderlichen massebezogenheit auftrags beklagte dotationszahlungen unstreitig vollstndig dafr verwendet beitrge fr eigenen namen abgeschlossene rckdeckungsversicherung bezahlen fr ausfhrung auftrags hieraus ergebende vermgenswert steht rechtlich ausschlielich beklagten alleinige verfgungsgewalt bergegangen schuldnerin ansprche herausgabe erlangten vermgenswerte zustehen betreffen verfgungen ber ansprche rckdeckungsversicherung insolvenzmasse tatschlichen einwirkungen beklagte leistungen rckdeckungsversicherung versorgungsansprche geschftsfhrers streithelferin befriedigen hierfr geschftsfhrer streithelferin ansprche rckdeckungsversicherung verpfndet zudem lage soweit untersttzungskasse erhaltenen dotationszahlungen rckdeckungsversicherung angelegt leistungen rckdeckungsversicherung dienen pensionszusage erfllen teilweise bereits erfllten auftrag vergleichbar auftrag insolvenzerffnung bereits teilweise erfllt erlischt hinsichtlich erfllten teils mnchkomm inso ott vuia aufl rn hk inso marotzke aufl rn soweit auftrag bereits ausgefhrt verbleibt deshalb eingetretenen vermgensfolgen spricht dafr verzicht rckbertragungsansprche untersttzungskasse hinsichtlich geschftsfhrung erlangten inso verstt weitere abwicklung betrifft erfllung versorgungszusage eigenen vermgen beklagten vorhandenen mitteln ansprche etwa sonstige vertragliche bereicherungsrechtliche ansprche ansprche mitgliedschaftsverhltnis hierzu bag zip ff ersichtlich klger trgt hierzu iii hilfsweise erhobene anfechtungsanspruch unbegrndet bedingung eingetreten jedenfalls berufung klger hilfsantrag fr fall erfolglosigkeit hauptanspruchs erhoben verstndnis landgerichts innerprozessualen bedingung eigen gemacht klger steht jedoch anfechtungsanspruch ansprche abs inso scheiden unentgeltliche leistung vorliegt anfechtungstatbestnden klger vorgetragen unentgeltlich gegebenen zwei personen verhltnis leistung vermgenswert verfgenden zugunsten person aufgegeben verfgenden entsprechender vermgenswert vereinbarungsgem zuflieen bgh urteil november ix zr wm rn september ix zr wm rn je mwn gengt dabei schuldnerleistung kausal konditional zusage bertragung vermgenswerten vorteils verknpft entgeltlichkeit begrnden vgl bork kbler prtting bork inso rn treuhnderische bertragung vermgenswerten infolge rckforderungsanspruchs treugebers unentgeltlich betrachtet bgh beschluss januar ix zr rn nv urteil september ix zr wm rn bork kbler prtting bork aao rn mnchkomm inso kayser aufl rn mastben voraussetzungen unentgeltlichen leistung streitfall erfllt vielmehr liegt verhltnis schuldnerin beklagten entgeltliche leistung aa beklagte dotationszahlungen aufgrund geschftsbesorgungsvertrags erhalten beklagte verpflichtet dotationszahlungen zweckentsprechend verwenden handelt unentgeltliche leistung beklagten wendet schuldner beauftragten fr ausfhrung auftrags erforderlichen mittel liegt freigiebige leistung steht verpflichtung beauftragten gegenber empfangenen mittel auftragsgem verwenden soweit erfolgt gem bgb beendigung auftrags zurck gewhren vgl bgh urteil september aao rn mwn bb soweit satzung beklagten abs verzicht herausgabe erlangten enthlt herausgabeansprche bgb ausschliet fhrt zuwendungen schuldnerin verzicht herausgabe erlangten anfechtbare unentgeltliche leistung untersttzungskasse sinne abs satz betravg darstellen vielmehr erlangt schuldnerin vermgenswerten vorteil beklagten gegenber bernommene verpflichtung erforderlichen leistungen fr schuldnerin geschftsfhrer zugesagte altersversorgung dritter gem bgb erbringen handelt deckungsverhltnis entsprechende rechtsbeziehung beklagte schuldnerin leistungsplan mrz august zugesagt darin festgelegte altersversorgung fr geschftsfhrer streithelferin erbringen schuldnerin verpflichtete hierzu erforderlichen mittel zuzuwenden beklagte satzung zeigt schuldnerin versprochen verfgung gestellten mittel fr lebenslange monatliche altersrente geschftsfhrers bzw lebenslange hinterbliebenenrente streithelferin einzusetzen solange bezahlen mittel erschpft schuldnerin steht leistungsanspruch beklagten zahlung geschftsfhrer hierzu beklagte leistungsplan verpflichtet zugesagten leistungen leben geschftsfhrers abgeschlossenen versicherungsvertrag rckzudecken verzicht etwaige rckforderungsansprche zusage vermgenswerten vorteilen fr schuldnerin verbunden letztlich bezahlt schuldnerin beklagten dafr gegenber schuldnerin verpflichtet deren verbindlichkeiten dritter erfllen preis fr leistung schuldnerin beklagten hierfr zuzuwendenden mittel beklagte rckdeckungsversicherung einzusetzen danach kalkuliert kosten beklagten fr abschluss versorgung geschftsfhrers sicherstellenden rckdeckungsversicherung entstehen weiterer entgeltlichkeit begrndender vermgenswerter vorteil schuldnerin besteht darin beklagte aufgrund schuldnerin eingegangenen rechtsverhltnisses gegenber schuldnerin verpflichtet geschftsfhrer eigenen satzung beklagten vereinbaren rechtsanspruch einzurumen versorgungsleistungen bezahlen leistungsplan inhalt satzung beklagten ergeben hierzu schaltet schuldnerin beklagten untersttzungskasse sinne abs satz betravg entspricht stndigen rechtsprechung bundesarbeitsgerichts fllen denen arbeitgeber streitfall vereinbarung august leistungen untersttzungskasse verspricht anspruch arbeitnehmers untersttzungskasse bejahen ausschluss rechtsanspruches untersttzungskassen abs satz betravg streitfall abs satzung bedeutet rechtsprechung bundesarbeitsgerichts untersttzungskasse sachliche grnde gebundenes widerrufsrecht zusteht womit arbeitnehmer durchaus anspruch zugesagten leistungen eingerumt stndige rechtsprechung seit bage ii jngst etwa bag nza rr rn bage rn je mwn bundesverfassungsgericht rechtsprechung gebilligt bverfge ff ii bverfge ff ii beurteilung gilt fr arbeitgeber zugesagten leistungen untersttzungskasse allgemein gibt sachlichen grund versorgungszusage untersttzungskasse gesellschafter geschftsfhrer behandeln flle gem abs betravg direkt gesetz unterfallen satzung beklagten einheitlich auszulegen unterscheidet danach zugesagten versorgungen direkt betravg unterfallen gesellschafter geschftsfhrer insoweit gleicher weise arbeitnehmer fr aufgrund ttigkeit fr gesellschaft erworbenen versorgungsansprche schutzbedrftig daher meint revision unrecht fallgestaltung sei gem inso anfechtbaren schenkung auflage hierzu mnchkomm inso kayser aufl rn vergleichbar bertragung vermgen auftragnehmer unentgeltliche leistung anfechtbar sofern auftragnehmer teil vermgens behalten vgl mnchkomm inso kayser aao rn entscheidend jedoch auftragnehmer hierfr schuldner entgeltlichkeit fhrenden vermgenswerten vorteil verspricht untersttzungskasse sinne abs satz betravg fall unternehmen versorgung beschftigten zusagt erfllung zusage verpflichtung gegenber versorgungsempfnger eingeht unternehmen entsprechend absprachen untersttzungskasse verpflichtet erforderlichen vermgenswerte voraus bertragen macht bertragung verzicht rckforderungsansprche unentgeltlichen leistung cc verzicht rckforderungsansprche erfolgende vermgenserwerb beklagten deshalb unentgeltliche leistung anfechtbar knnte anfang objektives missverhltnis hhe endgltig bertragenen dotationszahlungen wert beklagten schuldnerin zugesagten leistungen geschftsfhrer streithelferin bestand vgl bgh urteil september ix zr wm rn dahinstehen klger wertverhltnissen vorgetragen kayser gehrlein schoppmeyer lohmann meyberg vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli sicherungsverfahren ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil strafkammer landgerichts mnster amtsgericht bocholt dezember feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus angeordnet hiergegen richtet sachrge gesttzte revision angeklagten rechtsmittel wiedereinsetzung vorigen stand versumung revisionseinlegungsfrist vgl senatsbeschluss mrz erfolg feststellungen leidet angeklagte seit etwa wahnhaften vorstellungen sieht verschiedene unterbringungen betreuungsgericht tochter betreffende sorgerechtsentscheidungen entrechtet beansprucht recht ttlichen widerstand aufgrund erkrankung beschuldigte mglicherweise mehr lage vermeintlichen widerstandshandlungen verbundene unrecht einzusehen keineswegs imstande eventuell vorhandenen einsicht handeln ua juni begab beschuldigte zeitgleich eingang bekennerfaxes parkplatz justizzentrums bocholt beschdigung abgestellten pkw widerstand widerfahrene behandlung betreuungs bzw familienrichter amtsgerichts bocholt leisten kg schweren hammer begann fahrzeug justizbeschftigten einzuschlagen geschftsstelle betreuungsgerichts arbeitete justizhauptwachtmeister amtsgerichts amtsanwalt gingen versuchten erfolglos beruhigendes zureden weiteren einschlagen fahrzeuge abzuhalten beschuldigte bemerkte justizhauptwachtmeister hinten nherte erhob hammer erklrte sinngem verpiss schlage schdel beamte verzichtete daraufhin eingreifen pfefferspray ausgersteten polizeistreife ergab beschuldigte unmittelbar deren eintreffen sechzehn beschdigten fahrzeugen entstand sachschaden insgesamt rund euro anordnung unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus bestand soweit landgericht anschluss sachverstndigen davon ausgeht beschuldigte nachhaltigen wahnideen verbundenen psychose leide gem abs stpo abgekrzten urteilsgrnden schon bewertung tragenden anknpfungs be fundtatsachen wiedergegeben vgl bgh beschlsse januar str rn januar str rn jeweils mwn umstand beschuldigte mehrmals betreuungsgericht geschlossen untergebracht worden oktober erfolgreich neuroleptika behandelt wurde deutet gravierende erkrankung psychischen bereich vermag konkrete darlegung krankheitsbildes ersetzen angefochtenen urteil nher ausgefhrt wahnhafte strung konkret steuerungsfhigkeit beschuldigten anlasstaten ausgewirkt vgl bgh beschluss august str rn mwn tatplanung zeitgleichen eingang bekennerfaxes knnte aufhebung einsichts steuerungsfhigkeit sprechen zudem erkennbar wieso bedrohung justizhauptwachtmeisters wahnerleben beruhen zumal beschuldigte ausweislich strafrechtlichen vorbelastungen fr persnlichkeit typischen hang aggressionen eingerumt gefhrlichkeitsprognose tragfhig begrndet senat stgb seit august geltenden neufassung anzuwenden abs stgb stpo landgericht prfung gefhrlichkeit beschuldigten rechtlichen ausgangspunkt anlasstaten abgestellt erwartende erhebliche menschen gefhrdende taten satz stgb jedoch nher dargelegt art straftaten hoher wahrscheinlichkeit rechnen gro gefahr begehung zukunft zudem lassen ausfhrungen landgerichts besorgen menschen gefhrdende straftaten allein aufgrund zustands beschuldigten erwarten wegen persnlichkeitsstruktur gehrenden neigung amphetaminmissbrauch sollten neuen hauptverhandlung wiederum gleichen feststellungen getroffen neue tatrichter gelegenheit nher darzulegen worin gesetzliche eingriffsgrundlage fr vollstreckungshandlung justizhauptwachtmeisters lag vgl olg celle urteil juli ss juris rn ff olg hamm beschluss februar iii rvs juris rn olg hamm njw sost scheible roggenbuck bender cierniak feilcke'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss august strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bremen november gem abs stpo feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen vergewaltigung freiheitsstrafe verurteilt revision verfahrensrge erfolg rgt recht hauptverhandlung gem abs satz gvg reduzierten besetzung durchgefhrt wurde nr stpo folgender verfahrensablauf liegt grunde erffnungsbeschluss september strafkammer hauptverfahren erffnet dabei beschluss gem abs satz gvg fassen oktober erffnungsbeschluss feststellung ergnzt hauptverhandlung besetzung zwei berufsrichtern einschlielich vorsitzenden zwei schffen stattfindet beschluss hauptverhandlung verteidigung weder zugestellt worden bekannt geworden mitteilung gerichtsbesetzung abs satz stpo beginn hauptverhandlung erfolgt hauptverhandlung vorsitzende gerichtsbesetzung mitgeteilt be schluss oktober hinzuweisen antrag verteidigung hauptverhandlung wegen erst mitgeteilten besetzung unterbrechen wurde unterbrechung fnf minuten gerichtsbeschluss begrndung zurckgewiesen gericht ordnungsgem besetzt sei zulssig erhobenen besetzungsrge prkludiert erfolg versagt zwei berufsrichtern erkennende gericht fehlerhaft besetzt rge zulssig revision vollstndig mitgeteilt groe strafkammer hauptverhandlung abs stpo prfung besetzung gar unterbrochen nr lit stpo vgl zudem anschluss antrag generalbundesanwalts unterbrechungsdauer meyer goner stpo aufl rdn revision beanstandet recht landgericht besetzung zwei anstatt drei berufsrichtern zwei schffen entschieden obwohl erffnung hauptverfahrens dahin gehenden beschluss abs gvg gefasst aa entscheidung ber anzahl hauptverhandlung mitwirkenden richter erffnung hauptverfahrens treffen vgl bghr gvg abs besetzungsbeschluss meyer goner aao gvg rdn erffnung bedeutet zugleich erffnungsentscheidung sptere beschlussfassung mglich erffnung hauptverfahrens feststehen vielen richtern erkennende gericht verfahrensabschnitt besetzt vgl begrndung rege gesetzes entlastung rechtspflege januar bt drucks bghst siolek lwe rosenberg stpo aufl gvg rdn entscheidung regelmig mehr gendert vgl bgh nstz rr meyer goner aao hiernach feststellungs beschluss landgerichts oktober rechtliche relevanz bb erffnung hauptverfahrens abs gvg beschlossen worden groe strafkammer hauptverhandlung zwei richtern einschlielich vorsitzenden zwei schffen besetzt strafkammer hauptverhandlung drei richtern ttig ausspruch versehentlich unterblieben vgl bghst bgh nstz rr lg bremen stv siegismund wickern wistra siolek aao meyer goner aao diemer kk aufl gvg rdn kissel mayer gvg aufl rdn vgl differenzierend tragend regelausnahme verhltnis bghst gem abs satz gvg groe strafkammer hauptverhandlung grundstzlich drei berufsrichtern zwei schffen besetzt abweichen gesetzlichen vorgabe bedarf ausdrcklicher beschlussfassung abs gvg basdorf brause hubert schaal schneider'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr januar baulandsache iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizeprsidenten schlick richter drr wstmann seiters tombrink beschlossen gegenstandswert fr beschwerde beteiligten nichtzulassung revision urteil senats fr baulandsachen oberlandesgerichts frankfurt main mrz festgesetzt grnde gegenstandswert fr nichtzulassungsbeschwerde abs baugb zpo hhe werts einwurfsgrundstcks festzusetzen stndiger rechtsprechung senats zuletzt beschluss november iii zr juris rn revision deren zulassung beteiligten erstreben einbeziehung grundstcks umlegungsverfahren bekmpft regelungen umlegungsplans angefochten streitwert grundstckswerts bemessen rechtfertigt daraus umlegung idee ungebrochenen fortsetzung eigentums verwandelten grundstck zugrunde liegt eigentmer vernnftigen wirtschaftlichen betrachtungsweise eigentum genommen schliet entsprechende anwendung zpo umlegung enteignung auswirkt streitwertberechnung einzubeziehen neben wert grund bodens diejenigen vorhandenen aufbauten senatsurteile februar iii zr bghz ff februar iii zr bghz ff fr streitwertfestsetzung deshalb grundstzlich einzubeziehen wert vorhandenen aufbauten beteiligten beziffern hinzuzurechnen bodenwert berufungsgericht fr fragliche grundstck bodenrichtwertkarte richtwertzone rohbauland ermittelt gre ergibt grundstckswert magebliche verkehrswert preis bestimmt gewhnlichen geschftsverkehr rechtlichen gegebenheiten tatschlichen eigenschaften rcksicht ungewhnliche persnliche verhltnisse erzielen wre baugb immobilienwertermittlungsverordnung immowertv insoweit vergleichswertverfahren ermittlung verkehrswerts herangezogen anwendung verfahrens abs satz immowertv bodenrichtwerte ermittlung bodenwerts zurckgegriffen gegensatz auffassung beteiligten geltend gemachte grundstckswert wertfestsetzung zugrunde gelegt dargelegt kaufpreisangebot beteiligten jahr hhe fr teilflche fraglichen grundstcks wert grundstcks insgesamt heute darstellt beteiligten geltend beteiligte heute entsprechendes angebot unterbreiten wrde darber hinaus liegt hinblick grundstcksgre lediglich interesse beteiligten verfahrenstechnische hrden vermeiden hand damals gebotene kaufpreis marktwert fr gesamte grundstck orientiert ausgehend grundstckswert hhe wert aufbauten hhe quote ergibt insgesamt gegenstandswert schlick drr seiters wstmann tombrink vorinstanzen lg darmstadt entscheidung olg frankfurt main entscheidung baul'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kassel oktober zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet worden weitergehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet verfahrensrge sachrge gesttzte revision angeklagten beschluformel ersichtlichen umfang erfolg brigen offensichtlich unbegrndet sinne abs stpo generalbundesanwalt antragsschrift april zutreffend ausgefhrt beschwerdefhrer beanstandet abs stpo gesttzten verfahrensrge recht weder anklageschrift erffnungsbeschluss mglichkeit unterbringung entziehungsanstalt hingewiesen worden hauptverhandlung gericht hinweis erteilt umstand staatsanwalt hauptverhandlung hinsichtlich revisionsfhrers anordnung maregel stgb beantragt macht gerichtlichen hinweis entbehrlich bghst bgh nstz auszuschlieen angeklagte prozessordnungsmigem verfahrensablauf verteidigt gericht maregel angeordnet htte anordnung unterbringung stgb knnte sachlich rechtlichen grnden bestand urteil entspricht anforderungen gem bverfge nher darzulegende hinreichend konkrete aussicht behandlungserfolges abs stgb bode otten roggenbuck rothfu appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet november kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb stellt verkufer sicherheit fr darlehen kaufpreis aufgebracht fhrt objektiv geschft kufers rckzahlung darlehens ausschlielich dritter verpflichtet bgh urteil november iii zr olg brandenburg lg neuruppin iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa drr dr herrmann fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verkaufte beklagten weiteren erwerber juni betriebsteil einzelkaufmnnischen unternehmens fr dm kufer brachten erworbenen betrieb gegrndete gmbh co kg folgenden vorbergehend klger beteiligt erwerber kaufpreis vollstndig eigenmitteln bestreiten konnten wurde teilweise stadtsparkasse bruar finanziert schloss fe darlehensnehmerin erforderlichen vertrge vorgesehene besicherung kredits grundschuld miterwerber beklagten stellen scheiterte daraufhin erweiterte klger zweck bereits zugunsten sparkasse bestellten grundschuld forderungen firmenbernahme hhe maximal dm firma herrn gmbh co kg beklagte darlehen wurden notleidend sparkasse betrieb zwangsversteigerung grundstcks klgers deren abwendung zahlte kreditinstitut dm betrag finanzierte darlehen bank erhielt sparkasse entrichteten betrag aufwendungen fr aufgenommenen kredit verlangt klger beklagten ersetzt macht geltend zahlung beklagten zwecke kaufpreisfinanzierung eingegangenen darlehensverbindlichkeiten befreit klage vorinstanzen erfolg geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klger anspruch entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht ausgefhrt anspruch klgers bgb scheide nachvollziehbar dargelegt zahlung sparkasse beklagten gerichtete forderung getilgt insbesondere fehle benennung konkreten kreditvertrags sparkasse beklagten abgeschlossen klger gestellte grundschuld gesichert worden sei ii hlt rechtlichen nachprfung stand derzeitigen sach streitstand entgegen ansicht berufungsgerichts satz bgb folgender anspruch klgers ersatz aufwendungen befriedigung sparkasse geltend gemachten forderung gettigt ausgeschlossen zahlung klgers sparkasse erfolgte zumindest ausfhrung geschfts fr beklagten klger leistete abwendung zwangsvollstreckung grundstck zwecks besicherung finanzierungskredits bestellten grundschuld gestellung sicherheiten fr kredit sofern beklagte klger hierzu ohnehin wenigstens konkludent auftrag ff bgb erteilt jedenfalls objektiv geschft ausschlielich sphre klgers fiel beiderseitigen sachvortrag scheidet landge richt erwogene mglichkeit klger leistung kreditinstitut gerichtete darlehensforderung getilgt sparkasse forderte schreiben november kndigung gunsten bestellten grundschuld zahlung hhe fr kreditgewhrung firma gmbh co kg si cherheit dienenden erstrangigen teilbetrags dm nachfolgenden schreiben klgers kreditinstitut november juni ergibt leistung forderung nachgekommen betreff beider schreiben insbesondere juni sparkasse gegenber eingang zahlung ankndigte bezug genommen dementspre chend verrechnete sparkasse leistung klgers tilgung verbindlichkeiten vgl schriftsatz beklagten januar derzeitigen sach streitstand zahlte klger ferner gewhrte darlehen finanzie rung unternehmenskaufs dienenden kreditvertrge februar klger verfgung gestellte immobilienpfandrecht aufgrund sparkasse zahlung verlangte grundschuldzweckerklrung forderungen firmenbernah me besichern gestellung grundschuld fr finanzierungsdarlehen sparkasse geschft objektiv zumindest sphre beklagten fiel darlehen dienen klger zustehenden kaufpreis aufzubringen beschaffung tilgung kauf preisschuld erforderlichen mittel oblag kufern beklagten beklagte geschftsherr gegenber sparkasse darlehensnehmer rckzahlung kredite verpflichtet lediglich verhltnis klger oblag beklagten fall kreditinstitut sichern ergibt parteien geschlossenen unternehmenskaufvertrag abs vertrags verbindung bgb schuldete beklagte klger zusammen miterwerber gesamtschuldner kaufpreis fr begleichung kufer beklagte gegenber klger einzustehen bgb art satz egbgb beschaffung tilgung kaufpreisforderung erforderlichen mittel allein sache risiko erwerber nehmen zweck darlehen besicherung verhltnis verkufer allein angelegenheit gleiches gilt unterstellen kufer dritter kredit aufnimmt fllt besicherung darlehens grundstzlich sphre verkufers darlehensvertrge februar sparkasse dienten tilgung kaufpreisforderung erforderlichen mittel aufzubringen mithin erfllung verpflichtung beklagten gegenber klger bgb art satz egbgb beschaffung besicherung darlehens allein sache beklagten kufer klgers hieran dadurch anstelle kufer sicherung darlehens grundschuld stellte gendert klger gegenber kreditinstitut ausfallrisiko teilweise bernahm widersprche interessenlage hieraus verschiebung kaufvertrag folgenden pflichten risiken innenverhltnis vertragsparteien herzuleiten insbesondere dadurch deutlich klger sicherungsgeber lediglich vorbergehend anstatt weiteren erwerbers einspringen kaufvertrag vollzogen konnte bliebe klger sicherungsgeber innenverhltnis beklagten wagnis belastet darlehensnehmer verpflichtungen ber sparkasse nachkam liefe jedoch nderung kaufvertraglichen pflichten risikoverteilung hinaus soweit klger kreditinstitut leistete kufer ersatz bekommen verlre wirtschaftlich teil kaufpreises gefahr klger verhltnis beklagten kaufvertrag jedoch tragen beklagte blieb deshalb verhltnis klger verpflichtet risiken besicherung sparkasse tragen anspruch satz bgb setzt voraus ge schftsfhrer geschft subjektiv eigenes fremdes fhrt bewusstsein willen zumindest interesse handeln senatsurteil september iii zr njw bgh urteil oktober zr njw rr jew zugunsten klgers greift vermutung zahlung sparkasse erforderlichen fremdgeschftsfhrungswillen gehandelt objektiv fremden geschften schon inhalt fremden rechts interessenkreis eingreifen hilfe fr verletzten bghz ff ff abwendung unbeleuchteten fahrzeug drohenden gefahren bghz tilgung fremder schulden bghz veruerung fremden sache rgz regelmig ausreichender fremdgeschftsfhrungswille vermutet senat aao bgh urteil oktober aao gilt grundstzlich fr geschfte sowohl objektiv eigene objektiv fremde senat zivilsenat aao oben nummer ausgefhrten grnden zahlung klgers eigenes objektiv fremdes geschft sache berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo entscheidung reif insbesondere feststellungen weiteren einwendungen anspruch klgers treffen schlick wurm drr kapsa herrmann vorinstanzen lg neuruppin entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet september justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ba cb unternehmer gegenber verbrauchern abschluss flssiggasbelieferungsvertrgen verwendete klausel abschluss vertrages gestehungspreise fr flssiggas material lohn transport lagerkosten minerall bzw mehrwertsteuerstze ndern beklagte umfang vernderung kostenfaktoren pro liefereinheit vorstehend angegebenen derzeitigen gaspreis ndern vorgenannten kosten ermigen kunde neufestsetzung preises rahmen vernderung kostenfaktoren verlangen hlt inhaltskontrolle abs bgb stand bgh urteil september viii zr olg stuttgart lg stuttgart viii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung september vorsitzende richterin dr deppert richter ball dr leimert wiechers dr wolst fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart januar zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klger liste qualifizierter einrichtungen abs uklag eingetragener verein nimmt beklagte unterlassung deren allgemeinen geschftsbedingungen enthaltenen preisanpassungsklausel anspruch beklagte bundesweit ttiges unternehmen flssiggas handelt rahmen belieferungsvertrge flssiggasbehlter vermietet verwendet gegenber verbrauchern vorformulierten flssiggas belieferungs vertrag nr abs satz kunde verpflichtet whrend laufzeit vertrages gesamtem bedarf flssiggas ausschlielich beklagten decken nr enthlt vertrag folgende preisanpassungsklausel preisklausel fr flssiggaslieferungen abschlu vertrages gestehungspreise fr flssiggas material lohn transport lagerkosten minerall bzw mehrwertsteuerstze ndern beklagte umfang vernderung kostenfaktoren pro liefereinheit vorstehend angegebenen derzeitigen gaspreis ndern vorgenannten kosten ermigen kunde neufestsetzung preises rahmen vernderung kostenfaktoren verlangen landgericht klage unterlassung verwendung beanstandeten klausel stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg daher zurckzuweisen berufungsgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet beklagten verwendete abs bgb kontrollfhige preisanpassungsklausel benachteilige deren kunden entgegen geboten treu glauben unangemessen sei deshalb abs bgb unwirksam rume beklagten recht vereinbarten gaspreis voraussehbaren nachvollziehbaren voraussetzungen ndern langfristigen vertragsverhltnissen gaslieferungsvertrgen beklagten sei interesse parteien anzuerkennen vertragsschluss zugrunde gelegte relation leistung gegenleistung ber gesamte vertragsdauer gleichgewicht halten kostenelementeklauseln anpassung preise grundlage entwicklung kostenelemente erlaubten seien daher grundstzlich zulssig mssten transparenzgebot abs satz bgb gengen dafr sei entscheidend vertragspartner verwenders umfang zukommenden preissteigerungen vertragsschluss formulierung klausel erkennen berechtigung preiserhhung verwenders klausel messen knne fr einseitiges bestimmungsrecht verwenders bedrfe mglichst konkreten festlegung voraussetzungen denen bestimmungsrecht entstehe richtlinien denen auszuben sei auerdem msse verhindert verwender nachtrglich vereinbarten preis enthaltenen gewinnanteil erhhe anforderungen genge beklagten verwendete preisanpassungsklausel fr verbandsprozess mageblichen kunden feindlichsten auslegung kunde ausreichend lage versetzt grund umfang preiserhhungen erkennen abschtzen deren berechtigung berprfen knnen beklagten gewhre klausel unzulssigen ermessensspielraum stelle preisanpassungen deren zeitpunkt belieben beklagten beschrnke bestimmten prozentualen umfang stelle sicher preise exakter berechnung smtlicher nderungsfaktoren angepasst wrden schon bezugsgren seien hinreichend klar beschrieben unklar sei anteil allgemeinen geschftskosten beklagten flssiggasvertrieb bettige unternehmensbereich entfielen unklar sei ferner begriff gestehungspreise auszulegen weise gestehungspreise einfluss preiserhhung sollten klausel stelle marktpreise kostenentwicklung ab entscheidend willensbildung unternehmers abhnge fr kunden undurchschaubar sei klausel zeitpunkt preisanpassung festlege knne beklagte willkrlich bestimmen lasten kunden ungerechtfertigte gewinne dadurch erzielen preissteigerungen sofort kunden weitergebe hochpreisphasen vorrten berbrcke zuvor gnstiger eingekauft preissenkungen wegen rcklufiger kosten knne beklagte angesichts weiten formulierung klausel leicht umgehen steigerungen einzelnen gestehungspreisen kosten berproportional ansetze kostensenkungen angemessen bercksichtige klausel sei deswegen beanstanden fr kunden beklagten mglichkeit bestehe berechtigung gaspreiserh hung rckgriff zugngliche erkenntnisquellen berprfen gestehungspreise fr flssiggas knne kunde nachprfen wisse wann preis beklagte markt eingedeckt vernderungen material lohn transport lagerkosten knne ebenfalls kontrollieren betriebsinterne informationen erforderlich seien zumutbare art weise erfahrung bringen knne kunden klausel erffnete mglichkeit falle kostensenkung neufestsetzung preises verlangen knne unangemessene benachteiligung schon deswegen kompensieren kunde wegen unbestimmten formulierung hinreichend erkennen knne inwieweit kostenstruktur verndert klausel lasse beispiele stromwirtschaft zeigten schlielich rechtfertigen genauere transparentere regelung mglich wre ii beurteilung hlt angriffen revision stand rechtsfehler berufungsgericht ergebnis gelangt beklagten verwendete preisanpassungsklausel deren vertragspartner entgegen geboten treu glauben unangemessen benachteiligt deshalb abs bgb unwirksam unangemessene benachteiligung vertragspartner beklagten berufungsgericht recht jedenfalls darin gesehen klausel weder voraussetzungen umfang gaspreiserhhung hinreichend be stimmt regelt folge vertragspartner beklagten berechtigung preiserhhungen verlsslich nachprfen knnen beklagten hierdurch mglichkeit erffnet ursprnglich vereinbarten gaspreis ausdruck kommende gleichgewicht leistung gegenleistung gunsten verndern beklagten verwendete preisanpassungsklausel unterliegt allein hinblick transparenz abs satz bgb gem abs satz bgb preisnebenabrede inhaltskontrolle abs bgb st rspr senat bghz zieht revision zweifel kostenelementeklauseln rede stehende klausel preisanpassung wegen grundlage verndernder kosten vorsehen grundsatz beanstanden geeignetes anerkanntes instrument bewahrung gleichgewichts preis leistung langfristigen liefervertrgen kostenelementeklauseln dienen einerseits verwender risiko langfristiger kalkulation abzunehmen gewinnspanne trotz nachtrglicher belastender kostensteigerung sichern andererseits vertragspartner davor bewahren verwender mgliche knftige kostenerhhungen vorsorglich schon vertragsschluss risikozuschlge aufzufangen versucht senat urteil juli viii zr wm njw ii preisanpassung grundlage entwicklung kostenelementen herbeigefhrt darf regelung andererseits meidung unwirksamkeit bgb ausschlielichen berwiegenden wahrung verwenderinteressen fhren schranke bgb eingehalten preisanpassungsklausel verwender ermglicht ber abwlzung konkreter kostensteigerungen hinaus zunchst vereinbarten preis begrenzung anzuheben gewinnschmlerung vermeiden zustzlichen gewinn erzielen senat aao nachw anforderungen inhalt zulssigen kostenelementeklausel hlt beklagten verwendete preisnderungsklausel stand klausel koppelt preisnderung entwicklung bestimmter betriebskosten kunden beklagten kennen erfahrung bringen knnen ferner fehlt gewichtung einzelnen kostenelemente hinblick bedeutung fr kalkulation gaspreises schlielich erlaubt klausel beklagten preiserhhung aufgefhrten kostenfaktoren oben verndert gesamtkosten wegen kostenrckgangs bereichen gestiegen berufungsgericht unangemessene benachteiligung vertragspartner beklagten darin gesehen bindung befugnis einseitigen erhhung gaspreises entwicklung betriebskosten unternehmen beklagten fr deren kunden unkalkulierbare unsicherheit folge klausel marktpreise kostenentwicklungen abstelle etwa freiwillige bertarifliche lohnzahlungen gratifikationen hnliches wesentlich unternehmensinternen entscheidungen abhngen knnten revision hlt entgegen fr durchschnittlichen verbraucher erschliee weiteres beklagte gaspreiserhhung steigerung durchschnittlichen kosten genannten bereichen sttzen knne gefolgt knnte bedenken berufungsgerichts ausgerumt wren beruhen berufungsgericht recht ausfhrt benachteiligt kopplung preisnderungsbefugnis entwicklung unternehmen beklagten entstehenden kosten vertragspartner beklagten deswegen unangemessen dabei marktpreisen tariflhnen betriebsinterne berechnungsgren handelt kunden beklagten weder kennen zumutbaren mitteln erfahrung bringen knnen gilt fr gestehungspreise einkaufspreise beklagten ebenso fr anfallenden material lohn transportund lagerkosten wann wodurch mae kosten nderungen eintreten bleibt kunden beklagten verborgen infolge realistischen mglichkeit kunden fehlt preiserhhungen beklagten berechtigung berprfen gibt klausel beklagten praktisch unkontrollierbaren preiserhhungsspielraum erzielung zustzlicher gewinne lasten vertragspartner recht berufungsgericht unangemessene benachteiligung vertragspartner beklagten ferner darin gesehen gewichtung einzelnen kostenelemente hinblick bedeutung fr kalkulation gaspreises fehlt ermangelung gewichtung beispielsweise de wyl essig holtmeier schneider theobald handbuch recht energiewirtschaft rdnr wiedergegebene kohle lohn klausel fr kunden beklagten vorhersehbar etwa allgemeiner anstieg gaspreise wesentlichen elements gestehungskosten beklagten erhhung tariflhne vereinbarten gaspreis auswirken wer ebensowenig imstande erhhung gaspreises beklagte darauf berprfen beklagten geforderte preisaufschlag entsprechenden kostenanstieg unternehmensbereich flssiggasvertrieb beklagten gerechtfertigt berufungsgericht zutreffend erkannt benachteiligt klausel vertragspartner beklagten schlielich insofern unangemessen jedenfalls verbandsprozess zugrunde legenden kundenfeindlichsten auslegung st rspr bghz beklagten preiserhhung erlaubt anstieg kostenfaktoren rcklufige kosten bereichen ausgeglichen beklagte daher insgesamt hheren kosten tragen abschluss belieferungsvertrages fall klausel stellt gesamtbelastung ausdrcklich vernderungen einzelnen benannten kostenfaktoren pro liefereinheit ab entgegen auffassung revision formulierung verstndnis durchschnittlichen rechtlich vorgebildeten verbrauchers hinreichend klargestellt erhhung mehrerer kostenfaktoren erhhung gaspreises fhren positionen kostensenkungen gegeben erhhung ergebnis ausgleichen derartige klarstellung ergibt revision meint gebotenen klarheit zusammenhang folgenden absatz klausel enthaltenen regelung rechts kunden falle kostenermigung neufestsetzung preises rahmen vernderung kostenfaktoren verlangen auffassung berufungsgerichts klausel vorgesehene recht kunden falle kostenermigungen neufestset zung gaspreises verlangen knne unangemessene benachteiligung vertragspartner beklagten ausgleichen ergebnis beizupflichten klausel macht recht kunden neufestsetzung gaspreises verlangen entwicklung kostenfaktoren abhngig fr recht beklagten einseitigen preiserhhung mageblich sollen kunde oben bereits ausgefhrt wurde einblick infolge kopplung betriebsinternen berechnungsgren kunde ebensowenig lage erkennen wann umfang senkung gaspreises verlangen berechtigung vernderungen klausel benannten kostenfaktoren gesttzten preiserhhung beklagte nachprfen dr deppert ball wiechers dr leimert dr wolst'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil januar strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen vorsitzende richterin harms richter hger richter basdorf richterin dr gerhardt richter dr raum beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts berlin mrz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen mordes lebenslangen freiheitsstrafe verurteilt erhobenen sachrge revision angeklagten erfolg ausfhrungen landgerichts schuldfhigkeit halten rechtlicher berprfung stand angeklagte ttete vorstzlich jhrige cousine deren freizgiges verhalten provozierte bestrafungs zerstrungsimpuls vernichtungswillen bse mdchen sexuell erniedrigen anschlieend frau zerstren versetzte messerstiche bauch brustbereich wodurch lunge herz leber darm durchgreifend verletzt wurden ferner setzte zahlreiche stichverletzungen ges rcken schlielich rammte cm langen holzstock erheblichem kraftaufwand scheide cm tief krper after fhrte kofferanhnger hierin landgericht rechtsfehlerfrei grausam niedrigen beweggrnden begangenen mord gefunden landgericht anhrung zweier psychiatrischer sachverstndiger uneingeschrnkte schuldfhigkeit angeklagten angenommen insbesondere vorliegen psychose formenkreis schizophrenie hochgradigen affekt ausgeschlossen urteilsausfhrungen tragen annahme uneingeschrnkter schuldfhigkeit gesichtspunkt gebotenen ganzheitsbetrachtung vgl bghr stgb seelische abartigkeit namentlich errterung vermissen etwa schwere seelische abartigkeit urteil ua rande erwhnt vorliegt schon auergewhnliche bild hiesigen tat vgl bgh beschl november str zudem jahr angeklagten ruland begangene tat wesentliche parallelen hiesigen tat aufweist einschlielich damals gestellten diagnosen ua eingehende prfung errterung gesichtspunkt etwaigen vorliegens psychischen defekts genannten art unerllich aufgezeigten mngel beurteilung frage uneingeschrnkter schuld fhren aufhebung schuldspruchs feststellungen neue tatrichter mu gelegenheit gebotenen umfassenden neuen prfung strafrechtlichen verantwortlichkeit angeklagten objektive geschehen festzustellen deshalb hebt senat angefochtene urteil vollem umfang sollten neuen hauptverhandlung voraussetzungen stgb festgestellt liegt anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb hand verschlechterungsverbot stnde entgegen abs satz stpo fr annahme hierfr erforderlichen stabilen massiven psychischen defekts angeklagten vgl hierzu bgh urt mrz str insoweit nstz stv abgedruckt liegen trotz bislang erfolgter feststellung voraussetzungen stgb angesichts biographischen besonderheiten angeklagten zusammenhang frheren gravierenden gewalttat bereits frher reaktion hierauf veranlaten stationren behandlungen psychiatrischen kliniken sowie blick ungewhnlich grausame teilweise bizarre tatbild auergewhnliche tatmotivation deutliche anhaltspunkte immerhin bisher gehrten sachverstndigen tief verwurzelte sexualproblematik beim angeklagten diagnostiziert whrend tat durchbruch gelangt sei harms hger gerhardt basdorf raum'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb september sachen xii zivilsenat bundesgerichtshofs september richter sprick weber monecke fuchs dr ahlt dose beschlossen auerordentliche beschwerde bezeichnete rechtsmittel beschluss zivilkammer landgerichts waldshut tiengen mrz kosten beklagten unzulssig verworfen grnde amtsgericht waldshut tiengen beschluss februar gesuch beklagten prozesskostenhilfe mangels erfolgsaussicht rechtsverteidigung zurckgewiesen hiergegen beklagte sofortige beschwerde eingelegt landgericht waldshut tiengen beschluss mrz zurckgewiesen dagegen richtet vorliegende auerordentliche beschwerde bezeichnete rechtsmittel beklagten prozesskostenhilfe fr streitverfahren begehrt rechtsmittel unstatthaft rechtsbeschwerde zulssig berufungsgericht zugelassen abs zpo rechtsbeschwerde versagung prozesskostenhilfe ohnehin fehlerhaft beurteilte erfolgsaussicht gesttzt senatsbeschluss august xii za famrz rechtsmittel genannte auerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzwidrigkeit zulssig dabei dahinstehen versagung prozesskostenhilfe gesetzwidrig neuregelung beschwerderechts genanntes auerordentliches rechtsmittel bundesgerichtshof mehr statthaft vgl bghz senatsbeschluss juli xii zb njw zller philippi zpo aufl rdn sprick weber monecke ahlt fuchs dose'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet januar vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja aktg abs satz gg art abs inso zpo abs insolvenzverwalter gem insolvenzplan treuhnderisch abgetretene masseforderung aufhebung insolvenzverfahrens mehr partei kraft amtes eigenem recht zessionar weiterverfolgen anschluss sen urt juni ii zr zip bankbesttigung abs satz aktg bank bekannten zweck vorlage handelsregister bestimmt grundstzlich erkennen lassen eingeforderten bareinlagen mehrerer bestimmter inferenten endgltig freier verfgung vorstandes aktiengesellschaft bankkonto einbezahlt worden gegenwarts vergangenheitsform besttigung kommt vorgenannten erfordernissen entsprechende bankbesttigung gem abs satz aktg haftungsbegrndend unrichtig bzw soweit besttigte einlagebetrag bank bekannten umstnden wirksam endgltig freier verfgung vorstandes geleistet worden einlageschuld betreffenden inferenten daher erfllt gleiche gilt bank geldeingnge genannten quellen freier verfgung vorstandes stehend bewusstsein besttigt registergericht nachweis ordnungsgemen kapitalaufbringung vorgespiegelt bankkonto gesellschaft geleistete zahlungen schon freien verfgung vorstandes entzogen allein fr konto zeichnungsberechtigt erstinstanzlicher beweisantritt erster instanz obsiegenden partei berufungsgericht wiederholung beweisangebots beachten bgh urteil januar ii zr olg mnchen lg mnchen ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger insolvenzverwalter ag nachfolgend schuld nerin mehreren tochtergesellschaften ag nachfolgend ag wurde november gegrndet beklagte bzw deren rechtsvorgngerin hausbank schuldnerin mai beschloss hauptversammlung schuldnerin erhhung grundkapitals dm dm ausgabe inhaber stammaktien nennbetrag je dm selben tag wurde erhhungsbeschluss handelsregister angemeldet weiteren hauptversammlungsbeschluss februar wurde kapitalerhhungsbeschluss wiederholt oktober zeichnete ag smtliche neuen aktien ausgabebetrag insgesamt dm dm je aktie vorgesehen aktien spter zahlreiche anleger zunchst aktienzertifikate schuldnerin erworben erwerben sollten aufzuteilen dezember meldeten alleinvorstand aufsichtsratsvorsitzende schuldnerin durchfhrung kapitalerhhung handelsregister erklrten dabei geldbetrag dm gesellschaft einbezahlt wurde endgltig freien verfgung vorstands steht beigefgt schreiben beklagten schuldnerin dezember vorstandsmitglied angestellten beklagten unterzeichnet folgenden inhalt konto firma geehrter herr ag nr wunschgem besttigen vorgenannten konto seit kontoerffnung geldeingnge ber dm verzeichnen mittel vorstand endgltig freien verfgung standen seit februar beklagte schuldnerin deren wunsch bereits mehrere besttigungen ber bisherigen kontozuflsse bersandt zuletzt november ber ca mio dm jeweils hinweis prfung mittelzufluss zugrunde liegenden beteiligungsvertrge bzw buchungsunterlagen sowie weiterverwendung eingegangenen mittel vorgenommen wurde tatschlich konto dezember ca dm zeit davor betrge zweistelliger millionenhhe insbesondere gesellschaften konzerns berwiesen worden weiteren schreiben januar besttigte beklagte schuldnerin bezugnahme schreiben dezember vorgenannten konto geldeingang ber dm verzeichnen betrag vorstand endgltig freien verfgung stand schreiben wurde ebenfalls registergericht vorgelegt durchfhrung kapitalerhhung mrz handelsregister eintrug vortrag beklagten genannten konto seit erffnung einzahlungen oben genannten betrag weit bersteigenden hhe eingegangen zeichnungsberechtigt fr konto gem vereinbarung beklagten jeweils zweit handelnd alleinvorstand schuldnerin aufsichtsratsvorsitzender vorstandsmitglieder ag juni wurde insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin erffnet klger insolvenzverwalter bestellt dezember beantragte erlass mahnbescheids beklagte ber betrag dm schadensersatz wegen ausstellung falscher bankbesttigungen gem abs abs satz aktg januar bersandte mahngericht klger abschrift widerspruchs beklagten dezember schriftsatz juni juli gericht einging begrndete klger geltend gemachten anspruch wies darauf insolvenzverfahren inzwischen februar aufgehoben worden gem insolvenzgericht rechtskrftig besttigten insolvenzplan befugt veranlasst sei ansprche schuldnerin gegenber beklagten weiterzuverfolgen gem insolvenzplan ff inso schuldnerin streitigen anspruch klger treuhnder magabe abgetreten hierauf eingehende zahlungen beklagten regelungen insolvenzplans verteilen whrend rechtsstreits erster instanz wurde februar insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin erneut erffnet klger wiederum insolvenzverwalter bestellt landgericht klage abgewiesen berufungsgericht ausnahme teils geltend gemachten zinsen entsprochen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung zurckverweisung ergebnis erfolg bleibt allerdings revisionsrge berufungsgericht zip verkenne klger insolvenzverwalter erhobene fortgefhrte klage schon wegen fehlender aktivlegitimation bzw deshalb abzuweisen sei streitige forderung abs satz aktg bestehen unterstellt treuhnderischen abtretung klger auenverhltnis mehr insolvenzschuldnerin klger person zustehe richtig klger rechtskrftige besttigung insolvenzplans gem abs inso wirksam gewordenen vgl begr rege inso bt drucks hess inso rdn abtretung streitigen forderung treuhnder sowie aufhebung insolvenzverfahrens inso februar prozessfhrungsrecht insolvenzverwalter verloren vielmehr persnlich treuhandzessionar bergegangen vgl sen urt juni ii zr zip abs zpo findet unabhngig frage anwendbarkeit rechtsnachfolge mahnverfahren abgabe gem abs zpo vgl dagegen bgh urt februar vii zr njw thomas putzo reichold zpo aufl rdn bork jacoby jz gegebenen fall aufhebung insolvenzverfahrens anwendung vgl senat aao ebenso wenig greift abs inso fortbestand prozessfhrungsbefugnis insolvenzverwalters ausschlielich fr anhngige insolvenzanfechtungsprozesse bestimmt vgl uhlenbruck ler inso aufl rdn entgegen ansicht berufungsgerichts abtretung deshalb unwirksam abs inso partielle wiedererlangung verfgungsbefugnis schuldners aufhebung insolvenzverfahrens vorsieht vielmehr gem inso gestaltenden teil insolvenzplans forderungsbertragung vorgenommen dadurch verhindert schuldner insoweit verfgungsbefugnis gem abs satz inso wiedererlangt vgl hsemeyer insolvenzrecht aufl rdn mnchkomminso huber rdn sonach klger inhaber fraglichen forderung geworden woran fiduziarische charakter abtretung insolvenzplan vorgesehene nachtragsverteilung ndern vgl sen urt juni aao prozessfhrungsrecht partei kraft amtes hinsichtlich forderung entgegen ansicht berufungsgerichts dadurch wiedererlangt februar erneut insolvenzverwalter bestellt wurde erneute erffnung insolvenzverfahrens wurde abtretung klger gem abs inso hinfllig vorschrift gilt verfgungen ber massegegenstnde vgl heidelbergerkomminso flessner aufl rdn einziehungsbefugnis klgers insolvenzverwalter gem abs inso scheidet sicherungszession insolvenzplan bestimmte inkassozession handelt ebenso wenig fhrt beendigung treuhandauftrags gem inso automatischen rckfall treuguts streitigen forderung abs aktg schuldnerin vgl uhlenbruck berscheid inso rdn all fhrt abweisung klage wegen fehlender aktivlegitimation schuldnerin bzw klgers insolvenzverwalter grundstzlich klage insolvenzverwalters partei kraft amtes fremdes recht insolvenzschuldners eigenen namen geltend macht vgl bghz klage person eigenem recht zessionar unterscheiden vgl bghz parteibezeichnung jedoch auslegungsfhig vgl bghz ersichtlicher unrichtigkeit amts wegen berichtigt vgl sen urt oktober ii zr zip nachw musielak weth zpo aufl rdn klger bereits mahnverfahren eingereichten anspruchsbegrndung ausdruck gebracht prozessfhrungsrecht aufhebung insolvenzverfahrens insolvenzplan bestimmte treuhandzession sttze eigenschaft treuhandzessionar klger klagebefugt aktivlegitimiert eigenschaft aufhebung insolvenzverfahrens damals mahnverfahren anhngigen rechtsstreit eingetreten wobei dahinstehen eintritt kraft gesetzes vgl sen urt juni aao rechtshngigkeit gewillkrte parteinderung vgl bghz handelt mahnverfahren rechtshngigkeit abs zpo zustimmung gegenpartei mglich wre olg celle njw rr thomas putzo htege zpo aufl rdn soweit klger rechtsstreit gleichwohl insolvenzverwalter auftrat unschdliche falschbezeichnung wahren berechtigung parteistellung treuhandzessionar ndert rechtsirrige ansicht trotz dargelegten nderung grundlagen parteistellung weiterhin insolvenzverwalter klagebefugt bindet gericht insoweit reine rechtsfrage handelt prozessbevollmchtigten klgers mndlichen verhandlung senat raum gestellte mglichkeit rckabtretung streitigen forderung schuldnerin htte gem abs zpo prozess parteistellung klgers einfluss dementsprechend klagerubrum berichtigen klger fr prozesskosten persnlich haftet ggfs erstattungsanspruch schuldnerin bgb angewiesen entspricht ausdrcklichen regelung insolvenzplan ii angefochtene urteil hlt indes revisionsrechtlicher nachprfung schon deshalb stand revision recht rgt verfahrensfehlerhaft versto art abs gg gewonnenen berzeugung beruht ehemalige vorstandsmitglied beklagten gem bgb zurechenbar abfassung schreiben dezember januar gewusst haupttter einzahlungsnachweis fr ag zeichnerin geschulde ten einlagen registergericht vorlegen ordnungsgeme kapitalaufbringung vorspiegeln wollten berufungsgericht sttzt berzeugung insbesondere klger erster instanz schriftsatz november ga ff vorgelegten auszge strafgerichtsakten bzw dortigen protokolle ber vernehmung zeugen staatsanwalt beklagte trotz parteien mitgeteilten allge verfahrenshinweise trotz aufforderung senatsvorsitzenden juli substantielles erwidert jedenfalls berufungsinstanz gegenbeweis angeboten landgericht bergangen gergt bu recht beanstandet revision berufungsgericht beweisbewehrten vortrag beklagten erstinstanzlichen landgericht erwiderung schriftsatz klgers november nachgelassenen ga schriftsatz beklagten dezember ga ff auer acht gelassen beklagte berufung ehemaliges vorstandsmitglied zeugen gegenbe weis dafr angetreten ausstellung beiden verantwortlichen schuldnerin gewnschten vorformulierten bankbesttigungen bekannt sei registergericht vorgelegt sollten entsprechendes zeuge verfahren landgericht mnchen ausgesagt darauf hingewiesen vorlage handelsregister bestimmte besttigungen blicherweise entsprechende zweckbestimmung ausgewiesen htten beantragten zeugenbeweis htte berufungsgericht erheben mssen zweitinstanzlichen wiederholung beweisantritts bedurfte entgegen ansicht berufungsgerichts beklagte erster instanz obsiegt dafr beweisantritt unerheblich vgl bgh urt november vi zr njw bverfg njw musielak foerste zpo aufl rdn ebenso wenig knnen berufungsgericht verwerteten aussageprotokolle ablehnung beantragten zeugenvernehmung fhren vgl bghz musielak stadler aao rdn nachw zumal beklagte gegenteilige protokollierte aussage zeugen vorgelegt allgemeinen ver fahrenshinweise berufungsgerichts knnen geltenden verfahrensrecht ndern richten brigen bezugnahme abs satz zpo jeweiligen berufungsfhrer betrafen beklagte ohnehin aufforderung senatsvorsitzenden berufungsgerichts gegenber beklagten stellungnahme bezog erster linie klger vorgelegtes rechtsgutachten soweit daneben bezugnahme grokomm aktg rhricht rdn aktg gemeint aktg stellungnahme kenntnissen beklagten angeregt wurde betrifft frage zweckbestimmung besttigungen verzicht beklagten erstinstanzlichen beweisantritt festgestellt angefochtene urteil stellt vorliegenden verletzung anspruchs beklagten rechtliches gehr art abs gg unabhngigen grnden ergebnis richtig dar vielmehr berufungsgericht bergangene beweisantritt objektiv entscheidungserheblich vgl erfordernis fall verstoes art abs gg bgh urt juli zr njw gewhrleistungshaftung kreditinstituts fr richtigkeit erteilten besttigung gem abs satz aktg grundsatz verschuldensunabhngig vgl bghz hffer aktg aufl rdn mnchkommaktg pentz aufl rdn grokomm aktg rhricht aufl rdn setzt neben weiteren errternden einschrnkungen zumindest voraus besttigung bank bekannten zweck vorlage handelsregister ausgestellt vgl bghz leitsatz sen urt dezember ii zr zip ii ergibt abs aktg vorausgesetzten einbindung bank registeranmeldung abs abs aktg genannten personen andernfalls wre weitgehende neben haftung anmelder grndung aktg tretende hhe haftung fr fehlende einlagen entsprechende vgl bghz gewhrleistungshaftung bank rechtfertigen teil abs satz aktg angelehnte wortlaut additionsbesttigungen beklagten mag indiz dafr deren zweckbestimmung bekannt zwingend beklagten bzw rechtsvorgngerin kleine genossenschaftsbank handelte mageblichen besttigungen feststellungen berufungsgerichts hauptttern vorformuliert wurden jedenfalls genannte indiz sonstige indizien erhebung beklagten angebotenen gegenbeweises entbehrlich vgl bgh urt mrz xi zr njw rr entgegen ansicht revision klage rechtsgrnden abweisungsreif revision meint steht qualifizierung schreiben beklagten dezember januar bankbesttigungen abs satz aktg entgegen abweichend wortlaut vorschrift aktuelle verfgungsmacht vorstandes ber eingezahlten mittel bescheinigen vergangenheitsform abgefasst verfgung standen formulierung entspricht vielmehr gewandelten verstndnis erklrungen anmelder abs satz aktg lichte rechtsprechung senats dahin geht beschlossene kapitalerhhung einzuzahlenden betrge endgltig freier verfgung vorstandes rckfluss inferenten einbezahlt registeranmeldung durchfhrung kapitalerhhung aktg unangetastet bleiben mssen vgl bghz sen urt september ii zr zip ii dementsprechend betrifft prsens gefasste erklrung anmelder abs abs satz aktg lediglich erfllungswirkung einlagenzahlung bezug einlageschuld vgl sen urt september aao nachw sinngehalt gegenber zeichnern eingeforderte einlagebetrag freier verfgung vorstandes einbezahlt folge einleger zurckgezahlt worden vgl bghz aa vergangenheitsform gefasste bankbesttigung abs satz aktg lag senatsurteil juli bghz zugrunde wurde senat haftungsbegrndend unrichtig angesehen einlageleistung sofort gegenforderungen bank verrechnet worden daher niemals freien verfgung vorstandes gestanden sowie fall senatsurteils februar bghz fehlt allerdings vorliegenden fall beiden schreiben beklagten jeglicher hinweis darauf einlageleistungen bestimmten inferenten ag zeichnerin handeln besttigt wurden lediglich geldeingnge genannten konto dezember hhe insgesamt dm genannten quellen stammten offenbar handelte berufungsgericht lediglich andeutet bu gelder kleinanlegern zuvor aktienzertifikate schuldnerin erworben vgl sen urt september aao bb inhalt bankbesttigung abs satz aktg gelten ergibt gesetzlich bestimmten funktion nachweis erklrung anmelder abs satz aktg abs aktg ber ordnungsgeme einzahlung eingeforderten bareinlagebetrags abs abs aktg dienen abs satz aktg insoweit vorliegen voraussetzungen fr registereintragung nachzuweisen vgl bghz ff dementsprechend senat urt dezember ii zr zip erklrung bank ber gutschrift kapitaleinlage objektive qualitt bankbesttigung abs satz aktg abgesprochen leistung freier verfgung geschftsleitung abs satz aktg besttigt worden zust roth lm nr gmbhg neben vorliegenden fall gegebenen voraussetzung bankbesttigung genannten nachweiserfordernissen gengen grundstzlich erkennen lassen einlageleistungen bestimmter inferenten handelt allerdings kontext registergericht einzureichenden erklrungen unterlagen anmelder abs nr aktg konkludent geschehen setzt voraus bank zweck besttigung vorlage registergericht genannte kontext bekannt wei besttigung nachweis einlagen zahlung bestimmten inferenten ag gefhrt hierauf ankommt soweit berufungsgericht voraussetzung fr gegeben hlt annimmt beklagte registergericht kollusivem zusammenwirken hauptttern vorhandensein ag geschuldeten bareinlagebetrages konto vorspiegeln setzt verfahrensfehler fort beweisbewehrten vortrag beklagten auszuschlieen haupttter beklagte gutglubiges werkzeug eingesetzt besttigungen vorformuliert beklagten einigermaen guten gewissens unterzeichnet konnten gleichwohl erklrungen anmelder passten entgegen ansicht revision klage wegen bereits feststehender objektiver richtigkeit bankbesttigungen beklagten abweisungsreif aa kreditinstitut zumutbarer weise erwartende gewhr fr inhaltliche richtigkeit vorlage handelsregister bestimmten erklrung gem abs satz aktg erstreckt darauf bezug einlageleistung gegenrechte bank kontofhrung bekannten rechte dritter pfndung bestehen hffer aktg aufl rdn nachw zutreffende angabe tatsachen beschrnken kreditinstitut aufgrund funktion innerhalb konkreten kapitalaufbringungsvorgangs bekannt vgl grokomm aktg rhricht aufl rdn ders festschrift boujong ff hnlich mnchkommaktg pentz aufl rdn kreditinstitut insoweit auskunftsstelle garant fr ordnungsgeme erbringung bareinlage grokomm aktg rhricht aao soweit bank einlage leistung freier verfgung vorstands besttigt bezieht inhaltlich darauf kenntnis freien verfgungsmacht vorstands entgegenstehenden umstnde vorliegen vgl mnchkommaktg pentz aao derartigen bekannten umstnde umfasst besttigung je kenntnisstand gleiche geringere inhaltliche tragweite erklrungen anmelder abs satz aktg grokomm aktg rhricht aao rdn bb recht beanstandet revision allerdings rechtsauffassung berufungsgerichts besttigungen beklagten seien hinsichtlich angeblichen freien verfgungsmacht vorstandes schuldnerin ber eingezahlten betrge schon deshalb unrichtig allein zudem beiden vorstandsmitglieder muttergesellschaft ag fr bankkonto zeichnungsberechtigt seien ausweislich unterschriftenkarte grndungsstadium schuldnerin herrhrenden zeichnungsmodalitten konnten berufungsgericht feststellt alleinvorstand schuldnerin jederzeit aufgehoben hinderten ber jeweiligen kontoguthaben berufung unbeschrnkbares alleinvertretungsrecht abs abs aktg zusammen aufsichtsratsvorsitzenden berwachungsorgan abs aktg verfgen daneben bestehenden zeichnungsbefugnis beiden vorstandsmitglieder ag ergibt mitberechtigung gesellschaft zeichnerin einlageschuldnerin konto folge fr dritten gezahlte einlagen wahrheit herrschafts vermgensbereich ausgeschieden wren vgl erfordernis grokomm aktg rhricht aao rdn kontoinhaber allein schuldnerin fall senatsurteils januar bghz cashpool handelte dinglich einlageschuldnerin zuge ordnetes zentralkonto schuldrechtlich eingerumter mglichkeit belastung einlageglubigerin ebenso wenig verlieh bloe zeichnungsberechtigung beiden vorstandsmitglieder ag verhltnis schuldnerin mitberechtigung konto vgl mnchkommaktg pentz aao rdn beliebigen verfgungen ber eingezahlten betrge willen vorstands schuldnerin dahingehende verfgungsmacht beiden vorstandsmitglieder ag vereinbart praktiziert wurde fall beklagten bekannt festgestellt senatsurteil januar ii zr zip gmbh zahlung eigenes geschftskonto gesellschaft genutztes konto inferenten zahlung freier verfgung geschftsfhrers guthaben tatschlich fr gesellschaftszwecke verwendet cc senat urteil september ii zr zip abs nr aktg ausgefhrt vergangenheitsform gefassten additionsbesttigungen beklagten entgegen ansicht berufungsgerichts bereits deshalb haftungsbegrndend falsch eingezahlten betrge groenteils mehr konto vorhanden entscheidendes kriterium fr objektive richtigkeit unrichtigkeit erklrungen gem abs aktg vielmehr erfllung einlageschuld vgl oben ii zeigt schon daran kreditinstitut fall wahrheitswidriger besttigung angeblich gesellschaftskonto vorhandenen einlagemitteln etwa schlechthin hhe differenz tatschlichen kontostand haftet berufungsgericht offenbar meint trfe msste bank entsprechendem umfang haften ordnungsgem aufge brachte kapital zuvor zulssiger weise fr gesellschaftszwecke verwendet vgl bghz konto gesellschaft bank transferiert worden richtigerweise geht gewhrleistungshaftung bank ebenso haftung anmelder grndung aktg lediglich dahin wirksam aufgebrachte bareinlagen magabe besttigung selber leisten bghz vgl mnchkommaktg pentz aao rdn rdn grokomm aktg rhricht aao rdn inwieweit vorliegenden fall ag zeichnerin geschuldete ausgabebetrag dm wirksam aufgebracht stellt berufungsgericht einzelnen fest tatbestandliche feststellung seien konto zweistellige millionenbetrge insbesondere gesellschaften konzerns dadurch mittelbar ag einlageschuldnerin konzernmutter vgl bghz tz nachw berwiesen worden gengt dafr ebenso wenig bloe andeutung sei beklagten behauptet anzunehmen aktionre einlageschuld ag geleistet htten bu soweit erwerber aktienzertifikaten gemeint sollten ausfhrungen senatsurteil september aao zip ii verweisen berufungsgericht anscheinend meint klger fr umfang wirksam geleisteten einlagen fr hhe ggfs hieraus resultierenden schadensersatzanspruchs darlegungs beweispflichtig beklagte trifft einlageschuldner beweislast fr erfllung einlageschuld insoweit bedarf ggfs tatrichterlicher feststellungen parteivortrag revision rb recht rgt dd zusammengefasst kommt sonach wovon berufungsgericht ansatz zutreffend ausgeht haftung beklagten gem abs satz aktg betracht ag zeichnerin geschuldete bareinlage ganz teil wirksam aufgebracht worden vgl bghz beklagte ausstellung besttigungen wusste registergericht besttigung aktuellen kontostandes vorgespiegelt weiteren nachforschungen ber wirksamkeit kapitalaufbringung abzuhalten fall lge missbrauch funktion bankbesttigung funktion vgl bghz mnchkommaktg pentz aao rdn kme sonstige kenntnisse beklagten hinsichtlich etwaigen unwirksamkeit kapitalaufbringung vgl oben aa genannten voraussetzungen schon erwhnt revision recht rgt bisher einwandfrei festgestellt klger geltend gemachte anspruch schlielich verjhrt aa weithin vertretener zutreffender ansicht verjhren ersatzansprche abs satz aktg entsprechender anwendung aktg binnen fnf jahren ab eintragung durchfhrung kapitalerhhung aktg vgl hffer aktg aufl rdn mnchkommaktg peifer aufl rdn grokomm aktg rhricht aao rdn jeweils hinweis oghag vorliegenden fall beginnend mrz frist wurde dezember beantragten mahnbescheid gem abs nr bgb zpo gehemmt fr rechtshngigkeit gem abs zpo magebliche alsbaldige abgabe streitsache kommt insoweit bgh urt mai xii zr njw thomas putzo htege zpo aufl rdn bb dahinstehen fr hemmung verjhrung gem abs nr bgb anspruchsverfolgung berechtigten erforderlich palandt heinrichs bgb aufl rdn nachw khler njw klger zustellung mahnbescheids insolvenzverwalter danach treuhandzessionar vgl oben anspruchsverfolgung berechtigt klger mitgeteilten nderung rechtsstellung erledigung insolvenzverwalter eingeleiteten mahnverfahren sehen htte hemmung verjhrung gem abs satz bgb sechs monate fortbestanden htte aufgrund juli gericht eingereichten anspruchsbegrndung klgers fortgesetzt abs satz bgb vgl bgh urt mrz vii zr njwrr erman schmidt rntsch bgb aufl rdn iii zurckverweisung gibt berufungsgericht gelegenheit erforderlichen feststellungen oben einzelnen ausgefhrt ggfs ergnzendem parteivortrag treffen goette kurzwelly caliebe kraemer drescher vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sachenrberg abs gewerbliche genossenschaft ddr betriebsgebude errichtet besteht tatschliche vermutung dafr kosten errichtung gebudes staatlich zugewiesenen mitteln genossenschaft bezahlt worden bgh urt januar zr olg dresden lg chemnitz zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr wenzel richter dr vogt schneider prof dr krger dr klein fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden juli umfang annahme revision kostenausspruch aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts chemnitz februar zurckgewiesen soweit abweisung klage zielt klger trgt beklagte kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand parteien streiten berechtigung klgers sachenrechtsbereinigungsgesetz beklagte aufgrund vermgenszuordnung eigentmerin ehemals volkseigenen grundstcks rechtstrger rat gemeinde beantragte konsumgenossenschaft folgenden genossenschaft genehmigung bau kaufhalle grundstck genehmigung wurde erteilt halle wurde errichtet verleihung nutzungsrechts genossenschaft bertragung rechtstrgerschaft genossenschaft erfolgten genossenschaft wurde spter konsumgenossenschaften konsumgenossenschaft zusammengeschlossen klger verwalter gesamtvollstreckungsverfahren ber vermgen konsumgenossenschaft schaft hervorgegangenen konsumgenossen behauptet bau kaufhalle sei mitteln genossenschaft erfolgt beantragt anspruchsberechtigung sachenrechtsbereinigungsgesetz festzustellen hilfsweise beklagte zahlung dm verurteilen beklagte widerklagend feststellung eigentums halle grundstck beantragt landgericht klage stattgegeben widerklage abgewiesen oberlandesgericht klage abgewiesen widerklage stattgegeben hiergegen richtet revision erstrebt wiederherstellung landgerichtlichen urteils senat revision insoweit angenommen oberlandesgericht klage abgewiesen entscheidungsgrnde berufungsgericht verneint berechtigung klgers sachenrechtsbereinigungsgesetz geht rechtsprechung senats davon errichtung gebudes genossenschaft anspruch erwerb grundstcks bestellung erbbaurechts fhrt bebauung eingesetzten mittel genossenschaft erwirtschaftet staatshaushalt zugewiesen worden erfahrungssatz erfolgt sei sei erkennenden richtern bekannt klger insoweit angetretene beweis sei versptet ii revision umfang annahme senat begrndet abs buchst abs abs nr sachenrberg steht klger anspruch erwerb grundstcks bestellung erbbaurechts bebauung grundstcks genossenschaft genehmigung staatlichen stellen ddr bedeutet bauliche nutzung grundstcks gewerblichen zwecken nr sachenrberg begrndet anspruch erwerb grundstcks bestellung erbbaurechts abs sachenrberg investition genossenschaft recht ddr verleihung nutzungsrechts htte dinglich abgesichert knnen senat bghz ff hieran fehlt sofern kosten errichtung bauwerks genossenschaft erwirtschaftet worden berwiegend zuweisungen staatshaushalt beglichen wurden senatsurt januar zr dtz klger beweis behauptung halle sei eigenmitteln genossenschaft errichtet erfahrungssatz berufen investitionen gewerblicher genossenschaften ddr seit mitte sechziger jahre allein mitteln genossenschaften finanziert worden daher bestehe tatschliche vermutung dafr kosten fr bau halle zuweisungen staatshaushalt bestritten worden seien erfahrungssatz besteht nachprfung revisionsgericht zugnglich senatsurt januar zr njw rr musielak ball zpo rdn bestehen erfahrungssatzes praxis ddr begrndung verneint behauptete satz sei westdeutschland aufgewachsenen ausgebildeten entscheidung berufenen richtern bekannt verhlt vielmehr anhand einschlgigen verffentlichungen notwendigenfalls beauftragung sachverstndigen festzustellen behauptete satz besteht vgl bgh urt dezember viii zr bghr zpo anscheinsbeweis stein jonas leipold zpo aufl rdn rosenberg schwab gottwald zivilprozerecht aufl ii klger behaupteten erfahrungssatz auszugehen vgl senat bghz czub czub schmidt rntsch frenz sachenrechtsbereinigungsgesetz rdn fr beweiserleichterung purps krau sachenrechtsbereinigung anspruchsgrundlagen rdn zimmermann heller gro sachenrberg rdn hnlich eickmann rothe sachenrechtsbereinigung rdn differenzierung einzelnen tatbestnden abs sachenrberg gehling rdler raupach bezzenberger vermgen ehemaligen ddr sachenrberg rdn vossius sachenrberg aufl rdn rechtslage ddr lie seit ende jahre zuweisung staatlicher mittel gewerbliche genossenschaften grundstzlich mehr genossenschaften fr investitionen verwendeten mittel vielmehr erwirtschaften volkswirtschaft ddr erfuhr mitte sechziger jahre grundlegende umgestaltung fortan galt grundsatz investive mittel gewerblichen betrieben erwirtschaften soweit hinreichten wurden kredite bereitgestellt jeweilige betrieb investitionstrger zurckzufhren neue konomische system planung leitung volkswirtschaft vgl arlt rohde bodenrecht sollten unwirtschaftlichkeit stagnation volkswirtschaft ddr berwunden eigenerwirtschaftung investiven mittel bildete kern umgestaltung grundsatz eigenerwirtschaftung fhrte engmaschigen werk regeln wirtschafts investitionsrechts vgl investitionsvo september gbl ii anordnung ber vorlufige regelung finanzierung vorbereitung durchfh rung investition mrz gbl ii anordnung ber abgrenzung investitionsfinanzierung november gbl ii fand lediglich einrichtungen gesellschaftlichen konsumtion staatsorgane volkseigenen wohnungsbau anwendung buchst investitionsvo fr sozialistischen genossenschaften private wirtschaft privaten wohnungsbau galt vollem umfang buchst investitionsvo beschlu januar ber untersttzung konsumgenossenschaften mitteln staatshaushaltes gbl wurde beschlu ministerrats juli daher aufgehoben gbl ii beschlu ber grundstze vorbereitung durchfhrung investitionen oktober gbl ii wurde investitionsverordnung aufgehoben aufhebung bedeutete jedoch rckkehr system staatszuweisungen stelle investitionsverordnung traten vielmehr anlage beschlu oktober verffentlichten grundstze vorbereitung durchfhrung investitionen grundstzen blieb eigenerwirtschaftung investiven mittel grundlage investitionen gewerblichen betriebe vorbem anlage beschlu oktober insoweit betriebe banken kredite untersttzen ziff anlage ausnahme galt fr anordnung ber regelungen fr finanzierung investitionen mai gbl ii allein fr umschriebenen bereich volkseigenen wirtschaft fr genossenschaftlich organisierte betriebe ausnahme zugelassen finanzierung lenkung investitionen diente verordnung ber grundstze fr gewhrung krediten volkseigene konsumgenossenschaftliche auenhandelsbetriebe kreditverordnung sozialistische betriebe juni gbl ii aktive kreditpolitik banken sofern abs anordnung ber regelung fr finanzierung investitionen sowie behandlung mehrkosten anlaufkosten november gbl ii fr ausgesuchte investitionen zuweisung mitteln staatshaushalt genossenschaften berhaupt zulie bedurfte hierzu entsprechenden beschlusses ministerrats rechtlichen vorgaben verstoen worden wre bisher soweit ersichtlich bekannt geworden hierauf beruht klger anspruch genommene erfahrungssatz begrndet tatschliche vermutung kosten fr erstellung halle genossenschaft investitionsauftraggeberin getragen worden oblag beklagten ernst nehmende mglichkeit darzustellen fr bau halle aufgewendeten mittel erwirtschaftet genossenschaft zugewiesen worden daran fehlt beklagten geltend gemachten umstnden folgt mglichkeit gesamtheit vorbringens erlaubt feststellung antrag vernehmung zeugen beweis gestellte behauptung verhalten einlassungsfhiges vorbringen beweisaufnahme zugnglich wre bauantrag genossenschaft reihe begriffe investition generalreparatur kredit eigenmittel begriff investition unterstrichen wurde besagt art finanzierung investitionen anlage investitionsverordnung definiert materielle finan zielle mittel ersatz erweiterung grundmittel bereichen volkswirtschaft dienen einzelfall inventarobjekt gesamtwertumfang ab mdn nutzungsdauer mehr jahr hiervon gesondert planenden gesondert bilanzierenden generalreparaturen abzugrenzen bauantrag verwendeten begriffe investition generalreparatur beziehen daher gegensatz aufgefhrten begriffen kredit eigenmittel art finanzierung umfang zweck einsatz bringenden materiellen finanziellen mittel aufhebung investitionsverordnung ersetzung grundstze vorbereitung durchfhrung investitionen bedeutete insoweit nderung volkswirtschaftsplan gemeinde fr jahr ergibt fr einsatz staatlicher mittel bau halle sprechen knnte planerfllung genossenschaft erfolgen gemeinde vgl heuer wirtschaftsrecht lehrbuch sander viz gemeinde erwerb grundstcks bereitstellung ffentlichen hand obliegenden beitrag verwirklichung vorhabens geleistet vgl arlt rohde bodenrecht rohde bodenrecht lehrbuch volkswirtschaftsplan sah dementsprechend aufwand fr vorhaben gemeindliche verpflichtung weiteren vorbringen beklagten genossenschaft fr kapazittsseitige zuweisung halle jhrlichen ausgleichsbetrag bruttobausumme gemeindehaushalt abzufhren gehabt folgt genossenschaft entgegen regeln wirtschaftsrechts ddr staatshaushalt mittel errichtung halle zugewendet worden gesamtvollstreckungsschuldnerin rechtsnachfolgerin genossenschaft nutzerin halle abs nr sachenrberg wahrnehmung rechte ansprche erfolgt klger iii kostenentscheidung beruht abs abs zpo wenzel vogt krger schneider klein'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi za april rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr april beschlossen beschlu vi zivilsenats bundesgerichtshofs februar amts wegen gem abs zpo dahin berichtigt vorletzte satz richtig lautet weder enthlt gesetz ausdrckliche zulassung rechtsbeschwerde beschlu sofortige beschwerde versagung prozekostenhilfe zurckgewiesen worden beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen mller greiner pauge wellner sthr'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil lwzr verkndet november langendrfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja flurbereinigungsg abs satz dritten grund erklrung verpchters abs satz fall flurbg stelle landwirtschaftliche flchen zugeteilt setzt daran alten grundstcken bestehende landpachtverhltnis entsprechend abs satz flurbg fort bgh urteil november lwzr olg brandenburg ag frankfurt bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen mndliche verhandlung november vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterin dr brckner sowie ehrenamtlichen richter karle rukwied fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats landwirtschaftssenat brandenburgischen oberlandes gerichts mai insoweit aufgehoben klage stattgegeben worden umfang aufhebung berufung klgerin urteil amtsgerichts frankfurt land wirtschaftsgericht juli zurckgewiesen klgerin trgt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand schriftlichem vertrag februar april verpachteten erbengemeinschaft gehrende gelegene ackerflche beklagte fr zeit november oktober insgesamt ha groen pachtflche entfielen ha flurstck gemarkung flche befand gebiet nachfolgend bodenordnungsverfahren durchgefhrt wurde verpchter schrieben april flurneuordnungsbehrde zugunsten klgerin geldleistung insgesamt landabfindung verzichteten erklrten eingebrachten flchen beklagte verpachtet seien klgerin bestehenden pachtvertrag eintreten solle klgerin erklrte gegenber flurneuordnungsbehrde mai landverzicht verpchter gunsten annehme geldausgleich aufforderung behrde zahlen bodenordnungsverfahren wurde stelle flurstcks neues etwa gleich groes flurstck gebildet eigentmerin klgerin grundbuch eingetragen wurde amtsgericht landwirtschaftsgericht herausgabe grundstcks feststellung verpflichtung ersatz nichtherausgabe seit oktober entstandenen schadens gerichtete klage abgewiesen oberlandesgericht landwirtschaftssenat beklagte herausgabe grundstcks ersatz vorgerichtlicher rechtsverfolgungskosten verurteilt ferner verpflichtung beklagten zahlung verzugszinsen klgerin eingezahlten prozesskosten festgestellt weitergehende klage abgewiesen urteil wendet beklagte senat zugelassenen revision wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils erreichen mchte klgerin beantragt zurckweisung revision entscheidungsgrnde berufungsgericht meint klgerin bgb herausgabe neuen grundstcks verlangen knne beklagte sei gegenber abs bgb besitz berechtigt recht beklagten besitz pachtvertrag altflurstck kraft gesetzes neuen grundstck fortgesetzt fall landabfindung abs flurbg vorgelegen fr entsprechende anwendung rechtsgeschftlichen erwerb pachtsache betreffenden bgb fehle regelungslcke flurbereinigungsgesetz abs gesonderte abfindung inhaber persnlicher besitzrechte geld vorschreibe ii hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand klgerin beklagten bgb herausgabe bodenordnungsverfahren ff lwanpg zugeteilten grundstcks verlangen beklagte grund abs satz flurbg neuen grundstck begrndeten pachtverhltnisses gegenber abs bgb weiterhin besitz berechtigt entgegen auffassung berufungsgerichts lsst vorschriften flurbereinigungsgesetzes ber wahrung rechte dritter ff entnehmen alten grundstcken bestehenden pachtverhltnisse abfindungsgrundstcken fortsetzen dritte grund gunsten erfolgten zustimmung verpchters geldabfindung abs satz fall flurbg erhalten system regelungen flurbereinigungsgesetz wahrung rechte dritter bezogenen erwgungen berufungsgerichts allerdings ausgangspunkt zutreffend grundstzlich setzt alten grundstck bestehendes pachtverhltnis flurbereinigung neu gebildeten grundstck fort verpchter abs flurbg landabfindung erhalten abs flurbg abfindung geld zugestimmt landabfindung tritt abs satz flurbg hinsichtlich rechte alten grundstcken grundstcke betreffenden flurbg aufgehobenen rechtsverhltnisse stelle alten grundstcke geldabfindung verpchter falle zustimmung abs flurbg erhlt surrogat vertragliche recht pchters gebrauch sache genuss frchte abs abs bgb fortsetzen heckenbach rdl zillien rdl stimmt verpchter abfindung geld setzt pachtverhltnis grundstcke fort infolge verzichts landabfindung zugunsten teilnehmergemeinschaft abs flurbg zweck flurbereinigung entsprechenden weise fr siedlungszwecke verwenden verwirklichung ziele flurbereinigung erfordert fllen pachtverhltnis alten grundstck satz abs flurbg aufzuheben pchter fr verlust rechts entschdigen vgl wingerter mayr flurbg aufl rn heckenbach aao zillien aao richtig gesetz nderung flurbereinigungsgesetzes mrz bgbl eingefgte bestimmung wonach ersuchen flurbereinigungsbehrde grundbuch einzutragende verfgungsverbot bgb zugunsten teilnehmer bestimmten dritten eingetragen abs satz fall flurbg zustimmung teilnehmers geldabfindung voraussetzt flurbereinigungsgesetz enthlt worauf revisionserwiderung hinweist bestimmung verzicht teilnehmers landabfindung gunsten dritten verzicht zugunsten teilnehmergemeinschaft behandeln wre rechtfertigt gleichwohl berufungsgericht gezogenen schluss pachtverhltnis abs satz flurbg abfindungsflchen fortbestehen knne dritte grund verzichts verpchters landabfindung erhlt dritten grund erklrung verpchters abs satz fall flurbg stelle landwirtschaftliche flchen zugeteilt setzt daran alten grundstcken bestehende landpachtverhltnis entsprechend abs satz flurbg fort vorschrift ber gesonderte entschdigung satz flurbg kommt fllen anwendung gegenteilige auffassung berufungsgerichts abs flurbg landverzicht teilnehmers zugunsten dritten anwendung finde orientiert allein daran verpchter verfahren statt land geld erhlt dabei jedoch verzicht abs satz fall flurbg begrndete rechtsstellung dritten auer betracht gelassen dritten anstelle teilnehmers zugeteilten grundstcke stellen regelflurbereinigung geltenden surrogationsprinzip eingebrachte grundstck verwandelter gestalt dar vgl bgh urteil januar iii zr bghz tatsache eigentmer infolge verzichts bisherigen verpchters zugunsten dritten mehr ndert daran dritte diejenigen flchen erhalten denen pachtverhltnis verpchter gunsten dritten erklrten verzicht abs satz flurbg fortgesetzt htte aa vorschrift abs flurbg anzuwenden teilnehmer stelle dritte landabfindung erhlt fllen abs satz fall flurbg abs flurbg bestimmte grundsatz landabfindung nmlich aufgehoben verzichtet bisherige teilnehmer anspruch abfindung land anspruch landabfindung geht jedoch dritten ber vgl vgh mannheim agrarr annahme verzichts behrde erwirbt dritte ansprche teilnehmers flurbereinigungsrecht ovg greifswald viz bayvgh beschluss mai juris rn nachfolgende eigentumszuweisung dritten beruht fall abs flurbg flurbg bfh rdl bb grnde rechtfertigten abs flurbg gegenber teilnehmer jedoch gegenber stelle tretenden dritten anzuwenden ersichtlich zweck flurbereinigung erfordert vertragliche recht pchters fruchtziehung abs abs bgb aufzuheben frage fortsetzung pachtverhltnisses zwecken flurbereinigung entgegensteht hngt objektiven gegebenheiten jedoch person verpchters ab sofern pachtverhltnis flurbereinigung verfolgten zwecken entgegensteht behrde abs satz flurbg unabhngig person verpchters aufheben pchter entschdigen schutz dritten steht entgegen abs satz flurbg landerwerb flurbereinigung anzuwenden verzicht teilnehmers landabfindung gunsten dritten dient meistens landwirtschaftlichen betrieb bertragung abfindungsanspruchs weiteren produktionsflchen aufzustocken steuer flurbg aufl rn thomas rechtsfragen praxis flurbereinigungsrechts erwerb unterscheidet mageblich kauf landwirtschaftlicher grundstcke ebenfalls vorzeitigen auflsung grundstckern bestehenden pachtverhltnisse fhrt fortsetzung pachtverhltnisses fllen satz flurbg ausgeschlossen vorschrift ber gesonderte abfindung pchters infolge entscheidung verpchters fr geldabfindung anzuwenden pachtverhltnis flchen dritte grund verzichts verpchters landabfindung erhalten fortgesetzt gegenteilige auffassung berufungsgerichts wonach verzicht verpchters landabfindung eintritt neuen rechtszustands beendigung pachtverhltnisses fhrt pflicht gesonderten abfindung pchters verfahren auslst widerspricht revision recht bemerkt flurbg verfolgten zweck aa entschdigungsregelung flurbg sollten rechte alten grundstcken infolge entscheidung teilnehmers fr geldabfindung neu gebildeten grundstcken fortgefhrt flurbereinigungsverfahren sichergestellt bt drucks pachtverhltnis notwendig verpchter flurbereinigungsverfahren mglichkeit gebrauch macht interesse teilnehmergemeinschaft landabfindung verzichten verpachtete grundstck masseland sinne abs flurbg zweck flurbereinigung entsprechenden weise fr siedlungszwecke verwenden abfindungsgrundstck pachtverhltnis fortgesetzt knnte dagegen gebildet entscheidung verpchters fr geldabfindung verbundenen verlust fruchtziehungsrechts pchter abwehren daraus folgende einschrnkung rechte dulden recht pachtvertrag insoweit ffentlichen interesse flurbereinigung schranken gesetzt vgl heckenbach aao umstnden pchter ersatzansprche verpchter verweisen grund zustimmung geldabfindung weitere erfllung pachtvertrags eintritt neuen rechtszustands unmglich denkbaren anspruch bgb af abs bgb heckenbach aao zillien aao wre sachgerecht hintergrund verbundenen eingriffs art abs gg geschtzte besitzrecht pchters vgl bgh urteil januar iii zr bghz urteil dezember iii zr bghz rn verfassungsrechtlich unbedenklich hintergrund flurbg ffentlichrechtlicher abs satz flurbg teilnehmergemeinschaft erfllender abfindungsanspruch fr inhaber derjenigen besitz nutzungsrechte begrndet worden infolge entscheidung verpchters abfindung geld fortgefhrt knnen vgl wingerter mayr aao rn bb verhlt jedoch infolge dinglichen surrogation abs satz flurbg pachtverhltnis grundstck fortgesetzt dritte anstelle verpchters erhlt fr abfindung pchters gem flurbg besteht bedarf iii revision danach begrndet berufungsurteil aufzuheben abs zpo sache gem abs zpo festgestellten sachverhltnis endentscheidung reif klgerin eintritt neuen rechtszustands verpchterin stelle alten grundstcks getretenen abfindungsgrundstcks geworden angefochtene urteil daher revision beklagten insoweit aufzuheben klage stattgegeben worden berufung klgerin klage abweisende entscheidung amtsgerichts landwirtschaftsgericht zurckzuweisen kostenentscheidung beruht abs abs zpo stresemann czub vorinstanzen ag frankfurt entscheidung lw olg brandenburg entscheidung lw brckner'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja tauschbrse ii urhg abs satz bgb abs zpo abs nr abs eltern verpflichtet internetnutzung minderjhrigen kindes beaufsichtigen schdigung dritter urheberrechte verletzende teilnahme kindes tauschbrsen verhindern allerdings gengen eltern aufsichtspflicht ber normal entwickeltes kind grundlegenden gebote verbote befolgt regelmig bereits dadurch kind ber rechtswidrigkeit teilnahme internettauschbrsen belehren teilnahme daran verbieten ausreichend insoweit kind einhaltung allgemeiner regeln ordentlichen verhalten aufzugeben fortfhrung bgh urteil november zr grur rn morpheus eltern gem abs bgb gesichtspunkt verletzung aufsichtspflicht fr beaufsichtigende person widerrechtlich herbeigefhrte urheberrechtsverletzung verantwortlich ersetzende schaden grundstzen lizenzanalogie berechnet bgh urteil juni zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr koch dr lffler richterin dr schwonke richter feddersen fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln dezember kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerinnen deutsche tontrgerhersteller verfgen ber ausschlieliche verwertungsrechte zahlreichen musikaufnahmen klgerin verlaufe revisionsverfahrens klgerin verschmolzen worden beklagte inhaberin internetzugangs haushalt beklagten befand computer ber verkehrsblich verschlsselten wlan anschluss internet verbunden anschluss wurde beklagten sowie damals jhrigen tochter damals jhrigen sohn benutzt rahmen ermittlungsverfahrens wegen verdachts rechtswidrigen filesharing ber internet zugang beklagten fand telefonische kontaktaufnahme polizei beklagten statt beklagte uerte tochter verantwortliche fr herunterladen musikdateien frage komme daraufhin durchgefhrten polizeilichen vernehmung tochter gab belehrung beschuldigte dezember ber tauschbrse software bearshare audio dateien heruntergeladen ffentlich zugnglich gemacht ferner erklrte sei recht bewusst audio dateien art weise herunterladen drfe klgerinnen lieen beklagte anwaltsschreiben mrz abmahnen behaupteten klgerinnen beauftragte unternehmen dezember gmbh sei festgestellt worden uhr ber ip adresse audiodateien herunterladen verfgbar gemacht worden seien daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen ermittlungsverfahren sei festgestellt worden ip adresse genannten zeitpunkt internetanschluss beklagten zugewiesen sei angebotenen dateien enthielten musikaufnahmen fr klgerinnen originr aufgrund rechtsgeschftlichen erwerbs ausschlielichen verwertungsrechte tontrgerhersteller sowie aufgrund abgeleiteten erwerbs rechte ausbenden knstler fr territorium bundesrepublik deutschland besen beklagte gab daraufhin strafbewehrte unterlassungserklrung ab klgerinnen beklagte erstattung abmahnkosten hhe anspruch genommen betrag basis gegenstandswerts berechnet auerdem klgerinnen schadensersatz hhe insgesamt wegen ffentlichen zugnglichmachens insgesamt einzelnen knstler titel benannten musikaufnahmen verlangt dabei fr titel fiktiven lizenzgebhr ausgegangen beantragt beklagte verurteilen klgerin schadensersatz hhe klgerin schadensersatz hhe klgerin schadensersatz hhe klgerin schadensersatz hhe sowie klgerinnen gleichen teilen betrag hhe jeweils nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit rechtshngigkeit zahlen beklagte wendet verwertung polizeilichen gestndnisses tochter behauptet ber rechtswidrigkeit teilnahme musiktauschbrsen internet belehrt auerdem macht geltend verlangte schadensersatz abmahnkosten seien berhht landgericht klage vernehmung tochter beklagten zeugin teil abmahnkosten stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht zurckweisung berufung brigen landgerichtliche urteil hinblick verurteilung erstattung abmahnkosten abgendert beklagte abweisung weitergehenden klage zurckweisung berufung brigen verurteilt klgerinnen gleichen teilen betrag nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit november zahlen olg kln urteil dezember juris berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klgerinnen beantragen verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klgerinnen stnden geltend gemachten schadensersatzansprche gesichtspunkt lizenzanalogie voller hhe anspruch erstattung abmahnkosten gesichtspunkt geschftsfhrung auftrag hhe begrndung ausgefhrt klgerinnen knnten tontrgerhersteller jeweils schadensersatz gem urhg verlangen seien vorgelegten ausdrucken katalogdatenbank www de ph gmbh lieferantinnen fraglichen musikaufnahmen ausgewiesen beklagte indizwirkung eintrge pauschal bestritten indes vorgetragen anderweitige rechte dritter bestnden schadensersatzantrag zugrunde liegenden musikaufnahmen seien ber internetanschluss beklagten tochter ffentlich zugnglich gemacht worden landgericht rechtsfehlerfrei begehung rechtsverletzungen tochter beklagten erwiesen angesehen beklagte dafr aufsichtspflichtige gem abs satz bgb einzustehen nachweis gefhrt aufsichtspflicht gengt klgerinnen geltend gemachte schaden gehriger beaufsichtigung entstanden wrde abs satz bgb klgerinnen knnten fr insgesamt berechnung einbezogenen musiktitel wege lizenzanalogie betrag hhe verlangen klgerinnen stnden gesichtspunkt geschftsfhrung auftrag zudem ansprche erstattung abmahnkosten umfang schlssig dargelegten rechtsverletzungen jedoch deutlich zahl abmahnung behaupteten rechtsverletzungen zurckbleibe sei gegenstandswert berechtigten teils abmahnung entgegen sicht klgerinnen bemessen fhre ansatz geschftsgebhr erstattungsanspruch hhe hiergegen gerichtete revision beklagten unbegrndet klgerinnen stehen geltend gemachten ansprche schadensersatz gem abs satz urhg af sowie erstattung abmahnkosten gesichtspunkt geschftsfhrung auftrag satz bgb berufungsgericht angenommenen hhe revision revisionserwiderung meint uneingeschrnkt zulssig entscheidungssatz berufungsurteils enthlt beschrnkung revisionszulassung rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt eingrenzung zulassung revision entscheidungsgrnden ergeben vgl bgh urteil november xii zr njw jedoch zweifelsfrei geschehen bloe angabe grundes fr zulassung revision reicht beschrnkten zulassung rechtsmittels auszugehen vgl bgh urteil mai zr grur rn seilzirkus urteil dezember zr grur rn wrp culinaria villa culinaria urteil mrz zr grur rn wrp sumo urteil oktober zr grur rn wrp combiotik berufungsgericht urteilsgrnden ausgefhrt revisionszulassung erfolge hinblick darauf streitfall aufgeworfenen grundstzlichen fragen schadensberechnung abmahnkostenerstattung ausreichend geklrt erschienen reicht notwendigen sicherheit beschrnkten revisionszulassung auszugehen gebietet grundsatz rechtsmittelklarheit parteien mssen zweifelsfrei erkennen knnen rechtsmittel fr betracht kommt voraussetzungen zulssig vgl bverfge ii berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen klgerinnen gem abs satz urhg af schadensersatzansprche hhe fr download bereitgehaltenen dateien musikaufnahmen zustehen zeitpunkt behaupteten verletzung dezember mageblichen fassung abs satz urhg juni schadensersatz anspruch genommen wer urheberrecht urheberrechtsgesetz geschtztes recht widerrechtlich sowie vorstzlich fahrlssig verletzt klgerinnen klage verletzung hersteller tontrgern zustehenden verwertungsrechte gem abs satz urhg urheberrechtsgesetz geschtztes recht gesttzt bestimmung hersteller tontrgers ausschlieliche recht tontrger vervielfltigen verbreiten ffentlich zugnglich berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen anbieten tonaufnahmen mittels filesharingprogramms sogenannten peer to peer netzwerken internet recht ffentliche zugnglichmachung herstellers tontrgers tonaufnahme aufgezeichnet verletzt bgh urteil juni zr rn tauschbrse vogel schricker loewenheim urheberrecht aufl urhg rn boddien fromm nordemann urheberrecht aufl urhg rn schaefer wandtke bullinger urheberrecht aufl urhg rn dagegen erhebt revision rgen berufungsgericht recht davon ausgegangen klgerinnen bezug schadensersatzbegehren zugrunde gelegten musiktitel inhaber tontrgerherstellerrechte sinne abs satz urhg berufungsgericht bezug genommenen urteil landgericht angenommen klgerinnen seien vorgelegten ausdrucken katalogdatenbank www de ph gmbh lieferantinnen musiktitel ausgewiesen vortrag klgerinnen internetanschluss beklagten tauschbrsenprogramm bearshare dezember ffentlich zugnglich gemacht worden seien tatrichterliche feststellung revision rgen erhoben landgericht ferner recht davon ausgegangen eintragungen datenbank erhebliches indiz fr inhaberschaft tontrgerherstellerrechte vgl bgh urteil juni zr rn ff tauschbrse entgegen ansicht revision berufungsgericht bestreiten rechtsinhaberschaft klgerinnen nichtwissen sinne abs zpo beklagte fr unzulssig gehalten vielmehr zulssigen bestreiten ausgegangen deshalb aktivlegitimation klgerinnen fr beweisbedrftig gehalten rahmen tatrichterlicher wrdigung jedoch davon ausgegangen klgerinnen vorgelegten auszgen ph medienkatalog ma gebliche indizwirkung fr inhaberschaft tontrgerherstellerrechte sinne abs urhg zukommt pauschales bestreiten aktivlegitimation deshalb ausreicht beurteilung frei rechtsfehlern vgl einzelnen bgh urteil juni zr rn ff tauschbrse revision rgt erfolg entgegen berufungsgericht bezug genommenen auffassung landgerichts handele dateifragmenten ber tauschbrse bermittelt wrden urheberrechtsschutzfhige werke streitfall unerheblich computer beklagten dateien vollstndigen musikstcken lediglich dateifragmente vorhanden berufungsgericht verstndiger wrdigung entscheidungsgrnde verletzung tontrgerherstellerrechts gem abs urhg angenommen mageblicher verletzungsgegenstand mithin urheberrechtlich geschtztes werk sinne urhg kommt vielmehr darauf beklagte leistungsschutzrechte herstellers tontrgern sinne urhg verletzt schutzgegenstand abs satz urhg tontrger tonfolge festlegung tonfolge tontrger erforderliche wirtschaftliche organisatorische technische leistung tontrgerherstellers tontrgerhersteller unternehmerische leistung fr gesamten tontrger erbringt gibt teil tontrgers teil aufwands entfllt daher geschtzt mithin stellt entnahme kleinster tonpartikel eingriff abs satz urhg geschtzte leistung tontrgerherstellers dar bgh urteil november zr grur rn wrp metall metall soweit revision auerdem geltend macht sei festgestellt worden streitfall vollstndige dateien hochgeladen worden seien ebenfalls rechtsfehler berufungsgerichts dargelegt fr ffentliches zugnglichmachen sinne abs satz urhg hochladen datei erforderlich ausreichend bereits dritten zugriff zugriffssphre vorhaltenden befindende geschtzte werk erffnet bgh urteil juni zr rn tauschbrse urhg bgh urteil april zr bghz rn vorschaubilder mwn berufungsgericht recht davon ausgegangen streitbefangenen musiktitel dezember uhr internetanschluss beklagten deren tochter ffentlich zugnglich gemacht wurden dagegen revision erhobene rge aufgrund vortrags beklagten fehlern protokollierung zeiterfassung ipadresse knnten klgerinnen behaupteten urheberrechtsverletzungen akte gereichten screenshots sttzen geht leere berufungsgericht unterlagen gesttzt landgericht angenommen rechtsverletzung aufgrund gestndnisses tochter beklagten feststeht soweit revision echtheit authentizitt klgerinnen eingereichten screenshots wendet zudem zulssige revisionsrge erhoben abs zpo revision legt dar beklagte tatsacheninstanzen entsprechenden vortrag gehalten berufungsgericht davon ausgegangen tochter beklagten rede stehenden rechtsverletzungen begangen gebe gestndnis tochter rahmen polizeilichen vernehmung beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand aa erfolg macht revision geltend verwertung polizeilichen vernehmungsprotokolls stehe grundsatz unmittelbarkeit beweisaufnahme abs zpo entgegen allerdings grundstzlich zulssige verwertung niederschrift zeugenaussage verfahren wege urkundenbeweises unzulssig partei zwecke unmittelbaren beweises vernehmung zeugen beantragt bgh urteil juli zr mdr rn grundstze streitfall beachtet worden berufungsgericht tatrichterliche berzeugung allein gem abs zpo polizeiliche vernehmungsprotokoll gesttzt auerdem bercksichtigt landgericht tochter beklagten zeugin vernommen vernehmung besttigt polizei gestndnis abgelegt bb revision rgt ferner vergeblich aussage zeugin sei verwertbar allenfalls ber zeugnisverweigerungsrecht sachlichen grnden nr zpo ber gem abs nr zpo tochter beklagten persnlichen grnden zustehende zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sei berufungsgericht festgestellt zeugin landgericht ber zeugnisverweigerungsrecht tochter beklagten belehrt worden sei ergibt umstand berufungsgericht insoweit vorschrift abs nr zpo abs nr zpo angefhrt berufungsgericht dabei offensicht liches schreibversehen unterlaufen belehrung gem abs nr zpo lsst protokoll landgerichtlichen beweisaufnahme entnehmen zpo festgehalten zeugin tochter beklagten besonderer belehrung aussagebereit wrtlich heit angaben namen alter beruf wohnort tochter beklagten besonderer belehrung aussagebereit cc entgegen ansicht revision steht verwertung polizeilichen gestndnisses umstand entgegen zeugin rahmen beweisaufnahme landgericht besttigt polizei verletzungshandlung gestanden frage gerichts sagen zeugnisverweigerung zeugen zivilprozess schliet strafprozess gem stpo verwertung niederschriften frherer kenntnis zeugnisverweigerungsrechts gettigter aussagen bgh beschluss dezember vi zb njw rr rn zller greger zpo aufl rn beklagte gem abs satz bgb fr verletzungshandlung tochter verursachten schaden verantwortlich berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen aufsichtspflicht verletzt wer kraft gesetzes fhrung aufsicht ber person verpflichtet wegen minderjhrigkeit beaufsichtigung bedarf gem abs satz fall bgb ersatz schadens verpflichtet person dritten widerrechtlich zufgt ersatzpflicht tritt abs satz fall bgb aufsichtspflicht gengt beklagte kraft gesetzes fhrung aufsicht ber damals jhrige minderjhrige tochter verpflichtet abs abs bgb berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen beklagte aufsichtspflicht gengt aa eltern verpflichtet internetnutzung minderjhrigen kindes beaufsichtigen schdigung dritter kind verhindern zhlt verhinderung urheberrechte verletzenden teilnahme kindes tauschbrsen allerdings gengen eltern aufsichtspflicht ber normal entwickeltes kind grundlegenden gebote verbote befolgt regelmig bereits dadurch kind ber rechtswidrigkeit teilnahme internettauschbrsen belehren teilnahme daran verbieten verpflichtung eltern nutzung internets kind berwachen computer kindes berprfen kind zugang internet teilweise versperren besteht grundstzlich derartigen manahmen eltern erst verpflichtet konkrete anhaltspunkte dafr kind verbot zuwiderhandelt bgh urteil november zr grur rn wrp morpheus bb mastben berufungsgericht ausgegangen angenommen landgericht belehrung tochter beklagten festzustellen vermocht ebenso wenig sei erwiesen belehrung fruchtlos geblieben wre beurteilung lsst rechtsfehler erkennen landgericht getroffenen feststellungen konnte zeugin vernommene tochter beklagten erinnern nutzung internets mutter berhaupt ber internet nutzung gesprochen sei deswegen tochter aussage gar recht bewusst illegale downloads seien berhaupt gebe vielmehr lterer bruder gezeigt computer internet nutze cc erfolg rgt revision berufungsgericht voraussetzungen parteivernehmung beklagten gem zpo verneinen drfen gem zpo gericht antrag partei rcksicht beweislast vernehmung partei beider parteien anordnen ergebnis verhandlungen etwaigen beweisaufnahme ausreicht berzeugung wahrheit unwahrheit erweisenden tatsache begrnden entscheidung ber vernehmung partei zpo obliegt ermessen tatrichters darauf berprfbar rechtlichen voraussetzungen verkannt worden ermessen fehlerhaft ausgebt worden bgh urteil mai vi zr njw rn parteivernehmung amts wegen darf angeordnet aufgrund vorausgegangenen beweisaufnahme sonstigen verhandlungsinhalts bereits gewisse wahrscheinlichkeit fr beweisende tatsache spricht bgh urteil juli zr grur wrp vieraugengesprch grundstzen zutreffend berufungsgericht ausgegangen angenommen vernehmung beklagten sei geboten bekundungen tochter keinerlei anhaltspunkte fr hinreichende belehrung vorgelegen htten deshalb erforderlichen gewissen wahrscheinlichkeit beklagten substantiierten gegenteiligen behauptung gefehlt beurteilung wendet revision vergeblich rge berufungsgericht wesentlichen prozessstoff bersehen soweit geltend macht zeugin ausgesagt mutter generell regeln ordentlichem verhalten aufgestellt ergibt daraus gewisse wahrscheinlichkeit fr belehrung ber rechtswidrigkeit teilnahme internettauschbrsen verbot teilnahme daran landgericht vielmehr festgestellt zeugin erinnern knnen nutzung internets berhaupt mutter ber internet nutzung gesprochen entgegen ansicht revision entspricht allgemeinen lebenserfahrung belehrung verbot teilnahme internettauschbrsen bereits deshalb auszugehen beklagte ordentlichen verhalten kinder gebotene aufmerksamkeit geschenkt mag erfolg meint revision auerdem fr anordnung parteivernehmung ausreichende wahrscheinlichkeit ergebe umstand rechtsanwlte beklagten bereits antwort abmahnschreiben klgerinnen darauf hingewiesen htten beklagte familienmitglieder zugang internetanschluss gehabt htten ausdrcklich instruiert weder musik filme ber internet tauschen gewisse wahrscheinlichkeit fr richtigkeit streitigen tatsache vorlage vorprozessualen schreiben dargelegt denen tatsache lediglich behauptet vgl bgh urteil juli viii zr njw zller greger aao rn revision wendet auerdem erfolg beurteilung berufungsgerichts hhe schadensersatzes berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen klgerinnen knnten gewhlten berechnungsmethode lizenzanalogie gem urhg betrag fr insgesamt schadensberechnung einbezogenen musiktitel verlangen soweit revision geltend macht klgerinnen htten ausreichende anknpfungstatsachen fr ermittlung konkreten entstandenen schadens darlegen mssen verkennt klgerinnen gerade ersatz konkret entstandenen schadens geltend berechnungsart lizenzanalogie gewhlt berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen klgerinnen gem abs satz urhg af ersetzenden schaden grundstzen lizenzanalogie berechnen knnen bgh urteil mrz zr grur lizenzanalogie aa unrecht rgt revision berechnungsart sei anzuwenden klgerinnen erklrtermaen bereit seien lizenz zugnglichmachung musiktiteln rahmen filesharing modells erteilen normativen zielsetzung entsprechend setzt fiktive lizenz voraus korrektem verhalten verletzten tatschlich abschluss lizenzvertrages gekommen wre bgh urteil juni zr grur wrp tchibo rolex ii bgh urteil oktober zr grur rn wrp pressefotos urteil august zr rn einzelbild bb erfolg macht revision geltend schadensberechnung grundstzen lizenzanalogie scheide gedanke vorliegend rolle spiele verletzer schutzrecht genehmigung anspruch genommen privilegiert drfe streitfall sei beklagte verletzerin lediglich strerin kn ne deshalb rahmen strerhaftung unterlassung schadensersatz anspruch genommen beigetreten beklagte haftet lediglich strerin vielmehr tterin fr schuldhafte verletzung aufsichtspflicht abs bgb verantwortlich grundlage fr bestimmung leistenden schadensersatz beaufsichtigende person widerrechtlich herbeigefhrte rechtsgutsverletzung streitfall verletzung klgerinnen tontrgerherstellern zustehenden verwertungsrechts ffentlichen zugnglichmachung gem abs urhg fr schadensberechnung grundstzen lizenzanalogie magebliche erwgung derjenige ausschlieliche rechte verletzt besser dastehen falle ordnungsgem erteilten erlaubnis rechtsinhaber gestanden htte vgl bgh grur lizenzanalogie gilt deshalb uneingeschrnkt fr streitfall eingreifenden schadensersatzanspruch gem abs bgb entgegen ansicht revision berufungsgericht schadensschtzung gem abs zpo ermessen fehlerhaft ausgebt aa gibt streitfall branchenblichen vergtungsstze tarife hhe schadensersatz zahlenden lizenzgebhr tatrichter gem zpo wrdigung umstnde einzelfalls freien berzeugung bemessen bgh rn einzelbild dabei art umfang geschdigten beizubringenden schtzgrundlagen geringe anforderungen stellen tatrichter kommt zudem grenzen freien ermessens groer spielraum vgl bgh urteil juni zr grur wrp tchibo rolex ii tatrichterliche schadensscht zung unterliegt beschrnkten nachprfung revisionsgericht berprfbar lediglich tatrichter rechtsgrundstze schadensbemessung verkannt wesentliche bemessungsfaktoren auer acht gelassen schtzung unrichtige mastbe zugrunde gelegt bgh urteil februar iii zr njw rr anforderungen hlt berufungsgericht vorgenommene schadensschtzung stand rechtsfehlerfrei davon ausgegangen klgerinnen beklagten betrag jeweils fr streitfall grundlage schadensersatzantrags gemachten musiktitel verlangen bb berufungsgericht angenommen rahmen schadensschtzung knnten verkehrsbliche entgeltstze fr legale downloadangebote internet rahmenvereinbarungen tontrger branche herangezogen hiervon ausgehend erscheine betrag pro abruf angemessen beurteilung rechtsfehler erkennen lsst revision konkret ausgefhrten rgen erhoben cc berufungsgericht auerdem davon ausgegangen ansatz mindestens mglichen abrufen unbekannte tauschbrsenteilnehmer musikaufnahmen streitbefangenen art angemessen entgegen ansicht revision annahme blaue hinein erfolgt berufungsgericht vielmehr blick magebliche verletzungshandlung ffentlichen zugnglichmachens zutreffend angenommen mindestens mglichen abrufen unbekannte tauschbrsenteilnehmer auszugehen annahme berufungsgericht nachvollziehbar begrndet ausfhrungen eigenen entscheidung olg kln wrp rn sowie ausfhrungen oberlandesgerichts hamburg mmr bezug genommen denen angemessenheit ansatzes mgli chen zugriffen plausibel begrndet wurde vgl bgh urteil juni zr rn tauschbrse entgegen ansicht revision angesichts rahmen abs zpo geltenden weiten schtzungsermessens notwendig einzelfall konkret anzahl verletzungszeitpunkt online befindlichen tauschbrsenteilnehmer festzustellen insoweit bercksichtigen erfahrungsgem computer tauschbrsenteilnehmers befindlichen dateien rechteinhaber beweiszwecken festgestellten genauen zeitpunkt download fr teilnehmer verfgung stehen soweit revision ferner geltend macht sei mglich ermitteln nutzer konkrete angebot htten zugreifen knnen sttzt erneut unzulssiger weise erstmals revisionsinstanz gehaltenen tatsachenvortrag abs zpo revision dargelegt beklagte entsprechenden sachvortrag gehalten revision meint steht richtigkeit annahme durchschnittlich mglichen abrufen umstand entgegen streitfall deutsche musikstcke streitbefangen entgegen ansicht revision bereits ersichtlich interesse tauschbrsenteilnehmern auerhalb deutschland ausschliet dd soweit revision geltend macht berufungsgericht pro streitbefangenem musiktitel angesetzte betrag sei angesichts umstands schadensersatz fr musiktitel verlangt offensichtlich deutlich bersetzt versucht lediglich unzulssiger weise eigene beurteilung stelle derjenigen berufungsgerichts setzen rechtsfehler darzutun bestimmung fiktiven lizenzbetrages hhe je musikaufnahme hlt geltendmachung verletzungsfllen rahmen vertraglicher rumung vernnftiger lizenzgeber gefordert vernnftiger lizenznehmer gewhrt htte beide zeitpunkt entscheidung gegebene sachlage gekannt htten vgl bgh urteil juni zr rn tauschbrse ee berufungsgericht zudem ergnzend festgestellt hinreichende tatschliche anhaltspunkte niedrigeren ansatz fhren mssten weder dargetan ersichtlich beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand vgl bgh urteil juni zr rn ff tauschbrse erfolg macht revision geltend berufungsgericht hchstmglich bertragbare datenvolumen jahr standardmig eingesetzten internetzugangs dsl sowie durchschnittlichen dateigren musikstcken auer acht gelassen vorbringen revision revisionsinstanz ausgeschlossen abs zpo revision legt dar berufungsgericht entsprechenden vortrag beklagten technischen kapazitten eingesetzten internetanschlusses gre streitfall mageblichen dateien verfahrensordnungswidrig bergangen revision macht ferner vergeblich geltend berufungsgericht bersehen angesichts anzahl mindestens mglicherweise schtzenden jhrlichen abmahnungen filesharing vorwrfen betracht gezogen msse sowohl anbieter tauschpartner fr fall abgemahnt wrden abgesehen davon revision wiederum neuen tatsachenvortrag sttzt revisionsinstanz ausgeschlossen rge rechtsgrnden erfolg revision geht unzutreffend davon filesharing vorgang anbieter tauschpartner rechtsverletzung begehen verkennt dabei streitfall relevante verletzungshandlung erffnung zugriffsmglichkeit dritte besteht absenden empfangen dateifragments zweipersonenverhltnis daraus ergibt eigenstndige verwertungshandlung sinne abs urhg vorliegt zugriffsmglichkeit fr dritte erffnet vgl bgh urteil juni zr rn tauschbrse landgericht urteil berufungsgericht bezug genommen davon ausgegangen beklagten angefhrten niedrigen tarife fr streaming angebote adquaten mastab bemessung fiktiven lizenzschadens fr filesharing angebote darstellen handele beim streaming nutzungsart lgen geschftsmodell streaming dienste etwa spotify simfy gnzlich wirtschaftliche erwgungen kalkulationen zugrunde beurteilung rechtsgrnden beanstanden vortrag setze inzwischen auffassung wirtschaftlich betrachtet nutzung illegalen filesharing netzwerken ehesten legalen nutzung streaming diensten vergleichbar sei einschtzung branchenexperten streaming inzwischen filesharing sektor gewissermaen legale alternative ersetzt setzt revision lediglich eigene sicht dinge stelle tatrichterlicher wrdigung vorgenommenen erfahrungswidrigen sachverhaltsbewertung vorinstanzen iii berufungsgericht klgerinnen recht anspruch ersatz abmahnkosten hhe zugesprochen berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen streitfall anspruch ersatz kosten fr abmahnung urheberrechtsverletzung gesichtspunkt geschftsfhrung auftrag satz bgb betracht kommt abmahnung mrz september kraft getretene wirkung oktober genderte regelung urhg anwendbar vgl bgh urteil januar zr bghz rn bearshare grundstze geschftsfhrung auftrag gesttzter erstattungsanspruch setzt voraus abmahnung berechtigt abmahnenden gegenber abgemahnten zeitpunkt abmahnung unterlassungsanspruch zustand bghz rn bearshare voraussetzungen gegeben beklagte gem abs bgb dafr einzustehen minderjhrige tochter sinne abs satz urhg af urheberrechtsgesetz geschtztes recht verwertungsrecht tontrgerherstellers ffentliche zugnglichmachung gem abs urhg verletzt berufungsgericht auerdem zutreffend davon ausgegangen inhalt streitgegenstndlichen abmahnung stellenden anforderungen entspricht anspruch erstattung abmahnkosten setzt gem bgb voraus abmahnung interesse abgemahnten entspricht hieraus ergibt form inhalt abmahnung zweck erfllen mssen befriedigung glubigers prozess herbeizufhren vgl teplitzky wettbewerbsrechtliche ansprche verfahren aufl kap rn mahnt glubiger zunchst ab statt sofort klage erheben antrag erlass einstweiligen verfgung stellen gibt schuldner mglichkeit gerichtliche auseinandersetzung kostengnstige weise abgabe strafbewehrten unterlassungserklrung abzuwenden bgh urteil juni zr grur rn wrp telefax werbung ii daher glubiger schuldner abmahnung erkennen geben verhalten schuldners rechtsverletzend ansieht vgl teplitzky aao kap rn mwn verletzungshandlung konkret angegeben schuldner erkennen tatschlicher rechtlicher hinsicht vorgeworfen fezer bscher uwg aufl rn abmahnung deshalb sachverhalt daraus abgeleitete vorwurf rechtswidrigen verhaltens genau anzugeben abgemahnte vorwurf tatschlich rechtlich berprfen gebotenen folgerungen daraus ziehen anspruchsgegner lage versetzen verletzungshandlung betracht kommenden rechtlichen gesichtspunkten wrdigen bgh urteil januar zr grur rn wrp pcb erforderlich allerdings einzelheiten mitzuteilen fezer bscher aao rn bleiben fr schuldner gewisse zweifel vorliegen rechtsverletzung aktivlegitimation abmahnenden treu glauben gehalten abmahnenden zweifel hinzuweisen gegebenenfalls umstnden angemessene belege fr behaupteten rechtsverletzungen legitimation rechtsverfolgung verlangen vgl bgh urteil august zr bghz rn stiftparfm vgl abs urhg nordemann fromm nordemann aao urhg rn grundstzen gengt abmahnung klgerinnen wurde beklagten vorgeworfen geschtzte tonaufnahmen umfang musikdateien versto nr urhg dezember uhr ber internetanschluss ipadresse herunterladen verfgbar gemacht berufungsgericht ferner revision beanstandet festgestellt abmahnung liste mageblichen audiodateien beigefgt klgerinnen insoweit ausschlieliche verwertungsrechte geltend gemacht umstand abmahnung aufgefhrt aufgelisteten titel klgerin rechte geltend macht steht entgegen ansicht revision erstattungsfhigkeit abmahnkosten entgegen konkrete zuordnung abmahnung geboten beklagte stand setzen vorwurf tatschlich rechtlich berprfen gebotenen folgerungen daraus ziehen fr fall mehreren aufgelisteten musikaufnahmen etwa aufgrund abgleichs einschlgigen ffentlich zugnglichen downloadplattformen amazon itunes konkrete zweifel aktivlegitimation klgerinnen vorliegen urheberrechtlichen schutzes entstanden wren wre beklagte treu glauben gehalten klgerinnen zweifel hinzuweisen aufklrung hinblick behaupteten rechtsverletzungen legitimation rechtsverfolgung nachzusuchen vorliegend revision geltend gemacht beklagte zweifel gehabt klgerinnen vergeblich aufklrung gebeten berechtigung abmahnung steht entgegen formulierung beigefgten unterlassungserklrung darauf gerichtet beklagte mge unterlassen geschtztes musikrepertoire einwilligung internet dritten verfgbar formulierungen unterlassungserklrung knnen berechtigung abmahnung sinne bgb frage stellen klgerinnen schon verpflichtet berhaupt erklrung vorzuformulieren vgl teplitzky aao kap rn fn mwn erfolg rgt revision ersatz klgerinnen geforderten rechtsanwaltshonorars sei geschuldet einschaltung anwaltskanzlei rechtsverfolgung erforderlich sei klgerinnen handele grounternehmen denen weiteres mglich zumutbar sei fr abmahnungen eigene abteilungen schaffen grundstzlich drfen unternehmen eigenen rechtsabteilungen umstnden fr erforderlich halten rechtsanwalt abmahnung wettbewerbs urheberrechtsversten beauftragen daher fall einschaltung rechtsanwalts berechtigt abgemahnten ersatz fr abmahnung entstandenen anwaltskosten verlangen vgl bgh urteil juli zr grur rn wrp clone cd mwn konkrete anhaltspunkte streitfall beurteilung rechtfertigen knnen ersichtlich recht berufungsgericht davon ausgegangen klgerinnen gem bgb erstattungsfhige aufwendungen basis rechtsanwaltsvergtungsgesetzes rvg entstanden anspruch erstattung kosten rechtsverfolgung einschlielich aufwendungen fr abmahnung gesichtspunkt geschftsfhrung auftrag satz bgb ebenso schadensersatz begrndet soweit kosten erforderlich bgh urteil mai zr grur wrp selbstauftrag urteil februar zr grur rn wrp kosten patentanwalts ii berufungsgericht angenommen streitfall htten klgerinnen rechtsanwlten fr abmahnung geschftsgebhr gem nr rvg vv erstatten hiergegen wendet revision erfolg aa berufungsgericht davon ausgegangen klgerinnen rechtsanwlten rechtsanwaltsvergtungsgesetz magebliche gebhr schuldeten soweit beklagte gemutmat klgerinnen htten prozessbevollmchtigten gesetzlichen vergtung liegendes erfolgshonorar vereinbart dafr weder greifbare anhaltspunkte aufgezeigt beweis angetreten beurteilung lsst rechtsfehler erkennen bb berufungsgericht zutreffend angenommen frage erstattungsfhigkeit abmahnkosten regelfall rechtsanwaltsvergtungsgesetz getroffenen bestimmungen auszugehen berufungsgericht ausgefhrt beklagte greifbaren anhaltspunkte aufgezeigt klgerinnen prozessbevollmchtigten erfolgsabhngiges fall vergleichsabschlusses gesetzlichen vergtung liegendes honorar vereinbart htten dagegen macht revision vergeblich geltend drfte inzwischen gerichtsbekannt abmahnkanzleien aufnahme verhandlungen angeblichen urheberrechtsverletzern eingeschalteten rechtsanwlten regelmig vergleiche einlieen vorge hen hierauf ausgerichtet sei vorbringen stellt revision berufungsgericht festgestellte tatschliche umstnde ab erhebt daher unzulssige revisionsrge abs zpo soweit revision auerdem geltend macht beklagte vorgehen klgerinnen prozessbevollmchtigten eingehend beweisantritt geschildert berichterstattungen medien vorgelegt lsst erkennen beklagte substantiiert vorgetragen rechtsanwlte klgerinnen streitfall vergtung rechtsanwaltsvergtungsgesetz niedrigere vergtung fr fall vorgerichtlichen vergleichs vereinbart htten rge bereits unzulssig abs nr buchst zpo brigen unbegrndet klgerinnen dargelegt rechtsanwlte abmahnttigkeit vorliegenden verfahren gegenber rechtsanwaltsvergtungsgesetz bemessen abgerechnet vortrag beklagte hinreichend bestritten vielmehr berufungsgericht zutreffend ausgefhrt lediglich mutmaungen generellen abrechnungspraxis prozessbevollmchtigten klgerinnen angestellt cc recht berufungsgericht angenommen abmahnung klgerinnen sei rechtsmissbruchlich einzustufen lage dinge knne davon ausgegangen vorrangig sachfremden zweck verfolgt mglichst hohe geldforderung klgerinnen realisieren unterbindung verletzungen tontrgerrechte dreistelligen zahl musikdateien htten klgerinnen berechtigtes interesse umstand allein klgerinnen nachfolgenden rechtsstreit rede stehenden dateien rechte dargelegt htten wohl htten darlegen knnen begrnde wurf rechtsmissbrauchs zumal abmahnung unterbreitete vergleichsangebot zahlung pauschalbetrages angesichts rede stehenden schadensersatzbetrge unangemessen erscheine revision setzt zweifel ziehenden beurteilung lediglich eigene sicht dinge stelle berufungsgericht tatrichterlicher wrdigung vorgenommenen sachverhaltsbewertung rechtsfehler darzutun entgegen ansicht revision gebhrenforderung rechtsanwlte klgerinnen verjhrt revision macht insoweit geltend rechtsanwlte seien bereits jahr verfolgung ansprche beauftragt ttig geworden zeitpunkt angeblicher vergtungsanspruch entstanden sei somit innenverhltnis parteien ablauf jahres bereits erteilung auftrags einleitung november begonnenen gerichtlichen mahnverfahrens verjhrt sei erfolg gem abs satz rvg rechtsanwaltsvergtung fllig auftrag erledigt angelegenheit beendet mithin konnte erstattungsanspruch frhestens versand streitgegenstndlichen abmahnung jahr entstanden verjhrungsfrist lief deshalb gem abs bgb jedenfalls dezember zuvor einleitung gerichtlichen mahnverfahrens gehemmt worden darber hinausgehend revisionserwiderung geltend gemacht beendigung auftrags erst abschluss auergerichtlichen rechtsverfolgung jahre auszugehen offenbleiben erfolg wendet revision schlielich berufungsgericht berechnung erstattenden rechtsanwaltsgebhren zugrunde gelegten streitwert hhe berufungsgericht ursprnglich klgerinnen erstattungsantrag zugrunde gelegten streitwert reduziert klgerinnen aktivlegitimation fr fr musiktitel dargelegt htten entgegen ansicht revision schtzung streitwerts berufungsgericht blaue hinein erfolgt berufungsgericht vielmehr bezugnahme landgerichtliche urteil davon ausgegangen reduzierte streitwert gefhrdungspotential fortsetzung teilnahme tauschbrse entspricht tatrichterliche beurteilung lsst rechtsfehler erkennen soweit revision ausfhrt teilnehmer tauschbrse lediglich chunks verfgung stelle gleichzeitigem angebot vielzahl titeln anzahl mglichkeiten interessenten hinblick dauer herunterladens begrenzt sei vielzahl abmahnungen doppelte inanspruchnahme zweier beteiligter nahe liege erhebt wiederum gem abs zpo unzulssige rgen erfolg macht revision ferner geltend berufungsgericht htte bemessung streitwertes bestimmung abs uwg bercksichtigen mssen vorschrift abmahnungen verletzung urheberrechtsgesetz geschtzten rechten gesttzt entsprechend anwendbar vgl retzer harte henning uwg aufl rn mwn brigen revision schon geltend gemacht persnlichen voraussetzungen abs uwg beklagten gehaltenen vortrag streitfall vorliegen iv berufungsgericht recht angenommen streitgegenstndlichen ansprche klgerinnen verjhrt sei auszuschlieen klgerinnen erst dezember staatsanwaltschaft heilbronn eingegangenen providerauskunft person beklagten grobe fahrlssigkeit jahr htten kenntnis erlangen knnen beurteilung erhebt revision zulssige rge wiederholt lediglich rechtsfehlerfreien tatrichterlichen wrdigung abweichende eigene beurteilung beklagten revision somit zurckzuweisen kostenentscheidung beruht abs zpo bscher koch schwonke vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung lffler feddersen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen steuerhinterziehung einziehungsbeteiligter ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts antrag anhrung beschwerdefhrer mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lbeck dezember aufgehoben ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe hinsichtlich verfalls wertersatz weitergehende revision angeklagten unbegrndet verworfen revision einziehungsbeteiligten vorgenannte urteil aufgehoben soweit sichergestellte pkw audi tdi eingezogen worden umfang aufhebung urteil neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel angeklagten einziehungsbeteiligten wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt zudem hinsichtlich betrages euro verfall wertersatz angeordnet daneben sichergestellten pkw audi einziehungsbeteiligten entschdigungslos eingezogen urteil wenden angeklagte einziehungsbeteiligte verletzung materiellen rechts gesttzten revisionen rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet abs stpo feststellungen landgerichts verbrachte angeklagte zeitraum januar juni fllen insgesamt stangen zigaretten zuvor mrkten warschau erworben denen deutschen steuerzeichen angebracht ber deutsch polnische grenze deutschland angeklagte meldete zigaretten grenzbertritt zollbehrden vielmehr tabaksteuer abfhren zigaretten gewinnbringend verkaufen knnen unversteuerten zigaretten veruerte jeweils raum hamburg gesondert verfolgten wobei einkaufspreis mindestens euro hchstens euro pro stange aufschlug angeklagte lie zigaretten deren genaue anzahl marken zuvor ber skype vereinbart hierfr entlohnten fahrern pkw spter lkw deutschland transportieren jeweiligen lkw lie angeklagte whrend transports jeweils mindestens pkw eskortieren male wurde eigentum einziehungsbeteiligten stehende audi tdi begleitfahrzeug fr unversteuerten zigaretten beladenen lkw verwendet einziehungsbeteiligte fahrzeug september hamburg bestellt folgetag erhalten eskortierte lkw whrend fahrt teilweise allein jedenfalls fall gemeinsam angeklagten dabei wusste lkw beiladung unversteuerte zigaretten befanden ber deutschpolnische grenze gebracht wurden berechnung landgerichts wurde rahmen transporte tabaksteuer umfang insgesamt euro verkrzt dabei euro beim letzten transport juni transport wurde angeklagten eigentum beifahrers einziehungsbeteiligten stehenden pkw audi begleitet ii schuldspruch wegen steuerhinterziehung gem abs nr ao fllen rechtsfehlerfrei getroffenen urteilsfeststellungen getragen tabaksteuer entstand beim grenzbertritt polen deutschland tabakwaren entgegen abs tabstg deutsche steuerzeichen steuerrechtlich freien verkehr mitgliedstaats steuergebiet verbracht dabei gewerblichen zwecken besitz gehalten wurden vgl abs satz tabstg angeklagte verstie jeweils pflicht abs satz tabstg steuerschuldner ber tabakwaren fr steuer entstanden unverzglich steuererklrung abzugeben vgl jger joecks jger randt steuerstrafrecht aufl ao rn nachweisen rspr ausspruch ber einzelstrafen enthlt antragsschrift generalbundesanwalts genannten grnden rechtsfehler nachteil angeklagten abs stpo demgegenber anordnung verfalls wertersatz bestand abs stpo nheren errterung bedrfen ausfhrungen landgerichts verfall gewinns verkauf deutsche steuerzeichen deutschland verbrachten zigaretten landgericht anordnung verfalls betrages euro wertersatz abs satz stgb gesttzt auffassung angeklagte zigaretten verfahrensgegenstndlichen taten steuerhinterziehung erlangt abs satz stgb erlaube verfall gegenstnde erstrecken tter teilnehmer veruerung erlangten gegenstandes erworben veruerung zigaretten angeklagte jedenfalls gewinn mindestens euro je stange zigaretten erlangt betrag gegenstndlich mehr vorhanden sei sei gem stgb verfall wertersatz anzuordnen vorschrift abs satz stgb stehe verfall entgegen fiskus verkauf zigaretten anspruch entstanden sei hrtevorschrift stgb stehe anordnung verfalls wertersatz hhe angeklagten erzielten gewinns ebenfalls entgegen bereits annahme angeklagte taten steuerhinterziehung deutsche steuerzeichen deutschland verbrachten zigaretten erlangt hlt rechtlicher nachprfung stand beim delikt steuerhinterziehung betrag hhe verkrzten steuern erlangtes sinne abs stgb tter wendungen fr steuern erspart vgl bgh beschlsse januar str wistra juni str wistra juli str wistra fischer stgb aufl rn hinterziehung verbrauchsteuern bezieht jedoch steuerhinterziehung erlangt unterliegen deshalb verfall gem stgb knnen gem abs satz nr ao eingezogen soweit angeklagte aufwendungen fr verkrzten steuern erspart verfallsanordnung deshalb ausgeschlossen ansprche steuerfiskus sinne abs satz stgb entgegenstehen vgl bgh beschlsse januar str wistra juni str wistra november str nstz allerdings kommt gem stgb einziehung wertersatzes zigaretten betracht abs satz nr ao ordnet nebenfolge steuerhinterziehung hinterziehung verbrauchsteuern bezieht mglichkeit einziehung verbrauchsteuerpflichtigen erzeugnisse beziehungsgegenstnde tter gegenstand zeit tat gehrte zustand einziehung htte erkannt knnen entscheidung ber einziehung veruert gericht gem stgb einziehung geldbetrags hhe anordnen wert gegenstandes entspricht einziehungsmglichkeit besteht gem abs ao steuerstrafrecht jedoch sowohl frage frage umfangs einziehung wertersatzes gem abs stgb pflichtgem en ermessen tatgerichts unterliegt senat verwehrt entscheidung ber einziehung treffen mglichkeit anstelle landgericht angeordneten verfalls wertersatz einziehung wertersatz betracht kommt zieht aufhebung ausspruchs ber gesamtfreiheitsstrafe abs ao gesttzte einziehung charakter nebenstrafe vgl joecks joecks jger randt steuerstrafrecht aufl ao rn stellt strafzumessungsentscheidung dar tter weise gehrende sache unerheblichem wert entzogen bestimmender gesichtspunkt fr bemessung daneben verhngenden strafe insoweit wege gesamtbetrachtung tter treffenden rechtsfolgen angemessen bercksichtigen vgl stgb bgh beschlsse mrz str stv februar str nstz rr jeweils mwn fr einziehung wertersatzes gem stgb ebenfalls nebenstrafe vgl bgh urteil september str bghst abs rao fischer stgb aufl rn gilt senat ausschlieen landgericht geringere gesamtfreiheitsstrafe angeordnet htte statt verfalls wertersatzes stgb einziehung verfalls wertersatzes stgb angeordnet htte strafausspruch brigen dagegen bestand iii revision einziehungsbeteiligten berwiegend erfolg allerdings belegen urteilsfeststellungen generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausfhrt rechtsfehlerfrei getroffen worden anordnungsvoraussetzungen abs satz nr satz ao nr stgb fr einziehung pkw audi taten benutztes befrderungsmittel abs ao stellt besondere gesetzliche vorschrift sinne abs stgb dar vgl bgh beschluss oktober str wistra abs satz nr ao erlaubt einziehung befrderungsmittel tat benutzt worden vorausfahrende nachfolgende begleitfahrzeuge transport unversteuerter zigaretten lotsen absichern sollen befrderungsmittel sinne abs satz nr ao vgl bgh urteil oktober str bghst vorgngervorschrift abs rao heine graf jger wittig wirtschafts steuerstrafrecht ao rn hilgersklautsch kohlmann steuerstrafrecht lfg ao rn jger klein ao aufl rn joecks joecks jger randt steuerstrafrecht aufl ao rn mwn rspr rolletschke rolletschke kemper steuerstrafrecht lfg rn zweifelnd dagegen wegner mko stgb nebenstrafrecht ii aufl ao rn verweisung abs satz ao stgb ermglicht gegenstnde eingezogen knnen derjenige zeit entscheidung gehren zustehen wenigstens leichtfertig beigetragen sache recht mittel gegenstand tat vorbereitung nr stgb fall urteilsfeststellungen belegen sichergestellte pkw audi eigentum einziehungsbeteiligten stand wissen handelte fahrzeug lkw begleitet unversteuerte zigaretten ber deutsch polnische grenze bringen ua urteilsfeststellungen einziehungsbeteiligte angeklagten festnahmetag pkw verfgung gestellt durchfhrung zigarettentransports begleitet vielmehr wurde pkw schon zuvor observationen mehrfach begleitfahrzeug festgestellt wobei einziehungsbeteiligte mindestens drei mal einziger insasse pkw zigarettentransport begleitete ua einziehung befrderungsmittel verwendeten pkw audi einziehungsbeteiligten gleichwohl bestand urteilsgrnde erkennen lassen strafkammer bewusst einziehung ermessensentscheidung handelt ermessen gebrauch gemacht vgl bgh beschlsse august str januar str bghr stgb abs stgb ermessensentscheidung senat daher nachprfen landgericht anordnung einziehung rechtsfehlerfreie ermessensausbung vorgenommen pflichtgemen ausbung ermessens stgb insbesondere grundsatz verhltnismigkeit beachten vgl bgh beschluss november str erforderlich insoweit gesamtwrdigung umstnde anknpfung allein hinterziehungsbetrag gengt vgl joecks joecks jger randt steuerstrafrecht aufl ao rn tatgericht sowohl bedeutung tat persnlichen schuldvorwurf einziehung betroffenen wrdigen schwere einziehung gegenstands liegenden eingriffs vergleichen vgl bt drucks stgb af schwere eingriffs ergibt dabei hauptschlich objektiven wert sache deren einziehung frage steht umstnden denen betroffene erworben bedeutung fr lebensgestaltung vgl joecks aao gebotene gesamtwrdigung daher einzubeziehen objektiven wert fahrzeug umstnden einziehungsbeteiligte erwarb kosten fr eigentumserwerb trug pkw gerade mithilfe verfahrensgegenstndlichen steuerstraftaten verfgung gestellt wurde zudem rahmen ermessenausbung blick nehmen ausgehend urteilsfeststellungen gem ao haftung einziehungsbeteiligten fr verkrzten steuern mittter teilnehmer betracht kommt vgl heine graf jger wittig wirtschafts steuerstrafrecht ao rn urteilsgrnden entnehmen landgericht gesamtwrdigung insoweit bedeutsamen umstnde vorgenommen schlielich lassen urteilsgrnde erkennen landgericht anordnung gem abs nr stgb entschdigungslosen einziehung hrtevorschrift abs stgb bewusst danach fllen abs stgb entschdigung gewhrt soweit unbillige hrte wre versagen frage einziehungsbeteiligten befrderungsmittel verfgung gestellte verwendete pkw audi gem abs satz nr ao eingezogen falle einziehung hrtevorschrift abs stgb entschdigung betracht kommt bedarf daher neuer tatrichterlicher prfung iv sache somit umfang aufhebung neuer verhandlung entscheidung wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckzuverweisen ermessensentscheidung ber einziehung wertersatzes veruerten zigaretten neue tatgericht mgliche haftung angeklagten fr verkrzten steuern gem ao blick nehmen knnen urteilsfeststellungen dargestellten rechtsfehlern betroffen bleiben bestehen neue tatgericht weitere feststellungen treffen bisherigen widerspruch stehen raum jger mosbacher radtke fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes mai vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter dr franke beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin september zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo berufungsgericht prozessuale vorschrift zpo verkannt zeuge durfte zeugnis pauschal verweigern deshalb unvernommen entlassen bgh urteil oktober ii zr njw darauf beklagte jedoch zulassungsgrund sttzen anschluss termin beweisaufnahme rgelos verhandelt zpo berechtigung zeugen aussageverweigerung zweifel gezogen senatsurteil november iva zr versr darin liegt zumindest konkludenter verzicht zeugen beweismittel zller greger zpo aufl rdn mnchkomm zpo damrau aufl rdn wieczorek zpo aufl anm ii stein jonas berger zpo aufl rdn musielak huber zpo aufl rdn wiederholte ladung einvernahme zeugen kam deshalb betracht protokoll vorangegangenen beweisaufnahme durfte berufungsgericht trotz richterwechsels wege urkundsbeweises verwerten bghz soweit rahmen beweiswrdigung berlegungen angaben zeugen folgen knnen ohnehin lediglich fehlende plausibilitt aussage glaubwrdigkeit sttzt beruht persnlichen eindrcken abschlieenden mndlichen verhandlung gewonnen worden urteilsfindung befassten richter teilgenommen beklagten gergten versto art abs gg senat geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo terno dr schlichting dr kessal wulf seiffert dr franke vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zb juli verfahren vi zivilsenat bundesgerichtshofs juli vizeprsidentin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll beschlossen antrag klgers bewilligung prozesskostenhilfe fr beabsichtigten rechtsbeschwerden zurckgewiesen aussicht genommene rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg zpo grnde rechtsbeschwerden beschlsse oberlandesgerichts mnchen november februar mai statthaft weder gesetz ausdrcklich erffnet oberlandesgericht angefochtenen beschlssen zugelassen worden abs zpo beschlsse oberlandesgerichts mrz denen gehrsrgen beschwerdefhrers zurckgewiesen worden unanfechtbar abs satz zpo mller greiner pauge diederichsen zoll vorinstanzen lg passau entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache alias wegen mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer mai gem abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil oberlandesgerichts mnchen august verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde oberlandesgericht angeklagten wegen mordes lebenslangen freiheitsstrafen verurteilt jeweils verfahrensbeanstandungen rge verletzung materiellen rechts gesttzten revisionen grnden antragsschriften generalbundesanwalts erfolg ergnzend dortigen ausfhrungen bedarf folgender errterungen beiden beschwerdefhrern wortgleich erhobene rge verletzung abs stpo ablehnung vernehmung zeugen st zulssig unbegrndet generalbundesanwalt fehlend bemngelten beweisantrag ablehnungsbeschluss bezug genommenen dokumente sachaktenbestandteile entscheidung ber verfahrensbeanstandung erforderlich fehlende vorlage stellt mithin missach tung abs satz stpo ergebenden formerfordernisse dar recht geltendmachung verfahrensfehlern blick verletzung beweisantragsrechts beschwerdefhrer verwirkt missverstndnis tatgerichts ausgerumt htten rechtsprechung bundesgerichtshofs antragsteller beweisantrags gehalten unzutreffende auslegung antrags entsprechenden hinweis neuen beweisantrag hauptverhandlung aufzuklren gerichtliche missverstndnis jedenfalls ungenauen formulierung beweisantrags beruht etwa fall gericht beweisbegehren beweisantrag behandelt antragsteller zeugen beleg fr wahrnehmungen benennt allein fr schlussfolgerungen beweisziel mitgeteilter erkenntnisgrundlage gezogen antragsteller gehalten tatsachen konkretisieren gegenstand unmittelbaren eigenen wahrnehmung zeugen sollen bgh urteil august str nstz verhlt indes antragsbegrndung ging unmissverstndlich hervor zeugen wissen gestellten tatsachen dadurch erlangt sollten jeweils seite teilnehmers telefongesprch mitgehrt angesichts htte oberlandesgericht antrag deshalb beweisermittlungsantrag behandeln drfen zeugen htten bekunden knnen gehrt tatschlich zutraf fehler beruht urteil indes htte strafsenat antrag richtigerweise beweisantrag behandelt wre abs satz stpo bescheiden vernehmung auslandszeugen gerichtet vorschrift antrag vernehmung zeugen ladung ausland bewirken wre abgelehnt vernehmung pflichtgemen ermessen gerichts erforschung wahrheit erforderlich mastab fr prfung aufklrungspflicht sinne abs stpo lr becker stpo aufl rn ff rn mwn gleiche mastab fr entscheidung ber beweisermittlungsantrge gilt vgl lr becker aao rn mwn gemessen mastab oberlandesgericht generalbundesanwalt ergebnis zutreffend ausgefhrt revisionsrechtlich beanstandender begrndung ausgefhrt warum fr fall zeugen wissen gestellten tatsachen bekundet htten berzeugung gelangt wre mitgehrten gesprchsinhalte tatschlich wahrheit entsprachen etwaigen fehlern bescheidung antrags erhebung beweisen daktyloskopischen untersuchung autos tatopfers jeweils rge ii revisionsbegrndungen rechtsanwalt sch fr angeklagten fr angeklagten bzw rechtsanwlten dr wrde urteil beruhen genannten beweismittel belegende beweistatsache bestand allein darin auto mordopfers daktyloskopischen spuren abgesucht worden sei dabei lediglich daumenabdruck opfers kofferraumdeckel gesichert konnte einzeltatsache ergeben schon fr unmittelbare beweisziel verteidigung tter fahrzeug whrend tat zweitschlssel benutzt anschlieend smtliche spuren beseitigt htten ber bloe speku lation hinausreichenden indizien erst recht gilt blick mittelbare beweisziel nutzung anschlieenden reinigung fahrzeugs ergebe hinweis darauf mordopfer auftrag jugoslawischen geheimdienstes sfb ssup eigenen auto htte entfhrt sollen entfhrung eskaliert sei angesichts bedeutungslosigkeit beweistatsache evident beschwerdefhrer anderslautenden ablehnungsbegrndung weiteren sachdienlichen antrge htten stellen knnen gefhrdet bestand urteils deshalb strafsenat ablehnung antrags seinerseits spekulationen angestellt tter besitz fahrzeugschlssels opfers gelangt knnten rge verteidigung sei nichtgewhrung vollstndiger akteneinsicht behindert worden verteidigung angeklagten schon deshalb zulssig erhoben vorbringen ergibt umgang akteneinsichtsgesuchen verteidigung angeklagten ten rechten bzw denen angeklag beeintrchtigt worden knnte soweit rge verteidigung angeklagten hoben worden gilt folgendes oberlandesgericht verteidigung einsicht aktenbestandteile gewhrt verfgung entscheidungen gerichte betreffend weitergehender antrge akteneinsicht gegenber bayerischen landeskriminalamt urteil bayerischen verwaltungsgerichts mnchen februar gegenber generalbundesanwalt beschluss ermittlungsrichters bundesgerichtshofs mai ergangen unterliegen revisions verfahren prfung senat alledem ersichtlich verteidigung angeklagten entscheidung erkennenden gerichts wesentlichen punkt beeintrchtigt worden knnte gleichen grund verletzung rechts faires verfahren ersichtlich senat offen lassen vorliegenden fallkonstellation revisionen sachrge beanstandet rechtsprechung entwickelten grundstze mittelbaren tterschaft uneingeschrnkt verantwortlichem tatmittler strafrechtlichen verantwortlichkeit mitgliedern nationalen verteidigungsrats ddr bzw politbros sed vgl bgh urteile juli str bghst november str bghst anwendbar dagegen knnte sprechen schaffung fr unbestimmte vielzahl fllen einschlgigen beschlusslage rede steht gezielter liquidierungsauftrag gefhrdet bestand urteils indes angeklagte leistete feststellungen oberlandesgerichts beschaffung schlssels fr garage letztlichen festlegung tatort zeit wesentliche tatbeitrge allgemeinen grundstzen mittter mordes anzusehen zumal strafsenat insoweit rechtsfehlerfrei begrndet tat eigene angeklagte schuf mitwirkung liquidierungsentschei dung feststellungen oberlandesgerichts wegzudenkende voraussetzung fr ausfhrung mordes bedarf insoweit letztlich entscheidung darin blick darauf angeklagte tat eigene bereits mittterschaftlich bewertender tatbei trag weitergabe mordauftrags angeklagten anstiftung mord sehen gem stgb fhren wrde angeklagte gleich mrder bestrafen wre annahme mordmerkmals niedrigen beweggrnde begegnet entgegen revisionsvorbringen bedenken dabei kommt einzelheiten motivlage entscheidend rechtsfehler oberlandesgericht davon ausgegangen ermordung politisches motiv zugrunde lag jenseits widerstandsrechts art abs gg indes politischen beweggrnde ttung menschen denkbar niedrige beweggrnde sinne abs stgb erweisen vgl mkostgb schneider aufl rn becker gericke ribgh dr tiemann erkrankt daher gehindert unterschreiben becker spaniol ribgh dr berg befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zb september handelsregistersache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs gmbhg abs abs satz abs satz registergericht berechtigt gesellschafterliste zurckzuweisen entgegen abs satz abs satz gmbhg vernderungen personen gesellschafter umfangs beteiligung ausweist ankndigt aufschiebend bedingt abgetretener geschftsanteil abs bgb verbindung abs gmbhg bedingungseintritt zweiterwerber gutglubig erworben bgh beschluss september ii zb olg hamburg ag hamburg ii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dr bergmann richterin caliebe sowie richter dr drescher born sunder beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg juli kosten rechtsbeschwerdefhrers zurckgewiesen geschftswert festgesetzt grnde rechtsbeschwerdefhrer reichte eigenschaft notar liste gesellschafter gmbh handelsregister spalte vernderungen gesellschaftsanteil beiden gesellschafterinnen vermerkt aufschiebend bedingt abgetreten rechtsbeschwerdefhrer bescheinigte zugleich vernderung aufgrund urkunde mrz ergeben liste brigen zuletzt handelsregister aufgenommenen liste bereinstimme registergericht aufnahme liste handelsregister abgelehnt bereits eingetretene vernderung enthalte oberlandesgericht hiergegen gerichtete beschwerde rechtsbeschwerdefhrers zurckgewiesen oberlandesgericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt rechtsbeschwerdefhrer begehren aufnahme gesellschafterliste registerordner ii beschwerdegericht olg hamburg zip ausgefhrt stehe abtretung gesellschaftsanteils aufschiebenden bedingung drfe einreichung bereinigten gesellschafterliste erst eintritt bedingung erfolgen hinblick etwaigen gutglubigen erwerb dritten gem abs bgb abs gmbhg msse mglichkeit eingerumt aufschiebend bedingte abtretung hinzuweisen gutglubiger erwerb dritten bedingungseintritt sei mglich iii zulssige rechtsbeschwerde erfolg verfahren gem art abs satz fgg rg seit september geltende verfahrensrecht anwendbar verfahren einleitende antrag einreichung gesellschafterliste mrz inkrafttreten neuregelung gericht eingegangen beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde gem abs famfg statthaft brigen zulssig rechtsbeschwerdebefugnis beteiligten notars ergibt daraus beschwerde beschluss registergerichts erfolg geblieben rechtsbeschwerde bleibt sache erfolg oberlandesgericht beschwerde notars angefochtenen beschluss registergerichts recht zurckgewiesen form fristgerecht eingelegte beschwerde beschluss registergerichts gem abs famfg statthaft vorschrift findet beschwerde ersten rechtszug ergangenen entscheidungen amts landgerichte angelegenheiten gesetz statt angelegenheiten gesetz ber verfahren familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit famfg angelegenheiten gehrt abs hrv geregelte aufnahme gesellschafterliste registerordner handelsregisterverordnung ergnzend geregelten verfahrensvorschriften beruhen verordnungsermchtigung abs famfg gesellschafterliste einreichende notar befugt beschwerde eigenen namen einzulegen folgt allein abs famfg danach steht beschwerde beschluss antrag erlassen antrag zurckgewiesen worden allein antragsteller fllen abs famfg mssen immer voraussetzungen abs famfg erfllt bgh beschluss mrz ii zb zip rn beschluss april ii zb zip rn beschluss august xii zb famrz fgg unger schultebunert weinreich famfg aufl rn fall abs famfg steht beschwerde demjenigen beschluss eigenen rechten beeintrchtigt ablehnung registergerichts notar gem abs gmbhg eingereichte gesellschafterliste registerordner aufzunehmen notar eigenen rechten beeintrchtigt bgh beschluss mrz ii zb zip rn registergericht recht aufnahme gesellschafterliste mrz handelsregister abgelehnt bereits eingetretene vernderung gesellschafterbestand eingetragen eventuelle vernderung zukunft hingewiesen registergericht darf obwohl verwahrstelle eingereichte liste jedenfalls darauf prfen anforderungen abs satz gmbhg entspricht vgl olg mnchen zip zip olg bamberg zip olg jena zip wachter bb scholz schneider gmbhg aufl nachtrag momig rn henssler strohn oetker gmbhg rn bayer lutter hommelhoff gmbhg aufl rn zllner noack baumbach hueck gmbhg aufl rn wachter bork schfer gmbhg rn altmeppen roth altmeppen gmbhg aufl rn lcke simon saenger inhester gmbhg rn nedden boeger schulte bunert weinreich aao anh rn keidel krafka willer registerrecht aufl rn klmel bunnemann zirngibl gmbh praxis aufl rn aa fr vorliegende fallkonstellation mnchkomm gmbhg heidinger rn registergericht daher berechtigt gesellschafterliste zurckzuweisen entgegen abs satz abs satz gmbhg vernderungen personen gesellschafter umfangs beteiligung ausweist ankndigt steht belieben beteiligten inhalt eingereichten gesellschafterliste abweichend gesetzlichen vorgaben weitere sinnvoll erscheinende bestandteile ergnzen steht insoweit geltende grundsatz registerklarheit entgegen olg mnchen zip begemann grunow dnotz maier zip weigl nzg wachter bb davon fall unterscheiden gesellschafterliste aufzunehmende vernderung sinne abs gmbhg bereits eingetreten gesetz zwingende vorgabe macht vernderung gesellschafterliste darzustellen deshalb beispielsweise umnummerierung abgetretener geschftsanteile kennzeichnung herkunft durchstreichen bisherigen laufenden nummern vernderungsnachweise neuen laufenden nummern beanstandet dadurch hinreichend klare zuordnung geschftsanteile gewhrleistet bgh beschluss mrz ii zb zip rn abs gmbhg geschftsfhrer verpflichtet unverzglich wirksamwerden vernderung personen gesellschafter umfangs beteiligung unterschriebene liste handelsregister einzureichen notar vernderungen sinne abs satz gmbhg mitgewirkt unverzglich deren wirksamwerden rcksicht etwaige spter eintretende unwirksamkeitsgrnde liste anstelle geschftsfhrer unterschreiben handelsregister einzureichen abschrift genderten liste gesellschaft bermitteln abs satz gmbhg steht abtretung geschftsanteils aufschiebenden bedingung setzt verpflichtung notars aktualisierte gesellschafterliste einzureichen eindeutigen gesetzeswortlaut erst wirksamwerden vernderung person gesellschafters heit bedingungseintritt gtze bressler nzg kort gmbhr scholz schneider aao nachtrag momig rn rn henssler strohn oetker rn wachter bork schfer aao rn altmeppen roth altmeppen aao rn klmel bunnemann zirngibl aao rn reichert weller goette habersack momig wissenschaft praxis rn wicke gmbhg aufl rn einreichung gesellschafterliste vernderung erst angekndigt sieht gesetz ebenso olg mnchen zip begemann grunow dnotz omlor ewir oppermann db osterloh nzg wachter bb ders bork schfer aao rn auslegung wortlaut entspricht willen gesetzgebers entstehungsgeschichte jetzigen fassung vorschrift abs satz gmbhg zuvor geltende regelung abs satz gmbhg af notar vertrag ber abtretung geschftsanteils abs gmbhg beurkundet abtretung unverzglich registergericht anzuzeigen wurde deshalb fr unbefriedigend erachtet danach anzeige notars registergericht bereits wirksamwerden abtretung erfolgt konnte mglicherweise leere ging abtretung nachtrglich nichteintritt bedingung hnlichem gescheitert vgl begrndung regierungsentwurfs momig bt drucks scholz schneider aao rn teil schrifttums hlt allerdings fr zulssig notar unmittelbar aufschiebend bedingten anteilsabtretung neue gesellschafterliste handelsregister einreichen darf bisher eingestellten liste entspricht jedoch zustzlich hinweis bedingte anteilsabtretung enthlt sogenanntes zwei listen modell vgl herrler bb ders zip knig bormann zip reymann njw wicke dnotz ders db zinger erber nzg mnchkommgmbhg heidinger rn dahinter steht bestreben ersterwerber aufschiebend bedingten abtretung gmbh geschftsanteils mittel gutglubigen erwerb anteils erneuter abtretung veruerer zweiterwerb hand geben dahinstehen derartiges praktisches bedrfnis bestnde auslegung vorschrift abs satz abs satz gmbhg wortlaut rechtfertigen knnte aufschiebend bedingt abgetretener geschftsanteil abs bgb verbindung abs gmbhg bedingungseintritt zweiterwerber gutglubig erworben ebenso neben beschwerdegericht olg mnchen zip zip begemann galla gmbhr begemann grunow dnotz link rnotz mayer zip mayer frber gmbhr preu zgr riemenschneider gmbhr weigl mittbaynot ders nzg zessel gmbhr hueck fastrich baumbach hueck aao rn schrifttum vertretenen gegenteiligen auffassung vgl frenzel notbz ders notbz mnchkommgmbhg heidinger rn ders heckschen heidinger gmbh gestaltungs beratungspraxis rn ders gmbhr hellfeld njw herrler bb ders zip kamlah gmbhr klckner nzg maier reimer fs graf westphalen ff oppermann zip osterloh nzg schneider nzg schreinert berresheim dstr vossius db wachter znotp ders gmbhr wicke aao rn ders notbz ders dnotz ders db heckschen momig notariellen praxis rn scholz seibt aao nachtrag momig rn henssler strohn verse rn bayer lutter hommelhoff aao rn pfisterer saenger inhester aao rn staudinger bork bgb bearbeitung rn vermag senat folgen abs bgb ausdruck kommende priorittsprinzip bisher ersterwerber bedingten anteilsabtretung zweiterwerb geschtzt wurde einfhrung gutglubigen erwerbs geschftsanteilen abs gmbhg gesetz modernisierung gmbh rechts bekmpfung missbruchen momig auer kraft gesetzt gegenteilige auffassung beruft unrecht wortlaut abs bgb danach finden vorschriften zugunsten derjenigen rechte nichtberechtigten herleiten entsprechende anwendung gutglaubenserwerb zweiterwerbers aufschiebend bedingter bertragung gegenstands grundstzlich mglich bestimmt jedoch allein abs bgb vorrangig denjenigen vorschriften gutglaubensschutz fr jeweiligen verfgungsgegenstand vorsehen abs bgb pauschal vorschriften zugunsten derjenigen rechte nichtberechtigten herleiten verweist beantwortet frage voraussetzungen gutglubiger zweiterwerb mglich fr zweiterwerb jeweiligen verfgungsgegenstands mageblichen vorschriften fr erwerb gmbh geschftsanteils abs gmbhg olg mnchen zip begemann grunow dnotz mayer frber gmbhr preu zgr mnchkommbgb westermann aufl rn soergel wolf bgb aufl rn pww brinkmann aufl rn abs gmbhg gesellschafterliste anknpfungspunkt fr gutglubigen erwerb geschftsanteils rechtsscheinwirkungen abs gmbhg knnen weit gehen gesellschafterliste rechtsscheintrger fr rechtsverkehr mageblichen vertrauenstatbestand begrnden gesellschafterliste geeignet rechtsschein dafr setzen liste eingetragene inhaber geschftsanteils ber bereits aufschiebend bedingt verfgt aa wortlaut abs gmbhg spricht dafr gesellschafterliste aussage ber gesellschafterstellung trifft ber belastung geschftsanteils anwartschaftsrecht abs halbsatz gmbhg angesprochene erwerb nichtberechtigten halbsatz vorschrift davon abhngig gemacht veruerer inhaber geschftsanteils eingetragen danach erfasst reichweite gutglaubensschutzes gesellschafterliste guten glauben rechtsinhaberschaft eingetragenen gesellschafters wer geschftsanteil erwirbt darauf vertrauen drfen ge sellschafterliste verzeichnete person gesellschafter vgl olg mnchen zip gtze bressler nzg bohrer dstr mayer dnotz kort gmbhr mayer frber gmbhr preu zgr zinger erber nzg heidinger heckschen heidinger aao rn mnchkommgmbhg heidinger rn bayer lutter hommelhoff aao rn lcke simon saenger inhester aao rn gesetzesbegrndung abs gmbhg gutglubige erwerb geschftsanteilen insoweit ermglicht erwerber darauf vertrauen drfen gesellschafterliste verzeichnete person wirklich gesellschafter vgl regierungsentwurf momig bt drucks bb gesellschafterliste begrndet dagegen vertrauenstatbestand fr freiheit geschftsanteils belastungen dafr gesellschafter verfgungsmacht ber geschftsanteil gesellschaftsvertrag beschrnkt fr beschrnkung verfgungsmacht abs bgb gilt entspricht berwiegenden auffassung abs gmbhg gutglubigen lastenfreien erwerb bezug pfandrechte niebrauchrechte geschftsanteilen ermglicht olg mnchen zip bohrer dstr gtze bressler nzg heidinger gmbhr herrler zip kort gmbhr lieder acp preu zgr schuller mittbaynot wicke db lbbe ulmer habersack winter gmbhg ergnzungsband momig rn paefgen ulmer habersack winter aao rn scholz seibt aao nachtrag momig rn bayer lutter hommelhoff aao rn hueck fastrich baumbach hueck aao rn stephan brandes bork schfer aao rn pfisterer saenger inhester aao rn lcke simon saenger inhester aao rn fallgestaltungen unterscheiden beurteilenden dadurch verfgungsbeschrnkungen zusammenhang gutglubig bedingungsfreien zweiterwerb ergeben dingliche belastungen geschftsanteil betreffen lediglich verfgungsmacht veruerers besteht wesentlichen einigkeit darber gute glaube freie bertragbarkeit geschftsanteilen geschtzt gmbh hufig anzutreffende vinkulierung geschftsanteilen abs gmbhg hilfe gesellschafterliste verfgungsbeschrnkung ersichtlich berwunden olg mnchen zip bohrer dstr hamann nzg mnchkommgmbhg heidinger rn ders gmbhr herrler zip kort gmbhr rodewald gmbhr mayer dnotz mayer frber gmbhr schockenhoff hder zip schuller mittbaynot lbbe ulmer habersack winter aao rn scholz seibt aao nachtrag momig rn henssler strohn verse aao rn bayer lutter hommelhoff aao rn altmeppen roth altmeppen aao rn pfisterer saenger inhester aao rn cc praxis grundbuchrecht eintragung verfgungsbeschrnkungen abs bgb bewirkten zulsst denen gegenber gutglubiger erwerb abs satz bgb mglich vgl bayoblg njw rr preu zgr hueck fastrich baumbach hueck aao rn staudinger gursky bgb neubearbeitung rn mnchkommbgb westermann aao rn palandt bassenge bgb aufl rn ergibt abs satz bgb entsprechende regelung verfgungsbeschrnkung erwerber gegenber wirksam grundbuch ersichtlich erwerber bekannt wurde abs gmbhg gerade bernommen vgl mayer zip mayer frber gmbhr ausweislich begrndung regierungsentwurfs lehnt abs gmbhg teilweise bgb bt drucks vgl begemann grunow dnotz daraus deutlich abs satz gmbhg teilweise veranlasserprinzip verankert bgb vollstndigen gleichlauf bgb abs gmbhg gesetzgeber gewollt fr erreichung gesetzgeberischen ziels abtretung geschftsanteils beteiligten personen mhen kosten unsicherheiten mitunter langen abtretungskette seit grndung gesellschaft ersparen erforderlich erachtet vgl bt drucks hiervon abgesehen erstreckt gutglubigen erwerb rechtfertigende rechtsschein grundbuchs herrschender meinung eintragungsfhige rechte verfgungsbeschrnkungen vgl lieder acp mnchkommbgb kohler aufl rn dd soweit gegenmeinung fr ansicht anfhrt regelung abs bgb zugrunde liegenden grundgedanken knne gutglubige erwerber gmbh geschftsanteils erwerb berechtigten weniger geschtzt sei beim erwerb gnzlich nichtberechtigten gesellschafterliste eingetragener aufschiebend bedingter erwerber besser gutglubigen verlust rechtsstellung geschtzt sei eingetragene vollrechtsinhaber oben bereits dargelegten umstand hinreichend rechnung getragen gute glaube abs bgb gesetzlichen vorschriften gezogenen rahmen geschtzt ber abs bgb anwendung kommen hierzu gehrt geeigneter rechtsscheintrger vorhanden fr rechtsverkehr mageblichen vertrauenstatbestand begrndet anwartschaftsrecht ersterwerbers vgl hierzu bgh urteil mrz iii zr bghz strker geschtzt vollrecht gesellschafterliste ber abs bgb abs bgb vermittelten schutz aufschiebend bedingten verfgungen relativiert recht mayer frber gmbhr ee dargelegten grnden greift einwand ablehnung gutglubigen bedingungsfreien zweiterwerbs gesetzgeberische ziel abtretung gebotenen prfungen vereinfachen verbundenen kosten senken verfehlt angesichts aufgezeigten grenzen legitimationswirkung gesellschafterliste hinsichtlich dinglicher belastungen gesellschaftsvertrag angeordneter verfgungsbeschrnkungen ziel ohnehin eingeschrnkt erreicht beschrnkung gesetzgeber bewusst kauf genommen trotz intensiver diskussion gesetzgebungsverfahren wurde gutglubige erwerb bezug pfandrechte niebrauchrechte geschftsanteilen regelungsbereich abs gmbhg aufgenommen vgl stellungnahme handelsrechtsausschusses dav nzg rn hierzu mayer frber gmbhr scholz seibt aao nachtrag momig rn lbbe ulmer habersack winter aao rn bergmann caliebe born drescher sunder vorinstanzen ag hamburg entscheidung hrb olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb mrz rechtsstreit ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters reiter sowie richterinnen dr liebert dr arend beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dresden mai aufgehoben sache neuen entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert grnde beklagte folgenden beklagte wendet versagung wiedereinsetzung erfolgte verwerfung berufung wegen versumung rechtsmittelfrist teilurteil landgerichts januar prozessbevollmchtigten beklagten zusammen zwei urteilen parallelverfahren februar zugestellt worden verfahren be rufungsschrift februar rechtzeitig beim oberlandesgericht eingegangen hiesigen verfahren rechtsstreit iii zb prozessbevollmchtigte beklagten schriftsatz april berufung eingelegt wiedereinsetzung vorigen stand zugleich verlngerung berufungsbegrndungsfrist beantragt wiedereinsetzung wesentlichen darauf verwiesen februar insgesamt drei berufungsschriften drei parallelverfahren verfasst drei schriftstze mitarbeiterin per post oberlandesgericht versandt sei berufung eingegangen beklagte zuverlssigkeit post verlassen drfen angefochtenen beschluss oberlandesgericht zurckweisung antrags wiedereinsetzung berufung unzulssig verworfen hiergegen richtet rechtsbeschwerde beklagten ii rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung oberlandesgericht berufungsgericht ausgefhrt satz zpo komme wiedereinsetzung betracht partei verschulden gehindert sei versumte frist einzuhalten voraussetzung liege jedoch knne ausgeschlossen versumung organisationsverschulden unzureichende ausgangskontrolle prozessbevollmchtigten beklagten beruhe beklagte abs zpo zurechnen lassen msse kausalitt ver schuldens knne deswegen verneint prozessbevollmchtigte vorgetragen drei berufungen seien mitarbeiterin briefkasten eingeworfen worden vorgelegten eidesstattlichen versicherungen seien ungeeignet tatschlichen einwurf glaubhaft mitarbeiterin eidesstattlichen versicherung april erklrt drei berufungsschriften februar unterzeichnung prozessbevollmchtigten kuverts verpackt ausreichend frankiert persnlich briefkasten eingeworfen hieran knne erinnern tag fr postdienst eingeteilt sei angaben stnden jedoch widerspruch eidesstattlichen versicherung april mitarbeiterin erklrt mehr genau sagen knnen fr versand einheitlicher groer briefumschlag drei getrennte briefumschlge verwendet worden seien mitarbeiterin tatschlich spezifische erinnerung einwurf berufungsschriften briefkasten htte msste wissen einheitlichen groen umschlag drei getrennten umschlgen persnlich briefkasten eingeworfen worden seien hlt rechtlichen nachprfung stand abs satz nr abs satz abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr alt zpo ausfhrungen berufungsgerichts kausalitt anwaltlichen organisationsverschuldens beru hen verfahrensfehler verletzen beklagte grundrecht rechtliches gehr art abs gg sowie gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs art abs gg rechtsmittel begrndet unrecht beanstandet beklagte allerdings oberlandesgericht versumung berufungsfrist ausgegangen verfassungswidriger weise naheliegende mglichkeit berufungsschrift abgesandt beim berufungsgericht eingegangen ernsthaft erwogen obwohl unterbreitete prozessstoff anlass bot insoweit kommt darauf siehe ausfhrungen oberlandesgericht einwurf berufungsschrift briefkasten glaubhaft gemacht angesehen diesbezglichen wrdigung verfahrensfehler unterlaufen konnte vortrag beklagten wahr unterstellen wrde rechtsfehlerfrei davon ausgehen berufungsfrist gewahrt worden beklagte schriftstzen april durchgngig vorgetragen berufungsschrift sei beim oberlandesgericht eingegangen insoweit eidesstattliche versicherung anwaltlichen mitarbeiterin vorgelegt erklrt april beim berufungsgericht angerufen sowohl geschftsstelle zivilsenats registratur oberlandesgerichts htten besttigt lediglich drei verfahren berufungsschrift eingegangen sei akte befnde berufungsschrift verfahren etwa seien versehentlich fehlenden berufungen akte gelangt wiedereinsetzungsantrag be klagte insoweit geltend gemacht zuverlssigkeit post verlassen drfen hintergrund berufungsgericht zulssigkeit berufung amts wegen prfen parteien insoweit dispositionsbefugnis veranlassung versumung berufungsfrist frage stellen insbesondere oberlandesgericht prfen entgegen auskunft geschftsstelle registratur schriftsatz eventuell beim oberlandesgericht eingegangen verloren gegangen beklagte trgt beweislast dafr rechtzeitig berufung eingelegt vgl bgh beschluss oktober viii zb njw rr rn mwn eigenen vortrag bleibt mglichkeit schriftsatz postweg verloren gegangen geht rahmen prfung rechtzeitigkeit berufung lasten oberlandesgericht jedoch rechtsbeschwerde recht rgt wiedereinsetzungsantrag verfahrensfehlerhaft zurckgewiesen beklagten wre wiedereinsetzung vorigen stand bewilligen anwaltliche mitarbeiterin drei berufungsschriften briefkasten eingeworfen htte rechtsmittelfhrer knnen fehler briefbefrderung post verschulden zugerechnet vgl bgh beschluss februar xii zb famrz rn mwn verantwortungsbereich partei liegt allein schriftstck rechtzeitig ordnungsgem aufzugeben organisatorischen betrieblichen vorkehrungen post empfnger fristgerecht erreichen rechtzeitigem einwurf kme deshalb organisation ausgangskontrolle bro prozessbevollmchtigten beklagten insoweit darauf hierzu rechtsbeschwerde recht frage gestellten auffassung berufungsgerichts ausreichendem vortrag fehlt etwaige mngel ausgangskontrolle wren kausal vgl senat beschluss september iii zb njw rn gericht eidesstattlichen versicherung verfahren wiedereinsetzung glauben schenken partei zuvor darauf hinweisen gelegenheit geben entsprechenden zeugenbeweis anzutreten vgl bgh beschluss februar xii zb famrz rn siehe beschluss januar viii zb wum rn gerken wieczorek schtze zpo aufl rn hinweis fr oberlandesgericht angefochtenen beschluss insoweit mageblichen umstnde jedoch erfolgt unabhngig davon htte berufungsgericht prfen mssen vorlage eidesstattlichen versicherung zugleich beweisangebot vernehmung mitarbeiterin zeugin liegt vgl bgh beschlsse februar aao rn januar aao siehe beschluss november xii zb famrz rn liefe ablehnung wiedereinsetzung vorherige vernehmung unzulssige weggenommene beweiswrdigung hinaus vgl bgh beschluss februar aao herrmann seiters liebert reiter arend vorinstanzen lg grlitz entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb september insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel kayser cierniak richterin lohmann september beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts oldenburg juni september kosten schuldnerin unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo inso jedoch unzulssig weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert einheitlichkeit rechtsprechung fortbildung rechts entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo insolvenzantrag weiteren beteiligten mrz bezug genommenen anlagen antragstellerin ersichtlich zusammen antragsschrift allerdings mehrere gesellschaften gruppe bezog beim insolvenzgericht eingereicht worden ergibt daraus schuldnerin bereits verfahrenserffnung insolvenzantrag abgegebenen stellungnahme april antragsschrift erwhnten anlagen eingeht weitere aktenfhrung insolvenzgericht dadurch erschwert worden teil erffnungsverfahren insolvenzgericht wegen rtlicher zustndigkeit abzugeben einfluss zulssigkeit insolvenzantrags steht frage rechtsbeschwerde vermag aufzuzeigen beschwerdeentscheidung insolvenzgericht angenommenen erffnungsgrund zahlungsunfhigkeit begrndung gebilligt eingreifen rechtsbeschwerdegerichts ntig macht handelt insoweit einzelfallentscheidung vorinstanzen durften eintritt zahlungsunfhigkeit eingeholten gutachten verbindung angaben schreiben schuldnerin februar nebst beigefgten liquidittsberechnungen entnehmen dafr liquiditt schuldnerin zeitpunkt entscheidung beschwerdegerichts september verbessert knnte vgl mnchkomm inso schmahl rn rn hk inso kirchhof aufl rn fehlt anhalt fr gehrsversto beschwerdegericht fr entscheidung verfahrenserffnung insolvenzgericht besttigen urschlich geworden knnte ersichtlich rechtsprechung bundesgerichtshofs bgh urt mai ix zr zip verffentlichung bghz vorgesehen innerhalb drei wochen beseitigenden liquidittslcke schuld ners regelmig zahlungsunfhigkeit auszugehen sofern ausnahmsweise sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit erwarten liquidittslcke demnchst vollstndig fast vollstndig beseitigt angesichts schuldnerin angemeldeten zustzlichen liquidittsbedarfs sptestens zeitpunkt fall glubigerbanken ausgereichten kredite fristgerecht kndigen konnten zeitpunkt lag weit entscheidung beschwerdegericht rechtsbeschwerde bergangen gergten alternativen wege liquidittsbeschaffung vermgen daran ndern soweit beschwerdegericht ausdrcklich auseinandersetzt entscheidungserheblichen verfassungsversto begrnden weiteren begrndung abgesehen geeignet wre klrung rechtsfragen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen abs satz zpo fischer raebel cierniak kayser lohmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert reiter sowie richterin dr liebert beschlossen anhrungsrge klgerin senatsbeschluss januar kosten zurckgewiesen grnde anhrungsrge klgerin zpo fristgerecht eingereicht worden jedoch sache unbegrndet rge senat klgerin wahrung anspruchs gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg beschlussfassung darauf hinweisen mssen gteantrag anforderungen individualisierung geltend gemachten prozessualen anspruchs genge verfngt vorerwhnte rechtsfrage bereits beiden vorinstanzen nheren behandelt worden landgericht klageabweisendes urteil neben grnden hierauf gesttzt landgerichtsurteil dementsprechend klgerin berufungsbegrndung punkt eingegangen berufungsgericht seinerseits ausgefhrt zweifel hinreichenden anspruchsindividualisierung gteantrag hinweisbeschluss zurckweisungsbeschluss worauf klgerin zweiter instanz stellungnahme mrz erwidert schlielich frage nichtzulassungsbeschwerdebegrndung seite eingehend errtert hintergrund erscheint erklrlich zumal bundes gerichtshof zugelassener rechtsanwalt vorherigen hinweis erkennenden senats mgliche entscheidungserheblichkeit gesichtspunkts vermisst annahme berraschungsentscheidung senats liegt erkennbar fern unbeschadet wren anhrungsrge enthaltenen ergnzenden ausfhrungen geeignet bedenken senats ausreichende anspruchsindividualisierung gteantrag entkrften angestrebte verfahrensziel art umfang forderung unbestimmt ungefhren grenordnung weder fr anspruchsgegner fr gtestelle einschtzbar teilweise geltendmachung schadensersatzanspruchs etwa hhe aufgebrachten kapitalbetrge bloe feststellung klgerin entgegen erwgungen anhrungsrge offensichtlich angestrebt herrmann tombrink reiter remmert liebert vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen beihilfe mord strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gieen august unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe mord tateinheit beihilfe raub todesfolge begangen zustand erheblich verminderter schuldfhigkeit freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt dagegen wendet revision angeklagten sachrge rechtsmittel erfolg schuldspruch revision entsprechend vorbringen generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo strafzumessungserwgungen landgerichts strafrahmen abs stgb fr gehilfen zweimal gemildert nmlich abs abs stgb abs stgb lassen durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten erkennen bemerkt senat ergnzend landgericht htte weitere obligatorische strafrahmenmilderung abs abs stgb strafe abs stgb vornehmen mssen angeklagten gehilfen urteilsfeststellungen keinerlei eigenes interesse tat tterbezogene mordmerkmal habgier fehlt vgl bghr stgb abs merkmal bgh njw bghst mordqualifikation bezug eigenes handeln gegeben senat jedoch ausschlieen verhngte strafe darauf beruht unterlassene dritte strafrahmenverschiebung einflu hchstma anzuwendenden strafrahmens betrgt dreifacher milderung strafe abs stgb acht jahre fnf monate woche mindestma gem abs stgb tateinheitlich verletzten vorschrift stgb entnehmen hhere strafe androht mindeststrafe zehn jahren freiheitsstrafe fr tter raubes todesfolge fr angeklagten lediglich zweimal mildern abs abs stgb abs stgb ergibt sodann gem abs nr stgb mindestma sechs monaten dagegen betrgt mindestma stgb dreifacher milderung monat abs nr abs stgb landgericht rechnerisch zutreffenden mindeststrafe sechs monaten ausgegangen erkennbar unteren strafrahmen orientiert ausfhrt strafe gestndnis angeklagten aufklrungshilfe mehr unteren drittel erffneten strafrahmens htte liegen knnen strafrahmen sechs monaten acht jahren fnf monaten woche liegt verhngte strafe zwei jahren sechs monaten unteren drittel rissing van saan otten ribgh rothfu urlaub deshalb unterschrift gehindert rissing van saan fischer elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes zr urteil rechtsstreit verkndet oktober wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vob nr abs ffentlicher auftraggeber bauleistungen macht nr abs vob eingerumten ermessen fehlerhaften gebrauch bieter gegenber ebenfalls geeigneten preislich gnstigeren bieter prinzip bekannt bewhrt bevorzugt bgh urt oktober zr thringer oberlandesgericht lg erfurt zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter rogge richter prof dr jestaedt scharen richterin mhlens richter dr meier beck fr recht erkannt revision klgerin april verkndete urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts aufgehoben rechtsstreit anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte schrieb januar fr bauvorhaben verschiedene bauarbeiten ffentlich bauvorhaben handelte errichtung wohneinheiten ca qm wohnflche rahmen sozialen wohnungsbaus klgerin beteiligte ausschreibung reichte angebot ber dm wurde platz bieterliste gesetzt gleichwohl erhielt klgerin zuschlag deren angebot teurer klgerin unternehmen bereits jahr zuvor wohneinheiten fr beklagte errichtet klgerin verlangt schadensersatz verschulden vertragsschlu beklagte entscheidung ber zuschlag grundstze auswahlverfahrens vob verletzt entgangenen gewinn beziffert dm beide vorinstanzen klage abgewiesen revision erstrebt klgerin aufhebung angefochtenen urteils verurteilung beklagten antrag entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht zutreffend rechtsprechung bundesgerichtshofs ausgegangen ffentliche ausschreibung regeln vob angebot klgerin parteien vertragshnliches vertrauensverhltnis zustande gekommen sei beiden seiten sorgfaltspflichten begrndet sorgfaltspflichten gehrt insbesondere einhaltung vergabevorschriften vob deren schuldhafte verletzung schadensersatzansprche begrnden bghz sen urt zr njw urt zr njw urt zr njw berufungsgericht eignung klgerin bieterin rahmen nr vob geprft festgestellt klgerin persnlicher sachlicher hinsicht erbringung ausgeschriebenen bauarbeiten geeignet notwendige sicherheit erfllung vertraglichen verpflichtungen bietet insbesondere ber erforderliche fachkunde technische wirtschaftliche leistungsfhigkeit ausfhrung konkreten ausgeschriebenen bauvorhabens ber erforderliche zuverlssigkeit verfgt ausfhrungen berufungsgerichts angebot klgerin deshalb engere auswahl fr erteilung zuschlags ziehen berufungsgericht ausgefhrt nr abs satz vob solle zuschlag dasjenige angebot engeren auswahl erfolgen bercksichtigung technischen wirtschaftlichen gesichtspunkte annehmbarste erscheine dabei sei niedrigste preis allein entscheidend nr abs satz vob vielmehr sei auftraggeber bewertung angebote entscheidung ber zuschlag ermessens beurteilungsspielraum eingerumt wobei objektiven subjektiven gehalt objektive seite erfordere dritter fachkundiger vergabe interes sierter bauherr ausgesuchte angebot geeignetste fr vergabe anstehende objekt ansehen wrde subjektiv sei bercksichtigen spezielle auftraggeber lage fr ziele bestrebungen richtig erachte knne davon ausgegangen angebot klgerin objektiver hinsicht annehmbarste sei greift revision gnstig rechtsfehler insoweit ersichtlich berufungsgericht sodann schadensersatzanspruch klgerin verneint beklagte sorgfaltspflichten gegenber klgerin verletzt subjektiven bereich beurteilungsspielraums lgen umstnde vergabe auftrages rechtfertigten beklagte zugunsten bercksich tigen knnen bereits vergangenheit wohneinheiten fr beklagte errichtet bauausfhrung vllig reibungslos technische zeitliche probleme erfolgt sei sage darber klgerin lage sei ausgeschriebenen leistungen zufriedenheit beklagten erfllen vllig gleicher eignung zweier bieter knne jedoch prinzip bekannt bewhrt zurckgegriffen fhre bercksichtigung geringfgigen preisunterschiedes lediglich vorzug gegeben knnen ausfhrungen halten revisionsrechtlichen berprfung stand beklagte nr abs vob eingerumten ermessen fehlerhaften gebrauch gemacht klgerin mitbieterin deshalb vorzog bereits bekannt bewhrt brauchte beklagte klgerin allein deshalb zuschlag erteilen preisgnstigste angebot abgegeben vielmehr konnte dritten stufe auswahlverfahrens beurteilungsspielraum voll ausschpfen prfung annehmbarsten angebots technischen wirtschaftlichen gestalterischen funktionsbedingten gesichtspunkte bercksichtigen gehrte entgegen auffassung berufungsgerichts bevorzugung bieters prinzip bekannt bewhrt kriterium bekannt bewhrt enthlt aussage ber zuverlssigkeit sagt darber klgerin lage wre ausgeschriebenen leistungen zufriedenheit beklagten erfllen berufungsgericht zutreffend erkannt deshalb umstand bereits wohneinheiten fr beklagte deren vollen zufriedenheit errichtet auswahlkriterium zuverlssigkeit zugeordnet merkmal mehreren kriterien denen eignung bieters zweiten stufe auswahlverfahrens gem nr abs vob prfen zuverlssigkeit klgerin fr ausfhrung ausgeschriebenen bauarbeiten berufungsgericht tatrichterlich festgestellt zuverlssigkeit durfte deshalb zweites mal sptere prfungs wertungsphase nr abs satz vob einflieen bejahung generellen eignung bieters darf zuverlssigkeit mehr eignung letztlich entscheidendes kriterium fr zuschlag bercksichtigt sen urt zr njw berufungsgericht feststellungen getroffen neben preiskriterium kriterien dritten wertungsstufe bercksichtigt durften vielmehr gleichen eignungsvoraussetzungen klgerin einzigen unterschied preisangebot gesehen nr abs satz vob niedrigste angebotspreis allein entscheidend vielmehr knnen satz genannten kriterien objektiven subjektiven gesichtspunkten auswahl einbezogen hheren preis niedrigst angebot rechtfertigen knnen nachdem berufungsgericht rechtfertigenden kriterien festgestellt verblieb preisvergleich fall gewinnt preis entscheidungskriterium ausschlaggebende bedeutung sen urt zr njw inhaltlich qualitativ gleichen angeboten engere auswahl gekommenen angeboten stets angebot niedrigsten preis annehmbarste bleibt auftraggeber ermessensund beurteilungsspielraum heiermann riedel rusam vob aufl vob rdn angefochtene urteil deshalb bestand senat lage abschlieend entscheiden abs zpo berufungsgericht grund hhe schadensersatzanspruchs feststellungen getroffen sache anderweiten verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen notwendigen feststellungen nachholen auswahlverfahren beklagten bisherigen tatrichterlichen feststellungen fehlerhaft zuschlag angebot klgerin preisgnstigsten htte erteilt mssen berufungsgericht nunmehr prfen hhe klgerin schadensersatzanspruch verschulden vertragsschlu zusteht dabei bercksichtigen rechtsprechung bundesgerichtshofs bieter ersatz schadens verlangen infolge berechtigten vertrauens darauf erlitten ausschreibung vorschriften vob abgewickelt sen urt zr njw sen urt zr betrieb beschrnkt ersatz sogenannten negativen interesses ausgleich teilnahme ausschreibung entstandenen aufwendungen vielmehr gegebenenfalls infolge nichterteilung auftrags entgangenen gewinn verlangen bghz auftrag vergeben wurde rechtmiger handhabung verfahrens zuschlag allein htte erteilt knnen drfen sen urt zr njw urt zr njw urt zr njw behauptet klgerin berufungsgericht standpunkt folgerichtig hierzu bislang abschlieenden feststellungen getroffen rogge jestaedt scharen mhlens meier beck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet oktober potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richter dr beyer ball dr leimert dr wolst sowie richterin hermanns fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts dresden august kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin seit eigentmerin wohnhaus bebauten grundstcks strae beklagten seit erdgescho hochparterre hauses zwei zimmer wohnung kche bad gre ca gemietet klgerin bewohnt zwei weitere zimmer erdgescho nebst kche wohnflche ca toilette klgerin ber flur erdgeschosses erreichen eingangsbereich fr beide wohnungen bildet ber bad verfgt wohnung klgerin seit lungenkrebs erkrankt darber hinaus stark sehbehindert klgerin benutzt bad untergescho hangwohnung innerhalb hauses ber steinerne wendeltreppe auen ber abschssigen schlecht befestigten haus herum erreichbar wohnung ersten stock ebenfalls ber bad verfgt steht leer klgerin gegenber jahre alten beklagten schreiben april eigenbedarfskndigung ausgesprochen geltend gemacht wolle erdgeschowohnung anwesens fnf zimmer wohnung umbauen kln lebenden eltern zumindest zeitweise zusammen wohnen pflegen knnten gesundheitszustand erfordere sei betagten eltern mglich wohnung obergescho nutzen beklagten kndigung widersprochen bestreiten eigenbedarf klgerin darber hinaus geltend aufgrund gesundheitszustandes beklagte krebs erkrankt sei zumutbar wohnung umzuziehen klgerin begehrt rumung beklagten bewohnten wohnung erdgescho amtsgericht einnahme augenscheins anwesen strae klage abgewiesen landgericht hiergegen gerichtete berufung klgerin zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin rumungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt kndigung klgerin rechtfertige rumungsanspruch beklagten vermieter knne mietverhltnis ber wohnraum grundstzlich kndigen berechtigtes interesse beendigung sei insbesondere gegeben rume wohnung fr familienangehrigen bentige sei fall vernnftige nachvollziehbare grnde fr inanspruchnahme wohnraumes sprchen wobei interessen vermieters abzustellen sei besonderen belange mieters seien abwgung rahmen hrteklausel bgb vorher bgb beachten grundstzen sei eigenbedarf bejahen hintergrund stationren krankenhausaufenthalten begleitenden chemotherapie klgerin sei offensichtlich pflege untersttzung eltern bedrfe berzeugung kammer stehe fest eltern klgerin aufgrund krebserkrankung tochter ernsthaft entschlossen htten ziehen beizustehen untersttzen derzeit bewohnten rumlichkeiten beibehalten wohnung beklagten zeiten nutzen wollten denen tochter aufgrund erkrankung hilfe pflege bedrfe stehe berechtigten interesse klgerin beendigung mietverhltnisses beklagten entgegen beendigung mietverhltnisses komme jedoch deshalb betracht kndigung fr beklagten hrte bedeute wrdigung aufgezeigten interessen klgerin rechtfertigen sei beklagte sei schwer krebskrank attest vermittelte gesamtbild mache angesichts alters beklagten nachvollziehbar umzug einhergehenden physischen psychischen belastungen erheblichen negativen einflu wrden hinzu komme umzug umgebung bereits fr hrte bedeute menschen alter beklagten umgebung gewhnt verwurzelt seien neuen umfeld mehr eingewhnen zurechtfinden knnten allerdings konkurriere gesundheitlichen persnlichen belangen beklagten gleicher weise wunsch klgerin gegenseitiger untersttzung hilfe innerhalb familie schwierigen konfliktsituation gingen belange beklagten klgerin immerhin begrenztem umfang mglich sei eltern whrend deren zeitweiligen aufenthaltes hause anderweitig unterzu bringen jedenfalls dachgescho ausreichender wohnraum verfgung stehe sei fr mutter klgerin treppensteigen beschwerlichkeiten verbunden erscheine jedoch zumutbar klgerin mechanische hilfsvorrichtungen berwindung stockwerke treppenlift hnliches anbringe art nutzung treppe einhergehenden schwierigkeiten begegnen ii ausfhrungen berufungsgerichts halten rechtlichen berprfung stand recht berufungsgericht vorliegen eigenbedarf abs nr bgb seiten klgerin bereinstimmung rechtsprechung bundesverfassungsgerichts beschlu oktober njw ff bejaht wrdigung klgerin gnstig angegriffen rechtsfehlerfrei landgericht ferner ergebnis gelangt beendigung mietverhltnisses fr beklagten hrte bedeuten wrde wrdigung aufgezeigten interessen klgerin rechtfertigen berufungsgericht wrdigung beiderseitigen interessen rahmen bgb grndlicher sorgfltiger sachverhaltsfeststellung grundlage augenscheins wohnanwesen gericht erster instanz belangen beklagten greres gewicht beigemessen beruht subsumtion festgestellten sachverhalts berufungsgericht unbestimmten rechtsbegriffe abs satz bgb insoweit revisionsgericht tatrichterlichen beurteilungsspielraum instanzgerichte respektieren regelmig berprfen berufungsgericht rechtsbegriffe verkannt tatgericht revision gergte verfahrensverste unterlaufen etwa wesentliche tatumstnde bersehen vollstndig gewrdigt erfahrungsstze verletzt bgh urteil mrz zr njw hiernach bercksichtigende rechtsfehler vermag revision aufzuzeigen iii danach revision zurckzuweisen dr beyer ball dr wolst dr leimert hermanns'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mai strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mai teilgenommen richter bundesgerichtshof dr bode vorsitzender richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof rothfu richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof dr appl staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts wiesbaden mai verworfen kosten rechtsmittels angeklagten dadurch entstandenen auslagen staatskasse auferlegt rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe neun jahren verurteilt dagegen wendet generalbundesanwalt vertretene revision staatsanwaltschaft verletzung materiellen rechts rgt erstrebt verurteilung angeklagten wegen mordes rechtsmittel erfolg feststellungen landgerichts angeklagte mutter mehreren wuchtigen harten stumpfen gegenstand gefhrten schlgen gettet landgericht weder heimtckische begehungsweise handeln habgier sonstiges mordmerkmal feststellen knnen geschehen totschlag gewertet wertung zugrundeliegende beweiswrdigung rechtsgrnden beanstanden ergebnis hauptverhandlung festzustellen wrdigen sache tatrichters revisionsgericht entscheidung tatrichters grundstzlich hinzunehmen prfung beschrnken urteilsgrnde rechtsfehler enthalten namentlich gegeben beweiswrdigung lckenhaft widersprchlich unklar denkgesetze erfahrungsstze verstt verurteilung erforderliche gewiheit bertriebene anforderungen gestellt worden vgl bghst bgh nstz bghr stpo beweiswrdigung schoreit kk stpo aufl rdn rechtsfehler sinne enthlt urteil heimtckisch handelt wer feindlicher willensrichtung arg wehrlosigkeit tatopfers bewut ttung ausnutzt landgericht bereits objektiven voraussetzungen mordmerkmals arg wehrlosigkeit tatopfers feststellen knnen urteilsausfhrungen sachverstndiger hilfe klren angeklagte ermittlungsverfahren tat bestritten hauptverhandlung sache eingelassen mutter offen gegenberstand tdlichen schlge versetzte indiz fr arglosigkeit knnte rcken zuwandte gerade bckte deshalb vorn gefhrten angriff sehen konnte ua soweit revision darauf verweist darlegungen sachverstndigen dr angriff vorn schlge gesenkte haupt mut ter erfolgt seien findet urteilsgrnden sttze gleiches gilt fr revision angefhrten fr mgliche arglosigkeit opfers sprechenden umstand opfer geraucht flur angegriffen worden sei allerdings landgericht auseinandergesetzt angeklagte mutter mglicherweise offen feindselig gegenbertrat berraschend angegriffen knnte mglichkeit blieb angriff irgendwie begegnen rechtsfehler darin angesichts letztlich ungeklrten ablaufs geschehens gesehen allein fehlen abwehrverletzungen tatopfer drngte weiteren errterung ausfhrungen denen landgericht dargelegt warum habgier motiv fr ttung tatopfers berzeugen knnen halten ebenfalls rechtlicher berprfung stand landgericht gesehen beziehung angeklagten mutter wesentlich davon bestimmt angeklagte stndigen geldnten befand zuwendungen erhoffte machtmittel einzusetzen wute angeklagte mutter entgegen deren angaben gegenber dritten schon zuvor geld weggenommen landgericht rechtsfehlerfreier begrndung widerlegt angesehen zudem pflegte gettete umgang ermittelten personen vergangenheit mglicherweise hohe geldbetrge erhalten betrge gebracht umstnden bewegt annahme landgerichts angeklagte mutter gettet morgen bank abgehobenen euro erlangen wobei schon feststeht geld angeklagten zusammentraf rahmen mglicher revisionsgericht hinzunehmender tatrichterlicher beweiswrdigung sonstiger niedriger beweggrund ttungsmotiv liegt feststellungen nahe errterung mute landgericht entgegen auffassung revision gedrngt sehen bode otten roggenbuck rothfu appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter prof dr meier beck richterin mhlens sowie richter grning dr grabinski hoffmann fr recht erkannt berufung mrz verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte inhaber europischen patents streitpatents april angemeldet wurde streitpatent umfasst patentansprche patentanspruch folgenden wortlaut zusammenklappbarer schiebewagen fr kinder puppen wagengestellt mindestens aufweist zwei obere spiegelbildlich angeordnete vorn hinten ansteigend wesentlichen frmig verlaufende gehende miteinander verbundenen abschnitten gebildete gestellholme deren untere enden verbringen zusammengelegten stellung aufstellposition schwenkbar verbindungsteil angekoppelt verbindungsteil zwei untere spiegelbildlich angeordnete vorn hinten wesentlichen frmig verlaufende durchgehende miteinander verbundenen abschnitten gebildete verschwenkbare gestellholme angeordnet deren hinteren enden radlagerhalter fr hintere rder rderanordnungen befestigt mindestens vordere radanordnung mindestens rad mittels mindestens radlagerhalters verbindungsteil brckenteil unteren gestellholme befestigt gekennzeichnet aufstellbares spreizgestnge form kreuzgestnges bestimmten abstand verbindungsteil holmen verbindend vorgesehen derart ausgebildet aufstellen wagengestells oberen unteren holme charakteristische position sowohl zueinander gegeneinander verbracht beim zusammenlegen spreizgestnges oberen unteren holme gleichzeitig aufeinander verschwenken patentansprche unmittelbar mittelbar patentanspruch rckbezogen klgerin geltend gemacht gegenstand streitpa tents unzulssig erweitert gegenber stand technik patentfhig sei patentgericht klage abgewiesen dagegen wendet klgerin beantragt urteil patentgerichts abzundern streitpatent fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland fr nichtig erklren beklagte beantragt berufung zurckzuweisen entscheidungsgrnde zulssige berufung klgerin bleibt erfolg patentan sprche gehen ber inhalt anmeldung ursprnglich eingereichten fassung hinaus gegenstand patentfhig art abs ep art ii abs nr intpat bkg streitpatent betrifft zusammenklappbaren schiebewagen fr kinder puppen beschreibung streitpatents ausgefhrt us patent prioritt beruhend offenlegungsschrift nachfolgende zeichnung stammt kinderwagen rahmenkonstruktion bekannt sei unteres scherenartig gelenkstck angelenktes paar seitenholmen aufweise zusammenklappbare querholme miteinander verbunden seien seitenholmen seien verschiebbare gelenke fr schwenkbewegliche befestigung rckenholmen vorgesehen deren ende jeweils schiebegriff angebracht sei stabilisierung konstruktion aufgestellter lage seien beiden rckenholmen obere untere querholme vorgesehen jeweils ende zwei gleich langen gelenkig miteinander verbundenen stangen bestnden ende rckenholmen angelenkt seien rckenholmen seien vorderseitig sitzholme angelenkt schwenkbeweglich vorderen enden lagern seitenholme befestigt seien rckseitig rckenholme seien beinsttzen vorgesehen enden querholmen drehgelenkig befestigt seien verschiebliche anordnung gelenke rckenholmen einerseits zusammenlegbaren querholme andererseits knne wagengestell gleichzeitigem verschieben gelenke fr rckenholme seitenholmen vollstndig zusammengelegt zudem klagepatentschrift franzsische patentanmeldung verwiesen nachfolgende zeichnung stammt sei zusammenlegbares kinderwagengestell bekannt gleichen aufbau bekannte gestell aufweise jedoch rckenholme festen lagern seitenholmen schwenkbeweglich gelagert seien rckenholme unterhalb zusammenlegbaren scherengestnges spreizgestnge rckenholmen vorgesehen sei geteilt gegeneinander verschwenkbar ausgefhrt seien zusammen sitzholmen krfteparallelogramm bildeten fr spreizung seitenholme sei zustzlich zusammenlegbarer querholm unteren abschnitten rckenholme vorgesehen streitpatent liegt demnach problem aufgabe zugrunde bekannten zusammenklappbaren schiebewagen derart fortzuentwickeln vereinfachter konstruktion leicht aufgestellt zusammengeklappt knnen lehre patentanspruch vorrichtung folgenden merkmalen erreicht zusammenklappbarer schiebewagen fr kinder puppen wagengestell aufweist zwei obere gestellholme zwei untere gestellholme verbindungsteil spreizgestnge vordere radanordnung hintere rder rderanordnungen oberen gestellholme durchgehend miteinander verbundenen abschnitten gebildet spiegelbildlich angeordnet verlaufen vorn hinten ansteigend wesentlichen frmig unteren gestellholme durchgehend miteinander verbundenen abschnitten gebildet spiegelbildlich angeordnet verlaufen vorn hinten wesentlichen frmig verschwenkbar weisen hintere enden denen radlager fr hinteren rder rderanordnungen befestigt verbindungsteil unteren enden oberen gestellholme verbringen zusammengelegten stellung aufstellposition schwenkbar gekoppelt unteren gestellholme angeordnet vordere radanordnung weist mindestens rad mittels mindestens radlagerhalters verbindungsteil brckenteil unteren gestellholme befestigt spreizgestnge aufstellbar form kreuzgestnges ausgebildet kreuzgestnge holmen bestimmten abstand verbindungsteil holme verbindend vorgesehen derart ausgebildet aufstellen wagengestells oberen unteren holme charakteristische vposition sowohl zueinander gegeneinander verbracht derart ausgebildet beim zusammenlegen spreizgestnges oberen unteren holme gleichzeitig aufeinander verschwenken nachfolgend wiedergegebene zeichnung stammt streitpatentschrift zeigt beispielhaft erfindungsgemen zusammenklappbaren schiebewagen sicht fachmanns patentgericht berufung unbeanstandet festgestellt ingenieur fachrichtung maschinenbau handelt hersteller kinderwagengestellen konstruktionsaufgaben befasst gebiet ber mehrjhrige berufserfahrung verfgt liegt konstruktionsprinzip erfindungsgemen wagengestells wesentlichen darin vier gestellholme verbindungsteil angelenkt untereinander kreuzgestnge ausgebildetes spreizgestnge verbunden oberen unteren holme regenschirm beim aufstellen sowohl gegeneinander position gebracht beim zusammenlegen gleichzeitig aufeinander verschwenkt kreuzgestnge holme gezeigten scherengestnge lediglich ebene zueinander verschwenkt knnen kreuzgestnge sinne merkmalsgruppe angesehen derart ausgebildet beim zusammenlegen obere untere holme gleichzeitig aufeinander verschwenkt merkmal ii patentgericht angenommen merkmal unzulssige erweiterung enthalte lsst rechtsfehler erkennen berufung angegriffen patentgericht ausgefhrt aufnahme kreuzgestnges erteilten patentanspruch beschreibung anmeldung angegebene konkrete ausgestaltung erweitere ursprungsoffenbarung bereits ursprngliche anspruch enthalte festlegung bestimmte bauform spreizgestnges davon kreuzgestnge beliebiger bauart lediglich spezifiziert bedingung bettigung bewirkten faltvorgangs wagengestells umfasst ursprnglichen beschreibung konkret angegebene ausgestaltung kreuzgestnges sei fachmnnischer sicht zwingend erforderlich entsprechend deute fachmann betreffenden ausfhrungen beschreibung lediglich beispielhaft gemeinte angaben demgegenber berufung vorgetragene argument wonach lediglich spreizgestnge form kreuzgestnges beschreibung anmeldung genannten merkmalen ursprungsoffenbart sei vgl anmeldung berzeugt stndiger rechtsprechung senats anmelder ausfhrungsbeispiel anmeldung gezeigte vorteilhafte ausgestaltung beschrnkung gegenstands patentanspruchs heranziehen mchte gezwungen smtliche merkmale ausfhrungsbeispiels bernehmen vielmehr mehrere merkmale ausfhrungsbeispiels gemeinsam je fr erfindungsgemen erfolg frderlich darauf beschrnken einzelne merkmale patentanspruch aufzunehmen darf lediglich gegenstand ergeben fachmann ursprungsunterlagen mgliche ausfhrungsform erfindung entnehmen bgh urteil januar zr grur rn elektronenstrahltherapiesystem beschluss september zb grur drehmomentbertragungseinrichtung streitfall erschloss fachmann weiteres inhalt patentanmeldung spreizgestnge umfassen allgemein form kreuzgestnges ausgebildet merkmal gegenstand patentanspruchs anmeldung ursprnglich eingereichten fassung gleichermaen teil ursprungsoffenbarung bercksichtigenden beschreibung anmeldung vgl bgh urteil juli zr grur rn reifenabdichtmittel konnte fachmann jedoch entnehmen spreizgestnge form kreuzgestnges besonders vorteilhaft sei mithin erfindungsgem umfasst steht entgegen bezug kreuzgestnge beschreibung ausgefhrt form geteilten sttzstreben besteht schwenkbeweglich schwenkhaltern holmen einerseits lagerhalter zentrisch vorgesehen andererseits angelenkt beim regenschirm streben bewegen lagerhalters lngsrichtung aufgestellt zusammengefaltet aufgestellten position knnen dabei schwenkbar gelagerten enden fh rungsaufnahmen eingreifen hierin seitlich gesichert fr fachmann bereits einleitung ergibt handelt insoweit lediglich beispielhafte ausgestaltung kreuzgestnges einleitung berufung vorgetragen sprachlichen regeln lediglich form beziehen offenbart fachmann dennoch zweifelsfrei ausschlielich kreuzgestnge form anschlieend beschriebenen merkmalskombination spreizgestnge rahmen lehre patentanspruch gemeint neben form nher spezifizierte beliebige formen zulssig gibt fachlicher sicht grund kreuzgestnge allein nher beschriebenen merkmalskombination allgemein mglich anzusehen iii patentgericht zudem ergebnis gekommen gegenstand patentanspruchs patentfhig sei darin beanspruchte schiebewagen sei gegenber neu oberen gestellholme seien verbindungsteil jeweils separat fr gestellseite zugeordneten unteren holm befestigt zudem sei kreuzgestnge oberen unteren gestellholmen angebracht verbinde vielmehr sei kreuzgestnge aufspreizung oberen unteren holme beteiligten spreizgestnge zuzurechnenden rckenholmen angeordnet auffassung klgerin sei patentanspruch umfasste mittelbare verbindung gestellholme kreuzgestnge gehe wortlaut anspruchs vorbei ausfhrungen begegnen rechtlichen bedenken berufung beanstandet worden patentgericht angenommen schiebewagen patentanspruch erfinderischen ttigkeit beruhe gestellkonstruktion nahegelegt darin ge lehrt oberen gestellholme jeweils fr gestellseite zugeordneten unteren gestellholme anzulenken kreuzgestnge weiteren holmen spreizgestnges rckenholme derart anzuordnen faltbewegung kreuzgestnges aufeinanderzubewegen gestellholme lediglich richtung gestellbreite bewirke aufeinanderzubewegen gestellholme richtung gestellhhe seien gelenken versehene weitere gestngeteile knickstellen erforderlich anregung abkehr konstruktionsprinzip sei erkennen erst recht fehle anregung anlenkung vier gestellholme verbindungsteil kreuzgestnges vier holmen derart beim zusammenlegen kreuzgestnges holme hhe seite gerichteten spreizstellung gleichzeitig aufeinander verschwenken anregung ergebe ansonsten wesentlichen gleichem konstruktionsprinzip bekannt wagengestell kreuzgestnge aufweise us patentschrift bekannten kinderwagengestell seien oberen gestellholme unteren gestellholme aufstellbares kreuzgestnge miteinander verbunden schwenkten beim zusammenlegen kreuzgestnges gleichzeitig aufeinander gestellholme seien jedoch gemeinsamen verbindungsteil angelenkt wiesen vorn hinten verlaufende form ausfhrungen patentgerichts halten berufung stand anregung kreuzgestnge entsprechend merkmalsgruppe beschriebenen konstruktion auszugestalten entnehmen demgegenber berufung vorgebrachte argument offenbarten streitpatent beanspruchten schiebewagen wrden gleichermaen oberen unteren holme aufstellposition charakteristische position sowohl zueinander gegeneinander verbracht beim zusammenlegen oberen unteren holme gleichzeitig aufeinander verschwenkt verkennt gemeinsame effekt unterschiedlichen rumlich krperlichen mitteln erreicht fachmann anregung vermittelt statt offenbarten aufwndigen streitpatent beanspruchte einfache konstruktion whlen patentgericht zudem bewertung zuzustimmen fachmann anlass gab vier gestellholme verbindungsteil weise anzulenken beim zusammenlegen kreuzgestnges holme hhe seite gerichteten spreizstellung gleichzeitig aufeinanderzuverschwenken konnte fachmann zusammenklappbaren schiebewagen wagengestell entnehmen zwei obere zwei untere gestellholme verbindungsteil vordere radanordnung aufweist oberen unteren gestellholme entsprechend merkmalen ausgestaltet stehen rckwrtig ber anordnung mehrerer gelenkig miteinander verbundener lngs querholme verbindung zutreffenden ausfhrungen patentgerichts ergibt kommt anordnung lngs querholmen funktion spreizgestnges ermglicht wagengestell zwei hintereinander folgende bewegungen aufstellposition oberen unteren holme gegeneinander position befinden zusammengelegte position verbringen dabei zunchst jeweils oberen unteren gestellholme sowie rckenholme schwenkbewegung zueinander wesentlichen parallele lage zusammen gebracht sodann erfolgt gleitende bewegung verbringung oberen gestellholme sowie rckenholme unteren gestellholmen wesentlichen parallele lage vgl sp ff abs figuren hinblick unterschiedlichen bewegungsablauf entgegen berufung bereits nachvollziehbar grund fachmann veranlasst schwenkbar ausgestaltete befestigung oberen gelenkholme unteren enden unteren gelenkholmen verbindungsteil verlegen fall enthlt anregung bekannte wagengestell kreuzgestnge auszustatten anforderungen merkmalsgruppe entspricht anregung folgt nachfolgenden zeichnungen stammen kinderwagengestell offenbart seite oberen unteren gestellholm aufweist beiden gestellholme jeweils ber verbindungsstck miteinander verbunden unteren ende oberen gestellholme vorderrad befestigt whrend unteren enden unteren gestellholme hinterrad angeordnet oberen unteren gestellholme kreuzgestnge miteinander verbunden patentgericht darin beizutreten fachmann entgegenhaltung veranlasst bekannte wagengestell sinne patentanspruch schutz gestellten konstruktion abzundern gezeigten konstruktionen weisen erhebliche unterschiede gezeigten wagengestell frmig zueinander angeordneten oberen unteren gestellholme vorderseitig verbindungsteil sowie rckseitig beiden rckenholme wiederum ber kreuzgestnge weiteren holme miteinander verbindung stehen verbunden gelenkige ausgestaltung komponenten ermglicht aufstellen zusammenlegen wagens demgegenber beinhaltet offenbarten gestell wesentlich einfachere konstruktion parallelen oberen unteren gestellholme lediglich ber kreuzgestnge miteinander verbunden aufstellen zusammenlegen wagens erlaubt berufung aufgezeigt erkennbar berlegungen fachmann htten bringen knnen ungeachtet erheblichen unterschiede einbau oberen unteren holme verbindenden kreuzgestnges erwgen berdies fr holme gemeinsames verbindungsteil vorzusehen beurteilung ndert berufung figuren gezeigte beschreibung erluterte weitere ausfhrungsbeispiel bercksichtigt vgl sp ff oberen verbindungsstck vier hebel angelenkt deren enden rder befinden zudem unteres verbindungsstck vorgesehen hebel angelenkt deren enden wiederum hebeln gelenkig verbunden untere verbindungsstck stab oberen verbindungsstck weggeschoben vier angelenkten hebel mitte zusammengezogen fhren hebel rdern mitte zusammen umgekehrt bewirkt heranziehen unteren verbindungsstcks obere verbindungsstck hebel folglich hebel rdern auseinandergespreizt hinblick offenbarte ausfhrungsbeispiel festzustellen verbindungsstck hebel gebildete kreuzgestnge teil konstruktion erheblicher weise gelehrten konstruktion unterscheidet berufung dargetan ersichtlich wodurch fachmann htte veranlasst knnen derart fortzuentwickeln sowohl merkmalsgruppe geforderte kreuzgestnge merkmalsgruppe vorgesehene verbindungsstck aufweist iv kostenentscheidung beruht abs satz patg verbindung abs zpo meier beck mhlens grabinski grning hoffmann vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni eu'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr september rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter ball richter dr frellesen dr schneider richterin dr fetzer richter dr bnger beschlossen senat beabsichtigt zugelassene revision beklagten einstimmigen beschluss zpo zurckzuweisen grnde grund fr zulassung revision liegt satz abs satz zpo rechtssache weder grundstzliche bedeutung abs satz nr zpo entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts abs satz nr alt zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung abs satz nr alt zpo erforderlich mastbe denen beurteilen gasversorgungsunternehmen gegenber normsonderkunden einseitiges preisnderungsrecht zusteht rechtsprechung senats geklrt insbesondere geklrt voraussetzungen normsonderkundenvertrag wirksamen vertraglichen vereinbarung preisnderungsrechts allgemeinen geschftsbedingungen ausgegangen vgl senatsurteile februar viii zr njw rn ff juli viii zr bghz rn ff ff januar viii zr njw rr rn jeweils mwn beim fehlen wirksamen vereinbarung preisnde rungsrechts ergnzenden auslegung versorgungsvertrages hergeleitet senatsurteile februar viii zr aao rn juli viii zr aao rn ff januar viii zr aao rn ff jeweils mwn vorbehaltlosen zahlung gasversorgungsunternehmen einseitig erhhten gaspreise kunden stillschweigende zustimmung erhhten preis gesehen vgl senatsurteile juli viii zr aao rn februar viii zr aao rn jeweils mwn vorliegende fall weist darber hinausgehenden klrungsbedarf revision aussicht erfolg berufungsurteil hlt rechtlicher berprfung stand entgegen auffassung revision lsst einseitiges preisnderungsrecht beklagten ergnzenden vertragsauslegung herleiten rechtsprechung senats kommt ergnzende vertragsauslegung betracht wegfall unwirksamen klausel entstehende lcke dispositives gesetzesrecht fllen lsst ergebnis fhrt beiderseitigen interessen mehr vertretbarer weise rechnung trgt vertragsgefge vllig einseitig zugunsten kunden verschiebt vgl senatsurteile februar viii zr aao rn januar viii zr aao rn jeweils mwn fall beklagten steht gem vertragsbedingungen recht kndigungsfrist drei monaten jeweils ende abrechnungsjahres vertrag lsen fall ablauf kndigungsfrist ver traglich vereinbarten preis gebunden bleibt festhalten vertrag bestehenden bedingungen weiteres unzumutbar vgl senatsurteil februar viii zr aao rn mwn klger bereits januar ersten streitgegenstndlichen preiserhhungen widersprochen sodann weiteren preiserhhungen widerspruch erhoben fr beklagte bestand deshalb anlass kndigung klgern bestehenden vertrages etwa ziel rckkehr tarifkundenverhltnis betracht ziehen weise unbefriedigenden erlssituation begegnen soweit revision demgegenber anfhrt klger htten billigkeit preiserhhungen gewandt rechtfertigt ebenfalls abweichende bewertung tatschlichen beklagten vermuteten grnde fr widerspruch kommt soweit beklagte geltend macht besttigung berufungsurteils massenhaft rckforderungsansprche erwarten existenzbedrohende verluste folge htten dahinstehen umstand fr frage ergnzenden vertragsauslegung hinblick einseitiges preisnderungsrecht bedeutung zukommt vgl senatsurteile juli viii zr bghz rn juli viii zr aao rn beklagte fhrt hinreichenden vortrag tatsacheninstanzen entgegen ansicht revision liegen voraussetzungen abs bgb gesamtnichtigkeit abs bgb kommt betracht unwirksame klausel lcke verbleibt weder dispositives recht ergnzende vertragsauslegung geschlossen festhalten vertrag unzumutbare hrte fr vertragspartei darstellt bgh urteile juni zr bghz mai kzr njw rn fall vgl oben erfolg bleibt rge revision berufungsgericht rechtsfehlerhaft beklagten geltend gemachte entreicherung gem abs bgb abgelehnt grundlage getroffenen feststellungen steht abs bgb bereicherungsanspruch klger entgegen beklagte vorliegend schon deshalb entreicherung berufen klger seit widerspruch januar zahlungen vorbehalt rckforderung gestellt beklagte widersprochen fall hindert abs satz bgb analog anwendbarkeit abs bgb bgh urteile oktober iii zr njw ii juni ivb zr njw revision angesprochene frage verjhrung stellt klger insoweit teilabweisung klage amtsgericht hingenommen recht berufungsgericht anspruch klger verwirkt angesehen verwirkung rechts setzt rechtsprechung bundesgerichtshofs voraus umstand zeitablaufs zeitmoment besondere verhalten berechtigten beruhende umstnde hinzutreten vertrauen verpflichteten rechtfertigen berechtigte anspruch mehr geltend st rspr senatsurteil februar viii zr bghz rn bgh urteil oktober vii zr bghz derartige umstnde berufungsgericht festgestellt bergan genen sachvortrag tatsacheninstanzen zeigt revision insoweit schon inhalt ersten widerspruchsschreibens ergibt vielmehr deutlich klger preiserhhung einverstanden deshalb knftige zahlungen vorbehalt leisteten besteht gelegenheit stellungnahme binnen drei wochen zustellung beschlusses ball dr frellesen dr fetzer dr schneider dr bnger hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen ag euskirchen entscheidung lg bonn entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb cd ff abtretungsverbot fall bgb steht abtretung anspruchs treuhandkommanditisten treugeber freistellung haftung fr ansprche glubigern gesellschaft insolvenzverwalter insolvenzverfahren ber vermgen kommanditgesellschaft folge zahlungsanspruch umwandelt entgegen insolvenzverwalter abgetretenen anspruch treugeber schadensersatzansprchen treuhandkommanditisten prospekthaftung aufrechnen bgh urteil mrz ii zr olg dsseldorf lg dsseldorf ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter bundesgerichtshof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder fr recht erkannt revision klgers zurckgewiesen anschlussrevision beklagten zurckweisung weitergehenden rechtsmittels urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf november teilweise abgendert berufung beklagten zurckweisung weitergehenden rechtsmittels sowie anschlussberufung klgers urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf dezember teilweise abgendert klarstellung folgt neu gefasst beklagte verurteilt klger nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit november zahlen brigen klage abgewiesen kosten rechtsstreits instanzen tragen klger beklagte rechts wegen tatbestand klger insolvenzverwalter ber vermgen gungsgesellschaft beteili kg folgenden schuldnerin deren gesellschafts zweck beteiligung kommanditistin objektgesellschaften fonds beklagte erklrte juli gegenber treuhnderin verwaltungs treuhandgesellschaft mbh beitritt schuld nerin beteiligungssumme dm zuzglich agio treuhnderin bernahm gem treuhandvertrages fr beklagte frmliche stellung kommanditistin handelsregister treuhandvertrages treugeber treuhnderin persnlichen kommanditistenhaftung freizustellen gesellschaftsvertrages schuldnerin lautet auszugsweise vermgen gewinn verlust gesellschaft allein kommanditisten betreffenden geschftsjahres gegebenen verhltnis festen kapitalkonten ab einzahlung einlage folgenden monatsersten beteiligt gesellschaft ausschttungen gesellschaft objektgesellschaften erhlt abdeckung kosten aufrechterhaltung liquidittsreserve liquidittsprognose beteiligungsprospektes angegebenen hhe verbleiben ab halbjhrlich jeweils jahres erstmals kommanditisten verhltnis ergebnisbeteiligung gem ziff auszuschtten gilt kapitalkonten vorangegangene verluste stand kapitaleinlage abgesunken soweit ausschttungen gesellschaft kommanditisten handelsrechtlichen vorschriften rckzahlung beteiligungstreuhnder fr rechnung treugeber geleisteten kommanditeinlage anzusehen entsteht fr beteiligungstreuhnder persnliche haftung fr verbindlichkeiten gesellschaft abs hgb haftung diejenigen treugeber bzw kommanditisten fr beteiligungstreuhnder kommanditbeteiligung eigenen namen hlt beteiligungstreuhnder magabe treuhandvertrages anlage freizustellen jahren erhielt beklagte zwei zahlungen je weils januar juli jahres erstmals januar ausschttungen hhe insgesamt handelsbilanzen schuldnerin wiesen fr gewinne ausschttungen jedoch vollem umfang deckten jahren wiesen verluste schuldnerin stellte juli antrag erffnung insol venzverfahrens wegen zahlungsunfhigkeit verfahren wurde april erffnet vereinbarung april lie klger treuhandkommanditistin deren freistellungsansprche anleger abtreten forderte beklagte fristsetzung november vergeblich rckzahlung ausschttungen klger klage geltend gemachten rckzahlungsanspruch abs abs hgb hilfsweise abgetretenes recht inso gesttzt landgericht klage abgetretenem recht betrag stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht klage hhe inso sowie weiteren abgetretenem recht insgesamt stattgegeben anschlussberufung klgers zurckgewiesen dagegen wenden klger berufungsgericht zugelassenen revision beklagte anschlussrevision entscheidungsgrnde revision klgers anschlussrevision beklagten geringem umfang erfolg berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt hafte beklagte klger unmittelbar kommanditistin insolvenzanfechtung stehe klger teil ausschttungen ausschttungen beklagte jhrlich entfallenden gewinn vier jahren insolvenzantragstellung jeweils berstiegen htten abgetretenem recht knne klger rckzahlung smtlicher ausschttungen verlangen betrag einlageleistung beklagten ausschttungen bercksichtigung kapitalkonto zugeschriebener gewinne verluste haftsumme gemindert sei aufrechnung behaupteten schadensersatzansprchen treuhandkommanditistin aufklrungspflichtverletzung sei haftungssystem kommanditgesellschaft ausgeschlossen ii hlt revisionsrechtlichen nachprfung ergebnis wesentlichen stand zutreffend berufungsgericht unmittelbaren anspruch klgers beklagte treugeberin abs abs hgb mangels formeller kommanditisteneigenschaft verneint vgl bgh urteil januar ii zr bghz urteil november xi zr bghz rn urteil februar iii zr nzg rn urteil april xi zr zip rn klger steht indes allerdings hhe anspruch abgetretenem recht treuhandkommanditistin treuhandkommanditistin freistellungsanspruch treuhandvertrags zudem geschftsbesorgungsverhltnis treuhandkommanditistin beklagter folgt bgb wirksam klger abgetreten anspruch verjhrt aufrechnung schadensersatzansprchen beklagten erloschen treuhandvertrag entgegen ansicht anschlussrevision wegen verstoes art rberg gem bgb nichtig fr frage besorgung fremder rechtsangelegenheiten sinne art rberg vorliegt entscheidend schwerpunkt geschuldeten ttigkeit berwiegend wirtschaftlichem rechtlichem gebiet liegt st rspr vgl bgh urteil dezember ii zr bghz urteil april xi zr bghz rn derjenige rahmen immobilienfondsprojekts wirtschaftlichen belange anleger wahrzunehmen fr erforderlichen vertrge abzuschlieen bedurfte erlaubnis rechtsberatungsgesetz st rspr vgl bgh urteil juni ii zr bghz urteil mai ii zr zip rn vollmacht fr beklagte treugeberin vertrge schlieen verpflichteten enthlt treuhandvertrag jedoch abs satz treuhandvertrags genannten vertrge fondsgesellschaft objektgesellschaften dritten freistellungsanspruch berufungsgericht zutreffend erkannt wirksam klger abgetreten worden abtretung gem fall bgb ausgeschlossen verndert freistellungsanspruch infolge abtretung inhalt zahlungsanspruch umwandelt vernderung leistungsinhalts hindert abtretung freistellungsanspruch gerade glubiger tilgenden schuld abgetreten vgl bgh urteil januar zr bghz urteil mai iii zr zip rn palandt grneberg bgb aufl rn hinsichtlich kommanditistenhaftung gem abs abs hgb ergebenden ansprche insolvenzverfahren ber vermgen kommanditgesellschaft insolvenzverwalter anzusehen vgl olg kln nzg olg stuttgart zip gem abs hgb durchsetzung ansprche kommanditisten ermchtigt whrend gesellschaftsglubiger materiell rechtliche anspruchsinhaber bleiben daran gehindert ansprche geltend berechtigte interessen schuldners freistellungsanspruchs deren schutz abtretungsverbot fall bgb bezweckt abtretung insolvenzverwalter anstelle gesellschaftsglubigers beeintrchtigt parteien abtretung vertraglich ausgeschlossen fall bgb abrede ergibt insbesondere treuhandvertrages freistellungsanspruch treuhandkommanditistin regelt anhaltspunkte konkludent vereinbartes abtretungsverbot nahe legen ersichtlich abtretung ferner weder sittenwidrig stellt unzulssige rechtsausbung gem bgb dar infolge abtretung verwirklicht vielmehr treuhandvertrag verbundene ziel wirtschaftlichen folgen kommanditbeteiligung treugeber treffen abs hgb steht anspruch klgers entgegen ansicht anschlussrevision entgegen gutglaubensschutz vorschrift setzt bezug gewinn aufgrund unrichtigen bilanz voraus tatschlich vorhandene gewinne ausweist vgl bgh urteil april ii zr zip rn ausschttungen beruhten bilanzen ausgewiesenen gewinnen gem abs gesellschaftsvertrages unabhngig gewinn gesellschaft liquidittsberschssen zahlen infolge abtretung freistellungsanspruchs steht klger beklagte zahlungsanspruch hhe treuhandkommanditistin hhe freistellung gegenber begrndeten anspruch abs abs hgb beklagten treugeberin verlangen aa ausschttungen ber treuhandkommanditistin beteiligten treugeber schuldnerin einlage sinne abs hgb teilweise zurckbezahlt vgl bgh urteil oktober ii zr wm urteil januar ii zr bghz strohn ebenroth boujong joost strohn hgb aufl rn anspruch abs abs hgb begrndet soweit haftsumme befriedigung gesellschaftsglubiger bentigt vgl bgh urteil mrz ii zr bghz urteil dezember ii zr bghz strohn ebenroth boujong joost strohn hgb aufl rn voraussetzung indes erfllt insolvenztabelle festgestellten forderungen insolvenzmasse befriedigt knnen bersteigen feststellungen berufungsgerichts summe ausschttungen bb entgegen auffassung revision jedoch smtliche ausschttungen haftung aufleben lassen umfang haftung kommanditisten abs hgb auflebt dreifacher hinsicht nmlich haftsumme hhe ausgezahlten betrags ausma dadurch gegebenenfalls entstehenden haftsummenunterdeckung begrenzt vgl mnchkommhgb schmidt aufl rn streitfall kapitalkonto beklagten zuletzt gegenber haftsumme dm gemindert haftungsschdlich ausgezahlt worden erste ausschttung fr halbjahr hhe haftung abs satz hgb hhe begrndet ausschttung kapitalkonto beklagten insoweit mageblichen vortrag klgers vorgelegten unterlagen anteiliger gewinn fr hhe gutgeschrieben worden entnahme wiederaufleben haftung fhrte nachfolgenden ausschttungen erfolgten bereits bestehender haftsummenunterdeckung msste beklagte revision meint ausschttungen erstatten bliebe unbercksichtigt kapitalkonto haftsumme anteilige gewinne jahren teilweise aufgefllt wurden haftung abs abs hgb gewhrleisten haftsumme gesellschaftsvermgen gedeckt mehr knnen glubiger vertrauen vgl bgh urteil juli ii zr bghz mnchkommhgb schmidt aufl rn strohn ebenroth boujong joost strohn hgb aufl rn ausgehend beispielsrechnung klgers ergibt fortschreibung kapitalkontos beklagten folgende berechnung haftsumme einlage dm datum stand kapitalkonto ausschttung stand kapitalkonto nachher beitritt gewinn verlust jahresende cc klger beispiel vorgetragenen kapitalkontoentwicklung fr beteiligungssumme dm festhalten lassen entgegen auffassung revision berufungsgericht verteilung darlegungs beweislast fr anspruch abs hgb verkannt zutreffend zugrunde gelegt kommanditist darlegen beweisen unstreitige ausschttung haftung begrndet vgl strohn ebenroth boujong joost strohn hgb aufl rn jedoch klger worauf berufungsgericht zutreffend abgestellt beispielsberechnung vorgetragen ausschttungen teilweise haftungsbegrndend zudem handelsbilanzen vorgelegt fr jahre jeweils gewinne schuldnerin ausweisen gewinne tatschlich erzielt worden klger tatsacheninstanzen substantiiert abrede gestellt kurze schriftstzliche hinweis steuerlichen anlaufverluste prospektierten minderung steuerlast treugebern fhren sollten reicht schon deshalb verluste fr kapitalkontoentwicklung mageblichen handelsbilanz klger berechnungsbeispiel gesttzt ergaben allgemeinen grundstzen vgl bgh urteil januar zr njw rr davon auszugehen beklagte vorbringen klgers soweit fr gnstig zumindest hilfsweise eigen gemacht handelsbilanzielle gewinn jeweils kapitalkonten treugeber gem abs gesellschaftsvertrages zugewiesen worden klger beispielsberechnung fr kapitalkontenentwicklung beteiligungssumme dm zugunsten treugeber bercksichtigt erstmals gem abs zpo unbeachtlich revisionsinstanz bestritten berufungsgericht entgegen ansicht anschlussrevision zutreffend angenommen klger abgetretenem recht geltend gemachte zahlungsanspruch verjhrt aa verjhrungsfrist fr befreiungsanspruch treuhnders satz bgb beginnt neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs frhestens schluss jahres laufen forderungen fllig denen befreien bgh urteil mai iii zr zip rn urteil november iii zr zip rn gesetzliche befreiungsanspruch satz bgb allgemeiner auffassung sofort eingehung verbindlichkeit freizustellen fllig unabhngig verbindlichkeit ihrerseits bereits fllig bgh urteil mai iii zr aao rn allgemeinen verjhrungsrechtlichen grundstzen wre zeitpunkt befreiungsanspruch entsteht fllig mageblich dafr zeitpunkt verjhrungsfrist freistellungsanspruchs beginnt bgb widersprche indes interessen vertragsparteien treuhandvertrags vorliegenden art wre fr lauf verjhrungsfrist flligkeit freistellungsanspruchs abzustellen wre treuhandkommanditistin regelmig bereits zeitpunkt geltendmachung freistellungsanspruchs gegenber treugebern gezwungen weder flligkeit drittforderung freizustellen absehbar feststeht deren erfllung berhaupt mittel treugeber zurckgegriffen bb befreiungsanspruch treuhnderin danach verjhrt weder dargetan ersichtlich eingegangenen verbindlichkeiten sinne satz bgb fr treuhnderin abs abs abs hgb hhe haftet hinblick dreijhrige verjhrungsfrist abs bgb bekanntgabe ende dezember eingereichten prozesskostenhilfeantrags klgers abs nr bgb unverjhrter zeit fllig geworden ergebnis zutreffend hlt berufungsgericht aufrechnung beklagten gegenber klger abgetretenen rckzahlungsanspruch etwaigen treuhandkommanditistin bestehenden schadensersatzansprchen fr ausgeschlossen aa aufrechnung schon unzulssig ber gesetzlich vertraglich ausdrcklich geregelten flle hinaus aufrechnung verboten besonderen inhalt parteien begrndeten schuldverhltnisses ausschluss stillschweigend vereinbart angesehen bgb natur rechtsbeziehung zweck geschuldeten leistung erfllung wege aufrechnung treu glauben unvereinbar bgb erscheinen lassen bgh urteil juni iii zr bghz treuhandkommanditistin beteiligung treuhnderisch fr rechnung treugeber bernommen gehalten gestaltung anlegerbeteiligung vorliegenden darf anleger grundstzlich soweit zwischenschaltung treuhnders unvermeidbar ergibt schlechter stehen kommanditist wre darf besser gestellt unmittelbar beteiligt htte trifft daher besonderen verhltnisse vorliegen anlagerisiko unmittelbar kommanditist beteiligt htte vgl bgh urteil dezember ii zr zip urteil mrz ii zr bghz einbindung anleger treuhandverhltnis erfasst haftung treuhandkommanditistin gegenber gesellschaftsglubigern soweit einlagen erbracht zurckbezahlt worden grund anleger mittelbar ber inanspruchnahme treuhandkommanditistin treffenden haftung gegenber gesellschaftsglubigern abs hgb aufrechnung ansprchen treuhandkommanditistin entziehen vgl olg dsseldorf zip olg kln nzg henze ebenroth boujong joost strohn hgb aufl anh rn heymann horn hgb aufl rn bb aufrechnung beklagten wrde brigen durchgreifen aufklrungspflichtverletzung ausreichend dargelegt ausschttungen gewinnen gleichzusetzen ergab hinreichend deutlich fondsprospekt wurde darauf hingewiesen fr handelsregister eingetragenen kommanditisten fr beteiligungstreuhnder persnliche haftung fr verbindlichkeiten gesellschaft entsteht soweit einlagen kapitalanleger liquidittsberschssen gesellschaft zurckgezahlt ferner prospekt entnehmen prognostizierten ausschttungen allein angenommenen mietzinsberschsse darstellen lieen hhe fremdfinanzierung ca gesamtaufwands objektgesellschaften anfnglichen tilgungsaussetzungen entnahmen liquidittsreserve teil eigenkapital gebildet wurde ausgewiesenen hhe mglich wurden treuhandkommanditistin weitergehenden erluterung haftungsvorschrift abs hgb gesellschaftsvertrages genannt verpflichtet vgl bgh beschluss november ii zr zip eingeschrnkte handelbarkeit anteile weist prospekt ebenfalls hinreichend deutlich klger erstattung ausschttungen gem abs satz inso verlangen knnte dahinstehen jedenfalls ergbe daraus hhere forderung anspruch gem abs inso wre begrenzt ausschttungen innerhalb vier jahren trag erffnung insolvenzverfahrens insolvenzschuldnerin juli gestellt vorgenommen worden ausschttungen ab juli belaufen bergmann caliebe born drescher sunder vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen betruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen oktober feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen betruges vier fllen wegen untreue drei fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zehn monaten verurteilt revision angeklagten verfahrensrge erfolg verfngt rge verstoes stpo gesichtspunkt unzulssigen gesamtpakets revision trgt hierzu ffentlicher hauptverhandlung unterbreitete verstndigungsvorschlag gerichts entsprechend ergebnis vorgesprche wendung enthielt staatsanwaltschaft wirke darauf angeklagten anhngiges berufungsverfahren abs stpo eingestellt hinweis geplantes vorgehen staatsanwaltschaft liegt entgegen auffassung revision rechtsversto verstndigung abs satz stpo verfahrensbezogene manahmen zugrundeliegenden erkenntnisverfahren beziehen daraus folgt verstndigung verfahren bindungswirkung einbezogen knnen auerhalb kompetenz gerichts liegen vgl bverfg urteil mrz bvr bvr bvr bverfge rn verbot gesamtlsungen offengelassen hinsichtlich zusage rechtsmittelrcknahme verfahren bgh beschluss november str nstz anm ventzke bindungswirkung verstndigung soweit gehen gericht verfahren mitbestimmt mitteilungen staatsanwaltschaft rahmen verstndigung bestimmten ergebnis verfahren stpo behandeln entfalten bindungswirkung lsen schutzwrdiges vertrauen vgl bverfg aao rn zusagen staatsanwaltschaft einstellungen verfahren stpo anlsslich verstndigung etwa verboten vgl nher knauer nstz mosbacher nzwist gesetzesbegrndung stpo auslegung verstndigungsvorschriften besondere bedeutung zukommt vgl bverfg aao bverfge ff rn ff heit hierzu ausdrcklich ausgeschlossen staatsanwaltschaft zusagen rahmen gesetzlichen befugnisse sachbehandlung anhngigen ermittlungsverfahren angeklagten einstellung stpo abgibt zusagen knnen naturgem bindungswirkung teilnehmen zustande gekommene verstndigung magabe abstze fr gericht entfaltet bt drucks zulssig deshalb staatsanwaltschaft anlsslich verstndigung stpo ankndigt anhngige ermittlungsverfahren abs stpo hinblick erwartende verurteilung einzustellen einstellung bereits anhngiger verfahren abs stpo hinzuwirken solange eindruck erweckt dabei bindungswirkung verstndigung abs stpo erfassten bestandteil handelt eindruck entgegengewirkt vorsitzende angeklagten geschehen darber belehrt ankndigung bindungswirkung entfaltet vgl mosbacher aao revision rgt hingegen recht vorsitzende abs satz stpo ber smtliche auerhalb hauptverhandlung gefhrten verstndigungsgesprche berichtet schon mitteilung ber oktober whrend unterbrochener hauptverhandlung gefhrte gesprch gericht staatsanwaltschaft verteidigung defizitr mitzuteilen verstndigung abzielenden gesprch auerhalb hauptverhandlung wesentliche inhalt gesprchs hierzu gehrt standpunkte einzelnen gesprchsteilnehmern vertreten wurden seite frage verstndigung aufgeworfen wurde gesprchsteilnehmern zustimmung ablehnung gestoen bverfg aao rn senat beschluss januar str mwn anforderungen gengt erfolgte mitteilung neben hinweis errterung sach rechtslage wiedergabe gesprchsergebnisses hinsichtlich auffassungen staatsanwaltschaft verteidigung beschrnkt wesentliche gesprchsinhalte fehlen recht rgt revision versto abs satz stpo zudem ffentlicher hauptverhandlung mitteilung ber anschlieenden telefonate vorsitzenden verteidigerin staatsanwaltschaft erfolgt rahmen gesprche hielt staatsanwaltschaft abweichend zuvor gefhrten mitgeteilten verstndigungsgesprch freiheitsstrafe bereich vier jahren fr mglich schloss gericht mitzuteilen abs stpo smtliche verstndigung abzielende gesprche anfngliche verstndigungsgesprche inhaltlich spter modifiziert jedenfalls hinsichtlich telefonisch gefhrten verstndigungsgesprche senat beruhen urteils rechtsversto ausschlieen versten mitteilungspflichten abs stpo regelmig davon auszugehen verstndigungsurteil versto beruht wegen verstoes verstndigungsvorschriften bemakelte gestndnis angeklagten verwertet wurde vgl senat urteil februar str nstz beschluss januar str mwn fall ausnahmsweise beruhen ausgeschlossen liegt graf cirener mosbacher radtke br'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff prof dr koch feddersen fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni zurckweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben hinsichtlich klage nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung berufung klgerin urteil landgerichts frankfurt main kammer fr handelssachen oktober zurckgewiesen kosten rechtsstreits klgerin beklagte tragen rechts wegen tatbestand klgerin vertriebsgesellschaft roche diagnostics gmbh vertreibt bezeichnungen accu chek aviva accu chek compact teststreifen blutzuckerselbstkontrolle fr diabetiker roche diagnostics gmbh fr teststreifen deren erstmaligem inverkehrbringen europischen union benannte stelle vereinigten knigreich englischer sprache konformittsbewertungsverfahren durchfhren lassen aufgrund beiden produkte ce kennzeichnung erhalten klgerin vertreibt beiden produkte deutschland angaben deutscher sprache umverpackung verkaufsverpackung einliegenden gebrauchsanweisung deutscher sprache klgerin fr teststreifen verwendeten dosen befindet kontrolllsung genauigkeit blutzuckermessgerts berprft teststreifen verwendet kontrolllsung teststreifen getropft teststreifen messgert eingefhrt gemessene wert werten dose verglichen gemessene wert auerhalb grenzwerte liegt weist mangelnde genauigkeit messgerts britischen markt vertreibt klgerin blutzuckermessgerte blutzuckerteststreifen ausschlielich messeinheiten mmol dagegen bietet deutschland blutzuckermessgerte denen entweder messeinheit mmol messeinheit mg dl verwendet klgerin deutschland vertriebenen dosen fr teststreifen grenzwerte fr kontrolllsung teststreifen daher sowohl mg dl mmol angegeben beklagte grohndlerin medizinprodukten vertrieb roche diagnostics gmbh fr eu ausland hergestellte teststreifen accu chek aviva accu chek compact deutschland wege parallelvertriebs umverpackungen denen aufkleber hinweisen deutscher sprache anbrachte verpackungen beklagten angefertigte deutsche sprachfassung herstellerinformationen beigefgt wrtlich herstellerinformationen entsprach roche diagnostics gmbh vertrieb deutschland bestimmten teststreifen verwendete teststreifen beklagten vertriebenen produkts accu chek aviva grenzwerte zeit juni herbst allein mmol angegeben ansicht klgerin beklagten vertriebenen teststreifen accu chek aviva accu chek compact neues ergnzendes konformittsbewertungsverfahren deutschland verkehrsfhig klgerin beklagte wegen vertriebs teststreifen abgemahnt beklagte fr fraglichen blutzuckerteststreifen benannten stelle niederlanden ergnzendes konformittsbewertungsverfahren durchfhren lassen zertifizierung dezember erhalten klage klgerin beantragt beklagte verurteilen unterlassen bundesrepublik deutschland lndern europischen union europischen wirtschaftsraums eingefhrte blutzuckerteststreifenpackungen kennzeichnung accu chek aviva accu chek compact umgestalteten umverpackung gebrauchsanweisung verkehr bringen verkehr bringen lassen umverpackten vitro diagnostika eigenanwendung erneuten ergnzenden konformittsbewertungsverfahren berprft worden antrag klgerin nachfolgend fr erledigt erklrt spter zurckgenommen ausgefhrt erst klageerhebung erfahren beklagte fr produkte ber zertifizierung benannte stelle niederlanden verfgt landgericht klgerin antrgen auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht erstattung rechtsverfolgungskosten weiterverfolgte klage abgewiesen widerklage beklagten festgestellt gegenber klgerin verpflichtet unterlassen bundesrepublik deutschland lndern europischen union europischen wirtschaftsraums einge fhrte bluterzuckertest streifenpackungen kennzeichnung accuchek aviva accu chek compact umgestalteten umverpackung gebrauchsanweisung verkehr bringen verkehr bringen lassen umverpackten vitrodiagnostika eigenanwendung erneuten ergnzenden konformittsbewertungsverfahren berprft worden berufungsgericht klgerin berufungsverhandlung allein hinsichtlich vertriebs entsprechender teststreifen dezember gestellten antrgen auskunftserteilung schadensersatzfeststellung sowie antrag klgerin erstattung abmahnkosten stattgegeben widerklage abgewiesen olg frankfurt grur rr berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils senat beschluss april gerichtshof europischen union folgende fragen vorabentscheidung vorgelegt bgh grur wrp teststreifen blutzuckerkontrolle dritter vitro diagnostikum eigenanwendung fr blutzuckerbestimmung hersteller mitgliedstaat konkret vereinigten knigreich konformittsbewertung art richtlinie eg unterzogen worden ce kennzeichnung art richtlinie trgt grundlegenden anforderungen gem art anhang richtlinie erfllt erneuten ergnzenden konformittsbewertung art richtlinie unterziehen bevor produkt mitgliedstaat konkret bundesrepublik deutschland verpackungen verkehr bringt denen hinweise amtssprache mitgliedstaats abweichenden amtssprache mitgliedstaats angebracht konkret deutsch statt englisch denen gebrauchsanweisungen amtssprache mitgliedstaats statt mitgliedstaats beigefgt macht dabei unterschied dritten beigefgten gebrauchsanweisungen wrtlich informationen entsprechen hersteller produkts rahmen vertriebs mitgliedstaat verwendet gerichtshof europischen union frage folgt beantwortet eugh urteil oktober grur int wrp servoprax rdd art richtlinie eg europischen parlaments rates oktober ber vitro diagnostika dahin auszulegen parallelimporteur produkts eigenanwendung fr blutzuckerbestimmung cekennzeichnung trgt benannten stelle konformittsbewertung unterzogen worden verpflichtet neue bewertung vornehmen lassen konformitt kennzeichnung gebrauchsanweisung produkts wegen bersetzung amtssprache einfuhrmitgliedstaats bescheinigt entscheidungsgrnde berufungsgericht klgerin zuletzt gestellten antrge auskunftserteilung schadensersatzfeststellung fr zeit dezember sowie antrag erstattung abmahnkosten begrndet beklagten zwischenfeststellungsklage weiterverfolgte widerklage unzulssig angesehen ausgefhrt beklagte vertrieb parallelimportierten teststreifen zeitpunkt ergnzenden zertifizierung dezember kennzeichnungsbestimmungen fr vitro diagnostika verstoen beklagte msse hersteller behandeln lassen umverpackung teststreifen fr deutschen markt deutschsprachiges etikett angebracht packung deutschsprachige gebrauchsanweisung beigefgt gebrauchsanweisung etikettierung deutscher sprache diene sicheren anwendung produkts msse daher erneuten ergnzenden konformittsbewertungsverfahren medizinproduktegesetz berprft beklagte bersetzung gebrauchsanweisung anfertigen lassen deutsche sprachfassung herstellerinformationen roche diagnostics gmbh bernommen umstand ndere daran gebrauchsanweisung erst beklagte hersteller sprachfassung ausgestatteten originalprodukt beigefgt worden sei berprfung vernderung stets fehlerquellen berge missverstndnissen anwendung produkte schlimmen folgen fr anwender fhren knne grnden gesundheitsschutzes benannten stelle sinne richtlinie eg oblegen vertrieb umgestalteten produkte ergnzendes konformittsbewertungsverfahren wettbewerbsrechtlich geschtzten interessen verbraucher sprbar beeintrchtigt beklagte schuldhaft gehandelt darauf verlassen drfen vertrieb vernderten produkte ergnzende konformittsbewertung zulssig sei zwischenfeststellungswiderklage beklagten sei unzulssig parteien sei hauptklage lediglich auskunftsanspruch schadensersatzanspruch anhngig bestehen unterlassungsanspruchs sei hierfr vorgreiflich ii beurteilung gerichtete revision begrndet soweit dagegen richtet berufungsgericht klage stattgegeben klage stellt weder berufungsgericht angenommenen grnden ii ergebnis begrndet dar ii besteht anlass sache insoweit neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen ii beklagten erhobene widerklage berufungsgericht recht abgewiesen revision insoweit zurckzuweisen ii berufungsgericht klgerin zuletzt gestellten antrge begrndet angesehen beklagte vertrieb parallelimportierten teststreifen zeitpunkt ergnzenden zertifizierung dezember kennzeichnungsbestimmungen fr vitrodiagnostika verstoen beklagte msse hersteller behandeln lassen umverpackung teststreifen fr deutschen markt deutschsprachiges etikett angebracht packung deutschsprachige gebrauchsanweisung beigefgt gebrauchsanweisung etikettierung deutscher sprache diene sicheren anwendung produkts msse daher erneuten ergnzenden konformittsbewertungsverfahren medizinproduktegesetz berprft vertrieb beklagten umgestalteten produkte ergnzendes konformittsbewertungsverfahren wettbewerbsrechtlich geschtzten interessen verbraucher sprbar beeintrchtigt berufungsgericht ausfhrungen rechtsprechung senats orientiert vitro diagnostika eigenanwendung schon inland verkehr gebracht drfen gebrauchsanweisung etikettierung deutscher sprache aufweisen vorab zumindest ergnzenden konformittsbewertungsverfahren berprft worden bgh urteil mai zr grur rn wrp one touch ultra daran urteil gerichtshofs europischen union oktober vorliegenden verfahren festgehalten urteil parallelimporteur produkts eigenanwendung fr blutzuckerbestimmung ce kennzeichnung trgt benannten stelle konformittsbewertung unterzogen worden verpflichtet neue bewertung vornehmen lassen konformitt kennzeichnung gebrauchsanweisung produkts wegen bersetzung amtssprache einfuhrmitgliedstaats bescheinigt art richtlinie eg deren umsetzung dienenden vorschriften deutschen rechts lsst ansicht gerichtshofs europischen union verpflichtung parallelimporteurs vormarktkontrolle herleiten entscheidung berufungsgerichts stellt ergebnis richtig dar revision beklagten daher gem zpo zurckzuweisen teststreifen beklagten vertriebenen produkts accu chek aviva grenzwerte zeit juni herbst mg dl allein mmol angegeben teststreifen fr verwendung messgerten messeinheiten mg dl umrechnung erforderlich fehlerhaften anwendung verbraucher fhren konnte erwgungsgrund richtlinie eg umfasst richtlinie angesprochene herstellungsvorgang verpackung medizinprodukte sofern zusammenhang sicherheitsaspekten produkts steht bercksichtigung sachverhalts urteil berufungsgerichts ausfhrungen urteil gerichtshofs europischen union oktober bestand aa gerichtshof europischen union insoweit ausgefhrt vorgelegten akten deute darauf aufmachung deutsche recht verstoe zudem deutsche regierung mndlichen verhandlung erklrt innerstaatlichen recht verbot verkaufs produkten blutzuckermessung gebe denen allein messeinheit mmol angegeben sei eugh grur int rn servoprax rdd bb klgerin meint ausfhrungen lieen schluss gerichtshof europischen union vorlagefrage mglicherweise beantwortet htte festgestellt worden wre fraglichen angaben gesetzliche anforderungen verstieen macht geltend feststellung vorliegenden verfahren htte getroffen mssen knnen urteil berufungsgerichts entgegen ansicht klgerin deshalb ergebnis bestand art abs satz richtlinie eg mitgliedstaaten gefahren fr gesundheit sicherheit patienten anwender gegebenenfalls dritter sicherheit eigentum festgestellt verpflichtet geeigneten vorlufigen manahmen treffen produkte markt nehmen deren inverkehrbringen inbetriebnahme verbieten einzuschrnken geregelte beobachtungs meldeverfahren gem art richtlinie eg ergnzte schutzverfahren ermglicht ansicht gerichtshofs europischen union gesundheit sicherheit betroffenen schtzen dabei beeintrchtigungen freien warenverkehrs begrenzen anwendung nationaler manahmen brchte importeur verpflichteten erfllung sprachlichen anforderungen einfuhrmitgliedstaats vorgenommenen nderungen kennzeichnung gebrauchsanweisung produkts konformittsbewertung unterziehen lassen eugh grur int rn servoprax rdd abschlieend anzusehenden regelung zustzliches konformittsbewertungsverfahren vormarktkontrolle bislang geltenden recht fr vitro diagnostika geboten interesse freien warenverkehrs zulssig festlegung schutzniveaus richtlinie eg fr verbraucher auslegung einschlgigen bestimmungen rechtsprechung gerichtshofs europischen union insoweit bindend aufhebung berufungsurteils vorstehenden ausfhrungen wegen rechtsverletzung anwendung gesetzes festgestellten sachverhalt erfolgt sache getroffenen feststellungen endentscheidung reif senat sache entscheiden abs abs satz abs zpo erfolg macht klgerin erstmals revisionsinstanz geltend htte vorausgesehen htte gerichtshof europischen union hhere anforderungen feststellung konkreten patientengefhrdung stellen wrde senat urteil one touch ultra ergnzend insbesondere vorgetragen beklagte rahmen umetikettierung bereits fehlerhafte chargenbezeichnungen mindesthaltbarkeitsdaten aufgebracht unabhngig davon darin revisionsinstanz zulssige einfhrung neuen streitgegenstands liegt vgl bgh urteil oktober zr grur rn wrp energy vodka vorbringen klage schon deshalb erfolg verhelfen beklagte klgerin nunmehr geltend gemachten umstnden pflicht durchfhrung ergnzenden konformittsverfahrens zuwidergehandelt htte vgl rn zuletzt genannten grund sache berufungsgericht zurckzuverweisen klgerin antragstellung ermglichen umstnde einzelfalls bercksichtigt denen gegebenenfalls konkrete gesundheitsgefhrdung ergibt zwischenfeststellungswiderklage beklagten berufungsgericht begrndung abgewiesen bestehen unterlassungsanspruchs sei fr parteien lediglich anhngigen auskunfts schadensersatzanspruch vorgreiflich sichtweise entspricht rechtsprechung bundesgerichtshofs wonach schadensersatzanspruch unterlassungsanspruch unterschiedliche sachverhalte betreffen daher gegenseitig prjudizieren vgl bgh urteil mai zr bghz faxkarte urteil mai zr grur rn wrp missbruchliche vertragsstrafe fehlt streitfall fr zulssige zwischenfeststellungsklage gem abs zpo erforderlichen vorgreiflichen rechtsverhltnis davon auszugehen ohnehin darber befunden streitige rechtsverhltnis besteht vgl bgh urteil juli ii zr njw rn verhltnis schadensersatzanspruch anspruch erstattung abmahnkosten einerseits unterlassungsanspruch andererseits fall vgl bgh grur rn missbruchliche vertragsstrafe iii bercksichtigung sache vorlage senats ergangenen urteils gerichtshofs europischen union servoprax rdd vernnftigen zweifel auslegung streitfall anwendbaren unionsrechts bestehen weiteres vorabentscheidungsersuchen gerichtshof europischen union gem art aeuv veranlasst vgl eugh urteil oktober slg rn njw urteil oktober grur int rn doc generici mwn iv kostenentscheidung beruht abs abs abs satz zpo fr anwendung berufungsgericht kostenentscheidung herangezogenen abs satz zpo vorliegend raum anwendung bestimmung htte erfordert beklagte klgerin dadurch anlass deren februar anhngig gemachter zustellung beklagtenvertreter mrz erhobener unterlassungsklage gegeben htte klgerin pflichtwidrig ber dekra certification dezember erteilte attestation of conformity number aoc unterrichtet htte fr pflichtversto beklagten ersichtlich bscher schaffert koch kirchhoff feddersen vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen unerlaubten bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs abs satz stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz januar strafausspruch dahingehend gendert verhngten einzelstrafen jeweils zwei monate gesamtfreiheitsstrafe sechs monate fnf jahre herabgesetzt weitergehende revision angeklagten vorbezeichnete urteil verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg abs stpo brigen unbegrndet sinne abs stpo entsprechend antrag generalbundesanwalts wegen justiz zuzurechnenden verfahrensverzgerung urteilserlass vorlage akten generalbundesanwalt angeklagten verhngten einzelstrafen jeweils zwei monate gesamtfreiheitsstrafe sechs monate fnf jahre herabzusetzen abs satz stpo vgl hierzu senatsbeschlsse april str juni str dezember str februar str geringfgige erfolg revision rechtfertigt angeklag ten teilweise kosten rechtsmittels entlasten abs stpo bode otten rothfu boetticher roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen versuchter schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts leipzig februar bezglich tat ii urteilsgrnde schuldspruch dahin gendert angeklagte beihilfe vorstzlichen gefhrdung straenverkehrs tateinheit ntigung schuldig gehende revision verworfen angeklagte kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde mittter wegen tateinheitlich begangener vorstzlicher gefhrdung straenverkehrs gem abs nr abs nr stgb verurteilt worden hlt urteil sachlich rechtlicher prfung stand feststellungen erkennen angeklagte fhrer fahrzeugs nebenklger berholvorgang behinderte gefhrdete angeklagte billigte rahmen verabredeten verfolgungsfahrt rcksichtslosen nebenklger gefhrdenden fahrmanver vorausfahrenden frheren mitangeklagten ge fhrdete eigenes fahrverhalten nebenklger beim berholen fr annahme tterschaftlichen handelns angeklagten wre jedoch erforderlich stgb eigenhndiges delikt mithin tter derjenige tatbestandshandlung verwirklicht vgl bgh njw feststellungen tragen jedoch verurteilung angeklagten we gen tateinheitlich begangener beihilfe vorstzlichen gefhrdung straenverkehrs senat entsprechender anwendung abs stpo schuldspruch ndern stpo steht entgegen angeklagte hauptverhandlung entsprechende vernderung rechtlichen gesichtspunkts hingewiesen worden strafausspruch schuldspruchnderung berhrt landgericht strafe abs stgb gemilderten strafrahmen tateinheitlich verwirklichten ntigungsdelikts entnommen unrechtsgehalt tat rechtlich abweichende bewertung sachverhalts gendert maregelanordnung stgb ebenfalls bestand landgericht fhrerscheinmanahme recht darauf gesttzt angeklagte kraftfahrzeug tatmittel ntigung einsetzte brigen revision unbegrndet sinne abs stpo tepperwien maatz ernemann kuckein sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes beschluss xii zb verkndet mrz kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bverfgg abs wurde unterhaltspflichtiges kind rechtskrftig verurteilt ansprche elternunterhalt sozialhilfetrger bergegangenem recht geltend macht annahme darlehensangebotes sozialhilfetrgers erfllen beruht urteil rechtsanwendung bundesverfassungsgericht spteren zeitpunkt fall verfassungswidrig beanstandet wurde anspruch sozialhilfetrgers rckzahlung darlehens einwand rechtsmissbruchlichen verhaltens entgegengesetzt deshalb sozialhilfetrger bewilligung lschung sicherung darlehensforderung bestellten grundschuld verlangt reichweite konterkarierungsverbots abs satz bverfgg bgh beschluss februar xii zb kammergericht berlin ag schneberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter dose richterin dr zina richter dr klinkhammer dr gnter dr botur beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats kammergerichts berlin januar kosten antragsgegners zurckgewiesen grnde antragstellerin begehrt antragsgegner lschungsbewilligung fr grundschuld zeit juni juni erbrachte antragsgegner sozialhilfeleistungen hhe dm fr damals pflegebedrftige mutter antragstellerin rechtswahrungsanzeige juli wurde antragstellerin hilfeleistung unterrichtet verheiratete antragstellerin verfgte zeitraum leistungserbringung ber eigenen einknfte gemeinsam ehemann miteigentmerin selbstgenutzten einfamilienhauses nachdem antragsgegner sozialhilfeleistungen mutter antragstellerin eingestellt nahm antragstellerin bergegangenem recht hhe erbrachten leistungen elternunterhalt anspruch ursprnglich zahlung gerichtete klage nderte antragsgegner laufe verfahrens dahingehend antragstellerin verurteilen sei antragsgegner angebotenes zinsloses darlehen hhe dm fllig tode antragstellerin ehemannes anzunehmen sicherung darlehens grundschuld hhe darlehensbetrages nebst zinsen ab flligkeit miteigentumsanteil hausgrundstck bewilligen beantragen urteil august wurde antragstellerin antragsgem verurteilt berufung urteil legte grundschuld wurde aufgrund dezember notariell beurkundeten bestellung grundbuch eingetragen nachdem bundesverfassungsgericht urteil juni famrz ff urteil landgerichts duisburg mai famrz ff fr verfassungswidrig erklrt elternunterhalt anspruch genommener unterhaltspflichtiger verurteilt worden sozialhilfetrger angebotenes zinsloses darlehen anzunehmen sicherung darlehensforderung grundschuld miteigentumsanteil bestellen forderte antragstellerin antragsgegner vergeblich abgabe lschungsbewilligung hinsichtlich gunsten eingetragenen grundschuld vorliegenden verfahren begehrt antragstellerin antragsgegner abgabe entsprechenden lschungsbewilligung amtsgericht antrag zurckgewiesen beschwerde antragstellerin kammergericht entscheidung amtsgerichts gendert antragsgegner verpflichtet lschung grundschuld bewilligen kammergericht zugelassenen rechtsbeschwerde mchte antragsgegner wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung erreichen ii rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht entscheidung fur verffentlicht begrndung ausgefhrt parteien sei aufgrund urteils amtsgerichts august darlehensvertrag zustande gekommen zugleich sicherungsvereinbarung bezglich antragstellerin bestellenden grundschuld sicherungsabrede sicherungsgeber grundstzlich wegfall sicherungszwecks aufschiebend bedingten anspruch rckgewhr grundschuld vorliegend sei zweck grundschuld sicherung urteil begrndeten darlehensanspruchs antragsgegners zweck sei entfallen darlehensvertrag resultierenden anspruch antragsgegners dauernde einrede antragstellerin entgegenstehe aufgrund amtsgerichtlichen urteils parteien stande gekommene darlehensvertrag verstoe sowohl gesetzliches verbot bgb guten sitten abs bgb belastung antragstellerin grundpfandrechtlich gesicherten darlehen greife deren art abs gg verfassungsmig geschtzte finanzielle dispositionsfreiheit finde sttze verfassungsmigen ordnung auerdem wirkten grundrechtsartikel gegenber krperschaften ffentlichen rechts antragsgegner unmittelbare verbotsnormen bgb fhrten somit nichtigkeit verstoenden rechtsgeschfts vorliegend entscheidung gestellte sachverhalt entspreche hinsichtlich verfassungsrechtlichen bedeutung entscheidung bundesverfassungsgerichts juni darin bundesverfassungs gericht festgestellt verfassungsbeschwerde angefochtene entscheidung landgerichts duisburg dortige beschwerdefhrerin zahlung sozialhilfetrger bergeleiteten unterhaltsbetrages verpflichtet worden sei aufgrund sozialhilfetrger angebotenen zinslosen darlehens leistungsfhig sei rechtlichen gesichtspunkt begrndet knne art abs gg geschtzte finanzielle dispositionsfreiheit beschwerdefhrerin verfassungswidriger weise einschrnke bundesverfassungsgericht verfassungswidrig angesehene rechtsauffassung liege urteil amtsgerichts august grunde verurteilung antragstellerin annahme seiten antragsgegners angebotenen darlehens ergebe amtsgericht erfllung unterhaltsansprche letztlich bernahme darlehensverpflichtung gegenber antragsgegner gesehen sicherungsgrundschuld abgesichert ergebnis gehe daher amtsgericht davon antragstellerin unterhaltsverpflichtung gegenber mutter unstreitig laufenden einkommen erfllen konnte bernahme darlehensverpflichtung erflle darlehen erlangen grundstcksanteil sicherungsmittel einsetzen msse daher amtsgericht bundesverfassungsgericht entschiedenen fall unterhaltsanspruch fr vergangenen zeitraum leistungsfhigkeit antragstellerin begrndet erst darlehensangebot antragsgegners erffneten mglichkeit einsatz grundvermgens ablauf streitgegenstndlich gewesenen unterhaltszeitraums eingetreten sei deshalb knne antragstellerin forderung antragsgegners darlehensvertrag bgb einwand unzulssigen rechtsausbung entgegensetzen stelle rechtsmissbruchlich dar antragsgegner urteil erworbene rechtsposition ausnutze obwohl heute verfassungswidrigkeit urteil august grunde liegenden rechtsanwendung kenne stehe konterkarierungsverbot abs satz bverfgg entgegen erfasse vorschrift flle denen bundesverfassungsgericht spter vollstreckbaren gerichtsentscheidung grunde liegende auslegung norm fr unvereinbar grundgesetz erklrt sptere verfassungsgerichtliche entscheidung zivilgerichte angehalten wrden auslegung anwendung generalklauseln auslegungsbedrftigen regelungstatbestnden einschlgigen grundrechte interpretationsleitend bercksichtigen abs satz bverfgg ergebende ausschluss rckabwicklung wirke jedoch fr vergangenheit fr zukunft durchsetzung fehlerhafter akte ffentlichen gewalt ergebenden folgen knnten hingegen abgewendet vorliegend seien aufgrund urteils august darlehensforderung antragsgegners sowie anspruch grundschuld entstanden beide ansprche seien erfllt ausstehenden erfllungsverlangen antragsgegners knne antragstellerin bgb einwand unzulssigen rechtsausbung entgegensetzen bzw hierauf vollstreckungsabwehrklage vollstreckung grundschuldbestellungsurkunde dezember sttzen einwand rechtsmissbruchlichen verhaltens rechtsvernichtend wirke sei sowohl darlehensforderung forderung grundschuld mehr durchsetzbar deshalb grnde lschungsanspruch antragstellerin durchbrechung rechtskraft urteils august ergebe daraus urteil begrndeten forderungen urteil bundesverfassungsgerichts juni nachhinein erwachsene dauer hafte einrede entgegenstehe stehe konterkarierungsverbot abs satz bverfgg entgegen ausfhrungen halten angriffen rechtsbeschwerde stand antragstellerin antragsgegner grundschuldbestellung grunde liegenden sicherungsvereinbarung anspruch abgabe grundbuchrechtlichen lschungsbewilligung anspruch ergibt allerdings abs satz alt bgb bereicherungsrechtlicher anspruch scheidet bereits deshalb grundschuldbestellung rechtlichen grund erfolgt rechtsgrund fr bestellung sicherungsgrundschuld regelmig sicherungsvertrag sicherungsgeber sicherungsnehmer mnchkommbgb eickmann aufl rn bamberger roth rohe bgb aufl rn palandt bassenge bgb aufl rn sicherungsgrundschuld daher sicherungsgeber wege bereicherungsrechts zurckverlangt sicherungsvertrag fehlt nachtrglich weggefallen vgl bgh urteil oktober xi zr njw rr mnchkommbgb eickmann aufl rn beides vorliegend gegeben beteiligten ausdrcklichen sicherungsvertrag getroffen jedoch konkludent abgeschlossen abschluss darlehensvertrages gesehen grundschuld gesichert vgl bgh urteil oktober xi zr njw rr bamberger roth rohe bgb aufl rn entscheidungsausspruch amtsgerichtlichen urteils august ersichtlich antragstellerin bestellende grundschuld allein sicherung forderung antragsgegners darlehensvertrag dienen konkludent vereinbarter sicherungsvertrag zustande gekommen anhaltspunkte dafr unwirksam spter weggefallen knnte liegen insbesondere bleibt sicherungsvertrag bestand durchsetzbarkeit grundschuld gesicherten darlehensforderung unberhrt anspruch antragstellerin abgabe grundbuchrechtlichen lschungsbewilligung ergibt sicherungsvertrag aa zutreffend geht beschwerdegericht davon sicherungsgeber sicherungsvertrag wegfall sicherungszwecks anspruch sicherungsnehmer rckgewhr grundschuld sicherungsvertrag einreden einwendungen sicherungsgeber forderung zustehen grundschuld bezogen sicherungsgeber rckgewhr grundschuld verlangen durchsetzung gesicherten forderung dauernde einrede einwendung entgegensteht vgl mnchkommbgb eickmann aufl rn fall sicherungszweck ebenfalls mehr erreicht rckgewhranspruch wahl sicherungsgebers abtretung grundschuld deren aufhebung verzicht dingliche recht gerichtet bgh urteil april xi zr njw rr macht sicherungsgeber anspruch abgabe grundbuchrechtlichen lschungsbewilligung geltend gibt sicherungsnehmer entsprechende erklrung ab enthlt gleichzeitig grundbuchrechtliche erklrung aufgabe rechts bgb vgl bgh urteil september zr mdr palandt bassenge bgb aufl rn bb antragstellerin steht gem bgb dauernde einrede grundschuld gesicherte forderung antragstellerin darlehen annahme verurteilt worden hinblick entscheidung bundesverfassungsgerichts juni art abs gg geschtzten wirtschaftlichen dispositionsfreiheit verletzt wurde wrde antragsgegnerin rechtmissbruchlich handeln darlehensrckzahlungsanspruch geltend macht beruft berechtigter formale rechtsposition gesetz sitten vertragswidriges verhalten erlangt verpflichtete grundsatz treu glauben bgb einwand unzulssigen rechtsausbung entgegenhalten vgl bghz njw deshalb geltendmachung vertraglicher rechte unzulssig vertragsschluss unredliches verhalten herbeigefhrt worden bamberger roth sutschet bgb aufl rn mnchkommbgb roth schubert aufl rn gleiches gilt fr inanspruchnahme verpflichteten sicherheit fr rechtlich missbilligendes verhalten entstandene forderung bestellt worden beruhen vertragsschluss bestellung sicherheit allerdings vorliegenden fall rechtskrftigen verurteilung verpflichteten abgabe entsprechenden willenserklrungen einwand unzulssigen rechtsausbung besonders schwerwiegende eng begrenzte ausnahmeflle beschrnkt bleiben ausdehnung institut rechtskraft aushhlen rechtssicherheit beeintrchtigen eintritt rechtsfriedens untragbarer weise frage stellen wrde vgl bghz njw bgb vgl senatsurteil februar ivb zr njw rechtskraft materiell unrichtigen titels zurcktreten gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wre titelglubiger formelle rechtsstellung missachtung materiellen rechtslage lasten schuldners ausnutzt rechtlichen grundlage berufungsgericht recht angenommen antragstellerin inanspruchnahme darlehen einwand unzulssigen rechtsausbung entgegenhalten knnte bundesverfassungsgericht urteil juli famrz ff entschieden verfassung verstt zivilrechtlich gegebener anspruch elternunterhalt hilfe sozialhilfetrger gewhrten darlehens begrndet begrndung bundesverfassungsgericht wesentlichen darauf abgestellt unterhaltsanspruch fr vergangenen zeitraum leistungsfhigkeit zeitpunkt begrndet knne erst ende zeitraums liege sowohl unterhaltsrecht sozialhilferecht setzten unterhaltsanspruch voraus bedrftigkeit beim berechtigten leistungsfhigkeit beim pflichtigen zeitgleich vorlgen vgl bverfg famrz auerdem widerspreche begrndung leistungsfhigkeit pflichtigen kindes wege sozialhilfetrgers gewhrten darlehens zweck sozialhilferechts knne leistungsfhigkeit pflichtigen kindes hilfe darlehens herstellen sozialhilfetrger hand sozialhilfeanspruch tragen kommen lassen htte folge bedrftiger geltendmachung unterhaltsanspruchs gegenber leistungsfhigen unterhaltspflichtigen scheitern wrde sozialhilfetrger jedoch entsprechenden darlehensangebot unterhaltsanspruch begrnden verpflichtung sozialhilfegewhrung befreien knnte liefe sozialstaatsgebot zuwider fordere menschen anspruch staatliche hilfe zukommen lassen existenzminimum sichern vgl bverfg famrz tragenden erwgungen entscheidung bundesverfassungsgerichts fr beurteilung entscheidenden falles mageblich sachverhalt verurteilung antragstellerin annahme darlehensangebots grunde lag unterscheidet wesentlich entscheidung bundesverfassungsgerichts rechtsbeschwerde vertritt insoweit auffassung amtsgericht sei vorliegenden fall unterhaltsrechtlichen leistungsfhigkeit antragstellerin ausgegangen deren leistungsfhigkeit sei daher bundesverfassungsgericht entschiedenen fall erst darlehensgewhrung herbeigefhrt worden dabei verkennt rechtsbeschwerde jedoch amtsgericht leistungsfhigkeit antragstellerin gem abs bgb zeitraum gewhrung pflegeleistungen gerade zweifelsfrei festgestellt amtsgericht entscheidung eingehende prfung problematik berzeugende begrndung ausgefhrt antragstellerin sei verpflichtet vermgensstamm fr unterhaltsleistungen einzusetzen stelle fhrt amtsgericht jedoch antragstellerin mglich sei darlehen bankblichen zinsen aufzunehmen unterhaltsrechtliche leistungsfhigkeit antragstellerin abschlieend klren amtsgericht auffassung vertreten jedenfalls zumutbar sei antragsgegnerin angebotene darlehen anzunehmen grundschuld miteigentumsanteil sichern darauf landgericht duisburg entscheidung mai abgestellt bundesverfassungsgericht verfassungswidrig beanstandet wurde obwohl antragsgegner zeitpunkt amtsgerichtlichen entscheidung kenntnis davon konnte verfassungsrechtlich unzulssig bergeleitete ansprche elternunterhalt leistungsunfhigen kindern hingabe zinsloser darlehen sozialhilfetrgers durchzusetzen daher vorgeworfen anspruch darlehensrckzahlung unredliche verhaltensweise erworben verhlt rechtsmissbruchlich nunmehr kenntnis entscheidung bundesverfassungsgerichts erlangten rechtsposition festhlt antragsgegner trger ffentlicher gewalt gem art abs gg recht gesetz gebunden daraus lsst verpflichtung vollziehenden gewalt ableiten rechtswidrigen folgen amtshandlungen beseitigen bverwg njw antragsgegner daher zuzumuten zuknftiges verhalten materiellen rechtslage auszurichten weitere geltendmachung rechte rechtskrftige materiellrechtlich fehlerhafte urteil erworben verzichten kommt verpflichtung verpflichtete gegenber rechtsvernichtenden einwand rechtmissbruchlichen verhaltens berufen entgegen auffassung rechtsbeschwerde dadurch konterkarierungsverbot abs satz bverfgg verletzt rechtsfolgen entscheidungen bundesverfassungsgerichts fr zivilgerichtliche urteile ergeben mehr ordentlichen rechtsmitteln angefochten knnen bestimmen bverfgg vorschrift findet rechtsprechung bundesverfassungsgerichts analoge anwendung mehr anfechtbare gerichtliche entscheidung ber einzelfall hinausgehenden auslegungsvariante beruht deren verfassungswidrigkeit entscheidung bun desverfassungsgerichts festgestellt worden bverfg famrz abs satz bverfgg bleiben vorbehaltlich vorschrift abs bverfgg besonderen gesetzlichen regelung mehr anfechtbaren zivilgerichtlichen entscheidungen verfassungswidrigen rechtsprechung beruhen grundstzlich unberhrt regelung allgemeine rechtsgrundsatz entnehmen entscheidung bundesverfassungsgerichts verfassungswidrigkeit festgestellt grundstzlich auswirkung abgewickelte rechtsbeziehungen bverfg mdr lechner zuck bverfgg aufl rn unanfechtbar gewordene zivilurteile verfassungswidriger grundlage stande gekommen sollen rckwirkend aufgehoben nachteiligen wirkungen vergangenheit ausgegangen beseitigt bverfg famrz grundlegende wertung abs satz bverfgg sichert abs satz bverfgg enthaltene konterkarierungsverbot zustzlich ab vgl grahof umbach clemens dollinger bverfgg aufl rn maunz schmidtbleibtreu klein bethge bverfgg stand rn abs satz bverfgg erweitert allerdings rechtsschutz betroffenen gegenber sonstigen verfahrensrecht vorschrift weitere vollstreckung entscheidung verbietet hinnahme vollstreckungsmanahmen trotz bundesverfassungsgericht festgestellten verfassungswidrigkeit grunde liegenden gesetzes besondere hrte darstellen wrde grahof umbach clemens dollinger bverfgg aufl rn regelung zeigt beseitigung wirkung rechtskrftiger gerichtsentscheidungen verfassungswidrigen rechtsgrundlage beruhen fr zukunft ausgeschlossen abs satz bverfgg verlangt entscheidungen verfassungswidrigen rechtsanwendung beruhen behandelt mssen verfassungswidrigkeit gegeben sei grahof umbach clemens dollinger bverfgg aufl rn mwn nachtrglich erkannte verfassungswidrigkeit rechtsanwendung interesse rechtsfriedens rechtssicherheit fhren vollstndig abgeschlossene rechtsbeziehungen rckabgewickelt mssen dagegen fr zukunft gerichteten wirkungen gerichtlichen entscheidung materielle gerechtigkeit vordergrund treten hnlich verwaltungsakten dauerwirkung verbietet abs bverfgg korrektur verfassungswidrigen hoheitsaktes fr vergangenheit anpassung zukunft gerichteten wirkungen verfassungsmige rechtslage grahof umbach clemens dollinger bverfgg aufl rn mwn zeigt abs satz bverfgg wonach verpflichtete zwangsvollstreckung zivilgerichtlichen urteil verfassungswidrigkeit entscheidung wege vollstreckungsgegenklage zpo geltend danach verpflichtete rechtskraft verfassungswidrigen rechtsanwendung beruhenden urteils mehr beseitigen berechtigte formale rechtsposition rechtskrftige urteil erlangt mehr zwangsweise durchsetzen abs satz bverfgg schafft dadurch angemessenen ausgleich rechtssicherheit einerseits materieller gerechtigkeit andererseits urteilen gestaltungswirkung weiteren vollstreckung mehr bedrfen bercksichtigung finden gestaltungsurteilen daher rechtskraft entscheidung eingetretene wirkung nachtrglich beseitigt regelungen abs satz bverfgg verbieten jedoch verfassungswidrigkeit gestaltungsurteils rechtsstreitigkeiten geltend rechtlichen grundlage durfte beschwerdegericht verfassungswidrigkeit amtsgerichtlichen urteils vorliegenden verfahren bercksichtigen weist rechtsbeschwerde zutreffend darauf weitere vollstreckung amtsgerichtlichen urteil erforderlich antragstellerin abgabe willenserklrungen verurteilt worden satz zpo rechtskraft urteils abgegeben gelten verpflichtungen denen antragstellerin verurteilt worden erfllt amtsgerichtliche verfahren daher eintritt rechtskraft urteils vollstndig abgeschlossen urteil wirkt allerdings insoweit fort infolge entscheidung antragstellerin antragsgegner darlehensvertrag besteht antragstellerin bzw erben rckzahlung darlehensforderung verpflichtet belastung grundeigentums gunsten antragsgegners bestellten grundschuld hinnehmen korrektur knftigen urteilsfolgen annahme antragstellerin knne inanspruchnahme darlehen einwand unzulssigen rechtsausbung bgb entgegenhalten steht weder fortbestandsgarantie abs satz bverfgg konterkarierungsverbot abs satz bverfgg entgegen beschwerdegericht vertretene zutreffende rechtsauffassung fhrt rckabwicklung entscheidungsausspruchs urteils august verfassungswidrigkeit urteils lediglich folge antragstellerin nunmehr inanspruchnahme grund darlehensvertrages einrede rechtsmissbruchlichen verhaltens entgegenhalten antragsgegner deswegen sicherungsvertrag rckgewhr grundschuld verpflichtet dose zina gnter klinkhammer botur vorinstanzen ag schneberg entscheidung kg berlin entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr april rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter ball richter wiechers dr wolst sowie richterinnen hermanns dr milger einstimmig beschlossen revision klger urteil zivilkammer landgerichts arnsberg januar zurckgewiesen klger kosten revisionsverfahrens tragen streitwert festgesetzt grnde revision gem zpo beschluss zurckzuweisen entgegen auffassung berufungsgerichts voraussetzungen fr zulassung revision vorliegen abs satz zpo rechtsmittel darber hinaus aussicht erfolg bietet begrndung hinweis damaligen vorsitzenden juni bezug genommen satz abs satz zpo ausfhrungen revision schriftsatz juni rechtfertigen beurteilung entgegen ansicht revision berufungsgericht vorgenommenen interessenabwgung vornherein eigen tumsinteressen beklagten vorrang informationsinteressen klger eingerumt vielmehr art abs satz gg geschtzte eigentumsinteresse beklagten optisch ungeschmlerten erhaltung wohnhauses vgl bverfge informationsinteressen klger bercksichtigt erforderliche einzelfallbezogene interessenabwgung vorgenommen revisionsgericht eingeschrnkt berprfbar lsst rechtsfehler erkennen berufungsgericht recht davon ausgegangen verfgbarkeit kabelanschlusses regelmig sachbezogener grund versagung genehmigung parabolantenne gegeben senatsurteil november viii zr njw iii gilt fr stndig deutschland lebende auslnder informationsinteresse empfang programmen heimatlnder bezug zustzlichen digitalen kabelprogramms befriedigen knnen senatsurteil mrz viii zr njw rr ii liegt informationsbedrfnis klger entgegen ansicht revision genge getan klger vorgetragen hilfe decoders drei spanische fernsehsender tve internacional canal horas tve internacional asia africa hilfe zustzlich decoder erwerbenden schlssels weitere vier spanische fernsehsender canal clasico tele deporte canal nostalgia grandes documentales ga blatt empfangen knnen empfang insgesamt sieben fernsehsendern herkunftslandes reicht jedenfalls bestehende informationsinteresse klger befriedigen programminhalte dreier sender berschneiden sollten vgl bverfg njw rr bverfg beschluss mrz beckrs nr senatsurteil mrz aao ii steht entgegen klgern fr bezug zustzlichen programmpaketen zusatzkosten entstehen informationsfreiheit gewhrleistet zugang informationsquellen rahmen allgemeinen gesetze art abs gg kostenlosigkeit bverfg njw rr bverfg beschluss mrz aao aufbringung fr entsprechenden programmpakete entrichtenden zusatzkosten mglich vgl bverfg njw rr bverfg beschluss mrz aao klger dargelegt berufungsgericht vortrag klger haus nachbarschaft verfgten mehrere familien ber satellitenempfangsanlage interessenabwgung rechtsfehlerhaft bergangen husern nachbarschaft angebrachte parabolantennen kommt abwgung interessen parteien soweit gebude beklagten revisionsinstanz vorgelegten bilder unstreitig geworden drei parabolantennen befinden ebenfalls unstreitig beiden dach angebrachten antennen teil breitbandanlage ber insgesamt mietwohnungen beklagten ber breitbandkabelnetz hrfunk fernsehprogrammen versorgt beklagte mieter dritte antenne gebude angebracht entfernung anspruch nimmt anspruch klger ihrerseits parabolantenne gebude anbringen drfen lsst daraus herleiten ball wiechers hermanns dr wolst dr milger vorinstanzen ag arnsberg entscheidung lg arnsberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mai holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb ac behandlung tieres tierarzt fhrt grober behandlungsfehler geeignet schaden tatschlich eingetretenen art herbeizufhren regelmig umkehr objektiven beweislast fr urschlichen zusammenhang behandlungsfehler gesundheitsschaden bgh urteil mai vi zr olg oldenburg lg osnabrck ecli de bgh uvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai richter sthr wellner richterinnen pentz dr oehler dr roloff fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg mrz kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagten schadensersatz wegen verletzung pflichten tierrztlichen behandlungsvertrag anspruch klgerin eigentmerin hengstes juli stellte pferd beklagten tierarzt behandlung nachdem innenseite rechten hinteren beines verletzung festgestellt beklagte verschloss wunde gab anweisung pferd msse zwei tage geschont knne geritten soweit schwellung wundbereich eintrete juli wurde pferd beritt abgeholt dabei ergaben leichte taktunreinheiten bereich verletzten beines reiten eingestellt wurde juli wur de fraktur tibia hinten rechts diagnostiziert operation fraktur gelang pferd wurde euthanasiert klgerin behauptet juli behandelte verletzung sei schlag stute verursacht worden verletzung haut fissur darunterliegenden knochens gefhrt fissur innerhalb folgenden tage juli diagnostizierten fraktur entwickelt beklagte behandlungsfehlerhaft lahmheits rntgenuntersuchung pferdes verzichtet dabei htte fissur erkannt knnen klgerin beantragt beklagten verurteilen schadensersatz sowie auergerichtliche rechtsanwaltskosten zahlen festzustellen beklagte verpflichtet weitergehenden schaden ersetzen dadurch entstanden hengst euthanasiert soweit ansprche beziffert dritte bergegangen landgericht grund teilurteil schadensersatz gerichteten klageantrag grunde fr gerechtfertigt erklrt ersatzpflicht fr darber hinausgehende schden festgestellt oberlandesgericht berufung beklagten magabe zurckgewiesen ersatz rechtsanwaltskosten gerichtete klageantrag grunde fr gerechtfertigt erklrt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag klage abzuweisen entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts steht klgerin anspruch beklagten schadensersatz wegen pflichtverletzung tierrztlichen behandlungsvertrag gem abs bgb grunde feststellung landgerichts juli fissur tibia hinten rechts vorgelegen juli vollstndigen fraktur entwickelt deren folge pferd euthanasiert mssen sei erinnern beklagten sei grober versto pflichten tierrztlichen behandlungsvertrag last legen liege befunderhebungsfehler lahmheitsuntersuchung trab durchgefhrt htte hinreichender wahrscheinlichkeit funktionsbeeintrchtigung rechten hinterhand pferdes ergeben beklagten weiterer diagnostik entsprechenden vorkehrungen htte veranlassen mssen wre befund funktionsbeeintrchtigung zwingend erforderlich strikte boxenruhe sowie manahmen verordnen geeignet wren hinlegen pferdes weitestgehend verhindern fr fall rntgenologischer nachweis htte erbracht knnen htte entwicklung lahmheit berwacht ggf tage spter rntgenuntersuchung nachgeholt mssen unterlassen manahmen sei grob fehlerhaft fissur besonders naheliegende verletzungsfolge gefahr schwerwiegender komplikationen gehandelt vollstndige tibiafraktur regelmig tdlichen verlauf fhre auffassung beklagten folgte juli sei lahmheitsuntersuchung trab indiziert ergbe abweichende beurteilung htte beklagten wegen groen risikos spterer komplikationen letztlich letalen verlaufs besondere beratungs hinweispflicht oblegen sofortige weitere untersuchung verzichten htte klgerin ber vermeidung fraktur zwingend gebotenen haltungsbedingungen informieren mssen aufgrund unaufklrbarkeit kausalverlaufs sei davon auszugehen fehlerhafte behandlung beklagten kausal fr ausbildung vollstndigen fraktur geworden sei beweislastumkehr zugunsten klgerin fr haftungsbegrndende kausalitt sei geboten folge analogen anwendung abs bgb veterinrmedizinischen behandlungsvertrag fr annahme analogie planwidrigen regelungslcke fehle anhaltspunkte dafr lieen gesetzesbegrndung patientenrechtegesetz bt drucks entnehmen seien aufgrund intention gesetzgebers rechte patienten verbessern ersichtlich zudem sprchen gewichtige grnde pauschale bernahme fr humanmedizinischen behandlungsvertrag entwickelten grundstze beweislastumkehr vorliegen groben behandlungs befunderhebungsfehlers fr tierrztliche behandlung menschen sei behandelnde tierarzt weit grerem ma indirekte rckschlsse krankheits bzw verletzungsursache behandlungsverlauf angewiesen zudem knnten haltungsbedingungen sowie unwillkrliche je art tieres begrenzt steuerbare verhalten erfolg behandlungsmanahmen erheblich erschweren sei daher jeweiligen einzelfall prfen grnde beim humanrztlichen behandlungsvertrag beweislastumkehr rechtfertigten konkreten tierrztlichen behandlungsvertrag beweislastumkehr begrnden vermgen sei bejahen ii angefochtene urteil hlt ergebnis revisionsrechtlichen berprfung stand revision zulssig insbesondere revisionserwiderung meint sinne abs satz nr zpo ausreichend begrndet worden genannten vorschrift revisionsbegrndung bestimmte bezeichnung umstnde enthalten denen rechtsverletzung ergibt erforderlich revisionsbegrndung tragenden grnden berufungsurteils auseinandersetzt konkret darlegt grnden urteil rechtsfehlerhaft berufungsgericht entscheidung mehrere voneinander unabhngige selbstndig tragende erwgungen gesttzt revisionsklger fr begrndungen darlegen warum bestand knnen anderenfalls rechtsmittel insgesamt unzulssig vgl senatsbeschluss oktober vi zb versr rn bgh urteile mai zr wum rn juni ii zr njw rn beschluss juni xii zb njw rn anforderungen erfllt revision allgemein bejahung kausalitt berufungsgericht aufgrund annahme beweislastumkehr wendet berufungsgericht recht beweislastumkehr gunsten klgerin wegen groben verstoes pflichten tierrztlichen behandlungsvertrag sinne befunderhebungsfehlers beklagten angenommen insoweit wendet revision diesbezglichen feststellungen beurteilung behandlungsfehler sei grob macht geltend sei rechtsfehlerhaft beweislastumkehr gunsten geschdigten tierhalters bzw tiereigentmers anzunehmen fr humanmedizinische behandlung rechtsprechung entwickelten nunmehr abs bgb bernommenen grundstze beweislastumkehr groben behandlungsfehler befunderhebungsfehler knnten veterinrmedizinische behandlung bertragen humanmedizinischen bereich fhrt grober behandlungsfehler geeignet schaden tatschlich eingetretenen art herbeizufhren regelmig umkehr objektiven beweislast fr urschlichen zusammenhang behandlungsfehler gesundheitsschaden vgl etwa senat urteile april vi zr bghz november vi zr versr januar vi zr versr rn befunderhebungsfehler tritt beweislastumkehr hinsichtlich haftungsbegrndenden kausalitt bereits unterlassung medizinischer sicht gebotenen befunderhebung groben rztlichen fehler darstellt vgl senat urteile januar vi zr bghz september vi zr versr rn september vi zr versr rn juli vi zr versr rn januar vi zr versr rn februar vi zr versr rn zudem grob fehlerhafte unterlassung befunderhebung umkehr beweislast hinsichtlich kausalitt behandlungsfehlers fr eingetretenen gesundheitsschaden fhren gebotenen abklrung symptome hinreichender wahrscheinlichkeit reaktionspflichtiges positives ergebnis gezeigt htte verkennung befundes fundamental nichtreaktion hierauf grob fehlerhaft darstellen wrden fehler generell geeignet tatschlich einge tretenen gesundheitsschaden herbeizufhren vgl senat urteile februar vi zr bghz ff april vi zr bghz september vi zr versr rn juli vi zr versr rn januar vi zr versr rn februar vi zr versr rn beweisrechtlichen konsequenzen grob fehlerhaften behandlungsgeschehen folgen gebot prozessrechtlichen waffengleichheit knpfen vielmehr daran nachtrgliche aufklrbarkeit tatschlichen behandlungsgeschehens wegen besonderen gewichts behandlungsfehlers bedeutung fr behandlung weise erschwert arzt treu glauben billigkeitsgrnden patienten vollen kausalittsnachweis zumuten beweislastumkehr ausgleich dafr bieten spektrum fr schdigung betracht kommenden ursachen wegen elementaren bedeutung fehlers besonders verbreitert verschoben worden vgl senat urteile september vi zr bghz februar vi zr bghz ff februar vi zr bghz oktober vi zr versr rn mwn mrz vi zr versr rn rechtsprechung oberlandesgerichte geht nahezu einhellig davon humanmedizin entwickelten rechtsgrundstze hinsichtlich beweislastumkehr groben behandlungsfehlern insbesondere befunderhebungsfehlern tierrztliche behandlung bertragen vgl olg celle urteil februar versr olg mnchen urteil mrz versr olg stuttgart urteil juni versr olg hamm urteil dezember olgr hamm zurckweisungsbeschluss bgh april vi zr olg schleswig urteil januar schlha olg frankfurt urteil februar njw rr olg celle urteil februar njw rr olg brandenburg urteil april juris rn olg hamm urteil februar rdl aa olg koblenz beschluss dezember versr offenlassend olg koblenz beschluss august mdr auffassung schrifttum geteilt vgl adolphsen terbille clausen schroeder printzen mnchener anwaltshandbuch medizinrecht aufl rn baur versr bleckwenn haftung tierarztes zivilrecht ff mkobgb wagner bgb aufl rn oexmann pferdekauf tierarzthaftung oexmann wiemer forensische probleme tierarzthaftung schulze zivilrechtliche haftung tierarztes staudinger hager bgb rn frage grundstze ber beweislastumkehr groben behandlungsfehlern bereich veterinrmedizin gelten erkennende senat abschlieend geklrt allerdings zurckweisungsbeschluss april vi zr urteil olg hamm dezember olgr hamm ausgefhrt senatsurteil mrz vi zr versr dargelegten grundstzen begegne berufungsgericht angenommene umkehr beweislast infolge groben tierrztlichen versagens fr streitfall bedenken urteil ausgefhrt vergleich funktionen knne ergeben inwieweit tierarzt humanmediziner rechtlich verschieden gleich behandeln seien einerseits stimme ttigkeit tierarztes erhaltung heilung lebenden organismus derjenigen humanarztes weitgehend berein andererseits sei wirtschaftliche rechtliche zweckrichtung ttigkeit verschieden beim tierarzt sachen damalige recht vgl bgb ja vielfach beziehe deshalb begrenzt rechtlichen sittlichen gebote tierschutzes weithin wirtschaftlichen erwgungen richten msse humanmedizin rahmen mglichen zurckzudrngen seien vorzunehmenden vergleich funktionen bereits beschluss april aufgezeigt auffassung richtig veterinrmedizinischen behandlung groben behandlungsfehler insbesondere befunderhebungsfehler fr humanmedizinische behandlung entwickelten grundstze beweislastumkehr anwendung finden aa beide ttigkeiten beziehen lebenden organismus arzt bemhen helfen heilung erfolg schulden gerade wegen eigengesetzlichkeit weitgehenden undurchschaubarkeit lebenden organismus fehlschlag zwischenfall allgemein fehlverhalten verschulden arztes indizieren vgl senatsurteil mrz vi zr aao hinblick darauf kommt gesichtspunkt beweislastumkehr solle ausgleich dafr bieten spektrum fr schdigung betracht kommenden ursachen wegen elementaren bedeutung fehlers besonders verbreitert verschoben worden tierrztlichen behandlung besondere bedeutung grob fehlerhaft handelnde tierarzt schwerwiegenden versto anerkannten regeln tierrztlichen kunst aufklrungserschwernisse geschehen hineingetragen dadurch beweisnot seiten geschdigten vertieft mithin grob fehlerhaften tiermedizinischen behandlungen gleichen sachprobleme gegeben manahmen humanmedizin senatsurteil mrz angesprochenen wirtschaftlichen erwgungen spielen tierrztlichen aufklrungspflicht vgl senatsurteil mrz vi zr versr frage beweislastumkehr groben behandlungsfehler rolle darum geht auftraggeber abwgen vorgeschlagenen behandlungsmanahmen fr wirtschaftlichen grnden wnschenswert eingriffe tierarztes demgem einwilligen bb gesetz verbesserung rechte patientinnen patienten februar bgbl steht entgegen fallen behandlungsvertrge veterinrmedizinern ber behandlung tieren ff bgb patient sinne abs bgb mensch ff bgb speziell besonderen bedrfnisse menschen schutzes selbstbestimmungsrechtes zugeschnitten bt drucks gesetzesbegrndung bgb ausdrcklich darauf hingewiesen ttigkeit tierarztes medizinischen behandlung humanmediziner vergleichbar sei soweit heilung erhaltung lebenden organismus gehe rechtsprechung bundesgerichtshofs fortgefhrt oberlandesgerichten wrden deshalb bereich humanmedizin entwickelten grundstze beweislastverteilung bereich veterinrmedizin angewendet rechtsprechung bleibe gesetzlichen regelungen behandlungsvertrag insoweit gehindert hieran festzuhalten vgl bt drucks fr gleichbehandlung entschiedenen umfang spricht brigen gesetz verbesserung rechtsstellung tieres brgerlichen recht august bgbl zentrale grundgedanke ethisch fundierten tierschutzes mensch fr tier mitgeschpf schmerzempfindenden wesen verantwortung trgt brgerlichen recht abs satz bgb deutlicher hervorgehoben vgl bt drucks cc entgegen auffassung berufungsgerichts fhrt grober behandlungsfehler veterinrmedizinischen behandlung grundstzlich beweislastumkehr tatrichter insoweit ermessen einzelfall zukme richtig behandelnde tierarzt menschen tier weit grerem ma indirekte rckschlsse krankheits bzw verletzungsursache behandlungsverlauf angewiesen zudem knnen haltungsbedingungen sowie unwillkrliche je art tieres begrenzt steuerbare verhalten behandlung erschweren indes bereits wertung grober behandlungsfehler vorliegt fehler objektiv tierrztlicher sicht mehr verstndlich tierarzt schlechterdings unterlaufen darf bercksichtigen dadurch flexible angemessene lsung bercksichtigung jeweiligen umstnde einzelfalls gewhrleistet grnden rechtssicherheit hingegen vorliegen groben behandlungsfehlers entgegen auffassung berufungsgerichts erneut hinsichtlich entscheidung beweislastumkehr erfolgt umstnde jeweiligen einzelfalls abgestellt ermessen tatrichters wrde anwendung beweislastregeln gebot rechtssicherheit zuwiderlaufen danach mssen rechtssuchende bzw anwalt lage prozessrisiko tatschlicher hinsicht abzuschtzen vgl senatsurteil april vi zr bghz hauptbegrndung berufungsgerichts entscheidung trgt kommt hilfsbegrndung sthr wellner oehler pentz roloff vorinstanzen lg osnabrck entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert felsch dr franke mai beschlossen anhrungsrge senatsbeschluss februar kosten beklagten zurckgewiesen grnde rechtzeitig gem abs satz zpo eingegangenen anhrungsrge macht beklagte geltend senat argument auseinander gesetzt neben unterschrift stehende unterschrift ehemannes erblassers schriftstck oktober geleistet worden msse umstand erblasser schriftstck erbscheinsverfahren vernommenen zeugen bemerkung gezeigt gemacht schluss gezogen beklagten jedenfalls verziehen deshalb liege schriftstck wirksames gemeinschaftliches ehegattentestament sei erbunwrdigkeit berufungsgericht erneute vernehmung zeugen verzichten drfen anhrungsrge begrndet zeugen brauchten vernommen senat beschluss februar davon ausgegangen wissen gestellte behauptung zutrifft schriftstck oktober zeugen gezeigt wurde unterschrift beklagten getragen weitere unterschrift fr zeugen diejenige erblassers darstellte unterstellt erblasser flschung unterschrift fr begrenzten zwecke denen schriftstck oktober vorstellung dienen einverstanden einverstndnis lsst verzeihung bgb werten aussage zeugen notar nachlassgericht erblasser zeugen schriftstck oktober januar gezeigt bemerkt gemacht letzten willen notariell beurkunden lassen ja danach schriftstck oktober mag zwei unterschriften getragen entwurf gehandelt erblasser schriftstck gesprchen zeugen verwendete konnte wissen notariellen protokollierung mehr kommen wrde anhaltspunkte dafr verwendung schriftstcks oktober tod beklagte gebilligt htte nmlich vorlage angeblich gltiges testament erbscheinsverfahren weder vorgetragen ersichtlich sptere verhalten beklagten vorinstanzen rechtsfehlerfrei gebrauchmachen unechten urkunde stgb gewertet rechtfertigt vorwurf erbunwrdigkeit abs nr bgb schon deshalb kommt verzeihung betracht erweist annahme berufungsgerichts verzeihungshandlung sei vollzogen seite berufungsurteils ergebnis zutreffend gedanke erblasser flschung unterschrift schriftstck oktober einverstanden knnte berufungsurteil ausdrcklich erwogen terno dr schlichting felsch seiffert dr franke vorinstanzen lg darmstadt entscheidung olg frankfurt darmstadt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat stellungnahme verteidigerin januar ergibt neuer sachverhalt abweichenden beurteilung angemessenheit strafe anlass geben knnte becker gericke tiemann ecli de bgh str spaniol hoch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen fahrlssiger ttung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln mai unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen fahrlssiger ttung tateinheit vorstzlicher gefhrdung straenverkehrs freiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte ausgefhrte sachrge gesttzten revision rechtsmittel erfolg tateinheitliche verurteilung wegen vorstzlicher gefhrdung straenverkehrs gem abs nr abs nr stgb hlt rechtlicher berprfung stand feststellungen befuhr angeklagte juli uhr geliehenen pkw marke bmw deutlich berhhter geschwindigkeit zwei richtungsfahrbahnen aufweisende stadtzentrum strae dabei nahm moderatem verkehrsaufkom men schneller folge mehrere spurwechsel vorschriftsmig fahrende fahrzeuge berholen knnen unmittelbar berholmanver nahm zeitpunkt linken fahrspur fahrende angeklagte wahr rund meter entfernte lichtzeichenanlage kreuzung strae ka strae strae gelb licht umsprang etwa meter kreuzung erffnet rechts strae dritter geradeausstreifen meter kreuzung rechtsabbiegespur angeklagte beabsichtigte kreuzung umschalten rotlicht passieren ampel warten mssen jedoch linken rechts daneben fhrenden fahrspur fahrzeuge befanden geschwindigkeit angesichts gelblicht zeigenden lichtzeichenanlage verringerten demnach deutlich langsamer fuhren angeklagte nahm durchgngigen spurwechsel linken ber mittlere wenige meter zuvor neu hinzugekommene zeitpunkt freie geradeausspur wenige fahrzeuglngen haltelinie erreichte angeklagte fuhr geschwindigkeit mindestens km kreuzung gleichen zeitpunkt befuhr zeugin ku bmw mini cooper zeitwert rund euro mittlere fahrspur zeugin beabsichtigte rechten fahrstreifen wechseln nachdem schulterblick vergewissert neu hinzugekommenen geradeausstreifen fahrzeug befand bettigte blinker setzte erneuten schulterblick wechsel rechte fahrspur dabei gefahrene geschwindigkeit betrug vorbereitung halts haltelinie km selben moment nherte pkw angeklagten zeitpunkt schulterblicks zeugin ku linken mittleren geradeausspur befunden deshalb wahrgenommen konnte hinten wegen angeklagten gefahrenen geschwindigkeit mglich zeugin ku eingeleiteten spurwechsel rechtzeitig reagieren kam deshalb spitzwinkligen streifkollision beiden fahrzeugen deren folge stellte bmw angeklagten rechts geriet rotierende flugbewegung folge schleuderte fahrzeug ber kreuzungsbereich prallte mast lichtzeichenanlage erfasste etwa meter ausgangspunkt kollision lichtzeichenmast fahrrad wartenden jhrigen geschdigte wurde etwa meter luft geschleudert erlitt tdliche verletzungen neben geschdigten stehende zeuge konnte sprung retten blieb unversehrt lichtzeichenanlage entstand sachschaden hhe euro pkw zeugin ku erlitt totalschaden blieb unver letzt landgericht davon ausgegangen angeklagte setzen blinkers zeugin ku sowohl aufgrund erst kurz berholvorgang erfolgten einfahrens rechte geradeausspur wegen deutlich berhhten geschwindigkeit bestehenden geschwindigkeitsunterschiedes sehen konnte ua feststellungen belegen angeklagte berholvorgang falsch gefahren abs nr stgb aa falsches fahren berholvorgang liegt tter stvo normierten regeln verletzt anderweitigen verkehrsversto begeht berholen gefhrlicher macht sodass innerer zusammenhang verkehrsversto spezifischen gefahrenlage berholens besteht vgl bayoblg beschluss februar st rr dar urteil februar st vrs olg dsseldorf beschluss april ss vrs urteil juli ss vrs knig leipziger kommentar stgb aufl rn sternberg lieben hecker schnke schrder stgb aufl rn ernemann ssw stgb aufl rn bb daran gemessen angeklagte berholen schon deshalb falsch gefahren gefahrene geschwindigkeit anhalten innerhalb bersehbaren strecke unmglich machte abs satz stvo abs nr stvo zulssige hchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener ortschaften verstie regelverste wurde berholen erheblich gefhrlicher gemacht angeklagte konnte deshalb mehr setzen blinkers angezeigten spurwechsel zeugin ku reagieren vorschriften bestimmt innerrtliche berholvorgnge schtzen steht auer frage senat braucht umstnden entscheiden feststellungen annahme unklaren verkehrslage sinne abs nr stvo tragen brigen berprfung urteils rechtsfehler nachteil beschwerdefhrers ergeben abs stpo sost scheible roggenbuck bender cierniak quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr fischer dr ganter raebel kayser januar beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen oktober berichtigt beschlu februar angenommen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen streitwert fr revisionsverfahren dm festgesetzt grnde rechtssache wirft ungeklrten rechtsfragen grundstzlicher bedeutung ergebnis richtig entschieden abs zpo fischer ganter kayser raebel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zb juni rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein zpo abs auslegung antrags verlngerung berufungsbegrndungsfrist angabe falschen aktenzeichens bgh beschlu juni viii zb lg karlsruhe ag karlsruhe viii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr leimert wiechers dr wolst beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschlu ix zivilkammer landgerichts karlsruhe november aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht karlsruhe zurckverwiesen beschwerdewert grnde klger beklagten verfahren amtsgericht karlsruhe zahlung rckstndiger mietzinsen nebenkosten sowie verfahren amtsgericht karlsruhe rumung mietsache anspruch genommen rumungsverfahren amtsgericht karlsruhe klage klger august zugestellte urteil juli abgewiesen klger schriftsatz september dagegen berufung eingelegt berufungsverfahren beim landgericht karlsruhe aktenzeichen gefhrt forderungssache amtsgericht karlsruhe klage urteil august klger august zugestellt worden abgewiesen urteil klger gleichfalls berufung eingelegt berufungsverfahren beim landgericht karlsruhe aktenzeichen gefhrt oktober prozebevollmchtigte klgers fristverlngerungsantrag rumungsverfahren gestellt enthlt jedoch irrtmlich aktenzeichen zahlungsklage fristverlngerungsantrag heit bitte hflich darum heute ablaufende berufungsbegrndungsfrist monat november verlngern oktober ging prozebevollmchtigten klgers verfahren zahlung rckstndiger mietzinsen fristverlngerungsverfgung oktober vermerk berufungsbegrndungsfrist erst oktober abgelaufen wre daraufhin beantragte klger vorliegenden rumungsverfahren schriftsatz oktober wiedereinsetzung vorigen stand antrag verband erneuten fristverlngerungsantrag wies darauf antrag oktober verfahren betreffe verfgung oktober wies landgericht klger darauf beabsichtige berufung rumungsverfahren mangels fristgerechtem eingang begrndung unzulssig verwerfen verfgung heit zudem zusammenhang vorlage akten wurde festgestellt weiteren verfahren parteien beantragte verfgung gewhrte fristverlngerung mglicherweise vorliegende verfahren htte betreffen sollen kammervorsitzende nunmehr rumungsverfahren verfgung oktober berufungsbegrndungsfrist november vorbehaltlich entscheidung ber wiedereinsetzungsantrag verlngert berufungsbegrndung klgers november beim landgericht eingegangen landgericht berufung unzulssig verworfen dagegen richtet rechtsbeschwerde klgers ii rechtsbeschwerde statthaft abs nr zpo abs satz zpo wegen grundstzlicher bedeutung rechtssache zulssig abs nr zpo form fristgerecht eingelegt zpo begrndet landgericht ausgefhrt berufung klgers sei unzulssig verwerfen rechtsmittel innerhalb berufungsbegrndungsfrist begrndet zweimonatige berufungsbegrndungsfrist sei oktober abgelaufen frist sei prozebevollmchtigten falschen aktenzeichen ebenfalls kammer anhngigen parallelverfahrens parteien eingereichte gesuch fristverlngerung gewahrt fr fristwahrung fristverlngerungsgesuch sei ebenso berufungsschrift berufungsbegrndung hinreichend klare zuordnung schriftsatzes konkreten verfahren erforderlich schriftsatz oktober sei angesichts angegebenen aktenzeichens anhngigen verfahrens weder eindeutig hinreichend sicher berufung zuzuordnen ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand berufung fristgerecht november begrndet worden wiedereinsetzungsantrag klgers ankommt annahme berufungsgerichts antrag klgers verlngerung berufungsbegrndungsfrist oktober betreffe forderungssachen parteien vorliegende rumungsverfahren gefolgt auslegung prozehandlungen unterliegt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs freier revisionsrechtlicher nachprfung orientiert grundsatz zweifel dasjenige gewollt mastben rechtsordnung vernnftig recht verstandenen interesse entspricht bgh urteil november xii zr njw rr senatsurteil mai viii zr njw ii anwendung grundsatzes fhrt vorliegend ergebnis prozebevollmchtigte klgers oktober fristverlngerungsantrag vorliegenden rumungsverfahren gestellt antrag angegebene aktenzeichen wies aktenzeichen gefhrte forderungsverfahren parteien berufungskammer schriftsatz verlngerung heute ablaufenden berufungsbegrndungsfrist gebeten wurde wobei wort heute enddatum monat verlngernde frist erstreckt november fettgedruckt wiedergegeben bezog antrag objektiv rumungsverfahren vorliegenden rumungsverfahren parteien gericht endete verlngerung berufungsbegrndungsfrist oktober entgegen ansicht berufungsgerichts allein aktenzeichen berufungsverfahrens abzustellen fr eingang berufungsbegrndungsschrift allein entscheidend ablauf frist entscheidung berufene gericht gelangt gesetz schreibt abs zpo gem abs zpo berufungsbegrndung anzuwenden angabe bereits zugeordneten mitgeteilten aktenzeichens angabe aktenzeichens weiterleitung innerhalb gerichts erleichtern fr rasche bearbeitung sorgen handelt ordnungsmanahme fr sachentscheidung bedeutung bgh beschlu april ivb zb versr ii gilt grundstzlich fr antrag verlngerung frist fr berufungsbegrndung angabe falschen aktenzeichens unsicherheit darber herbeigefhrt wurde sache fristverlngerung gebeten wurde antrag dargetan inhalt schriftstzlichen ausfhrungen anwalts rumungsverfahren zuzuordnen klger mithin verlngerung rechtsmittelbegrndungsfrist oktober gericht eingegangenen schriftsatz rechtzeitig beantragt frist berufungsbegrndung verfgung vorsitzenden berufungskammer oktober november verlngert worden verlngerung wirksam voraussetzung fr wirksame verlngerung nmlich ver lngerungsantrag ablauf letzten tages frist gericht eingegangen bghz klger deshalb november berufungskammer eingegangenen schriftsatz berufung vorliegenden rumungsverfahren rechtzeitig begrndet dr deppert dr hbsch wiechers dr leimert dr wolst'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter bundesgerichtshof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kassel oberlandesgerichts frankfurt main juni kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger insolvenzverwalter ber vermgen geschftshaus objekt bro hotel objekt kg folgenden schuldnerin deren gesellschaftszweck vermietung zweier eigentum stehender immobilien beklagte erklrte dezember gegenber treuhnde rin verwaltungs treuhandgesellschaft mbh beitritt schuldnerin beteiligungssumme dm zuzglich agio treuhnderin bernahm gem treuhandvertrages fr beklagten frmliche stellung kommanditistin handelsregister treuhandvertrages treugeber treuhnderin persnlichen kommanditistenhaftung freizustellen gesellschaftsvertrages lautet auszugsweise vermgen gewinn verlust gesellschaft gesellschafter dezember jeweiligen geschftsjahres gegebenen verhltnis festen kapitalkonten beteiligt verhltnis geleisteten einlage kommanditisten verlustanteile zugerechnet kommanditeinlage bersteigen ausgleich verlustvortragskontos gesellschafter weder gegenber gesellschaft untereinander verpflichtet gesellschaft mietzinsberschsse leistung kapitaldienstes abdeckung sonstigen kosten aufrechterhaltung liquidittsreserve hhe liquidittsprognose beteiligungsprospektes angegebenen hhe verbleiben halbjhrlich jeweils jahres erstmals gesellschafter verhltnis festen kapitalkonten auszuschtten gilt kapitalkonten vorangegangene verluste stand kapitalanlage gesunken soweit ausschttungen gesellschaft kommanditisten handelsrechtlichen vorschriften rckzahlung treuhnder fr rechnung treugeber geleisteten kommanditeinlage anzusehen entsteht fr treuhnder persnliche haftung fr verbindlichkeiten gesellschaft abs hgb haftung diejenigen treugeber bzw kommanditisten fr treuhnder kommanditbeteiligung eigenen namen hlt treuhnder magabe treuhandvertrages freizustellen jahren erhielt beklagte zwei halbjhrlichen zahlungen ausschttungen hhe insgesamt handelsbilanzen schuldnerin wiesen anfangsjahren erhebliche anlaufverluste fr jahre jeweils gewinn schuldnerin stellte juni antrag erffnung insolvenzverfahrens wegen zahlungsunfhigkeit verfahren wurde august erffnet vereinbarung oktober lie klger treuhandkommanditistin deren freistellungsansprche anleger abtreten klger verlangt beklagten rckzahlung ausschttungen anspruch abs abs hgb hilfsweise abgetretenes recht inso gesttzt landgericht klage abgetretenem recht stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten zurckgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt hafte beklagte unmittelbar kommanditist klger stehe abgetretenem recht anspruch rckzahlung ausschttungen abtretung verstoe trotz inhaltsnderung bgb anspruch glubiger tilgenden schuld abgetreten worden sei treuhandvertrag sei wegen verstoes rechtsberatungsgesetz gem bgb nichtig treuhandvertrag sei ergnzend dahin auszulegen freistellungsanspruch anspruch gesellschafter verbindlichkeiten gesellschaft erst fnf jahren auflsung gesellschaft verjhre aufrechnung behaupteten schadensersatzansprchen treuhandkommanditistin aufklrungspflichtverletzung sei haftungssystem kommanditgesellschaft ausgeschlossen ii hlt revisionsrechtlicher nachprfung ergebnis stand senat rge mangelnden zulssigkeit berufung geprft fr durchgreifend erachtet zpo zutreffend berufungsgericht unmittelbaren anspruch klgers beklagten treugeber abs abs hgb mangels formeller kommanditisteneigenschaft verneint vgl bgh urteil januar ii zr bghz urteil november xi zr bghz rn urteil februar iii zr nzg rn urteil april xi zr zip rn klger steht jedoch berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt anspruch rckzahlung ausgeschtteten betrge abgetretenem recht treuhandkommanditistin treuhandkommanditistin freistellungsanspruch treuhandvertrages zudem geschftsbesorgungsverhltnis treuhandkommanditistin beklagtem folgt bgb wirksam klger abgetre ten anspruch verjhrt aufrechnung schadensersatzansprchen beklagten erloschen treuhandvertrag darin enthaltene freistellungsverpflichtung entgegen ansicht revision wegen verstoes art rberg nichtig fr frage besorgung fremder rechtsangelegenheiten sinne art rberg vorliegt entscheidend schwerpunkt geschuldeten ttigkeit berwiegend wirtschaftlichem rechtlichem gebiet liegt st rspr vgl bgh urteil dezember ii zr bghz urteil april xi zr bghz rn derjenige rahmen immobilienfondsprojekts wirtschaftlichen belange anleger wahrzunehmen fr erforderlichen vertrge abzuschlieen bedurfte erlaubnis rechtsberatungsgesetz st rspr vgl bgh urteil juni ii zr bghz urteil mai ii zr zip rn vollmacht fr beklagten treugeber vertrge schlieen verpflichteten enthlt treuhandvertrag jedoch abs treuhandvertrags genannten vertrge fondsgesellschaft objektgesellschaften dritten freistellungsanspruch berufungsgericht zutreffend erkannt wirksam klger abgetreten worden abtretung entgegen auffassung revision gem fall bgb ausgeschlossen verndert freistellungsanspruch infolge abtretung inhalt zahlungsanspruch umwandelt vernderung leistungsinhalts hindert abtretung freistellungsanspruch gerade glubiger tilgenden schuld abgetreten vgl bgh urteil januar zr bghz urteil mai iii zr zip rn palandt grneberg bgb aufl rn hinsichtlich kommanditistenhaftung gem abs abs hgb ergebenden ansprche insolvenzverfahren ber vermgen kommanditgesellschaft insolvenzverwalter anzusehen vgl olg kln nzg olg stuttgart zip gem abs hgb durchsetzung ansprche kommanditisten ermchtigt whrend gesellschaftsglubiger materiell rechtliche anspruchsinhaber bleiben daran gehindert ansprche geltend berechtigte interessen schuldners freistellungsanspruchs deren schutz abtretungsverbot fall bgb bezweckt abtretung insolvenzverwalter anstelle gesellschaftsglubigers beeintrchtigt parteien abtretung vertraglich ausgeschlossen fall bgb abrede ergibt insbesondere treuhandvertrages freistellungsanspruch treuhandkommanditistin regelt anhaltspunkte konkludent vereinbartes abtretungsverbot nahe legen ersichtlich abtretung ferner weder sittenwidrig stellt unzulssige rechtsausbung gem bgb dar infolge abtretung verwirklicht vielmehr treuhandvertrag verbundene ziel wirtschaftlichen folgen kommanditbeteiligung treugeber treffen abs hgb steht anspruch klgers entgegen gutglaubensschutz vorschrift setzt bezug gewinn aufgrund unrichtigen bilanz voraus tatschlich vorhandene gewinne ausweist vgl bgh urteil april ii zr zip rn ausschttungen beruhten bilanzen ausgewiesenen gewinnen gem abs gesellschaftsvertrages unabhngig gewinn gesellschaft liquidittsberschssen zahlen infolge abtretung freistellungsanspruchs steht klger beklagten zahlungsanspruch hhe treuhandkommanditistin hhe freistellung gegenber begrndeten anspruch abs abs hgb beklagten treugeber verlangen aa ausschttungen ber treuhandkommanditistin beteiligten treugeber schuldnerin einlage sinne abs hgb teilweise zurckbezahlt vgl bgh urteil oktober ii zr wm urteil januar ii zr bghz strohn ebenroth boujong joost strohn hgb aufl rn anspruch abs abs hgb begrndet soweit haftsumme befriedigung gesellschaftsglubiger bentigt vgl bgh urteil mrz ii zr bghz urteil dezember ii zr bghz strohn ebenroth boujong joost strohn hgb aufl rn voraussetzung indes erfllt insolvenztabelle festgestellten forderungen insolvenzmasse befriedigt knnen bersteigen schon landgericht zutreffend festgestellt summe ausschttungen feststellung insoweit darlegungspflichtige beklagte substantiiert angegriffen bb rckzahlungsanspruch klgers erfasst ausschttungen haftungsbegrndend abs hgb umfang haftung kommanditisten abs hgb auflebt dreifacher hinsicht nmlich haftsumme hhe ausgezahlten betrags ausma dadurch gegebenenfalls entstehenden haftsummenunterdeckung begrenzt vgl mnchkommhgb schmidt aufl rn ausschttungen hhe niedrigste position haftsumme betrgt haftsummenunterdeckung bersteigt klger beispielsberechnung fr beteiligungssumme dm dargelegt kapitalkonto anlegers ausschttungen zuschreibungen handelsbilanziell ausgewiesenen gewinne verluste entwickelt bertragen beteiligungssumme beklagten bedeutet kapitalkonto infolge ausschttungen zugeschriebenen verluste rechnerisch sogar negativ schuldnerin ersten geschftsjahr handelsbilanzielle verluste ber mio zweiten geschftsjahr ber mio aufzuweisen gem abs gesellschaftsvertrages kapitalkonten treugeber verhltnis anteile zugewiesen worden lag bereits ersten ausschttung august hhe erhebliche haftsummenunterdeckung stand kapitalkonto beklagten dezember statt kapitalkonto zugewiesenen verluste sowie jhrlichen ausschttungen vertieft gewinne knapp mio kapitalkonto anteilig zugewiesen wurden ansatzweise ber stand haftsumme ausschttungen bzw gar stand haftsumme aufzufllen vermocht berufungsgericht entgegen ansicht revision ergebnis zutreffend angenommen klger abgetretenem recht geltend gemachte zahlungsanspruch verjhrt aa verjhrungsfrist fr befreiungsanspruch treuhnders satz bgb beginnt neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs frhestens schluss jahres laufen forderungen fllig denen befreien bgh urteil mai iii zr zip rn urteil november iii zr zip rn gesetzliche befreiungsanspruch satz bgb allgemeiner auffassung sofort eingehung verbindlichkeit freizustellen fllig unabhngig davon verbindlichkeit ihrerseits bereits fllig bgh urteil mai iii zr aao rn allgemeinen verjhrungsrechtlichen grundstzen wre zeitpunkt befreiungsanspruch entsteht fllig mageblich dafr zeitpunkt verjhrungsfrist freistellungsanspruchs beginnt bgb widersprche indes interessen vertragsparteien treuhandvertrags vorliegenden art wre fr lauf verjhrungsfrist flligkeit freistellungsanspruchs abzustellen wre treuhandkommanditistin regelmig bereits zeitpunkt geltendmachung freistellungsanspruchs gegenber treugebern gezwungen weder flligkeit drittforderung freizustellen absehbar feststeht deren erfllung berhaupt mittel treugeber zurckgegriffen bb befreiungsanspruch treuhnderin danach verjhrt weder dargetan ersichtlich eingegangenen verbindlichkeiten sinne satz bgb fr treuhnderin abs abs abs hgb hhe haftet hinblick dreijhrige verjhrungsfrist abs bgb klageerhebung ende dezember abs nr bgb unverjhrter zeit fllig geworden ebenfalls zutreffend hlt berufungsgericht aufrechnung beklagten gegenber klger abgetretenen rckzahlungsanspruch etwaigen treuhandkommanditistin bestehenden schadensersatzansprchen fr ausgeschlossen aa aufrechnung schon unzulssig ber gesetzlich vertraglich ausdrcklich geregelten flle hinaus aufrechnung verboten besonderen inhalt parteien begrndeten schuldverhltnisses ausschluss stillschweigend vereinbart angesehen bgb natur rechtsbeziehung zweck geschuldeten leistung erfllung wege aufrechnung treu glauben unvereinbar bgb erscheinen lassen bgh urteil juni iii zr bghz liegt fall treuhandkommanditistin beteiligung treuhnderisch fr rechnung treugeber bernommen gehalten gestaltung anlegerbeteiligung vorliegenden darf anleger grundstzlich soweit zwischenschaltung treuhnders unvermeidbar ergibt schlechter stehen kommanditist wre darf besser gestellt unmittelbar beteiligt htte trifft daher besonderen verhltnisse vorliegen anlagerisiko unmittelbar kommanditist beteiligt htte vgl bgh urteil dezember ii zr zip urteil mrz ii zr bghz einbindung anleger treuhandverhltnis erfasst haftung treuhandkommanditistin gegenber gesell schaftsglubigern soweit einlagen erbracht zurckbezahlt worden grund anleger mittelbar ber inanspruchnahme treuhandkommanditistin treffenden haftung gegenber gesellschaftsglubigern abs hgb aufrechnung ansprchen treuhandkommanditistin entziehen vgl olg dsseldorf zip olg kln nzg henze ebenroth boujong joost strohn hgb aufl anh rn heymann horn hgb aufl rn bb aufrechnung beklagten wrde brigen durchgreifen aufklrungspflichtverletzung ausreichend dargelegt ausschttungen gewinnen gleichzusetzen ergab hinreichend deutlich fondsprospekt gesellschaftsvertrag darauf hingewiesen ausschttungen liquiditt mietzinsberschssen gesellschaft erfolgen ausgeschttet kapitalkonten verluste haftsumme gesunken ebenso nennung abs hgb darauf hingewiesen fr handelsregister eingetragenen kommanditisten fr beteiligungstreuhnder persnliche haftung fr verbindlichkeiten gesellschaft entsteht soweit einlagen kapitalanleger liquidittsber schssen gesellschaft zurckgezahlt weitergehenden erluterung haftungsvorschrift abs hgb treuhandkommanditistin verpflichtet vgl bgh beschluss november ii zr zip eingeschrnkte handelbarkeit anteile weist prospekt ebenfalls hinreichend deutlich bergmann caliebe born drescher sunder vorinstanzen lg marburg entscheidung olg frankfurt kassel entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchter ntigung anhrungsrge strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen anhrungsrge verurteilten mrz senatsbeschluss mrz kosten zurckgewiesen ablehnung beschluss beteiligten richter wegen besorgnis befangenheit unstatthaft zurckgewiesen grnde senat beanstandeten beschluss revision angeklagten urteil landgerichts mosbach oktober gem abs stpo unbegrndet verworfen hiergegen verurteilte schreiben mrz selben tag zunchst unterschrift april verurteilten unterschrieben beim bundesgerichtshof eingegangen anhrungsrge erhoben beschlossen habenden bgh richter wegen offenkundiger befangenheit abgelehnt senat entscheidet ber anhrungsrge stpo geschftsverteilungsplan bundesgerichtshofs internen geschftsverteilungsplan senats bestimmten besetzung grundstzlich richter ber revision angeklagten entschieden entspricht intention rechtsbehelfs prfung beseitigung gerichtlicher gehrsverste obliegt erster linie sache befassten iudex quo vgl bverfg beschluss februar bvr angeklagten wre zustellung antrags general bundesanwalts gem abs stpo entscheiden unbenommen geschftsverteilungsplnen entscheidung ber revision berufenen richter wegen besorgnis befangenheit abzulehnen hierzu anlass gesehen htte zusammenhang anhrungsrge nachgeholt bgh beschluss august str beschluss august str anhrungsrge bereits unzulssig verurteilte glaubhaft gemacht wann auffassung vorliegenden verletzung rechtlichen gehrs kenntnis erlangt satz stpo anhrungsrge wre zudem unbegrndet liegt ver letzung rechtlichen gehrs senat entscheidung nachteil verurteilten weder tatsachen beweisergebnisse verwertet denen gehrt worden wre entscheidung bercksichtigendes namentlich mehreren schreiben enthaltenes vorbringen verurteilten bergangen nack rothfu jger hebenstreit sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof hinweis beschluss ii zr september rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr bergmann richter prof dr strohn richterinnen caliebe dr reichart sowie richter sunder einstimmig beschlossen klger darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln februar gem zpo beschluss zurckzuweisen grnde revision zurckzuweisen voraussetzungen fr zulassung vorliegen aussicht erfolg zpo entgegen auffassung berufungsgerichts besteht grund fr zulassung revision abs satz zpo berufungsgericht angefhrte frage anfechtbarkeit pachtzahlungen eigenkapitalersetzende nutzungsberlassung abs inso weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung zulassungsvoraussetzun gen beziehen grundstzlich geltendes recht frage auslaufendem altflle anwendbarem recht zulassung revision rechtfertigen entweder vielzahl verfahren altem recht entscheiden auslegung alten rechts bedeutung fr aktuelle recht bgh beschluss mrz zr wm berufungsgericht angefhrte frage betrifft auslaufendes recht gesetz modernisierung gmbh rechts bekmpfung missbruchen oktober momig eigenkapitalersatzrecht bisherigen prgung aufgehoben worden gilt fr altflle fort berufungsgericht dargelegt ersichtlich wegen vielzahl altem recht beurteilenden fllen grnden bedrfnis klrung rechtsfrage besteht ii revision aussicht erfolg berufungsgericht berufung klgers urteil landgerichts januar umfang revisionszulassung recht zurckgewiesen revision wendet annahme berufungsgerichts grundstze existenzvernichtenden eingriffs seien empfang pachtraten hhe netto fr zeit august oktober anwendbar meint beklagte sei zahlung schadensersatz bgb verpflichtet deshalb hafte insoweit fr revision bedeutung beklagte teilnehmerin abs bgb berufungsgericht fhrt begrndung auffassung existenzvernichtender eingriff vorliegen knne gesellschaft gmbh folgenden neu vermgen betriebsfremd entzogen vermgensverlust drfe unternehmerische fehlentscheidung handeln insolvenzreife drfe materiellen unterkapitalisierung beruhen entnahme versto gmbh reiche fr existenzvernichtenden eingriff allein sodann entnimmt berufungsgericht gutachten sonderinsolvenzverwalters insolvenzverfahren ber vermgen gmbh alt grundentscheidung sohn folgenden neu auffanggesellschaft grnden vertretbar sei nimmt streitigen vorgnge htten grundentscheidung beruht wrden deshalb allenfalls managementfehler existenzvernichtender eingriff darstellen revision meint gegensatz berufungsgericht fr existenzvernichtenden eingriff genge schon gesellschafter vermgen entziehe regeln eigenkapitalersatzes gmbhg gebunden sei entscheidend sei allein fhigkeit gesellschaft schulden zurckzahlen knnen beeintrchtigt sei insoweit knnten eigenkapitalersatzrecht bzw gmbhg existenzvernichtende eingriff berschneiden gelte gesellschaft fr weggabe vermgensgegenstnde gleichwertige kompensation geleistet daran fehle pachtschulden neu gegenber alt zahlungen getilgt worden seien wegen eigenkapitalersatzfunktion anwendbarkeit grundstze ber eigenkapitalersatz wertlos seien revision erfolg bloe zulassen zahlungen forderungen inkrafttreten momig geltenden eigenkapitalersatzregeln gesperrt geschftsfhrern gmbh htten bedient drfen allein schon anspruch wegen existenzvernichtenden eingriffs begrnden etwa bgh urteil dezember ii zr zip heeg manthey gmbhr ff lutter bayer lutter hommelhoff gmbhg aufl rn haftung wegen existenzvernichtenden eingriffs subsidir gegenber haftung gmbhg knpft existenzvernichtungshaftung einheitlichen insolvenz gesellschaft fhrenden eingriff gesellschaftsvermgen zwingend geboten schadensersatzhaftung wegen existenzvernichtenden eingriffs jenseits grenze gmbhg beginnen lassen bgh urteil juli ii zr bghz rn trihotel strohn zinso servatius beckok gmbhg konzernrecht stand rn gleichwohl geht existenzvernichtungshaftung sowohl hinsichtlich bestimmung rechtsgrundlagen sachgerechten begrenzung verantwortlichkeit gesellschafters fr eingriffe glubigerinteresse zweckgebundene gesellschaftsvermgen allein darum insoweit bestehenden schutzlcken gmbhg schlieen vermgen gesellschaft wirksam derartigen eingriffen schtzen bgh urteil juli ii zr bghz rn trihotel vgl kroh existenzvernichtende eingriff gesellschafter zahlungen versto eigenkapitalersatzregeln ebenso versto gmbhg direkter anwendung entgegennimmt fhrt rckzahlungsanspruch analog abs gmbhg eingriff mag betriebs fremd bgh urteil dezember ii zr zip analogen anwendung gmbhg vollem umfang erfasst rechtsfigur existenzvernichtenden eingriffs stehende gedanke lcken kapitalschutzrecht gmbh gmbhg bilanzneutralen vermgensabschpfungen schlieen bgh urteil juli ii zr bghz rn trihotel kommt fallgestaltungen tragen jedenfalls vorliegenden fall dafr ersichtlich weitere existenzvernichtungshaftung verfolgte zweck gmbhg erfasste kollateralschden auszugleichen bgh urteil juli ii zr bghz rn trihotel eingreift geht vorliegenden fall notwendige verlngerung schutzsystems gmbhg ebene deliktsrechts bgh urteil juli ii zr bghz rn trihotel gesetzliche kapitalerhaltungssystem ergnzende deutlich darber hinausgehende entnahmesperre bgh urteil juli ii zr bghz rn trihotel normalen analogen anwendungsfall gmbhg brigen fehlt sittenwidrigkeit verletzung gmbhg sittenwidrig besondere merkmale fr sittenwidrigkeit berufungsgericht festgestellt wrdigung umstnde vorliegenden falles schluss sittenwidrige schdigungsabsicht gerade zulassen revisionsrechlich beanstanden grunde bleibt rge revision berufungsgericht vortrag klgers bergangen immobilie sei berhhten preis verpachtet worden erfolg berufungsgericht prfung sittenwidrigen schdigungsabsicht beklagten bercksichtigt zunchst vereinbarte pachtzins spter reduziert wurde rechtsfehlerfrei angenommen umstand schluss zulasse zunchst vereinbarte hhe sittenwidrigen schdigungsabsicht beruht ebenfalls unbegrndet rge revision berufungsgericht vortrag klgers ansatz sonderinsolvenzverwalters business judgement rule sei falsch kenntnis genommen berufungsgericht wohl gesehen sonderinsolvenzverwalter auftrag verhalten beklagten amt insolvenzverwalter alt berprfen dennoch ausfh rungen rechtsfehlerfrei erkenntnisse fr vorliegende verfahren entnommen klger geltend gemachten gehrsverste hinblick zeitpunkt insolvenzreife neu kenntnis kl gers davon kommt somit mehr ebenso wenig frage anspruch existenzvernichtendem eingriff verjhrt hinsichtlich haftung beklagten abs bgb stgb mithaft beklagten teilnehmerin revision unbegrndet dabei offen bleiben voraussetzungen untreue stgb erfllt jedenfalls berufungsgericht zutreffend angenommen etwaiger daraus folgender schadensersatzanspruch verjhrt feststellung berufungsgerichts geschftsfhrer neu ab ende kenntnis sinne bgb anspruch begrndenden umstnden person schuldners lief dreijhrige verjhrungsfrist bgb dezember klageerhebung ab dagegen vorgebrachte rge revision berufungsgericht insoweit vortrag klgers bercksichtigt bleibt erfolg klger vorgetragen amt erst juni bernommen sei faktisch fr wenige wochen ort unternehmen ttig sptestens ab september mehr deutschland aufgehalten sei nahezu ausschlielich rotterdam ttig geworden sei deutschen sprache gut mchtig deshalb extrem umfangreichen schriftstcke berprfen knnen vortrag erwhnt berufungsgericht daraus allein schluss gezogen bercksichtigt sache stellt vortrag ergebnis berufungsgerichts frage geschftsfhrer berwiegend niederlanden aufgehalten deutschen sprache mchtig konnte ber vermgensverhltnisse neu gegebenenfalls vermitt lung hilfspersonen kenntnis verschaffen zumal geschftsfhrer holding bv neuen alleingesellschafterin darle hensgeberin neu brigen htte jedenfalls grob fahrlssig verhalten davon abgesehen htte geschftsfhrer neu ber deren vermgensverhltnisse informieren berufungsgericht anwendungsbereich inso verkannt revision meint davon seien einlage gleichgestellte ansprche erfasst gefolgt satz inso haftet insolvenzverwalter persnlich fr masseverbindlichkeiten begrndet insolvenzmasse voll erfllt knnen liegt gedanke zugrunde interessen masseglubigern schtzen aufgrund unternehmensfortfhrung masse kontakt gekommen deren vermgen gemehrt sonstigen vorteil verschafft bereitschaft masse kredit gewhren dadurch erhht ausfallrisiko glubiger persnliche haftung verwalters gemindert bgh urteil dezember ix zr bghz juris rn urteil dezember ix zr zip rn vorgang handelt verwalter auffanggesellschaft grndet daraus weiteren verlauf ansprche eigenkapitalersatzrecht gmbhg ergeben schlielich wendet revision annahme berufungsgerichts beklagte sei abs abs inso ersatz verpflichtet soweit alt neu erbrachten pachtzahlungen tilgung eigenen darlehensverbindlichkeiten gegenber beklagten hhe netto weitergeleitet revision erfolg beklagte leistungsempfngerin sinne abs inso mittelbare zuwendung einschaltung neu beklagte alt leistungsmittlerin liegt aa stndiger hchstrichterlicher rechtsprechung rechtshandlungen mittelbare zuwendungen anfechtbar denen unmittelbare leistung empfnger weiteres anfechtbar wre einschalten leistungsmittlers umgangen davon insbesondere auszugehen schuldner drittschuldner anweist geschuldete leistung glubiger schuldners erbringen jedoch anerkannt leistende anspruch mittelsperson ber glubiger zugewandten gegenstand gehabt weniger gegenstand zuvor vermgen leistenden befunden fr anfechtbarkeit reicht gegenwert fr ber mittelsperson glubiger gelangt vermgen leistenden stammt mittelbare zuwendungen behandeln angewiesene anweisenden geleistet sodann glubiger befriedigt bgh urteil november ix zr bghz rn mwn mittelbare zuwendung scheidet zwischenperson leistung glubiger eigene verbindlichkeit tilgen sucht bgh urteil januar ix zr bghz rn urteil april ix zr zip rn bb streitfall alt zahlungen neu einge setzt eigenen darlehensverbindlichkeiten gegenber beklagten begleichen alt eigenen tilgungszweck verfolgt schei det mittelbare zuwendung neu beklagte vorgang deshalb behandelt alt erst neu geleistet sodann beklagte befriedigt htte vgl bgh urteil november ix zr bghz rn urteil april ix zr wm rn urteil april ix zr zip rn sachlage vielmehr leistungskette ausgehend neu ber alt beklagten gegeben aa rahmen leistungskette bertrgt schuldner vermgensgegenstand anfechtbar ersten leistungsempfnger aufgrund eigenstndigen rechtshandlung seinerseits dritten weiterleitet hk inso kreft aufl rn pape uhlnder bornheimer inso rn beide zuwendungsvorgnge anfechtungsrechtlich selbstndig behandeln deshalb kommt anfechtung erstempfnger primres glied leistungskette betracht bgh urteil februar ix zr wm rn urteil mai ix zr bghz rn urteil april ix zr zip rn bb weise verhlt streitfall ren zahlungen pachtverbindlichkeiten gegenber neu ih alt getilgt alt zahlungen verwendet ihrerseits darlehensverbindlichkeiten gegenber beklagten abzulsen mithin wurden innerhalb leistungskette jeweils unterschiedliche tilgungszwecke verfolgt abtretung forderungen alt neu beklagte stattgefunden soweit revision darauf beruft sachverhalt msse rcksicht bgb bewertet einziehung forderungen zwangsverwalter erfolgt wre handelt anfechtungsrechtlich unzulssige hypothetische betrachtung vgl bgh urteil april ix zr wm rn sachlage richtet anfechtung neu allein alt beklagte davon abgesehen wre inso tatbestandlichen voraussetzungen gegeben direktzahlung neu beklagte ausginge handelt zahlung wertlose forderung beklagte werthaltige grundpfandrechte grundbesitz alt gesichert insoweit bedeu tung sicherungen gegenber rin gegenber zahlenden alt forderungsschuldne neu bestanden bgh urteil april viii zr bghz beschluss april ix zr zip rn beklagte vorstehenden erwgungen leistungsempfngerin anzusehen scheidet anfechtung grundlage abs inso schlielich fhrt eiwand revision beklagte hafte abs satz alt bgb verbindung bgb rckzahlung weitergeleiteten pachtzahlungen erfolg dabei offen bleiben beklagte verhltnis neu empfngerin deren zahlungen anzusehen jedenfalls berufungsgericht versto guten sitten abs bgb festzustellen vermocht dagegen bringt revision erhebliches bergmann strohn caliebe rinbgh dr reichart wegen erkrankung unterschrift gehindert bergmann sunder hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen lg aachen entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera mrz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern versuchten schweren sexuellen missbrauchs kindern jeweils tateinheit sexuellem missbrauch kindern wegen sexuellen missbrauchs kindern vier fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zwei monaten verurteilt verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten sachrge erfolg verfahrensrgen kommt landgericht vorgenommene beweiswrdigung hinsichtlich sexuellen bergriffe angeklagten gegenber enkelin lebensgefhrtin hlt bercksichtigung beschrnkten revisionsgerichtlichen prfungsumfangs vgl senat beschluss januar str stv sachlich rechtlicher berprfung stand beweiswrdigung sache tatgerichts allein obliegt ergebnis hauptverhandlung festzustellen wrdigen senat beschluss januar str aao schlussfolgerungen brauchen zwingend gengt mglich senat beschluss januar str aao revisionsgerichtliche prfung darauf beschrnkt tatgericht rechtsfehler unterlaufen sachlich rechtlicher hinsicht fall beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungsstze verstt st rspr vgl senat urteil november str bghr stpo beweiswrdigung weitere nachw meyer goner schmitt stpo aufl rn fllen denen aussage aussage steht bundesgerichtshof zudem besondere anforderungen darlegung verurteilung fhrenden beweiswrdigung formuliert urteilsgrnde mssen fall erkennen lassen tatgericht umstnde entscheidung zugunsten zuungunsten angeklagten beeinflussen geeignet erkannt berlegungen einbezogen vgl bgh beschluss april str bghr stpo beweiswrdigung beschluss april str bghr stpo beweiswrdigung senat beschluss januar str aao gesamtschau gewrdigt st rspr vgl senat beschluss januar str aao mwn dabei gerade sexualdelikten entstehung entwicklung belastenden aussage aufzuklren vgl bgh urteil mai str nstz senat beschluss januar str aao danach beweiswrdigung stellenden strengen anforderungen landgericht gerecht geworden beweiswrdigung leidet durchgreifenden errterungsmngeln generalbundesanwalt insoweit antragsschrift juli ausgefhrt hinsichtlich kerngeschehens sechs festgestellten taten liegt aussage aussage situation feststellungen aussageentstehung feststellungen erwgungen aussageentwicklung fr bewertung aussage geschdigten sexuellen missbrauchs besonderer bedeutung vgl bgh beschluss april str nstz rr lckenhaft landgericht fhrt geschdigte erlebnisse zunchst gegenber zeugen detailreicher gegenber polizei schlielich ebenfalls umfassend kammer geschildert ua aufgrund aussage kriminalhauptkommissarin stellt kammer sodann fest geschdigten kammer gemachten angaben denen bereinstimmen schon polizei gemacht schon genaueren details gemeint sexuelle bergriffe bezeichneten handlungen angeklagten mitgeteilt urteil jedoch genaueren details aussage insbesondere kerngeschehen entnehmen ansatzweise lediglich situation letzten erlebten bergriff jahr geschdigte mutter aufgefordert abzuholen ua vorkommnisse geschildert denen angeklagte geschdigte brust gestreichelt zunge berhrt ua ebenso anstzen ua wiedergegeben geschdigte gegenber vater mutter taten angeklagten erzhlt anvertraut konstanz aussage geschdigten jedoch fr verurteilung angeklagten besonderer bedeutung fr revisionsgericht nachprfbar wodurch detaillierte angaben verschiedenen aussagen zeugin erforderlich gilt umso mehr kammer zusammenhang feststellungen taten abweichungen aussage geschdigten gericht polizeilichen vernehmung ausgegangen ua kammer nachvollziehbar ua ff widerlegt angesehene einlassung angeklagten unglaubwrdig angesehenen ausfhrungen zeugin ua ff vermgen mngel gesamtschau ebenso wenig beseitigen aussagen zeugen vergleichbaren taten angeklagten nachteil zeugin zutreffenden ausfhrungen schliet senat senat ausschlieen tatrichter einhaltung sachlich rechtlichen errterungspflichten beurteilung glaubhaftigkeit geschdigten gelangt wre sache bedarf daher verhandlung entscheidung neuen tatrichter sprachlichen abfassung urteils verweist senat meyer goner appl urteile strafsachen aufl rn ff appl ribgh prof dr krehl wegen urlaubs unterschrift gehindert appl grube ribgh schmidt wegen urlaubs unterschrift gehindert appl zeng'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss arz juni gerichtsstandsbestimmungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver prof dr meier beck asendorf dr kirchhoff juni beschlossen gerichtsstandsbestimmungsantrag sowie weiteren antrge juni kosten antragstellers zurckgewiesen gegenstandswert festgesetzt grnde antragsteller schuldner beim amts landgericht freiburg anhngigen zwangsvollstreckungsverfahren begrndung gesamte freiburger justiz sei befangen begehrt anwaltlich vertretene antragsteller bestimmung zustndigen gerichts ferner sollen zwei zwangsversteigerungsverfahren gem zvg verschiedenen anordnungen alten stand zurckversetzt sowie wege einstweiligen verfgung widersprche grundbuch freiburg eingetragen ii antrge mangels zustndigkeit bundesgerichtshofs smtlich unzulssig gerichtsstandsbestimmungsverfahren entscheidet bundesgerichtshof grundstzlich divergenzfalle vorlage zustndigen oberlandesgerichts abs zpo unmittelbare anrufung bundesgerichtshofs parteien scheidet deshalb sen beschl arz originre zustndigkeit bundesgerichtshofs abs nr zpo betracht kme smtliche richter zustndigen oberlandesgerichts einzelnen falle ausbung richteramtes rechtlich tatschlich verhindert wren dahinstehen kaum denkbarer fall liegt ergibt insbesondere pauschalen befangenheitsvorwurf antragstellers gegenber freiburger justiz fr weiterhin begehrten gerichtlichen manahmen zustndigkeit bundesgerichtshofs denkbaren rechtlichen gesichtspunkt gegeben iii kostenentscheidung beruht entsprechenden anwen dung abs zpo melullis keukenschrijver meier beck asendorf kirchhoff'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb juli rechtsbeschwerdesache zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dr melullis richter scharen richterinnen ambrosius mhlens richter dr meier beck beschlossen beschwerde beschlu landgerichts halle april kosten rechtsbeschwerdefhrers unzulssig verworfen weder innerhalb gesetzlichen beschwerdefrist beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden antragsteller belehrung ber formellen erfordernisse beschwerde fristgerecht wiedereinsetzung vorigen stand beantragt rechtsmittel unzulssig erweist melullis scharen mhlens ambrosius meier beck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr juni rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juni richter prof dr bscher pokrant prof dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juni kosten klgerin zurckgewiesen streitwert festgesetzt grnde parteien streiten darber klgerin beklagten wegen verspteter herausgabe eingelagerter elektronikware schadensersatz verpflichtet beklagte betreibt online handel gebrauchten pcs klgerin logistikunternehmen bietet einlagerung versand parteien schlossen september vertrag versand beklagten veruerten klgerin gegenstand ab oktober bersandte beklagte klgerin elektronikware bitte bearbeitung gem bedingungen zuvor geschlossenen vertrags mrz wies klgerin beklagte darauf ursprnglich vereinbarten versandpreise mehr haltbar seien ab zeitpunkt stellte klgerin leistungen abweichend ursprnglich vereinbarten preisen je versandpaket rechnung fr teil versandten pakete berechnete weitere betrge beklagte klgerin rechnung gestellten entgelte akzeptiert zusammenarbeit klgerin jedenfalls ab november beendet schreiben november forderte beklagte klgerin leistung sicherheit herausgabe klgerin eingelagerten darstellung klgerin damaligen zeitpunkt wert etwa klgerin verweigerte herausgabe zunchst berufung vermeintliche ansprche hhe etwa parteien september geschlossenen vertrag herausgabe erfolgte schlielich november klgerin beklagte zahlung nebst zinsen anspruch genommen widerklagend beklagte zunchst beantragt klgerin verurteilen smtliche besitz befindlichen fn bezeichneten liste nher beschriebenen beklagte herauszugeben festzustellen klgerin beklagten fr schaden wertverlust entgangener gewinn bezglich liste fn aufgefhrten haftet beklagten aufgrund nichtverfgbarkeit ware entstanden landgericht beklagte urteil juni verurteilt klgerin nebst zinsen zahlen zug zug herausgabe liste fn nher aufgefhrten weitergehende klage widerklage landgericht abgewiesen dagegen beide parteien berufung eingelegt rechtsmittel klgerin erfolg berufung beklagten berufungsgericht erstinstanzliche urteil teilweise abgendert zahlungsanspruch klgerin lediglich hhe nebst zinsen fr begrndet erachtet darber hinaus berufungsgericht widerklage beklagten festgestellt klgerin beklagten fr schaden wertverlust entgangener gewinn haftet beklagten aufgrund nichtverfgbarkeit ware anlage fn aufgefhrt zeitraum november november entstanden revision urteil berufungsgericht zugelassen dagegen wendet klgerin nichtzulassungsbeschwerde zuzulassenden revision abweisung beklagten widerklage verfolgten feststellungsantrags ber schadensersatzverpflichtung erreichen ii nichtzulassungsbeschwerde erfolg rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo berufungsgericht ebenso landgericht ersichtlich davon ausgegangen klgerin beklagten eingelagerten wegen offener forderungen lagervertrag grundstzlich gem abs satz hgb pfandrecht zugestanden weiteren angenommen klgerin schnellen wertverfall unterliegenden elektronikgerte beklagten deren angebot schreiben november sicherheit hhe leisten mehr vorenthalten drfen berechtigte forderung kl gerin zeitpunkt etwa betragen beklagten angebotene sicherheit berechtigte forderung klgerin mithin erheblich berstiegen unberechtigten zurckhaltung lagerguts ergebe schadensersatzanspruch beklagten klgerin wegen verzugs abs bgb beschwerde macht geltend klgerin sei abs bgb gem bgb kraft gesetzes entstandenes pfandrecht entsprechende anwendung fnden berechtigt herausgabe beklagten eingelagerten verweigern abs bgb knne verpfnder rckgabe pfandes befriedigung pfandglubigers verlangen rckgabeanspruch setze mithin anerbieten befriedigung voraus seitens beklagten geschehen sei berufungsgericht festgestellt ferner msse bercksichtigt pfandrecht mehreren sachen gem bgb fr ganze forderung hafte daraus ergebe verpfnder grundstzlich pfandgegenstnde zurckverlangen knne solange pfandglubiger voll befriedigt sei stelle streitfall allerdings frage voraussetzungen pfandglubiger falle bersicherung verpfndete gegenstnde verpfnder zurckgeben msse verpfnder herausgabe smtlicher pfandrecht unterliegenden sachen verlangen knne bersicherte pfandglubiger angebot verpfnders besicherung ablehne fall weigerung pfandglubigers pfandrecht unterliegenden sachen herauszugeben treu glauben verstoe berufungsgericht fragen falsch beantwortet daher sei zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung geboten vorbringen beschwerde erfordert zulassung revision beschwerde aufgeworfenen fragen streitfall entscheidungserheblich beklagte verpfnderin konnte rckgabe lagerguts klgerin abs bgb beanspruchen voraussetzungen streitfall erfllt vorschrift abs bgb austauschrecht verpfnders regelt ausdruck grundsatzes treu glauben vgl rg urteil dezember vii rgz mnchkomm bgb damrau aufl rn verpfnder pfandglubiger anspruch rckgabe pfandsache zug zug gewhrung ausreichenden sicherheit wesentliche minderung werts pfandes besorgen austauschrecht verpfnders vorrang rechten pfandglubigers gem bgb nobbe prtting wegen weinreich bgb aufl rn grundstzlich verpfnder angebotene sicherheit wert pfandsache zeitpunkt rckgabe entsprechen stellung geringerwertigen sicherheit jedoch ausreichend forderung pfandglubigers hinreichend deckt vgl staudinger wiegand bgb neubearb rn palandt bassenge bgb aufl rn protz jurispk bgb aufl rn nobbe prtting wegen weinreich aao rn aa mnchkomm bgb damrau aao rn rahmen abs bgb tauglichen sicherheiten gehrt gem abs bgb hinterlegung geld berechtigte bgb hinterlegung pfandrecht erwirbt kommt pfandglubiger berechtigten verlangen verpfnders austausch wertverlust bedrohten pfandsachen macht gem bgb schadensersatzpflichtig vgl staudinger wiegand aao rn mnchkomm bgb damrau aao rn ae protz jurispk bgb aao rn beklagten klgerin eingelagerten hauptschlich elektronikartikel gehandelt derartige gegenstnde unterliegen erfahrungsgem schnellen wertverlust voraussetzungen fr pfandaustausch gem abs bgb somit grundstzlich gegeben beklagte klgerin unstreitig sicherheitsleistung hhe angeboten abs bgb geeignete sicherheit absicherung offenen forderungen klgerin ausreichend klgerin beklagten geschlossenen vertrag zahlungsanspruch hhe etwa fr gegeben erachtet darauf kommt jedoch entscheidend mageblich vielmehr hhe klgerin beklagte tatschlich sichernde forderung zugestanden angegriffenen feststellungen berufungsgerichts klgerin zeitpunkt austauschverlangens beklagten mitte november lediglich zahlungsanspruch hhe angebotene sicherheitsleistung berstieg berechtigte forderung klgerin mithin ganz erheblich gegebenen umstnden durfte klgerin beklagten schnellen wertverfall unterliegenden elektronikartikel angebot ausreichenden sicherheit vorenthalten berufungsgericht daher rechtsfehlerfrei schadensersatzverpflichtung klgerin gem abs bgb festgestellt weitergehenden begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen iii kostenentscheidung beruht abs zpo bscher pokrant kirchhoff schaffert koch vorinstanzen lg stade entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs kosten insolvenzverwalter beauftragten auktionators teil tatschlich angefallenen verwertungskosten bgh beschluss september ix zr olg karlsruhe lg baden baden ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann september beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe februar kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt grnde nichtzulassungsbeschwerde zulssig zpo jedoch unbegrndet weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo berufungsgericht zutreffend entschieden kosten beklagten eingeschalteten verwerters vorab brutto verwertungserls abzuziehen teil tatschlich angefallenen verwertungskosten sinne abs satz inso begrndete gegenteilige auffassung lwowski mnchkomm inso te gegenteilige auffassung lwowski mnchkomm inso rn vermag ganz herrschende meinung frage stellen vgl braun gerbers inso aufl rn fk inso wegener aufl rn smid inso aufl rn becker nerlich rmermann inso rn uhlenbruck inso aufl rn breutigam breutigam blersch goetsch aao inso rn ringstmeier beck depre praxis insolvenz mnning fs uhlenbruck ehlenz zinso nichtzulassungsbeschwerde verweist literaturstimmen vgl bgh urt februar ix zr wm wonach trotz berufungsurteil geschilderten gesetzesgeschichte anspruch erstattung notwendiger erhaltungskosten zumindest analoger anwendung bgb folgen beschwerde vordergrund ausfhrungen gestellte frage inso abschlieende erhaltungskosten ausschlieende sonderregelung enthalten kommt jedoch berufungsgericht entscheidung unabhngig etwaigen vorrang inso darauf selbstndig gesttzt beklagte ansprche bgb geltend ansprche satz bgb einzelfall bezogenen tatrichterlichen feststellung verneint hlt beschwerdefhrer fr rechtsirrig anhaltspunkte dafr berufungsgericht rechtsprechung bundesgerichtshofs fremden geschft bersehen knnte ergeben berufungsurteil zulassungsgrund bezug verneinung gegenanspruchs geschftsfhrung auftrag zeigt rechtsmittelfhrer weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen fischer raebel cierniak vill lohmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwst juli anwaltsgerichtlichen verfahren wegen verletzung anwaltlicher pflichten bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter basdorf dr ernemann dr schmidt rntsch rechtsanwlte dr frey dr wosgien prof dr quaas juli beschlossen sofortige beschwerde rechtsanwalts beschluss iii senats anwaltsgerichtshofs badenwrttemberg februar unzulssig verworfen kosten fr beschwerdeverfahren erhoben grnde anwaltsgericht rechtsanwalt wegen verletzung berufspflichten verweis geldbue verhngt wegen gengend entschuldigten ausbleibens berufungshauptverhandlung anwaltsgerichtshof berufung rechtsanwalts verhandlung sache gem abs satz stpo abs satz brao verworfen antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungshauptverhandlung anwaltsgerichtshof zurckgewiesen beschluss wendet rechtsanwalt sofortigen beschwerde rechtsmittel statthaft anwaltsgerichtliche verfahren soweit bundesrechtsanwaltsordnung eigenen regeln enthlt vorschriften strafprozessordnung entsprechend anzuwenden satz brao abs satz halbs stpo beschwerde beschlsse oberlandesge richts ersten rechtszug erlassen worden generell ausgeschlossen beschlsse anwaltsgerichtshofs stehen insoweit entscheidungen oberlandesgerichts gleich bghst bgh beschluss mai anwst st rspr vgl feuerich weyland brao aufl rdn rdn angegriffene beschluss daher unanfechtbar senat bezglich kosten beschwerdeverfahrens blick angefochtenen entscheidung angefgten unrichtigen rechtsmittelbelehrung vorschrift abs satz gkg gebrauch gemacht vgl hartmann kostengesetze aufl gkg rdn hirsch basdorf wosgien ernemann frey schmidt rntsch quaas vorinstanz agh stuttgart entscheidung februar agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja micardis markeng abs gemeinschaftsmarkenverordnung art abs parallelimporteur darf fr vertrieb importierten arzneimittels zulssigerweise neue verpackung herstellt sowohl ausfuhrmitgliedstaat benutzte originalbezeichnung arzneimittels anbringen ausstattung verwenden arzneimittel ausland verkehr gebracht worden darauf ankommt wiederanbringung geschtzten kennzeichen erforderlich verkehrsfhigkeit importierten arzneimittels inland herzustellen bgh urt dezember zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr bergmann dr kirchhoff fr recht erkannt revision klgerin urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat april zurckgewiesen klgerin trgt kosten revision nichtzulassungsbeschwerde rechts wegen tatbestand klgerin inhaberin fr pharmazeutische erzeugnisse eingetragenen deutschen wortmarke nr micardis ferner inhaberin gleichfalls fr pharmazeutische erzeugnisse eingetragenen deutschen schwarz weien wort bildmarke nr entsprechenden nachfolgend abgebildeten gemeinschaftsmarke nr klgerin bringt marke micardis herz kreislaufmittel wirkstoff telmisartan wort bildmarke gemeinschaftsmarke geschtzten ausstattung verkehr arzneimittel fr konzern klgerin gehrende boehringer ingelheim international gmbh europaweit kommission europischen gemeinschaften art verordnung ewg nr rates juli festlegung gemeinschaftsverfahren fr genehmigung berwachung human tierarzneimitteln schaffung europischen agentur fr beurteilung arzneimitteln abl nr zentral zugelassen worden zentrale zulassung fr micardis mg micardis mg umfasst packungsgren tabletten tabletten gren arzneimittel klgerin deutschland vertrieben italien wirkstoffstrken mg mg konzern klgerin gehrenden unternehmen jeweils packungsgre tabletten verkehr gebracht beklagte importiert micardis italien tabletten packt arzneimittel fr vertrieb deutschland hergestellte packungen gren tabletten tabletten dabei gibt bezeichnung micardis angebrachten sternchenhinweis micardis eingetragene marke klgerin sei ferner weist darauf klgerin herstellerin arzneimittels sei beklagten eingefhrt umgepackt worden sei sowie beklagten parallel vertrieben brigen entspricht gestaltung beklagten hergestellten umverpackungen beispielhaft nachfolgend abgebildeten verpackung ersehen anlage klageschrift ausstattung packungen klgerin beklagten vertriebsgesellschaften beklagten vertreiben importierten umgepackten arzneimittel gemeinsam beklagten deutschland klgerin verwendung marken geschtzten ausstattung fr beklagten hergestellten packungen verletzung marken beanstandet soweit fr revisionsinstanz bedeutung beklagten verlangt beim inverkehrbringen anbieten italien importierten arzneimittel deutschland verwendung fnf bestimmt bezeichneten verpackungsgestaltungen oben abgebildeten gestaltung unterlassen ferner beklagten auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht anspruch genommen klage insoweit vorinstanzen erfolg geblieben senat zugelassenen revision deren zurckweisung beklagten beantragen verfolgt klagebegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht ansprche klgerin abs nr abs markeng art abs lit abs lit gmv verneint begrndung ausgefhrt parteien sei unstreitig beklagten berechtigt seien neue umverpackungen verwenden statt bndelpackungen herzustellen entgegen ansicht klgerin drften beklagten dabei fr klgerin geschtzte ausstattung verwenden markenrechte klgerin seien insoweit erschpft knne umpacken gestalteten verpackungen widersetzen sinne rechtsprechung gerichtshofs europischen gemeinschaften erforderlich sei parallel importierten arzneimittel inland vertreiben knnen parallelimporteur sei berechtigt vertrieb einfuhrland berechtigterweise hergestellte packung auszustatten markeninhaber getan htte arzneimittel packungsgre ausfuhrland verkehr gebracht worden wre umpacken sinne rechtsprechung gerichtshofs europischen gemeinschaften notwendig sei drften neuen umverpackung marken markeninhabers angebracht wort ausstattungsmarken komme weiteren wahrung berechtigten interessen markeninhabers rechtsprechung gerichtshofs aufgestellten voraussetzungen unstreitig erfllt seien ii beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand klgerin stehen geltend gemachten ansprche unterlassung abs nr abs markeng art abs lit abs lit gmv markenrechte erschpft abs markeng art abs gmv weiteren vertrieb berechtigten grnden abs markeng art abs gmv widersetzen berufungsgericht parteien unbeanstandet davon ausgegangen arzneimittel beklagte verpackung versieht klagemarken anbringt italien marke micardis ausstattungsmarken klgerin geschtzten gestaltung unternehmen konzerns klgerin verkehr gebracht worden hinsichtlich markenrechte klgerin bezug demzufolge voraussetzungen erschpfung abs markeng art abs gmv gegeben lsst rechtsfehler erkennen inverkehrbringen markeninhaber wirtschaftlich verbundenes unternehmen vgl eugh urt slg tz grur int ideal standard ii bghz tz aspirin ii erschpfung erstreckt vorbehaltlich anwendung abs markeng art abs gmv handlungen abs markeng art abs gmv markenverletzung knnen recht ware marke neu kennzeichnen marke verpackung anzubringen ware verpackung vertreiben abs nr markeng art abs lit gmv erschpfung unterliegen vgl eugh urt slg tz grur int wrp bristol myers squibb paranova bgh urt zr grur wrp sermion ii revision wendet erfolg ansicht berufungsgerichts klgerin knne berechtigten grnden abs markeng art abs gmv dagegen wehren beklagte marken klgerin zusammenhang weiteren vertrieb italien importierten arzneimittel neu geschaffenen verpackung benutzt dabei ausstattungsmerkmale italien verkehr gebrachten packung verwendet insbesondere klgerin beklagte mglichkeit verweisen mehrere originalpackungen neuen verpackungseinheit bndeln aa rechtsprechung gerichtshofs europischen gemeinschaften beeintrchtigt umpacken marke versehener arzneimittel spezifischen gegenstand marke darin besteht herkunft versehenen ware garantieren umpacken ware dritten zustimmung markeninhabers tatschliche gefahren fr herkunftsgarantie begrnden vgl eugh urt slg tz grur boehringer ingelheim urt grur tz wrp boehringer ingelheim swingward ii widerspruch markeninhabers vertrieb umgepackter arzneimittel art abs markenrl abs markeng art abs gmv einschrnkung grundsatzes freien warenverkehrs fhrt jedoch zulssig ausbung rechts markeninhaber verschleierte beschrnkung handels mitgliedstaaten art satz eg darstellt vgl eugh grur tz boehringer ingelheim grur tz boehringer ingelheim swingward ii verschleierte beschrnkung liegt markeninhaber ausbung rechts umpacken widersetzen knstlichen abschottung mrkte mitgliedstaaten beitrgt parallelimporteur umpacken beachtung berechtigten interessen markeninhabers vornimmt markeninhaber danach vernderung umpacken marke versehenen arzneimittels verbunden wesen gefahr beeintrchtigung originalzustands arzneimittels schafft verbieten sei umpacken erforderlich vermarktung parallel importierten ware ermglichen berechtigten interessen markeninhabers gewahrt eugh grur tz boehringer ingelheim swingward ii bgh urt zr grur tz wrp stilnox jeweils bb berufungsgericht angenommen umpacken italien packungsgre tabletten importierten arzneimittel fr vertrieb deutschland packungsgren tabletten tabletten notwendig sinne rechtsprechung gerichtshofs europischen gemeinschaften vertrieb verordnung ewg nr zugelassenen arzneimittels bndelpackungen zulssig auffassung entspricht rechtsprechung gerichtshofs klgerin mehr beanstandet ausweislich genehmigung kommission dezember anlage arzneimittel weise arzneimittelregister eingetragen worden einheit jeweiligen wirkstoffstrke packungsgre eigene nummer zugeteilt worden anlage verpackung angegeben art abs unterabs verordnung fall steht verordnung ewg nr praxis handhabung entgegen arzneimittel bndelpackung vertrieben mehreren packungen kleineren einheit gebildet eugh urt slg tz grur aventis pharma kohlpharma cc klgerin umpacken arzneimittel liegenden vernderung widersetzen abs markeng art abs gmv beklagte berechtigt neuen umverpackung marke micardis anzubringen vielmehr darf ausstattungsmarken klgerin geschtzte gestaltung bernehmen insoweit markenrechte klgerin inverkehrbringen arzneimittel italien gleichfalls erschpft abs markeng art abs gmv art abs markenrl abs markeng art abs gmv niedergelegte grundsatz erschpfung erffnet parallelimporteur lediglich recht arzneimittel form markeninhaber mitgliedstaat verkehr gebracht worden unverndert weiterzuvertreiben grundsatz gilt vielmehr parallelimporteur ware zulssigerweise umgepackt marke darauf angebracht eugh grur int tz bristol myers squibb paranova wegen erschpfung rechte ausstattungsmarken abs markeng art abs gmv kommt folglich entgegen ansicht klgerin insoweit darauf verwendung marken klgerin geschtzten gestaltung erforderlich arzneimittel inland vertreiben knnen voraussetzung erforderlichkeit sinne rechtsprechung gerichtshofs europischen gemeinschaften deren fehlen fhrt markeninhaber vertrieb parallel importierten arzneimittel inland berechtigten grnden abs markeng art abs gmv widersetzen betrifft umpacken ware sowie wahl wiederanbringung marke neuverpackung aufkleben etiketts verpackung ware erfolgt dagegen art weise umpacken durchgefhrt eugh grur tz boehringer ingelheim swingward ii vgl efta gerichtshof urt grur int tz paranova merck rechtsprechung senats darf parallelimporteur fr vertrieb importierten arzneimittels zulssigerweise neue verpackung herstellt ausfuhrmitgliedstaat verwendeten kennzeichnungen anbringen darf sowohl originalbezeichnung arzneimittels ausstattung verwenden arzneimittel ausland verkehr gebracht worden bgh urt zr grur wrp aspirin ii allerdings senat aspirin entscheidung zusammenhang darauf abgestellt absatzchancen importierten arzneimittels deutlich beeintrchtigen daher unzumutbaren behinderung parallelimporteurs fhren wrde neue umverpa ckung bezeichnungen jedoch verkehrsgeltung genieenden ausstattungsmerkmale ausland bezogenen verpackungen inland vertreiben drfe erzeugnis originalbezeichnung bekannten ausstattungsmerkmale aufweise wrden abnehmer gewissen misstrauen begegnen vorbehalte verkehrs gegenber neutralen verpackung knnten nachteilig ruf originalherstellers auswirken deshalb msse fllen zulssigen neuverpackung wiederanbringung bisherigen kennzeichnungen einschlielich ausstattungsmarke gegenber bietenden alternativen neutrale verpackung anbringung eigener ausstattungsmerkmale schonendste interesse freien warenverkehrs grundstzlich zulssigen umverpackens importeur angesehen bgh grur aspirin soweit ausfhrungen entnommen fr frage wiederanbringung geschtzten kennzeichen darauf ankomme erforderlich sei verkehrsfhigkeit importierten arzneimittels inland herzustellen daran festgehalten sofern umpacken erforderlich vielmehr prfen neue umverpackung parallelimporteur importierte ware versieht berechtigte interessen markeninhabers beeintrchtigt vgl bgh grur tz stilnox insbesondere fall umpacken originalzustand arzneimittels ruf marke schdigt eugh grur tz boehringer ingelheim swingward ii frage umstand berechtigter grund art abs markenrl abs markeng art abs gmv vorliegt nationale gericht jeweiligen sachverhalt entscheiden vgl eugh grur tz boehringer ingelheim swingward ii berufungsgericht insoweit festgestellt umge packte arzneimittel sei unstreitig aufgemacht ruf marken klgerin geschdigt seien weiteren voraussetzungen rechtsprechung gerichtshofs europischen gemeinschaften beim vertrieb parallel importierter arzneimittel beachten seien vernderung originalzustands arzneimittel angabe herstellers parallelimporteurs vorabunterrichtung markeninhabers vgl eugh grur int tz bristol myers squibb paranova unstreitig erfllt soweit revision nunmehr geltend macht beklagten erweckten verwendung ausstattung klgerin eindruck gehrten vertriebsnetz klgerin unternehmen bestehe besondere beziehung unabhngig davon revision entsprechenden vortrag tatsacheninstanzen aufzeigt gefolgt beklagten weisen verpackung deutlich darauf arzneimittel eingefhrt umgepackt parallel vertrieben klgerin herstellerin arzneimittels sei angaben stehen annahme entgegen fr angesprochenen verkehrskreise entstehe eindruck beklagten stnden geschftlichen beziehung klgerin seien verwendung ausstattungsmerkmale packung ausdrcklich ermchtigt interesse markeninhabers fr verkehr deutlich fr herstellung ware fr deren vertrieb umpacken unterschiedliche unternehmen verantwortlich angaben hinreichend gengt parallelimporteur dagegen verpflichtet verpackung ausdrcklich anzugeben umpacken ware zustimmung markeninhabers erfolgt vgl eugh grur int tz bristol myers squibb paranova dargelegten grnden stehen klgerin auskunftserteilung schadensersatz gerichteten ansprche iii danach revision klgerin kostenfolge abs zpo zurckzuweisen bornkamm pokrant bergmann bscher kirchhoff vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrerin generalbundesanwalts juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts karlsruhe oktober tat urteilsgrnde betreffenden einzelstrafausspruch entfllt gesamtstrafenausspruch aufgehoben sache insoweit neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision angeklagten unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge drei fllen wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge freisprechung brigen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt zudem verfall wertersatz hhe angeordnet fr angeklagte hhe revidierenden mitangeklagten gesamtschuldnerin haftet allgemeine sachrge gesttzte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg erweist brigen antragsschrift generalbundesanwalts dargestellten erwgungen unbegrndet liegt verfahrenshindernis enthlt erffnungsbeschluss august unzutreffendes datum soweit darin anklage staatsanwaltschaft karlsruhe juni aktenzeichen js hauptverhandlung zugelassen fhrt unwirksamkeit erffnungsbeschlusses vgl hierzu bgh urteile oktober str november str nstz anklageschrift angeklagte revidierenden mitangeklagten datiert juni aktenzeichen js wenige seiten abschrift anklage beschuldigten abgeheftet datum juni trgt erffnungsbeschluss lsst angabe allein angeklagte mitangeklagten betreffenden rubrums zweifache angabe aktenzeichens anklage juni eindeutige willenserklrung gerichts entnehmen vgl bgh urteil august str mnchkommstpo wenske aufl rn beiden angeklagten betreffende anklage aktenzeichen js hauptverhandlung zugelassen revision fhrt sachrge urteilsaufhebung hinsichtlich einzelstrafe fr tat urteilsgrnde landgericht vier flle handeltreibens betubungsmitteln geringer menge festgestellt hierfr einzelstrafen jahr neun monaten dreimal jahr drei monaten verhngt entsprechenden schuldspruch weder verkndet tenor urteilsurkunde enthalten senat erwogen auseinanderfallen schuldspruch urteilsgrnden offensichtliches verkndungs bzw fassungsversehen handelt wonach generalbundesanwalt beantragte ausnahmsweise ergnzung urteilsformel zulssig wre voraussetzungen fr abnderung urteils liegen rechtsprechung bundesgerichtshofs offensichtlich fehler weiteres urkunde tatsachen ergeben fr verfahrensbeteiligten klar tage treten entfernten verdacht spteren sachlichen nderung ausschlieen berichtigung eindeutig erkennbar gericht tatschlich gewollt entschieden prfung strenger mastab anzulegen verhindern berichtigung unzulssige abnderung urteils einhergeht vgl bgh beschlsse april str mwn november str urteil januar str bghr stpo urteilsberichtigung mwn meyer goner meyer goner schmitt stpo aufl rn spricht angesichts spteren abfassung urteilsgrnde vieles dafr landgericht verkndeten tenor verzhlt jedoch offensichtlich dargestellten sinne staatsanwaltschaft angeklagten anklageschrift juni insgesamt acht flle handeltreibens betubungsmitteln geringer menge last gelegt zugelassene nachtragsanklage september erfasste weiteren fall handeltreibens betubungsmitteln geringer menge mithin landgericht neun vorgeworfene taten anhngig geworden verkndete urteil bezog vier taten fr verurteilung erging dreimal handeltreiben betubungsmitteln geringer menge beihilfe tat ausweislich verkndeten tenors tenors urteilsurkunde brigen mithin fr anhngig gewesenen tatvorwrfe freispruch erfolgt hintergrund fr verfahrensbeteiligten erkennbar tatschlich fr weiteren tatvorwurf verurteilung gewollt freispruch entgegen verkndeten wortlauts weitere tat erfassen anhaltspunkte hierfr weder prozessgestaltung tatvorwrfe teilweise bestreitenden einlassungsverhalten angeklagten ergeben jedenfalls eindeutig anhngigen taten ergreifenden fassung verkndeten tenors allein umstand urteilsgrnden mehr taten festgestellt bewertet sanktioniert worden verkndeten urteilstenor entspricht berechtigen offensichtlichen zhlfehler anzunehmen frage offen lassend bgh beschluss mrz str nstz wobei freispruch ausweislich entscheidungsgrnde abweichend bezifferte fallanzahl bezog nderung urteilsformel liefe durchbrechung verurteilten anhngig gewesenen vorwrfe erfassenden rechtskrftig gewordenen freispruchs hinaus bestimmen fr taten fr landgericht einzelfreiheitsstrafe verhngt angeklagte verurteilt freigesprochen worden hebt senat hchste einzelfreiheitsstrafe lsst entfallen wegfall einsatzstrafe fhrt aufhebung gesamtstrafenausspruchs anordnung verfalls wertersatz aufgezeigten rechtsfehler betroffen raum cirener fischer radtke br'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen gewerbsmiger hehlerei strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg dezember soweit angeklagten betrifft gem abs stpo schuldspruch fall urteilsgrnde dahin abgendert angeklagte versicherungsmissbrauchs abs stgb schuldig einzelstrafausspruch fall urteilsgrnde sowie ausspruch ber gesamtstrafe aufgehoben weitergehende revision angeklagten abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen revisionen angeklagten genannte urteil abs stpo unbegrndet verworfen revision angeklagten magabe niederlanden verbte auslieferungshaft verhltnis verhngte strafe angerechnet landgericht angeklagten wegen diebstahls neun fllen wegen urkundenflschung vier fllen sowie wegen gewerbsmiger hehlerei gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren drei monaten verurteilt revision angeklagten sachrge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg weitergehende revision grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo bezglich schuldspruchs generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt soweit angeklagte fall wegen hehlerei verurteilt worden schuldspruch allerdings umzustellen versicherungsbetrug versicherungsmissbrauch kommen vortaten hehlereitatbestandes betracht vgl bgh nstz allerdings ergibt gebotenen gesamtbetrachtung urteilsgrnde angeklagte versicherungsmissbrauchs stgb schuldig angeklagte bmw typ beiseite geschafft tatbeitrag mageblicher bedeutung annahme tterschaft lediglich beihilfe hand liegt schuldspruch entsprechend abzundern abs stpo steht berichtigung schuldspruchs entgegen wesentlichen gestndige angeklagte erfolgreicher geschehen genderten schuldvorwurf verteidigen allerdings vermag senat angesichts gegenber stgb deutlich milderen strafrahmens stgb auszuschlieen tatrichter grundlage genderten schuld spruchs geringere strafe zwei jahren vier monaten verhngt htte herabsetzung fall verhngten strafe gesetzliche mindestma gleichzeitiger aufrechterhaltung geringfgiger verminderung gesamtstrafenausspruchs sieht senat letztlich deswegen gehindert landgericht festgestellt geldstrafe entscheidung amtsgerichts hamburg barmbek februar erledigt auszuschlieen entscheidung zsurwirkung zukommt mithin fllen urteilsgrnde etwaiger einbeziehung vorentscheidung seite fllen urteilsgrnde seite jeweils gesonderte gesamtfreiheitsstrafe verhngen wobei zumindest blick erste gesamtfreiheitsstrafe angesichts geringeren strafe fall urteilsgrnde ergebnis zugunsten angeklagten auswirken knnte aufhebung feststellungen bedarf neue tatrichter darf festsetzung neuen einzelstrafe fall urteilsgrnde gesamtstrafenbildung neue feststellungen zugrunde legen sofern bisherigen widersprechen summe etwa namentlich nichtvollstreckung geldstrafe zeitpunkt ersten urteils bghr stgb abs satz erledigung verhngender zweier gesamtstrafen darf bisher verhngte gesamtstrafe nebst geldstrafe berschreiten soweit beschwerdefhrer verfahrensrgen erst schriftsatz juni auerhalb revisionsbegrn dungsfrist erhoben senatsentscheidung bercksichtigen basdorf raum schaal brause jger'],['Soon']] [['iv zr berichtigung angaben vorinstanzen seite urteils februar dahingehend berichtigt erste instanz statt landgericht aachen richtig heien landgericht kln karlsruhe mrz schick justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle bundesgerichtshofs ecli de bgh vivzr'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember verfahren aufhebung inlndischen schiedsspruchs nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr buchst bildung schiedsgerichts sinne abs nr buchst zpo bestimmungen buches zivilprozessordnung entsprochen schiedsgericht erfolgreich abgelehnten schiedsrichter besetzt gilt fr fall gerichtliche entscheidung ber ablehnungsantrag erst erlass schiedsspruchs ergangen verfahrensversto sinne abs nr buchst zpo schiedsspruch ausgewirkt mglichkeit besteht schiedsgericht verfahrensversto entschieden htte danach stets anzunehmen besetzung schiedsgerichts erfolgreich abgelehnten schiedsrichter sinne abs nr buchst zpo schiedsspruch ausgewirkt gilt fr fall drei schiedsrichtern besetztes schiedsgericht schiedsspruch einstimmig erlassen bgh beschluss dezember zb olg mnchen zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr koch feddersen beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen februar kosten antragsgegnerin zurckgewiesen gegenstandswert grnde antragstellerin antragsgegnerin november abgeschlossenen vertrag thermalbad verpachtet vertrag vereinbart fr streitigkeiten vertrag ergeben rechtsweg ordentlichen gerichten ausgeschlossen ber streitigkeiten schiedsgericht entscheidet parteien entstand streit ber laufzeit pachtvertra ges antragsgegnerin erhob antragstellerin dezember schiedsklage beantragte festzustellen pachtvertrag unbestimmte zeit abgeschlossen nachdem partei schiedsrichter bestellt bestellten beiden schiedsrichter dritte schiedsrichterin vorsitzende schiedsgerichts obfrau ttig wurde antragstellerin lehnte obfrau wegen besorgnis befangenheit ab schiedsgericht wies ablehnungsantrag zurck antrag antragstellerin erklrte oberlandesgericht ablehnung obfrau beschluss januar fr begrndet schiedsgericht zwischenzeit schiedsspruch april festgestellt pachtvertrag november unbestimmte zeit abgeschlossen gilt antragstellerin beim oberlandesgericht aufhebung schiedsspruchs beantragt begrndung vorgetragen obfrau schiedsgerichts sei befangen antragsgegnerin entgegengetreten geltend gemacht fehlerhafte besetzung schiedsgerichts schiedsspruch ausgewirkt begrndung beisitzenden schiedsrichtern unterzeichnetes schreiben berufen erklren schiedsspruch sei einstimmig beschlossen worden neuen obmann gleichlautender schiedsspruch erlassen oberlandesgericht aufhebungsantrag antragstellerin stattgegeben dagegen richtet rechtsbeschwerde antragsgegnerin ii statthafte abs satz nr verbindung abs satz abs nr fall zpo sowie brigen zulssige abs zpo rechtsbeschwerde sache erfolg oberlandesgericht antrag gerichtliche aufhebung inlndischen schiedsspruchs recht stattgegeben antragstellerin gem abs nr buchst zpo begrndet geltend gemacht bildung schiedsgerichts bestimmungen buches zivilprozessordnung entsprochen ii anzunehmen schiedsspruch ausgewirkt ii bildung schiedsgerichts bestimmungen buches zivilprozessordnung entsprochen schiedsgericht erfolgreich abgelehnten schiedsrichter besetzt vgl rg ur teil januar vii rgz mnchkomm zpo mnch aufl rn musielak voit zpo aufl rn verhlt oberlandesgericht antrag antragstellerin gem abs nr fall abs satz abs satz zpo unanfechtbaren beschluss vgl abs satz zpo festgestellt ablehnung vorsitzenden schiedsgerichts wegen besorgnis befangenheit begrndet steht fest bildung schiedsgerichts bestimmungen buches zivilprozessordnung entsprochen dabei unerheblich entscheidung ber ablehnungsantrag erst erlass schiedsspruchs ergangen schiedsgericht einschlielich abgelehnten schiedsrichter whrend anhngigkeit ablehnungsantrags gem abs satz zpo schiedsrichterliche verfahren fortsetzen schiedsspruch erlassen konnte vgl schtze wieczorek schtze zpo aufl rn anzunehmen fehlerhafte besetzung schiedsgerichts schiedsspruch ausgewirkt erfordernis urschlichkeit verfahrensverstoes fr schiedsspruch lediglich verhindern schiedsspruch rein formalen grnden aufgehoben neues verfahren durchgefhrt ergebnis aufgehobene schiedsspruch fhren msste vgl regierungsentwurf gesetzes neuregelung schiedsverfahrensrechts bt drucks voraussetzung urschlichkeit daher allzu hohen anforderungen stellen bereits erfllt mglichkeit besteht schiedsgericht verfahrensversto entschieden htte vgl bayoblg njw rr olg saarbrcken schiedsvz olg karlsruhe beschluss september sch juris rn stein jonas schlosser zpo aufl rn mnchkomm zpo mnch aao rn mu sielak voit aao rn schwab walter schiedsgerichtsbarkeit aufl kap rn vgl allgemein urschlichkeit verfahrensfehlern bgh beschluss januar iii zb rn schiedsvz mwn voraussetzung stets erfllt schiedsspruch mitwirkung erfolg abgelehnten schiedsrichters ergangen niemals auszuschlieen schiedsgericht abgelehnten schiedsrichter besetzt entscheidung gekommen wre entgegen ansicht rechtsbeschwerde angenommen einstimmigen entscheidung drei schiedsrichtern besetzten schiedsgerichts mitwirkung befangenen schiedsrichters fr ergebnis kausal geworden sei erneuter schiedsspruch mitwirkung schiedsrichters erforderlichen mehrheit ergebnis htte schiedsrichterlichen verfahren mehr schiedsrichter gem abs zpo entscheidung schiedsgerichts mehrheit stimmen mitglieder treffen parteien vereinbart bestimmung ausdrcklich ausfhrt setzt abstimmung beratung voraus saenger saenger zpo aufl rn entscheidet mehreren richtern besetzter spruchkrper beratung abstimmung niemals ausgeschlossen aufgrund mitwirkung richter bestimmten entscheidung gekommen immer mglich verhalten richters beratung abstimmung meinungsbildung abstimmungsverhalten richter beeinflusst vgl bayoblg njw rr olg saarbrcken schiedsvz aa prtting gehrlein raeschkekessler zpo aufl rn entgegen ansicht rechtsbe schwerde bedurfte daher weder substantiierten tatsachenvortrags antragstellerin entsprechender feststellungen oberlandesgerichts mglichen auswirkung verfahrensverstoes schiedsspruch rechtsbeschwerde beruft erfolg beisitzenden schiedsrichtern unterzeichnete schreiben erklren schiedsspruch sei einstimmig beschlossen worden neuen obmann gleichlautender schiedsspruch erlassen dabei kommt darauf erklrung schiedsrichter verwertet darf schiedsrichter inhalt erklrung zeugen vernommen drfen blick fr schiedsrichter grundstzlich geltende beratungsgeheimnis vgl drig zweifelhaft erscheint vgl rg urteil mai vii rgz bgh urteil januar zr bghz mnchkomm zpo mnch aao rn saenger saenger aao rn zller geimer zpo aufl rn rn lachmann handbuch fr schiedsgerichtspraxis aufl rn schwab walter aao kap rn zusammenhang bedeutung erklrung geeignet zweifel unvoreingenommenheit schiedsrichter eignung fr schiedsrichteramt wecken entscheidung erst beratung ergehen darf rechtsgrnden ausgeschlossen schiedsgericht besetzung ergebnis gekommen wre kommen wrde unerheblich angegriffene schiedsspruch einstimmig ergangen ferner deshalb unbeachtlich beisitzenden schiedsrichter erklrt neuen obmann gleichlautender schiedsspruch erlassen iii danach rechtsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts kosten antragsgegnerin abs zpo zurckzuweisen bscher schaffert koch kirchhoff feddersen vorinstanz olg mnchen entscheidung sch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil juli strafsache wegen hehlerei strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schfer richter bundesgerichtshof dr wahl dr boetticher dr kolz hebenstreit oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts memmingen juli feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen hehlerei freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt nachteil angeklagten eingelegten revision beanstandet staatsanwaltschaft statt wegen mittterschaft schweren raub vortat verurteilt wurde revision sachrge erfolg angeklagten wurde last gelegt gemeinsam unbekannten ttern spten abend mrz mineralienhndler vo anwesen zi stnde wert dm beraubt groen teil anschlieend wohnung hamburg verbracht strafkammer konnte zweifel beteiligung angeklagten raub berwinden wegen hehlerei verurteilt beanstandet staatsanwaltschaft strafkammer berspannte anforderungen fr verurteilung wegen raubes erforderliche gewiheit gestellt ii strafkammer festgestellt angeklagte beruf hotelkaufmann september arbeitslos lebte vorwiegend sozialhilfe anschlieend nahm unwiderlegten einlassung zufolge ttigkeit telefonmarketingfirma angeblichen monatseinkommen ca dm netto seit sechsten lebensjahr sammelt angeklagte mineralien bergkristalle rahmen staatsanwaltschaft kiel anhngigen ermittlungsverfahrens angeklagte beschuldigt april besuchen bekannte wohnung mine ralien bergkristallsammlers eingebrochen zahlreiche gegenstnde insbesondere edelsteine entwendet spter wohnung angeklagten wiederfanden beteiligung tat rumte angeklagte whrend hauptverhandlung sache handelt mineralien edelsteinen seit angeklagte kunde jhrlich stattfindenden hamburger mineralientagen februar erwarb brasilien ca kg bergkri stalle darunter besonders groe seltene exemplare kg gewicht neuerwerbungen bot kunden darunter angeklagten schriftlich mrz erschien besichtigung steine begleitet etwa zwanzig fnfundzwanzigjhrigen mann nordafrikanischem aussehen ib vorgestellt wurde sowie angeblicher freundin ca siebzehn zwanzigjhrigen frau vornamen auftrat fhrte besucher laufe mehr stndigen besichtigung gesamtes anwesen lebensgefhrtin bewohnten einfamilienhaus nachbargebude untergebrachten lager bergkristallen lie angeklagte nahezu grere bergkristallstck zeigen preis nennen verschiedenen stcken fundort sowie genaue bezeichnung zettel schreiben eingehend musterte brigen warenbestand sowie einrichtungsgegenstnde wohnung angeklagte begleiter bernachteten morgen mrz kaufte angeklagte abreise smaragde citrinlaser fr insgesamt dm schenkte ange klagten kleine mangrovenwurzel vier morganite angeklagte bestellt wurden mrz bersandt rechnung ber dm blieb unbezahlt ib wurde mrz nochmals gesehen mrz allein hause lebensge fhrtin arbeitete angeklagte seit besuch mrz wute abends kellnerin ort uhr lutete hausglocke ffnete sah zwei unbekannten pudelmtzen maskierten mnnern gegenber etwa groen schwarzafrikaner deutsch sprechenden weien krperlnge etwa sofort faustfeuerwaffe kopf richtete fesselten hnden fen verschlossen mund klebeband sperrten kellerabgang drohung erschieen entferne whrend fesselung fuhr fahrzeug schwerem dieselmotor grundstck whrend folgenden zweieinhalb stunden durchsuchten tter gesamte anwesen transportierten gegenstnde gesamtwert mindestens dm ab beute bestand zwei meter groen mangrovenwurzel kamera handy gerte unterhaltungselektronik brasilianische musik cds textilien teppichen kunstgewerblichen artikeln insbesondere afrika schmuckstcken ablagen ausstellungskoffer edelsteinen wert dm ca tonne bergkristalle wert dm darunter soeben erst beschafften groen seltenen einzelstcke teil beute fand spter beim angeklagten april wurde beobachtet drei jeweils kg schwere bergkristallnaturspitzen bergkristallstufen mal zusammen zwei begleitern etwa gro etwa kg schwere bergkristallgruppe jeweils klein lkw wohnung hamburg brachte durchsuchung dezember fanden wohnung angeklagten gehrende gegenstnde gesamtwert mindestens dm insbesondere bergkristalle darunter seltenen schweren kunsthandwerkliche gegenstnde brasilianischen musik cds textilien teppiche schmuck sowie groe mangrovenwurzel rest beute blieb verschwunden angeklagte verstrickung tat sei beteiligter raub sei hehler bestritten erklrte erst tag tat raub erfahren gab jedoch groen teil dezember sichergestellten gegenstnde besitz besuch mrz gesehen deren erwerb machte angeklagte whrend verfahrens unterschiedliche teilweise widersprchliche angaben verschiedenen zeiten gutglubig erworben geschenkt bekommen mal berwiegenden teil lebensgefhrtin mal dritten entwendete sichergestellte bettwsche verpackung bergkristalle benutzt hauptverhandlung behauptete angeklagte schlielich whrend besuchs mrz bergkristalle gekauft neben frheren anzahlung ber dm hause laufe zeit mittels abhebungen berzogenen konto angesparten dm bar bezahlt seien mrz kleintransporter hamburg gebracht worden berbringerin nannte zunchst gewisse vorhalt widerspruchs beiden mnner schwere bergkristallgruppe berbrachten raub seien steine entgangen bereits verladen wren erklrt erwerb steine kauf mrz angaben lebensgefhrtin widerlegt beiden personen mrz besuch begleiteten identifizierte angeklagte tag berfall informierte kunden mittag etwa zwlf stunden nachdem tter verlassen ten telefonisch ber raub fragte angeklagten dabei vielleicht ib berfall tun knnte ange klagte wies sofort entschieden zurck beteuerte fr ib lege hand feuer polizeilichen beschuldigtenvernehmung dezember gab angeklagte anschrift ib ken nen rcksprache verteidiger ggf nennen hauptverhandlung erklrte demgegenber ib bekannten person deren nachnamen unbekannt sei wisse beide diskothek kennen gelernt sympathisch gefunden deshalb wohnen lassen tages seien verschwunden wisse woher kamen wohin gingen strafkammer tatbeteiligung angeklagten raub ausreichend erwiesen angesehen fhrt beweiswrdigung zahlreiche verdachtsmomente widersprchlichen einlassungen angeklagten erwerb abhanden gekommenen gegenstnde zeitnah raub liegender besuch besichtigung anwesens kenntnis tter rtlichen gegebenheiten erforderlichen transportkapazitt zusammensetzung beute hintergrund interessen angeklagten sammelgebietes kleinen kreis potentieller abnehmer groer bergkristalle sowie tat angeklagten kiel dennoch sei strafkammer angeklagte ort berfalls beobachtet bzw erkannt wurde auszuschlieen ndere kunden insbesondere ib raub beteiligung angeklagten planten ausfhrten ausfhren lieen fest steht meinung landgerichts angeklagte sichergestellten stammenden stnde wenige ausnahmen kenntnis raubes beschafft bereichern iii soweit landgericht beteiligung angeklagten raubtat mrz zweifelsfrei feststellen zugrunde liegende beweiswrdigung frei rechtsfehlern wrdigung beweise tatrichter vorbehalten zweifel tterschaft angeklagten berwinden regel hinzunehmen beurteilung revisionsgericht liegt tatrichter beweiswrdigung rechtsfehler unterlaufen fall wrdigung gesetzen logik gesicherten erfahrungsstzen tglichen lebens sowie erkenntnissen wissenschaften bereinstimmt widersprchlich unklar entscheidenden punkten lckenhaft rechtlich beanstanden beweiserwgungen ferner erkennen lassen gericht berspannte anforderungen verurteilung erforderliche berzeugungsbildung gestellt dabei beachtet absolute gegenteil denknotwendig ausschlieende niemandem anzweifelbare gewiheit erforderlich vielmehr lebenserfahrung ausreichendes ma sicherheit gengt vernnftige blo theoretische mglichkeiten gegrndete zweifel zult vgl bghr stpo beweiswrdigung mastben gemessen angefochtene urteil bestand strafkammer beweiswrdigung bereits hohe anforderungen berzeugungsbildung stellte dahinstehen beweiswrdigung jedenfalls erschpfend feststellung hoher beteiligungswahrscheinlichkeit errterung gewichtiger verdachtsmomente unterblieben grnde freisprechenden urteils knnen mssen irgendwie beweiserheblichen umstand ausdrcklich wrdigen ma gebotenen darlegung hngt jeweiligen beweislage umstnden einzelfalls ab beschaffen errterung einzelner beweisumstnde erbrigt landgericht angeklagten wegen beteiligung raub tatbeitrag kommt vorbereitungshandlung betracht verurteilt obgleich vielzahl belastungsindizien vorlag whrend zweifel strafkammer begrndenden aspekte eher theoretischer natur sachlage mssen beweiswrdigung deren darlegung fr angeklagten sprechenden umstnde erwgungen einbezogen geeignet beweisergebnis beeinflussen vgl bghr stpo abs freispruch bghr stpo beweiswrdigung beweiswrdigung unzureichende angefochtene urteil hinsicht gerecht landgericht folgende zwei fr beteiligung angeklagten tat mrz sprechende gesichtspunkte rahmen beweiswrdigung errtert strafkammer erwogen angeklagte lage erwerb hehlerware festgestellten grenordnung finanzieren angeklagten groer teil geraubten gegenstnde gegenleistung berlassen wurden ausgeschlossen zumal handelswert bergkristalle deutschland weit ber strafkammer festgestellten einkaufspreis orientierten schadenssumme liegt verkaufs preis allein schon kg schweren bergkristallgruppe dm angesetzt angeklagte seit arbeitslos lebte whrend zeit sozialhilfe konto berzogen rechnung ber dm fr mrz gelieferten morganite blieb unbe zahlt angeklagte unwiderlegten einlassung zufolge september ttigkeit telefonmarketingfirma aufnahm ei nem angeblichen monatsnettoeinkommen dm schon deshalb unerheblich monate spter vermgenswerten angeklagten denen ankauf hehlerware htte finanziert knnen vorhanden geht strafkammer rahmen beweiswrdigung auffllige reaktion angeklagten mrz frage mglichen tterschaft ib angeklagte erweckte eindruck derartigen berlegung berrascht gedanken richtung vorneherein keim ersticken sofort nachdrcklich beteuerte fr ib lege hand feuer wnscht hehler ermittlungen lieferanten telefongesprch angeklagten fand bereits mrz mittag statt stunden nachdem ruber anwesen ge gen mitternacht mrz verlassen tter eventuell ib ausgerechnet whrend heien phase angeklagten dahin hinsichtlich vortat ahnungslosen potentiellen interessenten bergkristallen entfernten hamburg angingen raubgut herkunft sofort erkannt htte anzubieten angesichts verbundenen entdeckungsrisikos etwa falls statt hehler bettigen ermittlungsbehrden informiert unwahr scheinlich reaktion angeklagten deutet deshalb darauf raub schfer schon vorher wute wahl kolz boetticher hebenstret'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs zpo abs nr grundstzliche bedeutung kommt rechtssache entscheidungserhebliche klrungsbedrftige klrungsfhige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fllen stellen deswegen abstrakte interesse allgemeinheit einheitlichen entwicklung handhabung rechts berhrt klrungsbedrftig rechtsfrage berufungsurteil aufgeworfene rechtsfrage zweifelhaft ber umfang bedeutung rechtsvorschrift unklarheiten bestehen derartige unklarheiten bestehen abweichende ansichten literatur vereinzelt geblieben nachvollziehbar begrndet vereinsvorstnde haften analog abs gmbhg satz gmbhg abs nr abs aktg abs abs nr geng fr masseschmlernde zahlungen eintritt insolvenzreife vereins abs bgb enthlt planwidrige regelungslcke analoge anwendung genannten vorschrift mglich erforderlich wrde bgh beschluss februar ii zr olg karlsruhe freiburg lg offenburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter prof dr goette richter caliebe dr drescher dr lffler bender einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision klgers urteil oberlandesgerichts karlsruhe juni beschluss gem zpo zurckzuweisen streitwert grnde zulassungsgrnde liegen revision klgers aussicht erfolg rechtssache kommt weder grundstzliche bedeutung zulassung revision fortbildung rechts geboten aa stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs rechtssache grundstzliche bedeutung entscheidungserhebliche klrungsbedrftige klrungsfhige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fllen stellen deswegen abstrakte interesse allgemeinheit einheitlichen entwicklung handhabung rechts berhrt allgemein bedeutung siehe grundlegend hierzu bghz ff klrungsbedrftig rechtsfrage berufungsurteil aufgeworfene rechtsfrage zweifelhaft ber umfang bedeutung rechtsvorschrift unklarheiten bestehen derartige unklarheiten bestehen rechtsfrage bundesgerichtshof bisher entschieden oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet literatur unterschiedliche meinungen vertreten mnchkommzpo wenzel aufl rdn musielak ball zpo aufl rdn jew nachw derartige unklarheiten bestehen abweichende ansichten literatur vereinzelt geblieben nachvollziehbar begrndet bverfg njw rr tz bb danach rechtssache grundstzliche bedeutung frage vereinsvorstnde analog abs gmbhg satz gmbhg abs nr abs aktg abs abs nr geng fr masseschmlernde zahlungen eintritt insolvenzreife vereins haften jedenfalls mehr klrungsbedrftig geltenden recht eindeutig beantworten vereinzelt literatur passarge zinso ders nzg wischemeyer dzwir regelmig eigene begrndung folgend mnchkommbgb reuter aufl rdn ebenso werner zev roth knof kts hirte fs werner letztere fr stiftungsvorstnde reklamierte planwidrige regelungslcke abs bgb besteht de lege lata offensichtlich angebliches vorhandensein grundlage geltenden rechts gesetzgeber sptestens schon widerlegt worden entsprechender begrndung bt drucks abs bgb unverndert lie inso geschaffen wurde hierzu haas goetsch beuthin gummert mnchhdb gesr bd aufl rdn erst recht these planwidrigen regelungslcke unvertretbar geworden gesetzgeber gegenteiligen vorstellungen gesetz begrenzung haftung ehrenamtlich ttigen vereins stiftungsvorstnden september bgbl ausdruck gebracht gesetzgeber hlt ehrenamtliche ttigkeit bevlkerung fr gemeinwesen fr unabdingbar frdern zweck reaktion negativen folgen haftungsrisiken ehrenamtlich ttiger vereinsvorstnde fr entwicklung brgerschaftlichen engagements deutschland gesetz haftungserleichterungen geschaffen ziel haftungsrisiken vorstnde zumutbares ma begrenzen bt drucks bt drucks genannte gesetz wirkung ab oktober eingefgte bgb zugrunde liegende haftungsproblematik unmittelbar betrifft spricht darin ausdruck gebrachte wille gesetzgebers eindeutige sprache ausdehnung haftung vereinsvorstnden ebenso klasen bb hangebrauck ewir kunkel jurispr hagesr anm stnde gesetzlich fundierte haftung fr masseschmlerungen passt ohnehin schwerlich struktur vereins gmbh aktiengesellschaft kapitalschutzregeln kennt unauflsbaren wertungswiderspruch recht deswegen de lege lata massesicherungspflicht vereinsvorstnden haftung fr masseschmlerungen schrifttum abgelehnt vgl koza dzwir roth ewir umbeck gwr kunkel aao klasen aao hangebrauck aao analogie ebenfalls ablehnend erman westermann bgb aufl rdn schwarz schpflin bamberger roth bgb beckok rdn palandt ellenberger bgb beuthin gummert aao aufl rdn haas goetsch klarstellende wertentscheidung gesetzgebers konnte berufungsgericht zulassungsentscheidung september ergangen bercksichtigen de lege ferenda haftung fr masseschmlernde zahlungen insolvenzreife allenfalls fr sog growirtschaftliche vereine stiftungen ernsthaft diskutiert knnte sinnvoll senat entscheiden zulassungsgrund fortbildung rechts scheidet schon deswegen bejahung analogie gesetzlich geregelten ganz verhltnisse zugeschnittenen fllen rechtsfortbildung contra legem hinausliefe revision aussicht erfolg berufungsgericht haftung beklagten fr masseschmlernde zahlungen wegen fehlens anspruchsgrundlage zutreffend abgelehnt goette caliebe lffler drescher bender hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen lg offenburg entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss blw april landwirtschaftssache betreffend ansprche landwirtschaftsanpassungsgesetz nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb lwanpg abs ehemaligen lpg mitglied dritten geschlossene vereinbarung ber abgeltung ansprche frheren lpg zugehrigkeit fr vereinbarung beteiligten rechtsnachfolger lpg eigenen anspruch begrnden weiteren forderungen geltend gemacht bgh beschl april blw olg brandenburg ag frstenwalde bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen april vorsitzenden richter dr wenzel richter prof dr krger dr lemke sowie ehrenamtlichen richter siebers gose beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegnerin beschlu landwirtschaftssenats brandenburgischen oberlandesgerichts juni aufgehoben beschwerde antragstellers beschlu amtsgerichts landwirtschaftsgericht frstenwalde januar zurckgewiesen gerichtlichen kosten rechtsmittelverfahren einschlielich auergerichtlichen kosten antragsgegnerin trgt antragsteller beschwerdewert grnde antragsteller verfolgt abgetretenem recht ansprche landwirtschaftsanpassungsgesetz januar lpg typ iii eingetreten spter wurde zuge konzentration spezialisierung landwirtschaft mitglied lpg jahr drei lpg en vereinigte lpg herrn zusammenschlo bezifferte wert beteiligung dm vollversammlung wurde november stimmen anwesenden bzw vertretenen mitgliedern insgesamt mitgliedern beschlossen gesamte vermgen lpg neu grndende gmbh co kg bertragen ebenfalls neu grndende gmbh komplementrin lpg zunchst alleinige kommanditistin sollten komplementr gmbh wurde ermchtigt aufteilung kommanditanteils mitglieder lpg magabe umwandlungsbeschlusses weise vorzunehmen sonderrechtsnachfolger erst eintragung handelsregister gesellschafter wurde dementsprechend schlossen neu gegrndete landwirtschaft gmbh lpg november gesellschaftsvertrag antragsgegnerin deren eintragung handelsregister erfolgte juni lpg schied april antragsgegnerin kommanditeinlage wege sonderrechtsnachfolge frhere lpg mitglieder bertrug ab september wurde antragsgegnerin register rechtsnachfolgerin lpg gefhrt wurde kommanditist veruerte anwart schaftsrecht eintragung gesellschafter fr dm landwirtschaft betriebs gmbh kommanditistin antragsgegnerin april erwerb entsprechend umwandlungsbeschlu enthaltenen bernahmeangebot lwanpg hhe buchmigen nennbetrags kommanditanteils unterbreitet vertrags vereinbart ansprche frheren lpg zugehrigkeit verkufers einschlielich ansprche deren rechtsnachfolger erledigt mai trat schaft lpg ansprche mitglied antragsteller ab antragsteller meint umstrukturierung vereinigte lpg bestimmungen landwirtschaftsanpassungsge setzes entspreche liege identittswahrende umwandlung lpg antragsgegnerin vertrag ber veruerung kommanditbeteiligung hlt antragsteller fr nichtig lediglich werts beteiligung erhalten landwirtschaftsgericht feststellung antragsgegnerin umstrukturierung vereinigte lpg bestimmungen landwirt schaftsanpassungsgesetzes entstanden gerichteten antrag zahlung dm nebst zinsen sowie auskunftserteilung gerichteten hilfsantrge zurckgewiesen oberlandesgericht feststellungsantrag stattgegeben dagegen wendet antragsgegnerin zugelassenen rechtsbeschwerde wiederherstellung entscheidung landwirtschaftsgerichts erstrebt antragsteller beantragt zurckweisung rechtsmittels ii beschwerdegericht hlt feststellungsantrag fr zulssig frage rechtlichen bestand strukturnderung betreffe rechtsverhltnis antragsgegnerin zusammengeschlossenen lpg en berhre zugleich stellung antragstellers abgetretenen rechtsposition mitglied frheren lpg rechtsverhltnis antragsgegnerin auffassung beschwerdegerichts feststellungsantrag begrndet antragsteller sei aktivlegitimiert strukturnderung entspreche allerdings landwirtschaftsanpassungsgesetz verfgung gestellten umwandlungsmglichkeiten mitglieder lpg en unmittelbar gesellschafter antragsgegnerin geworden seien deswegen liege identittswahrende umwandlung iii rechtsbeschwerde begrndet frage identittswahrenden umwandlung ankommt recht hlt beschwerdegericht allerdings negativen feststellungsantrag fr zulssig betrifft rechtsverhltnis beteiligten streitigen verfahren freiwilligen gerichtsbarkeit antrag zpo analog feststellung gerichtet antragsgegner dritten rechtsverhltnis bestehe bestehe zugleich fr rechtsbeziehungen streitenden parteien bedeutung antragsteller alsbaldigen klrung frage rechtliches interesse umwandlungs gesellschaftsrecht fr austragung streits abschlieende regelung trifft senat bghz senatsbeschl november blw agrarr voraussetzungen liegen frage rechtlichen bestand strukturnderung betrifft rechtsverhltnis antragsgegnerin vereinigte lpg somit zusammengeschlossenen lpg en berhrt zugleich ste llung frheres lpg mitglied rechtsver hltnis antragsgegnerin abtretung antragsteller stellung eingetreten wrde antragsgegnerin gegenber festgestellt wege formwandelnden strukturnderung vereinigte lpg zusammengeschlossenen lpg en hervorgega gen knnte antragsteller anspruch liquidationsgenossenschaft fortbestehende lpg abs lwanpg zustehen htte hauptantrag dagegen erfolg knnten ansprche antragsgegnerin bestehen angesichts rechtsunsicherheit antragsteller rechtliches interesse alsbaldigen klrung mu vornherein fr anspruch entscheiden jedoch ansprche berhaupt denkbar schadet kommanditist antragsgegnerin geworden rechtsver hltnis somit besteht vgl senat bghz aao anfechtungs nichtigkeitsklage geklrt fall rechtswidrigkeit nichtigkeit angefochtenen umwandlungsbeschlusses strukturnderung gleichwohl bestand antragsteller auflsungsklage hgb wegen fehlender gesellschafterstellung verfgung steht vgl senat bghz aao bestehen alledem bedenken zulssigkeit hauptantrags antrag jedoch begrndet allerdings antragsteller aktivlegitimiert bedenken abtretbarkeit abfindungsansprchen lwanpg bestehen senatsbeschl juni blw agrarr rechtsbeschwerde erinnert insoweit meint vielmehr frhjahr smtlichen rechte landwirtschaft betriebs gmbh bertragen deswegen forderung antragsteller mehr abtreten knnen indes richtig vereinbarung landwirtschaft betriebs gmbh betrifft eindeutigen wortlaut veruerung anwartschaftsrechts eintragung kommanditist antragsgegnerin handelsregister weitere rechte ansprche wurden bertragen abgetreten insbesondere erfolgte abtretung eventuellen ansprchen landwirtschaftsanpassungsgesetz verblieben spter abtreten konnte geschah mai seitdem antragsteller inhaber ansprche steht entgegen vereinbarung landwirtschaft ren lpg zugehrigkeit betriebs gmbh ansprche frhes einschlielich ansprche deren rechtsnachfolger erledigt sollten klausel bewirkt schon deswegen untergang ansprche landwirtschaftsanpassungsgesetz vereinbarung antragsgegnerin geschlossen wurde erla forderungen zugunsten dritter jedoch mglich bghz allenfalls knnte fr antragsgegnerin vereinbarung anspruch entstanden eventu elle ansprche geltend vgl bgh urt september zr lm bgb nr berhrt indes bestand forderungen jedoch geltendmachung ansprchen antragsgegnerin ausgeschlossen vereinbarung landwirtschaft betriebs gmbh enthlt hinblick ansprche antragsgegnerin sogenanntes pactum de non petendo sinn bestand darin verpflichtete ansprche frheren lpg mitgliedschaft mehr erheben dementsprechend erklrten vertragsparteien ansprche soweit rechtsnachfolger lpg richteten fr erledigt allerdings vertragszweck dadurch erreicht lediglich landwirtschaft betriebs gmbh gegenber verpflichtet antragsgegnerin anspruch nehmen erforderlich sinnvoll vielmehr begrndung ei genen anspruchs antragsgegnerin darauf ber weiteren forderungen mehr geltend macht derartiger anspruch ergibt unmittelbar vereinbarung wirksamkeit abrede bestehen bedenken bgh urteil september aao vereinbarung brigen wirksam verstt guten sitten bgb tatsache buchmigen nennbetrags mglichen kommanditanteils verzichtet fhrt sittenwidrigkeit vereinbarten regelung verzicht forderung nmlich sittenwidrig wrdigung inhalt beweggrund zweck gesamtcharakter guten sitten vereinbar darstellt senatsbeschl juni blw wm hieran fehlt grundlage landflche arbeitsjahren ermittelte wert beteiligungsanspruchs mitgliedschaft lpg hhe identische buchmige nennbetrag mglichen kommanditanteils bekannt betrag wurde sogar vereinbarung aufgenommen umwandlungsbeschlu spteren entgelt fr veruerung mglichen eintragung kommanditist handelsregister identische hhe angebotenen barabfindung lwanpg enthalten umwandlungsbeschlu abschlu ve reinbarung lag zeitraum mehr zwei jahren abwgen konnte mgliche kommanditbeteiligung vereinbarten preis veruern deswegen wute genau betrag abschlu vereinbarung verzichtete schliet nnahme sittenwidrigkeit ausschlu geltendmachung ansprchen antragsgegnerin fhrt hilfsantrge un begrndet iv kostenentscheidung beruht lwvg wenzel krger lemke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xa zr verkndet september wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle patentnichtigkeitssache xa zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september richter keukenschrijver richterin mhlens richter dr bacher hoffmann richterin schuster fr recht erkannt berufung beklagten brigen zurckgewiesen januar verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgendert folgt neu gefasst europische patent umfang patentansprche dadurch teilweise fr nichtig erklrt stelle folgende patentansprche treten strahlungsheizkrper beheizung kochstelle unterhalb deckplatte anzuordnen mindestens grundkrper mehreren bauteilen zusammengesetzt wobei grundkrper isoliermaterial bestehenden trgerkrper aufweist wobei bauteilen wenigstens zwei zusammengebauten montagezustand heizkrpers miteinander baugruppe verbunden wobei bauteil widerstand flachband besteht materialdicke halben millimeter materialbreite mm betrgt wobei flachband vorgefertigt wellenfrmigen verlauf kante streifenfrmig anschlieenden eingriffsabschnitt vorherige herstellung vertiefung eindrcken trgerkrper festgelegt wobei trgerkrper trocken vorgefertigt wobei widerstand ber grten teil lnge gesamte lnge ununterbrochen durchgehenden befestigungsabschnitt dadurch bildet ber lnge ununterbrochen unmittelbar eingriff trgerkrper steht gegenber abhebebewegungen quer trgerkrper spielfrei gesichert wobei gesamte widerstand flachband gebildet jeweilige lngskante gestreckten zustand durchgehend annhernd geradlinig seitliche flchen eventuellen vorsprngen durchbrchen frei strahlungsheizkrper anspruch dadurch gekennzeichnet widerstand grte materialdicke grenordnung zehntel millimeter grte materialbreite grenordnung fachen materialdicke aufweist strahlungsheizkrper vorhergehenden ansprche dadurch gekennzeichnet widerstand isolierung bildenden trgerkrper ber hhe eingreift mindestens grenordnung fachen materialdicke liegt strahlungsheizkrper vorhergehenden ansprche dadurch gekennzeichnet widerstand ausschlielich reibungsschluss beiden seitenflchen abheben quer heizebene gesichert heizebene rechtwinkligen querschnitten frei abwinkelungen durchbrchen strahlungsheizkrper vorhergehenden ansprche dadurch gekennzeichnet trgerkrper wenigstens bereich eingriffsabschnittes richtung wrmedehnungsbedingten formvernderungen bauteils wesentlichen temperaturneutral nachgiebig insbesondere rckfedernd elastisch bzw betriebsbedingungen unsinterbar strahlungsheizkrper vorhergehenden ansprche dadurch gekennzeichnet wellenfrmige verlauf widerstandes bleibende rckfedernde verformung ausgangsmaterials gebildete gebogene profilierung rckfedernd streckbares ausgleichsprofil fr spannungen bildet patentanspruch bleibt bisherigen rckbeziehungen bestehen patentansprche bleiben bisherigen fassung rckbeziehung patentanspruch bestehen weitergehende klage abgewiesen kosten rechtsstreits tragen klgerin fnftel beklagte vier fnftel rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents august inanspruchnahme prioritt deutschen patentanmeldung september angemeldet worden streitpatent betrifft heizer insbesondere fr kchengerte umfasst patentansprche patentanspruch verfahrenssprache deutsch folgenden wortlaut strahlungsheizkrper beheizung kochstelle unterhalb deckplatte anzuordnen mindestens grundkrper isoliermaterial bestehenden trgerkrper aufweist mehreren bauteilen zusammengesetzt denen wenigstens zwei zusammengebauten montagezustand heizkrpers miteinander baugruppe verbunden wobei bauteil widerstand flachband besteht materialdicke halben millimeter materialbreite mm betrgt vorgefertigt wellenfrmigen verlauf kante streifenfrmig anschlieenden eingriffsabschnitt eindrcken trocken vorgefertigten trgerkrper festgelegt klgerin streitpatent umfang patentanspruchs nachgeordneten patentansprche wegen deren wortlauts patentschrift verwiesen angegriffen geltend gemacht gegenstand streitpatents sei gegenber stand technik insbesondere us patentschriften europische patentanmeldung bildeten patentfhig hinblick beklagten angegriffenen rckbeziehungen mehr verteidigten patentanspruch klgerin darber hinaus unzulssige erweiterung geltend gemacht patentgericht streitpatent antragsgem umfang pa tentansprche soweit letztere mittelbar unmittelbar angegriffenen patentanspruch rckbezogen fr nichtig erklrt hiergegen richtet berufung beklagten begehrt klage magabe abzuweisen streitpatent erster instanz hauptschlich verteidigte fassung hilfsweise eingeschrnkte fassungen erhlt hauptschlich verteidigten fassung sollen erteilte fassung patentanspruchs ende worten eindrcken trocken vorgefertigten trgerkrper folgende worte eingefgt vorherige herstellung vertiefung hilfsantrag sollen genderten patentanspruch folgende worte angefgt wobei widerstand ber grten teil lnge gesamte lnge ununterbrochen durchgehenden befestigungsabschnitt dadurch bildet ber lnge ununterbrochen unmittelbar eingriff trgerkrper steht gegenber bewegungen parallel trgerkrper abhebebewegungen quer trgerkrper wesentlichen spielfrei gesichert hilfsantrag ii schliet gem hilfsantrag genderten patentanspruch folgender text wobei gesamte widerstand flachband gebildet jeweilige lngskante gestreckten zustand durchgehend annhernd geradlinig seitliche flchen eventuellen vorsprngen durchbrchen frei mndlichen verhandlung senat beklagte weiteren hilfsantrag iii vorgelegt gegenber fassung hilfsantrgen ii hilfsantrag angefgte merkmal folgt ndert wobei widerstand ber grten teil lnge gesamte lnge ununterbrochen durchgehenden befestigungsabschnitt dadurch bildet ber lnge ununterbrochen unmittelbar eingriff trgerkrper steht gegenber abhebebewegungen quer trgerkrper spielfrei gesichert hinsichtlich verteidigten unteransprche fassungen hauptantrags hilfsantrge ii januar hilfsantrags iii september bezug genommen klgerin tritt rechtsmittel entgegen entscheidungsgrnde zulssige berufung beklagten teilweise erfolg recht patentgericht erkannt zulssigerweise hauptantrag eingeschrnkt verteidigte streitpatent sowohl fassung zulssigerweise hilfsweise verteidigten fassungen hilfsantrgen ii schutzfhig art ii abs nr intpat bkg art abs buchst art ep demgegenber erweist patentansprchen hilfsantrag iii beanspruchte gegenstand patentfhig urteilstenor enthlt beklagten hilfsantrag iii erfolg verteidigten patentansprche senat patentansprche sachlich unverndert ursprnglichen nummerierung versehen angegriffene patentanspruch bleibt ebenso patentansprche rckbeziehung ursprnglichen nummerierung bestehen letztgenannten patentansprche hilfsantrag iii mehr verteidigt worden ansonsten wrde unzulssigerweise ber bestand insoweit angegriffenen patentansprche entschieden vgl bgh urteil mai zr bghz grur streitpatent betrifft strahlungsheizkrper beheizung kochstelle unterhalb deckplatte beispielsweise glaskeramikkochfelds anzuordnen beschreibung bilden derartige heizkr per geschlossene baueinheit erforderlichen widerstnde gehren jeweiligen widerstand blicherweise isolierung zugeordnet gleichzeitig einzigen trger halterung widerstands widerstnde bilden bekannten isolierungen sicherung widerstnde abheben schwierig gilt insbesondere fr flachwiderstnde deren widerstandsaktive querschnitte wenigstens teilweise parallel heizseite heizebene gegenber geneigt rechtwinklig liegen knnen befestigungsglieder krampen klebepunkte abgewinkelte vorsprnge abhilfe schaffen sowohl widerstand verbunden isolierung eingreifen derartige befestigungsglieder blindabzweigungen strom reduziert durchflossen tragen deshalb widerstandswert erhhen kompliziertheit ggf gewicht heizkrpers abs beschreibung streitpatent deshalb heizkrper geschaffen derartiger widerstand flachquerschnitten einfacher weise isolierung befestigt thermische berlastungen isolierung sollen vermieden mglichst viele elektrisch leitende bzw metallglieder widerstand verbunden elektrische widerstandsarbeit einbezogen abs beschreibung hierzu begehrt patentanspruch streitpatents verteidigten fassung schutz fr strahlungsheizkrper merkmalsgliederung patentgerichts klammern unterhalb deckplatte anzuordnen mindestens grundkrper trgerkrper isoliermaterial besteht trocken vorgefertigt mehreren bauteilen zusammengesetzt denen wenigstens zwei zusammengebauten montagezustand heizkrpers miteinander baugruppe verbunden bauteil widerstand flachband besteht materialdicke halben millimeter liegt materialbreite mm betrgt vorgefertigt wellenfrmigen verlauf kante streifenfrmig anschlieenden eingriffsabschnitt wobei flachband vorherige herstellung vertiefung eindrcken trgerkrper festgelegt patentanspruch hilfsantrag weist zustzliche merkmal widerstand ber grten teil lnge gesamte lnge ununterbrochen durchgehenden befestigungsabschnitt dadurch bildet ber lnge ununterbrochen unmittelbar eingriff trgerkrper steht gegenber bewegungen parallel trgerkrper abhebebewegungen quer trgerkrper wesentlichen spielfrei gesichert patentanspruch hilfsantrag ii weitere merkmale ange fgt wobei gesamte widerstand flachband gebildet jeweilige lngskante flachbands gestreckten zustand durchgehend annhernd geradlinig seitliche flchen eventuellen vorsprngen durchbrchen frei patentanspruch hilfsantrag iii lautet merkmal folgt ber grten teil lnge gesamte lnge ununterbrochen durchgehenden befestigungsabschnitt dadurch bildet ber lnge ununterbrochen unmittelbar eingriff trgerkrper steht gegenber abhebebewegungen quer trgerkrper spielfrei gesichert nachfolgend wiedergegebene figur streitpatents zeigt ausschnitt erfindungsgemen heizkrpers perspektivischer ansicht merkmale bedrfen nherer betrachtung beim streitpatent flachbandwiderstand vorherige herstellung vertiefung eindrcken trocken vorgefertigten trgerkrper festgelegt auslegung patentanspruchs heranzuziehenden beschreibung findet hierzu abs formulierung gewellte widerstand vorherige herstellung vertiefung trocken vorgefertigten tragkrper eingedrckt beim eindrcken tragkrper weicht isoliermaterial verdichtend wonach eingriffsabschnitt zurckfedert zurckfliet widerstand abheben boden gut formschlssig gesichert merkmal fordert sonach flachbandwiderstand irgendwie eindrcken trgerkrper festgelegt fr nutfrmige vertiefung streitpatent mglichkeit beschreibt vgl abs vorbereitet trgerkrper trocken vorgefertigt merkmal bedeutet patentgericht recht ausgefhrt trger zeitpunkt eindrckens trocken gesagt herstellung trgerkrpers zeitpunkt feuchtigkeit verwendet drfte ergibt daraus streitpatentschrift angaben enthlt materialen trgerkrper hergestellt lediglich angegriffenen daher beurteilung stehenden patentanspruch beigabe quarz erwhnt gnstig fr strahlungsdurchlssigkeit auswirke zeigt streitpatent verfahren herstellung trgerkrpers schon gar verfahren zeit flssigkeitsfreie herstellung verlangt patentbeschreibung fordert lediglich material trgerkrpers beim eindrcken nachgibt bzw verdichtend ausweicht guter formschluss flachband widerstand trgerkrper erreicht erteilungsverfahren weitere alternative gestrichen worden dabei auslegung streitpatents herangezogen vgl bgh urteil mrz zr bghz grur kunststoffrohrteil hilfsantrag ii zustzlich aufgenommene merkmal jeweilige lngskante flachbands gestreckten zustand durchgehend annhernd geradlinig schliet vorhandensein haltefchen patentgericht recht ausgefhrt formulierung annhernd bloer hinweis bliche fertigungstoleranzen verstanden annhernd geradlinig vielmehr kanten groen ganzen geraden verlauf zustzlich bestimmten abschnitten haltefchen aufweisen ii patentgericht entscheidung darauf gesttzt us patentschrift hauptschlich verteidigten gegenstand streitpatents vorwegnehme offenbare nmlich strahlungsheizkrper beheizung kochstelle ausgestaltung merkmale hauptschlich verteidigten patentanspruchs wiederfnden patentgericht auffassung hinweisen entsprechende fundstellen verbindung auslegung einzelner merkmale patentanspruchs streitpatents begrndet gezeigte heizkrper verwirklicht patentgericht berufung unangegriffen festgestellt merkmale gliederung merkmale ausnahme merkmals streitpatents meinung berufung jedoch merkmal eindrcken vorherige herstellung vertiefung gliederung patentgerichts merkmal verteidigten patentanspruchs vorweggenommen festlegung flachbands erfolge gezeigten varianten umbiegen unteren laschen eindrcken variante bewirke eindrcken halteglieder pastsen trgerkrper gerade trocken vorgefertigt sei festlegung flachbands beurteilung bereinstimmung verteidigten strahlungsheizkrpers vorbeschriebenen einerseits auslegung streitpatents insbesondere streit stehenden merkmale andererseits ermittlung gesamtinhalts vorverffentlichung erforderlich mageblich fr letzteres technische information fachmann offenbart bgh urteil dezember zr bghz grur olanzapin zeigt ersten ausfhrungsbeispiel nachstehend wiedergegebene figuren haltefchen heizleiterbands flachbandwiderstand streitpatents entspricht trgerkrper eingedrckt anschlieend unterer abschnitt umgelegt umgebogen erst umbiegen heizleiterband festgelegt entspricht merkmal streitpatents vorhandensein befestigungsgliedern patentansprchen vorsieht ausschliet patentbeschreibung spricht mglichkeit ausgestaltung befestigungsgliedern abs sp iii patentgericht verneint gegenstand patentanspruch fassung hilfsantrgen ii erfinderischer ttigkeit beruht begrndung wesentlichen ausgefhrt zustzliche merkmal hilfsantrag sei bekannt dortigen figuren zeigten abstand unterkante widerstandsbands oberseite trgerkrpers bekannten strahlungsheizkrper fhre relativ groe abstand haltevorsprnge bandlngsrichtung band ber grten teil gestreckten bandlnge ungefhrt oberhalb trgerkrpers verlaufe fertigung montage transport einbau strahlungsheizkrpers kochfeld unvermeidbar auftretende seitliche krfte ungewnschten unkontrollierbaren verlagerung dnnen deshalb hochflexiblen widerstandsbands fhren knnten fachmann deshalb anlass manahmen vorzusehen ber fchen bewirkte gleichsam punktweise festlegung hinausgingen bewegungen widerstandsbands parallel trgerkrper verhinderten derartige manahmen seien gebiet strahlungsheizkrper bekannt patentgericht bezieht zusammenhang verffentlichte europische patentanmeldung verfahren vorrichtung befestigen heizwiderstnden trger betrifft fachmann verffentlichung heranziehen heizleiter gestalt heizwendel beansprucht sei notwendigkeit sicherung heizwiderstands strahlungsheizkrpers bewegungen parallel trgerkrperoberflche bestehe unabhngig gestalt heizleiters erfahre fachmann aufsetzen arbeitsflche heizwendel oberflche trgers eingepresst gewisse seitenfhrung ergebe zeige figur hilfsantrag ii hinzukommenden merkmale fgten patentanspruch hilfsantrag gegenber neues hinzu sei gesamte widerstand flachband gebildet seitliche flchen eventuellen vorsprngen durchbrchen frei seien seien weder figuren dargestellt beschreibungstext erwhnt schlielich sei bekannten widerstand jeweilige lngskante gestreckten zustand annhernd geradlinig begriff sei streitpatent engeren sinn verstehen blicherweise wrden fertigungstoleranzen bauteilen merkmale patentan spruch aufgenommen indiz dafr sei formulierung merkmale streitpatents angegebenen obergrenzen materialdicke breite seien ergnzungen annhernd etwa versehen obwohl dicke breite bandes toleranzbehaftet seien brigen unterbrchen fchen schlitze geradlinige lngskante flachbandes unwesentlich gestaltete lngskante annhernd geradlinig bezeichnet knne senat tritt beurteilung erfinderischen ttigkeit fr fachmann ingenieur elektrotechnik fachhochschulabschluss erfahrungen entwicklung betrieb strahlungsheizkrpern nahe gelegen zustzlichen merkmalen hilfsantrge genannten manahmen verbindung brigen merkmalen ergreifen anregungen hierfr vorverffentlichungen erhalten voraussetzungen erfinderischer ttigkeit vgl senatsurteil april xa zr bghz grur betrieb sicherheitseinrichtung fachmann elektrische strahlungsbeheizung fr glaskeramikplatte hinsichtlich sicheren seitenfhrung heizwiderstands verbessern konnte stand technik bekannte manahmen zurckgreifen beispielsweise offenbart verffentlichung zeigt widerstand form heizwendel flachbandwiderstand gleichwohl fachmann anlass heranziehen verfahren vorrichtung befestigen heizwiderstnden trger betrifft problematik befestigung seitenfhrung gehrt bekannt lehrt heizwendel oberflche trgers eingepresst gewisse seitenfhrung erhlt sp fachmann wurde dadurch gestaltung merkmal streitpa tents hilfsweise verteidigten fassung angeregt seitenfhrung widerstandes dadurch gewhrleistet unmittelbar eingriff trgerkrper steht sonach beispielsweise hineingedrckt steht entgegen anregung bietet widerstand eindrcken trgerkrper zugleich abhebebewegungen sichern sicherung beschreibung streitpatents abs sp vorteilhaft hervorgehoben merkmal optional vorgesehen zwingend erforderlich gegenstand patentanspruch fassung hilfsantrags erfasst ausgestaltungen denen widerstand eingriff trgerkrper lediglich bewegungen parallel trgerkrper gesichert entspricht offenbarten seitenfhrung ausgestaltung zustzlichen merkmalen hilfsantrags ii fhrt schutzfhigen gegenstand patentgericht zutreffend ausgefhrt gesamte widerstand flachband gebildet merkmal bereiche bands bestehen einstckig gleichen widerstandsmaterial spalte zeilen ff heit hierzu this is strip of electrical resistance material whose overall width is between mm and mm handelt mm breites band elektrischem widerstandsmaterial eingesetzte manderfrmige band entspricht merkmalen verlauf kanten aufgrund stndigen richtungswechsels annhernd geradlinig beispielsweise figur dargestellten ausstanzungen durchbrche anzusehen merkmal ausgeschlossen dennoch fachmann veranlassung offenbarte lsung fr befestigung flachbndern mander frmigen verlauf deren einsatz fr heizer rede stehenden art beispielsweise bekannt betracht ziehen iv demgegenber bestand fr fachmann veranlassung strahlungsheizkrper merkmal gem hilfsantrag iii auszugestalten nderung gegenber fassungen hilfsantrge ii besteht darin widerstand gegenber trgerkrper explizit abhebebewegungen bewegungen parallel trgerkrper gesichert sicherung spielfrei fassungen wesentlichen spielfrei hierfr gibt stand technik anregung us patentschrift davon rede bandfrmige heizelement nut deren breite genau dicke bandes entspricht kraftaufwand eingesetzt gegebene reibung sicher gehaltert gab fachmann veranlassung halterung erforderlichen reibungskrfte eindrcken widerstandes trgerkrper erzielen zuvor nut anzufertigen anregung richtung ergibt enthaltenen hinweis mittel sicherung nut knnten ebenfalls verwendung finden ausfhrungen lsst allenfalls entnehmen anstelle nut mittel sicherung vorgesehen mittel entbehrlich widerstand trgerkrper eingedrckt zugleich abheben gesichert gilt fr zusammenschau bereits iii ausgefhrt entgegenhaltung seitenfhrung fr widerstand offenbart sicherung abheben erfolgt hingegen klammern denen widerstand trgerkrper befestigt entgegenhaltung geht davon klammern erforderlich befasst frage einfache weise angebracht knnen verffentlichung enthlt anregung wider stand eindrcken trgerkrper zugleich abhebebewegungen sichern sicherung beschreibung streitpatents abs sp vorteilhaft hervorgehoben merkmal gem hilfsantrag iii jedoch zwingend erforderlich brigen verffentlichungen betonen demgegenber befestigung widerstandes krampen haltefchen klammern usw offenbarungsgehalt liegt deshalb gegenber streitpatent hilfsantrag iii verteidigten fassung ab errterten verffentlichungen kostenentscheidung folgt abs patg abs satz zpo keukenschrijver mhlens hoffmann bacher schuster vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni eu'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet februar kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs abs bb ci zeitpunkt vertragsangebot abwesenden angenommen konnte unterliegt tatrichterlichem ermessen entscheidung tatsachengerichts revisionsgericht daraufhin berprfbar ermessen ausgebt worden dabei wesentlichen umstnde rechtsfehlerfrei ermittelt bercksichtigt sowie grenzen tatrichterlichen ermessens richtig bestimmt eingehalten worden anschluss bgh urteil november ii zr lm bgb nr bage bb rechtzeitigkeit annahme vertragsangebots grundstzlich derjenige beweisen vertragsschluss behauptet daraus rechtsfolgen ableitet daran ndert umkehr prozessualen parteirollen negativen feststellungsklage verbunden fortfhrung bgh beschluss januar xi zr njw rr gewerblichen mietvertrag antragende regelmig jedenfalls binnen zwei drei wochen erwarten aussicht genommener vertragspartner annahme angebots erklrt umstnden verlngerung annahmefrist abs bgb bewirken knnen annahme gem abs bgb verspteten angebots beide vertragsparteien wirksamen vertragsschluss ausgehen anschluss bgh urteile juni zr njw september zr njw allgemeinen geschftsbedingungen enthaltene bestimmung jhrigen laufzeit fr mietvertrag ber freiflche mobilfunkmast errichtet benachteiligt vermieter unangemessen mieter bereits jahren kndigen fortfhrung senatsurteils mai xii zr njw bgh urteil februar xii zr olg karlsruhe lg konstanz ecli de bgh uxiizr xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr nedden boeger dr botur guhling fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe dezember aufgehoben rechtsstreit erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt eigentmerin grundstcks feststellung beklagten wirksames mietverhltnis bestehe beklagte mobilfunkanbieterin streitgegenstndlichen grundstck klgerin rtliches versorgungsunternehmen lediglich wasserhochbehlter unterhlt mobilfunkmast errichten rechtsvorgngerin bersandte daher anfang november rechtsvorgngerin klgerin unterzeichneten schriftlichen freiflchen mietvertragstext sah jhrige laufzeit beginnend ab vertragsunterzeichnung beide vertragsparteien sowie ordentliches kndigungsrecht mieters ablauf vertragsjahres ab monat aufbau mastes begonnen zahlende jah resmiete zuzglich umsatzsteuer betragen rechtsvorgngerin klgerin nahm vertragstext handschriftliche nderung drei statt vorgesehenen zwei freihandys unterschrieb dezember bersandte vertrag per post rechtsvorgngerin beklagten unterzeichnete januar reichte vertrag zurck folgezeit erstritt beklagte ber siebenjhrigem genehmigungsverfahren september baugenehmigung november teilte klgerin beklagten vertrag fr unwirksam halten kndigte vorsorglich auerordentlich klage begehrt klgerin feststellung parteien wirksames mietverhltnis bestehe hilfsweise beantragt festzustellen mietverhltnis kndigung beendet sei landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin begehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht entscheidung folgt begrndet parteien sei wirksamer mietvertrag geschlossen worden beklagte klgerin bersandte angebot rechtzeitig angenommen beweisbelastet dafr wirksamer vertrag bestehe fr versptete annahme sei klgerin beweis sei gelungen abwesenden abgegebene angebot sei zeitpunkt angenommen worden klgerin regelmigen umstnden erwarten drfen annahmefrist beginne unterzeichnung klgerin mithin dezember ende zugang annahme fr januar anzunehmen sei beiden daten lgen insgesamt tage angemessen sei fall vorliegenden grundstzlich frist vier wochen allerdings seien antwort verzgernden umstnde bercksichtigen klgerin bekannt seien denen rechnen mssen beklagte vorgetragen klgerin vortrag bestritten beweis fr nichtvorliegen umstnde angetreten verzgerung sei zeitraum dezember januar bercksichtigen urlaubszeit weihnachten feiertag heilige drei knige handele zeit fielen lediglich sieben arbeitstage handele beliebte urlaubszeit mithin entfielen bereits tage beklagte zudem darber klar mssen gewillt lage mietvertrag erfllen projekt seien mehrere abteilungen beklagten einbezogen klgerin bekannt sei abstimmen mssten klgerin rechnen mssen zumal vertragsdurchfhrung unerheblichen investitionen fr beklagte verbunden sei hinzu komme angesichts art mietgegenstands eile geboten sei mietinteressenten vorhanden seien sei weder vorgetragen ersichtlich freiflche genutzt klgerin entgingen einnahmen bercksichtigung umstands beklagte vertragstext bersandt prfen drfen angebot klgerin entwurf bereinstimme tatschlich angenommen solle beklagte schon zuvor intern punkte klren mssen wre berflssig klgerin vermietung bereit wre abzug urlaubszeit verbleibenden tage lgen unternehmensstruktur beklagten innerhalb frist abs bgb mietvertrag sei kndigung klgerin beendet worden vereinbarung mindestlaufzeit jahren verstoe abs abs bgb klgerin hierdurch unangemessen benachteiligt sicht gesetzgebers seien laufzeiten ber jahre grundstzlich unzulssig bgb zeige seitens beklagten bestehe berechtigtes interesse vereinbarten laufzeit nutzung msse ganz erhebliche summe errichtung anlage investieren rund netto angegeben klgerin substanziiert bestritten worden sei suche standort knne fall zeige zeitintensiv gestalten errichtenden anlagen dienten auerdem flchendeckenden versorgung vielzahl telekommunikationskunden demgegenber wiege interesse klgerin ber rund qm groe bewaldeten bergrcken gelegene freiflche verfgen gering grundstck liege landschaftsschutzgebiet sei fr forstwirtschaft ausgewiesen klgerin lange laufzeit kaum eingeschrnkt sei unangemessene benachteiligung beklagten ergebe aufgrund summierungseffekts regelungen unterschiedlichen kndigungsfristen fr mieter vermieter seien gesetz fremd verstieen daher wesentliche gedanken mietrechts nachdem mindestvertragslaufzeit abgelaufen sei vertrag aufgrund kndigung geendet ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand revision unbeschrnkt zugelassen oberlandesgericht zulassung urteilsausspruch eingeschrnkt grnden allerdings ausgefhrt voraussetzungen fr beschrnkte zulassung lgen rechtsfrage allgemeine geschftsbedingungen freiflchenmietvertrag errichtung funkmastes jhrige mindestlaufzeit vereinbart knne sei grundstzlicher bedeutung gebiete zulassung fortbildung rechts hierauf knne zulassung beschrnkt beschrnkung revisionszulassung grundstzlich entscheidungsgrnden berufungsurteils ergeben wille berufungsgerichts revision bestimmter hinsicht beschrnken klar eindeutig hervorgeht senatsurteil februar xii zr njw rn berufungsgericht beschrnkung beabsichtigt wre jedoch unzulssig unbeachtlich angegriffene urteil revision klgerin vollem umfang berprft senatsurteile april xii zr njw rn august xii zr njw rn zulassung revision stndiger rechtsprechung bundesgerichthofs tatschlich rechtlich selbstndigen teil gesamtstreitstoffs beschrnkt gegenstand teilurteils revisionsklger revision beschrnken knnte unzulssig zulassung einzelne mehreren anspruchs grundlagen bestimmte rechtsfragen beschrnken senatsurteile april xii zr njw rn mwn januar xii zr njw rn bgh urteil april vi zr njw rr rn mwn danach scheidet beschrnkung zulassung revision berufungsgericht aufgeworfenen frage handelt rechtsfrage fr gesamten rechtsstreit entscheidungserheblich streitgegenstand allein hauptantrag verfolgte feststellung wirksames mietverhltnis bestehe auslegung antrags unterliegt vollen nachprfung revisionsinstanz vgl bgh urteil oktober ii zr juris rn mwn senat vorgenommen eindeutigen wortlaut wre antrag sowohl entsprechen bereits ursprnglich wirksamen vertragsschluss gefehlt htte durchgreifen kndigung davon klgerin hauptantrag ursprngliche nichtzustandekommen vertrags kndigung sttzen verneinung frage teilklageabweisung kauf nehmen auszugehen vielmehr klgerin zwei alternative begrndungen fr einheitliches klagebegehren gegeben hilfsweisen feststellungsbegehren mietverhltnis beendet sei kommt mithin eigenstndige bedeutung fragen wirksamkeit vertragsschluss kndigung stellen daher reine rechtsfragen rahmen einheitlichen klagebegehrens dar fr genommen gegenstand revisionszulassung knnen revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht bisher getroffenen feststellungen tragen auffassung beklagte angebot klgerin rechtzeitig sinne abs bgb angenommen aa fr gegenber abwesenden abgegebenen antrag abschluss vertrags regelt abs bgb antrag zeitpunkt angenommen antragende eingang annahmeerklrung regelmigen umstnden erwarten darf objektiven mastben bestimmende frist annahme setzt zusammen zeit fr bermittlung antrages empfnger bearbeitungs berlegungszeit sowie zeit bermittlung antwort antragenden beginnt daher schon abgabe erklrung erst deren zugang empfnger bgh urteile september zr njw rn juni zr njw rn mwn berlegungsfrist bestimmt art angebots inhalt beurteilen antragende behandlung angebots eilbedrftig erwarten darf bage bag bb regelmigen umstnden sinne abs bgb gehren verzgernde umstnde antragende kannte kennen bgh urteil juni zr njw rn senatsurteil dezember xii zr njw rn mwn kommen etwa organisationsstruktur groer unternehmen erfordernisse internen willensbildung gesellschaften juristischen personen bgh urteil april xi zr njw absehbare urlaubszeiten betracht vgl bgh urteil april xi zr njw mnchkommbgb busche aufl rn sofern verzgern einfluss bearbeitungsdauer auszugehen vgl rgz erman armbrster bgb aufl rn staudinger bork bgb rn entscheidung frage zeitpunkt vertragsangebot abwesenden angenommen konnte antragende regelmigen umstnden antwort angebot erwarten durfte unterliegt tatrichterlichem ermessen entscheidung tatsachengerichts revisionsgericht daraufhin berprfbar ermessen ausgebt worden dabei wesentlichen umstnde rechtsfehlerfrei ermittelt bercksichtigt sowie grenzen tatrichterlichen ermessens richtig bestimmt eingehalten worden bage bb bgh urteil november ii zr lm nr bgb erman armbrster bgb aufl rn mnchkommbgb busche aufl rn vgl senatsurteil april xii zr njw rr senatsbeschluss oktober xii zb famrz rn zller heler zpo aufl rn bb nachprfung anhand mastbe hlt auffassung berufungsgerichts annahme vertragsangebots sei rechtzeitig sinne abs bgb erfolgt grundlage getroffenen feststellungen stand berufungsgericht ermessensentscheidung zugrunde liegenden umstnde rechtsfehlerfrei ermittelt teilweise ermessensfehlerhaft gewrdigt grenzen ermessens berschritten revision recht rgt berufungsgericht beweislast fr rechtzeitigkeit annahme verkannt beweisen standekommen vertrags rechtzeitigkeit annahme grundstzlich derjenige vertragsschluss behauptet daraus rechtsfolgen ableitet baumgrtel laumen handbuch beweislast aufl rn rn mnchkommbgb busche aufl rn staudinger bork bgb rn vertragspartner insoweit allenfalls sekundre darlegungslast treffen beruft vertragsangebot annehmende darauf vertrag wirksam sei mithin darzulegen beweisen abwesenden erfolgte annahmeerklrung rechtzeitig sinne abs bgb zugegangen verteilung darlegungs beweislast ndert umkehr prozessualen parteirollen negativen feststellungsklage vorliegenden verbunden bgh beschluss januar xi zr njw rr rn mwn soweit berufungsgericht fr abweichende rechtsauffassung beweislast urteil bundesgerichtshofs juni sttzt zr njw rn geht fehl entscheidung sonderfall ungerechtfertigten bereicherung ergangen bereicherungsglubiger anspruchsvoraussetzung fehlens rechtlichen grundes gegebenenfalls unwirksamkeit vertrags mangels rechtzeitiger annahmeerklrung beweisen rechtsfehler revisionserwiderung meint entscheidung berufungsgerichts ausgewirkt berufungsgericht aufgrund meinung klgerin treffenden darlegungs beweislast davon ausgegangen januar beklagten mittels vertragsunterzeichnung abgegebene annahmeerklrung bereits januar klgerin zugegangen obwohl insoweit parteivorbringen fehlt berufungsgericht be klagten gehaltenen vortrag vorliegen verzgernder umstnde erwgungen zugrunde gelegt klgerin bestritten beweis fr nichtvorliegen angetreten tatschlich wre sache beklagten insoweit beweis anzutreten fhren whrend klgerin bestreiten beschrnken durfte ermessensausbung berufungsgerichts zudem bereits deshalb revisionsrechtlich haltbar zeitraum dezember januar rechtlich vertretbar vollem umfang bercksichtigend frist abs bgb daher tage verlngernd gewertet etwa jahr aufgrund verteilung feiertage heiligabend neujahr lediglich zwei volle arbeitstage sowie silvester hufig zeitlich eingeschrnkter arbeitstag liegen berlegungsfrist verlngert ber zeitraum hinweg erstreckt vgl mnchkommbgb busche aufl rn jurispk bgb backmann stand oktober rn fr annahme berufungsgerichts zeitrume heiligabend neujahr seien herauszurechnen fehlt hingegen grundlage bereits unzutreffend fraglichen jahr sitz beklagten bayern schulfreie zeit bereits dezember begonnen htte vielmehr letzte schultag dezember entspricht gerade regelmigen fr antragenden zumindest absehbaren umstnden groen unternehmen beklagten zeitraum feiertag heilige drei knige praktisch geschftlicher stillstand herrscht entscheidungen erwartet knnen vgl erman armbrster bgb aufl rn soergel wolf bgb aufl rn rechtliche bedenken treffen erwgungen berufungsgerichts einfluss unternehmensstruktur beklagten berlegungsfrist mehrere abteilungen verschiedenen standorten entscheidung ber annahme vertragsangebots eingebunden sollten fr klgerin zumindest absehbar angegriffenen entscheidung angenommene frist rechtfertigen berufungsgericht lsst groen unternehmen beklagten zumal telekommunikationsbetrieb schon jahre blichen modernen kommunikationsmittel gnzlich auer betracht hinzu kommt vertragstext beklagten stammte dabei unstreitig fr klgerin erkennbar wesentlichen vorformulierte vertragsbedingungen handelte berufungsgericht umstnde gesehen hinweis beklagten zustehende prfung angebots inhaltliche bereinstimmung darauf annahme erfolgen untergeordnete bedeutung beigemessen einzigen handschriftlichen nderung drei statt vorgesehenen zwei kostenlosen handys relevanter prfungszeitraum anfallen wrde klgerin jedoch ebenso wenig rechnen vertragstext bersendende beklagte erst eingang angebots interne klrung eintreten wrde tatschlich mietvertrag fr standort abgeschlossen auffassung vorliegend frhestens tage erklrung angebots zugegangene annahme sei rechtzeitig sinne abs bgb erfolgt bewegt berufungsgericht auerhalb eingerumten tatrichterlichen ermessens obergerichtlichen rechtsprechung literatur besteht weitgehend einigkeit darber annahmefrist abs bgb mietvertrgen ber gewerberaum hohen mieten unternehmen komplexer struktur annehmenden regel zwei drei wochen bersteigt vgl etwa olg dsseldorf mdr olg oldenburg urteil februar juris rn kg zmr nzm olg naumburg nzm olg dresden nzm bub treier bub handbuch geschftsund wohnraummiete aufl ii rn ghassemi tabar guhling weitemeyer makowski gewerberaummiete bgb rn palandt ellenberger bgb aufl rn schmidt futterer blank mietrecht aufl bgb rn zeitliche obergrenze auffassung senats regelfall gewerblichen mietvertrags gerecht stellt kurze frist dar binnen zwei drei wochen mietvertrag antragende jedenfalls erwarten aussicht genommener vertragspartner annahme angebots erklrt einklang steht rechtsprechung bundesgerichtshofs annahmefrist vertragsarten fr finanzierte bautrgervertrge bgh urteil september zr njw rn finanzierten kauf eigentumswohnung abschluss bonittsprfung vorausgeht bgh urteil juni zr njw rn annahmefrist regel vier wochen ausgeht blick hierauf bercksichtigung absehbaren feiertagsbedingten verzgerung fr klgerin erkennbaren unternehmensstruktur beklagten deren absehbaren internen klrungsbedarfs sowie inhalts angebots vorliegend vier wochen bersteigende annahmefrist abs bgb rechtlich vertretbar beklagten inhalt angebots weitestgehend bekannt stammte fr vielzahl vertrgen vorformulierte vertragstext klgerin vorgenommene abnderung marginal klgerin all davon ausgehen interne prfungsund abstimmungsbedarf beklagten beteiligung mehrerer abteilungen berschaubaren zeitlichen grenzen halten wrde aufbau funkmasts verbundenen finanziellen aufwand beklagten folgt unabhngig davon klgerin bekannt bekannt erhhter zeitbedarf schon ersichtlich blicherweise normalen geschftsbetrieb beklagten gehrenden technischen einrichtung verbundene investitionsvolumen bersteigt umstand mietgegenstand besondere eilbedrftigkeit bedingte fhrt verlngerung ber regel mietvertrgen geltende hchstfrist hinaus schlielich zeit heiligabend feiertag heilige drei knige verlngerung annahmefrist ber vier wochen rechtfertigen bislang getroffenen feststellungen allerdings ausgeschlossen gleichwohl mietvertrag zustande gekommen aa sofern annahmeerklrung beklagten versptet erfolgt gilt gem abs bgb neuer antrag gegenber abwesenden sinne abs bgb abgegeben annahme angebots binnen frist abs bgb vgl hierzu beckok bgb eckert stand november rn soergel wolf bgb aufl rn staudinger bork bgb rn ausdrckliche konkludente willenserklrung klgerin gegenber beklagten schon behauptet wrde brigen entgegenstehen qualifizierung verhaltens schlssige annahmeerklrung bewusstsein voraussetzt fr zustandekommen vertrags sei mglicherweise erklrung erforderlich erklrende zumindest zweifel zustandekommen vertrags bgh urteile juni zr njw rn mwn september zr njw rn darstellung beklagten gingen beide parteien bestehenden vertrag grund vorliegend ausgeschlossen etwaigen tatschlichen verhalten klgerin zusammenhang vertragsabwicklung erklrungsbewusstsein rechtsbindungswillen erfolgt wirkungen willenserklrung beizulegen kommt ausnahmsweise schutz redlichen rechtsverkehrs betracht setzt zurechnungsgrund voraus liegt missverstndlicher weise verhaltender anwendung verkehr erforderlichen sorgfalt htte erkennen vermeiden knnen verhalten liegende uerung treu glauben verkehrssitte willenserklrung aufgefasst durfte empfnger tatschlich verstanden voraussetzung erfllt beide parteien wirksamen vertragsschluss ausgehen bgh urteil juni zr njw rn mwn stillschweigende annahme gem satz bgb verspteten annahme liegenden angebots scheidet ebenfalls antragende zugang annahmeerklrung verzichtet willensbettigung wertendes auen hervortretendes verhalten angebotsempfngers erforderlich annahmewille unzweideutig ergibt senatsurteil mai xii zr njw mwn annahmewillen fehlt demjenigen partner bereits geschlossenen vertrags whnt bb denkbar jedoch anwendung grundstze treu glauben ergebnis dennoch wirksamen vertragsschluss fhrt ausnahmsweise schweigen klgerin versptete annahme bewirkt worden vgl hierzu senatsurteil juni xii zr njw rr bgh urteile mrz iii zr njw januar ii zr njw kritisch mnchkommbgb busche aufl rn gegebenenfalls bercksichtigen erstofferenten aufgrund umstnde einzelfalls gem bgb verwehrt versptung annahme berufen vgl hierzu allerdings bgh urteil september zr njw rn ff betracht ziehen etwa vertrag vorteile gezogen sowie vertragspartner vertrauen wirksamkeit vertrags dispositionen getroffen entsprechend bgb zugrunde liegenden rechtsgedanken vgl hierzu mnchkommbgb busche aufl rn staudinger bork bgb rn erstofferenten verzgerte geltendmachung verspteten annahme vorwerfbar berufungsgericht rechtsstandpunkt folgerichtig fragen feststellungen getroffen frage wirksamen vertragsschluss entscheidungserheblich berufungsgericht zutreffend ausfhrt zeitliche befristung mietvertrags rechtlich beanstanden kndigungserklrung klgerin wirksamkeit unterstellt beendet regelung feststellungen berufungsgerichts beklagten gestellten vgl hierzu bgh urteil mrz zr njw allgemeinen geschftsbedingungen vertragslaufzeit jahren abs mietvertrags hlt entgegen auffassung revision nachprfung anhand abs abs bgb stand stellt unangemessene benachteiligung beklagten dar aa laufzeit jahren weicht mietvertrgen wesentlichen grundgedanken gesetzlichen regelung ab bgb zeigt vgl senatsurteil februar xii zr njw aa offenbar staudinger emmerich bgb rn danach mietvertrag fr lngere zeit jahre geschlossen ablauf jahren vertragspartei gesetzlichen frist gekndigt berufungsgericht richtig darlegt beklagte berechtigtes interesse langen laufzeit gilt schon blick darauf betrieb mobilfunknetzes langfristige vertrge schwer mglich erscheint funkmasten deren errichtung fraglos unerheblichen aufwand verbunden knnen beliebig aufgestellt vielmehr bedarf hierfr neben gegebenenfalls langwierigen standortsuche mitunter zeitraubender genehmigungsverfahren vorliegende sachverhalt anschaulich zeigt frage zeitraum aufstellung verbundenen kosten amortisieren kommt insoweit revision meint ebenfalls beanstanden berufungsgericht zusammenhang angestellte erwgung interesse klgerin ber vertragsgegenstndliche freiflche disponieren gering wiegt hiergegen erinnert revision bb unangemessene benachteiligung klgerin folgt daraus abs mietvertrags beklagten ordentliches kndigungsrecht ablauf jahren einrumt abs mietvertrags mieterin bestimmte sonderkndigungsrechte gewhrt unterschiedliche kndigungsfristen fr vermieter mieter mietrecht ebenso wenig fremd jeweiligen vertragspartei differenzierende kndigungsmglichkeiten gerechtigkeitsgedanken ausgerichteten wesentlichen grundstze gesetzlichen mietrechts fordern gerade unterschiedslos gleich lange bindung beider vertragspartner mietverhltnis senatsurteil mai xii zr njw vorliegend klgerin fr regelfall jhrigen bindung beklagten ebenfalls langfristige planungssicherheit nachdem beklagte aufbau vorzunehmen risiko fr wirtschaftlichen erfolg trgt whrend klgerin vergleichbaren gefahren gegenber sieht vorliegende differenzierung kndigungsmglichkeiten gerechtfertigt cc schlielich laufzeitregelung bercksichtigung umstands mietzahlungspflicht beklagten abs mietvertrags erst beginn aufbaus einsetzt rechtlich bedenkenfrei erfolg macht revision geltend knne mglicherweise fhren klgerin jahre lang miete erhalte grundstck verfgung stellen msse sofern beklagte aufbaubeginn schuldhaft hinauszgert steht klgerin allgemeinen grundstzen auerordentliche kndigung wichtigem grunde zudem abs mietvertrags geregelt offen gegebenenfalls gem abs bgb rechtsgedanken abs bgb vgl hierzu etwa bghz wm staudinger bork bgb rn mwn zahlung hhe miete verlangen angefochtene urteil danach gem abs zpo aufzuheben sache gem abs satz zpo berufungsgericht zurckzuverweisen entscheidungsreif abs zpo berufungsgericht beachtung zutreffenden verteilung darlegungs beweislast erneut frage auseinanderzusetzen annahmeerklrung beklagten versptet parteien hierzu gegebenenfalls gelegenheit ergnzendem vortrag geben sofern danach ergebnis gelangt annahmefrist abs bgb gewahrt befassen anwendung grundstze treu glauben gleichwohl wirksamen vertragsschluss fhrt parteien insoweit mglichkeit weiterem vorbringen einzurumen dose weber monecke botur nedden boeger guhling vorinstanzen lg konstanz entscheidung me olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs mrz beschlossen nebenklgerin anwltin fr revisionsinstanz rechts schweinfurt beistand bestellt grnde nebenklgerin beantragt fr revisionsverfahren rechtsanwltin beistand beizuordnen fr revisionsverfahren fortwirkende bestellung beistand landgericht erfolgt nebenklgerin lediglich prozekostenhilfe gewhrt rechtsanwltin geordnet bd bl siehe kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn voraussetzungen fr bestellung beistandes liegen abs abs nr lit stpo maul granderath boetticher wahl schluckebier'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen versuchten totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen richterin dr schneider vorsitzende richter prof dr knig richter dr berger richter bellay richter dr feilcke beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt nebenklgervertreter justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts dresden mai feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung schuldig gesprochen angeklagten strafaussetzung bewhrung jugendstrafe zwei jahren angeklagten freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt dagegen wenden revisionen staatsanwaltschaft beanstanden verletzung materiellen rechts ziel verurteilung wegen versuchten heimtckemordes generalbundesanwalt vertretenen rechtsmittel erfolg feststellungen trafen cousins miteinander verwandten angeklagten nebenklger abends wohnung kannten nebenklger seit etwa halben jahr bereits wiederholt aufgehalten sicht nebenklgers bestand insbesondere angeklagten freundschaftliches verhltnis dahin friedlich verlaufenem zusammensein spterer stunde nebenklger buchlings entbltem oberkrper bett lag legte unvermittelt angeklagte hielt vllig berraschten nebenklger luftdruckpistole kopf gab vielzahl schssen ab insgesamt sieben schsse trafen kopf drei schsse hals vier schsse unterarm nebenklgers motiv fr angriff konnte landgericht feststellen weiteren verlauf beteiligte angeklagte gewaltttigkeiten schlug wehrenden nebenklger wohnung vorgefundenes zehn zentimeter langes ber kilogramm schweres scharfkantiges hammerwerk massivem metall kopf nebenklger gleichwohl gegenwehr fortsetzte forderte angeklagte cousin nochmals zuzuschlagen daraufhin versetzte nebenklger weiteren schlag hammerwerk kopf whrend nebenklger trotzdem fortdauernd wehrte angeklagten angeklagte wrgte wegzudrcken holte zwei messer kche nebenklger wohnung flchten stach angeklagte kchenmesser klingenlnge cm rcken gleichwohl konnte nebenklger nachbarn sicherheit bringen angeklagten handelten aufgrund gemeinsamen tatentschlusses nahmen zumindest billigend kauf geschdigten tten landgericht geht dabei davon bereits berwiegend kopf hals nebenklgers gerichteten schsse angeklagten ttungsvorsatz erfolgten ua willen angeklagten mitgetragen ua wesentliches indiz fr tungsvorsatz angeklagten sieht verwendung drei verschiedenen waffen gefhrlichen werkzeugen zumindest gesamtschau handlungen beiden angeklagten sei objektive lebensgefhrlichkeit tathandlungen gegeben deren umstnde angeklagten bekannt seien ua tatschlich bestand geschdigten akute lebensgefahr jugendkammer mordmerkmal heimtcke verneint geschdigte beginn tatausfhrungshandlungen angriffen krperliche unversehrtheit gerechnet festgestellt knnen infolge arglosigkeit wehrlos sei nebenklger befreien wohnung fliehen knnen situation befunden gegenwehr mglich wre begrndung landgericht verurteilung wegen versuchten heimtckemordes abgelehnt hlt rechtlicher nachprfung stand heimtckisch handelt wer feindlicher willensrichtung arg wehrlosigkeit tatopfers bewusst ttung ausnutzt wesentlich mrder opfer angriff erwartet arglos hilflosen lage berrascht dadurch daran hindert anschlag le ben begegnen wenigstens erschweren opfer gerade grund arglosigkeit wehrlos magebend fr beurteilung lage beginn ersten ttungsvorsatz gefhrten angriffs vgl bgh urteile juli str bghst januar str njw april str nstz opfer moment tter wirkungsvolles entgegensetzen wehrlosigkeit auszugehen weiteren verlauf kampfgeschehens abwehrmanahmen entfalten vermag vgl bgh urteil oktober str nstz mko stgb schneider aufl rn mwn beim versuchten delikt prfen tter genannten kriterien heimtckemerkmals vorsatz aufgenommen rechtlich relevanten anknpfungspunkt jugendkammer verkannt allein objektive lage tatopfers tatausfhrung betrachtet versuchtes ttungsdelikt stgb prfen htte bezglich tatentschlusses angeklagten darauf abstellen mssen angeklagten eintritt ttungsdelikts versuchsstadium davon ausgingen arglosigkeitsbedingt wehrloses opfer vorzugehen aspekt ohnehin knapp errterten gemeinsamen tatentschlusses angefochtenen urteil jedoch entnehmen darber hinaus landgericht fr frage objektiv bestehenden arglosigkeitsbedingten wehrlosigkeit falschen rechtlichen mastab angelegt darauf abgestellt nebenklger weiteren verlauf tat gegenwehr imstande feststel lungen ua handelten angeklagten bereits abgabe schsse zeitpunkt rechtssinn arg wehrlosen nebenklger bedingtem ttungsvorsatz rechtsfehler nachteil angeklagten ausgewirkt enthlt angefochtene urteil stpo begegnen feststellungen bedenken schsse angeklagten ten nebenklger willen angeklag mitgetragen ua zeitpunkt beiden bereits ttungsvorsatz bestand insoweit leidet urteil nmlich errterungsmangel landgericht naheliegenden mglichkeit auseinandergesetzt zunchst allein feststellbaren grnden begonnenes verletzungsgeschehen aufgrund spontanen eingreifens gelaufen knnte gleichsam ruder polizeilichen vernehmung hilfeleistung fr gegenwehr geschdigten bedrngnis geratenen cousin geschildert darstellung landgericht beweiswrdigend auseinandergesetzt kampfsituation zeitpunkt eingreifens verhlt urteil bereits zeitpunkt schsse zumindest beste henden ttungsvorsatz sprechen eingesetzte werkzeug messer tatort vorgefunden spontan ergriffen umstand htte darber hinaus hinblick darauf errtert mssen inwieweit verhalten cousins zeitpunkt abgabe schsse fr vorhersehbar vorhergesehen wurde errterungsmngel angefochtenen urteil indes lasten angeklagten ausgewirkt kammer angestellten hilfserwgungen ttungsvorsatz nmlich zumindest gesamtschau handlungen beiden angeklagten objektive lebensgefhrlichkeit tathandlungen gegeben sei ua gemeinsamer tatentschluss sptestens ab zeitpunkt bestanden aktiv gewalthandlungen cousins anschloss ua tragen bisherigen schuldspruch wegen versuchten totschlags neue tatgericht ebenfalls annahme ttungsvorsatz beiden angeklagten gelangen allerdings zeitpunkt entstehens errterung oben genannten umstnde klar festzulegen darauf aufbauend frage heimtckischen handelns festgestellten zeitpunkt beantworten schneider knig bellay berger feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss arz mai gerichtsstandbestimmungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs verweisungsbeschluss schon deshalb unwirksam verweisende gericht frage befasst gem zpo rtlich zustndig parteien weder frage erfllungsorts thematisiert wohnsitz beklagten zeitpunkt vertragsschlusses vorgetragen bgh beschluss mai arz olg brandenburg ag neuklln ag frstenwalde zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr bacher hoffmann sowie richterin schuster beschlossen zustndig amtsgericht neuklln grnde klgerin nimmt beklagten zahlung vergtung fr mobilfunkleistungen anspruch beklagte schloss klgerin juli schriftlichen vertrag ber erbringung mobilfunkleistungen rubrik anschrift vertragsformular adresse frstenwalde eingetragen januar wurde beklagten adresse frstenwalde antragsgem mahnbescheid ber hauptforderung euro zugestellt beklagte legte widerspruch teilte anschrift adresse berlin zahlung gerichtskostenvorschusses gab mahngericht verfahren mahnantrag benannte amtsgericht frstenwalde ab konnte anspruchsbegrndung mahnbescheid angegebenen adresse frstenwalde zustellen klgerin teilte neue anschrift wiederum adresse berlin wurde anspruchsbegrndung einlegen briefkasten zugestellt zustellung anspruchsbegrndung bat amtsgericht frstenwalde klgerin mitteilung verweisung amtsgericht neuklln beantragt beklagte angaben bereits zeitpunkt widerspruchs mahnbescheid berlin wohnhaft sei klgerin stellte verweisungsantrag begrndung beklagte wohnsitz bereits zeitpunkt widerspruchs berlin verlegt sei amtsgericht neuklln rtlich zustndig amtsgericht frstenwalde erklrte fr unzustndig verwies rechtsstreit ff zpo fr wohnsitz beklagten zustndige amtsgericht neuklln amtsgericht neuklln teilte parteien halte verweisungsbeschluss fr bindend amtsgericht frstenwalde gem zpo weiterhin zustndig sei klgerin beantragte daraufhin rechtsstreit amtsgericht frstenwalde zurckzuverweisen amtsgericht neuklln erklrte fr unzustndig legte sache brandenburgischen oberlandesgericht brandenburgische oberlandesgericht hlt amtsgericht neuklln fr zustndig sieht entsprechenden bestimmung gerichtsstandes entscheidungen vier oberlandesgerichten olg frankfurt main beschluss august ar njw olg braunschweig beschluss februar olgr braunschweig olg mnchen beschluss juli ar mdr kg beschluss september ar kgr gehindert sache deshalb bundesgerichtshof vorgelegt beschluss mrz ar juris ii zutreffenden erwgungen vorlegende gericht vo raussetzungen fr zustndigkeitsbestimmung gem abs nr zpo fr vorlage gem abs zpo bejaht iii zustndig amtsgericht neuklln vorlegende gericht zutreffend darlegt falle negativen kompetenzkonflikts innerhalb ordentlichen gerichtsbarkeit grundstzlich gericht zustndig bestimmen sache zuerst ergangenen verweisungsbeschluss verwiesen worden folgt regelung abs satz zpo wonach grundlage zpo ergangener verweisungsbeschluss fr gericht sache verwiesen bindend bindungswirkung entfllt verweisungsbeschluss schlechterdings rahmen zpo ergangen anzusehen etwa verletzung rechtlichen gehrs beruht gesetzlichen richter erlassen wurde gesetzlichen grundlage entbehrt deshalb willkrlich betrachtet hierfr gengt beschluss inhaltlich unrichtig fehlerhaft willkr liegt verweisungsbeschluss rechtliche grundlage fehlt verstndiger wrdigung grundgesetz beherrschenden gedanken mehr verstndlich erscheint offensichtlich unhaltbar vgl bgh beschluss mai arz njw rr rn recht vorlegende gericht verweisungsbeschluss amtsgerichts frstenwalde anlegung mastabes willkrlich angesehen verweisungsbeschluss allerdings mehr verstndlich offensichtlich unhaltbar beurteilen verweisende gericht zustndigkeit begrndende norm kenntnis genommen weiteres darber hinweggesetzt senat fr fall bejaht schon mehrere jahre verweisungsbeschluss gesetzesnderung erfolgt verweisungen rede stehenden art gerade verhindern bgh beschluss september arz njw vergleichbare konstellation vorliegenden fall gegeben ergibt sowohl verweisungsbeschluss zuvor erteilten hinweis amtsgericht frstenwalde fr beurteilung zustndigkeitsfrage wohnsitz abgestellt mgliche zustndigkeit gerichtsstand erfllungsorts zpo erwgung gezogen begrndet jedoch vorwurf willkr prfung zustndigkeit anhand zpo mag nahegelegen inhalt zusammen anspruchsbegrndung vorgelegten kopien mobilfunkvertrages rechnungen darauf hindeutet wohnsitz beklagten zeitpunkt vertragsschlusses gem abs bgb erfllungsort fr klageanspruch frstenwalde lag befassung frage drngte dennoch derart getroffene verweisungsentscheidung schlechterdings grundlage zpo ergangen angesehen weder klgerin beklagte streitigen verfahren bislang gemel det frage erfllungsorts thematisiert wohnsitz beklagten zeitpunkt vertragsschlusses vorgetragen amtsgericht frstenwalde dadurch gehindert frage aufzugreifen dafr mageblichen tatschlichen umstnde erteilung geeigneter hinweise parteien klrung zuzufhren umstand mglichkeit gebrauch gemacht stellt jedoch allenfalls einfachen rechtsfehler dar lsst getroffene entscheidung mehr verstndlich offensichtlich unhaltbar erscheinen meier beck grning hoffmann bacher schuster vorinstanzen olg brandenburg entscheidung ar'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof prof dr kuckein athing richterin bundesgerichtshof solin stojanovi richter bundesgerichtshof dr ernemann beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt fr angeklagten rechtsanwalt fr angeklagten rechtsanwalt fr angeklagten mat rechtsanwalt fr angeklagten verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts saarbrcken juni schuldsprchen dahin abgendert angeklagte wohnungseinbruchsdiebstahls diebstahls drei fllen schweren bandendiebstahls neun fllen computerbetruges zwei fllen versuchten computerbetruges angeklagte wohnungsein bruchsdiebstahls diebstahls drei fllen schweren bandendiebstahls drei fllen angeklagte mat schweren bandendiebstahls sieben fllen diebstahls drei fllen sachbeschdigung brandstiftung schweren brandstiftung tateinheit wohnungseinbruchsdiebstahl angeklagte schweren bandendiebstahls fnf fllen computerbetruges zwei fllen versuchten computerbetruges schuldig aussprchen ber angeklagten fllen schweren bandendiebstahls flle iii vi vii viii ix xiii xiv xv xvii flle iii vi vii verhngten einzelstrafen gesamtfreiheitsstrafen aufgehoben ii umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten angeklagten betreffenden rechts mittel staatsanwaltschaft allgemeine strafkammer landgerichts zurckverwiesen iii angeklagten mat tra gen kosten betreffenden revisionen staatsanwaltschaft iv revisionen angeklagten mat vorbezeichnete urteil verwor fen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten folgt verurteilt angeklagten wegen wohnungseinbruchsdiebstahls wegen diebstahls drei fllen wegen bandendiebstahls neun fllen wegen computerbetruges zwei fllen wegen versuchten computerbetruges gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten angeklagten wegen wohnungseinbruchsdiebstahls wegen diebstahls drei fllen wegen bandendiebstahls drei fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr neun monaten deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wurde angeklagten mat wegen bandendiebstahls sieben fllen wegen diebstahls drei fllen wegen brandstiftung wegen schwerer brandstiftung tateinheit wohnungseinbruchsdiebstahl wegen sachbeschdigung jugendstrafe vier jahren neun monaten angeklagten wegen bandendiebstahls fnf fllen wegen computerbetruges zwei fllen wegen versuchten computerbetruges einbeziehung urteils amtsgerichts saarlouis februar jugendstrafe zwei jahren deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wurde brigen angeklagten mat freige sprochen urteil wenden angeklagten mat revisionen denen verletzung formellen materiel len rechts rgen staatsanwaltschaft beanstandet ungunsten angeklagten eingelegten revisionen angeklagten fllen verurteilung wegen bandendiebstahls wegen schweren bandendiebstahls gem stgb verurteilt worden erstrebt hinsichtlich angeklagten mat jeweils entsprechende schuld spruchnderung aufrechterhaltung erkannten jugendstrafen bezglich angeklagten begehrt neben verschrfung schuldsprche aufhebung insoweit verhngten einzelstrafen sowie gesamtstrafen revisionen staatsanwaltschaft revisionen staatsanwaltschaft erfolg recht rgt beschwerdefhrerin landgericht vier angeklagten jeweils wegen bandendiebstahls wegen schweren bandendiebstahls verurteilt feststellungen fassten angeklagten sowie gesondert verfolgte juni entschluss de solate finanzielle situation knftig einbruchsdiebsthle verbessern vorbergehende einnahmequelle verschaffen wobei gehilfendienste leistete juli schlossen angeklagten mat brder gesondert verfolgten denen ebenfalls erzielung dauerhafter einnahmen ging august kam schlielich gesondert verfolgte kenntnis geplanten straftaten unterschlupf gewhrte tatausfhrungen untersttzte zeit juni august begingen angeklagten wechselnder besetzung neben straftaten neun fllen flle iii vi vii viii ix xiii xiv xv xvii urteilsgrnde einbrche schulen kindergrten wobei jeweils zumindest zwei angeklagten tatort agierten landgericht genannten fllen vorliegen bandendiebstahls abs nr bejaht festgestellt jeweils beteiligten angeklagten fllen bandendiebsthle abs satz stgb genannten voraussetzungen begangen dennoch angeklagten wegen schweren bandendiebstahls verurteilt begrndung ausgefhrt anwendbarkeit stgb jugendbanden hchstrichterliche rechtsprechung anerkannt sei scheide anwendung deswegen bande handele rtlich begrenzten bereich ttig lediglich schulen vergleichbaren einrichtungen eingebrochen sei geringe beute gemacht banden sei stgb anzuwenden vorschrift allein bekmpfung organisierten kriminalitt diene wobei insbesondere ausland reichenden verbindungen reisender verbrecherbanden getroffen sollen nichtanwendung stgb landgericht beanstandet beschwerdefhrerin recht jugendkammer vorgenommene auslegung vorschrift deren wortlaut vereinbar senat beschluss juni str nstz rr bezglich jugendbande ausgefhrt lassen weder entstehungsgeschichte vorschrift normzweck intention gesetzgebers erkennen bereich organisierten kriminalitt zuzurechnende banden anwendungsbereich stgb herauszunehmen gesetzgeber problem erkannt erster linie bekmpfung organisierten kriminalitt gedachte vorschrift banden etwa jugend diebesbanden anzuwenden deshalb davon abgesehen erschwerte umstnde begangenen bandendiebstahl allgemein verbrechenstatbestand umzugestalten btdrucks verbrechenstatbestand schweren bandendiebstahls vielmehr zustzliche kriterien geknpft erfllt bandendiebstahl etwa abs satz stgb genannten voraussetzungen begangen findet stgb diebesbanden anwendung vgl jugendbande bgh urteil mrz str nstz kommt mithin darauf jugendbande rtlich begrenzten bereich ttige bestimmte objekte spezialisierte bande handelt senat ndert schuldsprche dahingehend ab angeklagten jeweils bandendiebstahls schweren bandendiebstahls stgb schuldig nderung schuldsprche fhrt bezglich angeklagten aufhebung entsprechenden einzelstrafen senat angesichts hheren mindeststrafe abs stgb ausschlieen landgericht zutreffender rechtlicher bewertung hhere einzelstrafen erkannt htte zieht aufhebung angeklagten erkannten gesamtstrafen aufhebung feststellungen bedarf lediglich wertungsfehler vorliegt angeklagten mat verhngten jugendstrafen knnen be stehen bleiben mageblich unverndert bestehenden erziehungsbedarf ausgerichtet verfahren nunmehr erwachsene richtet verweist senat sache allgemeine strafkammer zurck vgl bghst ii revisionen angeklagten mat revisionen angeklagten mat erweisen ergebnis unbegrndet nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil ergeben angeklagten geltend gemachten versto art abs mrk bemerkt senat zwei monate verzgerte fertigstellung protokolls justiz anzulastende verfahrensverzgerung eingetreten ber feststellung hinausgehenden kompensation senat bedarf jedoch zumal landgericht lange dauer untersuchungshaft entstandenen belastung angeklagten bereits reduzierung einzelstrafen jeweils drei monate rechnung getragen tepperwien kuckein solin stojanovi athing ribgh dr ernemann infolge urlaubs gehindert unterschreiben tepperwien'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juni gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg oktober feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels amtsgericht schffengericht wilhelmshaven zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen gemeinschaftlicher einfuhr betubungsmitteln geringer menge zwei fllen wegen beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten verfahren beanstandet verletzung sachlichen rechts rgt wegen mangels amts wegen bercksichtigenden verfahrensvoraussetzung erfolg rgen einzelnen ankommt landgericht sachlich unzustndiges gericht entschieden generalbundesanwalt hierzu anlehnung frhere entscheidung bundesgerichtshofs bgh beschluss juli str bghst ff besttigt urteil april str bghst antragsschrift ausgefhrt annahme strafkammer sei infolge beschlusses schffengerichts september zustndig geworden rechtsfehlerhaft verweisung sache schffengericht konnte stpo erfolgen bestimmung vorangegangener aussetzung erst beginn hauptverhandlung anwendbar bgh beschluss september stb bghst urteil januar str bghst beschluss juli str bghst jger lr stpo aufl rdnr gmel kk stpo aufl rdnr deiters sk stpo aufl rdnr meyer goner stpo aufl rdnr jeweils mwn verfahrensrechtlichen situation vgl bgh beschluss dezember str bghst handelte vielmehr vorlegungsbeschluss gem abs satz halbsatz stpo umgekehrten fall siehe olg hamm mdr zustndigkeit gerichts hherer ordnung erst begrndenden bgh beschluss juli str bghst jger lr aao rdnr meyer goner aao rdnr ausdrcklichen bernahmebeschluss gem abs satz abs stpo erst einhaltung abs stpo vorgeschriebenen verfahrens sowie anhrung verfahrensbeteiligten abs stpo htte ergehen knnen angeklagten entsprechend stpo frmlich zuzustellen wre landgericht erlassen strafprozessualen literatur etwa jger lr aao rdnr dagegen deiters sk aao rdnr umstrittene frage bernahmebeschluss sinne abs satz stpo stillschweigend ergehen obwohl grundstzlich zweifelsfreier form erkennen lassen gericht tatvorwurf vorlufigen rechtlichen wrdigung abzuurteilen btdrucks bedarf entscheidung konkludenter bernahmebeschluss etwa anordnung haftfortdauer zurckweisung zustndigkeitsrge scheidet schon deshalb strafkammer wortlaut beschlusses september deutlich macht abgabeentscheidung schffengerichts september gebunden glaubte stillschweigender bernahmebeschluss angenommen erklrende berhaupt bewusstsein entscheidung treffen knnen vorliegend fall landgericht vielmehr fehlerhaft davon ausgegangen eingeschrnkte willkrprfung gem stpo vornehmen sah daher vorliegen willkr verneint verweisung amtsgerichts gebunden gleichen grund kommt schlssige bernahme sache strafkammer durchgefhrten hauptverhandlung vornherein betracht zumal darin ausweislich sitzungsniederschrift abgabebeschluss schffengerichts september verlesen wurde vgl bgh urteil april str bghst beschluss juli str bghst meyer goner aao rdnr feststellung unzustndigkeit landgerichts steht schlielich vorschrift stpo entgegen liegt norm gedanke zugrunde verhandlung gericht hherer ordnung angeklagten generell benachteiligen rgst meyergoner aao rdnr anwendbarkeit bestimmung setzt jedoch voraus sache mehr beim gericht niederer ordnung anhngig zustndigkeit gerichts hherer ordnung prozessordnungsgem begrndet wurde bgh beschluss april str bghst beschluss dezember str bghst beschluss juli str bghst daran fehlte weshalb landgericht berhaupt sache verhandeln durfte mangelnde sachliche zustndigkeit fhrt gegensatz prozesshindernissen einstellung verfahrens gem stpo verweisung sache zustndige gericht landgericht sinne vorschrift unrecht fr zustndig erachtet objektiver betrachtung zustndig bgh beschluss juli str bghst kuckein kk aao rdnr meyer goner aao rdnr jeweils mwn zustndig amtsgericht schffengericht wilhelmshaven entspricht jetzigen verfahrensstand bgh aao zumal neuer verhandlung entscheidung hhere ausgesprochene freiheitsstrafe erwarten abs stpo abs nr abs gvg ausfhrungen schliet senat becker lienen mayer schfer menges'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs abs zpo wonach angriffs verteidigungsmittel ersten rechtszug recht zurckgewiesen worden berufungsinstanz ausgeschlossen anwendbar erster instanz vorbringen zpo unbercksichtigt geblieben anschluss bgh beschluss mrz vii zr njwrr rn abs zpo erfasstes neues vorbringen berufungsinstanz handelt streitiger vortrag schluss mndlichen verhandlung erster instanz vorgebracht daher erstinstanzlichen urteil recht gem zpo unbercksichtigt geblieben anschluss bgh urteile april zr njw ii mwn mai viii zr njw rn liegen dinge jedoch vorbringen satz zpo gewhrtes schriftsatzrecht gedeckt satz zpo beachtenden erstinstanzlichen prozessstoff gehrt satz zpo gewhrten schriftsatzrecht vorbringen gedeckt erwiderung verspteten vortrag gegners darstellt fortfhrung bgh urteil mrz ix zr njw ii zhlen neue tatschliche behauptungen soweit reaktion partei rechtzeitig mitgeteilte gegnerische vorbringen erfolgen fortfhrung bgh urteil november iv zr jr zpo af bgh beschluss februar viii zr ecli de bgh bviiizr olg hamburg lg hamburg viii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr milger richterinnen dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger kosziol beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten urteil hanseatischen oberlandesgerichts zivilsenat februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde senat berufungsgerichts zurckverwiesen gegenstandswert nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde klgerin betreibt kabelnetze deutschland erbringt dienstleistungen bereich fernsehen internet telefonie ber tv kabel beklagte verfgt vorwiegend ostdeutschland ber verschiedene kabelschutzrohr glasfasertrassen kunden telekommunikationsbranche verkauft vermietet anfang jahres erwarb klgerin beklagten zwei kabelschutzrohre sechszgigen kabelschutzrohrtrasse kilome tern lnge strecke preis brutto zweck schlossen parteien vertrag ber erwerb kabelrohranlage folgenden vertrag abs folgende bestimmung enthlt verkufer kufer fr ausfhrliche dokumentation kaufgegenstands erforderlichen informationen vollumfnglich berlassen beinhaltet smtliche genehmigungen fr vorhandene kabelschutzrohrtrasse genehmigungsverfahren errichtung bezugnahme vertragsbestimmung forderte klgerin beklagte schreiben mai fristsetzung zwei wochen bergabe verschiedener auffassung fehlender unterlagen seien forstmtern geschlossene gestattungsvertrge bergeben trasse ber verwaltetes gelnde verlaufe schlielich erklrte klgerin weiterem schreiben juni wegen sicht fehlender unterlagen sowie wegen weiterer behaupteter mngel kabelschutzrohre rcktritt kaufvertrag vorliegenden rechtsstreit begehrt klgerin rckabwicklung kaufvertrags sowie feststellung annahmeverzugs beklagten klage vorinstanzen erfolg gehabt berufungsgericht revision zugelassen hiergegen wendet beklagte nichtzulassungsbeschwerde klageabweisungsbegehren weiterverfolgt ii berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr verfahren nichtzulassungsbeschwerde interesse wesentlichen ausgefhrt klgerin stehe beklagte geltend gemachte anspruch rckzahlung vollstndigen kaufpreises nebst zinsen zug zug rckgabe tenor landgerichtlichen urteils benannten unterlagen dateien gem abs bgb fehlenden bergabe vier forstmtern geschlossenen gestattungsvertrge beklagte vertragliche pflicht vollumfnglichen berlassung fr ausfhrliche dokumentation kaufgegenstands erforderlichen informationen gem abs vertrages verstoen hierbei handele unerhebliche pflichtverletzung sinne abs bgb recht landgericht erforderlichkeit vorlage gestattungsvertrgen bezeichneten forstmtern abrede stellenden vortrag beklagten schriftsatz januar unbercksichtigt gelassen wonach aufgrund verlaufs trasse entlang bundesstrae betreffenden bereich gestattung forstmter allein zustndigen straenbaulasttrgers straenbauamt sch ma geblich sei genehmigungen klgerin bereits berlassen erstmals schluss letzten mndlichen verhandlung landgericht aufgestellte behauptung stelle neues tatschliches vorbringen dar beklagte zuvor vorgetragen trasse ber forstmtern verwalteten grundstcke verlaufe zpo gesttzte zurckweisung vortrags landgericht sei recht erfolgt deshalb fr berufungsgericht abs zpo bindend sei beklagten letzten mndlichen verhandlung landgericht antrag hinblick schriftsatz klgerseite dezember schriftsatzfrist zpo eingerumt worden schriftsatznachlass erhalte partei jedoch recht ber richtigkeit rechtzeitig mitgeteilten gegnerischen vorbringens erklren weitere ausfhrungen neue tatsachen seien demgegenber unzulssig unbeachtlich neues vorbringen ber erwiderung dargelegten sinne hinausgehe drfe wiedererffnung mndlichen verhandlung entscheidung bercksichtigt grund wiedererffnung verhandlung zpo jedoch bestanden vorliegend klgerin bereits klageschrift november vorgetragen fr bezeichneten forstmtern verwalteten grundstcke ber trasse verlaufe gestattungsvertrge fehlten beklagte insofern ausreichend gelegenheit stellungnahme gehabt sei aufgrund gerichtlichen hinweises september deutlich geworden landgericht verletzung dokumentationspflicht wegen vorgelegten gestattungsvertrge forstmtern erwogen nunmehrige vorbringen beklagten gestattungsvertrge forstmtern seien aufgrund geschilderten trassenverlaufs erforderlich sei daher aufgrund deren nachlssigkeit versptet erfolgt soweit beklagte anschlieend berufungsinstanz vorgetragen trasse verlaufe ber verwaltung forstmter stehenden grundstcke sei neues vorbringen abs zpo zuzulassen beklagte zulassungsgrund sinne vorschrift vorgebracht brigen lasse beklagten erstmals berufungsbegrndung vorgelegten genehmigungen straenbauamts sch oktober bezglich ab schnitte trasse ausschlielicher verlauf entlang bundesstrae entnehmen iii zulssige nichtzulassungsbeschwerde sache erfolg fhrt gem abs zpo aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht angefochtene entscheidung verletzt entscheidungserheblicher weise anspruch beklagten gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg berufungsgericht vorbringen beklagten schriftsatz januar wonach genehmigungen bezeichneten forstmter aufgrund verlaufs trasse entlang bundesstrae erforderlich seien rechtsfehlerhaft beklagten erster instanz gem satz zpo gewhrten schriftsatzrecht umfasst berufungsinstanz zpo ausgeschlossen angesehen bleibt vorliegenden fall angriffs verteidigungsmittel partei deswegen unbercksichtigt tatrichter offenkundig fehlerhafter anwendung prklusionsvorschrift zpo unrecht zurckgewiesen zugleich anspruch partei gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg verletzt st rspr vgl bgh beschlsse mai viii zr ge rn september viii zr njw rn mai vi zr njw rr rn mai vii zr njw rn jeweils mwn vgl bverfge bverfg beschluss november bvr juris rn bereits annahme berufungsgerichts beklagte sei schluss mndlichen verhandlung landgericht eingefhrten vorbringen gem abs zpo ausgeschlossen beruht grundlegenden fehlverstndnis ber anwendungsbereich vorschrift prklusionsnorm erfasst vorbringen satz zpo unbercksichtigt geblieben abs zpo bleiben angriffs verteidigungsmittel ersten rechtszug recht zurckgewiesen worden fr berufungsinstanz ausgeschlossen vorschrift anwendbar soweit angriffs verteidigungsmittel erster instanz abs zpo zurckgewiesen worden bgh beschluss mrz vii zr njw rr rn senatsurteil oktober viii zr njw mwn abs zpo af bverfge abs zpo af zller heler zpo aufl rn fallgestaltung vorliegend gegeben landgericht genderte vorbringen beklagten trassenverlauf schriftsatz januar zpo zurckgewiesen vielmehr gem zpo unbercksichtigt gelassen auffassung parteien letzten mndlichen verhandlung landgericht gem satz zpo gewhrten schriftsatzrecht gedeckt sei vorbringen erster instanz zpo unbercksichtigt bleibt kommt jedoch anwendung abs zpo worauf nichtzulassungsbeschwerde recht hinweist vornherein betracht bgh beschluss mrz vii zr aao vgl zudem bgh urteile juli vi zr njw ii januar vii zr bghz mrz vii zr njw ii jeweils abs zpo af gilt unabhngig davon wovon vorliegend berufungsgericht ausgegangen nichtbercksichtigung vorinstanz recht erfolgt entgegen auffassung berufungsgerichts beklagte abweichenden vorbringen trassenverlauf schriftsatz januar berufungsinstanz abs zpo ausgeschlossen genannte vortrag stellt berufungsgericht ebenfalls grundlegend verkannt neues vorbringen sinne vorschrift dar handelt abs zpo erfasstes neues angriffs verteidigungsmittel streitiger vortrag schluss mndlichen verhandlung erster instanz vorgebracht daher erstinstanzlichen urteil recht gem zpo unbercksichtigt geblieben bgh urteil april zr njw ii mwn vgl senatsurteil mai viii zr njw rn streitfall jedoch genderte vortrag beklagten verlauf kabelschutzrohrtrasse landgericht gem satz zpo gewhrten schriftsatzrecht umfasst gehrte satz zpo beachtenden erstinstanzlichen prozessstoff landgericht letzten mndlichen verhandlung beiden parteien nachgelassen binnen bestimmten frist jeweils letzten schriftsatz gegenseite fr beklagte schriftsatz klgerin dezember stellung nehmen zpo vorgesehenen mglichkeit gebrauch gemacht rechtzeitig termin mndlichen verhandlung erfolgtes vorbringen gegners berraschten partei antrag schriftsatzfrist erwiderung gewhren anschlieend nachgelassenen parteivortrag wiedererffnung mndlichen verhandlung zpo zugleich bestimmten verkndungstermin ergehenden entscheidung zugrunde legen innerhalb bestimmten schriftsatzfrist erstmals erfolgte vorbringen beklagten wonach aufgrund nunmehr geschilderten trassenverlaufs entlang klgerin verlangten gestattungsvertrge forstmtern erforderlich seien entgegen sichtweise vorinstanzen gem satz zpo gewhrten schriftsatzrecht umfasst aa innerhalb gericht gesetzten erklrungsfrist eingehende schriftstze unbeschrnkt insoweit satz zpo gewhrten schriftsatzrecht gedeckt gehaltene vorbringen erwiderung verspteten vortrag gegners darstellt bgh urteile mrz ix zr njw ii juni vii zr njw zpo af entgegen auffassung berufungsgerichts dabei allerdings neuer tatschlicher vortrag vorliegend trassenverlauf satz zpo gewhrten schriftsatzfrist umfasst entscheidend lediglich reaktion versptete vorbringen gegners erfolgt ergibt insoweit berufungsgericht allein sttzung rechtsansicht herangezogenen entscheidung bundesgerichtshofs jahr bgh urteil mrz iv zr famrz ii bezug genommenen entscheidungen bgh urteile november iv zr jr juni vii zr aao jeweils zpo af belegen ersichtlich verkrzt formulierten ausfhrungen scheinbar engere anforderungen nachgelassenen schriftsatz enthaltene vorbringen stellt zpo partei vorbringen gegners mehr rechtzeitig reagieren ermglichen innerhalb bestimmten frist hierzu erklren gegebenenfalls substantiierte gegenbehauptungen bestreiten zuzugestehen schlielich selbstndiges gegebenenfalls neue tatschliche behauptungen gesttztes angriffs verteidigungsmittel entgegenzutreten bgh urteil november iv zr aao zpo af unzulssig dagegen erwgungen berufungsgericht herangezogenen entscheidung bundesgerichtshofs mrz iv zr aao erhlt partei recht ber richtigkeit rechtzeitig mitgeteilten gegnerischen vorbringens erklren weitere ausfhrungen unzulssig unbeachtlich gemeint nachzureichenden schriftsatz neuen behauptungen aufzustellen versptet eingereichten schriftsatz gegners veranlasst vgl bgh urteil november iv zr aao zpo af lediglich neuer sachvortrag ber entsprechende replik hinausgeht mithin verspteten vorbringen gegners zusammenhang steht schriftsatzrecht gedeckt bgh urteil mrz ix zr aao mwn bb notwendigen zusammenhang schriftsatzrecht auslsenden gegnerischen vortrag fehlt allerdings fllen denen nherer prfung bloe wiederholung zusammenfassung bisherigen vorbringens herausstellt nachgelassenen schriftsatz hierauf neuem vorbringen reagiert vgl bgh urteil november iv zr aao zpo af gilt entgegen auffassung nichtzulassungsbeschwerde gericht partei eingerumte schriftsatzrecht ausdrcklich erwiderung neuem vortrag verspteten schriftsatz gegners beschrnkt beschriebene einschrnkung satz zpo gewhrten uerungsrechts folgt bereits vorschrift vorausgesetzten erfordernis zusammenhangs verspteten vorbringen gegners cc vorliegend handelte jedoch entgegen annahme berufungsgerichts gewhrung schriftsatznachlasses vorausgehenden ausfhrungen klgerin schriftsatz dezember sicht notwendigen gestattungsvertrgen bloe wiederholung zusammenfassung bisherigen vortrags vielmehr zumindest teilweise neuen vortrag beklagte ihrerseits neuem vorbringen reagieren durfte klgerin bereits klageschrift november unterbliebene vorlage gestattungsvertrge forstmtern berufen diesbezgliche vorbringen klgerin rechtzeitig mndlichen verhandlung eingereichten schriftsatz dezember erschpfte jedoch blo wiederholten behauptung fehlender vertrge forstmtern enthielt vielmehr zusammenhang hiermit weitere tatsachenbehauptungen rechtliche ausfhrungen wenigstens teil schriftsatz ersten mal rechts streit eingebracht wurden hlt klgerin bisherige dahin ausreichend empfundene verteidigung beklagten schriftsatz november neben vorliegenden betretungs bauerlaubnissen forstmter seien gestattungsvertrge aufgrund bestimmungen telekommunikationsgesetzes erforderlich mehreren grnden fr rechtsirrig trgt hierzu neue tatsachen etwa betreuungs betretungserlaubnisse reichten beklagte verfge ber lizenz betreiben bertragungswegs seitens beklagten erfolge eigene datenbertragung daraufhin nachgelassenen schriftsatz beklagten januar erfolgte vorbringen stellte zumindest erwiderung gerade vortrag klgerin dar zeitpunkt beklagte verteidigung hinsichtlich sicht klgerin fehlenden gestattungsvertrge wesentlichen zunchst angenommene unsubstantiiertheit klgerischen vortrags insbesondere trassenverlauf danach auerdem allgemeine gestattungsfhigkeit verlegung vorschriften telekommunikationsgesetzes gesttzt nunmehr behauptete erstmals gestattungsvertrge betreffenden forstmtern deshalb bergeben seien abschluss vertrge mangels verlaufs trasse entsprechenden forsten erforderlich sei dargestellte zusammenhang beider schriftstze zeigt weiteres erstmaligen behauptung beklagten vorbringen klgerin schriftsatz dezember ausgelstes neues verteidigungsmittel beklagten handelt vgl hierzu bgh urteil november iv zr aao nachdem erstinstanzliche gericht betreffende vorbringen beklagten unrecht satz zpo gewhrten schriftsatzrecht umfasst angesehen dementsprechend satz zpo htte unbercksichtigt lassen drfen handelt insoweit bereits ersten instanz angefallenen prozessstoff berufungsinstanz neu sinne abs zpo daher vorliegen zulassungsgrunds berufungsverfahren beachten wrde gelten beklagte allerdings geschehen vortrag berufungsbegrndung ausdrcklich aufgegriffen htte rechtsprechung bundesgerichtshofs gelangt zulssigen rechtsmittel grundstzlich gesamte akten ersichtliche prozessstoff erster instanz weiteres zweiten rechtszug gegenstand berufungsverfahrens vgl bgh urteile mrz zr bghz ff mrz zr bghz september viii zr njw rn mai ii zr wm rn juli viii zr njw rn jeweils mwn dadurch berufungsgericht entsprechende vorbringen beklagten offenkundig rechtsfehlerhaft abs zpo berufungsinstanz fr ausgeschlossen erachtet anspruch beklagten gewhrung rechtlichen gehrs verletzt gehrsverletzung art abs gg berufungsgerichts entscheidungserheblich auszuschlieen berufungsgericht bercksichtigung sachvortrags beklagten schriftsatz januar behaupteten trassenverlauf erhebung angebotenen beweise entscheidung gelangt wre iv angefochtene urteil deshalb aufzuheben rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo dabei macht senat mglichkeiten abs satz zpo gebrauch fr weitere verfahren weist senat folgendes nunmehr sache befasste senat berufungsgerichts erforderlichen feststellungen parteien streitigen verlauf trasse nachzuholen hiernach weiterhin schluss kommen fr streckenabschnitte erforderlichen genehmigungen klgerin bergeben worden auerdem wege auslegung bercksichtigung smtlicher vorschriften parteien geschlossenen kaufvertrages bestimmen mssen insofern berufungsgericht angenommen verletzung abs vertrages geregelten informationspflichten handelt vielmehr versto sonstige vertragliche vgl abs satz gesetzliche pflichten verkufers bgb betracht kommt daran anschlieend gegebenenfalls prfen brigen voraussetzungen fr rcktritt vertrag erfllt dr milger dr hessel dr bnger dr fetzer kosziol vorinstanzen lg hamburg entscheidung hko olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof ars ar beschluss april strafsache wegen raubes az ls amtsgericht hameln az ls amtsgericht cottbus az nzs js nzs js staatsanwaltschaft hannover strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts april gem abs abs jgg beschlossen ber gerichtliche zustndigkeit verfahren ars gemeinsam entschieden fr untersuchung entscheidung beiden sachen amtsgericht jugendschffengericht cottbus zustndig grnde staatsanwaltschaft hannover legt angeklagten anklageschriften jugendschffengericht hameln juli september hannover begangenen raub ruberischen diebstahl sowie hehlerei last zeit anklageerhebung verbte angeklagte seit mrz jugendstrafe zwei jahren sechs monaten jugendanstalt hameln brigen festen wohnsitz jugendschffengericht anklagen zugelassen hauptverfahren erffnet dezember wurde angeklagte weiteren vollstreckung jugendstrafe justizvollzugsanstalt spremberg bezirk amtsgerichts cottbus verlegt zustimmung staatsanwaltschaft hannover jugendschffengericht hameln verfahren gem abs jgg jugendschffengericht cottbus abgegeben bernahme verfahren abgelehnt jugendschffengericht hameln beantragt zustndige gericht bestimmen zustndig fr untersuchung entscheidung fr beide anklagen jugendschffengericht cottbus abs jgg verbindung abs jgg ausdruck kommende grundsatz heranwachsende fr aufenthaltsort zustndigen gericht verantworten sollen darf durchbrochen erschwernisse fr durchfhrung verfahrens erheblich vgl bgh bhm nstz voraussetzungen liegen angeklagte befindet verbung lngeren jugendstrafe kurzfristig justizvollzugsanstalt spremberg hauptverhandlung jugendschffengericht cottbus schon deshalb einfacher weniger aufwand verbunden heranwachsende angeklagte lngerfristig hauptverhandlung hameln verschubt einzeltransport vorgefhrt mu fr anklage september gestndnis angeklagten rechnen auswrtigen zeugen hannover salzgitter braunschweig bentigt anklagevorwurf juli gestndnis angeklagten auskunft verteidigers gegenber senat vorerst rechnen sowohl tatopfer tter nher beschreiben zeuge benannte polizeibeamte knnen gegebenen umstnden kommissarisch vernommen deren anreise cottbus voraussichtlich entbehr lich drfte angeklagte freiwillig bezirk amtsgerichts cottbus aufhlt strafhaft befindet steht abgabe wegen aufenthaltswechsels abs abs jgg entgegen vgl bghst ff brunner dlling jgg aufl rdn jew jhnke detter otten bode elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp mai beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai kosten beklagten zurckgewiesen wert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde zpo statthaft brigen zulssig jedoch begrndet rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs zpo berufungsgericht drfte bersehen berschieende feststellungen denen urteil vorprozess beruht interventionswirkung zpo teilnehmen vgl bgh beschluss november zb bghz urteil mai ix zr famrz rn prtting gehrlein zpo aufl rn stein jonas jacoby zpo aufl rn beruht urteil mehreren selbstndig tragenden grnden jedoch hinsichtlich grnde zulassungsgrund gegeben bgh beschluss september ix zb wm mnchkomm zpo krger aufl rn berufungsgericht allein vermeintliche interventionswirkung urteils vorprozess abgestellt vielmehr selbstndig geprft konto zahlungen gelangt anderkonto beklagten darstellte frage bejaht insoweit deckt nichtzulassungsbeschwerde zulassungsgrund anspruch beklagten gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg wurde verletzt sonderkonto vorlag rechtsfrage zeugenbeweis grundstzlich zugnglich tatsachen abweichenden subsumtionsschluss zulieen beklagte tatsacheninstanzen weder vorgetragen beweis gestellt vorgelegten unterlagen sprechen eindeutig fr erffnung anderkontos weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen kayser gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen lg kleve entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mai stoll justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb beim abschluss vertrags unternehmer verbraucher widerrufsbelehrung unterschreiben bedarf konkreter anhaltspunkte dafr fehlen voraussetzungen gesetzlichen widerrufsrechts mangels haustrsituation frist fr ausbung widerrufsrechts gang gesetzt unternehmer verbraucher zustzlich belehrung erteilt anforderungen fr gesetzliches widerrufsrecht bgb fassung gesetzes modernisierung schuldrechts november bgbl entspricht fr annahme fristbeginn falle mglicherweise vereinbarten vertraglichen widerrufsrechts anforderungen fr gesetzliches widerrufsrecht gengenden belehrung abhngig reicht unternehmer formulierung widerrufsbelehrung vorgaben gesetzlichen widerrufsrechts orientiert falle eingreifens gesetzlichen widerrufsrechts belehrung gesetzlichen anforderungen erfllen bgh urteil mai ii zr olg dsseldorf lg dsseldorf ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin trat beitrittserklrung dezember dezember angenommen wurde beklagten geschlossenen fonds rechtsform gesellschaft brgerlichen rechts erklrte beitritt aufgrund vermittlung privatwoh nung beitrittsformular angebotenen beteiligungsmglichkeiten whlte beteiligungsprogramm multi verpflichtete einmalzahlung hhe zuzglich agio monatlichen ratenzahlungen hhe zuzglich agio ber zeitraum jahren vertragssumme einmalzahlung erste rate februar fllig erklrung januar beklagten angenommen mrz verringerte versprochene einmalzahlung zuzglich agio vertragssumme nunmehr belief zudem einmalzahlung nunmehr erst mrz fllig beide beitrittsformulare enthalten folgende klgerin unterschriebene widerrufsbelehrung widerrufsbelehrung abschluss oben genannten beitrittserklrung gerichtete willenserklrung mehr gebunden binnen zwei wochen widerrufe gbr verzichtet etwaiges vorzeitiges erlschen widerrufsrechts gesetzlichen bestimmungen abs abs bgb widerruf willenserklrung kommt beteiligung gbr wirksam zustande form widerrufs widerruf textform brief fax erfolgen widerruf begrndung enthalten fristablauf lauf frist fr widerruf beginnt tag nachdem iderrufsbelehrung unterschrieben exemplar widerrufsbelehrung schriftlicher vertragsantrag abschrift vertragsurkunde bzw vertragsantrages verfgung gestellt wurden wahrung frist gengt rechtzeitige absendung widerrufs adressat widerrufs widerruf senden gmbh co kg fax str gbr telefon widerruf bereits erhaltenen leistungen ablauf widerrufsfrist bereits leistungen gbr gmbh co kg erhalten widerrufsrecht dennoch ausben widerrufe fall empfangene leistungen jedoch binnen tagen gbr bzw gmbh co kg zurckgewhren gbr bzw gmbh co kg leistungen gezogenen nutzungen herausgeben frist beginnt absendung widerrufs gbr bzw gmbh co kg gegenber erbrachten leistungen ganz teilweise zurckgewhren beispielsweise inhalt erbrachten leistungen ausgeschlossen verpflichtet insoweit wertersatz leisten gilt fr fall gbr bzw gmbh co kg erbrachten leistungen bestimmungsgem genutzt verpflichtung wertersatz vermeiden leistungen ablauf widerrufsfrist anspruch nehme klgerin erbrachte einmalzahlung leistete monatsraten schreiben prozessbevollmchtigten juni erklrte widerruf beteiligung leistete zahlungen mehr klage verlangt klgerin soweit revisionsverfahren bedeutung feststellung gesellschaftsvertrag beklagten widerruf beendet sei beklagte gesellschaftsvertrag rechtlichen verpflichtungen mehr herleiten knne landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten zurckgewiesen hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgerin schreiben juni beteiligung beklagten wirksam widerrufen knne dahingestellt bleiben beitritt sogenannten haustrsituation erfolgt sei klgerin deshalb gesetzliches widerrufsrecht zustehe beklagte klgerin vertragliches widerrufsrecht eingerumt hinsichtlich belehrungspflichten bestanden htten gesetzlichen widerrufsrecht erteilte widerrufsbelehrung gesetzlichen anforderungen entspreche sei widerrufsfrist gang gesetzt worden klgerin juni beteiligung wirksam widerrufen knnen ii hlt revisionsrechtlichen berprfung stand ansicht berufungsgerichts klgerin beteiligung beklagten wirksam widerrufen frei rechtsfehlern herrschender auffassung rechtsprechung schrifttum widerrufsrecht gesetzes wegen bestehen grundstzlich vereinbarungswege festgelegt danach knnen vertragspartner ausprgung vertragsfreiheit widerrufsrecht vertraglich vereinbaren fr nhere ausgestaltung sowie rechtsfolgen bgb verweisen vgl staudinger kaiser bgb rn palandt grneberg bgb aufl vorb rn bamberger roth grothe bgb aufl rn nk bgb ring aufl rn vertraglichen vereinbarung verlngerung widerrufsfrist vgl bgh urteil januar xi zr wm rn widerrufsbelehrung beschrnkung darauf enthlt gesetzlich vorgesehenen fllen gelten vereinbarung vertraglichen widerrufsrecht entnommen dahingestellt bleiben vgl problematik bgh urteil oktober viii zr wm insoweit bghz abgedruckt urteil juni viii zr wm urteile dezember xi zr zip rn xi zr juris rn olg hamburg urteil juni juris rn olg kln urteil juli juris rn mnch kommbgb masuch aufl rn ebnet njw godefroid verbraucherkreditvertrge aufl rn mnscher wub corzelius ewir tetzlaff gwr klgerin htte vertraglich eingerumtes widerrufsrecht jedenfalls fristgem ausgebt klgerin vertraglich eingerumtes widerrufsrecht unterstellt widerrufsbelehrung berechtigt beitrittserklrung binnen zwei wochen widerrufen lauf frist htte danach tag nachdem widerrufsbelehrung unterschrieben exemplar belehrung sowie schriftlicher vertragsantrag abschrift vertragsurkunde bzw vertragsantrags verfgung gestellt worden begonnen zweiwochenfrist demnach januar laufen begonnen htte wre juni prozessbevollmchtigter widerruf erklrte lngst abgelaufen fr beginn widerrufsfrist kommt darauf widerrufsbelehrung anforderungen belehrung ber gesetzliches widerrufsrecht entspricht formulierungen beitrittsformulars lsst widerrufsbelehrung berhaupt einrumung vertraglichen widerrufsrechts entnehmen wege auslegung jedenfalls entnehmen beklagte klgerin vertragliches widerrufsrecht widerrufsbelehrung beschriebenen ausgestaltung einrumen darber hinaus verpflichtet gegenber falle gesetzlichen widerrufsrechts einzuhaltenden gesetzlichen belehrungspflichten erfllen deren nichteinhaltung unbefristetes widerrufsrecht einzurumen aa auslegung vertragserklrung hintergrund gesetzlichen widerrufsvorschriften blick nehmen flle gesetzlichen widerrufsrechts durchbrechung grundsatzes pacta sunt servanda darstellen enumerativ abschlieend geregelt abs satz bgb knpfen bestimmte gesetzliche merkmale siehe insoweit bgh urteile dezember xi zr zip rn xi zr juris rn vertragspartner vertraglich widerrufsrecht eingerumt gesetz zusteht vertragsschluss auerhalb haustrsituation erfolgt daher gesetz typisierten situation strukturellen ungleichgewichts fehlt weiteres davon ausgegangen vertragspartner gleichwohl situation begegnen vielmehr grundstzlich gesetz gleichgewichtig eingeschtzte vertragspartner anzusehen bestimmt inhalt widerrufsrechts ausschlielich auslegung vertraglichen vereinbarung bb hintergrund bedarf unternehmer verbraucher gesetzlich verpflichtet widerrufsrecht eingerumt konkreter anhaltspunkte getroffenen vereinbarung dafr widerrufsrecht gesetzlichen voraussetzungen haustrsituation unabhngig gleichwohl fr ausbung widerrufsrechts vereinbarte frist gang gesetzt unternehmer anleger zustzlich belehrung erteilt anforderungen fr gesetzliches widerrufsrecht bgb fassung gesetzes modernisierung schuldrechts november bgbl entspricht derartige anhaltspunkte bestehen vorliegend vernnftiger empfnger erklrung beklagten konnte formulierungen widerrufsbelehrung entnehmen beklagte fr fall gesetzliches widerrufsrecht besteht verpflichten anleger vertraglich unbefristetes widerrufsrecht einrumen widerrufsbelehrung genannten voraussetzungen widerrufsrechts gesetz fr gesetzliches widerrufsrecht aufgestellten anforderungen gengten fr gegenteilige auslegung reicht beklagte formulierungen vorgaben gesetzlichen widerrufsrechts orientiert ersichtlich lediglich umstand geschuldet widerrufsbelehrung fr fall eingreifens gesetzlichen verpflichtung belehrung formular aufgenommen wurde besagt deshalb fr willen beklagten bestehende belehrungspflichten bernehmen erfllen ebenso wenig folgt tatsache beklagte selbstverstndlich beabsichtigte falle eingreifens gesetzlichen widerrufsrechts belehrung gesetzlichen anforderungen erfllen sicht verstndigen empfngers anhaltspunkt dafr mglicherweise vertragliches widerrufsrecht formulierten voraussetzungen ausben knnen umstand beklagte hinweis abs bgb abs bgb etwaiges vorzeitiges erlschen widerrufsrechts vorschriften verzichtet folgt mageblichen sicht anlegers beklagte gesetzlichen belehrungspflichten fall erfllen vertragsschluss haustrsituation erfolgte dahinstehen widerrufsbelehrung erklrte verzicht vorzeitiges erlschen widerrufsrechts gesetzlichen bestimmungen berhaupt dahin ausgelegt solle gegebenenfalls gelten gesetzlichen bestimmungen mangels vorliegens gesetzlichen widerrufsrechts schon anwendbar allenfalls vertraglich eingerumtes widerrufsrecht rede steht jedenfalls kommt verzicht ausdruck anleger smtliche rechte gesetz verbraucher besonders schutzwrdigen situation geschftsabschlusses haustrsituation gewhrt einrumen situation gegeben verbraucher erklrung allenfalls entnehmen unternehmer widerrufsrecht belehrung formulierten voraussetzungen einrumt bezugnahme gesetzlichen bestimmungen fr insoweit bedeutung gegenber formulierte widerrufsrecht dadurch eingeschrnkt cc folgt entgegen ansicht revisionserwiderung entscheidung xi zivilsenats bundesgerichtshofs juni xi zr zip rn entscheidung betrifft umfang erfllenden belehrungspflichten gesetzli chen widerrufsrecht bgb mglicherweise belehrung verpflichtete dortige klgerin fall vertraglich eingerumten widerrufsrechts iii senat sache abschlieend entscheiden abs zpo berufungsgericht rechtsstandpunkt folgerichtig feststellungen parteien streitigen frage getroffen beitritt klgerin sogenannten haustrsituation gem abs satz nr bgb anzuwendenden fassung gesetzes modernisierung schuldrechts november bgbl erfolgt vorschrift findet vertrge ber beitritt gesellschaft beklagte kapitalanlage dienen gerichtshof europischen union besttigten urteil april zip stndigen rechtsprechung senats anwendung siehe hierzu bgh urteil juli ii zr bghz rn friz ii erforderlichen feststellungen wiedererffneten berufungsverhandlung gegebenenfalls ergnzendem vortrag parteien nachzuholen fr weitere verfahren weist senat folgendes berufungsgericht feststellung gelangen klgerin voraussetzungen abs satz nr bgb beklagten beigetreten wre bgb grundstzlich mgliche widerruf juni verfristet widerrufsbelehrung beitrittsformular entspricht gesetzlichen anforderungen fall anwendbaren abs abs bgb schutz verbrauchers erfordert stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs mglichst umfassende unmissverstndliche verstndnis verbraucher eindeutige belehrung siehe bgh urteil juli zr zip urteil april vii zr bghz rn urteil mrz xi zr bghz rn siehe nunmehr abs bgb widerrufsbelehrung verbraucher widerruf erffneten wesentlichen rechte pflichten bewusst tatschlichen materiellen rechtsfolgen erklrung widerrufs abzubilden vgl bgh urteil april vii zr bghz rn ff urteil februar viii zr zip rn anforderungen gengt klgerin erteilte belehrung senat stelle entscheiden msste widerrufsbelehrung falle widerrufs beteiligung anlagegesellschaft einzelnen formuliert probleme insoweit aufzeigend podewils mdr ff guggenberger zgs ff belehrung entspricht schon deshalb gesetzlichen anforderungen lediglich widerruf folgende pflichten klgerin hinweist jedoch darauf widerruf etwaige rechte klgerin hinblick bereits beklagte geleistete zahlungen auswirkt hinweis unentbehrlich klgerin vertraglichen flligkeitsbestimmungen ratenzahlungen bereits ablauf widerrufsfrist leisten ergebnis feststellungen klgerin wirksam widerrufen berufungsgericht klarstellung feststellungsantrags hinzuwirken widerruf beitrittserklrung fhrt stndigen rechtsprechung senats anwendung grundstze fehlerhaften gesellschaft ermittlung wertes gesellschaftsanteils fehlerhaft beigetretenen gesellschafters zeitpunkt ausscheidens siehe bgh urteil juli ii zr bghz urteil juli ii zr bghz rn friz ii urteil mai ii zr zip rn anwendung grundstze ber fehlerhaften beitritt fr widerrufenden gesellschafter fhren abfindungsguthaben wegen whrend mitgliedschaft eingetretener mitzutragender verluste gesellschaft geringer einlageleistung anwendung sogar fhren wegen gesellschaft whrend dauer mitgliedschaft widerrufenden erwirtschafteten verluste abfindungsguthaben negativ widerrufende gesellschafter einlage zurckerhlt seinerseits zahlungen gesellschaft verpflichtet st rspr siehe bgh beschluss mai ii zr zip rn friz angesichts bisherige antrag klgerin festzustellen beklagte anspruch mehr gesellschaftsvertrag erstellung auseinandersetzungsrechnung weit gefasst bergmann caliebe born drescher sunder vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zb oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz anspruch erstattung kosten vorprozessual beauftragten privatsachverstndigen bestehen erteilung gutachtensauftrags ausreichende anhaltspunkte fr versuchten versicherungsbetrug gegeben einzelnen angegriffene gutachten aufzeigt ersatz schden begehrt wurde unfall entstanden knnen bgh beschluss oktober vi zb olg dresden lg leipzig vi zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vizeprsidentin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dresden februar kosten klgers nebenintervention entstandenen kosten tragen zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens grnde klger behauptet beklagte sei april pkw vw passat fahrleistung ca km annhernd neun jahre alt pkw mercedes benz klgers aufgefahren anwaltsschreiben mai beklagten haftpflichtversicherer beklagten gefahrenen fahrzeugs kopie beklagten handschriftlich gefertigten erklrung datum unfalltages vorgelegt beklagte besttigt unfall verursacht unfallbeteiligten polizeiliche unfallaufnahme verzichtet unbeteiligte zeugen gab halterin vw passats prmie fr etwa monate zuvor abgeschlossene haftpflichtversicherung dahin bezahlt grundlage auergerichtlichen gutachtens begehrte klger erstattung reparaturkosten fr mercedes benz hhe nebst kosten fr gutachten auslagenpauschale anwaltsschreiben juni verlangte ferner zahlung nutzungsentschdigung beklagte verdacht hegte knne versuchter versicherungsbetrug vorliegen beauftragte juni ihrerseits sachverstndigen prfung klger geltend gemachten beschdigungen pkw unfall verursacht worden knnten gutachten juli kam sachverstndige ergebnis auffahren passats mercedes klgers ausgeschlossen knne sei unmglich smtliche schden gutachten klgers unfallbedingt aufgefhrt seien behaupteten auffahrunfall verursacht worden seien darauf teilte beklagte klger schreiben august gestellten ansprche zurckweise auergerichtlich zahlungen leisten schriftsatz dezember erhob klger klage ersatz schadens landgericht leipzig beklagte beantragte berufung eingeholte privatgutachten klageabweisung hinblick erbringenden kostenvorschuss nahm klger klage zurck landgericht legte klger kosten rechtsstreits angefochtenen kostenfestsetzungsbeschluss juli rechtspflegerin kosten vorprozessual beklagten eingeholten gutachtens hhe klger festgesetzt sofortigen beschwerde klger eingewendet kosten gutachtens seien erstattungsfhig beklagte gutachten auftrag gegeben erhalten bevor klage angedroht sei gutachten sei prozessbezogen richtigkeit beklagte bewiesen sachverstndige ausschlieen knnen beschdigungen unfall verursacht worden seien rechtspflegerin sofortigen beschwerde abgeholfen beschwerdegericht einzelrichter sache entscheidung bertragen sofortige beschwerde zurckgewiesen dagegen wendet klger beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii beschwerdegericht begrndung ansicht sachverstndigenkosten seien kostenfestsetzungsverfahren voller hhe festzusetzen wesentlichen ausgefhrt klger msse rcknahme klage gegner erwachsenen kosten rechtsstreits erstatten knnten kosten vorprozessual erstatteter privatgutachten ausnahmsweise kosten rechtsstreits gutachten prozessbezogen eingeholt worden sei derartige prozessbezogenheit sei anzunehmen rechtmigkeit schadensersatzverlangens zweifelnde haftpflichtversicherer gutachten zeitpunkt auftrag gegeben klage bereits angedroht sei gutachten klageandrohung erstattet worden sei ausnahmsweise seien kos ten gutachtens unabhngig ausdrcklichen klageandrohung erstatten verdacht versicherungsbetrug aufgedrngt anspruch genommenen haftpflichtversicherer bleibe erkenntnismglichkeiten fehlten gutachten berprfung plausibilitt behaupteten unfallhergangs dadurch angeblich verursachten schden rechtsstreit vermeiden auftrag sachverstndigen sei notwendig zweckentsprechenden rechtsverteidigung verstndige wirtschaftlich vernnftig denkende partei manahme ex ante sachdienlich ansehen drfen beklagte aufgrund vortrags klgers berechtigte zweifel geschilderten unfallablauf hhe geltend gemachten schadens gehabt ausreichende sachkenntnis besessen verursachung schden unfall auszuschlieen sei daher zweckmig beraten lassen darauf gutachten verdacht besttigt komme entscheidend sei objektive erforderlichkeit eignung sicht partei anzunehmen seien zudem sachverstndige festgestellt jedenfalls groteil schden behaupteten unfall verursacht worden sei dagegen wendet rechtsbeschwerde erfolg rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr abs satz nr zpo brigen zulssig abs satz abs satz zpo sache erfolg rechtsprechung erkennenden senats vgl bghz ff beschlsse mai vi zb versr mrz vi zb versr knnen kosten fr vorprozessual erstattetes privatgutachten ausnahmsweise kosten rechtsstreits sinne abs zpo angesehen insoweit ge ngt gutachten irgendwann rechtsstreit verwendet gutachten konkreten rechtsstreit beziehen gerade rcksicht konkreten prozess auftrag gegeben worden deshalb diejenigen aufwendungen veranlasst bevor rechtsstreit einigermaen konkret abzeichnet regelmig erstattungsfhig verhindert partei allgemeinen unkosten prozessfremde kosten gegner abzuwlzen versucht prozess verteuert partei grundstzlich einstandspflicht ersatzberechtigung eigener verantwortung prfen dabei entstehenden aufwand tragen deshalb gengt vorlage zusammenhang erstellten gutachtens allein grundstzlich ttigkeit privatsachverstndigen vielmehr unmittelbarer beziehung konkret abzeichnenden rechtsstreit stehen erkennende senat bisher umstrittene frage offen gelassen fr annahme prozessbezogenheit schon sachlicher zusammenhang gutachten rechtsstreit ausreichend vgl olg frankfurt main olgr olg hamburg mdr zustzlich enger zeitlicher zusammenhang erforderlich vgl olg hamburg jurbro jurbro jurbro olg hamm olgr musielak wolst zpo aufl rn ablehnend mmmler jurbro langer zeitlicher zwischenraum sogar indiz fr fehlen sachlichen zusammenhangs vgl olg mnchen jurbro olg koblenz versr frage entscheiden rechtsprechung erkennenden senats oberlandesgerichte nmlich erstattungsfhigkeit auslsende prozessbe zogenheit trotz fehlens engen zeitlichen zusammenhangs fllen bejaht denen verdacht versicherungsbetrugs aufdrngt versicherer vornherein deckungsprozess einstellen vgl senat beschluss dezember vi zb versr kg jurbro olg brandenburg versr olg frankfurt versr olg karlsruhe versr olg kln versr olg hamburg jurbro jurbro olg hamm zfs olg koblenz versr jurbro sowie oben genannten stimmen literatur olg karlsruhe jurbro ausreichende anhaltspunkte fr versuch versicherungsbetrugs vorhanden anfang rechnen prozess kommen tter ablehnung einstandspflicht versuchen ziel gerechtfertigten schadensregulierung rechtsstreit erreichen fall privatgutachten unabhngig ausreichenden zeitlichen nhe rechtsstreit regelmig prozessbezogen anzusehen kosten hierfr daher rahmen bestimmungen erstattungsfhig verlust beweismitteln besorgen versicherer besitzt nmlich regel erforderliche sachkenntnis verursachung schden straftat hinreichender berzeugungskraft sicherheit auszuschlieen deshalb billigerweise darauf verwiesen zunchst einholung gutachtens gericht abzuwarten vielmehr fall zweckmig prozesskonomisch partei sachkundig beraten lsst ehe vortrgt entscheidenden fall eingeholte gutachten versuch versicherungsbetrugs besttigt klger nmlich schadenspositionen unfallbedingt abgerechnet behaupteten un fallhergang entstanden knnen klger gutachten gewendet einwendungen einzelnen entkrftet kostengrnden klage zurckgenommen rechtsbeschwerde zurckzuweisen kosten folge abs abs zpo mller greiner pauge diederichsen zoll vorinstanzen lg leipzig entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja preisrtselgewinnauslobung uwg nr zeitschrift abgedruckter beitrag preisrtsel berschrieben sowohl redaktionelle werbliche elemente enthlt verstt verschleierungsverbot nr uwg werbliche charakter verffentlichung fr durchschnittlich informierten situationsadquat aufmerksamen leser bereits ersten blick erst analysierenden lektre beitrags erkennbar bgh urteil oktober zr olg karlsruhe lg freiburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe oktober aufgehoben berufung beklagten urteil kammer fr handelssachen landgerichts freiburg august zurckgewiesen kosten erstinstanzlichen verfahrens berufungsverfahrens tragen klgerin beklagte kosten revision trgt beklagte rechts wegen tatbestand beklagte verlegerin monatlich erscheinenden zeitschrift ausgabe befand seite rubrik preisrtsel gewinnspiel teilnehmer richtiger beantwortung preisfrage drei ausgelobten epiliergerten marke braun wert gewinnen konnten unterhalb berschrift gewinnen epiliergert braun folgender text abgedruckt winter setzt unserer haut mchtig trockene heizungsluft drinnen klirrende klte drauen wechsel beiden lsst haut leiden frostigen temperaturen krpereigene kreatin weniger flexibel folge haut schnell spannt darber hinaus trocknet klte zustzlich irritationen juckreiz fhren kommt wasserhaushalt balance verlangsamt natrlichen erneuerungspro zess haut grund warum experten winter uerst sanfte haarentfernungsmethode empfehlen silk pil xpressive wet dry braun dafr ideal bietet sanfteste hautschonendste epilation je braun gab geheimnis anwendung wasser warmes wasser wirkt entspannend beruhigend gefhl haut besser zupfempfinden nimmt merklich ab darunter abgedruckte preisfrage lautete geheimnis silk pil xpressive wet dry separaten kasten abgedruckten teilnahmebedingungen untersten beiden zeilen hinweis enthalten gewinne hersteller kostenlos verfgung gestellt wrden optisch beitrag nachfolgend abgebildet gestaltet klgerin zentrale bekmpfung unlauteren wettbewerbs ansicht preisrtsel sei neben fnf ausgabe abgedruckten beitrgen mehr streit stehen wegen verstoes nr uwg wettbewerbsrechtlich unzulssig werbecharakter beitrags verschleiert handele zudem information getarnte werbung nr anhangs abs uwg widerspruch presserechtlichen trennungsgebot landespressegesetz baden wrttemberg lpresseg bw stehe daher nr uwg verstoe klgerin ursprnglich verffentlichung sechs beitrgen zeitschrift ausgabe beanstandet deren unterlassung begehrt darber hinaus erstattung abmahnkosten verlangt beklagte entgegengetreten landgericht unterlassungsklage lediglich bezug drei verffentlichungen fr begrndet erachtet brigen abgewiesen kloth lg freiburg grur prax berufungsinstanz klgerin unterlassungsbegehren hinsichtlich seiten verffentlichten beitrge komplex triprotect dr hauschka med zurckgenommen berufung beklagten berufungsgericht klage klgerin allein weiterverfolgten unterlassungsantrag hinsichtlich seite verffentlichten beitrags preisrtsel sowie begehren erstattung abmahnkosten abgewiesen olg karlsruhe wrp berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt erstrebt klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils rechtshngigen umfang entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klgerin allein beanstandete verffentlichung verschleiere werbecharakter beitrags sinne nr uwg verkehr werbliche zielsetzung erkenne versto nr anhangs abs uwg scheide gleichen grnden vorschrift nr uwg sei ebenfalls verletzt beklagte entgelt fr verffentlichung erhalten beitrag daher trennungsgebot lpresseg bw verstoe ii dagegen gerichtete revision klgerin erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils rechtshngigen umfang wiederherstellung erstinstanzlichen urteils berufungsgericht unrecht versto beklagten nr uwg verneint verffentlichung streitgegenstndlichen preisrtsels stellt berufungsgericht zutreffend angenommen geschftliche handlung sinne abs nr uwg dar recht berufungsgericht ferner davon ausgegangen beanstandete beitrag werblichen charakter ber bloe eigenwerbung hinausgeht beides revisionserwiderung zweifel gezogen berufungsgericht weiteren angenommen werbecharakter preisrtsels konkreten art aufmachung verschleiert gehre beitrag formal redaktionellen teil zeitschrift gefahr irrefhrung ber werbecharakter preisrtseln sei jedoch gegeben durchschnittliche situationsadquat aufmerksame verstndige leser fehlvorstellung unterliege redaktion produkt eigenem belieben aufgrund objektiv fundierten wertschtzung ausgesucht gefahr fehlvorstellung sei vorliegend gegeben leser darauf hingewiesen ausgelobten gerte hersteller kostenlos verfgung gestellt worden seien spielerisch unterhaltende charakter aufgrund banalen preisfrage nahezu vollstndig hintergrund trete leser inhalt gestaltung beitrags kenntnis nehme erkenne attraktiv dargestellte produkt aufmerksam gemacht solle gesundheitsmagazin handele teilweise anzeigen finanziert vorstellung gesundheits wellness schnheitsprodukten widme leser allgemeine abhngigkeit herausgebers zeitschrift erwarten leser rechne umstn ausgelobte produkt objektiven gesichtspunkten gewinn ausgewhlt worden sei beurteilung wendet revision erfolg aa nr uwg handelt unlauter wer werblichen charakter geschftlichen handlung verschleiert genannten vorschrift medienrechtliche verbot schleichwerbung formen werbung ausgedehnt begrndung entwurf gesetzes unlauteren wettbewerb bt drucks bestimmung nr uwg bezweckt schutz verbraucher tuschung ber kommerziellen hintergrund geschftlicher manahmen insofern dient umsetzung art abs richtlinie eg ber unlautere geschftspraktiken bgh urteil juli zr grur rn wrp flappe verschleierung liegt danach handlung vorgenommen werbecharakter klar eindeutig erkennen khler khler bornkamm uwg aufl rn grundlage nr uwg ebenso nr anhangs abs uwg enthaltenen verbots redaktioneller werbung regelmig einhergehende irrefhrung lesers beitrag aufgrund redaktionellen charakters unkritischer gegenbertritt grere bedeutung beachtung bemisst vgl bgh urteil juli zr bghz grur getarnte werbung urteil juli zr grur wrp preisrtselgewinnauslobung jeweils uwg af zeitschrift redaktionelle teil werbung vermischt allgemeinen irrefhrung anzunehmen bgh urteil februar zr grur wrp emil grnbr klub urteil april zr grur wrp besten ii gilt unabhngig davon beitrag entgelt zusammenhang anzeigenwerbung geschaltet wurde bgh grur preisrtselgewinnauslobung voraussetzung dafr jedoch redaktionelle beitrag produkt ber sachliche information bedingte ma hinaus werbend darstellt dabei umstnde einzelfalls insbesondere inhalt berichts anlass aufmachung sowie gestaltung zielsetzung presseorgans bercksichtigen bgh urteil februar zr grur wrp faltengltter bb berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen preisrtsel grundstzlich redaktionell gestalteten verantwortenden bereich zeitschrift weiteren sinne zuzuordnen jedoch fr wettbewerbsrechtliche beurteilung beitrge darin enthaltenen prsentation ausgelobten produkte mastbe gelten fr engeren redaktionellen bereich unterrichtung meinungsbildung leser dient bgh urteil juli zr grur wrp preisrtselgewinnauslobung iii folgt daraus durchschnittliche situationsadquat aufmerksame leser gewinnspiel regelmig form eigenwerbung verlages fr zeitschrift erkennt daher beurteilt beitrge engeren redaktionellen bereich zhlen leser regelmig erwarten attraktive gewinne prsentiert positiv dargestellt grund prsentation ausgelobten produkte regel wettbewerbsrechtlich beanstanden grenzen normalen seriserweise blichen berschreitet bgh grur preisrtselgewinnauslobung umgekehrt darstellung preise wettbewerbsrechtlich unzulssig werbliche herausstellung ausgelobten produkte deutlich vordergrund steht dabei verkehr eindruck vermittelt redaktion objektiven auswahlverfahren preis attraktives wegen eigenschaften besonders empfehlenswertes produkt ausgesucht bgh grur preisrtselgewinnauslobung iii mwn kritisch khler khler bornkamm aao rn frank harte henning uwg aufl rn hoeren fezer uwg aufl rn cc berufungsgericht besonderheit vorliegenden falls ermittlung mageblichen verkehrserwartung hinreichend beachtet dargestellte grozgigere mastab wettbewerbsrechtlichen beurteilung redaktioneller gewinnspiele kommt tragen vorliegend werbung fr ausgelobte produkt teil redaktionell verantworteten gewinnspiels zudem elementen redaktioneller berichterstattung angereichert werbliche redaktionelle ebenen ineinander bergehen leser ebenen mehr unterscheiden fllen mag verkehr weiteres erkennen gewinnspiel redaktionellen teil zeitschrift eigenwerbung dient unterhaltung ebenso gewinnchance anreiz fr kauf zeitschrift bietet bgh urteil juli zr grur wrp preisrtselgewinnauslobung ii verkehr stellt dabei vornherein rechnung redaktioneller form dargebotene sachlichen informationen angereicherte unterhaltung frderung wettbewerbs dritten dient vielmehr davon ausgehen beitrag rubrik preisrtsel gefhrt redaktion objektiv unabhngig wirtschaftlichen interessen dritter gestaltet worden jedenfalls insoweit teil beitrags enthaltenen informationen grere bedeutung beachtung beimessen unkritischer gegenberstehen entsprechenden weiteres werbung erkennbaren angaben werbenden dd zudem entgegen auffassung berufungsgerichts davon ausgegangen leser zeitschrift teil anzeigen finanziert generell davon ausgehen herausgeber sei rahmen redaktionellen gestaltung werbenden abhngig verkehrserwartung erweist erfahrungswidrig daher bestand solange zeitschrift redaktionellem inhalt werbung differenziert durchschnittlich informierte leser redaktionellen teil jedenfalls mindestma vertrauen hinblick objektivitt neutralitt beitrge entgegenbringen gilt vorliegenden fall redaktionellen teil zeitschrift allgemeine informationen ber gesundheitsthemen neben vorstellung gesundheits wellness schnheitsprodukten befinden ee berufungsgericht geringe anforderungen erkennbarkeit werblichen charakters streitgegenstndlichen verffentlichung gestellt insoweit gengend beachtet beurteilung redaktioneller werbung mastab nr uwg allein darauf ankommt durchschnittliche leser erst analysierenden lektre beitrags werbliche wirkung beitrags erkennt schliet nmlich leser aufgrund zuordnung beitrags redaktionellen teil zeitschrift berhaupt erst eingehendere beachtung schenkt irrigen annahme unterliegt handele unabhngige uerung redaktion grund fr leser bereits ersten blick zweifel erkennbar sache werbung fr hersteller ausgelobten produkts handelt zusammenhang gengt verkehr uerst positive beschreibung produkts erkennt vielmehr sofort zweifelsfrei erkennen beschreibung bewerbung produkts dient redaktion verantwortet insofern berufungsgericht revision zutreffend rgt streitfall bercksichtigt beklagte vorgetragen beitrag redaktionell recherchiert aufbereitet hintergrund gengt hinweis darauf hersteller produkts ausgelobten gewinne kostenlos verfgung gestellt hinreichend deutlich gesamte gewinnspiel einschlielich redaktionellen inhalte werbung fr ausgelobte produkt dient kommt hinzu hinweis vergleichsweise kleiner schrift erst ganz ende beitrags innerhalb teilnahmebedingungen befindet ausreichender hinweis werblichen charakter daraus entnommen worauf deutlich hingewiesen preisrtsel geht produkt marke braun gewinnen hinweis lsst zunchst erkennen unterhaltenden beitrag handelt preise zweck eigenwerbung ausgelobt werbung zugunsten herstellers ausgelobten produkts handelt ergibt daraus weiteres zumal preisrtsel eigenen redaktionellen rubrik erscheint darber hinaus redaktionellen inhalten angereichert zunchst eindruck entsteht redaktion unternehmer verantworte inhalt rede stehenden beitrags beklagte verschleiert angegriffenen verffentlichung werblichen charakter beitrags allgemeine publikum richtet berufungsgericht wrdigung allgemeine lebenserfahrung gesttzt senat abschlieend beurteilen erwartungen verkehr lektre streitgegenstndlichen beitrags verkehr werblichen charakter beitrags hinreichend deutlich erkennen vgl bgh urteil januar zr grur rn wrp neurologisch vaskulres zentrum vorstehend dargestellten grundstzen geht durchschnittlich informierte situationsadquat aufmerksame leser davon redaktion objektiven auswahlverfahren preis attraktives wegen eigenschaften besonders empfehlenswertes produkt ausgesucht aufgrund verbindung redaktioneller berichterstattung unterhaltendem inhalt annehmen beitrag soweit sachlich informiert unterhlt redaktion objektiv unabhngig wirtschaftlichen interessen dritter gestaltet worden insoweit leser angesichts abdrucks redaktionellen teil zeitschrift teil beitrags enthaltenen informationen einschlielich besonders lobenden produktbeschreibung grere bedeutung beachtung beimessen unkritischer gegenberstehen entsprechenden weiteres werbung erkennbaren angaben herstellers verkehrserwartung trgt beklagte hinreichend rechnung aufgrund inhalts gestaltung beitrags fr durchschnittlich informierten verstndigen situationsadquat aufmerksamen leser werbliche charakter beitrags eindeutig unmissverstndlich ersten blick hervortritt umstand beitrag eindeutig preisrtsel gekennzeichnet hinweis darauf enthlt hersteller ausgelobten produkte unentgeltlich verfgung gestellt steht vorstehenden erwgungen entgegen werbung wettbewerbliche relevanz geeignet marktverhalten angesprochenen verkehrskreise beeinflussen aufgrund mangelnden kennzeichnung werbung leser zunchst veranlasst beitrag berhaupt beachtung schenken sodann darin enthaltenen informationen angesichts abdrucks redaktionellen teil grere bedeutung beimessen hinreichend werbung gekennzeichneten beitrag aufgrund beitrags knnen angesprochenen leser sodann veranlasst sehen produkt erwerben umstnden offenbleiben angegriffene verffentlichung darber hinaus nr anhangs abs uwg nr uwg verbindung lpresseg bw verstt insbesondere beitrag aufgrund verfgung gestellten preise finanziert gilt anspruch erstattung abmahnkosten folgt geltend gemachten hhe abs satz uwg iii angegriffene urteil danach bestand senat sache entscheiden weiteren tatschlichen feststellungen erwarten rechtsstreit endentscheidung reif abs zpo berufungsurteil revision klgerin zuheben berufung beklagten erstinstanzliche urteil zurckzuweisen kostenentscheidung beruht abs abs satz abs abs satz zpo bornkamm pokrant koch bscher lffler vorinstanzen lg freiburg entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen steuerhinterziehung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo abs stpo analog beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth oktober magabe unbegrndet verworfen angeklagte fllen urteilsgrnde jeweils einzelfreiheitsstrafe jahr zwei monaten verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung fllen tatmehrheit betrug sechs fllen tatmehrheit versuchtem betrug vier fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren vier monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte allgemeine sachrge gesttzten revision rechtsmittel fhrt gem abs stpo abs stpo analog lediglich herabsetzung einzelstrafen fllen urteilsgrnde brigen antragsschrift generalbundesanwalts genannten grnden unbegrndet sinne abs stpo errterung bedarf lediglich folgendes fall urteilsgrnde landgericht beachtet flaschen je liter schaumwein sterreich deutsche verbrauchsteuergebiet verbracht worden flaschen steuerlager gmbh aufgenommen wurden fall hinterzogene schaumweinsteuer betrgt daher statt euro lediglich euro wurden fall urteilsgrnde zudem branntweinsteuer hhe euro verkrzt wurde lediglich steuern umfang euro statt euro hinterzogen senat jedoch ausschlieen rechenfehler auswirkungen hhe landgericht festgesetzten einzelstrafe acht monaten freiheitsstrafe ausgehend urteilsgrnden dargelegten verkrzungsumfang anknpfenden mastben ua htte landgericht fr entsprechend verringerten schuldumfang ebenfalls einzelfreiheitsstrafe acht monaten verhngt generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend aufgezeigt betrgt hinterziehungsumfang fllen urteilsgrnde sog revera flle jeweils euro fllen daher landgericht rahmen strafzumessung gezogene grenze euro ab landgericht einzelstrafen jahr vier monaten verhngt ua berschritten landgericht urteilsgrnden dargelegten verkrzungsumfang anknpfenden mastben fr strafzumessung entnehmen verkrzungsbetrgen euro euro jeweils einzelfreiheitsstrafen jahr zwei monaten verhngt htte senat ausschlieen landgericht fllen urteilsgrnde einzel strafen jahr zwei monate verhngt htte erkannt htte verkrzungsbetrge fllen grenze euro berschritten senat setzt daher analog abs stpo fllen urteilsgrnde einzelfreiheitsstrafen jeweils jahr vier monaten jahr zwei monate herab senat bereinstimmung generalbundesanwalt antragsschrift vertretenen auffassung ausschlieen landgericht zugrundelegung einzelstrafen niedrigere festgesetzte gesamtfreiheitsstrafe verhngt htte betroffen lediglich fnf einzelstrafen wobei einsatzstrafe jahr neun monaten freiheitsstrafe unberhrt bleibt zudem vermindert generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt strafzumessungsrechtlich relevante gesamtverkrzungsumfang lediglich weniger prozent angesichts geringen teilerfolgs revision unbillig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels insgesamt aufzuerlegen abs satz stpo raum graf radtke jger fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember nachschlagewerk ja bghst nein bghr ja verffentlichung ja ao abs nr strafbarkeit wegen vollendeter steuerhinterziehung gem abs nr ao aufgrund unrichtiger unvollstndiger angaben entfllt deshalb zustndigen finanzbehrden fr steuerfestsetzung bedeutsamen tatsachen bekannt zudem smtliche beweismittel ao bekannt verfgbar bgh beschluss dezember str landgericht mnchen strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen januar unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde angeklagte einkauf ttiger angestellter firma fr elektronikbauteile europischen ausland ber gruppe personen eingekauft deren deutschland ansssige firmen zweck erlangung unberechtigter vorsteuerabzge zwischengeschaltet kenntnis umstnde wissen berechtigung vorsteuerabzug bestand gab angeklagte eingangsrechnungen gesondert ausgewiesener umsatzsteuer buchhaltung firma zwecke verbuchung vornahme vorsteuerabzugs fr rechnungen datierend august september wurden fr vierzehn falsche umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben erste davon ging oktober beim zustndigen finanzamt insgesamt wurde umsatzsteuer hhe rund mio euro hinterzogen grundlage feststellungen wurde angeklagte wegen steuerhinterziehung vierzehn fllen vier jahren neun monaten ge samtfreiheitsstrafe verurteilt mehrere verfahrensrgen nher ausgefhrte sachrge gesttzte revision bleibt erfolglos abs stpo nheren ausfhrung bedarf lediglich folgendes revision rgt verletzung abs stpo wegen ablehnung beweisantrags nr nachfolgend bleibt ergebnis erfolglos zeigt revision insoweit rechtsfehler nachfolgend senat jedoch ausschlieen urteil hierauf beruht nachfolgend folgendes liegt zugrunde lnger begrndetem beweisantrag januar macht verteidigung kern zweierlei geltend zunchst sache rumen firma ermittelnder steuerfahnder mnchen entgegen zeugenaussage strafkammer erst april bereits september bevor rede stehenden vorsteueranmeldungen beim finanzamt eingegangen kenntnis steuerstrafrechtlichen verdachtslage erlangt ergebe vermerk ber telefonat steuerfahnders steuerfahnder hamburg einvernahme nunmehr beantragt sowie weiteren schreiben vermerken deren verfasser ebenfalls zeugen gehrt sollen erweisen zustndigen finanz strafverfolgungsbehrden frhzeitig kenntnis verfahrensgegenstndlichen sachverhalt htten verhindern knnen grerer schaden entsteht steuerfahnder mnchen manahmen ergriffen mitarbeiter firma informieren gegenteil obgleich gegenber aufgetreten sei guten glauben gelassen darin bestrkt hierzu solle mitarbeiterin firma vernom men steuerfahnder trotz wissens frhjahr auskunft bezug verfahrensgegenstndlichen sachverhalte gebeten hintergrund anfrage darzulegen hinsichtlich ersten beweisbehauptung wissen steuerfahnders lehnte strafkammer beweisantrag beschluss januar begrndung ab kenntnis steuerfahnders lediglich anfangsverdacht gehabt htte sei fr verfahren bedeutung fahnder htte wissen offenbaren drfen ermittlungserfolg gefhrden knne verfahrensverzgerungen entstanden seien spiele fr frage betrgerische umsatzsteuerkette vorliege inwieweit angeklagte hierin involviert rolle brigen sei darauf hinzuweisen verteidigung gezogene schluss behauptete kenntnis steuerfahnders weder telefonat dokumentierenden weiteren vermerk nachvollziehen lasse vielmehr abwegig sei weiteren beweisbehauptungen schweigen steuerfahnders hrte strafkammer zuvor bereits vernommenen steuerfahnder mnchen erneut lehnte sodann beweisantrag beschluss januar begrndung ab steuerfahnder sei tatsachenbehauptung gehrt worden beweis erhoben sei grnden ausgefhrt beweisantrag sei insoweit schon unzulssig konkrete tat schuldfrage bezogene beweisbehauptung enthalte ablehnungsbeschlsse frei rechtsfehlern ablehnungsbeschluss januar verletzt abs stpo bedeutungslosigkeit beweisbehauptung belegt beweisbehauptung bedeutungslos weder schuld rechtsfolgenausspruch beeinflussen vermag gericht daher beweisbehauptung deren vollen tragweite vgl bgh beschluss november str stv wegen bedeutungslosigkeit ablehnen beides blick nehmen ergebnis prfung ablehnungsbeschluss nachvollziehbar darzulegen soweit fr beteiligten hand liegt vgl bgh beschluss august str nstz bgh urteil januar str nstz bgh beschluss juli str bereits erkennbar angenommene bedeutungslosigkeit tatschlichen rechtlichen grnden beruht entsprechende darlegungen jedoch regelmig geboten vgl bgh urteil januar str nstz bgh beschluss august str stv meyer goner stpo aufl rn strafkammer begrndung bedeutungslosigkeit herangezogene annahme benannte steuerfahnder htte wissen offenbaren drfen ermittlungserfolg offenbar gesamt komplex gefhrden vermag belegen abgeurteilte tat verhindert worden wre schlsse strafkammer hieraus bedeutung explizit beweis gestellten behauptung tat htte verhindert knnen gezogen legt dar darlegungen htte regelmig vgl bgh beschluss april str strafo bedurft umstand tat verhindert worden wre drngt schluss bestehende wahrgenommene mglichkeit tatverhinderung konkreten fall fr schuld strafausspruch bedeutungslos weiteres weiteren erwgungen kammer etwaige verfahrensverzgerun gen seien fr frage vorliegen betrgerischen umsatzsteuerkette beteiligung angeklagten hieran bedeutungslos lassen frage bedeutung verzgerungen fr strafausspruch unerrtert ausfhrungen strafkammer sei abwegig stattfinden verfahrensbezogenen telefonats dokumentierenden vermerk bestimmten gesprchsinhalt schlieen geben frage bedeutungslosigkeit beweisbehauptung auskunft knnten berdies besorgen lassen strafkammer beweisbehauptung zweifel gezogen ablehnung beweisantrags wegen bedeutungslosigkeit tatschlichen rechtlichen grnden jedoch beweis gestellte tatsache sei voll erwiesen entscheidung zugrunde legen bgh beschluss januar str nstz rr bgh beschluss mrz str stv ausfhrungen strafkammer geben senat ferner anlass anmerkung beweisantrag abverlangt darin verbindender zusammenhang beweismittel beweisbehauptung dargelegt vgl fischer kk stpo aufl rn mwn jedoch darlegung erfordert benannter zeuge beweisbehauptung sicherheit bekunden erforderlich ausreichend darlegung umstnde warum zeugen mglich beweistatsache bekunden zeuge teilnehmer telefonats verlauf inhalt ergebnis beweis gestellt handelt unmittelbaren zeugen regelmig darlegung detail gehender umstnde bedarf gericht antrag anhand gesetzlichen ablehnungsgrnde sinnvoll prfen vgl bgh urteil november str bghst soweit antrag weiteren beweisbehauptungen betreffend schweigen steuerfahnders betrifft lsst entgegen auffassung strafkammer beschluss januar hinreichend konkrete beweisbehauptung entnehmen ber wurde entgegen ablehnungsbeschluss beweis erhoben soweit strafkammer beschluss januar ausfhrt antrag sei unzulssig offenbar ausdruck bringen handle beweisermittlungsantrag wre indes schon ansatz unzulssig unstatthaft statt abs abs stpo magabe abs stpo bescheiden unzulssigen beweisantrgen vgl becker lwe rosenberg stpo aufl rn fischer kk stpo aufl rn vermengt antrag hinsichtlich behaupteten ttig nichtttigwerdens steuerfahnders beweisziel beweistatsachen gebotenen interessengerechten auslegung vgl meyer goner stpo aufl rn fischer kk stpo aufl rn lsst behauptung entnehmen benannte steuerfahnder vernehmenden zeugin bereits frhjahr unterlagen betreffend nunmehr abgeurteilten sachverhalt erbeten hierbei ber verdachtslage gesprochen hinreichend konkrete beweisbehauptung fehlte strafkammer ausfhrt hinreichend konkre ten beweisbehauptung knnte kammer selben beschluss ausfhrt tatsachenbehauptung beweis erhoben nennung verschiedener widersprechender ablehnungsgrnde knnte je lage falles sogar besorgen lassen tatrichter revisionsgericht berlassen passenden ablehnungsgrund herauszusuchen vgl bgh beschluss november str nstz weise widersprchliche begrndung insbesondere informationsfunktion ablehnungsbeschlusses gerecht vgl bgh beschluss november str stv beantragte beweis wurde erhoben verhalten steuerfahnders gegenber mitarbeitern firma benannte zeugin wurde vernommen strafkammer konnte beweis dadurch erheben deren stelle bereits zuvor gehrten steuerfahnder erneut befragt rahmen beweisantragsrechts sache antragstellers beweisthema benutzende beweismittel bestimmen kommt austausch beweismittel ausnahmsweise betracht herangezogene beweismittel zweifelsfrei gleichwertig vgl bgh urteil september str njw gleichwertigkeit fehlt jedoch regelmig zeuge bisherige aussage widerlegt erneut vernommen widerlegung benannten zeugen mangel wre ergebnis unschdlich zeuge bisherigen aussagen sinne beweisbehauptung korrigiert beweisbehauptung deshalb erwiesen behandelt fall wre strafkammer angenommen steuerfahnder trotz wissens geschwiegen ersichtlich senat ausschlieen urteil aufgezeigten rechtsfehlern beruht landgericht durfte nmlich rechtsgrnden weder be hauptete wissen ermittelnden steuerfahnders schweigen fr schuld strafausspruch bercksichtigen berdies auszuschlieen angeklagte rechtsfehlerfreier ablehnung beweisantrags geschehen tatvorwurf htte verteidigen knnen insofern wurde angeklagte rechtsfehlerhafte verbescheidung antrags prozessfhrung beeintrchtigt benachteiligt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs setzt tatbestand steuerhinterziehung einschlgigen variante abs nr ao abgabe unrichtiger unvollstndiger erklrungen gelungene tuschung zustndigen finanzbeamten voraus folgt bereits betrugstatbestand stgb abweichenden wortlaut abs nr ao gengt daher unrichtigen un vollstndigen angaben ber steuerlich erhebliche tatsachen weise tuschung fr steuerverkrzung erlangen gerechtfertigter steuervorteile urschlich vgl bgh urteil juni str nstz bgh beschluss oktober str wistra bgh urteil dezember str bghst bfh bstbl ii deshalb kommt kenntnisstand finanzbehrden unrichtigkeit gemachten angaben dementsprechend wrde beweis gestellte verdacht mnchner steuerfahnders erfllung tatbestandes steuerhinterziehung ausschlieen beweis gelungen wre vgl bgh beschluss oktober str wistra darber hinaus greift abs nr ao zustndige veranlagungsbeamte fr veranlagung bedeutsamen tatsachen kenntnis zudem smtliche beweismittel ao bekannt verfgbar vgl bgh beschluss oktober str wistra aufgezeigte fragestellung entscheidungserheblich gegensatz abs nr ao abs nr ao schon wortlaut kenntnis unkenntnis finanzbehrden abzustellen schmitz wulf mko stgb ao rn ungeschriebene merkmal unkenntnis finanzbehrde wahren sachverhalt tatbestand hineinzulesen vgl joecks franzen gast joecks steuerstrafrecht aufl ao rn stnde widerspruch wertung gesetzgebers regelbeispielen abs satz nrn ao mitwirkung amtstrgers unabhngig zustndigkeit besonders strafwrdig einstufen unterlassungsvariante setzt tter begehung aktives tun abgabe veranlagung zugrunde gelegten unrichtigen erklrung ursache tatbestandsmigen erfolg abs satz ao stets wesentlich fortwirkt erfolg wre kenntnis finanzbehrden zutreffenden besteuerungssachverhalt unterlassungsvariante weder ganz teil steuerpflichtigen gang gesetzten geschehensablauf eingetreten insofern realisiert gerade falschen angaben neben mglicherweise strafrechtlich relevanten verhalten zutreffenden besteuerungsgrundlagen kennenden veranlagungsbeamten abs nr ao rechtlich missbilligte gefahr steuerverkrzung ransiek kohlmann steuerstrafrecht lfg mrz rn ff strafbarkeit wegen steuerhinterziehung beweisantrag implizit aufgestellte behauptung verzgerten verfahrenseinleitung frage gestellt vgl bgh beschluss januar str wistra verhalten finanzbehrden konnte vorliegend einfluss strafausspruch verhalten steuerfiskus gleich mitverschulden mitverursachung verletzten strafmildernd bercksichtigen daher flle geben denen strafschrfend bercksichtigtes verhalten angeklagten etwa skrupellosigkeit raffinesse hartnckigkeit verhltnis verhalten schutze staatlichen vermgensinteressen berufenen beamten setzen vgl bgh beschluss mai str wistra gilt jedoch allenfalls staatlichen stellen vorwerfbare verhalten unmittelbar handeln angeklagten einfluss genommen etwa bislang tatgeneigt wenigstens tat erleichtert wurde staatlichen entscheidungstrgern tatgenese vorgeworfen vgl bgh urteil januar str nstz rr derartiges htte weder rede stehenden beweisantrag bewiesen knnen vorgetragen ersichtlich anspruch straftters darauf ermittlungsbehrden rechtzeitig einschreiten taten verhindern besteht insbesondere folgt anspruch recht faires verfahren gem artikel abs emrk bgh beschluss januar str nstz rr bgh beschluss juli str nstz wre daher rechtsfehlerhaft zugunsten angeklagten werten landgericht beschluss beweisantrag abgelehnt wurde mageblichen urteil verfahrensverzgerungen angesprochen bedeutsamen daten verfahrens beginnend selbstanzeige september genannt senat daher ausschlieen kammer strafzumessung blick darber hinaus besonderheiten einzelfalles strafmilderung ermglicht htten einschreiten finanz ermittlungsbehrden unabweisbar geboten gefhrt htten deren verhalten grundstzen fairen verfahrens unvereinbar wre vgl bgh beschluss januar str wistra bercksichtigung revisionsvorbringens ersichtlich ii rechtsfehlerhaft landgericht zugunsten angeklagten hrteausgleich wegen einbeziehungsfhigen bereits be zahlung vollstreckten geldstrafe vorgenommen ua ausgleichspflichtige hrte fr angeklagten vollstreckung geldstrafe ersatzfreiheitsstrafe entstehen vgl fischer stgb aufl rn mwn gleichwohl vorgenommenen hrteausgleich angeklagte indes beschwert nack wahl jger hebenstreit sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof zivilsenat geschftsstelle aktenzeichen karlsruhe zb antwort bitte angeben schreibfehlerberichtigung abschiebungshaftsache beschluss senats september rn wegen schreibfehlers folgt korrigiert statt abs satz famfg richtig lauten abs satz aufenthg statt vorschrift eingestelltes verfahren zustimmungserfordernis abs famfg erfasst richtig lauten vorschrift eingestelltes verfahren zustimmungserfordernis abs aufenthg erfasst rinke justizangestellte hausanschrift herrenstr karlsruhe internet mail adresse poststelle bgh bund de www bundesgerichtshof de telefon zentrale telefax'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenate freiburg juli kosten magabe zurckgewiesen ziff urteils amtsgerichts familiengerichts freiburg br april monatliche ausgleichsbetrag bezogen oktober betrgt beschwerdewert grnde parteien mai geheiratet scheidungsantrag ehemannes antragsteller geboren februar ehefrau antragsgegnerin geboren dezember november zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich dahin gehend geregelt wege quasisplittings abs bgb lasten versorgung antragsgegnerin beim landesamt fr besoldung versorgung baden wrttemberg lbv weiterer beteiligter versicherungskonto antragstellers bundesversicherungsanstalt fr angestellte bfa weitere beteiligte rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen oktober begrndet darber hinaus wege splittings abs bgb versicherungskonto antragsgegnerin bfa rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen oktober versicherungskonto antragstellers bfa bertragen dabei amtsgericht ausknften weiteren beteiligten ehezeitlichen mai oktober abs bgb anwartschaften antragsgegnerin beim lbv bercksichtigung absenkung hchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes hhe monatlich bfa hhe monatlich bezogen oktober ausgegangen ruhensbetrag beamtvg ergibt fr antragsgegnerin auskunft lbv antragsteller feststellungen amtsgerichts ehezeit versorgungsanrecht allianz lebensversicherungs ag weitere beteiligte hhe dynamisiert monatlich erworben hiergegen gerichtete beschwerde lbv oberlandesgericht zurckgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv weiterhin geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsnderungsgesetzes fehlerhaft durchfhrung versorgungsausgleichs angewandt parteien weiteren beteiligten rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs verbindung abs zpo zulssige rechtsbeschwerde wesentlichen begrndet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember durchgefhrt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden fr berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschrnkt hchstruhegehaltssatz gem beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember bgbl mageblich fassung art abs nr versorgungsnderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlsse november xii zb xii zb famrz ff bzw ff senat ausgefhrt fllt versorgungsfall whrend bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag gegebenenfalls spter schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prfung vorbehalten sofern voraussetzungen fr schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschlu november xii zb aao antragsgegnerin vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafr versorgungsausgleich frheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften fr antragsteller quasisplitting aufgrund herabgesetzten hchstversorgungssatzes begrndet anwartschaften antragstellers gesetzlichen rentenversicherung fr zeit juli juli zustzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert antragsgegnerin versto halbteilungsgrundsatz mehr hlfte tatschlich zustehenden ehezeitbezogenen versorgungsanwartschaften genommen sollten wegen systembedingten unterschiede ergebnis korrekturen erforderlich hinblick gegenwrtigen renten pensionsrechtlichen unsicherheiten abschlieend beurteilt mssen gegebenenfalls abnderung abs nr vahrg vorbehalten bleiben abnderung monatlichen ausgleichsbetrags beruht lediglich nunmehr erforderlichen anwendung baden wrttembergischen bemessungsfaktors monatlich fr hinsichtlich sonderzuwen dung gesetz ber anpassung dienst versorgungsbezgen bund lndern sowie nderung dienstrechtlicher vorschriften september bgbl verbindung abs gesetzes ber gewhrung sonderzahlungen baden wrttemberg landesanteil besoldung landessonderzahlungsgesetz lszg oktober gbl anwendung jeweils zeit entscheidung geltenden bemessungsfaktors vgl zuletzt senatsbeschlu september xii zb famrz ff hahne sprick wagenitz weber monecke dose'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb abs tragweite abs bgb bgh urteil april ix zr kg berlin lg berlin verkndet april brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof raebel kayser sowie richterin dr zina fr recht erkannt revision beklagten streithelferin urteil zivilsenats kammergerichts berlin mai aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin schwedisches unternehmen streithelferin beklagten schlossen dezember vertrag wonach klgerin ausbauhaus bausatz fr streithelferin durchzufhrendes bauvorhaben eheleute liefern bauteile direkt baustelle abzuliefern montage sache streithelferin zahlenden preis vertragsschlu restlichen sptestens tage lieferung zahlen vertragsparteien dezember geschlossenen rah menvertrag vertrag dezember bezug genommen wurde vob teil soweit vertrag vorliegenden art anwendbar verwiesen nr zeitpunkt flligkeit kaufpreises abnahme ausbauhaus bausatzes gem bestimmt nr nr rahmenvertrags brigen regelungen geltendmachung mngeln whrend montage enthielt heit absatz falle gilt abnahme ablauf zehn werktagen lieferung erfolgt brigen vob teil anzuwenden nr rahmenvertrags streithelferin zahlungsgarantie form unwiderruflichen bankbrgschaft stellen bank zahlung innerhalb drei wochen lieferung garantiert datum februar bersandte beklagte bankinstitut klgerin zahlungsbesttigung brgschaftsbernahme klgerin besttigte streithelferin angewiesen worden fr fertigteilhaus fr bauvorhaben vereinbarten gesamtkaufpreis hhe folgendem zahlungsplan klgerin berweisen tage lieferung hauses abnahme bauherren vereidigten sachverstndigen daran anschlieenden bemerkung geld anzugebendes konto klgerin deutschen kreditinstitut berwiesen heit sodann bernehmen hiermit klgerin gegenber verzicht einrede anfechtbarkeit aufrechenbarkeit vorausklage selbstschuldnerische brgschaft fr zahlungsverpflichtungen unserer kundin aufgrund abgeschlossenen werkvertrages klgerin gegenber obliegen betrag oben bezeichneten hauptschuld zuzglich zinsen kosten verpflichtungen brgschaft enden erlschen forderungen sptestens schreiben mai teilte beklagte klgerin laufzeit zahlungsbesttigung ber dm verlngert wurde nachdem streithelferin teilbetrag vertraglich vereinbarten preises gezahlt schlossen vertragsparteien juni zustzliche vereinbarung streithelferin verpflichtete restbetrag sek sptestens juli klgerin berweisen lieferung fand anfang juli statt streithelferin weitere zahlungen wegen angeblich vorhandener mngel verweigerte nahm klgerin anwaltsschreiben august beklagte deren brgschaft anspruch klage verlangt zahlung umgerechnet dm nebst zinsen landgericht klage abgewiesen berufungsgericht teil geltend gemachten zinsanspruchs stattgegeben revision verfolgen beklagte streithelferin klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht gegebene begrndung trgt verurteilung beklagten beanstanden vorinstanzen rechtsverhltnis prozeparteien aufgrund nachtrglicher rechtswahl art abs egbgb deutsches recht angewandt revision greift berufungsurteil punkt erfolg wendet revision annahme berufungsgerichts beklagte sei aufgrund bernommenen brgschaft verpflichtet verbindlichkeit streithelferin klgerin geschlossenen vertrag ber lieferung bausatzes fr bauvorhaben soweit besteht erfllen berufungsgericht recht davon ausgegangen beklagte wortlaut urkunde februar fr etwa bestehende verbindlichkeit streithelferin gegenber klgerin vertrag dezember einzustehen verpflichtung beklagten ansicht berufungsgerichts dadurch eingeschrnkt beklagte eigentlichen brgschaftserklrung vorangestellten zahlungsbesttigung streithelferin angewiesen kaufpreis erst tage abnahme bauherren vereidigten sachverstndigen berweisen berufungsgericht ausgefhrt mitteilung ber geschftsbesorgungsverhltnis beklagten streithelferin sei objektiven sicht erklrungsempfngers klgerin brgschaft bernommene verpflichtung forderung klgerin magabe streithelferin geschlossenen vertrages vertrag macht flligkeit zahlungsbesttigung genannten voraussetzungen abhngig erfllen eingeschrnkt einschrnkung brgschaftsschuld htte berufungsgericht gemeint klarer ausdruck gebracht mssen auslegung erklrung beklagten handelt tatrichterliche wrdigung jedenfalls mglich deshalb rechtsgrnden beanstanden grund fr inhalt vertrages streithelferin klgerin abweichende zahlungsanweisung beklagte fr klgerin erkennen whrend rechtsstreits vermutung geuert beklagte knne ber inhalt vertrages geirrt streithelferin dagegen vorgetragen sei absicherung beklagten zwischenfinanzierung fr endabnehmer bernommen vorgesehen erst entsprechende werterhhung grundstck bauherren vorhanden mute bevor zahlung seitens beklagten streithelferin fr kunden streithelferin erfolgen konnte indessen umstnde denen klgerin wute deshalb rechtsfehlerhaft berufungsgericht art weise zahlungsbesttigung brgschaftsbernahme abgefat hinreichend deutlichen fr klgerin erkennbaren hinweis bgb abweichende mglicherweise beklagten beabsichtigte einschrnkung wortlaut umfassenden brgschaftserklrung gesehen einschrnkung auerhalb eigentlichen brgschaftstextes urkunde enthaltene mitteilungen prambeln dergleichen selbstverstndlich bercksichtigung umstnde einzelfalls auslegungswege festgestellt vgl bgh urt juli ix zr wm rge revision berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen text erklrung februar sei eindeutig berechtigt revisionsprfung zugnglichen rechtsfehler stellt dar tatrichter urkunde wegen angeblicher eindeutigkeit unrecht fr auslegungsfhig hlt grund auslegung enthlt bghz bgh urt mrz ii zr njw rr berufungsgericht ausgefhrt klgerin sicht erklrung objektiven erklrungswert dahin verstehen knnen mssen brgschaftserklrung inhalt zahlungsbesttigung eingeschrnkt sollen bedeutet auslegung objektiven inhalt erklrung sicht empfngers orientieren berufungsgericht zutreffenden mastab auslegung vorgenommen zeigt darin geprft einschrnkung umfassenden inhalts eigentlichen brgschaftserklrung brigen teil urkunde hinreichend deutlich ausdruck gebracht worden klgerin beklagte schreiben august rechtzeitig brgschaft anspruch genommen aa urkunde februar enthaltene begrenzung brgschaft april schreiben beklagten mai august verlngert worden revision zieht unrecht zweifel meint verlngerung schon berufungsgericht zahlungsbesttigung brgschaft unterscheiden wolle erstere bezogen schreiben mai erwhnt sei verstndnis verlngerungsschreibens tatsacheninstanzen niemandem geltend gemacht worden unrichtig bezeichnung zahlungsbesttigung schreiben bezeichnet verkrzt urkunde februar insgesamt darber schon deswegen zweifel bestehen urkunde zahlungsbesttigung ausdrcklich brgschaft befristet worden bb berufungsgericht rechtsfehler brgschaftserklrung verstanden innerhalb frist beklagten inanspruchnahme angezeigt verbrgte forderung fllig geworden mute vgl bghz bgh urt juni ix zr wm voraussetzung berufungsgericht ergebnis zutreffend angenommen zeitpunkt anzeige gegeben ber flligkeit forderung klgerin finden vertragsunterlagen unterschiedliche regelungen davon kommt flligkeitstermin juli abgabe brgschaftserklrung getroffenen zusatzvereinbarung juni genannt verhltnis beklagten betracht soweit dadurch deren rechtsstellung verschlechtert worden vgl abs satz bgb vertrag dezember klgerin zustehende restliche vergtung sptestens tage lieferung zahlen dadurch rahmenvertrag dezember ber flligkeit enthaltenen bestimmungen abgendert worden angesichts anfang juli stattgefundenen lieferung fr entscheidung rechtsstreits bedeutung nr rahmenvertrags flligkeit abnahme sinne nr getroffenen regelung eintreten abs gilt abnahme ablauf werktagen erfolgt brigen vob teil fr anwendbar erklrt revisionserwiderung weist berechtigung darauf werklieferungsvertrag sinne bgb handelte entgegen ansicht berufungsgerichts lieferung vertretbarer sachen gegenstand gehabt deshalb insgesamt kaufrecht beurteilen drfte vgl bghz hinderte parteien fr abnahme deren bedeutung fr flligkeit kaufpreises bestimmungen vob angelehnte regelung vereinbaren nr vob fingiert abnahme innerhalb genannten frist werktagen partei frmliche abnahme verlangt andererseits abnahme verweigert bgh urt november vii zr njw entspricht grundsatz regelung nr klgerin streithelferin dezember geschlossenen rahmenvertrags absatz bestimmt geschehen whrend montage mngel zeigen montage schriftliches abnahmeprotokoll aufzustellen soweit vorgetragenen sachverhalt entnehmen lt geschehen streithelferin gleichgltig inwieweit whrend montage mngel gergt verlangt andererseits abnahme verweigert berufungsge richt darber hinaus festgestellt streithelferin innerhalb frist werktagen lieferung mngel gergt dagegen erhobenen angriffe revision kommt fr frage abnahme rechtzeitig whrend fr fiktive abnahme magebenden frist mngel gergt worden spielt entgegen ansicht berufungsgerichts fr erhalt etwaiger rechte wegen mngel vgl werner pastor bauproze aufl rn ff fr abnahme daran geknpfte flligkeit rolle danach unabhngig davon mngel vorhanden wann gergt worden jedenfalls ende august ablauf zeitlichen befristung brgschaft beklagten eingetreten berufungsgericht jedoch unrecht gemeint klgerin stehe brgschaftsanspruch unabhngig davon streithelferin aufrechenbare gegenansprche minderungsrechte wegen geltend gemachten mngel zustehen berufungsgericht begrndet brgschaftsvertrag einrede aufrechenbarkeit zulssigerweise ausschliee brgschaftsverhltnis streitigkeiten klgerin streithelferin ber etwa zustehende gegenrechte herabsetzung vergtung fhren knnten freigestellt sollen berufungsgericht deshalb offen gelassen streithelferin aufrechnung gestellten gegenforderungen minderungsrechte hinreichend dargetan zugrunde liegende rechtliche beurteilung revision ergebnis recht rgt unzutreffend abs bgb brge befriedigung glubigers verweigern solange aufrechnung gegenber hauptschuldner befriedigen recht brgen vertraglich ausgeschlossen ausschlu hindert fr allein brgen darauf berufen hauptschuld infolge sei glubiger sei hauptschuldner bereits erklrten aufrechnung erloschen sei brge haftet abs bgb fr hauptschuld umfang besteht deshalb etwaige hauptschuldner zustehende minderungsrechte geltend ausschlu rechte verzicht einrede bgb folge anderenfalls wrde vereinbarung garantie handeln vgl staudinger horn bgb bearb rn garantiehnliche haftung luft tat annahme berufungsgerichts hinaus brgschaftsverhltnis derartigen gegenrechten streithelferin freigehalten sollen hierfr fehlt tatschlichen grundlage verwendung ausdrucks garantie vertrag klgerin streithelferin reicht dafr jedenfalls grundlage vorgetragenen prozestoffs streithelferin proze anspruch wegen angeblicher ersatzvornahmekosten hhe dm aufgerechnet minderungsrechte umfang dm geltend gemacht berufungsgericht vorbringen geprft revisionsverfahren deshalb zugunsten beklagten streithelferin bestehen rechte auszugehen ausfhrungen denen berufungsgericht zusammenhang frage abnahme stattgefunden rechtzeitige rge streithelferin verneint greift revision recht schreiben streithelferin juli belastungsanzeige juli mngelrge sowie schriftstzliche behauptung mndlich erhobenen mngelrge verweist weiteren vorbringen streithelferin ferner paungenauigkeiten hohe wrmeleitfhigkeit gergt worden vgl schreiben august inwieweit mngelrgen rechtzeitig berufungsgericht bisher geprft ii berufungsurteil dargelegten grnden aufzuheben berufungsgericht nunmehr prfen inwieweit lieferleistung klgerin mangelhaft rechte streithelferin beklagten deswegen gegebenenfalls zustehen senat weist darauf allgemeinen grundstzen gewhrleistungsrechte mangels rechtzeitiger rge insoweit verloren gehen besteller bekannt vgl abs hgb abs bgb vgl werner pastor aao rn kreft kirchhof kayser raebel zina'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund november schuldspruch dahin abgendert angeklagte fall ii vergewaltigung schuldig aussprchen ber fllen ii erkannten einzelstrafen ber gesamtstrafe feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vorstzlicher krperverletzung vier fllen davon zwei fllen tateinheit vergewaltigung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt urteil wendet angeklagte revision verletzung materiellen rechts rgt rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo fall ii schuldspruchnderung erforderlich tateinheitlich vergewaltigung begangene vorstzliche krperverletzung tatzeit frhjahr zeitpunkt ersten unterbrechung verjhrung geeigneten handlung bekanntgabe einleitung ermittlungsverfahrens verteidiger angeklagten april ausschliebar schon verjhrt zweifelsgrundsatz tatzeit eindeutig festgestellt angeklagten gnstigeren fallgestaltung auszugehen vgl fischer stgb aufl rdn wegen wegfalls tateinheitlichen verurteilung wegen vorstzlicher krperverletzung fall ii erkannte einzelstrafe bestand landgericht strafzumessung ausdrcklich verwirklichung zweier straftatbestnde lasten angeklagten bercksichtigt ua darber hinaus knnen fllen ii verhngten einzelstrafen deswegen bestehen bleiben verneinung alkoholbedingt erheblichen verminderung steuerungsfhigkeit durchgreifenden rechtlichen bedenken begegnet getroffenen feststellungen angeklagte begehung vier taten jeweils ab uhr flaschen bier konsumiert hiervon ausgehend landgericht hinsichtlich beiden krperverletzungstaten flle ii alkoholbedingt erheblich verminderte steuerungsfhigkeit angeklagten auszuschlieen vermocht fllen ii wegen vergewaltigungen gezeigten leistungsverhaltens dagegen verneint darin gesehen angeklagte gezielt erfllung sexuellen wnsche sexuellen befriedigung handelte ua ehefrau schlug geschlechtsverkehr erzwang entgegen ansicht landgerichts ausschluss erheblichen verminderung steuerungsfhigkeit gengender sicherheit belegen htte aussagekrftiger psychodiagnostischer beweisanzeichen bedurft umstnde betracht ziehen hinweise darauf geben knnen steuerungsvermgen tters trotz erheblichen alkoholisierung erheblichem mae beeintrchtigt vgl bghr stgb blutalkoholkonzentration vgl fischer aao rdn angeklagten vorgenommenen handlungen handelt jedoch lediglich ausfhrung schlichter handlungsmuster schluss zulassen aufhebung beiden einzelstrafen bedingt aufhebung erkannten gesamtstrafe tepperwien athing ernemann solin stojanovi franke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb xii zb februar betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs einrichtung betreuung aufgabenkreis grundstcksveruerung vorsorgebevollmchtigten privatschriftliche vorsorgevollmacht erteilt bgh beschluss februar xii zb xii zb lg mnchen ii ag frstenfeldbruck ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerden beschlsse zivilkammer landgerichts mnchen ii juni august magabe zurckgewiesen festgelegten aufgabenkreis betreuers begriff verkauf begriff veruerung ersetzt verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebhrenfrei beschwerdewert grnde jhrige betroffene leidet fortgeschrittenen senilen demenz wegen angelegenheiten mehr erledigen tochter beteiligten folgenden bevollmchtigte privatschriftliche general vorsorgevollmacht erteilt deren wirksamkeit zweifel steht laufenden einnahmen gedeckten pflege heimkosten sowie finanzielle bedrfnisse betroffenen abzudecken beabsichtigt bevollmchtigte veruerung hausgrundstcks betroffenen hierzu aufgrund fehlender notarieller beglaubigung ausbung vollmacht imstande einrichtung betreuung fr zweck veruerung hausgrundstcks angeregt beteiligte weitere tochter betroffenen beabsichtigte grundstcksveruerung gewandt angeboten schuldbernahmeerklrung eigenanteil heimunterbringungskosten vorwegabzug monatlichen altersrente zustzlich monatliches taschengeld betroffenen fr fall bernehmen finanzielle unterversorgung besteht amtsgericht beschluss april betreuung fr aufgabenkreis prfung entscheidung ber verkauf vermietung verwaltung immobilie sowie durchfhrung gefundenen entscheidung eingerichtet beteiligten berufsbetreuer bestellt weiterem beschluss juli amtsgericht aufgabenkreis geltendmachung rechten betreuten gegenber bevollmchtigten erweitert beide beschlsse beteiligte beschwerde eingelegt landgericht jeweils zurckgewiesen hiergegen richten rechtsbeschwerden ii rechtsbeschwerden begrndet landgericht begrndung entscheidungen ausgefhrt privatschriftliche generalvollmacht reiche wirksamen vertretung betroffenen aufgabenkreis grundstcksverkaufs wegen gbo daher knnten angelegenheiten betroffenen bevollmchtigte hilfen ebenso gut betreuer besorgt zusage beteiligten fr monatlichen heim pflegekosten aufzukommen soweit barvermgen betroffenen gedeckt knnten mache anordnung betreuung entbehrlich angesichts offenbar unberbrckbaren innerfamiliren differenzen erscheine umsetzung zusammenwirkens wohle betroffenen realisierbar bezglich heimkosten schuldbernahmevertrag zustande kme wren hiervon weitere verbindlichkeiten betroffenen etwa zusammenhang laufenden kosten fr immobilie erfasst sei abschlieend bereits bestellung betreuers klren umfang tatschlich verkauf notwendig machende finanzierungslcke bestehe prfung frage solle gerade hnde berufsmigen betreuers gelegt bestellung bevollmchtigten beteiligten deren sohnes betreuer komme wegen bestehender interessenkonflikte betracht erforderlich sei aufgabenkreis kontrollbetreuung betroffene mehr lage sei bevollmchtigte berwachen bestehenden rechte gegenber wahrzunehmen bitte betreuers auskunft ber vermgen einnahmen betroffenen sei bevollmchtigte nachgekommen betreuer bedrfe ausknfte prfungsauftrag hinsichtlich grundstcksveruerung wahrnehmen knnen mangelnden kooperation betreuer ergben konkrete anhaltspunkte dafr bevollmchtigte generalvollmacht ordnungsgem interesse betroffenen ausbe angefochtenen entscheidungen halten rechtlichen nachprfung stand landgericht betreuungsbedrftigkeit betroffenen sinne abs bgb rechtsfehlerfrei festgestellt dagegen erinnert rechtsbeschwerde gem abs satz bgb betreuung erforderlich soweit angelegenheiten volljhrigen bevollmchtigten ebenso gut betreuer besorgt knnen landgericht jedoch zutreffend erkannt betreuungsbedarf besteht soweit veruerung hausgrundstcks betroffenen geht wre bevollmchtigte imstande hausgrundstck rechtswirksam namen betroffenen verkaufen aufzulassen gem abs bgb bedarf vollmachterklrung form fr rechtsgeschft bestimmt vollmacht bezieht jedoch gem abs gbo eintragung grundbuch vorgenommen eintragung erforderlichen erklrungen ffentliche ffentlich beglaubigte urkunden nachgewiesen gilt fr auflassungsvollmacht bevollmchtigte vertretungsmacht grundbuchrechtlicher form urkunden nachweisen knnte eintragung grundbuch knnte eigentumsbertragung wirksam abs bgb entgegen auffassung rechtsbeschwerde betreuungsbedarf etwa deshalb verneinen notwendigkeit grundstcksveruerung endgltig feststeht darf betreuung fr aufgabenkreise angeordnet bezglich konkreter bedarf besteht aufgrund konkreten gegenwrtigen lebenssitua tion betroffenen beurteilen dabei vorliegen aktuellen handlungsbedarfs zwingend erforderlich gengt bedarf jederzeit auftreten fr fall begrndete besorgnis besteht einrichtung betreuung notwendige veranlasst senatsbeschluss mai xii zb famrz rn mwn vorliegenden fall landgericht rechtsfehler festgestellt nheren gegebenenfalls fortlaufenden berprfung bedarf hausgrundstck betroffenen deren wohl verwalten veruern gehrt prfung abwgung angebots beteiligten beitrge deckung laufender kosten betroffenen bernehmen ebenfalls rechtsfehlerfrei landgericht festgestellt bevollmchtigte prfung unbefangen interessengegenstzen zerstrittenen schwester beteiligten wohl betroffenen auszuben vermag betreuungsbedarf insoweit bereits bestehende vollmacht genge getan bevollmchtigter vertretungsmacht einzelnen angelegenheiten wohle betroffenen ausben erfordert grundstzlich zunchst einrichtung kontrollbetreuung abs bgb ausbung kontroll weisungsrechten bevollmchtigten einzuwirken vgl senatsbeschluss juli xii zb famrz rn verffentlichung bghz bestimmt steht auerhalb rechtsmacht bevollmchtigten stehende bereits befrwortete veruerung grundstcks raum bevollmchtigte regelbetreuung fr aufgabenkreis angeregt bedeutet verletzung verhltnismigkeitsgrundsatzes betreuungsanordnung aufgaben kreis prfung entscheidung ber verkauf richtig veruerung vermietung verwaltung immobilie sowie durchfhrung gefundenen entscheidung bereits regelbetreuung abs bgb vollstndig umfasst ebenso bestehen durchgreifenden bedenken anordnung darber hinaus gehender kontrollbefugnisse betreuers gegenber bevollmchtigten feststellungen landgerichts geltendmachung zustzlicher auskunfts weisungsrechte betreuer erforderlich fr wahrnehmung grundstcksbezogenen entscheidungen ntigen berblick ber einkommens vermgensverhltnisse betroffenen verschaffen weiteren begrndung gem abs famfg abgesehen geeignet wre klrung rechtsfragen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen dose weber monecke nedden boeger klinkhammer guhling vorinstanzen ag frstenfeldbruck entscheidungen xvii lg mnchen ii entscheidungen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof dr miebach pfister becker hubert beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts flensburg februar verfahren fall urteilsgrnde eingestellt umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte gefhrlichen krperverletzung krperverletzung drei fllen vergewaltigung schuldig ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber verbleibenden kosten rechtsmittels nebenklgerin dadurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung zwei fllen krperverletzung drei fllen vergewaltigung gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt brigen frei gesprochen verurteilung wendet angeklagte rge verletzung materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel bleibt fllen ii sowie urteilsgrnde erfolg insoweit nimmt senat bezug antragsschrift generalbundesanwalts fall fhrt rechtsmittel einstellung verfahrens verurteilung fall bestand hinsichtlich abgeurteilten tat wirksamen anklage fehlt zugelassenen anklage angeklagte tat geschlechtsverkehr tatopfer vorstzlich hi virus infiziert zeitraum august september begangen urteilsgrnden tat dagegen mglicherweise schon februar begangen tatschilderung anklage urteil beschrnkt darstellung tatbestand erfllenden umstnde weitere besonderheiten geschehen derart prgten schon daraus identitt angeklagter abgeurteilter tat belegt wrde mitgeteilt umstnden angesichts unterschiedlichen angaben tatzeitpunkt davon ausgegangen verschiedene taten handelt dementsprechend verfahren einzustellen steht erhebung neuen verfahrensrechtlichen anforderungen entsprechenden anklage entgegen vgl bghr stpo abs satz tat einstellung fall fhrt nderung schuldspruchs wegfall verhngten einzelstrafe aufhebung gesamtfreiheitsstrafe insoweit getroffenen feststellungen zurckverweisung sache festsetzung neuen gesamtfreiheitsstrafe senat schliet landgericht verurteilung fall einzelstrafen geringer bemessen htte ii fr weitere verfahren sieht senat anlass bedeutung hinzuweisen zeitpunkt tatbegehung gesichtspunkt verjhrung zukommen htte angeklagte wovon landgericht angefochtenen urteil ausgeht tatopfer bereits geschlechtsverkehr februar hi virus infiziert stnde verfolgung tat vollendete gefhrliche krperverletzung verfahrenshindernis verjhrung entgegen magebliche verjhrungsfrist betrge fall fnf jahre april verjhrten taten gefhrlichen krperverletzung gem abs nr stgb stgb af fnf jahren folge ersetzung verbundenen anhebung gesetzlichen hchststrafe fr gefhrliche krperverletzung fnf jahren zehn jahre verjhrungsfrist fnf jahren zehn jahre verlngert auer betracht bleiben nderung verjhrungsfrist ergebnis nderung materiellrechtlichen strafdrohung ergibt magebliche verjhrungsfrist stgb danach anwendbare strafgesetz stgb af bestimmt magebende verjhrungsfrist vgl jhnke lk aufl rdn danach geltende verjhrungsfrist fnf jahren landgericht festgestellten sachverhalt februar gang gesetzt worden daher ersten unterbrechungshandlung anordnung beschuldigtenvernehmung juni bereits abgelaufen tat angeklagte tatopfer landgericht fr mglich hlt bereits februar infiziert schon vollzug geschlechtsverkehrs virus bertragen wurde sinne satz stgb beendet weiterer handlungen angeklagten tatbestandsmige erfolg vertieft etwa beim diebstahl fall mag gesichert konnte bedarf infizierung nebenklgerin bertragung virus tatbestandsmige erfolg eingetreten daran ndert verlauf aidserkrankung groe individuelle unterschiede aufweist beschwerdefreie zeit opfers offenen ausbruch klinisch manifesten immundefekts derzeitigen stand wissenschaft zehn jahre andauern bereits ansteckung hi virus angeklagte gesundheit tatopfers beschdigt gesundheitsbeschdigung hervorrufen steigern normalzustand krperlichen funktionen opfers nachteilig abweichenden zustandes anzusehen gleichgltig art weise beeintrchtigung erfolgt schmerzempfindung braucht verbunden rechtsprechung schrifttum anerkannt ansteckung ganz unerheblichen krankheit insbesondere geschlechtskrankheit verschlechterung gesundheit darstellt anbetracht hiv infizierter eintritt virus organismus seinerseits infektis fr gesamte dauer weiteren lebens bleibt gleicher weise erst recht fr ansteckung bislang heilbaren ausbruch regelmig tdlich verlaufenden immunschwchekrankheit aids gelten dabei tritt gefhrlichen infektionen schdigung gesundheit krperverletzung bereits bloen infizierung objektiv krperlichen normalzustand opfers tiefgreifend verndert bghst zahlr verndert bereits ansteckung objektiv krperlichen zustand opfers tiefgreifend solange krankheit offen ausgebrochen fr krankheitsbild gehrende verschlechterungen gesundheitszustandes rechtliche bewertung sinne mglich erst jeweils gravierenden vernderung verbundene krankheitszustand vollstndige verwirklichung tatbestandsmigen erfolges stgb bewirkt vgl frage schmitz unrecht zeit lg frankfurt nstz mitsch mnchkomm rdn rdn angefochtenen urteil bisherigen krperlichen auswirkungen ansteckung nebenklgerin nheres entnehmen neuer tatrichter feststellen inzwischen immundefekt offen ausgebrochen bereits schwere folgen sinne abs nr stgb verfallen siechtum lhmung behinderung eingetreten kme bestrafung angeklagten wegen schwerer krperverletzung stgb betracht gilt weiteres soweit voraussetzungen qualifikation abs stgb festzustellen wren fr wissentliche verursachung krperverletzungsfolgen galt bereits februar zehnjhrige verjhrungsfrist abs stgb oktober drohte freiheitsstrafe zwei zehn jahren gilt tat schwere krperverletzung abs stgb darstellen wrde schwere krperverletzung verfallen siechtum geisteskrankheit lhmung folge krperverletzung februar freiheitsstrafe jahr fnf jahren bedroht abs stgb oktober gleichwohl wre tat fahrlssig herbeigefhrtem erfolg verjhrt satz stgb verjhrung tatbestand gehrender erfolg erst spter eintritt spteren zeitpunkt beginnt lge schwere krperverletzung erfolgsqualifiziertes delikt taten erst eintritt schweren folge beendet jhnke lk aufl rdn rudolphi wolter sk stgb rdn fischer stgb aufl rdn falle erneuten verhandlung festgestellt angeklagte april inkrafttreten stgb strrg februar vergewaltigung fall ii urteilsgrnde weiteren fllen ungeschtzten geschlechtsverkehr nebenklgerin knnte dadurch jeweils tatbestand versuchten gefhrlichen krperverletzung gem abs nr stgb erfllt taten wren verjhrt abs nr stgb tolksdorf miebach becker pfister schfer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer august gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts gera mrz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen einfuhr betubungsmitteln tateinheit handeltreiben betubungsmitteln jeweils geringer menge verurteilt angeklagten fr neun flle drei jahren sechs monaten gesamtfreiheitsstrafe angeklagten fr sechs flle drei jahren vier monaten gesamtfreiheitsstrafe revisionen angeklagten sachrge erfolg schuldsprche halten sachlich rechtlichen prfung stand landgericht rechtlichen bewertung einfuhr handeltreiben groen schuldumfang ausgegangen deshalb rechtsfehlerhaft ergebnis gelangt tterschaft angeklagten beziehe geringe mengen betubungsmitteln angeklagten fuhren teils beide teils gesondert verfolgten fllen ii weiteren interessenten namens fi mehrfach einkauf haschisch nie derlande kaufgeld beteiligten erwarb maastricht be ntigten haschischmengen fr angeklagten erwarb jeweils fr haschisch wirkstoffgehalt thc rckfahrt wurde betubungsmittel pkw bundesrepublik gebracht beiden angeklagten erwarben haschisch teil fr eigenbedarf brigen wurde beteiligten gewinnbringend weiterverkauft landgericht angeklagten einkaufsfahrten denen teilgenommen jeweils gesamte menge tatbeteiligten eingefhrten verkauften haschischs mittter einfuhr handeltreibens geringer menge zugerechnet grundlage bisherigen feststellungen annahme mittterschaft angeklagten bezug gesamten mitgebrachten haschischmengen gerechtfertigt zweifel tterschaft angeklagten bestehen soweit haschisch fr eigenen zwecke konsum verkauf mitgebracht fr darber hinausgehenden mengen jeweils ebenfalls tter gehilfen tatbeteiligten betubungsmittelstrafrecht allgemeinen grundstzen bestimmen vgl franke wienroeder btmg aufl rdn ff frage tterschaft beihilfe vorliegt aufgrund umstnde vorstellung angeklagten umfat wertender betrachtung beantworten wesentliche anhaltspunkte fr wertung knnen eigene interesse taterfolg umfang tatbeteiligung tatherrschaft wenigstens wille tatherrschaft vgl bghr stgb abs tatinteresse bgh nstz bghst trndle fischer stgb aufl rdn jew hierzu enthlt urteil errterungen fehlen schon nhere feststellungen angeklagten fr bestimmten haschisch mengen bereits niederlanden ausgehndigt fall gibt hinreichenden anhaltspunkte dafr angeklagten eigenes weiteres interesse einfuhr verkauf fi fr deren zwecke erworbenen haschischs vgl hierzu bgh stv bghr btmg abs nr einfuhr bgh urt april str juni str franke wienroeder rdn krner btmg aufl rdn ebensowenig knnte weiteres tterwillen tatherrschaft angeklagten hinsichtlich fremden haschischmengen ausgegangen sollten hierzu weiteren feststellungen mglich zugunsten angeklagten davon auszugehen hinsichtlich fr konsum verkauf erworbenen mengen tter gehandelt wurden gesamtmengen dagegen jeweils ungeteilt eingefhrt angeklagten mittter einfuhr geringen gesamtmenge zugleich gesamtmenge tter handel getrieben richtet vorstehenden grundstzen fr abgrenzung tterschaft beihilfe besonderheiten bestehen fllen ii fall ii angeklagte fi maastricht gefahren haschisch beschaffen hause gewinnbringend veruert gemeinsame tatentschlu allein machte mittter beteiligte kaufgeld fr erworbenen haschisch erhielt offenbar niederlanden lediglich haschisch einziger erkennbarer tatbeitrag rckreise zeitweise fahrzeug steuerte verkauf fi mitgebrachten beteiligt erhielt deshalb gewinnanteil vgl ua oben eigenes tatinteresse angeklagten fuhr handeltreiben hinsichtlich somit bisher festgestellt erkennbar berlassenen falls bereits niederlanden erhalten erworben eingefhrt menge handel getrieben fall ii angeklagte zusammen beschaffungsfahrt maastricht unternommen fuhr fahrzeug hinweg rckweg fahrt haschisch erwarb erwarb mindestens folgezeit mitwirkung angeklagten gewinnbringend ver uerte fall eigenes tatinteresse angeklagten haschisch erkennbar zumindest htte nherer begrndung bedurft fall ii betraf tterschaftliche handeln angeklagten allerdings mitgebrachte gesamtmenge eigenverbrauch wissen angeklagten fr hause gebliebenen angeklagte mitgebracht tter erworben eingefhrt geht dargelegten beschrnkung schuldumfangs taten angeklagten einzelflle geringe menge haschisch bezogen angeklagten jeweils haschisch niederlanden mitgebracht festgestellten wirkstoffkonzentration enthielten jeweiligen mengen bzw thc bundesgerichtshof thc festgesetzte grenzmenge vgl bghst fall erreicht worden fllen ii bisher hinreichend festgestellt angeklagten eigenntzig gehandelt tatbestand handeltreibens setzt voraus tter eigenntzigen eigenschtigen grnden absatz betubungsmitteln ermglicht frdert st rspr vgl bghst bghr btmg abs nr handeltreiben fall ii angeklagte mitfahren maastricht auer fahrt erkennbaren vorteil gehabt verkauf haschisch beteiligt tterschaftliches handeltreiben bisher belegt gilt fall ii angeklagte eingefhrt denen fr mitbrachte verkaufen dafr mitgebrachten haschisch vorteil ziehen konnte landgericht bisher festgestellt insoweit tterschaftliches handeltreiben belegt beihilfe hierzu betracht kommt soweit angeklagten hinsichtlich fi mitge brachten haschischmengen tter einfuhr handeltreibens jeweils geringer menge betracht kommen neue tatrichter prfen angeklagten wegen beihilfe taten strafbar gemacht fllen denen angeklagten fr eigene zwecke haschisch niederlanden mitgebracht unterscheiden menge fr eigenkonsum verkauf bestimmten menge mengen grenze geringen menge berschreiten richtet strafbarkeit abs nr btmg strafzumessung gegebenenfalls abs nr btmg beschaffung teilmengen fr eigenkonsum angeklagten tateinheitlich wegen erwerbs einfuhr betubungsmitteln strafbar gemacht vgl bghr btmg abs nr konkurrenzen franke wienroeder rdn hinsichtlich verkaufsmenge weiterer tateinheit allein wegen handeltreibens tatformen teilstcke handeltreibens hierin aufgehen vgl bghst bgh stv bghr btmg abs nr konkurrenzen franke wienroeder rdn soweit angeklagten zugleich gehilfen tatbeteiligten fi deren einfuhr handeltreiben geringer menge anzusehen steht beihilfe tateinheit vorgenannten vergehen rissing van saan detter otten bode fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts karlsruhe mai magabe schuldspruch worte schwerer vergewaltigung worte schwerer sexueller ntigung ersetzt unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen nack rothfu cirener jger radtke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja quersubventionierung laborgemeinschaften uwg nr mbo kap laborarzt handelt unlauter nr uwg niedergelassenen rzten durchfhrung laboruntersuchungen gegenber kasse abrechnen knnen selbstkosten erwartung anbietet niedergelassenen rzte gegenzug patienten fr untersuchungen berweisen laborarzt vorgenommen knnen angebot selbstkosten steht gleich gnstigen preise fr niedergelassenen rzten abzurechnenden laboruntersuchungen dadurch ermglicht laborarzt betreuten laborgemeinschaft niedergelassenen rzte freie kapazitten labors unentgeltlich verbilligt verfgung stellt anschluss bgh grur wrp gruppenprofil bgh urt april zr olg celle lg lneburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr bornkamm pokrant dr bscher dr bergmann fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien rzte fr laboratoriumsmedizin folgenden laborrzte klger betreiben hamburg beklagten bremerhaven jeweils entsprechende gemeinschaftspraxis klger wenden dagegen beklagten schreiben april niedergelassene rzte uelzen gewandt leistungen arbeitsgemeinschaft labor diagnostik preisen angeboten stzen gesetzlichen krankenkassen zugrunde gelegten einheitlichen bewertungsmastabs darstellung klger selbstkosten beklagten lagen rztliche laborleistungen gesetzlichen krankenversicherung rztliche leistungen einheitlichen bewertungs mastab ebm honoriert kassenrztlichen bundesvereinigungen spitzenverbnden krankenkassen bewertungsausschsse vereinbaren sgb abschnitt einheitlichen bewertungsmastabs regelt laboratoriumsuntersuchungen ii allgemeinen iii speziellen untersuchungen entsprechend allgemein iiund iii leistungen unterschieden ii leistungen knnen niedergelassene rzte laborrzte folgenden niedergelassene rzte erbringen gegenber krankenkasse abrechnen iii leistungen laborrzten vorbehalten knnen abgerechnet soweit niedergelassene rzte eigene laborleistungen erbringen tun regel eigenen praxis vielmehr schlieen laborgemeinschaften zusammen laborgemeinschaften hufig laborarztpraxis angesiedelt fr angeschlossenen niedergelassenen rzte ii leistungen selbstkosten erbringt soweit untersuchungen kategorie iii erforderlich mssen niedergelassenen rzte patienten laborarzt berweisen laborarztpraxis laborgemeinschaft angesiedelt laborarzt zwei funktionen ttig erbringt iii leistungen aufgrund berweisungen niedergelassenen rzten zweiten betreibt fr laborgemeinschaft niedergelassener rzte labor ii leistungen erbracht gemeinschaftspraxis beklagten laborgemeinschaft oben genannte arbeitsgemeinschaft labor diagnostik angesiedelt beklagten angehrenden niedergelassenen rzte gesellschafter gesellschaft brgerlichen rechts zeit beanstandete schreiben versandt wurde deren geschftsfhrer laborrzten herrscht hinsichtlich iii leistungen reger wettbewerb zuletzt dadurch gefrdert viele laborrzte leistungen lokal regional gar berregional anbieten blich laborrzte untersuchenden proben niedergelassenen rzten abholen lassen hierfr kosten rechnung stellen klger versendung schreibens april beklagten wettbewerbsversto gesehen gesichtspunkt bertriebenen anlockens allgemeinen marktstrung rechtsbruchs vorwurf rechtsbruchs geht rztlichen berufsordnungen enthaltene provisionsverbot danach drfen rzte fr zuweisung patienten untersuchungsmaterial weder gegenleistung gewhren gegenleistung gewhren lassen vgl gleich lautenden bestimmungen berufsordnung rztekammer niedersachsen berufsordnung fr rztinnen rzte lande bremen musterberufsordnung fr deutschen rztinnen rzte fassung beschlsse deutschen rztetages eisenach mbo klger behauptet beklagten angebotenen stze einheitlichen bewertungsmastabs unterschreitenden preise fr iiuntersuchungen lgen selbstkosten niedergelassenen rzten hierdurch entstehende gewinn laborgemeinschaft angeschlossenen niedergelassenen rzte fr leistungen krankenkassen einheitlichen bewertungsmastab honoriert niedergelassenen rzten verdeckter vorteil zugewendet bewegen patienten fr iii untersuchungen berweisen soweit revisionsinstanz bedeutung klger beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verbieten geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs niedergelassenen rzten entweder bezeichnung arbeitsgemeinschaft labor diagnostik laboruntersuchungen bereiche ii preisen anzubieten unterhalb honorarstze fr technische laborleistungen ebm liegen fr derartige laboruntersuchungen preise berechnen unterhalb vorbezeichneten honorarstze liegen beklagten klage entgegengetreten landgericht klage abgewiesen berufungsgericht beklagten dagegen antragsgem unterlassung verurteilt olg celle grur rr hiergegen richtet senat zugelassene revision beklagten klageabweisungsantrag weiterverfolgen klger beantragen revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht verhalten beklagten laborrzte bertriebenes anlocken uwg gesehen begrndung ausgefhrt angebot einzelner leistungen einstandspreis sei grundstzlich beanstanden sittenwidrig sei verhalten erst besondere umstnde hinzutrten regeln lauteren wettbewerbs unvereinbar sei nachfrager leistungsfremden mitteln unzulssig beeinflussen wer kunden bermige kaufanreize anlocke weise davon abhalte gesamte angebot sachgerecht kritisch prfen handele wettbewerbswidrig tatbestand sei streitfall erfllt kern beanstandeten verhaltens sei preisunterbietung unterbieten hilfe quersubventionen nachfrage iii leistungen angeregt solle stze einheitlichen bewertungsmastabes erheblich unterschreitenden preisen beklagten liege starker anreiz fr niedergelassenen rzte laborleistungen kategorien ii beklagten angesiedelten arbeitsgemeinschaft ausfhren lassen liege nahe viele rzte gleich untersuchungen kategorie iii rumen beheimatete gemeinschaftspraxis beklagten ausfhren lieen weitere angebote fr leistungen prfen gelte umso mehr arbeitsgemeinschaft gemein schaftspraxis untersuchungsmaterial fr rzte kostenlosen fahrdienst abholen lieen beklagten fr ii leistungen verlangten preise leistungsgerecht seien ergebe vortrag klger danach sei arbeitsgemeinschaft deswegen lage selbstkostenbasis kalkulierten stze einheitlichen bemessungsmastabs unterschreiten beklagten subventioniert vorbringen sei beklagten hinreichend substantiiert bestritten worden vorgelegte ausgeglichenes ergebnis bescheinigende wirtschaftsprfertestat sei unzureichend zugrunde liegende zahlenwerk einzelnen offen gelegt sei aufforderung zahlenwerk darzustellen seien beklagten hierfr gesetzten frist nachgekommen anschlieenden mndlichen verhandlung htten darauf berufen sei zuzumuten kalkulationsgrundlagen gegenber wettbewerb stehenden klgern offenbaren deshalb komme offenlegung gegenber verschwiegenheit verpflichteten sachverstndigen betracht zahlenwerk htten termin bereitgehalten umstnden sei vertagung betracht gekommen beklagten schon erster instanz darauf hingewiesen htten entsprechende zahlenwerk gegenber gericht bestimmten sachverstndigen offenbaren knnten sei sache gerichts entsprechende manahmen anzuordnen vielmehr htten beklagten rechtzeitig entsprechende manahmen geheimhaltung zahlenwerks beantragen mssen beklagten seien passivlegitimiert geschftsfhrende gesellschafter arbeitsgemeinschaft labor diagnostik deren preisgestaltung mageblich beeinflusst htten abberufung geschftsfhrer sei wiederholungsgefahr entfallen ii beurteilung hlt angriffen revision stand fhren aufhebung zurckverweisung beurteilung klage geltend gemachten unterlassungsanspruchs richtet zeitpunkt entscheidung geltenden recht vgl bghz internet versteigerung bgh urt zr grur testamentsvollstreckung banken daher bestimmungen juli kraft getretenen gesetzes unlauteren wettbewerb uwg juli bgbl anzuwenden allerdings wiederholungsgefahr gesttzter unterlassungsanspruch bestehen beanstandete verhalten zeit begehung wettbewerbswidrig recht berufungsgericht angenommen beklagten unterlassung anspruch genommen knnen beanstandete verhalten wettbewerbswidrig erweist fr bejahung passivlegitimation bedarf freilich rckgriffs strerhaftung beanstandete schreiben beklagten geschftsfhrern arbeitsgemeinschaft veranlasst worden daher steht tterschaftliche haftung rede vorwurf klger beklagten erheben richtet kern dagegen beklagten niedergelassenen rzten fr berweisung patienten fr iii untersuchungen zuwendung gewhren darin liegt niedergelassenen rzten beklagten betreute laborgemeinschaft arbeitsgemeinschaft labor diagnostik oii untersuchungen preisen angeboten selbstkosten liegen allerdings kommt vorwurf insbesondere bezug berweisung patienten fr iii untersuchungen unterlassungsantrag unvollkommen ausdruck ergnzend auslegung klageantrags heranzuziehenden klagevorbringen lsst indessen klage verfolgte begehren unzweifelhaft entnehmen berufungsgericht recht davon ausgegangen beanstandete verhalten wettbewerbswidrig beklagten iileistungen arbeitsgemeinschaft selbstkosten etwa quersubventionierung laborgemeinschaft angeboten dadurch niedergelassenen rzte veranlasst patienten fr iii untersuchungen berweisen feststellung angebotenen preise selbstkosten liegen berufungsgericht jedoch revision erfolg rgt verfahrensfehlerhaft getroffen brigen enthlt berufungsurteil hinreichenden feststellungen niedergelassene rzte gnstigen preise fr ii leistungen verleiten lassen beklagten eigenschaft laborfachrzten patienten fr iii untersuchungen berweisen voraussetzung angebots preisen selbstkosten liegen weiteren voraussetzung dadurch bewirkten einflusses berweisungsverhalten niedergelassenen rzte hinsichtlich iii untersuchungen verstt beanstandete verhalten verbot ausbung unangemessenen unsachlichen einflusses nachfrageverhalten marktteilnehmer nr uwg aa berufungsgericht recht davon ausgegangen unsachliche beeinflussung niedergelassenen rzte besonders gnstige stze fr ii untersuchungen insoweit betracht ziehen berweisung patienten fr iii untersuchungen geht dagegen scheidet unsachliche beeinflussung nachfrageentscheidung niedergelassenen rzten ii leistungen schon deshalb anlockwirkung besonders gnstigen angebot ausgeht niemals wettbewerbswidrig gewollte folge leistungswettbewerbs vgl bghz kopplungsangebot besonders gnstige angebot ware leistung lediglich ausnahmsweise unsachliche beeinflussung begrnden abgabe besonders gnstigen ware leistung rechtlich faktisch abnahme produkts gekoppelt bb ebenfalls recht berufungsgericht davon ausgegangen angebot leistungen selbstkosten fr genommen wettbewerbswidrig einsatz preisen selbstkosten frderung absatzes auskmmlich kalkulierter produkte wettbewerbsrechtlich generell untersagt insbesondere davon ausgegangen durchschnittlich informierte verstndige verbraucher angebot einzelner leistungen besonders gnstigen preis verleitet angebote anbieters ungeprft einzugehen khler baumbach hefermehl wettbewerbsrecht aufl rdn cc streitfall beanstandeten werbung niedergelassene rzte angesprochen denen gefahr irrationalen sachlichen kriterien getragenen nachfrageentscheidung weniger wahrscheinlich allerdings rzte gehalten entscheidung darber wen patienten verweisen wem untersuchungsmaterial laboruntersuchung berlassen allein rztlichen gesichtspunkten treffen nachfrageentscheidung darf eigenen interessen arztes nachfrager nachfragedisponent patienten getroffen insbesondere darf arzt entscheidung facharzt patienten berweist davon abhngig fr berweisung gegenleistung zufliet gesichtspunkt kommt fr rzte geltenden berufsrechtlichen verbot ausdruck fr zuweisung patienten fr zuweisung untersuchungsmaterial gegenleistung gewhren lassen gegenleistung gewhren vgl berufsordnung rztekammer niedersachsen berufsordnung fr rztinnen rzte lande bremen musterberufsordnung fr deutschen rztinnen rzte ferner bgh urt zr grur wrp gruppenprofil hnlicher zweck liegt heilmittelwerberechtlichen zugabeverbot zugrunde wegfall zugabeverordnung gewhren annehmen zugaben untersagt rzte apotheker entscheidung darber medikament verschreiben empfehlen allein interesse patienten treffen sollen dabei davon leiten lassen sollen empfehlung verschreibung bestimmten prparats persnlicher vorteil zufliet vgl bgh urt zr grur wrp kleidersack khler baumbach hefermehl aao rdn verbotstatbestand rztlichen berufsordnung streitfall eingreift allerdings wegen frage wirklich selbstkosten angeboten worden deswegen zweifelhaft beklagten gewhrung gnstigen preise fr ii leistungen zuwendung patienten untersuchungsmaterial abhngig gemacht jedenfalls rahmen nr uwg kommt rechtliche kopplung unangemessener unsachlicher einfluss vielmehr schon bejahen niedergelassenen rzte hinblick gnstigen einheitlichen bewertungsmastab liegenden preise fr ii leistungen laborarztpraxis beklagten angesiedelten laborgemeinschaft anschlieen rechtliche kopplung veranlasst sehen laborarztpraxis patienten berweisen fr iii leistungen erbringen feststellung beklagten angebotenen preise selbstkosten liegen berufungsgericht verfahrensfehlerhaft getroffen fr merkmal angebots selbstkosten streitfall grundstzlich klger darlegungs beweispflichtig darlegungslast berufungsgericht recht angenommen dadurch nachgekom men untersuchungen unternehmensberatung berufen wonach stze einheitlichen bemessungsmastabs selbstkostenbasis berechnet worden seien vorbringen ausreichend klger nhere angaben kalkulation praxis beklagten angesiedelten arbeitsgemeinschaft naturgem knnen unrecht berufungsgericht jedoch angenommen beklagten knnten behauptung klger vorlage kalkulationsgrundlagen substantiiert bestreiten unterlagen besteht nheren ausfhrung bedarf erhebliches geheimhaltungsinteresse beklagten schtzenswerte interesse fhrt beklagten klgervortrag detaillierte angaben kalkulationsgrundlagen bestreiten konnten beweisaufnahme htte berufungsgericht daher angebot selbstkosten ausgehen drfen rahmen beweisaufnahme htte berufungsgericht beklagten aufgeben knnen bestimmenden sachverstndigen kalkulationsgrundlagen vorzulegen abs satz zpo berechtigten geheimhaltungsinteressen beklagten htte dabei weise rechnung getragen knnen sachverstndige beantwortung frage beschrnkt quersubventionierung laborgemeinschaft beklagten sei form direkter zahlungen sei form berlassung vorhandener freier kapazitten personal laborrume laboreinrichtung stattgefunden bereits dargelegt stellt unlauteres wettbewerbsverhalten nr uwg dar beklagten niedergelassene rzte dadurch berweisung patienten fr iii untersuchungen veranlassen ber arbeitsgemeinschaft labor diagnostik iileistungen selbstkosten anbieten streitfall verbindung beiden vorgnge geleugnet niedergelassenen rzte blicherweise patienten fr iii untersuchungen stets diejenigen laborrzte berweisen denen fr ii leistungen laborgemeinschaft unterhalten mag berufungsgericht angenommen nahe liegen hierin liegt jedoch zunchst mehr vermutung ebenfalls denkbar weniger wahrscheinlich erscheint niedergelassenen rzte entscheidung ber berweisung patienten fr iii untersuchungen unabhngig davon treffen laborarzt laborgemeinschaft zusammenarbeiten punkt bedarf daher zustzlicher feststellungen iii angefochtene urteil danach aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen wiedererffneten berufungsverfahren streitige sachverhalt gegebenenfalls gutachten sachverstndigen geklrt kalkulationsunterlagen beklagten verfgung gestellt wobei berechtigte geheimhaltungsinteressen beklagten gewahrt bleiben mssen frage verbindung beiden vorgnge ii leistungen einerseits iii leistungen andererseits knnen parteien ergnzend vortragen ullmann bornkamm herr ribgh pokrant kur verhindert unterschreiben ullmann bscher bergmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr juni patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher hoffmann sowie richterin schuster beschlossen antrag herrn gewhrung verfah renskostenhilfe zurckgewiesen grnde patentgericht europische patent streit patent antrag klgerin fr nichtig erklrt beklagte urteil berufung eingelegt antragsteller vorbringen zufolge beklagten juni vermittlervertrag ber vermarktung streitpatents schweiz geschlossen daran interessiert vertrag fr brigen lnder abzuschlieen denen streitpatent kraft steht antragsteller mchte urteil patentgerichts eigenen berufung anfechten hierzu begehrt gewhrung verfahrenskostenhilfe beklagte vorbringen antragstellers vorgehen einverstanden ii antrag unbegrndet beabsichtigte rechtsverfolgung gem abs zpo erforderliche aussicht erfolg bietet bislang rechtsstreit beteiligte antragsteller knnte urteil patentgerichts allenfalls streithelfer beklagten anfechten hierzu msste gem abs zpo rechtliches interesse obsiegen beklagten rein wirtschaftliches tatschliches interesse gengt bgh beschluss februar zb grur rn parallelverwendung angesichts reicht wirtschaftliche interesse antragstellers beklagten fr gebiet bundesrepublik deutschland vermittlungsvertrag abzuschlieen fr beitritt rechtsstreit seiten beklagten hinreichendes interesse bestnde vertrag bereits abgeschlossen wre bedarf entscheidung meier beck grabinski hoffmann bacher schuster vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni ep'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb januar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes januar vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter tropf dr klein dr lemke dr schmidt rntsch beschlossen beschwerde klgers beschlu zivilkammer landgerichts mnchen ii september kosten unzulssig verworfen grnde entscheidungen beschwerdegerichts weitere beschwerde statthaft abs satz zpo rechtsmittel rechtsbeschwerde statthaft weder zugelassen beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden bgh njw beschwerde schlielich auerordentliches rechtsmittel statthaft bgh njw kostenentscheidung beruht zpo streitwert wenzel tropf lemke klein schmidt rntsch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja world end verlg satz abs recht verlegers folgeauflagen werkes veranstalten ausdrckliche erwhnung gesamtinhalt verlagsvertrages ergeben satz verlg bersetzungsvertrge anwendbar verleger treffenden last neuauflage veranstalten dadurch nachkommen taschenbuch sonderausgabe herausgibt steht gleich taschenbuch sonderausgabe eigenen verlag veranlasst bgh urteil februar zr olg mnchen lg mnchen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr koch dr lffler fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juli zurckweisung anschlussrevision beklagten kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht nachteil klgers erkannt berufung beklagten urteil landgerichts mnchen zivilkammer dezember insgesamt zurckgewiesen beklagte kosten rechtsmittel tragen rechts wegen tatbestand klger verlag schloss beklagten bersetzer vertrge denen bersetzung folgender romane autors boyle deutsche sprache verpflichtete world end vertrag november dezember if the river whiskey vertrag august oktober the tortilla curtain vertrag mrz april klger verffentlichte bersetzungen beklagten zunchst hardcover ausgabe hardcover exemplare bersetzungen world end if the river whiskey deutschen ausgabe fluss voll whisky wr the tortilla curtain deutschen ausgabe rica lieferbar jeweils zwei jahre erstverffentlichung gab deutsche taschenbuchverlag bersetzungen lizenz klgers taschenbuch heraus smtliche werke heute taschenbuch lieferbar beklagte setzte klger schreiben januar frist juli veranstaltung neuauflage bersetzungen kndigte verstreichen frist gem verlg vertrag zurcktreten nachdem klger rechterckruf fr unwirksam erklrt stellte beklagte schreiben mai klar rckruf rechte urhg rcktritt verlagsvertrag verlg angekndigt voraussetzungen fr rcktritt ansicht erfllt seien verlag eigene neuauflage veranstalte nachdem klger schreiben juni mitgeteilt vorbereitung nachauflagen titel begonnen laufe sommers erscheinen wrden erklrte beklagte schreiben juli verlngere gesetzte frist beklagte rief schreiben anwaltlichen vertreters juli nutzungsrechte bersetzungen zurck erklrte gem verlg rcktritt verlagsvertrag begrndete klger innerhalb gesetzten frist eigene neuauflage titel veranstaltet offenbar lizenzausgaben beibehalten wolle schreiben august oktober wandte beklagte lizenznehmer klgers teilte rechte bersetzungen zustnden klger auffassung beklagte sei weder rckruf rcktritt berechtigt beantragt festzustellen urheberrechtlichen nutzungsrechte bersetzungen rckruf rcktritt beklagten zurckgefallen landgericht feststellungsantrag stattgegeben lg mnchen grur rr berufung beklagten berufungsgericht entscheidung landgerichts teilweise abgendert olg mnchen festgestellt nutzungsrechte bersetzungen seien ausnahme rechts veranstaltung neuauflage hardcover ausgabe rckruf rcktritt beklagten zurckgefallen klage hinsichtlich rechts veranstaltung neuauflage hardcover ausgabe abgewiesen senat zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt erstrebt klger wiederherstellung landgerichtlichen urteils anschlussrevision deren zurckweisung klger beantragt verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen recht veranstaltung weiterer hardcover ausgaben smtlicher bersetzungen stehe beklagten brigen rechte bersetzungen stnden dagegen klger begrndung ausgefhrt smtlichen bersetzungsvertrgen handele echte verlagsvertrge bloe bestellvertrge beklagte klger ausschlieliche recht vervielfltigung verbreitung bersetzungen insbesondere recht lizenzierung taschenbuchausgaben eingerumt hinsichtlich bersetzungen romane world end if the river whiskey beklagte klger recht veranstaltung folgeauflagen vertraglich eingerumt daher sei klger veranstaltung auflage berechtigt beklagte vornherein inhaber rechts veranstaltung weiterer auflagen geblieben beklagte klger recht veranstaltung folgeauflagen eingerumt htte wre hardcover recht beklagten zurckgefallen rcktritt rckruf ausschlielich nichtdurchfhrung folgeauflage hardcover ausgabe begrndet mail klgers juni enthalte rechtsverbindliche zusage neuauflage hardcover ausgabe beklagte sei daher wegen missachtung zusage rcktritt berechtigt bezglich bersetzung the tortilla curtain beklagte klger recht veranstaltung folgeauflagen vertraglich eingerumt beklagten jedoch rcktrittsrecht verlg zugestanden entscheidung bundesgerichtshof oceano mare stehe anwendbarkeit bestimmung streitfall entgegen voraussetzungen vorschrift seien erfllt klger neuauflage hardcover ausgabe veranstaltet lizenzierung taschenbuchausgabe beschrnkt beklagte sei daher berechtigt recht veranstaltung hardcover ausgaben zurckzurufen ii revision klgers erfolg anschlussrevision beklagten dagegen begrndet urheberrechtlichen nutzungsrechte beklagte klger bersetzungen werke autors boyle world end if the river whiskey the tortilla curtain eingerumt hinsichtlich veranstaltung hardcover ausgabe schreiben anwaltlichen vertreters beklagten juli erklrten rcktritt vertrag satz verlg bgb infolge rckrufs nutzungsrechte urhg beklagten zurckgefallen bersetzungsvertrge verlagsvertrge beklagte verpflichtet klger urheberrechtlich geschtzten bersetzungen satz urhg vervielfltigung verbreitung fr eigene rechnung berlassen satz verlg berufungsgericht fr drei bersetzungsvertrge rechtsfehlerfrei davon ausgegangen echte verlagsvertrge auswertungspflicht satz verlg bloe bestellvertrge auswertungspflicht verlg handelt beklagte klger hinsichtlich smtlicher bersetzungen sowohl recht veranstaltung eigener verlagsausgaben recht vergabe lizenzen fr taschenbuchausgaben sonderausgaben verlage eingerumt vertrge november dezember world end august oktober if the river whiskey beklagte klger ausschlieliche recht vervielfltigung verbreitung bersetzungen abs satz halbsatz nebenrechte recht lizenzvergebung billigen taschenbuch volks sonder reprint schulausgaben dritte insbesondere fremde verlage buchgemeinschaften usw abs satz halbsatz buchst zeitlich unbeschrnkt world end bzw fr dauer bersetzung zugrunde liegenden lizenzver trages if the river whiskey eingerumt bersetzung romans the tortilla curtain beklagte klger vertrags mrz april fr dauer bersetzung zugrunde liegenden lizenzvertrags ausschlieliche recht vervielfltigung verbreitung bersetzung fr ausgaben auflagen stckzahlbegrenzung nr bestimmte ausschlieliche nebenrechte darunter recht vergabe lizenzen fr taschenbuch volks sonder reprint schul buchgemeinschaftsausgaben nr buchst eingerumt beklagte klger recht veranstaltung folgeauflagen eingerumt entgegen ansicht berufungsgerichts hinsichtlich bersetzung werkes the tortilla curtain bezglich bersetzungen werke world end if the river whiskey fr bersetzung werkes the tortilla curtain beklagte klger nr vertrags mrz april fr dauer bersetzung zugrunde liegenden lizenzvertrags ausschlieliche recht vervielfltigung verbreitung bersetzung ausdrcklich fr ausgaben auflagen stckzahlbegrenzung eingerumt hinsichtlich bersetzungen werke world end if the river whiskey berufungsgericht angenommen beklagte klger lediglich recht veranstaltung einzigen hardcoverauflage eingerumt sei inhaber rechts veranstaltung weiterer hardcover auflagen geblieben hierzu ausgefhrt berechtigung veranstaltung folgeauflagen vertrgen geregelt sei gem abs satz verlg sei verleger daher auflage berechtigt urheberrecht geltende bertragungszwecklehre spreche gleichfalls dafr beklagte klger recht folgeauflagen eingerumt schlielich zeige einrumung rechts veranstaltung folgeauflagen nr vertrags ber bersetzung werkes the tortilla curtain beklagte klger recht veranstaltung folgeauflagen hinsichtlich beiden werke eingerumt beurteilung zugestimmt recht veranstaltung mehrerer auflagen ausdrckliche erwhnung gesamtinhalt vertrags ergeben schricker verlagsrecht aufl rn berufungsgericht bercksichtigt vertrge ber bersetzung werke world end if the river whiskey nachtrglichen uerungen beklagten zweifelsfrei ergibt vgl bgh urteil april zr grur wrp comic bersetzungen iii klger willen parteien recht veranstaltung neuauflagen satz verlg umstnden greift auslegungs regelung abs satz verlg wonach verleger zweifel auflage berechtigt schricker aao rn aa parteien vertrags november dezember world end vorformulierte regelung bersetzer stehen rechte verlagsgesetz gestrichen ausdruck gebracht beklagten recht satz verlg erhalten bleiben vertrag zurckzutreten klger neue auflage veranstaltet rcktrittsrecht beklagten setzt recht klgers veranstaltung folgeauflagen voraus vertrags august oktober if the river whiskey parteien zunchst vorformulierten ausschluss rechte bersetzers verlg gestrichen spter gleichlautende regelung eingefgt beklagten vorgelegte vertragsausfertigung klger vorgelegte vertragsausfertigung verlg verlg nennt offenbar schreibfehler parteien ausdrcklich vereinbart beklagte recht rcktritt vertrag satz verlg klger neue auflage veranstaltet regelung setzt recht klgers veranstaltung folgeauflagen voraus bb revision rgt zudem erfolg berufungsgericht auslegung vertrge nachtrgliche verhalten beklagten hinreichend bercksichtigt nachtrgliche verhalten vertragsparteien objektiven vertragsinhalt mehr beeinflussen bedeutung fr ermittlung tatschlichen willens tatschlichen verstndnisses vertragsparteien bgh urteil april zr grur rn wrp concierto de aranjuez mwn beklagte klger mail mai hinsichtlich smtlicher rede stehender bersetzungen frist gem verlg nutzung verlagsrechte veranstaltung neuauflagen gesetzt mail mai ausdrcklich vorgehalten voraussetzungen fr rcktritt verlagsvertrag erfllt seien verlag eigene neuauflage veranstaltet mail juli beklagte erklrt klger angekndigten neuauflage drei titel steine legen wolle uerungen beklagten geht eindeutig hervor recht klgers veranstaltung neuauflagen ausgegangen beklagten schreiben juli wegen unterbliebenen neuauflage bersetzungen verlag klgers erklrte rcktritt vertrag satz verlg berechtigt verleger klger recht neue auflage veranstalten verfasser angemessene frist ausbung rechtes bestimmen verfasser ablauf frist gem satz verlg berechtigt vertrag zurckzutreten veranstaltung neuauflage rechtzeitig erfolgt beklagten stand rcktrittsrecht satz verlg vornherein hinsichtlich vertrge ber bersetzung werke world end the tortilla curtain dagegen hinsichtlich vertrags ber bersetzung werks if the river whiskey aa parteien vertrages november dezember world end gestrichen bestimmte bersetzer rechte verlg zustehen vertrag mrz april the tortilla curtain enthlt gleichfalls regelung rechte bersetzers verlg ausgeschlossen beklagte daher bezglich vertrge daran gehindert rcktrittsrecht satz verlg geltend bb dagegen parteien regelung vertrags august oktober if the river whiskey ber setzer rechte verlg zustehen zunchst gestrichen sodann eingefgt rcktrittsrecht bersetzers satz verlg ausdrcklich ausgeschlossen beklagte hinsichtlich bersetzung daher rcktrittsrecht satz verlg berufen berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen satz verlg bersetzungsvertrge anwendbar senatsentscheidung oceano mare bgh urteil juni zr grur wrp steht entgegen aa senat entscheidung oceano mare ausgefhrt bgh grur satz verlg fr bersetzungsvertrag auswertungspflicht passt bestimmung besagt verleger recht weiteren auflagen eingerumt verpflichtet recht gebrauch fr regelfall bestimmung interessengerecht urheber fr fall verweigerung neuauflage recht einrumt verlagsvertrag kndigen verlagsrechte werk verlag einzurumen fr bersetzer verleger rechte bersetzung rahmen verlagsvertrages eingerumt wre regelung wrde isoliert bersetzungsvertrag angewandt dagegen gnzlich unangemessen bersetzer bersetzung anderweit verwerten verleger original freigibt regelfall abweichende interessenlage fhrt verleger verpflichtung veranstaltung neuauflagen verwendung bersetzung treffen bb entscheidung oceano mare lsst entgegen ansicht revision entnehmen satz verlg bersetzungs vertrge anwendbar bestimmung rumt verfasser recht rcktritt vertrag fr fall verleger recht veranstaltung neuauflage innerhalb gesetzten angemessenen frist ausbt entscheidung oceano mare verhlt frage bersetzer vertrag zurcktreten verleger neuauflage bersetzten werkes absieht setzt allein frage auseinander bersetzer verleger neuauflage bersetzten werkes entschliet verlangen fr neuauflage bersetzung verwendet umstand bersetzer bersetzung anderweit verwerten verleger original freigibt rechtfertigt entgegen ansicht revision bersetzer rcktrittsrecht nehmen bleibt bersetzer rcktrittsrecht erhalten verleger etwa entgegen satz verlg rechtlichen tatschlichen grnden gezwungen neuauflage bersetzten werkes veranstalten aa nordemann schiffel fromm nordemann urheberrecht aufl verlg rn steht vielmehr frei neuauflage bersetzten werkes abzusehen falle rcktritts bersetzers vertrag werk bersetzung aufzulegen berufungsgericht angenommen beklagte satz verlg zustehende rcktrittsrecht rckruf juli wirksam ausgebt klger eigene neuauflage hardcover ausgabe veranstaltet lizenzierung taschenbuchausgabe dritten beschrnkt einzelnen rechten unterscheiden sei stelle ausbung nebenrechts fr taschenbuchausgabe veranstaltung neuauflage hardcoverausgabe dar bloe lieferbarkeit werkes stelle weder gesetz vertrag ab beklagte rcktrittsrecht hinsichtlich rechts veranstaltung neuer hardcover auflagen ausgebt sei allerdings recht zurckgefallen beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand entgegen ansicht berufungsgerichts voraussetzungen satz verlg erfllt klger recht veranstaltung neuen auflage bersetzten werke ausgebt vergabe lizenzen darauf hingewirkt hardcover ausgabe werke eigenen verlag taschenbuchausgaben sonderausgaben werke verlagen erschienen aa klger eingerumte ausschlieliche recht vervielfltigung verbreitung bersetzungen beklagten smtlichen rede stehenden vertrgen hardcover ausgaben beschrnkt umfasst ausgaben werkes taschenbuch sonderausgaben vgl oben ii hardcover ausgabe nachfolgende taschenbuch sonderausgabe stellt gegenber verfasser regelmig neue auflage dar vgl schricker aao rn nordemann schiffel fromm nordemann aao verlg rn steht berufungsgericht mglicherweise gemeint entgegen taschenbuch hardcover ausgaben aufgrund unterschiedlichen ueren gestaltungsmerkmale selbstndige nutzungsarten bilden bgh urteil dezember zr grur taschenbuch lizenz denen deshalb selbstndige nutzungsrechte eingerumt knnen htte klger hardcover ausgabe taschenbuchausgabe eigenen verlag veranstaltet htte recht veranstaltung neuauflage ausgebt beklagte wre fall rcktritt berechtigt bb verleger bt recht veranstaltung neuauflage sinne verlg neue auflage eigenen verlag veranstaltet neue auflage verlag veranstalten lsst dafr erforderlichen nutzungsrechte einrumt vgl nordemann schiffel fromm nordemann aao verlg rn klger recht veranstaltung neuauflage bersetzungen daher dadurch ausgebt lizenzausgaben smtlicher bersetzungen beim deutschen taschenbuchverlag taschenbuch revision recht rgt berufungsgericht bercksichtigten vorbringen klgers weitere lizenzausgabe bersetzung if the river whiskey amazon hardcover sonderausgabe veranlasst wortlaut verlg erlaubt fremden verlag erscheinende neuauflage verleger veranstaltete neuauflage anzusehen soweit verleger neuauflage vergabe erforderlichen rechte veranlasst gibt bercksichtigung interessen verfassers berzeugenden grund hinsichtlich berechtigung rcktritt satz verlg danach unterscheiden verleger neuauflage eigenen verlag fremden verlag veranstaltet wre daher anschlussrevision recht geltend macht sachlich gerechtfertigt selbstverwertenden verleger eigenen taschenbuchverlag unterhlt gegenber lizenzgebenden verleger dienste fremden taschenbuchverlages anspruch nimmt blick verlg hinsichtlich anforderungen veranstaltung neuauflage schlechter stellen insbesondere ersichtlich lizenzausgabe fr verfasser regelmig ungnstiger verlagsausgabe lsst revisionserwiderung beklagten herangezogenen entscheidung senats ludwig thoma bgh urteil november zr bghz entnehmen entscheidung lag auergewhnliche fallgestaltung zugrunde rede stehende lizenzausgabe beruhte jahre eingefhrten september aufgehobenen lizenzzwang fr verlagsunternehmen stellte daher ursprnglichen vertrag entsprechende verlegerische ausnutzung klagenden verlag gegebenen werke dar bghz ff ludwig thoma entscheidung fr nachteile lizenzausgabe angefhrten grnde lassen daher verallgemeinern treffen fr regelfall streitfall gilt sowohl fr erwgung lizenzausgabe fhre wegen lizenzgebhren hheren buchpreis absatzhemmend daher fr autorenhonorar nachteilig auswirke fr berlegung lizenzverlag regel geringere kosten fr werbung fr begrenzte zeit anvertrauten werkes aufwenden originalverleger bghz ludwig thoma beklagten schreiben juli erklrte rcktritt vertrag verlg berechtigt fordert verfasser verleger erklrung darber bereits eingerumten recht neuen auflage gebrauch wolle antwortet verleger bejahendem sinn liegt darin regelmig vertragsschluss ber neue auflage neuauflage einschlieende nderung ursprnglichen vertrages kommt verleger begrndeten verpflichtung veranstaltung neuauflage ergibt rcktrittsrecht verfassers verbindung verlg schricker aao rn werk vertragsmig vervielfltigt verbreitet gibt verlg verfasser recht verleger entsprechender anwendung verlg angemessene frist fr vervielfltigung verbreitung erklrung setzen annahme leistung ablauf frist ablehne abs satz verlg ablauf frist vertrag zurckzutreten leistung rechtzeitig erbracht worden abs satz verlg ansicht berufungsgerichts steht beklagten rechtlichen gesichtspunkt rcktrittsrecht klger abschluss bersetzungsvertrge getroffene vereinbarung parteien veranstaltung neuauflage hardcover ausgabe bersetzungen verstoen parteien htten bereits rechtlich bindende vereinbarung ber veranstaltung neuauflage getroffen mail klgers juni lasse rechtsbindungswille fr zusage neuauflage hardcover ausgabe entnehmen mail beklagten juli ergebe mail klgers ganz offensichtlich rechtsverbindliche zusage bloe absichtserklrung verstanden beurteilung gerichteten angriffe anschlussrevision begrndet anschlussrevision rgt erfolg wrdigung erklrung klgers juni berufungsgericht sei offensichtlich rechtsund erfahrungswidrig mail klgers juni auszugsweise folgenden wortlaut juristischen berater offenbar schlechter passablen weisen konnten attacke parieren knnen geht definitorische frage verlg genannten auflage verleger lizensierte lizenzauflage verstehen gesunde menschenverstand wrde weiteres bejahen lieber herr richter hause klarheit punkte scheint richterliche entscheidung herbeizufhren gefunden worden herbeifhren vorbereitung nachauflagen titel world end fluss voll whisky wre rica begonnen laufe sommers erscheinen erklrung klgers beruht entgegen darstellung anschlussrevision annahme sei rechtlich ungesichert pflicht klgers besteht neue hardcover ausgabe eigenen verlagshaus aufzulegen verleger recht neue auflage veranstalten satz verlg verpflichtet recht gebrauch verleger trifft hinsichtlich neuauflagenrechts ausbungspflicht ausbungslast bgh urteil juni zr grur musikverleger schricker aao rn rechtlich zweifelhaft parteien bewusst ergibt bereits daraus beklagte klger schreiben januar geantwortet wei veranstaltung neuauflagen verpflichtet erklrung klgers beruht vielmehr ersichtlich annahme sei rechtlich ungesichert verleger ausbungslast lizenzausgabe gengt ankndigung nachauflage werke eigenen verlag klger daher nachauflage verpflichten angekndigten nachauflage vielmehr lediglich si cherstellen ausbungslast entspricht schon lizenzausgabe nachgekommen beklagten erklrte rcktritt vertrag ferner abs bgb berechtigt erbringt gegenseitigen vertrag schuldner fllige leistung vertragsgem glubiger abs bgb vertrag zurcktreten schuldner erfolglos angemessene frist leistung nacherfllung bestimmt offenbleiben abs bgb neben satz verlg verlg anwendbar beklagte bestimmung rcktritt vertrgen berechtigt klger soeben ausgefhrt rn ff rechtsfehlerfreien tatrichterlichen beurteilung berufungsgerichts veranstaltung neuauflagen titel verpflichtet daher entsprechende verpflichtung verstoen voraussetzungen fr rckruf nutzungsrechte urhg erfllt bt inhaber ausschlielichen nutzungsrechts recht unzureichend dadurch berechtigte interessen urhebers erheblich verletzt abs satz urhg nutzungsrecht zurckrufen offenbleiben inwieweit urhg neben satz verlg verlg anwendbar vgl bgh urteil mrz zr grur liga urteil oktober zr grur sonnengesang schricker aao rn schricker peukert schricker loewenheim urheberrecht aufl urhg rn erfllt streitfall jedenfalls voraussetzung abs satz urhg inhaber ausschlielichen nutzungsrechts recht unzureichend ausbt nutzungsberechtigte ausbungslast ausreichend wahrgenommen einzelfall magabe vertragszwecks aufgrund interessenabwgung treu glauben bercksichtigung verkehrssitte ermitteln schricker peukert schricker loewenheim aao urhg rn schulze dreier schulze urhg aufl rn danach klger ausschlieliches recht vervielfltigung verbreitung bersetzungen deshalb unzureichend ausgebt veranstaltung hardcover ausgabe weitere hardcover ausgabe eigenen verlag veranstaltet vergabe erforderlichen rechte erscheinen taschenbuch sonderausgaben fremden verlagen veranlasst vgl schricker peukert schricker loewenheim aao urhg rn schulze dreier schulze aao rn wandtke wandtke bullinger urheberrecht aufl urhg rn kotthoff dreyer kotthoff meckel urheberrecht aufl rn nordemann fromm nordemann aao urhg rn einwand beklagten verdiene taschenbuchlizenzausgabe weniger hardcover verlagsausgabe greift liegt grundstzlich wirtschaftlichen interesse smtlicher beteiligter daher erfahrungsgem blich hardcover ausgabe eigenen verlag nachlassendem absatz taschenbuchausgabe eigenen verlag verlag dritten folgen lassen werk weitere kufer erschlieen verhlt streitfall revision weist zutreffend darauf absatz bersetzungen if the river whiskey vier exemplare the tortilla curtain exemplare hard cover ausgabe unbestrittenen vorbringen klgers zuletzt uerst mig umstnden ersichtlich beklagten verffentlichung taschenbuch lizenzausgabe nachteile entstanden soweit verkauf werke taschenbuch fhrt weniger gebundene exemplare romane verkauft vielmehr davon auszugehen verlust verkauf gebundener bcher angesichts zuletzt migen verkaufserfolges gering gewinn verkauf taschenbcher mehr ausgeglichen iii danach berufungsurteil revision klgers zurckweisung anschlussrevision beklagten kostenpunkt insoweit aufzuheben berufungsgericht nachteil klgers erkannt berufung beklagten urteil landgerichts insgesamt zurckzuweisen kostenentscheidung beruht abs abs zpo bornkamm bscher koch schaffert lffler vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli zwangsvollstreckungsverfahren whrend insolvenz nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja inso bgb zpo zvg erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldners pfndung mithaftender mieten pachten absonderungsberechtigte grundpfandglubiger mehr zulssig bgh beschluss juli ix zb lg dresden ag dresden ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter raebel dr kayser dr detlev fischer juli beschlossen rechtsbeschwerde insolvenzverwalters beschluss zivilkammer landgerichts dresden dezember aufgehoben sofortige beschwerde glubigerin beschluss amtsgerichts dresden vollstreckungsgericht august zurckgewiesen kosten beider rechtsmittelzge glubigerin tragen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde glubigerin erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldners aufgrund vollstreckbarer grundschuldbestellungsur kunde ber dm nebst zinsen gegenber insolvenzverwalter erteilten vollstreckungsklausel beantragt ansprche schuldners drittschuldnerin hhe nebst zinsen hhe weiterer pfnden einziehung berweisen vollstreckungsgericht antrag abgelehnt hiergegen erhobenen sofortigen beschwerde abgeholfen landgericht ablehnungsbeschluss amtsgerichts aufgehoben angewiesen inso gesttzten bedenken beantragte vollstreckungsmanahme abzustehen zugelassenen rechtsbeschwerde beantragt insolvenzverwalter landgerichtliche entscheidung aufzuheben ii gem abs satz nr abs satz zpo statthafte abs zpo brigen zulssige rechtsbeschwerde begrndet pfndung abs satz inso wirkung fr insolvenzmasse fortbestehenden mietforderungen losgelst absonderungsrecht grundpfandglubigerin steht erffnung insolvenzverfahrens vollstreckungsverbot abs inso entgegen bedenken amtsgerichts beantragte mietpfndung absonderungsrecht grundpfandglubigerin treffen entscheidung deshalb herzustellen inso bestimmt glubiger denen recht befriedigung unbeweglichen gegenstnden zusteht magabe gesetzes ber zwangsversteigerung zwangsverwaltung abgesonderten befriedigung berechtigt wortlaut spricht dagegen grund pfandglubiger absonderungsrecht gem bgb mithafteten mieten pachten erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen grundstckseigentmers schuldners wege forderungspfndung verfolgen knnen wortgetreue auslegung steht einklang vorrang zwangsverwaltung gegenber forderungspfndung abs satz zpo fr zwangsvollstreckung grundpfandglubigers mithaftende mieten pachten ergibt recht grundpfandglubigers befriedigung grundstck gegenstnden recht bgb erstreckt folgt bgb abs zpo vorschrift abs satz zpo entspricht zwangsverwaltung insolvenzbeschlag hypothekarisch mithaftender mieten pachten zugunsten absonderungsberechtigter grundpfandglubiger berwindet bloe mglichkeit zwangsvollstreckung bewegliche vermgen mieten pachten hypothekarischen haftungsverbund gewhrt grundpfandglubigern entgegen ansicht rechtsbeschwerdeerwiderung eigenstndiges absonderungsrecht abs inso anwendung inso verdrngen knnte besttigt wortgetreue auslegung inso insbesondere abs inso vorauspfndung mieten zpo begrndet sptestens ablauf nchsten erffnung folgenden kalendermonats absonderungsrecht mehr dabei stellt abs satz inso klar rechtsgeschftliche verfgungen schuldners gleichstehen wege zwangsvollstreckung erfolgt begrndung regierungsentwurfs insolvenzordnung btdrucks hierunter fllt jedenfalls pfndung berwei sung forderung vollstreckungsglubiger einziehung leuchtet hypothekarischen haftungsverbund stehenden mieten pachten erffnung insolvenzverfahrens grundpfandglubiger pfndung folge bgb beschlagnahmt knnten stimmen schrifttums verfahrensgegenstndliche pfndung rechtlich billigen treten daher folgerichtig fr einschrnkende auslegung abs satz inso vgl hkinso eickmann aufl rn uhlenbruck berscheid inso aufl rn abs ko gleichen sinne jaeger henckel ko aufl rn sprche dagegen pfandverstrickung aufrechtzuerhalten glubiger erffneten insolvenzverfahren herbeifhren indes richtige gesetzesverstndnis kopf gestellt zutreffend dagegen mnchkomm inso eckert rn fn hierauf deutet schon gesetzesgeschichte gesetzgeber erweiternde auslegung abs ko verfgungen einbezog wege zwangsvollstreckung erfolgten abs satz inso bernommen wirksamkeit pfndungen aufrechtzuerhalten absonderungsberechtigte grundpfandglubiger verfahrenserffnung bewirkt gesetzesmaterialien enthalten gleichfalls hinweis ausnahme abgesehen davon stimmt wortgetreue auslegung abs inso inhaltlich fassung inso berein pfndung mithaftender mieten absonderungsberechtigten grundpfandglubiger erffnung insolvenzverfahrens erwhnt mieteinzug zwangsverwalter zvg kommt verfgung schuldners wege zwangsvollstreckung betracht schuldner abs zvg verfgungszustndigkeit fr mietertrge vollstndig entzogen liegt hnden hoheitlich bestellten zwangsverwalters fehlt voraussetzung zuliee handlungen entsprechend abs satz inso schuldner zuzurechnen folglich ermglicht zvg insolvenzverwalter einstellung zwangsverwaltung erwirken fortsetzung wirtschaftlich sinnvolle nutzung insolvenzmasse wesentlich erschwert wortlaut innerem zusammenhang gesetzes gewonnene auslegung inso pfndung mithaftender mieten gem zpo grundpfndglubiger erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldners unzulssig absonderungsberechtigte glubiger zwangsverwaltung verwiesen ebenso ag kaiserslautern nzi ag hamburg zip zustimmender anmerkung gundlach frenzel ewir tetzlaff zinso hofmann vendolsky zfir lg traunstein nzi lg chemnitz rpfl lg stendal zip staudinger wolfsteiner bgb bearb rn stber forderungspfndung aufl rn braun buerle inso aufl rn hmbkomm insolvenzrecht bchler inso rn inso rn hk inso eickmann aufl rn eickmann zfir entspricht interessenlage amtsgerichte kaiserslautern hamburg aao zutreffend darauf aufmerksam gemacht durchsetzung absonderungsrechts grundpfandglubigern bgb mithaftenden mieten pachten wege forderungspfndung insolvenzverwalter lage brchte ffentlichen lasten grundeigentums laufenden kosten gebudeinstandhaltung gebudeversicherung masseverbindlichkeiten berichtigen deckung fr ausgaben knnte insolvenzverwalter nutzungen absonderungsgutes umstnden erlangen zahlungsfhigen vollstreckungsschuldner benachteiligt insolvenzerffnung pfndung bewirkte mietenbeschlagnahme seiten absonderungsberechtigter grundpfandglubiger insolvenzglubiger schon insolvenzerffnung zulssige vorauspfndung mietforderungen begrndeten absonderungsrecht gem abs inso versagt abs inso weitere anerkennung gerade masseanreichernden allgemeinen zielsetzung insolvenzordnung wrde zuwiderlaufen absonderungsberechtigte grundpfandglubiger inso bezeichneten zwangsverwaltung beschrnkt bliebe zwangsverwaltung stellt interesse masseerhaltung abs abs zvg sicher nutzungen grundstcks ffentlichen lasten ausgaben verwaltung vorweg bestritten vorbezeichneten kosten laufenden unterhaltung versicherung grundstcks abgedeckt insolvenzmasse beschwert grenzen abgesonderten befriedigung zieht insolvenzrecht schutze insolvenzglubiger vornherein enger rahmen sachenrechts rechts einzelzwangsvollstreckung sinnvoll insolvenzverwalter htte hand wre sogar verpflichtet pfndung mithaftender mieten grundpfandglubiger verfahren unverzglich eigenen trag zwangsverwaltung gem inso zvg begegnen zwangsverwaltung geht abs satz zpo forderungspfndung pfndungsglubiger auer grundpfandrecht zwangsverwaltungsbeschlag erlangte pfndungspfandrecht geltend vgl schuschke walker vollstreckung vorlufiger rechtsschutz aufl zpo rn mglichkeit masse genuss gnstigeren verteilungsregeln abs abs zvg bringen eickmann zfir recht hingewiesen dabei wre sinnlos absonderungsberechtigten grundpfandglubigern abweichend wortlaut inso zwangsvollstreckung mithaftenden mieten pachten erffnen insolvenzglubigern empfindliche nachteile bringt rechtlich ohnehin durchhalten lsst entstehungsgeschichte stellt wortlaut zusammenhang interessenwertung gesetzes gebotene auslegung absonderungsberechtigten grundpfandglubigern erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldners pfndung mithaftender mieten pachten versagen frage begrndung bundesregierung entwurfes insolvenzordnung aao inso gesetz gewordenen vorschrift trotz engeren wortlauts bereits ko abs verglo enthaltenen rechtsgrundsatz bleiben vorschrift ko gewhrte denjenigen absonderungsrecht unbeweglichen gegenstnden recht befriedigung zustand abs verglo ergab wortlaut ko setzte gegensatz nachfolgeregelung voraus grundpfandglubiger mithaftende mieten pachten wege immobiliarvollstre ckung gem abs abs zvg zugriff mglich blieb abs satz zpo forderungspfndung gem zpo verfgte glubiger dafr ber dinglichen schuldtitel nahm pfndung mieten bgb beschlag rgz ansicht reichsgerichts rg warnrspr nr grundpfandglubiger pfndung mithaftenden mieten erffnung konkurses ber vermgen schuldners berechtigt vollstreckungsverbot abs ko konkursglubiger richtete auslegung ko jedoch unumstritten insbesondere vorher schon reichsgericht entschieden zwangsverwaltung konkurserffnung einzig mgliche form beschlagnahme gem bgb bezeichnet vgl rgz darauf sptere entscheidung reichsgerichts eingegangen ko auseinandergesetzt obwohl vorschrift sinne verstanden konnte wege pfndung bewirkte mietenbeschlagnahme erffnung verfahrens ber vermgen eigentmers konkursglubigern gegenber unwirksam wurde ansatz ko zwangsvollstreckung unbewegliche vermgen erfolgte beschlagnahme konkursglubigern gegenber wirksam blieb neuen recht entfallen abs satz inso pfndung einbezieht dafr jedoch nunmehr wortlaut inso enger gefasst zuvor ko gesamtbetrachtung fhrt demzufolge historische auslegungsargument rechtslage insolvenzordnung gegenber derjenigen konkursordnung unverndert bleiben sollen lsung pfndung mithaftender mieten pachten absonderungsberechtigte grundpfandglubiger trotz erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldners zulssig anzusehen dr fischer dr ganter dr kayser raebel dr fischer vorinstanzen ag dresden entscheidung lg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen antrag angeklagten entscheidung revisionsgerichts kosten unbegrndet verworfen grnde beschluss februar hob senat revision angeklagten urteil landgerichts krefeld august teilweiser einstellung verfahrens nderung schuldspruchs ausspruch ber verhngte gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verwies sache insoweit neuer verhandlung entscheidung landgericht zurck juni verurteilte landgericht angeklagten nunmehr gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten beschluss august rechtzeitig urteil eingelegte revision landgericht gem abs stpo unzulssig verworfen worden weder angeklagte protokoll geschftsstelle verteidiger revisionsantrag gestellt revision begrndet beschluss wendet angeklagte september beim landgericht eingegangenen schreiben rechtsmittel fristgerechter antrag entscheidung revisionsgerichts gem abs stpo auszulegen vgl stpo zulssig begrndet revisionsantrge gestellt worden revision entgegen abs stpo begrndet worden landgericht recht gem abs stpo unzulssig verworfen generalbundesanwalt weist zutreffend darauf weiteren schreiben angeklagten september denen erneut revision urteil landgerichts eingelegt eigenstndige bedeutung zukommt rechtsmittel bereits rechtzeitig schreiben juni eingelegt hierber landgericht angefochtenen beschluss august entschieden becker lienen hubert sost scheible schfer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof dr schfer richterin bundesgerichtshof dr spaniol richter bundesgerichtshof dr tiemann hoch beisitzende richter richterin amtsgericht vertreterin bundesanwaltschaft justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts hildesheim august jeweils zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte fllen anklage freigesprochen worden ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen ii weitergehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten freispruch brigen wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes fnf fllen sowie wegen sexuellen missbrauchs kindes zwei fllen davon fall tateinheit sexuellem missbrauch widerstandsunfhigen person gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt anordnung sicherungsverwahrung vorbehalten hiergegen wendet rge verletzung materiellen rechts gesttzte wirksam freispruch fllen anklage sowie maregelausspruch beschrnkte revision staatsanwaltschaft feststellungen freundete mutter september september geborenen nebenklger jahr angeklagten bald familienleben einbezogen wurde bernahm abwechselnd grovater abwesenheit mutter aufsicht ber kinder sommer missbrauchte angeklagte vier fllen damals elfjhrigen nebenklger drei fllen oralverkehr kind durchfhrte fall spitze vibrators anus einfhrte dezember januar drang fall spitze vibrators gleich darauf dildos anal damals siebenjhrigen nebenklger ju manipulierte zwei fllen glied wobei kind fall schlief vorwurf weiterer missbrauchstaten nachteil ju landgericht angeklagten freigesprochen fllen anklage denen angeklagten vorgeworfen worden anfertigung fotos nebenklger zwei fllen veranlasst entbltem erigierten penis couch sitzend posieren ii rechtsmittel staatsanwaltschaft erfolg soweit freisprche fllen anklage wendet staatsanwaltschaft revision wirksam freisprche beiden fllen beschrnkt allgemein verletzung materiellen rechts gergt beantragt angefochtene urteil hinsichtlich teilfreisprche lediglich vorbehaltenen sicherungsverwahrung aufzuheben setzt revisionsbegrndung ausschlielich teilfreisprchen fllen anklage auseinander fall umfang anfechtung unklar stndiger rechtsprechung angriffsziel rechtsmittels auslegung ermitteln vgl etwa bgh urteile mai str juris rn juni str bghr stpo abs antrag ergibt insoweit mageblichen eindeutigen sinn revisionsbegrndung blick nr abs ristbv beschrnkung rechtsmittels genannten freisprche maregelausspruch brigen teilfreisprche ebenso schuldsprche hierfr verhngten einzelfreiheitsstrafen rechtskraft erwachsen umfang anfechtung halten teilfreisprche rechtlichen berprfung stand landgericht festgestellten sachverhalt rechtlichen gesichtspunkten geprft obliegende allseitige kognitionspflicht stpo verstoen stellt sachlich rechtlichen mangel dar vgl kk kuckein aufl rn mwn umfassende gerichtliche kognitionspflicht gebietet zugelassene anklage abgegrenzte prozessstoff vollstndige aburteilung einheitlichen lebensvorgangs erschpft st rspr vgl bgh urteil oktober str nstz mwn unrechtsgehalt tat rcksicht erffnungsbeschluss zugrunde gelegte bewertung ausgeschpft soweit rechtlichen grnde entgegenstehen vgl meyer goner schmitt stpo aufl rn landgericht unterlassen urteilsgrnden wurden fotografien kind entbltem unterkrper erigiertem glied breitbeinig couch sitzend zeigen handy angeklagten ausgelesen angeklagte eingerumt aufnahmen gefertigt nebenklger gebeten posieren nachdem abgelichteten position vorgefunden fotos spontanen eingebung heraus gemacht gezeigt gelscht ua landgericht sieht grundlage einlassung gefolgt anklagevorwurf besttigt sei weder erwiesen angeklagte nebenklger pose veranlasst zuvor penis kindes manipuliert ua grundlage feststellungen htte strafkammer indes prfen entscheiden mssen angeklagte tatbestand verschaffens kinderpornographischer schriften abs stgb erfllt vorschrift unternehmensdelikt ausgestaltet heit erfllung tatbestandes allein versuch vorausgesetzt abs nr stgb besitz kinderpornografischen schrift abbildung eindeutig sexualbezogener haltung posierenden kindes darstellt vgl bgh urteil februar str bghst ff beschluss dezember str stv bringen eigenhndiges anfertigen entsprechender fotoaufnahmen geschehen vgl bgh beschluss dezember str bghst urteil somit hinsichtlich teilfreisprche fllen aufzuheben daher gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben bedarf gegebenenfalls neuer bemessung maregelausspruch hingegen soweit anordnung sicherungsverwahrung lediglich vorbehalten wurde bestand landgericht zutreffend formellen voraussetzungen abs abs satz stgb erfllt angesehen hinreichender sicherheit festzustellen vermocht fr wahrscheinlich gehalten voraussetzungen abs satz nr stgb vorliegen deshalb sicherungsverwahrung lediglich vorbehalten abs nr stgb begegnet rechtlichen bedenken landgericht rechtsfehlerfreier begrndung einschtzung psychiatrischen sachverstndigen abgewichen vorliegen hangbedingten gefhrlichkeit angeklagten fr allgemeinheit bejaht abweichung tatrichter gehindert beurteilung konkret ausfhrungen sachverstndigen auseinander setzen auffassung tragfhig sowie nachvollziehbar begrnden vgl bgh beschluss september str strafo anforderungen angegriffene urteil gerecht strafkammer entgegen einwnden revision etwa gegenber sachverstndigen besseres fachwissen behauptet vielmehr fachlichen ausfhrungen sachverstndigen gefolgt gesttzt hauptverhandlung festgestellten anknpfungstatsachen abweichenden einschtzung gefhrlichkeit angeklagten gelangt sachverstndige gefhrlichkeitsbeurteilung fehlende unrechtsbewusstsein angeklagten verharmlosung taten mangelnde opferempathie gesttzt landgericht konnte demgegenber ergebnis berzeugung verschaffen angeklagte bedauern schuldbewusstsein zeige vielmehr hauptverhandlung reue mitgefhl fr geschdigten sowie beginnende reflexion strafbaren verhaltens vernderungsbereitschaft feststellen knnen grundlage vermochte ergebnis berzeugung hangbedingten gefhrlichkeit angeklagten verschaffen somit landgericht prognose angeklagte gewissen wahrscheinlichkeit hinreichend sicher knftig erhebliche straftaten begehen tatschlicher ebene anknpfungstatsachen gesttzt denen sachverstndige bestehen gefhrlichkeit begrndet feststellung tatsachen gefhrlichkeitsprognose zugrunde legen obliegt indes tatgericht rahmen freien beweiswrdigung ergebnis hauptverhandlung gefundenen tatsachenbasis landgericht magabe gutachterlichen vorgaben sachverstndigen ergebnis abweichend gefhrlichkeit angeklagten beurteilt rechtlich beanstanden vorbehalt sicherungsverwahrung weist rechtsfehler zuungunsten angeklagten stpo landgericht ausbung abs stgb zustehenden ermessens ausdrcklich begrndet fhrt indes vorliegend aufhebung maregelausspruchs abs stgb stellt vorliegen voraussetzungen anordnung vorbehaltenen sicherungsverwahrung ermessen gerichts vorstellung gesetzgebers mglichkeit ungeachtet festgestellten wahrscheinlichen gefhrlichkeit tters zeitpunkt urteilsfllung verhngung freiheitsstrafe beschrnken sofern erwartet strafe hinreichend warnung dienen lsst vgl abs stgb bgh urteile februar str nstz rr februar str juris rn landgericht ermessens bewusst grnde fr ermessensausbung leitend vgl etwa bgh beschlsse oktober str juris rn juli str juris rn jew mwn gesamtzusammenhang urteils vorliegend hinreichend entnehmen landgericht urteilsgrnden eingehend einwirkungsmglichkeiten strafvollzugs angeklagten therapiechancen auseinandergesetzt umstnde bercksichtigt regelmig eingang ermessensabwgung finden vgl etwa bgh urteil juli str bghst juli str nstz frage verhltnismigkeit vorbehaltenen sicherungsverwahrung errtert alledem anzuzweifeln landgericht fehlerfreie ausbung ermessens vorgenommen becker schfer tiemann spaniol hoch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin oktober zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit entscheidung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge mitfhrung gefhrlichen gegenstandes freiheitsstrafe zwei jahren verurteilt ferner festgestellt tat aufgrund betubungsmittelabhngigkeit begangen wurde hiergegen gerichtete verletzung sachlichen rechts gesttzte revision angeklagten be schlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist landgericht entscheidung ber unterbringung angeklagten entziehungsanstalt gem stgb getroffen hierzu generalbundesanwalt antragsschrift dargelegt unterbringung stgb geht etwaigen manahme btmg hieran neufassung stgb gesetz sicherung unterbringung psychiatrischen krankenhaus entziehungsanstalt juli bgbi grundstzlich gendert maregel neufassung vorschrift mehr zwingend anzuordnen gericht jedoch nunmehr satz stgb eingerumte ermessen tatschlich ausben urteilsgrnden kenntlich daran fehlt ausfhrungen stndige rechtsprechung anknpfen vgl bgh beschlsse november str nstz rr mrz str stv februar str april str nstz rr zweifelnd vorrang maregel zurckstellung strafvollstreckung btmg bgh beschluss juni str strafo verschliet senat ber maregelanordnung daher hinzuziehung sachverstndigen satz stpo neu entscheiden angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung beschwerdefhrer nichtanwendung stgb tatgericht rechtsmittelangriff ausgenommen vgl bgh urteil oktober str bghst senat ausschlieen tatgericht anordnung unterbringung niedrigere strafe erkannt htte strafausspruch deshalb bestehen bleiben brigen bemerkt senat nichteinbeziehung gesamtstrafenfhigen geldstrafe abs satz stgb bedarf begrndung vgl bgh beschluss dezember str strafo getroffene entscheidung beschwert angeklagten mutzbauer sander berger schneider mosbacher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss april zb rechtsbeschwerdesache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja auswrtiger rechtsanwalt ii zpo abs satz halbs beauftragt gewerbliches unternehmen ber eigene sache bearbeitende rechtsabteilung verfgt fr fhrung prozesses auswrtigen gericht sitz unternehmens ansssigen rechtsanwalt zusammenhang terminswahrnehmung anfallenden reisekosten allgemeinen notwendigen kosten rechtsverfolgung verteidigung gilt grundstzlich fr verfahren einstweiligen verfgung bgh beschl april zb olg karlsruhe lg mannheim zivilsenat bundesgerichtshofes april vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof starck prof dr bornkamm dr bscher dr schaffert beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe september kosten verfgungsklgerin zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde setzt grnde verfgungsklgerin greres berlin ansssiges minerallunternehmen wettbewerbsrechtlichen streit verfgungsbeklagten beauftragte rechtsanwlte berlin dsseldorf hamburg mnchen ansssigen berrtlichen soziett fr beim landgericht mannheim beschluverfgung erwirkten widerspruch verhandlungstermin landgericht wahrnahmen landgericht besttigte einstweilige verfgung erlegte verfgungsbeklagten kosten rechtsstreits kostenfestsetzungsverfahren verfgungsklgerin beantragt kosten reise berliner prozebevollmchtigten verhandlungs termin mannheim festzusetzen landgericht antrag abgelehnt oberlandesgericht sofortige beschwerde verfgungsklgerin zurckgewiesen hiergegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde verfgungsklgerin kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich reisekosten weiterverfolgt ii rechtsbeschwerde begrndet recht beschwerdegericht mehrkosten streitfall beauftragung berliner statt mannheimer rechtsanwalts entstanden erstattungsfhig angesehen erstattungsfhigkeit streit befindlichen reisekosten hngt davon ab fr verfgungsklgerin notwendig rechtsanwalt prozevertretung beauftragen ort prozegerichts berlin ansssig abs satz halbs zpo frage beschwerdegericht zutreffend verneint bundesgerichtshof allerdings entschieden allgemeinen notwendige kosten zweckentsprechenden rechtsverfolgung verteidigung handelt auswrtigen gericht klagende verklagte partei wohn geschftsort ansssigen rechtsanwalt vertretung beauftragt bgh beschl viii zb njw beschl zb njw wrp auswrtiger rechtsanwalt regel kennt indessen nahmen schon zeitpunkt beauftragung rechtsanwalts feststeht eingehendes mandantengesprch fr prozefhrung erforderlich rechtsprechung bundesgerichtshofs regelmig fall fraglichen partei gewerbliches unternehmen handelt ber eigene sache bearbeitende rechtsabteilung verfgt bgh njw fllen davon auszugehen rechtsstreit sachkundigen mitarbeiter rechtsabteilung tatschlicher rechtlicher hinsicht vorbereitet partei daher lage sitz prozegerichts ansssigen prozebevollmchtigten umfassend schriftlich instruieren eingehendes persnliches mandantengesprch voraussetzungen weder ermittlung sachverhalts rechtsberatung erforderlich schriftlichen bermittlung erforderlichen informationen knnen beratung abstimmung prozessualen vorgehens ebenfalls schriftlich telefonisch erfolgen hinblick modernen kommunikationsformen verzgerung befrchten sitz prozegerichts ansssiger rechtsanwalt beauftragt grundstze gelten fr verfgungsverfahren vgl bgh njw reisekosten berliner anwalts danach streitfall notwendigen kosten zweckentsprechenden rechtsverfolgung feststellungen beschwerdegerichts unterhlt verfgungsklgerin eigene rechtsabteilung angelegenheit syndikus mitarbeiter juristischer qualifikation bearbeitet worden verfgungsklgerin htte umstnden mannheimer rechtsanwalt beauftragen erforderlichen informationen schriftlich zukommen lassen knnen besonderheiten sachverhalts persnliche kontaktaufnahme erfordert htten ersichtlich kostenentscheidung beruht abs zpo ullmann starck bscher bornkamm schaffert'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss februar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bautzen oktober gem abs stpo zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagten strafaussetzung bewhrung versagt wurde umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen senat nimmt bezug ausfhrungen generalbundesanwalts denen beitritt feststellungen frage strafaussetzung bewhrung hebt senat neuen tatrichter neue umfassende wrdigung ermglichen basdorf raum schaal jger brause'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch november beschlossen anhrungsrge oktober senatsurteil september kosten klgers zurckgewiesen grnde bergangen gergte vorbringen senat bercksichtigt jedoch fr unerheblich gehalten worden rgebegrndung beanstandet kern angesichts klgerseite schon tatsacheninstanzen umfangreich dargelegten wirtschaftlichen verhltnisse beklagten ausreichender anlass fr systemumstellung zusatzversorgung ffentlichen dienst bestanden senat revisionsinstanz gehaltenen vortrag ausreichend beachtet senat jedoch vorbezeichneten klagvortrag kenntnis genommen allerdings rechtsgrnden fr entscheidungserheblich erachtet insbesondere wegen tarifvertragsparteien blick deren tarifautonomie art abs gg zugebilligten einschtzungsprrogative fr beurteilung wirtschaftlichen situation beklagten knftige finanzierbarkeit getragenen zusatzversorgungssystems anhrungsrge erhobene einwand tarifvertragsparteien angegriffenen entscheidung weit gehende einschtzungsprrogative zugestanden belegt lediglich rechtsauffassung senats tragweite schutzes tarifautonomie art abs gg klgerseite geteilt versto verfahrensgrundrecht art abs gg zeigt terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen ag kln entscheidung lg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen gewerbsmigen bandenbetruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november gem abs analog abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts zwickau april schuldspruch dahin gendert angeklagte gewerbsmigen bandenbetruges drei fllen davon zwei fllen tateinheit gewerbs bandenmiger urkundenflschung betruges versuchten gewerbsmigen bandenbetruges hehlerei schuldig strafausspruch dahin gendert einzelstrafe fall urteilsgrnde sechs monate freiheitsstrafe festgesetzt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen gewerbsmigen bandenbetruges vier fllen davon zwei fllen tateinheit gewerbs bandenmiger urkundenflschung wegen versuchten gewerbsmigen bandenbetruges wegen hehlerei gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt einziehung wertersatz hhe angeordnet urteil wendet angeklagte verletzung materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel erzielt beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen entsprechend antrag generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo schuldspruch wegen gewerbsmigen bandenbetruges gem abs stgb hlt fall urteilsgrnde rechtlicher berprfung stand feststellungen landgerichts angeklagte beiden gesondert verurteilten sowie weitere beteiligte bereingekommen arbeitsteilig vielzahl fllen vorspiegelung zahlungswilligkeit kraftfahrzeuge baumaschinen erwerben anschlieend verdunkelung fehlenden eigentmerstellung finanziellen vorteil beteiligten verkaufen nachdem weise angeklagte zusammen drei mitttern zunchst dezember geschdigten lkw nebst fahrzeugpapieren schlsseln ausgehndigt erhalten fall urteilsgrnde selben tag weiterverkauft worden kam angeklagte gesondert verfolgten strafkammer ban denmitgliedern zhlt berein vertrauensseligen geschdigten bargeld betrgerisch erlangen vorwand nahm angeklagte fall urteilsgrnde erneut kontakt geschdigten bat darlehensweise zahlung wahrheitswidrigen angaben angeklagten rckzahlungsbereitschaft vertrauend bergab geschdigte dezember geld feststellungen tragen rechtliche bewertung bandenmigen tatbegehung fall ursprngliche verabredung betrugstaten hierzu geplante vorgehensweise bezogen fahrzeuge baumaschinen unmittelbare tatbeute erfassten erschleichung gelddarlehens entsprechende erweiterung bandenabrede landgericht festgestellt qualifikationstatbestand abs stgb mithin unrecht bejaht senat ndert schuldspruch entsprechender anwendung abs stpo verurteilung wegen betruges auszuschlieen weitere feststellungen treffen lassen rechtlichen bewertung tat fhren knnten stpo steht schuldspruchnderung entgegen gestndige angeklagte geschehen htte verteidigen knnen senat einzelstrafe fr fall gem abs stpo analog mindeststrafe abs stgb herabgesetzt rechtsfehlerfreien gegenber bandenabrede weitergehenden feststellung gewerbsmigkeit landgericht liegt regelbeispiel besonders schweren falls abs satz nr stgb erwgungen denen strafrahmenwahl minder schweren fall qualifikation abs halbsatz stgb verneint sprechen gleichermaen entkrftung indizwirkung regelbeispiels auswirkungen herabsetzung einzelstrafe gesamtfreiheitsstrafe angesichts hhe brigen fnf einzelstrafen einsatzstrafe zwei jahre freiheitstrafe auszuschlieen hhe eingezogenen wertersatzes begegnet bedenken landgericht begrndung einziehungsentscheidung errtern mssen zusammenhang strafzumessung erwhnten fahrzeug einziehungsgegenstand beschlagnahmt amtlicher verwertung angeklagte freiwillig zustimmte ua wirksamer verzicht vermgensgegenstand vorgelegen knnte hhe abzuschpfenden wertes tatertrgen auswirken vgl bgh urteile april str nstz oktober str bghst april str njw beschlsse november str nstz rr juni str insofern liegt urteilsgrnden nahe pkw straftaten verwendung fand erklrung tatmittel gegenstand einziehung abs stgb bezogen diesbezglicher verzicht wre fr umfang stgb angeordneten vermgensabschpfung vornherein unbeachtlich fahrzeug weiteres surrogat fr zunchst erlangte tatbeute sinne abs nr stgb gehandelt htte angeklagte leistung erfllungshalber befriedigung staatlichen wertersatzanspruchs htte freigeben knnen wre anspruch erst verwertung teilweise erloschen fall htte somit wertersatzanspruch zeitpunkt einziehungsanordnung vollen hhe landgericht rechtsfehlerfrei berechneten beuteerlse bestanden mutzbauer sander berger schneider khler'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wiesbaden mai magabe unbegrndet verworfen angeklagte mordes tateinheit versuchtem wohnungseinbruchsdiebstahl sowie versuchten mordes zwei fllen fall tateinheitlich versuchtem wohnungseinbruchsdiebstahl sowie weiteren fall tateinheitlich schwerem ruberischen diebstahl sowie wohnungseinbruchsdiebstahls fllen davon acht fllen versuch schuldig angeklagte fr tat ii freiheitsstrafe sechs monaten verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen wohnungseinbruchsdiebsthlen verurteilt berichtigungsbeschluss juli zahl verringert dabei kammer offenbar fall ii auge verloren ursprnglich mordversuch angeklagt sowie flle ii addieren flle teils versuchten wohnungseinbruchsdiebstahls berichtigungsbeschluss wegen offensichtlicher unrichtigkeit gegenstandslos schuldspruch entsprechend ursprnglichen urteilstenor urteilsgrnden klarzustellen fr fall ii landgericht ersichtlich versehentlich einzelstrafe ausgeworfen senat setzt deshalb bereinstimmung antrag generalbundesanwaltes entsprechender anwendung abs stpo einzelstrafe fr tat gesetzliche mindeststrafe abs stgb sechs monaten fest verschlechterungsverbot steht entgegen bghr stpo abs satz einzelstrafe fehlende ausspruch lebenslnglichen gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberhrt rissing van saan fischer cierniak roggenbuck schmitt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss krb dezember bghst ja bghr ja nachschlagewerk ja verffentlichung ja owig gwb abs vo eg nr art abs unionsrechtskonformer auslegung bercksichtigung vorschrift abs gwb fassung gwb novelle bemessung unternehmensgeldbue abs owig rechtsnachfolger juristischen person personenvereinigung wegen inkrafttreten abs owig begangenen tat bugeld verhngt frheren neuen vermgensverbindung wirtschaftlicher betrachtungsweise nahezu identitt besteht besttigung bgh beschluss august krb bghst versicherungsfusion art abs verordnung eg nr ermchtigt nationalen wettbewerbsbehrden gerichte wegen verstoes wettbewerbsrecht europischen union bugeld unternehmen unabhngig nationalen bugeldvorschriften verhngen bgh beschluss dezember krb olg dsseldorf bugeldverfahren nebenbetroffene kartellsenat bundesgerichtshofs prsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter prof dr meier beck dr raum sowie richter prof dr strohn dr deichfu dezember beschlossen rechtsbeschwerde generalstaatsanwaltschaft urteil kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf dezember gem abs owig verworfen staatskasse trgt kosten rechtsmittels nebenbetroffenen entstandenen notwendigen auslagen grnde oberlandesgericht nebenbetroffene vorwurf kartellordnungswidrigkeit freigesprochen hiergegen richtet rechtsbeschwerde generalstaatsanwaltschaft bundeskartellamt beitritt generalbundesanwalt beantragt verwerfung gem abs owig europische kommission art abs satz verordnung eg nr stellung genommen oberlandesgericht nebenbetroffene freigesprochen voraussetzungen fr bugeldrechtliche verantwortlichkeit abs owig vorlgen feststellungen oberlandesgerichts nebenbetroffene gesamtrechtsnachfolgerin maxit deutschland gmbh folgenden maxit bundesweit herstellung vertrieb trockenmrtel ttigen unternehmens maxit wurde notariell beurkundeten vertrag juni nebenbetroffene verschmolzen verschmelzung juli handelsregister eingetragen grenverhltnissen beiden verschmelzungsbeteiligten oberlandesgericht festgestellt maxit stichtag dezember eigenkapital hhe millionen euro sachanlagen hhe millionen euro finanzanlagen hhe millionen euro aufwies umsatzerlse jahr betrugen millionen euro maxit jahr durchschnittlich mitarbeiter beschftigt fr nebenbetroffene ergaben verschmelzung stichtag eigenkapital hhe millionen euro sachanlagen hhe millionen euro finanzanlagen hhe millionen euro erzielte jahr umsatzerlse hhe millionen euro mitarbeiter beschftigt maxit bugeldbescheid erlassen worden damaliger mittlerweile rechtskrftig bugeld belegter geschftsfhrer treffen oktober spitzenvertretern mrtelherstellern ber jeweils bestehenden absichten hinblick einfhrung silostellgebhr ausgetauscht hersteller mrtelmengen ber tonnen silos direkt baustellen verarbeiter transportieren folgezeit abnehmern zustzliches entgelt fr silogestellung durchsetzten oberlandesgericht auffassung voraussetzungen fr verhngung geldbue nebenbetroffene owig vorlgen geschftsfhrer sei fr maxit fr nebenbetroffene ttig geworden zeitpunkt verschmelzung sei kartellordnungswidrigkeit geschftsfhrers bereits beendet jngeren rechtsprechung bundesgerichtshofs komme erstreckung bugeldrechtlichen haftung rechtsnachfolger betracht frheren neuen vermgensverbindung identitt nahezu identitt bestnde belegten festgestellten zahlen nahezu punkten sachanlagen finanzanlagen umstze zahl mitarbeiter relatives bergewicht maxit bugeldrechtlichen sinne hinreichende prgung gesamtvermgens bernommene vermgen knne hieraus geschlossen art abs satz vo eg nr lasse ebenfalls bugeldhaftung nebenbetroffenen herleiten gelte schon deshalb last gelegte verhalten geeignet sei zwischenstaatlichen handel sprbar beeintrchtigen somit art eg art aeuv verstoen silostellgebhr verursachter preisanstieg knne mrteleinlieferungen benachbarten ausland allenfalls begnstigt erschwert zudem ermchtige art abs satz vo eg nr nationalen wettbewerbsbehrden lediglich ahndung regeln nationalen rechts schon wortlaut norm nahegelegte normverstndnis entstehungsgeschichte besttigt harmonisierung einzelstaatlichen sanktionen erfolgen sollen ii rechtsbeschwerde generalstaatsanwaltschaft unbegrndet erhobenen verfahrensrgen denen rechtsbeschwerde annahme oberlandesgerichts angreifen maxit vorgeworfene abgestimmte verhalten sei geeignet handel mitgliedstaaten beeintrchtigen bedrfen errterung urteil insoweit etwaigen verfahrensmangel ebenso wenig beruhen sachlich rechtlichen fehler prfung mglicher auswirkungen abgestimmten verhaltens binnenmarkt angegriffenen feststellungen oberlandesgerichts ergibt nebenbetroffene weder fr versto geschftsfhrers maxit gwb fr versto art eg bugeldrechtliche verantwortung trgt bugeldrechtliche verantwortlichkeit unternehmen bestimmt owig mageblichen juni geltenden fassung vorschrift verbandsgeldbue juristische person festgesetzt organ fr leitungsfunktion ttiger mitarbeiter ordnungswidrigkeit begangen abs owig verhngung geldbue setzt danach unmittelbare beziehung tter juristischen person voraus fr gehandelt fllen gesamtrechtsnachfolge verschmelzung entfllt beziehung wirksamkeit verschmelzung verschmolzene juristische person ab zeitpunkt erloschen abs nr umwg juristischen person verschmolzen wurde steht tter fr gehandelt beziehung verfassungsgewhrleistung art abs gg ahndung zulsst gesetzlich bestimmt senat geltung owig af generelle bugeldverantwortung rechtsnachfolgers ausgeschlossen hierber gesetzgeber befinden htte bgh beschluss august krb bghst versicherungsfusion gesetzgeber hierauf gesetz nderung gesetzes wettbewerbsbeschrnkungen juni bgbl reagiert gesetz eingefgte vorschrift abs owig falle gesamtrechtsnachfolge partiellen gesamtrechtsnachfolge aufspaltung abs umwg geldbue rechtsnachfolger festgesetzt fall vorliegenden verhngung bugelds gesamtrechtsnachfolger erlaubte beurteilende tat indes rckwirkende anwendung finden nulla poena sine lege art abs gg art abs satz gr charta allerdings rechtsprechung bundesgerichtshofs bugeldrechtliche verantwortlichkeit rechtsnachfolgers owig af angenommen frheren neuen vermgensverbindung wirtschaftlicher betrachtungsweise nahezu identitt besteht wirtschaftliche identitt allerdings gegeben haftende vermgen weiterhin vermgen gem owig verantwortlichen getrennt gleicher hnlicher weise bisher eingesetzt neuen juristischen person wesentlichen teil gesamtvermgens ausmacht bgh aao beschlsse mrz krb wuw bugeldhaftung november krb njw verlesener handelsregisterauszug oktober krb bghst rn akteneinsichtsgesuch august krb bghst rn versicherungsfusion entgegen auffassung bundeskartellamts erlaubt abs satz gwb fr zeitraum gwb novelle beurteilung bezug regelung unternehmen bestimmung umsatzes betrifft allein rechtsfolgenseite whrend frage juristische person berhaupt handeln leitungsperson bugeld belegt darf abschlieend owig bestimmt abs owig vorgesehene begrenzung ahndung organtat gegenber derjenigen juristischen person deren organ tat begangen vermag abs satz gwb aufzuheben vgl bghst rn versicherungsfusion einfgung abs owig gesetzgeber brigen anknpfung juristischen person festgehalten vgl raum langen bunte kartellrecht aufl gwb rn besttigt abs owig gwb mithin inkrafttreten gwb novelle geltende nationale recht ber vorstehenden grundstze hinausgehende bugeldrechtliche inanspruchnahme gesamtrechtsnachfolgers erlaubte vgl bt drucks grundstzen besteht bugeldrechtliche verantwortlichkeit nebenbetroffenen abs owig voraussetzung nahezu identitt vermgen verschmolzenen gesellschaft nebenbetroffenen oberlandesgericht rechtsfehlerfrei verneint lsst aufgefhrten wirtschaftlichen parametern deutliches bergewicht maxit feststellen ausnahme eigenkapitals verschmelzungsstichtag maxit etwa eigenkapitals nebenbetroffenen aufwies liegt kennzahlen durchschnittlich verhltnis zugunsten maxit betrifft finanzanlagen mitarbeiterzahl umstze produktionsstandorte wirtschaftlicher grenunterschied reicht nahezu identitt ursprnglichen vermgens maxit nebenbetroffenen verschmelzung anzunehmen gesamtbetrachtung lngeren zeitraum verschmelzung umfasst ergibt oberlandesgericht rechtsfehlerfrei ausgefhrt frhere maxit unternehmerischer vermgenswert verschmelzung konstituierte nebenbetroffene mageblich geprgt htte nahezu einheitlichen vermgenswert ausgegangen knnte unbeachtlich bleibt zusammenhang weiterhin umstand nebenbetroffene bereits bernahme geschftsanteile maxit gehalten gilt schon deshalb zeitpunkt zuwiderhandlung fall ergebnis mageblichen rechtgrundlagen abs nr gwb owig af bugeld nebenbetroffene verhngt vermag unionsrechtskonforme auslegung bestimmungen ndern allerdings kommission stellungnahme darauf hingewiesen allgemeine grundsatz effektiven durchsetzung wettbewerbsrechts union vgl eugh slg rn mwn wuw eu pfleiderer erfordert nationale recht wirksa me hinreichend abschreckende sanktionen bereithlt vgl eugh slg rn wuw eu bv urteil juni wuw eu rn schenker dannecker biermann immenga mestmcker wettbewerbsrecht aufl art vo rn mwn siehe eugh slg rn berlusconi geht pflicht mitgliedstaatlichen gerichte einher einzelstaatliche recht mglichst auszulegen gunsten rechtsbeschwerde unterstellten zuwiderhandlung art eg art aeuv effektive sanktionen verhngt knnen auslegung einzelstaatlichen vorschriften mssen gerichte mitgliedstaaten wirksamen durchsetzung unionsrechts rahmen wortlautgrenze bercksichtigung gesamten nationalen rechts verfgbaren spielrume nutzen vgl eugh slg rn ff mono car styling bgh urteil november viii zr bghz rn mwn bverfg njw rn ff mwn deren bestimmung nationalen auslegungsmethoden allerdings innerstaatlichen gerichten obliegt eugh slg rn mono car styling urteil juni juris rn caronna bverfg njw rn mwn pflicht unionsrechtskonformen auslegung findet allgemeinen rechtsgrundstzen insbesondere grundsatz rechtssicherheit insofern schranken grundlage fr auslegung nationalen rechts contra legem entgegen nationalem recht zulssigen methoden richterlicher rechtsfindung dienen darf vgl eugh slg rn ff mwn mono car styling bghz rn ff mwn bgh urteil juli zr wrp rn mwn bverfg aao grundstze gelten besonderer weise fr vorschriften gebiet strafrechts siehe eugh slg rn pupino kk owig rogall aufl rn mwn deren auslegung deutschen europischen verfassungsrecht verankerten gesetzlichkeitsprinzip art abs gg art abs gr charta art mrk somit wortsinngrenze besondere bedeutung zukommt vgl lk stgb dannecker aufl rn ff hassemer kargl kindhuser neumann paeffgen stgb aufl rn jarass eu grcharta aufl art rn gesetzlich vorgesehene strafrechtliche verantwortlichkeit danach unionsrechtskonforme auslegung gesttzt rede stehende nationale regelung andernfalls unionsrechtswidrig erweisen knnte eugh urteil juni juris rn caronna vgl eugh slg rn mwn berlusconi oberlandesgericht zutreffend ausgefhrt anzuwendenden bestimmungen gwb owig af wortlaut bugeldrechtliche inanspruchnahme nebenbetroffenen rechtfertigen vermgen blick analogieverbot art abs gg setzt erstreckung bugeldrechtlichen haftung rechtsnachfolger anbetracht wortsinngrenze owig af anwendungsbereich vorschrift bereits ausgefhrt voraus wirtschaftlicher betrachtungsweise nahezu identisch frheren vermgensverbindung sinne haftende vermgen weiterhin vermgen gem owig verantwortlichen getrennt gleicher hnlicher weise bisher eingesetzt neuen juristischen person wesentlichen teil gesamtvermgens ausmacht bghst rn ff versicherungsfusion entgegen auffassung rechtsbeschwerde oberlandesgericht rechtsfehlerfrei abgelehnt nebenbetroffene art abs vo eg nr art eg art aeuv eigenstndige befugnisnorm gesttztes bugeld verhngen europischen rechtspraxis mglich kommission verschmelzung hervorgegangenen rechtstrger fr zahlung geldbue haftung nimmt art abs vo eg nr unternehmen adressat bugeldrechtlichen ahndung kommission besteht unionsrecht abs owig vergleichbare starre anbindung rechtstrger fr kartellordnungswidrig handelnde natrliche person ttig geworden folge kommission rechtsnachfolger bugeld verhngen darf ursprnglich haftende unternehmen mehr existiert erwerber bernommen wurde fall verantwortung fr bernommenen unternehmen begangene zuwiderhandlung erwerber rechtsnachfolger zugerechnet eugh urteil dezember rn snia slg rn wuw eu erste group bank gilt jedenfalls soweit bernehmende unternehmen zweifelhaft wre wirtschaftlichen kontinuitt bernommenen unternehmen steht vgl eugh slg rn wuw eu aalborg portland art vo eg nr ermchtigt indes allein kommission wettbewerbsbehrden mitgliedstaaten normierten entscheidungen treffen art abs vo eg nr enthlt verweisung schlieen liee art abs satz vo eg nr wettbewerbsbehrden mitgliedstaaten fr anwendung artikel egv art aeuv zustndig knnen hierzu satz vorschrift genannten entscheidungen erlassen art abs satz spiegelstrich vo eg nr ergibt indes verhltnis brger ber einzelstaatliche ermchtigung hinausgehende grundlage fr verhngung europischer geldbuen art vo eg nr rechtfertigt insbesondere unabhngig nationalen bestimmungen ber begrndung bugeldhaftung rechtstrger unternehmen sinn europischen wettbewerbsrechts gehrt art aeuv zuwidergehandelt grundstzen haftung nehmen rahmen art vo eg nr gelten auferlegung sanktion wegen zuwiderhandlung europische kartellrecht behrden mitgliedstaaten vielmehr sowohl hinsichtlich grund hhe jeweiligen einzelstaatlichen recht gedeckt rechtsbeschwerde ebenso ost bien deutsche kartellrecht gwb novelle ff macht demgegenber geltend art abs satz spiegelstrich vo eg nr berechtige grunde unternehmen sinn europischen wettbewerbsrechts geldbue belegen nationale recht hhe nher ausgestalte dabei fr entscheidungen kommission gem art vo eg nr anerkannten grundstzen adressaten auszuwhlen auffassung rechtsbeschwerde trifft widerspricht ganz berwiegenden literaturmeinung unten aa wortlaut entstehungsgeschichte ersichtlichen willen verordnungsgebers sowie art vo eg nr insoweit verfolgten zweck unten bb aa nahezu einhelligen auffassung schrifttum stellt art vo eg nr verhltnis brger rechtsgrundlage fr verhngung unionsrechtlicher geldbuen dar sura langen bunte kartellrecht aufl art vo rn kk kartr schtz art vo rn mnchkommwettbr bauer art vo rn ff ritter immenga mestmcker wettbewerbsrecht aufl art vo eg rn fn rn dannecker biermannn immenga mestmcker wettbewerbsrecht aufl gwb rn klees europisches kartellverfahrensrecht rn bechtold bosch brinker eu kartellrecht aufl art vo rn ae puffer mariette schrter jakob klotz mederer europisches wettbewerbsrecht aufl art vo rn fn rn weber schulte just kartellrecht art vo rn brger wuw de bronett europisches kartellverfahrensrecht aufl art rn schwarze weitbrecht grundzge europischen kartellverfahrensrechts rn ff dalheimer grabitz hilf recht europischen union stand mrz art vo nr rn hossenfelder loewenheim meessen riesenkampff kartellrecht aufl art vo eg rn fk achenbach stand okt gwb rn petsche lager metzlaff liebscher flohr petsche handbuch eu gruppenfreistellungsverordnungen aufl rn fn rn wohl bechtold kartellgesetz aufl rn grundsatz fk jaeger stand okt art vo rn vgl generaldirektor europischen kommission italianer anlage bkarta stellungnahme rege gwb novelle gain kokott schlussantrge september rn toshiba corporation raum langen bunte kartellrecht aufl gwb rn aa ost bien deutsche kartellrecht gwb novelle ff konkrete begrndung msch van hout kartellrecht art verfvo rn mglicherweise jung calliess ruffert euv aeuv aufl art aeuv rn bb oberlandesgericht zutreffend ausgefhrt sprechen sowohl gesetzessystematik entstehungsgeschichte dafr art vo eg nr lediglich verhltnis union mitgliedstaaten entscheidungsbefugnisse aufgaben strkung dezentralen anwendung unionsrechts erwgungsgrnde verordnung mitgliedstaaten bertragen sollten dabei eigenstndige rechtsgrundlage fr ttigwerden nationalen wettbewerbsbehrden gegenber brger schaffen richtung wohl gain kokott schlussantrge februar rn schenker wortlaut aufbau verordnung eg nr legen nahe kapitel ii zustndigkeit enthaltenen regelungen art parallele zustndigkeit kommission einzelstaatlichen wettbewerbsbehrden fr durchsetzung europischen wettbewerbsrechts statuieren abgesehen ermchtigung nationalen wettbewerbsbehrden entzug rechtsvorteils gruppenfreistellung art abs vo eg nr enthlt verordnung konkrete regelungen fr kommission treffenden entscheidungen art ff vo eg nr erst vorgesehenen konkreten eingriffsbefugnisse verweist lediglich aufgabenbereich kommission betreffende zustndigkeitsbestimmung art vo eg nr jedoch mitgliedstaaten betreffende zustndigkeitsregelung art vo eg nr eindeutigen begrndung vorschlag kommission kom endg enthlt art vo eg nr harmonisie rung einzelstaatlichen sanktionen worauf kommission stellungnahme rechtsbeschwerdeverfahren hinweist vorschlag europischen parlaments art abs satz spiegelstrich kommissionsentwurfs dahin abzundern nationalen behrden verhngung geldbuen zwangsgeldern art entwurfs art vo eg nr sonstigen europischem wettbewerbsrecht vorgesehenen sanktionen befugt abl vgl bericht ausschusses fr wirtschaft whrung juni bernommen worden vielmehr blieb ermglichung einzelstaatlicher sanktionen ziel dezentrale durchsetzung kartellrechts frdern cc verstndnis art vo eg nr steht entscheidung europischen gerichtshofs mai slg tele polska entgegen entscheidung jedenfalls entnehmen art vo eg nr weiteres belastende manahmen einzelstaatlichen wettbewerbsbehrden rechtfertigt gerichtshof lediglich entschieden art abs vo eg nr unmittelbar anwendbare vorschrift anwendung nationalen rechtsvorschrift entgegensteht verfahrensbeendenden entscheidung verpflichten wrde versto art aeuv verneint insoweit erlaubt unionsrecht wettbewerbsbehrden mitgliedstaaten lediglich entscheiden fr anlass ttigwerden besteht eugh aao rn ff tele polska senat insoweit ber auslegung art abs satz spiegelstrich vo eg nr eigener verantwortung entscheiden aa ausnahme pflicht letztinstanzlicher gerichte art abs aeuv gerichtshof europischen union vorabentscheidung auslegung unionsrechts ersuchen rechtsprechung gerichtshofs anerkannt richtige anwendung unionsrechts derart offenkundig fr vernnftigen zweifel keinerlei raum bleibt fall gegeben bercksichtigung eigenheiten gemeinschaftsrechts insbesondere lichte ziele entwicklungsstands zeit anwendung betreffenden vorschrift insgesamt besonderen schwierigkeiten auslegung gefahr voneinander abweichender gerichtsentscheidungen innerhalb gemeinschaft beurteilen vgl eugh slg rn ff cilfit bgh beschluss november notz bghz rn mwn bb gemessen mastab erweist ansicht rechtsbeschwerde offenkundig unzutreffend gerichtshof geht ersichtlich davon regelung voraussetzungen fr erlass sanktionen sinn art abs satz spiegelstrich vo eg nr mitgliedstaaten obliegt soweit einzelstaatliche recht rechtsprechung gerichtshofs blick voraussetzungen fr verhngung sanktionen mindestens genauso streng art vo eg nr wirksamkeit unionsrechts frage gestellt eugh wuw eu rn schenker betrifft nmlich frage einzelstaatlichen regelungen erfordernis effektiven durchsetzung wettbewerbsrechts gegebenenfalls unionsrechtskonformer auslegung gengen unmittelbare anwendung art vo eg nr rechtsgrundlage fr einzelstaatliche geldbuen sei teilweise stelle erforderlichen nationalen sanktionsregelung tritt dadurch erffnet geht kommission stellungnahme rechtsbeschwerde davon verhngung geldbuen einzelstaatliche gerichte einzelstaatlichem recht erfolgen allerdings bercksichtigung unionsrechtlichen effektivittsgebots auszugestalten rahmen gegebenenfalls vorhandener spielrume auszulegen cc abweichende entscheidungen mitgliedstaatlicher behrden gerichte unionsgerichte ersichtlich gebotenen bercksichtigung verschiedenen sprachlichen fassungen verordnung vgl bghz rn mwn anbetracht eindeutigen entstehungsgeschichte art vo eg nr erwarten rechtsbeschwerde angefhrte entscheidung unionsgerichtshofs slg tele polska begrndet bereits dargelegten grnden brigen schon deshalb zweifel richtigen auslegung art abs satz spiegelstrich vo eg nr sanktionen befasst vorangegangenen schlussantrge generalanwalts maz slg enthalten ebenfalls uerung dahin art vo eg nr rechtsgrundlage fr verhngung sanktionen dienen knnte dahinstehen alledem brigen rechtsbeschwerde vertretenen auffassung art vo eg nr sei grunde verbindung art aeuv sowie gwb rechtsgrundlage fr verhngung unternehmensgeldbuen geeignet grundsatz gesetzmigkeit zusammenhang straftaten strafen gem art abs gr charta entgegenstnde limperg meier beck strohn raum deichfu vorinstanz olg dsseldorf entscheidung kart owi'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter bundesgerichtshof vill vorsitzenden richter raebel dr pape grupp richterin mhring september beschlossen beschwerde klger revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg august zugelassen revision klger vorbezeichnete urteil aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt klgern fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren revisionsverfahren prozesskostenhilfe zahlungsverpflichtung gewhrt rechtsanwltin beigeordnet landgericht beweisaufnahme klage zahlung schadensersatz grunde fr gerechtfertigt gehalten angenommen beklagte verkehrsanwalt beklagten prozessanwlte htten pflichtwidrig schadensersatzansprche rechtsanwalt knftig erstanwalt verjhren lassen sei kl gern umfassend frderung abwicklung notariellen kaufvertrags mai beauftragt deswegen htte pflicht getroffen zahlung umsatzsteuer umfassenden teils kaufpreises klger sicherzustellen htten beklagten erkennen klgern anraten mssen vorerst klage kaufvertrag beurkundenden notar abzusehen erstanwalt verklagen berufungsgericht berufung beklagten landgerichtliche urteil abgendert klage abgewiesen frage klger erstanwalt umfassend abwicklung grundstckskaufvertrags beauftragt gesehen landgericht klgern sei entgegen ansicht landgerichts gelungen beklagten bestrittene behauptung beweisen htten erstanwalt umfassend prfung notariellen grundstckskaufvertrages gesamtheit hinsichtlich entscheidenden vertragsbestandteils abtretung vorsteuererstattungsanspruchs beauftragt komme anwaltspflichtverletzung erstanwalts betracht hiergegen wendet nichtzulassungsbeschwerde klger wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung erreichen wol len rgen insbesondere verletzung rechtlichen gehrs berufungsgericht ii revision zuzulassen begrndet angegriffene urteil anspruch klger rechtliches gehr art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt beschwerde fhrt gem abs zpo aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht entscheidungserhebliches vorbringen klger bergangen ersten rechtszug ausdrcklich darauf verwiesen haftung erstanwalts annahme beschrnkten mandats bestehe nebenpflicht getroffen klger auerhalb mandatsgegenstandes ber fr offenkundige gefahr ungesicherten vorleistungspflicht hinblick umsatzsteuer beziehenden kaufpreisteil hinzuweisen allerdings klger ausfhrungen berufungserwiderung ausdrcklich wiederholt mussten ersten rechtszug hauptbegrndung erfolg landgericht haftung umfassendem mandat angenommen jedenfalls durfte berufungsgericht davon ausgehen klger htten vorbringen fallen gelassen berufungserwiderung vorbringen erster instanz bezug genommen nichtbercksichtigung vorbringens ersten rechtszug versto art abs gg qualifizieren bgh urteil juli zr njw berufungsurteil beruht verletzung rechtlichen gehrs ausgeschlossen berufungsgericht bercksichtigung bergangenen vorbringens entschieden htte bgh aao njw erstanwalt berufungsgericht angenommene beschrnkte mandat htte geprft mssen treu glauben klger gefahren auerhalb beschrnkten mandats liegenden klausel ber abtretung vorsteueransprche kuferin klger verkufer grundstckskaufvertrag htte warnen mssen nebenpflicht beschrnkten mandat anzunehmen gefahren anwalt bekannt offenkundig gilt insbesondere gefahren interessen auftraggebers betreffen beschrnkten auftragsgegenstand engen zusammenhang stehen vill zugehr fischer vill fischer rinkler chab handbuch anwaltshaftung aufl rn mwn offenkundig bedeutet fr durchschnittlichen berater ersten blick ersichtlich bgh urteil dezember ix zr njw rn gefahren mssen ordnungsgemer bearbeitung aufdrngen bgh urteil november ix zr njw steuerliche problematik ao vgl hierzu bgh urteil oktober ix zr wm bfh urteil mrz bfhe eder zip krau bb drfte fr durchschnittlichen berater ersten blick mglicherweise ersichtlich jedoch auszuschlieen berufungsgericht naheliegend offenkundig angesehen htte klger bezglich gestundeten kaufpreisrate hhe umsatz steuer gnzlich ungesichert solange abtretung finanzamt gegenber offengelegt brigen finanzamt gegenansprchen kuferin aufrechnen konnte grundstckskaufvertrag eigentumsbertragung unabhngig davon erfolgen kuferin umsatzsteuer betreffenden kaufpreisteil gezahlt hierauf aufbauend erscheint mglich berufungsgericht haftung erstanwalts beklagten gehrsverletzung grunde bejaht htte vill raebel grupp pape mhring vorinstanzen lg osnabrck entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit ecli de bgh bizr zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff prof dr koch feddersen beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juni kosten klgerin zurckgewiesen streitwert fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde klgerin zentralstelle fr private berspielungsrechte zp zusammenschluss deutscher verwertungsgesellschaften gesellschafter inkasso wahrgenommenen ansprche urheber zahlung gertevergtung bertragen beklagte deutsche tochtergesellschaft franzsischen elektronikherstellers mp player fest eingebautem speicher produziert november importeurin gerte franzsischen muttergesellschaft inland vertrieb klgerin bundesverband informationswirtschaft telekommunikation neue medien bitkom oktober abgeschlossenen gesamtvertrag regelung urheberrechtlichen vergtungspflicht fr tonaufzeichnungsgerte beigetreten gesamtvertrag sieht anlage fr inland veruerten verkehr gebrachten mp player fest eingebautem speicher vergtung nebst umsatzsteuer abzglich gesamtvertragsnachlasses schreiben august setzte beklagte klgerin davon kenntnis beginnend jahre importe direkt franzsischen muttergesellschaft vorgenommen wrden zugleich bat darum rechnungen beigefgten meldungen angegebene adresse franzsischen muttergesellschaft richten juli teilte beklagte klgerin erneut smtliche importe direkt muttergesellschaft frankreich vorgenommen wrden meldungen klgerin daher erfolgen wrden klgerin erhielt juli stempel muttergesellschaft beklagten versehene meldungen fr erste zweite quartal oktober fr dritte quartal januar fr vierte quartal abrechnung klgerin erfolgte april wandte beklagte folgendem schreiben klgerin beiliegend bersenden meldungen fr jahre zeitgleich mchten bitten kunden adressdaten nutzen bereits fr gltig aktuell eingetragene frankreich msste folgt gendert deutschland gmbh klgerin stellte dezember fr jahr vertriebene mp player fest eingebautem speicher bercksichtigung gesamtvertragsnachlasses betrag hhe netto rechnung dezember erteilte ber betrag gutschrift stellte stattdessen beklagten fr jahre vertriebene mp player betrag hhe brutto rechnung mails dezember wies beklagte klgerin darauf fr jahr anspruch nehmen sei klgerin ansicht parteien htten rcksicht schreiben beklagten april darauf verstndigt beklagte fr gertevergtung fr jahr unabhngig treffenden gesetzlichen zahlungsverpflichtung einzustehen darber hinaus beklagte gertevergtung importeurin mp player zahlen klgerin beklagte durchfhrung abs nr buchst abs urhwg vorgesehenen verfahrens schiedsstelle zahlung zuzglich zinsen anspruch genommen oberlandesgericht klage abgewiesen revision zugelassen dagegen wendet klgerin nichtzulassungsbeschwerde revision zahlungsantrag weiterverfolgen beklagte beantragt nichtzulassungsbeschwerde zurckzuweisen ii nichtzulassungsbeschwerde erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung abs satz nr zpo fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz nr zpo beschwerde macht erfolg geltend oberlandesgericht haftung beklagten importeurin mp player rechtsfehlerhaft verneint gem abs urhg af urheber werkes art werkes erwarten aufnahme funksendungen bild tontrger bertragungen bildoder tontrger abs urhg af vervielfltigt hersteller abs satz urhg af sowie einfhrer hndler abs satz urhg af gerten bild tontrgern erkennbar vornahme vervielfltigungen bestimmt anspruch zahlung angemessenen vergtung fr veruerung gerte sowie bild tontrger geschaffene mglichkeit vervielfltigungen vorzunehmen einfhrer abs satz urhg af abs satz urhg wer gerte bild tontrger geltungsbereich gesetzes verbringt verbringen lsst liegt einfuhr vertrag gebietsfremden zugrunde einfhrer abs satz urhg af abs satz urhg geltungsbereich gesetzes ansssige vertragspartner soweit gewerblich ttig oberlandesgericht angenommen beklagte sei importeurin jahre eingefhrten gerte anzusehen vertragspartner inlndischen hndler wre entweder beklagte gerte inlndischen hndler veruert nachdem gerte inland verbracht sei abs satz urhg af allein importeurin gerte gerte grundlage bereits abgeschlossenen hndlerkufen inlndisches auslieferungslager verbracht seien abs satz urhg af allein kontrahierenden inlndischen hndler importeure anzusehen beklagte wre importeurin gerte htte inland verbringen lassen abs satz urhg af gerte aufgrund vertrags beklagten eingefhrt wor wren abs satz urhg af fr beide varianten fehle tatschlichem vorbringen klgerin nichtzulassungsbeschwerde macht geltend oberlandesgericht haftung beklagten importeurin unrecht verneint entgegen auffassung oberlandesgerichts seien voraussetzungen abs satz urhg af erfllt ware gebietsfremden bezogen nachdem bereits inlndisches warenlager verbracht gewerblichen abnehmer gemeldeten gerte beklagten deren muttergesellschaft bezogen htten wovon oberlandesgericht ausgehe msse beklagte gerte zuvor muttergesellschaft vertraglicher basis verfgung gestellt bekommen bereits zuvor inlndische warenlager verbracht fall hafte beklagte importeurin vertrag gebietsfremden geschlossen fr eigenschaft importeur darauf ankomme ware vertragsschluss inlndische warenlager gebietsfremden verbracht worden sei nichtzulassungsbeschwerde erfolg oberlandesgericht recht angenommen einfuhr vertrag gebietsfremden sinne abs satz urhg af abs satz urhg zugrunde liegt vertrag einfuhr geschlossen worden inland ansssige vertragspartner gebietsfremden daher einfhrer sinne abs satz urhg af abs satz urhg vertrag erst einfuhr geschlossen aa wortlaut abs satz urhg af entnehmen inland ansssige vertragspartner gebietsfremden einfhrer anzusehen vertrag erst einfuhr geschlossen erfordernis einfuhr vertrag gebietsfremden zugrunde liegt legt vielmehr annahme nahe inland ansssige vertragspartner gebietsfremden einfhrer anzusehen einfuhr vertrag gebietsfremden beruht vertrag zeitpunkt einfuhr bereits bestand bb ergibt entgegen ansicht nichtzulassungsbeschwerde regelungszusammenhang zweck abs satz urhg af gesamtschuldnerischen haftung importeurs neben hersteller fr geschuldete gertevergtung durchsetzung vergtungsanspruchs fr flle sichergestellt denen hersteller ausland leistung bereit imstande grnden belangt bgh urteil november zr grur herstellerbegriff ii daraus folgt jedoch inland ansssige vertragspartner gebietsfremden einfhrer sinne abs satz urhg af stelle einfhrers sinne abs satz urhg af haftet vertrag gebietsfremden erst einfuhr geschlossen gesetz sieht fall inland ansssiger vergtungsschuldner fr gertevergtung haftet vielmehr geht begrndung entwurf abs satz urhg af hervor auslndische unternehmen einfhrer vergtungspflichtig bleibt voraussetzungen haftung inlndischen vertragspartners erfllt vgl begrndung regierungsentwurf dritten gesetzes nderung urheberrechtsgesetzes br drs cc abweichendes folgt blick art abs buchst richtlinie eg harmonisierung bestimmter aspekte urheberrechts verwandten schutzrechte informationsgesellschaft gebotenen richtlinienkonformen auslegung abs satz urhg af rechtsprechung gerichtshofs europischen union art abs buchst richtlinie eg dahin auszulegen mitgliedstaat vergtungsregelung fr privatkopien zulasten herstellers importeurs vervielfltigungsmedien fr geschtzte werke eingefhrt hoheitsgebiet urhebern nutzung werke ansssige kufer privaten gebrauch entstandene schaden eintritt gewhrleisten urheber tatschlich gerechten ausgleich erhalten ersatz schadens bestimmt verpflichtung mitgliedstaaten geschdigten urhebern tatschliche zahlung gerechten ausgleichs ersatz hoheitsgebiet entstandenen schadens gewhrleisten geht jedoch weit sicherstellen mssten urheber gertevergtung gegenber inland ansssigen vergtungsschuldner geltend knnen vielmehr gengt gertevergtung gegenber ausland ansssigen vergtungsschuldner geltend knnen gerte inland eingefhrt eugh urteil juni slg grur rn stichting opus weiteren begrndung gem abs satz halbsatz fall zpo abgesehen iii kostenentscheidung beruht abs zpo bscher schaffert koch kirchhoff feddersen vorinstanz olg mnchen entscheidung sch wg'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz telefaxkopie originalvollmacht vollmachtsurkunde sinne satz bgb bgh urteil oktober xi zr olg koblenz lg mainz ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz juli kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit widerrufs abschluss zwei verbraucherdarlehensvertrgen gerichteten willenserklrungen klger klger schlossen beklagten zwecks finanzierung immobilie zwei darlehensvertrge aufgrund vertragserklrung januar nr ber jahre festen zinssatz nominal aufgrund antrags beklagten februar annahme klger februar nr ber zehn jahre festen zinssatz nominal sicherung ansprche beklagten diente grundpfandrecht beklagte belehrte klger abschluss darlehensvertrge ber widerrufsrecht folgt vorinstanzliche prozessbevollmchtigte klger uerte telefaxschreiben verbraucherzentrale oktober betreff kreditvertrge nr bezogen abschluss darlehensver trge gerichteten willenserklrungen klger sei widerruf heute mglich bezugnahme einverstndniserklrung verbraucher hiermit erklrt schreiben bermittelte vorinstanzliche prozessbevollmchtigte klger per telefax selben tag samstag einverstndniserklrung vollmacht klgers klgerin beklagte entgegnete vorinstanzlichen prozessbevollmchtigten klger selben tag bermittelten telefaxschreiben oktober weise zugunsten eheleute erklrten widerruf hiermit magabe satz bgb zurck whrend erstinstanzlichen verfahrens wiederholten klger bezogen beide darlehensvertrge widerruf schriftstzen prozessbevollmchtigten dezember februar klage zuletzt feststellung parteien geschlossenen darlehensvertrge schreiben oktober nebst erklrung dezember februar wirksam widerrufen rckgewhrschuldverhltnisse umgewandelt worden seien auerdem erstattung vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten hilfsweise zahlung nher bezeichneter betrge zug zug zahlung ebenfalls nher bezeichneter betrge sowie feststellung klger verpflichtungen oben genannten kreditvertrge freigestellt seien beklagte sicherheiten zurckzugewhren bzw lschungsbewilligung erteilen auergerichtlich verauslagten anwaltskosten erstatten landgericht abgewiesen dagegen klger berufung eingelegt berufungsbegrndungsschrift beantragt festzustellen nher bezeichneten darlehensvertrge aufgrund schreibens oktober nebst erklrung dezember februar wirksam widerrufen rckabwicklungsverhltnisse umgewandelt worden seien auerdem antrag erstattung vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten weiterverfolgt antrge klger mndlichen verhandlung berufungsgericht zunchst gestellt errterung sach rechtslage klgervertreter erklrt stelle feststellungsantrag nunmehr magabe schreiben oktober mehr aufgefhrt solle berufungsgericht daraufhin zurckweisung rechtsmittels brigen landgerichtliche urteil dahin abgendert festgestellt nher bezeichneten darlehensvertrge aufgrund schreiben dezember erklrten widerrufs abschluss kreditvertrge gerichteten willenserklrungen klger wirksam widerrufen worden seien jeweilige vertragsverhltnis rckabwicklungsverhltnis umgewandelt worden sei entscheidungsformel berufungsgericht dahin erkannt revision urteil zugelassen grnden ausgefhrt revision sicherung einheitlichen rechtsprechung hinblick divergierende obergerichtliche entscheidungen frage verwirkung bzw rechtsmissbruchlichen geltendmachung verbraucherwiderrufsrechten zugelassen dagegen komme revisionszulassung beklagten parallelverfahren ausdrcklich begehrt hinsichtlich allgemeinen zulssigkeitsvoraussetzungen feststellungsklage betracht revision erstrebt beklagte vollstndige zurckweisung klgerischen berufung entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgefhrt feststellungsklage sei zulssig geniee leistungsklage grundstzlich vorrang bank sei indessen davon auszugehen rechtskrftiges feststellungsurteil leisten beklagte gegenteil erklrt parteien seien verbraucherdarlehensvertrge zustande gekommen klgern recht zugestanden abschluss darlehensvertrge gerichteten willenserklrungen widerrufen widerruf htten klger schon schreiben vorinstanzlichen prozessbevollmchtigten oktober erklrt schreiben vollmacht klgers vollmacht klgerin beigelegen beklagte widerruf geschehen unverzglich zurckweisen knnen widerruf anwaltsschriftsatz dezember whrend laufenden rechtsstreits sei wirksam beachtlich februar erklrte widerruf sei danach leere gegangen widerrufsfrist sei dezember abgelaufen verwendung wortes frhestens beschreibung voraussetzungen fr anlaufen widerrufsfrist beklagte klger ber bedingungen widerrufs undeutlich unterrichtet gesetzlichkeitsfiktion musters fr widerrufsbelehrung magebli chen fassung bgb informationspflichten verordnung knne beklagte berufen widerrufsbelehrung beklagten muster vollstndig entsprochen klger htten widerrufsrecht verwirkt rechtsmissbruchlich ausgebt ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen nachprfung wesentlichen punkten stand unrecht berufungsgericht feststellungsklage fr zulssig erachtet senat zulssigkeit feststellungsklage aspekt vorhandenseins feststellungsinteresses amts wegen prfen senatsurteil februar xi zr wm rn mwn steht entgegen berufungsgericht grnden berufungsurteils ausdrcklich ausgefhrt lasse revision begrndetheit zulssigkeit feststellungsklage berufungsgericht prfungskompetenz revisionsgerichts einschrnken soweit prozessvoraussetzungen amts wegen prfen vgl bgh beschlsse juli zb bghz rn zb juris rn revisionsfhrer knnte mittels beschrnkung angriffs materielle rechtfertigung anspruchsgrunds prfung ausschlieen insoweit gilt entgegen rechtsmeinung revisionserwiderung fllen beschrnkung zulassung frage zulssigkeit klage vgl senatsurteil april xi zr wm rn bgh beschlsse april vi zr njw rr rn mai iv zb wm rn feststellungsklage unzulssig aa allerdings fhrt umstand klger feststellungsantrag mehrere widerrufserklrungen zitiert unzulssigkeit wegen mangelnder bestimmtheit vielmehr klageantrag auszulegen berufungsgericht prfungsreihenfolge kenntlich ausgelegt worden widerrufserklrungen seien zeitlichen abfolge eventualverhltnis gestellt bb formulierung ersten teils feststellungsantrags bercksichtigt indessen feststellungsklage unzulssig mittels klger wirksamkeit widerrufs feststellungsfhige bloe vorfrage geklrt sehen senatsurteil februar xi zr wm rn senatsbeschlsse oktober xi zr xi zr xi zr juris cc brigen gengt feststellungsklage anforderungen abs zpo zielt positive feststellung darlehensvertrge januar februar aufgrund widerrufserklrungen klger rckgewhrschuldverhltnisse umgewandelt auslegung negative feststellungsklage kommt mangels sinne auslegungsfhigen anspruchsleugnenden zusatzes betracht fall betraf senatsurteil mai xi zr wm rn ff positive feststellungsklage feststellungsantrag unzulssig senat erlass berufungsurteils nher ausgefhrt senatsurteile januar xi zr wm rn ff februar xi zr wm rn ff mrz xi zr wm rn mai xi zr wm rn juli xi zr wm rn klger umwandlung verbraucherdarlehensvertrags rckgewhrschuldverhltnis geltend macht vorrangig leis tungsklage grundlage abs satz bgb juni geltenden fassung verbindung ff bgb beklagte vorgehen klger klage leistung mglich zumutbar erschpft rechtsschutzziel fehlt feststellungsinteresse sinne besseren rechtsschutzmglichkeit streitstoff prozess klren konkreten fall berufungsgericht ausdrcklich festgestellt beklagte angekndigt feststellungsurteil freiwillig leisten steht fest rechtsstreit meinungsverschiedenheiten parteien endgltig bereinigen feststellungsklage magaben senatsurteils januar xi zr wm rn ausnahmsweise zulssig davon abgesehen ausfhrungen berufungsgerichts unmageblichkeit widerrufserklrung oktober frei rechtsfehlern ausgangspunkt zutreffend berufungsgericht erkannt dezember erklrte widerruf klger zuletzt gestellten antrag erster linie bezogen beachtlich darlehensvertrge parteien schon aufgrund widerrufs oktober rckgewhrschuldverhltnisse umgewandelt revisionsrechtlicher berprfung stand halten erwgungen denen berufungsgericht widerrufserklrung oktober rechtswirkungen abgesprochen berufungsgericht bersehen widerrufsrecht beiden klgern gemeinschaftlich ausgebt klger befugnis zustand widerruf fr gegebenenfalls rechtsfolgen bgb fr gesamte darlehensverhltnis erklren senatsurteil oktober xi zr wm rn ff verffentlichung bestimmt bghz trfe berufungsgericht implizit zugrunde gelegte auslegung zurckweisungserklrung beklagte lediglich fehlen bevollmchtigung klgerin beanstandet widerruf oktober rcksicht unverzglichkeit zurckweisung beachtlich sachliche reichweite untersuchen zurckweisung fr klgerin abgegebenen erklrung beklagte berhrte wirksamkeit widerrufs klgers zurckweisungserklrung beklagten dagegen wegen verweises vorlage tatschlich unzureichenden olg hamm wm palandt ellenberger bgb aufl rn telefax kopie interpretieren beklagte weise fr klger erklrten widerruf zurck erfolgte zurckweisung sechs tage bersendung mehr unverzglich olg hamm aao palandt ellenberger aao rn widerruf oktober soweit reichte beachtlich iii berufungsurteil daher aufzuheben abs zpo eigene sachentscheidung zugunsten beklagten abs zpo senat fllen feststellungsklage abweisungsreif senat revision beklagten feststellungsklage unzulssig abweisen klgern msste zunchst gelegenheit gegeben zulssigen klageantrag berzugehen senatsurteil juli xi zr wm rn senat unbegrndetheit feststellungsklage erkennen feststellungsinteresse gem abs zpo fr stattgebendes urteil echte prozessvoraussetzung feststellungsbegehren berufungsgericht fr zulssig erachtet tatschlich fehlendem feststellungsinteresse revisionsinstanz sachlichen grnden abgewiesen st rspr zuletzt etwa senatsurteil juli xi zr wm rn aufgrund berufungsgericht getroffenen feststellungen klage indessen sache abweisungsreif berufungsgericht richtig erkannt klgern sei gem abs bgb zunchst recht zugekommen abschluss darlehensvertrge gerichteten willenserklrungen abs bgb art abs satz nr abs abs satz egbgb mageblichen august juni geltenden fassung widerrufen ebenfalls zutreffend auffassung berufungsgerichts klgern erteilten widerrufsbelehrungen htten mittels einschubs frhestens unzureichend deutlich ber beginn widerrufsfrist informiert vgl senatsurteil juli xi zr bghz rn gesetzlichkeitsfiktion musters fr widerrufsbelehrung gem anlage bgb infov mageblichen dezember mrz geltenden fassung beklagte berschrift finanzierte geschfte gestaltungshinweis vollstndig umgesetzt schon deshalb berufen senatsurteil oktober xi zr wm rn berufungsgericht rechtsstandpunkt konsequent feststellungen getroffen oktober datierte widerruf landgericht verneint beide darlehensvertrge bezogen verstehen senat ermittlung sachlichen reichweite widerrufserklrung oktober deren auslegung zunchst tatrichter obliegt abhngt wirkungen vorlage originalvollmacht beachtlichen bgh urteil dezember viii zr njw rn palandt ellenberger bgb aufl rn widerruf dezember zukommen konnten vorgreifen senat unbeschadet revision durchgreifende rechtsfehler magabe revisionsverfahren erffneten prfungsumfangs vgl senatsurteile juli xi zr bghz rn sowie xi zr bghz rn mrz xi zr wm rn aufzeigt tatrichter berantwortete wrdigung bgb erheblichen umstnde vornehmen iv sache soweit berufungsgericht nachteil beklagten entschieden endentscheidung reif insoweit neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo ellenberger grneberg menges maihold derstadt vorinstanzen lg mainz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz fehlende unterschrift richters entscheidung mitgewirkt mehr nachgeholt fr einlegung rechtsmittels lngste frist fnf monaten verkndung urteils abgelaufen bgb abs beschrnkung nutzungsziehungsrechts niebrauchers einzelne teile gebudes mietwohnungen niebrauch bebauten grundstck unzulssig bgh urt januar zr olg mnchen zivilsenate augsburg lg kempten zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke dr schmidt rntsch dr roth fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen zivilsenate augsburg oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte erhielt bergabevertrag august unentgeltliches lebenslngliches niebrauchsrecht bebauten grundstck eingerumt recht wurde grundbuch eingetragen grundstckseigentmer wurden rechtsstreit ausgeschiedenen beklagten jahr gebude wohnungseigentum entsprechend aufteilungsplan mai aufgeteilt aufteilung wurde jedoch vollzogen notariell beurkundetem vertrag november erwarben klger beklagten grundstck hinsichtlich niebrauchs fr beklagte enthlt vertrag folgende regelung bezglich grundstcks besteht amtlicher aufteilungsplan aufteilung grundstcks wohnungseigentum aufteilungsplan vertragsparteien bekannt frau stimmt hiermit berechtigte grundbuch eingetragenen bedingten niebrauch aufteilung belasteten grundstcks entsprechend vorliegenden aufteilungsplan besttigt niebrauch knftig ausschlielich aufteilungsplan nr bezeichnete wohnung erdgescho beschrnkt bewilligt schon heute lschung niebrauchs brigen wohnungseigentumsrechten grundbuch heit nr besitzbergabe erfolgt sofort bergabe gehen nutzungen lasten sowie gefahrtragung kufer ber trgt gleichen zeitpunkt steuern sonstigen ffentlichen abgaben jahr betrieben klger aufteilung wohnungseigentum allerdings aufteilungsplan mai niebrauchsrecht fr beklagte wurde grundbuch gelscht spter klage jedoch eingetragen ebenfalls jahr forderte beklagte haus woh nenden mieter mieten mehr klger zahlen klger klage feststellung beantragt niebrauch beklagten bestimmte rume erdgescho ersten obergescho gebudes bezieht beklagten recht zusteht mieten beanspruchen beklagte wege widerklage verurteilung klger verlangt mieter anzuweisen geschuldeten mieten lange beklagte zahlen klger mietern nachgewiesen grundstck wohnungseigentum gem aufteilungsplan mai aufgeteilt beklagten erstrangigen niebrauch plan nr bezeichneten wohnung erdgescho eingerumt landgericht zweiten feststellungsantrag klger stattgegeben klage brigen sowie widerklage abgewiesen berufungen beklagten klger erfolglos geblieben berufungsgericht urteil schluss sitzung mndliche verhandlung stattfand verkndet entscheidungsformel grnde vorsitzenden berufungssenats justizangestellten unterschriebene sitzungsprotokoll aufgenommen worden enthlt protokoll parteivertretern gestellten antrge teil wrtlicher wiedergabe teil bezugnahme frhere schriftstze senat zugelassenen revision deren zurckweisung klger beantragen verfolgt beklagte klageabweisungsantrag widerklageantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt zweiten feststellungsantrag klger trotz beklagten erhobenen widerklage fr zulssig allein klageantrag rechtskrftig entschieden wer inhaber anspruchs mieten sei feststellungsantrag sei begrndet beschrnkung niebrauchs ergebe kaufvertrag november darin beklagte erklrt recht knftig aufteilungsplan nr bezeichnete wohnung beziehe knne entnommen beschrnkung erst aufteilung grundstcks eintreten solle fr auslegung spreche tatschliche handhabung vertragsschluss mieten einvernehmlich klgern zugeflossen seien schriftverkehr parteien vertragsschluss sei entnehmen beklagtenseite mieteinnahmen wesentliches argument fr finanzierung kaufpreises klger angesehen worden seien zeige beklagte davon ausgegangen sei mieteinnahmen klgern zustnden kaufvertrag lasse anspruch beklagten herleiten aufteilung grundstcks wohnungseigentum beanspruchen somit scheide zurckbehaltungsrecht fr beklagte bezglich mieten sei unerheblich parteien bereinstimmend alsbaldigen aufteilung wohnungseigentum ausgegangen seien beklagte danach erstrangigen niebrauch erhalten sollen verpflichtungen gegenstand kaufvertrags seien hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand ii revisionsrge beklagten unterliegt urteil berufungsgerichts bereits deshalb aufhebung richtern unterschrieben entscheidung mitgewirkt abs satz zpo urteil smtlichen richtern unterschreiben gefllt verlautbarung anfang protokolls mndlichen verhandlung vgl zpo mitglieder zivilsenats berufungsgerichts drei richter protokoll urteil enthlt jedoch senatsvorsitzenden urkundsbeamtin geschftsstelle unterschrieben reicht fr verfahrensrechtlich einwandfreie zustandekommen urteils senat bghz urteil verkndet abs satz zpo gengt allerdings frmliche ffentliche bekanntgabe vgl abs nr zpo unterschrift smtlicher entscheidungsfindung mitwirkender richter endgltigen verbindlichen hoheitlichen ausspruch erscheinen lassen demgem verkndete gerichtsent scheidung entwurf mehr unterschrift existent geworden bghz zuzugeben klgern fehlende richterliche unterschriften wirkung fr zukunft nachgeholt knnen bghz revisionsinstanz bgh beschl juni vi zr njw grundsatz gelten fr einlegung rechtsmittels lngste frist fnf monaten verkndung entscheidung zpo abgelaufen olg frankfurt main olgr musielak zpo aufl rdn fristenregelung zeit fr nachtrgliche abfassung unterzeichnung bergabe geschftsstelle verkndung vollstndig abgefassten urteils begrenzt darin kommt gesetzliche wertung ausdruck fehlerinnerungen entscheidung beteiligten richter vermeiden rechtssicherheit beizutragen gemeinsamer senat obersten gerichtshfe bundes beschl april gms ogb njw zweck wrde verfehlt nachholen fehlender richterunterschriften urteil ablauf monats frist zulssig anshe gefahr richterliche erinnerungsvermgen einzelfall mehr ausreicht unterschriftsleistung sicherheit dokumentieren darber stehende urteilstext ergebnis beratung spruchkrpers entspricht urteil gefllt ma grer zeitabstand urteilsberatung unterschriftsleistung zunimmt deshalb geboten klare fr beteiligten weiteres erkennbare zeitliche grenze fr nachholen fehlender unterschriften gerichtlichen entscheidungen festzulegen hierfr bietet allein frist zpo knnen fehlenden unterschriften mehr nachgeholt seit verkndung berufungsurteils mehr fnf monate verstrichen fehlen unterschriften stellt absoluten revisionsgrund nr zpo dar bgh urt januar ix zr njw vgl bghz steht fest protokoll ber mndliche verhandlung berufungsgericht aufgenommenen entscheidungsgrnde fr getroffene entscheidung magebend besonders augenfllig unterschriften zwei richtern fehlen mehrheit spruchkrpers urteil unterschrieben somit fehlen fr revisionsrechtliche nachprfung notwendigen entscheidungsgrnde fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache erneuten verhandlung entscheidung berufungsgericht abs abs satz zpo begrndetheit weiteren revision form berufungsurteils erhobenen rgen kommt mehr fr fall berufungsgericht neue entscheidung wiederum protokollurteil abs satz zpo erlassen weist senat hinsichtlich inhaltlichen formellen anforderungen urteil bghz ff abgedruckte entscheidung iii neuen verhandlung berufungsgericht sache beachten fehlerhaft annahme beklagten zustehende niebrauch einzige wohnung beschrnkt sei niebrauch gewhrt berechtigten recht nutzungen gesamten belasteten sache ziehen abs bgb nutzungen bgb frchte bgb vorteile gebrauch sache gewhrt gehren grundstcksniebrauch mieteinnahmen mittelbare sachfrchte abs bgb abs bgb niebrauch allerdings ausschluss einzelner nutzungen beschrnkt unzulssig jedoch niebrauch bebauten grundstck nutzungsziehungsrecht niebrauchers einzelne teile gebudes beschrnken rgz ff bayoblgz deshalb vertrag november vereinbarte beschrnkung niebrauchs beklagten amtlichen aufteilungsplan nr bezeichnete wohnung erst entstehen wohnungseigentum niebrauch daran wirksam fr schuldrechtliche verpflichtung beklagten aufteilung gebudes wohnungseigentum mieten klgerin auszukehren gibt anhaltspunkte klausel nr vertrags november besitzbergabe verbundenen wirkungen allgemein bliche formel fr vorliegenden fall besagt berhrt verhltnis klgern verkufern grundstcks steht zudem hinblick belange beklagten widerspruch vorherigen regelung ber aufteilung gebudes wohnungseigentum ber daraus fr niebrauch beklagten ergebenden folgen berufungs gericht hervorgehobenen umstand mieten einvernehmlich klger gezahlt wurden lsst zwingendes fr verpflichtung beklagten entnehmen verfahrensweise erklren zumindest beklagte gerechnet vorgesehene aufteilung gebudes wohnungseigentum zeitnah vollzogen dafr kraft niebrauchs zustehenden mieten verzichten ersichtlich bisherige auslegung vereinbarung vertrag september ber niebrauchsrecht beklagten berufungsgericht berzeugend bercksichtigt hinreichend anerkannten grundsatz beiderseits interessengerechten auslegung vgl senat urt september zr wm interessengerecht nmlich abschluss vereinbarung beabsichtigten zustand herzustellen beklagten rechte niebrauch gesamten grundstck lange erhalten klger aufteilung gebudes wohnungseigentum entsprechend aufteilungsplan mai vollzogen niebrauch fr beklagte wohnung nr belastet widerspricht bisherige auslegung vereinbarung berufungsgericht stellt beklagte niebraucherin unabsehbare zeit weitgehend rechtlos niebrauchsberechtigte hinsichtlich gesamten grundstcks daraus rechte gegenber mietern herleiten mglichkeit zustand beenden krger klein schmidt rntsch lemke roth vorinstanzen lg kempten entscheidung olg mnchen augsburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner sthr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen ffentliche zustellung revisionsschrift januar revisionsbegrndung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo grnde aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmchtigten mglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausfhrlichen darlegungen prozessbevollmchtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellun gen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler sthr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben sofortige beschwerde angeklagten kostenentscheidung genannten urteils unbegrndet verworfen gesetz entspricht beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rissing van saan bode rothfu otten roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof dr miebach winkler becker hubert beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof leitender oberstaatsanwalt verkndung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt wilhelmshaven verteidiger angeklagten justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt verhandlung revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts oldenburg februar feststellungen aufgehoben soweit angeklagte anna betrifft vollem umfang soweit angeklagten betrifft strafausspruch soweit entscheidung ber unterbringung entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen ii revision angeklagten urteil verworfen vorgenannte iii angeklagte kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagte anna freisprechung brigen wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe zehn monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt auerdem angeklagte maregel stgb angeordnet angeklagten wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen einbeziehung urteils amtsgerichts leer gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten sowie wegen weiteren falles einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betubungsmitteln geringer menge gesonderten freiheitsstrafe jahr verurteilt schlielich landgericht einziehung sichergestelltem haschisch angeordnet urteil wenden revisionen staatsanwaltschaft angeklagten staatsanwaltschaft zuungunsten beiden angeklagten eingelegte generalbundesanwalt vertretene revision jeweiligen rechtsfolgenausspruch beschrnkt angeklagte rgt revision verletzung formellen rechts erstrebt sachbeschwerde geringere strafen sowie strafaussetzung bewhrung rechtsmittel staatsanwaltschaft urteilsformel ersichtlichen erfolg revision angeklagten unbegrndet landgericht festgestellt nachdem angeklagte mai einfuhr rund gramm haschisch gramm marihuana hanfsamen frischer tat betroffen worden hierwegen wurde einbezogenen freiheitsstrafe jahr drei monaten verurteilt kam sptestens august nichtrevidenten gilbert sohn angeklagten anna berein gronin gen grere mengen haschisch besorgen angeklagte verhindern sohn beschaffungsfahrten durchfhrt erklrte bereit kurierin ttig demgem fuhr auftrag angeklagten sohnes august anfang november pkw drei mal groningen wirkte unentgeltlich einfuhr jeweils rund gramm haschisch bundesrepublik deutschland landgericht davon berzeugen vermochte angeklagte bereits ersten fahrt transport haschisch wute wurde insoweit freigesprochen angeklagte rechtsmittel staatsanwaltschaft fhrt aufhebung urteils soweit angeklagte verurteilt worden beschrnkung rechtsmittels rechtsfolgenausspruch unwirksam tragfhigkeit schuldspruches wegen beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen fehlt vgl kuckein kk aufl rdn ausfhrungen urteils gehilfenvorsatz angeklagten widersprchlich landgericht hierzu festgestellt angeklagten sei jeweils bewut eingefhrte haschischmenge eigenverbrauch bestimmt groenteils weiterverkauft ua rahmen strafzumessung strafkammer hingegen davon ausgegangen angeklagte glaubte haschisch sei allein fr angeklagten bestimmt bentige wegen schmerzen ua wre richtig htte mangels erforderlichen vorstellung haupttat beihilfe handeltreiben geleistet unwirksamkeit revisionsbeschrnkung fhrenden widersprchlichen feststellungen bedingen aufhebung verurteilung angeklagten wegen beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen rechtsfehlerfreie verurteilung wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge zwei fllen ebenfalls bestehen bleiben gesetzesverletzungen jeweils konkurrenzverhltnis tateinheit rechtsfehlerhaft angenommenen beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge stehen aufhebung schuldspruchs aufhebung gesamten rechtsfolgenausspruchs folge ii angeklagter revision staatsanwaltschaft soweit angeklagten betrifft wirksam rechts folgenausspruch beschrnkte revision staatsanwaltschaft fhrt aufhebung angefochtenen urteils strafausspruch zugehrigen feststellungen soweit landgericht entscheidung ber unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb unterlassen begrndung landgerichts fr annahme fr einzeltaten angeklagten jeweils minder schwere flle abs abs btmg vorliegen begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken einseitig angabe milderungsgesichtspunkten begrenzt vgl bghr minder schwerer fall gesamtwrdigung unvollstndige landgericht zusammenhang errtert angeklagte obwohl einfuhr betubungsmitteln geringer menge mai frischer tat betroffen schon kurze zeit danach beiden ersten abgeurteilten einschlgigen taten begangen dritten tat dadurch abhalten lie wenige tage zuvor wegen einfuhrtat mai erheblichen bewhrung ausgesetzten freiheitsstrafe verurteilt worden anwendung stgb landgericht gesonderten weiteren milderung stgb herangezogen ua hlt rechtlicher prfung ebenfalls stand erhebliche verminderung steuerungsfhigkeit angeklagten anhand urteilsgrnde nachvollziehbar feststellungen landgericht davon ausgegangen angeklagte infolge krankhaften seelischen strung schizophrene psychose langjhriger schdlicher gebrauch cannabis fhigkeit einsichtsgem handeln erheblich vermindert dabei strafkammer eigene erwgungen hierzu insoweit berzeugenden ausfhrungen sachverstndigen dr gefolgt urteil teilt indes weder entsprechenden ausfhrungen wesentlichen tatschlichen grundlagen schlufolgerungen sachverstndigen anknpfen rechtsfolgenausspruch urteil insoweit bestand landgericht entscheidung ber unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb unterlassen prfung maregel anzuordnen drngte angesichts urteilsfeststellungen danach probierte angeklagte erstmals haschisch konsumierte betubungsmittel stndig nachdem erfahrung gemacht dadurch schmerzen deutlich lindern konnte ua feststellungen tglich sechs gramm haschisch konsumiert ua angefochtenen urteil zugrundeliegenden straftaten deckung eigenbedarfs begangen urteilsgrnden lt entnehmen angeklagten konkrete aussicht behandlungserfolg besteht vgl bverfge sachlage htte landgericht hilfe sachverstndigen stpo prfen entscheiden mssen voraussetzungen fr unterbringung entziehungsanstalt gegeben revision angeklagten rge verletzung formellen rechts ausgefhrt daher unzulssig abs satz stpo nachprfung urteils aufgrund sachrge durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben begegnen erwgungen denen landgericht milderung nr btmg abgelehnt rechtlichen bedenken vgl weber btmg aufl rdn senat ausschlieen rechtsfehler urteil nachteil angeklagten beeinflut landgericht gem abs nr satz nr stgb monat schreibversehen jahr drei jahre neun monaten freiheitsstrafe gemilderte strafrahmen minder schweren falles einfuhr handeltreibens betubungsmitteln geringer menge abs abs btmg konnte milderung abs stgb weder hchstma mindestma ermigen einziehung sichergestellten haschisch abs satz btmg bestand urteilsformel gibt anla folgendem hinweis nachtrglicher gesamtstrafenbildung stgb urteilsformel fassen jugendstrafrecht prinzip einheitlichen rechtsfolgenverhngung anwendung kommt jgg frhere strafe urteil einbezogen vgl trndle fischer stgb aufl rdn tolksdorf miebach becker winkler hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet april vorusso justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren gem abs zpo mrz nachgelassenen schriftstze vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel sowie richter dr schneider dr bnger fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts neuruppin juli zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klgerin zwangsverwalterin beklagte vermieteten eigentumswohnung nimmt beklagte nachzahlung betriebskosten abrechnungen fr jahre anspruch klage vorinstanzen teilweise erfolg revisionsinstanz streiten parteien ber beklagten rechnung gestellte grundsteuer hhe insgesamt dabei handelt betrag gemeinde fr wohnung beklagten erhoben beklagte meint klgerin betrag einfach abrechnung einstellen drfe umlage anteil wohnflche vornehmen msse berufungsgericht zugelassenen revision ver folgt beklagte klageabweisungsbegehren hhe betrages entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgerin sei abrechnung grundsteuerbescheiden ausgewiesenen betrge berechtigt bundesgerichtshof entschieden parteivereinbarung ber umlegungsmastab grundstzlich vorrangig sei bestimmte betriebskostenart grundsteuer vermieter gesondert wohnungsbezogen treffe liege fall jedoch kosten betriebs objektes etwa wohnungseigentumsanlage mehrzahl wohnungseigentmern treffe sei unterscheiden kosten wohnungseigentmer gemeinschaft zahlen htten seien gesamtheit betriebskosten wohnungseigentmer entfalle anteil entsprechende kostenbetrag jedoch kosten grundsteuer vermieter anteilig separate inanspruchnahme glubiger steuerbehrde entstnden handele kosten gemeinschaft entstnden eigentumswohnung bilde fr wirtschaftliche einheit bemhen willen vertragsparteien entsprechenden ausgleich sei deshalb davon auszugehen vermieter berechtigt sei allein mietwohnung entfallenden grundsteuerbetrag abzurechnen versto etwa vereinbarten umlegungsmastab vorzuhalten sei ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand revision daher zurckzuweisen berufungsgericht klgerin recht betriebskostenabrechnungen fr jahre geltend gemachten grundsteuerbetrge hhe insgesamt zuerkannt klgerin gemeinde fr wohnung beklagten erhobene grundsteuer korrekt weitere rechenoperationen betriebskostenabrechnung beklagten geschuldete position bernommen mieter tragende betriebskosten dritten gemeinde speziell fr einzelne wohnung erhoben mieter betriebskostenabrechnung schlicht weiterzuleiten vgl bereits senatsbeschlsse mrz viii zr wum rn september viii zr wum rn viii zr juris rn fr anwendung gesetzlichen vertraglich vereinbarten umlageschlssels raum derartigen positionen umzulegen gibt soweit frheren senatsentscheidung senatsurteil mai viii zr wum ii ergeben hlt senat daran fest ball dr milger dr schneider dr hessel dr bnger vorinstanzen ag oranienburg entscheidung lg neuruppin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer oktober einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hannover mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat begrndung strafkammer einholung rechtsmedizinischen sachverstndigengutachtens vernehmung geschdigten untersuchenden arztes gerichteten beweisantrag verteidigers angeklagten zurckgewiesen begegnet rechtlichen bedenken soweit landgericht antrag abgelehnt beweis gestellte tatsache bereits erwiesen sei beweisbehauptung geschdigte auer kopfplatzwunde weitere schdelverletzung erlitten verkrzt zurckweisung beweiserhebung sachverstndigen wegen vlliger ungeeignetheit beweismittels bercksichtigt sachverstndiger schon geeignetes beweismittel sinne abs satz stpo vorhandenen anknpfungstatsachen darlegung erfahrungsstze schlussfolgerungen erlauben beweistatsache lediglich wahrscheinlicher knnen meyer goner stpo aufl rn mwn urteil beruht jedoch verfahrensversto senat ausschlieen strafkammer erhebung beantragten beweise glaubhaftigkeit jedenfalls teilweise objektive beweismittel belegten aussage geschdigten glaubwrdigkeit beurteilt htte detaillierten kerngeschehen konstanten bekundungen gefolgt wre zumal einzig entgegenstehende wechselnde einlassung angeklagten rechtsfehlerfrei heraus nachvollziehbar teilen anhand objektiver beweismittel widerlegt angesehen becker schfer gericke mayer spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck september aufgehoben soweit angeklagte wegen geldflschung tateinheit betrug sowie wegen geldflschung tateinheit versuchtem betrug verurteilt worden jedoch bleiben insoweit getroffenen feststellungen aufrechterhalten ausspruch ber gesamtstrafe zugehrigen feststellungen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge sowie wegen geldflschung tateinheit betrug wegen geldflschung tateinheit versuchtem betrug gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zwei monaten verurteilt nher ausgefhrte sachbeschwerde gesttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet schuldspruch wegen geldflschung abs nr stgb aufgehoben generalbundesanwalt zutreffend einzelnen ausgefhrt feststellungen getragen danach bergab angeklagte zwei fllen gesondert verfolgten falschgeld jeweils hochwertige alkoholika werben angaben motivation angeklagte besitz falsifikate gelangt enthlt urteil deshalb hinsichtlich jeweils tateinheitlich ausgeurteilten betrugs bzw versuchten betrugs aufgehoben umstellung schuldspruchs stgb kommt betracht mglich erscheint vorbereitenden delikten nachmachens verflschens sichverschaffens feststellungen treffen bisherigen feststellungen knnen aufrechterhalten bleiben aufhebung schuldspruchs verbundene wegfall beiden einzelstrafen fhrt aufhebung gesamtstrafe verurteilung wegen handeltreibens betubungsmitteln hlt hingegen rechtlicher nachprfung stand feststellungen ge samtzusammenhang entnommen angeklagte gewinnerzielungsabsicht eigenntzig handelte bgh urteil februar str bghst abschlieend bemerkt senat anklageschrift revisionsverfahren amts wegen kenntnis nehmen feststellungen landgerichts taten entsprechen nahezu wortgleich konkreten anklagesatz verfahrensweise einrckens birgt gefahr richterliche prfung verzichten objektiven subjektiven tatbestand erfllenden tatsachen hauptverhandlung vollstndig festgestellt worden gefhrdet bestand urteils jedenfalls anklagesatz tatsachen entnehmen mglicherweise vorliegenden fall anklage vollstndig eingerckt revisionsgericht berechtigt urteil fehlenden feststellungen rckgriff anklageschrift brigen aktenbestandteile ergnzen becker pfister hubert lienen mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr bergmann dr koch fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin deutsche post ag weltweit grten brief paket transport kurierdienstleistungsunternehmen inhaberin prioritt februar aufgrund verkehrsdurchsetzung eingetragenen wortmarke nr post fr dienstleistungen briefdienst frachtdienst expressdienst paketdienst kurierdienstleistungen befrderung zustellung gtern briefen paketen pckchen einsammeln weiterleiten ausliefern sendungen schriftlichen mitteilungen sonstigen nachrichten insbesondere briefen drucksachen warensendungen wurfsendungen adressierten unadressierten werbesendungen bchersendungen blindensendungen zeitungen zeitschriften druckschriften schutz geniet weiterhin inhaberin zahlreicher marken bestandteil post gebildet beklagte turbo gmbh befrdert gewerbsmig brief sonstige sendungen inhaberin august angemeldeten wort bildmarke nr turbo klageantrag abgebildet fr angefhrten dienstleistungen eingetragen beklagte verfgt ber internetauftritt domainnamen www turbopost de fr beklagten denic registriert beklagte frherer geschftsfhrer beklagten beklagte jetziger geschftsfhrer klgerin geltend gemacht marken unternehmenskennzeichen wrden verwendung marken beklagten verletzt beantragt beklagten verurteilen unterlassen inland geschftlichen verkehr zeichen turbo nachfolgend beispielhaft wiedergegeben dienstleistungen verteilung werbeprospekten drucksachen werbeartikeln befrderung gtern verpackung lagerung zustellung briefen paketen geld wertgegenstnden abholen briefen paketen geld wertgegenstnden lagerung briefen paketen wertgegenstnden termingebundene zustellung abholung briefen paketen wertgegenstnden vermietung postfchern kurierdienste anzubieten erbringen anbieten lassen erbringen lassen unternehmenszeichen turbo gmbh domainnamen turbopost de zusammenhang angegebenen dienstleistungen benutzen vorgenannten zeichen geschftspapieren werbung beispielsweise internet zusammenhang angegebenen dienstleistungen benutzen benutzen lassen klgerin beklagten weiterhin auskunftserteilung anspruch genommen beklagten zudem einwilligung lschung marke unternehmenskennzeichens turbo gmbh begehrt beklagten klgerin einwilligung lschung domainnamens turbopost de anspruch genommen schlielich feststellung schadensersatzverpflichtung beklagten begehrt landgericht klage abgewiesen lg dsseldorf urt juris berufung klgerin erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren beklagten beantragen revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht ansprche klgerin beklagten marken abs nr abs markeng unternehmenskennzeichen abs markeng verneint begrndung ausgefhrt markenverletzung sei nr markeng ausgeschlossen zeichenbestandteil post angegriffenen zeichen sei fr interessierenden bereich brief paket express transportdienstleistungen rein beschreibend weiteren wortbestandteil turbo unterstrichen verkehr verdeutlichen solle angebotenen postdienstleistungen besonders schnell erbracht wrden anwendung nr markeng stehe entgegen angegriffenen zeichen kennzeichenmig verwandt wrden versto guten sitten nr markeng liege streitfall bestehe groes bedrfnis fr benutzung begriffs post fr anbieter postdienstleistungen ii zulssige revision begrndet klgerin stehen geltend gemachten unterlassungsansprche abs nr abs markeng aufgrund klagemarke nr post vorliegenden verletzungsprozess bestand klagemarke post auszugehen marke steht kraft marke eingeleiteten lschungsverfahren abgeschlossen senat beschwerdeentscheidungen aufgehoben denen bundespatentgericht lschungsantrge deutschen patent markenamts besttigt vgl bgh beschl zb post ii solange lschungsanordnung markeng rechtskrftig besteht verletzungsverfahren nderung schutzrechtslage verletzungsrichter eintragung marke gebunden bgh urt zr grur tz wrp post berufungsgericht feststellungen getroffen voraussetzungen verwechslungsgefahr abs nr markeng wortmarke post klgerin angegriffenen zeichen turbo vorliegen demzufolge fr rechtliche beurteilung revisionsinstanz zugunsten klgerin vorliegen verwechslungsgefahr kollisionszeichen auszugehen verhilft revision jedoch erfolg recht berufungsgericht angenommen klgerin begehrten unterlassungsansprche nr markeng zustehen aa vorschrift art abs lit markenrl umsetzt gewhrt marke inhaber recht dritten verbieten marke identisches hnliches zeichen angabe ber merkmale dienstleistungen insbesondere art beschaffenheit geschftlichen verkehr benutzen sofern benutzung guten sitten verstt rechtsprechung senats greift schutzschranke nr markeng hinblick klagemarke wettbewerber beschreibenden begriff post kennzeichen verwenden zustze alleinstellung benutzten markenwort abgrenzen anlehnung weitere kennzeichen klgerin farbe gelb posthorn verwechslungsgefahr erhhen vgl bgh urt zr wrp tz ff city post bgh grur tz ff post voraussetzungen schutzschranke nr markeng streitfall erfllt revision rechtsprechung senats erhobenen bedenken durchgreifend entgegen ansicht revision vorlage gerichtshof europischen gemeinschaften art eg veranlasst bb nr markeng unterscheidet verschiedenen mglichkeiten verwendung vorschrift genannten angaben art abs lit markenrl eugh urt slg grur tz gerolsteiner brunnen anwendung nr markeng deshalb ausgeschlossen voraussetzungen abs nr markeng einschlielich benutzung angegriffenen zeichens marke unterscheidung dienstleistungen vorliegen bgh urt zr grur wrp fix cd fix urt zr grur wrp regiopost regional post entscheidend vielmehr angegriffenen zeichen angabe ber merkmale eigenschaften dienstleistungen verwendet benutzung anstndigen gepflogenheiten gewerbe handel entspricht art markenrl sowie inhaltlich formulierung richtlinienvorschrift bereinstimmt guten sitten verstt markeng cc beklagten benutzen klagemarke wesentlichen bereinstimmenden bestandteil kollisionszeichen bezeichnung merkmalen dienstleistungen angegriffenen zeichen erbringt beklagte dienstleistungen befrderung zustellung briefen sonstigen sendungen fr wort bildmarke turbo beansprucht ebenfalls schutz fr weitere unmittelbarem zusammenhang stehende dienstleistungen begriff post bezeichnet deutschen sprache einerseits einrichtung briefe pakete pckchen befrdert zustellt andererseits befrderten zugestellten gter beispiel briefe karten pakete pckchen letzteren sinn beschreibt bestandteil post angegriffenen zeichen gegenstand dienstleistungen beklagten beziehen daher angabe ber merkmal dienstleistungen beklagten nr markeng dd benutzung kollisionszeichen beklagten verstt guten sitten markeng tatbestandsmerkmal verstoes guten sitten sinne bestimmung richtlinienkonform auszulegen danach unlauterkeit verwendung angegriffenen bezeichnungen auszugehen benutzung anstndigen gepflogenheiten gewerbe handel entspricht art abs markenrl sache verpflichtet dritten berechtigten interessen markeninhabers unlauterer weise zuwiderzuhandeln eugh grur tz gerolsteiner brunnen urt slg grur tz line erfordert gesamtwrdigung relevanten umstnde einzelfalls eugh urt slg grur tz anheuser busch bgh urt zr grur wrp gazoz sache nationalen gerichte eugh urt slg grur tz gillette gebotene umfas sende beurteilung umstnde ergibt vorliegend benutzung angegriffenen zeichen beklagten unlauter senat fr rechtliche beurteilung rahmen gebotenen gesamtabwgung zugunsten klgerin vorliegen verwechslungsgefahr abs nr markeng klagemarke post angegriffenen zeichen turbo auszugehen erheblicher teil publikums danach verbindung dienstleistungen parteien herstellen beklagten htte bewusst mssen fhrt jedoch zwangslufig annahme verstoes anstndigen gepflogenheiten gewerbe handel schutzschranke markeng ansonsten leer liefe vgl eugh grur tz gerolsteiner brunnen grur tz anheuser busch grur tz line bgh urt zr grur wrp staubsaugerfiltertten grur tz post erfolg macht revision zusammenhang geltend tatbestandsmerkmal anstndigen gepflogenheiten gewerbe handel sei erfllt marke weise benutzt glauben knne bestehe handelsbeziehung dritten markeninhaber berufungsgericht schon feststellungen getroffen publikum aufgrund kollidierenden zeichen handelsbeziehungen parteien ausgeht revision rgt insoweit vortrag klgerin bergangen grunde kommt darauf kriterium art abs lit markenrl nr markeng ergangenen rechtsprechung gerichtshofs europischen gemeinschaften revision beruft eugh grur tz gillette nr markeng bertragen senat zwei vorliegenden sachverhalt vergleichbaren fllen denen klgerin klagemarke zeichen city post neue post vorgegangen versto anstndigen gepflogenheiten gewerbe handel verneint bgh grur post wrp city post dabei mageblich umstand abgestellt rechtsvorgngerin klgerin frheres monopolunternehmen ausschlielich postbefrderung deutschland betraut seit teilweisen ffnung marktes fr postdienstleistungen fr private anbieter jahren vorigen jahrhunderts besonderes interesse unternehmen verwendung rede stehenden dienstleistungen beschreibenden worts post kennzeichnung dienstleistungen besteht entsprechende beschrnkung schutzumfangs klagemarke wrden erst spter markt eintretenden privaten wettbewerber vornherein benutzung wortes post ausgeschlossen ausschlielich phantasie bezeichnungen verwiesen art markenrl markeng dienen interessen markenschutzes freien warenverkehrs sowie dienstleistungsfreiheit weise einklang bringen markenrecht rolle wesentlicher teil systems unverflschten wettbewerbs spielen eugh grur tz gerolsteiner brunnen grur tz gillette urt slg grur tz adidas wettbewerbern neu bisher monopolstrukturen gekennzeichneten markt auftreten benutzung beschreibenden begriffs post gestatten verwechslungsgefahr gleichlautenden fr rechtsnachfolgerin bisherigen monopolunternehmens eingetragenen bekannten wortmarke besteht dadurch tritt beschrnkung schutzumfangs klagemarke beschrnkung wegen schutzschranke nr markeng vorliegenden fall kern bereits dadurch angelegt beschreibende angabe marke verwendet entgegen ansicht revision kommt entscheidend darauf beklagte kennzeichnung dienstleistungen unternehmens zwingend begriff post angewiesen bezeichnungen whlen knnte beschrnkung schutzumfangs allerdings angemessenes ma dadurch verringern neu hinzutretenden wettbewerber zustze alleinstellung benutzten markenwort abgrenzen mssen anlehnung weitere kennzeichen markeninhaberin posthorn farbe gelb verwechslungsgefahr erhhen drfen erwgungen wendet revision erfolg begrndung generelle einschrnkung markenrechts aufgrund allgemeininteresses sei vorgesehen gerichtshof europischen gemeinschaften entscheidung adidas grur klargestellt fr marke frheren monopolunternehmens knne gelten beurteilung verwendung angegriffenen bezeichnungen anstndigen gepflogenheiten gewerbe handel entspreche drften wettbewerbspolitischen berlegungen einbezogen voraussetzungen schutzschranke nr markeng ausnahmevorschrift ohnehin eng auszulegen sei lgen streitfall beigetreten nr markeng ausprgung freihaltebedrfnisses beschreibenden angaben vorschrift wirtschaftsteilnehmern mglichkeit erhalten bleiben beschreibende angaben benutzen daher ausgeschlossen markenschutz verbot verwendung beschreibender angaben fhren wettbewerber bezeichnung merkmalen dienstleistungen verwenden art abs lit markenrl eugh urt slg grur tz wrp opel autec eugh grur tz adidas entgegen ansicht revision schutzschranke nr markeng eng auszulegen gibt allgemeinen grundsatz schutzschranken ausnahmetatbestnde darstellen deren anwendungsbereich interesse schutzes immaterialgterrechten eng bemessen vorschrift art abs lit markenrl umsetzende bestimmung nr markeng ausprgung freihaltebedrfnisses sinne zieles auszulegen wirtschaftsteilnehmern mglichkeit erhalten beschreibende angaben benutzen bezieht beschreibende angabe merkmal dritten erbrachten dienstleistungen schutzschranke nr markeng vorbehaltlich weiteren tatbestandsvoraussetzungen erffnet dagegen freihaltebedrfnis selbstndige schutzschranke abgeleitet unabhngig tatbestandsmerkmalen nr markeng anzuwenden wre eugh grur tz adidas art abs lit markenrl derartige selbstndige beschrnkung markenschutzes geht streitfall entgegen ansicht revision begriff post gerade merkmal dienstleistungen beklagten bezeichnet voraussetzungen nr markeng daher erfllt ii cc beurteilung verwendung angegriffenen zeichen anstndigen gepflogenheiten gewerbe handel entspricht einbeziehung umstands erfolgen rechtsvorgngerin klgerin frheres monopolunternehmen ausschlielich postbefrderung deutschland betraut klgerin ber dezember befristete gesetzliche exklusivlizenz fr befrderung bestimmter briefsendungen verfgte vgl postg fr zeitraum januar dezember jeweils gltigen fassung revision meint hinblick sinn zweck art markenrl bedeutung grundstzlichen interessen markenschutzes einerseits freien dienstleistungsverkehrs andererseits derart einklang bringen markenrecht rolle wesentlicher teil systems unverflschten wettbewerbs spielen eugh grur tz gerolsteiner brunnen grur tz adidas vollstndigen liberalisierung marktes fr postdienstleistungen konnten wettbewerber interesse verwendung begriffs post schrittweise geltung bringen whrend klgerin zeit geschtzt freien wettbewerb etwaige verkehrsdurchsetzung marke erreichen konnte revision angeregten vorlage gerichtshof europischen gemeinschaften bedarf allgemeinen rechtsfragen anwendungsbereich schutzschranke art abs lit markenrl vorliegenden verfahren stellen rechtsprechung gerichtshofs geklrt frage begriff post merkmal rede stehenden dienstleistungen beschreibt verwendung angegriffenen bezeichnungen versto anstndigen gepflogenheiten gewerbe handel darstellt frage anwendung gerichtshof europischen gemeinschaften entwickelten grundstze vorliegenden fall nationalen gerichten obliegt vgl eugh urt slg njw tz kbler eugh grur tz gillette mastben beklagten angegriffenen zeichen zusatz turbo aufweisen zustzlichen punkte buchstaben begriff post schreibweise deutlich abheben ausreichenden abstand klagemarke bercksichtigung kennzeichnungskraft bekanntheit gewahrt anstndigen gepflogenheiten gewerbe handel verstoen anhaltspunkte dafr beklagten weitergehend kennzeichen klgerin angelehnt bestehen umstand beklagten zeichen begriff post ausweichen knnen klgerin schlgt streitfall bezeichnung turbo service deshalb marktzutritt verbot rede stehenden zeichen verwehrt kommt nr markeng stellt nr markeng notwendigkeit benutzung klagemarke entsprechenden zeichens ab revision sieht streitfall beschrnkung schutzes klagemarke post anwendung schrankenregelung nr markeng unrecht versto grundgesetzlich geschtzte eigentumsrecht art abs satz gg eigentumsgarantie grundgesetzlich geschtzten bereich gehrt recht marke vgl bverfge fr klgerin eigentumsgarantie geschtzten bereich vorliegend jedoch eingegriffen markenrecht steht klgerin schrankenlos schutzumfang erst markengesetz vorgesehenen bestimmungen konkretisiert rechnen markenrechtsrichtlinie vorgesehenen schrankenbestimmungen wahl dienstleistungen beschreibenden begriffs marke unterliegt immaterialgterrecht klgerin verhltnis dritten zwangslufig schutzumfang marke beschrnkenden wirkung nr markeng daraus folgende begrenzung schutzumfangs markenrechts entgegen ansicht revision unverhltnismig vielmehr rechtsfolge verwendung merkmale dienstleistungen beschreibenden begriffs marke unzulssigen eingriff grundrechte klgerin art gg darstellt geltend gemachte unterlassungsanspruch lsst schutz bekannten marke abs nr abs markeng sttzen zusammenhang zugunsten klgerin unterstellt klagemarke voraussetzungen bekannten marke erfllt hierzu nher bscher festschrift ullmann verwendung angegriffenen zeichen erfolgt jedoch rechtfertigenden grund unlauterer weise abs nr markeng insoweit gelten erwgungen ii dd annahme verstoes guten sitten nr markeng entgegenstehen vgl bgh urt zr grur wrp big pack weiteren ansprche auskunftserteilung schadensersatz einwilligung lschung marke domain namens abs markeng bgb bestehen ebenfalls klagemarke verletzt worden revision erfolg soweit klgerin klage unternehmenskennzeichen deutsche post ag firmenschlagwort post vollstndigen firmenbezeichnung gesttzt abs markeng abgeleiteten ansprchen steht ungeachtet etwaigen verwechslungsgefahr abs markeng schutzschran ke nr markeng entgegen schutz bekannten unternehmenskennzeichens abs markeng hergeleiteten ansprche gegeben beklagten kollisionszeichen rechtfertigenden grund unlauterer weise verwendet insoweit gelten ansprchen vollstndigen unternehmenskennzeichen firmenschlagwort klgerin ausfhrungen klagemarke post entsprechend klgerin schlielich geltend gemachten ansprche erfolg gemeinschaftsmarke eu deutsche post sttzen zusammenhang zugunsten klgerin unterstellt kollidierenden zeichen verwechslungsgefahr art abs satz lit gmv besteht ansprche aufgrund nr markeng entsprechenden schutzschranke art lit gmv ausgeschlossen geltend gemachten ansprche lassen schutz gemeinschaftsmarke bekannter marke art abs satz lit gmv sttzen beklagten verwenden angegriffenen zeichen rechtfertigenden grund unlauterer weise sinne bestimmung erfolg sttzt klgerin geltend gemachten ansprche nunmehr wettbewerbsrechtliche ansprche abs abs uwg schutzrechtsverletzungen streitgegenstand prozessuale anspruch klageantrag klger anspruch genommene rechtsfolge konkretisiert lebenssachverhalt bestimmt klger begehrte rechtsfolge herleitet bghz tz markenparfmverkufe bgh urt zr grur tz wrp kinder ii vortrag ber entstehung bestand schutzrechts teil lebenssachverhalts bestimmt klger ber streitgegenstand neben ansprchen schutzrecht wettbewerbsrechtliche ansprche gesichtspunkt irrefhrung geltend gemacht handelt grundstzlich unterschiedliche streitgegenstnde kern jeweiligen sachverhalts unverndert vgl bgh urt zr grur wrp telefonkarte davon auszugehen irrefhrungsgefahr abs uwg geltend gemacht vorschrift art abs lit richtlinie ber unlautere geschftspraktiken umsetzt geschftliche handlung irrefhrend verwechslungsgefahr marke kennzeichen mitbewerbers hervorruft kennzeichenverletzungen markengesetz setzt irrefhrungstatbestand gesttztes verbot voraus fehlvorstellung geeignet marktverhalten gegenseite beeinflussen bgh urt zr grur tz wrp regenwaldprojekt urt zr grur tz wrp saugeinlagen zudem aktivlegitimation unterschiedlich ausgestaltet whrend verfolgung wettbewerbsrechtlicher ansprche grundstzlich abs uwg angefhrten beteiligten aktivlegitimiert stehen kennzeichenrechtliche ansprche inhaber schutzrechts mastben klgerin geltend gemachten ansprche wegen irrefhrender werbung aufgrund verwechslungsgefahr klagemarken abs uwg gegenber kennzeichenrechtlichen ansprchen weiterer streitgegenstand neuen streitgegenstand klgerin revisionsverfahren einfhren bgh urt zr grur tz wrp kinderzeit bgh grur tz kinder ii berufungsgericht wettbewerbsrechtliche ansprche aufgrund irrefhrender werbung bergangen revision innerhalb revisionsbegrndungsfrist gergt iii kostenentscheidung beruht abs zpo bornkamm bscher bergmann schaffert koch vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet juli weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt feststellung beklagten fr ag bzw ag rechtsstreit eingetreten zinssatz swap vertrag mehr schulden rechtsvorgngerin beklagten knftig einheitlich beklagte stand klgerin stadt nordrhein westfalen knapp einwohnern geschftsbeziehungen mai erneut september schlossen parteien formular rahmenvertrag fr finanztermingeschfte ecli de bgh uxizr grundlage rahmenvertrags einigten parteien insgesamt swap geschfte miteinander ttigten januar chf plus swap zinssatz swap vertrag laufzeit januar zunchst februar beklagte schuldete zahlung festen zinses hhe bezugsbetrag mio klgerin schuldete sofern chfdevisenkassakurs kleiner gleich zahlung zinsen variabler satz hhe zuzglich tabelle chf devisenkassakurs chf devisenkassakurs bezugsbetrag mio sofern chf devisenkassakurs grer variable satz kleiner gleich klgerin festen zins hhe bezugsbetrag leisten zinssatz swap vertrag marktwert sicht klgerin unstreitig zeitpunkt abschlusses negativ hoch negative marktwert anfnglich festgestellt jedenfalls hhe eingepreisten bruttomarge offenbarte beklagte klgerin beklagte leistete zinssatz swap vertrag zahlungen hhe inzwischen geschft fr klgerin nachteilig zinssatz swap geschften erwirtschaftete klgerin ertrge hhe antrag festzustellen klgerin weiteren zahlungen oben angefhrten swap geschft verpflichtet sei soweit betrag berstiegen landgericht festgestellt beklagte sei verpflichtet klgerin verpflichtung weiteren zahlungen freizustellen soweit zahlungen anzurechnende vorteile derzeit gegenberstnden berufung beklag ten berufungsgericht zurckgewiesen dagegen richtet senat zugelassene revision begehren vollstndige abweisung klage weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht olg dsseldorf beckrs soweit fr revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgefhrt beklagte schulde klgerin wegen verletzung pflichten rahmenvertrag bzw rahmenvertrag vorgelagerten beratungsvertrag schadensersatz klgerin abschluss swapgeschfts objektgerecht beraten unterlassen klgerin anfnglichen negativen marktwert swap geschfts hhe hinzuweisen aufklrungspflicht beklagte dadurch erfllt erklrt swap geschfte verfgten berhaupt ber ndernden positiven negativen marktwert swaps jeweils gewinnmarge eingepreist verdiene geld brief spanne hedging geschfte informationen htten darber ausgesagt markt abschluss swaps knftige entwicklung prognostiziere prognose anfnglichen negativen marktwert ausdruck finde marktwert gewinnspanne beklagten abbilde anzeige markt wahrscheinlichkeit verlusts klgerin aufgrund finanzmathematischer simulationsmodelle hher gewinns einschtze ebenso wenig deutlich beklagte gewinnspanne gerade dadurch realisiert chancen risiko profil swaps bewusst lasten klgerin ausgebildet aufklrungspflicht knpfe dabei mehr weniger komplexen struktur jeweiligen swaps weitere beratungspflichten ergeben knnten swap geschften eigenen bedeutung anfnglichen negativen marktwerts beklagte aufklrungspflichten zumindest fahrlssig verletzt vermutung abs satz bgb widerlegt insbesondere berufungsgericht festzustellen vermocht beklagte unvermeidbaren rechtsirrtum befunden pflichtverletzung sei fr abschluss swap geschfts klgerin urschlich geworden soweit beklagte behaupte trage blaue hinein lasse rechtsverteidigung beklagten kausalittsfrage bereits offen wessen einschtzung willensbildung prfung fr geschftsabschluss relevanten umstnde ankommen solle klgerin entscheide handele rahmen kommunaler selbstverwaltung gremien sowie hierarchisch strukturierte entscheidungstrger weisungsempfnger verwaltung deshalb knne anlageentschluss schlechthin willensbettigung einzelner personen deren subjektive kenntnisse erfahrungen wertungen zurckgefhrt vorbringen beklagten stehe soweit wirtschaftlichen zusammenhnge auswirkungen gehe nachdrcklich vertretenen prmisse anfngliche negative marktwert lediglich klgerin angeblich grunde bekannte akzeptierte marge abbilde sei jedoch fall klgerin ge schft abgeschlossen htte darber aufgeklrt worden wre markt wahrscheinlichkeit verlustes aufgrund finanzmathematischer simulationsmodelle hher gewinns eingeschtzt markterwartung agiert trage beklagte zusammenhnge gerade abrede stelle beklagte durchaus verhltnis klgerin etwa aufgrund vertrags dezember gnstigere konditionen angeboten klgerin sofort fr gnstig verlaufenen geschfte gesichtspunkt schadensersatzes rckabzuwickeln versucht widerlege kausalittsvermutung ebenfalls beklagte anfhre lasse zusammenhang unbercksichtigt bedeutung anfnglichen negativen marktwerts gleichsam geschftsneutralen marge erschpfe klgerin hinreichend deutlich gemacht worden sei umfang anfnglichen negativen marktwert abgebildeten erwartungen marktes agiere schadensersatzanspruch klgerin sei wphg august geltenden fassung knftig verbindung wphg verjhrt aufgrund einheitlichkeit rahmenvertrags einzelabschlsse sowie schadensberechnung sei anspruch klgerin erst abschluss unterzeichnung letzten swaps jahre entstanden rahmenvertrag einzelgeschfte vertragseinheit verklammert ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung entscheidenden punkten stand rechtsfehlerhaft berufungsgericht angenommen erhebliche schdigung klgerin wegen unzureichenden information ber anfnglichen negativen marktwert zinssatz swap vertrags knne verletzung pflichten abschluss rahmenvertrags geschlossenen beratungsvertrag rahmenvertrag resultieren trifft insoweit verweist senat ausfhrungen urteil april xi zr bghz rn ff berufungsgericht unrichtig angenommen unzureichende unterrichtung ber anfnglichen negativen marktwert zinssatz swap vertrags stelle versto gebot objektgerechten beratung dar vorhandensein anfnglichen negativen marktwerts swap vertrags umstand ber beratende bank kunden rahmen objektgerechten beratung informieren msste nher senatsurteile april xi zr bghz rn ff januar xi zr wm rn ff verpflichtung swap vertrgen zweipersonenverhltnis anlsslich vertraglich geschuldeten beratung einpreisen bruttomarge offenbaren sofern konnexen grundgeschften fehlt folgt vielmehr gesichtspunkt schwerwiegenden interessenkonflikts senatsurteile mrz xi zr bghz rn ff april aao rn ff januar aao rn mrz xi zr wm rn verpflichtung schliet berufungsgericht ergebnis zutreffend erkannt entsprechend senat entschiedenen fllen aufklrungspflicht gesichtspunkt schwerwiegenden interessenkonflikts verpflichtung information ber hhe eingepreisten bruttomarge senatsurteil april aao rn berufungsgericht auerdem anforderungen erheblichkeit vortrags beklagten widerlegung kausalittsvermutung berspannt vorbringen beklagten behauptung entnehmen verantwortlich handelnden klgerin nmlich frherer brgermeister kmmerer leiter abteilung finanzwirtschaft stadtverwaltung htten zinssatz swap vertrag kenntnis grund hhe beklagten eingepreisten anfnglichen negativen marktwerts abgeschlossen beklagte entscheidungserhebliche tatsache fehlen haftungsbegrndenden kausalitt pflichtverletzung schaden unmittelbar gegenstand beweisantrags gemacht stellte sachvortrag beweisaufnahme richtig heraus stnde fehlende kausalitt pflichtverletzung fest weitere einzelheiten erluterungen substantiierung beweisantrags grundstzlich erforderlich senatsurteil mai xi zr bghz rn soweit berufungsgericht angenommen knne prfung frage vermutung aufklrungsrichtigen verhaltens widerlegt sei schlechthin willensbildung einzelner personen deren subjektive kenntnisse erfahrungen wertungen ankommen geht unzutreffenden rechtlichen mastab kommt abs bgb darauf gremien hierarchisch strukturierte entscheidungstrger klgerin zinssatz swap vertrag geschlossen htten kenntnis grund hhe anfnglichen negativen marktwerts gehabt htten vielmehr htte berufungsgericht entschluss fr klgerin abschluss zinssatz swap vertrags handelnden vertreter abstellen mssen frei rechtsfehlern schlielich feststellung berufungsgerichts beklagte knne klgerin betreffend zinssatz swap vertrag entgegenhalten schadensersatzbegehren klgerin sei gem wphg wphg verjhrt klgerin einheitlicher schadensersatzanspruch zustehe verjhrung erst abschluss letzten rahmenvertrag grndenden swap vertrags anlaufen knnen insoweit verweist senat ausfhrungen urteil april xi zr bghz rn ff iii entscheidung berufungsgerichts stellt grnden richtig dar zpo insbesondere parteien geschlossene zinssatz swap vertrag nichtig senatsurteile april xi zr bghz rn ff mrz xi zr wm rn iv angefochtene urteil mithin aufzuheben abs zpo senat sache entscheiden abs zpo gem grundstzen senat erlass berufungsurteils urteilen mrz xi zr wm rn ff juli xi zr umdruck rn aufgestellt zinssatz swap vertrag bisherigen feststellungen berufungsgerichts vortrag beklagten konnex darlehen verknpft pflicht belehrung ber einpreisen anfnglichen negativen marktwerts bestanden entgegen rechtsauffassung revision kommt verschulden ausschlieender unvermeidbarer rechtsirrtum beklagten betracht senatsurteile mrz xi zr bghz rn april xi zr bghz rn senat dahin erkennen beklagte knne erfolgreich einrede verjhrung berufen steht fest schadensersatzanspruch klgerin abs abs bgb soweit fahrlssige falschberatung beklagten gesttzt gem wphg verjhrt dreijhrige verjhrungsfrist lief abschluss vertrags januar januar ab vorher gehemmt worden wre berufungsgericht rechtsstandpunkt folgerichtig feststellungen klgerin behaupteten vorsatzhaftung getroffen ihrerseits verjhrungsfrist wphg fllt vielmehr lediglich festgehalten beklagte aufklrungspflicht zumindest fahrlssig verletzt senat verjhrung durchentscheiden vgl senatsurteile april xi zr bghz rn mrz xi zr wm rn berufungsgericht rechtsstandpunkt wiederum konsequent feststellungen sonstigen beratungspflichtverletzungen beklagten getroffen denen beklagte gem abs satz bgb vermutung vorstzlichen handelns widerlegen msste verjhrung anspruchs gesichtspunkt verschweigens schwerwiegenden interessenkonflikts abgesehen kommen deshalb unverjhrte ansprche aufgrund sonstiger beratungsfehler betracht vgl senatsurteil april xi zr bghz rn fr weitere verfahren weist senat folgendes berufungsgericht berufung beklagten magabe oben dargestellten grundstze fr unbegrndet erachten zugleich entscheidungsformel landgerichts klarzustellen klgerin negative feststellungsklage erhoben zugleich auffassung begrndeten teil anspruchs beklagten bezeichnet entsprechend htte landgericht teilweise begrndetheit klage unterstellt negative feststellung freistellung erkennen mssen vgl senatsbeschlsse januar xi zr njw rr rn xi zr juris rn bgh urteil oktober iii zr juris rn brigen zusatz soweit zahlungen anzurechnende vorteile derzeit gegenberstehen antrag klgerin hinreichend bestimmt beklagte berufung eingelegt deshalb berufungsgericht zutreffend erkannt entscheidung landgerichts hhe anzurechnender vorteile obwohl hchstrichterlichen rechtsprechung widersprechend senatsurteil mrz xi zr wm rn mwn hinzunehmen berufungsgericht sofern nochmaliger berprfung berufung beklagten wiederum fr vollstndig unbegrndet erachten verurteilung beklagten dahin przisieren festgestellt beklagten nher bezeichneten zinssatzswap vertrag betrag bersteigende forderung zustehe betragsmigen einschrnkung feststellungsbegehrens senatsurteil april xi zr bghz rn berufungsgericht magabe vorgaben senatsurteils mrz aao rn ff tatschlich anrechenbare weitere vorteile mitteln vorteile betrag addieren ellenberger maihold menges matthias dauber vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zb juli zwangsvollstreckungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs lit ermittlung pfndbaren teils arbeitseinkommens kosten fr unterkunft heizung konkreten bedarf bercksichtigt soweit umstnden einzelfalls rtlichen gegebenheiten angemessenen umfang bersteigen gebotenen prfung vorrangig ortsbliche mietpreisniveau qualifizierten mietspiegel bgb mietspiegel bgb unmittelbar mietdatenbank bgb ableiten lsst heranzuziehen anschluss bgh beschluss juli ixa zb bghz miethchstgrenzen tabelle wogg mastab angemessenheit kosten fr unterkunft erst zurckgegriffen konkret individueller mastab lokale erkenntnismglichkeiten gebildet bgh beschluss juli vii zb lg essen ag gelsenkirchen buer vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richter bauner richterin safari chabestari richter dr eick beschlossen anschlussrechtsbeschwerde glubigerinnen beschluss zivilkammer landgerichts essen september aufgehoben rechtsbeschwerde sofortige beschwerde schuldners beschluss amtsgerichts gelsenkirchen buer juni zurckgewiesen antrag schuldners gewhrung prozesskostenhilfe verteidigung anschlussrechtsbeschwerde zurckgewiesen schuldner trgt kosten beschwerdeverfahren grnde glubigerinnen betreiben schuldner vater gerichtlichen vergleich zwangsvollstreckung wegen laufenden rckstndigen unterhalts oktober glubigerinnen schuldner pfndungs berweisungsbeschluss erwirkt ansprche schuldners arbeitsverhltnis drittschuldnerin gepfndet worden pfndungsfreibetrag folge mehrfach erhht worden zuletzt beschluss januar hierbei halber nettomehrbetrag bercksichtigt worden schuldner inzwischen verheiratet november beantragt worden freibetrag reduzieren seit januar unterhaltsansprche glubigerinnen gegenber unterhaltsanspruch neuen ehefrau schuldners absoluten vorrang genieen wrden schuldner februar erhhung pfndungsfreibetrages mrz ab april beantragt antrag gestiegenen sozialhilfestzen mietkosten begrndet beschluss februar amtsgericht folgende freibetrge festgesetzt dezember zuzglich nettomehrbetrag mrz nettomehrbetrag ab april nettomehrbetrag berechnung sozialbedarfs amtsgericht nderungen unterhaltsrechts bercksichtigt abs zpo bgb entschieden neue ehefrau schuldners ab januar mehr bercksichtigen sei angegebenen mietkosten abzglich stromkosten jeweils vollem umfang bercksichtigt dezember ab januar ab april entscheidung glubigerinnen februar sofortige beschwerde begrndung eingelegt wohnbedarf sei hoch angesetzt worden unterhaltsschuldner knne wohnkosten anrechnen lassen regelungen sgb ii fr alleinstehenden angemessen seien seien stadt fr wohnung qm wohnflche zuzglich unterhaltskosten schuldner bevollmchtigten mehrfach erklren lassen beschluss februar solle angegriffen juni amtsgericht hinsichtlich sofortigen beschwerde glubigerinnen februar abhilfeentscheidung getroffen wohnbedarf bezugnahme aktuellen mietspiegel stadt betrag kaltmiete zuzglich heizund nebenkostenvorauszahlung fr zeit ab mrz herabgesetzt pfndungsfreibetrag ab zeitpunkt bestimmt juli zugestellte entscheidung schuldner schriftsatz selben tage eingegangen amtsgericht juli sofortige beschwerde eingelegt beschwerde einerseits herabsetzung wohnbedarfs begrndet allgemeinen sozialwohnbedarf gebe fr empfnger leistungen sgb ii msse pfndungsfreibetrag entsprechend schmlern lassen andererseits nichtgewhrung zustzlichen freibetrages fr neue ehefrau gewandt zumindest wechsel steuerklasse eingetretene steuerentlastung hhe monatlich msse abgezogen glubigerinnen sofortigen beschwerde schuldners ent gegengetreten sofortige beschwerde februar beschluss februar schriftsatz juli zurckgenommen sofortige beschwerde schuldners beschwerdegericht monatlichen schuldner mindestens pfandfrei belassenden betrag fr zeit ab mrz bercksichtigung monatlichen wohnbedarfs hhe festgesetzt gem abs nr abs satz abs nr zpo rechtsbeschwerde klrung frage berechnung wohnbedarfs zugelassen rechtsbeschwerde verfolgt schuldner volle bercksichti gung tatschlichen wohnkosten sowie gewhr zustzlichen freibetrages fr ehefrau glubigerinnen verfolgen anschlussrechtsbeschwerde beschwerdeinstanz gestellten antrge ii beschwerdegericht meint soweit schuldner beschwerdeverfahren thematisiert anrechnung steuerersparnissen infolge neuverheiratung freibetrag wnschen sei sache entscheiden schuldner zunchst mehrfach ausdruck gebracht entscheidung amtsgerichts billigen insoweit verzicht beschwerderecht erklrt berdies sei juli beschwerdefrist beschluss amtsgerichts februar bereits abgelaufen beschwerdegericht fhrt monatliche wohnbedarf schuldners festzusetzen sei selbstbehalt unterhaltsschuldners richte sozialhilferechtlichen kriterien sgb xii wrden tatschlich anfallenden kosten unterkunft insoweit erstattet fraglichen aufwendungen hhe unangemessen seien sozialhilfeempfnger verringerung kostenaufwandes zuzumuten sei rechtsprechung wrden ermittlung angemessenen wohnbedarfs teilweise bestimmungen wohngeldgesetzes herangezogen vgl olg frankfurt njw rr olg kln rpfleger jngere entscheidung bundessozialgerichts spreche eher dagegen bsg fevs bundesgerichtshof frage ausdrcklich offengelassen bgh beschluss juli ixa zb bghz sicht beschwerdegerichts erscheine heranziehung stze wogg fassung juli folgenden wegen sachnhe sozialhilferecht angemessen rahmen formalisierten zwangsvollstreckungsverfahrens seien transparent gut praktikabel besser geeignete bewertungskriterien seien ersichtlich glubigerinnen vorgebrachten hchstgrenzen fr empfnger leistungen sgb ii gebe allgemeinheit aufwand fr ermittlung wohnungsgren differenzierten mietniveaus unteren segments rumlichen vergleichsbereich erscheine fr vollstreckungsverfahren unverhltnismig iii rechtsbeschwerde wendet zunchst unterbliebene anrechnung steuerersparnissen infolge neuverheiratung schuldners freibetrag insoweit rechtsbeschwerde unzulssig rechtsbeschwerde beschrnkt frage ermittlung wohnkosten zugelassen wurde beschrnkung wirksam beschwerdegericht tenor rechtsbeschwerde einschrnkung zugelassen grnden folgendes ausgefhrt kammer lsst rechtsbeschwerde gem abs satz abs zpo frage kriterien wohnbedarf unterhaltsschuldners berechnen hchstrichterlich geklrt frage vielzahl vollstreckungsfllen betrifft einheitliche fortbildung rechts dringend geboten beschwerdegericht zulassung rechtsbeschwerde frage berechnung wohnbedarfs unterhaltsschuldners beschrnkt beschrnkung zulassung entscheidungsgrnden angefochtenen entscheidung mglich bgh urteile januar vii zr baur nzbau juni vii zr baur zfbr wirksam berechnung wohnbedarfs unterhaltsschuldners teil angefochtenen entscheidung rechtsbeschwerdefhrer rechtsmittel wirksam beschrnken knnte vgl bgh aao iv brigen gem abs satz nr abs satz zpo statthafte zulssige rechtsbeschwerde schuldners unbegrndet gem abs zpo statthafte brigen zulssige anschlussrechtsbeschwerde glubigerinnen beschluss landgerichts september aufgehoben sofortige beschwerde schuldners beschluss amtsgerichts juni zurckgewiesen beschwerdegericht unrecht tatschlichen monatlichen wohnbedarf schuldners festgesetzt zutreffend dagegen entscheidung amtsgerichts juni wohnbedarf schuldners bezugnahme aktuellen mietspiegel stadt betrag kaltmiete zuzglich heiz nebenkostenvorauszahlung fr zeit ab mrz festgesetzt dementsprechend pfndungsfreibetrag schuldners ab zeitpunkt bestimmt worden abs zpo erweiterte pfndungsfreie teil gem abs lit zpo entspricht betrag vorschriften sgb xii schuldner ergnzend sozialhilfe lebensunterhalt leisten wre stein jonas brehm zpo aufl rdn kosten fr unterkunft heizung konkretem bedarf ersetzt soweit angemessenen umfang bersteigen stein jonas brehm aao angemessenheit aufwendungen konkreten umstnden einzelfalls bercksichtigung rtlichen gegebenheiten konkret ermitteln bsg fevs dabei vorrangig ortsbliche mietpreisniveau qualifizierten mietspiegel bgb mietspiegel bgb unmittelbar mietdatenbank bgb ableiten lsst heranzuziehen vgl bgh beschluss juli ixa zb bghz bsg aao geben regel zuverlssigen aufschluss ber aktuelle rtliche wohnungsmarktlage bsg aao dagegen erlauben werte tabelle wogg allenfalls annherung angemessenheit aufwendungen berlit lpk sgb xii aufl rdn rckgriff tabellenwerte wogg daher erst zulssig erkenntnismglichkeiten mittel ermittlung angemessenheit kosten wohnraums ausgeschpft vgl bsg fevs teilweise rechtsprechung vorgenommene ermittlung angemessenen wohnbedarfs unmittelbar anhand bestimmungen wohngeldgesetzes vgl olg frankfurt njw rr olg kln rpfleger zulssig erwgung begrndet sei einfacher handhaben benachteilige schuldner erwgung lsst unbercksichtigt ermittlung angemessenen wohnbedarfs anhand mietspiegel mietdatenbanken hnlich einfach ermittlung wogg ungenaue ermittlung glubiger benachteiligen amtsgericht beschluss juni bezugnahme aktuellen mietspiegel stadt ausgefhrt mietpreis pro qm bezogen wohnung qm mietpreis hhe kaltmiete ergeben wrde beteiligten angegriffen lsst rechtsfehler erkennen anhaltspunkte dafr aktuelle mietspiegel fr stadt ermittlung monatlichen wohnbedarfs ausnahmsweise geeignet weder schuldner vorgetragen ersichtlich beschluss amtsgerichts juni daher herzustellen kostenentscheidung beruht abs abs zpo kniffka kuffer safari chabestari bauner eick vorinstanzen ag gelsenkirchen buer entscheidung lg essen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen antrag nebenklgerinnen tere gesetzlich vertreten mutter januar rechtsanwltin letzk beizu ordnen gegenstandslos grnde entscheidung ber antrag nebenklgerinnen fr revisionsverfahren rechtsanwltin stand beizuordnen bedarf nebenklgerinnen beschluss landgerichts juni rechtsanwltin beistand abs stpo beigeordnet worden gemeinsamer beistandsbestellung abs stpo wirkt ber jeweilige instanz hinaus rechtskrftigen abschluss verfahrens erstreckt somit revisionsinstanz rissing van saan otten roggenbuck fischer appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen entscheidung ber anordnung vorbehaltenen sicherungsverwahrung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision verurteilten urteil landgerichts amberg mai aufgehoben nachtrglichen anordnung vorbehaltenen sicherungsverwahrung abgesehen kosten verfahrens ber anordnung sicherungsverwahrung notwendigen auslagen verurteilten fallen staatskasse last grnde landgericht urteil landgerichts amberg august vorbehaltene unterbringung verurteilten sicherungsverwahrung gem abs satz stgb angeordnet dagegen richtet revision verurteilten mehreren verfahrensrgen rge verletzung materiellen rechts rechtsmittel erfolg verurteilte landgericht amberg urteil august wegen versuches ruberischen erpressung tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe vier jahren verurteilt worden auerdem anordnung sicherungsverwahrung vorbehalten worden verurteilung lag zugrunde angeklagte juni justizvollzugsanstalt zusammen zwei mitgefangenen neu aufgenommenen weiteren mitgefangenen wegen angeblichen verrates unbekannten straftter bestrafung krperlich misshandelt dabei versprechen abgentigt zukunft gesamten einkauf abzuliefern urteil april landgericht amberg ursprnglich vorbehaltene sicherungsverwahrung angeordnet entscheidung wesentlichen darauf gesttzt verurteilte whrend haftvollzugs belastungs enttuschungssituationen wutausbrchen reagierte denen gegenber sachen gegenber aggressiv verhielt insbesondere polizei erffnet mitgefangener wegen angeblicher bedrohung angezeigt wutentbrannt toilette aggressiven wucht toilettendeckel gesetzt zerbrach fall nachdem beantragter umschluss abgelehnt worden sei fusten toilettentre gedroschen danach haftraum wand geschlagen eigene gegenstnde zertrmmert krperverletzungstaten sei jedoch seit tat juni mehr gekommen landgericht darber hinaus mehr fnfzehn jahre zurckliegende vorahndung urteil amtsgerichts weiden juni herangezogen versuchte sexuelle ntigung tateinheit exhibitionistischen handlungen nachteil tatzeit jhrigen rentners betraf beschluss oktober senat urteil aufgehoben neuer verhandlung entscheidung landgericht amberg zurckverwiesen materiellen voraussetzungen nachtrglichen anordnung vorbehaltenen sicherungsverwahrung ausreichend dargelegt worden aufgehobenen entscheidung zugrunde gelegte verhalten betroffenen betraf weder aggressive handlungen strafvollzugsbedienstete mitgefangene straftaten drohungen fr betrachtet rckkehr kriminelle subkulturen hindeuteten brigen senat ausgefhrt straftat november verurteilung wegen anlasstat mehr jahre zurcklag bereits verfahren htte bercksichtigung finden knnen sofern tat entweder entscheidung august eingeflossen jedenfalls dennoch anlass bestand bereits damals sicherungsverwahrung anzuordnen bestnden zumindest rechtliche bedenken nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung hierauf sttzen ii nunmehr angefochtenen urteil strafkammer landgerichts amberg erneut sicherungsverwahrung verurteilten angeordnet entscheidung zunchst erkenntnisse gesttzt bereits aufgehobenen entscheidung april aufgefhrt ergnzend wurde festgestellt verurteilte mrz arbeitstherapeutischen betrieb vollzugsanstalt probeweise aufgenommen worden wunsch mitgefangenen kleine engelsfigur ton verkaufswert euro bemalen entwendete kaffee eintauschte auerdem uerte zuweilen hmischem ton gegenber anstaltsbediensteten schrie beim einrcken arbeit lautstark herum riss fteren gemeinschaftsraum kommando bestimmte fernsehprogramm lie mitgefangene putzdienste fr ausfhren insgesamt lsst auffassung strafkammer vollzugsverhalten verurteilten bisherige delinquenz ausfluss tief verwurzelten kombinierten persnlichkeitsstrung erscheinen wegen weitere erhebliche straftaten ernsthaft besorgen seien iii revision verurteilten nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung bereits sachrge aufzuheben verfahrensrgen kam daher vorliegend mehr abs satz stgb endgltige sicherungsverwahrung anzuordnen gesamtwrdigung verurteilten taten entwicklung whrend strafvollzugs ergibt erhebliche straftaten erwarten opfer seelisch krperlich schwer geschdigt voraussetzung daher prognostizierte gefahr schwerwiegender delikte person erfasst vermgensdelikte btdrucks bercksichtigung verhaltens verurteilten strafvollzug dabei entwicklung behandlung gewichtigen prognosefaktor erfassen wobei weitere prognoserelevante gesichtspunkte aggressive handlungen strafvollzugsbedienstete mitgefangene straftaten subkulturelle aktivitten vollzug drohungen uerungen knnen rckkehr kriminelle subkulturen wiederaufnahme insbesondere gewaltoder sexualkriminalitt hindeuten btdrucks aao landgericht anordnung zugrunde gelegte verhalten verurteilten vollzug umfasst gewaltttigen handlungen beschdigung toilettendeckels eindreschen fusten toilettentr schlagen wand sowie zertrmmern eigener gegenstnde schlagen stahlschrank mitgefangenen wofr spter entschuldigte hierbei handelt weder aggressive handlungen strafvollzugsbedienstete mitgefangene straftaten drohungen fr betrachtet rckkehr kriminelle subkulturen hindeuten zahlreichen beispielen verdeutlichte sozialverhalten verurteilten gegenber mitgefangenen erweist teilweise ausgesprochen unfreundlich gemeinschaftswidrig jedoch handelt hierbei ubiquitre vollzugstypische verhaltensweisen weitere feststellungen hinweise erhebliche gefhrlichkeit verurteilten gewertet knnen vgl hierzu bverfg beschluss august bvr rdn hinzu kommt feststellungen landgerichts verurteilte seit verlegung einzelzelle untersuchungshaftabteilung dezember seit einsatz kosttrger abteilung zunehmend ruhiger geworden zwei ausnahmen verbale entgleisungen verkndung spter aufgehobenen urteils april erhalt terminsladung januar erneuten verhandlung sache mehr aggressiven verhaltensweisen gekommen einmalige diebstahl arbeitsmaterial relativ geringfgigem wert lsst rckschluss verstrkung aggressiven potentials beim verurteilten nachteil verurteilten gereichen anti aggressions training teilnehmen konnte bayern jva bayreuth angeboten erstverber aufnimmt gleicher weise gilt fr umstand mehrmalige bewerbungen verurteilten aufnahme sozialtherapeutische abteilung jva erlangen erfolg feststellungen landgerichts angefochtenen entschei dung lassen somit relevanten neuen umstnde erkennen vgl hierzu mnchkommstgb ullenbruch rdn ff whrend strafvollzugs ergeben strafkammer entscheidung ber anlasstat august bekannt bloe neugewichtung bereits anlassentscheidung bekannter umstnde rahmen spteren entscheidung ber nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung gem abs stgb entspricht gesetzgeberischen intention vgl btdrucks hierber entscheidenden strafkammer verwehrt sofern zustzliche gewichtige umstnde bezglich verurteilten verbindung strafvollzug ergeben iv senat schliet weiteren hauptverhandlung zustzliche tatsachen festgestellt knnen nachtrgliche anordnung vorbehaltenen sicherungsverwahrung rechtfertigen knnten deshalb wegfall anordnung erkannt nack kolz elf hebenstreit graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni strafsache wegen beihilfe einfuhr betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr raum richter bundesgerichtshof prof dr jger bellay richterin bundesgerichtshof dr fischer richter bundesgerichtshof dr br staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft angeklagte persnlich rechtsanwalt verhandlung verteidiger justizangestellte justizobersekretrin verhandlung verkndung urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth oktober soweit betrifft strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagte wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe einfuhr betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt vollstreckung verhngten freiheitsstrafe bewhrung ausgesetzt angeklagte rgt verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet feststellungen landgerichts buchte angeklagte per internet januar fr ehemann hotelzimmer barcelona ber kreditkarte verfgte daher internetbuchung vornehmen konnte monaten zuvor regelmig kokain konsumiert wusste sptestens seit ende jahres fahrten ehemanns spanien jeweils beschaffung erheblicher mengen kokain fr gewinnbringenden weiterverkauf deutschland gemeinsamen konsum dienten anstehende reise zweck verfolgte tatschlich spanischen lieferanten erwerb kilogramm kokain fr vereinbart worden januar fhrte ehemann pkw kokain kokainhydrochlorid deutschland rahmen hauptverhandlung getroffenen verstndigung rumten smtliche angeklagte tatvorwrfe anklageschrift vollem umfang wenngleich angeklagte stets betonen lie strafbaren verhalten ihrerseits ausgegangen ua gab hierbei buchung hotelzimmers billigend kauf genommen aufenthalt ehemanns barcelona beschaffung betubungsmitteln dienen knnte zeit gemeinsam kokain konsumiert somit aufenthalt ehemanns auerhalb gemeinsamen ehelichen haushalts sicht beschaffung betubungsmitteln dienen knnen positive kenntnis zweck fahrt barcelona jedoch erst wenige stunden hotelbuchung erlangt ua strafkammer minder schweren fall abs nr abs btmg verneint prfung gunsten angeklagten neben aspekten gewertet gestndnis subjektiver hinsicht teilgestndnis abgelegt tatbeitrag geringe kriminelle energie erfordert unteren rand strafwrdigen verhaltens anzusiedeln sei haupttat groer wahrscheinlichkeit tatbeitrag gleichem erfolg begangen worden wre ua beihilfe vertypten strafmilderungsgrund erwhnt festsetzung einzelstrafe strafkammer strafrahmenwahl genannten strafzumessungsgesichtspunkte erneut abgewogen freiheitsstrafe jahr sechs monaten fr tat schuldangemessen erachtet ii nachprfung urteils revision angeklagten lediglich strafausspruch rechtsfehler nachteil ergeben hinsichtlich verfahrensrgen zutreffenden ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift februar bezug genommen schuldspruch hlt rechtlicher nachprfung stand strafkammer aufgrund rechtsfehlerfreien beweiswrdigung berzeugung gelangt angeklagte buchung hotelzimmers billigend kauf genommen fahrt ehemanns barcelona beschaffung unerheblichen menge kokain diente deshalb tatschlich eingefhrten menge rechnete menge billigend kauf nahm wertung tatbeitrags beihilfe stgb hilfeleistung herbeifhrung taterfolges haupttter objektiv frdert erleichtert fr eintritt erfolges irgendeiner weise kausal st rspr vgl etwa bgh urteil mrz str njw mwn rechtsfehler strafausspruch hlt rechtlicher nachprfung stand strafkammer bedacht stndiger rechtsprechung fllen denen gesetz straftat minder schweren fall vorsieht einzelfall gesetzlicher milderungsgrund abs stgb gegeben strafrahmenwahl vorrangig prfen minder schwerer fall vorliegt bgh beschlsse november str mwn mrz str abwgung allgemeinen strafzumessungsumstnde vorliegen minder schweren falls abzulehnen weitergehenden prfung mildere sonderstrafrahmen anwendung kommt gesetzlich vertypte strafmilderungsgrnde zustzlich heranzuziehen erst tatrichter danach weiterhin minder schweren fall fr gerechtfertigt hlt darf konkreten strafzumessung allein wegen gegebenen gesetzlich vertypten milderungsgrundes gemilderten regelstrafrahmen grunde legen bgh aao landgericht prfungsreihenfolge beachtet erkennbar erwogen vorliegen vertypten milderungsgrunds beihilfe allein verbindung allgemeinen strafmilderungsgrnden annahme minder schweren falls abs btmg rechtfertigen strafkammer strafzumessung abs abs stgb gemilderten strafrahmen abs nr btmg sechs monate elf jahre drei monate zugrunde gelegt festsetzung freiheitsstrafe unteren bereich erffneten strafrahmens orien tiert freiheitsstrafe jahr sechs monaten verhngt strafrahmenuntergrenze abs btmg demgegenber drei monaten liegt senat antrag generalbundesanwalts ausschlieen tatrichter zutreffender prfungsreihenfolge niedrigeren freiheitsstrafe gelangt wre senat offenlassen vorspann urteils getroffene feststellung angeklagte tatvorwrfe anklageschrift vollumfnglich eingerumt wenngleich stets betonen lassen strafbaren verhalten ihrerseits ausgegangen ua unauflsbaren widerspruch feststellung strafzumessung steht angeklagte subjektiver hinsicht teilgestndnis ua abgelegt strafzumessung darber hinausgehend deshalb fehlerhaft strafkammer gestndnis angeklagten uneingeschrnkt strafmilderungsgrund eingestellt senat deshalb strafausspruch zugehrigen feststellungen insgesamt aufgehoben neuen tatrichter widerspruchsfreie feststellungen ermglichen raum jger fischer bellay br'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr september rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr bergmann richterinnen caliebe dr reichart sowie richter born sunder beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision grundurteil zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts mai zurckgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen grnde vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung senat verfahrensrgen geprft fr durchgreifend erachtet allerdings stndigen rechtsprechung senats teilung sachwerte einrumung rechtlich begrenzten mglichkeit bisherigen mandanten werben sachlich nahe liegende angemessene art auseinandersetzung freiberuflersoziett verfahren weitergehende abfindung grundstzlich beansprucht bgh beschluss mai ii zr zip rn mwn schliet ausgleichsanspruch fr goodwill soziett klger geltend macht regelfall abweichende beurteilung schon veranlasst werben gesellschafters bisherigen mandaten tatschlichen grnden weniger aussichtsreich erscheint ergebnis weniger erfolgreich werben mitgesellschafter vgl bgh beschluss mai ii zr zip rn ausnahme grundsatz kommt einzelfall betracht schon infolge besonderen gestaltung zusammenarbeit soziett gravierendes chancenungleichgewicht besteht fall soziettsinterne aufgabenzuteilung gesellschafter zugriff mandantenstamm erheblich erschwert obwohl erfllung zugewiesenen aufgaben wesentlich aufbau mandantenstamms beigetragen streitfall berufungsgericht olg saarbrcken dstr unterschiedliche aufgabenverteilung geprgte atypische gestaltung gesellschaft bejaht deshalb ausnahmefall angenommen trotz fr beide gesellschafter bestehenden mglichkeit bisherigen mandanten werben raum fr ausgleichsanspruch bleibt beurteilung weist rechtsfehler zulassung revision rechtfertigen knnten weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen senat weist fr durchzufhrende betragsverfahren vorsorglich darauf verteilung zuge auseinandersetzung verbleibenden berschusses gem bgb verhltnis anteile gesellschafter gewinn erfolgen ge sichtspunkt anknpfend bisherigen parteivortrag beteiligungsverhltnissen abweichenden ergebnisverteilung gegebenenfalls frage nachzugehen weise parteien gewinnverteilung geregelt beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens zpo streitwert bergmann caliebe born reichart sunder vorinstanzen lg saarbrcken entscheidung olg saarbrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mai verfahren vollstreckbarerklrung nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brssel vo art nr vollstreckbarerklrung polnischen versumnisurteils beklagte erststaat rechtzeitig einspruch eingelegt begrndung versagt verfahrenseinleitende schriftstck sei beklagten rechtzeitig weise zugestellt worden verteidigen konnte brssel vo art nr behaupteter prozessbetrug hindert vollstreckbarerklrung entscheidung erststaats rechtsmittel eingelegt wurde behauptete versto beseitigt bgh beschluss mai ix zb olg celle lg lneburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr pape grupp richterin mhring mai beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle mrz kosten rechtsbeschwerdefhrerin unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller inhaber polen ansssigen unternehmens antragsgegnerin sitz deutschland kaufvertrag zucker unternehmen antragstellers liefern nachdem verpflichtung nachkam beantragte antragsteller beim bezirksgericht breslau antragsgegnerin zahlung nebst zinsen verurteilen antrag wurde versumnisurteil april entsprochen ber antragsgegnerin polen erhobenen einspruch bislang entschieden deutschland antragsteller beantragt versumnisentscheidung bezirksgerichts breslau fr vollstreckbar erklren landgericht antrag stattgegeben beschwerde antragsgegnerin konkretisierung zinsausspruchs gefhrt brigen erfolglos geblieben hiergegen wendet antragsgegnerin rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde gem art verordnung eg nr rates ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen fortan eugvvo abl ff januar verbindung abs avag abs satz nr zpo statthaft jedoch abs avag abs zpo unzulssig aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert soweit rechtsbeschwerde zulssigkeitsgrund einheitlichkeitssicherungsbedarfs geltend macht meint beschwerdegericht gehrsverletzend anerkennungshindernis art nr eugvvo verneint erfolg regelung entscheidung anerkannt beklagten verfahren eingelassen verfahrenseinleitende schriftstck rechtzeitig weise zugestellt worden verteidigen konnte sei entscheidung rechtsbehelf einge legt obwohl mglichkeit daher verteidigungsrechte art nr eugvvo geschtzt sollen erst recht gewahrt beklagte abwesenheit ergangene entscheidung tatschlich rechtsbehelf eingelegt geltend konnte sei verfahrenseinleitende schriftstck gleichwertige schriftstck rechtzeitig weise zugestellt worden verteidigen knnen eugh urteil april rs apostolides orams slg rn kropholler hein europisches zivilprozessrecht aufl art eugvo rn rechtsbehelfen zhlt einspruch versumnisurteil vgl eugh urteil april aao rn antragsgegnerin erhoben wurde gem art polnischen zivilverfahrensgesetzbuchs fortan zvgb statthaft rechtsprechung europischen gerichtshofes lsst gleichzeitig schlieen einlassung sinne art nr eugvvo erhebung rechtsbehelfs erlass versumnisurteils liegt vollstreckbarerklrung versumnisurteils begehrt angesichts tatschlich eingelegten rechtsbehelfs erststaat kommt rechtsbeschwerde behaupteten symptomatischen rechtsfehler beschwerdegerichts prfung versagungsgrundes art nr eugvvo grundsatzbedeutung behauptete gehrsversto liegt schon oberlandesgericht vortrag antragsgegnerin verfgung bezirksgerichts breslau dezember bergangen ebenso wenig gehrsverletzung beschwerdegerichts verneinung ordre public vorbehalts art nr eugvvo fest zustellen offen bleiben zusammenhang vorwurf prozessbetrugs zutrifft prozessbetrug hindert jedenfalls vollstreckbarerklrung entscheidung erststaat rechtsmittel eingelegt wurde behauptete versto beseitigt vgl bgh urteil september viii zr njw art iii abs deutsch britisches bereinkommen kropholler hein aao rn geimer geimer schtze euzvr aufl art rn beklagter auslndischen gericht eingelassen anerkennungsverfahren erneut rgen knnen gegner urteil vorstzlich falschen prozessvortrag erwirkt vgl bgh beschluss mai ix zb njw mwn exequaturverfahren vielmehr tatsachenvortrag ausgeschlossen bereits erststaat eingebracht bgh urteil april ix zr bghz htte einbringen knnen vgl bgh urteil september aao antragsgegnerin urteilsstaat einspruch versumnisurteil eingelegt mglich gem art zvgb einwendungen klageantrag sttzende tatsachen beweise vorzubringen somit polen vorgelegte angeblich unvollstndig abgelichtete kopie vertragstextes einwenden klageabweisungsantrag begrnden behaupteten prozessbetrug abzuwenden exequaturverfahren geltend ersichtlich zurckweisung anordnung sicherheitsleistung art abs eugvvo verletzung rechtlichen gehrs antragsgegnerin erfolgt gericht gehalten vorbringen beteiligten grnden entscheidung ausdrcklich befassen bgh beschluss september zb grur rn bverfg njw bverfge vielmehr mssen einzelfall besondere umstnde deutlich tatschliches vorbringen beteiligten entweder berhaupt kenntnis genommen entscheidung erwogen worden bverfge aao streitfall festzustellen jedenfalls wre behauptete gehrsversto entscheidungserheblich beachtung bergangenen vorbringens entscheidung htte ergehen knnen bgh urteil juli zr njw antragsgegnerin antrag beschwerdeverfahren allein begrndet mglicher rckzahlungsanspruch vorlufig ausgeurteilten betrags sei erheblichen problemen realisieren gebe hinreichenden grund mglicherweise erforderliche zwangsvollstreckung polen verweisen notwendigkeit verfolgung erstattungsanspruchs eu ausland ansssigen glubiger dortigen gerichten gengt grundstzlich hierauf anordnung art abs eugvvo sttzen zustndigkeitsund anerkennungsregelungen eugvvo rechtsverfolgung regelfall gewhrleistet geimer geimer schtze aao art rn rauscher mankowski euzpr euipr art brssel vo rn dargetan antragsgegnerin ersetzender nachteil infolge mglichen zwangsvollstreckung antragsteller droht vgl olg koblenz olgr kropholler hein aao art eugvo rn kayser gehrlein grupp pape mhring vorinstanzen lg lneburg entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss kvr verkndet september walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle kartellverwaltungssache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja springer prosieben gwb abs satz verfahren zusammenschlusskontrolle ausnahmsweise fortsetzungsfeststellungsinteresse abs satz gwb schon bejahen beteiligten darlegen knnen klrung untersagungsverfgung aufgeworfenen fragen besonderes berechtigtes interesse prjudizierung entsprechenden derzeit absehbaren zusammenschlussvorhabens ergeben bgh beschluss september kvr olg dsseldorf kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch vorsitzenden richter prof dr bornkamm sowie richter dr raum prof dr meier beck dr strohn beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf september zurckweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben beschwerdegericht hilfsweise gestellten fortsetzungsfeststellungsantrag unzulssig verworfen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens mio festgesetzt grnde betroffene nachfolgend springer beabsichtigte betroffenen nachfolgend prosieben holding deren geschftsanteile betroffenen nachfolgend prosieben sowie sat beteiligungsgesellschaft mbh ihrerseits wiederum knapp stammaktien prosieben hlt erwerben vollzug zusammenschlusses htte springer ber smtliche stammaktien prosieben verfgt bundeskartellamt zusammenschluss angefochtenen beschluss begrndung untersagt falle durchfhrung vorhabens komme drei mrkten bundesweiten fernsehwerbemarkt lesermarkt fr straenverkaufszeitungen sowie bundesweiten anzeigenmarkt fr zeitungen verstrkung marktbeherrschenden stellung zusammenschlussbeteiligten bkarta wuw de entscheidung gerichtete beschwerde springer beantragt untersagungsverfgung bundeskartellamts aufzuheben hilfsweise festzustellen angefochtene verfgung unbegrndet beschwerdegericht unzulssig verworfen olg dsseldorf wuw de hiergegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde springer beantragt beschluss beschwerdegerichts aufzuheben sache beschwerdegericht zurckzuverweisen bundeskartellamt beantragt rechtsbeschwerde zurckzuweisen ii beschwerdegericht angenommen sowohl aufhebung untersagungsverfgung gerichtete hauptantrag fortsetzungsfeststellungsantrag seien unzulssig begrndung ausgefhrt antrag springer aufhebung angefochtenen entscheidung begehrt sei unstatthaft untersagungsverfgung bun deskartellamts erledigt erledigung sei eingetreten prosiebenholding zusammenschlussvorhaben aufgegeben ergebe presseerklrung zusammenschlussbeteiligten februar erklrt htten zusammenschlussvorhaben weiterverfolgen behaupte springer vorhaben sei einstweilen aufgegeben worden widerspreche erklrung prosieben holding wonach auszuschlieen sei vorhaben fr fall aufhebung untersagungsverfgung aufgegriffen weiterverfolgt brigen springer vorhaben aufgegeben flle presseberichten ber entsprechenden beschluss vorstands springer ergebe hilfsweise gestellte fortsetzungsfeststellungsantrag sei unzulssig antrag setze feststellungsinteresse voraus streitfall fehle entsprechendes interesse knne wiederholungsgefahr ergeben setze voraus wiederholung rechtshandlung gegenstand untersagungsverfgung sei konkret abzeichne sei fall berechtigtes interesse anerkannt klrung unklaren rechtslage fr beschwerdefhrer hinblick knftiges verhalten interesse sei ausreichend erforderlich sei insofern falle knftigen entscheidung gleichen tatschlichen verhltnissen tatbestandsvoraussetzungen ausgegangen msse hieran scheitere feststellungsbegehren erstrebte gerichtliche berprfung knne springer verlssliche beurteilungsgrundlage fr knftig aussicht genommene zusammenschlussvorhaben verschaffen iii rechtsbeschwerde unbegrndet soweit verwerfung hauptantrags unzulssig richtet dagegen erfolg soweit beschwerdeinstanz hilfsweise gestellten fortsetzungsfeststellungsantrag weiterverfolgt abs satz gwb umfang fhrt rechtsbeschwerde aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache beschwerdegericht recht beschwerdegericht angenommen untersagungsverfgung erledigt erledigung tritt angemeldete zusammenschlussvorhaben mehr weiterverfolgt beschwerdegericht zutreffend ausfhrt voraussetzt vorhaben objektiv undurchfhrbar geworden wre erledigung tritt vielmehr zumindest partei vorhaben endgltig aufgibt vgl kg wuw olg olg dsseldorf wuw de wuw de erledigung verfahren zusammenschlusskontrolle ferner bgh beschl kvr tz wuw de call option beschwerdegericht getroffenen feststellungen zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung tatsacheninstanz fall presseerklrung zusammenschlussbeteiligten februar erklrt zusammenschlussvorhaben weiterverfolgen zweck gegenber ffentlichkeit deutlich parteien mehr rechtlichen verpflichtungen unternehmenskaufvertrgen gebunden sahen verkuferin prosieben holding verhandlungen kaufinteressenten geebnet htte ursprngliche rechtliche verpflichtung unternehmensanteile prosieben springer bertragen fortbestanden htte springer falle beschwerdeverfahren angestrebten aufhebung untersagungsverfgung erfllung unternehmenskaufvertrge beanspruchen knnen wren unbestrittenen bemhungen prosieben holding unternehmensanteile prosieben untersagung verkaufs springer nunmehr interessenten veruern erheblich erschwert worden rechtsbeschwerde stellt sachverhalt letztlich dar macht geltend prosieben holding vorlufigen scheitern veruerung springer eingeleiteten verkaufsbemhungen vorbehalt fortbestehens kartellamtlichen untersagungsverfgung gestanden htte macht vielmehr geltend springer rahmen neuen verkaufsbemhungen kufer betracht gekommen wre untersagungsverfgung aufgehoben worden wre wre springer situation kufer zuge gekommen htte zusammenschluss neu verhandelt mssen folge neues zusammenschlussvorhaben gehandelt htte sachlage brauchte beschwerdegericht sachverhalt anhrung partei vernehmung vorstandsmitgliedern zusammenschlussbeteiligten aufzuklren insofern rechtsbeschwerde erhobene verfahrensrge unbegrndet darauf prosieben bestrittenen vortrag bundeskartellamts whrend rechtsbeschwerdeverfahrens dritten veruert worden kommt gegebenen umstnden mehr unrecht oberlandesgericht beschwerde insoweit zurckgewiesen hilfsweise feststellung unbegrndetheit untersagungsverfgung beantragt worden abs satz gwb berechtigtes interesse springer feststellung verneint allerdings steht begrndung beschwerdegericht streitfall berechtigtes feststellungsinteresse verneint einklang bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofs fr abs satz gwb erforderliche feststellungsinteresse gengt grundstzlich lage falles anzuerkennende schutzwrdige interesse rechtlicher wirtschaftlicher ideeller art bghz stellenmarkt fr deutschland interesse wiederholungsgefahr begrndet klrung erledigte entscheidung kartellbehrde aufgeworfenen unklaren rechtslage fr beschwerdefhrer hinblick knftiges verhalten interesse feststellung geeignet beschwerdefhrer verlssliche beurteilungsgrundlage fr knftige entscheidungen verschaffen kg wuw olg erforderlich sachverhalt begehren erneut entscheidung kartellbehrde gestellt mageblich vielmehr zuknftig gleiche tatschliche verhltnisse herrschen gleiche tatbestandsvoraussetzungen gelten personen gehen vgl abs satz vwgo gerhardt schoch schmidt amann pietzner verwaltungsgerichtsordnung stand februar rdn setzt bewertung danach voraus unterschiede frheren zuknftigen sachverhalt bestehen fr behrde vermutlich unterschiedliche beurteilung nahelegen erwarten behrde zuknftigen fall kriterien ergebnis beurteilen sachverhalt ursprnglichen freistellungsantrag zugrunde lag besondere feststellungsinteresse bejahen bghz stellenmarkt fr deutschland springer veruerung prosieben dritten konkretes vorhaben berufen hinsichtlich klrung rechtsfragen unerlsslich erscheint angefochtene untersagungsverfgung aufgeworfen worden recht verweist beschwerdegericht darauf derzeit offen gegebenenfalls wann fr springer erneut gelegenheit bieten deutschen fernsehsender erwerben falle hnliche fragen stellen vorliegenden untersagungsverfahren anwendung grundstze indessen verfahren zusammenschlusskontrolle erheblichen beeintrchtigung rechtsschutzes zusammenschlussbeteiligten fhren geben beteiligten zusammenschlussvorhaben infolge untersagungsverfgung vorhaben naheliegenden wirtschaftlichen grnden abschluss gerichtlichen berprfung schwebe halten lsst seiten beteiligten erneutes konkretes zusammenschlussvorhaben schtzenswertes interesse gerichtlichen klrung bestehen gilt jedenfalls zielobjekt gescheiterten zusammenschlussvorhabens zukunft jederzeit verkauf angeboten gebotene rechtsschutz zusammenschlussbeteiligten konstellation anlehnung europische recht dadurch gewhren rahmen fortsetzungsfeststellungsbeschwerde abs satz gwb grozgigerer mastab feststellungsinteresse angelegt aa unternehmenszusammenschlsse stehen naheliegenden wirtschaftlichen grnden besonderem zeitdruck gesetz trgt umstand engen zeitlichen grenzen rechnung fr kartellamtliche verfahren zusammenschlusskontrolle gelten abs satz abs satz gwb rechtsschutz gesetz beteiligten falle untersagung zusammenschlusses gewhrt steht dagegen hnlich kurzer frist verfgung vielmehr mssen beteiligten rechnen gerichtliches verfahren zgiger bearbeitung beschwerde rechtsbeschwerdegericht lngere zeit anspruch nehmen verbundene rechtsunsicherheit fhrt hufig zusammenschlussbeteiligten vorhaben falle untersagung bundeskartellamt aufgeben klrung beschwerde gegebenenfalls rechtsbeschwerdeverfahren abzuwarten fr beteiligten hinblick verfassungsrechtlich gewhrleisteten rechtsschutz unbefriedigende situation zustzlich dadurch gekennzeichnet gescheiterte kufer zuknftigen akquisitionsgelegenheiten rechnen erwerbsvorhaben argumente verfgung entgegengehalten frhere zusammenschlussvorhaben untersagt worden weiteres nachvollziehbar verkufer kaum risiko aussetzen kaufinteressenten verkaufen entsprechenden entscheidung frheren untersagungsverfgung rechnen brigen wrde neuerliche zusammenschluss wirtschaftlichen zwngen stehen erste hufig zweiten verfahren gerichtliche klrung zugrunde liegenden fragen erfolgen bb entgegengehalten zusammenschlussbeteiligten vertragliche vereinbarungen sicherstellen knnen vorhaben falle erfolgreichen anfechtung untersagungsverfgung realisiert bundeskartellamt angefhrte parklsung setzt voraus drittes unternehmen bereit lage zielobjekt endgltigen gerichtlichen klrung fusionskontrollrechtlich unbedenklicher weise bernehmen hiervon streitfall ausgegangen mag mglich veruerer trotz erlass untersagungsverfgung abschlieenden gerichtlichen klrung vorhaben binden erwerber indessen bernahme risikos kartellrechtlichen verbots veruerer hiervon geht bundeskartellamt stets entsprechenden risikozuschlag bezahlen hhe hinblick ungewisse dauer gerichtlichen verfahrens kaum abzuschtzen verfassungsrechtlich gebotene rechtsschutz zusammenschlussbeteiligten hinweis derartige hhe kaum kalkulierbare schon deswegen prohibitiv wirkende risikozuschlge verwehrt cc grnden fortsetzungsfeststellungsinteresse abs satz gwb verfahren zusammenschlusskontrolle ausnahmsweise schon bejahen beteiligten darlegen knnen klrung untersagungsverfgung aufgeworfenen fragen besonderes berechtigtes interesse prjudizierung entsprechenden derzeit absehbaren zusammenschlussvorhabens ergeben streitfall zusammenhang insbesondere bedeutung zielunternehmen jederzeit verkauf angeboten frhere untersagungsverfgung fall chancen springer kufer betracht gezogen erheblich schmlern wrde erneuten untersagung zusammenschlusses bundeskartellamt rechnen wre umstnden offenbleiben springer begrndung besonderen feststellungsinteresses darauf berufen erledigte gerichtlich mehr nachprfbare untersagungsverfgung generell akquisitionsbemhungen springer bereich rundfunk fernsehen erschwert dd anerkennung besonderen feststellungsinteresses fllen denen untersagungsverfgung erledigt nationalen rechtsordnung gewhrte rechtsschutz fusionskontrolle europischen recht angenhert knnen zusammenschlussbeteiligten untersagungsverfgung gerichtlich berprfen lassen vorhaben hinblick behrdliche untersagung aufgegeben worden vgl eug urt slg ii tz gencor kommission urt slg ii tz kesko kommission urt slg ii tz ff mci kommission ferner staebe euzw solt sz mller euzw iv danach angefochtene entscheidung beschwerdegerichts aufzuheben soweit beschwerde antrag feststellung unbegrndetheit untersagungsverfgung verworfen worden beschwerdegericht sicht folgerichtig ausfhrungen berechtigung untersagungsverfgung gemacht sache beschwerdegericht zurckzuverweisen hirsch bornkamm meier beck raum strohn vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet juli holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb hd bshg abs sozialhilfetrger ersatz unterhaltsaufwandes fr kind gerichteten schadensersatzanspruch mutter arzt vgl bghz ff berleiten mutter wirtschaftlich leistungsfhig bgh urteil juli vi zr olg hamm lg detmold vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr mller richter wellner richterin diederichsen sowie richter sthr zoll fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm august kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger rtlicher sozialhilfetrger verlangt beklagten bergeleitetem recht schadensersatz fr aufwendungen seit mrz wege eingliederungshilfe fr behinderte gem ff bshg fr dezember geborenen trisomie leidenden marcus geb volljhrigkeit erbracht rechtskrftiges urteil olg hamm april az leistsatz verff versr wurde festgestellt beklagten verpflichtet frau mutter marcus wegen rztlicher falschbehandlung whrend schwangerschaft erforderlichen unterhaltsaufwand fr sohn ersetzen frau lehnte geburt aufnahme sohnes haushalt ab vater marcus unbekannt wurde zunchst pflegeeltern untergebracht frau seit mehr erwerbsttig bezieht inzwischen erwerbsunfhigkeitsrente januar gab eidesstattliche versicherung ab klger trgt seit mrz fr marcus kosten fr eingliederungshilfe fr behinderte schreiben juli januar leitete frau urteil olg hamm zustehenden ansprche wirkung ab mrz ber dagegen legten beklagten rechtsbehelfe verweigerten zahlung klger verlangt februar eingereichten klage ersatz bezifferten aufwendungen mrz mai sowie feststellung ersatzpflicht beklagten fr aufwendungen zeit juni dezember landgericht klage vollem umfang stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht feststellungsausspruch aufrechterhalten brigen erstinstanzliche urteil wegen teilweiser verjhrung klageforderung dahingehend abgendert ersatz aufwendungen lediglich januar mai leisten sei oberlandesgericht revision fr beklagten fortbildung rechts zugelassen rechtsmittel verfolgen beklagten antrag klageabweisung vollem umfang entscheidungsgrnde berufungsgericht aktivlegitimation klgers bejaht frau zustehenden schadensersatzansprche beklagten abs bshg wirksam bergeleitet vorrang sgb verbindung abs satz bshg bestehe schon deshalb gem abs sgb vorschrift sgb erst ab juli wirksam geworden sei sowohl zeitpunkt behandlungsfehlers august geburt dezember vorschriften rvo galten sei zweck abs nr bshg sozialhilfetrger anwendung sozialversicherungsrechtlicher vorschriften schlechter stellen anwendbarkeit abs bshg stnde verweis sgb sei lediglich erleichterung fr sozialhilfetrger geschaffen worden wonach fllen denen bereits sgb rechtsbergang vorsehe notwendigkeit berleitungsanzeige entfalle anspruchsbergang stehe entgegen auffassung beklagten urteil oberlandesgerichts naumburg dezember versr rechtskrftig nichtannahme revision beschlu erkennenden senats november vi zr versr entgegen urteil liege zugrunde klagende sozialversicherungstrger vertragsrztliche leistungen eigenen anspruch geschdigten kindes abs sgb erbracht deshalb insoweit unterhaltspflicht eltern auslsende bedrftigkeit bestanden deshalb sei fall trotz leistung sozialversicherungstrgers mangels kongruenz schadensersatzanspruch eltern haftenden arzt abs sgb sozialversicherungstrger bergegangen vorliegenden fall minderjhrige unverheiratete marcus jedenfalls gem bshg anspruch gewhrung hilfe bshg stehe klger entsprechender aufwendungsersatzanspruch berleitung ansprche gem abs satz bshg rechtfertige frage gegenber leistung sozialhilfe vorrangigen inanspruchnahme eltern knne deshalb letztlich offen bleiben ernsthafte zweifel fehlenden leistungsfhigkeit mutter bestnden vater unbekannt sei sei mangelnder leistungsfhigkeit auszugehen klger seien ermittlungen hinsichtlich person aufenthalts einkommenssituation leiblichen vaters marcus zumutbar sozialhilfetrger gehindert wre wegen mglicherweise bestehenden realisierbaren ersatzanspruches unterhaltsregreschuldner anspruch nehmen bergeleiteten ansprche klgers hinsichtlich ende erbrachten aufwendungen seien allerdings verjhrt lediglich klageantrag entsprechend januar mai angefallenen aufwendungen abzglich klger bereits bercksichtigten einnahmen ersetzen seien weitere ersatzpflicht volljhrigkeit festzustellen sei ii revision zulssig soweit anspruchsgrund fr haftung beklagten wendet brigen mangels zulassung unstatthaft unzulssig abs zpo berufungsgericht tenor angefochtenen urteils revision beschrnkung zugelassen beschrnkung urteilsgrnden ergeben st rspr vgl senatsurteil januar vi zr versr bgh urteile februar iii zr versr insoweit bghz mrz iii zr versr november xii zr famrz jeweils streitfall begrndet berufungsgericht zulassung revision klrung frage schadensersatzanspruch eltern gerichtet freistellung unterhaltslasten fr kind sozialhilfetrger wege rechtsbergangs schdiger geltend gemacht knne fortbildung rechts diene insofern solle beklagten mglichkeit gegeben bertragbarkeit urteil oberlandesgerichts naumburg dezember versr aao rechtskrftig nichtannahme revision senat november vi zr versr aufgestellten grundstze vorliegende fallkonstellation berprfen lassen formulierung beschrnkt revisionszulassung unzulssiger weise bestimmte rechtsfrage vgl bgh urteil juli iii zr versr beschlu dezember ivb zb famrz vorliegenden fall zulassung beschrnkung revision anspruchsgrund selbstndig anfechtbaren teil streitgegenstandes revisionsklger revision beschrnken knnte umgedeutet vgl senatsurteil bghz bghz bgh urteile januar iv zr njw september vi zr versr november iii zr versr september iii zr versr betrifft zulassung revision anspruchsgrund revision brigen unzulssig zurckzuweisen umfang zulassung revision unbegrndet berufungsgericht vertritt zutreffende auffassung klger schadensersatzansprche mutter beklagten abs bshg bergeleitet hingegen wirft entgegen meinung revision fall frage gesetzliche bergang schadensersatzansprche klger wegen fehlender kongruenz erbrachten leistungen abs satz bshg abs sgb ausgeschlossen stichtagsregelung art ii gesetzes november bgbl streitfall bshg sgb anzuwenden darauf weist revisionserwiderung recht fr schadensflle juli gilt bisherige recht vgl senatsurteil bghz unterhaltsansprche marcus mutter grunde geburt kindes entstanden wurden beklagten zeitpunkt grundstzlich ersatzpflichtig fr frage anzuwendenden rechts dezember folge abzustellen anspruchsberechtigung klgers zeitpunkt geltenden bisherigen recht richtet zeitpunkt abwicklung regresses hingegen ebenso wenig mageblich fr frage bshg anwendung findet erbringung sozialleistungen verstndnis bergangsvorschrift stichtagsregelung immanenten ziel gerecht einheitlichen lebenssachverhalt insgesamt entweder altes neues recht anzuwenden vgl senatsurteil bghz aao bundessozialhilfegesetzes juni bgbl zuletzt gendert dritte gesetz nderung bundessozialhilfegesetzes mrz bgbl knnen leistungen sozialhilfe kongruente ansprche unterhaltspflichtigen hilfeempfngers hhe aufwendungen bergeleitet berleitung dient nmlich bshg normierten grundsatz nachrangs sozialhilfe nachtrglich fr fall verwirklichen hilfebedrftige rechtzeitige geltendmachung anspruchs alsbald vorhandene notlage beseitigen vgl senatsurteile bghz bverwge entsprechend prinzip nachrangs sozialhilfe wonach sozialhilfe erhlt wer helfen knnen ansprche sozialhilfetrger bergeleitet unterhaltspflichtigen hilfeberechtigten dritte zustehen geeignet unterhaltsbedarf vorrang sozialhilfe befriedigen aa erfolglos macht deshalb revision berufung urteil oberlandesgerichts naumburg dezember versr aao geltend marcus eigenem recht abs abs nr abs bshg anspruch sozialhilfe schadensersatzanspruch mutter jungen beklagten kongruent sei marcus grundstzlich eigenen anspruch leistungen klgers anspruchsvoraussetzung marcus bedrftig hingegen spielte fall oberlandesgerichts naumburg fr anspruch sgb familienversicherten kindes sozialversicherungstrger bedrftigkeit rolle hinzu kommt anspruch ersatz krankheitsbedingten unterhaltsbedarfs schdigerin allenfalls sgb trger krankenversicherung bergehen konnte sgb setzt abs bshg identitt hilfeempfnger anspruchsinhaber voraus behindert geborene kind unterbleiben schwangerschaftsabbruchs mutter jedoch eigenen anspruch arzt krankenhaustrger vgl senatsurteil bghz schied fall forderungsbergang trger krankenversicherung schon ansatz bb brigen bestehen rechtmigkeit berleitungsanzeige bedenken revision zweifel gezogen belastender verwaltungsakt abgesehen vorliegenden fall nichtigkeit fr zivilgerichte bindend solange zustndige behrde verwaltungsgerichtliche entscheidung aufgehoben worden vgl bgh urteil mrz zr famrz mergler zink bshg aufl rn folge klger unmittelbarer wirkung rechtsstellung mutter ursprnglichen anspruchsinhaberin erlangte klger mithin forderungsberechtigter glubiger soweit bergeleitete anspruch beklagten besteht cc erfolglos bleibt einwand revision ersatzanspruch mutter beklagten belaufe null mutter leistungsfhig daher kind gegenber gem abs bgb unterhaltsansprchen frei sei haftung fr belastung unterhaltsansprchen fllen vorliegenden art besteht erkennenden senat aufgestellten grundstzen unabhngig jeweiligen leistungsfhigkeit unterhaltsschuldners vgl senatsurteile bghz ff brigen schdiger abs bgb ausdruck gekommenen allgemeinen rechtsgedanken vgl senatsurteil bghz bghz schon deshalb schadensersatzpflicht frei dritte personen gemeinschaft dafr sorge tragen beeintrchtigung fr betroffenen nachteilig auswirkt rechtskrftig festgestellte anspruch mutter marcus beklagten besteht deshalb unabhngig davon mutter lage wre unterhalt leisten schaden entsteht vielmehr auenverhltnis aufgrund geburt kindes entstehenden gesetzlichen unterhaltsverpflichtung mutter soweit kind bedrftig bedarf kindes aufgrund wechsels vermgens einkommenssituation unterhaltsschuldners verndert einkommens vermgenslosigkeit geschdigten spielt fr haftung schadensersatz rolle dabei handelt persnliche lebensumstnde geschdigten schdiger weder belasten zugute kommen knnen darberhinaus wre mutter jedenfalls hhe unterhaltsbedarfs kindes unabhngig eigenen einknften leistungsfhig berleitung klger valide schadensersatzanspruch beklagten vermgen befand mller wellner sthr diederichsen zoll'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja zpo geltung zpo anschlussrevision unzulssig lebenssachverhalt betrifft revision erfassten streitgegenstand unmittelbaren rechtlichen wirtschaftlichen zusammenhang steht fortfhrung bghz bgh urt november zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr ungern sternberg pokrant prof dr bscher dr schaffert fr recht erkannt anschlussrevision klgerin verworfen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april kostenpunkt insoweit hinsichtlich schadensfalls beschrnkt mitverschulden aufgehoben berufungsgericht ber betrag nebst zinsen ber basiszinssatz seit mai seit juni seit september seit november seit januar seit juli hinaus nachteil beklagten erkannt umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerde revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin transportversicherer nimmt beklagte paketbefrderungsdienst betreibt abgetretenem bergegangenem recht versicherungsnehmer weiteren versender fall wegen beschdigung schadensfall neun fllen wegen verlusts transportgut schadensflle schadensersatz anspruch gegenstand revisionsverfahrens schadensflle schadensfall oktober beauftragte gmbh lnen beklagte befrderung pakets taunusstein paket enthaltene drucker erreichte empfngerin beschdigtem zustand klgerin begehrt abzug vorprozessualen zahlung beklagten hhe weiteren schadensersatz hhe schadensfall november beauftragte gmbh bren beklagte befrderung pakets duisburg paket erreichte empfngerin klgerin begehrt abzug vorprozessualen zahlung beklagten hhe weiteren schadensersatz hhe schadensfall juli beauftragte gmbh co kg ldenscheid beklagte befrderung pakets karben paket erreichte empfngerin klgerin begehrt abzug vorprozessualen zahlung beklagten hhe weiteren schadensersatz hhe schadensfall juli beauftragte co ag mnchen beklagte abholung pakets pulheim paket erreichte empfngerin klgerin begehrt schadensersatz hhe schadensfall september beauftragte ce ag wrselen beklagte befrderung pakets aalen paket erreichte empfngerin klgerin begehrt abzug vorprozessualen zahlung beklagten hhe weiteren schadensersatz hhe klgerin behauptet beklagte schadensfllen schadensfllen jeweilige paket befrderung bernommen auffassung beklagte hafte sowohl fr warenverluste fr beschdigung druckers voller hhe betriebsorganisation beklagten schwerwiegende mngel aufweise hiervon sei auszugehen beklagte einlassungsobliegenheit erfllt klgerin beantragt beklagte verurteilen nebst zinsen zahlen beklagte auffassung knne qualifiziertes verschulden angelastet jeweiligen versendern wirksam verzicht durchfhrung schnittstellenkontrollen vereinbart schadensfall scheide qualifiziertes verschulden schon deshalb paketinhalt bereits bergabe sendung abholfahrer beschdigt sei brigen msse klgerin mitverschulden versender wegen fehlender wertdeklaration zurechnen lassen falle wertdeklaration behandele befrderung bergebenen pakete sorgfltiger sofern deren wert dm bersteige landgericht klage stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht zurckweisung rechtsmittels brigen klage hinsichtlich teilbetrags hhe abgewiesen beklagte schadensfllen haften brauche klgerin schadensfall hlftiges mitverschulden versenderin zurechnen lassen msse senat revision beklagten beschrnkt schadensflle hinsichtlich schadensfalls beschrnkt frage mitverschuldens zugelassen umfang verfolgt beklagte revision deren zurckweisung klgerin beantragt antrag abweisung klage klgerin anschlussrevision eingelegt berufungsgericht abgewiesenen teil klageforderung weiterverfolgt beklagte beantragt anschlussrevision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht klgerin abweisung klage brigen schadensersatzanspruch hhe nebst zinsen hgb art cmr bgb zuerkannt begrndung soweit fr revisionsverfahren bedeutung ausgefhrt beklagte hafte fr whrend gewahrsamszeit eingetretenen verlust pakete schadensfllen unbeschrnkt durchgngigen schnittstellenkontrollen durchfhre schadensfall beschdigung transportgut betreffe hafte beklagte ebenfalls unbeschrnkt sei qualifizierten verschulden beklagten auszugehen einlassungsobliegenheit nachgekommen sei fr schadensflle brauche beklagte haften feststehe pakete whrend gewahrsamszeit verlorengegangen seien mitverschulden wegen unterlassens wertdeklaration sei schadensfall anzunehmen beklagte substantiiert dargelegt pakete wert mehr dm falle wertdeklaration sicherer standardpakete befrdere kenntnis mglichkeit sichereren transports sei versenderin nr allgemeinen befrderungsbedingungen beklagten stand november wirksam vertrag einbezogen worden seien vermittelt worden blick erhhung transportsicherheit falle wertdeklaration sei mitverschulden gerechtfertigt fall scheide mitverschulden wegen fehlender wertdeklaration feststehe verlorengegangene paket erhhter sicherheit befrdert worden wre versenderin wertpaket aufgegeben htte beklagte dargetan edi verfahren wertpakete erhhter befrderungssicherheit transportiert wrden zudem sei versenderin belehrt worden edi verfahren htte vorgehen mssen erhhte transportsicherheit erreichen beurteilung gerichteten angriffe revision beklagten umfang zulassung rechtsmittels erfolg fhren aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht schadensfall beschdigung transportgut berufungsgericht bisherigen tatsachengrundlage unrecht unbeschrnkte haftung beklagten bejaht schadensfall entgegen auffassung berufungsgerichts mitverschulden versenderin betracht kommen anschlussrevision klgerin unzulssig revision beklagten berufungsgericht schadensfall beschdigung transportgut betrifft unbeschrnkte haftung beklagten gem hgb bejaht einlassungsobliegenheit gengt beklagte ansatzweise dafr vorgetragen paket bereits erheblichen uerlich sichtbaren beschdigungen bergeben worden sei stehe fest empfngerin angelieferte paket schwer beschdigten laserdrucker enthalten karton uerlich stark beschdigt sei rechtfertige schluss beklagte erhebliche beschdigung pakets htte bemerken mssen ordnungsgeme organisation msse gewhrleisten offensichtliche beschdigungen whrend transports dokumentiert wrden beklagten wre mglich nheren umstnden beschdigung vorzutragen unterlassen sei schluss unzureichende betriebsorganisation gerechtfertigt begrndung qualifiziertes verschulden beklagten hgb angenommen grundstzlich anspruchsteller gehalten voraussetzungen fr wegfall zugunsten frachtfhrers bestehenden gesetzlichen vertraglichen haftungsbegrenzungen darzulegen gegebenenfalls beweisen danach trgt darlegungs beweislast dafr frachtfhrer leute vorstzlich leichtfertig bewusstsein gehandelt schaden wahrscheinlichkeit eintreten vgl bgh urt zr transpr njw urt zr transpr urt zr transpr versr tz anspruchsteller obliegende darlegungs beweislast wovon berufungsgericht ansatz zutreffend ausgegangen jedoch dadurch gemildert frachtfhrer angesichts unterschiedlichen informationsstands vertragsparteien treu glauben gehalten soweit mglich zumutbar nheren umstnden schadensfalls eingehend vorzutragen insbesondere substantiiert darzulegen sorgfalt konkret aufgewendet kommt daraus umstnden einzelfalls schluss qualifiziertes verschulden gerechtfertigt bghz ff ff bgh transpr transpr verlust transportgut entwickelten rechtsprechungsgrundstze weiteres whrend transports eintretende sachschden bertragbar bgh urt zr transpr beim warenumschlag gebotenen kontrollmanahmen nher bghz ff zielen darauf ab spediteur frachtfhrer sorgfltigeren umgang gtern anzuhalten dabei bercksichtigen etwaige kontrollen vornherein uere schden umfassen knnten bgh urt zr transpr njw rr bgh transpr obliegt falle groben organisationsverschuldens grundstzlich frachtfhrer hinsichtlich fehlenden schadensurschlichkeit entlasten voraussetzung dafr jedoch beanstandende verhalten schadensursache ernsthaft betracht kommt bgh urt zr transpr vorliegenden fall davon ausgegangen vorkehrung dokumentation beschdigungen schaden verhindert htte senat zeitlich verkndung berufungsurteils entschieden geschdigte anhaltspunkte vortragen darauf schlieen lassen schaden qualifiziertes verschulden zurckzufhren knnen etwa art ausma beschdigung gutes ergeben beklagte frachtfhrer angaben nheren umstnden schadensentstehung vortrag einlassen mitteilen kenntnisse ber konkreten schadensverlauf schadensursachen ermitteln konnte trifft mithin recherchepflicht frachtfhrer trotz angemessener nachforschungen angaben schadensentstehung daraus vermutung fr vorliegen voraussetzungen qualifizierten verschuldens hergeleitet ersatzberechtigte bleibt fall fr vorliegen voraussetzungen qualifizierten verschuldens transporteurs leute gegebenenfalls beweisfllig bgh urt zr transpr njw rr tz parteien wiedererffneten berufungsverfahren gelegenheit hierzu nher vorzutragen erfolg wendet revision beklagten annahme berufungsgerichts klgerin msse schadensfall mitverschulden versenderin zurechnen lassen berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen mitverschuldenseinwand fall qualifizierten verschuldens hgb bercksichtigen vgl bgh urt zr transpr njw rr berufungsgericht jedoch annahme beigetreten mitverschulden versenderin gem abs bgb wegen unterlassens wertdeklaration komme betracht festgestellt knne versenderin gewusst htte wissen mssen fr sicherere befrderung wertdeklarierten pakets separate bergabe abholfahrer erforderlich sei aa berufungsgericht ansatz zutreffend davon ausgegangen versender gem abs hgb abs bgb beachtlichen selbstwiderspruch geraten trotz kenntnis spediteur frachtfhrer pakete richtiger wertangabe grerer sorgfalt behandelt wertdeklaration absieht verlust gleichwohl vollen schadensersatz verlangt vgl bghz bgh urt zr transpr kenntnis berufungsgericht festgestellt jedoch davon auszugehen fr bercksichtigendes mitverschulden ausreichen versender sorgfltigere behandlung wertpaketen transporteur htte erkennen mssen vgl bgh urt zr transpr urt zr transpr vortrag beklagten deren allgemeine befrderungsbedingungen stand november gegenstand schadensfall zugrunde liegenden befrderungsvertrags hiervon mangels gegenteiliger feststellungen berufungsgerichts revisionsverfahren auszugehen aufgrund regelungen nr befrderungsbedingungen htte versenderin erkennen knnen mssen betriebsorganisation beklagten wertpaketen erhhte befrderungssicherheit gewhrleistet ergibt weiteres satz soweit versender weitergehende kontrolle befrderung wnscht whlt befrderung wertpaket revision weist recht darauf versenderin beklagten praktizierten edi verfahren offenkundig gesonderte behandlung wertpaketen separate bergabe abholfahrer beklagten erfordert vgl bgh urt zr transpr njw rr tz bb konkrete ausgestaltung versandverfahrens absender keinerlei anhaltspunkte bietet weise wertdeklarierte pakete besonders kontrollierten transportsystem zugefhrt manahmen ergreifen sorgfltigere behandlung wertdeklarierten pakets aufmerksam vgl bgh njw rr tz schadensurschlichen mitverschulden versenderin deshalb auszugehen htte erkennen knnen sorgfltigere behandlung beklagte gewhrleistet wertdeklarierte pakete paketen feeder gegeben abholfahrer beklagten gesondert bergeben angesichts ausgestaltung vorliegend angewandten verfahrens beiderseitigen interesse beschleunigung versands darauf angelegt paketkontrollen zunchst unterbleiben vgl bgh urt zr transpr liegt fr ordentlichen vernnftigen versender hand separate bergabe abholfahrer erforderlich bgh njw rr tz berufungsgericht standpunkt folgerichtig bislang feststellungen frage getroffen unterlassene wertangabe verlust geratenen paket schaden mitverursacht beklagte richtiger wertangabe entsprechender bezahlung hheren befrderungstarifs sorgfaltspflichten besser erfllt htte gelingt beklagten beweis berufungsgericht einwand mitverschuldens abs satz bgb auseinanderzusetzen feststellung voraussetzt frachtfhrer wertsendungen generell sicherer befrdert kausalitt mitverschuldenseinwands abs satz bgb verneint transporteur trotz hinweises ungewhnlichen wert gutes besonderen manahmen ergriffen htte bgh urt zr transpr ungewhnlich hoher schaden sinne vorschrift schadensfall gegeben wert paketinhalts bersteigt vgl bgh transpr transpr ii anschlussrevision klgerin anschlussrevision klgerin schon zulssig gem abs zpo revisionsbeklagte grundstzlich revision anschlieen vorliegenden fall fehlt jedoch voraussetzungen fr wirksame anschlieung geltung zpo entsprach stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs unselbstndige anschlussrevision unzulssig lebenssachverhalt betrifft revision erfassten streitgegenstand unmittelbaren rechtlichen wirtschaftlichen zusammenhang steht bghz bgh urt zr njw einschrnkung statthaftigkeit anschlussrevision gilt fr zpo vorliegenden fall anwendbar vgl zller gummer zpo aufl rdn mnchkomm zpo wenzel aufl rdn hk zpo kayser aufl rdn musielak ball zpo aufl rdn offengelassen bghz buchpreisbindung bgh urt viii zr njw urt viii zr njw rr urt iv zr njw rr tz gesetzgeber mglichkeit anschlussrevision einzulegen gesetz reform zivilprozesses juli allerdings dadurch erweitert abs satz zpo abweichend dahin geltenden recht anschlussrevision vorherige zulassung statthaft revisionsbeklagten gesetzesbegrndung mglichkeit erffnet abnderung berufungsurteils gunsten erreichen revisionsverfahren ohnehin durchgefhrt sei unbillig friedfertigen partei bereit sei entscheidung abzufinden anschlieungsmglichkeit fr fall abzuschneiden gegner entscheidung wider erwarten angreife vgl begrndung regierungsentwurfs bt drucks daher anschlussrevision beschrnkter zulassung revision wirksam eingelegt anschlussrevision streitgegenstand betrifft zulassung bezieht bghz buchpreisbindung bgh njw neuregelung anschlussrevision zpo ndert daran unselbstndiges rechtsmittel akzessorischer natur vgl zpo bghz bgh njw abhngigkeit anschlussrevision wrde widersprechen streitstoff eingefhrt knnte gegenstand hauptrevision weder rechtlichen wirtschaftlichen zusammenhang steht mnchkomm zpo wenzel aao rdn kommt hinzu unbeschrnkte statthaftigkeit anschlussrevision fllen denen hauptrevision gunsten partei teilweise zugelassen wurde benachteiligung revisionsklgers fhrte somit ber gesetzeszweck schaffung art waffengleichheit parteien hinausginge grundstzlich zulssige bgh beschl zr njw rr beschrnkung revision fhrt revisionsklger vorliegenden fall urteil revisionsverfahren teil angreifen soweit revisionszulassungsgrund vorliegt berufungsurteil hinnehmen falle einlegung revision knnte uneingeschrnkten statthaftigkeit anschlussrevision revisionsbeklagte urteil soweit unterlegen insgesamt anfechten nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlens zulassungsgrundes mangels erreichens beschwerdewerts gem nr egzpo erfolgreich wre benachteiligung revisionsklgers wre gegeben recht gegenanschlieung gewhrte derartige mglichkeit gesetzgeber indes vorgesehen dagegen musielak ball aao rdn insoweit bestehende ungleichbehandlung gerechtfertigt gegenstand anschlussrevision rechtlichen wirtschaftlichen zusammenhang hauptrevision steht streitfall fehlt danach fr statthaftigkeit anschlussrevision erforderlichen rechtlichen wirtschaftlichen zusammenhang hauptrevision revision anschlussrevision betreffen verschiedene ansprche wegen verlusts beschdigung transportgut person jeweils verschiedener versender entstanden aufgrund abtretungen cessio legis hand klgerin liegen schadensfllen lediglich gemein befrderungen vergleichbaren vertraglichen grundlage unternehmen durchgefhrt wurden jeweils vorwurf leichtfertigen verhaltens raume steht umstnde reichen weder fr annahme rechtlichen vgl bghz wirtschaftlichen zusammenhangs bercksichtigen insbesondere einzelnen schadensflle einheitliche beurteilung berufungsgericht zeigt durchaus unterschiedliche fragestellungen aufwerfen gegenstand hauptrevision vorrangig frage darlegungslast falle beschdigung transportgut sowie voraussetzungen fr mitverschulden versenders edi verfahren whrend anschlussrevision fragen nachweis bergabe gutes hhe mitverschuldensquote aufwirft danach angefochtene urteil bestand soweit berufungsgericht ber betrag summe fr schadensflle zuerkannten ersatzbetrge hinaus nachteil beklagten erkannt umfang aufhebung angefochtenen urteils sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens einschlielich nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckzuverweisen anschlussrevision demgegenber unzulssig verwerfen wiedererffneten berufungsverfahren berufungsgericht insbesondere folgendes bercksichtigen tatrichter obliegenden haftungsabwgung falle mitverschuldens beachten reichweite wertdeklarierten sendungen gesicherten bereichs fr bemessung haftungsquote relevanten gesichtspunkt darstellt je grer gesicherte bereich desto grer anteil mitverschuldens versenders unterlassen wertangabe transport ware auerhalb gesicherten bereichs veranlasst bgh transpr ferner wert transportierten wertdeklarierten ware bedeutung je hher tatschliche wert wertdeklarierten pakets desto gewichtiger unterlassen wertdeklaration liegende schadensbeitrag gilt falle mitverschuldens wegen unterlassens hinweises gefahr besonders hohen schadens abs bgb je hher wert transportierenden paketsendung desto offensichtlicher befrderung gutes besonders sorgfltige behandlung spediteur erfordert desto grer unterlassen wertdeklaration liegende verschulden versenders bgh transpr bemessung quote zudem bercksichtigen seiten beklagten qualifiziertes verschulden vorliegt verschuldensanteil regel hher gewichten umstnden einzelfalls mitverschuldensanteil mehr betracht kommen vgl hierzu bgh urt zr tz ff urt zr transpr gilt fllen denen paket aufgrund befrderungsbedingungen beklagten transport ausgeschlossen bgh urt zr transpr tz urt zr tz hhere quote sachgerecht wert pakets unabhngig berschreiten befrderungsbedingungen gesetzten wertgrenze deutlich ber betrag liegt ab hinweis ungewhnlich hohen schaden htte erfolgen mssen vorliegenden schadensfall angenommen art weise abwgung mitverschuldensquote vorliegenden geringeren paketwert blick hohen warenwerten unangemessenen ergebnissen fhrt bornkamm pokrant ribgh dr ungern sternberg ausgeschieden daher unterschreiben bornkamm bscher schaffert vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja fgg bgb reichweite materiellen rechtskraft prozessentscheidungen verfahrensbeendenden wirkung versorgungsausgleich anordnenden gerichtlichen entscheidung wegen verbotenen supersplittings unwirksamen parteivereinbarung beruht fortfhrung senatsbeschlusses bghz bgh beschluss januar xii zb olg bamberg ag wrzburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen rechtsbeschwerden antragstellers weiteren beteiligten beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts bamberg juni zurckgewiesen antragsteller weitere beteiligte auergerichtlichen kosten tragen brigen kosten rechtsbeschwerde jeweils hlfte auferlegt beschwerdewert grnde jahre geborene antragsteller folgenden ehemann jahre geborene antragsgegnerin folgenden ehefrau jahre ehe geschlossen beide parteien rzte ehefrau bte beruf wegen augenleidens seit jahre mehr scheidungsantrag ehemannes wurde ehefrau juni zugestellt zuge scheidungsverfahrens wurden ausknfte whrend ehezeit november mai abs bgb erworbenen versorgungsanrechten eingeholt ausknften ehemann ehezeit voll dynamische anwartschaften beamtenrechtliche versorgung beteiligten freistaat bayern monatlicher hhe dm sowie anwartschaftsstadium statische leistungsstadium dynamische berufsstndische versorgung beteiligten bayerische rzteversorgung monatlicher hhe nominal dm erworben standen seiten ehefrau gleichartige anwartschaften berufsstndische versorgung bayerischen rzteversorgung monatlicher hhe nominal dm gegenber daneben bezog ehefrau bereits ende ehezeit lngstens jahre befristete private berufsunfhigkeitsrente lebensversicherungsgesellschaft monatlicher hhe nominal dm verwaltungsgerichtlicher rechtsstreit ehefrau bayerischen rzteversorgung zahlung ruhegeldes wegen berufsunfhigkeit begehrte abschluss scheidungsverfahrens beendet mndlichen verhandlung amtsgericht familiengericht oktober schlossen anwaltlich vertretenen parteien folgesache versorgungsausgleich folgenden teilvergleich parteien besteht einvernehmen versorgungsausgleich allein beamtenversorgung antragstellers einbezogen brigen versorgungen beiderseits jeweils anrechnungsfrei partei verbleiben verbundurteil amtsgerichts familiengericht september wurde ehe parteien geschieden versorgungsausgleich familiengerichtlicher genehmigung parteien geschlossenen teilvergleiches weise durchgefhrt lasten beamtenrechtlichen versorgung ehemannes zugunsten ehefrau rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung monatlicher hhe dm bezogen mai versicherungskonto beteiligten ehemaligen bundesversicherungsanstalt fr angestellte begrndet wurden folgezeit wurde ehefrau bayerischen rzteversorgung beendigung verwaltungsgerichtlichen verfahrens rckwirkend november zahlung ruhegeldes berufsunfhigkeit eingewiesen jahre erloschen dahin bestehenden versorgungsanwartschaften ehemannes bayerischen rzteversorgung beitragsrckgewhr jahre schied ehemann beamtenrechtlichen dienstverhltnis wurde erneut mitglied bayerischen rzteversorgung freistaat bayern wurde wegen beamtenverhltnis zurckgelegten zeiten mai april bayerischen rzteversorgung nachversichert antrag juni begehrte ehemann abnderung erstentscheidung versorgungsausgleich gem abs nr vahrg zufolge ausscheidens beamtenverhltnis stelle volldynamischen anwartschaften beamtenrechtliche versorgung teildynamische deshalb barwert verordnung umzurechnende anwartschaften rzteversorgung getreten seien whrend gleichzeitig anrechte ehefrau rzteversorgung rckwirkende einweisung ruhegeld berufsunfhigkeit leistungsphase eingetreten volldynamischen anrecht aufgewertet worden seien antrag wurde amtsgericht familiengericht beschluss mai zurckgewiesen dagegen gerichtete beschwerde ehemannes wies oberlandesgericht mnchen beschluss mai begrndung zurck vereinbarung parteien oktober abs satz bgb verstoen versto gerichtliche genehmigung geheilt knnen folge verfahren ber versorgungsausgleich ausgangsverfahren abgeschlossen sei demzufolge abzundernden entscheidung fehle daraufhin beantragte bayerische rzteversorgung september amtsgericht familiengericht verfahren ber versorgungsausgleich amts wegen fortzusetzen ehemann schloss antrag amtsgericht wies antrag zurck dagegen gerichteten beschwerden bayerischen rzteversorgung ehemannes blieben erfolg zugelassenen rechtsbeschwerden verfolgen bayerische rzteversorgung ehemann ziel versorgungsausgleich parteien fortsetzung ausgangsverfahrens anhand aktueller versorgungsausknfte gesetzlichen bestimmungen durchzufhren ii zulssigen rechtsmittel sache erfolg beschwerdegericht ausgefhrt verfahren ber versorgungsausgleich urteil amtsgerichts familiengericht september beendet worden sei vereinbarung oktober mittelbar gefhrt zugunsten ehefrau hohe rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung begrndet worden seien vereinbarung gem abs satz bgb unwirksam sei mache gerichtliche entscheidung ber versorgungsausgleich fehlerhaft folge nichtig anzusehen sei deshalb materiell rechtskrftig knnen hlt rechtlicher berprfung stand entgegen auffassung rechtsbeschwerde ehemannes beschwerdegericht beurteilung ausgangsverfahren ber versorgungsausgleich verbundurteil september rechtskrftig beendet worden sei auffassung verfahren vahrg befassten oberlandesgerichts mnchen gebunden abnderungsantrag ehemannes wegen vermeintlichen fehlens abzundernden erstentscheidung unzulssig zurckgewiesen rechtlichen ausgangspunkt zutreffend entscheidungen ber ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich erstentscheidungen abnderungsentscheidungen echte streitsachen freiwilligen gerichtsbarkeit formelle materielle rechtskraft erwachsen knnen ferner rechtsprechung seit langem anerkannt bloe prozessentscheidung rechtsschutzbegehren unzulssig zurckgewiesen worden bezug behandelten verfahrensrechtlichen punkt materiellen rechtskraft fhig rgz bag njw senatsurteil mrz ivb zr famrz indessen erwchst insoweit allein feststellung rechtskraft fr konkrete rechtsschutzbegehren sachentscheidung zugelassen blomeyer zivilprozessrecht aufl ii demgegenber feststellung materieller rechtsbeziehungen prozessentscheidung zugrunde liegen prjudizielle bedeutung danach rechtsschutzbegehren wegen fehlenden rechtsschutzbedrfnisses unzulssig zurckgewiesen erwchst beurteilung vorfragen materiellen rechts denen konkrete unzulssigkeitsgrund ableiten lsst grundstzlich rechtskraft vgl mnchkomm zpo gottwald aufl rdn stein jonas leipold zpo aufl rdn dunz njw olg nrnberg jurbro bezogen vorliegenden fall bedeutet zufolge rechtskrftigen entscheidung oberlandesgerichts mnchen mai feststeht unverndertem sachverhalt weitere antrag abnderung urteils september vahrg hinblick entscheidungserheblichen verfahrensrechtlichen punkt fehlendes rechtsschutzbedrfnis unzulssig wre demgegenber konnten bereits ausfhrungen oberlandesgerichts mnchen unwirksamkeit oktober geschlossenen vereinbarung ehegatten rechtskraft teilnehmen frage vereinbarung abs satz bgb verstt vorfrage materiellen rechts handelt ebenso wenig rechtskraft fhig gerade rechtliche wrdigung vorfrage gegrndete weitergehende rechtsansicht oberlandesgerichts mnchen unwirksamkeit vereinbarung oktober fehlen abnderbaren entscheidung ausgangsverfahren ber versorgungsausgleich folgern sei entscheidung ber fortsetzung ausgangsverfahrens befassten gerichte daher beurteilungen gericht abnde rungsverfahrens gebunden fehlende bindungswirkung stellt abnderung begehrenden beteiligten falle abweichenden beurteilung ausgangsverfahren befassten gerichts rechtlos mglichkeit berufung frage rechtsschutzbedrfnisses genderte sachlage nmlich rechtskrftige zurckweisung fortsetzungsbegehrens ausgangsverfahren abnderungsantrag erneut anzubringen vgl hierzu stein jonas leipold aao rdn mnchkomm zpo gottwald aao rdn zller vollkommer zpo aufl rdn olg nrnberg aao sache beschwerdegericht zutreffend erkannt ausgangsverfahren hinsichtlich folgesache versorgungsausgleich verbundurteil amtsgerichts familiengericht september abgeschlossen worden diesbezgliche entscheidung zugunsten ehefrau rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung lasten beamtenrechtlichen versorgungsanwartschaften ehemannes begrnden formelle materielle rechtskraft erwachsen aa allerdings ehegatten oktober getroffene vereinbarung wegen verstoes abs satz bgb unwirksam ehegatten knnen ehevertrag abs bgb zusammenhang scheidung bgb versorgungsausgleich ausschlieen grundstzlich teilausschluss etwa weise mglich bestimmte ehezeit erworbene versorgungsanwartschaften ausgleich einbezogen sollen dispositionsbefugnis ehegatten jedoch gem abs satz bgb dadurch begrenzt vereinbarung anwartschaftsrechte gesetzlichen rentenversicherung begrndet bertragen knnen vereinbarung darf daher weder mittelbar unmittelbar fhren aufgrund gesetzlichen regelung gebotene ausgleich zugunsten ausgleichsberechtigten erhht erst recht vereinbarung ehegatten geltung beanspruchen bewirkt richtung ndert gesetzlichen regelung ausgleich erfolgen htte senatsbeschluss oktober ivb zb famrz abs satz bgb gezogene grenze schon grundlage vergleichsschluss vorliegenden versorgungsausknfte berschritten seiten ausgleichsberechtigten ehefrau werthhere versorgungsanrechte rzteversorgung private berufsunfhigkeitsrente ausgleichsbilanz ausgeklammert sollten seiten ausgleichspflichtigen ehemannes rzteversorgung fhrte umsetzung vereinbarung oktober zwangslufig zugunsten ehefrau hhere gesetzliche rentenanwartschaften lasten beamtenrechtlichen versorgung ehemannes begrndet wurden gesetzlich gebotenen ausgleich fall wre sog super quasisplitting bb senat mehrfach ausgesprochen fllen denen verfahren ber versorgungsausgleich gerichtliche regelung versorgungsausgleiches vereinbarung bgb beendet worden ausgangs verfahren fortgefhrt msse nachtrglich herausstellt vereinbarung unwirksam verfahren infolgedessen tatschlich beendet worden senat entschiedenen fllen indessen vereinbart worden versorgungsausgleich insgesamt stattfinden solle gleichlautende entscheidung familiengerichts urteilsformel erwies fllen erforderlicher hinweis kraft gesetzes eintretende rechtsfolge satz fgg sachentscheidung ber versorgungsausgleich entbehrlich macht senatsbeschlsse februar xii zb famrz mrz xii zb famrz oktober xii zb famrz grundstze anwendbar beendigung verfahrens parteien vereinbarten ausschluss versorgungsausgleichs sinne satz fgg beruht parteien vereinbarte ausgleich gericht sachentscheidung umgesetzt begrndung bertragung gesetzlichen rentenanwartschaften inhalt senatsbeschluss bghz cc rechtsbeschwerden ehemannes bayerischen rzteversorgung verkannt hinweis entscheidung oberlandesgerichts kln famrz unwirksamen teilausschluss versorgungsausgleichs abschlieend familiengericht getroffenen regelung ber bertragung begrndung gesetzlichen rentenanwartschaften entscheidungsgrundlage entzogen gesamte verfahren einbeziehung vermeintlich ausgeschlossenen versorgungsanrechte fortzusetzen sei ansatz vermag senat folgen satz fgg findet gerichtliche entscheidung ber versorgungsausgleich insoweit statt ehegatten versorgungsausgleich ehevertrag gerichtlich genehmigte vereinbarung wirksam ausgeschlossen ehegatten teilvereinbarung getroffen gerichtliches verfahren hinsichtlich vereinbarung wirksam geregelten teils beenden johannsen henrich brudermller eherecht aufl rdn fgg teilvereinbarung unwirksam etwa formnichtig erweisen fortsetzung ausgangsverfahrens hinsichtlich derjenigen ausgesonderten versorgungsanrechte erfolgen ehegatten vermeintlich ausgeschlossen worden deshalb gerichtliche sachentscheidung ber restlichen verfahrensteil einbezogen wurden fortsetzung gesamten ausgangsverfahrens missachtung rechtskraft verfahren bereits ergangenen gerichtlichen entscheidung ber restlichen verfahrensteil schon prinzip unumkehrbarkeit versorgungsausgleiches vollzug system versorgungstrger vgl hierzu bverwge senatsbeschluss bghz aao vereinbaren fortsetzung ausgangsverfahrens teilvereinbarung ber versorgungsausgleich kommt fllen vornherein betracht denen teilvereinbarung unzulssig gem abs satz bgb verbotenen supersplitting gar umkehr ausgleichsrichtung fhrt gesetzlichen regelung versorgungsausgleich vollziehen wre immer fall ehegatten vereinbaren werthhere anwartschaften ausgleichsberechtigten ehegatten versorgungsausgleich auszunehmen geringer bewerten etwa teilausschluss versorgungsausgleichs bewirkt vielmehr erhhung gesetzlichen ausgleichsanspruches folge senatsbeschluss oktober ivb zb famrz jansen wick fgg aufl rdn vereinbarung indessen teil ausschluss versorgungsausgleichs gegenstand fr anwendung fgg raum ausgangsverfahren grundlage unwirksa men vereinbarung ergangene gerichtliche entscheidung teil gesamte verfahren abgeschlossen korrektur materiell rechtlichen unrichtigkeit sachentscheidung rahmen totalrevision abnderungsverfahren vahrg erfolgen einstieg abnderungsverfahren vahrg allein berufung unwirksamkeit vergleichs erffnet obwaltenden umstnden dahinstehen jedenfalls nachversicherung ehemannes ergebende wertunterschied verfahren ermglicht verfahren vahrg steht nunmehr entgegen entscheidung oberlandesgerichts mnchen mai fehlendes rechtsschutzbedrfnis ziffer dargelegten erwgungen mehr entgegen hahne sprick ribgh weber monecke urlaubsbedingt verhindert unterschreiben hahne wagenitz dose vorinstanzen ag wrzburg entscheidung olg bamberg entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mhlhausen mrz rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs kindern fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet angeklagte rgt rechtsfolgenausspruch beschrnkten revision verletzung sachlichen rechts rechtsmittel erfolg anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus bestand sachverstndig beratene landgericht angenommen angeklagte taten zustand erheblich verminderter schuldfhigkeit begangen persnlichkeitsstrung kriterien schweren seelischen abartigkeit sinne stgb erflle leide bewertung leitet folgenden merkmalen wesenszgen angeklagten her handele person niedrigen selbstwertgefhl stark ausgeprgten angst versagen berufs familienleben bereits grenzbereich neurotischen strung anzusiedeln sei permanenten gefhl berforderung stark ausgeprgten inneren verletzlichkeit hinzu komme psychosexuelle retardierung deutlichen neigung sexuellen handlungen kindern jahren bereits straftaten jahren gezeigt handele pdophilie engeren sinne uerst geringes selbstwertgefhl versuche kurzfristig sexuellen verkehr schwcheren personen nmlich kindern kompensieren gesamtschau ergben festgestellten faktoren persnlichkeitsstrung obwohl klaren einordnung etwa schema dsm iv entziehe trotzdem voraussetzungen erheblich verminderten schuldfhigkeit stgb erflle begrndung hlt rechtlicher prfung stand diagnose persnlichkeitsstrung lt fr genommen aussage ber frage schuldfhigkeit tters bedarf gesamtschau strungen beim tter gesamtheit leben vergleichbar schwer hnlichen folgen stren belasten einengen krankhafte seelische strungen art schweregrad strung mssen grundlage gesamtbetrachtung persnlichkeit angeklagten entwicklung bewertet wobei vorgeschichte unmittelbarer anla ausfhrung tat sowie verhalten tat bedeutung st rspr vgl bghst bgh nstz bgh beschl januar str mai str mai str betracht ziehen persnlichkeitsstrung letztlich eigenschaften verhaltensweisen handelt innerhalb bandbreite voll schuldfhiger menschen bewegen bliche ursachen fr strafbares verhalten vgl bghst persnlichkeit angeklagten weist psychische aufflligkeiten straftaten widerspiegeln sachverstndige vermochte aufflligkeiten schema dsm iv einzuordnen strungen deren wertung schwer stgb hand liegt angeklagten daher offensichtlich gegeben sachverstndige meint deshalb wrdigung folge gesamtbetrachtung zustandes angeklagten indessen tatsachen belegt psychiatrischer sicht lediglich diffuses nher bestimmbares beschwerdebild vorliegt bedarf wrdigung gewichts aufflligkeiten besonderem mae feststellung auswirkungen leben tters tat feststellungen urteil mitzuteilen teilt hierzu neben finanziellen ehelichen alltagsproblemen angeklagten lediglich teilweise lange zurckliegenden einschlgigen straftaten ausdruck sexuellen deviation betrachtet verbleibt wesentlichen umstand angeklagte rckfllig geworden fr genommen geeignet schwere seelische abartigkeit darzutun voraussetzungen erheblich verminderten schuldfhigkeit ausreichend festgestellt unterbringungsanordnung bestand rechtsfehler fhrt aufhebung gesamten strafausspruchs rechtsfehlerhafte annahme stgb beschwert bereich eigentlichen strafzumessung angeklagten grundstzlich vgl beschlu senats juni str bgh urt januar str insoweit bghr stgb seelische abartigkeit triebstrung abgedruckt voraussetzungen stgb neu treffenden feststellungen betreffen sowohl straf weiteren rechtsfolgenausspruch senat hielt deshalb aufhebung milden einzelstrafen hhe gesamtgeschehen gerecht wer denden gesamtfreiheitsstrafe zugehrigen feststellungen fr angebracht neue tatrichter mglichkeit verhngenden einzelstrafen gesamtfreiheitsstrafe umfassend aufeinander abzustimmen jhnke detter ribgh rothfu infolge urlaubs verhindert unterschrift beizufgen jhnke bode hebenstreit'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera dezember zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit strafaussetzung bewhrung versagt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen zwei fllen einbeziehung geldstrafe strafbefehl gesamtfreiheitsstrafe jahr fnf monaten verurteilt brigen freigesprochen sachrge gesttzte revision fhrt aufhebung soweit strafaussetzung bewhrung versagt worden brigen unbegrndet sinne abs stpo landgericht ausgefhrt bereits besonderen umstnden abs stgb fehle angeklagten sei lediglich zugute halten etwa viereinhalb monate untersuchungshaft befunden gestndnis sonstige erhebliche milderungsgrnde htten vorgelegen reiche angeklagten ausnahmsweise rechtswohltat bewhrung zukommen lassen erlittene untersuchungshaft bereits erheblich beeindruckt worden sei kammer whrend hauptverhandlung feststellen knnen hlt rechtlicher nachprfung stand bereits ansatz rechtsfehlerhaft besondere umstnde sinne abs stgb verneinen frage befassen angeklagten gnstige sozialprognose abs stgb stellen gilt schon deshalb absatz bercksichtigenden faktoren gehren schon fr prognose absatz relevant vgl bgh nstz rr stv umgekehrt besondere umstnde sinne absatz fr prognose absatz belang knnen vgl bghr stgb abs sozialprognose annahme wahrscheinlichkeit knftigen straffreien verhaltens lag feststellungen vorneherein fern angeklagte lediglich geringfgig einschlgig wegen beleidigungen fahrlssigen straenverkehrsgefhrdung diebstahls geringwertiger sachen vorbestraft abgeurteilten straftaten liegen jahre zurck verfahrensdauer unangemessen lang nhere ausfhrungen auerdem bt angeklagte arbeitsttigkeit gas wasserinstallateur inzwischen kindern getrennt darber hinaus strafkammer hohe anforderungen vorliegen besonderer umstnde abs stgb gestellt gengt milderungsgrnde besonderem gewicht vorliegen strafaussetzung trotz erheblichen unrechtsgehalts strafhhe widerspiegelt unangebracht strafrecht geschtzten interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen vgl bghst bgh nstz milderungsgrnde tat ausnahmecharakter verleihen verlangt abs stgb entgegen auffassung landgerichts vgl bghr stgb abs umstnde besondere schlielich bleiben begrndung landgericht vorliegen besonderer umstnde sinne abs stgb verneint mildernde umstnde unerrtert kammer bercksichtigt taten vergleichsweise lange zurckliegen vgl stgb abs umstnde besondere auerdem wurde strafverfahren urteilsfeststellungen gebotenen beschleunigung betrieben missbrauchsvorwrfe wurden gegenber ermittlungsbehrden erstmals november erhoben ermittlungsrichterliche vernehmung geschdigten kindes erfolgte mai kinderpsychiatrische exploration fand april statt hauptverhandlung wurde erst dezember dezember durchgefhrt unangemessen lange verfahrensdauer htte gebotene gesamtbetrachtung bghst gunsten angeklagten einbezogen mssen senat ausschlieen landgericht zugrundelegung zutreffenden prfungsmastabes sowie auer betracht gelassenen milderungsgrnde verhngte strafe bewhrung ausgesetzt htte strafausspruch dagegen bestehen bleiben senat schliet einzelstrafen gesamtfreiheitsstrafe milder ausgefal len wren strafkammer angesprochenen umstnde bercksichtigt htte senat weist fr neue verhandlung darauf besondere umstnde sinne abs stgb begrndung abgelehnt drfen angeklagte tat bestritten vgl bgh beschl februar str rissing van saan rothfu cierniak appl schmitt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen versuchter besonders schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer januar beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts bonn april entsprechend antragsschriften generalbundesanwalts oktober unbegrndet verworfen jedoch tenor angefochtenen urteils dahingehend berichtigt angeklagten versuchten besonders schweren ruberischen erpressung tateinheit gefhrlicher krperverletzung schuldig abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels insoweit adhsionsverfahren entstandenen besonderen kosten neben adhsionsklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen becker appl eschelbach berger ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer mai gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts darmstadt dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat umstand angeklagte ermittlungsrichterlichen vernehmung benachrichtigung trkischen auslandsvertretung ersucht zeigt gelegenheit art abs lit satz htte hingewiesen mssen bekannt rissing van saan rothfu appl fischer cierniak'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kaiserslautern februar feststellungen aufgehoben soweit angeklagten betrifft sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handel treibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt revision angeklagten urteil sachrge erfolg annahme tterschaftlich begangener einfuhr betubungsmitteln geringer menge hlt rechtlicher nachprfung stand landgericht zutreffend davon ausgegangen tatbestand einfuhr eigenhndigen transport betubungsmittels ber grenze erfordert mittter einfuhr sinne abs stgb beteiligter deshalb rauschgift person inland verbracht voraussetzung dafr geltenden landgericht zugrunde gelegten grundstzen allgemeinen strafrechts tatbegehung objektiv frdernder beitrag teil ttigkeit darstellt handlungen ergnzung eigenen tatanteils erscheinen lsst bgh beschlsse mai str stv september str nstz gegeben tatrichter grundlage umfassend wertenden betrachtung festzustellen besonderer bedeutung dabei grad eigenen interesses taterfolg einfluss vorbereitung tat tatplanung umfang tatbeteiligung teilhabe tatherrschaft jedenfalls wille durchfhrung ausgang tat mageblich willen betreffenden abhngen dabei entscheidender bezugspunkt merkmalen einfuhrvorgang bgh beschlsse juni str juris rn mai str stv weber btmg aufl rn mwn ausschlaggebende bedeutung dabei indes interesse beschaffenden betubungsmittelmenge handel treibenden gelingen einfuhrvorgangs zukommen falle gewinnt insbesondere tatherrschaft einfuhr wille hierzu gewicht bgh aao weber aao rn bloes veranlassen beschaffungsfahrt einfluss deren durchfhrung gengt dagegen bgh aao beschluss februar str stv mwn ausgehend grundstzen wertung landgerichts angeklagte sei tterschaftlichen einfuhr betubungsmitteln geringer menge schuldig bestand feststellungen wertungen einfuhr fall ua beschrnken darauf angeklagte erhebliches eigenes interesse erfolgreichen einfuhr betubungsmittel gehabt weitere geschfte amphetamin versprochen belegten zahlreichen vertrauensperson gefhrten gesprche lieferung drogen immer zugesichert worden sei eigenes interesse erfolg geschfts wichtige rolle angeklagte gesamtgefge beteiligten personen gespielt fall ua angeklagte umstnde verbringung drogen gewusst vertrauensperson mitgeteilt komme juli deutschland gegenber vertrauensperson sei organisator drogen partner mitangeklagten drogen fr einfuhr fahrzeug lebensgefhrtin versteckt aufgetreten einfuhr eigenen interesse angeklagten gelegen einfluss grenzberschreitenden fahrten landgericht hingegen festgestellt angeklagte weder einfluss transportweg modalitten einfuhr vgl bgh urteil februar str juris rn landgericht jeweils festgestellten umstnde durchfhrung betubungsmittelgeschfts beziehen vermgen rechtliche einordnung tatbeitrge mittterschaftliche einfuhr landgericht rechtfertigen angesichts tateinheitlichen verwirklichung fhrt aufhebung schuldspruchs insgesamt fr genommen rechtsfehlerfreien verurteilung wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge neuen tatgericht widerspruchsfreie feststellungen ermglichen sieht senat davon ab insoweit bislang getroffenen feststellungen teilweise bestehen lassen abfassung urteilsgrnde geschlossene wiedergabe angaben gehrten zeugen inhalts abgehrten telefongesprche chronologischer reihenfolge gibt anlass folgenden hinweisen beweiswrdigung umfassende dokumentation beweisaufnahme enthalten lediglich belegen warum bestimmte bedeutsame umstnde festgestellt worden vgl bgh beschlsse mai str juris januar str juris rn oktober str nstz rr ls juni str juris rn meyer goner appl urteile strafsachen aufl rn dementsprechend regelmig verfehlt zeugenaussagen teilweise unbedeutenden einzelheiten wiederzugeben bgh beschlsse juli str strafo mrz str juris rn september str juris rn mai str regelmig untunlich inhalt berwachten telekommunikation insgesamt wrtlich ausfhrlichen inhaltsangabe wiederzugeben st rspr vgl zuletzt bgh beschluss juni str mwn sost scheible roggenbuck franke ribgh dr feilcke urlaub daher gehindert unterschreiben quentin sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen versuchten totschlags wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs mrz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts rostock september soweit betrifft zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung verurteilt worden strafausspruch revision angeklagten vorbezeichnete urteil soweit betrifft schuldspruch dahin gendert angeklagte gefhrlichen krperverletzung zwei fllen fall tateinheit besonders schwerem raub schuldig strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel jugendkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision angeklagten verworfen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung wegen besonders schweren raubes qualifiziert abs nr stgb tateinheit gefhrlicher krperverletzung jugendstrafen sechs jahren zehn monaten bzw drei jahren sechs monaten lich angeklagten verurteilt hinsicht auerdem adhsionsentscheidung gunsten letztgenannte tat geschdigten getroffen urteil wenden angeklagten verletzung materiellen rechts gesttzten revisionen wobei revisionsangriff angeklagten revisionsantrag begrndung ergibt verurteilung wegen versuchten totschlags beschrnkt rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen erfolg gehende revision angeklagten unbegrndet sinne abs stpo verurteilungen angeklagten wegen versuchten totschlags halten rechtlicher prfung stand landgericht getroffenen feststellungen wollten angeklagten einsatz springmessers zufllig vorbeikommenden passanten berauben ausfhrung plans fiel angeklagte zeugen art karatesprung entwickelte zwi schen beiden handgemenge verlauf angeklagte zeugen bedingtem ttungsvorsatz je zwei krftig gefhrte messerstiche brust beckenraum versetzte angeklagte berfall beobachtet butterflymesser spielend abgesichert forderte mitangeklagten mehrfach kommen beide verlieen sodann tatort zeugen berauben zeuge setzte zunchst fort stiche schlge wahrgenommen hilfe rettungsdienstes wegen abstrakt lebensgefhrlichen verletzungen stationre krankenhausbehandlung begeben verurteilung angeklagten wegen versuchten tot schlags bestand entgegen auffassung revision landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt angeklagte bedingtem ttungsvorsatz handelte zeugen wuchtigen messerstiche versetzte ua frage strafbefreienden rcktritts totschlagsversuch lediglich ausgefhrt ausscheide versuch beendet bloe abbruch tathandlung deshalb fr strafbefreienden rcktritt gengt ua begrndung begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken fr abgrenzung unbeendeten beendeten versuch fr voraussetzungen strafbefreienden rcktritts kommt darauf tter letzten konkret vorgenommenen ausfhrungshandlung eintritt tatbestandsmigen erfolgs fr mglich hlt sog rcktrittshorizont st rspr vgl bgh urteil august str bghst beschluss mai gsst bghst beendeter versuch ferner anzunehmen tter letzten ausfhrungshandlung vorstellungen ber folgen tuns macht vgl bgh urteil november str bghst frage rcktrittshorizonts landgericht gar befasst dabei htte entsprechender darlegungen umso mehr bedurft opfer trotz stichverletzungen boden gegangen zunchst fortsetzen konnte dafr angeklagte zustechen vorstellungen ber folgen tuns gemacht geben bisherigen feststellungen hinreichenden anhalt aufgezeigte mangel zwingt aufhebung fr gesehen rechtlich beanstandenden verurteilung angeklagten wegen tateinheitlich begangenen gefhrlichen krperverletzung nachteil zeugen vgl bgh urteil februar str bghr stpo aufhebung vgl kk kuckein stpo aufl rn hinsichtlich angeklagten belegen gene ralbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgefhrt feststellungen lediglich gemeinschaftlichen gefhrlichen krperverletzung abs nrn abs stgb jedoch versuchten totschlags schuldig gemacht mittter haftet fr handeln rahmen zumindest bedingten vorsatzes fr taterfolg insoweit verantwortlich wille reicht exzess last fllt handlungen tatbeteiligten denen umstnden einzelfalles gerechnet jedoch willen mittters umfasst besonders vorgestellt st rspr vgl bgh urteil september str bghr stgb abs mittter urteil oktober str feststellungen wusste angeklagte raubberfall passanten messer einsatz kommen ua ttung opfers billigend kauf genommen belegt dagegen spricht brigen schon sah wucht mitangeklagte zustach mehrfach aufforderte kommen geschdigten entfernen vorgehen mitangeklagten berstieg schwere gefhrlichkeit gemeinsamen tatplan erheblich wesentliche abweichung anzusehen angeklagte rechnen erwarten neuen hauptverhandlung feststellungen getroffen knnen bedingten ttungsvorsatz belegen stellt senat schuldspruch insoweit ii teilaufhebung bzw abnderung schuldsprche zieht aufhebung strafaussprche ernemann solin stojanovi franke roggenbuck mutzbauer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet november brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb brao abs tritt rechtsanwalt honorarforderungen zustimmung auftraggebers rechtsanwalt ab zuvor auergerichtlich kostenfestsetzungsverfahren brago vertreten angelegenheit umfassend kennengelernt zession gem bgb abs nr stgb unwirksam ergnzung bgh wm bgh urteil november ix zr lg dsseldorf ag dsseldorf ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter kayser vill richterin lohmann fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten restliches anwaltshonorar rechtsanwalt dr fortan zedent vertrat beklagten anwaltlich lan desarbeitsgericht mndlichen verhandlung januar klgerseite beklagte zedent prozebevollmchtigter teilnahmen schlossen parteien vorschlag gerichts vergleich erstreckte neben streitgegenstndlichen anspruch weitere punkte mandat zedenten bezog parteien streitig zedent abschlu vergleichs mitgewirkt beklagte gebhrenrechnung zedenten vergleichsabschlu entfallenden gesetzlichen gebhren auslagen gekrzt klger ebenfalls rechtsanwalt unterhlt zedenten brogemeinschaft nher aufgeklrten zeitpunkt zedent restlichen honoraranspruch klger abgetreten amtsgericht klage begrndung abgewiesen vergleich sei mitwirkung zedenten geschlossen worden berufungsgericht berufung zurckgewiesen hiergegen wendet klger zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung zurckverweisung berufungsgericht meint klger stehe beklagten honoraranspruch abgetretenem recht abtretungsvertrag zedenten klger bgb nichtig sei honorarforderung entgegen berufsrechtlichen abs brao strafrechtlichen abs nr stgb schweigepflicht zustimmung beklagten klger abgetreten abs brao ergebe abtretung anwalt ttigen drit ten zustimmung mandanten bedrfe abs nr stgb schtze mandanten davor beauftragte rechtsanwalt geheimnis wertenden tatsachen rechtsanwlten mitteile gelte fr rechtsanwlte brogemeinschaft unterhielten ii erwgungen wendet revision erfolg vorliegenden fall ausgehend vorbringen klgers mangels anderweitiger feststellungen zugrunde legen objektiven voraussetzungen abs nr stgb erfllt abtretung infolgedessen gem bgb unwirksam obwohl beklagte zugestimmt anschlu rechtsprechung abtretung rztlicher honorarforderungen bghz weitergabe rztlichen patienten berufskartei bghz bundesgerichtshof entschieden abtretung honorarforderung rechtsanwalts bgb zustimmung mandanten regel objektiven tatbestand privatgeheimnis schtzenden strafvorschrift abs nr stgb erfllt abtretung umfassende informationspflicht bgb gegenber neuen glubiger verbunden deshalb einfhrung abs brao sowohl schuldrechtliche grundgeschft forderungsbertragung abtretung dingliches erfllungsgeschft gem bgb nichtig dadurch art abs gg gewhrleisteten recht mandanten informa tionelle selbstbestimmung rechnung getragen bghz bgh urt mai ix zr wm juli ix zr wm jahre kraft getretenen streitfall deshalb anzuwendenden vorschrift abs brao rechtsanwalt gebhrenforderung erwirbt gleicher weise verschwiegenheit verpflichtet beauftragte rechtsanwalt abs satz brao abtretung gebhrenforderungen bertragung einziehung rechtsanwalt zugelassenen dritten unzulssig sei forderung rechtskrftig festgestellt erster vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen rechtsanwalt ausdrckliche schriftliche einwilligung mandanten eingeholt abs satz brao zweck neuen regelung erschliet entstehungsgeschichte abs satz brao vorschlag rechtsausschusses deutschen bundestages eingefhrt worden vgl bt drucks begrndung vgl bt drucks aao urteile bundesgerichtshofs mrz bghz mai aao verwiesen denen ergebe abtretung anwaltlicher gebhrenforderungen wirksam sei entweder rechtsanwalt zustimmung mandanten weitergabe informationen mandatsverhltnis einhole zessionar zedent schweigepflichten unterworfen seien solle neuregelung klarstellend rechnung getragen hierbei wurde bersehen zitierte rechtsprechung rechtsprechung bundesgerichtshofs abtretung rztlichen honorarforderung bghz weitergabe rztlichen pati enten beratungskartei bghz aufbaut fr beide vergleichbaren sachverhalte bundesgerichtshof ausdrcklich ausgesprochen nichtigkeit abs stgb verstoenden rechtsgeschfts gem bgb dadurch ausgeschlossen zessionar strafvorschrift ebenfalls schweigepflicht unterliege rechtsprechung literatur deshalb weiterhin umstritten gesetzliche regelung abs brao weitergabe verschwiegenheitspflicht zessionar darber hinaus zulssigkeit abtretung rechtsanwalt zustimmung mandanten geregelt worden auffassung neuregelung verschwiegenheitspflicht zessionar weitergegeben vgl olg dsseldorf njw rr olg koblenz dstre lg karlsruhe mdr erman palm bgb aufl rn berger njw prechtel njw wiederum zulssigkeit abtretung zustimmung mandanten geregelt vgl olg hamburg olg report lg baden baden njw rr mnchkomm stgb cierniak rn feuerich weyland brao aufl rn dittmann henssler prtting brao aufl rn jessnit zer blumberg brao aufl rn ganter bankrechts handbuch aufl bd ii rn paulus njw bundesgerichtshof streitfrage bislang befat entscheidung mai viii zr zip wille gesetzgebers referiert entscheidenden fall anwendbare neuregelung abtretung ho norarforderungen rechtsanwalts erleichtern urteil mrz bghz betrifft pfndbarkeit steuerberaterhonorar abtretungsverbot abs satz stberg brao ausgefhrt abs zpo darauf abstelle forderung bertragbar sei hierfr genge weiteres forderung inhalt zweckbestimmung bertragbar sei lediglich bestimmten glubigern abtretung verboten bestimmten voraussetzungen gestattet streitfrage zustimmung mandanten fr wirksamkeit abtretung gebhrenforderungen allgemein verzichtet kam bedarf vorliegenden fall abschlieenden klrung zedent objektiven tatbestand abs nr stgb verstoen zessionar angelegenheit mandanten zuvor umfassend kennengelernt vgl bgh urt august ix zr wm aa berufungsgericht feststellungen getroffen zeitpunkt klger vorliegenden rechtsstreit geltend gemachte honorarforderung bertragen worden deshalb revisionsverfahren zugunsten klgers davon auszugehen abtretungsvertrag erst anschlu klageeinreichung unstreitig durchgefhrte kostenfestsetzungsverfahren brago geschlossen worden beklagte anlage klageerwiderung november schreiben klgers mai vorgelegt darin nimmt klger anwaltlicher berater zedenten bezugnahme erteilte mandat sache beklagten zedenten gerichtetes schreiben mai streitgegenstndlichen vergleichsgebhr stellung kndigt antrag kostenfestsetzung ordnungsgeme vertretung zedenten verfahren bedingte klger zedenten zuvor umfassend ber umstnde informiert worden fr entstehen geltend gemachten vergleichsgebhr sowie differenzprozegebhr bedeutung bb fr fall bundesgerichtshof nichtigkeit abtretung wiederholt verneint obwohl gebhrenschuldner zugestimmt vgl bgh urt mai ix zr aao august ix zr aao dafr ausschlaggebend zessionar unterstellende umfassende kenntnis angelegenheit erlangt zedent anvertrautes bekannt gewordenes geheimnis mandanten unbefugt offenbart vgl abs nr stgb rechtsanwalt darf honorarforderung auftraggeber geltend brago bekanntgabe mandantengeheimnissen erfordert anwalt insoweit rechtlos stnde bghz wahrnehmung aufgabe durfte zedent rechtsprechung grundstzlich bro beschftigten hilfsperson bertragen vgl bgh urt august aao gilt fr einschaltung klgers rechtsanwalt brogemeinschaft ttig demjenigen rechtmig fremde angelegenheit umfassend kennengelernt mehr sinne abs stgb unbefugt offenbart dabei kommt aktuellen gedchtnisstand zeitpunkt abtretung unerheblich zeitpunkt zedent handakten bergeben bgh aao iii klage grundlage fr revisionsrechtliche prfung mageblichen sach streitstandes grnden abweisungsreif berufungsgericht feststellungen mitwirkung zedenten beim abschlu vergleichs sitzung landesarbeitsgerichts januar getroffen deshalb zeugenbeweis gestellten sachdarstellung klgers auszugehen unstreitig anwesende zedent beklagten geraten vergleichsvorschlag gerichts anzunehmen trifft zedent vergleichsgebhr verdient vgl riedel subauer fraunholz brago aufl rn neuen gebhrenrecht vgl hartung rmermann rvg vv einf rn iv sache berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo gelangt ergebnis gebhrenforderung entstanden wirksam klger bergegangen revisionsverfahren aufrechterhaltene hilfsaufrechnung beklagten prfen fischer ganter vill kayser lohmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr februar rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr mller richter dr dressler wellner richterin diederichsen richter sthr beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg mrz insoweit angenommen berufungsgericht zahlung dm nebst zinsen klger verurteilt brigen revision angenommen rechtssache grundstzliche bedeutung insoweit revision endergebnis aussicht erfolg deckt grundbuchberichtigung gerichtete urteilsspruch vllig begrndungsberlegungen berufungsgerichts indessen dadurch beklagte allein revision eingelegt sache letztlich entgegen rechtslage belastet klgern erklrte anfechtung wegen arglistiger tuschung durchgreifen stnde aufgrund revisionsrechtlich beanstandungsfrei getroffenen feststellungen anspruch rckgewhr grundstckseigentums beklagte mu daher fall eintragung klger eigentmer grundstcks grundbuch hinnehmen gebotenen weise mitwirken kostenentscheidung bleibt vorbehalten dr mller dr dressler diederichsen wellner sthr'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet oktober brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja grossistenkndigung gwb abs abs gwb verbotene diskriminierung liegt beanstandete ungleichbehandlung nachteilig wettbewerbsposition anspruchstellenden unternehmens auswirkt bgh urteil oktober kzr schleswig holsteinisches olg lg kiel kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr raum dr strohn dr kirchhoff dr bacher fr recht erkannt revision urteil kartellsenats schleswigholsteinischen oberlandesgerichts januar kosten klgerin zurckgewiesen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand klgerin sogenannter pressegrossist verlangt beklagten vertriebsgesellschaft bauer media group weiterhin presseerzeugnissen bauer konzerns fhrenden deutschen europischen zeitschriftenverlage beliefert deutschland nahezu zeitungen zeitschriften ber stationren einzelhandel ausnahme bahnhofsbuchhandels verkauft grohandelsebene insgesamt pressegrossisten vertrieben neben grossisten unterschiedlicher verlagsbeteiligung gibt verlagsunabhngige grossisten denen klgerin zhlt grundstzlich versorgt jeweils einziger grossist bestimmtes gebiet publikationen smtlicher verlage lediglich hamburg berlin besteht sogenanntes doppel grosso objekttrennung wobei zwei grossisten jeweils produkte bestimmter verlage ausschlielich vertreiben beiden grossisten hamburg pressevertrieb nord kg pvn hundertprozentiges konzernunternehmen bauer media group grossisten kaufen zeitungen zeitschriften verlagen verkaufen gebundenen preisen einzelhndler gebiet verkaufte exemplare verlagen rckvergtet remissionsrecht handelsspannen grossisten verlagen jeweils fr mehrere jahre vereinbart fr verlagsunabhngigen grossisten verhandlungen bundesverband deutscher buch zeitungs zeitschriften grossisten bvpg gefhrt august unterzeichneten verband deutscher zeitschriftenverleger vdz mitglied bauer media group bundesverband deutscher zeitungsverleger bdz bvpg gemeinsame erklrung auszugsweise heit verlage grossisten bekennen einmtig bewhrten grossovertriebssystem zugunsten berallerhltlichkeit vielfalt presseangebots deutschland beinhaltet akzeptanz gegenwrtigen grosso struktur mischung mittelstndischen grossisten ca umsatz anteil grossisten vielfltigen verlagsbeteiligungen besteht ausweitung grosso betriebe verlagsbeteiligung geplant einhergehend bekenntnis fr partnerschaftliche langfristige zusammenarbeit sehen grossisten verlage notwendigkeit grosso system gesetzlich sichern geschftsbeziehungen sollen bercksichtigung essentials marktwirtschaftlichen bedingungen unterliegen klgerin bauer verlag wurden vertrag november allgemeine lieferungs zahlungsbedingungen vereinbart wesentliche regelungen grosso vertriebs enthalten vereinbarungen parteien allerdings vollstndig wiedergeben schreiben mai wies beklagte klgerin darauf geltende handelsspannenvereinbarung februar auslaufe automatisch verlngere beklagte kndigte deshalb vorsorglich klarstellung bestehenden regelungen termin schreiben oktober teilte klgerin grosso vertrag wegen ausdrcklichen befristung kndigung handelsspannen februar ende kndigte grosso vertrag zudem vorsorglich datum mrz beauftragte beklagte pvn vertrieb zeitungen zeitschriften bauer media group gebiet klgerin ebenso verfuhr gegenber zwei grossisten nhe hamburg klgerin meint vertraglichen anspruch weiterbelieferung beklagte hinblick gemeinsame erklrung kndigung berechtigt sei auerdem behandele beklagte rechtfertigenden grund gegenber brigen presse grossisten denen beklagte grosso vertrge fortsetze ungleich behindere dabei verlage einzelhandel klgerin beantragt beklagte verurteilen ausschlielich klgerin vertriebsgebiet klgerin smtlichen presseerzeugnissen beklagten abgabe stationren einzelhandel ausnahme bahnhofsbuchhandels bedingungen beliefern beklagte mai bundesverband presse grosso vereinbart hilfsweise beklagte verurteilen klgerin bedingungen bisherigen presse grosso vertriebsvertrags vertriebsgebiet klgerin smtlichen presseerzeugnissen beklagten abgabe stationren einzelhandel ausnahme bahnhofsbuchhandels beliefern landgericht klage hauptantrag stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen dagegen wendet klgerin berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte begehrt entscheidungsgrnde berufungsgericht klage fr unbegrndet gehalten ausgefhrt knne dahingestellt bleiben parteien abgeschlossene grosso vertrag gwb dezember geltenden fassung gwb af formnichtig sei jedenfalls sei schreiben beklagten oktober frist sechs monaten april wirksam gekndigt worden dafr besonderer kndigungsgrnde bedurft vertragliche vereinbarungen stnden wirksamkeit kndigung entgegen gemeinsame erklrung sei bestandteil parteien geschlossenen vertriebsvertrags geworden fr vertragliche bindung beklagten reiche konzernmuttergesellschaft mitglied vdz sei gemeinsamen erklrung knnten einklagbaren pflichten aspekt branchenbung ergeben dabei lediglich branchenpolitische absichtserklrung handele klage sei abs gwb begrndet kartellrecht greife streitfall schon ttigkeit pvn bisherigen monopolgebiet klgerin berhaupt erst gewisser wettbewerb erffnet allerdings sei beklagte normadressat geschftsverkehr gleichartigen unternehmen blicherweise zugnglich sei unbillige behinderung ungerechtfertigt unterschiedliche behandlung klgerin insoweit relevanten markt sei erkennen sachlich relevanter markt sei zeitschriften vertriebsmarkt whrend rumlich relevant gebiet sei klgerin bislang ausschlielich ttig sei rahmen gwb allein mageblichen wettbewerblichen aspekt sei beanstanden bisherigen monopolgebiet wettbewerb zunchst zweier vertriebsorganisationen verlage deren produkte vertreiben angestoen sachlich ungerechtfertige ungleichbehandlung liege bergang eigenversorgung angemessener frist sei abs gwb vereinbar klgerin anspruch darauf bisherige monopolsystem perpetuiert hinblick art abs satz gg durchaus nachvollziehbaren gemeinwohlinteresse aufrechterhaltung bisherigen presse grosso systems ergebe bindung beklagten hinsichtlich wahl vertriebspartners beurteilung gerichtete revision klgerin erfolg grosso vertrag parteien konnte beklagten ordentlich gekndigt darlegung sachlichen grundes bedurfte verpflichtung beklagten neben pvn klgerin presseerzeugnissen bauer media group beliefern besteht ebenfalls dahinstehen vertrag schriftformerfordernis gwb af gengte vereinbarungen parteien vollstndig wiedergab beklagten gegebenenfalls bgb verwehrt etwaigen mangel schriftform berufen vgl bgh urteil mai kzr wrp apollooptik bornkamm langen bunte kartellrecht aufl anh gwb rn ff kefferptz wrp beklagte grosso vertrag jedenfalls wirksam gekndigt unbestimmte zeit abgeschlossene dauervertrge knnen grundstzlich ausdrckliche regelung angemessener kndigungsfrist ordentlich beendet bercksichtigung mageblichen umstnde streitfalls gilt verhltnis parteien insbesondere ergibt gemeinsamen erklrung august gegebenenfalls inhalt gemeinsame erklrung rechtliche bindungen beteiligten berufsverbnde begrndet bedarf streitfall entscheidung jedenfalls entfaltet rechtswirkungen gegenber einzelnen verlagen dafr wre erforderlich einzelne verlag entweder individuell gemeinsamen erklrung beigetreten wre deren inhalt wege nderung jeweiligen grossisten vertrags verbindlich anerkannt htte beides jedenfalls seitens bauer media group geschehen klger dargelegt vdz aufgrund allgemeiner gesonderter vollmacht berechtigt gemeinsamen erklrung vertreter rechtswirkungen fr angeschlossenen verlage jedenfalls fr bauer media group begrnden bauer media group gemeinsamen erklrung weder ausdrcklich beigetreten inhalt vertrag klgerin bernommen vertrag wurde vielmehr gemeinsamen erklrung unverndert fortgefhrt lsst schlusssatz gemeinsamen erklrung verschiedenen klgerin vorgelegten dokumenten entnehmen gemeinsame erklrung branchenweiten selbstregulierung vermeidung gesetzgeberischer eingriffe dienen bundesregierung angeregt worden vgl etwa schreiben beauftragten bundesregierung fr kultur medien staatsministerin dr christina weiss september antworten parl staatssekretrs dr ditmar staffelt dezember deutscher bundestag wahlperiode sitzung beauftragten bundesregierung fr kultur medien staatsminister bernd neumann september bt drucks jeweils anfragen abgeordneten hans joachim otto sowie medien kommunikationsbericht bundesregierung politische appelle erwartungen bewertungen ungeeignet unmittelbar rechtsverbindliche pflichten einzelner brger unternehmen begrnden knnen streitfall verbindlichkeit gemeinsamen erklrung fr verlage herbeifhren ergibt verbandspolitischen entscheidung pressegrossisten hinblick gemeinsame erklrung davon abstand nehmen vorfeld erwogene gesetzliche absicherung pressegrosso hinzuwirken beklagte ordentlichen kndigung grosso vertrags branchenbung gehindert klgerin lediglich ausgefhrt letzten jahren sei kndigungen grossisten gekommen indes ganz unterschiedlichen umstnden motiven beruhen umstand grossistenvertrge ber lngeren zeitraum gekndigt worden lsst deshalb schluss ordentliche kndigung vertrge kraft branchenbung ausgeschlossen wre ordentliche kndigung grosso vertrags klgerin nachweis sachlich gerechtfertigten grundes bgb unvereinbares widersprchliches daher unbeachtliches verhalten beklagten umstand bauer media group verhandlungen gemeinsamen erklrung fhrten kenntnis widerspruch weder festgestellt vorgetragen reicht zugunsten klgerin rechtlich beachtlichen vertrauenstatbestand schaffen beklagte grosso vertrag sachlich gerechtfertigten grund kndigen soweit verhalten bauer media group geschlossen knnte inhalt gemeinsamen erklrung deren abschluss zustimmte wre mangels fr rechtsverbindlicher bindungen grundstzlich gehindert haltung spter ndern klgerin grundlage darauf vertrauen nderung haltung erfolgen insbesondere beklagte gegenber klgerin insoweit weder vertrauensbegrndendes verhal ten gezeigt entsprechende erklrungen abgegeben beklagten zugesagt kndigungsrecht sachlichem grund auszuben vgl olg mnchen njw rr weder vorgetragen ersichtlich klgerin hinblick gemeinsame erklrung fortbestand vertrags vertraut vertrauen besondere dispositionen getroffen verbandspolitische entscheidung bvpg gesetzliche absicherung presse grosso bemhen stellt fr bgb relevante vertrauensbettigung klgerin dar ii klgerin hauptantrag abs gwb sttzen abs gwb kme vornherein anspruchsgrundlage betracht klgerin hauptschlich verfolgte ausschlieliche belieferungsanspruch aufrechterhaltung kartellrechtlich unzulssigen gebietsmonopols gerichtet wre kartellrechtlich unzulssiges verhalten verdient rahmen abs gwb schutz gebietsbezogenen alleinauslieferung grundlage grosso systems handelt wettbewerbsbeschrnkung zulssig freistellungsvoraussetzungen abs gwb erfllt bedarf streitfall entscheidung system presse grosso abs gwb freigestellt freistellung zugunsten klgerin unterstellt scheidet anspruch abs gwb bereits grnden beklagte allerdings normadressat abs gwb tochtergesellschaft bauer media group deren verlage preise zeitschriften binden beklagte preisbindendes unternehmen sinne abs satz gwb anzusehen klgerin preisbindungssystem beklagten einbezogen normadressateneigenschaft berufen vgl bgh urteil november wuw bgh jgermeister bkarta wuw bkarta brsten klgerin begehrt zugang gleichartigen unternehmen blicherweise zugnglichen geschftsverkehr mageblicher geschftsverkehr sinne tatbestandsmerkmals stndiger rechtsprechung verhltnismig groben sichtung dient bgh urteil mai kzr wuw de autoruf genossenschaft ii rn mwn grohandel presseerzeugnissen geschftsverkehr blicherweise zugnglich klgerin gleichartige unternehmen nmlich deutschen pressegrossisten jeweiligen gebiet zugang grohandelsvertrieb fr gesamte deutschland angebotene zeitungs zeitschriftensortiment gebietsbezogenen alleinauslieferung regelmig grossist fr bestimmtes gebiet zugelassen steht zugnglichkeit geschftsverkehrs entgegen blicherweise zugnglich geschftsverkehr zugang quantitativ begrenzt bestimmten gebieten wenige sogar anbieter ttig vgl bgh urteil mrz kzr bghz lotteriebezirksstelle urteil juli kzr wuw de schilderprger landratsamt nothdurft langen bunte gwb aufl rn ae ae lbbert wiedemann handbuch kartellrechts aufl rn ae andernfalls wrde diskriminierungsverbot abs gwb regelmig gegenber unternehmen gelten erzeugnisse ber gebietsexklusive alleinvertriebshndler absetzen freiheit wettbewerbs gerichteten zielsetzung gwb vereinbar wre vgl sommerlad wrp ungleichbehandlung klgerin gegenber gleichartigen unternehmen sinne abs gwb liegt jedoch aa klgerin aspekt ungleichbehandlung darauf berufen beklagte mehr beliefert wohl pvn pvn bildet konzernunternehmen bauer media group beklagten wirtschaftliche einheit deshalb gegenber klgerin gleichartiges unternehmen angesehen vgl bgh urteil september kzr wuw de kommunaler schilderprgebetrieb urteil februar kzr wuw bgh freundschaftswerbung bb bezug grossisten fehlt abs gwb unzulssigen ungleichbehandlung klgerin vertreibt presseerzeugnisse weiten teilen bundesgebiets ber verlagsunabhngige pressegrossisten gebietsmonopol diskriminierungsverbot abs gwb richtet ungleichbehandlung hieraus ergebende beeintrchtigung wettbewerblichen chancengleichheit gleichartiger unternehmen normzweck schutz wettbewerbsmglichkeiten unternehmen beeintrchtigungen normadressaten gerichtet ungleichbehandlung beanstandete bevorzugung daher nachteilig wettbewerbsposition anspruchstellenden unternehmens auswirken vgl markert immenga mestmcker gwb aufl rn mnchkomm gwb westermann rn benisch gemeinschaftskommentar gwb aufl abs rn streitfall jedoch fall belieferung pressegrossisten jeweiligen alleinauslieferungsgebieten beeintrchtigt wettbewerblichen chancen mehr belieferten klgerin aufgrund gebietsmonopole grosso system steht wettbewerb wirkt besserstellung grossisten nachteilig wettbewerbsstellung klgerin schutzwrdiges interesse beseitigung unterschiedlichen behandlung berufen vgl bgh urteil juni kzr wuw bgh grenzmengenabkommen beurteilung steht widerspruch regelung preisspaltung abs nr gwb vorschrift ungleichbehandlung abnehmers gegenber gleichartigen abnehmern rumlichen mrkten missbrauch marktbeherrschenden stellung begrnden abs nr gwb besonders geregelter fall ausbeutungsmissbrauchs erfllt funktion diskriminierungsverbot abs gwb zweck abs nr gwb vorgesehenen preisvergleichs ausbeutung abnehmer beherrschten gebiet preisspaltung aufzudecken insoweit missbruchliche marktergebnisse allein wegen unangemessenen preislichen belastung marktgegenseite verhindern vgl wiedemann wiedemann handbuch kartellrechts aufl rn unbillige behinderung sinne abs gwb gegeben klgerin dadurch objektiv behindert beklagten mehr beliefert behinderung jedoch unbillig behinderung unbillig bestimmt anhand gesamtwrdigung abwgung beteiligten interessen bercksichtigung freiheit wettbewerbs gerichteten zielsetzung gesetzes sicherung leistungswettbewerbs insbesondere offenheit marktzugnge gerichtet st rspr vgl bgh urteil mrz kzr wuw bgh krankentransportunternehmen ii urteil juni kzr wuw de schlertransporte mwn danach kommt anspruch klgerin ausschlieliche belieferung presseerzeugnissen beklagten betracht aa ausgangspunkt rahmen gwb vorzunehmenden abwgung stndiger rechtsprechung senats hervorgehobene unternehmerischen handlungsfreiheit abzuleitende grundsatz behinderungsverbot abs gwb normadressaten grundstzlich daran hindert geschftliche ttigkeit absatzsystem eigenem ermessen gestalten fr wirtschaftlich sinnvoll richtig erachtet umfasst recht normadressaten statt bisher ber unabhngige absatzmittler knftig ber tochtergesellschaften vertreiben beklagten normadressaten verbundene pvn hinblick bestehende wirtschaftliche einheit klgerin gleichartiges unternehmen anzusehen bevorzugung beklagte fr genommen unbillig vgl bgh wuw de kommunaler schilderprgebetrieb bgh urteil juli kzr wuw de sparberaterin bb klgerin geltend gemachten alleinbelieferungsanspruch spricht vornherein freiheit wettbewerbs gerichtete zielsetzung gesetzes wettbewerbsbeschrnkungen grundstzlich system alleinauslieferung entgegensteht wettbewerb grohandelsebene ausschliet erscheint deshalb schwer vorstellbar kontrolle marktmacht frderung wettbewerb zielenden vorschrift abs gwb verpflichtung verlages entnehmen smtliche presseerzeugnisse ber einzigen wettbewerbern beauftragten etablierten gebietsgrossisten vertreiben auswahl praktisch einfluss cc unbilligkeit beauftragung pvn vertrieb presseerzeugnisse beklagten knnte daher allenfalls aufgrund besonderer umstnde ergeben umstnde klgerin dafr darlegungs beweislast trgt bgh urteil november wuw bgh amtsanzeiger mwn jedoch aufzuzeigen vermocht interesse klgerin status alleinauslieferer fr presseerzeugnisse grohandelsebene gebiet behalten rahmen abs gwb geschtzt klgerin dargelegt unsachlichen erwgungen beklagten beruhte hamburg angrenzende vertriebsgebiet klgerin fr ausdehnung geschftsttigkeit pvn auszuwhlen entsprechenden substantiierten vortrag anzunehmen sicht beklagten logistische grnde dafr sprechen konnten bisher allein hamburg ttigen schwestergesellschaft pvn zunchst vertrieb hamburger umland zustzlich bertragen klgerin behauptet grosso vertrag gekndigt wurde forderungen bevorzugung presseerzeugnisse beklagten nachgekommen sei abstrakte mglichkeit knftig marktstarke verlage ordentliches kndigungsrecht zweck druckmittel missbrauchen knnten prventive beschrnkung kndigungsrechts festgestellten sachverhalt insoweit bisher unverdchtigen beklagten begrnden dd somit davon auszugehen beklagte fr ausdehnung ttigkeitsgebiets pvn bestimmten gebiete wettbewerbswidriger zielsetzung kaufmnnisch nachvollziehbar ausgewhlt interesse klgerin ausschlielichen belieferung gegenber interesse beklagten autonomen gestaltung eigenen vertriebs vorrangig erweisen beeintrchtigung weiterer abwgungsrelevanter interessen interesse beklagten entgegenstehen streitfall erkennbar allerdings rahmen gwb erforderlichen abwgung bercksichtigen ttigkeit pressegrossisten entscheidung bundesverfassungsgerichts jahre schutzbereich pressefreiheit art abs gg einbezogen bverfge presse grosso deshalb kartellrechtlich jedenfalls insoweit privilegiert seit langem praktizierte vertragliche bindung grossisten einzelhndler verlag vorgegebenen verkaufspreis verbot wettbewerbsbeschrnkender vereinbarungen freigestellt gwb verlage mglichkeit gebrauch bindungen gwb unterworfen zusammenhang normen folgt gesetzliche freistellungszweck preisbindung mageblich gewhrleistung pressefreiheit sehen vgl gesetzentwurf bundesregierung gesetz regelung preisbindung ver lagserzeugnissen bt drucks wesentlichen inhaltsgleichen gwb abwgung rahmen gwb bercksichtigen markert aao rn gleiches gilt fr interessen einzelhandels zeitungen zeitschriften soweit ziel pressefreiheit frdern gleichgerichtet gesetzgeber davon ausgegangen preisbindung fr zeitungen zeitschriften rahmen historisch gewachsenen grossosystems geeignet berallerhltlichkeit presseerzeugnisse sicherzustellen voraussetzung dafr brger teilen landes gleichen voraussetzungen eigene meinung bilden knnen bt drucks konnte dabei rechtsprechung bundesverfassungsgerichts bezug nehmen bedeutung grosso systems insbesondere fr neue finanzschwache minderheitenorientierte presseunternehmen hervorgehoben aufbau eigenen vertriebsnetzes auerstande publikum allein grossisten erreichen vermgen bverfg aao soweit gesetzesbegrndung buchpreisbindungsgesetzes zusammenhang beibehaltung vertraglichen preisbindung fr zeitungen zeitschriften historisch gewachsene zeitungs zeitschriftenspezifische vertriebssystem bezug nimmt bt drucks schliet allerdings hamburg berlin schon zeit praktizierte doppel grosso objekttrennung aussage deshalb festlegung gesetzgebers gebietsbezogene alleinauslieferung entnommen bercksichtigung pressefreiheit gesetzgeber frderung erlaubten preisbindung fr zeitungen zeitschriften gwb verpflichtung beklagten abgeleitet wer klgerin bisherigen alleingrossisten weiterhin alleinigen auslieferung presseerzeugnisse beauftragen preisbindung staat schutz pressefreiheit erlaubt weder unmglich gemacht unzumutbar erschwert verleger grossisten beauftragen notwendiger zusammenhang gebietsbezogener alleinauslieferung preisbindung weder vorgetragen ersichtlich erkennbar beklagten beabsichtigte bergang doppel grosso gebiet klgerin relevanter weise nachteilig erhltlichkeit sowie wettbewerb presseerzeugnissen auswirken knnte gnzlich auszuschlieen einzelhndler bercksichtigung interessen einzelhndler zusammenhang bergang wettbewerb grohandel system alleingebietsgrossisten vgl urteil oktober kzr wuw bgh zeitschriften grossisten interesse rationalisierung einfachen remission fr belieferung grossisten entscheiden dadurch unmittelbare wettbewerb presseerzeugnissen einzelnen verkaufsstellen beeintrchtigt wrde erwarten zumindest erheblicher teil einzelhndler interesse vollstndigen sortiments beiden grossisten beliefern lassen weiterhin fr bevlkerung presseerzeugnisse leicht erreichbar blieben dementsprechend weder festgestellt vorgetragen stdten hamburg berlin denen system doppel grosso objekttrennung besteht zeitschriftenversorgung schlechter sonstigen bundesgebiet doppel grosso lndlichen raum zwangslufig ebenso verhalten liegen jedenfalls streitfall grundlage feststellungen berufungsgerichts vortrags klgerin anhaltspunkte dafr bereits relevanten beeintrchtigungen wettbewerbs presseerzeugnissen versorgungsmglichkeiten verbraucher gebiet klgerin gekommen kommen knnte abweichende beurteilung deshalb geboten grosso system geeignet vertriebskanle fr auflagenschwache presseerzeugnisse offen halten marktzutritt erleichtern offenhaltung mrkte entspricht zweck gesetzes wettbewerbsbeschrnkungen erwarten marktzugang auflagenschwacher presseerzeugnisse kleiner zeitschriftenverlage infolge kndigung grosso vertrags klgerin erschwert klgerin bleibt beim vertrieb presseerzeugnissen gebiet marktbeherrschend feststellungen berufungsgerichts entfielen geschftsjahr umsatzes beklagten bezogenen produkte dafr vorgetragen ersichtlich anteil zwischenzeitlich erheblich verndert knnte klgerin grundstzlich weiterhin abs gwb verpflichtet presseerzeugnissen gebiet marktzugang gewhren ee soweit klgerin geltend macht pvn verletze ttigkeit neutralittspflichten etwa einzelhndlern bevorzugte platzierung bauer zeitschriften drnge verschiedene titel stark berhhten mengen liefere remissionen schleppend abwickele berufungsgericht vortrag recht rahmen abs gwb unerheblich angesehen obliegt kunden pvn sowie wettbewerbern bauer media group deren interessen gegebenenfalls verhaltensweisen beeintrchtigt dagegen vorzugehen dabei handelt rahmen abs gwb abwgungsrelevanten interessen verhaltensweisen weder zwangslufig kndigung grosso vertrags klgerin verbunden deren wahrscheinliche folge deshalb vermag spannungsverhltnis grundstzlich neutralittsverpflichtung grosso ebene teilweisen bernahme grosso funktion verlagsabhngige grossisten bestehen mag fr allein gesetzliche vertragliche bindungen absatzgestaltungsfreiheit zeitschriftenverlage beschrnken iii hilfsantrag klgerin ausschlieliche belieferung presseerzeugnissen beklagten ebenfalls abzuweisen klgerin weder sachlich gerechtfertigten grund gegenber gleichartigen unternehmen ungleich behandelt unbillig behindert gebiet pvn zeitschriften beklagten vertreiben pvn tochtergesellschaft beklagten klgerin gleichartiges unternehmen vgl bgh wuw de kommunaler schilderprgebetrieb darin beklagte weiten teilen bundesgebiets weiterhin pressegrossisten beliefert liegt fr abs gwb relevante ungleichbehandlung klgerin vgl rn klgerin ferner geltend verlagserzeugnissen beklagten weise sortimentsbedingt abhngig vertrieb produkte weitere erfolgreiche teilnahme wettbewerb gefhrdet wre solange klgerin weiterhin gebiet alleiniger grossist fr brigen jedenfalls viele presseerzeugnisse bleibt zumindest erheblicher teil einzelhndler gebiet belieferung verzichten solange pvn weitem zeitschriften vertreiben klgerin nunmehr beschrnkteren angebot wettbewerb vollsortimenters ausgesetzt klgerin fr begehren neben pvn zeitungen zeitschriften beklagten beliefert abwgungsrelevanten interessen berufen berechtigte interesse beklagten autonomer gestaltung vertriebs berwiegen ausschlieliche weiterbelieferung klgerin htte sicht zeitschrifteneinzelhndler vorteil bezugsalternative fr zeitschriften beklagten mglichkeit bezug zeitschriften lieferanten nmlich klgerin erffnen entscheidendes gewicht umstand beigemessen praktikabilitt remission bergang doppel grosso frage gestellt scheidet gefhrdung remissionsrechts funktionsfhigkeit grosso systems insgesamt schaffung bezugsalternative fr nachgeordnete marktstufe jedenfalls vorliegenden konstellation fr prfung unbilligkeit abs gwb erheblicher gesichtspunkt angesehen andernfalls wre normadressaten abs gwb vornherein unmglich direktvertrieb produkte aufzunehmen beizubehalten wre unbillige behinderungen gerichteten zweck abs gwb gerechtfertigte beschrnkung unternehmerischen handlungsfreiheit normadressaten vorliegenden fall gilt umso mehr beklagte wettbewerbsmglichkeiten teilsortiment beschrnkten tochtergesellschaft pvn erheblich beeintrchtigen wrde klgerin vollsortimenter gegenbertreten knnte oben rn dargelegt interessen einzelhndler abwgungsre levanter weise beeintrchtigt knftig zwei statt bisher lieferanten beziehen mssen brigen gelten ausfhrungen mangelnden unbilligkeit beim hauptantrag oben rn rn ff fr hilfsantrag entsprechend kostenentscheidung beruht abs zpo tolksdorf raum kirchhoff strohn bacher vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts trier januar magabe angeklagte besonders schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung schuldig unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen fischer schmitt eschelbach krehl ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet mai kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb verwendung unzulssiger allgemeiner geschftsbedingungen formularmige ausschlu beratungspflichten seitens versicherungsmaklers rechtfertigt regelfall hinzutreten besonderer umstnde verwirkung maklerlohnanspruchs bgh urteil mai iii zr lg karlsruhe ag karlsruhe iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa drr dr herrmann fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe mai kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin vermittelte beklagten oktober vertrag ber fondsgebundene lebensversicherung luxemburg ansssigen beitragssumme dm vertragslaufzeit jahren dabei handelte sogenannte nettopolice versicherungsprmie provisionsanteil fr vermittlung vertrags enthlt statt unterzeichnete be klagte vorformulierte vermittlungsgebhrenvereinbarung zahlung vermittlungsprovision klgerin hhe dm zahlbar monatsraten je dm sowie ab vierten versicherungsjahr weiteren monatlich jeweils flligen versicherungsbeitrags whrend laufzeit versicherungsvertrags verpflichtete gegenzug wurde versicherer leistende prmie whrend ersten drei jahre dm dm gesenkt vereinbarung heit handelsmakler kunden beauftragt nachfolgend gekennzeichneten versicherungsvertrge vermitteln erhlt kunden fr vermittelten versicherungsvertrag vermittlungsgebhr handelsmakler erhlt jeweiligen versicherungsunternehmen fr vermittlung jeweiligen versicherungsvertrages vergtung handelsmakler erbringende leistung vermittlung jeweiligen versicherungsvertrages beschrnkt ber vermittlung jeweiligen versicherungsvertrages hinausgehende beratungs betreuungspflicht gegenstand vereinbarung handelsmakler geschuldet anspruch handelsmaklers gegenber kunden zahlung jeweiligen vermittlungsgebhr ersten drei versicherungsjahren entsteht annahme jeweiligen versicherungsantrages versicherungsunternehmen sofern kunde bestimmungen versicherungsvertragsgesetzes jeweiligen versicherungsvertrag widerspricht rcktritt jeweiligen versicherungsvertrag erklrt antrag widerruft vermittlungsgebhrenansprche handelsmaklers bleiben jedoch nde rung vorzeitigen beendigung jeweiligen versicherungsvertrages grnden unberhrt versicherungsbeginn dezember beklagte zahlte ber treuhnder versicherungsprmie maklercourtage november danach kndigte versicherungsvertrag stellte zahlungen vorliegenden klage verlangt klgerin flligstellung gesamtbetrags restliche vermittlungsprovision fr zeit dezember mai hhe beklagte kongruenz gewollten tatschlich abgeschlossenen versicherung bestritten verwirkung provisionsanspruchs entsprechender anwendung bgb eingewandt amtsgericht klage abgewiesen landgericht geringfgigen korrektur zinsen mahnkosten stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision erfolg ansicht berufungsgerichts steht provisionsanspruch klgerin verhltnis versicherungsgesellschaft makler geltende sogenannte schicksalsteilungsgrundsatz entgegen vorformulierte gebhrenvereinbarung verstoe weder bestimmungen agb gesetzes vorschriften ber kndigungsrecht versicherungsnehmers lebensversicherungen abs abs vvg bgb ebensowenig weiche vermittelte versicherungsvertrag wesentlich vertrag ab maklervertrag herbeigefhrt sollen verwirkung provisionsanspruchs klgerin bgb sei gleichfalls gegeben beklagte konkreten tatsachen vorgetragen annahme groben pflichtverletzung rechtfertigten soweit zusammenhang ziffer vermittlungsgebhrenvereinbarung verweise knne daraus fr pflichtwidriges verhalten klgerin hergeleitet regelungen ziffer vereinbarung benachteiligten versicherungsnehmer unangemessen hierdurch lediglich deutlich gemacht makler typischen pflichten versicherungsmaklers bernehme maklerprovision daher entsprechend regelungen ber handelsmakler bereits vermittlung anfiele ii erwgungen halten rechtlicher nachprfung punkten stand vertragsverhltnis parteien beurteilt ganzen deutschem recht soweit auswirkungen versicherungsvertrags vermittlungsverhltnis geht versicherungsver trag luxemburg ansssigen versicherungsunternehmern unterliegt beklagte versicherungsnehmer vertragsschlu gewhnlichen aufenthalt inland deutschem recht art abs nr buchst art egvvg amtsgericht landgericht grundlage parteivorbrin gens davon ausgegangen klgerin vermittlung versicherungsvertrags beklagten handelsvertreterin versicherungsvertreterin ff hgb unabhngige versicherungsmaklerin ff hgb ttig geworden revision greift feststellungen daher fr senat magebend rechtsgrundlage provisionsansprche somit bgb zutreffend berufungsgericht grundlage entschieden regelungen streitfall gem art egbgb anwendbaren agbg abs bgb verpflichtung beklagten fortzahlung vereinbarten maklervergtung trotz kndigung versicherungsvertrags entgegenstehen insbesondere sogenannte schicksalsteilungsgrundsatz verhltnis parteien anwendbar entsprechendes gilt fr weiteren einwand revision gebhrenvereinbarung verstoe zwingende regelungen versicherungsvertragsgesetzes ber recht kndigung lebensversicherungen abs abs vvg gesetzliches verbot sinne bgb berufungsgericht befindet beurteilung einklang zwischenzeitlich erfolgten rechtsprechung erkennenden senats urteile januar iii zr njw versr fr bghz bestimmt iii zr versr grnde entscheidungen nimmt senat ergnzend bezug entgegen revision besteht fr verletzung abs bgb anhalt provisionsanspruch maklers vorzeitiger kndigung versicherungsvertrags beitragssumme fr gesamte laufzeit verhltnis setzen lediglich versicherungsnehmer tatschlich gezahlten versicherungsprmien rechtsgrnden beanstanden ferner wrdigung berufungsgerichts klgerin vermittelten versicherungsvertrag abschlu auftrag beklagten vermitteln sollen bestehe notwendige inhaltliche kongruenz soweit revision zusammenhang vortrag beklagten verweist abgeschlossene fondsgebundene lebensversicherung sei fr beklagten gewnschte gesicherte altersvorsorge ungeeignet geht fragen wirtschaftlichen gleichwertigkeit beider vertrge gearteten vorwurf beratungsverschuldens seitens klgerin ergebnis recht berufungsgericht verwirkung provisionsanspruchs entsprechend bgb verneint vorschrift stndiger rechtsprechung anwendbar makler vertragswidrig fr teil ttig geworden verletzung wesentlicher vertragspflichten interessen auftraggebers erheblicher weise zuwidergehandelt verwirkung maklerlohnanspruchs jedoch strafcharakter objektiv erhebliche pflichtverletzung maklers informations beratungsverschulden lt deshalb provisionsanspruch bgb entfallen vielmehr erster linie subjektiv schwerwiegende treuepflichtverletzung fordern makler mu lohnes unwrdig erwiesen rechtsprechung erst fall treuepflicht vorstzlich gar arglistig mindestens vorsatz nahekommenden grob leichtfertigen weise verletzt bghz bgh urteil juni iva zr njw urteil mrz iv zr njw rr kritisch mnchkomm roth bgb aufl rn flle gesichtspunkt positiven forderungsverletzung zufriedenstellend lsen bghz mastben reicht beklagten klgerin vorgeworfene objektive sorgfaltspflichtverletzung empfehlung fondsgebundenen lebensversicherung unterstellt fr beklagten ungeeignete alterssicherung fr verwirkungstatbestand ausschlu jeglicher beratungspflichten klgerin ziffer vorformulierten vertragsklauseln gengt entgegen revision hierfr bestimmung widerspricht insgesamt umfassenden betreuungspflichten versicherungsmaklers deswegen jedenfalls insoweit vermittelten vertrag bezieht agbg unwirksam senatsurteil januar iii zr aao trotzdem klgerin angestrebten haftungsfreizeichnung mag objektiv pflichtverletzung liegen jedoch fr anwendung verwirkungsgedankens erforderliche auergewhnliche gewicht verwendung unzulssiger allgemeiner geschftsbedingungen seitens maklers allein regelfall hinzutreten besonderer umstnde verwirkung lohnanspruchs rechtfertigen vgl schulz zmr olg hamm nzm njw rr fr vereinbarung sogenannten verweisungsklausel fischer nzm schwerdtner maklerrecht aufl rn njw rr abgedruckte urteil landgerichts saarbrcken revision fr gegenteiligen rechtsstandpunkt ebensowenig berufen unabhngig frage inwieweit entscheidung gefolgt knnte ging zugleich kunden versicherungsnehmer benachteiligendes treuhandverhltnis versicherung verbundenen dritten festgestellten wesentlich gelagerten sachverhalt teilweise verlagerung stornorisikos kunden schlielich lg offenburg versr zustzlich verweist beruht zulssigen bisherigen praxis abweichenden rechtsgestaltung stellt deshalb schon vertragsverletzung maklers dar beklagten beweis gestellte vorbringen ber gelnde eignung klgerin vermittelten fondsgebundenen lebensversicherung fr gesicherte altersversorgung richtigkeit mangels abweichender feststellungen berufungsgerichts fr revisionsinstanz auszugehen knnte indes vorwurf schuldhaften verletzung maklervertrags schadensersatzpflicht klgerin begrnden rechtlichen gesichtspunkt berufungsgericht sachvortrag parteien geprft senat nachholen daher sache aufhebung berufungsurteils erneuten verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen schlick streck drr kapsa herrmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet april kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja vermg abs abs satz abs satz abs verfgungsberechtigter sinn abs satz vermg whrend anhngigkeit restitutionsverfahrens gem abs vermg bestellte gesetzliche vertreter eigentmers nutzungsherausgabeanspruch conference on jewish material claims against germany inc gesetzlichen vertreter unbekannten erben frheren jdischen eigentmers weiterentwicklung senatsurteils februar iii zr viz bgh urteil april iii zr kg berlin lg berlin iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa drr galke fr recht erkannt rechtsmittel klgerin urteil zivilkammer landgerichts berlin november abgendert urteil zivilsenats kammergerichts berlin august aufgehoben klage anhngigen umfang grunde gerechtfertigt sache verhandlung entscheidung ber betrag anspruchs kosten einschlielich kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin conference on jewish material claims against germany inc verlangt beklagten sache fr zeit ab juli herausgabe nutzungen fr grundstck berlin prenzlauer berg april bestandskrftig gewordenen bescheid landesamtes regelung offener vermgensfragen mrz bertragen worden grundstck stand januar eigentum person jdischen glaubens kammergericht berlin ordnete dezember verwaltung grundstcks aufgrund verordnung ber behandlung feindlichen vermgens januar rgbl elften verordnung reichsbrgergesetz november rgbl verfiel vermgen deutschen reich entsprechende eintragung grundbuch wurde jedoch vorgenommen kriegsende wurde grundstck aufgrund verordnung dezember ber verwaltung schutz auslndischen eigentums gro berlin vobl staatliche verwaltung gestellt staatlicher verwalter veb kommunale wohnungsverwaltung berlin rechtsvorgnger beklagten beendigung staatlichen verwaltung dezember wurde beklagte fr anschlieende zeit gesetzlichen vertreter fr unbekannten eigentmer grundstcks abs satz vermg bestellt beklagte bergab klgerin hnden eingeschalteten hausverwaltung grundstck juli nachdem beklagte fr zeit bestandskraft restitutionsbescheids bergabe grundstcks anspruch dm anerkannt ber landgericht anerkenntnisurteil entschieden verlangt klgerin beklagten fr zeit juli april zahlung dm nebst zinsen insoweit klage vorinstanzen erfolg senat beschwerde klgerin revision zugelassen entscheidungsgrnde rechtsmittel klgerin begrndet klage verbliebenen umfang grunde gerechtfertigt feststellungen berufungsgerichts lassen nutzungsherausgabeansprche beklagte verneinen zutreffend geht berufungsgericht bereinstimmung restitutionsbescheid landesamtes regelung offener vermgensfragen davon eingetragene eigentmer aufgrund bestimmungen elften verordnung reichsbrgergesetz vermgensverlust erlitten wegen belegenheit grundstcks ostteil berlins regelungen vermgensgesetzes wiedergutzumachen fr anwendung bestimmung abs vermg bedeutung elften verordnung reichsbrgergesetz angeordnete vermgensverfall nichtig angesehen vgl bverwge bghz gsz ff grundlegend verordnung gesichtspunkt entzugs staatsangehrigkeit bverfge vermgensgesetz gerade vermgensentziehungen ns staates wiedergutmachen verlust eigentums gefhrt vgl senatsurteil bghz fr betroffenen personenkreis wurden abs vermg erstmals konstitutiv rckbertragungsansprche begrndet ansprche jdischen berechtigten deren rechtsnachfolgern geltend gemacht rechtzeitig gestellten rckgabeantrag person klgerin rechtsnachfolgerin sinn abs satz vermg verwirklicht demgegenber kommt aufhebung whrend ddr zeit begrndeten staatlichen verwaltung vorliegenden fallkonstellation eigenstndige vermgensrechtliche wirkung bezug wiedergutmachung erlittenen unrechts ndert freilich berufungsgericht recht ausfhrt daran staatliche verwaltung typisches teilungsunrecht abs vermg erfat ff vermg eigenen regelungen wiedergutmachung unterliegt wirksam bestanden verordnung dezember ber verwaltung schutz auslndischen eigentums gro berlin grundlage gehabt htte betreffenden vermgensgegenstand entgegen grundbuchlage auslndisches privatvermgen inlndisches staatsvermgen bzw volkseigentum handelte anordnung staatlichen verwaltung verdeutlicht whrend ns zeit zugunsten deutschen reichs verfallene vermgenswert weiterhin zugriff eingetragenen eigentmers erben entzogen blieb allerdings lste aufhebung staatlichen verwaltung dezember vorliegenden fallkonstellation blicherweise verbundene folge nutzungsverhltnisse grundstck gebude eigentmer bergingen vgl abs vermg stelle ursprnglich eingetragenen eigentmers vermgensverlust ns verfolgung zurckging fllen senatsurteilen bghz bghz februar iii zr viz zugrunde lagen eigentmer getreten rechtsstellung anordnung staatlichen verwaltung selbstndig betroffen worden wre ferner erben eingetragenen eigentmers bekannt betracht kam etwa auerhalb amt regelung offener vermgensfragen gefhrten verwaltungsverfahrens erbscheinserteilung beruhenden grundbuchberichtigung rcknahme erledigterklrung klgerin gestellten rckgabeantrags konstellation vgl senatsurteil bghz rechte wiederherzustellen daher gesetzlichen aufhebung staatlichen verwaltung dezember beseitigung erlittenen unrechts verbunden erhielt klgerin rechtsstellung allein aufgrund vermg beruhenden restitutionsbescheids verfolgungsunrecht abs vermg rckgngig gemacht wurde restitutionsverhltnis steht klgerin berechtigter abs satz vermg anspruch wirkung juli verfgungsberechtigten herausgabe rckbertragung eigentums gezogenen nutzungen verlangen anspruch beklagte vorinstanzen gemeint abs satz vermg erloschen bundesgerichtshof urteil juli zr viz ii entschieden schriftlichen geltendmachung anspruchs sinn abs satz vermg erforderlich ausreichend berechtigte verfgungsberechtigten schreiben richtet entnehmen herausgabe mieteinnahmen beansprucht anforderungen gengt urteil senat anschliet schreiben ab juli erstellende bermittelnde abrechnung gem abs vermg geltend gemacht unstreitig beklagte schreiben klgerin juli erhalten wesentlichen gleichlautenden formulierung ebenfalls abrechnung abs vermg aufgefordert worden mute wunsch klgerin entnehmen abrechnung erhalten zugleich abs satz vermg geregelten anspruch nutzungsherausgabe durchzusetzen berufungsgericht verneint anspruch klgerin abs satz vermg jedoch begrndung beklagte sei zeit juli april verfgungsberechtigte sinn abs vermg regelung abs vermg zeige sei derjenige verfgungsberechtigter eigentum verfgungsmacht vermgenswert stehe dabei verlange verfgungsmacht formale rechtsinhaberschaft faktische verfgungsbefugnis klgerin fr gegeben halte genge ergebe zuletzt bestimmung abs satz vermg staatlichen verwalter kraft gesetzlicher fiktion verfgungsberechtigt ansehe restitution sei beklagte eigentmerin grundstcks eigentmer komme vielmehr art abs zweiter halbsatz ev bund mglicherweise art abs satz ev land berlin betracht verfgungsberechtigung beklagten kraft staatlicher verwaltung dezember ende gefunden restitutionsverhltnis klgerin unbekannten erben jdischen eigentmers bestanden schlielich sei klgerin unmittelbare inanspruchnahme beklagten gesetzlicher vertreterin unbekannten eigentmer verwehrt beklagte insoweit gegenber verpflichtet sei beurteilung hlt rechtlichen berprfung hinsicht stand zutreffend geht berufungsgericht allerdings davon klgerin unbekannten erben jdischen eigentmers eigentliches restitutionsverhltnis bestand grundlage fr ansprche abs satz vermg knnte richtig frhere eigentmer ansprche vermgensgesetz geltend macht sptestens bestandskrftigen restitutionsentscheidung zugunsten klgerin eigenen rckgabeanspruch mehr realisieren rechtfertigt sichtweise rckgabeentscheidung verlren eingetragene eigentmer erben eigentum zugunsten klgerin vielmehr klgerin abs satz vermg ausdrcklich rolle zugewiesen anstelle jdischen berechtigten ansprche geltend macht rechtsnachfolger dafr sorge tragen vermgensverlust rckgngig gemacht antragsrecht klgerin greift daher fllen denen erbrecht fiskus eingetretenen vermgensverlust ergebnis perpetuieren wrde vgl abs satz vermg abs satz vermg vorgenommenen begriffsbestimmung fr anwendung materiellen verfahrensrechtlichen vorschriften vermgensgesetzes mageblich verfgungsberechtigter rckbertragung vermgenswerten ei nem grundstck diejenige person deren eigentum verfgungsmacht vermgenswert steht rechtsprechung literatur insoweit einhellig zugrunde gelegt begriffe eigentum verfgungsmacht formale inhaberschaft rechts abstellen vgl bverwg viz bverwg viz neuhaus fieberg reichenbach messerschmidt neuhaus vermg rn brettholle khler apel rdler raupach bezzenberger vermgen ehemaligen ddr vermg rn wasmuth rechtshandbuch vermgen investitionen ehemaligen ddr vermg rn dabei kommt begriff verfgungsmacht insofern allerdings ber inhaberschaft etwa forderung hinausreichende bedeutung formale berechtigung umfat ber frage stehenden vermgenswert verfgen gilt etwa fr insolvenzverwalter erffnung insolvenzverfahrens testamentsvollstrecker staatliche verwalter aufgaben pflichten einzelnen abs vermg gesetzlich umrissen sinn verfgungsberechtigter regelung abs satz vermg verdeutlichend klargestellt vgl neuhaus aao rn brettholle khler apel aao rn wasmuth aao rn mag form fiktion geschehen soweit berufungsgericht fiktion entnehmen staatlichen verwalter komme eigentlich verfgungsmacht sinn abs satz vermg vermag senat folgen regelung abs satz vermg zweifelhaft staatliche verwalter verwaltungsverfahren abs vermg beteiligter beendigung amtes sptestens dezember vgl abs satz vermg rechtsstellung magabe genannten vorschriften verfgungen ber vermgenswert berechtigten nhere ausge staltung vermgensgesetzes vermgenszuordnungsgesetz geregelte verfgungsbefugnis ffentlich rechtlicher krperschaften weiteres kommen bezug vermgenswert mehrere verfgungsberechtigte gibt senat wiederholt flle entscheiden gehabt denen sowohl eigentmer staatliche verwalter verfgungsberechtigte unterlassungsverpflichtung abs satz vermg unterworfen staatliche verwalter doppelten rechte pflichtenkreis eingebunden vgl senatsurteile bghz bghz februar iii zr viz ferner flle hinzuweisen denen gesetzliche verfgungsbefugnis gemeinde abs satz buchst vzog neben verfgungsberechtigung eigentmers abs satz vzog tritt vgl neuhaus aao rn verfgungsmacht sinn abs satz vermg gesetzes wegen bestehen mu rechtsgeschftliche erklrung verliehen etwa wasmuth aao rn bundesverwaltungsgericht fr fraglich gehalten offengelassen viz folgen wre braucht entschieden beklagte erfllte bestellung gesetzlichen vertreterin unbekannten erben frheren eigentmers abs satz vermg merkmale gesetzlichen verfgungsmacht abs satz vermg sinn wasmuth aao rn verfahrensrechtlicher hinsicht weiteres deutlich gesetzliche vertreter eigener person hinblick nichtverfgbarkeit eigentmers hinzuzuziehen handeln gesetzlicher vertreter materiell eigentmer zugerechnet ergibt aufgabenzuweisung grund verfgungsberechtigung abzusprechen materiell allein vertretenen zuzuweisen sicht liee auer betracht gesetzliche vertreter bestellungsakt gerade stelle vertretenen gesetzt rechte hierdurch beschrnkt vgl gisselmann kimme offene vermgensfragen vermg rn fllen denen eigentmer bekannt wegen festzustellenden aufenthalts erreichbar berhaupt ungewi wer eigentmer vermgenswerts situation gesetzliche vertreter berufen belange eigentmers vertreten vorliegen restitutionsantrages verfgungsbeschrnkungen abs satz vermg beachten verleiht ungeachtet umstands aufgabenerfllung abs satz vermg bgb gewissem umfang genehmigung bedarf aufsicht unterliegt abs satz vermg beschriebene verfgungsmacht richtigkeit berlegungen dadurch besttigt abs vermg bezug ehemals staatlich verwaltete vermgenswerte vakuum auszufllen beendigung staatlichen verwaltung mangelnder feststellbarkeit eigentmers aufenthalts ergeben wrde senatsurteil februar iii zr viz ergibt miverstndliche wendung enthlt bisherige eigentmer sei dezember allein verfgungsberechtigter frage gesetzliche vertreter vermg verfgungsberechtigter sinn abs satz vermg stellte damaligen verfahren beantwortet vielmehr ging allein darum klren inwieweit gesetzliche vertreter aufgrund be stellung gegenber staatlichen verwaltung betroffenen bisherigen eigentmer gegebenenfalls gegenber restitutionsberechtigten knftigen eigentmer verantwortlich anspruch nutzungsherausgabe steht entgegen beklagte gem abs satz vermg sinngem anwendbaren vorschriften brgerlichen gesetzbuchs ber auftrag unbekannten erben eingetragenen eigentmers gegenber pflicht stnde aa senat grundstzlich wiederholt entschieden einordnung restitutionsverhltnis verwalterverhltnis wegen unterschiedlichen ausgestaltung wiedergutmachung teilungsunrecht besondere bedeutung zukommt vgl bghz ff bghz hieran geknpften ansprche kostenerstattung aufwendungsersatz rechenschaft unterscheiden nmlich umfang frage verjhrung erheblich deshalb staatlichen verwalter wegen aufwendungsersatzansprche entsprechend bgb grundstzlich eigentmer verwalteten vermgenswerts verwiesen inanspruchnahme restitutionsberechtigten verfgungsberechtigten kostenerstattungsansprche abs satz vermg beschrnkt sowie restitutionsberechtigten auskunftsanspruch gesetzlichen vertreter zuvor staatlichen verwaltung betroffenen voreigentmers versagt vgl senatsurteil februar iii zr viz tatschlicher hintergrund flle jedoch schdigungsmanahmen verfolgungsbedingte vermgensverluste whrend ns zeit erwerb sogenannten ariseur fhrten staatliche verwaltung vermgenswerts whrend ddr zeit unterschiedliche personen betroffen bb aufgezeigten grundstze denen senat festhlt jedoch verwirklichung vermgensgesetz beabsichtigten wiedergutmachung messen senat urteil juli fall eigentmer ehemals staatlich verwalteten grundstcks wegen nachfolgenden restitution berechtigten mglich aufwendungsersatzansprche staatlichen verwalters restitution zugeflossenen gebrauchsvorteilen erfllen ansprche hhe begrenzt staatlichen verwalter verhltnis restitutionsglubiger verfgungsberechtigter ansprche abs satz vermg verwiesen bghz begrenzung aufwendungsersatzansprche staatlichen verwalters eigentmer verwalteten vermgenswerts beruhte berlegung restitutionsanspruch besser berechtigten betroffenen eigentmer ergebnis schlechter stellen wre staatliche verwaltung bewirkten wirtschaftlichen enteignung geblieben bghz aao cc vorliegenden fallkonstellation stellt inanspruchnahme beklagten gesetzliche vertreterin unbekannten erben eingetragenen eigentmers klgerin restitutionsberechtigte scheinbare durchbrechung angefhrten grundstze dar besteht ausgefhrt klgerin unbekannten erben jdischen eigentmers eigentliches restitutionsverhltnis klgerin abs satz vermg vermgensrechtlichen sinn stellung rechtsnachfolgers jdischen eigentmers rechtsnachfolge rckgabeanspruch vermg beschrnkt bezieht nutzungsherausgabeansprche abs satz vermg abweichend grundsatz vermgenswert bestandskraft rckgabebescheids teil vermgens verfgungsberechtigten bleibt deshalb eingefhrt worden beitrag zgigen rckbereignung restituierenden immobilien leisten vgl senatsurteil mrz iii zr viz bghz klgerin rechtsnachfolgerin jdischen eigentmers bestehen bedenken bestellung gesetzlichen vertreterin gem abs vermg begrndeten auftragsverhltnis rechte unbekannten erben beklagte gesetzliche vertreterin geben gilt jedenfalls beanspruchten umfang nutzungsherausgabe abs satz vermg unbillige nachteile fr beklagte ergeben lsung geht davon erben frheren jdischen eigentmers fehlt liegt hand beklagten abs satz vermg begrndeten auftragsverhltnis inanspruchnahme droht fr erwirtschafteten berschsse zurckbehalten mte tatschlich erben vorhanden wren beklagte abrechnung anspruch nehmen wrden wren deren rechte wegen rechtzeitigen anmeldung ansprche sptestens jedoch wegen bestandskrftigen rckgabe vermgenswerts klgerin untergegangen beklagte knnte diesbezglichen abrechnungsanspruch entgegenhalten herausgabepflicht bgb wirksam gegenber klgerin erfllt soweit revisionserwiderung bezugnahme senatsurteil bghz meint beklagten vertretenen eigentmer knne frheren jdischen eigentmer erben gehandelt ungeachtet weiterbestehenden grundbucheintragung eigentum grundstck verloren htten liegt sichtweise zugrunde bestellung abs vermg einklang steht insoweit mageblich ehemals staatlich verwalteten vermgenswert handelte fr grundbuch eigentmer hinwies erben festzustellen htte seinerzeit erkannt ehemaliges reichsvermgen handelte bund zugefallen htte fr bestellung gesetzlichen vertreters abs vermg wegen fehlens wirklichen verwalterverhltnisses grundlage bestanden brigen beklagte tatsacheninstanzen erkennen gegeben bestellung gesetzliche vertreterin begrndeten auftragsverhltnis gegenber bund land berlin fr verpflichtet halte abrechnung anspruch genommen soweit berufungsgericht erwgung zieht bund land kmen verfgungsberechtigte eigentmer bestandskraft rckgabebescheids anspruchsgegner klgerin betracht kommt hierauf beklagte ausgefhrt verfgungsberechtigte stellung nutzungen vermgenswerts gezogen klageanspruch anhngigen umfang grunde gerechtfertigt sache verhandlung entscheidung ber betrag anspruchs berufungsgericht zurckzuverweisen klren beklagten hilfsweise aufrechnung gestellten weit klageforderung zurckbleibenden kostenerstattungsansprche abs satz vermg verfgungsberechtigter zustehen knnen begrndet schlick wurm drr kapsa galke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel dr kayser prof dr gehrlein dr fischer mai beschlossen beschwerde nichtzulassung revision teilurteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde statthafte nichtzulassungsbeschwerde brigen zulssig sache bleibt jedoch erfolg grund fr zulassung revision gegeben unrecht macht beklagte blick entscheidung einzelrichter versto art abs satz gg geltend klger schriftsatz dezember ausdrcklich bekundet frheren zeitpunkt einverstndnis ent scheidung einzelrichter erklrt ga ix widerruf zustimmung klger mangels wesentlichen nderung prozesslage bghz berechtigt verletzung art abs gg ebenfalls gegeben oberlandesgericht gehalten zeugen vernehmen anfrage oberlandesgerichts beschluss mai antrag vernehmung zeugen aufrechterhalten beklagte erklrt vernehmung zeugen ermessen gerichts stellen beweisantrag zurckgenommen zeuge gehrt wurde durfte oberlandesgericht vernehmung zeugen absehen beklagte fr fall vernehmung zeugen vernehmung zeugen benannt ebenfalls verfassungs wegen geboten beklagte zeugen erstmals schluss mndlichen verhandlung schriftsatz benannt oberlandesgericht lediglich gelegenheit eingerumt ergebnis beweisaufnahme stellung nehmen beweisantrag brauchte oberlandesgericht bercksichtigen vorbringen beklagten entnehmen versptete benennung zeugen versto ge gen gerichtliche aufklrungspflicht satz zpo beruht bgh urt oktober ix zr njw ganter raebel gehrlein kayser fischer vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler beschlossen abnderung beschlusses oktober streitwert fr revisionsinstanz festgesetzt grnde parteien rechtlich wirtschaftlich unabhngige unternehmen seit mehreren jahrzehnten unternehmensbezeichnung peek cloppenburg kg einzelhandel bekleidung betreiben klgerin beklagte wegen bundesweit erschienenen werbung zeitschriften petra instyle unterlassung anspruch genommen feststellung schadensersatzverpflichtung beklagten begehrt ansprche klgerin erster linie rechte unternehmenskennzeichen zweiter linie versto irrefhrungsverbot uwg zuletzt abgrenzungsvereinbarung parteien gesttzt landgericht beklagte antragsgem verurteilt berufung beklagten erfolg berufungsgericht unterlassungsanspruch schadensersatzpflicht beklagten abs markeng bejaht streitwert festgesetzt senat berufungsurteil aufgehoben urteil landgerichts abgendert klage unternehmenskennzeichen klgerin wettbewerbsrecht abgewiesen brigen sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr revision senat festgesetzt ii antrag prozessbevollmchtigten beklagten neufestsetzung streitwerts hinzurechnung werts ansprche teilweise begrndet fhrt festsetzung streitwerts fr revisionsinstanz streitwert fr vorliegende revisionsverfahren errechnet erster linie verfolgten ansprchen unterlassung schadensersatz unternehmenskennzeichen klgerin zweiter dritter stelle hilfsweise geltend gemachten weiteren ansprchen wettbewerbsrecht abgrenzungsvereinbarung parteien ber smtliche ansprche entschieden worden gegenstand betreffen abs satz abs satz gkg begriff gegenstands abs satz gkg handelt selbstndigen kostenrechtlichen begriff wirtschaftliche betrachtung erfordert vgl bgh beschluss oktober iv zr njw rr zusammenrechnung erfolgen wirtschaftliche werthufung entsteht wirtschaftlich identisches interesse betroffen bgh beschluss april ii zr juris rn wirtschaftliche identitt liegt eventualverhltnis gestellten ansprche weise nebeneinander bestehen knnen klger gesetzte bedingung fortgedacht stattgegeben knnte verurteilung gem antrag notwendigerweise abweisung antrags zge vgl bgh beschluss februar iii zr njw rr beschluss april ii zr juris rn beschluss juni zr juris rn klgerin verfolgten ansprche wirtschaftlich identisch htte klgerin ansprche kennzeichen wettbewerbsund vertragsrecht kumulativ geltend gemacht htte ansprchen stattgegeben knnen ansprche bilden ungeachtet einheitlichen antrge jeweils eigenen gegenstand daher gem abs satz gkg addieren hhe streitwert festzusetzen liegen einheitlichen unterlassungsantrag mehrere ansprche sinne abs satz gkg zugrunde zusammenzurechnen schematische erhhung streitwerts erfolgen aa olg frankfurt grur rr vielmehr streitwert fr hauptanspruch festzusetzen fr hilfsweise geltend gemachten ansprche streitwert angemessen erhhen dabei einheitlichen unterlassungsantrag bercksichtigen angriffsfaktor regelfall unverndert deshalb vervielfachung streitwerts hauptanspruchs grundstzlich gerechtfertigt mastbe gelten klger neben einheitlichen unterlassungsantrag hierauf bezogene annexantrge vorliegend feststellung schadensersatzpflicht verfolgt insoweit verschiedene gegenstnde sinne abs satz gkg vorliegen streitfall bemisst senat streitwert fr erster linie unternehmenskennzeichen klgerin gesttzten ansprche bereinstimmung berufungsgericht wert fr weiteren hilfsweise geltend gemachten ansprche wettbewerbsrecht einerseits vertrag andererseits ber senat revisionsverfahren entschieden jeweils erhhen streitwert fr revisionsverfahren ausmacht bornkamm pokrant koch bscher lffler vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii za dezember prozesskostenhilfeverfahren ecli de bgh biiiza iii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters reiter sowie richterinnen dr liebert dr arend beschlossen antrag antragstellers bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts karlsruhe november ek abgelehnt grnde beabsichtigte rechtsverfolgung bietet hinreichende aussicht erfolg abs satz zpo beschluss oberlandesgerichts karlsruhe november ablehnungsgesuch antragstellers juli unzulssig verworfen worden rechtsmittel rechtsbeschwerde statthaft voraussetzungen abs zpo vorliegen statthaftigkeit rechtsbeschwerde kraft ausdrcklicher gesetzesbestimmung abs satz nr zpo scheidet abs zpo rechtsmittel beschluss ablehnungsgesuch zurckgewiesen sofortige beschwerde vorsieht jedoch gem abs zpo beschlsse oberlandesgerichts einschluss zpo statthaft bgh beschlsse november ii zb njw rr november ii zb njw rr rn verweisung abs satz gvg ersten rechtszug fr verfahren landgerichten geltenden vorschriften zivilprozessordnung stellt entschdigungsverfahren ff gvg erlassenen beschluss oberlandesgerichts ersten rechtszug ergangenen entscheidung landgerichts sinne abs zpo gleich ebenso wenig rechtsbeschwerde gem abs satz nr zpo statthaft oberlandesgericht zugelassen antragsteller bescheidung weiterer antrge eingaben sache rechnen herrmann vorinstanz olg karlsruhe entscheidung ek reiter'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet november freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ca amtspflicht katastrophenschutzbehrde drohenden deichbruch bevlkerung hochwassergefahr warnen schutzbereich warnung berschwemmungen fallen schden miachtung inhalts warnung vermeiden lieen schden keller befindlichen gegenstnden betreten kellers wegen lebensgefahr htte gewarnt mssen bgh urteil november iii zr olg mnchen lg augsburg iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa drr galke fr recht erkannt revision beklagten zurckweisung anschlurevision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juni aufgehoben soweit nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger fordern beklagten kreisfreien stadt schadensersatz wegen berschwemmung hausgrundstcks wertach nacht mai sogenanntes ser pfingsthochwas wertach gesetzlich freistaat bayern unterhaltendes gewsser erster ordnung oberhalb stadtteil gelegenen anwesens klger befindet ca km entfernt eigentum streithelferin beklagten stehende wehranlage wehr stliche uferbschung fluaufwrts befestigt whrend westlichen ufer etwa langer damm befestigten fahrweg krone verlief durchschleusen treibgut hielt streithelferin stangen teil ausgerstet haken sgen einsatz werksfeuerwehr vergangenheit stets teilweiser vollstndiger verschlu wehrs treibgut verklausung verhindern lassen lediglich jahre wegen bruchs absperrung radegundisbachs berschwemmung gekommen mai fhrten starke regenflle zugsgebiet hchsten bislang gemessenen hochwasser wertach statistischen wiederkehrzeit jahren ab mittag mai fhrte wertach zunchst vereinzelt zunehmend groe mengen treibgut teilweise wehr hngenblieb schlielich verklausung folge uhr versuchten mitarbeiter streithelferin vergeblich wehr verkeilten baum bugsierhaken entfernen uhr scheiterte versuch baum lastwagen montierten seilwinde herauszuziehen daraufhin wurden uhr berufsfeuerwehr beklagten werksfeuerwehr streithelferin alarmiert uhr ordnete einsatzleiter deicherhhung sandscken absicht teleskopsge uhr fr besseren abflu sorgen blieb ver geblich etwa uhr mute ostdeich aufgegeben westufer konnte deicherhhung ansteigen wassers zunchst schritt halten uhr verschrfte lage sandscke teil durchsplt vermehrt weggesplt wurden kurz darauf wurde zittern westdeichs gemeldet danach nahmen einsatzkrfte wasserseitige stabilisierung deichs grobem schttmaterial angriff einsatz schwerem gert hielten verantwortlichen mangels befestigter zufahrten fr aussichtslos sprengung lehnte uhr angeforderte sprengmeister ab uhr brachen westdamm zunchst lnge sandsackerhhung uhr damm bruch weitete lnge etwa uhr brach wehr dammbruch ausgelste flutwelle berschwemmte stadtteil keller erdgescho haus klger warnungen bewohner lautsprecherwagen polizei wasserwacht erfolgten bereich frhestens ab uhr klger beklagten vorgeworfen verklausung wehrs einsatz schweren gerts ver hindert bevlkerung zudem rechtzeitig gewarnt seien erst uhr uhr knall flutwelle zerberstenden kellertr geweckt worden klage teilbetrag dm schadens geltend landgericht grundurteil beklagte verpflichtet klgern diejenigen schden inventar keller erdgescho hauses ersetzen mitteilung beklagten ber damm bruch uhr mai abwendbar wren berufungsgericht berufung klger zurckgewiesen berufung beklagten streithelferin alarmierungszeitpunkt uhr verschoben warnung bevlkerung inhaltlich lautsprecherdurchsage verlangt bruch wertachdamms sowie krze erwartende flutwelle hingewiesen wegen lebensgefahr davor gewarnt htte keller tiefgaragen betreten erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag klger anschlurevision eingelegt ziel beklagte vollem umfang ersatzleistung verurteilen entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg anschlurevision klgerin erweist dagegen unbegrndet zulssigkeit klage bestehen bedenken revision rgt klgern geltend gemachten schadenspositionen berschritten klagesumme dm klger angegeben htten reihenfolge einzelnen positionen begrndung klageanspruchs herangezogen sollten rge unbegrndet richtig mehrere selbstndige prozessuale ansprche gesttzten teilklage leistungsantrag hinreichend bestimmt abs nr zpo klger angibt anteil reihenfolge einzelnen ansprche geprft sollen bghz bgh urteil juni ii zr njw urteil februar zr njw rr gilt jedoch fr bloe unselbstndige rechnungsposten bgh urteil juni aao urteil mrz vii zr njw rr klage geltend gemachten einzelschden inventar gebude gehren schadensart sachschden deshalb innerhalb einheitlichen amtshaftungsanspruchs lediglich bedeutung unselbstndiger rahmen gesamtbetrags austauschbarer faktoren vgl bgh urteil november ix zr njw rr brigen verweist revisionserwiderung recht darauf berschreitung klagesumme berufungsverfahren schriftsatz klger april vorgelegte schadensliste allein schadensliste nachtrag berschriebenen anhang ergibt weiteren schden deshalb berhaupt ersichtlich hilfsweise geltend gemacht worden ii berufungsgericht urteil olg report mnchen abgedruckt beklagten anlasten berhaupt bruch wertachdamms infolgedessen berschwemmung gekommen beklagten lasse insbesondere vorwerfen mai schweres gert herausziehen bumen gestrpp wertach eingesetzt sei vllig offen einsatzleitung beklagten pfingstsamstag geeigneten unternehmer htte erreichen knnen einsatzkrfte unmittelbar scheitern versuchs zuerst festgeklemmten baum hilfe seilwinde wehr ziehen uhr schweres gert bemht htten wre gnstigenfalls uhr einsatzbereit seilzugbagger damm htte arbeiten knnen lasse mehr klren mindestens sei absehen einsatz verantwortlichen beklagten rcksicht darauf sachverstndige prof dr untergrund fr schweres gert mehr fr tragfhig gehalten vorzuwerfen darber hinaus msse einsatzleitung insoweit gewisser beurteilungsspielraum zugebilligt ebensowenig stehe fest sprengung wehrs rechtzeitig htte erfolgen knnen berhaupt sachgerechte manahme wre ansicht berufungsgerichts traf beklagte ferner bruch westdeichs amtspflicht warnung bewohner stadtteils entsprechend ausfhrungen sachverstndigen ha be allerdings warnung jedenfalls augenblick erfolgen mssen erkennbar geworden sei damm mehr halten lasse zittern damms probleme sandscken deren berstrmung beginn mehr beherrschbaren situation ansehe htte sachverstndige uhr gewarnt mssen letzt lich sachverstndige beurteilen damm sei grundlage knne verzgerung warnung dammbruch beklagten amtspflichtverletzung last gelegt sei einsatzkrften insofern gewisser beurteilungsspielraum zuzubilligen trgen klger beweislast dafr situation uhr mehr beherrschbar sei beweis htten gefhrt oberlandesgericht hingegen beklagte gesichts punkt gefahrenabwehr sowie wegen verschiedener spezialgesetzlicher vorschriften art bayerischen katastrophenschutzgesetzes bayksg art bayerischen wassergesetzes baywg nr verordnung ber hochwassernachrichtendienst hndv mai baygvbl fr verpflichtet gehalten anwohner bruch westdamms drohenden berschwemmung warnen amtspflicht sei ausreichend insbesondere zgig genug nachgekommen tatsache verantwortlichen beklagten ber geeignetes kartenmaterial fr abschtzung wohin wassermassen flieen wrden verfgten entschuldige beklagte erst recht beseitige vorhersehbarkeit berflutung falle dammbruchs zumal wasser schon hochwasser genommen bekanntmachung bayerischen staatsministeriums innern ber vollzug verordnung ber hochwassernachrichtendienst januar vbhndv allmbl ziffer verpflichtung gemeinden geregelt kartenmaterial ber berschwemmungsbereiche grerer hochwsser vorzuhalten auffassung berufungsgerichts beklagten zeitraum stunde abschlu warnaktion zuzubilligen warnung erst uhr uhr sei spt feuerwehr beklagten erkundungsfahrt wldchen uhr wasser festgestellt unterlassen frheren warnung rechtfertigen knnen sachverstndige vorhersehbar bezeichnet lange wasser brauchen aufgrund verlaufs alten flubetts ereignisse sei wohl richtung erkennen bereinstimmung sachverstndigen halte berufungssenat eindringliche warnung fr erforderlich bruch wertachdamms krze erwartende flutwelle hinweisen sowie wegen lebensgefahr davor warnen mssen keller tiefgaragen betreten mehr durchsage lautsprecherwagen allerdings beklagten verlangt knnen alarmierung wre mindestens klger geweckt worden klger htten gebotenen warnung zumindest leicht transportable gegenstnde keller hhere rume verbracht obwohl betreten kellers htte gewarnt mssen schutzzweck warnung stehe entgegen vermeidung materieller schden gehre zweck hochwasserwarnung aufforderung tiefgaragen keller betreten deshalb erfolgen mssen befindlichen gegenstnde ber schwemmung htten geschtzt sollen konkreten fall personenschden vermeiden unabhngig hiervon sei mglich klger wenigstens kleineren haushaltsgerte erdgescho befindlichen spter berschwemmten kche hher gelegene rume gebracht htten geltend gemachte schadensersatzanspruch sei schlielich wegen anderweitigen ersatzmglichkeit abs satz bgb ausgeschlossen haftung streithelferin wegen berschwemmungsschadens ff bgb bestehe fehlerhafte errichtung mangelhafte unterhaltung wehrs westdamms wertach bereich fr streithelferin unterhaltungspflichtig sei lasse feststellen anspruch abs bgb art baywg sei gleichfalls gegeben verpflichtung unternehmers art baywg festgesetzte stauhhe einzuhalten sei schutzgesetz sinne abs bgb ansteigen wasserspiegels aufgrund verklausung nachfolgenden bruch westdamms treffe streithelferin jedoch verschulden nachbarrechtliche ansprche bgb schieden schon deshalb berschwemmungen hiervon erfat wrden brigen knne angesichts groen entfernung nachbarschaftsverhltnis sprechen iii anschlurevision klger ausfhrungen halten angriffen anschlurevision jedenfalls ergebnis stand soweit beklagten obliegende schutzmanahmen bruch deiches geht rechtsfehler ersichtlich anschlurevision wendet verfahrensrgen annahme berufungsgerichts zugrundeliegenden feststellungen beklagte tatschlichen grnden schweres gert verhinderung beseitigung verklausung einsetzen mssen rgen senat geprft fr durchgreifend erachtet begrndung abgesehen zpo frage rechtlichen mastbe dabei bemhungen abwehr berschwemmung anzulegen wren kommt ergebnis vergeblich bekmpft anschlurevision auffas sung berufungsgerichts konkrete warnung einwohner dammbruch erfolgen mssen recht berufungsgericht beklagte gesichtspunkt gefahrenabwehr fr verpflichtet gehalten hochwasser bedrohte bevlkerung berflutung warnen vgl senatsurteil januar iii zr versr senatsbeschlsse juli iii zr bghr bgb abs satz gemeinde september iii zr bghr bgb abs satz hochwasserschutz warnungen obliegen bayern unabhngig verpflichtungen erfahrungsgem berschwemmungen bedrohter gemeinden art abs baywg teil katastrophenschutzes vgl schulz bayksg art anm art anm jedenfalls kreisverwaltungsbehrden art abs art abs bayksg gem art abs baygo beklagten kreisfreier stadt haftung freistaats bayern ausfhrung rein staatlicher aufgaben landkreise art abs art abs baylko tritt fall rechtsprechung senats dient katastrophen hochwasserschutz interesse allgemeinheit zugleich belangen auswirkungen berflutung mglicherweise betroffenen amtspflichten art daher drittbezogen bghz senatsurteil januar aao fr bestimmung alarmierungszeitpunkts oberlandesgericht gedanken leiten lassen drastische warnungen knnten panikerscheinungen verkehrschaos unfllen fhren berzogene warnungen gewhnung bevlkerung folge deshalb anlehnung ausfhrungen sachverstndigen warnpflicht erst fr augenblick bejaht erkennbar geworden sei damm mehr halten lasse eng lt anschlurevision zuzugeben konkrete gefhrdung anwohner spteren eintritt berschwemmung verzgerung meldung drohenden regelmig weit greren personen sachschden auer acht amtspflicht warnung gefhrdeten bevlkerung mu deshalb bercksichtigung behrde zustehenden beurteilungs ermessensspielraums mastab jeweiligen gefahrenpotentiale orientierten abwgung sptestens eintreten chancen fr rettung deiches bestehen wahrscheinlichkeit dammbruchs sicht einsatzleiters ort schon deutlich berwiegt deswegen zweifel beherrschung lage aufdrngen mssen gesichtspunkt berufungsgericht parteivortrag beweisergebnisse geprft aufhebung angefochtenen urteils grunde zurckverweisung sache weiteren feststellungen dennoch geboten unabhngig frage derart vorgelagerter zeitpunkt tatschlichen verhltnissen streitfalls berhaupt zuverlssig bestimmen lt berufungsgericht nmlich mehreren rechtskundigen besetztes kollegialgericht abweichenden rechtsauffassung her standpunkt einsatzkrfte abzuwarten situation fr mehr beherrschbar geworden amtspflichtgem gebilligt umstnden trifft beamten indes grundstzlich verschulden st rspr vgl senatsurteile bghz bghz besteht anla streitfall richtlinie abzugehen verfahrensfehler entgegen anschlurevision insoweit ersichtlich zpo iv revision beklagten rechtsmittel beklagten demgegenber begrndet revi sion nimmt zutreffend berufungsgericht beklagte fr verpflichtet gehalten gefhrdeten anwohner bruch westdamms warnen oben iii bekmpft jedoch erfolg auffassung oberlandesgerichts erkennbar fr stadtteil gegolten berufungsgericht gemeint tatsache verantwortlichen beklagten ber geeignetes kartenmaterial fr abschtzung wohin wassermassen flieen wrden verfgten entschuldige beklagte erst recht beseitige vorhersehbarkeit berflutung falle dammbruchs zumal wasser schon beim hochwasser genommen ziffer vbhndv verpflichtung gemeinden geregelt kartenmaterial ber berschwemmungsbereiche grerer hochwsser vorzuhalten allenfalls fehlenden erfahrungswerten beteiligten einsatzkrfte abgrenzung mglicherweise flutwelle betroffenen gebiets anla besonderer vorsicht bestanden erwgungen tragen grundlage bisherigen tatschlichen feststellungen angefochtene entscheidung pflicht beklagten entsprechendes kartenmaterial erarbeiten katastrophenfall einsatzkrften verfgung stellen ergibt bislang weder allgemein bayerischen verordnung ber hochwassernachrichtendienst einzelnen nr ausfhrenden bekanntmachung bayerischen staatsministeriums innern ber vollzug verordnung allerdings nr hndv gemeinden soweit empfnger hochwassernachrichten eigenen meldeplan aufzustellen meldeplan umfat gem nr vbhndv lageplan berschwemmungsgebiete grerer hochwsser einzutragen setzt voraus berflutungen infolge hochwassers bestimmten gebiet regelmig erwarten nachfolgende hinweis bestimmung frmlich festgesetzte berschwemmungsgrenze deutlich macht gehrt jedoch berufungsgericht festgestellten sachverhalt gerade typischerweise hochwasser betroffenen gemeinden rechtsgrnde fr entsprechende verpflichtung beklagten fr revisionsinstanz magebenden sachverhalt ersichtlich zumal ausfhrungen sachverstndigen prof dr zufolge aufwendige risikountersuchungen dahin groanlagen stauanlagen blich allein umstand hochwasser bereits genommen begrndet zustzliche tatschliche feststellungen vorhersehbarkeit berschwemmungsgebiets fr beklagte ebenfalls berufungsgericht weder tatrichterlich befat beklagte stadtteil seinerzeit weiteren berschwemmungen rechnen mute deswegen sicht ex ante dokumentation damaligen berflutung geboten aufgeklrt inwieweit beklagten etwa vorhandene unterlagen schadensfalle aussagekrftig wren dabei wre auer landgericht herangezogenen umstnden tiefe lage stadtteils nhe flubett anzunehmende nrdliche flierichtung wassers seite bercksichtigen insoweit revision recht rgt oberflchenverhltnisse wegen errichtung damms fr bundesstrae verndert worden verpflichtung beklagten mangels hinreichender erkenntnisse ber flierichtung wassers anhalt weitem umkreis wertachnahen stadtteile warnen wrde amtspflichten beklagten gemeinde berspannen gegebenen begrndung berufungsurteil alledem bestehen bleiben sache grnden sinne klageabwei sung endentscheidung reif abs zpo schadensersatzansprche klger streithelferin anderweitige ersatzmglichkeit sinne abs satz bgb kommen entgegen revision betracht dabei mag dahinstehen inwieweit ansprche bereits abs whg aufgrund erteilung wasserrechtlichen benutzungserlaubnis fr rechtsvorgngerin streithelferin jahre geltenden bayerischen rechts ausgeschlossen wren vgl hierzu senatsurteil bghz fr haftung streithelferin bgb ff bgb wegen mangelhafter errichtung unterhaltung wehranlage fehlt entsprechenden tatrichterlichen feststellungen insoweit greift revision berufungsurteil hinsichtlich art baywg bestehenden verpflichtung streithelferin einhaltung bestimmten stauhhe berufungsgericht rechtsfehlerfreier wrdigung verschulden betreiberin verneint abs bgb gefhrdungshaftung abs hpflg revision verweist liegt fern stauanlage abzweigende wertach zurckfhrende triebwerkskanal weder rohrleitungsanlage anlage abgabe flssigkeiten vergleich hausanschlu gemeindliche abwasserkanalisation olg zweibrcken badk inf filthaut hpflg aufl rn verbietet fr anwendung abs satz bgb sachlage raum bundesgerichtshof wild abflieendem niederschlagswasser abgeschwemmte unkrautvernichtungsmittel hnliche einwirkung sinne abs bgb gewertet bghz bghz berschwemmung nachbargrundstcks wegen bruchs wasserversorgungsleitung natrliche vorgnge bewirkte wasserabflu fllt jedoch regelungsbereich bgb zumal insoweit wasserrechtlichen bestimmungen eingreifen bghz aao ebenso olg celle olg report soergel baur bgb aufl rn bghz mehr gilt zweifelhaften strereigenschaft gewssereigentmers benutzers fllen ganz abgesehen fr groflchige berschwemmungen infolge hochwassers flssen nachbarrechtlichen vorschriften zugeschnitten fr gesetz gutem grund verschuldensunabhngige haftung kennt demnach berufungsurteil aufzuheben sache erneuten prfung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen fr fall oberlandesgericht wiederum grunde haftung beklagten gelangt weist senat folgendes rechtsfehlern beeinflut ausfhrungen umfang leistenden schadensersatzes geht dabei urteil ber grund anspruchs zpo unzulssige entscheidung ber hhe forderung hierzu senatsurteil bghz ansatz haftungsbegrndende kausalitt somit be reits grundurteil klrende frage berhaupt klgern ersatzfhiger schaden entstanden gengt wahrscheinlichkeit klageanspruch irgendeiner hhe besteht bgh urteil oktober ii zr njw urteil februar xii zr wm hiervon indessen bisherigen tatschlichen feststellungen ausgegangen soweit gegenstnde geht klger keller hauses halbe etage kche gelegenen hobbykeller aufbewahrt berufungsgericht berzeugt gesehen klger trotz gebotenen warnung betreten kellerrume zumindest leicht transportable gegenstnde elektrowerkzeuge cds hhere rume verbracht htten beim hobbykeller individuelle risiko fr klger beherrschbar dargestellt schutzzweck hochwasserwarnung seien derartige materielle schden umfat rgt revision recht rechtsirrig rechtsprechung senats mu neben feststellung geschdigte kreis geschtzten dritten gehrt weitere prfung treten gerade geltend gemachte schaden schutzbereich verletzten amtspflicht fllt bghz ff vgl staudinger wurm bgb bearb rn streitfall betrifft vorrangig gesundheitsschden unkenntnis gefahr betreten erdoberflche liegender rume ergeben konnten klgern dagegen geltend gemachten beschdigungen kellerrumen befindlichen einrichtungsgegenstnden htten allenfalls vermeiden lassen klger ber berufungsgericht verlangten inhalt warnung hinweggesetzt ht ten recht weist revision darauf sinn warnung gegenteil verkehren wrde deren miachtung schutzbereich einbeziehen lt berufungsgericht entgegenhalten vermeidung materieller schden gehre allgemein zweck hochwasserwarnung warnung betreten kellers solle personenschden vermeiden allgemeinen warnungen geht eingeschrnkte zielrichtung warnhinweises verengt notwendig daran anknpfenden schutzzweck schutz verpflichtung erteilung warnhinweisen knnen demnach allenfalls erdgescho hauses verwahrten transportablen gegenstnde umfat insofern berufungsgericht allerdings lediglich festgestellt sei mglich klger zumindest kleinere haushaltsgegenstnde kche hher gelegene rume transportiert htten gengt weder prozessual erla grundurteils materiellrechtlich begrndung amtshaftungsanspruchs besteht amtspflichtverletzung unterlassen ursachenzusammenhang pflichtverletzung schaden grundstzlich bejaht schadenseintritt pflichtgemem handeln sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit vermieden worden wre bloe mglichkeit ebenso gewisse wahrscheinlichkeit gengt senatsurteil januar aao zuletzt senatsurteil oktober iii zr beweiserleichterungen zugunsten geschdigten falls amtspflichtverletzung nachfolgende schaden feststehen kommen betracht lebenserfahrung tatschliche vermutung tatschliche wahrscheinlichkeit fr urschlichen sammenhang besteht senatsurteile mrz iii zr njw oktober aao staudinger wurm aao rn hinsicht berufungsgericht bisher festgestellt schlick wurm drr kapsa galke'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten ur teil landgerichts dresden mrz gem abs stpo schuldspruch dahingehend abgendert angeklagte betruges neun fllen schuldig einzelstrafaussprchen fllen vi laufende nummer tabelle vi laufende nummer tabelle vi laufende nummer tabelle urteilsgrnde aufgehoben drei einzelstrafen entfallen weitergehende revision angeklagten revision angeklagten ho vorgenannte urteil abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen landgericht angeklagten wegen betruges tateinheitlichen fllen einsatzstrafe sechs jahren freiheitsstrafe sowie weiteren elf hierzu tatmehrheit stehenden fllen betruges einzelfreiheitsstrafen drei monaten zwei jahren sechs monaten gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt berufsverbot verhngt angeklagten ho wegen betruges tateinheitlichen fllen freiheitsstrafe sieben jahren zehn monaten verurteilt revision angeklagten ho ten urteil bleibt erfolg revision angeklagh fhrt schuldspruchnderung lediglich wegfall drei einzelstrafaussprchen brigen rechtsmittel grnden antragsschrift generalbundesanwalts sinne abs stpo unbegrndet generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt tenor nher bezeichneten taten anklage umfasst durften daher gegenstand tatmehrheitlicher verurteilungen tatmehrheitlich ausgeurteilten fllen anlegern gefhrten einzelgesprche bereits geleisteten organisatorischen tatbeitrge ergnzten angeklagten flle angeklagten nerhalb landgericht zutreffend angenommenen organisationsherrschaft insgesamt tateinheitlich begangen zugerechnet knnen vgl bgh wistra senat offenlassen jedenfalls angeklagte derartige erhhung schuldumfangs hingewiesen worden brigen annahme tatmehrheit verbleibt beschwert senat schliet tatrichter verbleibenden neun einzelfreiheitsstrafen verhngte gesamtfreiheitsstrafe gebildet htte basdorf schaal hger gerhardt jger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar april strafsache az nzs ds js amtsgericht cuxhaven strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen antrag beschwerdefhrers nachholung rechtlichen gehrs zurckgewiesen grnde gehrsrge unbegrndet liegt verletzung rechtlichen gehrs senat entscheidung weder verfahrensstoff verwertet antragsteller gehrt worden wre entscheidung bercksichtigendes vorbringen antragstellers bergangen sofortige beschwerde entscheidung bundesgerichtshofs sieht gesetz brigen vorsitzender richter bgh prof dr fischer unterschrift gehindert krehl krehl eschelbach ott zeng'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr oktober rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel richterin lohmann richter dr pape richterin mhring oktober beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle dezember kosten klgers zurckgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde gesetzlicher grund zulassung revision abs zpo besteht tatrichterlichen prfung haftungsausfllenden kausalitt berufungsgericht hchstrichterlichen rechtsgrundstzen abgewichen anwaltsregress geltend gemachte schaden wre vermieden worden klger pflichtmiger beratung rechtsstreit bruder neffen entschlossen htte prozess fr erfolgreich verlaufen wre schon einleitung rechtsstreits klger berufungsgericht angesichts bestehenden prozess kostenrisiken tatrichterlicher wrdigung berzeugen knnen hierbei zutreffend fr klger gnstige beweisma zpo zugrunde gelegt durchfhrung wrdigung parteianhrung klgers zusammenhang lsst verfahrensgrundrechtsverletzung nachteil erkennen weiteren begrndung gem abs satz zpo entsprechend zpo abgesehen kayser raebel pape lohmann mhring vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zb mrz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo nr abs rechtsanwalt bestimmenden schriftsatz fr rechtsanwalt unterzeichnet bernimmt unterschrift verantwortung fr inhalt schriftsatzes unterschrift maschinenschriftlich name rechtsanwalts beigefgt bgh beschluss mrz xi zb olg stuttgart lg stuttgart ecli de bgh bxizb xi zivilsenat bundesgerichtshofs vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt mrz beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart august aufgehoben sache neuen entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens streithelferin berufungsgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde klger verlangt beklagten bank rckabwicklung geschlossenen fremdwhrungsdarlehens landgericht klage urteil november zugestellt november abgewiesen dagegen prozessbevollmchtigte klgers rechtsanwlten dr sa bestehende rechts anwaltspartnerschaft mbh dezember berufung eingelegt se februar fristgerecht begrndet sowohl berufungsschrift berufungsbegrndung augenscheinlich person herrhrenden unterschrift versehen unleserlich individuelle unterscheidungskrftige zge aufweist unterschrift befindet jeweils maschinenschriftliche zusatz ra dr fachanwalt fr bank kapitalmarktrecht indes beiden unterschriften stammen hinweis beklagten berufungsschrift ordnungsgem unterzeichnet deshalb berufung unzulssig verwerfen sei prozessbevollmchtigte klgers erlutert unterschrift stamme rechtsanwalt sa klger ebenfalls bevollmchtigt worden sei zugleich klger vorsorglich wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist beantragt stndige praxis prozessbevollmchtigten sei postulationsfhige anwlte rechtsanwaltspartnerschaft bestimmende schriftstze falschen namenszusatz unterzeichnet htten bislang beanstandet worden sei beschluss august berufungsgericht antrag klgers wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen unleserlichkeit unterschrift hindere allerdings wirksamkeit berufung schriftzug hinreichend individuelle unterschrift handele rechtsanwalt sa zugeordnet kn ne sei zugelassener rechtsanwalt oberlandesgerichten postulationsfhig klger ausweislich prozessvollmacht juli bevollmchtigt worden formwirksame einlegung rechtsmittels scheitere daran unterschrift rechtsanwalt sa maschinenschriftliche zusatz ra dr sei deutlich rechtsanwalt sa rechtsanwalt dr beigefgt vertretung fr unterschrieben aufgrund sei unbe dingte wille rechtsanwalt sa verantwortung fr inhalt schriftsatzes bernehmen hinreichend deutlich ausdruck gebracht worden fr gericht msse gewhrleistet unleserliche unterschrift maschinenschriftlichen zusatz identifizierbar sei sei handhabung prozessbevollmchtigten klgers fall hierin liege zugleich schuldhaftes handeln prozessbevollmchtigten zuzurechnen sei aufgrund sei wiedereinsetzung vorigen stand gewhren hiergegen richtet rechtsbeschwerde klgers ii gem abs satz nr abs satz zpo statthafte sowie form fristgerecht eingelegte begrndete rechtsbeschwerde zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr fall zpo verwerfung berufung unzulssig ordnungsgemen einlegung berufung fehle verletzt klger verfahrensgrundrechten gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip sowie rechtliches gehr art abs gg rechtsprechung bundesgerichtshofs eigenhndige unterschrift ausstellers abs nr zpo wirksam keitsvoraussetzung fr rechtzeitige berufungsschrift identifizierung urhebers schriftlichen prozesshandlung ermglicht unbedingter wille ausdruck gebracht schriftsatz verantworten gericht einzureichen fr anwaltsprozess bedeutet berufungsschrift bevollmchtigten prozessgericht zugelassenen rechtsanwalt verfasst eigenverantwortlicher prfung genehmigt unterschrieben vgl bgh beschlsse juni zb njw november vi zb versr rn november xi zb njw rr rn juli iii zb njw rr rn jeweils mwn grundstzen gemessen vorliegend formgerechte berufungsschrift eingereicht worden entsprechende schriftsatz berufungsgericht zutreffend angenommen individuellen handzeichen paraphe anzusehenden anforderungen unterschrift gengenden handschriftlichen schriftzug unterzeichnet vgl hierzu bgh beschlsse februar xii zb famrz september viii zb njw november xi zb njw rr rn februar viii zb beckrs rn september ix zb nzi rn ebenfalls rechtsfehlerfrei berufungsgericht angenommen schriftzug rechtsanwalt sa herrhrt berufungsgericht postulationsfhigen rechtsanwalt handelt erst ablauf berufungseinlegungsfrist erlutert worden fr berufungsgericht dahin erkennbar rechtsanwalt unterschrieben darauf kommt jedoch fr prfung frage identitt postulationsfhigkeit unterzeichners derartigen schriftsatzes feststeht beziehungsweise erkennbar zeitpunkt ablaufs berufungsfrist zeitpunkt gerichtlichen entscheidung ber zulssigkeit berufung abzustellen vgl bgh beschlsse april vii zb mdr rn juli iii zb njw rr rn entgegen auffassung berufungsgerichts scheitert formwirksame einlegung berufung daran unterschrift rechtsanwalt sa maschinenschriftliche zusatz ra dr fach anwalt fr bank kapitalmarktrecht beigefgt worden zusatz macht zunchst lediglich deutlich berufungsschrift rechtsanwalt erstellt worden ausdrcklicher zusatz fr ttig fehlt lsst unterzeichnung rechtsanwalt gleichwohl entnehmen stelle unterschrift leisten weiterer hauptbevollmchtigter zumindest unterbevollmchtigter wahrnehmung mandats klgers auftreten vgl bgh beschluss juli iii zb njw rr rn erkennen gegeben zugleich verantwortung fr inhalt berufungsschrift bernehmen anhaltspunkte entgegenstehen knnten ersichtlich fr rechtsanwalt versteht zweifel unterschrift entsprechende verantwortung fr bestimmenden schriftsatz bernehmen vgl bgh urteil mrz ii zr njw beschluss juli aao lediglich erklrungsbote ttig vgl fr zusatz bgh beschlsse november zr njw mai iii zb njw juni kvz njw rr rn soweit berufungsgericht meint vorliegend rechtsanwalt volle verantwortung fr schriftsatz bernommen rechtsanwalt dr schriftsatz unterzeichnet rechtsanwalt sa eindeutiger weise schriftsatz bekannt trifft daher unterschrift rechtsanwalt sa verantwortung fr berufungsschrift brigen fr berufungsbegrndung bernommen danach unterschrift berufungsschrift sinne rechtsanwalt sa geleistet worden durfte berufung unzu lssig verworfen klger vielmehr berufung rechtzeitig formgerecht eingelegt angefochtene beschluss aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo ber antrag wiedereinsetzung daher mehr entscheiden ellenberger grneberg menges maihold derstadt vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli vorusso justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts aachen oktober zurckweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben bezglich erhhung nettomiete monatlich nachteil klgerin erkannt worden insoweit berufung beklagten urteil amtsgerichts geilenkirchen april zurckgewiesen kosten rechtsstreits klgerin beklagten tragen rechts wegen tatbestand beklagten seit jahr mieter reihenhauses klgerin geilenkirchen neutevern ortsteil geilenkirchen handelt jahr errichtete ehemalige soldatensiedlung unmittelbar benachbarten heutigen nato awacs flughafen gehrte nunmehr insgesamt eigentum klgerin befindet nettomiete fr qm groe haus betrug zuletzt je qm schreiben september verlangte klgerin beklagten bezugnahme mietspiegel geilenkirchen zustimmung erhhung monatlichen nettomiete je qm beklagten erteilten zustimmung amtsgericht zustimmung begehrten mieterhhung gerichteten klage einholung sachverstndigengutachtens berwiegend stattgegeben berufungsgericht erstinstanzliche urteil zurckweisung weitergehenden berufung beklagten teilweise gendert beklagten zustimmung mieterhhung monatlich je qm verurteilt berufungsgericht zugelassenen revision begehrt klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision teil erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt kammer ortsbliche vergleichsmiete heranziehung mietspiegels fr stadt geilenkirchen entsprechend zpo geschtzt amtsgericht eingeholte sachverstndigengutachten knne punkten grundlage entscheidung gemacht erforderlichen transparenz nachvollziehbarkeit fehle gerichtlichen verfahren knne offenlegung miete anschrift sowie sonstigen angaben ber beschaffenheit vergleichswohnungen verzichtet sachverstndige mitteilung erforderlichen angaben wesentlichen verweigert sei sowohl fr gericht fr parteien mglichkeit gegeben vergleichbarkeit wohnungen auseinander setzen mietobjekt beklagten liege klgerin mieterhhungsverlangen angenommen einfachen wohnlage begriff lage sinne bgb sei bezug wohngebiet gemeint beispiel zentral randlage wohn misch gewerbegebiet infrastruktur einkaufsmglichkeiten kulturelle einrichtungen schulen verkehrsanbindung straenbild geprge umweltbelstigung lrm wohnlage mietspiegel stadt geilenkirchen folgenden typisierenden kategorien unterschieden einfache wohnlage beispiel besonders dichte bebauung baugebiete gemischter benutzung industrieanlagen beeintrchtigungen abgase staub rauch verkehr starke mngel belichtung sonneneinstrahlung belftung ffentlichen verkehrsmittel beziehungsweise einkaufsmglichkeiten nhe wenig schulen kulturelle einrichtungen freizeitmglichkeiten mittlere wohnlage beispiel wohngebiete besondere vorund nachteile sowohl innenstadt vorort ausreichende ca fnf minuten fuweg verkehrsanbindung einkaufszentren ffentlichen einrichtungen durchgangsverkehr regel kompakte bauweise geringen freiflchen durchschnittliche immissionsbelastung gute wohnlage sei darstellung beider parteien betracht ziehen fr eingruppierung beklagten gemieteten reihenhauses einfache wohnlage sprchen folgende kriterien huser siedlung hinterlieen groen mehrheit deutlich jahre gekommenes ganz selten uerst schlichtes wenig phantasiereiches einheitsbild nennenswerte zahl bewohnern mhe gegeben vereinzelte grundstcke liebevoll gestalten ursprngliche zweckbestimmung kaserne sei indes prgend mittelpunkt bilde grauer barackenartiger block lagercharakter unmittelbar angrenzend befinde stark gesicherte eingang awacs gelnde jeweils getrennt liegenden garagenreihen deutlichem kasernenhofcharakter fehle offenkundig uere pflege relativ schmalen straen siedlung befnden teilweise schlechten vielzahl schlaglchern gekennzeichneten zustand siedlung grenze unmittelbar awacs flughafengelnde entsprechendem fahrzeug personalverkehrsaufkommen fluglrm starts landungen groen technisch alten maschinen pro wochentag siedlung geringer hhe berflgen wirke jedenfalls tagsber erheblich beeintrchtigend gebe neutevern jedenfalls nennenswertem umfang geschfte schule kindergarten kulturellen einrichtungen kirche rztliche versorgung verkehrsanbindung sei ungnstig ort liege wegen hermetisch abgeriegelten flughafens praktisch ende sackgasse ber einzige strae erschlossen nchste autobahnanschluss sei mehr zehn km entfernt anbindung ffentlichen nahverkehr sei schlecht insbesondere wochenende sei uerst eingeschrnkte frequenz verzeichnen kammer verkenne durchaus wohnwertmerkmale gebe tendenziell fr bessere eingruppierung sprechen knnten insbesondere relativ groen grnflchen spielpltzen fehlende durchgangsverkehr ausreichend vorhandenen stellpltze kern fast reine wohnbebauung landschaftlich geprgte umgebung ortes drei himmelsrichtungen flughafen ausgenommen begriff einfachen wohnlage sei allerdings schlechter wohnlage gleichzusetzen vielmehr fhrten vorhandenen positiven lagemerkmale gesamtheit wohnlage innerhalb spanne obersten bereich einzuordnen sei demnach erschliee kammer womit sachverstndige begrnde gesamtbetrachtung mittlere wohnlage anzunehmen sei zumal einstufung rein akademisch bezeichnet sachverstndigengutachten fehle jegliche auseinandersetzung mietspiegel zuzustimmen sei sachverstndigen insoweit innerhalb kategorie einfachen wohnlage lage einzelnen guten wohnwertmerkmalen handele ausstattung zhle vermieter mieter stndigen nutzung verfgung stelle beispiel heizung bad sanitre anlagen trockenrume isolierung gebudes diesbezglichen angaben gutachters folgend sehe kammer objekt be klagten gemessen baualtersklasse herausragenden wohnwertmerkmale entscheidenden einfluss wohnwert htten wenngleich gemessen wohnaltersklasse ausstattung leicht gehoben erscheine art mietobjektes sei neben struktur hauses beispiel reihenhaus alter bercksichtigen sptere umfassende modernisierungen knnten grundstzlich verschiebung neuere baualtersklasse fhren wesentlichen bauaufwand handele mindestens drittel aufwandes fr vergleichbare neubauwohnung entspreche vgl ziffer mietspiegels knne indes trotz einzelner modernisierungsmanahmen baujahr zugrunde gelegt insgesamt gehe kammer anhand beschreibungen parteien angaben sachverstndigen davon geringfgigen verbesserungen art beschaffenheit hauses baualtersgerecht insgesamt gehobenen durchschnitt lgen besonderen nachteile aufwiesen jedoch modernen wohnbedrfnissen schon annhernd gengten zuschlag naherholung naturschutzgebiet sei schon deshalb mglich wohnwertvorteil jedenfalls unmittelbar benachbarten awacs flugplatz mehr kompensiert hhe zuschlag fr charakter einfamilienhaus ziffer mietspiegels anzuerkennen sei knne dahinstehen zuschlag niedrigsten betracht kommenden wert wrde hchste wert spanne mietspiegels zulasse nmlich je qm bereits berschritten hchstwert mietspiegelspanne sei jedoch regel hchstmgliche wert fr einzelvergleichsmiete qualitativen kriterien sinne abs satz bgb charakter mietobjekts einfamilienhaus zhle bestehe anlass ausnahmsweise hchstwert mietspiegelspanne berschreiten bercksichtigung vorgenannten wohnwertmerkmale schtze kammer basismiete abschlge innerhalb spanne je qm weit oberen rand spanne allerdings stelle obere spannenwert kappungsgrenze dar bercksichtigung zuschlge einzelvergleichsmiete je qm belaufe ii wesentlichen zutreffende beurteilung hlt rechtlicher nachprfung entscheidenden punkt stand entgegen auffassung berufungsgerichts einfamilienhauszuschlag oberen wert spanne entsprechenden mietspiegelfeldes begrenzt berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen gutachten sachverstndigen grundlage fr ermitt lung ortsblichen vergleichsmiete fr beklagten gemietete reihenhaus ungeeignet ortsbliche vergleichsmiete gebildet blichen entgelten gemeinde vergleichbaren gemeinde fr wohnraum vergleichbarer art gre ausstattung beschaffenheit lage letzten vier jahren vereinbart erhhungen bgb abgesehen gendert worden abs bgb gesetzlichen vorgaben objektiver mastab anzulegen reprsentativen querschnitt blichen entgelte darstellen bverfge ortsbliche vergleichsmiete darf prozess daher grundlage erkenntnisquellen bestimmt tatschlich blicherweise gezahlten mieten fr vergleichbare wohnungen fr freie tatrichterliche berzeugungsbildung zpo hinreichenden weise ermittelt senatsurteil juni viii zr njw rn vgl bverfge anforderungen gengt sachverstndigen stellte gutachten sachverstndige ermittlung einzelvergleichsmiete breites spektrum vergleichswohnungen gemeinde bercksichtigen anforderung erfllt vergleichswohnungen einzigen siedlung eigentum vermieters steht bercksichtigung finden entgegen auffassung revision deshalb beurteilen ortsteil wohnung beklagten befindet gewisse besonderheiten aufweist reihe fast identischer vergleichsobjekte befindet umstnde ntigen art spezialmietspiegel fr ortsteil aufzustellen grundlage ortsblichen vergleichsmiete mietniveau gesamten gemeinde ermittlung ortsblichen vergleichsmiete knnen deshalb objekte herangezogen ausstattung art gre lage ungefhr vergleichbar einzelnen unterschieden vergleichswohnungen gegebenenfalls abschlge rechnung getragen brigen vermieter rechtsprechung senats begrndung mieterhhungsverlangens bgb eigenen bestand zurckgreifen senatsurteil mai viii zr nzm rn ferner senat beanstandet gerichtliche sachverstndige vergleichswohnungen befragungen verschiedener vermieter ermittelt senatsurteil oktober viii zr njw rn auswahl wohnungen smtlich mieterhhung begehrenden vermieter gehren stellt reprsentative stichprobe fr ermittlung ortsblichen vergleichsmiete pro zess dar berufungsgericht daher recht sachverstndigen weise ermittelten wert grunde gelegt gutachten zustzlich wegen fehlenden offenlegung vergleichswohnungen vgl bverfg njw sowie bgh urteil april zr njw unverwertbar bedarf klrung weitere vorgehensweise berufungsgerichts ortsbliche einzelvergleichsmiete fr wohnung beklagten weise ermitteln wohnung anhand angaben parteien beschreibung sachverstndigen ausstattung besonderheiten lage infrastruktur ehemaligen soldatensiedlung einschlgige mietspiegelspanne eingeordnet heranziehung zpo konkreter wert zugeordnet rechtsgrnden beanstanden senat bereits entschieden einfachen mietspiegel prozess indizwirkung zukommt umstnden einzelfalls abhngt mietspiegel fr beurteilung ortsblichen vergleichsmiete konkret beurteilenden wohnung ausreicht senatsurteile juni viii zr aao rn ff november viii zr wum rn insbesondere kommt darauf einwendungen parteien erkenntniswert angaben mietspiegels erhoben vgl senatsurteil juni viii zr aao rn berufungsurteil ersichtlich parteien konkrete einwendungen mietspiegel geilenkirchen erhoben htten bergangenen sachvortrag klgerin zeigt revision insoweit pauschale einwand revision einfache mietspiegel enthielten mehrzahl aussagekrftigen daten wrden ausgehandelt einvernehmlich festgelegt geeignet indizwirkung mietspiegels geilenkirchen erschttern tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts reihenhaus beklagten sei einfachen wohnlage sinne mietspiegels stadt geilenkirchen zuzuordnen lsst rechtsfehler erkennen entgegen auffassung revision stehen ausfhrungen sachverstndigen einordnung entgegen sachverstndige beurteilende mietobjekt mietspiegel stadt geilenkirchen eingeordnet genannte vergleichsmiete allein vergleich reihenhusern klgerin ermittelt ebenfalls ehemaligen soldatensiedlung neutevern gehren vorgehensweise sachverstndigen einordnung bestimmte wohnlage ankam erwogene einstufung mittlere wohnlage akademisch bezeichnet einschtzung zudem dahin relativiert bekannten mietspiegeln einstufung mittlere wohnlage mglich sei berufungsgericht vorgenommenen einordnung einfache lage sinne mietspiegels geilenkirchen falschen voraussetzungen ausgegangen wre lsst angaben sachverstndigen beurteilung wohnlage somit entnehmen soweit revision nhe mietobjekts naturschutzgebiet hervorhebt berufungsgericht gesichtspunkt bercksichtigt neben faktoren nhe militrflughafen rechtsfehlerfrei gewicht beigemessen revision weitere wrdigung berufungsgerichts fr mietobjekt beklagten innerhalb fr einfache wohnlage einschlgige baualtersklasse ausgewiesenen spanne je qm je qm wert je qm anzunehmen sei rechtsgrnden beanstanden rechtsfehlern beeinflusst hingegen annahme berufungsgerichts ziffer mietspiegels geilenkirchen vorgesehene einfamilienhauszuschlag zehn prozent drfe berschreitung spanne fhren senat beurteilen auslegung mietspiegels abs nr bgb unterliegt uneingeschrnkten revisionsrechtlichen nachprfung senatsurteil mai viii zr njw rn zuschlag sollen ersichtlich umstnde bercksichtigt ausgewiesenen spannen niederschlag gefunden zuschlag fr einfamilienhuser beruht einschtzung nutzungswert objekts regelmig hher derjenige wohnung brigen vergleichbarer gre ausstattung lage zustzlich grundstck garage einstellplatz garten usw verfgung steht zuschlag deshalb entgegen auffassung berufungsgerichts oberen spannenwert begrenzt entspricht auskunft stadt geilenkirchen mietspiegel abstimmung interessenverbnden erstellt schreiben august revision zutreffend bezug nimmt iii alledem berufungsurteil bestand soweit einfamilienhauszuschlag wegen angenommenen begrenzung oberen spannenwert verneint insoweit aufzuheben abs zpo senat entscheidet ber zuschlag sache weiteren feststellungen erwarten abs zpo erluterungen mietspiegels innerhalb einfamilienhaus zuschlages negativ bercksichtigen weder garage einstellplatz grundstck vorhanden ferner bercksichtigen freistehendes einfamilienhaus reihenhaus handelt bercksichtigung gesichtspunkte schtzt senat zuschlag fnf prozent berufungsgericht ermittelten mietwert je qm ortsbliche vergleichsmiete je qm umgerechnet wohnflche reihenhauses beklagten monatliche nettomiete ergibt berufungsurteil mithin insoweit aufzuheben betrag nachteil klgerin zurckbleibt insoweit berufung beklagten amtsgerichtliche urteil zurckzuweisen weitergehende revision klgerin zurckzuweisen ball dr milger dr achilles dr hessel dr schneider vorinstanzen ag geilenkirchen entscheidung lg aachen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb november prozesskostenhilfeverfahren ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs november richter seiters tombrink dr remmert richterinnen dr arend dr bttcher beschlossen antrag antragstellerin bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts ravensburg september abgelehnt grnde senat legt schreiben beklagten oktober antrag bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde angefochtene entscheidung landgerichts prozesskostenhilfe gewhrt beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet abs satz zpo beabsichtigte rechtsbeschwerde jedoch erfolgsaussicht wre weder zulssig begrndet rechtsmittel beklagte september zugestellten beschluss landgerichts wenden berufung unzulssig verworfen worden dagegen gerichtete rechtsbeschwerde gem abs satz abs nr abs satz zpo htte binnen notfrist monat zustellung angefochtenen beschlusses beim rechtsbeschwerdegericht eingelegt mssen gilt gleichermaen fr bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsmittel gerichteten antrag antrag beklagten indessen erst oktober beim rechtsbeschwerdegericht fristablauf eingegangen daher unzulssig rechtsbeschwerde htte inhaltlich aussicht erfolg zulassungsgrund gem abs zpo weder dargelegt ersichtlich vielmehr berufungsgericht beklagten persnlich eingereichte berufung recht unzulssig verworfen abs satz zpo seiters bttcher vorinstanzen ag riedlingen entscheidung lg ravensburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch dr roth richterin dr brckner beschlossen antrag betroffenen bewilligung verfahrenskostenhilfe fr rechtsbeschwerdeverfahren zurckgewiesen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt februar magabe zurckgewiesen betroffene dolmetscherkosten erstatten kosten rechtsbeschwerdeverfahrens trgt betroffene gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene libanesischer staatsangehriger polen kommend wurde oktober beamten beteiligten zug gorgast gusow fr fahrt warschau berlin ausgestellten fahrkarte angetroffen konnte polnischen asylbescheinigung ausweisen ber aufenthaltstitel verfgte befragung beamten gab wolle freundin hannover besuchen oktober beteiligte anordnung sicherungshaft betroffenen beantragt persnlichen anhrung amtsgericht betroffene angegeben deutschland kommen bundesrepublik deutschland lebenden deutschen ehefrau stettin treffen zug stettin verlassen dortigen halt verschlafen schaffner zuges vereinbart geweckt worden sei zurck polen wolle jedoch amtsgericht betroffenen sicherungshaft lngstens november sofortige wirksamkeit entscheidung angeordnet hiergegen betroffene sofortige beschwerde eingelegt oktober polen zurckgeschoben worden seither beantragt feststellung inhaftierung rechtswidrig sei landgericht ehefrau betroffenen anhrung geladen nachdem jedoch mitgeteilt angaben beschwerde zurckgewiesen rechtsbeschwerde verfolgt betroffene feststellungsantrag ii beschwerdegericht meint haftanordnung sei beanstanden dafr erforderlichen voraussetzungen seien gegeben insbesondere lgen haftgrnde abs satz nr aufenthg betroffene sei unerlaubt eingereist vollziehbar ausreisepflichtig darber hinaus begrndete verdacht bestanden betroffene zurckschiebung entziehen entziehungsabsicht sei abs satz aufenthg widerlegt behauptungen betroffenen ehefrau stettin treffen sei versehentlich bundesgebiet gelangt seien glaubhaft haftanordnung sei verhltnismig versto beschleunigungsgebot liege amtsgericht verfahrensfehlerhaft anhrung ehefrau betroffenen abgesehen stehe rechtmigkeit haftanordnung entgegen beteiligung ehefrau beschwerdeverfahren sei darin liegender fehler jedenfalls geheilt worden iii erledigung hauptsache feststellungsantrag analog famfg zulassung abs nr famfg statthafte vgl senat beschluss februar zb fgprax beschluss april zb infauslr gem famfg form fristgerecht eingelegte rechtsbeschwerde unbegrndet abs nr aufenthg abs nr bpolg zustndigen behrde vgl senat beschluss mrz zb fgprax gestellte haftantrag gengt gesetzlichen anforderungen abs famfg fr abschiebungshaftantrge neben erfordernissen abs satz nr famfg insbesondere darlegungen zweifelsfreien ausreisepflicht erforderlichkeit haft durchfhrbarkeit abschiebung notwendigen haftdauer verlangt abs satz nr famfg senat beschluss april zb infauslr anforderungen gengt gestellte antrag beteiligte dabei rubriken verwandten formulars gelst unschdlich entgegen auffassung rechtsbeschwerde drckt umstand amtsgericht ehefrau betroffenen entscheidung angehrt haftanordnung stempel rechtswidrigkeit folge darin liegender rechtsfehler mehr geheilt knnte unterbliebenen anhrung abs famfg vgl bverfg infauslr betroffenen kernstck amtsermittlung freiheitsentziehungsverfahren bverfg njw vorenthalten essentielle verfahrensgarantie missachtet senat beschluss juli zb juris rn stellt fehlende unzureichende beteiligung ehefrau vergleichbar gravierende verfahrenswidrigkeit dar daher grundstzlich ehefrau abgeschoben worden vergleichbare hinderungsgrnde anhrung entgegenstehen abschluss beschwerdeverfahrens nachgeholt geheilt vgl olg celle infauslr abs fevg geschehen beschwerdegericht ehefrau verfahren beteiligt deren anhrung angeordnet ehefrau recht gebrauch gemacht angaben famfg entsprechenden anwendung abs nr zpo fhrt lediglich weitere sachverhaltsaufklrung famfg mehr mglich deshalb grundlage sonstigen tatsachenstoffes entscheiden beschwerdegericht verfahren brigen hlt sowohl anordnung aufrechterhaltung haft rechtsfehler beschrnkten berprfung senat stand hervorzuheben recht bejaht beschwerdegericht jedenfalls haftgrund abs satz nr aufenthg aa entgegen auffassung rechtsbeschwerde wre betroffene bundesrepublik infolge verschlafens aufgrund willensgetragenen verhaltens gelangt unerlaubt eingereist sinne genannten bestimmung rede stehenden regelungszusammenhang kommt fr begriff einreise willensgetragenes zweckgerichtetes gar schuldhaftes verhalten betroffenen einreise vorliegt allein objektiven kriterien bestimmen vgl vg frankfurt infauslr vgl nr allgemeinen verwaltungsvorschrift aufenthaltsgesetz gmbl willensgetragenen versehentlichen verlagerung aufenthaltsorts bundesgebiet kommt nmlich gesetzgeberische anliegen tragen ber inhaftierung betroffenen alsbaldige zurckschiebung sichern bb beschwerdegericht zutreffend festgestellt umstnde sinne abs satz aufenthg freiwillige ausreise betroffenen glaubhaft erscheinen lassen vorgelegen amtsgerichtlichen beschwerdegericht bezug genommenen feststellungen bercksichtigenden unzweifelhaften akteninhalt vgl senat beschluss april zb infauslr mwn beschluss juni zb juris rn steht fest haft sicherung abschiebung erforderlich betroffene nachhaltig geweigert freiwillig deutschland auszureisen vgl senat beschluss juni zb infauslr tatrichterliche wrdigung eingeschrnkten berprfung rechtsbeschwerdegericht zugnglich vgl senat beschluss april zb juris rn unterliegt rechtskontrolle dahin verfahrensfehlerfrei festgestellten tatsachen wrdigung mglich erscheinen lassen senat beschluss juli zb juris rn verhlt blick art abs gg liegt rechtsverletzung schon deshalb genannte verfassungsbestimmung auslnderrechtliche schutzwirkungen allein aufgrund formal rechtlicher bindungen entfaltet vgl bverfg dvbl infauslr ausreichend erforderlich vielmehr vorliegen beistandsgemeinschaft aufenthaltsberechtigte ehegatte lebenshilfe ehegatten angewiesen vgl bverfg infauslr senat beschluss juni zb infauslr rn hieran fehlt geltend gemachten ehe betroffenen handelt bloe begegnungsgemeinschaft aufenthaltsrechtliche schutzwirkungen vgl bverfg dvbl infauslr erstmals abschiebung eingegangenen schriftsatz november betroffene erklrt ehefrau zusammenleben lebensgemeinschaft tatschlichen wechselseitigen verbundenheit deutschland verwirklicht knnte ersichtlich ohnehin betroffene rahmen anhrung amtsgericht erklrt ehefrau stettin wohnung anmieten schlielich beschwerdeentscheidung blickwinkel verhltnismigkeit beanstanden insbesondere beschwerdegericht beschleunigungsgebot beachtet gebot verlangt abschiebungshaft freiheitsentziehung art abs satz art gg art abs emrk unbedingt erforderliche ma beschrnkt auslnderbehrde abschiebung unntige verzgerung betreibt vgl senat beschluss juli zb njw beschluss august zb juris rn schliet jedoch organisatorischen spielraum behrde umsetzung abschiebung olg mnchen beschluss oktober wx wx juris rn olg zweibrcken infauslr olg celle infauslr hk auslr kessler aufenthg rn sachfremde verzgerung verfahrens liegt beteiligte oktober bundesamt fr migration flchtlinge bamf stellung aufnahmegesuchs polen ersucht berstellung dublin ii verfahren wurde beteiligten bamf oktober mitgeteilt beteiligte sodann landberstellung fr oktober festgelegt laissez passer dokument fr berstellung wurde beteiligten schreiben bamf oktober bersandt kostenentscheidung beruht famfg dolmetscherkosten betroffene erstatten senat beschluss mrz zb rn fgprax verffentlichung bghz vorgesehen iv antrag bewilligung verfahrenskostenhilfe unbegrndet rechtsbeschwerde erfolg krger lemke roth schmidt rntsch brckner vorinstanzen ag bad freienwalde entscheidung xiv lg frankfurt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs famfg ff fgg rg art abs entscheidet familiengericht statt fortgeltenden alten verfahrensrecht urteil fehlerhaft neuem verfahrensrecht beschluss einlegung beschwerde beim ausgangsgericht rechtsmittelfrist gewahrt grundsatz meistbegnstigung anschluss senatsbeschluss dezember xii zb mdr bgh beschluss april xii zb olg nrnberg ag neumarkt opf xii zivilsenat bundesgerichtshofs april richter dose weber monecke dr klinkhammer schilling dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats senats fr familiensachen oberlandesgerichts nrnberg oktober aufgehoben sache verhandlung erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert grnde klger beantragt beklagten vereinfachten unterhaltsverfahren zahlung kindesunterhalt verpflichten nachdem antrge beklagten juni zugestellt worden einwendungen hiergegen erhoben klger dezember beantragt streitige verfahren durchzufhren endbeschluss juni beklagte antragsgem zahlung kindesunterhalt verpflichtet worden rechtsbehelfsbelehrung heit beschluss rechtsmittel beschwerde statthaft binnen frist monat beim amtsgericht einzulegen sei beschluss bevollmchtigten beklagten juni zugestellt worden schriftsatz juli beschwerde beim amtsgericht eingelegt bereits selben tag per telefax eingegangen weiterleitung originals berufungsgericht beschwerde juli eingegangen berufungsgericht angefochtenen beschluss berufung beklagten unzulssig verworfen anzuwendenden alten recht beklagte beim berufungsgericht berufung einlegen mssen frist hierzu sei juli abgelaufen weshalb rechtsmittel beklagten versptet sei wiedereinsetzung vorigen stand sei beklagten gewhren hiergegen wendet beklagte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde erfolg zutreffend berufungsgericht allerdings darauf hingewiesen verfahren gem art abs fgg rg august geltende alte verfahrensrecht anzuwenden verfahren inkrafttreten famfg september eingeleitet worden vgl abs zpo af bzw abs famfg wonach rechtsstreit zustellung festsetzungsantrages rechtshngig geworden gilt rechtsbeschwerde zulssig gem abs satz nr ivm abs satz zpo statthaft rechtsbeschwerde brigen gem abs nr ivm abs nr zpo zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts beschwerdegericht entscheidung verfahrensgrundrecht beklagten gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg ivm rechtsstaatsprinzip verletzt gerichten verbietet parteien zugang verfahrensordnung eingerumten instanz unzumutbarer sachgrnden rechtfertigender weise erschweren vgl senatsbeschluss april xii zb famrz rn mwn rechtsbeschwerde begrndet entgegen auffassung berufungsgerichts kommt verneinte frage beklagten wiedereinsetzung vorigen stand gewhren vorliegend htte berufungsgericht grundsatz meistbegnstigung rechtsmittel beklagten zulssig erachten mssen allgemeiner auffassung drfen prozessparteien dadurch gericht entscheidung falschen form erlsst rechtsnachteil erleiden steht deshalb sowohl rechtsmittel art tatschlich ergangenen entscheidung statthaft rechtsmittel richtigen form erlassenen entscheidung zulssig wre grundsatz meistbegnstigung st rspr vgl senatsbeschluss dezember xii zb mdr rn mwn schutzgedanke meistbegnstigung beschwerte partei nachtei len schtzen unrichtigen entscheidungsform beruhen grundsatz meistbegnstigung fhrt allerdings rechtsmittel erstinstanzlichen gericht eingeschlagenen falschen weitergehen msste vielmehr rechtsmittelgericht verfahren betreiben falle formell richtigen entscheidung vorinstanz danach gegebenen rechtsmittel geschehen wre senatsbeschluss dezember xii zb mdr rn grundsatz meistbegnstigung findet ebenso anwendung gericht angewandten verfahrensrecht entscheidungsart zutreffend gewhlt fehler jedoch anwendung falschen verfahrensrechts beruht fllen vertrauen beteiligten richtigkeit gewhlten entscheidungs bzw verfahrensform schutzwrdig ebenso olg zweibrcken beschluss oktober uf juris rn fr umgekehrten fall familiengericht altem recht urteil statt famfg beschluss entschieden gemessen anforderungen htte berufungsgericht rechtsmittel beklagten unzulssig verwerfen drfen amtsgericht gewhlten verfahren einhergehenden entscheidungsform beschlusses famfg gem ff famfg beschwerde statthaft gem famfg binnen frist monat gericht einzulegen beschluss angefochten anforderungen beklagten eingelegte beschwerde gerecht zustellung endbeschlusses juni beschwerde juli per telefax beim amtsgericht eingegangen einlegungsfrist fr beschwerde gewahrt anstatt rechtsmittel unzulssig verwerfen htte berufungsgericht berufungsverfahren berleiten mndlicher verhandlung ber beschwerde urteil befinden mssen vgl senatsbeschluss dezember xii zb mdr rn gem abs zpo angefochtene entscheidung aufzuheben sache verhandlung erneuten entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen dose weber monecke schilling klinkhammer nedden boeger vorinstanzen ag neumarkt opf entscheidung olg nrnberg entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen brandstiftung erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer august einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts lneburg oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend begrndung antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat rge angeklagten dr inhalt uerungen mitangeklagten strafkammer htte ber anlsslich deren versuchter po lizeilicher vernehmung mrz anhrung polizeibeamten beweis erheben ergebnis beweisaufnahme sodann ungeachtet anwendung verbotener vernehmungsmethoden jedenfalls insoweit beweiswrdigung einflieen lassen mssen entlastung angeklagten gedient htte erfolg aussagen anwendung verbotener vernehmungsmethoden gewonnen worden drfen verwertet gilt beschuldigte verwertung zustimmt abs satz stpo senat offen lassen flle denkbar denen entgegen klaren wortlaut gesetzes bergeordneten verfassungs menschenrechtlichen prinzipien verwertung derartiger erkenntnisse dennoch betracht kommen knnte jedenfalls gericht allein aufgrund einfachrechtlich auferlegten aufklrungspflicht abs stpo gehalten abs satz stpo einfachrechtlich verbotene sachaufklrung betreiben derartiges mag vielmehr allenfalls erwgung ziehen angeklagte etwa entsprechenden beweisantrag unmissverstndlich verstehen gibt abs satz stpo gewhrten individuellen schutz verzichtet aufzeigt effektive verteidigung verwertung gesperrten beweisstoffes verwehrt daher abs satz stpo objektiv allgemeininteresse garantierten grundstze rechtsstaatlichen strafverfahrens wege gterabwgung ebenfalls rechtsstaatsprinzip umfassten anspruch wirksame verteidigung tatvorwurf zurcktreten mssen daran fehlt vielmehr verteidigung verlauf verfahrens mehrfach versto stpo hingewiesen rahmen pldoyers lediglich darauf aufmerksam gemacht landgericht prfen widerspruchsunabhngige verwertungsverbot stpo bercksichtigung inhalts aussagen ausschlielich zugunsten angeklagten entgegensteht senat daher offen lassen verfassungskonforme auslegung abs satz stpo oben umrissenen sinne hinblick eindeutigen gegenteiligen wortlaut berhaupt mglich wre ebenso bedarf errterung angeklagte meint falle verlangen bewirkten verwertbarkeit gesperrten erkenntnisse ausschlielich gunsten bercksichtigt drften lge ansicht senats indessen fern entscheidung ber angeklagten revision angeklagten einlegung rahmen revisionsbegrn dung erhobenen beschwerden bewhrungsbeschluss senat zustndig landgericht beiden fllen abhilfeentscheidung getroffen vgl meyer goner stpo aufl rdn becker miebach sost scheible pfister schfer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix za dezember rechtsstreit ecli de bgh bixza ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape dr schoppmeyer meyberg dezember beschlossen bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerdeverfahren beschluss zivilkammer landgerichts cottbus juli abgelehnt grnde klger nimmt beklagte steuerberatungsgesellschaft insolvenzanfechtung rckgewhr anspruch beklagten september zugestellten urteil september amtsgericht klage abgewiesen urteil klger per telefax oktober beim landgericht eingegangenen prozesskostenhilfeantrag berufungsentwurf gewandt bewilligung prozesskostenhilfe klger mai zugestellten beschluss mai prozessbevollmchtigten klgers juni datierte berufungsschrift juni beim berufungsgericht eingereicht hinweis rechtzeitigen eingang berufung berufungsgericht klger juli wiedereinsetzung frist einlegung berufung versagt berufung unzulssig verworfen klger begehrt prozesskostenhilfe beschluss rechtsbeschwerde einzulegen ii prozesskostenhilfe abzulehnen beabsichtigte rechtsbeschwerde antragstellers hinreichende aussicht erfolg bietet abs satz zpo klger berufung klagabweisende amtsgerichtliche urteil bewilligung prozesskostenhilfe fr berufungsverfahren versptet eingelegt klger oktober eingereichte schriftsatz eindeutig antrag bewilligung prozesskostenhilfe gekennzeichnet berufungseinlegung darstellen berschrift prozesskostenhilfeantrag berufungsentwurf einlegung berufung vorbehaltlich bewilligung prozesskostenhilfe ergab zweifelsfrei berufung erst eingelegt klger prozesskostenhilfe gewhrt wrde vgl bgh beschluss dezember xii zb njw rr rn einschtzung vermochte besttigung eingangs berufungsschrift geschftsstelle landgerichts oktober ndern soweit antragsgegnerin stellungnahme prozesskostenhilfeentwurf november vorsorglich zurckweisung berufung beantragte stellt ebenfalls grund dar klger beson ders schutzwrdig bezug antrag wiedereinsetzung einlegung berufung bewilligung prozesskostenhilfe anzusehen klger aufgrund eigenen gestaltung antrags prozesskostenhilfe zweiten rechtszug klar wegfall hindernisses innerhalb wiedereinsetzungsfrist zpo versumte einlegung berufung nachzuholen umstand klger prozesskostenhilfe bewilligenden beschluss berufungsgerichts mai gewhlten prozessbevollmchtigten bedingungen ortsansssigen rechtsanwalts beigeordnet wurden fhrt verlngerung wiedereinsetzungsfrist klger prozessbevollmchtigten schon prozesskostenhilfeverfahren vertreten lassen obwohl abs zpo vorsieht bezirk prozessgerichts niedergelassener rechtsanwalt beigeordnet dadurch weiteren kosten entstehen klger rechnen eingeschrnkte beiordnung erfolgen knnte verlngerung zweiwchigen wiedereinsetzungsfrist mehrere tage etwa fall ablehnung prozesskostenhilfe vgl bgh beschluss juli ix zb mdr bedurfte unerheblich zusammenhang prozessbevollmchtigten klgers eigenen namen eingelegte beschwerde beschrnkung beiordnung bedingungen ortsansssigen rechtsanwalts beschrnkung betraf verhltnis beigeordneten rechtsanwlten prozessgericht klger htte innerhalb zwei wochen zustellung beschlusses ber bewilligung prozesskostenhilfe wiedereinsetzung vorigen stand beantragen berufung einlegen mssen vgl bgh be schluss juli aao erst mehrere tage juni abgelaufenen wiedereinsetzungsfrist eingegangener antrag versptet wiedereinsetzung frist einlegung berufung konnte amts wegen gewhrt kayser lohmann schoppmeyer pape meyberg vorinstanzen ag senftenberg entscheidung lg cottbus entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen versuchten diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof rothfu richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof dr appl bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwltin vertreterin nebenklgerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklgerin angeklagten urteil landgerichts fulda mrz verworfen kosten revision staatsanwaltschaft sowie angeklagten hierdurch revision nebenklgerin entstandenen notwendigen auslagen staatskasse auferlegt nebenklgerin trgt kosten rechtsmittels revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen tragen staatskasse nebenklgerin je hlfte angeklagte kosten rechtsmittels nebenklgerin hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten diebstahls tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt urteil richten revisionen angeklagten staatsanwaltschaft nebenklgerin angeklagte rgt verletzung materiellen rechts wendet insbesondere verurteilung wegen gefhrlicher krperverletzung strafzumessung staatsanwaltschaft nebenklgerin beanstanden sachrge verfahrensrgen beweiswrdigung landgerichts erstreben verurteilung wegen versuchter vergewaltigung rechtsmittel erfolg revision angeklagten grnden antragsschrift generalbundesanwalts september unbegrndet sinne abs stpo revisionen staatsanwaltschaft nebenklgerin erfolg aufklrungsrgen staatsanwaltschaft nebenklgerin zulssigkeit unterstellt jedenfalls begrndet vermissten beweiserhebungen landgericht aufdrngen mussten sachrge hlt angefochtene urteil rechtlichen nachprfung stand beurteilung gefhrlichen krperverletzung tat lsst ebenso wenig rechtsfehler erkennen annahme tateinheit gefhrlichen krperverletzung versuchten diebstahl angriffe beweiswrdigung landgerichts bleiben erfolglos aufgabe grundlage vorhandenen beweismittel berzeugung tatschlichen geschehen verschaffen obliegt grundstzlich allein tatrichter beweiswrdigung revisionsgericht regelmig hinzunehmen tatrichter vorhandene zweifel berwinden revisionsgericht entscheidung hinblick rechtsfehler berprfen insbesondere darauf beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft beweismittel ausschpft verste denkgesetze erfahrungsstze aufweist tatrichter berspannte anforderungen fr verurteilung erforderliche gewissheit gestellt fehler zeigen revisionen errterung bedarf folgendes landgericht nachvollziehbar davon ausgegangen angeklagte nebenklgerin versuchten einbruchsdiebstahl berrascht packte ruhig stellen einschchtern ua bedurfte danach nheren begrndung angeklagte motivation heraus nebenklgerin losreien konnte nachsetzte deshalb rangelei gastraum caf warf riss bereich reiverschlusses jeanshose objektives indiz dafr sprechen angeklagte beabsichtigt knnte nebenklgerin hose gewaltsam ffnen herunterzuziehen landgericht gesehen errtert ua hiernach zweifel vergewaltigungsvorsatz berwinden vermochte revisionsgericht hinzunehmen beurteilung mglich wre sogar nher gelegen htte sowohl revision staatsanwaltschaft nebenklgerin erfolglos geblieben nebenklgerin auer revisionsgebhr nr kostenverzeichnisses anlage abs gkg hlfte gerichtlichen auslagen tragen vgl olg koblenz vrs olg hamm njw jmblnw olg stuttgart njw hilger lwe rosenberg stpo aufl rdn beiden revisionen verursachten notwendigen auslagen angeklagten allein staatskasse tragen abs satz stpo auferlegung notwendigen auslagen angeklagten nebenklger erfolgt allein erfolglos revision eingelegt dagegen staatsanwaltschaft rechtsmittelfhrerin abs satz stpo vgl bghst bgh njw olg karlsruhe rpfl bayoblg rth dar kosten auslagenentscheidung hinsichtlich revision angeklagten beruht abs satz stpo revision nebenklgerin erfolglos geblieben rechtfertigt jedoch auslagenerstattung gunsten abzusehen abs satz stpo vgl hilger aao rdn olg schleswig schlha rissing van saan otten roggenbuck rothfu appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt entnehmende verhltnis genannten weichen kosten fr sachinvestitionen verbleibenden anteil kapitals unwidersprochen gebliebenen vortrag beklagten eingehalten worden kosten fr funktionstrger aufgewendet worden rahmen prospekts gehalten beschwerde insoweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers gem ff abs stpo juli beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand verworfen revision angeklagten urteil landgerichts aachen dezember feststellungen aufgehoben strafausspruch fllen anklageschrift staatsanwaltschaft aachen oktober az js gesamtstrafenaussprchen ausspruch ber maregel umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts aachen zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fllen einbe ziehung freiheitsstrafe urteil amtsgerichts jlich sowie geldstrafen urteil amtsgerichts wiesbaden gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren zehn monaten verurteilt auerdem weitere gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zehn monaten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge sechs fllen sowie wegen versuchs beteiligung verbrechen verhngt unterbringung angeklagten entziehungsanstalt sowie vorwegvollzug jeweils jahr fnf monaten bezglich beider gesamtfreiheitsstrafen angeordnet hiergegen gerichtete revision angeklagten sachrge beschlusstenor ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand verwerfen angeklagte revisionsbegrndungsfrist versumt erheben allgemeinen sachrge schriftsatz januar gewahrt verfahrensrgen ablauf revisionsbegrndungsfrist erhoben brigen liegen voraussetzungen fr wiedereinsetzung nachholung verfahrensrgen grnden antragsschrift generalbundesanwalts fllen anklageschrift staatsanwaltschaft aachen dezember hlt strafausspruch rechtlicher berprfung stand insoweit fehlt feststellungen wirkstoffgehalt geernteten marihuanas schuldumfang grundlage bestimmender umstand fr strafzumessung sinne abs satz stpo zuverlssig beurteilen lsst entgegen auffassung generalbundesanwalts schuldumfang rckschluss festgestellten wirkstoffgehalten letzten sichergestellten pflanzungen jeweiligen plantagen ermittelt derartiger ver gleich wrde etwa fall geschehen genannten fllen unterblieben voraussetzen sichergestellten pflanzen ber deren zahl hinaus gewichtsmenge angegeben aufhebung strafaussprche flle betrifft sowohl zeitlich zsurwirkungen entfaltenden urteilen liegen fhrt aufhebung beider gesamtstrafen brigen weist senat darauf bemessung gesamtfreiheitsstrafen verhltnis zueinander hand urteilsgrnde insbesondere verhngten einzelstrafen ua schwer nachzuvollziehen schuldspruch abs nr btmg bleibt dargelegten rechtsfehler unberhrt angesichts urteilsgrnden mitgeteilten erntemengen senat ausschlieen betreffenden fllen grenzwert geringen menge unterschritten anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt bestand begrndung landgerichts fr maregel erschpft schlichter bezugnahme sachverstndigen eigenstndige wrdigung wiedergabe gesetzeswortlauts ua gengt gegebenen umstnden anforderungen urteilsgrnde abs satz stpo senat vermag hand rudimentren ausfhrungen urteils berprfen landgericht voraussetzungen stgb rechtsfehlerfrei bejaht rcksicht tatbeitrge angeklagten feststellungen zumindest betriebenen hanfplantagen kopf unternehmung fungierte ua sowie zahlreichen vorstrafen denen drogenkarriere angeklagten gerade entnehmen lsst verstan annahme hanges symptomatischen zusammenhangs etwaigen hangs begangenen straftaten sowie positiven gefahrprognose sinne stgb zutreffend weist generalbundesanwalt schlielich darauf strafkammer anordnung vorwegvollzugs jeweils jahr fnf monaten bezglich beider gesamtfreiheitsstrafen rechtsfehlerhaft davon abgesehen voraussichtliche dauer unterbringung bestimmt festzusetzen wegen zsurwirkung vorverurteilung zwei gesamtstrafen gebildet mssen vorschrift ber reihenfolge vollstreckung stgb beide strafen anzuwenden sollvorschrift abs satz stgb fr beide strafen getrennt einheitlich gilt vgl bgh beschl januar str berechnung vorwegvollzugs abs satz stgb somit summe beider gesamtstrafen hlfte hiervon auszugehen rissing van saan eschelbach schmitt krehl ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet mrz boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz bf auftraggeber bauvertrag gestellten formularklauseln parteien vereinbaren unabhngig ausfhrungsbrgschaft einbehalt unverzinslichen sicherheitsleistung auftraggeber hhe brutto abrechnungssumme fr sicherstellung gewhrleistung einschlielich schadensersatz erstattung berzahlungen auftragnehmer berechtigt sicherheitseinbehalt vorlage unbefristeten selbstschuldnerischen unwiderruflichen brgschaft deutschen grobank versicherung abzulsen frhestens jedoch vollstndiger beseitigung abnahmeprotokoll festgestellten mngel fehlender leistungen ecli de bgh uviizr gebotenen gesamtbeurteilung wegen unangemessener benachteiligung auftragnehmers abs satz bgb unwirksam fortfhrung bgh urteil november vii zr bghz bgh urteil mrz vii zr olg jena lg gera vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr eick richter dr kartzke richterinnen granack sacher borris fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena mai kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgerin hhe sicherheitseinbehalts zuzglich zinsen zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerde revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt beklagten zahlung restwerklohn fr bauarbeiten beklagte beauftragte klgerin schriftlichem bauwerkvertrag bgb juni folgenden bauwerkvertrag errichtung rohbaus fr anbau einliegerwohnung erweiterungsbau bestehenden einfamilienhaus pauschalpreis brutto bauwerkvertrags lautet auszugsweise sicherheitseinbehalt parteien vereinbaren unabhngig ausfhrungsbrgschaft einbehalt unverzinslichen sicherheitsleistung ag auftraggeber hhe brutto abrechnungssumme fr sicherstellung gewhrleistung einschlielich schadensersatz erstattung berzahlungen auftragnehmer berechtigt sicherheitseinbehalt vorlage unbefristeten selbstschuldnerischen unwiderruflichen brgschaft deutschen grobank versicherung abzulsen frhestens jedoch vollstndiger beseitigung abnahmeprotokoll festgestellten mngel fehlender leistungen klgerin kndigte vertrag anwaltsschreiben juni wegen fehlender baufreiheit erteilte juni schlussrechnung restbetrag geltend machte beklagte kndigte vertrag schreiben juli wegen schuldnerverzugs juli datierenden beklagten architekten klgerin unterschriebenen abnahmeprotokoll mngel erfolgte restarbeiten aufgefhrt klgerin erster instanz restwerklohn zuletzt hhe nebst zinsen gefordert landgericht beklagte beweisaufnahme verurteilt klgerin nebst zinsen zahlen berufung klgerin anschlussberufung beklagten urteil erfolglos geblieben senat nichtzulassungsbeschwerde klgerin revision zugelassen soweit berufung klgerin hhe sicherheitseinbehalts hhe brutto abrechnungssumme zuzglich zinsen zurckgewiesen worden brigen senat beschwerde klgerin nichtzulassung revision genannten urteil zurckgewiesen revision verfolgt klgerin zuerkannten werklohnanspruch zuzglich zinsen umfang zulassung revision entscheidungsgrnde revision klgerin fhrt angefochtenen umfang aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht fhrt soweit fr revision bedeutung wesentlichen folgendes bezglich sicherheitseinbehalts sei berufung unbegrndet landgericht sicherheitseinbehalt recht klageforderung abgezogen sei entgegen ansicht klgerin wirksam vereinbart stehe entgegen einbehalt wegen wesentlicher wegen unwesentlicher mngel zugelassen sei fehlende regelung ber einzahlung sperrkonto fhre unwirksamkeit klausel anforderung stelle vob vob sei vorliegenden fall wirksam bauvertrag einbezogen worden deshalb sei sperrkontoregelung vob anzuwenden wirksamkeit einbehaltsklausel stehe entgegen sicherheitseinbehalt neben leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht knne ii hlt rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht gegebenen begrndung berufung klgerin hhe sicherheitseinbehalts zuzglich zinsen zurckgewiesen fr revisionsinstanz mangels gegenteiliger feststellungen berufungsgerichts davon auszugehen vertragsbestimmungen satz bauwerkvertrags beklagten gestellte allgemeine geschftsbedingungen handelt einzelnen ausgehandelt grundlage vereinbarung einbehalts hhe brutto abrechnungssumme fr sicherstellung gewhrleistung einschlielich schadensersatz erstattung berzahlungen gem satz bauwerkvertrags wegen unangemessener benachteiligung klgerin gem abs satz bgb unwirksam vorschrift formularmige vertragsbestimmung unwirksam vertragspartner verwenders entgegen geboten treu glauben unangemessen benachteiligt letzteres fall verwender einseitige vertragsgestaltung missbruchlich eigene interessen kosten vertragspartners durchzusetzen versucht vornherein belange hinreichend bercksichtigen angemessenen ausgleich zuzugestehen vgl bgh urteile februar vii zr iii zr njw rr iv zr versr rn rn rn september september juni vii zr baur rn nzbau prfung auftraggeber bauvertrag gestellte klausel sicherheitseinbehalt vereinbart auftragnehmer entgegen geboten treu glauben unangemessen benachteiligt hhe dauer einbehalts regelungszusammenhang klausel steht bercksichtigen gilt insbesondere fr art einbehalt abgelst vgl bgh urteil juni vii zr bghz juris rn sicherungseinbehalt ablsungsmglichkeit untrennbar miteinander verknpft einheitliche wirtschaftlichen interessen vertragsparteien bercksichtigende gesamtbeurteilung sicherungsvereinbarung betreffenden regelungsgefges gebietet vgl bgh urteil februar vii zr bghz rn stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs benachteiligt auftraggeber allgemeinen geschftsbedingungen bauvertrags gestellte klausel auftraggeber fr dauer gewhrleistungsfrist einbehalt sicherung gewhrleistungsansprche vornehmen darf auftragnehmer entgegen geboten treu glauben unangemessen angemessener ausgleich dafr zugestanden auftragnehmer werklohn sofort ausgezahlt bekommt bonittsrisiko fr dauer gewhrleistungsfrist tragen werklohns vorenthalten liquiditt bgh sowie beschluss verzinsung mai vii zr nzbau rn baur bercksichtigung grundstze auftraggeber allgemeinen geschftsbedingungen bauvertrags gestellte klausel wonach sicherheitseinbehalt hhe bausumme fr dauer fnfjhrigen gewhrleistungsfrist selbstschuldnerische unbefristete brgschaft abgelst gem abs agbg nunmehr abs satz bgb unwirksam bgh urteil november vii zr bghz juris rn liegt berlegung grunde zinsbelastung einschrnkung kreditlinie liegenden nachteile bereitstellung derartigen brgschaft anbetracht berechtigten sicherungsinteressen auftraggebers gewichtig erscheinen ihretwegen unwirksamkeit klausel angenommen msste bgh urteil februar vii zr baur juris rn nzbau klausel indes abs agbg nunmehr abs satz bgb unwirksam ablsung sicherheitseinbehalts zustzlich davon abhngig gemacht wesentliche mngel mehr vorhanden vgl bgh urteil november vii zr bghz juris rn bercksichtigung mastbe formularmige vereinbarung sicherheitseinbehalts gem satz bauwerkvertrags unwirksam abs satz bgb vertragsbestimmungen satz bilden entsprechend vorstehend ausgefhrten untrennbare einheit unterliegen gesamtbeurteilung getroffene regelung benachteiligt klgerin auftragnehmerin entgegen geboten treu glauben unangemessen ergibt jedenfalls einschrnkung ablsungsmglichkeit bezglich sicherheitseinbehalts frhestens vollstndiger beseitigung abnahmeprotokoll festgestellten mngel fehlenden leistungen besteht einschrnkung weitreichend angemessener ausgleich sicherheitseinbehalt fr auftragnehmer verbundenen nachteilen mehr zugestanden vgl bgh urteil november vii zr bghz juris rn frage abnahmeprotokoll festgestellte mngel vollstndig beseitigt gegenstand langwieriger kontroversen ber dauer verjhrungsfrist fr mngelansprche hinziehen knnen diesbezgliche streit blockade ablsungsmglichkeit fhren sicherheitseinbehalt fr auftragnehmer verbundenen nachteilen bleibt vgl bgh urteil november vii zr aao entsprechendes gilt bezglich etwaiger abnahmeprotokoll fehlend festgestellter leistungen iii alledem angefochtene urteil bestehenbleiben soweit berufung klgerin hhe sicherheitseinbehalts zuzglich zinsen zurckgewiesen worden umfang angefochtene urteil aufzuheben senat mangels hinreichender feststellungen sache entscheiden vgl abs zpo weshalb sache insoweit berufungsgericht zurckzuverweisen berufungsgericht feststellungen treffen vertragsbestimmungen satz beklagten gestellte allgemeine geschftsbedingungen handelt einzelnen ausgehandelt eick kartzke sacher granack borris vorinstanzen lg gera entscheidung olg jena entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stade september unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben jedoch niederlanden erlittene freiheitsentziehung verhltnis angerechnet angeklagte brigen freigesprochen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen becker hubert gericke schfer spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz athing richterinnen bundesgerichtshof solin stojanovi sost scheible beisitzende richter staatsanwltin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts neubrandenburg mrz soweit angeklagten betrifft feststellungen ausnahme derjenigen ueren tatgeschehen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt ungunsten angeklagten eingelegten revision generalbundesanwalt vertreten rgt staatsanwaltschaft verletzung sachlichen rechts erstrebt verurteilung angeklagten wegen krperverletzung todesfolge rechtsmittel wesentlichen erfolg feststellungen suchten angeklagte frank verfahren vorwurf beteiligung schlgerei rechtskrftig freigesprochen worden tattage uhr diskothek moon dance tanzte kam ren angeklagte nicole sptere tatopfer wiederholt tanzenden nicole tanzen angeklagte forderte jedesmal entfernen geraume zeit spter ging erheblich angetrunkene ren bak nunmehr eingangsbereich diskothek aufhaltenden gruppe angeklagten versuchte erneut nicole anzusprechen abwandte sprach ren geklagten frank frheren mitan belstigt fhlte ren hnden sto brust versetzte schritte rckwrts taumelte boden fiel angeklagte trat eingedenk vorangegangenen auseinandersetzungen boden liegenden ren heran trat spitze beschuhten fues krftig oberkrper dabei achtete angeklagte angaben darauf ren kopf treffen gefhrlichkeit tritten kopf wusste futritt angeklagten traf oberkrper tatopfers unmittelbar unterhalb rippenwinkels lste ber sog sonnengeflecht reaktion nervus vagus hirnnerv parasympatischen nervensystems herzstillstand fhrte reflextod folge reizung solarplexus wurde mglicherweise starken alkoholisierung tatopfers verbundene beeintrchtigung atemzentrums organische vernderungen herzmuskel tatopfers herzmuskelentzndung begnstigt landgericht tat lediglich mittels leben gefhrdenden behandlung begangene gefhrliche krperverletzung abs nr stgb gewertet strafbarkeit angeklagten wegen krperverletzung todesfolge abs stgb verneint tdliche gefahr fr opfer weit auerhalb lebenswahrscheinlichkeit gelegen angeklagten qualifizierende folge deshalb zugerechnet knne nachvollziehbaren berzeugenden ausfhrungen sachverstndigen stelle tritt rumpf boden liegenden menschen gefhrliche begehungsweise dar stets risiko erheblicher verletzungen bestehe sei leber milzriss rippenbrche einspieungsverletzungen reflextod reizung solarplexus eintritt handele medizinische raritt allgemeinwissen gehre angeklagte kampfsportler aufgrund bildung ausbildung ber weitergehendes medizinisches wissen verfge festgestellt knnen individuellen vorhersehbarkeit todeseintritts fehle erwgungen halten rechtlicher nachprfung stand lassen besorgen jugendkammer hinsichtlich individuellen vorhersehbarkeit todeseintritts hohe anforderungen gestellt feststellungen haftete angeklagten vorstzlich begangenen krperverletzungshandlung landgericht rechtsfehler gefhrliche krperverletzung sinne abs nr stgb gewertet spezifische gefahr tod opfers fhren gerade gefahr tdlichen ausgang niedergeschlagen abs stgb vorausgesetzte unmittelbare gefahrverwirklichungs zusammenhang vgl bghr stgb todesfolge todesurschlichen krperverletzungshandlung spter eingetretenen tod opfers gegeben fehlt zusammenhang tatschliche geschehensablauf krperverletzung todesfolge miteinander verknpft auerhalb lebenswahrscheinlichkeit liegt vgl bghst etwa verkettung auergewhnlicher unglcklicher zuflle vgl bghst liegt entgegen auffassung landgerichts krftiger tritt schuhspitze rumpf boden liegenden tod verletzten fhrt liegt auerhalb lebenswahrscheinlichkeit vgl bghr stgb todesfolge geschehensablauf konkreten todesursache medizinische raritt handelt auergewhnlich eingetretene erfolg deshalb zuzurechnen vgl bghst mglicherweise alkoholisierung tatopfers vorschdigung herzmuskels fr todeserfolg miturschlich steht zurechnung ebenfalls entgegen vgl bghst aao bghr stgb todesfolge soweit abs stgb ferner voraussetzt tter hinsichtlich verursachung todes wenigstens fahrlssigkeit vorzuwerfen stgb alleiniges merkmal fahrlssigkeit hinsichtlich qualifizierenden tatfolge vorhersehbarkeit todes opfers st rspr vgl bghst hierfr reicht erfolg auerhalb lebenswahrscheinlichkeit lag genannten grnden fall ferner erforderlich eintritt todes opfers tter konkreten lage persnlichen kenntnissen vorhergesehen konnte vgl bghst bghr stgb strrg todesfolge prfung individuellen vorhersehbarkeit landgericht falschen rechtlichen ansatz ausgegangen darauf abgestellt angeklagte konkrete todesursache htte vorhersehen knnen krperverletzung todesfolge braucht vorhersehbarkeit gerade einzelheiten tode fhrenden geschehensablaufs erstrecken vgl bghst aao bghr stgb to desfolge insbesondere krperverletzungshandlung ausgelsten einzelnen ohnehin einschtzbaren somatischen vorgnge tod schlielich ausgelst vgl bghr aao vielmehr gengt vorhersehbarkeit erfolges allgemeinen vgl bghst landgericht htte demgem prfen mssen angeklagte tatausfhrung eintritt todes opfers konkreten lage kenntnissen fhigkeiten ergebnis einzelheiten dahin fhrenden kausalverlaufs htte voraussehen knnen vgl bghst krftiger tritt schuhspitze rumpf boden liegenden tode fhren hinblick darauf tritten sachverstndig beratene landgericht zutreffend ausgefhrt stets risiko leber milzrisses rippenbrchen einspieungsverletzungen besteht regelmig vorhersehbar gilt insbesondere tatopfer infolge bermigen alkoholkonsums krperlich beeintrchtigt fr tter feststellungen jedenfalls nahe liegt erkennbar vgl bghst bgh nstz angeklagte kenntnissen fhigkeiten konkreten situation tod opfers ergebnis insoweit angeklagte landgericht bezug genommenen senatscheidung bghst htte vorhersehen knnen liegt bisherigen feststellungen fern gilt mehr landgericht gefhrlichen krperverletzung ausgefhrt angeklagte beeintrchtigung persnlichen wohlbefindens tatopfers kauf genommen rippenbrche innere verletzungen aufgezeigten mngel fhren aufhebung urteils soweit angeklagten betrifft rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen ueren tatgeschehen knnen jedoch bestehen bleiben fr fall verurteilung wegen krperverletzung todesfolge hinblick zahlreichen gewichtigen milderungsgrnde annahme minder schweren falles sinne abs stgb verhngung bewhrungsstrafe nahe liegen tepperwien maatz solin stojanovi athing sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dresden september unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo landgericht erforderliche abgrenzung mittterschaft beihilfe ausdrcklich vorgenommen senat entnimmt jedoch gesamtzusammenhang urteilsgrnde annahme mittterschaft rechtlich vertretbare gesamtwrdigung tatumstnde zugrunde liegt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan miebach lienen pfister becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts offenburg oktober grnden antragsschrift generalbundesanwalts april magabe unbegrndet verworfen angeklagte statt tateinheitlich unerlaubten erwerbs betubungsmitteln unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge schuldig nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ecli de bgh str ergnzend bemerkt senat aufhebung entscheidung ber vorwegvollzug freiheitsstrafe maregel bedarf entgegen antrags generalbundesanwalts strafkammer dauer vorwegvollzugs ausgehend festgestellten therapiedauer voraussichtlich zwei jahren ergebnis zutreffend acht monate festgesetzt angesichts umstands zwischenzeitlich vollstreckte untersuchungshaft dauer vorwegvollzugs bersteigt senat aufhebungsantrag generalbundesanwalts gehindert beschlusswege abs stpo entscheiden vgl bgh beschluss februar str strafo gericke kk stpo aufl rn sost scheible roggenbuck mutzbauer franke bender'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil februar strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzender richter basdorf richter dr raum richter dr brause richter schaal richter dr jger beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklgerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklgerin angeklagten urteil landgerichts berlin mrz verworfen angeklagte nebenklgerin tragen jeweils kosten eigenen rechtsmittels staatskasse trgt kosten revision staatsanwaltschaft angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe jahren verurteilt hiergegen richten jeweils sachrge gefhrten revisionen staatsanwaltschaft nebenklgerin angeklagten smtliche revisionen bleiben erfolglos landgericht folgende feststellungen getroffen angeklagte spteren op fer zunchst glcklich zweiter ehe verheiratet kam jedoch streit geschdigte aufnahme ttigkeit kellnerin hufiger montagearbeiten abwesenden angeklagten mehr mehr distanzierte zusammenhang frau gefundenen joint arbeitskollege berlassen reagierte angeklagte erstmals aggressiv handgreiflich hierbei gedanken geleitet geliebte frau schdlichen einflssen schtzen mssen wohl begrndeten sorge alsbald verlieren geschdigte ging anschlieend vordergrndig zwecks vershnung vorschlag angeklagten alte arbeit aufzugeben neue suchen angeklagte telefonat gaststttenwirts geschdigten bemerkte daraufhin rede stellte verbat kontrolle angeklagten verwies darauf ntig gaststtte arbeiten genug geld verdient holte bezeichnete geld schrank gab bemerken knne behalten anschlieend verschttete kaffee ber tisch wies angeklagten worten raus wohnung ehelichen wohnung angeklagte sinneswandel vllig berrascht erschttert trat spontan geschdigte heran fasste beiden hnden vorne hals wrgte geschdigte tod eintrat heftigen gefhlsaufwallung bewegten wut verzweiflung verlustngste mglicherweise vermeintliches besitzrecht ber vorstellungen geschdigten machte gedanken realisierte lebensbedrohliche angriff fr krperlich unterlegene geschdigte mglichkeit abwehr vllig berraschend kam kurze zeit spter stellte angeklagte polizei landgericht tat totschlag gewertet annahme mordmerkmalen abgelehnt ausgeschlossen angeklagte mgliche arg wehrlosigkeit opfers bewusst ausgenutzt insbesondere sachverstndige nher ausgefhrt jeglicher zugang eigenen aggressivitt verschlossen sei handeln niedrigen beweggrnden strafkammer verneint festzustellen vermochte bersteigertes besitzdenken hauptmotiv angeklagten sei ii smtliche revisionen bleiben erfolglos generalbundesanwalt vertretene revision staatsanwaltschaft ablehnung mordmerkmals heimtcke beanstandet unbegrndet annahme heimtckemordes setzt feststellungen landgerichts voraus tragfhig belegen angeklagte feindlicher willensrichtung arg wehrlosigkeit opfers bewusst ttung ausgenutzt beginn tdlichen angriffs bewusst ahnungslosigkeit gegenber angriff schutzlosen menschen berraschen vgl bgh nstz bgh beschluss dezember str eben feststellungen landgericht allerdings getroffen gegenteil festgestellt angeklagten arg wehrlosigkeit opfers gerade bewusst umstand gewisse affektive erschtterung vorstzlichen ttungsdelikten normalfall stellt feststellung frage begrndung landgericht ausfhrungen sachverstndigen abgestellt wonach angeklagten jeglicher zugang eigenen feindseligen haltung fehle deshalb bewertung aggressiven verhaltens verhltnis geschdigten mglich sei feststellungen beruhen angesichts gesamtumstnde geschehens tragfhiger grundlage revision nebenklgerin ablehnung mordmerkmale heimtcke niedrige beweggrnde richtet bleibt ebenfalls erfolg ablehnung mordmerkmals niedrigen beweggrnde begegnet grundlage feststellungen landgerichts bedenken beweggrnde sinne abs stgb niedrig allgemeiner sittlicher wertung tiefster stufe stehen deshalb besonders verachtenswert beurteilung frage beweggrnde tat niedrig deutlich reichendem mae totschlag verachtenswert erscheinen aufgrund gesamtwrdigung ueren inneren fr handlungsantriebe tters mageblichen faktoren insbesondere umstnde tat lebensverhltnisse tters persnlichkeit erfolgen vgl bghst ttung wut rger hass rache kommt darauf antriebsregungen ihrerseits niedrigen gesinnung beruhen st rspr vgl bgh nstz wrdigung steht tatrichter beurteilungsspielraum revisionsgericht eigene erwgungen ausfllen tatrichter genannten mastbe erkannt sachverhalt vollstndig gewrdigt wrdigung beanstanden ergebnis mglich gar nher liegend wre vgl bgh nstz nstz rr bgh urteil dezember str kriterien ablehnung niedriger beweggrnde revisionsgerichtlicher sicht beanstanden landgericht sicher festzustellenden tatmotive hinreichend gesehen gewrdigt wertung dominierenden motive sei deutlich reichendem mae totschlag verachtenswert nachvollziehbar begrndet gut vertretbar revision angeklagten deckt rechtsfehler nachteil angeklagten dauer massivitt wrgevorgangs belegte besondere tatintensitt objektiv gegebene argund wehrlosigkeit opfers durften angeklagten steuerungsfhigkeit rechtsfehlerfrei erheblich vermindert angesehen wurde ebenso angelastet beraus egozentrische schon grenze niedrigen beweggrnden stehende tatmotivation aufgrund verwertbaren vorstrafen gnzlich unbestrafter tter beurteilen eher hoch bemessene strafe rechtsgrnden beanstanden basdorf raum schaal brause jger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag november gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts krefeld mai adhsionsausspruch aufgehoben entscheidung ber adhsionsantrge abgesehen weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen adhsionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen staatskasse auferlegt sonstigen verfahren entstandenen auslagen trgt beteiligte grnde landgericht angeklagten wegen mordes lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt adhsionsverfahren darauf erkannt klageantrge nebenklgerinnen grunde gerechtfertigt revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts beanstandet sachrge lediglich erfolg soweit adhsionsausspruch richtet brigen unbegrndet sinne abs stpo urteilsfeststellungen ttete angeklagte wohnung krefeld ukrainischen staatsangehrigen tatopfer mitgefhrte bargeld zuzueignen neben adhsionsklgerinnen ehefrau tatopfers zwei minderjhrige tchter angeklagten bezifferte schadensersatzansprche zusammenhang ttung tatopfers ersatz beerdigungskosten unterhaltsschden sowie schmerzensgeldansprche geltend landgericht ansprche grunde hinweis abs abs abs bgb fr gerechtfertigt erachtet grundurteil bereits deshalb bestand antragsberechtigung adhsionsklgerinnen nachgewiesen gem stpo erbe verletzten berechtigt straftat erwachsenen vermgensrechtlichen anspruch adhsionsverfahren geltend nachweis erbfolge jedoch erforderlich erbschein vorlegt vgl hilger lwe rosenberg stpo aufl rdn meyer goner stpo aufl rdn geschehen erbenstellung adhsionsklgerinnen weise nachgewiesen landgericht urteil weder tatschlicher rechtlicher hinsicht frage befasst antragstellerinnen zuletzt blick anwendbarkeit internationalen erbrechts art egbgb versteht wege erbfolge rechtsnachfolgerinnen tatopfers geworden antragsberechtigung sinne stpo fr adhsionsverfahren belegt adhsionsantrag unzulssig senat spricht deshalb gem abs satz stpo entschei dung ber antrag abgesehen meyer goner aao rdn darber hinaus adhsionsentscheidung anforderungen gengt begrndung grunde zuerkannten ansprche stellen daher mehr belang entscheidung gem abs stpo kam angesichts geringfgigen erfolges rechtsmittels betracht brigen beruht kostenentscheidung abs abs stpo becker pfister hubert sost scheible schfer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen besonders schweren ruberischen diebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kiel mai magabe unbegrndet verworfen vollzug unterbringung angeklagten entziehungsanstalt jahr neun monate verhngten gesamtfreiheitsstrafe vollziehen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde generalbundesanwalt landgericht angeordneten dauer vorwegvollzugs gesamtfreiheitsstrafe folgendes ausgefhrt ansatz zutreffend geht landgericht davon teil abs satz stgb bemessen verbung anschlieenden unterbringung gem abs satz stgb aussetzung vollstreckung strafrestes bewhrung halbstrafenzeitpunkt mglich vgl bgh beschluss mai str rn indessen unbeachtet gelassen erlittene untersuchungshaft festsetzung dauer vorwegvollzugs strafe abs stgb auer betracht bleiben vollstreckungsverfahren gem abs satz stgb dauer unterbringung vollziehenden teils strafe anzurechnen vgl senat beschluss mrz str bgh beschluss november str rn gleiches gilt fr angeklagten wegen verfahrensverzgerungen zugesprochene kompensation monat freiheitsstrafe wirkung bereits vollzogenen erlittenen freiheitsentziehung sinne abs satz stgb angesichts strafkammer rechtsfehlerfrei bestimmten voraussichtlich erforderlichen behandlungsdauer zwei jahren vgl ua deshalb vorwegvollzug jahr neun monaten anzuordnen senat urteilstenor entsprechend abs stpo abndern verschlechterungsverbot steht entgegen gesetzlichen regelungen ber vollstreckungsreihenfolge dienen sicherstellung therapieerfolgs vgl bgh beschluss mrz str rn tritt senat berichtigt dauer vorwegvollzugs entsprechend revision gestellten antrag ausschlielich strafbemessung betreffenden beanstandungen strafausspruch beschrnkt steht entgegen entscheidung ber vorwegvollzug teils strafe vorliegenden fall untrennbar strafbemessung verbunden mutzbauer sander knig schneider khler'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape oktober beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts halle dezember kosten schuldners unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde antrag schuldners august wurde ber vermgen august insolvenzverfahren erffnet restschuldbefreiung begehrt finanzamt naumburg vertretene beteiligte land schlusstermin august beantragt schuldner restschuldbefreiung versagen antrag darauf gesttzt schuldner anlsslich finanzverwaltung erwirkten fruchtlosen pfndung juli gegenber vollstreckungsbeamten verschwiegen ber offene forderungen gesamtvolumen sowie bausparguthaben hhe verfgen insolvenzgericht versagungsantrag zurckgewiesen schuldner gegenber vollstreckungsbeamten eigenhndigen schriftlichen angaben unterschriebene gemacht beschwerde landes landgericht antrag stattgegeben rechtsbeschwerde verfolgt schuldner begehren restschuldbefreiung ii statthafte rechtsbeschwerde abs satz nr zpo abs abs satz inso unzulssig beschwerdegericht verfahrensgrundrechte schuldners verletzt weitere zulssigkeitsgrnde abs nr zpo geltend gemacht rge anspruch schuldners rechtliches gehr sei verletzt beschwerdegericht feststellungen zielgerichtetheit verschweigens forderungen gegenber vollstreckungsbeamten getroffen greift beschwerdegericht hinblick subjektiven voraussetzungen abs nr inso lediglich gesetzeswortlaut wiederholt brauchte subjektiven seite befassen schuldner weder versagungsverfahren beschwerdeverfahren vortrag weiteren beteiligten geuert au enstnde gewerblichen ttigkeit forderung bausparvertrag verschwiegen dadurch weitere vollstreckungsmanahmen finanzbehrden unterbinden verhalten durfte beschwerdegericht dahin werten schuldner vorwurf entgegentrat annahme beschwerdegerichts schriftliche angaben sinne abs nr inso seien gegeben schuldner dritten aufgenommene angaben unterschrift besttige steht einklang stndigen rechtsprechung senats bghz beschl mrz ix zb nzi rn desweiteren senat schon mehrfach entschieden tatbestand abs nr inso unrichtige angaben gegenber vollstreckungsbeamten finanzamts erfllt bgh beschl mrz aao rn dezember ix zb zvi rn weiteren begrndung abgesehen geeignet wre klrung rechtsfragen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen abs satz zpo ganter raebel lohmann vill pape vorinstanzen ag halle saale entscheidung lg halle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen richter bundesgerichtshof becker vorsitzender richter bundesgerichtshof dr miebach lienen hubert dr schfer beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft urteil landgerichts oldenburg mrz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel nebenklger hierdurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverlet zung freiheitsstrafe zwei jahren zehn monaten verurteilt rechtsmittel angeklagten staatsanwaltschaft verfahrensrge verletzung nr stpo verbindung nr stpo erfolg richter landgericht dr angefochtenen ur teil mitgewirkt staatsanwalt abgetrennten verfahren js staatsanwaltschaft oldenburg november anklage amtsgericht nordenham shne angeklagten wegen selben sachverhalts hoben krperverletzungstat nachteil mrz gegenstand tatvorwurfs angeklagten verurteilung zugrunde liegt deshalb richter strafverfahren angeklagten kraft gesetzes ausgeschlossen nr stpo becker miebach hubert pfister schfer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet dezember herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs frage erteilung objektiv erforderlichen nachtrglichen widerrufsbelehrung einrumung voraussetzungslosen vertraglichen widerrufsrechts verstanden bgh urteil dezember xi zr olg hamm lg essen xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter wiechers sowie richter dr ellenberger maihold dr matthias pamp fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten rckforderungs feststellungsansprche hinblick darlehen finanzierung mittelbaren beteiligung geschlossenen immobilienfonds klgerin ehemann wurden ende anfang vermittler geworben anteilssumme dm zuzglich agio ber treuhnder gbr beteiligen finanzierung fondsbeitritts gewhrte beklagte eheleuten vertrag dezember januar darlehen ber nennbetrag dm zinsfestschreibung januar darlehensvertrag eheleuten gesondert unterzeichnete belehrung ber gesetzliches widerrufsrecht beigefgt nachdem darlehen zwischenzeitlich bereits prolongiert worden unterbreitete beklagte eheleuten schreiben januar hinweis januar auslaufende vertraglich vereinbarte zinsbindungsfrist angebot prolongation darlehens angebot prolongation wobei alternativ abschluss zustzlichen zahlungsausfallversicherung anbot angebot prolongation schreiben zwei widerrufsbelehrungen beigefgt widerrufsbelehrung bzw widerrufsbelehrung vertragserklrung bezeichnet darlehensvertragsnummer enthielten widerrufsbelehrung trug zustzlich bezeichnung anlage prolongation widerrufsbelehrung vertragserklrung lautet auszugsweise folgt knnen vertragserklrung innerhalb monats angabe grnden textform brief fax mail widerrufen lauf frist fr widerruf beginnt tag nachdem ausfertigung widerrufsbelehrung vertragsurkunde schriftliche vertragsantrag abschrift vertragsurkunde vertragsantrags verfgung gestellt wurde anschreiben beklagten januar heit unterzeichnen bitte gewhlte prolongationsangebot sowie angeheftete widerrufsbelehrung jeweils hierfr vorgesehenen stellen senden sptestens zurck losgelst hiervon erhalten anlage widerrufsbelehrung ursprnglichen vertragserklrung verbunden bitte kenntnis nehmen akten nehmen beabsichtigen unserer angebote anzunehmen anspruch genommene darlehen zurckzubezahlen position darlehensstand per ausgewiesenen betrag berweisen bitte sptestens oben genannte darlehenskonto hoffnung weiterhin angenehme geschftsverbindung verbleiben eheleute nahmen beiden prolongationsangebote erklrten anwaltsschreiben februar gegenber beklagten widerruf abschluss darlehensvertrages gerichteten willenserklrung eigenem sowie abgetretenem recht ehemannes erhobenen klage klgerin zuletzt hauptsache verurteilung beklagten zahlung seit vertragsabschluss geleistete zinsraten abzglich erhaltene fondsausschttungen nebst zinsen zug zug abtretung rechte fondsanteil beantragt weiteren feststellung rckzahlungsansprche beklagten streitgegenstndlichen darlehensvertrag bestehen beklagte ersatz weiteren vermgensschadens zusammenhang erwerb finanzierung gesellschaftsanteils verpflichtet sowie schlielich feststellung annahmeverzugs beklagten bezug abtretung rechte gesellschaftsanteil hilfsweise neuberechnung geleisteten teilzahlungen zinssatz nebst erstattung berzahlten zinsen sowie feststellung begehrt ehemann darlehensvertrag anstelle vertraglich vereinbarten zinsen lediglich hhe schulden auffassung vertreten klageforderungen fnden grundlage sowohl widerruf darlehensvertragserklrungen eheleute schadensersatzansprchen wegen arglistigen tuschung anlageberater beklagten fondsinitiatoren institutionalisiert zusammengearbeitet grundstzen verbundenen geschfts zuzurechnen sei landgericht klage zuletzt gestellten hauptantrgen ausnahme feststellung ersatzpflicht hinsichtlich weiteren vermgensschadens gerichteten antrags fr unzulssig erachtet stattgegeben hiergegen gerichtete berufung beklagten berufungsgericht zurckgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision erstrebt beklagte weiterhin klageabweisung entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt eheleute htten widerrufserklrung februar wirksam vertraglichen widerrufsrecht gebrauch gemacht beklagte bersendung widerrufsbelehrung schreiben januar vereinbarung widerrufsrechts angeboten ausbung widerrufs liege annahmeerklrung begleitschreiben beklagten januar enthalte abgesehen hinweis bersendung belehrung losgelst prolongationsangebot erfolge keinerlei erluterung bezug widerrufsbelehrung vertragserklrung widerrufsbelehrung sei empfangsbedrftige willenserklrung auszulegen eheleute erklrungsempfnger treu glauben bercksichtigung verkehrssitte htten verstehen mssen entscheidend sei dabei wille erklrenden normative auslegung ermittelnde objektive erklrungswert verhaltens weder widerrufsbelehrung vertragserklrung begleitschreiben widerrufsbelehrung nachbelehrung bezeichnet wrden umstnde bzw bedingungen benannt deren vorliegen widerrufsbelehrung gltigkeit solle beklagte etwa ausgefhrt bersendung neuerlichen belehrung aufgrund entstandener zweifel wirksamkeit erstbelehrung erfolge davon neue belehrung vorsorglich frsorglich erfolge sei rede widerrufsbelehrung sei vielmehr einschrnkungslos dahin formuliert eheleute vertragserklrung angabe grnden widerrufen knnten insgesamt verhalte belehrung allein modalitten ausbung widerrufsrechts widerruflichkeit einzuschrnken weder sei erkennbar eheleute tatschlich gewusst htten allgemein beklagten rechtliche bedenken wirksamkeit ursprnglich verwendeten widerrufsbelehrung aufgekommen sei ersichtlich beklagte anlass gehabt klgerin ehemann kenntnis anzunehmen beklagte berhaupt derartigen kenntnis ausgegangen sei eheleute htten anlass annahme gehabt widerrufsbelehrung solle vorsorglich erfolgen whrend beklagten entsprechende klarstellung weiteres mglich sei falle jedoch fehlenden klarstellung neue widerrufsbelehrung lediglich gelten solle sofern alte belehrung unwirksam sei abschluss darlehensvertrages kausale haustrsituation vorgelegen knne unmissverstndlichkeit erklrung sicht unbefangenen verbrauchers vorliegen hchstrichterliche rechtsprechung fordere daher htten eheleute davon ausgehen drfen beklagte weiteren voraussetzungen unabhngiges widerrufsrecht einrumen beklagte knne gehrt klgerin ehemann htten annehmen drfen solle verzicht bank deren darlehensvertragliche rechte angeboten weder widerrufsbelehrung begleitschreiben enthielten hinweise darauf sache angebot unterbreitet solle vielmehr htten eheleute belehrung ber widerrufsfolgen davon ausgehen knnen innerhalb tagen empfangene leistungen zurck gewhren zinsen gezogene nutzungen herauszugeben htten fr fall verbundenen geschfts vorliegen belehrung angaben enthalte allein darauf hingewiesen klgerin vertrag gebunden sei ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand klgerin ehemann knnen februar erklrten widerruf abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklrungen erfolg vertragliches widerrufsrecht sttzen recht eheleute parteien vereinbart abschluss derartigen vereinbarung eheleuten entgegen auffassung berufungsgerichts insbesondere schreiben beklagten januar nebst beigefgter widerrufsbelehrung vertragserklrung angeboten worden allerdings herrschender auffassung rechtsprechung schrifttum widerrufsrecht gesetzes wegen bestehen grundstzlich vereinbarungswege festgelegt danach knnen vertragspartner ausprgung vertragsfreiheit widerrufsrecht vertraglich vereinbaren fr nhere ausgestaltung sowie rechtsfolgen bgb verweisen vgl staudinger kaiser bgb neubearb rn palandt grneberg bgb aufl rn bamberger roth grothe bgb aufl rn anwk bgb ring rn godefroid verbraucherkreditvertrge aufl rn vertraglichen vereinbarung verlngerung widerrufsfrist vgl senatsurteil januar xi zr wm rn bundesgerichtshof urteil oktober viii zr wm insoweit bghz abgedruckt offen gelassen unklarer rechtslage bierlieferungs vertrag aufgenommene belehrung ber widerrufsrecht vereinbarung vertraglichen widerrufsrechts auszulegen weiteren urteil juni viii zr wm angenommen bargeschfte zugeschnittenen formularvertrag enthaltenen hinweis widerrufsmglichkeit abzahlungsgesetz ergebe fr kunden vertragliches rcktrittsrecht entscheidung schrifttum gefolgert erteilung widerrufsbelehrung vertragspartner gesetzlichen regelungen mangels erfllung persnlichen sachlichen voraussetzungen widerrufsrecht zustehe zweifel vertragliches widerrufsrecht begrndet mnchkommbgb masuch aufl rn vgl ebnet njw einschrnkend olg hamburg urteil juni juris rn aa mnscher wub corzelius ewir immer gesetzliches widerrufsrecht besteht erteilung widerrufsbelehrung einrumung vertraglichen widerrufsrechts geschlossen erscheint allerdings zweifelsfrei htte nmlich folge voraussetzungen gesetzlichen widerrufsrechts mehr ankme betreffenden vorschriften letztlich leer liefen ergebnis drfte blick gesetzlichen regelungen widerrufsrechts bestimmte tatbestandliche merkmale anknpfen zumindest bedenken begegnen streitfall bedrfen zweifel abschlieenden klrung vorliegend ohnehin erstmalige erteilung widerrufsbelehrung handelt vielmehr enthielt bereits darlehensvertrag eheleuten beklagten dezember januar widerrufsbelehrung belehrung ber gesetzliches widerrufsrecht deren wirksamkeit parteien vorinstanzen entgegengesetzte standpunkte eingenommen erteilung objektiv erforderlichen nachtrglichen widerrufsbelehrung einrumung voraussetzungslosen vertraglichen widerrufsrechts verstanden rechtsprechung literatur ebenfalls umstritten schrifttum teilweise angenommen fr nachtrgliche belehrung knne insoweit gelten fr erstbelehrung maier vur ergebnis ebenso lindner ewir differenzierend hingegen ebnet njw instanzgerichtlichen rechtsprechung streitgegenstndlichen anschreiben nebst widerrufsbelehrung bereinstimmende nachtrgliche belehrungen beklagten teil angebote vereinbarung vertraglichen widerrufsrechts angesehen worden olg dresden urteil mai juris rn teil auslegung abgelehnt worden olg nrnberg wm ff olg mnchen wm bank unsicherheit ber rechtslage nachtrglich erteilten erstbelehrung ber objektiv bestehendes widerrufsrecht einrumung vertraglichen widerrufsrechts gesehen zustimmend godefroid verbraucherkreditvertrge aufl rn ebnet njw mnscher wub voraussetzungen vertragliches widerrufsrecht gegebenenfalls nachtrglich vereinbart bedarf streitfall abschlieenden entscheidung jedenfalls begleitschreiben beklagten januar nebst beigefgten widerrufsbelehrung vertragserklrung stellt gebotenen objektiven auslegung angebot vereinbarung voraussetzungslosen vertraglichen widerrufsrechts dar aa entgegen auffassung berufungsgerichts rechtlichen bewertung grundstze ber normative auslegung ermittelnden objektiven erklrungswert individualerklrungen zugrunde gelegt bestimmt auslegungsmastab allerdings vorliegend allgemeinen regeln bgb magebend vielmehr fr auslegung allgemeiner geschftsbedingungen geltende grundsatz objektiven auslegung mastab erweist berufungsgericht gefundene auslegungsergebnis jedoch unzutreffend vorformulierte widerrufsbelehrungen rede stehenden art rechtsprechung bundesgerichtshofs senatsurteil januar xi zr wm rn senatsbeschluss dezember xi zr juris rn schon bgh urteil juni viii zr wm allgemeine geschftsbedingungen bgb frher agbg bestandteil widerrufsbelehrung vorliegend zudem erkennende senat fr insoweit gleichlautendes anschreiben beklagten nebst identischer widerrufsbelehrung entschieden senatsbeschluss februar xi zr wm rn bezug ursprnglichen vertragserklrung herstellende passus begleitschreibens losgelst hiervon erhalten anlage widerrufsbelehrung ursprnglichen vertragserklrung verbunden bitte kenntnis nehmen akten nehmen stndiger rechtsprechung gilt zusammenhang allgemeinen geschftsbedingungen grundsatz objektiven auslegung ausgehend interessen vorstellungen verstndnismglichkeiten rechtlich vorgebildeten durchschnittskunden einheitlich auszulegen verstndigen redlichen vertragspartnern abwgung interessen normalerweise beteiligten verkehrskreise verstanden auer betracht bleiben dabei verstndnismglichkeiten theoretisch denkbar praktisch fern liegend ernstlich erwgung ziehen ausschpfung betracht kommenden auslegungsmethoden zweifel verbleiben mindestens zwei auslegungsmglichkeiten rechtlich vertretbar kommt unklarheitenregel abs bgb frher agbg anwendung bgh urteil mai iii zr bghz rn senatsurteil dezember xi zr bghz rn jeweils mwn bb streitfall begleitschreiben beklagten januar nebst beigefgten widerrufsbelehrung vertragserklrung mageblichen sicht durchschnittlichen kunden angebot vereinbarung voraussetzungslosen vertraglichen widerrufsrechts verstehen auslegung erkennende senat ber bezirk berufungsgerichts hinausgehende verwendung jeweils gleichlautenden texte anschreiben bzw widerrufsbelehrung beklagte mehreren verfahren bekannt vornehmen senatsurteil dezember xi zr bghz rn mwn allerdings gengte schreiben beklagten januar eheleute nebst beigefgten widerrufsbelehrung vertragserklrung erkennende senat beschluss februar xi zr wm rn ff fr gleichlautendes anschreiben beklagten identischer widerrufsbelehrung entschieden anforderungen ordnungsgeme nachbelehrung abs satz bgb beklagten fr widerrufsbelehrung verwendete belehrungsformular aufgrund missverstndlichen fassung objektiv geeignet verbraucher klgerin ehemann ber beginn widerrufsfrist richtig informieren senatsbeschluss februar xi zr wm rn hinweis senatsurteil mrz xi zr bghz rn ff textstelle begleitschreibens beklagten berhaupt erst bezug ursprnglichen vertragserklrung darlehensnehmer herstellt losgelst hiervon deutlichkeitsgebot abs satz bgb gerecht weder drucktechnisch deutlich gestaltet unmissverstndlich entnehmen kunde ursprngliche vertragserklrung widerrufen senatsbeschluss februar xi zr wm rn daraus betreffende formulierung begleitschreibens nebst text widerrufsbelehrung gesetzlichen anforderungen nachbelehrung ber etwa ursprnglich bestehendes widerrufsrecht gengt folgt indes umgekehrt unzureichende nachbelehrung sicht juristisch vorgebildeten durchschnittskunden sogar einrumung neuen eigenstndigen widerrufsrechts hinsichtlich ursprnglichen vertragserklrung darstellt verkennt berufungsgericht auslegungsergebnis wesentlichen begrndet weder begleitschreiben beklagten januar beigefgte widerrufsbelehrung vertragserklrung seien nachbelehrung bezeichnet bzw enthielten entsprechende erluterung klarstellung hierdurch allein indes magebliche auslegungsstoff ausgeschpft besteht wortlaut streitgegenstndlichen widerrufsbelehrung weiteren voraussetzungen geknpftes recht widerruf innerhalb monats beginnt lauf frist tag zurverfgungstellung widerrufsbelehrung indes wurde ausdrcklichen formulierung begleitschreiben widerrufsbelehrung kunden lediglich bitte bersandt kenntnis nehmen einordnung vorgangs angebot abschluss vereinbarung jedenfalls nahelegt frage zutreffenden verstndnis widerrufsbelehrung sowie anschreibens beklagten januar objektiver kundensicht ohnehin blick allein wortlaut erklrungen bercksichtigung vertragsverhltnisses parteien insgesamt beantwortet rahmen beklagte fragliche belehrung erteilt sicht darlehensnehmers erteilen hinsichtlich darlehensvertrags parteien beklagte eheleuten schon vertragsabschluss dezember januar widerrufsbelehrung erteilt insoweit unterscheidet streitfall grundlegend sachverhalt urteil viii zivilsenats bundesgerichtshofs juni viii zr wm zugrunde lag vorgenommene auslegung erstbelehrung kundin gegenstand vorliegend indes wurde vertragsverhltnis zeitpunkt eheleute begleitschreiben beklagten januar beigefgte widerrufserklrung erhielten parteien bereits seit nahezu zehn jahren vollzogen irgendein tatschlicher anhaltspunkt objektiver sicht darlehensnehmers annahme htte begrnden knnen darlehensgebende bank wolle derart lange zeit vertragsschluss freien stcken ueren anlass gewissermaen heiterem himmel neues selbstndiges recht einrumen nunmehr voraussetzungslos laufenden vertragsverhltnis lsen weder vorgetragen ersichtlich verhalten wre unbefangenen durchschnittskunden gelufigen gepflogenheiten wirtschaftslebens derart auergewhnlich entsprechenden vertragswillen teils regelmig weiteres beim vorliegen besonderer annahme rechtfertigender umstnde geschlossen denen jedoch fehlt fr streitfall gilt umso mehr streitige nachtrgliche widerrufsbelehrung beklagten ausdrcklich zwei prolongationsangeboten bezug darlehensvertrag verbunden erfolgte zurverfgungstellung widerrufsbelehrung ursprnglichen vertragserklrung anschreiben januar losgelst angeboten eheleuten darlehensnehmern zudem unbenommen angebote anzunehmen folge vertragsverhltnis parteien gleichfalls jedoch rechtlichen rahmenbedingungen ende gefunden htte prolongationsangeboten gleichwohl laiensicht unzweifelhaft ausdrckliche wunsch beklagten entnehmen darlehensvertrag eheleuten gerade beenden vielmehr fortzusetzen weshalb beklagte darlehensnehmern gewissermaen selben atemzug einerseits vertragsfortsetzung htte anbieten andererseits recht htte einrumen sollen widerruf vertragserklrungen voraussetzungslos vertrag lsen daher erkennbar sicht rechtsunkundigen kunden sowie bercksichtigung allgemeinen erfahrungswissens abwicklung geschlossener vertrge ergibt verhalten darlehensgebers letztlich sinn darber hinaus luft rechtswirkung berufungsgericht anschreiben januar nebst beigefgter widerrufsbelehrung vertragserklrung gestalt auslegung angebot einrumung voraussetzungslosen vertraglichen widerrufsrechts beigemessen erweiterung rechtsstellung eheleute hinaus nmlich schon widerrufsbelehrung darlehensvertrag dezember januar voraussetzungsloses vertragliches widerrufsrecht gegenstand gehabt htte macht klgerin geltend hiergegen spricht umstand dortige widerrufsbelehrung ausdrcklich gesetzliches widerrufsrecht bezogen weshalb beklagte eheleuten fast zehn jahre vertragsschluss sogar ber deren ursprngliche rechtsstellung hinausgehendes freies widerrufsrecht htte einrumen sollen erst recht ersichtlich annahme vertragswillens darlehensgebers liegt diesbezgliche anhaltspunkte erkennbar sicht unbefangenen durchschnittlichen darlehensnehmers fern standpunkt berufungsgerichts ergibt streitfall angefochtenen urteil unbercksichtigt gebliebenem unstreitigem parteivorbringen eheleute anschreiben beklagten januar nebst beigefgter widerrufsbelehrung vertragserklrung seinerzeit tatschlich gar angebot einrumung vertraglichen widerrufsrechts verstanden anwaltsschreiben februar vertragliches widerrufsrecht ausgebt bereits neben schadensersatzansprchen wegen fehlerhafter anlageberatung ausdrcklich rckabwicklungsansprche wegen etwaigen haustrwiderrufes bezogene abtretungsvereinbarung eheleute februar zeigt klgerin ehemann davon ausgingen knapp drei wochen zuvor zugesandte schreiben beklagten januar nebst widerrufserklrung sei einrumung vertraglichen widerrufsrechts angeboten worden klageschrift juni klgerin zudem vorgetragen beklagte schreiben januar nachbelehrung ursprnglichen darlehensvertrag bersandt hierdurch versuch unternommen sollen fllen denen ursprngliche widerrufsbelehrung unwirksam sei neue belehrung hinterher senden schreiben februar ausgesprochenen widerruf darlehensvertrages gem haustrwg sei vertrag endgltig nichtig klgerin klageerhebung davon ausgegangen sowie ehemann stehe lediglich gesetzliches widerrufsrecht aufgrund haustrsituation erstmals spteren erstinstanzlichen schriftsatz klgerin sodann hinweis entscheidung landgerichts ansicht vertreten eheleuten sei vertragliches wider rufsrecht unabhngig haustrsituation eingerumt worden sachlage kommt auslegung anschreibens beklagten januar nebst beigefgter widerrufsbelehrung vertragserklrung angebot vereinbarung voraussetzungslosen vertraglichen widerrufsrechts betracht insbesondere fr anwendung unklarheitenregelung abs bgb frher agbg raum soweit schrifttum lindner ewir bezug gegenstand parallel gelagerten revisionsverfahrens xi zr bildende entscheidung olg nrnberg wm ansicht vertreten worden bundesgerichtshof vorsorglich erteilte widerrufsbelehrung bestehendes widerrufsrecht schwerlich sanktionslos lassen hinweis veranlasst deutlichkeitsgebot abs abs bgb gengende nachtrgliche widerrufsbelehrung schon deshalb sanktionslos bleibt widerrufsfrist etwaigen gesetzlichen widerrufsrechts nachhinein gang setzen vermag stand darlehensnehmer ohnehin gesetzliches widerrufsrecht bzw tatbestandliche voraussetzungen hinreichend darlegen erst recht ersichtlich weshalb falle vornherein leere gehende vertragspartner mglicherweise vorsorglich erteilte nachbelehrung weitergehenden sanktion sogar voraussetzungslosen widerrufsrechts fhren iii berufungsurteil alledem aufzuheben abs zpo sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo senat sache entscheiden berufungsgericht streitgegenstndliche darlehensvertrag klgerin behauptet haustrsituation angebahnt wurde eheleute etwa deshalb zustehendes widerrufsrecht fristgerecht ausgebt sowie klgerin darber hinaus geltend gemachten schadensersatzansprchen sicht folgerichtig feststellungen getroffen sache daher endentscheidung reif abs zpo wiechers ellenberger matthias maihold pamp vorinstanzen lg essen entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mai bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stvo abs stvg abs benutzer bevorrechtigten strae gegenber verkehrsteilnehmern einmndenden vorfahrtsstrae kreuzenden bevorrechtigten strae herankommen lange vorfahrtsberechtigt vorfahrtsstrae ganzen lnge fahrzeugs verlassen bgh urteil mai vi zr olg frankfurt darmstadt lg darmstadt vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter galke richterin diederichsen richter sthr richterin pentz richter offenloch fr recht erkannt revisionen beklagten urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main juni magabe zurckgewiesen vorgerichtlichen rechtsanwaltsgebhren klgerin hhe ersetzen kosten revisionsverfahrens folgt verteilt gerichtskosten auergerichtlichen kosten klgerin tragen beklagten gesamtschuldner beklagte weiteren auergerichtlichen kosten drittwiderbeklagten trgt beklagte beklagten tragen auergerichtlichen kosten rechts wegen tatbestand parteien streiten schadensersatzansprche verkehrsunfall august bus pkw kl gerin halterin eigentmerin busses drittwiderbeklagten gefahren wurde beklagte fahrer halter beklagten haftpflichtversicherten pkw unfallzeitpunkt befuhr drittwiderbeklagte bus vorfahrtsberechtigte strae beklagte befuhr untergeordnete strae einmndung strae links abbiegen zeichen stvo sicht drittwiderbeklagten befindet unmittelbar strae parallel vorfahrtsberechtigten strae bushaltestelle anzufahren berfuhr drittwiderbeklagte bus fahrstreifen begrenzende unterbrochene linie strae dabei kam kollision vorfahrtsstrae heranfahrenden pkw beklagten parteien wege klage widerklage wechselseitig schadensersatzansprche geltend landgericht klage stattgegeben beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt klgerin nebst zinsen sowie weitere vorgerichtliche anwaltskosten nebst zinsen zahlen widerklage beklagten abgewiesen berufung beklagten haftungsanteil prozent anerkannt beklagte widerklageforderung prozent begrenzt beantragt urteil landgerichts abzundern beklagten abweisung klage brigen gesamtschuldner verurteilen klgerin nebst zinsen zahlen sowie widerbeklagten gesamtschuldner verurteilen beklagten nebst zinsen zahlen oberlandesgericht berufung beklagten zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen beklagten berufungsverfahren gestellten antrge entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts urteil sp verffentlicht stehen lediglich klgerin ersatzansprche verkehrsunfall beklagten hafteten fr unfallschden vollstndig haftungsverteilung stvg alleinige unfallverursachung beklagten ergeben parteien angegriffenen unfallhergang bus ursprnglich vorfahrtsberechtigten strae befunden einmndung vorhandene unterbrochene linie berfahren einmndung liegende bushaltestelle anzufahren untergeordneten strae sei beklagte fahrzeug gekommen beide fahrzeuge seien geringer geschwindigkeit gefahren hhe vorderen rechten rades busses sei fahrzeug beklagten bus gestoen vorfahrtsstrae sei fr beide richtungen deutlich einsehbar feststellungen sachverstndigen bus unterbrochene linie berfahren mssen haltestelle erreichen bus vorfahrtsrecht behalten fahrbahnbegrenzung dienende unterbrochene linie berfahren bushaltestelle vorfahrtsberechtigten fahrbahn gehrt bus zuge fahrt vorfahrtsberechtigten strae erreichen mssen ergebe wartepflicht beklagten einmndung befindlichen vorfahrt gewhren schild abwgung abs stvg sei lasten beklagten bercksichtigen beklagte stvo verstoen sorgfaltsversto drittwiderbeklagten sei erkennbar sei geringer geschwindigkeit gefahren grundstzlich darauf vertrauen drfen pkw rechtzeitig angehalten abwgung verursachungsgesichtspunkte verbleibe lediglich verletzung vorfahrtsrechts beklagten gegenber einfache betriebsgefahr busses zurcktrete klgerin anspruch ersatz auergerichtlichen rechtsanwaltsgebhren hhe gebhrensatzes berschreitung anerkannten mittelgebhr bewege klgervertreter innerhalb toleranzgrenze prozent ii ausfhrungen berufungsgerichts halten revisionsrechtlichen berprfung wesentlichen stand entgegen auffassung revisionen berufungsgericht recht vorfahrtsrecht busses angenommen fahrbahnbegrenzung dienende unterbrochene linie berfuhr haltestelle erreichen gem abs satz stvo mageblichen fassung mrz kreuzungen vorliegenden einmndung vorfahrt wer rechts kommt gilt vorfahrt zeichen besonders geregelt abs satz nr stvo wer vorfahrt beachten rechtzeitig fahrverhalten insbesondere mige geschwindigkeit erkennen lassen warten darf weiterfahren bersehen vorfahrt weder gefhrdet wesentlich behindert abs satz stvo af gesetzliche vorfahrtsregelung zgigen verkehr bevorrechtigten straen gewhrleisten klare sichere verkehrsregeln sicherheit straenverkehrs dienen vgl senat urteil mrz vi zr bghz bgh urteile juli str bghst juli str bghst vorfahrtsrecht erstreckt gesamte flche kreuzung einmndungsbereichs vorfahrtsbereich rechtwinklig einmndenden straen rechtwinkligen straenkreuzungen fluchtlinien fahrbahnen beider straen gebildet trichterfrmig erweiterten einmndung erstreckt vorfahrt fluchtlinie fahrbahnen beider seiten gebildete einmndungsviereck umfasst ganze endpunkten trichters erweiterte bevorrechtigte fahrbahn vgl senat urteile november vi zr versr mrz vi zr aao ff juni vi zr versr bgh urteil juli str aao mwn rechtsprechung fahrer verlauf links abknickenden vorfahrtsstrae folgt geradeaus weiterfhrt gesamten kreuzungsbereich vorfahrt gegenber rechts kommenden verkehr senat urteile mrz vi zr aao juni vi zr aao markierung verlaufs bevorrechtigten straenzugs kreuzung rechtsseitig verlaufende bogenfrmige unterbrochene weie linie ndert umfang vorfahrtsberechtigung vielmehr beschrnkt bedeutung markierung darauf verkehrsteilnehmern erleichterung orientierung verlauf bevorrechtigten straenzuges anzuzeigen senat urteil juni vi zr aao olgr hamm benutzer bevorrechtigten strae gegenber verkehrsteilnehmern einmndenden vorfahrtsstrae kreuzenden bevorrechtigten strae herankommen vorfahrtsberechtigt strae einbiegt lange vorfahrtsstrae ganzen lnge fahrzeugs verlassen vgl bgh urteil januar str bghst olg dsseldorf versr knig hentschel knig dauer straenverkehrsrecht aufl stvo rn gibt bergang vorfahrt wartepflichtigen vgl bgh urteil juni str vrs knig hentschel knig dauer aao grundstzen streitfall kollision zeitpunkt erfolgt drittwiderbeklagte busfahrer vorfahrtsberechtigt beklagte wartepflichtig bus nherte unstreitig vorfahrtsberechtigten strae begriff verlassen kurz einmndung nachgeordneten strae befindliche bushaltestelle anzufahren vorfahrtsstrae zeitpunkt kollision ganzen lnge verlassen vielmehr befand berwiegende teil busses demgem beklagte annherung einmndung vorfahrt busfahrers beachten durfte weder gefhrden wesentlich behindern abs satz stvo af sachlage beanstanden berufungsgericht grund abwgung gem abs stvg volle haftung beklagten angenommen haftung klgerin verneint ersatzpflicht drittwiderbeklagten mangels verschuldens ausgeschlossen abs satz stvg bgb berufungsgericht recht sorgfaltsversto mithin verschulden drittwiderbeklagten verneint normalen fahrverlauf besonders starke brems lenkbewegungen haltestelle erreichen unterbrochene linie berfahren fuhr geringer geschwindigkeit davon auszugehen fahrzeug beklagten wahrgenommen durfte grundstzlich darauf vertrauen beklagte rechtzeitig anhalten wrde vorgetragen begriff anzuhalten fuhr gem sachverstndigengutachten geringer geschwindigkeit lagen mithin umstnde aufgrund drittwiderbeklagte htte erkennen knnen mssen beklagte vorfahrtsrecht missachten wrde andererseits fr beklagten erkennen bus nherte mglicherweise bushaltestelle anfahren wrde fr erforderlichen aufmerksamkeit erkennbar trichterfrmigen einmndungen blich vorfahrtsstrae fr beklagten beide richtungen deutlich einsehbar beanstanden berufungsgericht abwgung einfachen betriebsgefahr busses ausgegangen knnen hinblick wucht zusammenstoes schwere unfallfolgen fr betriebsgefahr fahrzeuggre fahrzeugart gewicht fahrzeugs magebend folge betriebsgefahr greren masse regel grer vgl senat urteil mrz vi zr versr bgh urteil januar iii zr versr knig aao stvg rn umstand erwiesenermaen urschlich fr schaden geworden bleibt auer ansatz vgl senatsurteile januar vi zr versr november vi zr versr rn mwn knig aao rn mwn danach berufungsgericht recht einfache betriebsgefahr zugrundegelegt bus erheblich grere masse beklagten gefahrene pkw streitfall ausgewirkt bus zeitpunkt kollision geringen geschwindigkeit gefahren beklagte hineingefahren dabei masse busses grundstzlich lngeren bremsweg fhrt ausgewirkt umstnden beanstanden berufungsgericht volle haftung beklagten angenommen aa entscheidung ber haftungsverteilung rahmen bgb stvg grundstzlich sache tatrichters revisionsverfahren darauf berprfen betracht kommenden umstnde vollstndig richtig bercksichtigt abwgung rechtlich zulssige erwgungen zugrunde gelegt worden abwgung aufgrund festgestellten umstnde einzelfalls vorzunehmen erster linie hierbei stndiger hchstrichterlicher rechtsprechung ma verursachung belang beteiligten schadensentstehung beigetragen beiderseitige verschulden faktor abwgung vgl senatsurteil dezember vi zr versr rn mwn bb danach abwgung berufungsgerichts beanstanden bemessung haftungsanteile abs stvg haftenden klgerin einerseits beklagten andererseits durfte beru fungsgericht rechtsfehler mageblich schuldhafte vorfahrtsverletzung beklagten abstellen fall regelmig einfache betriebsgefahr busses zurcktreten lassen revision allerdings erfolg soweit beanstandet berufungsgericht klgerin anspruch ersatz auergerichtlichen rechtsanwaltsgebhren hhe geltend gemachten gebhrensatzes gem abs rvg nr rvg vv zugesprochen berschreitung fr einfache unfallangelegenheiten anerkannten mittelgebhr innerhalb toleranzgrenze prozent bewege rechtsprechung bundesgerichtshofs erhhung geschftsgebhr ber fr durchschnittliche flle geltende regelgebhr hinaus nr rvg vv gerechtfertigt ttigkeit umfangreich schwierig berdurchschnittlich vgl senat beschluss februar vi zr njw rr rn bgh urteil juli viii zr njw rn ff mwn fall galke diederichsen pentz sthr offenloch vorinstanzen lg darmstadt entscheidung olg frankfurt darmstadt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller september beschlossen senat beabsichtigt revision klgers teilurteil zivilkammer landgerichts siegen februar gem satz zpo zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen grnde klgerseite versicherungsnehmer folgenden vn begehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rc kzahlung geleisteter versicherungsbeitrge fondsgebundenen lebensversicherung wurde aufgrund antrags vn versicherungsbeginn november genannten policenmodell vvg seinerzeit gltigen fassung folgen vvg abgeschlossen folge zahlte versicherungsprmien schreiben dezember kndigte versicherung erhielt rckkaufswert ausgezahlt schreiben mai erklrte widerspruch vvg feststellungen berufungsgerichts erhielt vn versicherungsschein versicherungsbedingungen verbraucherinformation versicherungsaufsichtsgesetzes vag schriftliche belehrung ber widerspruchsrecht gem abs satz vvg klage verlangt vn soweit fr revisionsverfahren interesse rckzahlung vertrag geleisteten beitrge nebst zinsen abzglich bereits gezahlten rckkaufswerts auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ablauf frist gemeinschaftsrecht verstoenden abs satz vvg widerspruch erklrt knnen ii amtsgericht klage abgewiesen landgericht hiergegen gerichtete berufung zurckgewiesen berufungsgericht prmienrckerstattungsanspruch ungerechtfertigter bere icherung verneint vn prmien rechtsgrund geleistet sei ordnungsgem ber widerspruchsrecht abs satz vvg belehrt worden versicherungsvertrag sei wirksam ustande gekommen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt vn klagebegehren hinsichtlich bereicherungsanspruchs iii voraussetzungen fr zulassung revision abs zpo liegen rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo rechtssache weder grundstzliche bedeutung rfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts fr revisionsverfahren bindenden feststellungen berufungsgerichts erhielt vn versicherungsschein versicherungsbedingungen verbraucherinformation iderspruchsbelehrung entgegen ansicht revision vn ordnungsgem ber widerspruchsrecht belehrt worden begriff textform widerspruchsbelehrung erluterungsbedrftig urteil juni senat entschieden begriff textform widerspruchsbelehrung vvg erluterungsbedrftig iv zr wegen einzelhe iten urteil verwiesen entscheidungserhebliche frage geklrt ergebnis revisionsrechtlich beanstanden berufungsgericht widerspruchsbelehrung brigen fr ordnungsgem ansah einbeziehung gesamtinhalts policenbegleitschreibens fr vn ausreichend deutlich ersichtlich unterlagen vorliegen mssen widerspruchsfrist laufen beginnt vgl senatsbeschluss juni iv zr rn solchermaen policenmodell geschlossene versicherungsvertrge wegen gemeinschaftsrechtswidrigkeit vvg wirksamkeitszweifeln unterliegen vgl senatsurteil juli iv zr bghz rn ff bverfg versr rn ff streitfall dahinstehen revision begehrte vorlage gerichtshof europischen union sche idet bereits deshalb frage policenmodell genannten richtlinien unvereinbar entsc heidungserheblich ankommt vn falle unterstellten gemeinschaftsrechtswidrigkeit policenmodells treu glauben wegen widersprchlicher rechtsausbung verwehrt jahrelanger durchfhrung vertrages angebliche unwirksamkeit berufen daraus bereicherungsansprche herzuleiten vgl einze lnen mastben senatsurteil juli aao rn bverfg aao rn ff vn verhielt objektiv widersprchlich zumindest vertraglich eingerumte bekannt gemachte widerspruchsfrist lie vertragsschluss ungenutzt verstreichen vn zahlte ber jahre versicherungsprmien jahrelangen prmienzahlungen bereits vertragsschluss ber mglichkeit vertrag zustande kommen lassen belehrten vn bekla gten schutzwrdiges vertrauen bestand vertrages begr ndet vertrauensbegrndende wirkung fr vn erkennbar vgl ergnzend senatsbeschluss september iv zr senatsurteil juni iv zr versr rn dargelegten grnden hlt berufungsurteil nfalls ergebnis rechtlicher prfung stand mayen harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmller vorinstanzen ag lennestadt entscheidung lg siegen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat revision zuzugeben ausfhrungen denen landgericht vorliegen voraussetzungen stgb verneint zusammenhang rechtskrftigen feststellungen ueren tatgeschehen anla miverstndnissen geben knnen senat versteht darlegung ua angeklagte einzelheiten tatausfhrung wahrscheinlich registriert apperzipiert dahin verneinung bewutseins ausnutzung arg wehrlosigkeit tatopfers bezieht entgegen ansicht revision landgericht ablehnung weiteren milderung strafrahmens alt stgb gem abs stgb stgb ausgeschlossen angesehen ausbung tatrichter eingerumten ermessens vgl bgh nstz jhnke lk aufl rdn trndle fischer stgb aufl rdn jeweils begegnet konkreten fall rechtlichen bedenken rissing van saan detter rothfu ri inbgh otten urlaubsbedingt unterschrift gehindert rissing van saan fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen banden gewerbsmigen subventionsbetruges beihilfe subventionsbetrug nebenbeteiligte ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts dresden januar abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen revisionen nebenbeteiligten vorgenannte urteil abs stpo ausspruch ber geldbuen aufrechterhaltung zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen banden ge werbsmigen subventionsbetrugs zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zehn monaten verurteilt ausgesprochen jahr strafe vollstreckt gilt angeklagte wegen beihilfe subventionsbetrug freiheitsstrafe jahr acht monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt ferner acht monate strafe fr vollstreckt erklrt verfahren brigen eingestellt nebenbeteiligte tat angeklagten deren geschftsfhrerin geldbue weitere nebenbeteiligte angeklagten wegen wegen tat deren geschftsfhrer ver hngt verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten revision angeklagten allgemeinen sachrge gefhrte bleiben grnden antrags schrift generalbundesanwalts erfolglos abs stpo hingegen fhren sachbeanstandungen gesttzten revisionen nebenbeteiligten abs stpo aufhebung aussprche ber geldbuen hierzu generalbundesanwalt ausgefhrt revision urteil enthlt errterungsmangel landgericht festsetzung geldbue bemessungsfaktoren dargelegt hhe geldbue juristische person personengesellschaft owig daran orientieren tat leitungsperson bewertet geldbue danach unrechtsgehalt bezugstat deren auswirkungen geschtzten ordnungsbereich bemessen blick wirtschaftliche gesamtsituation unternehmens kommt straftat erlangten vorteil entscheidende rolle bu geld abs abs owig bersteigen vgl ghler grtler owig aufl rdnr ganz herrschender meinung erfordert begriff vorteils sinne vorschrift abs owig saldierung deren rahmen tat erlangten wirtschaftlichen zuwchsen kosten sonstigen aufwendungen betroffenen abzuziehen gilt nettoprinzip schtzung gewinns zulssig grundlagen denen schtzung basiert mssen gerichtlichen entscheidung dargelegt nachprfung bugeldbemessung ermglichen ghler grtler rdnrn landgericht vorliegend festgestellt scheinrechnungen erfolgte zahlungen euro bereichert wurde ua bemessung geldbue landgericht gesehen kosten sonstige aufwendungen ermittlung gewinns abzuziehen ausnahme vergleich vereinbarten zahlung euro schadensersatz dargelegt abzgen gegebenenfalls wege schtzung angabe schtzungsgrundlagen ausgeht bleibt daher urteilsfeststellungen offen vermgensvorteil landgericht erwiesen erachtet wert tatschlich oberhalb verhngten geldbue liegt daher gemutmat revision urteil weist errterungsmngel feststellungen ua lassen erkennen wirtschaftlichen vorteil sinne abs owig landgericht ausgegangen worauf entsprechende schtzung beruhte ausfhrungen lsst weder ersehen kosten aufwendungen abzug gebracht wurden hhe wirtschaftsstrafkammer nachtrglichen wegfallen vorteils ausgegangen senat verschlieen bisherigen feststellungen wirtschaftsstrafkammer liegt allerdings anhaltspunkt dafr festgesetzten geldbuen hhe bersetzt knnten feststellungen festgesetzten geldbuen rechtsfehlerfrei getroffen knnen aufrechterhalten bleiben neu entscheidung berufene tatgericht ergnzende feststellungen treffen sofern bestehenden widersprechen mutzbauer sander berger schneider feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja berschrift widerrufsbelehrung uwg nr bgb abs egbgb art abs nr widerrufsbelehrung einleitenden satz verbraucher folgende widerrufsrecht verstt deutlichkeitsgebot gem abs bgb verbindung art abs nr egbgb unternehmer braucht prfen adressaten widerrufsbelehrung verbraucher unternehmer prfung fernabsatzgeschft hufig mglich bgh urteil november zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr schaffert dr koch fr recht erkannt revision urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat juni kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien vertreiben ber internet elektroartikel streiten wettbewerbsrechtliche zulssigkeit klger mrz internetseite verwandten widerrufsbelehrung sowie abmahnkosten internetseite klgers befand damaligen zeitpunkt rubrik informationen widerrufsbelehrung bezeichneter elektronischer verweis link nachstehend wiedergegebene abrufbare widerrufsbelehrung inhaltlich musterbelehrung gem anlage abs bgb infov entsprach widerrufsbelehrung verbraucher folgende widerrufsrecht knnen vertragserklrung innerhalb zwei wochen angabe grnden textform per brief per fax mail ware fristablauf berlassen rcksendung sache widerrufen frist beginnt erhalt belehrung textform jedoch eingang ware beim empfnger erfllung unserer informationspflichten gem abs bgb verbindung abs bgb infov sowie unserer pflichten gem abs satz bgb verbindung bgb infov wahrung widerrufsfrist gengt rechtzeitige absendung widerrufs sache widerruf richten beklagte ansicht einleitungssatz verbraucher folgende widerrufsrecht handele klare verstndliche widerrufsbelehrung sinne abs satz abs satz bgb juni geltenden fassung weiteren bgb af satz lasse leser unklaren darber verbraucher anzusehen sei beklagte mahnte klger daher anwaltsschreiben mrz ab verlangte zahlung abmahnkosten hhe klger entgegengetreten auffassung beanstandeten einleitungssatz halte exakt gesetzlichen vorgaben durchschnittliche kaufinteressent sei verstndnis begriffs verbraucher berfordert klger zunchst wege negativen feststellungsklage feststellung begehrt beklagten abmahnung geltend gemachten ansprche zustehen beklagte widerklagend aufrechnung geltend gemachten anspruchs zahlung abmahnkosten hhe kostenerstattungsanspruch klgers hhe beantragt klger androhung ordnungsmitteln untersagen internetverkufen gegenber verbrauchern widerrufsbelehrung verwenden folgende satz vorangestellt verbraucher folgende gesetzliche widerrufsrecht klger verurteilen nebst zinsen zahlen hinblick widerklage parteien bereinstimmend negative feststellungklage hinsichtlich unterlassungsanspruchs teilweise hinsichtlich zahlungsanspruchs hauptsache fr erledigt erklrt landgericht widerklage abgewiesen festgestellt beklagten abmahnung mrz kostenerstattungsanspruch klger zusteht dagegen gerichtete berufung beklagten erfolglos geblieben olg hamburg mmr berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag abweisung klage widerklage geltend gemachtes begehren klger beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen beklagten stehe widerklage geltend gemachte unterlassungsanspruch rechtlichen gesichtspunkt dementsprechend sei vorgerichtliche abmahnung unbegrndet folge kostenerstattungsanspruch gem abs satz uwg klger ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg berufungsgericht recht angenommen beklagten geltend gemachte unterlassungsanspruch gem abs nr nr uwg verbindung abs satz abs satz abs satz bgb af zusteht beanstandete widerrufs belehrung klgers transparenzgebot abs satz abs satz bgb af verstt abmahnung beklagten mrz demzufolge unbegrndet kostenerstattungsanspruch abs satz uwg klger beklagte unterlassungsanspruch wiederholungsgefahr gesttzt abs satz uwg ansicht klger mrz begangene zuwiderhandlung vorgetragen unterlassungsanspruch abwehr knftiger rechtsverste gerichtet begrndet grundlage zeitpunkt entscheidung geltenden rechts unterlassung verlangt zudem handlung schon zeitpunkt begehung wettbewerbswidrig andernfalls erforderlichen wiederholungsgefahr fehlt st rspr vgl bgh versumnisurteil januar zr grur rn wrp makler vertreter zwangsversteigerungsverfahren mwn bgb af beanstandeten handlung mrz gesetz umsetzung verbraucherkreditrichtlinie zivilrechtlichen teils zahlungsdiensterichtlinie sowie neuordnung vorschriften ber widerrufs rckgaberecht juli bgbl wirkung juni teilweise gendert worden insbesondere ergibt verpflichtung erteilung widerrufsbelehrung gesetzesnderung jahre abs satz bgb af verbindung abs nr bgb infov geregelt nunmehr abs satz bgb nf verbindung art abs nr egbgb nf fr beurteilung streitfalls magebliche nderung rechtslage dadurch jedoch eingetreten alten neuen recht unterschieden braucht gem nr uwg handelt unlauter sinne uwg wer gesetzlichen vorschrift zuwiderhandelt bestimmt interesse marktteilnehmer marktverhalten regeln vorschriften interesse marktteilnehmer insbesondere verbraucher verhalten unternehmen bestimmen zhlt verpflichtung erteilung widerrufsbelehrung altem neuen recht vgl bgh urteil juli zr grur wrp anbieterkennzeichnung internet urteil april zr grur rn wrp holzhocker jeweils mwn berufungsgericht ergebnis recht angenommen klger berschrift mrz internetseite abrufbaren widerrufsbelehrung verpflichtung erteilung widerrufsbelehrung verstoen genannten vorschriften oben rn unternehmer verbraucher fernabsatzvertrgen rechtzeitig abgabe vertragserklrung eingesetzten fernkommunikationsmittel entsprechenden weise klar verstndlich ber bestehen nichtbestehen widerrufs rckgaberechts sowie bedingungen einzelheiten ausbung insbesondere namen anschrift desjenigen gegenber widerruf erklren rechtsfolgen widerrufs rckgabe einschlielich informationen ber betrag verbraucher fall widerrufs rckgabe gem abs bgb fr erbrachte dienstleistung zahlen unterrichten geltenden regelung abs satz bgb infov konnte unternehmer informationspflichten ber widerrufsrecht dadurch erfllen bgb infov fr belehrung ber widerrufs rckgaberecht bestimmte muster anlage textform verwendete entsprechende regelung enthlt neue recht gem art abs egbgb gengt verbraucher mitzuteilende widerrufsbelehrung gesetzlichen anforderungen muster anlage einfhrungsgesetz brgerlichen gesetzbuch textform verwendet feststellungen berufungsgerichts entspricht internetseite klgers abrufbare widerrufsbelehrung musterbelehrung gem anlage abs bgb infov zumindest inhaltlich musterbelehrung gem anlage art abs egbgb nf text widerrufsbelehrung allerdings satz verbraucher folgende gesetzliche widerrufsrecht berschrieben entgegen ansicht revision umstand inhaltlich gesetzlichen anforderungen entsprechende belehrung unklar missverstndlich lassen aa revision rgt begriff verbrauchers berschrift widerrufsbelehrung sei entgegen annahme berufungsgerichts missverstndlich ergebe urteil viii zivilsenats bundesgerichtshofs september viii zr wrp njw wonach wortlaut bgb erkennen lasse fr abgrenzung verbraucher unternehmerhandeln allein objektiv handelnden person verfolgten zweck abzustellen sei fr zurechnung handelns vertragspartner erkennbaren umstnde ankomme bgh wrp rn viii zivilsenat hchstrichterlichen rechtsprechung ungeklrte frage offengelassen fr streitfall ausreichenden rechtlichen erwgung beholfen gesetzgeber gewhlten negativen formulierung zweiten halbsatzes bgb deutlich rechtsgeschftliches handeln natrlichen person grundstzlich verbraucherhandeln anzusehen sei etwa verbleibende zweifel sphre konkrete handeln zuzuordnen sei zugunsten verbrauchereigenschaft entscheiden seien bgh wrp rn daraus deutlich privatkunde rechts begriff verbrauchers zumindest unterschiedlich interpretieren knne durchschnittlich informierten verstndigen verbraucher situationsadquater aufmerksamkeit wettbewerbsrecht abzustellen sei bleibe kenntnisnahme wortlauts bgb erfahrungsgem unklar worauf fr abgrenzung verbraucher unternehmerhandeln einzelnen ankomme darber hinaus stelle streitgegenstndliche zusatz deshalb beanstandungswrdige verdunkelung dar rechtsbegriff verbrauchers bgb verbraucher landlufigen sinne deckungsgleich sei berufungsgericht gehe falschen problemstellung annehme verbraucher wrden einleitungssatz widerrufsbelehrung verleitet verwendeten verbraucherbegriff falsch interpretieren gehe darum einleitende satz kaufinteressenten verleite verbraucherbegriff falsch verstehen vielmehr widerspreche bereits sinn zweck widerrufsbelehrung einleitungssatz leser zwinge verbraucherbegriff definieren lenke mglichkeit ab widerrufsrecht erforderlichenfalls auszuben bb vorbringen verhilft revision erfolg beklagten beanstandete berschrift beurteilung frage klger verwandte widerrufsbelehrung deutlichkeitsgebot gem abs satz abs satz bgb af art abs nr egbgb nf gengt auer betracht bleiben widerrufsrecht fernabsatzvertrgen bgb bezweckt schutz verbrauchers ebenso informationspflichten gem abs bgb verbindung art egbgb nf typischen defizite ausgleichen beim vertrieb dienstleistungen fernabsatz entstehen verbraucher fernabsatzgeschft vertragsschluss mglichkeit aussicht genommene ware ladengeschft anzusehen gar nher funktionstauglichkeit weitere eigenschaften untersuchen beckok bgb schmidtrntsch stand mrz rn daher ermglicht unabhngig vorliegen sachmangels anfechtungsgrundes wirksam geschlossenen vertrag lsen informationspflichten gem abs bgb verbindung art egbgb nf widerrufs rckgaberecht bgb bilden einheit schutz verbrauchers berrumpelung mnchkomm bgb wendehorst aufl rn wegen groen bedeutung widerrufsrechts fr verbraucher fernabsatzgeschft schreibt art abs nr egbgb ausdrcklich unternehmer verbraucher rechtzeitig vertragsschluss eingesetzten fernkommunikationsmittel entsprechenden weise klar verstndlich ber recht einzelheiten informieren gesetzlichen vorgabe gengt klger mrz internetseite verwandte widerrufsbelehrung entspricht inhaltlich musterbelehrung anlage abs bgb infov anlage art abs satz egbgb gengt abs bgb infov anforderungen abs bgb af entgegen auffassung revision hinreichende klarheit deutlichkeit widerrufsbelehrung dadurch beseitigt worden klger ber schrift verbraucher folgende gesetzliche widerrufsrecht vorangestellt verbraucher belehrung gem abs bgb verbindung art abs nr egbgb widerrufsrecht kenntnis erlangen lage versetzt auszuben gesetz bezweckte verdeutlichung rechts widerruf beeintrchtigen darf widerrufsbelehrung grundstzlich erklrungen enthalten kommt darin ausdruck art abs nr egbgb nf altem recht abs nr bgb infov gestaltung belehrung verlangt verbraucher rechte klar deutlich macht vgl bgh urteil juli zr grur wrp belehrungszusatz abs bgb af mwn regelung schliet schlechthin jeglichen zusatz belehrung zweck entsprechend ergnzungen zulssig anzusehen inhalt verdeutlichen hierzu zhlen jedoch erklrungen eigenen inhalt aufweisen weder fr verstndnis fr wirksamkeit widerrufsbelehrung bedeutung deshalb ablenken bgh grur belehrungszusatz mwn revisionserwiderung weist recht darauf beanstandete berschrift schon deshalb inhaltlich gesetzlichen muster entsprechenden widerrufsbelehrung ndert auerhalb eigentlichen textes belehrung befindet berschrift teil widerrufsbelehrung darin unterscheidet streitfall sachverhalt ber senat urteil juli entschieden bgh grur belehrungszusatz wurde text widerrufsbelehrung verndert satz zusatz versehen wurde belehrung dadurch deutlichkeitsgebot abs satz bgb af mehr gengte rede stehende widerrufsbelehrung dadurch unklar unverstndlich klger auerhalb eigentlichen belehrung zutreffender weise persnlichen geltungsbereich widerrufsrechts hingewiesen fr hinweis persnlichen anwendungsbereich widerrufsrechts gilt klarheits verstndlichkeitsgebot gem abs satz abs satz bgb af abs bgb verbindung art abs nr egbgb bezieht wortlaut sinn zweck genannten vorschriften eigentliche widerrufsbelehrung darauf wem widerrufsrecht zusteht revisionserwiderung weist zutreffend darauf unternehmer dafr einzustehen verbraucher irrtmlich fr verbraucher fr widerrufsberechtigt hlt derart weitgehende verpflichtung gesetzlichen bestimmungen entnommen unternehmer verbraucher fernabsatzgeschften lediglich rechtzeitig abschluss vertrags klare verstndliche belehrung ber gem bgb bestehende widerrufsund rckgaberecht verfgung stellen art abs egbgb verbraucher belehrung weiteres behinderung kenntnis nehmen knnen interpretiert berhaupt kenntnis nimmt liegt verantwortungsbereich unternehmers vgl palandt grneberg bgb aufl art egbgb rn unternehmer braucht prfen adressaten widerrufsbelehrung verbraucher unternehmer prfung fernabsatzgeschft hufig mglich klger verpflichtung widerrufsbelehrung verbraucher verfgung stellen ordnungsgem nachgekommen belehrung konnte internetseite jedermann gleicher weise abgerufen klger daher sinne gesetzes verfgung gestellt erwgung berufungsgerichts klger belehrungspflicht jedenfalls dadurch gengt besteller eingang bestellung per mail mitgeteilt dabei allgemeinen geschftsbedingungen bermittelt denen erklrt wer verbraucher wer unternehmer sei kommt danach mehr entscheidend vorstehenden darlegungen folgt zugleich abmahnung beklagten mrz unbegrndet steht daher geltend gemachte kostenerstattungsanspruch iii danach revision beklagten kostenfolge abs zpo zurckzuweisen bornkamm pokrant schaffert bscher koch vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen beihilfe schweren raub strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin mrz gem abs stpo beschlossen revision nebenklgerin urteil landgerichts hanau august unzulssig verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde generalbundesanwalt revision nebenklgerin ausgefhrt landgericht angeklagten wegen beihilfe schweren raub freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt urteil richtet revision nebenklgerin verletzung materiellen rechtes rgt rechtsmittel unzulssig nebenklgerin beantragt angefochtene urteil feststellungen aufzuheben sache erneuten verhandlung entscheidung strafkammer zurckzuverweisen hinblick regelung abs stpo zwingend erforderlich wre klargestellt urteil ziel nderung schuldspruchs anficht vgl se nat beschl str gilt mehr revisionsbegrndung ausdrcklich entnehmen lsst rechtsmittel rechtsfolgenausspruch landgerichtlichen erkenntnisses wenden schliet senat rissing van saan bode rothfu otten roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen besonders schwerer sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts grlitz mai abs stpo magabe unbegrndet verworfen teilfreispruch entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revision entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen besonders schwerer sexueller ntigung tateinheit gefhrlicher krperverletzung wegen ruberischer erpressung tateinheit krperverletzung wegen gefhrlicher krperverletzung wegen betruges zwei fllen wegen krperverletzung vier fllen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten verurteilt brigen freigesprochen verurteilung wendet angeklagte revision verletzung formellen materiellen rechts rgt rechtsmittel bleibt grnden antragsschrift generalbundesanwalts erfolg jedoch teilfreispruch bestand generalbundesanwalt insoweit folgendes ausgefhrt teilfreispruch erfolgen anklagevorwurf bezug zustzliche quetschen fingers tat zugeordnet wurde vollumfnglich richtig erwiesen landgericht jedoch lediglich konkurrenzrechtliche beurteilung ideal anstatt realkonkurrenz vornimmt deshalb gesamte geschehen tat aburteilt entfallenlassen teilfreispruchs klarstellung erfolgen angeklagter darf wegen tatgeschehens zugleich verurteilt frei gesprochen bgh beschluss januar str abgedruckt mwn stimmt senat ndert urteilsformel entsprechend ab rechtlichen bewertung senat davon ausgegangen vorsitzende beweisaufnahme bemerkung geschlossen sicht kammer beweisantrge abgearbeitet worden seien beweisantrag verlesung urteils amtsgerichts zittau sander dlp berger knig bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen fahrlssigen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof cierniak dr mutzbauer dr quentin beisitzende richter bundesanwltin beim bundesgerichtshof verhandlung bundesanwltin beim bundesgerichtshof verkndung vertreterinnen generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger prof dr rer nat sachverstndiger verhandlung verhandlung justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts hagen august aufgehoben strafausspruch feststellungen soweit beschwerdefhrer verfall wertersatz hhe mehr angeordnet worden gehende verfallsanordnung entfllt revision staatsanwaltschaft vorgenannte urteil dahin gendert ttchen jamaican gold extreme zwei ttchen vip eingezogen gehenden revisionen verworfen umfang aufhebung ziffer sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel amtsgericht strafrichter iserlohn zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen fahrlssigen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln zwei fllen gesamtgeldstrafe tagesstzen je verurteilt brigen freigesprochen ferner verfall wertersatz hhe einziehung zwlf ttchen jamaican gold extreme zwei ttchen vip angeordnet urteil gerichteten revisionen angeklagten staatsanwaltschaft jeweils sachrge gesttzt whrend angeklagte freispruch verurteilungsfllen anstrebt begehrt staatsanwaltschaft diesbezglich verurteilung wegen vorstzlichen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge insoweit rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten revisionen erzielen jeweils urteilsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet landgericht folgende feststellungen getroffen angeklagte betreibt ladengeschft zubehr fr konsum cannabis vertreibt sptestens jahr beschloss angeklagte ber erlaubnis umgang betubungsmitteln verfgt gewinnbringend krutermischungen anzubieten synthetische cannabinoide enthielten wegen cannabishnlichen wirkung krutermischungen szenekreisen rauschmittel konsumiert hauptschlich geraucht krutermischungen enthalten getrocknetes pflanzenmaterial synthetische cannabinoide jwh jwh jwh aufgesprht wirkstoffe blicherweise krutermischungen gleichmig verteilt konsument weder erkennen wirkungsweise unterschiedlich starken synthetischen cannabinoide aufgesprht wurde menge angeklagten bekannt krutermischungen konsum rauchen verwendet wurden bewusstseinsverndernde wirkung sofern synthetische cannabinoide enthielten jeweiligen lieferungen wurden lieferanten analysenbefunde bersandt auswiesen weder synthetische pflanzliche cannabinoide untersuchten probematerial gefunden konnten herstellern labor bersandten proben enthielten nmlich angeklagte wusste gegensatz tatschlich vertriebenen produkten synthetischen cannabinoide oktober erwarb angeklagte belgischen firma ttchen krutermischung vip jeweils drei gramm fall ttchen enthielten tatzeitpunkt betubungsmittelgesetz unterfallende jwh betubungsmittelgesetz unterfallenden jwh mithin bezogen gesamtmenge gramm jwh oktober erwarb angeklagte lieferanten ttchen krutermischung jamaican gold extreme jeweils drei gramm fall krutermischung enthielt jwh jwh wirkstoffgehalt jwh betrug reine wirkstoffmenge gesamtlieferung gramm jwh angeklagte hielt zeitpunkt bestellungen fr mglich krutermischungen jamaican gold extreme vip stoffe enthielten betubungsmittelgesetz unterfallen nahm billigend kauf kruter mischung vip verkaufte angeklagte gewinn ttchen fr jeweils einnahm verkufen krutermischung jamaican gold extreme kam durchsuchung oktober wurden vorgenannten lieferungen ladengeschft angeklagten zwei ttchen vip zwlf ttchen jamaican gold extreme sichergestellt weitere ttchen jamaican gold extreme geschft oktober wurden privatwohnung angeklagten gefunden landgericht sachverhalt folgt bewertet angeklagte bewusst fahrlssig gehandelt fr mglich gehalten oktober erworbenen krutermischungen vip jamaican gold extreme betubungsmittelgesetz unterfallende stoffe enthielten pflichtwidrig unterlassen eigene tragfhige erkundungen ber vorgenannten produkte einzuholen oktober wegen verdachts verstoes betubungsmittelgesetz erfolgte durchsuchung ladengeschfts privatrume angeklagten kenntnis nutzung krutermischungen rauschmittel hinweis analysebefunden jeweils eingesandten proben bezgen htten vertrauen redlichkeit hersteller erschttert anlass fr eigene nachforschungen gegeben landgericht sachverstndig beraten grenzwert geringen menge jwh gramm konsumeinheiten je milligramm angesetzt gefhrlichkeit jwh sei hher cannabis geringer amphetamin strafzumessung landgericht mageblich bercksichtigt geringe menge beiden fllen erheblicher weise berschritten sei fr fahrlssige handeltreiben krutermischung vip einzelgeldstrafe tagesstzen fr fahrlssige handeltreiben jamaican gold extreme tagesstzen verhngt anordnung wertersatzverfalls strafkammer ausweislich urteilsgrnde versehentlich davon ausgegangen angeklagte ttchen vip je ttchen jamaican gold extreme preis je verkauft ii rechtsmittel angeklagten erzielt urteilsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet schuldspruch weist rechtsfehler nachteil angeklagten wirkstoff jwh wurde btm ndv dezember bgbl wirkung januar liste anlage ii betubungsmittelgesetzes aufgenommen deshalb jeweiligen tatzeitpunkt betubungsmittel landgericht recht sorgfaltspflichtversto angeklagten angenommen derjenige handel teilnimmt darum kmmern stoffe betubungsmittel weber btmg aufl rn angeklagten lieferanten berlassenen laborbefunde bezogen ausweislich urteilsgrnde fr angeklagten erkennbar jeweils lieferanten eingereichte untersuchte einzelprobe verkauf angebotenen krutermischungen weder synthetische pflanzliche cannabinoide ua enthielten angesichts angeklagten bekannten bezweckten verwendung konsumentenszene cannabis ersetzendes rauschmittel fernliegend besondere umstnde warum angeklagte redliches verhalten lieferanten einsendung proben labor vertrauen konnte landgericht festgestellt insbesondere fall eigene kontrolluntersuchung erworbenen stoffe veranlasst hingegen hlt strafausspruch rechtlichen nachprfung stand landgericht ergebnis recht davon ausgegangen abgeurteilten fllen krutermischungen vip jamaican gold extreme enthaltene wirkstoff jwh jeweils grenze geringen menge abs nr btmg erreicht senat setzt jedoch insoweit abweichend landgericht grenzwert geringen menge fr jwh wirkstoffmenge gramm fest hierbei bezieht senat stndiger rechtsprechung bundesgerichtshof angewandte methode vgl bgh urteile dezember str bghst november str bghst danach grenzwert geringen menge betubungsmittels stets abhngigkeit konkreter wirkungsweise intensitt festzulegen mageblich zunchst uerst gefhrliche gar tdliche dosis wirkstoffs bgh urteil dezember str bghst fehlen hierzu gesicherte erkenntnisse errechnet grenzwert vielfaches durchschnittlichen konsumeinheit genuss droge gewhnten konsumenten vielfache magabe gefhrlichkeit stoffes insbesondere sei nes abhngigkeiten auslsenden gesundheit schdigenden potentials bemessen bgh urteil dezember str bghst lassen konsumverhalten ausreichenden erkenntnisse gewinnen entscheidet vergleich verwandten wirkstoffen vgl bgh urteile april str bghst november str bghst aa wirkung gefhrlichkeit jwh senat gutachten prof dr rer nat eingeholt danach ergibt folgendes wirkstoffe jwh cp hauptwirkstoffe sog spice produkten ersten generation enthalten deren aufnahme anlage ii betubungsmittelgesetz wurden nachfolgeprodukten schnell jwh ersetzt weiteren verlauf wurde vielzahl teils geringfgig teils strker modifizierter substanzen entsprechenden produkten gefunden jwh chemische bezeichnung naphthalin yl hexyl indol yl methanon wurde erstmals oktober krutermischung nachgewiesen handelt jwh amerikanischen chemiker benanntes vollsynthetisches aminoalkylindol bisher klinischen studien menschen getestet wurde erkenntnismglichkeiten pharmakologischen wirkung synthetischen cannabinoide beschrnken einzelne wissenschaftliche selbstversuche fallberichte denen neben ausfhrlichen klinischen beschreibung umfassende toxikologische analytik durchgefhrt wurde kausalen zusammenhang wirkstoffaufnahme symptomatik belegen zudem stehen daten rezeptorbindungsstudien sowie ergebnissen vivo studien mausmodell verfgung wobei bertragung daraus gezogenen schlsse menschen eingeschrnkt mglich derzeitigen wissenschaftlichen erkenntnissen wirkung synthetischen cannabinoide wirkstoff cannabispflanze ber endocannabinoidsystem vermittelt vergleichbare wirkungsweise trotz unterschiedlicher chemischer zusammensetzung sammelbezeichnung synthetische cannabinoide gefhrt endocannabinoidsystem beim menschen wirbeltieren fischen vorhanden verschiedensten teilweise komplexen prozessen beteiligt wirkstoff bindet cannabinoid rezeptoren cb hoher dichte zentralen nervensystem vorhanden cb vorwiegend zellen immunsystems findet aufgrund lipophilen eigenschaften substanzen knnen blut hirn schranke ungehindert passieren bindung rezeptor signalbermittlung zugehrigen zelle aktiviert anhand ausmaes aktivierung intrinsische aktivitt vollen agonisten partiellen agonisten unterschieden wirkstoff tetrahydrocannabinol cb rezeptor partieller agonist bindet wirkt jwh voller agonist fhrt wirkstoff wesentlich strkere effekte lebensbedrohlicher art erzeugen tritt tetrahydrocannabinol sttigung vielmehr wirkungen unerwnschten nebenwirkungen hhere dosierung verstrkt jwh starke wirkungen deshalb teilagonist fr jwh liegen gesicherten daten wirkstoff scheint tendenziell hnlich jwh verhalten weiterer unterschied synthetischen cannabinoiden einerseits tetrahydrocannabinol andererseits liegt potenz ma fr erzielen wirkung erforderlichen dosis jwh weist gegenber tetrahydrocannabinol deutlich etwa drei vierfach hhere potenz ma wirkstrke etwa drei viermal hoch anzusiedeln demgegenber weist wirkstoff jwh jwh chemisch strukturell geringfgig unterscheidet bisherigen wissenschaftlichen erkenntnissen insbesondere aufgrund studie rhesusaffen eher tetrahydrocannabinol vergleichbare potenz blick identische rezeptoraffinitt sowie angesichts strukturell vergleichbaren moleklaufbaus jwh jwh umstands beide teilagonisten drfte jwh hnliche gleiche potenz jwh bb strafsenat urteil januar str verffentlichung bghst vorgesehen geringe menge fr synthetische cannabinoid jwh wirkstoffmenge sechs gramm festgesetzt dabei strafsenat festsetzung grenzwerts geringen menge weder uerst gefhrlichen dosis durchschnittlichen konsumeinheit ausgerichtet beiden mengeneinheiten derzeit gesicherten wissenschaftlichen erkenntnisse vorliegen geringe menge vielmehr urteil nher dargelegten grnden vergleich tetrahydrocannabinol bestimmt urteil januar aao rn ff mageblich hierfr vergleich tetrahydrocannabinol fr grenzwert geringen menge gramm tetrahydrocannabinol entsprechend konsumeinheiten milligramm angenommen vgl bgh urteil juli str bghst hhere bzw vergleichbare potenz jeweiligen wirkstoffs gesteigerte gefhrlichkeit aufgrund gehender unerwnschter nebenwirkungen deren wesentlich hhere auftretenswahrscheinlichkeit urteil januar aao rn ff ff cc senat bestimmung geringen menge wirkstoffs jwh vorgehensweise strafsenats angeschlossen grenzwert geringen menge vergleich jwh menge substanz festgelegt strafausspruch unterliegt danach aufhebung landgericht ausdrcklich strafschrfend gewertet fall krutermischung vip geringe menge fache fall krutermischung jamaican gold extreme fache berschritten trifft grenzwert gramm ber betrag hinausgehende anordnung wertersatzverfall bestand hhe satz stgb fr verfallen erklrenden geldbetrages bestimmt wert abs satz stgb tat erlangten verfall satz stgb genannten grnden mehr angeordnet vgl bgh beschluss september str nstz mko stgb joecks aufl rn mwn wertbestimmung erfolgt bruttoprinzip sodass rauschgiftgeschften rede stehen tatschlich erzielte verkaufserls abzug einkaufspreis transportkos ten etc anzusetzen vgl bgh urteil juni str nstz rr mwn feststellungen angeklagte handelszwecken angekauften krutermischung vip lediglich ttchen je veruert zugeflossen landgericht angeordnete wertersatzverfall beruhte strafkammer urteilsgrnden ausgefhrt irrigen annahme angeklagte ttchen krutermischung jamaican gold extreme je verkauft senat ndert rechtsfolgenausspruch entsprechend ab iii rechtsmittel staatsanwaltschaft fhrt lediglich abnderung einziehungsentscheidung darauf rechtsmittel staatsanwaltschaft gunsten angeklagten wirken stpo kommt erfolg revision angeklagten mehr bgh urteil august str njw mwn brigen rechtsmittel staatsanwaltschaft unbegrndet schuldspruch angefochtenen urteils wegen fahrlssigen handeltreibens betubungsmitteln hlt rechtlichen nachprfung stand stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs abgrenzung bedingtem vorsatz bewusster fahrlssigkeit handelt tter vorstzlich eintritt tatbestandlichen erfolges mglich ganz fernliegend erkennt weise einverstanden tatbestandsverwirklichung billigend kauf nimmt erstrebten zieles willen wenigstens abfindet mag erfolgseintritt unerwnscht bewusste fahrlssigkeit liegt hingegen tter mglich erkannten tatbestandsverwirklichung einverstanden ernsthaft vage darauf vertraut tatbestandliche erfolg eintreten bgh urteile januar str nstz november str bghst vertraut tter darauf fr mglich gehaltene folge eintreten kommt umstnde einzelfalles ernsthaft konnte beide schuldformen grenzbereich eng beieinander liegen prfung tter vorstzlich gehandelt gesamtschau objektiven subjektiven tatumstnde geboten st rspr vgl bgh urteil januar str nstz mwn sowohl wissens willenselement grundstzlich einzelfall geprft tatschliche feststellungen belegt hieraus ergebenden anforderungen landgerichtliche urteil gerecht strafkammer rechtlichen grundlagen fr abgrenzung bedingten vorsatzes bewusster fahrlssigkeit zutreffend gesehen beachtet entsprechende gesamtwrdigung vorgenommen bewertung bedingter vorsatz sei insbesondere aufgrund offenen vertriebsstruktur erwiesen weist rechtsfehler vorbringen beschwerdefhrerin erschpft demgegenber eigenen bewertung festgestellten tatsachen anordnung einziehung hlt revisionsgerichtlicher prfung stand landgericht anordnung einziehung ersichtlich anordnung wertersatzverfalls bersehen angeklagte ttchen jamaican gold extreme verkauft privatwohnung aufbewahrt senat schliet strafkammer umstandes bewusst wre ermessen einziehung abgesehen htte freigabe betubungsmittel wre rechtsfehlerhaft deshalb einziehungsanordnung entsprechend gendert sost scheible roggenbuck mutzbauer cierniak quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli weschenfelder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs nr abs bgb fr frage voraussetzungen schuldner trotz zuvielforderung glubigers verzug gert gelten falle berschreitung kalendermig bestimmten leistungszeit herbeigefhrten verzuges grundstze bundesgerichtshof verzug zuvielmahnung entwickelt zahlungsverzug kunden versorgungsunternehmens ursprnglichen rechnung genannten leistungszeit bezahlt steht entgegen versorgungsunternehmen tarife infolgedessen rechnungen nachtrglich herabgesetzt ndert daran ursprnglichen tarife nderung gltig deshalb darauf beruhenden rechnungsbetrge dahin geschuldet gilt sonderfall unbilligen leistungsbestimmung abs satz bgb bgh urt juli zr kammergericht lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr melullis richter scharen keukenschrijver richterin ambrosius richter asendorf fr recht erkannt rechtsmittel klgerin urteil zivilsenats kammergerichts oktober aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts berlin juli hinsichtlich zinsentscheidung teilweise gendert beklagte verurteilt klgerin ber zugesprochenen zinsen hinaus weitere zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit januar weiteren seit juli jeweils juni zahlen weitergehenden rechtsmittel klgerin zurckgewiesen beklagte trgt kosten berufungs revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand klgerin anstalt ffentlichen rechts abfallentsorgung straenreinigung land berlin betreibt beklagten grundstckseigentmer land berlin rckstndiges straenreinigungsentgelt fr jahre nebst verzugszinsen anspruch genommen parteien streiten inzwischen ber teil zinsen klgerin beklagten fr qm groe grundstck waldpark wuhlheide rechnungen dezember fr jahr fr fr fr rechnung gestellt laut vermerk rechnungen jeweils dezember fllig sollten sowie rechnung januar fr jahr fllig juni sondergutschriften april ermigte klgerin wegen rckwirkend genderter tarife rechnungen fr fr fr fr beklagte zahlte rechnungen jeweils teilbetrge klgerin rest verklagt eingewandt teile grundstcks forst genutzt wrden weshalb gem abs strrg berlin wonach eigentmer grundstcken forst genutzt entgelt befreit fr ganze grundstck bezahlen brauche punkt landgericht teilweise recht gegeben klgerin entgelt fr forstlich grnflche privatstrae genutzten grundstcksteile gre qm zuerkannt verzugszinsen landgericht klgerin erst ab zustellung mahnbescheids juni zugesprochen insoweit klgerin berufung eingelegt hinblick rechnungen bestimmten flligkeitsdaten anspruch zinsen schon ab januar bzw ab juli weiterverfolgt berufung berufungsgericht zurckgewiesen worden hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgerin entscheidungsgrnde revision wesentlichen erfolg anspruch klgerin verzugszinsen aufgrund teil mahnung teil bestimmung leistungszeit kalender herbeigefhrten verzuges beklagten begrndet abs satz abs satz abs satz bgb dezember geltenden fassung folgenden art satz egbgb berufungsgericht verzug beklagten aufgrund rechnungen genannten flligkeitsdaten wegen entschuldigenden rechtsirrtums beklagten abgelehnt klgerin erstmalig dezember bzw januar fr jahre ab betrge rechnung gestellt denen nunmehr rechtskrftig feststehe berhaupt hhe zwei dritteln berechtigt seien beklagte sei damals lage tatschlich geschuldeten entgelte festzustellen seien spter unerhebliche korrekturen rechnungshhe wegen nachtrglicher tarifnderungen erfolgt klgerin herausrechnung waldstcke erst verlauf vorliegenden prozesses akzeptiert vergeblich berufe klgerin darauf beklagte zumindest eigene berechnungen abzug forstflchen htte anstellen mssen sei beklagten anbetracht tatsache ber richtige entgelthhe langwieriger prozess landgericht gefhrt worden sei mglich zumutbar ii beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht verkannt klgerin berechtigt rechnungen leistungszeit kalender bestimmen gem abs satz bgb abs nr bgb bewirken beklagte ablauf leistungszeit mahnung verzug geriet grundstzlich erfordert bestimmung leistungszeit vereinbarung vertragsparteien erkennende senat indessen bereits klargestellt einseitiges bestimmungsrecht glubigers abs bgb betracht kommt klgerin einseitiges bestimmungsrecht hinsichtlich leistungszeit zusteht dabei klgerin festlegung leistungszeit etwa form allgemeinen leistungsbedingungen vornehmen individuell einzelfllen leistungsbedingungen enthaltenen flligkeitstermine mangels rechtzeitiger rechnungstellung bereits verstrichen klgerin leistungszeit rechnungen bestimmen urt zr njw getan rechnungen hie betrag eur folgt fllig fllig klgerin erkennbar buchstblichen sinne wortes flligkeit zeitpunkt bestimmen ab glubiger leistung fordern zeitpunkt schuldner leisten klgerin setzte beklagten zahlungsziel wirksamkeit bestimmung leistungszeit beste hen rechnung januar fllig juni bedenken hinsichtlich rechnung dezember wendet beklagte hingegen recht obliegende berechnung abzug forstflchen geschuldeten entgelts zeit empfang rechnung dezember darin genannten leistungszeit dezember bewerkstelligen konnte zeitraum fielen zwei werktage nmlich dezember reichten fr beklagten anzustellenden ermittlungen berechnungen ersichtlich infolgedessen bestimmung leistungszeit unbillig unwirksam abs satz bgb beklagte aufgrund kalendermiger bestimmung leistungszeit verzug geraten konnte stattdessen trat jedoch verzug mahnung abs satz bgb abs satz bgb einseitigen bestimmung zahlungsziels glubiger liegt mahnung vgl staudinger bittner bgb rdn staudinger lwisch aao rdn glubiger schuldner auffordert rechnung bestimmten zeitpunkt begleichen fr mahnung erforderliche eindeutige leistungsaufforderung ausdruck bringt staudin ger lwisch rdn wirksamkeit mahnung steht entgegen text rechnung stand voraussetzung fr flligkeit entgeltforderung sen urt njw mah nung erklrung verbunden flligkeit erst herbeifhrt mahnung bewirkte verzug beklagten trat allerdings schon tage fristablauf januar zeitpunkt verschulden beklagten fehlte bgb abs bgb klgerin rechnung entgelt fr waldflchen forderte rechtskrftigen entscheidung landgerichts aufgrund ausnahmevorschrift entgelt befreit beklagte zunchst vertretende ungewissheit ber bestehen umfang schuld leistung verhindert angemessene frist berprfung tatschlichen rechtlichen grundlagen ansprche klgerin zuzubilligen staudinger lwisch rdn rechnungen erst waldanteil herausrechnen bevor zahlen konnte hierfr angemessen frist zwei normalen festtage geschmlerten wochen heit zehn werktagen verzugsbegrndendes verschulden beklagten konnte erst ablauf angemessenen frist eintreten januar ansicht berufungsgerichts verzug scheitere insgesamt fehlenden verschulden beklagten seinerzeit tatschlich geschuldete entgelthhe ermitteln knnen beigetreten schuldner kommt verzug solange leistung wegen umstandes unterbleibt vertreten bgb abs bgb vertreten schuldner vorsatz fahrlssigkeit abs satz bgb handelte beklagte zumindest fahrlssig auerachtlassung verkehr erforderlichen sorgfalt abs satz bgb abs bgb forderungen klgerin soweit berechtigt teil bezahlte berufungsgericht entschuldigungsgrund angesehene umstand klgerin anfnglichen rechnungssummen spter sondergutschriften herabsetzte nachdem mrz tarife fr jahre rckwirkung abgesenkt worden vermag beklagten entlasten zahlungsverzug kunden versorgungsunternehmens ursprnglichen rechnung genannten flligkeitszeit bezahlt steht entgegen versorgungsunternehmen tarife infolgedessen rechnungen nachtrglich herabsetzt ndert daran ursprnglichen tarife nderung gltig deshalb darauf beruhenden rechnungsbetrge geschuldet gilt sonderfall unbilligen leistungsbestimmung abs satz bgb nachtrgliche tarifermigung indiziert brigen schon deshalb angenommen beklagte einrede unbilligen tariffestsetzung erhoben somit davon auszugehen tarifnderung zuvielforderung klgerin vorlag deshalb stellt stelle frage voraussetzungen zuvielforderung glubigers verzugseintritt hindert zuvielforderung liegt insoweit nichtzahlung beklagten ebenso wenig dadurch entschuldigt klgerin fr wald bestandenen teilflchen reinigungsentgelt rechnung stellte obwohl gem ausnahmevorschrift abs strrg berlin davon befreit insoweit lag vielforderung jedoch htte beklagte berechtigten teil rechnungen gleichwohl fristgerecht begleichen mssen aa fr frage voraussetzungen schuldner trotz zuvielforderung glubigers verzug gert gelten falle berschreitung kalendermig bestimmten leistungszeit herbeigefhrten verzuges grundstze bundesgerichtshof verzug zuvielmahnung entwickelt beiden fllen geht gleichermaen darum sumnis schuldners wegen teilweise fehlenden berechtigung glubiger geltend gemachten leistungsanspruchs entschuldigt bb rechtsprechung bundesgerichtshofs stellt zuvielforderung wirksamkeit mahnung verzug hinsichtlich verbleibenden restforderung frage schuldner erklrung glubigers umstnden falles aufforderung bewirkung tatschlich geschuldeten leistung verstehen glubiger annahme gegenber vorstellungen geringeren leistung bereit urt zr njw zr wm lag beklagte rcksicht darauf klgerin erkennbar liquiditt angewiesen deshalb fall berechtigten teil rechnungen angegebenen flligkeitsdatum bezahlt sehen zusammenhang annahme geringeren leistung gefordert bereit tatsache zeigt beklagten erbrachten teilleistungen zurckwies allerdings unverhltnismig hohe weit bersetzte zuvielforderung recht angemahnten teil hintergrund treten lassen schuldner schuldvorwurf wirk sam gemahnt ansieht verschulden fehlt schuldner wirklich geschuldete forderung allein ausrechnen unbekannten internen daten glubigers abhngt bgh urt xi zr njw xi zr njw cc jedoch kommt beiden entschuldigungsgrnde beklagten zugute weit bersetzte forderung berechtigten teil hintergrund treten lie handelte rechnungen klgerin bercksichtigung entgeltfreiheit waldflchen berechtigt beklagte konnte unzumutbare mhe errechnen grenverhltnis waldflchen gesamtgrundstck anhand liegenschaftskatasters ermitteln konnte htte rechnungsbetrge lediglich entsprechenden bruchteil krzen brauchen berechnung hing internen beklagten zugnglichen daten klgerin ab schlielich nichtzahlung beklagten unverschuldeten rechtsirrtum zurckzufhren berufungsgericht hinweis ber endgltige entgelthhe landgericht etwa jahr lang gestritten worden sei beklagten rechtsirrtum inhalts zugutegehalten wegen teilweise forstlichen nutzung fr gesamtgrundstck entgelt zahlen msse htte irrtum beklagten entlastet unverschuldet wre stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs fordert geltungsanspruch rechts grundstzlich verpflichtete risiko ei nes irrtums ber rechtslage trgt vorliegen unverschuldeten rechtsirrtums daher strenge mastbe anzulegen schuldner rechtslage sorgfltig prfen soweit erforderlich rechtsrat einholen hchstrichterliche rechtsprechung sorgfltig beachten vgl urt viii zr njw entschuldigt rechtsirrtum irrende anwendung verkehr erforderlichen sorgfalt beurteilung gerichte rechnen brauchte urt kzr njw ivb zr njw zr njw mnchkomm ernst bgb aufl rdn vorliegenden fall htten beklagte bzw prozessbevollmchtigter fr verschulden bgb einzustehen erkennen knnen rcksicht sinn zweck ausnahmevorschrift abs strrg berlin grundstcke erholungswert privilegieren auslegung dahin lediglich teilweise forstlichen nutzung grundstcks anteilige entgeltbefreiung zuzubilligen betracht kam beklagte daher entsprechenden gesetzesauslegung entscheidung landgerichts vornherein rechnen tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts unverschuldeten rechtsirrtum gehandelt senat gebunden rechtsfehler beeinflusst berufungsgericht allein dauer erstinstanzlichen verfahrens gesttzt indessen fr entscheidende frage beklagte landgericht vorgenommenen auslegung abs strrg berlin rechnen hergibt sonstigen prozessstoff berufungsgericht versto zpo ausgeschpft alledem anspruch klgerin verzugszinsen wesentlichen stattzugeben hinsichtlich differenz klgerin geltend gemachten verzugsbeginn januar tatschlichen beginn januar hinsichtlich geringfgigen minderbetrages verzinsenden hauptforderung klage abzuweisen klgerin zinsen weitere insgesamt verlangt landgericht indes zugesprochen beklagten hilfsweise erklrte aufrechnung abschluss landgerichtlichen verfahrens geleisteten berzahlung hauptforderung stellt neues vorbringen dar revisionsverfahren bercksichtigt abs zpo neue tatsache anzusehen materielle rechtslage ausbung gestaltungsrechts aufrechnung verndert bghz kostenentscheidung beruht abs nr zpo melullis scharen ambrosius keukenschrijver asendorf vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zb april rechtsbeschwerdeverfahren vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschlu zivilkammer einzelrichter landgerichts zwickau september aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erhoben gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde klger beklagten wegen verkehrsunfalls restlichen schadensersatz hhe dm termin mndlichen verhandlung amtsgericht klger assessor kanzlei prozebevollmchtigten vertreten worden parteien vergleich geschlossen danach klger beklagten kosten rechtsstreits tragen anschlieenden kostenfestsetzungsverfahren klger rechtsanwaltsgebhren neben prozegebhr gem abs nr brago verhandlungsgebhr gem abs nr brago vergleichsgebhr gem abs brago angemeldet gebhren rechtspfleger kostenausgleichung bercksichtigt beklagten erstattenden auergerichtlichen kosten kostenfestsetzungsbeschlu april demgem gesetzt landgericht sofortige beschwerde beklagten beschlu einzelrichters september zurckgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen beantragen beklagten angefochtenen beschlu aufzuheben kostenfestsetzungsbeschlu amtsgerichts insoweit abzundern kostenausgleichung zugunsten prozegebhr klgers mehr hilfsweise sache beschwerdegericht zurckzuverweisen ii rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache beschwerdegericht angefochtene einzelrichterentscheidung verletzung verfassungsgebots gesetzlichen richters art abs gg ergangen ix zivilsenat bundesgerichtshofs entschieden fall einzelrichter sache rechtsgrundstzliche bedeutung beimit ber beschwerde entschieden rechtsbeschwerde zuge lassen zulassung wirksam entscheidung jedoch rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter besetzung beschwerdegerichts aufhebung amts wegen unterliegt bgh beschlu mrz ix zb verffentlichung bghz bestimmt senat bereits angeschlossen beschlu april vi zb verffentlichung bestimmt vorliegend einzelrichter rechtsbeschwerde wegen allgemeiner bedeutung zugelassen entscheidung durfte treffen htte verfahren vielmehr gem nr zpo drei richtern besetzten kammer bertragen mssen begriff grundstzlichen bedeutung sinne bestimmung umfat neben grundstzlichen bedeutung engeren sinne abs nr zpo genannten flle rechtsfortbildung sicherung einheitlichen rechtsprechung vgl bt drucks abs zpo einzelrichter verfgt rechtssachen denen grundstzliche bedeutung beimit ber handlungsermessen fllen eigene entscheidung schlechthin versagt bringt zulassung rechtsbeschwerde ausdruck rechtssache auffassung grundstzlicher bedeutung entscheidungszustndigkeit objektiv willkrlich angemat versto verfassungsgebot gesetzlichen richters senat amts wegen bercksichtigen bgh beschlu mrz ix zb umdruck iii wegen rechtsbeschwerde angefallenen gerichtskosten macht senat mglichkeit gkg gebrauch mller greiner pauge wellner sthr'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen beihilfe bandenhandel betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof pfister hubert dr schfer richterin bundesgerichtshof dr spaniol beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt sitzung revision angeklagten urteil landgerichts hannover dezember soweit betrifft ausspruch ber verfall zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen beihilfe bandenmigen handeltreiben betubungsmitteln geringer menge fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt einziehungsentscheidung getroffen verfall wertersatz hhe angeordnet verurteilung gerichtete revision angeklagten rgt verletzung formellen sachlichen rechts rechtsmittel fhrt aufhebung verfallsentscheidung brigen unbegrndet sinne abs stpo verfahrensbeanstandungen bleiben grnden antragsschrift generalbundesanwalts erfolg berprfung urteils aufgrund sachbeschwerde schuldspruch verhngten einzelstrafen sowie einziehung rechtsfehler nachteil angeklagten erbracht gilt ergebnis fr gesamtstrafenausspruch landgericht davon abgesehen frher beschluss gebildete gesamtgeldstrafe aufzulsen gesamtgeldstrafe zugrunde liegenden einzelstrafen gegenstndliche gesamtstrafe einzubeziehen begrndung entscheidung lediglich ausgefhrt sei einwirkung angeklagten erforderlich geld freiheitsstrafe nebeneinander bestehen bleiben fhrt ausspruch ber verhngte gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben wre dahinstehen dabei generalbundesanwalt meint begrndung gem abs satz halbsatz abs stgb grundstzlich zulssigen entscheidung unzureichend landgericht errtert frher gebildete gesamtgeldstrafe teilweise ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt worden zeitpunkt erlasses angefochtenen urteils unterbrechung hiesigen verfahren angeordneten untersuchungshaft vollstreckt wurde einbeziehung einzelstrafen denen beschluss amtsgerichts potsdam mrz nachtrglich gesamtgeldstrafe gebildet wor wre gesamtzusammenhang urteilsgrnde stgb ohnehin betracht gekommen umstand strafbefehl amtsgerichts potsdam mrz sowie strafbefehl amtsgerichts frankfurt april verhngten geldstrafen nachtrglich gesamtgeldstrafe gebildet worden ergibt vorliegend ausdrckliche feststellung zugehrigen tatzeiten landgericht hinreichend sicher strafbefehl april zugrunde liegende straftat strafbefehl mrz begangen worden mithin strafbefehl mrz hinsichtlich nachtrglichen gesamtstrafenbildung rechtskrftigen erledigten vorstrafen gegenstndlichen einzelstrafen zsur bildet smtliche angefochtene urteil abgeurteilte taten ab ende august mithin erlass zsur bildenden strafbefehls begangen worden wre bildung nachtrglichen gesamtstrafe verhngten einzelfreiheitsstrafen beiden frheren geldstrafen gem abs stgb rechtlich zulssig gesamtstrafenausspruch somit bestand ausspruch ber verfall wertersatz hhe hingegen bestehen bleiben generalbundesanwalt antragsschrift hierzu ausgefhrt verfallsanordnung erweist rechtsfehlerhaft abs stgb gericht zwingend verfall anzuordnen tter rechtswidrige tat begangen fr erlangt soweit verfall bestimmten gegenstandes wegen beschaffenheit erlangten grnden mglich tritt gem stgb verfall wertersatzes stelle erlangten abschpfung erfolgt bruttoprinzip wonach grundstzlich tter fr tat erhalten fr verfal len erklren vgl senat bghr stgb erlangtes sowie urteil mrz str juris daran gemessen begegnen ausfhrungen landgerichts schon hhe taten erlangten durchgreifenden bedenken feststellungen belegen angeklagte fall ii voraus entlohnt worden feststellungen vorangegangenen fllen lassen schluss vgl insbesondere fall ii ua ii ua wre geschehen letzte tat berechnung tat erlangten bercksichtigen unzureichend ausfhrungen voraussetzungen stgb anwendung hrtevorschrift stgb sache tatrichters gewichtung fr vorliegen unbilligen hrte sinne abs satz stgb mageblichen umstnde daher revisionsrechtlichen kontrolle zugnglich allerdings revision rechtsfehlerhafte auslegung tatbestandsmerkmals unbillige hrte beanstandet vgl bghr stgb hrte daran gemessen ermglichen floskelhaften ausfhrungen landgerichts denen voraussetzungen stgb abgelehnt vgl ua revisionsgerichtliche berprfung begriff unbilligen hrte abs stgb richtig angewandt ermessen abs stgb fehlerfrei ausgebt urteil enthlt feststellungen anordnung verfalls konkret vermgen angeklagten auswirkt feststellungen treffen wre veranlasst vgl bghr stgb errterungsbedarf hrte gegenwrtigen persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen angeklagten teilt landgericht angeklagte vater dreijhrigen kindes seit sechs jahren sozialleitungen bezieht ua gegenwrtig ersatzfreiheitsstrafe verbt ua verfgte urteilsausfhrungen ber pkw ausnahme fabrikats typs urteil jedoch weiteren angaben entnehmen valide rckschlsse verkehrswert zulieen weshalb verfallsanordnung erkannten hhe weder wirtschaftlichen verhltnisse angeklagten gefhrdet bermaverbot verletzt erschliet daher schliet senat becker pfister schfer hubert spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen gegenvorstellung prozessbevollmchtigten klgerin gibt veranlassung gegenstandswert fr verfahren nichtzulassungsbeschwerde anderweit ber festzusetzen grnde unterscheiden beschwer beklagten nr egzpo fr gebhren mageblichen wert beschwerdeverfahrens vgl senat bghz beschwer verurteilten beklagten richtet deren interesse abnderung bekmpften entscheidung bercksichtigung beklagten rckbau verurteilt worden beschwer insoweit kosten ersatzvornahme bemessen vgl senat bghz beschl januar zr rz juris beklagten nichtzulassungsbeschwerde dargelegt beschwer danach betrag bersteigt gebhren wert beschwerdeverfahrens bestimmt antrag rechtsmittelfhrers wert streitgegenstandes ersten rechtszuges begrenzt abs satz gkg senat insoweit ermessensfehlerfreie bewertung berufungsge richts zugrunde gelegt wert gelangt fr gebhren anwalts gilt abweichendes rvg krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen ag kln entscheidung lg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet juli kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hgb haftung gmbh fr fehlerhafte anlageberatung namensgleiche einzelfirma gesichtspunkten firmenfortfhrung rechtsscheinhaftung bgh urteil juli iii zr thringer olg jena lg erfurt iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vizeprsidenten schlick richter wstmann seiters tombrink dr remmert fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena mai kostenpunkt insoweit aufgehoben urteil landgerichts erfurt oktober berufung beklagten abgendert worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagte folgenden beklagte vorwurf fehlerhaften kapitalanlageberatung schadensersatz anspruch empfehlung zeugen zeichnete klgerin juli beteiligungen atypisch stille gesellschafterin ag gesamteinlagesumme gestalt ei ner einmaleinlage sowie monatlichen raten je erbringen zahlungen fiel zustzlich agio klgerin geltend gemacht beklagte msse fr einzelnen vorgetragene beratungsfehler zeugen nungsschadens einstehen zeuge zel firma ersatz zeichhabe mitarbeiter vertretungsbefugnis gehandelt beklagte gmbh sei fr verbindlichkeiten firma gesichtspunkt rechtsnachfolge beziehungsweise firmenfortfhrung haftbar landgericht haftung beklagten bejaht klage berwiegend stattgegeben hiergegen eingelegte berufung beklagten oberlandesgericht vernehmung zeugen haftung laufe berufungsverfahrens liquidationsstadium getretenen beklagten verneint landgerichtsurteil teilweise abgendert klage insgesamt abgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision begehrt klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils zulassung revision prozessbevollmchtigte beklagten mitteilung amtsgerichts schweinfurt ber dezember erfolgte eintragung handelsregister vorgelegt wonach liquidation beklagten beendet gesellschaft erloschen entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt umfang anfechtung aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung ausgefhrt aufgrund aussage zeugen klgerin einzelfirma stehe fest anlageberatungsvertrag zustan de gekommen sei beklagte gesichtspunkt firmenfortfhrung gem hgb zurechnen lassen msste zeuge eindeutig ausgesagt streitgegenstndlichen kapitalanlage direktvermittlung gehandelt unbeschadet msse beklagte fr etwaige haftung einzelfirma gem hgb einstehen firmenbernahme firmenfortfhrung beklagte vorgelegen aussage zeugen htten vielmehr beide firmen einzelfirma august handelsregister eingetragene beklagte gmbh nebeneinander existiert altkunden klgerin bereits grndung beklagten beteiligungsgeschfte abgeschlossen htten seien einzelfirma geblieben beklagte erklrt fr bereits einzelfirma abgeschlossene kapitalanlagen haftung bernehmen deren geschfte fortfhren ii beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand begrndung berufungsurteils trgt ablehnung haftung beklagten recht beanstandet revision berufungsgericht beurteilung frage zeuge beratung klgerin eigenen namen namen dritten einzelfirma einzelkaufmnnisches unternehmen gehandelt magebli chen rechtlichen kriterien zugrunde gelegt bercksichtigung weiteren fallumstnde allein aussage zeugen gesttzt gem abs bgb kommt fr frage eigen vertreterhandeln vorliegt darauf teil erklrungen gesamtverhalten betreffenden person verstehen werten durfte entscheidend objektivierte empfngersicht wobei umstnde bercksichtigen vertragsschluss gefhrt etwa senatsurteil oktober iii zr njw rr mwn aussage zeugen wonach fr beide gesell schaften heit fr einzelfirma sodann fr be klagte ttig sei klgerin bezug streit stehende kapitalanlage indes eigenstndig rahmen direktvertrags beraten ergibt auftreten zeugen mageblichen sicht objektivierten empfngers klgerin einzuordnen revision macht zusammenhang zutreffend darauf aufmerksam insbesondere beratungsgesprch juli vorangehende informationsveranstaltung firma juni klgerin teilnahm eingeladen worden klgerin zeugen namen firma berreichte visitenkarte logo trgt sowie angabe rubrik vermittler zeichnungsschein bedeutsame indizien fr handeln zeugen namen einzel firma darstellen hiermit berufungsgericht geboten auseinandergesetzt mangels konkreter gegenteiliger feststellungen berufungsgerichts revisionsrechtlich davon auszugehen zeuge nes handelns fr einzelfirma falle ei erforderlichen vertre tungsmacht vollmacht bgb gehandelt hinsichtlich erteilung vertretungsmacht konkretem sachvortrag fehlt kommt worauf landgerichtsurteil abgestellt haftung einzelfirma vertragspartnerin klgerin gesichtspunkt duldungs anscheinsvollmacht betracht duldungsvollmacht bejaht vertretene wissentlich geschehen lsst fr vertreter auftritt geschftsgegner dulden dahin versteht treu glauben verstehen darf vertreter handelnde bevollmchtigt bgh urteile mai xi zr njw mrz iv zr njw rr januar viii zr njw rn palandt ellenberger bgb aufl rn anscheinsvollmacht erfordert vertretene handeln vertreters pflichtgemer sorgfalt htte erkennen verhindern knnen geschftsgegner treu glauben annehmen durfte vertretene kenne dulde handeln vertreters vertretenen schuldhafte veranlassung rechtsscheins vollmacht angelastet verhalten gewissen dauer hufigkeit handeln senatsurteil mrz iii zr njw bgh urteil januar aao rn palandt ellenberger aao rn ff bereits erwhnten fallumstnden einladung informationsveranstaltung visitenkarte angabe zeichnungsschein liegt annahme sowohl duldungsvollmacht anscheinsvollmacht berufungsgericht erwogen offengelassen nahe ansicht berufungsgerichts beklagte msse fr anlage beratungshaftung einzelfirma gegenber klgerin einste hen hlt revisionsgerichtlichen nachprfung ebenfalls stand berufungsgericht voraussetzungen haftung firmenbernehmers abs satz hgb sowie mglichen rechtsscheinhaftung beklagten verkannt unzureichende tatrichterliche wrdigung vorgenommen revision rgt recht berufungsgericht umstnden einzelfalls auseinandergesetzt vorliegend fr firmenfortfhrung gem abs satz hgb sprechen aa haftung abs satz hgb greift gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs unternehmens trger wechselt unternehmen sicht mageblichen verkehrs wesentlichen unverndert alten firmenbezeichnung fortgefhrt bgh urteile dezember ii zr njw november ii zr njw november ii zr njw rn september viii zr njw rr rn september viii zr njw rn abs satz hgb knpft allein auen erscheinung tretende kontinuitt unternehmens tragenden grund fr erstreckung haftung erwerber bgh urteile november aao mrz ii zr njw rr november aao rn september aao rn september aao rn unternehmensfortfhrung sinne abs satz hgb geht magebliche verkehr betrieb neuen inhaber wesentlichen bestand unverndert weitergefhrt ttigkeitsbereich innere organisation rumlichkeiten ebenso kunden lieferantenbeziehungen jedenfalls kern beibehalten teile personals bernommen bgh urteile november aao november aao rn mwn september aao rn september aao rn haftungsfolge abs hgb kommt daher zuge einzelne vermgensbestandteile bettigungsfelder bernahme ausgenommen solange schwerpunkt unternehmens bildende wesentliche kern bernommen auen fr beteiligten verkehrskreise erscheinung tretende tatbestand weiterfhrung unternehmens wesentlichen bestand darstellt bgh urteile november aao mwn september aao rn beschluss dezember ii zr njw rr rn frage firmenfortfhrung vorliegt sicht mageblichen verkehrskreise beantworten fr allein entscheidend bisherigen geschftsinhaber tatschlich gefhrte erwerber gefhrte firma derart prgende kraft besitzt verkehr unternehmen gleichsetzt verhalten erwerbers fortfhrung bisherigen firma sieht alte firma unverndert fortgefhrt unerheblich sofern prgende teil alten neuen firma beibehalten deswegen jeweiligen unternehmen geschftlichem kontakt stehenden kreise rechtsverkehrs neue firma alten identifizieren bgh urteile mrz aao november aao rn september aao rn unerheblich insbesondere hinzufgung weglassung gesellschaft kg gmbh usw deutenden zusatzes bgh urteile november aao mrz aao abs satz hgb gelangt schlielich anwendung sukzessiv erfolgende unternehmensbernahme vorliegt zeitweilig parallelen existenz alt neuunternehmen kommt sofern fr rechtsverkehr bettigung bernehmenden unternehmens weiterfhrung ursprnglichen unternehmens wesentlichen bestand darstellt bgh urteil september aao rn bb grundstzen kommt haftung beklagten fr etwa bestehende verbindlichkeit einzelfirma gem abs satz hgb ernsthaft betracht mageblich vorstehend ausgefhrt berufungsgericht zureichend beachtet beteiligten verkehrskreise unternehmensfortfhrung ausgehen beklagte einzelfirma sinne identifizieren identitt bezie hungswiese groe hnlichkeit bettigungsfelds beteiligungsgeschft firma firmenlogos geschftssitzes telefon telefaxnummer mail adresse sowie selbstdarstellung beklagten schreiben internet jahre zurckreichende unternehmensgeschichte schildert sprechen deutlich fr auen erscheinung getretene unternehmenskontinuitt beklagten gefhrte zusatz gmbh insoweit belang berufungsgericht mageblich herangezogenen umstand aussage zeugen grndung gmbh beteili gungsgeschfte grundstzlich ber abgewickelt worden altkunden jedoch fortbestehenden einzelfirma verblieben seien kommt demgegenber entscheidendes gewicht daneben gesichtspunkte vernachlssigt knnten zumal beklagte gmbh einzelfirma april klgerin korrespondiert ber ausscheiden mitarbeitern informiert insoweit brigen bedenken firmenfortfhrung abs satz hgb anzunehmen fortbestehenden frheren firma unwesentliche bettigungsfelder verbleiben schwerpunkt unternehmens bildende wesentliche kern geschfts nachfolger bernommen sukzessiv erfolgende unternehmensbernahme vorliegt vgl hierzu neben bgh urteil september aao olg hamm njw rr tatrichterlicher gesamtwrdigung umstnde haftung beklagten abs satz hgb gleichwohl verneinen wre worauf revision recht aufmerksam macht abs satz hgb unabhngige allgemeine rechtsscheinhaftung beklagten erwgung ziehen aa rechtsscheinhaftung betracht kommen anschein entsteht zwei voneinander unabhngige rechtssubjekte einheit bilden mithin unternehmen zurechenbar erzeugten rechtsschein unternehmen identisch gelten lassen erweckt unternehmen geschftsverkehr eindruck fast namensgleiches unternehmen fortzufhren verstt treu glauben geltend macht fr unternehmen gerichteten schadensersatzanspruch passivlegitimiert tritt unternehmen aufgrund auen angezeigten rechtsnachfolge schuldner forderung folglich einwand fehlender passivlegitimation verwehrt bgh beschluss dezember ix zr nzi rn mwn bb zutreffend weist revision darauf verlautbarungen beklagten eindruck erwecken knnen sei rechtsnachfolger einzelfirma identisch internetauftritt schreiben beklagten april august wrdigung berufungsgericht gesichtspunkt vorgenommen mageblich insofern beklagte ffentlich bekundet fr verbindlichkeiten einzelfirma einstehen zurechenbar rechtsschein gesetzt einzelfirma identisch deren rechtsnachfolger berufungsurteil aufzuheben abs zpo sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzu verweisen senat abschlieende entscheidung mglich abs satz abs zpo klage derzeit wegen fehlender parteifhigkeit beklagten unzulssig abgewiesen parteifhigkeit rechtsstreit beteiligten partei gehrt prozessvoraussetzungen deren mangel gericht abs zpo lage verfahrens amts wegen bercksichtigen etwa bgh urteil mai xi zr bghz vorliegend laufe nichtzulassungs beschwerdeverfahrens erfolgte lschung gmbh allgemeinen folge gesellschaft rechtsfhigkeit verliert abs zpo fhigkeit partei rechtsstreits gesellschaft materiellrechtlich mehr existent bestehen dagegen anhaltspunkte dafr verwertbares vermgen vorhanden bleibt gesellschaft trotz lschung rechts parteifhig dafr reicht aktivprozess schon bloe tatsache gesellschaft vermgensanspruch geltend macht passivprozess gelschte gesellschaft jedenfalls parteifhig klagepartei substantiiert behauptet sei gesellschaft vermgen vorhanden vgl alldem bgh urteile februar viii zr njw rr mwn lschung gmbh beendigung liquidation oktober ii zr njw rr rn mwn lschung vermgenslosen gmbh mithin kommt entscheidend darauf beklagte vermgenslos klgerin hintergrund gelegenheit gegeben vermgensverhltnissen gelschten beklagten vorzutragen erst lsst abschlieend beurteilen gesellschaft infolge lschung handelsregister rechts parteifhigkeit verloren vgl bgh urteil oktober aao rn berufungsgericht ergebnis kommen beklagte trotz lschung handelsregister weiterhin parteifhig bercksichtigung obigen ausfhrungen erneut wrdigen beklagte fr mgliche beratungsfehler zeugen stehen schlick wstmann tombrink seiters remmert vorinstanzen lg erfurt entscheidung olg jena entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str str mai strafsache wegen besonders schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mai teilgenommen richter bundesgerichtshof prof dr sander vorsitzender richterin bundesgerichtshof dr schneider richter bundesgerichtshof prof dr knig dr berger khler beisitzende richter staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwltin verteidigerin angeklagten rechtsanwltin mo vertreterin nebenklgerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts hamburg august dahin gendert angeklagten gesamtschuldner angeklagten einziehung wertes tatertrgen hhe angeordnet weiterhin vorgenannte urteil soweit mitangeklagten gt betrifft dahin gendert mitangeklagten hhe angeordneten einziehungen angeklagten sowie untereinander gesamtschuldnerisch haften revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts hamburg august dahin gendert angeklagten einziehung wertes tatertrgen hhe angeordnet insoweit revision angeklagten sowie umfang mitangeklagten gt angeordneten einziehungen gesamtschuldner haftet weitergehende revision angeklagten ver worfen davon abgesehen angeklagten rechtsmittel staatsanwaltschaft revisionsverfahren entstandenen kosten aufzuerlegen davon abgesehen angeklagten kosten rechtsmittels aufzuerle gen jedoch nebenklgerin hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten urteil august schweren raubes sowie besonders schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsberaubung abgetrennten verfahren angeklagten urteil august besonders schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsberaubung schuldig gesprochen angeklagten jugendstrafe zwei jahren deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt worden angeklagten einbeziehung zwei frheren urteilen jugendstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt auerdem angeklagten einzie hung geldbetrages sowie angeklagten einziehung geldbetrages angeordnet angeklagte wendet verurteilung verletzung materiellen rechts gesttzten revision ebenfalls jeweils sachrge gesttzten revisionen staatsanwaltschaft richten einziehungsentscheidungen landgerichts jeweils tat november auszusprechende hhe einziehung wertes tatertrge beschrnkt whrend generalbundesanwalt vertretenen rechtsmittel staatsanwaltschaft angestrebten nderung einziehungsentscheidungen fhren bleibt rechtsmittel angeklagten berwiegend erfolglos feststellungen landgerichts berfielen angeklagten abend november mbelgeschft mitangeklagte gt angestellt zugang kassenbro verschaffte tatbeute gemeinsamen tatplan gt gleichen anteilen aufgeteilt wobei fahrer tat mitwirkenden mitangeklagten entlohnung aussicht gestellt wurde ren mitangeklagten fr tat weite angeklagten fahrt tatort begleitete zwei messern rolle klebeband ausgerstet worden nachdem hilfe mitangeklagten gt kassenbro eingedrungen zeigten beiden ttigen kassiererinnen drohend messer forderten boden legen kassenbro vorgefundenen schlsselbund mitgebrachten rucksack ging angrenzenden tresor raum ffnete tresore entnahm rucksack steckte ffnung weiteren tresors gelang whrenddessen forderte kassiererinnen schmuck abzunehmen danach fesselte klebeband nachdem kassenbro zurckgekehrt beide angeklagte festnetztelefone unbenutzbar gemacht nahmen schreibtisch safebag tageseinnahmen hhe befanden wechselgeldkasse steckten geld ebenfalls rucksack angeklagten beim anschlieenden verlassen tatorts trug rucksack gesamtbeute hielt fluchtfahrzeug erreichen tiefgarage fahrtziel schtteten beide angeklagte sowie mitangeklagten geld rucksack kofferraum fahrzeuges sortierten stapelten gemeinsam mitangeklagten erhielten jeweils mindestens angeklagte mindes tens tatbeute nahm fr anteil mindestens sowie weitere spter mitangeklagten gt anteil bergab verbleib restlichen geldes konnte festgestellt landgericht jeweils abs stgb nf gesttzten einziehungsentscheidungen hinsichtlich angeklagten eigenen verfgungsgewalt bezglich anteils tatbeute hhe ausgegangen ber restliche tatbeute verfgen knnen verstauen geldes rucksack befunden tiefgarage angeklag ten teil beute sortiert direkte verfgungsgewalt ber gesamte beute hieraus abgeleitet sortieren gedient beuteanteil beteiligten ermitteln tatbeute umgehend aufzuteilen hinsichtlich angeklagten landgericht fak tische verfgungsgewalt hinsichtlich eigenen beuteanteils hhe sowie hinsichtlich fr mehrere stunden verwahrung genommenen anteils ehemaligen mitangeklagten gt gleicher hhe angenommen mitsichfhren weiteren gelder sei ber kurzfristigen beutetransport hinausgegangen zudem vornherein beteiligten einigkeit bestanden tatbeute unmittelbar tat aufgeteilt sollen ii wirksam vgl bgh urteil juni str bghst hhe einziehung wertes tatertrge beschrnkten revisionen staatsanwaltschaft begrndet landgericht beiden unmittelbar tat ausfhrenden angeklagten unrecht davon ausgegangen se eigenen beuteanteile sowie mitangeklagten gt tatertrge erlangt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs vermgenswert rechtssinne tat erlangt tter teilnehmer unmittelbar verwirklichung tatbestands irgendeiner phase tatablaufs zugeflossen hierber tatschliche verfgungsgewalt ausben vgl abs satz stgb af bgh urteile mai str bghst oktober str bghst mwn siehe insoweit unvernderten rechtslage stgb nf khler nstz fn mehreren beteiligten gengt insofern zumindest faktische bzw wirtschaftliche mitverfgungsmacht ber vermgensgegenstand erlangt fall sinne rein tatschlichen herrschaftsverhltnisses ungehinderten zugriff betreffenden vermgensgegenstand nehmen knnen unerheblich gebotenen gegenstndlichen tatschlichen betrachtungsweise dagegen gegebenenfalls umfang tter teilnehmer unmittelbar tat gewonnene verfgungsmacht spter aufgegeben zunchst erzielte vermgenszuwachs mittelabflsse beuteteilung gemindert wurde vgl bgh urteil oktober str aao mwn beschlsse januar str januar str nstz mastab beide angeklagte tatschliche verfgungsgewalt ber gesamtbeute bereits tatort erlangt gingen arbeitsteilig entwendeten kassenbro aufgefundenen gelder zusammenwirken nutzten verfgung gestellten rucksack verwahrung abtransport beute begleitete angeklagten ort planmigen beuteteilung zufllige stand dabei rucksack trug schloss mitgewahrsam gesamten erst aufzuteilenden geldern diesbezglichen mitverfgungsgewalt landgericht fr auffassung herangezogene rechtsprechung gebietet beurteilung beiden angefhrten entscheidungen bundesgerichtshofs april str nstz august str nstz rr dortigen revisionsfhrer jeweils kurze transportfahrt durchgefhrt whrend unmittelbare tatausfhrung inbesitznahme beute ttern vorgenommen worden vgl kurierfllen bgh urteile september str bghst mai str bghst angeklagten danach ursprnglich gesamtbeute raubtat november erlangt gegenstndliche einziehung geldes abs stgb mehr mglich unterliegt wert tatertrags entsprechende geldbetrag gem abs stgb einziehung hiervon magabe abs stgb angeklagten schadenersatzanspruch geschdigten mbelhauses geleistete betrag abzuziehen senat bestimmt grundlage rechtsfehlerfrei getroffenen urteilsfeststellungen wert angeklagten raubtat november erlangten abs stpo analog anordnung einziehung tatertrgen einziehung tatertrgen stgb mehreren beteiligten vermgenswert unmittelbar tat verfgungsmacht gewonnen gesamtschuldnerischen haftung auszugehen ermglicht beteiligten tat erlangte entzogen zugleich verhindert mehrfach erfolgt vgl frheren verfallsregelung stgb bgh urteil oktober str aao ff mwn beschlsse september str nstz juli str strafo siehe insoweit unvernderten rechtslage stgb nf khler aao insoweit ordnet senat gesamtschuldnerische haftung beiden angeklagten untereinander abs stpo analog satz stpo abnderung rechtsfolgenaus spruchs urteils august hinblick anordnung gesamtschuldnerischer haftung mitangeklagten gt erstrecken einziehungsentscheidungen aufgezeigten sachlich rechtlichen mangel beruhen vgl bgh beschluss november str nstz mwn iii revision angeklagten erzielt lediglich anordnung gesamtschuldnerischen haftung ergebenden teilerfolg rechtsmittel brigen grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet senat schliet jugendkammer rechtsfehler freien bestimmung hhe tatertrages angeklagten erkennende jugendstrafe niedriger festgesetzt htte fr frhere regelung verfalls entsprach stndigen rechtsprechung manahme trotz bisweilen erheblicher belastungen fr verurteilten strafcharakter genugtuungs prventionszweck verfolgt vgl bgh urteile august str bghst ff mai str bghst juni str aao umfassende neuregelung strafrechtlichen vermgensabschpfung rechtscharakter unberhrt gelassen anordnung einziehung stgb nf verbundene vermgenseinbue strafmilderungsgrund darstellt vgl bgh beschluss februar str mwn sander schneider berger knig khler'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz juli aufgehoben berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts mainz august zurckgewiesen klger trgt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit widerrufs abschluss zweier verbraucherdarlehensvertrge gerichteten willenserklrungen klgers parteien schlossen finanzierung immobilienerwerbs juli wege fernabsatzgeschfts zwei verbraucherdarlehensvertrge form sog forwarddarlehen ber fr abnahme darlehensvaluta zeitraum mai mai vorgesehen beklagte belehrte klger jeweils gleichlautend folgt ber widerrufsrecht klger nahm darlehen ab zahlte mrz nichtabnahmeentschdigung hhe beklagte schreiben prozessbevollmchtigten september erklrte klger widerruf abschluss darlehensvertrge gerichteten willenserklrungen forderte beklagte rckzahlung nichtabnahmeentschdigung oktober beklagte wies forderung klgers klger september zugegangenen schreiben zurck klage rckzahlung nichtabnahmeentschdigung nebst zinsen freistellung vorgerichtlich verauslagten anwaltskosten landgericht abgewiesen berufung klgers schluss antrag erstattung nichtabnahmeentschdigung nebst zinsen weiterverfolgt berufungsgericht erstinstanzliche urteil teilweise abgendert beklagte verurteilt klger nebst zinsen hieraus hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit september zahlen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte zurckweisung klgerischen berufung entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg berufungsgericht olg koblenz urteil juli juris begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgefhrt parteien seien juli wege fernabsatzes zwei verbraucherdarlehensvertrge forwarddarlehen zustande gekommen klger recht zugestanden abschluss darlehensvertrge gerichteten willenserklrungen widerrufen beklagte klger unzureichend deutlich ber voraussetzungen fr anlaufen widerrufsfrist belehrt gesetzlichkeitsfiktion musters fr widerrufsbelehrung mageblichen fassung bgb informationspflichten verordnung knne beklagte berufen widerrufsbelehrung beklagten muster vollstndig entsprochen mangels ordnungsgemer belehrung sei widerrufsfrist angelaufen klger widerruf erklren knnen vorschriften fernabsatzrechts ber erlschen widerrufsrechts seien parteien geschlossenen verbraucherdarlehensvertrge anwendbar parteien ausbung widerrufsrechts vereinbart htten klger msse darlehen zahlung nichtabnahmeentschdigung mehr abnehmen ndere fortbestehenden widerruflichkeit abschluss darlehensvertrge gerichteten willenserklrungen klgers klger widerrufsrecht weder verwirkt rechtsmissbruchlich ausgebt grundlage widerruf entstandenen rckgewhrschuldverhltnisses knne klger nichtabnahmeentschdigung zurckverlangen zinsen hhe fnf prozentpunkten stnden klger gesichtspunkt schuldnerverzugs aufgrund weigerung beklagten forderung auszugleichen ab september ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen nachprfung stand berufungsgericht allerdings ausgangspunkt richtig erkannt klger sei gem abs bgb zunchst recht zugekommen abschluss darlehensvertrge gerichteten willenserklrungen abs bgb art abs satz nr abs abs satz egbgb mageblichen august juni geltenden fassung widerrufen rechtsfehlerhaft berufungsgericht indessen davon ausgegangen beklagte klger unzureichend ber zukommende widerrufsrecht belehrt widerrufsfrist erklrung widerrufs abgelaufen sei entgegen rechtsmeinung berufungsgerichts beklagte senat inhaltsgleichen widerrufsbelehrung bereits entschieden senatsurteil februar xi zr wm rn ff voraussetzungen widerrufsrechts zutreffend dargestellt gesetzlichkeitsfiktion musters fr widerrufsbelehrung kommt daher iii berufungsurteil unterliegt wegen rechtsfehlerhaften ausfhrungen berufungsgerichts aufhebung abs zpo grnden richtig darstellt zpo weitere feststellungen erforderlich senat zugunsten beklagten sache erkennen berufung klgers zurckweisen abs zpo ellenberger grneberg menges maihold derstadt vorinstanzen lg mainz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main juli magabe sichergestellten gramm kokain nebst verpackungsmaterial eingezogen unbegrndet verworfen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen appl krehl grube ecli de bgh str bartel schmidt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr nachschlagewerk verkndet september fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle ja bghz nein bghr ja meinpaket de ii uwg abs aufrufen verkaufsportals internet geschftliche entscheidung sinne abs uwg rumliche zeitliche beschrnkungen kommunikationsmittels sinne abs nr uwg erst anzunehmen objektiv unmglich fraglichen angaben schon aufforderung kauf fr frage informationen unternehmer rahmen aufforderung kauf erteilen prfung einzelfalls erforderlich einerseits unternehmer gewhlte gestaltung werbemittels umfang insgesamt erforderlichen angaben ankommt andererseits entscheidung gesetzgebers beachten bestimmte angaben wesentlich anzusehen bgh urteil september zr olg kln lg bonn ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september richter prof dr koch prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler richterin dr schwonke fr recht erkannt revision klgers zurckweisung rechtsmittels brigen urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln september kostenpunkt insoweit aufgehoben hinsichtlich unterlassungsantrags nachteil klgers erkannt worden umfang aufhebung berufung beklagten urteil kammer fr handelssachen landgerichts bonn mrz zurckgewiesen beklagte trgt kosten rechtsmittel rechts wegen tatbestand klger verein sozialer wettbewerb zwei bundesweit ttige anbieter elektro elektronikartikeln sowie versandhndler angehren bundesweit art anbieten beklagte betreibt internetportal meinpaket de gewerbliche verkufer anbieten knnen beklagte schliet kufern vertrge ber produkte ab klger nimmt beklagte unterlassung ganzseitigen anzeigenwerbung anspruch zeitung bild sonntag dezember verffentlicht worden nachfolgend verkleinert wiedergegeben konnten ber verkaufsplattform beklagten erworben besuchte werbung angesprochener internetnutzer verkaufsplattform gab anzeige genannten code ffnete jeweilige produktseite angezeigt wurde wer gewerbliche verkufer jeweiligen artikels rubrik anbieterinformationen erhielt nutzer angaben firma anschrift vertragspartners klger ansicht beklagte werbung verpflichtung verstoen identitt anschrift verkaufsplattform nutzenden anbieter anzugeben landgericht beklagte antragsgem unterlassung konkret beanstandeten werbung sowie erstattung abmahnkosten hhe nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit september verurteilt lg bonn urteil mrz juris berufungsgericht klage abgewiesen olg kln mmr berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt erstrebt klger wiederherstellung landgerichtlichen urteils senat beschluss januar gerichtshof europischen union folgende fragen vorabentscheidung vorgelegt bgh grur wrp meinpaket de mssen angaben anschrift identitt gewerbetreibenden sinne art abs buchst richtlinie eg schon anzeigenwerbung fr konkrete produkte printmedium gemacht verbraucher beworbenen produkte ausschlielich ber anzeige angegebene website werbenden unternehmens erwerben art abs richtlinie forderlichen informationen einfache weise ber website erhalten knnen kommt fr antwort frage darauf printmedium werbende unternehmen fr verkauf eigener produkte wirbt fr art abs richtlinie eg erforderlichen angaben direkt eigene website verweist werbung produkte bezieht unternehmen internetplattform werbenden verkauft verbraucher angaben art abs richtlinie erst mehreren weiteren schritten klicks ber verlinkung internetseiten unternehmen erhalten knnen werbung allein angegebenen website plattformbetreibers bereitgestellt gerichtshof europischen union fragen folgt beantwortet eugh urteil mrz grur wrp vsw dhl paket art abs richtlinie eg europischen parlaments rates mai ber unlautere geschftspraktiken unternehmen gegenber verbrauchern binnenmarkt nderung richtlinie ewg rates richtlinien eg eg eg europischen parlaments rates sowie verordnung eg nr europischen parlaments rates dahin auszulegen werbeanzeige ausgangsverfahren rede stehende begriff aufforderung kauf sinne richtlinie fllt vorschrift vorgesehene informationspflicht erfllen sache vorlegenden gerichts einzelfall prfen grund rumlicher beschrnkungen werbetext gerechtfertigt angaben anbieter online verkaufsplattform verfgung stellen gegebenenfalls art abs buchst richtlinie erforderlichen angaben online verkaufsplattform einfach schnell mitgeteilt entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klger stehe geltend gemachte unterlassungsanspruch beklagte streitgegenstndlichen werbeanzeige verpflichtet sei impressumsangaben verkufern beworbenen ware ausgefhrt beanstandete anzeige stelle angebot sinne abs uwg dar verbraucher aufgrund angaben werbung erwerb bestimmten ware entschlieen knne vorschrift erfasse bewerbung konkreter dritter beklagte daher identitt anschrift derjenigen unternehmer anzugeben deren anbiete informationen msse verbraucher frhestmglichen geschftlichen entscheidung ber kauf erhalten gebotenen weiten auslegung begriffs geschftlichen entscheidung sei beanstandete werbeanzeige jedoch unlauter impressumsangaben dritten unternehmen fehlten beworbenen produkte knnten ausschlielich ber internetportal meinpaket de bestellt finde erwerb beworbenen produkte interessierte verbraucher zusammenhang warenprsentation rubrik anbieterinformationen sowie ber link hinterlegten namen verkufers erforderlichen angaben identitt anschrift derartige links seien fr verbraucher weiteres hinweise kontaktdaten anbieters kennbar zudem befinde verbraucher ware ruhe unbeobachtet verkaufspersonal heimischen computer bestelle vergleichbaren drucksituation geschftslokal bercksichtigung gesamtumstnde sei deshalb davon auszugehen fehlende impressumsangabe anzeige geeignet sei verbraucher kaufentscheidung veranlassen getroffen htte impressumsangaben onlineshop erfllten konkreten fall gesetzeszweck ii beurteilung gerichtete revision berwiegend erfolg erwgungen denen berufungsgericht unterlassungsanspruch klgers verneint halten rechtlicher nachprfung stand dagegen erweist abweisung anspruchs erstattung abmahnkosten ergebnis richtig berufungsgericht klagebefugnis aktivlegitimation klgers gem abs nr uwg bejaht mitgliedern zwei bundesweit ttige anbieter elektro elektronikartikeln sowie versandhndler zhlen bundesweit art anbieten dabei fr unerheblich gehalten beklagte mitglieder klgers kaufvertrge ber abschliet gewerblichen verkufern entsprechende vertragsschlsse ermglicht lsst rechtsfehler erkennen unterlassungsanspruch abs abs nr uwg begrndet klger steht begehrte unterlassungsanspruch abs abs nr uwg beklagte abs abs nr uwg zeit beanstandeten werbung geltenden fassung mrz verstoen unterlassungsanspruch zukunft gerichtet beanstandete verhalten beklagten zudem zeit entscheidung geltenden recht wettbewerbswidrig bgh urteil juni zr grur rn wrp deltamethrin abs uwg zweite gesetz nderung gesetzes unlauteren wettbewerb dezember neu gefasst worden whrend abs nr uwg unverndert geblieben nderung abs uwg streitfall bedeutung gem abs uwg af handelt unlauter wer entscheidungsfhigkeit verbrauchern sinne abs uwg dadurch beeinflusst information vorenthlt konkreten fall bercksichtigung umstnde einschlielich beschrnkungen kommunikationsmittels wesentlich abs satz uwg nf handelt unlauter wer konkreten fall bercksichtigung umstnde verbraucher wesentliche information vorenthlt verbraucher je umstnden bentigt informierte entscheidung treffen deren vorenthalten geeignet verbraucher geschftlichen entscheidung veranlassen anderenfalls getroffen htte abs nr fall uwg gilt information ber identitt anschrift unternehmers wesentlich fr anspruch genommene unternehmer handelt sofern dienstleistungen hinweis deren merkmale preis verwendeten kommunikationsmittel angemessenen weise angeboten durchschnittlicher verbraucher geschft abschlieen sei informationen ergeben unmittelbar umstnden berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen beklagte anzeige sinne abs uwg angeboten aa vorschrift abs uwg dient umsetzung art abs richtlinie eg deutsche gesetzgeber dabei statt richtlinie verwendeten begriffs aufforderung kauf umschreibung gewhlt dienstleistungen angeboten durchschnittsverbraucher lage versetzt geschft abzuschlieen vgl begrndung regierungsentwurf ersten gesetzes nderung uwg bt drucks danach erforderlichen richtlinienkonformen auslegung abs uwg reicht fr angebot sinne abs uwg aufforderung kauf sinne art abs richtlinie eg vorliegt rechtsprechung gerichtshofs europischen union fall verbraucher hinreichend ber beworbene produkt preis informiert geschftliche entscheidung treffen knnen kommerzielle kommunikation tatschliche mglichkeit bieten produkt kaufen zusammenhang mglichkeit steht eugh urteil mai slg grur rn ving sverige dafr erforderlich absatzfrderung dienende verhalten bereits angebot sinne bgb aufforderung abgabe angebots sogenannte invitatio ad offerendum darstellt vielmehr reicht verbraucher ber produkt preis erfhrt fr kauf entscheiden vgl bgh urteil september zr grur rn wrp neue urteil oktober zr grur rn wrp alpenpanorama heiluftballon dabei gengt fr annahme aufforderung kauf erforderliche geschftliche entscheidung art buchst richtlinie eg insbesondere entscheidung verbrauchers darber bedingungen kauf ttigen rechtsprechung gerichtshofs europischen union umfasst begriff geschftliche entscheidung entscheidung ber erwerb nichterwerb produkts unmittelbar zusammenhngende entscheidungen insbesondere betreten geschfts eugh urteil dezember grur wrp rn trento sviluppo bb danach stellt werbung beklagten aufforderung kauf qualifiziertes angebot sinne abs uwg dar eugh grur rn vsw dhl paket werbeanzeige fnf konkrete produkte abgebildet angabe preises beschrieben berufungsgericht zutreffend angenommen verbraucher dadurch wesentlichen angaben erhlt erwerb entschlieen handelt absatzwerbung bloe aufmerksamkeits imagewerbung werbung gegebenen informationen knnen sollen verbraucher veranlassen zunchst verkaufsportal beklagten internet aufzurufen beworbenen produkte jeweiligen anbietern bestellen aufrufen verkaufsportals internet steht besuch stationren geschfts sinne entscheidung trento sviluppo eugh grur rn gleich daher gleichermaen bereits geschftliche entscheidung anzusehen fr anwendung abs uwg ausreicht vgl olg dsseldorf wrp besuch stationren geschfts hngt aufsuchen internetportals unmittelbar erwerb jeweils angebotenen produkte zusammen beklagte verpflichtet beanstandeten werbung identitt anschrift anbieter beworbenen produkte anzugeben sinne abs uwg angeboten gelten nummer vorschrift informationen ber identitt anschrift unternehmers gegebenenfalls identitt anschrift unternehmers fr handelt wesentlich regelung steht art abs buchst richtlinie eg einklang informationspflicht trifft beklagte fr angebot verantwortliche abs uwg informationspflicht identitt anschrift desjenigen unternehmers erweitert fr anbietende unternehmer handelt stellt gesetz sicher verbraucher identitt anschrift vertragspartners offenbart beim abschluss geschfts erscheinung tritt dritter verbraucher geschft anbietet fall bedarf daher offenlegung informationen ber vertragspartner sinne abs halbsatz uwg angebotenen geschfts vgl bgh urteil oktober zr grur rn wrp alpenpanorama heiluftballon entgegen ansicht berufungsgerichts gengt beklagte informationspflicht dadurch verbraucher verkaufsportal internet aufrufen informationen identitt anschrift anbieter einfache weise finden knnen aa art abs richtlinie eg ergibt steht rechtzeitige bereitstellen vorenthalten information sinne abs uwg gleich fall abs uwg erreicht verbraucher wesentliche information grundstzlich rechtzeitig erhlt bevor aufgrund aufforderung kauf geschftliche entscheidung treffen vgl eugh grur rn vsw dhl paket geschftliche entscheidung werbeanzeige beklagten aufsuchen verkaufsportals internet anzeige beworbenes produkt erwerben nher befassen informationen identitt anschrift anbieter beworbenen produkte mssen grundstzlich bereits werbeanzeige erfolgen bb allerdings art abs buchst richtlinie eg anschrift identitt gewerbetreibenden wesentliche informationen qualifiziert verbindung art abs richtlinie lesen wonach betreffende geschftspraxis bercksichtigung tatschlichen umstnde beschrnkungen kommunikationsmittels beurteilen eugh grur rn ving sverige grur rn vsw dhl paket darber hinaus ergibt art abs richtlinie eg entscheidung darber wesentliche informationen vorenthalten wurden rumliche zeitliche beschrnkungen kommunikationsmediums sowie manahmen gewerbetreibende getroffen verbrauchern informationen anderweitig verfgung stellen bercksichtigt eugh grur rn ving sverige grur rn vsw dhl paket kommunikationsmedium rumliche beschrnkungen auferlegt reicht danach verbraucher beworbenen produkte ber werbeanzeige genannte website dafr werbenden unternehmens kaufen knnen informationen einfache weise ber website erhalten knnen eugh grur rn vsw dhl paket rumlichen beschrnkungen knnen bestehen printmedium fr online verkaufsplattform geworben insbesondere darin groe anzahl kaufmglichkeiten verschiedenen gewerbetreibenden angeboten eugh grur rn vsw dhl paket cc streitfall bestehen derartige rumliche beschrnkungen beanstandeten ganze zeitungsseite fllenden anzeige lediglich fr fnf konkrete produkte geworben dafr ersichtlich rumlich ausgeschlossen wre angaben anschrift identitt jeweiligen anbieter allerdings rechtsprechung gerichtshofs europischen union entnehmen rumliche zeitliche beschrnkungen kommunikationsmittels erst anzunehmen objektiv unmglich fraglichen angaben schon aufforderung kauf vielmehr frage inwieweit unternehmer rahmen aufforderung kauf informieren anhand umstnde aufforderung beschaffenheit merkmale produkts sowie verwendeten kommunikationsmediums beurteilen eugh grur rn ving sverige grur rn vsw dhl paket erforderlich danach prfung einzelfalls dabei bercksichtigen art abs richtlinie eg unverhltnismigen beschrnkungen art charta grundrechte europischen union gewhrleisteten werbefreiheit unternehmen entgegenwirken sollen dafr kommt insbesondere unternehmer gewhlte gestaltung werbemittels umfang insgesamt erforderlichen angaben art abs satz richtlinie eu vgl bgh vorlagebeschluss juni zr grur rn wrp werbeprospekt bestellpostkarte andererseits entscheidung gesetzgebers beachten bestimmte angaben wesentlich anzusehen werbende unternehmer darf angaben daher allein deshalb anzeige unterlassen angaben fr besser geeignet hlt werbezweck erreichen beklagten gewhlte gre zeitungsanzeige erlaubt weiteres anschrift identitt anbieter fr lediglich fnf konkret beworbenen produkte anzugeben zustzlichen angaben beanspruchen nennenswerten raum anzeige beklagten dadurch bercksichtigung weiteren informationspflichten fr aufforderung kauf gelten unverhltnismige einschrnkung werbefreiheit auferlegt weiteren informationspflichten ergeben streitfall abs nr uwg wesentlichen merkmale verwendeten kommunikationsmittel angemessenen umfang abs nr uwg gesamtpreis abs nr uwg beklagte anzeige angegeben ber zahlungs liefer leistungsbedingungen sowie verfahren umgang beschwerden htte beklagte anzeige informieren soweit wofr streitfall ersichtlich erfordernissen unternehmerischen sorgfalt abweichen abs nr uwg schlielich verlangt abs nr uwg lediglich information ber bestehen rechts rcktritt widerruf dd entgegen ansicht berufungsgerichts informationspflicht deshalb erst aufsuchen verkaufsportals beklagten erfllt verbraucher fr bestellung produkte ohnehin zwingend aufsuchen bestellung internet besuch stationren geschfts vergleichbaren drucksituation befindet information ber vertragspartner gem abs nr uwg erforderlich verbraucher schwierigkeiten kontakt anbietenden unternehmen aufnehmen vielmehr fr verbraucher wesentlich dadurch lage versetzt ruf unternehmers hinblick qualitt zuverlssigkeit angebotenen dienstleistungen wirtschaftliche leistungsfhigkeit bonitt haftung einzuschtzen vgl bgh urteil april zr grur rn wrp brandneu ifa recht weist revision darauf fehlenden impressumsangaben beanstandeten werbeanzeige verbraucher veranlassen knnen internetportal beklagten aufzusuchen obwohl kenntnis identitt anbietenden unternehmers mglicherweise davon abgesehen htte nher beworbenen angebot befassen kommt etwa betracht verkufer bewertungsportalen negativ bewertet kunde konkrete negative erfahrungen gemacht ee unerheblich zusammenhang kunde beworbenen produkte ausschlielich ber internetportal beklagten erwerben erst gegebenen informationen erreichen verbraucher kaufabschluss zeitpunkt abrufbar erfolgen jedoch spt informationsgeleitete entscheidung darber ermglichen berhaupt nher angebotenen pro dukte befassen dafr internetportal aufsuchen umstand verbraucher computer ware ruhe unbeobachtet verkaufspersonal bestellen ndert daran wesentlichen informationen ber anschrift identitt anbieter beworbenen produkte fehlen bevor internetseite beklagten aufsucht entgegen ansicht berufungsgerichts gebietet gesetzeszweck daher beklagte identitt anschrift verkufer produkte bereits werbeanzeige angibt ff gerichtshof europischen union ausgefhrt art abs buchstabe richtlinie untersage aufforderung kauf bestimmte produkt kennzeichnenden merkmale angegeben gewerbetreibende brigen website verweist sofern wesentliche informationen ber mageblichen merkmale produkts preis brigen erfordernisse gem art abs richtlinie finden eugh grur rn ving sverige erwgung steht zusammenhang aussage gerichtshofs obliege nationalen gericht einzelfall bercksichtigung umstnde aufforderung kauf verwendeten kommunikationsmediums sowie beschaffenheit merkmale produkts beurteilen verbraucher lage versetzt informierte geschftliche entscheidung treffen bestimmte magebliche merkmale produkts genannt eugh grur rn ving sverige grur rn vsw dhl paket streitfall fhrt bercksichtigung mageblichen umstnde angaben anschrift identitt anbieter bereits anzeige erforderlich vgl rn unterlassungsanspruch verjhrt aa beklagte verjhrung berufen geltend gemacht begehren klgers vorliegenden verfahren unterscheide demjenigen vorausgegangenen verfahren einstweiligen verfgung verfgungsverfahren klger antrag dahingehend konkretisiert angegriffenen werbung informationen eigenen unternehmen beklagten vermisse unterscheide streitgegenstand vorliegenden hauptverfahrens klger geklrt wissen wolle identitt anschriften vertragspartner beklagten anzugeben seien deren angebot anzeige beklagten beworben infolgedessen antrag einstweilige verfgung dezember verjhrung vorliegenden verfahren verfolgten unterlassungsanspruchs gem nr bgb hemmen knnen bb ansprche uwg verjhren abs uwg sechs monaten verjhrungsfrist begann sptestens dezember datum klger beklagte kenntnis beanstandeten werbung abgemahnt abs nr uwg entgegen ansicht beklagten verjhrung hinsichtlich unterlassungsantrags zunchst antrag erlass einstweiligen verfgung dezember abs nr bgb sodann klage vorliegenden hauptsache abs nr bgb gehemmt worden bgh grur rn meinpaket de klger verfahren einstweiligen verfgung anzeige beklagten konkrete verletzungsform eingeschrnkt allein fehlende angaben identitt anschrift unternehmens angegriffen insoweit weitere beschrnkung vorgenommen verfgungsantrag umfasst sowohl fehlende impressumsangaben fr beklagte fehlen entsprechender angaben fr unternehmen deren anzeige beklagten beworben worden parteien verfahren einstweiligen verfgung berufungsverhandlung august bereinstimmend fr erledigt erklrt bevor daraufhin abs bgb aufgrund verfgungsantrags eingetretene hemmung verjhrung februar endete klger september klage hauptsache erhoben dadurch unverjhrter zeit weitere hemmung gem abs nr bgb eingetreten vgl erman schmidt rntsch bgb aufl rn anspruch klgers erstattung pauschaler abmahnkosten hhe nebst zinsen abs satz uwg bgb verjhrt klger beklagte schreiben dezember wegen anzeige abgemahnt anspruch erstattung abmahnkosten abs satz uwg verjhrt gem abs uwg sechs monaten danach bereits juni eingetretene verjhrung erstattungsanspruchs konnte erhebung erstmals anspruch umfassenden klage september mehr gehemmt iii danach revision klgers zurckweisung rechtsmittels brigen berufungsurteil kostenpunkt insoweit aufzuheben hinsichtlich unterlassungsanspruchs nachteil klgers erkannt worden umfang aufhebung berufung beklagten landgerichtliche urteil zurckzuweisen beklagte trgt kosten rechtsmittel abs nr abs zpo koch schaffert lffler kirchhoff schwonke vorinstanzen lg bonn entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil xii zr verkndet mrz kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja zpo abs satz abs abs satz revisionsgerichtliche prfung wahrung schriftform akten befindlichen urkunde beschrnkt getroffenen feststellungen deren beschaffenheit berufungsurteil tatbestand erstinstanzlichen urteils verweist bezugnahme urkunde enthlt bgb abs formfreiheit zustimmung mieters vermieterwechsel alte neue vermieter schriftform bgb gengenden nachtrag langfristigen mietvertrag vereinbart bgb abs abs fortbestand besitzeinrumungspflicht vermieters herstellung mietobjekts verpflichtet grundstck nachtrglich dritten verkauft bebaut anderweitig vermietet agbg abs bb ch angemessenheit gewerbemietvertrag ber errichtendes gebude zeitliche begrenzung vereinbarten vertragsstrafe fr tag berschreitung vereinbarten mietbeginns bgh urteil mrz xii zr kg berlin lg berlin xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr hahne richter gerber sprick prof dr wagenitz fuchs fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats kammergerichts berlin dezember aufgehoben berufung beklagten urteil kammer fr handelssachen landgerichts berlin mai zurckgewiesen beklagten tragen weiteren kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand klgerin nimmt mieterin beklagten feststellung fortbestehens gewerbemietvertrages einrumung mietbesitzes zahlung vertragsstrafe anspruch klgerin schlo februar mrz gmbh stellende rumlichkeiten gmbh mietvertrag ber erund pkw parkflchen berlin lebensmittelsupermarkt betreiben sptester mietbe ginn juni vereinbart fr fall mietobjekt mieterin sptestens tage verfgung stand vermieter gem abs mietvertrages verpflichtet fr tag verzuges vertragsstrafe dm zahlen mietverhltnis unbestimmte zeit abgeschlossen vermieterin frhestens mai mieterin frhestens mai gekndigt knnen mietzins monatlich dm netto vereinbart gmbh verpflichtete abs vertrages rumlichkeiten flchen basis vereinbarten plne baubeschreibung zeitnah erstellen baugenehmigung einzuholen fr fall beabsichtigte bauvorhaben genehmigt wrde zunchst versucht baugenehmigung vernderter form erreichen rechtskraft negativen baubescheides vermieter erfolglos durchgefhrtem widerspruchsverfahren vermieter berechtigt vertrag zurckzutreten vertretern beider vertragsparteien unterzeichnete mietvertrag zusammengeheftet numerierten seiten enthalten jeweils paraphen zeichnungsberechtigter vertreter beider vertragsparteien gleiches gilt fr baubeschreibung smtliche abs mietvertrages genannten anlagen mietvertrag ebenfalls vertretern vertragsparteien unterschrieben lediglich je anlage seite sowie zwei anlagen seite baubeschreibung seitenzahlen versehen paraphiert gmbh veruerte grundstcksflche miet objekt errichtet deren eigentmerin zeit punkt grundbuch eingetragen notariellem vertrag mai beklagten ebenfalls zeitpunkt eigentmer grundbuch eingetragen wurden vertrag heit klgerin gmbh geschlossene mietvertrag kufern vollin haltlich bekannt sei bernommen juli veruerten beklagten objekt ma baubetreuungsgesellschaft mbh voreintragung zwischenerwerber neue eigentmerin grundbuch eingetragen wurde bau befindliche objekt februar konkurrentin klgerin vermietete juli verhandelten parteien ber modifizierung planungen einigung erzielt wurde frmliches baugenehmigungsverfahren grundlage ursprnglichen plne wurde eingeleitet juni erklrten beklagten gegenber klgerin rcktritt vertrag klgerin widersprach mahnte februar vertragseinhaltung forderte beklagten entsprechend mietvertrag besitz einzurumen erwiderung klageschrift erklrten beklagten juli vorsorglich sowohl ordentliche fristlose kndigung mietvertrages landgericht antragsgem festgestellt mietvertrag parteien rcktrittserklrung beklagten juni beendet wurde fortbesteht beklagten gesamtschuldner einrumung besitzes mietvertrag genannten rumlichkeiten flchen sowie zahlung vertragsstrafe dm nebst gestaffelten zinsen verurteilt berufung beklagten kammergericht erstinstanzliche entscheidung abgendert klage abgewiesen dagegen richtet revision klgerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils begehrt entscheidungsgrnde aufgrund sumnis beklagten versumnisurteil erkennen obwohl entscheidung inhaltlich sumnisfolge beruht vgl bghz revision erfolg ii berufungsgericht antrag feststellung gewerbemietvertrag parteien beklagten juni erklrten rcktritt beendet wurde fortbesteht begrndung abgewiesen vertrag sei jedenfalls weitere kndigung beklagten juli wirksam mrz beendet worden schriftform vertrages formwahrenden vereinbarung vermieterwechsels mehr gewahrt sei beklagten deshalb abs bgb kndigen knnen fr feststel lung mietverhltnis bereits rcktrittserklrung juni beendet worden sei fehle rechtsschutzinteresse klgerin gefolgt feststellungsantrag begrndet begehrte feststellung setzt zunchst voraus beklagten gesellschaft brgerlichen rechts berhaupt stelle gmbh ursprnglichen vermieterin getreten fall zutreffend verneint berufungsgericht gesetzlichen eintritt beklagten mietverhltnis gem abs bgb erforderlichen identitt vermieterin grundstckseigentmer fehlt gmbh gmbh nie eigent merin grundstcks grundbuch eingetragen rahmen berlassung vermieteten grundstcks mieterin anzuwendenden bgb setzt eintritt erwerbers mietvertrag nmlich voraus veruernde eigentmer zugleich vermieter vgl emmerich emmerich sonnenschein miete aufl rdn bloe auflassungsvormerkung zugunsten vermieters mglicherweise vorgelegen knnte reicht jedenfalls vgl emmerich aao aao rdn zumindest ergebnis zutreffend revision gnstig angegriffen geht berufungsgericht davon beklagten kraft rechtsgeschftlicher vereinbarung bisherigen vermieterin gmbh deren stelle mietvertrag eingetreten wirksam klgerin mieterin zumindest konkludent nachhinein zugestimmt abs notariellen kaufvertrages mai gmbh beklagten deren eintritt mietvertrag drcklich vereinbart bedarf entscheidung auffassung berufungsgerichts folgen fr vertragsbergang erforderliche zustimmung klgerin bereits mietvertrages ergebe demzufolge vertrag fr etwaige rechtsnachfolger gelten solle jedenfalls klgerin vermieterwechsel sptestens dadurch konkludent zugestimmt beklagten neuen vermietern erfllung vertrages verlangte weitere voraussetzung fr begehrte feststellung mietverhltnis zeitpunkt letzten tatsachenverhandlung bestand fall rcktrittserklrung beklagten juni mietverhltnis beendet berufungsgericht letztlich offen gelassen begrndung mietverhltnis sei jedenfalls kndigung mrz beendet worden rechtsfehlerhaft begrndung vollstndige abweisung begehrens klgerin trgt minus feststellungsbegehren enthalten mietverhltnis jedenfalls zeitpunkt fortbestanden fr eingeschrnkte feststellung feststellungsinteresse klgerin entgegen auffassung berufungsgerichts gegeben zumal berufungsgericht davon ausgeht klgerin grunde schadensersatzansprche fr zeit zustehen knnen htte berufungsgericht feststel lungsklage zunchst insgesamt zulssig behandeln sodann frage begrndetheit hinsichtlich teilzeitraumes begrndung dahinstehen lassen drfen besagt klage hinsichtlich teilzeitraumes jedenfalls mangels feststellungsinteresses unzulssig sei rcktrittserklrung beklagten konnte mietverhltnis beenden feststellungen berufungsgerichts vermieterin rcktrittsrecht fr fall rechtskrftigen ablehnenden baubescheids eingerumt ergangen wegfall geschftsgrundlage wegen angeblicher baurechtlicher hindernisse verwirklichung bauvorhabens mietverhltnis ebenfalls beendet worden zumal wegfall geschftsgrundlage regelmig vertragsanpassung rechtfertigt problemloses baugenehmigungsverfahren schon deshalb geschftsgrundlage mietvertrages parteien fall verzgerter auflagen versehener gar verweigerter genehmigungen bedacht hierfr abs mv detaillierte regelungen vereinbart fristlose hilfsweise ordentliche kndigung beklagten juli mietverhltnis beendet entgegen auffassung berufungsgerichts ordentliche kndigung mrz soweit beklagten fristlose kndigung darauf sttzen klgerin htte seit vereinbarten mietbeginn mietzins gezahlt rechtfertigt kndigung beklagten mietbesitz eingerumt klgerin mietzinszahlung daher verweigern durfte ordentliche kndigung scheitert fest vereinbarten mindestlaufzeit befristeten kndigungsausschlu ergibt vertrag bgb vorzeitig kndbar schriftform entgegen auffassung berufungsgerichts gewahrt berufungsgericht hinsichtlich parteivorbringens antrge erster instanz tatbestand landgerichtlichen urteils verwiesen wegen einzelheiten parteivorbringens berufungsinstanz ergnzend gewechselten schriftstze nebst anlagen bezug genommen tatbestand landgerichtlichen urteils enthlt bezugnahme erstinstanzlich gewechselten schriftstze denen allein beurteilende mietvertrag vorher nachher geschlossenen grundstckskaufvertrge beigefgt senat akten gereichten vertrge beurteilung daher umfang zugrunde legen vorinstanzen feststellungen inhalt hinsichtlich schriftform mietvertrages beschaffenheit getroffen aa ursprungsvertrag entspricht anforderungen schriftform senat entscheidung bghz ff dargelegt ergibt feststellungen beschaffenheit urkunde teilweise tatbestand landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnden enthalten berufungsurteil enthaltene bezugnahme tatbestand erstinstanzlichen urteils umfat jedoch tatschlichen feststellungen entscheidungsgrnden vgl bgh urteile dezember vi zr bghr zpo unrichtigkeit juni xi zr bghr zpo feststellungen danach bedurfte krperlichen verbindung einzelnen seiten mietvertrages zugehrigen anlagen deren einheit fortlaufender paginierung fortlaufender numerierung einzelnen bestimmungen paraphierung seiten anlagen vgl senatsurteil september xii zr njw ergibt soweit einzelne anlagen foliiert steht wahrung schriftform schon deshalb entgegen anlagen getroffenen feststellungen weitere einzelheiten erluterungen einzelnen positionen baubeschreibung enthalten baubeschreibung aufgefhrt nher bezeichnet bb soweit berufungsgericht auffassung vertritt schriftform sei sptestens vereinbarung vermieterwechsels mehr gewahrt vereinbarung enthaltende notarielle kaufvertrag mai ursprnglichen mietvertrag krperlich verbunden worden sei vermag senat folgen vereinbarung wahrt schriftform neue vermieter vermieterstellung notarielle urkunde nachweisen getroffenen feststellungen ausdrcklich ursprungsmietvertrag bezug nimmt ursprnglichen mietvertragsparteien auffhrt bezeichnung veruerten grundstcks zugleich lage mietobjekts kennzeichnet vgl mieterwechsel senatsbeschlu september xii zr njw cc allerdings vermieterwechsel dreiseitigen vertrag zweiseitigen vertrag altem neuem vermieter notwendiger zustimmung mieterin zustande gekommen beiden mglichkeiten vgl bghz folgt ansicht berufungsgerichts zustimmung mieterin bereits mietvertrages vorweggenommen ergeben fr schriftform probleme zustimmung mieterin mietvertrag ergibt notariellen vereinbarung altem neuem vermieter hinreichend bezug genommen worden nachtrgliche konkludente zustimmung mieters wirksamkeit vermieterwechsels herbeigefhrt beiden urkunden ersehen schriftform gewahrt sptere zustimmung vertragspartners parteiwechsel gegenseite schon grundgedanken abs bgb formzwang unterliegt ausdrcklich offen gelassen bghz bedarf entscheidung soweit heile bub treier handbuch geschfts wohnraummiete aufl kap ii rdn rahmen bgb zustimmung fr formbedrftig hlt vorschrift interessen spteren grundstckserwerbers schtze disposition beteiligten vertragsparteien unterlgen hlt senat fr zwingend wre nmlich wenig plausibel zustimmung interesse mglichen knftigen grundstckserwerbers besonderen form bedrfte obwohl gem abs bgb wirksamkeit gengt beiden parteien bernahmevertrages gegenber erklrt gesetz bewut hinnimmt vertragspartei zunchst gar erfhrt vereinbarte vertragseintritt schwebend unwirksam schon endgltig wirksam deren interesse ber zustandekommen vertrages klarheit gewinnen jedenfalls geringer dasjenige spteren erwerbers vergleichbaren fall langfristigen mietvertrages vorsieht eintritt knftigen bedingung wirksam steht umstand deren eintritt vertragsurkunde ersichtlich wahrung schriftform ebenfalls entgegen spterer grundstckserwerber jedenfalls zweiseitige vereinbarung vermieterwechsels hinreichend gewarnt gehalten gegebenenfalls mieter erkundigen hierzu notwendige zustimmung erteilt vereinbarung bedingung darauf angewiesen kenntnis deren eintritt nichteintritt anhand auerhalb vertragsurkunde liegender umstnde verschaffen frage wem urkunde vorgelegt entsprechende vereinbarung enthlt kommt ohnehin vgl bghz bgb knftigen grundstckserwerber ohnehin insoweit schtzen bgb bestehendes langfristiges mietverhltnis eintritt worten interesse erwerbers klarheit erlangen veruerer dritter vermieter hause wohnenden mieters ersten fall mietverhltnis eintritt zweiten fall geschtzt grundstckserwerber tritt bgb mndlichen vertrag wei bgb davor schtzen beim eintritt bekannten vertrag bedingungen lnger jahr gebunden mgliche kenntnisnahme vertrag laufzeit schriftform gewahrt urkunden ersehen vertrag eintritt ungewiheit besteht fr wei vorliegender mietvertrag zwischenzeitlich einverstndlich mndlich aufgehoben wor htte gesetz ungewiheit schtzen htte schriftform fr vertragsaufhebung vorschreiben mssen grnden jedenfalls zustimmung mieters frherem neuem vermieter vereinbarten vermieterwechsel formfrei bedarf entscheidung fr mieterwechsel gilt erwerber wissen mu wem gegenber langfristigen mietvertrag vermieter erfllen mu vorliegenden fallkonstellation wei knftiger erwerber jedenfalls entweder ursprnglichen mieter gegenber verpflichtet gar niemandem schlielich eigentumswechsel ursprnglichen grundstckseigentmer ma gmbh co kg scheiden beklagten mietvertrag gefhrt erwerberin gem bgb neue vermieterin stelle beklagten getreten zugleich vermieter veruerer grundstcks veruerung notariellen kaufvertrag ansieht rahmen bgb veruerung eigentumsbergang verstehen vgl emmerich aao rdn eigentum grundstck unstreitigen vorbringen zweiter instanz berufungsbegrndung unmittelbar zwischenerwerb beklagten ursprnglichen eigentmer vermieter ma kg bergegangen rechtsgeschftliche bernahme mietvertrages kg ausscheiden beklagten mietvertrag gefhrt knnte getroffenen feststellungen entnehmen beklagten mithin vermieter feststellungsantrag begrndet iii daraus folgt zugleich klgerin beklagten einrumung mietbesitzes verlangen antrag etwa objektiv unmgliche leistung gerichtet berufungsgericht offenbar fr naheliegend hlt letztlich dahinstehen lt mietrecht findet bgb nmlich weder bergabe anwendung vgl wolf eckert ball handbuch gewerblichen miet pacht leasingrechts aufl rdn gerber eckert gewerbliches miet pachtrecht aufl rdn beklagten eigentmer grundstcks nutzung mehr berechtigt zumal neue eigentmerin inzwischen errichteten supermarkt konkurrenzunternehmen klgerin vermietet vorinstanzen jedoch feststellungen frage getroffen beklagten mglich leistungshindernis vereinbarungen neuen eigentmerin deren mieterin beheben jedenfalls solange auszuschlieen folgt daraus mieter einrumung besitzes verlangen darauf verweisen lassen mu schadensersatz wegen nichterfllung verlangen vgl kraemer bub treier handbuch geschfts wohnraummiete aufl kap iii rdn emmerich aao rdn falle doppelvermietung erlangt mglicherweise gegebenes unvermgen vermieters erst zwangsvollstreckung bedeutung vgl wolf eckert ball aao rdn iv anspruch zahlung vertragsstrafe begrndet recht greift revision einschrnkende auslegung berufungsgerichts derzufolge vertragsstrafe fr verzgerungen baufortschritts ausbedungen sei fr fall bereits baubeginn verzgert auslegung revisionsgericht gebunden berufungsgericht anerkannte auslegungsregeln verletzt weder vertragswortlaut systematische stellung klausel bieten anhaltspunkt fr einschrnkende auslegung smtliche baurechtlichen bedenken bauausfhrung beeintrchtigen knnten abs mietvertrages abgehandelt whrend vertragsstrafe geregelt mietdauer insbesondere bezugsfertigkeit mietbeginn regelt auslegung revision zutreffend rgt interessenlage parteien gerecht erkennbar klgerin druckmittel hand pnktliche aufnahme geschftsbetriebes sicherzustellen insofern macht fr unterschied vermieter bauarbeiten ersten spatenstich einstellt auffassung berufungsgerichts vertragsstrafe auslsen wrde bauarbeiten gar erst beginnt nichtaufnahme bauar beiten stellt denkbar grbsten fall bauverzgerung dar verstndlich wre vereinbarte sanktion ausgerechnet gravierendsten vertragsversto erfassen tatsachenvortrag parteien weitere fr auslegung erhebliche feststellungen vorinstanzen getroffen mehr betracht kommen senat vertragsbestimmung auslegen vgl bghz versteht vorinstanzen festgestellten wortlaut entsprechend dahin vertragsstrafe fr fall vermieterverzuges zahlen unabhngig davon versptete fertigstellung verzgertem baufortschritt verzgertem baubeginn beruht berufungsgericht lt offen klausel individuell ausgehandelt wurde allgemeine geschftsbedingung agbg messen senat dahinstehen lassen klausel allgemeine geschftsbedingungen handelt wirksam nr agbg schutz verbrauchern zugeschnitten daher vertrgen unternehmern anwendbar vgl palandt heinrichs bgb aufl agbg rdn prfen daher klausel schuldner unangemessen benachteiligt agbg fall bauvertrgen gilt vertragsstrafe fr terminberschreitungen unangemessen auftragssumme pro tag berschreitet vereinbarung angemessenen hchstgrenze mehr etwa gar nunmehr auftragssumme vgl hierzu bgh urteil januar vii zr verffentlichung bestimmt fehlt vgl palandt heinrichs aao aufl bgb rdn dm pro tag wre grenze schon bauvolumen dm eingehalten rcksicht ersichtlich weit hhere bauvolumen insoweit bedenken ergeben richtig allerdings vertragsstrafenvereinbarung hchstgrenze letztlich insoweit ergibt vertragsstrafe uerstenfalls jahre erstmalige kndigungsmglichkeit fr vermieter verlngerungsoption mieters weitere jahre anfallen rechtsprechung allgemeinen geschftsbedingungen bauvertrgen dauerschuldverhltnisse gewerbliche mietvertrge bertragen beim bauvertrag verfllt typischerweise zeitabhngige vertragsstrafe beim verzug einmalig erbringenden leistung umgekehrt rechtsprechung insbesondere bierlieferungs automatenaufstellvertrgen herangezogen festen einmaligen vertragsstrafensummen befat fr verste rahmen dauerschuldverhltnisses vereinbart wurden vorliegenden fall nmlich vertragsstrafe vereinbart deren hhe zeitspanne abhngig innerhalb vertragspartner verpflichtung fortlaufender gebrauchsgewhrung erfllt fall mu vertragsstrafe lediglich angemessenen verhltnis schwere geahndeten verstoes stehen vgl bub bub treier aao kap ii rdn angesichts verschuldensunabhngigen garantiehaftung vermieters vermietung reibrett kaum grberer vertragsversto denkbar nichtfertigstellung mietobjekts bedarf entscheidung extremfall tgliche vertragsstrafe dm jahre rechtfertigen knnte irgendwann zeitliche gren ze erreicht jenseits verlangen fortzahlung vertragsstrafe treuwidrig erweisen wrde verlangten vertragsstrafe fr tage dm grenze jedenfalls erreicht prfung angemessenheit vertragsstrafe rahmen agbg jedenfalls theoretisch denkbaren extremfall abzustellen darauf verhltnis tglich anfallende betrag dm steht berschreitung tag fr mieter bedeutet vertragspartner klausel anfang deutlich gemacht allergrten wert pnktliche fertigstellung legt monatsmiete dm brutto erscheint vertragsstrafe dm pro monat keinesfalls berhht zutreffend weist landgericht zusammenhang darauf klgerin nichtbetreiben supermarktes entgegen auffassung beklagten durchaus schaden hhe entstehen knne kaum anzunehmen sei wrde supermarkt erffnen geringere gewinnerwartung verspricht beklagten fr unangemessenheit gem abs agbg darlegungspflichtig vgl palandt heinrichs aao agbg rdn jedenfalls dargelegt vertragsstrafe verzgerungsschaden klgerin entstehen weitem bersteigt fr wertung angemessenheit rahmen agbg allein darauf ankommt vertragsstrafenklausel allgemeine lsung angesichts anhaltenden interesses mieters einrumung nutzungsmglichkeit zeitpunkt vertragsschlusses vgl palandt heinrichs aao agbg rdn angemessen vgl olg celle njw rr ferner bercksichtigen anfngliche nichteinrumung mietbesitzes mieter kaum weniger beeintrchtigt sptere besitzentziehung fr vertragsstrafe dm pro tag ebenfalls unangemessen erscheinen wrde vornherein vereinbarte begrenzung vertragsstrafe hchstbetrag etwa zeitliche beschrnkung wenige monate htte zudem druckmittel vertragsstrafe legitimerweise dienen entscheidend entwertet je lnger vertragsversto vermieters schon andauert desto geringer wrde fall restbetrag vertragsstrafe fr fall endgltiger erfllungsverweigerung droht vermieter hand wann vertragstreue zurckkehrt erscheint beurteilungszeitpunkt vertragsschlusses unbillig druck mieter ausben lange unvermindert anhalten lassen vermieter kardinalpflicht nachkommt hahne gerber wagenitz sprick fuchs'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juni rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs gmbhg nr aktg abs gesellschafter personengesellschaft knnen zwecke durchsetzung ersatzansprchen organschaftlichen vertreter entsprechender anwendung nr halbs gmbhg abs satz aktg besonderen vertreter bestellen besonderer vertreter beirat publikumskommanditgesellschaft bestellt bgh beschluss juni ii zr olg bremen lg bremen ii zivilsenat bundesgerichtshofes juni vorsitzenden richter prof dr goette richter caliebe dr reichart dr drescher dr lffler einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt berufungsgericht zugelassene revision beklagten urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen august beschluss gem zpo zurckzuweisen streitwert grnde revision bereits unzulssig soweit geltend macht klage sei unbegrndet enthlt entscheidungssatz berufungsurteils zusatz zugunsten beklagten zugelassene revision einschrnkt eingrenzung rechtsmittelzulassung jedoch stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs entscheidungsgrnden ergeben vgl bghz nachw bgh beschl september vii zr njw rr tz fall grnden urteils berufungsgericht ausgefhrt frage publikums kommanditgesellschaft analog aktg geschftsfhrer gegenber gewhlte beirat gesellschaft gerichtlich vertreten soweit ersichtlich bislang hchstrichterlich entschieden rcksicht darauf lsst senat abs nr revision erwgungen lassen hinreichend deutlich erkennen berufungsgericht anrufung revisionsgerichts rechtfertigende rechtsfrage allein prozessfhrungsbefugnis ebene zulssigkeit klage gesehen zulssigkeit klage gem zpo gesondert verhandelt entschieden betrifft abtrennbaren teil gesamtstreitstoffs gegenstand beschrnkten zulassung revision materiell rechtliche beurteilung berufungsgericht hingegen recht unrecht beruhen fr zweifelhaft gehalten fall revision frage zulssigkeit klage beschrnkt vgl bgh urteil mai iii zr njw nachw ii soweit revision zulssig liegen voraussetzungen fr zulassung aussicht erfolg zpo zulassungsgrnde bestehen rechtssache grundstzliche bedeutung abs nr zpo berufungsgericht zulassung revision zugrunde gelegte frage publikumskommanditgesellschaft analog aktg gewhlte beirat gesellschaft klage geschftsfhrer gerichtlich vertreten entscheidungserheblich beirte klgerinnen jeweils wirksam gesellschafterversammlungen prozessfhrung beklagte beauftragt bevollmchtigt worden bereits deshalb konnten beirte sinne abs zpo prozessunfhigen klgerinnen prozess vertreten gesetzliche vertretungsermchtigung analog aktg kommt berufungsgericht urteil seite absatz erkennt revision soweit zulssig sache aussicht erfolg gesellschafter personengesellschaft knnen durchsetzung ersatzansprchen organschaftlichen vertreter entsprechender anwendung nr halbs gmbhg abs satz aktg besonderen vertreter bestellen karrer nzg ff folgend hopt baumbach hopt hgb aufl rdn fr gmbh co kg vgl landgericht karlsruhe urt januar kfh nzg scholz schmidt gmbhg aufl rdn hffer ulmer habersack winter gmbhg rdn liegen smtliche voraussetzungen fr wirksame bestellung beirte besondere prozessvertreter fr aktivprozess beklagte aa klgerinnen konnten persnlich haftenden gesellschafter vertreten beklagte verklagte komplementrin wegen verbots insichprozesses organschaftlichen prozessvertretung ausgeschlossen senat bghz tz sanitary nachw staub habersack hgb aufl rdn klgerinnen konnten jeweils zweite persnlich haftende gesellschafterin vertreten allerdings fhrt ausscheiden zwei komplementren grundstzlich verbleibende komplementr vertretungsberechtigt beide gesellschaftsvertrag gesamtvertretungsberechtigt senat bghz staub habersack hgb aufl rdn nachw streitfall gelten erwartet derjenige ansprche verfolgt gefahr luft entsprechenden verfahren etwaige eigene versumnisse versumnisse ersatzpflichtigen kollegial geschftlich verbundenen personen aufgedeckt senat sieht deshalb grund fr regelung nr gmbhg darin prozess mehreren vorhandenen geschftsfhrern jedenfalls hufig immer brigen geschftsfhrer unvoreingenommen genug seien interessen gesellschaft prozess ntigen nachdruck wahrzunehmen bgh sen urt februar ii zr njw rr nr alt gmbhg lsst deshalb bestellung prozessvertreters grundstzlich gesetzliche vertretung gesellschaft entsprechenden prozess weitere geschftsfhrer mglich wre bgh sen urt februar ii zr njw rr karrer aao seite nachw entsprechende gesetzliche wertung lsst abs satz aktg entnehmen wonach aktionre trotz grundstzlichen vertretung ag aufsichtsrat aktg besonderen vertreter fr geltendmachung ersatzansprchen vorstand bestellen knnen rechtfertigt bereits potentielle interessenkollision zulssigkeit vertreterbestellung trotz vorhandensein zweiten persnlich haftenden gesellschafters gilt erst recht bercksichtigung besonderen umstnde streitfalls eingereichten registerauszgen gem anlage re ersichtlich geschftsfhrer zweiten komplementrin jeweils einzelvertretungsberechtigter gesellschaftergeschftsfhrer komplementrin beklagten liegt nmliche interessenkonflikt hinblick zweite persnlich haftende gesellschafterin bb sonstigen voraussetzungen wirksamen bestellung beirte prozessvertreter klgerinnen gegeben sowohl landgericht berufungsgericht revision angegriffen festgestellt gesellschafterversammlungen klgerinnen februar beschlossen beirten klgerinnen uneingeschrnkten auftrag erteilen rckzahlungsansprche fr jahre vorliegenden verfahren geltend festgestellt berufungsgericht beschlsse hinreichenden mehrheit abgegebenen stimmen gefasst wurden greift revision abstimmungen beklagte jeweils stimmberechtigt bgh sen urt mai ii zr njw bghz bghz berufungsgericht festgestellten mehrheitsentscheidungen ausreichend abs hgb ab dingbar hopt baumbach hopt hgb aufl rdn wurde ziff gesellschaftsvertrages abbedungen entspricht senat aufgestellten erfordernissen senat bghz tz ff schutzgemeinschaftsvertrag ii beirte kommen besonderer prozessvertreter betracht gesellschafter dritter bestellt zllner baumbach hueck gmbhg aufl rdn nachw offen bleiben smtliche beiratsmitglieder kommanditisten grundsatz selbstorganschaft steht bertragung prozessvertretung dritte ebenfalls entgegen vgl karrer aao seite nachw grundsatz ausdruck grundstzlich gleichgerichteten gesellschafterinteresses gilt abs hgb zeigt interesse mehr besteht auerhalb liquidationssituation grundsatz selbstorganschaft fr werbende personengesellschaft ausgesetzt nmlich liquidationshnlichen sonderlagen vgl bghz njw staub habersack hgb aufl rdn nachw liegt prozess kg persnlich haftenden gesellschafter insoweit gleichgerichtete interessen goette gesellschafter gerade caliebe drescher gegeben reichart lffler hinweis revisionsverfahren zurckweisungsbeschluss oktober erledigt worden vorinstanzen lg bremen entscheidung olg bremen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet juli preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein geso abs nr aufgrund presseberichten amtliche verlautbarung enthalten glubiger umstnden gehalten zahlungsfhigkeit schuldners erkundigen geso ko inso insolvenzanfechtung bleibt anzeige masseunzulnglichkeit mglich bgh urteil juli ix zr olg jena lg erfurt ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer dr zugehr dr ganter fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena januar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt verwalter gesamtvollstreckung ber vermgen bau gmbh frheren grobauunternehmens thringen knftig schuldnerin beklagten krankenkasse wege anfechtung rckzahlung sozialversicherungsbeitrgen hhe dm schuldnerin bemhte staatlicher untersttzung anteilnahme presse weitere bankkredite gem antrag schuldnerin april stundete beklagte zahlung sozialversicherungsbeitrge fr mrz zwei wochen juni wurden schuldnerin gewhrten bankkredite fllig gestellt lhne gehlter fr juni wurden gezahlt letzte kreditverhandlungen schuldnerin banken scheiterten ersten juli woche juli betrugen flligen ernsthaft eingeforderten bankverbindlichkeiten schuldnerin etwa mio dm zeitpunkt passiva schuldnerin etwa mio dm mehr doppelt hoch deren aktiva juli widerrief schuldnerin beklagten erteilte ermchtigung einzug sozialversicherungsbeitrge lastschriftverfahren uhr tages berwies schuldnerin telegraphisch beklagten abschlag dm sozialversicherungsbeitrge fr juni zeitgleich erfllte schuldnerin verbindlichkeiten gegenber sozialversicherungstrgern finanzbehrde berwiesene betrag wurde konto beklagten vormittag juli gutgeschrieben uhr tages beantragte schuldnerin gesamtvollstreckung ber vermgen erffnen zahlungsunfhig berschuldet sei uhr juli ordnete amtsgericht manahmen sicherung masse bestellte klger sequester september wurde gesamtvollstrekkungsverfahren wegen zahlungsunfhigkeit berschuldung erffnet datum mai verffentlicht bundesanzeiger juni zeigte klger masseunzulnglichkeit geso beklagten juli zugestellte anfechtungsklage vorinstanzen erfolg revision klageanspruch weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache abs zpo mglichkeit abs satz zpo gebrauch gemacht berufungsgericht angenommen rechtzeitig geltend gemachte abs geso anfechtung wegen abschlagszahlung schuldnerin beklagte juli sozialversicherungsbeitrge fr juni sei gem abs nr geso begrndet zunchst festgestellt beklagten tage unterstellte zahlungsunfhigkeit schuldnerin bekannt nimmt revision weiterhin berufungsgericht angenommen beklagten zeitpunkt zahlungsunfhigkeit schuldnerin umstnden bekannt mssen ausgefhrt klger entsprechende anfechtungsvoraussetzung hinreichend dargelegt bewiesen stundung sozialversicherungsbeitrge april beklagte zahlungsunfhigkeit schuldnerin hinweisen knnen mustergltige schuldnerin sei sozialversicherungsbeitrge lastschrift einziehen lassen immer fr ausreichende deckung gesorgt einmalige stundung liquidittsengpa hingedeutet damals bauwirtschaft blich sei stundung schuldnerin sozialversicherungsbeitrge fr april mai juni fristgerecht gezahlt telegraphischen berweisung blichen zahlungstermin lasse fahrlssigkeit beklagten herleiten gelte fr schriftlichen widerruf lastschriftverfahrens juli fahrlssige unkenntnis beklagten zahlungseinstellung schuldnerin ergebe berichten tagespresse allgemeine presseberichte amtlichen verlautbarungen enthielten knnten fahrlssige unkenntnis begrnden bloe berschuldung schuldners mglich sei zeitungsartikel htten ausreichender sicherheit mitteilung zahlungsunfhigkeit schuldnerin enthalten artikeln april ergebe lediglich schuldnerin liquidittsschwierigkeiten gehabt gelte fr presseberichte juli denen zugleich massiven sanierungsbemhungen rede sei sei bericht thringer landeszeitung juli entnehmen konkurs schuldnerin unvermeidbar sei sanierungsverhandlungen gescheitert seien sei jedoch bereits fraglich glubiger artikel regionalen zeitung glauben schenken msse auerdem seien gegenstand gesamten berichterstattung gekndigte kredite mglichkeit weiterer land bund verbrgter kredite knne allenfalls berschuldung hindeuten fahrlssige unkenntnis behaupteten zahlungsunfhigkeit schuldnerin knne zusammenschau genannten umstnde geschlossen gelte mehr sozialversicherungstrger gesetzgeber insoweit privilegiert worden seien nichtabfhrung beitrge strafe gestellt sei stgb erwgungen halten rgen revision stand zpo anfechtungsgegner schadet berufungsgericht richtig erkannt rahmen abs nr geso bereits leichte fahrlssigkeit glubiger bestimmte tatsachen bekannt verdacht zahlungsunfhigkeit begrnden glubiger gehalten zahlungsfhigkeit schuldners erkundigen entsprechende zustzliche informationen einzuholen bgh urt oktober ix zr zip oktober ix zr njw april ix zr wm berufungsgericht rechtsfehlerhaft mageblichen verdachtsgrnde unzureichend einseitig zugunsten beklagten gewrdigt anforderungen darlegungs beweislast klgers berspannt vgl bgh urt januar vi zr bghr zpo beweisma ferner voraussetzungen fr erkundigungsobliegenheit richtig beurteilt bewertung antragsgemen stundung sozialversicherungsbeitrge fr mrz april berufungsgericht bercksichtigt unmittelbaren zeitlichen zusammenhang vorgang april thringer allgemeinen bericht ber wirtschaftliche finanzielle schwierigkeiten schuldnerin erschienen stundungsantrag schuldnerin april angefhrten akuten liquidittsprobleme besonderes gewicht erhalten artikel heit schuldnerin wirtschaftlichen schwierigkeiten landesregierung neues sanierungskonzept vorgelegt stellenabbau bisher beschftigten vorsehe geschftsfhrer schuldnerin konkursgerchte dementiert auftragslage unternehmens sei gut bestnden kurzfristige liquidittsprobleme derzeit wrden gesprche landesregierung ber finanzielle sicherung krediten gefhrt arbeitspltze sichern bericht zweifelhaft gem stundungsantrag schuldnerin liquidittsengpsse sptestens monatsende april berwunden konnten auerdem berufungsgericht zusammenhang beachtet schuldnerin lhne gehlter fr juni gezahlt beklagte gewut behauptet umstnde verbindung mehreren berichten juli verschiedenen zeitungen entgegen wertung beru fungsgerichts verdacht zahlungsunfhigkeit schuldnerin begrndet aa artikel thringer allgemeinen juli berschrift sanierung bau gesichert heit seit lngerer zeit bestehenden liquidittsprobleme schuldnerin seien offenbar abgewendet schwierige sanierung gelinge msse nchsten tagen entscheiden abhngig sei erfolg zustzlichen kreditbeitrgen banken gesperrte kreditlinien seien schuld arbeitspltze schuldnerin nachauftragsunternehmen gefhrdet seien sinne juli zwei berichte thringer landeszeitung geuert artikel berschrift schuldnerin sanierungsfall bezeichnet worden ausgefhrt worden schuldnerin sei sanierungsfinanzierung banken sowie brgschaften landes bundes angewiesen schuldnerin bankenkonsortium finanziert finanzierungsinstitute seien wohl bereit weiterbestehen unternehmens sichern sofern brgschaften vorstellungen entsprchen endgltigen entscheidung htten banken vorbergehende manahmen sicherung kredite eingeleitet weiteren bericht zeitung berschrift strudel pleiten heit immer mehr betriebe thringer baubranche mten gang konkursrichter antreten glubiger auszuzahlen besonders hart treffe branche grounternehmen finanzielle schieflage gerate gar thringer branchenprimus schuldnerin treffe seien folgen fr kleinere betriebe gar mehr ab zusehen eingreifen bund land sei mehr vernnftig weiteren konkursfall thringer baugeschehen verhindern berbrkkungsfinanzierung feuerwehreinstze nderten daran situation firmen angespannt bleibe danach presseberichte juli entgegen wertung berufungsgerichts ber liquidittsschwierigkeiten massive sanierungsbemhungen verhalten vielmehr darber hinaus dargestellt worden sanierungsversuch schwierig weiteren bankkrediten abhngig sei ber nchsten tagen entschieden auerdem besonders schwerwiegend ber gesperrte kreditlinien sowie ber vorbergehende manahmen sicherung kredite banken berichtet worden umstnde stellten notwendigen kurzfristigen sanierungserfolg frage bb bercksichtigt berufungsgericht artikel thringer landeszeitung juli darin mitgeteilt worden woche solle entscheidung ber zukunft schuldnerin fallen management fehler gegeben schuldnerin schieflage gebracht htten cc presseberichte juli bercksichtigung liquidittsprobleme schuldnerin seit april konkreten verdacht begrndet zahlungsunfhigkeit sei bereits eingetreten stehe unmittelbar bevor mitteilungen gesperrte kreditlinien gefhrdeten arbeitspltze schuldnerin sowie deren nachunternehmern banken htten endgltigen entscheidung ber finanzierung schuldnerin vorbergehende manahmen sicherung kredite eingeleitet lieen darauf schlieen banken schuldnerin damals weiteren kredit gewhrten tatschlich banken bereits juni kredite flliggestellt presseartikel juli mittwoch entscheidung ber zukunft schuldnerin woche fallen wegen presseberichte htte beklagte sptestens juli zahlung schuldnerin hhe mehr dm sozialversicherungsbeitrge fr juni erwartete eigenen interesse gebotenen sorgfalt weitere entwicklung schuldnerin beobachten deren zahlungsfhigkeit presse geeigneten stellen erkundigen mssen dd beachtung erforderlichen sorgfalt htte beklagte presseberichte schon frhen morgen juli gewiheit erlangt schuldnerin zahlungsunfhig artikel thringer landeszeitung tage heit konkurs schuldnerin sei unvermeidbar bankenkonsortium zustimmung sanierungskonzept verweigert banken risiko fr erforderlichen kredite tragen wollten weiteren bericht zeitung tage berschrift bau gmbh steht mitgeteilt worden schuldnerin wahrscheinlich gesamtvollstreckung beantragen mssen letzte sanierungsversuch sei geplatzt banken seien bereit teil kreditrisikos fr brgschaft hhe mio dm bernehmen artikel regionalen bild zeitung juli blickfangartig hervorgehobenen berschrift bau pleite heit millionen brgschaft fr schuldnerin sei geplatzt fnf banken htten geweigert davon bernehmen konkurs sei mehr abzuwenden ee entgegen ansicht berufungsgerichts knnen presseberichte amtliche verlautbarung enthalten umstnde abs nr geso verdacht zahlungsunfhigkeit begrnden revision zutreffend geltend macht vgl bgh urt november ix zr wm november ix zr wm beschl april ix zr zip anfechtung arrest pfndungsbeschlusses medienberichten ber flucht schuldners ausland erwirkt worden olg stuttgart zip weder gesetzeswortlaut sinn zweck vorschrift sttzen gegenteilige ansicht berufungsgerichts presseberichte insoweit beachtung verdienen frage einzelfalls bericht inhaltlich substantiiert scheint zuverlssigen quelle stammen artikel presseorgane gesttzt bericht gewisse berzeugungskraft gewinnen glubiger veranlassen mu eigenen interesse erkundigungen ber zahlungsfhigkeit schuldners einzuholen voraussetzungen vorliegenden falle gegeben erwirbt groglubiger beklagte gesetzes wegen dauernd erhebliche forderungen grounternehmen schuldnerin verstt regelmig eigeninteresse gebotene sorgfalt presseberichte kenntnis nimmt gilt fr einschlgige artikel rtlichen regionalen presse hufig vorliegenden falle schicksal grounternehmens bereich besonderen anteil nimmt beklagte gem vorbringen presseartikel un beachtliche spekulationen gewertet dargelegten grnden erkundigungsobliegenheit verletzt entgegen ansicht berufungsgerichts lt zumindest gesamtwrdigung mageblichen unmittelbaren sachlichen zeitlichen zusammenhang stehenden umstnde richtiger anwendung anforderungen erforderliche sorgfalt allein schlufolgerung berufungsgericht unterstellte zahlungsunfhigkeit schuldnerin juli beklagten infolge fahrlssigkeit unbekannt geblieben strafvorschrift stgb insoweit unerheblich daraus abgeleitet sozialversicherungstrger diejenigen betrge fahrlssiger unkenntnis zahlungsunfhigkeit schuldners druck strafdrohung empfangen verhltnis glubigern behalten darf bgh urt oktober ix zr zip ii rechtsstreit entscheidungsreif vielmehr klren weiteren voraussetzungen abs nr geso vorliegen parteien streitig glubigergemeinschaft angefochtene leistung schuldnerin beklagte benachteiligt worden benachteiligung gerade insolvenzglubiger entfllt schon deswegen klger inzwischen masseunzulnglichkeit angezeigt fr anfechtung grundstzlich bedeutungslos ebenso lg hamburg zip ahrendt struck zinso pape zip ff gottwald huber insolvenzrechts handbuch aufl rn vgl schmidt nzi lg stralsund zip dinsthler zip kbler prtting paulus inso rn ansatz olg dresden nzi fr anfechtung vorauszusetzende merkmal glubigerbenachteiligung bedeutet angefochtene rechtshandlung befriedigungsaussichten gesamtvollstreckungs insolvenz glubiger allgemeinen verkrzt grundlage gesetzlich vorgesehenen regelmigen ablaufs gesamtvollstreckungs insolvenz verfahrens beurteilen dagegen zugleich vorausgesetzt einzelnen anfechtung ergebnis insolvenzglubiger jedoch masseglubiger profitieren vielmehr dient anzeige masseunzulnglichkeit anschlieende verfahren vgl nunmehr abs inso mittelbar interessen smtlicher glubiger vorrangige befriedigung masseglubiger vorstufe potentiellen spteren bercksichtigung insolvenzglubiger gedacht vlligen ausfall bleiben erst recht benachteiligt zudem widersprche grundsatz insolvenzrechtlichen gleichbehandlung insolvenzglubiger anfechtungszweck einzelne anfechtbar begnstigte insolvenzglubiger deshalb besser stellen schuldnervermgen sogar bedeutungslosigkeit vermindert worden glubigerbenachteiligung grundstzlich verwalter darzulegen beweisen bgh urt mai ix zr wm fehlen weggegebenen geldbetrag gerade diejenigen glubiger befriedigt wurden verwalter gleicher weise htte befriedigen mssen setzt jedoch voraus auer ausgezahlten glubigern weiteren glubiger gleichen besseren vorrechten gibt masse befriedigung bevorrechtigten glubiger ausreicht anfechtungsgegner beweisen bghz bgh urteil juni ix zr zip november ix zr zip juni ix zr zip mrz ix zr zip aa klger beweisantritt vorgetragen knne zeit ber guthaben dm verfgen stnden folgende vorab begleichende ansprche gegenber gem abs nr geso geschtzt dm gem abs nr geso dm gem abs nr geso dm gem abs nr geso dm deswegen klger datum mai masseunzulnglichkeit gem geso bundesanzeiger angezeigt danach angefochtene zahlung beklagte deren anspruch gem abs nr geso bevorrechtigt sei aktivmasse geschmlert vgl feststellung masseunzulnglichkeit bgh urt februar ix zr bghz bb dagegen beklagte hinweis berichte klgers prozevorbringen bereits september masseansprche hhe dm verauslagt vorgebracht klger freie masse dm verfgung smtliche bestehenden masseverbindlichkeiten gem geso erfllen knne cc landgericht festgestellt klger masseansprche voll befriedigen knne deswegen klage abgewiesen einwand rechtsmibrauchs entgegenstehe berufungsgericht streitfrage geprft ergebnis kommen feststeht masse befriedigung ansprche geso ausreicht streitfrage verteilungsverfahren geso erledigen vgl bghz mageblichen zeitpunkt rechtserwerbs beklagten juli berufungsgericht lediglich unterstellte zahlungseinstellung schuldnerin vorgelegen vgl bghz bgh urt oktober aao april ix zr aao januar ix zr wm genannten presseberichten tage banken juli entschieden flligen forderungen schuldnerin unstreitig hhe etwa mio dm ernsthaft einzufordern weiteren kredit gewhren kreft kirchhof fi scher zugehr ganter'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchten schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund juli verfahren antrag generalbundesanwalts gem abs abs nr stpo vorlufig eingestellt soweit angeklagte fall urteilsgrnde verurteilt worden insoweit trgt staatskasse kosten verfahrens angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen weitergehende revision kosten angeklagten magabe verworfen angeklagte fllen urteilsgrnde falls vorstzlichen unerlaubten besitzes halbautomatischen kurzwaffe munition schuldig fr flle urteilsgrnde einzelfreiheitsstrafe jahr festgesetzt grnde landgericht angeklagten wegen steuerhehlerei fall urteilsgrnde unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge fall versuchten schweren raubes fall unerlaubten besitzes schusswaffe nebst munition zwei fllen flle beihilfe unerlaubten erwerb schusswaffe fall versuchs beteiligung verbrechen fall gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren neun monaten verurteilt gesamtfreiheitsstrafe grunde liegenden einzelstrafen betragen dabei neun monate fall vier jahre sechs monate fall zwei jahre fall jeweils jahr fllen sowie sechs monate fall revision angeklagten verletzung formellen sachlichen rechts rgt fhrt lediglich tenor ersichtlichen teilerfolg brigen grnden antragsschrift generalbundesanwalts februar erwiderung revision abs satz stpo entkrftet unbegrndet sinne abs stpo errterung bedarf lediglich folgendes grundlage rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen fall urteilsgrnde verurteilung angeklagten wegen steuerhehlerei sinne abs ao revisionsrechtlich beanstanden nachdem zigaretten entgegen abs tabstg deutsche steuerzeichen steuergebiet bundesrepublik deutschland verbracht worden fr unverzglich gem satz tabstg steuererklrung abgegeben worden lagerhalle angeklagten verbracht wurden verbringen bundesrepublik vollendete steuerhinterziehung beendet daran anschlieende umladen zigaretten erfolgte zigaretten sodann deutschland weiterzuveruern angeklagte wusste ua gesamtumstnden hinreichend konkretisierten absatz zigaretten untersttzte angeklagte unmittelbar interesse vortter umstand absatz aufgrund einschreitens strafverfolgungsbehrden gelungen steht vollendung absatzhilfe entgegen tatvarianten absetzens absatzhilfe setzen absatzerfolg voraus bgh njw demgegenber hlt annahme landgerichts angeklagte fllen urteilsgrnde besitzes schusswaffen munition zwei rechtlich selbstndigen fllen schuldig gemacht rechtlicher berprfung stand feststellungen bewahrte angeklagte zunchst zwei geladene halbautomatische schusswaffen plastiktte verpackt direkt neben terrasse bewohnten hauses waffen bergab polizei gefhrten vertrauensperson verwahrte danach haus gleichzeitige unerlaubte ausben tatschlichen gewalt ber mehrere waffen waffenteile bzw munition strafbestimmung fallen gilt versto waffenrecht st rspr vgl bghr waffg konkurrenzen bgh nstz rr bghr waffg abs konkurrenzen bgh beschl januar str jew senat sieht veranlassung rechtsprechung frage stellen waffen gemeinsam ort aufbewahrt schuldspruch daher geschehen berichtigen stpo steht entgegen insoweit gestndige angeklagte htte falle hinweises erfolg versprechender geschehen verteidigen knnen zutreffend landgericht zusammenhang hinsichtlich weitergabe beiden waffen vertrauensperson verurteilung angeklagten wegen unerlaubten berlassens waffe abs nr waffg abgesehen insoweit tatvollendung gegeben abs nr waffg geschtzte rechtsgut darin erblicken interesse ffentlichen sicherheit ordnung vgl abs waffg waffen vorliegenden art unberechtigte personen berlassen sollen fall beeintrchtigt scheingeschft vertrauensperson schafft gefhrdungslage abs nr waffg verhindern hlt aufrecht vielmehr scheingeschft gerade verhindern waffen missachtung waffenrechtlichen vorschriften umlauf kommen bzw bleiben insoweit sach interessenlage vergleichbar lieferung hehlers vertrauensperson gegeben vgl bgh nstz rr fllen regelmig weitere beeintrchtigung rechtsguts ausgeschlossen danach wenngleich verfgungsgewalt ber waffe person bertragen wurde vorliegend tatbestandsmerkmal berlassens sinne abs nr waffg erfllt senat braucht daher entscheiden vertrauensperson berechtigte person sinne abs satz waffg versuch vergehens gem abs nr waffg strafe gestellt nmlichen grnden scheidet fall urteilsgrnde verurteilung angeklagten wegen beihilfe erwerb bzw berlassen halbautomatischen kurzwaffe angeklagte waffengeschft anderweitigen person polizei gefhrten vertrauensperson vermittelt teilfreispruch insoweit gleichwohl veranlasst straf barkeit angeklagten wegen beihilfe besitz halbautomatischen kurzwaffe betracht kommen zurckverweisung landgericht aufklrung ergnzende feststellungen zusammenhang getroffen knnen bedarf deshalb angesichts vielzahl angeklagten rechtsfehlerfrei verhngten einzelstrafen insoweit betracht kommende einzelstrafe betrchtlich gewicht fiele antrag generalbundesanwalts senat verfahren daher hinsichtlich tat gem abs stpo eingestellt wegfall fllen urteilsgrnde verhngten einzelstrafen jahr fall urteilsgrnde verhngten einzelstrafe sechs monaten fhrt aufhebung gesamtstrafausspruchs anbetracht verbleibenden einzelstrafen mavollen erhhung einsatzstrafe vier jahren sechs monaten senat entsprechender anwendung abs stpo ausschlieen landgericht niedrigere gesamtstrafe fnf jahre neun monate erkannt htte angesichts geringen erfolges revision unbillig angeklagten verbleibenden kosten vollem umfang aufzuerlegen abs stpo nack wahl jger hebenstreit sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mrz herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr joeres dr ellenberger prof dr schmitt fr recht erkannt revision beklagten urteil einzelrichters zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main april aufgehoben berufung klgerin urteil einzelrichterin zivilkammer landgerichts frankfurt main mai zurckgewiesen klgerin trgt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand parteien streiten ber rckzahlungsanspruch klagenden bank immobilienfinanzierung liegt folgender sachverhalt zugrunde beklagte trkischer staatsangehriger gelernter schweier damaligen monatlichen nettogehalt dm wurde ende versicherungsvertreter hause besucht mglichkeit angesprochen eigene aufwendungen geld verdienen beide suchten daraufhin geschftsrume grundbesitz gmbh nachfolgend anlagevermittlerin verlauf gefhrten gesprchs entschloss klger kreditfinanzierten kauf eigentumswohnung te vertriebsmitarbeiter gr zweck erteil nachfolgend treuhnder ei ne umfassende notarielle vollmacht abschluss erforderlichen vertrge oktober unterzeichnete beklagte vermittlung treuhnders klgerin vorbereiteten antrag gewhrung vorausdarlehens ber dm november angenommen wurde vertragsinhalt kredit hilfe anzusparender bausparvertrge getilgt notariellem vertrag dezember kaufte treuhnder ber erlaubnis rechtsberatungsgesetz verfgte namen beklagten eigentumswohnung preis dm ferner bestellte beklagte vertreten treuhnder unterbevollmchtigte notariatssekretrin kl gerin notarieller urkunde selben tage sicherungsgrundschuld ber dm immobilie bernahm insoweit persnliche haftung unterwarf sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen kreditsumme wurde notariatsangestellten namens beklagten notariellen urkunde bestimmt notaranderkonto berwiesen nachdem beklagte ende mrz konditionenan passungen genderten zahlungen eingestellt kndigte klgerin darlehensvertrag fristlos beklagte wandte daraufhin vollstreckungsgegenklage klgerin notariellen urkunde dezember betriebene zwangsvollstreckung zudem lie anwaltlichem schriftsatz november darlehensvertragserklrung haustrwiderrufsgesetz widerrufen rechtskrftiges urteil oktober erklrte oberlandesgericht frankfurt main zwangsvollstreckung klgerin fr unzulssig verfahren resultierenden kostenfestsetzungsbeschlssen landgerichts hanau august ber dm september ber dm betreibt beklagte zwangsvollstreckung klgerin kostenforderungen begrndung aufgerechnet widerruf kreditvertrages rckzahlungsanspruch zumindest gleicher hhe zustehe beklagte hlt entgegen notaranderkonto berwiesene darlehensvaluta mangels wirksamer anweisung empfangen regeln ber verbundene geschft kreditrckzahlung verpflichtet landgericht vollstreckungsgegenklage klgerin abgewiesen berufungsgericht stattgegeben zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt zwangsvollstreckung beiden kostenfestsetzungsbeschlssen sei unzulssig kostenerstattungsansprche beklagten klgerin erklrte aufrechnung rckzahlungsanspruch hwig erloschen seien regeln ber verbundene geschft sinne verbrkrg abzahlungsgesetz bzw allgemeinen grundsatz treu glauben stnden entgegen stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofes stellten immobilienerwerb darlehensvertrag grundstzlich wirtschaftliche einheit dar rechtsunkundige unerfahrene laie wisse verkufer kreditgeber verschiedene personen seien beklagte darlehensvaluta auszahlung treuhnder gem hwig empfangen hierfr erforderliche weisung beklagte konkludent schon darlehensantrag erteilt willen beider parteien anlagemodell verwirklicht sollen anlagevermittlerin geplant sei anfang auszahlung darlehens treuhnder gehrt beauftragung wahrung interessen beteiligten vorgesehen beklagten gewollt sei interesse daran gehabt freie verfgungsmacht ber darlehensbetrag erlangen verwirklichung wohnungskaufs verwenden spter geschlossenen kaufvertrag enthaltene zahlungsanweisung sei somit wiederholung konkretisierung bereits kreditaufnahme erteilten anweisung wirksamkeit kaufvertrages entscheidend ankomme ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand gefestigter rechtsprechung erkennenden senats parteien allerdings falle wirksamen widerrufs realkreditvertrages finanzierung kaufs immobilie grundstzlich abs satz hwig jeweils verpflichtet teil empfangenen leistungen zurckzugewhren darlehensnehmer lediglich herausgabe realkredit finanzierten immobilie vergtung zwischenzeitlicher nutzungen verpflichtet senatsurteile bghz juli xi zr zip oktober xi zr wm november xi zr wm finanzierende bank daher darlehensnehmer anspruch erstattung ausgezahlten nettokreditbetrages sowie marktbliche verzinsung vgl senatsurteile bghz november xi zr wm juli xi zr zip oktober xi zr wm november xi zr wm hieran teil meinungsstand siehe bungeroth wm umfangr nachw gebte kritik gibt senat anlass rechtsprechung aufzugeben umstand verbraucher darlehen gem abs satz hwig bereicherungsrechtlichen rckabwicklung vertrages wegen arglistiger tuschung vgl bgb rcksicht finanzielles leistungsvermgen schlag zurckzahlen widerruf darlehensvertrages deshalb fr allgemeinen wirtschaftlich wenig gar interessant ansicht gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober rs wm ff schulte grund rckzahlungspflicht auszuschlieen einzuschrnken gerichtshof europischen gemeinschaften ausdrcklich betont aao nr weder ungewhnlich darlehensvaluta zweckgebunden eingesetzt fehlt valutierung darlehensnehmer weisung auszahlung veruerer gegeben entgegen ansicht berufungsgerichts beklagte darlehensvaluta empfangen daher abs satz hwig rckzahlung verpflichtet rckzahlungspflicht darlehensnehmers gem abs satz hwig besteht kredit empfangen empfang darlehens ebenso bereich abs bgb abs satz abs verbrkrg bejahen darlehensgegenstand vermgen darlehensgebers ausgeschieden vermgen vertragsgegners vereinbarten form endgltig zugefhrt wurde vgl etwa bgh urteil mrz iii zr wm darlehensvaluta weisung darlehensnehmers dritten ausgezahlt darlehensnehmer regelmig darlehensbetrag sinne abs bgb empfangen empfnger namhaft gemachte dritte geld darlehensgeber erhalten sei dritte berwiegend interesse darlehensnehmers sozusagen verlngerter arm darlehensgebers ttig geworden bghz bgh urteile januar iii zr wm insoweit bghz abgedruckt mrz iii zr wm april iii zr wm juni ix zr wm dementsprechend gilt darlehen empfangen sinne verbrkrg kreditgeber vereinbarungsgem dritten ausgezahlt abs bgb bgb siehe amtliche begrndung verbrkrg bt drucks bghz nachw gemessen daran beklagte darlehensvaluta mangels wirksamer auszahlungsanweisung empfangen begrndung berufungsgericht wege auslegung bgb ergebnis gekommen bereits darlehensantrag beklagten oktober konkludente anweisung zahlung kreditsumme damaligen treuhnder enthlt rechtsfehlerhaft auslegung individualvertraglicher erklrungen grundsatz tatrichter vorbehalten daher revisionsinstanz beschrnkt berprfbar auslegung jedoch fr revisionsgericht bindend gesetzliche allgemein anerkannte auslegungsregeln denkgesetze erfahrungsstze verletzt allgemein anerkannten auslegungsregeln gehrt grundsatz beiden seiten interessengerechten auslegung siehe bghz ff bgh urteil dezember iii zr njw insoweit bghz abgedruckt mastben auslegung berufungsgerichts revision recht rgt schon deshalb gerecht darlehensvaluta klgerin berufungsgericht bersehen frheren treuhnder berwiesen worden entsprechend notariatssekretrin namens beklagten notariellen urkunde dezember erteilten weisung notaranderkonto fr annahme berufungsgerichts auszahlung darlehensbetrages treuhnder anlagemodell gehrt mutmalichen willen beklagten entsprochen fehlt danach grundlage davon abgesehen enthlt darlehensvertrag parteien geringsten hinweis darauf kreditsumme dritten ausgezahlt umstand beklagte zusammen kreditantrag oktober konto nummer klgerin erffnet nummer oben rechts darlehensantrag angegeben spricht lebensnaher betrachtung vielmehr dafr verfgungsgewalt ber geld erhalten iii angefochtene entscheidung stellt grnden richtig dar zpo notariatssekretrin vertreterin notariellen urkunde dezember abgegebene zahlungsanweisung beklagte wegen nichtigkeit umfassenden vollmacht treuhnders wirksam erteilten untervollmacht gebunden neueren rechtsprechung bundesgerichtshofes bedarf derjenige ausschlielich hauptschlich rechtliche abwicklung grundstckserwerbs fondsbeitritts rahmen steuersparmodells fr erwerber besorgt erlaubnis art rberg erlaubnis abgeschlossener treuhandvertrag umfassende rechtliche befugnisse erhlt nichtig nichtigkeit erfasst schutzgedanken art rberg bgb treuhnder durchfhrung vertrages erteilte abschlussvollmacht st rspr siehe etwa senatsurteile januar xi zr wm mrz xi zr wm juni xi zr wm sowie bgh urteile oktober zr wm juni zr wm allgemeinen regeln ber duldungs anscheinsvollmacht ergibt entgegen auffassung revisionserwiderung rechtliche beurteilung steht schon entgegen beklagte klgerin zeitpunkt abschlusses darlehensvertrages jahre wirksamkeit umfassenden geschftsbesorgungsvertrages sowie treuhandvollmacht ausgegangen damals fr etwaige wirksamkeitszweifel begrndeter anlass bestand beklagten daher vorgeworfen anschein vollmachtserteilung vorstzlich fahrlssig hervorgerufen siehe senatsurteil juni xi zr wm klgerin auszahlung darlehensbetrages notaranderkonto wirksamkeit umfassenden notariellen vollmacht treuhnders vertraut vorvertragliche verhalten beklagten fr dulden vertreterhandelns sinne rechtsfigur duldungsvollmacht gehalten tatsacheninstanzen geltend gemacht worden treuhnder mangels wirksamer bevollmchtigung recht besa notariatssekretrin fr erwerb eigentumswohnung erforderlichen rechtsgeschftlichen handlungen namen beklagten beauftragen dafr notwendige untervollmacht erteilen handelte abgabe streitigen anweisungserklrung vollmachtlose vertreterin gibt sachlichen grund rechtfertigt beklagten diesbezgliches handeln allgemeinen rechtsscheingesichtspunkten rechtlichen erwgungen zuzurechnen berufung beklagten unwirksamkeit zahlungsanweisung stellt schlielich unzulssige allgemeinen grundsatz treu glauben bgb verstoende rechtsausbung dar mangels entgegenstehender anhaltspunkte davon auszugehen beklagte kreditbetrag ebenfalls zahlung kaufpreises fr erworbene eigentumswohnung verwandt htte daraus vermag klgerin ergebnis schon deshalb fr herzuleiten davon auszugehen kaufvertrag mangels wirksamer bevollmchtigung treuhnders unwirksam klgerin eigener bereicherungsanspruch zahlungsempfnger abs satz alt bgb hhe ausgezahlten darlehensvaluta zusteht weitergehenden anspruch htte beklagten iv berufungsurteil daher aufgehoben abs zpo klgerin mangels valutierung darlehens anspruch abs satz hwig beklagten zusteht kostenforderung entgegen ansicht berufungsgerichts aufrechnung erloschen revision beklagten daher sache entscheiden abs nr zpo berufung klgerin klage abweisende urteil landgerichts zurckzuweisen nobbe mller ellenberger joeres schmitt vorinstanzen lg frankfurt entscheidung olg frankfurt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kempten allgu november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat rge strafkammer antrag vernehmung mittters zeuge rechtsfehlerhaft begrndung abgelehnt zeuge sei unerreichbar greift antrag handelte beweisantrag antragswortlaut weder aufenthaltsort benannten zeugen erfolgversprechende anstze ermittlung enthlt soweit danach allenfalls verletzung aufklrungspflicht betracht kommen knnte trgt revision bemhungen beibringung beweismittels strafkammer htte entfalten sollen kommt mehr darauf revisionsvortrag deshalb unvollstndig beschwerdefhrer verschweigt benannte zeuge unbekannten aufenthalts festnahme ausgeschrieben abs satz stpo ribgh dr boetticher wegen urlaubs unterschreiben nack nack hebenstreit schluckebier elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache ziff wegen unerlaubten erwerbs betubungsmitteln ziff wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer juli gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth november soweit betrifft aussprchen ber fall iii urteilsgrnde verhngten einzelfreiheitsstrafen gesamtstrafen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehenden revisionen verworfen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe frei heitsberaubung tateinheit beihilfe ntigung wegen unerlaubten erwerbs betubungsmitteln drei fllen wegen unerlaubten besitzes betubungsmitteln zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt angeklagten wegen beihilfe freiheitsberaubung beihilfe freiheitsberaubung tateinheit beihilfe ntigung wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln tateinheit unerlaubtem erwerb betubungsmitteln fnf fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt revisionen rgen angeklagten verletzung sachlichen rechts angeklagte rgt ferner verletzung formellen rechts rechtsmittel sachrge beschlussformel ersichtlichen umfang strafausspruch erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo fall iii urteilsgrnde verhngten einzelfreiheitsstrafen jeweils neun monaten halten rechtlicher nachprfung stand landgericht sowohl angeklagten angeklagten gute gehalten tatopfer versperrten kellerraum befand begtigend angeklagten eingewirkt ha ben rahmen beweiswrdigung landgericht gunsten angeklagten darber hinaus unterstellt tat deshalb mitgewirkt angeklagten rahmen angeklagten schlimmerem abzuhalten betreffenden strafzumessungserwgun gen landgericht dagegen ausgefhrt glaube angeklagten behauptung anbetracht eigenen vorstrafen ja wohl einfacher wre angeklagten gar erst bro holen angeklagte schon schtzen ua auszuschlieen widerspruch bemessung wegen tat verhngten einzelfreiheitsstrafen nachteil angeklagten ausgewirkt aufhebung beiden angeklagten betreffenden einzelstrafaussprche fall iii urteilsgrnde zieht aufhebung verhngten gesamtfreiheitsstrafen tepperwien athing ernemann solin stojanovi sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen versuchter ntigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen festgestellt urteil landgerichts kiel februar eingelegte revision angeklagten wirksam zurckgenommen worden antrag angeklagten wiedereinsetzung stand versumung frist einlegung revision gewhren verworfen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter ntigung sowie wegen tateinheitlich begangener verste waffen sprengstoffgesetz gesamtfreiheitsstrafe verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet februar ergangene urteil angeklagte tags darauf verteidiger revision eingelegt mrz beim landgericht eingegangenen versehentlich februar datierten schriftsatz briefkopf verteidigerbros verwendenden rechtsanwltin besonderer vollmacht zurckgenommen worden angeklagte schreiben juli wiedereinsetzung vorigen stand beantragt schreiben mai lsst ergnzend entnehmen revision leider grund missverstndnisses zurckgezogen worden sei senat stellt fest revision mrz eingegangenen schriftsatz wirksam zurckgenommen worden bedarf hierfr besonderen form gebundenen vgl bgh beschluss dezember str nstz ermchtigung seitens angeklagten abs stpo ergibt vorliegend bereits erklrung rechtsanwltin rechtsmittel besonderer vollmacht zurckzunehmen indiziell spricht zudem missverstndnis angeklagte landgerichtlichen berichterstatter mrz gefhrten telefonat erklrt erwge eingelegte revision zurckzunehmen behandlungsbeginn beschleunigen sa bl wirksame rcknahmeerklrung fhrt verlust rechtsmittels prozesshandlung weder widerrufen wegen irrtums angefochten vgl bgh beschluss september str bghr stpo abs rcknahme entsprechender wiedereinsetzungsantrag rechtlich ausgeschlossen bereits deshalb unzulssig vgl bgh aao mutzbauer sander berger schneider khler'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts baden baden oktober soweit betrifft ausspruch gem abs stpo aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision angeklagten verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer ruberischer erpressung vier fllen davon fall tateinheit schwerem raub gesamtfreiheitsstrafe acht jahren vier monaten verurteilt ferner festgestellt angeklagte revidierende mitangeklagte taten euro erlangt kammer deshalb verfall bzw verfall wertersatz erkannt ansprche einzelnen nachfolgend aufgefhrten verletzten sinne abs satz stgb entgegenstehen hiergegen richtet verletzung formellen materiellen rechts begrndete revision beschwerdefhrers rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo rge verletzung aufklrungspflicht abs stpo antragsschrift generalbundesanwalts april genannten grnden erfolg schuld strafausspruch angefochtenen urteils halten rechtlicher berprfung stand nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben bestand jedoch feststellung abs stpo landgericht summe angeklagten mitangeklagten taten jeweils erlangten addition jeweils erlangten bargeldsummen sowie wertes entwendeten schmuckgegenstnde ermittelt errechnete gesamtsumme abzglich wertes geschdigten zurckgelangten schmuckstcke betrag bezeichnet vorliegen voraussetzungen abs stpo auffangrechtserwerb staates unterliegt jedoch tatrichter rahmen abs stpo treffenden entscheidung regelung abs stgb beachten st rspr vgl senatsbeschluss november str wistra mwn deren prfung rechtsfehlerhaft unterblieben dafr voraussetzungen stgb vorliegenden fall errtern wren bieten feststellungen persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen angeklagten anhalt neue tatrichter daher voraussetzungen fr anwendung abs stgb auseinanderzusetzen vgl systematik abs stgb bgh urteile mrz str nstz mrz str nstz rr ff landgericht entscheidung abs stpo insoweit lediglich wertungsfehler unterlaufen knnen zugehrigen feststellungen aufrecht erhalten bleiben erstreckung aufhebung revidierenden mitangeklagten gem stpo geboten stndiger rechtspre chung bundesgerichtshofs vorschrift stpo grundstzlich identische sachlich rechtliche fehler verfallsentscheidungen anzuwenden gilt jedoch soweit rechtsfehler lediglich nichterrterung hrtevorschrift stgb besteht frage wegen unbilligen hrte aufgrund ermessensentscheidung verfallsentscheidung abzusehen individuellen erwgungen beruht vgl bgh beschluss januar str nstz mwn liegt sost scheible roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke richter prof dr wagenitz richterin dr zina richter dose beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschlu senats fr familiensachen brandenburgischen oberlandesgerichts november aufgehoben sache weiteren behandlung entscheidung oberlandesgericht zurckverwiesen grnde ehe parteien seit mai rechtskrftiges urteil amtsgerichts familiengericht geschieden vorliegenden verfahren begehrt antragstellerin prozekostenhilfe fr stufenklage auskunftserteilung zahlung nachehelichen ehegattenunterhalts erstrebt antragsgegner antrag prozekostenhilfe entgegengetreten amtsgericht familiengericht antrag bewilligung prozekostenhilfe begrndung zurckgewiesen beabsichtigte prozefhrung wege isolierten klage sei mutwillig hiergegen gerich tete sofortige beschwerde antragstellerin blieb erfolglos zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt bisheriges begehren ii rechtsbeschwerde zulssig beschwerdegericht gem abs nr zpo wegen grundstzlicher bedeutung sache zugelassen daran senat gebunden abs satz zpo kommt zulassung rechtsbeschwerde bewilligung prozekostenhilfe gesichtspunkt grundstzlichen bedeutung rechtssache abs nr zpo fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr zpo betracht fragen verfahrens prozekostenhilfe persnlichen voraussetzungen bewilligung geht senatsbeschlu august xii za famrz bgh beschlu november zb famrz indessen fall antragstellerin geltend macht personenbezogene beurteilung rechtsverfolgung mutwillig sei gerechtfertigt rechtsbeschwerde sache erfolg senat inzwischen erla angefochtenen beschlusses entschieden geltendmachung zivilprozessualen scheidungsfolgensache auerhalb verbundverfahrens grundstzlich mutwillig sinne zpo senatsbeschlu mrz xii zb famrz ff vermeidung wiederholungen grnde beschlusses verwiesen angefochtene entscheidung danach bestand bislang getroffenen feststellungen mutwilligen rechtsverfolgung antragstellerin ausgegangen sache oberlandesgericht zurckzuverweisen prfen antragstellerin wirtschaftlichen voraussetzungen fr bewilligung prozekostenhilfe erfllt beabsichtigte klage hinreichende aussicht erfolg verspricht zpo hahne weber monecke zina wagenitz dose'],['Soon']] [['str alt str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin dezember abs stpo ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten urteil november wegen vorteilsannahme untreue neun fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr zehn monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wurde dagegen gerichtete revision angeklagten fhrte senatsbeschlu august str wonach schuldsprche wegen vorteilsannahme wegen untreue drei fllen rechtskrftig wurden landgericht fr taten strafen nunmehr neu bemessen gesamtfreiheitsstrafe jahr zwei monaten erkannt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wurde dagegen sachrge gefhrte revision erweist einzelstrafaussprchen unbegrndet sinne abs stpo fhrt jedoch aufhebung ausspruchs ber gesamtfreiheitsstrafe landgericht gesamtfreiheitsstrafe jahr zwei monaten zwei einzelfreiheitsstrafen acht sechs monaten zwei geldstrafen tagesstzen je euro gebildet dabei errtert mglicherweise bersehen gem abs satz stgb gesamtgeldstrafe htte gesondert erkennen knnen worauf verbleibenden beiden einzelfreiheitsstrafen gesamtfreiheitsstrafe weniger jahr htten zurckgefhrt knnen insbesondere hinblick darauf bbglbg falle verurteilung beamten freiheitsstrafe jahr fr vorstzliche tat en einbeziehung geldstrafe gebildete gesamtfreiheitsstrafe handelt bverwge schwerwiegende folge verlusts beamtenrechte zwingend vorschreibt durfte prfung verzichtet vgl bghr stgb abs einbeziehung nachteilige schfer praxis strafzumessung aufl rdn landgericht erwhnten folgen festgesetzten gesamtstrafe gesehen milderungsgrund gewertet ndert daran auszuschlieen bercksichtigung abs satz stgb gegebenen mglichkeit ermessen angeklagten gnstigeren ergebnis ausgebt htte vgl bgh aao vorliegenden subsumtionsfehler aufhebung feststellungen veranlat neue tatrichter darf deshalb ergnzend lediglich feststellungen treffen bisherigen widersprechen harms basdorf brause gerhardt schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen versuchten totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts leipzig mrz aufgehoben soweit entscheidung ber vollstreckungsreihenfolge gem abs stgb unterblieben umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit vorstzlicher krperverletzung freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt zudem unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten lediglich hinsichtlich unterbliebenen entscheidung ber vollstreckungsreihenfolge freiheitsstrafe maregel erfolg weitergehende revision grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo unterbringung stgb neben zeitigen freiheitsstrafe mehr drei jahren angeordnet abs satz stgb teil strafe maregel vollzogen teil strafe bemessen vollziehung anschlieenden unterbringung entscheidung ber aussetzung reststrafe bewhrung abs satz stgb mglich abs satz stgb tatgericht sollvorschrift abs satz stgb einzelfallbezogenen grnden abweichen landgericht jedoch entscheidung ber vollstreckungsreihenfolge getroffen worauf generalbundesanwalt recht hinweist rechtsfehlerhaft vgl bgh urteil januar str nstz rr mangels feststellungen voraussichtlichen therapiedauer senat prfen vorwegvollzug angeklagten erlittene untersuchungshaft erledigt anordnung vollzugs teils freiheitsstrafe maregelvollstreckung deshalb unterbleiben entscheidung ber vorwegvollzug daher sachverstndiger beratung mglichen dauer erfolgreichen therapie nachzuholen bgh aao mutzbauer sander berger schneider khler'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai bghst ja bghr ja nachschlagewerk ja verffentlichung ja stgb beurteilung schuldfhigkeit kommt blutalkoholkonzentration umso geringere bedeutung je mehr sonstige aussagekrftige psychodiagnostische beweisanzeichen verfgung stehen besttigung fortfhrung bgh urteil april str bghst bgh beschluss mai str lg mnchen ii strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen ii oktober unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit vorstzlicher krperverletzung fnf jahren drei monaten freiheitsstrafe verurteilt verfahrensrgen nher ausgefhrte sachrge gesttzte revision unbegrndet abs stpo grundlage umfassenden nher berprften gestndnisses landgericht folgendes tatgeschehen festgestellt angeklagte begab juli beendigung arbeit frhdienst pension ttig fr abrechnungen zustndig nahezu tag stammkneipe trank ab uhr sptestens ab uhr mindestens sechs maximal zehn halbe bier teilweise hielt angeklagte kneipe bank neben brunnen stand nachmittag badeten kinder brunnen darunter angeklagten unbekannte damals siebenjhrige geschdigte unterhose entkleidet geschdigte verlie letztes kinder brunnen ging bank sitzenden angeklagten trocknete jungen befindlichen handtuch ab junge sorge uerte knne mutter rger bekommen nass verdreckt sei bot angeklagte angeklagten wohnung nehmen wsche trocken junge folgte angeklagten nahegelegene wohnung ermittelbaren zeitpunkt uhr kurz uhr erreicht wurde brachte angeklagte jungen badezimmer entkleidete badewanne stieg nachdem angeklagte unterhose jungen wschetrockner gebracht angestellt ging jungen badezimmer half beim duschen einseifte hierbei fasste angeklagte entschluss sexuelle handlungen kind vorzunehmen sprach jungen sichtbare reste april durchgefhrten phimose operation uerte helfen sodann griff badewanne kniend hand penis jungen nahm mund bewegte mund ber etwa fnf zehn sekunden geschlechtsteil jungen zurck zog mund daran sexuell erregen erklrte kind mache pipi besser hochkomme zumindest teilweise gelang angeklagte beendete oralverkehr nachdem junge uerte eklig finde anschlieend trug angeklagte babyl gleitcreme after jungen drang dabei finger be wegte finger mehrmals her dadurch sexuell erregen verursachte jungen angeklagte zumindest billigend kauf nahm unerhebliche schmerzen junge ekelempfinden gegenber angeklagten uerte beendete angeklagte sexuelle handlung hrte jungen mund kssen verlauf geschehens getan junge etwa minuten zwischenzeitlich getrockneten kleidung wohnung angeklagten verlie sagte angeklagte geschehen geheimnis bleiben solle ii darber hinaus zwei sachverstndige beratene landgericht schuldfhigkeit festgestellt angeklagte tatzeit alkoholbedingt enthemmt jedoch strafrechtlichen verantwortlichkeit weder aufgrund alkoholkonsums aufgrund sonstiger umstnde stgb erheblich vermindert strafkammer zugrundelegung jeweils angeklagten gnstigsten parameter maximale trinkmenge krzestmgliche trinkdauer alkoholgehalt bieres angeklagten benachteiligenden rechtsfehler maximale blutalkoholkonzentration errechnet aussagen zeugen wirt stammkneipe angeklagten strafkammer entnommen angeklagte angegebenen trinkmengen gewhnt dadurch bedingten ausfallerscheinungen generell tattag leicht angaben angeklagten entnahm mai erlittenen schlaganfall danach erfolgter reha tglich sechs zehn gelegentlich vierzehn halbe bier trank hierdurch beeintrchtigungen berufsleben gekommen kammer ferner eigener prfung ausfhrun gen sachverstndigen aufgrund rechen schreibfehlers maximalen blutalkoholkonzentration sogar ausgegangen eigen gemacht wonach leistungsvermgen angeklagten sowie detailscharfe erinnerung ablufe tattag ebenso vorliegen stringenten intentionalen handlungsbogens vielen planerischen elementen sinnvollen reaktionen verhalten kindes annahme erheblicher einschrnkung steuerungsfhigkeit angeklagten sprechen verhalten angeklagten tattag falle rahmen sonstigen verhaltens beim angeklagten liege homosexuelle kernpdophilie forensischen krankheitswert anhaltspunkte forensisch relevanten leistungsminderung endogenen psychose schweren neurose schweren persnlichkeitsstrung seien erkennbar aspekt motivationsbndels folgen schlaganfalls zunehmende ngstlichkeit depressives erleben alkoholbedingten enthemmung ergebe schwerwiegende beeintrchtigung steuerungsfhigkeit angeklagten revision angeklagten erfolg nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo rge vorsitzende richterin angebrachte ablehnungsantrag sei unrecht verworfen worden nr stpo bleibt generalbundesanwalt zutreffend dargelegten grnden erfolglos angeklagte hauptverhandlung zunchst entgegen verteidiger hauptverhandlung angekndigten gestndnis erinnerungslcken berufen strafkammer angaben zutreffend gestndnis werten konnte daraufhin wurde hauptverhandlung ausgesetzt glaubwrdigkeitsgutachten eingeholt annahme hieraus knnte besorgnis befangenheit lasten angeklagten ergeben trifft offensichtlich ii rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen getragene revision nher beanstandete schuldspruch hlt rechtlicher berprfung stand iii strafausspruch rechts wegen beanstanden insbesondere strafkammer rechtsfehlerfrei gefundenen strafrahmen ausgegangen fehler konkreten strafbemessung ersichtlich rechtsfehlerfrei strafkammer ungeachtet errechneten blutalkoholkonzentration tatzeitpunkt ber erheblich verminderte steuerungsfhigkeit stgb ausgeschlossen auszugehen dabei folgendem blutalkoholkonzentration errechneten hhe gibt strafkammer zutreffend erkannt anlass prfung krankhaften seelischen strung akuten alkoholrausch mglichkeit schuldunfhigkeit erheblich verminderter schuldfhigkeit grundstzlich errtern darber hinaus lterer rechtsprechung auffassung vertreten worden berschreiten bestimmter grenzwerte sei steuerungsfhigkeit kaum widerlegbaren grad wahrscheinlichkeit regel erheblich vermindert vgl bgh urteil november str bghst ff juristischer sicht wegen geringen gewichts einzelfallgerechtigkeit vgl nachweise bgh beschluss juli str nstz zusammenfassend schild kindhuser neumann pffgen stgb aufl rn nie unumstritten ebenso deshalb schuldfhigkeit normatives postulat messbare gre zusammenfassend maatz wahl fs jahre bgh forensisch psychiatrischen wissenschaft schematisierende auffassung nahezu einhellig abgelehnt worden wirkung alkohol menschen unterschiedlich sei krber nstz joachim nstz rechtsprechung wurde deswegen aufgegeben nachdem smtliche strafsenate bundesgerichtshofs anfrage senates abs gvg bgh beschluss juli str zuvor erklrt gegenteilige auffassung mehr vertreten bgh beschluss november ars bgh beschluss oktober ars bgh beschluss dezember ars bgh beschluss november ars seither gefestigte rechtsprechung bundesgerichtshofs rechts erfahrungssatz gibt gebietet rcksicht konkreten fall feststellbaren psychodiagnostischen kriterien ab bestimmten hhe blutalkoholkonzentration regelmig zumindest begehung tat erheblich verminderter schuldfhigkeit auszugehen grundlegend senatsentscheidung april str bghst ff vgl beschluss november str bgh urteil oktober str bgh urteil september str bgh beschluss dezember str bgh beschluss april str bgh beschluss dezember str allerdings neueren entscheidungen nachweise pfister nstzrr ff vereinzelt hinweis ltere aufgegebene rechtsprechung blutalkoholkonzentration strkere indizielle bedeutung beigemessen hierdurch offenkundig vgl abs gvg besonderheiten entscheidenden einzelflle mglichkeit schockartigen ernchterung tatende rechnung getragen keineswegs aufgezeigte rechtsprechung bundesgerichtshofs frage gestellt hierzu bestnde angesichts zugrundeliegenden seither angezweifelten medizinischen erfahrungsstze veranlassung prinzipiell unmglich bestimmten blutalkoholkonzentration fr einzelfall gltige psychopathologische neurologisch krperliche symptome verhaltensaufflligkeiten zuzuordnen existiert lineare abhngigkeit symptomatik blutalkoholkonzentration grnden prinzipiell unmglich allein blutalkoholkonzentration ausma alkoholisierungsbedingten beeintrchtigung ableiten foerster venzlaff foerster psychiatrische begutachtung aufl ebenso nedopil forensische psychiatrie aufl ff vgl schch krber dlling leygraf sass handbuch forensischen psychiatrie band wre daher verfehlt psychodiagnostischen beweisanzeichen etwa leistungsverhalten tatbegehung vornherein blick bestimmte blutalkoholkonzentration blick erreichen hherer blutalkoholwerte notwendigerweise bestehende alkoholgewhnung aussagekraft beurteilung schuldfhigkeit stgb abzusprechen problematik feststellung blutalkoholkonzentration anhand trinkmengenangaben angeklagten verweist senat berdies zutreffenden ausfhrungen wendt krber krber dlling leygraf sass handbuch forensischen psychiatrie band fr beurteilung schuldfhigkeit mageblich demnach gesamtschau wesentlichen objektiven subjektiven umstnde erscheinungsbild tters whrend tat beziehen grundlegend senatsentscheidung april str bghst ff bgh beschluss april str bgh urteil januar str dabei regelmig deshalb bestimmende vgl bgh beschluss mrz str bgh beschluss oktober str blutalkoholkonzentration je umstnden einzelfalls sogar gewichtiges keinesfalls allein magebliches beweisanzeichen indiz vgl bgh urteil oktober str bgh urteil juni str bgh urteil dezember str vgl bgh urteil september str bgh urteil april str beweiswert blutalkoholkonzentration weniger auswirkung alkohols lediglich wirksam aufgenommener menge aussagt verhltnis psychodiagnostischen beweisanzeichen beizumessen lsst schematisch beantworten umso geringer je mehr sonstige aussagekrftige psychodiagnostische kriterien berblick hierzu plate psyche unrecht schuld ff detter strafzumessung ii teil rn verfgung stehen knnen konkreten umstnde jeweiligen einzelfalls erheblich verminderte steuerungsfhigkeit tatbegehung blutalkoholkonzentration schon begrnden bgh beschluss dezember str umgekehrt errechneten maximalwerten ber ausschlieen bgh urteil juni str vgl foerster venzlaff foerster aao zugrunde gelegt zeigt revision rechtsfehler nachteil angeklagten strafkammer aufgezeigten mastab beachtet ausgehend bestimmten blutalkoholkonzentration frage schuldfhigkeit gesamtschau umstnde beurteilt strafkammer geht angeklagten beschwerenden rechtsfehler ermittelten blutalkoholkonzentration freilich sachverstndige gutachten blutalkoholkonzentration zugrunde gelegt strafkammer legt urteilsgrnden nher dar hierbei schreib bzw rechenfehler sachverstndigen handelt darber hinaus zugunsten angeklagten frheren trinkende sachverstndige uhr statt uhr ausgeht revision sieht stpo verletzt strafkammer hierauf hauptverhandlung hingewiesen ergebnis vielmehr verletzung stpo zumindest entsprechender anwendung gergt vgl stpo mag dahinstehen nachdem sachverstndige grundlage blutalkoholkonzentration vorliegen voraussetzungen stgb verneint jedenfalls erkennbar angeklagte erfolgversprechender htte verteidigen knnen geschehen darauf hingewiesen worden wre blutalkoholkonzentration auszugehen hierzu trgt revision vgl bgh beschluss januar str rn anhaltspunkte strafkammer knnte obliegenden gesamtwrdigung verfgung stehenden indizien beurteilung erheblichkeit stgb zustehenden tatrichterlichen beurteilungsspielraum berschritten ersichtlich eingeschrnkten revisionsrechtlichen berprfung vgl maatz wahl fs jahre bgh insbesondere obliegt tatrichterlicher beurteilung gewicht blutalkoholkonzentration einzelfall zusammenschau verfgung stehenden beweisanzeichen beigemessen letzte verantwortung fr beurteilung schuldfhigkeit liegt beim tatrichter bgh urteil mai str frage erheblichkeit allein richter beantwortende rechtsfrage vgl bgh beschluss april str bgh beschluss september str ersichtlich nher ausgefhrten erwgungen strafkammer ungeeignet wre sttzung gefundenen gesamtergebnisses zumal gesamtschau herangezogen namentlich grerer alkoholaufnahme kommt nher dargestellten sachverstndig begutachteten alkoholgewhnung wichtige bedeutung schch lk stgb aufl rn schfer sander van gemmeren strafzumessung aufl rn mwn rechtsfehler hebt strafkammer neben beweisanzeichen isoliert gesehen trinkgewohnten personen freilich begrenzt aussagekrftige vgl bgh beschluss august str bgh beschluss juni str fehlen erheblicher ausfallerscheinungen ab sttzt dabei angaben kindes hierzu bgh beschluss mrz str ebenfalls erheblich alkoholisierter zechkumpane hierzu bgh beschluss august str umgang alkoholisierten personen unerfahrenen gastwirt stammkneipe angeklagten strafkammer durfte umstand angeklagte trotz erheblichen alkoholkonsums insgesamt berufsleben einschrnkungen kontrolle bedeutung beimessen ebenfalls rechtsfehler durfte strafkammer nahezu gleich bleibende verhalten angeklagten tagen denen angeklagte eigenen angaben weniger alkohol konsumiert vergleichend beurteilung steuerungsfhigkeit angeklagten tattag heranziehen aussagekraft konnte strafkammer festgestellten sachverhalt ersichtlichen planvollen zielgerichteten agieren angeklagten tatbegehung einleitend vorgetuschte phimose behandlung tatbegehung beimessen hinweis geheimhaltungsbedrftigkeit blick gesamte tatgeschehen fernliegende mglichkeit tat eingetretenen pltzlichen ernchterung bgh beschluss februar str strafkammer errtern soweit revision gesamtwrdigung schuldfhigkeit tangierenden umstnden depression aufgrund erlittenen schlaganfalls kernpdophilie vermisst bersieht bezugnahme strafkammer blick nehmenden ausfhrungen sachverstndigen darauf aufbauende eigene wrdigung strafkammer schlaganfall gegebenenfalls persnlichkeitszgen alkoholkonsum steuerungsfhigkeit angeklagten erheblichem ma einschrnkte ua vorbringen strafkammer minderschweren fall abs stgb rechtsfehlerhaft verneint revision durchdringen nachdem eingeholte sachverstndigengutachten zweifel glaubwrdigkeit geschdigten kindes ergeben angeklagte lnger erinnerungslosigkeit berufen bereits frher angekndigte gestndnis abgelegt knftige abgesicherte zahlungen geschdigten versprochen strafkammer angeklagten beschwerenden rechtsfehler tter opfer ausgleich nr stgb bewertet prfung minder schweren falles ausdrcklich angesprochen jedoch sogleich strafrahmen abs nr stgb gem abs stgb gemildert gebotenen methodischen vorgehen rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl schfer sander van gemmeren aao rn ff begrndet jedenfalls angeklagten beschwerenden rechtsfehler tatrichter entscheidung regelmig frei mehreren betracht kommenden strafrahmen abs stgb freiheitsstrafe jahr zehn jahren gem abs stgb gemilderte abs stgb freiheitsstrafe sechs monaten elf jahren drei monaten strafbemessung zugrunde legt vgl schon bgh urteil mai str bghst zusammenfassend gegenansicht kettstraub kindhuser neummann pffgen aao rn rechtsfehler darin liegen knnte strafkammer bewusst wre angeklagten gnstigerer strafrahmen verfgung stehen knnte senat eingehenden errterung strafkammer tter opfer ausgleich ausschlieen liegt fern strafkammer knnte prfung minder schwerer fall abs stgb vorliegt vorgenommenen gesamtschau ua strafrahmenmilderung gem stgb herangezogenen tteropfer ausgleich blick genommen vgl stgb deshalb dahinstehen mageblichen umstnde einzelfalls vgl theune lk stgb aufl rn mwn knnten strafrahmen angeklagten gnstigeren wrden nachdem strafe weder mglichen obernoch mglichen untergrenze orientiert deshalb knnte senat ausschlieen angeklagte etwaigen rechtsfehler beschwert wre nack wahl rothfu ribgh hebenstreit urlaubsabwesend deshalb unterschrift gehindert nack graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch dr roth richterin dr brckner beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil landgerichts memmingen zivilkammer dezember kosten klgerin unzulssig verworfen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde klgerin eigentmerin flurstcks gemarkung zugunsten jeweiligen eigentmers lasten beklag ten gemeinschaftlich gehrenden benachbarten grundstcke flurstck flurstck geh fahrtrecht grundbuch eingetragen grunddienstbarkeit terrasse anpflanzungen reckstangengerst dergestalt beeintrchtigt durchfahrt greren fahrzeugen insbesondere pkw mglich klgerin verurteilung beklagten beantragt dritten zufahrt grundstck nher bezeichneten flche beklagten gehrenden flurstcken kraftfahrzeugen einschlielich lastkraftwagen baufahrzeugen gewhren hilfsweise zahlung notwegrente amtsgericht klage hauptantrag stattgegeben berufung beklagten landgericht verurteilt zugang zufahrt grundstck klgerin nher bezeichneten flche flurstcke dulden soweit dadurch bestehenden anlagen beeintrchtigt beschwerde klgerin zulassung revision zweitinstanzliche urteil erreichen angestrebten revisionsverfahren klageantrge weiterverfolgen beklagten beantragen zurckweisung rechtsmittels ii beschwerde unzulssig klgerin geboten siehe senat beschluss juli zr njw dargelegt glaubhaft gemacht wert revision geltend machenden beschwer bersteigt nr egzpo klage unterlassung beeintrchtigung grunddienstbarkeit bestimmt wert rechts zpo zpo schtzen fr wert beseitigungsklage interesse klgers beseitigung beanstandeten zustands mageblich zpo schtzen beide werte zusammenzurechnen magebend fr wert beschwer rechtsmittelverfahren interesse rechtsmittelklgers abnderung angefochtenen entscheidung senat beschluss juli zr grundeigentum grundstzen bemisst beschwer klgerin angestrebten revisionsverfahren geltend knnte allenfalls wert grunddienstbarkeit beanspruchten umfang abzglich werts berufungsgericht festgelegten umfang fr grundstck klgerin hinzuzurechnen wert interesses klgerin beseitigung anlagen beklagten werte berschreiten ergibt beschwerdebegrndung aa zeigt klgerin fr beschwer magebliche wertminderung grundstcks duldungsausspruch berufungsurteil vergleich klage verfolgten ziel gelangt weit ber liegenden betrag berechnung stichhaltig beruht darauf grundstck klgerin gre qm insgesamt bebaubar deshalb verkehrswert qm anzusetzen sei wogegen bestand berufungsurteils bebaubarkeit entfiele verkehrswert qm fr grnland sowie qm fr ackerland anzusetzen sei annahme jedoch beschwerdebegrndung vorgelegte mail fachbereichs bauwesen landratsamts brgermeister ke widerlegt darin enthaltenen ortsplanerischen stellungnahme bauvorhaben klgerin heit erschlieung grundstcks ber sdlich davon verlaufende strae erfolgen msse nrdliche bauflucht geplanten gebudes nrdlicher vorhandene wohnhaus flurstck verlaufen drfe daraus folgt zweierlei klage verfolgte wegemige erschlieung grundstcks stlicher richtung bebaubarkeit entgegensteht grundstck insgesamt bebaubar wertminde rung lsst somit klgerin gewhlten art weise berechnen bb hinzu kommt klgerin berechnung zugrunde gelegten verkehrswerte glaubhaft gemacht bezieht nmlich verkehrswertgutachten september zwangsversteigerungsverfahren erstellt worden damals gab grundstck klgerin mangels teilung bewertete flurstck spter grundstck klgerin entstand lag sdlich davon verlaufenden ffentlichen strae strae dorthin grundstck klgerin zugang deshalb gutachten ermittelte verkehrswert fr bauland weiteres fr berechnung verkehrswerts grundstcks klgerin zugrunde gelegt abgesehen davon vorstehend aa gesagten berufungsurteil auswirkungen bebaubarkeit grundstcks klgerin liegt vorgetragene aufwand fr erschlieung hinteren bauplatzes hhe nr egzpo festgelegten wertgrenze ersichtlich inwiefern klgerin gettigten investitionen sanierung werkstatt inklusive aufbaus photovoltaikanlage hhe duldungsausspruch berufungsurteil verloren sollen alledem klgerin dargelegt glaubhaft gemacht wert hilfsweise geltend gemachte notwegrecht fr grundstck iii kostenentscheidung beruht abs zpo festsetzung gegenstandswerts senat mangels anhaltspunkte streitwertfestsetzung berufungsgerichts ausgegangen stresemann lemke roth schmidt rntsch brckner vorinstanzen ag gnzburg entscheidung lg memmingen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss mai strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg september zugehrigen feststellungen aufgehoben schuldspruch fall ii urteilsgrnde ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung zwei fllen wegen versuchter vergewaltigung einbeziehung strafen vorverurteilung amtsgericht varel gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten allgemeine sachrge erhebt einzelbeanstandung verurteilung wegen versuchter vergewaltigung wendet rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg revisionsgerichtliche nachprfung hinsichtlich verurteilung wegen vergewaltigung zwei fllen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben fall ii urteilsgrnde landgericht allerdings unrecht abs nr stgb angewandt obwohl angeklagte opfer erzwingung geschlechtsverkehrs messer bedroht gefhrliches werkzeug drohmittel verwendet qualifikation abs nr stgb verwirklicht angeklagte dadurch indes beschwert senat neigt abweichung bisherigen standpunkt nstz beschl februar str wegen abs satz stpo geforderten rechtlichen bezeichnung straftat kennzeichnung qualifikationen urteilsformel fr erforderlich halten vgl einzelnen pfister nstz rr sieht davon ab schuldspruch dahingehend abzundern angeklagte besonders schweren vergewaltigung schuldig angeklagte schuldspruch angefochtenen urteils beschwert landgericht jedoch neuen entscheidung liste angewendeten vorschriften abs satz stpo dementsprechend ergnzen verurteilung wegen versuchter vergewaltigung fall ii urteilsgrnde bestand feststellungen angeklagte opfer absicht willen geschlechtsverkehr durchzufhren boden geworfen messer bedroht eindruck opfers jedoch pltzlich aussetzer bzw konnte wohl ua opfer gelang aufzustehen wegzulaufen angeklagten verfolgt generalbundesanwalt recht ausgefhrt fehlt tatsachengrundlage beurteilen knnen angeklagte trotz aufgabe weiteren tatausfhrung mangels freiwilligkeit wegen vergewaltigungsversuchs strafbar bleibt ausfhrung tatplans mehr fr mglich hielt grund uerer innerer hemmnisse auerstande sah tat vollenden mehr herr entschlsse vgl bghst bghr stgb abs satz freiwilligkeit bisherigen feststellungen jedenfalls ausgeschlossen angeklagte opfer freien stcken abgelassen frage rcktritts versuch htte deshalb errterung darlegung bedurft nachdem angefochtene urteil hierzu ausfhrt neuen tatrichter nachzuholen sofern neuerliche prfung ergibt angeklagte strafbefreiend zurckgetreten weist senat hinblick subsumtion angefochtenen urteil ua darauf qualifikation abs nr stgb diejenige abs nr stgb verdrngt vgl eser schnke schrder stgb aufl rdn trndle fischer stgb aufl rdn aufhebung verurteilung fall ii urteilsgrnde zieht aufhebung gesamtstrafe einzelstrafen fr beiden taten fehler berhrt knnen deshalb bestehen bleiben neue tatrichter gesamtstrafenbildung gelegenheit widerspruch aufzulsen darin besteht bisherigen feststellungen ua schffengericht varel dezember neun straftaten abgeurteilt angefochtenen urteil jedoch sieben einzelstrafen neue gesamtstrafe einbezogen worden tolksdorf miebach lienen pfister richter bundesgerichtshof becker infolge urlaubs unterschrift gehindert tolksdorf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss blw mrz landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen mrz vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr lemke gem abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilsenats senat fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts oldenburg september kosten antragsteller antragsgegner auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt grnde beteiligten kinder dezember verstorbenen deren nachla hof hferolle getragener landwirtschaftlicher grundbesitz etwa hektar gehrt gemeinschaftlichen testament vorverstor benen ehemann beteiligte hoferbe grundbesitzes landwirtschaftsgericht erteilte infolgedessen hoffolgezeugnis dagegen wenden beteiligten vorbringen hof htte zeitpunkt erbfalls hofeigenschaft verloren landwirtschaftsgericht antrag feststellung grundbesitz hof sinne hfeordnung mehr sei ebenso zurckgewiesen antrag einziehung hoffolgezeugnisses sofortige beschwerde einfache beschwerde hiergegen erfolg geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgen beteiligten bisherigen antrge beteiligte beantragt zurckweisung rechtsmittels ii rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht zugelassen abs lwvg fall abs nr lwvg vorliegt wre voraussetzungen divergenzrechtsbeschwerde abs nr lwvg zulssig nher bghz ff daran fehlt indes soweit rechtsbeschwerde meint bestehe divergenz angefochtenen entscheidung senatsentscheidung mai verffentlicht bghz verkennt eigenen vorbringen beschwerdegericht allenfalls senat angestellten erwgungen verlust hofeigenschaft aufhebung betriebseinheit rechtsfehlerfrei entschiedenen fall bertragen unterstellt lge divergenzfall sinne abs nr lwvg st rspr senats vgl schon beschl juni blw agrarr beschwerdegericht nmlich fr divergenz erforderlich wre rechtsbeschwerde weder aufgezeigt ersichtlich abstrakten rechtssatz aufgestellt angefhrten senatsentscheidung enthaltenen rechtssatz abweicht infolgedessen fr frage statthaftigkeit rechtsbeschwerde belang tatrichterliche wrdigung vorinstanzen frage verlustes hofeigenschaft rechtsfehler aufweist hierauf kme erst rechtsbeschwerde zulssig wre iii kostenentscheidung beruht lwvg wenzel ke krger lem'],['Soon']] [['bundesgerichtshof zr beschluss april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr erdmann richter dr ungern sternberg pokrant dr bscher dr schaffert beschlossen revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juli angenommen rechtssache grundstzliche bedeutung revision htte ergebnis aussicht erfolg zumindest geringe zeichenhnlichkeit bejahen klgerin trgt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm erdmann ungern sternberg bscher pokrant schaffert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet oktober bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb mehreren schdigungshandlungen trifft verteidiger fr einzelne beweislast voraussetzungen notwehrlage vorlagen streitig schadensfolgen einzelnen verletzungshandlungen gezogen handlungen notwehr gerechtfertigt geschdigte beweisen gerade verletzungshandlung fr entstehung schadens urschlich deretwegen verteidiger notwehr berufen bgh urteil oktober vi zr olg karlsruhe freiburg lg offenburg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vizeprsidentin dr mller richterin diederichsen richter pauge sthr zoll fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe freiburg juni kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt beklagten materiellen immateriellen schadensersatz wegen folgen ttlichen auseinandersetzung parteien september uhr versetzte beklagte klger whrend straenfestes mehrere faustschlge gesicht klger frakturen unterkiefer erlitt ber tathergang einzelnen streiten parteien klger verlangt beklagten zahlung angemessenen schmerzensgeldes sowie ersatz materiellen schadens zudem beantragt ersatzpflicht beklagten fr smtliche scha densereignis entstehenden zuknftigen materiellen immateriellen schden festzustellen soweit ersatzansprche dritte sozialversicherungstrger bergegangen landgericht klger schmerzensgeld hhe zuerkannt klage brigen abgewiesen berufungsgericht klger weitere schmerzensgeld zuerkannt weitergehende berufung klgers zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger klageantrge soweit berufungsgericht nachteil erkannt entscheidungsgrnde feststellungen landgerichts berufungsgericht beurteilung grunde legt parteien fraglichen vorfall gedrnge leicht gegeneinander gestoen klger beim weitergehen abfllig ber beklagten geuert schei trke sowie kannst ja mal richtig deutsch gesagt woraufhin beklagte klger nachgegangen sei rede gestellt sei zuspitzenden verbalen auseinandersetzung gekommen deren verlauf beklagte klger baseball kappe kopf geschlagen hierauf klger beklagten sekunden lang hals gewrgt woraufhin beklagte klger weggeschubst sodann sei klger geballten fusten beklagten zugelaufen angriff abzuwehren beklagte klger drei mal gesicht geschlagen wodurch klger boden gegangen sei obwohl beklagte kampfunfhigkeit klgers erkannt boden liegenden klger nochmals drei mal geschlagen berufungsgericht drei ersten schlge gesicht klgers bgb gerechtfertigt angesehen haftung beklagten fr spteren schlge bejaht teilt allerdings beurteilung landgerichts knne festgestellt schlge verletzungen klgers behauptete materielle schaden verursacht worden seien ungewissheit gehe lasten klgers insoweit beweislast treffe wegen kampfunfhig boden liegenden klger gefhrten schlge sei schmerzensgeld hhe insgesamt angemessen berufungsgericht revision zugelassen fr flle frage beweislast hchstrichterlich geklrt sei ii berufungsurteil hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand durchgreifend rge revision beweiswrdigung berufungsgerichts lasse wesentliche umstnde unbercksichtigt sei widersprchlich beweiswrdigung grundstzlich sache tatrichters eingeschrnkt daraufhin berprfen tatrichter prozessstoff beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinandergesetzt beweiswrdigung vollstndig rechtlich mglich denk erfahrungsstze verstt vgl senat urteile oktober vi zr njw oktober vi zr njw rr derartige rechtsfehler weist angegriffene urteil soweit revision meint beweiswrdigung wesentliche umstnde unbercksichtigt gelassen berufungsgericht strafverfahren protokollierten aussagen beklagten sowie landgericht zeugen vernommenen wrdigung einbezogen zeigt insoweit tatsacheninstanzen beweisantritt erfolgt zudem gericht abs zpo wesentlichen gesichtspunkte begrndung beschrnken alleine fehlenden auseinandersetzung einzelnen gesichtspunkt lckenhafte beweiswrdigung ergibt soweit revision rgt feststellungen vorinstanzen seien widersprchlich beginn ttlichen auseinandersetzung parteien wrgen klger shen zugleich entnehmen sei beklagte zuvor klger mtze kopf geschlagen liegt hierin widerspruch vorinstanzen ersichtlich vorgang mtze ttlichen angriff gewertet revision wohl nahe legen notwehrreaktion klgers herausgefordert knnte vielmehr tragen getroffenen feststellungen auffassung berufungsgerichts drei ersten schlge beklagten seien bgb gerechtfertigt unbedenklich annahme notwehrlage darin klger entfernung wenigen metern geballten fusten beklagten zulief lag berufungsgericht festgestellten konkreten umstnden gegenwrtiger angriff verletzungshandlung unmittelbar bevorstand angriff rechtswidrig insbesondere geschehen entgegen auffassung revision komplexer einheitlicher vorgang schlgerei zwei personen werten mag rauferei beteiligten willen ttlichen auseinandersetzung fr rauferei blichen rahmen rahmen haltender angriff grundstzlich rechtswidrig vgl olg saarbrcken vrs mnchkommbgb grothe aufl rn lag indes beklagte beschrnkte verteidigung schlge verbale auseinandersetzung herunterschlagen mtze kopf klgers setzte brigen passiv wrgen wehr klger wegschubste beanstanden berufungsgericht gegebenen umstnden verteidigung beklagten fr erforderlich gehalten aa erforderlich verteidigung abwehr angriffs zumindest teilweise geeignet zugleich relativ mildeste gegenmittel darstellt mnchkommbgb grothe aao rn rahmen erforderlichen verteidigung gesamten umstnde bestimmt angriff abwehr abspielen insbesondere strke gefhrlichkeit angreifers verteidigungsmglichkeit angegriffenen bgh urteile november str nstz oktober str nstz februar str njw trutzwehr erst erforderlich schutzwehr erfolg verspricht bereits erfolglos erwiesen verteidiger ungefhrlichere abwehrmanahmen verwiesen sofortige endgltige beseitigung gefahr sicherheit erwarten lassen zweifel ber wirkung verteidigungsmittels verbleiben vgl senatsurteil september vi zr njw ferner bghst bgh urteile april str nstz september str nstz rr november str njw mrz str nstz juni str nstz kampf ungewissem ausgang verteidiger einlassen bgh urteile april str aao september str aao februar str njw bb mastben begegnet auffassung berufungsge richts verteidigung beklagten mittels dreier gezielter faustschlge kopf klgers sei erforderlich durchgreifenden bedenken beschrnkung reine schutzwehr erfolglos wre belegt erfolglose wegschubsen klgers kurz zuvor schlge krperregionen beschrnkung schlag kopf klgers ebenso wirksames abwehrmittel dargestellt htten sofortige endgltige beseitigung gefahr sicherheit htten erwarten lassen ergeben getroffenen feststellungen vielmehr durfte beklagte hinblick krperliche unterlegenheit vorangegangene wrgen klger insoweit unbeanstandeten feststellungen berufungsgerichts weise verteidigen einschrnkungen notwehrrechts beklagten folge ei ner notwehrberschreitung berufungsgericht ebenfalls recht verneint aa klger berufungsgericht grunde gelegten feststellungen landgerichts tatzeit unerheblich alkoholisiert bzw durchaus angetrunken macht verteidigung beklagten rechtswidrig notwehrrecht angriffen betrunkener schuldhaft zustand versetzt einschrnkungen unterliegen angegriffene sogar gegenber angriffen schuldloser ausweichen reine schutzwehr verwiesen zuzumuten gefahrlos mglich vgl bayoblg nstz rr fall bb rechtsfehler hlt berufungsgericht notwehrberschreitung trotz etwaiger vorausgegangener provokationen beklagten fr gegeben herbeifhrung bzw teilnahme beklagten ttlichkeiten vorangegangenen verbalen auseinandersetzungen sowie herunterschlagen baseball kappe einschrnkungen notwehrrechts beklagten bgb gefhrt sollten hielt verteidigung jedenfalls gesetzten grenzen angegriffene gefestigter rechtsprechung angriff provokation mitverschuldet rahmen mglichen ausweichen mildere wenngleich weniger sichere verteidigungsmittel beschrnken vgl bghst bgh urteile august str nstz november str njw vgl schnke schrder stgb lenckner perron aufl rn mnch kommbgb grothe aufl rn indes hngt ma einschrnkungen notwehrrechts umstnden einzelfalls ab insbesondere gewicht schuldhaften verursachung einerseits gewicht drohenden rechtsgutsverletzung andererseits bgh urteil november str nstz berschritt verteidigung beklagten schon deswegen notwehrrecht gesetzten grenzen etwaigen provokationen folge beleidigungen klger darstellten vergleich angriff vorausgegangenen ttlichkeiten klgers befrchtenden erheblichen folgen angriffs schwer wogen jedenfalls steht verteidiger abwehr provozierten angriff gewisse zeit fruchtlos zurckgehalten regel volle notwehrrecht bghst schnke schrder stgb lenckner perron aao mnchkommbgb grothe aao palandt heinrichs bgb aufl rn lag streitfall beklagte wrgen lediglich verteidigte klger wegschubste ging daraufhin erneuten gefhrlicheren angriff ber durfte beklagte dagegen trotz etwaiger frherer provokationen jedenfalls geschehenen weise notwehrrecht gebrauch berufungsurteil begegnet schlielich bedenken soweit haftung beklagten fr schadensfolgen daraus herleitet beklagte boden liegenden klger weitere notwehr gerechtfertigte schlge versetzt rechtsgrnden beanstanden berufungsgericht nachweis behaupteten verletzungs sonstigen schadensfolgen spteren schlge beklagten zurckgingen gefhrt ansieht insofern klger fr beweisbelastet hlt vorinstanzen feststellen knnen verletzungen sonstigen schden klgers ersten notwehr gerechtfertigten spteren schlge zurckgingen abgesehen davon klger geltend macht erlittenen verletzungen schden knnten einzelnen schlgen zugeordnet lsst beurteilung rechtsfehler erkennen soweit revision meint knne jedenfalls festgestellt spteren schlge verletzungen klgers erheblich verstrkt worden seien vorinstanzen eben feststellen knnen berufungsgericht grundlage haftung beklagten lediglich fr klger spteren schlge nachweislich zugefgten schmerzen bejaht beanstanden aa trifft beweislast dafr verletzungshandlung verteidigung notwehrlage darstellte denjenigen darauf beruft vgl senat urteile september vi zr njw november vi zr versr mai vi zr njw baumgrtel laumen handbuch beweislast privatrecht band aufl rn demgem trifft mehreren zeitlich auseinander liegenden schdigungshandlungen verteidiger fr einzelne beweislast jeweils voraussetzungen notwehrlage vorlagen angriff verteidigte berufungsgericht fr ersten drei schlge festgestellt jedoch streitig schadensfolgen einzelnen verletzungshandlungen gezogen handlungen notwehr gerechtfertigt angreifer geschdigte beweisen gerade verletzungshandlung fr entstehung schadens urschlich deretwegen verteidiger notwehr berufen olg celle versr baumgrtel laumen aao rn mnchkomm bgb grothe aao rn soweit senatsurteil mrz vi zr versr entnommen knnte knnte daran festgehalten steht nmlich streitfall fest schadensurschlich betracht kommenden verletzungshandlungen notwehr gerechtfertigt geklrt fr folgen handlungen verteidiger einzustehen allgemeinen grundstzen geschdigte beweisen verletzungen rechtswidrige notwehr gerechtfertigte handlungen schdigers herbeigefhrt worden bb entgegen ausfhrungen schriftlichen revisionsbegrndung kommt streitfall analoge anwendung abs satz bgb betracht vorschrift bedarf nachweises kausalitt jeweiligen verursachungsbeitrags ermitteln lsst wer mehreren beteiligten schaden handlung verursacht vgl senatsurteil mai vi zr njw bgh urteil januar zr njw voraussetzung mehrere beteiligte fr verursachung schadens frage kommen fall verletzungen klgers allein beklagten verursacht worden fraglich allein dabei notwehr rechtswidrig gehandelt zweifel knnen jedoch abs satz bgb berbrckt st rspr vgl senat urteile dezember vi zr lm nr bgb mai vi zr versr staudinger belling eberlborges bgb neubearbeitung rn kostenentscheidung ergibt abs zpo mller diederichsen sthr pauge zoll vorinstanzen lg offenburg entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo landgericht verkennung zsurwirkung berufungsurteils landgerichts bielefeld mai strafe gebildet beschwert angeklagten beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen tepperwien maatz solin stojanovi athing ernemann'],['Soon']] [['berichtigt beschluss vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet september stoll justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uiizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september richter bundesgerichtshof prof dr strohn vorsitzenden richterin caliebe richter wstmann born sunder fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main darmstadt mai aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts darmstadt august abgendert folgt neu gefasst beklagten gesamtschuldner verurteilt klgerin betrag zuzglich zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit mrz beteiligung vertragsnummer zahlen kosten rechtsstreits einschlielich kosten revisionsverfahrens beklagten auferlegt rechts wegen tatbestand beklagten beteiligten beitrittserklrung mai ag co kg deren rechtsnachfolgerin beklagte hierzu whlten beteiligungsprogramm classic einmaleinlage hhe zuzglich agios beide betrge vollem umfang eingezahlt atypisch stille gesellschaftsvertrag folgenden gv enthlt folgende regelungen gesellschaftskapital konten atypisch stillen gesellschafters fr gesellschafter geschftsinhaber fr einlage gesondertes kapitalkonto gefhrt folgenden unterkonten zusammensetzt einlagekonto gewinn verlustkonto sowie privatkonto einlagekonto gewinn verlustkonto sowie privatkonto jeweils dezember jahres miteinander verrechnen ergeben zusammen kapitalkonto gesellschafters einlagekonto einlagen einzelnen gesellschafters verbucht konto mageblich fr gewinn verlustbeteiligung einzelnen gesellschafters gewinn verlustkonto einzelnen gesellschafter zugewiesenen gewinn verlustanteile gebucht privatkonto agioforderungen agiozahlungen sowie auszahlungen entnahmen ausschttungen gem vertrags gebucht gesellschaftsbeschlsse gegenstand beschlussfassung auflsung gesellschaft bedarf gesellschafterbeschluss mehrheit abgegebenen stimmen beteiligung vermgen auseinandersetzungswert gesellschafter erhalten falle ausscheidens liquidation unternehmens geschftsinhabers entsprechend verhltnis erbrachten einlagen gesamtbetrag einlagen gesellschafter zeitpunkt voll eingezahlten grundkapital geschftsinhabers anteil seit beitritt unternehmen geschftsinhabers gebildeten vermgen einschlielich stillen reserven bilanzierten wirtschaftsgter bercksichtigung etwaigen geschftswerts einzelheiten ergeben regelungen vertrags weisen gem vertrags gefhrten konten einzelnen gesellschafters ausscheiden bercksichtigung zuzuordnenden stillen reserven negativsaldo ausscheidende gesellschafter verpflichtet gem erhaltenen auszahlungen entnahmen ausschttungen hhe negativsaldos gesellschaft zurckzuzahlen auszahlungen entnahmen ausschttungen diejenigen gesellschafter einlagen form einmaleinlage erbringen erhalten jhrlich gewinnunabhngige auszahlungen entnahmen ausschttungen lasten privatkontos hierbei handelt garantieverzinsung abfindungsguthaben beendigung atypisch stillen gesellschaft beendigung atypisch stillen gesellschaft steht gesellschaftern abfindungsguthaben errechnet magabe vertrags nachstehenden buchstaben folgt bersteigen auseinandersetzungsstichtag vgl buchstabe paragraphen verlustanteile entnahmen gesellschafter whrend gesamten gesellschaftszugehrigkeit erhalten eingezahlten einlagebetrag agio zuzglich gewinn verlustkonto gutgeschriebenen gewinnbeteiligungen insoweit ergebende negative betrag falle vertragsgemen austritts gesellschafter zunchst auseinandersetzungsanspruch gem buchstabe hhe anteiligen auseinandersetzungswerts verrechnet danach einmalanlegern negativer betrag verbleiben gesellschaft ausstehenden betrag maximal hhe empfangenen auszahlungen entnahmen ausschttungen zurckfordern jahren erhielten beklagten vertragsgem gewinnunabhngige ausschttungen gesamthhe dezember beschlossen stillen gesellschafter umlaufverfahren nr gv erforderlichen mehrheit stille gesellschaft dezember liquidieren per dezember wies kapitalkonto beklagten verrechnung gewinngutschrift verlustbeteiligung einlage ausschttungen negativsaldo hhe klgerin darin enthaltenen ausschttungsbetrag gem nr gv klage geltend macht landgericht klage abgewiesen berufungsgericht dagegen gerichtete berufung klgerin zurckgewiesen hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgerin entscheidungsgrnde revision klgerin erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung abnderung urteils landgerichts antragsgemen verurteilung beklagten berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt falle kommanditisten publikums kg bedrfe rckforderung gewinnunabhngiger ausschttungen stiller gesellschafter erhalten eindeutigen gesellschaftsvertraglichen regelung auszulegen sei gesellschaftsvertrag anlehnung agbrechtliche grundstze danach sehe vorliegende magebliche gesellschaftsvertrag atypisch stillen gesellschaft rckerstattung gewinnunabhngigen ausschttungen hinreichend deutlich nr gv stelle klar auszahlungen gewinnunabhngig erfolgten rckforderungsrecht jedoch hingewiesen mangels rckstands einlage ergebe anspruch abs hgb anspruch knne nr gv gesttzt beklagten gezeichnete einmaleinlage vollstndig geleistet htten nr gv gv lasse rckzahlungsanspruch ebenfalls herleiten voraussetzung sei insoweit beendigung stillen gesellschaft streitfall fehle liquidation befin de auerdem bestehe anspruch ausgleich negativen gewinnund verlustkontos vertragsgemen austritt gesellschafters vorliege regelungslcke ergnzende vertragsauslegung schlieen sei bestehe sprchen publikumsgesellschaft geltenden auslegungsgrundstze fehle hinreichend transparenten regelung nachschusspflicht liquidation atypisch stillen gesellschaft ii hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand beklagten gem nr nr gv rckzahlung gem nr gv erhaltenen ausschttungen hhe verpflichtet erkennende senat erlass angefochtenen entscheidung urteil dezember ii zr zip ff rahmen revisionsgericht obliegenden objektiven auslegung st rspr bgh beschluss september ii zr zip rn beschluss september ii zr juris rn jeweils mwn mehrgliedrigen atypisch stillen gesellschaftsvertrags auszulegenden bestimmungen schon wortgleichen regelungen stillen gesellschaftsvertrgen gegenstand prospekthaftungsklagen vergleichbare gesellschaften bgh beschlsse februar ii zr ii zr ii zr ii zr ii zr jeweils juris entschieden berechnung abfindungsbetrags stillen gesellschafter beschluss dezember wirkung dezember eingetretenen vollbeendigung mehrgliedrigen atypisch stillen gesellschaft gv richtet urteil dezember ii zr zip rn senat insoweit ausgefhrt stille gesellschaft beschluss gesellschafter dezember wirkung dezember sinne nr gv beendet worden beendigung stillen gesellschaft steht gesellschaftern nr satz gv abfindungsguthaben berechnung gv nher geregelten auseinandersetzungswert bestimmt stillen gesellschaftern innenverhltnis kommanditisten eingerumten rechte soweit auflsung stillen gesellschaft berhaupt entfallen jedenfalls durchsetzung aufgrund auflsung gesellschaft ergebenden ansprche beschrnkt hinsichtlich vermgensmigen beteiligung unternehmen stillen gesellschafter magabe gv abzufinden beschlssen februar ii zr ii zr ii zr ii zr ii zr jeweils juris rn heit insoweit hinsichtlich rckzahlungspflicht rahmen auseinandersetzung atypischen stillen gesellschaft ausscheidens atypischen stillen gesellschafters ergibt abs buchst wortgleich nr buchst siehe lg hamburg urteil januar juris rn vorinstanz ii zr prospekt abgedruckten gesellschaftsvertrags rckzahlungspflicht gesellschaft besteht entnahmen verlustanteile einlagesumme gewinnanteile ermittelte abfindungsguthaben bersteigen verrechnung deckung negativen kapitalkontos ausreicht senat sieht veranlassung auslegung regelungen gv abzuweichen gv verweist ausweislich berschrift sowie formulierung nr satz fr form beendigung mehrgliedrigen atypisch stillen gesellschaft gv sowie nachstehenden buchstaben mastab fr berechnung abfindungsguthabens stillen gesellschafter beendet atypisch mehrgliedrige stille gesellschaft jedenfalls beschluss gesellschafter aufzulsen bgh urteil dezember ii zr zip rn ff hingegen stille gesellschaft vertragsgemen austritt gesellschafters nr abs gv folgt aufgelst fall fortgesetzt rechtfertigt gv verbindung nr gv ausdrcklich klarzustellen pflicht rckzahlung gewinnunabhngigen ausschttungen austritt besteht regelung nr gv betreffend pflicht rckzahlung gewinnunabhngigen auszahlungen trgt umstand rechnung stillen gesellschafter vorliegenden vertraglichen konstruktion wirtschaftliche risiko unternehmens geschftsinhabers tragen angesichts verhltnisses geschftsherrn eingelegten kapitals hhe stillen einlagen hhe mio umstands stillen gesellschafter kommanditisten vergleichbare mitwirkungsrechte weitreichende befugnisse einflussnahme geschftsfhrung gestaltung kommanditgesellschaft einrumen nr nr gv einlagen stillen gesellschafter eigenkapitalcharakter vgl bgh urteil dezember ii zr zip stillen gesellschafter treten gem nr gv abfindungsansprchen rang erfllung forderungen glubigern geschftsinhabers zurck insolvenz geschftsinhabers stehen forderungen abs nr inso gesellschafterdarlehen nachrang gleich bgh urteil juni ix zr bghz rn auszahlungen knnen falle insolvenz geschftsherrn anfechtbar vgl bgh urteil juni ix zr bghz rn haas vogel nzi mylich wm fr fall beendigung stillen gesellschaft regelt nr gv umfassend bestehende pflicht stillen gesellschafter schulden geschftsinhabers soweit unternehmen entfallen beteiligt mglichst auszugleichen stillen gesellschafter sollen geschftsherrn schuldentilgung rckzahlung gelder ermglichen gewinn lasten vermgens unternehmens erhalten nr gv stellt klar pflicht schon grnden gleichbehandlung stillen gesellschafter trifft derartige zahlungen vermgen unternehmens geschftsinhabers erhalten unabhngig davon beendigung gesellschafterstellung kndigung gesellschafters ausschlieung auflsung stillen gesellschaft beruht ebenso verweist gv fr form ausscheidens stillen gesellschafters einzelheiten berechnung gv ausweislich bezeichnung abfindungsguthaben beendigung atypisch stillen gesellschaft regelt ergnzend weist senat darauf auslegung nr gv verstndnis vielzahl stillen gesellschaftern entspricht klgerin bzw vergleichbaren gesellschaften beteiligt senat anhngigen verfahren bekannten prospekthaftungsansprche darauf gesttzt ber verstndnis nr gv bzw wortgleichen regelungen ergebende pflicht rckzahlung gewinnunabhngigen auszahlungen falle beendigung stillen gesellschaft ordnungsgem aufgeklrt worden seien iii senat sache abschlieend entscheiden abs zpo berufungsgericht festgestellt kapitalkonto beklagten dezember negativen saldo ausgewiesen betrag umfang beklagten erfolgte auszahlungen enthalten rckzahlungspflicht beklagten nr nr gv mangels ordnungsgemer berechnung negativen auseinandersetzungsguthabens allein deshalb verneint rechtsfehlerhaft nr nr gv vorliegenden fall ausscheidens infolge beendigung gesellschaft fr anwendbar gehalten revisionserwiderung geltend gemacht berechnung klage zugrunde liegenden negativen abfindungsguthabens gem nr gv erfolgt strohn caliebe born wstmann sunder vorinstanzen lg darmstadt entscheidung olg frankfurt darmstadt entscheidung bundesgerichtshof beschluss ii zr dezember rechtsstreit ecli de bgh biizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember richter prof dr strohn richterin caliebe richter wstmann born sunder beschlossen urteil september wegen offenbarer unrichtigkeit gem abs zpo tatbestand seite randnummer folgt berichtigt beklagten mai beteiligten beitrittserklrung ag co kg deren rechtsnachfolgerin klgerin strohn caliebe born ecli de bgh biizr wstmann sunder'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen betruges anhrungsrge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen anhrungsrge verurteilten beschluss september kostenpflichtig zurckgewiesen grnde senat revision verurteilten urteil landgerichts wrzburg mrz beschluss september gem abs stpo unbegrndet verworfen hiergegen verurteilte schreiben oktober sofortige beschwerde verwerfung revision eingelegt wiedereinsetzung vorherigen stand fortfhrung revision nachreichung gegenstellungnahmen zustzlichen revisions begrndungen beantragt anhrungsrge gem stpo auszulegende beschwerde unbegrndet versto gewhrung rechtlichen gehrs vgl art abs gg trgt verurteilte beschwerdevorbringen senat revision verurteilten grundlage revisionsbegrndungen verteidiger sowohl verletzung formellen materiellen rechts beanstandeten entsprechenden antrag generalbundesanwalts unbegrndet verworfen anhrungsverfahren stpo dient weiteres revisionsvorbringen ermglichen aufgrund erhobenen sachrge senat grnde angefochtenen urteils ohnehin umfassend rechtsfehler nachteil verurteilten berprfen beanstandungen schreiben verurteilten oktober zeigen rechtsfehler kostenentscheidung folgt entsprechenden anwendung abs stpo raum jger fischer bellay hohoff'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet juli preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs bgb zpo sgb abs sozialversicherung abs sgb insolvenzrechtlich unzulssige verrechnung vorgenommen massefreie vermgen schuldners bezieht insolvenzverwalter treuhnder restschuldbefreiungsverfahren verpflichtet hiergegen vorzugehen zieht insolvenzverwalter treuhnder restschuldbefreiungsverfahren unpfndbare versorgungsbezge schuldners teilweise fr beansprucht ausgezahlte einkommen einkommensquellen unterhalb pfndungsgrenze liegt verwalter treuhnder dafr sorge tragen schuldner jedenfalls beitrag hhe pfndungsgrenze verbleibt bgh urteil juli ix zr lg wrzburg ag wrzburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser prof dr gehrlein dr pape fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts wrzburg juni kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin bezieht witwenrente deutschen rentenversicherung bund vormals bfa fortan rentenversicherung leistungen landwirtschaftlichen sozialversicherung fortan lsv sowie arbeitslohn geringfgigen beschftigung fr genommen liegen bezge jeweils unterhalb pfndungsgrenze fr arbeitseinkommen gem zpo witwenrente klgerin voller hhe ausgezahlt teilbetrag rentenversicherung ermchtigung aok ost westfalenlippe fortan aok verbindlichkeiten klgerin gegenber aok verrechnet vgl sgb april trat schuldnerin zusammenhang beantragten insolvenzverfahren pfndbaren bezge fr zeit sechs jahren erffnung insolvenzverfahrens gericht bestimmenden treuhnder ab insolvenzverfahren wurde april erffnet beklagte wurde insolvenzverwalter bestellt oktober kndigte insolvenzgericht erteilung restschuldbefreiung bestimmte beklagten treuhnder beschluss januar hob insolvenzverfahren ordnete schuldnerin restschuldbefreiung gewhrt fr zeit fnf jahren ab april obliegenheiten erflle versagungsgrnde wirksam geltend gemacht wrden beklagte vereinnahmte zahlungen lsv brigen einknfte flossen klgerin summe verrechnungsbetrag gekrzten witwenrente arbeitslohns lag durchgngig unterhalb pfndungsgrenze zeit oktober mrz belief differenz insgesamt klgerin verlangt beklagten persnlich zahlung differenzbetrages sowie feststellung beklagte verpflichtet sei monatliche differenz pfandfreien betrag summe tatschlichen einknfte ab april auszuzahlen amtsgericht klage abgewiesen berufungsgericht stattgegeben zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung amtsgerichtlichen entscheidung entscheidungsgrnde revision ergebnis erfolg berufungsgericht meint beklagte pflichten treuhnder schuldhaft verletzt hafte klgerin bgb schadensersatz berechnung pfndungsfreigrenze klgerin stellen drfen witwenrente voller hhe erhalten verrechnung gem sgb sei erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldnerin angreifbar abs satz inso gedeckt sei insolvenzrechtlich unzulssige vorwegbefriedigung insolvenzglubigers verrechnung knne jedoch lasten insolvenzschuldners gehen faktisch pfndungsfreigrenze unterlaufen insolvenzverwalter treuhnder vielmehr darauf achten smtliche vermgenspositionen schuldner zustnden schuldner verwalter treuhnder tatschlich erreichten zahlungsverzug minderleistung msse treuhnder ordnungsgeme erfllung hinwirken pflicht beklagte verletzt verfahrenserffnung schritte unternommen verrechnungspraxis aok beenden schuldhafte unterlassen beziehe pfndbare ansprche klgerin mithin gegenstand abtretungserklrung gem abs inso summe festgestellten tatschlich gegebenen einknfte ergebe abzug pfndungsfreigrenze betrag glubigern jeweils verfgung stellen sei ordnungsgemer ttigkeit beklagten wre verrechnung unterblieben ii ausfhrungen tragen verurteilung persnlich schadensersatz anspruch genommenen beklagten beklagten last gelegte pflichtenversto einerseits vorwegbefriedigung aok wege verrechnung krankenkasse hierzu ermchtigte rentenversicherung vorgegangen andererseits bezge klgerin mitteln lsv aufgefllt betrifft zunchst zeitraum erffneten insolvenzverfahrens ab oktober zeitpunkt beklagte verwalter ber vermgen klgerin bestellt insoweit unmittelbar einschlgigen abs satz inso beteiligten insolvenzverfahrens schadensersatz verpflichtet schuldhaft pflichten verletzte insolvenzordnung oblagen vorschrift inso sanktioniert verletzung pflichten insolvenzverwalter eigenschaft vorschriften insolvenzordnung obliegen aa gehren pflichten vertreter fremder interessen gegenber dritten treffen insolvenzspezifisch auerdem allgemeinen pflichten insolvenzverwalter verhandlungsoder vertragspartner dritten auferlegt haftung inso begrndet dritten gegenber besondere insolvenzspezifische pflichten bestehen deren erfllung verletzung pflichten gefhrdet bgh urt januar ix zr zip rn januar ix zr zip rn bb schuldner beteiligter sinne abs inso bghz bgh urt januar vi zr zip ko jaeger gerhardt inso rn mnchkomm inso brandes aufl rn uhlenbruck inso aufl rn verwalter haftet schadensersatz verletzung insolvenzspezifischer pflichten einzelschaden zufgt fr fall angenommen ber vermgen schuldners verfgt zwangsvollstreckung unterliegt mnchkomm inso brandes aao rn insoweit verstt verpflichtung ordnungsgemen verfahrensabwicklung vgl uhlenbruck aao rn handels steuerrechtlichen pflichten buchfhrung rechnungslegung abs satz inso obliegen insolvenzverwalter gegenber schuldner bghz deshalb verwalter gegenber verpflichtet zugegangenen steuerbescheid masse betrifft richtigkeit berprfen einspruch einzulegen falls falschen voraussetzungen beruht vgl mnchkomm inso brandes aao rn dagegen gehrt insolvenzspezifischen pflichten insolvenzverwalters schuldner auerhalb verwertung insolvenzmasse vorteile beispiel steuervorteile vgl uhlenbruck aao rn verschaffen interessen durchsetzung insolvenzbefangener ansprche gegenber drittschuldnern wahrzunehmen anwendung grundstze trifft beklagten verantwor tung dafr rentenversicherung sgb gesttzte verrechnungspraxis ber zeitpunkt insolvenzerffnung hinaus fortgesetzt aa verrechnung bezieht bezge gem abs zpo arbeitseinkommen behandeln vgl hk zpo kemper aufl rn musielak becker zpo aufl rn zller stber zpo aufl rn gehrt abs satz inso insoweit insolvenzmasse einzelzwangsvollstreckung unterliegt aufgrund verweisung abs satz inso hierfr nr zpo mageblich danach witwenrente klage erfassten zeitraum durchgngig unpfndbar angegriffenen feststellungen landgerichts belief monatliche rentenanspruch zeitpunkt mehr unpfndbar abs satz zpo demgegenber juni monatlich danach vgl pfndungsfreigrenzenverordnung februar bgbl verfgt schuldner ber bezge mehrerer drittschuldner kommt gegenlufige gerichtliche anordnungen fr einkommen genuss pfndungsfreibetrge bgh urt mai ix zr wm stein jonas brehm zpo aufl rn musielak becker aao rn obliegt insolvenzverwalter abs satz inso nr nr zpo beim insolvenzgericht abs inso zusammenrechnung einknfte sozialleistungen vgl abs sgb beantragen insolvenzbeschlag erweitern vgl bt drucks holzer kb ler prtting inso rn jaeger henckel aao rn beschluss insolvenzgerichts hhe gesamteinkommens anzugeben bercksichtigung nr satz nr satz zpo anzuordnen einkommen unpfndbare grundbetrag entnehmen vgl steder zip beschluss vorliegend ergangen demgem insolvenzbeschlag erweitert worden soweit witwenrente auszahlung gelangt beklagte ber vermgen schuldnerin verfgt zwangsvollstreckung unterlag rentenzahlungen klgerin persnlich geleistet worden feststellungen landgerichts allerdings oktober anforderung beklagten betrag masse gezahlt vergleichsberechnung verwalters fr zeitraum einschlielich september zugunsten masse ergab rckforderung leistung gegenstand erster instanz angekndigten klage falle gewhrung prozesskostenhilfe zeitraum ab mai beziehen versagung prozesskostenhilfe fr abrechnungszeitraum einschlielich september klage fr folgezeit ab oktober erhoben worden beklagten mglicherweise unrecht masse gezogene betrag deshalb streitgegenstand bb beklagte verpflichtet hinsichtlich wege verrechnung getilgten spitze anspruchs witwenrente gegenber rentenversicherung ordnungsgeme erfllung hinzuwirken verrechnung getilgte teil rentenanspruchs betraf ebenfalls massefreie vermgen schuldnerin fr realisierung insolvenz verwalter grundstzlich verantwortung trgt feststellungen offen rentenversicherung abs abs sgb abs sgb witwenrente verrechnet darauf kommt fr insolvenzverfahren entscheidend beiden fllen beklagte klgerin schadensersatz verpflichtet sofern soweit rentenversicherung abs sgb verrechnung unrecht erbrachten sozialleistungen vorgenommen aok erstattenden sozialleistungen freien vermgen klgerin erbracht worden insolvenzverwalter rechtsverhltnis eingebunden vgl abs nr inso deshalb vornherein schadensersatzpflichtig gemacht insoweit ttig geworden sofern soweit rentenversicherung abs abs sgb verrechnet verrechnung abs inso gezogenen zeitlichen grenzen wirksam vgl bgh beschl mai ix zb rn ff verffentlichung bestimmt bghz bsge rn schadensersatzpflicht beklagten besteht schon deshalb darber hinaus knnte verrechnung allenfalls entsprechender anwendung abs inso unwirksam verwaltungsakt sgb erklrt worden vgl bsge rn verwaltungsakt htte hingegen sozialgerichten erhebende anfechtungsklage beseitigt mssen verfahrensrechtlichen form rentenversicherung witwenrente verrechnet worden berufungsgericht festgestellt parteien hierzu vorgetragen berdies wre beklagte klgerin schadensersatz verpflichtet verrechnung unwirksam verfahrenserffnung anfechtbar wre insolvenzverwalter verpflichtet interesse insolvenzschuldners unpfndbares insolvenzbeschlag erfasstes vermgen fristwahrende anfechtung bescheiden sichern vorschrift abs satz inso verweist absatz vorschrift bezeichneten zeitraum danach beschrnkt abs satz inso gewhrte aufrechnungsprivileg bezge schuldners fr zeit ablauf zwei jahren ende zeit erffnung verfahrens laufenden kalendermonats hieraus ergibt beklagten haftungsbegrndender tatbestand ablauf zwei jahres frist ende april insolvenzverfahren aufgehoben schuldnerin befand sogenannten wohlverhaltensphase restschuldbefreiungsverfahren ff bestellte treuhnder beteiligten entsprechender anwendung inso schadensersatz verpflichtet landgericht angenommen ausschlielich vorschrift bgb heranzuziehen treuhnder allgemeinen grundstzen haftet meinungsstand vgl uhlenbruck aao rn senat bislang entschieden entsprechenden anwendung inso knnte entgegenstehen absatz satz inso rechtsstellung treuhnders restschuldbefreiungsverfahren regelt abs satz inso fr vereinfachte insolvenzverfahren vorschriften inso jedoch regelungen ber haftung insolvenzverwalters verweist haftungsgrundlage bedarf streitfall klrung genannten witwenrente einschlielich fr rckfhrung verbindlichkeiten gegenber aok eingesetzten spitze gelangte recht masse pflichtenkreis treuhnders vgl inso deshalb ebenso wenig berhrt insolvenzverwalters vorausgegangenen insolvenzverfahren knnte gelten beklagte klgerin ablauf zwei jahres zeitraums abs satz inso daran gehindert htte gegenber rentenversicherung unzulssigkeit verrechnung durchzusetzen klgerin geltend gemacht iii entscheidung berufungsgerichts stellt jedoch grnden richtig dar zpo klgerin sozialrechtliche verrechnung berufungsinstanz frage gestellt beklagten anspruch erhoben verrechnung verloren gegangenen teil witwenrente rentenversicherung beschaffen ersetzen begehren ging vielmehr dahin sozialrechtliche verrechnung aok weise beachten derjenige teil witwenrente auszahlung gelangte beklagten masse gezogenen leistungen rente lsv aufgefllt hierbei rechnerisch ungunsten zusammenrechnung nr zpo zugrunde gelegt obwohl wirklichkeit drei einknfte unpfndbar beansprucht mehr zpo pfndungsfrei en betrag mehrbetrag vermeintlich fr pfndbar hlt beklagten abgetreten beklagte htte insolvenzverwalter spter treuhnder eingezogene unpfndbare rente lsv insolvenzglubiger ausschtten drfen klgerin beanspruchten hhe abfhren mssen hierfr trifft verschulden inso bgb zutreffenden pfndungsgrenze gem zpo ausgegangen gleichwohl zugelassen deutlich niedrigeren unpfndbaren rentenleistungen lsv glubiger ausgeschttet wurden grnden feststellungsantrag gerechtfertigt entgegen auffassung revision weit gefasst entsprechend zahlungsantrag erfasst ab april klgerin recht beanspruchte differenz rechnerisch pfndungsfreien betrag summe tatschlich ausgezahlten unpfndbaren einknfte witwenrente laufenden arbeitseinkommen ganter raebel gehrlein kayser pape vorinstanzen ag wrzburg entscheidung lg wrzburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar september strafsache wegen versuchten diebstahls az ar amtsgericht kln az ds js amtsgericht wuppertal strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts september beschlossen fr weitere bewhrungsberwachung amtsgericht kln zustndig grnde senat teilt auffassung generalbundesanwalts fr weitere bewhrungsberwachung amtsgericht kln zustndig bertragung bewhrungsberwachung amtsgericht kln beschlu amtsgerichts wuppertal mrz gem abs satz stpo gerechtfertigt sachlich geboten verurteilte zeit wohnsitz kln beschlu fr wohnsitzgericht bindend abs satz halbsatz stpo gilt wohnsitzzustndigkeit nachtrglich entfllt woran ohnehin zweifel bestehen rcknahme bertragung bertragung gericht allein bertragende gericht ersten rechtszugs befugt fr annahme willkrlichen entscheidung amtsgerichts wuppertal ersichtlich verurteilte derzeit kln unauffindbar mglicherweise obdachlos lt daher zustndigkeit amtsgerichts kln entfallen vgl senatsbeschlu august ars rissing van saan athing fischer rothfu roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen diebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer august gem abs abs satz stpo beschlossen angeklagte kosten ur teil landgerichts gttingen januar eingelegten zurckgenommenen revision tragen revisionen brigen angeklagten genannte urteil grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet verworfen soweit einziehung wertes taten erlangten angeordnet worden haften jeweiligen angeklagten gesamtschuldnerisch beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat erhobenen rge fehlerhafter gerichtsbesetzung jedenfalls unbegrndet mutzbauer sander mosbacher schneider khler'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers mnisurteil viii zr verkndet november kirchgener justizobersekretrin urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja eugv art nr zpo frage internationalen zustndigkeit deutscher gerichte fr entscheidung ber proze erklrte aufrechnung urteil eugh juli rs njw zpo abs bestimmtheitsgrundsatz abs zpo gilt fr prozeaufrechnung proze mehrheit forderungen aufgerechnet bestimmtheitsgrundsatz gewahrt mehreren forderungen bestimmten reihenfolge benannt einzelnen hinreichend genau bezeichnet bgh urteil november viii zr olg rostock lg rostock viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer wiechers dr wolst dr frellesen fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock august aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand klgerin dnemark ansssiges unternehmen verlangt beklagten bezahlung lieferung apfelsaftkonzentrat beklagte macht wege aufrechnung widerklage mehrere abgetretene forderungen geltend forderung gegenforderungen liegt folgender sachverhalt zugrunde klgerin kaufte tschechien ansssigen firma derholt apfelsaft orangensaftkonzentrat sodann verschiedene deutsche firmen beklagte weiterverkaufte lieferungen erfolgten jeweils unmittelbar tschechischen herstellerin deutschen kuferinnen gegenstand klage neben auergerichtlichen auslagen hhe dm kaufpreisforderung fr lieferung apfelsaftkonzentrat juli fr klgerin beklagten august rechnung ber dm stellte rechnung beklagte bislang vorangegangenen rechnungen bezahlt urkunde juli trat firma sechs forderungen angeblich klgerin zustanden insgesamt dm beliefen hhe teilbetrages dm beklagte ab forderungen rechnet beklagte hhe klageforderung bersteigenden betrag dm macht wege widerklage geltend hinsichtlich aufrechnung widerklage klgerin internationale unzustndigkeit deutschen gerichte gergt auffassung zusammenhang klageforderung beklagten geltend gemachten gegenforderungen fehle aufrechnung widerklage deshalb unzulssig seien berdies seien gegenansprche unbegrndet betreffenden forderungen firma klgerin aufrechnung bzw verrechnung rahmen laufenden geschftsbeziehungen erloschen seien landgericht klage wesentlichen stattgegeben aufrechnung widerklage begrndung fr entscheidung ber gegenforderungen fehle internationalen zustndigkeit deutschen gerichte fr unzulssig erachtet hiergegen gerichtete berufung beklagten oberlandesgericht zurckgewiesen revision verfolgt beklagte antrge klage widerklage vollem umfang entscheidungsgrnde berufungsgericht insoweit bereinstimmung landgericht klage gesichtspunkt internationalen zustndigkeit fr zulssig sache fr begrndet gehalten entgegen auffassung landgerichts jedoch internationale zustndigkeit hinsichtlich entscheidung ber aufrechnung gleichfalls bejaht offengelassen urteil europischen gerichtshofes juli njw fr geltendmachung forderung verteidigungsmittel zustndigkeitsbestimmung art nr eugv fr unanwendbar hlt insoweit nationale recht verweist fr entscheidung ber prozeaufrechnung deutschem verfahrensrecht internationalen zustndigkeit bedrfe erfordernis gegebenenfalls begrnden sei jedenfalls sei frhere rechtsprechung bundesgerichtshofes hierzu vorschrift art nr eugv herangezogen urteil europischen gerichtshofes berholt unabhngig meinungsstreit ber auslegung urteils hinsichtlich anwendbarkeit nationalen rechts sei vorliegenden fall internationale zustndigkeit zumindest deshalb gegeben deutschen ge richte entscheidung ber aufrechnungsforderung gesichtspunkt erfllungsortes art nr eugv bzw abs zpo analog international originr zustndig seien parteien seien nmlich stillschweigend davon ausgegangen ware erst lieferung bezahlen sei daher seien gem art abs cisg bestimmungen internationalen kaufvertrag firma klgerin anzuwenden seien forderungen deutschland erfllen brigen ergbe internationale zustndigkeit deutschen gerichte zpo analogen anwendung art nr eugv klageforderung teil aufrechnungsforderung lieferung bezgen berdies insgesamt natrlicher wirtschaftlicher zusammenhang bestehe konnexitt beiderseitigen forderungen auszugehen sei berufungsgericht hlt aufrechnung deshalb fr unzulssig insoweit magebenden deutschen prozerecht abs zpo unbestimmt sei beklagte teilbetrag dm gesamtforderung dm aufrechnung gestellt deren rangersten teil hhe dm abtretung erlangt wolle sei unklar insgesamt sechs abgetretenen einzelforderungen tilgung klageforderung verbrauchen wolle obwohl oberlandesgericht bereits klgerin gergten gesichtspunkt hingewiesen beklagte hierzu vorgetragen prozebevollmchtigter mndlichen verhandlung lediglich erklrt sei problematik bekannt mangels nherer information mandantin knne wolle angeben rechnungsforderung aufrechnung stelle soweit berufung beklagten abweisung widerklage gerichtet hlt oberlandesgericht rechtsmittel fr unzulssig bedingt eingelegt beklagte entscheidung widerklage ausdrcklich hilfsweise angegriffen auslegung berufungsbegrndung ergebe beklagte insoweit unbedingte berufung einlegen begrnden ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung wesentlichen punkten stand hierber versumnisurteil entscheiden klgerin trotz rechtzeitiger ladung verhandlungstermin vertreten urteil beruht jedoch inhaltlich sumnis klgerin sachprfung bghz soweit berufungsgericht berufung beklagten bezglich widerklage unzulssig angesehen revision kraft gesetzes zulssig zpo begrndet berufung entgegen meinung oberlandesgerichts insofern unbedingt eingelegt widerklage zulssigerweise innerprozessualen bedingung abhngig beklagten schriftstzlich formulierten antrgen lt dafr entnehmen bezglich widerklage schon einlegung rechtsmittels bedingung verknpft obwohl beklagte berufungsbegrndung ausdrcklich erklrt lt gebotenen gesamtbetrachtung berufungsantrge sowie vorbringens beklagten bercksichtigung grundsatzes wohlwollenden auslegung prozeerklrungen vgl zuletzt senatsurteil mai viii zr wm njw ii nachw hinreichend deutlich erkennen hilfsantrag fr fall gestellt klage grund aufrechnung abgewiesen wrde abhngigkeit innerprozessualen bedingung unschdlich insofern bedenken blieben htte berufungsgericht beklagte hierauf hinweisen mssen abs zpo unterbleiben hinweises rgt revision recht beklagte htte revision ausgefhrt berufungsantrge dargelegten sinn klargestellt hinweis deshalb entbehrlich bereits klgerin berufungserwiderung unzulssigkeit berufung beanstandet klgerin einwand lediglich insoweit angeblich fehlende berufungsbegrndung gesttzt frage bedingten berufungseinlegung eingegangen soweit berufungsgericht klage fr begrndet erachtet aufrechnung mangels hinreichender bestimmtheit fr unzulssig gehalten oberlandesgericht ebenfalls gefolgt zutreffend berufungsgericht heranziehung deutschen zivilprozerechts mageblichen lex fori geimer internationales zivilpr ozerecht aufl rn davon ausgegangen fr prozeau frechnung bestimmtheitsgrundsatz abs zpo gilt jedoch gewahrt beklagte worauf revision recht hinweist bereits erster instanz schriftliche abtretungsvereinbarung fa juli vorgelegt vereinbarung aufstellung beigefgt sechs abgetretenen forderungen zeitlicher reihenfolge rechnungsdatum nummer betrag sowie weiteren einzelheiten vollstndig aufgefhrt schon fr allein jedenfalls verbindung auslegungsregel abs satz abs bgb klarge stellt reihenfolge beklagten abgetretenen einzelnen individualisierten forderungen fa nunmehr aufgerechnet sollten prozebevollmchtigte beklagten bemerkung berufungsverhandlung wolle knne angeben rechnungsforderung aufrechne frage gestellt dennoch beklagte gehindert revisionsinstanz gebotene klarstellung erneut vorzunehmen bghz musielak foerste aao rdnr schriftlichen abtretungsvereinbarung juli beigefgten forderungsaufstellung ergibt demnach folgende berechnung gesamtbetrag aufstellung enthaltenen forderungen dm fa rangersten teil hhe dm beklagte abgetreten forderungen nr hhe insgesamt dm jeweils voller hhe forderung nr ber dm hhe verbleibenden restbetrages dm abgetretenen betrag beklagte wiederum entsprechend numerischen chronologischen reihenfolge aufstellung dm dm forderung nr dm nr aufrechnung klageforderung kaufpreisforderung dm auergerichtlichen auslagen dm zusammensetzt verwandt bersteigende teil abtretungssumme dm dm dm gegenstand widerklage iii alledem berufungsurteil insgesamt aufzuheben klage stattgebende entscheidung erweist deshalb richtig zpo aufrechnung mangels internationaler zustn digkeit deutschen gerichte entscheidung ber gegenforderung unzulssig wre recht oberlandesgericht lage verfahrens amts wegen prfende internationale zustndigkeit deutschen gerichte fr fall bejaht zustndigkeit gegebenen fall voraussetzt bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofes fr entscheidung ber proze erklrte aufrechnung internationale zustndigkeit deutschen gerichte erforderlich aufrechnung bestrittenen inkonnexen gegenforderungen unzulssig konnexen gegenforderung entsprechender anwendung zpo geltend gemacht vgl senatsurteil mai viii zr njw ii nachw mnchkommzpo peters zpo aufl rdnr fr geltungsbereich eugv senat aufrechnung bestrittenen inkonnexen gegenforderungen entsprechender anwendung art nr eugv mangels internationaler zustndigkeit unzulssig angesehen aao iii rechtsprechung soweit anwendungsbereich bereinkommens anbetrifft mehr uneingeschrnkt festgehalten berufungsgericht recht angenommen urteil europischen gerichtshofes juli njw berholt europische gerichtshof ausgesprochen art nr eugv fall klage beklagten gesonderte verurteilung regelt deutschem rechtsverstndnis fr widerklage gilt vorschrift jedoch europische gerichtshof klargestellt fr fall heranzuziehen beklagter forderung gegenber klger bloes verteidigungsmittel verfahren einfhrt verteidigungsmittel geltend gemacht knnen voraussetzungen denen geschehen bestimmen fhrt europische gerichtshof vielmehr nationalem recht hinweis nationale recht verstehen heranziehung ausfhrungen generalanwalts vgl coester waltjen festschrift fr lke umstritten teilweise ansicht vertreten europische gerichtshof fr fall rechtsstreit regelungen eugv unterliege erfordernis internationalen zustndigkeit fr aufrechnung verneint verweis nationale recht nationale materielle recht gemeint darber hinaus unabhngig geltungsbereich eugv empfohlen grundstzlich erfordernis internationalen zustndigkeit fr gegenforderung verzichten kannengieer aufrechnung internationalen privat verfahrensrecht dissertation konstanz roth riw busse mdr ii iv coesterwaltjen aao offengelassen kropholler europisches zivilprozerecht aufl art eugv rdnr vgl soergel hoffmann bgb aufl art egbgb rdnr gegenmeinung hlt weiterhin einschrnkung internationale zustndigkeit deutschem internationalem prozerecht geltungsbereich eugv fr erforderlich wagner iprax jayme kohler iprax geimer internationales zivilprozerecht aufl rdnr schlosser eugv art rdnr blow bckstiegel auer internationaler rechtsverkehr zivilund handelssachen art rdnr auffassung genannte urteil europischen gerichtshofes dahin verstehen eugv insoweit widerklage befassen regelung aufrechnung ebenso diejenige sonstigen verteidigungsmittel nationalen prozeordnungen berlassen streitfrage bedarf jedoch entscheidung internationale zustndigkeit deutschen gerichte fr aufrechnung beklagten firma abgetretenen forderungen fr erfor derlich hlt jedenfalls deshalb bejahen voraussetzungen analogen anwendung zpo erfllt grundgedanken fr widerklage geltenden vorschrift zpo herzuleiten internationale zustndigkeit fr aufrechnungsweise geltend gemachte gegenforderung stets gegeben gegenanspruch senat entschiedenen fall urteil mai aao iii klage geltend gemachten anspruch vorgebrachten verteidigungsmitteln zusammenhang steht zusammenhang liegt herrschender meinung beiderseitigen ansprchen rechtliche verbindung besteht wobei begriff weit auszulegen bghz beispielsweise vertrgen rahmen laufender geschftsbeziehungen anzunehmen mnchkomm patzina aao rdnr musielak smid zpo aufl rdnr busse aao hnlich zller vollkommer zpo aufl rdnr voraussetzungen zpo berufungsgericht recht bejaht klageforderung bezieht bezahlung apfelsaftkonzentrat firma auftrag klgerin beklagte geliefert bezahlung firma ihrerseits beklagte abgetretenen forderungen begehrt berdies standen parteien firma gegenseitige absprachen ber einzelnen lieferungen ber zahlungswege zweiseitigen rahmenvertrag zusammenhang sinne zpo jedenfalls vorhanden busse aao laufender geschftlicher verbindung alledem aufrechnung beklagten zulssig fr entscheidung ber geltend gemachten gegenforderungen internationale zustndigkeit deutschen gerichte fordert frage zustndigkeit gesichtspunkt erfllungsortes art nr eugv ergibt revision annimmt abtretung kaufpreisforderung internationalen kaufvertrag einflu bestimmung erfllungsortes art cisg vgl schlechtriem hager cisg aufl art rdnr nachw achilles kommentar un kaufrecht art rdnr kommt demnach mehr fr entscheidung ber widerklage gem art nr eugv erforderliche internationale zustndigkeit gegeben setzt voraus widerklage vertrag sachverhalt klage gesttzt insoweit unmittelbar deutsche rechtsprechung zpo zurckgegriffen eugv internationales abkommen interesse einheitlichen anwendung geltungsbereich autonom heraus auszulegen begriff fr anwendung art nr erforderlichen zusammenhangs enger einzugrenzen anwendungsbereich zpo vgl kropholler aao rdnr musielak weth aao eugv art rdnr thomas putzo htege zpo aufl eugv art nr fr weite auslegung ausdrcklich zller geimer aao eugv art rdnr hnlich mnchkomm zpo gottwald eugv art rdnr dahinstehen angesichts rahmenvertrag vergleichbaren engen rechtlichen beziehungen fa klgerin beklagten sowie unmittelbaren wirtschaftlichen zusammenhangs smtlicher forderungen zugrundeliegender einzellieferungen merkmal konnexitt sinne art nr eugv bejahen smtlichen beklagten widerklageweise geltend gemachten forderungen liegen lieferungen fa zugrunde fr beklagte bereits entgelt klgerin geleistet berufungsgericht sicht folgerichtig geprft wege aufrechnung widerklage geltend gemachten gegenforderungen beklagten begrndet senat insoweit eigenen entscheidung gehindert hierzu weiterer feststellungen bedarf gem abs zpo sache daher berufungsgericht zurckzuverweisen dr deppert dr beyer dr wolst wiechers dr frellesen'],['Soon']] [['abschrift bundesgerichtshof beschluss ii zr april rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes april vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer dr strohn dr reichart beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln mrz zurckgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen grnde vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung mitteilung aktg berufungsgericht verfahren vgl lgu zutreffend ausgefhrt bersendung bertragungsberichts rechtzeitig inhaltlich ordnungsgem erteilt worden klger fehl geht meint abs aktg berufen knnen verfahrensrgen senat geprft fr durchgreifend erachtet weitergehenden begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens zpo streitwert goette kurzwelly strohn vorinstanzen lg bonn entscheidung olg kln entscheidung kraemer reichart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar august bewhrungssache betreffend wegen verletzung unterhaltspflicht az amtsgericht mnchen az ds js amtsgericht dresden strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts august beschlossen beschlu amtsgerichts mnchen juli bewhrungsberwachung amtsgericht dresden zurckgegeben wurde aufgehoben fr weitere bewhrungsberwachung amtsgericht mnchen zustndig grnde bertragung bewhrungsberwachung amtsgericht mnchen beschlu amtsgerichts dresden februar abs satz stpo gerechtfertigt sachlich geboten verurteilte wohnsitz zeit schon zeit verurteilung mnchen beschlu fr wohnsitzgericht bindend abs satz halbsatz stpo aufgehoben gendert wohnsitzzustndigkeit nachtrglich entfllt woran jedenfalls zweifel bestehen rcknahme bertragung bertragung gericht allein bertragende gericht ersten rechtszugs befugt vgl bghst bgh nstz kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn fr annahme willkrlichen entscheidung amtsgericht dresden ersichtlich verurteilte derzeit mnchen unauffindbar mglicherweise obdachlos lt daher zustndigkeit amtsgerichts mnchen entfallen jhnke detter otten bode fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr mrz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr greift gesellschafter geschftsfhrer gmbh klage beschluss ber abberufung geschftsfhrer zustzlich beendigung dienstverhltnisses richtet falle rechtsmittels klageabweisendes urteil wert beschwer ebenso streitwert gem zpo interesse weiterhin geschftsfhrer gesellschaft lenkungs leitungsmacht hand behalten abberufung gesellschafter geschftsfhrers amt geschftsleiter stellt jedenfalls schwerer wiegenden eingriff rechte dar ausschlieung gesellschafter insofern wirtschaftliche wert geschftsanteils grundstzlich geeignetes kriterium fr obergrenze bemessung hinsichtlich wertes beschwerdegegenstandes rechtsstreit abberufung herangezogen bgh beschluss mrz ii zr olg brandenburg lg potsdam ii zivilsenat bundesgerichtshofes mrz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer dr reichart dr drescher beschlossen wert beschwer fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bersteigt grnde klage begehrt klger beschluss gesellschafterversammlung beklagten september ber sofortige abberufung geschftsfhrer fr nichtig erklren stammkapital beklagten klger zwei weiteren gesellschafter anteilen hhe jeweils beteiligt vorinstanzen streitwert festgesetzt berufungsgericht abnderung erstinstanzlichen klage stattgebenden urteils klage abgewiesen dagegen revision zugelassen nichtzulassungsbeschwerde erstrebt klger wiederherstellung landgerichtlichen urteils meint beschwer angefochtene urteil sei mindestens bemessen whrend beklagte vorinstanzliche wertbemessung fr zutreffend hlt ii wert beschwer fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bersteigt entgegen ansicht klgers nr egzpo festgelegte zulssigkeitsgrenze vorliegenden fall streitgegenstand abberufung klgers geschftsfhrer zustzlich beendigung geschftsfhrer dienstverhltnisses richtet wert beschwer ebenso streitwert gem zpo interesse klgers weiterhin geschftsfhrer beklagten lenkungs leitungsmacht beklagten hand behalten vgl sen beschl mai ii zr njw rr mai ii zr njw rr zugrundelegung mastabs wert beschwer fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren insoweit bereinstimmung wertfestsetzungen vorinstanzen ermessensfehlgebrauch erkennen lassen parteien einlegung nichtzulassungsbeschwerde streitig lediglich bemessen land oberlandesgericht bereinstimmenden wertfestsetzungen nher begrndet jedoch liegt wertbemessung hhe geschftsanteilswerts nominal offensichtlich nahe liegende vergleichskriterium zugrunde abberufung klgers geschftsfhrer jedenfalls schwerer wiegenden eingriff rechte darstellt ausschlieung gesellschafter insofern wirtschaftliche wert betreffenden geschftsanteils grundstzlich geeignetes kriterium fr obergrenze wertbemessung klage gesellschafter geschftsfhrers abberufung geschftsfhrer herangezogen danach bereits vorinstanzlichen gerichte wirtschaftlichen wert betreffenden anteils ermangelung abweichenden sachvortrags parteien entsprechend nennwert ermessensfehlerfrei gegenstandswert fr klage abberufung geschftsfhrer festgesetzt entsprechend vorinstanzlichen wertbemessungen betrgt wert beschwer klgers fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wert beschwer wirkt etwa zustzlich werterhhend klger nunmehr geltend macht abberufung geschftsfhrer beklagten umfassende kontroll mitwirkungsrechte energy windpark gmbh co kg deren komplementrin beklagte verloren gingen abgesehen davon dabei auerhalb beklagten liegende umstnde handelt fungierte beklagte unstreitig gem unternehmensgegenstand kommanditgesellschaft ausschlielich komplementrin kapitalund ergebnisbeteiligung gesellschafterstellung klgers beklagten blieb brigen uneingeschrnkt bestehen fr zustzliche berck sichtigung wertes kommanditbeteiligung klgers nunmehr mindestens ansatz bringen mchte danach raum goette kurzwelly reichart kraemer drescher vorinstanzen lg potsdam entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache alias wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts magdeburg januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben jedoch urteilsformel dahin ergnzt brigen entscheidung ber adhsionsantrag abgesehen sofortige beschwerde kostenentscheidung vorbezeichneten urteils grnden antragsschrift generalbundesanwalts verworfen ecli de bgh str beschwerdefhrer kosten rechtsmittels insoweit adhsionsverfahren entstandenen besonderen kosten neben adhsionsklger erwachsenen notwendigen auslagen tragen sost scheible franke quentin bender feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr bergmann dr kirchhoff fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts saarbrcken mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagte abgetretenem recht sohnes zahlung frachtvergtungen sowie schadensersatz wegen nichterfllung vereinbarung ber einsatz zwei transportfahrzeugen zeit januar juli anspruch klgerin unterhielt oktober transportunternehmen identischen anschrift wurde oktober transportunternehmen sohn angemeldet dezember kam ehemann klgerin betrieb klgerin ttig beklagten vertragsverhandlungen ber tglichen einsatz zwei transportfahrzeugen fr beklagte fahrzeuge sollten jeweils kurzfristig telefonisch geordert faxschreiben dezember teilte beklagte firma ab januar tglich lkw nutzlast to eingesetzt weiteren faxschreiben dezember besttigte beklagte firma zustzliche tgliche disponierung planensattelzugs lnge ab januar beklagte rief fahrzeuge januar ab wobei anforderungen jedoch tglich erfolgten juli berwiegend ausblieben juli stellte firma lasten express beklagten fr ladestellen zeit januar juli insgesamt dm rechnung anwaltlichem schreiben august wurde beklagte erfolglos aufgefordert rechnungsbetrag september auszugleichen fr lkw standtage zeit januar juli insgesamt dm klgerin zahlen klgerin beantragte dezember fr firma erlass mahnbescheids ber hauptforderung frachtausfall gem rechnung hhe nebst zinsen kosten januar erlassen beklagten januar zugestellt wurde beklagte legte mahnbescheid widerspruch schriftsatz juni beantragte klgerin fr durchfhrung streitigen verfahrens prozesskostenhilfe bewilligen sache wurde daraufhin juli mahngericht mahnbescheid benannte landgericht saarbrcken abgegeben klgerin beschluss april prozesskostenhilfe bewilligte bewilligungsbeschluss wurde klgerin april zugestellt begrndung mahnbescheid geltend gemachten anspruchs ging juni beim landgericht saarbrcken klgerin vorgebracht sei geltendmachung streitgegenstndlichen forderungen berechtigt sohn betrieb fr dm bernommen ansprche beklagte ende juli abgetreten mehr zahlung raten fr bernahmebetrag stande sei mahnbescheid eigenem recht beantragt sei klageforderung verjhrt schadensersatzanspruch ergebe daraus beklagte vereinbart tglich beide fahrzeuge geordert beklagte schulde daher schadensersatz hhe vereinbarten vergtung abzglich fr ersparte aufwendungen klgerin beantragt beklagte verurteilen nebst zinsen zahlen beklagte zahlungsverpflichtung schon grunde abrede gestellt zudem einrede verjhrung erhoben landgericht beklagte abweisung klage brigen zahlung nebst zinsen verurteilt berufung be klagten berufungsgericht klage wegen verjhrung erhobenen ansprche insgesamt abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils beklagte beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen streitgegenstndlichen frachtvergtungs schadensersatzansprche verjhrt seien ausgefhrt rechnung juli geltend gemachten vergtungsansprche seien gem abs satz hgb verjhrt mahnbescheid januar komme verjhrungsunterbrechende hemmende wirkung forderung mahnbescheidsantrag hinreichend individualisiert mahnbescheid klgerin berechtigter beantragt worden sei mahnbescheid geltend gemachten ansprche seien jedoch innerhalb jahres beendigung verjhrungsunterbrechung bzw hemmung begrndet worden zeitpunkt einreichung anspruchsbegrndung juni sei einjhrige verjhrungsfrist abs satz hgb bereits abgelaufen knne entgegen ansicht landgerichts angenommen vorstzlichen rechtswidrigen pflichtverletzung nichtzahlung frachtlohn liege besondere verjhrungsfrist drei jahren gem abs satz hgb gelte soweit klgerin schadensersatz wegen tglichen abrufs fahrzeuge einschlielich juli verlange seien ansprche gem abs satz hgb verjhrt stelle unterlassene abschluss einzelvertrgen positive vertragsverletzung dar regel dreijhrige verjhrungsfrist gem abs satz hgb anwendung finde gelte jedoch ersatzansprche wirtschaftlich funktion vergtungsanspruchs htten fall gelte fr ursprnglichen anspruch magebliche verjhrungsvorschrift fr ersatzanspruch wirtschaftlich ganz teilweise stelle ursprnglichen anspruchs getreten sei sekundren erfllungsanspruch darstelle klgerin fordere sache letztlich frachtlohn fr tage denen transportfahrzeuge entgegen vertraglichen vereinbarung abgerufen worden seien hierfr gelte einjhrige verjhrungsfrist gem abs satz hgb ii revision klgerin begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht beklagten erhobene einrede verjhrung unrecht durchgreifen lassen annahme berufungsgerichts klgerin geltend gemachte anspruch hhe fr durchgefhrte transporte klgerin erhobenen ansprche wegen tglich erfolgten abrufs zwei transportfahrzeugen zeit anfang januar ende juli seien gem abs satz hgb verjhrt hlt rechtlichen nachprfung stand entgegen auffassung revision unterliegen streit gegenstndlichen rahmenvertrag resultierenden frachtvergtungsansprche allgemeinen verjhrungsregelungen gem abs bgb bzw bgb frachtrechtlichen verjhrungsvorschrift abs hgb firma beklagten geschlossenen rahmenvertrag wurde frachtvertragliches dauerschuldverhltnis vereinbart bereits wesentlichen vertragsbedingungen insbesondere einsatz konkreter fahrzeuge hhe beklagten zahlenden vergtung festgelegt klgerin frachtvergtungsanspruch begrndet transportunternehmen beklagten transportmittel personal verfgung gestellt htte forderung hhe anspruchsbegrndung juni vielmehr darauf gesttzt befrderungen ab zuladungen durchgefhrt worden seien fr beklagte zustzliche frachtvergtung hhe jeweils dm schulde rechnung transportunternehmens juli transportbernahmen rede ebenfalls dafr spricht klgerin frachtlohn fr durchgefhrte befrderungen abs hgb beansprucht beklagte transportunternehmen jeweiligen einzelauftrge unterfrachtfhrerin erteilt unterfrachtvertrag stellt ebenso hauptfrachtvertrag frachtvertrag gem hgb dar berufungsgericht recht angenommen klgerin erhobenen schadensersatzansprche verjhrungsvorschrift abs hgb unterliegen streitgegenstndliche rahmenvertrag enthlt konkrete frachtvertragliche einzelabreden unterfllt hgb klgerin geltend gemachte schadensersatzanspruch bgb beruht darauf rahmenvertrag vorgesehenen zelauftrge beklagten erteilt wurden resultieren schadensersatzansprche hgb unterliegenden befrderungen vgl bgh urt zr transpr klgerin geltend gemachten ansprche dreijhrigen verjhrungsfrist gem abs satz hgb unterliegen revision meint streitfall offenbleiben einjhrige verjhrungsfrist abs satz hgb entgegen annahme berufungsgerichts einreichung anspruchsbegrndung juni abgelaufen aa berufungsgericht recht davon ausgegangen streitgegenstndlichen forderungen mahnbescheidsantrag klgerin dezember hinreichend individualisiert worden klgerin vortrag aufgrund sohn vereinbarten abtretung berechtigt mahnbescheidsverfahren beklagte einzuleiten bb dementsprechend wurde verjhrungsfrist einreichung antrags erlass mahnbescheids gericht dezember gem abs nr bgb abs zpo unterbrochen januar erlassene mahnbescheid wurde beklagten januar zugestellt zustellung mahnbescheids verjhrung unterbrochen trat wirkung gem abs zpo bereits einreichung antrags erlass mahnbescheids gesetz modernisierung schuldrechts november bgbl fhrt beurteilung soweit antrag zustellung mahnbescheids sach rechtslage ndert hierdurch voraussetzungen eintritts verjhrung nachteil glubigers verschlechtern art abs satz egbgb brgerliche gesetzbuch januar geltenden fassung anzuwenden demgem dezember zugestellter mahnbescheid unterbrechung verjhrung herbeifhren erlass dezember beantragt wurde unterbrechung endet ablauf dezember setzt ab januar gem art abs egbgb hemmung fort vgl bgh urt iii zr njw tz abs nr bgb ausgelste hemmung verjhrung endet mahnverfahren gem abs zpo abgabe sache streitgericht palandt heinrichs bgb aufl rdn beklagte mahnbescheid januar widerspruch eingelegt verfgung januar wurde klgerin einlegung widerspruchs seitens beklagten mitgeteilt danach geriet verfahren stillstand fall endet hemmung verjhrung gem abs satz bgb sechs monate zugang letzten gerichtlichen verfgung streitfall sechs monate zugang verfgung januar ablauf antrag erlass mahnbescheids eingetretenen hemmung klgerin juli prozesskostenhilfe beantragt dadurch wurde verjhrung gem abs nr abs bgb erneut gehemmt gem abs satz bgb endet hemmung wiederum sechs monate formell rechtskrftigen gerichtlichen entscheidung ber prozesskostenhilfeantrag magebend zugang entscheidung mnchkomm bgb grothe aufl rdn palandt heinrichs aao rdn beschluss ber bewilligung prozesskostenhilfe april wurde klgerin april zuge stellt gem abs satz bgb endete hemmung verjhrung sechs monate ablauf frist abs zpo bercksichtigung sechsmonatigen frist abs satz bgb einjhrige verjhrungsfrist abs satz hgb daher zeitpunkt einreichung anspruchsbegrndung juni abgelaufen klage abweisende urteil berufungsgerichts danach bestand entscheidung sache senat verwehrt berufungsgericht davon ausgegangen klgerin beklagte grundstzlich landgericht zuerkannten ansprche gem abs hgb fr durchgefhrte befrderungen schadensersatz wegen nichterfllung dezember geschlossenen rahmenvertrags abgetretenem recht sohnes zustehen insofern beklagten berufungsbegrndung erhobenen einwnde berufungsgericht sicht folgerichtig geprft nunmehr nachzuholen sache daher neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckzuverweisen bornkamm pokrant bergmann bscher kirchhoff vorinstanzen lg saarbrcken entscheidung ii olg saarbrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit ecli de bgh bizr zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff prof dr koch feddersen beschlossen beklagte darauf hingewiesen senat beabsichtigt zugelassene revision urteil zivilkammer landgerichts frankfurt main november gem satz zpo zurckzuweisen grnde klgerin inhaberin ausschlielichen verwertungsrechte film film wurde november ber internetanschluss beklagten zugeordnete ip adresse ber internettauschbrse herunterladen angeboten auergerichtliche abmahnung beklagten fhrte streitbeilegung mahnbescheid dezember beklagten dezember zugestellt worden klgerin anspruch zahlung schadensersatz hhe nebst zinsen geltend gemacht darber hinaus klgerin gegenstandswert hhe zugrundelegung geschftsgebhr berechneten anspruch erstattung abmahnkosten hhe zuzglich zinsen geltend gemacht abgabe sache gericht streitverfahrens klgerin beantragt beklagten verurteilen klgerin betrag hhe nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit august zahlen amtsgericht beklagten zunchst wege versumnis urteils klageantrag entsprechend verurteilt hiergegen beklagte einspruch begrndung eingelegt klageforderung sei verjhrt daraufhin amtsgericht versumnisurteil aufgehoben klage abgewiesen landgericht berufung klgerin klage antragsgem stattgegeben landgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt verfolgt beklagte antrag abweisung klage ii senat beabsichtigt berufungsgericht zugelassene revision beklagten einstimmigen beschluss gem satz zpo zurckzuweisen voraussetzungen fr zulassung revision liegen ii revision zudem aussicht erfolg ii voraussetzungen fr zulassung revision liegen insbesondere erfordert sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr zpo entscheidung revisionsgerichts bundesgerichtshof frage falle urheberrechtsverletzung ffentliche zugnglichmachung wege filesharings restschadensersatzanspruch gem satz urhg bgb verlangt anspruch berechnen abschluss vorliegenden berufungsverfahrens ergangenes urteil mai zr grur wrp everytime we touch geklrt danach restschadensersatzanspruch satz urhg bgb herausgabe rechtswidrigen eingriff erlangten erstreckt fllen widerrechtlichen ffentlichen zugnglichmachens urheberrechtlich geschtzten werks ber internettauschbrse mittels fiktiven lizenz berechnet bgh grur rn ff everytime we touch zulassung revision ferner wegen divergierender anstze schadensberechnung instanzrechtsprechung erforderlich rechtsprechung bundesgerichtshofs geklrt fr schadensberechnung fllen vorliegenden art lizenzanalogie herangezogen bgh grur rn ff everytime we touch hhe zahlenden lizenzgebhr tatrichter gem zpo wrdigung besonderen umstnde einzelfalls freien berzeugung bemessen revisionsverfahren prfen tatrichterliche schtzung grundstzlich falschen offenbar unsachlichen erwgungen beruht tatrichter wesentliche entscheidung bedingende tatsachen auer acht gelassen insbesondere schtzungsbegrndende tatsachen gewrdigt parteien vorgebracht natur sache ergeben vgl bgh urteil oktober zr grur rn wrp pressefotos urteil oktober zr grur rn wrp whistling for train urteil april zr grur rn wrp restwertbrse revision zudem aussicht erfolg berufungsgericht rechtsfehlerfrei entschieden klgerin restschadensersatzanspruch gem satz urhg bgb zusteht grundstzen lizenzanalogie beluft revision vermag mngel tatrichterlichen schtzung schadenshhe aufzuzeigen annahme berufungsgerichts schadensersatzforderung sei verjhrt ebenfalls frei rechtsfehlern anspruch satz urhg bgb verjhrt gem satz bgb zehn jahren entstehung rcksicht entstehung jahren begehung verletzungshandlung sonstigen schaden auslsenden ereignis vgl bgh urteil januar zr grur rn wrp motorradteile verjhrungsfrist zeitpunkt gerichtlichen geltendmachung klgerin abgelaufen berufungsgericht abmahnkostenforderung ebenfalls rechtsfehlerfrei zuerkannt aa erfolg wendet revision bestimmung gegenstandswerts fr abmahnung rechtsprechung bundesgerichtshofs fr bestimmung gegenstandswerts urheberrechtlichen unterlassungsanspruchs magebliche interesse rechtsinhabers unterlassung weiterer urheberrechtlicher verste pauschalierend bercksichtigung umstnde einzelfalles bewerten mageblich art verstoes insbesondere gefhrlichkeit schdlichkeit fr rechtsinhaber bestimmt anhaltspunkte hierfr wirtschaftliche wert verletzten rechts sowie intensitt umfang rechtsverletzung bemessung gegenstandswerts bercksichtigenden umstnden zhlen aktualitt popularitt betroffenen werks umfang rechtsinhaber bereits vorgenommenen auswertung durchschnittlich erfolgreicher spielfilm allzu lange erscheinungstermin widerrechtlich ffentlich zugnglich gemacht regelmig gegenstandswert unterlassungsanspruchs angemessen liegt verletzungshandlung beginn auswertung mittels dvd hherer standswert anzunehmen vgl bgh urteil mai zr grur rn wrp tannd danach berufungsgericht angenommene gegenstandswert abmahnung jedenfalls berhht revision vermag brigen rechtsfehler tatrichterlichen wrdigung aufzuzeigen bb berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen abmahnkostenforderung verjhrt sei revision wendet feststellung berufungsgerichts sei weder dargetan ersichtlich anspruch jahr entstanden sei weitere annahme berufungsgerichts verjhrung erstattungsanspruchs sei jahr angelaufen danach beanstanden revision streitet erfolglos fr anwendung abs bgb abmahnkostenerstattungsanspruch vorschrift fhrt falle unterlassungsanspruchs verlagerung verjhrungsbeginns zeitpunkt zuwiderhandlung glubiger zuvor weder anlass mglichkeit unterlassungsschuldner vorzugehen vgl bgh urteil juni zr bghz kaffeewerbung anwendung vorschrift anspruch abmahnkostenerstattung kommt betracht verjhrung erstattungsanspruchs entstehung beginnen zustellung mahnbescheids dezember gem abs nr bgb bewirkte hemmung verjhrung endete gem abs satz bgb sechs monate vornahme letzten verfahrenshandlung gerichts gestalt klgerin gerichteten aufforderung dezember kostenvorschuss fr streitige verfahren einzuzahlen juni vorgenommene einzahlung kostenvorschusses erfolgte ablauf sechsmonatigen hemmung je blick zeitpunkt hemmung ende jahres verbliebene restlaufzeit verjhrung unverjhrter zeit parteien erhalten gelegenheit stellungnahme innerhalb drei wochen zustellung beschlusses bscher schaffert koch kirchhoff feddersen hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen ag frankfurt main entscheidung lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen februar schuldspruch dahin abgendert angeklagte unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge acht fllen schuldig wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln fall ii urteilsgrnde verhngte einzelstrafe entfllt gehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge acht fllen wegen gewerbsmigen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln weiteren fall gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt rechtsmittel angeklagten fhrt beschlusstenor ersichtlichen schuldspruchnderung brigen erfolg urteilsfeststellungen verkaufte angeklagte dezember marihuana hndigte mari huana erhielt teilbetrag kaufpreis restlichen gab treffen dezember fall ii urteilsgrnde tag fragte angeklagten weiteren normalem marihuana marihuana sorte haze fr kommunikation nutzten beide msm chat angeklagte brachte marihuana dezember be zahlte zunchst normale marihuana marihuana sorte haze bezahlte tage spter fall ii urteilsgrnde feststellungen tat tateinheitlich tat verwirklicht worden davon auszugehen angeklagte geld fr beide lieferungen zusammen entgegennahm berschneiden rauschgiftgeschfte handlungsteil tateinheitliche verknpfung beiden taten vorliegt vgl bgh urteil april str beschlsse august str oktober str juni str bghr btmg abs nr konkurrenzen senat schliet neuen hauptverhandlung zwei eigenstndige taten festgestellt knnten ndert schuldspruch nderung schuldspruchs fhrt wegfall fall ii verhngten einzelfreiheitsstrafe jahr vier monaten freiheitsstrafe brigen einzelstrafen gesamtstrafe davon berhrt angesichts verbleibenden einzelstrafen jahr acht monate jahr sieben monate fnfmal jahr sechs monate jahr fnf monate senat ausschlieen tatrichter zutreffender rechtlicher wrdigung geringere erhhung einsatzstrafe vorgenommen htte sost scheible roggenbuck bender mutzbauer quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil ii zr verkndet april vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb gesellschaft brgerlichen rechts eintretende gesellschafter fr eintritt begrndete verbindlichkeiten gesellschaft grundstzlich persnlich gesamtschuldner altgesellschaftern einzustehen grundsatz gilt fr gesellschaften brgerlichen rechts denen angehrige freier berufe gemeinsamer berufsausbung zusammengeschlossen fr verbindlichkeiten beruflichen haftungsfllen gesellschaften ausnahme bleibt offen bgh urteil april ii zr olg hamm lg bielefeld ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr rhricht richter dr hesselberger kraemer mnke dr graf fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm november zurckweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts bielefeld november hinsichtlich haftung privatvermgen zurckgewiesen erledigung rechtsstreits festgestellt zurckweisung weitergehenden berufung beklagten vorbezeichnete urteil landgerichts bielefeld folgt abgendert klage beklagten abgewiesen soweit zahlung privatvermgen gerichtet erstinstanzlichen kosten tragen beklagten gesamtschuldner zwei drittel gerichtskosten eigenen auergerichtlichen kosten zwei drittel auergerichtlichen kosten klgerin klgerin jeweils drittel gerichtskosten eigenen auergerichtlichen kosten sowie auergerichtlichen kosten beklagten kosten berufungsinstanz tragen beklagten jeweils gerichtskosten sowie eigenen auergerichtlichen kosten klgerin gerichtskosten eigenen auergerichtlichen kosten auergerichtlichen kosten beklagten kosten revision klgerin tragen rechts wegen tatbestand klgerin beklagten gemeinsam revisionsverfahren mehr beteiligten beklagten gesamtschuldnerisch rckzahlung rechtsgrund geleisteten honorarvorschusses dm anspruch genommen beklagten rechtsanwlte juli soziett zusammengeschlossen klgerin vorschu anfang mai gezahlt zeitpunkt beklagte rechtsanwalt zugelassen landgericht klage drei beklagten stattgegeben beklagten entscheidung eingelegte berufung beklagten begrndet worden beklagten rechtsmittel zurckgenommen beklagte zahlte anfang april klagforderung dm klgerin daraufhin rechtsstreit berufungsverfahren fr erledigt erklrt beklagte erledigungserklrung angeschlossen klage soweit betrifft fr anfang unbegrndet hlt mitglied soziett sei rechtsgrundlose vorschuzahlung gegrndete bereicherungsanspruch klgerin entstanden sei hafte fr altverbindlichkeit soziett privatvermgen oberlandesgericht berufung beklagten zurckgewiesen erledigung rechtsstreits festgestellt zugelassenen revision verfolgt beklagte klagabweisungsbegehren entscheidungsgrnde klgerin verhandlungstermin trotz rechtzeitiger bekanntgabe vertreten ber betreffende revision beklagten versumnisurteil entscheiden zpo urteil beruht jedoch inhaltlich sumnis sachprfung bghz revision fhrt teilweiser aufhebung angefochtenen urteils abweisung klage soweit verurteilung beklagten zahlung privatvermgen betrifft berufungsgericht ansicht klage sei zahlung dm beklagten april gegenber beklagten zulssig begrndet verhltnis gesellschafts gesellschafterhaftung bestimme entscheidung senats januar bghz analog hgb folge bejahung akzessoriettsprinzips sei gesellschafter gesellschaft brgerlichen rechts haftung entsprechend hgb unterwerfen zentraler bestandteil akzessoriettsprinzip beruhenden haftungsregimes sei beklagte deshalb begleichung klagforderung fr eintritt soziett begrndeten rckforderungsanspruch klgerin privatvermgen gehaftet hlt revisionsrechtlicher prfung teil stand berufungsgericht darin folgen konsequenz akzessorischen haftungsprinzips bestehende gesellschaft brgerlichen rechts eintretende gesellschafter fr bereits begrndete verbindlichkeiten gesellschaft grundstzlich entsprechend regelung hgb fr offene handelsgesellschaft gesamtschuldnerisch altgesellschaftern persnlich privatvermgen haftet beklagte fr forderung klgerin privatvermgen jedoch einzustehen rcksicht bisherige rechtsprechung bundesgerichtshofs zufolge eintretende fr altverbindlichkeiten lediglich eintritt erworbenen anteil gesellschaftsvermgen privatvermgen haftete vertrauensschutz gewhren ii entgegen auffassung revision haftet neu schon bestehende gesellschaft brgerlichen rechts eintretender gesellschafter grundstzlich fr bereits eintritt begrndeten verbindlichkeiten gesellschaft sog altverbindlichkeiten dahinstehen bereits daraus gesellschafter grundsatz stets gesellschaft haftet sog akzessoriettsprinzip folgt neueren rechtsprechung bghz stelle frher vertretenen doppelverpflichtungslehre getreten schrifttum zusammenhang darauf hingewiesen worden auslndische rechtsordnungen insbesondere us amerikanische akzessorische gesellschafterhaftung erstreckung altschulden kennen wiedemann jz jedenfalls entspricht gedanke neu gesellschaft brgerlichen rechts eintretender gesellschafter dahingehende besondere verpflichtungserklrungen gegenber glubigern erwerb mitgliedschaft bestehenden verbindlichkeiten gesellschaft eintritt altgesellschafter fr verbindlichkeiten gesellschaft unterscheidung zeitpunkt begrndung haftet sowohl wesen personengesellschaft innerlich zusammenhngend verkehrsschutzinteresse ende gedachten akzessoriett haftung vgl baumbach hopt hgb aufl rdn senatsentscheidung april bghz bezeichnet bereits folgerichtig gesellschafter gesellschaft brgerlichen rechts hnlich hgb handelsgesellschafter annahme akzessorischen haftung gesellschafter fr verbindlichkeiten gesellschaft fr beitritt begrndeten gesamthandsverbindlichkeiten haften lassen dahin fr rechtsprechung jedoch damals verschlossen grundlegenden entscheidung bghz sog doppelverpflichtungslehre folgte persnliche haftung gesellschafter jeweiligen personellen bestand entspricht wesen personengesellschaft haftungsverhltnissen gesellschaft eigenes gunsten glubiger gebundenes garantiertes haftkapital besitzt gesellschaftsvermgen steht zugriff gesellschafter jederzeit uneingeschrnkt sanktionslos offen sachlage persnliche haftung gesellschafter fr gesellschaftsverbindlichkeiten alleinige grundlage fr wertschtzung kreditwrdigkeit gesellschaft vielmehr notwendige gegenstck fehlen jeglicher kapitalerhaltungsregeln dabei rechtsordnung konsequenterweise haftung altgesellschafter halt erwerb gesellschafterstellung erlangt neu eintretender gesellschafter zugriffsmglichkeiten gesellschaftsvermgen altgesellschafter angesichts komplementaritt entnahmefreiheit persnlicher haftung sinnvollerweise einbeziehung neugesellschafter haftungsregime altgesellschafter unterliegen kompensiert zudem erwirbt neu eintretende eintritt gesellschaft anteil vermgen marktstellung sowie kunden bzw mandantenbeziehungen gesellschaft bisherige wirtschaftliche ttigkeit begrndet deshalb unangemessen gegenzug verbindlichkeiten eintritt gesellschaft zuge erwerb vermehrung vermgenswerte gerichteten wirtschaftlichen ttigkeit begrndet selten altverbindlichkeit fr neu eingetretene gesellschafter mithaften exakt aktivum gesellschaft gegenleistung sicht gesellschaft gegenverpflichtung zuzuordnen eintretende fr mitberechtigung reklamiert grundstzlichen mithaftung neugesellschafter gesellschaft brgerlichen rechts fr bereits eintritt gesellschaft begrndeten verbindlichkeiten handelt keineswegs berraschendes geschenk glubiger wohlbegrndete ergebnis abwgung legitimen interessen glubiger neueingetretenen gesetzeskonformitt abwgung dadurch belegt kodifizierte deutsche recht berall ausdrckliche regelung getroffen zumindest grundstzliche mithaftung neu eintretender gesellschafter vorsieht auer hgb hgb abs partgg art abs ewiv vo allerdings mglichkeit ausschlusses gesellschafts aufnahmevertrag eintragung handelsregister innere berechtigung gesicherten glubigerschutzes fundierter haftung neu eintretender gesellschafter fr eintritt begrndeten verbindlichkeiten ausgeschlossen wre begrndet verbindlichkeit bzw forderung berkommenem verstndnis sobald rechtsgrund gelegt haftungsmige gleich stellung alt neugesellschaftern bruchten letztere dauerschuldverhltnissen langfristigen vertragsverhltnissen fr beitritt fllig werdenden verpflichtungen aufzukommen sofern rechtsverhltnis selber davor begrndet worden extremfall knnte etwa aufnahme kredits zehnjhriger laufzeit fr langfristiges wirtschaftsgut fhren niemand mehr fr rckzahlung kreditsumme haftet flligkeit vorhandenen gesellschafter erst aufnahme kredits gesellschaft eingetreten haftung ausgeschiedenen gesellschafter gem abs bgb hgb beendet dauerschuldverhltnissen ber beitrittszeitpunkt hinaus bestehenden pflichten knnte kommen neu eingetretene gesellschafter fr pflichtverletzung persnlich haften htte pflichtverletzung selber verschuldet htte unakzeptablen ergebnissen knnte annahme neu eingetretene gesellschafter erstreckten akzessorischen gesellschafterhaftung weiterhin methodisch unaufrichtige recht schmidt gesellschaftsrecht aufl iii konstruktionen etwa stillschweigenden einbeziehung vertrag konkludenten vertragsbeitritts begegnet denen rechtsprechung geltung doppelverpflichtungslehre gentigt sah etwa bghz urt oktober xi zr njw ferner olg frankfurt njw olg bamberg njw rr weiteren mithaftung neu eingetretener gesellschafter fr beitritt begrndeten gesellschaftsverbindlichkeiten vorteil fr anspruch nehmen glubiger gerade gesellschaft brgerlichen rechts ermangelung jedweder registerpublizitt besonders heiklen streit ber zeitpunkte entstehens forderung mitgliedschaft anspruch genommenen gesellschafters einlassen mu ulmer zip schmidt njw habersack bb gesmann nuissl wm vorstehenden erwgungen deutlich abs hgb kodifizierte gedanke keineswegs besonderheiten gerade handelsrechtlichen geschftsverkehrs beruht findet begrndung rechtfertigung vielmehr eigenheiten rechtsfhiger personengesellschaften prinzip akzessoriett aufbauender haftungsverfassung bernahme moderne kodifikation partnerschaftsgesellschaft abs satz partgg besttigt nachstehend annahme mithaftung neu eingetretenen gesellschafters gesellschaft brgerlichen rechts fr bereits eintritt begrndeten verbindlichkeiten gesellschaft ergnzt rechtspraktischer methodisch folgerichtiger weise rechtsprechung senats wonach gesellschaft brgerlichen rechts persnliche haftung gesellschafter fr verbindlichkeiten gesellschaft derjenigen ohg entspricht bhgz richtigkeit auffassung dadurch belegt gewerblich ttigen gesellschaften bergang rechtsform ohg derjenigen gesellschaft brgerlichen rechts umgekehrt abhngigkeit art umfang geschfte angesichts vernderlichkeit wertungsbedrftigkeit kriterien fehlender handelsregistereintragung oft unmerklich vollzieht unterschiedlichen haftungsverfassung erheblicher unsicherheit fhren wrde westermann nzg grundsatz persnlichen haftung neugesellschafters fr altverbindlichkeiten gilt fr gesellschaften brgerlichen rechts angehrigen freier berufe gemeinsamen berufsausbung gegrndet worden gesetzgeber abs partgg haftung fr verbindlichkeiten partnerschaft dahin geregelt neben deren vermgen partner gesamtschuldner glubigern haften satz bestimmung insoweit vorschriften hgb entsprechend anzuwenden satz neu partnerschaft eintretender gesellschafter fr bereits bestehende verbindlichkeiten partnerschaft haftet gesetzgeber partnerschaftsgesellschaftsgesetz spezielle rechtsform geschaffen gerade besonderen verhltnissen legitimen bedrfnissen freien berufe rechnung tragen regelung dahin verstanden sicht gesetzgebers bedenken dagegen bestehen angehrigen freier berufe grundstzlich haftung unterwerfen hinsichtlich altverbindlichkeiten derjenigen gesellschafters offenen handelsgesellschaft gleicht fr verbindlichkeiten vertraglicher quasi vertraglicher gesetzlicher art steht danach annahme persnlichen haftung neugesellschafter fr altverbindlichkeiten angehrigen freier berufe gebildeten gesellschaft brgerlichen rechts grundsatz wege ausnahme knnte lediglich fr verbindlichkeiten beruflichen haftungsfllen betracht kommen bestimmung abs partgg zeigt sonderstellung einnehmen grundsatz persnlichen haftung fr altverbindlichkeiten insoweit anwendung findet fr treffende entscheidung unerheblich offen bleiben erwgungen vertrauensschutzes gebieten grundsatz persnlichen haftung gesellschaft brgerlichen rechts eintretenden fr altverbindlichkeiten gesellschaft erst knftige beitrittsflle anzuwenden seit langem bestehende gefestigte rechtsprechung bundesgerichtshofs wonach neugesellschafter gesellschaft brgerlichen rechts fr deren altverbindlichkeiten privatvermgen haftet seiten neugesellschafter schtzenswertes vertrauen dahin begrndet fr altverbindlichkeiten privatvermgen einzustehen neugesellschafter brauchten grund rechtsprechung gesellschaftsbeitritt weder informationen ber etwa bestehende gesellschaftsschulden bemhen wirtschaftliche vorkehrungen fr eventuelle persnliche haftung fr verbindlichkeiten treffen trfe deshalb unverhltnismig hart nunmehr rckwirkend persnlichen haftung fr altverbindlichkeiten unterworfen wrden folge genderten verstndnisses haftungsverfassung gesellschaft brgerlichen rechts ergibt vgl sen urt januar ii zr zip bghz bestimmt aspekte gewhrung vertrauensschutz entgegenstnden ersichtlich iii vorstehenden klage beklagten anfang unbegrndet soweit persnliche haftung zielte beklagte juli beklagten bestehende auen soziett eingetreten klgerin rckzahlung mai ungerechtfertigt vereinnahmten honorarvorschusses schuldete haftete fr rckzahlung jedoch vertrauen persnliche haftung neugesellschafters fr altverbindlichkeiten ablehnende bisherige rechtsprechung geschtzt weitere feststellungen kommen betracht daher senat sache entscheiden zpo begehren beklagten klage abzuweisen stattgeben soweit persnliche haftung betrifft rhricht dr hesselberger wegen erkrankung unterschrift gehindert kraemer rhricht mnke graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter bundesgerichtshof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder fr recht erkannt revision klgers zurckweisung weitergehenden rechtsmittels anschlussrevision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe august teilweise abgendert berufung beklagten zurckweisung rechtsmittels brigen zurckweisung anschlussberufung klgers urteil zivilkammer landgerichts waldshut tiengen dezember teilweise abgendert klarstellung folgt neu gefasst beklagte verurteilt klger nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit november zahlen brigen klage abgewiesen kosten rechtsstreits instanzen tragen klger beklagte rechts wegen tatbestand klger insolvenzverwalter ber vermgen gungsgesellschaft beteili kg folgenden schuldnerin deren gesellschafts zweck beteiligung kommanditistin objektgesellschaften fonds beklagte erklrte september gegenber treuhn derin verwaltungs treuhandgesellschaft mbh beitritt schuldnerin beteiligungssumme dm zuzglich agio treuhnderin bernahm gem treuhandvertrages fr beklagten frmliche stellung kommanditistin handelsregister treuhandvertrages treugeber treuhnderin persnlichen kommanditistenhaftung freizustellen gesellschaftsvertrages lautet auszugsweise vermgen gewinn verlust gesellschaft allein kommanditisten betreffenden geschftsjahres gegebenen verhltnis festen kapitalkonten ab einzahlung einlage folgenden monatsersten beteiligt gesellschaft ausschttungen gesellschaft objektgesellschaften erhlt abdeckung kosten aufrechterhaltung liquidittsreserve liquidittsprognose beteiligungsprospektes angegebenen hhe verbleiben ab halbjhrlich jeweils jahres erstmals kommanditisten verhltnis ergebnisbeteiligung gem ziff auszuschtten gilt kapitalkonten vorangegangene verluste stand kapitaleinlage abgesunken soweit ausschttungen gesellschaft kommanditisten handelsrechtlichen vorschriften rckzahlung beteiligungstreuhnder fr rechnung treugeber geleisteten kommanditeinlage anzusehen entsteht fr beteiligungstreuhnder persnliche haftung fr verbindlichkeiten gesellschaft abs hgb haftung diejenigen treugeber bzw kommanditisten fr beteiligungstreuhnder kommanditbetei ligung eigenen namen hlt beteiligungstreuhnder magabe treuhandvertrages anlage freizustellen jahren erhielt beklagte zwei zahlungen jeweils januar juli jahres erstmals juli ausschttungen hhe insgesamt handelsbilanzen schuldnerin wiesen fr gewinne ausschttungen jedoch vollem umfang deckten jahren wiesen verluste schuldnerin stellte juli antrag erffnung insolvenzverfahrens wegen zahlungsunfhigkeit verfahren wurde april erffnet vereinbarung april lie klger treuhandkommanditistin deren freistellungsansprche anleger abtreten forderte beklagten fristsetzung november vergeblich rckzahlung ausschttungen klger klage geltend gemachten rckzahlungsanspruch abs abs hgb hilfsweise abgetretenes recht inso gesttzt landgericht klage abgetretenem recht betrag stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen dagegen wenden klger berufungsgericht zugelassenen revision beklagte anschlussrevision entscheidungsgrnde revision klgers berwiegend erfolg fhrt wiederherstellung landgerichtlichen urteils hhe anschlussrevision beklagten erfolg berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt beklagte hafte klger unmittelbar kommanditist anspruch insolvenzanfechtung scheitere entgeltlichkeit ausschttungen knne klger abgetretenem recht rckzahlung smtlicher ausschttungen verlangen anspruch sei indes aufrechnung schadensersatzanspruch treuhandkommanditistin aufklrungspflichtverletzung erloschen ii hlt revisionsrechtlichen nachprfung wesentlichen punkten stand senat rge mangelnden zulssigkeit berufung geprft fr durchgreifend erachtet zpo zutreffend berufungsgericht unmittelbaren anspruch klgers beklagten treugeber abs abs hgb mangels formeller kommanditisteneigenschaft verneint vgl bgh urteil januar ii zr bghz urteil november xi zr bghz rn urteil februar iii zr nzg rn urteil april xi zr zip rn klger steht indes entgegen ansicht berufungsgerichts anspruch hhe abgetretenem recht treuhand kommanditistin treuhandkommanditistin freistellungsanspruch treuhandvertrages zudem geschftsbesorgungsverhltnis treuhandkommanditistin beklagtem folgt bgb wirksam klger abgetreten anspruch verjhrt aufrechnung schadensersatzansprchen beklagten erloschen treuhandvertrag darin enthaltene freistellungsverpflichtung entgegen ansicht anschlussrevision wegen verstoes art rberg gem bgb nichtig fr frage besorgung fremder rechtsangelegenheiten sinne art rberg vorliegt entscheidend schwerpunkt geschuldeten ttigkeit berwiegend wirtschaftlichem rechtlichem gebiet liegt st rspr vgl bgh urteil dezember ii zr bghz urteil april xi zr bghz rn derjenige rahmen immobilienfondsprojekts wirtschaftlichen belange anleger wahrzunehmen fr erforderlichen vertrge abzuschlieen bedurfte erlaubnis rechtsberatungsgesetz st rspr vgl bgh urteil juni ii zr bghz urteil mai ii zr zip rn vollmacht fr beklagten treugeber vertrge schlieen verpflichteten enthlt treuhandvertrag jedoch abs satz treuhandvertrags genannten vertrge fondsgesellschaft objektgesellschaften dritten freistellungsanspruch berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt wirksam klger abgetreten worden abtretung gem fall bgb ausgeschlossen verndert freistellungsanspruch infolge abtretung inhalt zahlungsanspruch umwandelt vernderung leistungsinhalts hindert abtretung freistellungsanspruch gerade glubiger tilgenden schuld abgetreten vgl bgh urteil januar zr bghz urteil mai iii zr zip rn palandt grneberg bgb aufl rn hinsichtlich kommanditistenhaftung gem abs abs hgb ergebenden ansprche insolvenzverfahren ber vermgen kommanditgesellschaft insolvenzverwalter anzusehen vgl olg kln nzg olg stuttgart zip gem abs hgb durchsetzung ansprche kommanditisten ermchtigt whrend gesellschaftsglubiger materiell rechtliche anspruchsinhaber bleiben daran gehindert ansprche geltend berechtigte interessen schuldners freistellungsanspruchs deren schutz abtretungsverbot fall bgb bezweckt abtretung insolvenzverwalter anstelle gesellschaftsglubigers beeintrchtigt parteien abtretung vertraglich ausgeschlossen fall bgb abrede ergibt insbesondere treuhandvertrages freistellungsanspruch treuhandkommanditistin regelt anhaltspunkte konkludent vereinbartes abtretungsverbot nahe legen ersichtlich abtretung ferner weder sittenwidrig stellt unzulssige rechtsausbung gem bgb dar infolge abtretung verwirklicht vielmehr treuhandvertrag verbundene ziel wirtschaftlichen folgen kommanditbeteiligung treugeber treffen abs hgb steht anspruch klgers entgegen gutglaubensschutz vorschrift setzt bezug gewinn aufgrund unrichtigen bilanz voraus tatschlich vorhandene gewinne ausweist vgl bgh urteil april ii zr zip rn ausschttungen beruhten bilanzen ausgewiesenen gewinnen gem abs gesellschaftsvertrages unabhngig gewinn gesellschaft liquidittsberschssen zahlen infolge abtretung freistellungsanspruchs steht klger beklagten zahlungsanspruch entgegen ansicht berufungsgerichts allerdings hhe treuhandkommanditistin hhe freistellung gegenber begrndeten anspruch abs abs hgb beklagten treugeber verlangen aa ausschttungen ber treuhandkommanditistin beteiligten treugeber schuldnerin einlage sinne abs hgb teilweise zurckbezahlt vgl bgh urteil oktober ii zr wm urteil januar ii zr bghz strohn ebenroth boujong joost strohn hgb aufl rn anspruch abs abs hgb begrndet soweit haftsumme befriedigung gesellschaftsglubiger bentigt vgl bgh urteil mrz ii zr bghz urteil dezember ii zr bghz strohn ebenroth boujong joost strohn hgb aufl rn voraussetzung indes erfllt insolvenztabelle festgestellten forderungen insolvenzmasse befriedigt knnen bersteigen feststellungen berufungsgerichts summe ausschttungen bb entgegen auffassung berufungsgerichts smtliche ausschttungen haftungsbegrndend umfang haftung kommanditisten abs hgb auflebt dreifacher hinsicht nmlich haftsumme hhe ausgezahlten betrags ausma dadurch gegebenenfalls entstehenden haftsummenunterdeckung begrenzt vgl mnchkommhgb schmidt aufl rn streitfall kapitalkonto beklagten zuletzt gegenber haftsumme dm gemindert haftungsschdlich ausgezahlt worden erste ausschttung fr halbjahr hhe weitere zweiten ausschttung haftung abs satz hgb begrndet ausschttungen kapitalkonto beklagten insoweit mageblichen vortrag klgers vorgelegten unterlagen anteiliger gewinn fr hhe gutgeschrieben worden entnahme wiederaufleben haftung fhrte nachfolgenden ausschttungen erfolgten bereits bestehender haftsummenunterdeckung msste beklagte berufungsgericht meint ausschttungen erstatten bliebe unbercksichtigt kapitalkonto haftsumme anteilige gewinne jahren teilweise aufgefllt wurden haftung abs abs hgb gewhrleisten haftsumme gesellschaftsvermgen gedeckt mehr knnen glubiger vertrauen vgl bgh urteil juli ii zr bghz mnchkommhgb schmidt aufl rn strohn ebenroth boujong joost strohn hgb aufl rn ausgehend beispielsberechnung klgers ergibt fortschreibung kapitalkontos beklagten folgende berechnung haftsumme einlage dm datum stand kapitalkonto ausschttung stand kapitalkonto nachher gewinn verlust cc entgegen auffassung berufungsgerichts kl ger beispiel vorgetragenen kapitalkontoentwicklung fr beteiligungssumme dm festhalten lassen kommanditist darlegen beweisen unstreitige ausschttung haftung begrndet vgl strohn ebenroth boujong joost strohn hgb aufl rn jedoch klger beispielsberechnung vorgetragen ausschttungen teilweise haftungsbegrndend zudem handelsbilanzen vorgelegt fr jahre jeweils gewinne schuldnerin ausweisen gewinne tatschlich erzielt worden jeweils kapitalkonten treugeber gem abs gesellschaftsvertrages zugewiesen worden klger beispielsrechnung fr kapitalkontenentwicklung beteiligungssumme dm zugunsten treugeber bercksichtigt vorgetragen hingegen kapitalkonto vorangegangene verluste bereits zeitpunkt ersten ausschttung gemindert hinweis steuerlichen anlaufverluste prospektierten minderung steuerlast treugebern fhren sollten reicht schon deshalb verluste fr kapitalkontoentwicklung mageblichen handelsbilanz klger berechnungsbeispiel gesttzt ergaben vorlage steuerbilanzen klger berufungsgericht bergangen zudem vorgetragen handelsbilanzen ausgehe steuerbilanzen ausgewiesenen hheren verluste fr anspruch abs hgb mageblich seien allgemeinen grundstzen vgl bgh urteil januar zr njw rr davon auszugehen beklagte vorbringen klgers soweit fr gnstig zumindest hilfsweise eigen gemacht berufungsgericht entgegen ansicht anschlussrevision zutreffend angenommen klger abgetretenem recht geltend gemachte zahlungsanspruch verjhrt aa verjhrungsfrist fr befreiungsanspruch treuhnders satz bgb beginnt neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs frhestens schluss jahres laufen forderungen fllig denen befreien bgh urteil mai iii zr zip rn urteil november iii zr zip rn gesetzliche befreiungsanspruch satz bgb allgemeiner auffassung sofort eingehung verbindlichkeit freizustellen fllig unabhngig davon verbindlichkeit ihrerseits bereits fllig bgh urteil mai iii zr aao rn allgemeinen verjhrungsrechtlichen grundstzen wre zeitpunkt befreiungsanspruch entsteht fllig mageblich dafr zeitpunkt verjhrungsfrist freistellungsanspruchs beginnt bgb widersprche indes interessen vertragsparteien treuhandvertrags vorliegenden art wre fr lauf verjhrungsfrist flligkeit freistellungsanspruchs abzustellen wre treuhandkommanditistin regelmig bereits zeitpunkt geltendmachung freistellungsanspruchs gegenber treugebern gezwungen weder flligkeit drittforderung freizustellen absehbar feststeht deren erfllung berhaupt mittel treugeber zurckgegriffen bb befreiungsanspruch treuhnderin danach verjhrt weder dargetan ersichtlich eingegangenen verbindlichkeiten sinne satz bgb fr treuhnderin abs abs abs hgb hhe haftet hinblick dreijhrige verjhrungsfrist abs bgb bekanntgabe ende dezember eingereichten prozesskostenhilfeantrags klgers abs nr bgb unverjhrter zeit fllig geworden entgegen auffassung berufungsgerichts beklagte gegenber rckzahlungsanspruch klgers etwaigen treuhandkommanditistin bestehenden schadensersatzansprchen aufrechnen aa aufrechnung berufungsgericht meint schon unzulssig ber gesetzlich vertraglich ausdrcklich geregelten flle hinaus aufrechnung verboten besonderen inhalt parteien begrndeten schuldverhltnisses ausschluss stillschweigend vereinbart angesehen bgb natur rechtsbeziehung zweck geschuldeten leistung erfllung wege aufrechnung treu glauben unvereinbar bgb erscheinen lassen bgh urteil juni iii zr bghz liegt fall treuhandkommanditistin beteiligung treuhnderisch fr rechnung treugeber bernommen gehalten gestaltung anlegerbeteiligung vorliegenden darf anleger grundstzlich soweit zwischenschaltung treuhnders unvermeidbar ergibt schlechter stehen kommanditist wre darf besser gestellt unmittelbar beteiligt htte trifft daher besonderen verhltnisse vorliegen anlagerisiko unmittelbar kommanditist beteiligt htte vgl bgh urteil dezember ii zr zip urteil mrz ii zr bghz einbindung anleger treuhandverhltnis erfasst haftung treuhandkommanditistin gegenber gesellschaftsglubigern soweit einlagen erbracht zurckbezahlt worden grund anleger mittelbar ber inanspruchnahme treuhandkommanditistin treffenden haftung gegenber gesellschaftsglubigern abs hgb aufrechnung ansprchen treuhandkommanditistin entziehen vgl olg dsseldorf zip olg kln nzg henze ebenroth boujong joost strohn hgb aufl anh rn heymann horn hgb aufl rn bb aufrechnung beklagten wrde brigen durchgreifen aufklrungspflichtverletzung ausreichend dargelegt ausschttungen gewinnen gleichzusetzen ergab hinreichend deutlich fondsprospekt wurde darauf hingewiesen fr handelsregister eingetragenen kommanditisten fr beteiligungstreuhnder persnliche haftung fr verbindlichkeiten gesellschaft entsteht soweit einlagen kapitalanleger liquidittsberschssen gesellschaft zurckgezahlt ferner prospekt entnehmen prognostizierten ausschttungen allein angenommenen mietzinsberschsse darstellen lieen hhe fremdfinanzierung ca gesamtaufwands objektgesellschaften anfnglichen tilgungsaussetzungen entnahmen liquidittsreserve teil eigenkapital gebildet wurde ausgewiesenen hhe mglich wurden treuhandkommanditistin weitergehenden erluterung haftungsvorschrift abs hgb gesellschaftsvertrages genannt verpflichtet vgl bgh beschluss november ii zr zip eingeschrnkte handelbarkeit anteile weist prospekt ebenfalls hinreichend deutlich klger erstattung ausschttungen gem abs satz inso verlangen knnte dahinstehen jedenfalls ergbe daraus hhere forderung anspruch gem abs inso wre begrenzt ausschttungen innerhalb vier jahren antrag erffnung insolvenzverfahrens schuldnerin juli gestellt vorgenommen worden ausschttungen ab juli belaufen bergmann caliebe born drescher sunder vorinstanzen lg waldshut tiengen entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung august sitzung august denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schfer richter bundesgerichtshof nack dr boetticher schluckebier hebenstreit staatsanwalt verhandlung august oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof sitzung august vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwlte verteidiger verhandlung august rechtsanwltin vertreterin nebenklgerin verhandlung august justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts regensburg november schuldspruch dahin abgendert angeklagte sexuellen mibrauchs kindern acht fllen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen fllen fllen tateinheit sexuellem mibrauch kindern neun fllen tateinheit vergewaltigung schuldig weitergehende revision verworfen angeklagte kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen fllen fllen tateinheit sexuellem mibrauch kindern fllen tateinheit vergewaltigung einbeziehung urteil amtsgerichts dezember verhngten freiheitsstrafe monaten gesamtfreiheitsstrafe jahren verurteilt feststellungen landgerichts mibrauchte angeklagte juni geborene stieftochter ende dezember sexuell steigender intensitt streicheln brust scheidenbereich ber eindringen finger ab mai vergewaltigung verurteilung wendet angeklagte verfahrensrgen sachbeschwerde gesttzten revision rechtsmittel geringen erfolg acht fllen entfllt tateinheitliche verurteilung wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen wegen insoweit eingetretener verfolgungsverjhrung verfahrensrgen unzulssig unbegrndet sinne abs stpo hierzu antragsschrift generalbundesanwalts april verwiesen ii sachrge weitgehend unbegrndet beweiswrdigung frei rechtsfehlern feststellungen strafkammer tatgeschehen beruhen wesentlichen angaben geschdigten angeklagte be streitet taten stieftochter lediglich ab gewaschen eingecremt behandlung rissen haut nachdem alter zehn jahren stark gewachsen sei steht aussage aussage tatgericht schon aufgrund zweifelssatzes verurteilung gehindert auer angaben einzigen belastungszeugen weiteren belastenden indizien vorliegen aussage zeugen besonderen glaubhaftigkeitsprfung unterziehen bedarf rahmen gesamtschau lckenlosen wrdigung aussage samt umstnde indizien fr bewertung bedeutung knnen vgl bghst bghst bghr stpo beweiswrdigung landgericht verkannt urteilsgrnde lassen erkennen jugendkammer vorgnge tatsachen entscheidung beeinflussen konnten erkannt berlegungen einbezogen strafkammer stellt umfangreichen beweiswrdigung zustandekommen anzeige sowie jeweilige ergebnis mehrfachen vernehmungen geschdigten laufe verfahrens ausfhrlich dar unterzieht weitere indizien rahmen gesamtschau heranziehung sachverstndiger hilfe sorgfltigen wrdigung anzeige kam feststellungen strafkammer nachdem zeugin fahrt jugendamt januar deren zweck kind huslichen fesseln befreien gegenber zeuginnen sa erstmals sexuellen bergriffe angeklagten erwhnte schritt anzeige dahin gewagt angst kinder familie heim kommen familie kaputt geht stiefvater immer gesagt verschwiegenheit verpflichtet mutter anvertraut nahm zeugin sowieso geglaubt htte angaben geschdigten polizei ermittlungsrichterin sachverstndigen begutachtung deren glaubwrdigkeit hauptverhandlung hohen ma konstanz geprgt geschdigte schilderte belastungseifer zahlreiche details sowohl kernhandlung rahmenbedingungen komplikationen handlungsablauf ausgefallene einzelheiten hinreichende anhaltspunkte fr komplott ergaben personen fr komplott frage kmen bedrngten zeugin solle anzeige zurcknehmen steht entgegen geschdigte inzestfllen selten erheblichem psychischem druck seitens familie verzweiflung januar zunchst vorformulierten falschen widerruf angaben polizei unterzeichnete weiteren gesprch beisein mutter weiterer verwandter januar entsprechende erklrung niederschrieb feststellungen jugendkammer nachvollziehbar fhlte vllig allein gelassen glauben insbesondere mutter taten eindruck zeugin mitbekommen wahrhaben bedingungslos angeklagten hielt behandelte kind luft forderte rcknahme anzeige machte tochter heftigste vorwrfe zerstre familie sei schon zwangsversteigerung zwangsrumung schuld seien kosten hhe dm verursacht worden geschdigte eigentlich gewollt papa eingesperrt konkret widerruf befragt beteuerte geschdigte sofort immer hauptverhandlung angaben polizei wahrheit entsprechen zeugin ve gegenber entstehung widerrufsbriefe miterlebte kopie polzei weitergab versicherte geschdigte mehrfachen gesprchen vorwrfe stimmen ehefrau angeklagten angegeben tathandlungen teilweise begleitende onanieren ehemannes ehebett unmglich htte verborgen bleiben knnen zumal ehebett damals bewegung knarrte worauf angeklagte berief steht widerspruch angaben geschdigten urteilsfeststellungen whlte angeklagte tatausfhrung regelmig zeiten whrend ehefrau oft nachts spt hause kam ua bzw bett ua lie angeklagte geschdigte ersten halbjahr monate ruhe taten setzten erst nachdem mutter berufsttig ua widerspruch zeugin genannten zeitpunkt einsetzen sexuellen bergriffe angeklagten hierzu polizei zunchst angegebenen tatort sachverstndige exploration entdeckte lste feststellungen strafkammer rasch zeitlichen einordnung orientiert geschdigte allein einsetzen regelblutung alter jahren jahr danach begann stiefvater sexuell mibrauchen daran po geschah polizeilichen vernehmung mehr erinnert zimmer lag beiden wohnungen vergleichbarer position vorhergegangen fahrt jugendamt erwhnt angeklagte bereits po sexuell mibrauchte adoptionswunsch geschdigten zuletzt verfolgte august wurde stiefvater entsprechender antrag gestellt januar abgelehnt wurde enthalten urteilsgrnde feststellungslcken errterungsmangel grund fr adoptionsbegehren nennt zuneigung stiefvater keineswegs hate allein wunsch bisherigen nachnamen loszuwerden ausdruck wunsches auenseiterin fremdes kind gebrandmarkt weiteres nachvollziehbar familienname eheleute stammt brigen stiefvater handelt mdchennamen mutter stiefvater eheschlieung jahre angenommen randgeschehen betreffende indizien besttigen darstellung geschdigten angeklagte geschdigte abschottete auenkontakten mglichkeit abhielt engmaschig kontrollierte eiferschtig berwachte ab september oktober kontakt freund behinderte schildern zeugin ve hufig familie verkehrte freund geschdigten sowie zeuginnen sa berufsschule abge meldet statt hause vllig verwahrlosten tierbestand pflegen zeugin sa zwei tage familie beobachtete whrend oktober wohnte ehebett schlief ablauf geschlechtsverkehrs stiefvater nannte geschdigte details mutter geschilderten vollzug ehelichen verkehrs passen schlielich setzte jugendkammer eingehend hauptverhandlung erstatteten glaubwrdigkeitsgutachten auseinander jugendkammer ende beweiswrdigung sachverstndigen ergebnis kommt insbesondere aufgrund hohen inhaltlichen qualitt aussage ausgeschlossen gaben geschdigten frei erfunden frei rechtsfehlern soweit angeklagte tateinheitlich wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen verurteilt worden fllen denen tatbestandsverwirklichung januar beendet wurde strafverfolgungsverjhrung eingetreten tateinheit unterliegt gesetzesverletzung eigenen verjhrung vgl bgh nstz abs stgb verjhrt fnf jahren abs nr stgb erste unterbrechung verjhrung geeignete handlung vernehmung angeklagten festnahme januar schuldspruch daher dahingehend ndern tateinheitliche verurteilung angeklagten wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen acht fllen flle ii ii sowie gunsten angeklagten sechs flle ersten beiden januarwochen komplex ii senat jedoch ausschlieen strafkammer deshalb fllen einzelstrafen verhngt gesamtstrafe gebildet htte tatrichter htte zustzliche unrecht rechtsfehlerfrei abgeurteilten taten gem abs stgb ungeachtet nderung schuldspruchs dadurch anhaftet angeklagte sexuellen mibrauch gerade anvertrauten stiefkind beging strafzumessung lasten bercksichtigen drfen bgh beschlu april str besonderes gewicht anla bewertung geben knnte ma strafkammer tateinheitlichen versten abs stgb strafzumessung brigen sachlichrechtliche prfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben revisionsbe grndung unterbreitete sachverhalte grundlage urteil finden knnen grund sachrge revisionsrechtliche berprfung einbezogen iii geringe erfolg rechtsmittels gibt anla angeklagten teilweise kosten verfahrens notwendigen auslagen entlasten abs stpo schfer nack schluckebier boetticher hebenstreit'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes teilurteil kzr verkndet april walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja erdgassondervertrag gwb abs bgb abs abs cb abs versorgung letztverbrauchern erdgas bildet sachlich eigenen markt einheitlicher markt fr wrmeenergie besteht besttigung bghz fernwrme fr brnsen billigkeit erhhung gaspreises darzulegen gasversorger dartun erhhung bestehende marktbeherrschende stellung missbraucht individualprozess mehrdeutige allgemeine geschftsbedingung kundenfeindlichsten sinne auszulegen auslegung unwirksamkeit klausel fhrt kunden gnstiger klausel gassondervertrag gasversorger berechtigt gaspreise ndern preisnderung vorlieferanten erfolgt benachteiligt kunden entgegen geboten treu glauben unangemessen unwirksam bgh urteil april kzr olg dresden lg dresden kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr raum prof dr meier beck dr strohn dr koch fr recht erkannt revision beklagten urteil kartellsenats oberlandesgerichts dresden dezember zurckgewiesen soweit berufungsurteil zugunsten klgers ergangen auergerichtlichen kosten klger ausnahme klgers revisionsinstanz fallen beklagten last gerichtskosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit gaspreiserhhungen beklagte ostsachsen erdgas beliefert gegenber klgern sondervertragskunden vorgenommen vertrge klgern beklagte frheren gmbh abgeschlossen bestimmen firma gaspreise gaspreis setzt zusammen grundpreis monat arbeitspreis kwh berechtigt gaspreise ndern preisnderung vorlieferanten erfolgt bestandteile vertrages soweit sondervertrag vereinbart gilt avbgasv hierzu verffentlichten anlagen wesentliche bestandteile vertrages beklagte erhhte arbeitspreis oktober klger hinnahmen nachfolgenden erhhungen arbeitspreises juni november sowie januar april wurden hingegen klgern beanstandet beantragt festzustellen jeweils klgern beklagten bestehenden gasversorgungsvertrge ber mai hinaus unverndert seit oktober geltenden preisen nchsten letzte mndliche verhandlung folgenden preiserhhung fortbestehen landgericht antragsgem erkannt berufung beklagten erfolg geblieben olg dresden rde berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag klger treten rechtsmittel entgegen klger whrend revisionsverfahrens verstorben entscheidungsgrnde zulssige revision ber teilurteil insoweit entscheiden verfahren hinsichtlich verstorbenen klgers unterbrochen bleibt erfolg berufungsgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet entgegen auffassung landgerichts halte preisanpassungsklausel gasversorgungsvertrge parteien klauselkontrolle abs satz bgb stand enthalte klausel regelung ber art weise preisberechnung fhre jedoch intransparenz klausel genauere angaben umfang berechnung knftiger preisnderungen mglich seien ergebe marktbeherrschenden stellung beklagten deren gestaltungsspielraum abs gwb hchstrichterlicher rechtsprechung bgb begrenzt sei danach fr preiserhhungen mageblichen gesichtspunkte knnten voraus sowohl inhaltlich richtigen fr verbraucher verstndlichen weise dargelegt landgerichtliche urteil sei gleichwohl ergebnis richtig preisanpassungsschreiben beklagten geboten entnehmen sei weshalb vorgenommenen vernderungen marktbeherrschenden energieversorger abs gwb unbedenklich seien entsprechende begrndungslast sei notwendige korrektiv fr be schrnkung anforderungen transparenz preisanpassungsklausel dauerschuldvertrgen miet heimvertrgen vorgeschrieben wirksame preiserhhung erfordere knappe nachvollziehbare gesamtdarstellung erhhungsverlangen beklagten fehle hingegen erforderliche bezug materiell rechtlichen kriterien preiserhhung ii beurteilung hlt ergebnis revisionsrechtlichen nachprfung stand landgericht richtig entschieden preisnderungsklausel abs vertrages abs satz bgb unwirksam vertragspartner beklagten entgegen geboten treu glauben unangemessen benachteiligt recht einseitigen nderung vertragspreises steht beklagten daher zutreffend geht berufungsgericht davon beanstandete klausel inhaltskontrolle unterliegt soweit revision geltend macht bezugskosten beklagten deren nderung preisanpassungsklausel anknpft seien bloes kostenelement arbeitspreises einzigen preisfindung bercksichtigenden variablen kosten whrend fixen kosten grundpreis abgedeckt seien berufungsgericht festgestellt berechtigt klausel beklagte nderung arbeitspreises nderung gaspreises abs vertrages grundpreis arbeitspreis zusammensetzt hingegen berufungsgericht darin beigetreten konkretisierung preisnderungsrechts beklagten notwendigerweise entweder schranken kollidieren msste preiserhhungsverlangen marktbeherrschenden versorgers beklagten gwb gesetzt seien fr verbraucher unverstndlich bleiben msse rechtsgrnden beanstanden allerdings berufungsgericht beklagte festgestellt mangels funktionierenden durchleitungssystems wirksamem wettbewerb gasanbieter ausgesetzt fr marktbeherrschend erachtet steht entgegen viii zivilsenat bundesgerichtshofs urteil juni bghz tz beklagten gasversorger sinne monopolrechtsprechung bgb inhaber monopolstellung angesehen einzige rtliche anbieter leitungsgebundener versorgung gas sei gasversorgungsunternehmen wrmemarkt substitutions wettbewerb anbietern konkurrierender heizenergietrger heizl strom kohle fernwrme stehe fr kartellrechtliche beurteilung sachlich relevante markt gleichwohl gasversorgungsmarkt einheitlicher markt fr wrmeenergie besteht bghz fernwrme fr brnsen berufungsgericht zutreffend begrndet wechsel energietrger erheblichen marktzutrittsschranken wirkenden umstellungskosten verbunden fr viele letztverbraucher mieter einzelne wohnungseigentmer schon mangels rechtlicher befugnis wechsel ausgeschlossen preisentwicklung mrkten fr wrmeenergie preisbildung gasversorgungsmarkt wesentlich mitbestimmt schon streitfall vorlieferanten beklagten vereinbarte kopplung gaspreises marktpreis fr leichtes heizl zeigt ndert daran gasversorgung sicht erdgas heizenergie verwendenden letztverbraucher marktgegenseite grundstzlich ausnahmefllen denen grundentscheidung ber fr beheizung gebudes verwendete energie erstmals erneut getroffen heizenergietrger substituierbar vgl bgh beschl kvr tz soda club ii fr bghz vorgesehen daraus folgt entgegen auffassung berufungsgerichts jedoch inhalt preisanpassungsklausel kartellrechtlichen kriterien ausrichten msste allgemeinen geschftsbedingungen enthaltene preisanpassungsklauseln insbesondere dauerschuldverhltnissen stndiger hchstrichterlicher rechtsprechung grundstzlich unwirksam geeignetes anerkanntes instrument bewahrung gleichgewichts preis leistung langfristigen liefervertrgen dienen einerseits verwender risiko langfristiger kalkulation abzunehmen gewinnspanne trotz nachtrglicher belastender kostensteigerungen sichern andererseits vertragspartner davor bewahren verwender mgliche knftige kostenerhhungen vorsorglich schon vertragsschluss risikozuschlge aufzufangen versucht bghz tz bgh urt viii zr njw tz urt iii zr wrp tz jeweils nimmt berufungsgericht recht preiserhhung beklagte marktbeherrschende stellung missbrauchen wrde vertragsrechtlich angemessen wre billigkeit sinne bgb entsprche daraus jedoch abgeleitet beklagte msse angemessenheit verlangten preises darzutun darlegen preisforderung missbrauch marktbeherrschenden stellung sinne abs gwb missbrauch marktbeherrschenden stellung vermutet grundstzlich demjenigen dargelegt missbrauch beruft gesetzliche wertung unbeschadet beachten festgestellter missbrauch billigkeitsurteil sinne bgb auswirken vgl bghz tz entgegen annahme berufungsgerichts landgericht klausel abs satz bgb abs satz bgb fr unwirksam gehalten ausgefhrt preisbestimmung sei berprfbaren preisindex abgekoppelt schliee beklagte schlecht ausgehandelte vorlieferantenpreise klger abwlze lasse preiserhhung zudem entsprechend zulieferpreis mgliche einsparungen kostenfaktoren mssten bercksichtigt wortlaut klausel sei sogar mglich preis senkung zulieferpreises erhhen bercksichtigung einstandspreiserhhungen bereits vertragsschluss vorgenommen worden zumindest absehbar seien sei ausgeschlossen schlielich sei pflicht beklagten senkung bezugspreises preissenkung vorlieferanten vorgesehen klausel notwendigen transparenz fehle bedrfe hiernach errterung beurteilung erweist ergebnis zutreffend preisnderungsklausel benachteiligt kunden beklagten schon deshalb entgegen geboten treu glauben unangemessen recht beklagten enthlt erhhungen gaseinstandspreises kunden weiterzugeben verpflichtung gesunkenen gestehungskosten preis senken hierdurch beklagten ermglicht erhhte kostenbelastung preiserhhung aufzufangen hinge gen vertragspreis kostensenkung geringeren einstandspreis unverndert lassen risiken chancen vernderung einstandspreises parteien ungleich verteilt unausgewogene regelung rechtfertigt einseitiges recht beklagten nderung vertraglichen vereinbarung parteien ergebenden preises preisanpassungsklausel vertragliche quivalenzverhltnis wahren bghz darf verwender mglichkeit geben gewinnschmlerung vermeiden zustzlichen gewinn erzielen vgl bghz bgh urt viii zr njw urt viii zr njw rr bgh njw tz wrp tz entgegen mndlichen verhandlung vertretenen auffassung beklagten enthlt klausel jedenfalls gebotenen kundenfeindlichsten auslegung jedoch verpflichtung beklagten gefallenen gaseinkaufspreis gleichen mastben gestiegenen preis rechnung tragen mglichkeit ungerechtfertigten erhhung gewinnspanne aa allgemeine geschftsbedingungen objektiven inhalt typischen sinn einheitlich auszulegen verstndigen redlichen vertragspartnern abwgung interessen normalerweise beteiligten verkehrskreise verstanden wobei verstndnismglichkeiten durchschnittlichen vertragspartners verwenders zugrunde legen st rspr bghz zweifel auslegung gehen abs bgb lasten verwenders stndiger rechtsprechung fhrt auslegungsregel verbandsprozess mehrdeutigen klausel mglichen auslegungen diejenige zugrun de legen unwirksamkeit klausel fhrt bghz scheinbar kundenfeindlichste auslegung ergebnis regelmig kunden gnstigste regel gilt verbandsprozess individualprozess anwendbar basedow mnchkomm bgb aufl rdn palandt heinrichs bgb aufl rdn jeweils beachtliche argumente hierfr sieht bereits bgh urt xi zr njw urt xi zr njw kundenfeindlichste auslegung stellt weiteres individualprozess ab bgh urt iii zr njw tz fr kundenfeindliche anwendung unklarheitenregel wohl bgh urt viii zr njw fhrt kundenfeindlichste auslegung unwirksamkeit klausel begnstigt dadurch kunden auslegung zugrunde legen erst klausel betracht kommenden auslegung wirksam erweist anwendung klausel kunden gnstigste auslegung mageblich hierdurch vermieden entscheidung individualprozess klausel gegrndet verbandsprozess fr unwirksam erklren wre bb klausel berechtigt beklagte preisanpassung preisnderung vorlieferanten preisanpassungsrecht allgemeinen dahin auszulegen versorger recht eingerumt umfang preisanpassung sinne abs bgb billigem ermessen bestimmen vgl bghz zinsanpassungsklauseln schliet entgegen auffassung landgerichts jedenfalls senkung einstandspreises anlass fr preiserhhung nehmen bindung preisanpassung mastab billi gen ermessens mag ferner ausschlieen preisanpassung erhhungen einstandspreises bercksichtigen jedoch vorbergehendes absinken einstandspreises auer betracht lassen jedoch lsst klausel auslegung beklagte berechtigt verpflichtet gleichmigen mastben bestimmten zeitpunkten preisanpassung unabhngig davon vorzunehmen richtung einstandspreis seit vertragsschluss seit letzten preisanpassung entwickelt mglichkeit preisanpassung recht pflicht beklagten ausgestaltet grundstzlich beanstanden interesse kunden beklagten verpflichten erhhung gaskosten unverzglich weiterzugeben ausgestaltung preisanpassungsklausel recht beklagten fr fall preisnderung vorlieferanten lsst indessen erkennen klausel jedenfalls primr weitergabe preissteigerungen zugeschnitten jedenfalls verstndnis ausschlieenden eindeutigkeit entnehmen kriterien beklagte preisnderungszeitpunkt bestimmen einstandspreis versorgers ndert typischerweise hufiger abgabepreis ndert feststellungen berufungsgerichts beklagten zahlende preis fr leichtes heizl bestimmten referenzperiode gekoppelte arbeitspreis quartalsweise jeweils ersten tag ersten monats whrend beklagte vertragspreis jahren jeweils zweimal jedoch unterschiedlichen terminen angepasst mangels anderweitiger vertraglicher vorgaben beklagte mglichkeit zeitpunkt bestimmen preisnderungsrecht gebrauch macht preisanpassungsklausel vorgegebene wahl preisanpassungstermins erhhten einstandskosten umgehend niedrigeren einstandskosten jedoch erst zeitlicher verzgerung preisnderung rechnung tragen cc beurteilung deshalb geboten bundesgerichtshof urteil mrz folgeentscheidungen hinsichtlich mastbe zeitpunkte zinsnderung offene zinsanpassungsklausel fr wirksam erachtet bghz ff bgh urt xi zr njw xi zivilsenat bundesgerichtshofs urteil februar bghz ausdrcklich offengelassen beurteilung hinblick neuere hchstrichterliche rechtsprechung preisanpassungsklauseln festzuhalten urteil mrz grundsatz kundenfeindlichsten auslegung zugrunde legt ausdrcklich darauf gesttzt wirksamkeit preisnderungsrechts bercksichtigung art konkreten vertrages typischen interessen vertragschlieenden jeweilige klausel begleitenden regelung entschieden bghz fr beurteilung kreditvertrgen insoweit sicht kunden kriterien gelten fr kauf werkvertrge festlegung gleichermaen beide richtungen schwankenden zinsen regeln folgt bestimmung haupt gegenleistung kaufund werkvertrgen bghz entgegen auffassung revision steht unwirksamkeit preisnderungsklausel schlielich entgegen gesetzlichen leitbild november geltenden abs avbgasv entsprche allerdings bestimmungen verordnung ber allgemeine bedingungen fr gasversorgung tarifkunden ebenso bestimmungen verordnung ber allgemeine bedingungen fr elektrizittsversorgung tarifkunden obwohl fr sondervertrge gelten leitbildfunktion weiteren sinne zukommen bghz ff indessen funktion vorschriften verordnung ber allgemeine bedingungen fr gasversorgung tarifkunden pauschal beizumessen jeweils fr einzelne rede stehende bestimmung prfen umstand angemessen rechnung getragen abs bgb anwendung vertrge ber versorgung sonderabnehmern gas finden soweit versorgungsbedingungen nachteil abnehmer verordnungen ber allgemeine bedingungen fr versorgung tarifkunden abweichen allgemeine inhaltskontrolle bgb jedoch ausgeschlossen hiernach kommt abs avbgasv leitbildfunktion fr streitige preisnderungsklausel vorschrift bestimmt gasversorgungsunternehmen jeweiligen allgemeinen tarifen bedingungen gas verfgung stellt nderungen allgemeinen tarife bedingungen erst ffentlicher bekanntgabe wirksam ergibt tarifbestimmungs nderungsrecht entgegen auffassung klger gesetzliches leistungsbestimmungsrecht sinne bgb bghz tz norm vorgaben zeitpunkt inhalt preisnderungen nennt jedoch unmittelbare folge umstandes tarifkunden jeweiligen allgemeinen tarifen bedingungen beliefert beliefert mssen gesetzlichen bindung allgemeinen tarifs mastab billigkeit bghz tz ergibt rechtspflicht versorgers tarifanpassung kostensenkungen ebenso bercksichtigen kostenerhhungen versorger vielmehr verpflichtet jeweiligen zeitpunkte tarifnderung whlen kostensenkungen fr kunden ungnstigeren mastben rechnung getragen kostenerhhungen kostensenkungen mindestens gleichem umfang preiswirksam mssen kostenerhhungen gesetzliche regelung umfasst daher neben recht versorgers preisanpassung pflicht hierzu anpassung kunden gnstig enthlt gerade dasjenige ausgewogenen regelung notwendige element beklagten vorgegebenen vertraglichen anpassungsklausel fehlt kndigungsrecht abnehmer unabhngig davon allein vertraglich vorgesehene recht besteht vertrag zweijhriger laufzeit frist drei monaten kndigen ber abs sonderkndigungsrecht abs avbgasv betracht kommt angesichts marktbeherrschenden stellung beklagten benachteiligung abnehmer ausgleichen berufungsgericht zusammenhang rechtsfehlerfrei ausgefhrt hiernach dahinstehen wirksamkeit preisanpassungsklausel entgegensteht beklagte gewicht gaseinkaufspreises kalkulation gesamtpreises offengelegt bgh njw rr njw tz ff wrp tz stelle unwirksamen preisanpassungsklausel tritt entgegen beklagten mndlichen verhandlung vertretenen auffassung preisnderungsrecht entsprechend avbgasv verordnung gibt versorger allgemeines preisanpassungsrecht recht bestimmung nderung derjenigen allgemeinen tarife bedingungen denen versorger abs energiewirtschaftsgesetzes jedermann versorgungsnetz anzuschlieen versorgen abs avbgasv klger feststellungen berufungsgerichts jedoch tarif sondervertragskunden preis zahlen ergibt allgemeinen fr jedermann geltenden tarif beklagten vertraglichen vereinbarung abs gasbezugsvertrages vereinbarten preis findet tarifbestimmungsrecht versorgers weder unmittelbare entsprechende anwendung beklagten wege ergnzenden vertragsauslegung preisnderungsrecht zuzubilligen allgemeine geschftsbedingungen vertragsbestandteil geworden unwirksam bleibt vertrag abs bgb brigen wirksam richtet inhalt gem abs gesetzlichen vorschriften bgb vertrag abs bgb insgesamt unwirksam festhalten bercksichtigung derjenigen inhaltsvorgaben geltung gesetzlichen vorschriften absatz ergeben unzumutbare hrte fr vertragspartei darstellen wrde gesetzliche regelung schliet stndiger rechtsprechung ergnzende vertragsauslegung bestimmungen bgb denen ergnzende vertragsauslegung grundlage gesetzliche vorschriften sinne abs bgb handelt bghz jedoch ergnzenden vertragsauslegung grundentscheidung gesetzgebers beachtet vertrag grundstzlich normen dispositiven gesetzesrechtes ergnzenden vertragsauslegung vorgehen ergebenden inhalt aufrechtzuerhalten vgl bghz ergnzende vertragsauslegung kommt daher betracht wegfall unwirksamen klausel entstehende lcke dispositives gesetzesrecht fllen lsst ergebnis fhrt beiderseitigen interessen mehr vertretbarer weise rechnung trgt vertragsgefge vllig einseitig gunsten kunden verschiebt bghz ff streitfall steht beklagten recht zweijhriger vertragsdauer dreimonatigen kndigungsfrist vertrag lsen zeitpunkt vertraglich vereinbarten preis gebunden bleibt fhrt weiteres unzumutbaren ergebnis beklagte tatsacheninstanzen umstnde dargetan htte beurteilung gebten zeigt revision bornkamm raum strohn meier beck koch vorinstanzen lg dresden entscheidung olg dresden entscheidung kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii za april prozesskostenhilfeverfahren iii zivilsenat bundesgerichtshofs april vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann seiters reiter beschlossen ablehnungsgesuch antragstellers april unzulssig verworfen anhrungsrge antragstellers senatsbeschluss mrz kosten zurckgewiesen grnde beschluss mrz senat antrag antragstellers januar bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschlsse landgerichts oberlandesgerichts mangels hinreichender erfolgsaussicht zurckge wiesen dagegen antragsteller schriftsatz mrz gehrsrge erhoben darber hinaus schriftsatz april beschluss senats mrz beteiligten richter wegen besorgnis befangenheit abgelehnt ii ablehnungsgesuch unzulssig anhrungsrge begrndet htte gegenvorstellung erfolg ablehnungsgesuch abs zpo unzulssig richtet unterschiedslos smtliche senatsbeschluss mrz beteiligten richter besorgnis befangenheit konkreten angegriffenen senatsentscheidung enthaltenen anhaltspunkten vgl bgh beschluss oktober zr njw rr rn mwn persnlichen beziehungen richter beteiligten streitsache hergeleitet vgl senatsbeschluss august iii zr beckrs rn bgh beschluss april anwz beckrs rn mwn antragsteller beschrnkt allgemeine rechtsausfhrungen auffassung unrichtigen senatsbeschluss macht angeblich daraus folgenden versto grundgesetzlich garantierten rechte geltend ernsthafte umstnde besorgnis befangenheit abgelehnten richter rechtfertigen knnten weder substantiiert vorgetragen erkennbar substanzlosigkeit ablehnungsgesuchs dadurch besttigt antragsteller zahlreichen weiteren beim senat anhngigen verfahren obwohl vorliegenden fall zusammenhang stehen wesentlichen gleichlautende anhrungsrgen ablehnungsgesuche eingereicht ablehnungsgesuch unzulssig senat hierber besetzung abgelehnten richtern entscheiden senatsbeschluss aao bgh beschluss april aao anhrungsrge senatsbeschluss mrz unbegrndet senat angegriffenen entscheidung zugrunde liegenden beratung vorbringen antragstellers vollstndig bercksichtigt jedoch fr durchgreifend erachtet etwaige gegenvorstellung htte anhrungsrge erfolg bundesgerichtshof entscheidung ber rechtsbeschwerden voraussetzungen abs zpo befugt erfllt antragsteller bescheidung weiterer eingaben sache mehr rechnen schlick herrmann seiters wstmann reiter vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr september rechtsstreit ecli de bgh bviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter prof dr achilles dr schneider kosziol beschlossen senat beabsichtigt revision beklagten einstimmigen beschluss zpo zurckzuweisen grnde klgerin netzbetreiberin schleswig holstein beklagte betreibt photovoltaikanlage nahm september betrieb anlage erzeugten strom speiste netz klgerin erhielt eeg vergtung tag inbetriebnahme anlage beklagte klgerin bersandtes formblatt angaben anlage ausgefllt unterschrieben formblatt trgt berschrift verbindliche erklrung ermittlung frderfhigkeit mageblichen vergtungshhe fr strom photovoltaikanlagen gesetz fr vorrang erneuerbarer energien erneuerbare energien gesetzeeg ziffer formblattes gestellte frage standort leistung photovoltaikanlage bundesnetzagentur unmittelbar inbetriebsetzung gemeldet worden abs nr eeg bejahte beklagte heit formblatt unmittelbar ber unterschrift beklagten betreiber stromerzeugungsanlage versichert hiermit vorstehenden angaben wahrheit entsprechen sofern vorstehende angaben betreibers stromerzeugungsanlage unzutreffend sollten behlt netzbetreiber verzinsliche rckforderung gezahlter einspeisevergtungen entsprechenden umfang betreiber stromerzeugungsanlage meldung anlage bundesnetzagentur nahm beklagte jedoch erst april parteien streiten frage wegen zunchst unterbliebenen meldung anlage bundesnetzagentur vergtungsanspruch beklagten fr streitgegenstndlichen zeitraum januar juli gem abs nr buchst eeg tatschlichen monatsmittelwert energietrgerspezifischen marktwertes mithin betrag fr zeitraum ab august zeitpunkt inkrafttretens eeg april gem abs satz nr abs nr buchst eeg null verringert klgerin demzufolge fr jahre insgesamt rckzahlungsanspruch hhe nebst zinsen beklagte zusteht amtsgericht klage stattgegeben hiergegen gerichtete berufung beklagten landgericht zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren ii grund fr zulassung revision liegt mehr satz abs satz zpo berufungsgericht revision wegen grundstzlicher bedeutung rechtssache abs satz nr zpo zugelassen vielzahl vergleichbarer verfahren anhngig sei fr deren behandlung einheitlichem mastab hchstrichterlichen leitentscheidung bedrfe insoweit mageblichen rechtsfragen mittlerweile jedoch geklrt liegt weiteren gesetz genannten revisionszulassungsgrnde abs satz nr zpo senat erlass berufungsurteils vergleichbaren fall entschieden aufnehmenden netzbetreiber betreiber photovoltaikanlage pflicht meldung standorts installierten leistung anlage bundesnetzagentur verstoen eeg vergtungsanspruch deshalb fr zeitraum verstoes gem abs nr buchst eeg juli tatschlichen monatsmittelwert energietrgerspezifischen marktwertes fr zeitraum ab august gem abs satz nr abs nr buchst eeg null verringert gem abs satz eeg beziehungsweise abs satz eeg anspruch rckzahlung darber hinausgehenden mehrbetrages geleisteten eeg vergtung zusteht senatsurteil juli viii zr juris rn ff vorstehend genannten sanktionen fr fall nichterfllung meldepflicht anlagenbetreibers gegenber bundesnetzagentur verstoen senat vorbezeichneten urteil ebenfalls entschieden verfassungsrechtlichen verhltnismigkeitsgrundsatz senatsurteil juli viii zr aao rn ff ndert mittlerweile gesetzgeber getroffene regelung eeg vollstndigen entfallen vergtungsanspruchs anlagen betreibers fr zeitraum ab august dezember eingespeisten strom vorschrift bestimmten voraussetzungen mildere vorstehend genannte sanktionierung verstoes anlagenbetreibers meldepflicht vorsieht abs nr eeg findet senat urteil juli viii zr aao rn ff einzelnen ausgefhrt anwendung ltere bestandsanlagen anlage beklagten zeitraum dezember inkrafttreten eeg august betrieb genommen worden senat bereits entschieden rckforderungsanspruch netzbetreibers anlagenbetreiber abs satz eeg beziehungsweise abs satz eeg sowie verpflichtung netzbetreibers zurckgeforderte vergtung nchsten abrechnung einnahme bercksichtigen weise eeg ausgleichsmechanismus zuzufhren davon abhngen netzbetreiber seinerseits bertragungsnetzbetreiber entsprechende rckzahlung anspruch genommen kommt darauf netzbetreiber mglichen rckforderungsanspruch bertragungsnetzbetreibers einrede verjhrung entgegenhalten knnte senatsurteil juli viii zr aao rn ff schlielich senat vorbezeichneten urteil geklrt netzbetreiber grundstzlich weder verpflichtet anlagenbetreiber pflicht meldung photovoltaikanlage bermittlung deren standort installierter leistung bundesnetzagentur hinzuweisen ber rechtlichen folgen nichterfllung pflicht aufzuklren betreiber photovoltaikanlage frdermittel erneuerbare energien gesetz anspruch nehmen ber geltende rechtslage ber voraussetzungen fr inanspruchnahme frderung informieren deshalb grundstzlich verantwortlich fr erfllung meldepflichten gegenber bundesnetzagentur senatsurteil juli viii zr aao rn ff revision aussicht erfolg berufungsurteil hlt rechtlicher nachprfung anhand vorstehend genannten mastbe stand berufungsgericht rechtsfehler beurteilung gelangt infolge zunchst unterbliebenen meldung photovoltaikanlage beklagten bundesnetzagentur deren vergtungsanspruch fr streitgegenstndlichen zeitraum januar juli gem abs nr buchst eeg tatschlichen monatsmittelwert energietrgerspezifischen marktwertes mithin fr zeitraum ab august dezember gem abs satz nr abs nr buchst eeg null verringert ebenfalls rechtsfehlerfrei berufungsgericht grundlage rckzahlungsanspruch klgerin gem abs satz eeg beziehungsweise abs satz eeg gegenber beklagten klage geltend gemachten hhe nebst zinsen bejaht vergeblich macht revision geltend rckzahlungsforderung klgerin sei entgegen auffassung berufungsgerichts beklagten erklrte aufrechnung gleicher hhe klgerin bestehenden schadensersatzforderung abs bgb wegen verletzung hinweis aufklrungspflichten erloschen oben ii bereits erwhnt netzbetreiber weder verpflichtet anlagenbetreiber pflicht meldung photovoltaikanlage bermittlung deren standort installierter leistung bundesnetzagentur hinzuweisen ber rechtlichen folgen nichterfllung pflicht aufzuklren ebenfalls erfolg bleibt schlielich rge revision abs satz eeg beziehungsweise abs satz eeg seien soweit vorschriften fr fall unterbliebenen meldung anlage bundesnetzagentur rckzahlungsanspruch netzbetreibers anlagenbetreiber entnehmen sei insbesondere wegen verstoes art abs art abs gg verfassungswidrig senatsurteil juli viii zr aao rn ff einzelnen ausgefhrt gesetzgeber abs nr buchst eeg abs satz nr eeg fr fall nichtmeldung anlage bundesnetzagentur vorgesehenen sanktionen innerhalb insoweit zustehenden weiten gestaltungsspielraums gehalten sanktionen daher verfassungsrechtlich entgegen auffassung revision beanstanden besteht gelegenheit stellungnahme binnen drei wochen ab zustellung beschlusses dr milger dr hessel dr schneider dr achilles kosziol hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen ag flensburg entscheidung lg flensburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zr august rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter prof dr kniffka richter bauner richterin safari chabestari richter dr eick richter halfmeier beschlossen kosten rechtsstreits erster instanz tragen klgerin beklagte kosten beweisaufnahme berufungsinstanz trgt beklagte brigen kosten berufungsverfahrens tragen klgerin beklagte kosten verfahrens beschwerde nichtzulassung revision trgt beklagte streitwert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde nachdem bereinstimmenden erklrungen parteien rechtsstreit insgesamt erledigt ber bisher entstandenen kosten rechtsstreits einschlielich derjenigen vorinstanzen fr revisionsinstanz geltenden vorschrift zpo billigem ermessen bercksichtigung bisherigen sach streitstands beschluss entscheiden vgl bgh beschluss februar vii zr baur zfbr entspricht billigem ermessen kosten rechtsstreits soweit eingeklagten werklohn hhe nebst zinsen betreffen beklagten aufzuerlegen feststellung forderung insolvenztabelle deren berechtigung mehr bestritten insoweit rolle unterlegenen begeben verfahren beschwerde nichtzulassung revision betraf teil klageanspruchs brigen entspricht zutreffende kostenentscheidung urteil berufungsgerichts berwiegenden obsiegen klgerin hierbei verbleiben kniffka bauner eick safari chabestari halfmeier vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schfer richter bundesgerichtshof nack dr wahl schluckebier schaal oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts landshut februar feststellungen demjenigen ziffer ii urteilsgrnde festgestellten falle angeklagte geschdigten vergewaltigung gedroht sowie ausspruch ber gesamtstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen acht fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt staatsanwaltschaft erstrebt ungunsten angeklagten eingelegten revision abgeurteilten flle verurteilung wegen tateinheitlich begangener sexueller ntigung hierauf rechtsmittel wirksam beschrnkt beschwerdefhrerin unbeschrnkten aufhebungs zurckverweisungsantrag gestellt steht widerspruch revision lediglich ausfhrungen tenor bezeichneten fall begrndet deshalb angriffsziel rechtsmittels auslegung ermitteln vgl bghr stpo abs antrag kuckein kk stpo aufl rdn entsprechenden beschrnkungswillen beschwerdefhrerin ergibt generalbundesanwalt vertretene revision erfolg beschwerdefhrerin beanstandet recht landgericht gegebene begrndung ziffer ii urteilsgrnde festgestellten flle annahme tateinheitlich begangenen sexuellen ntigung abgelehnt tragfhig getroffenen feststellungen legte angeklagte wohnzimmercouch wohnung tatzeit jhrige tochter zeitpunkt allein wohnung lebte drohte falls mache vergewaltigen versuchte glied scheide mdchens einzufhren vollstndiges eindringen angeklagten konnte geschdigte dadurch verhindern verkrampfte landgericht sieht hierin vollendete sexuelle ntigung vergewaltigung sinne abs nr abs nr stgb ansicht drohung angeklagten tochter vergewaltigen sei drohung gegenwrtiger gefahr fr leib leben sinne abs nr stgb dafr sei drohende einfache krperverletzung ausreichend schwerere vergewaltigung msse notwendig erhebliche krperverletzung bringen hlt rechtlicher nachprfung stand rechtsprechung bundesgerichtshofs erfordert merkmal drohung gefahr fr leib leben gewisse schwere aussicht gestellten angriffs krperliche unversehrtheit deshalb drohung handlung falle verwirklichung gewalt wre drohung gefahr fr leib leben vgl bgh stv senat indes bereits frher hervorgehoben androhung gegenber jhrigen tochter willen geschlechtsverkehr auszufhren mehr androhung letztlich bedeutsamen beeintrchtigung krperlichen integritt gewicht androhung etwa ohrfeige vergleichbar bghr stgb abs drohung liegt gebrauch begriffs vergewaltigung angeklagten geschehenszusammenhang schlo erkennbar anwendung gewalt einsatz wenigstens krperkraft erforderlich wre nachhaltigere abwehrreaktionen opfers brechen geschlechtsverkehr willen vollziehen konkret aussicht gestellte verletzung krperlichen integritt jhrigen leiblichen tochter vater gegebenen umstnden ersichtlich intensitt erheblichkeit voraussetzungen gegenwrtiger leibesgefahr fr opfer sinne abs nr stgb erfllt vgl erschpfung ermdung zehnjhrigen opfers gewaltanwendung bgh nstz bercksichtigung situation opfers bgh miebach nstz nr landgericht mithin anforderungen erfllung tatbestandsmerkmals berspannt strafkammer geht gunsten angeklagten davon gegenwehr geschdigten bemerkt inso weit vorsatz ntigungsvorsatz gehandelt dabei sttzt angaben geschdigten bekundet knne sagen angeklagte widerstand bemerkt eindringen angeklagten dadurch vermeiden knnen versteift einfach glied angeklagten hand weggedrckt wrdigung landgerichts tatschlicher hinsicht lckenhaft strafkammer htte frage ntigungsvorsatzes angeklagten gesamten festgestellten tatumstnden auseinandersetzen mssen denen insoweit indizielle bedeutung zukommen schon rahmenumstnde tatgeschehens deuteten darauf gerade jahre alt gewordene leibliche tochter angeklagten freiwillig duldung vornahme sexueller handlungen bereit zusammenhang bedeutung geschdigte fllen sexuellen mibrauchs zumeist verkrampfte einfach glied angeklagten hand wegdrckte eindringen scheide verhindern weiteren fllen oralverkehrs mute wrgen bergeben angeklagte erklrte darauf solle vortuschen umstand angeklagte gegebenen situation berhaupt drohung aussprach tochter vergewaltigen falls mache schlsse entsprechenden ntigungsvorsatz angeklagten ermglichen bedurfte deshalb tatrichterlicher wrdigung bloe abstellen aussage geschdigten sagen vermochte angeklagte bemerkte sperrte greift kurz bezeichneten falle erneute tatrichterliche wrdigung geboten bedingt wegfall insoweit zugemesse nen einzelstrafe sowie aufhebung ausspruchs ber gesamtstrafe neue tatrichter prfen voraussetzungen abs nr stgb vorliegen angeklagte lage opfers ausgenutzt einwirkung schutzlos ausgeliefert revisionsvorbringen beschwerdefhrerin gibt darber hinaus anla hinweis bisherigen feststellungen sicher ergeben angeklagte beischlaf tochter vollzogen vollstndiges eindringen gliedes scheide erforderlich vgl bghst wre voraussetzungen ntigung vollendung beischlafes bghst gekommen knnte angeklagte regelbeispiel abs nr stgb erfllt vergewaltigung schuldig sprechen lge indessen versuchte vergewaltigung vollendeter sexueller ntigung abs stgb mte tatvollendung sexuelle ntigung schuldspruch ausdruck kommen tat falle versuch bezeichnet bgh njw ungunsten angeklagten eingelegte revision staatsanwaltschaft gem stpo gebotene nachprfung angefochtenen urteils allein rede stehenden einzelfall etwaige angeklagten beschwerende rechtsfehler ergeben ziffer ii urteilsgrnde festgestellte tat geht hinreichend konkretisiert weiteren einzelflle abgrenzbar zeichnet besonderheit angeklagte geschdigten vergewaltigung drohte schfer nack schluckebier wahl schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg oktober verworfen jedoch urteilsformel dahingehend berichtigt angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem besitz betubungsmitteln geringer menge wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln fllen verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht verurteilte angeklagten freispruch brigen wegen gemeinschaftlichen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit gemeinschaftlichem unerlaubtem besitz betubungsmitteln geringer menge tateinheit gemeint tatmehrheit fllen unerlaubten handeltreibens be tubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten dagegen gerichtete revision angeklagten sowohl hinsichtlich schuld hinsichtlich strafausspruchs unbegrndet nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo allerdings bedarf urteilsformel wegen offensichtlichen schreibversehens vgl ua richtigstellung dahingehend flle handeltreibens betubungsmitteln tatmehrheit tateinheit versehentlich formuliert weiteren tat handeltreibens betubungsmitteln geringer menge stehen generalbundesanwalt recht anmerkt zudem mitteilung angeklagte mittter gemeinschaftlich handelte urteilsformel deren fassung ber notwendigen inhalt hinaus allerdings ermessen gerichts unterliegt abs satz stpo entbehrlich vgl bghst meyer goner stpo aufl rdn ii antrag generalbundesanwalts oben genannte urteil aufzuheben soweit entscheidung frage unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben vermag senat entsprechen schriftlichen urteilsgrnden stgb ausdrcklich genannt strafkammer frage unterbringung entziehungsanstalt angeklagten keineswegs bersehen erkennbar berprft festgestellt einschlgig vorbestrafte drogen abhngige angeklagte seit jahren alkohol betubungsmittel konsumierte zuletzt verbrauchte gramm heroin tglich therapie absolvierte bislang nunmehr nahm kontakt drogenberatungsstelle gleichwohl strafkammer ersichtlich voraussetzungen stgb fr gegeben erachtet frei rechtsfehlern hang berauschende mittel berma nehmen bedeutet tter rauschmittel umfang nimmt gesundheit arbeits leistungsfhigkeit dadurch erheblich beeintrchtigt tendenz betubungsmittelmibrauch depravation erhebliche persnlichkeitsstrung reicht daher senat nstz rr senat nstz rr senat nstz senat nstz jeweils anhaltspunkte fr derartige auswirkungen drogenkonsums beim angeklagten ergaben feststellungen strafkammer persnlichen verhltnissen insbesondere arbeitsleben jedoch vielmehr stellte landgericht ausdrcklich fest ua trotz drogenkonsums hinweise depravation schwere persnlichkeitsstrung ergaben weitere darlegungen hierzu bedurfte vorliegenden fall zumal seite antrag anordnung unterbringung entziehungsanstalt gestellt worden vgl abs satz alt stpo anordnung manahme getroffenen feststellungen aufdrngte danach frage berufung fehlende hinzuziehung sachverstndigen gem stpo verfahrensrge bedurft htte offen bleiben vgl hierzu bgh nstz bgh stv herdegen karlsruher kommentar stpo rdn senat ber ablehnung teilaufhebungsantrags stgb ebenfalls gem abs stpo entscheiden vgl bgh nstz rr kuckein karlsruher kommentar stpo aufl rdn jeweils nack kolz elf hebenstreit graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb november rechtsbeschwerdesache ecli de bgh bizb zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff prof dr koch feddersen beschlossen rechtsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts frankfurt main zivilsenat dezember kosten antragstellerinnen unzulssig verworfen wert beschwerdegegenstands grnde kaufvertrag englischer sprache share purchase and assignment agreement nachfolgend spa erwarb antragstellerin antragsgegnern smtliche anteile gesellschaft beschrnkter haftung antragstellerin bernahm kaufvertrag garantien fr verpflichtungen antragstellerin teilbetrag anfnglich zahlenden kaufpreises hhe wurde vereinbarungsgem absicherung etwaiger ansprche antragstellerinnen wegen garantieverletzungen treuhandkonto eingezahlt treuhnder verwaltet wurde neben anfnglich zahlenden kaufpreis sah ziffer spa geschftsentwicklung verkauften gesellschaft abhngige jhrliche zahlungen earn out amounts ziffer spa regelte verfahren fall streitigkeiten ber earn out amounts falls vertreter verkuferseite bestimmung hhe zahlungen widersprechen earn out dispute notice anzuzeigen sodann parteien innerhalb werktagen einvernehmliche einigung erzielen konnte partei verlangen streitigkeit streitbeilegungsmechanismus gem ziffer spa beigelegt wurde davon ausgenommen jedoch streitigkeiten ber berechnung jhrlichen earn out amounts earn out schiedsrichter geregelt sollten ziffer spa enthielt sodann nhere einzelheiten verfahren earn out schiedsrichters befugnissen ziffer spa sah earn out schiedsrichter international anerkannte unabhngige wirtschaftsprfungsgesellschaft bros israel berlin ziffer spa regelte rechte kufers verletzungen verkufergarantien streitbeilegung ansprchen kufers verletzung garantien bestimmte ziffer spa deutscher bersetzung knnen kuferin vertreter verkufer ergnzung senat bezglich bestimmten position positionen betrags betrgen angelegenheit schiedsrichter beigelegt parteien derartige entscheidung fr verkufer endgltig bindend abschlieend entscheidung beschluss schiedsrichters zustndigen gericht vollstreckt ziffer spa enthielt deutscher bersetzung folgende regelung streitigkeiten zusammenhang vertrag einschlielich einschrnkung ansprche aufrechnung gegenanspruch gltigkeit entstehen zunchst chief executive officer vertreter verkufer ergnzung senat weitergeleitet versuch diesbezglich fr beide seiten zufriedenstellende vereinbarung finden chief executive officer vertreter vereinbarung ende werktages erreicht verweisung vorgenommen streitigkeiten drei schiedsrichtern gem schiedsordnung deutschen institution fr schiedsgerichtsbarkeit dis rckgriff ordentlichen gerichte abschlieend beizulegen gerichtsstand schiedsverfahrens frankfurt main sprache schiedsverfahrens englisch schiedsklausel unterliegt materiellen recht bundesrepublik deutschland abschluss kaufvertrags kam parteien streit ber verletzung verkufergarantien antragstellerinnen machten gegenber treuhnder schadensersatzforderung hhe geltend treuhnder zahlte deswegen kaufpreis einbehaltenen betrag antragsgegner daraufhin reichten antragsgegner antragstellerinnen deutschen institution fr schiedsgerichtsbarkeit dis schiedsklage verlangten treuhnder auszahlung einbehaltenen betrags hhe anzuweisen antragstellerinnen lehnten schiedsverfahren zustndigkeit schiedsgerichts fr treuhandbetrag betreffenden ansprche ab zwischenschiedsspruch april bejahte schiedsgericht zustndigkeit antragstellerinnen beantragen zwischenentscheid schiedsgerichts aufzuheben festzustellen schiedsgericht entscheidung ber schiedsklage juli geltend gemachten ansprche unzustndig oberlandesgericht antrag zurckgewiesen dagegen richtet rechtsbeschwerde antragstellerinnen deren zurckweisung antragsgegner beantragen ii oberlandesgericht schiedsverfahren hinsichtlich treuhnder einbehaltenen betrags fr zulssig gehalten ausgefhrt wortlaut ziffern spa sei widersprchlich whrend schiedsklausel ziffer spa regelung ziffer spa anknpfe streitigkeiten zusammenhang vertrag gltigkeit erfasse drei schiedsrichtern regeln dis gebildeten schiedsgericht zuweise sehe ziffer spa fr streitigkeiten bezug verkufergarantien wortlaut schiedsrichter parteien zustndigkeit einzelschiedsrichters hindeute widerspruch knne entweder einschrnkende auslegung ziffer spa annahme spezialitt ziffer spa gelst bereinstimmung schiedsgericht sinne vorrangs ziffer spa wobei streitbeilegung schiedsrichter gem klausel spa hinweis ziffer spa geregelte zustndigkeit dis schiedsgerichts verstehen sei ziffer spa deutlich zustndigkeit earn out schiedsrichters streitbeilegungsmechanismus ziffer spa abgrenze fehlten ziffer spa sowohl vereinbarung verfahrensregeln ausdrckliche regelung einschrnkung schiedsvereinbarung ziffer spa begrnde erhebliche zweifel ziffer spa gegenber ziffer spa eigenstndige schiedsklausel begrnden solle entscheidend verstndnis ziffer spa eigenstndige schiedsklausel spreche jedenfalls interessenlage parteien zersplitterung rechtsschutzverfahren liefe interesse parteien grundstzen prozesskonomie entsprechenden effektiven rechtsschutz zuwider bestnde gefahr rechts fragen etwa hinsichtlich vertragsauslegung annahme getrennter schiedsgerichte unterschiedlich beantwortet knnten einheitliche rechtsanwendung rechtsmittelverfahren sicherzustellen wre demgegenber seien erheblichen interessen parteien zustndigkeit verschiedener schiedsgerichte erkennen iii rechtsbeschwerde statthaft abs satz abs nr zpo unzulssig weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung bundesgerichtshofs erfordert abs zpo rechtsbeschwerde behauptete versto oberlandesgerichts verfahrensgrundrecht antragstellerinnen willkrfreies verfahren art abs gg liegt erfolg rgt rechtsbeschwerde auslegung schiedsklauseln ziffer ziffer spa oberlandesgericht sei denkbaren gesichtspunkt vertretbar schlechthin unhaltbar objektiv willkrlich gerichtliche entscheidungen verstoen schon willkrverbot art abs gg rechtsanwendung eingeschlagene verfahren fehler enthalten hinzukommen entscheidung verstndiger wrdigung grundgesetz beherrschenden gedanken mehr verstndlich deshalb schluss aufdrngt sachfremden erwgungen beruht entscheidung derart unverstndlich sachlich schlechthin unhaltbar objektiv willkrlich vgl bverfg kammer njw danach entscheidung willkrverbot verstoen gericht auslegung vertrags anerkannte auslegungsgrundstze besonderem mae auer acht gelassen notwendig aufdrngende ver tragsauslegung unterblieben verstndlichkeit angefochtenen urteils entgegensteht vgl bgh beschluss oktober zr njw rechtsbeschwerde fhrt oberlandesgericht formulierung ziffer verbindung ziffer spa wonach disschiedsgericht fr streitigkeiten zusammenhang unternehmenskaufvertrag zustndig solle buchstblichen sinne verstehen drfen ausnahmslos derartige streitigkeit dis schiedsgericht entscheiden sei zumindest streitigkeiten ber berechnung jhrlichen earn out zahlung fielen oberlandesgericht einrume zustndigkeit besonderen earn out schiedsrichters gem ziffer spa anhaltspunkte fr willen parteien vertragsschluss ziffer spa wortlaut abweichende bedeutung beizumessen seien weder festgestellt ersichtlich soweit oberlandesgericht ansicht vertreten knne darauf ankommen ziffer spa verstndnis hinweis ziffer spa geregelte zustndigkeit dis schiedsgerichts berflssig erweise handele groben versto allgemein anerkannte auslegungsgrundstze danach sei mehreren mglichen auslegungen derjenigen vorzug geben vertragsnorm tatschliche bedeutung zukomme ganz teilweise sinnlos erweise schlielich sei auslegungsergebnis oberlandesgerichts grundsatz beiden seiten interessengerechten auslegung vereinbaren sei weder festgestellt ersichtlich vertragsschluss interesse partei hervorgetreten wre zersplitterung schiedsgerichtlichen rechtsschutzes vermeiden dagegen spreche schon begrndung besonderen zustndigkeit earn out schiedsrichters gem ziffer spa verletzung verfahrensgrundrechts antragstellerinnen objektiv willkrliches verfahren art abs gg schlssig dargelegt aa oberlandesgericht angenommen wortlaut her widersprchlichen klauseln ziffern spa seien wege auslegung bereinstimmung bringen willen parteien streitigkeiten insbesondere ber garantieverletzungen ausschluss ordentlichen rechtsweges schiedsgericht entscheiden lassen rechnung getragen sodann errtert beiden auslegungsmglichkeiten spezialitt ziffer vorrangs ziffer spa oberlandesgericht legt vertrag anhand systematik entstehungsgeschichte sowie interessenlage parteien rechtsfehler wortlaut ziffern spa ausgangspunkt berlegungen gemacht missachtung wortlauts ziffer spa buchstblichen sinn ziffer spa haften geblieben bb oberlandesgericht ziffer spa geregelten streitbeilegungsverfahren befasst einzelnen nachvollziehbar berzeugend begrndet warum earn out schiedsrichter getroffenen detaillierten regelungen anlass annahme geben ziffer spa abweichend ziffer spa fr garantieansprche zustndigkeit einzelschiedsrichters begrndet cc oberlandesgericht ferner auslegungsgrundsatz verstoen mehreren mglichen auslegungen vereinbarung derjenigen vorzug geben vertragsbestimmung tatschliche bedeutung zukommt regelung ansonsten ganz teilweise sinnlos erweisen wrde vgl bgh urteil september zr grur rn wrp ct paradies mwn grundsatz findet auslegungsbedrftige vertragsklauseln anwendung betrifft auflsung widerspruchs zwei vertragsklauseln wortlaut wechselseitig ausschlieen fr streitigkeiten kaufvertrag parteien zusammenhang garantieansprchen entweder allein zustndigkeit einzelschiedsrichters alleinige zustndigkeit dis schiedsgerichts begrndet zwischenlsungen denen wortlaut beider vertragsklauseln teilweise geltung verschafft knnte ersichtlich brigen behlt ziffer spa auslegung oberlandesgerichts jedenfalls funktion deklaratorischen klarstellenden hinweises schiedsklausel ziffer spa womit ziffer spa erfasste fallgruppe gesondert geregelten streitbeilegungsverfahren ziffer spa abgegrenzt dd oberlandesgericht auslegungsgrundsatz beiden seiten interessengerechten auslegung verstoen einklang rechtsbeschwerde angenommen entstehungsgeschichte vertrags fr auslegung erheblichen erkenntnisse gewinnen lieen oberlandesgericht legt dar warum interessenlage parteien hinsichtlich zustndigkeit earn out schiedsrichters gem ziffer spa derjenigen bezglich ziffer spa unterscheiden konnte angenommen gegensatz regelung ziffer spa zusammenhang earn out ansprchen sei ersichtlich bezug potentielle ansprche verschiedenen verkufergarantien bestimmte fachliche qualifikation einzelschiedsrichters mageblich knnte lsst schon deshalb rechtsfehler erkennen ttigkeit earn out schiedsrichters ziffer spa fragen berechnung earn out anspruchs beschrnkt international angesehene wirtschaftsprfungsgesellschaft beantwortet sollen oberlandesgericht schlielich ausgefhrt ber ziffer spa hinausgehende zersplitterung schiedsverfahren gerade umfassenden ber ansprche verkufergarantien hinausgehenden streitigkeiten besonderen interesse parteien effizienten rechtsschutz zuwiderlaufen wrde erhhten aufwand parteien fr betreiben paralleler verfahren hhere verfahrenskosten sowie gefahren unterschiedlichen beantwortung rechtsfragen verlngerung gesamtverfahrensdauer hingewiesen whrend andererseits erheblichen interessen parteien ersichtlich seien zustndigkeit verschiedener schiedsgerichte begrnden tatrichterliche wrdigung lsst rechtsfehler erkennen zulassung rechtsbeschwerde sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich oberlandesgericht symptomatischer rechtsfehler unterlaufen beschwerde beanstandet insoweit erneut ziffer spa auslegung oberlandesgerichts berflssig wre anerkannte auslegungsgrundstze verstoe auslegungsergebnis oberlandesgerichts vertragsklausel lediglich deklaratorischen inhalt beimisst indes beanstanden oberlandesgericht verkannt beim gebot interessengerechten auslegung darum geht rechtsgeschft inhalt verhelfen richter entscheidungszeitpunkt interessengem erscheint vgl bgh urteil mrz ix zr bghz rn vielmehr beachtet beim grundsatz interessengerechter auslegung mageblich einfluss interesse parteien objektiven erklrungswert uerungen deren abgabe vgl bgh urteil dezember ix zr njw rr rn iv kostenentscheidung folgt abs zpo bscher schaffert koch kirchhoff feddersen vorinstanz olg frankfurt main entscheidung schh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz prof dr kuckein dr ernemann richterin bundesgerichtshof sost scheible beisitzende richter staatsanwltin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft urteil landgerichts dortmund november verworfen angeklagte trgt kosten rechtsmittels staatskasse kosten revision staatsanwaltschaft dadurch angeklagten entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren bewhrung verurteilt urteil wenden angeklagte staatsanwaltschaft revisionen denen verletzung sachlichen rechts rgen whrend angeklagte rechtsmittel wirksam versagung strafaussetzung beschrnkt erstrebt staatsanwaltschaft rechtsmittel verurteilung angeklagten wegen versuchten ttungsdelikts beide rechtsmittel erweisen unbegrndet landgericht festgestellt opfer tat ehefrau angeklagten trkei geschlossene ehe anfang dadurch belastet angeklagte wohl deutschland geboren aufgewachsen traditionellen patriarchalischen weltbild heimat verhaftet ehe freiheiten herausnahm ehefrau zugestand wurde gegenber mehrfach ttlich sodass schlielich jahr zusammen beiden kindern vorbergehend frauenhaus flchtete frhen morgen tattages kam wiederum heftigen verbalen auseinandersetzung beiden angst angeklagte knne wiederum ttlich suchte nachbarhaus lebenden bruder angeklagten ehefrau geschdigte aufnahmen angeklagte folgte wtend wurde jedoch bruder zunchst haus gelassen auer wut entfernte angeklagte kurzzeitig kehrte jedoch alsbald einseitig geschliffenen kchenmesser ca cm langen klinge zurck ausruf umbringen eilte aufgebrachte angeklagte unmittelbar ehefrau keller hauses befindlichen kche befand versuchte messer einzustechen gelang jedoch bruder sofort einschritt arm ergriff festhielt zumindest erhebliche verletzungen geschdigten verhinderte whrend angeklagte messer fest umklammert hielt mehrfach stichbewegungen richtung ehefrau ausfhrte rief lass los bring versuchen einzustechen wurde geschdigte messer getroffen allerdings lediglich streifigen verletzung form leichten ritzung bzw rtung haut bereich rechten hfte fhrte geschdigte sogleich angeklagten messer zukommen sah platz aufgesprungen vermochte weitere verletzungen erlitten flchten erst gelungen gelang bruder angeklagten veranlassen messer loszulassen auffassung schwurgerichtskammer handelte angeklagte mindestens vorstellung ehefrau zorn messer erheblich verletzen spreche berwiegende wahrscheinlichkeit fr zumindest bedingten ttungsvorsatz sichere berzeugung hiervon vermochte schwurgerichtskammer indes verschaffen landgericht angeklagten deshalb gefhrlichen krperverletzung tatalternative abs nr stgb krperverletzung mittels waffe gefhrlichen werkzeugs fr schuldig befunden ii revision staatsanwaltschaft staatsanwaltschaft beanstandet landgericht vorliegen zumindest bedingten ttungsvorsatzes beim angeklagten verneint beschwerdefhrerin auffassung schwurgerichtskammer anforderungen tatrichterliche berzeugung subjektiven tatseite berspannt angriff beweiswrdigung angefochtenen urteils bleibt revision indes ergebnis erfolg versagt rge landgericht unrecht voraussetzungen zumindest bedingten ttungsvorsatzes verneint hinreichend widerspruchsfrei fr vorsatz sprechenden beweisanzeichen hinreichend auseinandergesetzt berspannte anforderungen berzeugungsbildung schuld angeklagten gestellt unbegrndet beweiswrdigung sache tatrichters revisionsgericht eingreifen rechtsfehlerhaft insbesondere widersprche erhebliche lcken aufweist denkgesetzen vereinbar fehler liegen schon deshalb schlussfolgerungen tatrichter gunsten angeklagten gezogen zwingend wrdigung beweisergebnisses ergebnis htte fhren knnen insbesondere entgegen auffassung beschwerdefhrerin widersprchlich landgericht zumindest bedingten ttungsvorsatz festzustellen vermochte whrend direkten vorsatz angeklagten ehefrau erheblich verletzen ausgegangen angesichts bundesgerichtshof stndiger rechtsprechung wiederholt hohen hemmschwelle gegenber ttung menschen beide annahmen weiteres miteinander vereinbar ergibt daraus angeklagte feststellungen unmittelbarem zusammenhang tatgeschehen gedroht ehefrau umzubringen vgl senat beschluss september str angesichts wucht richtung angeklagten gefhrten stichbewegungen unsicheren tatsachengrundlage letztlich geringfgigen verletzungen lsst vorgehen angeklagten indizwirkung fr ttungsvorsatz weiteres herleiten iii revision angeklagten angriffe beschwerdefhrers versagung strafaussetzung bewhrung angefochtenen urteil erweisen unbegrndet landgericht angeklagten bereits positive sozialprognose abs stgb stellen vermocht brigen besonderen umstnde gesehen strafaussetzung rechtfertigen vermgen abs stgb erster linie tatrichter obliegende bewertung revisionsgericht begrenzt berprft vgl lackner khl stgb aufl rdn weist rechtsfehler insbesondere stellt entgegen auffassung revision widerspruch dar landgericht angeklagten erstverber rahmen strafzumessung straf haftempfindlichkeit zugute gehalten davon ausgegangen erlittene untersuchungshaft beeindruckt gleichwohl namentlich bercksichtigung impulsiv aggressiven persnlichkeit lnger zurckliegenden einschlgigen vorverurteilung erwartung gewinnen konnte angeklagte einwirkung strafvollzugs erneut straffllig tepperwien maatz ernemann kuckein sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli betreuungssache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb famfg abs betreuer vorsorgevollmacht widerrufen befugnis eigenstndiger aufgabenkreis ausdrcklich zugewiesen abgrenzung senatsbeschlssen november xii zb famrz august xii zb famrz aufgabenkreis darf betreuer bertragen festhalten erteilten vorsorgevollmacht knftige verletzung wohls betroffenen hinreichender wahrscheinlichkeit erheblicher schwere befrchten lsst mildere manahmen abwehr schadens fr betroffenen geeignet erscheinen wirksamen widerruf vorsorgevollmacht betreuer bevollmchtigte namen betroffenen beschwerde betreuerbestellung einlegen fortfhrung senatsbeschlsse april xii zb famrz november xii zb famrz bgh beschluss juli xii zb lg dortmund ag unna xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter schilling dr gnter dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts dortmund november kostenpunkt insoweit aufgehoben beschwerde verworfen worden umfang aufhebung sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerde landgericht zurckverwiesen verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebhrenfrei beschwerdewert grnde jhrige betroffene leidet demenz hirnorganischer vernderung hirninfarkt wegen angelegenheiten mehr erledigen belange kmmerte zunchst beteiligte folgenden bevollmchtigter betroffene laufe jahres verdacht schpfte hintergangen et wa mrz april widerrief betroffene erteilte bankvollmacht november bestellte amtsgericht herrn folgenden erster betreuer ehrenamtlichen betreuer fr aufgabenkreise gesundheitsfrsorge vermgensangelegenheiten vertretung behrden mtern anwaltsschreiben februar zeigte bevollmchtigte betroffene ersatzweise dr bereits juli notarielle vorsorgevollmacht erteilt urkunde fr fall trotz vorsorgevollmacht notwendigen einrichtung betreuung bevollmchtigte hilfsweise ersatzbevollmchtigte betreuer vorgeschlagen schreiben februar mrz widerrief jeweils erste betreuer bevollmchtigten erteilte vorsorgevollmacht folgezeit uerte betroffene gegenber betreuungsbehrde wunsch vollmacht bestand solle beschluss januar bestellte amtsgericht beteiligten folgenden jetziger vermgensbetreuer berufsbetreuer fr aufgabenkreise vermgensangelegenheiten vertretung behrden gerichten sozialversicherungstrgern sowie bevollmchtigten betreuer fr aufgabenkreis gesundheitsfrsorge einschlielich zustimmung unterbringungshnlichen manahmen weiterem beschluss januar amtsgericht betreuung bevollmchtigten aufgehoben aufgabenkreise jetzigen vermgensbetreuers punkt widerruf notar beurkundeten vorsorgevollmacht betreffend aufgabenkreise vermgensangelegenheiten vertretung behrden gerichten sozialversicherungstrgern erweitert beschluss wurde jetzigen vermgensbetreuer februar zugestellt schreiben darauffolgenden tag widerrief vorsorgevollmacht gegenber bevollmchtigten bezug vorgenannten aufgabenkreise beschluss januar betroffene vertreten bevollmchtigten beschwerde ziel aufhebung betreuung zumindest auswechslung betreuers eingelegt landgericht verworfen hiergegen wendet betroffene ebenfalls bevollmchtigten namen eingelegten rechtsbeschwerde ii abs satz nr alt famfg statthafte rechtsbeschwerde brigen zulssig insbesondere betroffene wirksam bevollmchtigten gem abs famfg verfahren rechtsbeschwerde anzuwenden prtting helms frschle famfg aufl rn vertreten vorschrift vorsorgebevollmchtigte entscheidung aufgabenkreis betrifft namen betroffenen beschwerde einlegen vertretungsmacht widerruf vorsorgevollmacht entfallen mglicherweise jahr erklrten widerruf vorsorgevollmacht betroffene landgericht festgestellt soweit amtsgericht mitteilung ersten betreuers ber vollmachtwiderruf bezug nimmt berichtet hierin widerruf bankvollmacht liegt entzug vorsorgevollmacht zutreffend weiterhin bereits amtsgericht davon ausgegangen vollmacht ersten betreuer wirksam widerrufen worden aa aufgabenkreise gesundheitsfrsorge vermgensangelegenheiten vertretung behrden mtern zugewiesen worden schloss jedoch befugnis widerruf vorsorgevollmacht bzw zugrundeliegenden auftragsverhltnisses beschrnkt aufgabenkreise betreuers befugnis beinhaltet schwerwiegenden grundrechtseingriff deswegen betreuer eigener aufgabenkreis zugewiesen kontroll betreuer widerruf erklrt trifft entscheidung ffentlicher funktion aufgrund staatlich bertragenen amtes bereits zuweisung aufgabenkreises vollmachtwiderrufs stellt letztlich gewichtigen staatlichen eingriff art abs art abs gg garantierte selbstbestimmungsrecht betroffenen dar ausfluss erteilten vorsorgevollmachten weshalb eingriff grundrechtsschutz messen lassen bverfg famrz vgl bghz famrz rn ff kritisch lipp famrz grundrechtseingriff besonders weitreichend auswirkungen ausbung befugnis irreversibel aa zutreffender auffassung fhrt widerruf aufgabenkreis betrauten betreuer erlschen vollmacht rckgngig gemacht knnte vgl kg fgprax olg frankfurt fgprax ergibt rechtsstellung betreuers auenverhltnis gesetzlicher vertreter rahmen zugewiesenen aufgabenkreise rechte betroffenen wahrnehmen betreuer daher vorsorgevollmacht satz bgb widerrufen sofern zugrundeliegenden rechtsverhltnis ergibt rechtsverhltnis regel auftragsverhltnis fr betroffenen frei widerrufbar abs alt bgb ergibt hieraus erfordernis wichtigen grundes widerrufsbeschrnkungen allenfalls betroffenen erteilung vollmacht bzw besondere vereinbarung zugrundeliegenden rechtsverhltnis begrndet neddenboeger famrz ff weitergehende auffassung wonach vollmachtwiderruf betreuer materiellen voraussetzung vorliegens wichtigen grundes stehe vorliegen betreuer grenzen gesetzlichen vertretungsmacht berschreite widerruf vornherein unwirksam sei rieger festschrift schwab findet gesetz sttze bb literatur vertretenen auffassung widerruf vorsorgevollmachten sei vorschrift famfg verfassungskonformer auslegung anzuwenden beschwerde betreuerbestellung jedenfalls aufgabenkreis vollmachtwiderrufs aufgehoben aufhebung beschlusses vollmachtwiderruf nichtig anzusehen sei prtting helms frschle famfg rn keidel budde famfg aufl rn damrau zimmermann betreuungsrecht aufl famfg rn frschle famrz folgen famfg schtzt vertrauen rechtsverkehr bestand wirksam gewordenen gerichtsentscheidung keidel engelhardt famfg aufl rn beck ok gutjahr stand april famfg rn mnchkommfamfg ulrici aufl rn gesetzeszweck liefe zuwider bezug ausgebten widerruf vorsorgevollmacht situation eintrte schwebenden unwirksamkeit vergleichbar wre widersprche einschrnkende auslegung famfg wortlaut norm verfassungskonforme auslegung norm findet grenze wortlaut klar erkennbaren willen gesetzgebers widerspruch treten wrde respekt demokratisch legitimierten gesetzgeber verbietet wege auslegung sinn wortlaut eindeutigen gesetz entgegengesetzten sinn beizulegen normativen gehalt vorschrift grundlegend neu bestimmen bverfg njw rn mwn hinzu kommt betroffenen ausbung widerrufsrechts mglichkeit offensteht famfg verletzung rechte feststellen lassen cc betreuer vollmacht widerrufen neuerteilung regel mglich betreuer hierzu befugt erteilung vorsorgevollmacht wre ergebnis unzulssige bertragung betreuerbefugnisse dritte person jrgens betreuungsrecht aufl bgb rn mnchkommbgb schwab aufl rn betroffenen vielen fllen fr neuerteilung vollmacht erforderliche geschfts bzw handlungsfhigkeit fehlen eingriff dadurch verstrkt ermchtigung betreuers vollmachtwiderruf sofort deren bekanntgabe betreuer wirksam abs famfg versetzt betreuer stand vollmachtwiderruf erklren bevor betreute vollmachtinhaber einstweilige anordnung beschwerdegerichts abs famfg erwirken knnte schwere ermchtigung vollmachtwiderruf liegenden grundrechtseingriffs erfordert wahrung art abs gg folgenden selbstbestimmungsrechts vollmachtgebers gesonderte gerichtliche feststellung notwendigkeit manahme ermchtigung daher weder allgemein zugewiesenen aufgabenkreisen regelbetreuers allgemeinen aufgabenkreis kontrollbetreuers abs bgb enthalten bedarf vielmehr besonderen zuweisung eigenstndiger aufgabenkreis vgl lg meiningen famrz nedden boeger famrz jurgeleit betreuungsrecht aufl bgb rn hk bur bauer stand februar bgb rn fr regelbetreuer bayoblg famrz olgr kln kg famrz sowie offenbar staudinger bienwald bgb rn gericht darf betreuer rechtsmacht hand geben anstelle vollmachtgebers eigenem belieben vorsorgedispositionen persnlichen gestaltungsbereich treffen regelbetreuer kontrollbetreuer abs bgb insoweit unterscheiden gesetzesbegrndung bt drucks dahingehend verstehen kontrollbetreuer abs bgb widerrufsbefugnis automatisch verliehen sei hk bur bauer deinert stand februar rn gesetzesbegrndung geht stelle davon bestellung kontrollbetreuers sei keinerlei rechtseingriff verbunden bt drucks gesetzestext findet ausdrckliche zuweisung befugnis entsprechend bundesverfassungsgericht kontroll betreuerbestellung liegenden eingriff einerseits ermchtigung vollmachtwiderruf darber hinaus gehenden eingriff andererseits unterschiedlich schwerwiegend bewertet vgl bverfg famrz soweit ausfhrungen senats senatsbeschlssen november xii zb famrz rn august xii zb famrz rn dahingehend verstanden knnten kontrollbetreuer ggf ausdrckliche zuweisung aufgabenkreises widerruf vollmacht berechtigt sei hlt hieran fest gleiche gilt fr ermchtigung beendigung vollmacht zugrunde liegenden rechtsverhltnisses wodurch gem satz bgb vollmacht ebenfalls erlischt vgl frschle famrz bb vorliegenden fall ersten betreuer aufgabenkreis widerrufs vorsorgevollmacht ausdrcklich zugewiesen konnte ausgesprochener widerruf wirksamkeit entfalten jetzigen vermgensbetreuer februar erklrten teilweisen widerruf vorsorgevollmacht vertretungsmacht einlegung beschwerde rechtsbeschwerde entfallen aa teilwiderruf wirksam aufgabenkreis teilweisen vollmachtwiderrufs betreuer ausdrcklich zugewiesen dabei offen bleiben falle kontrollbetreuung abs bgb rechtspfleger rahmen nr abs rpflg bertragenen geschfte aufgabenkreis vollmachtwiderrufs zuweisen knnte hinblick besondere gewicht grundrechtseingriffs wahrung art abs gg statuierten rechtsweggarantien richter vorbehalten vgl bverfg njw nedden boeger famrz vorliegenden fall richter entschieden aufgrund ausdrcklichen richterlichen zuweisung aufgabenkreises konnte betreuer vollmachtwiderruf wirksam erklren bb widerruf vorsorgevollmacht entfllt vertretungsmacht abs famfg vertretungsmacht endet erst abschluss verfahrens ber rechtmigkeit betreuerbestellung bzw mehr zulssiger weise eingelegt bzw weiterverfolgt vgl senatsbeschluss april xii zb famrz rn rechtsprechung bundesverfassungsgerichts erfordert art abs gg gebotene effektive rechtsschutz fall vollmachtwiderrufs jeweiligen prozessordnung erffnetes rechtsmittel ineffektiv bverfg famrz daraus recht gefolgert abs famfg msse verfassungskonform dahin ausgelegt widerruf vollmacht betreuer vertretungsmacht bevollmchtigten beschwerdeverfahren berprfung eben betreuerbestellung beseitigt prtting helms frschle famfg rn bahrenfuss brosey famfg rn ag mannheim famrz ls vgl locher famrb aa bassenge roth famfg aufl rn stauch jurgeleit betreuungsrecht aufl rn jrgens kretz betreuungsrecht aufl famfg rn bevollmchtigten befugnis namen betroffenen beschwerde einzulegen gerade berprfung betreuerbestellung ermglicht steht widerruf vollmacht betreuer beschwerderecht entgegen bienwald sonnenfeld betreuungsrecht famfg rn gewhrleistet rechtsmittel betreuer erklrten widerruf vollmacht grundlage entzogen keidel budde famfg aufl rn wegfall vertretungsmacht wre angesichts schweren eingriffs selbstbestimmungsrecht betroffenen art abs gg art abs gg gebotenen effektiven rechtsschutz vereinbar vgl bverfg famrz recht interessen betroffenen betreuungsverfahren wahrzunehmen aufgabenkreis widerrufs vorsorgevollmacht geht daher vorsorgevollmacht immanentes verfgungsgewalt betreuers entzogenes recht betreuer mglich wre gesetzlicher vertreter betroffenen bgb persnlich vorsorgebevollmchtigten ergriffenes rechtsmittel zurckzunehmen vgl rieger festschrift schwab bercksichtigt betroffene vorsorgevollmacht gerade dafr sorgen staatliche eingriffe wehren vorsorgebevollmchtigte namen frschle famrz vertretungsmacht bevollmchtigten beschwerdeverfahren ausdruck grundrechtlich geschtzten selbstbestimmungsrechts betroffenen bestellung verfahrenspflegers interessenwahrnehmung fr betroffenen ersetzt ergnzt rechtsbeschwerde begrndet landgericht beschwerde betroffenen unzulssig verworfen bevollmchtigte berechtigt sei beschwerde namen betroffenen einzulegen beschwerderecht abs satz famfg bestehe mehr vorsorgevollmacht hinsichtlich beschwerdegegenstand bildenden aufgabenkreise gerichtlich bestellten betreuer wirksam widerrufen worden sei hlt rechtlichen nachprfung stand aa oben ausgefhrten fr beschwerdeverfahren gleicher weise geltenden grnden landgericht unzutreffenden erwgungen vertretungsmacht bevollmchtigten fr betroffene beschwerdeverfahren abs famfg verneint bb beschwerde grnden unzulssig wirksame erklrung widerrufs betreuerbestellung hinsichtlich aufgabenkreises vollmachtwiderruf erledigt insoweit besteht mglichkeit beschwerde ziel feststellung verletzung rechten betroffenen famfg fortzufhren beschwerdegericht betroffenen bislang mglichkeit gewhrt hierfr erforderlichen antrag senatsbeschluss juni xii zb famrz rn stellen darber hinaus vertretungsmacht abs famfg darauf beschrnkt bevollmchtigte namen betroffenen betreuerstellung hinblick aufgabenkreis widerrufs vorgehen knnte aufgabenkreis bevollmchtigten insoweit betroffen fr aufgabenkreise denen bevollmchtigt betreuung angeordnet betreuer bestellt wurde insoweit namen betroffenen weiterhin ziel verfolgen betreuung aufgehoben bevollmchtigte nunmehr betreuer fr betroffenen aufgabenbereiche eingesetzt vgl neddenboeger famrz angefochtene entscheidung daher bestand sache landgericht zurckzuverweisen senat ber beschwerde betroffenen abschlieend entscheiden iii erneuten befassung landgericht falle entsprechender antragstellung folgendes bercksichtigen gerechtfertigt gerichtliche ermchtigung vollmachtwiderruf allein zweck gefhrdungslage fr betroffenen abzuwenden aufgabenkreis vollmachtwiderruf daher betreuer bertragen festhalten erteilten vorsorgevollmacht knftige verletzung wohls betroffenen hinreichender wahrscheinlichkeit erheblicher schwere befrchten lsst verhltnismigkeitsgrundsatz erfordert ferner hinreichender wahrscheinlichkeit davon auszugehen mildere mittel abwehr schadens verfgung stehen aa ermchtigung betreuers vollmachtwiderruf verbundene eingriff selbstbestimmungsrecht betroffenen verhltnismig geeignet erforderlich angemessen schaden betroffenen abzuwenden dadurch wohl gem zielen erwachsenenschutzes dient hierbei bercksichtigen vollmachtwiderruf seinerseits betreuungsnotwendigkeit begrnden perpetuieren gerade vorsorgevollmacht verfolgten abs satz bgb gefrderten zweck widerspricht betreuung vermeiden bb behebbare mngel vollmachtausbung festzustellen erfordert verhltnismigkeitsgrundsatz regelmig zunchst versuch bestellenden kontroll betreuer bevollmchtigten positiv einzuwirken insbesondere verlangen auskunft rechenschaftslegung bgb sowie ausbung bestehender weisungsrechte ausbung kontroll steuerungsmglichkeiten geringerer grundrechtseingriff grundstzlich vorrangig ermchtigung vollmachtwiderruf vgl bt drucks manahmen fehlschlagen aufgrund feststehender tatsachen hinreichender sicherheit ungeeignet erscheint drohende schden weise abzuwenden ermchtigung vollmachtwiderruf ultima ratio darstellt verhltnismig ferner bercksichtigen amtsgericht beanstandender weise schwerwiegenden interessenkonflikt betroffenen bevollmchtigten festgestellt aufgrund betreuer fr vermgensangelegenheiten betracht kommen drfte fehlt jedoch prfung weshalb vorsorgevollmacht eingesetzte ersatzbevollmchtigte dr ersatzvollmacht wohle betroffenen einsetzen wodurch betreuungsbedarf vermgensangelegenheiten vertretung behrden gerichten sozialversicherungstrgern betrifft entfallen knnte abs satz bgb dose weber monecke gnter schilling nedden boeger vorinstanzen ag unna entscheidung xvii lg dortmund entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof pfister lienen becker hubert beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts duisburg mrz soweit angeklagten betrifft schuldspruch dahin neu gefat bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge drei fllen sowie unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge schuldig strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln vier fllen davon drei fllen bandenmig begangen gesamtfreiheitsstrafe elf jahren einzelstrafen zweimal sieben jahren sechs monaten sechs jahren sechs monaten fnf jahren verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision verletzung sachlichen rechts sttzt rechtsmittel strafausspruch erfolg feststellungen kaufte angeklagte anfhrer bande betubungsmittelhndlern vier fllen heroin greren mengen lie zeitraum knapp sechs wochen mitttern kleinmengen konsumenten verkaufen zwei fllen wurde jeweils gramm fall gramm weiteren fall ca gramm heroin jeweils hoher qualitt handel getrieben berprfung urteils grund revisionsrechtfertigung grnden antragsschrift generalbundesanwalts schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo insbesondere jugendkammer rechtsfehlerfrei vier selbstndigen fllen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln ausgegangen feststellungen ergibt hinreichender deutlichkeit verkauften heroinbubbles vier unterschiedlichen einkaufsmengen ua stammen vielen einzelverkufe vier bewertungseinheiten zusammenfassen vgl bghr btmg bewertungseinheit weber btmg ff rdn revision vorgetragene rein theoretische mglichkeit zwei einkaufsmengen jeweils gramm heroin herstellung bubbles vermischt worden knnten annahme bewertungseinheit fhren vgl weber aao rdn unerlaubte handeltreiben betubungsmitteln jeweils geringe menge bezog senat entsprechend antrag generalbundesanwalts schuldspruch gendert strafausspruch insgesamt bestand begrndung jugendkammer anwendung erwachsenenstrafrecht angeklagten tatzeitpunkten ca jahre alt heranwachsender gekommen weist rechtsfehler gem abs nr jgg erforderliche gesamtwrdigung persnlichkeit schwierigen lebensverhltnisse denen aufgewachsen vorgenommen wesentliche gesichtspunkte dabei bersehen dabei schlu gekommen handle angeklagten bereits gefestigte person weitgehend abgeschlossener entwicklung liegt innerhalb weiten beurteilungsspielraums jugendrichter zukommt bghst bgh njw entgegen meinung revision kommt fr gleichstellung heranwachsenden jugendlichen abs nr jgg darauf angeklagte grund lebensweges echte chance positive entwicklung vielmehr magebend heranwachsenden tter grerem umfang entwicklungskrfte wirksam st rspr vgl bghst bghr jgg abs nr entwicklungsstand landgericht rechtsfehlerfrei verneint einzelstrafaussprche gesamtstrafenausspruch bestehen hingegen durchgreifende rechtliche bedenken jugendkammer verhngung hohen freiheitsstrafen erkennbar geprft wirkungen strafen fr knftige leben urteilszeitpunkt erst jahre alten angeklagten gesellschaft erwarten abs satz stgb strafzumessung wirkungen strafe tter spezialprventiven gesichtspunkt resozialisierung bercksichtigen vgl bghst ff gribbohm lk aufl rdn ff deshalb art umfang strafe bestimmen resozialisierungszweck erfllt vgl stree schnke schrder stgb aufl vorbem rdn verhngung hohen freiheitsstrafe jungen angeklagten lange freiheitsstrafe whrend zeit verben mu hufig entscheidende weichenstellungen hinblick zuknftige leben getroffen knnen besteht gefahr wegen fehlens jeglicher perspektive fr eigenverantwortliches leben anzustrebende wiedereingliederung gesellschaft erreicht gilt fr jungen straftter bisher angeklagte echte chance fr positive entwicklung erzieherische einwirkung rahmen vollzugs jugendstrafe strafsenat bundesgerichtshofs bemessung langen freiheitsstrafe tatzeitpunkt heranwachsenden verhngen entscheidung tragenden hinweis neuen tatrichter ausgefhrt altersgem entwickelten heranwachsenden seien strafe fr zuknftiges leben gesellschaft erwartenden auswirkungen regelmig eingehend prfen bghr stgb abs wiedereingliederung brunner dlling jgg aufl rdn eisenberg jgg aufl rdn reifeentwicklung hoffnungslos abgeschlossen sei entsprechenden erzieherischen bemhungen sptere wiedereingliederung gesellschaft unmglich wre soweit strafsenat milderungsmglichkeit abs jgg zugrunde liegenden gedanken abgeleitet vermag senat folgen vorschrift bezieht wortlaut lebenslange freiheitsstrafe stammt zeit einfgung stgb strafgesetzbuch brigen bedarf rckgriffs abs jgg ausdrcklichen regelung abs satz stgb angeklagten allgemeinem strafrecht abzuurteilen wirkungen strafe fr zuknftige leben bercksichtigen unabhngig davon tatzeitpunkt heranwachsender urteilsgrnde wirkungen strafe urteilszeitpunkt jungen angeklagten ausdrcklich befassen mssen umfang geschehen hngt einzelfall hhe verhngten freiheitsstrafe sowie alter verurteilten brigen strafzumessungserwgungen ab dabei gilt grundsatz sachlich rechtliche begrndungspflicht umso eher ausdrckliche errte rung gebietet je jnger verurteilte je hher verhngten freiheitsstrafen wegen alters angeklagten urteilszeitpunkt erst jahren bisherigen lebensweg angesichts verhngten hohen freiheitsstrafen htte zumessung sowohl einzelstrafen gesamtstrafe aspekt resozialisierung urteilsgrnden bestimmender strafzumessungsgesichtspunkt ausdrcklich errtert mssen jugendkammer erkennbar getan stellt gegebenen umstnden durchgreifenden rechtsfehler dar umfangreichen ausfhrungen abs nr jgg gengen dafr entwicklungsstand angeklagten tatzeitpunkten auswirkungen strafen fr zuknftiges leben abstellen tolksdorf pfister becker lienen hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet oktober bott justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter schlick richter wstmann hucke seiters dr remmert fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin macht treuhandvertrag verbundenen beklagten anspruch anteilige befreiung darlehensverbindlichkeiten geltend denen persnlich haftende gesellschafterin geschlossenen immobilienfonds ausgesetzt beklagte beteiligte erklrung dezember einlage hhe dm zuzglich agio gmbh co ohg folgenden fondsgesellschaft deren gegenstand erwerb grundstcken potsdam drewitz zwecke bebauung wohn gebuden gefrderten freifinanzierten wohnungsbau gesellschaftskapital fondsgesellschaft wurde gesellschaftsvertrags dm festgesetzt grndungsgesellschafter gmbh geschftsfhrende gesellschafterin sowie zugleich beklagte machte nr gesellschaftsvertrags vorgesehenen mglichkeit gebrauch ber klgerin treuhandgesellschaft fondsgesellschaft beteiligen beitrittserklrung heit einlage magabe nachgenannten bestimmungen treuhnderisch klgerin fr gehalten treuhandvertrag entsprechend gem prospekt bekannten wortlaut schliee gesellschaft ab erkenne gesellschaftsvertrag fondsgesellschaft treuhandvertrag klgerin fr verbindlich bekannt ber verpflichtung leistung beitrittserklrung vereinbarten zahlungen hinaus sonstigen vermgen gegenber glubigern gesellschaft quotal entsprechend unserer kapitalmigen beteiligung gesellschaft hafte beitrittserklrung beklagten wurde fondsgesellschaft vertreten angenommen gmbh klgerin dezember treuhandvertrag bestimmt treuhnder eigenen namen gesellschafter gebhrt gesellschaftseinlage allein treugeber treuhnder fr rechnung interesse treugebers eingegangenen gesellschaftsrechtlichen rechte pflichten treffen innenverhltnis ausschlielich treugeber nr gesellschaftsvertrags klargestellt klgerin beteiligung gesellschaft eigenen namen fr fremde rechnung treuhnder treugeber erwerben halten sowie smtliche daraus resultierenden rechte fr treugeber wahrnehmen gesellschaftsvertraglichen rechte gesellschafter treugebern wahrgenommen knnen ferner sieht nr gesellschafter ausnahme geschftsfhrenden gesellschafterin innenverhltnis fr verbindlichkeiten gesellschaft quotal entsprechend kapitalmigen beteiligung haften dezember schloss fondsgesellschaft teilweisen finanzierung bauvorhabens gmbh deren rechtsnachfolgerin darlehensvertrag festlaufzeit dezember ber betrag dm verzinsung tilgungsrate jeweils ab mrz nachdem mieteinnahmen fondsgesellschaft prospektierten erwartungen zurckblieben wirtschaftliche situation fondsgesellschaft zunehmend verschlechterte beschloss fondsgesellschaft veruerung fondsimmobilien entsprechendes aufforde rungsschreiben dezember ablsevereinba rung bezug genommen veruerung fonds immobilien zugestimmt besttigte fondsgesellschaft offenen forderungsstand darlehens per september anrechnung zahlungen anlegern persnliche haftung klage begehrt klgerin beklagten haftung hgb fr forderungen inzwischen insolventen rck zahlung anteiligen darlehensbetrages nebst zinsen freizustellen berufungsrechtszug entsprechenden zahlungsantrag bergegangen insoweit verfolgt freistellungsantrag hilfsweise landgericht klage entsprochen whrend oberlandesgericht berufung beklagten vollstndig abgewiesen oberlandesgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin antrge entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht lsst offen hhe darlehensanspruch entstanden besteht lsst dahinge stellt inanspruchnahme fondsanleger ergebnis ausscheidet zugriff getroffenen absprachen freie liquidi tt fondsgesellschaft beschrnkt sollen berufungsgericht hlt klage jedenfalls deshalb fr unbegrndet etwaigen freistellungsanspruch klgerin befreiung verbindlichkeit gerichteter schadensersatzanspruch beklagten entgegenstehe klgerin hinblick identitt handelnden personen kenntnisstand fondsinitiatoren gehabt sei schuldhafte aufklrungspflichtverletzung zuzurechnen klgerin treuhandgesellschafterin vorvertragliche pflicht getroffen treugeber rahmen vertragsanbahnung ber wesentlichen punkte aufzuklren fr bernehmende mittelbare beteiligung bedeutung seien hafte insbesondere fr richtigkeit vollstndigkeit prospektangaben aufklrungsbedrftig sei namentlich umstand eingesammelten kapitals fr bezahlung vermittlungsprovisionen bestimmt seien rentabilitt anlage frage stellende umstand sei prospekt hinreichend deutlich hervorgegangen prospektangaben umstnden grundstckserwerbs kalkulation grundstckskaufpreises seien unzureichend beklagte sei mittels verjhrten schadensersatzanspruchs stellen htte fondsbeteiligung entschieden fall freistellungsanspruch ausgesetzt wre knne ergebnis durchgesetzt stnden beachtenswerte interessen darlehensgeberin entgegen bestehe gesellschaftsglubiger gewhlten treuhandkonstruktion darauf treugeber gegenber unmittelbar verpflichte msse risiko tragen freistellungsanspruch treuhandgesellschafters wegen einwendungen treugeber werthaltig sei schadensersatzanspruch beklagten zahlungsanspruch klgerin entgegenstehe bedrfe entscheidung umstellung begehrens nr zpo zulssige klagenderung anzusehen sei ii beurteilung hlt rechtlichen berprfung stand berufungsgericht nheren feststellungen getroffen hhe klgerin beklagten anspruch freistellung darlehensverbindlichkeit gegenber zusteht revisionsrechtlich davon auszugehen anspruch besteht revision beanstandet recht annahme berufungsgerichts beklagte knne freistellungsanspruch entgegenhalten klgerin aufklrungspflichtverletzung begangen treugeber gegenber schadensersatzpflichtig gemacht beklagten erlass berufungsurteils ergangenen grundsatzentscheidungen ii zivilsenats bundesgerichtshofs mrz juli ergibt entsprechender einwand lasten gesellschaftsglubigerin auswirken wrde versagt ii zivilsenat fr insolvenzverwalter abgetretenen freistellungsanspruch treuhandkommanditisten abs abs abs hgb einzahlung einlage anspruch genommen entschieden publikums kommandit gesellschaft vorliegenden fall vergleichbaren verzahnung gesellschafts treuhandvertrag treugeber abgetretenen anspruch schadensersatzansprchen prospekthaftung treuhandkommanditisten aufrechnen ii zr bghz rn vgl beschluss oktober ii zr juris rn grundstze ii zivilsenat ebenfalls verffentlichung bghz vorgesehenen urteil juli ii zr wm fondsgesellschaften rechtsform offenen handelsgesellschaft bertragen schliet senat nher senatsurteil heutigen tage sache iii zr vorstehenden berlegungen fhren ausschluss aufrechnung gegenrechts sei zurckbehaltungsrechts dolo agit einrede einwendungen treuhandgesellschafter gesttzt gilt bezug freistellungsansprche hinsichtlich gewhrten darlehens vgl senatsurteil heutigen tage sache iii zr danach offen bleiben beklagten klgerin schadensersatzansprche wegen prospektfehlern verletzung vorvertraglicher aufklrungspflichten zustehen iii abschlieende entscheidung senats sache mglich berufungsgericht standpunkt folgerichtig feststellungen stand darlehens getroffen angefochte ne urteil deshalb aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs abs zpo dabei nimmt senat rechtsverfolgung freistellungsanspruchs angeht urteile oktober beiden bereits genannten verfahren bezug wesentlichen vertragsbestimmungen bereinstimmend ausgestaltete immobilienfonds betrafen iii zr iii zr jeweils verffentlichung vorgesehen schlick wstmann seiters hucke remmert vorinstanzen lg arnsberg entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin februar abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat modifizierung frherer rechtsprechung vgl bgh nstz grundstzlich erwgenswerter hrteausgleich wege vollstreckungslsung lebenslangen freiheitsstrafe vgl bgh gs njw abdruck bghst bestimmt bghst blick erledigte daher stgb einbeziehungsfhige sptere bestrafungen angeklagten kam betracht htte unanwendbarkeit stgb begrndenden zeitablauf rahmen einbeziehung spterer strafen berhaupt zeitnherer aburteilung hand gelegen gewichtig vorbelasteten angeklagten besondere schwere schuld gem stgb festzustellen entgangene einbeziehung stgb jedoch vollstreckungsverfahren gem abs satz abs satz stgb bedeutsam vgl bverfg kammer beschluss januar bvr basdorf raum schaal brause jger'],['Soon']] [['bghr bundesgerichtshof beschluss ix zr dezember rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer dr ganter kayser vill dezember beschlossen antrag klgers gewhrung prozekostenhilfe durchfhrung beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats kassel oberlandesgerichts frankfurt main januar zurckgewiesen grnde beabsichtigte rechtsverfolgung bietet hinreichende aussicht erfolg zpo nichtzulassungsbeschwerde zulssig zpo indessen erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung abs nr zpo erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs nr zpo bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden merkmal nahestehende person abs nr halbs geso anleh nung rege inso sowie abs nr inso auszulegen bghz bgh urt dezember ix zr wm geklrt ferner schuldnerin beherrschte gesellschaft nahestehende person sinne genannten vorschriften bghz vorschrift abs nr geso anfechtung gegenber personen erleichtert aufgrund rechtlichen verbindung gemeinschuldnerin mglichkeit umfassende informationen ber deren wirtschaftliche verhltnisse erhalten bghz mglichkeit mu tatschlich bestanden entsprechende gesetzliche vermutung jedenfalls verhltnis abhngigen herrschenden gesellschaft angenommen ebenso henckel klner schrift inso aufl rn hk inso kreft aufl rn frage tatschliche vermutung bestehen weitere frage wer gegebenenfalls widerlegen stellen streitfall berufungsgericht beweislastentscheidung getroffen vielmehr tatrichterlicher berzeugung vorbringen beklagten gefolgt trotz beteiligung schuldnerin beklagten fr annahme nahestehenden person notwendigen informationsmglichkeiten gehabt soweit berufungsgericht anfechtungstatbestand abs nr geso verneint entgegen ansicht nichtzulassungsbeschwerde stndiger rechtsprechung praktizierte darlegungsund beweislast verkannt insbesondere beweiswert anerkannt hchstrichterliche rechtsprechung inkongruenten deckung beimit lediglich tatrichterlicher verantwortung angenommen beklagten htten sprechende beweisanzeichen entkrftet kreft fischer kayser ganter vill'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richter dr bergmann pokrant prof dr bscher dr schaffert dr koch fr recht erkannt revision parteien urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin inhaberin ausschlielichen urheberrechtlichen nutzungsrechte flash prsentation nahrungsergnzung fr erteilung lizenzen nutzung prsentation dreistufiges gebhrenmodell entwickelt lizenznehmer fr rahmen prsentation werben zahlen einmalig sowie monatlich erste stufe lizenzvertrge verpflichtung werbung fr enthalten laufzeit monaten pauschalpreis zweite stufe sogenannten resellervertrge denen lizenznehmer fr werben unterlizenzen erteilen darf laufen monate kosten fr weitere unterlizenz lizenzgebhr pro monat entrichten dritte stufe beklagte inhaber internet adresse www de ber nahrungsergnzungsmittel unternehmens herbalife vertrieb webseite konnte ber schaltflche wellness flash info mrz prsentation nahrungsergnzung ende wesentlichen gleiche prsentation fremden server abgerufen verknpfung internet seite beklagten flash prsentation unternehmen hergestellt bettigte zwischenhndler nahrungsergnzungsmittel herbalife fr mehr weitere endverkufer nahrungsergnzungsmittel derartige verknpfungen flash prsentation eingerichtet klgerin wegen verletzung nutzungsrechte flash prsentation gezahlt klgerin nimmt beklagten wegen verletzung nutzungsrechte flash prsentation nahrungsergnzung soweit revisionsinstanz bedeutung schadensersatz hhe sowie zahlung abmahnkosten jeweils nebst zinsen anspruch landgericht klage ausnahme teils zinsantrags stattgegeben beklagten zahlung insgesamt verurteilt dagegen eingelegte berufung beklagten berufungsgericht anspruch schadensersatz sowie zinsen teilweise herabgesetzt beklagten zahlung insgesamt verurteilt beklagte erstrebt berufungsgericht zugelassenen revision vollstndige abweisung klage revision klgerin wen det dagegen berufungsgericht landgericht zuerkannten anspruch schadensersatz gekrzt klgerin beantragt revision beklagten hinsichtlich schadensersatzanspruchs unbegrndet zurckzuweisen unzulssig verwerfen soweit zuerkennung abmahnkosten richtet beklagte beantragt revision klgerin zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klgerin beklagten abs urhg anspruch schadensersatz hhe darber hinaus knne klgerin beklagten abmahnkosten verlangen hierzu berufungsgericht ausgefhrt beklagte sei klgerin grunde schadensersatz verpflichtet deren nutzungsrechte flash prsentation nahrungsergnzung fahrlssig verletzt schtzung grundstzen lizenzanalogie berechnenden schadens knne dreistufigen vergtungsmodell klgerin orientieren beklagten sei zweite stufe modells anzuwenden wonach fr lizenzvertrge laufzeit monaten pauschalgebhr geschuldet sei klgerin derartige lizenzvertrge lizenzgebhr zuzglich mehrwertsteuer lizenzgebhr einschlielich mehrwertsteuer geschlossen betrag enthaltene mehrwertsteuer anspruch bestehe beklagte allerdings ersetzen klgerin geleistete zahlung knne beklagten schadensersatzpflicht befreien zudem bestehe anspruch ersatz abmahnkosten klgervertreter geltend gemachte streitwert sei gem zpo angemessen gleiches gelte fr mittelgebhr abs nr brago ii beurteilung gerichtete revision beklagten folg erwgungen denen berufungsgericht begrndet klgerin beklagten wegen unberechtigten nutzung flashprsentation nahrungsergnzung gem abs satz urhg schadensersatz hhe beanspruchen knne halten rechtlichen nachprfung stand anspruch schadensersatz wegen urheberrechtsverletzung september kraft getretene gesetz verbesserung durchsetzung rechten geistigen eigentums juli bgbl neu geregelt worden abs urhg fr beurteilung schadensersatzpflicht kommt allein rechtslage zeitpunkt behaupteten rechtsverletzung vgl bgh urt zr juris tz motorradreiniger streitfall angebliche rechtsverletzungen jahren geht daher alte rechtslage mageblich abs urhg revision beklagten beurteilung berufungsgerichts hingenommen beklagte klgerin grunde gem abs urhg schadensersatz verpflichtet sei deren urheberrechtliche nutzungsrechte flash prsentationen nahrungsergnzung nebenjob fahrlssig verletzt glubiger schadensersatzanspruchs abs urhg stehen wahl drei verschiedene berechnungsarten verfgung konkrete schadensberechnung entgangenen gewinn einschliet herausgabe verletzergewinns abs satz urhg zahlung angemessenen lizenzgebhr bgh urt zr grur wrp planungsmappe klgerin gewhlten schadensberechnung grundstzen lizenzanalogie fragen vernnftige vertragspartner abschluss lizenzvertrages vergtung fr benutzungshandlung verletzers vereinbart htten hierfr objektive wert angematen benutzungsberechtigung ermitteln besteht angemessenen blichen lizenzgebhr bgh urt zr grur dia rhmchen ii urt zr grur tz wrp pressefotos grundstzen berufungsgericht ausgegangen hhe danach schadensersatz zahlenden lizenzgebhr tatrichter gem zpo wrdigung umstnde einzelfalls freien berzeugung bemessen revisionsgericht prfen schadensschtzung grundstzlich falschen offenbar unsachlichen berlegungen beruht wesentliche tatsachen auer acht gelassen worden insbesondere schtzungsbegrndende tatsachen parteien vorgebracht worden natur sache ergeben gewrdigt worden bgh grur dia rhmchen ii grur tz pressefotos nachprfung hlt berufungsurteil stand aa revision beklagten beanstandet allerdings erfolg berufungsgericht schadensschtzung unzutreffende mastbe zugrunde gelegt davon ausgegangen sei art umfang geschdigten beizubringenden schtzungsgrundlagen hinblick beweisschwierigkeiten urheberrecht geringe anforderungen stellen seien steht streitfall fest schaden entstanden lsst grnden verantwortungsbereich geschdigten natur sache liegen verlsslich bestimmen gericht schaden schtzen sofern hierfr ausnahmsweise jegliche anhaltspunkte fehlen vgl bghz tchibo rolex ii schadensschtzung wettbewerbsrecht bb berufungsgericht angenommen schadensschtzung knne klgerin vorgelegten dreistufigen vergtungsmodell orientieren klgerin vorgelegten unterlagen vertrgen klgerin vertrag unternehmens gutachten ihk koblenz ausreichende anhaltspunkte fr branchenblichkeit angemessenheit lizenzierungsmodells klgerin entnehmen lieen revision beklagten rgt insoweit recht klgerin dargestellten gesichtspunkte entgegen ansicht berufungsgerichts hinreichende grundlage fr schadensschtzung bieten art umfang geschdigten beizubringenden schtzungsgrundlagen geringe anforderungen stellen tatrichter fr schadensschtzung gesicherte grundlagen vorschrift zpo zielt vereinfachung beschleunigung verfahrens ab nimmt kauf richterliche schtzung umstnden wirklichkeit bereinstimmt rechtfertigt fr streitentscheidung zentralen frage sachlage unerlssliche erkenntnisse verzichten bgh grur tz pressefotos revision beklagten beanstandet recht berufungsgericht schadensschtzung klgerin vorgelegten lizenzvertrge zugrunde gelegt prfen berhaupt jemals abgeschlossen worden beklagte vorinstanzen stets bestritten entgegen ansicht berufungsgerichts handelte dabei ersichtlich blaue hinein aufgestellte behauptungen beklagten weitere erklrungspflicht klgerin begrndeten beklagte behaupteten abschluss lizenzvertrge eigene kenntnis durfte daher zulssiger weise nichtwissen bestreiten abs zpo gilt revision beklagten recht geltend macht umso mehr namen vertragspartner vorgelegten fotokopien lizenzvertrge abgedeckt geschwrzt beklagte konnte behauptung klgerin vorgelegten lizenzvertrge tatschlich abgeschlossen umstnden ansatzweise berprfen revision beklagten rgt erfolg berufungsgericht bestellung programmierung flash trailers unternehmen concept fr schtzung herangezogen fest stellungen vorinstanzen bestellung programmierung entnehmen kunden fest vereinbarten preis zuzglich mehrwertsteuer recht einsatz flash prsentation domain entsprechenden zugeordneten subdomains eingerumt wurde beklagte beweisantritt vorgetragen vertrag lizenzierungsmodell klgerin daher lizenz zweiten stufe lizenz dritten stufe entspreche lizenznehmer erteilung unterlizenzen berechtige berufungsgericht durfte rechnung unternehmens deshalb wei teres anhaltspunkt fr marktblichkeit klgerin vorgesehenen lizenzvertrge zweiten stufe sehen revision beklagten macht schlielich recht geltend klgerin vorgelegte parteigutachten ihk koblenz ffentlich bestellten vereidigten sachverstndigen sch oktober ausreichende schtzungsgrundlage bietet entscheidenden punkten ungeprfte angaben klgerin sttzt sachverstndige behauptungen klgerin hhe umsatzes zahl kunden marktblichkeit lizenzvertrge lizenzgebhren geschlossen festzustellen behauptungen klgerin berhaupt zutreffen derartige lizenzvertrge tatschlich abgeschlossen worden schlussfolgerung sachverstndigen lizenzierungsmodelle klgerin seien marktfhig verkehrsblich lizenzvertrge klgerin beim vorhandenen konkurrenzdruck multimedia markt gbe klgerin lizenznehmern ausgehandelten lizenzgebhren marktfhig verkehrsblich wren entbehrt daher tragfhigen grundlage revision beklagten soweit verurteilung zahlung abmahnkosten wendet gleichfalls zulssig begrndet berufungsgericht revision entgegen ansicht revisionserwiderung klgerin insoweit zugelassen zulassung revision teil streitgegenstands beschrnkt anspruch erstattung abmahnkosten gegenstand teil zwischenurteils knnte dabei beschrnkung revisionszulassung begrndung fr zulassung revision ergeben zulassungsbeschrnkung fall angenommen begrndung ausreichend deutlich hervorgeht berufungsgericht mglichkeit nachprfung revisionsverfahren wegen teils streitgegenstandes erffnen bgh urt xii zr njw rr urt ix zr njw rr urt iii zr njw tz fall berufungsgericht zulassung revision begrndet frage lizenzanalogie resellervertrgen klrungsbedrftig sei begrndung lsst hinreichend deutlich erkennen berufungsgericht lediglich begrndung fr zulassung revision gegeben zulassung revision rechtsfrage betroffenen teil streitgegenstands beschrnken revision beklagten sache erfolg richtet annahme berufungsgerichts klgerin grunde anspruch erstattung berechtigten abmahnung entstandenen kosten zusteht wendet allein hhe zuerkannten abmahnkosten zumindest vorlufig erfolg beurteilung angemessenheit abmahnkosten liegt ermessen tatrichters bgh urt zr grur wrp lieferstrung revisionsgericht daher eingeschrnkt darauf berprft tatrichter ermessen rechtsfehlerfreien gebrauch gemacht berprfung hlt berufungsurteil stand berufungsgericht hhe abmahnkosten lediglich ausgefhrt klgervertreter geltend gemachte streitwert sei gem zpo angemessen gleiches gelte fr klgervertreter angesetzte mittelgebhr gebhrenrahmen abs nr brago ausfhrungen erschpfen nher begrndeten behauptung angemessenheit fr bemessung abmahnkosten mageblichen berechnungsgren lassen daher erkennen berufungsgericht eingerumten ermessen sachgerechten gebrauch gemacht iii revision klgerin ebenfalls erfolg beanstandet recht berufungsgericht klgerin wegen verletzung nutzungsrechte lediglich schadensersatzanspruch hhe lizenzgebhr abzglich mehrwertsteuer zuerkannt berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen schadensersatzanspruch grundstzen lizenzanalogie berechnet umsatzsteuer umfasst schadensschtzung zugrunde gelegten lizenzvertrgen lizenzgebhren zahlen schadensersatzzahlungen entgelt sinne abs nr satz ustg unterliegen daher umsatzsteuer zahlung fr lieferung sonstige leistung zahlenden erfolgt deshalb gesetz vertrag fr schaden folgen einzustehen bfh urt juris tz kg njw rr revision klgerin insoweit rgen erhoben berufungsgericht gemeint klgerin msse daran festhalten lassen vertrge lizenzgebhr einschlielich mehrwertsteuer schliee betrag enthaltene mehrwertsteuer anspruch bestehe seien lediglich ersetzen revision klgerin rgt erfolg berufungsgericht vorbringen hinreichend bercksichtigt mehrzahl lizenzvertrge zweiten stufe vertragsmodell klgerin seien ber lizenzgebhr zuzglich mehrwertsteuer abgeschlossen worden rcksicht vorbringen klgerin mangels gegenteiliger feststellungen berufungsgerichts revisionsinstanz zugunsten klgerin zutreffend unterstellen klgerin geforderte lizenzgebhr zuzglich mehrwertsteuer unangemessen angesehen klgerin daran festgehalten vertrge lizenzgebhr ber einschlielich mehrwertsteuer abgeschlossen iv revisionen parteien danach berufungsurteil aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen fr weitere verfahren hinsichtlich schadensersatzanspruchs folgendes hingewiesen berufungsgericht gegebenenfalls weiterem sachvortrag beweisantritt klgerin davon berzeugen ausreichende zahl lizenzvertrgen vergtungsmodell klgerin abgeschlossen wurde kommt entgegen ansicht revision beklagten grundstzlich darauf lizenzvertrgen aufgefhrten lizenzstze sonstigen konditionen fr derartige flash prsentationen allgemein blich objektiv angemessen soweit klgerin dreistufigen lizenzmodell vorgesehenen lizenzgebhren verlangt erhlt rechtfertigt umstand feststellung vernnftige vertragsparteien vertraglicher lizenzeinrumung entsprechende vergtung vereinbart htten vgl bgh urt zr grur liedtextwiedergabe ii verletzten geforderten lizenzstze fr eingerumten nutzungsrechte markt gezahlt knnen schadensberechnung wege lizenzanalogie zugrunde gelegt ber durchschnitt vergleichbarer vergtungen liegen vgl dreier dreier schulze urhg aufl urhg rdn vgl bgh urt zr grur wrp formunwirksamer lizenzvertrag ansonsten berufungsgericht soweit erforderlich einholung sachverstndigengutachtens klren lizenzgebhren fr derartige benutzungshandlungen blich angemessen lizenzierungsmodell klgerin schadensschtzung zugrunde gelegt beanstanden berufungsgericht benutzungshandlung beklagten geschehen zweiten stufe vergtungsmodells klgerin zuordnet revision beklagten macht erfolg geltend bemessung schadenslizenz vertragsmodell klgerin msse abschluss resellervertrages dritten stufe vergtungsmodells klgerin zugrunde gelegt revision beklagten trgt hierzu flash prsentationen klgerin seien weise benutzt worden resellervertrag klgerin entsprochen beklagte etwa weitere personen htten vertriebspartner direktem kontakt kunden nahrungsergnzungsmittel unternehmens herbalife verkaufen sollen zweck server fr vertriebspartner unterverzeichnis angelegt internet seiten vertriebspartner eingerichtet kunde server abgelegten flash prsentationen aufrufen knnen resellervertrag klgerin sei derartiges system zugeschnitten lizenznehmer danach pauschalgebhr fr grundlaufzeit zwei jahren lizenz prsentationen klgerin erwerbe berechtige unterlizenzen lizenzgebhr jeweils pro monat weitere unterlizenzen erteilen vernnftigen vertragspartnern wren daher mehr einzellizenzvertrge klgerin vertriebspartnern geschlossen worden vielmehr wre re sellervertrag klgerin geschlossen worden vertriebspartnern recht nutzung flash prsentationen eingerumt htte nutzung zahlreiche vertriebspartner sei lizenzgebhr resellervertrag vielfaches geringer zusammengerechneten lizenzgebhren einzelvertrgen daher bildeten lizenzgebhren klgerin abschluss resellervertrages erzielt htte obergrenze vertriebspartnern zahlenden schadensersatzes seien lizenzanteile vertriebspartner lizenzgebhren bemessen erwgungen revision beklagten zuge stimmt klgerin nimmt rechtsstreit zwischenhndler beklagten endverkufer wegen verletzung ausschlielichen nutzungsrechte flash prsentionen anspruch dabei zulssiger weise fr berechnung schadens grundstzen lizenzanalogie entschieden danach kommt berufungsgericht zutreffend angenommen allein darauf lizenzgebhren beklagte klgerin abschluss lizenzvertrages fr nutzung flash prsentationen nahrungsergnzung nebenjob htte zahlen mssen fr berechnung beklagten zahlenden schadensersatzes hingegen bedeutung lizenzgebhren klgerin abschluss reseller vertrages entrichten gehabt htte abschluss lizenzvertrages weder werbung verpflichtet erteilung unterlizenzen berechtigt htte beklagte klgerin zweiten stufe vertragsmodells klgerin fr laufzeit monaten pauschalpreis einschlielich zuzglich mehrwertsteuer zahlen mssen aa revision beklagten macht demgegenber erfolg geltend beklagte beabsichtigt geringen mitteln kleinen nebenerwerb geringen zusatzverdienst aufzubauen htte klgerin daher niemals unmittelbar lizenzvertrag zweiten stufe vergtungsmodells klgerin geschlossen verletzer darauf berufen wre bereit fr benutzungshandlung normalerweise verletzten geforderte lizenznehmern gezahlte vergtung entrichten vgl bgh grur tz pressefotos bb revision beklagten beruft ferner erfolg darauf rechtsprechung senats fllen denen mehrere tarifsysteme unterschiedlichen konditionen bestnden blich durchgesetzt htten denen tarifsystem richtig passe grundstzlich tarif auszugehen sei merkmalen einzelfall vorliegenden art weise umfang nutzung mglichst nahe komme vgl bgh urt zr grur bar filmmusik urt zr grur tarifberprfung ii bghz filmmusik revision beklagten herangezogenen grundstze streitfall schon deshalb anwendbar benutzungshandlung beklagten weiteres zweiten stufe vergtungsmodell klgerin zuzuordnen cc revision beklagten macht schlielich vergeblich geltend klgerin resellervertrag zenzgebhren bildeten obergrenze zustehenden li deren vertriebspartnern insgesamt zahlenden schadensersatzes hierzu revision beklagten ausgefhrt verhltnis klgerin msse fr schadensberechnung lizenzanalogie fall resellervertrag zugrunde gelegt ferner gehe klgerin davon vertriebspartnern regressansprche zustnden soweit klgerin vertriebspartner schadens ersatz anspruch nehme wrden klgerin einzelnen vertriebspartner insgesamt hhere schadensersatzansprche zuge sprochen resellervertrag ergben knnte klgerin demnach umweg ber inanspruchnahme vertriebspartner weitaus hhere schadensersatzansprche durchsetzen lizenzanalogie tatschlich zustnden revision beklagten erfolg frage schadensberechnung form herausgabe verletzergewinns schadensersatzleistungen verletzer abnehmern wegen deren inanspruchnahme verletzten erbringt abzuziehen gewinn verletzers mindern stellt verletzte streitfall schadensersatz grundstzen lizenzanalogie beansprucht fr hhe danach zahlenden angemessenen blichen lizenzgebhr bedeutung inwieweit verletzer vertragspartnern wegen deren inanspruchnahme verletzten schadensersatz leistet klgerin grundstzen lizenzanalogie zustehenden schadensersatz fordern knnte klgerin schadensersatzzahlungen vertriebspartner entgegenhalten annahme berufungsgerichts schadensersatzanspruch klgerin beklagten sei dadurch teilweise erloschen klgerin gezahlt dagegen frei rechtsfehlern entgegen ansicht revision beklagten kommt insoweit allerdings darauf inwieweit schadensersatzleistungen verletzers schadensersatzansprche verletzer innerhalb verletzerkette bzw vertriebskette anzurechnen frage stellt streitfall vertriebspartner mehrere ver letzungshandlungen unterschiedlichen vertriebsstufen begangen daher verletzerkette bzw vertriebskette besteht revision beklagten weist zutreffend unwidersprochenen vortrag beklagten original bzw nachbil dung flash prsentationen klgerin server abgespeichert anschlieend zahlreichen vertriebspartnern jeweils unterverzeichnis server anlegen deren internet seiten einrichten lassen flash prsentationen ber internet seiten unmittelbar server htten abgerufen knnen ih rem server abgespeicherten originale bzw nachahmungen flash prsentationen klgerin vorbringen zusammenwirken jeweiligen vertriebspartnern ber deren internet seiten ffentlich zugnglich gemacht abs urhg urhg verstoen mag darber hinaus berufungsgericht angenommen herstellung nachahmung flash prsen tation klgerin weitere eigenstndige urheberrechtsverletzung begangen ndert daran vertriebs partner rede stehenden schaden verletzungshandlung verursacht klgerin geleistete zahlung knnte beklagten jedoch entgegen ansicht berufungsgerichts gem abs bgb teilweise schadensersatzpflicht gegenber klgerin befreit beklagten ge samtschuldverhltnis besteht allerdings gesamtschuldnerische haftung bgb gegeben beklagte urheberrechtsverletzung feststellungen berufungsgerichts fahrlssig begangen fehlt abs bgb vorausgesetzten bewussten gewollten zusammenwirken beklagten mittter bzw abs bgb erforderlichen vorsatztat beklagten anstifter gehilfe htte frdern knnen vgl palandt sprau bgb aufl rdn vertriebspartner beklagte haften fr ffentliche zugnglichmachen flashprsentationen klgerin entstandenen schaden jedoch abs bgb gesamtschuldner fr schaden beklagte fahrlssig verursacht nebeneinander verantwortlich berufungsgericht meint klgerin schaden verursacht schaden iv ausgefhrt verletzungshandlung beruht entgegen ansicht berufungsgerichts insoweit bedeutung beklagten verursachten schadensbetrge hhe decken allerdings schuldet beklagte klgerin schadensersatz hhe angemessenen lizenzgebhr streitfall soweit vergtungsmodell klgerin schadensschtzung heranzuziehen zweiten stufe vergtungsmodells klgerin jeweils einschlielich zuzglich mehrwertsteuer bemessen hingegen wre zahlender schadens ersatz klgerin gleichfalls grundlage lizenzanalogie berechnete dritten stufe vergtungsmodells klgerin wesentlich hheren vergtung fr resellervertrge bemessen gesamtschuldverhltnis besteht jedoch haftungsumfang mehrerer verantwortlicher unterschiedlich hoch gesamtschuldverhltnis besteht geringeren betrag vgl bghz grundlage berufungsgericht bislang getroffenen feststellungen abschlieend beurteilt inwieweit schadensersatzleistung schadensersatzanspruch kl gerin beklagten anzurechnen abs satz bgb wirkt erfllung gesamtschuldner fr brigen schuldner streitfall besteht besonderheit zelne vertriebspartner klgerin jeweils gesamtschuldner haften vertriebspartner untereinander gesamtschuldner klgerin zahlung ausreicht smtliche schulden tilgen zahlung entsprechend bgb schulden vertriebspartner anzurechnen regelung bgb gilt unmittelbar fr fall schuldner glubiger mehreren schuldverhltnissen gleichartigen leistungen verpflichtet geleistete tilgung smtlicher schulden ausreicht interessenlage jedoch gleiche fall mehrere schuldner vertriebspartner glubiger gleichartigen leistun gen verpflichtet schuldner glubiger fr leistungen jeweils mithaftet schuldner geleistete tilgung smtlicher schulden ausreicht vgl bghz ff gem abs bgb diejenige schuld getilgt zahlende leistung bestimmt dahinstehen insoweit allein betracht kommenden anwaltsschreiben juli tilgungsbestimmung klgerin zugunsten be klagten entnehmen lsst schreiben ging klgerin zutreffend geltend macht erst tag zahlungseingang beim vorinstanzlichen prozessbevollmchtigten klgerin tilgungsbestimmung sinne abs bgb grundstzlich sptestens leistung getroffen nachtrgliche tilgungsbestimmung unwirksam ausdrcklich konkludent vorbehalten bamberger roth dennhardt bgb aufl rdn palandt grneberg aao rdn mnchkomm bgb wenzel aufl rdn entgegen ansicht revision beklagten tatbestandsmerkmal leistung bgb schon grnden rechtssicherheit wortlaut dahin ausgelegt tilgungsbestimmung fllen vorliegenden leistung zulssig fr auslegung lsst urteil bundesgerichtshofs dezember sache ii zr bghz entnehmen frage tag bergabe schecks eingegangener brief tilgungsbestimmung leistung gewertet kam entscheidung dortige schreiben bereits leistungsbestimmung erkennen lie bgh wm insoweit bghz abgedruckt abs bgb kommt verhltnismige tilgung schuld beklagten erst betracht smtliche vorgehenden anrechnungen gesetzlichen tilgungsreihenfolge ausscheiden hierzu berufungsgericht standpunkt folgerichtig bislang feststellungen getroffen bergmann pokrant schaffert bscher koch vorinstanzen lg nrnberg frth entscheidung olg nrnberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck galke dr herrmann beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln august gem abs zpo aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten beschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert grnde klgerin verlangt abgetretenem recht ehemannes rechtsanwalts beklagten auszahlung teiles erlses verkauf eigentum zedenten stehenden motoryacht erzielte deren eigentmerin ursprnglich kanada ansssige gesellschaft namens company co ltd folgenden beklagte unmittelbarer besitzer bootes glubigerin beklagten yacht gepfndet beauftragte zedenten erhebung drittwiderspruchsklage beilegung streitigkeit kamen glubigerin zedent berein letzterer boot erwerben glubigerin zahlung kaufpreises freigeben zedent erwarb daraufhin aufgrund vertrages september yacht fr dm selben tage vereinbarten zedent boot seinerzeit wert rund dm verkauft zedent erls aufgewendeten dm erhalten mehrertrag zustehen weiterverkauf beklagte durchfhren veruerte yacht fr mehr dm fhrte jedoch hiervon zedenten ab parteien streiten zedent aufgrund weiterer klgerin behaupteter abreden beteiligten untereinander anspruch ersatz fr zwischenerwerb bootes angefallenen aufwendungen beklagten landgericht klage abgewiesen berufung klgerin erfolglos geblieben ii berufungsurteil gem abs zpo aufzuheben beschwerde recht rgt objektiv verletzung grundrechts klgerin gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg beruht berufungsgericht abgetretenen anspruch klgerin ge gen beklagten gem bgb grundlage zedenten erteilten auftrags erwgung verneint zustandekommen entsprechenden vertrags sei hinreichend substantiiert vorgetragen worden behauptung anlsslich gesprchen kanzlei zedenten september oktober sei vereinbart worden erls direkt zedenten dm gezahlt sollten sei auftrag zedenten gegenber beklagten vorgetragen worden abrede zedenten erls beteiligen beruht objektiven verletzung anspruchs klgerin rechtliches gehr art abs gg verpflichtet gericht ausfhrungen prozessbeteiligten kenntnis nehmen erwgung ziehen bverfge bverfg njw zip rechtsauffassung berufungsgerichts vortrag klgerin lasse vereinbarung entnehmen beklagte gegenber zedenten verpflichtet sei unmittelbar dm verkaufserls zahlen beruht unvollstndigen bercksichtigung deren vorbringens schon nachgelassenen schriftsatz klgerin mai enthaltene behauptung ergebnis verhandlungen vorgenannten terminen denen zedent beklagte geschftsfhrer teilgenommen einigkeit darber bestanden zedent beklagten bewerkstelligenden verkauf yacht direkt dm erhalten solle enthlt entgegen ansicht berufungsgerichts mglicherweise gengenden hinweis darauf zedent getroffenen abreden unmittelbaren anspruch beklagten erhalten hinzu tritt klgerin schriftsatz vorgetragen zedent seinerzeit getroffenen vereinbarungen eigenen anspruch beklagten erhalten sollen parteien sei eigenes auftragsverhltnis gewollt vorbringen diente ergnzung przisierung bereits anspruchsbegrndung mrz schriftsatz april enthaltenen seinerzeit hinsichtlich zeit ortes beteiligten personen unkonkret gehaltenen behauptung klgerin sei vereinbart worden beklagte solle auftrag zedenten yacht verkaufen erls dm zedenten auskehren vorbringen lsst raum mehr fr interpretation berufungsgerichts vielmehr klgerin zustandekommen wohl rahmen dreiseitigen vertrages vereinbarten rechtsverhltnisses zedenten beklagten schlssig vorgetragen abreden ber inhalt behaupteten vertrages ber parteien insbesondere verpflichtung beklagten herausgabe bestimmten teils verkaufserlses zedenten angabe ort zeit beteiligten personen konkret vorgetragen zedent beklagte vertrag ber verkauf yacht behaupteten inhalt geschlossen klgerin beklagten abgetretenen bgb anspruch auskehr zedenten entfallenden teils verkaufserlses weitere angaben etwa hergang verhandlungen wort laut mndlich getroffenen vereinbarungen denen klgerin behauptete wille parteien ausdruck gefunden erforderlich sachvortrag begrndung klaganspruchs schlssig klger tatsachen vortrgt verbindung rechtssatz geeignet erforderlich geltend gemachte recht person klgers entstanden erscheinen lassen angabe nherer details vorgang bestimmter ereignisse betreffen erforderlich soweit einzelheiten fr rechtsfolgen bedeutung allenfalls bedeutsam gegenvortrag anlass bietet tatsachenvortrag unklar mehr schluss entstehung geltend gemachten rechts zulsst bgh beschluss juni xii zr njw jedoch fall beklagte darauf beschrnkt auftragsverhltnis zedenten schlicht abrede stellen termine kanzlei september oktober einzugehen tatsacheninstanzen htten demgem klgerin fr behaupteten abreden angebotenen beweise erheben mssen insoweit zeugen schreiber rademacher matthes benannt sowie vernehmung beklagten partei beantragt soweit schriftsatz mai aufgestellte behauptung beklagte ermchtigt sollen rede stehenden betrag zedenten auszukehren vielmehr eigenen anspruch beklagten erhalten sollen eigens beweisangebot versehen unschdlich vorbringen lediglich przisierung bereits beweis gestellten behauptung zedent beklagten auftrag erteilt boot verkaufen erls dm auszukehren schriftsatz april berufungsgericht soweit hierauf ankommen weiteren rgen nichtzulassungsbeschwerde befassen einzugehen fr senat derzeit veranlassung besteht schlick wurm galke streck herrmann vorinstanzen lg aachen entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes zr urteil rechtsstreit verkndet februar wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle nachschlagewerk ja bghz nein bgb ed bereits vollzogenen dauerschuldverhltnis rcktritt betracht kommen vollstndige rckabwicklung unschwer mglich interessenlage beteiligten sachgerecht bgh urt februar zr olg schleswig lg lbeck zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr melullis richter prof dr jestaedt keukenschrijver richterin mhlens richter dr meier beck fr recht erkannt revision beklagten anschlurevision klgerin september verkndete urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig zurckweisung rechtsmittel brigen kostenausspruch insoweit aufgehoben berufungsgericht beklagte herausgabe brgschaftsurkunde sparkasse mecklenburg nordwest markt wismar dortiges zeichen avalkonto nr ber dm juni verurteilt berufungsgericht widerklage ber landgerichtliche urteil hinaus wegen forderung mehr dm entwicklungskosten abgewiesen sowie anschluberufung beklagten zurckgewiesen soweit berufungsgericht klage hhe mehr dm abgewiesen umfang sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber ansprche juli geschlossenen vertrag ber frage wann vertragsverhltnis beendet worden vertrag verpflichtete klgerin multiwarn photoionisations detektor pid entwickeln herzustellen beklagte liefern detektor handelt tragbares batteriegetriebenes gert aufdeckung messung luftschadstoffen organisch ionisierbarer gase dmpfe prambel vertrages erklrte klgerin knowhow fr entwicklung produktion pid besitze beklagte wissen ber anwendung mrkte besitze ver trages bernahm beklagte entwicklungskosten fr vertragsprodukt insgesamt dm angegeben maximal betrag dm entwicklungskosten sollten voraussichtlich rahmen programms auftragsforschung entwicklung west ost awo bernommen klgerin verpflichtete beklagte weltweit ausschlielicher basis vertragsprodukt beliefern parteien vereinbarten mindestabnahmemenge auerdem vereinbarten parteien beklagten entrichtende preis fr basisversion gerts dm betragen fr bestellungen vertragsprodukts schriftform vorgesehen beklagte zahlte zeit september april teilbetrgen entwicklungskosten hhe insgesamt dm auerdem zahlte beklagte fr bestellte gerte feststellungen berufungsgerichts dm dm insgesamt dm ende jahres lieferte klgerin ersten gerte beanstandete beklagte meergebnisse jeweiligen luf tfeuchtigkeit abhngig seien klgerin erklrte behebung beanstandungen bereit kosten feuchte kalibratoren entwickeln beklagte akzeptierte nachdem klgerin entsprechende manahmen durchgefhrt beklagten prototyp probemessungen vorgenommen worden teilte beklagte klgerin schreiben april beklagten sicht entwicklungsphase abgeschlossen sei zugleich besttigte serien produktion klgerin angelaufen sei obwohl zukunft kleinere nacharbeiten geben zeit april stellte beklagte ausgelieferten gerten mefehler fest klgerin eingerumt wurden beklagte forderte daraufhin schriftlichen vertrag juli angegebene fehlermarge einzuhalten klgerin erwiderte grundlage weiterer mereihen maximalen fehlern ausgegangen msse schreiben dezember bezeichnete beklagte meungenauigkeiten akzeptabel setzte frist nachbesserung mrz verband androhung annahme gertes fristablauf abzulehnen vorsorglich sprach fristgerechte kndigung vertrages dezember nachdem beklagten nochmals mrz verlngerte frist erfolglos verstrichen erklrte beklagte schreiben april vertrag fr beendet klage klgerin zunchst neben feststellung vertrag beklagten ablauf mrz beendet sei herausgabe brgschaftsurkunde ber dm verlangt klgerin beklagten vertragsschlu sicherheit fr vorauszahlung hhe dm zuzglich mehrwertsteuer fr klgerin spter liefernde gerte gestellt auerdem klgerin betrag dm fr fnf gem rechnung mai gelieferte gerte fr diverse ersatzteile beansprucht beklagte widerklagend erstattung entwicklungskosten zahlungen verlangt fr klgerin gelieferten gerte erbracht zug zug rckgabe gelieferten gerte brgschaftsurkunde landgericht klage abgewiesen widerklage klgerin zahlung dm nebst zinsen zug zug rckgabe multiwarn pid gerten brgschaftsurkunde verurteilt landgericht zahlung gerichtete widerklage hhe betrages dm abgewiesen beklagte rckgabe gerten lage sei fr diejenigen gerte mehr zurckgeben knne sei vereinbarte preis schadenssumme abzusetzen fr gerte dm ausmache berufung klgerin oberlandesgericht landgerichtliche urteil abgendert beklagte herausgabe brgschaftsurkunde verurteilt klage brigen sowie widerklage abgewiesen oberlandesgericht anschluberufung beklagten zurckgewiesen feststellung begehrt klgerin rckgabe gerte sowie brgschaftsurkunde annahmeverzug befinde rckgabe vorbezeichneten gerte sowie brgschaftsurkunde geschftssitz beklagten vorzunehmen sei revision soweit senat angenommen begehrt beklagte abweisung klage soweit berufungsgericht beklagte herausgabe brgschaftsurkunde verurteilt sowie widerkla ge verurteilung klgerin rckzahlung fr lieferung pid multiwarngerte gezahlten betrge ferner verfolgt anschluberufung erstrebte feststellung klgerin bittet zurckweisung rechtsmittels verfolgt anschlurevision zahlungsklage soweit dm bersteigt sowie antrag festzustellen vertrag juli parteien ber entwicklung herstellung lieferung beklagten bezeichnung multiwarn pid markt gebrachten photo ionisations detektors ablauf mrz beendet sei beklagte tritt anschlurevision entgegen entscheidungsgrnde revision beklagten soweit senat angenommen begrndet fhrt umfang aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht davon ausgegangen beklagte schreiben april vertragsverhltnis fristlos wichtigem grund gekndigt angenommen beklagten stehe grunde weder anspruch schadensersatz wegen nichterfllung gem abs satz bgb knne rckabwicklung vertrages erfolgtem rcktritt verlangen neben recht kndigung bestehe rcktrittsrecht annahme berufungsgerichts rgt revision recht soweit vergtung fr gerte geht klgerin beklagten geliefert tritt dauerschuldverhltnis berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandender weise vertraglichen vereinbarungen parteien ausgelegt mageblichen ende geltenden rechtslage regel kndigung stelle rcktritts vertrag bereits vollzogen bghz bgh urt viii zr njw urt viii zr njw grundsatz bundesgerichtshof fr regelfall aufgestellt parteien dauerschuldverhltnisses allgemeinen interesse wegen nachtrglich eingetretenen strung bereits erbrachten leistungsteile rckgngig besteht ausnahmsweise derartiges interesse dauerschuldverhltnis rcktrittsrecht schadensersatzanspruch betracht kommen bgh urt viii zr njw urt viii zr njw gleiche gelten etwa strungen bereits ersten lieferungen vollstndige rckabwicklung vertrages unschwer mglich interessenlage sachgerecht schlielich kommt vorgehen agb hinsichtlich jeweiligen einzelnen teillieferung betracht insoweit leistungsstrungen eingetreten sachverhalt vorliegen berufungsgericht davon ausgeht entwicklungskosten beklagte bernommen art parteien bestehenden rechtsbeziehung rckforderung ausgeschlossen sollten ausschlu rcktrittsrechts hinsichtlich gelieferten gerte lt daraus weiteres herleiten mangelhaft folgt allein umstand parteien entwicklung vorrichtungen deren vertrieb gerichtetes dauerschuldverhltnis vereinbart beklagten fall bestehenden allgemeinen rechte insbesondere bgb verwehrt bleiben sollten abschlu entwicklungsphase schuldete klgerin lieferung gerten vertraglichen vorgaben entsprachen risiko deswegen entlastet beklagten gegenber verpflichtet gert entwickeln gerte klgerin geliefert gengten darstellung beklagten vertraglichen anforderungen demgem berufungsgericht vortrag feststellungen getroffen revisionsverfahren deren mangelhaftigkeit auszugehen insoweit berufungsgericht errtert beklagte blick hierauf interesse rckabwicklung bereits erbrachten leistungsteile weitere ansprche neben kndigungsrecht vornherein ausgeschlossen mithin klrenden frage klgerin gelieferten gerte vertraglichen anforderungen gengten mangelhaft kommt schreiben beklagten april besondere bedeutung berufungsgericht allerdings ausgehend fehlerhaften annahme neben kndigungsrecht kmen weitere ansprche beklagten betracht schreiben entnommen entwicklungsphase abgeschlossen sei bedeutung beigemessen beginn serienproduktion beide parteien verpflichtet seien verbesserung gerts arbeiten insbesondere geprft erklrung beklagten leistungspflicht klgerin ergebnis entwicklungsarbeit beschrnken anforderungen gert einzelnen stellen bedarf auslegung erklrung senat verschlossen inhalt parteien geschlossenen vertrages berufungsgericht verstanden sache beklagten bestimmen wann voraussetzungen entwicklung gerts abgeschlossen serienproduktion aufgenommen hintergrund erscheint denkbar klgerin berufungsgericht festgestellten erklrung beklagten schreiben april entnehmen knnen leistungspflicht gerte magabe nunmehr vorliegenden klgerin nachgebesserten prototypen beschrnken sollten deren produktion gegenstand nunmehr einsetzenden herstellungspflichten erklrung beklagten schreiben april sicht klgerin empfngerin schreibens bgb auszulegen vertragsgegenstand prototyp gerts konkretisiert wurde beklagten zuvor probemessungen durchgefhrt worden anschlu schreiben gelieferten gerte mangelhaft anforderungen abwichen fr beurteilung erforderlichen weiteren auslegung schreibens berufungsgericht begleitumstnde interessenlage bercksichtigen beurteilung mangelhaftigkeit mangelfreiheit hngt mageblich davon ab umfang klgerin uerung beklagten entnehmen konnte sei erreichten zufrieden davon ausgehen mute beklagte erklrung vorstellung bestimmter eigenschaften insbesondere hinblick metoleranzen verband dafr sicht klgerin insoweit einhaltung enger toleranzen erwartete knnte sprechen anla fr vorausgegangenen nachbesserungen klgerin gebildet feststellungen berufungsgerichts erklrung beklagten vorausgegangenen versuchen fehler engen grenzen aufgetreten verstndnis zustimmung beklagten htte bereinstimmung serienmodelle muster allein feststellung mangelfreiheit gengt fr bewertung reichen bisher getroffenen feststellungen berufungsgericht fr mageblich gehalten risiko entwic klung neuen produktes angehaftet ungewiheit ergebnis wirklich vermarktungsfhiges gert wrde hergestellt knnen sinngem beiden parteien gemeinsam tragen sei scheitern entwicklung klgerin gewinntrchtige dauer angelegte produktion verkaufsfhiger gerte verzichten mssen andererseits beklagte deren gewinntrchtige vermarktung verzichten mssen htte beklagte klgerin vertragsschlu alleinige bernahme risikos scheiterns entwicklung verlangt htte klgerin gesamten investitionen fr gescheiterte entwicklungsprogramm tragen einseitige risikoverlagerung sei vertrag entnehmen jedoch wovon berufungsgericht ausgegangen entwicklungsphase schreiben april beendet worden mag beide parteien verpflichtet verbesserung gerts arbeiten interessenlage steht verstndnis schreibens sinne vertragsgegenstand bereits konkretisiert klgerin verpflichtet vorgaben entsprechende gerte liefern entgegen mutet klgerin gesamte vertragliche risiko wovon berufungsgericht bisher ausgegangen entwicklungsphase schreiben beklagten april beendet ging mehr risiko fr scheitern entwicklung lieferung nunmehr vertraglich geschuldeten gerte berufungsgericht daher tatrichterlicher wrdigung festzustellen bedeutung schreiben beklagten april zukommt gegebenenfalls heranziehung schreibens festzustellen vertraglichen vorgaben klgerin gelieferten gerte entsprechen verurteilung beklagten unbedingten herausgabe brgschaftsurkunde bestand beklagten steht fr fall berechtigten rcktritts liefervertrag zurckbehaltungsrecht brgschaftsurkunde hinblick bestehenden rckgewhransprche klgerin kommt rcktrittsrecht schadensersatzanspruch beklagten betracht zahlung gerichtete widerklage insoweit begrndet zahlungen klgerin gelieferten pid gerte geht hinreichende feststellungen wertung risiko fr fehlerhafte gerte vergtung entrichten mssen allein beklagten oblag berufungsgericht getroffen allerdings hhe beklagten erbrachten zahlungen anlangt fehler mglicherweise re chenfehler unterlaufen zahlungen beklagten pid gerte belaufen feststellungen berufungsgerichts dm dm zusammen dm hiervon landgerichtliche urteil rechtskrftig abgewiesene betrag dm abzuziehen dm verbleiben soweit berufungsgericht anschluberufung gestellten antrge abgewiesen revision begrndet kommt rcktrittsrecht schadensersatzanspruch betracht trgt annahme berufungsgerichts beklagte pflicht gerte klgerin zurckzugeben ii unselbstndige anschlurevision klgerin zulssig unselbstndige anschlurevision allerdings akzessorischer natur bghz bgh urt vi zr njw mu deshalb grundstzlich berprfung hauptrevision zugnglichen gegenstand angefochtenen entscheidung beziehen bgh urt vi zr wm jedenfalls inneren zusammenhang stehen unselbstndige anschlurevision daher unzulssig lebenssachverhalt betrifft denjenigen revision erfaten streitgegenstand unmittelbaren rechtlichen wirtschaftlichen zusammenhang steht bgh urt ix zr bghz soweit jedoch unmittelbarer rechtlicher wirtschaftlicher zusammenhang streitgegenstand hauptrevision besteht zulssigkeit bejaht worden vgl bgh urt zr grur bghz bgh urt ii zr wm bgh urt kvr grur bgh urt aao weiteren hinweisen rechtsprechung bundesgerichtshofs fall liegt streit parteien geht frage beendigung vertraglichen beziehungen kndigung beklagten kndigung knpfenden rechtsfolgen revision anschlurevision liegt daher lebenssachverhalt zugrunde wechselseitigen antrge stehen unmittelbarem rechtlichen wirtschaftlichen zusammenhang hinsichtlich klgerin verfolgten feststellungsantrags bleibt anschlurevision jedoch erfolg berufungsgericht insoweit gestellten antrag festzustellen vertrag juli ablauf mrz beendet worden dahin ausgelegt klgerin feststellung ankomme vertrag sei folge schreiben beklagten dezember april beendet worden zumindest ablauf ordentlichen kndigungsfrist fortbestanden dezember auslegung rgt anschlurevision erfolg berufungsgericht recht davon ausgegangen klgerin feststellungsantrag klrung frage ging vertrag beklagten wirksam vorzeitig beendet worden kommt klageschrift unmiverstndlich ausdruck mrz endete beklagten gesetzte nochmals verlngerte frist nachbesserung dadurch wurde vertrag weiteres beendet vielmehr konnte beklagte ablauf frist entscheiden rechtlichen konsequenzen unterlassenen nachbesserung ziehen schreiben beklagten april geschehen feststellungsinteresse klgerin konnte wovon berufungsgericht ausgegangen folglich darauf beziehen mangels vorliegen voraussetzungen bgb beklagten daraus abgeleitetes recht fristlosen kndigung zustand geartetes interesse insbesondere feststellung fortdauer vertrages zeit april legt revision dar berufungsgericht feststellungsantrag fr unbegrndet gehalten vertrag fristlose kndigung beklagten wirksam beendet worden sei angenommen sei fr beklagte unzumutbar zuzuwarten nachdem binnen gesetzten frist vierteljahr klgerin gelungen eingerumte groe fehlermarge ma reduzieren gert aussicht erfolg vermarktungsfhig erschienen sei berufungsgericht vertragliche vereinbarung ausgelegt ausgefhrt fr fall vertragsprodukt spezifizierten anforderungen entsprochen finde lediglich vertrages mglichkeit klgerin beklagten tolerierung beantragen knne regelung sei jedoch ausnahmeflle beschrnkt ganze serie gerten erstrecken sollen gleichwohl klgerin sinngemer anwendung vorschrift beklagten tolerierung entwickelten gerte genannten mefehlern beantragt beklagte abgelehnt vertrag enthalte regelung bezglich rechtsfolgen falle ablehnung regelungslcke sei jedoch dahingehend schlieen unz umutbarkeit fortsetzung vertrages kndigung wichtigem grund erffnet sei rechtlich mgliche auslegung vortrags parteien berufungsgericht anschlurevision revisionsrechtlich beachtlicher weise angegriffen berufungsgericht berzeugung darauf gegrndet beklagte fortsetzung vertrages fr unzumutbar gehalten vielmehr vertrag parteien ergnzend dahin ausgelegt beklagten nachdem tolerierung mefehlern klgerin beantragten grenordnung zurckgewiesen hinblick darauf jedenfalls kndigungsrecht wichtigem grunde erffnet anschlurevision verfolgten zahlungsantrag berufungsgericht zurckgewiesen beruhe zahlungsverlangen klgerin warenlieferungen lange april erfolgt seien lieferungen zugrunde liegenden bestellungen seien jedoch rahmen gesamtvertrages sehen gesamte vertragsverhltnis beendigung kndigung april dergestalt erfahren gegenseitige erfllungsgeschfte mehr vorzunehmen seien rgt anschlurevision erfolg lieferungen lange april erfolgt schuldet beklagte grundstzlich vereinbarte vergtung falls insoweit ansprche schadensersatz wirksamer rcktritt beklagten betracht kommen berufungsgericht feststellungen getroffen melullis jestaedt mhlens keukenschrijver ribgh dr meier beck urlaubsbedingt abwesend deshalb verhindert unterschreiben melullis'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen versuchter schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart november unbegrndet verworfen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer trgt kosten rechtsmittels revision erhobenen sachrge bemerkt senat ergnzend bereits feststellungen wirtschaftlichen interessen angeklagten brand lokal sowie inhalt besprechungen bekannten angeklagten zeugen ber vorbereitungen tat durchfhrung brandleger gewonnenen tragen schuldspruch wegen anstiftung ver suchten schweren brandstiftung nunmehr getroffenen feststellungen eigentlichen ausfhrung tat insbesondere betreten lokals ergeben vorbereitung tat betrauten frheren mitangeklagten brand zeugen lokal gezeigt zeugen dabei gegenber erklrt zugang lokal lokaleingang dienende hlzerne windfangtr sei problem tr gebe tritt sei offen ua strafkammer widerspruchsfrei dargelegt eintourig vorgeschlossene windfangtr gewissen kraftaufwand nachhaltige beschdigungen geffnet innere lokals brandlegung betreten angesichts nunmehr getroffenen feststellungen eigentlichen tatausfhrung sowie brigen gesamtumstnde liegt fern lokalpchter ci ci gegensatz angeklagten versicherungsleistungen erwarten knnten interesse daran gehabt windfangtr sorgfltig verschlieen brandleger zutritt lokal verschaffen je denfalls lassen urteilsgrnde denen strafkammer beteiligung lokalpchter brandlegung ausgeschlossen rechtsfehler erkennen schfer kolz nack hebenstreit boetticher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr juli rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mai zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo senat rge klgerin art abs gg geprft fr durchgreifend erachtet berufungsgericht vorbringen klgerin art geschftsttigkeit gmbh knftig gmbh bergangen entscheidungserheblich fehlt ausreichend substantiiertes beweis gestelltes vorbringen klgerin gmbh august erzielten gewinnen ausweislich beabsichtigten stillen gesellschaftsvertrages klgerin erzielten anhand steuerbilanz ermittelten gewinnen mindestens pro jahr erhalten weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo jedoch tragen streithelfer auergerichtlichen kosten jeweils abs zpo gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt nobbe joeres ellenberger mayen schmitt vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zb mrz rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr beyer dr leimert wiechers beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschlu zivilkammer landgerichts berlin juli zurckgewiesen beklagten kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen beschwerdewert grnde klger beklagten parteien bestehende mietverhltnis juni gekndigt mietzahlung fr monate juli oktober anspruch genommen klage stattgebende urteil amtsgerichts beklagtenvertreterin februar zugestellt worden hiergegen mrz eingegangenen schriftsatz beim landgericht berufung eingelegt april begrndet richterlichen hinweis landgerichts april hinblick abs nr gvg bedenken zulssigkeit berufung bestnden klger zeitpunkt rechtshngigkeit erster instanz allgemeinen wohnsitz angaben mahnbescheid auerhalb geltungsbereichs gerichtsverfassungsgesetzes htten prozebevollmchtigte beklagten zustndigkeit landgerichts stellung genommen hilfsweise abgabe rechtsstreits kammergericht beantragt nachdem landgericht beschlu mai fr unzustndig erklrt rechtsstreit gem zpo kammergericht verwiesen beschlu juni bernahme rechtsstreits begrndung abgelehnt verweisungsbeschlu landgerichts mai entfalte mangels gesetzlicher grundlage bindungswirkung abs satz zpo hieraufhin landgericht beschlu juli berufung beklagten unzulssig verworfen berufung innerhalb monats seit zustellung angefochtenen urteils beim zustndigen gericht eingelegt htten dabei landgericht hinweis april bezug genommen hnden prozebevollmchtigten juli zugestellten beschlu wenden beklagten august eingegangenen rechtsbeschwerde innerhalb verlngerter frist oktober begrndet ii rechtsbeschwerde gem abs satz abs nr zpo statthaft abs nr zpo zulssig beklagten verletzung prozessualen frsorgepflicht gerichts zusammenhang weiterleitung rechtzeitig eingereichter rechtsmittelschriften sache zulassungsgrund sicherung einheitli chen rechtsprechung geltend rechtsbeschwerde brigen gem zpo form fristgerecht eingelegt begrndet worden wertgrenze nr egzpo kommt vgl senatsbeschlu september viii zb njw ii rechtsbeschwerde sache jedoch erfolg zurckzuweisen soweit beklagten auffassung vertreten regelung abs nr gvg sei einschrnkend dahingehend auszulegen zustndigkeit oberlandesgerichts ausscheide vorliegenden fall anwendung internationalen rechts vornherein eindeutig ankomme unzutreffend erkennende senat entschieden beschlu juli viii zb njw ii findet abs nr gvg mietstreitigkeiten anwendung aufgrund rein formalen anknpfung rechtsmittelzustndigkeit oberlandesgerichts kommt dabei darauf vorliegenden fall einzelfall besonderen fragen internationalen privatrechts stellen bgh beschlu februar iv zb njw ii senatsbeschlu januar viii zb ii verffentlichung bestimmt danach berufung beklagten unzulssig abs zpo gem abs nr gvg zustndigen kammergericht eingereicht worden entgegen ansicht beklagten gunsten daraus hergeleitet berufungsschrift vorliegenden fall mrz neun arbeitstage fristablauf mrz beim landgericht eingegangen rechtsprechung bundesverfassungsgerichts gericht verfahren anhngig verpflichtet fristgebundene schriftstze fr rechtsmittelverfahren eingereicht zustndige rechtsmittelgericht weiterzuleiten geht schriftsatz zeitig sache befat gewesenen gericht fristgerechte weiterleitung rechtsmittelgericht ordentlichen geschftsgang weiteres erwartet darf partei darauf vertrauen schriftsatz berhaupt weitergeleitet darauf fristgerecht beim rechtsmittelgericht eingeht geschieht tatschlich partei wiedereinsetzung vorigen stand unabhngig davon gewhren grnden fehlerhafte einreichung beruht bverfge bverfg njw offenbleiben grundstze fr vorliegenden fall gelten berufung sache bisher befaten gericht eingelegt worden vgl bverfg njw aao beklagten htten jedenfalls nachdem prozebevollmchtigten richterliche hinweis april april zugegangen innerhalb frist abs zpo berufung beim kammergericht einlegen sowie zugleich wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist beantragen mssen mai beim landgericht eingegangenen schriftsatz mai jedoch erster linie lediglich frage zustndigkeit landgerichts stellung genommen hilfsweise abgabe sache kammergericht beantragt ber antrag erst landgericht entscheiden konnten beklagten mehr davon ausgehen akten mai tag wiedereinsetzungsfrist fr beim kammergericht stellenden wiedereinsetzungsantrag ablief gericht gelangen wrden wiedereinsetzungsantrag beklagten beim kammerge richt gestellt kammergericht daher vorlage akten recht davon abgesehen ber zulssigkeit berufung entscheiden sowie wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist amts wegen vgl abs satz halbs zpo gewhren fr landgericht kam hingegen wiedereinsetzung betracht fr entscheidung ber berufung zustndig zpo landgericht daher recht berufung beklagten unzulssig verworfen dr deppert dr hbsch dr leimert dr beyer wiechers'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen wohnungseinbruchsdiebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn november magabe unbegrndet verworfen vorwegvollzug freiheitsstrafe entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen wohnungseinbruchsdiebstahls diebstahls waffen wegen versuchter ntigung tateinheit gefhrlicher krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt zudem unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet bestimmt elf monate freiheitsstrafe maregel vollziehen hiergegen gerichtete sachrge gesttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo nachprfung urteils grnden antragsschrift generalbundesanwalts schuld strafausspruch sowie anordnung unterbringung entziehungsanstalt angeklagten beschwerenden rechtsfehler ergeben anordnung vorwegvollzugs teils freiheitsstrafe maregel bestand angesichts landgericht rechtsfehlerfrei bestimmten voraussichtlich erforderlichen behandlungsdauer monaten wren richtiger berechnung zehneinhalb monate freiheitsstrafe vorweg vollziehen mgliche vorwegvollzug angeklagten seit juni erlittene untersuchungshaft zwischenzeitlich erledigt bleibt fr weitere anordnung vorwegvollzugs raum mehr anordnung entfallen vgl senatsbeschluss september str nstz rr mwn geringfgige erfolg revision rechtfertigt beschwerdefhrer teilweise rechtsmittel entstandenen kosten auslagen freizustellen fischer appl eschelbach krehl bartel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb august wohnungseigentumssache nachschlagewerk ja bghr ja bghz ja abs abs satz abs satz zpo veruerung wohnungseigentums whrend rechtshngigen wohnungseigentumsverfahrens lt verfahrensfhrungsbefugnis veruerers unberhrt formellen beteiligung erwerbers gericht bedarf feststellung bekanntgabe beschluergebnisses vorsitzenden wohnungseigentmerversammlung kommt grundstzlich konstitutive bedeutung handelt regelfall voraussetzung fr rechtswirksame zustandekommen eigentmerbeschlusses formal einwandfrei zustande gekommene ablehnung beschluantrages wohnungseigentmer beschluqualitt negativbeschlu nichtbeschlu bgh beschlu august zb olg kln lg aachen ag eschweiler zivilsenat bundesgerichtshofes august vorsitzenden richter dr wenzel richter schneider prof dr krger dr klein dr gaier beschlossen rechtsmittel antragsgegner beschlsse amtsgerichts eschweiler februar zivilkammer landgerichts aachen november kostenpunkt insoweit aufgehoben tagesordnungspunkt gefate eigentmerbeschlu august fr ungltig erklrt worden antrag eigentmerbeschlu fr ungltig erklren abgewiesen gerichtskosten ersten instanz tragen antragsteller antragsgegner gerichtskosten beschwerdeinstanz antragstellern antragsgegnern auferlegt gerichtskosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen antragsteller auergerichtliche kosten erstattet geschftswert fr erste instanz abnderung wertfestsetzung angefochtenen beschlu dm fr rechtsbeschwerdeverfahren dm festgesetzt grnde antragsteller wohnungseigentmer wohnungseigentumsanlage beteiligten laufe vorliegenden verfahrens miteigentumsanteile veruert juli stimmte wohnungseigentmerversammlung tagesordnungspunkt ber antragstellern eingebrachten beschluantrge geltendmachung gewhrleistungsansprchen wegen baumngeln gemeinschaftseigentum ab damaligen verwalter erstellten versammlungsniederschrift abstimmungsergebnis hilfsantrag bezeichneten antrag wohnungseigentmer bestimmte mngel gemeinschaftseigentum vorhanden anshen hiervon betroffen seien sollten bautrger eigene kosten anspruch nehmen ja stimmen richtig enthaltungen sowie weitere feststellung vermerkt ber hilfsantrag konnte gltiger beschlu gefat antragsteller beantragten daraufhin beim zustndigen amtsgericht feststellung hilfsantrag eigentmerversammlung angenommen worden sei sowie hilfsweise aufhebung beschlusses eigentmerversammlung ermchtigung geltendmachung minderungsansprchen gegenber bautrger april erklrten antragsteller antrag fr erledigt worauf amtsgericht rechtskrftig gewordenen beschlu august erledigung hauptsache feststellte august beschlo versammlung wohnungseigentmer tagesordnungspunkt stimmen antragsteller niemand ermchtigt eventuelle mngel gemeinschaftseigentums alleine eigenen namen geltend eigentmergemeinschaft beabsichtigt jetzigen zeitpunkt wahlrecht hinsichtlich event betracht kommender gewhrleistungsansprche auszuben nachbesserung mngelbeseitigung minderung schadenersatz grundlage stellt gemeinschaft nochmals klar versammlung juli insoweitigen hilfsantrag eheleute scil antragsteller beschlu gefat worden amtsgericht beschlu antragsgem fr ungltig erklrt sofortige beschwerde antragsgegner landgericht zurckgewiesen oberlandesgericht kln mchte hiergegen gerichtete sofortige weitere beschwerde zurckweisen sieht hieran jedoch entscheidungen oberlandesgerichts hamm juni olgz dezember olgz gehindert deshalb sache beschlu februar zmr zwe bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt ii vorlage statthaft abs abs abs fgg vorlegende gericht ansicht wegen klaren positiven abstimmungsergebnisses beschluantrag juli bestehe fr angefochtenen beschlu enthaltene klarstellung seinerzeit beschlu ber hilfsantrag zustande gekommen sei begrndeter anla fehlerhaften feststellung beschluergebnisses versammlungsleiter komme konstitutive deklaratorische bedeutung ndere annahme hilfsantrags wege objektiver auslegung anhand versammlungsniederschrift ermittelnden stimmenmehrheit ergebe demgegenber vertritt oberlandesgericht hamm weitere beschwerden ergangenen entscheidungen olgz olgz auffassung entscheidung versammlungsleiters annahme ablehnung gestellten antrags verkndet stelle beschlufassung vorlufig verbindlich fest knne beschluanfechtungsverfahren abs beseitigt ausnahme oberlandesgericht hamm entscheidungen allerdings sttzt bestehe sachlage eindeutig sei verkndung vorsitzenden eindeutig protokollarisch festgelegte willensuerung eigentmerversammlung vorliege divergenz beider auffassungen rechtfertigt vorlage hierbei senat auffassung vorlegenden gerichts knne beantwortung streitigen rechtsfrage ber sofortige weitere beschwerde entscheiden prfung zulssigkeit vorlage gebun st rspr vgl senat bghz iii sofortige weitere beschwerde rechtsbeschwerde zulssig abs abs nr fgg sache erfolg soweit wohnungseigentmerversammlung august tagesordnungspunkt gefate beschlu fr ungltig erklrt wurde knnen entscheidungen vorinstanzen aufrecht erhalten bleiben ergebnis recht beschwerdegericht vorlegende gericht davon ausgegangen veruerung wohnungseigentums einleitung anfechtungsverfahrens weder aktive passive verfahrensfhrungsbefugnis entfallen lt fortbestehen materiell rechtlichen sachlegitimation entsprechenden anwendung abs zpo herzuleiten bedarf hierbei entscheidung folgen eigentmerwechsels whrend rechtshngigen verfahrens weder wohnungseigentumsgesetz gesetz ber angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit vgl abs ausdrckliche regelung entnommen bestimmungen zivilprozeordnung jedoch verfahren freiwilligen gerichtsbarkeit soweit entsprechende anwendung ohnehin ausdrcklich vorgesehen entsprechend heranzuziehen regelungslcke besteht anwendung normen zivilprozeordnung ungeachtet besonderheiten freiwilligen gerichtsbarkeit gebietet vgl bgh beschl dezember ix zb njw danach kommt analoge anwendung abs zpo betracht wohnungseigentum whrend rechtshngigkeit wohnungseigentumsverfahrens veruert vgl bayoblgz bayoblg we brmann pick merle aufl rdn staudinger wenzel bgb aufl rdn weitnauer hauger aufl anh rdn niedenfhr schulze aufl rdn fr analoge anwendung erforderliche vergleichbarkeit beurteilung stehenden sachverhalts gesetzgeber geregelt vgl bghz bejahen abs zpo dient zumindest prozekonomie vgl mnchkomm zpo lke aufl rdn stein jonas schumann zpo aufl rdn zller greger zpo aufl rdn veruerung streit befangenen sache bisherige rechtsstreit trotz verlusts sachlegitimation fortgefhrt falls abschlieende urteil zpo rechtsnachfolger wirkt veruerer verliert stellung partei fhrt rechtsstreit gesetzlicher prozestandschafter eigenen namen fr rechtsnachfolger vgl mnchkomm zpo lke aao rdn stein jonas schumann aao rdn erstreckung rechtskraft kennt abs satz wohnungseigentumsverfahren vgl staudinger wenzel aao rdn erwerber wohnungseigentums verfahren materiell betroffen danach materielle rechtskraft richterlichen entscheidung wirken vgl staudinger wenzel aao rdn weitnauer hauger aao rdn vergleichbar interessenlage zivilproze besteht ferner wohnungseigentumsverfahren interesse beteiligten konomischen verfahrensgestaltung gesetzgeber wre daher interessenabwgung gleichen grundstzen htte leiten lassen erla abs zpo fr wohnungseigentumsverfahren gleichen abwgungsergebnis gekommen htte vorteile abs satz erffneten rechtskrafterstreckung wege verfahrensstandschaft eigentmerwechsel wohnungseigentumsverfahren ebenfalls genutzt begrndung fortbestehenden verfahrensfhrungsbefugnis bedarf allerdings entsprechenden anwendung abs zpo verlust eigentums sachlegitimation rechtsschutzinteresse beteiligten entfallen lt staudinger wenzel aao rdn bleibt etwa antragsteller regelfall angefochtenen eigentmerbeschlu gebunden materiell rechtlichen grnden anfechtungsbefugt berechtigt verfahren abs nr betreiben vgl suilmann beschlumngelverfahren wohnungseigentumsrecht knftig beschlumngelverfahren weitnauer hauger aao rdn mller festschrift fr merle vorliegend fr antragsteller gilt etwa angefochtenen beschlu weiterhin daran gehindert sehen knnen veruerung wohnungseigentums berhrten ansprche wegen mngeln gemeinschaftseigentum geltend bedarf entscheidung analoge anwendung abs zpo zwingt nmlich unvernderte anfechtungsrecht veruerers gericht frmlichen beteiligung sondernachfolgers verfahren suilmann beschlumngelverfahren sondernachfolger verfahren materiell betroffen erbrigt formelle beteiligung schon grund vgl brmann pick merle aao rdn sondernachfolger dagegen materiell betroffen erstreckt ausgefhrt materielle rechtskraft gerichtlichen entscheidung abs satz danach entsprechende anwendung abs zpo begrndung verfahrensfhrungsbefugnis veruerers wohl insoweit gerechtfertigt fall gesetzlichen prozestandschaft geregelt fllen denen sowohl veruerer rechtsnachfolger materiell betroffen folge bisherige wohnungseigentmer verfahren einerseits fr fr erwerber verfahrensstandschafter fhrt situation steht vergleichbarkeit heranziehung abs zpo entgegen nmlich unmittelbaren anwendungsbereich vorschrift mglich etwa streit befangene sache teilweise veruert vgl zller greger aao rdn fr vergleichbaren fall zpo ebensowenig eingewandt materielle rechtskraft abs satz erstrecke formell verfahren beteiligten brmann pick merle aao rdn weitnauer hauger aao rdn niedenfhr schulze aao rdn setze voraus entscheidung frmlich zugestellt wurde gelegenheit rechtsmittel einzulegen staudin ger wenzel aao rdn zutreffen wre fllen formelle beteiligung sondernachfolgers zustellung wegen gesetzlichen verfahrensstandschaft gesichtspunkt gewhrung rechtlichen gehrs vgl mnchkommzpo lke aao rdn erforderlich erwerber bleibt zudem wohnungseigentumsverfahren mglichkeit verfahren nebenintervenient entsprechend ff zpo beizutreten vgl staudinger wenzel aao ff rdn hiernach macht fr weitere verfahren regelfall unterschied verfahrensfhrungsbefugnis eigentmerwechsel fortbestehen materiell rechtlicher bindungen entsprechenden anwendung abs zpo herzuleiten vorliegenden fall bedarf frage daher fr antragsgegner wohnungseigentum veruert entscheidung antrag ungltigerklrung jedoch zulssig antragstellern fehlt fr anfechtung zweit beschlusses august rechtsschutzinteresse inhaltsgleich willensbildung wohnungseigentmer versammlung juli damaligen tagesordnungspunkt entgegen ansicht vorinstanzen inzwischen bestandskrftiger erst beschlu anzusehen entgegen auffassung vorlegenden gerichts hilfsantrag antragsteller eigentmerversammlung juli angenommen abgelehnt worden allerdings kommt ablehnung antrags beschluqualitt handelt negativbeschlu nichtbeschlu vorlegenden gericht vertretenen ansicht mageblich fr beschluinhalt sei tatschliche positive abstimmungsergebnis whrend ergebnisfeststellung versammlungsleiter mangels gesetzlicher regelung rechtliche bedeutung zukomme daher deklaratorischen charakter ebenso bayoblgz bayoblg nzm zwe zmr kg olgz differenzierend dagegen olgz olg schleswig dwe staudinger bub aao rdn soergel strner bgb aufl rdn wangemann wum ders eigentmerversammlung knftig eigentmerversammlung rdn patermann zmr huff we ormanschick we drabek zwe rinke zmr vermag senat folgen ebensowenig auffassung berzeugen feststellung beschluergebnisses verwalter fr erforderlich hlt gleichwohl getroffenen feststellung lediglich inhaltsfixierende wirkung beilegt daher fr vorlufig verbindlich erachtet grundsatz kg olgz njw rr we mnchkomm bgb rll aufl rdn staudinger wenzel aao rdn weitnauer lke aao rdn niedenfhr schulze aao rdn suilmann beschlumngelverfahren becker gregor zwe vielmehr kommt feststellung bekanntgabe beschluergebnisses versammlungsleiter darber hinaus grundstzlich konstitutive bedeutung handelt regelfall voraussetzung fr rechtswirksame zustandekommen eigentmerbeschlusses ebenso merle bestellung abberufung verwalters ff brmann pick merle aao rdn sauren aufl rdn brmann seu praxis wohnungseigentums aufl rdn prfer schriftliche beschlsse gespaltene jahresabrechnungen deckert festschrift fr seu merle pig ders pig ders pig ders pig we bub zwe wenzel festschrift fr merle aktualisiert zwe hadding zwe wohl olg hamm olgz rgrk augustin bgb aufl rdn palandt bassenge bgb aufl rdn rau zmr aa auffassung findet gesetzliche grundlage abs wonach ber versammlung gefaten beschlsse niederschrift aufzunehmen vorsitzende eigentmerversammlung mithin dafr sorgen neben abstimmungsergebnis hieraus mageblichen rechtlichen regeln hergeleitete beschluergebnis zutreffend niederschrift aufgenommen gem abs satz unterschrift besttigen setzt feststellung voraus gemeinschaftsinterne willensbildung stattgefunden bestimmten ergebnis gefhrt fehlen ausdrcklichen nichtigkeitsfolge sanktionierten gesetzlichen anordnung beschlufeststellung etwa abs nr aktg deshalb geschlossen wohnungseigentmerversammlung bedrfe vorsitzenden beschluergebnis feststellung wenzel zwe hadding zwe suilmann beschlumngelverfahren fehlt eigentmerversammlung entgegen abs ausnahmsweise vorsitzender kleinsten wohnanlagen vorstellbar kommt darauf wohnungseigentmer ber abstimmungsergebnis gefolgertes beschluergebnis einigung wirkung feststellung versammlungsleiter vgl zllner festschrift fr lutter gmbh recht bb abs feststellung beschluergebnisses voraussetzt lediglich charakter rechtsscheintatbestandes zukommen gesichtspunkt vertrauensschutzes anfechtung ermglicht vielmehr findet hierin gesetzgeberische wertung ausdruck sowohl feststellung zahl gltiger ja nein stimmen abschlieende prfung gltigkeit abgegebenen stimmen rechtliche beurteilung abstimmungsergebnisses wohnungseigentmern verbleiben versammlungsleiter obliegt einschtzung grnden rechtssicherheit fr wohnungseigentmer vorlufig verbindlich abs satz anfechtung eigentmerbeschlssen innerhalb kurzen frist monat seit beschlufassung mglich anfechtungsberechtigten darauf angewiesen bestimmten beschluergebnis magebend ausgehen knnen dient notwendigen rechtssicherheit wohnungseigentmer insbesondere derjenigen versammlung teilgenommen bub zwe wenzel zwe sondernachfolger wre nmlich frmliche feststellung erforderlich mten wohnungseigentmer eigenes risiko zunchst interpretation bewertung abstimmungsergebnisses innerhalb laufender anfechtungsfrist vornehmen danach notwendigen ermittlung objektivierten beschluwillens wohnungseigentmer jedoch regelmig berfordert sowohl ermittlung richtigen abstimmungsergebnisses beurteilung anhand rechtlichen mehrheitserfordernisse setzen rechtskenntnisse voraus eigentmern weder erwartet knnen verlangt drfen hinge gewhrung rechtsschutz fllen stimmrechtsmibrauchs vgl bayoblg nzm kenntnis einschlgigen grundstze fllen vorliegenden davon ab wohnungseigentmer bekannt weise stimmenthaltungen rechtlich werten lt berechtigten interesse beteiligter rechtssicherheit vereinbaren brmann pick merle aao rdn merle pig ders pig suilmann we bub aao wenzel zwe beschlufeststellung daher inhaltsfixierende konstitutive wirkung becker gregor zwe cc vergleich rechtslage personenvereinigungen besttigt richtigkeit ansicht feststellung verkndung beschluergebnisses versammlungsleiter kommt berall konstitutive inhaltsfixierende bedeutung fehlerhafter beschlu wege fristgebundenen beschluanfechtungsverfahrens beseitigt fr beschlsse hauptversammlungen aktiengesellschaften konstitutive ergebnis fixierende wirkung abs aktg kurzen anfechtungsfrist abs aktg hergeleitet wegen frist lediglich monat mssen anfech tungsberechtigten bestimmten beschluergebnis magebend ausgehen knnen bgh urt mai ii zr njw vgl bghz gleicher weise regelt abs geng anfechtung beschlssen generalversammlung weshalb feststellung beschluergebnisses versammlungsleiter genossenschaftsrecht konstitutive verbindliche wirkung beigelegt bgh urt september ii zr njw ferner abs abs aktg vag fr versicherungsverein gegenseitigkeit anwendung finden fr personenvereinigung gelten merle pig gmbhrecht fr gesellschafterbeschlsse berwiegender ansicht beschlufeststellung verkndung gefordert vgl bghz baumbach hueck zllner gmbhg aufl rdn gleichwohl erfolgten feststellung inhaltsfixierende wirkung zukommen bghz bgh urt mai ii zr njw rechtslage deswegen vergleichbar fr anfechtung gesellschafterbeschlssen strikte frist monat gibt klage vielmehr anfechtungsberechtigten gesellschafter zumutbaren beschleunigung erhoben mu bghz zudem fehlt abs korrespondierende vorschrift vereinsrecht besondere anfechtungsklage kennt besteht anla fr sofortige magebliche feststellung inhalts vereinsbeschlusses bgh urt mai aao hieraus lt allgemeiner rechtsgedanke herleiten rechtsschutz beteiligten gefhrden immer konstitutive verbindliche feststellung bekanntgabe beschluergebnisses versammlungsleiter erforderlich mangelhafter beschlu fristgebundene beschluanfechtung beseitigt merle pig gibt sachliche rechtfertigung dafr grundsatz wohnungseigentumsrecht ebenfalls frist gebundenen verfahren beschluanfechtung anzuwenden merle pig wenzel aao dd vertretene auffassung knnen bedenken wegen unzutrglicher folgen eingewandt fr entstehen eigentmerbeschlusses erforderliche feststellung verkndung beschluergebnisses mu versammlungsprotokoll abs aufgenommen vgl brmann pick merle aao rdn konkludenter weise geschehen vgl brmann pick merle aao rdn allerdings beachten zumindest beschlu fr sondernachfolger gelten abs fr auslegung umstnde bercksichtigung finden knnen fr jedermann weiteres erkennbar insbesondere protokoll ergeben vgl senat bghz daher fr annahme konkludenten feststellung regel bloe wiedergabe fr genommen eindeutigen abstimmungsergebnisses versammlungsprotokoll gengen sei hieraus folgende beschluergebnis bercksichtigenden umstnden insbesondere aufgrund protokollierten errterungen eigentmerversammlung vernnftigerweise frage stellen lt allein fehlen beschlufeststellung protokoll lt hiernach regelmig schlieen beschlu zustande gekommen zweifel vielmehr protokollierten klaren abstimmungsergebnis konkludenten beschlufeststellung auszugehen obwohl anfechtungsrecht wohnungseigentmer abweichend nr aktg abs satz geng schon versammlung erklrten widerspruch abhngt mssen feststellung verkndung beschluergebnisses eigentmerversammlung erfolgen merle pig einschrnkend brmann pick merle aao rdn bereits wortlaut abs satz spricht dafr soweit voraussetzungen abs erfllt eigentmerbeschlsse versammlung gefat gesamte entstehungstatbestand beteiligten schon eigentmerversammlung verwirklichen verstndnis rechtssicherheit gewhrleistet wohnungseigentmer insbesondere wegen einmonatigen anfechtungsfrist abs satz angewiesen feststellung bekanntgabe beschluergebnisses eigentmerversammlung unterblieben steht fr wohnungseigentmer auer frage mglicherweise konkludente feststellung bekanntgabe beschluergebnisses betracht ziehen bejahen zustande gekommenen beschlu rechtzeitig anfechten mssen brauchen weder abzuwarten beschlufeststellung verkndung nachgeholt wofr bestimmte frist herleiten lt mssen befrchten fr fall beschluergebnis verbindlichkeit erlangt eigenen auslegung bereinstimmt dagegen konkludente feststellung bekanntgabe beschluergebnisses gegeben knnen wohnungseigentmer fall versammlungsleiter ausdrcklich verweigerten beschlufeststellung verkndung gerichtliche entscheidung nachsuchen nachholen versumten unzulssigkeit anhngig gemachten verfahrens fhrt lehnt versammlungsleiter pflichtwidrig hierzu wegen tatschlicher rechtlicher schwierigkeiten bewertung abstimmungsergebnisses auer stande sieht ab beschluergebnis festzustellen besteht mglichkeit fristgebundenen beschlufeststellungs antrags abs nr vgl brmann pick merle aao rdn staudinger wenzel aao rdn rechtskrftige feststellung beschluergebnisses gericht ersetzt unterbliebene feststellung versammlungsleiters komplettiert tatbestand fr entstehen eigentmerbeschlusses vgl brmann pick merle aao rdn merle pig wenzel zwe heilbare unwirksamkeit mangels beschlufeststellung versammlungsleiter zllner aao fr aktienrecht gefahr manipulation beschluergebnisses feststellung versammlungsleiter olg schleswig dwe staudinger bub aao rdn knnen wohnungseigentmer versammlung austausch versammlungsleiters gem abs spter wege gerichtlichen anfechtung begegnen suilmann we wenzel aao becker gregor aao wegen beachtenden konstitutiven wirkung kommt schriftlichen verfahren abs beschlu erst feststellung wohnungseigentmer gerichteten mitteilung be schluergebnisses zustande brmann pick merle aao rdn prfer aao ff bereits kg olgz staudinger bub aao rdn weitnauer lke aao rdn niedenfhr schulze aao rdn entsprechende anwendung regeln beschlufeststellung bekanntgabe wohnungseigentmerversammlung gehen sinne zugangs mitteilung einzelnen eigentmer verstehen gengt form unterrichtung etwa aushang rundschreiben internen geschftsbereich feststellenden verlassen gewhnlichen umstnden kenntnisnahme wohnungseigentmer gerechnet vgl merle pig brmann pick merle aao rdn prfer aao bereits zeitpunkt voraussetzungen erfllt beschlu schriftlichen verfahren existent geworden ee entgegen auffassung vorlegenden gerichts danach unerheblich ergebnis abstimmung wohnungseigentmer juli tagesordnungspunkt rechtlich zutreffend annahme hilfsantrags antragsteller werten vgl senat bghz mageblich vielmehr verlautbarte feststellung vorsitzenden eigentmerversammlung wonach ber hilfsantrag gltiger beschlu gefat konnte auslegung festgestellten verkndeten beschluergebnisses heraus objektiv normativ erfolgen rechtsbeschwerdegericht vorgenommen senat bghz ff zusammenhang ebenfalls protokollierten daher bercksichtigenden vgl senat bghz abstimmungsergebnis angabe ja stimmen stimmenthaltungen folgt seltenen ungenauen formulierung protokolls vgl zllner aao ablehnung hilfsweisen beschluantrags antragsteller festgestellt worden soweit antragsteller schriftsatz august erstmals vortragen entgegen protokollinhalt sei feststellung beschluergebnisses verwalter versammlung erfolgt handelt neue tatsachenbehauptung rechtsbeschwerdeverfahren bercksichtigung finden abs abs satz fgg zpo hiernach mageblichen ablehnung antrags wohnungseigentmer versammlung juli handelt bestandskraft erwachsenen beschlu wohnungseigentmer aa allerdings vertritt insbesondere bayerische oberste landesgericht auffassung beschlu sinne abs liege mehrheit fr antrag ausgesprochen dadurch regelung getroffen bayoblgz antrag abgelehnt bleibe unterschied positiven beschlu rechtslage unverndert eigentmerbeschlu angefochten knne sei deshalb mangels sachlicher regelung vorhanden bayoblgz bayoblg zmr njw rr wum nzm zmr ebenso olg hamburg njw rr olg hamm njw rr olg zweibrcken nzm olg dsseldorf zmr hnlich olg kln nzm staudinger bub aao rdn weitnauer lke aao rdn mnchkommbgb rll aao rdn niedenfhr schulze aao rdn sauren aao rdn deckert festschrift fr seu patermann zmr buck we bb folgt senat negativen abstimmungsergebnis kommt beschluqualitt ebenso brmann pick merle rdn staudinger wenzel aao rdn soergel strner aao rdn wangemann eigentmerversammlung rdn suilmann beschlumngelverfahren bub zwe wenzel zwe schmidt zfir hadding zwe bereits ag kerpen njw rr trifft ablehnung antrags rechtslage unverndert lt insbesondere ablehnung willen wohnungseigentmer geschlossen gegenteil beschluantrags suilmann beschlumngelverfahren hierauf kommt jedoch entscheidend entsprechend funktion beschlusses gemeinschaftsinternen willen verbindlich festzulegen vgl suilmann beschlumngelverfahren weitnauer lke aao rdn kollektiven willensakt aufgabe erfllt beschluqualitt abgesprochen positiver beschlu kommt negatives abstimmungsergebnis verwirklichung beschlukompetenz wohnungseigentmerversammlung zustande daher resultat verbindlichen willensbildung gemeinschaft mehreren einzelwillen bub aao wenzel aao gemeinschaftswille festgelegt beantragte nderung ergnzung gemeinschaftsverhltnisses eintreten hadding aao insoweit unterscheidet ablehnung antrags unzweifelhaft beschlu anzusehenden annahme negativen antrags bestimmte handlung vorzunehmen unterlassen ag kerpen aao bub aao wenzel aao hadding aao gilt ergebnis nahezu einhelliger ansicht gesellschaftsrecht vgl hadding aao fn bundesgerichtshof geht neuerer inzwischen stndiger rechtsprechung davon formal einwandfrei zustande gekommene ablehnung beschluantrags mehrheit infolge stimmengleichheit beschlu sachlichen grnden nichtig anfechtbar fr antragstellenden gesellschafter fllen ausreichender rechtsschutz gewhrleistet bghz wiederum rechtfertigung dafr wohnungseigentumsrecht mte erkennbar wenzel aao hadding zwe eigentmerversammlung juli gefate negativbeschlu wurde nunmehr angefochtenen inhaltsgleichen eigentmerbeschlu august besttigt beide beschlsse ermchtigung wohnungseigentmer geltendmachung baumngeln gemeinschaftseigentum gegenstand frheren beschlu wurde antrag erteilung ermchtigung abgelehnt nachfolgenden mehrheitsbeschlu negativ formulierter antrag angenommen eigentmer ermchtigt mngel gemeinschaftseigentum geltend sptere beschlu ausdrcklich inhalt frheren anknpft klarstellen betreffen beide entgegen ansicht antragsteller selben mngel spteren beschlu kommt ber frheren beschlu hinausgehender inhalt handelt hinweis klarstellung beschlusses juli zeigt zweitbeschlu inhaltsgleiche erstbeschlu aufgehoben novatorisch ersetzt worden besttigenden zweitbeschlu ziel etwaige mngel erstbeschlusses auszurumen wohnungseigentmer grundstzlich gehindert ber schon geregelte gemeinschaftliche angelegenheit erneut beschlieen befugnis ergibt autonomen beschluzustndigkeit gemeinschaft dabei unerheblich grnden gemeinschaft erneute beschlufassung fr angebracht hlt bedeutung neue beschlu heraus einwandfrei senat bghz brmann pick merle aao rdn merle dwe lke zwe gleichwohl erlangt vorlegenden gericht errterte frage zweitbeschlu schutzwrdige belange inhalt wirkungen erstbeschlusses miachtet vgl senat bghz entscheidungserheblichkeit fr anfechtung zweitbeschlusses august fehlt antragstellern nmlich rechtsschutzinteresse nachdem inhaltsgleiche eigentmerbeschlu juli infolge rechtskrftig festgestellter erledigung zunchst anhngigen anfechtungsverfahrens bestandskraft erlangt aufhebung zweitbeschlusses allein gegenstand vorliegenden verfahrens wre auswirkungen rechtsverhltnis wohnungseigentmern wirksamkeit bestandskrftigen erstbeschlusses juli identischem beschluin halt verbliebe vgl senat bghz brmann pick merle aao rdn rdn merle dwe mller zwe wre unwirksamkeit ohnehin jederzeit geltend gemacht knnte falle nichtigkeit erstbeschlusses rechtsschutzbedrfnis fr anfechtung zweitbeschlusses gegeben vgl senat bghz beschlu juli jedoch nichtig insbesondere stellt unrichtige feststellung abstimmungsergebnisses nichtigkeits lediglich anfechtungsgrund dar vgl bghz gmbh recht erledigung anfechtungsverfahrens mehr bercksichtigungsfhig kostenentscheidung beruht entscheidung ber geschftswert abs grundlage jeweils festsetzung einzelwerte fr geschftswert beschlu landgerichts senat fr geschftswert ersten instanz abs satz kosto erffneten mglichkeit gebrauch gemacht wenzel schneider klein krger gaier'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts hinblick verfahrensbeschrnkung zustimmung anhrung beschwerdefhrers mai gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dessau november magabe unbegrndet verworfen ausspruch ber einziehung digitalkamera smart laptops hp pavillion ze nebst cd rom entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde senat beschrnkt zustimmung generalbundesanwalts verfolgung tat landgericht ausnahme angeordneten einziehung festgesetzten rechtsfolgen abs stpo berprfung urteils brigen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo tepperwien kuckein ernemann athing sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb januar verfahren aufhebung inlndischen schiedsspruchs nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr buchst anerkennung vollstreckung schiedsspruchs verstt ffentliche ordnung ordre public ergebnis fhrt wesentlichen grundstzen deutschen rechts offensichtlich unvereinbar ordre public erfasst elementare grundlagen rechtsordnung beziehungsweise eklatante verste materielle gerechtigkeit wobei widerspruch zwingenden vorschriften deutschen rechts gengt bgh beschluss januar iii zb olg celle iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizeprsidenten schlick sowie richter dr herrmann seiters dr remmert reiter beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle april sch kosten unzulssig verworfen weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs zpo wert beschwerdegegenstandes festgesetzt grnde gesetzes wegen statthafte abs satz nr abs satz abs nr fall zpo rechtsbeschwerde unzulssig abs zpo entgegen auffassung antragstellerin oberlandesgericht prfung anerkennung vollstreckung schiedsspruchs ergebnis fhrt ffentlichen ordnung ordre public widerspricht abs nr buchst zpo unzutreffenden rechtlichen mastab ausgegangen annahme oberlandesgerichts widerspruch ordre public offensichtlicher unvereinbarkeit wesentlichen grundstzen deutschen rechts vorliege daher einwand verletzung ordre public extremen ausnahmefllen greife zutreffend entspricht senatsrechtsprechung soweit rechtsbeschwerde abweichende rechtsauffassung ltere entscheidungen bundesgerichtshofs sttzt urteile mai vii zr bghz april vii zr bghz oktober kzr bghz oktober kzr bghz abs nr zpo fassung september bgbl ergangen danach konnte aufhebung beantragt anerkennung schiedsspruchs guten sitten ffentliche ordnung verstoen wrde entsprechende regelung enthielt abs nr zpo bezglich versagung vollstreckbarerklrung auslndischen schiedsspruchs insoweit wurde entscheidungen frage offensichtlichen unvereinbarkeit problematisiert vielmehr heit urteil oktober aao entscheidung schiedsgerichts zugrunde liegende rechtsauffassung geteilt deshalb zumindest vertretbar erscheint unerheblich geprft wurde guten sitten beziehungsweise ffentlichen ordnung gehrt gesetz neuregelung internationalen privatrechts juli bgbl wurden allerdings abs nr abs nr zpo dahin gendert aufhebung inlndischen schiedsspruchs beziehungsweise versagung vollstreckbarerklrung auslndischen schiedsspruchs auszusprechen anerkennung schiedsspruchs ergebnis fhrt wesentlichen grundstzen deutschen rechts offensichtlich unvereinbar insbesondere anerkennung grundrechten unvereinbar parallel nderung schiedsrecht wurde ordre publicvorbehalt art egbgb anwendung rechtsnormen staates abs nr zpo anerkennung auslndischer urteile entsprechend umformuliert gesetzesbegrndung vorbehaltsklausel kernbestand inlndischen rechtsordnung geschtzt wobei anlehnung neuere vlkervertragliche praxis insbesondere art eg schuldvertragsbereinkommens juni vorbehalt ordre public zusatz offensichtlich unvereinbar bewusst eng einschrnkend formuliert wurde vgl gesetzentwurf bundesregierung br drucks dementsprechend senat rechtsprechung vgl urteil juli iii zr njw darauf abgestellt schiedsspruch offensichtlich norm verletzt grundlagen staatlichen wirtschaftlichen lebens regelt offensichtlich deutschen gerechtigkeitsvorstellungen untragbaren widerspruch steht hierbei senat betont bloe verletzung materiellen rechts verfahrensrechts schiedsgericht entscheiden fr versto ausreicht schiedsspruch einzelheiten materiell rechtliche richtigkeit berprfen lediglich darauf elementaren grundlagen rechtsordnung verletzt beziehungsweise eklatanter versto materielle gerechtigkeit vorliegt hintergrund offensichtlichkeitskriteriums dabei letztlich verbot vision au fond heit verbot auslndische entscheidung schiedsspruch materielle richtigkeit berprfen europische gerichtshof vgl urteile mrz njw rn mai njw rn jeweils entsprechenden ordre public vorbehalt art nr eugv art nr eugvvo wort offensichtlich enthielt zusammenhang folgt umschrieben verbot nachprfung auslndischen entscheidung gesetzmigkeit gewahrt bleibt versto offensichtliche verletzung rechtsordnung vollstreckungsstaats wesentlich geltenden rechtsnorm grundlegend anerkannten rechts handeln zuge schiedsverfahrens neuregelungsgesetzes dezember bgbl allerdings inlndische ordre public abs nr buchst zpo neu gefasst worden bestimmung lautet nunmehr schiedsspruch aufgehoben gericht feststellt anerkennung vollstreckung schiedsspruchs ergebnis fhrt ffentlichen ordnung ordre public widerspricht kriterium offensichtlichkeit text mehr ausdrcklich angesprochen entstehungsgeschichte vgl gesetzentwurf bundesregierung bt drucks ergibt allerdings dafr gesetzgeber zudem fr schiedsverfahren anwendungsbereich unverndert gebliebenen art egbgb abs nr zpo insoweit bisherigen rechtslage ndern vielmehr nderung sprachliche grnde aao inhaltskontrolle schiedsspruchs jedoch ebenso bisherigem recht ausgeschlossen bleiben aao verstndnis norm wrde erklrten willen gesetzgebers zuwiderlaufen schiedsverfahrens neuregelungsgesetz schiedsgerichtsbarkeit alternative staatlichen justiz beziehungsweise staatlichen gerichtsbarkeit prinzip gleichwertige rechtsschutzmglichkeit strken aao hintergrund senat vgl beschluss oktober iii zb wm ausdrcklich festgestellt inkrafttreten schiedsverfahrens neuregelungsgesetzes aufhebung schiedsspruchs voraussetzt entscheidung ergebnis fhrt wesentlichen grundstzen deutschen rechts offensichtlich unvereinbar schiedsspruch sinn elementaren grundlagen rechtsordnung verletzt wobei widerspruch entscheidung zwingenden vorschriften deutschen rechts versto ordre public darstellt hieran hlt senat fest insoweit ergnzend anzumerken offensichtlichkeitskriterium inzwischen durchgngig neueren europischen regelungen ordre public vorbehalt verwandt vgl neben art nr eugvvo art buchst art buchst euehevo art buchst euunterhvo art buchst euerbrvo anerkennung entscheidungen sowie art rom vo art rom ii vo art rom iii vo art huntprot art euerbvo anwendung auslndischen rechts siehe abs nr famfg oberlandesgericht schon gar symptomati scher weise begriff ordre public verkannt brigen liegen antragstellerin geltend gemachten grnde fr zulssigkeit rechtsbeschwerde abgesehen davon teilt senat auffassung oberlandesgerichts anerkennung vollstreckung schiedsspruchs oberschiedsgerichts juni ergebnis fhrt ffentlichen ordnung widerspricht abs nr buchst zpo weitere begrndung abs satz zpo verzichtet schlick herrmann remmert vorinstanz olg celle entscheidung sch seiters reiter'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern anhrungsrge strafsenat bundesgerichtshofs april gem stpo beschlossen anhrungsrge angeklagten mrz senatsbeschluss februar kosten zurckgewiesen grnde senat beschluss februar revision angeklagten urteil landgerichts kaiserslautern november unbegrndet verworfen hiergegen erhobene anhrungsrge angeklagten erfolg senat revisionsentscheidung weder verfahrensstoff tatsachen beweisergebnisse verwertet denen angeklagte zuvor gehrt worden wurde weder bercksichtigendes vorbringen bergangen sonstiger weise anspruch angeklagten rechtliches gehr verletzt senat entscheidung vielmehr revisionsvorbringen angeklagten vollem umfang bedacht gewrdigt fr durchgreifend erachtet senat lagen prfung insbesondere materiell rechtlichen einzelbeanstandungen schriftsatz august ohnehin senat jedoch entscheidung ber revision angeklagten schon aufgrund zuvor allgemein erhobenen sachrge gehalten umfassende sachlich rechtliche prfung urteils vorzunehmen umstand senat verwerfung revision ausfhrlich begrndet versto grundsatz gewhrung rechtlichen gehrs geschlossen abs stpo sieht begrndung revision verwerfenden beschlusses verfahrensgang ergeben fr zurckweisung rechtsmittels mageblichen grnde ausreichender klarheit entscheidungsgrnden angefochtenen urteils inhalt antragsschrift generalbundesanwalts vgl bgh beschluss januar str verfassungsrechtlichen unbedenklichkeit kk kuckein stpo aufl rn mwn weitere begrndungspflicht fr letztinstanzliche ordentlichen rechtsmitteln mehr anfechtbare entscheidungen besteht vgl bverfg njw strafo kostenentscheidung folgt entsprechenden anwendung abs stpo vgl bgh beschluss november str mutzbauer roggenbuck bender cierniak reiter'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen betrugs anhrungsrge verurteilten stpo strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen antrag verurteilten verfahren wegen verletzung anspruchs rechtliches gehr lage erlass senatsentscheidung oktober zurckzuversetzen kosten zurckgewiesen sachlichrechtlichen einwand verurteilten strafzumessungserwgungen angefochtenen urteils lieen erkennen schadenshhe landgericht ausgegangen sei generalbundesanwalt ergnzenden zuschrift september stellung genommen rumt verurteilte brigen anhrungsrge angefochtenen urteil sowohl wiederbeschaffungswerte fahrzeuge zeitpunkt bergabe tatvollendung vgl bgh wistra tatvollendung geleisteten ratenzahlungen bestimmung finanzierungsbanken endgltig erlittenen vermgensverluste vgl bgh wistra hinreichend deutlich entnehmen umstand generalbundesanwalt antragsschrift august verurteilten bereits zuvor landgericht bermittelten ausfhrungen sachrge vorliegen begrndet ebenfalls gehrsverletzung ausfhrungen generalbundesanwalt september ergnzend stellung genommen ausfhrungen verurteilten psychologischen festlegung liegen neben sache brause raum schneider schaal dlp'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb august zwangsvollstreckungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs august richter dr kirchhoff einzelrichter beschlossen erinnerung schuldners ansatz gerichtskosten mai kostenrechnung mai kassenzeichen zurckgewiesen grnde senat rechtsbeschwerde schuldners beschluss mai unzulssig verworfen ansatz gerichtskosten kostenrechnung mai kassenzeichen schuldner beschwerde bezeichneten eingabe schriftlich gewandt kostenbeamte beanstandung erinnerung gkg gewertet abgeholfen ii eingabe schuldners juni erinnerung kostenansatz auszulegen ber erinnerung entscheidet beim bundesgerichtshof gem abs abs gkg grundstzlich einzelrichter bgh beschluss april zb mdr iii zulssige insbesondere statthafte abs gkg erinnerung schuldners erfolg verwerfung rechtsbeschwerde gebhr nr kostenverzeichnisses anlage gkg hhe angefallen gebhr wurde wirkung august erhht bgbl kostenschuldner haftet sowohl antragsteller rechtsbeschwerdeinstanz abs satz gkg entscheidungsschuldner senatsbeschluss mai nr gkg iv verfahren gerichtsgebhrenfrei abs satz gkg kirchhoff vorinstanzen ag philippsburg entscheidung lg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr februar rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr goette dr kurzwelly mnke dr gehrlein beschlossen antrag zulassung sprungrevision urteil amtsgerichts hermeskeil mai kosten beklagten zurckgewiesen grnde klger kndigte ende dezember dezember mitgliedschaft beklagten eingetragenen genossenschaft herstellung vertrieb molkereiprodukten befat rundschreiben dezember teilte beklagte mitgliedern milchgeldauszahlung fr november treueprmie pfennig je kilogramm milchanlieferung zuzglich mehrwertsteuer gezahlt bedingung mitgliedschaft dezember gekndigt drfe milchanlieferung eingestellt sei ferner informierte beklagte mitglieder rundschreiben september treuen mitgliedern jubilumsbonus cent je kilogramm fr milchanlieferung september bedingung zahle mitgliedschaft dezember gekndigt drfe milchanlieferung eingestellt sei obwohl klger milchlieferungspflicht ende mitgliedschaft nachkam verweigerte beklagte zahlung sowohl treueprmie hhe jubilumsbonus hinblick schon jahre ausgesprochene kndigung dezember amtsgericht zahlung treueprmie jubilumsbonus gerichteten klage stattgegeben beklagte begehrt erklrten einverstndnis klgers zulassung sprungrevision urteil ii zulssige antrag zulassung sprungrevision gem zpo begrndet gesetz abs satz zpo vorgesehenen grnde vorliegt denen senat rechtsmittel zulassen darf rechtssache entgegen ansicht beklagten grundstzliche bedeutung sinne abs satz nr zpo beklagten aufgeworfene rechtsfrage genossenschaft mitgliedern treu bleiben geringe treueprmie zahlen darf genossen mitgliedschaft gekndigt gewhrt amtsgericht entscheidung zutreffend zugrunde gelegten senatsrechtsprechung bereits geklrt vgl sen urt november ii zr wm sen urt juni ii zr wm jeweils nachw sache erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts abs satz nr variante zpo vorliegende einzelfallkonstellation gibt veranlassung leitstze fr auslegung gesetzesbestimmungen materiellen rechts aufzuzeigen etwaige gesetzeslcken schlieen weicht amtsgericht zutreffend erkannt rechtserheblicher weise sachverhalten ab bisherigen senatsrechtsprechung insbesondere oben zitierten urteilen juni november zugrunde lagen weitere frage genossenschaft berechtigt knnte mitgliedern anreiz aufrechterhaltung mitgliedschaft geben dauer zugehrigkeit steigende treueprmie zahlt vgl sen urt november aao vorliegenden fall entscheidungserheblich entscheidung senats schlielich sicherung einheitlichen rechtsprechung geboten abs satz nr variante zpo entscheidung amtsgerichts entspricht bereits dargelegt gefestigten senatsrechtsprechung etwa davon abweichende ober untergerichtliche rechtsprechung vermag beklagte antragsschrift aufzuzeigen kritischen stimmen literatur senat bereits eingehend urteil november aao auseinandergesetzt neuerliche wesentlichen gleichgelagerte kritik beuthien insbesondere zfgg ff gibt erneuten grundstzlichen errterung veranlassung symptomatische rechtsfehler eingreifen revisionsgerichts erforderlich knnten amtsgericht entgegen ansicht beklagten unterlaufen einklang senatsrechtsprechung ergangenes urteil erweist vielmehr ergebnis zutreffend rhricht goette mnke kurzwelly gehrlein'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix za juni rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr pape grupp richterin mhring juni beschlossen antrag bewilligung prozesskostenhilfe fr beabsichtigte anhrungsrge senatsbeschluss mai abgelehnt grnde prozesskostenhilfe versagen beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg abs satz zpo anhrungsrge wre unbegrndet gehrsverletzung vorliegt beschluss mai abgelehnte antrag klgerin antrag gewhrung prozesskostenhilfe fr beschwerde nichtzulassung rechtsbeschwerde umgedeutet nichtzulassung rechtsbeschwerde abs satz nr zpo gegensatz regelung revision zpo anfechtbar bgh beschluss november ix za wum januar ix zb wum klgerin rechnen sache antwort weitere eingaben erhalten kayser gehrlein grupp pape mhring vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb september insolvenzverfahren ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr pape grupp richterin mhring september beschlossen anhrungsrge senatsbeschluss juni kosten schuldnerin zurckgewiesen grnde anhrungsrge unbegrndet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge senat beschluss juni anhrungsrge schuldnerin umfassten angriffe rechtsbeschwerde vollem umfang darauf geprft rechtsbeschwerdegrund ergeben gesichtspunkt beanstandungen smtlich fr durchgreifend erachtet insoweit rechtsbeschwerde zurckweisenden beschluss kern angriffe betreffende begrndung abs zpo beigefgt weiterreichenden begrndung verfahrensabschnitt entsprechender anwendung abs satz zpo abgesehen weder abs satz zpo beschluss kurz begrndet unmittelbar verfassungsrecht ergibt verpflichtung weitergehenden begrndung entscheidung ansonsten htte partei hand mittels anhrungsrge zpo bestimmung abs satz zpo rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln gesetzesbegrndung gehrsrge entscheidung ber nichtzulassungsbeschwerde eingelegt begrndungsergnzung herbeizufhren vgl bt drucks bgh beschluss februar iii zr njw juli iii zr njw rr oktober ix zr siehe ferner bgh beschluss januar ii zr wm entsprechendes gilt fr rechtsbeschwerdeverfahren bgh beschluss november ix zb nv januar ix zb famrz rn mwn kayser gehrlein grupp pape mhring vorinstanzen ag frankfurt main entscheidung lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts chemnitz januar abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels dadurch adhsions nebenklgerin entstandenen notwendigen auslagen tragen angesichts auergewhnlichen milde einzelstrafen sieht senat anlass eingreifen wegen begrndungsmngel rahmen strafzumessung basdorf brause dlp schaal knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet mai schick justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja altzertg abs satz nr abs juni geltenden fassung vvg pflicht gem abs satz altzertg juni geltenden fassung altzertg vertragskosten jeweils euro gesondert auszuweisen entfllt objektiver unmglichkeit angabe fester euro betrge infolge prozentualer berechnung kosten altzertg zertifizierten rentenversicherung ersatzlos anbieter fall vielmehr gehalten kostenberechnung anhand rechenbeispielen erlutern vertraglich garantierter rechnungszinssatz bestimmte verzinsung abs satz nr satz altzertg vertragspartner beteiligung berschssen bewertungsreserven zugesagt abs satz halbs altzertg untersagt zustzliche aufnahme vorgaben vvg ausgerichteten modellrechnung produktinformationsblatt bgh urteil mai iv zr olg kln lg kln iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch lehmann richterin dr brockmller mndliche verhandlung mai fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln november kostenpunkt insoweit aufgehoben urteil landgerichts kln juni hinsichtlich klageantrags abgendert klageantrag teilweise abgewiesen worden weitergehende revision klgers rechtsmittel beklagten zurckgewiesen kosten rechtsstreits trgt klger zwei drittel beklagte drittel rechts wegen tatbestand klger liste qualifizierter einrichtungen gem uklag gefhrter verbraucherverband nimmt beklagte uklag nr uwg verbindung vorschriften gesetzes ber zertifizierung altersvorsorge basisrentenver trgen altersvorsorgevertrge zertifizierungsgesetz altzertg juni geltender fassung nachfolgend altzertg unterlassung zahlung abmahnpauschale anspruch gegenstand drei unterlassungsantrge informationen produktinformationsblatt stand april altzertg zertifizierten rentenversicherung beklagten zertifizi erungsnummer verbrauchern verfgung stellt vorprozessuale abmahnung blieb erfolglos beklagte ermittelt vertragskosten prozentuale kostenkalkulation hhe einzustellenden bezugsgren ver ndert dabei fortlaufend produktinformationsblatt heit anfallenden laufenden kosten betragen rentenbeginn frhesten rentenbeginn summe jeweiligen monat gezahlten eigenbeitrge pro monat ab frhesten rentenbeginn eur pro jahr entspricht eur pro monat sowie summe jeweiligen monat gezahlten eigenbeitrge pro monat vertrag zulagen gutgeschrieben zuzahlungen geleistet fallen zustzlich olgende kosten frhesten rentenbeginn pro zulage zuzahlung zulage zuzahlung summe jeweiligen monat gezahlten zulagen zuzahlungen pro monat ab frhesten rentenbeginn pro zulage zuzahlung zulage zuzahlung sowie summe jeweiligen monat gezahlten zulagen zuzahlungen pro monat ab rentenbeginn betragen laufenden kosten jahresbetrages altersrente pro jahr klageantrag beanstandet klger prozentualen kostenangaben auffassung abs satz altzertg einklang stehen klageantrag wendet seite produktinformationsblatts abgedruckte tabellarische darstellung entwicklung vertragsguthabens guthabenwerte smtlich zugrundelegung allein vertraglich garantierten rechnungszinssatzes berechnet klger meint beklagte msse stattdessen abs satz nr satz altzertg vorgegebenen zinsstzen rechnen schlielich klageantrag klger ansicht zustzliche aufnahme vorgaben abs vvg ausgerichteten normierte modellrechnung bezeichneten tabelle beklagte alternativ fiktive verzinsungen zugrunde gelegt sei abs satz halbsatz altzertg unzulssig beklagte meint produktinformationsblatt entspreche gesetzlichen vorgaben landgericht klage teilweise stattgegeben eklagte unterlassung vorgenannten prozentualen kostenangaben sowie zahlung abmahnkostenpauschale nebst zinsen verurteilt oberlandesgericht berufung klgers zurckgewiesen berufung beklagten erstinstanzliche urteil zurckwe isung weitergehenden rechtsmittels dahin teilweise abgendert klage hinsichtlich prozentualen kostenangaben betreffend zulagen zuzahlungen sowie zeitraum ab rentenbeginn ebenfalls abgewiesen hiergegen eingelegten revisionen verfolgen beide parteien jeweiligen ziele mndlichen verhandlung senat beklagte erklrt knftig zustzliche nachberechnung vvg produktinformationsblatt aufzunehmen entscheidungsgrnde revision klgers begrndet soweit teilweise abweisung klageantrags wendet fhrt wiederherstellung landgerichtlichen urteils brigen bleibt erfolglos revision beklagten erfolg berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt abs satz altzertg sei beklagte grundstzlich gehalten vertragskosten euro auszuweisen klageantrag objektiver unmglichkeit ausweises wegen gesetz zulssigen prozentualen kostenkalkulation beklagten gegeben sei genge jedoch mitteilung berechnungsmethode gesetzgeberischen informationsanliegen versicherer abe versicherten mithin berechnung angabe eurobetrgen beispielhaft erlutern mglich geboten sei sowohl prozentstze bezugsgren zeitpunkt informationserteilung bereits feststnden treffe soweit kostenberechnung eigenbeitrge versicherten st tze diesbezglich knne klger unterlassung prozentualen kostenangaben verlangen bezugsgren zulagen zuzahlungen anknpfenden kosten sowie kosten ab rentenbeginn se ien hingegen variabel weshalb beispielsrechnungen sinn ergben beklagte prozentuale angaben beschrnken drfe modellrechnung abs satz nr satz altzertg drfe beklagte absehen stattdessen gem satz garantiezins rechnen klageantrag versprechen berschussbeteiligung ndere daran zins fest vereinbart sei neben berechnung abs satz nr altzertg knne beklagte zustzlich berechnung vvg mitteilen klageantrag abs satz altzertg untersage weitere informationen ii hlt rechtlichen nachprfung berwiegend stand allerdings klger anspruchsberechtigte stelle abs satz nr uklag abs satz uklag anspruch beklagte unterlassen produktinformationsblatt laufenden vertragskosten prozentual auszuweisen berufungsgericht annimmt gilt bezug eigenbeitrge versicherungsnehmers hinsichtlich etwaiger zulagen zuzahlungen sowie jhrlichen altersrentenbetrags klageantrag deshalb vollem umfang begrndet abs satz uklag derjenige weise verwendung empfehlung allgemeinen eschftsbedingungen vorschriften zuwiderhandelt schutz verbraucher dienen verbraucherschutzgesetze unterlassung anspruch genommen lediglich prozentuale kostenausweis verstt konkreten ausgestaltung altzertg verbraucherschutzgesetz vgl khler khler bornkamm uwg aufl uklag rn informationsziel abs satz altzertg gerecht fr streitfall bleibt regelung informationspflichten altzertg mageblich weitreichende nderungen art nr juli kraft getretenen gesetzes verbesserung steuerlichen frderung privaten altersvorsorge juni altersvorsorge verbesserungsgesetz altvverbg bgbl kommt neuregelung gem abs satz altzertg erstmals ersten tag kalendermo nats anzuwenden verkndung bisher erlassenen verordnung satz altzertg folgt lediglich prozentualen ausweis vertragskosten beanstandet klger recht aa abs satz altzertg verpflichtet anbieter altersvorsorgevertrages abs satz nr nr altzertg genannten kosten jeweils euro auszuweisen betrifft kosten zahlungen zugunsten altersvorsorgevertrages einkalkuliert abs satz nr altzertg kosten fr verwaltung gebildeten kapitals soweit bereits einkalkulie rten kosten enthalten abs satz nr altzertg klageantrag beanstandeten angaben produktinformationsblatt beklagten beziehen kosten abs altzertg getroffenen regelung gesetzgeber fr altersvorsorgevertrge geltenden informationspflic hten denen vvg verordnung ber informationspflichten versicherungsvertrgen vvg infov harmonisieren btdrucks fr anbieter lebensversicherung abs vvg infov bestimmt abschluss vertriebskosten sowie sonstigen kosten abs nr nr vvg infov produktinformationsblatt jeweils euro gesondert auszuweisen versicherungsnehmer lage versetzen vertragsschluss einhergehenden kosten weitere berechnung ersten blick erkennen lediglich prozentuale angaben berechnungsgrundlagen reichen dafr begrn dung vvg infov banz nr unten oben abgedruckt versr langheid rmer langheid vvg aufl vvg infov rn prve versr vgl knappmann prlss martin vvg aufl vvg infov rn vvg infov rn gesetzgeberischen bestreben informationspflichten altzertg genannten vvg infov harmonisieren liegen motive zugrunde bb ansatz zutreffend berufungsgericht materialien abs altzertg bt drucks allerdings entnommen regelung ungeachtet wortlauts ausnahmen zulsst anbieter altersvorsorgevertrages angabe fester euro betrge objektiv unmglich deklarierenden kosten zulssigerweise prozentual berechnet berechnungsgren zeitpunkt information erteilt feststehen beispielsweise anzahl zuknftiger fondswechsel gemanagten fondsanlagen bt drucks re sp fllen entfllt pflicht feste euro betrge auszuweisen jedoch ersatzlos anbieter vorsorgevertrgen gehalten stattdessen beispielhafte kostenangaben euro kapital euro pro fondswechsel bt drucks aao kostenausweis euro mglich darf beklagte meint bloe mitteilung berechnungsmodus beschrnken vgl fr informationspflichten vvg infov knappmann prlss martin vvg aufl vvg infov rn baroch castellv ff hk vvg baroch castellv aufl vvg infov rn pohlmann schfers loo schelders pohlmann vvg aufl vvg infov rn mnchkommvvg armbrster vvg infov rn vielmehr gesetzesmaterialien ausdruck gebrachten willen gesetzgebers vgl bt drucks re sp unten kostenberechnung anhand rechenbeispielen erlutern versicherungsnehmer vertragskosten ausreichend einschtzen erluterungspflicht entspricht abs satz vvg sowie abs vvg infov geregelten gebot verstndlichkeit vgl begrndung vvg infov bundesanzeiger nr li sp verlangt versicherungsvertrgen zusammenhngen aufnahme besonders typischer praktisch edeutsamer beispiele etwa informationen vvg infov insoweit ausdrcklichen anordnung bedarf vgl begrndung vvg infov aao abs nr nr vvginfov hk vvg baroch castellv aao vvg infov rn mnchkomm vvg armbrster vvg infov rn knappmann prlss martin aao rn gilt fr informationspflicht abs satz altzertg ausdrcklich derjenigen vvg vvg infov harmonisiert bt drucks re sp cc unrecht berufungsgericht angenommen erluterungspflicht entfalle kosten deren bezugsgren zeitpunkt informationserteilung feststehen verkennt wesen anstelle mglichen ausweises fester kostenbetrge gebotenen hypothetischen beispielsrechnung zielt gerade wegen variabler bezugsgren unmglichkeit benennung bereits feststehender rechenergebnisse darauf stattdessen hypothetische werte anhand gesetzter bezugsgren erluterung mglicher rgebnisse ermitteln beklagten mglich wre ersichtlich frage wiederholungsgefahr steht auer streit weitere vertrieb zertifizierter alt produkte bergangsregelungen abs abs abs satz altzertg ausgeschlossen wiederholungsgefahr ausschlieende strafbewehrte nterlassungserklrung vgl khler khler bornkamm uwg aufl uklag rn bornkamm khler bornkamm uwg rn beklagte abgegeben unbegrndet revision klgers soweit klageantrag weiterverfolgt klger beanstandete tabellarische bersicht informiert jeweils dezember ersten zehn vertragsjahre ber summen gezahlten beitrge gebildeten guthaben guthaben abzglich wechselkosten smtliche guthabenwerte ugrundelegung garantierten zinssatzes anhand drei abs satz nr satz altzertg vorgegebenen zinsstze errechnet vertragspartner zugesagte beteiligung berschssen bewertungsreserven abei bercksichtigt klger meint zugrunde liegenden versicherungsvertrgen vereinbarte garantiezins vertraglich vereinbarte bestimmte verzinsung abs satz nr satz altzertg aa abs satz nr satz altzertg anbieter ber guthaben vertragspartner zahlung glei ch bleibender beitrge jeweiligen jahresende ber zeitraum zehn jahren maximal beginn auszahlungsphase abzug wechselkosten bertragung anl ageprodukt anbieter zustnde ferner ber summe dahin insgesamt gezahlten gleich bleibenden beitrge info rmieren gebildete guthaben beitrge jeweils verzinsen allerdings zumindest fr teil zeitraums beginn auszahlungsphase bestimmte verzinsung vertraglich vereinbart abs satz nr satz altzertg anstelle fiktiven zinsstze berechnung he ranzuziehen bb bestimmung fr simulationsberechnung ma geblichen guthabens etwaige beitrgen vertrag spartners erwirtschaftete gewinne denen letzterer vertrag etwa mittels berschussbeteiligung teilhaben auer betracht bleiben verwendung begriffe guthaben gebildetes guthaben unterscheidet abs satz nr satz altzertg wortlaut abs satz nr altzertg anbieter information ber vertragspartner falle wechsels altersvorsorgeprodukts anbieters mitnahme gebildeten kapitals entstehenden kosten verpflichtet legaldefinitionen begriffes gebildeten kapitals fr unterschiedliche alter svorsorgeprodukte finden abs satz altzertg aufgelisteten buchstaben ausnahme buchst fr vertrge ber genossenschaftsanteile gewhlten pauschalen ansatzes gebildete kapital fr versicherungsvertrge buchst investmentsparvertrge buchst sparvertrge buchst versicherungsvertrgen regelmig unerheblich be rschussbeteiligung beeinflussten entwicklung vertragswerts abhngig vertragliche guthaben abs satz nr altzertg demgegenber jeweiligen berechnungstag geleisteten ebenfalls mitzuteilenden beitrge ausgerichtet heranbildung vertragswerts fiktiven fr altersvorsorgeprodukte abs altzertg einheitlichen marktprognosen anbieters unabhngigen verzinsung gerade simuliert entspricht sinn zweck abs satz nr altzertg januar kraft getretene bestimmung wurde seinerzeit abs satz nr altzertg eingefhrt art gesetzes neuordnung einkommensteuerrechtlichen behandlung altersvorsorgeaufwendungen altersb ezgen juli alterseinknftegesetz alteinkg bgbl ursprnglichen gesetzentwurf anbieter ber erwartende beitragsrendite einschlielich wesentlichen kalkulat ionsgrundlagen sowie daraus ergebende monatsrente informi ren bt drucks renditeprognose aufgrund langen laufzeit vertrge groen unsicherheiten unterliegt bt drucks aao re sp finanzausschuss schlug stattdessen gesetz gewordene verpflichtung anbieters simulation kbarer marktentwicklungen mittels angenommener zinsstze vgl bt drucks cc einzusetzende guthaben ungeachtet etwaiger zust zlicher leistungen anbieters etwa berschussanteile bestimmt letztere fr frage bedeutung bestimmte verzinsung abs satz nr satz altzertg vertraglich vereinbart zutreffend berufungsgericht deshalb angenommen vertraglich vereinbarte garantiezins ersetze drei gesetzlichen fiktivzinsstze hinsichtlich klageantrags revision klgers gleichfalls erfolg abs satz halbsatz altzertg verbietet neben berechnung magabe abs satz nr altzertg vorgaben vvg ausgerichtete modellrechnung zugrundelegung fiktiver zinsstze produktinformationsblatt aufzunehmen vorschrift bestimmt altersvorsorgevertrgen abs altzertg angabe abs satz nr altzertg stelle modellrechnung vvg tritt gesetzeswortlaut lediglich befreiung anbieters vvg folgenden pflicht erstellung modellrechnung entnehmen gem abs satz halbsatz altzertg fortbestnde sieht informationspflichten nderen gesetzen unberhrt bleiben dagegen findet annahme gesetz bezwecke darber hinaus zwingende ersetzung modellrechnung sinne verbots modellrechnung vvg zustzlich verfgung stellen winter bruck mller winter vvg aufl rn hk vvg baroch castellv aufl vvg infov rn reiff prlss martin vvg aufl rn baroch castellv altersvorsorgevertrge zertifizierungsgesetz rn vgl rn wohl mnchkomm vvg heiss rn knappmann prlss martin aao vvg infov rn krause looschelders pohlmann vvg aufl rn gesetzestext ausreichende sttze verbot ergibt gesetzeszweck abs satz altzertg fr altersvorsorgevertrge verhltnis informationspflichten altzertg denen gesetzen klarstellen modellrechnung vvg simulationsberechnung abs satz nr altzertg liegen unterschiedliche annahmen zugrunde bt drucks li sp erstere missbruchen fehlinformationen darstellung mglichen auswirkungen berschussbeteiligung tatschliche gesam tleistung lebensversicherung vorbeugen bt drucks hingegen sollen angaben abs satz nr altzertg abschluss altersvorsorgevertrages wechsel altersvorsorgeprodukt interessierte zugrundelegung gesetzlich vorgegebener parameter auswirkungen unterschiedlicher arten kostenverrechnung guth abenbildung ersten vertragsjahre aufzeigen vergleich wirtschaftlichen ergebnisse verschiedener altersvorsorgeprodukte abs altzertg ermglichen krause looschelders pohlmann vvg aufl rn mnchkomm vvg heiss rn pk vvg ortmann vvg aufl rn reiff prlss martin vvg aufl rn rmer rmer langheid vvg aufl rn abs satz altzertg getroffenen regelung gesetzgeber ausweislich gesetzesbegrndung btdrucks nebeneinander zwei modellrechnungen entgegenwirken einheitliche angaben gefrderten ve rtrgen gewhrleisten deshalb berechnung abs satz nr altzertg vorrangstellung eingerumt bt drucks aao hiermit wurde aufnahme modellrechnung vvg jedoch ausdrcklich fr unzulssig erklrt bezweckte vorrang beschrnkt vielmehr verpflichtung anbieters vertragspartner anhand abs satz nr altzertg genannten zinsstze wirtschaftlichkeit jeweiligen vertrages aufzuzeigen verschiedene altersvorsorgeprodukte vergleichbar ergnzende berechnung gem vvg schliet neufassung informationspflichten altzertg art nr altvverbg gefolgert schon abs satz halbsatz altzertg verbot inhalt gem abs satz altzertg darf fr zertifizierte altersvorsorgevertrge modellrechnung vvg durchgefhrt individuellen produktinformationsblatt zust zlich beigefgt beruht gesetzgeberischen bestr eben mittels einfhrung individuellen produktinformationsblatts transparenz altersvorsorgeprodukten wettbewerbsgrnden gewhrleisten verbraucher gebndelter leicht verstndlicher standardisierter form produktvergleich ermglichen dabei masse verschiedenheit informationen berlasten bt drucks re sp li sp re sp regelungsziel neue gesetzeswortlaut abs satz altzertg gehen ber regelung abs satz halbsatz altzertg zugrunde liegenden motive gesetzgebers hinaus gesetzesbegrndung findet brigen eindeutiger hinweis darauf auffassung wre schon abs satz halbsatz altzertg verbiete nebeneinander beider modellrechnungen bedrfe edaktionellen przisierung nunmehr erstmals ausdrcklich formulierte verbot deshalb bloe bekrftigung bereits zuvor geltenden unterlassungsgebots verstanden frage wiederholungsgefahr kommt danach allein verurteilung unterlassung prozentualer kostenangaben bezug eigenbeitrge versicherungsnehmers zahlung abmahnpauschale gerichtete revision beklagten vorstehenden ausfhrungen ii insgesamt unbe grndet gegenstandswert abhngige abmahnpauschale beklagte klger ungeachtet teilweisen klageabweisung gem uklag abs satz uwg voller hhe erstatten vgl bgh urteile juli viii zr njw rn oktober zr wrp mayen wendt lehmann felsch brockmller vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet juli seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb werkvertraglichen gewhrleistungsansprche bestellers unterliegen verjhrungsregelung abs satz bgb abnahme entstanden verjhrungsfrist beginnt erst laufen abnahme erfolgt endgltig verweigert abnderung bgh urteil september vii zr baur nzbau zfbr bgh urteil juli vii zr olg oldenburg lg oldenburg vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr kniffka sowie richter bauner dr eick halfmeier leupertz fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt beklagten gem bgb schadensersatz fr mangelhafte erbringung architektenleistungen beklagte architekt erhielt klgerin vertrag april auftrag anstelle zuvor wegen massiver baumngel gekndigten architekten fertigstellung rohbau befindlichen wohnhauses planen berwachen schon kam parteien unstimmigkeiten darber beklagte zusammenhang mangelfreien fertigstellung bauvorhabens bertragenen leistungen vertragsgerecht erbracht ende forderte klgerin mehrfach fr behebung verschiedener baulicher mngel abnahme ausfhrungsgewerke sorgen dezember gericht eingegangenen schriftsatz leitete beklagten selbstndiges beweisverfahren gegenstand mrz eingegangenen schriftsatz erweiterte mrz erstattete gerichtliche sachverstndige gutachten beklagten mrz zugestellt wurde danach fanden parteien einbeziehung haftpflichtversicherung beklagten verhandlungen statt klage wurde mrz erhoben klgerin erstinstanzlichen verfahren mangelbedingten schadensersatz hhe nebst zinsen beansprucht darber hinaus feststellung angetragen beklagte weiteren schadensersatz fr nher bezeichnete baumngel leisten landgericht beklagten abweisung weitergehenden klage zahlung nebst zinsen verurteilt feststellungsbegehren teilweise stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht landgerichtliche urteil abgendert klage begrndung abgewiesen klageforderungen seien verjhrt senat zugelassenen revision verfolgt klgerin erstinstanzlichen verfahren zuerkannten ansprche entscheidungsgrnde revision klgerin begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht rechtsverhltnis parteien bercksichtigung fr verjhrung geltenden berleitungsvorschriften art egbgb dezember geltenden gesetze anwendbar art satz egbgb berufungsgericht sieht bgb abgeleiteten schadensersatzansprche klgerin verjhrt geht grundlage rechtsprechung senats bgh urteil september vii zr baur nzbau zfbr davon schon abnahme fr mehr nachbesserungsfhige mngel architektengewerks bestehende schadensersatzanspruch bestellers bgb regelverjhrung unterliege bgb eingreife besteller architektenleistungen weder abgenommen deren abnahme endgltig verweigert abnahme sei erfolgt ebenso wenig knne endgltige verweigerung abnahme unverjhrter zeit festgestellt ursprnglich dreiigjhrige regelverjhrung entstehung anspruchs demnach zeitpunkt laufen begonnen rede stehenden mngel bauwerk verkrpert htten sei sptestens februar fall klgerin schriftsatz mrz antrag selbstndigen beweisverfahren streitgegenstndlichen mngel erweitert regelverjhrungsfrist gem art abs egbgb jahre ab januar betragen sei anspruch klgerin bercksichtigung verhandlungsbedingten hemmungszeiten verjhrt klgerin be klagten schreiben januar zahlung aufgefordert dadurch mglicherweise erkennen gegeben abnahme endgltig verweigern ii hlt rechtlichen berprfung stand klage geltend gemachten schadensersatzansprche klgerin soweit deren feststellung begehrt verjhrt klgerin verlangt schadensersatz fr baumngel vertragsgerechte erbringung beklagten bertragenen architektenleistungen zurckfhrt dahin gehende ansprche knnen gem bgb bestehen rechtsprechung senats besteller berufungsgericht ausgangspunkt recht annimmt schadensersatz bgb fr mngel architektenleistungen schon abnahme vorherige fristsetzung ablehnungsandrohung abs satz bgb verlangen mngel bauwerk realisiert nachbesserung mehr betracht kommt bgh urteil september vii zr baur nzbau zfbr urteil november vii zr baur nzbau zfbr urteil oktober vii zr baur nzbau zfbr ansprche bestehen neben denjenigen bgb allgemeinen leistungsstrungsrecht zuzuordnen regelverjhrung unterliegen bgh urteil september zr zfbr urteil februar zr baur zfbr berufungsgericht feststellungen getroffen tatbestandlichen voraussetzungen fr schadensersatzansprche klgerin beklagten bgb erfllt entgegen auffassungen knnen hierauf gesttzten klageforderungen begrndung versagt ansprche seien jedenfalls verjhrt berufungsgericht geht davon klage geltend gemachten schadensersatzansprche regelverjhrung gem bgb unterliegen entspricht bisherigen rechtsprechung senats fllen denen besteller schadensersatz bgb verlangt architektenleistungen abgenommen abnahme endgltig verweigert senat entschieden fr gewhrleistungsanspruch abnahme voraussetze dreiigjhrige verjhrung gelte fnfjhrige verjhrungsfrist abs satz bgb greife gem abs satz bgb erst abnahme bzw deren endgltiger verweigerung laufen beginne bgh urteil september vii zr baur nzbau zfbr entscheidung beruht erwgung gewhrleistungsansprche bestellers kurzen verjhrung bgb unterliegen abs satz bgb fr beginn verjhrung bestimmten zeitpunkt entstanden rechtsprechung literatur fr dezember geltende schuldrecht allerdings frage gestellt worden vgl palandt sprau bgb aufl rdn staudinger peters bgb neubearbeitung rdn rgrk glanzmann bgb aufl rdn werner pastor bauprozess aufl rdn schwartmann nzbau weyer festschrift fr kraus schulze hagen fuchs festschrift fr motzke hlt senat erneuter berprfung fest vielmehr geboten verjhrungsregelung abs satz bgb anzuwenden gewhrleistungsansprche abnahme entstanden verjhrungsfrist beginnt erst laufen abnahme erfolgt endgltig verweigert senat nderung bisherigen rechtsprechung dadurch gehindert xi zivilsenat entscheidung dezember xi zr baur tz zfbr herangezogen dortige fall wre anwendung nunmehr senat entwickelten grundstze entscheiden verjhrungsregelung bgb gilt fr besteller ff bgb zustehenden gewhrleistungsansprche unabhngig zeitpunkt entstehung abs bgb bestimmt werkmangelbedingte gewhrleistungsansprche bestellers dreiigjhrigen regelverjhrung bgb unterliegen arbeiten bauwerk abnahme bauleistung beginnenden frist fnf jahren verjhren zweck regelung anlehnung kaufrechtlichen verjhrungsvorschriften rasche vertragsabwicklung gewhrleisten streitigkeiten vertragsparteien ber mngelansprche zeitpunkt vermeiden ursachen fr beeintrchtigungen werkes mehr erheblichen schwierigkeiten aufklrbar motive ii einfhrung gesetzgeber bewusst kauf genommen verjhrungsfrist abgelaufen bevor besteller mangel erkannt berhaupt erkennbar zutage getreten motive ii zugleich gebilligt ansprche bestellers wandelung minderung schadensersatz verjhrt knnen bevor entstanden gem abs satz bgb ablauf angemessenen mngelbeseitigungsfrist ablehnungsandrohung notwendig kenntnis bestellers mangel voraussetzt darin tage tretende entscheidung gesetzgebers gewhrleistungsansprche bestellers unabhngig entstehung kurzen fnfjhrigen verjhrung unterwerfen beansprucht geltung fr flle denen ansprche gem abs satz bgb fr verjhrungsbeginn mageblichen abnahme entstanden verstndnis regelungen bgb entspricht weder eindeutigen wortlaut vorschrift gebietet zweckentsprechende umsetzung gesetzgeberischen willens korrigierende auslegung weise abnahme entstandenen gewhrleistungsansprche regelungsbereich bgb unterfallen stattdessen regelverjhrung unterliegen sollen aa schaffung gesetzlichen regelung bgb gesetzgeber verjhrung werkvertraglichen gewhrleistungsansprche insgesamt fr regelverjhrung mageblichen vorschriften bgb entzogen sofern unternehmer mangel arglistig verschwiegen kurzen verjhrungsfrist abs satz bgb unterliegen werkvertraglichen gewhrleistungsansprche geltung hngt ab sofortigen beginn verknpfung verjhrungs frist verjhrungsbeginn weder wortlaut vorschrift bgb entnehmen entspricht allgemein fr verjhrungsvorschriften geltenden regelungssystem bereits ff bgb ergibt bestimmungen lnge verjhrungsfrist beginn unterscheidet bgb steht ebenso geltung neuen schuldrechts vorschriften bgb beispielhaft dafr abweichend bgb fr beginn gesetzlich geregelten kurzen verjhrung spterer zeitpunkt derjenige mageblich verjhrung unterliegende anspruch entsteht dafr ersichtlich gesetzgeber mglichkeit einfhrung abs bgb fr verjhrung werkvertraglichen gewhrleistungsansprche ausschlieen vielmehr gesetz angelegt abs satz bgb besteller ausdrcklich ermglicht gewhrleistungsansprche schon abnahme geltend htte gesetzgeber fallkonstellationen regelungsbereich bgb ausnehmen htte nher gelegen entsprechende bestimmung gesetz aufzunehmen abs satz bgb fr flle vorsieht denen unternehmer mangel arglistig verschwiegen regelung fehlt davon auszugehen bgb gewhrleistungsansprche anwendung finden abnahme entstanden ergebnis ebenso acker roskosny baur preussner festschrift fr kraus kniffka koeble kompendium baurechts aufl teil rdn jeweils bgb bb fr verstndnis regelungsgehalt bgb besteht durchgreifendes praktisches bedrfnis bedrfnis allenfalls umstand ergeben werkvertragliche gewhrleistungsansprche bestellers mangels abnahme berhaupt verjhren besorgnis besteht weise rckgriff regelverjhrung rechtfertigen knnte verkennen allerdings anwendung bgb gewhrleistungsansprche zeitraum abnahme verjhrungsfrist umstnden fr lngere zeit laufen beginnt obwohl gewhrleistungsansprche bereits entstanden widerspricht gesetzgeber regelung verfolgten zweck gewhrleistungsverpflichtung unternehmers zeitlich begrenzen notwendigkeit zeitlichen begrenzung besteht fr zeitraum abnahme vgl motive ii abnahme unternehmer erfllung verpflichtet erst billigenden entgegennahme werkleistung seitens bestellers gerechtfertigt davor schtzen ber gesetzgeber fr ausreichend erachteten zeitraum fnf jahren hinaus gleichwohl wegen mangels bauleistung anspruch genommen verjhrungsvorschriften gewhrleisteten schuldnerschutzes motive bedarf hingegen solange erfllungsphase andauert besteller einverstndnis vertragsleistung erklrt schon zeitpunkt gewhrleistungsansprche unternehmer zustehen knnen ndert hieran beginn fnfjhrigen verjhrung zwingend abnahme werkleistung geknpft vorstehenden erwgungen fr verjhrungsbeginn mageblichen grundstze greifen besteller werk abgenommen grnden erfllung vertrages mehr verlangt vertragliche erfllungsverhltnis abwicklungs abrechnungsverhltnis umgewandelt deshalb beginnt verjhrung rechtsprechung bundesgerichts hofs besteller entgegennahme werkes erfllung vertragsleistung ablehnt abnahme endgltig verweigert bgh urteil september vii zr baur nzbau zfbr urteil juli vii zr bghz urteil mrz zr njw rr sinne endgltige abnahmeverweigerung vorliegt umstnden jeweiligen einzelfalles beurteilen rechtsprechung bundesgerichtshofs insbesondere anzunehmen besteller unternehmer gem abs satz bgb erfolglos frist ablehnungsandrohung fr beseitigung wesentlicher mngel gesetzt bgh urteil september vii zr bghz olg dsseldorf njw rr ablauf frist kommt erfllung vertragsleistung mehr betracht erfllungsverpflichtung unternehmers sowie recht nachbesserung anzudienen erlschen besteller wegen mngel bauleistung geltendmachung gewhrleistungsrechte abs bgb beschrnkt bgh urteil september vii zr bghz fllen denen ansprche bestellers wandelung minderung schadensersatz ausnahmsweise bestimmung mngelbeseitigungsfrist abhngen fhrt sptestens geltendmachung rechte gleichen ergebnis beginn verjhrung solange werk abgenommen umstnde vorliegen denen vertragliche erfllungsverhltnis insbesondere endgltige verweigerung abnahme beendet angesehen beginnt verjhrungsfrist fr gewhrleistungsansprche bestellers laufen hieraus erwachsen unternehmer indes nachteile hinzunehmen zugemutet knnte nachbesserungsanspruch bestellers abs satz bgb erlischt unternehmer verlangte mngelbeseitigung ausfhrt gleiches gilt gem abs bgb ersatzweise besteller vorgenommen vertrag erfllt werk abnahmefhig weitere verweigerung abnahme endgltige verstehen vgl bgh urteil mai vii zr bghz verjhrungsfrist fr kostenerstattungsanspruch beginnt erklrung abnahmeverweigerung laufen besteller abnahmeverlangen unternehmers berhaupt erklrt schutzlos vielmehr gem abs satz bgb gem art abs satz egbgb fr vertrge gilt einfhrung vorschrift mai abgeschlossen wurden besteller angemessene frist abnahme setzen deren ergebnislosem ablauf werk abgenommen gilt beginnt verjhrung gewhrleistungsansprche ablauf frist palandt sprau bgb aufl rdn bleiben seltenen flle denen besteller abwicklung bzw abrechung bauvorhabens betreiben mangelhafte werk weder abnehmen unternehmer mngelbeseitigung herstellung abnahmereifen werkes gestatten vgl bgh urteil februar vii zr bghz flle rechtfertigen abnahme entstandenen gewhrleistungsansprche regelverjhrung unterwerfen unternehmer regel befrchten unabsehbare zeit gewhrleistung herangezogen knnen besteller vernnftigerweise daran gelegen unternehmer hergestellte werk dauerhaft mangelhaften zustand belassen vielmehr regel star kes interesse daran entweder beseitigung mangels betreiben monetren ausgleich fr vorhandenen mangel verlangen beides fhrt obigen grundstzen ergebnis beginn verjhrung fllen denen besteller weder abnahme verweigert unternehmer abnahme erzwingen konsequenz klaren gesetzlichen regelung hingenommen gewhrleistungsanspruch verjhrt je sachlage fllen anlass prfung bestehen verwirkung betracht kommt senat entscheiden grundstze fr einfhrung schuldrechtsmodernisierungsgesetzes seit januar bestehende gesetzeslage gelten davon abhngen besteller neuem schuldrecht schon abnahme mngelansprche bgb zustehen senat bisher geuert klage geltend gemachten schadensersatzansprche klgerin grundlage angegriffenen entscheidung berufungsgerichts abnahme deren endgltige verweigerung lgen verjhrt verjhrungsfrist frhestens zugang schriftlichen zahlungsaufforderung januar laufen begonnen gem abs bgb verbindung art abs satz egbgb klageerhebung gehemmt kniffka bauner halfmeier eick leupertz vorinstanzen lg oldenburg entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof vii zb beschluss dezember rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr thode dr ha dr wiebel bauner beschlossen sofortige beschwerde beklagten beschlu zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts mai kosten beklagten verworfen abs abs zpo fall anwaltszwang abs abs zpo gegeben beschwerdewert dm festgesetzt ullmann thode wiebel ha bauner'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zb september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kapmug abs rechtsstreit entgegen abs kapmug ausgesetzt worden knnen parteien jederzeit fortsetzung verlangen zuvor aussetzungsbeschluss rechtsmittel eingelegt bgh beschluss september xi zb olg mnchen lg mnchen xi zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter wiechers richter dr grneberg maihold pamp sowie richterin dr menges beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen oktober zurckgewiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde klger verlangt beklagten schadensersatz zusammenhang august gezeichneten beteiligung medienfonds gmbh co kg folgenden fonds sttzt klagebegehren angebliche prospektverantwortung beklagten rechtlichen gesichtspunkt prospekthaftung engeren sinne begrndung fr anlage herausgegebene prospekt sei inhaltlich verschiedenen grnden falsch nimmt beklagte beteiligung finanzierende bank anspruch begrndung beklagte aufklrungspflichten eingehung darlehensvertrages verletzt weiteren gegenber beklagten widerruf abschluss darlehensvertrages gerichteten willenserklrung erklrt gesellschaftszweck fonds weltweite entwicklung co produktion verwertung vermarktung vertrieb kino tv musikproduktionen sowie audiovisueller produktionen nebst nebenrechten anlagemodell sieht obligatorische fremdfinanzierung anlegers hhe beteiligungsbetrages beklagte klger gezeichnete anlage entwickelte prognostiziert blieben ausschttungen prognosen zurck entzog finanzamt fonds gewhrte steuerliche aner kennung abschreibungsmodell initiator fonds wegen unzutreffenden steuerlichen gestaltung fonds rechtskrftig mehrjhrigen haftstrafe verurteilt worden beim oberlandesgericht mnchen aktenzeichen kap verfahren kapitalanleger musterverfahrensgesetz nachfolgend kapmug durchgefhrt worden musterentscheid dezember beckrs nunmehr rechtsbeschwerdeverfahren beim bundesgerichtshof aktenzeichen ii zb anhngig beklagte musterbeklagte klren verfahren soweit hiesige beklagte betrifft deren prospektverantwortlichkeit fehlerhaftigkeit prospekts beschluss november landgericht verfahren kapmug ausgesetzt dagegen parteien rechtsbehelfe eingelegt schriftsatz august klger fortsetzung verfahrens beantragt rechtsstreit entscheidungsreif auerdem aussetzung verfahrens kapmug zulssig sei antrag landgericht abgelehnt sofortige beschwerde klgers oberlandesgericht beschluss landgerichts aufgehoben begrndung wesentlichen ausgefhrt rechtsmittel sofortigen beschwerde sei abs kapmug gesttzten aussetzungsbeschluss gem abs nr zpo statthaft anwendungsbereich abs kapmug erffnet sei abs satz kapmug anwendung komme aussetzungsbeschluss sei rechtskraft erwachsen beschwerde eingelegt worden sei hierbei handele rechtskraft formellen sinne landgericht hindere fr fortsetzung verfahrens sprechenden argumenten klgers befassen gelte insbesondere fr umstand klger ansprche verletzung darlehensvertraglichen pflichten beklagten sttze deshalb aussetzung verfahrens kapmug unzulssig sei beharren formellen rechtskraft gesetzeskonformen aussetzungsbeschlusses wrde hierdurch herbeigefhrten zustand perpetuieren brigen sei beschwerde angefochtenen beschluss gem abs nr zpo statthaft zulssig beschwerde sei begrndet aussetzung verfahrens sei vorliegend unzulssig voraussetzungen abs kapmug vorgelegen htten aufgrund bestehe weder fr ausgangs fr beschwerdegericht ermessen verfahren aufgenommen vielmehr sei zwingend landgericht daher ber antrag klgers neu entscheiden beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt beklagte aufhebung beschlusses beschwerdegerichts zurckweisung sofortigen beschwerde klgers entscheidung landgerichts ii statthafte rechtsbeschwerde abs satz nr zpo begrndet beschwerdegericht recht ablehnung verfahrensfortsetzung landgericht rechtsfehlerhaft angesehen beschluss aufgehoben entgegen auffassung rechtsbeschwerde beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen landgericht aufgrund antrags klgers ber fortsetzung verfahrens pflichtgemem ermessen befinden daran rechtskraft aussetzungsbeschlusses gehindert aufhebung aussetzungsbeschlusses steht entgegen mangels einlegung rechtsbehelfs parteien rechtskrftig geworden dadurch eingetretene unanfechtbarkeit gilt fr aussetzungsbeschluss fr entscheidung landgerichts aussetzungsbeschluss aufgehoben vgl bgh beschluss juli ii zb bghz rn aufhebbarkeit unanfechtbaren vorlagebeschlusses abs kapmug folgt mangels spezieller regelungen kapitalanlegermusterverfahrensgesetz anwendbaren zpo aufnah me ausgesetzten verfahrens grundstzlich zulassen entscheidung darber ermessen gerichts stellen soweit einerseits aussetzungszwang andererseits fortsetzungspflicht besteht aufgrund stellt rechtsbeschwerde meint aufhebung aussetzungsbeschlusses umgehung frist abs zpo dar ganz gegenteil verlangt verfassungsrechtliche gebot effektiven rechtsschutzes aufhebung entgegen abs kapmug erlassenen aussetzungsbeschlusses klger zuzumuten wegen verletzung darlehensvertraglicher pflichten gefhrter prozess ausgesetzt bleibt unabsehbare zeit ergebnis musterverfahrens warten obwohl feststeht ausgang musterverfahrens prozess tatschlich ankommt hinzu kommt anleger gesetzeswidrige aussetzung gegebenenfalls erhebliche rechtsnachteile erleiden vergehen abschluss musterverfahrens mehrere jahre klger prozess erhebliche schwierigkeiten pflichtverletzung bank zusammenhang darlehensgewhrung beweisen knnen zeugen verstorben wegen zeitablaufs mehr genau inhalt beratungsgesprchs erinnern knnen vgl senatsbeschluss juni xi zb wm rn magaben beschwerdegericht recht angenommen landgericht fortsetzung verfahrens htte ablehnen drfen antrag klgers htte entsprechen mssen aussetzungszwang aufhebung aussetzungsbeschlusses verbieten wrde besteht aussetzung rechtsstreits landgericht fehlerhaft senat fr streitgegenstndlichen fonds parallelfall entschieden einzelnen begrndet kapmug streitverhltnis parteien insoweit anwendung findet ansprche vorvertraglicher aufklrungspflichtverletzung beklagten darlehensverhltnis streit vgl senatsbeschluss november xi zb wm rn ff vielmehr fortsetzung verfahrens geboten aussetzung abs kapmug dargelegt rechtsfehlerhaft aussetzung zpo kommt ebenfalls betracht voraussetzungen senat fr vergleichbaren fall ebenfalls bereits entschieden einzelnen begrndet vorliegen vgl senatsbeschluss juni xi zb wm rn aussetzungstatbestnde ersichtlich kostenentscheidung ergeht kosten beschwerdeund rechtsbeschwerdeverfahrens bilden teil kosten rechtsstreits unabhngig ausgang beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens ff zpo sache unterliegende partei tragen vgl senatsbeschluss november xi zb wm rn mwn wiechers grneberg pamp maihold menges vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung beihilfe gefhrlichen krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer juli gem abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts dsseldorf mrz unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat beschwerdefhrer beanstandet zurckweisung hilfsbeweisantrages einholung rechtsmedizinischen sachverstndigengutachtens allein aufklrungsrge revisionsbegrndung wahlrecht revisionsfhrers ablehnung beweisantrages rge verletzung be weisantragsrechts aufklrungsrge anzugreifen vgl bgh urteil januar str nstz lr becker stpo aufl rn stand brigen ausschlielich gebote beweisbegehren handelte beweisantrag fehlte sowohl ursprnglichen ergnzten fassung bestimmte beweisbehauptung dargelegt wurde konkreten verletzungen zeugen einsatz base ballschlgers htten entstehen mssen aufklrungsrge unbegrndet erwgungen landgericht vermeintlichen vlligen ungeeignetheit beweismittels dargelegt einholung rechtsmedizinischen sachverstndigengutachtens jedenfalls amtsaufklrungspflicht abs stpo gedrngt becker schfer gericke mayer spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr april rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert vorsitzenden richter dr schlichting wendt richterin dr kessal wulf richter felsch april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts mnchen september kosten klgerin zurckgewiesen streitwert grnde nichtzulassungsbeschwerde zeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert besteht grund sinne abs zpo revision klgerin rechtsschutzbegehren weiterverfolgen mchte zuzulassen beabsichtigte revision htte erfolg beschwerdefhrerin mittelpunkt angekndigten revisionsangriffs gestellte frage neufassung betravg grundrechte versicherten art abs abs gg verstt entscheidungserheblich neuen regelungen betriebsrentenrechts erste gesetz nderung gesetzes verbesserung betrieblichen altersversorgung dezember bgbl altersvermgensgesetz juni bgbl klgerin genannte bestandsrentnerin wegen bergangsregelungen betravg weitergehenden ansprche herleiten wirkung januar kraft getretenen neuen satzung beklagten fall rckwirkenden neuregelung zusatzversorgung ffentlichen dienstes gesetzgeber beklagte rechtsprechung bundesverfassungsgerichts verpflichtet vgl bverfge versr senatsurteile februar iv zr versr ii iv zr versr ii vgl senatsurteil januar iv zr versr ii seiffert dr schlichting dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja dresdner christstollen markeng abs nr abs abs nr abs abs abs abs nr inhaber kollektivmarke entsprechender anwendung abs nr markeng rechte marke wegen verstoes verbandsmitglieds markensatzung geregelten bedingungen fr markenbenutzung geltend abs markeng enthaltene schutzschranke rechtmigen benutzern markeng geographischen herkunftsangabe unabhngig verbandsmitgliedschaft guten sitten widersprechende verwendung geographischen herkunftsangabe ermglichen benutzt verbandsmitglied ber reine geographische herkunftsangabe weitere elemente enthaltende kollektivmarke markensatzung angefhrten bedingungen fr benutzung kollektivmarke halten bgh urt oktober zr olg dresden lg leipzig zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof starck pokrant dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision klgers zurckweisung weitergehenden rechtsmittels urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden august kostenpunkt brigen teilweise aufgehoben insgesamt folgt gefat berufung beklagten zurckweisung weitergehenden rechtsmittels urteil landgerichts leipzig zivilkammer februar kostenpunkt aufgehoben brigen beibehaltung strafandrohung unterlassungsausspruch abndernd neu gefat beklagten verurteilt unterlassen geschftlichen verkehr verbandsmarke schutzverbandes dresdner stollen qualittssiegel bereinstimmung satzung schutzverbandes gekennzeichneten stollen zugleich confiserie kennzeichnen gekennzeichneten stollen folgender aufmachung verkehr bringen kosten rechtsstreits tragen klger beklagten rechts wegen tatbestand klger schutzverband dresdner stollen eingetragener verein verbandszweck frderung gewerblichen interessen mitglieder zusammenhang herstellung vertrieb dresdner stollen schutz verbraucher stollen irrefhrungen besteht klger inhaber kollektivmarken fr stollen eingetragenen wortmarke nr dresdner christstollen wort bildmarke nr verband benutzte qualittssiegel darstellt beide marken kraft lschungsantrag beklagten begrndet wurde dresdner stollen sei gattungsbezeichnung fr backwaren freizuhalten beschlu deutschen patent markenamtes oktober zurckgewiesen worden seit juli geltenden fassung satzung gestattet klger mitgliedern stollen verbandsmarken dresdner stollen dresdner christstollen kennzeichnen heit satzung benutzung verbandsmarke soweit benutzungsform angeht dresdner stets kennzeichenbestandteil hingegen bestandteil stollen ergnzt modifiziert betrifft insbesondere ergnzenden hinweise weihnachts christ hinweise besonderen zutaten butter mandel rosinen verbandsmarke sichtbaren oberseite stollenverpackung dominierendes kennzeichen erscheinen soweit schriftgre farbliche gestaltung betrifft gilt fr abs genannten variationen benutzung weiterer kennzeichen verbandsmitglied verpflichtet namen bzw firma mindestens sichtbaren flche verpackung anzubringen wobei optischen wirkung gegenber verbandsmarke zurckgesetzt erfolgt neben verbandsmarke namen bzw firma verbandsmitglied gestattet weitere kennzeichen benutzen dadurch optische dominanz verbandsmarke beeintrchtigt beklagte inhaber bckerei umgebung dresden bereich schutzverbandes mitglied klagenden verbandes stellt stollen klger festgelegten rezepturen qualittsmastben her beklagte gmbh sitz schleswig holstein handelt back konditorwaren marke bundesweit vertreibt beklagten hergestellten verpackten gelieferten christstollen weihnachtssaison handel gebracht verpackung befinden bezeichnung original dresdner christstollen kollektivmarke geschtzte qualittssiegel klgers zeichen confiserie klageantrag oberseite verpackung aufgeklappter vorderseite wiedergegeben klger ansicht vertreten beklagten fr vertrieb verwandte verpackung entspreche vorgaben satzung neben benutzung kollektivmarke sei verboten kennzeichen nichtmitgliedern anzubringen schutz kollektivmarke verwendung kennzeichen dritter beeintrchtigt entgegen satzung do miniere gesamteindruck zeichen dresdner christstollen gegenber bezeichnung confiserie beklagten klger beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr verbandsmarke schutzverbandes dresdner stollen qualittssiegel bereinstimmung satzung schutzverbandes gekennzeichneten stollen zugleich confiserie kennzeichnen gekennzeichneten stollen verkehr bringen insbesondere folgender aufmachung ii beklagten verurteilen klger auskunft erteilen ber anzahl einzelgewicht seit september beschriebenen kennzeichnung beklagte bzw deren auftrag dritte ausgelieferten stollen aufgegliedert kalendermonaten beklagte verurteilen klger auskunft erteilen anzahl einzelgewicht seit september klageantrag bezeichneten stollen abverkauft beklagten verurteilen klger ber abgabepreise klageantrag bezeichneten stollen auskunft erteilen seit september aufgegliedert monaten iii beklagten verurteilen klger schaden ersetzen seit september begangenen handlungen gem klageantrag bereits entstanden entstehen beklagten entgegengetreten geltend gemacht gewhlte verpackung verstoe satzung klgers anbringung kennzeichnung dritten mitglieder klgers seien sei zulssig marke beklagten dominiere gegenber kollektivmarke klgers landgericht klage klageantrag ii auskunft ber abgabepreise stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen dagegen richtet revision klgers aufhebung urteils berufungsgerichts zurckweisung berufung beklagten erstrebt beklagten beantragen revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht klger geltend gemachten ansprche fr begrndet erachtet hierzu ausgefhrt sei klger aktivlegitimiert inhaber kollektivmarke knne analoger anwendung abs nr markeng ansprche mitglieder geltend gerichtliche verfolgung ansprche sei deshalb ausgeschlossen klger zunchst vereinsinterne sanktionen ergreifen mssen markenverletzung ansprche abs nr abs abs nr markeng begrnden knne sei jedoch gegeben beklagten verstieen abs satzung klgers vorschrift verbiete verwendung drittmarken versto satzung vorgesehene dominanz kollektiv marke sei gegeben aufdruck confiserie beeintrchtigt unerheblich sei beklagte abs satzung verpflichtet sei oberseite verpackung kollektivmarke klgers verwenden eventueller versto hiergegen klger gergt fhre jedenfalls zwangslufig beeintrchtigung optischen dominanz kollektivmarke verbraucher verpackung regel neben oberseite beiden stirnseiten sehe verpackung schriftzug original dresdner christstollen qualittssiegel klgers dominiert dominanz beeintrchtigen sei marke beklagten klein farblich wenig hervorstechend ansprche uwg bestnden verwendung angegriffenen verpackung weder tuschung ber geographische ber betriebliche herkunft verursacht rufausbeutung uwg sei ebenfalls gegeben beklagte zeichen bereinstimmung satzung klgers verwendet kollektivmarke satzungsgem benutzt seien markenrechte gesttzten ansprche gegenber beklagten erschpft ii beurteilung gerichteten angriffe revision teilweise erfolg fhren wiederherstellung klage stattgebenden landgerichtlichen urteils soweit antrge konkrete verletzungsform beziehen brigen bleibt berufungsgericht ausgesprochenen abweisung klage entgegen ansicht revisionserwiderung unterlassungsantrag hinreichend bestimmt vorschrift abs nr zpo darf unterlassungsantrag abs nr zpo darauf beruhende verurteilung derart undeutlich gefat streitgegenstand umfang prfungs entscheidungsbefugnis gerichts mehr klar umrissen beklagten deshalb erschpfend verteidigen knnen ergebnis vollstreckungsgericht entscheidung darber berlassen bleibt beklagten verboten st rspr vgl bgh urt zr grur wrp tcmzentrum anforderungen gengt klageantrag mehrfacher hinsicht auslegungsbedrftig umfang prfungs entscheidungsbefugnis jedoch hinreichend deutlich klger begehrt verbot inverkehrbringens stollen sowohl kollektivmarken dresdner christstollen qualittssiegel zeichen confiserie gekennzeichnet jedenfalls klageantrag wiedergegebenen konkreten verletzungsform folgt vorbringen klgers klage sttzt auslegung klageantrags heranzuziehen vgl bgh urt zr grur wrp jubilumsschnppchen fhrt klger klageantrag klagemarke dresdner christstollen dresdner stollen vorbringen ergibt jedoch zweifelsfrei klage verwendung kollektivmarken zugleich bezeichnung confiserie beklagten gerichtet zieht revisionserwiderung zweifel formulierung bereinstimmung satzung schutzverbandes gekennzeichneten stollen macht unterlassungsantrag unbestimmt begehrte verbot zielt vorbringen klgers unschwer entnehmen kennzeichnung stollen zeichen beklagten stollen satzung klgers unterfallenden zeichen tragen unterlassungsantrag allerdings abs nr abs abs markeng insoweit begrndet konkrete verletzungsform richtet optische dominanz kollektivmarke dresdner christstollen klgers gegenber zeichen beklagten gewhrleistet klger berechtigt jedwede verwendung fremden marke zusammenhang benutzung kollektivmarken untersagen allein verwendung fremden marke bezeichnung satzung gebotene optische dominanz kollektivmarke dresdner christstollen beeintrchtigt unterlassen verlangen kommt insbesondere antrag unterlassung konkreten verletzungsform ausdruck klger begrndung verbots charakteristische verletzung darin gesehen kollektivmarke dresdner christstollen gemeinsam zeichen confiserie verwendet bezugnahme konkrete verletzungsform macht deutlich gegenstand klagebegehrens jedenfalls unterlassung konkret beanstandeten verhaltens vgl bgh urt zr grur wrp pfennig farbbild berufungsgericht angenommen abs satzung klgers enthalte generelles verbot kennzeichen dritten anzubringen mitglieder klgers lt rechtsfehler erkennen zutreffend berufungsgericht auslegung satzung davon ausgegangen grundstzlich objektiv heraus auszulegen verfassung verbandes wegen wechselnden mitglieder empfngerhorizont verstanden mu vgl bghz benutzungsregelung abs enthlt beschrnkung benutzung kennzeichen verbandsmitgliedern vielmehr verbandsmitglied verwendung weiterer kennzeichen gestattet optische dominanz kollektivmarke beeintrchtigt regelungszusammenhang abs satzung folgt ebenfalls wortlaut einschrnkende auslegung weder benutzungsregelungen satzung verpflichtung verbandsmitglieds namen bzw firma verpackung anzubringen hinweis entnehmen allein kennzeichen mitglieder klgers angebracht drfen entgegen ansicht revision lt verbot verwendung verbandsfremden kennzeichens allein ziel verbandssatzung ableiten denaturierung kollektivmarke gattungsbegriff entgegenzuwirken hierzu htte konkreten beschrnkenden regelung bedurft vorliegende satzung lt ansicht revision neben kollektivmarke jedenfalls benutzung weiterer kennzeichen deren inhaber verbandsmitglied revision beschriebenen gefahr denaturierung kollektivmarke dresdner christstollen gattungsbegriff lt jedoch unterschiedliche behandlung zeichen mitgliedern nichtmitgliedern begegnen berufungsgericht angenommen klger stehe unterlassungsanspruch abs nr abs abs markeng beklagten aufgrund verstoes satzung deshalb verpackung angebrachten zeichen dominanz kollektivmarke dresdner christstollen klgers beeintrchtigten beigetreten aa berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen klger geltendmachung unterlassungsanspruchs beklagten aktivlegitimiert bestimmung abs markeng folgt inhaber kollektivmarke grundstzlich geltendmachung verletzungsansprchen auenverhltnis dritten beklagten berechtigt vgl fezer markenrecht aufl rdn ingerl rohnke markengesetz rdn althammer klaka markengesetz aufl rdn schultz gruber markenrecht rdn verhltnis beklagten folgt aktivlegitimation klgers entsprechenden anwendung abs nr markeng vorschrift inhaber marke rechte marke lizenznehmer geltend marke lizenzvertrag genehmigten form benutzt vorschrift entsprechend anwendbar markengesetz geregelten fall verstoes verbandsmitglieds markensatzung geregelten bedingungen fr markenbenutzung kollektivmarke abs nr markeng fezer aao rdn bb beklagten berechtigt kollektivmarke klgers angegriffenen aufmachung verpackung stollen anzubringen abs nr abs nr abs markeng recht wendet revision annahme berufungsgerichts aufdruck zeichens beklagten optische dominanz kollektivmarke dresdner christstollen beeintrchtigt berufungsgericht hierzu ausgefhrt verbandsmarke dresdner christstollen groflchig goldener schrift vorder rck unterseite verpackung angebracht sei whrend marke confiserie beiden seitenteilen untergeordneter weise scheinung trete sei ober deckelseite neben stadtansicht allein drittzeichen confiserie aufgebracht drittzeichen komme aufgrund farblichen gestaltung gewisse optische wirkung zeichen trete bereits aufgrund gre ca cm ca cm groen deckel verpackung kaum erscheinung verbraucher verpackung regel neben oberseite beiden stirnseiten sehe verpackung ca cm groen schriftzug original dresdner christstollen qualittssiegel klgers ca cm dominiert abs satzung erlaube anbringen vllig untergeordneter zeichen dominanz kollektivmarke beeintrchtigen sei marke beklagten klein farblich wenig hervorstechend beurteilung berufungsgerichts frei rechtsfehlern berufungsgericht hohe anforderungen beeintrchtigung dominanz kollektivmarke gestellt dominanz bedeutet wortsinn vorherrschen berlagern abs abs satzung klgers mssen danach weiteren verpackung angebrachten kennzeichen weit zurcktreten kollektivmarke smtliche brigen zeichen optischen wirkung berlagert dabei gibt satzung abs anhalt optische dominanz kollektivmarke sinne regelung abs herzustellen abs kollektivmarke sichtbaren oberseite stollenverpackung dominierendes kennzeichen erscheinen soweit schriftgre farbliche gestaltung betrifft oberseite stollenverpackung oberseite deckelaufdrucks bezeichnet whrend ansonsten satzung allgemein stollenverpackung abs sichtbaren flche verpackung abs rede fhrt abs ausdrcklich oberseite stollenverpackung bezeichnet deckelaufdruck regelung abs satzung bezweckt ebenfalls dominanz kollektivmarke sicherzustellen oberseite verpackung hervorgehobener stelle verwendet daran fehlt vorliegend beklagten verwendete verpakkung weist oberseite deckelaufdruck kollektivmarke dresdner christstollen gar deckel verpackung vielmehr allein drittzeichen confiserie angebracht einziges kennzeichen oberseite verpackung farbgestaltung deutlich hervortritt optische dominanz kollektivmarke beanstandeten verpackung vorder rckseite angebrachten zeichen dresdner christstollen qualittssiegel klgers hergestellt stehen weiteren seitenflchen angebrachten kennzeichen beklagten gegenber versto benutzungsbedingungen markensatzung abs nr markeng lt zustimmung klgers verwendung kollektivmarken beklagten entfallen inhaber kollektivmarken stehen fall ebenso lizenzgeber allgemeinen markenrechtlichen ansprche vgl fezer aao rdn steht bestimmung abs markeng streitfall entgegen bestimmung art abs markenrl umgesetzt wonach mitgliedstaaten ermglichte schutz geographischen herkunftsangabe kollektivmarke dritten entgegengehalten benutzung geographischen herkunftsangabe berechtigt weise tut anstndigen gepflogenheiten gewerbe handel widerspricht rechtmigen benutzern markeng geographischen herkunftsangabe unabhngig davon mitglieder verbandes deren benutzung untersagt knnen benutzung guten sitten entspricht vgl begr regierungsentwurf bt drucks blpmz sonderheft vorschrift erweitert schutzschranken allgemein fr markenarten markeng ergeben falle eintragung geographischen herkunftsangabe kollektivmarke frei whlbaren zeichenelementen darf rechtmige benutzer geographischen her kunftsangabe hinsichtlich darstellungsform schreibweise kollektivmarke allerdings unntig annhern vgl begr regierungsentwurf bt drucks blpmz sonderheft ingerl rohnke aao rdn schutzschranke abs markeng beklagte schon deshalb erfolg berufen kennzeichnung stollen geographische herkunftsangabe dresdner christstollen verwendet ebenfalls kollektivmarke geschtzte qualittssiegel benutzung qualittssiegels beklagten verwehrt mitglied klagenden verbandes verbandsmitglied benutzung neben bloen geographischen herkunftsangabe weitere elemente enthaltenden kollektivmarke markensatzung halten rahmen rechtlich zulssiger benutzungshandlungen bestimmt beklagte benutzungsrecht kollektivmarken anspruch nehmen zugleich satzung zuwider verhalten existiere schutz verbandsmarken berechtigter auenstehender dritter markeng knnte markenrechtlich gehindert geographische herkunftsangabe verwenden zeichen dritter versehen dabei grenzen lauteren verhaltens handel gewerbe eingehalten bleibt frage einzelfalls berechtigtem auenstehenden wre fall verwehrt kollektivmarken dresdner christstollen qualittssiegel benutzen beide zusammen geographischen herkunftsangabe abweichen beklagte gerichtete unterlassungsanspruch einwand erschpfung markeng ausgeschlossen klger inverkehrbringen stollen rede stehenden bezeichnungen zugestimmt beklagte inverkehrbringen ware kollektivmarken berechtigt benutzungshandlungen markensatzung einhlt ansprche auskunftserteilung feststellung schadensersatzverpflichtung stehen klger landgericht zuerkannten konkrete verletzungsform beschrnkten umfang abs abs markeng bgb iii kostenentscheidung beruht abs abs zpo ullmann starck bscher pokrant schaffert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem stpo sowie abs stpo beschlossen versumung frist begrndung revision urteil landgerichts gieen august angeklagten antrag kosten wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt revision angeklagten vorbezeichnete urteil soweit betrifft ausspruch ber anordnung sicherungsverwahrung feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen mordes tateinheit raub todesfolge wegen verabredung schweren raubes lebenslanger freiheitsstrafe gesamtstrafe verurteilt besondere schuldschwere festgestellt unterbringung angeklagten siche rungsverwahrung angeordnet revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel maregelausspruch sachbeschwerde erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo anordnung maregel bestand landgericht zusammenhang urteilsgrnde hinreichend deutlich ergibt vorschrift abs satz stgb anordnung sicherungsverwahrung zugrundegelegt dabei allerdings formellen voraussetzungen verkannt anordnung sicherungsverwahrung neben verhngung lebenslanger freiheitsstrafe einzelstrafe ebenso lebenslangen gesamtfreiheitsstrafe mehreren lebenslangen einzelstrafen gebildet wurde unzulssig bghst fr anordnung sicherungsverwahrung derzeitigen gesetzlichen regelung stgb verurteilung zeitiger freiheitsstrafe voraussetzung verurteilung lebenslanger gesamtfreiheitsstrafe sicherungsverwahrung jedoch erkannt unabhngig lebenslanger freiheitsstrafe geahndeten tat wegen weiteren straftat gesamtfreiheitsstrafe einbezogene zeitige freiheitsstrafe verwirkt hinsichtlich formellen materiellen voraussetzungen abs stgb gegeben bghst grundstze gelten fr vorschrift abs satz stgb angeklagte zwei verbrechen begangen jeweils freiheitsstrafe mindestens zwei jahren verwirkt wurde lebenslange freiheitsstrafe einzelstrafe fr mord tateinheit raub todesfolge verhngt brigen lediglich zeitige freiheitsstrafe zwei jahren drei monaten fr verabredung schweren raubes fehlt formellen voraussetzung verurteilung wegen mehrerer taten zeitiger freiheitsstrafe mindestens drei jahren sachlich bedenkliche gesetzliche regelung stgb schon bghst bgh nstz wonach verurteilung zeitiger freiheitsstrafe sicherungsverwahrung auslsen bereits gesetzesinitiative bundesregierung gefhrt bt drucks wonach abs satz jeweils wort zeitiger gestrichen gesetz geworden derzeit geltenden gesetz eindeutigem wortlaut maregelausspruch aufzuheben neue tatrichter gelegenheit voraussetzungen abs stgb prfen anordnung sicherungsverwahrung obligatorisch vorsieht formelle voraussetzung verurteilung zeitiger freiheitsstrafe mindestens zwei jahren gegeben bedarf darlegung frheren verurteilungen voraussetzungen abs nr stgb finden knnen vorverurteilungen sinne vorschrift gilt verurteilung gesamtfreiheitsstrafe abs satz stgb einzige verurteilung erfllt voraussetzungen abs nr stgb einzelstrafe mindestens jahr freiheitsstrafe enthlt bghst deshalb bedarf mitteilung zugrundeliegenden einzelstrafen genaue zeitfolge vollstreckung sonstiger verwahrzeiten hinblick abs satz stgb anzugeben schlielich neue tatrichter gesamtwrdigung tters derjenigen taten vorzunehmen abs stgb taten symptomcharakter ansieht vgl bghr stgb abs vorverurteilungen rissing van saan otten ribgh rothfu urlaub deshalb unterschrift gehindert rissing van saan fischer elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat rge verstoes fair trial grundsatz revision mitteilt angeklagte erstgesprch verteidigerin vorsitzenden beginn hauptverhandlung mindestens zweimal auflagen haftverschonungsbeschlusses verstoen sodass bereits erneute vollzug untersuchungshaft drohte einschtzung person angeklagten aufdrngte brigen verteidigten angeklagten bewusst allein formlosen gesprch vorsitzenden strafkammer verbindliche zusage ber strafhhe ergeben gilt gleicher weise fr gesprch gesamten strafkammer staatsanwltin insoweit vorliegend klar ersichtlich strafkammer hierber beraten zudem fr erkennbar absprache dabei gerade zustande gekommen solange verbindlichen absprache prozessbeteiligten fehlt verstt gericht fair trialgrundsatz strafe vorstellungen verteidigten angeklagten bemisst zuvor gestndnis abgelegt herr ribgh dr kolz befindet urlaub deshalb unterschrift verhindert nack wahl elf nack graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja bghr ja ja telefonischer auskunftsdienst uwg pangv abs satz abs abs satz abs nr bgb abs satz nr bgb infov abs nr tkg tkv abs fr anbieter telekommunikationsdienstleistungen gem abs telekommunikationskundenschutzverordnung bestehende erfordernis endkunden verlangten entgelte verffentlichen ndert deren sonstigen vorschriften bestehenden verpflichtung angabe preisen zusammenhang werbung anbieters telekommunikationsdienstleistung erfolgende angabe anzuwhlenden telefonnummer stellt leistungsangebot abs satz fall pangv dar werbesendungen fernsehen stellen abs nr pangv angabe preisen zulssigen mndlichen angebote dar bestimmungen preisangabenverordnung weisen wettbewerbsbezug weshalb verste zugleich tatbestand uwg erfllen werbesendungen hrfunk stellen abs nr pangv angabe preisen zulssige mndliche angebote dar lsen informationspflicht abs satz nr bgb abs nr bgb infov bgh urteil juli zr lg bonn olg kln zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof starck pokrant dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision klgers zurckweisung rechtsmittels brigen urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juni kostenpunkt brigen teilweise aufgehoben berufung beklagten urteil kammer fr handelssachen landgerichts bonn oktober zurckweisung rechtsmittels brigen abgendert aufrechterhaltung androhung ordnungsmitteln folgt neu gefat beklagte verurteilt unterlassen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs leistung auskunftsdienst inland printmedien fernsehen nummer letztverbrauchern anzubieten preis fr leistung anzugeben brigen klage abgewiesen kosten rechtsstreits tragen klger beklagte rechts wegen tatbestand beklagte deutsche telekom ag betreibt telefonnummer inlandsauskunftsdienst stellt kunden hierfr dm sofern gesprch lnger sekunden dauert je angefangenen weiteren sekunden zustzlich dm rech nung bewirbt auskunftsdienst werbespots hrfunk fernsehen anzeigen printmedien sowie hinweise telefonrechnungen bzw beigelegten flyern weist dabei weder berechnungssatz berhaupt entgeltlichkeit auskunftsdienstes klger bundesverband verbraucherzentralen verbraucherverbnde werbung beklagten angabe rechnung gestellten entgelte versto preisangabenverordnung bgbl neugefat gem bekanntmachung bgbl pangv zugleich uwg sowie irrefhrend uwg beanstandet klger beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln untersagen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs leistung auskunftsdienst inland nummer letztverbrauchern anzubieten bzw fr leistung gegenber letztverbrauchern werben preis fr leistung anzugeben zweiten rechtszug klger hilfsweise geltend gemachten verletzungsformen orientierten antrag gestellt beklagte klage entgegengetreten konkreten verletzungsform orientierenden klageantrag unzulssig weitgehend gergt brigen auffassung vertreten werbung knne zugleich angebot pangv darstellen berufungsgericht ersten instanz erfolgreiche klage abgewiesen olg kln mmr hiergegen richtet revision klgers klageantrag weiterverfolgt beklagte beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht klageantrag hinreichend bestimmt angesehen klger beanstandete verhalten beklagten jedoch weder versto preisangabenverordnung uwg wettbewerbswidrige verhaltensweise irrefhrend uwg gewertet hierzu ausgefhrt schon wortlaut abs satz pangv sei erklrung unternehmen kunden wende bereitschaft abschlu vertrages ausdruck bringe angebot sinne vorschrift verstehen bliebe fr dortige unterscheidung anbieten werben raum beklagte auskunftsdienst sinnvollerweise angabe regulierungsbehrde zugeteilten rufnummer bewerben knne wre allein mglichkeit sofortigen inanspruchnahme leistung abstellte praktisch fall mehr denkbar beklagte rufnummer mitteilung jeweils aktuellen gerade bereich telefonsektors hufig wechselnden tarife einprgsam ausschlielich zwecken werbung herausstellen knnte irrefhrung uwg liege durchschnittlich informierten aufmerksamen verstndigen verbraucher bekannt sei fr inanspruchnahme auskunftsdiensten besondere entgelte zahlen seien aufgrund ziffernfolge auskunftsnummer davon ausgehe rtliche ortsnahe verbindung handele ber preisbemessung fr dienstleistung fhre be klagte ebenfalls irre umstnde aufklrungspflicht beklagten begrndeten klger vorgetragen bestimmungen fernabsatzgesetzes verpflichteten streitfall berhaupt anzuwenden wren unternehmer lediglich verbraucher abschlu fernabsatzvertrages bestimmter hinsicht informieren streitfall gehe hinblick gestellten klageantrag jedoch allein darum beklagte bewerbung telefondienstes vorfeld mglichen vertragsabschlusses preisangaben klagehilfsantrag verfolgte unterlassungsbegehren erfolg tatbestandlichen voraussetzungen abs satz pangv uwg sowie fernabsatzgesetzes insoweit vorlgen ii beurteilung gerichtete revision klgers wesentlichen erfolg berufungsgericht abgesehen beanstandeten werbung hrfunk unrecht angenommen beklagte fr auskunftsdienst angabe dafr einschlgigen nummer mitteilung preises werben darf fr dienstleistung verlangt klger erfllt fr klagebefugnis abs nr uwg fassung bestimmung seit juli gilt erforderliche voraussetzung eintragung liste qualifizierter einrichtungen uklag berufungsgericht klagehauptantrag recht abs nr zpo hinreichend bestimmt angesehen verbotstenor landgerichtlichen urteils entsprechend klageantrag enthaltene zusatz bzw fr leistung werben erkennbar lediglich verdeutlichen angebot dienstleistung werbetrgern erfolgt umstand beklagte anbieterin telekommunikationsdienstleistungen fr ffentlichkeit gem abs telekommunikations kundenschutzverordnung bgbl zuletzt gendert zweite verordnung nderung telekommunikationskundenschutzverordnung bgbl tkv namentlich endkunden verlangten entgelte verffentlichen ndert sonstigen vorschriften bestehenden verpflichtung angabe preisen folgt telekommunikationsgesetzes bgbl zuletzt gendert erste gesetz nderung telekommunikationsgesetzes bgbl tkg grundlage telekommunikations kundenschutzverordnung erlassen worden bestimmung enthlt lediglich ermchtigung erla rahmenvorschriften fr inanspruchnahme telekommunikationsdienstleistungen besonderen schutz nutzer insbesondere verbraucher dementsprechend lt telekommunikations kundenschutzverordnung bestimmungen bestehende informationspflichten unberhrt gilt fr informationspflichten preisangabenverordnung ihrerseits fr bereich telekommunikation ausnahme vorsieht berufungsgericht rede stehenden werbemanahmen leistungsangebot abs satz fall pangv lediglich werbung abs satz fall pangv angesehen beurteilung widerspricht rechtsprechung bundesgerichtshofs wonach leistungsangebot ankndigungen gengen konkret gefat auffassung verkehrs abschlu geschfts sicht kunden weiteres zulassen vgl bgh urt zr grur wrp sonnenring urt zr grur hersteller preisempfehlung kfz hndlerwerbung urt zr grur wrp sparen dm vgl vlker preisangabenrecht aufl pangv rdn zusammenhang konkreten dienstleistung beworbene telefonnummer ermglicht verbraucher deren wahl angebotene dienstleistung unmittelbar zuzugreifen umstand beklagten jegliche werbung fr auskunftsdienst angabe nummer preisangabe enthlt untersagt rechtfertigt entgegen auffassung berufungsgerichts abweichende beurteilung insoweit handelt lediglich folge werbung beklagten adressaten immer schon mglichkeit unmittelbaren zugriffs beworbene dienstleistung erffnet stets abs satz fall pangv besonders geschtzte informationsinteresse verbraucher betroffen beklagten bleibt unbenommen unternehmen geschftsbereich allgemein bewerben hieraus verpflichtung angabe preisen ergibt abs satz fall pangv werbesendungen beklagten fernsehen stellen diejenigen hrfunk abs nr pangv abs nr pangv angabe preisen zulssigen mndlichen angebote dar preisangabenverordnung ber bildschirm erfolgenden angebote mndliche angebote behandelt erschliet abs abs satz ort leistungsangebots neben printmedien bildschirmanzeige ausdrcklich erwhnt vgl vlker aao pangv rdn pangv rdn zweck preisangabenverordnung sachlich zutreffende vollstndige verbraucherinformation preiswahrheit preisklarheit gewhrleisten optimale preisvergleichsmglichkeiten stellung verbraucher gegenber handel gewerbe strken wettbewerb frdern st rspr vgl bgh urt zr grur wrp brillenpreise ii urt zr grur wrp herabgesetzte schluverkaufspreise bestimmungen weisen wettbewerbsbezug weshalb verste zugleich tatbestand uwg erfllen klger beanstandete verhaltensweise beklagten berhrt wesentliche belange verbraucher sinne abs nr satz uwg deren interessen lediglich rande betrifft fr vorliegende entscheidung entgegen vorbringen revisionserwiderung mndlichen verhandlung unerheblich bundesgesetzgeber derzeit erla sondergesetzlichen regelung beabsichtigt fr bestimmte telefon mehrwertdienste denen beklagten betriebene auskunftsdienst gehrt verpflichtung mitteilung verbraucher zahlenden preises beginn entgelt pflichtigkeit eingefhrt vgl beschluempfehlung bericht ausschusses fr wirtschaft arbeit bt drucks klger beanstandete hrfunkwerbung fr mndliches angebot gem abs nr pangv verpflichtung angabe preises besteht verstt abs satz nr bgb abs nr bgb infov vormals abs nr fernabsg sinne bestimmungen rechtzeitige information erfordert bercksichtigung insoweit mageblichen konkreten umstnde denen beklagte leistung erbringt vgl begrndung regierungsentwurfs gesetzes ber fernabsatzvertrge fragen verbraucherrechts sowie umstellung vorschriften euro btdrucks information kunden ber zahlenden preise bereits rahmen werbemanahme mag angebot konkret bezeichnen offenlegung preise unmittelbar kontaktaufnahme kunden gengt mnchkomm bgb wendehorst aufl fernabsg rdn bd rdn micklitz micklitz reich fernabsatzrichtlinie deutschen recht fuchs zip beanstandete hrfunkwerbung beklagten hinblick gestellten klageantrag irrefhrend sinne uwg untersagt iii revision klgers urteil berufungsgerichts zurckweisung rechtsmittels brigen berwiegend aufzuheben dementsprechend urteil landgerichts wiederherzustellen kostenentscheidung beruht abs abs zpo ullmann starck bscher pokrant schaffert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag september gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kleve dezember zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen untreue tat april verurteilt ausspruch ber beiden gesamtstrafen schuldspruch vorbezeichneten urteils brigen dahin berichtigt bezeichnung taten gewerbsmig entfllt umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen gewerbsmigen betruges sowie wegen gewerbsmiger untreue fllen einbeziehung weiterer strafen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten sowie wegen gewerbsmigen betruges fllen gewerbsmiger untreue weiteren fall einbeziehung weiteren einzelstrafe weiteren gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten verfahrensrgen sowie allgemeinen sachbeschwerde rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg untreuetat nachteil frau april fr landgericht einzelstrafe jahr verhngt aufstellung taten urteilsgrnden ua enthalten festgestellt neue tatrichter nachholen gewerbsmige begehungsweise betrugs brigen untreuetaten abs satz nr stgb abs stgb rechtsfehlerfrei festgestellt findet indes regelbeispiel fr annahme besonders schweren falls handelt aufnahme urteilsformel meyer goner stpo aufl rdn senat schuldspruch insoweit berichtigt whrend zumessung verbleibenden einzelstrafen rechtsfehler nachteil angeklagten aufweist hlt gesamtstrafenbildung rechtlicher nachprfung stand landgericht bildung zweier gesamtstrafen verkannt verurteilung landgericht kleve juli zsurwirkung zukommt abzuurteilenden taten beging angeklagte berwiegend teilweise verurteilung landgericht kleve juli urteil angeklagte wegen fnf betrugstaten wegen unterschlagung verurteilt worden dagegen gerichtete revision angeklagten senat urteil beschluss januar bezglich verurteilung wegen unterschlagung sowie ausspruch ber gesamtstrafe zugehrigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung zurckverwiesen erst begehung smtlicher verfahrensgegenstndlicher taten landgericht kleve sodann zweiten verfahrensdurchgang urteil juni erkennbar einstellung verfahrens wegen vorwurfs unterschlagung aufgrund verbliebenen fnf einzelstrafen wegen betrugs neue gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren erkannt danach weiteren sache urteil landgerichts kleve november dezember fnf einzelstrafen sowie einzelstrafe acht monaten wegen bereits november dezember begangenen betrugstat neue gesamtstrafe zwei jahren drei monaten gebildet worden feststellungen liegen voraussetzungen dafr smtlichen einzelstrafen abzuurteilenden taten sowie einzelstrafen fr vorbezeichneten frheren taten auflsung urteil landgerichts kleve november dezember gebildeten gesamtfreiheitsstrafe einzige gesamtstrafe gebildet voraussetzung fr nachtrgliche gesamtstrafenbildung gem abs satz stgb spter abzuurteilenden taten frheren verurteilung begangen worden fr auslegung worte frheren verurteilung begangen kommt letzte tatrichterliche entscheidung schuld straffrage vgl rissing van saan lk aufl rdn ersten landgericht kleve angeklagten gefhrten strafverfahren teilaufhebung ergangene zweite urteil juni sachentscheidung sinne abs satz stgb enthielt hierfr gengt entscheidung ber bildung gesamtstrafe aufgrund tatrichterlichen verhandlung ergangen vgl fischer stgb aufl rdn tatrichter vorzunehmenden bildung einheitlichen ge samtstrafe klren einzelstrafe acht monaten wegen betrugstat november dezember urteil landgerichts kleve dezember entscheidungsformel angegriffenen entscheidung november ua verhngt worden sost scheible pfister schfer hubert mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet november bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs ba stvg frage halter kraftfahrzeugs trotz berschreitens zulssigen hchstgeschwindigkeit wegen grob verkehrswidrigen verhaltens jhrigen radfahrers verkehrsunfall stvg abs bgb vllig gefhrdungshaftung sinne abs stvg freigestellt bgh urteil november vi zr olg zweibrcken lg frankenthal vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats pflzischen oberlandesgerichts zweibrcken dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger begehrt feststellung verpflichtung beklagten ersatz materiellen immateriellen schadens verkehrsunfall november damals alter jahren erlitten gehrte radsportgruppe rennrdern sicht links neben landstrae verlaufenden radweg fuhr kurz erreichen ortschaft muten radfahrer links vorfahrtsberechtigte landstrae einmndende seitenstrae berqueren klger letztem fahrer vorausfahrenden mitglieder gruppe taten ausnutzung querungshilfe fahrbahnmitte strae gelegene verkehrsinsel setzten sodann fahrt radweg links landstrae fort klger dagegen fuhr mglicherweise abzukrzen einmndende querstrae bog links vorfahrtsberechtigte landstrae gegenrichtung leichten kurve einmndungsbereich zuluft kam beklagte beklagten haftpflichtversicherten pkw entgegen leitete nachdem verhalten klgers bemerkt vollbremsung dabei rutschte fahrzeug blockierten rdern ber stelle fahrbahnhlften trennende schraffierte sperrflche klger rennrad erfate klger erlitt unfall schwerste verletzungen bleibenden schweren gesundheitlichen folgen landgericht klage feststellung schadensersatzpflicht beklagten abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung klgers zurckgewiesen revision verfolgt klagebegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht grundlage eingeholten sachverstndigengutachtens ausgefhrt tatsache beklagte pkw sperrflche geraten sei sei allein fahrtechnisch bedingt beklagten vorzuwerfen nachdem rder pkw infolge verhalten klgers veranlaten sofortigen vollbrem sung beklagten blockiert htten fahrzeug mehr lenken mehr leichten rechtsschwenk fahrbahn folgen knnen zweckmiger wre pkw dosiert abzubremsen lenkfhigkeit erhalten knne dahinstehen blick darauf klger geschaffene gefahrensituation fr beklagten anbetracht zeit wegeverhltnisse unvermittelt entstanden sei knne unzweckmige reaktion form lenkunfhigkeit pkw fhrenden vollbremsung vorgeworfen klger sei zuzugeben berechnungen sachverstndigen ausgangsgeschwindigkeit beklagten mindestens km ber damals fr unfallstelle geltenden zulssigen hchstgeschwindigkeit km gelegen weiteren wre kollision verlaufen beklagte zulssige hchstgeschwindigkeit eingehalten htte rahmen vermeidbarkeitsbetrachtungen sei sachverstndige schlu gekommen wegmige wohl jedenfalls berechnungsvariante sogar zeitliche vermeidbarkeit angenommen knne gleichwohl sei gerechtfertigt zumindest anteilige haftung beklagten fr schaden klgers verkehrsunfall bejahen geringfgige geschwindigkeitsberschreitung leicht erhhten betriebsgefahr pkw beklagten stehe grob fahrlssige fehlverhalten klgers gegenber leichtfertigkeit beim einfahren vorfahrtsberechtigte strae trotz erkennbarkeit bedrohlicher weise nhernden pkw beklagten vorfahrt vllig unverstndlicher weise miachtet alter unfallzeitpunkt jhrigen klgers fhre beurteilung klger sei unfallzeitpunkt rund gro etwa kg schwer eher erwachsen gewirkt regeln gefahren straenverkehrs sei radsportbegeisterter rennradfahrer vertraut kn ne deshalb personen gleichgesetzt aufgrund alters straenverkehr voll integriert seien einbindung klgers radfahrergruppe lasse subjektive pflichtverletzung gleichfalls weniger schwer erscheinen vier rennradfahrer wettkampfbedingungen unterwegs seien sei ersichtlich zudem klger eigenem entschlu verhngnisvollen einfahren landstrae gruppe gelst sei etwa unvermittelt unbedacht ziehenden vordermann gefolgt ii beurteilung berufungsgerichts hlt angriffen revision stand revision verkennt bewertung verschiedenen verursachungs verschuldensbeitrge seiten verletzten ersatzpflichtigen grundstzlich aufgabe tatrichters revisionsrechtlicher berprfung eingeschrnkt zugnglich macht jedoch rahmen verbleibenden revisionsrechtlichen berprfbarkeit recht geltend berufungsgericht umstnde fr abwgung geltenden mastbe bercksichtigt vgl hierzu etwa senatsurteil vi zr versr stndiger rechtsprechung erkennenden senats vgl urteile juni vi zr versr oktober vi zr versr begrndet unfallurschliches verschulden fahrzeugfhrers erhhung betriebsgefahr rahmen abwgung bgb stvg gunsten verletzten bercksichtigen vllige haftungsfreistellung kfz halters gefhrdungshaftung sinne abs stvg kommt grundstzlich betracht unabwendbares ereignis sinne abs stvg vorliegt unabwendbares ereignis liegt unfall uerst mglicher sorgfalt htte abgewendet knnen vgl etwa senatsurteil oktober vi zr versr vorliegenden fall wre bereits bercksichtigung berschreitung zulssigen hchstgeschwindigkeit beklagten vorliegen unabwendbaren ereignisses fraglich berufungsgericht erwogen zweckmiger wre pkw dosiert abzubremsen lenkfhigkeit erhalten berlegung gewinnt bedeutung hintergrund klger zeitpunkt zusammenstoes bereits fahrbahnhlften trennenden markierten sperrflche befand blockierten rdern rutschenden pkw beklagten fahrbahnverlauf mehr folgen konnte erfat wurde darber hinaus ebenfalls stndiger senatsrechtsprechung vgl urteile juni vi zr versr juni vi zr aao oktober vi zr aao unfallurschliches verschulden fahrzeugfhrers anzunehmen unfall einhaltung zulssigen hchstgeschwindigkeit rumlich wohl zeitlich vermeidbar wre fall fahrer verkehrsordnungsgemen fahrweise gelungen wre fahrzeug spteren unfallstelle stehen bringen pkw stark htte abbremsen knnen verletzten zeit geblieben wre gefahrenbe reich rechtzeitig verlassen entsprechendes gilt dabei zumindest deutlichen abmilderung unfallverlaufes erlittenen verletzung gekommen wre vgl senatsurteil juni vi zr oktober vi zr jeweils aao berufungsgericht stellt anschlu ausfhrungen sachverstndigen fest ausgangsgeschwindigkeit pkw beklagten mindestens km ber fr unfallstelle geltenden zulssigen hchstgeschwindigkeit km lag deren einhaltung jedenfalls berechnungsvariante sogar zeitliche vermeidbarkeit angenommen knne revision weist insoweit zutreffend darauf sachverstndigengutachten ungnstigsten berechnungsvariante fahrrad klgers fahrzeug beklagten deutlich geringeren kollisionsgeschwindigkeit gerade endbereich fahrradhinterrades berhrt worden wre klger falls berhaupt kollision gekommen wre womglich erheblich geringere verletzungen davon getragen htte tatschlich geschehen bereits aufgrund allgemeinen lebenserfahrung annehmen revision meint dabei dahinstehen berufungsgericht htte hierzu zumindest feststellungen treffen mssen umstnden beurteilung berufungsgerichts geschwindigkeitsberschreitung lediglich leichte gefahrerhhung bewirkt getroffenen feststellungen getragen revision beanstandet recht wertung berufungsgerichts vollbremsung beklagten knne vorgeworfen tatschlich besser wre lenkfhigkeit pkw erhalten klger auszuweichen dabei weist zutreffend darauf berufungsgericht insoweit angefhrte senats rechtsprechung vgl urteil februar vi zr versr vgl weiterhin senatsurteil februar vi zr versr flle betrifft denen kraftfahrer pltzlichen verschuldeten vorhersehbaren gefahrenlage bestmgliche reaktion gezeigt vorliegenden fall beklagte jedoch unfallstelle einmndungsbereich seitenstrae zulssige hchstgeschwindigkeit berschritten umstnden vollbremsung blockierten rdern auswirken zumindest mangels entsprechender feststellungen berufungsgerichts ausgeschlossen beklagte fr ungnstigen fall berechnungsvarianten einhaltung zulssigen hchstgeschwindigkeit bremsung bereich htte halten knnen geringe lenkreaktion ermglicht htte hinterrad klgers auszuweichen schlielich beanstandet revision erfolg berufungsgericht abwgung hinreichend jugendliche alter klgers bercksichtigt rechtsprechung erkennenden senats vgl urteile februar vi zr versr januar vi zr versr jeweils mitverschulden kindern jugendlichen rahmen abwgung stvg bgb regel geringer bewerten entsprechende mitverschulden erwachsenen vllige freistellung gefhrdungshaftung abs stvg wegen grob verkehrswidrigen verhaltens setzt kindern jugendlichen voraus sorgfaltsversto altersspezifisch subjektiv besonders vorwerfbar vgl senatsurteil februar vi zr aao hierbei uere erscheinungsbild klgers rolle spielen allenfalls fr frage bedeutung ab zeitpunkt beklagte fehlver halten klgers rahmen abs stvo rechnen mute reicht berufungsgericht rahmen feststellungen subjektiven vorwerfbarkeit unfallbeitrages klgers alter radsportbegeisterung abgestellt feststellungen berufungsgerichts klger letzte fahrer radsportgruppe vier rennradfahrer wettkampfbedingungen unterwegs sollten knnte durchaus altersspezifischen leichtsinn vierzehnjhrigen entsprechen situation versucht abzukrzen dabei unachtsam insoweit bedeutung klger beim zusammensto schon schraffierte sperrflche erreicht alledem konnte angefochtene urteil bestand berufungsgericht rahmen erneuten verhandlung gelegenheit beachtung aufgezeigten beurteilungsmastbe ausstehenden feststellungen treffen mller greiner pauge wellner sthr'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zb februar zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja zpo abs satz zvfv gg art abs art abs formularzwang fr antrge erlass pfndungs berweisungsbeschlusses regelnden rechtsnormen knnen verfassungskonform dahingehend ausgelegt glubiger formularzwang entbunden soweit formular unvollstndig unzutreffend fehlerhaft missverstndlich fall zutreffend erfassenden bereichen beanstanden formular streichungen berichtigungen ergnzungen vornimmt formular insoweit nutzt beigefgte anlagen verweist antrag erlass pfndungs berweisungsbeschlusses formunwirksam antragsteller antragsformulars bedient layout geringe fr zgige bearbeitung antrags gewicht fallende nderungen enthlt antrag erlass pfndungs berweisungsbeschlusses deshalb formunwirksam antragsformular formular gem anlage nr zvfv enthaltenen grnfarbigen elemente aufweist bgh beschluss februar vii zb landgericht regensburg amtsgericht regensburg vii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter dr eick prof dr jurgeleit richterin granack beschlossen rechtsmittel glubigerin beschluss zivilkammer landgerichts regensburg juli sowie beschluss amtsgerichts vollstreckungsgericht regensburg juni aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsmittelverfahren amtsgericht vollstreckungsgericht zurckverwiesen amtsgericht vollstreckungsgericht darf erlass pfndungs berweisungsbeschlusses grnden aufgehobenen beschlsse ablehnen grnde glubigerin begehrt erlass pfndungs berweisungsbeschlusses inhaberin zwei schuldner vollstreckungsbescheid titulierten hauptforderungen nebst zinsen kosten hhe wegen ansprche glubigerin amtsgericht pfndung berweisung forderungen schuldners bank girovertrag beantragt hierzu glubigerin antragsformular genutzt vollstndig anlage verordnung ber formulare fr zwangsvollstreckung zwangsvollstreckungsformular verordnung zvfv vorgegebenen formular bereinstimmt darstellung einzelnen rahmen zeilen seitenrandabstnde sowie lnge textlinien weichen teilweise originalformular ab zudem glubigerin seite formulars eintragung forderungshhe vorgenommen ausschlielich anlage beigefgte forderungsaufstellung verwiesen amtsgericht vorherigem hinweis antrag erlass pfndungs berweisungsbeschlusses zurckgewiesen hiergegen eingelegte sofortige beschwerde erfolglos geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt glubigerin aufhebung zurckweisenden beschlsse erlass beantragten pfndungs berweisungsbeschlusses hilfsweise zurckverweisung sache erneuten entscheidung ii zulssige rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen beschlsse zurckverweisung sache amtsgericht beschwerdegericht auffassung antrag glubigerin erlass pfndungs berweisungsbeschlusses sei formgerecht eingereicht worden verbindliche formular anlage nr zvfv handele anerkennungsfhigkeit formularimitaten gleich qualitt sei weder bestimmungen zwangsvollstreckungsformular verordnung deren umsetzung bundesministerium justiz entnehmen ganz geringfgige lediglich unterschiedliche drucksoft hardware bedingte abweichungen erscheinungsbilds individuell gefertigter formularausdrucke erscheinungsbild amtlichen formulars einseitiger druck statt duplexdruck schwarz weidruck statt farbdruck programm gertespezifische druckbildeigenschaften hielten rahmen obligatorischen nutzung originalformulars authentizitt formulars rein drucktechnisch begrndete unterschiede berhrt nutzung formularnachahmung komme hingegen betracht hlt rechtlichen berprfung stand antrag erlass pfndungs berweisungsbeschlusses beschwerdegericht gegebenen begrndung sei formgerecht eingereicht worden unzulssig zurckgewiesen gem abs satz zpo bundesministerium justiz ermchtigt rechtsverordnung zustimmung bundesrates formulare fr antrag erlass pfndungs berweisungsbe schlusses einzufhren soweit satz formulare eingefhrt antragsteller bedienen abs satz zpo september zwangsvollstreckungsformular verordnung kraft getreten bgbl deren nr fr antrge erlass pfndungs berweisungsbeschlusses seit mrz verbindlich anlage zwangsvollstreckungsformular verordnung vorgegebene antragsformular nutzen fr mrz formzwang unterliegenden pfndungsantrag gelten seitdem strenge formanforderungen verbindlich nutzende formular gem anlage nr zvfv enthlt insbesondere bezug eintragung vollstreckenden anspruchs sowie pfndenden forderungen unvernderbare vorgaben aufgrund ausfllen antragsformulars antragsteller schwierigkeiten bereiten hierdurch begehren vollstreckungsglubigers rahmen forderungspfndung zgig pfndungspfandrecht erwerben beeintrchtigt unterliegt insbesondere gefahr antrag wegen beanstandungen vollstreckungsgerichts sofort erst nderungen stattgegeben dadurch mglicherweise pfandrecht wegen vorigen zugriffs glubiger entwertet hieraus ergebende einschrnkung grundrechts art abs art abs gg gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes gibt senat zunchst anlass verfassungsgemheit formularzwang regelnden normen prfen garantie effektiven rechtsschutzes wesentlicher bestandteil rechtsstaats allgemeine justizgewhrungsanspruch umfasst recht zugang gerichten prfung streitbegehrens frmlichen verfahren sowie verbindliche gerichtliche entscheidung bverfge bedarf allerdings gesetzlichen ausgestaltung dabei gesetzgeber regelungen treffen fr rechtsschutzbegehren besondere formelle voraussetzungen aufstellen dadurch fr rechtsuchenden einschrnkend auswirken einschrnkungen mssen belangen rechtsstaatlichen verfahrensordnung vereinbar drfen einzelnen rechtsuchenden unverhltnismig belasten darin findet ausgestaltungsbefugnis gesetzgebers zugleich grenze rechtsweg darf unzumutbarer sachgrnde genannten art mehr rechtfertigender weise erschwert bverfge njw bgh beschluss oktober zb nvwz rr rn berlastung rechtspflege vorzubeugen insgesamt effektiven rechtsschutz beeintrchtigen wrde wahrung rechtssicherheit knnen formerfordernisse dienen sofern geeignet prozessuale lage fr beteiligten rasch zweifelsfrei klren widerstreit rechtssicherheit verfahrensbeschleunigung einerseits subjektiven interesse rechtsuchenden mglichst uneingeschrnkten rechtsschutz andererseits lsen sache gesetzgebers betroffenen belange angemessen gewichten bezug einzelnen rechtsuchenden grundsatz verhltnismigkeit beachten formerfordernisse drfen gehen zweck geboten darf rechtsuchenden unzumutbares verlangt bverfge gemessen hieran wrde allgemeine justizgewhrungsanspruch verfassungswidriger weise eingeschrnkt gesetzlich geregelte formularzwang verstehen wre formulare einschrnkung verwenden wren formularzwang insbesondere entlastung vollstreckungsgerichte bezweckt vereinheitlichung antragsformulare effizienz bearbeitung antrge gericht gesteigert vgl bt drucks br drucks umsetzung anbetracht vielschichtigkeit forderungspfndung anspruchsvollen gesetzgeberischen anliegens verbindliche vorgabe formulars gem anlage nr zvfv schrnkt anspruch rechtsuchenden effektiven rechtsschutz unverhltnismig vorgegebene verbindlich nutzende formular mehreren stellen unvollstndig teil widersprchlich sowie missverstndlich zudem weist teilbereichen rechtliche unzulnglichkeiten erluterungen ausfllen formulars internetauftritt bundesministeriums justiz fr verbraucherschutz fragen antworten neue formulare fr zwangsvollstreckung abrufbar http www bmj de de buerger verbraucher zwangsvollstreckungpfaendungssc hutz doc faq doc html nn diesbezglich unzureichend wobei dahinstehen derartige erluterungen zweifel verfassungsmigkeit ausrumen knnten beispielhaft sei ausgefhrt aa forderungsaufstellung seite forderungsaufstellung seite zeigt fr vielzahl praktischen flle ungeeignet darber hinaus missverstndlich aufgrund aufbaus formulars ersten vorletzten zeile mglichkeit vorsieht anliegende forderungsaufstellung verweisen unklar zwingend ersten spalte betrag einzu tragen alternativ beigefgte forderungsaufstellung verwiesen missverstndlich zudem zeilen betreffend zinsansprche formular dahingehend verstanden ersten spalte ausgerechneten zinsen einzutragen sodann zweiten spalte erlutert wofr gesamtaufbau forderungsaufstellung spricht verstndnis formulars findet antragsteller jedoch eintragungsmglichkeit fr weiteren ab antragstellung laufenden zinsen zeilen knnen jedoch dahingehend aufgefasst linke spalte ausgerechneten aufgelaufenen zinsen zweiten spalte weiteren zinsen ab antragstellung aufzunehmen formular darber hinaus fllen denen wegen mehrerer hauptforderungen vollstreckung betrieben ungeeignet lediglich hauptforderung forderungsaufstellung eingetragen vgl goebel fovo jger zvi strunk zvi glubiger forderungsaufstellung dennoch teilweise nutzen eventuell summe forderungen summenzeile eintragen insgesamt anlage verweisen erschliet formular erlaubt zudem weder eintragung teilzahlungen schuldners gestaffelten zinsen fr antragsteller fllen erkennbar ja betrge forderungsaufstellung aufzunehmen inwieweit anlage verwiesen darf darber hinaus eintragung vorsteuerabzugsberechtigung hinsichtlich vollstreckungskosten erforderlich vorgese hen insoweit bleibt unklar stelle entsprechende eintragung vorzunehmen bb pfndende forderungen seiten ff formular erffnet antragsteller hinsichtlich pfndenden ansprche gengende auswahlmglichkeit glubiger seite ersten kasten forderung anspruch mehrere bereiche ausgewhlt antrag unumgnglich pfndung smtlicher formular ausgewhlten drittschuldner zugeordneter ansprche gerichtet zudem besteht seite unten mehrere drittschuldner eingetragen mglichkeit pfndenden forderungen seiten sowie anordnungen seiten einzelnen drittschuldnern zuzuordnen stets dadurch drittschuldnern pfndung gleichen ansprche erlass gleichen anordnungen beantragt dispositionsbefugnis glubigers verbindlichen vorgaben formulars rechtswidriger weise eingeschrnkt anspruch bausparkassen ausschlielich ansprche bausparvertrgen festvereinbarten bausparsummen hingegen flexible bausparvertrge erfasst stelle sieht formular zustzlichen eintragungsmglichkeiten weitere ansprche bausparkassen feld anspruch sonstige eingetragen knnen anlage aufzunehmen fr rechtsuchenden erkennbar hinsichtlich forderungen bausparkassen anspruch bausparkassen knnte zudem unvernderbare formulierung nr rechtswidrigen antrag fhren soweit anspruch auszahlung bausparsumme gepfndet bausparsumme besteht bausparguthaben bauspardarlehen darlehensanteil jedoch zweck gebunden daher verbreiteter auffassung abs zpo bgb allenfalls fr bauglubiger bzw grundstcksverkufer pfndbar stber forderungspfndung auflage rn einreichung antrags risiko teilweisen antragszurckweisung glubiger zumutbar darber hinaus besteht mglichkeit felder anspruch finanzamt anspruch sonstige seiten sowie anordnungen seiten auszublenden soweit fr konkreten antrag relevanz antragsteller gehalten stets gesamte neunseitige antragsformular vollstreckungsgericht einzureichen obschon mehrere seiten fr konkreten antrag bedeutung knnen cc seiten beantragung erlasses lediglich pfndungs berweisungsbeschlusses sieht formular seiten besteht mglichkeit seite berweisung beantragen jedoch eingangstext antrags seite beschlussberschrift seite unvernderbar formular insoweit zumindest widersprchlich formular sieht seite zustzlichen antrag bewilligung prozesskostenhilfe beiordnung rechtsanwalts jedoch beantragt seite schlielich kosten fr antrag erlass pfndungs berweisungsbeschlusses einzutragen hinsichtlich auergerichtlichen kosten anwaltskosten gem rvg vorgegeben kosten inkassobros lassen eintragen dd bezglich vorgenannten punkte bleibt antragsteller ungewissen entsprechenden eintragungen vorzunehmen risiko teilweisen antragszurckweisung entgegenwirken zuletzt hinblick bereich forderungspfndung hufig bestehende eilbedrftigkeit uneingeschrnkte verbindliche nutzung formulars fr einzelnen rechtsuchenden daher unzumutbar formularzwang regelnden normen knnen jedoch trotz erheblicher bedenken verfassungskonform ausgelegt lassen wortlaut entstehungsgeschichte gesamtzusammenhang einschlgigen regelungen deren sinn zweck mehrere deutungen denen verfassungsgemen ergebnis fhrt geboten bverfg njw bgh beschluss januar ix zb bghz dabei absicht gesetzgebers auszugehen maximum aufrechtzuerhalten verfassung aufrechterhalten bverfge grundstzen formularzwang regelnden normen verfassungsgem dahingehend auszulegen glubiger formularzwang entbunden soweit formular unvollstndig unzutreffend fehlerhaft missverstndlich fall zutreffend erfassenden bereichen beanstanden formular streichungen berichtigungen ergnzungen vornimmt formular insoweit nutzt beigefgte anlagen verweist auslegung entspricht verfassungsrechtlichen vorgaben frdert soweit mglich erlass zwangsvollstreckungsformular verordnung verfolgten zweck verbindlichkeit formulars hierbei eingeschrnkt nutzung jedoch gnzlich aufgehoben teilweise nutzung formulars geeignet zweck verordnung frdern verfassungsrechtlich gebotenen auslegung zwangsvollstreckungsformular verordnung beanstanden glubigerin forderungsaufstellung seite formulars ausgefllt ausschlielich anlage verwiesen lg hannover beschluss juni juris rn lg leipzig beschluss mai juris rn lg bielefeld beschluss mai juris rn lg trier beschluss mai juris rn lg essen beckrs ag hannover beschluss mai juris rn rmer kkz seite vorgegebene forderungsaufstellung erfasst vorliegende fallkonstellation glubigerin betreibt vollstreckung wegen zweier forderungen rechnung september sowie rechnung dezember forderungsaufstellung ausgefhrt darstellen lsst forderungsaufstellung seite daher ausgefllt erforderlich zumindest gesamtsumme formular einzutragen lg mainz fovo summenbildung formular erkennbar fr fall vorgesehen spalten zuvor vollstndig ausgefllt mglich entfllt erfordernis summe anzugeben internetseite verfgung gestellte pdf formular lsst isolierte eintragung gesamtsumme betreffende feld mithin eingabe gesamtsumme internetseite bundesministerium justiz fr verbraucherschutz verfgung gestellten pdf formular mglich erstellten formularen ebenfalls vorzunehmen antrag deshalb formunwirksam glubigerin antragsformulars bedient bezglich layouts formular gem anlage nr zvfv abweicht formularzwang regelnden normen schlieen nutzung formulars layout gegenber formular gem anlage nr zvfv modifiziert generell antragstellung mittels formulars gem anlage nr zvfv vorgeschrieben zwangsvollstreckungsformular verordnung enthlt vordrucke betreffende bestimmungen verordnung einfhrung vordrucken fr mahnverfahren gerichten verfahren maschinell bearbeiten maschmahnvordv verordnung verwendung formulars fr erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse prozess verfahrenskostenhilfe pkhfv verordnung einfhrung vordrucken fr verbraucherinsolvenzverfahren restschuldbefreiungsverfahren vbrinsvv verordnung einfhrung vordrucken fr vereinfachte verfahren ber unterhalt minderjhriger kinder kindufv abs satz verordnung einfhrung vordrucken bereich beratungshilfe berhfv verordnung einfhrung vordrucken fr zustellung gerichtlichen verfahren zustvv regelungen ber zulssige layoutabweichungen formular bedeutet jedoch ausschlielich formulare verwendet drfen bezglich layouts formular gem anlage nr zvfv vollstndig entsprechen bundesministerium justiz fr verbraucherschutz internetseite bereitgestellten pdf formular fall verpflichtung formularzwang regelnden normen entnehmen fr derartig enge ausle gung regelung rechtsverkehr erheblich behindern besteht bedrfnis formulierung gesetzes ber vorgenannte verfassungskonforme auslegung hinaus sinn zweck vielmehr dahin auszulegen nutzung formulare mglich layout geringe fr zgige bearbeitung antrags gewicht fallende nderungen enthalten verwirklichung zwangsvollstreckungsformular verordnung verfolgten entlastungsziels steht entgegen abweichungen zugelassen vgl lg mnchengladbach beschluss august juris rn ausdrcklicher aufgabe frheren rechtsauffassung beschluss mai juris rn lg bremen beckrs abweichungen layout knnen insbesondere dadurch hervorgerufen anbindung formulare fachsoftware glubigers erfolgt grundstzlichen mglichkeit derartigen anbindung vorbehaltlich etwaiger lizenzrechtlicher zustimmungserfordernisse geht bundesministerium justiz fr verbraucherschutz vgl internetauftritt bundesministeriums justiz fr verbraucherschutz aao antworten fragen besteht genannten voraussetzungen grund anbindung erschweren zumal erheblicher aufwand glubigers verbunden weicht antragsformular formular gem anlage nr zvfv lediglich maen rahmen liniendicke lnge zeilen seitenabstnden sonstigen layoutelementen ab aufbau formulars verndern antragsbearbeitung vollstreckungsgericht hierdurch beeintrchtigt rechtspfleger findet bearbeitung formulars erforderlichen angaben blichen reihenfolge gegenteil wrde verbindlich vorgegebene nutzung formulars gem anlage nr zvfv vielzahl fllen mehraufwand seiten vollstreckungsgerichts fhren wre gehalten stets anhand antragsseite prfen glubiger verwendete formular layout formular gem anlage nr zvfv identisch widrigenfalls htte aufklrenden hinweis erteilen gegebenenfalls antrag unzulssig zurckzuweisen soweit hinweis rechnung getragen wrde vielzahl flle denen schwer erkennbare abweichungen formular gem anlage nr zvfv vorliegen unverhltnismigen arbeitsaufwand fhren letztlich beeintrchtigt arbeit rechtspflegers antragsformular formular gem anlage nr zvfv enthaltenen grnfarbigen elemente aufweist farbige gestaltung formulare dient erster linie ziel vollstreckungsgerichte entlasten zweck antragsteller ausfllen formulars erleichtern vgl lg dortmund beckrs lg kiel rpfleger lg mnchen beckrs beckok riedel zpo stand januar rn goldschmitt anmerkung lg dortmund beschluss april jurispr famr unklar bundesministerium justiz fr verbraucherschutz aao antwort frage iii senat sache entscheiden weder festgestellt ersichtlich weiteren voraussetzungen fr erlass beantragten pfndungs berweisungsbeschlusses vorliegen sache daher amtsgericht vollstreckungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo kniffka safari chabestari jurgeleit eick granack vorinstanzen ag regensburg entscheidung lg regensburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters tombrink dr remmert sowie richterin dr arend beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten urteil zivilsenats kammergerichts april gem abs zpo aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten dritten rechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen streitwert grnde klgerin werbeagentur verlangt beklagten lebensmittelproduktion ttigen gesellschaft polnischen rechts vergtung fr dienstleistungen zusammenhang markteinfhrung help food sp vertriebenen vita men zertifikats geschftsfhrer beklagten zugleich geschfts fhrer mittlerweile liquidation befindlichen help food schriftliche vereinbarung ber geschftsfhrerin klgerin zeugin erbrachten leistungen wurde getroffen landgericht klage begrndung abgewiesen stehe aufgrund vernehmung zeugin weder aktivlegitimation klgerin passivlegitimation beklagten fest berufung klgerin kammergericht abnderung angefochtenen urteils klage vollumfnglich stattgegeben begrndung ausgefhrt wrdige aussage zeugin ebenso landgericht dahingehend juli fr zeit april dezember zahlung monatlichen vergtung fr leistungen geschftsfhrerin klgerin zahlung weiterer pro monat fr ab juli hinzukommenden leistungen zeugin einverstanden erklrt vorinstanz zweifel richtigkeit aussage angedeutet ergebnis zustandekommen vergtungsvereinbarung beauftragung gerade klgerin gerade beklagte erwiesen angesehen wrdigung zeugenaussage sei sachverhalt ausgeschpft ergebe landgericht bercksichtigt schon gesamten umstnden falles unabhngig aussage zeugin vertragsbeziehung parteien rechtsstreits zustande gekommen knne umstnden gehre insbesondere tatsache unstreitig bereits vertragsbeziehung klgerin beklagten bestanden aufgrund leistungen rechnung gestellt konto beklagten bezahlt worden seien geschftsfhrer parteien hintergrund vereinbarungen ber weitere gleichartige leistungen deren vergtung trfen drnge annahme vertrag bisherigen vertragspartnern geschlossen sollen anderenfalls entsprechende klarstellung erwarten wre gelte fr erwerb eigenen vergtungsanspruchs zeugin fr erbrachten leistungen gesprch juli htte sprache kommen mssen ii nichtzulassungsbeschwerde fhrt gem abs zpo hebung angegriffenen urteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht angefochtene entscheidung beruht verletzung anspruchs beklagten rechtliches gehr art abs gg erfolg macht beschwerde geltend berufungsgericht entscheidungserheblichen sachvortrag beklagten schriftstzen januar april auer acht gelassen einzelnen dargelegt anlagen jeweils hinweise darauf enthalten verhandlungen fr help food fr beklagte fhrte ausdrcklich darauf verwiesen anlage ausdruck mail januar handschriftlich rechnungsanschrift help food folgt postalische anschrift help food vermerkt seite anlage prsentationsunterlage copyright kontraktbedingungen exklusiver kon trakt fr jahre help food haushaltsverfgung help food ende startphase erwhnt seite anlage logo klgerin versehenes protokoll treffens beteiligten august vorschlag vertrag help food rede anlage unterzeichnetes schreiben dezember absender help food ausweist anlage ausdruck mail zeugin september absenderadresse helpfood eu trgt fr passivlegitimation help food beklagten sprechenden hinweisen berufungsgericht auseinander gesetzt auffassung parteien vertragsbeziehung zustande gekommen sei erklrtermaen sicht insoweit berzeugende beziehungsweise unergiebige erstinstanzliche aussage zeugin davon unabhngige wrdigung gesamten umstnde falles gesttzt gezogenen schluss zulasse gesamtwrdigung berufungsgericht vorgenommen vielmehr einziges indiz bercksichtigt bereits frher nmlich bezug beklagten vertriebene produkt econdimenta gewrzmischungen vertragsbeziehung parteien bestanden gnzlich unbeachtet gelassen dagegen aufgefhrten klgerin vorgelegten passivlegitimation beklagten sprechenden unterlagen denen hinblick deren deutliche indizwirkung zwingend htte auseinander setzen mssen zumindest auszuschlieen gesamtwrdigung berufungsgerichts ausgefallen wre bergangenen umstnde bercksichtigt htte gleiche gilt nichtzulassungsbeschwerde allerdings rgt fr umstand ttigkeit klgerin beklagten help food vertriebene produkt vita men zer tifikat bezog tatsache knnte fr zuordnung handelns doppelfunktion geschftsfhrer sowohl beklagten help food wahrnehmenden grundstzen unternehmens bezogenen geschfts bedeutsam zurckverweisung gibt berufungsgericht gelegenheit weiteren vorbringen nichtzulassungsbeschwerde befassen einzugehen senat vorliegenden verfahrensstadium veranlassung herrmann seiters remmert tombrink arend vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs leistet geschiedener elternteil freien stcken vollen ausbildungsunterhalt fr volljhriges kind solange gegenber elternteil familienrechtlichen ausgleichsanspruch verfolgt gegenber auskunft ber einknfte verpflichtet bgh beschluss april xii zb olg karlsruhe ag bruchsal xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dose richter weber monecke dr klinkhammer schilling dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe mai kosten antragstellerin zurckgewiesen rechts wegen grnde geschiedenen ehe beteiligten gingen zwei inzwischen volljhrige kinder hervor ausbildung befinden gem juli beteiligten getroffenen unterhaltsvereinbarung zahlte antragsgegner vater eintritt volljhrigkeit kinder unterhalt hhe jeweils geltenden hchstbetrages dsseldorfer tabelle hnden antragstellerin mutter seit erreichen volljhrigkeit leistet vater unterhaltsvereinbarung erfassten ausbildungsunterhalt weiterhin allein unmittelbar kinder antrag begehrt mutter vater verpflichten auskunft ber einknfte erteilen belegen fr fall spteren inanspruchnahme haftungsanteil gesetzlich gemeinsam geschuldeten ausbildungsunterhalt berechnen knne familiengericht antrag abgewiesen oberlandesgericht beschwerde mutter zurckgewiesen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde begrndet oberlandesgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet auskunftspflicht sei verwandtenunterhalt gegeben soweit feststellung unterhaltsverpflichtung erforderlich sei haftungsanteil msse mutter jedoch berechnen tatschlich unterhalt anspruch genommen sei fall vater vollen ausbildungsunterhalt gemeinsamen kinder leiste ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand beteiligten eltern gemeinschaftlichen kindern gleich nah verwandt haften fr ausbildungsunterhalt gem abs satz bgb anteilig erwerbs vermgensverhltnissen elternteil gemeinschaftlichen kind unterhalt anspruch genommen stellt frage berechnung haftungsanteils einkommen erzielt gefhrdung angemessenen unterhalts volljhrigen kinde ebenfalls unterhalt gewhren knnte anspruch genommene elternteil berechnung haftungsan teils lage einkommens vermgensverhltnisse elternteils bekannt eltern gem abs bgb bestehende besondere rechtsverhltnis reicht danach grundstzlich auskunftsanspruch begrnden senatsurteil dezember ivb famrz senat auskunftspflicht elternteile untereinander folge bestehenden besonderen rechtsbeziehung eltern bgb hergeleitet stndiger rechtsprechung besteht treu glauben auskunftsanspruch beteiligten besondere rechtliche beziehungen vertraglicher auervertraglicher art bestehen bringen auskunftbegehrende entschuldbar ber bestehen umfang rechts unklaren deshalb auskunft verpflichteten angewiesen whrend auskunft unschwer erteilen dadurch unbillig belastet senatsurteil bghz famrz rn grundsatz gilt trotz familienrecht bestehenden sonderbestimmungen vgl bgb familienrecht bgb regeln teilbereich gesetzgeber gegenseitigen rechte pflichten przisieren dadurch besonderen fllen bgb herzuleitende informationspflicht ausgeschlossen senatsurteil dezember ivb famrz mwn ebenso auskunft erforderlich familienrechtlichen ausgleichsanspruch berechnen bundesgerichtshof angenommen unterhaltslast gegenber kindern innenverhltnis eltern entsprechend leistungsvermgen gerecht verteilen bghz famrz bghz famrz senatsurteil bghz famrz vgl senatsurteil mai ivb zr famrz hhe ausgleichsanspruchs richtet haftungsanteilen eltern kenntnis beider einkommensverhltnisse berechnet knnen senat bisherigen rechtsprechung senatsurteil dezember ivb zr famrz offen gelassen auskunftsanspruch besteht anspruch genommene kind freien stcken vollen unterhalt leistet darauf beruft unterhalt teilweise schulden oberlandesgericht recht verneint treu glauben bgb begrndete auskunftsanspruch setzt voraus auskunftbegehrende ber bestehen umfang rechts unklaren deshalb auskunft verpflichteten angewiesen voraussetzung gerechtfertigt elternteil auskunftspflichten ber einkommensverhltnisse belegen leistet elternteil jedoch vollen kindesunterhalt freien stcken elternteil rckgriff nehmen fehlt auskunftsanspruch rechtfertigenden unklarheit ber bestehende rechte besteht weder bezug mutter richtenden unterhaltsanspruch bezug familienrechtlichen ausgleichsanspruch elternteils fr beide ansprche voraussetzungen fllen gegeben aa unterhaltsverpflichtung mutter gegenber gemeinschaftlichen kindern besteht deren laufender bedarf bereits vollstndig bereitwilligen vorbehaltslosen leistungen vaters gedeckt darber hinaus gehender ungedeckter unterhaltsbedarf besteht somit besteht weiterer unterhaltsanspruch gemeinschaftlichen kinder gegenber mutter kinder geltend gemacht worden vgl abs satz bgb bb ebenso mutter familienrechtlichen ausgleichsanspruchs vaters ausgesetzt familienrechtlicher ausgleichsanspruch selbstndiges rechtsinstitut rechtsprechung bundesgerichtshofs bghz famrz nher begrndet worden fr fall mutter kriegsende mehrere jahre lang gemeinschaftlichen ehelichen kinder allein unterhalten bundesgerichtshof ausgefhrt sei unzweifelhaft klgerin mutter ersatzanspruch beklagten vater erwachsen sei soweit unterhaltsleistungen beklagten verhltnis parteien allein beklagten obliegende unterhaltspflicht erfllt rechtliche natur ersatzanspruchs ergebe gemeinsamen unterhaltspflicht naturgegebenen notwendigkeit unterhaltslast innenverhltnis eltern entsprechend leistungsvermgen gerecht verteilen spteren entscheidung bghz famrz bundesgerichtshof wiederum fall ehefrau allein fr unterhalt gemeinschaftlichen ehelichen kindes aufgekommen familienrechtlichen ausgleichsanspruch bezugnahme erstgenannte entscheidung erneut grundstzlich bejaht allerdings entsprechend bgb voraussetzung geknpft elternteil zeit unterhaltsleistungen erbrachte absicht gehabt msste elternteil ersatz verlangen absicht unterhaltsleistungen scheidung fordern senat spteren entscheidungen senatsurteile dezember ivb zr famrz april ivb zr famrz offen gelassen hilfe familienrechtlichen ausgleichsanspruchs geforderten ersatzbetrgen handelt wirtschaftlich gesehen allerdings rckstndige unterhaltsleistungen nmlich geldleistungen demjenigen erbringen unterhaltslast zunchst genommen daher besteht anspruch fr vergangenheit grenzen bgb senatsurteil mai ivb zr famrz leistende elternteil knnte familienrechtlichen ausgleichsanspruch erst ab aufforderung auskunft ber einknfte vermgen ab verzug ab rechtshngigkeit beanspruchen rechtswahrenden handlungen jedoch bisher ergriffen jedenfalls fr vergangenen zeitrume familienrechtlicher ausgleichsanspruch besteht cc hinsichtlich bisher angefallenen unterhaltsbedarfs droht mutter somit weder inanspruchnahme kinder vater ausgangslage gebieten treu glauben ausknfte ber einknfte bereitwillig fr unterhalt allein aufgekommenen elternteils erteilen mutter rechtlich schtzenswertes auskunftsinteresse daran fr mglichen fall spteren krzung einstellung leistungen vaters knftigen inanspruchnahme familienrechtlichen ausgleich bereits vorsorglich ber jetzigen einkommensverhltnisse informiert fr einsetzenden haftungsanteil gegebenen bestehenden einkommensverhltnisse magebend dose weber monecke schilling klinkhammer nedden boeger vorinstanzen ag bruchsal entscheidung olg karlsruhe entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai weschenfelder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb schadensersatzpflicht besitzers bgb wert herauszugebenden sache beschrnkt bestimmt subjektiven interesse eigentmers deren wiedererlangung fortfhrung bgh urteil mai viii zr njw senat urteil januar zr njw rr bgb abs verschrfte haftung empfngers leistung entfllt leistende mangel rechtsgrunds kennt empfnger kenntnis annimmt empfnger leistung vertreter leistenden sittenwidriger weise zusammengewirkt haftet verschrft abs bgb leistung kenntnis vertretenen mangel rechtsgrunds erfolgt deswegen bgb kondiziert bgh urteil mai zr olg frankfurt main lg hanau zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke dr czub richterin weinland richter dr kazele fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin grohndlerin fr auslndische presseerzeugnisse streithelfer beklagten vertriebsleiter veruerte namen klgerin jahren etwa zeitschriften deren bestnden beklagten preisen zunchst ab mitte je zeitschrift weiteren betrag je heft zahlte beklagte privatkonto streithelfers beklagte bot zeitschriften internetplattform kauf verkaufte zeitschriften erzielte daraus erls insgesamt beklagten veruerten zeitschriften handelte vortrag klgerin sog remissionsware zeitschriften normalen vertrieb ber zeitschriftenhandel blichen preisen je heft veruern knnen fr amerikanischen lieferanten einkaufspreis ca darstellung insgesamt rckvergtet erhalten lieferungen beklagten endeten anfang nachdem klgerin vortrag unrechtmigen vertrieb streithelfer festgestellt angestelltenverhltnis gekndigt klgerin verlangt beklagten auskunft ber verbleib aufstellung beklagten gelieferten zeitschriften vernichtung verkauf insoweit angabe erlses feststellung verpflichtung beklagten ersatz schden vertrieb zeitschriften auszahlung verkauf erzielten erlses zzgl zinsen feststellung verpflichtung beklagten herausgabe vertrieb auerhalb internetaccounts erzielten veruerungserlses landgericht klage insoweit abgewiesen berufung klgerin erfolg geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klgerin antrge entscheidungsgrnde berufungsgericht meint geltend gemachten ansprchen stnde entgegen zeitschriften wirksam beklagten bereignet worden seien streithelfer anscheinsvollmacht gehandelt kollusives zusammenwirken beklagten streithelfer knne festgestellt vertrge seien wegen zahlungen streithelfer nichtig beklagte subjektiven tatbestand bestechung erfllt darber hinaus sei ersichtlich vertrge ber belieferung beklagten gesetzliches verbot verstoen htten sittenwidrig seien ii entscheidung berufungsgerichts begrndetheit klage anhand anspruchsgrundlagen geprft hlt rechtlicher berprfung stand antrag festzustellen beklagte klgerin schaden ersetzen daraus entstanden entstehen beklagte mehr verkauf bestimmte zeitschriften sog remissionsware verkehr gebracht lieferanten wegen unrecht erstatteter einkaufspreise anspruch genommen worden folgenden vertriebsschaden bezeichnet rechtsfehlerhaft abgewiesen worden berufungsgericht gegebenen begrndung verneint schadensersatzanspruch klgerin ergibt allerdings abs bgb eigentum zeitschriften bereignung beklagten verloren satz bgb revision stellt unrecht bergabe klgerin beklagten frage bergabe satz bgb stellt tatschlichen vorgang dar nmlich erlangung tatschlichen gewalt ber sache bgh urteil februar iv zr bghz konsens ber wechsel eigenbesitz zugrunde liegen bergabe besitzverschaffung verbotene eigenmacht abs bgb abzugrenzen vgl rgz konsens liegt berufungsgericht bezug genommenen feststellungen erstinstanzlichen urteil darin streithelfer namen klgerin verkauften zeitschriften beklagten kartons firmenstempel lieferscheinen klgerin zugesandt wurden parteien ber bergang eigentums geeinigt klgerin wurde abschluss dinglichen vertrge streithelfer abs bgb vertreten aa streithelfer vertriebsleiter handlungsvollmacht abs fall hgb nmlich konkludent bereits dadurch erteilt angestellten zustndigkeiten aufgaben eigenverantwortlichen erledigung unternehmen bertragen vgl bgh urteile februar vii zr njw dezember str nstz bb zweifelhaft allerdings veruerung aktueller retournierter zeitschriften handlungsvollmacht streithelfers gedeckt bedarf jedoch entscheidung frage handlungsbevollmchtigte abschluss rechtsgeschfts rahmen handlungsvollmacht bewegt nmlich dahinstehen inhaber handelsgeschfts rechtsgeschft grundstzen ber duldungs anscheinsvollmacht zurechnen lassen preu grooterhorst aao kapitel rn roth koller roth morck aao rn staub joost hbg aufl rn grenzen rechtsgeschftlich erteilter handlungsvollmacht gesetzlich geregelten rechtscheinhaftung hgb baumbach hopt hgb aufl rn allgemeinen haftung vertretenen veranlasstem rechtsschein immer trennscharf ziehen roth koller roth morck aao rn cc anscheinsvollmacht vertretene mangel vertretungsmacht vertreters berufen schuldhaft rechtsschein vollmacht veranlasst geschftsgegner treu glauben rcksicht verkehrssitte bevollmchtigung ausgehen darf ausgegangen bgh urteil mrz iii zr njw beides liegt wrdigung umstnde denen berufungsgericht klgerin veranlassten rechtsschein vollmacht streithelfers veruerung zeitschriften bejaht dauer geschftsbeziehung deren volumen art abwicklung lieferungen lsst rechtsfehler erkennen klgerin zuzurechnen veruerungen anschein erweckt handlungsvollmacht streithelfers vertriebsleiter umfasst berufungsgericht recht vorbringen klgerin nachgegangen streithelfer geschickt internen kontrollen umgangen allein deswegen geschfte beklagten geschftsfhrung unbekannt geblieben seien klgerin htte verhalten rechtsschein vollmacht streithelfers unverschuldet veranlasst auen erscheinung getretenen umstnde rechtsschein ordnungsgemer veruerungen hervorriefen auslieferung lager lieferscheinen rechnungen bezahlung lastschrifteinzug erfassung buchhaltung klgerin sphre unternehmens stammten geschftsinhaber anschein vollmacht angestellten zurechnen lassen hervorgerufen vgl hopt acp verteilung risiken beruht darauf kaufmnnische verkehr rechtsicherheit sowie einfache klare verhltnisse erfordert geschftspartner zugemutet ber ermchtigung fr geschftsinhaber auftretenden genaue ermittlungen anzustellen solange ueren anschein anzunehmen berechtigt geschftsinhaber verhalten namen handelnden angestellten billigt vgl rgz beklagte vertretungsmacht streithelfers vertraut durfte umstnden gem grundsatz treu glauben rcksicht verkehrssitte vertrauen feststellungen berufungsgerichts beklagte streithelfer grund stellung vertriebsleiter unternehmen klgerin fr veruerung zeitschriften zustndigen bevollmchtigten mitarbeiter angesehen hintergrund abwicklung geschfte lieferscheinen rechnungen erkennen mssen streithelfer veruerung zeitschriften berechtigt sei rechtsfehlerfrei soweit klgerin vorbringt unterstellt kenntnisse beklagten besonderheiten handels zeitschriften feststellungen berufungsgerichts bereignungen wirksam fr klgerin bindend aa dinglichen vertrge abs bgb nichtig verhielte beklagte streithelfer bewusst arglistiger weise nachteil klgerin zusammengewirkt htte mehr verkauf bestimmte remissionsware erwerben kollusiven vorgehen fehlt jedoch beklagte erkannt streithelfer vertrieb bestimmte ware veruerte regulren verkauf restposten fr verkauf zustndigen vertriebsleiter klgerin ausging feststellungen berufungsgerichts erhobene verfahrensrge erachtet senat fr durchgreifend begrndung gem satz zpo abgesehen bb berufung beklagten wirksamkeit streithelfer vereinbarten bereignungen stellt treu glauben bgb unzulssige rechtsausbung dar vertretene vertreter abgeschlossene rechtsgeschfte allerdings gelten lassen vertragsteil missbrauch vertretungsmacht erkannt umstnden htte erkennen mssen bgh urteil februar vii zr njw urteil mrz ii zr bghz jedoch grundstzlich vertretene risiko vollmachtsmissbrauchs tragen bgh urteil februar viii zr njw rn rechtsausbung mwn gegenber verdachtsmomenten setzt beruhende einwand geschftsgegner evidenz unzulssigen missbrauchs massiven ver tretungsmacht voraus bgh urteil mrz ii zr bghz urteil oktober xi zr bghz urteil juni ix zr njw urteil februar viii zr njw rn verneint berufungsgericht rechtsfehler tatrichterliche wrdigung revisionsverfahren darauf berprfbar begriff objektiven evidenz verkannt wurde beurteilung wesentliche umstnde auer betracht gelassen wurden bgh urteil juni ix zr aao prfung hlt berufungsurteil stand tatrichterliche wrdigung beklagten vollmachtmissbrauch streithelfers aufdrngen mssen kaufmnnische mitrbeiter klgerin verkauf alter ware restbestnden besonderes erkannten einfachen erklrungen streithelfers zufrieden gaben lsst rechtsfehler erkennen cc bereignungen zeitschriften hinblick vereinbarung ber zustzliche streithelfer leistende zahlungen nichtig grund kaufvertrge unten bb bereignungen unwirksam nichtigkeit schuldrechtlichen vertrags abs bgb weiteres nichtigkeit erfllungsgeschfts folge ebenfalls nichtig unsittlichkeit gerade vollzug leistung liegt dinglichen rechtsvorgang sittenwidrige zwecke verfolgt sittenwidrigkeit begrndet senat urteile mai zr njw januar zr njw rr bgh urteil januar viii zr njw rr verhlt abrede ber streithelfer zustzlich leistenden zahlungen betraf allein schuldrechtliche geschft erhhte summe beklagten fr erwerb zeitschriften zahlenden entgelts geltend gemachte schadensersatzanspruch ersatz vertriebsschadens jedoch verschrften haftung bereicherungsschuldners abs satz fall abs abs abs bgb ergeben beklagte klgerin abs satz fall bgb herausgabe zeitschriften verpflichtet rechtlichen grund erlangt klgerin geschlossenen kaufvertrge abs bgb nichtig aa abrede beklagten streithelfer ber zustzlich zahlendes entgelt unwirksam derartige vereinbarungen angestellten bevollmchtigten sonstigen vertreters partei geschftsgegner eigenen vorteil rcken schaden geschftsherren verstoen guten sitten daher abs bgb nichtig bgh urteil mai vi zr njw urteil februar zr baur widersprechen einfachsten grundlegenden regeln geschftlichen anstandes kaufmnnischer guter sitte bgh urteil mai vi zr aao sittenwidrigkeit abrede nderte beklagte davon ausgegangen zahlungen konto streithelfers teamkasse erfolgten somit teilweise mitarbeitern klgerin zugutekommen sollten fr stgb fallenden schmiergeldzahlungen gesetzgeber ausdrcklich klargestellt fr bestechung unerheblich vorteil angestellten beauftragten dritten zugutekommt bt drucks fr belohnende zahlungen vertreter rcken nachteil geschftsherrn gilt bb vereinbarung ber zustzlichen zahlungen streithelfer nichtigkeit abgeschlossenen kaufvertrge folge fhren sittenwidrige abreden ber vertreter leistende zahlungen nichtigkeit hauptvertrags abs bgb fr geschftsherren nachteiligen gestaltung gefhrt bgh urteil januar viii zr njw rr urteil mai vii zr bghz sittenwidrigen absprachen ber besondere zuwendungen vertreter jedoch vermuten bgh urteil mai vi zr njw vermutung insbesondere begrndet zahlungen vertreter vertretenen zustzlicher kaufpreis htten gewhrt knnen vertreter dadurch fr vertragspartner erkennbar pflicht zuwiderhandelt vertrge fr vertretenen gnstigsten preisen abzuschlieen vgl bgh urteil dezember str bghst beklagte haftet verschrft abs bgb aa verschrfte haftung setzt allerdings voraus bereicherungsschuldner sowohl sittenwidrigkeit begrndenden tatsachen daraus ergebende rechtsfolge nichtigkeit rechtsgeschfts kennt senat urteil juli zr bghz kennenmssen zweifel schuldners gengen mangel rechtsgrunds kennt derjenige vorteile geschft sichern bewusst einsicht verschliet verpflichtungsgeschft nichtig sittenwidrig handelnde bereicherungsschuldner tatsachen kennt aufgrund rechtsgrundlosigkeit erwerbs aufdrngt verdient schutz senat urteil juli zr aao bb davon eigenen vortrag beklagten auszugehen revision zutreffend verweist klageerwiderung eingerumt sei bekannt streithelfer nebenkasse fr private rechnung fhrte vermutet schwarzkasse gehandelt vorgehensweise sei ungewhnlich fr insofern nachteilig zahlungen mangels rechnung steuerlich nutzbar knnen lieferungen klgerin jedenfalls beim aufbau geschfts tragende sule dargestellt htten sei jedoch angewiesen daher versucht hinsicht streithelfer gut stellen geschftsbeziehung ungestrt fortsetzen knnen beklagte kannte danach treubruch streithelfers begrndenden nichtigkeit vertrge fhrenden tatsachen redlich denkender gedanken eigenen vorteil beeinflusst mastab senat urteil juli zr aao bezugnahme bgh urteil februar ii zr bghz wre hintergrund berzeugung gelangt fr klgerin nachteiligen kaufvertrge nichtig beklagte erkannt darauf beruhen vorteile lieferungen sichern bewusst einsicht versperrt beklagte gem abs abs bgb abs bgb klgerin schaden ersetzen dadurch entsteht infolge verschuldens sache verschlechtert untergeht grunde herausgegeben aa beklagte vertreten zeitschriften infolge veruerungen dritte klgerin herausgeben freiwillige veruerung sache verschrft haftenden bereicherungsschuldner abs bgb herausgabe sache verklagten besitzer gleichgestellt stellt schuldhafte verletzung herausgabepflicht dar bgb rgz nk bgb schanbacher aufl rn staudinger gursky bgb rn soergel stadler bgb aufl rn verweisung satz bgb bgb senat urteil januar zr njw rr bb beklagte schuldet bgb klgerin ersatz vertriebsschadens obwohl ersetzende vermgenseinbue verlust werts herauszugebenden sache besteht frher schrifttum herrschenden auffassung haftete besitzer bgb allerdings ersatz subjektiven interesses eigentmers anstelle mglichen herausgabe allein objektiven verkehrswert sache crome system deutschen brgerlichen rechts bd fn hedemann sachenrecht aufl kaehler bereicherungsrecht vindikation fn planck brodmann bgb aufl anm besitzer eigentmer besitzerverhltnis ersatz weitergehender schden eigentmer entgangenen gewinns verpflichtet westermann sachenrecht aufl westermann pinger sachenrecht aufl wieling mdr heutiger auslegung vorschrift herausgabe verklagte besitzer eigentmer jedoch smtliche vermgensschden ersetzen daraus entstehen sache herausgeben eigentmer vollen ersatz schadens einschlielich entgangenen gewinns verlangen bgh urteil mai viii zr njw senat urteil januar zr njw rr bamberger roth fritzsche aufl rn nkbgb schanbacher aufl rn soergel stadler bgb aufl rn staudinger lwisch feldmann bgb rn staudinger gursky bgb rn verklagten besitzer pflicht auferlegt verwalter fremden sache betrachten dafr sorgen eigentmer herausgegeben motive iii denkschrift sachenrecht mugdan materialien brgerlichen gesetzbuch bd iii verletzt besitzer pflicht haftet verletzung schuldrechtlicher pflichten eigentmer ersatz daraus entstandenen vermgensschden besitzer danach beispielsweise ersatz fr eigentmer entgangene staatliche subvention milchprmie leisten eigentmer erhalten htte besitzer sache viehbestand htte herausgeben knnen senat urteil januar zr njw rr gemessen daran beklagte klgerin bgb besonderen verhltnissen zeitschriftenvertriebs beruhenden vertriebsschaden ersetzen daraus entsteht klgerin beklagte verkauften zeitschriften herausgeben lieferanten rckvergtung erstatteten einkaufspreise wegen erneuten vertriebs zeitschriften anspruch genommen cc schadensersatzpflicht beklagten schlielich deshalb ausgeschlossen klgerin ausgleich vermgenseinbue verlangt missbrauch handlungsvollmacht streithelfers veruerung mehr verkehr bestimmter zeitschriften beruhte beklagte wusste umstand verhltnisse unternehmen klgerin entstehung vertriebsschadens erst ermglicht allerdings unbeachtlich gegenber schadensersatzanspruch bgb einwand unzulssiger rechtsausbung bgb sowie mitverschuldens schadensentstehung abs satz bgb begrnden unten iii ebenfalls rechtsfehlerhaft abweisung klageantrge denen klgerin beklagten herausgabe erlses verkauf zeitschriften verlangt anspruch klgerin abs satz bgb besteht allerdings beklagte eigentum zeitschriften erworben siehe oben daher berechtigter verfgte anspruch herausgabe beklagten erzielten erlses veruerung zeitschriften jedoch ebenfalls verschrften bereicherungshaftung abs satz fall abs abs abs bgb ergeben verschrft haftende bereicherungsschuldner herausgabe empfangenen infolge veruerung dritten abs bgb unmglich geworden glubiger verlangen rechtsgeschftlich erlangte surrogat herauszugeben bgh urteil oktober vii zr bghz ff urteil mrz vii zr bghz beide bgb iii sache entscheidungsreif deshalb berufungsgericht neuen verhandlung entscheidung zurckzuverweisen abs satz zpo berufungsgericht standpunkt folgerichtig feststellungen einwendungen beklagten getroffen schadensersatzanspruch anspruch ersatz vertriebsschadens bestnde geschftsfhrer klgerin ber veruerungen remissionsware streithelfer beklagten streithelfer behauptet informiert wren gebilligt htten verlangen klgerin ersatz schadens stellte gebot treu glauben bgb unvereinbarer rechtsmissbrauch dar rechtsausbung unzulssig objektiv gesamtbild widersprchlichen verhaltens ergibt frhere verhalten spteren sachlich unvereinbar interessen gegenpartei hinblick darauf vorrangig schutzwrdig bgh urteil november xii zr njw rn urteil november ix zr njw rr rn anspruch ersatz vertriebsschadens bgb abs bgb gnzlich wegfallen mindern bgb schadensersatzanspruch bgb anzuwenden bgh urteil juli iv zr lm nr hgb urteil februar viii zr wm staudinger gursky bgb rn mwn grundgedanken vorschrift statthaft geschdigte schdiger rechenschaft zieht dabei bercksichtigen gefhrliche lage geschaffen mitgeschaffen schdiger vertretende beitrag schadensentstehung auswirken konnte bgh urteil februar viii zr aao insoweit abwgung parteien vorgetragenen umstnde bercksichtigen schaden klgerin unerlaubte inverkehrbringen remissionsware entstanden entstehen ganz erheblichen teil organisationsmngel haus klgerin zurckzufhren daher verantworten anspruch herausgabe erlses anspruch setzt verschrfte haftung bereicherungsschuldners abs bgb voraus entfllt grundstzlich leistende mangel rechtsgrunds kennt empfnger kenntnis annimmt rgz jurispk bgb martinek rn mnchkomm bgb schwab aufl rn aa bamberger roth wendehorst auflage rn beruht nichtigkeit vertrags kollusiven zusammenwirken vertreter leistenden vertrauen empfngers leistung behalten drfen schutzwrdig empfnger leistung vertreter leistenden sittenwidriger weise zusammengewirkt haftet verschrft abs bgb leistung kenntnis vertretenen mangel rechtsgrunds erfolgt deswegen bgb kondiziert hierfr wre beklagten kenntnis geschftsfhrer zahlungen streithelfer nachzuweisen vgl bgh urteil september ii zr wm anspruch klgerin rechtsgedanken abs bgb begrenzt geschftsfhrer obwohl anlass gehabt htten streithelfer einzuschreiten fnf jahre lang vorgenommenen verkufe unternommen vgl bgh urteil mrz ii zr bghz bgb enthaltene ausgleichsgedanke schadensersatzansprche anzuwenden verlangen vollen ausgleichs angesichts eigenen verantwortung glubigers unzulssige rechtsausbung darstellt vgl bgh urteil oktober vii zr bghz verhielte geschftsfhrer klgerin beklagten streithelfer beweisantritt vorgetragen ber veruerungen unterrichtet gebotenen kontrolle streithelfers htten erkennen mssen klgerin anspruch schadensersatz bgb neben anspruch herausgabe beklagten erzielten veruerungserlses bgb geltend allerdings mindert schadensersatzanspruch abs bgb wert beklagten erlangten ersatzes vgl bgh urteil april ii zr njw beantragten feststellung verpflichtung auszusprechen beklagten ersatz vertriebsschadens auskunftsanspruch klageantrag auskunft auskunftsanspruch lediglich hilfsfunktion fr durchsetzung leistungsanspruchs zukommt bgh beschluss juni blw wm stattzugeben ergebnis durchzufhrenden beweisaufnahme beiden geltend gemachten ansprche ggf hhe anteils grunde besteht stresemann lemke weinland czub kazele vorinstanzen lg hanau entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['abschrift bundesgerichtshof beschluss ii za august rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes august vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly dr strohn caliebe dr drescher beschlossen vorsichtshalber gestellte antrag beklagten gewhrung prozesskostenhilfe zwecks berprfung entscheidung senats juli zurckgewiesen beabsichtigte rechtsverfolgung beklagten schon belehrungsschreiben rechtspflegers mitgeteilt worden wegen unstatthaftigkeit beabsichtigten rechtsbeschwerde offensichtlich aussichtslos stellt entgegen ansicht antragstellers versto grundsatz gewhrung rechtlichen gehrs dar ausfhrungen inhaltlich eingegangen gesetz rechtsmittel verfgung stellt weitere inhaltsgleiche gesuche senat knftig mehr frmlich bescheiden goette kurzwelly caliebe strohn drescher vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts marburg februar schuldspruch gendert angeklagte schuldig sexuellen mibrauchs kindern fllen fall tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen sowie krperverletzung strafausspruch fllen gesamtstrafenausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs kindern fllen tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen davon drei fllen tateinheit berlassen pornografischer schriften personen jahren drei fllen tateinheit krperverletzung sowie wegen krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel beschluformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo verurteilung angeklagten wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen gem abs nr stgb fllen wegen berlassen pornografischer schriften personen jahren abs nr stgb fllen wegen krperverletzung fllen bestand insoweit generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt verfolgungsverjhrung eingetreten abs nr stgb verjhrung steht entgegen vergehen stgb tateinheitlich sexuellem mibrauch kindern zusammentreffen tateinheit unterliegt gesetzesverletzung eigenen verjhrung vgl bgh nstz schuldspruchnderung wegen teilweiser verjhrung fhrt aufhebung ausspruchs ber einzelstrafen fllen ber gesamtstrafe landgericht zumessung strafen fr taten fllen strafrahmen abs stgb ausdrcklich bercksichtigt angeklagte verjhrten straftatbestnde stgb bzw stgb stgb verwirklicht senat daher sicher ausschlieen gesichtspunkt straffindung beeinflut bercksichtigt verjhrte taten geringerem gewicht vgl bghr stgb abs vorleben vgl beschl senats oktober str straferschwerend gewertet knnen fr strafe fall beruhen ausgeschlossen obwohl ausdrckliche erwhnung bercksichtigung verwirklichung stgb erfolgt einzelstrafen fllen gesamtstrafe mssen daher neu zugemessen zugehrigen feststellungen knnen bestehen bleiben lediglich wertungsfehler rede stehen ergnzende feststellungen getroffenen widersprechen zulssig bode detter fischer otten roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai kosten klgerin zurckgewiesen wert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt grnde rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs zpo verfahrensgrundrechte klgerin wurden verletzt frage derjenige sicherheit fr fremde schuld gibt eigenes wirtschaftliches interesse leistung sicherungsnehmers kommt bundesgerichtshof nichtzulassungsbeschwerdebegrndung fr auffassung herangezogene entscheidung bgh urt mrz ix zr zip drcklich aufgegeben bghz rn bgh urt juni ix zr zip rn vgl bghz bgh urt mrz ix zr zip rn tritt sptere insolvenzschuldner sicherungs erfllungshalber zustehende forderung glubiger dritten ab erfolgt unentgeltlich empfnger anfechtungsgegner zeitpunkt vollendung rechtserwerbs gegenleistung wen immer mehr erbringen vgl bghz absehen geltendmachung dritten bestehenden anspruchs weder insolvenzschuldner dritten neuer vermgenswert zugefhrt bghz rn bgh urt mai ix zr beratungsleistungen entstehen abgetretenen gewerbesteuerrckerstattungsansprche erbracht worden seien klgerin tatsacheninstanzen vorgetragen abtretung deshalb inso anfechtbar weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen ganter raebel pape kayser grupp vorinstanzen lg duisburg entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rennie markeng abs nr abs abs vertrieb parallelimportierten arzneimittels inland bestimmten packungsgre weiteres dadurch mglich originalverpackung weiteren blisterstreifen aufgefllt umetikettiert markeninhaber vertrieb arzneimittels neuen verpackung wiederanbringung marke widersetzen bgh urteil februar zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr kirchhoff dr koch fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln oktober zurckweisung rechtsmittels brigen kostenpunkt insoweit aufgehoben hinsichtlich klageantrags nachteil klgerin erkannt worden umfang aufhebung kostenpunkt urteil zivilkammer landgerichts kln mrz berufung klgerin abgendert beklagte androhung gericht fr fall zuwiderhandlung festzusetzenden ordnungsgeldes ersatzweise ordnungshaft sechs monaten ordnungshaft sechs monaten verurteilt unterlassen arzneimittel rennie mg kautabletten packungsgre kautabletten tschechien deutschland importieren umzupacken deutschland eigenen umverpackungen kautabletten vertreiben kosten rechtsstreits klgerin beklagte tragen rechts wegen tatbestand klgerin inhaberin fr pharmazeutische erzeugnisse eingetragenen marke rennie marke vertreibt muttergesellschaft klgerin verschreibungsfreies arzneimittel deutschland bietet packungsgren tabletten blisterstreifen jeweils tabletten tschechischen republik arzneimittel rennie packungen hchstens tabletten verkehr gebracht beklagte importiert arzneimittel tschechischen republik vertreibt seit jahr tabletten aufgefllten umetikettierten packung mai kndigte beklagte arzneimittel neu erstellten umverpackungen tabletten deutschland vertreiben klgerin macht vorliegenden verfahren geltend vertrieb arzneimittels tabletten neu erstellten umverpackungen statt umetikettierten auffllpackungen verletze rechte marke klgerin beantragt beklagte verurteilen androhung gericht fr fall zuwiderhandlung festzusetzenden ordnungsgeldes ersatzweise ordnungshaft ordnungshaft sechs monaten unterlassen arzneimittel rennie mg kautabletten packungsgre kautabletten tschechien deutschland importieren umzupacken deutschland eigenen umverpackungen kautabletten vertreiben auergerichtliche anwaltskosten hhe nebst zinsen hhe acht prozentpunkten ber basiszinssatz seit oktober zahlen auskunft erteilen ber umfang unzulssiger handlungen gem ziffer bekanntgabe namen anschriften lieferanten gewerblichen abnehmer deren auftragge ber sowie ber menge bezogenen ausgelieferten bestellten arzneimittel ii festzustellen beklagte verpflichtet jeglichen schaden ersetzen handlungen gem ziffer entstanden entstehen beklagte klage entgegengetreten geltend gemacht umpacken importierten arzneimittel sei erforderlich inland vertriebene packungsgre tabletten herzustellen knne frei whlen fertigung neuen verpackung auffllen umetikettieren ursprnglichen verpackungen geschehe landgericht klage abgewiesen berufung klgerin erfolglos geblieben olg kln urteil oktober juris senat zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klgerin klageantrge entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klgerin stnden geltend gemachten ansprche unterlassung auskunftserteilung erstattung anwaltskosten feststellung schadensersatzpflicht markenrecht ausgefhrt umpacken beklagten importierten arzneimittels marke rennie packungen jeweils tabletten verletze markenrechte klgerin markenrechte klgerin tschechischen republik verkehr gebrachten arzneimitteln seien erschpft packen rede stehenden arzneimittel sei erforderlich deutschland zugang relevanten teilmarkt erhalten sei beklagte danach umpacken berechtigt knne untersagt neue eigene faltschachteln verwenden msse aufstockung originalpackung vornehmen frage neue verpackung aufstockung vorgenommen betreffe erforderlichkeit umpackens art weise umpacken erfolge ii revision teilweise erfolg klage unterlassungsantrag begrndet dagegen zahlungsantrag auskunftsantrag schadensersatzfeststellungsantrag ii unbegrndet annahme berufungsgerichts klgerin stehe aufgrund erschpfung unterlassungsanspruch abs nr abs markeng beklagte hlt rechtlichen nachprfung stand arzneimittel beklagte neuen verpackung versieht klagemarke anbringt konzern klgerin gehriges unternehmen tschechischen republik bezeichnung verkehr gebracht hinsichtlich markenrechte klgerin bezug voraussetzungen erschpfung abs markeng gegeben erschpfung erstreckt vorbehaltlich anwendung abs markeng handlungen abs markeng markenverletzung darstellen knnen recht marke neuen verpackung anzubringen ware verpackung vertreiben abs nr markeng unterliegt erschpfung vgl eugh urteil juli slg grur int rn bristol myers squibb bgh urteil juni zr grur rn wrp stilnox urteil juli zr bghz rn aspirin ii entgegen ansicht berufungsgerichts klgerin jedoch weiteren vertrieb klagemarke gekennzeichneten umverpackten arzneimittel berechtigten grnden sinne abs markeng widersetzen aa rechtsprechung gerichtshofs europischen union beeintrchtigt umpacken marke versehener arzneimittel spezifischen gegenstand marke darin besteht herkunft gekennzeichneten ware garantieren umpacken ware dritten zustimmung markeninhabers tatschliche gefahren fr herkunftsgarantie begrnden vgl eugh urteil april slg grur rn boehringer ingelheim swingward urteil april slg grur rn boehringer ingelheim swingward ii widerspruch markeninhabers vertrieb umgepackter arzneimittel art abs markenrl abs markeng abweichung grundsatz freien warenverkehrs darstellt jedoch zulssig ausbung rechts markeninhaber verschleierte beschrnkung handels mitgliedstaaten sinne art satz aeuv art satz eg darstellt vgl eugh grur rn boehringer ingelheim swingward ii urteil dezember slg grur rn wellcome paranova verschleierte beschrnkung liegt markeninhaber ausbung rechts umpacken widersetzen knstlichen abschottung mrkte mitglied staaten beitrgt parallelimporteur umpacken beachtung berechtigten interessen markeninhabers vornimmt markeninhaber danach vernderung umpacken marke versehenen arzneimittels verbunden wesen gefahr beeintrchtigung originalzustands arzneimittels schafft verbieten sei umpacken fr vermarktung parallel importierten ware erforderlich berechtigten interessen markeninhabers gewahrt eugh grur rn boehringer ingelheim swingward ii bghz rn aspirin ii markeninhaber weiteren vertrieb arzneimittels art abs markenrl widersetzen importeur umgepackt marke angebracht sei liegen fnf rechtsprechung gerichtshofs europischen union entwickelten erschpfungsvoraussetzungen vgl eugh grur int rn bristol myers squibb grur rn boehringer ingelheim swingward ii bb berufungsgericht recht davon ausgegangen streitfall knstlichen marktabschottung auszugehen knstliche marktabschottung vorliegt beurteilt objektiven kriterien danach parallelimporteur darauf gerichtete absicht markeninhabers nachweist knstlichen marktabschottung auszugehen zeitpunkt vertriebs bestehende umstnde parallelimporteur objektiv umpacken arzneimittels zwingen betreffende ware mitgliedstaat verkehr bringen knnen rechtsprechung gerichtshofs europischen union knstlichen marktabschottung auszugehen parallelimporteur teilmarkt einfuhrmitgliedstaat ausgeschlossen anzunehmen ausfuhrmitgliedstaat packungsgre arzneimittels verkehr gebracht worden whrend einfuhrmitgliedstaat neben packungsgre weitere packungsgre markeninhaber vertrieben dadurch parallelimporteur vertrieb weiteren packungsgre einfuhrmitgliedstaat ausgeschlossen begrndet zwangslage parallelimporteurs umpacken rechtfertigt vgl eugh grur int rn bristol myers squibb bgh urteil juni zr grur rn wrp klacid pro dagegen begrnden rein wirtschaftliche vorteile parallelimporteur etwa werbewirksame absatzfrdernde verwendung verpackung verspricht grundstzlich umpacken rechtfertigende zwangslage vgl eugh grur rn boehringer ingelheim swingward bghz rn aspirin ii mastben berufungsgericht ausgegangen zutreffend angenommen beklagte umpacken teilmarkt tatschlich ausgeschlossen vertrieb inland blichen packungsgren tabletten besteht entgegen ansicht revision steht annahme knstlichen marktabschottung umstand entgegen beklagte inland tschechischen republik importierte packungsgre tabletten vertreiben knnte mglichkeit ndert unabhngig frage absatz packungen tabletten erzielen lsst daran beklagte umpacken inland teilmarkt packungen tabletten ausgeschlossen cc berufungsgericht angenommen beklagte knne umpacken eigene verpackungen wiederanbringung klagemarke vornehmen sei gehalten umpacken verwendung originalverpackungen vorzunehmen zwei weiteren blisterstreifen aufgefllt umetikettiert wrden wahl umpacken neuverpackung einschlielich wiederanbringen marke auffllen originalverpackung umetikettierung betreffe art weise umpackens fr erforderlichkeit manahme ankomme ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand erfordernis umpacken notwendig ware einfuhrmitgliedstaat vermarkten knnen gilt rechtsprechung gerichtshofs europischen union fr umpacken ware sowie fr wahl neuverpackung berkleben hinblick darauf vertrieb ware markt einfuhrmitgliedstaates ermglichen vgl eugh grur rn boehringer ingelheim swingward ii dementsprechend schliet kriterium erforderlichkeit frage umpacken neuverpackung umetikettierung originalverpackung geschehen vgl eugh grur int rn bristol myers squibb eugh urteil april slg euzw rn merck sharp dohme paranova eugh grur rn boehringer ingelheim swingward hierzu schlussantrge generalanwalts jacobs juli rechtssache slg rn merck sharp dohme paranova bgh urteil juli zr grur wrp zantac zantic urteil juli zr grur wrp aspirin whrend gestaltung neuen umverpackung frage art weise umpackens vgl eugh grur rn wellcome paranova vgl hierzu eugh urteil juli slg wrp rn eurim pharm umpacken neu hergestellte kartons wiederanbringung marke objektiv erforderlich zugang parallelimporteurs markt gewhrleisten neuen etiketten berklebte originalkartons verwenden weitere blisterstreifen gefllt fallkonstellation verwendung neu gestalteten verpackung wiederanbringung marke statt umetikettierten originalpackung wirtschaftliche interessen parallelimporteurs gestalt werbewirksamerer absatzfrdernder manahmen betroffen gegebenen eingriff rechte markeninhabers rechtfertigen hierzu bedarf vorabentscheidungsersuchens gerichtshof europischen union vorabentscheidungsersuchen art abs aeuv geboten lsung rechtsfrage gesicherte rechtsprechung gerichtshofs europischen union zugrunde liegt vgl eugh urteil september slg njw rn kbler davon streitfall aufgrund zahlreichen entscheidungen gerichtshofs europischen union umgepackten arzneimitteln auszugehen umsetzung entscheidungspraxis konkreten fall aufgabe gerichte mitgliedstaaten vgl schlussantrge generalanwltin sharpston april rechtssache slg rn boehringer ingelheim swingward ii danach berufungsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen erforderlichkeit neuverpackung wiederanbringung marke komme streitfall verwendung originalverpackung auffllen zwei blisterstreifen umpacken erforderlich sei vorstehenden grundstzen bezieht kriterium erforderlichkeit frage neuverpackung verhltnis umetikettierung originalverpackung streitfall weiteres mglich parteien umstritten packung tabletten weiteres zwei zustzlichen blisterstreifen packungsgre tabletten aufgestockt beklagte vergangenheit entsprechend verfahren verbraucher abneigung derart aufgefllte packungen berufungsgericht festgestellt revisionserwiderung gergt entsprechender vortrag beklagten bergangen worden wre mastbe ergeben entgegen ansicht revisionserwiderung jngeren senatsrechtsprechung entscheidung stilnox bgh grur zugrunde liegenden sachverhalt vertrieb markeninhaberin ausfuhrmitgliedstaat packung drei blisterstreifen je tabletten whrend einfuhrmitgliedstaat packungen tabletten verkehr brachte konstellation senat erforderlichkeit umpackens neuverpackung fr gesamten inhalt importierten originalpackung bejaht vorliegende fall vergleichbar fr blisterstreifen neuverpackung notwendig entsprechendes gilt fr entscheidung cordarone bgh urteil juli zr bghz vertrieb ausfuhrmitgliedstaat packungsgre tabletten verkehr gebrachten produkts originalverpackung einfuhrmitgliedstaat rede stand entscheidung micardis bgh urteil dezember zr grur wrp zugrunde liegenden sachverhalt bestand alternative neuverpackung wiederanbringung marke verwendung umetikettierten originalverpackung revision dagegen unbegrndet soweit abweisung zahlungsantrags auskunftsantrags antrags feststellung schadensersatzverpflichtung wendet klageantrag ii grunde geltend gemachte schadensersatzanspruch steht klgerin festgestellt beklagte bislang angekndigten vertrieb neuen umver packungen tabletten aufgenommen schadensersatzanspruch abs markeng setzt abs markeng verstoende verletzungshandlung voraus fr revision aufgezeigt ersichtlich zahlung rechtsanwaltskosten klgerin ebenfalls beanspruchen schadensersatzanspruch abs markeng erstattung rechtsverfolgungskosten umfassen vgl bgh urteil juli zr grur rn wrp btk besteht aufwendungsersatzanspruch grundstzen geschftsfhrung auftrag gem bgb ebenfalls gegeben entgegennahme information inanspruchnahme anwaltlichen beratungsleistungen fr klgerin vorliegend ersatz beansprucht geschft beklagten gefhrt auskunftsanspruch klageantrag begrndet unselbstndiger auskunftsanspruch bgb vorbereitung schadensersatzanspruchs besteht beklagte klgerin schadensersatz abs markeng verpflichtet anspruch drittauskunft markeng setzt ebenfalls verletzungshandlung voraus vgl bscher bscher dittmer schiwy gewerblicher rechtsschutz urheberrecht medienrecht aufl markeng rn fezer markenrecht aufl rn hacker strbele hacker markengesetz aufl rn vorliegend gegeben iii berufungsurteil daher aufrechterhalten soweit berufungsgericht hinsichtlich unterlassungsantrags nachteil klgerin erkannt abs zpo senat umfang aufhebung berufungsurteils sache entscheiden wei tere feststellungen erwarten sache getroffenen feststellungen endentscheidung reif abs zpo zurckverweisung geboten beklagten gelegenheit geben stellung nehmen verbrauchern abneigung dagegen besteht tablettenpackungen abzunehmen zwei blisterstreifen aufgefllt verletzung hinweispflicht zpo liegt entgegen auffassung revisionserwiderung berufungsgericht verpflichtet beklagte darauf hinzuweisen vorgetragen publikum tabletten aufgefllte packungen akzeptiere aufgabe gerichts beklagten fragen hinweise neuem verteidigungsvorbringen veranlassen bisherigen vortrag andeutungsweise grundlage zurckverweisung gesichtspunkt fairen verfahrens geboten revisionsgericht gehalten partei zurckverweisung sache berufungsinstanz ermglichen neue verteidigungsmittel vorzubringen hinblick sach streitstand weiteres tatsacheninstanzen htte geltend knnen vgl bgh urteil november vi zr njw urteil september zr grur wrp kompressionsstrmpfe beschluss oktober zb bghz danach berufung klgerin urteil landgerichts teilweise abzundern beklagte unterlassungsantrag verurteilen klgerin steht geltend gemachte unterlassungsanspruch abs nr abs markeng beklagte angekndigt marke rennie inland arzneimittel vertreiben aussicht genommene verhalten erfllt tatbestand markenverletzung sinne abs nr markeng vertrieb arzneimittels zei chen rennie inland benutzung klagemarke identischen zeichens fr denjenigen identisch fr marke schutz geniet erschpfung marke abs markeng kommt streitfall betracht klgerin vertrieb neuer verpackungen klagemarke berechtigten grnden sinne abs markeng widersetzen oben rn ff fr vorbeugenden unterlassungsanspruch erforderliche erstbegehungsgefahr abs satz markeng folgt rede stehenden ankndigung beklagten arzneimittel inland neuen klagemarke gekennzeichneten verpackungen vertreiben iv kostenentscheidung beruht abs abs zpo bornkamm bscher kirchhoff vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung schaffert koch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts schwerin mai verfolgung soweit verfahren angeklagten betrifft gem abs nr abs stpo vorwurf brandstiftung gem abs nr stgb beschrnkt vorbezeichnete urteil aa schuldspruch dahin abgendert angeklagte wegen brandstiftung gem abs nr stgb schuldig bb strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen brandstiftung gem abs nr nr stgb acht busse unterstellhalle carport vollstndig zerstrt wurden ua freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt urteil wendet angeklagte verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg hinblick zulssig erhobene verfahrensrge angeklagte sei weder anklageschrift entgegen abs stpo hauptverhandlung darauf hingewiesen worden hinsichtlich abgebrannten unterstellhalle brandstiftung gem abs nr stgb betracht komme beschrnkt senat strafverfolgung gem abs nr abs stpo zustimmung generalbundesanwalts verfolgung verletzung abs nr stgb hinsichtlich zerstrten busse soweit angeklagte hinblick acht abgebrannten busse wegen brandstiftung gem abs nr stgb verurteilt worden nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschrnkung strafverfolgung wegfall verurteilung wegen brandstiftung gem abs nr stgb folge zieht aufhebung strafausspruchs senat letztlich ausschlieen landgericht niedrigere freiheitsstrafe verhngt htte angeklagten gem abs nr stgb wegen zerstrung gebudes sinne abs nr stgb verurteilt htte aufhebung feststellungen strafausspruch bedarf rechtsfehlerfrei getroffen worden neue tatgericht darf strafzumessung weitere feststellungen treffen bisherigen widerspruch stehen fr neue hauptverhandlung weist senat darauf feststellungen infolge brandstiftung bezglich busse abgebrannten unterstellhalle deren wert rahmen neu vorzunehmenden strafzumessung bercksichtigt drfen rechtsprechung bundesgerichtshofs fhrt vorgenommene ausscheidung verfahrensstoff gem stpo zusammenhngenden tatsachen mehr anhngig deshalb richterlichen kognition ausscheiden grund fr urteilsfindung auer betracht bleiben mssten vielmehr tatgericht gehindert tatsachenstoff bercksichtigen zumindest mittelbar fr beurteilung tat tter bedeutung vgl bgh urteil februar str wistra mwn hinsichtlich unterstellhalle verursachten brandschadens fall hinweis ergeht vertrauen angeklagten erweckt zerstrung unterstellhalle knne mehr rahmen strafzumessung nachteil verwertet erfordernis hinweises vgl bgh beschluss september str nstz urteil februar str wistra vgl bgh beschluss juni str wistra fr kosten auslagenentscheidung hinsichtlich verfolgungsbeschrnkung raum vgl bgh beschlsse juni str bghr stpo kostenentscheidung november str raum graf mosbacher jger fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi za september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein zpo frage zeitpunkt hindernis wiedereinsetzung versumung berufungsbegrndungsfrist beantragen ablehnung antrages beiordnung notanwaltes beseitigt anzusehen bgh beschlu september vi za olg nrnberg lg nrnberg frth vi zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr mller richter dr gerlach dr greiner wellner richterin diederichsen beschlossen sofortige beschwerde klgers beschlu zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg juli kosten unzulssig verworfen beschwerdewert dm festgesetzt grnde klger klage abweisende urteil landgerichts dezember prozebevollmchtigten januar zugestellt worden februar berufung eingelegt frist begrndung rechtsmittels wurde april verlngert mrz beantragte klger eigenem schreiben beiordnung notanwaltes begrndung berufung zugrundelegung vorformulierten begrndungsschrift prozebevollmchtigten erklrten mrz mandat fr erloschen oberlandesgericht wies antrag klgers beschlu april zurck dagegen wandte klger mai gegendarstellung mai wurde gegenvorstellung zurckgewiesen klger mglichkeit wiedereinsetzung versumung berufungsbegrndungsfrist hingewiesen auerdem wurde verwerfung unzulssigen berufung angekndigt gelegenheit stellungnahme innerhalb zwei wochen eingerumt schreiben juni rechtfertigte klger bisheriges vorgehen erneuerte antrag bestellung notanwaltes oberlandesgericht berufung klgers beschlu juli unzulssig verworfen beschlu wurde bisherigen prozebevollmchtigten juli zugestellt hiergegen wandte klger weiteren gegenvorstellung juli zurckweisung einwendungen klgers oberlandesgericht juli hinweis gegeben verwerfungsbeschlu sofortiger beschwerde angegriffen knne dagegen wandte klger schreiben juli oberlandesgericht schreiben klgers juli bundesgerichtshof rechtsmittel beschlu juli vorgelegt ii sofortige beschwerde aufzufassenden schreiben klgers juli erfllen erforderliche form abs satz verbindung abs zpo beim oberlandesgericht zugelassenen anwalt unterzeichnet worden zller gummer zpo aufl rdn klger schon deshalb notanwalt gem zpo durchfhrung sofortigen beschwerde bestellt rechtsverfolgung aussichtslos erscheint oberlandesgericht recht berufung klgers unzulssig verworfen nachdem berufungsbegrndung formerfordernissen abs zpo gengt htte april eingereicht worden frist fr wiedereinsetzungsantrag versumung berufungsbegrndungsfrist klger schuldhaft versumt abs zpo klger darauf berufen anwalt wiedereinsetzungsantrag htte stellen knnen einhaltung berufungsbegrndungsfrist frist fr wiedereinsetzungsantrag gehindert solange ber antrag beiordnung notanwaltes gem zpo entschieden worden ablehnung beiordnung gilt hindernis jedoch behoben anknpfungszeitpunkt fr frist abs zpo bekanntgabe beschlusses antrag zpo zurckweist vgl bgh beschlu juli xii zb njw beurteilende verfahrensrechtliche lage vergleichbar fall mittellose partei ablauf rechtsmittelfrist prozekostenhilfe beantragt antrag fristablauf mangels hinreichender erfolgsaussicht rechtsverfolgung abgelehnt fall anerkannt trotz bestehenden mittellosigkeit zweiwchige frist fr antrag wiedereinsetzung vorigen stand bekanntgabe prozekostenhilfe verweigernden entscheidung anknpft allenfalls zeitspanne drei vier tagen fr berlegung eingerumt rechtsmittel eigene kosten durchgefhrt fristwahrung entgegenstehende hindernis mittellosigkeit partei ausstehende entscheidung ber prozekostenhilfegesuch prozekostenhilfe verweigert mu partei inne rhalb angemessenen berlegungsfrist entscheiden eigene kosten rechtsmittel durchfhren vgl musielak grandel zpo aufl rdn senat beschlu november vi zb versr entsprechendes gilt hindernis fr fristwahrung darin besteht partei vertretung bereiten rechtsanwalt findet mittel behebung hindernisses antrag beiordnung notanwaltes gem zpo versagt mittel gilt hindernis behoben gerichtlich festgestellt worden partei prozevertreter finden konnte rechtsverteidigung bzw rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint partei entscheiden rechtsmittel durchfhren vorliegenden fall klger mai kenntnis davon erlangt antrag abgelehnt worden entscheidung gem abs verbindung abs zpo unanfechtbar gegenvorstellungen klgers mai juni konnten fristenlauf beeinflussen zubilligung tage berlegungsfrist oben ausgefhrt klger frist abs zpo jedenfalls juni versumt entscheidung berufungsgerichts juli rechtens unerheblich klger mglichkeit wiedereinsetzung vorigen stand versumte beschwerdefrist bekannt zivilprozerecht schreibt rechtsmittelbelehrungen parteien proze mu vielmehr davon ausgegangen partei ber mglichkeit anfechtung dabei beachtenden vorschriften erkundigt vgl bgh beschlu oktober xii zb njw gericht trifft rechtspflicht hinweise manahmen fristversumnis vermeiden dr mller dr gerlach wellner dr greiner diederichsen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf oktober zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit landgericht unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgelehnt umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen jedoch urteilstenor dahingehend ergnzt angeklagte brigen freigesprochen grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubes tateinheit krperverletzung einbeziehung einzelstrafen frheren verurteilung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren acht monaten wegen gefhrlicher krperverletzung zwei fllen weiteren gesamtfreiheitsstrafe jahr zwei monaten verurteilt allgemeine sachrge gesttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo entscheidung landgerichts unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abzusehen hlt sachlichrechtlicher berprfung stand annahme sachverstndig beratenen landgerichts fr tatrelevanten zeitraum hang isd stgb vorgelegen ua begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken getroffenen feststellungen besteht angeklagten bereits seit jugendlichem alter chronische krperlicher sucht beruhende abhngigkeit opiaten heroin daneben konsumiert seit jahren alkohol berma absolvierte jahr alkoholentwhnungstherapie entziehungsanstalt beides fhrte erfolg tatzeitraum wurde polamidon substituiert zumindest zwei anlasstaten beging angeklagte einfluss alkohol verschiedenen drogen medikamenten entgegen wertung landgerichts besteht daher hang angeklagten bermigen genuss berauschender mittel sinne satz stgb vgl begriff bgh beschlsse januar str juris rn februar str juris rn landgericht zudem teils widersprchlichen erwgungen engen deshalb rechtsfehlerhaften verstndnis erforderlichen symptomatischen zusammenhang hang anlasstaten ausgegangen insoweit gilt aa stndiger rechtsprechung erforderlich hang alleinige ursache fr anlasstat vielmehr zusammenhang bereits bejahen hang neben umstnden beigetragen angeklagte erhebliche rechtswidrige taten begangen vgl bgh beschluss mai str bghr stgb zusammenhang symptomatischer auer hang weitere persnlichkeitsmngel disposition fr begehung straftaten begrnden steht erforderlichen symptomatischen zusammenhang entgegen bgh beschluss dezember str bghr stgb zusammenhang symptomatischer bb soweit landgericht ausgefhrt persnlichkeitsdefizite angeklagten tatbestimmend seien betubungsmittelabhngigkeit allenfalls tatbegleitenden faktor darstellte steht ebenso erwgung taten situativen befindlichkeiten angeklagten erklren lieen bereits widerspruch feststellungen tatgeschehen danach geriet angeklagte schweren raub einhergehenden krperverletzungshandlung aufgrund persnlichkeitsstruktur verbindung bestehenden mischintoxikationszustand hochgradigen reizzustand wegnahme bargeldes gewaltanwendung entschloss wirkten tatzeit blutalkoholkonzentration drogengemisch polamidon diazepam resten cannabis flupirtinhaltigen medikament enthemmend aggressionsfrdernd eingeschrnkt lage verhalten steuern ua hinreichender zusammenhang hang zumindest tat belegt anhaltspunkte dafr vielfach einschlgig vorbestrafte angeklagte gefhrlich sinne satz stgb ersichtlich fr anordnung maregel erforderlichen erfolgsaussicht satz stgb urteil verhlt vornherein ausscheidet ber anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt wiederum hinzuziehung sachverstndigen stpo neu verhandelt entschieden steht entgegen angeklagte revision eingelegt abs satz stpo bgh urteil april str bghst beschluss dezember str nstz rr nichtanwendung stgb rechtsmittelangriff ausgenommen urteilsformel bedarf ergnzung teilfreispruch vorwurf gefhrlichen krperverletzung nachteil zeugin ii urteilsgrnde enthalten kostenentscheidung weit angeklagte freigesprochen wurde ausfhrungen teilfreispruch urteilsgrnden belegen offensichtliches versehen handelt berichtigung revisionsverfahren zugnglich becker gericke hoch ribgh dr tiemann erkrankt daher gehindert unterschreiben becker leplow'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof pfister lienen hubert mayer beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts kiel april feststellungen aufgehoben revision angeklagten vorbe zeichnete urteil soweit schuldspruch angeklagten betrifft feststellungen aufgehoben revision angeklagten vorbe zeichnete urteil soweit betrifft strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel nebenklgern dadurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten jeweils wegen gefhrlicher krperverletzung tateinheit raub versuchter ruberischer erpressung sowie wegen freiheitsberaubung gesamtstrafen fnf jahren sechs monaten sowie fnf jahren neun monaten verurteilt hiergegen richten revisionen staatsan waltschaft angeklagten klagten vollem umfang ange beschrnkt strafausspruch rechtsmittel staatsanwaltschaft fhrt aufhebung angefochtenen urteils gem stpo zugunsten angeklagten dementsprechend revisionen angeklagten erfolg feststellungen landgerichts erlangten angeklagten polen kenntnis davon nebenklger haus vermgenswerte bargeld uhren verwahrte beschlossen berauben ausgerstet sturmhauben maskierung fesselungsmaterial fuhren morgens tr haus nebenklgers luteten ahnungslos ffnete versetzte angeklagte sofort faustschlag gesicht brachte weiteren schlgen innerhalb hauses boden gemeinsam banden angeklagten bauch liegenden opfer hnde klebeband rcken zusammen whrend angeklagte begann haus durchsuchen kniete angeklagte boden liegenden gefesselten opfer drckte kopf unten verlangte geld schrie money money nebenklger bereit angeklagten haus befindlichen tresor zeigen daraufhin lieen angeklagten aufstand keller ging zahlenkombination tresors mitteilte angeklagte ffnete daraufhin safe mitangeklagte entnahm daraus bar geld hhe ca sowie zwei uhren wert ca augenblick betrat nebenklgerin lebensgefhrtin nebenklgers haus angeklagte packte brachte gewaltsam boden fesselte armen sowie beinen klebeband verklebte mund warf jacke ber kopf beobachtungen hindern angeklagte brachte nebenklger zurck erdgeschoss legte buchlings boden fesselte fe verband hnden unterschenkel oben ragten fusohlen oben zeigten warf jacke ber kopf sodann durchwhlten angeklagten haus suche weiterer beute zwischendurch kamen immer beiden opfern zurck verlangten herausgabe weiterem geld weiteren uhren boden liegenden opfer alkohol reinigungsmitteln berschtteten befrchteten sollten brand gesteckt erlitten todesangst angeklagte fand nunmehr schlafzim mer gasrevolver sowie marderwarner angeklagte hielt revolver nebenklger gesicht berzeugung kammer verlangte dabei allerdings erneut wertsachen nebenklger zwingen erklren worum marderwarner handelte nachdem erklrung nebenklgers verstanden zerstrten schlielich gert weiteren durchsuchung hauses fanden cm groe stablampe angeklagte nebenklger mehrfach fusohlen schlug preisgabe weiterer verstecke wertsachen abzupressen erklren versuchte weiteres geld setzten durchsuchung wohnung fort gaben suche nachdem auer dritten uhr mobiltelefon beutel kleingeld weiteres mehr gefunden verlieen haus ii staatsanwaltschaft rgt verletzung formellen materiellen rechts revision sachbeschwerde erfolg verfahrensbeanstandungen ankommt feststellungen belegen schweren raub abs nr buchst stgb angeklagten opfer klebeband armen beinen gefesselt mittel gefhrt ber tatbestand geforderte hinausgehend gebraucht widerstand person gewalt verhindern vgl fischer stgb aufl rdn landgericht ebenso staatsanwaltschaft anklageerhebung unterlassen sachverhalt rechtlichen gesichtspunkt erpresserischen menschenraubs stgb wrdigen bereits feststellungen ersten teil tatgeschehens legen erfllung tatbestands variante bemchtigens erpressungsabsicht abs halbs stgb nahe sichbemchtigen sinne vorschrift liegt tter physische herrschaft ber erlangt wobei weder ortsvernderung erforderlich tatbestand freiheitsberaubung erfllt allerdings zwei mitttern gegebenen zwei personenverhltnis tter opfer weitere voraussetzung bemchtigungssituation hinblick erstrebte erpressungshandlung eigenstndige bedeutung erfordert daher gewisse stabilisierung beherrschungslage tter erpressung ausnutzen vgl bghst ff bgh stv bgh nstz feststellungen fall angeklagten berfielen nebenklger brachten boden fesselten nebenklger erklrte angst wohl danach sofort be reit angeklagten zugriff tresor befindlichen wertgegenstnde ermglichen ablauf liegt nahe angeklagten bereits stabile bemchtigungslage geschaffen tatbestand geforderte eigenstndige bedeutung zukommt erreichen wollten tat absicht begingen sorge nebenklgers wohl erpressung raub vgl bgh nstz auszunutzen htte fesselung mittel begehung raubes gedient vgl bgh strafo sollten angeklagten nebenklgers bereits erpressungsabsicht bemchtigt liegt feststellungen weiteren tatablauf nahe stabilisierte bemchtigungslage zumindest erpressung ausnutzten abs halbs stgb nebenklger ffnen tresors gefesselt boden lag verlangten angeklagten einsatz taschenlampe schlagwerkzeug weiterhin aufbewahrungsorte weiterer vermgensgegenstnde nennt setzten weiteren erpressungen vgl fischer aao rdn hinzu kommt angeklagten verlauf tatgeschehens nebenklgerin bemchtigt beide opfer lagen hnden fen gefesselt nebeneinander boden angeklagten erneut geld forderten drngt daher angeklagten nunmehr nebenklgerin ausgedehnte bemchtigungssituation ausnutzten abs halbs stgb sorge nebenklgers wohl lebensgefhrtin zustzlich ntigungsmittel fr erpressung einzusetzen allein gengte fr vollendung tatbestandes bisherigen feststellungen reichen senat eigene entscheidung schuldspruch ermglichen angeklagten tateinheitlich schweren raub erpresserischen menschenraubs schuldig gemacht bedarf deshalb tatrichterlichen prfung revision staatsanwaltschaft zeigt zugleich stpo rechtsfehler nachteil angeklagten annahme landgerichts angeklagten htten krperverletzung mittels hinterlistigen berfalls abs nr stgb begangen feststellungen getragen merkmal hinterlist setzt voraus tter planmig verletzungsabsicht verbirgt urteil entnommen angeklagten berraschungsmoment ausnutzten nebenklger ahnungslos klingeln haustre ffnete reicht indes erfllung qualifikationstatbestandes vgl fischer aao rdn beurteilung konkurrenzverhltnisses taten nachteil beiden nebenklger hlt rechtlicher berprfung ebenfalls stand grundlage bisherigen feststellungen ausgeschlossen handlungen nachteil nebenklgerin teil ntigung nebenklgers deshalb taten ausfhrungsakten teilweise zusammenfallen annahme tatmehrheit angeklagten beschwert zuletzt begegnet gesamtstrafenbildung rechtlichen bedenken landgericht wegen raubtat einzelstrafen vier jahren neun monaten bzw fnf jahren wegen freiheitsberaubung jeweils einzelstrafe jahr verhngt gesamtstrafenbildung lediglich ausgefhrt taten enger sachlicher zusammenhang bestanden begrndung vermag schrfung einsatzstrafe jeweils drei viertel weiteren einzelstrafe rechtfertigen iii revision angeklagten fhrt allgemeine sachbeschwerde ebenfalls aufhebung urteils einzelbeanstandungen revision allerdings generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgefhrt rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben gilt fr erst revisionshauptverhandlung verteidigung beanstandete wendung strafzumessung wrdigung tatausfhrung wre angeklagten zumindest erheblich erschwert tatrichter erkennbar vorangegangene wendung mitangeklagte sei deutlich treibende kraft relativiert urteil indes wegen fehlerhaften beurteilung konkurrenzverhltnisses oben ii aufgehoben senat revision staatsanwaltschaft urteil gnze aufgehoben daran gehindert schuldspruch lediglich angeklagten beschwerenden umfang ndern gesamtstrafe einzelstrafe besttigen gem stpo aufhebung schuldspruchs angeklagten erstrecken revision strafaus spruch angegriffen iv strafausspruch beschrnkte revision angeklagten ebenfalls erfolg erhobenen einzelbeanstan dungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben insoweit nimmt senat antragsschrift generalbundesanwalts bezug allgemeine sachrge fhrt wegen gem stpo veranlassten aufhebung schuldspruchs wegen fehlers gesamtstrafenbildung oben ii aufhebung strafausspruchs senat daran gehindert sache entscheiden sachlichrechtlichen beanstandung landgericht wege verstndigung fr fall gestndnisses zugesicherten strafobergrenze sechs jahren sechs monaten rechtsfehlerhaft orientiert absprache zugrunde gelegte qualifikation abs stgb beweisaufnahme festgestellt knnen geschftsgrundlage quasivertraglichen vereinbarung weggefallen sei bemerkt senat ergnzend urteil ergibt angeklagten gestndig vorgeworfenen objektiven tatmodalitten teilweise bestritten zugleich behauptet wollten tat geldforderungen beitreiben polnischen hintermnnern aufgrund betrgerischer machenschaften nebenklgers zugestanden htten landgericht rahmen strafzumessungsgrnde urteil ausgefhrt gleichwohl absprache gebunden gesehen beschwert angeklagten brigen verwundert verteidigung verstndigung mitgewirkt deren gegenstand gestndige einlassung angeklagten obwohl geschehen hauptverhandlung gezeigt gestndnis abgeben konnte fr weitere verfahren sieht senat anlass folgenden hinweisen wegen verstndlichkeit urteilsformel vgl meyer goner stpo aufl rdn empfiehlt rechtlichen bezeichnung tat mehrere straftatbestnde erfllt schwersten strafrahmen bestimmende delikt beginnen zumal dabei verbrechen handelt delikte raubes ruberischen erpressung ueren erscheinungsbild voneinander abzugrenzen bisherigen feststellungen angeklagten nebenklger gezwungen notwendigen hinweise fr ffnung tresors geben sodann geld uhren entnommen insgesamt stellt vorgehen gewaltsame wegnahme sachen vollendeter schwerer raub dar vgl hierzu bgh nstz verlauf tat versucht nebenklger preisgabe weiterer wertgegenstnde ntigen fhrt wegen tateinheitlich begangener versuchter ruberischer erpressung verurteilen beanstandung staatsanwaltschaft landgericht fehlerhaft verhngung sicherungsverwahrung errtert befremdet senat nachdem beschwerdefhrerin weder anklage hinweis maregel aufgenommen verfahren entsprechende hinweise gedrngt schlussvortrag deren anordnung angetragen becker pfister lienen ribgh mayer befindet urlaub daher gehindert unterschreiben hubert becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet februar breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb bb abs satz alt zuwendungen eltern ehe kindes willen knftige schwiegerkind erfolgen unbenannte zuwendung schenkung qualifizieren aufgabe bisherigen senatsrechtsprechung vgl etwa senatsurteile september xii zr famrz bghz derartige schenkungen grundstze wegfalls geschftsgrundlage anzuwenden rckforderungsansprche schwiegereltern grundstzen wegfalls geschftsgrundlage knnen begrndung verneint beschenkte schwiegerkind eigenen kind schwiegereltern gesetzlichem gterstand gelebt eigene kind ber zugewinnausgleich teilweise schenkung profitiert aufgabe bisherigen senatsrechtsprechung vgl senatsurteil bghz falle schwiegerelterlicher ehe eigenen kindes beschenkten willen erfolgter schenkungen scheitern ehe ansprche abs satz alt bgb denkbar aufgabe bisherigen senatsrechtsprechung vgl senatsurteil bghz bgh urteil februar xii zr kg berlin lg berlin xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzende richterin dr hahne sowie richter prof dr wagenitz dose dr klinkhammer schilling fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats kammergerichts berlin oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klger wegen betrag rckforderung bar bergebener dm materialkosten hhe bersteigenden klage zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen tatbestand klger schwiegereltern beklagten begehren rckzahlung geldbetrgen beklagten eheschlieung tochter verfgung gestellt klger ver langt auerdem ausgleich fr instandsetzungsarbeiten wohnung beklagten tochter klger beklagte lebten seit nichtehelichen lebensgemeinschaft zusammen wurde erste beiden gemeinsamen kinder geboren februar ersteigerte beklagte eigentumswohnung preis dm zeitpunkt eheschlieung tochter klger bereits aussicht genommen wohnung spteren eheleuten fr zeit zusammenlebens familienheim diente steht heute alleineigentum beklagten finanzierung wohnung nahm beklagte darlehen ber dm april berwiesen klger konto beklagten telegrafisch dm bergaben klger bar dm mai berwies beklagte konto gerichtskasse dm gebotspreis folgezeit wurden eigentumswohnung instandsetzungs umbau renovierungsarbeiten durchgefhrt klger mitwirkte ab herbst bezogen beklagte tochter klger gemeinsame kind wohnung juni schlossen beklagte tochter klger ehe zweites kind hervorging september zog beklagte wohnung nachdem tochter klger mai scheidungsantrag gestellt zog september ebenfalls wohnung beklagte seither vermietet scheidungsverfahren schlossen beklagte tochter klger vergleich zugewinnausgleichsansprche geltend gemacht sollten inzwischen ehe rechtskrftig geschieden klger beklagten rckzahlung berwiesenen dm sowie bar bergebenen dm verlangt klger darber hinaus vergtung arbeiten ersatz materialkosten landgericht klage abgewiesen berufung klger erfolg senat zugelassenen revision verfolgen klger begehren ausnahme ersatzes materialkosten entscheidungsgrnde revision unzulssig soweit zurckweisung berufung ansehung bar bergebenen dm richtet insoweit greift revisionsbegrndung berufungsurteil vgl bgh beschluss oktober viii zb njw rr mnchkomm wenzel zpo aufl rdn soweit revision eingelegt zulssig erfolg fhrt umfang anfechtung aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht auffassung berufungsgerichts stehen klgern eigenem recht ansprche beklagten anspruch regeln ber wegfall geschftsgrundlage gem abs bgb scheide liege zahlung dm zuwendung beklagten dabei whrend verlobungszeit erfolgte zuwendung schwiegereltern handele fnden grundstze ber ehebedingte zuwendungen entsprechen de anwendung zuwendung sei rcksicht beabsichtigte eheschlieung damals schon geborene enkelkind klger beitrag schaffung familienheims erfolgt scheitern ehe sei geschftsgrundlage zuwendung entfallen sei fr beklagten erkennbar erwartung erfolgt tochter klger dauerhafte ehe eingehen zuwendung schaffung familienwohnung beigetragen tochter dauer zugute komme indes sei beibehaltung zuwendung geschaffenen vermgenslage fr klger unzumutbar ehebedingten zuwendungen ehe scheitere gterrechtliche ausgleich ehegatten grundstzlich vorrang ausgleich regeln ber wegfall geschftsgrundlage schwiegereltern zuwendung eigenen interessen verfolgten sei daher ausgleichspflicht denkbar leibliche kind zuwendenden eltern ber eheliche gterrecht angemessen begnstigt sei fall tochter klger ehescheidung beklagten vergleichswege vereinbart zugewinnausgleichansprche geltend gemacht wrden vergleich erfasse ergnzenden anspruch tochter ausgleich vorehelicher zuwendungen dennoch sei fr klger unzumutbar ausgleich zuwendung stattfinde zumutbarkeit ehebedingte zuwendung geschaffene vermgenslage beizubehalten beurteile belangen klger tochter beklagten ber ausschluss zugewinnausgleichsansprchen geeinigt rahmen abwgung sei bercksichtigen tochter klger wohnung sieben jahre lang genutzt beklagte hohe aufwendungen fr anschaffung wohnung gehabt fr finanzierung eingegangenen hohen verpflichtungen erfllen msse vorstehenden grnden sei anspruch ersatz erbrachten arbeitsleistungen gesichtspunkt wegfalls geschftsgrundlage ausgeschlossen ansprche ungerechtfertigter bereicherung wegen zweckverfehlung seien gegeben leistungen klger seien zweckschenkung ehebedingte zuwendung erbracht worden bereicherungsrechtliche rckabwicklung ausschliee schlielich stnden klgern ansprche abgetrete nem recht tochter tochter klger beklagte htten insoweit etwa ursprnglich bestehende ansprche vergleichswege ausgeschlossen ausfhrungen halten revisionsrechtlichen nachprfung stand berufungsgericht ergebnis recht ansprche klger abgeleitetem recht tochter verneint leistungen klger tochter ausschlielich beklagten geflossen soweit berufungsgericht allerdings ansprche klger beklagten eigenem recht verneint rechtsgrnden beanstanden berufungsgericht unzutreffender begrndung ansprche klger beklagten zahlung dm regeln ber wegfall geschftsgrundlage bgb verneint grundstze wegfalls geschftsgrundlage wovon berufungsgericht ansatz zutreffend ausgeht vorliegend anwendbar entgegen auffassung berufungsgerichts bisherigen senatsrechtsprechung einklang steht handelt zuwendung klger allerdings unbenannte zuwendung schenkung bisherigen rechtsprechung senats zuwendungen schwiegereltern ehepartner leiblichen kindes rcksicht ehe kind begnstigung ehelichen zusammenlebens regelmig rechtsverhltnis eigener art anzunehmen ehebezogenen zuwendungen ehegatten vergleichbar senatsurteile september xii zr famrz oktober xii zr famrz februar xii zr famrz bghz derartige objektiv unentgeltliche zuwendungen regelmig schenkung werten hierfr erforderlichen subjektiven tatbestand fehlte erkennbaren willen zuwenders leistung empfnger einseitig begnstigenden frei disponiblen bereicherung fhren dauer ehegemeinschaft dienen deren bestand abhngig senatsurteile februar xii zr famrz bghz rechtsprechung hlt senat mehr fest schwiegerelterliche zuwendungen erfllen smtliche tatbestandlichen voraussetzungen abs bgb ehe eigenen kindes willen erfolgen insbesondere fehlt einigung ber unentgeltlichkeit zuwendung schenkung hinweis darauf verneint zuwendung solle dauer ehegemeinschaft dienen empfnger einseitig begnstigenden frei disponiblen bereicherung fhren entgegen senatsurteilen februar xii zr famrz bghz einigung ber unentgeltlichkeit zuwendung sinne abs bgb setzt weder voraus zuwendungsempfnger ber zugewandten gegenstand frei verfgen empfnger einseitig begnstigt folgt bereits umstand gem bgb schenkung auflage erfolgen gegenstand auflage tun unterlassen begnstigter auflage insbesondere schenker mnchkomm koch bgb aufl rdn palandt weidenkaff bgb aufl rdn auflage zumindest regel grundlage wert zuwendung erbringen bgh urteil oktober zr njw mnchkomm koch bgb aufl rdn palandt weidenkaff bgb aufl rdn freie disposition beschenkten ber auflage zugewendeten gegenstand gerade ausschliet zudem zweckschenkungen schenkungen qualifiziert obwohl zuwendende ebenfalls ber zuwendung beschenkten hinausgehenden zweck verfolgt kollhosser njw mnchkomm koch bgb aufl rdn tiedtke jz unbenannten zuwendungen ehegatten fehlt falle schwiegerelterlicher zuwendungen zuwendung einhergehenden dauerhaften vermgensminderung beim zuwendenden abs bgb voraussetzt vgl mnchkomm koch bgb aufl rdn unbenannten zuwendungen ehegatten schenkung regelmig deshalb verneinen zuwendende ehegatte vorstellung zugewendete gegenstand letztlich verloren gehen ehelichen lebensgemeinschaft zugute kommen senatsurteile bghz januar xii zr famrz wagenitz schwab hahne familienrecht brennpunkt famrz buch bd demgegenber bertragen potentielle schwiegereltern zuzuwendenden gegenstand regelmig bewusstsein schwiegerkind knftig gegenstand mehr partizipieren vgl schwab festschrift fr werner staudinger thiele bgb rdn zuwendung vermgen dauerhafte verminderung folge zuwendungen eltern rcksicht ehe kindes potentielle schwiegerkind erbringen somit smtliche tatbestandlichen voraussetzungen abs bgb erfllen schenkung werten entspricht zuwendungen eltern eigenes kind rechtsprechung schenkung qualifiziert ehe kindes willen erfolgen senatsurteil februar xii zr famrz schwiegerelterliche zuwendungen somit unbenannte zuwendung schenkung werten dennoch grundstze wegfalls geschftsgrundlage anwendbar vgl bgh urteile november zr famrz januar zr famrz stndiger rechtsprechung geschftsgrundlage eigentlichen vertragsinhalt erhobenen vertragsschluss zutage getretenen gemeinsamen vorstellungen beider vertragsparteien sowie vertragspartei erkennbaren beanstandeten vorstellungen vorhandensein knftigen eintritt gewisser umstnde sofern geschftswille parteien vorstellungen aufbaut bgh urteil september vii zr nzbau hinsichtlich vorstellung eltern eheliche lebensgemeinschaft beschenkten knftigen schwiegerkindes kind bestand schenkung demgem eigenen kind dauerhaft zugute kommen fall bestimmt scheitern ehe rckabwicklung schenkung grundstzen ber wegfall geschftsgrundlage hiergegen spricht insbesondere schenkungsrecht ausdrcklich vorgesehenen anspruchsgrundlagen fr rckforderung geschenken wegen nichterfllung auflage wegen verarmung wegen groben undanks beschenkten bgb sonderflle wegfalls geschftsgrundlage allgemeinen grundstzen gegenber speziell wren vielmehr rechtsprechung anerkannt allgemeine rechtsinstitut wegfalls geschftsgrundlage anwendbar soweit sachverhalt auerhalb bereichs speziellen herausgabeansprche schenkers liegt bgh urteil dezember zr famrz senatsurteil januar xii zr famrz sachverhalt auerhalb bereichs sondervorschriften handelt indes scheitern ehe senatsurteil januar xii zr famrz angegriffenen feststellungen berufungsgerichts davon auszugehen geschftsgrundlage schenkung klger deren fr beklagten erkennbare erwartung beklagte tochter klger dauerhafte ehe eingehen schenkung schaffung familienwohnung beigetragen tochter dauer zugute komme geschftsgrundlage infolge scheiterns ehe beklagten tochter klger auszug tochter alleineigentum beklagten stehenden familienwohnung entfallen hintergrund berufungsgericht wegfall geschftsgrundlage gesttzte ansprche klger unrecht erwgung abgelehnt tochter klger etwaigen zugewinnausgleich ergnzenden anspruch verzichtet berlegung liegt bisherige senatsrechtsprechung gesttzte gedanke zugrunde eltern knnten schwiegerkind zuwendung gemacht eigene zukunft gerichtete interessen verfolgt htten scheidungsfall ansprche schwiegerkind wegen wegfalls geschftsgrundlage geltend eigenes kind wege zugewinnausgleichs zuwendung angemessen begnstigt bisherigen rechtsprechung senats kam eheleute gesetzlichen gterstand gelebt anspruch schwiegereltern grundstzen ber wegfall geschftsgrundlage betracht ergebnis gterrechtlichen ausgleichs schlechthin unangemessen fr zuwender unzumutbar unbillig erschien wobei unangemessenheit unzumutbarkeit belangen zuwender verwandten ehegatten messen senatsurteil bghz begrndung senat insbesondere ausgefhrt schwiegereltern htten vorausschau spteren scheiterns ehe zuwendung abgesehen ebenfalls erbracht allerdings vollem umfang eigenes kind uneingeschrnkter disposition gedachten fall htte eigene kind zugewendeten gegenstand ganz teilweise ehegatten weitergegeben sog kettenschenkung folge ausgleich ehegatten ebenfalls rahmen zugewinnausgleichs stattgefunden htte umstnden knnte unmittelbaren zuwendung eltern schwiegerkind regelfall davon ausgegangen scheitern ehe fr schwiegereltern unzumutbaren strung geschftsgrundlage gefhrt senatsurteil bghz rechtsprechung kritik geblieben vgl bergschneider famrz koch festschrift schwab schwab aao wagenitz aao hlt senat mehr fest aa allein umstand schenkung eigenen kind schwiegereltern ber zugewinnausgleich teilweise zugute kommt vermag erklren warum beibehaltung derzeitigen vermgensverhltnisse fr schwiegereltern fllen gesetzlichen gterstandes regelmig zumutbar zuwendungen eheleuten entwickelte gedanke schwiegerelterliche schenkungen bertragen ergibt bereits vergleichenden betrachtung auswirkungen zugewinnausgleichs schwiegerelterliche schenkungen einerseits zuwendungen eheleuten andererseits zuwendungen eheleuten knnen folge zugewinn zuwendungsempfngers maximal hhe zuwendung erhht whrend zugewinn zuwenders entsprechend verringert zuwendung korrespondiert vermgenszufluss beim empfnger entsprechende vermgensminderung beim zuwender fr zuwendenden ehegatten gnstigsten fall erhlt somit wirtschaftlich ber zugewinnausgleich gesamte zuwendung zurck demgegenber erhht zuwendung schwiegereltern schwiegerkind bisherigen betrachtungsweise allenfalls zugewinn whrend zugewinn eigenen kindes unbeeinflusst bleibt folglich eigene kind schwiegereltern ber zugewinnausgleich allenfalls hlftig zuwendung profitieren einzusehen warum schwiegereltern stets zumindest hlftigen verbleib schenkung beim ehemaligen schwiegerkind abfinden sollen bb entspricht verhltnis ehegatten untereinander hlftige ausgleichsquote gesetzlichen normalfall gterrechtlichen ausgleichs wesen ehe wirtschafts risikogemeinschaft senatsurteile bghz grund senatsrechtsprechung wegfall geschftsgrundlage unbenannten zuwendungen ehegatten grenze unzumutbarkeit kaum je berschritten solange zuwendende ehegatte gterrechtlich ausgleich hhe halben wertes zuwendung erhlt sogar gterrechtlicher ausgleichsanspruch hlftigen beteiligung zurckbleibt korrektur weiteres geboten senatsurteil bghz grundstze lassen verhltnis schwiegereltern schwiegerkind bertragen gterrechtliche grundsatz halbteilung einschlgig gterrechtlichen vorschriften verhltnis schwiegereltern schwiegerkind anwendbar vgl wagenitz aao deshalb knnen vorschriften zugewinnausgleichs zuwendungen eheleuten vgl senatsurteile bghz allgemeinen grundstze ber wegfall geschftsgrundlage verdrngende speziellere regelung angesehen umstand zuwendung schwiegereltern gerade ansehung ehe kindes beschenkten schwiegerkind erfolgt ergibt folgt bereits unterschied schwiegerelterlichen schenkungen unbenannten zuwendungen ehegatten wendet ehegatte ehegatten vermgensgegenstnde handelt vorgang innerhalb ehelichen lebensgemeinschaft vordergrund zuwendung steht regelmig persnliche beziehung zuwendenden ehegatten nhebeziehung gerade empfnger zuwendung rechtfertigt grundstzliche vorrang gterrechts vermgensrechtlichen ausgleich eheleuten scheitern ehe ausgestaltet ehebezogenen zuwendungen ehegatten untereinander geht zuwendungen schwiegereltern leistungen personen auerhalb ehelichen lebensgemeinschaft stehen insbesondere wirtschafts risikogemeinschaft eheleute einbezogen wenden schwiegerkind geschieht gewhnlich primr ansehung eigenen kindes whrend etwaige persnliche beziehung schwiegereltern schwiegerkind allenfalls begleitmotiv schwiegereltern wrden regelmig zuwendung vornehmen zuwendungsempfnger lebenspartner kindes handelte folglich fllen nheverhltnis schwiegerkind heran gezogen fr schwiegereltern zumutbar erscheinen lassen schwiegerkind bisheriger betrachtungsweise zumindest hlftige zuwendung behalten darf ehe eigenen kind scheitert bislang senatsrechtsprechung herangezogene aspekt hypothetisch gedachten kettenschenkung vgl senatsurteil bghz vermag abweichende sichtweise rechtfertigen aspekt verallgemeinerungsfhig vgl schwab aao wagenitz aao auerdem beruht gedachte kettenschenkung lediglich zudem widersprchlichen vgl wagenitz aao fiktion daran ndert schenkung tatschlich eigene kind schwiegerkind erfolgt cc rckforderungsanspruch schwiegereltern deshalb regelmig verneinen ansonsten gefahr doppelten inanspruchnahme beschenkten einerseits wege zugewinnausgleichs seiten ehegatten andererseits grundstzen ber wegfall geschftsgrundlage seiten schwiegereltern bestnde vgl senatsurteil bghz schwiegerkind braucht regelmig inanspruchnahme wege zugewinnausgleichs befrchten ergibt bereits daraus schwiegerelterliche schenkungen end anfangsvermgen schwiegerkindes bercksichtigen somit zugewinnausgleich auswirken vorehelichen schenkungen bereits deshalb fall schenkungsgegenstand eheschlieung mageblichen stichtag bereits vermgen schwiegerkindes vorhanden schenkung eheschlieung folgt erhht regelmig zugewinn schwiegerkindes whrend grundlage bisherigen senatsrechtsprechung unbenannte zuwendungen schwiegereltern gem abs bgb anfangsvermgen hinzuzurechnen senatsurteil bghz knnen nunmehr schenkung wertenden schwiegerelterlichen zuwendungen abs bgb subsumiert ehe eigenen kindes willen erfolgt vgl soergel mhl teichmann bgb aufl rdn literatur teilweise vertretenen auffassung wonach falle ehebezogener schenkungen schwiegereltern teleologische reduktion abs bgb vorzunehmen mnchkomm koch bgb aufl rdn tiedtke jz vgl echten schenkungen ehegatten senatsurteil bghz schliet senat eltern erreichen kind falle ehescheidung schenkung profitiert mssen kind direkt beschenken entscheiden demgegenber dafr kind schwiegerkind beschenken entscheidung festzuhalten besteht anlass entscheidung ber zugewinnausgleich teilweise korrigieren privilegierung schwiegerelterlicher schenkungen gem abs bgb deshalb abzulehnen unangemessene konsequenzen fr zugewinnausgleich ziehen knnte gefahr unbilliger ergebnisse zugewinnausgleichsverfahren vornherein hand weisen rechtsprechung senats vgl urteil februar xii zr famrz entstehen etwaige rckforderungsansprche schwiegereltern fr zugewinnausgleich mageblichen stichtag vgl bgb demgem endvermgen beschenkten bercksichti gen vgl senatsurteil februar xii zr famrz bergschneider famrz deutscher familiengerichtstag arbeitskreis brhler schriften familienrecht band seif famrz umstand knnte ausgangspunkt folge eigenen kind schenkenden schwiegereltern gem abs bgb schenkung zugute kommt ungnstigsten fall rckforderungsanspruch ber zugewinnausgleich hlftig mitzutragen jedoch knnen derartige unbillige ergebnisse dadurch vermieden privilegierte schwiegerelterliche schenkung lediglich rckforderungsanspruch verminderten hhe anfangsvermgen schwiegerkindes eingestellt beschenkte zugewendeten gegenstand belastung erworben schenkung falle spteren scheiterns ehe schuldrechtlich ausgleichen mssen steht fr ermittlung anfangsvermgens mageblichen zeitpunkt abs bgb fest hhe rckforderungsanspruch entstehen handelt ungewisse forderung allerdings besteht regel veranlassung anfangsvermgen ermitteln ehe gescheitert steht fest hhe forderung entstanden daher vollen wert anfangsvermgen beschenkten eingestellt hauleiter schulz kap rdn tiedtke jz steht entgegen knftige verbindlichkeiten grundstzlich zugewinnausgleichsbilanz bercksichtigt vgl palandt brudermller bgb aufl rdn rdn interessierende knftige verbindlichkeit mindert endvermgen hngt eng gegenstand anfangsvermgens ehe parteien zusammen rechtfertigt abweichende beurteilung demgem schenkung rckforderungsanspruch schwiegereltern sowohl end anfangsvermgen schwiegerkindes bercksichtigen folgt hieraus zugleich schenkung schwiegereltern regelmig zugewinnausgleichsverfahren vollstndig unbercksichtigt bleiben gilt lediglich besonderen konstellationen etwa fllen denen anfangsvermgen schwiegerkindes negativ zugewinnausgleichsverfahren september anhngig gemacht wurde vgl art abs egbgb dd schlielich rckforderungsanspruch schwiegereltern deshalb hinweis gefahr doppelten inanspruchnahme verneint konstellationen denkbar denen ber zugewinnausgleich bereits rechtskrftiges urteil entschieden darber wege vergleichs einigung erzielt wurde denen schwiegerkind infolge schenkung ehepartner hheren zugewinnausgleich leisten bzw geringeren ausgleich erhalten schenkung fall wre drften flle eher selten problematisch wesentlichen fallkonstellationen denen ber zugewinnausgleich grundlage bisherigen senatsrechtsprechung unbenannten schwiegerelterlichen zuwendung entschieden wurde knnen fllen unbillige ergebnisse weise vermieden ergebnis gterrechtlichen ausgleichs ermittlung hhe schwiegerelterlichen rckforderungsanspruchs ausnahmsweise rahmen tatrichterlichen gesamtabwgung umstnde einzelfalls bercksichtigt hierbei insbesondere bedeutung zweck schenkung insoweit erreicht wurde kind bereits ber zugewinnausgleich schenkung profitiert ee ergebnis knnen folglich schwiegerelterliche rckforderungsansprche begrndung verneint beschenkte schwiegerkind eigenen kind schwiegereltern gesetzlichem gterstand gelebt eigene kind ber zugewinnausgleich teilweise schenkung profitiert vielmehr ergebnis gterrechtlichen ausgleichs lediglich ausnahmsweise ermittlung hhe schwiegerelterlichen rckforderungsanspruchs bercksichtigen nachdem berufungsgericht ansprche klger grundstzen ber wegfall geschftsgrundlage hauptschlich gterrechtlichen erwgungen verneint angefochtene urteil bereits grund bestehen bleiben ii ausgeschlossen ansprche wegen zweckverfehlung abs satz alt bgb einzelfall betracht kommen knnen knnen jedenfalls mehr oberlandesgericht angefhrten erwgung abgelehnt abwicklung grundstzen wegfalls geschftsgrundlage vorrang schliee anwendung bereicherungsrechtlicher grundstze deren tatbestandliche voraussetzungen gegeben seien bisherigen rechtsprechung senat abgelehnt allein ehe eigenen kindes willen erfolgte schwiegerelterliche zuwendungen grundlage bereicherungsansprchen wegen zweckverfehlung rckabzuwickeln senatsurteil bghz rckabwicklung abs satz alt bgb kam danach betracht zuwendungsempfnger zuwendendem willensbereinstimmung bezglich ber bloe verwirklichung ehelichen gemeinschaft hinausgehenden zweckes erzielt wurde beispielsweise ber knftigen miteigentumserwerb eigenen kindes zuwendenden vgl senatsurteil bghz insoweit galt ansehung bereicherungsrechtlichen rckabwicklung ehebedingter zuwendungen ehegatten vgl senatsurteil bghz rechtsprechung hlt senat fest vgl bereits zuwendungen partnern nichtehelichen lebensgemeinschaft senatsurteile februar xii zr famrz bghz ff allein aspekt greren flexibilitt abwicklung grundstzen wegfalls geschftsgrundlage vermag rechtfertigen warum stattdessen bereicherungsansprche wegen zweckverfehlung gegeben knnen sofern deren tatbestandliche voraussetzungen vorliegen flle denkbar denen knftige schwiegereltern schenkung ehebezogene zwecke verfolgen hierber empfnger leistung willensbereinstimmung erzielen denen zweck infolge scheiterns ehe erreicht insbesondere verfolgte zweck sinne abs satz alt bgb darin bestehen zuwendungsgegenstand eigenen kind schwiegereltern dauerhaft zugute kommt ehe fortbesteht vgl olg kln famrz olg hamm famrz vgl joost jz unbenannten zuwendung ehegatten allein dadurch ehe gewisse zeit bestand eigene kind schwiegereltern zeit schenkung profitierte derartiger zweck fllen vollstndig erreicht ansprche bereicherungs recht stets hinweis zweckerreichung abgelehnt knnen vgl senatsurteil bghz bghz jeweils zweck schaffung familienheims entsprechende zweckvereinbarung vielfach festgestellt knnen zweckabrede sinne abs satz alt bgb setzt positive kenntnis zweckvorstellung teils voraus bloes kennenmssen gengt senatsurteil bghz hinzu kommt beteiligten zeitpunkt schenkung selten mglichkeit spteren scheiterns ehe berlegungen aufnehmen fllen mag dennoch gemeinsame vorstellung fortbestand ehelichen lebensgemeinschaft vorliegen geschftsgrundlage schenkung bildet entsprechende zweckvereinbarung kommt jedoch vornherein betracht vgl hausmann hohloch recht nichtehelichen lebensgemeinschaft aufl kap rdn khne famrz iii soweit berufungsgericht ansprche klgers ansehung erbrachten arbeitsleistungen abgelehnt hlt revisionsrechtlichen prfung ebenso wenig stand zutreffend zieht berufungsgericht allerdings insoweit ansprche grundstzen wegfalls geschftsgrundlage betracht entspricht stndigen rechtsprechung senats wonach arbeitsleistungen erheblichen umfangs insbesondere ber erwiesene geflligkeiten hinausgehen verhalten parteien schlssige abschluss besonderen familienrechtlichen vertrages sog kooperationsvertrag gesehen geschftsgrundlage scheitern ehe entfallen senatsurteile bghz siehe bghz unrecht berufungsgericht indes ansprche grundstzen ber wegfall geschftsgrundlage hauptschlich gterrechtlichen erwgungen verneint insofern gilt vorstehend zuwendung dm ausgefhrt wurde gleichermaen berufungsgericht ansehung arbeitsleistungen ansprche abs satz alt bgb unzutreffenden erwgungen abgelehnt insoweit ebenfalls vorstehenden ausfhrungen ii verwiesen iv senat lage abschlieend sache entscheiden berufungsgericht ausreichende feststellungen geschftsgrundlage schenkung deren wegfall getroffen vgl oben allerdings fehlt hinreichenden feststellungen senat eigene billigkeitsabwgung regeln ber wegfall geschftsgrundlage ermglichen ebenso wenig grundlage bisherigen feststellungen beurteilt klgern beklagten zweckvereinbarung sinne abs satz alt bgb zustande gekommen auerdem ungeklrt umfang klger instandsetzungs umbau renovierungsarbeiten mitgewirkt angefochtene urteil deshalb aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen fr weitere verfahren weist senat folgendes berufungsgericht nunmehr abwgung smtlicher umstnde einzelfalls anpassung schenkungsvertrags grundstzen wegfalls geschftsgrundlage vorzunehmen hierbei insbesondere abwgungskriterien zurckgreifen knnen bisherigen senatsrechtsprechung unbenannten schwiegerelterlicher zuwendungen heranzuziehen vgl senatsurteile september xii zr famrz ff oktober xii zr famrz februar xii zr famrz lediglich gterrechtlichen aspekten kommt genderten rechtsprechung senats bedeutung mehr demgem insbesondere bercksichtigen tochter klger wohnung sieben jahre lang genutzt schon deshalb drfte vorliegend vollstndige rckgewhr schenkung betracht kommen geschftsgrundlage schwiegerelterlichen schenkung erwartung gegenstand schenkung eigenen kind schwiegereltern dauer zugute kommt erwartung jedenfalls verwirklicht eigene kind angemessen schenkung profitiert infolge scheiterns ehe kindes fall geschftsgrundlage dementsprechend insoweit entfallen begnstigung eigenen kindes entgegen erwartung eltern vorzeitig endet vgl senatsurteile september xii zr famrz oktober xii zr famrz februar xii zr famrz bghz ber art weise gesichtspunkt geltung verschaffen richter rahmen tatrichterlichen ermessens befinden dabei verbietet schematische betrachtungsweise drfte entgegen auffassung beklagten relevanz zugewendeten dm voller hhe fr erwerb wohnung verwendet wurden teilweise sonstige anschaffungen ausgaben finanziert wurden sofern geldbetrag fr beklagten erkennbaren vorstellungen klger wohnung flieen unerheblich tatschlich hierfr verwendung gefunden beklagte wohnung unmittelbaren zeitlichen zusammenhang geldzuwendung erworben fr rckforderungsanspruch klger demgem bedeutung beklagte geschenkten betrag fr bezahlung wohnung verwendet sonstiges vermgen dafr eingesetzt weise frei gewordenen schenkungsbetrag anderweitig genutzt fr bemessung etwaigen anspruchs klgers grundstzen wegfalls geschftsgrundlage wegen mitarbeit instandsetzungs umbau renovierungsarbeiten gilt ausgangspunkt schenkung betreffenden rckforderungsanspruch ausgefhrt wurde vgl oben allerdings beachten etwaiger anspruch betrag vorhandenen vermgensmehrung begrenzen ersparten kosten fremden arbeitskraft bersteigen darf vgl zuletzt senatsurteil bghz hahne wagenitz klinkhammer dose schilling vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle mai unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde revision angeklagten unzulssig wirksam rechtsmittel verzichtet hauptverhandlungsprotokoll ergibt angeklagte verteidiger anschlu urteilsverkndung erfolgter rechtsmittelbelehrung erklrt einlegung rechtsmittels verzichtet erklrungen wurden gem abs stpo vorgelesen genehmigt umstnde wirksamkeit rechtsmittelverzichts entgegenstehen knnten weder erkennbar angeklagten behauptet alledem wirksame rechtsmittelverzicht prozehandlung widerrufen wegen irrtums angefochten zurckgenommen st rspr vgl bghst bgh nstz bghr stpo abs satz rechtsmittelverzicht vgl meyer goner stpo aufl rdn tepperwien kuckein athing'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb august betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg sachverstndige betroffenen erstellung gutachtens persnlich untersuchen begutachtung aktenlage grundstzlich zulssig bgh beschluss august xii zb lg dsseldorf ag dsseldorf xii zivilsenat bundesgerichtshofs august richter dr klinkhammer schilling dr nedden boeger dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts dsseldorf mrz aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde betroffene begehrt aufhebung betreuung fr betroffenen besteht betreuung fr aufgabenbereiche besorgung rechtsangelegenheiten gerichten vertretung behrden einschlielich beantragung arge leistungen wohnungsangelegenheiten erffnung bankkontos fr smtliche aufgabenkreise einwilligungsvorbehalt angeordnet amtsgericht antrag betroffenen betreuung aufzuheben zurckgewiesen betreuung zugleich aufgabenkreis verfgungen ber bankkonto betroffenen stadtsparkasse erweitert landgericht beschwerde betroffenen zurckgewiesen hiergegen wendet rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde begrndet landgericht begrndung entscheidung ausgefhrt sachverstndige gutachten berzeugend dargelegt betroffene paranoiden psychose leide angeordneten aufgabenkreisen betreuung bedrfe willen betroffenen angeordnet knne bestimmbarkeit willens vernnftige erwgungen betroffenen krankheitsbedingt ausgeschlossen sei zudem belegten zahlreichen berwiegend unverstndlichen eingaben betroffenen eindrucksvoll betreuungsbedrftigkeit ebenso amtsgericht recht aufgabenkreis erweitert betreuer befugnis eingerumt verfgungen ber bankkonto betroffenen treffen angegriffene entscheidung hlt verfahrensrge rechtsbeschwerde stand landgericht htte gutachten entscheidung zugrunde legen drfen sachverstndige betroffenen persnlich untersucht fr aufhebungsverfahren gelten abs famfg persnliche anhrung betroffenen einholung sachverstndigengutachtens vorschreiben verbleibt insoweit allgemeinen verfahrensregeln grundstzen amtsermittlung senatsbeschluss februar xii zb famrz rn danach einholung sachverstndigengutachtens aufhebungsverfahren obligatorisch sachverstndigengutachten eingeholt gericht entscheidung darauf sttzt formalen anforderungen famfg gengen senatsbeschluss november xii zb famrz rn gem abs satz famfg sachverstndige betroffenen erstattung gutachtens persnlich untersuchen befragen bt drucks erforderliche persnliche untersuchung erstattetes sachverstndigengutachten grundstzlich verwertbar keidel budde famfg aufl rn mwn weigerung betroffenen kontakt sachverstndigen zuzulassen hinreichender grund persnlichen untersuchung sachverstndigen abzusehen keidel budde famfg aufl rn mwn wirkt betroffene begutachtung gericht gem abs abs famfg vorfhrung anordnen senatsbeschluss oktober xii zb famrz rn bt drucks anforderungen entscheidung landgerichts gerecht amtsgericht einzelnen dargelegt sachverstndige betroffenen persnlich untersucht fhrt amtsgericht darlegungen sachverstndigen bten vielzahl akte gelangten schreiben betroffenen ausreichende basis fr diagnose erstellung psychiatrischen gutachtens vermag gleichwohl persnliche untersuchung betroffenen ersetzen amtsgericht htte deswegen erwgen mssen betroffenen gutachterlichen untersuchung vorfhren lassen dabei hngt erstattung gutachtens ergebnis davon ab verbaler kontakt betroffenen sachverstndigen hergestellt sachverstndige gehindert fall betroffenen verweigerten kommunikation gesamtverhalten verbindung erkenntnissen schlsse bestimmtes krankheitsbild ziehen keidel budde famfg aufl rn soweit amtsgericht vorgenommene landgericht besttigte erweiterung betreuung gem famfg anbelangt schon deshalb bestand instanzgerichte antrag betroffenen aufhebung betreuung verfahrensfehlerhafte weise zurckgewiesen abschlieend darber befunden betreuung grunde berhaupt bestehen bleiben unbeschadet fragen wesentliche erweiterung aufgabenkreises betreuers sinne famfg handelt deshalb einholung sachverstndigengutachtens gem abs famfg obligatorisch beschwerdegericht entscheidung hinsichtlich betreuungserweiterung berdies ersichtlich verfahrensfehlerhaft zustande gekommene sachverstndigengutachten gesttzt weshalb deshalb bestand senat abschlieend sache entscheiden weitere ermittlungen anzustellen deshalb beschluss aufzuheben sache weiteren behandlung entscheidung beschwerdegericht zurckzuverweisen abs satz famfg zurckverweisung gebotenen einholung weiteren sachverstndigengutachtens beschwerdegericht bercksichtigung zeitablaufs notwendigkeit persnlichen anhrung betroffenen berprfen betroffene anberaumten anhrungstermin erscheinen beschwerdegericht vorfhrung anordnen vorausgesetzt steht auer verhltnis verfahrensgegenstand senatsbeschluss juli xii zb juris rn weiteren begrndung entscheidung abgesehen geeignet wre klrung rechtsfragen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen abs famfg klinkhammer schilling botur nedden boeger guhling vorinstanzen ag dsseldorf entscheidung xvii lg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet september vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb aa managermodell personengesellschaften gmbh regelungen gesellschafter gruppe gesellschaftern gesellschaftermehrheit recht einrumen mitgesellschafter sachlichen grund gesellschaft auszuschlieen hinauskndigungsklauseln grundstzlich abs bgb nichtig gleiche gilt fr neben gesellschaftsvertrag getroffene schuldrechtliche vereinbarung ergebnis fhren grundsatz gilt ausnahmslos voraussetzungen geknpfte hinauskndigungsklausel vielmehr wirksam wegen besonderer umstnde sachlich gerechtfertigt fall geschftsfhrer hinblick geschftsfhrerstellung minderheitsbeteiligung eingerumt fr entgelt hhe nennwerts zahlen beendigung geschftsfhreramtes hhe begrenzte abfindung zurckzubertragen sog managermodell bgh urteil september ii zr olg frankfurt main lg darmstadt ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly mnke dr strohn dr reichart fr recht erkannt revision urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main juni kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte gmbh betreibt vielzahl mrkten mrkten jeweils rechtsform gmbh organisiert fr operative geschft ort geschftsfhrer zustndig administrativen aufgaben zweiten geschftsfhrer sitz holding erledigt entsprechend einheitlichen unternehmenskonzept zielt darauf ab motivation geschftsfhrers unternehmer marktes fhlen steigern beteiligt beklagte jeweiligen ort geschftsfhrer geschftsanteil geleiteten gmbh restliche stammkapital hlt beklagte geschftsfhrer fr erwerb anteils regel nominalwert zahlen gewinn verlust gesellschaft beteiligt zugleich vereinbart beklagte geschftsfhrer gesellschafterstellung enden geschftsfhrer abberufen geschftsfhreranstellungsvertrag beendet gibt geschftsfhrer erwerb geschftsanteils angebot rckkauf rckbertragung geschftsanteils falle abberufung beendigung geschftsfhreranstellungsvertrages ab beklagte bedingungseintritt binnen zwei monaten annehmen kaufpreis fr rckkauf betrag vereinbart einheitswert betriebsvermgens dreijhrigen durchschnittsertrag richtet jedoch zehnfache nominalwerts bersteigen darf brigen gesellschaftsvertrag jeweiligen gesellschaft bestimmt bertragung geschftsanteilen zustimmung gesellschaft zulssig klger geschftsfhrer markt gmbh folgenden markt gmbh deren stammkapital dm betrug vertrag dezember wurde entsprechend geschilderten unternehmenskonzept mitgesellschafter erwarb beklagten geschftsanteil hhe nominal dm fr gleichen betrag zahlte spter finanziellen ausgleich dm verringert wurde ebenfalls dezember lie klger kaufund abtretungsangebot oben beschriebenen art notariell beurkunden mai wurde klger stimmen beklagten geschftsfhrer abberufen anstellungsvertrag gekndigt erklrung juni nahm beklagte kauf abtretungsangebot klgers dezember abfindung zahlte klger dm klger hlt kauf abtretungsvertrag fr nichtig festgestellt wissen anregung berufungsgerichts zweiten rechtszug hilfsweise beantragt festzustellen weder kndigung geschftsfhreranstellungsvertrages kauf abtretungsvertrag gesellschafterstellung markt gmbh verloren berufungsgericht klage hauptantrag unzulssig hilfsantrag unbegrndet abgewiesen zip dagegen richtet angefochtenen urteil zugelassene revision klgers entscheidungsgrnde revision ergebnis erfolg berufungsgericht ausgefhrt fr hauptantrag fehle rechtsschutzinteresse gehe klger klrung frage gesellschafter markt gmbh sei dafr komme allein unwirksamkeit rckbertragungsvertrages zulssige hilfsantrag sei unbegrndet sei rckbertragungsangebot klgers dezember wegen verstoes guten sitten abs bgb nichtig stelle sache hinauskndigungsklausel dar ausnahmsweise vorliegen sachlichen grundes wirksam sei sachlicher grund liege insbesondere reiche dafr geschftsmodell beklagten verfolgten ziele htte beklagte tantiemeregelung erreichen knnen klage sei trotz unwirksamkeit rckbertragung unbegrndet sittenwidrigkeit rckbertragungsangebots nmlich gem bgb nichtigkeit anteilserwerbs folge beide geschfte sollten konzept beklagten miteinander stehen fallen sei klger niemals gesellschafter gmbh geworden ii ausfhrungen begegnen durchgreifenden rechtlichen bedenken berufungsgericht gefundene ergebnis erweist begrndung richtig vertretbar revision angegriffen annahme berufungsgerichts hauptklageantrag mangels rechtsschutzinteresses unzulssig festgestellt wrde angebot klgers dezember annahme beklagten juni zustande gekommene kauf abtretungsvertrag unwirksam steht zwingend fest klger gesellschafter markt gmbh hilfsantrag unbegrndet folgt entgegen auffassung berufungsgerichts bgb vielmehr klger gesellschafterstellung aufgrund juni beklagten angenommenen kauf abtretungsangebots verloren zustande gekommene vertrag wirksam allerdings mittlerweile stndigen rechtsprechung senats personengesellschaften gmbh gesellschaftsvertragliche regelungen gesellschafter gruppe gesellschaftern gesellschaftermehrheit recht einrumen mitgesellschafter sachlichen grund gesellschaft auszuschlieen hinauskndigungsklauseln grundstzlich wegen verstoes guten sitten abs bgb nichtig bghz ff urt mrz ii zr zip mrz ii zr zip gleiche gilt fr neben gesellschaftsvertrag getroffene schuldrechtliche vereinbarung ergebnis fhren bghz davon betroffene gesellschafter schutzwrdig freie ausschlieungsmglichkeit disziplinierungsmittel empfunden daran hindert mitgliedschaftsrechten eigener entscheidung gebrauch mitgliedschaftspflichten erfllen damoklesschwert grundsatz gilt senat bereits mehrfach entschieden ausnahmslos voraussetzungen geknpfte hinauskndigungsklausel vergleichbare schuldrechtliche regelung wirksam wegen besonderer umstnde sachlich gerechtfertigt senat freie ausschlieungsrechte wirksam angesehen ausschlieungsberechtigte gesellschafter rcksicht enge persnliche beziehung mitgesellschafterin volle finanzierung gesellschaft bernimmt partnerin mehrheitsbeteiligung geschftsfhrung einrumt bghz praxisgemeinschaft rzten neuen gesellschafter aufnimmt dabei zeitlich begrenzte prfungsmglichkeit vorbehalten urt mrz ii zr zip gesellschaftsbeteiligung annex kooperationsvertrag gesellschafter anzusehen sichergestellt gesellschaft partner kooperationsvertrages angehren urt mrz ii zr zip bedenken senat satzungsklausel gmbh gesellschafter persnlich mitarbeiten geschftsanteil eingezogen betreffende gesellschafter mehr gesellschaftsunternehmen ttig urt juni ii zr wm ergebnis ebenso prozesskostenhilfe beschluss senats oktober ii zr goette dstr rckkauf abtretungsvereinbarung parteien stellt derartigen ausnahmefall dar mglichkeit gesellschafterstellung geschftsfhrers beenden sachlichen grund gebunden unterliegt freien ermessen beklagten stimmenmehrheit gesellschafterversammlung geschftsfhrer abs gmbhg grund abberufen bedingung fr rckbertragung geschftsanteils herbeifhren koppelung freien widerrufs geschftsfhrerbestellung beendigung gesellschafterstellung aufgrund besonderen umstnde falles sachlich gerechtfertigt gesellschaftsrechtliche beteiligung jeweiligen geschftsfhrers unternehmenskonzept beklagten funktion geschftsfhrer strker unternehmen binden motivation steigern stellung geschftsfhrender gesellschafter innerhalb betr ebs auen aufzuwerten dabei steht wirtschaftlich teilhabe gewinn gesellschaft jeweils vollstndig ausgeschttet vordergrund geschftsfhrer geschick unternehmensfhrung mitabhngige erfolg widerspiegelnde einnahmequelle neben gehalt eingerumt klger jahren gewinnanteile durchschnittlich dm ausgeschttet worden mehr gehalt demgegenber mglichkeiten geschftsfhrers gesellschafterversammlung vorstellungen willen beklagten durchzusetzen praktisch ausgeschlossen gesetzlichen satzungsmigen mehrheiten beklag te dafr finanzielle risiko geschftsfhrers gering braucht fr erwerb geschftsanteils mehr nennwert zahlen ergebnis erlangt wege ort gesellschaft beteiligte manager treuhnderhnliche stellung deren wirtschaftlicher wert denkbar geringem eigenen risiko erheblichen gewinnausschttungspotential whrend dauer organschaftlichen dienstvertraglichen bindung gesellschaft liegt deren beendigung selbstverstndlich weitere beteiligung rechtfertigenden sinn bindung unternehmen motivationssteigerung belohnung fr erfolgreichen einsatz verliert rckbertragung beklagten mehrheitsgesellschafterin zudem mglichkeit erffnet nachfolger amt geschftsfhrers gleicher weise beteiligen geschftsmodell dauer fortzufhren sachlage hinauskndigungsverbot tragende gedanke gesellschafter wahrnehmung mitgliedschaftsrechte unangemessenen druck setzen berhrt vordergrund steht vielmehr gesetz vorgesehene mglichkeit geschftsfhrer grund organstellung abzuberufen dadurch entstehenden abhngigkeit beklagten mehrheitsgesellschafterin schon gesetzlichen regelung abs gmbhg ausgesetzt weitere folge gesellschafterstellung verliert fllt demgegenber entscheidend gewicht vornherein zeit eingerumte beteiligung managermodell annex geschftsfhrerstellung darstellt ebenso habersack zgr ff kowalski bormann gmbhr sosnitza dstr btter tonner bb zuvor schon schfer hillesheim dstr goette dstr wiedemann gesellschaftsrecht ii iv ulmer hachenburg ulmer gmbhg aufl rdn westermann scholz gmbhg aufl rdn binz sorg gmbhr piehler fs rheinisches notariat ff steuerrechtlichen vorteilen peetz gmbhr vereinbarte abfindung geschftsfhrers angemessen fr wirksamkeit hinauskndigungsregelung bedeutung vereinbarung unangemessen niedrigen abfindung liee kndigungsrecht unberhrt stelle vereinbarten abfindung trte lediglich abfindung verkehrswert bghz sen urt juni ii zr wm abgesehen davon bestehen beklagten praktizierten geschftsmodell bedenken abfindung ertragswert gesellschaftsunternehmens orientiert zehnfache erwerbspreises beschrnkt sogar rckkaufpreis hhe beim erwerb betroffenen aufgebrachten entgelts form beteiligung zulssig senat heute entschiedenen parallelfall ii zr nher ausgefhrt vereinbarung rckkaufs rckabtretung wegfall geschftsfhrerstellung verstt gesellschaftsrechtlichen gleichbehandlungsgrundsatz bghz regelung beiden gesellschafter betroffen beruht sachlichen rechtfertigenden grund geschftsfhrer kommt adressat beklagten betriebenen managermodells betracht beklagte kapitalgeberin davon sinnvoller weise betroffen insoweit gleichbehandlung verlangen wre sachwidrig vereinbarung wegen verstoes abs bgb nichtig dabei offen bleiben fr arbeitsverhltnisse vorgesehene regelung abs bgb anstellungsverhltnis gmbhgeschftsfhrers entsprechend anwendbar analogen anwendung regelungen bgb ber kndigungsfristen bghz sen urt mrz ii zr njw jedenfalls wrde verknpfung gesellschafterstellung geschftsfhreramt zugrunde liegenden anstellungsvertrag abs bgb unzulssige kndigungsbeschrnkung darstellen geschftsfhrer verknpfung entscheidung anstellungsvertrag kndigen insofern erschwert gesellschafterstellung aufgeben bundesarbeitsgericht verbot abs bgb fr kndigung arbeitsverhltnisses arbeitnehmer lngere frist vereinbaren fr kndigung arbeitgeber allgemeinen grundsatz hergeleitet sei unzulssig vertragliche absprachen ungleiche kndigungslage nachteil parteien arbeitsverhltnisses arbeitnehmers schaffen insbesondere einseitigen vermgensnachteil arbeitnehmers fr fall erklrten kndigung vereinbaren bag db entscheidungsfreiheit arbeitnehmers bezug beendigung arbeitsverhltnisses geschtzt arbeitnehmer freiheit behalten beachtung geltenden kndigungsfrist diskriminierung verhltnis arbeitgeber arbeitsverhltnis beenden ttigkeit zuzuwenden grundsatz schliet allerdings fr arbeitnehmer ggf geschftsfhrer ungnstige reflexwirkung kndigung entscheidend wrdigung gesamtumstnde beachtung gebots verhltnismigkeit sen urt heutigen tage ii zr ebenso bag mdr fr vergleichbare rechtslage bbig danach verknpfung kndigung geschftsfhreranstellungsvertrages beendigung gesellschafterstellung rahmen beklagten praktizierten managermodells beanstanden gesellschafterstellung verbundene gewinnbezugsrecht hnelt tantiemeregelung deren wegfall beendigung zugrunde liegenden vertragsverhltnisses selbstverstndlich abgesehen gewinnbezugsrecht wrde weitere beteiligung ausgeschiedenen geschftsfhrers gesellschafter fr schutzwrdigen vorteile bringen aufgrund geringen anteils geschicke gesellschaft gesellschafterversammlung ohnehin kaum einfluss nehmen teilhabe knftigen wertzuwachs gesellschaftsvermgens wrde geschftsfhrerstellung unverdienten vermgensvorteil darstellen rckkauf abtretungsvereinbarung wegen verstoes darauf anwendbare gesetz regelung rechts allgemeinen geschftsbedingungen unwirksam dabei offen bleiben anwendbarkeit gesetzes schon abs agbg abs satz bgb ausgeschlossen danach findet gesetz anwendung vertrgen gebiet gesellschaftsrechts wegen schuldrechtlichen charakters anteilskaufs anteilsrckkaufs voraussetzungen be reichsausnahme erfllt ansehen ndert ergebnis voraussetzungen allein betracht kommenden nr sowie agbg nr bgb nmlich erfllt nr agbg bestimmung unwirksam verwender unangemessen lange hinreichend bestimmte fristen fr annahme ablehnung angebots vorbehlt fall frist binnen beklagte rckbertragungsangebot geschftsfhrers annehmen zwei monate ab ende geschftsfhrerstellung anstellungsvertrages bemessen angemessener hinreichend bestimmter zeitraum zeitpunkt bedingungseintritts ungewiss spielt demgegenber rolle nr agbg vereinbarung rechts verwenders sachlich gerechtfertigten vertrag angegebenen grund leistungspflicht lsen unwirksam vorschrift greift anteilsrckkauf lst beklagte leistungspflicht begrndet neue leistungspflichten allenfalls bezogen gesellschaftsvertrag lsung leistungspflicht gesprochen unerheblich nr agbg schon wortlaut dauerschuldverhltnisse gesellschaftsverhltnis anwendbar rckbertragungsvereinbarung wegen geboten treu glauben widersprechenden unangemessenen benachteiligung agbg unwirksam ergibt oben bgb gesagten schlielich bestehen anhaltspunkte dafr beklagte klger geschftsfhrer treu glauben widersprechenden weise abberufen eintritt bedingung gem abs bgb erfolgt gelten wrde knnte betracht kommen beklagten darum gegangen wre klger geschftsfhrer lsen ausschlielich ziel verfolgt htte gesellschafterstellung drngen klger geltend gemacht goette mnke ribgh dr kurzwelly wg urlaubs unterschreiben goette strohn reichart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter scharen richter dr lemke asendorf grning dr berger fr recht erkannt berufung mai verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents februar inanspruchnahme prioritt mrz angemeldet wurde patent betrifft widerstandsschweivorrichtung umfasst patentansprche denen patentanspruch verfahrenssprache lautet resistance welding device comprising welding current source welding current regulating device coupled to said welding current source at least one set of replaceable welding tongs that receives current provided by said welding current source characterized that said set of welding tongs include local data storage memory that stores data specific for said welding tongs and first data interface that transmits said data to said welding current regulating device patentansprche deutschen bersetzung gem patentschrift folgenden wortlaut widerstandsschweivorrichtung schweistromquelle genannte schweistromquelle angeschlossenen schweistrom regelgert mindestens auswechselbaren schweizange genannten schweistromquelle geliefertem strom gespeist dadurch gekennzeichnet genannte schweizange lokalen datenspeicher aufweist fr genannte schweizange spezifische daten speichert erste datenschnittstelle aufweist genannten daten genannte schweistrom regelgert bertrgt widerstandsschweivorrichtung anspruch dadurch gekennzeichnet genannte schweistromregelgert zweite datenschnittstelle umfasst genannten ersten datenschnittstelle genannten schweizange verbindbar sowie programmspeicher fr schweizange spezifischen daten aufnehmen schweizange dadurch gekennzeichnet lokalen datenspeicher umfasst fr schweizange spezifische daten speichert erste datenschnittstelle bertragung genannten daten regelgert betrieb schweizange steuert umfasst verfahren betrieb regelgerts widerstandsschweivorrichtung gekennzeichnet befestigen selbstprogrammierbaren schweizange lokalen datenspeicher speichern fr schweizange spezifischen daten erste daten schnittstelle bertragung daten regelgert aufweist betrieb schweizange steuert schweianordnung bertragen spezifischen betriebsparameter steuer regelgert patentansprche patenanspruch patenansprche patentanspruch rckbezogen wegen deren wortlauts patentschrift bezug genommen nichtigkeitsklage klgerin geltend gemacht streitpatent sei patentfhig lehre neu jedenfalls stand technik nahegelegt sei dafr druckschriftlichen stand technik berufen auerdem geltend gemacht programmfortschaltung pf anlagen stelle neuheitsschdliche offenkundige vorbenutzung dar bereits dritte geheimhaltungsverpflichtung geliefert worden sei klgerin beantragt streitpatent wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland fr nichtig erklren beklagte beantragt klage abzuweisen streitpatent hilfsweise genderten ansprchen verteidigt insoweit protokoll mndlichen verhandlung bundespatentgericht bl nia bezug genommen beklagte insbesondere geltend gemacht schweitechnik sei abgeschlossenes technisches gebiet fachmann daher schriften ausschlielich schweitechnik beschftigen heranziehen bundespatentgericht streitpatent fr nichtig erklrt hiergegen richtet berufung beklagten beklagte beantragt urteil bundespatentgerichts mai abzundern nichtigkeitsklage abzuweisen hilfsweise streitpatent magabe aufrecht erhalten ansprchen wort daten wort spezifischen bzw spezifische folgende wrter ersetzt steuer regeldatenstze einschlielich referenzdatenstze anspruch wort daten wort spezifischen folgende wrter ersetzt steuer regeldatenstzen einschlielich referenzdatenstzen sowie patenansprchen weitere wort daten wort datenstze ersetzt klgerin beantragt berufung zurckzuweisen senat beweis erhoben einholung schriftlichen gutachtens prof dr ing technischen universitt sachver stndige gutachten mndlichen verhandlung erlutert ergnzt entscheidungsgrnde zulssige berufung beklagten bleibt erfolg streitpatent sowohl erteilten hilfsweise verteidigten fassung patentfhig art abs lit ep art ii abs nr intpat bkg art ep patenanspruch erteilten fassung lehrt widerstands schweivorrichtung schweistromquelle hieran angeschlossenen schweistrom regelgert mindestens auswechselbaren schweizange schweistromquelle strom gespeist nebenansprche betreffen schweizange verfahren betrieb vorrichtung widerstandsschweivorrichtungen verschweien verschiedener bestandteile hufig zweier mehrerer bleche eingesetzt wobei bestandteile miteinander kontakt gebracht schweielektroden mittels schweizange oberflche bestandteile gedrckt schweistrom kontaktzone bestandteilen aufgeschmolzen hierdurch schweipunkt geschaffen hierbei fhrt patentschrift msse verlauf schweistroms engen grenzen gesteuert geregelt schweipunkt erforderliche qualitt aufweise optimalen regelung knnten unterschiedliche verfahren eingesetzt statischen steuerungsverfahren seien schweizeit stromstrke schweistroms andrckkraft elektroden fest vorgegeben komplexere teurere dynamische regelverfahren verwendeten referenzkurven dynamischen schweistrom elektroden spannungsabfall verlaufs streitpatentschrift heit verfahrenssprache abs sp ff only recently some sophisticated control devices provided by the applicant take into account control and or regulating parameters referred to herein as the reference data sets that depend upon the welding tongs used for different welds bersetzung abs satz erst seit kurzem bercksichtigen anmelderin geschaffene hochentwickelte steuervorrichtungen steuer regelparameter referenzdatenstze bezeichnet fr verschiedene schweiungen verwendeten schweizangen abhngen industriellen fertigungseinrichtung knnen groe anzahl schweizangen verwendet ber schnellwechselkupplungen unterschiedliche schweistromquellen angeschlossen streitpatentschrift schildert bekannt hierzu ntigen steuer regelparameter zentralen datenspeicher abzulegen entweder steuer regelgert integriert mehreren schweistationen innerhalb fertigungsanlage ber datennetzwerk unterschiedlichen steuer regelgerten verbunden bezeichnet beschreibung nachteilig wechsel zange personen schweivorrichtungen bedienten darauf achten mssten schweiung verwendende steuer regeldatensatz ordnungsgem geladen nachteil geschtzte erfindung abgeholfen handhabung datenverwaltung widerstandsschweivorrichtung vereinfacht deren zuverlssigkeit erhht patentanspruch erteilten fassung besteht lsung widerstandsschweivorrichtung schweistromquelle genannte schweistromquelle angeschlossenen schweistrom regelgert mindestens auswechselbaren schweizange genannten schweistromquelle geliefertem strom gespeist genannte schweizange weist lokalen datenspeicher fr genannte schweizange spezifische daten speichert weist ferner erste datenschnittstelle genannten daten genannte schweistrom regelgert bertrgt dabei bedrfen verwendeten begriffe nherer erluterung begriff regelgerts merkmal umfasst schon fachkundig besetzte bundespatentgericht angenommen gert schweistrom regelt lediglich steuert heit gert schweiprozess beeinflusst hierbei istwerte vorgegebenen sollwerten vergleichen erstere rckkopplung anzupassen ergibt grund erluterung patentgeme lehre beschreibung erfahren sowie daraus bereinstimmung beispielsweise anspruch verwendung regelgerts eigentlichen sinne gerichtet regulating device that controls operation laut abs satz bersetzung heit erfindung betreffe widerstandsschweivorrichtung steuer regelgert control and or regulating device begriff folgenden streitpatentschrift mehrfach wiederholt abs stze abs satz abs stze abs satz abs stze abs st ze sowie abs satz bersetzung stellen steuer regelgert control or regulating device abs satz abs satz bersetzung steuer regelgert control regulating device abs satz bersetzung steuer einstellvorrichtung control and or reference device abs satz bersetzung rede erkennbar wre bezeichnungen solle unterschiedliche bedeutung beigemessen auerdem verwenden patentansprche wort control kennzeichnung funktion regelgerts legt verstndnis nahe bloe steuerung erfolgen ausweislich beschreibung abs sp unterscheidet streitpatent control regulate schlielich patentanspruch lit regelgert regulating device rede whrend lit steuer regelgert control or regulating device heit anzunehmen wre lit lit anspruchs genannten unterschiedliche gerte handelt begriff spezifische daten bezeichnet streitpatent be triebsparameter steuerung regelung schweiverfahren betreffenden schweizange ermglichen kenndaten gre andrckkraft zange parameter schweivorgangs darstellen spezifische daten sinne streitpatents demgegenber entgegen auffassung klgerin daten lediglich identifizierung einzelnen schweizange typenbezeichnung individueller werkzeugnummer dienen verstndnis ergibt bercksichtigung patentanspruch verfahren betrieb patentgemen steuer regelgerts beschreibt teil anspruchssatzes auslegung patentan spruchs herangezogen lit zunchst daten lokalen datenspeicher schweizange gespeichert sodann bertragen sollen brigen ansprchen spezifische daten data specific for the welding tongs bezeichnet lit heit sodann spezifischen betriebsparameter specific operating parameters steuer regelgert bertragen zweifel informationen lit lokalen datenspeicher zange gespeichert informationen identisch lit steuer regelgert bertragen ergeben sonstigen inhalt patentschrift vorgenommene auslegung findet vielmehr besttigung beschreibung danach beim stand technik nachteilig daten zentralen speicher abgelegt personen schweivorrichtung bedienen jeweils darauf achten mssen schweiung verwendeten schweizange entsprechende steuer regeldatensatz ordnungsgem geladen abs stze bersetzung beschreibung nachteilig geschilderte situation besteht lediglich adress identifizierungsdaten zange gespeichert spezifischen betriebsparameter steuerung regelung schweiverfahrens ermglichen weiterhin zentralen speicher abgelegt auerdem beschreibung abs satz bersetzung patentgeme lokale datenspeicherung verschiedenen bereichen werkzeugsteuersysteme bekannt insoweit bezug genommenen druckschriften betreffen lokale speicherung identifizierungsdaten spezifischen betriebsparametern steuerung regelung jeweiligen verfahrens ermglichen genannten grnden spezifische daten sinne streitpatents daten lediglich auswahl mehrerer steuer regelprogramme dienen beispielsweise programmanwahlcodierung behaupteten vorbenutzung gem anlagen programmfortschaltung pf bedienungsanleitung druckschrift programmanwahlcodierung fr schweizange bestimmter sog zangenbereich ausgewhlt mehrzahl bestimmter schweiprogramme zangenbereich zugeordnet auswahl erfolgt zange befindliche anschlusspaare aufnahme einsteckbarer drahtbrcken ausgelegt entsprechend vorgegebenen zuordnung verschaltet siehe tabelle anlage ff wahl bestimmten programms ausgewhlten zangenbereich zugeordneten programmen erfolgt bettigung zange befindlichen taste tasteneingabe ergebende wert programmanwahlcode form verschaltzustnde anschlusspaare schweizange schweizange angeordnete programmfortschaltung bermittelt hieraus absolute programmnummer errechnet inverter bermittelt anlage erhlt information gespeicherten programme starten erfolg macht beklagte geltend begriff spezifischen daten erfordere sogar daten handele regelung schweistromverlaufs ermglichten insbesondere referenzkurven dynamischen schweistromverlaufs dynamischen elektroden spannungsabfall verlaufs vgl abs satz bersetzung einschrnkung ergibt weder patentansprchen weist beschreibung notwendigkeit zudem knnen spezifische steuerparameter spezifische daten sinne streitpatents patentgeme widerstandsschweivorrichtung ausgefhrt lediglich steuergert aufweisen gegenstand streitpatents erteilten fassung bundespatentgericht zutreffend angenommen neu art ep fr fall adressdaten sowie daten lediglich auswahl steuer regelprogrammen dienen spezifische daten sinne streitpatents anzusehen klgerin geltend gemacht gegenstand streitpatents sei entgegenhaltungen neuheitsschdlich vorweggenommen streitpatent erteilten fassung beruht allerdings finderischer ttigkeit art ep mageblicher durchschnittsfachmann entweder ingenieur studiengang elektrotechnik maschinenbaus verwandten fachrichtung bereich automatisierungstechnik vertieft befasst schweifachingenieur steuerung regelung schweivorgngen befasst genauer eingrenzende feststellungen mageblichen durchschnittsfachmann person entwicklungsarbeiten jeweiligen technischen fachgebiet blicherweise betraut sen urt zr beckrs konnten grund verhandlung beweisaufnahme getroffen karosseriebau automobilherstellung worauf streitpatentschrift hinweist abs satz bersetzung bedeutendsten wirtschaftszweige fr widerstandsschweivorrichtungen senat geht ferner angesichts insoweit bereinstimmenden parteivortrags davon streitpatentschrift angesprochene industrielle fertigungseinrichtung abs bersetzung insbesondere prototypenbau findet insbesondere automobilherstellern bereich prototypenbaus daher streitpatentschrift zentralen speicherung spezifischen daten geschil derte nachteil erkannt wechsel zange sichergestellt zange gehrige datensatz geladen automobilhersteller nachteil abhelfen mchte wendet entweder hersteller schweistromquelle steuerung bzw regelung hersteller schweizange denen regel zwei verschiedene unternehmen handelt errterung mndlichen verhandlung ergeben konnte jedoch geklrt beklagte behauptet jeweils angesprochenen unternehmen schweifachingenieur klgerin behauptet automatisierungstechniker betraut abhilfe schaffen sachverstndige konnte hierzu mndlichen verhandlung verlsslichen angaben geht deshalb zunchst davon abhilfewunsch ei nen ingenieur herangetragen studiengang elektrotechnik maschinenbaus verwandten fachrichtung bereich automatisierungstechnik vertieft befasst ergibt naheliegen grund folgender umstnde fachmann ausgangspunkt berlegungen deutsche offenlegungsschrift anlage zurckgreifen unmittelbar gebiet schweitechnik betrifft schrift offenbart programmgesteuerten industrieroboter schweiroboter auswechselbarem werkzeug punktschweizangen anspruch entgegenhaltung regelgert sinne streitpatents entgegenhaltung schweistromquelle entgegenhaltung werkzeug roboter mittels mechanischen kupplungsvorrichtung verbunden entgegenhaltung gibt fachmann jedoch anregung erkannte nachteil abgestellt beschriebenen impulse kupplung steuerleitungen einheiten zugeleitet ff ent gegenhaltung schon spezifischen daten beinhalten lediglich information werkzeug roboter angeschlossen bzw getrennt worden weiteren entgegenhaltungen bereich schweitechnik mangelt anregungen verwaltung spezifischer daten auswechslung schweizangen vereinfachen zuverlssiger knnte deutsche gebrauchsmusterschrift anlage deutsche patentschrift anlage offenbaren auswechselbaren schweizangen us patentschrift anlage offenbart bezug punktschweiroboter schweipistole verfahren position werkzeugmittelpunkts korrigiert schweipistolenspitze abnutzung verbraucht linke spalte abs bersetzung aufsatz pll matuschek widerstandsschweien schnellen gleichstromquellen neuen regelkonzepten anlage betrifft regelverfahren fr widerstandsschweien rahmen kalibrierungsschweiungen zunchst regelungsparameter optimiert entsprechenden schweistromund spannungsverlufe abgespeichert grundlage bewertung erfassen istwerte folgenden schweiungen dienen entgegenhaltung betriebsprogramme us patentschrift bzw schweistrom spannungsverlufe kalibrierungsschweiung aufsatz pll matuschek widerstandsschweien schnellen gleichstromquellen neuen regelkonzepten streitpatentschrift wiedergegebenen stand technik regelgert gespeichert linke spalte abs bersetzung us patentschrift bild aufsatzes pll matuschek behauptete vorbenutzung anlagen arbeitet schlielich schweiprogramme steuerung gespeichert abs anlage zange form verschaltzustnden anschlusspaare vorgesehene programmanwahlcode ausgefhrt spezifisches datum gilt fr trafocodierung ebenfalls verschaltung zange angebrachten anschlusspaaren bestimmt beinhaltet adressdaten erkennung zange ermglichen nmlich informationen ber nennausgangsspannung schweizange angebrachten transformators sowie ber typ anzahl dioden bereich automatisierungstechnik kommender fachmann deshalb geradezu selbstverstndlich meinung gelangen anregungen vorbildern auswechselbaren werkzeugen fr programmgesteuerte industrieroboter umsehen mssen aufgaben gehrt technische prozesse unterschiedlicher art automatisieren fhrt weiteres deutschen offenlegungsschrift anlage numerisch gesteuerte bearbeitungszentren offenbart denen verschiedene auswechselbare werkzeuge insbesondere fr zerspanende bearbeitung eingesetzt schrift gibt anregung auswechslung werkzeugen programmgesteuerten industrieroboter qualitt sicherheit datenverwaltung dadurch erhhen daten auswechselbaren werkzeug angebrachten speicher gespeichert entgegenhaltung schlgt besseren sicherung speicherung spezifischen daten schutz verlust verwechslung smtliche parameter sonstigen werkzeugspezifischen daten werkzeug angebrachten datenspeicher speichern werkzeugwechsel steuerung bearbeitungszentrums bertragen schweigebiet benachbarten fertigungen umsehende fachmann stt zudem deutsche offenlegungsschrift anlage gesteuerte schnitt umformpresse auswechselbaren werkzeugen betrifft anspruch entgegenhaltung europische patentanmeldung anlage werkzeugmaschine auswechselbaren werkzeugen offenbart anspruch entgegenhaltung schriften leiten fachmann gleiche richtung ziel beider entgegenhaltungen vereinfachung sicherung verwaltung spezifischen daten sp anlage vorletzter absatz anlage schlagen lsung aufgabe werkzeugspezifischen daten jeweiligen werkzeug angeordneten speicher speichern daten steuerung bertragen anspruch deutschen offenlegungsschrift anspruch europischen patentanmeldung durchgreifende zweifel fachmann nutzen vorbilder fr programmgesteuerte schweiungen erkennt deshalb bertragung gefhrt ergeben behauptung beklagten pressanlagen bearbeitungszentren fr spanende bearbeitung wiesen aufbau funktion gegenber widerstands schweivorrichtung erhebliche unterschiede auswirkungen geltend gemachten unterschiede behandlung spezifischer daten ersichtlich fachmann automatisierungstechnik mithin realisierung bertragung bekannten vorbilder gefordert hierzu ntige lag handwerklichen bereich errterung sachverstndigen ergeben soweit schweispezifische besonderheiten bercksichtigt mussten beispielsweise strungen datenbertragung whrend schweivorgangs menge lokalen speicher speichernden daten gehrte hierzu gegebenenfalls schweitechniker hinzuziehen geht hingegen davon person abhilfewunsch herangetragen schweifachingenieur steuerung regelung schweivorgngen befasst handelt fhrt naheliegen betreffende wrdigung ergebnis schweifachingenieur deutsche offenlegungsschrift anlage ausgangspunkt berlegungen zurckgreifen jedoch weder weiteren entgegenhaltungen bereich schweitechnik anregungen lsung herangetragenen problems erhlt anlass fr mgliche anregungen vorbilder benachbarten bereich industriellen fertigung auswechselbaren werkzeugen fr programmgesteuerte industrieroboter interessieren gilt mehr gewohnt diskussion schweitechnischer problemstellungen entwicklungen problemstellungen werkzeugbereichen stoen druckschriften errtert ergibt beispielsweise verffentlichung dunkes werkzeugwechselsystem fr hydraulische pressen anlage unmittelbaren anschluss klgerin streitpatent entgegengehaltenen artikel optimierung werkzeugwechsels hydraulischen pressen betrifft findet zeitschrift artikel titel schweimaschine fr herstellung baustahlmatten zeitschrift anlage rationalisierung arbeitsablufen schweimaschinen befasst us patentschrift anlage besttigt ergibt bestimmte problemstellungen schweitechnik benachbarten bereichen industriellen fertigung gleichermaen auftreten gemeinsam errtert einander entsprechende lsungen vorgeschlagen entgegenhaltung offenbart verfahren korrektur werkzeugmittelpunkts fhrt sowohl schweipistolen punktschweirobotern schleifwerkzeugen schleifrobotern werkzeugmittelpunkt verbrauch verschlei verndere federmechanismus korrigiert sp abs bersetzung anlage lsung problems fr beide bereiche industriellen fertigung schlgt entgegenhaltung verfahren korrektur position werkzeugmittelpunkts beziehung arbeitszeit nderungsumfang werkzeugmittelpunkts bercksichtigt benachbarten bereich industriellen fertigung auswechselbaren werkzeugen fr programmgesteuerte industrieroboter stt schweifachingenieur deutsche offenlegungsschrift anlage deutsche offenlegungsschrift anlage europische patentanmeldung anlage anregung entgegenhaltungen qualitt sicherheit datenverwaltung dadurch erhhen daten auswechselbaren werkzeug angebrachten speicher gespeichert werkzeugwechsel steuerung bearbeitungszentrums bertragen bertrgt fachmann vergleichbarer weise bereits errtert erfinderische ttigkeit schweivorrichtung gem deutschen offenlegungsschrift anlage kommt streitpatentgemen lsung erfolg macht beklagte geltend streitpatent sei jedenfalls deshalb erfinderischer ttigkeit beruhend anzusehen zeitpunkt offenlegung standes technik gem deutschen offenlegungsschrift anlage deutschen offenlegungsschrift anlage nmlich priorittszeitpunkt streitpatents nmlich langer zeitraum nmlich jahre liege beweisanzeichen behauptung klgerin fhrendes unternehmen schweitechnik sei besttigt kurz priorittszeitpunkt streitpatents programmfortschaltung pf vertrieben lse streitpatentgeme aufgabe immer vorsehe spezifischen daten zentralen speicher steuerung abgelegt seien senat geht davon beklagte insoweit vortrag klgerin offenkundigen vorbenutzung hilfsweise eigen macht dahinstehen generell fallweise langer zeitraum entstehung erfindung verstrichen verlssliches beweisanzeichen fr erfinderische ttigkeit jedenfalls konkreten fall knnen hieraus entsprechenden schlsse gezogen grundlage fr streitpatentschrift geschilderten nachteil bereits gelegt ausweislich deutschen offenlegungsschrift anlage bereits zeitpunkt schweivorrichtungen auswechselbaren zangen existierten denen streitpatent geschilderte nachteil auftrat spezifischen daten programmsteuerung abgelegt anzunehmen unternehmen geschilderte problem zeitpunkt erkannten kostennutzen gesichtspunkten zunchst abhilfe verwarfen erst spter veranlassten bedrfnis fr lsung streitpatent zugrundeliegenden problems stellte verstrkt erst kurz priorittstag beklagte fhrt insoweit tz berufungsbegrndung erst kombination anforderungen auswechselbarkeit regelungselektronik bezglich vielzahl schweizangen unterschiedlicher typen verwendung zangenspezifischer daten insbesondere einschlielich referenzdatenstze erkannt handhabung vielzahl datenstze deren organisation innerhalb regelungsanlage problematisch knnten referenzdatenstze setzte beklagte vortrgt tz berufungsbegrndung patentschrift ergibt abs satz bersetzung erst seit kurzem priorittszeitpunkt streitpatents whrend bedrfnis fr lsung problems verstrkte vereinfachte verbilligte umsetzung abhilfe anbringung lokaler speicher zangen zeit entwickelte speichertechnologie erheblich speicherkapazitt speicherbausteine stieg deren preise sanken schlielich bercksichtigen fr unternehmen streitpatentschrift geschilderten nachteile erkannten sofortiger alsbaldiger umbau austausch vorhandenen schweivorrichtungen erheblichen kosten verbunden wre regelmig nderungen erst steuerlichen abschreibung maschinen vorgenommen ii nebengeordnete patentanspruch entsprechende schweizange betrifft beruht genannten erwgungen erfinderischer ttigkeit gilt ebenso fr anspruch entsprechendes verfahren betrieb regelgerts beansprucht ansprche rckbezogenen unteransprche erteilten fassung ebenfalls bestand fr eigenstndigen erfinderischen gehalt ersichtlich geltend gemacht iii patentanspruch beklagten hilfsweise verteidigten fassung unterscheidet erteilten fassung dadurch lokalen datenspeicher spezifische daten spezifische steuer regelparameter einschlielich referenzdatenstze gespeichert ber schnittstelle zange stelle daten regelgert datenstze bertragen sollen dahinstehen patentanspruch unzulssig erweitert bloe klarstellung enthlt insbesondere wortwahl einschlielich dahin verstehen besondere spezifische steuer regeldatenstze nmlich referenzdatenstze verwendet mssen referenz datenstze lediglich alternative spezifischen steuer regeldatenstze genannt beklagten darin beigetreten referenzdatenstze sinne streitpatents seien ber kennzeichnung abs sp sp hinaus parameter gekennzeichnet erlaubten unterschiedliche schweiaufgaben schweizange schweiprogrammumschaltung erledigen fr zuvor unterschiedliche schweizangen jeweils fr aufgabe schweiprogrammumschaltung erforderlich seien referenzdatenstze wrden aufsatz pll matuschek widerstandsschweien schnellen gleichstromquellen neuen regelkonzepten anlage beschrieben erstellt wrden zange jeweils kalibrierungsschweiungen bereich dnnsten blechkombination vorgenommen abgespeichert schweizange wrden blechkombinationen geschweit wobei regelsteuerung ausgehend abgespeicherten kalibrierungsschweiung schweistrom dickeren blechkombinationen zurcknehme schweizeit entsprechend verlngere offenbart genannte textstelle streitpatentschrift obwohl begriff referenzdatenstze definiert wortlaut textstelle fr mehrere verschiedene schweiungen different welds mehrere schweizangen welding tongs verwendet woraus parameter referenzdatenstze ergeben genannte textstelle stellt beispielsweise einfgung adverbs each that depend upon the welding tongs each used for different welds klar mehreren schweizangen fr verschiedene schweiungen verwendet wrde darber hinausgehende bedeutung begriffs referenzdatenstze ergibt entgegen auffassung beklagten weiteren beschreibung streitpatents abs sp these methods during welding measuring devices continously measure the dynamic welding current and the electrode voltage if any deviations from the reference curve occur the control and or regulating devices adjust the welding current source that the measured current and voltage curves match the specified reference curve as closely as possible textstelle beschreibt lediglich sachverstndige ausgefhrt grundverfahren dynamischen regelverfahrens whrend schweiung dynamische schweistrom elektrodenspannung kontinuierlich gemessen abweichung referenzkurve passt steuer regelgert schweistromquelle gemessene strom spannungsverlauf vorgegebenen referenzkurve mglichst genau entspricht patentanspruch hilfsweise verteidigten fassung beruht eben falls erfinderischer ttigkeit art ep gelten obigen ausfhrungen ziff entsprechend fachmann daran gelegen verwaltung spezifischer daten vereinfachen verlsslicher spezifischen zangen abhngen stt mangels entsprechender anregungen bereich schweitechnik deutsche offenlegungsschrift anlage deutsche offenlegungsschrift anlage europische patentanmeldung anlage bertrgt dortige anregung naheliegender weise deutschen offenlegungsschrift anlage bekannte schweivorrichtung weise referenzdatenstze schweizange angebrachten lokalen speicher gespeichert zangenwechsel steuer regeleinheit bertragen ausfhrungen gelten ebenso fr nebenansprche hilfsweise verteidigten fassung ansprchen erteilten fassung ebenfalls lediglich spezifikation spezifischen daten unterscheiden rckbezogenen unteransprche hilfsweise verteidigten fassung patentfhig iv kostenentscheidung beruht abs patg abs zpo scharen lemke grning asendorf berger vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni eu'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb verkndet juni fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsbeschwerdesache betreffend markenanmeldung nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja buchstabe markeng abs nr frage unterscheidungskraft blicher schreibweise wortmarke angemeldeten einzelbuchstabens bgh beschl juni zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck pokrant dr bscher raebel beschlossen rechtsbeschwerde anmelderin beschlu senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts august aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde dm festgesetzt grnde mrz eingereichten anmeldung begehrt anmelderin eintragung buchstabens fr vielzahl klassen tren fenster metall schlosserwaren kleineisenwaren geldschrnke fensterlden metall fensterrollen metallgitter schlsser schlssel dichtungen dichtungs packungs iso liermaterial fenster tren metall briefksten metall markenregister markenstelle deutschen patentamts angemeldeten marke eintragung wegen fehlender unterscheidungskraft bestehens freihaltungsbedrfnisses versagt hiergegen gerichtete beschwerde anmelderin erfolglos geblieben bpatge grur mitt zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt anmelderin eintragungsbegehren ii bundespatentgericht schutzhindernis fehlenden unterscheidungskraft fr gegeben erachtet ausgefhrt liege annahme freihaltungsbedrfnisses angemeldeten buchstaben nahe einzelbuchstaben hufig abkrzung fr qualittskennzeichen kennzeichen fr preisgruppen kleineisenwaren baumarktartikeln dienten bestimmte modellreihen betriebes bezeichneten ferner stnden buchstaben vielen technischen gebieten statthalter fr werte technische begriffe eigenschaften technische kennwerte jedoch setze verweigerung markenschutzes fr lediglich einzelbuchstaben bestehende marke feststellung konkreten angemeldeten bezogenen freihaltungsbedrfnisses voraus streitfall einzelnen fr angemeldeten nachgewiesen knne sei buchstabe wortmarke angemeldet schutzhindernis regelmig schon anzunehmen betreffende buchstabe abkrzung lexikalisch nachweisbar sei sachangabe abgekrzten form beschreibung ernsthaft betracht komme knne einflu beurteilung unterscheidungskraft bleiben hnge insbesondere davon ab mae interesse freihaltung zeichens bestehe weshalb anforderungen unterscheidungskraft jedenfalls gering anzusetzen seien anforderungen angemeldete marke gerecht anmelderin marke wortzeichen angemeldet fehle jeglicher graphischen ausgestaltung zeichens buchstabe sei weder hinblick konkret beanspruchten einzelwaren eigentmlich ausgewhlt sei irgendeine weise darstellung verfremdet worden etwa auergewhnliche stellung raum festlegung bestimmten minimalgre gegenber druckbuchstaben hervorgehoben darstellungsform bestehe fr verkehr konkreter anla gerade buchstaben betrieblichen herkunftshinweis aufzufassen etwa fall knne fr anmelderin durchgesetzt htte markengesetz ergangenen fllkrper entscheidung bundesgerichtshofes sei fr annahme unterscheidungskraft art quinquies abschn nr pv augenfllige blichen verkehrsgepflogenheiten abweichende gestaltung zahl fr notwendig ausreichend erachtet worden unterscheidungskraft anzunehmen bestehe veranlassung unterscheidungskraft buchstaben abs nr markeng art quinquies abschn nr pv inhaltlich bereinstimme beur teilen stehe wenngleich bindungswirkung fr nationale eintragungspraxis sei einklang prfungsrichtlinien harmonisierungsamtes fr binnenmarkt denen gemeinschaftsmarke zwei buchstaben ziffern bestehe unterscheidungskrftig erachten sei sofern buchstaben ziffern ungewhnlicher form wiedergegeben seien besondere umstnde vorlgen iii zulssige rechtsbeschwerde sache erfolg beurteilung bundespatentgerichts angemeldeten wortmarke fehle unterscheidungskraft abs nr markeng hlt rechtlichen nachprfung stand zutreffend bundespatentgericht abstrakte unterscheidungseignung angemeldeten marke zweifel gezogen buchstaben ausdrcklichen bestimmung abs markeng marke schutzfhig bundespatentgericht angenommen gewhlten markenform marke wortzeichen angemeldet fr verkehr konkreter anla bestehe gerade buchstaben betrieblichen herkunftshinweis aufzufassen auffassung frei rechtsfehlern unterscheidungskraft abs nr markeng marke innewohnende konkrete eignung verkehr unterscheidungsmittel fr anmeldung zugrunde liegenden unternehmens gegenber unternehmen aufgefat hierbei grundstzlich grozgigen mastab auszugehen geringe unterscheidungskraft reicht schutzhindernis berwinden vgl begr regierungsentwurf bt drucks blpmz sonderheft unrecht bundespatentgericht davon ausgegangen streitfall wegen allgemeinen konkret angemeldeten bezogenen freihaltungsbedrfnisses angemeldeten buchstaben anforderungen unterscheidungskraft gering anzusetzen seien eintragungshindernisse vorschrift abs markeng abschlieend festgelegt beruhen entsprechenden bestimmungen markenrechtsrichtlinie art ihrerseits wiederum regelung art quinquies abschn nr pv orientiert vgl markenrl erwgungsgrund schon vorschriften weiteren abs markeng eigens festgelegte eintragungsanspruch steht einzelfall aufstellung strengerer anforderungen unterscheidungskraft einfhrung weiterer ber regelung abs markeng hinausgehender eintragungshindernisse entgegen bgh beschl zb grur wrp nfer beschl zb wrp logo bundespatentgericht unterscheidungskraft verneint fr verkehr konkreter anla bestehe gerade buchstaben betriebliches unterscheidungsmittel aufzufassen konkrete verzeichnisses bezogene begrndung fr annahme bundespatentgericht gegeben insoweit allgemeinen erfahrungssatz berufen ergibt insbesondere frheren entscheidungen bundesgerichtshofes art quinquies abschn nr pv abs nr markeng umgesetzte bestimmung art markenrl orientiert entscheidung ir marke fe bghz ging frage unterscheidungskraft buchstabenfolge fe konkrete besondere graphische gestaltung buchstaben fllkrper entscheidung bgh beschl zb grur stand soweit vorliegenden zusammenhang interesse allein besondere graphische gestaltung ziffer rede unterscheidungskraft buchstabens betreffende entscheidung senats bundespatentgerichts bpatge vgl bpatge buchstaben betreffend enthlt frage erfahrungssatzes magebliches heit einzelne buchstaben blichen einfachen schriftarten wiedergegeben verkehr markenmiger alleinstellung regel vorbehaltlich besonderer umstnde betrieblicher herkunftshinweis aufgefat wrden verkehr begegne einzelbuchstaben geschftsleben hufig firmenabkrzungen wiesen jedoch praktisch ausnahmslos gewisse graphische farbliche ausgestaltung geeignet sei verkehr individuelles betriebskennzeichen einzuprgen einzelbuchstabe form einfachen schrifttype verbindung ware dienstleistung verwendet erwecke dagegen hufig vorstellung typen sorten abgekrzten sachbezeichnung prfungsrichtlinien harmonisierungsamtes fr binnenmarkt nr abl habm ausgefhrt gemein schaftsmarken zwei buchstaben ziffern bestehen regelmig unterscheidungskrftig erachten seien tatschlicher hintergrund etwa sinne dahingehenden erfahrungssatzes fr auffassung jedoch ersichtlich auffassung bundespatentgerichts fhrt allgemeinheit unauflsbaren widerspruch vorschrift abs markeng nmlich gesetzlich vorgesehenen markenfhigkeit buchstaben auszugehen deren konkrete unterscheidungskraft fr rede stehenden verlassen gesetzlichen ausgangspunkts allgemeinen erwgung verkehr buchstaben betriebskennzeichnend verstehen frage gestellt verneinung konkreten unterscheidungskraft setzt vielmehr wortmarken form einzelbuchstaben tatschliche feststellungen voraus denen entnommen verkehr buchstaben fr bestimmte herkunftskennzeichnung versteht daran liegen buchstabe beschreibende bedeutung fr frage stehenden buchstabe warengebiet kraftfahrzeuge fr diesel vgl weitere beispiele teplitzky wrp deshalb verkehr herkunft kennzeichnenden sinn verstanden fehlt beschreibenden inhalt buchstabens fr angemeldeten kommt streitfall bundespatentgericht entsprechende feststellung fr angemeldeten buchstaben bislang getroffen verneinung jeglicher unterscheidungskraft betracht vgl begr regierungsentwurf bt drucks blpmz sonderheft bundespatentgericht deshalb einzelnen prfen angemeldete buchstabe hinblick ausfhrungen angefochtenen beschlu verwendung buchstaben typen serien modellbezeichnungen angabe eigenschaften warenverzeichnisses unterscheidungskraft entbehrt bundespatentgericht frage eintragungsfhigkeit angemeldeten buchstabens gegebenenfalls gesichtspunkt freihaltungsbedrfnisses abs nr markeng bisher abschlieend geprft beurteilen iv danach angefochtene beschlu aufzuheben sache anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurckzuverweisen abs markeng erdmann starck bscher pokrant raebel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke richter dr klinkhammer schilling dr gnter beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe februar kosten beklagten verworfen grnde beklagten wurde klage stattgebende urteil mrz zugestellt beim oberlandesgericht april montag per fax eingegangenen schriftsatz prozessbevollmchtigten beantragte beklagte prozesskostenhilfe fr berufungsverfahren sowie wiedereinsetzung berufungs berufungsbegrndungsfrist schriftsatz heit zeige beklagten berufungsklger beabsichtigten berufungsverfahren vertrete sowie abhngig prozesskostenhilfebewilligung lege urteil berufung bereits folgende berufungsantrge angekndigt anschluss daran folgt prozessbevollmchtigten beklagten unterschriebenen schriftsatz ziffer kurze begrndung prozesskostenhilfeantrages worten begrndung prozesskostenhilfeantrags beziehe sowie nachstehende begrndung beabsichtigten berufung ziffer ii folgen ausfhrungen satz beabsichtigte berufung folgt begrndet eingeleitet beschluss august beklagten august zugestellt wurde gab berufungsgericht prozesskostenhilfeantrag statt januar beim berufungsgericht eingegangenen schriftsatz prozessbevollmchtigten beantragte beklagte frsorglich wiedereinsetzung wiedereinsetzungsfrist bezogen frist fr berufung berufungsbegrndung berufungsgericht berufung beklagten angegriffenen beschluss unzulssig verworfen zugleich wiedereinset zungsgesuch zurckgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde beklagten ii fr verfahren gem art abs fgg rg ende august geltende prozessrecht anwendbar rechtsstreit zeitpunkt eingeleitet worden senatsurteil dezember xii zr famrz rn abs nr abs satz abs zpo statt hafte rechtsbeschwerde beklagten zulssig voraussetzungen abs zpo vorliegen entscheidung senats entgegen ansicht beklagten sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich liegt weder divergenz rechtsprechung bundesgerichtshofs beruht entscheidung berufungsgerichts versto anspruch beklagten gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg verletzt anspruch beklagten gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg rechtsstaatsprinzip vgl bverfge bverfg njw berufungsgericht wiedereinsetzungsgesuch zurckgewiesen berufung verworfen versumung berufungsfrist verschulden prozessbevollmchtigten beruhe beklagte gem abs zpo zurechnen lassen msse prozessbevollmchtigte beklagten schriftsatz april einlegung berufung bewilligung prozesskostenhilfe fr berufungsver fahren abhngig gemacht fr fall bewilligung prozesskostenhilfe eingelegte berufung sei jedoch unzulssig ausfhrungen beklagten schriftsatz prozessbevollmchtigten april knnten dahingehend verstanden berufung unbedingt eingelegt durchfhrung berufungsverfahrens bewilligung prozesskostenhilfe abhngig gemacht anhaltspunkte dafr beklagten wiedereinsetzung versumte wiedereinsetzungs berufungsfrist gewhrt knne seien gegeben ausfhrungen stehen einklang rechtsprechung senats ergeben zulassungsgrund recht berufungsgericht angenommen beklagte april beim oberlandesgericht eingegangenen schriftsatz gewhrung prozesskostenhilfe abhngig gemachte unzulssige berufung eingelegt gewhrung prozesskostenhilfe geknpfte berufungseinlegung grundstzlich unzulssig vgl bgh beschluss oktober zb versr zller heler zpo aufl rn mnchkommzpo rimmelspacher aufl rn jedoch formalen anforderungen berufungsschrift erfllt kommt deutung schriftsatz unbedingte berufung bestimmt betracht entweder schriftsatz begleitumstnden vernnftigen zweifel ausschlieenden deutlichkeit ergibt vgl senatsbeschlsse bghz famrz mrz xii zr famrz rn juli xii zb famrz mai xii zb famrz entgegen auffassung rechtsbeschwerde fall schriftsatz enthlt mehreren stellen formulierungen dahingehend verstanden knnen einlegung berufung bewilligung prozesskostenhilfe bedingt einleitende formulierung abhngig prozesskostenhilfebewilligung lege urteil berufung bereits folgende berufungsantrge angekndigt beklagte zweifelsfrei schon berufungseinlegung bewilligung prozesskostenhilfe geknpft rechtsbeschwerde zuzugeben schriftsatz berufung ausdrcklich aufschiebend bedingt prozesskostenhilfebewilligung eingelegt wurde objektiven erklrungswert genannte formulierung dahin verstanden berufung bewilligung prozesskostenhilfe abhngig gemacht unbedingt eingelegte berufung sprechen zudem weitere formulierungen schriftsatz april heit seite schriftsatzes ziffer begrndung prozesskostenhilfeantrags beziehe sowie nachstehende begrndung beabsichtigten berufung ziffer ii beabsichtigte berufung folgt begrndet formulierungen eindeutig zeigen prozessbevollmchtigte beklagten davon ausging schriftsatz april berufung eingelegt genannten formulierungen schriftsatz beklagten april berufungsschrift enthaltenen erklrung vergleichbar durchfhrung berufung gewhrung prozesskostenhilfe abhngig gemacht auslegung rechtfertigen rechtsmittelfhrer lege unbedingt berufung behalte lediglich fr fall versagung prozesskostenhilfe zurcknahme berufung vgl senatsbeschluss mai xii zb famrz oberlandesgericht entgegen vorbringen beklagten veranlassung wiedereinsetzung versumte berufungsfrist bzw versumte frist abs satz zpo gewhren aa rechtsmittelfhrer innerhalb rechtsmittelfrist prozesskostenhilfe rechtsanwalt beantragt entscheidung ber antrag wegen mittellosigkeit unverschuldet verhindert anzusehen rechtsmittel wirksam einzulegen sofern gegebenen umstnden ablehnung antrags wegen mangelnder bedrftigkeit rechnen vgl fr fall unzulssigen berufung verbundenen ordnungsgemen prozesskostenhilfeersuchens bgh beschluss juni ix zb njw nachdem oberlandesgericht bereits beklagten august zugestelltem beschluss ber prozesskostenhilfeantrag entschieden januar beim berufungsgericht eingegangene schriftsatz beklagten wiedereinsetzung wiedereinsetzungsfrist bezogen fristen einlegung begrndung berufung beantragte mehr rechtzeitig innerhalb zweiwchigen wiedereinsetzungsfrist abs satz zpo eingegangen bb beklagte darauf berufen berufungs wiedereinsetzungsfrist deshalb unverschuldet versumt berufungsgericht unzulssigkeit rechtsmittels hingewiesen schriftsatz april objektiv bedingte unzulssige berufungseinlegung angesehen konnte oberlandesgericht pflicht beklagten ablauf wiedereinsetzungsfrist unzulssigkeit rechtsmittels hinzuweisen senatsbeschluss mrz xii zr famrz rn vielmehr durfte davon ausgehen prozessbevollmchtigten be klagten sei unzulssigkeit rechtsmittels bewusst weshalb zustellung prozesskostenhilfebeschlusses august innerhalb frist abs satz zpo wiedereinsetzung vorigen stand beantragen versumte prozesshandlung nachholen pflichtwidrigen verkennen gesetzlichen berufungs wiedereinsetzungsfristen liegt verschulden prozessbevollmchtigten beklagten abs zpo zuzurechnen hahne weber monecke schilling klinkhammer gnter vorinstanzen ag ettlingen entscheidung olg karlsruhe entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts zustimmung antrag juli gem abs satz nr abs abs abs analog stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wuppertal november verfahren vorwurf handeltreibens betubungsmitteln geringer menge beschrnkt vorgenannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte handeltreibens betubungsmitteln geringer menge schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit besitz betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen richtet allgemeine sachrge gesttzte revision angeklagten rechtsmittel fhrt teilweisen beschrnkung strafverfolgung insoweit schuldspruch entschei dungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen bezog angeklagte zeitraum mai oktober unbekannten drogenhndler mehrfach kommission marihuana gleichbleibender qualitt rauschgiftmengen gewicht gramm wurden stets wohnung angeklagten bergeben wobei jeweils vorausgegangene lieferung anlsslich nchsten bezahlte insgesamt gramm wirkstoffgehalt angeklagten gramm fr gewinnbringenden weiterverkauf bestimmt rest konsumierte senat verfahren zustimmung generalbundesanwalts gem abs satz nr abs stpo vorwurf handeltreibens betubungsmitteln geringer menge beschrnkt hierdurch bedingte nderung schuldspruchs lsst landgericht verhngte freiheitsstrafe unberhrt antragsschrift generalbundesanwalts genannten grnden auszuschlieen strafkammer ausgeschiedene delikt besitzes betubungsmitteln geringer menge geringere strafe erkannt htte verurteilung angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge erweist nachteil rechtsfehlerhaft landgericht aufgrund umstands angeklagte jeweils vorausgegangene lieferung anlsslich nchsten bezahlte unrecht darauf erkannt tatbestand handeltreibens betu bungsmitteln geringer menge einziges mal verwirklicht sei vielmehr gilt bezahlung zuvor kommission erhaltener rauschgiftmengen anlass bernahme weiterer rauschgiftmengen umsatzgeschfte einheitlichen tat sinne natrlichen handlungseinheit verbindet geschfte bilden hingegen bewertungseinheit vgl bgh beschluss juli gsst juris rn ff bedeutet fllen tatbestnde handeltreibens betubungsmitteln geringer menge jeweiligen anzahl einzelgeschfte tateinheitlich verwirklicht hinsichtlich verurteilung wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge beschwert indes landgericht sache angenommene bewertungseinheit angeklagten wenngleich landgericht angeklagten konsumierten anteil marihuanas gramm einzelnen lieferungen zugeordnet knnen grundlage urteilsfeststellungen rein rechnerisch gewinnbringenden weiterverkauf bestimmten teilmengen ersten vierten lieferung bzw gramm grenzwert sinne abs nr btmg unterschreiten lieferungen mindestens gramm bezieht handeltreiben dagegen zwingend geringe mengen soweit angeklagte wegen lieferungen verurteilt worden anklageschrift staatsanwaltschaft februar erwhnt mangelt verfahrensvoraussetzung anklageerhebung demzufolge derjenigen erffnungsbeschlusses staatsanwaltschaft anklage wegen sechs lieferungen betreffend gesamtmenge gramm erhoben umsatzgeschfte landgericht entsprechend anklageschrift festgestellt weiteren feststellungen zufolge lieferte unbekannte drogenhndler darber hinaus fnften sechsten anklagesatz geschilderten geschft mehrmals teilmengen mindestens gramm anklageschrift erwhnten zustzlichen lieferungen gleichwohl gegenstand anklage sowie hierauf bezogenen erffnungsbeschlusses landgerichts september smtliche festgestellten geschfte stellen dargelegt materiellrechtliche tat sinne natrlichen handlungseinheit dar angeklagte jeweils vorausgegangene lieferung anlsslich nchsten bezahlte vgl bgh beschluss juli gsst juris rn ff ebenso geschfte einheitliche prozessuale tat sinne abs stpo beurteilen unterlagen somit insgesamt tatrichterlichen kognitionspflicht hierzu bgh urteil januar str juris rn fllen materiellrechtlicher idealkonkurrenz liegt grundstzlich tat prozessualen sinne vgl bgh beschluss juli str bghst lr stuckenberg stpo aufl rn mwn grundsatz abzuweichen besteht fr vorliegende fallkonstellation anlass bgh beschluss juli str aao einzelne lieferungen prozessualen tat zusammengefassten fortwhrenden handeltreibens knnen anklageerhebung erfasst anklageschrift darauf eingeht frhere abweichende auffassung senats materiellrechtlichen konkurrenzen fllen vgl vorlagebeschluss november str juris rn bewertung rechtslage hinsichtlich verfahrensvoraussetzungen anklageerhebung erffnungsbeschlusses gefhrt htte senat daher vorliegenden verfahren anlass gab vorlage sache treffende entscheidung groen senats fr strafsachen abzuwarten beschluss juli gsst juris absetzung beschlussgrnde eingegangen juli berholt angesichts geringen erfolges revision unbillig angeklagten gesamten kosten rechtsmittels belasten abs stpo becker gericke berg tiemann hoch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet dezember bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bgb baybg art bbg schdiger falle verletzung beamten versetzung vorzeitigen ruhestand gefhrt dienstherrn beihilfeleistungen ersetzen aufgrund unfallbedingter heilmanahmen erbringen bgh urteil dezember vi zr olg nrnberg lg nrnberg frth vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg mrz kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klagende land klger begehrt wege schadensersatzes bergegangenem recht art baybg erstattung beihilfeleistungen wegen dienstunfhigkeit ruhestand versetzten polizeibeamten erbracht juni wurde aufnahme verkehrsunfalls beklagten haftpflichtversicherten lkw schwer verletzt volle haftung beklagten fr unfallfolgen steht parteien auer streit aufgrund unfall erlittenen verletzungen wurde ablauf monats januar vorzeitigen ruhestand versetzt klger erbrachte zeit mrz februar beihilfeleistungen hhe dm unfallbedingten heilbehandlungsmanahmen beruhen landgericht erstattung betrags gerichteten klage ausnahme geringfgigen teils geltend gemachten zinsen stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht klage abgewiesen revision verfolgt klger antrag entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts steht klger geltend gemachte schadensersatzanspruch knne beklagten erstattung beihilfeleistungen verlangen aufgrund unfallbedingter heilbehandlungsmanahmen erbracht gesetzlicher forderungsbergang gem art baybg finde statt schadensersatzanspruch geschdigten beamten leistung dienstherrn zeitlicher sachlicher zusammenhang kongruenz bestehe sei gegeben beihilfeleistungen fr unfallbedingte heilbehandlungsmanahmen dienten nmlich ausgleich entstandenen schadens begrndeten allenfalls eigenen bergegangenem recht ersatzfhigen schaden klgers beruhten originren pflichten beamten bzw ruhestandsbeamtenverhltnis sowie beihilfeberechtigung bernahme beamtenverhltnis lebenszeit grundstzlich lebenslang bestehe angehrige beamten tod unterhaltsansprche bisherige absicherung krankheitsfall verlren behalte verletzte beamte falle dienstunfhigkeit beihilfeberechtigung gelte beamte wegen dienstunfhigkeit vorzeitigen ruhestand versetzt versetzung ru hestand beende beamtenverhltnis nmlich schlechthin wandle besonderes ruhestandsverhltnis rechte glten ruhestand fort verhalte beihilfeberechtigung fortdauer beihilferechts trotz dienstunfhigkeit verwirkliche anspruch lebenslange absicherung krankheitsfall beamte bereits bernahme beamtenverhltnis lebenszeit erworben sei schadensrechtlicher sicht beihilfeanspruch ruhestand funktionaler bestandteil entgelts qualifizieren sei quivalent fr erbrachte leistung aktiven beamtenzeit beamte unfallbedingt vorzeitigen ruhestand versetzt entgehe dienstherrn erreichen gesetzlichen ruhestandsalters weitere leistung beamten umstand rechtfertige jedoch schdiger beamten ersatz einzelleistungen heranzuziehen unfallbedingt seien dienstherr aufgrund beihilfeberechtigung unfall htte erbringen mssen klger stehe geltend gemachte anspruch davon ausgehe eintritt beamten vorzeitigen ruhestand strikte beihilferechtliche zsur bewirke folge beamte bisherigen beihilfeanspruch verliere beginn ruhestandsverhltnisses eigenstndigen beihilfeanspruch neu erwerbe betrachtung verliere geschdigte schdigende ereignis anspruch beihilferechtliche erstattung konkreter einzelleistungen lediglich abstrakte absicherung fr mgliche sptere krankheitsflle knne offen bleiben schdiger zumindest ausgleich derjenigen kosten verpflichtet sei fr vergleichbare absicherung krankheitsfall aufzuwenden seien klger mache abstrakten anspruch gerade geltend vielmehr bestehe ersatz konkreter beihilfeleistungen ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen berprfung ergebnis stand klger beklagte bergegangenem recht polizeibeamten anspruch ersatz unfallbedingter heilbehandlungskosten beamter krperlich verletzt geht gesetzlicher schadensersatzanspruch infolge krperverletzung dritten zusteht gem art baybg insoweit dienstherrn ber whrend krperverletzung beruhenden aufhebung dienstfhigkeit infolge krperverletzung gewhrung leistungen art abs baybg verpflichtet gegenstand gesetzlichen forderungsbergangs streitfall abs stvg stvg abs bgb nr pflvg beruhende gesetzliche anspruch polizeibeamten beklagte ersatz unfall verursachten schadens bestandteil unfallbedingten vermgensschadens streit befindlichen unfall veranlaten notwendigen behandlungskosten dagegen anspruch ersatz krankheitskosten unfallunabhngig vorzeitigen eintritt ruhestand entstanden gesetzlichen forderungsbergang erfat hinsichtlich kosten fehlt gem art baybg vorausgesetzte urschlichkeit unfalls erfordernis kausalitt folgt bereits wortlaut bestimmung danach voraussetzung fr forderungsbergang dienstherrn beamten gesetzlicher schadensersatzanspruch infolge krperverletzung dritten zusteht anspruch geht dienstherrn ber umfang whrend krperverletzung beruhenden aufhebung dienstfhigkeit infolge krperverletzung erbringung leistungen verpflichtet daraus folgt leistungspflicht dienstherrn entweder trotz vorbergehender nichtleistung dienstes whrend aufhebung dienstfhigkeit aufrechterhalten worden krperverletzung hervorgerufen infolge krperverletzung mu soweit zusammenhang verletzung leistungspflicht dienstherrn besteht findet forderungsbergang statt hinsichtlich verpflichtung beihilfeleistungen fr heilbehandlungen voraussetzung erfllt soweit dienstherr leistungen anla verletzung beamten erbringen vgl senatsurteil mrz vi zr versr unfallbedingten heilbehandlungsmanahmen fall fr verstndnis art baybg spricht entstehungsgeschichte norm entspricht wortlaut bestimmungen brrg bbg inhaltsgleiche vorschriften finden beamtengesetzen bundeslnder vgl zusammenstellung battis bbg aufl gehen zurck deutschen beamtengesetzes dbg enthaltene regelung erstmals gesetzlichen forderungsbergang dienstherrn vorsah jedoch fr fall infolge ereignisses gewhrung erhhung versorgungsbezgen anla krperlichen verletzung beamten verpflichtet dbg wurde jahre wrtlich bundesbeamtengesetz bbg bernommen vgl senatsurteil bghz frst gk stand mai rdnr schtz cecior beamtenrecht bundes lnder aufl stand februar lbg nw rdnr stelle vorschrift wirkung juli regelung brrg bbg getreten bestimmungen zunchst folgenden wortlaut beamter krperlich verletzt gettet geht gesetzlicher schadensersatzanspruch beamten hinterbliebenen infolge krperverletzung hinterbliebenen infolge krperverletzung ttung dritten zusteht insoweit dienstherrn ber whrend krperverletzung beruhenden aufhebung dienstfhigkeit gewhrung dienstbezgen infolge krperverletzung ttung gewhrung versorgung leistung verpflichtet legalzession fall gewhrung dienstbezgen whrend vorbergehenden dienstunfhigkeit verletzten beamten erstreckt worden frst aao rahmfeld ria ausschu fr beamtenrecht deutschen bundestages vorgelegten schriftlichen bericht ber entwurf ersten beamtenrechtsrahmengesetzes heit gesetzlichen anerkennung whrend vorbergehenden dienstunfhigkeit schadensersatzanspruch verletzten beamten bestehe dienstherrn bergehe erreicht schdiger beamten besser stehe schdiger person btdrucks entwurfs neuregelung wurde jedoch gesetzlicher forderungsbergang hinsichtlich beihilfeleistungen fr unfallbedingte heilbehandlungsmanahmen herbeigefhrt enthielten vorschriften brrg bbg jeweils tatbestandsmerkmal leistung ziff wozu allgemeinem verstndnis beihilfen zhlen rahmfeld aao vgl art abs abs baybg senatsurteil februar vi zr versr lbg nrw senatsurteil dezember vi zr versr hbg senatsurteil mrz vi zr versr beihilfeleistungen gemeint beamte anla unfalls beanspruchen rahmfeld aao beihilfen fr unfallbedingte heilmanahmen dafr gesetzgeber neuregelung gesetzlichen forderungsbergang beihilfeleistungen ausdehnen dienstherr verletzten beamten fr unfallbedingte heilbehandlungsmanahmen erbringen gibt gesetzesmaterialien anhaltspunkt wirkung august regelung brrg bbg dahingehend abgendert worden schadensersatzansprche versorgungsberechtigten angehrigen beamten versorgungsberechtigten verletzung eigener rechtsgter bergangsfhig battis aao rdnr frhere erweiternde auslegung beamte sinne brrg bbg ruhestandsbeamte ansah vgl grundlegend bghz gs ff ausdrcklichen einbeziehung wortlaut vorschriften aufgegangen plog wiedow lemhfer bbg beamtvg stand august rdnr neufassung kreis berechtigten versorgungsberechtigte hinterbliebene angehrige aktiven beamten erweitert worden plog wiedow lemhfer aao rdnr darber hinaus sachlicher hinsicht klargestellt worden gesetzliche forderungs bergang beamten whrend krperverletzung beruhenden vorbergehenden aufhebung dienstfhigkeit sonstige leistungen erstreckt dienstbezge bisherigen weiteren sinne plog wiedow lemhfer aao davon betroffen insbesondere beihilfeleistungen vgl frst aao begrndung entwurfs bundesregierung gesetz nderung dienstrechtlicher vorschriften btdrucks hervorgeht sollten betreffenden bestimmungen neuregelung brigen lediglich redaktionelle nderung erfahren fr gesetzlichen forderungsbergang bisherigem verstndnis vorschriften erforderliche zusammenhang verletzung leistungspflicht dienstherrn sinne leistungen anspruchsbergang fhren anla verletzung erbringen neuregelung aufgegeben worden insbesondere erkennbar gesetzgeber forderungsbergang neufassung beihilfeleistungen fr unfallbedingte heilbehandlungskosten verletzten beamten erstrecken gesetzesauslegung entspricht sinn zweck genannten vorschriften angelegte gesetzliche forderungsbergang bewirken leistungen dienstherrn bzw versorgungskasse anla schdigung weder schdiger zugute kommen doppelten entschdigung geschdigten fhren vgl bghz gs senatsurteile bghz november vi zr versr olg koblenz olgreport schtz cecior aao rdnr plog wiedow lemhfer aao rdnr frst aao rdnr jeweils brrg bbg entsprechenden landesrechtlichen vorschriften getroffenen regelung liegt ebenso bestimmung sgb vii frher rvo gedanke schadensverlagerung zugrunde vgl frst aao rdnr gesetzlichen forderungsbergang sichergestellt leistungen sozialer sicherung sozialer frsorge opfer leistungen aufgebracht demjenigen zugute kommen schadensfall verantwortlich herbeigefhrt bghz gs aao gesichtspunkt gebotenen sozialvertrglichen ausgleichs kommt tragen schdigenden ereignis leistungen dienstherrn urschlicher zusammenhang besteht voraussetzung fr gesetzlichen forderungsbergang vgl frst aao rdnr wei niedermaier conrad bayer beamtengesetz stand juni art anm schtz cecior aao rdnr schadensersatzansprche dritten mssen zudem gleichen zweck dienen zeit beziehen leistungen denen dienstherr verpflichtet grundsatz sachlichen zeitlichen kongruenz vgl senatsurteil mrz vi zr aao erforderlich betreffende leistung dienstherrn gesamtbetrachtung zumindest bestimmt ausgleich unfallbedingten aufwendungen geschdigten herbeizufhren senatsurteile januar vi zr versr mrz vi zr aao voraussetzungen fehlt dienstherr verletzten beamten streitfall unfallbedingte beihilfeleistungen gewhrt aufwendungen fr heilbehandlungsmanahmen unfall veranlat worden schdiger verantworten kosten wren nmlich gewhnlichen lauf dinge unfall entstanden dienstherrn verletzten beamten magabe konkreten fall anwendbaren beihilfebemessungssatzes anteilig erstatten deshalb gerechtfertigt kosten schdiger abzuwlzen steht entgegen rechtsprechung erkennenden senats schdiger falle ttung beamten grundstzlich verpflichtet dienstherrn beamten beihilfeleistungen ersetzen hinterbliebenen erbringen vgl senatsurteil dezember vi zr versr entgegen auffassung revision unterscheidet entscheidung zugrunde liegende fallgestaltung wesentlichen punkt derjenigen streitfalls allerdings beiden sachverhalten gemein betreffenden heilbehandlungsmanahmen denen beihilfe gewhrt jeweils unfall beamten ausgelst worden rechtlicher hinsicht besteht beiden fallgestaltungen wichtiger unterschied zutreffend weist berufungsgericht darauf streitfall dienstherrn bergegangenen schadensersatzanspruch verletzten beamten geht whrend sogenannten hinterbliebenen fall ersatzansprche dritter nmlich angehrigen gem abs bgb zugrunde lagen fall bestimmt ersatzpflicht schdigers gesetzlichen unterhaltsansprchen hinterbliebenen ernhrer fortleben gehabt htten senatsurteil juni vi zr versr gettete beamte bgb verpflichtet fall erkrankung angehrigen entstehenden kosten tragen wofr beihilfeanspruch dienstherrn verfgung stand tod beamten angehrige unterhaltsrechtlichen ansprche verloren darin besteht schaden gem abs bgb ersetzt verlangen knnen vgl bghz gs senatsurteil dezember vi zr aao ebenso zuvor unterhaltsanspruch beihilfeleistungen bestimmt angehrigen aufwendungen krankheitsfall entlasten deshalb fall erfordernis sachlichen kongruenz ansprche notwendigen voraussetzung fr gesetzlichen forderungsbergang gengt vgl senatsurteil januar vi zr aao entgegen auffassung revision ersatz konkreter beihilfeleistungen gerichtete anspruch klgers erfolg darauf gesttzt verletzte polizeibeamte unfallbedingte versetzung ruhestand aktiven beamtenstatus beruhende beihilfeberechtigung verloren umstand kommt schadensrechtlich deswegen bedeutung eintritt ruhestand statt beihilfeberechtigung ruhestandsbeamter erworben nunmehr aufgrund berechtigung krankheitskosten anteilig ersetzt verlangen dabei dahinstehen berufungsgericht meint beamtenrechtlichen beihilfeberechtigung einheitliches recht handelt bernahme beamten lebenszeit lebenslang modifikationen beihilfebemessungssatz abgesehen unverndert fortbesteht beamtenrechtlich beihilfeberechtigung aktiven dienstverhltnis derjenigen rechtsverhltnis versorgungsempfnger unterscheiden olg frankfurt versr hnlich olg koblenz vrs saarlndisches olg urteil juni plog wiedow lemhfer aao rdnr olg koblenz olg report kppersbusch ersatzansprche personenschaden aufl rdnr fn wei niedermaier conrad bayer beamtengesetz aao art anm schmalzl versr ebener schmalz versr streitgegenstand anspruch ersatz versetzung ruhestand weggefallenen beihilfeberechtigung anspruch ersatz konkreter beihilfeleistungen insoweit polizeibeamte geschdigt kosten notwendigen heilbehandlungen mindestens umfang aktiver beamter beanspruchen gehabt htte abs bhv ersetzt worden vergleicht infolge haftungsbegrndenden ereignisses eingetretene vermgenslage derjenigen ereignis ergeben htte sogenannte differenzhypothese lt rechnerisch schaden polizeibeamten feststellen allerdings fllen denen rechnerische schadensbilanz normzweck haftung zureichend erfat geboten differenzrechnung normativ korrigieren wertende korrektur kommt insbesondere betracht vermgenseinbue berobligationsmige leistungen geschdigten leistungen dritten schdiger entlasten sollen rechnerisch ausgeglichen differenzbilanz schadensentwicklung sinne gerecht aufgrund umfassenden bewertung gesamten interessenlage schdigende ereignis schdiger geschdigten gegebenenfalls leistenden dritten besteht sowie bercksichtigung sinn zweck betracht kommenden rechtsnormen bestimmen senatsurteil november vi zr versr prfung frage leistungen dritter schadensmindernd bzw schadensausschlieend auswirken zweck drittleistung abzustellen abs bgb abgeleitete allgemeine rechtsgedanke beachten wonach manahmen sozialen sicherung frsorge gegenber geschdigten entspringen schdiger zugute kommen drfen senatsurteile bghz ff november vi zr versr november vi zr aao jeweils grundstzen kommt streitfall wertende korrektur rechnerischen schadensbilanz hinsichtlich konkreten beihilfeleistungen betracht stellen leistung frsorgecharakter dar dienen unterschied dienst versorgungsbezgen vgl senatsurteil januar vi zr njw bghz zweckbestimmung verletzten polizeibeamten unfallbedingten aufwendungen entlasten beihilfen dienstherr verletzten beamten unfallbedingten heilbehandlungsmanahmen gewhrt dienen ausgleich unfallschadens beamten deshalb wre gerechtfertigt schdiger abzuwlzen senat verkennt begrenzung gesetzlichen forderungsbergangs beihilfen fr unfallbedingte heilbehandlungsmanahmen verletzten beamten fhren schdiger beamten dadurch unfallbedingten krankheitskosten berhaupt herangezogen weniger belastet derjenige versicherungspflichtigen arbeitnehmer verletzt ersatzpflicht zahlung entsprechender versicherungsbeitrge erfllen mu vgl senatsurteile dezember vi zr aao februar vi zr versr schmalzl aao ebener schmalz aao gesetzgeber verfolgte zweck gesetzlichen forderungsbergangs schdiger beamten besser stellen schdiger person bt drucks aao wege erreicht system dienstherrn gewhlten krankheitsvorsorge beihilfe angelegt folge schdiger fall kosten belastet unfall veranlat deren umfang einzelfall weit ber hhe aufwendungen hinausgehen schdiger versicherungspflichtigen arbeitnehmers zahlung versicherungsbeitrge auszugleichen umstand dienstherr unfallbedingt ruhestand versetzten beamten frsorgeleistungen erbringen mu obwohl gesamtlebensleistung unfall verkrzt worden mag schaden dienstherrn begrnden gesetzlichen forderungsbergang erfat iii kostenentscheidung beruht abs zpo mller greiner pauge wellner sthr'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss mrz strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs mrz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts braunschweig september abs stpo unbegrndet verworfen revision nebenklger genannte urteil grnden antragsschrift generalbundesanwalts abs stpo unzulssig verworfen beschwerdefhrer jeweils kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat anordnung vorbehaltener sicherungsverwahrung abs stgb hlt rechtlicher prfung stand senat weist jedoch insoweit darauf rahmen ermessensentscheidung htte bercksichtigt knnen anordnung neben lebenslanger freiheitsstrafe allenfalls untergeordnete praktische bedeutung entfalten vgl hierzu rissing van saan peglau lk stgb aufl rn mwn basdorf knig brause schaal bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstande nen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat rge verletzung stpo unbegrndet rge liegt folgendes prozessgeschehen zugrunde angeklagten liegt last ehemann butterflymesser zwei stichverletzungen linken oberkrperbereich versetzt nachdem schtzend neue partnerin gestellt angeklagte nebenbuhlerin gesicht zerschneiden geschdigte ehemann angeklagten gem abs nr stpo verweigerung zeugnisses berechtigt zunchst behandelnden rzte schweigepflicht entbunden hauptverhandlung machten sowohl geschdigte gem stpo ua behandelnden rzte gem abs satz nr stpo ua gegenber denen geschdigte mittlerweile entbindung schweigepflicht widerrufen zeugnisverweigerungsrecht gebrauch landgericht deshalb angaben behandelnden arztes dr ber verletzungen geschdigten dadurch hauptverhandlung eingefhrt polizeiliche vernehmungsbeamtin rahmen polizeilichen vernehmung ge machten angaben vernommen ua ff zeitpunkt polizeilichen vernehmung behandelnden rzte geschdigten schweigepflicht entbunden ua landgericht weise hauptverhandlung eingefhrten angaben arztes dr ber verletzungen geschdigten urteil zugrunde gelegt ua entgegen annahme revision stand verwertung angaben stpo ergebendes verwertungsverbot entgegen aa vorschrift stpo grundstzlich berufsgeheimnistrger stpo anwendbar vgl bgh urteil november str bghst beschluss september str stv rechtsprechung bundesgerichtshofs senat festhlt darf ermittlungsrichter ber inhalt aussage gem abs nr stpo verweigerung zeugnisses berechtigten arztes vernommen ermittlungsrichter gemacht arzt aussage gem abs stpo verpflichtung verschwiegenheit entbunden stpo anwendbar bghst bgh stv gla meyer goner stpo aufl rn rn diemer kk stpo aufl rn ignor bertheau lwe rosenberg aufl rn neubeck kmr stpo rn sander cirener lwe rosenberg aufl rn aa olg hamburg njw geppert jura eb schmidt jr grund hierfr fall pflichtenwiderstreit verwertungsverbot stpo rcksicht nimmt auftreten zutr diemer aao zeugnisverweigerungsrecht stpo berufsgeheimnistrger geschtzt diejenige person schweigepflicht entbinden recht beschrnkt darauf darber entscheiden berufsgeheimnistrger schweigepflicht entbindet indes anspruch darauf berufsgeheimnistrger aussage verweigert gericht verwertet gleichwohl ausgesagt bghst berufsgeheimnistrger zeitpunkt aussage ermittlungsrichter schweigepflicht befreit befand pflichtenwiderstreit wahrheitspflicht schweigepflicht bb fr vorliegende fallkonstellation zunchst schweigepflicht entbundene berufsgeheimnistrger ermittlungsverfahren angaben ermittlungsrichter rahmen polizeilichen vernehmung gemacht fhrt ebenfalls vorliegen verwertungsverbots gem stpo verwertbarkeit angaben vernehmungsperson ergibt fall vernehmung jedenfalls zeitpunkt schweigepflicht entbundenen person erst besonderen bedeutung richterlichen gegenber sonstigen vernehmung vgl bghst meyer goner stpo aufl rn mwn bereits daraus vorschrift stpo mangels vorausgesetzten pflichtenkollision vernehmung ermittlungsverfahren schweigepflicht entbundenen berufsgeheimnistrgers vornherein anwendbar vgl bgh stv zeugen dr entbindung rztlichen schweigepflicht rahmen polizeilichen vernehmung gemachten angaben durften daher widerruf entbindungserklrung seitens geschdigten vernehmung polizeilichen vernehmungsbeamtin hauptverhandlung eingefhrt urteil verwertet rge verletzung art satz iii buchst mrk ergebenden konfrontationsrechts behandelnden arzt geschdigten zeugen dr kontradiktorischen verfahren entsprechenden fragen htten gestellt knnen bereits unzulssig rge innerhalb revisionsbegrndungsfrist stpo erhoben worden erst gegenerklrung antragsschrift generalbundesanwalts gengt rge anforderungen abs satz stpo lediglich behauptung verletzung konfrontationsrechts beschrnkt weder angaben inhalt vernehmung enthlt angeklagte verteidigung vernehmungstermin unterrichtet wann inhalt vernehmung kenntnis erlangt irgendeinem zeitpunkt verfahrens gelegenheit zeugen dr befragen befragen lassen vgl bghst ff sowie meyer goner stpo aufl art mrk rn mwn mitgeteilt derartigen versuch unternommen schlielich teilt revision ber vernehmenden polizeibeamten gestellten hinausgehenden weiteren fragen sicht zeugen htten gestellt sollen wahl rothfu graf elf jger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs april richter prof dr bscher pokrant prof dr schaffert dr koch dr lffler beschlossen beschwerde beschluss hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat april kosten beklagten zurckgewiesen streitwert grnde klgerin betreibt kamerunkai hamburg umschlagsbetrieb lschte november auftrag charterers seeschiffs bbc naples partie rohre schiff fr beklagte empfngerin bestimmt lschung rohre luke wurden luke befindlichen rohre gelscht rohre luke groen teil gelscht kamen schlamm verunreinigte tropfende rohre vorschein ebenfalls gelscht wurden bezug verunreinigung rohre wurde spter festgestellt offenbar leck ballasttanks eintritt seewasser laderaum gegeben seewasser verflssigte lose geschttetes bleierzkonzentrat beiladung wand rohren getrennt ebenfalls laderaum gestaut trennwand wasserdicht konnte verflssigte bleierzkonzentrat rohren belegten teil laderaums ausbreiten lagernden rohre kontaminieren klgerin lagerte rohre entladung gelnde bleierzkonzentrat umweltgift handelt mussten rohre fachgerecht behandelt bleierzkonzentrat entsprechend auflagen hamburger umweltbehrde entsorgt reinigung rohre beauftragte beklagte klgerin beklagten fr durchgefhrten reinigungsarbeiten fr lagerung rohre gelnde insgesamt rechnung stellte klgerin nimmt beklagte vorliegenden rechtsstreit zahlung betrags nebst zinsen anspruch beklagte demgegenber geltend gemacht klgerin knne fr reinigung rohre entstandenen kosten erstattet verlangen infolge verunreinigung rohre entstandenen schaden sorgfaltswidriges lschen gutes verursacht klgerin lschung begangene pflichtverletzung fhre aufrechenbaren schadensersatzanspruch grundstzen vertrags schutzwirkung zugunsten dritter beklagte schutzbereich umschlagsvertrags charterer klgerin frachtvertrag sinne abs hgb handele einbezogen sei landgericht beklagte antragsgem verurteilt dagegen gerichtete berufung beklagten oberlandesgericht beschluss abs zpo zurckgewiesen begrndung berufungsgericht ausgefhrt beklagte knne grunde unstreitigen forderung klgerin weder vertragliche deliktische ansprche wegen kontaminie rung rohre bleierzschlamm entgegenhalten klgerin beklagten bestehe vertragsverhltnis charterer schiffes bbc naples sei klgerin umschlagsvertrag verbunden beklagte sei partei vertrags gem bgb forderungsberechtigt deliktischer schadensersatzanspruch scheitere daran klgerin beim lschen rohre sorgfaltswidrig verhalten soweit beklagte fr auffassung klgerin sei umschlagsvertrag vertraglich schadensersatz verpflichtet rechtsprechung bundesgerichtshofs sttze haftung unterfrachtfhrers gegenber empfnger allein empfnger begnstigenden unterfrachtvertrag richte sei rechtsprechung streitfall anwendbar klgerin sei beauftragt worden partie rohre seeschiff bbc naples hilfe krnen kaianlage lschen lagerflche zwischenzulagern vertrag bestandteile verschiedener vertragstypen enthalte seien einzelnen ttigkeiten regeln gemischten vertrags behandeln rohre seien unstreitig whrend befrderung lager klgerin vornahme ortsvernderung beschdigt worden vortrag beklagten sei vielmehr geschehen klgerin bleierzschlamm tropfende rohre ber dahin kontaminierte rohre kai abgelegt seien hinweggehoben werkvertragliche ttigkeit sei regeln gemischten vertrags werkvertragsrecht anzuwenden dementsprechend scheide inanspruchnahme klgerin umschlag terminalvertrag beklagte ii beschwerde beklagten zurckzuweisen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts brigen erfordern beklagte wendet nichtzulassungsbeschwerde beurteilung berufungsgerichts beklagten stnden empfngerin gutes umschlagsvertrag vertraglichen ansprche klgerin macht geltend ausfhrungen berufungsgerichts wrden soweit sache anwendbarkeit abs satz hgb verneinten wesen kaiumschlagsvertrags gerecht hauptgegenstand vertragstyps sei annahme ablader angelieferten gter deren befrderung schiff streitfall ausgehende verkehr betroffen sei lschen gter schiff deren auslieferung berechtigten empfnger treffe ansatz umschreibung elemente werkvertrags geschftsbesorgungscharakter aufweise umschlagsvertrag sei jedoch immer frachtvertragliche leistung gerichtet jedenfalls vorliegenden fall isoliert vereinbart worden sei komme darauf distanz ort bernahme gutes ablieferungsort liege vllig herrschenden auffassung sei berufungsgericht hinweislos erwgung abgewichen gewissermaen distanzreichen befrderung ladungsgutes bedurft frachtvertrag ausgehen knnen ansicht berufungsgerichts genge geringfgige ortsvernderung anheben rohre deren platzierung kailagerflche hilfe krnen bewirkt fr annahme frachtvertrags vorbringen nichtzulassungsbeschwerde erfordert zulassung revision richtig hinweis beschwerde isoliert vereinbarten umschlag transportgut frachtvertragliche leistung gesehen vgl koller transportrecht aufl hgb rn mwn fall geht jedoch unangegriffenen feststellungen berufungsgerichts neben lschung partie rohre deren zwischenlagerung gelnde klgerin vereinbart isolierter umschlagsvertrag lag daher umschlag verbindung fracht speditions lagervertrag vereinbart stellt zweifel unselbstndige nebenleistung dar regeln gemischten vertrags behandeln vgl koller aao hgb rn derartigen fallgestaltung erwogen haftungsfragen frachtrecht beurteilen fr ortsvernderungsvorgnge charakteristisch denkbar umschlag nebenleistung voll fr hauptleistung geltenden regeln unterwerfen insbesondere geringfgigen transportaktivitten naheliegend vgl koller aao hgb rn ders transpr hiervon berufungsgericht ausgegangen angenommen charterer klgerin geschlossene vertrag bestandteile verschiedener vertragstypen enthlt regeln gemischten vertrags behandeln aussage frachtvertragsrecht anwendung kommt geringfgige ortsvernderung erforderlich angegriffenen beschluss berufungsgerichts entnommen weitergehenden begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen iii kostenentscheidung beruht abs zpo bscher pokrant koch schaffert lffler vorinstanzen lg hamburg entscheidung hko olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag november gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchengladbach juni ausspruch ber gesamtstrafe magabe aufgehoben nachtrgliche gerichtliche entscheidung ber gesamtstrafe stpo entscheidung ber kosten rechtsmittels treffen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten mai wegen diebstahls brandstiftung einbeziehung sechsmonatigen freiheitsstrafe urteil amtsgerichts neuss mrz gesamtfreiheitsstrafe vier jahren acht monaten verurteilt revision angeklagten hob senat verwerfung rechtsmittels brigen urteil strafausspruch zugehrigen feststellungen verwies sache insoweit neuer verhandlung entscheidung zurck landgericht angeklagten nunmehr gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zehn monaten verurteilt urteil wendet angeklagte sachrge gesttzten revision rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen teilerfolg landgericht fr nacht oktober begangenen verfahrensgegenstndlichen taten erneut einzelfreiheitsstrafen jahr drei jahren acht monaten erkannt hieraus gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zehn monaten gebildet nachtrglichen gesamtstrafenbildung stgb einbeziehung sechsmonatigen freiheitsstrafe urteil amtsgerichts neuss mrz verbindung berufungsurteil landgerichts dsseldorf februar landgericht gehindert gesehen strafe seit november vollstndig vollstreckt deshalb erledigt sei insoweit landgericht bemessung gesamtstrafe hrteausgleich vorgenommen nachprfung urteils einzelstrafaussprchen rechtsfehler nachteil beschwerdefhrers ergeben insoweit rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo gesamtstrafe hlt indessen rechtlicher nachprfung stand landgericht verkannt aufhebung gesamtstrafe revisionsgericht zurckverweisung sache tatgericht neuen verhandlung gesamtstrafenbildung magabe vollstreckungssituation zeitpunkt ersten tatrichterlichen verhandlung vorzunehmen beschwerdefhrer frher erlangter rechtsvorteil rechtsmittel genommen darf st rspr vgl bgh nstz rr fischer stgb aufl rdn danach htte landgericht gesamtstrafenbildung vollstreckungslage mai grunde legen mssen zeitpunkt geldstrafe urteil amtsgerichts mnchengladbach mai vollstreckung ersatzfreiheitsstrafe vollstndig erledigt entscheidung zsurwirkung mehr entfalten konnte erledigt jedoch zeitpunkt erlasses ersten tatrichterlichen urteils vorliegender sache strafe urteil amtsgerichts neuss mrz fr nachtrgliche gesamtstrafenbildung zeitpunkt sache ergangenen berufungsurteils letzte tatrichterliche sach entscheidung mageblich vgl fischer aao rdn verfahrensgegenstndlichen taten urteil begangen wurden htte landgericht vorliegenden fall verhngten einzelstrafen sechsmonatigen strafe urteil amtsgerichts neuss mrz berufungsurteil landgerichts dsseldorf februar nachtrgliche gesamtstrafe bilden mssen rechtsfehler trotz vorgenommenen hrteausgleichs nachteil angeklagten ausgewirkt ntigt abermals aufhebung gesamtfreiheitsstrafe senat mglichkeit abs satz stpo gebrauch gemacht kosten auslagenentscheidung verfahren gem stpo vorzubehalten becker lienen hubert sost scheible schfer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb februar rechtsstreit ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert reiter sowie richterin dr liebert beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mai aufgehoben streitwert fr rechtsbeschwerde grnde klger nehmen beklagte vorwurf fehlerhaften kapitalanlageberatung schadensersatz anspruch november beteiligten klger empfehlung beklagten mittelbare kommanditisten beteiligung drei kg einlage dm zuzglich agio datum dezember reichten klger ber vorinstanzlichen prozessbevollmchtigten gtestelle rechtsanwalts antrag auergerichtliche streitschlichtung anlage gtestelle unterrichtete beklagte hiervon nachdem gtetermin erschienen stellte gtestelle dezember scheitern verfahrens fest juni klger landgericht klage eingereicht gerichtet feststellung beklagte verpflichtet smtliche finanziellen schden ersetzen abschluss beteiligung ursachen vorbringen klger ergibt schadensersatzpflicht beklagten beratung verwendung unrichtigen unvollstndigen irrefhrenden emissionsprospekts daraus berater beklagten hinsichtlich streitgegenstndlichen beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien schriftsatz februar klger musterverfahrensantrag mehreren feststellungszielen gestellt emissionsprospekt behaupteten schulungsinhalte betroffen antrag landgericht hinweis fehlende entscheidungserheblichkeit feststellungsziele beschluss august unzulssig verworfen urteil gleichen tage klage abgewiesen hiergegen klger berufung eingelegt berufungsbegrndung klageanspruch hilfsweise hinsichtlich bisher eingetretenen schden beziffert berufungsgericht rechtsstreit rcksicht vorlagebeschluss landgerichts berlin februar oh kapmug gem gesetzes ber musterverfahren kapitalmarktrechtlichen streitigkeiten kapitalanleger musterverfahrensgesetz oktober bgbl kapmug ausgesetzt hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene rechtsbeschwerde beklagten ii statthafte rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung aussetzungsbeschlusses berufungsgerichts verfahren fortgang geben berufungsgericht begrndung entscheidung we sentlichen ausgefhrt aussetzung rechtsstreits sei kapmug begrndet einschlgiger klageregister bekannt gemachter vorlagebeschluss liege entscheidung rechtsstreits hnge feststellungszielen prospektfehlervorwrfen ab derzeitigen sach streitstand greife verjhrungseinrede beklagten insoweit fehle entscheidungsreife ber frage rechtzeitigen einreichung gteantrags januar vorliegen diesbezglichen vollmacht klger rechtsanwlte msse gegebenenfalls beweis erhoben gteantrag sei ausreichend bestimmt klger anlagefonds beteiligungsnummer hhe geleisteten einlage gergten prospektfehler benenne liege missbrauch gteverfahrens beziehungsweise abs nr bgb erffneten mglichkeit hemmung verjhrung soweit klage bgb gesttzt seien ausfhrungen vorsatz subjektiven seite sittenwidrigkeit unsubstantiiert klage bereits unabhngig feststellungszielen begrndet sei ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung wesentli chen punkt stand allerdings wendet rechtsbeschwerde unrecht musterverfahren kapitalanleger musterverfahrensgesetz fr positive feststellungsklagen anwendung finde senat beschluss november iii zb wm ff rn ff mwn verffentlichung bghz vorgesehen inzwischen entschieden zivilprozesse denen positive feststellungsantrge geltend gemacht uneingeschrnkt musterverfahrensfhig soweit rechtsbeschwerde einwendet kapitalanleger musterverfahrensgesetz sei mangels bezugnahme ffentliche kapitalmarktinformation anwendbar klger gesttzt bgb anspruch daraus herleiten mchten berater beklagten hinsichtlich streitgegenstndlichen beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien darauf hinzuweisen berufungsgericht anspruch fr hinreichend dargelegt erachtet musterverfahren allein prospektinhalt bezieht entgegen ansicht rechtsbeschwerde fhrt umstand klger anspruch sachverhalt sttzen musterverfahren festzustellenden tatsachen rechtsfragen zugrunde liegen brigen klageanspruch insgesamt anwendungsbereich kapitalanlegermusterverfahrensgesetz fllt vgl senatsbeschluss november aao rn mwn recht jedoch rgt rechtsbeschwerde entgegen ansicht berufungsgerichts entscheidungserheblichkeit fest stellungsziele fehlt rechtsstreit wegen verjhrung etwaiger schadensersatzansprche klger unabhngig ausgang musterverfahrens sinne sachlichen abweisung klage entscheidungsreif aa gem abs satz kapmug fr aussetzung erforderlich entscheidung rechtsstreits geltend gemachten feststellungszielen abhngt daran fehlt jedenfalls sache weitere beweiserhebungen rckgriff feststellungsziele musterverfahrens entscheidungsreif senatsbeschluss januar iii zb verffentlichung vorgesehen bgh beschluss dezember xi zb njw rr rn kk kapmug kruis aufl rn mwn vgl gesetzentwurf bundesregierung fr gesetz reform kapitalanleger musterverfahrensgesetzes bt drucks wonach gengt entscheidung rechtsstreits feststellungszielen hinreichender wahrscheinlichkeit abhngen grund dafr musterverfahren fllen weiteren erkenntnisse erwarten fr entscheidung rechtsstreits erheblich knnen prozessparteien deswegen zuzumuten ausgang musterverfahrens abzuwarten vgl senat aao bgh aao rn kk kapmug kruis aao rn bb vorliegende rechtsstreit weitere beweiserhebungen rckgriff feststellungsziele musterverfahrens entscheidungsreif etwaige schadensersatzansprche klger wegen ablaufs kenntnisunabhngigen verjhrungsfrist abs satz nr bgb insgesamt verjhrt abs bgb gteantrag klger entspricht anforderungen ntige individualisierung geltend gemachten prozessualen anspruchs vermochte deshalb hemmung verjhrung abs nr bgb herbeizufhren mangels wirksamer vorheriger hemmung kenntnisunabhngige zehnjhrige verjhrungsfrist abs satz nr bgb gem art abs satz egbgb januar begonnen ende januar montag somit einreichung klage juni abgelaufen gteantrag anlageberatungsfllen regelmig konkrete kapitalanlage bezeichnen zeichnungssumme sowie ungefhren beratungszeitraum anzugeben hergang beratung mindestens groben umreien ferner angestrebte verfahrensziel zumindest soweit umschreiben gegner gtestelle rckschluss art umfang verfolgten forderung mglich genaue bezifferung forderung gteantrag funktion gem demgegenber grundstzlich enthalten senatsurteile juni iii zr njw rn mwn verffentlichung bghz vorgesehen august iii zr njw rn september iii zr beckrs rn oktober iii zr wm rn jew mwn bedarf fr individualisierung angabe einzelheiten fr substantiierung anspruchsbegrndenden vorbringens erforderlich senatsurteil oktober aao vorgenannten erfordernissen gengt gteantrag klger dezember entgegen auffassung beschwerdeerwiderung nennt namen anschrift klger antragstellende partei fondsgesellschaft vertragsnummer summe einlagen zzgl agio sowie reihe geltend gemach ten beratungsmngel name beraters zeitraum beratung zeichnung demgegenber erwhnt bleibt punkt sieht erkennende senat mageblich angestrebte verfahrensziel art umfang forderung dunkeln gteantrag davon rede antragstellende partei stellen sei beteiligung zustande gekommen wre geforderte schadensersatz umfasse smtliche aufgebrachten kapitalbetrge sowie entgangenen gewinn ggf vorhandene sonstige schden darlehensfinanzierung steuerrckzahlungen sowie rechtsanwaltskosten knftig beteiligung entstehende schden anlage dabei bleibt ausdrcklich offen ggf inwieweit eingebrachte beteiligungskapital fremdfinanziert wurde etwaiger schaden gar groen teil aufgebrachten zins tilgungsleistungen bestanden htte vgl senatsurteile august aao rn september aao rn durchaus betrchtlichen weiteren schden entgangener gewinn sonstige schden abschtzbar grenordnung geltend gemachten anspruchs fr beklagte antragsgegnerin schuldnerin fr gtestelle hiernach gteantrag erkennen wenigstens groben einzuschtzen entgegen meinung beschwerdeerwiderung ergeben europarechtlichen normen vorgaben fr anforderungen individualisierung gteantrag geltend gemachten prozessualen anspruchs richtlinie eg europischen parlaments rates mai bestimmten aspekten verbrauchsgterkaufs garantien fr verbrauchsgter abl eg betrifft verbrauchsgterkauf art abs richtlinie somit kapitalanlagebera tung enthlt darber hinaus bestimmungen inhalt gteantrags anforderungen art abs richtlinie eu europischen parlaments rates mai ber alternative beilegung verbraucherrechtlicher streitigkeiten nderung verordnung eg nr richtlinie eg abl eu gengt abs nr bgb wobei offen bleiben richtlinie gtestellen sinne abs nr bgb berhaupt anwendung findet vorgaben fr erforderlichen inhalt gteantrags ergeben art abs genannten richtlinie ohnehin vorlage gerichtshof europischen union gem artikel aeuv entbehrlich erwgungen senats europarecht ergeben weiteres wortlaut zitierten richtlinien richtige anwendung unionsrechts derart offenkundig fr vernnftige zweifel raum mehr bleibt acte clair vgl zb senatsurteile november iii zr bghz rn april iii zr bghz rn bgh beschluss november notz bghz rn kostenentscheidung veranlasst beklagte wendet aussetzung rechtsstreits kapmug kosten rechtsbeschwerdeverfahrens bilden teil kosten ausgangsrechtsstreits sache unterliegende partei unabhngig ausgang beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens ff zpo tragen senatsbeschlsse november iii zb beckrs rn insoweit wm abgedruckt dezember iii zb wm rn jeweils mwn streitwert rechtsbeschwerdeverfahrens senat fnftel ausgangswerts rechtsstreits bercksichtigung hilfsweisen anspruchsbezifferung berufungsbegrndung mithin bemessen zpo herrmann tombrink reiter remmert liebert vorinstanzen lg ingolstadt entscheidung kap olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz juni verfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brao abs fao abs vorstand rechtsanwaltskammer entscheidung ber erlaubnis fhrung fachanwaltsbezeichnung votum fachausschusses gebunden brao fao abs rechtsanwalt nachweis besonderer theoretischer kenntnisse ausnahmefllen stellungnahmen amtlichen vertretern justiz fhren mssen belegen kenntnisse fachbereiche erstrecken fr anwalt nachweis fhren bgh beschlu juni anwz niederschsischer anwaltsgerichtshof wegen erlaubnis fhrung fachanwaltsbezeichnung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter dr fischer basdorf dr ganter rechtsanwlte prof dr salditt dr mller sowie rechtsanwltin dr christian juni beschlossen sofortige beschwerde antragsgegnerin beschlu senats niederschsischen anwaltsgerichtshofs celle august zurckgewiesen antragsgegnerin kosten rechtsmittels tragen antragsteller beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auslagen erstatten gegenstandswert beschwerdeverfahrens dm festgesetzt grnde antragsteller seit jahre rechtsanwalt zugelassen seit etwa jahren hauptschlich strafverteidiger ttig mai wurde vorstand antragsgegnerin ordentlichen mitglied neu gegrndeten fachausschusses fr strafrecht bestellt konstituierenden sitzung fachausschusses wurde antragsteller stellvertretenden vorsitzenden gewhlt oktober antragsteller antragsgegnerin beantragt fachanwaltsbezeichnung fr strafrecht verleihen antragsteller fachlehrgang abs fao vorgesehen teilgenommen statt nachweis besonderen theoretischen kenntnisse zahlreiche stellungnahmen richtern staatsanwlten strafverfahren whrend vollstreckung amtlich beteiligten personen vorgelegt fachausschu fr strafrecht gelangte sitzung mai einstimmig ergebnis antragsteller voraussetzungen fr verleihung fachanwaltsbezeichnung erfllt bescheid februar vorstand antragsgegnerin antrag jedoch zurckgewiesen rechtsanwalt nachweis besonderer theoretischer kenntnisse gefhrt antrag rechtsanwalts anwalts gerichtshof bescheid aufgehoben antragsgegnerin aufgegeben antragsteller bezeichnung fachanwalt fr strafrecht gestatten dagegen richtet zugelassene sofortige beschwerde antragsgegnerin ii gem abs brao zulssige rechtsmittel sache erfolg antragsteller besitzt aufgrund langjhrigen ttigkeit strafverteidiger gem fao erforderlichen praktischen erfahrungen antragsgegnerin zweifel gezogen zurckweisung gesuchs allein begrndet antragsteller nachweis besonderer theoretischer kenntnisse erbracht hlt rechtlichen nachprfung stand antragsteller vielmehr anwaltsgerichtshof recht angenommen voraussetzungen fr verleihung fachanwaltsbezeichnung strafrecht erfllt antragsgegnerin mute allerdings antrag schon deshalb stattgeben fachausschu sitzung mai ergebnis gelangt antragsteller fao geforderten nachweis erbracht ber antrag rechtsanwalts vorstand rechtsanwaltskammer befinden abs brao gesetzliche regelung sieht entscheidung prfung nachweise ausschu kammer vorausgeht gesetzgeber fachausschu aufgabe bertragen entschlieung kammer vorzubereiten jedoch entscheidungskompetenz vorstand fachausschu verlagert prfung bildet lediglich vorgeschaltetes verfahren stellungnahme gesuch antragstellers abzuschlieen abs fao ergebnis fachausschu gelangt begrndung mu vorstand zuge treffenden entscheidung rechtlicher tatschlicher hinsicht eingehend auseinandersetzen bindung beschlu fachausschusses sehen jedoch weder gesetz fachanwaltsordnung frage beruhen satzungsversammlung ermchtigt wre wege satzung vorstand rechtsanwaltskammer untersagen ergebnis prfung fachausschu abzuweichen beurteilung bewerber vorgelegten unterlagen geforderten besonderen theoretischen kenntnisse nachweisen uneingeschrnkten gerichtlichen kontrolle zugnglich bgh beschl juni anwz njw bghz streitfall gelangt senat bereinstimmung vorinstanz ergebnis antragsteller gebotenen nachweis gefhrt rechtsanwalt besitzt besondere theoretische kenntnisse betreffenden fachgebiet erheblich ma berstei gen blicherweise berufliche ausbildung praktische erfahrung beruf vermittelt abs fao erwerb kenntnisse regel erfolgreiche teilnahme entsprechenden anwaltsspezifischen lehrgang nachgewiesen abs fao satzung lt jedoch kenntnisse weise belegt knnen abs fao insoweit zeigt satzung konkreten alternativen bleibt grundstzlich einzelnen rechtsanwalt berlassen weise erforderlichen nachweis fhrt falle notwendig vorlage zeugnissen bescheinigungen schriftlichen unterlagen abs fao antragsgegnerin angefochtenen bescheid zutreffend ausfhrt kommen insbesondere nachweise ber besuch lehrveranstaltungen eigene lehrttigkeit wissenschaftliche verffentlichungen rede stehenden rechtsgebiet eigene arbeitsnachweise sowie mehrjhrige ttigkeit richter staatsanwalt prfer staatsexamen betracht dabei mssen unterlagen erkennen lassen rechtsanwalt gewhlten wissen aneignen knnen jeweiligen fachlehrgang vermittelt abs fao fao bereiche bezeichnet anwaltlichen fachlehrgnge erstrecken mssen wobei fao fachgebiet strafrecht betrifft hinblick darauf fachanwaltsordnung einzelnen rechtsanwalt art weise kenntnisse belegt groen spielraum lt vorneherein unzulssig nachweis fhren antragsteller unternommen juristen wahrnehmung amtlichen ttigkeit rechtsanwalt ausbung beruflichen ttigkeit ber lngeren zeitraum hinweg hufiger begegnet vermgen regel rechtskenntnisse sachgerecht einzuschtzen erfahrungsgem allenfalls bereit entsprechend positive aussagekrftige stellungnahmen fachkenntnissen rechtsanwalts abzugeben leistungen berzeugung deutlich ber durchschnitt liegen personenkreis rechtlichen gesichtspunkt anfragenden rechtsanwalt gegenber verpflichtet rechtskenntnissen uern gleichwohl vllig auszuschlieenden gefahr eventuellen mibrauchs mglichkeit zudem dadurch geeigneter weise begegnet nachweis strenge anforderungen gestellt allein rechtsanwalt erfllen vermag juristen denen beruflichen arbeit regelmig zusammentrifft ersichtlich allgemein spezialist besagten fachgebiet anerkannt regel rechtsanwlte erreichen schon betrchtliche zeit schwerpunktmig gebiet gearbeitet fr fachanwaltsbezeichnung erstreben rechtsanwalt fachliches ansehen erlangt ansicht derjenigen arbeit kennen erforderliche besondere theoretische fachwissen unzweifelhaft besitzt gerechtfertigt verleihung fachanwaltsbezeichnung teilnahme lehrgang abhngig unterrichtsstoff rechtsanwalt offenbar schon beherrscht bedarf wissensvermittlung mehr whrend lehrganges blicherweise erfolgt wrde besuch veranstaltung wesentlichen zeitraubende frmelei darstellen wre rechtsanwalt deshalb zumutbar antragsteller gelungen strenge anforderungen geknpften nachweis abs fao erbringen rechtsanwalt insgesamt schreiben richtern staatsanwlten raum nheren umgebung vorgelegt einhellig weit berdurchschnittliche leistungen strafverteidiger besttigen ganz berwiegend fachlichen wissensstand besonders hervorheben darunter befinden stellungnahmen leitenden oberstaatsanwltin staatsanwaltschaft sowie prsidenten oberlandesgerichts letzterer ber prsidenten landgerichts amtsgerichts stellungnahmen verschiedener strafrichter einholen lassen fat deren uerungen folgt zusammen rechtsanwalt beherrsche methodik recht strafverteidigung verfge ber gute fachkenntnisse strafverfahrensrechts materiellen strafrechts einschlielich betubungsmittel steuerrechts offensichtlich kontinuierliches studium literatur rechtsprechung neuesten stand halte bercksichtige soziale wirtschaftliche gesellschaftliche hintergrnde gutem judiz praktischem geschick bereite grndlich hauptverhandlungen sichere argumente wissenschaftlich ab soweit erforderlich sei bereitschaft organen justiz bemhen antragstellers verleihung fachanwaltsbezeichnung untersttzen belegt eindrucksvoll fachliche wertschtzung rechtsanwalt strafrechtler laufe bereits seit etwa jahren bestehenden spezialisierung gebiet beruflichen umfeld erworben berufung antragstellers neu gegrndeten fachausschu fr strafrecht sowie wahl stellvertretenden vorsitzenden gremiums zeigen kollegen entsprechendes ansehen geniet insbesondere schwer beurteilenden grenzfllen sachgerechte gestaltung beurteilung fachgesprchs abs fao zutraut entgegen meinung antragsgegnerin lassen erteilten bescheinigungen hinreichend erkennen besonderen theoretischen kenntnisse antragstellers fao genannten bereiche erstrecken prsident oberlandesgerichts hebt nmlich gute kenntnisse rechtsanwalts steuerrecht hervor besondere theoretische kenntnisse strafrecht umfassend belegt besteht folglich veranlassung fachgesprch anzuordnen theoretischen kenntnisse lassen bereits aufgrund schriftlichen unterlagen hinreichend beurteilen abs fao deppert fischer salditt basdorf mller ganter christian'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja eeg abs nr buchst abs eeg abs satz nr abs abs nr buchst eeg abs nr abs satz nr buchst betreiber photovoltaikanlage frdermittel erneuerbareenergien gesetz anspruch nehmen ber geltende rechtslage ber voraussetzungen fr inanspruchnahme frderung informieren deshalb grundstzlich verantwortlich fr erfllung meldepflichten gegenber bundesnetzagentur netzbetreiber grundstzlich weder verpflichtet anlagenbetreiber pflicht meldung photovoltaikanlage bermittlung deren standort installierter leistung bundesnetzagentur hinzuweisen ber rechtlichen folgen nichterfllung pflicht aufzuklren abs nr buchst eeg sanktion fr fall nichterfllung meldepflicht anlagenbetreibers gegenber bundesnetzagentur vorgesehene verringerung einspeisevergtung marktwert abs satz nr eeg fr pflichtversto angeordnete sanktion verringerung vergtung null verstoen angesichts gesetzgeber bereich energierechts zustehenden weiten geecli de bgh uviiizr staltungsspielraums weise frderwrdig erachtetes verhalten untersttzen verfassungsrechtlichen verhltnismigkeitsgrundsatz fortfhrung senatsurteile mrz viii zr wm rn juli viii zr nvwz rn viii zr juris rn abs satz eeg abs satz eeg enthalten spezielle anspruchsgrundlagen fr zurckforderung zuviel gezahlter vergtung erneuerbare energien gesetz rckforderungsanspruch netzbetreibers anlagenbetreiber vorbezeichneten bestimmungen sowie verpflichtung netzbetreibers zurckgeforderte vergtung nchsten abrechnung einnahme bercksichtigen weise eeg ausgleichsmechanismus zuzufhren hngen davon ab netzbetreiber seinerseits bertragungsnetzbetreiber entsprechende rckzahlung anspruch genommen kommt darauf netzbetreiber mglichen rckforderungsanspruch bertragungsnetzbetreibers einrede verjhrung entgegenhalten knnte bgh urteil juli viii zr olg schleswig lg itzehoe viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter prof dr achilles dr schneider dr bnger fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts juni fassung berichtigungsbeschlusses juli zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klgerin netzbetreiberin schleswig holstein beklagte landwirt betreibt grundstck photovoltaik dachanlage nahm mrz zunchst netzanschluss betrieb seit mai speist erzeugten strom netz klgerin bereits inbetriebnahme anlage januar klgerin bersandtes formblatt angaben anlage ausgefllt zurckgesandt formblatt trgt berschrift verbindliche erklrung ermittlung frderfhigkeit mageblichen vergtungshhe fr strom photovoltaikanlagen gesetz fr vorrang erneuerbarer energien erneuerbare energien gesetz eeg ziffer formblattes gestellte frage wurde standort leistung photovoltaikanlage bundesnetzagentur gemeldet abs eeg bejahte beklagte heit formblatt unmittelbar ber unterschrift beklagten betreiber stromerzeugungsanlage versichert hiermit vorstehenden angaben wahrheit entsprechen sofern vorstehende angaben betreibers stromerzeugungsanlage unzutreffend sollten behlt netzbetreiber verzinsliche rckforderung gezahlter einspeisevergtungen entsprechenden umfang betreiber stromerzeugungsanlage zeitraum juni november zahlte klgerin beklagten einspeisevergtung frderstzen eeg hhe insgesamt herbst stellte klgerin stichprobenartigen berprfung fest beklagte vorbezeichnete meldung anlage bundesnetzagentur vorgenommen november holte beklagte meldung aufgrund dahin unterbliebenen meldung korrigierte klgerin abrechnungen dahingehend beklagten fr zeitraum juni juli anspruch vergtung eingespeisten stroms marktwert fr darauf folgenden zeitraum august november gar vergtung zustehe verlangte beklagten daraufhin rckzahlung rechnerisch unstreitigen marktwert fr erstgenannten zeitraum verringerten oben genannten gesamten einspeisevergtung mithin betrag beklagte trat entgegen lie prozessbevollmchtigten verzicht einrede verjhrung mai erklren vorliegenden klage verlangt klgerin beklagten rckzahlung vorbezeichneten betrages nebst zinsen landgericht klage geringfgigen teil zinsanspruchs stattgegeben hiergegen gerichtete berufung beklagten oberlandesgericht zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht olg schleswig zner begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgefhrt klgerin stehe geltend gemachte rckzahlungsanspruch abs satz eeg abs satz eeg gem vorschriften willen gesetzgebers eigene anspruchsgrundlage enthielten sei netzbetreiber verpflichtet anlagenbetreiber etwaigen mehrbetrag zurckzufordern ber gesetzlich vorgesehene frderung hinaus erhalten vorliegen rckforderungsvoraussetzungen fr klagebetrag sei schlssig dargetan unstreitig anspruch einspeisevergtung klgerin gezahlten hhe beklagten weder eeg seit august geltenden eeg zugestanden anlage klagegegenstndlichen zeitraum bundesnetzagentur gemeldet sei abs nr buchst eeg vergtungsanspruch beklagten fr zeitraum juli tatschlichen monatsmittelwert energietrgerspezifischen marktwerts rechnerisch unstreitig insgesamt verringert fr darauf folgenden zeitraum november sei abs abs nr eeg ganz entfallen deshalb hhe klageforderung bestehende rckzahlungsanspruch klgerin sei verjhrt abs satz eeg verjhre rckforderungsanspruch ablauf zweiten einspeisung folgenden kalenderjahres wre jahre entstandene anspruch verjhrt beklagte knne darauf jedoch berufen anwaltsschreiben dezember einrede verjhrung verzichtet verzicht sei zulssig entgegen kommentarliteratur vereinzelt vertretene auffassung gesttzten ansicht beklagten sei einredeverzicht deshalb unbeachtlich abs satz eeg abs satz eeg verjhrung gnzliches erlschen anspruchs amts wegen beachtende ausschlussfrist regelten auffassung lasse schon wortlaut abs satz eeg abs satz eeg berzeugend begrnden ersten halbsatz verjhrung rckforderungsanspruchs zweiten erlschen pflicht geltendmachung anspruchs geregelt sei erkennbar gesetzgeber begriff erlschens anspruch bezogen htte unterscheidung anspruch pflicht gesetzgeber ausweislich gesetzesbegrndung abs eeg klar augen gestanden ebenfalls erfolg halte beklagte geltendmachung klageforderung deshalb fr treuwidrig bgb klgerin zurckge forderte betrag letztlich zustnde bertragungsnetzbetreiber abfhren msste jedoch vortrag beklagten anspruch geltend mache treffe gesetzgeber netzbetreiber eigenem interesse allgemeininteresse rckforderung berzahlter vergtungsbetrge berechtigt verpflichtet beklagte jedoch schon hinreichend darzutun vermocht klgerin geforderten betrag behalten sei fr behauptung bertragungsnetzbetreiber mache anspruch geltend beweisfllig geblieben klgerin hingegen beweisantritt sinngem vorgetragen zurckgeflossenen vergtungen gem eeg eeg sachkundigen dritten nachzuprfenden abrechnungen gegenber bertragungsnetzbetreiber einstellen vortrag klgerin entspreche insoweit zwingenden rechtslage danach seien gem abs eeg abs eeg zurckverlangten vergtungen abs nr eeg nr eeg jeweils nchsten abrechnung einnahmen sinne abs nr ausglmechv bercksichtigen sei daher aussagekraft bertragungsnetzbetreiber bisher offenbar seinerseits rckforderungsansprche klgerin geltend mache msse klgerin zurckgeforderten betrag erst abrechnung einstellen erhalten entgegen auffassung beklagten sei weiterreichung zurckgeforderten vergtung daher bereits ungeschriebenes tatbestandsmerkmal abs eeg abs eeg vielmehr sei systematik gesetzes weiterleitung anlagenbetreiber zurckgeforderten vergtungsbetrages bertragungsnetzbetreiber rckerhalt geldes entstehende pflicht netzbetreibers beklagten stehe gegenber klgerin aufrechenbarer anspruch schadensersatz abs bgb wegen erachtens vorliegenden verletzung pflicht gesetzlichen schuldverhltnis parteien entgegen auffassung beklagten sei pflichtverletzung weder darin sehen klgerin deutlich genug anmeldepflicht hingewiesen htte darin beklagten unterzeichneten formblatt enthaltene hinweis falsch wre dadurch beklagten schutzwrdiges vertrauen unschdlichkeit verspteten anmeldung hervorgerufen htte falle pflichtverletzung wre hieraus folgender schadensersatzanspruch beklagten rckforderungsanspruch klgerin aufrechenbar natur rechtsverhltnisses aufrechnung individuellen pflichtverletzung netzbetreibers folgenden schadensersatzforderung anlagenbetreibers ffentlichen interesse bestehenden rckforderungsanspruch netzbetreibers ausgeschlossen sei rckforderungsanspruch rckforderungspflicht netzbetreibers abs eeg abs eeg dienten zweierlei hinsicht ffentlichen interesse zeitnahe vollstndige meldung neu installierter photovoltaikanlagen bundesnetzagentur sei fr umsetzung eeg grundlegender bedeutung gesetzlich vorgesehene monatliche verringerung vergtung fr solarenergie erzeugten strom richte menge vorangegangenen quartal neu installierten leistung gefrderter anlagen eeg eeg grundlage ermittlung sogenannten zubau leistung bundesnetzagentur bereitgestellten angaben seien meldungen anlagenbetreiber abgleich gemeldeten installierten leistung ausbauzie len erneuerbarer energien sei grundlage fr anwendung zubauabhngigen degressionsvorschriften mithilfe degression sollten volkswirtschaftlichen kosten energiewende eingedmmt frderung erreichten umfang ausbauziels abhngig gemacht prinzip atmenden deckels aufgrund hohen bedeutung erfllung meldepflicht anlagenbetreiber hierbei zukomme gesetzgeber rahmen eeg reform sogar fr richtig gehalten nichterfllung vollstndigen entfallen frderung sanktionieren zurckerlangen frderbetrge netzbetreiber liege allgemeinen interesse netzbetreiber drfe fr verwenden bertragungsnetzbetreiber weiterzureichen seinerseits umlage neu geringer berechnen msse komme stromversorgungsunternehmen ber deren preiskalkulation verbraucher zugute durchsetzung rckforderungsanspruchs drfe deshalb etwaigen individuellen fehlverhalten netzbetreibers scheitern deshalb sei aufrechnungsverbot kraft natur sache erforderlich liege allerdings pflichtverletzung klgerin gegenber beklagten weder hinweispflicht verletzt pflichtwidrig vertrauenstatbestand hinsichtlich vergtung geschaffen eeg sehe hinweispflicht netzbetreibers notwendigkeit meldung anlage bundesnetzagentur abs verbindung abs nr anlagenregisterverordnung august anlregv vorgesehene hinweispflicht beziehe allein gegebenen fall juli erfolgten erhhung verringerung installierten leistung bereits bestehenden anlage brigen klgerin beklagten unterzeichneten formblatt frage anlage bundesnetzagentur gemeldet worden sei hinweis notwendigkeit meldung erteilt bereits berschrift formblattes deutlich folgenden fragen fr vergtungshhe bedeutung seien hinzu komme grundstzlich sache beklagten sei ber frdervoraussetzungen denen anmeldung anlage bundesnetzagentur gehre informieren klgerin davon ausgehen drfen getan htte anhaltspunkte fr annahme gehabt beklagte frage anmeldung anlage fehlerhaft ja beantwortet anlass fr nachfrage daher bestanden klgerin etwa frage meldung anlage enthaltenen hinweis abs fr anlage beklagten mehr geltenden eeg vertrauenstatbestand gunsten geschaffen sei schon vorgetragen beklagte kenntnis inhalts vorschrift meldung anlage bundesnetzagentur abgesehen abs eeg lasse vertrauensschutz fr beklagten begrnden entgegen literatur teilweise vertretenen auffassung fhre vorschrift deren wortlaut gesetzesmaterialien zeigten entfallen vergtungsanspruchs schiebe etwa lediglich flligkeit meldung anlage hinaus folge anspruch anmeldung rckwirkend vollem umfang entstehe beklagte knne rckzahlungsanspruch schlielich entgegenhalten klgerin falle rckzahlung vergtung fr zeitraum august november vergtung null verringert sei marktwert beklagten netz eingespeisten stroms ungerechtfertigt bereichert stehe bereits gesetzessystematische vorrang genau aufeinander abgestimmten spezialregelungen eeg gegenber allgemeinen vorschriften bereicherungsrechts entgegen zudem htte klgerin falle rckzahlung vergtung rechtsgrund erlangt abs satz alt bgb wre zudem wege weitergabe bertragungsnetzbetreiber entreichert abs bgb ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand revision daher zurckzuweisen berufungsgericht richtig entschieden klgerin beklagten anspruch rckzahlung zeitraum juni november gezahlten einspeisevergtung hhe nebst zinsen zusteht beklagte meldung photovoltaikanlage bundesnetzagentur erst november vorgenommen rckforderungsanspruch folgt berufungsgericht zutreffend angenommen revision ausgangspunkt zweifel gezogen fr zeitraum juni juli abs satz eeg fassung art gesetzes neuregelung rechtsrahmens fr frderung stromerzeugung erneuerbaren energien juli bgbl folgenden eeg fr anschlieenden zeitraum november august kraft getretenen abs satz ge setzes fr ausbau erneuerbarer energien erneuerbare energien gesetz eeg juli bgbl folgenden eeg gem vorbezeichneten wesentlichen inhaltsgleichen vorschriften aufnehmende netzbetreiber anlagenbetreiber hhere eeg vorgesehene finanzielle frderung gezahlt mehrbetrag zurckfordern berufungsgericht zutreffend angenommen enthalten sowohl abs satz eeg abs satz eeg spezielle anspruchsgrundlage fr zurckforderung zuviel gezahlter eeg vergtung ebenso salje eeg aufl rn ders eeg aufl rn hendrich scker berliner kommentar energierecht band aufl eeg rn cosack frenz mggenborg cosack ekardt eeg aufl rn schfermeier reshft schfermeier eeg aufl rn altrock altrock oschmann theobald eeg aufl rn beckok eeg bhme stand april eeg rn stand april eeg rn ebenso lg mainz zner rn lg offenburg urteil mrz juris rn dafr genannten vorschriften spezielle anspruchsgrundlage handelt spricht bereits wortlaut gesetzes sowohl abs satz eeg abs satz eeg jeweils rahmen regelung ber verjhrung formulierung rckforderungsanspruch verwendet gesetzesmaterialien abs satz eeg abs satz eeg entnehmen lsst gesetzgeber davon ausgegangen vorschriften eigene anspruchsgrundlage enthalten zusammenhang verpflichtung rckforderung berhhter vergtungszahlungen gesetzesmaterialien mehrfach rckforderungsanspruch netzbetreibers beziehungsweise bertragungsnetzbetreibers rede bt drucks eeg siehe ferner bt drucks eeg eeg rechtliche beurteilung erhebt revision einwnde rechtsfehlerfrei revision ausgangspunkt ebenfalls angegriffen berufungsgericht beurteilung gelangt klgerin streitgegenstndlichen zeitraum juni november beklagten fr netz klgerin eingespeisten strom hhere eeg vorgesehene vergtung gezahlt abs satz eeg abs satz eeg beklagte erst november meldung photovoltaikanlage bundesnetzagentur vorgenommen gesetzlich vorgeschriebenen angaben bermittelt verringerte vergtungsanspruch fr einspeisung anlage erzeugten stroms zeit juni juli letzten geltungstag eeg tatschlichen monatsmittelwert energietrgerspezifischen marktwerts abs nr buchst eeg zeit juli tag inkrafttretens eeg november null abs satz nr ivm abs nr buchst eeg rechtsfehler insoweit revision angegriffen berufungsgericht bereits landgericht annahme gelangt zugrundelegung vorbezeichneten mastbe beklagten fr erstgenannten zeitraum lediglich anspruch zahlung marktwertes hhe zusteht fr letztgenannten zeitraum vergtungsanspruch entgegen auffassung revision insoweit hinweis abs nr eeg lediglich verringerung prozent ausgeht null verringert aa bereits geltung januar kraft getretenen gesetzes fr vorrang erneuerbarer energien erneuerbare energiengesetz eeg oktober bgbl folgenden eeg betreiber neuer photovoltaikanlagen verpflichtet inbetriebnahme anlage bundesnetzagentur melden vgl bt drucks dezember geltenden vergtungsregelung abs satz eeg bestand fr strom anlagen erzeugung strom solarer strahlungsenergie verpflichtung vergtung anlagenbetreiber standort leistung anlage bundesnetzagentur gemeldet grund fr einfgung regelung laufe gesetzgebungsverfahrens aufgrund starken zunahme einspeisung strom photovoltaikanlagen deutlich gewordene notwendigkeit erfassung viele photovoltaikanlagen installiert hoch installierte leistung bt drucks siehe hierzu reshft reshft schfermeier aao rn bb hieran anknpfend gesetzgeber rechtsfolge verstoes vorgenannte pflicht meldung standorts installierten leistung anlage bundesnetzagentur abs nr buchst januar kraft getretenen eeg dahingehend gendert weiterhin strom blichen vergtungssatz eeg vergten anlage photovoltaik anlagenregister registriert vergtungsanspruch bisher gem abs satz eeg vollstndig entfllt fr dauer pflichtverstoes hhe tatschlichen monatsmittelwerts energietrgerspezifischen marktwerts verringert vgl bt drucks bt drucks hierdurch sollten willen gesetzgebers unbillige ergebnisse verhindert bt drucks aao berufungsgericht zugrundelegung zeitpunkt inbetriebnahme anlage beklagten geltenden regelung hhe beklagten fr zeitraum juni juli zustehende vergtung rechtsfehlerfrei parteien revisionsverfahren angegriffen vorgenannten marktwert bemessen beklagte photovoltaikanlage zusammenhang inbetriebnahme erst november bundesnetzagentur angemeldet cc abs satz nr august kraft getretenen eeg gesetzgeber vorbezeichnete regelung verringerung frderung pflichtversten dergestalt gendert verschrft anzulegende wert finanziellen frderung null verringert solange anlagenbetreiber registrierung anlage erforderlichen angaben magabe eeg eingefhrte bundesnetzagentur eingerichtete betriebene anlagenregister betreffenden verordnung ber register fr anlagen erzeugung strom erneuerbaren energien grubengas anlagenregisterverordnung anlregv august bgbl bermittelt gesetzesbegrndung abs eeg erachtete gesetzgeber strker bisherigen rechtslage ausgestaltete sanktionierung fehlenden registrierung anlage fr notwendig umfassend zeitnah smtliche anlagen frderung anspruch nehmen anlagenregister erfasst hohe datenqualitt erreicht bt drucks abs eeg abs eeg erwgungen gesetzgebers berufungsgericht zutreffend ausgefhrt hintergrund sehen abs nr eeg bereits eeg fr solarenergie erzeugten strom umfang sogenannten zubaus photovoltaikanlagen ausgerichtete monatliche absenkung zubauabhngige degression frderung vorsieht sogenannter atmender deckel siehe hierzu bt drucks ff thorbecke schumacher scker berliner kommentar energierecht aao eeg rn ff gegenber bundesnetzagentur erfolgten meldungen angaben anlagenbetreiber fr ermittlung zubaus entscheidender bedeutung dementsprechend antworten bundesregierung januar november zwei kleine anfragen rckforderungen netzbetreibern landwirtschaftliche betriebe btdrucks ausgefhrt starke sanktionierung versumter meldungen eeg erforderlich system sog atmenden deckels umzusetzen hiernach frderung photovoltaik abhngigkeit zubau neuer anlagen abgesenkt je hher zubau desto strker frderung abgesenkt fr funktionsfhigkeit mechanismus tatschliche anlagenzubau soweit mglich vollstndig erfasst aufgrund hohen dynamik photovoltaik segment erfolgt berechnung vergtungsabsenkung vierteljhrlich daher gerade zeitnahe erfassung einzelnen anlagen zeitpunkt inbetriebnahme bedeutung erforderlich somit wirksame sanktionierung fehlender meldungen eeg vorgesehen wrden anlagen relevanter anzahl bzw gre rechtzeitig gemeldet hoch berechnete frderstze folge kostenwirkung fr allgemeinheit bt drucks handelt meldepflicht genannten grnden bloe formvorgabe wesentliches element frdermechanismus insofern eeg vorgesehene sanktionierung fr meldeversumnisse grundsatz angemessen gilt fr rckforderungspflicht netzbetreiber hierdurch gewhrleistet stromverbraucherinnen verbraucher strker belastet vergtungsbestimmungen eeg vorsehen bt drucks aao abs satz nr eeg berufungsgericht zutreffend angenommen bergangsbestimmung abs nr buchst eeg ab inkrafttreten eeg vergtung anlage beklagten erzeugten stroms anzuwenden mithin streitgegenstndlichen zeitraum august november vorbezeichneten bergangsbestimmung fr strom anlagen kwk anlagen anlage beklagten juli geltenden inbetriebnahmebegriff august betrieb genommen worden bestimmungen eeg magabe anzuwenden fr betreiber anlagen erzeugung strom solarer strahlungsenergie dezember betrieb genommen worden abs satz eeg anzuwenden solange anlagenbetreiber anlage abs nr buchst eeg gefrderte anlage sinne abs eeg registriert standort installierte leistung anlage bundesnetzagentur mittels bereitgestellten formularvorgaben bermittelt gesetzgeber bergangsregelung abs eeg gesetzesbegrndung ergibt bt drucks abs eeg abs eeg grundstzlich geltung neuen rechts fr bestandsanlagen anordnen betreiber bestandsanlagen verpflichtet abs satz eeg grundlage fr meldepflichtversto vorgesehene registrie rung anlage neu eingerichteten anlagenregister vornehmen lassen eeg ivm abs abs anlregv siehe hierzu salje eeg aao rn gesetzgeber insoweit abs nr buchst eeg besondere bergangsregelung geschaffen deren notwendigkeit gesetzesbegrndung ausgefhrt nummer regelt abs nr eeg abs nr eeg bestandsanlagen anlagen erzeugung strom solarer strahlungsenergie dezember betrieb genommen wurden entsprechend anzuwenden fr bestand meldepflicht absatz nummer buchstabe eeg anlagenregisterverordnung absatz nummer eeg verweist betreiber bestandsanlagen verpflichtet beim anlagenregister registrieren lassen sanktionswirkung absatz nummer eeg photovoltaik bestandsanlagen erstrecken beachtung deren meldepflicht absatz nummer eeg sicherzustellen ordnet nummer entsprechenden anwendung absatz nummer eeg rechtsfolgenverweis nmlich verringerung anzulegenden wertes null meldepflicht fr leistungserhhungen absatz nummer eeg hingegen bezug genommen gilt daher fr bestandsanlagen btdrucks erwgungen beschlussempfehlung bericht bundestagsausschusses fr wirtschaft energie besttigt worden darin heit brigen bleibt nummer fassung regierungsentwurfs wonach fr bestehende anlagen erzeugung strom solarer strahlungsenergie bisherigen meldepflicht abs nummer buchstabe eeg nachgekommen sanktion absatz nummer eeg reduzierung anspruchs greift bt drucks rechtsfolge bestandsanlage diejenige beklagten anwendbaren abs satz nr eeg ver ringerung vergtungsanspruchs anlagenbetreibers null bedeutet berufungsgericht zutreffend angenommen vergtungsanspruch anlagenbetreibers fr zeitraum pflichtverstoes gnzlich entfllt anlagenbetreiber etwa teil literatur salje eeg aao rn reshft reshft schfermeier aao rn ekardt hennig frenz mggenborg cosack ekardt aao rn vgl lehnert altrock oschmann theobald aao rn letztlich wohl verneinend aa beckok eeg ssemann hlder stand april eeg rn vgl thorbecke schumacher scker berliner kommentar energierecht aao eeg rn vertreten lediglich frderanspruch genommen unterhalb niveaus mindestvergtung etwa bereicherungsrechtlichen grundstzen bemessende entschdigung fr tatschlich eingespeiste energie zusteht bereits gesetzeswortlaut bietet anhaltspunkt dafr abs satz eeg angeordneten verringerung null knne gemeint abschlieend geregeltes entfallen jeglichen anspruchs vergtung fr eingespeisten strom dementsprechend geht bereits gesetzesbegrndung eeg eindeutig hervor gesetzgeber formulierung verringerung null verstanden gesetzliche vergtung vollstndig entfllt bt drucks hierfr spricht systematik eeg gesetzgeber bereits vorgngerregelung eeg klar verringerung anzulegenden wertes vergtung einerseits null andererseits monatsmarktwert unterschieden dementsprechend senat ebenfalls verringerung vergtungsanspruchs anlagenbetreibers null betreffenden vorschrift abs eeg entschieden neben sanktionscharakter versehenen bestimmung vergtungsanspruch vollstndig entfllt ebenso brigen eeg fr pflichtverste anlagenbetreibers vorgesehenen rechtsfolgen abschlieenden charakter anspruch anlagenbetreibers ungerechtfertigter bereicherung wertersatz fr eingespeisten strom abs satz alt abs bgb betracht kommt absicht gesetzgebers eeg vielmehr differenziertes sanktionssystem schaffen vermeidung verfehlung verflschung gesetzgeberischen ziels rckgriff allgemeinen grundstze ff bgb entgegensteht senatsurteil november viii zr wm rn ff fr vorliegenden fall rede stehende verringerung vergtung null wegen pflichtverstoes gem abs satz nr abs nr buchst eeg gilt entgegen auffassung revision ndert genannten rechtsfolge vollstndigen entfallens vergtungsanspruchs beklagten fr zeitraum august november eingespeisten strom vorschrift eeg abs satz nr fassung januar erlass berufungsurteils kraft getretenen art nderung erneuerbare energien gesetzes gesetzes nderung bestimmungen stromerzeugung kraft wrme kopplung eigenversorgung dezember bgbl folgenden eeg ver ringert anzulegende wert null solange anlagenbetreiber registrierung anlage erforderlichen angaben register bermittelt meldung nr eeg mithin mitteilung fr endabrechnung jeweils vorangegangenen kalenderjahres erforderlichen daten netzbetreiber erfolgt gem abs nr eeg verringert anzulegende wert jeweils prozent solange anlagenbetreiber registrierung anlage erforderlichen angaben register bermittelt meldung nr eeg erfolgt revision vertritt auffassung abs nr eeg sei bergangsvorschriften eeg vorliegenden fall juli netz klgerin eingespeisten strom anzuwenden folge entgegen annahme berufungsgerichts verringerung vergtung null allenfalls verringerung vergtung prozent vorzunehmen sei trifft revisionserwiderung recht ausfhrt allerdings weist revision recht darauf bergangsvorschrift abs satz eeg vorstehend genannte vorschrift absatz eeg hinsichtlich bestandsanlagen fr zahlungen fr strom anzuwenden juli eingespeist zeitpunkt entsprechende bestimmung eeg anzuwenden ausgenommen bergangsregelung gem abs satz eeg flle denen januar rechtsstreit anlagenbetreiber netzbetreiber rechtskrftig entschieden wurde fr anlagenbetreiber deren anlagen januar betrieb genommen wurden zahlungsanspruch abs satz eeg erst januar fllig abs satz eeg ebenfalls zutreffend fhrt revision abs satz eeg ursprnglichen fassung art nderung erneuerbareenergien gesetzes gesetzes einfhrung ausschreibungen fr strom erneuerbaren energien weiteren nderungen rechts erneuerbaren energien oktober bgbl abs satz eeg vorsah abs eeg fr zahlungen fr strom anzuwenden dezember eingespeist zeitpunkt entsprechende bestimmung eeg anzuwenden gesetzesmaterialien bergangsvorschrift eeg beabsichtigte gesetzgeber geltung neuen rechts grundstzlich fr bestehende anlagen sofern ff eeg ausnahmen hiervon vorgesehen regelungen beziehen neuen eeg gendert fr bestandsanlagen gelten sollen bt drucks speziell abs satz eeg enthielten gesetzesmaterialien vorgenannten gesetz oktober lediglich angabe satz sonderregelung fr eeg kraft getreten eeg enthalte bt drucks aao grund gesetz dezember vorgenommenen oben genannten nderung abs satz eeg einfgung stze abs eeg jeweils beschlussempfehlung bericht bundestagsausschusses fr wirtschaft energie zurckgehen bt drucks heit gesetzesmaterialien nderungen dienten eeg neu geregelte rechtsfolge fr fall anlage anlagenregister gemeldet sei zeitraum inkrafttreten eeg anzuwenden bt drucks aao hieraus folgt jedoch entgegen auffassung revision abs eeg vergtung fr strom anzuwenden wre anlage beklagten whrend abs satz eeg genannten zeitraums juli august november erzeugt netz klgerin eingespeist worden revision bersieht gegenteiligen sichtweise vorbezeichnete bergangsregelung anwendung abs eeg gesamten zeitraum inkrafttreten eeg erstreckt jedoch bestands anlagen betrifft whrend zeitraums betrieb genommen worden fr demgem eeg verbindung abs anlagenregisterverordnung august vorherigen rechtslage pflicht abs satz nr eeg genannten registrierung anlage bestand fr ltere bestandsanlagen hingegen anlage klgers zeitraum dezember inkrafttreten eeg august betrieb genommen worden geht hingegen revisionserwiderung zutreffend ausfhrt vergtungsrechtlichen folgen fehlenden registrierung anlage anlagenregister folgen verstoes verpflichtung abs nr buchst eeg standort installierte leistung anlage bundesnetzagentur melden gesetz sieht deshalb fr lteren bestandsanlagen fr vorgenannte meldepflicht revision bersieht abs satz nr buchst eeg be sondere bergangsvorschrift danach fr betreiber anlagen erzeugung strom solarer strahlungsenergie dezember betrieb genommen worden abs satz eeg anzuwenden solange anlagenbetreiber anlage abs nr buchst eeg gefrderte anlage sinn abs eeg registriert standort installierte leistung anlage bundesnetzagentur mittels bereitgestellten formularvorgaben bermittelt bergangsvorschrift inhalts sah gesetz bedeutung regelung unterstreicht bereits abs nr buchst eeg dementsprechend verweist gesetzesbegrndung abs satz nr buchst eeg redaktionelle nderungen bestehende bereinstimmung bergangsvorschrift genannten vorgngervorschrift bt drucks deren gesetzesmaterialien oben ii cc einzelnen dargestellt worden denen ebenso abs satz nr buchst eeg anwendbarkeit abs satz nr eeg fr gegebenen fall meldepflichtverstoes abs nr buchst eeg ergibt recht weist revisionserwiderung darauf rechtliche beurteilung gesetzesmaterialien abs eeg ausdruck gebrachten absicht gesetzgebers entspricht wonach bestandsanlagen inkrafttreten eeg betrieb genommen worden grundstzlich nderungen eeg eeg betroffen grundstzlich neue recht berfhrt sofern ausnahmsweise bestimmt bt drucks aao letzteres hinsichtlich beurteilenden meldepflichtverstoes beklagten fall berufungsgericht ergebnis recht einspeisezeitraum august november vorschrift abs satz nr eeg angewendet insoweit rckforderungsanspruch voller hhe zuerkannt rckforderungsanspruch klgerin abs satz eeg fr zeitraum juli soweit beklagten gezahlte vergtung fr jahre erfolgte stromeinspeisung bezieht entgegen auffassung revision gem abs satz eeg beziehungsweise abs satz eeg erloschen abs satz eeg beziehungsweise abs satz eeg verjhrt zahlung hheren gesetzlich vorgesehenen vergtung betreffende rckforderungsanspruch netzbetreibers anlagenbetreiber ablauf dezember zweiten einspeisung folgenden kalenderjahres pflicht netzbetreibers rckforderung mehrbetrages erlischt insoweit revision meint genannten vorschriften trotz verwendung begriffs verjhrung verjhrungsfrist rechtstechnischen sinne geregelt materiell rechtliche ausschlussfrist amts wegen beachten sei erlschen rckforderungsanspruchs fhre daran vermge etwaiger verzicht beklagten einrede verjhrung ndern revision sttzt insoweit dahingehende literatur vereinzelt vertretene auffassung salje eeg aao rn ders eeg aao rn ergebnis ebenso schfermeier reshft schfermeier aao rn auffassung trifft jedoch findet berufungsgericht zutreffend angenommen bereits wortlaut genannten vorschriften sttze sprechen zudem sowohl systematik gesetzes gesetzesmaterialien ausdruck gekommene wille gesetzgebers ersten halbsatz sowohl abs satz eeg abs satz eeg verjhrung rckforderungsanspruchs zweiten halbsatz erlschen pflicht geltendmachung anspruchs geregelt gesetzgeber mithin deutlich sowohl anspruch einerseits pflicht andererseits beiden jeweiligen rechtsfolgen unterschieden wortlaut systematik genannten vorschriften sprechen eindeutig revision befrwortete auffassung beurteilung gesetzesmaterialien abs eeg besttigt heit rckabwicklung ber lngere zeitrume vermeiden verjhrt rckforderungsanspruch abweichung regelverjhrung bgb ablauf dezembers einspeisung folgenden jahres satz satz zweiter halbsatz stellt klar verjhrung rckforderungsanspruchs pflicht geltendmachung satz erlischt bt drucks hieraus ergibt ebenfalls eindeutig gesetzgeber hinsichtlich rckforderungsanspruchs rahmen nachfolgeregelung abs eeg redaktionelle nderungen erfahren bt drucks eeg eeg zeitliche begrenzung gestalt verjhrung etwa mittels ausschlussfrist soweit revision meint gegenteiliges vorstehend genannten zielsetzung rckabwicklung ber lngere zeitrume vermeiden herleiten knnen verkennt zielsetzung einfhrung verjhrungsregelung erreicht rckzahlungsanspruch klgerin hngt revision meint davon ab bertragungsnetzbetreiber gegenber entsprechenden rckzahlungsanspruch geltend macht entgegen auffassung revision handelt klgerin deshalb treuwidrig sinne bgb rckzahlungsanspruch beklagten unabhngig hiervon verfolgt berufungsgericht recht angenommen revision ausgangspunkt zweifel zieht steht netzbetreiber fr fall zahlung hheren gesetzlich vorgesehenen vergtung gegenber anlagenbetreiber vorgesehene anspruch rckforderung mehrbetrags abs satz eeg bzw abs satz eeg eigenen interesse interesse allgemeinheit rckforderungsanspruch korrespondierende rckforderungspflicht vermieden system eegbelastungsausgleichs gesetzlich vorgesehenen vergtungen belasten sollen kosten energiewende mglichst gering gehalten vgl bt drucks salje eeg aao rn ders eeg aao rn altrock altrock oschmann theobald aao rn ebenfalls richtig annahme berufungsgerichts wonach netzbetreiber vorgenannten grund zurckgeforderten zurckerhaltenen vergtungen nchsten abrechnung gegenber bertragungsnetzbetreiber einnahmen bercksichtigen vgl bt drucks aao hendrich scker berliner kommentar energierecht aao eeg rn salje eeg aao rn ff hiergegen wendet revision meint jedoch netzbetreiber msse anlagenbetreiber rckforderungsanspruch abs satz eeg beziehungsweise abs satz eeg geltend mache zumindest vortragen bertragungsnetzbetreiber gegenber ebenfalls rckforderungsanspruch nachtrgliche korrektur bisherigen abrechnung erhebe rckforderungsanspruch bertragungsnetzbetreibers unterliege berufungsgericht ausreichend bedacht verjhrung abs satz eeg beziehungsweise abs satz eeg pflicht bertragungsnetzbetreibers rckforderung mehrbetrgen gegenber netzbetreiber erlsche deshalb knne entgegen annahme berufungsgerichts weiteres angenommen rckzahlung anlagenbetreibers netzbetreiber rahmen nchsten abrechnung bertragungsnetzbetreiber weitergeleitet ber ausgleichsmechanismus letztverbrauchern zugutekomme aa rge revision greift mehreren grnden weder wortlaut gesetzes gesetzesbegrndung vgl btdrucks aao anhaltspunkte dafr entnehmen voraussetzung fr geltendmachung rckforderungsanspruchs netzbetreibers gegenber anlagenbetreiber wre ersterer bertragungsnetzbetreiber ebenfalls rckzahlung anspruch genommen sinn zweck vorschriften ber eegbelastungsausgleich ergibt gegenteiligen sichtweise verkennt revision sowohl aufgabe eeg ausgleichsmechanismus mehrstufige funktionsweise zusammenhang sehende zielrichtung verjh rungsvorschriften abs satz eeg abs satz eeg bb berufungsgericht zutreffend ausgefhrt sieht gesetz nr eeg beziehungsweise abs nr eeg netzbetreiber zurckgeforderten vergtungen hierdurch einnahmen erzielt bt drucks folgenden abrechnung einnahmen sinne abs nr erneuerbareenergien verordnung eev bercksichtigen siehe hierzu altrock altrock oschmann theobald aao rn gilt worauf revisionserwiderung zutreffend hinweist unabhngig davon netzbetreiber seinerseits entsprechenden rckforderungsanspruch bertragungsnetzbetreibers ausgesetzt anspruch einrede verjhrung gem abs satz eeg abs satz eeg entgegenhalten knnte rechtsverhltnis bertragungsnetzbetreiber netzbetreiber gesetzlich vorgesehene mglichkeit verjhrung mglichen rckforderungsanspruchs erlschens rckforderungspflicht womit gesetzgeber revisionserwiderung recht ausfhrt ersichtlich fallgestaltung stufe eegbelastungsausgleichs verursachten regelmig kenntnisbereich bertragungsnetzbetreibers liegenden berzahlung regeln entbinden netzbetreiber oben genannten gesetzlichen verpflichtung nr eeg beziehungsweise abs nr eeg einnahmen rckforderungen eeg belastungsausgleich einflieen lassen rckforderungsanspruch rckforderungspflicht abs satz eeg abs satz eeg dienen bereits erwhnt eigenen interesse netzbetreibers vielmehr interesse allgemeinheit system eeg belastungsausgleichs gesetzlich vorgesehenen vergtungen belasten kosten energiewende mglichst gering halten vgl bt drucks aao salje eeg aao rn ders eeg aao rn altrock altrock oschmann theobald aao angesichts zielsetzung eeg oben dargestellten funktionsweise eeg belastungsausgleichs sowie zustzlicher bercksichtigung revisionserwiderung zutreffend angefhrten umstands bertragungsnetzbetreiber vielen fllen kenntnis seitens netzbetreibers gegenber anlagenbetreiber geleisteten berzahlungen besteht sachlicher grund dafr rckforderungsanspruch netzbetreibers revision befrwortete zustzliche voraussetzung knpfen netzbetreiber seinerseits bertragungsnetzbetreiber rckzahlung anspruch genommen deshalb entgegen auffassung revision insoweit weder klgerin weiteren vortrag halten berufungsgericht nhere feststellungen treffen besondere umstnde denen ergeben knnte klgerin vorliegenden klage zurckgeforderten betrag erhalt vorbezeichneten sinne verwenden gesetzeswidrig fr vereinnahmen behalten knnte lassen feststellungen berufungsgerichts entnehmen bergangenen sachvortrag zeigt revision insoweit ebenfalls vergeblich macht revision geltend rckzahlungsforderung klgerin hhe sei beklagten erklrte aufrechnung gleicher hhe klgerin beste henden schadensersatzforderung abs bgb wegen verletzung hinweis aufklrungspflichten erloschen dahingestellt bleiben aufrechnung berufungsgericht angenommen bereits natur rechtsverhltnisses folgendes aufrechnungsverbot vgl hierzu bgh urteile juni iii zr bghz mrz ii zr bghz rn november iii zr bghz rn entgegensteht aufrechnungsverbot revision meint verneinen gem abs satz eeg beziehungsweise abs satz eeg rckforderungsansprche anlagenbetreiber zwecks deren effizienter abwicklung vgl bt drucks abs eeg beziehungsweise abs eeg vorgesehene teilweise aufrechnungsverbot anzuwenden brigen netzbetreiber aufrechnung erloschene rckzahlungsforderung hhe gegenber bertragungsnetzbetreiber vorzunehmende abrechnung einzustellen htte berufungsgericht richtig gesehen fehlt aufrechenbaren schadensersatzanspruch beklagten schadensersatzanspruch beklagten klgerin abs bgb anwendbarkeit vorschriften allgemeinen schuldrechts vgl senatsurteile november viii zr njw rn mwn mai viii zr wm rn scheidet bereits deshalb klgerin beklagten gegenber weder hinweis aufklrungspflicht verletzt pflichtwidrig vertrauenstatbestand geschaffen aa revision meint parteien bestehenden gesetzlichen schuldverhltnis eeg eeg sowie treu glauben bgb ergebe ber inhalt beklagten unterzeichneten formblatts hinausgehende pflicht anlagenbetreiber sptestens beginn stromeinspeisung gegenber bundesnetzagentur bestehenden meldepflichten schwerwiegenden sanktionen hinzuweisen nichterfllung meldepflichten ergeben netzbetreiber verfge ber entsprechenden kenntnisse whrend beim anlagenbetreiber vorausgesetzt knnten oben genannten formblatt sei beklagte ber meldepflicht informiert worden fehle darin indessen hinweis darauf schwerwiegenden folgen nichterfllung meldepflicht geknpft seien beklagte folge meldepflicht reine formalitt angesehen klgerin erwarten knnen beklagten inhalt formblatt genannten abs eeg bekannt sei hinweis bestimmung anlass nehmen wrde gesetzestext befassen zumal bestimmung ber deren folgen schrifttum zudem uneinigkeit bestanden fr anlage beklagten mehr einschlgig sei bb auffassung revision trifft klgerin verpflichtet beklagten pflicht meldung photovoltaikanlage bermittlung deren standort installierter leistung bundesnetzagentur hinzuweisen ber rechtlichen folgen nichterfllung pflicht aufzuklren berufungsgericht recht angenommen revision bezweifelt sieht gesetz hinweis aufklrungspflicht fr gegebenen fall inbetriebnahme photovol taikanlage vielmehr anlagenbetreiber frderung anspruch nimmt verantwortlich fr erfllung meldepflichten vgl btdrucks antwort bundesregierung obliegt grundstzlich ber geltende rechtslage voraussetzungen fr inanspruchnahme frderung erneuerbare energien gesetz informieren bt drucks antwort bundesregierung deshalb lsst revision meint hinweis aufklrungspflicht netzbetreibers insoweit grundstzlich nebenpflicht gesetzlichen schuldverhltnis grundsatz treu glauben bgb hinblick schwere erneuerbare energien gesetz fr versto meldepflicht vorgesehenen sanktion ableiten gegenteilige auffassung etwa ekardt hennig frenz mggenborg cosack ekardt aao rn bereits erwhnten mageblichen eigenverantwortung anlagenbetreibers vereinbaren staatliche frdermittel subventionen erhalten fr erfllung hierfr erforderlichen voraussetzungen sorge tragen dementsprechend umfassend informieren hinweis aufklrungspflicht gegebenen fallgestaltung befrwortende auffassung lsst zudem auer betracht netzbetreiber verpflichtung aufnahme vergtung anlagenbetreiber erneuerbaren energien erzeugten stroms unabhngig eigenen willensentschluss vorschriften erneuerbareenergien gesetzes gesetzlich auferlegt netzbetreiber darber hinaus gesetz weder vorgesehene angelegte pflicht aufzuerlegen anlagenbetreiber bezglich einhaltung eigenen verantwortung obliegenden frdervoraussetzungen hinweise meldepflichten aufklrung ber wirtschaftlichen folgen zuwiderhand lung beraten wrde rahmen aufnehmenden netzbetreiber eeg zumutbaren berschreiten gegenteilige auffassung revision liefe darauf hinaus neben kaufvertragsverhltnis parteien beratungsvertrag stellen fr vorliegen ersichtlich ungeachtet klgerin beklagten unterzeichneten formblatt revision hinnimmt frage standort leistung photovoltaikanlage bundesnetzagentur gemeldet worden sei ber meldepflicht informiert beklagten zudem unterschrift unmittelbar vorangestellten absatz sowohl notwendigkeit wahrheitsgemer angaben hingewiesen ber mglichen schwerwiegenden folgen unzutreffender angaben aufgeklrt fr fall ausdrcklich verzinsliche rckforderung gezahlter einspeisevergtungen vorbehalten verstndiger objektiver betrachtung beklagten klar missachtung meldepflicht gegenber bundesnetzagentur gegebenenfalls sogar vollstndige rckforderung klgerin gezahlten einspeisevergtung folge hieran ndert revision angefhrte umstand formblatt klammerzusatz oben genannten frage meldung anlage unrecht vorschrift abs eeg gemeint offenbar eeg anstelle fr anlage beklagten damals bereits geltenden abs nr buchst eeg angefhrt worden berufungsgericht rechtsfehlerfrei insoweit revision angegriffen festgestellt beklagte schon vorgetra gen kenntnis inhalts klammerzusatz genannten vorschrift meldung anlage abgesehen brigen htte fr beklagten kenntnisnahme inhalts abs eeg weiteres ergeben wortlaut satzes vorschrift verpflichtung vergtung besteht anlagenbetreiber standort leistung anlage bundesnetzagentur gemeldet anhaltspunkte dafr wortlaut her eindeutige sicht gesetzgebers vollstndigen entfallen vergtungsanspruchs verbundene bt drucks regelung literatur vereinzelt vertreten salje eeg aufl rn ff lediglich hinausschieben flligkeit erfolgter meldung anlage rckwirkend voller hhe entstehenden vergtungsanspruchs verstanden knnte htten fr beklagten hingegen bereits aufgrund vorbezeichneten eindeutigkeit abs eeg bestanden entgegen auffassung revision verstoen weder abs nr buchst eeg fr fall nichterfllung meldepflicht anlagenbetreibers vorgesehene verringerung vergtung marktwert abs satz nr eeg fr pflichtversto angeordnete strkere sanktion verringerung vergtung null verfassungsrechtlichen verhltnismigkeitsgrundsatz vgl letzterem bverfge bverfg njw rn verfassungsrechtliche grundsatz verhltnismigkeit besagt manahme erreichung angestrebten zwecks geeignet erforderlich geeignet gewnschte erfolg hilfe gefrdert erforderlich gesetzgeber betroffenen weniger belastendes mittel htte whlen knnen ferner darf manahme verbundene eingriff auer verhltnis bedeutung sache stehen bverfge aao aao aao oben ii aa bb cc einzelnen ausgefhrt verfolgen abs nr buchst eeg abs satz nr eeg zweck betreiber photovoltaikanlagen umfassenden zeitnahen erfllung gegenber bundesnetzagentur bestehenden meldepflicht anzuhalten bermittelnden daten entscheidender bedeutung fr funktionsfhigkeit gesetz vorgesehenen zubauabhngigen degression frderung sogenannter atmender deckel siehe hierzu einzelnen oben ii cc sowohl verringerung vergtung marktwert verringerung vergtung null stellen geeignete manahmen dar vorstehend genannte ziel erreichen beiden vorbezeichneten manahmen gesetzgeber ersichtlich bewusstsein fr anlagenbetreiber verbundenen hrten hinblick darauf gewhlt nichtmeldung rechtzeitige meldung anlagen relevanter anzahl beziehungsweise gre hoch berechnete frderstze gesetz entsprechende nachteilige kostenwirkung fr allgemeinheit folge vgl btdrucks erforderlich senat bereits mehrfach entschieden steht gesetzgeber bereich energierechts gestaltungsspielraum weise frderwrdig erachtetes verhalten untersttzen entscheidung darber personen unternehmen finanzielle zuwendungen staates gefrdert sollen gesetzgeber weitge hend frei lediglich insoweit gebunden leistung willkrlich heit unsachlichen gesichtspunkten verteilen darf vorgesehenen frdermanahmen sanktionen jedoch innerhalb vertretbaren gesetzgeberischen konzepts aufeinander abgestimmt jeweilige manahme sanktion verfassungsrechtlich grundstzlich beanstandet vgl bverfge mwn vgl ferner senatsurteile mrz viii zr wm rn juli viii zr nvwz rn viii zr juris rn vgl senatsurteile dezember viii zr wm rn juni viii zr bghz rn mai viii zr bghz rn innerhalb gezogenen rahmens gesetzgeber gehalten sowohl eeg senat bereits entschieden senatsurteil november viii zr wm rn eeg differenziertes sanktionssystem geschaffen hierbei durfte gesetzgeber interesse praktikabilitt einfachheit rechts notwendige voraussetzungen gleichheitsgerechten gesetzesvollzugs generalisierende typisierende regelungen rede stehenden sanktionen treffen vgl bverfg gewarch mwn senatsurteile dezember viii zr nvwzrr rn mai viii zr aao rn abs nr buchst eeg abs satz nr eeg vorgesehenen sanktionen verhltnismig engeren sinne oben ii bb bereits ausgefhrt obliegt grundstzlich anlagenbetreiber ber geltende rechtslage voraussetzungen fr inanspruchnahme frderung eeg informieren bt drucks antwort bundesregierung her verantwortlich fr erfllung meldepflichten bt drucks antwort bundesregierung deren einhaltung weiteres zumutbar gilt erst recht anlagenbetreiber vorliegenden fall beklagte netzbetreiber bestehen meldepflicht zustzlich mglichen folgen nichterfllung pflicht hingewiesen vorstehend genannten grnden abs nr buchst eeg abs satz nr eeg vorgesehenen sanktionen schlielich eigentumsgrundrecht anlagenbetreiber art abs satz gg abgrenzung regelmig gegenseitig ausschlieenden gewhrleistungen art abs satz gg art abs gg siehe senatsurteil mrz viii zr ge rn vereinbar dr milger ribgh dr schneider wegen urlaubs unterschrift verhindert karlsruhe dr hessel dr achilles dr bnger dr milger vorinstanzen lg itzehoe entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen falschbeurkundung amt strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers dezember gem abs abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg juni verworfen jedoch fall urteilsgrnde einzelfreiheitsstrafe acht monaten festgesetzt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen falschbeurkundung amt gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten unbegrndet nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben landgericht jedoch unterlassen fall urteilsgrnde tat januar einzelfreiheitsstrafe festzusetzen urteilsgrnden ergibt landgericht smtlichen vergleichbaren fllen tabelle einzelfreiheitsstrafe jeweils acht monaten erkannt dabei augenscheinlich versehentlich fall aufgefhrt auszuschlieen insofern freiheitsstrafe verhngt htte setzt senat entsprechender anwendung abs stpo einzelstrafe fall acht monate freiheitsstrafe fest steht verbot schlechterstellung entgegen vgl bgh beschluss september str nstz rr mwn becker pfister hubert lienen schfer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen weitere beschwerde antragsgegnerin beschlu zivilsenats pflzischen oberlandesgerichts zweibrcken familiensenat dezember aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten weiteren beschwerde oberlandesgericht zurckverwiesen beschwerdewert dm grnde dezember geschlossene ehe parteien wurde ehefrau antragsgegnerin juni zugestellten antrag ehemannes antragsteller verbundurteil mrz geschieden insoweit rechtskrftig seit juni versorgungsausgleich geregelt whrend ehezeit dezember mai abs bgb erwarben beide ehegatten feststellungen amtsgerichts jeweils rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung bundesversicherungsanstalt fr angestellte weitere beteiligte bfa ehefrau hhe dm ehemann hhe dm jeweils monatlich bezogen ende ehezeit daneben amtsgericht fr ehemann fiktive altersruhegeldanwartschaft hhe monatlich dm bayerischen versorgungskammer bayerische apothekerversorgung weitere beteiligte festgestellt fr ehefrau ehezeitliche anwartschaft sogenannte qualifizierte versicherungsrente aufgrund betriebsrentengesetzes versorgungsanstalt bundes lnder weitere beteiligte vbl gem satzung vbl fassung satzungsnderung hhe dynamisiert monatlich dm amtsgericht versorgungsausgleich dahin geregelt lasten versorgungsanwartschaften ehemannes bayerischen versorgungskammer bayerische apothekerversorgung fr ehefrau bfa rentenanwartschaften hhe monatlich dm bezogen ende ehezeit begrndet dabei versorgungsanwartschaft ehemannes volldynamisch bewertet anwartschaft ehefrau statische versicherungsrente vbl hhe monatlich dm mittels barwert verordnung dynamische anwartschaft hhe monatlich dm umgerechnet hiergegen gerichteten beschwerden bayerische versorgungskammer bzw bfa gergt versorgungsanwartschaft ehemannes bayerischen apothekerversorgung anwartschaftsteil statisch bewerten bzw hchstbetrag berschritten worden sei beschwerden oberlandesgericht entscheidung versorgungsausgleich dahingehend abgendert wege sogenannten analogen quasisplittings abs vahrg abs bgb lasten versorgungsanwartschaften ehemannes bayerischen apothekerversorgung fr ehefrau bfa rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung hhe monatlich dm bezogen ende ehezeit begrndet dabei versorgungsanwartschaften ehemannes bayerischen apothekerversorgung anwartschaftsteil statisch bewertet ebenso anwartschaften ehefrau vbl heranziehung barwert verordnung dezember geltenden fassung dynamische anwartschaften umgerechnet dagegen richtet zugelassene weitere beschwerde ehefrau anwendung barwert verordnung rgt auerdem bewertung versorgungsanwartschaften ehemannes bayerischen apothekerversorgung anwartschaftsteil statisch beanstandet ii rechtsmittel fhrt aufhebung entscheidung zurckverweisung sache oberlandesgericht recht oberlandesgericht versorgungsanwartschaft ehemannes bayerischen apothekerversorgung anwartschaftsteil statisch leistungsphase volldynamisch bewertet vgl senatsbeschlu juli xii zb famrz vgl senatsbeschlu september ivb zb famrz hinsichtlich vbl begrndeten versorgungsanwartschaft ehefrau oberlandesgericht auskunft august zugrunde gelegt betravg vorschrift umsetzenden regelung satzung vbl fassung satzungsnderung beruht hlt rechtlichen berprfung stand senat zwischenzeitlich entschieden satzung vbl zumindest seit januar unwirksam senatsbeschlu januar xii zb famrz mageblichkeit zeitpunkt entscheidung geltenden rechts hinsichtlich hhe versorgungsausgleichs brigen regelung wirkung januar kraft getretene satzungsnderung februar genderte neufassung satzung vbl verffentlicht banz nr januar berholt notwendigkeit nderungen versorgungsordnungen wertermittlung bercksichtigen vgl senatsbeschlu juli ivb zb famrz sache mu daher oberlandesgericht zurckverwiesen oberlandesgericht wert vbl begrndeten versorgungsanwartschaft ehefrau anhand aktuellen auskunft feststellen versorgungsausgleich erneut durchfhren erneuten durchfhrung oberlandesgericht barwert verordnung fassung zweiten verordnung nderung barwert verordnung mai bgbl heranzuziehen nderungsverordnung bedenken senat bisherige fassung barwert verordnung geltend gemacht bghz rechnung getragen soweit literatur vereinzelt neufassung bar wert verordnung weitergehende einwendungen erhoben teilt senat kritik senatsbeschlu juli xii zb verffentlichung bestimmt hahne sprick wagenitz weber monecke bundesrichter dr ahlt urlaubsbedingt verhindert unterschreiben hahne'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen versuchter schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin oktober abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen zutreffend strafkammer angenommen voraussetzungen aussetzung maregel vorlagen basdorf brause dlp schneider knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet juli herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kwg abs satz august bank gengt pflicht abs satz kwg august kunden schriftlich leicht verstndlicher form ber sicherungseinrichtung informieren information allgemeinen geschftsbedingungen enthalten kunden hierauf aufnahme geschftsbeziehung gesondert hinweist bgb bank darf zustandekommen beratungsvertrages kunden besonderes interesse nominalsicherheit geldanlage offenbart einlage empfehlen gesetzliche mindestdeckung einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetz besteht bgh urteil juli xi zr olg dresden lg dresden xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen dr ellenberger dr grneberg fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen richter tatbestand klgerin verlangt beklagten abgesonderte befriedigung nebenintervenientin gerichteten mglichen versicherungsforderung beklagte insolvenzverwalter ber vermgen jahr gegrndeten bank folgenden insolvenzschuldne rin einlagensicherungsfonds bundesverbandes deutscher banken angeschlossen verbindlichkeiten gegenber kunden hhe fr einlagensicherung jeweils mageblichen haftenden eigenkapitals bank absichert vielmehr unterlag einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetz angelegten kundengelder hhe anlagesumme hchstbetrag gesichert insolvenzschuldnerin streitverkndeten versicherer folgenden nebenintervenientin haftpflichtversicherung fr vermgensschden abgeschlossen klgerin trat erstmals mrz insolvenzschuldnerin wegen erwerbs festverzinslichen geldanlage heran gesprch inhalt parteien streitig verlauf sparbrief ber dm erwarb unterzeichnete erffnung konten depots berschriebenes formular insolvenzschuldnerin anschluss einzutragenden kundendaten angaben gewg einzigen unterschriftenfeld folgenden inhalt einbeziehung geschftsbedingungen magebend fr geschftsverbindung allgemeinen geschftsbedingungen bank allgemeinen geschftsbedingungen bank hinweisen einlagensicherung erhalten kenntnis genommen deren geltung einverstanden daneben gelten fr einzelne geschftsbeziehungen sonderbedingungen abweichungen ergnzungen allgemeinen geschftsbedingungen enthalten insbesondere handelt hierbei bedingungen fr scheckverkehr fr ec karten fr sparverkehr fr wertpapiergeschft fr deutschen brsen abzuwickelnden brsenauftrge gelten bedingungen fr geschfte deutschen wertpapierbrsen wortlaut einzelnen regelungen geschftsrumen bank eingesehen kontoinhaber spter bersendung allgemeinen geschftsbedingungen sonderbedingungen verlangen auerdem erhielt klgerin anlage auftrag bezeichnetes formular insolvenzschuldnerin einziehung anlagebetrages ermchtigte seite formulars befindet weiteres grau unterlegtes gesondert unterschreibendes textfeld ebenfalls klgerin unterschrieben wurde allgemeinen geschftsbedingungen bank hinweisen einlagensicherung erhalten kenntnis genommen deren geltung einverstanden gelten sonderbedingungen fr sparverkehr verlangen ausgehndigt bedingungen fr anlagen gehen automatisch bezug genommenen allgemeinen geschftsbedingungen insolvenzschuldnerin deren aushndigung klgerin september streitig heit nummer folgt sicherungseinrichtung schutz einlagen bank mitglied gesetzlichen einlagensicherung sinne einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetzes entschdigungsanspruch hhe begrenzt einlagen gegenwert ecu umgerechnet stand august ca dm sowie verbindlichkeiten wertpapiergeschften gegenwert ecu umgerechnet stand august ca dm berechnung hhe entschdigungsanspruches betrag einlagen gelder marktwert finanzinstrumente eintritt entschdigungsfalles zugrunde legen entschdigungsanspruch umfat rahmen obergrenze erfllung entstandenen zinsansprche obergrenze bezieht gesamtforderung glubigers institut unabhngig zahl konten whrung ort konten gefhrt finanzinstrumente verwahrt entschdigung deutscher mark geleistet entschdigungsanspruch besteht soweit einlagen gelder whrung staates europischen wirtschaftsraums ecu lauten ungesichert genurechte eigene inhaber schuldverschreibungen anfrage kunden kostenlos informationen ber bedingungen sicherung einschlielich fr geltendmachung entschdigungsansprche erforderlichen formalitten bersandt folgezeit erwarb klgerin insolvenzschuldnerin fnf weitere festverzinsliche sparbriefe ber insgesamt erffnete tagesgeldkonto per saldo einzahlte hierbei unterzeichnete jeweils ersten fall gleichlautenden anlage auftrag leistete hinweis einlagensicherung gesonderte unterschrift bundesanstalt fr finanzdienstleistungsaufsicht verhngte april moratorium ber geschftsttigkeit insolvenzschuldnerin stellte mai entschdigungsfall fest tag beliefen verzinsten einlagen klgerin insgesamt august erhielt entschdigungseinrichtung gesetzlichen entschdigungsbetrag ausbezahlt beklagte erkannte hhe berschieenden einlagen insolvenztabelle angemeldeten betrag vertragliche rckzahlungsforderung august zahlte klgerin ersten abschlag klgerin hlt insolvenzschuldnerin fr ausfall einlagen schadensersatzrechtlich fr haftbar wirft neben fehlerhafter beratung pflicht abs satz kwg kunden schriftlich leicht verstndlicher form ber fr einlagensicherung geltenden bestimmungen informieren verletzt insbesondere insolvenzschuldnerin allgemeinen geschftsbedingungen erstmals september ausgehndigt ordnungsgemer aufklrung htte geld insolvenzschuldnerin bank angelegt klage klgerin erster linie beschrnkt anspruch leistung nebenintervenientin zahlung hhe bezifferten ausfalls unverzinsten einlagen abzglich erstatteten nebst zinsen geltend gemacht landgericht klage wesentlichen stattgegeben hiergegen gerichtete berufung beklagten nebenintervenientin berufungsgericht klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt klgerin bercksichtigung weiteren beklagten mai geleisteten abschlagszahlung wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefoch tenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht ber revision trotz sumnis beklagten revisionsverhandlung streitiges urteil entscheiden seite rechtsstreit beigetretene nebenintervenientin verhandlung aufgetreten revisionsantrge verlesen hierzu halbs zpo berechtigt vgl bgh urteil april ii zr njw berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klage sei zulssig bestehen haftpflichtversicherung fr pflichtverletzungen insolvenz gefallenen versicherungsnehmers verursachte schden eintrittspflichtig sei knne geschdigte insolvenzverwalter unmittelbare klage zahlung beschrnkt leistung versicherungsforderung anspruch nehmen einzuschlagenden anmeldung insolvenztabelle sei fllen vvg af gerade verwiesen klgerin stehe jedoch geltend gemachten recht abgesonderte befriedigung zugrunde gelegte schadensersatzanspruch mangels pflichtverletzung insolvenzschuldnerin versto insolvenzschuldnerin informationspflichten allein betracht kommenden abs satz kwg kwg abweichende angabe folgenden jeweils august juli geltenden fassung sei feststellbar nummer allgemeinen geschftsbedingungen insolvenzschuldnerin enthaltenen hinweise einlagensicherung gengten abs satz kwg inhalt schriftlichkeit verstndlichkeit gestellten anforderungen ergebnis beweisaufnahme klgerin obliegenden nachweis erbracht allgemeinen geschftsbedingungen aufnahme geschftsbeziehung ausgehndigt worden seien insolvenzschuldnerin pflicht klgerin mglicherweise zustande gekommenen beratungsvertrag verletzt klgerin gettigten einlagen seien risikobehaftet aufgrund seinerzeit statistisch eher geringen risikos bankeninsolvenz sei insolvenzschuldnerin gehalten ber nummer allgemeinen geschftsbedingungen enthaltenen hinweis hinaus ber abstrakte insolvenzrisiko aufzuklren zugehrigkeit kreditinstitute weiterreichenden einlagensicherungssystemen hinzuweisen klgerin substantiiert dargelegt mitarbeiter insolvenzschuldnerin abschluss einzelnen einlagegeschfte konkrete gefahr insolvenz gekannt verschwiegen htten ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand allerdings entgegen revision insolvenzschuldnerin gegenber klgerin informationspflicht abs satz kwg verstoen berufungsgericht recht prfung mglichen pflichtverletzung abs satz kwg beschrnkt insoweit unangegriffen verletzung informationspflichten abs stze kwg verneint insolvenzschuldnerin entgegen abs satz kwg preisaushang ber zugehrigkeit sicherungseinrichtung informiert klgerin behauptet verletzung besonderen hinweis informationspflichten abs stze kwg scheidet vorliegend klgerin einlageformen gewhlt art einlagensicherung einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetz art gesetzes umsetzung eg lagensicherungsrichtlinie eg anlegerentschdigungsrichtlinie juli bgbl folgenden esaeg erfasst hinweis informationspflichten abs stze kwg beziehen dagegen einlagen rckzahlbaren gelder schutzumfang einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetzes generell ausgeschlossen vgl fischer boos fischer schulte mattler kreditwesengesetz aufl rn recht berufungsgericht vorschrift abs satz kwg anlegerschtzende funktion beigemessen ergibt bereits wortlaut vorschrift kreditinstituten gerade verhltnis kunden vertragliche informationspflichten auferlegt hierfr spricht schutzzweck abs satz kwg bereits gesetzliche anforderung kreditinstitut bewirkende information kunden aufnahme geschftsbeziehung erfolgen macht deutlich informationspflicht darauf abzielt kapitalanleger fr gesichtspunkt einlagensicherung sensibilisieren eigenver antwortliche sachkundige entscheidung auswahl kreditinstituts ermglichen vgl hanten beck samm kokemoor gesetz ber kreditwesen band aktualisierung rn papenthin luz neus scharpf schneider weber kreditwesengesetz aufl rn sethe assmann schtze handbuch kapitalanlagerechts aufl rn ergebnis ebenso nirk kreditwesengesetz aufl pannen krise insolvenz kreditinstituten aufl wagner einlagensicherung banken sparkassen einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetz schlielich entspricht anlegerschtzende funktion abs satz kwg willen gesetzgebers zielrichtung zugrunde liegenden eg richtlinien neufassung abs kwg artikel gesetzes umsetzung egeinlagensicherungsrichtlinie eg anlegerentschdigungsrichtlinie juli bgbl sollten artikel abs artikel abs richtlinie eg europischen parlaments rates mai ber einlagensicherungssysteme abl eg nr mai folgenden einlagensicherungsrichtlinie sowie artikel abs artikel abs richtlinie eg europischen parlaments rates mrz ber systeme fr entschdigung anleger abl eg nr mrz folgenden anlegerentschdigungsrichtlinie umgesetzt vgl bt drucksache beide richtlinien bezeichnen erwgungsgrnden information kapitalanleger wesentlichen bestandteil anlegerschutzes entgegen revision gengt nummer allgemeinen geschftsbedingungen insolvenzschuldnerin enthaltene hinweis gesetzlichen anforderungen abs satz kwg aa vorschrift kreditinstitute pflicht kunden aufnahme geschftsbeziehung schriftlich leicht verstndlicher form ber fr sicherung geltenden bestimmungen einschlielich umfang hhe sicherung informieren dabei darstellung erfolgen einlagensicherungsrichtlinie artikel abs satz bzw anlegerentschdigungsrichtlinie artikel abs satz ausdruck gebrachten nationalen gesetzgeber aufgegriffenen anliegen europischen gesetzgebers rechnung getragen kunden bereits abschluss vertragsverhltnisses mindestma aufwand einlagensicherung augen fhren ermittlung jeweiligen sicherungssystems ermglichen vgl bt drucksache notwendige kundeninformation insbesondere wiedergabe fr beschreibung hhe umfang sicherung mageblichen wortlauts einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetzes sichergestellt bb magaben insolvenzschuldnerin verwendete klausel beanstanden klausel verweist einleitend zugehrigkeit insolvenzschuldnerin gesetzlichen einlagensicherungssystem benennt einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetz hierfr mageblichen bestimmungen gibt nheren darstellung umfang hhe sicherung vorschriften abs satz abs satz abstze sowie abs satz esaeg wesentlichen inhalt zutreffend fr wirtschaftlich unerfahrenen kunden hinreichend klar ersichtlich insolvenzschuldnerin umfassende einlagensicherung gewhrleistet erkenntnis revision meint erwgung abstrakten mglichkeit bankeninsolvenz gewonnen knne berzeugt blick bloe existenz einlagensicherung hinweis enthaltene deutlich dargestellte beschrnkung entschdigung revision sttze auffassung herangezogenen entscheidungen bundesgerichtshofes dezember bghz dezember bghz ergibt befassen pflichten notars bzw treuhnders fremdanlage kundengeldern daher einschlgig erfordernis leichten verstndlichkeit information erfllt information allgemeinen geschftsbedingungen kreditinstituts erteilt kunde hierauf gesondert hingewiesen hinblick schutzzweck abs satz kwg gengt schriftlicher hinweis einlagensicherung wahrnehmung durchschnittlich verstndigen kunden sensibilisierung fr gesichtspunkt einlagensicherung gewhrleistet gegebenenfalls rahmen allgemeinen geschftsbedingungen erfolgen sowohl kontoerffnungsformular einzelnen anlageauftragsformularen kreditinstituts ausdrcklich allgemeinen geschftsbedingungen hinweisen einlagensicherung verwiesen hinweis sonstigen erklrungen kunden optisch abgesetzt kunden gesondert unterschreiben fr durchschnittlich verstndigen kunden sowohl existenz hinweises standort weiteres erkennbar revision aufgeworfenen frage optischen hervorhebung hinweises bzw abgrenzung eigentlichen geschftsbedingungen kommt danach bedeutung entgegen revision fr durchschnittlichen bankkunden klgerin aufgrund hinweises auftragsformular auffinden allgemeinen geschftsbedingungen insolvenzschuldnerin enthaltenen information ber einlagensicherung unschwer mglich allgemeinen geschftsbedingungen insgesamt klauseln enthalten weder bermig lang unbersichtlich gestaltet erstrecken zweispaltig angeordnet ber vier seiten aufgrund schriftgre graphischen darstellung gut lesbar durchnummerierten klauseln grerer schrift fettdruck verfasste gut wahrnehmbare berschrift kenntlich gemacht jeweils absatz einzug optisch abgegrenzter text nachfolgt berschrift nummer allgemeinen geschftsbedingungen wortlaut sicherungseinrichtung schutz einlagen formularen enthaltenen hinweis einlagensicherung gering fgig abweicht unschdlich hierdurch weder wahrnehmung verstndlichkeit information beeintrchtigt berufungsgericht zutreffend angenommen nummer allgemeinen geschftsbedingungen erfordernis schriftlichkeit information erfllt gesonderten unterzeichnung information kunden bedarf abs satz kwg erforderliche schriftlichkeit schutzzweck norm mndliche somit flchtige information ausschlieen bedeutet schriftform sinne abs bgb norm rechtsgeschftliche willenserklrungen bezieht sieht fr gesetzlich vorgeschriebene schriftliche form unterschrift ausstellers urkunde entweder eigenhndige namensunterzeichnung notariell beglaubigtes handzeichen hierdurch erklrende abgabe willenserklrung regel unberlegten voreiligen vertraglichen bindungen gewarnt zielrichtung schutzzweck abs satz kwg vergleichbar fr auslegung spricht entscheidend gesetzge bungsgeschichte jahr genderten abs satz kwg gleichlautenden gesetzentwrfe bundesregierung bt drucksache damaligen regierungsfraktionen bt drucksache sahen abs satz kwg informationen gem satz erklrungen enthalten gesondert kunden unterschrieben sollten verlauf gesetzgebungsverfahrens wurde erfordernis empfehlung finanzausschusses deutschen bundestages gestrichen hierdurch flexibilitt kreditinstitute information kunden erhhen informationsaufwand fr kreditinstitute notwendige ma vermindern vgl bt drucksache lsst schluss erfordernis schriftlichkeit bloe aushndigung schriftlichen unterlage erfllt tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts klgerin obliegenden nachweis pflichtverletzung insolvenzschuldnerin wegen unterlassener information abs satz kwg erbracht revisionsrechtlich beanstanden aa berufungsgericht ergebnis recht davon ausgegangen klgerin darlegungs beweislast fr behauptete informationspflichtverletzung trgt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofes trgt derjenige aufklrungs beratungspflichtverletzung behauptet dafr beweislast nachweis negativen tatsache verbundenen schwierigkeiten dadurch ausgeglichen partei behauptete fehlberatung substantiiert bestreiten darlegen einzelnen beraten bzw aufgeklrt worden anspruchsteller obliegt nachweis darstellung zutrifft st rspr vgl bghz tz bgh urteil oktober ix zr wm tz jeweils grundstze gelten fr informationspflicht abs satz kwg soweit berufungsgericht beweislast klgerin schriftlichen besttigung aushndigung allgemeinen geschftsbedingungen begrndet kommt darauf insoweit erhobenen angriffe revision gehen daher leere bb entgegen revision tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts klgerin sei nachweis fr behauptete unterbliebene aushndigung allgemeinen geschftsbedingungen kontenerffnung erster sparbriefzeichnung mrz schuldig geblieben frei rechtsfehlern unterliegt eingeschrnkten berprfung revisionsgericht lediglich darauf berprft streitstoff umfassend widerspruchsfrei versto denk erfahrungsstze gewrdigt worden st rspr vgl senatsurteile oktober xi zr wm dezember xi zr wm tz mai xi zr wm tz fehler berufungsgericht unterlaufen rechtsstreit seiten beklagten beigetretene nebenintervenientin obliegenden sekundren darlegungslast nachgekommen schriftsatz juni einzelnen dargelegt zustndige mitarbeiter insolvenzschuldnerin klgerin gesprch mrz allgemeinen geschftsbedingungen ausgehndigt dabei geschftsbedingungen nummer enthaltenen hinweis einlagensicherung hingewiesen aufgrund klgerin nachweis oblegen darstellung zutrifft insoweit aufgrund ergebnisses beweisaufnahme getroffene tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts frei rechtsfehlern erfolg beanstandet revision berufungsgericht unterlassen empfangsbekenntnis klgerin anlageauftragsformular kritischen prfung unterziehen obgleich erhebliche zweifel inhaltlichen richtigkeit besttigung bestnden lebenserfahrung davon auszugehen sei klgerin allgemeinen geschftsbedingungen erst zuge unterzeichnung anlageauftrags erhalten ohnedies selten anlagegeschften rede stehenden art allgemeinen geschftsbedingungen zusammen weiteren unterlagen mappe kunden erst geschftsabschluss berlassen wrden erfahrungssatz besteht indes darber hinaus sttzt revision insoweit neues tatschliches vorbringen revisionsverfahren mehr bercksichtigt zpo klgerin vorinstanzen weder behauptet beweis gestellt allgemeinen geschftsbedingungen mrz erst unterzeichnung kontoerffnungs bzw auftragsformulars ausgehndigt worden seien vielmehr generell berlassung allgemeinen geschftsbedingungen abrede gestellt entgegen auffassung revision bedurfte berufungsgericht weiteren feststellungen frage wann genau allgemeinen geschftsbedingungen klgerin berlassen worden einwand liegt annahme zugrunde beklagte trage darlegungs beweislast fr ordnungsgeme information abs satz kwg indes fall vielmehr htte klgerin darlegen beweis stellen mssen information bereits aufnahme geschftsbeziehung insolvenzschuldnerin rechtzeitig erteilt worden sei ausreichend gelegenheit deren inhalt vertraut hieran fehlt jedoch berufungsgericht recht weiteren feststellungen frage getroffen klgerin weiteren geldanlagen erneut ber einlagensicherung insolvenzschuldnerin informiert worden vielmehr gengte information beginn geschftsbeziehung mrz adressat abs satz kwg geschuldeten information neukunde kreditinstituts hierfr spricht bereits wortlaut vorschrift information kunden aufnahme geschftsbeziehung erfolgen zeitliche festlegung artikel abs richtlinie ewg rates mai ber wertpapierdienstleistungen abl eg nr juni folgenden wertpapierdienstleistungsrichtlinie zurckgeht vgl bt drucksache stellt einzelne einlagengeschft kunden beginn umfassend verstehenden geschftsbeziehung kunden kreditinstitut ab fischer boos fischer schulte mattler kreditwesengesetz aufl rn hanten beck samm kokemoor gesetz ber kreditwesen band stand aktualisierung rn reischauer kleinhans kreditwesengesetz band stand erg lfg anm sethe assmann schtze handbuch kapitalanlagerechts aufl rn belegt systematik innerhalb abs kwg whrend information satz neukunden beschrnkt richten stze zeitliche festlegung vorsehen altkunden vgl sethe anlegerschutz recht vermgensverwaltung ff wagner einlagensicherung banken sparkassen einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetz dagegen halten ausfhrungen berufungsgerichts insolvenzschuldnerin beratungs aufklrungspflichten beratungsvertrag verletzt rechtlichen nachprfung stand grundlage mangels entgegenstehender feststellungen berufungsurteil revisionsrechtlich zugrunde legenden vorbringens klgerin lsst weder zustandekommen beratungsvertrages beratungsverschulden insolvenz schuldnerin verneinen tritt anlageinteressent bank heran ber anlage geldbetrages beraten darin liegende angebot abschluss beratungsvertrages stillschweigend aufnahme beratungsgesprchs angenommen vgl hierzu senat bghz tz ferner urteil mrz xi zr wm tz voraussetzungen beklagten bestrittenen vorbringen klgerin erfllt behauptet nher genannten zeitpunkten rumlichkeiten insolvenzschuldnerin begeben bzw fall telefonischen kontakt aufgenommen bestimmten geldbetrag sicher guten zinsstzen anzulegen hierauf deren kundenberater verschiedenen geldanlagemglichkeiten insolvenzschuldnerin vorgestellt bestimmtes anlagegeschft empfohlen inhalt umfang beratungspflichten hngen umstnden einzelfalles ab beratung anleger objektgerecht senat bghz mageblich einerseits wissensstand risikobereitschaft anlageziel kunden andererseits allgemeinen risiken etwa konjunkturlage entwicklung kapitalmarktes sowie speziellen risiken besonderen umstnden anlageobjekts ergeben senat bghz tz ferner urteil mrz xi zr wm tz whrend aufklrung kunden ber umstnde richtig vollstndig senatsurteil mai xi zr wm bewertung empfehlung anlageobjektes bercksichtigung genannten gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar risiko anlageentscheidung nachhinein falsch erweist trgt kunde senatsurteil mrz xi zr wm tz ausgehend mastben grundlage vorbringens klgerin empfehlung insolvenzschuldnerin kauf emittierten sparbriefe anlage tagesgeldkontos anlegergerecht stellt daher schadensersatz verpflichtendes beratungsverschulden dar beweis gestellten behauptung klgerin kundenberater insolvenzschuldnerin einzelnen anlagegesprchen erlutert langfristige anlage zwecke altersvorsorge suchen sicheren geldanlage guten zinsstzen interessiert anlageziel altersvorsorge inkaufnahme verlustrisiken generell ausschliet bedarf entscheidung behauptung klgerin sicheren geldanlage gelegen dahin verstanden jedenfalls eingezahlte kapital erhalten bleiben anlageziel kundenberater insolvenzschuldnerin empfohlenen geldanlagen erreichen insolvenzschuldnerin einlagensicherungsfonds bundesverbandes deutscher banken angeschlossen einlagen wegen abs esaeg beschrnkten entschdigungsanspruches hhe ab anlagebetrag berhaupt sicher klgerin risiko hinweis abs satz kwg hinreichend bewusst zusammenhang unerheblich insoweit kommt allein darauf empfohlenen geldanlagen anlageziel klgerin entsprachen daher gar htten angeboten drfen insolvenzschuldnerin eigenen portfolio ber passenden anlageprodukte verfgte htte anlagewunsch klgerin abweisen mssen empfehlung anlageprodukten banken verpflichtet htte klgerin etwa wegen attraktiven zinsen gleichwohl weiterhin interesse geldanlage insolvenzschuldnerin gezeigt htte deren kundenberater angesichts hervorgehobenen sicherungsbedrfnisses klgerin unmissverstndlich denkbaren insolvenzfall unvollstndige einlagensicherung insolvenzschuldnerin hinweisen mssen insoweit durfte darauf verlassen klgerin hinweis abs satz kwg kenntnis genommen daraus richtigen schlsse gezogen weiteren revision angegriffenen ausfhrungen berufungsgerichts fragen klgerin ungefragt ber abstrakte risiko bankeninsolvenz ber unterschiede beim umfang einlagensicherung privater banken aufzuklren kommt danach iii angefochtene urteil demnach aufzuheben abs zpo sache entscheidung reif berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo weitere tatschliche feststellungen behaupteten beratungsverschulden gegebenenfalls verjhrungseinrede treffen wiechers joeres ellenberger mayen grneberg vorinstanzen lg dresden entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache alias alias wegen wohnungseinbruchdiebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richterin bundesgerichtshof dr spaniol richter bundesgerichtshof dr tiemann dr berg hoch beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin verteidigerin justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts verden juni zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte fllen taten freigesprochen worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf wohnungseinbruchdiebstahls versuchten wohnungseinbruchdiebstahls versuchten diebstahls sowie krperverletzung freigesprochen wirksam freispruch vorwurf wohnungseinbruchdiebstahls tat versuchten wohnungseinbruchdiebstahls tat beschrnkten revision greift staatsanwaltschaft gesttzt rge verletzung materiellen rechts erster linie beweiswrdigung generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel erfolg hauptverhandlung landgericht zunchst februar angeklagten sowie mitangeklagten stattgefunden denen vielzahl diebstahlstaten vorgeworfen wurde juni tag verkndung angefochtenen urteils strafkammer verfahren angeklagten abgetrennt tatschlichen grnden freigesprochen tterschaft berzeugen knnen angeklagten anklage september last gelegten taten gegenstand revisionsverfahrens landgericht wesentlichen folgende feststellungen getroffen juli uhr uhr versuchten zwei unbekannte mnner aufhebeln terrassentr zutritt wohnhaus oldenburg verschaffen dadurch alarmanlage ausgelst wurde flchteten stiegen nhe abgestellten dunkelgrnen pkw vw golf unmittelbar anschlieend dritten sdlndisch aussehenden unbekannten mann gesteuert davonfuhr tat selben tag uhr uhr brachen unbekannte wohnhaus ovelgnne terrassentr aufhebelten entwendeten hieraus neben bargeld wertsachen blaue geldkassette papieren sowie dunkelblaue stofftasche rote nylontasche tat selben tag uhr sahen polizeibeamte stelle ca km tatort oldenburg tat ca km tatort ovelgnne tat entfernt tat verwendete fluchtfahrzeug ca zehn mintiger verfolgung hielten angeklagten beiden frheren mitangeklagten besetzt angeklagte sa steuer durchsuchung pkw wurden tat entwendete blaue nunmehr leere geldkassette beiden taschen aufgefunden fehlende berzeugung davon sache schweigende angeklagte taten beteiligt strafkammer bercksichtigung feststellungen erkennen berprfen pkw polizeibeamte wesentlichen folgt begrndet beiden tatzeugen tat jeweils teile geschehens beobachtet angeklagten tter erkannt zeugin fahrer pkw ca jahre alten sdlnder beschrieben whrend angeklagte tatzeit jahre richtig jahre alt sei wesentliche teile diebesbeute tat seien kontrollierten durchsuchten pkw aufgefunden worden sei mglich tatort ovelgnne sei polizeilichen verfolgung kontrolle insassenwechsel stattgefunden ii freispruch vorwurf wohnungseinbruchdiebstahls versuchten wohnungseinbruchdiebstahls hlt rechtlicher nachprfung stand dabei dahinstehen revisionsfhrerin meint zugrundeliegende beweiswrdigung rechtsfehler aufweist angefochtene urteil einzelpunkten anforderungen gengt sachlich rechtlichen grnden darstellung freisprechenden erkenntnisses stellen zutreffend beanstandet staatsanwaltschaft falls landgericht kognitionspflicht vgl abs stpo nachgekommen anklage erfasste gesamtgeschehen taten rechtsfehlerhaft vollstndig gewrdigt umfassende kognitionspflicht tatgerichts gebietet anklage erffnungsbeschluss zugelassen erschpfen untersuchungsgegenstand bildende angeklagte tat restlos tatschlichen abs stpo denkbaren rechtlichen stpo gesichtspunkten aufzuklren abzuurteilen rcksicht anklage erffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche bewertung vgl bgh urteil november str juris rn beschluss september str stv lr stuckenberg stpo aufl rn mwn landgericht befasst angeklagte taten unbekannten tter einbruchsdiebstahlshandlungen unmittelbar gemeinschaftlich ausfhrten fluchtfahrzeug tatorten davonfuhr urteilsgrnde verhalten weder anderweitigen beteiligung angeklagten diebstahlstaten selbstndigen anschlussdelikten ff stgb bewertung tatgeschehens erschpft zugelassene anklage hinblick verletzung kognitionspflicht folgendem auszugehen beweiswrdigung landgerichts steht fllt betracht gezogenen mglichkeit insassenwechsels angeklagten gelenkten pkw vw golf vorfeld juli uhr beginnenden polizeilichen verfolgung angeklagte wre tat versuchter wohnungseinbruchdiebstahl oldenburg unmittelbar beteiligt pkw erst nachdem tatort oldenburg davongefahren anstelle insassen eingestiegen wre strafkammer getroffenen feststellungen fahrzeug teile beute tat wohnungseinbruchdiebstahl ovelgnne aufgefunden wurden fluchtfahrzeug tat tat selben tag uhr uhr ereignet ca bzw minuten bevor polizeibeamte pkw erstmals sahen fahrzeit pkw normalem verkehr tatort stelle strafkammer dabei ca minuten veranschlagt frage inwieweit beiden frheren mitangeklagten taten beteiligt strafkammer nachgegangen hinblick tterschaft beiden frheren mitangeklagten wren indes weitergehende feststellungen ersichtlich betracht gekommen insbesondere urteilsgrnden wiedergegebenen polizeilichen ermittlungsergebnisse zwei pkw aufgefundenen mobiltelefone htten indizielle bedeutung fr tatbeteiligung frheren mitangeklagten knnen wrdigung ermittlungen strafkammer unterblieben hintergrund htte landgericht errtern mssen inwieweit angeklagte soweit fluchtfahrzeug fahrer erst diebstahlstaten bernahm anderweitig beteiligt selbstndige anschlussdelikte beging angesichts zeitfenster tat polizeilichen verfolgung pkw zumal bercksichtigung fahrzeit vergleichsweise schmal pkw offen teil diebesguts tat lag mangels aufklrung rahmen revision staatsanwaltschaft unterstellen zwei drei mittter darin befanden htte ferngelegen angeklagte undolos handelte errterungsbedrftig daher psychische beihilfe diebstahlstaten begnstigung gegebenenfalls hehlerei wobei mgliche verurteilung wahldeutiger grundlage ebenfalls blick nehmen wre hierzu bgh urteil oktober str bghst beschluss dezember str njw mkostgb maier aufl rn ff stree hecker stgb aufl rn mwn psychische beihilfe stgb knnte darin bestehen angeklagte bereits vorfeld taten zusage erteilte fluchtfahrzeug bernehmen beim transport beute behilflich anderenfalls vgl abs stgb kommt begnstigung abs stgb betracht angeklagte steuern fahrzeugs mitangeklagten ziel untersttzte nehmender entfernung tatort tatbeute entziehung sichern hehlerei abs stgb knnte gegeben insbesondere angeklagte verfgungsgewalt beute erlangt unabhngig willen mitangeklagten auszuben lage hierzu bgh urteil dezember str bghst beschlsse november str bghr stgb abs sichverschaffen februar str bghr stgb abs sichverschaffen denkbaren psychischen beihilfe genannten anschlussdelikten anklage september taten geschilderten sachverhalt handelt tat prozessualen sinne tat gegenstand urteilsfindung abs stpo historische vorgang anklage erffnungsbeschluss hinweisen innerhalb angeklagte straftatbestand verwirklicht tat prozessualen sinn gehrt unabhngig davon materiell rechtlich tateinheit stgb tatmehrheit stgb vorliegt gesamte verhalten tters soweit auffassung lebens einheitlichen vorgang darstellt somit umfasst lebensvorgang zugelassene anklage strafrechtlichen vorwurf herleitet zusammenhngenden darauf bezglichen vorkommnisse umstnde anklageschrift ausdrcklich erwhnt beurteilung tatumfangs kommt umstnde einzelfalls entscheidend betracht kommenden verhaltensweisen bercksichtigung strafrechtlichen bedeutung enger sachlicher zusammenhang besteht zeitliches zusammentreffen einzelnen handlungen weder erforderlich ausreichend vgl bgh urteile februar str nstz rr juli str juris rn enger sachlicher zusammenhang einheitliche prozessuale tat begrndet besteht verschiedenen formen beteiligung materiell rechtlichen tat grundstzlich hehlerei begnstigung stpo vordelikt vgl lr stuckenberg aao rn mwn grundsatz zugrundelegung natrlichen betrachtungsweise ausnahme ma chen lngerer zeitlicher abstand jeweiligen handlungen gegeben vgl einerseits bgh urteil dezember str bghst beschluss juli str nstz andererseits enger bgh urteil september str bghst beschlsse oktober str bghst juni str cierniak zimmermann nstz rr ferner kk kuckein stpo aufl rn mwn dahinstehen taten polizei beobachteten fahrt liegt enger zeitlicher zusammenhang weiteren individualisiert schon anklagesatz anklageschrift september pkw vw golf taten genutztes fahrzeug benennt angeklagten insasse tat fahrer tat sache bedarf daher umfang aufhebung neuer verhandlung entscheidung becker spaniol berg tiemann hoch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen bandenhandels betubungsmitteln geringer menge bandenhandels betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrer generalbundesanwalts ii antrag januar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts krefeld juni soweit betrifft zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgelehnt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen ii revision angeklagten vorbezeichnete urteil soweit betrifft einzelstrafen flle vi urteilsgrnde ausspruch ber gesamtstrafe aufgehoben jedoch bleiben zugehrigen feststellungen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fllen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren acht monaten verurteilt angeklagten wegen bandenmigen handeltreibens betu bungsmitteln geringer menge acht fllen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fllen sowie wegen schweren menschenhandels zweck sexuellen ausbeutung tateinheit schwerem menschenhandel zweck sexuellen ausbeutung gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren acht monaten verurteilt ferner landgericht unterbringung angeklagten entziehungs anstalt angeordnet bestimmt freiheitsstrafe fr dauer jahr zehn monaten unterbringung vollziehen revision angeklagten teriellen rechts angeklagte rgt allgemein verletzung mawendet ebenfalls rge verletzung sachlichen rechts gesttzten revision verurteilung beanstandet einzelnen landgericht anwendung nr btmg abgelehnt rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolge revision angeklagten nachprfung angefochtenen urteils aufgrund revisionsrechtfertigung schuld strafausspruch rechtsfehler nachteil beschwerdefhrers erbracht abs stpo urteil indes bestand soweit landgericht anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb abgelehnt begrndung strafkammer sehe unterbringung gegenwrtigen zeitpunkt jedenfalls versprechend angeklagten notwendige einsichtsfhigkeit therapiebedrftigkeit festzustellen sei vermag ablehnung maregelanordnung tragen fehlender therapiewille allein hindert unterbringung stgb grundstzlich umstand erfolgsaussicht entwhnungsbehandlung sprechendes indiz mangel therapiebereitschaft schluss fehlen hinreichend konkreten erfolgsaussicht maregel rechtfertigt lsst aufgrund landgericht vorgenommenen gesamtwrdigung tterpersnlichkeit sonstigen mageblichen umstnde beurteilen bgh njw beschl mrz str unterbringung entziehungsanstalt hngt therapiewillen betroffenen ab btdrucks ziel behandlung maregelvollzug vielmehr gerade therapiebereitschaft beim angeklagten erst wecken bgh nstz rr gericht daher gegebenenfalls prfen konkrete aussicht besteht therapiebereitschaft fr erfolg versprechende behandlung maregel geweckt vgl fischer stgb aufl rdn ber anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt somit hinzuziehung sachverstndigen stpo neu verhandelt entschieden anhaltspunkte dafr angeklagte gefhrlich sinne vorschrift hinreichend konkrete aussicht besteht behandlung entziehungsanstalt hang heilen ber erhebliche zeit rckfall hang bewahren satz stgb abgesehen therapieunwilligkeit ersichtlich angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung abs satz stpo bghst bgh nstz rr nstz nichtanwendung stgb tatgericht rechtsmittelangriff ausgenommen vgl bghst senat ausschlieen tatrichter anordnung unterbringung niedrigere einzelstrafen erkannt mildere gesamtstrafe verhngt htte strafausspruch deshalb bestehen bleiben neue tatrichter falle anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abs satz abs satz stgb ber reihenfolge vollstreckung strafe maregel befinden vgl bgh nstz nstz rr vorwegvollzug teils verhngten freiheitsstrafe fr berechnung notwendig fr angeklagten voraussichtlich erforderliche therapiedauer bestimmen ii revision angeklagten berprfung angefochtenen urteils aufgrund revisionsrechtfertigung schuldspruch maregelausspruch rechtsfehler nachteil beschwerdefhrers erbracht gilt fr nachprfung fllen vi urteilsgrnde zugemessenen einzelstrafen indes knnen einzelstrafen fllen vi urteilsgrnde bestehen bleiben landgericht insoweit rechtfehlerhaft errtert voraussetzungen nr btmg vorliegen deshalb drei fllen angewendeten strafrahmen mildern obwohl festgestellten umstnde drngten danach angeklagte fllen vi urteilsgrnde gemeinschaftlich bruder jeweils betu bungsmitteln kokain geringer menge handel getrieben landgericht rahmen strafzumessung festgestellt angeklagte hinblick smtliche begangene btm delikte umfassend gestndig eingelassen smtliche fragen kammer freimtig beantwortet dabei bruder bereits umfassend belastet ua sowie gestndige einlassung zugleich bruder berfhrt besonderer freimtigkeit getragen ua deshalb liegt nahe angeklagte beigetragen taten ber tatbeitrag hinaus aufzuklren ge troffenen feststellungen htten daher fr landgericht anlass mssen milderungsmglichkeit nr btmg errtern vgl bgh nstz lsst urteil vermissen senat ausschlieen landgericht betroffenen einzelfllen rechtsfehlerfreier prfung nr btmg abs stgb angewendet mildere einzelstrafen zugemessen htte festgesetzten strafen knnen daher bestehen bleiben zieht aufhebung gesamtfreiheitsstrafe einzelstrafen gesamtfreiheitsstrafe rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen aufgezeigten rechtsfehler berhrt knnen deshalb bestehen bleiben vorsorglich weist senat darauf september str ndg juli bgbl ff kraft getretene nderung btmg gem art einfhrungsgesetzes strafgesetzbuch verfahren anzuwenden denen september erffnung hauptverfahrens beschlossen wurde vgl bgh nstz rr becker lienen ribgh pfister befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker hubert schfer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf juli strafausspruch aufgehoben jedoch bleiben zugehrigen feststellungen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen betrugs einbeziehung geldstrafe tagesstzen gesamtfreiheitsstrafe neun monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision verletzung formellen materiellen rechts rgt rechtsmittel schuldspruch unbegrndet sinne abs stpo ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat rge verletzung stpo jedenfalls deshalb erfolglos bleibt revisionsbegrndung zusammen hang mitteilt fortsetzungstermin april ber fragen vernehmung zeugen rechtshilfewege verhandelt worden strafausspruch bestand landgericht strafrahmen abs stgb ausgegangen fehlerhaft angenommen sechs monaten zehn jahren freiheitsstrafe reiche voraussetzungen abs nr stgb vorliegen strafkammer geprft vgl vermgensverlust groen ausmaes bgh nstz ber strafe deshalb neu befinden senat jedoch strafausspruch zugrunde liegenden feststellungen aufrechterhalten rechtsfehlerfrei getroffen worden schliet ergnzende feststellungen tolksdorf winkler lienen pfister hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss september strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts mannheim februar verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde entsprechend beiden angeklagten initiative angeklagten gefaten tatplan angeklagte si arbeitskollegin angeklagten deren beruflichen plnen wege stand nachmittag november aufgelauert erschlagen tatort tiefgarage angeklagten zusammen zuvor hinblick zugangsmglichkeiten fluchtwege einzelnen ausgekundschaftet tatplan sah si vormittag unwahren behauptung sei anruf eingegangen pkw si tiefgarage beschdigt worden sei aufsuchen tiefgarage veranlat angeklagte erschlagen tat fall nachmittag geschehen sobald si dienstende tiefgara ge pkw gekommen vormittag angeklagte si geplanten weise veranlat tiefgarage zusuchen kam jedoch tat letzten moment rolltor ffnete angeklagte deshalb frchtete gestrt grundlage feststellungen strafkammer angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen mordes jeweils lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt revisionen angeklagten bleiben erfolglos berprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergnzend vorbringen generalbundesanwalts bemerkt senat revision angeklagten verurteilung angeklagten wegen mittterschaftlich begangenen mordes rechtlich beanstanden verhalten angeklagten mittterin zuzurechnen abs stgb ausfhrungen strafkammer letztlich verneinten tterschaft unterlassen hieran anknpfenden erwgungen revision beruhen bleiben knnen revision angeklagten annahme strafkammer angeklagte niedrigen beweggrnden gehandelt hlt rechtlicher berprfung stand gefhrdet bestand urteils jedoch strafkammer geht davon angeklagte tat zuletzt deshalb begangen verhindern angeklagte endgltig konsequenz abwenden tatschlich antun knnte nachdem selbstmord gedroht si leben bliebe lebensentwurf angeklag ten sei trennung vorgesehen zumal gesellschaftsbild angeklagten ernhrer beschtzer familie einigermaen realistische alternative gbe trennung ehefrau umschlo fr vorstellung leben einsamkeit verbitterung all knne ttung menschen jedoch moralisch rechtfertigen beweggrnde seien vielmehr sittlich verachtenswert stnden tiefster stufe zutiefst egoistischer natur letztlich angst zukunft geschuldet seien schon ansatz ttung sei sinne stgb niedrigen beweggrnden begangen moralisch gerechtfertigt sei geht unzutreffenden mastab unbeschadet frage umstnden ttung menschen moralisch gerechtfertigt ergibt niedrigkeit beweggrnde jedenfalls schon fehlenden moralischen rechtfertigung tat brigen tragen motive denen jedermann je anla mehr weniger stark erliegen vorneherein stempel niedrig keit bgh njw fr wut enttuschung rachsucht begangene tat nachw gilt tat angst zukunft begangen wurde bewertung derartiger motive niedrig setzt vielmehr umfassende gesamtabwgung umstnde voraus bgh aao daran fehlt schon deshalb worauf revision zutreffend hinweist strafkammer zusammenhang errtert angeklagten darum ging selbstmord angeklagten verhindern annahme motiv sei zutiefst egoi stischer natur fernliegend anhaltspunkte beurteilung rechtfertigen knnten erkennbar strafkammer jedoch heimtcke rechtsfehlerfrei bejaht bleibt schuldspruch alledem unberhrt vgl bgh aao weder hinblick beziehungen angeklagten tatopfer anhaltspunkte fr derart ungewhnliche umstnde erkennbar gebieten wrden errtern strafrahmenmilderung gem abs nr stgb fr heimtckisch begangenen mord vgl bghst ff betracht kommen knnte schlielich aufgezeigte mangel entscheidung gem abs nr stgb ausgewirkt strafkammer besondere schwere schuld verneint schfer nack boetticher wahl schluckebier'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten festgestellt beschluss amtsgerichts bielefeld februar beschluss zivilkammer landgerichts bielefeld februar betroffenen rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen beteiligten stadt solingen auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene tadschikischer staatsangehriger reiste mai deutschland asylantrag wurde seit februar bestandskrftigem bescheid zustndigen bundesamts zurckgewiesen aufgrund entscheidung vollziehbar ausreisepflichtig kam februar wurde polizei aufgegriffen februar amtsgericht haft sicherung abschiebung fr dauer vier wochen angeordnet hiergegen gerichtete beschwerde landgericht zurckgewiesen februar betroffene abgeschoben worden rechtsbeschwerde mchte beteiligte festgestellt wissen betroffene haftanordnung aufrechterhaltung rechten verletzt worden ii beschwerdegericht bejaht haftgrnde abs satz nr nr aufenthg betroffene aufenthaltsort gewechselt auslnderbehrde neue anschrift anzugeben zudem sei untergetaucht ausreisen mssen iii rechtsbeschwerde gem abs satz nr satz famfg statthaft brigen zulssig famfg beteiligte beschwerdeberechtigt betroffenen benannte vertrauensperson bereits ersten rechtszug verfahren beteiligt worden abs nr abs nr famfg rechtsbeschwerde begrndet betroffene haftanordnung aufrechterhaltung beschwerdegericht rechten verletzt worden amtsgericht htte haft anordnen drfen betroffenen haftantrag beteiligten beginn mndlichen hrung lediglich bekannt gegeben protokoll mndlichen anhrung lsst erkennen haftbefehl ausgehndigt wurde aa haftantrag betroffenen erst beginn richterlichen anhrung erffnet einfachen berschaubaren sachverhalt betrifft betroffene bercksichtigung etwaigen berraschung weiteres auskunftsfhig senat beschluss mrz zb bghz rn mwn bedeutet haftrichter fall darauf beschrnken drfte inhalt haftantrags mndlich bekannt geben vielmehr betroffenen fall kopie ausgehndigt anhrungsprotokoll aktenstelle schriftlich dokumentiert weiteren verlauf anhrung exemplar haftantrags einsehen gegebenenfalls spter rechtsanwalt vorlegen knnen senat beschluss juni zb rn juris bekanntgabe aushndigung haftantrags voraussetzung fr ausreichende gewhrung rechtlichen gehrs anderenfalls ausgeschlossen betroffene lage smtlichen angaben beteiligten behrde vgl abs famfg uern senat beschluss juli zb fgprax rn bb haftanordnung bereits mangels aushndigung haftantrags rechtswidrig dahingestellt bleiben deren rechtswidrigkeit daraus folgt begrndung amtsrichters erkennen lsst angaben behrde haftantrag eigenstndigen wrdigung unterzogen zweifel daran bestehen deshalb begrndung haftanordnung wrtliche bernahme haftantrags sogar bernahme behrdlichen sachbearbeiter verwendeten ichform beschrnkt aufrechterhaltung haftanordnung beschwerdegericht betroffenen ebenfalls rechten verletzt durfte beschwerdeverfahren grundstzlich erforderlichen anhrung vgl senat beschluss juni zb rn mwn juris absehen erstinstanzliche anhrung betroffenen schon mangels aushndigung haftantrags fehlerhaft vgl senat beschluss juni zb rn juris iv kostenentscheidung beruht abs satz abs famfg art abs emrk analog festsetzung beschwerdewerts folgt abs kosto abs kosto stresemann roth weinland brckner kazele vorinstanzen ag bielefeld entscheidung xiv lg bielefeld entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb xii zb februar betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs einrichtung betreuung aufgabenkreis grundstcksveruerung vorsorgebevollmchtigten privatschriftliche vorsorgevollmacht erteilt bgh beschluss februar xii zb xii zb lg mnchen ii ag frstenfeldbruck ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerden beschlsse zivilkammer landgerichts mnchen ii juni august magabe zurckgewiesen festgelegten aufgabenkreis betreuers begriff verkauf begriff veruerung ersetzt verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebhrenfrei beschwerdewert grnde jhrige betroffene leidet fortgeschrittenen senilen demenz wegen angelegenheiten mehr erledigen tochter beteiligten folgenden bevollmchtigte privatschriftliche general vorsorgevollmacht erteilt deren wirksamkeit zweifel steht laufenden einnahmen gedeckten pflege heimkosten sowie finanzielle bedrfnisse betroffenen abzudecken beabsichtigt bevollmchtigte veruerung hausgrundstcks betroffenen hierzu aufgrund fehlender notarieller beglaubigung ausbung vollmacht imstande einrichtung betreuung fr zweck veruerung hausgrundstcks angeregt beteiligte weitere tochter betroffenen beabsichtigte grundstcksveruerung gewandt angeboten schuldbernahmeerklrung eigenanteil heimunterbringungskosten vorwegabzug monatlichen altersrente zustzlich monatliches taschengeld betroffenen fr fall bernehmen finanzielle unterversorgung besteht amtsgericht beschluss april betreuung fr aufgabenkreis prfung entscheidung ber verkauf vermietung verwaltung immobilie sowie durchfhrung gefundenen entscheidung eingerichtet beteiligten berufsbetreuer bestellt weiterem beschluss juli amtsgericht aufgabenkreis geltendmachung rechten betreuten gegenber bevollmchtigten erweitert beide beschlsse beteiligte beschwerde eingelegt landgericht jeweils zurckgewiesen hiergegen richten rechtsbeschwerden ii rechtsbeschwerden begrndet landgericht begrndung entscheidungen ausgefhrt privatschriftliche generalvollmacht reiche wirksamen vertretung betroffenen aufgabenkreis grundstcksverkaufs wegen gbo daher knnten angelegenheiten betroffenen bevollmchtigte hilfen ebenso gut betreuer besorgt zusage beteiligten fr monatlichen heim pflegekosten aufzukommen soweit barvermgen betroffenen gedeckt knnten mache anordnung betreuung entbehrlich angesichts offenbar unberbrckbaren innerfamiliren differenzen erscheine umsetzung zusammenwirkens wohle betroffenen realisierbar bezglich heimkosten schuldbernahmevertrag zustande kme wren hiervon weitere verbindlichkeiten betroffenen etwa zusammenhang laufenden kosten fr immobilie erfasst sei abschlieend bereits bestellung betreuers klren umfang tatschlich verkauf notwendig machende finanzierungslcke bestehe prfung frage solle gerade hnde berufsmigen betreuers gelegt bestellung bevollmchtigten beteiligten deren sohnes betreuer komme wegen bestehender interessenkonflikte betracht erforderlich sei aufgabenkreis kontrollbetreuung betroffene mehr lage sei bevollmchtigte berwachen bestehenden rechte gegenber wahrzunehmen bitte betreuers auskunft ber vermgen einnahmen betroffenen sei bevollmchtigte nachgekommen betreuer bedrfe ausknfte prfungsauftrag hinsichtlich grundstcksveruerung wahrnehmen knnen mangelnden kooperation betreuer ergben konkrete anhaltspunkte dafr bevollmchtigte generalvollmacht ordnungsgem interesse betroffenen ausbe angefochtenen entscheidungen halten rechtlichen nachprfung stand landgericht betreuungsbedrftigkeit betroffenen sinne abs bgb rechtsfehlerfrei festgestellt dagegen erinnert rechtsbeschwerde gem abs satz bgb betreuung erforderlich soweit angelegenheiten volljhrigen bevollmchtigten ebenso gut betreuer besorgt knnen landgericht jedoch zutreffend erkannt betreuungsbedarf besteht soweit veruerung hausgrundstcks betroffenen geht wre bevollmchtigte imstande hausgrundstck rechtswirksam namen betroffenen verkaufen aufzulassen gem abs bgb bedarf vollmachterklrung form fr rechtsgeschft bestimmt vollmacht bezieht jedoch gem abs gbo eintragung grundbuch vorgenommen eintragung erforderlichen erklrungen ffentliche ffentlich beglaubigte urkunden nachgewiesen gilt fr auflassungsvollmacht bevollmchtigte vertretungsmacht grundbuchrechtlicher form urkunden nachweisen knnte eintragung grundbuch knnte eigentumsbertragung wirksam abs bgb entgegen auffassung rechtsbeschwerde betreuungsbedarf etwa deshalb verneinen notwendigkeit grundstcksveruerung endgltig feststeht darf betreuung fr aufgabenkreise angeordnet bezglich konkreter bedarf besteht aufgrund konkreten gegenwrtigen lebenssitua tion betroffenen beurteilen dabei vorliegen aktuellen handlungsbedarfs zwingend erforderlich gengt bedarf jederzeit auftreten fr fall begrndete besorgnis besteht einrichtung betreuung notwendige veranlasst senatsbeschluss mai xii zb famrz rn mwn vorliegenden fall landgericht rechtsfehler festgestellt nheren gegebenenfalls fortlaufenden berprfung bedarf hausgrundstck betroffenen deren wohl verwalten veruern gehrt prfung abwgung angebots beteiligten beitrge deckung laufender kosten betroffenen bernehmen ebenfalls rechtsfehlerfrei landgericht festgestellt bevollmchtigte prfung unbefangen interessengegenstzen zerstrittenen schwester beteiligten wohl betroffenen auszuben vermag betreuungsbedarf insoweit bereits bestehende vollmacht genge getan bevollmchtigter vertretungsmacht einzelnen angelegenheiten wohle betroffenen ausben erfordert grundstzlich zunchst einrichtung kontrollbetreuung abs bgb ausbung kontroll weisungsrechten bevollmchtigten einzuwirken vgl senatsbeschluss juli xii zb famrz rn verffentlichung bghz bestimmt steht auerhalb rechtsmacht bevollmchtigten stehende bereits befrwortete veruerung grundstcks raum bevollmchtigte regelbetreuung fr aufgabenkreis angeregt bedeutet verletzung verhltnismigkeitsgrundsatzes betreuungsanordnung aufgaben kreis prfung entscheidung ber verkauf richtig veruerung vermietung verwaltung immobilie sowie durchfhrung gefundenen entscheidung bereits regelbetreuung abs bgb vollstndig umfasst ebenso bestehen durchgreifenden bedenken anordnung darber hinaus gehender kontrollbefugnisse betreuers gegenber bevollmchtigten feststellungen landgerichts geltendmachung zustzlicher auskunfts weisungsrechte betreuer erforderlich fr wahrnehmung grundstcksbezogenen entscheidungen ntigen berblick ber einkommens vermgensverhltnisse betroffenen verschaffen weiteren begrndung gem abs famfg abgesehen geeignet wre klrung rechtsfragen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen dose weber monecke nedden boeger klinkhammer guhling vorinstanzen ag frstenfeldbruck entscheidungen xvii lg mnchen ii entscheidungen'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen verfahren eingestellt staatskasse trgt kosten verfahrens berbrdung notwendigen auslagen angeklagten staatskasse abgesehen landgericht hamburg angeklagten dezember wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren verurteilt vollstreckung strafe bewhrung ausgesetzt whrend verfahrens ber revision angeklagten mai verstorben verfahren stpo einzustellen bghst kostenentscheidung folgt abs stpo fr berbrdung notwendigen auslagen angeklagten staatskasse besteht anla abs satz nr stpo vgl bgh aao basdorf brause hger schaal raum'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november sicherungsverfahren ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts frankfurt april feststellungen aufgehoben ausgenommen feststellungen ueren tatgeschehen weitergehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht sicherungsverfahren unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus angeordnet hiergegen gerichtete sachrge gesttzte revision umfang beschlussformel erfolg feststellungen leidet vorbestrafte jhrige beschuldigte seit jahrzehnten andauernden chronifizierten katatonen schizophrenie wahnvorstellungen sinnestuschungen psychomotorische strungen gekennzeichnet erregung stupor haltungsverharren schwanken seit wurde immer teilweise kurzen abstnden psychiatrischen krankenhusern behandelt rahmen letzten behandlungen wurde mehrfach zwangsmedikation angeordnet einzelnen behandlungsabschnitten lebte januar tagesstrukturierenden einrichtungen betreutem einzelwohnen mai zog beschuldigte alleineigentum stehende einfamilienhaus verstorbenen vaters rdersdorf gestattete sohn ehemaligen lebensgefhrtin vaters zeugen damals gutes verhltnis raum erdge scho lagerung verschiedenen gegenstnden nutzen anfang wurde beschuldigten angekndigt zwangsversteigerung grundstck betrieben aufgrund grundschuld zeugen gewhrtes privatdarlehen sicherte zeitpunkt be fanden grundstck darauf befindliche wohnhaus verwahrlosten zustand versorgung strom gas wasser wegen zahlungsrckstnden abgestellt juli legte beschuldigte frhen morgenstunden suizidaler absicht drei stellen erdgeschoss allein bewohnten hauses feuer zeugen lagerzwe cken genutzten raum ausbreitende feuer wurde zeugen nachbarn wahrgenommen feuerwehr alarmierte bemerkte beschuldigten obergeschoss hauses fenster stand bereits qualm entwich beschuldigte gestikulierte sprach laut sang machte anstalten brennende haus verlassen feuerwehr konnte gerettet ebenso konnte bergreifen flammen vier fnf meter entfernt stehende nachbarhaus verhindert erdgeschoss wohnhauses beschuldigten brannte vollstndig dabei wurden gelagerten gegenstnde zeugen wert circa euro zerstrt haus mehr be wohnbar zeitpunkt tatgeschehens handelte beschuldigte rahmen akut psychotischen phase katatonen schizophrenie steuerungsfhigkeit krankheitsbedingt vollstndig aufgehoben ua anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus hlt sachlich rechtlicher berprfung stand fr unterbringungsanordnung vorausgesetzte gefahrenprognose ausreichend begrndet unbefristete unterbringung psychiatrischen krankenhaus gem stgb auerordentlich belastende manahme besonders gravierenden eingriff rechte betroffenen darstellt darf daher angeordnet wahrscheinlichkeit hheren grades dafr besteht tter infolge fortdauernden zustands erhebliche rechtswidrige taten begehen opfer seelisch krperlich erheblich geschdigt erheblich gefhrdet schwerer wirtschaftlicher schaden angerichtet satz stgb prognose grundlage umfassenden wrdigung persnlichkeit tters vorlebens begangenen anlasstat entwickeln st rspr vgl etwa bgh beschluss juni str nstz rr mwn einzustellen konkrete krankheits kriminalittsentwicklung sowie person beschuldigten konkrete lebenssituation bezogenen risikofaktoren individuelle krankheitsbedingte disposition begehung straftaten jenseits anlasstaten belegen knnen vgl bgh beschluss dezember str nstz rr tatgericht unterbringungsanordnung zugrunde liegenden umstnde urteilsgrnden umfassend darzustellen revisionsgericht lage versetzt entscheidung nachzuvollziehen st rspr etwa bgh beschlsse oktober str nstz rr januar str nstz november str nstz rr mwn anforderungen prognose landgerichts gerecht aa ansatz zutreffend davon ausgegangen straftat erheblicher bedeutung sinne satz stgb vorliegt mindestens bereich mittleren kriminalitt zuzurechnen rechtsfrieden empfindlich strt geeignet gefhl rechtssicherheit bevlkerung erheblich beeintrchtigen bgh beschluss juli str njw fr straftaten sachbeschdigung hchstma freiheitsstrafe zwei jahren geldstrafe bedroht trifft weiteres vgl bverfg beschluss juli bvr rn rechtsfehler landgericht allerdings schluss gekommen tathandlung beschuldigten vorliegenden fall bereich durchaus zuzuordnen tat verwendung gemeingefhrlicher mittel begangen inbrandsetzung hauses einhergehenden zerstrung eigentum zeugen stehenden gegenstnde beschuldigte gleichzeitig gefahr geschaffen ent zndete folge auer kontrolle geratene feuer nachbarbebauung bergreift tatschlich konnte bergreifen flammen lschmanahmen feuerwehr verhindert bb lckenhaft indes erwgungen denen strafkammer erwartung begrndet anlasstat nie strafrechtlich erscheinung getretene beschuldigte infolge chronisch krankhaften zustandes hoher wahrscheinlichkeit weitere erhebliche rechtswidrige taten brandlegungsdelikte gewaltdelikte gegenber dritten begehen ua strafkammer sttzt insoweit ausfhrungen sachverstndigen danach seien beschuldigten konsequente antipsychotische behandlung zukunft exazerbationen infolge vorhandenen wahnhaften wahrnehmungen verarbeitung eindrcke sozialen umgebung hoher wahrscheinlichkeit erwarten krankheitsbedingtes fehlagieren zeit seit tod vaters bernahme hauses intensiviert neben mglichen ursachen knne berforderungserleben infolge verantwortung fr ererbte wohnhaus daraus ergebenden anforderungen gleichzeitig bestehendem wunsch selbstndigkeit bedingt sei rechnen beschuldigte immer berforderungserleben abgleiten verstrkt psychotisch reagieren zeit tatbegehung eindrucksvoll gezeigt entlassung stationren psychiatrischen behandlung januar eigene mietwohnung bezogen schon kurzer zeit sei erneut exazerbation psychotischen symptomatik gekommen nachbarn terrorisiert gefhlt erneute einweisung psychiatrische klinik veranlasst worden sei lockerung behandlungssettings sei erwarten beschuldigte bereits anschluss zahlreiche stationre behandlungen zwangsmedikationen vergangenheit antipsychotischen medikamente rasch absetzen erneuten aufleben bzw verstrkung akuten psychotischen symptomatik fhren hieraus ergebe hohe wahrscheinlichkeit beschuldigte zustand erneut brnde legen aggressivitt gegenber dritten form krperverletzungen ausleben schluss sachverstndigen folgenden strafkammer hinreichend nachvollzogen urteil enthlt kaum hinweise darauf beschuldigte jemals zuvor krperlich aggressiv personen vorgegangen lediglich entnehmen bericht ber verlauf stationren behandlung beschuldigten dezember raptusartige erregungszustnde spucken beien ttlichen angriffen personal situationsverkennung jegliche krankheitseinsicht genannt worden seien mitpatienten prgel angedroht mehrfach krperlich fixiert mssen ua zeugen beschuldigten insgesamt zurckgezogenen menschen geschildert allerdings gelegentlich aggressiv reagiert ua manchmal grundlos ausgerastet sei komische dinge gemacht wofr nchsten tag entschuldigt ua zeit immer heftigere aussetzer gehabt wobei jedoch nie passiert sei ua schilderungen lassen krperlich aggressive verhaltensweisen beschuldigten hinreichend deutlich ersehen hinsichtlich verhaltens gegenber neuen nachbarn lediglich erwhnt beschuldigte konflikt geraten sei ua einlassung geschildert wegen wahrnehmung klopfgeruschen mehrfach polizei sowie chefin wohnungsbaugesellschaft informiert ua aggressives gar gewaltttiges verhalten gegenber nachbarn infolge wahnbedingten fehlwahrnehmungen urteil festgestellt umstnde benannt sachverstndige strafkammer erwartung krperverletzungshandlungen sttzen urteil entnehmen inbrandsetzung hauses wahnhafte wahrnehmungen ebensolche verarbeitung eindrcken sozialen umgebung beschuldigten motiviert vielmehr stellt fest beschuldigte suizidaler absicht handelte dabei befand situation verlust hauses aufgrund zwangsvollstreckungsmanahmen rechnen hintergrund htte strafkammer naheliegenden mglichkeit auseinandersetzen mssen zerstrungswille beschuldigten ausschlielich ererbte inzwischen vollstndig abgebrannte haus richtete besitz hochgradig ambivalent empfunden wurde einerseits persnliche unabhngigkeit ermglichte andererseits berfordernde brde darstellte ua mithin beruht prognose weiterer brandlegungen lckenhaften erwgungen sache bedarf daher umfang aufhebung neuer verhandlung entscheidung rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen ueren tatgeschehen knnen bestehen bleiben drfen widersprechende ergnzt mutzbauer sander knig schneider khler'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs zpo abs satz abs abs zpo erfasst veruerung grundstcks einwirkungen nachbargrundstck ausgehen whrend rechtsstreits ber abwehr einwirkungen abs bgb bgb bernahme rechtsnachfolger fhrt rechtsvorgnger rechtsstreit wurden zwei grundstcke weise bebaut einzelne geschosse beiden aufstehenden gebude teil jeweilige nachbargrundstck hineinragen verschachtelte bauweise bildet geschoss natrlichwirtschaftlicher betrachtung insgesamt einheit beiden gebude bergebauten rume wesentlicher bestandteil grundstcks gebude steht geschoss zuzuordnen fortfhrung senat bghz urt oktober zr wm wurden zwei grundstcke verschachtelter bauweise bebaut bgb insoweit entsprechend anwendbar beeintrchtigung nutzung rumen eigentmers grundstck geht einwirkungen beruhen grundstck liegenden rumen eigentumsrechtlich grundstckseigentmer zuzurechnen ausgehen wurden errichtung gebudes beeintrchtigten grundstck zuzuordnen anforderungen schallschutz eingehalten grundstckseigentmer duldung derjenigen geruschimmission verpflichtet einhaltung anforderungen grenzen zulssigen richtwerte hielte gedachter einhaltung schallschutzanforderungen zulssigen richtwerte berschritten fhrt wesentlichen beeintrchtigung grundstckseigentmer abwehren knnte strer manahmen durchfhren verhindern geruschimmission zulssigen richtwerte berschreiten schallschutzanforderungen eingehalten worden wren bgh urt februar zr olg koblenz lg koblenz zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidt rntsch richterin dr stresemann richter dr czub fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger eigentmer flurstcks nr eigentmerin angrenzenden flurstcks nr mrz beklagte errichtete aufgrund parteien vereinbarten wechselseitigen berbaurechts teil flurstck klgers teil damals gehrenden flurstck rume denen khlaggregate fr grundstck betriebenen supermarkt aufstellte maschinenrume spter errichtete klger wohnungen flurstcken nr nr teilweise ber maschinenrumen befinden verschachtelte bauweise klger verlangt beklagten durchfhrung manahmen verhindern khlaggregaten ausgehende lrm innerhalb wohn schlafrume ersten zweiten obergescho hauses richtwert db whrend nachtzeit bersteigt landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag klger beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht bejaht anspruch klgers beseitigung lrmbeeintrchtigung abs satz bgb knne offen bleiben bgb wegen verschachtelten bauweise anwendung finde erster instanz eingeholten sachverstndigengutachten ergebe jedenfalls eigentum klgers wesentlich beeintrchtigt sei treu glauben duldung geruschimmissionen verpflichtet beklagte nmlich bewiesen klger ausma khlaggregaten ausgehenden gerusche errichtung wohnungen bekannt wegen erwartenden lrmbeeintrchtigung errichtung abgeraten worden sei geltendmachung beseitigungsanspruchs stehe ebenfalls entgegen errichtung wohnungen erforderliche schallschutz gewahrt worden sei klger msse nachtrglichen manahmen einhaltung schallschutzvorschriften wohnungen ergreifen hlt revisionsrechtlichen nachprfung teil stand ii erfolg rgt revision berufungsgericht beklagte passivlegitimiert angesehen eigentum flurstck nr rechtshngigkeit klage sohn bertragen fr prozessverlauf unerheblich besagt eigentumswechsel darber beklagte weiterhin besitzerin grundstcks aufgrund miet pachtvertrags hnlichen rechtsverhltnisses reichte strerin abs bgb anzusehen vgl senat bghz punkt bedarf allerdings weiteren klrung eigentumsbertragung einfluss parteistellung beklagten mehr strerin folgt abs satz zpo vorschrift entsprechend anzuwenden anspruch abs bgb wegen grundstck ausgehenden eigentumsbeeintrchtigung geltend gemacht grundstck whrend rechtsstreits veruert umstritten ltere obergerichtliche rechtsprechung olg hamm olg rsp olg kiel olg rsp olg schleswig schlha frage verneint ansicht vertritt schumann stein jonas zpo aufl rdn demgegenber wendet neuere obergerichtliche rechtsprechung olg dsseldorf njw kg kgreport vgl olg karlsruhe justiz vorschrift abs satz zpo fall ansicht berwiegenden kommentarliteratur vertreten jedenfalls haftung grundstckseigentmers zustandsstrer geht mnchkomm zpo becker eberhard aufl rdn umfangr schrifttum musielak foerste zpo aufl rdn zller greger zpo aufl rdn baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rdn senat frage bisher offen gelassen bghz beantwortet nunmehr dahin veruerung grundstcks einwirkungen nachbargrundstck ausgehen whrend rechtsstreits ber abwehr einwirkungen abs bgb bgb einfluss verlauf rechtsstreits ebenso schon rgz aa unerheblich fall emittierende grundstck streitbefangen abs zpo ansieht magebend fr anwendung abs satz vorschrift nmlich abs zpo darin sonderregelung fr veruerung grundstcken whrend anhngigen rechtsstreits enthalten bestimmung abs zpo vorgeht siehe baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rdn mnchkomm zpo becker eberhard aufl rdn erfasst einhelliger auffassung streitigkeiten ber nachbarrechtliche rechte pflichten olg karlsruhe aao baum bach lauterbach albert hartmann aao rdn hk zpo saenger aufl rdn mnchkomm zpo becker eberhard aao rdn musielak foerste zpo aufl rdn stein jonas schumann zpo aufl rdn thomas putzo reichold zpo aufl rdn zller greger zpo aufl rdn allerdings zpo klagen grundstckseigentmers wegen beeintrchtigung eigen tums beseitigung beeintrchtigenden zustands anwendet beispiel bgb ergeben grund darin fall reichsgericht zutreffend ausgedrckt rgz bildlich gesprochen grundstck berechtigte verpflichtete subjekt jeweilige eigentmer vertreter erscheint liegen dinge anwendungsbereich bgb abs vorschrift mssen einwirkungen gegebenenfalls abs bgb abgewehrt knnen bestimmten nutzung eigentumsbeeintrchtigenden zustand grundstcks beruhen senat urt september zr wm einwirkungen handlung beruhen tun beispiel fall jemand stein nachbargrundstck wirft straenmusikant anlieger strende gerusche erzeugt derartige einwirkungen fallen bgb bb macht rechtsnachfolger veruernden grundstckseigentmers berechtigung rechtsstreit bernehmen gebrauch mangels antrags prozessgegners bernahme verpflichtet abs zpo fhrt rechtsvorgnger rechtsstreit abs zpo mnchkomm zpo beckereberhard aao rdn somit nderte trotz bertragung grundstckseigentums sohn verfahrensrechtlichen parteistellung beklagten ebenfalls erfolg rgt revision berufungsgericht weiteres eigentum klgers frher beklagten gehrenden flurstck nr errichteten rumen ausgegangen wurden nebeneinander liegende grundstcke weise einheitlichen gebude bebaut grundstcksgrenze gebude durchschneidet lsst frage eigentum gebude unmittelbar gesetz beantworten bgb bestimmt einheitliche eigentum gesamten gebude stellt gebudeeinheit vordergrund abs bgb vorgeschriebene bindung eigentums gebude grundstckseigentum fhrt dagegen vertikalen aufspaltung eigentums gebude deshalb lsung sachlage ergebenden widerspruchs gesucht widerstreitenden gesetzesbestimmungen interessen beteiligten angemessen bercksichtigt dabei zweckgedanke berbauvorschriften wirtschaftliche werte erhalten senat bghz magebend vgl senat bghz fall sogenannten eigengrenzberbaus erhlt senatsrechtsprechung bgb geregelte grundsatz einheitlichen eigentums sache vorrang gegenber abs bgb vorgesehenen bindung eigentums gebude grundstckseigentum berschreitet eigentmer zweier benachbarter grundstcke bau grundstcke grenze hinber gebaute gebudeteil bestandteil berbauten grundstcks gebude bildet einheitliches ganzes darstellt wesentlichen bestandteil desjenigen grundstcks bergebaut wurde senat bghz urt oktober zr wm urt oktober zr wm gilt fr fall teilung grundstcks weise aufstehendes gebude grenze beiden neu gebildeten grundstcke durchschnitten gelangen grundstcke eigentum verschiedener personen eigentum gebude ganzem umfang lage wirtschaftlicher bedeutung eindeutig magebende teil grundstcke befindet eigentum grundstck verbunden senat urt oktober zr aao grenzziehung trennung gebudes zwei wirtschaftlich selbstndige einheiten fhrt gebudeteil eigentumsrechtlich grundstck zugeordnet steht grundsatz vertikalen teilung entsprechend gedanken abs bgb senat urt oktober zr wm ragt jedoch teil gebudes nachbargrundstck hinein findet teil mehreren geschossen handelt wiederum bgb anwendung darin ausdruck gekommenen grundsatz wirtschaftliche werte mglichst erhalten rume gre lage baulichen eigenart wirtschaftlichen nutzung her gebudeteil zugeordnet eigentumsrechtlich gebudeteil zugeordnet eigentum grundstck verbunden magebende teil gebudes befindet senat urt oktober zr aao fr vorliegenden fall wechselseitigen berbaus einzelner geschosse gilt vgl senat bghz geschoss insgesamt lage baulichen gestaltung wirtschaftlichen nutzung einheit beiden gebude bildet fhrt vorrang bgb ebenfalls ausdruck gekommenen gesichtspunkts natrlich wirtschaftlichen einheit gebuden abs bgb bestimmten zuordnung grundstckseigentum ei gentmer rume bergebauten geschossen somit derjenige grundstck gehrt gebude befindet geschosse natrlicher wirtschaftlicher betrachtung zuzuordnen klger wohn schlafrume teil flurstck nr teil flurstck nr errichtet teilweise ber maschinenrumen beklagten teil damals gehrenden flurstck nr teil flurstck nr klgers errichtet wurden maschinenrume somit soweit berbau flurstck nr befinden eigentumsrechtlich flurstck nr zuzuordnen whrend rume darber liegenden geschossen insoweit eigentum klgers stehen flurstck nr errichtet wurden vertikale teilung eigentums gebuden fhrt smtliche einheiten geschossen entgegen baulichen gestaltung tatschlichen nutzung grundstcksgrenze eigentumsrechtlich durchtrennt widerspricht natrlich wirtschaftlichen betrachtungsweise insbesondere interessen beiden grundstckseigentmer rechtsfehlerhaft berufungsgericht jedoch beseitigungsanspruch klgers abs satz bgb bejaht bisherigen feststellungen tragen annahme berufungsgericht durfte offen lassen wegen verschachtelten bauweise bgb anwendung findet fehlt berufungsurteil grundlage fr feststellung khlaggregaten ausgehenden gerusche nutzung wohn schlafrume wesentlich beeintrchtigen inhalt umfang abwehranspruchs abs bgb einzelnen ergeben nmlich gesetzli chen regelung nachbarrechts senat urt november zr njw rr bgb voraussetzung fr anwendung vorschrift allerdings grundstcksgrenze berschreitende einwirkung erfordernis erklrt grundstcksbezogenen regelungszusammenhang norm enge bindung innerhalb nachbarschaftlichen gemeinschaftsverhltnisses voraussetzt vgl senat bghz daran fehlt nutzung teils grundstcks nutzung teils grundstcks beeintrchtigt senat beeintrchtigungen angenommen mietwohnung mietwohnung innerhalb grundstcks ausgehen bghz liegt jedoch geht ebenfalls einwirkungen stockwerk innerhalb grundstcks herrhren besonderheit besteht darin gebude zwei benachbarten grundstcken errichtet wurden vorstehend dargelegt einwirkung betroffenen stockwerke wohnrumen grundstckseigentmer gehren geschoss einwirkung ausgeht umstand eigentumslage beiden grundstcken vertikalen teilung eigentums aufstehenden baulichkeiten fortsetzt verschachtelter bauweise errichteten gebude eigentumsrechtlich gesamten kellergeschoss maschinenrumen rechtnachfolger beklagten stockwerken wohnund schlafrumen insgesamt klger zuzuordnen fhrt rechtlich tatschlich fall vergleichbaren situation maschinenrume ausschlielich flurstck nr wohn schlafrume ausschlielich flurstck nr befinden bgb deshalb insoweit anwendbar beeintrchtigung nutzung rumen eigentmers grundstck geht einwir kungen beruhen grundstck liegenden rumen eigentumsrechtlich eigentmer zuzuordnen ausgehen fr sachgerechte nutzung grundstcken unerlssliche interessenausgleich benachbarten grundstckseigentmern senat bghz herbeigefhrt mastab fr beurteilung anspruchs klgers somit insgesamt bgb beurteilung berufungsgericht nachholen fr feststellung wesentlichen beeintrchtigung eigentums klgers ergebnisse erster instanz eingeholten sachverstndigengutachtens gesttzt reicht aa unbegrndet allerdings rge revision berufungsgericht anspruch beklagten gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg dadurch verletzt lediglich feststellungen geruschimmissionen tagsber getroffen obwohl ber lrmschutz nachtzeit entscheiden mssen sachverstndige messungen tag vorgenommen durfte geschehen messergebnisse berechnung fr nachtzeit mageblichen beurteilungspegels zugrunde legen abschnitt abs anhangs ermittlung geruschimmissionen ta lrm vorgehensweise sachverstndigen steht einklang regelung abschnitt abs anhangs ermittlung geruschimmissionen ta lrm wonach beurteilungspegel fr beurteilungszeiten tags nachts getrennt ermitteln bedeutet entgegen ansicht beklagten tatschliche geruscheinwirkung sowohl tags whrend nachtzeit gemessen fr nchtliche geruschmessungen bestand anlass weder vorgetragen ersichtlich khlaggregate nachts arbeiten tagsber bb revisionsrechtlich beanstanden annahme berufungsgerichts beklagte bewiesen klger khlaggregaten ausgehenden gerusche errichtung wohnungen bekannt seien wegen erwartenden lrmbelastung errichtung abgeraten worden sei feststellungen revision hinnimmt senat gebunden folge gedanken prioritt sofern berhaupt tragfhig vgl senat bghz ff bedeutung zukommt maschinenrume schon vorhanden klger wohnungen errichtete objektiv deshalb besondere vorkehrungen schutz geruschimmissionen erforderlich darauf kommt jedoch zusammenhang klger mangels kenntnis khlaggregate verursachten gerusche treuwidrig lrm hinein gebaut cc rechtsfehlerhaft berufungsgericht jedoch entscheidungserheblich angesehen errichtung wohnungen vorschriften din beachtet worden zutreffend davon ausgegangen geruschimmission beeintrchtigte grundstckseigentmer eigentum nutzen darf richtig erscheint seinerseits schutzmanahmen ergreifen rechtswidrige lrmbelstigung abzuwehren vermindern senat bghz geht nachtrgliche schallschutzmanahmen frage ausweislich sachverstndigengutachtens fachgerecht installierten khlaggregaten deshalb richtwertberschreitende lrmeinwirkung rume klgers ausgeht deren errichtung vorschriften din denen mindestanforderungen schallschutz hochbau handelt bgh urt juni vii zr njw unbeachtet blieben deshalb klren abwehranspruch beeintrchtigten eigentmers auswirkt gebude anfang erforderlichen schallschutz aufweist senat frage bisher offen gelassen urt juli zr wm beantwortet nunmehr anlehnung rechtsprechung reichsgerichts jw fortfhrung hammerschmiede entscheidung bghz dahin anspruch besteht geruschimmission fall einhaltung schallschutzvorschriften grenzen zulssigen richtwerte hielte ergebnis ebenso anwk bgb ring fn mnchkomm bgb medicus aufl rdn staudinger roth bgb rdn staudinger gursky bgb rdn ergibt bgb verbot widersprchlichen verhaltens bgb vereinbaren grundstckseigentmer geruschimmissionen ordnungsgem installierter anlagen deshalb ber zulssigen richtwerte hinaus beeintrchtigt seinerseits bebauung grundstcks geltenden mindestanforderungen schallschutz eingehalten uneingeschrnkten abwehranspruch gewhren vielmehr beeintrchtigung fall unwesentlich anzusehen grundstckseigentmer abs satz bgb duldung verpflichtet gilt entgegen ansicht berufungsgerichts fr geruschimmissionen besonders anflligen zustand eigentums schuldhaft herbeigefhrt mitverantwortung beeintrchtigten eigentmers fr eingetretene strung setzt nmlich schuldvorwurf voraus bghz dd somit berufungsgericht aufklren worauf beklagte tatsacheninstanzen berufen khlaggregate deshalb richtwertberschreitende geruscheinwirkung wohn schlafrume klgers zweiten obergescho hau ses liegenden rume denen sachverstndige bisher messungen vorgenommen verursachen missachtung schallschutzanforderungen din errichtet wurden fall scheidet anspruch klgers abs bgb berschreiten geruschimmissionen jedoch zulssigen richtwert fall einhaltung vorschriften din abs satz bgb indiz fr wesentliche beeintrchtigung senat urt februar zr njw urt oktober zr mdr allerdings grenze einzelfall zumutbaren geruschbelstigung mathematisch exakt aufgrund wertender beurteilung festgesetzt senat bghz urt september zr njw urt oktober zr njw rr wann wesentliche beeintrchtigung vorliegt beurteilt empfinden verstndigen durchschnittsmenschen wrdigung ffentlicher privater belange zuzumuten siehe senat bghz urt oktober zr njw rr indiziellen bedeutung richtwertberschreitung abs satz bgb deshalb abzuweichen besondere umstnde einzelfalls gebieten senat urt oktober zr aao deshalb berufungsgericht gegebenenfalls eigenen eindruck lstigkeit geruscheinwirkungen verschaffen mssen ee gelangt ergebnis wesentliche beeintrchtigung eigentums klgers vorliegt nichteinhaltung schallschutzvorschriften herrhrende mitverantwortung bercksichtigen mglich nmlich beklagte gezwungen einhaltung richtwerte aufwendigere manahmen ergreifen einhaltung schallschutzvorschriften haus klgers erforderlich wre mehraufwand belasten wre angesichts mitverantwortung klgers unbillig verurteilung msste deshalb dahin eingeschrnkt geeignete manahmen ergreifen verhindern khlaggregaten ausgehenden gerusche innerhalb wohn schlafrume klgers zulssigen richtwert berschreiten deren schalldmmung aufsteigenden wnde trenndecken ausreichend wre alledem berufungsurteil aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo notwendigen feststellungen nachholen krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juni rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzende richterin dr kessal wulf richter wendt felsch richterinnen harsdorf gebhardt dr brockmller juni beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juli zurckgewiesen klgerin kosten beschwerdeverfahrens einschlielich nichtzulassungsbeschwerde verursachten kosten streithelfer beklagten tragen gegenstandswert grnde nichtzulassungsbeschwerde erfolg aufgeworfenen grundstzlichen fragen reic hweite versicherungsschutzes zusammenhang st ehenden verteilung darlegungs beweislast se natsurteil mai iv zr verffentlicht juris versicherungsvertrag zugrunde lag geklrt danach bargeld hingegen buch giralgeld typische transportrisiken whrend werttransports abschluss versichert eingeschlossen verluste schden unterschlagung sinne abs stgb veruntreuung sinne abs stgb veruntreuende unterschlagung folgen versichert dagegen schden lediglich untreue stgb resultieren ebenso wenig vertragliche haftung fr gesamten transportbetrieb vers icherungsnehmerin sinne haftpflichtversicherung versich erungsschutz umfasst senatsurteil mai aao rn ff ff vorliegende verfahren gibt insofern anlass fr abweichungen ergnzungen revision zeitpunkt einlegung nichtzula ssungsbeschwerde blick senat erst danach geklrten rechtsfragen htte zugelassen mssen erfol gsaussichten beabsichtigten revision brigen prfen vgl senatsbeschluss oktober iv zr versr ii jedoch verneinen angefochtene berufungsurteil rechtsfehler lasten klgerin enthlt beschwerdevorbringen reichweite versicherungsschutzes verteilung darlegungs beweislast senatsurteil mai iv zr aao rn ff genannten grnden erfolg verfahrensgrundrechte beschwerdefhrerin insbesondere art abs gg berufungsgericht insoweit verletzt bargeldverlust versicherten zeitraum vgl senatsurteil mai aao rn klgerin nachgewiesen aa behauptung beklagten transportierte bargeld sei auftragsgem filiale deutschen bundesbank abge liefert fr versicherungsnehmerin gefhrtes konto eing ezahlt worden klgerin substantiiert widersprochen dargelegt betreffende bargeld sei versicherungsnehmerin transport bergeben worden brigen darauf beschrnkt vortrag beklagten weiteren ablauf teil nichtwissen bestreiten ergnzend klgerin lediglich vermutung geuert geld knne bereits einzahlung konto versicherungsnehmerin verschwunden klgerin darlegungslast gengt bb versicherungsfall begrndender verlust tran sportguts lsst feststellen ebenso senatsurteil mai entschiedenen sache ergibt berufungsgericht recht sfehler vorgenommene auslegung mageblichen bedingungen transportvertrages klgerin versicherung snehmerin letzterer untersagt transportier tes geld genannten kontogebundenen berweisungsverfahren pooling ver fahren zunchst fr deutschen bundesbank eing erichtetes konto verbuchen lassen klgerin behauptete verlust erst dadurch eingetreten nachfolgend anstehende berweisungen konto pflich twidrig unterblieben darin liegt stofflicher zugriff transportiertes bargeld lediglich treuwidriger umgang ende versicherungsschutzes mehr versichertem buchgeld cc versicherungsfall deshalb verneinen wre behauptung beklagten versich erungsnehmerin praktizierte pooling verfahren klgerin ber lngere zeit hingenommen wurde offen bleiben geltend gemachte anspruch steht klgerin aufgrund beklagten abgegebenen versicherungsbesttigungen vgl senatsurteil mai aao rn eigenstndigen schadensersatzanspruch klgerin berufungsgericht wrdigung besonderen umstnde einzelfalles insbesondere beklagten ausgestellten versich erungsbesttigungen vertretbarer begrndung abgelehnt anhalt spunkte fr willkrlich art abs gg verletzung rechts rechtliches gehr art abs gg getroffene entscheidung bestehen beklagten erklrte arglistanfechtung kommt mehr dr kessal wulf wendt harsdorf gebhardt felsch dr brockmller vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['abschrift bundesgerichtshof beschluss vii zr juni rechtsstreit ecli de bgh bviizr vii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dr eick richter halfmeier dr kartzke prof dr jurgeleit richterin sacher beschlossen beschwerden klgers beklagten nichtzulassung revision teilend grundurteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg april zurckgewiesen begrndung abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz halbsatz zpo gerichtskosten auergerichtlichen kosten klgers tragen klger beklagte jeweils hlfte auergerichtlichen kosten beklagten trgt klgerin auergerichtlichen kosten beklagten trgt abs abs zpo fr betragsverfahren weist senat folgendes soweit berufungsgericht seite berufungsurteils fr grundurteil tragend ausfhrt mitverschulden msse gesichtspunkt fehlerhafter planungen herrn zugerechnet instanzgerichte rechtsauffassung bercksichtigung erwgungen seite nichtzulassungsbeschwerdebegrndung august berdenken gegenstandswert eick halfmeier jurgeleit kartzke sacher vorinstanzen lg dessau rolau entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja reifen progressiv urhg einfaches nutzungsrecht ausschlielichen nutzungsrecht ableitet erlischt ausschlieliche nutzungsrecht aufgrund wirksamen rckrufs wegen nichtausbung urhg erlischt bgh urteil mrz zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr schaffert dr bergmann dr koch fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juli kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger programmierer behauptet alleiniger urheber fr reifenhndler bestimmten computerprogramms reifen progressiv erstellung jedenfalls mageblich beteiligt gmbh besa ausschlieliche nutzungsrecht programm einschlielich berechtigung verndern weiterzuentwickeln rumte beklagten reifenhndlerin vertrag september einmalige zahlung bestimmten betrages einfaches nutzungsrecht software schloss oktober programmwartungsvertrag verpflichtete beklagten zahlung jhrlichen gebhr jeweils neueste version programms verfgung stellen nachdem gmbh geschftsbetrieb september eingestellt spter insolvenzantrag gestellt erklrte klger gegenber gmbh schreiben juli gem urhg rckruf eingerumten ausschlielichen nutzungsrechts gmbh vertrieb jahre computerprogramms ag betraut berufungsgericht ag vorprozess verwendung programms begrndung untersagt klger sei zumindest miturheber bertragung nutzungsrechte ag zugestimmt klger auffassung wirksamen rckruf ausschlielichen nutzungsrechts gmbh sei einfache nutzungsrecht beklagten erloschen programm seitdem unbefugt nutze zudem verwende beklagte zustimmung ag vernderte version programms verletze dadurch urheberrecht nimmt beklagte unterlassung schadensersatz bzw herausgabe ungerechtfertigten bereicherung hhe ermessen gerichts gestellten betrages anspruch landgericht klage abgewiesen lg kln grur rr berufung erfolg geblieben olg kln grur rr berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klger klageantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klger geltend gemachten ansprche seien abs urhg begrndet beklagte urheberrecht klgers dadurch verletzt programm rckruf genutzt nutzungsrecht beklagten sei infolge rckrufs erloschen vernderungen programms versionen beklagten htten gleichfalls verletzung urheberrechten klgers gefhrt auswirkungen rckrufs nutzungsrecht beklagten berufungsgericht ausgefhrt einfache nutzungsrecht beklagten programm sei erloschen gunsten klgers unterstellt knne klger alleiniger urheber sei ausschlieliche nutzungsrecht gmbh wirksam zurckgerufen abs urhg erlsche ausschlieliche nutzungsrecht urheber eingerumt wirksamwerden rckrufs schicksal nutzungsrechte seinerseits dritten eingerumt sei urhg geregelt grundstzlich sei anzunehmen rechtsverlust lizenzgebers rechte lizenznehmers untergingen weiteres urheber zurckfielen rckruf wegen nichtausbung nutzungsrechts lsung jedoch interessen beteiligten gerecht wre widersprchlich inhaber ausschlielichen nutzungsrechts ordnungsgemer ausbung rechts verliehenen einfachen nutzungsrechte deshalb entfallen lassen weitere einfache nutzungsrechte vergeben sicht einfachen lizenznehmers wre plausibel begrnden interesse urhebers sei bereits dadurch gengt infolge rck rufs ausschlielichen nutzungsrechte anstelle unttigen vormaligen inhabers verwerten knne ii beurteilung gerichtete revision klgers erfolg geltend gemachten ansprche unterlassung schadensersatz abs urhg bzw herausgabe ungerechtfertigten bereicherung abs satz fall bgb begrndet beklagte urheberecht klgers verletzt beklagte urheberrecht klgers dadurch verletzt computerprogramm rckruf nutzungsrechts gmbh klger genutzt berufungsgericht gunsten klgers unterstellt klger alleiniger urheber computerprogramms ausschlieliche nutzungsrecht gmbh wirksam urhg zurckgerufen davon fr revisionsinstanz auszugehen berufungsgericht recht angenommen wirksamwerden rckrufs ausschlieliche nutzungsrecht gmbh einfache nutzungsrecht beklagten erloschen wre beklagte rckruf nutzung programms berechtigt frage beim erlschen urheberrecht mutterrecht abgespaltenen ausschlielichen einfachen nutzungsrechts tochterrechts davon abgeleiteten ausschlielichen einfachen nutzungsrechte enkelrechte gleichfalls erlschen bestehen bleiben umstritten gesetzgeber fr fall inhaber rechts nutzungsrecht eingerumt recht verzichtet gesetz strkung vertraglichen stellung urhebern ausbenden knstlern mrz bgbl eingefgten regelung satz urhg bestimmt eingerumten ausschlielichen einfachen nutzungsrechte wirksam bleiben vorschlag sogenannten professorenentwurfs darber hinaus satz urhg regeln brigen nutzungsrechte erlschen recht aufgrund eingerumt worden wegfllt grur gesetzgeber entsprochen streitfrage nutzungsrechte spterer stufe bestehen bleiben nutzungsrecht frherer stufe erlischt solle prjudiziert rechtsprechung klrung berlassen bleiben vgl begrndung gesetzentwurfs bt drucks rechtsprechung schrifttum frage gegenstzliche auffassungen vertreten aa ansicht erlschen tochterrecht enkelrechte olg mnchen schulze rzu olgz ff anm nordemann olg mnchen fur ff olg hamburg grur int grur zustimmend wandtke ewir lg hamburg zustimmend schricker ewir schulze dreier schulze urhg aufl rdn rdn rdn kotthoff dreyer kotthoff meckel urheberrecht aufl urhg rdn nordemann fromm nordemann urheberrecht aufl urhg rdn urhg rdn mhring nicolini spautz urhg aufl rdn schricker schricker urheberrecht aufl urhg rdn rdn schricker verlagsrecht aufl verlg rdn nordemann loewenheim handbuch urheberrechts rdn schack urheber urhebervertragsrecht aufl rdn scheuermann urheber vertragsrechtliche probleme videoauswertung filmen ff ll rechtsnachfolge verlagsvertrge ff nordemann grur ff platho fur vgl olg stuttgart fur wandtke grunert wandtke bullinger urhr aufl urhg rdn ff ulmer urheber verlagsrecht aufl vgl patentrecht rgz ullmann benkard patg aufl rdn auffassung sttzt folgende erwgungen urheberrecht beherrschende urheberschutz dienende zweckbindungsgedanke gebiete ausschlielichen nutzungsrecht abgeleiteten nutzungsrechte urheber zurckfielen allgemein anerkannten rechtsgedanken bertragungszweckregel abs urhg ausdruck komme htten urheberrechtlichen befugnisse tendenz weit mglich beim urheber verbleiben angemessener weise ertrgnissen werkes beteiligt hieraus folge urheber mehr rechte vergebe zweck schuldrechtlichen geschfts entspreche fortfall schuldrechtlichen geschfts erlschen vergebenen rechte rechten abgeleiteten nutzungsrechte urheber zurckfielen olg hamburg grur fortbestehen abgeleiteten nutzungsrechte wrde geltend gemacht rechte urhebers gegenber rechten nutzungsberechtigten schwchen msste urheber lizenznehmer wegen nichtzahlung lizenzgebhren gekndigt ausschlieliches lizenzrecht erlschen gebracht htte hinnehmen sublizenznehmer werk nutzte lizenznehmer hierfr lizenzgebhren erhielte bliebe mglichkeit lizenznehmer beendigung lizenzvertrages sublizenznehmer abtretung rechte vertrag schadensersatz anspruch nehmen jedoch berechtigtes wirtschaftliches interesse sublizenznehmer gegebenenfalls neuen lizenzvertrag schlieen schricker ver lagsrecht aao zudem knnte urheber trotz rckfalls ausschlielichen nutzungsrechts fortbestand einfachen nutzungsrechts dulden htte dritten einfachen nutzungsrecht belastetes ausschlieliches nutzungsrecht einrumen wrde mglichkeiten verwertung werkes wesentlich einschrnken kotthoff dreyer kotthoff meckel aao ferner folge grundsatz niemand mehr rechte verge ben knne besitze umstand urheberrecht gutglubigen erwerb rechten gebe berechtigung inhabers ausschlielichen nutzungsrechts berechtigung inhabers abgeleiteten nutzungsrechts ende enkelrecht teilbefugnis tochterrecht sei erlsche gemeinsam erwerber enkelrechts glauben fortbestehen tochterrechts geschtzt kotthoff dreyer kotthoff meckel aao schricker verlagsrecht aao nordemann loewenheim aao schack aao sublizenznehmer rckfall nutzungsrechte urheber unzumutbar benachteiligt lizenzvertrag sublizenznehmers lizenzgeber trotz entfallens lizenzrechts bestehen bleibe knne sublizenznehmer anspruch lizenzgebers zahlung lizenzgebhren einrede nichterfllten vertrags entgegenhalten lizenzgeber gegebenenfalls schadensersatz wegen nichterfllung beanspruchen darber hinaus sei sublizenznehmer unbenommen vereinbarungen lizenzgeber urheber folgen vorzeitigen fortfalls lizenzrechts abzusichern mhring nicolini spautz aao schricker verlagsrecht aao nordemann loewenheim aao schlielich sei mglich sublizenznehmer vertragliche regelungen urheber lizenzgeber schtzen vgl schricker verlagsrecht aao ulmer aao vertragsgestaltung nordemann fromm nordemann aao urhg rdn ff wente herle grur ff beispielsweise knne vereinbart beendigung nutzungsrechts erster stufe nutzungsrecht zweiter stufe fortbestehe vgl bgh urt zr alexis sorbas abs lit halbsatz verband deutscher schriftsteller ig medien brsenverein deutschen buchhandels vereinbarten normvertrags fr abschluss verlagsvertrgen oktober ab april gltigen fassung wonach bestand bereits abgeschlossener lizenzvertrge erlschen verlagsrechts unberhrt bleibt urheber verpflichtet sei lizenznehmer nutzung bisherigen bedingungen fr vereinbarte laufzeit gestatten abs satz halbsatz brsenverein deutschen buchhandels deutschen hochschulverband vereinbarten mustervertrge fr wissenschaftliche verlagswerke fassung jahres bb ansicht bleiben jedenfalls vorzeitigen fortfall frheren nutzungsrechts spteren nutzungsrechte bestehen zumindest auerordentlichen beendigung bestellung nutzungsrechts erster stufe zugrunde liegenden schuldrechtlichen vertrags etwa einvernehmliche aufhebung einseitige lossagung form kndigung rcktritt rckruf einhergehenden vorzeitigen wegfall nutzungsrechts erster stufe sei erlschen rckfall rckeinrumung nutzungsrecht zweiter stufe bestehen bleiben haberstumpf bscher dittmer schiwy gewerblicher rechtsschutz urheberrecht medienrecht urhg rdn ders handbuch urheberrechts aufl rdn ders haberstumpf hintermeier einfhrung verlagsrecht iv ders fs hubmann ff sieger fur ff schwarz klingner grur ff beck lizenzvertrag verlagswesen ff hase musikverlagsvertrag ff karow rechtsstellung subverlegers musikverlagswesen ff lange lizenzvertrag verlagswesen ff wohlfahrt taschenbuchrecht ff vgl wandtke grunert wandtke bullinger aao urhg rdn ansicht sttzt interessenlage schutz sublizenznehmers gebiete sublizenznehmer vorzeitiges erlschen nutzungsrechts regelmig empfindlich getroffen recht vorgesehenen ablauf nutzungsfrist verwerten knne knne daher mglicherweise aufwendungen ausgleichen fr erwerb vorbereitung verwertung nutzungsrechts gehabt sublizenznehmer knne zudem ursache fr auerordentliche auflsung urheber lizenznehmer geschlossenen vertrags vorzeitige beendigung frheren nutzungsrechts regelmig weder beeinflussen vorhersehen wre unbillig aufgrund umstnden verantworten einstellen knne nutzungsrecht verlre erhebliche wirtschaftliche nachteile erlitte jedenfalls fr beurteilenden fall wirksamen rckrufs ausschlielichen nutzungsrechts urhg teilt senat berufungsgericht vertretene zuletzt genannte ansicht ausschlielichen nutzungsrecht abgeleiteten einfachen nutzungsrechte urheber zurckfallen ebenso haberstumpf bscher dittmer schiwy aao urhg rdn kotthoff dreyer kotthoff meckel aao urhg rdn schulze dreier schulze aao rdn nordemann fromm nordemann aao urhg rdn wandtke wandtke bullinger aao urhg rdn schack aao rdn vgl entscheidung berufungsgerichts ablehnenden anmerkungen scherenberg cr ff haupt jurispr wettbr anm aa gedanken zweckbindung nutzungsrechtseinrumung vgl etwa bgh urt zr grur comic bersetzungen lsst begrnden weshalb erlschen urheber nutzungsberechtigten geschlossenen verpflichtungsgeschfts rckfall grundlage eingerumten nutzungsrechts fhrt daraus weiteres schlieen zugleich ersten nutzungsberechtigten eingerumten weiteren nutzungsrechte urheber zurckfallen einrumung weiteren nutzungsrechte grundlage urheber ersten nutzungsberechtigten zweiten nutzungsberechtigten geschlossenen vereinbarung erlschen ersten verpflichtungsgeschfts grundstzlich erlschen weiteren vereinbarung folge bb grundsatz niemand mehr rechte vergeben besitzt umstand urheberrecht gutglubigen erwerb rechten gibt lsst gleichfalls herleiten berechtigung inhabers nutzungsrechts berechtigung inhabers davon abgeleiteten nutzungsrechts endet zeitpunkt beendigung vertrags erlschens nutzungsrechts dahin nutzungsberechtigte mehr berechtigt weitere nutzungsrechte einzurumen gutglubiger dritter imstande nutzungsrecht erwerben steht jedoch annahme entgegen sptere wegfall berechtigung verfgenden wirksamkeit frheren verfgungen unberhrt lsst wirksam eingerumten enkelrechte rechtlich selbstndig fortbestand tochterrechts unabhngig vgl sieger aao beck aao hase aao karow aao lange aao berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen regelung satz urhg wonach ausschlielichen einfachen nutzungsrechte wirksam bleiben inhaber rechts nutzungsrecht eingerumt recht verzichtet erkennen lsst verlust nutzungsrechts vorstellung gesetzgebers entfallen daraus abgeleiteten nutzungsrechte fhren entgegen ansicht revision berufungsgericht bersehen streitfall nutzungsrechtsberlassung dauerleistungscharakter lizenzgeber erlschen nutzungsrechts mehr rechtsmacht lizenznehmer nutzungsrecht weiterhin vermitteln vgl nordemann grur einfache nutzungsrecht ausschlieliche nutzungsrecht schuldrechtlichen dinglichen charakter schricker schricker urheberrecht ff urhg rdn gegenansicht lizenzgeber lizenznehmer nutzungsrecht daher whrend dauer lizenzverhltnisses fortwhrend bestand vermitteln vielmehr enkelrecht abspaltung tochterrecht fortbestand unabhngig vgl wohlfahrt aao cc gebotenen abwgung oben ii dargestellten interessen urhebers einerseits sublizenznehmers andererseits falle gegebenen rckrufs nutzungsrechten urhg bestimmung zugrunde liegende wertung bercksichtigen vorschrift abs urhg regelt allein wirksam rckrufs zurckgerufene nutzungsrecht erlischt zurckgerufenen nutzungsrecht abgeleiteten nutzungsrechte erlschen fortbestehen urhg dagegen ausdrcklich bestimmt regelung entnehmende gesetzliche wertung spricht jedoch dafr beim wirksamen rckruf ausschlielichen nutzungsrechts wegen nichtausbung davon abgeleiteten einfachen nutzungsrechte bestehen bleiben abs satz urhg urheber ausschlieliches nutzungsrecht zurckrufen inhaber unzureichend ausgebt dadurch berechtigte interessen urhebers erheblich verletzt bestimmung ausschlielichen nutzungsrechten erster spterer stufe unterscheidet kommt darauf urheber ausschlieliche nutzungsrecht vergeben inhaber ausschlielichen nutzungsrechts seinerseits ausschlieliche nutzungsrecht recht zweiter spterer stufe eingerumt urheber rckruf daher gegenber inhaber abgeleiteten ausschlielichen nutzungsrechts erklren wirksamwerden rckrufs fllt ausschlieliches nutzungsrecht weiterer stufe unmittelbar urheber zurck schricker schricker urheberrecht aao urhg rdn gegenstand rckrufs wortlaut sowie sinn zweck regelung allerdings stets ausschlieliches nutzungsrecht rckrufsrecht wegen nichtausbung urhg dient ideellen interesse urhebers bekanntwerden werkes vgl begrndung regierungsentwurfs bt drucks iv materiellen interesse verwertung schricker schricker urheberrecht aao urhg rdn gegenansicht urhg allein urheberper snlichkeitsrecht zuordnet einfaches nutzungsrecht versperrt urheber anderweitige nutzung steht daher verwertung bekanntwerden werkes entgegen schricker schricker urheberrecht aao urhg rdn urheber beim wirksamen rckruf ausschlielichen nutzungsrechts demnach bermig nutzung rechts beeintrchtigt ausschlielich nutzungsberechtigten erteilten einfachen nutzungsrechte fortbestehen hindern daran aufgrund zurckgefallenen ausschlielichen nutzungsrechts neue nutzungsrechte vergeben erteilung weiterer nutzungsrechte inhaber ausschlielichen nutzungsrechts zugestimmt abs satz urhg hinnehmen ausschlieliches nutzungsrecht beim rckfall einfachen nutzungsrechten belastet revision macht weiterhin geltend beklagte urheberrecht klgers dadurch verletzt bearbeitete bzw umgearbeitete versionen software reifen progressiv benutze bearbeitungen bzw umarbeitungen klger berechtigten zurckzufhrende legitimationskette zugrunde liege vorinstanzen htten vortrag klgers kenntnis genommen zeit september juli gmbh hierzu fall befugte ag nderungen software beklagten vorgenommen revision ebenfalls erfolg landgericht ausfhrungen berufungsgericht begrndung annahme beklagte urheberrecht klgers infolge vernderungen programms versionen verletzt bezogen revision bergangen gergten vortrag klgers seiten schriftsatzes oktober unbercksichtigt gelassen ausfhrungen klger schriftsatz dortigen darstellung lediglich colorandi causa vernderungen quellcodes beklagte gemacht betreffen landgericht zutreffend angenommen erkennbar beklagte vorliegenden rechtsstreits ag klger vorprozess unterlassungsurteil erstritten anschlieend wegen verstoes unterlassungsverpflichtung ordnungsmittelverfahren eingeleitet klger schriftsatz behaupteten vernderungen quellcode zeuge auftrag beklagten ag unternehmen reifen schlielich september vorgenommen beklagte demnach bereits eigenen vorbringen klgers tun iii danach revision klgers kostenfolge abs zpo zurckzuweisen bornkamm pokrant bergmann schaffert koch vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin dezember abs stpo strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten verurteilt sachrge begrndete revision angeklagten erzielt teilerfolg schuldspruch unbegrndet sinne abs stpo hingegen hlt strafausspruch sachlichrechtlicher prfung stand angeklagte opfer vietnam stam mende asylbewerber wesentlichen grund einlassung angeklagten gutachtens rechtsmedizinischen sachverstndigen landgericht folgenden tathergang festgestellt streit ber zulssigkeit konsums alkohol drogen drohte alkoholi sierte angeklagten mehr heim fr asylbewerber berlin wohnen lassen schlug angeklagten ge fllte thermoskanne stirn erhebliche verletzung bewirken angeklagte erfate abwehr weiterer angriffe couch befindliches kchenmesser klingenlnge cm kndigte einsatz fr fall weiterer schlge setzte sei ne angriffe kanne fort angeklagte versuchte linken hand schlag abzuwehren stie messer cm tief tdlich linken oberbauch angreifers whrend folgenden gerangels versuchte angeklagten kanne kopf schlagen schlielich obsiegte angeklagte gelungen gegner richtung zimmertr schieben kanne hand schlagen kurz drauf verlor gleichgewicht griff reflexartig rechten hand nacken angeklagten zog fallen boden angeklagte stie bedingtem ttungsvorsatz voller wucht messer ganzen lnge ber unteren brustbeinteil bauch mehr be herrschbare innere blutungen fhrten tatnacht tod opfers landgericht ersten messerstich notwehr gerechtfertigt angesehen fr tdlichen messerstich unfallgeschehen abhebende einlassung angeklagten rechtsfehlerfreien feststellungen widerlegt dagegen begegnet begrndung schwurgericht voraussetzungen ersten alternative stgb verneint durchgreifenden bedenken landgericht darauf abgestellt willentliche verletzung verneinenden einlassung angeklagten anhaltspunkte dafr entnehmen seien angeklagte mihandlung versuch weiterer mihandlungen zorn gereizt sttzt schwurgericht unrecht punkt widerlegt angese henen angaben angeklagten vgl bgh beschl oktober str unterlt fehlerfrei festgestellten sachverhalt vorstzlichen ttungsdelikts hinblick fr ma schuld relevante motivation angeklagten wrdigen umstand angeklagte zunchst berechtigt notwehr ausgebt hindert anwendung ersten alternative stgb bgh nstz unmittelbar anschlieend setzte opfer sogar angriffe fort zog angeklagten boden groer heftigkeit angeklagten gefhrte tdliche stich drfte fernliegend spontanem zorn ber weiteren angriffe gefhrt worden vgl bgh aao senat ausschlieen rechtsfehlerfreier prfung stgb schwurgericht geringeren strafe gelangt wre ber straffrage mu daher erneut entschieden heranziehung generalprventiver erwgungen liegt fern vgl bghr stgb abs generalprvention harms basdorf brause gerhardt schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anw brfg juli verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwlte dr martini dr kau juli beschlossen antrag klgers wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung antrags zulassung berufung zurckgewiesen antrag klgers zulassung berufung prozessbevollmchtigten klgers april verkndungsstatt zugestellte urteil ii senats anwaltsgerichtshofes freien hansestadt hamburg unzulssig verworfen klger kosten zulassungsverfahrens tragen streitwert fr zulassungsverfahren festgesetzt grnde beklagte bescheid dezember zulassung klgers rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls abs nr brao widerrufen hiergegen gerichtete klage anwaltsgerichtshof abgewiesen urteil wurde prozessbevollmchtigten klgers april zugestellt schriftsatz prozessbevollmchtigten mai klger zulassung berufung beantragt schriftsatz prozessbevollmchtigten juni antrag verlngerung frist begrndung zulassungsantrags gestellt verfgung vorsitzenden juni wurde klger darauf hingewiesen frist begrndung zulassungsantrags verlngerung zugnglich gleichzeitig wurde anzunehmende unzulssigkeit zulassungsantrags hingewiesen juli eingegangenem schriftsatz prozessbevollmchtigten klger wiedereinsetzung vorigen stand beantragt zulassungsantrag begrndet ii antrag zulassung berufung gem satz brao abs satz abs satz vwgo unzulssig verwerfen klger antragsbegrndungsfrist versumt betrgt satz brao abs satz vwgo zwei monate beginnt zustellung vollstndigen urteils danach lief begrndungsfrist juni ab erfolg beruft klger darauf angefochtenen urteil beigefgte rechtsmittelbelehrung unvollstndig sei beginnt frist fr rechtsmittel laufen beteiligte ber rechtsbehelf gericht rechtsbehelf anzubringen sitz einzuhaltende frist schriftlich belehrt worden abs satz brao abs vwgo angefochtenen urteil beigefgte rechtsmittelbelehrung zutreffend entgegen auffassung klgers insoweit vllig eindeutigen wortlaut abs vwgo hinweis darauf erteilt verlngerung frist begrndung zulassungsantrags mglich bgh beschluss september anwz brfg juris rn juli eingegangene antragsbegrndung versptet antrag wiedereinsetzung vorigen stand bleibt erfolg gem satz brao abs abs satz vwgo wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt jemand verschulden verhindert gesetzliche frist einzuhalten unverschuldet fristversumung anwendung sorgfalt bercksichtigung konkreten sachlage verkehr erforderlich klger vernnftigerweise zugemutet konnte vermeiden vgl bgh beschluss februar anwz brfg juris rn verschulden vertreters klger gem abs satz brao satz vwgo abs zpo zugerechnet unverschuldeten fristversumung fehlt prozessbevollmchtigte klgers htte anwendung erforderlichen sorgfalt erkennen knnen fristverlngerung betracht kommt abs satz brao abs vwgo abs zpo knnen gesetzliche fristen besonders bestimmten fllen verlngert vwgo sieht fr frist begrndung zulassungsan trags abs satz vwgo frist begrndung zugelassenen berufung abs satz vwgo mglichkeit verlngerung kommt betracht bgh beschlsse september anwz brfg juris rn februar anwz brfg juris rn schmidt rntsch gaier wolf gcken anwaltliches berufsrecht aufl brao rn jeweils kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs satz brao kayser roggenbuck martini lohmann kau vorinstanz agh hamburg entscheidung ii'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache nachschlagewerk ja bghz ja bgb abs nr barwertvo ermittlung barwertes anrechten volldynamischen versorgung bayerische apothekerversorgung bestimmt seit januar barwert verordnung fassung zweiten verordnung nderung barwert verordnung mai bgbl bedenken senats beschlu september bghz nderung barwert verordnung rechnung getragen bgh beschlu juli xii zb olg mnchen ag frstenfeldbruck xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsmittel weiteren beteiligten beschlu zivilsenats zugleich familiensenat oberlandesgerichts mnchen juni aufgehoben nr entscheidungssatzes endurteils amtsgerichts familiengericht frstenfeldbruck februar teilweise abgendert folgt neu gefat lasten versorgung antragsgegners bayerischen versorgungskammer bayerische apothekerversorgung versicherungskonto nr antragstellerin bundesversicherungsanstalt fr angestellte rentenanwartschaften hhe monatlich dm bezogen juni begrndet monatsbetrag begrndenden anwartschaften entgeltpunkte umzurechnen gerichtskosten rechtsmittelverfahren tragen parteien je hlfte auergerichtliche kosten verfahren erstattet beschwerdewert dm grnde januar geschlossene ehe parteien wurde ehemann antragsgegner juli zugestellten antrag ehefrau antragstellerin verbundurteil februar geschieden insoweit rechtskrftig selben tage versorgungsausgleich geregelt whrend ehezeit januar juni abs bgb erwarb mrz geborene ehefrau angegriffenen feststellungen familiengerichts rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung bundesversicherungsanstalt fr angestellte weitere beteiligte bfa hhe dm mai geborene ehemann erwarb whrend ehezeit altersruhegeldanwartschaft hhe monatlich dm bayerischen versorgungskammer bayerische apothekerversorgung weitere beteiligte amtsgericht versorgungsausgleich dahin geregelt lasten versorgungsanwartschaften ehemannes bayerischen versorgungskammer bayerische apothekerversorgung fr ehefrau bfa rentenanwartschaften hhe monatlich dm bezogen juni versicherungskonto ehefrau bfa begrndet dabei versorgungsanwartschaft ehemannes anwartschaftsteil statisch bewertet fr erforderliche umrechnung wert anrechts barwert verordnung dezember geltenden fassung fr verfassungswidrig erachtet bezugnahme literatur verffentlichte ersatztabellen dm ermittelt anrecht grundlage volldynamische anwartschaft hhe monatlich dm umgerechnet oberlandesgericht beschwerde beteiligten entscheidung amtsgerichts zurckgewiesen dagegen richtet zugelassene weitere beschwerde weiterhin abnderung entscheidung begehrt barwert verordnung ermittlung barwerts zwingend anwendbar sei ii rechtsmittel begrndet recht oberlandesgericht versorgungsanwartschaft ehemannes bayerischen apothekerversorgung anwartschaftsteil statisch leistungsphase volldynamisch bewertet vgl senatsbeschlu juli xii zb famrz vgl senatsbeschlu september ivb zb famrz weitere beschwerde erinnert hiergegen fr umrechnung versorgungsanwartschaft oberlandesgericht allerdings barwert verordnung dezember geltenden fassung herangezogen bermigen abwertung bewerteten anrechte fhre daher gleichheitssatz verletze anstelle tabellen barwert verordnung seien deshalb jahre verffentlichten ersatztabellen glockner gutdeutsch famrz fr barwertermittlung zugrunde legen ausfhrungen halten rechtlicher berprfung stand insbesondere ermittlung barwerte fr volldynamische anwart schaften grundstzlich ersatztabellen anstelle barwertverordnung zurckgegriffen unbeschadet einwnde bisherige beschwerdegericht zugrunde gelegte fassung barwert verordnung bestanden bghz nachdem barwert verordnung zwischenzeitlich zweite verordnung nderung barwert verordnung mai bgbl gendert worden umrechnung versorgungsanwartschaft ehemannes bayerischen apothekerversorgung nunmehr anhand genderten barwert verordnung erfolgen mageblichkeit zeit entscheidung geltenden rechts fr hhe versorgungsausgleichs vgl etwa senatsbeschlu februar xii zb famrz bedenken senat beschlu september bisherige fassung barwertverordnung geltend gemacht bghz aao genderten barwertverordnung rechnung getragen bisherige fassung barwert verordnung beruhte senat dargelegt bghz aao berholten annahmen ber biometrische grundwahrscheinlichkeiten sterbens invalidisierungswahrscheinlichkeiten demographischem material jahren gewonnen bercksichtigte insbesondere gestiegene lebenserwartung versicherten bewirkt finanzierung bestimmten zugesagten versorgungshhe greres deckungsvolumen erforderlich folglich gleichem nominalwert anrechts barwert steigt unvernderten umrechnungsfaktoren bisherigen barwert verordnung fhrten umgekehrt unterbewertung barwert verordnung umzurechnenden anrechte aufgrund fehlbewertung wurde grundsatz halbteilung ehe erworbenen versorgungsvermgens mehr verwirklicht gebot materieller gerechtigkeit mae verletzt senat veranlat normgeber aufzufordern dezember legislative abhilfe zumindest form vorlufigen regelung schaffen zeitpunkt sei wahrung rechtseinheit interesse rechtssicherheit barwertermittlung regelfall weiterhin bisherige barwert verordnung zugrunde legen danach knne tatschlichen verhltnissen entsprechende barwertbildung mehr hingenommen rckwirkend januar kraft getretenen zweiten verordnung nderung barwert verordnung aao bedenken senats genge getan nderungsverordnung vorgenommene neuberechnung tabellen barwert verordnung baut heubeck verffentlichten namentlich fr anwendung betrieblichen alterversorgung konzipierten richttafeln grunddaten hinsichtlich sterblichkeit invalidisierungshufigkeit beruhen jahre bekannten verfgbaren statistiken betrieblichen altersversorgung gesetzlichen rentenversicherung sowie statistischen bundesamtes nderung sterblichkeiten fr nchsten etwa jahre projiziert verwendeten sterblichkeitsraten bercksichtigt br drs typisierung unterschiedlichen arten versorgungsanrechten verordnungsgeber dabei unverndert bisherigen barwert verordnung bernommen fr verschiedenen typen versorgungsanrechten anhand aktualisierten grundannahmen anerkannten regeln versicherungsmathematik ebenfalls bisher altersspezifische barwerte ermittelt worden genderten barwert verordnung liegt schon bisherigen barwert verordnung rechnungszinsfu zugrunde abzinsungsfaktor wurde bereits frher mitunter berhht kritisiert ellger glockner famrz lang famrz glockner gutdeutsch famrz bergner famrz senat kritik beschlu september aao eigen gemacht hieran hlt senat unbeschadet erneuter gegenteiliger meinungsuerungen borth famrz glockner famrb vgl bergmann fur fest versicherungsmathematischen definition barwerts kapitalwertbezogenen zinsabhngigen rechengre begrndung regierungsentwurf zweiten verordnung nderung barwert verordnung zutreffend ausgefhrt br drs zeit gedmpfte dynamik anrechten gesetzlichen rentenversicherung anla korrektur rechnungszinses geben richtig differenz zins rentendynamik umwertung volldynamischer anrechte wertvernderungen ergeben knnen dabei handelt jedoch eigenheit barwert verordnung wertvernderungen vielmehr konsequenz gesetzlichen umwertungsmechanismus fr umzurechnende anrecht zunchst bercksichtigung abzinsung kapitalwert ermittelt sodann umlagefinanziertes versorgungssystem transferiert folge stelle abzinsungsfaktors zeit bruttoeinkommensdynamik tritt fr genommen worauf begrndung regierungsentwurf zweiten verordnung nderung barwert verordnung aao recht hinweist barwert verordnung angenommene abzinsungsfaktor realittsfremd angesehen umzurechnende volldynamische anrecht entwickelt regelmig ber viele jahre hinweg schon umstand legt nahe bemessung rechnungszinses lediglich punktuellen aktuellen verhltnisse bezogenen betrachtung auszugehen vielmehr erscheint sachgerecht zeitwert knftigen versorgung mittels diskontierungssatzes bestimmen langfristigen beobachtung magebenden volkswirtschaftlichen orientierungsgren gewonnen bundesregierung angefhrten daten belegen br drs gewhlte rechnungszins bewertungen vgl abs bewg zugrunde gelegt unverndert gerecht vgl riedel olgreport zustzlichen problemen konzeption versorgungsausgleichs unterschiedlichen versorgungssysteme bergreifenden ausgleich ergeben senat beschlu september aao ff eingehend stellung genommen dabei insbesondere schwierigkeiten gewrdigt umrechnungsmechanismus abs nr bgb bringt aao ff schwierigkeiten ermittlung barwerts angelegt umstand begrndet feststellung volldynamischen nominalbetrags fr auerhalb gesetzlichen rentenversicherung begrndetes nichtvolldynamisches anrecht deckungskapital barwert fiktiv einmalbeitrag gesetzliche rentenversicherung eingezahlt folge ermittelte wert nominalbetrag volldynamischen anrechts wiedergibt fiktive volldynamische anrecht versorgungssystem umzurechnende anrecht angehrt gesetzlichen rentenversicherung begrndet nominalbetrag deshalb bercksichtigung spezifischen rechnungsgrundlagen gesetzlichen rentenversicherung ermittelt senat dargelegt lassen probleme verfassungsmigkeit geltenden ausgleichssystems unberhrt knnen zudem weitergehende modifizierung barwert verordnung rahmen umfassenderer gesetzgeberi scher manahmen gelst bundesregierung bereitschaft bekundet recht versorgungsausgleichs beschleunigt grundstzlich berarbeiten stenografischer bericht wp sitzung genderten barwert verordnung insoweit charakter bergangsrecht zukommen bt drs vgl riedel aao ff mu unbeschadet erneut wesentlichen gleichbleibenden argumenten geuerten kritik bergner njw ff vgl ders famrz jedenfalls weiteres bewenden angefochtene entscheidung danach bestehen bleiben senat grundlage vorgelegten versorgungsausknfte seiten beteiligten einwnde erhoben wurden bedenken ersichtlich entscheiden wert versorgung ehemannes gleicher nahezu gleicher weise steigt wert gesetzlichen rentenversicherung beamtenversorgung ehezeitlich erworbene anteil versorgung gem abs bgb dynamische rente umzurechnen geschieht zunchst barwert anwartschaftsstadium statischen anrechts fr fall alters invaliditt zugesagt tabelle barwert verordnung ermittelt anzuwendenden barwertfaktor alter ehemanns ende ehezeit jahre erhht gem anmerkung tabelle barwert verordnung ergibt barwert monate dm dm umrechnung dynamisches anrecht betrag fiktiv gesetzliche rentenversicherung eingezahlt betrag daher fr ende ehezeit geltenden umrechnungsfaktor rechengrenbekanntmachung entgeltpunkte umgerechnet sodann hilfe aktuellen rentenwerts abs nr bgb rente gesetzlichen rentenversicherung ergibt dynamisierte rente monatlich entgeltpunkte dm dm seiten ehefrau ehezeit erworbene anwartschaften bfa hhe dm bercksichtigen dementsprechend gem abs bgb ehemann werthheren anwartschaften erworben hhe dm dm dm ausgleichspflichtig ausgleich wege analogen quasisplittings gem abs vahrg erfolgen hchstbetrag abs bgb dm berschritten begrndeten rentenanwartschaften abs bgb entgeltpunkte umzurechnen hahne sprick wagenitz weber monecke bundesrichter dr ahlt urlaubsbedingt verhindert unterschreiben hahne'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet dezember heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bgb regelt lediglich formbedrftigkeit erbverzichts abstraktes erbrechtliches verfgungsgeschft entsprechende anwendung dingliche vollzugsgeschfte erbverzicht zusammenhang stehen kommt betracht bgh urteil dezember iv zr olg stuttgart lg stuttgart iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr kessal wulf richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski mndliche verhandlung dezember fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart dezember kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin teil gegrndeten me diengruppe geschftsfhrer alleiniger gesellschafter komplementr gmbh klgerin sohn beklagte schwester oktober ge whrte klgerin darlehen hhe verzinsen ab november kndbar frist vier wochen monatsende dezember schlossen be klagte zunchst privatschriftlichen kommanditanteilsbernahme leibrentenvertrag folgenden bernahmevertrag en kommanditbeteiligung medi gmbh co kg beklagte bertrug ver pflichtete gegenzug lebenslange monatliche leibrente hhe zahlen ferner heit vertrages herr tritt hiermit smtlichen gegenwrtigen knftigen forderungen insbesondere darlehensforderungen sohn verbundenen unternehmen insbesondere medien gmbh co kg medien gmbh co kg vertriebs gmbh bzw erlangt tochter ab nimmt abtretung hiermit abtretungen gem vorstehendem absatz stehen aufschiebenden bedingung vorliegenden vereinbarung bezweckte bertragung kommanditanteile rechtliche manahmen einleitet sonstige handlungen manahmen weitesten sinn einleitet ergreift geeignet bertragung kommanditanteile rckgngig bertragung kommanditanteile bezweckte stellung kommanditistin rechtlicher hinsicht insbesondere vermgens gesellschaftsrechtlicher hinsicht beeintrchtigen verpflichtet fr fall bedingungseintritts entweder gem vorstehenden abs erworbenen hlftigen forderungen schwester abzutreten abzug hinsichtlich abgetretenen forderung entstandenen rechtsverfolgungskosten verbleibenden realisierten hlftigen betrag auszukehren selben tag schlossen beklagte ei nen notariellen erb pflichtteilsverzichtsvertrag heit vorbemerkung herr kommanditbeteiligung gesamtnennbetrag medien gmbh co kg tochter frau wege sonderrechtsnachfolge kommanditanteils leibrentenvertrag abgetreten rechtliche wirksamwerden abtretung ber kommanditanteile nominal steht aufschiebenden bedingung eintragung frau handelsregister klarstellung sonderrechtsnachfolge abtretung erst zeitpunkt wirksam vertragsgegenstand erb pflichtteilsverzicht frau gegenzug bedingungen wirksamkeit anteilsbertragung sowie unterbleibens geltendmachung erbverzicht bedingten hheren pflichtteilsanspruchs verbleibenden erben herrn erklren mchte regelung erb pflichtteilsverzichts bestimmt sodann bedingung verzichtserklrungen vorstehend stehen aufschiebenden bedingungen kommanditanteil herrn gesamtnennbetrag medien gmbh co kg wirksam frei rechten dritter frau bergeht gesellschafts erbvertraglichen verpflichtungen verfgungen entgegenstehen erbverzicht verbleibenden gesetzlichen erben sonstigen rechtsnachfolger herrn pflichtteils pflichtteilsergnzungsansprche zusatzpflichtteil gegenber frau geltend heit garantie herr garantiert selbstndig tochter frau monatliche nettoleibrente hhe zahlen gesellschafts erbvertraglichen regelungen getroffen wirksamen bertragung abschnitt lit nher bezeichneten gesellschaftsbeteiligungen entgegenstehen wrden beklagte zwischenzeitlich handelsregister eingetragen schreiben august legte gegenber klgerin abtretung offen erklrte bedingung sei eingetreten knd igung darlehensvertrages erklrte antrag klgerin landgericht festgestellt beklagten darlehensvertrag zinsansprche kndigung fllig stellender kapitalrckzahlungsanspruch klgerin zustehen berufung beklagten berufungsgericht magabe zurckgewiesen festgestellt beklagten darlehensvertrag klgerin derzeit zinsansprche kndigung fllig stellender kapitalrckzahlungsanspruch zustehen hiergegen richtet revision klgerin entscheidungsgrnde rechtsmittel erfolg berufungsgericht ausgefhrt erbverzichtsvertrag abstraktes verfgungsgeschft bedrfe gem bgb eingehaltenen form notariellen beurkundung anteilsbernahme leibrentenvertrag abtretung darlehensforderung klgerin geregelt sei unterliege demge genber form entsprechende anwendung bgb komme betracht sei abstraktem verfgendem rechtsgeschft schuldrechtlichem kausalgeschft trennen sei fr schuldrechtliche verpflichtung abgabe erbverzichts bgb entsprechend anzuwenden knne schuldrechtliche abfindungsvereinbarung ganzen inhalt notariellen beurkundung bedrfen verpflichtung erbverzicht begr nde insoweit formmangel anzunehmen wre sei jedenfalls formgltigen vollzug erbverzichts entsprechend abs satz bgb geheilt unabhngig hiervon sei frage beurkundungspflicht fr dinglichen vertrge beurteilen davon auszugehen sei beiden dinglichen vertrge miteinander stehen fallen sol lten folge hieraus fr dingliche vollzugsgeschft entspreche de anwendung bgb schutz warnfunktion fr fall verknpfung erbverzichts bedingung geschft bereits dadurch rechnung getragen bedingung erbverzicht bestimme ihrerseits beurku ndung bedrfe knnten dingliche vollzugsgeschfte ta tschliche handlungen zahlung geldbetrages beu rkundungspflicht unterfallen regelung ber forderungsabtretung verstoe guten sitten gem abs bgb schuldner forderung anspruch darauf bisherigen glubiger behalte hinreichender schutz fr ve reinbarung abtretungsverbots bgb klgerin bewiesen ber erhalt einreden einwendungen bgb erreicht ferner sei bestimmtheitsgrundsatz hinsichtlich abzutretenden forderung gewahrt beklagten st nden allerdings derzeit zahlungs zinsansprche darlehensvertrag ziff bernahmevertrages vereinbarte aufschiebende bedingung eingetreten sei ii hlt rechtlicher nachprfung stand bernahmevertrag dezember erfolgte abtretung darlehensforderung klgerin beklagte wirksam nichtigkeit wegen formmangels gem bgb liegt gem abs satz bgb knnen verwandte sowie ehegatte erblassers vertrag gesetzliches erbrecht verzichten erbverzichtsvertrag bedarf bgb notariellen beurkundung handelt abstraktes erbrechtliches verfgungsgeschft bgh beschluss november blw bghz urteil juli zr bghz staudinger schotten bgb einl rn mnchkomm bgb wegerhoff aufl rn erforderliche beurkundung erb pflichtteilsverzichtsvertrag dezember erfolgt bernahmevertrag unterliegt demgegenber notariellen beu rkundungspflicht abtretung kommanditanteile sowie usammenhngend abtretung forderungen klgerin gem bgb formfrei mglich fr leibrentenversprechen gem satz bgb schriftform vorgesehen eingehalten entsprechende anwendung bgb bernahmevertrag enthaltene forderungsabtretung kommt betracht liegt abstrakten erbverzicht regel schuldrechtliches rechtsgeschft zugrunde bgh beschluss november aao urteil juli zr bghz staudinger schotten aao rn hierbei schuldrechtliche verpflichtung abgabe verzichts handeln gegenseitigen vertrag etwa verpflichtung abgabe verzichtserklrung erbringung abfindungsleistungen erblasser vorsieht hierzu staudinger schotten rn ff fr derartiges kausalgeschft ebenfalls formvo rschrift bgb gilt bundesgerichtshof bisher offen ge lassen urteile dezember ix zr njw ii juli zr bghz fr entsprechende anwendung bgb etwa olg kln zev lg bonn zev kg olgz staudinger schotten rn rn mayer bamberger roth bgb aufl rn rn mnchkomm bgb wegerhoff aufl rn rn keller zev frage ebenso wenig entschieden di ejenige inwieweit beurkundungspflicht erb pflichtteilsverzichtsvertrages bernahmevertrag erstreckt erblasser gegenleistungen fr erbverzicht rbringt vgl hierzu staudinger schotten rn keller aao ebenso offen bleiben formunwirksamkeit erbverzicht zugrunde liegenden rechtsgeschfts heilung entspr echender anwendung abs satz bgb abs satz gmbhg notarielle beurkundung dinglichen vollzugsg eschfts bgb betracht kommt hierzu etwa lg bonn zev keller aao staudinger schotten rn rn mnchkomm bgb wegerhoff rn mayer aao rn palandt weidlich bgb aufl rn rn abstrakten erbverzicht zugrunde liegendes verpflichtungsgeschft einschlielich bernahmevertrages formvorschrift bgb unterlge htte folge fr wirksamkeit dinglichen abtretung darlehensforderung notarielle beurkundung erforderlich wre formbedrftigkeit bgb erstreckt weitere dingliche vollzugsgeschfte ber erbverzicht hinaus aa nimmt berufungsgericht beiden dinglichen vertrge erbverzichts sowie anteilsbernahme leibrente miteinander stehen fallen sollen folgt schon araus erb pflichtteilsverzichtsvertrages verzichtserklrung aufschiebenden bedingung ber tragung kommanditanteils beklagte steht erbverzicht bedingung insbesondere bewirkens abfindung st ehen bedingung notariellen urkunde unvollkommenen ausdruck finden soergel damrau bgb aufl rn staudinger schotten rn keller aao erfordernis erfllt erb pflichtteilsverzichtsvertrag ausdrcklich beurkundung bedingung wirksamen abtr etung kommanditanteils beklagte folgte bb jedoch erforderlich fr dingliche vollzugsgeschft gesamte bernahmevertrag beurku ndet msste formbedrftigkeit dinglicher vollzugsgeschfte isoliert fr einzelnen verfgungsgeschfte betrachten vol lzug einheitlichen kausalgeschft beruhenden erfllung sgeschfte mithin fr selbstndig beurteilen vgl staudi nger schotten rn rn soergel damrau rn mayer aao keller aao gilt rechtlichen wirtschaftlichen verbindung zweier verfgungsg eschfte infolge zugrunde liegenden gemeinsamen kausalgeschfts etwa folge mangel form erbverzichts vertrag gleichzeitig enthaltenen grundstck sbertragungsvertrag gem satz bgb geheilt vgl olg dsseldorf njw rr zusammenhang abhngigkeit mehrerer dinglicher vollzugsgeschfte voneinander fhrt fr dinglichen vollzug einheitliche form gelten htte beim erbverzicht notarielle beurkundung entsprechend bgb entgegen auffassung klgerin gibt meinungsstreit bezglich frage formpflicht fr verfgungsgeschfte gilt erbve rzicht zusammenhngen ausfhrungen schrifttum hierzu beschrnken frage formbedrftigkeit kausal geschfts fr erbverzicht sowie zusammenhngender rechtsgeschfte vgl nachweise oben ii aa berufungsgericht herangezogenen nachweisen ergibt neben erbverzicht durchzufhrenden dinglichen vollzugsgeschfte notariellen form bgb bedrften vgl soergel damrau rn palandt weidlich rn ausfhrungen beziehen ausschlielich einheitliche beurkundungserfordernis bgb fr schuldrechtliche kausalgeschft erbverzicht abfindung verbunden schlielich heit jauernig strner lediglich entgeltlei stung bedingung erbverzichts sei unterliege formpflicht bgb aufl rn formbedrftigkeit abstrakten erbverzicht zusammenhngender verfgungsgeschfte dagegen rede cc schutz warnfunktion gebietet gleichfalls neben erbverzicht smtliche weiteren verfgungsgeschfte notariell beurkundet mssten vollzug erbver zichts kommt betracht notariell beurkundet steht bedingung beurkundet beiden voraussetzungen eingehalten demgegenber fordern vollzug kausalgeschfte zustzlich erforderlichen verfgungsgeschfte notariell beurkundet mssten hierfr spricht insbesondere erbverzichtsvertrag aufschiebend bedingt wirksamen bertragung kommanditante ile abhngt privatschriftliche bernahmevertrag dagegen erbverzichtsvertrag verweist bedin gung wirksamkeit steht dd ausweitung anwendungsbereichs formerfordernisses bgb htte demgegenber erhebliche erschwerung dinglicher vollzugsgeschfte zusammenhang erbve rzicht folge vorliegend mag mglich zusammen dinglichen erbverzicht weiteren erfllungsgeschfte kommanditanteilsbertragung leibrentengewhrung ford erungsabtretung notariell beurkunden demgegenber rahmen abfindungsvereinbarung verpflichtungen erfllen fhrte einheitliches erfordernis notarieller beurkundung gnzlich npraktikablen ergebnissen wre erblasser etwa verpflichtet egenzug fr erbverzicht bewegliche gegenstnde bereignen htte folge abweichend bgb fr dingliche vollzugsgeschft mehr einigung bergabe ausreichen ndern fr einzelne rechtsgeschft notarielle beurkundung erforderlich wre htte erblasser gegenleistung fr erbve rzicht grundstck bertragen msste schuldrechtliche geschft gem abs satz bgb notariell beurkundet dingliche vollzug obwohl bgb eigentumsbergang grundstcken auflassung eintragung vollzieht ee rechtsprechung bundesgerichtshofs ergibt fr verfgungsgeschfte falle rechtl ichen zusammenhangs zugrunde liegenden kausalgeschfte grundsatz einheitlicher gesamtbeurkundung glte xii zivilsenat entschieden abrede ber nachehelichen unterhalt fr genommen formfrei sei unterliege insgesamt formzwang not arieller beurkundung zusammen formpflichtigen ugewinn versorgungsausgleich vertraglich geregelt urteil mai xii zr famrz fall ging ausschlielich schuldrechtliche vereinbarung hinsichtlich unterhalts bzw wahl unterhaltsabfindung de mgegenber xii zivilsenat gefordert dingliche erfllung unterhaltsvereinbarung notarieller form bedrfe verzicht weiteren unterhalt vereinbart worden lsst hieraus jedenfalls fr magebliche frage herleiten erfllung erbverzichts abfindungsvertrages erbverzicht brigen erfllungsgeschfte notariell beurkundet mssen bereich erbvertrages lsst fr magebliche frage entscheidendes herleiten mssen erbvertrag verbundenen rechtsgeschfte notariell beu rkundet rechtliche einheit bilden bgh urteil november zr bghz hieraus lsst dagegen herleiten beurkundungserfo rdernis schuldrechtliche kausalgeschft stzlich smtliche erfllungshandlungen beziehen htte btretung darlehensforderung somit formfrei mglich erfolg macht revision ferner geltend aufschiebende bedingung fr abtretung guten sitten gem abs bgb verstoe abtretung steht aufschiebenden bedingung manahmen ergreift bertragung kommanditanteile beklagte rckgngig achen deren stellung kommanditistin beeintrchtigen bruder beklagten davon abgehalten bertragung kommanditanteile vorzugehen vereinb arung verstt anstandsgefhl billig gerecht denkenden insbesondere weder knebelnden wi rkung abrede gesprochen grundrechte artt abs gg verletzt ge richtliche klrung wirksamkeit kommanditanteilsbertragung familiren nahbereich versagt wre bleibt unbe nommen wirksamkeit anteilsbertragung zweifel ziehen hiergegen rechtliche schritte unternehmen rechtliche folge lediglich bisher vater zustehenden forderungen bzw unternehmen nunmehr beklagte abgetreten allein wechsel glubigerposit ion liegt verschlechterung rechtsstellung schuldners rckzahlung darlehens bleibt klgerin fall verpflichtet recht schuldners beibehaltung glubigers gibt ausreichender schutz schuldners vielmehr ber bgb erreicht entsprechend klgerin gegenber beklagten einwenden sei bzw einerseits sowie andererseits verabredet darlehensforderung zurckgezahlt bzw erla ssen sittenwidrigkeit fhrt umstand alleinerbe vaters vorgesehen zunchst konfusion forderung schuld folge schuldnerin darlehensforderung persnlich klgerin brigen ohnehin jederzeit rechnen glubiger forderung lebzeiten abtreten unrecht macht klgerin ferner geltend beklagte sei bereits deshalb forderungsinhaberin geworden gem alt bgb abtretungsverbot klgerin vereinbart worden sei soweit berufungsgericht hierzu lediglich darauf abgestellt klgerin fr behauptung hinreichenden beweis angetreten allerdings unzutreffend klgerin fr getroffenen vereinba rungen ausdrcklich zeugnis berufen schriftsatz juni gleichwohl entscheidung berufungsgerichts ergebnis richtig klgerin behauptet ausdrcklicher ausschluss ab tretung darlehensforderung vereinbart worden wre abtretungsausschluss stillschweigend vereinbart hierfr hierdurch verkehrsfhigkeit forderung reduziert hinreichend sichere anhaltspunkte erforderlich ersichtlich entgegen ansicht klgern allein behaupteten vereinbarung vater kredite zurckgezahlt sollen bzw stillhaltea kommen bestehen solle geschlossen forderung generell abgetreten darf vielmehr handelt rein schuldrechtliche vereinbarungen klgerin soweit hieran nmittelbar berhaupt beteiligt beklagten abtretung gem bgb entgegenhalten knnte beweisaufnahme bedurfte mithin mangels schlssigen vortrags klgerin abgetretene darlehensforderung gengt estimmtheitsgrundsatz abzutretende forderung zeitpunkt bergehen individuell hinreichend bestimmt zumindest estimmbar bgh urteil mrz viii zr bghz staudinger busche bgb rn mnchkomm bgb roth aufl rn vereinbarte abtretung erstreckt smtliche gegenwrtigen kn ftigen forderungen insbesondere darlehensforderungen derartige bereits zeitpunkt abtretung entstandene darlehensforderung handelt vorliegend erlutert weiteren begriff verbundenen unternehmens verstehen jedenfalls ergibt regelung eindeutig forderungen klgerin erfasst sollen abtretung ausdrcklich erwhnt mgliche unwirksamkeit zusatzes ber verbundenen unternehmen htte abtretung forderung klgerin einfluss ausdrcklich befasst berufungsgericht frage hinreichende bestimmtheit daran scheitert klar umstnden aufschiebende bedingung hinsichtlich abtretung eintreten allerdings frage estimmtheit bestimmbarkeit abzutretenden forderung allenfalls bestimmtheit aufschiebenden bedingung derjenige rechte bedingungseintritt herleiten beklagte erfolgten abtretung bedingungseintritt nachweisen gehen unklarheiten ohnehin lasten soweit revision urteil bgh juni iii zr njw beruft lsst vorliegenden fall bertr agen ging inhaltskontrolle vorausabtretung knftiger ansprche abs agbg derartige klauseln halten inhaltskontrolle stand zweck umfang zession sowie voraussetzungen denen verwender gebrauch darf hinreichend eindeutig bestimmen aao ii handelt demgegenber individualvereinbarung insoweit berufungsgericht vereinbarung aufschiebenden bedingung unwirksam angesehen lediglich grundlage bi sher festgestellten sachverhalts bedingungseintritt fr gegeben erachtet weist bedingung unklare elemente einleitung ergreifen sonstiger handlungen manahmen weitesten sinne geeignet bertragung kommanditanteile rckgngig hnliches gilt sofern beeintrchtigung bezweckten stellung beklagten kommand itistin rede zutreffend berufungsgericht darauf hingewiesen bedingung jedenfalls soweit fassbar einleitung rechtlicher manahmen rede davon stellung beklagten kommanditistin rechtlicher hinsicht eintrchtigt mithin liegt hinreichende bestimmtheit bedingung entsprechende prfung voraussetzungen anhand zugrunde liegenden sachverhalts ermglicht ausfhrungen berufungsgerichts fehlenden bedingungseintritt zeigen erfolg beruft klgerin ferner darauf abtretung forderung sei bereits deshalb gem abs satz bgb formunwirksam schenkungsversprechen zugunsten enthalte notariell beurkundet vollzogen worden sei beklagte abs bernahmevertrages verpflichtet fr fall bedingungseintritts entweder abs erworbenen hlftigen forderungen schwester abzutreten abzug hinsichtlich abgetretenen forderung entstandenen rechtsverfolgungskosten verbleibenden realisierten hlftigen betrag auszuke hren steht schon fest vereinbarung sche nkungsversprechen zugunsten zugrunde liegt besondere ersichtlich vereinbarung unentgeltlich wege vertrages zugunsten dritter gem abs bgb zugewendet beklagte unbestritten vorgetragen unmittelbaren zahlungsan spruch erwerben echter vertrag zugunsten dritter schenkung vorlgen wre formversto jedenfalls gem abs bgb geheilt bereits wirksamen abschluss vertrages zugunsten dritter erwirbt dritte unmittelba ren anspruch versprechenden bereits hierin sche nkungsvollzug sehen vgl bgh urteil januar zr bghz mnchkomm bgb koch rn unwirksamkeit erfolgten teilabtretung absatz ersichtlich hiervon abtretung forderung beklagte gem abs berhrt wre fr gesamtnichtigkeit bgb ersichtlich vergeblich beruft revision schlielich darauf erbverzicht erb pflichtteilsverzichtsvertrages sei bereits deshalb wirksam vereinbarte aufschiebende bedi ngung verbleibenden gesetzlichen erben sonstigen rechtsnachfolger pflichtteils pflichtteilsergnzungsansprche zusatzpflichtteil egenber beklagten geltend endgltig ausgefallen sei bedingung endgltig ausgefallen ebenso offen bleiben frage beklagte begnstigte bedingung berechtigt einseitig zukunft verzichten vgl bgh urteil september viii zr bghz bedingungseintritt bzw ausfall jedenfalls einfluss dingliche wirksamkeit abtretung darlehensforderung steht erbverzicht aufschiebenden bedingung wirksamkeit bertragung kommanditanteile umgekehrt fehlt regelung bernahmevertrag einschlielich darin vorgesehenen forderungsabtretungen aufschiebenden bedingung wirksamen eintritts erbverzichts stnde be klagte falle ausfalls bedingung schuldrechtlich verpflichtet knnte abgetretenen forderungen zurck bertragen fr verhltnis parteien unerheblich dr kessal wulf harsdorf gebhardt wendt felsch dr karczewski vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja suchmaschineneintrag uwg abs nr fall unaufgeforderter anruf gewerbetreibenden werbezwecken wettbewerbswidrige unzumutbare belstigung beurteilen anrufer zuvor annehmen durfte anzurufende anruf geplant einverstanden kostenlose eintrag gewerbetreibenden verzeichnis internetsuchmaschine vielzahl gleichartiger suchmaschinen rechtfertigt grundstzlich annahme gewerbetreibende anruf berprfung ber eingespeicherten datenbestandes einverstanden telefonische gewhlt wurde zugleich angebot entgeltlichen leistung umwandlung kostenlosen eintrags erweiterten entgeltlichen eintrag unterbreiten abgrenzung bgh urt zr grur wrp telefonwerbung fr zusatzeintrag bgh urteil september zr olg hamm lg essen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september prof dr bornkamm richter vorsitzenden dr ungern sternberg richter pokrant prof dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm april kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte bietet gewerblichen unternehmen entgelt verzeichnis internetsuchmaschine de aufzunehmen klger mitbewerber beklagten gestaltete internetauftritt gmbh folgenden gmbh mitarbeiter veranlasste linksetzung internetseiten gmbh ber suchmaschinen zahlreicher unternehmen darunter suchmaschine de beklagten aufgerufen konnten juni rief mitarbeiter beklagten geschftsfhrer gmbh unaufgefordert wegen eintrags gesellschaft verzeichnis suchmaschine de klger anruf un zumutbare belstigung sinne abs nr uwg beanstandet vorgetragen beklagte davon ausgehen knnen gmbh anruf mutmalich einverstanden sei ergebe daraus internetauftritt gmbh suchmaschine beklagten verlinkt worden sei klger landgericht beantragt beklagte androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen dritte vorher aufgefordert worden geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs per telefon angebote anzusprechen bereits gegenstand bestehenden geschftsbeziehung beklagte vorgebracht gmbh zeit anrufs geschftsbeziehung bestanden gesellschaft mglichkeit kostenlosen eintrag suchmaschine de genutzt deshalb gmbh besondere aufforderung telefonisch angebote weitergehenden internetdienstleistungen unterbreiten drfen landgericht klage abgewiesen berufungsverfahren klger zuletzt beantragt beklagte verurteilen unterlassen per telefonanruf dritten vorher aufgefordert worden bisherige kostenlose grundeintragungen kostenpflichtige erweiternde eintragungen suchmaschinen verndern suchen berufungsgericht landgerichtliche urteil abgendert beklagte antrag verurteilt berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckwei sung klger beantragt verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen mitarbeiter beklagten anruf geschftsfhrer gmbh juni wettbewerbswidrig gehandelt unaufgeforderte anruf sei unzumutbare belstigung beklagte umstnden anruf erkennbar seien mutmalichen einwilligung gmbh ausgehen knnen mutmaliches interesse gmbh anruf ergebe daraus einverstanden sei beklagten verzeichnis suchmaschine aufgenommen dadurch sei geringfgige geschftsbeziehung begrndet worden mge grundstzlich rechtfertigen telefonisch kontakt aufzunehmen fragen bestehenden speicherung klren anruf sei jedoch gegangen beklagte erster instanz zunchst vorgetragen landgerichtlichen urteil sei unstreitig anruf angebot bezweckt sei suchmaschine de gespeicherten daten entgelt inhaltlich umzugestalten errterung mndlichen verhandlung senat beklagte mehr abrede gestellt telefonanruf umwandlung kostenlosen speicherung kostenpflichtigen eintrag angestrebt worden sei belstigung unaufgeforderten anruf sei hinnehmbar gmbh sei gleicher weise beklagten verzeichnisse weiterer suchmaschinen aufgenommen worden wrde anruf beklagten rechtmig angesehen drften betreiber suchmaschinen versuchen kostenlosen eintrge telefonanrufe entgeltpflichtige umzuwandeln ii beurteilung gerichtete revision beklagten bleibt erfolg klage beanstandete anruf gmbh unzumutbare belstigung zeit begehung uwg wettbewerbswidrig wettbewerbshandlung verstt nunmehr abs nr fall uwg wettbewerbsrechtliche beurteilung unaufgeforderter werbeanrufe gewerbetreibenden inkrafttreten gesetzes unlauteren wettbewerb juli gendert vgl khler hefermehl khler bornkamm wettbewerbsrecht aufl uwg rdn beklagte verhalten mitarbeiters abs uwg abs uwg zurechnen lassen telefonanrufe unternehmen werbezwecken knnen wettbewerbswidrig belstigenden unerwnschten strungen beruflichen ttigkeit angerufenen fhren knnen wer telefonanschluss gewerblichen zwecken unterhlt rechnet allerdings entsprechenden anrufen privaten bereich telefonische werbung geschftlichen bereich daher zulssig angerufene zuvor ausdrcklich konkludent einverstndnis erklrt vielmehr wettbewerbsgem aufgrund konkreter tatschlicher umstnde sachliches interesse anzurufenden daran vermutet abs nr uwg vgl uwg bgh urt zr grur wrp telefonwerbung fr zusatzeintrag beurteilung frage telefonwerbung gewerblichen bereich mutmalichen einwilligung anzurufenden ausgegangen umstnde anruf sowie art inhalt werbung abzustellen vgl bgh urt zr grur tz wrp telefonwerbung fr individualvertrge magebend werbende verstndiger wrdigung umstnde davon ausgehen anzurufende erwarte anruf jedenfalls positiv gegenberstehen vgl bghz telefonwerbung iv bgh grur telefonwerbung fr zusatzeintrag dabei mutmaliche einwilligung anzurufenden gewerbetreibenden inhalt art werbung erstrecken anzurufende gewerbetreibende dementsprechend mutmalich gerade telefonischen werbung einverstanden vgl bghz telefonwerbung iv bgh grur telefonwerbung fr zusatzeintrag mutmaliche einwilligung anzunehmen werbung telefonanruf gegenber schriftlichen werbung sogar weniger vorzge aufweist interessen anzurufenden gleichwohl ma entspricht anruf verbundenen belstigungen hinnehmbar erscheinen vgl bgh grur telefonwerbung fr zusatzeintrag feststellungen berufungsgerichts anruf mitarbeiters beklagten geschftsfhrer gmbh juni zweck bestehenden kostenlosen eintrag suchmaschine beklagten kostenpflichtigen umzuwandeln fraglich berufungsgericht zugleich feststellen anruf sei ausschlielich zweck verfolgt worden dagegen spricht berufungsgericht feststellungen urteil landgerichts bezug genommen offengelassen worden anruf zweck vorhandene eintragung gmbh suchmaschine beklagten aktualisieren frage bedarf entscheidung vorbringen revision beanstandete telefonanruf vornehmlich zweck ber gmbh eingespeicherten datenbestand berprfen jedoch ebenso unterstellt weitere revision bergangen gergte vorbringen beklagten mitarbeiter gesprch geschftsfhrer gmbh anruf zustande gekommen sei gar gelegenheit gehabt mglichkeit entgeltlicher zusatzleistungen anzudeuten fr wettbewerbsrechtliche beurteilung entscheidend anrufer anruf annehmen durfte anzurufende werbeanruf geplant einverstanden dabei ging vorliegenden fall revision rge angefhrte vorbringen beklagten unterstellt anruf jedenfalls zweck verfolgt wurde kostenlosen eintrag erweiterten entgeltlichen eintrag umzuwandeln gesprch zustandekommen telefonverbindung geplant gefhrt konnte unerheblich mutmalichen einverstndnis anzurufenden gmbh zumindest doppelten zweck verfolgenden anruf konnte beklagte ausgehen ausreichend groes interesse anzurufenden gewerbetreibenden annahme rechtfertigt anruf einverstanden insbesondere gegeben telefonische werbemanahme sachlichen zusammenhang bereits bestehenden geschftsverbindung aufweist vgl bgh grur telefonwerbung fr zusatzeintrag fall hngt jedoch art inhalt intensitt geschftsbeziehung ab davon danach erwarten anzurufende anruf zwecken verfolgt einverstanden konnte beklagte beanstandeten anruf annehmen aufgrund einmaligen kostenlosen eintrags gmbh suchmaschine beklagten schwachen geschftsverbindung gekommen mag art annahme gerechtfertigt gmbh anruf berprfung eingespeicherten datenbestandes einverstanden telefonische gewhlt wurde zugleich angebot entgeltlichen leistung unterbreiten sonstigen umstnden fr anzurufenden unzumutbar belstigend beklagte konnte besonderen interesse gmbh rechnen gerade verzeichnis suchmaschine beklagten vergtung erweiterten eintrag aufgefhrt gleicher weise beklagten kostenloser eintrag ber gmbh weiteren suchmaschinen gespeichert beklagte behauptet suchmaschine vielzahl ber besondere bekanntheit verfge angesichts groen zahl gleichartiger suchmaschinen verbreitung kostenloser unternehmenseintrge verzeichnissen suchmaschinen beklagte anruf bercksichtigen fr gewerbetreibenden gefahr besteht geschftsbetrieb vielzahl hnlicher telefonanrufe empfindlich gestrt entscheidung telefonwerbung fr zusatzeintrag bgh grur steht beurteilung entgegen gegenstand entscheidung telefonische angebot entgeltlichen zustzen erweiterungen kostenlosen standardeintrags branchenfernsprechbuch gelbe seiten kunden deutschen telekom ag kunden telefongesellschaften aufgefhrt entsprechende vereinbarungen deutschen telekom ag geschlossen senat mutmaliches einverstndnis anzurufenden angebot angenommen anruf verbunden standardeintrag fr neue auflage telefonverzeichnisses berprft derartigen anruf unterscheidet beanstandete anruf erheblich fr gewerbetreibenden art weise eintrags telefonverbindung bekannten gelben seiten deutschen telekom ag wesentlicher bedeutung entgeltliche zustze erweiterungen standardeintrags gewerbetreibenden erfahrungsgem hufig werbung genutzt anlass telefonanrufs regel jhrlich stattfindende neuauflage teilnehmerverzeichnisses werbung gegenstand entscheidung telefonwerbung fr zusatzeintrag zeitliche grenzen gesetzt entscheidung senat zudem davon ausgegangen nachahmung werbemanahme dritte befrchten sei eintragung verzeichnis suchmaschine beklagte betreibt dient darstellung unternehmens ffentlichkeit insoweit mag eintragung fr unternehmen ntzlich fr unternehmen annhernd bedeutung eintrag daten branchenzugehrigkeit telefonverbindung verzeichnis gelbe seiten kommt erhebliche gefahr zahllose betreiber suchmaschinen recht beklagte unaufgeforderten werbeanruf fr anspruch nehmen angesichts vielzahl unternehmen suchmaschinen unternehmensverzeichnissen unterhalten liegt werbemethode art nahe immer weitere verbreitung findet entsprechende werbemanahmen deshalb belstigung einzelfall gering unzumutbare belstigung wettbewerbswidrig beurteilen vgl bgh urt zr grur wrp telefaxwerbung urt zr grur wrp mailwerbung unzumutbare belstigung sinne uwg zugleich geeignet interessen marktteilnehmer sinne uwg erheblich beeintrchtigen vgl bgh grur tz telefonwerbung fr individualvertrge iii revision beklagten danach zurckzuweisen kostenentscheidung beruht abs zpo bornkamm ungern sternberg bscher vorinstanzen lg essen entscheidung olg hamm entscheidung pokrant schaffert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet dezember seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein egbgb art abs satz alt mageblichen umstnden konkludenten rechtswahl fr architektenvertrag zugunsten deutschen rechts bgb abs erfllungsort fr beiderseitigen verpflichtungen architektenvertrag regelmig ort bauwerkes architekt verpflichtet fr bauvorhaben planung bauaufsicht erbringen bgh urteil dezember vii zr olg dresden lg dresden vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember richter prof dr thode dr ha dr kuffer dr kniffka wendt fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden september insoweit aufgehoben klage beklagten unzulssig abgewiesen worden sache insoweit erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens landgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt abgetretenem recht norwegen domizilierten beklagten gesamtschuldner vorschu fr mngelbeseitigungskosten sowie schadensersatz angeblichen ansprche gmbh klgerin abgetreten parteien streiten vorrangig ber internationale zustndigkeit deutschen gerichte ii jahre beauftragte klgerin gmbh errichtung dreier reihenhuser grundstck parteien streitig gmbh beklagten vertrag ber errichtung rohbaus beklagten vertrag ber bauplanung bauberwachung rohbaus abgeschlossen iii landgericht klage beide beklagten begrndung unzulssig abgewiesen deutschen gerichte seien fr klage international zustndig hinsichtlich beklagten berufung klgerin erfolg berufungsgericht internationale zustndigkeit deutschen gerichte fr klage beklagte bejaht landgerichtliche urteil insoweit aufgehoben sache landgericht zurckverwiesen hinsichtlich klage beklagten berufung erfolg revision wendet klgerin dagegen berufungsgericht internationale zustndigkeit deutschen gerichte fr klage beklagten verneint entscheidungsgrnde revision klgerin erfolg fhrt hinsichtlich klage beklagten aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache landgericht ii beurteilung internationalen zustndigkeit deutschen gerichte richtet luganer bereinkommen eugv luganer bereinkommen mrz bgbl ii fr bundesrepublik deutschland verhltnis norwegen kraft getreten art lug verhltnis eugv luganer bereinkommen fr mitgliedsstaaten europischen gemeinschaft regelt statt eugv luganer bereinkommen anzuwenden beklagte wohnsitz hoheitsgebiet vertragsstaates luganer bereinkommens mitglied europischen gemeinschaft art abs lit lug luganer bereinkommen gem art abs klagen anzuwenden inkrafttreten erhoben worden voraussetzungen liegen beklagte wohnsitz norwegen vertragsstaat luganer bereinkommens mitgliedsstaat europischen gemeinschaft abtretung forderung fr frage internationalen zustndigkeit deutschen gerichte unerheblich fr internationale zustndigkeit kommt allein darauf erhobenen klage prozepartei benannte beklagte wohnsitz staat abtretung forderung frage internationalen zivilprozerechts materiell rechtliche frage internationalen privatrechts art egbgb klage inkrafttreten luganer bereinkommens verhltnis norwegen vertragsstaat bundesrepublik deutschland erhoben worden sachliche anwendungsbereich luganer bereinkommens art abs erffnet rechtsstreit zivilsache gegenstand iii internationale zustndigkeit deutschen gerichte fr klage beklagten erffnet voraussetzungen gerichtsstands erfllungsort art nr lug erfllt art nr lug weiterhin europischen gerichtshof art nr eugv entwickelten grundstzen auszulegen fr luganer bereinkommen gibt auslegungszustndigkeit europischen gerichtshofs kropholler europisches zivilprozerecht aufl einleitung rdn geimer schtze europisches zivilverfahrensrecht einleitung rdn mageblich fr auslegung luganer bereinkommens protokoll nr bereinkommen bgbl ii abgedruckt jayme hausmann internationales privat verfahrensrecht aufl ff prambel protokolls nr mssen vertragsparteien bereinkommens september ergangenen entscheidungen europischen gerichtshofs authentische interpretation inhaltlich bereinstimmenden parallelnormen luganer bereinkommens akzeptieren vgl kropholler europisches zivilprozerecht aufl einleitung rdn entscheidung europischen gerichtshofs rechtssache tessili urteil oktober rs slg njw fr erfllungsort magebliche recht kollisionsnormen angerufenen gerichts bestimmen entscheidung september ergangen grundstze entscheidung authentische interpretation art nr lug europische gerichtshof sogenannte tessili regel september zwei weiteren entscheidungen besttigt rechtssache custom made commercial urteil juni rs slg njw euzw rechtssache ie groupe concorde urteil september rs eughe njw erfllungsort primren vertragspflicht gegenstand klage bildet begrndet internationale zustndigkeit macht klger schadensersatzansprche geltend verletzte vertragspflicht mageblich schadensersatzverpflichtung kropholler europisches zivilprozerecht aufl art rdn rechtsprechung eugh art nr luganer bereinkommen anwendbar parteien darber streiten vertrag zustande gekommen klger anspruch sttzt kropholler aao rdn iv sachvortrag klgerin fr entscheidung ber internationale zustndigkeit deutschen gerichte ausreichend frage anforderungen vortrag klgers internationalen zustndigkeit stellen luganer bereinkommen geregelt autonomen internationalen zivilprozerecht beurteilen rechtsprechung bundesgerichtshofs gengt fr begrndung internationalen zustndigkeit schlssiger sachvortrag klgers bgh urteil november ix zr bghz njw urteil februar xii zr bghz njw berufungsgericht internationale zustndigkeit deutschen gerichte fr streitige forderung beklagte folgender erwgung verneint fr konkludente rechtswahl fehle unterschied vertragsverhltnis beklagten erforderlichen anhaltspunkten enge verknpfung bauvertrages architektenvertrages sei indiz fr konkludente rechtswahlunsten fr bauvertrag mageblichen materiellen rechts angesichts weiterer umstnde genge anhaltspunkt allerdings konkludente rechtswahlvereinbarung zugunsten deutschen rechts spreche umstand parteien hoai vereinbart htten fehle einbeziehung typisch deutschen regelung vertrag behauptete vereinbarung din normen deutschen rechts deutschen baurechtsbestimmungen sei relevanter anhaltspunkt fr konkludente rechtswahl handele lediglich regeln technische ausfhrung leistung betreffen rckschlu vertragsgestaltung lasse vereinbarung ausfhrungen sachverstndigen sei norwegischem recht erfllungsort wohnsitz schuldners norwegen erwgungen halten revisionsrechtlichen berprfung stand art abs satz egbgb fr konkludente rechtswahl erheblichen umstnde lassen schlu parteien fr architektenvertrag deutsches recht gewhlt berufungsgericht auslegung fr konkludente rechtswahl vertragsparteien magebliche umstnde fehlerhaft gewrdigt gewichtigen umstand enge wirtschaftliche verknpfung beiden vertrge bercksichtigt art abs satz egbgb fr konkludente rechtswahl erforderlich rechtswahl hinreichender sicherheit bestimmungen vertrages umstnden falles ergibt konkludente rechtswahl vertragsparteien bauvertrages klgerin beklagten gewichtiges indiz dafr parteien architektenvertrages vertrag deutschen vertragsrecht unterstellen wollten leistungen aufgrund beider vertrge fr bauvorhaben deutschland erbracht sollten berufungsgericht gewrdigten brigen anhaltspunkte sprechen konkludente rechtswahl deutschen rechts fr derartige wahl fehlende vereinbarung hoai allenfalls geringer indizieller bedeutung fr beurteilung konkludenten rechtswahl hoai gegenstand schuldstatuts sinne art abs egbgb hoai gilt zwingendes preisrecht ffentlichen rechts unabhngig rechtswahl vertragsparteien thode wenner internationales architekten bauvertragsrecht rdn vereinbarung deutschen technischen regeln weiteres magebliches indiz fr wahl deutschen rechts deutschen technischen vorschriften betreffen inhalt architekten geschuldeten leistung reithmann thode internationales vertragsrecht aufl rdn schuldstatut erfate frage untergeordneter bedeutung abschluort vereinbarte whrung vergtung thode wenner aao rdn beide indizien deuten allerdings bereinstimmend wahl deutschen rechts vi erfllungsort primrforderung sinne art nr lug deutsche kollisionsrecht art abs satz egbgb berufene materielle deutsche werkvertragsrecht ort baustelle mageblich fr beurteilung erfllungsortes klage geltend gemachten ansprche mngelbeseitigungskosten schadensersatz klgerin behauptete verletzung beklagten geschuldeten bauplanungs bauaufsichtsleistungen frage ort architekt sowohl planung bauaufsicht bertragen worden leistung erbringen bisher bundesgerichtshof entschieden worden fr architekten geschuldete leistung genannten umfang gelten gleichen grundstze fr werkleistung bauunternehmers bauvertrages bgh urteil dezember arz njw baur zfbr verpflichtet architekt planung bauaufsicht fr bauvorhaben erbringen liegt schwerpunkt leistung ort bauwerkes planung bauaufsicht architekten geschuldete einheitliche werkleistung dient umfang bernommenen verpflichtung errichtung mangelfreien bauwerkes ermglichen bestimmung erfllungsortes architekten geschuldeten leistung ort baustelle liegt interesse beider vertragsparteien schuldet architekt planung bauaufsicht auftraggeber leistung architekten leistung sachgerecht berprfen ort bauwerkes abnehmen falls vertragsparteien streit ber vertragsgerechtigkeit architektenleistung gerichtlich austragen sach gerecht rechtsstreit nhe orts baustelle durchgefhrt klrung behaupteter mngel architektenwerkes regelmig beweisaufnahme ber etwaige mngel bauwerkes erfordert thode ha kniffka kuffer wendt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb mrz zwangsversteigerungssache ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs mrz richterinnen prof dr schmidt rntsch dr brckner weinland richter dr kazele dr hamdorf beschlossen rechtsbeschwerde schuldners beschluss zivilkammer landgerichts siegen september aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen vollziehung zuschlagsbeschlusses amtsgerichts siegen juli erneuten entscheidung ber beschwerde schuldners ausgesetzt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt fr anwaltliche vertretung schuldners grnde glubigerin betreibt seit jahr zwangsversteigerung eingangs genannten grundstcke schuldners deren werte festgesetzt wurde verfahren wurde wegen bestehenden suizidgefhrdung schuldners mehrmals einstweilen eingestellt versteigerungstermin september wurde meistgebot ber abgegeben antrag schuldners versagte amtsgericht einholung amtsrztlichen stellungnahme zuschlag meistgebot stellte verfahren einstweilen april dabei wies schuldner darauf gesundheitszustand dauerhaften einstellung verfahrens fhren knne sei daher gehalten geeignete manahmen gesundheitszustand stabilisieren fr februar anberaumten nchsten versteigerungstermin stellte schuldner erneut vollstreckungsschutzantrag wiederum akuter suizidgefahr begrndete teilte dabei psychiatrische psychotherapeutische hilfe anspruch genommen zustand infolge vorlufigen einstellung verfahrens stabilisiert erhebliche verschlechterung sei fortsetzung verfahrens eingetreten termin wurde meistgebot ber abgegeben einholung weiteren amtsrztlichen stellungnahme wiederum vorliegen suizidgefahr schuldner ausging versagte amtsgericht erneut zuschlag stellte verfahren september einstweilen hiergegen gerichtete beschwerde betreibenden glubigerin wies landgericht einholung psychiatrischen gutachtens zurck mrz aufgenommene ambulante psychothe rapeutische behandlung beendete schuldner april unmittelbar nchsten versteigerungstermin dezember beantragte erneut einstweilige einstellung wegen suizidgefahr termin wurde gebot ber abgegeben zuschlagsbeschluss amtsgerichts hob landgericht sofortige beschwerde schuldners versagte zuschlag stellte zwangsversteigerung einstweilen mrz beschluss gab schuldner psychotherapeutische behandlung begeben vollstreckungsgericht gegenber nachzuweisen schuldner wurde darauf hingewiesen weiterer vollstreckungsschutz betracht kme auflage nachkommen ab april wurde verfahren fortgesetzt juni bestimmten versteigerungstermin stellte schuldner erneut vollstreckungsschutzantrag begrndung fhrte sei zunchst aufgrund erkrankungen aufnahme therapie lage anschlieend zeitnahen termine gegeben auerdem sei skepsis behandlungserfolg weiterhin bestehen geblieben entschluss psychotherapeutischen behandlung unterziehen sei abgerckt versteigerungstermin blieb ersteher gebot meistbietender beschlssen juli amtsgericht vollstreckungsschutzantrag schuldners zurckgewiesen ersteher zuschlag erteilt beide beschlsse gerichteten sofortigen beschwerden landgericht zurckgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen schuldner versagung zuschlags einstweilige einstellung zwangsversteigerungsverfahrens erreichen ii beschwerdegericht geht aufgrund mehreren gutachterlichen stellungnahmen amtsrztin sowie vorangegangenen beschwerdeverfahren eingeholten gutachtens psychiaters psychotherapeuten davon schuldner psychisch erkrankt ernsthaft suizid schuldners gerechnet falls zuschlagsbeschluss rechtskrftig schuldner eigentum bewohnten haus elternhaus endgltig verliert abwendung suizidgefahr eingeholten rztlichen stellungnahmen konsequente lngerfristige psychotherapeutische behandlung erfolgen knnen mglichkeiten stnden gebote unterbringung gabe medikamenten stationre behandlung seien geeignet zugrundeliegenden konflikt lsen schuldner ermglichen selbstmord eigentumsverlust reagieren sowie sicher selbstmordabsichten distanzieren lngerfristige psychotherapie schuldner aufgenommen ansicht beschwerdegerichts besteht keinerlei aussicht darauf bereitfinden sei berzeugung gerichts darauf zurckzufhren schuldner krankheitsbedingt lage wre therapie anzugehen durchzufhren sei diagnostizierte anpassungsstrung antriebslosigkeit gekennzeichnet heute therapie begonnen liege hierin begrndet sei vielmehr darauf zurckzufhren eigenem glaubhaften vorbringen skeptisch sei psychotherapie berhaupt helfen mithin sei davon auszugehen momentane zustand schuldners nchsten jahren verndern unterbringung ingewahrsamnahme knne lediglich fr zeit dauer helfen danach gefahr bilanzselbstmords weiterhin bestehen bleiben einzig betracht komme daher dauerhafte einstellung zwangsversteigerungsverfahrens auflagen praktisch dauerhaften eingriff eigentumsrecht betreibenden glubigerin gleichkme hintergrund berwgen nunmehr deren interessen iii rechtsbeschwerde zvg abs satz nr abs satz zpo statthaft zpo brigen zulssig sache erfolg entscheidung beschwerdegerichts rechtlicher nachprfung standhlt beschwerde zuschlagsbeschluss abs nr zvg stattzugeben wegen vollstreckungsschutzantrages schuldners zpo bereits zuschlag wegen eigentumsverlust verbundenen konkreten gefahr fr leben schuldners nahen angehrigen htte erteilt drfen st rspr vgl senat beschluss oktober zb mdr rn beschluss januar zb njw rr rn beschluss november zb njw rr rn mwn feststellungen beschwerdegerichts zufolge schuldner aufgrund psychischen erkrankung ernsthaft suizidgefhrdet schon eintritt rechtskraft zuschlagsbeschlusses bewirkten eigentumsverlust hiervon fr rechtsbeschwerdeverfahren auszugehen beschwerdegericht geht ansatz zutreffend davon zuschlag weiteres versagen zwangsversteigerung einstweilen einzustellen konkrete gefahr fr leben gesundheit schuldners zwangsvollstreckung verbunden vielmehr fllen ganz besonders gewichtige interesse vollstreckung betroffenen lebensschutz art abs satz gg vollstreckungsinteresse glubigers glubigerschutz art gg wirksamer rechtsschutz art abs gg abzuwgen daher sorgfltig prfen gefahr selbstttung weise einstellung zwangsvollstreckung wirksam begegnet blick interessen erstehers gilt ganzen senat beschluss oktober zb mdr rn beschluss januar zb njw rr rn beschluss november zb njw rr rn mwn vgl bverfg zfir rn mgliche manahmen betreffen art weise zwangsvollstreckung durchgefhrt ingewahrsamnahme suizidgefhrdeten schuldners polizeirechtlichen vorschriften unterbringung einschlgigen landesgesetzen sowie betreuungsrechtliche unterbringung bgb suizidgefahr schuldners weise entgegengewirkt scheidet einstellung verweis fr lebensschutz primr zustndigen behrden gerichte verfassungsrechtlich allerdings tragfhig entweder manahmen schutz lebens schuldners getroffen erhebliche suizidgefahr gerade fr gefahr auslsende moment rechtskraft zuschlagsbeschlusses rumung sorgfltiger prfung abschlieend verneint ordnungsbehrde manahmen ergriffen vollstreckungsgericht davon ausgehen ausreichen flankierende manahmen erwgen konkrete anhaltspunkte dafr behrde ergriffenen manahmen ausreichen konkrete neue gesichtspunkte ergeben lage entscheidend verndern vgl ganzen senat beschluss januar zb njw rr rn beschluss november zb njw rr rn mwn vollstreckungsgericht daher gehalten zustndigen stellen beteiligen entsprechende manahmen alternative einstweiligen einstellung zwangsversteigerung betracht kommen schmidt rntsch zfir siehe primren zustndigkeit behrden betreuungsgerichts fr lebensschutz bverfg zfir rn steht hingegen fest voraussicht davon auszugehen anordnung unterbringung bloen verwahrung dauer fhrte freiheitsentziehung ermglichung zwangsvollstreckung unverhltnismig verfahren ggfs erneut bestimmte zeit einzustellen gleiches gilt gefahr selbstttung auer verhltnis stehende jahrelange unterbringung erkennbaren therapeutischen nutzen begegnet senat beschluss januar zb njw rr rn beschluss juli zb njw rr rn mwn siehe bverfg zfir rn mwn verhlt dagegen innerhalb berschaubaren zeitraums chance dafr besteht freiheitsentziehung stabilisierung suizidgefhrdeten fhren therapeutische manahmen whrend unterbringung grundlage fr leben freiheit konkrete suizidgefhrdung gelegt senat beschluss januar zb aao rn mwn vorgaben stndigen rechtsprechung sowohl senats bundesverfassungsgerichts vorgehensweise beschwerdegerichts mehreren grnden gerecht beschwerdegericht getroffenen feststellungen tragen gezogene schlussfolgerung gefahr selbstttung schuldners weise dauerhafte einstellung zwangsvollstreckung wirksam begegnet beschwerdegericht geht grundlage bisher eingeholten rztlichen stellungnahmen davon suizidgefahr konsequente lngerfristige psychotherapeutische behandlung abgewendet mglichkeit behandlung bestimmte flankierende manahmen etwa vorbergehende unterbringung schuldners aufzuerlegende stationre behandlung hierzu zschieschack brcher zmr sicherzustellen lsst beschwerdegericht gegebenen begrndung erforderlichen sicherheit ausschlieen schuldner vergangenheit psychotherapeutische behandlungen aufgenommen eigenem antrieb beendet belegt alleine unterbringung zwecke therapeutischen behandlung aussicht erfolg beschwerdegericht feststellt schuldner diagnostizierte anpassungsstrung antriebslosigkeit gekennzeichnet daher ausgeschlossen schuldner ungeachtet skepsis aussicht falle erfolgreichen therapie fortsetzung zwangsversteigerungsverfahrens rechnen mssen falle unterbringung stellen wrde vgl bgh beschluss oktober zb njw rn zumindest htte beschwerdegericht mglichkeit erwgung ziehen amtsrztin bzw psychiatrischen sachverstndigen erfolgsaussichten manahme befragen mssen vgl senat beschluss januar zb njw rr rn annahme beschwerdegerichts unterbringung knne lediglich fr zeit dauer helfen danach sei gefahr bilanzselbstmords weiterhin gegeben bleibt entsprechende sachaufklrung rztlicher hilfe spekulativ gebot sorgfltigen abwgung gegenseitigen interessen betroffenen glubigers gerecht feststellungen landgerichts tragen schlussfolgerung unterbringung vorliegend betracht kommt einschlgigen landesrecht ausgeschlossen abs nordrhein westflischen gesetzes ber hilfen schutzmanahmen psychischen krankheiten psychkg nrw erlaubt unterbringung betroffener solange deren krankheitsbedingtes verhalten erhebliche selbstgefhrdung besteht abgewendet unterbringung grundlage mglich beschwerdegericht begrndet weiteres davon ausgegangen fr lebensschutz primr zustndigen behrden verantwortung dadurch entziehen mglichkeit einstellung zwangsversteigerungsverfahrens verweisen beschwerdegericht durfte daher davon absehen fr antrag unterbringung schuldners psychkg nrw zustndige rtliche ordnungsbehrde befassen entsprechendes gilt fr betreuungsrechtliche unterbringung schuldners gegensatz ffentlich rechtlichen unterbringung setzt unterbringung betreuungsrecht abs nr bgb akute unmittelbare bevorstehende gefahr fr betreuten voraus notwendig allerdings ernstliche konkrete gefahr fr leib leben wobei anforderungen voraussehbarkeit selbstttung erheblichen gesundheitlichen eigenschdigung jedoch berspannt drfen senat beschluss januar zb njw rr rn bgh beschluss juni xii zb njw rr rn darf freien willen volljhrigen betreuer bestellt abs bgb beschwerdegericht feststellungen getroffen schuldner betreuung widersetzen wrde entschluss freien willensbildung beruhte wre daher gehalten zunchst betreuungsgericht einzuschalten gegebenenfalls gleichzeitig befassung fr unterbringung psychkg nrw zustndigen stellen iv angefochtene entscheidung daher aufzuheben sache erneuten entscheidung zurckzuverweisen abs satz zpo entscheidung reif abschlieend feststeht erneute befristete einstellung verfahrens abwendung gefahr selbstttung schuldners geeignet beschwerdegericht fehlenden tatschlichen feststellungen frage schuldner ziel therapeutischen behandlung untergebracht nachzuholen dabei bietet hinblick schon erhebliche verfahrensdauer hierfr zustndigen behrden parallel beteiligen jeweils befassung behrden kenntnis setzen koordination ergreifenden manahmen ermglichen gelangt beschwerdegericht abschlieenden grundsatz verhltnismigkeit orientierten wrdigung gesamtumstnde vgl bverfg nzm rn senat beschluss januar zb njw rr rn beschluss de zember zb nzm rn ergebnis zeitweise unterbringung erteilung zuschlages aussicht erfolg rechtlichen grnden mglich bzw hiermit befassten ffentlichen stellen angeordnet genannten mastben gleichwohl mglichkeit befristeten einstellung zwangsversteigerungsverfahrens vornherein bisher gegebenen begrndung ausschlieen knnen aussichten besserung gesundheitszustandes schuldners gering sollten vgl senat beschluss november zb njw rr rn zuschlagsbeschluss schon eintritt rechtskraft vollstreckt aufhebung entscheidung beschwerdegerichts zuschlagsbeschluss vollstreckbarkeit nimmt vollziehung angefochtenen entscheidung erneuten entscheidung beschwerdegerichts gem abs abs zpo auszusetzen vgl senat beschluss januar zb njw rr rn beschluss juli zb njw rr rn festsetzung gegenstandswerts fr anwaltliche vertretung schuldners beruht nr rvg gerichtskosten rechtsbeschwerdeverfahren angefallen schmidt rntsch brckner kazele weinland hamdorf vorinstanzen ag siegen entscheidung lg siegen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof bjs stb beschluss dezember ermittlungsverfahren wegen mitgliedschaft bzw untersttzung kriminellen vereinigung beschwerden betroffenen beschlagnahmen bi brief strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwaltes betroffenen dezember beschlossen beschwerden betroffenen bi be schlsse ermittlungsrichters bundesgerichtshofs november bgs bgs unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittel tragen grnde beschuldigten wurden aufgrund haft befehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs oktober untersuchungshaft genommen beschlssen november bgs ermittlungsrichter beschlagnahme drei briefen betroffenen bi untersuchungsgefange nen angeordnet verfahren beweismittel bedeutung knnen hiergegen betroffenen erhobenen beschwerden ermittlungsrichter beschlu november teilweise abgeholfen angeordnet beschlagnahmten briefen kopien fertigen sowie beweismittel akten nehmen seien beschlagnahme herstellung kopien aufgehoben auerdem bestimmt beschuldigten gerichteten briefe angehal ten deren nehmen seien beschuldigten gerichtete schreiben sei dagegen weiterzuleiten beschul digte zwischenzeitlich untersuchungshaft entlassen worden sei betroffene daraufhin schreiben november mitgeteilt beschwerden hinsichtlich angehaltenen briefe beschuldigten ziel aufrecht erhalte schreiben beschuldigten ausgehndigt zugleich mitgeteilt beschwerde beschlagnahme briefes beschuldigten abhilfeentscheidung erledigt beschwerden soweit betroffenen weitergefhrt unzulssig gem abs stpo beschwerden verfgungen ermittlungsrichters bundesgerichtshofs statthaft verhaftung einstweilige unterbringung beschlagnahme durchsuchung betreffen beschlagnahme briefe wurde jedoch bereits ermittlungsrichter wege abhilfe aufgehoben gem abs stpo getroffene anordnung beschuldigten gerichteten schreiben adressaten auszuhndigen deren nehmen stellt abs stpo anfechtbare ent scheidung ermittlungsrichters bundesgerichtshofs dar betrifft weder beschlagnahme verhaftung sinne abs stpo vgl bghst tolksdorf winkler becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski richterin dr bumann november beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision beschluss oberlandesgerichts mnchen zivilsenat januar kosten unzulssig verworfen streitwert grnde nichtzulassungsbeschwerde klgers unzulssig beschwerdewert gem nr satz egzpo bestehende wertgrenze bersteigt rechtsprechung senats wert streits ber bestehen privaten kranken pflegeversicherungsvertrages gem zpo fachen jahresprmie abzglich positiven feststellungsklagen blichen abschlags festzusetzen senatsbeschluss november iv zr versr rn monatsprmie fr krankenvers cherung einschlielich beitrags pflegeversicherung betrgt ergibt betrag insgesamt jahre sprmie abzglich leistungsansprche blick ausstehende klrung wertfestsetzung einzustellen wren vgl enatsbeschluss november iv zr aao rn klger rechtsstreit angekndigt ii brigen wre beschwerde unbegrndet rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rech tsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo rgen verletzung rechtlichen gehrs art abs gg verstoes gleichheitssatz art abs gg greifen nheren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen mayen felsch dr karczewski harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen lg deggendorf entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs weist schuldner eingesetzten treuhnder verfahrenserffnung treuhandkonto berweisung dritten bewirken verwalter genehmigung zahlung dritten deren erstattung verlangen inso abs satz verfgungen treuhnders erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen treugebers wirksam verfgungsgegenstand wirtschaftlich masse gehrt bgh beschluss juli ix zr olg mnchen lg mnchen ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen november kosten beklagten zurckgewiesen beklagte kosten streithelfers tragen streitwert festgesetzt grnde beklagten steht letztverbliebenem partner rechtsanwaltskanzlei rechtsanwlte gbr nachfolgend gbr dr nachfolgend schuldner wegen wahrnehmung rechte ei ner zivilrechtlichen auseinandersetzung bank honorarfor derung hhe forderung entrichtete schuldner nachdem gbr juni zahlungsunfhigkeit gesttzten insolvenzantrag gestellt aufgrund stundungsund ratenzahlungsvereinbarung august betrag hhe zahlung nahm gbr insolvenzantrag schriftsatz august zurck neuerlichen antrag gbr januar wurde februar insolvenzverfahren ber vermgen schuldners erffnet klger insolvenzverwalter bestellt streithelfer klgers rechtsanwalt fhrte ag fr schuldner offenes treuhandkonto schuldner verfahrenserffnung erteilte weisung entrichtete streithelfer unkenntnis verfahrenserffnung februar tilgung honorarrestforderung konto betrag hhe gbr klger verlangt vorliegender klage beklagten erstattung zahlung vorinstanzen klage stattgegeben oberlandesgericht angenommen zahlung gem abs satz nr inso anfechtung unterliege beschwerde nichtzulassung revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren ii beschwerde bleibt erfolg geltend gemachten zulassungsgrnde entscheidungserheblich klage eindeutiger rechtslage grundlage abs bgb findet zutreffend macht beschwerde geltend anfechtung vorliegend ausscheidet magebliche rechtshandlung entgegen wortlaut abs inso verfahrenserffnung vorgenommen wurde sondertatbestand inso eingreift voraussetzung insolvenzanfechtung bildet ausdrcklichen wortlaut abs inso anlehnung frhere konkursrecht ko insolvenzerffnung vorgenommene rechtshandlung btdrucks bgh urteil mrz ix zr bghz hk inso kreft aufl rn mnchkomm inso kirchhof aufl rn gehrlein ahrens gehrlein ringstmeier inso rn beschrnkung anfechtung verfahrenserffnung verwirklichte rechtshandlungen beruht annahme gesetzgebers spteren rechtshandlungen schuldners sowie abs nr inso hinreichender schutz masse sichergestellt kirchhof aao vorliegend unstreitig schon auftrag schuldners streithelfer berweisung beklagten vorzunehmen erst insolvenzerffnung erging sachlage mangels zeitlich verfahrenserffnung liegenden rechtshandlung fr insolvenzanfechtung vornherein raum jedoch klageforderung gem abs bgb begrndet vorschrift berechtigte nichtberechtigten erstattung erbrachten leistung verlangen berechtigten gegenber wirksam streithelfer februar zugunsten beklagten vorgenommene zahlung vorliegender klage erkennenden genehmigung abs bgb klgers berechtigtem gegenber wirksame leistung erbracht wirksamkeit streithelfer treuhandkonto beklagten vorgenommenen berweisung scheitert bereits abs satz inso deshalb bedurfte bereits berweisung gltigkeit genehmigung seitens klgers schuldner streithelfer bestand treuhandverhltnis ber konto guthaben berweisung beklagten herrhrte dabei handelte vollrechtstreuhand schuldner treugeber verfgungsmacht innehatte uneingeschrnkt verfgungsbefugte streithelfer treuhnder lediglich schuldrechtlich gebunden bertragene recht magabe treuhandvereinbarung schuldner auszuben treuhandverhltnis uneigenntzig art verwaltungstreuhand ausgestaltet treuhand interessen schuldners treugeber diente vgl einzelnen hkinso lohmann aao rn treuhnder handelt eigenen namen deshalb vertreter schuldners verfgungen unterliegen vorschrift inso verfgungsgegenstand wirtschaftlich masse gehrt entscheidend dabei treuhnder rechte treugut vollrechtsinhaber ausbt hk inso kayser aao rn jaeger windel inso rn hmbkomm inso kuleisa aufl rn mnchkomm inso ott vuia aao rn uhlenbruck inso aufl rn lke kbler prtting bork inso rn piekenbrock ahrens gehrlein ringstmeier aao rn sachlage streithelfer rechtswirksam verfgungsmacht unterliegenden treuhandkonto berweisung hhe beklagten erbracht verfahrenserffnung klger streithelfer anspruch auskehr gesamten treuhandkonto befindlichen guthabens fall gegebenen echten verwaltungstreuhand treugeber insolvenz treuhnders treugut aussondern bgh urteil februar ix zr wm rn gert hingegen vorliegend treugeber insolvenz erlischt treuhandvertrag gem inso verfahrenserffnung verwalter treugut aussondern wirtschaftlichen bestandteil insolvenzmasse ziehen hk inso lohmann aao rn mnchkomminso ganter aao rn homann ahrens gehrlein ringstmeier aao inso rn grundstze gelten treuhandkonto handelt insolvenz treugebers fllt treuhandguthaben wirtschaftlich insolvenzmasse darum klger verfahrenserffnung streithelfer treuhnder anspruch rckbertragung treuguts insolvenzmasse bgh urteil april viii zr njw dezember ix zr zip rn uhlenbruck brinkmann aao rn homann ahrens gehrlein ringstmeier fk inso imberger aufl rn aao inso rn anspruch klgers auskehr kontoguthabens konnte streithelfer zahlung beklagten erlschen bringen trotz weisung schuldners streithelfer berechtigt wege berweisung bewirkte zahlung anstelle klgers entgegenzunehmen gleichwohl regelung abs anwendbar klger unberechtigte leistung beklagten genehmigt abs bgb aa anspruch auskehr treuhandkonto befindlichen guthabens streithelfer zahlung beklagten verhltnis klger wirksam erfllt schuldner dritten empfang schuldner zustehenden leistung ermchtigen ermchtigung streitfall erst verfahrenserffnung erteilt gem inso unwirksam darum drittschuldner ungeachtet gutglubigkeit gem inso zahlungspflicht befreit vgl einzelnen bgh beschluss juli ix zr zvb bb jedoch klger zahlung streithelfers beklagten vorliegenden verfahren genehmigt insolvenzverwalter befugt unwirksame leistung drittschuldners schuldner ermchtigten genehmigen hk inso kayser aao rn mnchkomm inso ott vuia aao rn lke kbler prtting bork aao rn bk inso olshausen rn hmbkomm inso kuleisa aao rn klageerhebung regelmig genehmigung leistung nichtberechtigten gesehen ausdrcklich erklrt annahme jedenfalls gerechtfertigt klagebegrndung voraussetzungen anspruch abs bgb ausfllenden tatsachenvortrags enthlt bgh beschluss januar ix zr wm rn anforderungen gengt klger unrecht klagebegrndung geltend gemacht bereits wirksamkeit berweisung streithelfer beklagten scheitere inso zutreffender rechtlicher wrdigung erweist hingegen schuldner streithelfer gerichtete ermchtigung guthaben beklagten auszukehren magabe abs satz inso unwirksam ungeachtet konnte zahlung beklagten grundlage beider rechtsauffassungen infolge genehmigung klgers gegenber wirksamkeit entfalten sachlage klagebegrndung genehmigung zahlung streithelfers be klagten herzuleiten folglich klage magabe abs bgb begrndet kayser gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera april sofortige beschwerde kostenentscheidung unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan otten fischer rothfu roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen richter bundesgerichtshof maatz vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr kuckein athing richterin bundesgerichtshof solin stojanovi richter bundesgerichtshof dr mutzbauer beisitzende richter oberstaatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts essen dezember verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt revision rgt angeklagte verletzung sachlichen rechts rechtsmittel erfolg feststellungen suchte damals jahre alte angeklagte juni jahre alte ehefrau lidia oktober getrennt deren wohnung angeklagte erkannte lidia versuch umarmen zurckgewiesen abend erhofft gemeinsam verbringen reagierte gereizt ehefrau bewegen wohnung verlassen geriet grund hirnorganischen erkrankung leicht reizbare angeklagte wut zerschlug bierglas kchentisch darber erboste ehefrau schlug zweimal hand angeklagten schimpfte lauthals angeklagte ergriff verlauf auseinandersetzung ahle gesamtlnge etwa cm folgte ehefrau wohnzimmer zurckgezogen stach neunmal wuchtig ahle ehefrau jedenfalls sechs stiche brust ver setzte angeklagte frau rascher folge nacheinander vorstellung tod herbeizufhren ehefrau angeklagten verstarb innerhalb kurzer zeit grund stiche verursachten massiven blutverlustes begehung tat steuerungsfhigkeit angeklagten grund hirnorganischen erkrankung verbindung affektiv aufgeladenen tatsituation erheblich vermindert hinblick darauf landgericht minder schweren fall sinne zweiten alternative stgb bejaht strafe danach verfgung stehenden strafrahmen jahr zehn jahren freiheitsstrafe entnommen berprfung schuldspruchs rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben revision angegriffene beweiswrdigung hlt rechtlicher nachprfung stand beweiswrdigung grundstzlich sache tatrichters revisionsgericht grund sachrge prfen tatrichter hierbei rechtsfehler unterlaufen st rspr vgl bghr stpo berzeugungsbildung fall insbesondere begegnet berzeugungsbildung tterschaft angeklagten rechtlichen bedenken landgericht sicher festgestellten beweisanzeichen nahe liegende schlsse gezogen einzelne indizien fr allein ausreichen wrden einzelne umstnde erklren lieen durfte strafkammer aufgrund gesamtwrdigung festgestellten umstnde berzeugung bilden tatopfer stichverletzungen innerhalb kurzer zeit tode fhrten juni uhr uhr zugefgt wurden angeklagten zeit wohnung tatopfers aufhielt soweit beschwerdefhrer revisionsbegrndung eigene beweiswrdigung vornimmt revisionsverfahren gehrt strafausspruch bestand dahinstehen landgericht uerungen tatopfers zugunsten angeklagten schwere beleidigung zwei schlge angeklagten ehefrau versetzt wurden misshandlungen sinne ersten alternative stgb htte werten mssen jedenfalls angeklagte feststellungen stgb erforderlich eigene schuld zorn gereizt tat hingerissen worden vielmehr seit jahren getrennt lebenden ehefrau streit angefangen verlassen wohnung bewegen bierglas geschenk gemeinsamen sohnes zerschlagen beanstanden landgericht minder schweren fall schon aufgrund vorliegenden brigen milderungsgrnde bejaht annahme landgerichts strafrahmen stgb verbrauch vertypten milderungsgrundes stgb anzuwenden sei obwohl angeklagte vorbestraft tat schwierigen lebenssituation spontan begangen aufgrund alters charakters besonders haftempfindlich lsst rechtsfehler erkennen entgegen auffassung revision daher fr nochmalige milderung strafrahmens stgb gem abs stgb raum allerdings beanstanden revision generalbundesanwalt recht landgericht straferschwerungsgrund herangezogen angeklagte direktem ttungsvorsatz bedingtem gehandelt tatbestand totschlags setzt vorstzliche tatbegehung voraus deren regelfall ttung direktem vorsatz daher verstt doppelverwertungsverbot abs stgb umstand angeklagte direktem ttungsvorsatz gehandelt strafschrfend verwertet vgl bghr stgb abs ttungsvorsatz senatsbeschluss juli str rechtsfehler ntigt jedoch gegebenen umstnden aufhebung strafausspruchs dabei dahinstehen urteil strafzumessungsfehler beruht verhngte rechtsfolge jedenfalls angemessen abs satz stpo verfassungskonformer auslegung erforderlichen voraussetzungen fr entscheidung revisionsgerichts vorschrift vgl bverfg nstz liegen senat steht zutreffend ermittelter vollstndiger aktueller strafzumessungssachverhalt verfgung gibt anhaltspunkte fr erst erstinstanzlichen hauptverhandlung eingetretene dementsprechend bisher bercksichtigte entwicklungen ereignisse neuer tatrichter nahe liegend feststellen gunsten angeklagten bercksichtigen wrde abwgung fr strafzumessung bedeutsamen urteilsfeststellungen bercksichtigung gesamten hierauf bezogenen vorbringens verfahrensbeteiligten hlt senat landgericht verhng te freiheitsstrafe sechs jahren fr angemessen hierbei insbesondere bercksichtigen angeklagte mageblichen ursachen fr streit ehefrau bereits oktober getrennt gesetzt ber hausrecht ehefrau hinweggesetzt ehefrau zerschlagen bierglases shne geschenkt zustzlich provoziert maatz kuckein solin stojanovi athing mutzbauer'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil dezember strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzende richterin harms richter basdorf richter dr raum richter dr brause richter schaal beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwltin verteidigerin angeklagten rechtsanwalt nebenklgervertreter justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen nebenklger urteil landgerichts gttingen mai schuldspruch dahingehend abgendert angeklagten jeweils gefhrlichen krperverletzung schuldig angeklagte totschlag angeklagte tateinheit tateinheit beihilfe totschlag rechtsfolgenaussprche bleiben aufrechterhalten weitergehende revision betreffend angeklagten verworfen angeklagten kosten rechtsmittel nebenklger deren notwendige auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrli cher krperverletzung tateinheit krperverletzung todesfolge freiheitsstrafe acht jahren sechs monaten schwager angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung tateinheit beihilfe krperverletzung todesfolge unterlassen freiheitsstrafe fnf jahren verurteilt eltern tode gekommenen bo verfahren nebenklger angeschlos sen revisionen denen unterbliebene anklagegeme ver urteilung wegen totschlags rgen weitgehend erfolg bleiben insoweit erfolglos gehilfenstellung angeklagten angrei fen landgericht folgende feststellungen getroffen jeweils jahre alten angeklagten nahmen abend juni hannoversch mnden musikgaststtte feier anllich beendigung schuljahres teil angeklagte traf dabei bereits stark angetrunkenen jhrigen bo brennenden zigarette shirt angeklagten berhrte wurde kaum sichtbar beschdigt spterer stunde kam deswegen streit angeklagten bo nachdem weitere gste angeklagten ort auseinandersetzung weggezogen entschlo bo angeklagte forderte schwager abreibung verpassen beteiligen uhr folgten genu alkoholischen getrnken haschisch steuerungsfhigkeit erheblich verminderten angeklagten bo ber parkplatz anwesens schlieenden bumen bschen bewachsenen ehemaligen pferdekoppel griff wegen bermigen alkohol ha schischkonsums mehr koordinierter effektiver abwehr fhigen bo brachte gemeinsam schwager fall beide angeklagte schlugen traten mindestens dreimal verletzungsvorsatz opfer fgten erhebliche verletzungen kopf rumpf angeklagte hals buchlings liegenden bo umschlang grtel strangulierte erhebli cher kraftentfaltung opfer sitzend bein rcken kopf stehend mindestens drei mglicherweise fnf minuten lang ua zeit bildete reaktion strangulieren massive gehirnschwellung tod beifhrte nachdem angeklagte bo her worten reicht lngeres drosseln verhindert trugen beide angeklagte bewutlosen mglicherweise bereits verstorbenen bo parkplatz legten opfer gebsch ab geklagten richteten kleidung her gingen gaststtte zurck angeklagte schilderte tat russischen heimatsprache mehreren zeugen ua fhrte opfer sei gewrgt getreten geschlagen nachdem fast totgeschlagen worden sei bsche geworfen worden landgericht hintergrund uerung davon berzeugt angeklagte bo tod ernsthaft fr mglich gehalten ua hlt einlas sung angeklagten beweisaufnahme fr widerlegt htten gerechnet opfer aufrappeln ua vage darauf vertraut tod eintreten dafr landgericht herangezogenen erwgungen halten sachlichrechtlicher prfung stand geht schwurgericht zutreffend davon objektiv uerst gefhrlichen handlung strangulieren tatopfers unzweifelhaft darstelle annahme bedingten ttungsvorsatzes nahe liege ua schwurgericht indiziellen wirkung gefhrlichkeit handlung tatumstnden ergebende gesteigerte gewicht stellt nmlich auerordentlich lange dauer strangulierens drei fnf minuten ab vgl bghr stgb abs vorsatz bedingter verstellt deshalb blick darauf angeklagte leben gefhr dende handlung vornahm opfer weise verletzte ganz sicher etwa stich herz vergleichbar tode fhrte vgl bghr aao drosselung eignung bloe verletzungshandlung bereits vollstndig verloren konnte ttung opfers fhren fallkonstellation liegt zumindest bedingter ttungsvorsatz hand dafr besonderer anforderungen darlegung inneren tatseite urteilsgrnden bedurft htte vgl bgh nste nr stgb landgericht ferner anhand mehreren indizien voluntative vorsatzelement zweifel gezogen tragfhigen feststellungen belegen aa einlassung angeklagten htten geglaubt opfer aufrappeln widerlegung drosselvorgang ziehenden schlusses geeignet angeklagten nmlich lediglich hinsichtlich krperverletzung tritte schlge gestndig eingelassen ua drosselung dagegen vollstndig abrede gestellt ua uerungen ber schwere zugefgten verletzungen ua konnten deshalb eingerumten verletzungshandlungen betreffen wiedergegebenen wortlaut einlassungen bereinstimmende wertung angeklagten vorgetragene ergnzung ua besttigt wonach ruland schon schlimmere prgel miterlebt htte uerung sprach angeklagte folgen schlgen folgen drosselung bb soweit schwurgericht psychische ausnahmesituation angeklagten annimmt ua begegnet greifenden bedenken rechtsfehlerfrei festgestellte sachverhalt offenbart gerade allmhliches hochschaukeln emotionen ua vielmehr hegte allein angeklagte nichtigem anla racheplne weitaus strker betrunkenen ua bo zuhilfenahme schwagers verwirklichte whrend tatgeschehens machte bo keinerlei uerungen fr tatausfh rung htten miturschlich knnen cc annahme landgerichts alkoholisierung sei indiz dafr auswirkungen handelns falsch dahingehend eingeschtzt schon gut gehen ua findet feststellungen ebenfalls ausreichende sttze psychiatrische sachverstndige angeklagten gute gut durchschnittliche intellektuelle fhigkeiten attestiert ua schwurgericht befat ausfhrlich frage alkoholbedingten erheblichen verminderung steuerungsfhigkeit zusammenhang magebliche beeintrchtigung erkenntnisfhigkeit willenskrfte vgl bghr stgb abs vorsatz bedingter geht landgericht feststellungen fr relevante beeintrchtigung intellektuellen leistungsfhigkeit einzelnen getroffen vielmehr stellt landgericht wesentliche elemente bestehender kognitionsfhigkeit heraus mglichkeit problemlosen gesprchsfhrung angeklagten ua kern zutreffende bericht ber tat zugleich situationsgerechter verschleierung gewalthandlung ua schlielich entfernung geldbeutels opfers wurf ber wohnhaus ua schwurgericht daneben weitere auffassung ttungsvorsatz sprechende indizien abgestellt erweisen allesamt tragfhig aa uerungen angeklagten gen vertrauen bo ber tat bele berleben angeklagte nmlich konkreten uerung ber folgen drosselns enthalten ua wertung landgerichts uerungen angeklagten gegenber vier zeugen gingen richtung glaubten zumindest hofften opfer lebe ua steht widerspruch feststellung angeklagten zeugen ber zurckliegende auseinandersetzung eher verharmlosend informiert sinne opfer erheblich verletzt tod keineswegs wahrscheinlich sei ua eineinhalb stunden tat weiteren zeugen gerichtete frage polizei erschienen bzw krankenwagen vorgefahren sei ua bietet hintergrund tragfhige grundlage fr whrend tatzeit bestehendes vertrauen angeklagten glimpflichen ausgang bb weitere landgericht angestellte erwgung angeklagten seien wegen gewaltdelikts vorbestraft indiziell ttungsvorsatz spreche ua tragfhig wrdigung indizien eher konkrete sachlage abzustellen fehlen einschlgiger vorbelastungen entscheidend wre cc schlielich spricht fehlen einsichtigen beweggrundes fr ttung menschen ua billigung todes angeklagte einsich tigen grund opfer tten geringsten anla fr drosselung vgl bgh nste nr stgb schwurgericht fehlerfrei getroffenen feststellungen ueren tatgeschehen weiterer umstnde belegen bezglich angeklagten vornahme herbeifhrung todes gerichteten gewalthandlung kenntnis uerst gefhrlichen tatausfhrung umstnde vorlagen vertrauen angeklagten tod eintreten htten begrnden knnen ergibt feststellungen eindeutig billigung todes belegen ferner geringerem umfang alkoholeinwirkung stehende ua mitangeklagte haupttat wesentlichen merkmalen kannte deren begehung bisherigen mittter trotz garantenpflicht gegenber opfer vorangegangenes tun hinderte vielmehr weitere prsenz bestrkte fr angeklagten kommt indes wegen ersichtlich fehlenden eigenen interesses taterfolg mangels tatherrschaft phase geschehens annahme tterschaft betracht vgl bghst uerung drei fnfmintigem drosseln reicht fr gehilfenvorsatz vllig unbeachtlich darin mibilligung haupttat sehen wre vgl bghst sachlage senat schuldsprche rechtsfehler nachteil angeklagten erkennen lassen stpo entsprechend schwurgericht erteilten hinweisen totschlag beihilfe totschlag umstellen vgl bgh nstz rr bghr stpo abs nebenklgerrevision weitergehende strafbarkeit wegen verdeckungsmordes annahme niedriger beweggrnde kommt betracht vgl bgh njw bghr stgb abs niedrige beweggrnde strafaussprche bleiben ausnahmsweise rechtsfehler unberhrt senat letztlich hinreichender sicherheit ausschlieen schwurgericht zutreffender beurteilung schuldspruchs hhere strafen angeklagten verhngt htte landgericht strafe fr angeklagten abs stgb gemilderten strafrahmen abs stgb entnommen strafrahmen unterscheidet allein geringere mindeststrafe sechs monate anstatt zwei jahre freiheitsstrafe abs stgb gemilderten strafrahmen abs stgb hinsichtlich hchststrafe elf jahren drei monaten freiheitsstrafe hnliches gilt fr doppelt gemilderten abs abs stgb strafrahmen abs stgb entnommene strafe fr angeklagten daraus ergebende mindeststrafe liegt ledig lich fnf monate anwendung abs stgb ergebenden strafe monat anstatt sechs monate freiheitsstrafe schwurgericht eher strafrahmenobergrenze orientiert darber hinaus brutalitt menschenverachtung angeklagten ua strafschrfend bercksichtigt vorliegen erheblicher strafmilderungsgrnde ausgeschlossen zutreffender strengerer beurteilung schuldspruchs hhere strafen verhngt htte harms basdorf brause schaal raum'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juni insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs nr belastung grundstcks fremdgrundschuld forderung sichert stellt vermgensverschwendung dar bgh beschluss juni ix zb ag dresden lg dresden ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape juni beschlossen rechtsbeschwerde glubigerinnen beschluss zivilkammer landgerichts dresden juli aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde januar beantragte schuldner erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen stundung verfahrenskosten sowie restschuldbefreiung mai wurde insolvenzverfahren erffnet weitere beteiligte fortan verwalter insolvenzverwalter be stellt schlusstermin beantragten weiteren beteiligten erste ehefrau minderjhrige tochter schuldners fortan glubigerinnen versagung restschuldbefreiung schuldner leistung zahlung fremde schuld bestellung zweier grundschulden vermgen verschwendet sowie auskunfts mitwirkungspflichten nachgekommen sei insolvenzgericht antrag wegen fehlender glaubhaftmachung abgewiesen sofortige beschwerde glubigerinnen erfolglos geblieben rechtsbeschwerde glubigerinnen weiterhin versagung restschuldbefreiung erreichen ii rechtsbeschwerde abs satz inso abs satz nr zpo statthaft brigen zulssig abs zpo fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache beschwerdegericht angefochtene beschluss bergeht entscheidungserhebliches vorbringen glubigerinnen verletzt deren grundrecht rechtliches gehr gericht art abs gg hinsichtlich versagungsgrundes vermgensverschwendung abs nr inso wegen zahlung fremde schuld glubigerinnen vorgetragen schuldner august letzte rate fr wohnwagen hhe bezahlt obwohl wohnwagen zuvor nmlich september bernahme restraten damalige lebensgefhrtin heutige ehefrau veruert beschwerdegericht vortrag fr un schlssig gehalten mutmaungen gehandelt glubigerinnen ernstlich behauptet htten mutmaungen zutrfen wrdigung vorbringens glubigerinnen nachzuvollziehen schriftsatz november beschwerdegericht bezieht erlutern glubigerinnen anhand vorgelegten unterlagen warum mittel fr rckzahlung darlehens vermgen schuldners stammen mssten weiteren schriftsatz februar beschwerdegericht ebenfalls verweist heit sodann vorwurf schuldner zahlung vermgen erbracht bleibe aufrecht erhalten zahlung schuld dritten stellt vermgensverschwendung sinne abs nr inso dar hinsichtlich versagungsgrundes verstoes mitwirkungspflichten abs nr inso glubigerinnen vorgetragen schuldner glubigerin erwerb wohnund geschftshauses interessiert sei besichtigen zutritt verweigert beschwerdegericht pflichtversto gesehen einmaligen vorfall gehandelt anhrungstermin gewonnenen eindruck htte schuldner nachdrcklichen verlangen verwalters duldung besichtigung verschlossen glubigerinnen glaubhaftmachung vorbringens jedoch bericht verwalters bezogen heit schuldner sei bewegen innenbesichtigung zuzulassen gem abs inso schuldner verpflichtet verwalter erfllung aufgaben untersttzen gehrt kaufinteressenten zutritt bebauten grundstck ermglichen mglichst gnstige verwertung grundstcks ermglichen inso berdies hlt begrndung beschwerdegericht hinsichtlich eintragung grundschulden versagungsgrund abs nr inso fr erfllt erachtet rechtlichen berprfung stand schuldner eigentmer wohn geschftshaus bebauten grundstcks jahre bestellte zugunsten damaligen lebensgefhrtin jetzigen ehefrau forderungen zwei grundschulden hhe je april eingetragen wurden grundstck zeitpunkt wertausschpfend belastet vorrangigen grundpfandrechte valutierten hhe etwa beschwerdegericht gemeint schuldner verhalten hinreichend gerechtfertigt grundschulden alt neuglubigern gegenleistung fr stundung sicherheit fr weiteres darlehen anbieten sei berdies stets davon ausgegangen grundschulden anfechtbar kondizierbar seien objektiv sei daher vermgensgefhrdung eingetreten vermgensverschwendung darstelle subjektiv scheide fahrlssige verschwendung verschwendungsabsicht belastung grundstcks zugunsten dritten sichernde forderung schuldner zusteht stellt unabhngig davon vermgensverschwendung dar belastung anfechtungs gesetz vorschriften insolvenzordnung ff inso bereicherungsrecht ff bgb rckgngig gemacht knnte schuldner davon ausgehen dritte grundschulden gegebenenfalls drittsicherheit verfgung stellen aa gem abs nr inso restschuldbefreiung versagen schuldner letzten jahr erffnungsantrag antrag vorstzlich grob fahrlssig befriedigung insolvenzglubiger dadurch vereitelt vermgen verschwendet begrndung regierungsentwurfs insolvenzordnung sollten begriff ausgaben fr luxusaufwendungen erfasst bt drucks verschwendung isv abs nr inso anzunehmen werte auerhalb sinnvollen nachvollziehbaren verhaltensweise verbraucht ausgaben verhltnis gesamtvermgen einkommen schuldners grob unangemessen wirtschaftlich nachvollziehbar erscheinen bgh beschluss september ix zb zvi rn juli ix zb zvi rn schenkweise hergabe vermgensgegenstnden nachvollziehbaren anlass kommt verschwendung betracht wenngleich inso anfechtbare schenkung fr genommen weiteres versagungsgrund ausfllt bgh beschluss mrz ix zb nzi rn verffentlichten entscheidung senat verschwendung angesehen haus unentgeltlich dritten nutzung berlassen bgh beschluss dezember ix zb rn verheimlichen beiseiteschaffen vermgensgegenstnden abs nr inso erfasst umstritten ablehnend uhlenbruck vallender inso aufl rn kommentarliteratur vertreten tatbestand abs nr inso bereits erfllt schuldner einzelzwangsvollstreckung erschwert befriedigung glubiger beeintrchtigen wenzel kbler prtting bork inso rn bb schlichte verbergen vermgensgegenstandes erfllt begriff verschwendung sinne abs nr inso dadurch zugriff glubigern gegenstand erschwert sogar vereitelt gegenstand ber schuldner verfgen schon begrifflich verschwendet worden fall handelt jedoch schuldner eigentmergrundschulden bestellt grundstck zugunsten jetzigen ehefrau belastet nunmehr ber grundschulden verfgen etwa sicherheit fr neu aufzunehmendes darlehen gegenleistung fr stundung forderung verfgung stellen schuldner mehr verfgungsbefugt weggabe vermgensgegenstandes anfechtbar schliet annahme verschwendung schenkungen gebruchliche gelegenheitsgeschenke geringem wert darstellen anfg inso anfechtbar knnen oben gesagten durchaus tatbestand abs nr inso fallen vermgen schuldners hierdurch verringert zuwendung kondiziert hinblick bgb durchaus frage steht ebenfalls unerheblich schuldner restschuldbefreiung beantragen mag vermgen mindernde verfgung rckgngig mglich vorwurf vermgensverschwendung auszusetzen tut bleibt vermgenseinbue folge mgliche versagung restschuldbefreiung hinzunehmen entscheidend allein grundschulden ueren anlass gegenleistung vermgen schuldners ausgeschieden entgegen ansicht beschwerdegerichts setzt versagungsgrund abs nr inso verschwendungsabsicht tatbestandsmerkmal verschwendung bezogene besondere fahrlssigkeit voraus prfen schuldner infolge verschwendung vorstzlich grob fahrlssig befriedigung insolvenzglubiger beeintrchtigt iii angefochtene beschluss deshalb bestand aufzuheben sache erneuten entscheidung beschwerdegericht zurckverwiesen abs zpo geltend gemachten versagungsgrnde vollstndig neu prfen fr weitere verfahren weist senat folgendes beschwerdegericht grundsatz zutreffend davon ausgegangen schuldner schlusstermin tatschlichen voraussetzungen versagungsantragsteller dargelegten versagungsgrundes erklren tatsachen schlusstermin unstreitig knnen nachtrglich mehr bestritten bgh beschluss februar ix zb nzi rn senat zwischenzeitlich entschieden schuldner jedoch rechtzeitig schlusstermin darauf hinzuweisen versagungsantrge gestellt knnen regel schlusstermin antrgen stellung nehmen bgh beschluss februar ix zb wm rn hinweis erfolgt schuldner gelegenheit nachtrglichen stellungnahme erhalten art abs gg kayser raebel lohmann vill pape vorinstanzen ag dresden entscheidung lg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen bewaffneten unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen ii januar strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision vorgenannte urteil unbegrndet verworfen umfang aufhebung verfahren neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen vorstzlichen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge mitfhren waffen tateinheit vorstzlichem besitz zweier verbotener waffen freiheitsstrafe fnf jahren verurteilt revision erzielt sachrge tenor ersichtlichen teilerfolg brigen grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo landgericht festgestellt angeklagte august wegen diebstahls tateinheit vorstzlicher krperverletzung teilnahme ko wochenende ableistung vier tagen zialdienst verurteilt wurde vorahndung landgericht rahmen strafzumessung ausdrcklich lasten angeklagten gewrdigt verwertung vorverurteilung stand indes worauf revision generalbundesanwalt zutreffend hinweisen abs bzrg abs bzrg entgegen nachdem tilgungsreife ablauf lebensjahrs angeklagten eingetreten vgl abs bzrg angesichts tatsache grenze geringen menge thc beim komplett sichergestellten marihuana unwesentlich berschritten wurde teilgestndige angeklagte hauptverhandlung angaben hintermann gemacht liegt fern landgericht trotz gewisser erschwerender umstnde bercksichtigung bisherigen unbestraftheit angeklagten minder schweren fall abs btmg angenommen htte weshalb gem antrag generalbundesanwalts strafausspruch zugehrigen feststellungen aufzuheben raum graf mosbacher radtke fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil dezember breskic justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle xii zr rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb bewertung gesellschaftsrechtlich ausgestalteten mitarbeiterbeteiligung zugewinnausgleich parteien daraus knftig erwartenden laufenden ertrge unterhaltsvergleich bereits unterhaltsrechtlich relevantes einkommen bercksichtigt abgrenzung senatsurteil bghz bgh urteil dezember xii zr olg hamburg ag hamburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke fuchs dr ahlt fr recht erkannt revision urteil familiensenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg dezember kosten antragstellerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien deren februar geschlossenen ehe insoweit rechtskrftiges verbundurteil mai geschieden wurde streiten rahmen zugewinnausgleichs revisionsverfahren bewertung stillen beteiligung antragsgegners parteien beginn ehe vermgenslos revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts belief endvermgen antragstellerin stichtag mrz dm antragsgegners stille beteiligung dm unstreitige vermgenswerte dm zuzglich darlehensforderung dm kautionsrckzahlungsanspruchs dm abzglich bankverbindlichkeiten dm stillen beteiligung folgende bewandtnis geborene antragsgegner seit vielen jahren beim hamburg beschftigt mitarbeitern bestimmten aussetzungen mglichkeit bietet stille gesellschafter mitarbeiter kommanditgesellschaft beteiligen ihrerseits verlagsgesellschaften beteiligt ausgeschtteten gewinne erhlt sowie eigene gewinne anlage flssiger mittel erzielt nominalwert stillen beteiligung maximal dm begrenzt bemit punktesystem hilfe fr jeweiligen stillen gesellschafter magebliche werte jahreseinkommen dienstjahren errechnet antragsgegner mglichkeit gebrauch gemacht stichtag hchsteinlage dm bedingungsgem weder verpfndbar abtretbar beteiligt gesellschaftsvertrag sieht verteilungsfhige gewinn kg gesamthhe mio dm kopfteilen brigen ebenso eventueller verlust indes nachschupflicht auslst entsprechend jeweiligen hhe beteiligung stillen gesellschaftern januar gesellschafter einlagen dm verteilt gewinnanteil fr persnlichen steuern langfristiges darlehen kg erreichen lebensjahres fr individuelle altersversorgung vermgensbildung einzusetzen kg gewhrten darlehen laufzeit jahren erbringen zinsen jhrlich gewinnanteil ausgeschttet beendigung stillen beteiligung ende dienstverhltnisses verlag endet erhlt gesellschafter lediglich nennwert einlage zurck gewinnanteilen beteiligung erhielt antragsgegner dm rund dm rund dm dm knapp dm darlehensforderung gegenber kg stichtag vorstehend bereits bercksichtigten betrag dm angewachsen scheidungsverfahren parteien september unterhaltsvergleich geschlossen dabei ausdrcklich vergleichsgrundlage gemacht nettobetrge tantiemen bezeichneten gewinnanteile unterhaltsrelevantes einkommen antragsgegners angesetzt antragstellerin vertritt auffassung stille beteiligung sei grundlage voraussichtlichen ertrags stichtag gerechneten betriebszugehrigkeit antragsgegners jahren monaten vollendung lebensjahres mindestens dm anzusetzen whrend antragsgegner nennwert dm fr mageblich hlt ausscheiden zurckerhalte amtsgericht beteiligung grundlage eingeholten sachverstndigengutachtens dm bewertet antragstellerin insgesamt dm zugewinnausgleich zugesprochen berufung antragsgegners berufungsgericht beteiligung nennwert bewertet zahlungsantrag hhe dm dm dm dm stattgegeben weitergehenden zahlungsanspruch soweit anschlu berufung antragstellerin geltend gemacht wurde abgewiesen dagegen richtet zugelassene revision antragstellerin zweitinstanzliches begehren weiterverfolgt entscheidungsgrnde rechtsmittel erfolg zutreffend weist berufungsgericht rechtsprechung senats senatsurteile bghz famrz ff sowie november xii zr famrz bewertung unveruerlicher unternehmensbeteiligungen zugewinnausgleich danach fllen denen gesellschafter ausscheiden geringere abfindung erhlt anteiligen unternehmenswert entspricht grundstzlich abfindungswert zugrunde legen vergangenheit aufgebaute stichtag vorhandene nutzungswert bemessen beteiligung fr inhaber vgl ferner senatsurteil oktober ivb zr famrz eingeschrnkte verfgbarkeit beteiligung insoweit allenfalls wertmindernd bercksichtigen berufungsgericht legt indes umfangreicher begrndung dar bewertung besonderheiten beurteilenden mitarbeiterbeteiligung gerecht deren bestand hhe sei nmlich untrennbar arbeitsverhltnis antragsgegners verknpft zudem seien gewinnanteile gehaltsbestandteile erst danach kapitalertrge versteuern genderte steuerliche behandlung ertrge recht fertige zivilrechtlich beurteilen zuvor nmlich bezogen stichtag knftiges arbeitseinkommen zugewinn unterliege fr beurteilung spricht zugewinnausgleich bercksichtigende nutzungswert stichtag vorhandenen nutzungsmglichkeiten beschrnkt etwa beteiligung freiberuflichen praxis nutzung mandantenstammes etwa knftig erzielende gewinne kapitalisieren hinzuzurechnen vgl senatsurteil november aao whrend vorliegenden fall abfindungsbetrag bersteigender objektiver wert stillen beteiligung antragsgegners allein aussicht ergibt knftig gewinn mitarbeiter kg beteiligt fall senatsurteil bghz aao zugrundelag abfindungsklausel bedingte wertminderung stillen beteiligung chance kompensiert beim ausscheiden gesellschafters davon profitieren abfindungsbetrag erhlt darber hinausgehende wirkliche wert beteiligung verbleibenden gesellschaftern zugute kommt ausscheiden gesellschaftern mitarbeiterkg beteiligungskonzept dadurch kompensiert jngere mitarbeiter neue gesellschafter kg eintreten hierfr entgelt gesellschaft entrichten bedarf jedoch letztlich entscheidung tatrichterliche bewertung stillen beteiligung fraglichen mitarbeiter kg berufungsgericht revisionsrechtlichen prfung generell standhlt bewertung abfindungsbetrag erweist nmlich vorliegenden fall schon deshalb gerechtfertigt parteien stichtag anfallenden gewinnanteile antragsgegners zustzliches unterhaltsrelevantes ar beitseinkommen tantiemen unterhaltsvergleich einbezogen rahmen privatautonomie parteien abs bgb respektieren erscheint angesichts vorliegenden rechtsstreit zutage getretenen bewertungsschwierigkeiten jedenfalls sachgerecht unterhaltsbetrag zahlung antragsgegner verpflichtet unerwarteten entwicklung gewinnanteile folgejahren angepat whrend bewertung zugewinnausgleich prognose knftigen gewinnentwicklung beruht durchfhrung zugewinnausgleichs mehr rckgngig gemacht prognose folgezeit verfehlt erweist parteien vereinbarte unterhaltsrechtliche ausgleich knftigen gewinnanteile steht jedenfalls antragstellerin begehrten ausgleich abfindungswert beteiligung bersteigenden zugewinns entgegen recht wendet revisionserwiderung andernfalls partizipiere antragstellerin beteiligung antragsgegners zweifacher weise nmlich vorab zugewinnausgleich knftigen gewinnerwartungen geprgten vermgenswert beteiligung sodann wege unterhalts nochmals nunmehr einkommen unterhaltspflichtigen bercksichtigenden gewinnanteilen zweifache teilhabe widersprche grundsatz gterrechtlicher ausgleich stattzufinden soweit vermgensposition bereits weise sei unterhaltsrechtlich wege versorgungsausgleichs ausgeglichen fr verhltnis zugewinnausgleich versorgungsausgleich ergibt bereits abs bgb fr verhltnis unterhalt zugewinnausgleich gelten insoweit ausdrcklichen gesetzlichen regelung fehlt wre beispielsweise unbillig ehegatten gterrechtlich ehegatten stichtag ausgezahlten arbeitnehmerabfindung teilhaben lassen soweit daran bereits gewhrung einbeziehung insoweit einkommen behandelten abfindung bemessenen unterhalts partizipiert vgl olg frankfurt famrz klingelhffer bb gleichen gedanken beruht erwgung ehegatte anwaltshaftungsproze schadensersatz wegen aufgrund falscher beratung zugewinnausgleich geltend gemachten vermgensposition ehegatten verlangt darauf gegebenenfalls vorteil anrechnen lassen mu bercksichtigung position unterhaltsvergleich ergibt vgl bgh urteil november ix zr famrz auerhalb gterrechts doppelte teilhabe ehegatten geldwerten positionen gerechtfertigt etwa neben rechtskrftig titulierten trennungsunterhalt nutzungsvorteil mietfreien wohnens bisherigen ehewohnung unterhaltspflichtigen ehegatten bereits einkommen zugerechnet worden fr gleichen zeitraum nutzungsentgelt verlangt vgl senatsurteil dezember ivb zr famrz hahne ff hahne sprick fuchs weber monecke ahlt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet juni kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs abs satz fa bietet autovermieter unfallgeschdigten fahrzeug tarif deutlich ber normaltarif rtlich relevanten markt liegt besteht deshalb gefahr haftpflichtversicherung vollen tarif bernimmt vermieter mieter darber aufklren kommt darauf vermieter mehrere einheitlichen tarif anbietet erforderlich ausreichend mieter deutlich unmissverstndlich darauf hinzuweisen gegnerische haftpflichtversicherung angebotenen tarif mglicherweise vollem umfang erstatten bgh urteil juni xii zr lg darmstadt ag lampertheim xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzende richterin dr hahne richter sprick fuchs dr ahlt richterin dr zina fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilkammer landgerichts darmstadt februar aufgehoben urteil amtsgerichts lampertheim oktober abgendert klage abgewiesen klgerin kosten rechtsstreits auferlegt rechts wegen tatbestand klgerin autovermieterin macht beklagten rckstndige miete fr berlassung mietwagens geltend vertrag april mietete sohn beklagten verkehrsunfall gefhrte pkw beklagten beschdigt worden klgerin fr zeit april mai ersatzwagen genannten standardtarif zuzglich mehrwertsteuer je tag klgerin stellte rechnung dabei legte standard tarif tage zugrunde pauschaltarif insgesamt fr beklagten gnstiger berechnung einzeltagessatz fr tage haftpflichtversicherung unfallgegners volle haftung fr unfallschaden streitig zahlte differenz verlangt klgerin beklagten darauf beruft klgerin abschluss mietvertrages darber aufgeklrt anmietung erheblich gnstigeren tarif mglich sei ersatz gegnerischen haftpflichtversicherung abgelehnt worden wre wegen verletzung pflicht stehe schadensersatzanspruch aufrechne amtsgericht beklagten antragsgem zahlung nebst zinsen verurteilt berufung abgesehen reduzierung zinszeitraums tag erfolglos geblieben dagegen wendet beklagte landgericht zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils klageabweisung landgericht ausgefhrt parteien sei mietvertrag zustande gekommen beklagten stehe schadensersatzanspruch mietzinsanspruch klgerin aufrechnen knnte pflichtverletzung klgerin abschluss mietvertrages sei erkennbar preiskalkulation mietwagenunternehmer unfallersatzwagen sei immer nachvollziehbar vorliegenden fall stimme vortrag klgerin rechtfertigung tarifs unfallersatzwagen tatschlichen umstnden berein neben standardtarif unfallersatzwagen gebe gnstigeren tarif kunde kreditkarte zahle weitere vergnstigungen gebe mglichkeit zahlung kreditkarte msse vermieter hinweisen grundstzlich treffe parteien pflicht gegenseitig ber umstnde aufzuklren allein partei bekannt fr partei sowie vertragsschluss erkennbar bedeutung seien umfang aufklrungspflicht hnge dabei umstnden einzelfalls grundstzen treu glauben ab verhalte vermieter vertragswidrig trotz ausdrcklicher frage geschdigten vergnstigung bar kreditzahlung mglich sei wahrheitswidrig antworte ungefragt msse kunden darauf hinweisen zahlung mittels kreditkarte mietpreis gnstiger hinweispflicht knne schon deshalb angenommen anmietung unfallersatzwagens einsatz kreditkarte geschdigten regel sei anmietung erfolge fahrzeug anmietenden dritten geschdigt worden sei geschdigte gehe davon ersatzanspruch dritten deshalb letztlich fr kosten ersatzanmietung aufkommen msse einsatz kreditkarte msste geschdigte vorleistung treten wrde mietwagenunternehmer konto unbegrenzten zugriff verfgung stellen beklagte mietwagenkosten voller hhe bezahlen msse sei ersten blick unbillig knne nmlich haftpflichtversicherung vollen ersatz zahlenden mietwagenkosten verlangen preiskampf versicherern mietwagenunterneh mern knne rcken geschdigten ausgetragen unfall geschdigte knne deshalb mietwagen angebotenen tarif anmieten fr erkennbar auerhalb blichen liege geschdigte unfallgegner gegenber schadensminderungspflicht verstoe msse gegnerische haftpflichtversicherung angefallenen mietwagenkosten schadenswiedergutmachung erforderlichen geldbetrag erstatten hinweis billigere eigene internet angebote msse mietwagenunternehmen schon wegen fehlenden vergleichbarkeit vertriebswege regelmigen forderung kreditkartenzahlung internet buchung geben frage brauche entschieden klgerin erst seit mai ber internet anbiete schlielich msse kunde mgliche schwierigkeiten gegnerischen haftpflichtversicherung hingewiesen abgesehen davon vermieter vorwurf verstoes rechtsberatungsgesetz gemacht knne msse mieter dafr sorgen schaden ersetzt erhalte hinweis wre nichtssagend schwierigkeiten schadensabwicklung immer mglich seien offensichtlich haftpflichtversicherer bezahlung geltend gemachten mietwagenkosten ablehnten ausfhrungen halten angriffen revision stand gegebenenfalls umfang aufklrungspflicht vermieters gegenber mieter unfallersatzwagens besteht rechtsprechung literatur streitig aufklrungspflicht bejaht olg koblenz njw rr olg karlsruhe dar olg frankfurt nzv olg stuttgart nzv lg frankfurt nzv lg regensburg urteil oktober njw rr lg dresden urteil dezember lg gieen zfs lg bonn urteil mai versr ag frankfurt njw rr ag dsseldorf njw rr ag ettlingen urteil februar ag hamburg harburg urteil april ag karlsruhe urteil september ag heidelberg urteil februar mnchkomm emmerich bgb aufl rdn geigel rixecker haftpflichtprozess aufl rdn notthoff versr etzel wagner versr griebenow nzv freyberger mdr aufklrungspflicht verneinen olg karlsruhe olg report lg heidelberg urteil september lg karlsruhe urteil april lg erfurt urteil juni lg berlin urteil juli lg halle urteil august lg dsseldorf urteil september schaden praxis lg freiburg urteil februar krber nzv ghringer zfs bundesgerichtshof konnte frage aufklrungspflicht gegenber mieter unfallersatzfahrzeuges bisher offenlassen bghz ff nunmehr entscheiden rechtsprechung bundesgerichtshofs senatsurteil april xii zr njw obliegt vermieter grundstzlich aufklrungspflicht gegenber mieter hinsichtlich derjenigen umstnde rechtsverhltnisse bezug mietsache fr vermieter erkennbar besonderer bedeutung fr entschluss mieters eingehung vertrages deren mitteilung treu glauben erwartet bestehen aufklrungspflicht richtet umstnden einzelfalls insbesondere person mieters fr vermieter erkennbarer geschftserfahrenheit unerfahrenheit allerdings vermieter gehalten mieter vertragsrisiko abzunehmen interessen wahrzunehmen mieter prfen entscheiden beabsichtigte vertrag fr vorteil sache umfassend informieren klrungsbedrftigen punkten vertragsverhandlungen fragen stellen magabe grundstze aufklrungspflicht vermieters gegenber mieter unfall ersatzfahrzeug anmietet grundsatz bejahen aa markt fr mietwagen herrscht deutschland tarifspaltung wer privaten geschftlichen grnden pkw mietet miete zahlt dafr genannten normaltarif entrichten bentigt geschdigte dagegen unfall ersatzwagen zahlreichen vermietern genannter unfallersatztarif angeboten griebenow aao bersteigt meist erheblich fr selbstzahler angebotenen normaltarif derzeit liegen unfallersatztarife durchschnittlich mindestens ber rtlichen normaltarif vgl palandt heinrichs bgb aufl rdn freyberger aao zuschlge ber normaltarif seltenheit vgl griebenow aao berhhungen kommen palandt heinrichs aao bb durchschnittlicher unfallgeschdigter gert verkehrsunfall unvermittelt regel erstmals situation pkw anmieten mssen hlt unfallgegner fr verantwortlich geht davon haftpflichtversicherung kosten mietwagens vollem umfang bernimmt auffassung bestrkt vermieter pkw unfallersatztarif anbietet anmietung unfallersatztarif nachtrglich nachteilig fr mieter herausstellen lehnt gegnerische haftpflichtversicherung regulierung unfallersatztarif ab mieter vereinbarung tarifs schadensminderungspflicht verstoen mieter differenz normaltarif eigener tasche bezahlen nachteil lasten mieters entstehen gegnerische haftpflichtversicherung haftungsanteil mieters unfall bewertet schaden mieters ersetzt mieter fllen entfallende quote unfallersatztarif tragen htte normaltarif gemietet htte quote normaltarif tragen cc tarifspaltung drohenden nachteile mieter regel bekannt geht vielmehr davon unfallersatztarif gerade fr situation entwickelt wurde gegnerischen haftpflichtversicherung akzeptiert fr insgesamt gnstige regelung darstellt wei regelmig falls verursachungsbeitrag nachtrglich gewertet anmietung normaltarif geringeren nachteil htte demgegenber wei vermieter tarifspaltung genannten nachteilen fhren wei mieter weder tarifspaltung daraus drohenden gefahren vertraut davon ausgeht mietwagenkosten vollstndig ersetzt zumindest nachteil entsteht autovermieter unfallgeschdigten stehen somit zwei ungleiche vertragspartner gegenber treu glauben gebieten fall wissende vermieter unwissenden mieter aufklrt dd entgegengehalten haftpflichtversicherer sei erstattung hohen unfallersatztarife verpflichtet schon deshalb aufklrungspflicht bestehen knne vermieter knne zugemutet rechtswidrige verhalten versicherer hinzuweisen dadurch letztlich schaden mieter sei schaden entstanden fall anspruch erstattung unfallersatztarifs auffassung mag gewisse berechtigung gehabt entscheidung vi zivilsenats bghz aao praxis dahin ausgelegt wurde geschdigte knne unfallersatztarif stets uneingeschrnkt ersetzt verlangen vgl freyberger aao neueren rechtsprechung vi zivilsenats unfallersatztarifen urteile oktober vi zr njw ff februar vi zr njw ff februar vi zr njw ff april vi zr bghz ff februar vi zr njw ff haftpflichtversicherer gerade weiteres erstattung ber normaltarif liegenden unfallersatztarifen verpflichtet vielmehr geschdigte schdiger bzw haftpflichtversicherer bgb erforderlichen herstellungsaufwand ersatz derjenigen mietwagenkosten verlangen verstndiger wirtschaftlich denkender mensch lage geschdigten fr zweckmig notwendig halten darf geschdigte dabei ebenso kosten wiederherstellung ebenso fllen denen schadensbeseitigung hand nimmt grundsatz erforderlichkeit hergeleiteten wirtschaftlichkeitsgebot gehalten rahmen zumutbaren mehreren mglichen wirtschaftlichsten schadensbehebung whlen bedeutet fr bereich mietwagenkosten mehreren rtlich relevanten markt fr unfallgeschdigte erhltlichen tarifen fr anmietung vergleichbaren ersatzfahrzeuges innerhalb gewissen rahmens grundstzlich gnstigeren mietpreis ersetzt verlangen bgh urteil mai vi zr verffentlichung bestimmt aufklrungspflicht steht weitere argument vermieter entgegen haftpflichtversicherer bisher unfallersatztarife beglichen htten seit bestand mietwagenunternehmen versicherungswirtschaft streit darber haftpflichtversicherung genannten unfallersatztarif ersetzen freyberger aao mai entschied vi zivilsenat bundesgerichtshofs bghz geschdigte dadurch unfall ersatzfahrzeug unfallersatztarif anmietet pflicht verstoe schaden gering halten vielmehr seien grundsatz unfallersatztarif entstandenen kosten erforderlich sinne bgb folge entwickelte regulierungspraxis unfallersatztarif berwiegend erstattungsfhig ansah frage geschdigte zugriff preiswertere tarife wurde hufig mehr gestellt freyberger aao gleichwohl kam entscheidung immer schwierigkeiten regulierung unfallersatztarifen instanzgerichte oft abgelehnt erheblich ber normaltarif liegende unfallersatztarife erstattungsfhig anzusehen vgl lg bonn urteil mai versr lg freiburg urteil mrz njw rr lg bonn urteil februar nzv ag frankfurt urteile november njw rr september nzv ag dsseldorf urteil mrz njw rr feststellungen lg regensburg urteil oktober aao durchsetzbarkeit unfallersatztarifen praxis inzwischen skeptisch ablehnend beurteilt umstritten umfang aufklrungspflicht oberlandesgericht koblenz aao pflicht autovermieters bejaht potentielle kunden ber art gewnschten vertrages befragen fr entscheidungen wesentlichen fakten offen legen kunde sei ungefragt mgliche abrechnungsschwierigkeiten gegenber versicherungen falle anmietung unfallersatztarif vergleich tarif gnstigere eigene tarife autovermieters aufmerksam entscheidung rechtsprechung literatur berwiegend zustimmung gefunden nachweise krber nzv deutsche verkehrsgerichtstag empfohlen autovermietern pflicht aufklrung ber verschiedenen tarife aufzuerlegen begrndung angegeben durchschnittlichen mietwagenkunden infolge information mglich sei kenntnis ber mglichkeiten autovermietungsmarktes erlangen krber aao seit entscheidung bundesgerichtshofs mai aao vi zivilsenat frage vermieter aufklrungs pflicht treffe offen gelassen umfang aufklrungspflicht instanzgerichten unterschiedlich beurteilt breites spektrum auffassungen entwickelt landgericht bonn aao auffassung gewerbliche vermieter msse mieter insbesondere darauf hinweisen angebotene unfallersatztarif ber stzen liege haftpflichtversicherungen bernommen wrden zugleich msse ber weiteren gnstigeren tarife informieren meinung amtsgerichts ettlingen aao autovermieter darauf hinweisen neben unfallersatztarif billigerer normaltarif besteht meinung landgerichts regensburg aao wissen autovermieter aufgrund erfahrungen haftpflichtversicherungen gerichten durchsetzbarkeit unfallersatztarifen inzwischen skeptisch ablehnend beurteilt bevorstehende schwierigkeiten durchsetzung mietwagenrechnung msse pkw vermieter deshalb abschluss mietvertrages mieter hinweisen insbesondere msse darber informieren normaltarife gebe unfalltarif erheblich unten abwichen amtsgericht frankfurt njw rr entschieden vermieter msse wisse konkret angebotene mietwagentarif ber stzen liege haftpflichtversicherung abzug akzeptiert wrden unfallgeschdigten mglicherweise entstehenden schwierigkeiten erstattung hinweisen kunden ber gnstigere tarife informieren unabhngig davon selber gnstigere normal pauschaltarife anbieten knne amtsgericht dsseldorf aao ansicht vermieter msse mieter besonderheiten gespaltenen tarifmarkts hinweisen darauf aufmerksam versicherung unfallgegners mglicherweise weiteres bereit angebotenen unfallersatztarif akzeptieren rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl senatsurteil april aao richtet bestehen umfang aufklrungspflicht person mieters fr vermieter erkennbarer geschftserfahrenheit unerfahrenheit allerdings vermieter gehalten mieter vertragsrisiko abzunehmen interessen wahrzunehmen mieter prfen entscheiden beabsichtigte vertrag fr vorteil bedeutet interessen vermieters mieters abzuwgen neben bedrfnis unfallgeschdigten information ber angebote vermieters gespaltenen mietmarkt bercksichtigt vermieter zugemutet jeweils gnstigstes angebot aufmerksam msste gar amtsgericht frankfurt gefordert njw rr gnstigere angebote konkurrenz hinweisen wre gezwungen preise entsprechend anzupassen anbieter auszuscheiden marktwirtschaft derjenige vertrag schliet vergewissern fr vorteil aufgabe preiskontrolle grenzen bgb primr markt darauf bestehenden wettbewerb entdeckungsverfahren zugewiesen krber aao offenbarungspflicht leistungsanbieters ber preisgestaltung diejenige mitbewerber besteht marktwirtschaft gerade schiemann jz senat hlt deshalb fr erforderlich autovermieter gnstigere eigene gar fremde angebote hinweist lediglich unfallgeschdigten tarif anbietet deutlich ber normaltarif rtlich relevanten markt liegt dadurch gefahr besteht haftpflichtversicherung vollen tarif bernimmt mieter darber aufklren deshalb kommt darauf vermieter mehrere vorliegenden fall behauptet einheitlicher tarif anbietet erforderlich ausreichend mieter deutlich unmissverstndlich darauf hinzuweisen gegnerische haftpflichtversicherung angebotenen tarif mglicherweise vollem umfang erstattet entgegen auffassung berufungsgerichts liegt hinweis versto rechtsberatungsgesetz hinweis rechtsverfolgung gegenber haftpflichtversicherer dient sache mieters kundig etwa kontakt haftpflichtversicherung aufnimmt weitere angebote einholt anwaltlich beraten lsst danach steht beklagten schadensersatzanspruch abs abs satz bgb hhe klageforderung wirksam aufgerechnet landgericht feststellungen normaltarif getroffen unwidersprochen gebliebenen vorbringen beklagten liegt geltend gemachte mietzins deutlich ber rtlich relevanten markt bestehenden normaltarif klgerin htte beklagten deshalb darauf hinweisen mssen haftpflichtversicherung angebotenen tarif mglicherweise vollem umfang ersetzen davon auszugehen beklagte aufklrungsrichtig verhalten htte vgl palandt heinrichs aao rdn hinweis bghz unsicherheit darber preis beklagte ordnungsgemer aufklrung wagen gemietet htte geht lasten autovermieters krber aao deshalb davon auszugehen beklagte wagen gnstigeren haftpflichtversicherer beanstandeten tarif angemietet htte folge klageforderung entstanden wre beklagte gem abs bgb verlangen gestellt schdigende verhalten vermieters gestanden htte palandt heinrichs aao rdn hahne sprick ahlt fuchs zina vorinstanzen ag lampertheim entscheidung lg darmstadt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr verkndet februar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja videospiel konsolen richtlinie eg art abs buchst gerichtshof europischen union auslegung art abs buchst richtlinie eg europischen parlaments rates mai harmonisierung bestimmter aspekte urheberrechts verwandten schutzrechte informationsgesellschaft abl nr juni folgende frage vorabentscheidung vorgelegt steht art abs buchst richtlinie eg anwendung art abs richtlinie eg nationale recht umsetzenden vorschrift abs urhg entgegen rede stehende technische manahme zugleich werke sonstige schutzgegenstnde computerprogramme schtzt bgh beschluss februar zr olg mnchen lg mnchen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler beschlossen verfahren ausgesetzt ii gerichtshof europischen union auslegung art abs buchst richtlinie eg europischen parlaments rates mai harmonisierung bestimmter aspekte urheberrechts verwandten schutzrechte informationsgesellschaft abl nr juni folgende frage vorabentscheidung vorgelegt steht art abs buchst richtlinie eg anwendung art abs richtlinie eg nationale recht umsetzenden vorschrift abs urhg entgegen rede stehende technische manahme zugleich werke sonstige schutzgegenstnde computerprogramme schtzt grnde beiden klgerinnen entwickeln produzieren vertreiben videospiele videospiel konsolen darunter konsole nintendo ds zahlreiche dafr passende spiele klgerin inhaberin urheberrechtlichen schutzrechte computerprogrammen sprach musik lichtbild filmwerken sowie laufbildern bestandteil videospiele klgerin tochterunternehmen klgerin videospiele ausschlielich besonderen fr nintendo ds konsole passenden speichermedien slot karten angeboten kartenschacht konsole slot eingesteckt karten verfgen ber eingebauten speicher software sowie grafik audiodateien spiele gespeichert endkundenmarkt gerte erhltlich denen karten ausgelesen beschrieben knnen slot eingesteckte karte knnen konsole spiele geladen gespielt klgerinnen slot karten speziell fr nintendo ds konsole entwickelt vervielfltigung spiele durchschnittsverbraucher verhindern frhere beklagte deren geschftsfhrer beklagten nachfolgend beklagte ber deren vermgen laufe revisionsverfahrens insolvenzverfahren erffnet jetzige beklagte insolvenzverwalter bestellt worden bot jahr internet adapter fr nintendo ds konsole adapter slot karten form gre genau nachgebildet slot konsole passen verfgen ber einschub fr micro sd karte ber eingebauten speicherbaustein flash speicher nutzer konsole knnen hilfe adapter internet angebotene kopien spielen klgerinnen dritten auslesen originalkarten umgehung kopierschutzmanahmen erstellt worden konsole verwenden laden kopien spiele internet herunter bertragen sodann entweder micro sd karte anschlieend adapter eingesteckt unmittelbar eingebauten speicherbaustein adapters mithilfe adapter nintendo dskonsole fr vielzahl spielen anbieter genutzt klgerin sieht vertrieb adapter versto vorschrift abs urhg schutz wirksamer technischer manahmen schutzmanahmen ihrerseits schutz urheberrechtlich geschtzter werke leistungen dienen daher beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln untersagen gewerblichen zwecken kartenschacht nintendo ds spielkonsole passende sogenannte slot karten ber internen wiederbeschreibbaren speicher vorrichtung verwendung micro sdkarte verfgen geeignet internet verfgbare kopien nintendods spielen klgerinnen nintendo ds konsole abzuspielen insbesondere nher bezeichneten slot karten einzufhren verbreiten verkaufen hinblick verkauf bewerben besitzen darber hinaus verurteilung beklagten auskunftserteilung rechnungslegung vernichtung karten sowie feststellung schadensersatzpflicht begehrt ferner klgerin markenrechtliche klgerin wettbewerbsrechtliche ansprche beklagten erhoben zusammenhang vorliegenden vorabentscheidungsersuchen bedeutung landgericht versto abs urhg gesttzten klageantrgen wege teilurteils stattgegeben lg mnchen mmr dagegen beklagten berufung eingelegt berufungsverfahren parteien antrag feststellung schadensersatzpflicht blick darauf klgerin schadensersatzanspruch teilweise beziffert inzwischen landgericht verurteilung beklagten zahlung mio beantragt bereinstimmend fr teilweise erledigt erklrt berufungsgericht berufung beklagten zurckgewiesen abnderung feststellungsausspruchs landgerichtlichen urteils festgestellt beklagten klgerin mio bersteigenden schaden ersetzen senat zugelassenen revision deren zurckweisung klgerinnen beantragen verfolgen beklagten antrag abweisung klage erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen frheren beklagten jetzige beklagte verfahren insolvenzverwalter aufgenommen ii erfolg revision hngt auslegung art abs buchst richtlinie eg europischen parlaments rates mai harmonisierung bestimmter aspekte urheberrechts verwandten schutzrechte informationsgesellschaft abl nr juni folgenden richtlinie eg ab entscheidung ber rechtsmittel deshalb verfahren auszusetzen gem art abs buchst abs aeuv vorabentscheidung gerichtshofs europischen union einzuholen berufungsgericht klgerin versto beklagten bestimmung abs urhg schutz technischer manahmen gesttzten ansprche begrndet erachtet vorschrift setzt art abs richtlinie eg nahezu wrtlich deutsche recht berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen bestimmung abs urhg schutzgesetz sinne abs satz bgb zugunsten inhaber rechten urheberrechtlich geschtzten werken urheberrechtlich geschtzten schutzgegenstnden handelt vgl bgh urteil juli zr grur rn wrp clone cd klgerin daher inhaberin urheberrechtlichen schutzrechte videospielen enthaltenen sprach musik lichtbild filmwerken sowie laufbildern berechtigt erhobenen ansprche unterlassung abs abs satz bgb auskunftserteilung rechnungslegung abs bgb geltend ferner feststellung schadensersatzpflicht abs satz bgb verlangen frage versto abs urhg gesetz geschtztes recht sinne abs satz urhg verletzt offengelassen bgh grur rn clone cd klgerin daher befugt geltend gemachten anspruch vernichtung karten abs satz urhg erheben beim derzeitigen stand verfahrens offenbleiben berufungsgericht recht angenommen voraussetzungen abs nr urhg art abs buchst richtlinie eg erfllt gem abs nr urhg art abs buchst richtlinie eg herstellung einfuhr verbreitung verkauf werbung hinblick verkauf gewerblichen zwecken dienende besitz vorrichtungen erzeugnissen bestandteilen verboten hauptschlich entworfen hergestellt umgehung wirksamer technischer manahmen ermglichen erleichtern technische manahmen vorrichtungen bestandteile normalen betrieb bestimmt handlungen verhindern geschtzte werke urheberrechtsgesetz geschtzte schutzgegenstnde betreffen rechtsinhaber genehmigt abs satz urhg art abs satz richtlinie eg technische manahmen wirksam soweit rechtsinhaber hilfe nutzung geschtzten werkes urheberrechtsgesetz geschtzten gegenstandes mechanismus kontrolliert erreichung schutzziels sicherstellt abs satz urhg art abs satz richtlinie eg berufungsgericht angenommen konkrete ausgestaltung klgerinnen hergestellten karten konsolen stelle wirksame technische schutzmanahme dar aufgrund abmessungen ausschlielich slot karten slot schacht konsolen kompatibel seien ausschlielich originalen slot karten vertriebenen spiele klgerin nintendo ds konsole gespeichert gespielt knnten beklagten vertriebenen adapterkarten seien hauptschlich zweck entworfen hergestellt worden schutzmanahmen umgehen stehe entgegen ber adapterkarten etwa dritten entwickelte spiele abgespielt knnten werbung beklagten fr adapterkarten stelle gezielt wirtschaftlicher hinsicht allein lukrative mglichkeit abspielens raubkopien ab demgegenber trten legalen einsatzmglichkeiten adapterkarten eindeutig hintergrund beurteilung gerichteten angriffe revision ansicht senats erfolg jedoch zweifelhaft abs urhg art abs richtlinie eg streitfall berhaupt anwendbar gem abs urhg finden vorschriften urhg computerprogramme anwendung regelung abs urhg dient umsetzung art abs buchst richtlinie eg daher richtlinienkonform auszulegen art abs buchst richtlinie eg lsst richtlinie eg deren gegenstand rechtliche schutz urheberrechts verwandten schutzrechte art abs richtlinie eg bestehenden gemeinschaftsrechtlichen bestimmungen ber rechtlichen schutz computerprogrammen unberhrt beeintrchtigt weise gem erwgungsgrund satz richtlinie eg gem art richtlinie eg harmonisierter rechtsschutz technischer manahmen insbesondere schutz verbindung computerprogrammen verwendeten technischen manahmen anwendung finden ausschlielich richtlinie ewg mittlerweile richtlinie eg europischen parlaments rates april ber rechtsschutz computerprogrammen abl nr mai folgenden richtlinie eg kodifiziert worden behandelt art abs buchst richtlinie eg verpflichtet mitgliedstaaten gem innerstaatlichen vorschriften geeignete manahmen inverkehrbringen erwerbszwecken dienenden besitz mitteln vorzusehen allein bestimmt unerlaubte beseitigung umgehung technischer programmschutzmechanismen erleichtern umsetzung vorschrift erlassenen bestimmung abs urhg rechtsinhaber eigentmer besitzer verlangen mittel vernichtet allein bestimmt unerlaubte beseitigung umgehung technischer programmschutzmechanismen erleichtern zugunsten klgerin urheberrechtlich geschtzten videospiele bestehen sprach musik lichtbild filmwerken sowie laufbildern vielmehr liegen videospielen computerprogramme zugrunde stellt daher frage art abs buchst richtlinie eg anwendung art abs richtlinie eg nationale recht umsetzenden vorschrift abs urhg entgegensteht rede stehende technische manahme zugleich werke sonstige schutzgegenstnde computerprogramme schtzt entscheidungserhebliche frage lsst eindeutig beantworten rechtsprechung schrifttum unterschiedliche auffassungen vertreten aa ansicht richtet schutz technischer manahmen hybriden produkten zugleich computerprogramme werke urheberrechtlich geschtzte schutzgegenstnde enthalten wegen vorrangregelung art abs buchst richtlinie eg allein speziellen regelung art abs buchst richtlinie eg vgl gtting schricker loewenheim urheberrecht aufl urhg rn bb ansicht anwendbare recht hybriden produkten schwerpunkt schutzes bestimmen danach ausschlielich art abs buchst richtlinie eg anwendbar technische manahme computerprogramm schtzt dagegen allein art richtlinie eg anzuwenden technische manahme erster linie schutz werke urheberrechtlich geschtzter schutzgegenstnde dient vgl grtzmacher wandtke bullinger urheberrecht aufl urhg rn czychowski fromm nordemann urheberrecht aufl urhg rn peukert loewenheim handbuch urheberrechts aufl rn kreutzer cr vgl wandtke ohst wandtke bullinger aao urhg rn dabei bestehen allerdings unterschiedliche meinungen frage hybriden produkten insbesondere videospielen schwerpunkt schutzes liegt ansicht gelten technische schutzmanahmen videospielen erster linie computercode spielsequenzen grunert wandtke bullinger aao rn kreutzer cr ff ansicht jedenfalls fall darstellung werken unmittelbar ablauf dynamischen software beruht interaktionen nutzer spiel ermglicht vgl peukert loewenheim aao rn wiederum auffassung sollen technischen schutzmanahmen videospielen filmsequenzen schtzen vgl schmidl bscher dittmer schiwy gewerblicher rechtsschutz urheberrecht medienrecht aufl urhg rn cc dritten auffassung senat teilt technischen schutzmanahmen schutz kombinierter produkte dienen grundstzlich sowohl bestimmung art abs buchst richtlinie eg bestimmung art richtlinie eg anwendbar vgl lg mnchen mmr wohl high court of justice chancery division ewhc ch rn ff kabushiki kaisha sony computer entertainment inc ball arnold timmann mmr insbesondere fn hnlich arlt mmr erscheint gerechtfertigt technische schutzmanahmen schutz werke urheberrechtlich geschtzter schutzgegenstnde dienen deshalb weiterreichenden schutz art richtlinie eg entziehen allein schutz art abs buchst richtlinie eg unterstellen zugleich schutz computerprogrammen dienen gilt schwerpunkt schutzes computerprogrammen liegt abgrenzung oft eindeutig bestimmenden schwerpunkt schutzes spricht zudem erheblicher rechtsunsicherheit fhren wrde weiterreichende schutz art richtlinie eg hybriden produkten faktisch computerprogrammen zugutekommt hinzunehmen soweit weiterhin mittel umgehung technischer manahmen entwickelt verwendet drfen erforderlich art abs art richtlinie eg genehmigung zustimmung rechtsinhabers zulssigen handlungen ermglichen vgl erwgungsgrund satz richtlinie eg bornkamm pokrant koch bscher lffler vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar januar strafsache wegen diebstahls az js staatsanwaltschaft dortmund az ds js amtsgericht jugendrichter dortmund az ds js hw amtsgericht elmshorn strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts januar beschlossen beschluss amtsgerichts jugendrichters dortmund oktober aufgehoben amtsgericht dortmund jugendrichter bleibt weiterhin fr untersuchung entscheidung sache zustndig grnde senat schliet stellungnahme generalbundesanwalts januar zutreffend ausgefhrt abgabe verfahrens amtsgericht jugendgericht dortmund gem abs abs jgg fehlerhaft vorausgesetzt angeklagte aufenthalt erhebung anklage gewechselt htte bghst bghr jgg abs abgabe bgh nstz rr jedoch fall bereits juli westerhorn umgezogen bl erffnung hauptverfahrens weiterer wohnortwechsel stattgefunden brunner dlling jgg auflage rdn bertragung untersuchung entscheidung sache wohnsitzgericht abs stpo zweckmig angeklagte gestndig anklageschrift genannten zeugen dortmund umgebung wohnen hauptverfahren erffnet wurde verbleibt zustndigkeit amtsgerichts jugendgerichts dortmund vgl satz stpo rissing van saan bode fischer otten roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts freiburg april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen fassung angefochtenen urteils bemerkt senat ergnzend urteilsgrnde sollen wesentliche beschrnken bedeutet fr vorstrafen umfang denjenigen einzelheiten mitzuteilen denen fr getroffene entscheidung bedeutung vgl bghr stpo abs satz strafzumessung angesichts zutreffenden knappen bewertung vorstrafen angeklagten ua angezeigt smtliche einzelheiten sachverhalts frheren insbesondere einschlgigen entscheidungen mitzuteilen wahl schluckebier hebenstreit kolz elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet januar preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ko nr verschafft bank zahlungseinstellung gemeinschuldners verrechnung inkongruente befriedigung subjektive tatbestand erfllt anfechtungsgegner wirksamwerden rechtshandlung berzeugung vermgen gemeinschuldners befriedigung glubiger ausreichen anschlu bghz bgh urteil januar ix zr olg koblenz lg trier ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz november aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter konkursverfahren ber vermgen spedition ttig gewesenen kg nimmt beklagte bank deren rechtsvorgngerin gemeinschuldnerin girokonto unterhielt gesichtspunkt konkursanfechtung rckzahlung verrechneter gutschriften anspruch kreditvertrag november gewhrte beklagte gemeinschuldnerin kontokorrentkredit hhe dm mndliche vereinbarung wurde kreditlinie jahre dm erhht zeit mai september verrechnete beklagte gutschriften gesamthhe dm sollstand girokontos durchweg betrag dm berschritt hhe beklagte zeitraum kontoberziehung genehmigte parteien umstritten kreditkndigung erfolgte erffnung konkursverfahrens verrechneten betrgen erstattete beklagte klageerhebung dm fr zugang allgemeinen verfgungsverbots verrechneten gutschriften klger lsst auerdem abzge gefallen soweit beklagte ausgleich verrechneter gutschriften sicherungsgut freigegeben dm pfndungspfandglubiger gemeinschuldnerin befriedigt dm klger beklagte rckzahlung restbetrags hhe dm anspruch genommen ansicht beklagte darber hinausgehende verringerung sollstandes inkongruente deckung erlangt kontoberziehung sei zumindest stillschweigend genehmigt worden schreiben juli beklagte zudem kreditrahmen dm eingerumt fortan eingehalten worden sei vorangegangene kndigung beklagte deshalb eingehende gelder gunsten verrechnen drfen sptestens mai sei beklagten zahlungseinstellung gemeinschuldnerin bekannt beklagte meint hingegen ausdrcklich gebilligten kreditrahmen dm bersteigende kontoberziehung sei lediglich gedul det kreditkndigung deshalb notwendig zahlungseinstellung gemeinschuldnerin anfechtungszeitraum vorgelegen jedenfalls beklagte davon erst zugang allgemeinen verfgungs veruerungsverbotes august kenntnis erlangt vorinstanzen klage abgewiesen revision verfolgt klger rckzahlungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung zurckverweisung berufungsgericht beweisaufnahme angenommen gemeinschuldnerin sptestens juli zahlungen eingestellt ergebnis beweisaufnahme klarheit darber gewonnen hhe sollstand kreditvereinbarungen gedeckt beklagten genehmigt worden sei deshalb offengelassen beklagte angefochtenen verrechnungen inkongruente deckung erlangt jedenfalls beklagte bewiesen zahlungseinstellung gemeinschuldnerin deren etwaiger begnstigungsabsicht kenntnis gehabt ii hlt angriffen revision stand gegenwrtigen sach streitstand anspruch klgers abs nr ko ausgeschlossen berufungsgericht beurteilung inkongruenz allerdings zutreffenden rechtlichen grundstzen ausgegangen anspruch bank gutschriften saldo debitorisch gefhrten girokontos verrechnen insoweit eigene forderung befriedigen besteht jeweiligen zeitpunkt verrechnung rckzahlung kredits verlangen fehlt kndigung fall gar kreditvertrag geschlossen worden allerdings berziehung vertraglich vereinbart folge flliger anspruch bank erst kndigung entsteht bghz vereinbarung konkludent zustande kommen bgh urt juni ix zr wm fehlt hingegen vereinbarung berziehung dennoch sogleich zurckgefordert liegt bloe duldung kunden recht inanspruchnahme kreditsumme gibt vielmehr bank rckzahlung verlangen zuvor kndigen mssen bghz rechtsfehlerhaft berufungsgericht frage inkongruenz offen gelassen berufungsgericht vernehmung zeugen beweis frage erhoben berziehung girokontos anfechtungszeitraum genehmigung beklagten erfolgt geduldet worden dabei bersehen beweisfrage mageblichen vorbringen beklagten gestellt vollstndiger zutreffender wrdigung worauf revision recht hinweist vorbringen beklagten gestndnis zpo entnommen jedenfalls beginn anfechtungszeitraums gemeinschuldnerin einvernehmen beklagten girokonto hhe dm anspruch nehmen durfte aa beklagte schriftsatz juli erlutert juli zahlung dm erfolgte freigabe sicherungsbereigneten lastwagen verwertung sicherheiten dargestellt sei beklagte wegen gekndigten kredits berechtigt verstanden ansicht beklagten zeitpunkt bestehende kontostand genehmigt klger unwidersprochen behauptet konto juli sollstand dm juli sollstand dm aufgewiesen dementsprechend beklagte berufungserwiderung vorgetragen vereinbarte kreditlinie dm rund dm berzogen worden schriftsatz beklagte mitgeteilt anfang beabsichtigt sei darlehen ber dm gewhren neue liquiditt hhe dm zugefhrt hhe seinerzeit bestehende kreditlinie dm dm reduziert sollen klger zuvor schriftsatz juni behauptet beklagte gemeinschuldnerin ungekndigten kontokorrentkredit eingerumt berufungsbegrndung bekrftigt behauptet beklagte gemeinschuldnerin kontokorrentkredit eingerumt zeitpunkt ber genehmigten rahmen hinaus anspruch genommen wurde vortrag beklagten stimmt zumindest hhe dm demjenigen klgers berein mu deshalb gestndnis behandelt vorliegen gestndnisses revisionsinstanz erstmalig geprft bgh urt oktober viii zr wm februar xi zr wm gestndnisvortrag enthlt tatsachen gesetzlich vorgesehen rechtsbegriffe kreditlinie jedoch unerheblich zitierten uerungen hinreichender deutlichkeit entnommen beide parteien bereinstimmend sachverhalt genehmigten kreditberziehung vorgetragen vgl bgh urt juni vi zr njw mrz iva zr wm bb erst reaktion hinweisbeschlu berufungsgerichts mrz beklagte vortrag gendert schriftsatz april behauptet ber dm hinausgehende kreditlinie sei zeit gewhrt worden abweichende frhere vortrag beruhe irrtum schriftsatz juni beklagte behauptet berziehung dm sei vorgriff beab sichtigtes betriebsmitteldarlehen zustande gekommen sei zugelassen worden erfllt indes voraussetzungen widerrufs gem zpo gestehende grundstzlich gestndnis gebunden davon lsen beweist gestndnis irrtum beruht zugestandene tatsache unwahr bghz musielak huber zpo aufl rn irrtum verschuldet unverschuldet unerheblich rgz mnchener kommentar zpo prtting aufl rn aufgrund feststellungen berufungsgerichts fr senat bindend beklagte beweis unwahrheit zugestandenen gefhrt oberlandesgericht beweisaufnahme beurteilung abgeschlossen angesichts unklarheiten aussage urkundlichen beweisstcke klare feststellung rckzahlungen fllige fllige kreditschulden erfolgt kongruente kongruente deckungen bewirkt zulieen wrdigung seiten beklagten angegriffen worden begegnet rechtlichen bedenken angesichts gestndnisses davon auszugehen gemeinschuldnerin anfechtungszeitraum ausnutzung kreditlinie zunchst dm befugt wortlaut schreibens juli drfte ferner entnehmen sptestens seit tag kreditrahmen dm genehmigt gemeinschuldnerin kreditlinie folgezeit mglicherweise eingehalten daraus folgt allerdings revisionserwiderung recht geltend macht zwingend inkongruenz verrechnungen fhrt bank nmlich girovertrag kontokorrentabrede fort gestattet kunden rahmen vertraglichen vereinbarungen verrechnungen vergrerten kreditrahmen engen zeitlichen zusammenhang erneut fr eigene zwecke anspruch nehmen lt weiterhin verfgungen kunden hlt weise kreditlinie offen handelt vertragsgem erhlt kongruente deckung bghz bgh urt februar ix zr wm januar ix zr wm juni ix zr zinso indes fall klger vorgetragen beklagte seit juni verfgungen gemeinschuldnerin mehr zugelassen pfndungen bezahlt beklagte bestritten lediglich erklrt sei vorbergehend geschehen zeitrahmen bezeichnen wrdigung berufungsgerichts beklagte nr ko vorgesehenen gegenbeweis weder zahlungseinstellung etwaige begnstigungsabsicht gemeinschuldnerin bekannt sei gefhrt beruht durchgreifenden rechtsfehlern revision recht rgt berufungsgericht bezug kenntnis begnstigungsabsicht unzutreffenden beweismastab ausgegangen gemeinschuldner angefochtenen rechtshandlung beteiligt sinnvoll prfung anfechtungsvoraussetzungen nr ko begnstigungsabsicht abzustellen senat erweiternder auslegung anfechtungsnorm zunchst fr anfechtung vollstreckungsmanahmen ausgesprochen bghz spter anfechtung verrechnungen einseitige rechtshandlungen glubigers regelmig zutun gemeinschuldners vollzogen ausgedehnt bghz bgh urt juni ix zr wm entgegen revisionserwiderung vorgetragenen auffassung beklagten gilt bghz abgedruckten senatsentscheidung ergibt fr verrechnungen kontokorrent gefhrten girokonto anfechtung scheidet fall anfechtungsgegner zeitpunkt wirksamwerdens rechtshandlung sicheren berzeugung vermgen gemeinschuldners vollen befriedigung glubiger ausreichen gemeinschuldner dafr erforderlichen mittel absehbarer zeit erhalten anfechtungsgegner berzeugung vielmehr mglichkeit gerechnet glubiger leer ausgehen nr ko vorausgesetzte kenntnis anfechtungsgegners vorhanden bghz nachweis nichtkenntnis zahlungseinstellung ausreichen lassen berufungsgericht gegenbeweis sinn norm entsprechenden weise erleichtert berufungsurteil beruht rechtsfehler berufungsgericht htte anwendung richtigen bewertungsmastabs grundlage getroffenen feststellungen entlastungsbeweis gefhrt ansehen drfen berufungsgericht mageblich umstand gesttzt beklagte juli sicherheit bereigneten fuhrpark gemeinschuldnerin zahlung dm rckbereignet ferner zeugen berufen bekundet juni erfolgten pfndungen aok finanzbehrden veranlassung gegeben htten zahlungseinstellung anzunehmen hieraus berufungsgericht geschlossen beklagten wahre ausma verschuldung glaubhafterweise unbekannt knne beweiswrdigung gerichteten rgen revision begrndet dahinstehen jedenfalls lassen genannten beweistatsachen schlu zahlungsfhigkeit gemeinschuldnerin zumal verschiedene indizien dafr sprechen beklagte zumindest gerechnet mittel gemeinschuldnerin fr glubiger ausreichen beginn jahres abgelehnt kredit gemeinschuldnerin auszuweiten vorgang sowohl liquidittsbedarf fehlen weiterer sicherheiten bekannt vortrag klgers lie wegen kontopfndungen auerdem bereits seit juni zumindest vorbergehend verfgungen gemeinschuldnerin ber girokonto mehr schlielich wute betrchtlichen forderungen aok finanzbehrden juni pfndungen gefhrt gemeinschuldnerin geringen teil begleichen knnen beklagte seite juli sicherung bertragene eigentum fahrzeu gen zahlung dm gemeinschuldnerin rckbertragen lt anbetracht umstnde darauf schlieen beklagte zahlungsfhigkeit gemeinschuldnerin berzeugt tatsachen gleichwohl mglich erscheinen lieen gemeinschuldnerin glubiger befriedigen knne beklagte vorgetragen iii berufungsurteil deshalb aufzuheben sache erneuten verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs abs satz zpo senat eigenen sachentscheidung schon deshalb gehindert berechnung gegenwrtigen erkenntnisstand bestehenden anfechtungsrechtlichen rckgewhranspruchs notwendigen daten vorliegen weder berufungsurteil akte knnen genauen kontostnde entnommen zeitpunkt anfechtungszeitraum erfolgten verrechnungen bestanden kontoverdichtung fehlt ebenso detaillierter parteivortrag klger anlage schriftsatz mai vorgelegte kontobersicht lt grobe kontoentwicklung erkennen jeweiligen kontostnde zeitpunkt angefochtenen verrechnungen bersicht ersehen beginn anfechtungszeitraums beklagten zugestandene kreditlinie berschritten htte folge verrechnungen phase kongruente deckung bewirkt htten lage klageschrift genannten verrechnungen zutrifft kontobersicht allerdings entnommen entgegen auffassung revisionserwiderung fehlt objektiven glubigerbenachteiligung soweit gemeinschuldnerin bareinzahlung dm konto freigabe beklagten sicherungsbereigneten lastwagen erwirkt scheidet glubigerbenachteiligung schuldner absonderungsrecht zahlung ablst soweit deren hhe erls berschreitet absonderungsberechtigte verwertung absonderungsrecht belasteten gegenstands htte erzielen knnen bgh urt juni ix zr zip verkehrswert sicherungsguts jedenfalls bersteigende zahlung klger jedoch bereits berechnung klagesumme abzug gebracht beklagte behauptet schuldnerin freigabe deshalb vereinbart gegenzug gutschriften verrechnen knne freigabe verrechnung wurden rechtlichen einheit verknpft zusammen gesehen knnen getrennt beurteilen berufungsurteil geht klar hervor berufungsgericht tag zahlungseinstellung juni juli festgestellt gegebenenfalls klarzustellen auerdem gibt zurckverweisung gelegenheit gegenrgen revisionserwiderung zahlungseinstellung befassen fischer raebel vill cierniak lohmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer oktober gem abs abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts frankfurt main april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben sofortige beschwerde angeklagten kostenentscheidung genannten urteils unbegrndet verworfen gesetz entspricht beschwerdefhrer kosten rechtsmittel tragen ergnzend bemerkt senat entscheidend fr ma kompensation fr konventionswidrige verfahrensverzgerung revision meint ausschlielich umfang eingetretenen verfahrensverzgerung mageblich nmlich eingetretene verzgerung konkret jeweiligen angeklagten ausgewirkt bgh nstz wobei belastung schwebendes verfahren abhngig sowohl persnlichen situation angeklagten hhe erwartenden strafe deren mgliche auswirkungen geschehen weiteres fhren trotz gleichlanger konventionswidriger verfahrensverzgerung mehreren unterschiedlich langen freiheitsstrafen verurteilten strafttern ma kompensation identisch landgericht fr drei angeklagten festgesetzte hhe unterschiedliche kompensation nher begrndet angesichts fr angeklagten uerst grozgig bemesse nen kompensation schliet senat jedenfalls beruhen urteils versumnis rissing van saan rothfu appl fischer cierniak'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember kosten klgers zurckgewiesen gegenstandswert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo annahme berufungsgerichts bedingung fr rckbertragungsanspruch sei ungeachtet fehlenden eintragung grundschuld eingetreten zulassungsrelevante rgen erhoben entscheidung beruht revisionsverfahren angreifbaren tatrichterlichen auslegung vertrages erblasserin schuldner ergnzend dahin ausgelegt begriff belastung sei sicht erblasserin ernsthaft drohende unmittelbar bevorstehende eintragung grundpfandrechts verstehen grundlage schreibens bank november erblasserin davon ausgehen drfen materiellrechtlichen verfahrensrechtlichen voraussetzungen fr eintragung grundschuld ausnahme eintragungsantrages gegeben seien auslegung mglich verletzt weder anerkannte auslegungsregeln verstt denkgesetze erfahrungsstze berufungsgericht entgegen auffassung nichtzulassungsbeschwerde stndige rechtsprechung bgh voraussetzungen ergnzenden vertragsauslegung vollstndig ignoriert planwidrige regelungslcke gesehen nichtzulassungsbeschwerde rumt letztlich vertragsparteien vorliegenden fall gedacht drften auffllungsbedrftige lcke vertrag sicht vorgelegen brigen wrde ergebnis fehlerhafte annahme regelungslcke schlichten rechtsanwendungsfehler hindeuten zulassung revision fhren rge gefhrdungssituation fr niebrauch erblasserin bestanden schuldner bank seien eintragungsbewilligung eintragungsantrag bezglich grundschuld lebzeiten erblasserin htten erfolgen sollen greift sachlage nachrangig eintragbare belastung konnte niebrauch erblasserin ohnehin bestand gefhrdet parteien davon abgehalten derarti ge ungefhrliche belastung voraussetzung fr rckgewhranspruch ausreichen lassen weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen ganter raebel pape kayser grupp vorinstanzen lg mnster entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr august rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter schlick richter dr wurm drr wstmann richterin harsdorf gebhardt einstimmig beschlossen senat beabsichtigt revision zpo zurckzuweisen klger erhlt gelegenheit stellungnahme binnen monats zustellung beschlusses grnde senat davon berzeugt voraussetzungen fr zulas sung revision vorliegen revision aussicht erfolg geltend gemachte amtshaftungsanspruch klgers wegen rechtswidriger inhaftierung grunde unstreitig klger zuerkannte schmerzensgeld abs bgb hhe revisionsrechtlich beanstanden insbesondere gilt fr erwgung berufungsgerichts freiheitsentziehenden eingriff knne beklagte rechtmiges alternativverhalten berufen indessen schliee bemessung anspruchshhe umstand bercksichtigung finden knne materiellrechtlichen voraussetzungen fr inhaftierung klgers vorgelegen htten steht nmlich einklang erwgung bundesverfas sungsgerichts beim vorliegen verletzung menschenwrde art abs gg grundgesetzverletzung abwgung verfassungsbelangen gerechtfertigt rechtsfolgenseite frage art umfang schadensausgleichs erwgungen schwere eingriffs angestellt art hhe ausgleichs eingriffsintensitt abhngig gemacht knnen bverfg njw rn nichtannahme verfassungsbeschwerde senatsurteil bghz senat sieht bedenken dagegen grundstze rede stehenden eingriff persnliche freiheit art gg bertragen tragenden argument revision boden entzogen betrachtungsweise grunde berechtigte anspruch geschdigten wiedergutmachung ber umweg anspruchshhe faktisch entwertet bemessung schmerzensgeldes einzelnen sache tat richters gesetzesverletzungen liegen zusammenfassender wrdigung vermag senat sache weder rechtsgrundstzlichkeit bedeutung fr fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung zuzuerkennen schlick wurm wstmann drr harsdorf gebhardt vorinstanzen lg bremen entscheidung olg bremen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb dezember zwangsversteigerungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr ganter raebel kayser dr bergmann dezember beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilkammer landgerichts mnchen mai kosten schuldners zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens grnde amtsgericht vollstreckungsgericht beschlu dezember zwangsversteigerung rubrum aufgefhrten wohnungseigentums angeordnet verkehrswert gesttzt sachverstndigengutachten beschlu juli dm festgesetzt dagegen schuldner sofortige beschwerde eingelegt begrndung eigentumswohnung gre qm wovon amtsgericht wertfestsetzungsbeschlu ausgegangen sei qm landgericht sofortige beschwerde zurckgewiesen tatschliche gre mglicherweise schuldner richtig mageblich sei teilungserklrung entsprechende februar festgesetzten tage versteigerungstermins beim amtsgericht eingegangenen schreiben schuldner hinweis neue abgeschlossenheitsbescheinigung januar zufolge wohnung gre qm abermals nderung verkehrswertgutachtens beantragt gleichwohl amtsgericht versteigerungstermin geringste gebot versteigerungsbedingungen grundlage festgesetzten verkehrswerts festgestellt wohnungseigentum meistgebot sofortige beschwerde schuldners landgericht zurckgewiesen dagegen wendet schuldner landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde statthaft abs nr zpo zulssig indessen erfolg beschlu zuschlag erteilt versagt begrndung grundstckswert unrichtig festgesetzt sei angefochten abs satz zvg grundstzlich hindert bindung vollstreckungsgerichts wertfestsetzung erneute prfung wertes entscheidung ber zuschlag berprfung nderung fehlerhaft festgesetzten wertes zel ler stber zvg aufl anm anfechtung zuschlagsbeschlusses mglich vollstreckungsgericht trotz rechtzeitigen nachweises neuer fr wertfestsetzung erheblicher tatsachen unterlassen festgesetzten wert amts wegen ndern vgl olg kln zip gerhardt dassler schiffhauer gerhardt muth zvg aufl rn zeller stber zvg anm braucht senat vorliegenden fall entscheiden neue tatsache vollstreckungsgericht zuschlagserteilung bekannt geworden neue tatsache handelt beschlufassung grundlagen fr wertfestsetzung gendert bringt schuldner bereits beschufassung sei falsch verpflichte vollstreckungsgericht berprfung rechtskrftigen wertfestsetzungsbeschlusses olg kln zip steiner storz zvg aufl rn zeller stber zvg anm vorliegenden fall vorgebracht beschlufassung grundlagen fr wertfestsetzung gendert schuldner hielt wertfestsetzung anfang fr falsch wohnungsgre seit zwangsversteigerungsverfahren betrieben verndert divergenz wohnungsgre schuldner angibt derjenigen sachverstndige folgend gerichte zugrunde gelegt beruht angeblichen tatschlichen baulichen vernderungen einbeziehung podestflche treppenhauses wohnung jahren stattgefunden grundlagen fr wertfestsetzung htten gendert rechtlichen voraussetzungen geschaffen worden wren podestflche sondereigentum schuldners rechnen tatrichterlichen feststellungen heute geschehen deshalb wertfestsetzung sache richtig schuldner erachtens zutreffende wohnungsgre vollstreckungsgericht bereits ergehen wertfestsetzungsbeschlusses vorgetragen recht darauf aufmerksam gemacht worden vortrag genge vielmehr lange teilungserklrung gemeinschaftsordnung gendert sei angaben wohnung einbezogene podestflche gemeinschaftseigentum gehre wert wohnungseigentums erhhe anschlieend gebotene gelegenheit gemeinschaftsordnung ndern schuldner heute wahrgenommen erwirken neuen abgeschlossenheitsbescheinigung abs nr reicht jeweiligen wohnungseigentmer miteigentmer wirksames recht podestflche verschaffen wre vielmehr vereinbarung miteigentmer erforderlich vorschrift abs zvg wonach beschwerdegericht amts wegen nr zvg bezeichneten versagungsgrnde bercksichtigen verfahren rechtsbeschwerde gilt braucht senat entscheiden ersichtlich vorliegenden verfahren versagungsgrnde vorliegt kreft ganter raebel kayser bergmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr kayser prof dr gehrlein dr fischer grupp april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mrz kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandwert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde abs satz zpo statthafte nichtzulassungsbeschwerde deckt zulassungsgrund abs satz zpo vorinstanzen berechnung anfechtungsfrist davon ausgegangen eintragungsantrag notariellen urkunden januar sei namens schuldner gestellt worden voraussetzungen abs satz anfg gegeben seien deshalb willkrlich zugleich angenommen worden dinglichen einigung htten schuldner namen beklagten gehandelt hierbei handelte notwendiger weise zweiseitiges rechtsgeschft gegenber antrag einseitige verfahrenshandlung vorbringen beklagten schuldnern angefochtenen hypothekenbestellung verbliebene vermgen sei fr zugriff klgerin ausreichend weshalb objektiven glubigerbenachteiligung fehle berufungsgericht kenntnis genommen worden erwhnung tatbestand ergibt berufungsgericht hieraus zutreffenden rechtlichen schlsse gezogen handelt lediglich einfachen zulassung revision rechtfertigenden rechtsfehler gehrsversto liegt darin berufungsgericht vorliegen bargeschfts verneint wertpapierdarlehensvertrag unwirksam beklagten hypotheken inkongruente deckung erlangt vorbringen tatsacheninstanzen darlehensgeber groeltern beklagten groeltern vertretenen beklagten schlielich beruht annahme glubigerbenachteiligungsvorsatzes gehrsverletzung berufungsgericht vortrag wertverhltnissen urteil referiert glubigerbenachteiligungsvorsatz denklogisch ausgeschlossen angefochtenen rechtshandlung grunde liegende gesamtgeschehen absicherung bank erhht zugriffsmasse fr brigen glubiger indessen verkrzt benachteiligung gerade anfechtenden glubigers vorsatz beziehen weiteren begrndung abs satz halbsatz zpo abgesehen ganter kayser fischer gehrlein grupp vorinstanzen lg mnchen ii entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss oktober strafsache wegen schweren menschenhandels strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers zustimmung nebenklgerin general bundesanwalts antrag oktober gem abs abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg september verfahren soweit angeklagten betrifft fall ii urteilsgrnde vorwurf vergewaltigung beschrnkt schuldspruch dahin gendert angeklagte wegen schweren menschenhandels tateinheit menschenhandel zuhlterei gewerbsmigem einschleusen auslndern fall ii urteilsgrnde wegen vergewaltigung fall ii urteilsgrnde verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen schweren menschenhandels zwei fllen jeweils tateinheit menschenhandel zuhlterei gewerbs bandenmigem einschleusen auslndern davon fall ii urteilsgrnde weiterer tateinheit vergewaltigung gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt verfall wertersatz sowie erweiterten verfall angeordnet hiergegen wendet revision angeklagten verfahrensrgen allgemeinen sachrge verfahrensrgen bleiben schon grnden antragsschrift generalbundesanwalts erfolg brigen landgericht ladung zeuginnen recht we gen unerreichbarkeit abgelehnt sachlichrechtliche berprfung verfahrensbeschrnkung fhren entscheidungsformel ersichtlichen nderung schuldspruchs feststellungen angeklagte gesondert verfolgten vereinbart frauen ausnutzung allgemein schlechten lebensbedingungen ukraine einreise bundesrepublik deutschland aufnahme ttigkeit prostituierte bewegen dabei tuschte frauen teil deutschland ttigkeit tnzerin ausben knnten unrichtigen angaben verschaffte frauen visa kenntnis umstnde bernahm angeklagte frauen deutschland vorher festgelegten orten brachte einzelnen bordellen nachdem frauen bordellbetreibern darber unterrichtet summen abzufhren sammelte angeklagte gelder frauen regelmigen abstnden leitete abzug anteils lebensunterhalt bestritt fall ii urteilsgrnde angeklagte nebenklgerin stellung tnzerin versprochen worden grenzbertritt bernommen bordell mitange klagten pa gebracht nebenklgerin fgte fr ber raschenden anordnung prostituieren wute befand deutschen sprache mchtig angst polizei mute hlfte dirnenlohns tagesmiete dm mitangeklagten abliefern fr verbringen deutschland mute dm pro woche weitere dm angeklagten zahlen innerhalb tagen nebenklgerin zahlung fast vollstndig angeklagten geleistet angeklagte landgericht meint gemeinschaftlich begangenen schweren menschenhandels form listigen bestimmens prostitution abs nr stgb schuldig gemacht ausscheidet opfer prostitution blo tatschlich zugefhrt wurde vgl lenckner perron schnke schrder stgb aufl rdn laufhtte lk aufl rdn offenbleiben verurteilung wegen gemeinschaftlich begangenen schweren menschenhandels form listigen anwerbung sexuellen handlungen abs nr alt stgb sowie gewerbsmigen anwerbung prostitution abs nr stgb rechtsfehlerfrei schuldspruch zustzliche bejahung abs nr stgb berhrt verwirklichung drei tatvarianten strafschrfend bercksichtigt worden verurteilung wegen zuhlterei bestand wenngleich fr neben rechtsfehlerfrei festgestellten ausbeuterischen zuhlterei abs nr stgb angenommene dirigierende zuhlterei abs nr stgb erforderlichen feststellungen fehlt teilweise unzutreffend landgericht versto vorschriften auslndergesetzes beurteilt bezugsnorm fr abs auslg strafbare einschleusen auslndern ersichtlich abs nr auslg angenommen fr schuldhaften versto nebenklgerin abs nr auslg geben feststellungen indes anhaltspunkt strafbarkeit nebenklgerin abs nr auslg dadurch absicht erwerbsttigkeit auszuben touristenvisum eingereist stehen rechtlichen bedenken entgegen senat urteil februar bghr auslg unerlaubter aufenthalt nstz dargelegt feststellungen angeklagte kontinuierliche zusammenarbeit bernahme frauen beim erschleichen visums fr nebenklgerin abs nr auslg untersttzt vgl bgh nstz voraussetzungen abs auslg genannten bezugsnorm gegeben stpo steht anknpfen norm entgegen senat schliet insoweit gestndige angeklagte gesch ehen htte verteidigen knnen zutreffend landgericht abs nr auslg verwirklichte tatbestandsalternative angenommen angeklagte fr hilfeleistung vermgensvorteil erhielt vgl bghr auslg vermgensvorteil wiederholtes handeln abs nr auslg indes festgestellt vgl bghr auslg einschleusen zutreffend landgericht gewerbsmiges handeln abs nr auslg angenommen bereits erste tat frhere taten konkret festgestellt gewerbsmig fr annahme ban denmiger gewerbs bandenmiger begehung abs nr abs auslg fehlt hingegen feststellung erwarten feststellungen anforderungen neuen rechtsprechung bundesgerichtshofs bande beschl mrz gsst nstz entsprechen getroffen knnen hinsichtlich tat ii urteilsgrnde senat verfolgung zustimmung generalbundesanwalts nebenklgerin gem abs abs nr stpo rechtlichen gesichtspunkt vergewaltigung beschrnkt umfang berprfung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben senat fr beide taten jeweils schuldspruch gendert ersten tat entfllt schuldspruch abs auslg zweiten tat verbleibt schuldspruch abs satz nr stgb strafausspruch dadurch berhrt gilt sowohl fr einzelstrafe zwei jahren fr tat nachteil nebenklgerin fr einsatzstrafe fnf jahren fr tat teil nebenklgerin landgericht strafe strafrahmen abs stgb entnommen groe brutalitt besondere schmerzhaftigkeit nachhaltigkeit abgentigten sexuellen handlung abgestellt verwirklichung tatbestnde landgericht strafschrfend zurckgegriffen senat schliet daher landgericht zugrundelegung verfahrensbeschrnkung verbliebenen schuldspruchs geringere einzelstrafen geringere gesamtstrafe verhngt htte anordnung erweiterten verfalls hlt rechtlicher berprfung stand gesamtzusammenhang urteilsgrnde insbesondere inhalt angeklagten gefhrten karteikarten ber zahlungen einzelnen opfer berzeugung kammer entnehmen geld rechtswidrigen taten angeklagten erlangt nderung schuldspruchs liegt erfolg rechtsmittels unbillig wrde angeklagten gesamten gebhren auslagen belasten angefochtene urteil gibt schlielich anla hinweis fllen vorliegenden angezeigt prozestoff wesentlichen straftatbestnde beschrnken tolksdorf rissing van saan pfister winkler becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr september rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter galke richter wellner sthr richterinnen pentz mller beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgerin revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg september zugelassen grnde revision zugelassen berufungsgericht berufung klgerin rechtsfehlerhaft teilweise unzulssig verworfen brigen zulassungsgrnde gegeben galke wellner pentz sthr mller vorinstanzen lg halle entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz april verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter terno richter dr ernemann dr frellesen schaal sowie rechtsanwlte dr wllrich dr frey prof dr quaas april beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats anwaltsgerichtshofs freien hansestadt hamburg november magabe zurckgewiesen antrag gerichtliche entscheidung unbegrndet zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller wurde februar vorbergehenden zulassung nordrhein westfalen erneut rechtsanwaltschaft gelassen seitdem rechtsanwalt beim landgericht januar beim oberlandesgericht seit zuge lassen antragsgegnerin widerrief verfgung juli zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft abs nr brao wegen vermgensverfalls ordnete sofortige vollziehung widerrufsverfgung antragsteller antrag gerichtliche entscheidung aufhebung widerrufsverfgung herstellung aufschiebenden wirkung antrags gerichtliche entscheidung beantragt anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung unzulssig verworfen dagegen wendet antragsteller sofortigen beschwerde beteiligten mndlichen verhandlung dezember entscheidung schriftlichen verfahren einverstanden erklrt ii rechtsmittel zulssig abs nr abs brao sache erfolg offen bleiben anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung recht unzulssig verworfen antrag jedenfalls unbegrndet abs nr brao zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt vermgensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefhrdet voraussetzungen zeitpunkt widerrufsverfgung erfllt bestehen fort vermgensverfall liegt rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhltnisse geraten absehbarer zeit ordnen auerstande verpflichtungen nachzukommen beweisanzeichen hierfr insbesondere erwirkung schuldtiteln vollstreckungmanahmen st rspr vgl senatsbeschluss mrz anwz brak mitt senatsbeschluss november anwz brak mitt erlass widerrufsverfgung beschluss amtsgerichts april insolvenzverfahren ber vermgen antragstellers erffnet worden nachdem zuvor bereits vier haftbefehlen schuldnerverzeichnis amtsgerichts eingetragen worden hhe angemeldeten forderungen antragsteller beluft gem tabelle inso juni insgesamt erffnung insolvenzverfahrens begrndete gesetzliche vermutung fr vermgensverfall abs nr brao antragsteller widerlegt antragsgegnerin deshalb recht davon ausgegangen antragsteller erlass widerrufsverfgung vermgensverfall geraten dagegen bringt antragsteller beschwerdeverfahren konsolidierung vermgensverhltnisse antragstellers wre laufenden verfahren bercksichtigen bghz voraussetzungen fr zweifelsfreien wegfall widerrufsgrundes antragsteller jedoch dargetan solange insolvenzverfahren ber vermgen antragstellers luft grundlage gesetzlichen vermutung entfallen vermgensverhltnisse schuldners ber vermgen insolvenzverfahren erffnet worden knnen grundstzlich erst aufhebung insolvenzverfahrens schuldner recht zurckerhlt ber vormalige insolvenzmasse frei verfgen abs satz inso ankndigung restschuld befreiung beschluss insolvenzgerichts abs inso geordnet angesehen senatsbeschluss dezember anwz njw ii voraussetzung gegeben insolvenzverfahren abgeschlossen ankndigung restschuldbefreiung insolvenzgericht kommen abzusehen schlussbericht insolvenzverwalters september betrgt massebestand derzeit kosten verfahrens gedeckt quotenzahlung insolvenzglubiger erwarten umstnden festgestellt antragsteller mehr vermgensverfall befindet bestimmung abs nr brao entnehmen geht gesetzgeber grundstzlich gefhrdung interessen rechtsuchenden rechtsanwalt vermgensverfall befindet regel fall insbesondere hinblick umgang rechtsanwalts fremdgeldern darauf mglichen zugriff glubigern gefhrdung grundstzlich insolvenzerffnung verbundenen verfgungsbeschrnkung insolvenzschuldners weggefallen interessen mandanten regelmig schon deshalb gefhrdet vorbehaltlich guten glaubens honorar befreiend auftragnehmer zahlen knnen daran inkrafttreten insolvenzordnung gendert senatsbeschluss oktober anwz njw ii anhaltspunkte dafr seltenen ausnahmeflle vorliegt rechtsprechung senats gefhrdung interessen rechtsuchenden vermgensverfall rechtsanwalts verneint senatsbeschluss oktober aao ii senatsbeschluss dezember anwz njw rr ii weder antragsteller dargetan umstnden ersichtlich vorbringen antragstellers gegenber insolvenzverwalter verpflichtet smtliche zahlungen denen honorar rahmen pfndungsfreibetrages handelt insolvenzverwalter tilgung insolvenzverbindlichkeiten abzufhren reicht hierfr schon deshalb antragsteller beruf rechtsanwalt ausben knnte allein willen antragstellers abhinge erhaltenen betrge bestimmungsgem verwendet vgl senatsbeschluss mrz anwz brak mitt soweit anwaltsgerichtshof antrag herstellung aufschiebenden wirkung antrags gerichtliche entscheidung entsprochen entscheidung anfechtbar abs satz brao sofortige beschwerde insoweit erneuter antrag wiederherstellung aufschiebenden wirkung auszulegen antrag beschwerdeverfahren statthaft abs satz brao erfolg widerrufsverfgung vorstehend dargelegten grnden bestandeskraft erlangt terno ernemann wllrich frellesen frey vorinstanz agh hamburg entscheidung schaal quaas'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix za juni insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape juni beschlossen antrag schuldners bewilligung prozesskostenhilfe fr verfahren rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts bonn mrz abgelehnt grnde antrag bewilligung prozesskostenhilfe abzulehnen beabsichtigte rechtsbeschwerde schuldners aussicht erfolg bietet satz zpo inso rechtsbeschwerde statthaft abs inso jedoch verfristet gesuch schuldners wiedereinsetzung versumte frist einlegung rechtsbeschwerde zpo verspricht erfolg partei ber finanziellen mittel einlegung rechtsmittels verfgt antrag wiedereinsetzung versumte frist gewhrt partei innerhalb rechtsmittelfrist prozesskostenhilfegesuch gericht gestellt krften stehende getan ber antrag verzgerung entschieden fordernis gengt prozesskostenhilfeantrag innerhalb laufenden frist erklrung persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen partei nebst erforderlichen belege abs satz zpo vorgelegt bgh beschluss juli ix zb njw august xii zb njw rr april ix za famrz juli ix za famrz februar xii zb njwrr rn mai ix za zinso rn erfordernis formularmige erklrung prozesskostenhilfe vorzulegen entsprechende belege beizufgen entfllt deshalb ber vermgen antragstellers insolvenzverfahren anhngig bgh beschluss juli aao februar ix za juris rn beschluss beschwerdegerichts schuldner april zugestellt worden gesetzliche monatsfrist einlegung rechtsbeschwerde inso abs satz zpo mai abgelaufen innerhalb frist vollstndiges prozesskostenhilfegesuch beim bundesgerichtshof eingegangen bevollmchtigte schuldners letzten tag frist per telefax eingegangenen prozesskostenhilfeantrag mitgeteilt erklrung schuldners ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse tglich post tragsteller ausgefllt unterzeichnet zurckzuerwarten entsprechende erklrung spter beim bundesgerichtshof eingegangen kayser raebel pape vill lohmann vorinstanzen ag bonn entscheidung lg bonn entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr oktober rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vizeprsidenten schlick richter drr dr herrmann hucke tombrink beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln dezember zurckgewiesen soweit berufungsgericht entscheidung selbstndig tragend darauf gesttzt klger geltend gemachten schaden schlssig vorgetragen weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo nheren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert schlick drr hucke vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung herrmann tombrink'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zb iv zb januar rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski januar beschlossen auerordentliche sofortige weitere beschwerde beklagten beschlsse zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe november november kosten beklagten verworfen grnde beklagte wendet auerordentliche sofortige weitere beschwerde bezeichneten rechtsmittel beschluss beschwerdegerichts november kosten rechtsstreits auferlegt wurden sowie nderen beschluss beschwerdegerichts november verfahren ergangener kostenfestsetzungsbeschluss landgerichts karlsruhe februar aufgehoben worden rechtsmittel schon deshalb unzulssig verwerfen beim bundesgerichtshof zugelassenen recht sanwalt unterzeichnet abs satz zpo brigen wegen fehlender statthaftigkeit unzulssig bundesgerichtshof beschlsse berufungsgerichts ausschlielich llen abs zpo angerufen bgh beschluss mrz ix zb bghz senatsbeschlsse februar iv zb famrz dezember iv zb famrz november iv zb famrz rechtsbeschwerde hiernach statthaft gesetz ausdrcklich bestimmt abs satz nr zpo berufungsgericht angegriffenen beschluss zugelassen abs satz nr zpo beide voraussetzungen gegeben zustzliches auerordentliches rechtsmittel bundesgerichtshof statthaft entscheidung verfa hrensgrundrechte beschwerdefhrers verletzt rstellung sonstigen grnden greifbar gesetzeswidrig bgh eschluss mrz aao senatsbeschlsse februar dezember jeweils aao beschwerdefhrer steht fllen verfahren zpo offen gergter verfassungsversto beseitigt kommt allein verfassungsb eschwerde bundesverfassungsgericht betracht beschwerdefhrer herangezogene entscheidung zivilsenats bundesgerichtshofs mai zb njw rr bereits deshalb einschlgig zugelassene rechtsbeschwerde zugrunde lag unzulssigkeit beschwerdefhrer eingelegten rechtsmittels folgt weder aufhebung angefochtenen en tscheidungen fortsetzung verfahrens beschwe rdegericht aussetzung vollziehung angefo chtenen entscheidungen wege einstweiligen anordnung betracht kommt mayen wendt harsdorf gebhardt felsch dr karczewski vorinstanzen iv zb lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung vorinstanzen iv zb lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ak oktober strafverfahren wegen mitgliedschaftlicher beteiligung auslndischen terroristischen vereinigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts sowie angeschuldigten verteidiger oktober gem stpo beschlossen untersuchungshaft beiden angeschuldigten fortzudauern etwa erforderliche haftprfung bundesgerichtshof findet drei monaten statt zeitpunkt haftprfung oberlandesgericht stuttgart bertragen grnde angeschuldigten wurden november vorlufig festgenommen seit november befinden aufgrund haftbefehle amtsgerichts stuttgart selben tag gs ersetzt haftbefehle ermittlungsrichters bundesgerichtshofs april angeschuldigter bgs angeschuldigter bgs abgendert haftfortdauer ber sechs monate hinaus anordnenden beschluss senats juli ak ununterbrochen untersuchungshaft haftbefehle fassung senats folgende tatvorwrfe gegenstand angeschuldigte libanesischer staatsangehriger syrien stuttgart orten bundesrepublik deutschland ende august festnahme mitglied ausland bestehenden vereinigung jaish al muhajirin wal ansar jamwa beteiligt deren zwecke ttigkeiten darauf gerichtet seien mord totschlag erpresserischen menschenraub geiselnahme begehen ausreise deutschland august syrien vereinigung angeschlossen militrische ausbildung absolviert kampfeinsatz teilgenommen oktober sei vorbergehend deutschland zurckgekehrt auftrag emirs geld ausrstungsgegenstnde fr jamwa beschaffen ausfhrung auftrags zwei nachtsichtgerte tarnkleidung erworben sowie berweisung usd fr zwecke vereinigung veranlasst angeschuldigten sei deshalb vorzuwerfen mitglied terroristischen vereinigung ausland auerhalb mitgliedstaaten europischen union beteiligt verbrechen strafbar abs abs stze stgb angeschuldigte deutscher staatsangehriger mnchengladbach stuttgart anfang oktober festnahme vereinigung dadurch untersttzt angeschuldigten kenntnis beschriebenen umstnde erledigung teilten auftrags geholfen beschaffung tarnkleidung mitgewirkt fr transport ausrstungsgegenstnde bestimmte kraftfahrzeug zugelassen entsprechenden versicherungsvertrag abgeschlossen bereiterklrt vorgesehenen transport landwege syrien gemeinsam angeschuldigten durchzufh ren terroristische vereinigung ausland auerhalb mitgliedstaaten europischen union untersttzt vergehen abs satz abs abs stze stgb ii untersuchungshaft beiden angeschuldigten ber neun monate hinaus fortzudauern dringenden tatverdacht nimmt senat bezug grnde haftfortdauerbeschlusses juli deren geltung zwischenzeitlich gendert ermchtigung strafrechtlichen verfolgung mitglieder untersttzer jaish al muhajirin wal ansar deutsche staatsangehrige bundesrepublik deutschland aufhalten ttig bundesministerium justiz verbraucherschutz nunmehr juli erteilt abs satz stgb entgegen auffassung verteidigers angeschuldigten entfaltet wirksamkeit fr angeschuldigten vorgeworfene tatgeschehen ansicht genannte vorschrift gestatte ermchtigung allgemeiner form fr verfolgung knftiger taten whrend zurckliegenden taten ausdrcklich konkreten sachverhalt bezogen msse folgt senat beim angeschuldigten besteht weiterhin haftgrund fluchtgefahr abs nr stpo senat nimmt insoweit erneut bezug zutreffenden grnde angeschuldigten ergangenen haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs april bgs deren fortgeltung zwischenzeit gendert beim angeschuldigten besteht jedenfalls haftgrund schwer kriminalitt abs stpo umstnden ausgeschlossen vollzug untersuchungshaft alsbaldige ahndung aufklrung tat gefhrdet wre juli bereitschaft erklrt sache auszusagen darauf veranlassten mehrtgigen nachvernehmungen polizeiprsidium stuttgart wesentlichen gestndig gezeigt umfangreiche angaben organisationsstrukturen vereinigung sowie kontaktleuten deutschland trkei syrien gemacht gleichwohl angeschuldigte indes unerheblichen freiheitsstrafe rechnen besorgen bindungen bundesrepublik deutschland ausreichend tragfhig daraus entspringenden fluchtanreizen verlsslich entgegenwirken knnen angeschuldigte libanesischer staatsangehriger verwandtschaftliche beziehungen libanon beruf erlernt schon ab mrz stand beschftigungsverhltnis mehr ging gelegenheitsarbeiten august gefassten entschluss deutschland dauer verlassen mehrjhrige gemeinsame haushalt mutter bruder stuttgart abgehalten zweck untersuchungshaft weniger einschneidende manahmen deren vollzug erreicht abs stpo soweit angeschuldigte angeboten familienan gehrigen deutschland wohnsitz nehmen familie erbringende sicherheit leisten hlt senat geschilderten hintergrund fr geeignet weitere durchfhrung strafverfahrens sichern besonderen voraussetzungen fr fortdauer untersuchungshaft ber neun monate hinaus abs stpo liegen besondere schwierigkeit umfang verfahrens urteil bislang zugelassen mai gefertigte anklageschrift generalbundesanwalts ging mai beim zustndigen staatsschutzsenat oberlandesgerichts stuttgart vorsitzender verfgte folgetag zustellung bestimmte erklrungsfrist juni haftfortdauerentscheidung senats juli tathandlungen angeschuldigten zugunsten jaish al muhajirin wal ansar anklageschrift angenommen zugunsten islamischen staates irak grosyrien ausging bestimmte vorsitzende erneute erklrungsfrist august veranlasste oben erwhnten umfangreichen nachvernehmungen angeschuldigten september abgeschlossen konnten fr fall erffnung hauptverfahrens hauptverhandlung oktober beginnen verfahren danach weiterhin haftsachen gebotenen beschleunigung gefhrt worden weitere vollzug untersuchungshaft steht auer verhltnis bedeutung sache falle verurteilung erwartenden strafen becker pfister mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr mrz rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr koch dr lffler richterin dr schwonke richter feddersen beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten zurckweisung rechtsmittels brigen urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden mai kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung beklagten verurteilung zahlung mehr nebst zinsen teil versumnis endurteil kammer fr handelssachen landgerichts dresden juli zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten beschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde klgerin transportversicherin gmbh deren tochtergesellschaft folgenden versicherungsnehmer versicherungsnehmer beauftragten beklagte russisches speditionsunternehmen transport sendung baumaterialien dresden moskau beklagte beauftragte beklagte litauisches frachtunternehmen unterfrachtfhrerin durchfhrung transports beklagte holte mehreren kisten bestehende sendung hochwertige steinplatten enthielt mai mehreren cmr frachtbriefen lkw ab mai wurde grenze russland vollstndige zollrevision angeordnet transportkisten wurden abgeladen geffnet mitarbeitern zollbehrde verschlossen lkw geladen beim entladen kisten moskau wurde festgestellt drei kisten aufgebrochen darin enthaltene steinplatten beschdigt klgerin versicherungsnehmer entschdigt soweit vorliegenden verfahren interesse abgetretenem recht empfngerin transportguts beklagte schadensersatzansprche hhe wertes zerstrten teils lieferung geltend gemacht landgericht beklagte zahlung nebst zinsen verurteilt berufungsgericht deren berufung magabe zurckgewiesen beklagten zahlende betrag nebst zinsen beluft revision zugelassen hiergegen wendet beklagte beschwerde nichtzulassung revision vollstndige abweisung gerichteten klage erreichen ii nichtzulassungsbeschwerde teilweise erfolg fhrt gem abs zpo teilweisen aufhebung angegriffenen urteils insoweit zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht berufungsgericht angenommen beklagten durchgefhrten transport sei cmr anzuwenden beklagte hafte empfngerin transportguts anspruch klgerin abgetreten art abs verbindung art cmr fr entstandenen schaden voraussetzungen denen beklagte verschuldensunabhngigen haftung befreit wre lgen qualifiziertes verschulden beklagten landgericht recht festgestellt haftung beklagten sei art abs buchst art abs cmr rechnungseinheiten fr kilogramm beschdigung entwerteten teils sendung begrenzt berechnung sei gewicht kg zugrunde legen beklagte knne einwand gewicht beschdigten ware lediglich kg betragen gehrt landgericht gewicht beschdigten packstcke unstreitigen tatbestand kg angegeben feststellung unterliege tatbestandswirkung zpo sei unstreitiges vorbringen mageblich berufungsurteil beruht teilweise verletzung rechts beklagten gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg landgericht unstreitigen tatbestand festgestellt mitarbeiter empfngerin sendung russland festgestellt htten drei kisten steinplatten enthielten aufgebrochen darin enthaltene steine gewicht kg beschdigt seien auerdem gewechselten schriftstze bezug genommen entscheidungs grnden ausgefhrt ergebnis beweisaufnahme stehe fest qm fubodenplatten basalto di olbia qm wandplatten basalto di olbia qm wandplatten nero portoro seien beschdigt worden unbestritten gebliebenen vortrag klgerin gewicht geschdigten packstcke kg betragen berufungsgericht unrecht angenommen sei gem zpo feststellung landgerichts gebunden gewicht beschdigten ware kg betragen aa berufungsgericht grundsatz zutreffend davon ausgegangen tatschliche vorbringen parteien erster linie tatbestand landgerichtlichen urteils entnehmen satz zpo hierzu zhlen tatschlichen feststellungen entscheidungsgrnden enthalten bgh urteil mai xi zr bghz enthlt tatbestand bezugnahme schriftstze anlagen abs satz zpo davon auszugehen deren inhalt bestandteil mndlichen verhandlung gemacht worden bgh urteil november iv zr njw rr beweiskraft tatbestands bindung fr revisionsgericht entfallen soweit feststellungen widersprche unklarheiten aufweisen bgh urteil mai viii zr njw urteil mrz viii zr njw rr urteil mrz zr grur rn wrp ford vertragspartner landgericht getroffenen feststellungen enthalten widerspruch widerspruch htte berufungsgericht amts wegen bercksichtigen mssen vgl bgh urteil mrz iii zr njw rr urteil januar zr md rn bb feststellungen landgerichts unklar einzelnen konkret bezeichneten beschdigten steinplatten packstcke denen beschdigten steinplatten befunden gewicht kg gehabt sollen feststellungen unstreitigen tatbestand landgerichtlichen urteils lassen erkennen beschdigte ware gewicht gehabt ausfhrungen entscheidungsgrnden legen demgegenber verstndnis nahe enthaltenden packstcke kg gewogen cc angesichts widerspruchs htte berufungsgericht bindung zpo ausgehen drfen vortrag beklagten berufungsbegrndung nachgehen mssen feststellungen landgerichts konkret bezeichneten beschdigten steinplatten klgerin vorgelegten unterlagen gewicht landgericht verurteilung ausgegangen beklagte hinweis eigenen angaben klgerin rechnung packliste vorgetragen beschdigten frachtstcke insgesamt gewicht kg gehabt htten ausweislich feststellungen landgerichts jedoch deren gesamter inhalt beschdigt worden lediglich ware gewicht kg kg kg kg dd angesichts landgerichtlichen urteil ersichtlichen widerspruchs gewicht ware fr deren beschdigung beklagte ersatzpflichtig kommt frage tatbestandlichen feststellungen landgerichtlichen urteil deshalb widersprchlich bindungswirkung zpo unterliegen inhalt anlagen schriftstzen klgerin bereinstimmen landgerichtlichen urteil bezug genommen denen landgericht tatbestand aufgenommenen gewichtsangaben entnommen berufungsgericht vorbringen beklagten gewicht beschdigten ware verfahrensrechtliche grundlage unbercksichtigt gelassen anspruch rechtliches gehr art abs gg verletzt versto beruht berufungsurteil soweit klage ber nebst zinsen hinausgehenden umfang stattgegeben worden betrag setzt zusammen beklagten gem art abs cmr geschuldeten entschdigungsbetrag rechnungseinheiten fr kilogramm beschdigung entwerteten teils sendung hhe insgesamt kg sowie anteilig fracht zllen unstreitiger hhe weitergehende beschwerde nichtzulassung revision zurckzuweisen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo weitergehenden begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen bscher lffler richter bgh prof dr koch urlaub daher gehindert unterschreiben bscher schwonke feddersen vorinstanzen lg dresden entscheidung hko olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb mrz verfahren aufhebung inlndischer schiedssprche nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja streitwertabhngige schiedsrichtervergtung zpo setzt schiedsgericht rahmen zpo treffenden kostenentscheidung streitwert schiedsgerichtlichen verfahrens fest stellt unzulssiges richten eigener sache dar vergtung schiedsrichter vereinbarungsgem streitwertabhngig festsetzung streitwerts allerdings verhltnis schiedsparteien zueinander verbindlich insoweit grundlage schiedsgericht angeordneten kostenerstattung parteien bleibt jedoch unbenommen ordentlichen gerichten anhngig machenden vergtungsstreitigkeit gegenber schiedsrichtern darauf berufen streitwert hoch festgesetzt worden sei bgh beschluss mrz iii zb kammergericht iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick sowie richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilsenats kammergerichts august sch zurckgewiesen antragsteller trgt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens streitwert fr rechtsbeschwerdeverfahren mio festgesetzt grnde antragsteller leitete schreiben januar schiedsverfahren antragsgegnerinnen mndlichen verhandlung schiedsgericht nahm antragsteller schiedsklage zurck oktober erlie schiedsgericht schiedsspruch beendigung schiedsverfahrens pflicht antragstellers kosten tragen streitwertfestsetzung mio vorbehalt hinsichtlich entscheidung ber hhe antragsteller antragsgegnerinnen erstattenden kosten enthielt schiedsspruch januar berichtigte schiedsgericht schiedsspruch grnden februar erlie schiedsgericht schiedsspruch ber erstattungsansprche antragsgegnerinnen bezglich schiedsgericht geleisteten vorschsse auergerichtlichen kosten antragsteller aufhebung schiedssprche schiedsspruchs oktober jedoch ausnahme ausspruchs schiedsverfahren beendet beantragt hilfsweise feststellung begehrt schiedsspruch oktober bezglich ziffer iii streitwert rechtswirkung schiedsspruch entfaltet kammergericht schiedsvz antrge zurckgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde antragstellers ii gesetzes wegen statthafte abs satz nr abs satz abs nr fall zpo brigen abs zpo zulssige rechtsbeschwerde sache erfolg entgegen auffassung antragstellers verstt weder streit wertfestsetzung schiedsspruch oktober darauf aufbauende entscheidung ber kostenerstattung schiedsspruch februar verbot richtens eigener sache grundsatz niemand eigener sache richter gehrt grundprinzipien rechtsstaats insoweit wesen richterlichen ttigkeit nichtbeteiligten dritten sachlicher persnlicher unabhngigkeit ausgebt vgl bverfge verbot richtens eigener sache fr gerichtliche verfahren ausschlussgrund fr ausbung richteramts nr zpo formuliert gilt fr schiedsrichterliche verfahren enthlt buch zpo zpo ausschluss ablehnungsgrnde berechtigten zweifeln unparteilichkeit schiedsrichters grundsatz niemand eigener sache richten darf gilt unverzichtbarer bestandteil rechtsstaatlichen gerichtsbarkeit vgl bgh urteile dezember vii zr bghz november vii zr bghz ff senatsurteile juli iii zr bghz mrz iii zr bghz verletzung fhrt aufhebung schiedsspruchs wobei vorliegenden fall dahinstehen schiedsspruch insoweit unzulssigen verfahren beruht vgl etwa senatsurteil mrz aao abs nr zpo beschluss juli iii zb bghz abs nr zpo verfahrensrechtlichen ordre public abs nr buchst zpo verstt vgl senatsurteil november iii zr wm abs nr zpo siehe senatsurteil mai iii zr bghz deutschen ordre public art buchst un vgl mnchkommzpo mnch aufl rn musielak voit zpo aufl rn zller geimer zpo aufl rn rn kosten schiedsverfahrens anbetrifft bedeutet verbot richtens eigener sache fr schiedsrichter zunchst vergtungsansprche parteien zusprechen schiedsspruch titulieren drfen parteien fr schiedsrichterliche ttigkeit ausreichenden vorschuss geleistet schiedsgericht weitere ttigkeit bgb zurckhalten vgl bgh urteil februar vii zr bghz senatsurteil april iii zr bghz parteien schiedsvertrags pflicht trifft durchfhrung verfahrens frdern hierbei soweit erforderlich partei zusammenzuwirken abschluss verfahrens schiedsspruch kommt parteien grundstzlich gleichen anteilen vorschuss verpflichtet zahlt partei anteil schiedsgericht verfahren aussetzen sumigen partei ermglichen sumige zahlung anteiligen vorschusses staatlichen gericht verklagen vgl senatsurteil mrz iii zr bghz schiedsgericht ausreichenden vorschuss ttig offenen schiedsgerichtskosten schiedsspruch titulieren darauf verwiesen gebhren unkosten gegebenenfalls staatlichen gerichten einzuklagen alten schiedsverfahrensrecht ergangenen senatsrechtsprechung vgl urteil november iii zr wm bezug genommen senatsurteil mrz iii zr bghz schiedsrichtern darber hinaus untersagt streitwertabhngige vergtung mittelbar ber festsetzung streitwerts fr schiedsverfahren bestimmen sodass unzulssigen streitwertfestsetzung beruhender schiedsspruch ber betragsm ige kostenerstattung parteien betracht kommt vergtung teil verfahrenskosten schiedsspruch ziffernmig festgesetzt hhe honorar streitwert richtet bezifferte schiedsklage erhoben worden parteien schiedsrichtern festes honorar vereinbart einvernehmen ber streitwert besteht feststeht dafr bentigte betrag bereits vorschussweise eingezahlt worden senatsurteil november aao siehe streitstand nachweise lachmann handbuch fr schiedsgerichtspraxis aufl rn ff mnchkommzpo mnch aao rn ff wolff schiedsvz ff nachdem vormals zivilprozessordnung regelung ber kosten schiedsverfahrens enthalten bestimmt nunmehr allerdings abs satz zpo sofern parteien abweichendes vereinbart schiedsgericht schiedsspruch darber entscheiden anteil parteien kosten schiedsrichterlichen verfahrens einschlielich parteien erwachsenen zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen kosten tragen hierbei entscheidet schiedsgericht pflichtgemem ermessen bercksichtigung umstnde einzelfalls insbesondere ausgangs verfahrens abs satz zpo meistens fhren drfte kostenentscheidung grundstzen ff zpo folgt vgl btdrucks soweit kosten schiedsrichterlichen verfahrens feststehen schiedsgericht darber befinden hhe parteien tragen festsetzung kosten unterblieben erst beendigung schiedsrichterlichen verfahrens mglich hierber gesonderten schiedsspruch entschieden abs zpo schiedsverfahren verfahren staatlichen gerichte gesondertes kostenfestsetzungsverfahren ff zpo gibt besteht bedrfnis dafr kosten betragsmig schiedsgericht bestimmt vgl bt drucks aao schiedsgericht zpo obliegende kostenentscheidung setzt jedoch seltenen fllen denen streitwert feststeht bezifferte klage geht kostenquote bilden festsetzung streitwerts schiedsgericht voraus ausgang verfahrens kostenverteilung angemessen bercksichtigt willen gesetzgebers mithin schiedsgericht festsetzung streitwerts befugt grundlage kostenerstattungsansprche obsiegenden partei unterlegene partei ber schiedsgericht abs zpo befinden hinblick verbot richtens eigener sache streitwertfestsetzung allerdings verhltnis parteien zueinander verbindlich handelt streitwertfestsetzung eingeschrnkter reichweite vgl olg dresden bb beilage nr mnchkommzpo mnch aao rn ff stein jonas schlosser zpo aufl rn wolff schiedsvz krll schiedsvz wirkungen entfaltet schiedsspruch rahmen erfolgende streitwertfestsetzung zpo dagegen hinblick gebhrenansprche schiedsgericht parteien parteien prozessbevollmchtigten kostenfestsetzung bezglich vorschussweise gezahlten schiedsrichtergebhren zutreffend mssen parteien zuviel gezahlte kosten auerhalb schiedsverfahrens schiedsrichtern zurckverlangen insoweit entscheidung qualitt schiedsspruchs vgl bt drucks hierbei ergibt rckzahlungsanspruch schiedsvertrag parteien schiedsgericht verbunden schiedsgericht streitwert hoch angesetzt bzw entspricht soweit parteien schiedsvertrags schiedsrichter ermchtigt gebhren bgb bestimmenden streitwert festzulegen bestimmung billigem ermessen partei umfang berzahlung geleisteten vorschuss schiedsgerichtliche kostenentscheidung erstattung partei gezahlten vorschusses verpflichtet worden ausgeglichen betrag schiedsrichtern zurckverlangen genauso steht mangels bindungswirkung partei prozessbevollmchtigten frei hhe anwaltsgebhren ordentlichen gerichten berprfung stellen fall spter verhltnis schiedsrichter schiedsparteien schiedsparteien bevollmchtigten abweichende entscheidung ergehen wiederum rechtsbeziehung verbindlich fr verhltnis schiedsparteien untereinander verbleibt dagegen bindungswirkung schiedsspruchs hintergrund kammergericht recht streitwertfestsetzung darauf aufbauende entscheidung ber erstattung bezglich geleisteten vorschsse auergerichtlichen kosten wegen verstoes verbot richtens eigener sache aufgehoben ergnzend hinblick vortrag antragstellers rechtsbeschwerdebegrndung anzumerken schiedsgericht schiedsspruch oktober schiedsspruch februar ff bereinstimmung oben dargestellten grundstzen deutlich unterschieden regelnden kostenverhltnis parteien untereinander eigenen verhltnis parteien bgb brigen erweist angefochtene beschluss rechtsfeh lerfrei nhere begrndung abs satz zpo verzichtet schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanz kg berlin entscheidung sch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr verkndet februar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler beschlossen verfahren entsprechender anwendung zpo entscheidung gerichtshofs europischen union verfahren zr ausgesetzt grnde klgerinnen entwickeln produzieren vertreiben videospiele videospiel konsolen darunter konsole nintendo ds zahlreiche dafr passende spiele klgerin inhaberin urheberrechtlichen schutzrechte computerprogrammen sprach musik lichtbild filmwerken sowie laufbildern bestandteil videospiele klgerin tochterunternehmen klgerin europischen wirtschaftsraum spiele spielekonsolen nintendo of europe gmbh tochtergesellschaft klgerin zugleich deren lizenznehmerin hergestellt vertrieben nintendo of europe gmbh klgerin ermchtigt wettbewerbsrechtliche ansprche durchzusetzen videospiele ausschlielich besonderen fr nintendo ds konsole passenden speichermedien slot karten angeboten kartenschacht konsole slot eingesteckt karten verfgen ber eingebauten speicher software sowie grafik audiodateien spiele gespeichert endkundenmarkt gerte erhltlich denen karten ausgelesen beschrieben knnen slot eingesteckte karte kn nen konsole spiele geladen gespielt klgerinnen slot karten speziell fr nintendo ds konsole entwickelt vervielfltigung spiele durchschnittsverbraucher verhindern beklagte bot jahr internet adapter fr nintendo dskonsole adapter originalen speicherkarten form gre genau nachgebildet slot konsole passen verfgen ber einschub fr micro sd karte ber eingebauten speicherbaustein flash speicher nutzer konsole knnen hilfe adapter internet angebotene kopien spielen klgerinnen dritten auslesen originalkarten umgehung kopierschutzmanahmen erstellt worden konsole verwenden laden kopien spiele internet herunter bertragen sodann entweder micro sd karte anschlieend adapter eingesteckt unmittelbar eingebauten speicherbaustein adapters mithilfe adapter nintendo ds konsole fr vielzahl spielen anbieter genutzt adapter weder ce kennzeichnung herstellerangaben versehen klgerin sieht vertrieb adapter versto vorschrift abs urhg schutz wirksamer technischer manahmen daher beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln untersagen gewerblichen zwecken kartenschacht nintendo ds spielkonsole passende sogenannte slot karten ber internen wiederbeschreibbaren speicher vorrichtung verwendung micro sdkarte verfgen geeignet internet verfgbare kopien nintendods spielen klgerinnen nintendo ds konsole abzuspielen insbesondere nher bezeichneten slot karten einzufhren verbreiten verkaufen hinblick verkauf bewerben besitzen darber hinaus verurteilung beklagten auskunftserteilung rechnungslegung vernichtung karten sowie feststellung schadensersatzpflicht begehrt klgerin beklagte wegen verstoes nr uwg verbindung gesetzes ber technische arbeitsmittel verbraucherprodukte gpsg zweiten verordnung gerte produktsicherheitsgesetz zweite gpsgv unterlassung auskunftserteilung rechnungslegung sowie feststellung schadensersatzpflicht anspruch genommen landgericht klage stattgegeben berufung beklagten blick urheberechtlichen ansprche erfolg geblieben blick wettbewerbsrechtlichen ansprche hinsichtlich auskunftsanspruchs geringen teil erfolg gehabt senat zugelassenen revision deren zurckweisung klgerinnen beantragen verfolgt beklagte antrag abweisung klage ii aussetzung verfahrens entsprechender anwendung zpo gleichzeitiges vorabentscheidungsersuchen gerichtshof europischen union grundstzlich zulssig entscheidung rechtsstreits beantwortung frage abhngt bereits rechtsstreit gerichtshof europischen union vorabentscheidung art aeuv vorgelegt wurde bgh beschluss januar viii zr juris rn beschluss mai zr juris rn senat verfahren zr gerichtshof europischen union auslegung art abs buchst richtlinie eg europischen parlaments rates mai harmonisierung bestimmter aspekte urheberrechts verwandten schutzrechte informationsgesellschaft abl nr juni folgende frage vorabentscheidung vorgelegt steht art abs buchst richtlinie eg anwendung art abs richtlinie eg nationale recht umsetzenden vorschrift abs urhg entgegen rede stehende technische manahme zugleich werke sonstige schutzgegenstnde computerprogramme schtzt vorlagefrage vorliegenden verfahren erheblich vorlageverfahren vorliegenden verfahren liegen mageblichen punkten weitgehend bereinstimmende sachverhaltsgestaltungen zugrunde senat hlt daher fr angemessen vorliegende verfahren entsprechender anwendung zpo wegen vorgreiflichkeit beim gerichtshof anhngigen rechtsstreits auszusetzen bornkamm pokrant koch bscher lffler vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen versuchten totschlags gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts stuttgart juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde zeugen hauptverhandlung rechtsfehlerhaft ber zeugnis verweigerungsrecht belehrt worden senat jedoch bereinstimmung bundesanwaltschaft ausschlieen urteil versto abs stpo beruht prozessverhalten smtlicher angehriger familie strafantrag familie gestellt polizei angaben sache gemacht zeigt gesamtschau ber zeugnisverweigerungsrecht belehrten geschdigten strafrechtliche verfolgung drei angeklagten ankam daher davon auszugehen zeugen ordnungsgemer belehrung stpo ausgesagt htten vgl senat nstz rr nack wahl kolz boetticher elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet februar freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter schlick richter dr wurm drr wstmann richterin harsdorf gebhardt fr recht erkannt revision klgers zurckweisung anschlussrevision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klgers erkannt worden berufung beklagten schluss urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf juni magabe zurckgewiesen beklagte verurteilt klger eigentum besitz tenor landgerichtlichen urteils nher bezeichneten grundstck bertragen beklagte kosten rechtsmittelzge tragen rechts wegen tatbestand klger verlangt bertragung eigentums besitzes ferienhausgrundstck sardinien italien parteien geschftlich familir miteinander verbunden beklagte bruder zeugin inzwischen geschiedenen ehe frau klgers beklagte erwarb jahr zeugen streitgegenstndliche grundstck zunchst schloss mrz privatschriftlichen vertrag zeugen kaufpreis dm angegeben klger rechtsanwalt ttig fr herbeifhrung abwicklung abzuschlieenden notariellen vertrags honorar dm zustehen kaufpreis beklagten konto kanzlei klgers hinterlegt mrz berwies beklagte dm konto kanzlei klgers mrz schloss zeugen italien notariellen kaufvertrag ber grundstck wurde gesamtkaufpreis mio lire vereinbart vertrag besttigte zeuge wahrheitswidrig gesamtbetrag beklagten bereits deutschland erhalten tatschlich berwies beklagte erst august zweite kaufpreisrate dm konto kanzlei klgers oktober berwies klger dm beklagten hlftige kaufpreisrckerstattung klger verlangt bertragung eigentums besitzes grundstck macht geltend beklagte auftrag treuhnder fr erworben landgericht ber behauptete treuhandabrede parteien beweis erhoben beklagten bertragung grundstcks verurteilt berufungsgericht berufung beklagten landge richtliche schlussurteil teilweise abgendert beklagten verurteilt klger lediglich hlftiges miteigentum hlftigen mitbesitz streitgegenstndlichen grundstck einzurumen senat zugelassenen revision verfolgt klger kla ge soweit berufungsgericht abgewiesen wurde anschlussrevision mchte beklagte vollstndige klageabweisung erreichen entscheidungsgrnde revision erfolg anschlussrevision bleibt erfolg versagt berufungsgericht bejaht bereinstimmung landgericht vorbringen klgers folgend abrede parteien beklagte grundstck treuhnderisch fr klger erwerben meint jedoch vereinbarung sei nachtrglich dahin abgendert worden treuhandauftrag hlftigen miteigentumsanteil bezogen ii berufungsurteil hlt angriffen revision gegensatz denen anschlussrevision stand klage zulssig rechtsfehlerfrei berufungsgericht zustndigkeit deut schen gerichte gem art nr eugvvo ausgeschlossen angesehen vgl bgh urteil august xii zr njw rr parteien angegriffen jedoch revisionsgericht selbstndig prfen abs zpo ausgeschlossen vgl bghz gegensatz auffassung beklagten klageantrag berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgelegten form hinreichend bestimmt abs nr zpo davon auszugehen klageantrag stattgebende urteil vollstreckungsfhigen inhalt bghz hinreichend bestimmt bertragung eigentums grundstck gerichteter klageantrag vgl bghz aao sofern wovon auszugehen grundstck hinreichend bezeichnet kommt gegensatz auffassung beklagten darauf klageantrag angegeben form willenserklrung abzugeben rechtskrftiges urteil fingiert abs satz zpo abgabe willenserklrung fr wirksamkeit notwendigen form vgl rgz olg kln njw rr mnchkommzpo gruber aufl rn hk zpo pukall zpo aufl rn soweit zpo entsprechende vollstreckung urteils italien mglich bleibt klger mglichkeit antrag abs zpo stellen vgl stein jonas brehm zpo aufl rn klage begrndet klger steht anspruch bertragung eigentums besitzes streitgegenstndlichen grundstck beklagten bgb durchgreifend rahmen anschlussrevision vorgebrachten angriffe beklagten beweiswrdigung berufungsgerichtes parteien vereinbarung geschlossen wonach beklagte streitgegenstndliche grundstck fr klger treuhnderisch erwerben wrdigung revisionsgericht daraufhin berprft tatrichter denkgesetze allgemeine erfahrungsstze verletzt fr beurteilung wesentlichen umstnde bercksichtigt senatsurteil oktober iii zr njw durchgreifende rechtsfehler zeigt anschlussrevision setzt revisionsrechtlich unzulssiger weise lediglich eigene tatsachenwrdigung stelle derjenigen berufungsgerichts aa unzutreffend auffassung beklagten feststellungen berufungsgerichtes seien hinreichend treuhandabrede parteien anzunehmen insbesondere festgestellt worden sei voraussetzungen klger grundstck herausverlangen knne ausdrckliche vereinbarung ber flligkeit herausgabeanspruchs gehrt jedoch voraussetzungen fr wirksamkeit auftragsverhltnisses fehlt ausdrcklichen abrede beur teilt flligkeit anspruchs bgb umstnden einzelfalls bgh urteil juni ix zr zip andernfalls glubiger herausgabe sofort verlangen abs bgb bb rechtsfehlerfrei berufungsgericht zeugenaus sagen zeugen fr berzeugungsbildung abgestellt aussagen keineswegs unergiebig insbesondere zeugin treuhandvereinbarung parteien besttigt nhere streitentscheidende modalitten treuhandverhltnisses gegenwart errtert wurden cc mehrdeutigkeit zahlungsvorgnge parteien berufungsgericht gesehen beweiswrdigung bercksichtigt grenzen abs zpo verkannt wonach richter tatschlich zweifelhaften fllen fr praktische leben brauchbaren grad gewissheit begngen zweifeln schweigen gebietet vllig auszuschlieen senatsurteil bghz rechts wegen beanstanden tatrichter gesamtschau beweise berzeugung bildet soweit schlussfolgerung denkgesetzlich ausgeschlossen einzelumstnde widerspruchsfrei gewrdigt wurden schlussfolgerungen mglich beklagte zieht begrndet revisionsrechtlich beanstandenden rechtsfehler dd widersprchlich beweiswrdigung deshalb klger anspruch zug zug rckzahlung geleisteten zurckerstatteten kaufpreises zusteht beklagte zutreffend anschlussrevision ausfhrt klger entsprechenden rckzahlungsanspruch beklagten ausgegangen treuhandabrede entgegen steht vgl bgb htte beklagte einrede erhoben womit revisionsinstanz ausgeschlossen bgh urteil februar ii zr njw rr siehe urteil november lwzr njw htte berufung teilweise erfolg gehabt ee beweiswrdigung beruht weder unvollstndigen wrdigung vorgetragenen tatsachen geboten beweisaufnahme erster instanz wiederholen erfolg bleibt rge beklagten berufungsgericht htte zweifel feststellungen landgerichts sinne abs nr zpo deshalb beweisaufnahme vernehmung zeugen wiederholen mssen abs nr zpo verpflichtet gericht neuen tatsachenfeststellung konkrete anhaltspunkte zweifel richtigkeit vollstndigkeit entscheidungserheblichen feststellungen vorinstanz begrnden neue feststellung tatsachen stellt dabei dar erster instanz erhobenen beweise eigenstndig berufungsgericht gewrdigt bgh beschluss april iv zr famrz versr davon unterscheiden frage treffenden feststellungen erneute erhebung bereits erster instanz erhobener beweise erfordern pflichtgemen ermessen berufungsgerichtes steht fr zeugenbeweis satz abs zpo folgt vgl bghz bgh beschluss april aao hk zpo wstmann aufl rn ermessen null reduziert berufungsgericht zeugenaussage verstehen vorinstanz bgh beschluss april aao berufungsgericht beweise erster instanz vollstndig umfassend neu gewrdigt feststellungen erster instanz bernommen neue getroffen gleichwohl bedurfte erneuten vernehmung erster instanz bereits vernommenen zeugen berufungsgericht zeugenaussagen landgericht gewrdigt weitere umstnde berufungsgericht wiederholung beweisaufnahme verpflichten zeigt beklagte erkennbar soweit anschlussrevision geltend macht berufungsgericht tatsachenstoff hinblick vortrag beklagten gemeinsamen urlaub tragung unterhaltskosten grundstcks vollstndig geprft greift begrndung sieht senat zpo ab treuhandabrede parteien entgegen auffassung beklagten deshalb satz bgb unwirksam formvorschrift satz bgb eingehalten wurde formbedrftigkeit pflicht beklagten erwerb grundstcks ergab belang formmangel entsprechender anwendung satz bgb geheilt beklagte eigentmer streitgegenstndlichen grundstcks geworden vorschrift erwerb ausland liegenden grundstcks entsprechend anzuwenden mageblichen auslndischen recht eigentum bergegangen vgl bghz beklagte aufgrund treuhandabrede gem bgb herausgabe geschftsbesorgung erlangten verpflichtet begrndet formbedrftigkeit vereinbarung satz bgb herausgabepflicht gesetz beruht vgl senatsurteil mai iii zr njw berufungsgericht revisionsrechtlich angreifbarerer wr digung angenommen beklagte formunwirksamkeit bgb berufen soweit formbedrftigkeit verpflichtung klgers erwerb grundstcks folgt formzwang hinsichtlich erwerbsverpflichtung auftraggebers dient schutz beauftragten treu glauben vereinbaren beauftragter mitteln auftraggebers erworbene eigentum berufung allein schutz auftraggebers dienende formvorschrift fr behalten knnte vgl bghz bedarf jedoch stets wertenden betrachtung smtlicher umstnde einzelfalls berechtigten interessen auftraggebers diejenigen beauftragten bercksichtigen vgl senatsurteil mai aao vorliegenden fall beklagte grundstck jedenfalls erheblichen teilen mitteln klgers erworben dm erhalten hintergrund treuhandvereinbarung seinerzeitige persnliche wirtschaftliche verbundenheit parteien klger gesteht beklagten bereignung grundstcks anspruch erstattung zurckgezahlten kaufpreisanteils wre insoweit bgb vereinbaren beklagte nunmehr grundstck insgesamt behalten drfte angriffen revision hlt jedoch auffassung berufungsgerichts stand parteien htten zeitlich spter ursprngliche treuhandvereinbarung dahingehend gendert verschaffung hlftigen miteigentums mitbesitzes beklagten geschuldet sei berufungsgericht prfung sachverhalt zugrunde gelegt partei behauptet verstt zpo vgl bgh urteil januar zr njw rr beide parteien nachtrgliche nderung treuhandvertrages hlftige miterwerb treuhnderisch erfolgen vorgetragen insbesondere beklagte fr nachtrgliche vereinbarung darlegungs beweisbelastet wre stets abrede gestellt berhaupt treuhandabrede klger getroffen auffassung berufungsgerichts lsst rechtfertigen allgemeinen grundsatz entspricht partei beweisaufnahme ergebenden umstnde jedenfalls hilfsweise eigen macht soweit rechtsposition sttzen knnen vgl bgh urteil april vi zr njw zeuge worauf berufungsgericht bezug nimmt ausgesagt beklagte gegenber abschluss kaufvertrages ausdruck gebracht grundstck richtung miterwerb einsteigen aussage beklagte jedoch ausdrcklich entgegengetreten deshalb gerade hilfsweise eigen gemacht abrechnung parteien darauf folgende rckberweisung hlftigen kaufpreises klger sagen ausdrcklich ber abnderungsvereinbarung knnen allenfalls indiz dafr herangezogen parteien nachtrglich nderungsvereinbarung geschlossen worden knnte berufungsgericht misst indiztatsachen verfahrensfehlerhaft indizwirkung knnen vgl bghz bgh urteil januar vi zr njw dabei mageblich blick nehmen beide parteien nachtrgliche vereinbarung ausdrcklich abrede gestellt beklagte zeugenaussage zeugen entgegengetreten urteil stellt grnden richtig dar zpo weitere tatschliche feststellungen berufungsgericht erwarten senat entscheiden abs zpo schlick wurm drr ri bgh harsdorf gebhardt wegen urlaubsabwesenheit gehindert unterschreiben wstmann schlick vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil iii zr verkndet mrz anker justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs nr allein umstand anleger abschluss beratung formalen vollzug bereits getroffenen anlageentscheidung kurz zeichnungsschein unterschrift vorgelegt text scheins unterzeichnung durchliest deshalb widerspruch erfolgten beratung schein enthaltenen angaben anlage bemerkt rechtfertigt fr vorwurf grob fahrlssiger unkenntnis sinne abs nr bgb bgh versumnisurteil mrz iii zr olg frankfurt lg darmstadt ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz richter seiters reiter sowie richterinnen dr liebert pohl dr arend fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main sitz darmstadt januar kostenpunkt insoweit aufgehoben klage hinblick vorwurf anlegergerechter beratung abgewiesen worden umfang sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin macht beklagte schadensersatzansprche wegen beratungspflichtverletzungen zusammenhang zeichnung genussrechtsbeteiligungen inzwischen insolventen mbh zuletzt gmbh august september dezember geltend landgericht klage durchfhrung beweisaufnahme wesentlichen stattgegeben hierbei einzelrichter soweit fr revisionsverfahren bedeutung davon ausgegangen beratung klgerin anlegergerecht sei sichere anlage fr altersvorsorge gewollt fr beklagte ttige beraterin beteiligungen sicher risikolos empfohlen obwohl spekulatives anlageprodukt bestehendem vorliegend realisiertem totalverlustrisiko gehandelt anspruch schadensersatz sei verjhrt soweit kleingedruckten text zeichnungsscheine risikohinweise befnden stehe fest klgerin text unterzeichnung gelesen deshalb diskrepanz erfolgten beratung erkannt verhalten klgerin sei insoweit allenfalls normal fahrlssig einzustufen sodass voraussetzungen abs nr bgb vorlgen berufung beklagten oberlandesgericht klage begrndung abgewiesen unterschreiben zeichnungsscheine vorherige lektre inhalts sei grob fahrlssig hiergegen richtet senat beschrnkt vorwurf anlegergerechten beratung zugelassene revision klgerin entscheidungsgrnde revision fhrt teilweisen aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht hierbei ber rechtsmittel antragsgem versumnisurteil entscheiden urteil beruht inhaltlich sumnis beklagten bercksichtigung gesamten sach streitstands vgl senat versumnisurteil november iii zr wm rn mwn berufungsgericht soweit fr revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgefhrt erstinstanzlichen feststellungen grund hhe anspruchs knnten dahinstehen klageforderung jedenfalls verjhrt sei landgericht grob fahrlssige unkenntnis klgerin anspruchsbegrndenden tatsachen jahre verneint veranlassung verpflichtung bestanden zeichnungsscheine lesen auffassung teile berufungsgericht scheinen fnden hinweise risiken anlage unternehmensbeteiligung sei rechtssicherheitsgesichtspunkten unvereinbar wiederholt vertrge unterzeichnen spter deren verbindlichkeit hinweis leugnen erklrungen gelesen mithin bewusst eigene interessen augen deren inhalt verschlossen klgerin htte scheine minimalanforderung sorgfalt eigenen angelegenheiten lesen mssen wre sofort widerspruch inhalt beratung aufgefallen klgerin sei bewusst hingabe geld empfang anlageprodukts verpflichtet scheine enthielten insoweit rechtsgeschftliche erklrung gebe grund unterschrift unverbindlich rechtsfolgenlos anzusehen willenserklrung msse klgerin vielmehr hnlich blankounterschrift zurechnen lassen ii angefochtene urteil hlt umfang beschrnkten revisionszulassung rechtlichen nachprfung stand grobe fahrlssigkeit setzt objektiv schwerwiegenden subjektiv entschuldbaren versto anforderungen verkehr erforderlichen sorgfalt voraus grob fahrlssige unkenntnis sinne abs nr bgb liegt glubiger kenntnis deshalb fehlt ganz naheliegende berlegungen angestellt beachtet gegebenen fall htte einleuchten mssen etwa glubiger anspruch begrndenden umstnde frmlich aufgedrngt glubiger persnlich schwerer obliegenheitsversto eigenen angelegenheit anspruchsverfolgung schwere form verschulden vorgeworfen knnen verhalten schlechthin unverstndlich beziehungsweise unentschuldbar hierbei unterliegt feststellung unkenntnis glubigers verjhrungsauslsenden umstnden grober fahrlssigkeit beruht ergebnis tatrichterlicher wrdigung berprfung revisionsgericht dahingehend streitstoff umfassend widerspruchsfrei versto denkgesetze allgemeine erfahrungsstze verfahrensvorschriften gewrdigt worden tatrichter begriff groben fahrlssigkeit verkannt beurteilung grads verschuldens wesentliche umstnde auer betracht gelassen vgl senatsurteile juli iii zr bghz rn mrz iii zr wm rn jeweils mwn wrdigung oberlandesgerichts insoweit frei rechts fehlern handelt zeichnung beteiligungen rechtsverbindliche willenserklrungen reicht fr allein nachteil anlegers automatisch vorwurf grober fahrlssigkeit unterlassener lektre kleingedruckten inhalts zeichnungsscheine rechtfertigen vielmehr darf insoweit kontext zeichnungen gekommen ausgeblendet rahmen anlageberater geschuldeten anlegergerechten beratung mssen persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse kunden bercksichtigt insbesondere anlageziel risikobereitschaft wissensstand anlageinteressenten abgeklrt empfohlene anlage bercksichtigung anlageziels persnlichen verhltnisse kunden zugeschnitten vgl senat urteil dezember iii zr wm rn mwn bezug anlageobjekt berater verpflichtet kunden rechtzeitig richtig sorgfltig sowie verstndlich vollstndig beraten insbesondere interessenten ber eigenschaften risiken unterrichten fr anlageentscheidung wesentliche bedeutung knnen vgl senat urteil februar iii zr wm rn mwn insoweit besteht anleger besonderen erfahrungen kenntnisse beraters anspruch nimmt berechtigte erwartung fr entscheidung notwendigen informationen gesprch berater erhlt anleger darf grundstzlich ratschlge ausknfte mitteilungen berater persnlichen besprechung unterbreitet vertrauen regelmig rechnen text zeichnungsscheins abschluss beratung formalen vollzug bereits getroffenen anlageentscheidung vorgelegt substantielle hinweise eigenschaften risiken kapitalanlage erhlt erst recht davon ausgehen vermeidung vorwurfs grober fahrlssigkeit erwartet text durchzulesen erfolgte beratung richtigkeit berprfen unterlassene lektre daher situation fr allein genommen schlechthin unverstndlich unentschuldbar begrndet deshalb allgemeinen subjektiver objektiver hinsicht grobes verschulden beurteilung etwa betracht kommen berater anleger ausdrcklich darauf hinweist solle text unterzeichnung durchlesen kunden hierzu erforderliche zeit lsst deutlich hervorgehobenen auge springenden warnhinweisen etwaige anlagerisiken hingewiesen anleger zeichnungsschein gesonderte warnhinweise zustzlich unterschreiben landgericht aufgrund beweisaufnahme festgestellte konkrete ablauf beratung klgerin bietet insoweit ausreichenden anhaltspunkte fr annahme grober fahrlssigkeit hierbei oberlandesgericht rahmen abs nr zpo instanz festgestellten tatsachen gebunden soweit konkrete anhaltspunkte zweifel richtigkeit vollstndigkeit entscheidungserheblichen feststellungen begrndeten erneute feststellung geboten soweit einzelne formulierungen angefochtenen urteil nahelegen einzelrichter beweiswrdigung fr zweifelhaft erachtet htte beweisaufnahme wiederholen mssen vgl senat beschluss november iii zr rn einschlgigen ausnahmen geschehen beweisergebnis ausgehen insoweit landgericht festgestellt zeugin schluss beratungsgesprch bereits getroffene anlageentscheidung jeweils zeichnungsschein ausgefllt klgerin unterschrift vorgelegt wobei hinweise mehr erfolgten errterung inhaltlicher art mehr stattfand ablauf leuchtet unmittelbar zeugin eingerumt klgerin unzutreffend beraten keinerlei interesse daran klgerin zeitlich ausreichend gelegenheit erhielt kleingedruckten text einzelnen lesen situation schein kurz unterschrift lnger eingehenden lektre vorgelegt kontext zeichnungen grober fahrlssigkeit gesprochen verjhrungsrechtliche begrndung berufungsgerichts angefochtene urteil trgt entscheidung aufzuheben abs zpo sache oberlandesgericht zurckzuverweisen abs satz zpo rechtsbehelfsbelehrung versumnisurteil steht sumigen partei einspruch beim bundesgerichtshof karlsruhe gericht zugelassenen rechtsanwalt binnen notfrist zwei wochen ab zustellung versumnisurteils einreichung einspruchsschrift einzulegen einspruchsschrift urteil einspruch gerichtet bezeichnen erklrung enthalten rechtsbehelf teilweise eingelegt umfang urteil einspruch eingelegt einspruchsschrift angriffs verteidigungsmittel sowie rgen zulssigkeit klage betreffen vorzubringen antrag vorsitzende erkennenden senats frist fr begrndung verlngern versumung frist fr begrndung rechnen nachtrgliche vorbringen mehr zugelassen einzelnen verfahrensvorschriften abs zpo verwiesen seiters reiter pohl liebert arend vorinstanzen lg darmstadt entscheidung olg frankfurt darmstadt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bmw emblem markeng abs nr nr schwarz weie marke zeichen farbe identisch sofern farbunterschiede unbedeutend markenmige benutzung liegt plakette anbringung ersatzteilen dient bekannten marke automobilherstellers versehen klagemarke dritten fr produkte eigene marke benutzt schutzschranke nr markeng erffnet bgh urteil mrz zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler richterin dr schwonke fr recht erkannt revision urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat juni kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin bekannter deutscher automobilhersteller inhaberin beim deutschen patent markenamt farben schwarz wei eingetragenen wort bild marke nr fr plaketten schutz beansprucht plaketten zeichen denen inneren felder farben blau wei anschlieende kreis schwarz buchstaben sowie umrandungen silberner farbe gestaltet klgerin artikelbezeichnung bmw vertrieben fronthaube sowie heck hergestellten kraftfahrzeuge angebracht bmw emblem handelt berhmte marke beklagte vertreibt national international autoteile stellt ebenfalls bmw plaketten her deren gestaltung plaketten klgerin gleicht vertreibt artikelbezeichnung repl lieferte plaketten grerer stckzahl australien abmahnung klgerin gab beklagte mai unterlassungsverpflichtungserklrung ab auskunfts schadensersatz vernichtungsansprche klgerin wies dagegen ebenso zurck zahlung auergerichtlicher abmahnkosten daraufhin klgerin erhobene klage erkannte landgericht lg hamburg urteil mrz juris kleinen teil abmahnkosten antragsgem folgt beklagte verurteilt auskunft erteilen rechnung legen umfang geschftlichen verkehr nachfolgend abgebildete emblem verkehr gebracht verkehr bringen lassen angeboten genannten zwecken besessen besitzt entsprechende embleme ausgefhrt vorlage verbindlich unterzeichneten verzeichnisses angaben belege enthalten liefermengen lieferzeiten lieferpreise gewerbliche abnehmer sowie nachstehend abgebildeten emblemen erzielten umsatz angebotsmengen angebotszeiten angebotspreise angebotsempfnger einzelnen kostenfaktoren aufgeschlsselten gestehungskosten erzielten gewinn betriebene werbung insbesondere angabe werbemedien auflagenhhe werbeprospekten fr werbung aufgewandten kosten ii beklagte verurteilt auskunft erteilen ber herkunft vertriebswege verletzungsgegenstnden gem ziffer vorlage verbindlich unterzeichneten verzeichnisses angaben enthalten ber namen anschrift herstellers lieferanten vorbesitzer verletzungsgegenstnde gem ziffer sowie ber menge enthaltenen bestellten verletzungsgegenstnde gem ziffer iii beklagte verurteilt umfang vorstehenden auskunft gem ziffer ii belege herauszugeben nmlich jeweiligen einkaufs verkaufsbelege sowie rechnungen lieferscheine wobei angaben ber sonstige verkufe sowie sonstige preise belegen geschwrzt knnen iv festgestellt beklagte verpflichtet klgerin smtlichen schaden erstatten gem ziffer beauskunftende handlungen entstanden entstehen beklagte verurteilt smtliche besitz befindliche verletzungsgegenstnde gem ziffer gerichtsvollzieher zwecke vernichtung herauszugeben vi beklagte ferner verurteilt klgerin nebst zinsen hieraus hhe fnf prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz seit juli zahlen berufungsgericht dagegen gerichtete berufung beklagten zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt begehrt beklagte weiterhin abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klage sei landgericht zuerkannten umfang begrndet beklagte markenrecht klgerin gem abs nr markeng verletzt schutzschranke nr markeng berufen knne ausgefhrt benutzung logos klgerin fr beklagten vertriebene bmw plakette sei markenmige verwendung dritthersteller grundstzlich berechtigt seien originalprodukt verbaubare kfz ersatzteile markt bringen wettbewerb originalhersteller treten sei beklagte nr markeng befugt bmwplaketten verfahrensgegenstndlichen art verkehr bringen vertreiben rechtsstreit sei besonderheit geprgt ware fahrzeug einzubauende bauteil bmw emblem kennzeichen bmw emblem identisch seien sobald bmwemblem originalfahrzeug eingebaut sei erflle ber reinen herkunftshinweis hinausgehende funktion recht marke produkt anzubringen sei ausschlielich markeninhaber vorbehalten daraus ergebe immanente schranke benutzungsrechts sorgfltige manahmen vermeidung fehlvorstellungen berwunden knne ansprche auskunftserteilung rechnungslegung herausgabe verletzungsgegenstnden vernichtung feststellung schadensersatzpflicht sowie zahlung rechtsanwaltskosten seien deshalb landgericht zuerkannten umfang begrndet beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg klgerin stehen geltend gemachten ansprche landgericht zuerkannten umfang allerdings beklagte vertrieb bmw plaketten markenrecht klgerin entgegen ansicht berufungsgerichts sinne abs nr markeng verletzt abs nr markeng dritten untersagt zustimmung markeninhabers geschftlichen verkehr marke identisches zeichen fr dienstleistungen benutzen denjenigen identisch fr schutz geniet beklagte benutzt indes fr gestaltung plaketten marke klgerin identisches zeichen erheblichen abweichungen farbgestaltung marke klgerin plakette beklagten schlieen annahme doppelidentitt fr frage markenverletzung sinne abs markeng vorliegt kommt allein markeneintragung konkrete verwendung eingetragenen marke ware vgl bgh urteil november zr grur rn wrp stofffhnchen klgerin sttzt klage wort bildmarke nr schwarz wei markenregister eingetragen eingetragenen marke farbgestaltung fahrzeugen verwendeten plakette klgerin vorgetragen schutzgegenstand schwarz weien marken marke eingetragenen schwarz weien form bscher grur schutzgegenstand bestimmt identittsbereich rechtsprechung gerichtshofs europischen union zeichen marke iden tisch nderung hinzufgung elemente wiedergibt marke bilden ganzes betrachtet unterschiede gegenber marke aufweist unbedeutend durchschnittsverbraucher entgehen knnen vgl eugh urteil mrz slg grur rn ff ltj diffusion urteil juli slg grur rn portakabin vgl bgh urteil mrz zr grur rn wrp uhrenankauf internet unbedeutend unterschied normal aufmerksamen durchschnittsverbraucher auffllt betreffenden marken direkt vergleicht grundstzen schwarz weie marke zeichen farbe identisch sofern farbunterschiede unbedeutend beurteilung entspricht gemeinsamen mitteilung gemeinsamen praxis schutzbereich schwarz weien marken april harmonisierungsamt fr binnenmarkt markenmter mitgliedstaaten rahmen konvergenzprogramms vorgelegt abrufbar www dpma de archiv hinweis schwarzweien marken danach marke klgerin zeichen beklagten identisch gesamteindruck plakette beklagten derjenige plakette klgerin mageblich geprgt blaue farbe zwei vier zentralen felder zeichens kombination beiden weien feldern beim durchschnittsverbraucher assoziation herkunftshinweisenden bezeichnung bayerische firma klgerin weckt verwendung blauer farbe plakette anstelle schwarzer farbe marke umstnden unbedeutend angesehen vgl sinne markenmtern wiedergegebenes beispiel statt dreier weier kreise eingetragenen marke zwei weie grner kreis grundstze gemeinsamen praxis cp schutzbereich schwarz weien marken abrufbar www dpma de archiv hinweis schwarz weien marken ii rechtsfehler berufungsgerichts verhilft revision jedoch erfolg angefochtene entscheidung erweist grnden richtig zpo klage aspekt verwechslungsgefahr abs nr markeng begrndet bestehen verwechslungsgefahr sinne abs nr markeng bercksichtigung relevanten umstnde einzelfalls beurteilen dabei wechselwirkung identitt hnlichkeit dienstleistungen identitt hnlichkeit zeichen kennzeichnungskraft lteren marke auszugehen geringerer grad hnlichkeit dienstleistungen hheren grad hnlichkeit zeichen gesteigerte kennzeichnungskraft lteren marke ausgeglichen umgekehrt st rspr etwa bgh grur rn stofffhnchen bgh urteil februar zr grur rn wrp enzymix enzymax urteil september zr grur rn wrp gelbe wrterbcher streitfall besteht warenidentitt berdurchschnittliche kennzeichnungskraft klagemarke hochgradige zeichenhnlichkeit verwechslungsgefahr anzunehmen warenidentitt liegt beklagte zeichen fr plaketten fr verwendet schutzbereich marke klgerin erfasst klagemarke berdurchschnittliche kennzeichnungskraft ergibt bereits daraus angegriffenen feststellungen berufungsgerichts bmw emblem berhmte marke handelt haus mindestens durchschnittliche kennzeichnungskraft klagemarke bekannte umfangreiche langjhrige benutzung gesteigert marke klgerin zeichen beklagten identisch hochgradig hnlich aa hnlichkeit einander gegenberstehender zeichen deren hnlichkeit schrift bild klang bedeutungs sinngehalt beurteilen marken angesprochenen verkehrskreise bildlicher klanglicher begrifflicher hinsicht wirken knnen dabei gengt fr bejahung zeichenhnlichkeit regelmig bereits hnlichkeit genannten wahrnehmungsbereiche vgl bgh urteil januar zr grur rn wrp kappa mwn urteil januar zr grur rn wrp real chips bb danach besteht vorliegend hochgradige zeichenhnlichkeit klanglich stimmen marke klgerin zeichen beklagten buchstabenfolge bmw berein sowohl marke klgerin zeichen beklagten bildlich wortbestandteil bmw geprgt verkehr hinweis berhmte automarke erkennt bildbestandteile zeichen stimmen ebenfalls berein farbliche abweichung beiden blauen felder ausfhrung buchstaben umrandungen silber fhrt zeichen beklagten bereich hochgradiger hnlichkeit marke heraus vgl bgh beschluss mai zb bghz rn malteserkreuz bscher grur verwechslungsschutz erfasst regelmig far bige wiedergaben begrifflich erkennt verkehr sowohl marke zeichen weiteres emblem bedeutenden fahrzeugherstellers bmw warenidentitt berdurchschnittlicher kennzeichnungskraft klagemarke hochgradiger zeichenhnlichkeit besteht vorliegen verwechslungsgefahr sinne abs nr markeng zweifel erfolg macht beklagte geltend marke ware seien vorliegend identisch markenmigen benutzung fehle feststellung markenmigen benutzung probleme aufwerfen marke ware identisch marke gegenber kennzeichnenden ware begrifflich selbstndig vgl rechtserhaltenden benutzung bgh urteil juni zr grur wrp sylt kuh vorliegend fall mageblichen verkehrskreise erkennen bmw plakette ware fassen plakette abgebildete marke hinweis herkunft plakette unternehmen klgerin jedenfalls lizenzierten unternehmen folgt vorliegenden fall schon daraus klagemarke angegriffenen feststellungen berufungsgerichts berhmte marke handelt kommt hinzu verwendung bmw emblems fronthaube heck klgerin hergestellten fahrzeuge verkehr bliche wirtschaftlich sinnvolle verwendung marke darstellt fall verkehr wiedergabe wortbild marke plakette zeichenmigen hinweis deren herkunft bestimmten unternehmen erkennen vgl bgh grur sylt kuh plakette eigenstndige ware gehandelt kommt darauf fr einbau klgerin hergestelltes kraftfahrzeug bestimmt funktion herkunft jedenfalls herkunft teils plakette angebracht hinzuweisen revisionserwiderung zutreffend bemerkt weist marke einbau weiterhin herkunft plakette benutzung klagemarke fr emblem beklagten gem nr markeng zulssig vorschrift markeninhaber recht dritten untersagen geschftlichen verkehr marke hinweis bestimmung ware insbesondere zubehr ersatzteil dienstleistung benutzen soweit benutzung dafr notwendig sofern guten sitten verstt berufungsgericht recht angenommen voraussetzungen schutzschranke streitfall erfllt beklagte verwendet klagemarke hinweis bestimmung angebotenen bmw plaketten benutzung marke hinweis bestimmung ware liegt schon unabhngig wiedergabe marke ware vorhanden deren bestimmung marke hinweist vorliegenden fall mag bmw emblem ersatzteil ware anzusehen unfllen hufig bedarf bestehen emblem erneuern klagemarke identisch ware bmw emblem bmw emblem handelt ware verkrperung wiedergabe marke erschpft marke essentieller allein funktions gestaltprgender bestandteil ersatzteils hinweis bestimmung infolgedessen dient anbringung klagemarke identischen verwechselbaren zeichens originalgetreuen nachbildungen klgerin kennzeichnung fahrzeuge verwendeten plaketten angabe ber merkmal plaketten teil originalgetreuen nachbildung plakette klgerin vgl eugh urteil januar slg grur rn opel logo marke klgerin beklagten fr produkte verwendet eigene marke schutzschranke nr markeng gedeckt klagemarke bestimmungshinweis fr beklagten vertriebenen bmw embleme hauptschlichem zweck entsprechend klgerin hergestellte kraftfahrzeuge eingebaut einbau dient plakette abgebildete marke weiterhin bereits erreichte zweckbestimmung plakette hinzuweisen herkunftshinweis fr plakette versehenen fahrzeuge fahrzeugteile vgl corte suprema di cassazione markenr vorwerk zubehr ersatzteile sowie fr plakette ergebnis steht einklang sinn zweck nr markeng nr markeng dient interessenausgleich originalherstellern langlebiger regelmig hochwertiger erzeugnisse freien drittanbietern vgl hacker strbele hacker markengesetz aufl rn schalk bscher dittmer schiwy gewerblicher rechtsschutz urheberrecht medienrecht aufl markeng rn bestimmung gefahr beschrnkung monopolisierung ersatzteilmarkts markeneintragungen begegnen vgl bgh beschluss mai zb grur rn wrp fronthaube seits sollen drittanbieter davon abgehalten ungerechtfertigter weise reputation marke profitieren markeninhaber investitionen geschaffen grundlage danach gebotenen interessenausgleichs benutzung klagemarke fr bmw emblem beklagten schutzschranke nr markeng erfasst mag ersatzteile etwa front heckteile kraftfahrzeuge klgerin entsprechenden plaketten versehen verkaufsfhig ebenfalls bmw emblem angebracht jedenfalls problemlos nachgerstet grundstzlich besteht verkehrserwartung ersatzteile fr kraftfahrzeug erscheinungsbild aufweisen originalteil vgl bgh grur rn fronthaube fr interessenausgleich fllt mageblich gewicht bmw emblem beklagten verkrperung wiedergabe berhmten klagemarke erschpft produktion allein marke fahrzeugherstellers abbildenden plaketten kennzeichnung fahrzeuge geschftsbetriebs dienen ausschlielichkeitsrecht folgende monopol markeninhabers markenrechtliche prinzip nr markeng eingeschrnkt fr hersteller deutlich bmw emblem gekennzeichneter ersatzteile fr front heck kraftfahrzeuge klgerin knnte umstnden etwa kartellrechtlicher grundlage anspruch klgerin betracht kommen bestimmten voraussetzungen original bmwemblemen beliefern zumindest nachrstung bmw embleme kunden kundenauftrag reparaturwerksttten ermglichen streitfall gibt nheren betrachtung fragen indes anlass iii revision erhebt brigen rgen grund umfang landgericht zuerkannten berufungsgericht besttigten ansprche klgerin auskunftserteilung rechnungslegung herausgabe verletzungsgegenstnden vernichtung feststellung schadensersatzpflicht zahlung rechtsanwaltskosten auskunftsanspruch gem urteilstenors landgerichts ergibt bgb abs markeng auskunftsanspruch anspruch belegherausgabe ii iii urteilstenors landgerichts gem abs nr markeng begrndet schadensersatzfeststellungsanspruch tenor iv abs markeng vernichtungsanspruch tenor abs markeng anspruch ersatz abmahnkosten tenor vi besteht gem satz bgb dabei berufungsgericht recht klargestellt ansprche auskunftserteilung rechnungslegung handlungen beziehen bezug deutschen markt markenrechtlichen grundstze angefhrte rechtsprechung gerichtshofs europischen union geklrt brigen vernnftigen zweifel auslegung markenrechtsrichtlinie harmonisierten bestimmungen markengesetzes bestehen vorabentscheidungsersuchen gem art aeuv geboten vgl eugh urteil oktober rs njw iv kostenentscheidung beruht abs zpo bscher schaffert lffler kirchhoff schwonke vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb september restitutionsklageverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape grupp richterin mhring september beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts mnchen juni kosten restitutionsklgers unzulssig verworfen antrag restitutionsklgers beiordnung notanwalts fr einlegung rechtsbeschwerde vorgenannten beschluss abgelehnt wert verfahrens rechtsbeschwerde festgesetzt grnde rechtsbeschwerde jedenfalls unzulssig bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden abs satz zpo antrag beiordnung notanwalts abzulehnen beabsichtigte rechtsverfolgung aussichtslos frist einlegung rechtsbeschwerde abgelaufen wiedereinsetzung vorigen stand restitutionsklger gewhrt antrag beiordnung notanwalts innerhalb notfrist abs zpo eingegangen vgl bgh beschluss januar ix za wum kayser lohmann grupp pape mhring vorinstanzen ag mnchen entscheidung lg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen anstiftung betrug beihilfe betrug strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts augsburg juli unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat prfung strafbarkeit gem abs nr gmbhg ging strafkammer feststellung insolvenzantragspflicht wegen zahlungsunfhigkeit gem abs satz gmbhg zutreffend legaldefinition abs insolvenzordnung wirkung januar konkursordnung ablste abs inso schuldner zahlungsunfhig lage flligen zahlungspflichten erfllen merkmale dauer wesentlichkeit gesetzgeber insolvenzordnung umschreibung zahlungsunfhigkeit bewusst verzichtet geltung alten rechts ko verbreiteten neigung begegnen begriff zahlungsunfhigkeit stark einzuengen ber wochen sogar monate fortbestehende illiquiditt rechtlich unerheblichen zahlungsstockung erklren legaldefinition frhere rechtsprechung berholt wonach glubigern ernstlich eingeforderten verbindlichkeiten magebend entscheidend allein zeitpunkt flligkeit forderung stundungsvereinbarung hinausgeschoben zahlungsunfhigkeit abzugrenzen weiterhin bloe zahlungsstockung kurzfristig behebbare mangel flssigen mitteln zeitraum maximal drei wochen beseitigen kreditwrdige person lage binnen zwei drei wochen bentigten betrge darlehensweise beschaffen liegt vorneherein zahlungsunfhigkeit vgl bgh wistra schulzeosterloh baumbach hueck gmbh gesetz aufl rdn ff rdn bieneck mller gugenberger bieneck wirtschaftsstrafrecht aufl rdn ff senat versteht daher urteil bundesgerichtshofs april str rdn hinweis jahr stammende entscheidung bundesgerichtshofs alten konkursrecht bghr gmbhg abs zahlungsunfhigkeit gewhlte formulierung wonach zahlungsunfhigkeit konkreten fall seit dezember sinne gmbhg auen erscheinung tretende mangel zahlungsmitteln beruhende voraussichtlich dauernde unvermgen unternehmens sei sofort erfllenden geldschulden wesentlichen begleichen dahingehend zahlungsstockung sinne neuen insolvenzrechts angesprochen davon strafsenat alte rechtsprechung trotz neuen legaldefinition abs fr bereich strafrechts hintanstellung zivilrechtsakzessoriett strafnorm perpetuieren ber ltere rechtsprechung ix zivilsenats bundesgerichtshofs jahre bgh wistra aao hinwegsetzen ausgegangen nack wahl kolz ribgh dr graf befindet urlaub deshalb unterschrift gehindert hebenstreit nack'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen einschleusens auslndern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts detmold dezember soweit betrifft feststellungen aufgehoben fall urteilsgrnde ausnahme feststellungen ueren tatgeschehen ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen einschleu sens auslndern drei fllen sowie hehlerei gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt revision rgt angeklagte verletzung materiellen rechts rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen offensichtlich unbegrndet sinne abs stpo verurteilung wegen hehlerei gem abs stgb fall urteilsgrnde feststellungen getragen danach kaufte angeklagte staatsangehrigen italienischen fr euro pkw mercedes diesel erst februar fr euro erworben bergabe pkws dortmund mrz veruerte angeklagte fahrzeug betrchtlichem gewinn zuvor besprochen diebstahl versicherten pkw gestohlen melden versicherungssumme auszahlen lassen mai zeigte polizei italien bewusst wahrheits widrig diebstahl fahrzeugs abs stgb setzt vortat voraus rechtswidrigen besitzlage hehlereigegenstand betracht kommenden sache gefhrt versicherungsnehmer gehrende versicherte sache verkauft anschlieend versicherungsbetrug begehen schafft rechtswidrige besitzlage trotz kriminellen absichten weiterhin berechtigter verfgt verkauf liegende versicherungsmissbrauch gem abs stgb berlassen daher taugliche vortat fr hehlerei versicherten sache bgh beschluss november str rn beschluss februar str nstz beschluss juli str stree hecker schnke schrder aufl rn berichtigung schuldspruchs kommt betracht landgericht feststellungen getroffen ver sicherung herangetreten dabei gelungen auszahlung versicherungssumme erwirken vgl bgh beschluss juli str derartige feststellungen erforderlich entscheiden angeklagte wegen beihilfe betrug abs stgb beihilfe versuchten betrug abs stgb versicherungsmissbrauch alternative beiseiteschaffens versicherten sache abs stgb strafbar gemacht sache bedarf daher insoweit neuer verhandlung entscheidung rechtsfehlerfrei getroffenen lediglich ergnzenden feststellungen ueren sachverhalt knnen bestehen bleiben aufhebung verurteilung wegen hehlerei zieht aufhebung festgesetzten gesamtstrafe mutzbauer roggenbuck schmitt franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen gegenvorstellung angeklagten beschlu senats oktober zurckgewiesen grnde senat revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg februar schuldspruch besttigt rechtsfolgenausspruch aufgehoben angeklagte beantragt stpo wege gegenvorstellung berprfung verwerfenden teils entscheidung senat nachteil feststellungen landgerichts abgewichen sei fall ii urteilsgrnde betreffende antrag erfolg entscheidung senats einklang feststellungen landgerichts steht fr teilweise schadenswiedergutmachung beginn hauptverhandlung vorgesehene geldbetrag dm notfalls fr aufstockung kaution verfgbar htte mssen ergibt bereits landgericht festgestellten tatumstnden brigen landgericht berlegung angestellt darlegungen ua entnehmen ausgefhrt damals untersuchungshaft befindende mandant sei nen materiellen mitteln wichtige freiheit erkaufen weshalb recht konnte angeklagte mglichkeit gefhrdete ber gelder ernstfall sofort frei verfgen knnen strafkammer geldern drei geldbetrge schadenswiedergutmachung vorgesehenen teil gemeint ergibt ausdrcklich vorausgehenden satz drei zahlbetrge genannt worden erwgung senat angeklagten beanstandeten satz beschlu oktober gebilligt recht begrndet berlegung landgerichts einklang getroffenen feststellungen steht wonach hhe kaution ungewi staatsanwaltschaft sicherheitsleistung hhe verlangt weit ber angeklagten dafr vorgesehene summe million dm hinausgegangen tolksdorf miebach lienen winkler hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil notst brfg verkndet mrz freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle disziplinarverfahren bundesgerichtshof senat fr notarsachen sitzung mrz teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr rinne vorsitzender richter bundesgerichtshof seiffert dr kurzwelly sowie notare dr lintz eule beisitzende richter bundesanwalt dr schnarr vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt ltz binder landau pfalz rechtsanwalt dr bracher bonn rechtsanwalt dr kleine cosack freiburg verteidiger justizamtsinspektor freitag urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt berufung notars urteil notarsenats pflzischen oberlandesgerichts zweibrcken juni rechtsfolgenausspruch aufgehoben folgt gefat notar einheitlichen dienstvergehens schuldig verweis geldbue notar kosten disziplinarverfahrens erster instanz einschlielich derjenigen behrdlichen verfahrens tragen kosten berufungsverfahrens notar darin entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse notar je hlfte last rechts wegen grnde oberlandesgericht notar wegen mehrfacher verletzung dienstlicher pflichten einheitlichen dienstvergehens fr schuldig befunden entfernung amt erkannt dagegen richtet gem bnoto ff bdo zulssige zunchst unbeschrnkt eingelegte berufung notars einstellung disziplinarverfahrens hilfsweise freispruch erstrebt berufungshauptver handlung notar sodann zustimmung vertreters bundesanwaltschaft berufung rechtsfolgenausspruch beschrnkt solchermaen beschrnkte rechtsmittel dahingehend erfolg entfernung amt lediglich verweis geldbue erkennen ii beschrnkung berufung amts wegen prfen wirksam insbesondere besteht einstellung disziplinarverfahrens zwingendes verfahrenshindernis gem bnoto abs abs nr bdo disziplinarklage verbindung nachtragsschriftsatz juli gengt ordnungsgeme anschuldigungsschrift stellenden anforderungen bnoto bdo bzw abs ldg zumindest przisierung nachtragsschriftsatz entgegen ansicht notars nachtragsanklage darstellt notar vorgeworfene tglicher praxis begangene fehlverhalten mtern zeitlich rtlich begrenzt bezglich art fehlerhaften dienstverrichtung ausreichend przise dargelegt strafgerichtliche freispruch landgerichts urt dezember kls js stellt ebenfalls prozehindernis fr disziplinarverfahren dar sog disziplinarischer berhang besteht vgl abs bdo gilt abgesehen davon strafurteil vorflle amt schrnkung vorgnge aufgrund dortigen verfahrensbenicht betraf fr smtliche schuldigungen disziplinarverfahren danach betracht kommenden etwaigen verste abs donot abs bnoto beurkg verhltnis gegenstand strafverfahrens unterschiedlicher ebene bewegen derartige disziplinarrechtliche verste begrnden zwangslufig strafbarkeit stgb infolge wirksamen berufungsbeschrnkung schuldspruch zugrundeliegenden bindungswirkung freisprechenden strafurteils gem abs satz ldg abs satz bdo bercksichtigenden feststellungen urteils oberlandesgerichts rechtskraft erwachsen senat daher folgendem auszugehen feststellungen rechtskrftigen strafurteil verfuhr notar beurkundungen notariat regel weise vorbereiteten entwrfe niederschrift mandanten besprach falls notwendig inhaltlich stilistisch orthographisch handschriftlich nderte randvermerke ber abnderungen anzubringen danach verlas entwrfe lie mandanten gesonderten blatt unterschreiben vermerk trug vorgelesen notar beteiligten genehmigt eigenhndig unterschrieben eigene unterschrift setzte unterschriften mandanten woraufhin entlie bevor entwrfe unterschriftenblttern geschftsgang gab lie banddiktaten entwrfe reinschriften ausdrucken entwrfen verglich kam reinschriften abermals verbesserte nochmals ausdrucken lie zufriedenheit gefunden entwrfe wurden ausdrucken reinschriften sowie unterschriftenblttern broklammer verbunden sachbearbeitern bergeben begleitverfgungen anhefteten schreibkrfte verbanden mittels heftrcken ausdrucke unterschriftenblttern legten entwrfe daneben aktenmappe ab ausfertigungen abschriften wurden reinschriften unterschriftenblttern gefertigt abgesandt anfertigung erst absendung ausfertigungen abschriften wurden reinschriften gesiegelt unterschriftenblttern vernht entwrfe wurden nebenakten abgelegt fllen denen zustimmungserklrungen unbedenklichkeitsbescheinigungen einzuholen geschah siegelung vernhung erst erklrungen bescheinigungen eingegangen ausnahmsweise kurzen beurkundungen ausdrucke entwrfen schon vorlagen bevor mandanten beurkundeten erklrungen genehmigten unterschrieben wurden entwrfe sogleich vernichtet zusammenheften vorgelesenen genehmigten erst spter erstellten reinschriften unterschriftenblttern vernhen reinschriften unterschriftenblttern ablegen vorgelesenen mandanten genehmigten entwrfe nebenakten geschah allgemeine weisung notars april fhrte landgerichtsprsident geschftsprfung notariat beanstandete bisherige beurkundungspraxis notars dahin angehe unterschriftenbltter reinschriften verbinden handschriftlich verbesserten entwrfe urschriften getrennt nebenakten verwahren veranlassung notars wurden mindestens fllen reinschriften vernhten unterschriftenbltter schreibkrfte reinschriften getrennt statt urschriften zweck nebenakten herausgenommen wurden mitsamt reinschriften neu vernht gesiegelt reinschriften wurden eigens angefertigten stempel maschinelle rein schrift urschriften ebenfalls eigens angefertigten stempel urschrift versehen insgesamt konnte festgestellt unterschriftenblttern verbundenen vorgelesenen mandanten genehmigten reinschriften inhaltlich besagten notar handschriftlich verbesserten mandanten genehmigten gesonderten seiten unterschriebenen entwrfe vorgehensweise notars beurkundungen amt entsprach zuvor amt praktizierten handha bung whrend ttigkeit notars wurde einzelnen fllen groer zahl regelmig wiederkehrend jeweilige gesiegelte gesonderten unterschriftsblttern vernhte reinschrift erst unterschriftsleistung hergestellt whrend jeweilige tatschlich verlesene unterzeichnung vorhandene handschriftlich genderte entwurf bestandteil gesiegelten vernhten urkunde wurde whrend sog container aktion geschftsprfung november wurden derartige nebenakten abgelegten teile urschriften handschriftlichen nderungen sofern teil schon zuvor alsbald vollzug urkunde geschehen vernichtet anschlieenden geschftsprfung geschftsvorgnge schon uerlich anla beanstandungen gaben getroffenen feststellungen notar zumindest grob fahrlssig abs donot fassung dezember dadurch verstoen beurkundungen sowohl groem umfang handschriftliche zustze erhebliche nderungen vorgenommen ende urkunde unterschriften rande vermerken besonders unterzeichnen fortlaufend grob fahrlssig leichtfertig sollvorschrift satz beurkg verstoen jeweils mehreren blttern bestehende urschrift niederschrift originaltext handschriftlichen nderungen sowie unterschriftsblatt erst unterschriftsleistung gefertigten maschinellen reinschriften originalunterschriftsblatt schnur prgesiegel verbunden verwahrung genommen zugleich dadurch obliegende verpflichtung abs bnoto abs beurkg verstoen urschrift errichteten notariellen urkunden verwahren notar schuldhaft gehandelt etwa unzutreffend subsumiert aufgrund unzureichender auseinandersetzung amtspflichten regelnden vorschriften handlungsweise fr berechtigt gehalten wrde verschulden entfallen lassen gehrigem nachdenken gebotenen nachfrage zustndigen notarkammer htte weiteres erkenntnis gelangen knnen mssen handlungsweise gem donot beurkg bnoto obliegenden amtspflichten verletzte iii persnlichen verhltnissen beruflichen werdegang notars sowie bisherigen verfahrensablauf insbesondere hinsichtlich seit juni andauernden vorlufigen amtsenthebung notars gefhrten freispruch rechtskrftig ab geschlossenen strafverfahren berufungshauptverhandlung wesentlichen feststellungen erster instanz gefhrt darstellung grnde angefochtenen urteils daher bezug genommen ergnzend anhrung notars berufungshauptverhandlung ergeben whrend dauer vorlufigen amtsenthebung monatlichen unterhaltsbeitrag richtergehalts besoldungsstufe notarkasse erhalten ansonsten ehefrau lediglich lehrerin verdiente gehalt fr lebensfhrung verfgung gestanden wohnen eigentum gehrenden wohnung trotz hoher anwaltskosten bislang schulden iv festgestellten dienstpflichtverletzungen notars einheitliches dienstvergehen ahnden bnoto nachdem notar wegen angelasteten beurkundungspraktiken strafverfahren vorwurf falschbeurkundung amt gem stgb zugleich ebenfalls betracht kommenden vorwrfen urkundenflschung gem stgb urkundenvernichtung gem stgb freigesprochen worden hlt senat ahndung verbliebenen disziplinarischen berhangs form schuldhafter verste abs donot beurkg bnoto bercksichtigung gesamtumstnde oberlandesgericht entfernung notars amt schwerste disziplinarmanahme gem abs satz variante bnoto fr geboten allerdings aufgezeigte beurkundungspraxis notars schwerwiegendes dienstvergehen bewerten lediglich formaler rechtsversto betrifft bereich wegen bedeutung fr vorsorgende rechtspflege uneingeschrnkte korrektheit amtsfhrung insbesondere strikte beachtung fr beurkundungswesen geltenden vorschriften erfordert notar praktizierte verfahren wirksamkeit errichteten urkunden wohl deren beweiskraft frage gestellt hinsichtlich amtes lt sicher weiteres feststellen gesiegelten vernhten texte urkundensammlung vorgelesenen unterschriebenen niederschriften urschriften darstellen nachtrglich erstellte reinschrift verbunden original unterschriftsblattes handelt letztgenannten fall zudem vergleich eigentlichen urschriften mehr mglich zumindest berwiegenden teil nebenakten entfernt worden hnliches gilt fr amtsfhrung notars insoweit versucht herstellung sog doppelpacks fehler korrigieren ergebnis jedoch vollstndig gelungen eigenen zuletzt vorgebrachten darstellung fllen reinschrift bereits unterzeichnung beteiligten erstellt demzufolge muten nebenakten zwangslufig konzepte neben niederschriften befunden beteiligten unterschrift vorgelegt worden beide arten uerlich voneinander unterscheiden daher auszuschlieen herstellung sog doppelpacks urkunden erfat worden denen wahrheit reinschrift bereits unterzeichnung vorlag danach notar fllen urschriften aufgelst maschinellen reinschriften gemacht bercksichtigt zudem vorschrift abs donot be achtet wurde herstellung doppelpacks keineswegs gefhrt volle beweiskraft urkunden herzustellen vielmehr ordnungsgem zustande gekommene urkunden nachtrglich hinsichtlich beweiskraft frage gestellt worden art behandlung errichteten urkunden notar abs beurkg verstoen jedoch verschuldete auswirkung handlungsweise anheften gesonderten unterschriftsbltter maschinellen reinschriften anschein erweckt worden beteiligten niederschrift nmlich reinschrift krperliches schriftstck vorgelesen genehmigt eigenhndig unterschrieben worden sei obwohl reinschrift handschriftlich genderte entwurf hierzu beteiligten regel vorgelesen worden genehmigung unterzeichnung krperlich vorgelegen notar gewhlte verfahren daher unterschrift beteiligten beweiswert niederschrift nachtrglich ganz erheblichen anzahl einzelfllen senat grundlage zweifelssatzes geschtzten mindestzahl beurkundungen ausgeht beeintrchtigt worden berechtigte erwartung urkundsbeteiligten vorgelegten genehmigten unterschriebenen schriftstcke notar aufbewahrt sammlung genommen mithin vertrauen ordnungsmigkeit amtsfhrung notars erheblicher weise beeintrchtigt worden trotz betrchtlichen verschuldens sprechen andererseits gewichtige letztlich durchgreifende umstnde dafr entfernung notars amt schwerstwiegender disziplinarmanahme abzusehen notar formal gesehen muvorschrift bnoto verstoen whrend tatbestnden donot beurkg lediglich sollvorschriften handelt demgegenber liegt ausgefhrt versto zentrale beurkundungsvorschrift beurkg vorschrift handlungsweise notars lediglich bezug abs satz mittelbar sinne verschuldeter auswirkungen tat betroffen konnte letztlich vorstzliche grobfahrlssige leichtfertige dienstpflichtverletzung festgestellt zudem vielzahl notar begangenen einzelverste dadurch relativiert sinne dauerdelikts zwangslufig getroffene fehlbewertung notars hinsichtlich zulssigkeit vorgehensweise faktisch vorgezeichnet fehlverhalten beruht gleichgltigkeit gegenber anforderungen amtes gravierenden fehleinschtzung umfangs grenzen zulssigkeit amtsfhrung bezug behandlung errichteten urkunden gunsten zudem bercksichtigen soweit ersichtlich mebarer schaden fr urkundsbeteiligten zumindest bislang entstanden bisher fall bekannt geworden beteiligte ber materiellen inhalt notar errichteten urkunde streiten notar sogleich nachdem anllich geschftsprfung verfah rensweise dienstaufsicht beanstandet worden einsichtig gezeigt erklrt selbstverstndlich knftig dienstaufsicht korrekt angesehenen behandlungsweise urkunden richten blickwinkel sogleich wege geleitete sog nhaktion sehen handelte etwa offenbar einleitungsbehrde ausweislich disziplinarklage gemeint vertuschungsversuch schreiben april dienstaufsicht offen angekndigte bemhen fehler nachtrglich beheben letztlich unvollkommen gelungen steht grundstzlich positiven bewertung bemhens schadensbegrenzung entgegen sog container aktion konnte notar unabhngig davon letztlich anordnung gegeben sinne bewuten vernichtung beweismitteln angelastet derartige absicht spricht bereits bisherigen verfahren offenbar unvollkommen betracht gezogene umstand notar langjhrige beurkundungspraxis bedenken dortigen per sonals fortgesetzt htte seinerzeit bereits fehlverhalten erkannt deshalb bedarf fr sog container aktion gesehen htte sicherlich bisherige beurkundungspraxis fortgefhrt soweit notar verlaufe verfahrens prozetaktisch verhalten insbesondere rechtfertigung verhaltens angebliche irrtmer usw berufen soweit gute leumundszeugnisse urkundsbeteiligten ausstellen lassen rahmen manahmenzumessung nachteil gereichen fr notar steht vorliegenden disziplinarverfahren berufliche existenz spiel gerade deshalb darf erhobenen vorwrfe erlaubten mitteln energisch verteidigen festgestellt notar grenzen zulssiger verteidigung berschritten htte verhalten gegenber frheren mitarbeitern insbesondere deren befragung anwalt veranlassung abgabe notarieller eidesstattlicher versicherungen gerade zurckhaltung geprgt mag zugunsten notars konnte unbercksichtigt bleiben strafverfahren freispruch beendet wurde lange dauer vorermittlungen frmlichen disziplinarverfahrens bereits erheblich belastet worden dabei konnten insbesondere auswirkungen seit juni nahezu sechs jahre andauernden vorlufigen amtsenthebung frmlichen disziplinarverfahren bemessung disziplinarmanahme auer betracht gelassen gerade hintergrund belastungen senat aufgrund berufungsverhandlung eindruck gewonnen notar ber lange dauer disziplinarverfahrens hinweg permanenter verteidigungshaltung befunden letztlich unrecht verhaltens einsieht nochmals senat glaubhaft bekundet knftig beanstandungsfreien amtsfhrung zurckkehren bercksichtigung umstnde pflichtenversto derartiges gewicht beizumessen verbleiben notars amt untragbar wre danach betracht kommenden disziplinarmanahmen bloer verweis geringste abs bnoto berhaupt zulssige disziplinarmanahme hinreichend allein schwere notar begangenen pflichtwidrigkeit ma verschuldens gerecht wrde verweis allein wrde gengend beitragen weiteren verfehlungen nachhaltig warnen vielmehr geboten neben verweis zugleich geldbue verhngen abs satz bnoto dabei darf geldbue gering bemessen rcksicht ausma pflichtwidrigkeit hhe verschuldens angemessen wre senat hlt deshalb bercksichtigung derzeitigen finanziellen situation notars innerhalb verfgung stehenden rahmens gem abs bnoto neben verweis geldbue ichend rinne seiffert lintz kurzwelly eule'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr januar rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterinnen dr milger dr fetzer richter dr bnger beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde zulssig zpo nr egzpo sache erfolg fhrt gem abs zpo aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht angefochtene entscheidung verletzt entscheidungserheblicher weise anspruch klgerin gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg klgerin begehrt beklagten zwischenhndlerin kaufpreis fr vorangegangener musterlieferung ab juli auftrag gegebene november februar sukzessive ausgefhrte lieferung metallbolzen beklagte verweigert zahlung berufung sachmangel vereinbarten hrtespezifikation abweichende festigkeit bolzen hoher mangangehalt endkunden festgestellt mai nochmals juli gegenber beklagten beanstandet worden sei landgericht klage begrndung stattgegeben behauptete mngelrge versptet sei beklagte deshalb mngel berufen knne berufungsgericht klage begrndung abgewiesen behauptete mangel bestehe verdeckten mangel handele mngelanzeige erst unverzglich entdeckung erfolgen mssen streitfall rechtzeitig erfolgt sei dagegen wendet klgerin nichtzulassungsbeschwerde erfolg macht nichtzulassungsbeschwerde geltend berufungsgericht anspruch klgerin gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg verletzt entscheidungserheblichen sachvortrag klgerin beklagten behaupteten mangel bergangen dadurch versumt vorbringen klgerin art abs gg gebotenen weise kenntnis nehmen beweis ber beklagten behaupteten mangel erheben vgl bgh beschlsse februar viii zr wum rn mwn juni xii zr njw ii juni ii zr njw rr rn juni vii zr nzbau rn mai zr juris rn berufungsgericht ausgefhrt lieferung mangelbehafteter bolzen sei vorbringen parteien auszugehen klgerin hohe festigkeit hohen mangangehalt geliefer ten bolzen bestritten allein darauf berufen genau bolzen geliefert gegenstand vorher gelieferten muster seien muster auftrag genau bezeichnete bolzen seien jedoch vertragsgegenstand nichtzulassungsbeschwerde beanstandet recht berufungsgericht wrdigung klgerin htte bereinstimmung gelieferten bolzen zuvor erstellten mustern berufen geltend gemacht bolzen vertragsgem seien vorbringen klgerin kern erfasst dadurch anspruch klgerin rechtliches gehr art abs gg verletzt unstreitig beklagte zunchst musterbolzen vorgaben hrtespezifikation anl klgerin bestellt februar erhalten bezahlt ga anl musterbolzen beklagte vortrgt mangelfrei kunden beanstandet worden ga daraufhin kam aufgrund bestellungen beklagten juli anl auftragsbesttigungen klgerin august anl produktionsfreigabe beklagte september anl auftragserteilung ber lieferung streitgegenstndlichen bolzen ebenso musterbolzen hrtegrad aufweisen sollten anl unrecht meint berufungsgericht klgerin htte bereinstimmung bolzen zuvor gelieferten mustern berufen bestritten gelieferten bolzen hinsichtlich vereinbarten hrtegrades mangangehalts vertragsgem seien vielmehr klgerin nichtzulassungsbeschwerde bezugnahme vorinstanzlichen sachvortrag klgerin einzelnen darlegt ver stndiger wrdigung vorbringens geltend gemacht gelieferten bolzen gleicher weise vertragsgem seien zuvor gelieferten hinsichtlich technischen anforderungen insbesondere geforderten hrtegrades identischen musterbolzen beklagten unstreitig mangelfrei gebilligt worden klgerin schriftsatz november ausdrcklich darauf berufen gelieferte ware vereinbarungen zuvor erhaltenen mustern entspreche ga schriftsatz klgerin februar ga nochmals vorgetragen parteien htten letztlich lieferung bolzen gem musterbestellung november order juli besttigten preisen geeinigt nunmehr erfolgten lieferungen entsprchen exakt jahr gelieferten musterbolzen bestellung november gelte insbesondere fr materialbeschaffenheit behandlung bolzen grund seien bolzen mangelfrei festigkeit fr kunden beklagten nunmehr hoch klgerin trage hierfr verwendungsrisiko zweiten rechtszug schriftsatz august ga nochmals bestellung entsprechend probelieferungen bezug genommen sache klgerin behauptet gelieferten bolzen technischer hinsicht gleichen anforderungen gengen sollten zuvor vorgaben beklagten hergestellten musterbolzen gelieferten bolzen qualitativ unstreitig mangelfreien musterbolzen bereinstimmten vorbringen klgerin behauptung beklagten gelieferten bolzen hinsichtlich hrtegrades mangangehalts vereinbarungsgem mangelhaft seien hinreichend bestritten berufungsgericht deshalb beklagten angebotene sachverstndigengutachten ga beweis darber erheben gelieferten bolzen vereinbarten technischen anforderungen entsprechen beklagten behaupteten mangel aufweisen beweislast hierfr liegt beklagten fr weitere verfahren weist senat folgendes berufungsgericht erneut vorhandensein behaupteten mangels rechtzeitigkeit mngelrge bejahen beachten klage fall entgegen vorliegenden entscheidung abzuweisen wre gem bgb zug umzug verurteilung beklagten zahlung kaufpreises lieferung mangelfreier bolzen klgerin erfolgen htte berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen mangelhaftigkeit bolzen mangels fristsetzung nacherfllung rcktrittsrecht beklagten begrndet folge beklagte anspruch nacherfllung kaufpreisanspruch klgerin einredeweise bgb entgegenhalten verkannt einrede erfllten vertrages zwingend zug zugverurteilung bgb fhrt st rspr senatsurteil mai viii zr bghz rn vgl bgh urteil juni vii zr bghz mwn werkvertrag abnahme ausnahmefall abs bgb vorleistungspflicht klgerin liegt ball dr frellesen dr fetzer dr milger dr bnger vorinstanzen lg wuppertal entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill richterin lohmann richter dr fischer dr pape richterin mhring oktober beschlossen gegenvorstellung antragstellers senatsbeschluss september zurckgewiesen antrag bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerdeverfahren beschluss zivilkammer landgerichts berlin juni abgelehnt antrag wiedereinsetzung vorigen stand unzulssig verworfen grnde gegenvorstellung auszulegende schreiben antragstellers oktober gibt anlass nderung angegriffenen beschlusses bleibt vielmehr festzuhalten antragsteller erhobene rechtsbeschwerde hinblick unterbliebene zulassung beschwerdegericht statthaft nichtzulassung rechtsbeschwerde findet revision nichtzulassungsbe schwerde statt bgh beschluss november ix za wum auerordentlichen beschwerde erffnet bgh beschluss mrz ix zb bghz ff verfassungsrechtlich geboten vgl bverfge ff mangels erfolgsaussichten fr beabsichtigte rechtsverfolgung satz zpo bewilligung beantragten prozesskostenhilfe versagen antrag wiedereinsetzung vorigen stand statthaft rechtsmittel antragstellers unverschuldeten fristversumnis sinne zpo scheitert antragsteller rechnen sache antwort weitere eingaben erhalten vill lohmann pape fischer mhring vorinstanzen ag berlin mitte entscheidung ik lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr mai rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter galke richter sthr offenloch richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgers urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig september kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung hinsichtlich berufungsantrge sowie hinsichtlich berufungsantrags insoweit zurckgewiesen worden begehrten auergerichtlichen rechtsverfolgungskosten betrag nebst zinsen bersteigen sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen brigen nichtzulassungsbeschwerde zurckgewiesen gegenstandswert fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde klger verlangt beklagten schadensersatz zusammenhang erwerb wertpapieren beklagten alleinige vorstnde zwischenzeitlich insolventen ag bereich anlageberatung ttig ertrge insbesondere provisionen emittenten empfohlenen anlagen erwirtschaftete jahren erwarb veruerte ag fr klger rahmen bestehenden vermgensverwaltungsvertrags wertpapiere zudem kaufte klger ab juni telefonischer beratung empfehlung fr ag ttigen kundenberaters wertpapiere darunter neben genussscheinen genussscheine ag klger behauptet sei hinreichend ber anlagen verbundenen risiken insbesondere emittenten totalverlustrisiko aufgeklrt worden dafr seien beklagten verantwortlich kundenberater systematisch fehlerhaften anlageberatung veranlasst htten soweit gegenstand nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens klger klage ersatz fr wertpapiere gezahlten kaufpreise abzglich erzielter erlse zug zug abtretung ansprche gehaltenen wertpapieren sowie ersatz entgangener anlagezinsen vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten jeweils nebst verzugszinsen verlangt ferner feststellung begehrt beklagten gegenleistungen annah meverzug befinden schlielich beklagten erstattung zinsdifferenz zuzglich verzugszinsen anspruch genommen daraus ergeben ag bezglich tagesgeldbetrags verzinsung zugesagt erbracht berufungsantrag ziff klage vollstndiger klageabweisung landgericht berufungsinstanz erfolg bezglich fr april erworbenen wertpapiere ag aufgewendeten betrge nebst verzugszinsen sowie bezglich darauf entfallenden rechtsverfolgungskosten brigen wurde berufung klgers zurckgewiesen revision berufungsgericht zugelassen hiergegen wendet klger nichtzulassungsbeschwerde soweit nichtzulassungsbeschwerde klgers abweisung geltend gemachten anspruchs ersatz behaupteten zinsdifferenz nebst verzugszinsen berufungsantrag ziffer richtet zurckzuweisen nichtzulassungsbeschwerde zeigt insoweit rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert ii brigen nichtzulassungsbeschwerde erfolg fhrt gem abs zpo insoweit aufhebung angegriffenen urteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht berufung klgers hinsichtlich berufungsantrge ziffer anspruch satz fr erwerb wertpapiere aufgewendeten betrge nebst verzugszinsen ziffer anspruch ersatz wiederanlageschadens ziffer anspruch ersatz auergerichtlicher rechtsverfolgungskosten soweit berufungsgericht zugesprochenen betrag bersteigen ziffer feststellung annahmeverzugs zurckgewiesen wurde klger rgt insoweit recht berufungsgericht anspruch art abs gg gewhrung rechtlichen gehrs entscheidungserheblicher weise verletzt soweit wertpapiere ag betroffen berufungsgericht schadensersatzanspruch klgers verneint begrndung klageabweisung soweit fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren interesse ausgefhrt beklagten hafteten klger insoweit bgb seien voraussetzungen sittenwidrigen schdigung hinblick auerhalb vermgensverwaltungsvertrags klger erworbenen wertpapiere hinsichtlich ag fr klger rahmen vermgensverwaltungsvertrags erworbenen wertpapiere klgervortrag erfllt danach htten beklagten unternehmen derart organisiert berater anleger flchendeckend umfassend entgegen persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen risikobereitschaft beraten htten klger behaupte rahmen wirtschaftsprfungsgesellschaft genommenen stichprobe htten depots smtlicher stichprobe erfasster anleger genussscheine risikoklassen befunden obwohl anleger risikoklassen zuzuordnen seien stichprobe anlegern genussscheinen depot smtliche anleger anlegergerecht beraten worden sollten trage berzeugung berufungsgerichts schluss flchendeckende anlegergerechte beratung sittenwidri ges handeln beklagten klger sei gelungen behauptung beweisen benannten zeugen seien gem zpo vernehmen auskunft bundesanstalt fr finanzdienstleistungsaufsicht pflicht amtsverschwiegenheit unterlgen bundesanstalt entbunden daran sei berufungsgericht gebunden weiteren zeugen htten vortrag klgers besttigt ausfhrungen verletzen klger entscheidungserheblicher weise anspruch gewhrung rechtlichen gehrs rechtlichen ausgangspunkt zutreffend geht berufungsgericht davon sittenwidriges handeln beklagten sachvortrag klgers bejahen wre rechtsprechung bundesgerichtshofs anlageberater vorstzlich anleger objektwidrige empfehlung abgibt schdigung rat fragenden anlegers zumindest billigend kauf nimmt anleger wegen vorstzlicher sittenwidriger schdigung schadensersatz verpflichtet urteil februar xi zr bghz rn dementsprechend handelt sittenwidrig wer klger bezug beklagten behauptet leiter anlageberatung befassten unternehmens system etabliert darauf gerichtet kunden planmiger falschberatung interessen risikobereitschaft entsprechende risikobehaftete anlagen empfehlen senatsbeschluss august vi zr juris rn vgl senatsurteil juli vi zr versr rn erfolg rgt nichtzulassungsbeschwerde annahme berufungsgerichts klger sei fr behauptung beweisfllig geblieben gehrsversto beruht berufungsgericht klger dadurch anspruch gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg verletzt insoweit benannten zeugen vernommen vgl hierzu senatsurteil februar vi zr versr rn ff aa stndiger hchstrichterlicher rechtsprechung verpflichtet art abs gg verbindung grundstzen zivilprozessordnung gerichte erheblichen beweisantrgen nachzugehen nichtbercksichtigung erheblichen beweisangebots prozessrecht sttze findet verstt art abs gg senatsbeschluss september vi zr versr rn bgh beschluss april zr juris rn bverfge bverfg wm njw teilweise mwn davon streitfall auszugehen unterbleiben berufungsgericht erheblich angesehenen vernehmung zeugen findet prozessrecht grundlage bb berufungsgericht meint steht vernehmung zeugen abs zpo entgegen berufungsgericht aufgrund auskunft bundesanstalt fr finanzdienstleistungsaufsicht folgenden bundesanstalt gem abs zpo daran gehindert gesehen zeugen vernehmen auskunft handelt zeugen wirtschaftsprfer bundesanstalt gem abs finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes findag bedient ag prfung vorzunehmen abs wphg abs kwg heit zeugen unterlgen abs wphg abs kwg gesetzlichen verschwiegenheitspflicht entbunden knnten mitteilung rechtfertigte indes vernehmung zeugen gem abs zpo abzusehen zeugen anwendungsbereich vorschrift erfasst abs zpo gelten fr vernehmung richtern beamten personen ffentlichen dienstes zeugen ber umstnde pflicht amtsverschwiegenheit bezieht fr genehmigung aussage besonderen beamtenrechtlichen vorschriften abs zpo setzt mithin ebenso gleichlautende abs stpo bestimmungen begrndete pflicht zeugen amtsverschwiegenheit voraus vgl bgh urteil september str nstz stpo bertrgt pflicht prozessrecht stpo vgl sk stpo rogall aufl rn kmr neubeck rn stand november anwk stpo schlieffen aufl rn infolgedessen besteht zeugen zustndigen behrde aussagegenehmigung erteilt vernehmungsverbot vgl berger stein jonas zpo aufl rn mkozpo damrau aufl rn ahrens wieczorek schtze zpo aufl rn dadurch sollen ffentlichen geheimhaltungsinteressen gerichtlichen verfahren geschtzt vgl mkozpo damrau aao rn ahrens aao rn stpo vgl bgh urteil dezember str bghst bayoblg njw lr ignor bertheau aufl rn berufungsgericht getroffenen feststellungen bezug genommenen mitteilung bundesanstalt richter beamte sonstigen personen ffentlichen dienstes zeugen aufgrund beauftragung bundesanstalt deren hilfspersonen wurden prfung ag unmittelbar erfl lung angelegenheiten ttig fr behrde verwaltungsaufgaben vgl bgh urteile mai iii zr bghz rn juni zr versr begrndete jedenfalls deshalb vernehmungsverbot gem abs zpo zeugen pflicht amtsverschwiegenheit sinne vorschrift auferlegt worden stpo vgl bgh urteil dezember str bghst sk stpo rogall aufl rn aa pflicht amtstrgereigenschaft sinne abs nr buchstabe stgb ergeben stpo vgl bgh urteil november str njw skstpo rogall aufl rn lr ignor bertheau aufl rn dabei offenbleiben amtstrgereigenschaft setzt rechtsprechung bundesgerichtshofs ffentlich rechtliche bestellung voraus ber einzelnen auftrag hinausgehenden lngerfristigen ttigkeit organisatorischen eingliederung behrdenstruktur fhren urteile mai str bghst juni str bghst rn juli str bghst rn beides festgestellt bb getroffenen feststellungen pflicht zeugen amtsverschwiegenheit frmliche verpflichtung verpflichtungsgesetz begrndet worden vgl mkozpo damrau aufl rn ahrens wieczorek schtze zpo aufl rn stpo vgl bgh urteile september str nstz dezember str bghst mwn cc fr eingreifen abs zpo erforderliche pflicht amtsverschwiegenheit folgt schlielich abs wphg abs kwg ergebenden verschwiegenheitspflicht abs satz wphg abs satz kwg drfen personen bundesanstalt beschftigt zeugen abs findag beauftragt ttigkeit bekannt gewordenen tatsachen deren geheimhaltung interesse geprften unternehmens dritten liegt unbefugt offenbaren verschwiegenheitspflicht handelt abs zpo bezug genommene pflicht amtsverschwiegenheit hnlichen vorschriften vgl rgz merkl zeugenaussage nichtbeamteter personen ffentlichen dienstes zivil strafgerichten einzelfall streitfall berschneiden vgl vg minden wm wphg kwg ergebenden verschwiegenheitspflicht einerseits allgemeinen amtsverschwiegenheit andererseits bestehen wesentliche unterschiede vgl bverwg nvwz rn kk wphg mllers wenninger aufl wphg rn beamtenrechtliche verschwiegenheitspflicht erfassen wphg kwg tatsachen deren geheimhaltung eigenen interesse bundesanstalt liegt geschfts betriebs privatgeheimnisse beaufsichtigten marktteilnehmer sonstiger dritter vgl bt drucks kk wphg mllers wenninger aao rn beck schwark zimmer wphg aufl rn schlette bouchon fuchs wphg rn bruchwitz just vo ritz becker wphg rn becker reischauer kleinhans kwg rn erg lfg brocker schwennicke auerbach kwg aufl rn bezwecken beide vorschriften schutz privaten trger geheimhaltungsinteresses vielmehr sollen notwendige vertrauen integritt aufsichtspraxis entsprechende kooperationsbereitschaft beaufsichtigten marktteilnehmer letztlich funktionsfhigkeit mrkte fr finanzinstrumente sichergestellt vgl eugh urteil november versr rn ff bt drucks kkwphg mllers wenninger aufl rn beck schwark zimmer wphg aufl rn schlette bouchon fuchs wphg rn bruchwitz just vo ritz becker wphg rn ndert daran geschtzten personen ber schutz geheimnisse disponieren knnen willigen offenbarung tatsache erfolgt offenbarung unbefugt verschwiegenheitspflicht entfllt vgl kkwphg mllers wenninger aao rn beck aao rn schlette bouchon aao rn bruchwitz aao rn dhmel assmann schneider wphg aufl rn becker reischauer kleinhans kwg rn erg lfg brocker schwennicke auerbach kwg aufl rn zustimmung bundesanstalt bedarf dafr ermangelung entsprechenden genehmigungsvorbehalts demgegenber besteht abs zpo bezug genommene pflicht amtsverschwiegenheit gegenber ffentlichen dienstherrn allein berufen bediensteten pflicht entbinden vgl abs bbg abs beamtstg bverwge cc berufungsgericht vernehmung zeugen abs nr abs zpo gehindert abs nr zpo personen denen kraft amtes standes gewerbes tatsachen anvertraut deren geheimhaltung natur gesetzliche vorschrift geboten betreff tatsachen verpflichtung verschwiegenheit bezieht verweigerung zeugnisses berechtigt zeugnisverweigerungsrecht gebrauch bislang erklrt schon deshalb wren grundstzlich vernehmen vgl abs zpo ergibt abs zpo vorschrift gericht abs nr zpo zeugnisverweigerungsberechtigter zeuge aussage bereit fragen stellen bzw zulassen deren beantwortung zeuge erkennbar verschwiegenheitspflichten verstt vgl zller greger zpo aufl rn regelmig beschrnkt vorschrift mithin allein kreis rahmen vernehmung zulssigen fragen macht vernehmung angebotenen zeugen weder unzulssig entbehrlich vgl mkozpo damrau aufl rn ausnahmsweise gelten vornherein offensichtlich zeuge aussage beweisthema verschwiegenheitspflicht verstiee offenbleiben konstellation streitfall weder hinsichtlich abs satz wphg abs satz kwg ergebenden verschwiegenheitspflicht hinsichtlich derjenigen abs satz wpo gegeben wphg kwg ergebende abs nr zpo geschtzte verschwiegenheitspflicht zeugen allumfassend greift schutzzweck entsprechend geheimhaltungsinteressen beaufsichtigten marktteilnehmer sonstiger dritter betroffen schlette bouchon fuchs wphg rn etwaigen geheimhaltungsinteressen ag kommt dabei fr frage inwieweit zeugen verweigerung zeugnis ses berechtigt streitfall vorneherein bedeutung insolvenzverwalter ag zeugen verpflichtung verschwiegenheit entbunden abs zpo insolvenzverwalter befugt erklrungen abzugeben soweit verschwiegenheitspflicht gunsten ag besteht vgl mkozpo damrau aufl rn zller greger zpo aufl rn beweisthema deren vermgensrechtliche interessen betrifft vgl bgh urteile november iii zr bghz juni ii zr njw insoweit bghz abgedruckt mkozpo damrau aao rn zller greger aao davon ausgegangen wphg kwg geschtzte geheimhaltungsinteressen sonstiger dritter aussage zeugen vollem umfang entgegenstehen begrndet allein interesse durchsetzung zivilrechtlichen anspruchs allgemeinen befugnis offenbarung tatsachen sinne abs satz wphg abs satz kwg folgt daraus abs satz nr wphg abs satz nr kwg weitergabe tatsachen strafverfolgungsbehrden fr strafund bugeldsachen zustndige gerichte ausdrcklich gestatten bezug zivilprozesse entsprechenden regelung fehlt vgl hess vgh nvwz vg minden wm kkwphg mllers wenninger aufl wphg rn beck schwark zimmer wphg aufl rn schlette bouchon fuchs wphg rn bruchwitz just vo ritz becker wphg rn lindemann boos fischer schulte mattler kwg aufl rn brocker schwennicke auerbach kwg aufl rn gesetz misst staatlichen strafverfolgungsinteresse abwgung wphg kwg geschtzten geheimhaltungsinteressen hheres ge wicht interesse durchsetzung zivilrechtlicher ansprche ber tatsachen deren geheimhaltung interesse ag interesse dritten liegt insbesondere ber personenbezogene daten abs satz wphg drfen zeugen deshalb aussagen soweit dritte offenbarung eingewilligt gilt insbesondere fr identifizierende angaben ber einzelne stichprobe erfasste ehemalige kunden ag einschlielich tatsache berhaupt kundenbeziehung bestand vgl bt drucks kkwphg mllers wenninger aufl wphg rn beck schwark zimmer wphg aufl rn lindemann boos fischer schulte mattler kwg aufl rn brocker schwennicke auerbach kwg aufl rn zeugen dadurch insbesondere verwehrt anonymisierter weise ber zusammensetzung geprften depots sowie vorgehen prfung berichten berufungsgericht entsprechende angaben zeugen gengt htten davon berzeugen beweis gestellten behauptungen klger zutreffen jedenfalls vornherein ausgeschlossen schlielich ergibt beweisthema erschpfende schweigepflicht zeugen abs satz wpo unterliegen zeugen wirtschaftsprfer allgemeinen berufsrechtlichen pflicht verschwiegenheit schtzt regelmig auftraggeber vgl maxl hense ulrich wpo aufl rn weitergabe tatsachen allein dritte betreffen denen mandatsverhltnis besteht wirtschaftsprfer abs satz wpo grundstzlich gehindert vgl maxl aao stbg koslowski stbg aufl rn erkenntnisse zeugen bundesanstalt beauftragten prfung ag gewonnen einwilligung insolvenzverwalters offenbaren sollen betreffen verhltnisse bundesanstalt schutzwrdiges eigeninteresse bundesanstalt geheimhaltung erkenntnisse ersichtlich dd angefochtene entscheidung beruht gehrswidrig unterbliebenen vernehmung zeugen auszuschlieen berufungsgericht grundlage ggf eingeschrnkten aussage zeugen klgervortrag erwiesen angesehen htte wonach depots smtlichen anlegern zeugen stichprobenhaft berprft genussscheine risikoklassen befanden obwohl anleger risikoklassen zuzuordnen beweisergebnis htte berufungsgericht eigenen ausfhrungen flchendeckende anlegergerechte beratung sittenwidriges handeln beklagten geschlossen recht rgt nichtzulassungsbeschwerde angefochtene entscheidung insoweit gehrsversto beruht berufung klgers abweisung ersatz zinsen alternativanlage fr erwerb genussscheine aufgewendeten betrags zurckgewiesen worden warum berufungsgericht meint klger insoweit anschaffungskosten entgangenen ertrge alternativanlage zusprechen mssen lsst grnden angefochtenen urteils entnehmen drngt berufungsgericht teil streitgegenstndlichen forderung bersehen erwogen erkennende senat hlt fr angezeigt vgl insoweit bestehenden ermessen revisionsgerichts bgh urteil september zr njw mkozpo krger aufl rn zller heler zpo aufl rn angefochtene entscheidung insoweit aufzuheben hinblick vermgensverwaltung geltend gemachten schadensersatzansprche zurckgewiesen wurden betreffen dargestellten gehrsverste klger bezug vermgensverwaltungsvertrge geltend gemachten schadensersatzansprche unmittelbar insoweit berufungsgericht klage schon schlssig beurteilt ausgeschlossen nachzuholenden beweisaufnahme fr klger gnstiges insoweit ergibt ggf konkludent eigen knnte galke sthr oehler offenloch roloff vorinstanzen lg itzehoe entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet november ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb verbraucher fernabsatz wasserbett gekauft schuldet falle widerrufs ersatz fr wertminderung dadurch eintritt matratze betts prfzwecken wasser befllt bgh urteil november viii zr lg berlin ag berlin wedding viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr milger sowie richter dr achilles dr bnger fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin november zurckgewiesen kosten revisionsverfahrens beklagte tragen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagten ber internet wasserbetten verkauf anbietet rckzahlung kaufpreises fr wasserbett anspruch august schlossen parteien per mail kaufvertrag ber wasserbett las vegas preis angebot beklagten klger per mail angehngte pdf datei bersandt worden text mail enthlt widerrufsbelehrung widerrufsfolgen heit knnen empfangene leistung ganz teilweise verschlechtertem zustand zurckgewhren mssen insoweit gegebenenfalls wertersatz leisten berlassung sachen gilt verschlechterung sache ausschlielich deren prfung etwa ladengeschft mglich wre zurckzufhren brigen knnen wertersatzpflicht vermeiden sache eigentum gebrauch nehmen unterlassen deren wert beeintrchtigt weiteren text mail heit hinblick widerrufsbelehrung weisen ergnzend darauf befllen matratze wasserbettes regelmig verschlechterung eintritt bett mehr neuwertig veruern wasserbett wurde september barzahlung beim klger angeliefert klger baute wasserbett befllte matratze wasser benutzte bett sodann drei tage lang mail september bte widerrufsrecht schreiben heit leider mitteilen bezglich wasserbettkaufs rckgaberecht gebrauch mchte letzten tagen mglichkeit ausgiebig testen abholung wasserbetts forderte klger beklagten rckzahlung kaufpreises beklagte erstattete lediglich betrag machte geltend bett mehr verkuflich sei lediglich heizung wert sei verwertbar amtsgericht rckzahlung restlichen kaufpreises sowie zahlung vorgerichtlicher anwaltskosten jeweils nebst zinsen gerichteten klage stattgegeben dagegen gerichtete berufung beklagten erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klger stehe geltend gemachte rckzahlungsanspruch aufgrund bgb wirksamen widerrufs gem abs bgb beklagte dagegen wirksam wertersatzanspruch abs satz bgb hhe klageforderung aufgerechnet vorschrift verbraucher abweichend abs satz nr bgb wertersatz fr bestimmungsgeme ingebrauchnahme sache entstandene verschlechterung leisten entsprechend vorgaben bestimmung informiert worden sei wertersatz sei dagegen abs satz bgb af satz leisten verschlechterung ausschlielich prfung sache zurckzufhren sei zunchst berufungsgericht vertretene auffassung aufgrund mehrtgigen ausgiebigen testung bettes knne mehr bloen prfung msse bereits bestimmungsgemen ingebrauchnahme folge wertersatzes verschlechterung ausgegangen lasse aufgrund september ergangenen entscheidung gerichtshofs europischen union rs mehr aufrecht erhalten gerichtshof ber wertersatz infolge verschlechterung sache ber wertersatz fr erlangte gebrauchsvor teile befinden gehabt entscheidung fr streitfall einschlgig sei gerichtshof jedoch grundstzliche ausfhrungen rechtsfolgen wirksamen widerrufs fernabsatzgeschft gemacht vorliegenden rechtsstreit betrfen gerichtshof hinblick art abs satz abs fernabsatz richtlinie ziel richtlinie betont fr verbraucher nachteile auszugleichen vertragsabschluss fernabsatz gegenber vertragsabschluss laden hinnehmen msse widerrufsrecht verbraucher angemessene bedenkzeit eingerumt mglichkeit gekaufte ware prfen auszuprobieren ausnahmeregelung abs satz bgb af sei europarechtskonform dahingehend verstehen prfen ausprobieren einschliee wasserbett knne befllung matratze ausprobiert insoweit sei formularmige hinweis beklagten befllen matratze wasserbettes regelmig verschlechterung eintritt bett mehr neuwertig veruern abs nr bgb unwirksam widerspruch fernabsatzrichtlinie europarechtskonform auszulegenden nationalen vorschrift abs bgb stehe klger bett eigenem bekunden drei tage getestet bett regelmig langfristige fr eigene wohlbefinden unerhebliche anschaffung handele drfte dreitgige nutzung angemessene prfung sinne abs satz bgb af werten knne letztlich dahinstehen beklagte vorgetragen geltend gemachte schaden stets bereits erstmalige befllen vollem umfang eintrete ber klger auffassung berufungsgerichts jedenfalls gestattete einmalige befllung hinausgehende nutzung betts sei fr schadenseintritt mehr kausal ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand revision daher zurckzuweisen zutreffend revision angegriffen berufungsgericht davon ausgegangen klger aufgrund fristgerecht erklrten widerrufs beklagten geschlossenen fernabsatzvertrags gem abs satz abs satz abs satz bgb verbindung abs bgb anspruch rckzahlung kaufpreises offenen restbetrags beklagten steht demgegenber berufungsgericht ebenfalls recht angenommen aufrechenbarer gegenanspruch wertersatz gem abs satz bgb gem abs satz bgb finden widerrufsrecht verbrauchers gem bgb soweit bestimmt vorschriften ber gesetzlichen rcktritt entsprechende anwendung fr gesetzlichen rcktritt geltenden vorschrift abs bgb empfangenen leistungen vertragsparteien einander zurckzugewhren abs satz nr bgb bestimmt schuldner statt rckgewhr wertersatz leisten soweit empfangene gegenstand verschlechtert untergegangen jedoch bleibt bestimmungsgeme ingebrauchnahme entstandene verschlechterung auer betracht abweichend davon abs satz bgb fr widerrufsrecht verbrauchers geregelt verbraucher wertersatz fr bestimmungsgeme ingebrauchnahme sache entstandene verschlechterung leisten sptestens vertragsschluss textform rechtsfolge mglichkeit hingewiesen worden vermeiden bedarf indessen entscheidung bestimmungsgeme ingebrauchnahme sinne abs satz bgb vorliegt klger erteilte belehrung inhaltlich anforderungen vorschrift gengt vgl etwa staudinger kaiser bgb neubearb rn bamberger roth grothe bgb aufl rn erman saenger bgb aufl rn palandt grneberg bgb aufl rn jeweils mwn medicus prtting wegen weinreich bgb aufl rn abs satz bgb getroffene regelung europarechtskonform fhlisch widerrufsrecht onlinehandel grigoleit njw staudinger kaiser aao rn mwn bamberger roth grothe aao rn mwn aa micklitz reich bb arnold dtsch njw abs satz bgb geregelte wertersatzpflicht verbrauchers besteht gem abs satz bgb af verschlechterung ausschlielich prfung sache zurckzufhren fall klger wasserbett aufgebaut matratze wasser befllt bett sodann drei tage lang benutzt vorbringen beklagten dadurch bereits aufbau betts befllung matratze wasser verschlechterung wasserbetts eingetreten nunmehr gebrauchtes wasserbett anzusehen mehr verkauft deshalb wertverlust vol ler hhe kaufpreises abzglich betrags fr verwertbare heizung erlitten mangels gegenteiliger feststellungen berufungsgerichts fr revisionsverfahren unterstellen dabei kommt allein aufbau betts befllung matratze wasser darber hinaus gehende benutzung klger vorbringen beklagten gehenden verschlechterung gefhrt aufbau betts befllung matratze wasser stellen lediglich prfung sache sinne abs satz bgb af dar regelungen abs satz bgb af gesetz modernisierung schuldrechts november bgbl eingefhrt worden begrndung gesetzentwurf heit bt drucks satz absatz satz bestimmt verbraucher abweichend abs nr re bestimmungsgeme ingebrauchnahme sache entstandene wertminderung ersetzen gegenber rcktrittsrecht lasten widerrufenden verbrauchers vorgesehene haftungserschwerung rechtfertigt dadurch widerrufs rckgaberecht verbraucher richtig verbrauchers vertragsverletzung unternehmers abhngt verbraucher kraft gesetzes fall zusteht unternehmer mithin gar vermeiden widerrufenden verbraucher sache gebraucht zurcknehmen mssen obwohl vertragsgem geliefert satz auszuschlieen unternehmer verbraucher prfungsrecht ergebnis nimmt insoweit wertminderungsrisiko auferlegt bestimmt satz verbraucher bloen prfung herrhrenden wertverlust unabhngig davon unternehmer haftungsrisiko hingewiesen worden fall tragen bedeutet verbraucher fr wertverlust kleidungsstck allein dadurch erleidet verpackung genommen anprobiert buch bloe aufschlagen kurzes durchblttern erleidet aufzukommen braucht wohl erstzulassung pkws entstehende wertminderung tragen msste entsprechend satz unternehmer ber rechtsfolge mglichkeit vermeidung belehrt worden wertminderung gerade prfung pkws zurckzufhren beruht allein zulassung fahrzeugs prfungsunabhngig dagegen drfte verbraucher wertverlust dadurch entsteht verbraucher pkw setzt instrumente ausprobiert pkw kurze strecke nichtffentlicher verkehrsflche zurcklegt fall auferlegt satz kommt allerdings klarstellende funktion abs nr halbsatz re setzt gerade voraus bestimmungsgeme ingebrauchnahme sache berhaupt wertverlust eingetreten wertminderung gemeint dadurch eintritt sache mehr neu verkauft wertminderung tritt regel ohnehin bloe prfung sache erst darber hinausgehenden gebrauch eben pkws erstzulassung aa gesetzesbegrndung angefhrten beispielen insbesondere ausprobieren instrumente pkws kurzen testfahrt pkw ffentlichem gelnde ergibt verbraucher grundstzlich gelegenheit vertragsabschluss fernabsatz gekaufte ware augenschein nehmen auszuprobieren setzt mbeln zerlegten zustand angeliefert auspacken aufbau mbelstcke voraus gegebenenfalls aufblasen aufpumpen sonstige befllen fllmedium befllen matratze wasser verbraucher ausreichenden eindruck gekauften mbelstck aufgebaut streitfall allein aufbau betts befllung matratze wasser ankommt entschieden voraussetzungen umfang verbraucher darber hinaus gehende nutzung prfzwecken erlaubt vgl erman saenger aao rn bamberger roth grothe aao rn bb aufbau fernabsatz erworbenen mbelstcks begriff prfung sinne abs satz bgb af erfasst ergibt fassung regelungen abs satz bgb af satz af geregelte ausnahme setzt logisch voraus voraussetzungen satzes erfllt sache gebrauch genommen wurde demzufolge erfasst begriff prfung abs satz bgb af ingebrauchnahme sache jedenfalls ingebrauchnahme prfzwecken erforderlich vgl erman saenger aao bamberger roth grothe aao schliet notwendigen aufbau mbelstcks prfzwecken dafr spricht schlielich gesetzesbegrndung abs satz bgb af klarstellende funktion zukommt wertminderung regel bloe prfung sache eintritt daraus ergibt umkehrschluss ausnahmetatbestand abs satz bgb af jedenfalls fllen anwendbar denen prfung notwendigerweise ingebrauchnahme sache voraussetzt verschlechterung fhrt cc dagegen lsst einwenden auspacken ausprobieren gekauften ware hufig beim kauf ladengeschft mglich vgl medicus aao rn allerdings zweck regelung abs satz bgb af darin gesehen prfung ware umfang ermglichen prfung traditionellen handel mglich wre kaestner tews wrp fhlisch aao vergleich prfungsmglichkeiten beim kauf ladengeschft alleiniger prfungsmastab beim kauf vertragsabschluss fernabsatz bleibt gegenber kauf ladengeschft nachteil kunde gekaufte ware ladengeschft auspacken aufbauen ausprobieren fr kauf ladengeschft typisch zumindest musterstcke ausgestellt kunden ermglichen unmittelbaren eindruck ware verschaffen auszuprobieren vertragsab schluss fernabsatz verbraucher allenfalls fotos ware anschauen fall vorschriften ber widerruf vertragsabschlssen fernabsatz dienen gerade kompensation gefahren aufgrund unsichtbarkeit vertragspartners produkts fhlisch aao dd lsst entgegenhalten schon aufbau mbel hufig gebrauchsspuren hinterlsst erheblichen wertminderung fhren knnen umstnden unverkuflichkeit ware beklagten vorgetragen prfungsrecht verbrauchers argument eingeschrnkt gesetzgeber gesetzesbegrndung erstzulassung pkw beispiel fr kuferverhalten genannt erheblichen wertminderung wertersatzanspruch fhrt bt drucks etwa erstzulassung einhergehende verschlechterung vorstehend zitierten weiteren gesetzesbegrndung ergibt vorstellung gesetzgebers prfungsunabhngig erstzulassung somit gerade erforderlich fahrzeug prfen hingegen streitfall schon fr prfzwecke erforderliche aufbau gekauften gegenstands erhebliche wertminderung zieht einschrnkung prfungsrechts verbrauchers fhren htte verbraucher fllen allenfalls mglichkeit ware verpackung nehmen wobei schon betrchtlichen wertminderung fhren einzelteile besichtigen vollstndigkeit kontrollieren besichtigung stellt regelmig prfung dar vgl fhlisch aao erst recht gesetzesbegrndung hervorgehobene mglichkeit ausprobierens einschliet insofern besonderen produkten lebensmitteln beurteilung geboten fllen bereits ffnen verpackung ber bloe prfung sinne abs satz bgb af hinausgeht ladengeschft mglich wre vgl fhlisch aao kaestner tews aao bedarf streitfall entscheidung ee hiernach aufbau wasserbetts befllung matratze klger prfung sache sinne abs satz bgb af anzusehen frage fr anschlieende dreitgige nutzung klger gilt kommt bereits ausgefhrt beurteilung steht einklang richtlinie eg europischen parlaments rates mai ber verbraucherschutz vertragsabschlssen fernabsatz abl eg nr folgenden richtlinie eg art abs satz richtlinie eg verbraucher vertragsabschluss fernabsatz innerhalb frist mindestens sieben werktagen angabe grnden strafzahlung widerrufen art abs satz art abs satz richtlinie eg bestimmen einzigen kosten verbraucher infolge ausbung widerrufsrechts auferlegt knnen unmittelbaren kosten rcksendung bestimmungen erfassen smtliche kosten zusammenhang abschluss durchfhrung beendigung vertrags fall widerrufs lasten verbrauchers gehen knnen eugh zip rn handelsgesellschaft heinrich heine gmbh verbraucherzentrale nordrhein westfalen darunter fllt schrifttum anschluss gesetzesbegrndung bt drucks teilweise vertreten grigoleit aao staudinger kaiser aao rn mwn bamberger roth grothe aao rn verpflichtung verbrauchers wertersatz fr bestimmungsgeme ingebrauchnahme sache entstandene verschlechterung sache leisten anspruch wertersatz fr nutzung gekauften sache whrend widerrufsfrist abs abs nr abs satz bgb gerichtshof europischen union urteil september njw messner krger ausgefhrt erwgungsgrund richtlinie eg ergebe verbot verbraucher kosten unmittelbaren rcksendung aufzuerlegen gewhrleisten solle richtlinie festgelegte widerrufsrecht mehr blo formales recht sei verbraucher negative kostenfolgen ausbung widerrufsrechts abgehalten rn gleichen erwgungsgrund ergebe widerrufsrecht verbraucher besonderen situation vertragsabschlusses fernabsatz schtzen solle mglichkeit abschluss vertrags erzeugnis sehen eigenschaften dienstleistung einzelnen kenntnis nehmen widerrufsrecht solle nachteil ausgleichen fr verbraucher fernabsatz geschlossenen vertrag ergebe angemessene bedenkzeit eingerumt mglichkeit gekaufte ware prfen auszuprobieren rn wirksamkeit effektivitt rechts widerruf wrden beeintrchtigt verbraucher auferlegt wrde allein deshalb nutzungs wertersatz zahlen vertragsabschluss fernabsatz gekaufte ware geprft ausprobiert rn richtlinie jedoch ziel verbraucher rechte einzurumen ber hinausgehen zweckdienlichen ausbung widerrufsrechts erforderlich sei rn demzufolge stehe zielrichtung richtlinie insbesondere art abs satz abs richtlinie eg festgelegte verbot grundstzlich rechtsvorschriften mitgliedstaats entgegen wonach verbraucher angemessenen wertersatz zahlen vertragsabschluss fernabsatz gekaufte ware grundstzen brgerlichen rechts denen treu glauben ungerechtfertigten bereicherung unvereinbare art weise benutzt rn streitfall bedarf entscheidung regelungen art abs satz abs richtlinie eg auslegung gerichtshof europischen union nationalen vorschriften abs satz af bgb generell entgegen stehen vgl etwa schinkels lmk ballhausen vgl ferner oben ii genannten fundstellen richtlinie eg verfolgten zweck verbraucher mglichkeit gegeben gekaufte ware prfen auszuprobieren mglichkeit ware abschluss vertrags sehen vorliegenden fall aufgrund ausschlusses haftung abs satz bgb af fr verschlechterung ausschlielich prfung sache zurckzufhren gewhrleistet ausschluss bereits oben ausgefhrt prfung umfasst notwendigerweise ingebrauchnahme verknpft vgl ballhausen aao schliet jedenfalls aufbau wasserbetts befllung matratze wasser vorlage gerichtshof europischen union auslegung richtlinie eg bedarf richtige anwendung gemeinschaftsrechts derart offenkundig fr vernnftigen zweifel raum bleibt vorlagepflicht letztinstanzlicher gerichte mitgliedstaaten gem art abs aeuv entfllt acte clair vgl bgh urteil november iii zr bghz rn senatsurteil september viii zr wm rn jeweils mwn brigen art richtlinie eg unschdlich nationale recht hheren richtlinie vorgesehenen mindestschutz fr verbraucher vorsieht klger erteilte hinweis schon befllen matratze wasser regelmig verschlechterung eintritt fhrt berufungsgericht recht angenommen beurteilung verbraucher gem abs satz bgb geregelte rechtsfolge mglichkeit hingewiesen vermeiden dahin stehen erteilte hinweis anforderungen abs satz bgb gengt mglichkeit aufzeigt bestimmungsgemer ingebrauchnahme sache verschlechterung vermieden hinweis jedenfalls verbraucher abs satz bgb af zuzubilligende prfungsumfang eingeschrnkt anspruch klgers erstattung vorgerichtlichen rechts anwaltskosten hhe ergibt gesichtspunkt verzuges abs bgb ball dr frellesen dr achilles dr milger dr bnger vorinstanzen ag berlin wedding entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja antivir antivirus markeng abs nr rechtsgrnden verwechslungsgefahr freihaltungsbedrftige sachangabe angelehnten klagemarke marke benutzten sachangabe verneinen bgh urteil mrz zr olg stuttgart lg stuttgart zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof starck prof dr bornkamm dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart februar aufgehoben berufung klgerin urteil kammer fr handelssachen landgerichts stuttgart mai zurckgewiesen klgerin trgt kosten rechtsmittel rechts wegen tatbestand klgerin inhaberin wort bildmarke nr nachstehend dargestellt marke geniet schutz fr datenverarbeitungsprogramme beklagte vertreibt datenverarbeitungsprogramm aufdeckung computerviren dient bezeichnung antivirus nachfolgend verkleinert abgebildeten aufmachung klgerin hierin verletzung marke gesehen beklagte unterlassung auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht anspruch genommen geltend gemacht beklagte benutze angegriffene bezeichnung markenmig liege klanglich schriftbildlich engsten hnlichkeitsbereich marke tatschliche verwechslungen form behauptet telefonanrufe benutzern ware beklagten hotline klgerin angekommen seien beklagte entgegengetreten landgericht klage abgewiesen berufung klgerin berufungsgericht beklagte antragsgem verurteilt revision deren zurckweisung klgerin beantragt verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht markenverletzung sinne abs nr markeng angenommen ausgefhrt beklagte verwende bezeichnung antivirus produktidentifizierender weise kennzeichnung ergebe daraus eindruck verkehrs bezeichnung verpackung verwendungsweise benutzerhandbuch cd hinweis herkunft bezeichneten ware bestimmten betrieb gebe beurteilung verwechslungsgefahr klagemarke angegriffenen bezeichnung seien kennzeichnungskraft deren grad vorgegebene schutzumfang klagezeichens sowie hnlichkeitsgrad kollidierenden bezeichnungen erfaten warenbereiche sowie wechselwirkung faktoren dergestalt bercksichtigen geringer schutzumfang hohen hnlichkeitsgrad bezeichnungen warenbereichs kompensiert hieraus ergebe klangliche verwechslungsgefahr erfahrungsgem endsilben begriffs aussprache untergehen knnten regel weniger aufmerksamkeit zuteil wortanfang wortstamm schutzumfang klagemarke reiche weit beschreibende angabe angelehnt sei drfe entscheidend bereinstimmungen allein beschreibenden angabe antivirus abgestellt mageblich bleibe gesamteindruck sieben buchstaben schreibweise bereinstimmenden bezeichnungen beklagte schreibe bezeichnung ebenfalls groem anfangsbuchstaben groem mittelbuchstaben halte ebenso klagemarke abstand zwei wortteilen bereinstimmungen dringe beklagte schutzbereich klagemarke nr markeng bezeichnete schutzschranke knne beklagte berufen ii beurteilung hlt revisionsrechtlichen berprfung stand klgerin markenrecht geltend gemachten ansprche begrndet zutreffend berufungsgericht allerdings davon ausgegangen markenverletzung abs markeng grundstzlich angenommen beanstandeten handlungen ungeschriebene tatbestandsmerkmal markenmigen verwendung erfllen rechtsprechung gerichtshofs europischen gemeinschaften hngt beantwortung frage abs nr markeng umgesetzte bestimmung art abs markenrl anwendung findet davon ab rede stehende bezeichnung unterscheidung bestimmten unternehmens marke benutzt verwendung zwecken erfolgt eugh slg grur int tz bmw deenik annahme markenbenutzung verletzungshandlung abs markeng setzt demnach voraus verwendung angegriffenen bezeichnung rahmen produktabsatzes jedenfalls unterscheidung unternehmens denen dient bgh urt zr grur wrp festspielhaus urt zr grur wrp fr hst cks drink urt zr grur wrp fr hst cks drink ii berufungsgericht markenmige verwendung angegriffenen bezeichnung daraus entnommen anbringung bezeichnung verpackung sowie verwendungsweise benutzerhandbuch cd eindruck verkehrs hinweis herkunft bezeichneten ware bestimmten betrieb gebe erschliee insbesondere daraus bezeichneten stellen hinweise hersteller finden lieen auerdem beklagte bezeichnung verpackung produkt erfassenden weise verwende wrden verpackungsvorderseite insgesamt vier eigenschaften aufgezhlt ersichtlich jeweils oberhalb abgedruckte bezeichnung antivirus bezogen seien inhaltlich produkt betreffen knnten dadurch bezeichnung produktbezeichnung erscheine setze rckseite verpackung fort sonstigen eigenschaften lieferumfang verpackung angegeben verwendeten formulierungen zeit kennt antivirus ber verschiedene viren antivirus schtzt unbekannten viren antivirus bietet schutz daten liegt antivirus dateiverschlsselung stehe ebenso benutzerhandbuch bezeichnung gleichsam fr produkt fr software programm beschriebenen eigenschaften wesentlichen tatrichterliche beurteilung rechtsgrnden beanstandet berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen frage markenmigen benutzung bezeichnung auffassung verkehrs durchschnittlich informierten verstndigen aufmerksamen durchschnittsverbrauchers bestimmt bgh grur fr hst cks drink ii beanstandender weise zugrunde gelegt wegen konkreten art verwendung bezeichnung annahme produktnamens nahelegt herkunftshinweis sehen steht anerkannte erfahrungssatz entgegen art marke verwendete bezeichnung reine gattungsbezeichnung darstellt jedenfalls allgemeinem sprachverstndnis beschreibenden charakter verkehr regel sachhinweis unterrichtung publikums herstellerangabe verstanden bghz flminger bgh urt zr grur wrp tour de culture vgl bgh urt zr grur wrp big pack feststellungen landgerichts handelt angegriffenen bezeichnung antivirus graphisch leicht verfremdete glatt beschreibende sinne vielfach benutzte angabe berufungsgericht festgestellt einschlgigen branche bezeichnung antivirus vielfach beschreibend benutzt verwendung jeweils entweder bestandteil gesamtbezeichnung neben herstellerangabe beobachten sei gleichwohl angesichts konkreten aufmachung verpackung handbuchs davon auszugehen rechtlich beachtliche teile angesprochenen verkehrs bezeichnung mangels fr durchschnittsverbraucher hinreichend erkennbaren kennzeichnung hervorgehoben entgegentritt herkunftshinweis auffat vgl bghz flminger insofern sachlage streitfall sachverhalt vergleichbar geltung warenzeichengesetzes entscheidung luxor luxus bgh urt zr grur zugrunde gelegen ging bezeichnung luxus seife seifenverpackung blickfangartig beiden seiten diagonal farblich auffllig sowie besonderen verzierten schreibweise angebracht deswegen markenmige kennzeichnung erachtet worden gleichermaen besteht aufflligkeit streitfall darin angegriffene bezeichnung blicherweise substantiv groen anfangsbuchstaben aufweist wortmitte groen buchstaben geschrieben grenmig hervorgehoben mehrfach warenausstattung verwendet berufungsgericht verwechslungsgefahr angegriffenen bezeichnung klagemarke abs nr markeng bejaht frei rechtsfehlern frage markenrechtlichen verwechslungsgefahr berufungsgericht ausgangspunkt zutreffend zugrunde gelegt stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs heranziehung umstnde einzelfalls umfassend beurteilen dabei wechselwirkung mageblichen faktoren warenidentitt hnlichkeit markenidentitt hnlichkeit kennzeichnungskraft klagemarke sinne auszugehen geringerer grad hnlichkeit hheren grad hnlichkeit marken gesteigerte kennzeichnungskraft klagemarke aufgewogen umgekehrt bgh urt zr grur wrp abschlustck streitfall warenidentitt gegeben tatrichterlichen feststellungen hohen markenhnlichkeit bereinstimmung ersten sieben lauten buchstaben annhernd gleiche aussprache identischer betonung rechtsgrnden beanstanden aufgrund danach gegebenen bereinstimmungen berufungsgericht verwechslungsgefahr bejaht hlt revisionsrechtlichen berprfung stand berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen schutzumfang klagemarke deshalb weit reiche beschreibende angabe nmlich antivirus angelehnt sei hieraus ergebende rechtliche konsequenz fr beurteilung verwechslungsgefahr gezogen fall marken markenbestandteilen klagemarke beschreibende angabe angelehnt wegen geringfgigen vernderung gegenber originalangabe marke eingetragen konnten schutzumfang eingetragenen marke berufungsgericht ansatz zutreffend erkannt eng bemessen magabe eigenprgung unterscheidungskraft zeichen trotz anlehnung freizuhaltende angabe eintragungsfhigkeit verleiht vgl bgh beschl zb grur reynolds ereintz beschl zb grur roth ndle kentucky cenduggy bgh grur tour de culture darber hinausgehender schutz beansprucht markenrechtlichen schutz beschreibenden angabe gleichkommen wrde entgegen annahme berufungsgerichts grundstze rechtsprechung warenzeichengesetz entwickelt worden fr rechtslage markengesetz gleichermaen geltung flle beschrnkt denen freizuhaltende bestandteil kombination schutzfhigen bezeichnung verwendet bundesgerichtshof entschiedenen markenrechtsbeschwerden fall besonderheit damaligen sachverhalte entscheidungen abgehoben worden heit soweit zeichenbestandteil wrdigen grund fr derartige differenzierung berufungsgericht angefhrt ersichtlich vgl bgh grur tour de culture zeichen antivir abwandlungen freihaltungsbedrftiger angaben darstellen demnach prfung verwechslungsgefahr entscheidend bereinstimmungen allein beschreibenden angabe abgestellt magebend fr beurteilung verwechslungsgefahr mu vielmehr gegenber angegriffenen bezeichnung eindruck klagemarke schutz zeichens begrndenden gestaltung hiervon ausgehend reicht gegebene markenhnlichkeit identischen durchschnittlichen kennzeichnungskraft klagemarke rechtsgrnden verwechslungsgefahr bejahen knnen insbesondere beruht eigenprgung unterscheidungskraft klagemarke berufungsgericht angenommen allein zusammenschreibung groen mittelbuchstaben elemente liegen rahmen blichen schriftbildes klagemarke geprgt charakteristische verkrzung sachangabe antivirus antivir gerade insoweit fehlt bereinstimmung einander gegenberstehenden zeichen iii danach revision angefochtene urteil aufzuheben landgerichtliche urteil wiederherzustellen kostenentscheidung beruht abs abs zpo ullmann starck bscher bornkamm schaffert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat dahinstehen feststellungen inneren tatseite verurteilung angeklagten wegen schweren raubes abs nr buchst stgb tragen vgl bgh njw mavolle strafe rechtsfehler annahme tateinheitlichen erfllung qualifikationstatbestandes beruhen rissing van saan krehl fischer appl eschelbach'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen august unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo entsprechend ausfhrungen antragsschrift generalbundesanwalts januar stellt senat klar angeklagte fall ii urteilsgrnde freiheitsstrafe jahr fall ii freiheitsstrafe neun monaten verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen maatz kuckein ernemann athing sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss kzb november rechtsstreit kartellsenat bundesgerichtshofs bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter prsidenten prof dr goette ball prof dr bornkamm dr raum november beschlossen erinnerung beschwerdefhrers kostenansatz gem kostenrechnung bundesgerichtshofs oktober zurckgewiesen grnde erinnerung ansatz gerichtskosten beschwerdeverfahrens unbegrndet senatsbeschlu oktober erinnerungsfhrer kosten beschwerdeverfahrens auferlegt worden entgegen auffassung erinnerungsfhrers wirksam hhe angesetzten gerichtsgebhr ergibt abs gkg erinnerung zweifel gezogen entscheidung ergeht gerichtsgebhrenfrei abs satz gkg hirsch goette bornkamm ball raum'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb februar verfahren aufhebung inlndischen schiedsspruchs iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vizeprsidenten schlick sowie richter dr herrmann seiters dr remmert reiter beschlossen senatsbeschluss januar wegen offensichtlichen schreibfehlers dahingehend berichtigt rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle april sch unzulssig verworfen schlick herrmann remmert seiters reiter vorinstanz olg celle entscheidung sch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil groen auswrtigen strafkammer recklinghausen landgerichts bochum mrz gesamten strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung drei fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel sachrge strafausspruch erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo landgericht hinsichtlich drei taten vorliegen minder schweren falles sinne abs stgb ausgegangen annahme landgerichts verhngenden einzelstrafen seien strafrahmen jahr zehn jahren entnehmen rechtsfehlerhaft strafrahmen findet gem abs halbs stgb minder schweren fllen abs stgb anwendung minder schweren fllen abs stgb dagegen gem abs halbs stgb freiheitsstrafe sechs monaten fnf jahren erkennen regelbeispiel abs stgb erfllt strafrahmenwahl zunchst prfen trotz vorliegens regelbeispiels wegen erheblich schuldmindernder umstnde strafrahmen abs stgb anzuwenden normalstrafrahmen abs auszugehen vgl bgh stv gegebenenfalls knnen extremen ausnahmefllen gehende milderung normalstrafrahmens bemessung strafe rahmen fr minder schweren fall sinne abs halbs stgb betracht ziehen angesichts flle rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen vorliegenden gewichtigen milderungsgrnde auszuschlieen landgericht htte gebotene prfung vorgenommen regelwirkung abs stgb verneint hinblick besonders gewichtigen strafmilderungsgrnde minder schweren fall abs stgb angenommen innerhalb verfgung stehenden strafrahmens sechs monaten fnf jahren freiheitsstrafe niedrigere einzelstrafen verhngt htte aufgezeigte rechtsfehler fhrt aufhebung gesamten strafausspruchs grunde liegenden feststellungen knnen jedoch bestehen bleiben rechtsfehler betroffen ergnzende feststellungen hierzu widerspruch stehen zulssig tepperwien athing ernemann solin stojanovi sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof winkler lienen becker hubert beisitzende richter staatsanwltin verhandlung bundesanwalt verkndung vertreter bundesanwaltschaft justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck juni verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer ruberischer erpressung zwei fllen fall tateinheit ruberischem angriff kraftfahrer gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren neun monaten verurteilt auerdem unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet bestimmt erkannte gesamtfreiheitsstrafe fr dauer zwei jahren sechs monaten einschlu anzurechnenden untersuchungshaft maregel vollziehen sachrge gesttzte revision angeklagten bleibt erfolg feststellungen seit mehreren jahren heroin kokain abhngige angeklagte jeweils zustand starken entzugs beschaffung drogen zwei berflle begangen schuldspruch hlt rechtlicher berprfung stand insbesondere landgericht feststellungen aufgehobenen strafrechtlichen verantwortlichkeit angeklagten tatzeiten bereinstimmung entsprechenden gutachten sachverstndigen getroffen allerdings landgericht beweiswrdigung ende ersten absatzes darstellung gutachtens schuldfhigkeit angeklagten formuliert sachverstndige folgendes ausgefhrt msse deshalb fr erste begangene tat davon ausgegangen insoweit zumindest ausgeschlossen steuerungsfhigkeit aufgehoben whrend fr zweite tat sicher davon auszugehen sei dabei steuerungsfhigkeit angeklagten aufgehoben ua formulierungen beruhen offensichtlich versehen bereits eingangs absatzes ende zitierte satz steht strafkammer ausgefhrt feststellungen erheblich verminderten schuldfhigkeit berzeugenden ausfhrungen sachverstndigen grunde gelegt zudem ergeben ausfhrlichen detaillierten darlegungen landgerichts inhalt ergebnis schuldfhigkeitsgutachtens zweiten tat stattgefundenen kokainkonsum bercksichtigt beiden zitierten satz unmittelbar folgenden abstzen sachverstndige jeweils berzeugenden argumenten ersten fall aufgehobenen zweiten fall erhaltenen eingeschrnkten steuerungsfhigkeit angeklagten ausgegangen landgericht bereinstimmung ausfhrungen sachverstndigen aufhebung schuldfhigkeit ausgeschlossen danach ergibt wrdigung gesamten tatrichterlichen beweiswrdigung landgericht strafrechtlichen verantwortlichkeit angeklagten widersprchliche feststellungen getroffen schuldfhigkeit angeklagten bewertet sachverstndige sachverhaltsfeststellungen landgerichts ausgeschlossen steuerungsfhigkeit angeklagten begehung ersten tat erheblich vermindert wegen danach geschehenen kokainkonsums hinsichtlich zweiten tat erheblich verminderten steuerungsfhigkeit sicher auszugehen stehen vielmehr einklang inhalt ergebnis sachverstndigengutachtens anordnung vorwegvollzugs teils freiheitsstrafe bestimmte dauer begegnen durchgreifenden rechtlichen bedenken weicht strafkammer gesetzlichen regel abs stgb ab wonach grundstzlich maregel strafe vollzogen mglichst umgehende behandlung schtigen rechtsbrechers ehesten dauerhaften erfolg verspricht bghr stgb abs vorwegvollzug teilweiser strafe teil maregel vollzogen zweck dadurch leichter erreicht abs stgb fall bedarf darlegung nachvollziehbarer grnde weshalb maregel anschlieende strafvollzug therapieerfolg gefhrden angeklagten konkret auswirken knnte vgl bghr stgb abs vorwegvollzug teilweiser lngerer dauer vorwegvollzugs mu urteil zustzlich hierfr wesentlichen grnde erkennen lassen insbesondere fr flle gilt denen zeit vorwegvollzugs zusammen erwartenden anrechenbaren abs stgb dauer unterbringung zwei drittel verhngten strafe zeitpunkt bersteigt regelmig aussetzung vollstreckung restes zeitigen freiheitsstrafe betracht kommt abs stgb gefahr besteht sptere vollzug unterbringung zustzliches strafbel auswirkt vgl bghr stgb abs vorwegvollzug teilweiser entsprechenden erwgungen insoweit sachverstndig beratenen strafkammer wegen persnlichkeitsstruktur angeklagten fr lebensgestaltung positiv wirkenden familiren verhltnisse vorwegvollzug bedingung fr erfolg maregel sieht anforderungen anordnung dauer vorwegvollzugs insgesamt gerecht kostenentscheidung beruht abs satz stpo tolksdorf winkler lie nen becker hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mai rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ea verkehrssicherungspflicht fr wasserstraen gebietet regel optische kennzeichnung verbleibender hindernisse merkmale denen schiffahrt orientieren konnte zuge bauarbeiten entfernt worden beseitigung brckenbogens stehengebliebenen brckenpfeilern bgh beschlu mai iii zr moselschiffahrtsobergericht kln moselschiffahrtsgericht st goar iii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa drr dr herrmann beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln moselschiffahrtsobergericht oktober bschmo zurckgewiesen kosten beschwerdeverfahrens beklagte tragen gegenstandswert festgesetzt grnde klagende versicherung nimmt bundesrepublik deutschland verkehrssicherungspflichtige bundeswasserstrae mosel ersatz schden anspruch kollision motorschiffs rechten brckenpfeiler straenbrcke mehring abend november entstanden brcke damals zuge bauarbeiten beiden brckenpfeiler abgebaut whrend rechte pfeiler dunkeln lag talwrts bergwrts angelegte radarbojen gekennzeichnet linke brckenpfeiler aufgrund bauarbeiten unfallzeitpunkt hell erleuchtet brckenbauarbeiten beklagte beschilderung moselufer hingewiesen schiffsfhrer rechten moselseite berg fahrenden motorschiffs bersah rande fahrwassers stehenden brckenpfeiler schiff stie pfeilerstumpf sank entstand totalschaden moselschiffahrtsgericht klage abgewiesen moselschiffahrtsobergericht berufungsverfahren zahlung gerichteten leistungsantrag grunde fr gerechtfertigt erklrt ersatzpflicht beklagten fr weiteren schden anteil festgestellt revision berufungsgericht zugelassen dagegen richtet beschwerde beklagten ii rechtsmittel zulssig unbegrndet zulassungsgrnde sinne abs zpo gegeben berufungsgericht urteil binnenschiffahrt nr abgedruckt ausgangspunkt verletzung verkehrssicherungspflicht seiten beklagten bejaht hinweise brckenbauarbeiten beschilderung moselufer sicherung rechten brckenpfeilers radartonnen fr ausreichend gehalten zustzliche anbringen lichtern wahrschauflen verlangt dunkelheit optischer sicht fahrenden verkehrsteilnehmer gefahrenstelle aufmerksam brckenbauarbeiten htten nmlich entfernung dahin schiffahrt genutzter zeichen gefhrt wegen straenbeleuchtung brcke angebrachter schiffahrtszeichen sei brcke zuvor dunkelheit sichtbar schiffahrt orientierung gedient abri seien schiffsfhrer trotz baustellenhinweise berraschende situation gestellt worden gefahr fehlreaktionen getragen steht einklang rechtsprechung bundesgerichtshofs bedarf weiteren grundstzlichen klrung revisionsverfahren wasserstrae verkehrssicherungspflichtige gesamte fahrwasser fr durchgehenden schiffsverkehr rahmen mglichen zumutbaren sichern insbesondere dafr sorgen frei hindernissen zumindest bekannte knstliche hindernisse gengend gekennzeichnet bghz ff gilt mehr wasserstraenverwaltung gefahrenlage geschaffen fall senatsurteils juni iii zr versr wesentlich vergrert merkmale denen schiffahrt orientieren konnte streitfall straenbeleuchtung brcke schiffahrtszeichen brckenbogen zuge bauarbeiten beseitigt fllen mu verkehrssicherungspflichtige abwehr fr schiffahrt drohenden gefahren zeichen whlen vorkehrungen treffen fr verkehrsteilnehmer eindeutig unmiverstnd lich art lage mehr weiteres erkennbaren gefahrenstelle klarstellen verkehrsteilnehmern mglich gefahr rechtzeitig auszuweichen senatsurteil juni aao bgh urteil februar ii zr versr anforderungen zutreffenden auffassung berufungsgerichts beklagten getroffenen sicherungsmanahmen hinweisschilder moselufer radartonnen bergwrts talwrts rechten brckenpfeiler gengt ungefhr wasser ragenden pfeilerreste gelben tonnen beklagte behauptet dunkelheit guter feuersicht fr optischer sicht fahrenden schiffsfhrer erkennbar infolgedessen kommt zusammenhang erhobene verletzung rechtlichen gehrs art abs gg gesttzte rge beschwerde berufungsgericht sachvortrag bergangen weder verbliebenen brckenpfeiler radarbojen fielen rechtsfehlerfreien tatschlichen beurteilung berufungsgerichts dunkelheit jedenfalls derart auge eindeutigen unmiverstndlichen kennzeichnung gefahrenstelle gesprochen knnte trifft umstnden schiffsfhrer aufgrund dunkelheit gesteigerten allgemeinen sorgfaltspflicht moselschpv gehalten verfgung stehendes radargert hilfsmittel zurckzugreifen obwohl nr moselschpv ausdrcklich fr unsichtiges wetter bestimmt vgl bghz fr seeschiffahrt bgh urteil mrz ii zr versr einsatz sprechfunkgerts bemm waldstein rheinschpv aufl rn rn hierauf durfte beklagte schon deshalb verlassen gewhrleistet schiffe modernen leistungsfhigen radargerten ausgerstet davon abgesehen mute beklagte entgegen beschwerde fehlverhalten pltzlich unklare situation gestellten schiffsfhrer vorliegenden fall betracht ziehen grnden berufungsgericht ebenso darin zuzustimmen sicherung gefhrlichen brckenpfeilers auffllige optische hinweise insbesondere pfeiler angebrachte lichter wahrschaufle entsprechenden zeichen erforderlich erfolg wendet beschwerde schlielich vorsorglich berufungsgericht zugrunde gelegte haftungsquote haftungsverteilung rahmen bgb grundstzlich aufgabe tatrichters wre revisionsverfahren darauf berprfen berufungsgericht betracht kommenden umstnde vollstndig richtig bercksichtigt abwgung rechtlich zulssige erwgungen zugrunde gelegt bgh urteil mrz vi zr njw rechtsfehler art geschweige zulassungsrelevante rechtsverste ersichtlich schlick streck drr kapsa herrmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet dezember kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz halbsatz darlegung verstoes vermieters wirtschaftlichkeitsgebot vergabe verwalterleistungen bgh urteil dezember xii zr olg rostock lg neubrandenburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr gnter dr botur guhling fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock oktober kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien vertragspartner gewerblichen mietverhltnisses streiten ber erstattung verwaltungskosten klgerin vermieterin gewerbeflchen sb markt beklagte mietete rechtsvorgnger klgerin jahr flchen betrieb getrnkeshops klage verlangt klgerin aufgrund abrechnungen fr jahre nachzahlungen nebenkosten denen revision verwaltungskosten jhrlich brutto streit stehen mietvertrag enthlt insoweit formularmig vereinbarte verpflichtung mieters bernahme nebenkosten denen kosten betriebes verwaltungskosten aufgefhrt landgericht klage hinsichtlich verwaltungskosten insgesamt abgewiesen erstes urteil oberlandesgerichts bezug verwaltungskosten berufung zurckgewiesen senat urteil februar xii zr nzm aufgehoben zurckverweisung sache berufungsgericht beklagte zahlung verwaltungskosten voller hhe verurteilt dagegen richtet zugelassene revision beklagten insoweit wiederherstellung landgerichtlichen urteils erstrebt entscheidungsgrnde revision bleibt erfolg berufungsgericht anschluss senatsurteil februar umlage verwaltungskosten entsprechend abs nr betrkv definierten begriff wirksam vereinbart angesehen entsprchen klgerin abgerechneten kosten einwand beklagten verwaltungskosten verstieen hhe wirtschaftlichkeitsgebot sei hinblick benannte vergleichsobjekte hinreichend substantiiert wirtschaftlichkeitsgebot bedeute vermieter angehalten sei rahmen gewissen ermessensspielraums mglichst wirtschaftlich vorzugehen angemessenes kosten nutzen verhltnis rcksicht nehmen umzulegenden nebenkosten mssten ordnungsgemen bewirtschaftung entsprechen abrechnung berhhter betriebskosten verletze vermieter vertragliche nebenpflicht knne schadensersatzanspruch mieters fhren freihaltung berhhten kosten richte einordnung folge allgemeinen grundstzen mieter fr pflichtwidriges verhalten vermieters eintritt schadens darlegungs beweislast trage msse umstnde vortragen beweis stellen vielfltigen je region kommune unterschiedlichen bedingungen vermietungsmarkts sowie besonderen gegebenheiten mietobjekts hinreichend rechnung trgen mache mieter geltend vermieter leistung verwalters berteuert eingekauft msse vortrag ergeben konkret anspruch genommene leistung region blicherweise gnstiger erhalten sei dabei seien vortrag mieters insbesondere umstnde handele belegeinsicht angemessenheit prfen knne bertriebenen anforderungen stellen genge gewisse grobe anhaltspunkte fr behauptung deren richtigkeit vermute zumindest msse vortrag erkennen lassen nachvollziehbar schluss gelangt sei vermieter fr zugrunde liegende leistung berhhten preis bezahlt vorliegenden fall sei nachzuvollziehen beklagten vorgetragenen kosten fr verwaltung objekte streitgegenstndlichen kosten vergleichen lieen fr aufgefhrten vertrge lasse beurteilen leistungen vergleichbar seien umfang verwalterttigkeiten unbekannt sei sei erkennbar jeweiligen mietvertrgen verwalterkosten mieter bergewlzt worden seien ber verwaltungskostenbegriff betriebskostenverordnung hinausgingen verwaltung gewerbeimmobilien schon umfang einzelnen ausprgung unwesentlich konkreten verwaltungsobjekt bestimmt knne pauschale bezifferung jhrlicher entgelte fr objekte aufschluss ber angemessenheit konkreten kosten vorliegenden fall geben ii hlt rechtlicher nachprfung ergebnis stand berufungsgericht grundeigentum verffentlichten entscheidung bereinstimmung sache ergangenen senatsurteil februar xii zr nzm grundstzlichen umlagefhigkeit verwaltungskosten ausgegangen abgerechneten kosten vertraglichen begriff verwaltungskosten unterfallen parteien streitig demnach beklagte mieterin grundstzlich verpflichtet kosten angefallenen hhe tragen vgl bgh urteil november viii zr njw rn umlegung berhhter erforderlicher kosten mieter allgemeine wirtschaftlichkeitsgebot geschtzt bezeichnet treu glauben beruhende vertragliche nebenpflicht vermieters mieter nebenkosten belasten erforderlich angemessen vgl bgh urteil november viii zr njw rn kosten darf vermieter ansatz bringen fr wohnraummiete verpflichtung abs satz halbsatz bgb niedergelegt gilt gem bgb fr geschftsraummiete vermieter geschftsrumen darf treu glauben kosten mieter umlegen wirtschaft lichkeitsgebot gengen senatsurteil oktober xii zr njw rn mwn veranlasst vermieter anfall berhhter kosten verletzt wirtschaftlichkeitsgebot folgende vertragliche nebenpflicht insoweit freihaltung mieters verpflichtet senatsurteile bghz njw rn mai xii zr gut rn august xii zr njw rn bgh urteil november viii zr njw rn vermieter trifft dementsprechend darlegungs beweislast lediglich dafr umgelegten kosten angefallen vertraglichen vereinbarung abgedeckt demgegenber folgt einordnung wirtschaftlichkeitsgebots vertragliche nebenpflicht deren verletzung schadensersatzanspruch abs abs bgb auslst darlegungs beweislast insoweit mieter trifft bgh urteil juli viii zr njw rn grundstzlich trgt vermieter insoweit sekundre darlegungslast nheren darlegung fr wirtschaftlichkeit erheblichen tatsachen etwa preisvergleichs verpflichten wrde bgh urteil juli viii zr njw rn beurteilung angemessenheit verwaltungskosten denen mieter einsichtnahme abrechnungsunterlagen kenntnis verschaffen mieter ebenso mglich vermieter fr sekundre darlegungslast vermieters fehlt somit rechtfertigung wrdigung vorbringens fehlenden angemessenheit erforderlichkeit abgerechneten kosten liegt vornehmlich verantwortung tatrichters dabei drfen einerseits anforderungen mieter obliegende darlegung umstnde fr versto wirtschaftlichkeitsgebot sprechen berspannt vgl milger nzm insbesondere drfen anforderungen darlegung weit gehen gericht richtigkeit behaupteten tatsache bereits berzeugen mssen seite gengt fr darlegung nebenpflichtverletzung vermieters mieter angemessenheit blichkeit kosten bestreitet lediglich pauschal behauptet betreffenden leistungen berhhten preisen beschafft worden seien vielmehr darlegung erwarten gleichwertige leistungen rtlichen gegebenheiten deutlich geringeren preis beschaffen wren vermieter auswahl vertragspartner ermessensspielraum zuzugestehen pflichtverletzung vorgeworfen angefochtene entscheidung mastben ergebnis gerecht hlt angriffen revision stand ansatz recht rgt revision berufungsgericht gestellte anforderung vortrag mieters msse erkennen lassen nachvollziehbar schluss gelangt sei vermieter fr zugrunde liegende leistung berhhten preis bezahlt vorstehenden grundstzen verlangt mieter gericht schon sachvortrag verletzung wirtschaftlichkeitsgebots vermieter berzeugt vgl bgh beschluss oktober viii zr juris worauf berufungsgericht gewhlte formulierung hindeuten knnte derartigen verstndnis beruht angefochtene entscheidung jedoch vielmehr berufungsgericht vortrag vermisst klgerin gezahlte entgelt bersteige ortsblichen angemessenen preise fr verwaltung mietobjekts derart kl gerin beachtung zustehenden ermessensspielraums nebenpflicht vermeidung berflssiger kosten verstoen htte entgegen auffassung revision klgerin vortragen pauschale vereinbarte verwaltungsentgelt einzelnen verwalterttigkeiten aufschlsselt ausgefhrt fehlt insoweit sekundren darlegungslast klgerin vermieterin auerdem beklagte dadurch verlsslichen preisvergleich gehindert zumal sogar einzelnen pauschale abgegoltenen verwalterttigkeiten klgerin vorgetragen worden berufungsgericht hinsichtlich beklagten benannten orten angemieteten vergleichsobjekte ausreichenden vortrag gesehen hinblick vertragsinhalt gre regionalen bezug weiteres vergleichbar seien bewegt rahmen genannten grundstze berufungsgericht somit anforderungen darlegung nebenpflichtverletzung unwirtschaftliche vergabe verwaltung mietobjekts berspannt dose klinkhammer botur gnter guhling vorinstanzen lg neubrandenburg entscheidung olg rostock entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr mai rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja treppenlift zpo abs nachlssigkeit sinne abs satz nr zpo grundstzlich verneinen neues angriffs verteidigungsmittel erst schluss erstinstanzlichen mndlichen verhandlung entstanden sttzt beklagte einwendung klageanspruch rechtsposition wege abtretung erworben entsprechende verteidigungsmittel erst erwerb rechtsposition entstanden bgh beschluss mai zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr bacher hoffmann sowie richterin schuster beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten april verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf aufgehoben rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung ber kosten beschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde euro festgesetzt grnde klgerin nimmt beklagten wegen patentverletzung spruch klgerin inhaberin ausschlielichen lizenz wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patent klagepatent treppenlift stabilisierungsvorrichtung betrifft patentanspruch klagepatents lautet treppenlift stabilisierungsvorrichtung verzahnten teil buchse befindet achse rotors gefhrt rollen befinden unteren rohr fahrbahn rollen wobei buchse zwei hebeln befindet verzahnten teil erlaubt grundplatte befindlichen zahnkranz greifen wobei inneren platte welle motorgetriebes dreht mechanisch mittels zugstange verzahnten teil verbunden dadurch gekennzeichnet fr abstand achsen unteren oberen fahrbahnrohres waagerechten bereich mm geneigten bereichen fahrbahn grad konversionsfaktor abstand rohrachsen millimeter neigungswinkel fahrbahn gegenber waagerechten wert mm grad bersetzung bzw bertragungsfaktor verzahnten teil zahnkranz betrgt beklagte deren frhere geschftsfhrerin nunmehrige liquidatorin beklagte modellbezeichnung treppen lifte vertrieben denen auffassung klgerin merkmale patentanspruch wortsinngem verwirklicht beklagten bestritten lifte verffentlichung anmeldung klagepatents vertrieben landgericht beklagten beweisaufnahme antragsgem verurteilt berufungsinstanz beklagten zustzlich einwand widerrechtlichen entnahme erhoben einwand rechte gegenstand klagepatents gesttzt ehemann beklagten stammkapital beklagten beteiligt deren geschfte faktisch gefhrt erlass erstinstanzlichen urteils beklagte abgetreten berufungsgericht berufung beklagten zurckgewiesen dagegen wenden beklagten nichtzulassungsbeschwerde klgerin entgegentritt ii zulssige nichtzulassungsbeschwerde begrndet recht rgen beklagten entscheidungserhebliche verletzung anspruchs rechtliches gehr art abs gg berufungsgericht erstinstanzliche verurteilung be sttigende entscheidung wesentlichen folgt begrndet feststellungen landgerichts beklagte zwei tage verffentlichung hinweises erteilung klagepatents treppenlift geliefert merkmale patentanspruch wortsinngem verwirklicht seien konkrete anhaltspunkte zweifel richtigkeit vollstndigkeit feststellungen begrndeten lgen beklagten knnten behauptung gehrt seien aufgrund laufe berufungsverfahrens erfolgten abtretung inhaber materiellen erfinderrechte behauptung stelle neues verteidigungsvorbringen dar streitig sei zugelassen knne voraussetzungen abs zpo vorlgen bundesgerichtshof zusammenhang streitigkeiten werkvertrgen entschieden abschluss ersten instanz erstellte neue schlussrechnung aufgrund abs abs zpo unbercksichtigt bleiben drfe dafr mageblichen erwgungen trfen fall erst zweiter instanz erfolgten abtretung jedoch daraus abgeleitete rechte seien prklusionsvorschriften anwendbar streitfall sei verhalten beklagten prozessfrderungspflicht abs zpo vereinbar zudem nachlssig beurteilen sei weder ersichtlich beklagten erlutert weshalb ehemann beklagten mglich sei informationen angeblichen widerrechtlichen entnahme schon erster instanz verschaffen rechte beklagte abzutreten beurteilung hlt angriff nichtzulassungsbeschwerde entscheidenden punkt stand berufungsgericht vortrag beklagten widerrechtlichen entnahme unrecht gem zpo unbercksichtigt gelassen anspruch beklagten rechtliches gehr verletzt erstmalige geltendmachung einwandes widerrechtlichen entnahme beruht nachlssigkeit beklagten nachlssigkeit regel angenommen partei erst aufgrund whrend berufungsverfahrens erfolgten abtretung lage angriffs verteidigungsmittel aussicht erfolg geltend nachlssigkeit sinne abs satz nr zpo grundstzlich verneinen neues angriffs verteidigungsmittel erst schluss erstinstanzlichen mndlichen verhandlung entstanden btdrucks mnchkommzpo rimmelspacher auflage rn musielak ball zpo auflage rn prtting oberheim zpo rn zller heler zpo auflage rn voraussetzungen liegen streitfall beklagten erst aufgrund zweiter instanz erfolgten abtretung rechtlich lage behaupteten widerrechtlichen entnahme einwendungen klageansprche abzuleiten allerdings spricht dafr grundsatz ausnahme angriffs verteidigungsmittel abgeschlossenen lebenssachverhalt gesttzt mglichkeit aussicht erfolg geltend davon abhngt partei zustehendes materielles gestaltungsrecht ausbt vgl bag urteil november azr nza sowie stein jonas leipold zpo auflage rn eintritt bestimmten rechtsfolge willen schuldners abhngt erschiene verfehlt rechtzeitigkeit eintritt rechtsfolge gesttzten angriffs verteidigungsmittels anhand zeitpunktes bestimmen partei zustehenden gestaltungsrecht gebrauch gemacht grund schuldner schluss mndlichen verhandlung tatsacheninstanzen aufrechnung erklrt verwehrt rechtskrftiges urteil vollstreckungsgegenklage anzugreifen schon genannten zeitpunkt aufrechnungslage bestanden bgh urteil juli vii zr bghz mwn entsprechendes gilt fr anfechtung bgh urteil november viii zr njw mwn fr kndigungserklrung bgh urteil november viii zr njw rr rn gilt gerade zweck gestaltungsrechts gehrt berechtigten entscheidung berlassen zeitpunkt recht gebrauch macht beklagte deshalb gehalten vorzeitig fr bestimmten zeitraum eingerumten optionsrecht gebrauch bgh urteil februar viii zr bghz leistungsverweigerungsrecht aufzugeben aufrechnungslage herbeizufhren bghz gestaltungsrechten zeitpunkt entstehung abzustellen vorliegenden zusammenhang jedoch dahingestellt bleiben ebenfalls offen gelassen bgh beschluss juni iv zr rn obiter bejaht bgh urteil mrz ix zr mdr rn streitfall hing mglichkeit geltendmachung einwandes allein willen beklagten ab abtretung geltend gemachten rechte gegenstand klagepatents bedurfte vielmehr mitwirkung ehemannes beklagten derartigen konstellationen erschiene verfehlt nachlssigkeit schon deshalb bejahen partei rechtzeitig erwerb bestimmten rechtsposition wege abtretung bemht vgl stein jonas leipold zpo auflage rn umstand prozessrechtlichen prklusionsvorschriften zweck verfolgen beschleunigte schaffung materiellrechtlichen anspruchsvoraussetzungen hinzuwirken bgh urteil oktober vii zr njw rr ebenso musielak ball auflage zpo rn zller heler zpo auflage rn mag ausschlieen ausbung partei bereits zustehenden materiellrechtlichem gestaltungsrechts rechtsstreit pflicht prozessfrderung unterwerfen darber hinausgehende pflicht beschleunigten schaffung materiellrechtlicher voraussetzungen prozessrechtlichen prklusionsvorschriften jedoch entnommen folgerichtig bundesgerichtshof prklusion verteidigungsmittels abgelehnt beklagte erst aufgrund whrend rechtsstreits erwirkten pfndungs ber weisungsbeschlusses geltend konnte bgh urteil mrz ix zr mdr rn fr rechtserwerb wege abtretung gelten angesichts grundstzlich nachlssig sinne abs satz nr zpo angese hen partei mglichkeit erfolgversprechenden geltendmachung angriffs verteidigungsmittels erforderliche rechtsposition abtretung erwerben unverzglich gebrauch gemacht berufungsgericht rede stehende vorbringen grund htte unbercksichtigt lassen drfen bedarf entscheidung stndiger rechtsprechung darf fehlerhafte begrndung fr zurckweisung verspteten vorbringens rechtsmittelgericht begrndung ersetzt bgh beschluss april zr grur rr rn simply the best fehlerhaften zurckweisung vorbringens liegt zugleich entscheidungsrelevante verletzung art abs gg fhrt fehlerhafte anwendung prklusionsvorschriften verletzung anspruchs rechtliches gehr art abs gg verletzt zurckweisung vorbringen versptet prozessrecht sttze findet bgh beschluss februar iv zr njw rr rn mwn voraussetzungen liegen streitfall berufungsgericht frage beklagten nachlssigkeit vorzuwerfen einzelfall unzutreffend beurteilt vielmehr angenommen zpo grunde liegende pflicht prozessfrderung parteien anhalten zgig dafr sorgen materiellrechtliche voraussetzungen fr geltendmachung angriffs verteidigungsmittels eintreten auffassung findet gesetz sttze senat interesse verfahrensbeschleunigung abs zpo erffneten mglichkeit gebrauch gemacht aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht beschlusswege auszusprechen meier beck grning hoffmann bacher schuster vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes verzichtsurteil iii zr verkndet juni freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs urteilsformel verzichtsurteil revisionsinstanz bgh verzichtsurteil juni iii zr lg duisburg ag mlheim ruhr iii zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa drr dr herrmann schriftlichen verfahren aufgrund mai eingereichten schriftstze fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts duisburg dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung klgerin urteil amtsgerichts mlheim ruhr august vollem umfang magabe zurckgewiesen klgerin aufgrund verzichts anspruch abgewiesen abs zpo klgerin kosten rechtsmittelzge tragen rechts wegen schlick wurm drr kapsa herrmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli betreuungssache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr gnter dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts grlitz februar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerde beschwerdegericht zurckverwiesen wert grnde rechtsbeschwerde beteiligten staatskasse festsetzung betreuervergtung stundensatz statt erhhten stundensatzes begehrt fhrt aufhebung beschwerdeentscheidung zurckverweisung sache beschwerdegericht beurteilung beschwerdegerichts wonach betreuerin jahr abgeschlossene ausbildung kauffrau einzelhandel fr betreuung nutzbare kenntnisse abs satz vbvg erworben hlt rechtlicher berprfung stand beschwerdegericht mageblichen tatsachen vollstndig ermittelt wrdigung falschen mastab zugrunde gelegt beschwerdegericht inhalt ausbildung fehlerhaft ermittelt verordnung ber berufsausbildung einzelhandel ausbildungsberufen verkufer verkuferin kaufmann einzelhandel kauffrau einzelhandel juli bgbl folgenden ezhdlausbv entscheidung zugrunde gelegt fr abgeschlossene ausbildung betreuerin verordnung ber berufsausbildung kaufmann einzelhandel kauffrau einzelhandel januar bgbl folgenden ezhdlkfmausbv magebliche ausbildungsordnung prfungs ausbildungsinhalt insbesondere bezug beschwerdegericht fr betreuung nutzbar bewerteten inhalte unerheblicher weise regelt ezhdlausbv beruht tatsachenfeststellung fehler gilt anbetracht erfolgten anhrung betreuerin deren ergebnis hinreichende grundlage fr feststellung bietet ausbildung inhalt mageblichen ausbildungsordnung festgelegt ansatz zutreffend geht beschwerdegericht davon erhhter stundensatz abs satz vbvg schon gerechtfertigt ausbildung gleichsam rande vermittlung betreuungsrelevanter kenntnisse inhalt vielmehr erforderlich kernbereich hierauf ausgerichtet senatsbeschlsse mrz xii zb juris rn januar xii zb famrz rn mwn rechtlich beanstanden jedoch annahme sei ausreichend vermittelten fr betreuung nutzbaren kenntnisse fr erlernten beruf prgend seien erforderlich vielmehr feststellung erheblicher teil ausbildung vermittlung wissens gerichtet dadurch erworbene wissen ber grundwissen deutlich hinausgeht senatsbeschlsse mrz xii zb juris rn januar xii zb famrz rn mwn allein daraus bestimmte kenntnisse fr berufsausbung erheblicher bedeutung jedoch darauf geschlossen erheblichen teil ausbildung darstellen wissen nmlich lebenserfahrung fortbildungen berufspraxis erworben erhhten vergtung abs satz vbvg fhrt senatsbeschluss april xii zb njw rr rn entscheidung ber erhhte vergtung abs satz vbvg gericht konkrete betrachtung tatschlichen inhalts ausbildung vornehmen insbesondere umfang fr betreuung nutzbaren ausbildungsinhalte bzw deren anteil gesamtausbildungszeit feststellen wrdigung einbeziehen inwieweit kenntnisse selbstndiger mageblicher teil abschlussprfung vgl senatsbeschlsse dezember xii zb famrz rn oktober xii zb famrz rn umfang bzw anteil vermittlung fr betreuung nutzbarer kenntnisse dabei genau festgestellt exakter prozentanteil angegeben gengt aufgrund erkennbaren zeitlichen aufwands anhaltspunkte feststeht erheblicher teil ausbildungszeit vermittlung wissens fllt beschwerdegericht feststellungen umfang anteil vermittlung fr betreuung nutzbaren wissens gesamtausbildung betreuerin getroffen vorgenommene schtzung rahmen kontrollberlegung insoweit hinreichende tatsachengrundlage ferner fehlt feststellung bzw inwieweit angenommene fr betreuung nutzbare wissen ber grundwissen hinausgeht entscheidung beschwerdegerichts daher aufzuheben erforderlichen feststellungen treffen senat abschlieende entscheidung sache verwehrt sache anderweitigen behandlung entscheidung beschwerdegericht zurckzuverweisen abs famfg erneuten entscheidung beschwerdegericht ezhdlkfmausbv anhrung betreuerin wrdigen rechtsbeschwerde recht vorbringt ausbildungsrahmenplan anlage ezhdlkfmausbv ausbildungsinhalte zeitpunkt wann vermitteln genauer beschreibt bercksichtigen ausfhrungen rechtsbeschwerde hierzu auseinanderzusetzen dose gnter ribgh dr klinkhammer urlaub deswegen unterschrift gehindert dose botur guhling vorinstanzen ag bautzen entscheidung xvii lg grlitz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz oktober verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richter dr ernemann richterin roggenbuck rechtsanwlte prof dr ster prof dr quaas oktober beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss ii senats hessischen anwaltsgerichtshofs mrz zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwaltschaft zugelassen bescheid april antragsgegnerin zulassung antragstellers wegen vermgensverfalls widerrufen antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurckgewiesen beschluss antragsteller sofortige beschwerde eingelegt bescheid juli antragsgegnerin sofortigen vollzug widerrufsverfgung angeordnet antragsteller beantragt aufschiebende wirkung antrags gerichtliche entscheidung bzw sofortigen beschwerde herzustellen ii sofortige beschwerde zulssig abs nr abs brao bleibt jedoch sache erfolg abs nr brao zulassung rechtsanwalt schaft widerrufen rechtsanwalt vermgensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefhrdet vermgensverfall liegt rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhltnisse geraten absehbarer zeit ordnen auerstande verpflichtungen nachzukommen vgl bgh beschl november anwz brak mitt beschl november anwz njw abs nr brao vermutet insolvenzverfahren ber vermgen rechtsanwalts erffnet verhlt amtsgericht beschluss februar erffnung insolvenzverfahrens angeordnet antragsteller vermutung vermgensverfalls widerlegt antragsgegnerin widerrufsbescheid einzelnen zutreffend ausgefhrt anhaltspunkte dafr ungeachtet vermgensverfalls interessen rechtsuchenden gefhrdet lagen erlass widerrufsverfgung vermgensverfall fhrt regelmig derartigen gefhrdung insbesondere hinblick umgang rechtsanwalts mandantengeldern darauf mglichen zugriff glubiger vermgensverhltnisse antragstellers konsolidiert widerruf abgesehen knnte vgl bghz insolvenzverfahren dauert derzeit insolvenzverwalter bericht insolvenzgericht april geschtzt verfahren wegen vielzahl laufenden gerichtlichen verfahren abschlussreif vermgensverfall entfllt bereits insolvenzerffnung verbundene verfgungsbeschrnkung insolvenzschuldners erst insolvenzverfahren abschluss fhrt konsolidierung vermgensverhltnisse antragstellers gerechnet abschluss derzeit absehbar ausnahmefall gefhrdung interessen recht suchenden vermgensverfall rechtsanwalts verneint senat beschl oktober anwz njw ii beschl dezember anwz njw rr ii beschl dezember anwz anwbl ii beschl juni anwz njw ebenfalls gegeben weder anstellungsvertrag april rechtsanwalts steuerberatungskanzlei st antragsteller erfllen anforderungen senat ausschluss gefhrdung rechtsuchenden gestellt antragsteller landgericht rechtskrftigen urteilen mai mai wegen vermgensstraftaten zusammenhang amtsausbung notar jeweils freiheitsstrafen bewhrung verurteilt worden urteil landgerichts november wurde wegen untreue fllen einbeziehung strafen vorgenannten urteilen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt urteil rechtskrftig april amtsgericht haftbefehl antragsteller erlas sen gewerbsmiger bandenbetrug tateinheit gewerbsmiger bandenmiger urkundenflschung fllen zeit mai april vorgeworfen arbeitgeber tag wegen gleichartiger tatvorwrfe fllen haft befehl ergangen zulassung vormaligen rechtsanwalts zwi schenzeitlich rechtskrftig widerrufen worden ber sofortige beschwerde konnte senat mndliche verhandlung entscheiden beteiligten darauf verzichtet entscheidung antrag wiederherstellung aufschiebenden wirkung sofortigen beschwerde erledigt ganter ernemann ster roggenbuck quaas vorinstanz agh frankfurt entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr dezember rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub dr roth richterin dr brckner richter dr kazele beschlossen beschwerde nichtzulassung revision beschluss zivilkammer landgerichts berlin dezember kosten klgers unzulssig verworfen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde klger besitz zwei gemlden deren bergabe eigentum beklagten standen behauptet vertreter beklagten kaufpreis erworben sei nunmehr deren eigentmer klger begehrt feststellung eigentums gemlden amtsgericht klage abgewiesen berufung landgericht abs zpo zurckgewiesen beschwerde klger zulassung revision erreichen ii beschwerde unzulssig verwerfen geboten vgl senat beschluss juli zr njw glaubhaft gemacht worden wert revision geltend machenden beschwer nr egzpo betrag bersteigt dabei offen bleiben inwieweit klger mglich angaben streitwert vorinstanzen korrigieren vgl bgh beschluss mai vii zr juris rn beschluss mai zr juris rn rgelose wertfestsetzung ii beschluss mrz zr juris rn rgelose wertfestsetzung zulssig wre zugunsten klgers beschwer wert gemlde abschlag angesetzt nunmehr behauptete beschwer hinreichend glaubhaft gemacht zwecke glaubhaftmachung bersteigenden werts gemlde klger blatt bestehendes expertengutachten inhabers antiquitten schmuckgeschfts vorgelegt darin gemlde jedoch stichpunktartig beschrieben werte ca sowie angesetzt grundlagen fr schtzung erkennbar hinblick darauf klger wert gemlde vorinstanzen lediglich beziffert reicht glaubhaftmachung nunmehr behaupteten deutlich hheren wertes zumal besondere sachkunde ausstellers experten gutachtens dargelegt glaubhaft gemacht worden iii kostenentscheidung folgt abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens mangels anhaltspunkte festgesetzt stresemann czub brckner roth kazele vorinstanzen ag berlin charlottenburg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet januar holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs bgb dreijhrige verjhrungsfrist abs bgb gilt fr stammrecht dagegen fr stammrecht flieenden weiteren ansprche wiederkehrende leistungen fr gilt unmittelbar vierjhrige verjhrungsfrist bgb ausschlieliche anwendbarkeit bgb gilt hinsichtlich beginns verjhrungsfrist deshalb knnen ansprche wiederkehrende leistungen bereits kenntniserlangung verjhrt bgh urteil januar vi zr olg schleswig lg itzehoe vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterin diederichsen richter sthr fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts mrz aufgehoben berufung klgerin urteil zivilkammer landgerichts itzehoe august zurckgewiesen kosten rechtsmittel klgerin tragen rechts wegen tatbestand klgerin bundesrepublik deutschland vertreten wehrbereichsverwaltung west macht beklagten landkreis pinneberg bergegangene schadensersatzansprche geltend halbwaise verstorbenen hauptfeldwebel bundeswehr erlitt aufgrund rztlichen behandlungsfehlers krankenhaus beklagten september gesundheitsschaden seit mai deshalb schwerbehinderter anerkannt klgerin zahlte wegen behinderung ber eigentliche bezugsdauer vollendung lebensjahres ende schul ausbildung hinaus waisengeld zudem beihilfe sowie ab september pflegegeld urteil november wurde beklagte vorangegangenen rechtsstreit verurteilt geschdigten schmerzensgeld hhe dm nebst zinsen zahlen rahmen rztlichen behandlung krankenhaus beklagten behandlungsfehlerhaft wpw syndrom diagnostiziert worden sei schreiben august reichte mutter geschdigten zustndigen wehrbereichsverwaltung vorbezeichnete urteil zutreffenden hinweis zwischenzeitlich eingelegtes rechtsmittel zurckgenommen worden sei verfgung juli dezernats iv wurde sache dezernat ii abgegeben zwecks prfung erstattungsanspruch geltend gemacht daraufhin wandte zustndige sachbearbeiterin regressabteilung august erstmals direkt kommunalen schadensausgleich schleswigholstein ksa versicherer beklagten kreises daran schlossen weiterer schriftverkehr telefonate ksa vertrat auffassung forderung einschlielich verjhrt sei leistete fr zeit ab januar zahlungen schreiben juli verzichtete ksa erhebung einrede verjhrung juli soweit bereits verjhrung eingetreten vorliegende klage juli beim landgericht eingegangen landgericht teilweiser erledigung zahlung feststellung gerichteten klage hhe hinsichtlich feststellungsantrags stattgegeben hinsichtlich gehenden leistungsantrags wegen verjhrung abgewiesen beru fung klgerin berufungsgericht beklagte insoweit verurteilt berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung entscheidung landgerichts entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt anspruch klgerin beklagten abs bgb verbindung abs soldatengesetz sg bundesbeamtengesetz bbg wegen fehlerhafter rztlicher behandlung anlsslich krankenhausaufenthaltes sei bezglich zeitraums juli dezember entgegen ansicht landgerichts verjhrt fr rechtskrftig ausgeurteilten schmerzensgeldanspruch gelte dreiigjhrige verjhrungsfrist fr parallel laufenden anspruch ersatz materiellen schadens form wiederkehrender leistungen zunchst altes recht gegolten wiederkehrende leistungen seien danach unabhngig davon vertraglichen deliktischen stammrecht folgen bgb binnen vier jahren verjhrt zutreffend landgericht ausgefhrt klgerin geltend gemachten ansprche beihilfe pflegegeld waisenrente wiederkehrende leistungen seien wrde bedeuten ansprche fr zeitraum dezember inkrafttreten schuldrechtsnderungsgesetzes januar verjhrt wren landgericht entschieden landgericht jedoch bercksichtigt geschdigte ansprche geltend mache schadensfall gem abs sg bbg klgerin bergegangen seien falle cessio legis deliktischen ansprchen stehe stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs anwendung bgb entgegen regelung verjhrung unabhngig kenntnis glubigers eintrete besondere vorschrift bgb bestimme fr schadensersatzansprche unerlaubter handlung verjhrung schon entstehung anspruchs beginne anspruch drei jahren zeitpunkt verjhre verletzte schaden person ersatzpflichtigen kenntnis erlange rcksicht kenntnis erst jahren begehung handlung solange verletzte kenntnis schaden person schdigers erlangt knne schadensersatzanspruch unerlaubter handlung ablauf jahren begehung handlung verjhren gelte ansprchen unerlaubter handlung ersatz wiederkehrende leistungen entstandenen schadens gerichtet seien sei verfehlt annehmen derartige ansprche verjhren knnten bevor geschdigte kenntnis berhaupt erst lage versetze gelten stehe schutzzweck bgb entgegen danach sei fr beginn verjhrung kenntnis bediensteten regressabteilung abzustellen erst august erlangt htten kurz danach sei klgerin verhandlungen eingetreten verjhrung einreichung klage juli gehemmt sei zudem ksa juli juli erhebung einrede verjhrung verzichtet soweit verjhrung eingetreten ii revision begrndet fhrt wiederherstellung klage teilweise abweisenden urteils landgerichts zutreffend revision unbeanstandet geht berufungsgericht davon schadensersatzansprche wegen beklagten vertretenden fehlbehandlung seien gem abs sg bbg bereits zeitpunkt unerlaubten handlung klgerin bergegangen wobei wegen behinderung erbringenden schadensersatzleistungen frage stehen regelmig wiederkehrende leistungen sinne bgb gehandelt behinderungsbedingt ber achtzehnte lebensjahr hinaus zahlende waisenrente mehraufwand fr regelmige pflege erkrankten kindes regelmig wiederkehrende leistungen ansprche bgb vertrag ff bgb hergeleitet vgl senat urteil mai vi zr versr beschluss oktober vi zr versr rn berufungsgericht verkennt anwendung bgb hinsichtlich schadensersatzansprche klgerin dezember erbrachten leistungen kongruent verjhrung bereits inkrafttreten schuldrechtsnderungsgesetzes januar eingetreten rechtsfehlerhaft ansicht berufungsgerichts ansprchen unerlaubter handlung beginn verjhrung hinsichtlich regelmig wiederkehrender leistungen bgb bgb richte bgb verjhren vier jahren ansprche rckstnde regelmig wiederkehrenden leistungen verjhrung beginnt schlusse jahres anspruch entsteht satz satz bgb gesetz hinweis darauf entnehmen fall wiederkehrende leistungen schadensersatz wegen unerlaubten handlung erbringen fr beginn dauer verjhrung abs bgb anzuwenden sei wonach anspruch drei jahren zeitpunkt verjhrt verletzte schaden person ersatzpflichtigen kenntnis erlangt erkennende senat deshalb entschieden dreijhrige verjhrungsfrist abs bgb fr stammrecht gilt dagegen fr stammrecht flieenden weiteren ansprche denen ansprche wiederkehrende leistungen handelt fr unmittelbar vierjhrige verjhrungsfrist bgb gilt senatsurteile juli vi zr versr juli vi zr versr juni vi zr versr mai vi zr aao februar vi zr versr kurze verjhrungsfrist bgb rentenglubigern entgegengehalten feststellungsurteil ber pflicht schuldners ersatz knftiger schden gegebenenfalls zahlung schadenersatzrenten erstritten senatsbeschluss oktober vi zr versr abhngigkeit fr wiederkehrenden leistungen geltenden fr stammrecht geltenden verjhrungsfrist ergibt frheren rechtslage stammrecht verjhrt fall anspruchsteller erfolg lngere verjhrungsfrist bgb berufen senatsurteile juli vi zr versr juli vi zr aao vgl bgb ausschlieliche anwendbarkeit bgb gilt hinsichtlich beginns verjhrungsfrist fr gesetzeslcke ersatzansprchen wegen unerlaubter handlungen abgleich bgb abs bgb erfordern knnte ersichtlich gesetzgeber dafr entschieden ansprche regelmig wiederkehrende leistungen verjhrungsrechtlich jeweiligen stammrecht abzuspalten gesonderten verjhrungsfrist bgb unterstellen zutreffend wendehorst ewir gesetzeszweck bermige anwachsen verbindlichkeiten verhindern vgl bgh urteile september zr bghz april ii zr bghz januar ivb zr bghz mot mnchkomm bgb feldmann aufl rn durchaus schuldnern relevant ff bgb haften gesetzeszweck zahlreichen fllen etwa vorliegendem versicherungsschutz schadensausgleich solventen leistungstrgern hintergrund tritt rechtfertigt abweichung klaren gesetzlichen regelung unerheblich vorliegend geltend gemachten anspruch anspruchsbergang gem seinerzeit geltenden abs sg bbg klgerin zugrunde liegt rechtsbergang forderung drittleistungstrger verjhrungsfrist berhrt schon senatsurteil juli vi zr versr unrecht beruft berufungsgericht fr ansicht ebenso wohl olg mnchen beschluss april juris urteil erkennenden senats oktober vi zr mdr senat entschieden bgb bgb gilt deliktische anspruch ersatz nichterbringung wiederkehrender leistungen entstandenen schadens gerichtet darum geht beklagten vertretende deliktische handeln entstandene schaden regelmig wiederkehrende leistungen kompensieren insoweit richtet verjhrung bgb bgb mnchkomm bgb stein aufl rn rgrk bgb kreft aufl rn berufungsgericht ebenfalls herangezogenen senatsurteil april vi zr versr fr auffassung entnehmen soweit abs bgb herangezogen worden ging verjhrung stammrechts danach landgericht klage hinsichtlich dezember entstandenen regressforderungen recht verjhrt angesehen weiteren feststellungen treffen weist senat berufung klgerin urteil landgerichts zurck abs zpo galke zoll diederichsen vorinstanzen wellner sthr lg itzehoe entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar oktober strafsache wegen schweren raubes az js vrs js vrs js vrs staatsanwaltschaft braunschweig az stvk landgericht osnabrck az stvk landgericht lneburg strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts oktober beschlossen strafvollstreckungskammer landgerichts osnabrck fr gem ff stpo treffenden entscheidungen zustndig grnde angeklagten mehrere urteile freiheitsstrafen verhngt worden schreiben august eingang august staatsanwaltschaft braunschweig landgericht osnabrck strafvollstreckungskammer entscheidung gem abs stgb ersucht wobei strafaussetzung bewhrung befrwortet wurde angeklagte befand zeitpunkt justizvollzugsanstalt lingen damaschke august wurde ber justizvollzugsanstalt wolfenbttel justizvollzugsanstalt uelzen verlegt august zugefhrt wurde strafvollstreckungskammern landgerichts lneburg landgerichts osnabrck sitz beim amtsgericht lingen ems streiten ber zustndigkeit fr gem ff stpo treffenden entscheidungen ii bundesgerichtshof gemeinschaftliches oberes gericht entscheidung zustndigkeitsstreites berufen stpo zustndig strafvollstreckungskammer landgerichts osnabrck abs satz stpo fr ff stpo treffenden entscheidungen strafvollstreckungskammer zustndig deren bezirk strafanstalt liegt verurteilte zeitpunkt gericht sache befat aufgenommen verurteilte befand justizvollzugsanstalt lingen damaschke strafvollstreckungskammer landgerichts osnabrck deren bezirk strafanstalt liegt sache befat wurde befat gericht sache schon tatsachen aktenkundig entscheidung rechtfertigen knnen vgl bghst ff senatsbeschlsse juni ars november ars mrz ars daher jedenfalls eingang antrages staatsanwaltschaft braunschweig versagung strafaussetzung bewhrung gem abs stgb august strafvollstreckungskammer landgerichts osnabrck sache befat vgl bghst ff danach erfolgte verlegung verurteilten justizvollzugsanstalt lingen damaschke justizvollzugsanstalt uelzen ndert zustndigkeit vgl bghr stpo abs befatsein bgh beschl februar ars stndigen rechtsprechung senats tritt zustndigkeitswechsel strafvollstreckungskammer strafvollstreckungskammer lange abschlieend ber frage befunden befat wurde bevor verurteilte bezirk strafvollstreckungskammer gehrende justizvollzugsanstalt aufgenommen worden vgl bghst jhnke otten fischer rothfu elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja diglycidverbindung patg offenbart beschreibung patents mehrere mglichkeiten bestimmte technische wirkung erzielt jedoch mglichkeiten patentanspruch aufgenommen worden verletzung patents quivalenten mitteln angenommen abgewandelte lsung spezifischen wirkungen schutz gestellten lsung deckt hnlicher weise lsung beschreibung patentanspruch aufgezeigten lsungsvariante unterscheidet bgh urteil september zr olg frankfurt main lg frankfurt main zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr bacher hoffmann sowie richterin schuster fr recht erkannt revision beklagten april verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main aufgehoben soweit darin nachteil erkannt worden anschlussrevision klger zurckgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nehmen beklagte patentlizenzvertrag wege stufenklage auskunft bucheinsicht sowie zahlung daraus ergebenden lizenzgebhr anspruch klger inhaber deutschen patents lizenzpatents mai angemeldet worden verfahren herstellung reagenz danach hergestelltes reagenz sowie verwendung bindung polymeren mikroorganismen wssrigen lsungen betrifft erfinder klger klger benannt hinweis erteilung lizenzpatents februar verffentlicht worden schutzrecht mai zeitablauf erloschen patentansprche brigen patentansprche zurckbezogen lauten verfahren herstellung reagenz basis organischen silica festphase isolierung polymers mikroorganismus wssrigen lsung vitro ex vivo dadurch gekennzeichnet silica umsetzung epoxyhaltigen silylverbindung mercaptogruppenhaltigen silan sowie oxypropyldiglycidther silanisiert bzw organische festphase umsetzung diglycidverbindung epoxidiert erhaltene produkt amino carhoxylhaltigen monomer oligomer polymer umsetzt erhaltene reaktionsprodukt polycarbonsure derivat freie sure berfhrt umsetzt reagenz zwecke isolation polymers mikroorganismus wssrigen lsung vitro ex vivo herstellbar verfahren gem ansprchen verwendung reagenz gem anspruch eliminierung biopolymeren mikroorganismen wssrigen lsung adsorption reagenz vertrag dezember erteilten klger beklagten ausschlieliche lizenz gegenstand schutzrechts beklagte verpflichtete vertrag zahlung nettoverkaufserls abhngigen lizenzgebhr klger geltend beklagte mache patentgemen verfahren herstellung produkts wortsinngem jedenfalls quivalent gebrauch landgericht beklagte beweisaufnahme teilurteil antragsgem erteilung begehrten auskunft sowie gestattung bucheinsicht vereidigten buchprfer verurteilt tenor erstinstanzlichen urteils lautet hinsichtlich verurteilung auskunft folgt beklagte verurteilt klgern auskunft darber erteilen nettoverkaufserlse jahren november reagenzien zwecke isolation polymers mikroorganismus ex vivo erzielt verfahren gem ansprchen patents de herstellbar hergestellt worden berufungsgericht berufung beklagten einholung sachverstndigengutachtens magabe zurckgewiesen verurteilung auskunfterteilung folgt ergnzt wobei vorprodukt organische festphase eingesetzt worden stoff enthlt insbesondere netto verkaufserlse jahren november produkt erzielt anschlussberufung klger verurteilung hinsichtlich weiteren zeitraums erlschen lizenzpatents gerichtet berufungsgericht unzulssig verworfen berufungsurteil richten beklagte senat zugelassenen revision klger deren nichtzulassungsbeschwerde senat zurckgewiesen anschlussrevision beide parteien verfolgen zweitinstanzliches begehren vollem umfang entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg fhrt zurckverweisung sache berufungsgericht anschlussrevision klger unbegrndet lizenzpatent betrifft verfahren herstellung rea genz verfahren hergestelltes reagenz sowie verwendung bindung polymeren mikroorganismen wssrigen lsungen materialien denen biopolymere mikroorganismen lsung isoliert knnen finden ausfhrungen lizenzpatentschrift biochemischen medizinischen forschung medizinischen therapie anwendung beispiel extrakorporalen immunperfusionsverfahren denen arzneimittelresistente krankheitserreger menschlichem plasma entfernt einsatzzweck stellt hohe anforderungen qualitt materials mglichst selektiv wirken hohe bindungskapazitt aufweisen ferner darf toxischen wirkungen zeitigen unerwnschten physiologischen schutzmechanismen auslsen lizenzpatentschrift ausgefhrt festphasen basis silica seien fr trenn extraktionszwecke vitro geeignet fr anwendung extrakorporalen perfusionssystem verwendbar silanolgruppen gerinnungssystem complementsystem blutplttchen aktiviert wrden versuche thrombogenitt kovalente bindung heparin hnlichen substanzen beseitigen htten unzureichenden erfolgen gefhrt lizenzpatent betrifft hintergrund technische problem verfahren herstellung materials verfgung stellen vorteilhaften eigenschaften silica spezifischen bindungseigenschaften heparin verbindet thrombogen lsung problems schlgt lizenzpatent patent anspruch verfahren wahlweise silica festphase organische festphase bestimmter weise verarbeitet fr vorliegenden zusammenhang allein interessierenden organischen festphasen weist patentgeme verfahren folgende merkmale verfahren dient herstellung reagenz basis organischen festphase isolierung polymers mikroorganismus wssrigen lsung vitro ex vivo betrifft reagenzien basis silica festphase organische festphase epoxidiert umsetzung diglycidverbindung erhaltene produkt amino carhoxylhaltigen monomer oligomer polymer umgesetzt erhaltene reaktionsprodukt polycarbonsure derivat freie sure berfhrt umgesetzt patentanspruch lizenzpatents betrifft reagenz verfahren hergestellt patentanspruch verwendung reagenz eliminierung biopolymeren mikroorganismen wssrigen lsung adsorption patentgeme verfahren besteht drei schritten merkmalen definiert merkmal definierten verfahrensschritt organi sche festphase epoxidiert epoxidgruppe versehen epoxidgruppe besteht ring zwei kohlenstoffatomen sauerstoffatom hohem mae reaktionsfhig erleichtert deshalb anbindung weiterer molekle gem merkmal erfolgt epoxidierung mittels diglycidverbindung verbindung zwei glycidgruppen glycidgruppe glycidylgruppe bezeichnet besteht epoxidgruppe je weiteren kohlenstoff sauerstoffatom glycidgruppen verfahrensschritt gem merkmal dafr genutzt verbindung organische festphase anzukoppeln zweite glycidgruppe bleibt erhalten steht fr anbindung weiterer verbindungen verfgung merkmal definierten verfahrensschritt stoff aminogruppe stickstoff carboxylgruppe cooh enthlt verbleibende glycidgruppe angekoppelt merkmal definierten verfahrensschritt amino bzw carboxylgruppe polycarbonsure verbindung mehreren carboxylgruppen angekoppelt verbindung funktion liganden stoffs isolierende stoff angebunden geeignete polycarbonsure ausfhrungsbeispiel lizenzpatentschrift heparin genannt patentgeme abfolge drei verfahrensschritte bewirkt ligand unmittelbar glycidgruppe angekoppelt merkmal beschriebene amino carboxylgruppe verbindung beiden komponenten dient fhrt insoweit angefochtenen feststellungen berufungsgerichts verbesserung blutvertrglichkeit ii berufungsgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet herstellung produktes unstreitig verwirklichten merkmalen gebrauch gemacht merkmal sei wortsinngem wohl quivalent verwirklicht fr bestimmung sinngehalts dreistufigen verfahrens gem patentanspruch lieen beschreibung lizenzpatentschrift zuverlssige kriterien entnehmen beschreibung sei unverndert offenlegungsschrift bernommen jedoch rede stehende verfahren vorgeschlagen sinngehalt patentanspruch lasse heraus bestimmen fundierten feststellungen gerichtlichen sachverstndigen sei fr durchschnittsfachmann diplomchemiker mehrjhriger berufserfahrung herstellung anwendung produkten fr chromatographie biotechnologie neu berraschend aktivierung eingefhrte epoxidgruppe direkt kopplung biospezifischen affinittsliganden genutzt endgltige anbindung biospezifischen liganden erst dritten schritt umsetzung bevorzugt ethoxycarbonyl ethoxy dihydrochinolin eddq aktivierten substrats erfolge aktivierungsmanahmen fhrten lizenzpatent angestrebten unspezifischen bindung begleitproteinen plasma verbesserung blutvertrglichkeit verfahrensschritt komme demgegenber funktion ersten schritt freie reaktive glycidgruppe festphase verfgung stellen zweiten schritt aminohaltige monomer angekuppelt verwendung diglycidverbindung gem merkmal weitergehenden auswirkungen qualitt produkts herstellung produkts merkmal wortsinn gem verwirklicht organische festphase eingesetzt stoff entspreche her stellung erfolge epoxidierung umsetzung diglicydverbindung copolymerisation verbindungen glycidgruppe pro reagenzmolekl enthielten merkmal quivalent verwirklicht beim einbau freien glycidgruppe festphase copolymerisation wrden wirkungen erzielt patentgemen lsung glycidgruppe diglycidverbindung festphase angekoppelt whrend glycidgruppe frei bleibe anbindung aminogruppe verfgung gestellt verwendung festphase freien glycidgruppe sei berzeugenden ausfhrungen gerichtlichen sachverstndigen fr fachmann naheliegend herstellung aktivierter trger basis hydroxylhaltigen trgers sei fachmann vertraut sei daher frage verfgbarkeit kosten grundmaterials fachmann umsetzung diglycidverbindung durchfhre festphase bereits vorhandener reaktiver glycidgruppe zurckgreife berlegungen fachmann anstellen mssen zuletzt genannten lsung gelangen seien derart sinngehalt lizenzpatent schutz gestellten technischen lehre orientiert fachmann abweichende ausfhrung gegenstndlichen lsung gleichwertige betracht ziehe technische funktion merkmals erschpfe befestigung aminogruppe festphase fr erfindung wesentliche schritt gem merkmal bestehe darin endgltige anbindung biospezifischen liganden erst dritten schritt erfolge iii beurteilung wendet revision erfolg unrecht rgt revision allerdings berufungsgericht funktion gerichtlichen sachverstndigen patentverletzungsprozess verkannt ansichten streitfall beauftragten sachverstndigen eigenstndige berprfung auslegungsergebnisses sowie grunde gelegten rechtlichen mastbe bernommen berufungsgericht ausfhrungen gerichtlichen sachverstndigen sowohl ergebnis begrndung weitgehend bernommen hieraus entgegen auffassung revision abgeleitet eigenen berprfung beurteilung abgesehen berufungsgericht angefochtenen urteil wesentlichen grnde bejahung quivalenz gefhrt einzelnen dargelegt ausfhrungen enthalten hinweise darauf berufungsgericht ausfhrungen sachverstndigen gebunden gefhlt angefhrten argumente belegen vielmehr berufungsgericht mageblichen rechtsfragen eigenstndig beurteilt angaben gerichtlichen sachverstndigen technischen grundlagen ungeprft bernommen revision rgt berufungsgericht auslegung lizenzpatents sinngehalt patentansprche allgemeinen erfindungsgedanken abgestellt rge greift ergebnis unrecht macht revision allerdings geltend beru fungsgericht grunde gelegte auffassung fhre merkmal vollstndig aufgegeben beiden teilmerkmale feststellungen berufungsgerichts vielmehr mittel ersetzt insoweit angefochtenen feststellungen berufungsgerichts organische festphase streit stehenden ausfhrungsform expoxidiert merkmal vorgesehen stelle merkmal vorgesehenen umsetzung diglycidverbindung tritt streit stehenden ausfhrungsform einbringung epoxidgruppen copolymerisation unterscheidet wortsinngemen verfahren dadurch diglycidverbindung eingesetzt dadurch epoxidgruppen erst wege umsetzung zuvor erstellte festphase schon herstellung festphase eingebracht beides berufungsgericht zutreffend wegfall merkmals ersetzung merkmals mittel angesehen revision macht geltend berufungsgericht pr fung mittel gleichwirkend fehlerhaft wirkung patentanspruch vorgesehenen mittel kontext erfindung lediglich einzelfunktion merkmals abgestellt rge unbegrndet berufungsgericht erfindungsgeme wirkung merkmal vorgesehenen verfahrensschrittes darin gesehen freie reaktive glycidgruppe festphase verfgung gestellt nchsten schritt aminohaltiges monomer angekuppelt anbindung festphase mittels glycidgruppe erfolge deshalb diglycidverbindung einsatz komme weitergehenden auswirkungen qualitt verfahrensgem hergestellten produkts berufungsgericht ansatz zutreffend darauf abgestellt wirkungen patentgemen umsetzung diglycidverbindung kontext erfindung zukommen einsatz glycidgruppen anbindung festphase darber hinaus wirkungen fr frage gleichwirkung unerheblich sofern wirkungen kontext erfindungsgemen lehre bedeutung zukommt berufungsgericht befragung gerichtlichen sachver stndigen ergebnis gelangt epoxidierung umsetzung diglycidverbindung kontext erfindung weiteren vorteile tatrichterliche wrdigung erhobenen revisionsrgen senat geprft fr durchgreifend erachtet nheren begrndung insoweit abgesehen satz zpo revision macht geltend berufungsgericht grund satz unbercksichtigt gelassen quivalenz verneinen patent objektiver betrachtung engere anspruchsfassung beschrnkt technischen gehalt erfindung geboten wre rge begrndet berufungsgericht fr frage berlegungen fachmann anstellen abgewandelten lsung gelangen sinngehalt patentanspruch schutz gestellten technischen lehre orientiert darauf abgestellt technische funktion merkmals befestigung aminogruppe festphase beschrnke whrend fr erfindung wesentliche schritt darin bestehe endgltige anbindung biospezifischen liganden erst zwischenschritt vorzunehmen allein technischen sinngehalt erfindung bercksichtigt umstand befasst patentanspruch beschreibung lizenzpatents aufgezeigten technischen gehalt erfindung insoweit vollstndig ausschpft rechtsprechung senats patent objektiver betrachtung gehenden technischen gehalt erfindung zurckbleibt schutz beschrnken sinngehalt patentansprche beziehung setzen bgh urteil mrz zr grur schneidmesser ii senat angefochtenen urteil ergangenen entscheidung dahin przisiert ausfhrungsform schutzbereich patents ausgeschlossen offenbart fr fachmann jedenfalls auffindbar leser patentschrift annehmen grnden immer schutz gestellt patentverletzung quivalenten mitteln regel verneinen beschreibung mehrere mglichkeiten offenbart bestimmte technische wirkung erzielt jedoch mglichkeiten patentanspruch aufgenommen worden bgh urteil mai zr grur rn okklusionsvorrichtung beschreibung lizenzpatents zusammenhang ausfhrungsbeispiel dargelegt alternativ beispiel beschriebenen umsetzung organischen festphase diglycidverbindung oxypropyldiglycidether knne amino merkaptoderivatisierte festphase beispiel copolymer thylenglykol glycidmethacrylat erythroldimethylacrylat polykarbonsure gem vorangegangenen beispielen kovalent gebunden landgericht daraus anregung entnommen organische festphase einzusetzen epoxid gruppen bereits wege copolymerisation eingearbeitet worden merkmal vorgesehene umsetzung diglycidverbindung entbehrlich berufungsgericht gesichtspunkt befasst zutreffender beurteilung htte aufgreifen schlussfolgerung gelangen mssen ausfhrungsbeispiel aufgezeigte bandbreite erteilten fassung patentanspruch gerade vollem umfang aufgegriffen worden landgericht gemeint umstand beschreibung zwei mgliche wege herstellung epoxidgruppen versehenen organische festphase aufgezeigt patentanspruch wege schutz gestellt folgern schutz variante beschrnkt schliet verwirklichung abgewandelten mitteln gleichwertig anzusehen sofern berlegungen erforderlich abgewandelten lsung gelangen sinngehalt patentanspruchs orientiert sinngehalt patentanspruch streitfall jedoch spezielle art epoxidierung beschrnkt obwohl beschreibung lizenzpatents methoden aufgezeigt gleichermaen geeignet eingestuft hintergrund steht eingangs aufgezeigten grundsatz einklang abgewandelte lsung schon gleichwertig anzusehen lsung erfindung grunde liegenden technischen problems gleicher weise geeignet erforderlich wre vielmehr abgewandelte lsung spezifischen wirkungen schutz gestellten lsung deckt hnlicher weise lsung beschreibung patentanspruch aufgezeigten lsungsvariante unterscheidet berufungsgericht getroffenen feststellungen ergibt voraussetzung streitfall erfllt angefochtene entscheidung stellt grn zutreffend dar klger tatsacheninstanzen geltend gemacht begriff diglycid knne sprachgebrauch lizenzpatentschrift dahin verstanden bezeichnete substanz stets zwei epoxidgruppen enthalten msse auffassung weder landgericht berufungsgericht angeschlossen klger rechtsfehler aufgezeigt beurteilung entgegenstehen entgegen auffassung klger stellt verfahrensfehler dar berufungsgericht gerichtlichen sachverstndigen thema mndlich befragt gerichtliche sachverstndige frage schriftlichen gutachten seite behandelt wortsinngeme verwirklichung merkmal begrndung verneint herstellung verwendeten reagenzien enthielten glycidgruppe pro reagenzmolekl berufungsgericht gehalten sachverstndigen hierzu amts wegen ergnzend mndlich befragen klgern verwehrt sachverstndigen thema fragen stellen weder gergt ersichtlich senat gem abs zpo sache entscheiden grundlage berufungsgericht getroffenen tatschlichen feststellungen wre klage abzuweisen grundlage feststellungen merkmal weder wortsinngem quivalent verwirklicht senat ausschlieen berufungsgericht vollstndig zutreffender rechtlicher beurteilung zustzlichen feststellungen gelangt wre denen quivalente verwirklichung merkmals ergibt rechtsprechung senats rechtsstreit erstmaligen prfung quivalenten verletzung berufungsgericht zurckzuverweisen klger revisionsinstanz aufzeigt inwiefern wiedererffneten berufungsrechtszug tatschliche feststellungen erwarten denen ergibt angegriffene ausfhrungsform gegebenenfalls ergnzenden tatsachenvortrag erluternden tatschlichen ausgestaltung voraussetzungen quivalenz erfllt bgh urteil dezember zr grur rn crimpwerkzeug iv grundsatz greift erst recht berufungsgericht bereits frage quivalenz befasst unzutreffend beurteilt streitfall klger hinreichend konkret aufgezeigt weitere tatschliche feststellungen frage betracht kommen verwendung ausfhrungsbeispiel lizenzpatentschrift gezeigten verfahren gehrt deshalb grundstzlich quivalente verwirklichung merkmal angesehen einsatz materials dritten darstellt weder wortsinn patentanspruch ausfhrungsbeispiel geschilderte vorgehensweise fllt zuletzt genannten fall wre quivalente verwirklichung merkmal verneinen einsatz fr erfindung relevanten wirkungen wesentlichen gleich beurteilen wre ausfhrungsbeispiel beschriebenen verfahrensweisen quivalenz kme betracht wirkungen wesentlichen denjenigen glichen umsetzung diglycidverbindung eintreten beklagten beschrittene hnlicher weise ausfhrungsbeispiel beschriebenen verfahren unterschiede patentanspruch beanspruchte klgern aufgrund bisherigen vortrages verwehrt aufklrung frage hinzuwirken vorinstanzen erwiderung nichtzulassungsbeschwerde beklagten geltend gemacht darlegungen ausfhrungsbeispiel seien haltspunkte dafr entnehmen patent beanspruchte verfahren richtung beklagten eingeschlagenen abzuwandeln ausfhrungen beruhen urteil landgerichts zugrundeliegenden prmisse ausfhrungsbeispiel beschriebenen verfahren grundstzlich quivalente verwirklichung merkmal anzusehen hintergrund klger anlass unterschiede verfahren vorgehensweise herstellung hinzuweisen derartige unterschiede klger mndlichen verhandlung senat zutreffend aufgezeigt gutachten gerichtlichen sachverstndigen seite angesprochen vorliegenden zusammenhang relevant ergebnis fhren beklagten beschrittene schutzbereich lizenzpatents fllt berufungsgericht entsprechenden vortrag parteien klren iv anschlussrevision unbegrndet berufungsgericht anschlussberufung klger recht unzulssig verworfen berufungsgericht davon ausgegangen zulssigkeit anschlussberufung prozessrecht fassung beurteilen fr beurteilung zulssigkeit berufung mageblich danach magebliche frist monat ab zustellung berufungsbegrndung gem abs satz zpo august geltenden fassung fr klageerweiterung sinne nr zpo gilt beides steht einklang rechtsprechung bundesgerichtshofs anwendbaren gesetzesfassung bgh urteil oktober iv zr njw rr rn anwendbarkeit falle klageerweiterung bgh urteil mrz vii zr njw rn anschlussrevision angegriffen anschlussrevision macht geltend grundsatz inter essengerechten auslegung sei bereits erstinstanzliche klageantrag dahin auszulegen auskunft bucheinsicht fr gesamten zeitraum verlangt fr rechtsordnung zulasse argumentation verfngt klger ersten klagestufe grunde liegenden ansprche ursprnglich fr zeitraum geltend gemacht klageschrift dezember datiert nher ausgefhrt weshalb zeitliche beschrnkung vorgenommen nachgelassenen schriftsatz dezember wiederum angabe grnden endtermin november benannt tag letzten mndlichen verhandlung landgericht zweiter instanz klger innerhalb mrz gesetzten frist berufungserwiderung schriftsatz mrz zurckweisung berufung beantragt april eingereichten endgltigen fassung berufungserwiderung beantragt berufung magabe zurckzuweisen urteilstenor neu gefasst fassung beziehen titulierenden pflichten zeitraum november hintergrund angenommen klger zustehenden ansprche wahrheit fr rechtsordnung maximal mglichen zeitraum geltend wollten erstinstanzlichen entscheidung vorliegenden rechtsstreit ergangenen urteil senats mai zr bghz taxameter patentinhaber falle verlet zung schutzrechts auskunftsansprche fr zeit letzten mndlichen verhandlung tatsacheninstanz geltend klger ziel htten verfolgen htte befristung bedurft dennoch vorgenommene befristung zeitpunkt jedenfalls ende mndlichen verhandlung lag gaben klger erkennen maximalziel erreichbarkeit verffentlichung taxameter entscheidung sicher rechnen anstreben wollten anhaltspunkte abweichende auslegung rechtfertigen knnten weder aufgezeigt ersichtlich insbesondere fehlt entsprechenden hinweis klagebegrndung erster instanz vorgenommenen anpassung tag letzten mndlichen verhandlung landgericht gefolgert klger auskunftsanspruch unabhngig konkreten datum fr zeitraum jedenfalls letzten mndlichen verhandlung tatsacheninstanzen geltend wollten fr auslegung sinne htte nherer anhaltspunkte klagebegrndung bedurft gerade vorliegen unabhngig davon htte entsprechenden klagebegehren nahegelegen berufungserwiderung sptestens schriftsatz april antrge neu gefasst wurden anpassung vorzunehmen zeitpunkt absehbar wann letzte mndliche verhandlung stattfinden wrde fhrt beurteilung klger umstand erster instanz davon abhalten lassen schon klageschrift konkretes enddatum nennen htten tatschlich zeitraum letzten mndlichen verhandlung gemeint htte nahegelegen berufungserwiderung entsprechend angepassten voraussichtlichen endtermin anzugeben meier beck grning hoffmann bacher schuster vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ak juli strafverfahren wegen mitgliedschaft auslndischen terroristischen vereinigung ecli de bgh bak strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts sowie angeschuldigten verteidiger juli gem stpo beschlossen untersuchungshaft fortzudauern etwa erforderliche weitere haftprfung bundesgerichtshof findet drei monaten statt zeitpunkt haftprfung oberlandesgericht stuttgart bertragen grnde angeschuldigte wurde dezember vorlufig festgenommen befindet seitdem ununterbrochen untersuchungshaft zunchst aufgrund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs dezember bgs spter haftbefehl strafsenats oberlandesgerichts stuttgart juni ste ersetzt wurde gegenstand haftbefehls vorwurf heranwachsende angeschuldigte zeitraum herbst anfang jahres syrien drei fllen mitglied organisation jabhat al nusra beteiligt deren zwecke deren ttigkeit darauf gerichtet seien mord stgb totschlag stgb kriegsverbrechen vstgb sowie straftaten persnliche freiheit fllen stgb begehen zwei flle tateinheitlich tatschliche gewalt ber kriegswaffen ausgebt erwerb tatschlichen gewalt genehmigung gesetz ber kontrolle kriegswaffen beruht anzeige gesetz erstattet worden sei strafbar gem abs nr abs stze abs nr kwkg stgb jgg wegen tatvorwrfe generalbundesanwalt april oberlandesgericht stuttgart anklage angeschuldigten erhoben strafsenat oberlandesgerichts hlt weiteren vollzug untersuchungshaft fr erforderlich ii voraussetzungen fr fortdauer untersuchungshaft ber sechs monate hinaus liegen angeschuldigte haftbefehl juni last gelegten taten dringend verdchtig bisherigen ermittlungsstand sinne dringenden tatverdachts folgendem sachverhalt auszugehen aa vereinigung jabhat al nusra wurde ende abu muhammad al jawlani syrischen mitgliedern seinerzeitigen organisation islamischer staat irak isi auftrag deren anfhrers abu bakr al baghdadi syrien gegrndet ableger irakischen organisation nachbarland operieren grndung wurde januar internet verffentlichten video bekannt gegeben beiden gruppierungen kam april bruch al baghdadi vereinigung teilorganisationen isi jabhat al nusra neu ausgerufenen islamischen staat irak grosyrien isig verkndete muhammad al jawlani wies anfhrer jabhat al nusra zurck betonte eigenstndigkeit gruppierung legte treueid emir kern al qaida ayman al zawahiri ab seitdem fungierte jabhat al nusra regionalorganisation al qaida syrien ziel jabhat al nusra sturz assad regimes syrien islamischen staat grundlage eigenen interpretation scharia ersetzen darber hinaus erstrebt befreiung historischen grosyrien heit syriens einschlielich teilen sdlichen trkei libanon jordaniens israels palstinensischen gebiete ziele verfolgt jabhat al nusra mittels militrischer operationen sprengstoffanschlge selbstmordattentate entfhrungen gezielte ttungen angehrigen syrischen militr sicherheitsapparates konflikt beteiligten zivilisten insgesamt gruppierung allein ende mehr anschlge zugerechnet denen mindestens menschen gettet wurden jabhat al nusra militrisch hierarchisch organisiert anfhrer weiterhin muhammad al jawlani fnf sechs personen gebildeter shura rat zugeordnet unterhalb fhrungsebene stehen kommandeure kmpfenden einheiten ihrerseits untergliedert ort agierenden kampfgruppen zahl kmpfer jabhat al nusra derzeit geschtzt militrische ausbildung erhalten verzweigten netz trainingslagern daneben gibt hinweise sogenannte scharia komitees jabhat al nusra kontrollierten gebieten religise angelegenheiten regeln aufbau eigenen justiz verwaltungssystems vorantreiben fr ffentlichkeitsarbeit bedient eigenen medienstelle ber internet verlautbarungen operationsberichte anschlagsvideos verbreitet darber hinaus unterhlt netzwerk korrespondenten syrien berichte ber twitter kanle verffentlichen videoverlautbarung muhammad al jawlani juli jabhat al nusra nunmehr loslsung kern alqaida jabhat fath al sham umbenannt bb angeschuldigte schloss ersten hlfte jahres syrien bewaffneten miliz namens katiba owais al qorani mitangeschuldigte personen ende ziel gegrndet regime prsident bashar al assad beseitigen syrischen staat recht scharia neu ordnen nher bekannten zeitpunkt herbst jedenfalls november leistete emir owais al qorani fr gesamte gruppe einverstndnis angeschuldigten treueid terroristische vereinigung jabhat al nusra ab zeitpunkt integrierte miliz mili trisch strukturell befehlshierarchie jabhat al nusra angeschuldigten bekannt november nahm angeschuldigte katiba owais al qorani zusammen weiteren einheiten jabhat al nusra kampfverbnden syrischen widerstands schlacht dibsi afnan vorort tabka teil angeschuldigten mitkmpfern gelang schlielich streitkrfte syrischen armee verdrngen siedlung erobern schlacht dibsi afnan organisierte katiba owais al qorani neu erorberung stadt tabka beginnen knnen mitangeschuldigte erhielt befehlsgewalt ber kmpfer neu formierten katiba mohamed ibn abd allah region stdte tabka raqqa sowie notwendige grundausstattung geld sturmgewehren samt munition einheit unterstand befehlsstruktur jabhat al nusra aufgabe angeschuldigten neue kmpfer fr katiba mohamed ibn abd allah rekrutieren auszubilden februar eroberten angeschuldigte kmpfer katiba mohamed ibn abd allah gemeinsam weiteren verbnden jabhat al nusra stadt tabka einschlielich strategisch bedeutsamen euphrat staudamms november auerdem zweitgrte munitionsdepot syrischen regimes nhe kleinstadt mahin fall anklageschrift infolge schlacht tabka februar brachten angehrigen katiba mohamed ibn abd allah scharfe waffen besitz angeschuldigte kmpfer jederzeit zugriff operationen einheit fhrte hierzu zhlten handgranaten schnellfeuergewehre typ kalaschnikow raketenwerfer rpg maschinengewehre luftabwehrgeschtz typ gepanzertes fahrzeug typ bmp geschtz kalibers mm sowie drei pickups ladeflche montierten maschinengewehren kaliber mm fall anklageschrift schlacht mahin november erbeuteten kriegswaffen samt munition wurden kmpfer einheiten verteilt angeschuldigte erhielt fr einsatz handgranaten drei panzerfuste teil davon benutzte rahmen weiteren mitgliedschaftlichen bettigung jabhat al nusra fall anklageschrift dringende tatverdacht beruht hinblick terroristische vereinigung jabhat al nusra diesbezglichen auswerteberichten bundeskriminalamtes gutachten sachverstndigen dr sichtlich angeschuldigten last gelegten taten ergibt wesentlichen eigenen angaben sonstige ermittlungsergebnisse insbesondere auswertung telekommunikationsdaten weitgehend besttigt wegen einzelheiten haftbefehl anklageschrift bezug genommen danach angeschuldigte hoher wahrscheinlichkeit mitglied jabhat al nusra auslndischen terroristischen vereinigung bettigt strafbar gem abs nr abs stze stgb fllen anklageschrift vorgeworfenen taten stellen mitgliedschaftliche beteiligungshandlungen dar fllen anklageschrift angeschuldigte zudem dringend verdchtig jeweils tateinheitlich tatschliche gewalt ber kriegswaffe ausgebt strafbar gem abs nr kwkg maschinengewehren vollautomatischen gewehren panzerfusten handgranaten handelt kriegswaffen sinne abs kwkg kriegswaffenliste anlage abs kwkg teil abschnitt nr buchst abschnitt iv nr abschnitt vii nr fllen anklageschrift zugrunde liegenden handlungen angeschuldigte mitgliedschaftlich jabhat al nusra beteiligte zugleich kriegswaffendelikt beging stehen sowohl untereinander sonstigen mitgliedschaftlichen beteiligungsakten tatmehrheit vgl bgh beschlsse juli str bghst dezember str juris rn deutsches strafrecht anwendbar folgt hinsichtlich mitgliedschaft jabhat al nusra abs satz stgb nher bgh beschluss oktober ak juris rn ff hinsichtlich kriegswaffendelikte abs nr stgb angeschuldigte hielt festnahme deutschland waffendelikte syrien strafe bedroht besitz waffen prsidialerlasses nr september besitz waffe zweck terrorakt begehen gem syrischen antiterror gesetzes nr juni auslieferungsverkehr syrien findet derzeit statt abs stze stgb erforderliche ermchtigung strafrechtlichen verfolgung mitgliedern jabhat al nusra liegt besteht haftbefehl juni recht ausgefhrt jedenfalls haftgrund schwerkriminalitt abs stpo angeschuldigte begehung straftaten abs abs stgb dringend verdchtig angeschuldigte falle verurteilung unerheblichem freiheitsentzug rechnen davon ausgehenden fluchtanreiz stehen hinreichenden fluchthindernden umstnde entgegen angeschuldigte bereits vernehmung dezember angegeben ausreisegedanken tragen ausgefhrt freiwillig trkei ausreisen lassen abschieben solle falls vernehmungen mchte stehe zudem telefonischem kontakt mutter aufgefordert syrien zurckzukehren schlielich liege nachts wach berlege einfach ticket kaufen trkei fliegen angeschuldigte deutschland ber sozialen bindungen verfgt geeignet wren flucht abzuhalten besteht gefahr ahndung last gelegten taten weitere inhaftierung vereitelt voraussetzungen abs stgb liegen somit gebotenen restriktiven auslegung vorschrift vgl meyer goner schmitt stpo aufl rn mwn hintergrund kommen weniger einschneidende manahmen sinne stpo betracht voraussetzungen fr fortdauer untersuchungshaft ber sechs monate hinaus abs stpo liegen besondere schwierigkeit umfang verfahrens urteil bislang zugelassen anklageerhebung april gingen umfangreiche ermittlungen vielzahl auszuwertender beweismittel voraus wurden gesamtverfahren rechtshilfeersuchen vereinigten staaten amerika niederlande frankreich gestellt deren beantwortung teilweise aussteht zudem mehrere mobiltelefone auszuwerten neben vernehmung zahlreicher zeugen auswertung verschiedener internet gesicherter videos wurden hinsichtlich rtlichen verhltnisse syrien jahr region stdte raqqa tabka berdies auswertungsauftrge bundeskriminalamt sachverstndigen dr vergeben eingang anklageschrift beim oberlandesgericht stuttgart mai verfgte vorsitzende strafsenats oberlandesgerichts mai deren zustellung bestimmte zugleich erklrungsfrist sinne abs satz stpo monat veranlasste bersetzung anklageschrift arabische sprache fr fall erffnung hauptverfahrens verfahrensbeteiligten bereits hauptverhandlungstermine ab mitte september vereinbart anbetracht verfahren bislang haftsachen gebotenen beschleunigung gefhrt worden schlielich steht weitere vollzug untersuchungshaft auer verhltnis bedeutung sache falle verurteilung erwartenden strafe abs satz stpo becker gericke tiemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer dezember einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts krefeld juli unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen trotz einfach gelagerten tatvorwurfs sonderlich komplexen beweislage seiten ungewhnlich umfangreiche urteil gibt senat anla folgenden hinweisen gem abs satz stpo mssen urteilsgrnde fr erwiesen erachteten tatsachen angeben denen gesetzlichen merkmale straftat gefunden darber hinaus feststellungen aufzunehmen verstndnis beurteilung tat notwendig unwichtige nebenvorgnge weder fr beweiswrdigung fr schuldspruch rechtsfolgen bedeutung etwa terminsabrede angeklagten zollamt vereinba rung rauhputzarbeiten antritt fahrt amsterdam tanken gescheiterte versuch erwerbs bier tankstelle niederlanden daher berflssig urteil vielmehr unbersichtlich erschweren verstndnis leser mu erst flle erheblicher unerheblicher tatsachen diejenigen heraussuchen auffassung entscheidungsrelevant indessen aufgabe revisionsgerichts einzelfall gefahr sachlich rechtlicher mngel urteils ziehen vgl bgh becker nstz rr nr urteilsgrnde dienen dokumentation beweisaufnahme sollen gesetzgeber abgeschaffte protokoll ber inhalt uerungen angeklagten zeugen ersetzen ergebnis hauptverhandlung wiedergeben nachprfung getroffenen entscheidung rechtsfehler ermglichen umfngliche darstellung einlassung angeklagten schilderung antworten frage bzw vorhalt daher verfehlt bezug einzelheiten beweiswrdigung fehlt gleiches gilt fr zeugenaussagen breite darstellung einzelheiten beweisaufnahme gebotene eigenverantwortliche wrdigung beweise weder ersetzen regel verstndnis wrdigung erforderlich vgl bgh becker nstz rr nr tolksdorf miebach becker pfister hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof urteil namen volkes zr verkndet juni mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abbruch oberirdischen bauwerks mauer fhrt angrenzende grundstck halt verliert vertiefung grundstcks gleichgesetzt nachbarrechtlichen gemeinschaftsverhltnis pflicht ankndigung derartiger abrissarbeiten hergeleitet rechtzeitig erfolgen grundstcksnachbarn lage versetzt vorher eigene sttzungsmanahmen treffen bgh urteil juni zr kg lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr krger richterin dr stresemann richter dr czub dr roth richterin weinland fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts berlin april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien eigentmer angrenzender grundstcke grundstck klgerin liegt hher beklagten angaben klgerin zufolge mittel lange alte mauer abgesttzt grundstck beklagten steht wann hhenunterschied grundstcke gekommen aufschttung abgrabungen grundstck streitig beklagte mchte mauer beseitigen dagegen wendet klgerin unterlassungsklage widerklage beklagte seinerseits feststellen lassen abriss berechtigt gelndeunterschied bezogene sicherungsmanahmen ergreifen ferner beantragt klgerin verurteilen sttzmauer grundstck entlang gemeinsamen grenze errichten festzustellen kosten fr errichtung unterhaltung mauer sowie seit juli fr sicherung grenze entstandenen aufwendungen tragen landgericht teilurteil ber klage entschieden beklagten antragsgem verurteilt abriss mauer unterlassen einrichtung ersetzen grundstck klgerin vergleichbarer weise sttzt dagegen gerichtete berufung beklagten erfolg geblieben senat zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt abweisung klage erreichen entscheidungsgrnde berufungsgericht meint landgericht unzulssiges teilurteil erlassen whrend klage berechtigung beklagten sofortigen abriss mauer gegenstand gehe widerklage darum wer letztendlich fr bodenphysikalische sttze grundstcks klgerin verantwortlich sei unterlassungsanspruch sei begrndet lasse mglicherweise analogen anwendung bgb herleiten ersatzlose beseitigung mauer vertiefung hnliche situation geschaffen jedenfalls ergebe nachbarrechtlichen gemeinschaftsverhltnis pflicht beklagten rcksichtnahme interessen klgerin deren grundstck wegbrechen gesichert msse verbiete mauer ersatzlos beseitigen unabhngig davon wer fr gelndeunterschied beiden grundstcke fr absttzung grundstcks klgerin verantwortlich sei frage rahmen landgericht anhngigen widerklage beklagten entscheiden widerklage erfolg klgerin neue mauer errichten msse beklagte alte mauer vollstndigen errichtung neuen mauer stehen lassen provisorisch fr anderweitige sttze sorgen ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung schon deshalb stand landgericht klage revision recht rgt unzulssiges teilurteil stattgegeben ausgangspunkt zutreffend nimmt berufungsgericht teilurteil gem zpo ergehen darf gefahr widersprchlicher entscheidungen besteht weitere verlauf prozesses entscheidung umstnden mehr berhren teilurteil frage beantwortet weiteren verfahren ber ansprche stellt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs unzulssig dabei mglichkeit abweichenden entscheidung instanzenzug bercksichtigen vgl bgh urteil august ix zr bghz rn ff urteil april ivb zr bghz zller vollkommer zpo aufl rn jeweils mwn danach durfte landgericht teilurteil ber klage entscheiden ergibt allerdings schon ersten antrag widerklage beklagte berechtigung ersatzlosen entfernung mauer feststellen lassen antrag gem abs nr zpo unzulssig betrifft kontradiktorische gegenteil klage streitgegenstand vgl zller vollkommer aao rn gefahr einander widersprechender entscheidungen begrndet teilurteil insoweit gericht sachliche prfung unzulssigen antrags ohnehin verwehrt vgl bgh urteil august ix zr bghz rn teilurteil hinblick weiteren antrge beklagten unzulssig falle abweichenden rechtlichen beurteilung rechtsmittelgerichte knnte nmlich divergierende entscheidungen hervorrufen hinsichtlich frage beklagte strer anzusehen landgericht rechtsansicht vertreten fr entscheidung ber klage komme gegensatz widerklage darauf beklagte hhenunterschied verursacht unabhngig davon verpflichtet sei beseitigung mauer errichtung neuen absttzung unterlassen dabei mglichkeit einbeziehen gerichte hherer instanz auffassung teilen verursachung hhenunterschieds fr entscheidung ber unterlassungsantrag erheblich ansehen wrden iii sache berufungsgericht daher zurckzuverweisen aufhebung urteils zurckverweisung landgericht vgl bgh urteil november ii zr bghr kommt betracht landgericht januar grund teilurteil ber widerklage erlassen fr weitere verfahren weist senat folgendes prfen unterlassungsanspruch gem abs satz bgb verbindung nachbarrechtlichen sondervorschriften eigentmer darf grundstck belieben verfahren nachteilige auswirkungen nachbargrundstck solange nachbarrecht handlung verbietet senat urteil november zr njw rr dehner nachbarrecht aufl insbes fn verbot bgb ergeben voraussetzungen norm vorliegen lsst berufungsgericht erkennt grundlage bisherigen feststellungen beurteilen feststeht beklagte hhenunterschied verursacht gem bgb darf grundstck weise vertieft boden nachbargrundstcks erforderliche sttze verliert sei fr gengende anderweitige befestigung gesorgt anspruch unterlassung verbotswidrigen vertiefung richtet eigentmer strer vgl senat urteil mai zr bghz entfernung sttzmauer stellt vertiefung sinne bgb dar setzt bezogen grundstck beklagten senkung bodenniveaus voraus umfasst entfernung oberirdischer gebudeteile vgl senat urteil september zr njw bgh urteil mrz vi zr versr rgz staudinger roth bgb rn sollten rechtsvorgnger beklagten mauer klgerin behauptet vorgenommenen vertiefung grundstcks zwecke befestigung errichtet msste beklagte grundstck klgerin gem bgb weiterhin absttzen htte ersatzlosen abriss unterlassen dagegen klgerin vortrag beklagten entsprechend grundstck aufgeschttet feststellbar worauf hhenunterschied beruht scheidet anspruch unterlassungsanspruch lsst analogen anwendung bgb herleiten entfernung mauer berufungsgericht erwgt vertiefung gleichzusetzen allerdings blick erwnscht angesehene einbeziehung grundstckserhhungen schutzbereich bgb vertreten norm sei vertiefungen anwendbar vielmehr genge senkung bodenniveaus einwirkung grundstck folge boden nachbargrundstcks senkrechten halt verliere festigkeit unteren bodenschichten waagerechten verlauf beeintrchtigt ratio legis norm sei sttzverlust nachbargrundstcks begrndet senkung erdoberflche baugrundstcks mnchkommbgb scker aufl rn gefolgt bgb regelt klar umschriebenen sonderfall ohnehin besteht fr erhhungen planwidrige regelungslcke schon berliner nachbarrechtsgesetz nachbargesetzen lnder regelungen enthalten bgh urteil mai iii zr njw urteil oktober iii zr njw rgz staudinger roth rn soergel baur aufl rn rgrk augustin bgb aufl rn dehner nzm brigen fehlt anlass fr ausdehnung bgb allgemein senkung bodenniveaus verzichtete vorschrift konturen beraubte insbesondere einbeziehung abbruchs oberirdischen bauwerken sachgerecht grundstckseigentmer nmlich hinnehmen grundstck stehende mauer nachbarn absttzung fr grundstcksaufschttung zweckentfremdet vgl bgh urteil mai iii zr njw darf mauer abreien angrenzende grundstck dadurch halt verliert sache aufschttenden erforderlichen schutzmanahmen ergreifen nachbarrechtsgesetze lnder sehen teil ausdrcklich gem berliner nachbarrechtsgesetzes darf boden ber oberflche nachbargrundstcks hinaus erhht vorkehrungen getroffen unterhalten schdigung nachbargrundstcks insbesondere absturz abschwemmung pressung bodens ausgeschlossen derartigen schutzmanahmen zhlen typischerweise sttzmauern aufschttende eigenen grundstck errichten bgh urteil mai iii zr njw dehner nachbarrecht aufl fn planwidrigen regelungslcke fehlt verantwortlichkeit fr hhenunterschiede feststellbar bgb ergibt eigentmer tieferliegenden grundstcks angrenzende hherliegende grundstck abzusttzen richtig gegenteil absttzung sache jeweiligen grundstckseigentmers nachbar sttzverlust vertiefung verursacht schlielich lsst unterlassungsanspruch berufungsgericht meint nachbarrechtlichen gemeinschaftsverhltnis herleiten rechte pflichten grundstcksnachbarn stndiger rechtsprechung senats insbesondere vorschriften ff bgb bestimmungen nachbarrechtsgesetze lnder einzelne gehende sonderregelung erfahren allgemeine grundsatz treu glauben bgb anzuwenden daraus folgt fr nachbarn pflicht gegenseitigen rcksichtnahme deren auswirkungen konkreten fall begriff nachbarlichen gemeinschaftsverhltnisses zusammengefasst daraus folgende selbstndige verpflichtung rcksicht nachbarrechtlichen sonderregelungen ausnahme anwendung kommen ber gesetzliche regelung hinausgehender billiger ausgleich widerstreitenden interessen dringend geboten erscheint voraussetzungen ausbung gewisser eigentum flieender rechte ganz teilweise unzulssig rechtsinstitut darf insbesondere dienen nachbarrechtlichen regelungen gegenteil verkehren siehe senatsurteile oktober zr bghz januar zr njw mwn ausnahmefall unterlassungsverpflichtung rechtfertigen knnte allein faktische sttzungsfunktion mauer begrndet berufungsgericht vorstellung leiten lassen klage betreffe ersuchen einstweiligen rechtsschutz vergleichbar berechtigung beklagten sofortigen ersatzlosen abriss whrend entscheidung ber endgltige verpflichtung errichtung unterhaltung absttzung rahmen widerklage erfolgen dabei offenbar bedacht beklagten zeitlich unbeschrnkte verursacherunabhngige pflicht absicherung grundstcks klgerin auferlegt deren beendigung davon abhngig verfahren widerklage betreibt sogar whrend vollstreckung obsiegenden urteils ber widerklage darauf achten mssen abriss mauer erst errichtung neuen absttzung erfolgt verkehrt gesetzliche zuordnung nachbarlichen rechten pflichten gegenteil nachbarrechtlichen gemeinschaftsverhltnis pflicht ankndigung derartiger abrissarbeiten hergeleitet rechtzeitig erfolgen grundstcksnachbarn lage versetzt vorher eigene sttzungsmanahmen treffen eingeschrnkten rahmen unterlassungspflicht ergeben krger stresemann roth czub weinland vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr dezember rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm dr kapsa drr galke beschlossen september entstandenen kosten rechtsstreits tragen klgerin beklagte weiteren kosten revisionsrechtszuges trgt klgerin grnde mndlichen verhandlung senat parteien rechtsstreits soweit anhngig bereinstimmend hauptsache fr erledigt erklrt dementsprechend umfang erledigung ber kosten bercksichtigung bisherigen sach streitstandes billigem ermessen entscheiden abs satz zpo danach klgerin kosten tragen revision beklagten weiterverfolgte feststellungsbegehren zweigstellenvertrages juni vereinbarte wettbewerbsverbot vier jahren entschdigung unwirksam sei htte erfolg gehabt verbot htte rechtlichen nachprfung standgehalten hinzu kommt klgerin verzicht wettbewerbsverbot insoweit rolle unterlegenen partei begeben brigen beruht kostenentscheidung zpo rinne wurm drr kapsa galke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet juli heinekamp justizsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting richterin ambrosius richter wendt richterin dr kessal wulf mndliche verhandlung juli fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin beruft existenz eigenhndigen gemeinschaftlichen testaments eltern todestag vaters oktober krankenhaus errichtet worden verstorben testament vorlegen behauptung klgerin testament neben beklagten geschwistern bindend schluerbin letztver sterbenden elternteil eingesetzt worden eltern jahre notarielles testament errichtet gegenseitig alleinerben eingesetzt bestimmt testierfreiheit berlebenden solle beschrnkt mutter parteien notariellen testament allein beklagten erben berufen jahre gestorben vorangegangenen verfahren klgerin beantragt beklagten wege einstweiligen verfgung untersagen ber nachla mutter verfgen antrag wurde zurckgewiesen vorliegenden verfahren klgerin feststellung geklagt drittel miterbin mutter vorinstanzen klgerin benannten zeugen fr existenz testaments oktober vernommen wrdigung vernehmungsprotokolle einstweiligen verfgungsverfahren begngt landgericht klage abgewiesen berufung klgerin zurckgewiesen worden dagegen wendet revision entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht meint klgerin beweis fr existenz weiteren testaments oktober bracht bereits einstweiligen verfgungsverfahren gehrten zeugen htten vernommen mssen landgericht htten parteien erklrt seien beweisaufnahme verfgungsverfahren anwesend htten zeugen fragen stellen knnen seien deshalb verwertung verfgungsverfahren erhobenen beweise einverstanden klgerin spter gemeint vernommenen zeugen mten gehrt stehe wrdigung vernehmungsprotokolle verfgungsverfahren entgegen wiedergegebenen aussagen bruders erblassers sei errichtung angeblichen testaments oktober anwesend enthielten unstimmigkeiten erhebliche zweifel glaubhaftigkeit aufkommen lieen bestnden bedenken glaubwrdigkeit angeblichen erbteil klgerin gekauft daher ausgang rechtsstreits interessiert sei frhere ehemann beklagten verfgungsverfahren ausgesagt sei oktober stets zusammen bruder erblassers krankenzimmer ber testament sei gesprochen insbesondere schriftlich niedergelegt worden klgerin vorgelegten kopien schreiben mutter sowie krankenschwester testamentserrichtung miterlebt wolle knnten echtheit geprft originale verfgung stnden bestehe verdacht flschungen soweit klgerin wissen ehemannes tchter stelle mutter beerdigung vaters ber oktober errichtete testament darin vorgesehene schluerbfolge klgerin gleichen teilen neben beklagten gesprochen knne davon ausgegangen zeugen entsprechenden angaben verfgungsverfahren wiederholen wrden sei anbetracht brigen beweisergebnisses bewiesen klgerin behauptete testament jemals errichtet worden sei behaupteten inhalt dagegen wendet revision recht fhrt erster linie beurteilung glaubhaftigkeit sowie glaubwrdigkeit zeugen vernommenen bruders erblassers rechtsfehlerhaft sei zusammenhang rgt revision weder berufungsgericht landgericht persnlichen eindruck zeugen verschafft schon deshalb berufungsurteil bestehen bleiben klgerin berufungsbegrndung vernehmung smtlicher zeugen gefordert zulssig hinblick urkundenbeweisliche verwertung vernehmungsprotokollen verfahren erneuten vernehmung zeugen anhngigen verfahren abzusehen vernehmung zwecke unmittelbaren beweises beantragt bgh urteil november vi zr njw ii daran knnen bedenken glaubhaftigkeit angaben verfahren sowie persnliche glaubwrdigkeit zeugen ndern insoweit handelt vielmehr unzulssige vorweggenommene beweiswrdigung klgerin landgericht erklrt sei verwertung verfgungsverfahren erhobenen beweise einverstanden rechtfertigt beurteilung erklrung lt dahin auslegen klgerin fall ungnstigen urteils landgerichts fr zweite instanz vernehmung zeugen verzichtet rgt revision recht berufungsgericht grnden ehemann tchter klgerin ber angeblichen uerungen mutter beerdigung vaters htte vernehmen mssen insoweit fr berufungsgericht vorzunehmende gesamtwrdigung beweisergebnisses aussagen bisher gerichtlich vernommenen zeugen einzelnen sowie deren persnlicher eindruck bedeutung weiteren rgen revision kommt danach mehr berufungsgericht vernehmung genannten zeugen prfen mssen inwieweit weitere beweiserhebungen veranlat senat mglichkeit abs satz zpo gebrauch gemacht terno dr schlichting wendt ambrosius dr kessal wulf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stayer markeng abs nr abs fr rechtserhaltende benutzung marke inland reicht reine durchfuhr ausland gekennzeichneter ware deutschland gilt fr international registrierte marke kennzeichnung exportware inland fr rechtserhaltende benutzung gengen setzt voraus ausland ansssigen abnehmer markeninhaber unabhngiges unternehmen handelt marke rechtserhaltend fr benutzt zwei oberbegriffe warenverzeichnisses fallen umfassendere oberbegriff lschen bgh urteil november zr olg mnchen lg mnchen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr koch dr lffler richterin dr schwonke fr recht erkannt revision klgerin urteil oberlandesgerichts mnchen zivilsenat april zurckweisung weitergehenden rechtsmittels insoweit aufgehoben berufungsgericht klage hinsichtlich eingetragenen outils abgewiesen umfang aufhebung berufung beklagten urteil landgerichts mnchen zivilkammer juli zurckgewiesen anschlussrevision beklagten urteil oberlandesgerichts mnchen april zurckgewiesen kosten revisionsverfahrens trgt beklagte rechts wegen tatbestand beklagte russische herstellerin handbettigten werkzeugen inhaberin ir marke stayer nr ber prioritt dezember verfgt deren schutz deutschland erstreckt streitmarke streitmarke fr klassen folgt eingetragen klasse produits de nettoyage produits pour faire briller pr parations pour polir produits de graissage abrasifs produits pour aiguiser abrasifs meri termes incompr hensibles de avis bureau international gle glement ex cution commun produits pour polir papier meri toile meri pierre adoucir toile polir produits pour rouiller klasse outils coutellerie instruments main pour abraser affiloirs meules aiguiser main meules en meri limes aiguilles limes ches tondeuses gazon fers gaufrer coffins porteforets perforateurs outils main actionn manuellement pistolets coupoirs coupoirs klasse brosses pinceaux brosses pour peintres brosses pour criture tons pour criture termes trop vagues de avis bureau international gle glement ex cution commun rubans encreurs rouleaux de peintres en timent coupe papier querres dessin pellicules en mati res plastiques sacs terme trop vague de avis bureau international gle glement ex cution commun mati res filtrantes termes trop vagues de avis bureau international gle glement ex cution commun klgerin geltend gemacht beklagte streitmarke deutschland rechtserhaltend benutzt landgericht beklagte antragsgem verurteilt schutzentziehung streitmarke deutschland einzuwilligen berufungsgericht landgerichtliche urteil insoweit abgendert verurteilung beklagten fr klasse eingetragenen outils instruments main pour abraser ausgenommen dagegen richten senat zugelassene revision klgerin anschlussrevision beklagten klgerin verfolgt rechtsmittel zurckweisung beklagte beantragt wiederherstellung landgerichtlichen urteils anschlussrevision erstrebt beklagte vollstndige abweisung klage klgerin beantragt anschlussrevision beklagten zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen voraussetzungen fr schutzentziehung streitmarke wegen verfalls gem abs abs abs abs abs markeng lgen berwiegend beklagte streitmarke fr teil eingetragenen rechtserhaltend sinne markeng benutzt ausgefhrt klgerin dargetan ber allgemein zugngliche quellen benutzung streitmarke deutschland feststellen knnen beklagte demgegenber hinreichend vorgetragen ber lizenznehmerin deutschland streitmarke gekennzeichnete produkte warenverzeichnisses angeboten trag angebot verkaufsrumen sei erstin stanzlich ausreichend substantiiert neuen zweitinstanzlichen vortrag hierzu sei beklagte ausgeschlossen abschluss rahmenvertrags russischen co ltd belege rechtserhaltende benutzung streitmarke deutschland verwendung marke internen geschftspapieren stelle ausreichende markenverwendung dar soweit beklagte geltend gemacht fhre deutschland exporte ausland streit marke gekennzeichneten sei weiteren inlandsbezug rechtserhaltung deutschland geeignet beklagte knne allerdings erfolg darauf berufen inland streitmarke gekennzeichnete pu reibebretter pu hollandbretter kardtschen pu fummelbretter auftrag deutsches unternehmen hergestellt berliner transportunternehmen russland unternehmen weitervertrieb russland ausgeliefert worden seien darin liege fr outils instruments main pour abraser rechtserhaltende benutzung exportmarke gem abs markeng ii beurteilung gerichtete anschlussrevision beklagten begrndet ii revision klgerin dagegen teilweise erfolg fhrt zurckweisung weitergehenden rechtsmittels aufhebung berufungsurteils soweit darin klage hinsichtlich eingetragenen outils abgewiesen worden umfang berufung beklagten klage stattgebende landgerichtliche urteil zurckzuweisen ii anschlussrevision wendet erfolg annahme berufungsgerichts beklagte sei ausnahme warengruppen outils instruments main pour abraser gem abs abs abs abs abs markeng einwilligung schutzentziehung verpflichtet annahme berufungsgerichts beklagte streitmarke fr eingetragenen umfang inland rechtserhaltend benutzt hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand ir marke antrag wegen verfalls schutz entzogen marke innerhalb ununterbrochenen zeitraums fnf jahren abs markeng genannten stichtage gem markeng benutzt worden berufungsgericht davon ausgegangen benutzungsschonfrist juli endete dagegen wenden revision anschlussrevision rechtsfehler insoweit ersichtlich darlegungs beweislast fr voraussetzungen lschungsklage trifft klger bgh urteil april zr grur rn wrp lottocard vgl fezer markenrecht aufl rn hacker strbele hacker markengesetz aufl rn beklagten lschungsklage prozessrecht geltenden grundsatz treu glauben bgb prozessuale erklrungspflicht treffen setzt voraus lschungsklger genaue kenntnis umstnden benutzung marke ber mglichkeit verfgt sachverhalt aufzuklren vgl bgh grur rn lottocard bgh urteil april zr grur rn wrp orion berufungsgericht entscheidung zugrunde gelegt recht berufungsgericht davon ausgegangen beklagte sekundren darlegungslast hinsichtlich smtlicher klassen hinsichtlich klasse zwei warengruppen outils instruments main pour abraser gengt aa erfolg wendet anschlussrevision annahme berufungsgerichts rechtserhaltende benutzung streitmarke ergebe weder produktkatalog jahr preisliste jahr beklagte vorgelegt rechtserhaltende benutzung sinne abs markeng setzt voraus marke entsprechend hauptfunktion ursprungsidentitt dienstleistungen garantieren fr geschtzt verwendet fr produkte absatzmarkt erschlieen sichern vgl eugh urteil mrz slg grur rn ansul ajax urteil januar slg grur rn silberquelle maselli bgh urteil juni zr grur rn wrp werbegeschenke mwn bgh grur rn orion marke ernsthaft inland benutzt worden anhand smtlicher tatsachen umstnde beurteilen wirtschaftliche verwertung marke geschftsverkehr belegt rechnen umfang hufigkeit benutzung marke frage benutzung mengenmig hinreichend marktanteile fr marke geschtzten dienstleistungen behalten hinzuzugewinnen hngt somit mehreren faktoren einzelfallbeurteilung ab vgl eugh urteil september slg grur rn il ponte finanziaria habm bainbridge bgh urteil mai zr grur rn wrp zappa dabei mssen benutzungshandlungen inlandsbezug aufweisen vgl bgh grur rn orion strbele strbele hacker aao rn lange marken kennzeichenrecht aufl rn schalk bscher dittmer schiwy gewerblicher rechtsschutz urheberrecht medienrecht aufl markeng rn notwendigkeit benutzung gemeinschaftsmarke europischen union eugh urteil dezember grur rn leno merken hagelkruis onel omel fr international registrierte marken gelten mastbe strbele strbele hacker aao rn schalk bscher dittmer schiwy aao markeng rn berufungsgericht angenommen beklagte schon dargelegt auflagenhhe katalog deutschland erschienen sei wann wen verteilt worden sei produktkatalog seien bildlich dargestellten streitmarke versehen finde lediglich neben marke kopfzeile jeweili gen produktseite katalog preisliste seien auerdem englischer sprache abgefasst vortrag beklagten verwendung unterlagen deutschland erforderlich sei dafr spreche vermerk oldenburgischen industrie handelskammer deckblatt innenseite preisliste besttigt preisliste aufgefhrten produkte ausfuhr russische fderation bestimmt seien ausfhrungen wendet anschlussrevision erfolg zusammenhang abbildungen fraglichen katalog braucht entschieden annahme berufungsgerichts zutrifft abgebildeten produkte seien streitmarke versehen berufungsgericht jedenfalls zutreffend davon ausgegangen beklagte htte rahmen sekundren darlegungslast vortra gen mssen weshalb englischsprachigen katalog dazugehrigen englischsprachigen preisliste exportvermerk inlandsbezug entnehmen sei berufungsgericht recht angaben auflagenhhe katalogs preisliste sowie dauer angesprochenen verkehrskreisen vermisst beklagte hierzu entgegen auffassung berufungsgerichts vortrag gehalten htte zeigt anschlussrevision bb anschlussrevision macht erfolg geltend berufungsgericht unrecht zweitinstanzliches vorbringen beklagten vertrieb produkten warenverzeichnisses verkaufsrumen rechtserhaltenden benutzung streitmarke abs zpo zugelassen neues verteidigungsmittel sinne abs zpo erstmaligen substantiierten vorbringen beklagten abs zpo vortrag klgers liegen vgl bgh urteil juni vi zr njw wieczorek schtze gerken zpo aufl rn zweiter instanz konkretisiertes vorbringen neu hngt davon ab allgemein erster instanz ausgefallen allgemein gehaltenen vortrag ersten instanz konkretisiert erstmals substantiiert neu dagegen liegt neues vorbringen sinne bereits schlssiges erhebliches vorbringen ersten instanz weitere tatsachenbehauptungen zustzlich konkretisiert verdeutlicht erlutert vgl bgh urteil juni viii zr njw rr urteil juni vii zr njw rr urteil juni vi zr bghz rn berufungsgericht gemeint landgericht recht vortrag beklagten vertriebsttigkeit ausreichend erachtet rechtserhaltenden benutzung streitmarke deutschland auszugehen beklagte erstinstanzlich lediglich vorgetragen streitmarke gekennzeichnete produkte verkaufsrumen unterschiedlichen kunden pr sentiert beklagte sei berufungsinstanz schilderung aufnahme kontakten russischen kaufinteressenten ausstellungsrumen sekundren darlegungslast nachgekommen ergnzende erstmals zweiten instanz vorgebrachte klgerin bestrittene vortrag sei jedoch versptet mangels ausreichender entschuldigung mehr bercksichtigen abs nr abs nr zpo beklagte angesichts rge klgerin vortrag vermeintlich rechtserhaltenden benutzung streitmarke ausstellungsrumen sei ausreichend veranlassung gehabt vortrag bereits landgericht ergnzen rechtsgrnden beanstanden beklagte erster instanz konkreten vortrag gehalten anstrengungen lizenznehmerin unternommen deutschland marktanteile fr streitmarke geschtzten gewinnen klgerin erster instanz gegenber vortrag beklagten prsentation beanstandet vortrag beklagten ergebe umstze aufgrund besichtigungen begutachtungen erzielt worden seien normale geschfts verkaufszeiten fr ausstellungsrume gebe beklagte internetseite bekannt beklagte anlass genommen erster instanz nher erzielten umstzen umworbenen kundenkreisen werbemanahmen vorzu tragen vortrag allgemein gehalten schlssiges vorbringen fr rechtserhaltende benutzung ergab vorbringen beklagten berufungsinstanz berufungsgericht recht neu angesehen mehr zugelassen weitere beurteilung berufungsgerichts zutreffend beklagte zweitinstanzlichen vorbringen sekundren darlegungslast gengt danach offenbleiben cc anschlussrevision ansicht durchdringen berufungsgericht unrecht abschluss rahmenvertrages russischen vortrag beklagten co ltd mrz abgeschlossen spter moskau datum april abgendert erneut unterzeichnet worden sei beleg fr rechtserhaltende benutzung streitmarke deutschland ausreichen lassen beurteilung berufungsgerichts erweist jedenfalls ergebnis zutreffend berufungsgericht auffassung begrndet verwendung streitmarke vorgelegten rahmenvertrag sei ausreichende markenverwendung vertrag handele internes geschftspapier darin enthaltene vertraulichkeitsklausel zeige berufungsgericht gegebenen begrndung rechtserhaltende benutzung verneint braucht entschieden senat allerdings abs wzg angenommen rechtserhaltende benutzung vorliegt ware zeit warenzeichen versehen zeichen lediglich schriftverkehr verwendet worden vgl bgh beschluss juni zb bghz contiflex daran allgemeinheit geltung markengesetzes festzuhalten verwendung marke blicher wirtschaftlich sinnvoller weise fr ware fr eingetragen gengt letzterem bgh urteil april zr grur rn wrp peek cloppenburg ii strbele strbele hacker aao rn offenbleiben beklagte rahmenvertrag schlssig vorgetragen streitmarke versehen nennenswertem umfang umstze erzielt vertrag verkaufte lizenznehmerin beklagten co ltd maler putz bauwerk zeuge baumaterialien diverse handwerkszeuge verschiedenen lndern welt hergestellt sortiment ware menge stckpreise fr lieferung sollten getrennten frachtlisten festgelegt geliefert sollten acht verschiedenen logos darunter streitmarke auerdem logo vertrag allein lsst ersehen lizenznehmerin beklagten streitmarke versehene klassen umfang veruert annahme rechtserhaltenden nutzung rechtfertigt vertrag lsst erkennen lizenznehmerin beklagten streitmarke versehen sollten dabei gerade handelt fr streitmarke geltung beansprucht rechnungen lizenznehmerin co ltd beklagte trotz entsprechenden beanstandung klgerin vorgelegt dd erfolg wendet anschlussrevision annahme berufungsgerichts ausfuhr ausland streitmarke gekennzeichneten weiteren inlandsbezug stellten rechtserhaltende benutzung deutschland dar berufungsgericht angenommen rechtserhaltende nutzung streitmarke liege darin auftrag bereits ausland streitmarke versehene berliner transportunternehmen deutschland russland exportiert worden seien vorschrift abs markeng knne entnommen ausland erfolgte kennzeichnung ware exportmarke weiteren inlandsbezug etwa verbringen gekennzeichneten ware allgemeinen geschftsverkehr fr rechtserhaltende benutzung deutschland ausreiche abweichende beurteilung sei deshalb angezeigt verletzungstatbestand abs nr markeng bezug exportmarken anbringung rechtsverletzenden kennzeichnung inland voraussetze hlt revisionsrechtlichen berprfung stand gem abs markeng marke inland ernsthaft benutzt worden vorschrift abs markeng gilt benutzung inland anbringen marke deren aufmachung verpackung inland ausschlielich fr ausfuhr bestimmt entspricht art abs unterabs buchst markenrl danach gilt benutzung anbringen marke deren aufmachung betreffenden mitgliedstaat ausschlielich fr export sonstige verwendungsformen erfllen tatbestand abs markeng vgl strbele strbele hacker aao rn schalk bscher dittmer schiwy aao markeng rn deshalb reicht exportware inland ausland gekennzeichnet worden deutschland transportiert weiteren inlandsbezug exportiert durchfuhr marke gekennzeichneter allein begrndet inlandsbezug anschlussrevision hlt erfolg entgegen fhre wertungswiderspruch abs nr markeng dritter knnte streitmarke identische marke inland eintragen gem abs nr abs nr markeng benutzung exportmarke untersagen lassen ingerl rohnke markeng aufl rn sack festschrift piper ff wertungswiderspruch besteht inland geschtzten marke versehen zollverschlussverfahren deutschland transportiert markeninhaber dagegen vorgehen beispielsweise verkaufsangebote inverkehrbringen inland falle gemeinschaftsmarke europischen union droht bloe gefahr zielort ankommen eventuell durchfuhrmitgliedstaat deutschland unbefugt verkehr gebracht reicht fr annahme wesentliche funktionen marke deutschland beeintrchtigt eugh urteil oktober slg grur int rn rioglass eugh urteil november slg grur rn ff montex holdings diesel eugh grur int rn ff philips nokia bgh urteil mrz zr grur rn wrp diesel ii bgh urteil mrz zr grur rn wrp durchfuhr originalware bgh urteil april zr grur rn wrp clinique happy insoweit unerheblich deutschland durchgefhrten fr mitgliedstaat europischen union drittstaat bestimmt bestimmungsstaat markenschutz besteht vgl bgh grur rn sel ii bgh grur rn durchfuhr originalware bgh grur rn clinique happy bscher bscher dittmer schiwy aao markeng rn ff hacker strbele hacker aao rn ff reine durchfuhr deutschland daher zollverschlussverfahren erfolgen derjenige durchfuhr veranlasst markenschutz inland angewiesen zollrechtlich freien verkehr besteht gefahr marke denjenigen vorgegangen identischen hnlichen kennzeichen inland ausfhrt rechtfertigt gleichstellung rechtserhaltenden benutzung tatbestand abs nr markeng dafr spricht zielsetzung benutzungszwangs gesamtzahl geschtzten marken zahl mglicher konflikte marken gering halten erwgungsgrund markenrechtsrichtlinie ziel wrde weitgehende parallelitt rechtsverletzender rechtserhaltender benutzung verfehlt fr ausrichtung rechtserhaltenden benutzung tatbestand abs nr markeng besteht danach anlass revision klgerin teilweise erfolg annahme berufungsgerichts beklagte streitmarke fr outils rechtserhaltend benutzt hlt angriffen revision stand brigen revision unbegrndet berufungsgericht festgestellt pu reibebretter pu hollandbretter kardtschen pu fummelbretter auftrag deutsches unternehmen hergestellt inland streitmarke gekennzeichnet worden seien reibebretter seien berliner transportunternehmen russland vorgelegten rechnungs lieferunterlagen genannten endabnehmer weitervertrieb russland ausgeliefert worden berufungsgericht angenommen ernsthafte benutzung streitmarke fr ausreichend dargelegt ausschlielich fr ausfuhr bestimmten gelte abs markeng hinreichende benutzung bereits inland vorgenommene anbringen marke ware deren verpackung erfolg wendet revision annahme berufungsgerichts beklagte streitmarke fr verschiedene reibebretter rechtserhaltend exportmarke abs markeng benutzt aa abs markeng gilt benutzung inland anbringen marke deren aufmachung verpackung inland vorschrift bereits inlndische kennzeichnen exportware inlndische markenbenutzung innerbetriebliche kennzeichnung reicht erforderlich ware deutschland verkehr gebracht bous hk markenr aufl rn strbele strbele hacker aao rn modalitten transports kommt vielmehr gengt marke innerhalb deutschlands ware angebracht weitere anforderungen inlndische markenbenutzung enthalten weder markenrechtsrichtlinie markengesetz frhere rechtsprechung exportmarken geltung warenzeichengesetzes bgh urteil november zr grur ola urteil oktober zr bghz silenta mehr zurckgegriffen vgl bpatg beschluss juli pat paturages paturage juris rn bb berufungsgericht festgestellte kennzeichnung pu reibebretter pu hollandbretter kardtschen pu fummelbretter inland reicht fr rechtserhaltende benutzung revision meint deshalb vortrag klgerin unerheblich empfngerin warenlieferungen russland beklagten verbundene scheinfirma handele rechtserhalt inland setzt voraus ausland ansssigen abnehmer inland gekennzeichneten auenstehendes unternehmen handelt revision dagegen erfolg soweit annahme berufungsgerichts wendet verwendung streitmarke fr fraglichen reibebretter fhre rechtserhaltenden benutzung outils aa benutzung marke fr oberbegriff warenverzeichnisses fallen zugleich rechtserhaltende benutzung marke fr liegen oberbegriff warenverzeichnisses fallen benutzung liegt jedoch regelmig rechtserhaltende benutzung marke fr oberbegriff warenverzeichnisses fallen oberbegriffe warenverzeichnisses zweck dienen unterschiedlichen eigenschaften zweckbestimmungen erfassen grundstzlich davon auszugehen verschiedenen oberbegriffen warenverzeichnisses erfassten eigenschaften zweckbestimmung weitgehend bereinstimmen bgh urteil dezember zr grur rn wrp culinaria villa culinaria ware fr marke rechtserhaltend benutzt mehreren oberbegriffen warenverzeichnisses erfasst lschungsklageverfahren wegen verfalls markeng oberbegriffe ersatzlos lschen bgh grur rn culinaria villa culinaria bb grundstze berufungsgericht bercksichtigt unrecht auffassung vertreten schutzentziehungsantrag msse hinsichtlich beider warengruppen abgewiesen reibebretter sowohl ware outils erzeugnisse instruments main pour abraser fielen revision wendet allerdings annahme berufungsgerichts reibebretter sowohl beiden begriffe outils werkzeuge instruments main pour abraser schleifinstrumente handinstrumente fallen lsst rechtsfehler erkennen sachlage jedoch beide oberbegriffe warenverzeichnis belassen vielmehr beiden lschen frage beiden oberbegriffe lschen aufgrund wirtschaftlichen betrachtungsweise bercksichtigung berechtigten interesses zeicheninhabers geschftlichen bewegungsfreiheit ungebhrlich eingeengt beantworten danach gerechtfertigt warenverzeichnis ber benutzte konkrete ware hinaus belassen auffassung verkehrs gemeinhin gleichen warenbereich gehrend angesehen andererseits gerechtfertigt oberbegriff uneingeschrnkt deshalb warenverzeichnis belassen tatschlich benutzte ware weiten oberbegriff fllt bgh urteil mai zr grur wrp isco bgh grur rn lottocard streitfall besteht besonderheit warenverzeichnis verwendete oberbegriff outils oberbegriff fr mehrere weitere warengruppen warenklasse fr streitmarke geltung beansprucht betrifft warengruppe instruments main pour abraser schlei finstrumente handinstrumente warengruppen coutellerie messerschmiedewaren affiloirs wetzsteine meules aiguiser main schleifscheiben handwerkzeuge meules en meri schmirgelschleifscheiben limes aiguilles nadelfeilen limes feilen porte forets bohrhalter perforateurs locher outils main actionn manuellement handbettigte werkzeuge coupoirs schneidemesser coupoirs schneidwerkzeuge beklagte rechtserhaltende benutzung lediglich fr reibebretter nachgewiesen berufungsgericht brigen jedoch feststellungen getroffen annahme rechtserhaltenden benutzung streitmarke fr weitere werkzeuge rechtfertigen gerechtfertigt weiten oberbegriff werkzeuge outils warenverzeichnis lschen engere warengruppe schleifinstrumente instruments main pour abraser warenverzeichnis belassen anderenfalls kme verurteilung beklagten einwilligung lschung streitmarke hinsichtlich brigen vorstehend aufgefhrten warenklasse eingetragenen werkzeuge ergebnis wirkung obwohl beklagte rechtserhaltende benutzung streitmarke fr warengruppen darlegen konnte danach revision klageabweisung bezogen outils aufzuheben berufung beklagten klage stattgebende urteil insoweit zurckzuweisen weitergehende revision anschlussrevision zurckzuweisen iii kostenentscheidung beruht abs abs zpo bscher koch ribgh prof dr schaffert urlaub daher gehindert unterschreiben bscher lffler schwonke vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet januar heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist januar fr recht erkannt revision klgerseite urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln april unzulssig verworfen soweit anspruch gem vvg erklrten widerspruch gesttzt brigen sowie kostenpunkt berufungsurteil revision aufgehoben sache ne uen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand klgerseite versicherungsnehmer folgenden vn begehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rckzahlung geleisteter versicherungsbeitrge rentenversicherung wurde aufgrund antrags vn vertragsbeginn november genannten policenmodell vvg antragstellung gltigen fassung folgenden vvg abgeschlossen juli erklrte vn widerspruch abs satz vvg hilfsweise kndigung vertrages beklagte wickelte vertrag gekndigt en ab zahlte rckkaufswert klage verlangt vn insbesondere rckzahlung vertrag geleisteten beitrge nebst zinsen abzglich bereits gezahlten rckkaufswerts auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ablauf frist gemeinschaftsrecht verstoenden abs satz vvg widerspruch erklrt knnen auerdem sei versicherer wegen unzureichender aufklrung ber abschlusskosten sch adensersatz verpflichtet landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung zurckgewiesen revision ver folgt vn zahlung gerichteten hauptantrag insgesamt entscheidungsgrnde revision bezglich schadensersatzanspruchs unzulssig verwerfen brigen fhrt aufhebung ber ufungsurteils zurckverweisung sache berufungsg ericht prmienrckerstattungsanspruch ungerechtfertigter bereicherung verneint versicherer ordnungsgem ber widerspruchsrecht belehrt vertrag sei gem abs satz vvg jahr zahlung ersten prmie rckwirkend endgltig wirksam geworden anspruch schadensersatz bestehe revision mangels zulassung hinsichtlich geltend gemachten schadensersatzanspruchs zulssig statthaft soweit berufungsgericht widerspruch abs vvg fr unwirksam erachtet revision wegen grundstzlicher bedeutung beschrnkt frage zugelassen abs satz vvg regelungen europischen union entspricht beschrnkung revisionszulassung entscheidungsgrnden berufungsurteils deut lich entnehmen wirksam vgl senatsurteil mai iv zr versr rn fr bghz vorgesehen bereicherungsanspruch zugrunde liegende sachverhalt ta tschlicher rechtlicher hinsicht unabhngig fr sch adensersatzanspruch wegen verschuldens vertragsschluss magebl ichen prozessstoff beurteilt entgegen auffassung revision berufungsgericht schadensersatzanspruch brigen recht zuerkannt xi zivilsenat bundesgerichtshofs bereits entschieden rechtsprechung aufklrungspflichten anlageberatend ttigen bank ber innenprovisionen vereinnahmter rckvergtungen fllen kapitalanlageberatung bank gilt bgh urteile november xi zr njw rr rn juli xi zr wm rn ff revision soweit zulssig begrndet anspruch prmienrckzahlung folgt grunde abs satz alt bgb parteien geschlossene versicherungsvertrag schafft rechtsgrund fr prmienzahlung infolge widerspruchs vn wirksam zustande gekommen wide rspruch ungeachtet ablaufs abs satz vvg normierten jahresfrist rechtzeitig revisionsrechtlich beanstandenden feststellungen berufungsgerichts belehrte versicherer vn entgegen auffassung revisionserwiderung ordnungsgem abs satz vvg ber widerspruchsrecht fr fall bestimmte abs satz vvg widerspruchsrecht jahr zahlung ersten prmie erlischt widerspruchsrecht bestand ablauf jahre sfrist zeitpunkt widerspruchserklrung fort ergibt richtlinienkonforme auslegung abs satz vvg grundlage vorabentscheidung erichtshofs europischen union dezember versr senat urteil mai iv zr versr rn entschieden einzelnen begrndet regelung msse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert anwendungsbereich zweiten dritten richtlinie lebensversicherung anwendung findet fr davon rfasste lebens rentenversicherungen sowie zusatzversicherungen lebensversicherung grundstzlich widerspruchsrecht fortbesteht vn ordnungsgem ber recht iderspruch belehrt worden verbraucherinformation versicherungsbedingungen erhalten erlschen widerspruchsrechts beiderseits vol lstndiger leistungserbringung kommt betracht vgl senatsurteil mai aao rn bereicherungsrechtlichen rechtsfolgen europarechtswidrigkeit abs satz vvg wirkung ab zugang widerspruchs ex nunc beschrnken ine rckwirkung entspricht effektivittsgebot einzelnen senatsurteil mai aao rn ii hhe umfasst rckgewhranspruch abs satz alt bgb uneingeschrnkt gezahlten prmien vielmehr vn bereicherungsrechtlichen rckabwic klung genossenen versicherungsschutz anrechnen lassen wert versicherungsschutzes bercksichtigung prmie nkalkulation bemessen lebensversicherungen etwa risikoanteil bedeutung zukommen senatsurteil mai aao rn hierzu feststellungen fehlt rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuve rweisen parteien gelegenheit ergnzendem vortrag geben vgl senatsurteil mai aao rn mayen harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmller vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner sthr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen ffentliche zustellung revisionsschrift februar revisionsbegrndung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo grnde aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmchtigten mglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausfhrlichen darlegungen prozessbevollmchtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellungen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler sthr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mai vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai richter prof dr goette dr kurzwelly kraemer mnke dr strohn fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden juni aufgehoben berufung beklagten widerklgerin teilurteil kammer fr handelssachen landgerichts chemnitz september zurckgewiesen ber kosten revisionsverfahrens landgericht rahmen fllenden schluurteils befinden rechts wegen tatbestand gesellschafter stammkapital ausgestatteten klagenden gmbh gmbh folgenden tschechische gesellschafter deren geschftsfhrer vorstandsvorsitzender weiterer unternehmen denen klgerin enge geschftsbeziehungen unterhielt dr unternehmensgegenstand klgerin satzung herstellung vertrieb geschweiten stahl przisionsstahlrohren elektroinstallationsmaterial erzeugnissen stahlrohren werkstoffen fr vornahme ber gewhnlichen betrieb hinausgehender geschfte geschftsfhrer einwilligung gesellschafterversammlung einzuholen abs satzung zeit geschftsfhrer beschrnkungen bgb befreit einzige organschaftliche vertreter klgerin grndete dezember alleiniger gesellschafter beklagte schlo selben tag fr beide gesellschaften handelnd notariellen kaufvertrag wurde gesamte fr herstellung klgerin vertriebenen notwendige teil unternehmens einschlielich produktionsanlagen umlaufgter betriebsnotwendigen grundstcke beklagte veruert klgerin blieb danach geschftsbereich handel przisionsstahlrohren sondersthlen bisherigen geschftsttigkeit entfiel parteien streiten darum fr geschft wirksamer gesellschafterbeschlu gefat worden beklagte meint beschlu sei vorgelegte datierte abtretungs aufrechnungsvereinbarung klgerin fe ze getroffen worden klgerin hingegen hlt urkunde fr verflscht brigen fr formunwirksam klgerin klage erster linie verurteilung beklagten bewilligung lschung aufgrund kaufvertrages bewilligten auflassungsvormerkungen fr vier verkaufte grundstcke sowie zwischenfeststellungsklage feststellung unwirksamkeit kaufvertrages nebst nachtrag juli begehrt widerklage beklagte verurteilung klgerin bewilligung eintragung beklagten eigentmerin betreffenden grundstcke erwirken landgericht teilurteil zwischenfeststellungsklage entsprochen widerklage abgewiesen entscheidung ber bewilligung lschung auflassungsvormerkungen schluurteil vorbehalten berufung beklagten oberlandesgericht klage insgesamt abgewiesen widerklage entsprochen senat zugelassenen revision erstrebt klgerin zurckweisung berufung beklagten landgerichtliche urteil entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt wiederherstellung erstinstanzlichen teilurteils berufungsgericht angenommen kaufvertrag dezember nachtrag juli sei wirksam zustande gekommen geschftsfhrer vornahme geschfts berechtigt sei hierfr erteilte zustimmung besonderen form bedurft hlt revisionsrechtlicher prfung stand dabei braucht senat frage einzugehen berufungsgericht angenommen beschlu ber ermchtigung herrn abschlu vertrages notariellen beurkundung deswegen bedurfte unternehmens erfassende veruerung gesamten produktionsbereichs einschlielich notwendigen produktions weiteren lagen nderung unternehmensgegenstandes darstelle klgerin weiterhin bereich stahlrohren ttig bleibe produktion jederzeit aufnehmen knne fehlt schon berhaupt beschlu gesellschafterversammlung klgerin angesichts grundlagen gesellschaft betreffenden bedeutung vertrages unerllich zugunsten beklagten dabei unterstellt abtretungsund aufrechnungsvereinbarung dr unterschrieben worden bltter urkunde nachtrglich ausgetauscht worden inhaltlich einverstndnis spteren vorgehen veruerung wesentlicher teile gesellschaftsvermgens entnehmen wirksamen gesellschafterbeschlu fehlt schon deswegen mitgesellschafterin klgerin schon ersten rechtszug recht bemngelt zustandekommen mitgewirkt genannten urkunde einleitend erwhnt jedoch weder vertragsbeteiligte rubrum unterschriftsfeldern aufgefhrt soweit urkunde dreimal unterschrift dr leitungsorgan mehr verschiedenen gesellschaften enthlt angesichts ueren gestaltung vereinbarung angenommen fr jeweils ausdrcklich genannten gesellschaften fe ze zugleich organschaftlicher vertreter beschlu gefat unterzeichnet zumal vorgetragen worden gesellschafter klgerin universalversammlung zusammentreten verfehlt hilfserwgung berufungsgerichts vertrag sei klgerin konkludent genehmigt worden htte vorausgesetzt gesellschafterversammlung entsprechenden genehmigungswillen bilden berhaupt geschlossenen kaufvertrag kenntnis gesetzt worden wre hierzu vorgetragen festgestellt worden bloen tatsache hnden gesellschafterversammlung geschftsfhrers klgerin liegenden vollziehung geschfts berufungsgericht abhebt lt fr genehmigung ordnungsgem abgestimmten vorgehens herrn herleiten goette kurzwelly mnke kraemer strohn'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg oktober verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen abwicklerbestellung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin dr kessal wulf richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwlte dr frey dr braeuer oktober beschlossen antrag klgers prozesskostenhilfe zurckgewiesen grnde klger bezirk beklagten rechtsanwalt zugelassen zulassung widerrufen worden widerruf bestandskrftig bescheid november beklagte rechtsanwalt beschrnkt vier gericht anhngige verfahren ab wickler kanzlei klgers bestellt hiergegen klger persnlich erhobene klage anwaltsgerichtshof unzulssig abgewiesen klger entgegen abs satz brao abs vwgo anwaltlich vertreten zudem beklagte bestellung abwicklers zwischenzeitlich aufgehoben entscheidung anwaltsgerichtshofs klger persnlich sofortige beschwerde bezeichnetes rechtsmittel eingelegt weiterhin bestellung ab wicklers wendet beantragt prozesskostenhilfe wiedereinsetzung vorigen stand ii beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg abs satz brao vwgo zpo klger eingelegte rechtsmittel fr prozesskostenhilfe begehrt statthafter antrag zulassung berufung angefochtene entscheidung anwaltsgerichtshofs auszulegen brao abs vwgo voraussetzungen fr zulassung berufung abs vwgo jedoch erfllt bestehen ernsthaften zweifel richtigkeit angefochtenen entscheidung abs nr vwgo klger htte anwaltsgerichtshof gem abs satz brao oberverwaltungsgericht gleichsteht rechtsanwalt rechtslehrer deutschen hochschule sinne hochschulrahmengesetzes befhigung richteramt vertreten lassen mssen vgl abs satz satz abs satz vwgo auerdem angegriffene manahme bestellung abwicklers erledigt nachdem beklagte bestellung bescheid dezember zurckgenommen verfahrensgrundrechte klgers insbesondere anspruch rechtliches gehr faires verfahren wurden verletzt abs nr vwgo kessal wulf roggenbuck frey lohmann braeuer vorinstanz agh mnchen entscheidung bayagh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar februar strafsache wegen verdachts betrugs verteidiger antragsteller az js staatsanwaltschaft aurich az qs landgericht aurich az ws oberlandesgericht oldenburg gehrsrge strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen antrag beschwerdefhrers nachholung rechtlichen gehrs kosten unbegrndet verworfen grnde beschluss april oberlandesgericht oldenburg weitere beschwerde beschwerdefhrers beschluss landgerichts aurich februar unzulssig verworfen gegenvorstellung beschwerdefhrers feststellung nichtigkeit beschlusses sowie vorangegangenen entscheidungen amtsgerichts aurich landgerichts aurich gerichtet oberlandesgericht beschluss dezember zurckgewiesen beide beschlsse oberlandesgerichts gerichtete beschwerde senat beschluss januar unzulssig zurckgewiesen beschluss beschwerdefhrer nachholung rechtlichen gehrs gem stpo beantragt gehrsrge unbegrndet senat beschluss januar beschwerde unzulssig zurckgewiesen beschlsse oberlandesgerichts beschwerde grundstzlich zulssig abs satz halbs stpo bezeichneter ausnahmefall vorlag entscheidung senat verfahrensstoff verwertet beschwerdefhrer gehrt wurde ent sprechende antrag generalbundesanwalts september beschwerdefhrer schreiben oktober zugeleitet worden hierzu schreiben oktober november stellung genommen erfolgter akteneinsicht sachakten november beschwerdefhrer weitere stellungnahme januar akten gereicht vorbringen wurde senat umfassend kenntnis genommen entscheidungsfindung bercksichtigt wiederholten antrag einsicht bgh akte bezeichnete senatsheft entsprochen stellt rein interne arbeitsgrundlage dar abgesehen notizen bearbeitungshinweisen senatsmitgliedern akteneinsichtsrecht ohnehin beziehen befinden senatsheft ausschlielich vorgnge original ablichtung sachakten enthalten sachakten gelangen insoweit bedrfnis fr gesondertes akteneinsichtsrecht erkennbar vgl bgh beschluss februar str beschluss juni str karlsruher kommentar laufhtte willnow stpo aufl rn ergnzend darauf hingewiesen aktenzeichen ar weiteres beschwerdefhrer unbekanntes verfahren gefhrt handelt vielmehr aktenzeichen generalbundesanwalt gegenstndliche beschwerdeverfahren fhrt fischer eschelbach ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen schweren menschenhandels zweck sexuellen ausbeutung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof cierniak bender dr feilcke beisitzende richter staatsanwltin vertreterin generalbundesanwalts verhandlung rechtsanwalt verteidiger rechtsanwltin vertreterin nebenklgerin verhandlung justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts dsseldorf januar zugehrigen feststellungen aufgehoben schuldspruch ausnahme feststellungen ueren tatgeschehen soweit angeklagte fllen ii fall ii urteilsgrnde verurteilt worden gesamten strafausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision staatsanwaltschaft revision angeklagten verworfen angeklagte trgt kosten rechtsmittels insoweit entstandenen notwendigen auslagen nebenklgerinnen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen betrugs drei fllen menschenhandels zweck sexuellen ausbeutung zwei fllen schweren menschenhandels zweck sexuellen ausbeutung tateinheit erpressung wegen krperverletzung anstiftung ausstellen unrichtiger gesundheitszeugnisse anstiftung gebrauch unrichtiger gesundheitszeugnisse zuhlterei tateinheit versuchtem schweren menschenhandel zweck sexuellen ausbeutung sowie wegen erpressung tateinheit krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zwei monaten verurteilt hiergegen richtet ungunsten angeklagten eingelegte generalbundesanwalt teilweise vertretene revision staatsanwaltschaft rge verletzung materiellen rechts beschwerdefhrerin erstrebt fllen ii fall ii urteilsgrnde jeweils verurteilungen wegen schweren menschenhandels zweck sexuellen ausbeutung tateinheit zuhlterei fall ii fall urteilsgrnde schuldspruch wegen tateinheitlich begangener zuhlterei fall ii fall urteilsgrnde insbesondere verurteilung wegen ruberischer erpressung gefhrlichen eingriffs straenverkehr brigen beanstandet strafausspruch angeklagte wendet ausgefhrte sachrge gesttzten revision verurteilung rechtsmittel staatsanwaltschaft fhrt aufhebung schuldspruchs fllen ii fall ii urteilsgrnde sowie gesamten strafausspruchs brigen erweist unbegrndet revision angeklagten bleibt erfolg feststellungen nahm angeklagte ber internet vielzahl frauen kontakte nutzte auszuloten frauen bereits ber erfahrungen rotlichtmilieu verfgten zumindest grundstzliche bereitschaft zeigten prostituierte arbeiten sofern frauen gefielen davon ausging prostitutionsttigkeit bringen knnen intensivierte beziehungen absicht einnahmen frauen partizipieren lebensunterhalt bestreiten drei fllen brachte jeweils bereits prostitution nachgehende frauen tatschlich unzutreffenden versprechen gelder fr gemeinsame zukunft anzulegen zeitraum dezember januar geldbetrge hhe insgesamt euro euro euro berlassen abredewidrig jeweils fr verbrauchte ii ii ii fall urteilsgrnde frauen schlug angeklagte rahmen auseinandersetzung oktober november flachen hand gesicht sowie kopf trat arme beine sowie mindestens leicht unterleib ii fall urteilsgrnde zwei fllen veranlasste angeklagte frauen jahren aufnahme prostitutionsttigkeit tatzeit jhrige geschdigte brachte angeklagte zuvor ber ablufe prostitu tionsttigkeit club informiert juni fahrzeug ausgewhlten saunaclub fr tage prostitution nachging abzug kosten euro verdien te aufforderung angeklagten per mobiltelefon ber jeweiligen einknfte unterrichten kam geschdigte unvollstndig ii fall urteilsgrnde juni holte angeklagte geschdigte pkw saunaclub ab nachdem vergeblich ver sucht geschdigte erklrung geld fr gemeinsame zukunft anlegen herausgabe verdienstes bewegen kam angeklagten geldbergabe beharrlich verweigernden geschdigten ber geraume zeit hinziehenden auseinandersetzung deren verlauf angeklagte schlielich drohte familie geschdigten ttigkeit erzhlen tatschlich vorhandene videos club zeigen dabei angeklagte gewisser weise bereits auge drohung geeignet knnte geschdigte fr weitere prostitutionsausbung stange halten geschdigte befrchtete angeklagte drohung wahrmachen bergab schlielich euro denen euro alsbald zurckerhielt zwei tage spter vereinbarten angeklagte geschdigte ab folgenden tag club arbeiten solle geschdigte eigentlich mehr nunmehr wegen prsenten drohung eltern ber ttigkeit prostituierte kenntnis setzen gewisse ngste angeklagten angeklagten seinerseits gegenwrtig drohungen geschdigte zwei tage zuvor sicht eingenordet zumindest bedingtem vorsatz bewusst fortwirkte erneuter drohungen bedurfte nachdem angeklagte geschdigte pkw club gebracht diesmal wohnungsschlssel aushndigen lassen ging geschdigte fr fnf tage prostitution erzielte nettover dienst euro wovon spter erneute auseinandersetzung euro angeklagten bergab ii fall urteilsgrnde damals jahre alte geschdigte brachte angeklagte juli pkw saunaclub zuvor geschdigte nher ber ttigkeit prostituierte club informiert einverstndnis club ausgewhlt mitteilung einknfte mobiltelefon ausgehndigt wohnungsschlssel geben lassen folgezeit ging geschdigte fr zeit unterbrochen einwchigen urlaub prostitution ehe saunaclub verschwand prostitution erzielten einknften bergab verschiedenen gelegenheiten teile angeklagten ii urteilsgrnde anfang januar lernte angeklagte ber internet geschdigte kennen damaligen zeitpunkt desolaten finanziellen lage befand berredete aufnahme ttigkeit prostituierte geschdigte beruflichen beschftigung nachging veranlasste angeklagte erforderliche untersuchung erfolgende ausstellung arbeitsunfhigkeitsbescheinigung fr geschdigte arzt deren vorlage allgemeinen ortskrankenkasse ii fall urteilsgrnde januar fuhr angeklagte geschdigte saunaclub erklrte nochmals verhalten solle nahm smtliche wohnungsschlssel geschdigten gab euro bezahlung zimmermiete club forderte regelmig mittels mobiltelefon ber einknfte berichten ferner sagte geschdigte abzuholen club gefalle entrichtung eintritts einweisung ablufe fasste ge schdigte entschluss arbeiten rief angeklagten bat vergeblich abzuholen fr rckfahrt wohnung kaum gengend geld zudem wohnungsschlssel lie januar begrenztem umfang prostitutionsttigkeit verdiente insgesamt euro whrend zeit lehnte angeklagte wiederholt telefonisch geuerten bitten geschdigten club abzuholen jeweils ab wobei deutlich verstehen gab schon deshalb bleiben msse schlielich wohnungsschlssel telefonate ausschliebar zeitpunkt geschdigte weitere prostitutionsttigkeit club verlie drohte angeklagte arbeitgeber geschdigten ber falsche krankmeldung prostitutionsausbung informieren weise geschdigte druck setzen fortsetzung ttigkeit prostituierte bringen ii fall urteilsgrnde nachdem geschdigte januar club verlassen taxi wohnung ma gefahren rief angeklagten forderte wohnungsschlssel bringen angeklagte pkw wohnung erschien blieb laufendem motor fahrzeug sitzen whrend geschdigte oberkrper geffnete fenster beifahrerseite fahrzeuginnere lehnte rckgabe wohnungsschlssel verlangte angeklagte weigerte forderte seinerseits rckzahlung verfgung gestellter euro wobei wusste hierauf anspruch verlauf nunmehr entwickelnden auseinandersetzung geschdigte herausgabe schlssel angeklagte rckzahlung geldes pochten forderte angeklagte geschdigte mehrfach kopf fahrzeuginneren nehmen tat befrchtete angeklagte davonfahren wohnungsschlssel ausgehndigt obgleich geschdigte kopf komplett auto gezogen fuhr angeklagte kurz brachte fahrzeug fnf metern befindlichen ampel vollbremsung stehen beim anfahren ging davon geschdigte zurckschrecken kopf bzw oberkrper fenster nehmen berraschung zog geschdigte indes zurck hechtete fahrzeuginnere wegfahren angeklagten wohnungsschlsseln verhindern whrend anschlieenden fahrt nahm auseinandersetzung angeklagten immer mehr rage geriet beifahrersitz sitzenden geschdigten fortgang angeklagte stoppte fahrzeug versuchte erfolglos geschdigte haaren armen auto zerren wodurch blaue flecke davontrug sodann fuhr geschdigten gegend brllte beschimpfte unablssig krperlich gewaltttig schlielich gab geschdigte angeklagten euro verdienst club brig einerseits schlssel kommen glaubte andererseits drohungen angeklagten einzuschtzen wusste fr besser hielt widerstand entgegenzusetzen ii fall urteilsgrnde landgericht taten ii fall ii urteilsgrnde nachteil geschdigten menschenhandel zweck sexuellen ausbeutung abs satz stgb oktober geltenden fassung tat ii fall urteilsgrnde nachteil geschdigten erpressung gem abs stgb tateinheit schwerem menschenhandel zweck sexuellen ausbeutung abs nr stgb af gewertet tat ii fall urteilsgrnde nachteil geschdigten rechtlich erpres sung abs stgb tateinheit krperverletzung gem abs stgb gewrdigt ii revision staatsanwaltschaft rechtsmittel staatsanwaltschaft wirksam schuldsprche fllen ii flle ii ii fall urteilsgrnde sowie strafausspruch beschrnkt beschwerdefhrerin eingangs revisionsbegrndungsschrift april zunchst rge verletzung materiellen rechts erhoben anschlieend ausgefhrt gericht mehreren fllen sachverhalt rechtlich falsch gewrdigt wesentliche strafzumessungsfaktoren unbercksichtigt gelassen anschlieend umfangreich dargelegten einzelbeanstandungen ausschlielich rechtliche wrdigung genannten vier fllen urteilsgrnde sowie strafzumessung beziehen formulierung eingeleitet folgenden relevantesten fehler nher ausgefhrt sollen wobei ausdrcklich beschrnkung allgemein erhobenen sachrge fehler darstellen solle abschlieend antrag gestellt angefochtene urteil zumindest aufgefhrten punkten bezglich gesamtstrafe aufzuheben sache erneuten verhandlung entscheidung zurckzuverweisen wiedergegebenen ausfhrungen revisionsbegrndungsschrift staatsanwaltschaft reichweite revisionsangriffs eindeutig bestimmen anfechtungswille beschwerdefhrerin auslegung ermitteln hierbei bercksichtigen staatsanwaltschaft nr abs ristbv gehalten allgemeinen sachrgen erheben revisionen begrnden klar ersichtlich ausfhrungen angefochtenen urteils rechtsverletzung gesehen grnde rechtsauffassung gesttzt vgl bgh urteile februar str nstz rr juni str nstz rr beschluss mai str becker nstz rr nr anschluss erhebung sachrge erfolgte umschreibung fehlerhaftigkeit angefochtenen urteils nher ausgefhrten einzelbeanstandungen ergeben wege auslegung staatsanwaltschaft ausschlielich rechtliche wrdigung fllen ii flle ii ii fall urteilsgrnde wendet strafzumessung beanstandet hinweis gewollte beschrnkung allgemein erhobenen sachrge bezieht kontext begrndungsschrift nachfolgend einzelnen ausgefhrten relevantesten grnde fr zuvor teilweise angenommene unrichtigkeit angefochtenen urteils fhrt daher auslegungsergebnis rechtsprechung bundesgerichtshofs vielzahl abgeurteilter taten ausgefhrte sachrge ordnungsgemen begrndung revision staatsanwaltschaft ausreicht vgl bgh urteil mrz str rn insoweit bghst abgedruckt beschlsse november str nstz rr mai str aao wre brigen umfassend formulierter vorbehalt geeignet beschrnkung rechtsmittels auszuschlieen revision staatsanwaltschaft schuldspruch soweit landgericht fllen ii fall ii urteilsgrnde strafbarkeit angeklagten jeweils wegen schweren menschenhandels abs nr stgb oktober geltenden fassung verneint sowie strafausspruch insgesamt begrndet brigen bleibt rechtsmittel erfolg erwgungen denen strafkammer strafbarkeit angeklagten wegen schweren menschenhandels abs nr stgb af genannten fllen verneint halten rechtlichen prfung stand aa qualifikationsnorm abs nr stgb af taten angeklagten gem abs stgb weiterhin anwendung findet strafandrohung abs nr abs stgb abs satz nr stgb oktober kraft getretenen fassung gesetz verbesserung bekmpfung menschenhandels nderung bundeszentralregistergesetzes sowie achten buches sozialgesetzbuch oktober bgbl milder vgl bgh beschluss mrz str bghr stgb abs gesetzesnderung macht wegen schweren menschenhandels strafbar wer tat abs stgb af gewerbsmig begeht gewerbsmig handelt wer wiederholte tatbegehung vorbergehende einnahmequelle umfang dauer verschaffen liegt gewinnstreben bereits erste tat gewerbsmig werten st rspr vgl bgh beschluss august str strafo wiederholungsabsicht stets delikt beziehen tatbestand merkmal ge werbsmigkeit qualifiziert vgl bgh beschluss september str bghr stgb abs gewerbsmig urteil juli str bghr btmg abs nr gewerbsmig beschluss dezember str nstz sternberg lieben bosch schnke schrder stgb aufl ff rn fischer stgb aufl rn gewerbsmigkeit sinne abs nr stgb af liegt mithin tter fortlaufende einnahmequelle gerade wiederholte vornahme handlungen verschaffen tatbestand abs satz stgb af erfllen vgl bgh beschluss februar str dabei erforderlich tter erstrebten einnahmen ausschlielich taten abs stgb af erzielen reicht vielmehr wiederholungsabsicht derartige taten erstreckt vgl bgh urteile juli str aao oktober str bghr btmg abs nr gewerbsmig weber btmg aufl rn jeweils abs nr btmg bb landgericht ablehnung gewerbsmigkeit gem abs nr stgb af wesentlichen begrndet angeklagten feststellungen darauf ankam gerade frauen jahren prostitution bringen engen verstndnis gewerbsmigkeit ausgegangen frage bestreben angeklagten erzielung einknften frauen aufnahme fortsetzung prostitution veranlassen frauen jahren bezog strafkammer auseinandergesetzt angesichts umstands angeklagte geschdigten volljhrig ber deren alter weiteren gedanken machte zeitraum knapp zwei monaten zwei frauen jahren aufnahme ttigkeit prostituierte veranlasste liegt absicht jedenfalls fern cc flle ii fall ii urteilsgrnde bedrfen daher neuen tatrichterlichen verhandlung entscheidung aufhebung rechtsfehlerfrei getroffenen tatschlichen feststellungen ueren tatgeschehen bedarf strafkammer entgegen auffassung beschwerdefhrerin fllen ii flle sowie ii urteilsgrnde recht verurteilung jeweils wegen tateinheitlich begangener zuhlterei abs nr stgb abgesehen fllen ii fall ii urteilsgrnde liegen tatbestandlichen voraussetzungen dirigierenden zuhlterei fall ii fall urteilsgrnde tritt verwirklichte abs nr alternative stgb schweren menschenhandel gem abs nr stgb af zurck aa tatbestand dirigierenden zuhlterei abs nr stgb setzt begehungsvarianten bestimmende einflussnahme prostitutionsausbung voraus bloe untersttzung gengt erforderlich vielmehr verhalten tters geeignet prostituierte abhngigkeit halten selbstbestimmung beeintrchtigen nachhaltiger prostitutionsausbung anzuhalten entscheidungsfreiheit sonstiger weise nachhaltig beeinflussen vgl bgh beschlsse juni str nstz august str bghst mwn november str beim berwachen geht andauernde kontrolle geldeinnahmen buchfhrung preisgestaltung fr sexuellen dienstleis tungen wirtschaftliche abhngigkeit prostituierten bewirken lsung prostitution erschwert bestimmen umstnde prostitution erfllung tatbestands abs nr alternative stgb weise erfolgen prostituierte weisungen entziehen freiwilliges akzeptieren bedingungen schliet dirigierende zuhlterei sinne vgl bgh beschluss juni str aao dritte tatbestandsvariante abs nr stgb liegt tter beziehungen prostituierten unterhlt eigenen vermgensvorteils willen handelt manahmen ergreift opfer davon abhalten sollen prostitution aufzugeben erfasst hiervon vorkehrungen opfer entscheidungsfreiheit beeintrchtigen geeignet darauf gerichtet prostitution verbauen vgl bgh beschluss juni str aao urteil oktober str nstz fall opfer zwang drohung prostitution festgehalten fhlt vgl bgh beschluss april str nstz rr bb mastab ausgehend angeklagte fllen ii fall ii urteilsgrnde dirigierenden zuhlterei gem abs nr stgb schuldig gemacht angeklagte jeweils club fr prostitutionsausbung einverstndnis geschdigten auswhlte geschdigten fahrzeug dorthin brachte nahm feststellungen prostitutionsausbung bordellbetrieb einfluss aufforderung per mobiltelefon ber jeweiligen einknfte informieren geschdigte ange klagten unbeanstandet unvollstndig nachkam zusammenhang abholen geschdigten club jeweils erfolgten fragen hhe einnahmen reichen zusammenwirken fr annahme berwachung sinne abs nr alternative stgb schlielich ansichnehmen wohnungsschlssel geschdigten angeklagten geeignet geschdigten drohung zwang prostitution verbauen cc fall ii fall urteilsgrnde tatbestandlichen voraussetzungen dirigierenden zuhlterei gem abs nr alternative stgb dargelegten grnden ebenfalls erfllt angeklagte geschdigte drohung eltern ber tigkeit prostituierte bild setzen fortsetzung prostitution veranlasste indes wovon strafkammer recht ausgegangen zugleich manahme getroffen geschdigte davon abhalten prostitution aufzugeben dritte begehungsalternative abs nr stgb verwirklicht zuhltereihandlung drohung erschpfte strafbarkeit angeklagten wegen schweren menschenhandels abs nr stgb af fhrt beide strafvorschriften freiheit selbstbestimmung opfers sexueller wirtschaftlicher hinsicht schutz rechtsguts bezwecken vgl eisele schnke schrder stgb aufl rn rn jeweils mwn kommt verwirklichung abs nr stgb gegebenen sachverhaltskonstellation gegenber abs nr stgb af unrechtssteigernde bedeutung unrecht tat wovon landgericht ebenfalls zutreffend ausgegangen vielmehr vollstndig schweren menschenhandel abs nr stgb af folge erfasst abs nr stgb wege gesetzeskonkurrenz abs nr stgb af zurcktritt schuldspruch fall ii fall urteilsgrnde gerichteten beanstandungen dringt revision staatsanwaltschaft ebenfalls aa landgericht grundlage getroffenen feststellungen strafbarkeit angeklagten wegen ruberischer erpressung abs stgb gefhrlichen eingriffs straenverkehr gem abs nr stgb recht verneint gewaltanwendung zerren haaren armen geschdigten durchsetzung geldforderung diente angeklagte beim anfahren pkw fr gefhrlichen eingriff straenverkehr gestalt verkehrsfremden inneneingriffs zumindest erforderlichen bedingten schdigungsvorsatz nachteil geschdigten handelte vgl bgh urteil februar str bghst ernemann satzger schluckebier widmaier stgb aufl rn mwn bb getroffenen feststellungen zugrunde liegende beweiswrdigung strafkammer begegnet bercksichtigung eingeschrnkten revisionsrechtlichen prfungsmastabs st rspr vgl bgh beschluss juni str bghst mwn franke lwe rosenberg stpo aufl rn ff mwn durchgreifenden rechtlichen bedenken landgericht feststellungen geschehen fahrzeug angeklagten wesentlichen deckungsgleichen angaben angeklagten geschdigten hauptverhandlung gesttzt denen ablauf ereignisse wegen geschehen innewohnenden dynamik mehr detail erinnerlich gewaltanwen dung zusammenhang vergeblichen versuch geschdigte auto herauszuzerren geschdigten rahmen zeugenaussage geschildert worden landgericht tatrichterlicher verantwortung objektiven geschehen einschlielich umstands geschdigte willen angeklagten fahrzeug gelangt gezogene schlussfolgerung wonach gewaltanwendung durchsetzung geldforderung entfernen geschdigten pkw dienen mglich fr revisionsgericht bindend tatschliche wrdigung generalbundesanwalt aufgezeigt mglicherweise nhergelegen htte fr revisionsgerichtliche prfung beweiswrdigung belang objektiven gegebenheiten beim anfahren angeklagten pkw strafkammer neben angaben angeklagten geschdigten zustzlich erkenntnisse innenraumberwachung fahrzeug angeklagten herangezogen tonaufzeichnung berwachung entnommen zusammenhang anfahren fahrzeugs aufschrei geschdigten vernehmen geschdigte angeklagten unmittelbaren anschluss verbalen vorwrfe wegen fahrmanvers machte strafkammer grundlage gezogene folgerung knne subjektiver hinsicht jedenfalls ausgeschlossen angeklagte schdigung tatopfers rechnete rechtsgrnden beanstanden eingehenderen darstellung jeweiligen angaben beteiligten entgegen auffassung revision bedurft dagegen hlt strafausspruch rechtlichen prfung stand vgl prfungsmastab bgh beschluss april gsst bghst urteil september str bghst aa einzelstrafen deren folge gesamtstrafenausspruch bestand strafkammer bemessung einzelstrafen zugunsten bislang unbestraften angeklagten jeweils erlittene untersuchungshaft nahezu jahr strafmindernd bercksichtigt hierfr umstnde einzelfalls bezogene begrndung geben erlittene untersuchungshaft regelmig fr strafzumessung bedeutung abs satz stgb grundstzlich vollstreckende strafe angerechnet beim erstmaligen vollzug untersuchungshaft kommt mildernde bercksichtigung betracht sofern einzelfall besondere umstnde hinzutreten st rspr vgl bgh urteile februar str nstz rr dezember str rn august str nstz oktober str rn insoweit bghst abgedruckt mai str nstz juni str bghr stgb abs lebensumstnde zustzlichen angeklagten besonders beschwerenden umstnde folgen haftvollzugs strafkammer festgestellt bb weiteren begegnen erwgungen denen landgericht fllen ii fall ii urteilsgrnde jeweils minder schwere flle menschenhandels abs stgb af angenommen durchgreifenden rechtlichen bedenken strafkammer bewertung minder schwere flle mageblich begrndet vergleich tatbestandsvarianten abs stgb af bringen person jahren prostitution regel abstand wenigsten ble variante darstellt abstrakten gegebenheiten konkreten falles orientierten berlegung setzt landgericht widerspruch wertungen gesetzlichen regelung gesetzgeber abs stgb af verschiedene begehungsweisen menschenhandels tatbestandlich erfasst einheitlichen strafandrohung freiheitsstrafe sechs monaten zehn jahren versehen fr minder schwere flle varianten abs stgb af sieht vorschrift abs stgb af freiheitsstrafe drei monaten fnf jahren gesetzlichen regelung ausdruck gebrachte grundstzliche gleichwertigkeit verschiedenen begehungsalternativen innewohnenden unrechtswertes schliet verwirklichung gerade tatbestandsvarianten bestimmendes gewicht gesamtwrdigung umstnde einzelfalls vorzunehmenden prfung voraussetzungen fr minder schweren fall beizumessen cc senat vermag auszuschlieen unzutreffenden wertungen strafkammer hhe verhngten einzelstrafen deren folge gesamtstrafenausspruch ausgewirkt iii revision angeklagten rechtsmittel angeklagten unbegrndet nachprfung angefochtenen urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben angesichts aufhebung gesamten strafausspruchs revision staatsanwaltschaft besteht fr entsprechender anwendung abs stpo vorzunehmende nachholung angefochtenen urteil unterbliebenen festsetzung tagessatzhhe fr einzelgeldstrafen fllen ii flle urteilsgrnde veranlassung sost scheible roggenbuck bender cierniak feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober patentnichtigkeitsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr meier beck richter keukenschrijver richterin mhlens sowie richter dr grabinski dr bacher beschlossen sachverstndigen prof dr ing betref fende ablehnungsgesuch zurckgewiesen grnde antrag zulssig sache jedoch begrndet gerichtliche sachverstndige prof dr ing ge richt schreiben september mitgeteilt april gmbh nachfolgend gmbh gebeten worden sei klienten kurzbewertung hinsichtlich essentialitt patenten untersttzen april sei vertrag gmbh zustande gekommen weitere trge gegeben anlsslich jhrigen bestehens gmbh sei erstmalig veranstaltung september eingeladen worden erfahren gmbh derzeit direkt indirekt fr klgerin patentstreitigkeiten beklagte bearbeite zumindest verfahren involviert sei gerichtliche sachverstndige gutachten erstattet sei september bekannt gerichtlichen sachverstndigen sei november bekannt herrn gmbh seit allgemeinen anfrage kontaktiert worden sei grundstzlich bereit sei ipr fragen kompetenzgebiet fr gmbh ttig vertrag kooperation seien seinerzeit zustande gekommen gerichtliche sachverstndige herrn gutachterttig keit fr bundesgerichtshof pflicht unabhngigkeit neutralitt streitsachen parteien rechtsstreits hingewiesen gmbh neutrale vermittlerin experten expertise verstanden beklagte sttzt ablehnungsantrag wesentlichen darauf gerichtlichen sachverstndigen enge verbindung gmbh klgerin verborgen bleiben drfen internetauftritt gmbh klar eindeutig erkennbar sei zudem ergebe besorgnis befangenheit schreiben gerichtlichen sachverstndigen september sachverhalt oberflchlich dargelegt ii abs zpo zpo sachverstndiger abgelehnt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit rechtfertigen grund beklagte dargelegt vorbringen ergeben gebotenen objektiven betrachtung umstnde sicht beklagten zweifel unparteilichkeit gerichtlichen sachverstndigen begrnden knnen anschein vollstndiger unvoreingenommenheit begrndet sachverstndige wirtschaftlichen verbindung parteien steht bgh beschluss juli zr rn beschluss juli zr nimmt sachverstndige demgegenber gutachtensauftrag dritten seinerseits beratungsverhltnis parteien steht kommt engen voraussetzungen betracht streitfall gegeben besorgnis befangenheit zunchst umstnde aufnahme wirtschaftlichen verbindung gmbh be grndet gerichtlichen sachverstndigen prof dr ing zustandekommen beratungsvertrages april gmbh bewusst klgerin rechtlichen auseinandersetzungen beklagten beraten richtigkeit entsprechenden ausfhrungen sachverstndigen schreiben september gericht beklagten frage gestellt worden beratungsleistung sachverstndige fr gmbh erbracht berdies punktueller natur dauer angelegt stand angaben inhaltlichem zusammenhang streitfall betrifft prozessparteien gmbh weislich beklagten vorgelegten auszge internetprsenz fr vielzahl anbietern bereich mobilfunktechnik sowie zahlreiche rechtanwalts patentanwaltskanzleien ttig deshalb lager klgerin zugeordnet daher besorgen sachverstndige abschluss streitfall erstellten schriftlichen gutachtens auftrag gegebene ttigkeit fr gmbh daran gehindert gutachten mndlichen verhandlung unvoreingenommen abzugeben abweichende beurteilung ergibt entgegen auffassung beklagten daraus gerichtliche sachverstndige nher dargelegt fr klienten gmbh erteilung auftrags ttig honorar fr ttigkeit erhalten umfang gmbh november auftrge aussicht gestellt ausfhrungen gerichtlichen sachverstndigen glaubwrdigkeit zweifel bestehen folgt lediglich kurzbewertung beteiligt zusammenhang gerichtlichen auseinandersetzungen steht streitparteien involviert gmbh november all gemeinen anfrage herangetreten grundstzlich bereit sei gutachtenauftrge anzunehmen angaben gengen zweifel unvoreingenommenheit verbindungen gmbh ergeben knnten auszurumen schon angesichts sachverstndige anlass nheren angaben meier beck keukenschrijver grabinski mhlens bacher vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni eu'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen bestimmens person jahren frderung unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin juli gem abs abs stpo analog beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld november magabe unbegrndet verworfen angeklagte fllen ii urteilsgrnde jeweils unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit bestimmen person jahren frderung unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln schuldig beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge acht fllen zwei flle jeweils tateinheit bestimmen person jahren unerlaubten ausfhren betubungsmitteln flle tateinheit unerlaubtem besitz betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt allgemeine sachrge gesttzte revision angeklagten fhrt lediglich nderung schuldspruchs fllen ii urteilsgrnde brigen unbegrndet sinne abs stpo ergebnis zutreffend landgericht angeklagte fllen ii urteilsgrnde jeweils tateinheitlich begangenen verbrechens gem abs nr btmg schuldig gesprochen entgegen auffassung landgerichts angeklagte jedoch transporten jeweils kg kokain brssel ber dublin belfast fall ii urteilsgrnde bzw niederlanden ber dublin london fall ii urteilsgrnde beteiligten minderjhrigen ausfuhr betubungsmitteln bestimmt setzt verbringen betubungsmittel geltungsbereich betubungsmittelgesetzes ber deutsche hoheitsgrenze ausland voraus vgl krner btmg aufl rn weber btmg aufl rdn umgekehrten fall einfuhr vgl bghr btmg abs nr einfuhr vielmehr angeklagte feststellungen genannten fllen jeweils tateinheitlich tatbestand bestimmens person jahren frderung unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln verwirklicht senat ndert schuldspruch entsprechend stpo steht entgegen angeklagte wirksamer geschehen htte verteidigen knnen nderung schuldspruchs auswirkungen aussprche ber fllen ii urteilsgrnde verhngten einzelstrafen landgericht ergebnis zutreffend strafrahmen abs btmg entnommen tepperwien athing ernemann solin stojanovi sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg oktober verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin dr kessal wulf richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwlte dr frey dr braeuer oktober beschlossen antrag klgerin zulassung berufung urteil senats brandenburgischen anwaltsgerichtshofs mai abgelehnt klgerin kosten zulassungsverfahrens tragen streitwert fr zulassungsverfahren festgesetzt grnde klgerin diplomjuristin bisher rechtsanwltin zugelassen beantragte juli zulassung rechtsanwaltschaft bescheid mrz lehnte beklagte antrag ab voraussetzungen fr zulassung diplomjuristin anwaltschaft mindestens zweijhrige juristische praxis rechtspflege rechtsberatenden beruf vgl rag ddr september erfllt sei klgerin stellte antrag gerichtliche entscheidung juni hob beklagte ablehnenden bescheid mrz verfahren anwaltsgerichtshof wurde bereinstimmend fr erledigt erklrt beschluss november legte anwaltsgerichtshof beklagten kosten verfahrens november beschloss beklagte zulassungsverfahren gem brao auszusetzen klgerin strafverfahren wegen falscher versicherung eides statt anhngig zustndige amtsgericht beschluss september einholung sachverstndigengutachtens frage angeordnet tatzeit krankhafte seelische strung tiefgreifende bewusstseinsstrung schwachsinn schwere seelische abartigkeit vorlag deshalb vollstndig teilweise unfhig unrecht tat einzusehen einsicht handeln schreiben november beim anwaltsgerichtshof eingegangen november klgerin persnlich unttigkeitsklage erhoben beantragt beklagte verurteilen zulassungsantrag nunmehr zeitnah entscheiden anwaltsgerichtshof klgerin darauf hingewiesen rechtsanwalt rechtslehrer deutschen hochschule befhigung richteramt vertreten lassen msse gerichtsbescheid juli anwaltsgerichtshof klage unzulssig abgewiesen juli zugestellten bescheid klgerin vertreten rechtsanwalt august rechtsmittel eingelegt zulassung berufung beantragt september klgerin wiederum vertreten rechtsanwalt verlngerung frist fr berufungsbegrndung beantragt oktober rechtsanwalt go fr klgerin gemeldet beantragt abnderung gerichtsbescheides beklagte verurteilen zulassungsantrag klgerin bescheiden ansicht vertreten gelte altes recht klgerin frheren rechtsstreit fortsetzen berdies rechtzeitig mndliche verhandlung beantragt anwaltssenat bundesgerichtshofs schriftsatz august antrag mndliche verhandlung ausgelegt sache anwaltsgerichtshof zurckgegeben mndlicher verhandlung april anwaltsgerichtshof klage zulassung rechtsanwaltschaft zurckgewiesen urteil klgerin persnlich mai rechtsanwalt go mai zugestellt worden juni beim bundesgerichtshof schriftsatz juni eingegangen rechtsanwalt fung eingelegt nachdem rechtsanwalt fr klgerin beru darauf hingewiesen worden antrag zulassung berufung innerhalb monats zustellung angefochtenen entscheidung beim anwaltsgerichtshof htte eingelegt mssen schriftsatz juli erklrt ziehe schreiben zurck zwischenzeitlich juli rechtsanwalt namens vollmacht klgerin antrag zulassung be rufung einreichung anliegenden schriftsatzes klgerin juli begrndet august wiederum rechtsanwalt go fr kl gerin gemeldet gegenvorstellung erhoben hilfsweise wiedereinsetzung vorigen stand wegen zulassung berufung beantragt schriftsatz heit klgerin juni rechtsanwalt unterzeichneten schriftsatz per email telefax bundesgerichtshof anwaltsgerichtshof bersandt beweis zeuge ke vorgang erforderlichenfalls eides statt versi chern rcknahme rechtsmittels rechtsanwalt sei erfolgt anzusehen infolge hinweises bundesgerichtshofs irrtum ber zulssige rechtsmittel befunden klgerin kontaktieren knnen bewusst schaden zufgen bundesgerichtshof sei sache infolge mehrfacher befassung bereits bekannt deshalb sei einlegung rechtsmittels falschen gericht unschdlich ebenfalls august rechtsanwalt go beim anwaltsgerichtshof wiedereinsetzung zulassung berufung beantragt ii zulassungsantrag mehreren grnden unzulssig verfahren unterliegt neuem verfahrensrecht abs brao september eingeleiteten verwaltungsverfahren anwaltssachen lage tag befinden bundesrechtsanwaltsordnung ab tag geltenden fassung fortgefhrt soweit bestimmt zulssigkeit rechtsbehelfen entscheidungen september ergangen bestimmt ebenso weitere verfahren tag geltenden recht abs brao antrag klgerin november vorliegende verfahren eingeleitet jedoch fortsetzung vorangegangenen verfahrens gerichtet vielmehr bereinstimmenden erledigungserklrungen partei en kostenentscheidung anwaltsgerichtshofs november abschluss gefunden klgerin beanstandet gerade antrag zulassung rechtsanwaltschaft beschieden worden entgegen brao abs brao klgerin antrag zulassung berufung innerhalb monats zustellung vollstndigen urteils beim anwaltsgerichtshof angebracht antrag beim bundesgerichtshof eingereicht worden beim anwaltsgerichtshof behauptung klgerin rechtsanwalt unterzeich nete berufungsschrift juni juni per fax per email anwaltsgerichtshof geschickt geht senat fax email akten gelangt klgerin geschilderte geschehensablauf lsst aktenlage einklang bringen berufungsschrift klgerin behauptet juni beisein per fax bundesgerichtshof bersandt worden entsprechende fax erst juni beim bundesgerichtshof eingegangen original behauptet juni klgerin ausgehndigt worden vielmehr juni beim bundesgerichtshof eingegangen befindet akten unabhngig hiervon gengte bersendung faxkopie anwaltsschriftsatzes wissen rechtsanwalts angegebenen adressaten anforderungen anwaltszwang unterliegende rechtsmitteleinlegung berdies fehlt brao abs satz vwgo erforderlichen begrndung begrndung zulassungsantrags gem abs satz vwgo unterliegt anwaltszwang begrndung anlage schriftsatzes juli akten gereicht worden klgerin persnlich verfasst unterschrieben worden rechtsanwalt schriftsatz juli begrndungsschreiben bezug genommen jedoch ausdruck gebracht inhaltlich berprft aufgrund prfung volle verantwortung bernimmt vgl bgh beschluss januar ix zb njw rn inhaltlicher vergleich beider schreiben zeigt inhaltliche prfung stattgefunden schriftsatz rechtsanwalts antrag zulassung berufung rede klgerin spricht dagegen berufungsbegrndung kndigt berufungsantrge zulassungsantrag antrag zulassung berufung schlielich anwaltsschriftsatz juli zurckgenommen worden rcknahme wirksam rechtsanwalt klgerin behauptet unzutreffenden gerichtlichen hinweis rcknahme rechtsmittels veranlasst worden hinweis darauf zulassungsantrag beim anwaltsgerichtshof anzubringen wre frist brao abs vwgo verstrichen traf antrag wiedereinsetzung bleibt ebenfalls erfolg gem brao vwgo wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt jemand verschulden verhindert gesetzliche frist einzuhalten klgerin frist fr antrag zulassung berufung verschulden versumt verschulden vertreters rechtsanwalts gem abs satz vwgo zuge rechnet abgesehen davon wrde wiedereinsetzung daran ndern zulassungsantrag zurckgenommen worden kessal wulf roggenbuck frey lohmann braeuer vorinstanz agh brandenburg entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer april gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts aachen dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben jedoch tenor angefochtenen urteils dahin klargestellt beide angeklagten fall ii urteilsgrnde wegen besonders schweren raubes angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen krperverlet zung tateinheit versuchter ntigung verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat kammer behandlung beweisantrages angeklagten einholung sprachwissenschaftlichen sachverstndigengut achtens abs satz stpo verstoen wahr unterstellt zeugin verwendete begriff abziehens grundstzlich sowohl ausrauben betrgen geschdigten mittels fake bubbles umfasst zeugin jedoch bedrohung messer angeklagten berichtet ua durfte strafkammer wahrunterstellung verstoen einschtzung gelangen abziehen bedrohung messer ausrauben tuschung opfers gemeint rissing van saan solin stojanovi appl fischer schmitt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb juni abschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja aufenthg abs satz haftfhigkeit betroffenen prfen aufgabe haftrichters fehlende eingeschrnkte reisefhigkeit aussetzung abschiebung vgl etwa abs aufenthg begleitende manahmen erforderlich macht dagegen beteiligte behrde verwaltungsgerichte prfen haftrichter abs satz aufenthg festzustellen abschiebung beteiligten behrde ergriffenen manahmen hinblick etwaige betroffenen verwaltungsgerichten eingeleitete verfahren voraussichtlich durchgefhrt bgh beschluss juni zb lg mnster ag borken ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidtrntsch dr brckner richter dr gbel richterin haberkamp beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts mnster oktober kosten betroffenen zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene reiste september erstmals deutschland wurde erfolglosen asylverfahren juni heimatland guinea abgeschoben november reiste erneut deutschland stellte wiederum asylantrag zustndige bundesamt bescheid januar ablehnte fr april angekndigte abschiebung scheiterte daran betroffene unterkunft angetroffen wurde untertauchte august wurde niederlanden deutschland rckberstellt antrag beteiligten behrde amtsgericht beschluss august betroffenen haft sicherung abschiebung guinea november angeordnet beschwerde betroffenen erfolg geblieben rechtsbeschwerde mchte auslaufen haft feststellung rechtswidrigkeit erreichen ii ansicht beschwerdegerichts angeordnete haft rechtmig haftantrag sei zulssig haftgrund abs satz nr aufenthg vorgelegen betroffene abschiebung april entzogen sei untergetaucht beschwerdeverfahren reiseunfhigkeit glaubhaft gemacht liege eher fern beginn haft niederlanden rckberstellt worden sei iii erwgungen halten ergebnis rechtlichen prfung stand beschwerdegericht betroffenen beschwerdeverfahren erneut persnlich anhren ergibt entgegen ansicht daraus zweifel reisefhigkeit dargelegt notwendigkeit begleiteten abschiebung geltend gemacht allerdings verletzt aufrechterhaltung angeordneten sicherungshaft beschwerdegericht rechte betroffenen art abs gg zwingend gebotene erneute persnliche anhrung unterbleibt kommt fall darauf haft sache recht aufrechterhalten worden beschwerdegericht indessen unterschied haftrichter fall verpflichtet betroffenen entscheidung erneut persnlich anzuhren darf davon vielmehr abs satz famfg genannten voraussetzungen absehen verletzung rechte betroffenen art abs satz art abs gg fhrt absehen erneuten persnlichen anhrung betroffenen beschwerdeverfahren deshalb voraussetzungen vorlagen anhrung beschwerdeverfahren zwingend geboten senat beschluss april zb juris rn mwn fall aa verlauf beschwerdeverfahrens betroffene allerdings vorlage rztlichen attestes bezweifelt hinblick posttraumatische belastungsstrung reisefhig sei posttraumatische belastungsstrung betroffenen verfahren freiheitsentziehung bedeutung erlangen uneingeschrnkt gilt haftfhigkeit frage stellt prfen aufgabe haftrichters liegt dagegen bedenken reisefhigkeit betroffenen erhoben begleitende manahmen gefordert fehlende eingeschrnkte reisefhigkeit aussetzung abschiebung vgl etwa abs aufenthg begleitende manahmen erforderlich macht beteiligte behrde verwaltungsgerichte prfen haftrichter abs satz aufenthg festzustellen abschiebung beteiligten behrde ergriffenen manahmen hinblick etwaige betroffenen verwaltungsgerichten eingeleitete verfahren voraussichtlich durchgefhrt eigene ermittlungen anzustellen insbesondere ber stand erfolgsaussichten behrdlichen verwaltungsgerichtlichen verfahrens erkundigen ber vorliegen etwaiger abschiebungshindernisse notwendigkeit begleitender manahmen entschieden ganzen senat beschluss april zb juris rn bb danach bestimmt wann beschwerdegericht betroffenen gem abs famfg erneut anzuhren schon fall beschwerdeverfahren anzeichen fr vorliegen abschiebungshindernisses ergeben entweder neue anhaltspunkte fr haftunfhigkeit betroffenen ausreichende neue anhaltspunkte dafr ergeben aufgrund mglichen abschiebungshindernisses abbruch angeordneten haftzeitraum bewltigenden verzgerung geplanten abschiebung kommen knnte fehlt anhaltspunkten beschwerdegericht abs famfg erneuten anhrung betroffenen absehen senat beschlsse oktober zb fgprax rn april zb juris rn cc danach beschwerdegericht betroffenen persnlich anhren anhaltspunkte dafr betroffene haftunfhig knnte bestanden reisefhigkeit bezweifelt ergnzenden stellungnahme oktober ansicht vertreten beteiligte behrde prfen derart krank sei reisefhig gar haftunfhig sei hinauslaufe beschwerdeverfahren behauptet haftfhig sei whrend zeitpunkt schon etwa zwei monate dauernden sicherungshaft vollzugsverwaltung gegenber geltend gemacht rechtsbeschwerdeverfahren macht geltend be schwerdegericht reisefhigkeit notwendigkeit begleiteten abschiebung nachgehen mssen beschwerdegericht indessen verpflichtet frage reisefhigkeit nachzugehen prfen beteiligte behrde vorbringen betroffenen anlass nahm frage nachzugehen abschiebung vorerst abzusehen begleitete abschiebung vorzusehen betroffene wegen zweifel reisefhigkeit notwendigkeit begleiteten abschiebung verwaltungsgerichte anrufen wrde entsprechendes gilt fr weitere frage posttraumatische belastungsstrung betroffene geltend gemacht begleitete abschiebung erforderlich machte eingeschrnkten prfungsrahmen bercksichtigende umstnde lagen betroffene weder mitgeteilt verwaltungsgerichte angerufen tun beteiligte behrde stellungnahme mitgeteilt betroffene erforderlichenfalls abschiebung medizinisch untersucht erscheine plausibel reiseunfhig sei zumal krzlich erst niederlanden rckberstellt worden sei sei sache betroffenen gegebenenfalls verwaltungsgerichtsgerichten rechtsschutz beantragen daraus ergab beteiligte behrde veranlassung sah planungen ndern bestand fr beschwerdegericht anlass erneuten persnlichen anhrung weiteren begrndung gem abs famfg abgesehen stresemann schmidt rntsch gbel brckner haberkamp vorinstanzen ag borken entscheidung xiv lg mnster entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zb april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo prozessbevollmchtigte partei erkrankungsbedingt einhaltung bereits monat verlngerten berufungsbegrndungsfrist gehindert fr beginn wiedereinsetzungsfrist abs zpo wegfall erkrankung zeitpunkt magebend gegenseite zustimmung erneuten fristverlngerung verweigert anschluss bgh beschlsse mrz ix zb njw juli ii zb njw bgh beschluss april viii zb lg mnchen ag mnchen viii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel richter dr achilles sowie richterin dr fetzer beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss landgerichts mnchen zivilkammer september aufgehoben beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung berufung urteil amtsgerichts mnchen juli gewhrt sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde grnde klgerin beklagten rumung angemieteten doppelhaushlfte zahlung rckstndiger miete anspruch genommen amtsgericht beklagten zahlung verurteilt hinsichtlich rumungsantrags sowie weiteren zahlungsantrags erledigung hauptsache festgestellt urteil amtsgerichts prozessbevollmchtigten beklagten juli zugestellt worden hiergegen gerichtete berufung beklagten august beim landgericht eingegangen antrag prozessbevollmchtigten beklagten vorsitzende berufungskammer frist begrndung berufung monat oktober verlngert schriftsatz oktober eingegangen beim landgericht selben tag prozessbevollmchtigte beklagten unabhngig zustimmung gegenseite weitere fristverlngerung fr zwei tage nachgesucht antrag anwaltlicher versicherung richtigkeit angaben begrndet oktober erkrankt urlaub zurckgekehrt auerdem mitarbeiterin aufgrund schmerzhaften verletzung rechten arm schreibfhigkeit eingeschrnkt sei vorsitzende berufungskammer klgerin verfgung oktober stellungnahme binnen dreier tage aufgefordert oktober prozessbevollmchtigten beklagten zwischenzeitlich gefertigte berufungsbegrndung beim landgericht eingegangen klgerin anwaltsschriftsatz november einwilligung beantragten fristverlngerung verweigert dezember beim landgericht eingegangenen schriftsatz beklagte wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsbegrndungsfrist beantragt hierbei vorlage rztlichen bescheinigung nhere ausfhrungen art schwere erkrankung gemacht bereits beschriebene verletzung mitarbeiterin rztliches attest belegt landgericht wiedereinsetzungsantrag zurckgewiesen berufung beklagten unzulssig verworfen begrndung ausgefhrt schriftsatz dezember gestellte wiedereinsetzungsantrag sei verfristet erkrankung hindernis fr fertigung berufungsbegrndung oktober geendet hierdurch monatsfrist abs satz zpo gang gesetzt worden sei fristablauf eingereichten schriftstzen knne konkludent gestellter antrag wiedereinsetzung vorigen stand entnommen dortigen ausfhrungen anforderungen darlegung wiedereinsetzungsgrundes gengten dagegen wendet beklagte form fristgerecht eingelegten rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde erfolg fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsbegrndungsfrist zurckverweisung sache berufungsgericht abs satz nr abs satz abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde beklagten zulssig entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung gefordert abs nr alt zpo angegriffene entscheidung verletzt verfassungsrechtlich verbrgten ansprche beklagten gewhrleistung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg rechtsstaatsprinzip rechtliches gehr art abs gg berufungsgericht anforderungen darlegung wiedereinsetzungsgrundes berspannt dadurch beklagten zugang rechtsmittelinstanz unzumutbarer sachgrnden mehr rechtfertigender weise erschwert st rspr vgl bverfgk bgh be schlsse juli zb bghz juni zb wum rn jeweils mwn rechtsbeschwerde begrndet beklagten wiedereinsetzung vorigen stand zpo versumung berufungsbegrndungsfrist gewhren verschulden fristgerechten begrndung eingelegten berufung gehindert rechtzeitig abs satz abs zpo ausreichend begrndeten antrag wiedereinsetzung vorigen stand gestellt rechtsfehlerfrei berufungsgericht allerdings davon ausgegangen beklagte oktober verlngerte frist begrndung berufung versumt berufungsbegrndung erst freitag oktober ablauf erneut verlngerten frist beim berufungsgericht eingegangen unrecht berufungsgericht jedoch beklagten wiedereinsetzung versumte begrndungsfrist versagt beklagte infolge unvorhergesehenen erkrankung einzelanwalt ttigen prozessbevollmchtigten schuldlos daran gehindert frist wahren rechtsfehlerhaft berufungsgericht angenommen beklagte hinderungsgrund rechtzeitig anforderungen wiedereinsetzungsgesuch gengenden weise geltend gemacht aa berufungsgericht allerdings darin beizupflichten wiedereinsetzungsfrist monat abs satz zpo wegfall erstellung berufungsbegrndung hindernden erkrankung prozessbevollmchtigten beklagten ablauf oktober gang gesetzt wurde wiedereinsetzungsfrist beginnt abs zpo tage hindernis behoben erst fall hindernis mehr besteht frist beginnt vielmehr schon laufen weiterbestehen hindernisses mehr unverschuldet angesehen vgl bgh beschlsse juni zb juris rn oktober zb bghreport ii juli xi zb njw rr ii jeweils mwn ausgehend grundstzen beginn wiedereinsetzungsfrist zugang schriftsatzes klgerin november hinausgeschoben zustimmung beklagten oktober beantragten erneuten verlngerung begrndungsfrist verweigert beklagte konnte hinblick bestimmung abs satz zpo vornherein darauf vertrauen einwilligung gegenseite zweite fristverlngerung gewhrt wrde vgl bgh beschluss mrz ix zb njw vorschrift einverstndnis gegners berufungsbegrndungsfrist monat verlngert einwilligung klgerin mgliche verlngerungszeitraum bereits erste fristverlngerung ausgeschpft somit erforderliche zustimmung klgerin oktober erbetenen weiteren verlngerung begrndungsfrist zwei tage prozessbevollmchtigte beklagten eingeholt anbetracht umstnde beklagte verschulden prozessvertreters abs zpo zuzurechnen zeitpunkt zustimmungsverweigerung gegenseite mitteilung erhielt schuldlos fristgerechten einreichung berufungsbegrndungsfrist gehindert wahrung oktober verlngerten berufungsbegrndungsfrist deswegen verschulden gehindert einzelanwalt ttiger prozessbevollmchtigter infolge unvorhergesehenen kurzfristigen erkrankung fristgerechten fertigung berufungsbegrndungsschrift gehindert daher erst oktober gericht einreichen konnte vgl bgh beschluss juli ii zb njw rn wiedereinsetzungsfrist monat abs satz zpo bereits ablauf oktober gang gesetzt wurde bereits eingang dezember gestellten antrags wiedereinsetzung vorigen stand verstrichen bb fristversumung jedoch unschdlich beklagte bereits ablauf wiedereinsetzungsfrist konkludent wiedereinsetzungsgesuch gestellt wiedereinsetzungsantrag ausdrcklich gestellt stillschweigend schriftsatz enthalten bgh beschlsse februar iv zb bghz januar xi zb njw rn hierzu reicht partei konkludent ausdruck bringt verfahren trotz verspteter einreichung rechtsmittel begrndungsschrift fortsetzen vgl bgh beschlsse juli xi zb juris rn februar iv zb aao jeweils mwn voraussetzungen erfllt oktober gericht eingegangene berufungsbegrndungsschriftsatz berufungsgericht verkennt prozessbevollmchtigten beklagten bewusst oktober oktober verlngerte berufungsbegrndungsfrist bereits abgelaufen weitere fristverlngerung erfolgt gleichwohl erstrebte inhalt berufungsbegrndung zeigt fortsetzung berufungsverfahrens ziel aufhebung angefochtenen urteils ergnzende deutung berufungsbegrndung konkludent gestelltes wiedereinsetzungsgesuch scheitert daran schriftsatz angaben wiedereinsetzungsgrnden enthlt darlegung wiedereinsetzungsgrnde bedarf bereits aktenkundig vgl bgh beschlsse februar iv zb aao januar xi zb aao rn voraussetzungen entgegen auffassung berufungsgerichts streitfall erfllt prozessbevollmchtigte beklagten bereits fristverlngerungsantrag oktober mageblichen hinderungsgrnde fr rechtzeitige fertigstellung berufungsbegrndung aufgefhrt briefkopf inhaber einzelkanzlei ausgewiesene prozessbevollmchtigte beklagten vorgetragen oktober erkrankt urlaub zurckgekehrt mitarbeiterin zeitgleich wegen schmerzhaften verletzung rechten arm schreibfhigkeit eingeschrnkt sei weswegen verlngerung begrndungsfrist zwei tage notwendig gengt hchstrichterlichen rechtsprechung aufgestellten anforderungen heraus verstndliche geschlossene schilderung tatschlichen ablufe denen grnde fr fristversumnis ergeben vgl bgh beschlsse mrz ii zb njw rr ii juli ix zb njw rn oktober ix zb njw rn jeweils mwn angaben allgemein gehalten insbesondere art schwere erkrankung prozessbevollmchtigten nher beschrieben worden lcken jedoch unschdlich antragsteller begrndung fristversumnis bestimmten sachverhalt eigene erkrankung verletzung mitarbeiterin festgelegt vgl bgh beschluss juli ix zb aao mwn berufungsgericht meint beklagte daran gehindert nhere einzelheiten sachverhalt ablauf wiedereinsetzungsfrist vorzutragen abs abs zpo tatsachen fr gewhrung wiedereinsetzung vorigen stand bedeutung knnen innerhalb antragsfrist vorzutragen jedoch drfen erkennbar unklare ergnzungsbedrftige angaben deren aufklrung zpo geboten wre fristablauf erlutert vervollstndigt st rspr vgl bgh beschlsse juni zb bghreport januar vi zb bghreport juni xii zb njw rn oktober ix zb aao jeweils mwn angaben handelt schriftsatz dezember geschilderten einzelheiten krankheitsbedingten verhinderung prozessbevollmchtigten beklagten mitarbeiterin berufungsgericht htte hinblick erkennbar fehlende konkretisierung beim prozessbevollmchtigten beklagten aufgetretenen krankheitssymptome entscheidung ber wiedereinsetzungsgesuch entsprechende ergnzung bisherigen vorbringens hinwirken mssen unzulssiges nachschieben neuer tatsachen ergnzenden angaben verbunden vgl bgh beschluss mai vii zb njw mwn glaubhaftmachung vorgetragenen tatsachen rechtzeitig erfolgt braucht abs satz halbsatz zpo antrag enthalten verfahren nachgeholt vgl hierzu senatsbeschluss mrz viii zb njw ii cc rechtzeitig gestelltes ordnungsgem begrndetes gesuch beklagten wiedereinsetzung vorigen stand wegen ver sumung berufungsbegrndungsfrist gewhren zpo eigenes abs zpo zurechenbares verschulden prozessbevollmchtigten daran gehindert berufungsbegrndung ablauf oktober verlngerten frist einzureichen beklagte vorgetragen vorlage rztlichen bescheinigung glaubhaft gemacht prozessbevollmchtigter hinblick pltzliche erkrankung unverschuldet daran gehindert oktober verlngerte begrndungsfrist einzuhalten ausfhrungen schriftsatz dezember entnehmen prozessbevollmchtigter unmittelbar urlaubsrckkehr abend oktober magen darmgrippe begleitet starken schwindelattacken erkrankte deswegen montag oktober rztliche behandlung begab ausweislich rztlichen bescheinigung november aufgrund beschwerden zeitraum oktober oktober arbeitsunfhig erkrankt beklagte dargelegt prozessbevollmchtigten hinblick erkrankung rechtzeitige ordnungsgeme erstellung berufungsbegrndung trotz entsprechender arbeitsversuche mglich einschaltung vertreters anbetracht krze verfgung stehenden zeit umfangs bearbeitenden prozessstoffes betracht kam erschwerend kam hinzu glaubhaft gemachten vorbringen beklagten mitarbeiterin prozessbevollmchtigten aufgrund oktober erlittenen verletzung rechten arm tag darauf folgenden tagen schreibfhigkeit stark eingeschrnkt anbetracht unvorhersehbar aufgetretenen akuten erkrankung prozessbevollmchtigten beklagten bestand ver pflichtung beauftragung vertreters rechtsanwalt rahmen organisationspflichten grundstzlich dafr vorkehrungen treffen falle erkrankung vertreter notwendigen prozesshandlungen vornimmt vgl bgh beschlsse februar ii zb njw ii mrz ix zb juris rn september zb njw rn jeweils mwn krankheitsbedingten ausfall rechtsanwalt konkrete manahmen vorbereiten situation vorhersehen bgh beschlsse september zb aao juli ii zb aao rn dagegen unvorhergesehen krank gereicht unterbleibende einschaltung vertreters verschulden weder mglich zumutbar vgl bgh beschlsse februar xi zb juris rn september zb aao rn juli ii zb aao jeweils mwn liegen dinge prozessbevollmchtigte beklagten abend urlaubsrckkehr pltzlich schweren magendarmgrippe erkrankt schwindelattacken auslste einschaltung vertreters hinblick erst kurz fristablauf eingetretene erkrankung prozessbevollmchtigten beklagten anbetracht umfangs sache zumutbar vertreter htte binnen zweier tage oktober oktober bislang bekannten prozessstoff gegebenenfalls rcksprache beklagten vertraut ordnungsgeme berufungsbegrndung erstellen mssen wobei zudem wegen eingeschrnkten arbeitsfhigkeit mitarbeiterin prozessbevollmchtigten beklagten eigene schreibkraft htte zurckgreifen mssen sachlage durfte pro zessbevollmchtigte beklagten beauftragung vertreters absehen beruht fristversumung vorwerfbaren verhalten prozessbevollmchtigten beklagten versumte prozesshandlung rechtzeitig august gericht eingegangenem schriftsatz nachgeholt steht wiedereinsetzung wege ball dr milger dr achilles dr hessel dr fetzer vorinstanzen ag mnchen entscheidung lg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts verden april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat angeklagte hinsichtlich tat nachteil nebenklgers verurteilt worden daher urteil mglicherweise rechtsfehlerhaften zulassung nebenklage beruhen becker gericke tiemann ecli de bgh str spaniol hoch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen anhrungsrge beklagten beschluss senats juni zurckgewiesen bergangen gergte vorbringen senat bercksichtigt worden brigen begrndung nichtzulassungsbeschwerde abschnitt iii versto berufungsgerichts art abs gg hinblick komplex arglistige tuschung gergt worden krger lemke stresemann vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung schmidt rntsch czub'],['Soon']] [['bghr ja bundesgerichtshof beschluss iii zr dezember rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr rinne richter streck schlick dr kapsa galke beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen januar angenommen beklagte trgt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm grnde rechtssache grundstzliche bedeutung zpo revision ergebnis aussicht erfolg klger reichte januar beim landratsamt antrag anbau milchviehstalles schweinemaststall schreiben august teilte landratsamt beklagten gemeinde bauvorhaben immissionsschutzrechtlichen gesichtspunkten genehmigungsfhig sei ersuchte gemeinde hinweis mgliche schadensersatzansprche erteilung einvernehmens gemeinde schon dezember einvernehmen erstmals erteilt verweigerte sitzung gemeinderats september einvernehmen erneut klger angestrengten verwaltungsgerichtlichen verfahren gemeinde beigeladen worden gelangte verwaltungsgericht rechtskrftig gewordenes urteil auffassung vorhaben genehmigungsfhig sei daraufhin erteilte gemeinde november einvernehmen baugenehmigungsbescheid landratsamtes erging januar klger begehrt ersatz schadens verzgerte aufnahme schweinemastbetriebes entstanden landgericht klage grunde fr gerechtfertigt erklrt oberlandesgericht berufung beklagten magabe zurckgewiesen schadensersatzanspruch zeitraum september juni beschrnkt revision verfolgt beklagte antrag vollstndige klageabweisung ii beantwortung frage amtspflichtverletzung geltend gemachten schaden verursacht kommt stndigen rechtsprechung darauf verlauf dinge pflichtgemem verhalten amtstrgers genommen htten vermgenslage geschdigten wre bghz senatsurteil dezember iii zr verffentlichung bghz vorgesehen zusammenhang unterstellt berufungsgericht zugunsten beklagten rechtzeitigen pflichtgemen erteilung gemeindlichen einvernehmens beantragten baugenehmigung nachbar dagegen etwaige anordnung sofortigen vollziehbarkeit bauaufsichtsbehrde vorgegangen wre vorhaben gleicher weise verzgert wrde berufungsgericht hlt indessen erwgung fr durchgreifend falle widersprechenden nachbarn einvernehmen versagenden gemeinde deliktsrechtliche gesamtschuldnerschaft anzunehmen sei etwa gemeinde bauaufsichtsbehrde bestehen knne vgl senatsurteil bghz begrndung revision recht geltend macht haltbar grundstckseigentmer keineswegs fernliegenden geplante errichtung schweinemaststalles mastpltzen befrchtung bauvorhaben bringe fr erhebliche unzumutbare geruchsbelstigungen verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen rechtsbehelfe nachbarn erteilte baugenehmigung ergreift begeht grundstzlich besonderen voraussetzungen bgb vorliegen unerlaubte handlung nachteil begnstigten sinne ff bgb gesamtschuldnerschaft nachbar gemeinde sinne abs bgb daher begrndbar gleichwohl erweist berufungsurteil ergebnis richtig revisionserwiderung macht geltend schon allgemeinen grundstzen haftungszurechnung knne beklagte gemeinde darauf berufen eigenem pflichtgemen verhalten wre gleiche schaden rechtsbehelf nachbarn verursacht worden rechtsprechung schrifttum sei einhellig anerkannt schdiger hypothetische schadensverursachung dritten berufen knne geschdigten ebenfalls schadensersatzanspruch zugestanden htte vgl bgh urteil oktober ii zr njw staudinger schiemann bearb rn palandt heinrichs bgb aufl vorbem rn grundsatz sei dahin erweitern hypothetische schdigende verhalten dritten immer unbercksichtigt bleiben msse rcksicht darauf hieraus fr geschdigten ersatzanspruch dritten htte entstehen knnen jedenfalls sei hypothetische verhalten nachbarn vorliegenden fall deshalb unerheblich bercksichtigung schutzzweck verletzten amtspflicht vereinbaren sei ansonsten knne amtstrger hinweis verhalten dritten behrde besonderen amts sorgfaltspflichten gegenber geschdigten beachten verantwortung entziehen ausfhrungen allgemeinheit folgen vorliegend dahinstehen revision jedenfalls deshalb erfolg zugunsten klgers grundsatz tragen kommt amtshaf tungsproze beantwortung frage hypothetische einlegung rechtsbehelfs daraufhin ergehenden behrdlichen gerichtlichen entscheidungen entstehen entwicklung schadens ausgewirkt htte rechtliche sicht ber ersatzanspruch entscheidenden gerichts abzustellen vgl senatsurteil januar iii zr njw frage rechtsbehelf geschdigten amtspflichtverletzung herrhrenden schaden htte abwenden knnen dabei bercksichtigen aufgrund rechtskrftigen urteils verwaltungsgerichts fr amtshaftungsproze bindend feststeht klger anfang anspruch erteilung baugenehmigung hieraus ergibt aa bauaufsichtsbehrde eingehender prfung sachverhalts ergebnis gelangt bauvorhaben klgers insbesondere bercksichtigung immissionsschutzrechtlicher gesichtspunkte genehmigungsfhig nachbarn erhobenen einwnde unzumutbarer geruchsbelstigungen stichhaltig wrdigung sach rechtslage beklagten ersuchen mitgeteilt erforderliche einvernehmen erteilen hintergrund ernsthaft zweifelhaft bauaufsichtsbehrde beklagte einvernehmen erteilt htte blick erwartenden nachbarwidersprche entweder gleich abs satz nr vwgo sofortige vollziehbarkeit baugenehmigung angeordnet dahingehende anordnung jedenfalls sofort einlegung widerspruchs antrag klgers abs nr vwgo erlassen htte dahingehendem sachvortrag klgers beklagte tatsacheninstanzen entgegengetreten revision kommt hierauf mehr zurck bb anordnung sofortigen vollziehbarkeit nachbar wovon aufgrund feststellungen berufungsgerichts auszugehen abs satz abs vwgo beim verwaltungsgericht beantragt htte aufschiebende wirkung widerspruchs wiederherzustellen htte verwaltungsgericht prfen mssen vollzugsinteresse bauherrn aussetzungsinteresse nachbarn hher veranschlagen sei prfung stellen erfolgsaussichten rechtsbehelfs bedeutsames gewichtungselement dar folge schutzwrdiges privates nachbarinteresse daran vollziehung offensichtlich rechtmigen verwaltungsakts verschont bleiben anzuerkennen dabei kommt darauf vollzug dringlich vgl eyermann jrg schmidt vwgo aufl rn ff zuvor gesagten amtshaftungsproze davon auszugehen verwaltungsgericht aussetzungsverfahren rechtmigkeit erteilten baugenehmigung erkannt dementsprechend aussetzungsantrag nachbarn entsprochen htte entgegen auffassung berufungsgerichts deshalb zugunsten beklagten unterstellt bauvorhaben klgers htte aufgrund nachbarn eingelegten rechtsbehelfe gleicher weise verzgert tatschlich wegen rechtswidrigen versagung gemeindlichen einvernehmens beklagte geschehen brigen weist angefochtene urteil rechtsfehler nachteil beklagten rinne streck kapsa schlick galke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet januar herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja agb banken nr abs ordentliche kndigung nr abs agb banken setzt voraus bank abwgung interessen beendigung vertragsverhltnisses interessen kunden fortbestand vornimmt gg art abs bgb cd grundsatz privatautonomie beherrschte brgerliche recht enthlt ber mittelbare drittwirkung allgemeinen gleichheitssatzes begrndbare allgemeine pflicht gleichmigen behandlung smtlicher vertragspartner ausbung vertraglich vereinbarten ordentlichen kndigungsrechts mittelbare geltung art abs gg verhltnis einzelner privatrechtssubjekte zueinander setzt soziales machtverhltnis voraus machtverhltnis ergibt allein kreditwirtschaftlichen bettigung privaten bank bgh urteil januar xi zr hanseatolg bremen lg bremen xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter wiechers richter dr grneberg maihold pamp sowie richterin dr menges fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand kapitalgesellschaft organisierte klgerin nimmt beklagte bank feststellung fortbestehens girovertrages anspruch klgerin unterhielt beklagten seit september girokonto fr verlagsgeschft nutzte vertragsbeziehung beklagten lagen deren allgemeine geschftsbedingungen stand mai nachfolgend agb banken zugrunde folgende klausel enthielten kndigungsrechte bank kndigung einhaltung kndigungsfrist bank gesamte geschftsverbindung einzelne geschftsbeziehungen fr weder laufzeit abweichende kndigungsregelung vereinbart jederzeit einhaltung angemessenen kndigungsfrist kndigen beispiel scheckvertrag nutzung scheckvordrucken berechtigt bemessung kndigungsfrist bank berechtigten belange kunden rcksicht nehmen fr kndigung fhrung laufenden konten depots betrgt kndigungsfrist mindestens sechs wochen beklagte teilte klgerin schreiben juli sehe grundstzlichen erwgungen mehr lage kontoverbindung klgerin aufrecht erhalten zugleich kndigte gem ziffer unserer allgemeinen geschftsbedingungen kontoverbindung september klgerin erwirkte september einstweilige verfgung inhalts beklagten aufgegeben girokonto entscheidung hauptsache weiterzufhren landgericht feststellung fortbestehens girovertrages gerichtete klage abgewiesen berufungsgericht berufung klgerin zurckgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgerin feststellungsbegehren weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung verffentlicht wm ff ausgefhrt klage sei unbegrndet beklagte girovertrag kndigung wirksam beendet dabei knne dahinstehen beklagte abgabe erklrung juli klgerin bestritten wirksam vertreten worden sei jedenfalls mittels klageerwiderung beklagte kndigung bekrftigt erneut ausgesprochen klageerwiderung neuerlich frist gesetzt sei unerheblich erneute kndigung gem beklagte erlassenen einstweiligen verfgung erst entscheidung rechtsstreits erster instanz wirken knnen sollen art gg beklagte kndigung gehindert grundrechtsverpflichtete sei art abs satz gg zugunsten klgerin kndigung widerstritten klgerin bestimmung privilegierte politische partei sei berechtigte belange klgerin beklagte kndigung bemessung frist bercksichtigen mssen insbesondere angemessenheitsprfung interessenabwgung belangen klgerin oblegen zumal klgerin darauf berufen sei kreditinstitut bereit girovertrag einzugehen wirksamkeit kndigung scheitere bgb bgb ii hlt revisionsrechtlicher berprfung punkten stand zutreffend berufungsgericht allerdings davon ausgegangen klageantrag feststellung fortbestands girovertrages rechtsverhltnisses ber schluss letzten mndlichen tatsachenverhandlung hinaus gerichtet entspreche bestimmtheitsanforderungen abs nr zpo ergebnis richtig angenommen mittels nr abs agb banken sei ordentliches kndigungsrecht wirksam vereinbart bestimmung beklagten abverlange vorab abwgung interessen beendigung vertragsverhltnisses interessen klgerin fortbestand vorzunehmen mindestkndigungsfrist sechs wochen vorsehe nr abs agb banken hlt inhaltskontrolle abs bgb stand vgl senatsurteil november xi zr wm bunte schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch aufl rn fandrich graf westphalen vertragsrecht agb klauselwerke banken sparkassen agb stand oktober rn nr abs agb banken unterliegt inhaltskontrolle abs bgb gem abs satz bgb bestimmungen allgemeinen geschftsbedingungen kontrollfhig rechtsvorschriften abweichende ergnzende regelungen enthalten hierunter fallen regelungen ber recht ordentlichen kndigung nr abs agb banken benachteiligt klgerin entgegen geboten treu glauben unangemessen aa unangemessene benachteiligung ergibt inkrafttreten gesetzes umsetzung verbraucherkreditrichtlinie zivilrechtlichen teils zahlungsdiensterichtlinie sowie neuordnung vorschriften ber widerrufs rckgaberecht juli bgbl nachfolgend zahlungsdiensterichtlinie umsetzungsgesetz magabe art abs abweichung wesentlichen grundgedanken girovertrag beherrschenden gesetzlichen regelung abs nr bgb giroverhltnis geschftsbesorgungsverhltnis dienstvertragliche elemente geprgt girovertrag dienste hherer art gegenstand aufgrund besonderen vertrauens bertragen pflegen konnte november bgb ordentlich gekndigt senatsurteil dezember xi zr wm regelungen kndigungsgrund angegeben gesetzliche vorschriften lngere mindestkndigungsfrist verlangten vgl hadding festschrift hopt bb inkrafttreten zahlungsdiensterichtlinie umsetzungsgesetzes kommt nr abs agb banken unangemessen benachteiligende wirkung sinne abs nr bgb gesetz sieht allerdings vereinbarung bedrftiges kndigungsrecht zahlungsdienstleisters abs bgb begrndungspflichten fr ordentliche kndigung fhrt weicht nr abs agb banken bemessung mindestkndigungsfrist abs satz bgb ab abweichung verhltnis klgerin verbraucher handelt abs bgb gedeckt gegenber gesetzlichen leitbild verhltnis verbraucher verkrzte kndigungsfrist konnte fortwirkenden allgemeinen geschftsbedingungen beklagten vereinbart bt drucks rechte spalte unten pfeifer ellenberger findeisen nobbe kommentar zahlungsverkehrsrecht rn staudinger omlor bgb neubearb rn mnchkommbgb casper aufl rn rn cc abs nr bgb relevante abweichung gesetzlichen leitbild lsst beklagte weder aufgrund organisationsstruktur aufgrund verfasstheit anteilseigner art abs gg unmittelbar grundrechte gebunden vgl bverfge ff sachverhalt betrafen senatsurteil dezember xi zr wm bverfg nvwz jeweils postbank verweis mittelbare drittwirkung art gg begrnden unterstellt art gg wirke ber bgb privatrechtliche beziehungen vgl wolf wolf lindacher pfeiffer agb recht aufl rn reicht ausstrahlung hchstens weit systematische diskriminierung einzelner personen gruppen allgemeinen geschftsbedingungen verbieten dammann grenzen zulssiger diskriminierung allgemeinen zivilrecht fuchs ulmer brandner hensen agb recht aufl rn wolf aao vorgaben macht nr abs agb banken abs bgb art gg kollision geraten dd bestimmung weicht schlielich wesentlich bgb ab unangemessene benachteiligung zweifel abs nr bgb anzunehmen wre gehren leistungs schutzpflichten gem bgb wesentlichen grundgedanken gesetzlichen regelung hinblick vertragszweck bedeutsam freizeichnung verwenders angemessene risikoverteilung empfindlich strte bgh urteil mrz iii zr bghz erman roloff bgb aufl rn palandt grneberg bgb aufl rn ebene bgb spezialregelungen ff bgb verdrngt schmidt bamberger roth bgb aufl rn palandt grneberg bgb aufl berbl rn fr inhaltskontrolle allgemeinen geschftsbedingungen unvermindert belang kndigung bgb unvereinbar marktbeherrschende stellung unzulssig ausnutzt bgh urteil april viii zr bghz entsprechend regelung kndigung ermglicht sinne abs nr bgb unangemessen beklagten kommt indessen weder marktbeherrschende stellung spiegelbildlich kontrahierungszwang ausdrckte unterliegt aufgrund sonstiger gesetzlicher bestimmungen kontrahierungszwang kontrahierungszwang sparkassen vgl senatsurteil dezember xi zr wm olg brandenburg njw hadding festschrift hopt ff kndgen njw kontrahierungszwang auerhalb ffentlich rechtlicher sonderregelungen brmmelmeyer wub nr agb sparkassen reiff ewir segna bkr erman berger bgb aufl rn differenzierend berresheim zbb entsprechend hindert bgb gesichtspunkt ermchtigung grund begrndungslosen ordentlichen kndigung allgemeinen geschftsbedingungen ausbung kndigungsrechts grundlage nr abs agb banken konkreten fall verbots treuwidrig nichtigkeit kndigung ergab zunchst abs nr agg bgb rechtsfolge vgl adomeit mohr agg aufl rn bauer gpfert krieger agg aufl rn erman armbrster bgb aufl agg rn hey kremer agg rn palandt grneberg bgb aufl agg rn beklagte klgerin vorinstanzen vermutet beklagte geltend gemacht vertragsverhltnis wegen weltanschaulichen ausrichtung klgerin gekndigt abs agg rcksicht weiteren voraussetzungen schon deshalb einschlgig gesetzgeber bewusst davon abstand genommen zivilrechtliche diskriminierungsverbot benachteiligungen wegen berzeugungen erstrecken vgl beschlussempfehlung bericht rechtsausschusses bt drucks regelung zugrunde liegenden richtlinien eg rates juni anwendung gleichbehandlungsgrundsatzes unterschied rasse ethnischen herkunft abl eg nr eg rates dezember verwirklichung grundsatzes gleichbehandlung mnnern frauen beim zugang versorgung gtern dienstleistungen abl eu nr enthalten insoweit weitergehenden anforderungen einzelnen bgh urteil mrz zr wm rn vgl rsmann kontrahierungspflichten kreditwirtschaft aufgrund selbstverpflichtungen agg diss sonstiger grund sinne agg zutreffe klgerin ebenso wenig dargetan indizien sinne agg fr benachteiligung wegen grundes bedarf daher licht neueren rechtsprechung gerichtshofs europischen union mglichen voraussetzungen vermutung diskriminierenden behand lung vgl eugh njw rn weiteren ausfhrungen agg girovertrge anwendung findet kndigung magabe nr abs agb banken scheitert bgb aa nr abs agb banken inhaltskontrolle besteht schliet berprfung danach ausgesprochenen kndigung anhand bgb allgemeinen grundstzen berufung verwenders klausel besonderen umstnden einzelfalls treu glauben verstoen klausel inhaltskontrolle standhlt bgh beschluss juli viii arz bghz bb versto bgb lsst verweis mittelbare drittwirkung art abs gg daraus herleiten beklagte klgerin gekndigt indessen vertragsbeziehungen solventen geschftskunden aufrecht erhalten rechtfertigung gleiches ungleich behandelt grundsatz privatautonomie beherrschte brgerliche recht enthlt ber mittelbare drittwirkung allgemeinen gleichheitssatzes begrndbare allgemeine pflicht gleichmigen behandlung palandt grneberg bgb aufl rn schwabe sogenannte drittwirkung grundrechte ff konzept mittelbaren drittwirkung neuerdings grundstzlich jestaedt vvdstrl ff unmittelbaren geltung gleichkommende generelle bindung privatrechtssubjekten gleichheitssatz besteht privatrechtliche vertragsfreiheit grundgesetzlichen freiheitsrechte aushebelt allgemeine gleichheitssatz gilt richtet danach verhltnis einzelner privatrechtssubjekte zueinander soziales machtverhltnis besteht vgl dreier heun gg aufl art rn soziales machtverhltnis existiert parteien insbesondere allein kredit wirtschaftlichen bettigung beklagten belegt erst recht fr missbrauch machtverhltnisses ersichtlich entsprechend oblag beklagten ungleichbehandlung klgerin verhltnis kunden mittels angemessenheits verhltnismigkeitsprfung sachlich rechtfertigen beklagte sinne selbstndigen mittelbaren geltungsgrundes art abs gg ber bgb angebot girokonten fhren unterschiedslos ansehen person vertragspartners gleichsam ffentlichkeit gerichtet dadurch bereitschaft verlautbart generell verzicht prfung einzelfall zugang leistungen dauerhaft erffnen rahmen blichen verhaltens bewege vergleichbar einschrnkung hausrechts entwickelten grundstzen vgl bgh urteil oktober zr njw rn urteil mrz zr wm rn mwn beschrnkung kndigungsrechts gefallen lassen msse weder dargetan ersichtlich aa offenbar reifner zbb schon vereinbarung nr abs agb banken streitet dagegen empfehlung zentralen kreditausschusses girokonto fr jedermann abgedruckt mayen schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch aufl rn kapitalgesellschaften bezieht ergibt zusammenhang beachtliche einschrnkung kndigungsrechts vgl segna bkr ff palandt ellenberger bgb aufl einf rn erman berger bgb aufl rn cc kndigung aufgrund mittelbaren drittwirkung art abs gg treuwidrig mangels aufklrung beweggrnde beklagten berufungsgericht revisionsverfahren zugunsten klgerin unterstellen deren politischer anschauung motiviert abgesehen davon klgerin kapitalgesellschaft art abs gg berhaupt spezielle diskriminierungsverbote art abs gg fr anspruch nehmen knnte dafr rfner isensee kirchhof hstr ix aufl rn differenzierend tettinger merten papier hgr ii rn starck mangoldt klein gg aufl art rn dreier gg aufl art abs rn boysen mnch kunig gg aufl art rn reicht ausstrahlungswirkung art abs gg unabhngig davon wege mittelbaren drittwirkung vergleich allgemeinen gleichheitssatz grere durchschlagskraft zukommt vgl bgh urteil mrz zr wm rn mwn mittelbaren drittwirkung art abs gg britz vvdstrl ff parallel wertungen allgemeinen gleichbehandlungsgesetzes weit beklagte entscheidung ber fortbestand girovertrages politischen auffassungen vertragspartners bercksichtigen durfte ergebnis ebenso brmmelmeyer wub nr agb sparkassen ffentlichkeit angebots differenzierungsmerkmal rekurrieren eckertz hfer ak gg aufl art abs rn jarass jarass pieroth gg aufl art rn dreier heun gg aufl art rn gleiches gilt soweit klgerin art abs satz gg beruft dd konkrete fall bietet schlielich besonderheiten allgemein bgb entwickelten grundstzen kndigung rechtsmissbruchlich senatsurteil november xi zr wm jungmann wub nr agb banken bzw schikans bgb kndigungsfrist sechs wochen kurz bemessen erscheinen lieen klgerin girovertrag beklagten geschlossen recht ordentlichen begrndungslosen kndigung vereinbart vorwurf treuwidrig widersprchlichen verhaltens beklagten ausbung kndigungsrechts abschluss vertrages daher kndigung unzeit erkennbar kreditinstitute geweigert htten klgerin geschftsverbindung treten geschftsbetrieb klgerin falle beendigung geschftsbeziehungen beklagten aufgrund besonderen struktur ansichtsversand erliegen kommen msste klgerin vorgetragen beendigung girovertrages unbequemlichkeiten verbunden mgen etwa neuauflage geschftspapier nderung datenverarbeitungsprozessen erfordernis benachrichtigung geschftspartnern ergeben begrndet vorwurf rechtsmissbrauchs rechtsfehlerhaft annahme berufungsgerichts jedenfalls mittels klageerwiderung beklagte girovertrag gekndigt frage wirksamen vertretung abgabe kndigungserklrung juli ankomme revision freilich ausdrcklich moniert stellt berufungsurteil jedoch revisionsverhandlung nochmals ausdrcklich bekrftigt vollem umfange denkbaren rechtlichen gesichtspunkt berprfung bundesgerichtshof rgt verletzung gesamten materiellen rechts durfte berufungsgericht fassung klageantrags begrndetheit fortbestand vertragsverhltnisses schluss letzten mndlichen tatsachen verhandlung voraussetzte beliebige kndigung herausgreifen bestimmte prfungsreihenfolge gebunden vgl bgh urteil april xii zr bghreport auslegung klageerwiderung kndigung berufungsgericht verletzt indessen anerkannte grundstze auslegung wortlaut erklrung verfehlt aa tatrichterliche auslegung prozesshandlung zugleich materiell rechtliche erklrung enthlt enthalten unterliegt revisionsrechtlichen prfung jedenfalls darauf anerkannte auslegungsgrundstze gesetzliche auslegungsregeln denkgesetze erfahrungsstze verletzt bgh urteil april vii zr mdr urteil mai vii zr wm prozesshandlungen denen sinne doppelnatur zukommt revisionsgericht materiell rechtlichen teil betrifft weitergehendem umfang unbeschrnkt selbstndig ausgelegt knnen vgl auslegung prozessvergleichen bgh urteil april vii zr mdr urteil mrz viii zr wm urteil juni xii zr njw urteil mai vii zr wm urteil dezember zr zip bedarf entscheidung auslegung tatrichters schon aufgrund beschrnkten nachprfung rechtsfehlerhaft erweist bb berufungsgericht klageerwiderung weise interpretiert klaren wortlaut widerspruch steht allgemein anerkannten auslegungsgrundstzen gehrt erster linie parteien gewhlte wortlaut wortlaut entnehmende objektiv erklrte parteiwille bercksichtigen vgl bgh urteil oktober ii zr wm rn palandt ellenberger bgb aufl rn formulierung klageerwiderung allein wirksamkeit erklrung juli auseinandersetzt ergibt unmissverstndlich beendigung vertragsverhltnisses klgerin ausgesprochen verhalten partei rechtsstreit vertragspartner ber fort bestehen vertragsverhltnisses streitet ausdruck kndigungswillens gewertet vgl bgh urteil mrz viii zr lm nr bgb voraussetzung allerdings kndigungswille bereinstimmung vertraglichen regelung kndigungsrecht gesttzt ausdruck kommt beklagte uerung inhalts unterlassen wolle wenigstens zugang klageerwiderung vertragsverhltnis klgerin beenden darber hinaus jeglicher fristsetzung nr abs satz agb banken abgesehen versumnis berufungsgericht versucht verweis geltungsdauer einstweiligen verfgung ersetzt beklagte erkennbar orientiert iii entscheidung stellt grnden richtig dar zpo insbesondere lsst abweisung klage rechtfertigen beklagte girovertrag klgerin schreiben juli wirksam gekndigt allerdings brachte schreiben grundlage nr abs agb banken kndigung klar ausdruck sachlichen grundes anhand interessenabwgung bedurfte fr wirksamkeit kndigung fristsetzung angemessen berufungsgericht aufgeklrt beklagte klgerin bestritten erklrung kndigung wirksam vertreten revisionsverfahren deshalb unzureichenden vertretung beklagten folge auszugehen kndigung wirksam angesehen wrdigung prozessverhaltens beklagten genehmigung etwa mangels wirksamer vertretung schwebend unwirksamen erklrung juli kommt betracht kndigung juli unabhngig voraussetzungen satz bgb vgl bgh urteil juli vi zr wm gestaltungsakt genehmigung jedenfalls ablauf gesetzten kndigungsfrist september mittels klageerwiderung februar januar mehr zugnglich vgl palandt ellenberger bgb aufl rn rn fristsetzung gestaltungswirkung dadurch fristablauf gegenseitigen verpflichtungen vertrag erlschen genehmigung jedenfalls ablauf gesetzten frist erfolgen bgh urteil mai viii zr bghz urteil oktober zr bghz fristablauf erteilte genehmigung erklrung vollmachtlosen vertreters wirkungslos bgh urteil april viii zr wm genehmigung mittels klgerin vorgelegten schreiben august august berufungsgericht feststellungen getroffen entsprechend vertretungsverhltnisse abgabe erklrung juli aufzuklren wiechers grneberg pamp maihold menges vorinstanzen lg bremen entscheidung olg bremen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe august kosten magabe zurckgewiesen monatliche ausgleichsbetrag beschwerdewert grnde parteien oktober geheiratet scheidungsantrag ehemannes antragsteller geboren mrz ehefrau antragsgegnerin geboren dezember februar zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich dahin gehend geregelt lasten versorgung antragstellers beim landesamt fr besoldung versorgung baden wrttemberg lbv weiterer beteiligter wege quasisplittings abs bgb versicherungskonto antragsgegnerin bundesversicherungsan stalt fr angestellte bfa weitere beteiligte rentenanwartschaften hhe monatlich januar begrndet dabei amtsgericht ausknften weiteren beteiligten ehezeitlichen oktober januar abs bgb anwartschaften antragstellers beim lbv bercksichtigung absenkung hchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsnderungsgesetzes hhe mo ab natlich januar ausgegangen hiergegen gerichtete beschwerde lbv oberlandesgericht entscheidung dahin gehend abgendert ausgleichsbetrag dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv weiterhin geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsnderungsgesetzes fehlerhaft durchfhrung versorgungsausgleichs angewandt parteien bfa rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde wesentlichen begrndet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsn derungsgesetzes dezember durchgefhrt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden fr berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschrnkt hchstruhegehaltssatz gem beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember bgbl mageblich fassung art abs nr versorgungsnderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlsse november xii zb xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlsse anlage beigefgt senat ausgefhrt fllt versorgungsfall whrend bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag ffentlichrechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag gegebenenfalls spter schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prfung vorbehalten sofern voraussetzungen fr schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschlu november xii zb antragsteller vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafr versorgungsausgleich frheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften fr antragsgegnerin quasisplitting aufgrund herabgesetzten hchstversorgungssatzes begrndet anwartschaften antragsgegnerin gesetzlichen rentenversicherung fr zeit juli juli zustzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert antragsteller versto halbteilungsgrundsatz mehr hlfte tatschlich zustehenden ehezeitbezogenen versorgungsanwartschaften genommen sollten wegen systembedingten unterschiede ergebnis korrekturen erforderlich hinblick gegenwrtigen renten pensionsrechtlichen unsicherheiten abschlieend beurteilt mssen gegebenenfalls abnderung abs nr vahrg vorbehalten bleiben abnderung monatlichen ausgleichsbetrags beruht nunmehr erforderlichen anwendung baden wrttembergischen bemessungsfaktors fr hinsichtlich sonderzuwendung gesetz ber anpassung dienst versorgungsbezgen bund lndern sowie nderung dienstrechtlicher vorschriften september bgbl verbindung artikel gesetzes regelung rechts sonderzuwendung baden wrttemberg oktober gbl anwendung jeweils zeit entscheidung geltenden bemessungsfaktors vgl zuletzt senatsbeschlu september xii zb famrz ff hahne sprick wagenitz weber monecke ahlt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix za februar insolvenzerffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter prof dr kayser raebel dr fischer dr pape grupp februar beschlossen antrag schuldners bewilligung prozesskostenhilfe fr durchfhrung rechtsbeschwerdeverfahrens beschluss zivilkammer landgerichts duisburg november abgelehnt grnde erffnungsantrag schuldners oktober lehnte insolvenzgericht beschluss juni stundung verfahrenskosten ab zweifelsfreier grund fr versagung restschuldbefreiung vorlag antrag verfahrenserffnung wurde mangels masse abgewiesen versagungsgrund abs nr inso lag schuldner insolvenzantrag darlehensforderung vaters angegeben antragstellung befriedigte mrz schuldner erneut stundung verfahrenskosten erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen erteilung restschuldbefreiung beantragt antrge insolvenzgericht be schluss juni zurckgewiesen dagegen gerichtete beschwerde erfolglos geblieben schuldner beabsichtigt beschluss beschwerdegerichts november rechtsbeschwerde wenden fr prozesskostenhilfe nachsucht ii antrag gewhrung prozesskostenhilfe abzulehnen rechtsbeschwerde aussicht erfolg inso zpo beabsichtigte rechtsbeschwerde abs abs abs inso abs satz nr zpo wre unzulssig abs zpo bundesgerichtshof entschieden antrag schuldners restschuldbefreiung rechtsschutzbedrfnis fehlt innerhalb drei jahren rechtskrftiger versagung restschuldbefreiung frheren verfahren wegen vorstzlichen grob fahrlssigen verletzung auskunfts mitwirkungspflichten erneuten antrag restschuldbefreiung stellt bgh beschl juli ix zb zinso rn bghz weiteren entscheidung januar ix zb gilt dreijhrige sperrfrist ab erlass entscheidung ber erffnungsantrag laufen beginnt schuldner erffnungsverfahren versumt hinweis gerichts rechtzeitig eigenen insolvenzantrag verbunden antrag restschuldbefreiung stellen grundstzen erneut gestellte eigenantrag nebst antrag verfahrenskostenstundung restschuldbefreiung unzulssig steht schon erffnungsverfahren erffneten verfahren zweifelsfrei fest schuldner restschuldbefreiung versagen stndiger rechtsprechung bgh beschl dezember ix zb zinso januar ix zb zinso november ix zb zinso rn stundung verfahrenskosten versagt aufgehoben vorhergehenden versagung restschuldbefreiung bedarf aufhebung beruht unredlichkeit schuldners planwidrige regelungslcke senat fr erffnete verfahren ausgegangen schuldner restschuldbefreiung frheren verfahren schlusstermin versagt bgh beschl juli aao rn ff besteht verhindern erstverfahren festgestellte versagungsgrund sanktionslos bleibt darf schuldner mglichkeit sofort antrag restschuldbefreiung stellen entsprechend grundgedanken vorschlags regierungsentwurf gesetzes entschuldung mittelloser personen strkung glubigerrechte sowie regelung insolvenzfestigkeit lizenzen august abgedruckt beilage zvi heft versagungstatbestand abs nr inso erweitert vgl bgh beschl juli aao rn schuldner aufwndige kostentrchtige verfahren sofort anspruch nehmen knnen aufgrund fehlverhaltens schon vorangegangenen erffnungsverfahren stundungsversagung gekommen besteht dreijhrige sperrfrist fr erneuten antrag deren lauf rechtskraft entscheidung ber ableh nung verfahrenskostenstundung abweisung erffnungsantrags mangels masse frheren verfahren beginnt steht entgegen hierfr doppelten analogie nmlich anwendung versagungsgrnde abs nr inso erffnungsverfahren entscheidung ber verfahrenskostenstundung entsprechenden anwendung abs nr inso magabe vorschlge regierungsentwurfs entschuldungsgesetzes bedarf entsprechende anwendung versagungsgrnde erffnungsverfahren oben bereits ausgefhrt fall deren zweifelsfreien vorliegens schon seit langem anerkannt anlass rechtsprechung abzugehen einzuschrnken besteht vielmehr sicherung mavollen inanspruchnahme zeit kostenaufwndigen restschuldbefreiungsverfahrens geboten schon verfahrenserffnung zweifelsfrei festgestellten versten bermige inanspruchnahme verfahrens verhindern abgrenzungskriterien tragfhig erwiesen vgl bgh beschl juli aao rn betracht kommt zeitlich begrenzte sperrfrist insoweit hlt senat auerhalb anwendungsbereichs abs nr inso zeitabstand drei jahren fr angemessen vgl abs nr inso hierzu bgh beschl juli aao rn bermige beeintrchtigung schuldners verbunden ergibt rechtsprechung senats kayser raebel pape fischer grupp vorinstanzen ag duisburg entscheidung ik lg duisburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts marburg august tenor dahingehend ergnzt angeklagte brigen freigesprochen insoweit staatskasse ausscheidbaren kosten notwendigen auslagen angeklagten tragen rechtsfolgenausspruch ausnahme einziehungsentscheidung aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge drei fllen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt sichergestellte betubungsmittel eingezogen wertersatzverfall hhe angeordnet verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten tenor ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo schuldspruch weist zutreffenden ausfhrungen generalbundesanwalts ergibt rechtsfehler nachteil angeklagten allerdings hinsichtlich tat ii urteilsgrnde teilfreispruch nachzuholen strafkammer insoweit tatmehrheitlich angeklagten fllen lediglich neun bewertungseinheit verbundene taten fr erwiesen erachtet brigen feststellungen weiteren fllen treffen konnte ua strafausspruch hlt entgegen ansicht generalbundesanwalts rechtlicher nachprfung stand landgericht lasten angeklagten hohe kriminelle energie bercksichtigt zumal eigener suchtdruck massive finanzielle nte triebfeder handelns reines gewinnstreben ua formulierung lsst besorgen kammer entgegen abs stgb gewinnstreben bereits tatbestand handeltreibens betubungsmitteln gehrenden umstand verwertet vgl bgh nstz rr deutet darber hinaus darauf landgericht bloe fehlen genannter strafmildernder umstnde strafschrfend bercksichtigt senat nstz senat letztlich sicher ausschlieen landgericht richtiger wrdigung trotz groen mengen betubungsmitteln denen handel getrieben wurde angesichts zahlreicher gunsten wirkender umstnde minder schweren fall angenommen anwendung normalstrafrahmens jedenfalls niedrigeren einzelstrafen gelangt wre ausspruch ber wertersatzverfall erweist insoweit fehlerhaft feststellungen nahe liegende mitverfgungsgewalt gesondert verfolgten ehefrau gesamtschuldnerischen haftung angeklagten fhren msste neue tatrichter gegebenenfalls tenor ausdruck bringen bgh strafo aufhebung feststellungen bedarf aufgezeigten rechtsfehlern wertungsfehler handelt neue tatrichter neue ergnzende feststellungen treffen bisher getroffenen widersprechen appl krehl ott eschelbach zeng'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss kvr juli kartellverwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs juli prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter ball prof dr bornkamm prof dr meier beck dr strohn beschlossen gerichtskosten verfahrens tragen rechtsbeschwerdefhrerin bundeskartellamt je hlfte auergerichtliche kosten erstatten wert verfahrensgegenstandes betrgt bereinstimmenden erklrung erledigung hauptsache mio euro grnde aufgrund bereinstimmenden erledigungserklrungen senat ber kosten verfahrens entscheiden entscheidung gem abs abs satz gwb schriftlichen verfahren ergehen nachdem parteien hierzu einverstndnis erklrt gwb abs satz vwgo abs satz zpo ber kosten hauptsache fr erledigt erklrten gerichtlichen kartellverwaltungsverfahrens billigem ermessen bercksichtigung bisherigen sach streitstandes entscheiden dabei gengt summarische prfung erfolgsaussicht rechtlicher tatschlicher hinsicht verfahrensausgang danach offen gerichtskosten hlftig teilen auergerichtlichen kosten erstatten bgh beschl kvr wuw de erledigte beschwerde streitfall liegen voraussetzungen rahmen gebotenen summarischen prfung entscheiden beschwerdegericht rumlich sachlich relevanten markt zutreffend abgegrenzt ferner offen bleiben annahme beschwerdegerichts angemeldete zusammenschluss markt marktbeherrschenden stellung beteiligten fhren angriffen rechtsbeschwerde standgehalten htte sachverhalt wirft insoweit reihe schwieriger fragen deren beantwortung rahmen summarischen prfung veranlasst entspricht daher billigem ermessen gerichtskosten verfahrens rechtsbeschwerdefhrerin bundeskartellamt je hlfte aufzuerlegen erstattung auergerichtlicher kosten erstattung auergerichtlichen kosten beigeladenen vorzusehen hirsch ball meier beck bornkamm strohn vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen strafverfolgung gem abs stpo zustimmung bundesanwaltschaft vorwurf abgabe unrichtiger umsatzsteuervoranmeldungen zugunsten treuhandgesellschaft mbh fr monate februar mrz beschrnkt soweit angeklagte wegen abgabe inhaltlich unrichtigen umsatzsteuerjahreserklrung fr jahr verurteilt worden trgt staatskasse kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten revision angeklagten urteil landgerichts stendal april gem abs stpo schuldspruch dahin gendert angeklagte wegen steuerhinterziehung zwei fllen verurteilt gesamten strafausspruch zugrunde liegenden feststellungen aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber verbleibenden kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen steuerhinterzie hung drei fllen gesamtgeldstrafe tagesstzen je euro verurteilt dagegen wendet angeklagte verfahrensrgen nher ausgefhrte sachrge gesttzten revision beschrnkung strafverfolgung fhrt wegfall einzelstrafe nderung schuldspruchs brigen rechtsmittel strafausspruch erfolg senat gem abs stpo zustimmung bundesanwaltschaft blick weitgehend identischen unrechtsgehalt umsatzsteuerjahreserklrung voranmeldungen vgl bghst jger nstz strafverfolgung vorwurf abgabe unrichtigen umsatzsteuervoranmeldungen fr monate februar mrz beschrnkt vgl kostenentscheidung bghr stpo kostenentscheidung verfahrensrgen bleiben antragsschrift bundesanwaltschaft genannten grnden erfolg schuldspruch hlt rechtlicher nachprfung stand angeklagte finanzbehrden ber steuerlich hebliche tatsachen unrichtige angaben gemacht abs nr ao umsatzsteuervoranmeldungen treuhandgesellschaft mbh folgenden fr monate februar mrz treuhandgesellschaft tatschlich zustehende vorsteuerberhnge vgl abs satz abs ustg geltend gemacht liegt bereits nahe vorsteuerbetrge rechnungen ber erwerb leasingrestwerten zustan leistungen sinne abs nr ustg treuhandgesellschaft erbracht worden treugebern treuhandgesellschaft betriebene gmbh bernahm verwer tung leasingvertrge unmittelbar zwischenschaltung verkufern ab februar treuhandgesellschaft leistungsempfngerin sinne abs nr ustg anzusehen wre rahmen abzugebenden steueranmeldungen vorsteuerabzge htte vornehmen knnen htten angemeldeten vorsteuerberhnge ergeben zutreffend bundesanwaltschaft zuschrift darauf hingewiesen fall jeweiligen vorsteuerbetrag angeklagten angemeldeter gleich hoher umsatzsteuerbetrag weiterbertragung leasingrestwerte gmbh ge genbergestanden htte vorsteuern vollstndig ausgeglichen htte taterfolg geltend gemachten vorsteuer berhngen dadurch eingetreten finanzbehrden verrechnung umsatzsteuerzahllast leasingrestwerte veruernden unternehmens zugestimmt vgl satz ao urteilsfeststellungen tragen tatvorsatz entnehmen rechtsanwalt steuerberater wirtschaftsprfer ttige angeklagte sinngehalt abs nr ustg verwendeten rechnungsbegriffs gem abs satz ustg vorzunehmenden saldierung kannte gerade leistungsempfngerin ansah wusste fr weiterlieferungen treuhnderin gmbh ausgangsrechnungen erstellen vorsteuerberhang vornherein ergeben konnte fr erstrebte erreichte verrechnung raum blieb angeklagte nahm etwa rechtsirrig isoliert vorsteuerabzug einzelnen rechnungen geltend leistungsbeziehung endgltigen abnehmer finanzamt vollstndig verheimlichen durfte vielmehr angeklagte davon kenntnis gmbh bereits ab februar verwertung leasingrechte begann woraus umsatzsteuerbetrge ergaben finanzierung kaufpreises erforderlichen wege verrechnung durchgesetzten vorsteuerberhang vornherein zulieen gegenteilig lautende klausel treuhandvertrag wonach fr treugeber leasingrestwerte verwal ten angeklagte beiden treugebern anfang leasingvertrge eigener verantwortung verwalten wollten schein vgl abs ao vereinbart strafzumessung begegnet indes durchgreifenden be denken landgericht einzelstrafen zeitlich erledigte verurteilung wegen untreue geldstrafe strafschrfend bercksichtigt erst verfahrensgegenstndlichen taten ergangen wre rechtlich beanstanden straftat art persnlichkeit tters rechtsfeindlichkeit gefhrlichkeit gefahr knftiger rechtsbrche schlieen liee vgl bgh wistra fall senat indes abschlieend prfen landgericht urteilsgrnden verurteilung zugrunde liegenden sachverhalt mitgeteilt obwohl umstnden vorliegenden falles geboten strafausspruch daher insgesamt bestand strafausspruch begegnet deshalb fall bedenken urteilsgrnden motive ziele angeklagten fr strafzumessung bedeutung vgl abs stgb eindeutig entnehmen landgericht htte auseinander setzen mssen alleiniger beweggrund angeklagten rettung vorsteuerberhang finanzierbaren kaufgeschfts darber hinaus weiteres steuerunehrliches verhalten wahren leistungsempfnger verdecken fr erstgenannten fall einstellung verfahrens stpo prfen fr weitere strafverfahren weist senat zudem folgendes gesamtstrafenfhige verurteilung ange klagten mai wegen untreue freiheitsstrafe tagesstzen je dm deren einbeziehung deswegen betracht kommt geldstrafe bereits bezahlt hhe verhngte gesamtstrafe bersteigt strafkammer basis neu vorzunehmenden strafzumessung prfen gewhrleistung angemessenen hrteausgleichs bercksichtigung ausnahmsweise bereits ebene einzelstrafen geboten vgl bghst basdorf schaal raum brause jger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr ungern sternberg prof dr bscher dr schaffert dr kirchhoff fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin beklagte wettbewerber herstellung vertrieb decksteinen schiefer fr fassaden dacheindeckungen beklagte geschftsfhrer beklagten klgerin inhaberin juli angemeldeten dezember nr fr fassaden dacheindeckungsplatten eingetragenen nachfolgend abgebildeten geschmacksmuster klgerin inhaberin august angemeldeten januar nr fr fassaden dacheindeckungsplatten eingetragenen nachfolgend abgebildeten geschmacksmuster flos flos seit ende anfang vertreibt klgerin inland mustergeme schieferplatten eingetragenen marke wario gibt verschiedene arten dach schiefer einzudecken altdeutsche deckung schuppenschablonendeckung bogenschnittdeckung jeweils zahlreichen varianten unterschiedlich gestaltete decksteine verwendet anmeldung muster klgerin gab sog schuppenschablone rechte schuppe sog bogenschnittschablone bogenschnittschablone rechts bogenschnittschablone luft seitenkanten asymmetrischen bogen sog bogenschnitt schuppenschablone seit etwa bogenschnittschablone seit etwa asbestzement seit verwendet deckung steinen fr rechtsdeckung linksdeckung unterschiedlich gestaltete decksteine bentigt jeweils deckrichtung ausgerichteten gestaltung mustergemen decksteine knnen dagegen wegen symmetrischen form sowohl fr rechts fr linksdeckung verwendet beklagten bringen schieferplatten klagegeschmacksmustern hnlich bezeichnung multiform verkehr klgerin ansicht beklagten dadurch rechte eingetragenen geschmacksmustern verletzt wettbewerbswidrig gehandelt deshalb unterlassung auskunftserteilung rechnungslegung vernichtung feststellung schadensersatzpflicht beklagten geklagt landgericht klgerin zudem ansprche wegen verletzung international registrierten geschmacksmusters spanien geltend gemacht beklagten vorgetragen eingetragenen muster seien tag anmeldung schutzfhig weder neu eigentmlich seien vertriebenen decksteine seien zudem decksteinen klgerin optischer technischer hinsicht vollkommen verschieden landgericht klage abgewiesen berufungsverfahren klgerin beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verurteilen meidung gericht fr fall zuwiderhandlung festzusetzenden ordnungsgeldes ersatzweise ordnungshaft ordnungshaft sechs monaten wiederholungsfall zwei jahren unterlassen schieferplatten magabe nachfolgender abbildungen folgende gestaltungsmerkmale aufweisen schieferplatte weist wesentlichen grundform vierecks grundform quadrat fr deckung rundbogen format rhombus fr deckung schablonen format ausgebildet ecken vierecks mittig rundung kreisfrmigen segments ausgebildet eckabrundung eckabrundung symmetrisch gedachten winkelhalbierenden diagonalen angeordnet vorzugsweise fr schablonen deckung aa bb cc vorzugsweise fr rundbogen deckung aa bb cc deutschland herzustellen herstellen lassen deutschland hergestellten schieferplatten bewerben anzubieten verkehr bringen bewerben anbieten verkehr bringen lassen hilfsweise geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs deutschland bewerben anzubieten verkehr bringen bewerben anbieten verkehr bringen lassen klgerin darber auskunft erteilen rechnung legen umfang beklagten vorstehend ziffer bezeichneten handlungen seit februar begangen angabe herstellungsmengen zeiten eigenen fremden rumen gelagerten mengen sowie falle lieferung spanien deutschland mengen erhaltenen bestellten erzeugnisse sowie namen anschriften hersteller lieferanten vorbesitzer einzelnen lieferungen aufgeschlsselt liefermengen zeiten preisen ggf typenbezeichnungen qualitten gren usw sowie namen anschriften gewerblichen abnehmer einzelnen angebote aufgeschlsselt angebotsmengen zeiten preisen ggf typenbezeichnungen qualitten gren usw sowie namen anschriften angebotsempfnger betriebenen werbung einschlielich bemusterungen aufgeschlsselt werbetrgern auflagen stckzahlen pro auflage pro werbetrger verbreitungszeiten verbreitungsgebieten einzelnen kostenfaktoren aufgeschlsselten rein produktbezogenen gestehungskosten erzielten gewinns eigentum mittelbaren besitz beklagten befindlichen vorstehend ziffer bezeichneten erzeugnisse klgerin beauftragenden gerichtsvollzieher zwecke vernichtung herauszugeben ii festzustellen beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet klgerin schaden erstatten klgerin vorstehend ziffer bezeichneten beklagten seit februar begangenen handlungen entstanden knftig entstehen berufungsgericht berufung klgerin zurckgewiesen senat zugelassenen revision deren zurckweisung beklagten beantragen verfolgt klgerin klageantrge entscheidungsgrnde berufungsgericht klage unbegrndet angesehen ausgefhrt klgerin stnden ansprche geschmacksmusterrecht klagegeschmacksmuster insoweit anzuwendenden geschmacksmustergesetz frherer fassung schutzfhig seien prfung schutzfhigkeit muster sei erscheinungsbild einzelnen muster einzelnen decksteins abzustellen sei bereits fraglich symmetrische gestaltungsform muster anmeldezeitpunkt neu sei jedenfalls fehle mustern erforderlichen eigentmlichkeit sinne abs geschmmg symmetrische form decksteine gestalterisch hand gelegen althergebrachten decksteine wiesen traditionell grundstzlich asymmetrische krmmungen seitlich ausgebildet seien je deckrichtung linken rechten lngsseite decksteins befnden bogenschnitt fhre einzelnen decksteinen wenig ansprechenden geqult wirkenden formen denen schon zeichnerische darstellung kompliziert sei traditionelle vorherrschen bezug einzelnen stein sthetisch unbefriedigenden formen lasse dadurch erklren technisch notwendig angesehen worden seien bestimmte verlegeergebnisse erreichen technische erfordernisse etwa besonderheiten schiefergesteins ergeben knnten seien jedenfalls seit langem entfallen herkmmlichen gestaltungen provozierten geradezu frage weshalb einfach symmetrische formen quadrat rhombus jeweils abgerundeten ecke verwendet wrden klgerin erfunden wolle gelte umso mehr symmetrischer deckstein groe technische vorteile sowohl fr linksdeckung fr rechtsdeckung deckung unten eigne kg marktfhrerin sei zudem schon jahr schieferdecksteine form sog rechteck schablonen angeboten gestalterische schritt rechteck quadrat sonderform rechtecks klagegeschmacksmustern sei auerordentlich gering zumal dadurch technische vorteile erzielt knnten angegriffene multiform stein entspreche zudem gestaltung verhltnis klagegeschmacksmustern priorittsjngeren gebrauchsmuster fr symmetrische gestaltung decksteine wegen technischen vorzge technisches schutzrecht erlangt knnen liege technischen grnden ausgesprochen nahe klgerin knne klage ansprche ergnzendem wettbewerbsrechtlichem leistungsschutz sttzen ii revision klgerin fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht berufungsgericht unrecht davon ausgegangen klagegeschmacksmuster schutzfhig seien schutzfhigkeit geschmacksmustern klagegeschmacksmuster oktober eingetragen worden beurteilt geschmacksmustergesetz inkrafttreten geschmacksmusterreformgesetzes mrz bgbl juni geltenden fassung abs satz geschmmg vgl bgh urt zr grur wrp handtuchklemmen gegenstand eingetragenen muster klgerin jeweils gestaltung einzelner decksteine fassaden dacheindeckungsplatten gestaltungen geschmacksmusterfhig sinne geschmmg selbstndig verkehrsfhige erzeugnisse beziehen bestimmt geeignet formen farbensinn betrachters wirken vgl bgh urt zr grur kotflgel betreffenden erzeugnisse zwischenfabrikate endprodukte gerade hinblick besondere gestaltung erworben verlegeverbund verschiedener weise verwendet knnen umstand fassaden dacheindeckungsplatten bereits fr allein geschmackssinn wirken eigene sthetische wirkung verlegeverbund entfalten sollen steht musterfhigkeit entgegen vgl bgh grur kotflgel eichmann eichmann falckenstein geschmacksmustergesetz aufl rdn schutzfhigkeit muster allein danach beurteilen sthetischen gehalt hinterlegten abbildungen erkennbar vgl bgh urt zr grur holzsthle eichmann eichmann falckenstein aao rdn jeweils besonderen verlegebilder verlegung mustergemen decksteinen fassaden dacheindeckungsplatten erreicht knnen kommt fr beurteilung schutzfhigkeit muster entstehende verlegebild hngt zudem form steins jeweiligen art verlegung ab ergibt gegebenenfalls weise teile mustergemen decksteine verdeckt fr beurteilung muster neu sinne abs geschmmg kommt entgegen ansicht berufungsgerichts darauf form etwa geometrische form schon anmeldezeitpunkt bekannt entscheidend vielmehr gestaltungen gerade rede stehenden gebiet vorhanden vgl bgh urt zr grur gemldewand vorbekannte formen entgegen ansicht revision preisliste kg jahr angebotenen decksteine fr spezial wabendeckung sog rechteck schablonen bercksichtigen berufungsgericht recht entsprechenden vorbringen beklagten ausgegangen unstreitig vgl bghz ff gestaltungen weichen erheblich gestaltungen klagegeschmacksmuster ab beklagten dargetan jeweils kombination smtlicher fr gesamteindruck klagegeschmacksmuster bestimmender gestaltungselemente gebiet fassaden dacheindeckungsplatten vorbekannt rgen revisionserwiderung wonach berufungsgericht unrecht vorbekannte gestaltungen bercksichtigt senat geprft durchgreifend erachtet zpo eingetragenen muster entgegen ansicht berufungsgerichts erforderliche eigentmlichkeit muster modell eigentmlich sinne abs geschmmg fr sthetische wirkung magebenden merkmalen ergebnis eigenpersnlichen form farbenschpferischen ttigkeit erscheint ber durchschnittsknnen mustergestalters kenntnis betreffenden fachgebiets hinausgeht vgl bgh urt zr grur dreifachkombinationsschalter urt zr grur kettenkerze vgl eichmann eichmann falckenstein aao rdn nirk kurtze geschmacksmustergesetz aufl rdn dabei kommt darauf gestaltung knstlerischer wert zugesprochen vgl bgh urt zr grur wrp sitz liegembel prfung eigentmlichkeit grades prfung neuheit einzelvergleich klagemusters entgegenhaltungen vorzunehmen gesamtvergleich vorbekannten formgestaltungen vgl bgh grur sitzliegembel vergleich gerade betreffenden gebiet geleisteten formgestalterischen vorarbeit gesamtheit verbindung verfgung stehenden freien formen lsst feststellen muster schpferischen gehalt aufweist fr geschmacksmusterschutz erforderlich schutzumfang bestimmender eigentmlichkeitsgrad erreicht vgl bgh grur holzsthle gesamtvergleich ausgehen feststellung gesamteindrucks musters gestaltungsmerkmale denen gesamteindruck beruht fr beurteilung sthetischen gesamteindruck muster modell macht eigenschaften gesamteindruck bestimmt auffassung fr geschmackliche sthetische fragen aufgeschlossenen einigermaen vertrauten durchschnitts betrachters magebend vgl bgh grur sitz liegembel fr vergleich ermittelten sthetischen gesamteindrucks musters modells vorbekannten formgestaltungen kommt jedoch darauf kenntnis durchschnittsbetrachter bereits vorhandenen formenschatz besitzt entscheidend vielmehr beurteilung frage neuheit musters modells formgestaltungen inlndischen fachkreisen bekannt anzusehen deren durchschnittsknnen durchschnittswissen muster modell schpferische eigentmlichkeit abheben vgl bgh grur kettenkerze senat streitfall frage eigentmlichkeit beurteilen klagegeschmacksmuster substantiiert entgegengehaltene formenschatz unstreitigen sachverhalt gehren vgl bgh urt zr grur wrp lunette sthetische gesamteindruck muster mageblich zusammenspiel zwei gestaltungselementen geprgt weisen steine grundform gleichseitigen vierecks form rhombus bzw quadrats ecke abgerundet sog eckabrundung bilden eckabrundungen ausschnitt kreisbogens rundung verluft dementsprechend symmetrisch gedachten eckhalbierenden diagonalen sog symmetrische eckabrundung kombination elemente verleiht gesamtbild decksteine jeweils symmetrisch gleichfrmigen harmonischen eindruck gesamtvergleich muster vorbekannten decksteingestaltungen ergibt symmetrie geprgte gesamteindruck mus ter eigentmlich vorbekannten decksteine weisen jeweils einzelne merkmale fr gesamteindruck muster prgend soweit einfach form quadrats rhombus durchweg gerade symmetrisches zugleich ausgewogenes erscheinungsbild gilt fr herkmmliche decksteine sog bogenschnittschablone fr preisliste kg jahr angebotenen decksteine spezial wabendeckung quadratische grundform zugrunde liegt weist eckabrundung abgeschnittene ecke beiden sog rechteck schablonen rechts bzw links eckabrundung form rechtecks eckabrundung dementsprechend symmetrisch winkelhalbierenden diagonale ausgerichtet rechteck schablonen vermitteln daher symmetrischen ausgewogenen eindruck klagegeschmacksmuster umstand gestaltung muster technischen vorteilen verbunden hindert mustern eigentmlichkeit beizumessen schutzfhigkeit abs geschmmg ausgeschlossen soweit formgestaltungen handelt objektiv ausschlielich technisch bedingt geschmacksmusterfhigkeit steht gebrauchszwecken dienenden erzeugnis entgegen gestaltung mageblichen merkmal zugleich sogar erster linie gebrauchszweck dient frdert sthetische gehalt demnach zweck gem gestaltete gebrauchsform eingegangen vgl bgh urt zr grur haushaltsschneidemaschine ii anm gerstenberg bgh grur handtuchklemmen mustergemen decksteine weisen gegenber decksteinen formen unstreitig vorteil vielseitigen verwendbarkeit sog bogenschnittdeckung fr rechtsdeckung linksdeckung daches zwei verschiedene decksteine bentigt rechte decksteine bogenschnitt linken lngsseite linke decksteine bogenschnitt rechten lngsseite mustergeme decksteine knnen demgegenber sowohl fr rechtsdeckung fr linksdeckung deckung unten verwendet technischen vorteil besitzen jedoch neben decksteinen form quadrats rhombus unstreitig decksteine fr sog wabendeckung decksteine quadratischen grundform vier ecken winkel etwa angrenzenden kanten abgeschnitten mustergemen decksteine besitzen allerdings weiteren vorteil sog bogenschnittformen verlegebild erreicht geschwungene wellige linienfhrung auszeichnet technischer sthetischer vorteil beim einsatz mustergemen decksteine sicht fr geschmackliche sthetische fragen aufgeschlossenen einigermaen vertrauten durchschnittsbetrachters weisen muster klgerin vergleich gebiet fassadenund dacheindeckungsplatten vorbekannten formen deutlich abweichenden gesamteindruck oberflchlicher betrachtung fllt vergleich vorbekannten formen symmetrisch gleichfrmige harmonische eindruck durchschnittsbetrachter kenntnisse besonderen sachgebiet htte allerdings kaum erkannt formen fr fassaden dacheindeckungsplatten zeit anmeldung ungewhnlich jedoch fr beurteilung eigentmlichkeit bedeutung dabei oben dargelegt kenntnis durchschnittsbetrachters bereits vorhandenen formenschatz ankommt muster klgerin notwendige gestaltungshhe dagegen spricht entgegen ansicht berufungsgerichts muster jeweils geometrische formen verwenden vorbekannt entscheidend vielmehr gestaltung muster fr verwendung fassaden dacheindeckungsplatten gesamtvergleich vorbekannten decksteingestaltungen durchschnittsknnen mustergestalters gebiet schutzbegrndender weise bersteigt dabei bercksichtigen gestaltung decksteinen funktionsbedingt rcksicht grtmgliche materialausbeute fachregel dachdeckerhandwerks verhltnismig enger gestaltungsspielraum besteht mustergestalter herkmmlichen abweichende sthetische gestaltung decksteine aufgabe gelst vielseitig verwendbaren stein verlegebilder erzielen vorbekannten deckbildern welligen linienfhrung entsprechen geometrischen formen angegriffenen muster deren gestalter geschaffen handelt vorbekannte formen gestalterische leistung liegt wahl formen sinnvolle formen fassadenund dacheindeckungsplatten beurteilung symmetrisch gleichfrmigen decksteine fachgerecht verlegt knnen nutzung schlichter geometrischer formen drfen allerdings anforderungen gestaltungshhe niedrig angesetzt vgl bgh grur dreifachkombinationsschalter vorliegenden fall jedoch gestalterische leistung gegeben durchschnittsknnen mustergestalters betreffenden gebiet fr geschmacksmusterschutz hinreichenden ma bersteigt bereits daraus ersichtlich technische mglichkeit mustergemen gestaltung feststellungen berufungsgerichts schon seit fnfziger jahren gegeben angegriffenen mustern benutzt worden vgl eichmann eichmann falckenstein aao rdn preisliste kg jahr angebotenen decksteine fr spezial wabendeckung sog rechteck schablonen anlass gegeben decksteine form schaffen iii revision klgerin danach berufungsurteil aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckzuverweisen berufungsgericht nunmehr ber umstrittene frage nachbildungstatbestand gegeben entscheiden bornkamm ungern sternberg schaffert bscher kirchhoff vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet april freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm dr kapsa drr galke fr recht erkannt revision beklagten landes urteil zivilsenats kammergerichts januar kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten landes erkannt worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand frhen morgenstunden juli wurde berlin pkwfahrer festgenommen mehrere polizeisperren durchbrochen einsatz zahlreiche polizeibeamte beklagten landes darunter klger damals zivilfahnder beteiligt klger trug prellungen schrfwunden nase sowie prellungen rechten brustkorb davon erkrankte psychisch wurde wegen dienstunfhigkeit ruhestand versetzt wegen erlittenen verletzungen beansprucht klger beklagten land zahlung angemessenen schmerzensgeldes feststellung ersatzpflicht fr entstandenen materiellen schden sttzt schadensersatzbegehren amtshaftung behauptet polizeibeamte beklagten landes htten einsatz getreten dadurch vorbeschriebenen verletzungen zugefgt psychischen erkrankung gefhrt landgericht klger dm nebst zinsen zugesprochen brigen klage abgewiesen berufung klgers berufungsgericht beklagte land verurteilt dm nebst zinsen zahlen festgestellt beklagte land verpflichtet sei smtliche materiellen schden vorfall juli ersetzen soweit ansprche sozialversicherungstrger dritte bergegangen seien bergingen weitergehende berufung klgers berufung beklagten landes berufungsgericht zurckgewiesen revision verfolgt beklagte land antrag vollstndige abweisung klage entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils soweit nachteil beklagten landes erkannt worden zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht klger schadensersatzanspruch wegen amtspflichtverletzung abs bgb art satz gg zugebilligt wesentlichen ausgefhrt klger sei einsatz juli polizeibeamten getreten worden dadurch gesicht krper prellungen schrfwunden erlitten polizeibeamten htten klger verletzungen vorstzlich zugefgt feststellungen ergben urkundenbeweislich verwerteten protokollen staatsanwaltschaftlichen ermittlungsverfahrens ber vernehmung einsatz beteiligten polizeibeamten ver nehmung polizeibeamten zeugen bedurft knne zugunsten beklagten landes unterstellt ebenso ermittlungsverfahren ausgesagt htte krperverletzung psychischen erkrankung klgers gefhrt renten begehrensneurose vorliege sei folge amtspflichtverletzung beklagten land zuzurechnen ii berufungsurteil hlt rechtlichen prfung stand angefochtene urteil tragenden feststellungen polizeibeamten beklagten landes begangenen amtspflichtverletzung frei verfahrensfehlern getroffen worden revision beanstandet recht berufungsgericht allein grundlage niederschriften ber vernehmung einsatz beteiligten polizeibeamten davon berzeugt klger kollegen vorstzlich getreten dadurch gesicht sowie brustkorb verletzt wurde schriftliche aussagen sowie protokolle ber aussagen zeugen verfahren knnen urkundenbeweislich verwertet fall beweispflichtige partei beantragt akten verfahrens gegenstand mndlichen verhandlung mglichkeit urkundenbeweises berhrt jedoch recht parteien unmittelbare anhrung zeugen anhngigen rechtsstreit beantragen macht parteien davon gebrauch verwertung staatsanwaltschaftlichen ermittlungsverfahren protokollierten aussage wege urkundenbeweises anstelle beantragten anhrung zeugen unzulssig vgl senatsurteil juli iii zr bghr zpo abs unmittelbarkeit bgh urteile juni vi zr njw juni vi zr njw rr november vi zr ua ebe bgh grundstze berufungsgericht beachtet beklagte land berufungsverfahren verfahren landgericht bestritten futritten klger gekommen sei verletzungen seien darauf zurckzufhren gebsch steinplatten ausgelegten boden gefallen sei ferner beklagte land erstinstanzlichen vortrag bezogen falls polizeibeamten tatschlich getreten htten tritte pkw fahrer festgenommen gerichtet htten sofern klger futritte verletzt worden sei versehentlich geschehen beweis fr behauptungen beklagte land zulssiger weise zeugnis polizeibeamten berufen berufungsgericht berzeugung polizeibeamte beklagten landes klger vorstzlich verletzt htten urkundenbeweis nmlich verwertung vernehmungsprotokolle staatsanwaltschaftlichen ermittlungsverfahren gesttzt vorgehen liegt versto vorschrift zpo sowie grund satz unmittelbarkeit beweisaufnahme abs zpo vgl bgh urteil juni ii zr bghr zpo unmittelbarkeit berufungsgericht beweisantrag polizeibeamten zeugen hren gefolgt zugunsten beklagten landes unterstellt knne zeuge ermittlungsverfahren geuert htte beweis gestellte behauptung bestimmte aussage zeugen behauptung unterstellt aussage zeugen vernommen gewrdigt zulssig konnte berufungsgericht aussage staatsanwaltschaftlichen ermittlungsverfahren gemacht wege urkundenbeweises verwerten konnte jedoch antrag beklagten landes zeugen vernehmen erledigt angesehen einverstanden erklrt htte rechtsstreit urkundenbeweis anstelle zeugenvernehmung erhoben vgl bghz einverstndnis vorgelegen gegenteil beklagte land vernehmung zeugen bestanden feststellung verletzungshandlung erhobene rge zpo sei verletzt berufungsgericht widerspruch ergebnissen ermittlungsverfahrens gesetzt greift dagegen begrndung gem satz zpo abgesehen unrecht meint revisionserwiderung genannten verfahrens fehler knnten mehr gergt beklagte land mndlichen verhandlung berufungsgericht angekndigten urkundenbe weislichen verwertung staatsanwaltschaftlichen ermittlungsakten enthaltenen zeugenaussagen widersprochen zpo niederschrift ber sitzung kammergerichts januar derartiger hinweis entnehmen vermerk strafakten htten vorgelegen seien gegenstand mndlichen verhandlung gibt fr behauptete ankndigung her senat mu deshalb davon ausgehen fr beklagte land seinerzeit erkennbar berufungsgericht feststellungen tathergang versto beweisrechtliche vorschriften treffen verfahrensfehler fhrt aufhebung berufungsurteils berufungsgericht unzulssig bergangene beweisantrag betraf feststellung schadenstiftenden handlung berufungsgericht vernehmung zeugen benannten polizeibeamten sachverhalt objektiver subjektiver hinsicht klren iii fr weitere verfahren folgendes hingewiesen mglichkeit irrtums ber vorliegen rechtfertigungs grundes verbotsirrtums vorsatz ausschlieen wrden liegt bisherigen sach streitstand fern hergang festnahme flchtigen pkw fahrers bietet geringsten anhalt beteiligten polizeibeamten futritte festzunehmenden fahrer gar klger kollegen fr erlaubt halten konnten berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen scha denszurechnung psychischen folgen fr kleinen sektor gesundheitlicher belastungen geschdigten grenzen gezogen schdiger mu fr folgen einstehen dadurch entstehen schdigungshandlung renten begehrensneurose fhrt ausgrenzung betrifft flle denen geschdigte schadensfall neurotischen streben versorgung sicherung lediglich anla nimmt schwierigkeiten belastungen erwerbslebens auszuweichen weitere begrenzung schadenszurechnung kommt betracht schdigende ereignis ganz geringfgig bagatelle gerade etwa vorhandene spezielle schadensanlage verletzten trifft psychische reaktion verletzten konkreten fall wegen groben miverhltnisses anla schlechterdings mehr verstndlich vgl bghz ff berufungsgericht rechtsfehlerfrei bagatellverletzung verneint setzt voraus vorbergehende alltagsleben typische hufig grnden besonderen schadensfall entstehende beeintrchtigungen krpers seelischen wohlbefindens handelt beeintrchtigungen gemeint sowohl intensitt art primrverletzung her ganz geringfgig blicherweise verletzten nachhaltig beeindrucken schon aufgrund zusammenlebens menschen daran gewhnt vergleichbaren strungen befindlichkeit ausgesetzt bgh aao berufungsgericht recht ausgefhrt bagatelle vorliege klger unstreitig erlittenen schrfwunden prellungen kopf brustkorb typischerweise besonderen schadensereignis verbunden seien revision entgegengehalten besonderheiten polizeidienstes dabei vernachlssigt worden seien streitfall geht beeintrchtigungen tglichen polizeidienst festnahme verdchtigen stets mglich klger frher klaglos weggesteckt wurden klger wurde unterstellt berufungsgericht verfahrensfehlerhaft getroffenen feststellungen trfen sache eigenen kollegen krperlich mihandelt gibt schadensfall besondere alltglichen dienst polizeibeamten deutlich hervorhebende geprge scheidet schon bagatelle kommt mehr darauf schdigende ereignis spezielle schadensanlage verletzten klgers traf psychische reaktion wegen groben miverhltnisses anla mehr verstndlich gerichtlich bestellte sachverstndige frage psychische erkrankung klgers zusammenhang juli erlittenen unterstellten mihandlung steht klar geuert einerseits gutachten klger festgestellte gravierende fixierung chronifizierung seelischen symptomatik mehr reaktion ereignis angesprochen knnen vielmehr beziehung stehen ereignis folgenden rechtsstreit zusammenhang schweren differenzen auseinandersetzungen vorgesetzten andererseits heit schlu gutachtens eingetretene berufsunfhigkeit sei monokausal erklren komplexe ereigniskonstellation persnlichkeit unfall rechtsstreit berufsunfhigkeit klgers gefhrt berufungsgericht mglichen widerspruch anhrung sachverstndigen klren rinne wurm drr richter bundesgerichtshof dr kapsa urlaub verhindert unterschrift beizufgen rinne galke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke dr schmidt rntsch dr roth beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts aurich oktober kosten unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde amtsgericht beklagte prozessbevollmchtigten erster instanz mai zugestelltes urteil verurteilt klgerin rckstndiges hausgeld nebst zinsen zahlen urteil beklagte zunchst juni eingegangenen schriftsatz unzustndigen landgericht oldenburg sodann juli eingegangenen schriftsatz zustndigen landgericht aurich berufung eingelegt zweite berufung antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist verbunden vorgetragen prozessbevollmchtigten ht ten abweichenden regelung berufungszustndigkeit wohnungseigentumssachen fr oberlandesgerichtsbezirk oldenburg gewusst wissen mssen landgericht antrag wiedereinsetzung vorigen stand zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen dagegen wendet beklagte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde unzulssig abs satz nr abs satz zpo gesetzes wegen statthaft zulssig abs zpo bestimmten weiteren voraussetzungen gegeben fall sache grundstzliche bedeutung abs nr zpo entscheidung rechtsbeschwerdegerichts weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs nr zpo deshalb senat bghz beschl oktober zb njw beschl mai zb njw rr anforderungen berufungsgericht stellt berzogen wren beklagten zugang gegebenen berufung unzumutbar erschwerten vgl bverfge bverfg njw famrz senat beschl oktober zb njw beklagte berufungsfrist versumt prozessbevollmchtigten berufungsschrift abend letzten tags frist zeitpunkt unzustndigen landgericht oldenburg eingereicht fristgerechten weiterleitung zustndige landgericht aurich normalen geschftsgang erfordernis bgh beschl juli iii zb njw rr mehr rechnen zulssigkeit berufung hing deshalb entscheidend davon ab berufungsfrist fristgerechte einreichung unzustndigen landgericht oldenburg gewahrt konnte verneinendenfalls beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist gewhren beides berufungsgericht verneint entspricht sache rechtsprechung bundesgerichtshofs weder fortzubilden ergnzen anforderungen einlegung rechtsmitteln berspannt aa entscheidung berufungsgerichts enthlt darstellung sachverhalts allerdings rechtsbeschwerde zuzugeben enthalten hindert fehlen sachdarstellung entscheidung ber rechtsbeschwerde deshalb grnden angefochtenen entscheidung gerade ausreichender deutlichkeit entnehmen wohnungseigentumsrechtliche streitigkeit handelt beklagte berufung innerhalb frist nds zustvo justiz nds zustvo justiz zustndigen landgericht aurich eingereicht bb bereinstimmung rechtsprechung senats nimmt berufungsgericht berufung beklagten fristwahrend rechtzeitige einreichung berufungsschrift sachlich zustndigen landgericht aurich eingelegt konnte rechtsfehlerfrei beru fungsgericht beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist versagt einhaltung frist beklagte nmlich zpo verlangt verschulden gehindert nichteinhaltung frist beruht vielmehr versumnis prozessbevollmchtigten beklagte abs zpo zurechnen lassen beides senat inhaltsgleichen parallelverfahren zb einzelnen erlutert hierauf bezug genommen iii kostenentscheidung beruht abs zpo krger schmidt rntsch klein lemke roth vorinstanzen ag delmenhorst entscheidung viii lg aurich entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet januar ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs nr leibliche nichten neffen vermieters kraft nahen verwandtschaftsverhltnisses vermieter familienangehrige sinne abs nr bgb fortfhrung senatsurteils juli viii zr njw bgh urteil januar viii zr lg baden baden ag baden baden viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr bnger fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts baden baden mai kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht hinsichtlich eigenbedarfskndigung mrz nachteil klgerin entschieden brigen revision unzulssig verworfen berufung klgerin urteil amtsgerichts baden baden juli zurckweisung rechtsmittels brigen teilweise abgendert beklagten gesamtschuldner verurteilt bewohnte wohnung strae obergeschoss sowie wohnung gehrende garage nebst fernbedienung klgerin herauszugeben beklagten rumungsfrist mai eingerumt kosten rechtsstreits klgerin beklagten tragen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt rckgabe beklagten gemieteten wohnung sowie erstattung vorgerichtlich entstandener rechtsanwaltskosten sommer zog damals jhrige klgerin eigentumswohnung bersiedelte nahe gelegene se niorenresidenz be vermietete wohnung ab september beklagten monatlichen miete ab oktober mieteten beklagten zustzlich wohnung gehrende garage fr monatlich notariellem vertrag august bertrug verwitwete kinderlose klgerin eigentum wohnung schenkungsweise wege vorweggenommener erbfolge wohnende nichte dabei be hielt klgerin niebrauch wohnung vertrages verpflichtete nichte gegenleistung gegenber klgerin lebenszeit deren haushalt seniorenresidenz versorgen husliche grundpflege klgerin bernehmen vertragschlieenden vereinbarten sicherung verpflichtung eintragung reallast grundbuch erklrten nichte beabsichtigt nchster zukunft bertragene eigentumswohnung ziehen rumlich mglich vorstehende pflegeverpflichtung persnlich erfllen vertrag wurde grundbuch vollzogen anwaltsschreiben erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten lie klgerin seit august mehrfach sowohl fristlose ordentliche kndigungen beklagten bestehenden mietverhltnisses aussprechen kndigungsgrnde wurden zunchst versptete mietzahlun gen geltend gemacht spter eigenbedarf aufgrund pflegevereinbarung vertrag august schlielich hhe unstreitige teilbetrge miete beklagten wegen behaupteter mngel mietwohnung einbehalten klage klgerin rckgabe wohnung nebst garage verlangt zahlungsanspruch erstattung vorgerichtlicher anwaltskosten hhe nebst zinsen gem gebhrenrechnung erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten mrz geltend gemacht amtsgericht klage abgewiesen hinblick darauf eigenbedarf gesttzte ordentliche kndigung mrz fr gerechtfertigt gehalten gem zpo anordnung getroffen mietverhltnis parteien konditionen bisher unbestimmte zeit mindestens jedoch august fortgesetzt landgericht berufung klgerin magabe zurckgewiesen urteil amtsgerichts getroffene anordnung ber fortsetzung mietverhltnisses ersatzlos wegfall gert dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgerin rckgabe zahlungsbegehren hinblick ordentliche kndigung mrz wegen eigenbedarfs fristlose kndigung november wegen zahlungsrckstnden weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision wesentlichen erfolg berufungsgericht soweit revisionsverfahren interesse ausgefhrt klgerin stehe beklagten anspruch rumung herausgabe mietwohnung bgb mietverhltnis sei eigenbedarf gesttzte ordentliche kndigung mrz beendet worden kammer sei verbot reformatio peius daran gehindert amtsgericht befrwortete wirksamkeit eigenbedarfskndigung mrz verneinen obwohl seitens erstinstanzliche urteil gleichfalls beschwerten beklagten anschluss berufung hiergegen eingelegt worden sei klgerin insoweit erstinstanzliche urteil rechtsstellung erlangt deren aufrechterhaltung schutzwrdig wre eigenbedarf gesttzte kndigung mrz erweise unwirksam voraussetzungen abs nr bgb weder bezug klgerin hinsichtlich deren nichte erfllt seien betagte seit mehreren jahren seniorenstift lebende klgerin sei darauf angewiesen gerade nichte ergnzend gepflegt weshalb nutzung wohnung nichte geboten wre seniorenresidenz be klgerin erforderliche betreuungspfle ge berdurchschnittlichem mae zuteil einrichtung ausreichendem mae ber ausgebildetes fachpersonal fr schwerstpflegebedrftige senioren verfge sei gerichtsbekannt notwendigkeit fr stzliche pflege bestehe eingedenk ersichtlich berdies knne klgerin nichte erfllung vertraglich vereinbarten pflegeverpflichtung ohnehin fordern sptestens seitdem erhebung rumungsklage mai schlaganfall erlitten deshalb dauerhaft pflegebedrftig sei ruhe verpflichtung gem notariellen bergabevertrags ebenso wenig seien beachtenswerte grnde fr gewnschte nutzung wohnung nichte vorgetragen klgerin abgeleiteten eigenbedarf knne nichte berufen uneingeschrnkt privilegierten personenkreis sinne abs nr bgb zhle nichte trotz verwandtschaft klgerin begriff familienangehrigen sei hinblick schutzzweck bestimmung einschrnkend auszulegen sei engen familienangehrigen denjenigen vermieter weitlufig verwandt verschwgert seien unterscheiden ersten gruppe genge bloe tatsache verwandtschaft whrend bezglich entfernten angehrigen darber hinaus erforderlich sei vermieter gegenber rechtlich moralisch aufgrund besonderen persnlichen nhe unterhaltsgewhrung sonstiger frsorge verpflichtet sei gemessen kriterien bleibe fr annahme abgeleiteten eigenbedarfs raum nichte handele enge familienangehrige vermieters anhaltspunkte bestehen immer gearteten frsorgepflicht klgerin gegenber nichte hindeuten knnten seien ersichtlich amtsgericht gem zpo abs bgb getroffene anordnung ber fortsetzung mietverhltnisses knne aufrechterhalten ausgesprochene eigenbedarfskndigung bereits unwirk sam sei rumungsbegehren anfang unbegrndet erweise knne klgerin beklagten erstattung vorgerichtlicher anwaltskosten verlangen ii beurteilung hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand revision entgegen auffassung klgerin insoweit zulssig rechtsmittel entscheidung berufungsgerichts ber kndigung wegen eigenbedarfs mrz wendet berufungsgericht zulassung revision wirksam frage beendigung mietverhltnisses ordentliche kndigung beschrnkt soweit revision berufungsurteil hinsichtlich entscheidung ber fristlose kndigung november angreift rechtsmittel dagegen mangels zulassung berufungsgericht unzulssig verwerfen berufungsgericht zulassung revision teile streitgegenstandes beschrnken beschrnkung tenor urteils angeordnet entscheidungsgrnden ergeben st rspr bghz senatsurteil oktober viii zr wum tz bgh urteil november zr njw urteil juni vii zr njw ii urteil mrz iii zr njw ii allerdings beschrnkung eindeutig entscheidungsgrnden entnehmen lassen senatsurteil juni viii zr wm ii anzunehmen rechtsfrage deren klrung berufungsgericht revision zugelassen mehreren teilbaren streitgegenstnden fr erheblich angabe zulassungsgrundes regelmig eindeutige beschrnkung zulassung revision anspruch sehen bghz aao senatsurteil oktober aao verhlt berufungsgericht revision zugelassen fr klrungsbedrftig hlt berufungsgericht aufgrund verbotes reformatio peius daran gehindert abweichend einschtzung erstinstanzlichen gerichts berechtigung eigenbedarf gesttzten kndigung verneinen fortsetzungsanordnung abs bgb unvernderten bedingungen versehene urteil allein rumung herausgabe mietsache klagenden vermieter angefochten wurde revision allein frage beendigung mietverhltnisses aufgrund eigenbedarfskndigung mrz beschrnkt beendigung mietverhltnisses aufgrund spteren fristlosen kndigung wegen zahlungsverzugs november zahlungsanspruch wegen vorgerichtlicher anwaltskosten stellen davon unabhngige teile streitstoffs dar zulassungsfrage berhrt berufungsgericht vorgenommene beschrnkung wirksam rechtsprechung bundesgerichtshofs zulassung revision tatschlich rechtlich selbststndigen teil streitstoffs beschrnkt gegenstand teilurteils revisionsklger revision beschrnken knnte st rspr senatsurteil oktober aao tz bgh urteil mrz aao bgh beschluss mai xii zb njw tz letzteres trifft frage mietverhltnis eigenbedarfskndigung mrz beendet worden stellt ausgefhrt abgrenzbaren rechtlich selbstndigen teil streitstoffs dar tatschli cher rechtlicher hinsicht unabhngig frage sptere fristlose kndigung november mietverhltnis beendet beurteilt klgerin revision htte beschrnken knnen vgl senatsurteil oktober aao soweit revision zulssig hlt beurteilung berufungsgerichts rechtlichen nachprfung stand anspruch klgerin abs bgb rckgabe beklagten gemieteten wohnung berufungsgericht gegebenen begrndung verneint kndigung mrz klgerin mietverhltnis hilfsweise wegen eigenbedarfs juni ordentlich gekndigt entgegen auffassung berufungsgerichts gem abs abs nr abs bgb wirksam rechtsfrage deren klrung berufungsgericht revision zugelassen kommt amtsgericht wirksamkeit eigenbedarfskndigung recht bejaht berufungsgericht davon htte abweichen drfen abs nr bgb liegt berechtigtes interesse vermieters beendigung mietverhltnisses vermieter rume wohnung fr familienangehrigen angehrige haushalts bentigt revision beanstandet recht berufungsgericht nichte klgerin familienangehrige sinne bestimmung angesehen grund kndigung fr wirksam gehalten senat entschieden geschwister vermieters kraft nahen verwandtschaftsverhltnisses privilegierte familienangehrige sinne abs nr bgb geschwistern besteht enges verwandtschaftsverhltnis zustzlichen einschrnkenden tatbestandsmerkmals etwa engen sozialen bindung vermieter bedarf urteil juli viii zr njw ls ii abs satz nr bgb af senat ausdruck gebracht fr bestimmung kreises abs nr bgb privilegierten familienangehrigen entfernten verwandten zustzliches kriterium heranzuziehen konkrete persnliche soziale bindung vermieter angehrigen einzelfall abstellt einschrnkung entfernten verwandten aufgrund gesetzeszwecks kndigungsschutz mieters geboten entspricht einhelligen auffassung rechtsprechung literatur vgl berblick schmidt futterer blank mietrecht aufl bgb rdnr ff staudinger rolfs bgb rdnr ff je weitlufiger grad verwandtschaft schwgerschaft umso enger ber bloe tatsache verwandtschaft schwgerschaft hinausgehende persnliche soziale bindung vermieter angehrigen konkreten einzelfall kndigung wegen wohnbedarfs angehrigen rechtfertigen olg braunschweig wum staudinger rolfs aao rdnr nichten neffen vermieters gehren mehr engsten angehrigen eltern kinder geschwister kinder geschwister entgegen auffassung berufungsgerichts immer eng verwandt vermieter gehren berufungsgericht gemeint entfernten weitlufig verwandten gesetz erlaubt kndigung mietverhltnissen wegen wohnbedarfs familienangehrigen davon ausgeht innerhalb familie aufgrund enger verwandtschaft verhltnis persnlicher verbundenheit gegensei tiger solidaritt besteht privilegierung kndigung zugunsten familienangehrigen rechtfertigt bestehen familiren verbundenheit solidaritt einzelfall nachgewiesen geschwistern auszugehen senatsurteil juli aao deren kindern heit leiblichen nichten neffen vermieters wertung ergibt wortlaut vorschrift gesetzgeber begriff familienangehrigen abs nr bgb nher bestimmt gesetzesmaterialien fr auslegung entnehmen generelle einbeziehung nichten neffen kreis privilegierten familienangehrigen hintergrund regelungen rechtsordnung gerechtfertigt denen ebenfalls familienangehrige allein aufgrund engen verwandtschaftlichen beziehung privilegiert tatschlich bestehende persnliche verbundenheit einzelfall nachgewiesen anknpfungspunkt dafr weit kreis familienangehrigen sinn ziehen bieten regelungen ber zeugnisverweigerungsrecht persnlichen grnden zpo stpo denen kreis privilegierten familienangehrigen unabhngig tatschlichen bestehen persnlicher bindungen konkretisiert gem abs nr zpo abs nr stpo steht zeugnisverweigerungsrecht neben verlobten ehegatten lebenspartnern abs nr zpo abs nr stpo denjenigen partei gerader linie verwandt verschwgert sowie denjenigen seitenlinie dritten grad verwandt zweiten grad verschwgert gehren nichten neffen personenkreis allein aufgrund enger verwandtschaftlicher beziehung partei zeugnisverweigerungsrecht zusteht regelung kommt ausdruck gesetzgeber nichten neffen weiteres enge familienangehrige ansieht gesetzgeberische wertung auslegung abs nr bgb bercksichtigen rechtfertigt nichten neffen kreis privilegierten familienangehrigen einzubeziehen bedarf deshalb ebenso geschwistern vermieters senatsurteil juli aao ber tatsache verwandtschaft hinaus zustzlichen einschrnkenden tatbestandsmerkmals etwa tatschlich bestehenden engen sozialen bindung vermieter kommt deshalb vorliegenden fall darauf feststellungen berufungsgerichts enge persnliche beziehung klgerin nichte einzigen lebenden verwandten tatschlich besteht iii revision soweit zulssig erfolg berufungsurteil insoweit aufzuheben abs zpo senat sache entscheiden weiterer tatrichterlicher feststellungen bedarf sache endentscheidung reif abs zpo berufung klgerin urteil amtsgerichts tenor ausgesprochen teilweise abzundern hinsichtlich eigenbedarfskndigung mrz gesttzten rumungsbegehrens berufung erfolg beklagten rckgabe wohnung verpflichtet ordentliche kndigung mrz ausgefhrt wirksam kndigung mietverhltnis ablauf juni beendet abs bgb fr amtsgericht zpo ff bgb getroffene anordnung ber unbefristete mindestens september dauernde fortset zung mietverhltnisses raum mehr senat sachverhalt fr anordnung zpo mageblichen frage beendigung mietverhltnisses hrte bedeuten wrde wrdigung berechtigten interessen vermieters rechtfertigen abs satz bgb wrdigen berufungsgericht hierzu standpunkt folgerichtig feststellungen getroffen weitere feststellungen erwarten dahingestellt bleiben fr beklagten anschluss kndigung mrz zumutbar september angemietete wohnung bereits ablauf juni verlassen inzwischen mehr eineinhalb jahre vergangenen denen beklagten wohnung gelebt gegenwrtigen zeitpunkt bedeutet rumung wohnung fr beklagten anbetracht berechtigten interesses hochbetagten klgerin nichte nhe betreut jedenfalls unzumutbare hrte mehr grnde fr hrte beklagten weder dargelegt worden ersichtlich beklagten insbesondere geltend gemacht angemessenen ersatzwohnraum zumutbaren bedingungen beschaffen knnten abs bgb mndlichen verhandlung amtsgericht juli lediglich darauf berufen sei unzumutbar kurzer zeit schon auszuziehen seien schlielich nomaden unzumutbar kurze mietzeit liegt mehr nachdem mietverhltnis mittlerweile mehr fnf jahre bestanden amtsgericht anordnung ber fortsetzung mietverhltnisses davon ausgegangen interessenabwgung ablauf fnf jahren gunsten klgerin darstellen amtsgericht fr zeitpunkt entscheidung angenommen ball dr frellesen dr achilles dr hessel dr bnger vorinstanzen ag baden baden entscheidung lg baden baden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen unerlaubten handelreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts traunstein august unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat landgericht verhngte freiheitsstrafe jahr neun monaten bewhrung ausgesetzt begrndet unabhngig mglicherweise ansonsten gegebenen positiven sozialprognose besondere umstnde sinne abs stgb vorliegen erwgung wre rechtsfehlerhaft kammer ausdruck htte bringen frage gnstigen kriminalprognose dahinstehen knne stndiger rechtsprechung gesichtspunkt fr beurteilung bedeutsam umstnde besonderem gewicht abs stgb vorliegen vgl bgh beschl april str nstz tatrichter darf frage daher offen lassen gesamtzusammenhang entnimmt senat jedoch lediglich miverstndliche formulierung kammer handelt kriminalprognose entscheidung bercksichtigt kammer nmlich berlegungen ausdrcklich umstnde einbezogen fr beurteilung kriminalprognose relevant nmlich angeklagte feste anstellung arbeitslosigkeit droht drogenproblematik aufgearbeitet nack boetticher hebenstreit schluckebier elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schweren ruberischen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrerin august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen mrz aufgehoben soweit entscheidung ber vollstreckungsreihenfolge gem abs stgb abgesehen worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagte wegen ruberischen diebstahls wegen schweren ruberischen diebstahls zwei fllen davon fall tateinheit vorstzlicher krperverletzung wegen diebstahls wegen diebstahls waffen drei fllen davon fall tateinheit vorstzlicher krperverletzung versuchter gefhrlicher krperverletzung sowie wegen widerstands vollstreckungsbeamte tateinheit versuchter gefhrlicher krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt auerdem unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten soweit schuldspruch strafausspruch richtet unbegrndet sinne abs stpo anordnung unterbringung entziehungsanstalt hlt rechtlicher nachprfung stand dagegen bedarf hinsichtlich vollstreckungsreihenfolge erneuter tatrichterlicher entscheidung landgericht insofern nhere ausfhrungen grundentscheidung gesetzgebers abs stgb vorgesehenen reihenfolge belassen wonach falle neben freiheitsstrafe getroffenen unterbringungsanordnung maregel strafe vollziehen damaliger sicht beanstanden landgerichtlichen entscheidung jedoch gesetz sicherung unterbringung psychiatrischen krankenhaus entziehungsanstalt juli bgbl kraft getreten insofern bedeutsame neuregelung enthlt stpo revisionsgericht bercksichtigen gem abs stze stgb gericht anordnung unterbringung entziehungsanstalt neben zeitigen freiheitsstrafe ber drei jahren bestimmen teil strafe maregel vollziehen dabei teil strafe bemessen vollziehung anschlieenden unterbringung entscheidung ber reststrafaussetzung bewhrung abs satz stgb mglich wegen gesetzesnderung bedarf erneuten tatrichterlichen entscheidung ber vollstreckungsreihenfolge verschlechterungsverbot beachten tepperwien athing solin stojanovi ribgh dr ernemann infolge urlaubs gehindert unterschreiben tepperwien sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer november gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts siegen april soweit mitangeklagten betrifft feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel jugendkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten frheren mitangeklagten jeweils schweren raubes tateinheit ruberischem angriff kraftfahrer zwei fllen fr schuldig befunden angeklagten gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren vier monaten angeklagten jugendstrafe zwei jahren vier monaten angeklagten revision eingelegt jugendstrafe zwei jahren strafaussetzung bewhrung verurteilt urteil wenden angeklagten revisionen de nen verletzung materiellen rechts rgen angeklagte standet darber hinaus verfahren bean rechtsmittel sachrgen erfolg fhren gem stpo hinsichtlich mitangeklagten aufhebung ur teils feststellungen landgerichts beabsichtigten angeklagten mitangeklagte taxifahrer berfallen berauben ersten fall lotsten taxi nachts kindergarten lieen fahrer anhalten angeklagten nchst kehrten entfernten taxi zurck taxifah rer gerade starten nahmen einsatz ungeladenen gaspistole messers geldtasche zweiten fall dirigierte angeklagte taxifahrer nachts sportplatz anhalten aufgefordert wurde auto kaum stand bedrohten angeklagten mitgefhrten messer nahmen geldbrse ca grundlage feststellungen landgericht angeklagten rechtsfehler jeweils gemeinschaftlich begangenen schweren raubes abs nr stgb fr schuldig befunden dagegen schuldsprche bestand soweit angeklagten tateinheitlich wegen ruberischen angriffs kraftfahrer abs stgb verurteilt urteil mu daher insgesamt aufgehoben vgl meyergoner stpo aufl rdn ae allerdings wre schuldsprchen stgb zugrundeliegende rechtsauffassung landgerichts bisherigen rechtsprechung beanstanden vgl bghst ff bgh nstz rechtsprechung hlt senat jedoch lnger fest urteil november strafsache str verffentlichung bghst bestimmt einzelnen dargelegt erachtet enger bisher schutzzweck einzelnen tatbestandsmerkmalen stgb orientierte auslegung fr geboten danach setzt tatbestand stgb wortlaut zeitliche verknpfung tauglichem tatopfer tatbestandsmiger angriffshandlung dergestalt voraus tatzeitpunkt verben angriffs tatopfer fhrer mitfahrer kraftfahrzeugs daran knnte fehlen fhrer kraftfahrzeugs sinne stgb wer kraftfahrzeug bewegung setzen beginnt bewegung hlt allgemein betrieb fahrzeugs bewltigung verkehrsvorgngen beschftigt regelmig mehr fall fahrzeug verkehrsbedingten grnden anhlt fahrer motor ausstellt senatsurteil aao geschdigten taxifahrer verben jeweiligen angriffs genannten sinne fhrer verkehrsbedingt haltenden fahrzeuge laufendem fahrzeugmotor weise beherrschung kraftfahrzeuge bewltigung verkehrsvorgngen beschftigt gerade deshalb leichter opfer ruberischen angriffs angeklagten mglicherweise hierin liegenden besonderen verhltnisse straenverkehrs fr taten ausgenutzt vgl hierzu senatsbeschlu november str lt angefochtenen urteil entnehmen entsprechende feststellungen mssen daher nachgeholt fr neue hauptverhandlung weist senat folgendes falls nunmehr entscheidende jugendkammer vorliegen tatbestandsvoraussetzungen stgb genderten rechtsprechung senats mehr bejahen knnte gehindert bemessung strafen wegen schweren raubes strafschrfend werten taten taxifahrer whrend ausbung interesse allgemeinheit liegenden berufs richteten angeklagten opfer planmig orte lockten fr hilfe erwarten tepperwien kuckein athing'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr juni rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gkg abs dezember abs gkg mai zpo gg art abs streitigkeiten ber bestand privatrechtlichen dauernden dienstverhltnisses ordentlichen gerichten hauptgeschftsfhrer handwerkskammer bestimmt gebhrenstreitwert grundstzlich anlehnung abs gkg abs abs gkg abs arbgg abs gkg abs gkg entsprechend anwendbar besttigung bgh beschlu februar ix zr njw rr verstt allgemeinen gleichheitssatz art abs gg bgh beschlu juni iii zr olg karlsruhe lg freiburg iii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter schlick richter dr kapsa drr galke dr herrmann beschlossen gegenvorstellung klgers streitwertfestsetzung senatsbeschlu september zurckgewiesen grnde klger grundlage privatrechtlichen dienstvertrags jahresgehalt dm hauptgeschftsfhrer erstbeklagten handwerkskammer februar wurde fristlos gekndigt anschlieend schlossen parteien vereinbarung abfindung hhe dm aufhebungsvertrag klger spter wegen widerrechtlicher drohung anfocht klage erster linie feststellung begehrt aufhebungsvertrag unwirksam dienstverhltnis auerordentliche kndigung beklagten aufgelst worden sei unvernderten vertragsbedingungen fortbestehe weiterbeschftigung hauptgeschftsfhrer verlangt hilfsweise soweit interesse erstbeklagte verurteilen rckstndige umlage fr altersversorgung klgers hhe abzufhren landgericht oberlandesgericht antrge abgewiesen beschwerde klgers nichtzulassung revision senat beschlu september zurckgewiesen gegenstandswert beschwerde zugleich festgesetzt dabei senat bereinstimmung landgericht dreifachen jahresbetrag vergtung klgers abzug wegen feststellungsklage ausgegangen dm dm dm hilfsantrag zustzlich geforderte zahlung streitwerterhhend bercksichtigt festsetzung wendet klger mrz eingegangen gegenvorstellung vertritt ansicht zpo ermittlung streitwerts auszubende ermessen fllen fr arbeitsgerichtliche streitigkeiten geltenden bestimmung abs gkg auszurichten mindestens regelungen abs gkg fr ffentlich rechtliche dienst amtsverhltnisse ersten alternative wre streitwert vorliegend festzusetzen zweiten hiervon abweichende rechtsprechung bundesgerichtshofs fhre erheblichen miverhltnis verschiedenen arbeitnehmergruppen sei gleichheitsgrundsatz art abs gg unvereinbar ii gegenvorstellung zulssig begrndet streitverhltnis gem nr gkg fassung kostenrechtsmodernisierungsgesetzes mai bgbl gerichtskostengesetz fassung bekanntmachung dezember bgbl folgenden gkg weiterhin anzuwenden danach gegenvorstellung mehr anfechtbare streitwertfestsetzung wahrende frist sechs monaten seit rechtskraft hauptsacheentscheidung gem abs satz abs satz gkg vgl bgh beschlu februar iva zr njw rr gewahrt wertfestsetzung beschlu senats september entspricht gesetzlichen vorschriften weder gerichtskostengesetz zivilprozeordnung enthalten ber ermittlung gegenstandswerts rechtsstreitigkeiten ber bestehen nichtbestehen beendigung dienstverhltnisses brgerlichen rechts besondere bestimmungen abs gkg abs gkg fr statusstreitigkeiten streitwert fachen betrag endgrundgehalts zuzglich ruhegehaltsfhiger zulagen bzw hlfte betrags fr dauer jahres vereinbarten gehalts vorsieht gilt fr ffentlich rechtliche dienst amtsverhltnisse hnliche streitwertbestimmung frheren kostenrechtsmodernisierungsgesetz aufgehobenen abs satz arbgg heute abs satz gkg wonach streitigkeiten art fr wertberechnung hchstens betrag fr dauer vierteljahres leistenden arbeitsentgelts magebend beschrnkt wortlaut gesetzessystematik rechtsstreitigkeiten ber arbeitsverhltnisse sinne abs nr arbgg gerichten fr arbeitssachen verfahren ordentlichen gerichten ber dienstverhltnisse lt sonderregelung bertragen bgh beschlu februar ix zr njw rr ermangelung spezieller normen gebhrenstreitwert zivilproze gem abs gkg zpo freiem ermessen festzusetzen magebend gericht schtzende interesse klgers begehrten feststellung anhaltspunkt hierfr abs gkg abs gkg getroffene regelung zpo vorgehende bestimmung ber wertberechnung klagen arbeitnehmern wiederkehrende leistungen dreifachen jahresbetrag leistungen dienen klage fortbestehen dienstverhltnisses klger regel vorrangig anspruch vereinbarte vergtung wahren interesse entspricht daher etwa wert alternativ mglichen klage feststellung dienstberechtigte fortzahlung vergtung ber kndigungszeitpunkt hinaus verpflichtet sei bgh beschlu februar aao entspricht ganz berwiegenden meinung gilt fr organmitglieder handelsgesellschaften juristischen personen vgl anwendbarkeit abs gkg mitglieder vertretungsorganen bgh beschlu november ii zr njw wertberechnung bestandsstreitigkeiten olg bamberg jurbro olg celle olg rep olg frankfurt main olg rep kg njw rr olg mnchen olg rep olg naumburg olg rep lg hamburg nzs hartmann kostengesetze aufl rn schneider herget streitwert kommentar fr zivilproze aufl rn vilproze aufl rn stein jonas roth zpo aufl rn siehe germelmann germelmann matthes glge prtting arbgg aufl rn vollstdt schwab weth arbgg rn abweichend jedenfalls verweisung rechtsstreits arbeitsgericht ordentliche gericht mmmler jurbro meyer gkg aufl rn ausnahme wesentlichen zugelassen vertragsteil ablauf drei jahren ordentlichen kndigung dienstverhltnisses befugt wre vgl olg kln njw rr olg mnchen njw rr demgegenber knnen erwhnten vorschriften abs satz arbgg abs gkg fr bestandsstreitigkeiten gegensatz klagen wiederkehrende leistungen abs gkg abs satz arbgg abs satz gkg streitwert regel weit unterhalb tatschlichen interesses klgers fortbestand dienst arbeitsverhltnisses ansetzen schtzung gegenstandswerts zpo rechtsgedanken herangezogen handelt bestimmungen eng begrenzte ausnahmen schutz zumeist sozial schwcheren arbeitnehmer engeren arbeitsrechtlichen sinn ffentlich rechtlichen bediensteten hnlicher stellung zielsetzung entfllt freien dienstverhltnis jedenfalls beschftigte juristischer personen gehaltsklasse weit jenseits durchschnittlichen verdienstes arbeitnehmern beamten geht denen besonderen sozialen schutzbedrftigkeit rede grundlage senat festgesetzte streitwert klger abrede stellt richtig errechnet herabsetzung wegen vorzeitigen ordentlichen kndigungsrechts dienstherrn kommt streitfall betracht beklagte abs parteien geschlossenen dienstvertrags lediglich kndigung wichtigem grund berechtigt klger zuzugeben unterschiedliche bemessung streitwerts streitigkeiten ber bestand dienstverhltnisses je nachdem arbeitnehmer ffentlich rechtliche bedienstete einerseits freie dienstvertrge beschftigte andererseits handelt hchstens verdienst vierteljahres bzw fachen monatsbezge hlfte jhrlichen gehalts seite gegensatz dreifachen jahresbetrag einknfte seite mag rechtspolitisch zweifelsfrei verstt allgemeinen gleichheitssatz art abs gg art abs gg gebietet gleiches gleich ungleiches eigenart entsprechend verschieden behandeln dabei allerdings davon auszugehen anwendung art abs gg stets vergleich lebensverhltnissen beruht nie einzelnen elementen bereinstimmen sache gesetzgebers entscheiden elemente ordnenden lebensverhltnisse dafr magebend ansieht recht gleich verschieden behandeln gleichheitssatz erst verletzt vernnftiger natur sache ergebender sonstwie einleuchtender grund fr gesetzgeber vorgenommene differenzierung gleichbehandlung finden lt bverfge hnlich bverfge gewisse typisierung generalisierung hierbei unvermeidbar vgl bverfge sozialpolitische entscheidungen gesetzgebers ferner grundstzlich hinzunehmen bverfge allein daraus gruppe besonderem anla besondere vergnstigungen zugestanden niemand fr verfassungsrechtliches gebot herleiten vorteile fr anspruch nehmen drfen bverfge daran gemessen kostenrechtlichen bestimmungen vorgenommene differenzierung wesentlichen abhngig beschftigten sonstigen dauernden dienstverhltnis stehenden dienstverpflichteten verfassungsrechtlich beanstanden findet ausgefhrt rechtfertigung typischerweise gegebenen besonderen sozialen schutzbedrftigkeit arbeitnehmer vergleichbar eingestuften ffentlich rechtlichen bediensteten ebenso regelmig freien dienstverhltnissen wegen allgemeinen wesentlich hheren bezge fllen auerdem vorauszusetzenden geschftsgewandtheit dienstverpflichteten weitgehend entfllt gleichartige privilegierung personenkreises daher verfassungsrechtlichen grnden geboten hrten ungleichgewichte etwa worauf klger verweist wegen immer trennscharf mglichen zuordnung dienstvertrags arbeitsverhltnis freien dienstverhltnis entstehen knnen mssen notwendigerweise typisierenden regelung hingenommen schlick kapsa galke drr herrmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen nebenklgerin fr revisionsinstanz rechtsanwalt kassel beistand bestellt grnde nebenklgerin juli beantragt fr revisionsverfahren prozekostenhilfe beiordnung rechtsanwalt bewilligen antrag weitestgehende wirkung zukommt antrag bestellung beistands abs stpo auszulegen erweist auslegung begrndet gesetzlichen voraussetzungen fr bestellung beistands erfllt abs abs nr lit stpo beantragte entscheidung wrde erbrigen bereits landgericht revisionsverfahren fortwirkende beistandsbestellung vorgenommen htte jedoch fall landgericht nebenklgerin vielmehr prozekostenhilfe bewilligt beistandsbestellung steht abschlu revisionsverfahrens beschlu senats august entgegen nebenklgerin antrag rechtzeitig gestellt jhnke niemller otten detter fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape januar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin mai kosten klgerin zurckgewiesen gegenstandswert nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde zulssige nichtzulassungsbeschwerde bleibt erfolg zulassungsgrund aufdeckt sache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts insbesondere liegt zulassungsgrund einheitlichkeitssicherung hierzu geltend gemachten gesichtspunkte abs satz zpo berufungsgericht zutreffend angenommen beklagten sekundren darlegungspflicht schriftsatz september ausreichend gengt danach zweckmigkeit abmahnung ausreichend belehrt abweichung rechtsprechung senats liegt wissen benannten zeugen gestellten uerungen entscheidungserheblich entscheidung berufungsgerichts verletzt recht klgerin rechtliches gehr verstt willkrverbot weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen kayser raebel lohmann vill pape vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck prof dr bornkamm dr bscher dr schaffert beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg november angenommen soweit verurteilung beklagten unterlassung besttigt worden insoweit kommt mibruchliches vorgehen klgerin hinblick mglichkeit subjektiven klagehufung betracht kurz klageerhebung vorliegenden verfahren sache zr ebenfalls nrnberg ansssigen konzerngesellschaft klage erhoben worden brigen revision genannte urteil angenommen revision wirft insoweit fragen grundstzlicher bedeutung htte ergebnis aussicht erfolg kostenentscheidung bleibt schluentscheidung vorbehalten streitwert fr revision april dm fr zeit danach dm festgesetzt erdmann starck bscher bornkamm schaffert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen richter bundesgerichtshof gericke vorsitzender richterin bundesgerichtshof dr spaniol richter bundesgerichtshof dr tiemann dr berg hoch beisitzende richter richter landgericht verhandlung staatsanwltin verkndung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklgerin rechtsanwltin vertreterin nebenklgers justizfachangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen nebenklger urteil landgerichts verden juni feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen revision angeklagten verworfen angeklagte kosten rechtsmittels nebenklgern hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe elf jahren sechs monaten verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet dagegen richten jeweils rge verletzung materiellen rechts gesttzten revisionen nebenklger geltend landgericht angeklagten unrecht wegen mordes verurteilt angeklagte wendet allgemeinen sachrge verurteilung revisionen nebenklger fhren aufhebung urteils rechtsmittel angeklagten erfolg landgericht folgende feststellungen getroffen angeklagte befand seit januar aufgrund frheren verurteilung unterbringung entziehungsanstalt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet worden maregelvollzug rehburg loccum september unbegleiteten tagesausgang traf sptestens uhr waldstck sdlich loccumer klosters spter gettete beiden bereits ten verabredet einander zufllig begegneten landgericht feststellen knnen jedenfalls zugunsten angeklagten davon ausgegangen opfer freiwillig wald gelegenen platz folgte etwa meter abseits befestigten wegs befindet kam austausch sexueller handlungen wobei landgericht wiederum zugunsten angeklagten angenommen freiwillig geschah whrend zusammentreffens entschloss angeklagte erwrgen tten zugunsten angeklag ten strafkammer unterstellt hierzu spontan entschloss motiv festzustellen vermocht angeklagte wrgte opfer heftig lange zungenbiss erlitt infolge angriffs hals erstickte rahmen gegenwehr fgte angeklagten kratzer linken wange nachdem angeklagte frau gettet trug ausnahme socke linken fu unbekleideten leichnam ca meter wald hinein bedeckte stcken sten sodann entfernte tatort spuren bersah dabei jedoch brille opfers sowie kaugummipapier dna anhaftungen wahrscheinlichkeit eins quadrillionen stammen anschlieend fuhr fahrrad maregelvollzugszentrum zurck landgericht tat totschlag stgb gewertet verwirklichung mordmerkmals gem abs stgb berzeugen vermocht hinsichtlich merkmals verdeckungsabsicht strafkammer rahmen beweiswrdigung ausgefhrt straftat htte verdeckt sollen festzustellen sei sei durchaus vorstellbar angeklagte sexuelle ntigung vergewaltigung nachteil begangen tat befrchtete anzeigen ua ebenfalls sei denkbar angeklagte angst strafverfolgung entschloss tten ua jedoch handle annahme mgliches sicher feststehendes geschehen ua letztlich erscheine mglich positiv festzustellen gunsten angeklagten anzunehmen sei angeklagte frau bekannten grund streit geraten seien deshalb entschlossen tten ua ii revisionen nebenklger unterbliebene verurteilung angeklagten wegen mordes gem stgb beanstanden erfolg begrndung landgericht annahme mordmerkmals verdeckungsabsicht abgelehnt begegnet bercksichtigung eingeschrnkten revisionsgerichtlichen prfungsmastabs vgl hierzu bgh beschluss mai str juris rn urteil februar str juris rn durchgreifenden rechtlichen bedenken beweiswrdigung landgerichts erweist lckenhaft strafkammer smtliche umstnde geeignet entscheidung beeinflussen berlegungen einbezogen umfassenden gesamtwrdigung zugefhrt vgl bgh urteil februar str juris rn insbesondere verabsumt strafrechtlich relevante vorleben angeklagten blick nehmen vgl hierzu bgh urteil september str nstz rr feststellungen landgerichts persnlichen verhltnissen angeklagten entnehmen vergangenheit wiederholt wegen sexualdelikten verurteilt worden denen zufallsopfer auswhlte durchsetzung sexuellen interessen gewaltsam hals wrgte griff fall waldstck bekannte geschdigte hinten arm hals legte fest zudrckte fr kurze zeit bewusstsein verlor sodann schleppte meter baum versuchte sexuelle handlungen vollziehen wobei mehrfach drohte kehle durchzuschneiden umzubringen fall nherte angeklagte strae fremden geschdigten umfasste arm hinten hals drckte hand mund nahm anschlieend fortwhrender gewalteinwirkung sexuelle handlungen schlielich riss angeklagte weiteren fall bekannte geschdigte parkplatz auto arm hinten hals legte fest zudrckte luft mehr bekam geschdigte aufforderung auto ffnen nachkam drckte fester fahrzeug umgriff sodann hnden hals uerte tun solle verlange sterben wolle geschdigte weigerte drckte angeklagte hand hals luft mehr bekam zudem sagte entweder lsst locker anbetracht erkennbaren parallelen ueren erscheinungsbild verfahrensgegenstndlichen geschehens aufgefhrten vortaten wiederholt tage getretenen gleichartigen vorgehensweise angeklagten htte aufgedrngt strafrechtliche vorleben angeklagten rahmen gebotenen gesamtwrdigung beweise indizien errtern vgl hierzu bgh urteil september str nstz rr gilt insbesondere blick diejenigen sachverhaltsteile denen strafkammer feststellungen treffen vermocht stattdessen jeweils fr angeklagten gnstigsten mglichkeit ausgegangen hinsichtlich aspekte erkenntnisgrundlage bercksichtigung vorstrafentaten vollstndig ausgeschpft htte etwa nahe gelegen taten gezeigte verhalten angeklagten beurteilung fragen angeklagte geschdigte einander zufllig begegneten geschdigte freiwillig sexuell angeklagten verkehrte errtern gesamtwrdigung einzustellen zusammenhang erneut darauf hinzuweisen stetigen rechtsprechung bundesgerichtshofs weder aufgrund zweifelssatzes geboten gunsten angeklagten annahmen auszugehen fr deren vorliegen beweisergebnis konkreten tatschlichen anhaltspunkte erbracht vgl hierzu bgh urteile mai str juris rn oktober str juris rn mwn hintergrund htte strafkammer hinsichtlich mglichen motivs fr ttung frage stellen mssen grund angeklagte gehabt geschdigte unmittelbar einvernehmlichen sexuellen kontakt tten fr landgericht hierzu angefhrte berlegung angeklagte geschdigte unbekannten grund streit geraten knnten angeklagte deshalb entschlossen knnte geschdigte tten lassen urteilsgrnden anhaltspunkte entnehmen iii revision angeklagten unbegrndet sinne abs stpo sachlichrechtliche nachprfung urteils rechtsfehler nachteil aufgedeckt landgericht rechtsfehlerfreien beweiswrdigung tterschaft angeklagten berzeugt anordnung unterbringung sicherungsverwahrung begegnet rechtlichen bedenken steht entgegen bereits landgericht aurich urteil november maregel angeklagten verhngt vgl hierzu bgh urteil august str bghr stgb vollzug lk rissing van saan peglau stgb aufl rn voraussetzungen fr zweite anordnung sicherungsverwahrung erfllt handelt fall obligatorischen anordnung abs stgb dabei landgericht fr ausspruch zweiten sicherungsverwahrung besonderem mae geltenden verhltnismigkeitsgrundsatz hinreichend rechnung getragen regelung stgb blick genommen vgl hierzu bgh beschluss september str juris rn gericke spaniol berg tiemann hoch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer oktober beschlossen rechtsbeschwerde insolvenzverwalters beschluss zivilkammer landgerichts aurich dezember unzulssig verworfen rechtsbeschwerde schuldnerin beschluss zivilkammer landgerichts aurich dezember aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde eigenantrag erffnete amtsgericht juni insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin bestellte weiteren beteiligten insolvenzverwalter beschluss august stellte insolvenzgericht verfahren gem inso insolvenzverwalter beantragt vergtung zuzglich auslagenpauschale festzusetzen zusammen zuzglich je umsatzsteuer hierbei masse zugrunde gelegt kaufpreisforderung fr verkauf grundstcken notarieller kaufvertrag juli enthalten regelvergtung verschiedene zuschlge insgesamt begehrt wegen kaufpreisanspruches insolvenzverwalter zwangsvollstreckung kuferin eingeleitet vollstreckungsabwehrklage erhoben verfahren wurde ruhen gebracht amtsgericht vergtung einschlielich auslagen umsatzsteuer festgesetzt beantragte berechnungsgrundlage regelvergtung zugrunde gelegt lediglich zuschlag zugebilligt schuldnerin insolvenzverwalter hiergegen sofortige beschwerde erhoben schuldnerin hiermit krzung berechnungsgrundlage erreichen derartiger kauf preisanspruch schuldnerin bestanden auerdem seien zuschlge gerechtfertigt insolvenzverwalter begehrte weiterhin zuschlge insgesamt beide rechtsmittel erfolg geblieben rechtsbeschwerde verfolgen schuldnerin insolvenzverwalter rechtsschutzbegehren vollem umfang ii rechtsbeschwerde insolvenzverwalters rechtsmittel statthaft abs satz inso abs satz nr zpo jedoch unzulssig abs zpo weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts bemessung vorzunehmender abschlge grundstzlich aufgabe tatrichters bgh beschl juli ix zb zip september ix zb nzi juli ix zb zip mai ix zb zip rechtsbeschwerdeinstanz darauf berprfen gefahr verschiebung mastbe bringt bgh beschl juli ix zb zip juni ix zb rn derartige gefahr besteht vorliegenden fall hinblick begehrten zuschlag wegen konzernverflechtung zeigt rechtsbeschwerde zulssigkeitsgrund landgericht verflechtung wirtschaftlichen interessen schuldnerin interessen grundstckskuferin zubilligung zuschlags bercksichtigt weiteren zustzlichen arbeiten gerade konzernverflechtung verursacht worden sollen legt rechtsbeschwerde dar allein umstand konzernrechtlichen verflechtung rechtfertigt zuschlag umfang schwierigkeit geschftsfhrung verwalters gem abs satz inso abweichungen regelsatz rechnung getragen magebend hierbei bearbeitung insolvenzverwalter strker schwcher entsprechenden insolvenzverfahren allgemein blich anspruch genommen gestiegene gefallene arbeitsaufwand bgh beschl mai aao landgericht zutreffend bercksichtigt begehrten zuschlag wegen weitgehender befriedigung glubiger landgericht zutreffend zuerkannt befriedigung glubiger gem inso zentraler zweck insolvenzverfahrens ttigkeit insolvenzverwalters berhaupt fr genommen zuschlag rechtfertigt zuschlag kommt betracht insolvenzverwalter insoweit strker entsprechenden insolvenzverfahren allgemein blich anspruch genommen worden landgericht zutreffend bercksichtigt rechtsbeschwerde beanstandet schlielich unrecht landgericht wegen vorzeitiger verfahrensbeendigung gem abs buchst abschlag vorgenommen verfahren inso eingestellt worden leitentscheidung senats bedarf insoweit offensichtlich deshalb klrungsbedrftig verfahrenseinstellung inso vorzeitige verfahrensbeendigung sinne darstellt haarmeyer wutzke frster insvv aufl rn kbler prtting eickmann prasser inso insvv rn mnchkomm inso nowak aufl insvv rn hk inso irschlinger aufl insvv rn vgl bgh beschl dezember ix zb zinso oktober ix zb zinso iii rechtsbeschwerde schuldnerin rechtsmittel statthaft abs nr zpo abs inso zulssig abs zpo fhrt aufhebung zurckverweisung beschwerdegericht abs satz zpo inso begrndung landgerichts entscheidung gehalten kaufpreisanspruch masse gefallen berechnungsgrundlage einzubeziehen landgericht bislang getroffenen feststellungen davon ausgegangen schuldnerin erffnung insolvenzverfahrens berechtigt kuferin immobilien betrag fordern landgericht wesentlichen sachvortrag schuldnerin erwgung gezogen darber hinaus verkannt vergtungsfestsetzungsverfahren gem abs inso amtsermittlungspflicht gilt sobald verwalter antrag vergtung gestellt ergibt unmittelbar abs inso mnchkomm inso ganter aao inso rn richtig allerdings kaufvertrages juli kaufpreis vereinbart wurde august direkt verkufer zahlen erfolgt brigen regelungen kaufvertrages sprechen fr zahlungspflicht kufers landgericht darin beizutreten sei ungewhnlich beiden geschftserfahrenen gesellschafter sowohl verkuferin kuferin vertraten kaufvertrag form beurkunden lieen kaufpreis gar bezahlt lediglich grundstcken lastenden verbindlichkeiten bernommen sollten htten whrend beurkundung spter nderung verlangen knnen lag landgericht richtig ausfhrt umso nher schuldnerin vortrgt hierber schon notartermin einigkeit bestanden richtig schlielich empfohlen htte ablsung eingetragenen rechte bernahme persnlichen schulden verkuferin kuferin vertraglich nher regeln vereinbarung august erklrten vertragsbeteiligten darber statt zahlung kaufpreises bernahme bestehenden darlehen erfolgt vereinbarung erst notartermin privatschriftliche ergnzung notariellen vertrag geschlossen worden allein umstand vereinbarung nachtrglich fixiert wurde lsst offenbar landgericht gezogenen schluss vereinbarung sei ernstlich gewollt problematisch ergnzenden vereinbarung allerdings gar vertragsparteien geschlossen wurde schuldnerin gesellschaftern kuferin kufer bezeichnen unzutref fend mglicherweise liegt lediglich fehlerhafte bezeichnung beide wirklichkeit fr wahre kuferin handeln wollten ungeachtet mglichen formnichtigkeit vereinbarung knnten rckschlsse inhalt vertragswillens zeitpunkt notariellen beurkundung ergeben kaufvertrag widersprchlich bedarf auslegung landgericht bisher fehlerfrei vorgenommen kaufvertrages entsprechen werte verkauften objekte summe genau kaufpreis wertangabe zutreffend erscheint unwahrscheinlich kuferin weitere gegenleistungen bernehmen einleitenden worten kaufvertrages jedoch vereinbart abteilungen ii iii bezeichneten grundbcher eingetragenen lasten kufer bernommen schuldnerin vorgetragen eingetragenen grundschulden zeitpunkt kaufvertragsabschlusses valutierten verkehrswert grundstcke betrug vorgetragen kuferin verbindlichkeiten smtlich abgelst verkehrswert grundstcke schuldnerin insolvenzverfahren verkehrswertgutachten vorgelegt gutachten sachverstndigen januar kommt fr grundstck eisenach juli wert sachverstndige kommt gutachten februar fr grundstcke brandenburg juli verkehrswert fr grundstcke berlin neuklln gutachten februar juli wert ergibt zusammen verkehrswert fr zeitpunkt abschlusses kaufvertrages hiermit beschwerdegericht verfahrensfehlerhaft befasst stellt lediglich darauf ab abschluss kaufvertrages verkehrswert grundstcke ermittelt worden sei weshalb verfahren vollstreckungsabwehrklage kuferin vorgelegten gutachten unbehelflich seien hieraus ergibt entgegen auffassung landgerichts dafr kaufpreis summe verkehrswerte erschpfen generell blich kauf ber grundstck verkehrswertgutachten einzuholen weniger geschft beide vertragsparteien personen vertreten gesellschafter vertragsparteien kuferin verfahren vollstreckungsabwehrklage besttigungen finanzierenden banken vorgelegt kuferin grundschulden grundstcken gesicherten darlehen vollstndig abgelst befasst landgericht fhrt lediglich schuldnerin substantiiert dargelegt eingetragenen rechte bestanden hhe valutierten abgelst wurden dabei lsst neuen sachvortrag schuldnerin auer betracht bersieht vergtungsfestsetzungsverfahren amtsermittlungspflicht gilt landgericht deshalb zurckverweisung festzustellen hoch wert grundstcke grundstcken abgesicherten schulden schuldnerin kuferin abgelst bernommen wurden entsprachen tatschlich abgelsten schulden etwa verkehrswert grundstcke spricht vieles dafr vereinbarte kaufpreis zustzlich bezahlt insoweit entgegen ansicht landgerichts widersprchlich angesehen gesellschafter schuldnerin behauptet vereinbarte kaufpreis wert grundstcke entsprochen whrend vereinbarung august heit sei kaufpreis vereinbart worden salden kreditlinien entsprochen beide wesentlichen bereingestimmt knnen korrespondierend beide fr kaufpreisbildung mageblich brigen abschlieenden wrdigung bercksich tigen kuferin lediglich verpflichtet abteilungen ii iii eingetragenen lasten bernehmen dingliche haftungsgrundlage verfgung stellen persnlichen schulden blieben danach schuldnerin kuferin konnte persnlichen forderungen gem bgb berleiten kaufpreisanspruch aufrechnen sofern kaufvertrag ohnehin bernahme persnlichen schulden verrechnung kaufpreis vorsah aufrechnung verfahren vollstreckungsabwehrklage ausdrcklich hilfsweise erklrt worden insoweit wre abs nr insvv bercksichtigen erneute prfung ergeben kaufpreis neben bernahme persnlichen schulden erbracht htte auerdem prfen vertrag wegen sittenwidrigkeit nichtig gegenleistungen htten wert grundstcke berstiegen falle nichtigkeit fiele anspruch rckbertragung grund stcks masse abzuziehen wren gem abs nr insvv bestehenden gegenforderungen iv hinblick weiteren rgen rechtsbeschwerde schuldnerin weist senat fr weitere verfahren folgendes wert masse abs insvv berechnungsgrundlage fr vergtung insolvenzverwalters zugrunde legen entgegen auffassung rechtsbeschwerde schuldnerin oben summe masseverbindlichkeiten insolvenzforderungen begrenzt bgh beschl mrz ix zb zip rn landgericht vorgenommenen abschlgen soweit schuldnerin beanstandet gelten allgemeinen ausfhrungen oben ii entsprechend daraus ergibt landgericht zuschlag gewhrt schuldnerin gesamtes vermgen verschwiegen bezieht ersichtlich kaufpreisforderung bankguthaben mageblich fr zubilligung zuschlags insolvenzverwalter auffinden vermgen ber bliche ma hinaus anspruch genommen worden landgericht angegriffenen entscheidung verkannt insolvenzverwalter ohnehin erforderlichen umfang geschftsunterlagen einzusehen umfangreich zuschlag rechtfertigt aufgabe tatrichterlicher wrdigung dabei bercksichtigen insolvenzverwalter vorliegenden fall gesondert vergtetes steuerberaterbro eingeschaltet rechtsbeschwerde schuldnerin bezug genommenen ausfhrungen insolvenzverwalters lassen indessen erkennen hierdurch wesentlich entlastet wurde steuerberaterbro hiernach lediglich jahresabschluss steuererklrungen erarbeitet jedoch unterlagen bisher unbekannten forderungen schuldnerin durchsucht landgericht amtsgericht zutreffender weise wegen befriedigung absicherung glubiger zuschlag hhe zuerkannt gleichwohl amtsgericht festgesetzten gesamtzuschlag besttigt darin liegt entgegen auffassung rechtsbeschwerde widerspruch landgericht gesamtabwgung angemessenen gesamtzuschlag eigenstndig festgesetzt widersprchlichkeit liegt wegen vorgenommenen abschlags infolge vorzeitigen beendigung insolvenzverfahrens bemessung abschlags einzelfall aufgabe tatrichters ganter gehrlein lohmann vill fischer vorinstanzen ag aurich entscheidung lg aurich entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz anwz november verfahren wegen wiederzulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr ernemann richterin lohmann sowie rechtsanwlte prof dr ster prof dr quaas mndlicher verhandlung november beschlossen sofortigen beschwerden antragstellers beschlsse ii senats anwaltsgerichtshofs freien hansestadt hamburg januar mrz zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittel tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren jeweils festgesetzt grnde jahr geborene antragsteller rechtsanwaltschaft zugelassen danach berater dozent ttig rechtskrftiges urteil amtsgerichts februar wurde antragsteller wegen betruges versuchter nti gung sowie wegen falscher verdchtigung drei fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr neun monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wurde bewhrungszeit wurde vier jahre festgesetzt urteil sttzte gestndnis antragstellers hauptverhandlung bercksichtigte strafmildernd antragsteller erklrte hauptverhandlung rechtsmittelverzicht antrag mrz begehrte antragsteller wiederzulassung rechtsanwaltschaft antragsgegnerin lehnte antrag bescheid september ab anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung beschluss januar zurckgewiesen dagegen wendet antragsteller sofortigen beschwerde verfahren anwz wiederzulassung rechtsanwaltschaft begehrt whrend gerichtlichen verfahrens beantragte antragsteller schreiben juli august september september oktober erneut wiederzulassung rechtsanwaltschaft antragsgegnerin wies antrge bescheid dezember unzulssig zurck anwaltsgerichtshof dagegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung beschluss mrz zurckgewiesen sofortige beschwerde antragstellers beschluss anwaltsgerichtshofs gegenstand verfahrens anwz senat beschwerdeverfahren gemeinsamen verhandlung entscheidung verbunden ii sofortige beschwerde antragstellers verfahren anwz zulssig abs nr abs brao abs brao sache erfolg anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung versagungsbescheid antragsgegnerin september recht zurckgewiesen antragsteller gegenwrtigen zeitpunkt anspruch wiederzulassung rechtsanwaltschaft nr brao antragsteller geltend gemachten verfahrensrgen verhelfen rechtsmittel erfolg gilt insbesondere fr rgen verletzung rechtlichen gehrs sowie fehlerhaften besetzung anwaltsgerichtshofs beschwerdeverfahren richtet zeitpunkt angegriffenen verfgungen geltenden verfahrensrecht abs abs brao fassung gesetzes modernisierung verfahren anwaltlichen notariellen berufsrecht errichtung schlichtungsstellen rechtsanwaltschaft sowie nderung weiterer vorschriften juli bgbl senat entscheidet danach beschwerdegericht fr angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit geltenden verfahren abs brao mithin tatsacheninstanz danach sache tatschlicher rechtlicher hinsicht bindung feststellungen vorinstanz beurteilen etwaiger verfahrensfehler anwaltsgerichtshofs deshalb verfahrensfehlerfreie beschwerdeverfahren geheilt st rspr bghz beschl november anwz brak mitt beschl oktober anwz brak mitt beschl juni anwz njw rr somit insbesondere etwaiger versto anspruch rechtliches gehr dadurch geheilt worden antragsteller senat rechtliches gehr erhalten frage etwa vorliegende fehler vorstandswahlen antragsgegnerin besetzung richterwahlausschusses folge besetzung anwaltsgerichtshofs durchschlagen braucht genannten grnden nachgegangen beschwerdeverfahren zweite tatsacheninstanz erffnet falle vorschriftsmigen besetzung erstinstanzlichen gerichts eigene sachentscheidung beschwerdegerichts mglich bghz ebenso fr berufungsverfahren zpo bgh urt mrz ii zr njw schon grunde dringt antragsteller rge richter anwaltsgerichtshofs seien verschiedenen grnden wirksam ernannt worden beschwerdeverfahren aufhebung kme betracht beschluss anwaltsgerichtshofs wegen geltend gemachten fehler wahl richter nichtig wre jedoch fall bghz bverfg njw bghst rechtmigkeit versagungsbescheides september vorstand rechtsanwaltskammer september gefasst worden derzeit laufenden anfechtungsverfahren gltigkeit vorstandswahlen antragsgegnerin fr jahr richten frage gestellt wahlanfechtungsverfahren denen allerdings anwaltsgerichtshof beschluss juni wahl vorstand mai fr ungltig erklrt rechtskrftig abgeschlossen schon sem grunde vorstandswahlen fr vorliegende beschwerdeverfahren weiterhin gltig behandeln bundesrechtsanwaltsordnung sieht brao besonderes wahlanfechtungsverfahren darber befinden etwa festgestellte verste gesetz satzung nichtigkeit wahl folge verste fhren weiteres nichtigkeit wahl rechtsfolge verfahren brao rechtskrftig ausgesprochen wurde feuerich weyland brao aufl rdn schliet inzidente prfung gltigkeit wahl verfahren vgl bverwge fr wahlprfungsverfahren handwerksordnung vorstandswahl fr jahr rechtskrftig fr ungltig erklrt htte wirksamkeit dahin mitwirkung unwirksam gewhlten mitglieder zustande gekommenen beschlsse einfluss bundesverfassungsgericht entschieden handlungen rechtlich mehr existierenden bverfge fehlerhaft gewhlten landtages bverfge sowie nichtig gewhlten kreistags gemeinderats bverfge gleichwohl rechtsbestndig verbindlich bleiben anschluss daran bundesverwaltungsgericht entschieden schwebende einspruch wahl vollversammlung handwerkskammer gltigkeit vollversammlung gefassten beschlusses entgegensteht bverwge rechtsprechung senat anschliet beschlsse vorstands rechtsanwaltskammer anwendbar rechtsanwaltskammer krperschaft ffentlichen rechts abs brao nimmt insbesondere verfahren ber erteilung widerruf zulassung rechtsanwaltschaft ff brao hoheitliche aufgaben mittelbarer staatsverwaltung wahr erster linie kammerversammlung gewhlten vorstand abs brao aufgaben zugewiesen brao fhrte erfolgreiche anfechtung vorstandswahl rckwirkend unwirksamkeit anfechtbarkeit vorstand zuvor gefassten beschlsse htte erhebliche rechtsunsicherheit folge fr kalkulierbare dauer wahlanfechtungsverfahrens wre funktionsfhigkeit rechtsanwaltskammer mehr gewhrleistet wre bundesverfassungsgericht hervorgehobenen bedrfnis rechtssicherheit rechtsklarheit vereinbar rechtskrftigen nichtigerklrung wahl gefassten beschlsse vorstands daher trotz fr nichtig erklrten wahl vorstands bestand vorstehend dargelegten grnden darauf ankommt vorstandswahlen spteren zeitpunkt fr nichtig erklrt bestehen entgegen auffassung antragstellers bedenken dagegen antragsgegnerin vorliegenden verfahren prsidenten wirksam vertreten abs brao hinzukommt wahl vorstand brao gegenstand laufenden wahlanfechtungsverfahrens schon grund gltig behandeln besteht deshalb anlass fr antragsgegnerin antragsteller beantragt prozesspfleger bestellen darauf antragsteller bereits schreiben senats september hingewiesen worden nr brao zulassung rechtsanwaltschaft versagen bewerber verhaltens schuldig gemacht unwrdig erscheinen lsst beruf rechtsanwalts auszuben antragsgegnerin anwaltsgerichtshof voraussetzungen recht bejaht versagungsgrund besteht weiterhin bewerber erscheint unwrdig sinne nr brao verhalten gezeigt abwgung verhaltens erheblichen umstnde zeitablauf zwischenzeitlicher fhrung gesamtpersnlichkeit fr anwaltsberuf tragbar erscheinen lsst dabei berechtigte interesse bewerbers beruflicher sozialer eingliederung berufsrecht gesttzte interesse ffentlichkeit insbesondere rechtsuchenden integritt anwaltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuwgen dabei schwerwiegendes berufsunwrdiges verhalten mehr minder langen zeit wohlverhalten umstnde soviel bedeutung verlieren zulassung rechtsanwaltschaft mehr hindern frage viele jahre unwrdigkeit begrndenden verhalten zeitpunkt liegen mssen zulassung rechtsanwaltschaft mglich lsst schematische festlegung bestimmte fristen beantworten verlangt einzelfallbezogene gewichtung fr bewerber sprechenden umstnde st rspr vgl senatsbeschluss november anwz juris tz grundstzen antragsgegnerin anwaltsgerichtshof ausgegangen recht angenommen verurteilung februar zugrunde liegenden straftaten antragstellers jahren anfang begangen schwerwiegend wiederzulassung antragstellers rechtsanwaltschaft gem nr brao entgegenstehen gilt beschwerde verfahren weiterhin vorbringen antragstellers rechtfertigt beurteilung aa antragsteller rumt schriftsatz januar person zeitpunkt mndlichen verhandlung anwaltsgerichtshof grund fr versagung zulassung brao vorgelegen soweit ungeachtet rechtmigkeit strafgerichtlichen verurteilung behauptung angreift gestndnis hauptverhandlung februar sei zwang erfolgt deshalb november nochmals mrz widerrufen worden ergeben vorbringen antragstellers verhalten sitzungsvertreters staatsanwaltschaft whrend unterbrechung hauptverhandlung sowie strafakten weder anhaltspunkte fr rechtswidriges handeln sitzungsvertreters gegenber antragsteller dafr antragsteller wahrheit zuwider last gelegten straftaten bezichtigt htte wrdigung umstnde senat davon berzeugt antragsteller aufgrund zutreffender tatsachenfeststellungen recht wegen betrugs versuchter ntigung falscher verdchtigung drei fllen verurteilt worden antragsteller verhaltens schuldig gemacht unwrdig erscheinen lsst beruf rechtsanwalts auszuben bb jahren anfang begangenen straftaten stehen wiederzulassung antragstellers rechtsanwaltschaft weiterhin entgegen rechtsprechung senats gravierenden straftaten vorliegen zeitlicher abstand unwrdigkeit begrndenden straftat bewerbers zulassung rechtsanwaltschaft regel jahren erforderlich vgl zuletzt senats beschluss juni anwz juris vorliegenden sachverhalt vergleichbaren fall verurteilung bewhrung ausgesetzten gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren wegen falscher uneidlicher aussage versuchtem prozess betrug falscher verdchtigung vortuschen straftat verleumdung regelzeitraum vorliegenden fall beschwerdeverfahren abgelaufen allerdings unterschritten interesse bewerbers beruflichen sozialen eingliederung gesamtwrdigung umstnde bercksichtigung grundrechts art gg geboten erscheinen lsst fall bewerber gewhr dafr bietet leben geordnet deshalb mehr festgestellt sei fr anwaltsberuf untragbar vgl senatsbeschluss november aao tz senatsbeschluss juni aao ii ausnahmefall liegt jedoch antragsteller seit straftaten verurteilung jahr fhrten straffllig wurde prognose belange rechtspflege interessen rechtsuchenden wiederzulassung antragstellers rechtsanwaltschaft mehr gefhrdet gerechtfertigt anwaltsgerichtshof sorgfltiger umfassender wrdigung abwgung fr antragsteller sprechenden umstnde zutreffend beurteilt darauf nimmt senat bezug feststellung antragsteller bereits gewhr dafr bietet straffllig beschwerdeverfahren schon deshalb getroffen bewhrungszeit vier jahren abgelaufen hinblick darauf kommt bisher straffreien fhrung antragstellers verurteilung anwaltsgerichtshof recht angenommen entscheidendes gewicht antragsteller druck bewhrung ausgesetzten freiheitsstrafe steht vgl bgh beschl mrz anwz brak mitt ii bgh beschl november anwz juris hinzu kommt antragsteller ii aa ausgefhrt bereit straftaten einzugestehen davon distanzieren fllt lasten gewicht vgl senatsbeschluss juni aao ausreichend fr wiederzulassung antragstellers gegenwrtigen zeitpunkt demgegenber antragsteller jahren rechtsanwaltschaft zugelassen straffllig geworden spteren straftaten zeit begangen rechtsanwalt zugelassen alter antragstellers gibt veranlassung beurteilung senat hlt wrdigung umstnde ebenso anwaltsgerichtshof zeit fr gekommen antragsteller ermglichen rechtsanwaltsberuf auszuben iii sofortige beschwerde verfahren anwz zulssig ebenfalls erfolg beschluss anwaltsgerichtshofs mrz entgegen auffassung antragstellers weder formeller materieller hinsicht beanstanden insoweit gilt fr beschluss januar anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung bescheid antragsgegnerin dezember recht wegen anderweitiger rechtshngigkeit unzulssig angesehen anspruch antragstellers wiederzulassung rechtsanwaltschaft antrgen juli august september september oktober erneut geltend macht be reits gegenstand antrags gerichtliche entscheidung versagungsbescheid antragsgegnerin september gerichtliche verfahren ber antrag abgeschlossen vgl feuerich weyland brao aufl rdn brigen antrag gerichtliche entscheidung erneuten versagungsbescheid dezember unbegrndet antragsteller ii ausgefhrt derzeit anspruch wiederzulassung rechtsanwaltschaft iv geschftswert fr beschwerdeverfahren setzt senat entgegen antrag antragstellers fest entspricht stndigen rechtsprechung senats verfahren ber zulassung rechtsanwaltschaft alter antragstellers gibt veranlassung davon abzuweichen besonderen voraussetzungen denen senat antragsteller angefhrten beschluss november anwz juris geschftswert ausnahmsweise niedriger angesetzt vorliegenden fall gegeben tolksdorf ernemann ster lohmann quaas vorinstanz agh hamburg entscheidung ii'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter ne kovi vill cierniak richterin lohmann mai beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg februar kosten klgers zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde zulssig zpo indessen erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung abs satz nr zpo erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz nr zpo abschlu versteigerung weist gerichtsvollzieher gem zpo meistbietenden eigentum wirksam gepfndeten sache weise erwerber schuldnerfremden sachen unabhngig gutem glauben lastenfrei neues eigentum erlangt gilt fr klger vorgetragenen fall ersteher kenntnis fehlenden eigentum schuldners rgz ff bghz vgl rgz eigentumszuweisung gerichtsvollzieher verfgung wege zwangsvollstreckung sinne abs satz bgb staatlicher hoheitsakt bghz daraus folgt feststellungen berufungsgerichts rechtmigen ablieferung versteigerten sache beruhende eigentumserwerb beklagten fllen bgb sogleich wege schadensersatzes gem abs bgb rckgngig gemacht vgl rgz bghz weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen fischer ne kovi cierniak vill lohmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr oktober rechtsstreit ecli de bgh biizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr drescher richter born sunder richterin grneberg richter sander beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart mrz beschluss gem zpo kosten zurckzuweisen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt grnde klgerin beklagte beabsichtigten erwerbenden grundstcken wohngebude errichten sowie vorhandene wohngebude umzubauen immobilien veruern zweck schlossen undatierten gesellschaftsvertrag folgende regelungen enthlt klgerin erwirbt erbengemeinschaft anwesen fr teur partner schlieen form bgb innengesellschaft zusammen gmbh beklagte erbringt gesellschafterleistung architekten weitere mitarbeiter smtliche arbeiten gem abs hoai gesellschafterstellung gmbh erfolgsbezogenen gewinnanteil gem kalkulation vergtung hoai bersteigt vereinbart gmbh ausreichend motivieren kostengnstig architektonisch ansprechend planen bauleitung erforderlichen nachdruck unternehmerischen eifer bernehmen erbringt gesellschafterverpflichtung finanzierung geschftsfhrung vermarktung projekts gewinn erhalten gmbh oktober verkaufte klgerin gesellschaftsvertrag genannten grundstcke rahmen bautrgervertrags eheleute me errichtete einfamilienhaus hierbei erbrachten be klagte herangezogene architektenleistungen eheleute me frhere beklagte nahmen bauwerk einzug dezember ab auftreten feuchtigkeitsproblemen nahmen klgerin landgericht ravensburg nachbesserung anspruch rechtsstreit verkndete klgerin beklagten streit klgerin daraufhin streithelferin beitrat rechtskrftigem urteil dezember verurteilte landgericht ravensburg klgerin mangelbeseitigung ermchtigte eheleute me schlielich beschluss juni selbstvornahme nachbesserungsarbeiten kosten klgerin bereits jahr trat beklagte beklagten mglicherweise zustehenden ansprche klgerin ab klgerin macht mrz erhobenen klage ersatz schden geltend aufgrund mangelhafter architektenleistungen beanstandeten baumngeln gefhrt htten entstanden seien beklagten gesamtschuldner zahlung anspruch genommen feststellung verpflichtung ersatz aufwendungen zusammenhang geltend gemachten gewhrleistungsansprchen begehrt landgericht klage abgewiesen berufung klgerin lediglich beklagte richtete berufungsgericht zahlungsantrag hhe nebst zinsen stattgegeben feststellungsbegehren entsprochen hiergegen wendet beklagte berufungsgericht zugelassenen revision ii revision beschluss zurckzuweisen zpo voraussetzungen fr zulassung revision liegen revision aussicht erfolg berufungsgericht olg stuttgart zip begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgefhrt klgerin beklagte htten innengesellschaft zusammengeschlossen stille gesellschaft ff hgb anzusehen sei gem gesellschaftsvertrag sei klgerin auen aufgetreten gesellschaftsvermgen gebildet worden einlage beklagten erbringung architektenleistungen untersttzung handelsgewerbes klgerin bestanden wegen mangelhafter erfllung beitragsverpflichtung stehe klgerin beklagte schadensersatzanspruch entsprechend nr bgb werkvertragliche gewhrleistungsrecht entsprechend anwendbar ergebe schadensersatzanspruch wegen schlechterfllung beitragsverpflichtung unmittelbar bgb beklagte beitragspflicht schuldhaft verletzt rahmen geschuldeten vollarchitektur obliegenden bauberwachungspflichten ausreichend nachgekommen sei infolge interventionswirkung urteils landgerichts ravensburg dezember stehe vorliegen baumngeln hinsichtlich dampfsperre drainage abdichtung verglasungselemente fest stehe aufgrund umstnde falles berzeugung gerichts fest baumngel verletzung bauberwachungspflicht zurckzufhren seien verschulden beklagten gem abs satz bgb vermutet entlastung mastab bgb vorgetragen beklagte gem bgb fr pflichtverletzungen beklagten einzustehen subunternehmer ttig geworden sei ersetzende schaden umfasse verhltnis bauherren angefallenen mngelbeseitigungskosten sowie klgerin tragenden gerichts anwaltskosten verfahren landgericht ravensburg beklagte knne inanspruchnahme abtretung ansprche beklagten entgegenhalten abtretung sei leistung erfllungs statt lediglich leistung erfllungshalber erlschen schadensersatzansprche klgerin beklagte gefhrt bewirke leistung erfllungshalber regelmig stundung grundforderung obliegenheit vorrangigen inanspruchnahme beklagten sei klgerin ausreichend nachgekommen streitgegenstndlichen ansprche seien verjhrt verjhrungsfrist betrage anwendbaren werkvertraglichen verjhrungsvorschrift bgb fnf jahre beginnend abnahme beklagten gegenber klgerin geschuldeten werks abnahme architektenleistungen beklagten klgerin sei indes ersichtlich schlielich sei schadensersatzanspruch klgerin beklagten erklrte hilfsaufrechnung ansprchen architektenhonorar gem hoai erloschen parteien htten gesellschaftsvertrag vereinbart vergtung beklagten fr erbrachte architektenleistungen erfolgsbezogenen gewinnanteil abgegolten abschluss projekts abzurechnen auszuzahlen sei projekt bislang weder abgeschlossen abgerechnet sei sei mglicher anspruch auszahlung gewinnanteils fllig knne daher aufrechnung gestellt abrechnung hoai sei beklagten zudem verwehrt architektenleistung gesellschaftsvertragliche beitragsleistung erbracht worden sei revision beklagten insgesamt zulssig berufungsgericht zulassung revision entgegen ansicht revisionserwiderung hilfsaufrechnung ansprchen architektenhonorar beschrnkt allerdings beschrnkung revisionszulassung schon entscheidungsformel berufungsurteils enthal ten entscheidungsgrnden ergeben entspricht stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs tenor lichte entscheidungsgrnde auszulegen deshalb beschrnkten revisionszulassung auszugehen grnden beschrnkung klar ergibt regelmig anzunehmen berufungsgericht zulassungsrelevant angesehene frage fr eindeutig abgrenzbaren selbstndigen teil streitstoffs stellt gegenstand teilurteils eingeschrnkt eingelegten rechtsmittels vgl bgh urteil oktober ii zr zip rn beschluss april viii zr njw rn jew mwn hingegen bundesgerichtshof wiederholt unzureichend angesehen berufungsgericht lediglich begrndung fr zulassung revision genannt erkennbar zulassung revision rechtsfrage betroffenen teil streitgegenstands beschrnken vgl bgh urteil januar xii zr bghz mwn urteil mrz ix zr njw rr mastab revision unbeschrnkt zugelassen berufungsurteil hinreichend klare beschrnkung entnommen berufungsgericht entscheidungsgrnden ausgefhrt revision gem abs satz nr nr zpo zugelassen rechtssache grundstzliche bedeutung berufungsgericht hinblick frage anwendbarkeit hoai gesellschaftsverhltnissen rechtsprechung bundesgerichtshofs bgh urteil mai vii zr njw rr abweiche berufungsgericht zulassungsgrund sowohl grundstzliche bedeutung divergenz angenommen angesprochenen rechtsfrage wendbarkeit hoai gesellschaftsverhltnissen weicht berufungsgericht einschtzung rechtsprechung bundesgerichtshofs ab neben angenommenen divergenz zulassungsgrund grundstzlichen bedeutung konkret genannten rechtsfrage zugeordnet revision dementsprechend beschrnkt berufungsurteil hingegen jedenfalls hinreichender klarheit entnommen zulassungsgrund zpo besteht rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordern fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung bedarf insbesondere liegt berufungsgericht angenommene divergenz revision sicherung einheitlichkeit rechtsprechung gesichtspunkt divergenz zuzulassen entscheidung berufungsgerichts abstrakter rechtssatz aufgestellt entscheidungen hheren gleichgeordneten gerichts aufgestellten abstrakten rechtssatz abweicht angegriffene entscheidung abweichung beruht bgh beschluss mrz zr bghz mwn beschluss juli ii zr zip rn voraussetzungen erfllt aa berufungsgericht hinblick hilfsweise aufrechnung gestellten honoraranspruch angenommen beklagten sei gesellschaftsvertrag verwehrt hoai abzurechnen auffassung bundesgerichtshofs bgh urteil mai vii zr njw rr fr anwendbarkeit hoai sei unabhngig jeweiligen vertragstyp allein entscheidend vertraglich geschuldete leistung auftragsnehmers leistungsbildern hoai beschrieben sei berzeuge jedenfalls fr gesellschaftsvertrag entscheidungserhebliche rechtssatzabweichung ergibt hieraus dabei dahinstehen genannten entscheidung bundesgerichtshofs bgh njw rr vii zr bghz urteil siehe ff mai bgh urteil urteil vii zr mai november vii zr njw rn aussage entnehmen lsst hoai sei gegenleistungsverhltnis stehende gesellschaftsvertragliche beitragsleistungen zwingend anzuwenden jedenfalls mgliche rechtssatzabweichung entscheidungserheblich berufungsgericht hilfsaufrechnung beklagten deshalb erfolg versagt aufrechenbarer zahlungsanspruch fllig sei erwgung trgt ablehnung hilfsaufrechnung vertragspartner knnen flligkeit honoraranspruchs schriftliche vereinbarung abweichend hoai regeln abs hoai august geltenden fassung ebenso abs hoai danach geltenden fassung berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt gesellschaftsvertrag vereinbarten auszahlungsvoraussetzungen eingetreten projekt weder abgeschlossen abgerechnet weitere frage beklagte eintritt flligkeitsvoraussetzungen gesellschaftsvertraglich vereinbarten gewinnanteil verwiesen mindeststze hoai unterschreitet kommt derzeit bb berufungsgericht revision meint annahme stillen gesellschaft hgb entscheidungserheblicher weise rechtsgrundstzen hchstrichterlichen rechtsprechung insbesondere bundesfinanzhofs bfh bfhe db abgewichen revision aufgeworfene frage bzw voraussetzungen erbringung architektenleistungen gegenstand vermgenseinlage sinne hgb offen bleiben hierauf fr entscheidung falles ankommt liegt stille gesellschaft parteien wovon revision ausgeht innengesellschaft brgerlichen rechts zusammengeschlossen wobei allein klgerin auengesellschafterin auftrat annahme innengesellschaft brgerlichen rechts fhrt entgegen auffassung revision klgerin klageforderung rahmen actio pro socio geltend knnte innengesellschaft gesamthnderisch gebundenes gesellschaftsvermgen kommt actio pro socio betracht gesellschaft rechtstrger schadensersatzanspruchs bgh urteil november ii zr zip vgl bgh urteil dezember ii zr zip rn beklagte bestehender schadensersatzanspruch wegen schlechterfllung beitragspflicht steht vielmehr vorliegenden zweipersonengesellschaft gesellschafterin klgerin cc ferner berufungsgericht prfung verjhrung ausfhrungen abnahme architektenleistungen entscheidungserheblich rechtsprechung bundesgerichtshofs abgewichen revision beanstandet berufungsgericht eheleuten me erklrte endabnahme abgestellt verweist darauf abnahme dritten besteller wirken knne dritte verhltnis besteller abgabe derartiger erklrungen ermchtigt sei erklrungen dritten grnden gelten lassen msse bgh urteil juni zr wm entscheidung formulierten voraussetzungen fr zurechenbarkeit dritten erklrten abnahme streitfall erfllt seien legt revision dar brigen berufungsgericht magebend darauf gesttzt abnahme leistungsphasen umfassenden architektenleistung hiervon unterscheidende abnahme geschuldeten bauwerks ankomme rechtsfehler zeigt revision insoweit schlielich ersichtlich abstellen eheleuten me dezember erklrte endabnahme annahme verjhrungseintritts klageerhebung fhren wrde verjhrungsfrist entweder berufungsgericht angenommen fnf jahre betrgt anwendung dreijhrigen regelverjhrung erst erfllung subjektiven voraussetzungen laufen beginnt revisionsgrund grundstzlichen bedeutung liegt bedarf rechtsfortbildung besteht ebenfalls aa grundstzliche bedeutung kommt rechtssache entscheidungserhebliche klrungsbedrftige klrungsfhige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fllen stellen deswegen abstrakte interesse allgemeinheit einheitlichen entwicklung handhabung rechts berhrt klrungsbedrftig rechtsfrage zweifelhaft ber umfang bedeutung rechtsvorschrift unklarheiten bestehen derartige unklarheiten bestehen rechtsfrage bundesgerichtshof bisher entschieden oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet literatur unterschiedliche meinungen vertreten bgh beschluss september ii zr zip rn mwn beschluss mrz ii zr wm rn rechtsfortbildung hchstrichterliche entscheidung geboten einzelfall veranlassung gibt leitstze fr auslegung gesetzesbestimmungen materiellen formellen rechts aufzustellen gesetzeslcken auszufllen hierzu besteht anlass fr rechtliche beurteilung typischer verallgemeinerungsfhiger lebenssachverhalte richtungsweisenden orientierungshilfe ganz teilweise fehlt bgh beschluss januar ii zr juris rn mwn bb daran gemessen besteht zulassungsgrund soweit berufungsgericht schadensersatzanspruch klgerin aufgrund entsprechender anwendung werkvertraglicher gewhrleistungsvorschriften nr bgb angenommen analoge anwendbarkeit bgb kommt streitentscheidend unmittelbare anwendung allgemeinen leistungsstrungsrechts abs bgb berufungsgericht recht annimmt gleichen ergebnis fhrt bundesgerichtshof bereits entschieden schlechterfllung gesellschaftsrechtlichen verpflichtung leistung diensten allgemeinen leistungsstrungsrecht damals grundstzen ber haftung fr positive vertragsverletzung beurteilen bgh urteil mrz zr njw persnlichkeiten europas siehe mnchkommbgb schfer aufl rn fr werkleistungen gelten sofern analoge anwendung werkvertraglichen gewhrleistungsregelungen streitfall gleichen ergebnis fhren wrde abzulehnen weitergehende fragen etwa anwendbarkeit gegenseitige vertrge zugeschnittenen bestimmungen leistungsstrungsrechts stellen streitfall cc klrungsbedrftig weiteren revision formulierte rechtsfrage schadensersatzansprche wegen schlechterfllung beitragspflicht hierdurch veranlassten inanspruchnahme geschftsinhabers bzw auengesellschafters verlust gesellschaftsrechtliche abschlussrechnung einzustellen daher vorab selbstndig geltend gemacht knnen umstand kompensationslose schlechterfllung beitragspflicht geringeren bewertung einlage fhren auseinandersetzung gesellschaft bercksichtigen ndert rede stehenden anspruch mitgesellschafters vertragsgeme beitragsleistung fall schuldhaften schlechterfllung betracht kommenden schadensersatzanspruch durchsetzung schadensersatzanspruchs fhrt unzulssigen nachschuss pflicht beitragspflichtigen gesellschafters pflichtwidrige beitragsleistung verursachte schaden begrndet erst auflsung gesellschaft auszugleichenden verlust unabhngig gewinn verlustrechnung ersetzen andernfalls mssten mitgesellschafter fr schuldhafte schlechterfllung gesellschaftsvertraglich bernommenen beitragspflicht gesellschafters anteilig einstehen stnde einklang alleinigen verantwortung gesellschafters fr ordnungsgeme erfllung beitragspflicht klgerin abgeschlossenen gesellschaftsvertrag finanzierung gemeinsamen vorhabens oblag ndert ebenfalls hieraus abgeleitet klgerin fr beklagten vorwerfbare schlechterfllung beitragspflicht aufkommen msse soweit revision rechtsprechung senats grundsatz gesamtabrechnung abstellt darauf hinzuweisen grundsatz ebenso auengesellschaften beachtende durchsetzungssperre erst ab auflsung gesellschaft eingreift vgl bgh urteil juni ii zr wm urteil februar ii zr zip rn auflsung parteien bestehenden gesellschaft berufungsgericht festgestellt zusammenhang gibt rechtsstreit anlass rechtsprechung senats gesellschafterlichen treuepflicht konkretisieren gesellschafterliche treuepflicht geltendmachung schadensersatzanspruchs auseinandersetzung gesellschaft ausschlieen frage tatrichter wrdigenden einzelfalls rechtsprechung senats zudem geklrt unzulssige rechtsausbung hinblick persnlichen interessen mitgesell schafter gesellschafterlichen treuepflicht ausnahmefllen abgeleitet etwa rcksichtnahme hinblick bisherige zusammenarbeit gesellschafter interesse erfolgs gemeinsamen arbeit geboten bgh urteil dezember ii zr bghz vergleichbarer ausnahmefall ersichtlich dd besteht zulassungsgrund soweit berufungsgericht flligkeit klageforderung bejaht insbesondere fortwirkende stundung schadensersatzanspruchs hinblick beklagten erfllungshalber klgerin abgetretene forderung beklagten abgelehnt revision insoweit geltend gemachte bedarf rechtsfortbildung gegeben rechtsprechung bundesgerichtshofs glubiger schuldner dritten zustehende forderung erfllungshalber abgetreten grundstzlich verpflichtet zunchst abgetretenen forderung befriedigung suchen darf grundforderung erst zurckgreifen versuch anderweitigen befriedigung fehlgeschlagen misslungen bgh urteil dezember viii zr bghz siehe bgh urteil januar ix zr bghz rn glubiger knnen allerdings zumutbare verwertungsmglichkeiten entgegengehalten insbesondere regelfall gehalten erfllungshalber abgetretene forderung unsicheren erfolgsaussichten einzuklagen beck online grokommentarbgb looschelders stand september rn mwn revision zeigt ergnzend genannten rechtsprechung veranlassung fr aufstellung hchstrichterlicher leitstze besteht frage manahmen glubiger zweck befriedigung erfllungshalber berlassenen gegenstand zuzumuten umstnden einzelfalls beantworten brigen einschtzung berufungsgerichts klgerin inanspruchnahme beklagten ausreichend bemht rechtsgrnden beanstanden schon dadurch belegt abgetretene forderung gesttzte klage beklagten erfolg durchfhrung berufungsverfahrens klgerin insoweit ersichtlich zumutbar besondere umstnde wertung rechtfertigen knnten legt revision dar revision sache aussicht erfolg oben ausgefhrt berufungsgericht ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen klgerin beklagten flliger schadensersatzanspruch zusteht hilfsweise aufrechnung gestellte honoraranspruch jedenfalls mangels flligkeit entgegengehalten schadensersatzanspruch verjhrt dabei offenbleiben vorliegend vorschriften verjhrung werkvertraglicher mngelansprche abzustellen wovon berufungsgericht ausgegangen allgemeinen verjhrungsregeln anwendung finden verjhrung anwendung abs bgb angenommen abs bgb beginnt dreijhrige regelmige verjhrungsfrist schluss jahres anspruch entstanden glubiger anspruch begrndenden umstnden person schuldners kenntnis erlangt grobe fahrlssigkeit htte erlangen mssen grob fahrlssige unkenntnis sinne abs nr bgb rechtsprechung bundesgerichtshofs anzunehmen glubiger kenntnis deshalb fehlt ganz naheliegende berlegungen angestellt beachtet gegebenen fall htte einleuchten mssen etwa glubiger anspruch begrndenden umstnde frmlich aufgedrngt bgh urteil juli iii zr zip rn mwn rechtzeitigen erfllung subjektiven voraussetzungen fr beginn verjhrungsfrist ende jahres beklagte schlssig vorgetragen revisionserwiderung recht einwendet angesichts kommt mehr entscheidend darauf zustellung streitverkndung september rechtsstreit klgerin eheleuten me landgericht ravensburg erfllungshalber vorgenommene abtretung mglicher ansprche beklagten hemmung verjhrung gefhrt abs nr bgb hierbei bezugnahme vorbringen beklagten vorgebrachte einwand revision verjhrungshemmende manahmen gesellschaft beklagten gegeben unerheblich schadensersatzanspruch klgerin zusteht drescher born grneberg hinweis sunder sander revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen lg ravensburg entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts ravensburg mai schuldspruch dahingehend abgendert angeklagten wegen betruges fllen schuldig brigen nachprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat strafkammer fall gem abs stpo hinsichtlich beider angeklagter verfolgung ausgenommen dementsprechenden korrektur schuldspruchs entfallen urteilsgrnden fr fall ausgesprochenen einzelstrafen hhe jahr sechs monaten freiheitsstrafe beim angeklagten ua sowie hhe jahr zwei monaten freiheitsstrafe angeklagten ua senat ausschlieen strafkammer einzelstrafen anbetracht weiteren einzelstrafen beim angeklagten hhe zehn monaten zwei jahren freiheitsstrafe angeklagten hhe sieben monaten jahr sechs monaten niedrigere gesamtfreiheitsstrafen beim angeklagten fnf jahre angeklagten zwei jahre sechs monate verhngt htte strafkammer tatbestandlichen eingehungs betrugsschaden gesamthhe eingegangenen verpflichtung auto miet kufer sieht ua rechtsfehlerfrei entspricht rechtsprechung senats bgh beschluss februar str rn ff gengt bundesverfassungsgericht hierzu zunchst vermgensnachteil untreue bverfg beschluss juni bvr bvr bvr rn ff entsprechend bestimmung tatbestandlichen schadens beim betrug bverfg beschluss dezember bvr bvr rn ff gesetzten mastben nack rothfu elf hebenstreit graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr bornkamm pokrant dr bscher dr schaffert beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf dezember zurckgewiesen rechtssache weder grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo berufungsgericht recht entschieden rckgabe nr uwg beanstandeten imitats beklagte lieferanten erneutes rechtswidriges inverkehrbringen darstellte weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert ullmann bornkamm bscher pokrant schaffert vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg januar verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft ecli de bgh banwz brfg senat fr anwaltssachen bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter seiters sowie rechtsanwlte dr kau prof dr schmittmann beschlossen anhrungsrge klgers senatsbeschluss oktober kosten klgers zurckgewiesen antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung antrags zulassung berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen mai unzulssig verworfen grnde klageabweisende urteil anwaltsgerichtshofs nordrhein westfalen mai wurde klger juni zugestellt nachdem begrndung antrags zulassung berufung montag august eingegangen vorsitzende senats verfgung august anzunehmende unzulssigkeit rechtsmittels hingewiesen reaktion klgers erfolgte senat daraufhin antrag klgers zulassung berufung beschluss oktober unzulssig verworfen hiergegen wendet klger anhrungsrge gerichtsbekannt vorausgesetzt drfen fall doppelter rechtshngigkeit verfahren anwz brfg vorliege senat bedenken richtigkeit rechtsbehelfsbelehrung angemeldet rechtsmittelbegrndungsfrist sei daher abgelaufen vorsorglich beantragt klger wiedereinsetzung vorigen stand ii anhrungsrge gem abs satz brao vwgo statthaft jedoch unbegrndet senat bercksichtigendes entscheidungserhebliches vorbringen klgers bergangen rechtliches gehr sonstiger weise verkrzt ergibt schon daraus klger hinweis anzunehmenden unzulssigkeit reagiert senat hlt entscheidung brigen sache weiterhin fr zutreffend lediglich ergnzend weist insoweit darauf frage doppelten rechtshngigkeit fr zulssigkeit klgerischen antrags zulassung berufung bedeutung iii vorsorglich gestellte antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung antragsbegrndungsfrist unzulssig wre darber hinaus unbegrndet antrag gem abs satz brao vwgo statthaft klger frist begrndung antrags zulassung berufung bereits angegriffenen beschluss ausgefhrt versumt entgegen ansicht klgers erteilte rechtsmittelbelehrung fehlerhaft setzte daher zwei monats frist rechtsmittelbegrndung gang senat verfahren anwz brfg geuerten zweifel richtigkeit rechtsmittelbelehrung betreffen rechtsmittelbelehrung hiesigen verfahren vielmehr anwaltsgerichtshof geuerten bedenken hiesigen verfahren erteilten rechtsmittelbelehrung bereits rechnung getragen antrag jedoch verfristet steht antrag entgegen zwischenzeitlich verfahrensabschlieende senatsentscheidung ergangen bgh beschlsse november xii zb njw rn februar xii zb famrz bverwge jew mwn antrag daher unabhngig anhrungsrge behandeln verbescheiden antrag htte jedoch innerhalb monats wegfall hindernisses gestellt mssen abs satz brao abs satz halbsatz vwgo sptestens hinweis anzunehmende unzulssigkeit august gem abs satz brao satz vwgo satz alt zpo zweiten werktag aufgabe post zugegangen gilt htte klger mglichkeit anlass gehabt etwaiges fehlendes verschulden geltend wiedereinsetzungsantrag klger jedoch erst schriftsatz november gestellt antrag wre brigen begrndet klger ordnungsgeme rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden handelt eigenes risiko rechtsmittelbelehrung fr fehlerhaft hlt deshalb lauf jahresfrist abs satz brao abs vwgo ausgeht brigen fr klger bekannten verfgungen verfahren anwz brfg ersichtlich senat geuerten bedenken seinerzeit erteilte rechtsmittelbelehrung hiesigen verfahren einschlgig trifft daher versumung antragsbegrndungsfrist verschulden verfahrensabschlieenden beschluss senats oktober bewenden kayser lohmann kau seiters schmittmann vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zb november erbscheinssache iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter felsch november beschlossen beschwerde antragstellers beschlu zivilsenats oberlandesgerichts kln juli unzulssig verworfen grnde beschwerdefhrer beim oberlandesgericht beantragt prozekostenhilfe fr wiederaufnahme erbscheinsverfahrens bewilligen antrag angegriffenen beschlu abgelehnt worden dagegen antragsteller beschwerde bundesgerichtshof eingelegt rechtsmittel unstatthaft verwerfen anrufung bundesgerichtshofs kommt verfahren freiwilligen gerichtsbarkeit soweit fgg vorschriften zivilprozeordnung ber prozekostenhilfe entsprechende anwendung finden wege vorlage abs fgg betracht gvg greift bgh beschlu mrz zb bgh report vgl ferner beschlsse dezember xii zb njw rr september zb njw ii vorlage fehlt terno dr schlichting dr kessal wulf seiffert felsch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mai vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja gmbhg abs satz fall beschlussfassung ber ordentliche kndigung beherrschungs gewinnabfhrungsvertrags beherrschte gesellschaft herrschende gesellschafter stimmberechtigt bgh urteil mai ii zr olg dresden lg chemnitz ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden april kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte gmbh schloss juli mbh geschftsanteile hlt beherrschungs gewinnabfhrungsvertrag ab restlichen geschftsanteile hlt schuldnerin vertrag einhaltung kndigungsfrist wichtigem grund brigen erstmals ablauf dezember frist sechs monaten schriftlich gekndigt knnen gekndigt gleicher kndigungsfrist jeweils kalenderjahr verlngern ausgleich fr schuldnerin vorgesehen notariell beurkundeten be schluss stimmten gesellschafter beklagten august beherrschungs gewinnabfhrungsvertrag daraufhin handelsregister eingetragen wurde ber vermgen schuldnerin wurde januar insolvenzverfahren erffnet klger wurde insolvenzverwalter bestellt beantragte gesellschafterversammlung beklagten november kndigung beherrschungs gewinnabfhrungsvertrags beschlieen antrag wurde stimmen herrschenden gesellschaft abgelehnt klger beantragt beschluss gesellschafterversammlung november fr nichtig erklren festzustellen beschluss gefasst worden beherrschungs gewinnabfhrungsvertrag auerordentlich hilfsweise fristgerecht dezember kndigen landgericht beschluss fr nichtig erklrt klage brigen abgewiesen berufungsgericht klage insgesamt abgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgers entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht ausgefhrt beschlussfassung ber kndigung beherrschungs gewinnabfhrungsvertrags handele entscheidung krperschaftlichem charakter herr schende gesellschafter stimmrecht organisationsentscheidung ber wesentliche strukturnderung getroffen ii urteil hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand klger insolvenzverwalter anstelle schuldnerin ausbung stimmrechts gesellschafterversammlung beklagten erhebung anfechtungsklage berechtigt insolvenzverwalter teil verwaltungsrechts recht ausbung stimmrechts gesellschafterversammlung jedenfalls soweit beschlussgegenstand vermgenssphre betrifft vgl olg mnchen zip bergmann festschrift kirchhof ff abs inso insolvenzverwalter insolvenzmasse gehrende vermgen verwalten gmbh geschftsanteil gehrt masse abs inso beschlussgegenstand auerordentlichen hilfsweise ordentlichen kndigung beherrschungs gewinnabfhrungsvertrags weisungsrecht abs gmbhg gewinnbezugsrecht abs gmbhg vermgenssphre schuldnerin betroffen anfechtungsklage beschluss gesellschafterversammlung beklagten auerordentliche kndigung beherrschungs gewinnabfhrungsvertrags abgelehnt verbundene positive beschlussfeststellungsklage auerordentliche kndigung beschlossen wurde schon deshalb unbegrndet kndigungsgrund fehlt anfechtungsklage begrndet gefasste beschluss gesetzes satzungswidrig stelle festzustellende beschluss seinerseits gesetzes satzungskonform vgl bgh urteil mrz ii zr bghz urteil januar ii zr bghz grund auerordentlichen kndigung beherrschungs gewinnabfhrungsvertrags besteht wichtiger grund kndigung liegt kndigenden vertragsteil beherrschten gmbh fortsetzung vertrags mehr zumutbar grund klger dargelegt schuldnerin geschftsanteil wegfall unternehmensvertrags besser verwerten betrifft persnlichen verhltnisse verhltnis beherrschter herrschender gesellschaft anfechtungsklage beschluss gesellschafterversammlung beklagten ordentliche kndigung beherrschungsund gewinnabfhrungsvertrags stimmen mbh abgelehnt ebenfalls unbegrndet entfllt grundlage fr beantragte feststellung kndigung beschlossen wurde gesellschafterversammlung ordentliche kndigung beherrschungs gewinnabfhrungsvertrags mehrheit beschlossen stimmen mbh mitzuzhlen unterlag stimmverbot abs satz fall gmbhg aufgrund gesellschafterlichen treuepflicht verpflichtet fr kndigung stimmen beschlussfassung ber ordentliche kndigung beherrschungs gewinnabfhrungsvertrags beherrschte gesellschaft herrschende gesellschafter stimmberechtigt aa abs satz fall gmbhg gesellschafter beschlussfassung vornahme rechtsgeschfts gegenber betrifft stimmrecht gehren einseitige rechtsge schftshnliche handlungen bgh urteil juli ii zr zip gegenber erklrende kndigung vertragsverhltnisses stimmverbot ausgenommen sogenannte krperschaftliche sozialakte denen gesellschafter mitgliedsrecht ausbt organbestellungsakte einschlielich beschlussfassung ber dazugehrigen regelungen bezge anstellungsbedingungen bgh urteil september ii zr bghz urteil dezember ii zr bghz urteil dezember ii zr zip ber genehmigung anteilsbertragungen bgh urteil mai ii zr bghz urteil november ii zr zip ber freiwillige einziehung bgh urteil dezember ii zr wm ber nachfolge ausscheidenden gesellschafters bgh urteil januar ii zr wm ber einforderung stammeinlagen bgh urteil juli ii zr zip inneren angelegenheiten gesellschaft betreffenden beschlssen gesellschafter mitwirkung schon versagen beschlussinhalt zugleich persnlichen rechtskreis einwirkt sei wrde gerade billigung missbilligung verhaltens gesellschafter geschftsfhrer geht dadurch richter eigener sache entspricht regelungszweck abs satz fall gmbhg fr sogenannte krperschaftliche sozialakte ausnahme stimmverbot stimmverbot fr beschlussfassung ber rechtsgeschfte gegenber gesellschafter vorgenommen sollen vermieden willensbildung gesellschaft berwiegenden einfluss individuellen verbandsfremden sonderinteressen gesellschafters beeintrchtigt beschlussfassungen ber rechtsgeschfte regelung innergesellschaftlicher angelegenheiten stehen regelmig mitverwaltungsrechte vordergrund eigeninteresse gesellschafters tritt hintergrund grund drfen mitwirkungsrechte angelegenheiten typischerweise gesellschaftern regeln verkrzt bb beschluss ber ordentliche kndigung beherrschungsund gewinnabfhrungsvertrags gegenber herrschenden gesellschafter betrifft verhltnis beherrschten gesellschaft herrschenden gesellschafter inneren angelegenheiten gesellschaft verndert organisationsstruktur herrschenden gesellschafter mitwirkung versagt rechtsprechung schrifttum umstritten aufhebung ordentliche kndigung beherrschungs gewinnabfhrungsvertrags geschftsfhrungsmanahme grundstzlich geschftsfhrer obliegt bayoblg njw rr olg frankfurt zip olg karlsruhe zip altmeppen roth altmeppen gmbhg aufl anh rn mnchkommgmbhg liebscher anh rn michalski zeidler gmbhg aufl syst darst rn koppensteiner rowedder schmidt leithoff gmbhg aufl anh rn dilger wm bungert njw kallmeyer gmbhr krieger janott dstr vetter zip timm geuting gmbhr ff ulrich gmbhr paschos goslar konzern gesellschafter mssten gegebenenfalls ausnahme sonderbeschlusses minderheitsgesellschafter wegen wegfalls ausgleichsan spruchs allenfalls entscheidung treffen ungewhnliches geschft handelt folgerichtig bestnde auffassung stimmverbot fr rechtsgeschft betroffenen herrschenden gesellschafter teilweise geschftsfhrungsmanahme verneint gleichwohl stimmverbot herrschenden gesellschafters angenommen baumbach hueck zllner gmbhg aufl schlanhkonzernr rn sehen aufhebung ordentlichen kndigung beherrschungs gewinnabfhrungsvertrags krperschaftlichen rechtsakt olg oldenburg nzg lutter lutter hommelhoff gmbhg aufl anh rn ulmer casper gmbhg anh rn scholz emmerich gmbhg aufl anh rn mnchhdbgesriii decher aufl rn ehlke zip ff schlgell gmbhr schwartz dnotz priester zgr halm nzg senat frage bisher entscheiden vgl bgh beschluss oktober ii zb bghz urteil november ii zr bghz urteil november ii zr zip beschluss ber ordentliche kndigung innergesellschaftlicher organisationsakt beherrschten gesellschaft beendigung beherrschungs gewinnabfhrungsvertrags eingriff organisationsstruktur gesellschaft verbunden ebenso abschluss unternehmensvertrags rein schuldrechtlichen charakter gesellschaftsrechtlicher organisationsvertrag rechtlichen status beherrschten gesellschaft ndert bgh beschluss oktober ii zb bghz aufhebung kndigung schuldrechtliche wirkungen weisungsrecht gegenber geschftsfhrern steht kndigung gesellschafterversamm lung statt herrschenden unternehmen ausrichtung gesellschaftszwecks konzerninteresse entfllt gesellschafter erlangen gewinnbezugsrecht abhngige gesellschaft verliert andererseits verlustausgleichsanspruch minderheitsgesellschafter gegebenenfalls eingerumten ausgleichsanspruch gesellschaft kndigung satzungsgemen normalzustand zurckkehrt lsst innergesellschaftlichen auswirkungen entfallen lsst eingriff schwcher abschluss beherrschungs gewinnabfhrungsvertrags erscheinen kndigung deshalb grundstzlich geschftsfhrern zugewiesene geschftsfhrungsmanahme anzusehen aktiengesellschaft ordentliche kndigung vorstand zugewiesen sonderbeschluss auenstehenden aktionre verlangt abs satz aktg herrschende gesellschaft vorstand kndigung anweisen aktg kndigung weisungsfreien entscheidung vorstands unterliegt normalzustand weisungsfreiheit vorstands wiederhergestellt abs aktg gmbh handelt geschftsfhrung grundstzlich weisungsfrei abs gmbhg einordnung kndigung geschftsfhrungsmanahme parallel aktienrecht wrde gmbh recht fremden weisungsfreien bereich geschftsfhrung fhren kndigung stimmverbot herrschenden gesellschafters allein weisungen minderheitsgesellschafter unterwerfen gesellschafterliche treuepflicht eingeschrnkt wren aktiengesellschaft sonderbeschluss auenstehenden aktionre erforderlich recht vorstand kndigung anzuweisen treuwidrige versagung mitwirkung herrschenden gesellschafter kndigungsbeschluss abhngigen gesellschaft schtzt treuepflicht abgeleitete stimmpflicht entscheidung ber kndigung unternehmensvertrags stehen verbandsfremde sonderinteressen herrschenden gesellschafters typischerweise vordergrund verlust unmittelbaren weisungsrechts gegenber geschftsfhrung beeintrchtigt art weise ausbung herrschaftsmacht ndert beherrschung statt direkte weisungen herrschende gesellschafter einfluss ber mehrheit gesellschafterversammlung weiterhin ausben weisungen gesellschafterversammlung geschftsfhrung umsetzen ber bestellung geschftsfhrer mittelbar geltung bringen wegfall abfhrung vollstndigen gewinns kndigung beeintrchtigt notwendigerweise sonderinteresse herrschenden gesellschafters entspricht wegfall pflicht verlustausgleich soweit vereinbart ausgleichszahlung mehrheitsgesellschafterin gesellschafterlichen treuepflicht verpflichtet beschlussantrag klgers zuzustimmen sonderinteresse klgers besseren verwertung anteils schuldnerin allein fhrt zustimmungspflicht entwertung geschftsanteils schuldnerin zustimmung beherrschungs gewinnabfhrungsvertrag ausgleich herbeigefhrt sofern angesichts behauptung beklagten schuldnerin anteil strohfrau vermeidung personen grndung bernommen berhaupt anfnglichen wert bergmann strohn drescher reichart born vorinstanzen lg chemnitz entscheidung hko olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera mrz aufgehoben soweit urteil amtsgerichts pneck zweigstelle bad lobenstein september verhngte maregel aufrechterhalten worden deren aufrechterhaltung entfllt urteilstenor dahin klargestellt angeklagte wegen bedrohung freiheitsstrafe sechs monaten wegen brigen taten sowie einbezogenen strafen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin dadurch entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten auflsung gesamtstrafenbeschluss amtsgerichts pneck zweigstelle bad lobenstein az js ds gebildeten gesamtfreiheitsstrafe einbeziehung strafbefehl amtsgerichts pneck zweigstelle bad lobenstein az cs js erkannten geldstrafen urteil amtsgerichts pneck zweigstelle bad lobenstein az js ds erkannten freiheitsstrafe sowie aufrechterhaltung ausgeurteilten maregel gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten sowie freiheitsstrafe sechs monaten verurteilt verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten beschlusstenor ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung schuld strafausspruch rechtsfehler ergeben insoweit zutreffenden ausfhrungen generalbundesanwalts verwiesen senat jedoch urteilstenor klargestellt bildung mehrerer gesamt strafen urteilsformel erkennbar fr taten einzelnen rechtsfolgen festgesetzt meyer goner appl urteile strafsachen aufl rdn aufrechterhaltung sperre stgb dagegen bestand sperrfrist endete feststellungen mrz mithin mrz tag verkndung urteils vorliegender sache worauf generalbundesanwalt recht hinweist fahrerlaubnissperre bereits zeitpunkt urteilsverkndung gegens tandslos sinne abs satz stgb vgl senatsbeschluss juli str bedurfte ausspruchs ber aufrechterhaltung entziehung fahrerlaubnis einziehung fhrerscheins angefochtenen urteil nmlich frheren urteil angeordnete manahme grnden immer erledigt fehlt notwendigkeit gleichwohl ber aufrechterhaltung befinden regelmig unschdlich liegt urteil amtsgerichts pneck zweigstelle bad lobenstein angeordnete entziehung fahrerlaubnis einziehung fhrerscheins unmittelbar rechtskraft urteils wirksam wurden insoweit bedurfte deshalb weiteren vollstreckung mehr manahmen erledigt vgl bgh nstz rr rissing van saan lk stgb aufl rdn kostenentscheidung abs stpo veranlasst rechtsmittel angeklagten geringen nderung angefochtenen urteils gefhrt rissing van saan fischer appl roggenbuck schmitt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs schuldner eidesstattliche versicherung vollstndigkeit insolvenzverwalter gefertigten vermgensverzeichnisses berufung unrichtigkeiten unvollstndigkeiten verweigern bgh beschluss oktober ix zb lg gttingen ag gttingen ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr kayser prof dr gehrlein dr fischer grupp oktober beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts gttingen januar kosten schuldners verworfen gegenstandswert festgesetzt grnde antrag finanzamts gttingen wurde ber vermgen schuldners beschluss mai insolvenzverfahren erffnet rechtsanwalt insolvenzverwalter bestellt bericht juli teilte insolvenzverwalter vorlage verzeichnisse inso sei schuldner versuche kontaktaufnahme reagiere auerstande ber massegutachten hinausgehende feststellungen vermgenslage treffen schriftsatz oktober insolvenzverwalter beantragt schuldner aufzugeben richtigkeit vermgensbersicht eidesstattlich versichern unentschuldigtem ausbleiben dezember bestimmten termin abgabe eidesstattlichen versicherung amtsgericht januar verhaftung schuldners angeordnet dagegen eingelegte beschwerde erfolg geblieben rechtsbeschwerde verfolgt schuldner rechtsschutzbegehren ii abs nr zpo abs abs satz abs satz inso statthafte rechtsbeschwerde unzulssig schuldner unterbreitete rechtsfrage falle verwalter gefertigten unrichtigen unvollstndigen verzeichnisses abgabe eidesstattlichen versicherung verpflichtet bedarf grundstzlichen rechtlichen klrung insoweit beschwerdegericht vertretene zutreffende rechtsansicht entspricht einhelliger auffassung verzeichnis massegegenstnde inso bildet zusammen glubigerverzeichnis inso grundlage fr vermgensbersicht inso vermgensbersicht glubigern berblick ber wirtschaftlichen verhltnisse schuldners zeitpunkt insolvenzerffnung vermitteln voraussichtliche wirtschaftliche ergebnis insolvenzverfahrens erkennen lassen vermgensbersicht gem abs satz inso geordnete bersicht form ge genberstellung fk inso wegener aufl rn vermgen verbindlichkeiten schuldners hnlich bilanz abzubilden btdrucks uhlenbruck maus inso aufl rn wegen besonderen bedeutung vermgensbersicht fr verfahren stellt abs inso eidesstattlichen versicherung schuldners spezielles zwangsmittel verfgung richtigkeit vollstndigkeit hinzuwirken eidesstattlichen versicherung abs inso unterscheidet eidesstattliche versicherung abs inso dadurch ausschlielich vollstndigkeit richtigkeit vermgensbersicht ganzes richtigkeit einzelnen vermgensgegenstnde bezieht fk inso wegener aao rn hmbkomminso jarchow aufl rn einklang hiermit beschrnkt ergangene haftbefehl darauf schuldner eidesstattlichen versicherung ber richtigkeit vermgensverzeichnisses veranlassen schuldner abgabe eidesstattlichen versicherung soweit ersichtlich einhelliger auffassung begrndung verweigern vermgensbersicht unrichtig unvollstndig sei vielmehr obliegt schuldner verwalter vorgelegte bersicht entsprechend erkenntnissen korrigieren vervollstndigen fk inso wegener aao rn uhlenbruck maus aao rn braun dithmar inso aufl rn holzer kbler prtting bork inso rn allein verstndnis entspricht bereits geltung ko anerkannten inso bernommenen gesetzeszweck vgl bt drucks aao hilfe ergnzender angaben schuldners mngel verzeichnisses beheben tatschlichen verhltnissen entsprechende vermgensbersicht errichten lg frankfurt kts jaeger weber ko aufl anm kuhn uhlenbruck ko aufl rn kilger schmidt ko aufl anm abgabe eidesstattlichen versicherung verfolgte ziel wrde gerade verfehlt schuldner erklrung blick vermeintliche unstimmigkeiten insolvenzverwalter gefertigten vermgensbersicht verweigern drfte soweit schuldner blick art abs gg darauf beruft ber inhalt vermgensverzeichnisses bilde greift ebenfalls zulassungsgrund rge schon deshalb entscheidungserheblich schuldner aufgrund bevollmchtigten gewhrten akteneinsicht ber inhalt vermgensverzeichnisses orientiert akteneinsicht diente ausweislich antrags ausdrcklich zweck schuldner ber inhalt vermgensbersicht kenntnis setzen infolge tatschlich vorgenommenen akteneinsicht schuldner unzureichende unterrichtung berufen davon abgesehen schuldner termin abgabe eidesstattlichen versicherung ber umfang verfahrens zweck erklrung belehren anschlieend richter vermgensbersicht schuldner einzelnen durchzugehen mnchkomm inso fchsl weishupl inso aufl rn vorgehensweise gewhrleistet schuldner einklang art abs gg ber verlangten ausknfte bild gesetzt falls schuldner trotz gehriger anspannung gedchtnisses auerstande sieht bestimmten buchungen erklrung abzugeben gefahr strafbarkeit unkenntnis berufen vermag schuldner sicheren ausknfte geben offenbarungspflicht gengt dabei bestem wissen gehandelt lg frankfurt aao vermeintliche divergenz entscheidungen bundesgerichtshofs bghz bgh urt august zb njw ansatzweise dargelegt ganter kayser fischer gehrlein grupp vorinstanzen ag einbeck entscheidung lg gttingen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str alt str februar strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts leipzig oktober abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat annahme landgerichts urteil dezember person angeklagten getroffenen feststellungen seien rechtskraft erwachsen unzutreffend urteil beschluss senats mai rechtsfolgenausspruch zugrundeliegenden feststellungen aufgehoben worden feststellungen aufgehoben ausschlielich rechtsfolgenausspruch beziehen deshalb durften fr neue urteil mehr herangezogen vielmehr htte landgericht insoweit umfassend eigene feststellungen treffen urteilsgrnden mitteilen mssen vgl bgh urteil mrz str nstz rr bgh beschluss dezember str bghst sachlich rechtliche mangel ntigt jedoch ausnahmsweise aufhebung angefochtenen urteils hhe verhngten freiheitsstrafe ausgewirkt strafzumessung strafkammer beruht mageblich tatsachen denen entweder feststellungen getroffen bestandskrftig festgestellten umstnden auerordentlich brutalen tat ergeben unterbringung stgb aufgrund eigener feststellungen rahmen neuen beweisaufnahme verneint basdorf sander berger schneider bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss november strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag november gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lbeck juni urteilsformel einfgen wortes wegen gefhrlicher krperverletzung ergnzt einzelstrafausspruch wegen gefhrlicher krperverletzung tateinheit beleidigung ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit krperverletzung gefhrlicher krperverletzung tateinheit beleidigung einbeziehung strafe gesamtstrafenfhigen vorverurteilung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zehn monaten verhngt sachrge gesttzte revision angeklagten fhrt schuldspruch klarstellung konkurrenzverhltnisses tatmehrheit beiden abgeurteilten taten lediglich ergnzende einfgung wortes wegen urteilsformel landgericht verurteilung wegen gefhrlicher krperverletzung annahme ausgegangen voraussetzungen lebensgefhrdenden behandlung abs nr stgb wrden grundstzlich schon faustschlge gesicht kopf tatopfers erfllt wre rechtlich unbedenklich annahme lebensgefhrdenden behandlung angefochtenen urteil jedoch festgestellten besonderen umstnde konkreten tatausfhrung vgl lilie lk stgb aufl rdn nachw gerechtfertigt brigen rechtsmittel schuldspruch einzelstrafausspruch zwei jahren neun monaten freiheitsstrafe wegen vergewaltigung tateinheit krperverletzung unbegrndet abs stpo zumessung einzelstrafe jahr freiheitsstrafe wegen tateinheit beleidigung begangenen gefhrlichen krperverletzung gesamtstrafenbildung hingegen frei rechtsfehlern landgericht unzutreffenden obergrenze abs stgb gemilderten strafrahmens abs stgb ausgegangen betrgt landgericht annimmt zehn jahre sieben jahre sechs monate zudem lt strafschrfende bercksichtigung tat zeugin zugefgten schmerzen verletzungen versto abs stgb besorgen landgericht legt konkret dar worin denkbare gesteigerte unrecht sieht ma schmerzen verletzungen bersteigt allgemein krperverletzungshandlung verbunden voraussetzungen qualifikation abs nr stgb erfllt einzelstrafe jahr freiheitsstrafe infolgedessen gesamtstrafe schon deshalb bestand bildung gesamtstrafe einbezogenen freiheitsstrafe urteil dezember amtsgerichts berlin tiergarten landgericht berdies bedacht urteil zugrundeliegenden taten ebenso angefochtenen entscheidung abgeurteilten taten urteil amtsgerichts berlin tiergarten oktober begangen worden angeklagten einbeziehung frherer jugendrechtlicher ahndungen einheitsjugendstrafe zwei jahren verhngt worden kommt denkbare nachtrgliche gesamtstrafenbildung getrennt verhngten jugendstrafe analog jgg betracht bghst rechtlich mgliche gesamtstrafenbildung erfordert regel hrteausgleich strafbemessung bgh aao trndle fischer stgb aufl rdn nachw htte landgericht urteil errtern mssen daran fehlt tolksdorf rissing van saan winkler miebach becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet januar heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vvg abs prmienanspruch geltend machende versicherer unwirksamkeit versicherungsnehmer ausgesprochenen kndigung wegen fehlens anschlussversicherungsnachweises gem abs vvg berufen versicherungsnehmer nachweisbar fehlen hingewiesen bgh urteil januar iv zr lg mnchen ii ag starnberg iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller mndliche verhandlung januar fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil landgerichts mnchen ii zivilkammer januar aufgehoben urteil amtsgerichts starnberg november gendert zurckweisung weitergehenden berufung folgt neu gefasst beklagte verurteilt klgerin nebst sumniszuschlag sowie vorgerichtliche mahnkosten zahlen brigen klage abgewiesen kosten rechtsstreits tragen klgerin beklagte rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagten gehaltenen privaten krankheitskostenversicherung zahlung rckstndiger prmien fr zeitraum november oktober zuzglich sumni szuschlag sowie erstattung vorgerichtlicher mahnkosten anspruch klgerin dezember zugegangenen schreiben erklrte beklagte wegen angekndigten beitragserhhung monatlich fristlose kndigung vertrages januar nachweis fr unterbrechung versicherer bestehende pflich tkrankenversicherung abs satz vvg lag kndigungserklrung schreiben januar erhalt beklagte abrede stellt forderte klgerin zurckweisung kndigung fristsetzung vorlage anschlussversicherungsnachweises bescheinigung ber seit januar versicherer fortbestehenden versicherungsschutz ging klgerin erst oktober beklagte meint bgb folgende pflicht versicherungsnehmer unwirksamkeit kndigung hinzuweisen erst versicherer darzulegenden nachzuwe isenden zugang hinweises erfllt klgerin nachweis fhren knnen sei schadensersatz verpflichtet auffassung klgerin hinweispflicht demgegenber bereits absendung mitteilung erfllt jedenfalls trage glubiger schadensersatzanspruchs primre darlegungs beweislast fr pflichtverletzung beweis beklagte gefhrt amtsgericht beklagten antragsgem zahlung ines prmienrckstands sumniszuschlags erstattung vorgerichtlicher mahnkosten verur teilt hiergegen gerichtete berufung erfolg geblieben revision erstrebt beklagte weiterhin abweisung klage entscheidungsgrnde revision berwiegend begrndet ansicht berufungsgerichts steht klgerin fr streitbefangenen zeitraum vertraglicher anspruch prmienza hlung kndigung sei erst oktober wirksam geworden folge daraus schreiben klgerin januar beklagten nachweislich zugegangen sei klgerin pflicht bgb unverzglich unwirksamkeit kndigung hinzuweisen schon absendung schre ibens entsprochen ohnehin folge verletzung hinweispflicht wirksamkeit kndigung allenfalls schadensersatzanspruch abs bgb obliegenden beweis fr vorliegen pflichtverletzung beklagte erbracht nichtzugang schreibens januar ewiesen ii hlt rechtlicher nachprfung entscheidenden punkt stand begrndet allerdings prmienanspruch klgerin fr monate november dezember hhe beklagte vertrag erst dezember gekndigt hinzu kommt sumniszuschlag fr beiden monate gem abs satz vvg juli geltenden fassung hhe zuzglich vorgerichtlicher mahnkosten beklagte schlssig dargelegt klgerin bereits fr november dezember sogenannten notlagentarif vag art egvvg berfhrt versicherungsprmien fr monate januar oktober klgerin demgegenber verlangen rahmen geltend gemachten primranspruchs gesicht spunkt treu glauben bgb unwirksamkeit beklagten erklrten kndigung wegen fehlens anschlussversicherungsnachweises berufen beklagten hierauf nachweisbar hingewiesen kndigung pflichtkrankenversicherung de abs satz vvg setzt abs vvg nachweis neuen versicherer unterbrechung fortbestehenden versicherungsschutzes voraus erbrachte beklagte erst klgerin oktober zugegangenen schreiben kndigung gem abs satz vvg april gltigen fassung erst zeitpunkt zugangs nachweises anschlussversicherung beim bisherigen versicherer wirksam rckwirkung zeitpunkt zugangs kndigung beim bish erigen versicherer kommt betracht vgl senatsurteil september iv zr versr rn allerdings traf erfllungsanspruch prmienzahlung geltend machende klgerin erhalt kndigung pflicht beklagten notwendigkeit anschlussversicherungsnachwei ses fehlen hinzuweisen vgl senatsurteil januar iv zr versr rn hinweispflicht kenntnis versicherten person kndigung gem abs satz vvg hinweispflicht rahmen abs vvg hk vvg rogler aufl rn reinhard looschelders pohlmann vvg aufl rn boetius private krankenversicherung vvg rn hinweispflicht ergibt unmittelbar versicherungsvertrag besonderer weise grundsatz treu glauben beherrscht bgh urteil juli ii zr versr derartiger hinweis versicherer voraussetzungen fr wirksamkeit kndigung krankheitskostenversicherungsvertrages pflicht abs satz vvg erfllt regelmig besser kennt versicherung snehmer mglich beeintrchtigt interessen vgl senat surteil januar aao rn weispflicht rahmen abs satz vvg hinweispflicht bgb beratungspflicht gem abs satz vvg verdrngt vgl hk vvg mnkel vvg aufl rn pohlmann looschelders pohlmann vvg aufl rn mnchkommvvg armbrster rn prlss prlss martin vvg aufl rn rixecker rmer langheid vvg aufl rn gesetz derartige hinweispflichten versicherers fremd bestimmt satz vvg fr unfallversicherung versicherer versicherungsnehmer versicherungsfall anzeigt vertragliche anspruchs flligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende fristen textform hinzuweisen hiermit gefahr vorgebeugt versicherungsnehmer mgliche rweise berechtigte ansprche allein wegen ablaufs immer gelufigen frist verloren gehen vgl bt drucks hnlich liegt kndigung vertrages gem abs vvg besteht berechtigtes interesse versicherungsnehmers versicherer fehlenden anschlussversicherung snachweis hingewiesen andernfalls besteht fr gefahr tatschlich ber ununterbrochen fortlaufenden versicherungsschutz versicherer verfgt gleichzeitig vertragsverhltnis gegenber bisherigen versicherer wegen vorgelegten anschlussversicherungsnac hweises wirksam bleibt derartigen doppelversicherung efahr doppelter prmienzahlung vorzubeugen dient jedenfalls hinweispflicht versicherers liegt versicherung snehmern ber anschlussversicherungsnachweis verfgen ebenfalls berechtigterweise daran interessiert ber unwirksamkeit kndigung nachweis anschlussversicherung unterrichtet entgegen auffassung berufungsgerichts umfasst hinweispflicht versicherers absendung entsprechenden hinweisschreibens zugang beim versicherungsnehmer versicherungsnehmer treu glauben geschuldeten informationen empfangsbedrftig vgl leverenz bruck mller vvg aufl rn sollen effektive vertragsabwicklung ermglichen entscheidungserhebliche umstnde aufzeigen denen wsste vgl mnchkomm vvg armbrster rn hinweispflicht verfehlte zweck erstreckte zugleich erhalt information adressaten rahmen hinweispflicht satz vvg berwiegend zugang hinwei ses gefordert fr versicherer darlegungs beweispflichtig gtz looschelders pohlmann vvg aufl rn mnchkomm vvg drner rn pk vvg brmmelmeyer aufl rn knappmann prlss martin vvg aufl rn kloth private unfallversicherung kap rn marlow marlow spuhl neue vvg kompakt aufl rn kloth mangen beckmann matusche beckmann versicherungsrechts handbuch aufl rn hnlich leverenz bruck mller vvg aufl rn sowie olg dsseldorf versr olg hamm jeweils frheren rechtslage nachweis zugangs hinweisschreibens januar klgerin revisionsrechtlich bindenden feststellungen berufungsgerichts erbracht fhrt allerdings wirksamkeit kndigung beklagten bereits dezember soweit rechtsprechung schrifttum insbesondere fr zeit reform versicherungsvertragsrechts auffassung vertreten wurde versicherer drfe unwirksamkeit kndigung berufen msse behandeln lassen versicherungsnehmer kndigungsvoraussetzungen schon frheren zeitpunkt erfllt olg dsse ldorf versr olg hamm versr olg karlsruhe versr lg hannover versr hk vvg muschner aufl rn ebnet njw vgl lsg essen versr jedenfalls fr verletzungen hinweispflicht rahmen abs vvg unzutreffend hierdurch wrde erklrte ziel gesetzgebers abs vvg ununterbr ochenen versicherungsschutz sicherzustellen unterlaufen senatsurteil dezember iv zr versr rn insoweit eindeutigen wortlaut abs satz vvg kndigung erst wirksam versicherungsnehmer nac hweist versicherte person neuen versicherer unterbrechung versichert rckwirkung kndigungs wirkung tritt weder erst nachtrglich erfolgte vorlage anschlussve rsicherungsnachweises unterbliebenen hinweis ve rsicherers klgerin allerdings gesichtspunkt treu glauben gem bgb daran gehindert wegen beendeten versicherungsvertrages prmienanspruch geltend macht unwirksamkeit versicherung snehmer erklrten kndigung berufen darzulegen beweisen fehlenden anschlussversicherungsnachweis hingewiesen prmienanspruch versicherers falle versicherungsnehmer erklrten kndigung versicherungsvertrages mangels vorlage anschlussversich erungsnachweises wirkung entfaltet setzt voraus versicherer versicherungsnehmer fehlen nachweises ununterbrochenen versicherungsschutzes hingewiesen fr versicherungsnehmer sichergestellt zeitgleich zwei versicherungen leistungsinhalt verpflichtung doppelter prmienzahlung unterhlt versicherer ber gebhr belastet soweit prmienanspruch ve rfolgt beweislast dafr auferlegt versicherungsnehmer erforderlichen hinweis erteilt zugega ngen zwingend dadurch geschehen vers icherer hinweisschreiben einschreiben rckschein verschickt vielmehr nachweis zugangs art weise sicherstellen etwa hinweisschreiben beigefgte vorformulierte erklrung versicherungsnehmer erhalt hinweises besttigt versicherer zurcksendet beim versicherungsnehmer individuell gehaltene nac hfrage bezglich zugangs hinweisschreibens versicherungsverhltnis allerdings fr beide vertragsteile grundsatz treu glauben beherrscht sic versicherungsnehmer seinerseits unterbliebenen jedenfalls bewiesenen zugang hinweises versicherers berufen fr zeitraum kndigungserklrung vorlage anschlussversicherungsnachweises wegen fortbestehenden versicherungsvertrages leistungsansprche krankheitskostenversicherung geltend macht solch en fall verpflichtet versicherer versicherungsschutz kostenfrei verfgung stellen seinerseits prmien entrichten versicherer folglich fall berechtigt vertragliche leistungen zug zug prmienzahlung erbringen parteien weder vorgetragen ersich tlich beklagte fr zeitraum januar oktober leistungsansprche gegenber klgerin geltend gemacht ihrerseits nachgewiesen beklagte hinweisschreiben januar erhalten steht klgerin prmienanspruch fr zeitraum weiteren fragen beklagten daneben schadensersatzanspruch gesicht spunkt verletzung vertraglichen nebenpflicht klgerin wegen erteilten hinweises anschlussversicherung snachweis zusteht wer fr zugang rahmen derartigen schadensersatzanspruchs darlegungs beweispflichtig mithin offen bleiben missverstndlich verkrzend insoweit senatsu rteil januar iv zr versr rn mayen harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmller vorinstanzen ag starnberg entscheidung lg mnchen ii entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr rechtsstreit nachschlagewerk verkndet juli brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle ja bghz nein bghr ja beg verfolgter folgen schdigung krpers gesundheit gestorben beihilfeanspruch witwe lediglich dadurch gehindert beg erhhung todeszeitpunkt bezogenen gesundheitsschadensrente verstorbenen beim erreichen verfolgungsbedingten beeintrchtigung erwerbsfhigkeit zulie bgh urteil juli ix zr olg mnchen lg mnchen ix zivilsenat bundesgerichtshofs einseitige mndliche verhandlung juni gem abs satz beg vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer raebel kayser fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen januar aufgehoben rechtsstreit anderweiten verhandlung entscheidung ber auergerichtlichen kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin beansprucht soweit fr revision interesse witwenbeihilfe gem beg geborener tumorleiden verstorbener ehemann bezog aufgrund abnderungsbescheides september ab januar entschdigungsrente verfolgungsbedingten mde allgemeinen mde berechnet abhilfeverfahren erben festsetzungen blieb erfolg beihilfeantrag klgerin wurde abgelehnt klage tatsacheninstanzen abgewiesen hiergegen richtet senat zugelassene revision entscheidungsgrnde revision begrndet entscheidung senats sache mangels hinreichender feststellungen ergehen berufungsgericht klgerin beg gesttzten beihilfeanspruch versagt verstorbene verfolgte erhhung verfolgungsbedingten minderung erwerbsfhigkeit vmde abs beg neufestsetzung bisherigen rente htte erreichen knnen rentenabweichung mindestens ergebe ii begrndung berufungsgerichts beihilfeanspruch hinterbliebenen verfolgten verneint bundesgerichtshof bereits urteil dezember ix zr rzw lm beg nr berufungsgericht bezieht ausgefhrt beg einklang zweckgerichteten auslegung vorbildes vorschrift bvg fassung ersten zweiten neuordnungsgesetzes juni februar bgbl verstanden mu hierzu damalige verwaltungsvorschrift bvg siehe bundesanzeiger nr januar vgl nachfolgend dritte neuordnungsgesetz dezember bgbl zurckgegriffen bestimmt entschdigungsrente bezogen gelte zeitpunkt todes verfolgten hierauf anspruch bestanden rechtsprechung bundesgerichtshof urteil januar ix zr rzw lm beg nr besttigt fortgefhrt gewhrung hinterbliebenenbeihilfe hngt danach eigenstndigen prfung tatbestandsvoraussetzungen ab widerrufs krzungsmglichkeiten gegenber verstorbenen engen voraussetzungen beg kommt normzweck beg spricht dagegen rentenanspruch verstorbenen tod beg bemessungsgrundlage vmde festsetzbar mu hinterbliebenenbeihilfe mittelbaren schaden witwe waisen ausgleichen bedrftigkeit wegen verfolgungsbedingt fehlenden unzureichenden versorgung liegt bgh urt dezember januar aao september ix zr lm beg nr bl bedrfnislage bestnde erst recht einzelfall verstorbene verfolgte aufgrund versteinerung materiell zustehende entschdigung erhalten hinterbliebenenbeihilfe normzweck zuflligen umstand abhngen letzte festgesetzte gesundheitsschadensrente verstorbenen hohen anpassungsrckstand erreichte tod beg erfolgversprechendes abnderungsbegehren mglich wre stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs abs beg zugunsten zuungunsten rentenempfngers auswirken vorschrift zweck wiedergutmachungsfreundlich auszulegen bgh urt februar ix zr lm beg nr gesetz zwingt abnderungserschwernisse gegenber verstorbenen rentenempfnger sogar drittwirkung lasten hinterbliebenen auszustatten wiedergutmachung mittelbaren versorgungsschadens fallweise vollstndig verhindern wrde wortlaut gesetzessystematik beg beihilfeanspruch hinterbliebenen ausschlieen vorschriften beg betreffen vernderungen bemessungsgrundlagen gegenwrtig knftig geschuldeten gesundheitsschadensrente vgl blessin giessler beg schlug beg anm ii mithin rentenhhe laufenden rentenanspruch geht schwellenwert beg grund beihilfeanspruchs zuzurechnen entgegen ansicht berufungsgerichts beklagten dadurch festsetzbarkeit entsprechenden rente zugunsten verstorbenen abnderungs zweitverfahren ankommt schon bezug hinterbliebenenversorgung rentenberechtigung verfolgten gelst drften etwa materiellen ausschluund versagungsgrnde entschdigung beg hinterbliebenen last fallen iii danach berufungsurteil bestand sache berufungsgericht zurckzuverweisen feststellungen frage treffen verfolgten anwendung abs beg rente wegen vmde mindestens zugestanden htte kreft kirchhof raebel fischer kayser'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter rogge richter dr jestaedt scharen keukenschrijver richterin mhlens fr recht erkannt revision klger juni verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg kostenausspruch insoweit aufgehoben berufung klger abweisung beklagte gerichteten zahlungsklage zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger alleineigentmer grundstckes gebiet erstbeklagten bayerischen gemeinde grundstck frher mewerkzeugfabrik benutzt worden nachbargrundstcke gehrten gemeinde bzw herrn klger planten areal wohnanlage errichten dezember grndeten gesellschaft brgerlichen rechts notariellem vertrag juli bernahmen klger gesellschafter jeweils miteigentum vormals klger allein gehrenden grundstck preis jeweils dm september trafen klger erstbeklagte gemeinde herr vereinbarung ber privates umlegungsverfahren wodurch jeweiligen grundstcke grenzen neu festgelegt wurden dabei bernahmen klger pflicht vertragsflchen frei eventuellen altlasten bodenverunreinigungen ordnungsgemen zustand bergeben nachdem klger plan wohnanlage errichten aufgegeben verkauften februar notarieller form grundstck bautrgergesellschaft mbh erwerber gegenber machten bereits umlegungspartnern gegebene zusage abriarbeiten stellte rahmen anschlieenden tiefbauarbeiten heraus boden grundwasser grundstcke areals verunreinigt kosten fr sanierung bodens beziffern klger dm aufgrund grundwasserverschmutzung erwartenden sanierungskosten betragen angaben klger mio dm klger vorerst dm schadensersatz gegenber erstbeklagten gemeinde beklagten gerichtlich geltend gemacht beklagte nehmen anspruch nachdem mrz baugrunduntersuchung schadstoffbelastung betraut worden mai schriftlichen bericht erstattete klger sowohl hinblick schadstoffbelastung boden hinblick grundwasserverschmutzung fr ungengend halten landgericht oberlandesgericht klage abgewiesen klgern eingelegte revision umfang abweisung beklagte gerichteten klage angenommen worden beklagte verfolgen klger zahlungsbegehren beklagte entgegengetreten entscheidungsgrnde zulssige rechtsmittel klger tenor ersichtlichen umfange erfolg berufungsgericht geht davon schriftlichen bericht mai zugrundeliegende vertrag werkvertrag allein klger beklagten zustande gekommen sei aufgrund entsprechender abtretung stehe nunmehr klger infolge pflichtwidriger erfllung werkvertrages erwachsener schadensersatzanspruch klgern begegnet rechtlichen bedenken rgen hiergegen weder revision klger seitens beklagten erhoben berufungsgericht verletzung werkvertrages beklagte festgestellt beklagte abfallrechtliche bewertung bodens grundstcks klger geschuldet abfallrechtliche problematik beklagten erstellte gutachten jedoch unklar gar inhaltlich falsch behandelt beklagte vorgefundenen werten orientierungswerte bayerischen altlastenleitfadens hessischen vwv gegenbergestellt obwohl vereinbarungsgem hierauf abgestellt sollen empfehlung fr aushubbegleitende berwachung zwecke ausschlusses unzulssig hoher belastungen fr deponien ausgesprochen anschlu daran sei behauptet worden entsorgung knne zugelassenen deponie erfolgen gutachten beklagten daher unzutreffenden eindruck erweckt durchgefhrten untersuchung gewonnenen erkenntnissen ber beschaffenheit bodens orientierungswerte hessischen vwv berschritten seien anfallender aushub fr zwecke aussicht genommenen deponie hessen angedient knne erhhte kosten zahlen mssen hiervon revisionsinstanz auszugehen revision zeigt berufungsgericht tatrichterlicher wrdigung auftrag gutachten getroffenen feststellung aufgrund rechtsfehlers weiteres fehlverhalten beklagten untersuchung bodens abfallrechtlichen bewertung bodenaushubs unbercksichtigt gelassen revision verweist vorbringen klger wonach spteren erdarbeiten schlimmsten bodenverunreinigungen gerade bereich areals gefunden worden seien gehrt beklagte eigenem vorbringen untersuchen gehabt allein daraus folgt jedoch ordnungsgemen vorgehen beklagte bodenverunreinigungen htte erkennen aufdecken mssen davon ausgegangen vollstndig bezahlte schriftliche bericht mai wesentlichen vertragsgemes werk abgenommen htte nherer darlegung klger bedurft beispielsweise dahin beklagten bernommene aufgabe fachgerecht vorgehenden gutachter veranlat htte mehr tatschlich durchgefhrten rammund schweren ramm sondierungen niederzubringen sondierungen gerade orten vorzunehmen denen spteren erdarbeiten verunreinigungen feststellen lassen revisionserwiderung vermag allein hinweis klger diplom ingenieur fachkundig genug sei aussagen schriftlichen bericht beklagten richtig einzuschtzen rechtsfehler feststellung beklagten vorzuwerfenden pflichtverletzung aufzuzeigen fehlt hinweis tatsacheninstanzen vorgetragen sei klger seien beispielsweise fr deponie hessen mageblichen grenzwerte fr eingedrungene lsungs reinigungsmittel aufgrund eigener erfahrung erkenntnis bekannt deshalb durchaus mglich anzunehmen klger wegen sonstigen berufungsgericht einzelnen abgehandelten angaben schriftlichen berichts mai beispielsweise beklagten zugleich mitgeteilten wert mg kg entnommen aussicht genommenen deponie sei entsorgung derart belasteten bodens normaler aushub mglich entgegen standpunkt klger berufungsgericht schlechterfllung werkvertrages darin gesehen bodenbegutachtung grundwasseruntersuchung vorgenommen deshalb tatschlich vorhandene verunreinigung grundwassers festgestellt wurde pflicht beklagten grundwasseruntersuchung bestanden bericht mai zugrundeliegende untersuchungsauftrag entsprechend beschrnkt worden sei ergebe aussage landgericht zeugen vernommenen mitarbeiters beklagten sickergrube untersuchenden flche deren vorhandensein bereits gefhrten vorgesprchen mglich erschienen sei untersuchung einbeziehen klger erklrt untersuchungsbedarf sei insoweit vorhanden sickergruben grundstck gegeben tatrichterliche wrdigung lt rechtsfehler erkennen unrecht verweist revision weitere angaben zeuge gemacht denen revision glaubt entnehmen knnen beschrnkung untersuchung hinblick mgliche schadstoffe grundwasser sei gegenstand mageblichen gesprchs klger wrdigung berufungsgerichts vielmehr bercksichtigung gesamtaussage zeugen vertretbar danach sowohl darber sickergruben gesucht untersucht sollten darber gesprochen worden grundwasser vorhandenen brunnen betonaggressive stoffe untersucht solle aussage zeugen beklagte durchfhrung beider manahmen vorgeschlagen beide vorschlge klger negativ reagiert erklrt untersuchungsbedarf bezglich etwaiger sickergruben vorhanden sei angegeben brunnen lediglich grundwasserstand ermittelt solle zeugenaussage gibt verhalten weiteres dahin gedeutet schadstoffuntersuchung vereinbarungsgem grundwasseruntersuchung erstrecken beanstanden berufungsgericht zeugen geglaubt vorwurf revision berufungsgericht erhebliche eigeninteresse zeugen ausgang rechtsstreits verkannt unberechtigt mangels gegenteiliger anhaltspunkte aufzuzeigen sache revision wre weiteres davon auszugehen berufungsgericht wrdigung bewut zeuge beklagten erledigung auftrags klgers eingesetzte mitarbeiter entgegen meinung revision brauchte berufungsgericht berzeugung entgegenstehend unterschied erachten anbetracht aussage zeugen vernommenen mitarbeiters erstbeklagten gemeinde hinblick frage ergeben untersuchung baugrundstck klger teile beziehen denen spter grndung erforderlich wrde rckschlu allgemeine glaubwrdigkeit zeugen htte allenfalls zweifelhaft knnen aussagen zeugen unvereinbar wren feststellung berufungsgerichts gerade fall revision bersieht zeuge genannte frage bejaht beantwortung ausdrcklich angegeben festlegung sei anllich ortstermins geschehen whrenddessen aussage zeugen streitige rumliche beschrnkung geschuldeten untersuchung abgesprochen worden berufungsgericht fr entscheidend erachteten ortstermin dabei gefhrte gesprch anlangt stand deshalb sachlicher widerspruch fest scheinbar verbleibender widerspruch konnte zudem bereinstimmung darstellung beklagten weiteres erklrt aussage zeugen inhalt beklagten erteilten auftrags aussage zeugen darauf bezogen beklagte klgern gewnscht klger verstndnis entgegengetreten erneute vernehmung zeugen klrung scheinbaren widerspruchs beantragt berufungsgericht veranlassung insoweit amts wegen erneute beweisaufnahme einzutreten rechtsprechung entwickelten revision klger angefhrten grnde entsprechenden antrag partei erneute vernehmung zeugen rechtsmittelgericht erfordern lag umstnden soweit revision bemngelt berufungsgericht bercksichtigt schriftliche gutachten andeutungsweise berufungsgericht angenommene beschrnkung gutachtenauftrags erwhne beachtlicher rechtsfehler ebenfalls aufgezeigt sinn schriftlichen gutachtens gewonnenen erkenntnisse wiederzugeben genaue darstellung auftrags entbehrlich verlliche schlsse umfang auftrages erlaubt gutachten deshalb allenfalls insoweit eindeutige angaben enthlt zugunsten meinung klger sprechende angaben revision verweisen aufgabenstellung befassende seite schriftlichen berichts mai ganz allgemein gehalten beschrnkung ergibt zwingendes hieraus angabe beklagte sei baugrunduntersuchung hinblick schadstoffbelastung boden bodenluft beauftragt spricht gegenteil dafr grundwasserproblematik untersucht ergibt erwhnung hydrogeologischen situation lediglich lage wasserfhrender bodenschichten beschaffenheit grundwassers angesprochen mithin rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen berufungsgerichts einvernehmlichen untersuchung grundwassers ausnehmenden beschrnkung auftrags beklagte erweisen schlielich deshalb unerheblich beklagten besondere fachkenntnisse erwartet konnten unrecht leiten klger daraus ab falle sache beklagten sei danach forschen grundwasser verunreinigt sei arbeiten blicherweise entgelt angeboten erledigt braucht marktteilnehmer entsprechenden auftrag durchzufhren getroffenen feststellungen berufungsgerichts kam deshalb allenfalls pflicht beklagten betracht klger notwendigkeit grundwasseruntersuchung hinzuweisen pflicht verletzt beklagten jedoch vorgeworfen zeuge ausgesagt berufungsgericht geglaubt zunchst geeignete vorschlge gemacht mgliche grundwasserverunreinigungen erkennen knne klger durchfhrung sodann abgelehnt berufungsgericht ausgedrckt untersuchungsauftrag beschrnkt seitens beklagten untersuchung bezglich grundwasserproblematik geschuldet danach beklagte lediglich unterlassen vorschlgen bestehen hierin pflichtverletzung gesehen knnte macht revision geltend berufungsgericht angenommen festgestellte verletzung gutachtenauftrags beklagte letztlich unterlassen bestanden unmiverstndlich darauf hinzuweisen erst rahmen aushubbegleitender manahmen unzulssig hohen belastungen fr deponien hohen entsorgungskosten gerechnet mte bereits getroffenen feststellungen einzelnen stellen untersuchten flche orientierungswerte mageblichen hessischen vwv berschritten seien fr klger nachteiligen vermgensdispositionen gefhrt erwerb grundstcksmiteigentumsanteile bernahme pflicht sanierung areals gutachten beklagten gesttzt schlu mndlichen verhandlung vorgebrachter vortrag beklagten wonach klger schon fertigstellung schriftlichen berichts durchfhrung bebauung beschlossen sanierungsvereinbarungen erstbeklagten herrn abgeschlossen gehabt htten sei bercksichtigen lt rechtsfehler erkennen annahme berufungsgericht festgestellten urschlichkeit lag gegebenen umstnden nahe nichtbercksichtigung nachgereichten vorbringens prozeordnungsgem beklagten nachgelassen schriftsatz klger april erwidern befate handlungen gutachten beklagten ausgelst nichtbercksichtigung vorbringens beklagten hierzu mithin zpo gedeckt revisionserwiderung recht meint gehrt allerdings zurckverweisung sache nachfolgend errternden grnden geboten vorbringen prozestoff ber berufungsgericht verhandeln erneuten entscheidung wrdigen berufungsgericht ausgefhrt vermgensdispositionen klger unklaren gar inhaltlich falschen angaben gutachtens belastung untersuchten bodens bedingt seien htten schaden klgers gefhrt klger aufwendungen fr miteigentumsanteil dm gehabt sei ferner anteil dm kosten fr sanierung bodens belastet angaben klger insgesamt dm ausmachten weiterer folge gutachtens beklagten sei grundstck bautrgergesellschaft mbh veruert erls erzielt worden insgesamt dm betragen klger hieran zustehende anteil dm sei schadensberechnung bercksichtigen klger erwachsene nachteil dm sei mehr ausgeglichen berechnung beanstandet revision ergebnis recht rechtsfehlerhaft entgegen revision ergibt rechtsfehler allerdings deshalb berufungsgericht abgelehnt schadensberechnung nachteil klger voraussichtlichen kosten grundwassersanierung bercksichtigen darstellung angefochtenen urteil weiteren betrag mio dm ausmachen sollen berufungsgericht davon ausgeht klgern gegebene zusage pflicht grundwassersanierung folge freilich beklagten feststellungen berufungsgerichts vorzuwerfende pflichtverletzung begutachtung bodens urschlich fr grundwassersanierung notwendigen kosten stndiger rechtsprechung geforderte adquanz verneint verunreinigung bodens weiteres verunreinigung grundwassers folge lehre adquanz schliet schadenszurechnung soweit schadenseintritt auerhalb lebenserfahrung liegt st rspr etwa bgh urt vii zr bghr vob nr schaden jedoch anerkannt sachgerechten eingrenzung zurechenbarer schden weitere kriterien erforderlich knnen weiteres zurechnungskriterium bildet unerlaubter handlung sogenannte rechtswidrigkeitszusammenhang bzw schutzzweck verletzten norm st rspr etwa bgh urt iii zr njw hierdurch wertung rechnung getragen deretwegen norm folge leisten vertragliche pflichten zweckbestimmt deshalb sachgerecht verletzung vertraglichen pflicht betracht kommenden schadensersatzanspruch schaden begrenzen verletzte pflicht verhindern bgh urt xi zr njw caemmerer problem berholenden kausalitt ff staudinger schiemann bgb bgb rdn ff danach kommt darauf beklagten feststellungen berufungsgerichts allein geschuldete pflicht boden untersuchen erkenntnis etwaiger bodenverunreinigungen hierfr gegebenenfalls aufzuwenden kosten diente nachteile erkennbar gegebenenfalls verhindern wegen verunreinigung grundwassers drohten frage verneinen getroffenen feststellungen klger untersuchungsauftrag trotz vorschlge beklagten etwaige sickergruben brunnen begutachtung einzubeziehen beschrnkt untersuchung bezglich grundwasserproblematik geschuldet wertender betrachtung deshalb sachgerecht risiko grundwasserproblematik ergebende gefahr realisie ren knnte tragen lassen beschrnkung gutachtenauftrags schadensanlage gefhrt weiteres schaden vermgen klgers entwickeln konnte tatschlich eben klger veranlate wert vermgens mitbestimmende schadensanlage realisiert realen nachteil verwandelt berufungsgericht festgestellte pflichtverletzung gutachtenvertrags deshalb folge aufgrund verunreinigung grundwassers bereits entstandenen erwartenden kosten beklagten ersetzen berufungsgericht jedoch umstand infolge beschrnkung gutachtenauftrags untersuchung bodens grundwasserproblematik ergebende risiko klgerseite tragen ansehung verkaufserlses vorgenommenen vorteilsausgleichung gebotenen weise bercksichtigt fr berechnung vermgensschden grundstzlich mageblichen differenzmethode berufungsgericht angewendet vorteile bercksichtigungsfhig nichterfllung vertraglicher pflichten adquat kausal verursacht zivilsenat bundesgerichtshofs entscheidung juni bghz zusammenfassung bisherigen stndigen rechtsprechung nher ausgefhrt vorteile insoweit bercksichtigen sinn zweck geltend gemachten schadensersatzpflicht entspricht vorteilsausgleichung setzt daher zuordnung jeweiligen vorteils bestimmten schadensposition voraus bewertung erfordert inwieweit bestimmter vorteil bestimmten nachteil art entspricht qualifizierten zusammenhang steht beide rechnungseinheit verbindet aufgrund berufungsgericht festgestellten umstnde weiteres angenommen erzielte verkaufserls gnze hiernach erforderlichen zusammenhang bestimmten schadensposten steht naheliegend mu mangels gegenteiliger tatrichterlicher feststellungen davon ausgegangen fr hhe ausgehandelten kaufpreises zusage klger mitbestimmend grundstck frei altlasten bergeben zusage etwaige schadstoffbelastung grundwassers betraf gegebenenfalls teilbetrag erzielten verkaufserlses ermittelt versprechen entfllt grundwasser sei frei altlasten wegen versprechens klgern zugeflossener betrag schwerlich rechnungseinheit nachteiligen folgen bilden wegen fehlerhaften angaben gutachtens beschaffenheit bodens eingetreten insoweit klgern gleichsam risiko bezahlt worden aufgrund eigener entscheidung klgers bernommen wertender zuordnung hierauf beziehender vorteil allein klgern gebhren seite entgegen meinung revision verkaufserls klger erzielt schadensberechnung vllig unbercksichtigt bleiben teil erzielten verkaufserlses korrespondiert aufgewendeten erwerbskosten hierin bestehenden schadensposten zugerechnet soweit klger entgelt dafr erzielt rahmen haftungszusage erwerber schadstofffreiheit bodens versprochen kommt zuordnung schadensposten betracht fr allein beklagte einzustehen umstnden schaden klgers dm hhe bestimmten geringeren betrages verbleibt vermag senat beurteilen beantwortung frage weitere aufklrung notwendig macht rechtsstreit deshalb berufungsgericht zurckzuverweisen bisherigen ausfhrungen notwendigen tatrichterlichen feststellungen treffen notwendige wertende zuordnung vorzunehmen dabei gegebenenfalls ebenfalls stndiger rechtsprechung anerkannte vgl bghz wertungsgesichtspunkt vertrge geschdigten dritten schdiger insoweit entlasten drfen darin besondere bemhungen geschdigten berwiegendes eigeninteresse dritten vertragspartners verwirklichen bercksichtigen auerdem rechnung tragen insoweit revision beanstandeten feststellungen berufungsgerichts klger vorzuwerfen beklagten schriftlichen bericht gegebenen hinweis mglichkeit unzulssig hoher belastungen rahmen spteren aushubbegleitenden berwachung ergeben knnten beachtet dadurch klger bodensanierung anbelangt hinsichtlich teils spter insoweit angefallenen kosten risiko bernommen trifft auerdem fr kosten entfernung bodenmassen aufgewandt worden lediglich orientie rungswerten hessischen vwv liegende altlasten verunreinigungen aufwiesen vorstellungen klgers entsprechend deponie hessen htten angedient vergleichsweise gnstig htten entsorgt knnen mglich bestimmten teil bodensanierung aufgewendeten betrge eindeutig klgern anllich haftungszusage bernommenen risiko zuzuordnen ergbe insoweit eigener schadensposten klger zustehende anteil verkaufserlses angerechnet knnte anderenfalls mte klgerische verhalten mitverursachung gesamten kosten fr bodensanierung umfassenden schadenspostens rahmen bgb bercksichtigt wre beklagten klgern gemeinsam jeweils zurechenbarer weise verursacht fr insoweit vorzunehmende vorteilsausgleichung bedeutete anteil verkaufserlses bercksichtigt drfte verursachungsbeitrag beklagten entspricht vgl bgh urt vii zr njw grundlage bisherigen feststellungen berufungsgerichts dagegen mitverschuldensbeitrag klgers bercksichtigt knnen gutachtenauftrag rumlicher hinsicht beschrnkt vergeblich beanstandet revision allerdings feststellung beschrnkung gutachtensauftrages berufungsgericht rahmen hypothetischen fallkonstellation hilfsweise gestellten berlegung getroffen revision bersieht nmlich berufungsgericht einleitung betreffenden satzes angefochtenen urteils wort jedenfalls belegt angenommen klger gutachtenauftrag flchen erstreckt nachbarn beklagten vertrag september zugeteilt worden tatrichterliche annahme bekundungen beiden hierzu vernommenen zeugen getragen angefochtene urteil lt jedoch begrndung dafr vermissen warum klger mrz obgelegen knnte spter beteiligten zugewiesenen grundstcke bodenuntersuchung unterziehen lassen berufungsgericht festgestellt beteiligten geschweige klger damals schon irgendwelche hinweise gehabt untersuchung bereiche erkenntnisse wrde knnen begutachtung tatschlich bodenuntersuchung gestellten bereichs zurckverweisung sache berufungsgericht bereits streitpunkt parteien ausgefhrt schlielich anla nehmen mssen vorbringen parteien aufgrund bisherigen rechtsauffassung bercksichtigt erneuter berprfung daraufhin unterziehen insoweit entscheidungserhebliche fragen aufzuklren rogge jestaedt keukenschrijver scharen mhlens'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen steuerhinterziehung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen ii august rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung vier tatmehrheitlichen fllen sowie wegen beihilfe steuerhinterziehung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt sache ungarn zeit dezember dezember erlittene auslieferungshaft kammer verhltnis ausgeurteilte freiheitsstrafe angerechnet hiergegen gerichtete verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten sachrge entscheidungsformel ersichtlichen erfolg brigen grn antragsschrift generalbundesanwalts mrz unbegrndet sinne abs stpo rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung betreffende verfahrensrge kommt ii berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo rechtsfolgenausspruch hingegen bestehen bleiben strafzumessung durchgreifende rechtsfehler enthlt landgericht festgesetzten einzelstrafen fllen iii gmbh iii gmbh urteilsgrnde kei nen bestand landgericht insoweit fall iii urteilsgrnde neben regelbeispiel abs satz nr ao jeweils regelbeispiel bandenmigen begehung abs satz nr ao bejaht strafe strafrahmen abs satz ao entnommen feststellungen landgerichts tragen hingegen annahme bandenmigen begehung bande setzt fall abs satz nr ao zusammenschluss mindestens drei personen voraus fortgesetzten begehung unbestimmten vielzahl taten abs ao verbunden erforderlich bandenabrede einzelne mitglied willen mindestens zwei personen begehung straftaten zukunft fr gewisse dauer zusammenzutun bandenmitglied danach anzusehen wer organisation bande eingebunden geltenden regeln akzeptiert fortbestand bande beitrgt straftaten tter teilnehmer beteiligt vgl bgh beschluss mrz str wistra dagegen gefestigter bandenwille ttigwerden bergeordneten bandeninteresse erforderlich bgh beschluss mrz gsst bghst feststellungen landgerichts jeweils beschreibung mitwirkung weiterer personen gegenstand verurteilung bildenden fall steuerhinterziehung bezogen gmbh fall iii urteilsgrnde bzw gmbh fall iii ur teilsgrnde erschpfen lsst hinreichend entnehmen angeklagte gesondert verurteilte dr weiteren genannten perso nen jeweils willen verbunden zuknftig fr gewisse dauer mehrere selbstndige einzelnen ungewisse steuerhinterziehungen begehen beiden fllen fehlt berdies ausreichend konkreten feststellungen art zuknftigen tatbeteiligung weiteren personen unabhngig zuvor ausgefhrten festgesetzten einzelstrafen bereits deshalb bestand ausfhrungen landgerichts besorgen lassen fr bemessung strafen erforderlichen gesamtwrdigung fr wertung taten tters betracht kommender umstnde wesentlichen mildernden gesichtspunkt bercksichtigt strafkammer freilich rechtsfehlerhaft erst bemessung gesamtstrafe blick abgeurteilten taten urteil fnf bzw sechs jahre vergangen taten bereits lngere zeit zurckliegen ua solch lange zeitspanne begehung tat aburteilung wesentlichen strafmilderungsgrund darstellt vgl bgh urteile dezember str bghr stgb abs zeitablauf mwn september str nstz rr daneben htte tatgericht bemessung einzelstrafen bedenken gehabt berdurchschnittlich langen verfahrensdauer eigenstndige strafmildernde bedeutung zukommt fr angeklagten besonderen belastungen verbunden bgh beschlsse juni str bghr stgb abs verfahrensverzgerung september str nstz rr januar gsst bghst nichterwhnung urteilsgrnden legt nahe tatgericht bestimmenden milderungsgrund sinne abs satz stpo bedeutung verkannt vgl bgh beschluss mrz str nstz rr gilt besonders hintergrund kammer verfahrensdauer vorliegend gar gesichtspunkt mglichen rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerung art abs satz mrk blick genommen gesamtstrafenausspruch vorliegenden fall zusammenhngende entscheidung ber vorliegen rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerung fr genommen beanstandende anrechnungsentscheidung sowie rechtsfolgenausspruch zugrunde liegenden feststellungen aufzuheben neuen tatgericht mglichkeit gegeben ber rechtsfolgenausspruch insgesamt neu befinden raum graf bellay jger hohoff'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bb agbg bb wohnraummietvertrag enthaltene klausel schnheitsreparaturen regel kchen bdern toiletten sptestens drei jahren wohnrumen schlafrumen dielen sptestens fnf jahren sonstigen rumlichkeiten sptestens sieben jahren durchzufhren enthlt starren fristenplan deshalb wegen unangemessener benachteiligung mieters unwirksam bgh urteil juli viii zr lg dsseldorf ag dsseldorf viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball dr leimert dr frellesen fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf november kostenpunkt insoweit aufgehoben klage hhe abgewiesen worden sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten schadensersatz wegen ordnungsgem ausgefhrter schnheitsreparaturen beendigung mietverhltnisses vertrag august beklagten klger wohnung anwesen strae gemietet miet verhltnis begann september endete vorausgegangener kndigung beklagten august ber instandhaltung instandsetzung mietrume enthlt mietvertrag nr folgende vorgedruckte klausel mieter insbesondere verpflichtung kosten schnheitsreparaturen auszufhren bzw ausfhren lassen arbeiten ab mietbeginn regel kchen bdern toiletten sptestens drei jahren wohnrumen schlafrumen dielen sptestens fnf jahren sonstigen rumlichkeiten sptestens sieben jahren ttigen klger behauptet beklagten htten auszug erforderlichen schnheitsreparaturen trotz setzung nachfrist bzw ordnungsgem durchgefhrt deshalb arbeiten firma ausfhren lassen hierfr bezahlt betrag klger ersten instanz begehrt amtsgericht klage abgewiesen hiergegen klger berufung eingelegt weiteren geltend gemacht wegen verzgerten renovierung wohnung erst ab oktober vermieten knnen weshalb fr monat september nutzungsentschdigung hhe zustehe abzug beklagten geleisteten kaution nunmehr betrag gefordert landgericht hiergegen gerichtete berufung klgers zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger klagebegehren hhe entscheidungsgrnde berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt klger stehe schadensersatzanspruch wegen verletzung verpflichtung durchfhrung schnheitsreparaturen beklagten klausel nr mietvertrages sei unwirksam wegen formulierung sptestens drei bzw fnf sieben jahren sicht verstndigen mieters renovierung allein wegen fristablaufs vorschreibe renovierungsbedarf tatschlich bestehe handele daher starre flligkeitsregelung rechtsprechung bundesgerichtshofes unangemessene benachteiligung mieters darstelle deshalb gem abs satz bgb bzw abs agbg unwirksam sei hieran ndere zusatz regel hinreichend deutlich erkennen lasse voraussetzungen mieter nachweis erbringen knne rume renovierungsbedrftig seien daher fristen einhalten msse ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand klger steht sofern brigen voraussetzungen erfllt grund regelung ber schnheitsreparaturen nr mietvertrages august schadensersatzanspruch beklagten klausel wegen verstoes agbg bgb unwirksam entgegen auffassung berufungsgerichts enthlt starren fristenplan auslegung klausel unterliegt uneingeschrnkten revisionsrechtlichen berprfung senat geht davon mietvertragsklauseln beurteilenden regelung entsprechen ber bezirk berufungsgerichts hinaus verwendet vgl senatsurteil mai viii zr njw wum ii aa allgemeine geschftsbedingungen gem objektiven inhalt typischen sinn einheitlich auszulegen verstndigen redlichen vertragspartnern abwgung interessen normalerweise beteiligten verkehrskreise verstanden wobei verstndnismglichkeiten durchschnittlichen vertragspartners zugrunde legen st rspr senatsurteil mai aao ii bb hiervon zutreffend berufungsgericht ausgegangen auffassung sicht verstndigen mieters knne formulierung nr mietvertrages bedeutung verschiedenen rume wohnung entsprechend nheren bezeichnung rumlichkeiten sptestens drei fnf sieben jahren renovieren olg dsseldorf wum nzm jedoch gefolgt lt auer acht durchschnittliche mieter gehalten lage klausel zusammenhang lesen daraus sinn ermitteln vgl senatsurteil april viii zr njw wum iii zusammenhang gelesen sagt klausel jedoch hinreichender klarheit verstndlichkeit regel heit normaler abnutzung rume schnheitsreparaturen genannten zeitabstnden vorzunehmen insoweit unterscheidet klausel inhaltlich hnlichen formulierungen mustermietvertrag bundesjustizministeriums finden verwendeten worte allgemeinen lassen fr beurteilung einzelfalls gengend raum anpassung tatschlichen renovierungsintervalle objektiv erforderliche ermglichen soweit dadurch gewisser ausle gungsspielraum erffnet rcksicht lebensgewohnheiten mieters abhngige abnutzung wohnung schwierigkeiten genaueren hinreichend flexiblen formulierung sachgerecht hinnehmbar senatsurteil april aao nachw wort sptestens kommt hierbei fr verstndigen mieter unschwer erkennbar lediglich bedeutung betonung genannten fristen beseitigt jedoch weder aussagekraft vorangestellten wendung regel beeintrchtigt sinne berufungsgericht angenommenen intransparenz durchschnittliche mieter grund formulierung erkennen vermag voraussetzungen nachweis erbringen rume renovierungsbedrftig entgegen auffassung landgerichts befrchten mglichkeit klausel fr regelfall vorgesehenen fristen ausnahmen zult mieter geringeren grad abnutzung wohnung lngere renovierungsfrist anspruch nehmen liegt fr verstndigen mieter hand starren fristenplan gefestigten rechtsprechung senats urteil juni viii zr njw wum unwirksamkeit schnheitsreparaturenklausel insgesamt fhrt daher rede deshalb wre falle revisionsrechtlich beschrnkten berprfbarkeit auslegung klausel davon abweichendes tatrichterliches verstndnis haltbar iii berufungsurteil daher gegebenen begrndung bestand deshalb aufzuheben soweit berufung klagabweisende urteil hhe nebst zinsen zurckgewiesen worden sache jedoch endentscheidung reif berufungsgericht sicht folgerichtig feststellungen bri gen voraussetzungen hhe geltend gemachten schadensersatzanspruches getroffen nachholung feststellungen neuen entscheidung sache berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo dr deppert dr beyer dr leimert ball dr frellesen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr dezember rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja streitwert nichtzulassungsbeschwerde zpo gkverz nr nr rvg vv nr nr berufungsurteil revision hilfsweise wegen streitgegenstands nichtzulassungsbeschwerde angegriffen entstehen neben gebhren fr revisionsverfahren weiteren gerichts anwaltsgebhren fr frage umfang berufungsurteil primr revision hilfsweise nichtzulassungsbeschwerde angegriffen erheblich umfang berufungsgericht revision tatschlich zugelassen mageblich allein begehren revisionsklger rechtsmittel geltend gemacht bgh beschluss dezember zr olg mnchen lg mnchen zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher hoffmann sowie richterin schuster beschlossen antrag festsetzung gesonderten streitwerts fr verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde zurckgewiesen grnde parteien klage widerklage feststellung bestehens bzw nichtbestehens verschiedener rechtsverhltnisse zusammenhang einrumung lizenzen patenten begehrt berufungsgericht teil klagebegehrens stattgegeben weitergehende klage sowie widerklage abgewiesen beide parteien berufungsurteil revision hilfsweise fr fall berufungsgericht ausdrckliche beschrnkung ausgesprochene zulassung fr gesamten streitgegenstand gilt nichtzulassungsbeschwerde angegriffen spter rechtsmittel zurckgenommen senat streitwert fr revisionsinstanz millionen euro festgesetzt klgerin beantragt ergnzend streitwert fr verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen beklagte hierzu geuert ii antrag bleibt erfolglos festsetzung gesonderten streitwerts weder gkg rvg veranlasst fr verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde knnen zustzlichen gebhren anfallen revisionsverfahren einheit bildet streitwert fr revisionsinstanz bereits gesetz vorgesehenen hchstwert festgesetzt worden klgerin ansatz verkennt entstehen zustzlichen gebhren revisionsklger berufungsurteil hilfsweise nichtzulassungsbeschwerde angreift verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde nachfolgendes revisionsverfahren bilden kostenrechtlich grundstzlich einheit verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde fallen gerichtsgebhren gem nr nr kostenverzeichnisses soweit beschwerde erfolglos bleibt verfahren gerichtliche entscheidung beendet soweit beschwerde erfolg verfahren gem abs satz zpo revisionsverfahren fortgesetzt fallen gerichtsgebhren gem nr kostenverzeichnisses verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde gem nr nr vergtungsverzeichnisses entstandene verfahrensgebhr beteiligten anwlte gem anmerkung nr verfahrensgebhr fr nachfolgende revisionsverfahren anzurechnen hhe gebhr entspricht nr nr derjenigen verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde abweichungen knnen ergeben streitwert beiden verfahren unterschiedlich hoch angesichts engen zusammenhangs umstand revision verfolgte begehren hilfsweise wege nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht fhren ber fr revisionsverfahren anfallenden gebhren hinaus weitere gebhren entstehen bereits berufungsgericht revision vollem umfang zugelassen bleibt hilfsweise eingelegte nichtzulassungsbeschwerde wirkung berufungsgericht revision teilweise zugelassen hilfsweise eingelegte nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich bildet verfahren ber rechtsmittel lediglich zwischenstadium innerhalb bereits anhngigen verfahrens ber ergebnis zulssige revision soweit hilfsweise eingelegte nichtzulassungsbeschwerde zurckgewiesen knnte wortlaut oben ge nannten vorschriften entstehung zustzlicher gebhren fr gericht anwlte betracht kommen auslegung stnde widerspruch aufgezeigten sinn zweck bestimmungen abweichendes gelten berufungsurteil hinsichtlich teils streitgegenstands revision hinsichtlich teils ausschlielich nichtzulassungsbeschwerde angefochten bedarf entscheidung konstellation liegt streitfall entgegen auffassung klgerin nichtzulassungsbeschwerde beklagten deswegen primres rechtsmittel anhngig geworden widerklagebegehren seitens berufungsgerichts ausgesprochenen zulassung revision offensichtlich umfasst fr frage umfang berufungsurteil primr revision hilfsweise nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wurde erheblich umfang revision tatschlich zugelassen mageblich allein begehren revisionsklger rechtsmittel geltend gemacht streitfall beide parteien berufungsurteil primr vollem umfang revision angegriffen nichtzulassungsbeschwerde wurde mithin gesamten umfang hilfsweise erhoben meier beck grabinski hoffmann bacher schuster vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen angeklagten antrag versumung frist begrndung revision urteil landgerichts frankenthal september wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt revision angeklagten vorbezeichnete urteil magabe unbegrndet verworfen hinsichtlich betrages euro verfall wertersatz angeordnet einziehung pc rechners mod entfllt insoweit beschrnkt senat verfolgung zustimmung generalbundesanwalts abs stpo genannten grnden beschwerdefhrer kosten wiedereinsetzung rechtsmittels tragen tepperwien maatz ernemann athing franke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts detmold juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen senat weist folgendes entscheidung angeklagten besonders beschwerende maregel unterbringung psychiatrischen krankenhaus zukunft bewhrung ausgesetzt abs stgb grundsatz verhltnismigkeit angesichts beraus groen gewichts festgestellten anlasstaten besonders beachten insbesondere prfen manahmen rahmen bereits angeordneten betreuung gefahr knftiger erheblicher rechtswidriger taten hinreichend begegnet vgl trndle fischer stgb aufl rdn tepperwien maatz ernemann solin stojanovi sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember sicherungsverfahren ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs stpo einstimmig beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts koblenz juni feststellungen aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht sicherungsverfahren unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus angeordnet hiergegen wendet beschuldigte revision nher ausgefhrte rge verletzung formellen rechts sttzt verletzung materiellen rechts beanstandet rechtsmittel sachrge erfolg urteilsfeststellungen leidet beschuldigte seit jahren psychotischen strung formenkreis schizophrenie icd zudem cannabinoiden amphetaminen abhngig deswegen unfhig unrecht taten einzusehen zustand schuldunfhigkeit beging beschuldigte zeitraum dezember februar mehrere strafbare handlungen brach wohnung vermieters berufsschule sowie zweimal wohnwagen entwendete gegenstnde beschuldigte fhlte wegen miethhe bervorteilt beleidigte po lizeibeamte fall zndete beschuldigte wohnung vermieters feuerzeug gardine fahne sowie heu kaninchenstall wut wohngebude niederzubrennen fr heruntergekommen mehr sanierungsfhig hielt dabei wusste schlimme straftat sei ii anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb hlt sachlichrechtlicher nachprfung stand landgericht eingangs sachverhaltsfeststellungen einzeltaten ausgefhrt beschuldigte aufgrund psychotischen strung schuldunfhig stgb infolge krankhaften seelischen strung anlasstaten beging indes einzelfllen weder eingangsmerkmal stgb symptomatischen zusammenhang tatsachen belegt bereits eigene einschtzung gewichtigsten tat versuchten schweren brandstiftung abs nr abs stgb beschuldigten schlimme straftat lsst landgericht angenommenen unrechtseinsicht vereinbaren beschuldigten tatschlich fhigkeit unrecht versuchten brandstiftung einzusehen gefehlt htte wre erkenntnis jedenfalls weitere begrndung erklrlich brigen landgericht beweggrnde insbesondere wut ber erhhen miete festgestellt wahnhaftes erleben dadurch motiviertes handeln schlieen lassen generalbundesanwalt hierzu zutreffend ausgefhrt unterbringung psychiatrischen krankenhaus gem stgb darf angeordnet zweifelsfrei feststeht unterzubringende begehung anlasstaten aufgrund vorbergehenden psychischen strung stgb genannten eingangsmerkmale schuldunfhig stgb vermindert schuldfhig stgb tatbegehung hierauf beruht erforderliche symptomatische zusammenhang besteht festgestellte fr schuldfhigkeit bedeutsame zustand tters fr anlasstat kausal geworden wobei miturschlichkeit gengt bgh nstz rr bgh beschluss august str juris rn urteilsgrnden dazulegen festgestellte psychische strung jeweiligen tatsituation einsicht steuerungsfhigkeit ausgewirkt warum anlasstaten entsprechenden zustand zurckzufhren st rspr bgh beschluss august str juris rn beschluss mai str juris rn jeweils mwn darlegungsanforderungen urteil landgerichts gerecht einbruchs diebstahls beleidigungstaten grundsatz delikte allgemeinen kriminalitt denen falle psychose annahme aufgehobenen erheblich verminderten schuldfhigkeit unbedingt hand liegt vorliegend etwa entwenden batterien dvds fernglases kabeltrommel buches kamasutra nher ausgefhrten wahnerleben verbindung stehen erschliet nhere errterung gilt bzgl fallakte fall ua hinblick darauf beschuldigte befrchtet explodieren falls hause festgenommen insoweit fehlt ausfhrungen weshalb beschuldigte erkannt einsteigen fremden wohnwagen unrecht gleiches gilt fr diebstahl berufsschule fallakte fall ua nher belegte feststellung beschuldigte wahnhafte idee gehabt missstnde offenbaren wrde erklren weshalb beschuldigten erlaubt bargeld getrnke essen stehlen zusammenhang versuchten inbrandsetzen wohnung vermieters kausaler zusammenhang psychischen erkrankung beschuldigten ebenfalls belegt beschuldigte wahnvorstellungen hinblick vermieter spionage nachstellen fotographien ua entwickelt lge entsprechender zusammenhang hand strafkammer motivation beschuldigten festgestellt sei wtend vermieter auffassung haus sei heruntergekommen sanieren ua motivation indessen krankheitsbedingt lsst urteilsgrnden entnehmen zumal kammer angaben beschuldigten grund fr wut vermieter absprachewidrig statt euro pltzlich euro miete verlangt ua weder fr widerlegt erachtet berhaupt erkennbar geprft vielmehr wurden angaben beschuldigten motivation fr nachvollziehbar glaubhaft befunden ua iii frage unterbringung bedarf deshalb erneuten prfung entscheidung schfer ribgh gericke befindet urlaub deshalb gehindert unterschreiben schfer hoch ribgh dr tiemann erkrankt deshalb gehindert unterschreiben schfer leplow'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii za mai rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin hermanns sowie richter dr achilles dr schneider beschlossen antrge beklagten bewilligung prozesskostenhilfe fr nichtzulassungsbeschwerde urteil zivilkammer landgerichts mnchen februar fr antrag einstweilige einstellung zwangsvollstreckung vorgenannten urteil zurckgewiesen grnde beabsichtigte rechtsverfolgung bietet hinreichende aussicht erfolg satz zpo grnde fr zulassung revision abs zpo ersichtlich weder ergibt vorbringen beklagten bestehen sonstige anhaltspunkte dafr rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert nheren begrndung entsprechender anwendung abs satz halbs zpo abgesehen mangels erfolgsaussicht beabsichtigten nichtzulassungsbeschwerde antrag einstweilige einstellung zwangsvollstreckung abs satz abs zpo aussicht erfolg bgh beschluss mai za njw rr ii senatsbeschluss oktober viii zr wum ii beschluss juni xii zr njw rr tz ball dr frellesen dr achilles hermanns dr schneider vorinstanzen ag mnchen entscheidung lg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss stb september nachschlagewerk ja bghst nein verffentlichung ja vstgb abs nr verstorbener gilt humanitren vlkerrecht schtzende person sinne abs nr vstgb bgh beschluss september stb olg frankfurt main strafverfahren wegen mitgliedschaft terroristischen vereinigung ausland ecli de bgh bstb strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts sowie beschwerdefhrers verteidiger september gem abs abs satz halbsatz nr stpo beschlossen beschwerde angeklagten haftfortdauerbeschluss oberlandesgerichts frankfurt main august verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde angeklagte wurde februar aufgrund haftbefehls amtsgerichts frankfurt main februar js festgenommen befindet seitdem untersuchungshaft nachdem senat haftbefehl beschluss juli ak wegen unverhltnismigkeit weiteren vollzugs untersuchungshaft grundlage aufgehoben untersuchungshaft nunmehr aufgrund haftbefehls oberlandesgerichts frankfurt main juni ste vollzogen gegenstand haftbefehls vorwurf angeklagte zeit september anfang februar syrien sturmgewehr typs kalaschnikow bewaffnetes mitglied isig kampfhandlungen verstmmelung leiche gegnerischen kmpfers mitgewirkt sowie propagandistisch nutzbare videoaufnahme verstmmelung erstellt dadurch zwei fllen mitglied vereinigung ausland beteiligt deren zwecke deren ttigkeiten darauf gerichtet seien mord stgb totschlag stgb kriegsverbrechen vstgb begehen dabei jeweils tateinheitlich tatschliche gewalt ber kriegswaffen ausgebt erwerb tatschlichen gewalt genehmigung gesetz ber kontrolle kriegswaffen beruht anzeige abs nr krwaffkontrg erstattet worden sei sowie fall tateinheitlich zusammenhang nichtinternationalen bewaffneten konflikt humanitren vlkerrecht schtzende person schwerwiegender weise entwrdigend erniedrigend behandelt strafbar gem abs nr abs stze stgb abs nr krwaffkontrg abs nr vstgb abs stgb wegen haftbefehl zugrunde liegenden vorwurfs generalbundesanwalt mai anklage beim oberlandesgericht frankfurt main erhoben beschluss august oberlandesgericht fortdauer untersuchungshaft angeordnet dagegen angeklagte schriftsatz verteidigers august beschwerde eingelegt ii beschwerde unbegrndet angeklagte last gelegten taten dringend verdchtig bisherigen ermittlungsstand sinne dringenden tatverdachts folgendem sachverhalt auszugehen aa islamische staat irak grosyrien folgenden isig bzw nunmehr islamische staat folgenden is organisation militant fundamentalistischer islamischer ausrichtung ursprnglich ziel gesetzt gebiet heutigen irak historische region ash sham heutigen staaten syrien libanon jordanien sowie palstina umfassenden ideologie grndenden gottesstaat errichten schiitisch dominierte regierung irak regime syrischen prsidenten assad strzen zivile opfer nahm nimmt fortgesetzten kampf kauf ansprchen entgegenstellt feind islam begreift ttung feinde einschchterung gewaltakte sieht vereinigung legitimes mittel kampfes organisation geht zurck al qaida irak aqi bekannt gewordene abu musab al zarqawi gefhrte gruppierung tanzim qa idat al jihad fi bilad ar rafidain organisation basis jihad zweistromland deren vorgngerorganisationen leistung treueids osama laden al qaida ernannte laden al zarqawi dezember stellvertreter irak jahr schloss vereinigung gruppierungen dachorganisation schura rat mudschahedin irak zusammen tod al zarqawis juni islamische staat irak isi fhrung abu ayyub al masri hervorging nachdem frhjahr operation us armee gettet worden bernahm abubakr al baghdadi fhrung isi griff ab jahr aufruf anfhrers al qaida al zawahiri folgend syrischen brgerkrieg kmpfer dorthin entsandte januar syrien agierenden berwiegend syrischen kmpfer fhrung irak kampferprobten syrers muhammad al jaulani terroristischen vereinigung jabhat nusra li ahl ash sham folgenden jan zusammengeschlossen al baghdadi isi unterstehende regionalorganisation vorgesehen fhrungsanspruch dokumentieren verkndete april zusammenschluss isi jan organisation islamischer staat irak grosyrien al jaulani lehnte zusammenschluss folgezeit ab betonte eigenstndigkeit jan gleichwohl setzte al baghdadi befehligte isig eigenen kmpfern syrien fest erhielt radikalere organisation vielfach zulauf mudschahedin organisationen etwa jan nachdem schlichtungsversuch al qaida fhrung erfolglos geblieben kam anfang jahres bruch al baghdadis sowohl al qaida jan april ffentlichen lossagung isig al qaida netzwerk besttigt wurde isig gelang regionen nordsyriens ordnungsmacht festzusetzen kampf assad regime zog organisation folge weitgehend zurck konzentrierte machterhaltung beherrschten gebieten angehrige oppositionsgruppen sowie teile zivilbevlkerung herrschaftsanspruch isig frage stellten sahen verhaftung folter hinrichtung ausgesetzt august kam operationen mehrerer gruppen provinz latakia fhrung isig massakern regierungstreuen alawitischen zivilbevlkerung denen menschen opfer fielen weitere ca wurden entfhrt syrischen oppositionsgrup pen organisation wegen eingeschlagenen weges zwischenzeitlich isoliert teils offenen kampf isig gruppierungen regionen oberhand gewonnen al qaida distanzierte mitte mai ausdrcklich vorgehen isig wegen parteinahme libanesischen hizbollah fr assadregime verbte isig ferner januar bombenanschlag schiitischen wohngebiet beirut vier menschen ttete verletzte daneben kam weiteren aktionen irak berfall gefngnisse abu ghuraib tadshi juli sowie selbstmordanschlag arbil september jeweils mehreren todesopfern folge verlagerte isig aktivitten zunehmend irak anfang juni gelang stadt mosul gewalt bringen fhrung isig bestand emir abu bakr al baghdadi minister verantwortliche fr einzelne bereiche unterstellt kriegsminister propagandaminister fhrungsebene zugeordnet beratende shura rte sowie gerichte ber einhaltung regeln sharia wachten verffentlichungen wurden medienabteilung al furqan produziert ber medienstelle al tisam verbreitet kampfeinheiten verwendete symbol vereinigung bestand prophetensiegel weien oval inschrift allah rasul muhammad schwarzem grund berschrieben islamischen glaubensbekenntnis etwa kmpfer kern sunnitische teile ehemaligen streitkrfte regimes saddam hussein kriegsminister unterstellt lokale kampfeinheiten jeweils kommandeur gegliedert juni rief offizielle sprecher isig kalifat erklrte al baghdadi kalifen muslime weltweit gehorsam leisten htten zugleich wurde umbenennung isig islamischer staat is verkndet dadurch verdeutlichte vereinigung beibehaltung bisherigen ideologischen ausrichtung abkehr regionalen selbstbeschrnkung grosyrien erhob fhrungs herrschaftsanspruch bezug gesamte haus islam zugleich eingeleitete organisatorische vernderungen bildung rten fr einzelressorts einteilung besetzten gebiete gouvernements einrichtung geheimdienstapparates zielen schaffung totalitrer staatlicher strukturen bb angeklagte lie september beim isig kmpfer registrieren gliederte tag anfang februar zwecks erfllung vermeintlichen religisen pflicht kenntnis billigung ziele vorgehensweisen isig wissentlich willentlich organisation sowie deren weisungshierarchie ordnete willen fhrung isig beteiligte fortlaufend beispiel oktober sowie november bewaffneten kmpfen isig dabei sturmgewehr typ kalaschnikow ausgerstet kampfverbund mindestens fnf personen eingebunden vorderste reihe kampflinien begab denen jedenfalls november nahe aleppo befand november rckte einheit isig angeklagte angehrte uhr gegnerischen kmpfern aufge gebene stellung nher bekannten ort gegend aleppo befand angeklagte mitkmpfer suchten zunchst verwertbaren gegenstnden waffen proviant uhr traten aufgrund gemeinsam gefassten entschlusses erde liegenden leichnam entweder kampf gefallenen gefangenschaft ermordeten gegnerischen kmpfers heran misshandeln schmhen whrend angeklagte geschehen mobiltelefon filmte schnitt mitkmpfer getteten mithilfe messers beide ohren nase ab angeklagte begleitete handlungen ausrufe schneiden ohren ab ab nase hlle hlle allahu akbar allahu akbar sowie hhnisches lachen worten mgest hlle schmoren hurensohn versetzte angeklagte getteten sodann tritt entstellte gesicht danach schwenkte aufnahme eigenes gesicht sprach erhobenem zeigefinger muslimische glaubensbekenntnis anschlieend forderte nher identifizierten sturmgewehr bewaffneten milizionr einheit worten kuffar mach namen allahs getteten kopf schieen mitkmpfer tat austritt geschosses wurde stck schdels leichnams weggesprengt angeklagte filmte ausgetretene gehirnmasse nahaufnahme kommentierte worten allah sei dank dabei kam angeklagten mitkmpfern darauf getteten unglubigen ansahen verhhnen totenehre herabzuwrdigen wobei angeklagte erniedrigung filmaufnahmen bewusst gewollt vertiefte dringende tatverdacht beruht hinblick terroristische vereinigung isig bzw is diesbezglichen auswerteberichten bundeskriminalamtes gutachten sachverstndigen dr dringende verdacht angeklagte beim isig kmpfer registrieren lie anschlieend bewaffnet sturmgewehr typs kalaschnikow kampfhandlungen organisation beteiligte ergibt vermerken bundeskriminalamtes wonach februar insgesamt personalbgen bergeben wurden bislang vorliegenden erkenntnissen generaldirektion grenze isig ausgestellt wurden registrierungsdaten personen enthalten isig syrien gereist personalbgen befinden daten angeklagten zuzuordnen auerdem bermittelten trkischen ermittlungsbehrden lichtbilder hemd bekleideten angeklagten zeigen linken rmel emblem aufgenht ausfhrungen islamwissenschaftlers sch zufolge arabi schen namenszug isig zeigt teilnahme angeklagten kampfhandlungen sowie leichenschndung berdies diverse videoaufnahmen belegt mobilfunkgert angeklagten gesichert wurden wegen weiteren einzelheiten ausfhrungen haftbefehl sowie anklageschrift bezug genommenen beweismittel verwiesen danach angeklagte hoher wahrscheinlichkeit zwei fllen mitglied vereinigung ausland beteiligt deren zwecke deren ttigkeiten darauf gerichtet mord stgb totschlag stgb kriegsverbrechen vstgb bege hen dabei jeweils tateinheitlich tatschliche gewalt ber kriegswaffen ausgebt erwerb tatschlichen gewalt genehmigung gesetz ber kontrolle kriegswaffen beruhte anzeige abs nr krwaffkontrg erstattet worden sowie fall tateinheitlich zusammenhang nichtinternationalen bewaffneten konflikt humanitren vlkerrecht schtzende person schwerwiegender weise entwrdigend erniedrigend behandelt strafbar gem abs nr abs stze stgb abs nr krwaffkontrg abs nr vstgb abs stgb abs nr vstgb strafbewehrte schwerwiegende entwrdigende erniedrigende behandlung humanitren vlkerrecht schtzenden person wozu gem abs nr vstgb insbesondere angehrige streitkrfte kmpfer gegnerischen partei zhlen waffen gestreckt sonstiger weise wehrlos erfasst verstorbene vorschrift dient insoweit schutz totenehre bzw ber tod hinaus fortwirkenden wrde menschen werle jeberger vlkerstrafrecht aufl rn mkostgb zimmermann gei aufl vstgb rn ergibt sinn zweck norm gesetzgeber vstgb strafvorschriften rmischen statuts istgh statut umsetzen sicherstellen deutschland stets lage zustndigkeit internationalen strafgerichtshofs istgh fallenden verbrechen verfolgen weshalb vstgb normierte strafbarkeit gegenber derjenigen istgh statut teilweise sogar bewusst ausgedehnt wurde bt drucks abs nr vstgb orientiert art abs buchst xxi buchst ii istgh statut bt drucks wonach ent wrdigende erniedrigende behandlung internationalen nichtinternationalen bewaffneten konflikten kriegsverbrechen erfasst auslegung norm dienen gem art abs istgh statut sog verbrechenselemente darin hinblick elemente art abs buchst xxi buchst ii istgh statut betreffen jeweils funote ausgefhrt tote erfasst verbrechenselemente art abs buchst xxi ziffer fn art abs buchst ii ziffer fn gleichermaen dementsprechend abs nr vstgb verstehen vgl werle jeberger aao rn deutsches strafrecht anwendbar folgt hinsichtlich mitgliedschaft angeklagten terroristischen vereinigung ausland entweder unmittelbar abs satz alt stgb vgl bgh beschluss juli stb bghr stgb anwendbarkeit ebenso hinblick versto abs nr krwaffkontrg abs nr stgb angeklagte deutscher gebiet mitglied isig bzw is kampfhandlungen beteiligte effektiv staatlichen strafgewalt unterlag brigen personenzusammenschlsse terroristischer akte bedienen grundlegende gesellschaftsordnung ndern gem art syrischen strafgesetzbuches tragen bzw besitz schusswaffen waffenschein syrischen prsidialerlasses nr september tatort ebenfalls strafe bedroht anwendbarkeit abs nr vstgb ergibt vstgb abs stze stgb erforderliche ermchtigung strafrechtlichen verfolgung mitgliedern untersttzern isig bzw is liegt bestehen haftgrnde fluchtgefahr abs nr stpo schwerkriminalitt abs stpo angeklagte falle verurteilung hohen freiheitsstrafe rechnen davon ausgehenden fluchtanreiz stehen hinreichenden fluchthindernden umstnde entgegen insbesondere persnlichen familiren bindungen angeklagten geeignet fluchtanreiz relativieren davon abgehalten schon syrien reisen isig anzuschlieen ehefrau islamischem ritus kinder bereits deutschland ausgereist zudem ersichtlich angeklagte religis fanatische motivation mitgliedschaftlichen beteiligung isig zugrunde lag aufgegeben anbetracht erwarten angeklagte freiheit gelangen strafverfahren entziehen abs nr stpo jedenfalls begrnden genannten umstnde entgegen ansicht beschwerdefhrers gefahr ahndung tat weitere inhaftierung angeklagten vereitelt knnte fortdauer untersuchungshaft gebotenen restriktiven auslegung vorschrift vgl meyer goner schmitt stpo aufl rn mwn haftgrund schwerkriminalitt gem abs stpo gesttzt weniger einschneidende manahmen sinne stpo oben genannten grnden erfolgversprechend schlielich steht fortdauer untersuchungshaft entgegen ansicht beschwerdefhrers bercksichtigung bereits vollzo genen untersuchungshaft sowie trkei erlittenen freiheitsentziehung auer verhltnis schwere angeklagten last gelegten taten falle verurteilung erwartenden strafe abs satz stpo daraus senat untersuchungshaft ursprnglich zugrunde liegenden haftbefehl amtsgerichts frankfurt main februar beschluss juli gesichtspunkt aufgehoben ergibt gegenstand haftbefehls vorwurf angeklagte zeit oktober februar maschinengewehr typs kalaschnikow handgranaten sowie ammonium kaliumnitrat gefllte rohrbombe verschafft kampfhandlungen islamistischer gruppierungen assad regime beteiligen rohrbombe februar bergeben selben tage sprengvorrich tung gepck deutschland zurckfliegen dadurch leben gerichtete stgb schwere staatsgefhrdende gewalttat vorbereitet umstnden bestimmt geeignet sei sicherheit staates beeintrchtigen schusswaffe sprengvorrichtung verschaffte abs nr stgb tateinheitlich ber kriegswaffen tatschliche gewalt ausgebt erwerb tatschlichen gewalt genehmigung kriegswaffenkontrollgesetz beruht abs nr buchst krwaffkontrg sowie entgegen abs waffg anl abschnitt nr gegenstand besessen verwendung explosionsgefhrlicher stoffe explosion ausgelst knne abs nr waffg demgegenber wiegen haftbefehl oberlandesgerichts frankfurt main juni zugrunde liegenden tatvorwrfe wonach angeklagte ber lngeren zeitraum kampfhandlungen sowie leichenschndung beteiligte deutlich schwerer einwand beschwerdefhrers verfahren insoweit zgerlich betrieben worden sei geht fehl nunmehr angeklagten erhobenen vorwrfe beruhen auswertung beweismitteln ermittlungsbehrden erst seit februar verfgung standen generalbundesanwalt insoweit bereits mai anklage erhoben strafsenat oberlandesgerichts frankfurt main juli hauptverhandlung zugelassen hauptverhandlung oberlandesgericht august begonnen anbetracht versto beschleunigungsgebot rede schfer gericke tiemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz april verfahren wegen erlass regelungsverfgung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richter dr schmidt rntsch richterinnen roggenbuck lohmann rechtsanwlte prof dr ster dr martini prof dr quaas april beschlossen antrag erlass regelungsverfgung widerruf zulassung rechtsanwaltskammer antragsgegnerin november kosten antragstellers unzulssig verworfen antrag bewilligung prozesskostenhilfe zurckgewiesen geschftswert verfahrens festgesetzt grnde antrag erlass regelungsverfgung widerruf zulassung rechtsanwaltschaft antragsgegnerin november per bundesanzeiger verfgt unzulssig fehlender aussicht erfolg scheitert abs satz brao zpo fgg antrag gewhrung prozesskostenhilfe widerruf zulassung rechtsanwaltschaft rechtsanwaltskammer abs satz abs brao antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof statthaft bezirk rechtsanwaltskammer sitz einstweilige anordnung abs fgg scheidet vorschrift spezielleren vorschriften abs brao verdrngt danach rechtzeitig nmlich innerhalb monats seit zustellung widerrufsbescheids gestellter antrag gerichtliche entscheidung aufschiebende wirkung entfllt anordnung sofortigen vollziehung wiederherstellung stellung antrags gerichtliche entscheidung hauptsache zustndigen anwaltsgerichtshof beantragt zustndigkeit bundesgerichtshofs besteht gilt rechtsanwalt frist fr antrag gerichtliche entscheidung versumt widerrufsbescheid bestandskrftig geworden bescheid antrag rechtsanwaltskammer wiederaufgreifen verfahrens analog vwvfg versumung frist unverschuldet wiedereinsetzungsantrag verbundenen antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof angegriffen zustndigkeit bundesgerichtshofs besteht konstellation entscheidung mndliche verhandlung ergehen senat bghz ganter schmidt rntsch ster roggenbuck martini lohmann quaas'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars dezember strafsache wegen beihilfe bankrott anfragebeschluss strafsenats september strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen senat stimmt rechtsansicht anfragenden strafsenats gibt entgegenstehende eigene rechtsprechung fischer appl eschelbach schmitt ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrcken november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen heimtcke mordes lebenslangen freiheitsstrafe verurteilt festgestellt angeklagte ehemann geliebten abend november hinsicht arglos pkw firmengelnde losfahren aufgelauert vier pistolenschssen gettet revision angeklagten urteil zulssig erhobenen rge verletzung abs stpo erfolg rge liegt folgender verfahrensgang zugrunde angeklagten unverndert hauptverhandlung zugelassenen anklage begehung totschlags last gelegt worden ehefrau verhltnis vier schssen halbautomatischen selbstladepistole kaliber mm erschossen nebenklgervertreter rechtsanwalt dr wandte erff nungsbeschluss sei insofern unrichtig hinweis darauf gegeben worden sei verwirklichung stgb form niedrigen beweggrnde betracht komme staatsanwaltschaft gab hierzu folgende stellungnahme ab gehe derzeit davon mordmerkmal hinreichender sicherheit begrnden lassen wobei nebenklage zuzugeben sei annahme entsprechenden mordmerkmals vorneherein abwegig ansehen knnen daher bedenken angeklagten entsprechender hinweis gem stpo gegeben sei hauptverhandlung sei evtl gem abs stgb ersten hauptverhandlungstag erteilte vorsitzende schwurgerichts daraufhin angeklagten hchst vorsorglich protokoll erwiesenen bgh stv rechtlichen hinweis umstnden verurteilung gem stgb betracht kommen knne erteilung hinweises erklrte nebenklgervertreter rechtsanwalt dr bruder getteten nebenklger projektil schusswaffe tacho fahrzeugs gefunden akten reiche sowie einschusslcher fahrzeug ersichtlich seien daraufhin ordnete gericht fahrzeug getteten beteiligung rechtsmediziners dr erneut entsprechende spuren untersucht solle ergebnis untersuchung veranlasste rechtsmediziner hauptverhandlung bisher erstelltes gutach ten reihenfolge abgegebenen schsse ndern ua ff bd ii bl ff bd iii bl anklage obwohl vertreter nebenklger zwei ortsbesichtigung tatrekonstruktion fordernden beweisantrgen abgelehnt wurden inaugenscheinnahme tatorts weiteren erforschung wahrheit erforderlich sei darauf hingewiesen mordmerkmal heimtcke betracht komme gericht entsprechenden rechtlichen hinweis gegeben urteil vorliegen heimtcke mageblich sachverstndigen hauptverhandlung dargelegten reihenfolge abgegebenen schsse begrndet ua revision sieht recht verletzung abs stpo darin verurteilung angeklagten wegen mordes allgemeiner hinweis stgb vorangegangen konkrete begehungsform genannt wurde allgemeine hinweis ausreichend stpo ausdrckliche bestimmung darber enthlt weise angeklagter vernderung rechtlichen gesichtspunkts hinzuweisen ergibt zweck vorschrift angeklagten berraschungen schtzen gelegenheit geben gegenber neuen vorwurf verteidigen hinweis gehalten angeklagten verteidiger ermglicht verteidigung neuen rechtlichen gesichtspunkt einzurichten bghst bgh mdr meyer goner stpo aufl rdn nennt strafgesetz mehrere gleichwertig nebeneinander stehende begehungsweisen hinweis abs stpo ausreichend angibt begehungsform auffassung gerichts etwa verfahrensbeteiligten vgl bghst bgh nstz gegebenen fall betracht kommt bghst gilt stndiger rechtsprechung sowohl bergang bestimmten mordmerkmalen vgl bghst fall zugelassene anklage berhaupt mordmerkmal nennt vgl bgh stv nstz senat ausschlieen urteil rechtsfehler beruht verfahrensgang konnte angeklagte mglicherweise verteidigung darauf einstellen mordmerkmal handeln niedrigen beweggrnden betracht kommen konnte mordmerkmal landgericht angefochtenen urteil errtert abgelehnt ua mordmerkmal heimtcke lag fern zumal nebenklger mehrfach ausfhrlicher begrndung vorliegen hingewiesen vortrag revision sitzungsstaatsanwalt verurteilung wegen heimtcke mordes beantragt schwurgericht gesichtspunkt eigen gemacht konnte angeklagte darauf vertrauen verteidigung verurteilung wegen heimtcke mordes einstellen rechtlichen gesichtspunkt fall bringende beweiserhebungen beantragen tepperwien kuckein solin stojanovi athing sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg juli unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo senat schliet rechtlich unbedenkliche annahme tatbestandsvarianten abs nr stgb strafausspruch ausgewirkt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tepperwien maatz solin stojanovi athing ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen verdachts rechtsbeugung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen richter bundesgerichtshof dr mutzbauer vorsitzender richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof dr franke bender dr quentin beisitzende richter staatsanwalt vertreter generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts halle oktober feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts halle zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorsitzenden richter vorwurf rechtsbeugung tateinheit urkundenflschung strafvereitelung amt freigesprochen generalbundesanwalt vertretene revision staatsanwaltschaft sachrge erfolg anklage legt angeklagten rechtsbeugung tateinheit urkundenflschung fnf fllen davon fall weiterer tateinheit strafvereitelung amt last entgegen abs satz strafprozessordnung normierten verbot ablauf gesetzlich vorgesehenen frist fnf wochen urteilsgrnde gendert ergnzt dabei zumindest billigend kauf genommen nachteil jeweiligen revisionsfhrers handeln landgericht lehnte erff nung hauptverfahrens ab schwerer rechtsbruch angenommen knne tatbestnde urkundenflschung vollstreckungsvereitelung unterfielen sperrwirkung stgb oberlandesgericht lie anklage beschluss april olgst stgb nr erffnete verfahren landgericht angeklagte urkundenflschung fnf fllen davon fall tateinheit strafvereitelung amt hinreichend verdchtig sei feststellungen angefochtenen urteils wurde angeklagte oktober vorsitzenden richter befrdert zunchst groe strafkammer leitete spter vorsitz kleinen strafkammer innehatte wegen verspteter zustellung urteilen kam mehreren disziplinarverfahren august erteilte prsident landgerichts vorhalt schreiben juli erteilte angeklagten verweis sieben fllen erkennbaren grund zustellung urteilen erst dreieinhalb neun monate eingang geschftsstelle verfgt dienstgericht fr richter landgericht verhngte ange klagten rechtskrftigem disziplinarbescheid juli geldbue elf fllen wiederum zustellung urteilen erst viereinhalb zwlfeinhalb monate eingang geschftsstelle verfgt august leitete staatsanwaltschaft angeklagten ermittlungsverfahren wegen urkundenflschung strafvereitelung beschluss januar wurde angeklagte wegen festgestellten fnf sachverhalte siebzehn weiterer flle denen unvollstndig abgefasste urteile geschftsstelle gelangt dienstgericht fr richter landgericht fig dienstes enthoben vorlu landgericht fnf angeklagten fllen einzelnen folgende feststellungen getroffen strafsache strafkammer berufung verwarf angeklagten geleitete eintgiger haupt verhandlung februar magabe herabsetzung freiheitsstrafe berufungsfhrer legte revision april drei tage ablauf fnfwchigen urteilsabsetzungsfrist abs satz stpo leitete angeklagte zustndigen geschftsstellenmitarbeiterin urteil lediglich rubrum tenor prozessgeschichte feststellungen person kostenentscheidung jedoch feststellungen sache beweiswrdigung rechtliche wrdigung ausfhrungen strafzumessung enthielt lie eingangsvermerk abs satz stpo anbringen ablauf urteilsabsetzungsfrist ergnzte urteil fehlenden bestandteile zustellung vervollstndigten urteils verfgte juli oberlandesgericht verwarf revision berichtigung schuldspruch november strafsache wurde berufung eintgiger hauptverhandlung mrz magabe herabsetzung geldstrafe verworfen berufungsfhrer legte revision mai tag ablaufs urteilsabsetzungsfrist brachte zustndige geschftsstellenmitarbeiterin anweisung angeklagten eingangsvermerk schriftlichen urteil zeitpunkt rubrum tenor prozessgeschichte feststellungen person kostenentscheidung enthielt whrend brigen urteilsbestandteile rudimentr gar enthalten schilderung tathand lung fehlte vollstndig nderungen ergnzungen ablauf urteilsabsetzungsfrist vorgenommen verfgte angeklagte dezember zustellung vervollstndigten urteils oberlandesgericht hob urteil feststellungen verwies sache neuer verhandlung entscheidung kleine strafkammer landgerichts zurck strafsache wurde berufung dreitgiger hauptverhandlung august ma gabe herabsetzung freiheitsstrafe verworfen berufungsfhrer legte revision september drei tage ablauf fnfwchigen urteilsabsetzungsfrist leitete angeklagte zustndigen geschftsstellenmitarbeiterin urteil lediglich rubrum tenor prozessgeschichte feststellungen person kostenentscheidung vollstndig enthielt lie eingangsvermerk anbringen sachverhaltsschilderung bestand zeitpunkt unvollstndigen halbsatz unzutreffender tatzeitangabe beweiswrdigung drei floskelhaften stzen angeklagte ergnzte urteil ablauf urteilsabsetzungsfrist fehlenden bestandteile zustellung vervollstndigten urteils verfgte august oberlandesgericht verwarf revision april strafsache wurde berufung zweitgiger hauptverhandlung oktober verworfen berufungsfhrer legte revision november tag ablaufs fnfwchigen urteilsabsetzungsfrist wies angeklagte zustndige geschftsstellenmitarbeiterin eingang urteils vermerken akten vorzulegen urteil enthielt zeitpunkt rubrum tenor prozessgeschichte unvollstndige feststellungen person ebenfalls enthaltenen feststellungen sache beweiswrdigung strafzumessung standen zusammenhang abgeurteilten straftat fahrens fahrerlaubnis februar bezogen zwei jahr begangene betrugshandlungen ersetzung unzutreffenden ausfhrungen ablauf urteilsabsetzungsfrist verfgte angeklagte august urteilszustellung oberlandesgericht nderte urteil schuld straf ausspruch hob entscheidung ber strafaussetzung bewhrung zugehrigen feststellungen wies umfang sache verwerfung weitergehenden revision november kleine strafkammer landgerichts strafsache wurde zurck berufung st zweitgiger hauptverhandlung september verwor fen berufungsfhrer legte revision angeklagte lie oktober tag ablauf fnfwchigen urteilsabsetzungsfrist zustndigen geschftsstellenmitarbeiterin eingangsvermerk urteil anbringen zeitpunkt lediglich rubrum tenor prozessgeschichte unvollstndige feststellungen person enthielt feststellungen sache beweiswrdigung strafzumessung betrafen ausgeurteilten straftaten september sachbeschdigung jahr ablauf urteilsabsetzungsfrist ersetzte angeklagte unzutreffenden textpassagen passende ausfhrungen zustellung vervollstndigten urteils verfgte august bereits zuvor november herr revi sion zurckgenommen wann angeklagte revisionsrcknahme erfuhr konnte geklrt angeklagte machte ablauf urteilsabsetzungsfrist erfolgten nderungen aktenkundig lie geschftsstelle vermerken belie jeweils erste urteilsseite eingangsvermerk tauschte genderten seiten heimlich auffassung landgerichts erfllen festgestellten tathandlungen straftatbestand rechtsbeugung stgb angeklagte erheblicher weise zwingendes verfahrensrecht verstoen heimliche nachbearbeitung urteilsgrnde ablauf frist abs satz stpo festgestellten flle tatbestand urkundenflschung gem abs stgb erfllt jedoch gehandelt revisionsfhrer benachteiligen anschein eigener leistungsfhigkeit aufrechtzuerhalten weiteren disziplinarmanahmen wegen zgerlicher aktenbearbeitung entgehen elementarer rechtsversto offensichtlicher willkrakt sinne rechtsprechung bundesgerichtshofs sei darin erkennen angeklagte urkundenflschung leitung rechtssache sinne stgb begangen zugleich rechtsbeugung strafbar gemacht greife gunsten sperrwirkung stgb ii freispruch hlt sachlich rechtlicher nachprfung stand rechtliche wrdigung festgestellten sachverhalts unterliegt durchgreifenden rechtlichen bedenken tatbestand rechtsbeugung erfordert richter leitung entscheidung rechtssache bewusst schwerwiegender weise recht gesetz entfernt handeln organ staates statt recht gesetz eigenen mastben ausrichtet st rspr bgh urteil oktober str bghst urteil oktober str bghst urteil september str bghst urteil september str bghst urteil oktober str jeweils mwn landgericht zutreffend davon ausgegangen angeklagte leitung entscheidung rechtssache gehandelt rechtssache gesamte streitige verhltnis verstehen ber richter entscheiden leitung rechtssache inbegriff manahmen erledigung sache abzielen leitung rechtssache erlass entscheidung anordnung rechtsfolge nk stgb kuhlen aufl rn beendet hngt art verfahrens gegenstand entscheidung ab absetzung schriftlichen urteils strafsachen dient allein verwaltungsmigen abwicklung strafverfahrens vgl bgh urteil oktober str bghst mndlichen urteilsverkndung beendet abfassung schriftlichen urteilsgrnde vielmehr originre aufgabe erkennenden richters gehrt leitung entscheidung rechtssache gilt erst recht entscheidung rechtsmittel eingelegt ttigkeit richters fall knftige entscheidung rechtsmittelgerichts zugunsten nachteil angeklagten beeinflussen verfahren mithin erlass mndlichen urteils weiterhin leitung entscheidung rechtssache gegenstand angeklagte elementarer weise recht gesetz verstoen unrichtige rechtsanwendung stellt beugung rechts dar bundesgerichtshof wiederholt darauf hingewiesen tatbestand unangemessener weise ausgedehnt darf zweck vorschrift rechtsbruch elementaren versto rechtspflege strafe stellen einordnung rechtsbeugung verbrechenstatbestand indiziert schwere unwerturteils fhrt regel falle rechtskrftigen verurteilung kraft gesetzes beendigung richterverhltnisses nr drig gesetzlichen zweckbestimmung wre vereinbaren unrichtige rechtsanwendung ermessensfehler schutzbereich norm einzubeziehen gilt rechtsbeugung beugung verfahrensrechts st rspr bgh urteil mai str nstz urteil oktober str bghst mwn urteil dezember str bghst urteil september str bghst mwn beschluss juni str nstz beschluss juli str rn stv verletzung verfahrensvorschriften stellt rechtsbruch sinne stgb dar darin allein bercksichtigung motivs tters elementarer rechtsversto gesehen angeklagte verfahrensgegenstndlichen fllen vorschrift abs satz stpo verstoen fertigstellung sachliche nderung ergnzung urteilsgrnde zulssig frist abs satz stpo abgelaufen eingangsvermerk geschftsstelle abs satz stpo bereits angebracht geschftsstelle zeitpunkt nderung vermerken angeklagte urteile fristablauf gendert ergnzt akten erkennbar geschftsstelle mitzuteilen verletzung stpo gravierend elementarer rechtsversto anzusehen angeklagte erheblichem umfang wesentliche urteilsbestandteile ergnzt fristablauf geschftsstelle gelangten urteile enthielten entfernt ausreichenden feststellungen sache beweiswrdigung vermochten allgemeinen sachrge ausgefhrten revisionsangriff standzuhalten angeklagte heimliches vorgehen verfahrensbeteiligten revisionsgericht aufdeckung manipulation unmglich gemacht schwere verstoes zeigt insoweit darin verhalten tatbestand urkundenflschung sogar alternative abs satz nr stgb erfllt tat zugunsten nachteil partei erfolgen zugunsten nachteil partei wirkt beugung rechts partei besser schlechter stellt richtiger rechtsanwendung stnde rechtsbeugung verletzung verfahrens zustndigkeitsvorschriften begangen erforderlich insoweit verfahrensverletzung konkrete gefahr falschen entscheidung nachteil partei begrndet wurde allerdings nachteil tatschlich eingetreten bgh urteil april str rn mwn verhalten angeklagten fllen weiteres geeignet nachteil jeweiligen revisionsfhrers auszuwirken innerhalb frist abs satz stpo akten gelangten urteile unvollstndig enthielten insbesondere sachverhaltsdarstellung abgeurteilten falls beweiswrdigung bereits allgemeine sachrge revisionsgericht aufzuheben wren umstand verschleierte angeklagte angeklagten objektiv anzulastende rechtsbeugungsversto lag heimlichen akten erkennbaren beseitigung durchgreifenden revisionsgrundes verschlechterung rechtsmittelposition jeweiligen revisionsfhrer fhrte weiteres benachteiligung bedeutete vgl bgh beschluss juni str rn nstz urteil mai str rn nstz sache ergangene urteil berufungskammer materiell richtig hingegen fr beurteilung ebenso wenig belang frage entscheidung revisionsgerichts manipulation konkret ausgefallen wre manipulationen wurde rechtsstellung revisionsfhrer unmittelbar verletzt unvollstndigen urteilsgrnde wurden entscheidungsgrundlage revisionsgerichts angeklagte strafkammer getroffenen feststellungen subjektiven tatbestand stgb erfllt insofern gengt bedingter vorsatz bgh urteil oktober str bghst tter fr mglich halten fehlerhafte entscheidung bevorzugung benachteiligung partei fhren abfinden nk stgb kuhlen aao rn landgericht festgestellt angeklagte sogar absicht handelte prozessbeteiligten revisionsgericht darber tuschen vorlie gende urteilsniederschrift inhaltlich derjenigen entsprach eingangsvermerk bezeichneten zeitpunkt geschftsstelle gelangt ua bedeutung fr bewussten objektiven versto recht entgegen ansicht landgerichts motiv angeklagten anschein leistungsfhigkeit aufrechtzuerhalten weiteren disziplinarmanahme entgehen revisionsfhrer gezielt benachteiligen fr objektiven tatbestand reicht bewusste rechtsversto formell ordnungsgemen handlungen motiv tters ergeben darber hinausgehende absichtliche begnstigung benachteiligung prozessparteien erforderlich lk stgb hilgendorf aufl rn angeklagte ber rechtswidrigkeit handelns nachteil revisionsfhrer klaren direktem vorsatz recht gebeugt strafkammer verkennt bewertung zudem benachteiligung versto verfahrensrecht entscheidend materielle richtigkeit endentscheidung berufungshauptverhandlung verkndeten urteils ankommt verschlechterung prozessualen situation prozessbeteiligten benachteiligung liegt angeklagte erfahrener strafrichter verschlechterung prozessualen situation revisionsfhrer bewusst landgericht ebenfalls festgestellt ua vorstellung berufungskammer gefundene urteil sei ergebnis richtig kommt hingegen vgl bgh urteil september str bghst rechtsfehler fhrt aufhebung angefochtenen urteils insgesamt fall ii urteilsgrnde liegt bisherigen feststellungen untauglicher versuch nahe senat neigt brigen auffassung tatbestand urkundenflschung vorliegenden sachverhaltskonstellation sperrwirkung stgb erfasst wre beweiswrdigung durchgreifenden rechtsfehler aufweist gebietet umstand freigesprochene angeklagte getroffenen feststellungen rechtsmittel einlegen konnte aufzuheben bgh urteil april str rn vgl meyergoner stpo aufl rn lr stpo franke aufl rn mwn mutzbauer roggenbuck ribgh dr franke infolge urlaubs ortsabwesend daher unterschriftsleistung gehindert mutzbauer bender quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zb dezember rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes dezember vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr goette kraemer dr graf dr strohn beschlossen rechtsbeschwerdefhrer wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist fr einlegung rechtsbeschwerde beschlu zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg juli gewhrt rechtsbeschwerde beschlu zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg juli kosten rechtsbeschwerdefhrers unzulssig verworfen gerichtskosten fr verfahren rechtsbeschwerde erhoben beschwerdewert grnde beschlu mrz landgericht ansbach ausgangsverfahren beklagten fr beabsichtigte rechtsverteidi gung prozekostenhilfe bewilligt rechtsbeschwerdefhrer folgenden beschwerdefhrer bedingungen prozegericht zugelassenen rechtsanwalts beigeordnet hinblick einschrnkung eingelegte sofortige beschwerde prozebevollmchtigten beklagten oberlandesgericht beschlu juli zurckgewiesen rechtsbeschwerde wurde zugelassen zustellung beschlusses juli beschwerdefhrer schriftsatz august nichtzulassung gegenvorstellung erhoben oberlandesgericht beschlu oktober abhalf rechtsbeschwerde nachtrglich zulie ergnzungsbeschlu wurde beschwerdefhrer oktober zugestellt form fristgem beantragt nunmehr wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung rechtsbeschwerde zugleich verfolgt gleichzeitig eingelegten rechtsbeschwerde begehren einschrnkung prozebevollmchtigter beigeordnet ii rechtsbeschwerdefhrer antrag wiedereinsetzung vorigen stand gewhren grund erst nachhinein erfolgten zulassung rechtsbeschwerde unverschuldet gehindert fristgem rechtsbeschwerde angefochtenen beschlu einzulegen zpo wiedereinsetzungsantrag innerhalb frist abs zpo gestellt worden weggefallen hindernis zustellung ergnzungsbeschlusses oktober oktober beim bundesgerichtshof eingegangene antrag rechtzeitig gestellt rechtsbeschwerde abs ziff abs zpo unzulssig verwerfen rechtsbeschwerdegericht bindende zulassung vorliegt beschlu oktober handelt unzulssige ergnzungsentscheidung zpo ebenso rechtsprechung bundesgerichtshofs zpo berufungsurteil unterbliebene zulassung revision ergnzungsurteil nachgeholt bghz zulassung rechtsbeschwerde nachtrglich ergnzungsbeschlu erfolgen nachtrgliche zulassung wrde gegebenen fall zpo vorausgesetzt unterbliebene entscheidung nachholen entgegen zpo bereits getroffenen entscheidung widersprechen abndern beschwerdegericht ausgangsbeschlu rechtsbeschwerde ausdrcklich zugelassen sen beschl november ii zb darber hinaus ergibt gesetzessystematik nachtrgliche zulassung rechtsbeschwerde gegenvorstellung beschwerten partei unzulssig gesetzgeber fr rechtsbeschwerde unterschied revision ausdrcklich einfhrung nichtzulassungsbeschwerde verzichtet vgl zller gummer zpo aufl rdn nachtrgliche zulassung widerspricht eindeutigen gesetzgeberischen willen nichtzulassung rechtsmittel vorzusehen umdeutung beschlusses oktober entscheidung zpo mglich rechtsprechung bundesgerichtshofs zulassung revision zpo berichtigung urteils beschlossene zulassung versehentlich aufgenommen wurde zpo erfolgen versehentliche nichtaufnahme revisionszulassung zusammenhang urteils verkndung auen getreten offenbare unrichtigkeit vorliegt bghz davon angesichts ausdrcklichen nichtzulassungsentscheidung beschwerdegerichts ausgangsbeschlu rede mangels rechtsbeschwerdegericht bindenden zulassung kommt aufhebung zurckverweisung wegen rechtsprechung bundesgerichtshofs unzulssigen zulassung rechtsbeschwerde einzelrichter sachen denen grundstzliche bedeutung zumit sen beschl november ii zb anschlu bgh beschl mrz ix zb wm betracht rhricht goette graf kraemer strohn'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet februar preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja inso abs satz bgb abs abs absatz satz anfechtbarem erwerb geld anfechtungsgegner prozesszinsen ab erffnung insolvenzverfahrens entrichten gezogene schuldhaft gezogene zinsen nutzungen ab zeitpunkt vornahme anfechtbaren rechtshandlung herauszugeben bgh urteil februar ix zr olg karlsruhe lg karlsruhe ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter vill richterin lohmann richter dr detlev fischer fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mrz zurckgewiesen anschlussrevision klgers vorgenannte urteil kostenausspruch insoweit aufgehoben berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe juni hinsichtlich hauptbetrages nebst zinsen zurckgewiesen wurde umfang sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen weitergehende anschlussrevision zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte fhrte fr schuldnerin girokonto nr fr kreditrahmen mio dm bestand januar wies konto sollsaldo dm kontoschluss februar erfolgten gutschriften hhe insgesamt dm februar wurden ansprche schuldnerin vorgenannten kontoverbindung zwei glubiger gepfndet erwirkten pfndungsbeschlsse wurden februar beklagten zugestellt februar wurde erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldnerin beantragt verfahren wurde juni erffnet klger insolvenzverwalter bestellt schreiben august forderte beklagte kontokorrentbetrag dm inkongruente deckung gem abs nr inso abzufhren aufhebung ergangenen pfndungen zahlte beklagte april geltend gemachten betrag klger zurck schreiben april forderte klger beklagte fristsetzung april ber zeit februar april gezogenen nutzungen rechnung legen hieraus ergebenden betrag zahlen fristverlngerung teilte beklagte september fr genannten zeitraum tageszinsen hhe durchschnittlich erwirtschaftet betrag ergebe betrag schrieb konto klgers per november gut klger macht geltend beklagte schulde fr genannten zeit raum ersatz fr gezogene nutzungen hhe fnf prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz zumindest sei davon auszugehen ziehung nutzungen hhe schuldhaft unterlassen abzglich nutzungsherausgabe bereits entrichteten betrages schulde beklagte restliche nebst verzugszinsen landgericht klage beweisaufnahme abgewiesen berufungsgericht klage hhe fr begrndet erachtet weitergehende berufung zurckgewiesen anschlussberufung beklagten widerklagend begehrte berufungsgericht unzulssig verworfen widerklageantrag bezogene nichtzulassungsbeschwerde senat beschluss oktober zurckgewiesen zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils wege anschlussrevision verlangt klger zinsen fr zeitraum februar erffnung insolvenzverfahrens entscheidungsgrnde revision unbegrndet anschlussrevision teilweisen erfolg fhrt insoweit zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht urteil zip verffentlicht ausgefhrt fr zeit ab insolvenzerffnung juni rckgewhr betrages dm schulde beklagte verzinsung hhe fnf prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz hhe beklagten tatschlich gezogenen schuldhaft gezogenen nutzungen komme abs satz inso abs abs bgb anfechtungsgegner sofern insolvenzrechtliche rckgewhranspruch geldsumme gerichtet sei ab zeitpunkt entstehung prozesszinsen gesetzlicher hhe zahlen sei bersehen insbesondere verschulden anfechtungsgegners lngerer zeitraum insolvenzerffnung rckgewhr verstreiche hrten entstehen knnten angesichts eindeutigen klaren verweisung abs satz inso sei raum fr einschrnkungen allenfalls extremfllen gegeben seien knne bgb beschrnkung betracht kommen zuvor erfolgte pfndung ansprchen schuldnerin beklagte stehe anspruch prozesszinsen entgegen sei insolvenzerffnung trotz inso pfndung bewirkte beschlagnahme ffentlich rechtliche verstrickung entfallen angebrachten forderungspfndungen htten insolvenzerffnung originr entstandenen anfechtungsrechtlichen rckgewhranspruch insolvenzverwalters erfasst beklagte pfndungen erfllung klgerischen anspruchs gehindert sei fr insolvenzerffnung liegende zeit schulde beklagte weder verzinsung inso herausgabe nutzungen ersatz fr schuldlos gezogene nutzungen abs satz inso sowie bezug genommenen vorschriften setzten jeweils bestehenden herausgabeanspruch voraus insolvenzrechtliche rckgewhranspruch entstehe insolvenzerffnung fr davor liegenden zeitraum mangels hauptanspruch nebenanspruch bestehe ii zulssige revision beklagten unbegrndet zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen klger gegenber beklagten rckgewhranspruch hinsichtlich zeit januar februar erfolgten gutschriften zustand wobei dahingestellt bleiben zeitpunkt kontoschlusses wirksame kndigung seitens beklagten vorlag kritischer zeit vorgenommene verrechnungen kreditinstituts ansprchen kunden gutschriften aufgrund berweisungen forderungen institut kunden anspruch genommenen kreditlinie kontokorrentkredits zustehen grundstzlich inso anfechtbar deshalb abs nr inso unzulssig norm eingreift hngt davon ab etwa wegen kndigung kreditvertrages anspruch bank rckzahlung kredits fllig rckzahlungsanspruch entstanden vgl bghz hkinso kreft aufl rn beklagte bestreitet jedenfalls tatbestandlichen voraussetzungen abs satz nr inso vornahme rechtshandlungen gegeben recht berufungsgericht ferner angenommen fr geltend gemachte klageforderung anwendungsbereich abs satz inso erffnet klger hinsichtlich rckgewhrbetrages zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz ab erffnung insolvenzverfahrens verlangen frage hhe anfechtbarem erwerb geld anfechtungsgegner zinsen entrichten unterschiedliche ansichten vertreten berufungsgericht eingenommene standpunkt abs satz inso erfolgten bezugnahme vorschriften abs abs bgb folge anwendbarkeit fr bgb mageblichen zinssatzes fnf prozentpunkten ber basiszinssatz berwiegend fr zutreffend erachtet olg hamm nzi fk inso dauernheim aufl rn eckardt festschrift gerhardt ff bork einfhrung insolvenzrecht aufl rn bork jacoby handbuch insolvenzanfechtungsrechts kap rn mller feyen ewir stimmen schrifttum gehen davon novellierung bgb bisherige zinssatz anwendbar bleibe wobei bgb verwiesen mnchkomminso kirchhof rn hambk inso rogge rn hess weiss wienberg inso aufl rn uhlenbruck hirte inso aufl rn erstgenannte ansicht zutreffend aa abs satz inso enthlt rechtsfolgenverweisung abs bgb hk inso kreft aao rn mnchkomm inso kirchhof rn hambk inso rogge rn fechtungsgegner unmittelbar verschrften haftung abs bgb unterworfen insoweit bsglubigen bereicherungsschuldner gleichgestellt anknpfung herausgabeanspruch rechtshngiger anspruch behandeln berufungsgericht recht angenommen anwendung regeln ber zahlung prozesszinsen fhrt danach flligen geldschuld gem satz bgb vorschrift abs satz bgb entsprechend anzuwenden bb anknpfung verpflichtung zahlung prozesszinsen abs satz abs bgb angeordneten hhe wege teleologischer reduktion allgemeinen zinssatz bgb beschrnkt senat fr verzinsungspflicht insolvenzverwalters inso falls vertraglicher zinssatz vorliegt gesetzlichen zinssatz bgb bezug genommen bgh urt februar ix zr zip bghz fehlt jedoch unmittelbare gesetzliche verweisung verzugs prozesszinsenregelung rckgriff gesetzlichen zinssatz auerdem schutz glubigergesamtheit aushhlung masse hohe zinsansprche geboten anwendung gesetz beschleunigung flliger zahlungen mrz bgbl eingefhrten erhhten verzugszinssatzes fnf prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz berufungsgericht gemeint fr anfechtungsgegner hrten fhren senat entscheiden eventuelle differenzierung tatschlich bsglubigen anfechtungsgegnern brigen schuldnern wre aufgabe gesetzgebers iii anschlussrevision klgers zulssig vgl bghz sache teilweisen erfolg ansicht berufungsgerichts insolvenzerffnung schulde anfechtungsgegner abs satz inso bezglich kontokorrentbetrages dm zinsen ebenso olg hamm nzi aao mller feyen ewir hlt rechtlicher nachprfung stand fr zeitraum insolvenzerffnung stehen klger prozesszinsen zinspflicht beginnt gem satz halbsatz bgb erst flligkeit rede stehenden geldschuld rckgewhranspruch erffnung insolvenzverfahrens fllig anfechtungsrecht setzt tatbestandsmig erffnung insolvenzverfahrens voraus entsprechende anspruch insolvenzverwalter geltend gemacht vgl bghz daher entsteht anfechtungsrecht erst erffnung insolvenzverfahrens bghz zugleich rckgewhranspruch fllig neuerem verstndnis insolvenzanfechtung gesonderten erklrung bedarf bghz bgh urt dezember ix zr zip urteil mrz ix zr zip nhere begrndung vertretenen auffassung zinsanspruch entstehe vornahme rechtshandlung hlt senat daher fest geltend gemachte zinsanspruch gesichtspunkt gezogener nutzungen abs bgb begrndet beklagte fr vorgenannten zeitraum rckgewhrbetrag hhere zinsen erzielt eingerumt wurde anknpfung anfechtungsrechts erfllung tatbestandlichen voraussetzungen jeweiligen anfechtungsnorm fhrt nutzungen gem abs satz inso abs abs bgb zeitpunkt vornahme anfechtbaren rechtshandlung zurckzugewhren vgl bgh urt september ix zr zip hk inso kreft aao rn rn hambkinso rogge rn bork jacoby aao kap rn anfechtungsgegner erffnung insolvenzverfahrens rckgewhrbetrag gezogenen zinsen verbleiben sollen lsst verfahrenseigenen hauptzweck optimalen gemeinschaftlichen glubigerbefriedigung vereinbaren beklagte davon ausgegangen rckgewhrverpflichtung verfahrenserffnung gezogenen zinsen erstreckt hinsichtlich frage beklagte bezglich rckgewhrbetrages hhere zinsen erzielt eingerumt wurde klger berufungsinstanz zustzlichen zeugenbeweis angeboten ber beweisantritt sowie gegenbeweislichen antrge beklagten berufungsgericht rechtsstandpunkt folgerichtig entschieden gleiches gilt fr frage geltend gemachte anspruch berufungsbegrndung angefhrten gesichtspunkt schuldhaft gezogener nutzungen abs bgb begrndet verfahren halb umfang entscheidungsreif unterliegt zurckverweisung soweit anschlussrevision hinsichtlich berufungsgericht zuerkannten hauptbetrages weiterhin verzinsung hhe fnf prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz begehrt erweist rechtsmittel unbegrndet ausfhrungen berufungsgerichts zinseszinsverbot bgb zutreffend berufungsgericht ausgesprochene verzicht wiederholung beweisaufnahme punkt weiterhin bestand iv berufungsurteil somit hinsichtlich zuerkannten hauptbetrages nebst hieraus geltend gemachter zinsen aufzuheben abs zpo sache umfang prfung angefhrten beweisantritte berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo dr gero fischer dr ganter lohmann vill dr detlev fischer vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet november herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr ellenberger dr matthias richterin dr menges fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats pflzischen oberlandesgerichts zweibrcken februar kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin sparkasse nimmt beklagten gesellschafter rechtsform gesellschaft brgerlichen rechts betriebenen immobilienfonds quotal rckzahlung gesellschaft aufgenommenen darlehens anspruch beklagte gesellschafter geschlossenen immobilienfonds gdbr folgenden gbr abs gesell schaftsvertrages oktober betrgt kapital gbr dm gbr summe beteiligungen zugefhrt ferner aufnahme darlehen hhe dm zuzglich disagio vorgesehen fr einzelnen gesellschafter teilschuldnerisch verhltnis zeichnungssumme gesamten gesellschaftskapital haften gem abs erwerb gesellschaftsbeteiligung dm anteilige darlehensrckzahlungsverpflichtung gem abs dm verbunden einzelne gesellschafter darf abs gesellschaftsvertrages darlehensvertrgen ausschlielich teilschuldnerisch verhltnis anteils gesamten fondsvermgen verpflichtet insgesamt wurden verschiedenen gesellschaftern anteile gezeichnet vertrag dezember gewhrte klgerin gbr darlehen abzug disagios hhe dm gesellschaft ausgezahlt wurde darlehen wurde zusatzvereinbarung september zwei darlehen ber bzw aufgeteilt april gewhrte klgerin gbr weiteres darlehen ber hhe ablsung beiden altdarlehen hhe fr renovierungsarbeiten fondsimmobilie verwendet wurde darlehensvertrag bezeichnung fondsgesellschaft darlehensnehmer zusatz enthalten gem gesellschaftsvertrag haften gesellschafter persnlich teilschuldnerisch verhltnis gesellschaftsanteils gesellschaftskapital folgezeit reichten einnahmen fondsimmobilie bedienung darlehens schreiben august kndigte klgerin darlehen april stellte offenen saldo nebst zinsen rckzahlung oktober fllig schreiben mrz nahm klgerin beklagten aufgrund persnlichen haftung zugrundelegung quote anspruch landgericht klage zahlung nebst zinsen stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht verurteilung hhe nebst zinsen aufrechterhalten klage brigen abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt klgerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt beklagte hafte mitglied gbr analog hgb quotal fr deren darlehensschuld haftungsquote betrage landgericht angenommen nderung rechtsprechung bundesgerichtshofs teilrechtsfhigkeit gesellschaft brgerlichen rechts knne unbeschrnkte persnliche haftung gesellschafter individualvertragliche vereinbarung glubiger eingeschrnkt ausgeschlossen geschlossenen immobilienfonds sei gesellschaftern ausnahmsweise berufung gesellschaftsvertrag vereinbarte haftungsbeschrnkung bzw haftungsausschluss mglich vertragspartner gesellschaft erkennbar vorliegenden fall sei darlehensvertrag april entnehmen klgerin gesellschaftsvertrag bekannt sei deshalb msse darin geregelte haftungsbeschrnkung gelten lassen gesellschaftsvertrages genannten betrgen gebe gesellschaftsanteile gezeichnet sollten dm dm dafr spreche hhe darlehensrckzahlungsverpflichtung dm dm prospekt wrden anteile je dm zugrunde gelegt aufgrund klgerin davon ausgehen mssen gesellschafter quote pro gesellschaftsanteil hafteten ausfhrungen enthielten hinweis darauf gelten solle anteile gezeichnet wrden zudem prospekt ausdrcklich ausgefhrt platzierungsgarantie vorgesehen sei garant fr fall anteile gezeichnet wrden fehlende kapital aufbringe gesellschafter vollen gesellschafterrechten gerade angabe konkreten anteiligen darlehensrckzahlungsbetrages klgerin klarmachen mssen haftung einzelnen gesellschafters quote gesamten ursprnglichen darlehens genannten anteiligen darlehensbetrag beschrnkt sei davon abhnge viele anteile tatschlich gezeichnet wrden quote ergebe aufgrund unstreitigen kndigungssaldos betrag ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung stand berufungsurteil allerdings entgegen auffassung revision bereits deshalb rechtsfehlerhaft berufungsgericht haftungsquote landgericht beurteilt beklagte entsprechende einwendung erhoben htte bestimmung haf tungsquote ergebnis rechtlichen wrdigung berufungsgericht grundlage insoweit unstreitigen sachverhalts recht diesbezgliche rge beklagten vorgenommen anspruch rckzahlung darlehens april berufungsgericht klgerin beklagten analog ff hgb rechtskrftig zugesprochen berufungsgericht gegebenen begrndung haftungsquote beschrnkt berufungsgericht herangezogenen rechtsprechungsgrundstze bgh urteil januar ii zr bghz ff denen anlegergesellschafter bereits existierender geschlossener immobilienfonds gesellschaften brgerlichen rechts ausgestaltet urteilen bundesgerichtshofs september ii zr bghz ff januar ii zr bghz persnlichen haftung gesellschafter fr davor abgeschlossene vertrge weiterhin gesellschaftsvertrag vorgesehene haftungsbeschrnkung berufen knnen vertragspartner mindestens erkennbar vorliegenden fall anwendbar klgerin nimmt beklagten zitierten urteilen geschlossenen vertrag darlehensvertrag april anspruch ergibt kndigungsschreiben august geschftsfhrerin gbr schreiben mrz beklagten zahlung aufgefordert darlehensvertrag april prolongation vertrages dezember zusatzvereinbarung september abschluss neuen darlehensvertrages anzusehen novation lediglich prolongation darlehensvertrages vorliegt auslegungsfrage grundstzlich tatrichter obliegt senat urteil oktober xi zr wm rn mwn vorliegenden fall revisionsgericht auslegung vornehmen berufungsgericht auslegung abgesehen weitere feststellungen hierzu erforderlich vgl bgh urteil dezember xii zr njw rn mwn darlehensvertrag april gegenber darlehensvertrag dezember zusatzvereinbarung september prolongation novation darstellt ergibt unterschiedlichen nennbetrgen unterschiedlichen zinsstzen genderten allgemeinen geschftsbedingungen zumindest teilweise unterschiedlichen verwendungszwecken umschuldung renovierung iii berufungsurteil stellt jedoch grnden richtig dar zpo klgerin gbr darlehensvertrag april zusatz gem gesellschaftsvertrag haften gesellschafter persnlich teilschuldnerisch verhltnis gesellschaftsanteils gesellschaftskapital beschrnkung haftung gesellschafter beklagten quote vereinbart berufungsgericht klage recht hhe nebst zinsen stattgegeben haftung gesellschafter gesellschaft brgerlichen rechts ausgestalteten geschlossenen immobilienfonds fr darlehensverbindlichkeiten gbr vertrag gbr darlehensgeber beschrnkt bgh urteile januar ii zr bghz februar ii zr bghz rn mwn haftungsbeschrnkung vertragsparteien darlehensvertrag april genannten zusatz vereinbart umfang haftungsbeschrnkung auslegung darlehensvertrages ermitteln bgh urteil februar aao rn insoweit berufungsgericht auslegung abgesehen weitere diesbezgliche feststellungen treffen senat auslegung vornehmen vgl bgh urteil dezember xii zr njw rn mwn auslegung ergibt davon geht ergebnis revision haftungsbeschrnkung ausdrcklich bezug genommenen gesellschaftsvertrag richtet senat selbstndig auslegen st rspr vgl bgh urteil juli ii zr wm rn mwn danach betrgt haftungsquote gesellschaftsvertrag ausdrcklich genannt ergibt eindeutig genannten betrgen sowohl gesellschaftskapital hhe dm einzelnen einlagen dm darlehen hhe dm einlage entfallende anteilige darlehensrckzahlungsverpflichtung dm stehen zueinander jeweils verhltnis gesellschaftsvertrag enthlt anhaltspunkt dafr einzelne gesellschafter hheren quote haftet weniger anleger gesellschaft beitreten revision beruft zusammenhang erfolg darauf rechtsprechung bundesgerichtsho fes urteile april ii zr bghz februar ii zr wm rn solle persnliche haftung gesellschafter kreditgeber neben gesellschaftsvermgen zustzlich sichern gesellschaft brgerlichen rechts zugunsten glubiger gebundenes haftkapital besitze leitbild sei vereinbaren glubiger ausfall erleide smtliche gesellschafter erfolgreich hhe jeweils entfallenden haftungsanteils anspruch nehme argumentation greift gesellschaftsvertrge gbr ausgestalteter immobilienfonds sehen typischerweise dargelegt vorliegenden fall beschrnkung persnlichen haftung gesellschafter geschlossene immobilienfonds kapitalanlagegesellschaften deren geschftszweck errichtung erwerb verwaltung mehrerer immobilienobjekte voraus feststehenden investitionsvolumen ausgerichtet gesellschaft brgerlichen rechts fr einzelnen anleger kaum einzuschtzende mglicherweise wirtschaftlich vllig berfordernde haftungsrisiko begrenzen enthalten gesellschaftsvertrge geschlossener immobilienfonds rechtsform gesellschaften brgerlichen rechts blicherweise haftungsbeschrnkungen denen entweder haftung fr rechtsgeschftlich begrndete verbindlichkeiten gesellschaft fondsvermgen begrenzt gesellschafter anteil gesellschaftsvermgen haften gesellschafter quotal geschftsbeteiligung entsprechenden anteil haften bgh urteil januar ii zr bghz begngt glubiger streitfall klgerin abweichend gesetzlich vorgesehenen gesamtschuldnerischen haftung gesellschafter deren quotaler haftung gem gesellschaftsvertrag anpassung haftung davon abweichende beteiligungsverhltnisse vorzusehen daran festhalten lassen darlehensvertrag april gesellschaftsvertrag verhltnis gesellschaftsanteils gesellschaftskapital verwiesen rechtfertigt beurteilung verweisung entnehmen gesellschaftsvertrag vereinbarte haftungsquote gelten haftungsquote dargelegt aufgrund gesellschaftsvertrag genau bezifferten betrge gesellschaftskapitals einzelnen einlagen gesamtdarlehens einzelnen anteile entfallenden darlehensrckzahlungsverpflichtung ergibt stellt obergrenze haftung dar vgl bgh urteil februar ii zr bghz rn klgerin gbr abschluss darlehensvertrages kenntnis tatschlichen beteiligungsverhltnissen gehabt fr auslegung darlehensvertrages unerheblich kenntnis vertragspartner abschluss darlehensvertrags berufungsgericht festgestellt parteien tatsacheninstanzen vorgetragen worden revision macht geltend fhrt lediglich entsprechenden kenntnis klgerin gefolgert knnte annhernd hlfte rckzahlungsanspruches begeben hierauf kommt indes dargelegt bereits unabhngig etwaigen kenntnis klgerin haftungsquote auszugehen unterstellte kenntnis vertragspartner tatschlichen beteiligungsverhltnissen zeitpunkt vertragsschlusses wrde auslegung darlehensvertrags fhren fr klgerin erkennbar haftung einzelnen gesellschafter gesellschaftsvertrag quotal begrenzt fr erkennbar gesellschafter kapitalanleger berechtigtes interesse haftungsbegrenzung deren hhe genau feststand knftigen entwicklung insbesondere anzahl gezeichneten beteiligungen abhing hintergrund konnte darlehensvertrag aufgenommene haftungsbegrenzung verstehen haftungsquote gesellschaftsvertrag vereinbart darlehensvertrag enthlt ausreichenden anhaltspunkt dafr haftungsquote abweichend gesellschaftsvertrag anzahl gezeichneten beteiligungen abhngen teilweisen platzierung hher gesellschaftsvertrag fondsprospekt darin vorgesehene platzierungsgarantie knnen beurteilung haftungsquote bercksichtigt umfang haftungsbeschrnkung richtet darlehensvertrag fr rechtsverhltnis darlehensvertragsparteien kommt fondsprospekt grundstzlich bgh urteil februar ii zr wm rn fondsprospekt gesellschaftsvertrag darlehensvertrag bezug genommen somit magebliche haftungsquote offene restdarlehensschuld anzuwenden berufungsgericht zugesprochene betrag ergibt revision beruft begrndung weitergehenden forderung erfolg nennbetrag darlehens dezember hhe dm zuzglich teilbetrages darlehen april klgerin macht dargelegt ansprche darlehens vertrag dezember ansprche darlehensvertrag april geltend wiechers joeres matthias ellenberger menges vorinstanzen lg frankenthal entscheidung olg zweibrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar mrz strafsache wegen urkundenflschung az js staatsanwaltschaft osnabrck az js staatsanwaltschaft arnsberg az ds js amtsgericht meschede az ds js amtsgericht bad iburg strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts mrz gem stpo beschlossen antrag amtsgerichts meschede anhngige verfahren ds js beim amtsgericht bad iburg anhngigen verfahren ds js verbinden zurckgewiesen grnde staatsanwaltschaft osnabrck angeklagten beim amtsgericht bad iburg anklage erhoben staatsanwaltschaft arnsberg beim amtsgericht meschede beide gerichte hauptverfahren erffnet amtsgericht meschede beantragt anhngige verfahren beim amtsgericht bad iburg anhngigen verfahren verbinden amtsgericht bad iburg bereit verfahren bernehmen antrag beiden verfahren gem abs stpo miteinander verbinden erfolg bundesgerichtshof gemeinschaftlichem oberen gericht entscheidung verwehrt beteiligten staatsanwaltschaften bereinstimmenden antrag verfahrensverbindung gestellt abs satz stpo knnen mehrere zusammenhngende strafsachen verschiedenen gerichten anhngig gemacht worden vereinbarung gerichte miteinander verbunden vereinbarung mssen entsprechende antrge beteiligten staatsanwaltschaften vorausgehen heit staatsanwaltschaften mssen ber verbindung erst vereinbarung beteiligten gerichte zustande kommt entscheidet antrag staatsanwaltschaft angeschuldigten gemeinschaftliche obere gericht vgl bghst voraussetzungen fr verbindung gegeben staatsanwaltschaften arnsberg osnabrck bisher gelegenheit beabsichtigten verfahrensverbindung uern bereinstimmenden antrge verfahrensverbindung gestellt gemeinschaftliche obere gericht vereinbarung gerichte ersetzen denen verfahren anhngig bereinstimmung zustndigen staatsanwaltschaften rissing van saan bode rothfu otten roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs abs satz zpo abs bgb abs verweigert betroffene verfahren aufhebung betreuung beim erstinstanzlichen anhrungstermin kommunikation richter ergibt allein hieraus verpflichtung beschwerdegerichts erneuten anhrung betroffenen fehlende bereitschaft betroffenen zusammenarbeit betreuer unbetreubarkeit lsst erforderlichkeit betreuung entfallen betreuer kommunikation betroffenen interesse wohl rechtlich ttig fortfhrung senatsbeschlusses januar xii zb famrz legt betroffene erstmals rechtsbeschwerdeverfahren dritten vertretung bestimmten angelegenheiten ermchtigende vollmacht handelt hierbei neues tatschliches vorbringen rechtsbeschwerdeinstanz bercksichtigung finden bgh beschluss mai xii zb lg frankfurt main ag bad homburg ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main juli zurckgewiesen verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebhrenfrei abs gnotkg wert grnde betroffene begehrt aufhebung fr eingerichteten betreuung betroffene derzeit psychiatrischen krankenhaus heilbehandlung aufhlt leidet psychose schizophrenen formenkreis fr besteht seit betreuung fr aufgabenkreise vertretung gegenber heim klinikleitung behrden versicherungen sonstigen institutionen sorge fr gesundheit aufenthaltsbestimmung entscheidung ber unterbringung wohnungsangelegenheiten sowie vertretung straf ermittlungsverfahren betreuer zunchst vater be troffenen bestellt einverstndnis betroffenen wurde juli beteiligte berufsbetreuer eingesetzt schreiben februar betroffene aufhebung betreuung beantragt amtsgericht psychiatrisches sachverstndigengutachten eingeholt beteiligten verfahrenspfleger bestellt termin anhrung betroffenen wurde april bestimmt betreuungsrichter beteiligte festgesetzten anhrungstermin gemeinschaftsraum klinik eingetreten betroffene zeitpunkt aufgehalten sofort zimmer verlassen versuch betreuungsrichters betroffenen mitwirkung anhrung bewegen erfolglos geblieben beschluss mai amtsgericht antrag betroffenen aufhebung betreuung abgelehnt beschwerde betroffenen landgericht anhrung betroffenen zurckgewiesen hiergegen wendet betroffene rechtsbeschwerde rechtsbeschwerdeverfahren betroffene februar datiertes schriftstck vorgelegt vater vollmacht vertretung gegenber behrden sonstigen institutionen erteilt ii rechtsbeschwerde erfolg soweit betroffene versto amtsermittlungsgrundsatz famfg begrndung geltend macht beschwerdegericht anhren mssen greift rge gem abs famfg gelten fr aufhebung betreuung abs satz famfg entsprechend erfasst verweisung abs famfg persnliche anhrung betroffenen vorschreibt verbleibt insoweit allgemeinen verfahrensregeln senatsbeschluss februar xii zb famrz rn durchfhrung verfahrens aufhebung betreuung daher mageblich grundstzen amtsermittlung famfg bestimmt gericht danach amts wegen feststellung tatsachen erforderlichen ermittlungen durchzufhren geeignet erscheinenden beweise erheben senatsbeschluss bghz famrz rn mastben vorschrift bestimmt einzelfall erneute persnliche anhrung betroffenen durchzufhren senatsbeschluss februar xii zb famrz rn ber art umfang ermittlungen grundstzlich tatrichter pflichtgemem ermessen entscheidet obliegt rechtsbeschwerdegericht insoweit lediglich kontrolle rechtsfehler insbesondere prfung tatrichter grenzen ermessens eingehalten rechtliche wrdigung ausreichenden sachaufklrung beruht vgl senatsbeschluss november xii zb famrz rn gemessen hieran rechtsgrnden beanstanden beschwerdegericht erneuten anhrung betroffenen abgesehen betroffene zeigte bereits whrend erstinstanzlichen verfahrens verhaltensweisen denen beschwerdegericht darauf schlieen konnte erneuten anhrung beschwerdeverfahren weiteren erkenntnisse fr treffende entscheidung erwarten betroffe ne mitwirken weigerte whrend anhrung betreuungsrichter sprechen verlie wortlos zimmer ebenso wenig bereit eingeleiteten verfahren aufhebung betreuung begutachtung gerichtlich bestellten sachverstndigen mitzuwirken ersten sachverstndigen festgesetzten untersuchungstermin betroffene krankenhaus verlassen begutachtung entgehen weiteren untersuchungstermin verlie laut schreiend krankenzimmer sachverstndige raum betrat hinzu kommt betroffene frheren anhrungsterminen bereit richtern kommunizieren umstnden rechtsgrnden dagegen erinnern beschwerdegericht abs satz famfg erneuten persnlichen anhrung betroffenen abgesehen materiell rechtlicher hinsicht beschwerdeentscheidung rechtsgrnden beanstanden rechtlich zutreffend beschwerdegericht davon ausgegangen bgb betreuung aufzuheben sobald voraussetzungen fr bestellung betreuers entfallen hierfr gengt betreuung begrndenden tatbestandsmerkmale bgb weggefallen vgl senatsbeschluss november xii zb famrz rn mwn soweit rechtsbeschwerde meint sei instanzgerichten ausreichend festgestellt worden betroffenen zeitpunkt entscheidung ber aufhebungsantrag fhigkeit freien willensbildung sinne abs bgb fehle dringt rge aa ablehnung antrags aufhebung betreuung erfordert grundstzlich feststellung betroffene lage willen bestimmten aufgabenkreisen frei bestimmen gericht daher aufhebungsverfahren festzustellen betroffene trotz erkrankung freien willensbestimmung sinne abs bgb fhig vgl senatsbeschlsse september xii zb famrz rn februar xii zb famrz rn dabei mssen feststellungen ausschluss freien willensbestimmung aktuelles sachverstndigengutachten belegt vgl senatsbeschluss januar xii zb famrz rn mwn bb entgegen auffassung rechtsbeschwerde wurden voraussetzungen abs bgb instanzgerichten ausreichend festgestellt gesttzt ausfhrungen sachverstndigen aufhebungsverfahren erstatteten gutachten amtsgericht rechtsfehlerfrei angenommen betroffene krankheitsbedingt lage willen frei unbeeinflusst erkrankung bilden gewonnenen erkenntnissen handeln begrndung beschwerdegericht eigen gemacht trgt annahme betroffene wegen erkrankung freien willensbestimmung sinne abs bgb fhig recht beschwerdegericht betreuung hinblick fehlende bereitschaft betroffenen betreuer zusammenzuarbeiten aufgehoben aa kommt rechtsprechung senats aufhebung betreuung betracht herausgestellt bestel lung betreuers erstrebte erfolg erreichen betreuer aufgaben wirksam wahrnehmen wohl betroffenen bewirken ausnahmsweise fall betroffene kontakt betreuer verweigert betreuer dadurch handlungsunfhig unbetreubarkeit vorliegt senatsbeschluss dezember xii zb famrz rn mwn annahme unbetreubarkeit betroffenen allerdings zurckhaltung geboten senatsbeschluss januar xii zb famrz rn zumal fehlende bereitschaft vertrauensvoll betreuer zusammenzuarbeiten ausdruck erkrankung betroffenen gerade fall kommt aufhebung betreuung betracht gegenber fr betroffenen krankheit behinderung ergebenden nachteilen unverhltnismig erscheint betreuung durchzufhren vgl senatsbeschluss januar xii zb famrz rn besteht objektiv betreuungsbedarf daher fehlender kooperationsbereitschaft betroffenen entscheidend betreuung verbesserung situation betroffenen erreicht dabei bercksichtigen inwieweit betreuer rechtliche entscheidungen fr betroffenen positiven einfluss nehmen knnte senatsbeschluss januar xii zb famrz rn bb gemessen hieran rechtsgrnden beanstanden instanzgerichte fehlende bereitschaft betroffenen zusammenarbeit betreuer ausreichenden grund fr aufhebung betreuung angesehen ausfhrungen sachverstndigen betroffene aufgrund psychischen erkrankung bestehenden betreuung erfassten aufgabenkreisen auerstande angelegenheiten regeln daher weiten teilen tglichen lebens hilfe dritte angewiesen notwendige untersttzung beteiligte betreuung erfassten aufgabenkreisen trotz fehlenden kooperationsbereitschaft betroffenen erbringen beteiligte etwa stellung antrgen gegenber sozialversicherungstrgern entscheidungen aufenthaltsbestimmung wohnungsangelegenheiten interesse wohl betroffenen rechtlich ttig hierfr zwingend kommunikation betroffenen betreuer notwendig wre zudem ergibt sachverstndigengutachten vergangenheit wiederholt krisenhaften situationen krankheitsverlauf betroffenen gekommen mehrfach zwangsweisen unterbringung betroffenen landesgesetzen ber unterbringung psychisch kranker gefhrt daher ausgeschlossen zukunft jederzeit entscheidungen ber erforderlichkeit geschlossenen unterbringung betroffenen treffen gesichtspunkt aufrechterhaltung bestehenden betreuung angezeigt beschwerdegericht hintergrund annimmt trotz fehlenden bereitschaft betroffenen zusammenarbeit beteiligten betreuung weiterhin erforderlich liegt rahmen zulssiger tatrichterlicher beurteilung soweit betroffene erstmals rechtsbeschwerdeverfahren vollmacht vorgelegt vater vertretung gegenber behrden sonstigen institutionen bevollmchtigt handelt hierbei neues tatschliches vorbringen rechtsbeschwerdeinstanz bercksichtigung finden abs satz famfg bestimmt entsprechender anwendung zpo fr entscheidung rechtsbeschwerdegerichts magebliche tatsachengrundlage dasjenige parteivorbringen beschwerdeentscheidung sitzungsprotokoll bzw vermerken ber anhrungstermine abs famfg ersichtlich rechtsbeschwerdeinstanz nachprfung tatschlicher verhltnisse grundstzlich ausgeschlossen ausnahme hiervon gilt grnden verfahrenskonomie interesse mglichst raschen kosten sparenden erledigung sache vermeidung neuen verfahrens bercksichtigung neuer tatschlicher umstnde nennenswerte mehrarbeit verursacht vgl senatsbeschluss november xii zb famrz rn mwn voraussetzung liegt jedoch rechtsbeschwerde durchgreifende verfahrensrge dahingehend erhoben beschwerdegericht zeitpunkt entscheidung vollmacht bekannt dennoch unbercksichtigt geblieben betroffenen bleibt jedoch unbenommen hinblick vollmacht erforderlichkeit betreuung erneut amtsgericht prfen lassen dose schilling botur gnter guhling vorinstanzen ag bad homburg entscheidung xvii lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ewg rl art abs satz art abs art hgb richtlinie ewg rates dezember betreffend verbraucherschutz falle auerhalb geschftsrumen geschlossenen vertrgen beitritt geschlossenen immobilienfonds anwendbar zweck beitritts vorrangig darin besteht mitglied gesellschaft kapital anzulegen gilt unabhngig davon fonds rechtsform gesellschaft brgerlichen rechts ohg bzw kg errichtet acte claire lehre fehlerhaften gesellschaft entsprechend allgemeinen grundstzen zivilrechts vernnftigen ausgleich gerechte risikoverteilung einzelnen beteiligten sichern richtlinie ewg vereinbar bleibt anwendbar art abs richtlinie schliet widerrufenden verbraucher haftsumme abs hgb anspruch nehmen bgh beschluss juli ii zr kg lg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart dr lffler einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts november beschluss zpo zurckzuweisen streitwert festgesetzt grnde rechtsfrage deretwegen berufungsgericht revision zugelassen revisionsbegrndung verhlt urteil gerichtshofs europischen gemeinschaften april zip ff geklrt grundstzliche bedeutung abs nr zpo mehr dahinstehen beklagte abs nr hwig abs satz nr bgb vorausgesetzten situation beigetreten gesellschaftsbeteiligung widerrufen konnte richten rechtsfolgen grundstzen ber fehlerhafte gesellschaft beteiligung ex nunc rckabgewickelt gerichtshof europischen gemeinschaften vorlagefragen erkennenden senats ausgefhrt richtlinie ewg rates dezember betreffend verbraucherschutz falle auerhalb geschftsrumen geschlossenen vertrgen beitritt geschlossenen immobilienfonds form personengesellschaft anwendbar zweck beitritts vorrangig darin besteht mitglied gesellschaft kapital anzulegen gilt unabhngig davon fonds form gesellschaft brgerlichen rechts ohg bzw kg errichtet acte claire gerichtshof stellt erklrung beitritts zweck kapitalanlage ab auffassung kommt fr frage anwendbarkeit richtlinie erster linie umstnde vertragsschlusses rechtsform anlagegesellschaft richtlinie schliet ansicht gerichtshofs fllen keineswegs verbraucher gegebenenfalls gewisse folgen tragen ausbung widerrufsrechts ergeben zip tz gerichtshof ausdrcklich festgestellt darf nationale recht regelung rechtsfolgen widerrufs vernnftigen ausgleich gerechte risikoverteilung einzelnen beteiligten herstellen aao tz insbesondere zulssig widerrufenden verbraucher drittglubigern finanziellen folgen widerrufs beitritts aufzuerlegen zumal vertrag widerrufen beteiligt aao tz ausfhrungen gerichtshofs vereinbarkeit lehre fehlerhaften gesellschaft art abs richtlinie gelten wegen identischen interessenlage personenhandelsgesellschaft ebenso gesellschaft brgerlichen rechts entgegen auffassung revi sion schliet art abs richtlinie widerrufenden verbraucher haftsumme gem abs hgb anspruch nehmen lehre fehlerhaften gesellschaft trgt besonderheit gesellschaftsrechts rechnung nachdem organisationseinheit erst fehlerhafter grundlage vollzug gesetzt worden ergebnisse vorgangs regelmig entstehen verbindlichkeiten verbunden weiteres rckgngig gemacht knnen lehre fehlerhaften gesellschaft fehlerhafte gesellschaftsbeitritt gleichsteht bghz ff bghz bgh urteil oktober ii zr wm juli ii zr zip gehrt gesicherten bestandteil gesellschaftsrechts bghz gegenlufigen interessen beitretenden mitgesellschafter glubiger gesellschaft gleichmig bercksichtigt darin liegt eigenheit gesellschaftsrechtlichen konstellation kern aussagen lehre fehlerhaften gesellschaft bzw fehlerhaften betritt besteht stndigen rechtsprechung senats literatur einmtig folgt darin beitretende austritt infolge geltend gemachten fehlerhaftigkeit widerruf kndigung gesellschafter rechten pflichten sowohl innen siehe bereits bghz auenverhltnis ff hgb bghz bgh urteil oktober ii zr zip bghz tz siehe literatur staub habersack hgb aufl rn mwn fehlerhaft beigetretene zeitpunkt ausscheidens kommanditist rechten pflichten bezug auenhaftung hgb sonstige grnde fr zulassung revision bestehen ii revision sache aussicht erfolg haftsumme befriedigung glubiger insolventen fondsgesellschaft bentigt steht angegriffenen feststellungen berufungsgerichts fest revision meint unrecht anspruch hgb msse rahmen auseinandersetzungsrechnung bercksichtigt knne deshalb isoliert geltend gemacht sog durchsetzungssperre verkennt abs hgb allein auenverhltnis kommanditisten gesellschaftsglubigern betrifft verhltnis unmittelbare haftung kommanditisten begrndet wegen insolvenz fonds liegt forderungszustndigkeit gem abs hgb klagenden insolvenzverwalterin sache anspruch gesellschaftsglubiger durchsetzt rechnungsposten auseinandersetzung gesellschafter gesellschaft gegenseitige ansprche gesellschaftsverhltnis berufungsgericht ebenso recht angenommen erklrung aufrechnung etwaigen schadensersatzanspruch beklagten wegen aufklrungspflichtverletzung unzulssig nr zpo goette strohn reichart caliebe lffler hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen lg berlin entscheidung kg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet juni holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz hb frage ersatzfhigkeit reparaturkosten ber wiederbeschaffungswert unfallbeschdigten kraftfahrzeugs liegen bgh urteil juni vi zr lg offenburg ag oberkirch vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter galke richter wellner sthr sowie richterinnen pentz dr roloff fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts offenburg august kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin macht schadensersatzansprche verkehrsunfall oktober geltend fr einstandspflicht beklagten auer streit steht vorgerichtlich schtzung sachschadens pkw klgerin mercedes benz beauftragte sachverstndige ermittelte reparaturkosten brutto wiederbeschaffungswert restwert klgerin lie pkw zeit oktober reparieren reparatur gebrauchtteile verwendet wurden kostete beklagte regulierte schaden wirtschaftlichen totalschaden grundlage wiederbeschaffungsaufwands zahlte klgerin betrag darber hinaus beglich sachverstndigenkosten zahlte vorgerichtliche anwaltskosten sowie unkostenpauschale zahlung offenen reparaturkosten mietwagenkosten weiterer rechtsanwaltskosten hheren gegenstandswert gerichtete klage beim amtsgericht berwiegend erfolgreich wobei amtsgericht geltend gemachten reparaturkosten vollem umfang restliche rechtsanwaltskosten hhe zuerkannt berufung beklagten berufungsgericht klage hinsichtlich reparaturkosten darauf entfallende rechtsanwaltskosten abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht auffassung trotz feststellung gerichtlichen sachverstndigen wonach reparatur technisch optisch einwandfreien ergebnis gefhrt beklagte recht totalschadensbasis abgerechnet instandsetzung beschdigten fahrzeugs sei regel wirtschaftlich unvernnftig voraussichtlichen reparaturkosten mehr ber wiederbeschaffungswert lgen liege streitfall ausweislich schadensgutachtens sachverstndigen htten voraussichtlichen reparaturkosten brutto angesetzten wiederbeschaffungswerts hhe betragen umstand klgerin tatschlich rechnung gestellten reparaturkosten grenze knapp einhielten rechtfertige beurteilung reparatur sei bereits entsprechend vorgaben sachverstndigen durchgefhrt worden fahrertr zierleiste seien gebrauchtteile ersetzt worden sachverstndi gen vorgesehene austausch weiterer zierleisten kniestcks hinten links lieen reparaturkostenrechnung firma entnehmen verwendung gebrauchtteilen sei brigen ebenso schdlich beschreitung abweichenden gnstigeren reparaturwegs einholung schadensgutachtens komme zentrale bedeutung schadensregulierung bedeutung wrde untergraben gestatten nachtrglich ex post betrachtung frage stellen darauf ankme tatschlich berechneten kosten innerhalb grenze hielten deshalb sei geschdigten abrechnung reparaturkostenbasis versagen prognostizierten reparaturkosten wiederbeschaffungswerts berstiegen andernfalls ergebe unerhebliche manipulationsgefahr versteckte rabattgewhrung herunterrechnen arbeitszeiten rechnung ausgewiesene positionen verwendung gebrauchtteilen grerem umfang knne gesichtspunkt verkehrssicherheit problematisch brigen verhalte klgerin widersprchlich gutachten sachverstndigen ausgangsbasis fr grenze whle andererseits eignung frage stelle darauf berufe austausch diverser zierleisten griffs fahrertr sei notwendig klgerin sei daher ergebnis trotz feststellung gerichtlichen sachverstndigen durchgefhrte reparatur technisch optisch einwandfreien ergebnis gefhrt beklagten bereits vorgenommene regulierung totalschadensbasis verweisen ii berufungsurteil hlt ergebnis revisionsrechtlicher nachprfung stand klgerin stehen weder geltend gemachten reparaturkosten ersatz weiterer nebenkosten rechtsprechung erkennenden senats abweichung wirtschaftlichkeitsgebot abs satz bgb ersatz reparaturaufwands reparaturkosten zuzglich etwaigen entschdigung fr merkantilen minderwert ber wiederbeschaffungswert fahrzeugs verlangt reparatur fachgerecht umfang durchgefhrt sachverstndige grundlage kostenschtzung gemacht vgl senatsurteile februar vi zr bghz ff juni vi zr bghz rn juli vi zr versr rn dezember vi zr versr rn dezember vi zr versr rn februar vi zr versr rn november vi zr versr rn instandsetzung beschdigten fahrzeugs wovon berufungsgericht ansatz zutreffend ausgeht regel wirtschaftlich unvernnftig voraussichtlichen kosten reparatur mehr ber wiederbeschaffungswert liegen vgl senatsurteil februar vi zr aao fall kraftfahrzeug mehr reparaturwrdig geschdigte schdiger grundstzlich ersatz fr beschaffung gleichwertigen fahrzeuges erforderlichen kosten wiederbeschaffungswert abzglich restwerts verlangen lsst geschdigte fahrzeug dennoch reparie ren knnen kosten schdiger auszugleichenden wirtschaftlich vernnftigen wiederbeschaffungswerts geschdigten tragenden wirtschaftlich unvernnftigen teil aufgespalten vgl senatsurteile oktober vi zr bghz ff juli vi zr versr rn februar vi zr aao rn entgegen auffassung berufungsgerichts vorgerichtlich eingeholte sachverstndigengutachten rahmen schadensschtzung grundstzlich preisen markengebundenen fachwerkstatt orientieren jedoch absolute bedeutung fr frage reparaturkosten tatschlich sinne abs satz bgb ersatzfhig dementsprechend erkennende senat entschieden jedenfalls fllen denen sachverstndigen geschtzten reparaturkosten ber grenze liegen geschdigten verwendung gebrauchtteilen gelungen auffassung sachverstndig beratenen berufungsgerichts fachgerechte vorgaben gutachtens entsprechende reparatur durchzufhren deren kosten bercksichtigung merkantilen minderwerts wiederbeschaffungswert bersteigen geschdigten gesichtspunkt wirtschaftlichkeitsgebots abrechnung konkret angefallenen reparaturkosten verwehrt senatsurteil dezember vi zr versr rn geschdigte tatschlich gelingt entgegen einschtzung sachverstndigen fr erforderlich gehaltene reparatur innerhalb grenze fachgerecht umfang durchzufhren sachverstndige grundlage kostenschtzung gemacht ersatz ber wiederbeschaffungswert liegenden repara turkosten verlangen konnte senat bisher offen lassen vgl senatsurteile juli vi zr aao rn februar vi zr versr rn ff november vi zr versr rn ff frage bedarf streitfall entscheidung feststellungen berufungsgerichts reparatur streitfall bereits vollstndig vorgaben sachverstndigen erfolgt stnde verwendung altersentsprechender funktionsfhiger gebrauchtteile vollstndigen fachgerechten reparatur vorgenannten senatsrechtsprechung grundstzlich entgegen getroffenen feststellungen jedoch sachverstndigen vorgesehene austausch weiterer zierleisten kniestcks hinten links erfolgt insoweit hilft klgerin gutachten gerichtssachverstndigen optischen mngel vorhanden kommt darauf verbliebenen defizite optisch stren vielmehr kommt rahmen vergleichsbetrachtung allein erforderlichen objektiven kriterien beurteilenden deshalb unschwer nachzuprfenden reparaturaufwand vgl senatsurteil juli vi zr versr rn mwn galke wellner pentz sthr roloff vorinstanzen ag oberkirch entscheidung lg offenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen nebenklgerin stanz rechtsanwltin fr revisionsin erlangen beistand bestellt nebenklgerin fr revisionsinstanz hinzuziehung rechtsanwalts prozekostenhilfe gewhrt rechtsanwltin nrnberg beigeordnet grnde nebenklgerinnen beantragt fr revisionsverfahren prozekostenhilfe bewilligen rechtsanwltinnen nebenklgerin bzw nebenklgerin antrag nebenklgerin beizuordnen stpo ausdruck gebrachten allgemeinen rechtsgedanken zufolge antrag bestellung beistandes abs stpo auszulegen bewilligung prozekostenhilfe gem abs stpo zustzliche bedrftigkeitsprfung voraussetzt daher fr nebenklger ungnstiger kommt nmlich betracht voraussetzungen fr bestellung beistandes vorliegen bgh njw fr revisionsverfahren fortwirkende bestellung beistand landgericht erfolgt nebenklgerin lediglich prozekostenhilfe gewhrt rechtsanwltin beigeordnet aussetzungen fr bestellung beistandes liegen abs satz abs nr buchst stpo hinsichtlich nebenklgerin liegen voraussetzungen abs abs nr buchst stpo anschlu berechtigende tat verbrechen nebenklgerin antragstellung sechzehnte lebensjahr schon vollendet jedoch abs stpo prozekostenhilfe bwilligen granderath nack schluckebier wahl kolz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen vergewaltigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lbeck februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat beschwerdefhrer erhobene verfahrensrge jedenfalls unbegrndet mutzbauer sander berger schneider khler'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer juni gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts erfurt dezember soweit angeklagten betrifft strafausspruch soweit entscheidung unterbringung entziehungsanstalt unterblieben zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel jugendstrafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehenden revisionen verworfen grnde landgericht beiden angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit schwerem raub gefhrlicher krperverletzung jugendstrafen fnf jahren zwei monaten bzw vier jahren verurteilt beanstandende adhsionsentscheidung getroffen sachlichrechtliche beanstandungen gesttzten revisionen angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg schuldspruch berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben soweit strafkammer nachvollziehbar versuchten mord habgier verneint versuchten raub todesfolge errtert beschwert angeklagten urteil jedoch bestand soweit entscheidung frage unterbringung beiden angeklagten entziehungsanstalt unterblieben feststellungen landgerichts konsumierte angeklagte seit andauernd zwischenzeitlich wahl los seit verstrkt wahllos drogen gras crystal amphetamin schulischen beruflichen scheitern fhrte soziale situation massiv verschlechterte angeklagten kam neben konsum alkohol regelmig wochenende konsum hauptschlich chemischen drogen crystal amphetamin beide angeklagte begingen nchtlichen raubberfall einfluss alkohol drogen ziel geld fr erwerb betubungsmitteln erbeuten feststellungen drngten prfung voraussetzungen fr unterbringung entziehungsanstalt gegeben ber anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt alledem hinzuziehung sachverstndigen stpo neu verhandelt entschieden hinblick abs jgg angeklagten verhngten beanstandenden jugendstrafen aufzuheben ernemann fischer eschelbach appl ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet juli weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt feststellung beklagten fr ag bzw ag rechtsstreit eingetreten zinssatz swap vertrag mehr schulden beklagte macht widerklagend zahlungsansprche geltend rechtsvorgngerin beklagten knftig einheitlich beklagte stand klgerin stadt nordrhein westfalen rund einwohnern geschftsbeziehungen dezember schlossen parteien formular rahmenvertrag fr finanztermingeschfte grundlage rahmenvertrags einigten parteien verschiedene swap geschfte miteinander ecli de bgh uxizr ttigten februar chf plus swap zinssatzswap vertrag laufzeit februar november beklagte schuldete zahlung festen zinses hhe bezugsbetrag mio klgerin schuldete zinsen zunchst zeitraum februar februar hhe bezugsbetrag mio ab februar schuldete zinsen variabler satz hhe zuzglich aufschlags formel chf chf chf devisenkassakurs bezugsbetrag mio klgerin geschuldete variable satz feststellungstag kleiner gleich klgerin zahlung zinsen hhe verpflichtet klgerin geschuldete variable satz feststellungstag grer gleich klgerin zinsen hhe schulden mittels zinssatz swap vertrags lsten parteien november geschlossenen doppel digitalswap ab klgerin zahlungspflicht hhe drohte auerdem schlossen parteien mai weitere swap vertrge februar geschlossenen zinssatz swap vertrag marktwert sicht klgerin unstreitig zeitpunkt abschlusses negativ hoch anfngliche negative marktwert festgestellt beklagte leistete zinssatz swap vertrag zahlungen hhe inzwischen geschft fr klgerin nachteilig erbrachte zahlungen antrag festzustellen klgerin weiteren zahlungen oben angefhrten swap geschft verpflichtet sei soweit betrag berstiegen landgericht festgestellt beklagte sei verpflichtet klgerin verpflichtung weiteren zahlungen freizustellen soweit zahlungen anzurechnende vorteile gegenberstnden brigen klage abgewiesen widerklage beklagten ansprche mai geschlossenen swap vertrgen hhe nebst zinsen geltend gemacht entsprochen berufungsgericht berufung klgerin landgerichtliche urteil gem schon erster instanz formulierten klageantrag dahin abgendert festgestellt klgerin verpflichtet sei chf plus swap februar weitere zahlungen leisten soweit ber betrag hhe hinausgingen dabei vorbringen klgerin bernommen nachdem kenntnis de beratungspflichtverletzung beklagten erlangt streitgegenstndlichen geschft ber positive zwischenbilanz hhe verfgt berufung beklagten zurckgewiesen dagegen richtet senat zugelassene revision begehren vollstndige abweisung klage weiterverfolgt gunsten rechtskrftig titulierte widerklage steht mehr streit weder gegenstand berufungs gegenstand revisionsverfahrens entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht olg dsseldorf beckrs soweit fr revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgefhrt beklagte schulde klgerin wegen verletzung pflichten rahmenvertrag bzw rahmenvertrag vorgelagerten beratungsvertrag schadensersatz klgerin abschluss swapgeschfts objektgerecht beraten unterlassen klgerin anfnglichen negativen marktwert swap geschfts hhe hinzuweisen aufklrungspflicht beklagte dadurch erfllt erklrt swap geschfte verfgten berhaupt ber ndernden positiven negativen marktwert swap gewinnmarge eingepreist verdiene geld brief spanne hedging geschfte informationen htten darber ausgesagt markt abschluss swaps knftige entwicklung prognostiziere prognose anfnglichen negativen marktwert ausdruck finde marktwert gewinnspanne beklagten abbilde anzeige markt wahrscheinlichkeit verlusts klgerin aufgrund finanzmathematischer simulationsmodelle hher gewinns einschtze ebenso wenig deutlich beklagte gewinnspanne gerade dadurch realisiert chancen risiko profil swaps bewusst lasten klgerin ausgebildet aufklrungspflicht knpfe dabei mehr weniger komplexen struktur jeweiligen swaps weitere beratungspflichten ergeben knnten swap geschften eigenen bedeutung anfnglichen negativen marktwerts beklagte aufklrungspflichten zumindest fahrlssig verletzt vermutung abs satz bgb widerlegt insbesondere berufungsgericht festzustellen vermocht beklagte unvermeidbaren rechtsirrtum befunden pflichtverletzung sei fr abschluss swap geschfts klgerin urschlich geworden soweit beklagte behaupte trage blaue hinein lasse rechtsverteidigung beklagten kausalittsfrage bereits offen wessen einschtzung willensbildung prfung fr geschftsabschluss relevanten umstnde ankommen solle klgerin entscheide handele rahmen kommunaler selbstverwaltung gremien sowie hierarchisch strukturierte entscheidungstrger weisungsempfnger verwaltung deshalb knne anlageentschluss schlechthin willensbettigung einzelner personen deren subjektive kenntnisse erfahrungen wertungen zurckgefhrt vorbringen beklagten stehe soweit wirtschaftlichen zusammenhnge auswirkungen gehe nachdrcklich vertretenen prmisse anfngliche negative marktwert lediglich klgerin angeblich grunde bekannte akzeptierte marge abbilde sei jedoch fall klgerin geschft abgeschlossen htte darber aufgeklrt worden wre markt wahrscheinlichkeit verlustes aufgrund finanzmathematischer simulationsmodelle hher gewinns eingeschtzt markterwartung agiert trage beklagte zusammenhnge gerade abrede stelle beklagte durchaus gnstigere konditionen angeboten klgerin sofort fr gnstig verlaufenen geschfte gesichtspunkt schadensersatzes rckabzuwickeln versucht widerlege kausalittsvermutung ebenfalls beklagte anfhre lasse zusammenhang unbercksichtigt bedeutung anfnglichen negativen marktwerts gleichsam geschftsneutralen marge erschpfe klgerin hinreichend deutlich gemacht worden sei umfang anfnglichen negativen marktwert abgebildeten erwartungen marktes agiere schadensersatzanspruch klgerin sei wphg august geltenden fassung knftig verbindung wphg verjhrt ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung entscheidenden punkten stand rechtsfehlerhaft berufungsgericht angenommen erhebliche schdigung klgerin wegen unzureichenden information ber anfnglichen negativen marktwert zinssatz swap vertrags knne verletzung pflichten abschluss rahmenvertrags dezember geschlossenen beratungsvertrag rahmenvertrag resultieren trifft insoweit verweist senat ausfhrungen urteil april xi zr bghz rn ff berufungsgericht unrichtig angenommen unzureichende unterrichtung ber anfnglichen negativen marktwert zinssatz swap vertrags stelle versto gebot objektgerechten beratung dar vorhandensein anfnglichen negativen marktwerts swap vertrags umstand ber beratende bank kunden rahmen objektgerechten beratung informieren msste nher senatsurteile april xi zr bghz rn ff januar xi zr wm rn ff verpflichtung swap vertrgen zweipersonenverhltnis anlsslich vertraglich geschuldeten beratung einpreisen bruttomarge offenbaren sofern konnexen grundgeschften fehlt folgt vielmehr gesichtspunkt schwerwiegenden interessenkonflikts senatsurteile mrz xi zr bghz rn ff april aao rn ff januar aao rn mrz xi zr wm rn verpflichtung schliet berufungsgericht ergebnis zutreffend erkannt entsprechend senat entschiedenen fllen aufklrungspflicht gesichtspunkt schwerwiegenden interessenkonflikts verpflichtung information ber hhe eingepreisten bruttomarge senatsurteil april aao rn berufungsgericht auerdem anforderungen erheblichkeit vortrags beklagten widerlegung kausalittsvermutung berspannt vorbringen beklagten behauptung entnehmen verantwortlich handelnden klgerin nmlich brgermeister zwei mitarbeiter htten zinssatz swap vertrag kenntnis grund hhe beklagten eingepreisten anfnglichen negativen marktwerts abgeschlossen beklagte entscheidungserhebliche tatsache fehlen haftungsbegrndenden kausalitt pflichtverletzung schaden unmittelbar gegenstand beweisantrags gemacht stellte sachvortrag beweisaufnahme richtig heraus stnde fehlende kausalitt pflichtverletzung fest weitere einzelheiten erluterungen substantiierung beweisantrags grundstzlich erforderlich senatsurteil mai xi zr bghz rn soweit berufungsgericht angenommen knne prfung frage vermutung aufklrungsrichtigen verhaltens widerlegt sei schlechthin willensbildung einzelner personen deren subjektive kenntnisse erfahrungen wertungen ankommen geht unzutreffenden rechtlichen mastab kommt abs bgb darauf gremien hierarchisch strukturierte entscheidungstrger klgerin zinssatz swap vertrag geschlossen htten kenntnis grund hhe anfnglichen negativen marktwerts gehabt htten vielmehr htte berufungsgericht entschluss fr klgerin abschluss zinssatz swap vertrags handelnden vertreter abstellen mssen iii entscheidung berufungsgerichts stellt grnden richtig dar zpo insbesondere parteien geschlossene zinssatz swap vertrag nichtig senatsurteile april xi zr bghz rn ff mrz xi zr wm rn iv angefochtene urteil mithin aufzuheben abs zpo senat sache entscheiden abs zpo gem grundstzen senat erlass berufungsurteils urteilen mrz xi zr wm rn ff juli xi zr umdruck rn aufgestellt zinssatz swap vertrag bisherigen feststellungen berufungsgerichts vortrag beklagten konnex darlehen verknpft pflicht belehrung ber einpreisen anfnglichen negativen marktwerts bestanden entgegen rechtsauffassung revision kommt verschulden ausschlieender unvermeidbarer rechtsirrtum beklagten betracht senatsurteile mrz xi zr bghz rn april xi zr bghz rn senat dahin erkennen beklagte knne erfolgreich einrede verjhrung berufen insoweit berufungsgericht rechtsfehlerfrei revision unangegriffen festgestellt klgerin zugunsten beklagten unterstellt februar angelaufene verjhrungsfrist rechtzeitig gehemmt fr weitere verfahren weist senat folgendes berufungsgericht magabe vorgaben senatsurteils mrz xi zr wm rn ff weitere anrechenbare vorteile ermitteln vorteile betrag addieren klgerin durchgngig beantragt festzustellen sei streitgegenstndlichen zinssatz swap vertrag zahlungen verpflichtet soweit beklagten zinssatz swap vertrag erbrachten betrag berstiegen sonstige magabe senatsrechtsprechung anrechenbare vorteile berufungsgericht zutreffend gesehen rahmen antragsbindung abs zpo anrechenbaren vorteile jedenfalls geringer veranschlagen knnen hinzuzurechnen ellenberger maihold menges matthias dauber vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juni ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo umfang gerichtlichen prfung fortfhrung verfahrens gem abs zpo bgh urteil juni viii zr lg kln ag kln viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni richter dr frellesen vorsitzenden richterin dr hessel richter dr achilles dr schneider sowie richterin dr fetzer fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts kln juli fassung berichtigungsbeschlusses september urteil november ergnzungen beschlusses mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte seit januar mieter wohnung kln klgerin vermieterin bruttomiete betrgt monatlich parteien kam vielzahl rechtsstreitigkeiten ber mietminderung wegen lrmbelstigung gebell hunden selben haus wohnenden tochter klgerin insoweit entschied amtsgericht kln urteil april miete fr zurckliegenden zeitraum hhe monatlich gemindert schreiben februar kndigte klgerin mietverhltnis soweit revisionsverfahren interesse fristlos wegen zahlungsverzugs begehrt klage rumung herausgabe wohnung rumung dachbodens sachen beklagten sowie entfernung treppenhaus abgestellten schuhregals beklagte auffassung kndigung berechtigende mietrckstnde bestnden miete wegen fortdauernden hundegebells weiterhin gemindert sei amtsgericht klage stattgegeben landgericht berufung beklagten urteil november zurckgewiesen beschluss mai urteil hinsichtlich vollstreckbarkeit rumungsfrist ergnzt anhrungsrge beklagten landgericht urteil juli berichtigt beschluss september vorangegangene urteil november ergnzungen beschluss mai aufrechterhalten dagegen wendet beklagte berufungsgericht urteil juli zugelassenen revision klageabweisungsbegehren weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung urteils juli soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt anhrungsrge beklagten sei zulssig begrndet fhre jedoch fortsetzungsverfahren abnderung urteils november rahmen gebotenen verfahrensfortsetzung sei erneut prfen zeit kndigung klgerin februar rckstand mehr zwei monatsmieten beklagten bestanden insoweit sei gericht entscheidung frei verbot reformatio peius gebe gegenstand berprfung fortsetzungsverfahren sei gesamte abrechnung ansprchen klgerin gegenansprchen beklagten danach verbleibe sache entscheidung urteil november bercksichtigung beklagten bergangen gergten positionen ausspruch kndigung februar mietrckstand mehr zwei monatsmieten bestanden reiche kndigungsgrund sinne abs nr buchst bgb bezug genommenen urteil november berufungsgericht soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt mietminderung wegen andauernden hundegebells stehe beklagten recht amtsgericht betreffenden vortrag beklagten schriftstzen juli unsubstantiiert angesehen sei beklagten urteil amtsgerichts kln april mietminderung hhe monatlich wegen hundegebells fr april liegenden zeitraum zugebilligt worden lrmbelstigung hundegebell immer neu auftretendes problem unterschiedlicher strke handele beklagte vortrag beschrnken drfen situation sei seit erlass genannten urteils unverndert bestnden bedenken sachvortrag beklagten schriftsatz juli amtsgericht getan versptet zurckzuweisen schriftsatz reiche substantiierung konkrete angaben hundelrm etwa dauer bellens verteilung ber tag bzw nacht lautstrke wrden gemacht beklagte minderung miete berufe darlegen beweisen msse beeintrchtigungen einzelnen minderung fhrten sei konkreter vortrag bezogen streitigen zeitrume abzuverlangen daran fehle ersten instanz beklagte zudem mangel streitigen zeit klgerin erneut angezeigt htte sei ebenfalls vorgetragen soweit beklagte erstmals berufungsverfahren lrmprotokoll betreffend zeitraum april juni vorgelegt sei gem abs nr zpo mehr zulssig beklagten behauptete lrmbelstigung hunde kernpunkte rechtsstreits sei hand gelegen geltendmachung derartigen anspruchs konkreter vortrag art dauer beeintrchtigung notwendig sei htte beklagten anfang klar mssen zurckhaltung lrmprotokolls schon vorher erstellt worden sei beruhe nachlssigkeit beklagten zudem erscheine fraglich vorlage lrmprotokolls ber zeitraum sechs wochen konkreten vortrag brigen ausreiche minderung ber mehr vier jahre begrnden ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand berufungsgericht gegebenen begrndung wirksamkeit fristlosen kndigung februar bejaht revisionsrechtlich zugrunde legenden sachvortrag beklagten voraussetzungen abs nr buchst bgb fr fristlose kndigung wegen zahlungsverzugs erfllt erfolg beanstandet revision berufungsgericht urteil juli prfungsumfang fortfhrung verfahrens gem abs zpo erfolgreicher anhrungsrge berschritten revision meint berufungsgericht htte ber beklagten recht bergangen gergte aufrechnung schadensersatzanspruch hhe befinden bercksichtigung ansprche gegenansprche insgesamt prfen drfen fristlose kndigung rechtfertigender zahlungsrckstand bestanden trifft berufungsgericht fortfhrung verfahrens berechtigt sogar verpflichtet kndigungsvoraussetzungen bercksichtigung bergangenen vortrags beklagten erneut prfen abrechnung gegenseitigen ansprche gunsten gegebenenfalls lasten beklagten korrigieren etwa fehlerhafte berechnung urteil november gebunden verbot reformatio peius gilt fortsetzungsverfahren erfolgreicher anhrungsrge zller vollkommer zpo aufl rn mwn rge zpo rechtsmittel verfahren lediglich zustand ausgangsentscheidung zurckversetzt alsdann gericht entscheidung frei olg frankfurt njw zller vollkommer aao trifft urteil juli revision meint unvollstndig grnden sinne nr zpo versehen wre ausfhrungen beklagten beanspruchten mietminderung wegen hundegebells enthalte angefochtene urteil nimmt vorangegangene urteil november bezug stellt fest sache entscheidung urteil november verbleibt darin liegt hinreichend deutliche bezugnahme entscheidungsgrnde urteils november soweit urteil juli abweichenden feststellungen getroffen worden revision rgt recht berufungsgericht verfahrensfehlerhaft versto zpo sachvortrag beklagten schriftsatz juli streitigen mietminderung wegen hundegebells nachgegangen annahme berufungsgerichts urteil november beklagte hierzu hinreichend konkret vorgetragen trifft berufungsgericht substantiierungsanforderungen vertretbarer weise berspannt dadurch versumt entscheidungserheblichen sachvortrag beklagten zpo gebotenen weise kenntnis nehmen angebotenen beweise erheben allerdings berufungsgericht vorbringen beklagten schriftsatz juli amtsgericht versptet zurckgewiesen worden recht schon prozessualen grnden abs zpo unbercksichtigt gelassen revisionserwiderung erhobene verfahrensrge berufungsgericht htte vorbringen gem abs zpo ausgeschlossen ansehen mssen senat geprft fr durchgreifend erachtet satz zpo kommt deshalb berwiegend verneinte frage bercksichtigung vorbringen entgegen abs zpo berhaupt revisibel zller vollkommer aao rn mwn minderung abs bgb kraft gesetzes eintritt gengt mieter darlegungslast schon darlegung konkreten sachmangels tauglichkeit mietsache vertragsgemen gebrauch beeintrchtigt ma gebrauchsbeeintrchtigung bestimmten minderungsbetrag braucht hingegen vorzutragen st rspr senatsurteil februar viii zr wum rn senatsbeschluss oktober viii zr njw rn mwn wiederkehrenden beeintrchtigungen lrm schmutz vorlage detaillierten protokolls erforderlich vielmehr gengt grundstzlich beschreibung ergibt art beeintrchtigungen geht tageszeiten ber zeitdauer frequenz ungefhr auftreten gilt erst recht umstnde auftreten derartiger beeintrchtigungen ohnehin nahelegen senatsurteil februar viii zr aao grundstze berufungsgericht verstoen erstinstanzlichen sachvortrag beklagten schriftsatz juli unsubstantiiert angesehen revision recht geltend macht beklagte seiten schriftsatzes behauptung lrmbelstigung gebell tochter klgerin weiterhin gehaltenen drei vier hunde urteil amtsgerichts kln april unvermindert fortgedauert einzelnen dargelegt zeugen beweis gestellt entgegen auffassung berufungsgerichts bedurfte umstnden weitergehenden angaben dauer bellens verteilung ber tag sowie lautstrke hundelrms beklagten zweiten rechtszug vorgelegten berufungsgericht zugelassenen bellprotokolls vorbringen beklagten schriftsatz juli htte berufungsgericht nachgehen mssen entscheidungserheblich behauptung klgers zutraf weiterhin mietminderung hhe rechtfertigte amtsgericht kln wegen hundegebells urteil april vorprozess fr gerechtfertigt gehalten bestand zeitpunkt kndigung februar mietrckstand recht klgerin fristlosen kndigung gem abs nr buchst bgb mietminderung wegen fortdauernden hundegebells steht annahme berufungsgerichts entgegen beklagte vorgetragen mangel streitigen zeit klgerin erneut angezeigt vgl abs satz nr bgb revision verweist recht schriftsatz juli seite angefhrte anlage vorgelegte schreiben prozessbevollmchtigten beklagten september fr zeit urteil amtsgerichts kln mietminderung wegen gleichen umfang vorhandenen unertrglichen hundegebells beansprucht erneuten mngelanzeige beklagte entsprechende mitteilung stndig wiederholen fr klgerin konnte aufgrund schreibens september zweifelhaft weshalb beklagte miete weiterhin minderte iii alledem berufungsurteil bestand daher aufzuheben abs zpo sache endentscheidung reif berufungsgericht feststellungen geltend gemachten mietminderung getroffen sache daher neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo dr frellesen dr hessel dr schneider dr achilles dr fetzer vorinstanzen ag kln entscheidung lg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss kvz dezember kartellverwaltungsverfahren kartellsenat bundesgerichtshofs dezember prsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter prof dr meier beck dr raum richter prof dr strohn dr deichfu beschlossen beschwerde beteiligten rechtsbeschwerde november verkndeten beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf zugelassen soweit beschwerde angefochtenen beschluss bundeskartellamts hinsichtlich alleinvertriebsrechts fr produktbereich mikrobiologie zurckgewiesen brigen nichtzulassungsbeschwerde zurckgewiesen grnde streitfall wirft grundstzliche frage berechnung art abs vertikal gvo mageblichen marktanteile soweit handelsmarkt geht volumina verkufe hersteller endabnehmer einzubeziehen sofern hersteller betreffenden produkte teilweise handel teilweise direkt endabnehmer verkaufen frage jedoch hinsichtlich teilmarkts mikrobiologie entscheidungserheblich ergebnis nachermittlungen bundeskartellamts schriftsatz bundeskartellamts februar wiedergegeben richtigkeit nichtzulassungsbeschwerde einwendungen erhebt lagen marktanteile merck teilmrkten anorganische reagenzien lsungsmittel art abs buchst vertikal gvo mageblichen kalenderjahr ber volumina verkufe hndler endabnehmer bercksichtigt sache wirft brigen weder fragen grundstzlicher bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung bundesgerichtshofs soweit nichtzulassungsbeschwerde annahme wettbewerbsbeschrnkenden vereinbarung angreift tragen angegriffenen feststellungen beschwerdegerichts jedenfalls beurteilung rede stehende vereinbarung beschrnkung wettbewerbs bewirkt rechtsmittelbelehrung rechtsbeschwerde beschluss beschwerdegerichts binnen frist monat zustellung vorliegenden beschlusses beginnt schriftlich beschwerdegericht einzulegen rechtsbeschwerde binnen frist zwei monaten zustellung vorliegenden beschlusses beginnt begrnden frist antrag vorsitzenden rechtsbeschwerdegerichts verlngert begrndung rechtsbeschwerde erklrung enthalten inwieweit beschluss beschwerdegerichts angefochten abnderung aufhebung beantragt rechtsbeschwerdeschrift begrndung mssen deutschen gericht zugelassenen rechtsanwalt unterzeichnet gilt fr kartellbehrde eingereichte rechtsbeschwerdeschrift rechtsbeschwerdebegrndung limperg meier beck strohn raum deichfu vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet februar seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr dressler richter prof dr thode dr wiebel dr kuffer bauner fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juli zurckgewiesen beklagte trgt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand klger verlangt herausgabe zweier brgschaftsurkunden beklagten berlassen klger eigentmer grundstcks gmbh bebauen lt klger deren alleiniger geschftsfhrender gesellschafter gmbh beauftragte beklagte rohbauarbeiten beklagte verlangte bauvertrag vereinbarte sicherheit fr erbringenden vorleistungen verlangen bersandte klger beiden streitigen bauvertrag bezogenen brgschaftsurkunden jedoch gmbh klger persnlich hauptschuldner ausweisen beklagte erklrte sicherheiten einverstanden voraussetzung klger verpflichte werkvertrag ergebende ansprche gegenber brgen anzuerkennen soweit ansprche gmbh anerkannt vollstreckbar ausgeurteilt wrden hierzu klger bereit daraufhin verlangte erhielt beklagte zwei weitere brgschaften banken nunmehr gmbh hauptschuldnerin ausweisen aufforderung zuerst bergebenen beiden brgschaften zurckzusenden kam beklagte hinsichtlich beiden brgschaftsurkunden landgericht ungerechtfertigte bereicherung beklagten angenommen verurteilt urkunden klger herauszugeben oberlandesgericht ergebnis besttigt berufung beklagten zurckgewiesen revision wegen fr grundstzlich gehaltenen frage zugelassen austausch hauptschuldners zustimmung brgen vorgenommen drfe revision beklagten strebt abweisung klage entscheidungsgrnde revision zulssig obwohl zulassungsgrund gegeben berufungsgericht grundstzlich erachtete rechtsfrage bedarf soweit berhaupt stellt klrung revisionsgericht rechtlichen zweifel aufwirft senat gleichwohl zulassung berufungsgericht gebunden abs satz zpo revision begrndet fr schuldverhltnis magebliche recht richtet dezember geltenden gesetzen art satz egbgb berufungsgericht auffassung beklagte beiden ersten klger hauptschuldner bezeichnenden brgschaftsurkunden rechtsgrund erlangt verpflichtung werklohnansprche beklagten sichern allein fr gmbh auftraggeberin bestanden fr deren verbindlichkeit htten banken verbrgen rechtsgrund ergebe ferner mglichen absprache parteien brgschaften persnliche verpflichtung klgers gegenber beklagten zahlung werklohns werkvertrag htten sichern sollen absprache inhalt brgschaften nachtrglich wesentlich verndert hauptschuldner ausgetauscht sollen bercksichtigung schutzwrdigen belange brgen knne hauptschuldner zustimmung brgen ausgetauscht ii dagegen wendet revision ergebnis erfolg beklagte herausgabe streitigen brgschaftsurkunden verpflichtet rechtsgrund erhalten recht stellt revision frage gmbh beklagten geschlossenen werkvertrag rechtsgrund fr begebung brgschaftsurkunden klger hauptschuldner ergibt vertrag verpflichtet auftraggeber stellenden sicherheiten allein gmbh berufungsgericht mglich bezeichnete daher revisionsrechtszug trotz hierfr feststellungen fehlender hinreichender anhaltspunkte unterstellende nachtrgliche absprache parteien brgschaften sollten persnliche verpflichtung klgers gegenber beklagten zahlung werklohns werkvertrag juli sichern wre geeignet rechtsgrund fr beklagte darzustellen aufgrund herausgabe streitigen brgschaftsurkunden verweigert knnte berufungsgericht persnliche verpflichtung klgers werklohnzahlung festgestellt deren sicherung absprache dienen knnte festgestellten sachverhalt revisionsrechtszug zugrundezulegenden streitstoff hierfr ausreichenden anhaltspunkte entnehmen insbesondere geben berufungsurteil festgestellten begleitumstnde bersendung brgschaftsurkunden dafr her parteien htten darauf verstndigt klger solle werkvertrag persnlich verpflichtet ginge unterstellende sicherungsabrede mangels sichernder forderung leere berufungsgericht ferner frei rechtsfehlern daher revisionsrechtlich beanstandender weise streitigen brgschaftsurkunden dahin ausgelegt banken vornherein allein fr verbindlichkeiten gmbh dagegen fr verpflichtung klgers verbrgt auslegung gerichteten angriffe revision greifen zielen lediglich abweichende wrdigung berufungsgericht bercksichtigten umstnde streitigen urkunden niedergelegte verpflichtung brgen sicherung schuld klgers inhalt konnte erfllung berufungsgericht fr mglich gehaltenen nachtrglichen sicherungsverpflichtung klgers dienen berufungsgericht darin zuzustimmen parteien derartige sicherungsabrede inhalt brgschaftserklrung banken deren beteiligung abndern konnten fr zustimmung banken inhaltsnderung brgschaftsverpflichtung festgestellten sachverhalt entnehmen gegenteil lt tatsache banken wenig spter brgschaftsurkunden fr werkvertragliche verpflichtung herausgegeben denen nunmehr hauptschuldner zutreffend bezeichnet darauf schlieen weiterhin fr verbindlichkeiten gmbh verbrgen wollten knnen brgschaftsurkunden grnden erfllung berufungsgericht fr mglich erachteten sicherungsverpflichtung klger beitragen sicherungsabrede rechtsgrund fr beklagte darstellen streitigen urkunden behalten herausgabeverlangen klgers entgegengehalten klger sei eigentmer grundstcks nutznieer leistungen beklagten treu glauben verpflichtet seinerseits sicherheiten stellen dafr gegebenen umstnden raum beklagte beiden weiteren bankbrgschaften gmbh hauptschuldnerin werthaltige sicherheit erhalten werkvertrag beanspruchen dressler thode kuffer wiebel bauner'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs abs abs analog stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts erfurt april urteil aufgehoben verfahren eingestellt soweit angeklagte fllen ii ii urteilsgrnde verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte schuldig sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindern tateinheit vergewaltigung sowie sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindern fllen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen tateinheit sexuellem missbrauch kindern sechs fllen weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels nebenklgerin insoweit entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten bergang sicherungsin strafverfahren wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindern tateinheit vergewaltigung sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindern fllen sowie sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen tateinheit sexuellem missbrauch kindern sechs fllen gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet abs stpo soweit landgericht angeklagten fllen ii sowie ii urteilsgrnde jeweils wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindern verurteilt fehlt verfahrensvoraussetzung darauf bezogenen antragsschrift demzufolge entsprechenden erffnungsbeschluss urteil insoweit aufzuheben verfahren gem abs abs stpo analog einzustellen angeklagten unverndert hauptverhandlung zugelassenen antragsschrift april last gelegt worden zeit august oktober nachteil mrz geborenen nebenklgerin erziehung betreuung lebensfh rung anvertraut sexuelle bergriffe begangen dabei angeklagte bergriffe zeit august juli gemeinsam nebenklgerin deren mutter bewohnten wohnung strae bergriffe zeitraum juli vermutlich ende juli ebenfalls gemeinsam genutzten wohnung strae sowie weitere bergriffe vermutlich ab august oktober dnerladen regelmig gemeinsamen bernachtung genutzt worden sei vorgenommen tatvorwrfe umfassten folgende einzeltaten zeit juli vermutlich ende juli angeklagte gemeinsamen wohnung strae nebenklgerin aufgefordert hnden penis manipulieren wobei kind aufforderung folge geleistet fall ii urteilsgrnde weiteren exakt festgestellten tag selben zeitraum nebenklgerin aufforderung angeklagten wohnung oralverkehr vollzogen fall ii urteilsgrnde zumindest weiteren gleichartigen handlung sei selben tatzeitraum genannten ort gekommen nebenklgerin aufforderung angeklagten oralverkehr vollzogen fall ii urteilsgrnde sommer vermutlich august oktober angeklagte dnerladen jhrige nebenklgerin aufgefordert hand penis manipulieren wobei nebenklgerin aufforderung folge geleistet fall ii urteilsgrnde darber hinaus nebenklgerin selben zeitraum gleichen rtlichkeit veranlasst vier fllen oralverkehr vollziehen flle ii urteilsgrnde wobei nebenklgerin zwei flle zudem sperma angeklagten schlucken mssen landgericht folgende feststellungen getroffen kurze zeit einzug strae bte angeklagte erstmals kinderzimmer geschlechtsverkehr nebenklgerin wobei kondom benutzte sperma bauch nebenklgerin spritzte fall ii urteilsgrnde folge kam mindestens drei weiteren fllen geschlechtsverkehr angeklagten nebenklgerin flle ii urteilsgrnde vorspiel ging mindestens fall voraus nebenklgerin entsprechender aufforderung angeklagten hnden penis manipulierte angeklagte manipulierte hnden brust scheide nebenklgerin bevor geschlechtsverkehr vollzog angeklagte forderte nebenklgerin matratzenlager strae mindestens fnf fllen flle ii urteilsgrnde oralverkehr vollziehen nebenklgerin kam ansinnen wobei zwei fllen flle ii urteilsgrnde sperma angeklagten schlucken feststellungen gesttzte verurteilung angeklagten wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen tateinheit schwerem sexuellem missbrauch kindern vier fllen fllen ii sowie ii urteilsgrnde bestand erfllt antragsschrift fllen umgrenzungsfunktion jedoch weicht landgericht festgestellte geschehen vier fllen weit antragsschrift geschilderten geschichtlichen vorgngen ab mehr antragsschrift bezeichnete tat sinne abs stpo darstellt urteil deshalb insoweit aufzuheben verfahren einzustellen einzelnen aa antragsschrift wirksam notwendigen angaben bestimmung verfahrensgegenstandes enthlt umgrenzungsfunktion gengt antragsschrift abs satz stpo erfordernissen anklageschrift gengen abs satz stpo last gelegte tat sowie zeit ort begehung genau bezeichnen identitt geschichtlichen vorgangs dargestellt erkennbar bestimmte tat gemeint gleichartigen strafbaren handlungen tters unterscheiden lassen vgl bgh urteil januar str bghst wann tat historisches ereignis hinreichend umgrenzt anklageschrift abstrakt magabe umstnde jeweiligen einzelfalls bestimmt senat beschluss april str wistra altvater fs bgh vielzahl sexueller bergriffe gegenber kindern hufig erst lngerer zeit angezeigt individualisierung tatzeit exaktem geschehensablauf oftmals mglich fllen erfllt anklageschrift daher bereits umgrenzungsfunktion verfahrensgegenstand festlegung zeitlichen rahmens tatserie nennung hchstzahl anklagevorwurf innerhalb rahmens begangenen taten tatopfer wesentlichen grundzge tatgeschehens bezeichnet vgl bgh urteile oktober str nstz januar str bghst juli str bghst mwn anforderungen antragsschrift gerecht legt dar genau bezeichneten rumlichkeiten angegebenen tatzeitrumen vielzahl nher bestimmter sexueller bergriffe angeklagten nebenklgerin gekommen verschiedenen tatorten jeweils zweimalige ausfhrung zugrunde gelegt mindestzahl hinreichend bestimmt bb hingegen notwendige identitt antragsschrift ausgeurteilten taten fllen ii sowie ii urteilsgrnde gewahrt wahrung identitt prozessualen tat trotz vernderung tatbildes kriterium nmlichkeit tat beurteilen gegeben ungeachtet gewisser differenzen bestimmte merkmale tat weiterhin einmaliges unverwechselbares geschehen kennzeichnen bgh urteil mai str beck rs tatbild bestimmend regel ort zeit gangs tterverhalten innewohnende richtung opfer beziehungsweise objekt vorgang bezieht senat urteil dezember str bghst knnen einzelne sexualtaten tatserie hinsichtlich tatorts begehungsweise hinsichtlich tatzeit nher bestimmt erlangt art weise tatverwirklichung magebliche bedeutung fr individualisierung gegenstand anklage bzw antragsschrift spter erffnungsbeschlusses gemachten taten bgh beschluss september str nstz urteil januar str bghst ebenso derartigen fllen individualisierung einzeltat anklage bzw antragsschrift einerseits urteilsgrnden andererseits strengen anforderungen stellen ansonsten wegen begrenzten erinnerungsfhigkeit regelmig einzigen tatzeugen mehr vertretbare strafbarkeitslcken entstnden drfen modifikationen ergnzungen tatbild vergleich urteil anklage bzw antragsschrift erfhrt strengen betrachtung unterworfen bgh urteil juni str nstz rr weichen serientat feststellungen gerichts hinsichtlich tatmodalitten einzelner taten gleichwohl deutlich anklage bzw antragsschrift geschilderten geschichtlichen vorgngen ab zuvor bezeichneten taten sinne abs stpo beschrieben gericht erhebung nachtragsanklage gegenstand verurteilung bgh beschluss oktober str strafo urteil oktober str strafo beschluss mrz str juris rn mastben weichen feststellungen landgerichts fllen ii sowie ii urteilsgrnde hinsichtlich konkreten tatausfhrung erheblich angeklagten antragsschrift last gelegten taten ab angeklagten taten ausgeurteilt antragsschrift nebenklgerin drei orten ber mehrere jahre vielzahl sexuellen bergriffen unterschiedlichster art angeklagten ausgesetzt fr tatort erfolgte magebliche individualisierung einzelflle beschreibung jeweils ausgefhrten sexualpraktiken davon ausgehend beschriebene tatmodalitt mindestens zweimal tatbestandlich verwirklicht worden art weise tatausfhrung erlangte magebliche bedeutung fr individualisierung tatvorwurfs hintergrund stellen feststellungen fall ii urteilsgrnde sei kinderzimmer geschdigten strae geschlechtsverkehr kondom gekommen wobei angeklagte sperma bauch zeugin spritzte art tatbegehung vorgeworfene manipulation penis angeklagten dar whrend manipulation penis sexuelle handlung nebenklgerin angeklagten beschreibt stellen urteilsgrnde geschlechtsverkehr wesentlich gewichtigere sexuelle handlung fest irgendwelche individuelle merkmale tat deren identitt unverwech selbares geschehen gleichwohl belegen knnten strafkammer festgestellt ebenso verhlt fllen ii urteilsgrnde feststellung sei fllen geschlechtsverkehr gekommen weicht erheblich fllen ii last gelegten oralverkehr nebenklgerin ab whrend tatvorwurf wiederum vornahme sexuellen handlungen nebenklgerin angeklagten beschreibt stellen urteilsgrnde durchgefhrten geschlechtsverkehr wechselseitige sexuelle handlungen dar sonstige individualisierende merkmale unverwechselbarkeit gewhrleisten knnten strafkammer festgestellt fall ii urteilsgrnde identitt tat gewahrt insofern stellt festgestellte oralverkehr strae vorgeworfene manipulation hand penis angeklagten dar beiden fllen sexuelle handlung nebenklgerin angeklagten beschrieben gleichwohl gebotene unverwechselbarkeit mehr gewhrleistet staatsanwaltschaft angeklagten ursprnglich tatkomplex strae fllen ii last gelegt neben manipulation nebenklgerin penis fall ii nebenklgerin gleicher rtlichkeit viermaligen oralverkehr veranlasst flle ii wobei nebenklgerin zwei flle sperma schlucken mssen feststellung strafkammer weiteren fnften oralverkehrs fall ii urteilsgrnde identischer ausfhrung fllen ii urteilsgrnde wahrt identitt tat mehr staatsanwaltschaft vorwurf manipulation penis angeklagten neben fllen ii urteilsgrnde erkennbar fr tatort weiteren oralverkehr verfahrensgegenstand sonstige individualisierende umstnde unverwechselbarkeit tat gleichwohl gewhrleisten strafkammer festgestellt erhobene sachrge veranlasste umfassende berprfung urteils weiteren rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben blick vorgenommene teileinstellung verfahrens gilt folgendes einstellung verfahrens fllen ii sowie ii urteilsgrnde fhrt nderung schuldspruchs wegfall insoweit verhngten einzelstrafen trotz wegfalls vier einzelstrafen jeweils drei jahren ausspruch ber gesamtstrafe bestehen bleiben hinblick bestehen bleibenden einzelstrafen sechs monaten flle urteilsgrnde zehn monaten flle urteilsgrnde zwei jahren sechs monaten flle urteilsgrnde drei jahren flle urteilsgrnde drei jahren drei monaten flle urteilsgrnde drei jahren sechs monaten flle urteilsgrnde vier jahren flle urteilsgrnde sowie einsatzstrafe fnf jahren fall urteilsgrnde senat ausschlieen landgericht wegfall vier einzelstrafen jeweils drei jahren niedrigere gesamtfreiheitsstrafe verhngt htte schfer appl wimmer bartel schmidt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen senatsurteil juni wegen schreibversehen grnden dahin berichtigt rn seite zeile oben wort herrn buchstaben buchstabe eingefgt seite rdn zeile oben zitat otto njw ff seitenangabe ff ersetzt seite rdn zeile entfllt zitat fischer aao rn ff angabe rn ff rissing van saan fischer appl roggenbuck schmitt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xa zr verkndet april justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle patentnichtigkeitssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja airbag auslsesteuerung ep art patg umstand kenntnis technischen sachverhalts allgemeinen fachwissen gehrt belegt fr fachmann nahegelegen lsung bestimmten technischen problems kenntnis bedienen bgh urt april xa zr bundespatentgericht xa zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar richter prof dr meier beck keukenschrijver richterin mhlens richter dr lemke asendorf fr recht erkannt berufung februar verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten klgerin magabe zurckgewiesen rckbeziehungen patentanspruch nachgeordneten patentansprchen patentanspruch fassung urteils bundespatentgerichts beziehen rckbeziehung patentanspruch patentanspruch sowie rckbeziehungen patentanspruch rckbeziehung patentanspruch patentansprchen entfallen rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin januar inanspruchnahme prioritt zweier deutscher patentanmeldungen februar juli angemeldeten wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents verfahren auslsung rckhaltemitteln betrifft patentansprche umfasst nebengeordneten patentansprche streitpatents fassung europischen einspruchsverfahren erhalten verfahrenssprache deutsch folgenden wortlaut verfahren auslsung rckhaltemitteln sicherungssystem fr fahrzeuginsassen beschleunigungssignal gemessen beschleunigungssignal zeitliche integration geschwindigkeit umgewandelt bildung auslsekriteriums mindestens schwellwert fr geschwindigkeit vorgebbar dadurch gekennzeichnet auslsekriterium benutzte schwellwert abhngigkeit mehreren crashvorgang abgeleiteten zustandsgren fahrzeugs vernderbar verfahren auslsung rckhaltemitteln sicherungssystem fr fahrzeuginsassen beschleunigungssignal gemessen zeitliche integration geschwindigkeit gebildet geschwindigkeit wichtung arbeitssignal umgewandelt bildung auslsekriteriums mindestens schwellwert fr arbeitssignal vorgebbar dadurch gekennzeichnet auslsekriterium benutzte schwellwert abhngigkeit mehreren crashvorgang abgeleiteten zustandsgren fahrzeugs vernderbar verfahren auslsung rckhaltemitteln sicherungssystem fr fahrzeuginsassen beschleunigungssignal gemessen beschleunigungssignal erste wichtungsfunktion gewichtet gewichtete beschleunigungssignal zeitliche integration erstes arbeitssignal umgewandelt erste arbeitssignal zweite wichtungsfunktion zweites arbeitssignal umgewandelt bildung auslsekriteriums mindestens schwellwert fr arbeitssignal vorgebbar dadurch gekennzeichnet auslsekriterium benutzte schwellwert abhngigkeit mehreren crashvorgang abgeleiteten zustandsgren fahrzeugs vernderbar wegen abhngigen patentansprche streitpatents patentschrift verwiesen klgerin geltend gemacht streitpatent sei gegenber ursprnglich eingereichten unterlagen unzulssig erweitert europischen einspruchsverfahren eingefgte merkmal crashvorgang abgeleiteten zustandsgren ursprnglichen unterlagen entnehmen sei erfindung sei deutlich vollstndig offenbart fachmann ausfhren knne patentschrift ergebe aufprall mittels gemessenen beschleunigungssignals ermittelt knne gegenstand streitpatents sei gegenber stand technik vorverffentlichten deutschen offenlegungsschriften nachverffentlichten zeitranglteren deutschen offenlegungsschriften verffentlichung europischen patentanmeldung europische patentschrift verffentlichung internationalen patentanmeldung januar literaturstellen halbleiterschaltungstechnik tietze ch schenk auflage suchowerskyj volution en mati re de tecteurs de choc ing nieurs de automobile nr bildeten patentfhig klgerin verffentlichung broesch digitale signalverarbeitung verwiesen klgerin beantragt streitpatent wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland fr nichtig erklren beklagte klage entgegengetreten streitpatent hilfsweise magabe verteidigt patentanspruch folgende fassung erhalten anfgung unterstrichen verfahren auslsung rckhaltemitteln sicherungssystem fr fahrzeuginsassen beschleunigungssignal gemessen beschleunigungssignal zeitliche integration geschwindigkeit umgewandelt bildung auslsekriteriums mindestens schwellwert fr geschwindigkeit vorgebbar dadurch gekennzeichnet auslsekriterium benutzte schwellwert abhngigkeit mehreren crashvorgang abgeleiteten zustandsgren fahrzeugs vernderbar wobei zustandsgre bzw mehreren zustandsgren gemittelte beschleunigungssignal bundespatentgericht abweisung weitergehenden kla ge streitpatent umfang patentansprche soweit patentanspruch rckbezogen sowie soweit ber hilfsweise verteidigte fassung hinausgeht fr nichtig erklrt grnden urteils ergibt durchweg patentanspruch rckbezogenen nachgeordneten patentansprche rckbeziehung genderten patentanspruch bestand sollten vgl umdruck zusammenhang tragenden hauptanspruch ersichtlich rckbeziehung patentansprche patentanspruch ber patentanspruch patentanspruch entfallen hiergegen wendet klgerin berufung beantragt abnderung angefochtenen urteils streitpatent wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland vollem umfang fr nichtig erklren nennt verffentlichung japanischen gebrauchsmusteranmeldung sho bk nippon denki verffentlichung japanischen patentanmeldung sho bk honda us patentschrift bk hannoyer beklagte tritt rechtsmittel entgegen verteidigt patentanspruch streitpatents nunmehr mehreren hilfsantrgen bundespatentgericht weiteren verfahren streitpa tent vollem umfang fr nichtig erklrt ni eu hiergegen beklagte berufung eingelegt ber verhandelt entschieden auftrag senats professor dr ing leiter instituts fr theoretische elektrotechnik leibniz universitt schriftliches gutachten erstattet mndlichen verhandlung erlutert ergnzt entscheidungsgrnde zulssige berufung klgerin bleibt magabe erfolg bereits bundespatentgericht ersichtlich gewollte nderung rckbeziehungen genderten patentanspruch ebenso nichtigerklrung streitpatents umfang unteransprche soweit fr nichtig erklrten patentanspruch rckbeziehung patentanspruch ebenfalls fr nichtig erklrten patentanspruch rckbezogen urteilstenor aufgenommen streitpatent betrifft verfahren auslsung rckhaltemitteln personenfahrzeugen eingesetzt rckhaltemittel bekannten rckhaltesystemen eingesetzt streitpatent nher bezeichnet betracht kommen gurtstraffer airbag systeme streitpatent bezeichnet verfahren oberbegriff patentanspruchs beitrag suchowerskyj ing nieurs de automobile nr bekannt lediglich zentral angeordneter aufprallsensor eingesetzt verfahren erflle aufgabe hervorragend frontal heckaufprall probleme ergben jedoch stadtverkehr relativ hufig auftretenden kollisionen schrgem aufprallwinkel rckhaltemittel spt aktiviert knnten verbesserung erkennung schrgrichtung verlaufenden kollisionen seien systeme zwei beschleunigungssensoren bekannt deren empfindlichkeitsachsen winklig fahrzeuglngsachse angeordnet seien denen verkabelung sensoren hohen technischen aufwand erfordere seien rckhaltesysteme mehrzahl dezentral angeordneter sensoren bekannt stranfllig seien beschr sp bekannt sei sicherheitseinrichtung beschleunigungssensor verstrker fr ausgangssignal ersten schwellwertschaltung integrationsschaltung zweiten schwellwertschaltung sowie verknpfungsglied dritten schwellwertschaltung eingangsseitig ausgangssignal verstrkers zugefhrt sei deren ausgangssignal zweiten eingangsanschluss verknpfungsglieds liege verffentlichung franzsischen patentanmeldung sei auslsevorrichtung bekannt beschleunigungsaufnehmer hochpass integrator auslseschwellwert festlegenden ersten schwellwertschalter zweiten schwellwertgeber umfasse eingangsanschluss ausgangsanschluss integrators verbunden sei whrend ausgangsanschluss zweiten schwellwertgebers summationspunkt gefhrt sei eingangsanschluss integrators liege zweite schwellwertgeber erzeuge dabei ausgangssignal untere integrationsschwelle integrators beeinflusse verffentlichung internationalen patentanmeldung streitpatent rckhaltesystem verfgung gestellt insassen gefhrdende schrg offset polaufprallsituationen zuverlssig erkannt rckhaltemittel rechtzeitig ausgelst knnen vgl beschr sp zentral angeordneten sensor mglich betrifft bereits mgliches lsungselement zudem patentansprchen genannt patentanspruch folgt ausgangssignale mehrerer sensoren herangezogen knnen empfindlichkeit zuverlssigkeit erkennung verschiedener aufprallsituationen sollen verbessert gegebenenfalls einziger sensor ausreicht auslsekriterium schwellwert verwendet ebenso element lsung lsenden problems gilt erst recht fr bildung vernderung schwellwerts lsung genannten problems patentanspruch streitpatents zulssigerweise einfgung anmeldeunterlagen ursprnglichen patentansprchen ursprnglichen beschreibung offenbarten patent sowohl erteilten fassung fassung europischen einspruchsverfahren erhalten enthaltenen merkmals zustandsgre bzw mehreren zustandsgren gemittelte beschleunigungssignal verteidigten fassung verfahren auslsung rckhaltemitteln sicherungssystem fr fahrzeuginsassen folgenden verfahrensschritten schutz gestellt beschleunigungssignal gemessen beschleunigungssignal zeitliche integration geschwindigkeit umgewandelt bildung auslsekriteriums mindestens schwellwert fr geschwindigkeit vorgebbar schwellwert abhngigkeit mehreren zustandsgren fahrzeugs vernderbar crashvorgang abgeleitet wobei zustandsgre gemittelte beschleunigungssignal patentanspruch erster instanz nichtigerklrung anheim gefallen steht berufungsverfahren mehr berprfung urteil bundespatentgerichts insoweit angefochten worden lsung patentanspruch sieht beschleunigungssignal gemessen zeitliche integration geschwindigkeit gebildet wichtung arbeitssignal umgewandelt bildung auslsekriteriums mindestens schwellwert fr arbeitssignal vorgebbar wobei schwellwert abhngigkeit mehreren zustandsgren fahrzeugs vernderbar crashvorgang abgeleitet abweichung patentanspruch darin liegt geschwindigkeit gebildet patentanspruch beschleunigungssignal geschwindigkeit umgewandelt erklrt zwanglos daraus patentanspruch arbeitssignal geschwindigkeit gebildet whrend patentanspruch arbeitssignal gewichteten geschwindigkeit gebildet senat versteht dabei umwandlung beschleunigungssignals geschwindigkeit sachkundig besetzten bundespatentgericht umwandlung geschwindigkeitssignal patentanspruch bleibt zudem zustandsgre merkmal verteidigten patentanspruch offen lsung patentanspruch sieht beschleunigungssignal gemessen erste wichtungsfunktion gewichtet gewichtete beschleunigungssignal zeitliche integration erstes arbeitssignal umgewandelt erste arbeitssignal zweite wichtungsfunktion zweites arbeitssignal umgewandelt wobei bildung auslsekriteriums mindestens schwellwert fr zweite arbeitssignal vorgebbar schwellwert abhngigkeit mehreren zustandsgren fahrzeugs vernderbar crashvorgang abgeleitet patentanspruch sieht zweifache wichtungsfunktion merkmal verteidigten patentanspruchs entfllt patentansprchen verteidigten fassung gemeinsam auslsekriterium benutzte schwellwert abhngigkeit mehreren zustandsgren fahrzeugs crashvorgang abgeleitet verndert vernderbar dabei bestehen entgegen auffassung klgerin fr senat zweifel daran schon mittelwertbildung mehreren beschleunigungswerten division anzahl beschleunigungswerte vernderung schwellwerts bedeutet erster instanz eingefgte merkmal sieht jedenfalls fr patentanspruch ausdrcklich beklagten darin beizutreten schwellwertnderung kontinuierlich extremfall sogar zwei stufen erfassen vgl fig beschr sp allerdings verlangt beschreibung streitpatents insoweit dv schwelle entweder funktion zeit beschr sp ff zeit kumulierten dv integratorstands beschr sp ff dargestellt beschreibung vorgesehene dritte alternative integral verndert beschr sp ff patentansprchen erfasst formulierung sei schwellwert vorgebbar sei vernderbar knnte annahme verleiten vorgabe vernderung schwellwerts seien fakultativ vgl vorrichtungsansprchen bgh urt zr grur prospekthalter wrde jedoch beurteilenden verfahrensansprche sinns entkleiden richtigerweise schwellwert vorgegeben einzige patentansprchen genannte auslsekriterium notwendigerweise einzige verwendete ferner setzen patentgemen verfahren voraus mindestens fall gibt schwellwert verndert formulierung vernderbar bringt lediglich ausdruck konkreten ausgestaltung verfahrens abhngt inwieweit bestimmten arbeitssignal nderung schwellwerts stattfindet bereinstimmend patentansprchen verteidigten fassung enthaltene merkmal versteht senat dahin crashvorgang zeitabschnitt gemeint beschleunigungswerte gemessen definition arbeitssignals integration wichtung gewonnen vorgabe schwellwerts daraufhin geprft mssen zeitpunkt auslsekriterium erfllen versteht dabei crashvorgang erst unfall verstanden verlauf mglicherweise crash fhren ii zulssige berufung klgerin bleibt erfolg soweit klgerin streitpatent ber bundespatentgericht ausgesprochene tenor berufungsurteils hinsichtlich rckbeziehung unteransprche przisierte teilnichtigerklrung hinaus angreift greifen geltend gemachten nichtigkeitsgrnde nachgewiesen geht lasten klgerin unzulssige erweiterung europischen einspruchsverfahren beschrnkt aufrechterhaltenen streitpatents gegenber ursprnglichen unterlagen art ii abs nr intpat art abs buchst ep liegt berzeugung senats senat tritt auffassung bundespatentgerichts ableitung vernderbaren schwellwerts auslsekriterium abhngigkeit zustandsgren fahrzeugs crashvorgang abgeleitet bereits ursprnglichen unterlagen ergibt crashvorgnge ursprnglichen unterlagen mehrfach genannt streitpatent zugrunde liegenden verffentlichung internationalen patentanmeldung lehre streitpatents derart offenbart fachmann senat diplomingenieur gebiet elektrotechnik ansieht ber gute grundkenntnisse gebiet mechanik materialwissenschaften verfgt ausfhren art ii abs nr intpat art abs buchst ep insoweit tritt senat bundespatentgericht jedenfalls ergebnis fr ausfhrbare offenbarung mageblich streitpatent schon fr denkbaren crashvorgang praxistaugliche lsung bereithlt kommt entgegen auffassung klgerin darauf aufwand fr crashversuche betrieben daten vorliegen erforderlich fr denkbaren crashtypus passende programm entwickelt derartige crashversuche mssen sofern simulationen ersetzt knnen fr praxistauglichkeit geschtzten lehre ohnehin durchgefhrt ausreichend vielmehr fachmann entscheidende richtung angegeben aufwendung eigener erfinderischer ttigkeit erfolg weiterarbeiten vgl bgh urt ia zb grur garmachverfahren zr grur leuchtstoff zr st rspr streitpatent befasst frage messergebnisse crashversuche mglichst effektiven sicheren verfahren auslsung rckhaltemitteln verarbeitet knnen gibt sinne zitierten rechtsprechung richtung fachmann auswertung verarbeitung beschleunigungssignale definition vernderung schwellwerts orientieren fr einzelfall mglichst gut geeignete lsung finden praktisch brauchbares ergebnis weitere arbeit erfordern mag stellt ausfhrbarkeit frage senat vermag auffassung klgerin beizutreten streitpatent entnehmen lasse wann integration beginnen beschreibung hierzu angegeben zeit ab besonderen merkmal beschleunigung laufe sp hierzu teilt patentschrift reihe ausfhrungsbeispielen gleichsetzung zeit beginn integration gewisse unschrfe liegen mag steht ausfhrbarkeit fr entgegen prfung schutzfhigkeit berufungsverfahren feststellungen gefhrt denen wertung ableiten liee streitpatent weitergehenden umfang erstinstanzlichen urteil ergibt patentfhig wre art ii abs nr intpat art abs buchst art abs ep geht lasten klgerin soweit streitpatent algorithmen sinn verarbeitungsvorschriften festen regeln ablaufen zurckgreift steht patentfhigkeit schon deshalb entgegen bloen verwendung algorithmen weder fehlen technischen lehre eingreifen patentierungsausschlusses art abs ep ergibt schutz fr isolierten algorithmus streitpatent begrndet klgerin macht derartiges geltend gegenstand verteidigten patentanspruchs streitpatents neu aa verffentlichung internationalen patentanmeldung berhrt neuheit streitpatents schon deshalb festen auslseschwelle arbeitet bereits bundespatentgericht zutreffend gesehen verffentlichung integrationsschwellwert vernderliche gre rede insbesondere beschreibung seite gemeint gemessenen beschleunigungssignal abgeleiteten signal abzuziehende integrationsschwellwert vernderliche gre darin liegt wichtung beschleunigungssignals sinn patentanspruchs bundespatentgericht nichtigerklrung anheim gefallen auslseschwellwert sinn merkmals bleibt dagegen unvernderlich bb zeitrangltere vorverffentlichte deshalb art abs ep art satz ep art abs ep nationalen nichtigkeitsverfahren europischen einspruchsverfahren neuheitsprfung bercksichtigende deutsche offenlegungsschrift offenbart einstellung schwellwerte deren vernderung gemittelten geschwindigkeitssignal abgeleiteten gre gilt ebenso fr ebenfalls vorverffentlichte deutsche offenlegungsschrift klgerin meint filterung beschleunigungssignals blicherweise tiefpassfilter vorgenommen steht entgegen abgesehen davon verwendung tiefpasses entgegenhaltung erwhnt daher schon bundespatentgericht angenommen zweifelhaft erscheint tiefpass fachmann nahezu unerlsslich selbstverstndlich mitgelesen errterung gerichtlichen sachverstndigen ergeben tiefpass bewirkte mittelung fachmnnischer sicht bildung gemittelten beschleunigungssignals sinne merkmals gleichgesetzt whrend tiefpass kontext vorverffentlichung lediglich sinne rauschdmpfung dient hochfrequente strsignale auszufiltern dient mittelwertbildung einzelne valide beschleunigungssignal verwenden mehrzahl valider signale mittleren wert erhhter aussagekraft bilden angenommene wichtung begrndet berufung verwendung integrators verstrker umfassen jedoch streitpatent integrierte beschleunigungssignal geschwindigkeitssignal gewichtet zudem bloe verstrkung wichtung sinne merkmals angesehen funktion wichtung verfehlt wrde einzelne signalanteile strker werten cc ebenfalls nachverffentlichten deutschen offenlegungsschrift mag signalglttung art bandpasses vorgenommen jedoch erfolgt schon bundespatentgericht zutreffend erkannt ausfilterung spitzenwerten beschleunigung mittelwertbildung sinn streitpatents mittelwertbildung sinn glttung angesprochen vgl beschr sp patentansprche demnach gleichsetzung glttung mittelwertbildung sinn streitpatents entgegen auffassung klgerin vorgenommen fr ebenfalls angesprochene verstrkung ausgangssignals sp ff gilt vorstehend bb dd brigen verffentlichungen klgerin sttzt erfolgt schon bildung vernderbarer schwellwerte fr auslseschwelle senat sieht hinreichende tatschliche grundlage dafr patentansprchen geschtzte sowie verteidigten patentanspruch schtzende lehre erfinderischen ttigkeit beruhend bewerten aa vorverffentlichten deutschen offenlegungsschriften europische patentschrift verffentlichung suchowerskyj verffentlichung europischen patentanmeldung deutschen offenlegungsschriften arbeiten allesamt festen unvernderlichen schwellwerten auslsekriterium bundespatentgericht zutreffend angenommen priorittszeitpunkt fachwelt klar favorisiert wurden gerichtliche sachverstndige hierzu angegeben verffentlichungen abschneiden verlaufs beschleunigung unten beschrieben auslsung sicherheitssystems unbedeutenden beschleunigungen verhindern daraus vernderung schwellwerts entnommen klgerin mndlichen verhandlung widersprochen senat daher berzeugt davon uerung gerichtlichen sachverstndigen zutrifft bb soweit klgerin darauf gesttzt uspatentschrift bk hannoyer merkmale verteidigten patentanspruchs ausnahme integration merkmal vorwegnehme fachmann weiteres mglichkeit verfgung gestanden schwellwertvergleich beschleunigungssignal integrierten beschleunigungssignal geschwindigkeitssignal vorzunehmen vermag senat beizutreten klgerin nennt beleg beschreibungsstelle sp wonach fr berechnung terms folgende formel gelten algorithmus exponentielle mittelwert beschleunigungssignals eingehe meint klgerin fr fachmann anlass bestanden signal integriertes signal ersetzen beschreibung sei nmlich konstante potenz zahl wobei vorzugsweise ganzzahlig sei tendiere letzte teil terms null gengend gro angenommen term ergebnis ersten zwei glieder verblieben beklagte entgegengehalten grund dafr ersichtlich sei wert beliebig gro anzunehmen unendlich gehen lassen klgerin entgegengesetzt verffentlichung vorgaben fr gre werts enthalte senat vermag erkennen fachmann veranlassen aufwndige komplexe system schwellwertvergleichs us patentschrift bk schwellwertvergleich ersetzen modifizieren gemittelten beschleunigungssignal abhngige schwellwert schwellwert fr geschwindigkeitssignal kurze hierzu gerichtliche sachverstndige besttigt mathematischer sicht zurckzulegen hierfr ebenso unergiebig klgerin wiederholt hervorgehobene gesichtspunkt fachmann mglichkeit bekannt beschleunigungssignal zeitliche integration geschwindigkeit umzuwandeln umstand kenntnis technischen sachverhalts allgemeinen fachwissen gehrt belegt fr fachmann nahegelegen lsung bestimmten technischen problems kenntnis bedienen grundstzliche mglichkeit verwendung integrierten beschleunigungssignals allgemeinen fachwissen gehren mag besagt deshalb entgegen auffassung klgerin dafr fr fachmann nahegelegen geschwindigkeitssignal zusammenhang lsung us patentschrift bk einzusetzen gerade signal arbeitet sachverstndige hierzu veranlassung gesehen cc verffentlichung internationalen patentanmeldung robert bosch gmbh beim streitpatent auslseschwelle konstant gehalten integrationsschwelle schwelle beschleunigungssignal integriert verndert vgl beschr patentansprche klgerin hierzu angegeben wichtung beschleunigungssignals wichtung geschwindigkeitssignals vernderung schwelle komparators berfhren lasse fhrt senat zusammenschau verffentlichung suchowerskij berzeugung fr fachmann nahelag derartige berlegungen anzustellen verffentlichung zeigt nmlich signalverarbeitung mittelwertbildung bercksichtigung weiterer crash abgeleiteter zustandsgren auslseschwelle bilden vgl fig patentansprchen zustzlich vorgesehene wichtung signale anmeldung beschrieben dd verffentlichung japanischen gebrauchsmusteranmeldung sho bk japanische offenlegungsschrift sho bk rechtfertigen annahme gegenstand streitpatents fr fachmann nahegelegen verffentlichung japanischen gebrauchsmusteranmeldung sho bk januar offenbart airbag einrichtung variablem aktivierungswert grund detektierten werts beschleunigungssensors aktuator aktiviert wobei komparator einstellung aktivierungsbedingungen speicher verbunden aktivierungsbedingungen gespeichert dadurch gebildet mittelwertbildung ausgaben beschleunigungssensors gebildeter mittlerer beschleunigungswert eingestellten initialwert addiert komparator anschluss ausgabe beschleunigungssensors zugefhrt ausgabe beschleunigungssensors stndig vernderlichen aktivierungsbedingungen verglichen wodurch aktuator aktiviert fachmann sowohl variabilitt auslsesignals ableitung mittelwertbildung beschleunigungssignale entnehmen offenbart jedoch signalintegration nutzung schwellwerts fr geschwindigkeit auslsekriterium schon deshalb gelehrt beschleunigungssignal integriert fehlt daher patentansprchen gelehrte wichtung geschwindigkeitssignals merkmale lediglich wichtung sinn merkmals patentanspruchs erfolgt addition initialwerts lcke bezglich signalintegration versucht klgerin vergeblich japanischen offenlegungsschrift sho bk schlieen betrifft einrichtung steuerung aktivierung airbags einrichtung weist beschleunigungssensor integrationsschaltung komparator reset oszillator differenzierschaltung komparator fig integrationsschaltung konstanten abstnden ausgangssignal oszillators zurckgesetzt berschreitet integrierte wert eingestellten aktivierungspegelwert schwellwert airbagaktivierungssteuersignal generiert weiterer jedoch auslsekriterium dienender schwellwert aktivierungsprdikationspegel vorgesehen bers unten berschreitung geschwindigkeitssignal oszillationsperiode zeitdauer resetimpuls verlngert bers vernderung oszillationsperiode fhrt aktivierungspegel komparator auslsekriterium verwendete schwellwert allmhlich wert wert verndert bers abs erreicht aktivierungssteuersignal erzeugt kurz rcksetzung integrationsschaltung pltzliche geschwindigkeitsnderung auftritt bers vernderung schwellwertes mithin umstand rechnung tragen voreingestellte oszillationsperiode fhren resetimpuls integration kritischer beschleunigungssignale unterbricht schwellwert erreicht obwohl auslsekriterium erfllt wre oszillationsperiode spter begonnen htte vgl bers abs gedanke schwellwert abhngigkeit crashvorgang abgeleiteten zustandsgre fahrzeugs namentlich gemittelten beschleunigungssignal verndern offenlegungsschrift allenfalls ex post sicht entnehmen schwellwert verndert geschieht jedoch lediglich anpassung vernderte oszillationsperiode vernderten integrationszeitraum hiernach ersichtlich klgerin aufgezeigt fachmann frage stand auslseschaltung japanischen gebrauchsmusteranmeldung sho bk verbessern knne rckgriff offenlegungsschrift veranlassen zumal gebrauchsmusteranmeldung bereits ber schwellwertanpassung verfgt auslseentscheidung lsung gerade worauf beklagte recht hinweist dynamischen verlauf beschleunigungssignals beruht hingegen dynamik integration beschleunigungssignals weitgehend verloren ginge bundespatentgericht zweiten nichtigkeitsurteil verfahren ni eu xa zr umgekehrten gegangen fr nahegelegt gehalten vorrichtung japanischen offenlegungsschrift sho bk rckgriff verffentlichung japanischen gebrauchsmusteranmeldung sho bk fortzuentwickeln vermag senat beizutreten patentgericht hierzu ausgefhrt aufgrund offenlegungsschrift beschriebenen vorstehend dargestellten vernderung aktivierungspegels sei schwellwert mittelbar abhngigkeit crashvorgang fahrzeugs abgeleiteten beschleunigung fahrzeugs vernderbar nmlich wert integrierten beschleunigungssignals hheren wert japanischen gebrauchsmusteranmeldung sho bk kenne fachmann unmittelbare zufhrung integrierten beschleunigungssignals schwellwert komparator mittelung anschlieender addition voreingestellten initialwerts fachmann wge stetigen bemhen optimale airbagauslsung beiden bekannten mglichkeiten schwellwertgenerierung gegeneinander ab whle geeignet erscheinende fhre streitfall abwandlung lsung offenlegungsschrift sinne unmittelbaren anlegung gemittelten beschleunigungssignals komparatoranschluss wegen gebrauchsmusteranmeldung beschriebenen mittelung erfolge nderung schwellwerts zeitlich unmittelbar nderung beschleunigungssignals erst ablauf fr mittelung betrachtenden zeitfensters somit sei auslsekriterium benutzte schwellwert abhngigkeit crash ablaufenden zeit vernderbar fachmann patentgericht angenommenen abwgung veranlassung geben komparator statt integrierten beschleunigungssignals geschwindigkeitssignals gemitteltes initialwert hinzugerechnetes beschleunigungssignal schwellwert zuzufhren urteil entnehmen mndliche verhandlung hierfr ergeben beklagte weist recht darauf vernderung auslseschwellwerts vorstehend bereits ausgefhrt lsung offenlegungsschrift sinn verlngerung oszillationsperiode rechnung tragen offenlegungsschrift erlutert einleitend aktivierung airbags aufgrund beschleunigungssignals fehlauslsungen ergeben knnten grund hoher geschwindigkeit auftreffenden kleinen objekts aktivierungssteuersignal generiert umwandlung geschwindigkeitssignal integration beschleunigungssignals begegnet bers ausgehend offenlegungsschrift spricht dafr lediglich anpassung oszillationsperiode dienende vernderung auslseschwellwerts geschwindigkeitssignal gemittelten beschleunigungssignal abhngig mittelung beschleunigungssignals gebrauchsmusteranmeldung gleiche funktion deutsche offenlegungsschrift integration beschleunigungssignals zuschreibt vermeidet einzelner starker ausschlag beschleunigungssignals auslsung rckhaltemittel fhrt auslseschwellwert gemittelten beschleunigungssignal festen wert gebildet vgl fig gebrauchsmusteranmeldung daraus ergibt auslseschwellwert statt schwellwerts fr geschwindigkeitssignal offenlegungsschrift schwellwert fr be schleunigungssignal gebrauchsmusteranmeldung fr vernderung geschwindigkeitsschwellwerts abhngigkeit gemittelten beschleunigungssignal patentanspruch ergibt daraus ebenso wenig fr crashvorgang abgeleiteten zustandsgre abhngige vernderung schwellwerts fr gewichtetes geschwindigkeitssignal patentansprche ee nachfolgend kurz genannten verffentlichungen mndlichen verhandlung rolle mehr gespielt deutsche offenlegungsschrift bk klgerin schriftstzlich beleg dafr gesttzt mittelung integration beschleunigungssignals nahe liegende alternativen anzusehen seien verffentlichungen bk sae paper weisen mechanische aufprallsensoren denen trgheitsmasse kontakt schliet auslsung rckhaltemitteln fhrt harten crash frher weichen angefhrten verffentlichungen trgheitsmassen dmpfungsmittel zeitabhngiges nichtlineares bewegungsverhalten aufgeprgt auslsung unterschiedlichen crasharten verbessern vernderung mechanischen auslseschwelle findet whrend crashverlaufs statt verffentlichung bk analysis of automobile crash test data and recommendations for acquiring and filtering accelerometer data frank dimasi befasst insbesondere herausfiltern beschleunigungssignalen urschlich crash zurckzufhren vernderung auslseschwellwerten angesprochen patentansprche genannten grnden patentanspruch bestand patentansprchen zurckbezogenen unteransprche bestand iii kostenentscheidung beruht abs satz patg zpo meier beck keukenschrijver lemke mhlens asendorf vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer juli gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten te urteil landgerichts darmstadt oktober soweit betrifft schuldspruch dahin gendert fall ii verurteilung wegen tateinheitlich begangener freiheitsberaubung entfllt revision angeklagten genannte urteil soweit betrifft strafausspruch aufgehoben revisionen angeklagten te genannte urteil soweit mitan geklagten yi yil betrifft ausspruch ber ziehung verfall zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel jugendkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehenden revisionen verworfen grnde landgericht angeklagten folgt verurteilt angeklagten wegen schweren raubs tateinheit freiheitsbe raubung jugendstrafe zwei jahren sechs monaten angeklagten wegen schweren raubs fnf fllen jeweils tateinheit freiheitsberaubung einheits jugendstrafe fnf jahren angeklagten wegen schweren raubs fnf fllen jeweils tateinheit freiheitsberaubung fall tateinheitlich krperverletzung einheits jugendstrafe fnf jahren sechs monaten angeklagten te wegen schweren raubs vier fllen raubs fall jeweils tateinheit freiheitsberaubung gesamtfreiheitsstrafe neun jahren sechs monaten mitangeklagte yil wurde wegen schweren raubs tateinheit freiheitsberaubung jugendstrafe zwei jahren sechs monaten mitangeklagte yi wegen schweren raubs zwei fllen jeweils tateinheit freiheitsberaubung einheits jugendstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt brigen landgericht sichergestellten geldbetrge fr verfallen erklrt sichergestellten waffen gefhrlichen gegenstnde eingezogen angeklagten rgen rechtsmitteln verletzung sachlichen angeklagten formellen rechts rechtsmittel sachrge beschluformel ersichtlichen umfang erfolg brigen offensichtlich unbegrndet abs stpo ii fall ii schuldspruch bestand soweit angeklagten te wegen tateinheitlich begangener frei heitsberaubung verurteilt wurden feststellungen landgerichts freiheitsberaubung zeuge dadurch erlitt tter bemchtigten spielhalle verlassen tatbestandliche gewaltmittel begehung raubs deshalb kommt stgb allgemeinere tatbestand anwendung bghr stgb abs konkurrenzen weiteren abgeurteilten fllen wurden tatopfer nachdem tter spielhalle verbracht beine arme oberkrper gefesselt ua nachdem tter beute spielhalle verlassen ortsvernderung gehindert wegfall schuldspruchs wegen tateinheitlich begangener freiheitsberaubung fall ii angeklagten te auswirkungen strafausspruch hinblick verbleibenden erheblichen unrechts schuldgehalt tat senat ausschlieen beiden angeklagten verurteilung wegen freiheitsberaubung fall ii milder bestraft worden wren steht entgegen landgericht umstand freiheitsberaubung straferschwerend bercksichtigt einheitsjugendstrafe fr angeklagten dagegen nachfolgend errternden grnden bestehen bleiben angeklagten verhngte einheitsjugendstrafe bestand landgericht abs jgg beachtet angeklagte wurde urteil amtsgerichts dieburg august rechtskrftig wegen krperverletzung jugendstrafe jahr bewhrung verurteilt ua vorverurteilung htte jugendkammer anla geben mssen prfen erneute verurteilung einzubeziehen prfung rechtsfehlerhaft unterblieben gem abs satz jgg ahndung straftaten jugendstrafrecht anderweitig bereits rechtskrftig verhngte jugendstrafe erledigt grundstzlich einheitliche rechtsfolge erkennen einbeziehung frheren verurteilung darf ausnahmsweise abgesehen erzieherischen grnden zweckmig abs satz jgg entscheidung ausschlielich erziehungszweck orientieren umstnden konkreten falls treffen vgl bghst absehen einbeziehung erfordert grnde gesichtspunkt erziehung ganz besonderem gewicht verfolgung zwecks ber blichen strafzumessungspunkte hinaus nebeneinander zweier jugendstrafen notwendig erscheinen lassen vgl bghst ff bgh stv bghr jgg abs nichteinbeziehung angefochtene urteil enthlt hinweis darauf ausnahmefall gegeben knnte deshalb mu ber frage einbeziehung bildung einheitsjugendstrafe neu entschieden einziehungs verfallanordnungen knnen schon deshalb bestand inhaltlich vllig unbestimmt hilfe urteilsgrnde nher konkretisieren lassen einzuziehenden gegenstnde urteilsformel konkret bezeichnen fr beteiligten vollstreckungsbehrde klarheit ber umfang einziehung besteht vgl bghr stgb abs urteilsformel bgh beschl oktober str geschehen ebensowenig verfallanordnung hinreichend bestimmt vgl hierzu bgh beschl juni str zudem liegt gegebenen umstnden nahe sichergestellten geldbetrgen beute abgeurteilten taten handelt verfallanordnung abs satz stgb entgegensteht rechtsfehler aufhebung einziehungs verfallanordnung fhren mitangeklagten yil yi betreffen revision eingelegt zurckgenommen aufhebung gem stpo angeklagten erstrecken vgl bgh beschl juli str ber einziehung verfall mu daher insgesamt neu entschieden anzumerken bleibt angeklagten dadurch beschwert jugendkammer fllen ii stgb wegen erpresserischen menschenraubs verurteilt bode detter rothfu ri otten bgh roggenbuck urlaub unterschrift gehindert bode'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts ziffer antrag anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn mai zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit verfall wertersatz hhe euro angeordnet wurde anordnung entfllt weitergehende revision angeklagten verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge vier fllen davon drei fllen tateinheit unerlaubtem besitz betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt auerdem verfall wertersatz hhe euro angeordnet hiergegen richtet sach verfahrensrge gesttzte revision angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo verfahrensrge bleibt generalbundesanwalt zuschrift genannten grnden erfolg schuld strafausspruch aufgrund sachrge beanstanden jedoch anordnung wertersatzverfalls rechtsfehlerhaft fhrt aufhebung anordnung landgericht anordnung wertersatzverfall hhe sichergestellten geldbetrages begrndung getroffen angeklagten jeweils taten erlangten vorteile htten soweit angeklagten geht wert mindestens betrag euro erreicht geldbetrag durchsuchung haftraums gefunden worden urteilsfeststellungen kam jedoch beabsichtigten honorierung beihilfehandlungen angeklagten zahlung bargeldbetrages fr smtliche vermittlungsttigkeiten insoweit voraussetzungen fr anordnung wertersatzverfalls gem stgb festgestellt angeklagte zudem hauptverhandlung rckzahlung sichergestellten geldbetrages verzichtet mehr wertmig vermgen angeklagten vorhanden deshalb fr anordnung verfalls wertersatz raum vgl senat beschluss november str nstz rr hiernach besteht bedarf fr zurckverweisung sache landgericht erneuten entscheidung ber verfall wertersatz anordnung vielmehr entfallen geringe erfolg rechtsmittels rechtfertigt gem abs satz stpo auferlegung kosten abzusehen appl ribgh prof dr krehl wegen urlaubs unterschrift gehindert eschelbach appl ribgh schmidt wegen urlaubs unterschrift gehindert grube appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mainz mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat rge fehlenden rtlichen zustndigkeit landgerichts mainz nr stpo unbegrndet hinsichtlich angeklagten gerichtsstand zusammenhangs stpo gegeben tatsache verfahren frheren mitangeklagten spter abgetrennt wurde lie zustndigkeit landgerichts mainz entfallen zustndigkeit verbindung zusammenhngender strafsachen geschaffen worden bleibt bestehen grund verbindung erffnung hauptverfahrens wegfllt bghst bgh urteil oktober str njw insoweit bghst abgedruckt gefhrdet bestand urteils urteilstenor niedrigere strafe zwei jahre sechs monate ausweist urteilsgrnde fr angemessen erklren zwei jahre neun monate verbleibt vielmehr urteilstenor ersichtlichen verkndeten urteilsformel entsprechenden strafe vgl bgh beschlu februar str beschlu juni str bgh nstzrr rissing van saan detter rothfu ribgh bode infolge urlaubsabwesenheit unterschrift gehindert rissing van saan fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr ganter raebel kayser april beschlossen revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg juli angenommen klgerin kosten revisionsverfahrens tragen streitwert fr revisionsinstanz dm festgesetzt grnde revision wirft ungeklrten rechtsfragen grundstzlicher bedeutung verspricht endergebnis erfolg zpo klgerin schon hinreichend dargetan beklagten pflichten anwaltsvertrag schuldhaft verletzt wurden klgerin interessenwahrnehmung erst zeitpunkt betraut rechtsstreit beim landgericht nrnberg frth bereits anhngig blick unstreitige kaufmannseigenschaft beider parteien vorliegenden vertragsurkunden denen gerichtsstandsvereinba rung schlssig ergab bereits angefallenen erheblichen mehrkosten zumindest vertretbar sogar naheliegend verweisungsantrag zunchst stellen gilt fr fall zustndigkeit landgerichts nrnberg frth abs zpo ergeben konnte frstentum liechtenstein bundesrepublik deutschland lugano bereinkommen september kraft gesetzt vgl mnchkomm zpo gottwald aufl art eugv rn baum bach lauterbach albers hartmann zpo aufl schluanhang vd bersicht rn kreft ganter kayser raebel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs grundstckseigentmer entscheidet allein ber kommerzielle verwertung grundstck angefertigten fotografien bauwerke gartenanlagen zugang privaten zwecken gestattet besttigung senatsurteils dezember zr njw bgh urteil mrz zr olg brandenburg lg potsdam zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch dr czub dr kazele fr recht erkannt revision beklagten zurckweisung weitergehenden rechtsmittels urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte unterlassung verwertung fotografien verurteilt verpflichtung beklagten ersatz schadens verwertung fotografien festgestellt worden hiervon ausgenommen fotografien park sanssouci schlssern sanssouci neues palais charlottenhof bildergalerie neue kammern orangerie drachenhaus belvedere rmische bder chinesisches teehaus sowie parkarchitekturen gebuden ab februar neuer garten einschlielich heiligen sees marmorpalais schloss cecilienhof meierei orangerie diversen gartenarchitekturen gebuden ab februar schloss park rheinsberg einschlielich nebengebude wasserflchen brcken ab mrz schloss park charlottenburg nebengebuden belvedere mausoleum schinkelpavillon ab januar schloss park sacrow ab februar schloss glienicke parkgebude ab januar schloss park knigs wusterhausen einschlielich nebenanlagen ab mrz insoweit bleiben verurteilung unterlassung feststellung schadensersatzverpflichtung aufrecht erhalten umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahren berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin staatsvertrag lnder berlin brandenburg august gvbl bln gvbl bb stv errichtete ffentlich rechtliche stiftung deren aufgabe etwa ehemals preuische schlsser historische bauten gehrige gartenanlagen bewahren bercksichtigung historischer kunst gartenhistorischer sowie denkmalpflegerischer belange pflegen ffentlichkeit zugnglich wendet dagegen beklagte fotoagentur berwiegend auftrag dritter beispiel presseunternehmen daneben eigener initiative fotografien herstellt fotos kulturgtern klgerin gehren etwa parkanlagen skulpturen auenansichten historischer gebude entgelt abhngige genehmigung vermarktet verlangt beklagten unterlassen privaten zwecken august angefertigte fotos gehrenden kulturgter vervielfltigen verbreiten ffentlich wiederzugeben geschehen lassen soweit fotos innerhalb anwesen aufgenommen wurden darber hinaus beantragt auskunft ber anzahl fotografien erzielten einnahmen schlielich mchte ersatzpflicht beklagten fr bereits entstandene zuknftig entstehende schden festgestellt wissen landgericht klage stattgegeben lg potsdam oberlandesgericht ersten berufungsverfahren abgewiesen olg brandenburg grur urteil senat ersten revisionsverfahren aufgehoben sache oberlandesgericht zurckverwiesen urteil dezember zr njw zweiten berufungsverfahren oberlandesgericht verurteilung beklagten zurckweisung berufung brigen hinsichtlich unterlassungsantrags aufnahmen zeitraum ab august hinsichtlich feststellung schadensersatzpflicht zeitraum verkndung ersten revisionsurteils senats dezember reduziert grur rr senat zugelassenen revision mchte beklagte weiterhin abweisung klage erreichen klgerin beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt klage fr berwiegend begrndet entscheidung senats ersten revisionsverfahren sei davon auszugehen beklagte eigentum klgerin grundstcken verletze gebuden parkanlagen ungenehmigt fotoaufnahme anfertige verwerte fest stehe ferner klgerin geltendmachung unterlassungsanspruchs weder staatsvertrag ber errichtung satzung ffentlich rechtlichen normen pressefreiheit eingeschrnkt klgerin sei aktivlegitimiert eigentum sechs anwesen darunter schlosspark sanssouci neuem palais neuem garten sowie schloss park rheinsberg nachgewiesen fr anwesen bedrfe nachweises klgerin unterlassung fr grundstcke verlange gehrten knne unterlassung fr aufnahmen verlangen august angefertigt worden seien begrndet sei auskunftsanspruch klgerin auskunft bedingung eigentumsnachweises verlange schadensersatzpflicht beklagten knne fr zeitraum ab verkndung ersten revisionsurteils angenommen eigentumsbeeintrchtigungen zeitraum davor beklagte vertreten ii erwgungen halten rechtlichen berprfung punkten stand unterlassungsverurteilung teilweise gerechtfertigt verurteilung schon deshalb vollem umfang aufrechterhalten unbestimmt aa verurteilung beklagten setzt zulssigen heit abs nr zpo bestimmten klageantrag voraus sinne bestimmt klageantrag unterlassende beeintrchtigung deutlich bezeichnet streitgegenstand klar umrissen beklagte erschpfend verteidigen vollstreckungsgericht entscheidung berlassen bleibt beklagten verboten vgl bgh urteile dezember ii zr njw juli zr bghz senat urteil mai zr njw zller greger zpo aufl rn anforderungen gengen antrag klgerin stattgebende unterlassungsverurteilung bb berufungsgericht geht zutreffend davon klgerin beklagten unterlassung vermarktung fotos anwesen beantragt lndern berlin brandenburg eigentum bertragen worden anwesen urteil bezeichnet verurteilung unterlassung verurteilung auskunft davon abhngig beklagten eigentum nachgewiesen fhrt erkennen fotos klgerin verwalteten schlsser grten vermarktungsverbot erfasst wesentliche streitpunkt zweiten beru fungsverfahrens entschieden vollstreckungsverfahren verlagert zulssig cc berufungsgericht meint senat antrag gestellten art darauf gesttzte verurteilung urteil dezember beklagten parallelen rechtsstreit zr tenor verffentlicht juris ausreichend bestimmt anerkannt urteil senat dortigen beklagten unterlassung vermarktung klgerin verwalteten kulturgter verurteilt dabei bewenden lassen verurteilung bezugnahme staatsvertrag ber errichtung klgerin august aufgenommen art abs stze anwesen einzelnen auffhrt klgerin bertragen sollen verweis knnte festgestellt anwesen verbot erfasst unbestimmtheit verurteilung fhrt unterlassungsverurteilung vollem umfang aufzuheben wre klgerin mchte antrag unterlassungsverurteilung beklagten fr einzelne staatsvertrag verwalteten anwesen erreichen zusammenfassung unterlassungsansprche unbestimmt gefassten sammelantrag ndert daran einzelansprche darin enthalten einzelansprche deshalb unzulssigkeit sammelantrags zuzuerkennen soweit anspruchsvoraussetzungen fr einzelnen anwesen festgestellt danach ausgesprochene unterlassungsverurteilung hinsichtlich ausspruch urteils bezeichneten sieben anwesen fr fotogra fien jeweils angegebenen erwerbszeitpunkten aufgenommen worden begrndet insoweit aufrechtzuerhalten brigen aufzuheben eigentum klgerin anwesen ausspruch urteils genannten anwesen frherer zeitpunkt eigentumserwerbs festgestellt aa berufungsgericht geht zutreffend davon eigentmer verwertung fotografien grundstcks genehmigung innerhalb grundstcks aufgenommen wurden eigentum entziehung vorenthaltung besitzes beeintrchtigt abs bgb verlangen verwertung fotografien unterlassen senat entsprechend stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs nachweise urteilen dezember zr njw rn zr rn zwei parallelsachen entschieden urteile dezember zr njw rn zr rn zr njw rn entscheidungen zustimmung flter knigs schabenberger grur prax kritik erfahren lehment grur schack jz stieper kritik richtet sowohl annahme unterlassungsanspruchs ergebnis senat kontrolle ausbung anspruchs gelangt gibt veranlassung nderung rechtsprechung unterlassungsanspruch eingewandt verwertung ungenehmigter fotografien fremden grundstcks betreten voraussetzen beeintrchtige grundstckseigentum eigentmer stehe recht verwertung aufnahmen lehment grur schack jz stieper schon bisherige rechtsprechung bundesgerichtshofs erhobenen einwnden senat urteilen dezember einzelnen auseinandergesetzt zr njw rn zr rn beruhen drei grundlegenden missverstndnissen erste missverstndnis betrifft frage zuweisungsgehalt grundstckseigentums kommt deshalb abs bgb vorausgesetzten beeintrchtigung grundstckseigentums weise entziehung vorenthaltung besitzes inhalt eigentums bgb widersprechende zustand verstehen senat urteile dezember zr bghz september zr bghz juli zr njw rr rn zuweisungsgehalt grundstcks eigentums gehrt darber besteht einigkeit abwehr beeintrchtigungen sachsubstanz recht darber entscheiden wer grundstck betreten darf bedingungen ermglicht gehrt kritik bersieht zuweisungsgehalt grundstckseigentums recht grundstckseigentmers darber entscheiden wer wirtschaftlichen vorteile ziehen darf betreten benutzen grundstcks erffnet schon bgh urteil september zr njw gestattet betreten benutzen grundstcks bestimmten bedingungen abweichung hiervon eingriff zuweisungsgehalt eigentums eigentumsbeeintrchtigung rechtsprechung bundesgerichtshofs seit langem anerkannt bgh urteile september ii zr njw mrz zr njw rr senat urteil september zr bghz ferner olg dresden njw olg brandenburg njwrr hierin liegt besonderheit grundstcks eigentums zuweisungsgehalt absoluter rechte beeintrchtigt grenzen erteilten einwilligung berschritten deckt etwa einwilligung bestimmte form verffentlichung fotos fotografierten form verffentlichung ab eingewilligt wurde bgh urteile januar vi zr njw september vi zr njw olg koblenz njw rr hnlich liegt schlichten einwilligung verwendung urheberrechtlich geschtzten bildern bgh urteil april zr bghz rn zweite missverstndnis kritik betrifft charakter abwehranspruchs grundstckseigentmers anspruch vermittelt grundstckseigentmer recht ber verwertung grundstck angefertigten fotos entscheiden anspruch zeigt hnliche rechtsfolgen immaterialgterrechte daran angelehnte ausgestaltung auskunftsanspruchs rechtfertigt senat urteile dezember zr njw rn zr rn grundstckseigentmer eigenstndiges recht bild eigenen sache zuerkannt senat urteile dezember zr njw rn zr rn rechtsfolge vielmehr eigenart beeintrchtigung geschuldet eigentum ungenehmigten verwertung fotografien erfhrt besteht beeintrchtigung eigentums etwa darin dritter genehmigung kabelnetzbetreibers teilnehmern kabelnetz angeschlossen vertrge ber zugang mediendiensten kabelnetz schliet fhrt anspruch verwertungs nutzungsverbot senat urteil september zr bghz dritte missverstndnis kritik betrifft rechtfertigungsgehalt urheberrechts fotografen ungenehmigten fotografien urheberrecht vermittelt fotografen ausschlieliches recht verwertung gegenber dritten gegenber grundstckseigentmer vermittelt fotografen befugnisse ungenehmigte verwertung fotografie eigentumsstrung dadurch rechtmig strer rechte gegenber dritten zustehen deren rechte verletzt besonderheit grundstcks eigentums eingriff etwa persnlichkeitsrecht rechtswidrig erlangtes foto knnte gerechtfertigt fotograf rechtswidrig erlangten foto urheberrecht grund dritte ungenehmigten verwertung hindern knnte geltendmachung unterlassungsanspruchs klgerin steht widerspruch urteil bundesverfassungsgerichts februar bverfge sog fraport urteil mageblichen vorschriften ffentlichen rechts bundesverfassungsgericht sog fraport urteil entschieden aktiengesellschaft deren anteile mehrheitlich ffentlichen hand zustehen grundrechtsbindung entzogen deshalb zivilrechtliche befugnisse hausrecht ausben darf staatliche stellen beachtung grundrechte knnten bverfge ii berlagerung zivilrechts ausbungskontrolle anhand mageblichen vorschriften ffentlichen rechts nimmt senat stndiger rechtsprechung staatliche stellen ffentliche aufgaben zwecke mitteln zivilrechts verfolgen senat urteile oktober zr bghz november zr bghz mai zr zov deshalb geltendmachung unterlassungsanspruchs abs klgerin angefochtenen urteil ausbungskontrolle mastab einschlgigen vorschriften ffentlichen rechts unterzogen urteil dezember zr njw rn entspricht vorgaben bundesverfassungsgerichts geltendmachung unterlassungsanspruchs klgerin rahmen ausbungskontrolle beanstanden senat ersten revisionsurteil einzelnen dargelegt aao rn dagegen vorgebrachten einwnde rechtfertigen beurteilung aa verhalten klgerin steht widerspruch art abs gg gewhrleisteten informationsfreiheit aaa klgerin gestattet jedermann beklagten kostenlosen zugang anwesen nichtkommerziellen zwecken gewhrleistet entsprechende entgeltermigungen freistellungen presse auftrag unterrichtung ffentlichkeit ungehindert nachkommen senat urteil dezember zr njw rn vorliegenden verfahren geht weder zugang amtlichen informationen klgerin stiftung ffentlichen rechts vgl bverwg urteil november juris auskunftspflicht brh ifg informationen ber bestimmte person bverwg urteil november bverwge auskunftspflicht bnd bndg presse informationsfreiheit unterrichtung ffentlichkeit feststellungen berufungsgerichts senat urteil zugrunde legen stellt beklagte fotos anwesen klgerin berwiegend auftrag dritter beispiel presseunternehmen daneben eigener initiative her bietet betriebenen internetportal verkauf gegenstand vorliegenden klageverfahrens allein kommerzielle verwertung fotografien gebuden gartenanlagen klgerin generell untersagen lediglich entgelt abhngig beklagte verfolgt ziel ffentlichkeit ber anwesen klgerin informieren interessierten unternehmen entgeltlich fotos verfgung stellen deren hilfe unternehmerischen ziele verfolgen knnen etwa fotos werbebroschre abdrucken zielen information ffentlichkeit gehren etwa presseunternehmen artikel ber klgerin anwesen fotos bestnden beklagten illustrieren mchte information ffentlichkeit ziel aufgabe beklagten ziel aufgabe presseunternehmens beklagte nimmt dabei grundrecht art gg grundrecht berufs gewerbefreiheit art gg wahr vgl bverfg njw bbb berufs gewerbefreiheit beklagte greift klgerin dadurch unternehmen anfertigen fotos anwesen kommerziellen zwecken entgelt erlaubt verhalten steht widerspruch informationsfreiheit schon anspruch kostenlosen zugang informationen bverfg njw jedenfalls anspruch vermittelt informationen kostenlos fr eigene gewerbliche zwecke verwerten weitergehende rechte vermittelt art abs emrk egmr egmr rn rechtssache leander rn rechtssache gaskin folgen art emrk nachgebildeten jarass charta grundrechte art rn art abs eugrch gemeinschaftsrecht verpflichtet juristischen personen ffentlichen rechts mitgliedstaaten zugang kulturgtern sinne art aeuv diskriminierungsfrei gestalten grundfreiheiten beeintrchtigt fall klgerin kommerzielle verwertung fotos anwesen aufgenommen stets entgelt abhngig macht trgt art eugrch geschtzten informationsinteresse ffentlichkeit eugh urteil januar rs sky sterreich orf rn erwhnten sonderregelungen entgeltermigung freistellung rechnung gemeinschaftsrecht schreibt mitgliedstaaten indessen gewerbliche verwertung fotografien verwalteten kulturgter kostenfrei gestatten informationsinteresse ffentlichkeit besteht wrde art abs eugrch art eugrch erweitert vorschrift berhaupt sinne verstehen bb geltendmachung unterlassungsanspruchs steht widerspruch aufgabenstellung klgerin obliegt art abs stv zuvrderst bergebenen kulturgter bewahren bercksichtigung historischer kunst gartenhistorischer denkmalpflegerischer belange pflegen inventar ergnzen erhaltung anwesen voraussetzung dafr ffentlichkeit dauer nichtkommerziellen kommerziellen zwecken zugnglich gemacht knnen mittel dafr bundeslnder berlin brandenburg bund art abkommens ber finanzierung klgerin august gvbl bb bereitstellen soweit zuwendungsbedarf besteht eigenen einnahmen reichen gehren entgelte fr ber abs satz halbsatz satzung klgerin grundstzlich kostenfreie benutzung schlossgrten parkanlagen erholung erbauung hinausgehenden nutzungen fr abs satz satzung ausnahmeregelungen vorgesehen knnen nutzungen entgelt abhngig angesichts hohen aufwands erhaltung schlssern parkanlagen klgerin zugewiesen verursacht jedenfalls sachlich gerechtfertigt schack jz stieper cc vortrag entgelt klgerin verlangt unangemessen hoch wre beklagte gehalten anhaltspunkte dafr ersichtlich bb erforderliche wiederholungsgefahr berufungsgericht zutreffend einmaligen rechtswidrigen verwendung fotos beklagte beispiel weiterleiten auftraggeber einstellen internetbildportal abgeleitet senat urteil de zember zr njw rn rechtswidrige verwendung fotos anwesen klgerin begrndet wiederholungsgefahr fr grundstcke beklagte vorliegenden rechtsstreit ansicht vertreten klgerin recht verwertung fotos versagen sei grund staatsvertrags verpflichtet kommerzielle verwertung fotos kostenlos gestatten rechts berhmt fotos grundstcke klgerin kostenlos kommerziellen zwecken anfertigen drfen daraus folgt gefahr recht berhmt fr grundstcke klgerin anspruch nimmt cc zutreffend nimmt berufungsgericht schlielich unterlassungsanspruch eigentum klgerin anwesen voraussetzt besitz daran ausreicht grundlage anspruchs nmlich hausrecht klgerin stieper eigentum grundstck hausrecht knnte besitz grundstck gesttzt gibt besitzer recht regel frei darber entscheiden wem zutritt gestattet wem verwehrt senat urteile januar zr njw rn oktober zr njw rn mrz zr wm rn darum geht klgerin verwehrt beklagten betreten anwesen ungenehmigte verwertung fotografien grundstcke angefertigt wurden anspruch folgt hausrecht eigentum grundstck deshalb festgestellt feststellung berufungsgericht fr sieben anwesen fr zeitraum ab eintra gung klgerin betreffenden grundbcher getroffen weitergehende verurteilung deshalb bestand verurteilung auskunft beanstanden hinreichend bestimmt vorherigen nachweis eigentums klgerin abhngig begrndet senat ersten revisionsurteil vorbehaltlich fr anspruch vernderte antragstellung entbehrlich gewordenen klrung eigentums klgerin entschieden senat urteil dezember zr njw rn feststellung schadensersatzpflicht beklagten hinreichend bestimmt gleichen umfang gerechtfertigt unterlassungsverurteilung weitergehende verurteilung erlauben feststellungen berufungsgerichts hinsichtlich schadensersatzanspruchs iii sache umfang aufhebung endentscheidung reif neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen neuen berufungsverfahren festzustellen seit wann klgerin eigentmerin brigen anwesen feststellung wre entbehrlich klgerin eigene eigentumsrechte eigentumsrechte bisherigen eigentmer geltend machte wre mglich olg dsseldorf zmr erman ebbing bgb aufl rn palandt bassenge bgb aufl rn fr grundbuchbe richtigungsanspruch senat urteile dezember zr njw juni zr viz senat bisher mangels entsprechenden vortrags angenommen worden urteil dezember zr njw rn stresemann lemke czub schmidt rntsch kazele vorinstanzen lg potsdam entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg zpo hb verfahrenskostenhilfegesuch fr beabsichtigte beschwerde familiensache dezember bestehenden rechtslage beim oberlandesgericht einzureichen wegen inkrafttreten fgg reform zunchst insoweit bestehenden rechtsunsicherheit inzwischen gesetzesnderung gefhrt begrndet einreichung beim hierfr unzustndigen amtsgericht verschulden rechtsanwalts bgh beschluss juli xii zb olg frankfurt ag bad hersfeld xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richter weber monecke dr klinkhammer schilling dr gnter beschlossen antragstellerin versumung frist einlegung begrndung rechtsbeschwerde beschluss familiensenats kassel oberlandesgerichts frankfurt main april wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt rechtsbeschwerde antragstellerin vorgenannte beschluss aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde beteiligten streiten ber volljhrigenunterhalt antragstellerin geborene tochter antragsgegners amtsgericht beantragt antragsgegner unterhaltszahlungen ab februar verpflichten amtsgericht antrag zurckgewiesen beschluss amtsgerichts antragstellerin februar zugestellt worden mrz beim amtsgericht eingegangenen schriftsatz antragstellerin verfahrenskostenhilfe fr beabsichtigte beschwerde beantragt amtsgericht antrag oberlandesgericht weitergeleitet mrz eingegangen antragstellerin april zugestellten hinweis oberlandesgerichts antrag wegen erst ablauf beschwerdefrist erfolgten eingangs mangels erfolgsaussicht rechtsverfolgung zurckzuweisen sei antragstellerin april sowohl beim oberlandesgericht beim amtsgericht eingegangenen schriftsatz beschwerde amtsgerichtlichen beschluss eingelegt beantragt wegen versumten beschwerdefrist wiedereinsetzung vorigen stand gewhren oberlandesgericht wiedereinsetzungsantrag zurckgewiesen beschwerde verworfen dagegen richtet antragstellerin eingelegte rechtsbeschwerde antrge vorinstanz weiterverfolgt ii abs satz famfg abs satz zpo ivm abs satz famfg abs satz abs nr zpo statthafte zulssige rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache oberlandesgericht auffassung oberlandesgerichts entscheidung famrz verffentlicht bedrftigen partei rechtsmittel einlegen wiedereinsetzung vorigen stand gewhren ablauf rechtsmittelfrist vollstndigen antrag prozesskostenhilfe vordruck ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse nebst belegen eingereicht antrag msse beim zustndigen gericht eingereicht vorliegenden fall sei abs zpo oberlandesgericht rechtsmittelgericht zustndig regelung seit september geltende neue familienverfahrensrecht gendert vorschriften ber prozesskostenhilfe seien famfg anwendbar abs famfg beschwerde gericht einzulegen sei beschluss angefochten antrag verfahrenskostenhilfe hingegen weiterhin beim rechtsmittelgericht eingereicht msse gegenauffassung wonach antrag verfahrenskostenhilfe beim amtsgericht einzureichen sei beschwerde einzulegen sei vermge berzeugen sei verstndlich warum beschwerde beim amtsgericht einzulegen sei verfahrenskostenhilfeantrag beim rechtsmittelgericht systembruch ndere daran regeln prozesskostenhilfe unverndert neue verfahrensgesetz einbezogen worden seien gesetzesmaterialien rechtfertigten schluss abweichenden willen gesetzgebers gesetzestext sei vielmehr klar verstndlich amtsgericht sei verfahrensgericht sinne abs zpo alleinigen verpflichtung weiterleitung akten knne stellung ergeben dafr spreche vergleich regelungen finanzgerichtsbarkeit ebenfalls beschwerde beim ausgangsgericht einzulegen sei prozess kostenhilfeantrag fr beabsichtigte beschwerde beim rechtsmittelgericht verwaltungsprozessrecht gelte gleiche hlt entscheidenden punkt rechtlichen berprfung stand oberlandesgericht darin zuzustimmen antrag verfahrenskostenhilfe wiedereinsetzung wegen bedrftigkeit begrnden knnen dezember bestehenden rechtslage beim rechtsmittelgericht einzureichen insoweit bestand inkrafttreten genderten familienverfahrensrechts september unklare rechtslage oberlandesgerichten umstritten hchstrichterlich geklrt unzutreffende adressierung verfahrenskostenhilfeantrags amtsgericht daher ausnahmsweise entschuldigt anzusehen recht oberlandesgericht davon ausgegangen verfahrenskostenhilfegesuch anzuwendenden dezember geltenden recht vgl nunmehr seit januar abs satz famfg beim rechtsmittelgericht einzureichen danach gem abs famfg ivm abs satz zpo antrag beim prozessgericht abs nr famfg verfahrensgericht stellen beantragung prozesskostenhilfe entspricht allgemeiner meinung antrag anhngigen verfahren gericht einzureichen fr hauptsache zustndig wre vgl senatsbeschluss mrz xii arz njw rr prozesskostenhilfegesuch fr beabsichtigtes rechtsmittel beim rechtsmittelgericht einzureichen vgl senatsbeschluss august xii zb famrz bgh beschlsse september zb famrz oktober viii zb njw daran oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben september kraft getretene verfahrensrecht familienstreitsachen zunchst gendert worden vielmehr verweist abs satz famfg ebenso famfg unvernderte regelung abs satz zpo genderte einlegung rechtsmittels hauptsache beim ausgangsgericht statt beim rechtsmittelgericht dagegen allein abs famfg geregelt zustndigkeit rechtsmittelgerichts fr stellung verfahrenskostenhilfeantrags unberhrt gelassen zutreffend famverf gutjahr aufl rn schael famfr nickel mdr dagegen oberlandesgericht bremen auffassung vertreten jedenfalls weiterleitung verfahrensakten beschwerdegericht knne verfahrenskostenhilfegesuch auer rechtsmittelgericht gericht eingereicht entscheidung angefochten olg bremen famrz weitergehend oberlandesgericht bamberg auffassung vertreten antrag bewilligung verfahrenskostenhilfe fr beabsichtigte beschwerde sei grundstzlich beim amtsgericht einzureichen olg bamberg famrz ebenso olg brandenburg beschluss november uf verffentlicht literatur ebenfalls auffassung vertreten worden fr stellung verfahrenskostenhilfeantrags sei amtsgericht ausgangsgericht zustndig prtting helms ster famfg aufl rn horn dasch viefhues gtsche famfg aufl rn vgl bte fur mwn vermag berzeugen empfangszustndigkeit fr rechtsmittel macht amtsgericht zustndigen verfahrensgericht regelung abs satz zpo geht davon pro zesskostenhilfe bzw verfahrenskostenhilfegesuch gericht einzureichen entscheidung darber zustndig einlegung rechtsmittels hauptsache davon unterscheiden unterliegt eigenen regeln dementsprechend oberlandesgericht richtig ausgefhrt rechtsprechung fachgerichtsbarkeiten ungeachtet einlegung rechtsmittels beim ausgangsgericht einreichung prozesskostenhilfegesuchs beim rechtsmittelgericht verlangt finanzgerichtlichen verfahren vgl abs abs fgo bfh bb bfh beschluss juli vii juris rn verwaltungsprozess abs vwgo bverwg beschluss januar pkh buchholz vwgo nr soweit bundesgerichtshof fr einlegung revision bayerischen obersten landesgericht fr stellung prozesskostenhilfegesuchs zustndig angesehen bghz njw beruht besonderheiten bayerischen obersten landesgericht bundesgerichtshof seinerzeit geteilten revisionszustndigkeit zunchst bayerischen obersten landesgericht durchzufhrendes zustndigkeitsverfahren abs egzpo af erforderlich machte wiedereinsetzung jedoch grnden gewhren rechtsanwltin antragstellerin unzutreffende adressierung verfahrenskostenhilfeantrags amtsgericht verschulden anzulasten rechtsirrtum rechtsanwalts allerdings regel unverschuldet senatsbeschluss november xii zb famrz rn mwn rechtsprechung bundesge richtshofs rechtsanwalt gesetze kennen anwaltspraxis gewhnlich anwendung kommen irrige auslegung verfahrensrechts entschuldigungsgrund betracht kommen prozessbevollmchtigte volle rechtsanwalt fordernde sorgfalt aufgewendet richtigen rechtsauffassung gelangen hierbei strenger mastab anzulegen partei anwalt prozessfhrung bertrgt vertraut recht darauf fachmann gewachsen rechtslage zweifelhaft bevollmchtigte anwalt sicheren whlen bgh beschluss juli zb njw mwn rechtsanwalt verlangen anhand einschlgiger fachliteratur fachzeitschriften kommentare ber aktuellen stand rechtsprechung informiert besteht umso mehr veranlassung kurzem genderte gesetzeslage handelt erhhtes ma aufmerksamkeit verlangt demgegenber rechtsirrtum ausnahmsweise entschuldigt anwendung genannten sorgfaltsanforderungen vermeidbar senat angenommen fall verfahrensrechtlichen frage divergierende rechtsprechung mehrerer senate bundesgerichtshofs ergangen senatsbeschluss dezember xii zb famrz rn vgl bgh beschluss oktober iv zb versr mwn sowie musielak grandel zpo aufl rn mwn rechtsirrtum rechtsanwalts zweifelhaften rechtsfrage senat unverschuldet angesehen worden vereinzelten literaturmeinung gefolgt entgegenstehende verffentlichte rechtsprechung oberlandesgerichts unbeachtet gelassen senatsbeschluss november xii zb famrz rn mwn davon unterscheidet vorliegende fall dadurch oben ausgefhrt oberlandesgerichten umstrittene frage handelte eindeutig berwiegende auffassung gebildet zudem zunchst verffentlichte rechtsprechung fr einreichung verfahrenskostenhilfegesuchs beim amtsgericht ausgesprochen auerdem meinung januar kraft getretenen gesetzlichen neuregelung niederschlag gefunden gesetz einfhrung rechtsbehelfsbelehrung zivilprozess nderung vorschriften dezember bgbl regelung wirkung januar dahin gendert worden abs satz famfg antrge bewilligung verfahrenskostenhilfe fr beabsichtigte beschwerde gericht einzulegen beschluss angefochten vgl btdrucks hintergrund rechtsanwalt bestehenden unklaren rechtslage mangels vorliegender hchstrichterlicher rechtsprechung rechtsprechung oberlandesgerichte schrifttum zahlenmig stark vertretenen auffassung gefolgt verlangen verfahrenskostenhilfegesuch sowohl amtsgericht oberlandesgericht einreichte hinblick gebot wahl sichersten weges vgl senatsbeschluss dezember xii zb famrz rn vgl bgh beschluss oktober iv zb versr mwn ebenso olg bamberg famrz juris rn ergebnis verschuldensvorwurf vorstehenden grundstzen rechtsanwltin antragstellerin wegen einreichung verfahrenskostenhilfegesuchs beim amtsgericht antragstellerin zurechenbares verschulden anzulasten angefochtene beschluss demnach aufzuheben hinsichtlich antrags wiedereinsetzung hauptsache sache oberlandesgericht zurckzuverweisen dose weber monecke schilling klinkhammer gnter vorinstanzen ag bad hersfeld entscheidung uk olg frankfurt entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer april gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts frankfurt main august unbegrndet magabe verworfen angeklagten fr fall festgesetzte einzelstrafe neun monaten entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten freisprechung rigen wegen einzeltaten verurteilt entspricht darstellung taten urteilsgrnden rahmen strafzumessung landgericht jedoch einzelstrafen fr urteilsgrnden abgehandelten fall festgesetzt insoweit festgesetzte einzelstrafe hhe monaten daher entfallen gesamtstrafe bestehen bleiben senat schliet landgericht zugrundelegung einzelstrafen niedrigere gesamtstrafe verhngt htte brigen grund revisionsrechtfertigungen gebotene berprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben rissing van saan detter otten bode roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet oktober holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja oeg bvg bgb fr forderungsbergang gem oeg bvg voraussetzung leistungsberechtigte versorgungsantrag stellt fr kenntnis rechtsbergang gengt grundstzlich kenntnis tatsachen denen leistungen opferentschdigungsgesetz rechnen bgh urteil oktober vi zr lg lbeck ag lbeck vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts lbeck oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klagende land folgenden klger macht beklagten ersatzansprche abs oeg bvg bergegangenem recht geltend beklagte alleinerbe juni ttete kurz danach leben nahm klger erbrachte witwe opfers frau leistungen opferentschdigungsgesetz juli eingegangenen antrag frau bewilligte landesamt fr soziale dienste bescheid januar witwengrundrente hhe monatlich ab juli antrag januar wurde bescheid februar bestattungsgeld zuerkannt september oktober schlossen frau beklagte vergleich verpflichtete frau erledigung ansprche erbin zustehen zustehen knnten zahlen zahlung betrages erfolgt klger verlangt ersatz bestattungsgeldes unterhaltsschadens fr zeitraum juli februar hhe monatlich amtsgericht klage stattgegeben berufung beklagten streithelfers landgericht abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt klger wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht auffassung klger stehe anspruch bergegangenem recht frau deren ansprche beklagten abfindungsvergleich erloschen seien erfasse ber wortlaut hinaus forderungen frau erbin verstorbenen ehemannes zustnden beerdigungskosten unterhaltsschaden belege vergleichsabschluss vorausgegangene korrespondenz frau ber vergleich geregelten anspruch ersatz beerdigungskosten wirksam verfgen knnen gesetzlicher forderungsbergang klger schon zeit punkt schadensfalles erst zeitpunkt erfolgt sei frau jeweiligen leistungen opferentschdigungsgesetz beantragt sei hinsichtlich beerdigungskosten erst abschluss vergleichs geschehen antrag bewilligung witwenrente sei vorher gestellt worden beklagte davon zeitpunkt zahlung vergleichsbetrages kenntnis gehabt rcksicht darauf stnden inanspruchnahme klger vorschriften bgb entgegen ii angegriffene urteil hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand erfolg wendet revision allerdings auffassung berufungsgerichts frau beklagten geschlossene vergleich beerdigungskosten unterhaltsschaden erfassen auslegung individuellen vereinbarung revisionsrechtszug beschrnkt nachprfbar unterliegt nachprfung jedenfalls insoweit gesetzliche auslegungsregeln denkgesetze erfahrungsstze verfahrensvorschriften verletzt worden versto anerkannte auslegungsgrundstze gegeben fr auslegung wesentlichen tatsachen bercksichtigt worden vgl senatsurteile dezember vi zr versr mrz vi zr versr bgh urteil februar viii zr njw fall recht berufungsgericht gem bgb vorzunehmenden auslegung vereinbarung september oktober ber deren wortlaut hinaus vergleichsabschluss vorausgegangene korrespondenz bercksichtigt revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts frau anwaltsschreiben september ersatz beerdigungskosten knftigen unterhaltsschadens verlangt nachfolgende korrespondenz zeigt gerade ansprche angestrebten vergleich erledigt sollten tatsachenvortrag beteiligten ber schadenspositionen einigkeit erzielt deshalb abfindungsvereinbarung ausgeklammert htten zeigt revision sachlage begegnet auffassung berufungsgerichts gegenstand vergleichs seien ber wortlaut hinaus ansprche frau erbin zustnden smtliche ansprche aufgrund ttung ehemannes beklagten erben zustehen zustehen knnten durchgreifenden bedenken entgegen auffassung berufungsgerichts jedoch ansprche frau ersatz beerdigungskosten unterhaltsschadens unbeschadet vergleichs klger bergangen forderungsbergang gem oeg bvg bgb vollzog bereits augenblick begangenen tat aufgrund genannten vorschriften geht gesetzlicher schadensersatzanspruch dritten gewhrung leistungen verpflichtete land umfang ber magabe bundesversorgungsgesetzes leistungen geschdigten hinterbliebenen erbringen forderungsbergang ziel berechtigten verfgungen ber schadensersatzansprche schon verwehren zunchst ungewiss hhe versorgungstrger leistungen erbringen zukunft wegen leistungen rckgriff beim schdiger angewiesen vgl senatsurteil april vi zr versr fr zeitpunkt rechtsbergangs fllen art gefestigter rechtsprechung erkennenden senats hinsichtlich vorhersehbarkeit leistungserbringung danach differenzieren gesetzlichen forderungsbergang leistungen sozialhilfetrgers sozialversicherungstrgers zugrunde liegen fllen denen nachrangig leistungspflichtiger sozialhilfetrger sinne abs sgb leistungen gewhren findet legalzession statt infolge schdigenden ereignisses aufgrund konkreter anhaltspunkte fr bedrftigkeit geschdigten leistungspflicht ernsthaft rechnen senatsurteil bghz demgegenber rahmen sozialversicherungsverhltnisses rcksicht besondere beziehung knftige leistungspflicht nahe legt vgl bghz geringe anforderungen vorhersehbarkeit knftiger versicherungsleistungen stellen reicht fr bereits schadenseintritt erfolgenden rechtsbergang schon weit entfernte mglichkeit leistungspflicht versicherungstrgers gegenber verletzten irgendwie betracht kommt leistungspflicht vllig unwahrscheinlich geradezu ausgeschlossen darf senatsurteile bghz april vi zr aao grundstzen vollzieht forderungsbergang bvg grunde bereits augenblick anspruchsentstehung soweit entfernte mglichkeit dafr besteht geschdigten versorgungsleistungen gewhren vgl senatsurteile november vi zr versr september vi zr versr april vi zr versr oktober vi zr versr fehl wilke sozentschr aufl bvg rn gilt fr rechtsbergang gem oeg bvg oeg rahmen opferentschdigung leistungspflichtigen versorgungstrger gesetzliche forderungsbergang setzt leistungserbringung voraus erfolgt oben genannten voraussetzungen jedenfalls grunde bereits augenblick schdigenden handlung kraft gesetzes senatsurteile april vi zr aao mrz vi zr versr zust anm frahm versr ebenso olg hamm olg celle olgr olg dresden olgr kunz zellner oeg aufl rn schulzlke wolf gewalttaten opferentschdigung oeg rn entgegen auffassung berufungsgerichts rechtfertigt umstand opfer gewalttat bzw hinterbliebenen leistungen gem abs satz bzw abs satz oeg antrag gewhrt abweichende rechtliche beurteilung fr forderungsbergang gem oeg bvg voraussetzung leistungsberechtigte versorgungsantrag stellt aa oeg bvg vorgesehene forderungsbergang dient versorgungstrger regress gegenber schdiger hinsichtlich belastung leistungen ermglichen schdiger aufgegebenen schadensersatz deckungsgleich vgl senatsurteil mrz vi zr aao richtig versorgungsanspruch antrag berechtigten voraussetzt vgl bsge njw deshalb schon eintritt gesundheitlichen schdigung sinne oeg grundstzlich erst erfolgten antragstellung entsteht vgl abs sgb indessen trotz materiellrechtlichen antragsprinzips rckwirkenden leis tungspflicht versorgungstrgers fhren dsseldorf schoreit dsseldorf oeg abs anm fr anspruch gewhrung bestattungsgeldes gem bvg voraussetzung antrag beisetzung opfers gestellt abs satz bvg grundstzlich kosten fr geschdigten antragstellung veranlasste heilbehandlung erstatten erstantrag hinterbliebenenversorgung ablauf jahres tod opfers gestellt beginnt versorgung gem lit bvg sterbemonat folgenden monat gesetz angelegte rckwirkende leistungspflicht gebietet versorgungstrger wegen sachlich zeitlich kongruenten leistungen ersatzanspruch geschdigten wege regresses bezglich schden zugreifen zeitlich stellung versorgungsantrags entstanden dadurch gewhrleistet anspruch geschdigten hinterbliebenen dritten erst zeitpunkt antragstellung schon zeitpunkt entstehens oeg gewhrung leistungen bundesversorgungsgesetz verpflichtete land bergeht kunz zellner aao schulz lke wolf aao bb erkennende senat verkennt infolge rechtslage unmittelbare schadensregulierung insbesondere abschluss abfindungsvergleichen versorgungsberechtigtem schdiger erschwert knnen frhzeitiger forderungsbergang fr tter opfer ausgleich strafrecht angelegt stgb stpo hinderlich erweisen ausshnungsgedanken zuwiderlaufen gesichtspunkte jedoch abwgung schutzwrdigen interessen nmlich erhalts rckgriffsmglichkeit versorgungstrgers wegen gewhrenden leistungen schaden einerseits abschlieenden regulierung schadens schdiger andererseits zurckzutreten zumal sachgerechte regelung einbeziehung versorgungstrgers vergleichsabschluss grundstzlich mglich bleibt vgl senatsurteil april vi zr aao revisionserwiderung aufgeworfene frage berechtigten beteiligung versorgungstrgers schdiger abfindungsvergleich geschlossen ersatzleistungen erhalten grund leistungen bundesversorgungsgesetz gem abs oeg wegen unbilligkeit versagt knnten vgl sack versorgb kommt vorliegend streitfall bereits zeitpunkt ttungshandlung rechnen versorgungsleistungen magabe abs oeg erbringen wrden zweifelhaft revisionserwiderung frage gestellt entgegen ansicht berufungsgerichts klger beklagten frau geleistete zahlung abs bgb gelten lassen rechtsbergang gem oeg finden vorschriften ff bgb entsprechende anwendung bgb kenntnis forderungsbergang schutz sozialen leistungstrger behauptung fehlenden wissens glubigerwechsel unterlaufen knnen mavolle anforderungen stellen vgl senatsurteil bghz umstnden auszurichten frhen zeitpunkt rechtsbergangs bewirken senatsurteil oktober vi zr versr gengt etwa fllen denen leistungspflicht bestehen sozialversicherungsverhltnisses abhngt schdiger umstnde kennt denen allgemein bekannt verletzten versicherungspflichtig senatsurteil mai vi zr versr februar vi zr versr oktober aao grundstzen offen bleiben klger ziff bvg erlassenen verwaltungsvorschrift vorgesehen witwe opfers ersatzpflichtigen beklagten unverzglich davon kenntnis gesetzt gesetzlichen schadenersatzansprche teil klagende land bergegangen daher verfgung insbesondere abschlusses vergleichen enthalten beklagte abschluss abfindungsvergleichs jedenfalls kenntnis tatsachen denen leistungen klgers opferentschdigungsgesetz rechnen revisionserwiderung stellt abrede beklagte vorstzlichen rechtswidrigen ttlichen angriff erblassers verstorbenen gewaltsamem tod wusste abschluss abfindungsvereinbarung witwe opfers gewalttat kenntnis davon hinterbliebene gab kannte tatsachen streitfall versorgungsanspruch gem abs oeg begrnden vgl vv ziff satz bvg kenntnis antragstellung kommt oben dargelegt voraussetzung fr forderungsbergang iii berufungsgericht sicht folgerichtig feststellungen hhe streitgegenstndlichen forderungen getroffen sache gem abs zpo neuen verhandlung entscheidung zurckzuverweisen mller greiner pauge wellner sthr vorinstanzen ag lbeck entscheidung lg lbeck entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet februar mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein hgb begriff wichtigen grundes auerordentlichen kndigung sinne abs nr hgb stimmt inhaltlich begriff wichtigen grundes sinne abs satz hgb berein besttigung bgh urt november vii zr versr urt juli zr wm urt mrz zr wm urt november viii zr wm bgh urteil februar viii zr olg bamberg lg hof viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzende richterin dr deppert richter dr zlch dr hbsch ball wiechers fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg mrz aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten ausgleichsanspruch klger beendigung handelsvertreterttigkeit fr beklagten geltend macht beklagte inhaber verlages periodisch erscheinende ratgeber fr bauwillige umweltkarten fr bestimmte regionen neuen bundeslndern herausgab broschren wurden behrden banken unternehmen kostenloses informationsmaterial ausgelegt verdienst erzielte beklagte abdruck werbeanzeigen herausgegebenen broschren auftrge fr derartige werbeanzeigen wurden handelsvertretern hereingeholt auftrag beklagten jeweiligen region ansssige unternehmen aufsuchten derartige handelsvertreterttigkeit fr beklagten nahm klger ende bezirk april schlossen parteien hierber handelsvertretervertrag sieht nummer fr beide seiten kndigungsfrist vier wochen mitte mai bernahm klger zustzlich handelsvertreter vertrieb saunaanlagen firma herbst unterbreitete beklagte handelsvertretern neuen vertragsentwurf folgende neue bestimmungen enthielt nr absatz fr nebenttigkeit genehmigung verlages bzw verlagsbeauftragten schriftlich einzuholen bekanntgabe entsprechenden firma zeitaufwandes nr kndigung fr beide seiten vier wochen schriftform vertrag vertragspartner wichtigem grund einhaltung kndigungsfrist gekndigt wichtiger punkt gilt vertragspartner verpflichtungen nachkommt klger unterzeichnete genderten vertrag dezember laufe jahres kam unstimmigkeiten parteien wegen rcklufiger umstze aufgrund vermittlungsttigkeit klgers schreiben juni beanstandeten beklagte bzw mitarbeiter klger umsatzsoll bezug ratgeber fr bauwillige fr gebiet insel dm verfehlt beibringung fehlenden anzeigenauftrge setzte beklagte klger letzte frist august weiterem schriftwechsel richtete beklagte august folgendes schreiben klger nebenttigkeit umfang ttigkeit fr verlag stark eingeschrnkt kndigen betriebsbedingten grnden handelsvertreterverhltnis ordentlich gem vertrag klger begehrt handelsvertreterausgleich gem hgb anwaltsschreiben juli geltend gemacht auffassung beklagte knne kndigung wichtigen grund sinne abs nr hgb sttzen nebenttigkeit fr firma beklagte gekannt gebilligt umsatzrckgang sei nebenttigkeit sttigung marktes zurckzufhren demgegenber vertritt beklagte auffassung verhalten klgers stelle verschuldeten wichtigen grund auerordentlichen kndigung dar abs nr hgb ausgleichsanspruch ausschliee klger bereits ab november aktivitten fr verlagsvertretung eingeschrnkt ab anfang einzigen auftrag fr umweltkarte fr gebiet vermittelt sei anschlieend fr ratgeber fr gebiet insel ttig geworden ab mitte juli ttigkeit fr verlag vllig eingestellt landgericht klger ausgleichsanspruch hhe dm nebst zinsen zuerkannt berufungsgericht klage abgewiesen zugelassenen revision begehrt klger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht offengelassen anspruchsvoraussetzungen abs satz nr hgb erfllt hlt ausschlutatbestand abs nr hgb fr gegeben sttzt klageabweisung hilfsweise darauf zubilligung ausgleichsanspruchs gem abs satz nr hgb unbillig wre einzelnen ausgefhrt fr kndigung handelsvertreterverhltnisses beklagten liege wichtiger grund sinne abs nr hgb bestehe schon ttigkeit klgers fr firma sei ursprnglichen vertrag weder verboten genehmigungspflichtig sei beklagten abschlu nderungsvertrages bekannt zumindest geduldet worden wichtiger grund kndigung vertragsverhltnisses sei jedoch bereits ab januar stark zurckgegangene ttigkeit klgers fr beklagten klger sei behauptung jahren zwlf objekte intensiv bearbeitet jahre dagegen restarbeiten fr umweltkarte ausgefhrt brigen allein ratge ber fr gebiet insel bearbeitet ttigkeit teil erheblichen verzgerungen ausgefhrt substantiiert entgegengetreten dadurch klger vertraglichen verpflichtungen bereits ab anfang erheblich trotz abmahnungen beklagten zunehmend fast vlligen einstellung ttigkeit ab juli verletzt rechtsprechung bundesgerichtshofs folgenden kommentarliteratur sei allerdings zweifelhaft verhalten begriff wichtigen grundes sinne abs nr hgb ausflle auffassung decke verwendete begriff wichtigen grundes inhaltlich wichtigen grundes sinne abs satz hgb entscheidend sei demnach kndigenden teil fortsetzung vertragsverhltnisses ablauf zumindest zeitpunkt ordentliche kndigung beendet knne zuzumuten sei danach wre beklagte wohl kaum berechtigt vertragsverhltnis august auerordentlich kndigen vertraglich vereinbarte kndigungsfrist vier wochen betragen beklagte offensichtliche trotz abmahnungen sogar fortwhrende verringerung ttigkeit klgers mehr halbes jahr anla auerordentlichen kndigung genommen vorliegende fall zeige indessen inhaltsgleiche interpretation sowohl abs nr hgb verwendeten begriffs wichtigen grundes richtig knne beide vorschriften verfolgten nmlich gnzlich unterschiedliche zwecke ziele hgb sei allein zukunft unternehmens ausgerichtet insoweit sei folgerichtig entscheidend darauf abzustellen lange vertragsverhltnis auerordentliche kndigung fortbestehen wrde jedoch folge je dauer zeitraums unterschiedliche anforderungen gewicht umstnde stellen seien unternehmer kndigung sttze sei frist lang knnten schon weniger gewichtige umstnde ausreichen whrend ohnehin kurzen restlaufzeit kndigungsfrist gravierende umstnde gegeben mten fortsetzung vertragsverhltnisses fr kurze zeit unzumutbar erscheinen lassen abs nr hgb solle demgegenber belange handelsvertreters hinblick fr unternehmen erbrachte leistung wahren gehe darum wichtige grund zukunft unternehmen auswirken magebend sei vielmehr unternehmer vertragsbeendigung angesichts grundes zuzumuten sei vertreter ausgleichsbetrag zahlen dementsprechend msse wichtige grund sinne abs nr hgb grundlegender abweichung hgb person vertreters liegen verschuldet darber hinaus msse entscheidender bedeutung schwer vertreter verschuldete umstand verhltnis fr unternehmen bisher erbrachten leistung gewichten sei frist beendigung vertrages knne dabei ankommen angesichts grundlegenden unterschiede ziele zwecke beiden vorschriften knne umstand beide gesetz aufeinanderfolgten entscheidende bedeutung beigemessen beiden vorschriften bestehe enger sachzusammenhang begriff wichtigen grundes beiden vorschriften inhaltsgleich verstanden mte verfehlt sei ferner abs nr hgb subjektive merkmal verschuldens charakterisierte qualifizierung kndigungsgrnde hgb interpretieren rechtsprechung knne erheblich schuldhaften vertragswidrigen verhalten vertreters wichtiger grund auerordentlichen kndigung verneinen vertragsverhltnis kurzer frist ende ordentliche kndigung beendet knne schlielich setze abs nr hgb unstrittig voraus unternehmer vertragsverhltnis auerordentlich gekndigt entscheidung gesetzgebers drfe inhaltsgleiche interpretation begriffs wichtigen grundes beiden vorschriften dahin eingeschrnkt dennoch fr auerordentliche kndigung ausreichender grund wichtiger grund sinne abs nr hgb angesehen kndige unternehmer dennoch ordentlich msse verstndnis begriffs zunchst fingiert unternehmer fortsetzung vertragsverhltnisses wirksamwerden ausgesprochenen ordentlichen kndigung eigentlich zuzumuten sei unternehmer sodann unterstellt entweder unzumutbarkeit bewut sei trotz empfindens unzumutbarkeit vertragsverhltnis dennoch ordentlich gekndigt gesetzesinterpretation derartige fiktionen unterstellungen hilfe nehmen msse knne richtig zeige vorliegende fall deutlich beklagten knne unterstellt ausspruch ordentlichen kndigung mglichkeit bewut wre vertragsverhltnis wichtigem grund auerordentlich kndigen zumal auerordentliche kndigung vertrag ausdrcklich fr fall vorgesehen sei vertragspartner verpflichtungen nachkomme beklagte mglichkeit gleichwohl gebrauch gemacht verbiete fiktion sei fortsetzung vertragsverhltnisses wirksamwerden ordentlichen kndigung eigentlich unzumutbar rechtfertige jedoch keineswegs schlu zahlung ausgleichsbetrages zuzumuten sei entgegen auffassung bundesgerichtshofs bestehe bedrfnis fr unterschiedliche jeweiligen zwecken zielen beiden vorschriften ausgerichtete auslegung begriffs wichtigen grundes speziell fllen denen vertragsverhltnis ohnehin kurze zeit laufen wrde frist fr ordentliche kndigung kurz vertragsverletzung beendet wiederholung befrchten sei fhre inhaltsgleiche interpretation fehlentscheidungen billigkeitsklausel abs satz nr hgb tauge dafr korrektiv systematischen stellung gesetz diene lediglich unbilligkeiten vermeiden schon dadurch entstehen knnten ausgleichsanspruch allein abs satz nr hgb festgelegten kriterien bejahen wre auslegung abs hgb aufgefhrten ausschlugrnde generelles korrektiv heranzuziehen widerspreche systematik gesetzes billigkeitsklauseln htten ebenso bgb generell funktion unstimmigkeiten system sinnwidrigen interpretation spezifischen vorschriften ergeben wrden kompensieren interpretiere begriff wichtigen grundes abs nr hgb sinn zweck vorschrift knne heranziehung billigkeitsklausel abs nr hgb zweifel bestehen schon anfang einsetzende trotz abmah nung zunehmende vertragswidrige unttigkeit klgers fr beklagten wichtiger grund sei vertragsverhltnis beenden ausgleichsanspruch stnde klger wichtiger grund auerordentlichen kndigung sinne abs nr hgb verneinen wre fall wre ausgleichsanspruch nmlich abs satz nr hgb unbillig anzusehen angesichts grnde annahme wichtigen grundes fhrten erscheine abwgung verhaltens klgers ber halbes jahr lang guten provisionszahlung whrend vertragsverhltnisses beim beklagten eingetretenen schadens geminderter ausgleichsanspruch klgers unbillig ii ausfhrungen halten angriffen revision stand berufungsgericht gefolgt soweit begriff wichtigen grundes auerordentlichen kndigung sinne abs nr hgb interpretieren rahmen abs satz hgb verstehen berufungsgericht verkennt bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden unterschiedliche interpretation begriffs wichtigen grundes sinne hgb betracht kommt grundlegend bgh urteil november vii zr versr ii urteil juli zr wm ii urteil mrz zr wm ii urteil november viii zr wm ii schrifttum einhellig auffassung kstner manteuffel handbuch gesamten auendienstrechts band aufl rdnr kstner manteuffel evers handbuch gesamten auendienstrechts band aufl rdnr staub brggemann hgb aufl rdnr hopt handelsvertreterrecht aufl rdnr schrder recht handelsvertreter aufl rdnr heymann sonnenschein weitemeyer hgb aufl rdnr hoyningenhuene mnchkomm hgb rdnr jeweils berufungsgericht befrwortete differenzierung spricht bereits enge rumliche sachliche zusammenhang beiden vorschriften denen gesetzgeber begriff wichtigen grundes verwendet bgh urteil november aao ii beide bestimmungen gesetz bgbl handelsgesetzbuch eingefgt worden umstnden auszuschlieen gesetzgeber begriff wichtigen grundes unterschiedliche bedeutungen beilegen fr unterschiedliche auslegung begriffs beiden vorschriften besteht bedrfnis bgh urteil november aao ii stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs knnen schuldhafte vertragsverste handelsvertreters ausreichen wichtigen grund kndigung sinne abs satz abs nr hgb abzugeben rahmen billigkeitserwgung abs nr hgb bercksichtigen bghz urteil mai zr wm ii urteil oktober zr wm ii urteil mrz zr wm gengt berechtigten interessen geschftsherrn wahren bgh urteil november aao ii gesetzessystematik hergeleiteten bedenken berufungsgericht lsung feld fhrt teilt erkennende senat geht darum abs satz nr hgb auslegung abs hgb aufgefhrten ausschlugrnde generelles korrektiv heranzuziehen fr auslegung ausschlutatbestnde bedarf rckgriffs regelung abs satz nr hgb systematik hgb verhindern gericht fllen denen tatschlichen gegebenheiten ausschlu ausgleichsanspruchs abs nr hgb betracht kommt erster stelle ausschlutatbestand prft gesichtspunkt beurteilende verhalten handelsvertreters bejahung wichtigen grundes auerordentlichen kndigung wegen schuldhaften verhaltens ausreicht anzustellenden prfung anspruchsvoraussetzungen abs satz hgb rahmen billigkeitskontrolle abs satz nr gesichtspunkt wrdigt mae billigkeit verminderung zuvor rechnerisch ermittelten ausgleichsbetrages uersten falle null gebietet soweit bundesgerichtshof systematik hgb hingewiesen einhaltung daraus ergebenden prfungsreihenfolge gefordert ging errterten frage vergleichbare flle denen tatrichter anstatt ausgleichsanspruch zunchst grundlage unternehmervorteile abs satz nr hgb provisionsverluste abs satz nr hgb ermitteln allein aufgrund billigkeitserwgungen abs satz nr hgb ausgleichsanspruch bejaht verneint ausgleichshchstbetrag abs hgb ausgangspunkt berechnung gemacht bghz bgh urteil februar zr wm ii urteil oktober aao ii urteil oktober zr wm ii verneinende frage abs hgb ermittelte hchstbetrag ausgleichsanspruchs gem abs satz nr hgb billigkeitsgrnden herabgesetzt bgh urteil november aao iii demgegenber verhalten handelsvertreters beendigung vertragsverhltnisses gefhrt qualitt wichtigen grundes auerordentlichen kndigung erreichen gesetzessystematisch richtigen stelle bercksichtigt gericht anschlu prfung ausschlutatbestandes abs nr hgb rahmen prfung anspruchsvoraussetzungen abs satz hgb billigkeitskontrolle zuvor ermittelten rechnerischen ausgleichsbetrages verhalten zurckkommt begriff wichtigen grundes abs nr hgb deswegen ungunsten vertreters aufgefat hgb gesetz umgekehrt ausdrcklich bestimmt wichtige grund hgb fristlosen kndigung berechtigt vertreter ausgleichsanspruchs beraubt wirkung vielmehr vertreter verschuldete grnde bgh urteil november aao ii hiergegen vorgebrachten einwnde berufungsgerichts vermgen berzeugen gesetzesfassung lt zweifel daran ausschlu ausgleichsanspruchs abs nr hgb qualifizierten fall wichtigen grundes sinne hgb voraussetzt ausschlutatbestand verlangt wichtige grund schuldhaften verhalten handelsvertreters besteht daraus erkennbaren willen gesetzgebers ausschlu ausgleichsanspruchs engere voraussetzungen binden zulssigkeit auerordentlichen kndigung wre vereinbaren ausschlutatbestand abs nr hgb erfllt anzusehen obwohl voraussetzungen auerordentlichen kndigung wichtigem grund hgb erfllt verstndnis verhltnisses ausschlutatbestandes abs nr hgb kndigungstatbestand abs satz hgb umstnden erhebliches schuldhaft vertragswidriges verhalten handelsvertreters ausschlu ausgleichsanspruchs abs nr hgb fhrt notwendige folge gesetzgeber regelung abs nr hgb ausschlu ausgleichsanspruchs fr fall vorgesehen schuldhafte verhalten vertreters zugleich wichtigen grund auerordentlichen kndigung sinne hgb darstellt brigen unproblematisch verhalten vertreters dargelegt rahmen billigkeitskontrolle abs satz nr hgb anspruchsmindernd bercksichtigt unterschiedlichen ziele zwecke denen einerseits kndigungsregelung abs satz hgb andererseits ausschlutatbestand abs nr hgb dienen rechtfertigen entgegen auffassung berufungsgerichts gleichfalls unterschiedliche deutung beiden vorschriften verwendeten begriffs wichtigen grundes zweifelhaft erscheint bereits these berufungsgerichts hgb sei zukunft unternehmens ausgerichtet normzweck abs hgb besteht darin mglichkeit sofortigen einseitigen beendigung vertragsverhltnisses fr fall schaffen vertragspartei allein unternehmer fortsetzung vertragsverhltnisses mehr zuzumuten zukunft unternehmens dauer bindung vertrag wichtigen grund betroffene teil mglichkeit auerordentlichen kndigung durchstehen mte fr frage zumutbarkeit fr vorliegen wichtigen grundes mitentscheidende kriterium ansatz her gesehen unstimmig gesetzgeber abs nr hgb ausschlu ausgleichsanspruchs fr flle vorgesehen denen schuldhaftes verhalten vertreters schwer wiegt unternehmer festhalten vertrag ablauf vertragsdauer frist fr ordentliche kndigung zumutbar richtig gesichtspunkt zumutbarkeit fortsetzung vertragsverhltnisses intensitt vertragsstrung hhere anforderungen stellen je krzer frist bemessen innerhalb vertragsverhltnis abluft ordentliche kndigung beendet gesichtspunkt ntigt indessen hgb abweichenden interpretation begriffs wichtigen grundes sinne abs nr hgb mag ausschluregelung abs nr hgb fllen kurzer langer restlaufzeit bzw kndigungsfrist ergebnissen fhrt hinsicht einleuchten vertragsverste gleicher art schwere fall wichtigen grund auerordentlichen kndigung darstellen ausgleichsanspruch ausschlieen fall dagegen gleichwohl entscheidung gesetzgebers hinzunehmen schuldhafte vertragsverletzungen handelsvertreters verlust ausgleichsanspruchs ahnden fortsetzung handelsvertreterverhltnisses konkreten falle fr unternehmer unzumutbar berufungsgericht aufgezeigten schwierigkeiten frage zumutbarkeit fortsetzung vertragsverhltnisses zuverlssig beurteilen unternehmer schuldhafte vertragsverletzung vertreters anla fr auerordentliche kndigung genommen streitfall beklagte ausspruch ordentlichen kndigung begngt erscheinen unberwindlich gibt unternehmer beim ausspruch kndigung erkennen eigentlich voraussetzungen auerordentlichen kndigung wichtigem grund fr gegeben hlt vorsichtshalber ausspruch ordentlichen kndigung begngt frage fortsetzung vertragsverhltnisses objektiv zuzumuten regelmig berufungsgericht fr erforderlich gehaltenen fiktionen unterstellungen beantworten lassen kndigt unternehmer dagegen ordentlich ausdruck bringen fortsetzung vertragsverhltnisses eigentlich fr unzumutbar hlt spricht streitfall ordentliche kndigung erst geraume zeit bekanntwerden vertragswidrigen verhaltens handelsvertreters gibt regelmig erkennen vertragsversto vertreters schwerwiegend empfunden fortsetzung vertragsverhltnisses unzumutbar erschiene vgl bgh urteil april zr wm ii urteil dezember viii zr wm ii nachw auffassung berufungsgerichts schlielich deshalb gefolgt darauf hinausluft gesetzlichen ausschlutatbestnde abs hgb inhaltlich nachteil handelsvertreters erweitern berufungsgericht darauf abstellen unternehmer wegen vorausgegangenen fehlverhaltens handelsvertreters zahlung ausgleichsbetrages unzumutbar bu abs abs abs ansatz verlt berufungsgericht rahmen gesetzlich geregelten ausschlugrnde frage zumutbarkeit entgegen abs nr hgb fortsetzung vertragsverhltnisses zahlung ausgleichs bezieht berufungsgericht setzt widerspruch stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs ausschlutatbestnde abs hgb abschlieende regelung darstellen wegen ausnahmecharakters eng auszulegen bghz bgh urteil april zr wm ii urteil dezember viii zr wm ii zusammenhang sei darauf hingewiesen belange unternehmers abs satz nr hgb zugelassenen billigkeitserwgungen ausreichend gewahrt hilfsbegrndung berufungsgerichts trgt klageabweisung insoweit knapp gefaten entscheidungsgrnde lassen erkennen berufungsgericht rahmen billigkeitskontrolle abs satz nr hgb mageblichen umstnde bercksichtigt umfassende abwgung einbezogen erwgungen dabei einzelnen leiten lassen insbesondere ersichtlich grund gute provisionszahlung whrend vertragsverhltnisses billigkeitsabwgung nachteil klgers auswirken berufungsurteil dafr entnehmen beklagten schaden entstanden sei druckwerke fristgerecht herausbringen knnen dadurch inserenten verloren dafr schuldhaftes verhalten klgers urschlich ge wesen knnte hhe beklagten schaden entstanden iii berufungsurteil somit bestand abschlieende entscheidung sache erkennende senat mangels entscheidungsreife treffen sache daher aufhebung berufungsurteils vorinstanz zurckzuverweisen dabei senat mglichkeit abs satz zpo gebrauch gemacht dr deppert dr zlch ball dr hbsch wiechers'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner richterin diederichsen richter pauge offenloch beschlossen selbstablehnung richterin bundesgerichtshof pentz anzeige oktober angezeigten umstnden fr begrndet erklrt alt zpo abs zpo galke wellner pauge diederichsen offenloch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs zpo abs nr abs werkmangel gengt fr geltendmachung rechte bestellers fr hemmung verjhrung hinweis bloen mangelerscheinungen mangelursachen braucht berhaupt mitzuteilen darf irrtmlich falsch angeben gilt besteller irrtmlich annimmt objektiven funktionsstrung gar mangel lediglich bedienungsfehler zugrunde liegt revisionsgericht sache entscheiden sachverhltnis bisher erstinstanzlichen gericht festgestellt worden berufungsgericht gem abs nr zpo geprft konkrete anhaltspunkte zweifel richtigkeit erstinstanzlichen feststellung begrnden bgh urt oktober zr olg dsseldorf lg duisburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr melullis richter scharen richterinnen ambrosius mhlens richter prof dr meier beck fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt wege schadensersatzes rckzahlung werklohn vortrag beklagten gelieferte werk funktionsuntauglich streit dreht revisionsverfahren erster linie verjhrung forderung frage verjhrung gem abs bgb prfung mangels seitens unternehmers gem bgb verhandlungen ber anspruch gehemmt worden klgerin bestellte beklagten abwasserbehandlungsanlage hinsichtlich deren funktionsweise vertraglich vereinbart wurde behandlung abwsser kristalliner brei bilden solle automatische austragseinrichtung abfllung scke entfernt knne gewhrleistungsfrist sechs monate ab abnahme bewegliche zwlf monate brigen anlageteile vereinbart klgerin nahm anlage august ab dezember teilte zustndige mitarbeiter klgerin zeuge telefonisch geschftsfhrer beklagten erstmals eindampfbehlter feste masse bilde spaten lsen msse mitteilung wiederholte zeuge folgezeit mal behlter erneut beschriebenen weise leeren ersten telefongesprch gab geschftsfhrer beklagten rat zink nickel abwsser einzuspeisen spteren gesprchen erteilte beklagte unterschiedliche empfehlungen klgerin jeweils befolgte wurde zudosierung verndert wurden nderungen gasbrenner vorgenommen danach kam vielzahl weiteren telefongesprchen wechselseitigen schreiben sowie besuchen beklagten klgerin kontakte zogen jahr juli reichte klgerin vorliegende klage gericht landgericht verhalten parteien dahin rechtlich gewrdigt mngelbehebungsversuche beklagten stattgefunden htten deretwegen verjhrung gewhrleistungsansprche klgerin gem bgb klageerhebung gehemmt sei deshalb klage wesentlichen stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht hemmung verjhrung verneint klage abgewiesen hiergegen richtet bundesgerichtshof zugelassene revision klgerin entscheidungsgrnde revision erfolg etwaige schadensersatzforderung klgerin verjhrt berufungsgericht anderslautendes urteil folgt begrndet telefonischen reaktionen beklagten seien weder mangelprfungen mangelbeseitigungsversuche abs bgb beide parteien damals davon ausgegangen seien infrarotverdampfer fehlerhaft sei bedienungsfehler einstellung verdampfers korrigiert mssten telefonate htten verhandlungen bgb dargestellt geltendmachung ansprchen gegangen sei erst schreiben klgerin september gendert beklagten mitgeteilt funktionsweise verdampfers sei absolut unbefriedigend gesprch gebeten zustimmenden antwort beklagten telefax september beginn verhandlungen gelegen zeitpunkt seien bereits monate tage ab abnahme verstrichen verjhrung bereits eingetreten ergebnis ndere teil vertretenen auffassung folge fr verhandlungen bgb prfung mangels mangelbeseitigungsversuch genge verhalten beklagte erstmals spter nmlich besuch geschftsfhrers konstrukteurs verdampfers klgerin oktober gezeigt ii erwgungen halten revisionsrechtlichen nachprfung stand verjhrung sowohl abs bgb mangelprfung mangelbeseitigungsversuche bgb verhandlungen gehemmt worden berufungsgericht verkannt mangelursache einerseits mangelerscheinung bzw symptom andererseits unterscheiden hemmung verjhrung befassung werkunternehmers mangelerscheinung ausreicht verjhrung gewhrleistungsansprchen betreffende recht wirkung ab januar gendert worden abs bgb weggefallen stattdessen bgb verjhrung schwebende verhandlungen ber anspruch anspruch begrndenden umstnde gehemmt bergangsvorschrift art abs egbgb findet grundstzlich altansprche neue verjhrungsrecht anwendung bestimmt hemmung fr zeitraum januar altem recht verjhrungshemmende wirkung ersten fehlfunktion anlage betreffenden telefongesprchs klgerin beklagten zeugen dezember ge fhrt wurde daher abs bgb beurteilen tage verjhrungsfrist abnahme anlage august laufen begonnen abgelaufen unabhngig davon vertraglich vereinbart sechs zwlf monate betrug klgerin geltend macht wegen unwirksamkeit vertraglichen verjhrungsvereinbarung gesetzliche frist fnf jahren abs nr bgb galt weiteren kontakte parteien zeit ab januar verjhrung hemmten richtet hingegen bgb ansicht berufungsgerichts telefonischen reaktionen beklagten dezember zeit telefax september htten weder mangelprfung mangelbeseitigungsversuch abs bgb verhandlungen bgb dargestellt steht rechtsprechung bundesgerichtshofs einklang danach besteller verpflichtet mangelursachen verantwortlichkeit bau beteiligten unternehmer fr mngel vorprozessual sachverstndigengutachten klren lassen bgh urt vii zr bghz stndig vielmehr besteller hinreichend genauer beschreibung zutage getretenen erscheinungen fehler werkleistung anhaftet aufgetretenen mangelerscheinungen verursacht gegenstand betreffenden vertraglichen prozessualen verfahrens mngelbeseitigungsverlangen beweissicherungsverfahren vorschussklage usw darauf beschrnken symptome mangels rgen vorzutragen beschrnkung besteller angegebenen stellen bezeichneten vermuteten ursachen verbunden ursachen bezeichneten erscheinungen vielmehr vollem umfang erfasst vgl bgh urt vii zr bghz vii zr njw rr grundstze notwendigen hinreichenden sachvortrag bestellers durchsetzung gewhrleistungsansprche auergerichtlich prozess erleichtern sollen gel ten fr hemmung verjhrung sowohl fr abs bgb fr bgb aa fr mangelprfung gem abs bgb seit langem geklrt unterzieht unternehmer magabe bestimmung einverstndlichen prfung beseitigung mangels betrifft blo mangelerscheinung beteiligten umstnden allein auge vielmehr mangel fehler werks insgesamt betreffenden erscheinungen zutage tritt folgt schon daraus prfung beseitigung vertragliche verpflichtungen gerade bekannten erscheinungen beschrnken vielmehr fehler beziehen bgh urt aao vii zr njw rr bb gilt fr neue verjhrungshemmung ver handlungen bgb begriff verhandlungen weit auszulegen umfasst regelmig bisher abs bgb geregelten sachverhalte vorschrift ergangene rechtsprechung ausfllung begriffs herangezogen abs bgb verjhrung gehemmt unternehmer einverstndnis besteller prfung vorhandenseins mangels beseitigung unterzieht hemmung setzt voraus unternehmer besteller eindruck erweckt mangel prfen bzw kmmern besteller hiermit einverstanden abgesehen fall unternehmer vornherein verantwortung fr mangel ablehnt treffen vertragsparteien meinungsaustausch regelmig berprfungsvereinbarung verhandeln abs bgb bgh urt vii zr njw oben dargelegte grundsatz hemmung verjhrung schon prfung mangelerscheinungen bzw verhandlungen ber symptome eintritt greift vorliegenden fall entgegen ansicht berufungsgerichts steht entgegen parteien feststellung berufungsgerichts telefonat dezember folgezeit september davon ausgingen infrarotverdampfer fehlerhaft sei geltendmachung prfung beseitigung mngeln zeitpunkt gesprchsgegenstand korrektur bedienungsfehlern vermeintlich unrichtigen einstellung verdampfers offen bleiben tatsachenfeststellung berufungsgerichts berhaupt tragfhigen grundlage beruht senat bindet berufungsgericht bereinstimmenden annahme parteien ausgeht infrarotverdampfer sei grundstzlich funktionstauglich verjhrung gleichwohl gehemmt worden grundsatz besteller mangels fachwissens mangelsymptome rgen mangelursache erforschen braucht folgt unschdlichkeit irrtums ber ursachen mangelerscheinungen bundesgerichtshof schon fr fall ausgesprochen besteller aufgrund mangelerscheinungen werkmangel annimmt ursache falschen stelle ansiedelt lag beispielsweise fall besteller risse auenputz gergt spter herausstellte mngeln steinen mrtel beruhten urt vii zr bghz fall besteller risse hallenboden gergt mngelursache darin lag gussasphalt erforderliche schichtstrke urt vii zr baur beschrnkung besteller bezeichneten vermuteten ursachen tritt hierdurch werkunternehmer irrtum bestellers teilt unerheblich besteller funktionsstrung werkes benachrichtigt ursachenvermutung zufrieden geben darf eigenverantwortlich wahre ursache ermitteln vgl bgh urt aao fr irrtum mangelerscheinungen mangel bedienungsfehlern beruhen gelten irrtum geht mangelnde fachkenntnis bestellers zurck rechtsprechung bundesgerichtshofs gerade schaden irrtum kommt rechtsprechung entwickelte anspruch werkunternehmer tragen vertragliche prfungsund beseitigungspflicht bekannten erscheinungen beschrnkt fehler beziehen gegebenenfalls fehler vorliegt werkunternehmer besteller ermitteln besteller braucht symptome objektiv fehlfunktion werks darstellen berichten erwartung auszudrcken werkunternehmer befassen deshalb gengt falle werkmangels fr geltendmachung rechte bestellers fr hemmung verjhrung bloe hinweis mangelerscheinungen unterschied mangelursachen besteller irrtmlich annimmt gar mangel lediglich bedienungsfehler handele reicht objektive funktionsstrung hinweist ergibt sinn zweck abs bgb bgb geht darum parteien bestehende gute verhltnis mglichst ungetrbt halten auftraggeber zwingen klageerhebung hnlicher weise verjhrung unterbrechen bgh urt vii zr baur vii zr baur beide abs bgb gesetzgeber bgb ging davon verhandlungen ber streitigen zweifelhaften anspruch rechtspolitisch wnschenswerten zweck dienen rechtsstreitigkeiten vermeiden daher zeitlichen druck ablaufenden verjhrung befreien mnchkomm grothe bgb aufl rdn gesetzeszweck wre vereinbaren besteller obwohl mangels fachwissens ursache mangelerscheinungen kennt wei werkmangel bloen bedienungsfehler handelt gleichwohl schon vorsichtshalber gewhrleistungsansprche werkunternehmer erheben msste verjhrung hemmen iii alledem verjhrung rechtzeitig gehemmt worden berufungsurteil bestand hemmung gefhrt etwaige gewhrleistungsansprche klgerin klageerhebung verjhrt erste telefongesprch dezember abs bgb eingetretene hemmung dauerte fort hemmende wirkung weiteren gesprche jahre verhandlungen bgb darstellten abgelst wurde darlegungs beweislast fr ende hemmung liegt beklagten verjhrung lange gehemmt unternehmer ergebnis prfung besteller mitteilt gegenber mngel fr beseitigt erklrt fortsetzung beseitigung verweigert voraussetzungen unternehmer nachzuweisen bgh urt vii zr wm dezember gegebenen bedienungsempfehlung lag etwa mitteilung ergebnisses prfung erklrung mangel sei beseitigt verweigerung fortsetzung beseitigung abs bgb ebenso wenig spteren ratschlgen verweigerung fortsetzungen verhandlungen bgb lag rechtsprechung bundesgerichtshofs tatschlichen beendigung mangelbeseitigungsarbeiten weiteres erklrung entnehmen mangel sei beseitigt fortsetzung mngelbeseitigung verweigert beispielsweise feuchtigkeitsmngeln typischerweise gerechnet nachbesserungsversuche ergebnis erfolglos erweisen bgh urt aao gilt strkerem mae fr bloe bedienungsempfehlungen hufig beiden parteien versuch betrachtet mangelerscheinungen beseitigen wobei ergebnis abgewartet deshalb ging hemmung abs bgb lckenlos hemmung bgb ber hemmungswirkung verhandlungen jahres dauerte klageerhebung schreiben rechtsanwalts beklagten april verjhrungseinrede erhob kulanz bereitschaft klrung mangelrge erklrte stellte abbruch verhandlungen dar bedeutung werkunternehmer nachbesserungsversuchen ausdrcklich erklrt rechtspflicht anzuerkennen geflligkeit han deln sinn zweck abs bgb kommt tatschliche bemhen mngelbeseitigung dagegen bemhen zugrunde liegenden beweggrnde auftragnehmers bgh urt aao ebenso wenig brach klgerin schreiben april beklagte aufforderte funktionsuntaugliche infrarotverdampferanlage unverzglich entfernen werklohn zurckzuerstatten verhandlungen ab ging schreiben mehr mngelbeseitigung wohl schadensersatz gem abs bgb antwort baten rechtsanwlte beklagten april fristverlngerung april folgezeit lie beklagte verhandlungen allerdings einschlafen abbruch verhandlungen gleichzustellen bgh urt vi zr njw hemmung verjhrung verhandlungen tritt verjhrung jedoch frhestens drei monate ende hemmung satz bgb ende jedenfalls ablauf beklagten zuletzt erbetenen fristverlngerung lag april htte frhestens juli verjhrung eintreten knnen abs bgb wurde jedoch schon juli einreichung klage erneut gehemmt erst august zugestellt wurde unerheblich verzgerung klgerin verursacht wurde abs nr bgb zpo verjhrung gesttzte berufungsurteil daher aufzuheben ber streitigen fragen entschieden brauchte vertraglich vereinbarte verjhrungsfrist sechs zwlf monate betrug vertraglichen verjhrungsklausel agbg unwirksame allgemeine geschftsbedingung handelt iv sache berufungsgericht zurckzuverweisen senat konnte sache entscheiden berufungsgericht rechtsstandpunkt folgerichtig berufungsangriffen beklagten dagegen befasst landgericht mangel grundlage klgerin vorgelegten privatgutachtens festgestellt abs zpo wonach revisionsgericht sache entscheiden aufhebung urteils wegen rechtsverletzung anwendung gesetzes festgestellte sachverhltnis erfolgt letzterem sache endentscheidung reif greift sachverhltnis bisher erstinstanzlichen gericht festgestellt worden berufungsgericht gem abs nr zpo geprft konkrete anhaltspunkte zweifel richtigkeit feststellung erstinstanzlichen gerichts begrnden prfung revisionsgericht vorgenommen ermittlung verneinung konkreter anhaltspunkte fr unrichtigkeit erstinstanzlichen tatsachenfeststellungen ihrerseits neue tatsachenfeststellung darstellen zustndigkeit tatrichters fllt melullis scharen mhlens ambrosius meier beck vorinstanzen lg duisburg entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache alias wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn september zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde verurteilt ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge zwei fllen davon fall mitfhrung sonstigen gegenstandes art verletzung personen geeignet bestimmt tenorierung fllen vgl bgh urteil august str bghr btmg abs urteilsformel wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte allgemein rge verletzung materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo verurteilung angeklagten wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln gem abs nr btmg fall ii urteilsgrnde bestand fall ii urteilsgrnde getroffenen feststellungen verkauften angeklagte mittter zeit februar august strae mari huana rauschgift entstammte vorrat angeklagte mittter unbewohnten unmblierten wohnung obergeschoss gebudes strae unterhielten konnten august durchsuchung insgesamt gramm marihuana gramm tetrahydrocannabinol sichergestellt badezimmer wohnung neben verpackungsmaterial griffbereit springmesser abgelegt angeklagten bewusst feststellungen zugrunde liegende beweiswrdigung begegnet insoweit durchgreifenden rechtlichen bedenken belegt angeklagte kenntnis badezimmer wohnung befindlichen springmesser besa aa landgericht berzeugung davon angeklagte hauptverhandlung sache eingelassen mittter wohnung obergeschoss gebudes strae heraus betriebenen handel marihuana beteiligt ande rem sonstigen handel betubungsmittel bekundungen mehrerer zeugen ber hufige aufenthalte angeklagten gebude strae sowie darauf gesttzt bunkerwoh nung sowohl buchfhrung ber betubungsmittelgeschfte genutzten notizbuch marihuana gefllten klemmverschlusstte finger handflchenabdrcke angeklagten befanden insoweit beweiswrdigung landgerichts rechts wegen erinnern bb hingegen hlt beweiswrdigung bezglich fr strafbarkeit wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln erforderlichen kenntnis angeklagten springmesser bunkerwohnung befand rechtlicher prfung stand strafkammer feststellung angeklagten griffbereite verfgbarkeit springmessers bewusst angefochtenen urteil stelle beweiswrdigend belegt kenntnis angeklagten lsst vorliegend gesamtzusammenhang urteilsgrnde entnehmen ergibt lediglich springmesser mittter angeklagten wegen tat bereits rechtskrftig verurteilten zeugen gehrte august bunkerwohnung befand umstnden ergibt jedoch weder wann zeuge gehrende messer bunkerwohnung deponierte angeklagte zeitpunkt wohnung aufhielt messer gelegenheit tatschlich kenntnis nahm aufhebung verurteilung fall ii urteilsgrnde zieht aufhebung gesamtstrafe sost scheible roggenbuck feilcke quentin paul'],['Soon']] [['str verfgung strafsache bghr bghst nachschlagewerk verffentlichung ja ja ja ja stpo abs satz abs satz mrk art abs buchst praxis wonach revisionshauptverhandlungen anwesenheit angeklagten gewhlten verteidigers durchgefhrt gengt anforderungen art absatz buchst mrk erscheint wahlverteidiger termin hauptverhandlung gem absatz stpo mitgeteilt wurde hauptverhandlung revisionsgericht teilt vorab erscheinen regel pflichtverteidiger fr revisionshauptverhandlung bestellen recht angeklagten verteidigung art iii mrk wahren bgh verfgung september str lg fulda wegen beihilfe schweren ruberischen erpressung termin november aufgehoben neuer termin hauptverhandlung ber revisionen staatsanwaltschaft angeklagten mittwoch januar uhr fr angeklagten herr rechtsanwalt pflichtverteidiger fr revisionshauptverhandlung bestimmt grnde hauptverhandlung senats august fr angeklagten pflichtverteidiger rechtsanwalt erschienen wahlverteidiger angeklagten herr rechtsanwalt schreiben august mitgeteilt hauptverhandlung anreisen schreiben lag senat erst august senat hauptverhandlung ber revisionen staatsanwaltschaft ausgesetzt angeklagte verteidigt wortlaut abs satz abs stpo anwesenheit gewhlten verteidigers revisionshauptverhandlung grundstzlich erforderlich bisherigen rechtsprechung bung pflichtverteidiger fr revisionshauptverhandlung bestellen schwerwiegender fall vorliegt bverfge rechtslage besonders schwierig vgl bghst meyer goner schmitt stpo aufl rn weiteren nachweisen auffassung strafsenats gengt bisherige praxis wonach zahlreiche revisionshauptverhandlungen anwesenheit angeklagten gewhlten verteidiger durchgefhrt anforderungen art abs buchstabe mrk anbetracht umstands revision bundesgerichtshof einzige rechtsmittel urteile groen strafkammer landgerichte erstinstanzlichen senate oberlandesgerichte erscheint vertretbar angeklagten hauptverhandlungen deren ende beschwerende entscheidung ergehen jegliche vertretung regelmiger abwesenheit angeklagten jedenfalls faktisch rechtliches gehr lassen gilt hauptverhandlungen ber revisionen staatsanwaltschaft nebenklgern gleichermaen fr ber revisionen angeklagten gelten steht entgegen angeklagten freigestellt hauptverhandlung wahlverteidiger vertreten lassen abs satz stpo nichterscheinen verteidigers kosteninteresse angeklagten zugrunde liegen grnde wahlverteidiger revisionshauptverhandlung erscheint knnen vielfltig mssen interessen angeklagten bereinstimmen mgliche interesse angeklagten pflichtverteidigerkosten verfahrenskosten belastet kommt gesetzlichen wertung stpo teilt wahlverteidiger hauptverhandlung revisionsgericht erscheinen daher regel pflichtverteidiger fr revisionshauptverhandlung bestellen durchfhrung verfahrens sichern hierin mglicherweise liegende berufstypische sonderopfer hinzunehmen karlsruhe september bundesgerichtshof vorsitzende strafsenats prof dr fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet juli schick justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb sekundrhaftung architekten entwickelten grundstze architekten anwendbar lediglich aufgaben grundlagenermittlung vorbereitung vergabe leistungsphasen abs hoai beauftragt worden abgrenzung bgh urteil januar vii zr baur zfbr bgh urteil juli vii zr olg naumburg lg dessau vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richter bauner richterin safari chabestari richter halfmeier fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg april urteil zivilkammer landgerichts dessau mai aufgehoben klage abgewiesen klger tragen kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand beklagte architekt wendet verurteilung zahlung schadensersatz revisionsverfahren geht darum einrede verjhrung berufen beklagte wurde klgern jahre grundleistungen phasen abs hoai fr errichtung hauses klger beauftragt grundstck befindet meter elbe entfernt planung beklagten sah abdichtung drckendes grundwasser abnahme hauses januar trat erstmals april jahres wasser keller klger wandten deswegen bauausfhrende firma unternahm jedoch beklagten ber wassereintritt auffassung informierte liege ausfhrungsfehler beklagte blieb unttig neuen wassereintritt jahre beauftragten klger sachverstndigen ermittlung ursachen prfung aufwand beseitigung mngel erforderlich sei sachverstndige stellte fest fehlende abdichtung drckendes grundwasser schadensurschlich klger verlangen beklagten fr schadensbeseitigung landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben senat zugelassenen revision verfolgt beklagte begehren klageabweisung entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt abweisung klage schuldverhltnis finden dezember geltenden gesetze anwendung art egbgb berufungsgericht meint beklagte knne einrede verjhrung berufen treffe sekundrhaftung ausschluss verjhrungseinrede fhre aufgrund sachwalterhaftung sei einrede ausgeschlossen beklagten objektive untersuchung unverjhrter zeit aufgetretenen mangels information bauherren ber ergebnis untersuchung oblegen ii hlt rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht versagt beklagten unrecht anwendung grundstze sogenannten sekundrhaftung architekten einrede verjhrung rechtsprechung senats obliegt umfassend beauftragten architekten rahmen betreuungsaufgabe wahrung auftraggeberrechte gegenber bauunternehmern zunchst objektive klrung mngelursachen eigene planungs aufsichtsfehler gehren vertragsverletzung pflichtwidrige unterlassung jeglicher untersuchung beratung architekt mglicherweise verjhrung bestehenden ansprche herbeifhrt begrndet falsche beratung weiteren schadensersatzanspruch dahin verjhrung gerichteten gewhrleistungs schadensersatzansprche eingetreten gilt bgh urteil mrz vii zr bghz urteil september vii zr baur zfbr nzbau anknpfungspunkt fr sekundrhaftung architekten bernommene aufgabenkreis pflicht aufklrung ber eigene fehler bernommenen betreuungsaufgaben ergeben derartige betreuungspflichten folgen fr umfassend beauftragten architekten daraus objektberwachung objektbetreuung bernommen verpflichtet fr mngelfreiheit bauwerks sorgen besteller fertigstellung bauwerks untersuchung behebung baumangels seite stehen umfassenden beauftragung architekten rumt besteller zentrale stellung planung durchfhrung bauwerks primre ansprechpartner bestellers problemen bauabwicklung kommt setzt fertigstellung bauvorhabens fort deshalb architekt fertigstellung bauvorhabens sachwalter bestellers durchsetzung ansprche bau planungsbeteiligten behilflich bgh urteil september vii zr aao architekt aufgaben grundlagenermittlung vorbereitung vergabe betraut erheblichen teil planungsaufgaben bernommen aufgaben gehen ber reine planung hinaus grundstzlich leistungen planer integrieren leistungsbeschreibungen planung fachlich beteiligten abstimmen koordinieren derjenige abhngig inhalt auftrages gehalten behrden pla nung fachlich beteiligten verhandlungen ber genehmigungsfhigkeit fhren belegt aufgabe architekten fr gelingen bauwerks hoher wichtigkeit belegt jedoch entgegen literatur vertretenen auffassung weise baurechtliche schriften bd derartige zentrale stellung durchfhrung gesamten bauwerks rechtfertigt grundstze ber sekundrhaftung anzuwenden errichtung bauwerks lediglich leistungsphasen abs hoai beauftragte architekt weise befasst weder wirkt vergabe obliegen aufgaben objektberwachung objektbetreuung senat bereits urteil september vii zr aao herausgestellt sekundrhaftung rechtfertigenden betreuungspflichten insbesondere objektberwachung objektbetreuung ergeben erst realisierung planung errichtung bauwerks begrndet besondere vertrauensstellung architekten sachwalterhaftung ableitet lediglich planende architekt steht soweit betreuung bauvorhabens geht fachplanern bauunternehmer gleich qualifizierte stellung planer allein rechtfertigt sinne sachwalter bauherrn anzusehen verpflichtet wre unabhngig aufgaben rahmen mngelhaftung manahmen ergreifen fhren anspruch verjhrt unrecht beruft berufungsgericht entscheidung senats januar vii zr baur zfbr njw fall architekt volle objektberwachung bernommen jedoch verpflichtet neben ffentlichrechtlichen bauleitung technische oberleitung bernehmen rahmen aufgabenkreises ratschlge whrend bauausfhrung erteilen zusammenhang senat entschieden voraussetzung fr pflicht architekten ber eigene fehler aufzuklren umfassende beauftragung leistungsphasen architekt sei rahmen jeweils bernommenen aufgabenkreises vielmehr gehalten sachwalter ttig ausdruck bringen architekt unabhngig bernommenen aufgaben sachwalter auftraggebers dargestellten sinne vielmehr ergnzend darauf hingewiesen umfang beratungspflicht bernommenen aufgabe richtet insofern auge gehabt architekt entscheidenden besonders gelagerten fall umfassend betreuungsaufgaben bernommen iii berufungsurteil danach aufzuheben senat sache entscheiden getroffenen feststellungen beklagte grundleistungen phasen abs hoai beauftragt feststellungen entgegen auffassung revisionserwiderung dahin verstehen weiteren leistungen nachfolgenden phasen beauftragt worden klger weisen revisionsverfahren darauf ziffer zustzlichen vereinbarung architektenvertrages beklagte baubetreuung bernommen bedarfsfall verfgung stand vertragsteil jedoch gegenstand klgerischen vorbringens vorgetragen beklagte sei leistungsphasen beauftragt vortrag besttigt nachdem beklagte vorgetragen sei objektberwachung beauftragt grundlage fehlt fr annahme klger berufungsgericht hinsichtlich leistungsumfangs abschlieende feststellung treffen offengelassen beklagte objektberwachung beauftragt sei anhaltspunkt landgericht davon ausgegangen werk beklagten juli abgenommen worden schadensersatzanspruch klger wegen mangelhaften planungsleistung zeitpunkt klageerhebung verjhrt davon geht ersichtlich berufungsgericht klger frage gestellt gehen revisionserwiderung verjhrung grundlage einrede verjhrung begrndet klage senat abzuweisen iv kostenentscheidung beruht abs satz zpo kniffka kuffer safari chabestari bauner halfmeier vorinstanzen lg dessau entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts februar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck juli soweit betrifft feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte mehreren verfahrensrgen sachrge verurteilung hlt sachlich rechtlicher prfung stand verfahrensrgen kommt daher feststellungen landgerichts beauftragte beschwerdefhrer wegen tat rechtskrftig verurteilten mitangeklagten bezahlung kurierlohns dm ca kg haschisch lieferanten de niederlande abzuholen bringen rauschgift deutschland ge winnbringend weiterverkauft dezember fuhr zusammen wegen tat ebenfalls rechtskrftig verurteilten mitangeklagten de pkw kontaktaufnahme lieferanten lie ferung rauschgiftes verzgerten hielten uhr lngstens ca uhr de fhrte ca whrend zeit mehrere telefongesprche uhr uhr bergab mnnliche person verurteilten plastiktte pkw abstellte anschlieend traten rckreise deutschland sptestens zeitpunkt wute plastiktte grere menge rauschgift befand unerlaubt deutschland eingefhrt verkauft uhr reisten grenzbergang bad bentheim bab bundesrepublik deutschland dabei fhrten plastiktte gramm haschisch wirkstoffmenge gramm thc gramm kokain wirkstoffmenge gramm khc berprfung grenzschutzbeamte wurden drogen gefunden mehreren beschuldigtenvernehmungen hauptverhandlung gaben verurteilten seien de niederlande dorthin auszuliefern wten rauschgift pkw gekommen sei beschuldigtenvernehmungen januar februar sagte beschwerdefhrer auftrag erhalten vier kartons haushaltswaren de bringen erst hauptverhandlung bezeich nete beschwerdefhrer hintermann auftraggeber dro gentransports strafkammer einlassungen verurteilten hauptverhandlung seien davon ausgegangen pla stiktte befinde haschisch unwiderlegt behandelt wegen einfuhr handeltreiben haschisch verurteilt tatvorwurf bestreitenden angeklagten aufgrund schlssigen detailiierten glaubhaften aussage berfhrt angesehen angaben seien deshalb groem gewicht hauptverhandlung eigene tatbeteiligung schonungslos eingerumt tatbeteiligung beschwerdefhrers auftraggeber hintermann sinne btmg zuverlssig dargelegt sei konkreter anla erkennen mitangeklagten unrecht hintermann haupttter bezeichnet knnte sei deshalb unglaubwrdig zunchst mehre ren beschuldigtenvernehmungen unschuldig bezeichnet tatbeteiligung beschwerdefhrers sofort geoffenbart urteil hlt sachlich rechtlicher berprfung stand verurteilung beschwerdefhrers beruht ausschlielich angaben mitangeklagten hauptverhandlung sol chen fall aussage aussage steht entscheidung allein davon abhngt angaben gericht folgt mssen urteilsgrnde erkennen lassen tatrichter umstnde entscheidung beeinflussen knnen erkannt berlegungen einbezogen st rspr vgl bghr stpo beweiswrdigung abs satz beweisergebnis bgh stv zudem besonderem mae gesamtwrdigung indizien geboten bghr stpo indizien beweiswrdigung anforderungen urteilsgrnde gerecht darstellung fr beweiswrdigung wesentlichen tatsachen einzelnen punkten unvollstndig ermglicht senat rechtliche berprfung auerdem wrdigt strafkammer wesentliche fr angeklagten sprechende indizien unzureichend urteil fehlt geschlossene ausreichend substantiierte darstellung aussagen mitangeklagten vernehmungen hauptverhandlung vgl hierzu hanack lwe rosenberg stpo aufl rdn nachw insbesondere de gefhrten telefonaten kontaktaufnahme rauschgiftliefe ranten rauschgiftbergabe bezahlung inhalt gesprche bergeber ausfhrliche wiedergabe aussagen punkten schon deshalb erforderlich landgericht gefhrten telefonaten kontaktaufnahme rauschgiftlieferanten offensichtlich zuverlssigkeit angaben zweifelte ua angeblich wahrscheinlich deshalb sicheren feststellungen treffen konnte wegen substanzarmen lckenhaften feststellungen fr beweiswrdigung wesentlichen umstnden revisionsgerichtliche kontrolle beweiswrdigung landgerichts rechtsfehlerfrei mglich weiterhin ausfhrungen kammer hauptverhandlung erkennbaren widersprche ungereimtheiten relevant erscheinende ungenauigkeiten aufgetreten seien aussage insgesamt geschlossen dar stellungsbild plastisch wirke ua fr senat weiteres nachvollziehbar urteil entwicklung aussagen verurteilten laufe mehrfachen vernehmungen fr bewertung zuverlssigkeit angaben bedeutung zukommt fr beurteilung erforderlichen ausfhrlichkeit dargestellt vgl bgh stv nachw urteilsgrnde verhalten umstnde nderung aussagen veran lat insbesondere vorhalte zusammhang gemacht hinweise erteilt wurden beweiswrdigung landgerichts widersprchlich punkten nachvollziehbar vgl hierzu hanack aao rdn nachw kuckein kk aufl rdn nachw kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn kammer einlassung pkw grenzschutzbe amten aufgefundenen kokain schwerwiegendsten vorwurf gewut widerlegt angesehen ua somit strafzumessung unbercksichtigt gelassen lt weiteres wertung vereinbaren fr glaubhaftigkeit beschwerdefhrer belastenden aussage spreche vollem umfang gestndig sei schonungsloses gestndnis abgelegt ua weiterhin verhlt urteil widerspruch einerseits vorgngen de aufgrund angaben sicheren feststellungen getroffenen konnten andererseits beschwerdefhrer belastenden angaben uneingeschrnkt glaubhaft be zeichnet htte nheren begrndung bedurft nachvollziebar bedenklich meinung kammer gewicht gestndnisses dadurch erhht tatbeteiligung beschwerdefhrers hintermann haupttter aufgedeckt ua mglichen aufdrngenden motiv klagten ange unrecht belasten strafmilderung gem btmg erhalten setzt urteil auseinander kammer geht vielmehr davon konkreter anla erkennbar sei weshalb beschwerdefhrer unrecht tter bezichtigt ua kutzer rissing van saan winkler miebach lienen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch dr roth richterin dr brckner beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss amtsgerichts memmingen mrz beschluss landgerichts memmingen zivilkammer april rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen stadt memmingen auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde amtsgericht beschluss mrz betroffenen nigerianischen staatsangehrigen abschiebungshaft fr dauer zwei monaten verhngt landgericht dagegen gerichtete beschwerde betroffenen beschluss april zurckgewiesen dagegen wendet betroffene rechtsbeschwerde april erfolgten abschiebung feststellen lassen angefochtenen beschlsse rechten verletzt ii beschwerdegericht meint reiche betroffenen haftantrag anhrung mndlich bersetzt worden sei aushndigung schriftlichen haftantrags sei erforderlich sei verfahrensbevollmchtigten betroffenen berdies vorab per fax zugeleitet worden iii rechtsbeschwerde erledigung hauptsache analog famfg zulassung statthaft vgl senat beschluss april zb infauslr brigen zulssig sache erfolg betroffene haftanordnung jedenfalls deshalb rechten verletzt worden anhrung anspruch rechtliches gehr art abs gg ausreichend gewahrt nmlich ersichtlich ablichtung haftantrags ausgehndigt worden haftantrag erst beginn anhrung erffnet einfachen berschaubaren sachverhalt betrifft betroffene bercksichtigung etwaigen berraschung weiteres auskunftsfhig senat beschluss mrz zb bghz rn beschluss juni zb infauslr rn fall ablichtung antrags ausgehndigt erforderlichenfalls mndlich bersetzt anhrungsprotokoll aktenstelle schriftlich dokumentiert betroffene schon grund situation zumeist lage mndlich bermittelten haftantrag erfassen weiteren verlauf anhrung exemplar haftantrags einsehen gegebenenfalls spter rechtsanwalt vorlegen knnen nher senat beschluss juni zb infauslr rn aushndigung haftantrags beschwerdegericht offenbar meint deshalb entbehrlich verfahrensbevollmchtigte betroffenen per fax erhalten weder anhrung anwesend gelegenheit gehabt inhalt haftantrags anhrung betroffenen errtern aufrechterhaltung haftanordnung beschwerdegericht betroffenen ebenfalls rechten verletzt jedenfalls deshalb verfahrensfehlerhafte anhrung amtsgericht fr zukunft geheilt worden konnte verfahrensbevollmchtigter kenntnis vollstndigen haftantrag erlangen weitere voraussetzung fr heilung verfahrensfehlerhaften anhrung wre jedoch erneute anhrung betroffenen beschwerdegericht unterblieben vgl senat beschluss mrz zb juris rn brigen rgt rechtsbeschwerde recht beschwerdegericht haftgrund aktenvermerk beteiligten behrde gesttzt obwohl anhrung betroffenen vermerk amtsgericht aktenkundig grund wre erneute anhrung zwingend geboten iv kostenentscheidung beruht abs satz abs famfg art abs emrk analog festsetzung beschwerdewerts folgt abs kosto abs kosto stresemann lemke roth schmidt rntsch brckner vorinstanzen ag memmingen entscheidung xiv lg memmingen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet juni werner justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein vob nr abs satz pauschalpreisvertrgen vereinbarte vertragsleistungen weise vereinbart ausgefhrt vergtung nr abs satz beurteilen vereinbaren parteien skonto fr einzelne rate zahlungsplanes skonto fr fristgerecht gezahlte rate verdient raten fristgerecht geleistet bgh urteil juni vii zr olg karlsruhe lg offenburg vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni richter prof dr thode hausmann dr wiebel dr kuffer dr kniffka fr recht erkannt revision beklagten schluurteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat freiburg juli ausspruch ber kosten teilurteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat freiburg mai insoweit aufgehoben hhe dm zuzglich zinsen nachteil beklagten erkannt worden teilurteil abgendert soweit berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts offenburg april hhe betrages dm skontoabzug zurckgewiesen worden insoweit klage abgewiesen brigen umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt beklagten restwerklohn hhe dm fr umbau industriehalle eigentumswohnungen bauvertrages vorrangig neben vob gelten auftragnehmer ausnahme nher bezeichneter leistungen bauleistungen leistungen lieferungen erbringen schlsselfertigen betriebsbereiten erstellung bauvorhabens erforderlich auenanlagen sollten gem kostenberechnung architekten erbracht bauherr behielt leistungen bereich pflanzen reduzieren vergtung bauvertrages entsprechend zahlungsplan folgt fllig auftragnehmer erhlt beginnend ersten rate ende november sechs gleiche zahlungen dm endend sechsten rate ende april ende april gesamtbetrag dm bezahlt weitere zahlung einhaltung zahlungen entsprechend zahlungsplan gewhrt skonto vergtung heit vertrages abschlu vertrages bautechnisch notwendigen grnden planung ausfhrung folge mehr minderkosten gendert verpflichten ver tragsparteien kosten mehr minderleistungen basis pauschalpreises ermitteln pauschalpreis aufzuschlagen bzw pauschalpreis abzug bringen arbeiten erbracht abnahme erfolgt beklagte beanstandet revisionsverfahren positionen innenfensterbnke treppenhausverglasung gesetzte bume leistungen erbracht wurden deswegen htten bezahlt mssen ferner beanstandet skontoabzug dm versagt wurde zudem beruft mngel schalldmmung unterkonstruktion dachterrassen landgericht beklagte zahlung dm zug zug beseitigung einzelnen bezeichneter mngel verurteilt beiderseitige berufung berufungsgericht beklagte teilurteil zahlung dm zuzglich zinsen verurteilt hhe betrages dm berufung klgerin zurckgewiesen berufung beklagten vollem umfang zurckgewiesen schluurteil berufungsgericht beklagte zahlung weiterer dm verurteilt ber kosten entschieden revision beklagten richtet teilurteil sowie kostenausspruch schluurteils umfang angegriffenen teilurteils senat revision schluurteil teilurteil insoweit angenommen hhe dm abzge fr fensterbnke treppenhausverglasung bume skonto nachteil beklagten erkannt worden senat verfahren verbunden entscheidungsgrnde revision umfang annahme erfolg fhrt abweisung klage soweit beklagte skonto hhe dm beansprucht brigen zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ansicht wegen fehlens teils innenfensterbnke gesamtbetrag dm einzelbetrge brutto dm dm knne werklohnforderung abzug gemacht unstreitig seien minderleistungen absprache architekten beklagten erfolgt leistungsumfang lediglich grob umschrieben worden sei deute pauschalierung folge nderungen grundlegend seien abweichung vereinbarten pauschalpreises rechtfertigten zudem lgen voraussetzungen bauvertrages nderung bautechnisch notwendigen grnden gehandelt ausfhrung treppenhauses holz statt aluminium wertdifferenz brutto dm whrend bauausfhrung vereinbart worden sei unterfalle anpassungsvereinbarung gleiches gelte fr gesetzten bume obwohl tatschlich gesetzten bume wert gehabt htten brutto dm wert gelegen vereinbarung pauschalpreises zugrunde gelegt worden sei hlt rechtlicher nachprfung stand berufungsgericht verkennt auswirkung wegfall einzelner positionen verg tung vorliegenden pauschalpreisvertrages auslegung bauvertrages rechtsfehlerhaft berufungsgericht geht rechtsfehlerfreier vertragsauslegung davon drei positionen leistungsumfang festgelegt anschlieend innenfensterbnken bumen leistung reduziert wurde treppenhausverglasung art ausfhrung gewhlt wurde beurteilt erstellten innenfensterbnke minderleistungen absprache architekten erfolgt seien treppenhausverglasung nimmt einverstndliche abweichung vereinbarten art ausfhrung bumen geht berufungsgericht davon ausfhrung anweisung architekten anzahl gewhlt wurde wertmig dm unterhalb pauschalvertrag liegenden anzahl lag auslegung widerspruch steht vertretene ansicht leistungsumfang sei insoweit pauschaliert anpassung grundlegenden abweichungen frage komme berufungsgericht ausdruck bringen derartige nderungen voraussetzungen nr vob nderung vereinbarten vergtung fhren verfehlt fall nr abs satz vob liegt pauschalpreisvertrgen vereinbarte vertragsleistungen weise ausgefhrt vereinbaren parteien auftragnehmer teil geschuldeten leistung ursprnglich vereinbart ausfhren rechtsfolgen vereinbarung auslegung bestimmen wobei umstnde abzustellen aufhebung nderung gefhrt vgl bgh urteil april vii zr baur zfbr njw beruht leistungsreduzierung nderung anordnung auftraggebers gem nr abs satz vob regelung nr nr vob anwendbar bauvertrages rechtfertigt beurteilung klausel betrifft verpflichtung preisanpassung nderungen vertrages bautechnisch notwendigen grnden lediglich geltungsbereich nr vob ausdrcklich geregelt brige anwendungsbereich nr vob dadurch ebensowenig ausgeschlossen einverstndliche preisanpassung fllen denen vertragsnderung bautechnisch notwendigen grnden beruht ii berufungsgericht versagt beklagten berufungsverfahren beanspruchten skontoabzug dm fr zwei fristgerecht geleistete abschlagszahlungen teilt bereits landgericht vertretene ansicht bauvertrages sei unwirksam zahlungsfristen genannt seien innerhalb skonto gewhrt wirksame skontoabrede setze grundstzlich voraus parteien modalitten fr skontoabzug einzelnen geregelt htten insbesondere hinsichtlich zahlungsfrist dagegen wendet revision erfolg skontovereinbarung bauvertrages unabhngig davon individuell vereinbart allgemeine geschftsbedingung anzusehen wirksam parteien vertrages vereinbart auftragnehmer gesamtbetrag dm sechs gleichen zahlungen je dm erhlt beginnend ende november endend letzten rate ende april klausel sieht einhaltung zahlungen entsprechend zahlungsplan skonto gewhrt parteien vereinbart jeweils monatsende flligen zahlungen rechtzeitiger zahlung statt vollen entgelts gekrztes entgelt gezahlt mu abrede entnehmen skonto verdient smtliche raten fristgerecht bezahlt hhe skontos bezeichnet klar art zahlungen abzug gestattet formulierung einhaltung zahlungen zahlungsplan ersichtlich gemeint davon sechs raten erfat sollen knpft vorher bezeichneten zahlungsplan sechs gleichen ratenzahlungen zeitpunkt zahlung fllig abschlag vorgenommen durfte ebenfalls bestimmt kalendermig abs bgb jeweiligen monatsende festgelegt unstreitig wurden erste zweite rate innerhalb vereinbarten fristen bezahlt beklagten steht insofern vereinbarte skontoabzug dm weitere feststellungen erforderlich senat bezglich betrages entscheiden thode hausmann kuffer wiebel kniffka'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrerin februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts siegen juni soweit angeklagte betrifft feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagte wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr drei monaten verurteilt unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet hiergegen wendet angeklagte ausgefhrte sachrge gesttzten revision rechtsmittel erfolg feststellungen lie mitangeklagte angeklagten beziehung unterhielt ausschliebar allein deswegen angeklagten wohnung aufgenommen worden sptsommer paket gramm heroinzubereitung wirkstoffgehalt wohnanschrift angeklagten versenden mitangeklagten besitz genommen wurde hlfte heroins verwendete mitangeklagte folgezeit eigenkonsum fr angeklagte hlfte streckte portionierte verkaufte wohnung angeklagten abnehmer angeklagte aktiv planung organisation durchfhrung handeltreibens eingebunden interesse details ttigkeit freundes bekam paket heroin angekommen pltzlich ausreichend heroin wohnung verfgung stand angeklagte wusste mitangeklagte heroin handelte sah gern mitangeklagte geschfte wohnung ttigte duldete jedoch verkaufsttigkeit freundes erzielten gewinnen insbesondere kostenlose versorgung heroin finanzierung einkufen urlauben erheblich profitierte oktober erhielt mitangeklagte kurier lieferung gramm heroinzubereitung wirkstoffgehalt wohnung angeklagten nahm wohnung wurde hlfte lieferung mitangeklagten angeklagten konsumiert whrend hlfte wiederum mitangeklagten streckung konsumenten weiterveruert wurde diesmal bekam angeklagte dadurch heroin verfgbar mitangeklagte neue lieferung erhalten duldete anschlieenden verkauf heroins wohnung grnden zuvor untersttzte dadurch mitangeklagten ii verurteilung angeklagten wegen beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen hlt rechtlichen prfung stand aktive beteiligung angeklagten handelsttigkeit mitangeklagten urteilsausfhrungen belegt allein kenntnis billigung lagerung aufbereitung vertriebs betubungsmitteln wohnung erfllt irgendwie geartete handelsttigkeit objektiv frdernde untersttzungshandlung voraussetzungen strafbaren beihilfe st rspr vgl bgh urteil dezember str nstz beschlsse november str nstz rr august str bghr btmg abs nr handeltreiben januar str bghr btmg abs nr handeltreiben untersttzungsbeitrag angeklagten positives tun landgericht festgestellt angeklagte schon berlassung mitnutzung wohnung mitangeklagten deren geplanter verwendung fr rauschgiftgeschfte wusste vgl bgh urteil dezember str aao beschluss april str nstz rr strafkammer angenommen knftige hinnahme rauschgifthandels wohnung bezogene zusage angeklagten psychische untersttzung taten mitangeklagten gewertet knnte vgl bgh beschluss april str aao lsst urteilsfeststellungen ebenfalls entnehmen strafbarkeit wegen beihilfe unterlassen scheidet mangels garantenstellung angeklagten inhaber wohnung grundstzlich rechtlich dafr einzustehen rumen dritte straftaten begangen st rspr vgl bgh urteil dezember str aao beschluss juli str bghr stgb abs garantenstellung urteil februar str bghst ausnahmefall wohnung wegen besonderen beschaffenheit lage ber eigenschaft auen abgeschirmter bereich hinaus gefahrenquelle darstellt vgl bgh urteil februar str aao beschluss januar str aao festgestellt angeklagte mitangeklagten begangenen taten vorteile zog mag strafrechtlich aspekt geldwsche stgb bedeutsam vgl bgh urteil dezember str nstz weber btmg aufl ff rn ff fr frage bestehens garantenpflicht angeklagten umstand entgegen ansicht strafkammer indes relevanz sost scheible cierniak mutzbauer franke bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss za oktober zwangsvollstreckungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher prof dr schaffert dr kirchhoff beschlossen antrag schuldners wahrnehmung rechte gem zpo beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt beizuordnen abgelehnt grnde voraussetzungen fr beiordnung notanwalts gem abs zpo erfllt schuldner beabsichtigte rechtsbeschwerde wortlaut antrags beschluss beschwerdegerichts juli richten wre unstatthaft entscheidung ber anhrungsrge unanfechtbar abs satz zpo soweit beabsichtigte rechtsmittel entgegen antragsfassung unmittelbar zurckweisungsbeschluss mai richten wre rechtsbeschwerde ebenfalls statthaft rechtsbeschwerde beschwerdeentscheidung zwangsvollstreckungsverfahren findet fall vorliegend ausgesprochenen zulassung beschwerdegericht statt abs satz nr zpo bornkamm pokrant schaffert bscher kirchhoff vorinstanz lg darmstadt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr februar rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten unzulssig verworfen kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beklagten auferlegt ausnahme nebenintervention verursachten kosten streithelferinnen beklagten tragen streitwert grnde nichtzulassungsbeschwerde beklagten unzulssig verwerfen wert beschwer nr egzpo erforderlich bersteigt lediglich betrgt falle einlegung rechtsmittels verurteilung erteilung auskunft fr bemessung beschwer stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs aufwand zeit kosten abzustellen erfllen titulierten anspruchs erfordert sowie etwaige gegebene geheimhaltungsinteressen bghz gilt wovon abzuweichen veranlassung besteht fall vorliegenden berufungsgericht stufenklage insgesamt abweisende erstinstanzliche urteil aufhebt auskunftsanspruch zuspricht brigen rechtsstreit hinsichtlich weiteren stufen erste instanz zurckverweist bghz bgh beschl juli iv zr njw nachw zugrundelegung grundstze bemisst senat vorliegend aufwand kosten zeit gunsten beklagten geht senat davon fr durchsehen aktenordner zeitaufwand stunden erforderlich berzeugung senats glaubhaft gemacht beklagten jedoch stunden vollem umfang rechtsanwlte persnlich aufgewandt mssen allein deshalb stundensatz fr anfallenden stunden gerechtfertigt vielmehr spricht dagegen zunchst nichtanwaltliche hilfskraft ordner durchsehen einzelne angelegenheit betreffenden vorgnge kennzeichnen anschluss hieran anwalt seinerseits soweit geschehen ausgefhrten anwaltlichen ttigkeiten kurz form ttigkeitsnachweisen zusammenfassen fr rechtsanwalt persnlich auszufhrende ttigkeit zusammenhang auskunftserteilung aufwand pro stunde umstnden gerechtfertigt beklagten verkennen rahmen beschwer eigenen aufwand geltend knnen geltend gemachten stundensatz handelt jedoch satz rechtsanwlte auftraggeber rechnung stellen stundensatz enthlt eigenen aufwand rechtsanwalts umfasst zustzlich kostenaufwand anwaltsbros betriebswirtschaftlich hhe stundensatzes einkalkuliert anwaltliche ttigkeit entfallende kostenanteil daher ermittlung eigenen aufwands anwalts stundensatz hhe abgezogen anlegung grozgigen mastabes aufwand mehr pro stunde bewerten beschwer stunden fhrt goette kurzwelly caliebe kraemer drescher vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii za iii za dezember prozesskostenhilfeverfahren antragsteller antragsgegnerin iii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vizeprsidenten schlick richter drr wstmann seiters tombrink beschlossen antrge antragstellers november bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschlsse zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe november zurckgewiesen grnde prozesskostenhilfe gewhrt beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet satz zpo rechtsbeschwerde jedoch erfolgsaussicht rechtsmittel richterablehnungsgesuch antragstellers oktober zurckweisenden beschluss oberlandesgerichts november kommt allein rechtsbeschwerde betracht abs abs abs zpo bgh beschlsse november ii zb njw rr november ii zb njw rr rn indes statthaft gesetz ausdrcklich bestimmt oberlandes gericht angefochtenen beschluss zugelassen abs satz zpo beide voraussetzungen liegen gehrsrge antragstellers zurckweisende beschluss oberlandesgerichts november gem abs satz zpo unanfechtbar soweit antragsteller frhere rechtsprechung auerordentlichen beschwerde greifbarer gesetzeswidrigkeit verweist anzumerken neuregelung beschwerderechts zivilprozessreformgesetz bundesgerichtshof ausschlielich fllen abs zpo angerufen vgl bgh beschluss mrz ix zb bghz ff senat beschlsse mrz iii zb beckrs rn september iii za beckrs antragsteller fr gegenteilige auffassung angefhrte beschluss bundesgerichtshofs mai zb njw rr beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde ergangen betrifft anfechtung beweisbeschlusses ber erstellung gutachtens klrung prozessfhigkeit prozesspartei deren vorherige anhrung frage erlassen wurde generelle anerkennung auerordentlichen beschwerde wegen greifbarer gesetzeswidrigkeit hiermit verbunden antragsteller rechnen weitere eingaben sache verbeschieden schlick vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung tombrink'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb mrz verfahren vollstreckbarerklrung schiedsspruchs nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fr vollstreckbarerklrung schiedsspruchs rechtlich anzuerkennendes interesse bestehen schiedsspruch vollstreckbar bgh beschluss mrz iii zb kg berlin iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa galke dr herrmann beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilsenats kammergerichts mai aufgehoben schiedsspruch schiedsrichters dr hoffmann theinert februar dis sv insgesamt fr vollstreckbar erklrt antragsgegnerin kosten verfahrens tragen wert beschwerdegegenstandes grnde antragsgegnerin insolvenzverwalterin ber vermgen gmbh gesttzt si cherungsabtretungen gemeinschuldnerin zwischenerwerbers forderung macht antragsteller antragsgegnerin absonderungsrecht geltend dis schiedsverfahren erwirkte schiedsspruch februar antragsgegnerin folgt verurteilt wurde schiedsbeklagte antragsgegnerin verurteilt schiedsklger antragsteller abzglich kosten gem inso nebst zinsen ber basiszinssatz hieraus seit februar zahlen schiedsbeklagte ferner verurteilt schiedsklger auskunft darber erteilen betrge gmbh geschftsbeziehung gmbh einleitung insolvenzverfahrens erhalten sowie entsprechenden abrechnungsunterlagen hierber vorzulegen richtigkeit vollstndigkeit angaben eides statt versichern schiedsklger vereinnahmten gelder bercksichtigung zahlung gem ziffer hchstbetrag abzglich kostenbeitrages gem inso nebst zinsen ber basiszinssatz hieraus seit tag schiedsbeklagte antrag streitigkeit schiedsgericht vorzulegen empfangen auszuzahlen schiedsbeklagte trgt kosten schiedsrichterlichen verfahrens festsetzung hhe kosten erfolgt gesonderten schiedsspruch antragsteller begehrt schiedsspruch fr vollstreckbar erklren oberlandesgericht schiedsspruch bezglich nr buchst tenors fr vollstreckbar erklrt weitergehenden antrag abgewiesen rechtsbeschwerde verfolgt antragsteller gesuch schiedsspruch insgesamt fr vollstreckbar erklren ii rechtsbeschwerde erfolg fhrt aufhebung ange fochtenen beschlusses vollstreckbarerklrung schiedsspruchs vollem umfang oberlandesgericht ausgefhrt soweit vollstreckbarerklrung nr buchst nr schiedsgerichtlichen verurteilung begehrt fehle antrag rechtsschutzbedrfnis teil schiedsspruchs sei vollstreckbar nr nr buchst tenors genannte gesetzliche vergtung gem inso sei keineswegs festgelegt offen gelte entsprechend fr kostenentscheidung nr satz tenors schiedsspruch vorgenannten umfang vollstreckungsfhig sei msse verfahren vollstreckbarerklrung bercksichtigt setze entgegen auffassung bayerischen obersten landesgerichts njw rr voraus schiedsspruch tatschlich zwangsvollstreckung betrieben knne jedenfalls gesichtspunkt sicherung einheit lichen rechtsprechung abs nr alt zpo zulssige rechtsbeschwerde begrndet oberlandesgericht antrag unrecht teilweise rechtsschutzbedrfnis abgesprochen schiedsspruch allerdings hinsichtlich verurteilungen nr buchst nr vollstreckbar aa antragsgegnerin verurteilt worden abzglich kosten gem inso nebst zinsen nr tenors sowie auskunft gem nr buchst tenors ergebenden vereinnahmten gelder bercksichtigung zahlung gem ziffer tenors hchstbetrag abzglich kostenbeitrages gem inso nebst zinsen nr buchst tenors antragsteller zahlen ausspruch unbestimmt jedenfalls ausgeurteilten zahlungsbetrag abzuziehenden kosten verwertung sicherungshalber abgetretenen forderung insolvenzverwalter nr alt abs abs abs inso feststehen grundstzlich pauschal hhe verwertungserlses anzusetzen vgl abs satz inso vermutet hhe verwertungskosten anfielen vgl mnchkomminso lwowski rn lagen tatschlich entstandenen fr verwertung erforderlichen kosten erheblich niedriger erheblich hher kosten gegebenenfalls zuzglich umsatzsteuer anzusetzen vgl abs satz inso steht urteilssumme nr nr buchst tenors insgesamt frage ersichtlich hhe schiedsgericht verwertungskosten neben gem abs satz inso bemessenden feststellungskosten kosten gem inso kostenbeitrag gem inso antragsteller auszukehrenden betrag abgezogen sollen zugrunde gelegt daran scheitert rechtsbeschwerde befrwortete auslegung nr nr buchst schiedsspruchs bestimmten zwangsvollstreckung ermglichenden sinn bb schiedsgericht nr satz tenors kostengrundentscheidung verbunden ankndigung kostenfestsetzung gesonderten schiedsspruch nr satz tenors getroffen ausspruch ebenfalls vollstreckungsfhig fr vollstreckbarerklrung schiedsspruchs besteht jedoch rechtlich anzuerkennendes interesse schiedsspruch vollstreckbar aa bundesgerichtshof frheren schiedsverfahrensrecht entschieden fr vollstreckbarerklrung darauf ankomme spruch vollstreckbaren inhalt fall sei knne fr vollstreckbar erklrt vollstreckbarerklrung diene zwangsvollstreckung ermglichen solle spruch geltendmachung aufhebungsgrnden sichern vgl abs zpo urteile november vii zr bb november vii zr jz vollstreckbarerklrung feststellung klageabweisung lautender schiedssprche bghz bb auffassung festzuhalten umgestaltung zivilprozessordnung schiedsverfahrens neuregelungsgesetz vorgenannten erwgung grundlage entzogen bayoblg bb njw rr stein jonas schlosser zpo aufl rn schwab walter schiedsgerichtsbarkeit aufl kapitel rn albers baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rn reichold thomas putzo zpo aufl rn hkzpo saenger rn lachmann handbuch fr schiedsgerichtspraxis aufl rn olg frankfurt beschluss januar sch dis datenbank irrtmlicher berufung bgh urteil november aao musielak voit zpo aufl rn grundsatz mnchkommzpo mnch aufl rn zller geimer zpo aufl rn allerdings feststellung analog zpo erwgen aufhebungsgrund vorliegt neuem recht schiedsspruch abgesehen ausschlusswirkung rechtskrftige ablehnung aufhebungsantrags bezglich geltend gemachten aufhebungsgrundes eintritt vgl abs satz zpo vollstreckbarerklrung umfassend aufhebungsgrnde gefeit antrag aufhebung schiedsspruchs ablauf bestimmter fristen einzelfall allerdings durchaus zweifelhaft vgl abs satz zpo mehr zulssig vgl abs satz zpo antrag aufhebung schiedsspruchs stets mehr gestellt schiedsspruch fr vollstreckbar erklrt worden vgl abs satz zpo aufhebungsgrnde abs nr zpo vollstreckbarerklrungsverfahren bercksichtigen fr aufhebungsantrag geltenden fristen abgelaufen aufhebungsantrag gestellt worden vgl abs satz abs zpo gilt jedoch fr amts wegen prfenden aufhebungsgrnde abs nr zpo insbesondere fr ordre public versto abs nr buchst zpo vollstreckbarerklrungsverfahren immer bercksichtigen vgl senatsbeschluss bghz erst rechtskrftigen vollstreckbarerklrung erledigt cc dementsprechend streitfall ungeachtet fehlenden vollstreckbarkeit rechtlich anzuerkennendes interesse antragstellers vollstreckbarerklrung nr buchst nr schiedsspruchs geleugnet schiedsspruch entscheidung ber grund anspruchs vollstndig hhe nr buchst tenors sowie kostengrundentscheidung nr tenors getroffen vollstreckbarerklrung bewirkt bestandskraft vgl abs satz zpo stein jonas schlosser aao rn ff entscheidung erreichten teilweisen streitklrung erleichtert auergerichtliche streiterledigung gegebenenfalls notwendige abschlieende streitentscheidung auszugehen vgl stein jonas schlosser aao rn mithin zulssige antrag begrndet aufhebungsgrnde stehen vollstreckbarerklrung unstreitig entgegen vgl abs abs satz abs zpo schlick streck galke kapsa herrmann vorinstanz kg berlin entscheidung sch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr november rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter ball richterin dr milger richter dr achilles dr schneider sowie richterin dr fetzer beschlossen senat beabsichtigt revision einstimmigen beschluss gem zpo zurckzuweisen grnde grund fr zulassung revision besteht berufungsgericht zulassungsgrund genannte rechtsfrage grundstzlicher natur lsst anhand berufungsgericht zutreffend angewendeten rechtsprechung senats weiteres beantworten revision aussicht erfolg klgerin stehen geltend gemachten nachforderungen betriebskostenabrechnungen fr jahre entgegen auffassung revision betrifft frage vermieter betriebskostenabrechnung mehrere gebude abrechnungseinheit zusammenfassen durfte formelle wirksamkeit materielle richtigkeit berufungsgericht zutreffend angenommen abrechnung formeller hinsicht stellenden mindestanforderungen gebieten abrechnung zugrunde gelegte abrechnungseinheit nhere bezeichnung davon umfassten gebude erlutert formeller hinsicht betriebskostenabrechnung stellenden anforderungen vgl senatsurteile august viii zr njw rn november viii zr nzm rn mai viii zr njw rn april viii zr njw rn berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen mietvertrag stillschweigende abrede dahin enthlt abrechnung gebudebezogen allein gebude erfolgen ferner rechtsgrnden beanstanden berufungsgericht angenommen zusammenfassung einheitlich bewirtschafteten gebude abrechnungseinheit beklagten greifbaren unzumutbaren nachteile entstnden entspreche billigem ermessen anhaltspunkte dafr klgerin gewhlte abrechnungseinheit fr beklagten ergebnis gewicht fallende erhhte belastung nebenkosten ergeben knnte ersichtlich revision geltend gemacht besteht gelegenheit stellungnahme binnen drei wochen ab zustellung beschlusses ball dr milger dr schneider dr achilles dr fetzer hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen ag pinneberg entscheidung lg itzehoe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet februar kirchgener amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs nr abs verjhrung rechtlichen berater gerichteten ersatzanspruchs beginnt laufen mandant schaden pflichtwidrigkeit beraters erkannt infolge grober fahrlssigkeit erkannt rt berater fortsetzung rechtsstreits mandant regel kenntnis pflichtwidrigkeit beraters gericht gegner zuvor fristversumung hingewiesen bgh urteil februar ix zr kg berlin lg berlin ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats kammergerichts september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin beklagten ausgangsrechtsstreits wohnung vermietet ende oktober zurckgegeben klgerin beauftragte hierauf beklagten rechtsanwalt durchsetzung mietrechtlicher ansprche vormaligen mieter deren vergleichsangebot dezember lehnte beklagte schreiben mai ab nachdem mieter januar diesbezglich nachgefragt anwaltsschriftsatz juni beriefen mieter verjhrung nachdem rechtsschutzversicherung klgerin deckungszusage erteilt erhob beklagte fr klgerin mieter zahlungsklage ber terminsladung november erteilte amtsgericht hauptstreitpunkt verjhrung hinweis verjhrungsfrist gang gesetzt worden drfte verhandlungen etwa monate lang eingeschlafen seien amtsgericht wies klage urteil mai ab anspruch ablauf jahres verjhrt sei landgericht hiergegen eingelegte berufung einstimmigen beschluss februar zurckgewiesen klgerin wirft beklagten rechtzeitig fr hemmung verjhrung gesorgt schaden vergrert unzutreffenden rat erteilt zustand wohnung grnden beweisfhrung verndern nimmt beklagten wegen fehlerhafter beratung ersatz vorprozess geltend gemachten klagebetrags nutzungsausfallentschdigung ber monate ausgleich weiterer kosten insgesamt zahlung hhe anspruch dezember eingereichte mrz zugestellte klage vorinstanzen erfolg geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klgerin anspruch voller hhe entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt knne offen bleiben geltend gemachten ansprche bestnden beklagte knne erfolg einrede verjhrung berufen lauf mageblichen regelmigen verjhrungsfrist drei jahren ablauf dezember begonnen regressanspruch klgerin wre jedenfalls jahr entstanden kenntnis anspruch begrndenden umstnden klgerin sptestens jahr erlangt gelte sowohl fr schadensersatzansprche wegen verjhrten ansprche mieter wegen geltend gemachten mietausfallschadens erforderlich ausreichend sei allein kenntnis umstnde rechtlich zutreffende bewertung sei insbesondere erforderlich mandant bekannten umstnden bereits schluss schadensersatzanspruch rechtsanwalt gezogen zutreffende rechtliche wrdigung mandanten knne bereits grnden rechtssicherheit ankommen klgerin sptestens aufgrund gerichtlichen hinweises november erkennen mssen rechtliche beratung beklagten fehlerhaft sei bercksichtigung verhandlungen ber regressanspruch oktober oktober eingetretenen hemmung verjhrung elf monaten drei tagen sei daher zeitpunkt eingangs klageschrift dezember bereits verjhrung eingetreten ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand berufungsgericht gegebene begrndung trgt annahme regelmige verjhrung drei jahren bgb gem abs bgb bereits ablauf dezember begonnen ansprche rechtsanwlte verjhren seit dezember allgemeinen verjhrungsvorschriften ff bgb danach regressanspruch drei jahren bgb ab schluss jahres anspruch entstanden abs nr bgb mandant person schuldners anspruch begrndenden umstnden kenntnis erlangt grobe fahrlssigkeit erlangen msste abs nr bgb verjhrt vgl bgh urteil dezember ix zr wm rn gehrlein anwalts steuerberaterhaftung aufl kenntnis grobe fahrlssige unkenntnis anspruch begrndenden umstnden sinne abs nr bgb liegen schon glubiger umstnde bekannt denen lasten rechtsverlust eingetreten aa fr kenntnisabhngige verjhrung arzthaftungsanspruchs anerkannt kenntnis schaden schon bejaht patienten lediglich negative ausgang rztlichen behandlung bekannt bgh urteil februar vi zr njw november vi zr njw rr rn mwn vielmehr laiensicht stellenwert rztlichen vorgehens fr behandlungserfolg bewusst deshalb beginnt verjhrungsfrist laufen bevor patient medizinischer laie kenntnis tatsachen erlangt denen ergibt arzt blichen rztlichen vorgehen abgewichen manahmen getroffen rztlichen standard vermeidung beherrschung komplikationen erforderlich wren vgl bgh urteil oktober vi zr njw insoweit bghz abgedruckt november aao mwn bb fr beginn kenntnisabhngigen verjhrung amtshaftungsanspruchs geschdigte zumindest tatschlichen umstnde kennen schuldhafte amtspflichtverletzung naheliegend erscheinen lassen vgl bgh urteil februar iii zr njw april iii zr bghz beschluss oktober iii zr nvwz rn september iii zr nv rn staudinger wstmann bgb rn cc ebenso fllen unzureichender aufklrung fr beginn kenntnisabhngigen verjhrung beim geschdigten anleger kenntnis umstnde einschlielich wirtschaftlichen zusammenhnge verlangt denen rechtspflicht aufklrung ergibt bgh urteil mai xi zr wm juni xi zr wm rn jeweils mwn vgl mnchkomm bgb grothe aufl rn dd einklang hiermit geht schrifttum allgemein davon alleine kenntnis tatschlichen umstnde laien kenntnis pflichtwidrigkeit handlung vermittelt bamberger roth spindler bgb aufl rn kesseler prtting wegen weinreich bgb aufl rn theisen theisen festschrift nobbe ff grundstze fr rechtsberaterhaftung heranzuziehen aa mandant vergleichbaren lage patient amtshaftungsglubiger anleger regel fachkundig rechtlichen belange berufenen fachmann anvertraut daher etwaige fehlleistungen eben wegen rechtsunkenntnis erkennen vgl bgh urteil dezember ix zr wm fachkunde rechtsanwalts vertrauen auftraggebers begrnden typischerweise rahmen anwaltsvertrages berlegenheit anwalts gegenber regelmig rechtsunkundigen mandanten chab zugehr fischer vill fischer rinkler chab handbuch anwaltshaftung aufl rn daher vermag beispielweise ungnstige ausgang rechtsstreits erster instanz grundstzlich erforderliche kenntnis sinne abs nr bgb vermitteln vielmehr mandant wesentlichen tatschlichen umstnde kennen kenntnis tatsachen erlangen denen fr zumal juristischer laie ergibt rechtsberater blichen rechtlichen vorgehen abgewichen manahmen eingeleitet rechtlicher sicht vermeidung schadens erforderlich vgl gehrlein aao gehr chab aao rn fahrendorf fahrendorf mennemeyer terbille haftung rechtsanwalts aufl rn grfe lenzen schmeer steuerberaterhaftung aufl rn anwaltliche beratung erst pflichtenversto rechtsberaters begrndet gerichteten regressanspruch vgl chab brak mitt bb bereinstimmung hiermit stehen vorstellungen gesetzgebers gesetz anpassung verjhrungsvorschriften gesetz modernisierung schuldrechts dezember bgbl bisherige kenntnisunabhngige haftung brao af aufgehoben kenntnisabhngige haftung bgb anwaltshaftung erstreckt wurde gesetzesbegrndung fhrte fr anpassung anwaltshaftung allgemeinen regelungen ausdrcklich fr mandanten regelmig schwierig beurteilen sei anwalt fehlerhaft gearbeitet hieraus schaden entstanden insbesondere lngeren rechtsstreitigkeiten stelle oft erst spt heraus br drucks berufungsgericht vertretene ansicht bloe kenntnis anwaltlichen beratung zugrundeliegenden tatschlichen umstnde reichten ebenso olg stuttgart wm olg hamm gi aktuell greift daher kurz solange mandat beendet weitere besonderheiten beachten fr fehlerhaftes verhalten anwalts sicht mandanten regelmig anhalt sinne grob fahrlssiger unkenntnis gegeben betracht kommende fehler rechtsstreit kontrovers beurteilt anwalt gegenber mandanten ausbung mandats auen rechtsansicht vertritt fehlverhalten liege anwaltsvertrag besonderer weise gegenseitiges vertrauen geprgt bgh urteil februar xi zr wm februar ix zr wm rn gilt fr rede stehende zivilprozessuale mandat vgl bgh urteil februar aao rechtliche bearbeitung anvertrauten falles allein sache anwalts mandant ber juristische vorbildung verfgt darauf verlassen knnen beauftragte anwalt anstehenden rechtsfragen fehlerfrei beantwortet erteilte rechtsrat zutreffend bgh urteil juni ix zr njw mandanten obliegt anwalt berwachen rechtsansichten weiteren rechtsberater berprfen lassen vgl bgh urteil juni aao dezember ix zr njw april ix zr wm rn rt berater fortsetzung rechtsstreits mandant regel sogar kenntnis pflichtwidrigkeit beraters gericht gegner zuvor fristversumung hingewiesen grundstzen fr annahme berufungsgerichts klgerin htte aufgrund amtsgerichtlichen hinweises november hinreichende kenntnis ber entstandenen schaden darauf beruhenden anspruchsbegrndenden umstnde erhalten knnen raum vorbringen klgerin beklagte trotz gerichtlichen hinweises bisherigen rechtsansicht verjhrungseintritt liege festgehalten handelte damaligen rechtstreit kontrovers beurteilte rechtsfrage beklagte berufungsrechtszug bisher vertretenen sinne weiterverfolgt fr klgerin bestand umstnden erlass amtsgerichtlichen urteils mai hinreichender anhalt richtigkeit beklagten verfolgten rechtsauffassung zweifeln verjhrung regressanspruchs scheidet mithin iii angefochtene urteil bestand aufzuheben abs zpo sache endentscheidung reif abs zpo berufungsgericht standpunkt folgerichtig bislang offengelassen klgerin geltend gemachte pflichtverletzung vorliegt weiteren vorbringen klgerin schadensgrund schadenshhe befasst daher prfen tatbestandlichen voraussetzungen geltend gemachten regressanspruches vorliegen sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo kayser gehrlein lohmann vill fischer vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zb dezember rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert dr schlichting richterin dr kessal wulf richter felsch dr franke dezember beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts kln september aufgehoben sofortige beschwerde klgerin anerkenntnisurteil amtsgerichts kln april getroffene kostenentscheidung zurckgewiesen klgerin trgt kosten rechtsmittel beschwerdewert grnde klage klgerin versicherte zunchst infolge tarifvertrages altersvorsorge kommunal mrz atv vorgenommene umstellung beklagten getragenen zusatzversorgung endgehaltsbezogenen gesamtversorgungssystem punktemodell beruhenden neuen betriebsrentensystem vgl senatsurteil september iv zr verffentlicht internetseite bundesgerichtshofs juris tz gewandt systemumstellung wegen vermeintlicher grundrechtsverste fr rechtswidrig erachtet klagantrag angekndigt festzustellen januar weiterhin anspruch versorgungsbezge frheren versorgungstarifvertrag november fassung nderungstarifvertrages oktober tarifvertrgen beruhenden frheren satzung beklagten hilfsweise klgerin hhe rahmen berleitung neue betriebsrentensystem erteilten startgutschrift gewandt neuen satzungsbestimmungen blick startgutschriftenberechnung bercksichtigende steuerklasse jeweiligen versicherten fr rechtswidrig hlt beklagte klagantrgen beru fung art abs gg geschtzte tarifautonomie tarifvertragsparteien entgegengetreten deren atv getroffene grundentscheidung ohnehin eingeschrnkten rechtlichen berprfung standhalte senatsurteil november iv zr bghz ff bergangsregelung fr rentenferne versicherte neuen satzung versorgungsanstalt bundes lnder vbl klgerin anlehnung senat getroffene entscheidung vorliegenden rechtsstreit feststellung beantragt beklagten erteilte startgutschrift wert klge rin umstellungsstichtag erlangten anwartschaft betriebsrente verbindlich festlege klagantrag beklagte antragsankndigung folgenden mndlichen verhandlung anerkannt amtsgericht insoweit klagenderung angenommen beklagte entsprechend anerkenntnis verurteilt klgerin zpo kosten rechtsstreits auferlegt sofortige beschwerde klgerin landgericht kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben dagegen richtet rechtsbeschwerde beklagten wiederherstellung amtsgerichtlichen kostenentscheidung begehrt ii landgericht zugelassene satz nr zpo form fristgerecht eingelegte begrndete zpo rechtsbeschwerde erfolg landgericht angenommen bereits ursprnglich angekndigten antrgen klgerin kern begehren zugrunde gelegen festzustellen zusatzversorgungsrente neuen satzung beklagten berechnen sei klgerin infolge senatsentscheidung november klagantrag lediglich dahin przisiert startgutschrift verbindlich festgelegt sei bleibe antrag inhaltlich ursprnglich angekndigten antrgen zurck sei bereits minus enthalten weshalb beklagte insoweit schon zugang klagschrift anerkenntnis abgeben knnen erst spter abgegebene erklrung beklagten sei deshalb sofortiges anerkenntnis zpo andererseits beschrnkung ursprnglichen klagebegehrens teilweise rcknahme klage liege msse klgerin insoweit kosten rechtsstreits abs zpo tragen insgesamt fhre kosten gegeneinander aufzuheben hlt rechtlicher nachprfung stand vielmehr bleibt kostenentscheidung amtsgerichtlichen urteils abs zpo ergebnis bestehen klgerin erstmals anschluss senatsentscheidung november aao gestellten neuen klagantrag teilweise erfolg insoweit gilt jedoch folgendes soweit ursprnglichen klagantrge inhaltlich ber urteilsausspruch spteren anerkenntnisurteil amtsgerichts hinausgingen liegt landgericht zutreffend erkannt genderten klagantrag teilweise rcknahme klage insoweit klgerin kosten rechtsstreits abs zpo tragen brigen beruht kostenentscheidung zpo neu gefassten klagantrag beklagte umgehend sofort zpo anerkannt insoweit rechtsstreit veranlasst landgericht angenommen klgerin zunchst lediglich ansprche erhoben begrndet weder systemumstellung zusatzversorgung fr arbeitnehmer ffentlichen dienstes rechtswidrig knnen versicherte seit umstellungsstichtag rentenansprche anwartschaften weiterhin versorgungs tarifvertrag november alte satzung beklagten sttzen vgl senatsurtei le november aao tz september aao tz begegnet startgutschriftenermittlung festschreibung berechnungsfaktoren steuerklasse umstellungsstichtag rechtlichen bedenken vgl senatsurteile november aao tz september aao tz hinsichtlich zunchst angekndigten klagantrge durfte beklagte deshalb abweisung klage beantragen dadurch zugleich klageweise verfolgung genderten klagantrages zpo veranlassen vgl senatsurteil september aao tz seiffert dr schlichting felsch dr kessal wulf dr franke vorinstanzen ag kln entscheidung lg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil zr verkndet september kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs beseitigung eigentumsbeeintrchtigenden zustands grundstcks eigentmer nachbargrundstcks weder positives tun pflichtwidriges unterlassen geschaffen verpflichtet beeintrchtigung gefahrentrchtigen zustand grundstcks zurckzufhren bgh urt september zr kg berlin lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung september vorsitzenden richter dr wenzel richter dr lambert lang tropf schneider dr lemke fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats kammergerichts berlin oktober aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts berlin dezember abgendert klage abgewiesen klger kosten rechtsstreits tragen urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand notariellem vertrag november erwarben klger gesellschaft brgerlichen rechts erbengemeinschaft grundstck eigentumsumschrei bung grundbuch erfolgte juni beklagte einreichung klage juli eigentmer nachbargrundstcks bestandskrftigem bescheid amtes regelung offener vermgensfragen mitte november resti tuiert worden beide teil gewerblich genutzten altbau miethusern bebaute grundstcke standen wiedervereinigung eigentum volkes rechtstrger jeweils veb kommunale wohnungsverwaltung errichtete anfang jahre jetzigen grundstck klger etwa groen eingeschossigen anbau zugang ausschlielich durchbruch brandwand nachbargrundstck mglich ferner befindet erdgescho grundstck klger gelegenen seitenflgels miethauses groer raum erwerb klger hergestellte ffnung grenzwand grundstcken erschlossen zugang angren zenden raum hauses klger wurde seinerzeit zugemauert sowohl anbau raum seitenflgel miethauses klger derzeit dritten gewerblich genutzt behauptung beklagte rume dritten vermietet klger verlangt beklagten verurteilen anbau beseitigen mauerffnung wanddurchbruch raum seitenflgel miethauses schlieen zugang angrenzenden raum ffnen sowie auskunft ber hhe erzielten mietzinses fr vermietung anbaus raums seitenflgel hauses erteilen nebst zinsen auszuzahlen landgericht auskunftsund zahlungsanspruch abgewiesen klage brigen stattgegeben berufung beklagten erfolglos geblieben zugelassenen revision erstrebt weiterhin vollstndige abweisung klage entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts whrend rechtsstreits erfolgte restitution bisher beklagten gehrenden grundstcks anzuwendenden grundsatz prozewirtschaftlichkeit einflu passivlegitimation beklagten sei zustandsstrer aufrechterhalten eigentum klger fortlaufend beeintrchtigenden zustands willen zurckgegangen sei klger eigentmer anbaus geworden seien sei unerheblich seien abs bgb duldung verpflichtet voraussetzungen abs zgb abs bgb vorlgen ii hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand klger trotz ordnungsgemer ladung verhandlungstermin vertreten deshalb ber revision versumnisurteil entscheiden obwohl urteil inhaltlich sumnisfolge beruht vgl bghz senatsurt juni zr njw berufungsgericht recht fortdauernden eigentumsbeeintrchtigung klger ausgeht dahinstehen knpft gesetz rechtsfolge bgb jegliche beeintrchtigung eigentmer dulden mu allein inhalt eigentums bgb widersprechende zustand begrndet abwehranspruch vgl senat bghz sachherrschaft grundstckseigentmers lange beeintrchtigt eigentumsstrung beseitigt senatsurt dezember zr njw anlehnung grundstze eigengrenzberbaus knnte wirtschaftlicher betrachtung eigentumsbeeintrchtigung gegeben jedoch zweifel daran deswegen angebracht baumanahmen seinerzeit berechtigten ausschlielich klgern gehrenden grundstck ausgefhrt wurden klger eigentum baulich vernderten zustand erlangt staudinger gursky rdn ff bedarf vertiefung beklagte fr etwaige strung verantwortlich allgemeiner auffassung richtet anspruch abs bgb denjenigen eigentumsbeeintrchtigung verhalten positives tun pflichtwidriges unterlassen adquat verursacht vgl senat bghz senatsurt dezember zr wm staudinger gursky aao rdn umfangr nachw denjenigen gehandelt magebenden willen eigentumsbeeintrchti gende zustand aufrechterhalten willen beseitigung zustands abhngt vgl senatsurt mrz zr njw januar zr njw rr juni zr wm staudinger gursky aao rdn umfangr nachw danach eigentmer grundstcks fr gefahrentrchtigen zustand verantwortlich abs bgb anspruch genommen aufrechterhaltung zustands willen zurckgeht darauf ankme eigenen beitrag hierzu geleistet strenden zustand kannte senatsurt januar aao grundstzen scheidet haftung beklagten dafr kommt allerdings darauf baumanahmen eigentum klger beeintrchtigen seit vielen jahren abgeschlossen eingetretenen verantwortlichkeit strers verhalten pflichtigen ndern beeintrchtigung fortbesteht senatsurt dezember zr njw entscheidend vielmehr beklagte baulichen vernderungen vorgenommen seinerzeit gar beeintrchtigung fremden eigentums gehandelt umstand beklagte klageerhebung eigentmer grundstck klger angrenzenden grundstcks macht strer sinne abs bgb haftung kommt nmlich betracht strenden einwirkungen nachbargrundstck grundstck eigentmers ausgehen besorgen senat bghz senatsurt januar aao senat bereits zusammenhang angefhrten hnlichen beispiel senatsurt dezember aao verdeutlichen grundstckseigentmer mu stein voreigentmer nachbargrundstck geworfen beseitigen nachbarn eingetretene eigentumsstrung steht keinerlei zusammenhang zustand grundstcks eigentmers beruht ausschlielich handeln voreigentmers einzige bezug strung grundstck identitt strers frheren grundstckseigentmer hergestellt reicht fr begrndung haftung spteren eigentmers gegenteilige auffassung berufungsgerichts luft darauf hinaus grundstckseigentmer fr strungshandlung voreigentmers verantwortlich bezug zustand grundstcks aufweist richtig beseitigung eigentumsbeeintrchtigenden zustands grundstcks eigentmer nachbargrundstcks weder positives tun pflichtwidriges unterlassen geschaffen verpflichtet beeintrchtigung gefahrentrchtigen zustand grundstcks zurckzufhren vorliegenden fall zugemauerte trffnung miethaus klger zustand benachbarten grundstcks ebensowenig tun durchbruch mauer hauses beide gegebenheiten beruhen etwa gefahren sonstigen umstnden grundstck ausgehen gilt fr grundstck klger errichteten anbau existenz lt bestimmten zustand klageerhebung beklagten gehrenden grundstcks zurckfhren knnte allenfalls fr wanddurchbrche grundstck gelten deren beseitigung verlangen klger indes berufungsgericht errterte problematik eigentums anbau duldungspflicht abs abs bgb kommt somit anspruch klger bgb begrndet beklagte unerlaubte handlung sinne absatzes vorschrift begangen baulichen manahmen durchgefhrt beseitigung verpflichtet versto schutzgesetz abs bgb abs bgb beklagten bisher gesagten ebenfalls vorgeworfen anspruch klger gesichtspunkt nachbarlichen gemeinschaftsverhltnisses kommt betracht rechtsinstitut dient extremfllen korrektiv treu glauben einzelfallgerechten bewltigung atypischer nachbarlicher interessenkonflikte vgl senat bghz ff liegt indes situation korrektur erfordert whrend rechtsstreits erfolgte eigentumsnderung frher beklagten gehrenden grundstck verlust passivlegitimation gefhrt bedarf somit entscheidung alledem urteil berufungsgerichts aufzuheben sache feststellungen angefochtenen urteil endentschei dung reif senat abschlieend entscheiden abs nr zpo fhrt abweisung klage kostenentscheidung beruht abs zpo entscheidung vorlufigen vollstreckbarkeit nr zpo wenzel lambert lang schneider tropf lemke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof vi zivilsenat geschftsstelle bundesgerichtshof karlsruhe aktenzeichen vi zr antwort bitte angeben durchwahl zeichen karlsruhe geschftsstellenberichtigung leitsatz senatsurteils januar dahingehend berichtigt vorinstanzen oberlandesgericht zweibrcken landgericht frankenthal handelt oberlandesgericht braunschweig landgericht gttingen verfgung abschrift formlos parteivertreter frau rechtspflegerin druckereiverfgung bhringer mangold justizamtsinspektorin hausanschrift herrenstr karlsruhe internet mail adresse poststelle bgh bund de www bundesgerichtshof de telefon zentrale telefax'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnster august unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ecli de bgh str ergnzend bemerkt senat rge verletzung aufklrungspflicht ablehnung zeugen laden ber polizeikommissariat omsk russ land laden bereits zulssiger weise ausgefhrt fehlen angaben anschrift zeugen ermittelt rge verletzung abs satz stpo ablehnung beweisantrags vernehmung zeugen zulssig unbegrndet beschluss landgerichts weist rechtsfehler rge verletzung aufklrungspflicht ablehnung vernehmung zeugin kor bereits deshalb unzulssig be stimmte beweisbehauptung fehlt sost scheible roggenbuck bender cierniak feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb februar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts august kosten klgers zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde parteien eigentmer benachbarter grundstcke klger beklagte klage zustimmung absicherung zufahrt ber nachbargrundstck bestellung grunddienstbarkeit erhoben landgericht urteil februar beklagte bewilligung verurteilt zug zug bergabe notariellen urkunde klger gegenber beklagten zahlung jhrlichen nutzungsentgeltes verpflichtet wegen anspruchs sofortigen zwangsvollstreckung unterwirft entscheidung beiden parteien mrz zugestellt worden berufungsfrist dienstag osterfeiertagen april ablief urteil beide parteien angefochten berufungsschrift klgers rechtsanwalt vertritt april per telefax oberlandesgericht eingegangen april klger wiedereinsetzung vorherigen stand wegen versumten berufungsfrist beantragt begrndung vorgetragen freitag mrz ordnungsgem adressierten ausreichend frankierten brief berufungsschrift zusammen schriftstcken brofachangestellten versendung post bergeben briefe blich dienstschluss etwa uhr briefkasten eingeworfen brief berufungsbegrndung sei postwege verloren gegangen mrz sei letzter arbeitstag auslandsurlaub persnlich davon berzeugt berufungsschrift herausgegangen sei oberlandesgericht beschluss august wiedereinsetzungsgesuch unzulssig zurckgewiesen dagegen wendet klger rechtsbeschwerde ii berufungsgericht meint wiedereinsetzungsantrag unzulssig sei klger entsprechend abs zpo tatschlichen voraussetzungen fr zulssigkeit begrndetheit gesuchs vorgetragen fehlten fr wahrung antragsfrist zpo bedeutsame angabe wann hindernis weggefallen sei sei erforderlich klger hierauf hinzuweisen behebung mangels ablauf antragsfrist zpo mglich sei iii rechtsbeschwerde statthaft abs nr abs satz zpo jedoch zulssig rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs zpo vgl bghz voraussetzungen vorliegen begrndung rechtsbeschwerde dargelegt abs nr zpo daran fehlt rechtsbeschwerde macht geltend rechtssache grundstzliche bedeutung abs nr zpo aufgeworfene rechtsfrage umstnde fr beginn fristablaufs darzulegen rckrechnung zeitpunkt eingangs wiedereinsetzungsantrages gericht beginn antragsfrist laufende rechtsmittelfrist fllt klrungsbedrftig bereits bundesgerichtshof beschl januar viii zr njw rr abweichend rechtsbeschwerde vertretenen ansicht entschieden worden frist fr wiedereinsetzung beginnt abs zpo wegfall hindernisses laufen umstand schon ablauf frist fr vorzunehmende prozesshandlung eintritt auffassung schrifttum ganz berwiegend vertreten ball jurbro mller njw hk zpo saenger aufl rdn mnchkomm zpo gehrlein aufl rdn musielak grandel zpo aufl rdn stein jonas roth zpo aufl rdn thomas putzo htege zpo aufl rdn zller greger zpo aufl rdn umstnde fr fristbeginn mageblich daher fall darzulegen rechtsfrage danach geklrt anzusehen zumal rechtsbeschwerdebegrndung rechtsprechung literatur rechtsfrage gar befasst deshalb grnde benennt weshalb bisherigen rechtsprechung mehr festzuhalten rechtsbeschwerde macht ferner verletzung gebots gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg geltend meint richterlichen hinweises abs zpo darauf bedurft klger wiedereinsetzungsgesuch wegfall hindernisses vorgetragen gehrsversto dargetan entgegen ansicht beschwerdefhrers htte berufungsgericht nmlich vortrag klgers nachgereichten schriftsatz oktober umstnden wann hindernis rechtzeitigen einreichung berufungsschrift behoben wiedereinsetzungsfrist laufen begann bercksichtigen drfen vorbringen entscheidung ber wiedereinsetzungsantrag zulssigkeit berufung eingegangen wre fr begrndung wiedereinsetzungsgesuchs erforderlichen vortrag abs zpo bestimmte antragsfrist eingehalten worden rgz bghz bgh beschl september xii zb bghr abs satz antragsbegrndung gilt antragsfrist bgh beschl mai vi zb njw beschl oktober vi zb njw drfen erkennbar unklare ergnzungsbedrftige angaben deren aufklrung gericht bgb geboten wre ablauf wiedereinsetzungsfrist erlutert vervollstndigt bgh beschl mai vii zb njw dabei jedoch ergnzendes vorbringen handeln erst fristablauf eingehende nachgeschobene begrndung denen voraussetzungen wiedereinsetzung einhaltung antragsfrist erstmals dargelegt dagegen unbercksichtigt bleiben bgh beschl mai vi zb aao wiedereinsetzungsgesuch april vorbringen fortfall hindernisses fehlte grnde zulssigkeit rechtsbeschwerde fhren knnten trgt beschwerdefhrer aa ergeben allerdings anhaltspunkte dafr berufungsgericht anforderungen begrndung wiedereinsetzungsgesuchs abs satz zpo berspannt rechtsmittelfhrer beschreitung erffneten rechtsweges unzumutbaren sachgrnden mehr rechtfertigenden weise erschwert verletzung art abs gg rechtsstaatsprinzip art abs gg wiedereinsetzungsantrag allein wegen begrndungsmangels fehlen angaben wann weise hindernis behoben unzulssig verworfen geprft bereits darlegungen wiedereinsetzungsgrnden offenkundigen umstnden kalender ergibt wiedereinsetzungsfrist unabhngig davon gewahrt wurde wann konkret hindernis fortgefallen prfung drngte wiedereinsetzungsgesuch montag april berufungsgericht eingegangen zweiwchige frist fr wiedereinsetzungsantrag abs satz zpo htte bercksichtigung offenkundigen umstnde april ostermontag vorangegangene karfreitag april gesetzliche feiertage gewahrt knnen klger davor liegenden tagen donnerstag april davon erfahren umstnden htte erfahren mssen vortrag freitag mrz eingeworfene brief berufungsschrift ablauf berufungsfrist april berufungsgericht eingehen wiedereinsetzungsgesuch vorgetragenen tatsachen kaum angenommen klger drften zeitraum knappen woche versendung beginn feiertage berwachungs nachfragepflichten bezug rechtzeitigen eingang berufungsfrist berufungsgericht getroffen bb daraus ergebenden zulssigkeitsgrund berspannung anforderungen begrndung wiedereinsetzungsgesuchs rechtsbeschwerde ansatzweise geltend gemacht angefhrten argumente begrndung zulssigkeit rechtsbeschwerde betreffen gesichtspunkte lassen wohlwollender interessen partei weitgehend hintanstellender betrachtung mglicherweise gegebenen zulssigkeitsgrund dargelegt anzusehen rechtsbeschwerdegericht darf indes abs satz zpo entscheidung diejenigen zulssigkeitsgrnde sttzen rechtsbeschwerdefhrer begrndung rechtsmittels gem abs nr zpo dargelegt vgl bgh beschl september ix zb njw rr gesetzliche regelung voraussetzungen rechtsbeschwerdeverfahrens lsst unabhngig rgen rechtsbeschwerdefhrers entscheidung gunsten lasten partei grund prfung gesamten akteninhalts amts wegen treffen vorgetragene zuls sigkeitsvoraussetzungen vorliegen umstnden nahe liegt unzumutbare zulssigkeitshrde art abs gg rechtsstaatsprinzip schon deshalb errichtet parteien bundesgerichtshof zugelassene rechtsanwlte vertreten lassen mssen speziellen materie rechtsbeschwerdeverfahrens vertraut senat beschl mai zr njwrr iv kostenentscheidung beruht abs zpo krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen lg potsdam entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts cottbus januar gem abs stpo hinsichtlich angeklagten aufgehoben soweit angeklagten fall ii urteilsgrnde wegen brandstiftung verurteilt worden smtlichen strafaussprchen weitergehende revision angeklagten abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen brandstiftung angeklagten wegen weiterer straftaten jugend strafen verurteilt revision angeklagten erzielt sach rge beschlutenor ersichtlichen teilerfolg stpo angeklagten zugutekommt rechtsmittel eingelegt beantragten verfahrensweise anhrung ber verteidiger indes widersprochen brigen revision unbegrndet sinne abs stpo generalbundesanwalt antragsschrift april ausgefhrt aufgrund allgemeinen sachrge gebotene nachprfung urteils ergibt feststellungen falle ii ua schuldspruch tragen zusammenhang lt urteil weder entnehmen brand gesetzten bauwagen htte sinne abs nr stgb handelte vgl olg karlsruhe nstz maschinenkraft bewegtes kraftfahrzeug abs nr stgb aufgezeigte rechtsfehler ntigt aufhebung schuldspruchs beantragten umfang entzieht wegen danach vorlufig weit gefaten schuldspruchs strafausspruch grundlage vgl senat beschlu april str aufhebung feststellungen bedarf jedoch neuer entscheidung berufene tatrichter hinblick bauwagen gegebenenfalls allein ergnzende feststellungen treffen folgt senat basdorf brause hger schaal raum'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober abschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg zpo abs pkhvv betroffener grundstzlich abschiebung erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse pkhvv festgelegten formular abgeben gleichgestellte unterlage vorlegen bgh beschluss oktober zb lg krefeld ag krefeld zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen antrag betroffenen bewilligung verfahrenskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts krefeld august zurckgewiesen grnde betroffene ukrainische staatsangehrige mehrere jahre tschechien aufgehalten deutschland ausgereist wandte september polizei kaldenkirchen verlust rucksacks passes melden wurde festgenommen antrag beteiligten september ordnete amtsgericht betroffene haft sicherung abschiebung dezember sofortige wirksamkeit entscheidung november betroffene amtsgericht beantragt beschluss amtsgerichts september aufzuheben festzustellen inhaftierung abschiebungshaft rechtswidrig zurckweisung antrags betroffene sofortige beschwerde eingelegt abschiebung ukraine november antrag festzustellen inhaftierung abschiebungshaft rechtswidrig landgericht rechtsmittel zurckgewiesen dagegen betroffene fristgerecht rechtsbeschwerde eingelegt beantragt fr rechtsbeschwerdeverfahren verfahrenskostenhilfe beiordnung verfahrensbevollmchtigten bewilligen erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse betroffene vorgelegt ii antrag betroffenen bewilligung verfahrenskostenhilfe fr rechtsbeschwerdeverfahren unbegrndet bewilligung verfahrenskostenhilfe setzt famfg ff zpo voraus betroffene persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen einsatz einkommens vermgens magabe zpo kosten prozessfhrung teil raten aufbringen abs zpo dafr erforderlichen darlegung anlage pkhvv festgelegten formulars bedienen vollstndig ausgefllt gerichtliche prfung antragsvoraussetzungen mglich bgh beschluss februar xii zb famrz beschluss februar xii zb famrz betroffene beschwerdeinstanz vorgeschriebene formular vollstndig ausgefllt akten gereicht gengt rechtsbeschwerdeinstanz bezugnahme vorliegende erklrung unmissverstndlich vernderungen seitdem eingetreten senat beschluss oktober za famrz voraussetzungen liegen betroffene rechtsbeschwerdeverfahren erklrung persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen vorgelegt allerdings beschwerdeinstanz vorgelegte formgerechte erklrung bezug genommen bezugnahme indessen ausreichend persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse betroffenen abschiebung ukraine grundlegend verndert trotz vernderung lebensumstnde ergebnis verndert htten betroffene erklrt vorlage erklrung vorgeschriebenen formular deshalb entbehrlich betroffene ukraine aufhlt unsicher verfahrensbevollmchtigter rechtsbeschwerdeinstanz kontakt aufnehmen formular vollstndig ausgefllt vorlegen aa formularzwang gilt fr antrge verfahrenskostenhilfe verfahrensbeteiligten wohnsitz stndigen aufenthalt staat abs zpo sieht fr ausnahme zivilprozessordnung verweist gegenteil fr bewilligung prozesskostenhilfe beteiligte eu ausland zpo uneingeschrnkt abs zpo beteiligte eu ausland eg prozesskostenhilfevordruckverordnung anlage vorschrift bestimmte formular verwenden formular folgt diktion grund art richtlinie eg rates januar verbesserung zugangs recht streitsachen grenzberschreitendem bezug festlegung gemeinsamer mindestvorschriften fr prozesskostenhilfe derartigen streitsachen abl nr be richtigt abl nr bestimmten standardformular unterscheidet inhaltlich verwendenden formular bb bercksichtigende erklrung ukrainischen behrden deutschen diplomatischen vertretung ukraine bedrftigkeit betroffenen magabe art verhltnis ukraine anwendbaren haager bereinkommens ber zivilprozess mrz bgbl ii bek november bgbl ii bescheinigt betroffene ebenfalls vorgelegt abgabe erklrung persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen gesichtspunkt effektiven rechtsschutzes abzusehen aa betroffene freiheitsentziehungsverfahrens deutschen gerichten rechtsstaatsprinzip resultierenden verfassungsrechtlichen anspruch gewhrleistung wirkungsvollen rechtsschutzes bverfge zugang gerichten verfahrensrecht vorgesehenen rechtsmittelverfahren darf unzumutbarer sachgrnden mehr rechtfertigender weise erschwert bverfge anforderungen bewilligung verfahrenskostenhilfe situation unbemittelten person weitgehend situation bemittelten verwirklichung rechtsschutzes angleichen beachten vgl bverfge stehen zwang verwendung pkhvv festgelegten formulars fr erklrung persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse beteiligten aufenthalt staat entgegen beteiligten steht verfahrenskostenhilfe bedrftig gesetzgeber festgelegten form darlegen darlegung formularzwang abgabe erklrung ausland erschwert bb mag allerdings flle geben denen betroffene staat abgeschoben worden vertretenden grnden etwa infolge inhaftierung gehindert erklrung persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen verwendung vorgeschriebenen formulars gleichwertige bescheinigung aufenthaltsoder heimatstaats abzugeben verfahren bedarf entscheidung betroffene vorgetragen fall verhlt krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen ag krefeld entscheidung xiv lg krefeld entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja sender felsberg urhg erdgebundene rundfunksendungen ber inlndischen sender ffentlichkeit ausgestrahlt unterliegen tatbestand senderechts urhg urhg bezug nehmen grenznahen senderstandort gezielt fr ffentlichkeit benachbarten ausland abgestrahlt inland geringem umfang empfangen knnen rundfunksendungen sache bestimmungslandes schutzland entscheiden sendungen rechtsordnung gewhrten schutzrechten unterwirft geschieht bemessung hhe vergtungsansprchen gesellschaft verwertung leistungsschutzrechten inlndischem recht wegen fr ausland bestimmter rundfunksendungen geltend bercksichtigen rundfunksendungen bestimmungsland entsprechenden vergtungsansprchen belastet bgh urt november zr olg saarbrcken lg saarbrcken zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg prof starck prof dr bornkamm pokrant fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts juni aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte besitzt rechtlich selbstndiges unternehmen ministerprsidenten landes saarland jahr erteilte erlaubnis fr ausstrahlung rundfunksendungen strahlt inland ber sender felsberg franzsischen grenze entfernt steht werbefinanziertes hrfunkprogramm langwelle richtung frankreich sendungen muttergesellschaft beklagten verwendung musiktontrgern paris produziert mittels richtfunk kabelverbindungen seit zeit ber satellit sender felsberg bertragen beklagten ausgestrahlten sendungen knnen inland uerst geringem umfang empfangen beklagte berlt teile programms unentgeltlich dab multimediapilotprojekt saarland digitale sendungen hilfe besonderer gerte derzeit gerte einsatz gehrt knnen hrfunksendungen franzsischer sprache gestaltet ausschlielich fr franzsischen raum bestimmt werbezeiten programms frankreich ansssige unternehmen vermarktet fr betrieb senders felsberg erhlt beklagte eigenen werbeeinnahmen erzielt franzsischen muttergesellschaft vergtung aufnahme sendettigkeit beklagten senderstandort felsberg gewhlt worden damals frankreich private werbefinanzierte hrfunksendungen erlaubt seit jahre verbreitet muttergesellschaft beklagten ber sender felsberg ausgestrahlte hrfunkprogramm frankreich ber ukw sender klgerin gvl einzige verwertungsgesellschaft deutschland ansprche ausbender knstler tontrgerhersteller abs urhg wahrnimmt vertrag ber verwendung tontrgern hrfunkprogrammen august september verpflichtete beklagte gegenber klgerin gegenleistung fr verwendung musiktontrgern ausgestrahlten hrfunkprogramm jhrlich dm zuzglich mehrwertsteuer jeweils anfallenden hhe bezahlen vertrag kndigte dezember grund dafr verwertungsgesellschaft spre frankreich rechte ausbenden knstlern tontrgerherstellern rundfunksendungen wahrnimmt franzsische muttergesellschaft beklagten vergtungsforderungen wegen ausstrahlung hrfunkprogramms ber sender felsberg geltend machte verwertungsgesellschaft spre paris muttergesellschaft beklagten angestrengtes gerichtliches verfahren derzeit dritten instanz anhngig antrag klgerin erlie schiedsstelle gesetz ber wahrnehmung urheberrechten verwandten schutzrechten beim deutschen patentamt juli einigungsvorschlag sch urh beklagte verpflichtet fr inanspruchnahme senderechts senderstandort felsberg jhrliche vergtung dm zuzglich mehrwertsteuer zahlen einigungsvorschlag beklagte widerspruch eingelegt klage verlangt klgerin beklagten wegen programmausstrahlung ber sender felsberg fr jahre vergtung mio dm zuzglich mehrwertsteuer klgerin vorgetragen ausstrahlungen senders felsberg deutschem recht bestehenden leistungsschutzrechte ausbender knstler tontrgerhersteller wahrgenommen wrden eingegriffen vergtungsforderung sei hhe angemessen klgerin beantragt beklagte verpflichten klgerin fr inanspruchnahme senderechts senderstandort saarbrcken fr jahre jeweils dm zuzglich mehrwertsteuer nebst zinsen seit rechtshngigkeit bezahlen beklagte vorgebracht fr sender felsberg ausgestrahlte programm wrden nahezu ausschlielich darbietungen franzsischer knstler sowie frankreich erschienene tontrger verwendet wahrnehmung entsprechenden rechte sei klgerin befugt fr frankreich bestimmte programmausstrahlung sender felsberg sei allein franzsischem recht beurteilen landgericht klage grunde fr gerechtfertigt erklrt berufung beklagten berufungsgericht landgerichtliche urteil abgendert klage abgewiesen olg saarbrcken grur int revision deren zurckweisung beklagte beantragt begehrt klgerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht ansicht vertreten sendettigkeit beklagten gem schutzlandgrundsatz deutschem urheberrecht beurteilen wre ausstrahlung deutschem hoheitsgebiet stattfinde daran ndere umstand programmsignale muttergesellschaft beklagten frankreich her wege ununterbrochenen bertragungskette sender felsberg zugeleitet wrden urhg ausstrahlung einzelnen sendestelle ffentlichkeit abzustellen sei statt deutschen urheberrechts sei jedoch ausnahmsweise allein franzsisches urheberrecht anzuwenden umgehungstatbestand gegeben sei rechtsordnung bestimmungslandes sei anzuwenden gezielte ausstrahlungen fr inland allein deshalb ausland verlegt wrden anwendung inlndischen rechtsordnung vermeiden hrfunkprogramm sei ursprnglich gebiet saarlandes eingliederung bundesrepublik deutschland ausgestrahlt worden franzsische rechtsordnung privatrundfunk gestattet ausgestrahlte werbeeinnahmen frankreich finanzierte programm sei ausschlielich fr hrer frankreich bestimmt technisch bedingt sei programm kleinen teilen saarlndischen grenzgebiets empfangbar fr dab multimedia pilotprojekt saarland stelle beklagte lediglich programmteile verfgung strahle insoweit ii beurteilung hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand rundfunksendungen beklagten unterliegen schon deshalb vorschriften deutschen urheberrechtsgesetzes ffentlichkeit ber sendeanlagen ausgestrahlt gebiet saarlandes stehen entgegen ansicht berufungsgerichts knnen somit ausbenden knstlern tontrgerherstellern deren leistungen gestaltung ausgestrahlten programms benutzt ansprche abs urhg zustehen klgerin verwertungsgesellschaft wahrgenommen berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen frage grenzberschreitenden rundfunksendungen ansprche urheberrechten leistungsschutzrechten bestehen gem deutschen internationalen privatrecht grundstzlich recht schutzlandes beurteilen recht desjenigen staates fr gebiet immaterialgterschutz anspruch genommen vgl bghz alf folgerecht auslandsbezug spielbankaffaire staudinger hoffmann bgb art egbgb rdn ff mnchkomm bgb kreuzer aufl art egbgb anh ii rdn ff jeweils recht schutzlandes bestimmt handlungen verwertungshandlungen anerkanntes schutzrecht fallen urhebern ausbenden knstlern tontrgerherstellern stehen sicht schutz geschlossenen internationalen abkommen einheitlichen schutzrechte einzigen statut unterliegen jeweils bndel nationaler schutzrechte fr allgemeine deliktsrecht geltenden anknpfungsregeln immaterialgterrechtlichen beurteilung grenzberschreitender rundfunksendungen anzuwenden vgl bghz spielbankaffaire daran neufassung fr unerlaubte handlungen geltenden kollisionsnorm art egbgb gesetz internationalen privatrecht fr auervertragliche schuldverhltnisse fr sachen mai bgbl gendert vgl staudinger hoffmann aao art egbgb rdn mhring nicolini hartmann urheberrechtsgesetz aufl ff rdn thum grur int fn begrndung art abs regierungsentwurfs gesetz bt drucks erschien ausdrckliche regelung fr verletzungen immaterialgterrechten geltenden kollisionsrechts entbehrlich schutzlandgrundsatz rundfunksendungen sender felsberg ausgestrahlt vorschriften deutschen urheberrechtsgesetzes anzuwenden inland fr gebiet klgerin schutz begehrt findet urheberrechtlich relevante handlung ausstrahlung rundfunksendung ffentlichkeit statt anwendbarkeit rechts ausstrahlungslandes drahtlose rundfunksendungen geht rechtspraxis ausland seit jeher fast ausnahmslos vgl sterr ogh grur int tele uno ii ulmer urheber verlagsrecht aufl mhring nicolini hartmann aao ff rdn schricker ungern sternberg urheberrecht aufl ff rdn ff schricker katzenberger ebd ff rdn rechtsanknpfung anhand einfach bestimmenden kriteriums entspricht allgemeinen gerade erfordernissen massennutzung geschtzter werke leistungen rundfunkunternehmen dabei betrachtung mglicherweise sendung sendung unterschiedlichen einzelfallumstnde technische reichweite ausstrahlungen bestimmungsgemer empfangsbereich jeweiligen sendung zwischenspeicherungen usw abgesehen fr urheberrechtliche beurteilung erdgebundener drahtloser rundfunksendungen vorliegenden fall gezielt bestimmte lnder ausgestrahlt allerdings teilweise ansicht vertreten neben recht ausstrahlungslandes recht bestimmungslnder anzuwenden meinung begrndet sendevorgang fllen gerade werknutzung bestimmungsland bedeutsam sei vgl sterr ogh grur int tele uno ii schricker katzenberger aao ff rdn schack urheber urhebervertragsrecht aufl rdn ff jeweils vgl bghz spielbankaffaire ansicht anwendbarkeit rechts bestimmungslandes beschrnkt besondere fallgestaltungen flle denen ausstrahlungsort fast ausschlielich deshalb bestimmungsland herausverlagert worden rechtsordnung entgehen gedanken gesetzesumgehung gesttzt vgl mhring nicolini hartmann aao ff rdn schricker ungern sternberg aao ff rdn ungern sternberg schwarze hrsg rechtsschutz urheberrechtsverletzungen wettbewerbsverste grenzberschreitenden medien ff vertreter rechtsmeinungen denen drahtlosen rundfunksendungen gezielt bestimmte lnder hinein ausgestrahlt recht bestimmungslandes anwendbar vertreten jedoch einklang schutzlandgrundsatz durchweg ansicht recht ausstrahlungslandes daneben anwendbar bleibt magabe rechts bestimmungslandes schutzland danach gegebenenfalls recht rundfunksendung anzuwenden umstand recht ausstrahlungslandes schutzland urheberrechtlich relevante handlung vorgenommen worden dadurch entgegen ansicht berufungsgerichts unbeachtlich urheberrechtsgesetz rundfunksendung inland anzunehmen kommt fr entscheidung rechtsstreits frage dargelegten rechtsmeinungen deutschem recht zuzustimmen beklagte vertritt demgegenber anschlu vorgelegtes rechtsgutachten ansicht ausstrahlungen ber sender felsberg urheberrechtlich relevante sendung inland vorliege deshalb ausschlielich franzsisches urheberrecht anzuwenden sei grenzberschreitenden sendevorgngen knne darauf abgestellt land ausstrahlung ffentlichkeit stattfinde vielmehr sei ganzheitliche betrachtung gesamten sendevorgangs anzustellen bedeute fall programmsignale ununterbrochenen bertragungskette studios franzsischen muttergesellschaft paris sender felsberg geleitet wrden allein franzsische recht abzustellen sei wertender betrachtung sei allein eingabe programmsignale ausschlaggebende sendevorgang anzusehen bereits entscheidung sendeunternehmens ber inhalt zeitpunkt sendung ausdrcke anknpfung vorgang sendevorgang gewhrleiste einzige urheberrechtsordnung eingreife beurteilung entspreche regelung direkten satellitensendungen art art abs satelliten kabelrichtlinie richtlinie ewg rates september koordinierung bestimmter urheber leistungsschutzrechtlicher vorschriften betreffend satellitenrundfunk kabelweiterverbreitung abl nr grur int sowie urhg umsetzung richtlinie urheberrechtsgesetz eingefgt worden sei danach urheberrechtlich ausschlielich vorgang abgestellt fr ffentlichen empfang bestimmten programmtragenden signale kontrolle verantwortung sendeunternehmens ununterbrochene bertragungskette satelliten zurck erde fhre eingegeben wrden beurteilungsansatz beklagten zugestimmt gilt sowohl fr rechtsanknpfung bereich urheberrechts fr diejenige bereich leistungsschutzrechte fr gelten fr bestimmung anwendbaren rechts mageblichen schutzlandgrundsatz liegt gedanke zugrunde erster linie sache jeweiligen landes fr gebiet hinsichtlich urheberrechtlich relevanten handlung schutz gewhrt bestimmen wel chen umfang schutz dementsprechend verwertungsrechte urhebers ebenso verbotsrechte inhaber leistungsschutzrechten deutschen urheberrechtsgesetz mageblich aufgabe berechtigten kontrolle ber nutzung werkes sichern unabhngig davon handlung wirtschaftlich bedeutsame auswertung inland verbunden vgl bgh urt zr grur kabelweitersendung ausschlielicher anknpfung recht staates gebiet programmsignale ununterbrochene bertragungskette eingegeben wre dagegen schutz urhebers vollem umfang rechtslage staat abhngig sendung ausgang genommen ergebnis wre erdgebundenen rundfunksendungen schon deshalb untragbar bestimmung anwendbaren rechts live bertragungen wechselnden einzelfallumstnden abhngig wrde ort sendung eingeleitet wurde vornahme zwischenspeicherungen zudem wre befrchten urheberrechtlich allein magebliche vorgang eingabe programmsignale ununterbrochene bertragungskette staaten verlagert denen geringer schutz besteht sonderregelungen satelliten kabelrichtlinie urhg umsetzung richtlinie urheberrechtsgesetz eingefgt worden sprechen fr rechtsansicht beklagten satellitenund kabelrichtlinie hinsichtlich drahtloser rundfunksendungen rechtslage direkten satellitensendungen vereinheitlicht vgl erwgungsgrund satelliten kabelrichtlinie vgl schricker ungernsternberg aao ff rdn regelungen zudem grundlage zugleich vereinheitlichung rechtsanknpfung einheitliche abstellen ort eingabehandlung erreicht schutzniveau staaten denen richtlinie geltung harmonisiert worden vgl erwgungsgrund satelliten kabelrichtlinie dreier walter hrsg europisches urheberrecht verlagerung mageblichen verwertungshandlung drittstaaten unzureichendem schutzniveau recht staaten fr anwendbar erklrt bestimmten voraussetzungen vornahme verwertungshandlung deren gebiet fingiert rahmenbedingungen erdgebundenen rundfunksendungen gegeben hinnahme schutzlcken ganzheitlichen betrachtung gesamten ausstrahlung ffentlichkeit fhrenden sendevorgangs unvermeidbar wren stnde zudem widerspruch verpflichtungen verbandslnder art rb rundfunksendungen ffentlichkeit urheberrechtsschutz gewhrleisten vgl schricker ungernsternberg aao rdn ausstrahlung rundfunksendungen ber sender felsberg erfllt tatbestand senderechts urhg urhg inhaltlich bezug nimmt rundfunksendung schon deshalb anzunehmen drahtlose rundfunkausstrahlung unmittelbar allgemeinheit gerichtet beurteilung lediglich darauf abzustellen ausstrahlungen senders felsberg inland ffentlichkeit erreichen geltungsbereich senderechts urhg darauf bezogenen rechte ausbenden knstler tontrgerhersteller rumlich sachlich rechtlichen territorialittsgrundsatz inland beschrnkt vgl bghz folgerecht auslandsbezug mnchkomm bgb kreuzer aao art egbgb anh ii rdn schricker katzenberger aao ff rdn territorialittsgrundsatz gebietet jedoch anwendung vorschriften urheberrechtsgesetzes inlndische sachverhalte bercksichtigen vgl bghz folgerecht auslandsbezug schricker katzenberger aao ff rdn mnchkomm bgb kreuzer aao art egbgb anh ii rdn fr eingreifen senderechts urhg gengt inland durchgefhrte drahtlose ausstrahlung ffentlichkeit erreicht ffentlichkeit inland ausland befindet dabei unerheblich senderecht urhg jedenfalls zweck urheber kontrolle ber rundfunksendungen geben denen fr nutzung magebliche handlung inland stattfindet frage ausstrahlungen senders felsberg gesendete programm inland ffentlichkeit zugnglich kommt danach vgl ungern sternberg rechte urheber rundfunk drahtfunksendungen ff sendung ffentlichkeit inland brigen schon gegeben sendungen vorliegenden fall unstreitig unbestimmten personenkreis empfangen knnen uerst geringem umfang fall schon gengt fr erfllung tatbestands senderechts breitere ffentlichkeit mu ausstrahlung angesprochen vgl bghz verteileranlagen beklagte verwirklicht rundfunkausstrahlungen senders felsberg tatbestand rundfunksendung sinne urhg darauf berufen inhalt zeitpunkt programmausstrahlung bestimmt gesamte programm franzsischen muttergesellschaft ausstrahlung zugeleitet erhlt inhaberin inlndischen sendeerlaubnis stellt beklagte lediglich technischen hilfsmittel fr ausstrahlung verfgung urheberrechtlich fr rundfunksendungen verantwortlich fr zeit umsetzung satelliten kabelrichtlinie vierte gesetz nderung urheberrechtsgesetzes mai bgbl wirkung juni art urhg ndg gilt fr beurteilung ausstrahlungen ber sender felsberg allein gegenstand rechtsstreits soweit programmsignale sender felsberg ber satelliten zugeleitet worden sollten beklagten erstmals mndlichen revisionsverhandlung vertretenen rechtsansicht ausstrahlungen senders felsberg seien fllen gem vorschriften satelliten kabelrichtlinie allein franzsischem recht beurteilen zugestimmt satelliten kabelrichtlinie erfat satellitensendungen ffentliche wiedergaben ber satelliten nutzungshandlungen satellitenbertragung nachgeschaltet erdgebunden durchgefhrte drahtlose kabelgebundene sendungen ffentlichkeit mehr teil satellitensendung sinne richtlinie grundlage satellitenbertragung stattfinden dafr spricht bereits art abs lit satelliten kabelrichtlinie ffentliche wiedergabe ber satellit definiert handlung kontrolle sendeunternehmens verantwortung programmtragenden signale fr ffentlichen empfang bestimmt ununterbrochene kommunikationskette satelliten zurck erde fhrt eingegeben definition satellitensendung handlungen satellitenabstrahlung anschlieen abgegrenzt vgl satz erwgungsgrundes richtlinie ergibt satellitensendung sinne richtlinie erfate vorgang rckkehr signale erde endet bestimmung mageblichen nutzungshandlung geht definition begriffs satelliten art abs satelliten kabelrichtlinie zweck sicherzustellen programmverbreitung ber fernmeldesatelliten anwendungsbereich richtlinie sendungen ber direktsatelliten gleichbehandelt sofern individualempfang sendungen ber fernmeldesatelliten vergleichbar sendungen ber direktsatelliten mglich vgl erwgungsgrnde richtlinie vgl dreier walter hrsg aao beschrnkung richtlinie satellitensendung erfaten satellitenbertragungen wre sinnlos erdgebundene sendungen ffentlichkeit unmittelbar satellitenbertragung anschlieen teil satellitensendung behandelt sollten fall ergibt brigen regelung kabelweiterverbreitungsrechts satelliten kabelrichtlinie recht greift ber satelliten bermittelte erstsendung zeitgleich unverndert vollstndig kabelsysteme weiterbertragen vgl art abs art richtlinie nher begrndeten ansicht cour appel de paris urteil oktober nr erdgebundene langwellensendungen senders felsberg anschlu satellitenbertragung unterfielen vorschriften satelliten kabelrichtlinie danach entgegen ansicht revisionserwiderung zugestimmt revisionserwiderung angeregten vorlage gerichtshof europischen gemeinschaften besteht daher zumindest gegenwrtigen stand verfahrens sowie hinblick darauf urteil cour appel de paris rechtskrftig anla iii senat ber klage abschlieend entscheiden feststellungen frage aktivlegitimation klgerin treffen macht ansprche urheberrechtsgesetz geltend auslndischem recht iv erneuten berufungsverfahren gegebenenfalls beachten bemessung vergtungsansprche klgerin rechtslage frankreich bercksichtigen mu abs satz urhwg sollen berechnungsgrundlage fr tarife verwertungsgesellschaften regel geldwerten vorteile verwertung erzielt geldwerten vorteile jedoch gemindert rundfunksendungen repertoire klgerin nutzen wahrgenommenen inlndischen vergtungsansprchen belastet ansprchen ausbenden knstlern tontrgerherstellern mglicherweise deshalb franzsische rechtsordnung zugestanden rundfunksendungen empfang ffentlichkeit frankreich abzielen fall hinreichende beziehung empfangsland besteht sache bestimmen umstnden schutzland recht fr anwendbar erklrt vgl schricker katzenberger aao ff rdn hohloch iprax fall vergtungsbemessung anspruchsmindernd anzusetzen rundfunksendungen mglich frankreich bestehende vergtungsansprche befriedigt befrchtung beklagten rundfunksendungen knnten infolge vergtungsansprchen ausbender knstler tontrgerhersteller deutschland frankreich doppelt belastet daher unbegrndet aufgeworfene frage zuerkennung vergtungsansprchen deutschem recht art eg gewhrleisteten freien dienstleistungsverkehr rundfunksendungen unzulssig beschrnken wrde frankreich ansprche bestehen sollten stellt dementsprechend vergtungsbemessung gegebenenfalls bercksichtigen empfangsgebiet langwellensendungen beklagten wegen reichweite sendewellen deutschland frankreich beschrnkt vgl rechtsgedanken erwgungsgrunds satelliten kabelrichtlinie vgl dreier walter hrsg aao revision klgerin danach berufungsurteil aufzuheben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckzuverweisen ullmann ungern sternberg bornkamm starck pokrant'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubten fhrens schusswaffe strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wuppertal august unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch angeklagte brigen freigesprochen abs stpo vgl bghr waffg abs konkurrenzen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen becker pfister hubert lienen mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet november bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr satz ansprche behandlungsfehlern knnen zeiten verjhren aufklrungsversumnissen satz bgb endet hemmung verjhrung einschlafen verhandlungen zeitpunkt sptestens erklrung jeweils seite sei glubigers schuldners erwarten wre bgh urteil november vi zr olg koblenz lg koblenz ecli de bgh uvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter galke richter wellner richterinnen pentz dr oehler richter dr klein fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten soweit revisionsverfahren interesse darber ansprche klgers beklagten nachfolgend beklagten wegen rztlicher behandlungs aufklrungsfehler zusammenhang geburt verjhrt klger wurde november gewicht gramm krankenhaus beklagten geboren geburt wurde nchst beklagten diensthabenden stationsrztin geleitet spter bernahm beklagte gynkologische chefrztin geburtsleitung whrend geburt trat schulterdystokie weshalb beklagte entscheidung vaginal operativen entbindung traf entbindung linke arm klgers hmatomen besetzt schlaff spter wurden obere untere parese plexus brachialis links sowie claviculafraktur diagnostiziert mutter klgers fertigte august umfangreiches gedchtnisprotokoll ereignisse aufnahme krankenhaus beklagten geburt klgers detailliert beschrieb kritik angewandten geburtshilflichen technik sowie daran bte risikoaufklrung unterblieben kaiserschnittentbindung angeboten worden sei aufforderung prozessbevollmchtigten klgers bersandte beklagte september seiten bestehende dokumentation ber stationren aufenthalt mutter klgers seite geburtsprotokolls zeitraum aufnahme mutter klgers beklagten nachmittag novembers uhr folgetag dokumentiert fehlte zunchst wurde erst mai bermittelt schreiben august erhoben damaligen prozessbevollmchtigten klgers ansprche beklagte deren haftpflichtversicherer schreiben august ankndigte einsicht behandlungsunterlagen nehmen sowie rztliche stellungnahmen einzuholen anschlieend deckungs haftungsfrage uern oktober lehnte haftpflichtversicherer haftung beklagten ab schreiben heit vorbezeichneter angelegenheit konnten zwischenzeitlich mandantschaft betreffenden behandlungsunterlagen einsehen darber hinaus liegt stellungnahme rzte geschehnis auswertung berprfung unserer unterlagen mssen jedoch mitteilen haftung begrndendes fehlverhalten rzte unserer versicherungsnehmerin entbindung festzustellen vermgen folgenden ging haftpflichtversicherer vorwrfe abschlieend formulierte zusammenfassend medizinischer auswertung vorliegenden unterlagen sagen mandantin wurde wohl dahingehend aufgeklrt wiederum makrosomes kind handelt infolge ber risiken alternativen aufgeklrt alledem ergibt vorgehen rzte entbindung behandlungsfehler erkennen vielmehr ergibt unterlagen sorgfalt vorgegangen wurde demnach ergibt obigen errterungen haftung bereits grunde abzulehnen bedauern gnstigere mitteilung knnen hoffen jedoch insoweit verstndnis mandantschaft brigen gehen davon etwaige geltend gemachte schmerzensgeldansprche bereits verjhrt november baten prozessbevollmchtigten klgers nochmalige berprfung sach rechtslage berlassung weiterer unterlagen haftpflichtversicherer beklagten bersandte mai fehlende erste seite dokumentation stationren aufenthalts mutter klgers hinweis darauf halte bereits schreiben oktober bekundeten auffassung fest nochmalige aufforderung juni bersandte haftpflichtversicherer beklagten august weitere unterlagen prozess bevollmchtigten klgers reagierten darauf schreiben juni oktober gericht eingegangenen klage begehrt klger beklagten gesamtschuldnern zahlung schmerzensgeldes mindestens ersatz vorgerichtlicher anwaltskosten feststellung pflicht ersatz materiellen weiteren immateriellen schden landgericht beklagten wegen rztlicher behandlungsfehler ausnahme vorgerichtlicher anwaltskosten antragsgem verurteilt beklagten wegen aufklrungsfehlern berufung beklagten urteil ausschlielich begrndung angegriffen landgericht zuerkannten forderungen seien verjhrt erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen beklagten klagabweisungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht urteil versr verffentlicht hlt geltend gemachten ansprche fr verjhrt gem abs bgb verjhrungslauf fr grundstzlich geburt klgers entstandenen schadensersatzansprche ende jahres eingesetzt klger insoweit wissen eltern seinerzeit rechtsverfolgung betrauten prozessbevollmchtigten zurechnen lassen mssen wissen lage versetzt hinlnglich aussichtsreiche feststellungsklage erheben zeit phase rund stunden geburt abdeckende seite ge burtsprotokolls vorgelegen ndere daran relevanter erkenntnisgewinn zuvor vorhandene zusatzinformation ergeben knnen klageerhebung zumutbar wre grundstzlich dezember vollendete verjhrung sei gem satz bgb wegen schwebender verhandlungen fr mehr jahr gehemmt worden weshalb klage ablauf verjhrungsfrist rechtshngig geworden sei ausgelst worden sei hemmung schreiben damaligen prozessbevollmchtigten klgers august dadurch enden knnen teil fortsetzung verhandlungen verweigerte klgerseite verhandlungen einschlafen lie zeitpunkt versumte antwort letzte gerichtete anfrage sptestens erwarten wre haftpflichtversicherer beklagten geweigert verhandlungen fortzusetzen schreiben oktober mitgeteilt haftung beklagten bereits grunde abzulehnen sei ansicht etwaige schmerzensgeldansprche verjhrt seien jedoch beurteilung relativierend auswertung vorliegenden unterlagen gegrndet klar herausgestellt weitere verhandlung verweigere htte klaren zweifelsfreien erklrung bedurft gelte fr hinweis schreiben mai schreiben oktober bereits bekundeten auffassung festzuhalten hemmung beendenden einschlafenlassen verhandlungen sei frhestens anfang september auszugehen nachdem klger schreiben beklagten vertretenden haftpflichtversicherers beklagten august erst juni reagiert einschlafenlassen beklagten schuldner verjh rungshemmung irgendwann jahreswende beendet htte sei rechtlich hingegen mglich ii berufungsurteil hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand entgegen annahme berufungsgerichts aufklrungsfehler gesttzte ansprche verjhrt verjhrung ansprchen klgers wegen rztlicher behandlungsfehler begrndung berufungsgerichts verneint insoweit beginn verjhrungsfrist rechtsfehlerfrei festgestellt worden annahme lnger andauernden hemmung verjhrung erweist rechtsfehlerhaft zutreffend geht berufungsgericht davon gem abs bgb magebliche verjhrungsfrist drei jahren schluss jahres beginnt anspruch entstanden klger anspruch begrndenden umstnden person schuldners kenntnis erlangte grobe fahrlssigkeit htte erlangen mssen berufungsgericht verkennt klger ansprche aufklrungsfehler behandlungsfehler sttzt revisionserwiderung rgt berufungsgericht sei unrecht davon ausgegangen verjhrung schon januar laufen begonnen erweist bezogen ansprche aufklrungsfehler gesttzt durchgreifend soweit berufungsgericht ansprche behandlungsfehler gesttzt tragen bisherigen feststellungen annahme verjhrungsbeginns ansprche behandlungsfehlern knnen zeit verjhren aufklrungsversumnissen vgl olg saarbrcken njw rr olg hamm medr olg mnchen versr gei greiner arzthaftpflichtrecht aufl rn mwn rn pauge arzthaftungsrecht aufl rn mwn ansprchen wegen unzureichender rztlicher aufklrung einerseits wegen fehlerhafter behandlung andererseits besteht verknpfung dergestalt ziel schadensersatzbegehrens patienten entschdigung fr aufgrund behandlung eingetretenen gesundheitlichen nachteile erlangen liegen haftungstatbestnden verschiedene voneinander abgrenzbare pflichtverletzungen zugrunde vgl senatsurteil dezember vi zr njw rr unterschiedlichen verjhrungsfristen fhren vgl bgh urteil november zr njw beschluss oktober xi zb bghz rn urteil mrz iii zr njw rr rn berufungsgericht recht davon ausgegangen verjhrung bezogen ansprche aufklrungsfehlern beginn jahres begonnen insoweit zutreffend angenommen mutter klgers deren wissensstand gesetzlicher vertreterin ankommt vgl senatsurteile november vi zr versr oktober vi zr versr rn jeweils mwn schon jahr abs nr bgb erforderliche kenntnis anspruch wegen aufklrungsmngeln begrndenden umstnden vgl olg hamm medr olg dsseldorf njw rr gei greiner arzthaftpflichtrecht aufl rn ergibt insbesondere gedchtnisprotokoll august beanstanden berufungsgericht abweichend landgericht deshalb spteren verjhrungsbeginn angenommen klger jahr seite geburtsprotokolls vorlag dabei spielt rolle darin aufklrung dokumentiert nachdem mutter klgers schon gedchtnisprotokoll vorwurf aufklrungsfehlers erhoben risikoaufklrung unterblieben kaiserschnittentbindung angeboten worden sei verjhrungsfrist beginnt laufen geschdigten vertreter kenntnisstand erhebung schadensersatzklage bestimmte person sei form feststellungsklage zumutbar senatsurteil oktober vi zr versr mwn insoweit abgedruckt bghz revisionsrechtlich beanstanden berufungsgericht streitfall insoweit klageerhebung schon ende fr zumutbar gehalten klger jahr fehlenden seite geburtsprotokolls aufklrung ansatz dokumentiert lediglich auswirkungen beweislage nachdem mutter klgers aufklrung bestritten verjhrungsbeginn setzt keineswegs voraus geschdigte bereits hinreichend sichere beweismittel hand rechtsstreit wesentlichen risikolos fhren knnen patienten lediglich zumutbar aufgrund vertretern hinsichtlich tatschlichen geschehensablaufs bekannt klage erheben verbleibendem prozessrisiko vgl senatsurteile september vi zr versr oktober vi zr versr insoweit abgedruckt bghz november vi zr versr rn begrndung berufungsgericht hinsichtlich behandlungsfehler gesttzten ansprche verjhrungsbeginn januar ausgegangen trgt beurteilung hingegen bisherigen feststellungen ausgeschlossen fr verjhrungsbeginn notwendige kenntnis behandlungsfehler erst laufe jahres erlangt worden aa hinsichtlich rztlicher behandlungsfehler abs nr bgb erforderliche kenntnis grob fahrlssige unkenntnis anspruch begrndenden umstnden person schuldners schon bejaht patienten gesetzlichem vertreter lediglich negative ausgang rztlichen behandlung bekannt vielmehr rztlichen behandlungsfehler ursache misserfolges schlieen knnen wesentlichen umstnde behandlungsverlaufs kennen kenntnis tatsachen erlangen denen fr medizinischen laien ergibt behandelnde arzt blichen medizinischen vorgehen abgewichen manahmen getroffen rztlichen standard vermeidung beherrschung komplikationen erforderlich senatsurteile april vi zr versr november vi zr versr oktober vi zr versr insoweit abgedruckt bghz november vi zr versr rn jeweils mwn kenntnis erst vorhanden anspruchsteller bekannten tatsachen ausreichen schluss schuldhaftes fehlverhalten anspruchsgegners ursache verhaltens fr schaden naheliegend erscheinen lassen senatsurteil november vi zr versr rn mwn allein vorwrfe mutter klgers gedchtnisprotokoll august lassen sinne ausreichende kenntnis standard abweichenden rztlichen verhaltens schlieen vgl bgh urteil april vi zr versr prelinger jurispr medizinr anm fr gesundheitsschden kindes macht darin allein schwere geburt aufgrund gre verantwortlich anhaltspunkte fr weitergehenden kenntnisstand festgestellt bb allerdings kenntnisstand rechtsanwlte mutter klgers ermittlung geltendmachung ansprche beauftragt prfung miteinzubeziehen grundstzen rechtsprechung heranziehung rechtsgedankens abs bgb genannten wissensvertreter entwickelt derjenige erledigung bestimmter angelegenheiten eigener verantwortung betraut rahmen erlangte wissen zurechnen lassen gilt insbesondere geschdigte bzw gesetzlicher vertreter rechtsanwalt aufklrung sachverhalts beauftragt vgl senatsurteile mai vi zr versr oktober vi zr versr rn jeweils mwn rechtsanwlte klgers rztlichen behandlungsfehler klger beklagten last legt schreiben august hinreichender deutlichkeit angesprochen zeit gem abs bgb erforderliche kenntnis vgl senatsurteil oktober vi zr versr insoweit abgedruckt bghz berufungsgericht feststellungen getroffen kenntnis schon jahr ggf ende jahres grobe fahrlssigkeit htten erlangen mssen wobei beachten verpflichtet hinblick haftungsprozess medizinisches fachwissen anzueignen senatsurteil oktober vi zr versr rn mwn berufungsgericht ansatz recht davon ausgegangen verjhrung aufgrund august angezeigten gesprchsbereitschaft haftpflichtversicherers beklagten aufgrund gesamtumstnde fr beklagten ttig wurde vgl olg dsseldorf nversz zugang schreibens damaligen prozessbevollmchtigten klgers august gehemmt wurde satz bgb vgl bgh beschluss dezember ix zr versr rn mwn nk bgb budzikiewicz aufl rn medr staudinger peters jacoby bgb neubearbeitung rn abs bgb af senatsurteil mai vi zr versr unrecht angenommen hemmung verjhrung erst anfang september endete schweben schuldner glubiger verhandlungen ber anspruch anspruch begrndenden umstnde verjhrung gem satz bgb gehemmt teil fortsetzung verhandlungen verweigert abbruch verhandlungen eindeutige erklrung steht einschlafenlassen verhandlungen gleich verjhrungshemmung zeitpunkt endet bercksichtigung umstnde treu glauben nchsten verhandlungsschritt rechnen wre bt drucks bgh urteil juni vii zr versr rn staudinger peters jacoby bgb neubearbeitung rn revision rgt recht berufungsgericht aussage haftpflichtversicherers beklagten oktober eindeutige weigerung fortsetzung verhandlungen gewertet aa berufungsgericht darin zuzustimmen fr annahme verhandlungen seien beendet strenger mastab anzulegen vgl olg schleswig beckrs sub beckok spindler bgb rn stand mai mankowski hpker mdr nkbgb budzikiewicz aufl rn abbruch verhandlungen abgesehen fall einschlafenlassens verhandlungen wegen bedeutung fr durchsetzbarkeit geltend gemachten ansprche klares eindeutiges verhalten ausdruck gebracht bgh urteil mai zr grur rn insoweit sachlich entsprechenden dezember geltenden abs bgb senatsurteile februar vi zr versr juni vi zr versr mrz vi zr versr fr beendigung verhandlungen gengt daher schon ersatzpflichtige derzeit einstandspflicht verneint zugleich klar eindeutig abbruch verhandlungen ausdruck bringt vgl senatsurteil juni vi zr versr bb bercksichtigung strengen mastbe mitteilung haftpflichtversicherers beklagten oktober haftung sei grunde abzulehnen bedauere bessere mitteilung knnen berufe zustzlich verjhrung weigerung anzusehen verhandlungen fortzufhren berufungsgericht ansicht haftpflichtversicherer beklagten klar herausgestellt weitere verhandlung verweigern darauf gesttzt beurteilung relativierend auswertung vorliegenden unterlagen gegrndet auslegung erklrung berufungsgericht weist revisionsrechtlich beachtli che rechtsfehler bindet senat daher vgl bgh urteile mrz viii zr njw rn januar viii zr njw rn insoweit abgedruckt bghz vgl senatsurteil november vi zr versr fr auslegung ausgehend wortlaut erklrung objektiven empfngerhorizont abzustellen daneben tatrichter erklrung verfolgten zweck interessenlage parteien sonstigen begleitumstnde bercksichtigen sinngehalt erklrung erhellen knnen bgh urteile april viii zr njwrr rn januar viii zr njw rn insoweit abgedruckt bghz mastben berufungsurteil gerecht beachtung aussage verfolgten zwecks interessenlage begleitumstnde relativiert bezugnahme haftpflichtversicherer beklagten vorliegenden unterlagen ablehnung haftung begrndet objektiver erklrungsempfnger bezugnahme verstehen haftpflichtversicherer schreiben august angekndigt ber haftungs deckungsfrage einsicht behandlungsunterlagen einholung rztlicher stellungnahmen entscheiden gerade aufgrund vorliegenden behandlungsunterlagen rztlichen stellungnahmen rechtlichen standpunkt klgers teilt haltung hinblick eventuelle unvollstndigkeit behandlungsunterlagen irgendeiner form disposition gestellt knnte ablehnungsschreiben entgegen berufungsgericht entnehmen abschlieenden wendung bedauern gnstigere mitteilung knnen brachte haftpflichtversicherer erforderlichen deutlichkeit abbruch verhandlungen ausdruck beim klger eindruck erwecken gtlichen einigung interessiert erstmals revisionserwiderung gehaltene vortrag klgers angelegenheit sei fr haftpflichtversicherer beklagten schreiben oktober erledigt interne prfung fortgesetzt revisionsrechtlich unbeachtlich brigen erheblich verjhrungshemmung wegen schwebender verhandlungen setzt berechtigte annahme glubigers voraus verhandlungen beendet intern gebliebene vorgnge seiten schuldners vermgen erwartung beim glubiger naturgem begrnden endete verjhrungshemmung zugang schreibens prozessbevollmchtigten klgers ablauf verjhrungsfrist weniger drei monate gehemmt verjhrung fr geltend gemachten ansprche wegen aufklrungsfehlern fr verjhrungsfrist januar laufen begonnen eingang klage oktober vollendet beklagten fortsetzung verhandlungen ausdrcklich abgelehnt htten htten verhandlungen schreiben prozessbevollmchtigten klgers november einschlafen lassen daran vermag erstmals revisionserwiderung gehaltene vortrag klgers beklagten htten verhandlungen intern krften vorangetrieben ndern bereits ausgefhrt intern gebliebene vorgnge gerade verhandeln sinne bgb darstellen verjhrungshemmung htte wovon berufungsgericht insofern ausgeht fall sptestens folgenden jahreswechsel geendet verhandlungen danach aufgenommen worden wren revision rgt recht berufungsgericht rechtsprechung bundesgerichtshofs einschlafen verhandlungen verkannt berufungsgericht geht unzutreffend davon verhandlungen knnten einschlafen glubiger zeitpunkt versumt sptestens uerung schuldners htte antworten mssen umgekehrt jedoch schuldner dagegen spricht bereits wortlaut satz bgb verweigerung fortsetzung verhandlungen teil abstellt erkennende senat senate bundesgerichtshofs mehrfach formuliert fr beendigung hemmung ausreiche ersatzberechtigte verhandlungen einschlafen lasse abs bgb af senatsurteile mrz vi zr versr november vi zr bghz mrz vi zr versr satz bgb nf bgh urteil november ix zr versr rn ging indessen stets darum glubiger uerung schuldners zeitnah reagiert einschlafenlassen schuldner formulierungen ausgeschlossen bundesgerichtshof dementsprechend fall einschlafenlassen verhandlungen argument abgelehnt fehlende reaktion schuldners mglich sei vielmehr fllen wiederholt ende hemmungswirkung bejaht vgl bgh urteile oktober zr versr rn juni vii zr versr rn juli iii zr juris rn april ix zr njw rr rn abs bgb af senatsurteil november vi zr bghz brigen instanzrechtsprechung literatur anerkannt verhandlungen unabhngig davon einschlafen knnen glubiger schuldner weitere verhandlungsschritte unterlassen vgl olg naumburg urteil oktober juris rn ff olg frankfurt mdr olg kln olg hamm baur olg koblenz urteil mrz juris rn burmann he berz burmann handbuch straenverkehrsrechts rn stand april gehrlein bb greger zwickel haftungsrecht straenverkehrs aufl rn hk bgb drner aufl rn mnchkommbgb grothe aufl rn nk bgb budzikiewicz aufl rn medr pww deppenkemper bgb aufl rn schmidt rntsch zfir staudinger peters jacoby bgb neubearbeitung rn symosek njw winkler bb aa olg koblenz njw gesetzgeber ging davon verweigerung schuldners fall ausdrcklichen ablehnung fortsetzung verhandlungen vorliegen knne bundesrat gesetzgebungsverfahren sogar vorgeschlagen bgb formulierung ergnzen hemmung verjhrung sechs monate letzten rahmen verhandlungen schuldner glubiger abgegebenen erklrung endet verhandlungen dadurch stillstand geraten seite betrieben bt drucks wendung aufnahme gesetzestext fand lag bezogen nichtbetreiben schuldner inhaltlichen grnden daran verjhrungsfrist beim einschlafen verhandlungen gegenuerung bundesregierung vorschlag ohnehin unbestimmte zeit gehemmt sei fr auslegung bgb rechtsprechung abs bgb zurckgegriffen knne frage bereits geklrt sei trage anliegen bundesrates bes ser rechnung bestimmung festen frist bt drucks iii angefochtene urteil danach aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs abs satz zpo erforderlichen feststellungen betreffend beginn verjhrung ansprchen rztliche behandlungsfehler gesttzt nachholen galke wellner oehler pentz klein vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder beschlossen beschwerde streithelfer klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april kosten unzulssig verworfen streitwert grnde beschwerde streithelfer klgers nichtzulassung revision verwerfen unzulssig klger anfechtungs nichtigkeitsfeststellungsklage zwei gesellschafterbeschlsse beklagten gmbh september februar gewandt denen jeweils wichtigem grund gesellschaft ausgeschlossen gesellschaftsanteil eingezogen wurde landgericht soweit fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bedeutung hinsichtlich ersten beschlusses september unwirksamkeit ausgesprochen weitergehende klage abgewiesen berufungsgericht berufung klgers zurckgewiesen urteil landgerichts insoweit korrigiert beschluss september fr nichtig erklrt berufungsgericht sttzt entscheidung bereits landgericht darauf ausreichenden grnde fr ausschluss vorgelegen htten anfechtungsklage februar gefassten weiteren ausschlieungsbeschluss sei jedoch zurckzuweisen klger anfechtungsfrist versumt berufungsverfahren erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten seiten klgers streithelfer soziett smtliche partner beigetreten nichtzulassungsbeschwerde verfolgen streithelfer nichtigerklrung beschlusses februar klger nichtzulassungsbeschwerde eingelegt stattdessen prozessbevollmchtigten streithelfer gerichteten kopie erkennenden senat vorgelegten schriftsatz neuen instanzanwalts dezember weiterfhrung nichtzulassungsbeschwerde widersprochen ber vermgen beklagten wurde beschluss zustndigen amtsgerichts offenburg januar februar insolvenzverfahren erffnet eigenverwaltung angeordnet ii nichtzulassungsbeschwerde streithelfer unzulssig verwerfen schriftsatz instanzanwalts klgers dezember erklrten widerspruch weiterfhrung nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens erffnung insolvenzverfahrens januar unzulssig geworden instanzanwalt klgers ausgesprochene widerspruch klgers weiterfhrung nichtzulassungsbeschwerde fhrt unzulssigkeit nichtzulassungsbeschwerde weiterfhrung nichtzulassungsbeschwerde ausdrcklichen erklrung hauptpartei widerspricht zpo widerspricht hauptpartei zweifelsfrei fortfhrung prozesses rechtsmittel streitgenssischen streithelfers unzulssig bgh beschluss juli zr njw beschluss dezember iii zb juris rn ff beschluss november vii zb njw beschluss oktober ivb zb bghz jew mwn widerspruch hauptpartei entgegen ansicht beschwerdefhrer nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bercksichtigen beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt erklrt widerspruch unterliegt anwaltszwang bgh beschluss dezember iii zb juris rn ausdrcklich erklrt schlssiges verhalten reicht daraus zweifelsfrei wille hauptpartei ergibt prozess fortfhren bgh urteil dezember ii zr bghz beschluss november vii zb njw urteil oktober ii zr zip beschluss januar viii zb bghz jew mwn rgz weth musielak voit zpo aufl rn mnchkommzpo schultes aufl rn mwn wurde etwa ausreichende verlautbarung widerspruchs hauptpartei angesehen auergerichtlichen vergleich nichtfortfhrung verfahrens bzw rechtsmittelverzicht verpflichtet vergleich gericht gegner hauptpartei kenntnis gebracht wurde vgl bgh beschluss november vii zb njw beschluss dezember iii zb juris rn olg dresden njw rr ebenso weth musielak voit zpo aufl rn sptere erffnung insolvenzverfahrens vorliegenden fall unterbrechung verfahrens gem zpo gefhrt offenbleiben rechtsmittel bereits unterbrechung verfahrens unzulssig entsprechender anwendung abs zpo whrend unterbrechung verfahrens verworfen bgh beschluss oktober iii zr mdr mwn bergmann caliebe born drescher sunder vorinstanzen lg offenburg entscheidung kfh olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb november rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja schwammkrper patg patkostg abs abs teilungserklrung gilt deshalb abgegeben anmelder zustzliche gebhren begleicht fr abgetrennte anmeldung wegen erhhung anspruchszahl gegenber stammanmeldung fr abgetrennte anmeldung eingereichten anmeldungsunterlagen entstanden bgh beschluss november zb bundespatentgericht ecli de bgh bxzb zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning hoffmann dr deichfu sowie richterin dr marx beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats bundespatentgerichts april zurckgewiesen grnde anmelder meldete oktober elektronisch patent schwammkrper reinigung oberflchen betrifft stammanmeldung hierfr entrichtete anmeldegebhr hhe oktober erklrte anmelder per telefax teilung zwlf patentansprche umfassenden anmeldung gegenstand rechtsbeschwerde abgetrennte teilanmeldung patentansprche umfasst einzugsermchtigung gleichen tag hhe entrichtete anmelder anmeldegebhr fr teilanmeldung bescheid oktober wies patentamt anmelder darauf anmeldegebhr kostenmerkblatt gebhrennummer patentamts ausgewiesenen betrge erhhe fr ausscheidungsantrag mehr zehn patentansprche eingereicht wrden anzahl stammanmeldung eingereichten patentansprche berschritten weitere zahlung erfolgte stammanmeldung wurde november zurckgenommen mrz erstattete patentamt anmelder gezahlten betrag hhe abzglich erstattungsgebhr hhe beschluss juni patentamt festgestellt teilungserklrung abgegeben gelte beschwerdeverfahren prsidentin patentamts beigetreten anmelder begehren weiterverfolgt beschluss april patentgericht festgestellt rechtsfolge abs patg wonach teilungserklrung abgegeben gilt eingetreten sei hiergegen richtet patentgericht zugelassene rechtsbeschwerde prsidentin deutschen patent markenamts ii zugelassene rechtsbeschwerde statthaft ergibt allerdings bereits zulassung patentgericht fr statthaftigkeit vielmehr magebend gegenstand rechtsbeschwerdeverfahrens vgl bgh beschluss august zb grur rn berraschungsei vorliegende rechtsbeschwerde richtet lediglich kostenansatz abs patg gegenstand beschluss patentgericht festgestellt rechtsfolgen patg eingetreten stellt rechtsmittelfhrer frage materiellen voraussetzungen fr feststellung bestehen iii patentgericht festgestellt vorliegende teilungserklrung gem abs patg abgegeben gelte anmelder erforderlichen anmeldungsunterlagen gebhren fr teilanmeldung fristgerecht beigebracht fr zeit teilung seien gebhren gleicher hhe entrichten fr ursprngliche anmeldung entrichten seien umstand patentamt anmelder betrag abzglich erstattungsgebhr zurckgezahlt fhre beurteilung unerheblich sei anmelder teilungserklrung mehr ansprche angemeldet stammanmeldung fr teilanmeldung angefallene hhere anmeldegebhr erhhung anzahl ansprche anmeldungsunterlagen abgetrennten anmeldungen stammanmeldung ergebe gehre abs patg entrichtenden gebhren vielmehr unterliege allgemeinen regelungen patentkostengesetzes umstand anmelder danach entrichtenden weiteren anspruchsgebhren entrichtet fhre abs patkostg unwirksamkeit erhhung anzahl ansprche folge knne prfung teilanmeldung grundlage anspruchssatzes erhhten anspruchszahl erfolgen lediglich grundlage bisherigen stammanmeldung eingereichten anspruchssatzes niedrigeren anspruchszahl ungeteilten anmeldung fhre nichtvornahmefiktion abs patkostg anmeldung grundlage erhhten anspruchssatzes behandeln sei regelung abs patg biete hinreichende grundlage fr beurteilung fall teilanmeldung vorschrift sei vielmehr dahin auszulegen vorliegen tatbestandsmigen voraussetzungen teilanmeldung vollanmeldung erstarke wegen nichtzahlung erhhten anspruchsgebhren rckgngig gemacht knne iv beurteilung hlt rechtlichen berprfung stand patentgericht rechtfehlerfrei angenommen teilungserklrung sinne abs patg abgegeben gilt anmelder gebhren fr zeit teilung fristgerecht entrichtet eingang teilungserklrung beim patentamt entstehen abgetrennte anmeldung weiteres anmeldeverfahren wirksamkeit teilungserklrung bewirkten teilung abs patg davon abhngig innerhalb drei monaten eingang absatz genannten gebhren entrichtet patg erforderlichen vollstndigen anmeldungsunterlagen eingereicht erfordernis fristgerecht erfllt gilt teilungserklrung abgegeben abgetrennte anmeldung vornherein infolge nachtrglicher erfllung anforderungen eintretender ereignisse endgltig wirksam geworden fehlt entfllt abgetrennten anmeldung rechtsgrund fr sptere gebhrenpflicht vgl bgh beschluss juli zb grur teilungsgebhren benkard schfers patg aufl rn schulte moufang patg aufl rn zutreffend patentgericht davon ausgegangen fr abgetrennte anmeldung abs patg fr zeitraum teilung gleichen gebhren entrichten fr stammanmeldung entrichten anmelder verschafft teilung nachtrglich mglichkeit grundlage offenbarungsgehalts ersten anmeldung patentbegehren neu gestalten hierauf gebhren fr abgetrennte anmeldung allerdings beschrnkt geht anspruchszahl teilanmeldung ber zahl ansprche stammanmeldung hinaus anmelder zustzlich gebhr abs patg differenz anmeldegebhr entrichten zeitraum teilung abgetrennten anmeldung neu anfallenden gebhren richten allgemeinen kostenrechtlichen vorschriften vgl regierungsbegrndung september entwurf gesetzes ber gemeinschaftspatent nderung patentrechtlicher vorschriften bt drucks gleiter fischer fitzner lutz bodewig beckok patentrecht edition rn benkard schfers aao rn geltenden kostenrecht rechtsgrundlage fr erhhung bereits angefallenen anmeldegebhr gebhrentatbestand abs patkostg nr gebhrenverzeichnisses gem abs patkostg gebhren einreichung anmeldung antrags vornahme sonstigen handlung abgabe entsprechenden erklrung protokoll fllig soweit gesetzlich bestimmt teilanmeldung einreichung unterlagen gem abs patg entgegen literatur vertretenen auffassung gleiter fischer fitzner lutz bodewig aao rn jedenfalls einreichung anmeldung sinne abs satz alt patkostg anzusehen streitfall offen bleiben darin zugleich nderung ursprnglichen anmeldung liegt whrend teilungserklrung lediglich verfahren trennt entfaltet teilanmeldung einreichung unterlagen insbesondere patentansprche abs nr patg materiell rechtliche wirkung bestimmung inhalts teilanmeldung entsteht anspruch patenterteilung fr materiellen schutzvoraussetzungen entsprechenden gegenstand erst teilanmeldung begrndet gebhrenpflichtigen tatbestand gebhrenhhe ableitet busse keukenschrijver patg aufl rn hintergrund gengt erhhte gebhrentatbestand irgendeinem zeitpunkt verfahren verwirklicht fall abgetrennten anmeldung fr anfall erhhten gebhr bedeutung erhhte gebhrentatbestand bereits einreichung ursprnglichen anmeldung erfllt mastben streitfall fr abgetrennte anmeldung abs patg entrichtende anmeldegebhr fr zwei erhhte anspruchszahl weitere anmeldegebhren abs patkostg nr entrichten patentgericht beanstandungsfrei festgestellt anmelder anmeldegebhr fr abgetrennte anmeldung entrichtet erhhte gebhr schuldig geblieben zutreffend patentgericht angenommen vermeidung rechtsfolge abs patg diejenigen gebhren entrichten abs patg ergeben vgl bgh grur teilungskosten benkard schfers aao rn gleiter fischer fitzner lutz bodewig aao rn schulte moufang aao rn sinn zweck fiktion nichtabgabe teilungserklrung abs patg anmelder anzuhalten innerhalb vorgesehenen frist anmeldungsunterlagen gebhren fr abgetrennte anmeldung beizubringen fall fristversumnis dahin bestehenden schwebezustand beenden nichtabgabefiktion sumnisfolgen sanktionierte aufforderung patentamts beibringung anmeldeunterlagen gebhren htte bewerkstelligt mssen vgl regierungsbegrndung entwurf gpatg bt drucks schliet folgen abs patg nichtentrichtung erhhten anmeldegebhr erstrecken erst beizubringenden anmeldungsunterlagen ergibt systematische zusammenhang spricht dafr abs patg angesprochenen gebhren grund hhe gebhren abs patg gemeint sichtweise wrde bedeuten schicksal teilungserklrung gebhrentatbestnden verknpfen allein ereignisse verfahren abgetrennten anmeldung verwirklicht inneren zusammenhang teilungserklrung stehen insbesondere folge teilung bewirkten verfahrensverdoppelung angesehen knnen recht patentgericht angenommen sptere nichtentrichtung erhhten anmeldegebhr bestand teilungserklrung unberhrt lsst sumnisfolgen abs patkostg wegfall teilungserklrung unmittelbar begrndet vorschrift gilt anmeldung antrag zurckgenommen handlung vorgenommen soweit gesetzlich bestimmt gebhr vollstndig rechtzeitig gezahlt teilungserklrung weder anmeldung antrag darstellt sonstige handlung fr patentkostengesetz relevanten gebhrentatbestand verwirklicht scheidet gegenstand fiktionen abs patkostg vielmehr teilungserklrung regelungsgegenstand spezielleren patg entgegen auffassung rechtsbeschwerde knnen sumnisfolgen abs patkostg mittelbar eintritt rechtsfolge abs patg bewirken vorschrift abs patg stellt wortlaut ausschlielich darauf ab erforderlichen anmeldungsunterlagen gebhren fr abgetrennte anmeldung fristgerecht eingereicht bereits fristgemen tatschlichen einreichen unterlagen inso weit oben dargelegte zweck vorschrift anmelder beibringung anmeldungsunterlagen veranlassen erreicht verstndnis dadurch frage gestellt gebhren erst aufgrund eingereichten unterlagen ergeben innerhalb dafr allgemeinen kostenrechtlichen bestimmungen geltenden fristen gezahlt daher fr erfllung anforderungen abs patg unerheblich aufgrund spteren nichtzahlung gebhren ansprche rckwirkend eingereicht gelten erwgungen gelten unabhngig davon rechtsbeschwerde anzunehmen nichtzahlung erhhten anmeldegebhr fiktion rcknahme abgetrennten anmeldung fhrt rcknahme betrfe lediglich abgetrennte anmeldung teilungserklrung bzw teilung sichtweise wrde schwebezustand entgegen abs patg darin ausdruck kommenden willen gesetzgebers eingrenzung drei monate vgl regierungsbegrndung entwurf gpatg bt drucks ber vorgesehene dreimonatsfrist hinaus aufgrund gegebenenfalls spter beginnenden frist abs satz patkostg fr entrichtung erhhten anspruchsgebhr abgetrennten anmeldung verlngert tatschlichen einreichung anmeldungsunterlagen entrichtung gebhren abs patg teilungserklrung daher endgltig wirksam abgetrennte anmeldung erstarkt endgltig wirksamen selbstndigen anmeldung vgl bgh grur teilungsgebhren spter eintretenden ereignisse soweit rckwirkung entfalten erfassen allenfalls abgetrennte anmeldung jedoch teilungserklrung wirksamkeit teilung mngel anmeldung allgemeinen verfahrensrechtlichen vorschriften beurteilen knnen voraussetzungen patg beseitigt kostenentscheidung veranlasst vgl abs patg abs gkg vi mndliche verhandlung erachtet senat erforderlich abs patg meier beck grning deichfu hoffmann marx vorinstanz bundespatentgericht entscheidung pat'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mai vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hgb abs persnliche haftung kommanditisten lebt abs satz hgb agio zurckgezahlt sofern dadurch stand kapitalkontos betrag haftsumme sinkt schon zuvor wert mehr erreicht besttigung sen beschl juli ii zr zip bghz bgh urteil mai ii zr lg berlin ag charlottenburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer dr strohn caliebe dr reichart fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts berlin februar kostenpunkt insoweit abgendert nachteil klgerin erkannt worden berufung beklagten urteil zivilprozessabteilung amtsgerichts charlottenburg juni zurckgewiesen kosten rechtsmittelverfahren beklagten auferlegt rechts wegen tatbestand beklagte trat klgerin gegrndeten geschlossenen immobilienfonds kommanditisten beitrittserklrung oktober zahlte vereinbarte hafteinlage hhe dm zuzglich agios hhe dm klgerin erzielte beginn ausschlielich negative jahresergebnisse folge kapitalkonten kommanditisten durchweg negativ jahr nahm gleichwohl gegenber kommanditisten liquidittsausschttung hhe jeweiligen kommanditeinlage klgerin anfang jahres mehr lage zins tilgungsdienst fr bank aufgenommenen kredite zahlen vereinbarte rahmen sanierungskonzepts bank deren verlangen sofortige flligstellung darlehensteilbetrages hhe kommanditisten insgesamt gezahlten ausschttungsbetrages gesellschafterversammlung geschftsfhrer zuvor stimmenmehrheit abschluss vereinbarung beauftragt bank klgerin hierzu erteilter zustimmung gesellschafterversammlung ermchtigt forderungen kommanditisten abs hgb eigenen namen fremde rechnung geltend nachdem klgerin beklagte auergerichtlich vergeblich rckzahlung entfallenden ausschttungsbetrages hhe aufgefordert erhob klage zahlung betrages nebst zinsen sowie erstattung vorgerichtlicher rechtsanwaltsgebhren amtsgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten hhe betrag agios abgewiesen hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgerin entscheidungsgrnde revision sache erfolg fhrt teilweiser abnderung angefochtenen urteils wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgefhrt ausschttung beklagte sei insoweit haftungsunschdlich anzusehen beklagte ber handelsregister eingetragene hafteinlage hinaus agio gesellschaft gezahlt rckzahlung hhe agios erstattet worden sei ber eingetragenen betrag hinaus gezahlt haftungseinlage dadurch gemindert worden sei ii angefochtene urteil hlt umfang anfechtung revisions rechtlicher berprfung stand beklagte gem abs hgb rckzahlung gesamten ausgeschtteten betrages hhe verpflichtet senat bereits bghz erneut zeitlich berufungsurteil hinweisbeschluss juli ii zr zip tz bayer lieder zip ff entschieden abs hgb rckzahlung kommanditisten haftungsbegrndend soweit dadurch kapitalanteil kommanditisten betrag haftsumme sinkt schon zuvor wert mehr erreicht liegt fall berufungsgericht entgegen unzutreffenden ansicht revisionserwiderung bezugnahme amtsgerichtliche urteil festgestellt unstreitig klgerin beginn ausschlielich negative jahresergebnisse erzielte kapitalkonten kommanditisten dementsprechend durchweg negativ ausschttungen ohnehin schon negativen kapitalanteil beklagten gemindert angesichts ausschttung persnliche zunchst zahlung pflichteinlage ausgeschlossene haftung beklagten umfang geleisteten zahlung aufgelebt berufungsgericht flschlicherweise meint darauf ankommt agio gesellschaftsvertraglichen regelungen eigenkapital zuzurechnen rckzahlung gesellschaftsvertrag vorgesehen rckzahlung ausdrcklich rckzahlung agios bezeichnet angabe zahlungsgrundes geleistet worden goette kraemer caliebe strohn reichart vorinstanzen ag berlin charlottenburg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen bestechung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mrz gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hagen januar soweit angeklagten betrifft ausspruch ber einziehung wertersatz aufgehoben einziehungsanordnung entfllt gehende revision verworfen angeklagte trgt kosten rechtsmittels grnde landgericht angeklagten wegen bestechung fllen vorteilsgewhrung zwei fllen betrugs sieben fllen anstiftung betrug zwlf fllen sowie wegen vereitelns zwangsvollstreckung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt weiteren angeklagten einziehung geldbetrags hhe euro wertersatz angeordnet hiergegen richtet verfahrensbeanstandung rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg schuld strafausspruch revision angeklagten unbegrndet nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo angeklagten angeordnete einziehung wertersatz hhe euro dagegen bestehen bleiben feststellungen angefochtenen urteils bargeld vortuschung fr wohnbaufrderung erforderlichen eigenkapitals verwendet wurde eigentum angeklagten gmbh stand liegen voraussetzungen abs stgb vgl bgh beschluss april str wistra einziehungsanordnung htte allenfalls beim vorliegen tatbestandlichen voraussetzungen stgb gesellschaft nebenbeteiligte getroffen knnen geringfgige erfolg revision rechtfertigt angeklagten teilweise rechtsmittel entstandenen kosten auslagen freizustellen abs stpo sost scheible cierniak bender franke feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb juni rechtsstreit ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dr herrmann richter hucke seiters reiter sowie richterin dr liebert beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss oberlandesgerichts stuttgart zivilsenat dezember zurckgewiesen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens klger tragen gegenstandswert rechtsbeschwerde betrgt grnde klger november oberlandesgericht eingegangenem anwaltsschriftsatz oktober zugestelltes urteil berufung eingelegt zugleich beantragt wegen versumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gewhren begrndung wiedereinsetzungsantrags klger wesentlichen vorgetragen sei rechtsanwalt vereinbart urteil mglichst letzten tag frist anzufechten selbstndige anschlussberufung beklagten vermeiden prozessbevollmchtigter berufung november montag diktieren sofort einreichen akte hierfr bereits schreibtisch parat gelegen vormittag november prozessbevollmchtigter ende besprechung uhr anruf erhalten mitgeteilt worden sei freund vortag tdlich verunglckt sei verstorbenen handele langjhrigen besten freund rechtsanwalts sei grund nachricht vllig paralysiert augenblick ton mehr reden erst recht gedanken fassen knnen sei kurzerhand hause gegangen schreckliche nachricht ehefrau geben akten bereits aktentasche seien mitgenommen gegebenenfalls nachmittag hause arbeiten sei gelungen akte vorliegenden rechtsstreits sei schreibtisch verblieben dramatische ereignis rechtsanwalt seelischen ausnahmezustand versetzt wre versumung berufungsfrist gekommen prozessbevollmchtigte klgers angaben eides statt anwaltlich versichert berufungsgericht wiedereinsetzungsantrag zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs msse rechtsanwalt allgemeine vorkehrungen dafr treffen wahrung fristen erforderliche unternommen unvorhergesehen ausfalle msse personal notwendigen allgemeinen anweisungen fr fall geben prozessbevollmchtigte klgers derartige vorkehrungen getroffen trage einzelanwalt msse zumutbare vorkehrungen fr verhinderungsfall treffen prozessbevollmchtigte klgers sei indes einzelanwalt zwei weiteren grundstzlich vertreter betracht kommenden kollegen kanzlei ttig hiergegen richtet rechtsbeschwerde klgers ii abs satz nr verbindung abs satz abs satz zpo statthafte sowie form fristgerecht eingelegte begrndete rechtsbeschwerde zulssig unbegrndet rechtsbeschwerde abs nr alt zpo zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert begrndung angefochtenen beschlusses enthlt berzogene anforderungen wiedereinsetzungsantrag fhrt zulssigkeit rechtsbeschwerde fehler ergebnis entscheidung ausgewirkt vgl bgh beschlsse oktober zb njw januar ii zb njw rn hchstrichterlichen rechtsprechung rechtsanwalt allgemeine vorkehrungen dafr treffen wahrung fristen erforderliche unternommen unvorhergesehen ausfllt personal notwendigen allgemeinen anweisungen fr fall geben einzelanwalt eigenes personal ttig zumutbare vorkehrungen fr verhinderungsfall treffen manahmen einzelfall rechtsanwalt allerdings vorbereiten konkreten ausfall vorhersehen bgh beschlsse september zb njw rn september zb njw rn juli zb beckrs rn rechtsanwalt unvorhergesehen krank mglich zumutbar fristwahrung unternehmen vgl bgh beschlsse september aao mrz zb njw rr rn juli zb beckrs rn august xii zb njw rn september aao rn hchstrichterliche rechtsprechung sieht mithin differenzierte anforderungen einerseits fr allgemeine vorausschauende vorkehrungen fr krankheitsfall andererseits fr konkrete manahmen bereits eingetretenen krankheitsfall deshalb durfte wiedereinsetzungsantrag allein begrndung zurckgewiesen fehle vortrag allgemeinen vorkehrungen fr krankheitsfall sachverhaltsschilderung klgers entnehmen prozessbevollmchtigte kanzlei spontan verlie zustand angaben paralysiert sprechen konnte dafr zuvor spter laufe tages kollegen bropersonal ber ausfall informiert sonstige weise bekannt wurde bestanden sachverhaltsschilderung anhaltspunkte angesichts sachverhalts konnte berufungsgericht davon ausgehen allgemeine vorkehrungen fr krankheitsfall versumnis verhindert htten htten greifen knnen eintritt krankheitsfalls kollegen bropersonal bekannt wre angaben allgemeinen vertretungsregelung fr krankheitsfall demnach fr entscheidung erheblich durften deshalb verlangt jedenfalls htte berufungsgericht klger gesichtspunkt mangels kausalitt fr fristversumnis bedeutung beimessen ersichtlich beigemessen abs satz zpo bedenken hinweisen gelegenheit uerung geben mssen vgl bgh beschluss januar ii zb njw rn rechtsbeschwerde jedoch begrndet entscheidung berufungsgerichts stellt grnden richtig dar klger gem abs zpo zuzurechnendes verschulden prozessbevollmchtigten auszurumen vermocht wiedereinsetzungsantrag lsst entnehmen prozessbevollmchtigte klgers trotz unvorhergesehenen situation mglichen zumutbaren manahmen wahrung frist unternommen fristversumnis wre unverschuldet prozessbevollmchtigten mglich zumutbar wre fristablauf berufungsschrift fertigen information vertreters bropersonals fertigung vertreter veranlassen vorliegen voraussetzungen ergibt anwaltlich versicherten vortrag klgers angesichts tatsache eigenen vortrag einlegung berufung bereits klger vereinbart lediglich berufungsschrift fertigen deren fertigung stellt anwalt groen inhaltlichen zeitlichen herausforderungen vertieftes aktenstudium inhaltliche auseinandersetzung streitstoff hierfr erforderlich fr vertreter einlegung berufung demnach kurzfristig groen aufwand mglich vortrag klgers lsst bereits erkennen grund einfache ttigkeit prozessbevollmchtigten whrend gesamten tages fristablauf mehr mglich erst recht ergibt vortrag mglich vertreter bropersonal informieren vertretung veranlassen vortrag entnommen prozessbevollmchtigte klgers anschluss anruf uhr paralysiert augenblick ton mehr reden erst recht gedanken fassen konnte mitnahme akten allerdings magebliche akte hause ging fr weitere zeit fristablauf ende tages findet erklrung gelungen sei hause genommenen akten nachmittag bearbeiten besagt darber auerstande einfache berufungsschrift fertigen versenden lassen wenigstens kanzlei benachrichtigen entsprechender vortrag mehr nachgeholt weshalb brigen ebenfalls hinreichend konkretisierten glaubhaft gemachten ausfhrungen beschwerde wonach prozessbevollmchtigte auerstande sei berufungsschrift diktieren deren versendung veranlassen konkrete vorkehrungen fr vertretung sozien treffen mehr bercksichtigt wer knnen mageblich angaben partei wiedereinsetzungsantrag mitgeteilt jedenfalls fr wiedereinsetzung wesentlichen tatsachen innerhalb frist abs zpo vorzubringen zulssig fristablauf lediglich ergnzung fristgerecht gemachten fr erkennbar unklar unvollstndig ausreichenden angaben denen gerichtliche aufklrung zpo geboten senat beschlsse dezember iii zb beckrs rn september iii zb njw rn november iii zb beckrs rn januar iii zb beckrs rn bgh beschlsse oktober zb njw juli xii zb njw rr rn besteht verpflichtung gerichts anwaltlich vertretene partei ausreichenden grnde wiedereinsetzungsantrags hinzuweisen senat beschlsse november aao januar aao bgh beschluss juli aao anforderungen rechtsprechung rechtsanwalt krankheitsfall stellt bekannt mssen richterlichen hinweis gelufig ausgefhrt entspricht insbesondere stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs falle unvorhergesehener krankheit mglichen zumutbaren manahmen verhinderung fristversumung unternommen mssen darlegung schuldlosen fristversumung konkreten vortrag erfordert fristversumung verhindernden manahmen mehr mglich zumutbar vortrag rechnung trgt grund fr unterbleiben naheliegender manahmen aufzeigt gibt hinweis unklarheiten lcken aufzuklren fllen erlaubt schluss darauf derartiger grund gefehlt vgl fr fehlenden vortrag organisatorischen manahmen senat beschluss januar aao bgh beschlsse oktober aao januar ii zb njw rr rn mangels einhaltung berufungsfrist berufung klgers demnach recht unzulssig verworfen worden herrmann hucke reiter seiters liebert vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet mai fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist april vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke fr recht erkannt rechtsmittel parteien urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe januar aufgehoben urteil amtsgerichts karlsruhe juli gendert festgestellt beklagten gem satzung november erteilte startgutschrift wert klgerin dezember erlangten anwartschaft eintritt versicherungsfalles leistende betriebsrente verbindlich festlegt brigen klage abgewiesen weitergehenden rechtsmittel parteien zurckgewiesen kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben rechts wegen streitwert tatbestand beklagte versorgungsanstalt bundes lnder vbl aufgabe angestellten arbeitern beteiligten arbeitgeber ffentlichen dienstes wege privatrechtlicher versicherung zustzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewhren neufassung satzung november banz nr januar beklagte zusatzversorgungssystem rckwirkend dezember umstellungsstichtag umgestellt systemwechsel tarifvertragsparteien ffentlichen dienstes tarifvertrag altersversorgung mrz atv vereinbart wurde frhere versorgungstarifvertrag november versorgungs tv beruhende endgehaltsbezogene gesamtversorgungssystem aufgegeben punktemodell beruhendes betriebsrentensystem ersetzt neue satzung beklagten vbls enthlt bergangsregelungen erhalt systemumstellung erworbenen rentenanwartschaften wertmig festgestellt genannte startgutschriften neuen versorgungskonten versicherten bertragen dabei versicherte deren versorgungsfall eingetreten rentennahe rentenferne versicherte unterschieden rentennah wer januar lebensjahr vollendet tarifgebiet west beschftigt bzw umlagesatz abrechnungsverbandes west unterfiel pflichtversicherungszeiten zusatzversorgung januar vorweisen anwartschaften ca rentennahen versicherten weitgehend alten satzungsrecht ermittelt bertra gen anwartschaften brigen ca millionen rentenfernen versicherten berechnen demgegenber abs abs satz atv abs abs satz vbls abs betriebsrentengesetzes betravg unabhngig zugehrigkeit rentennahen rentenfernen jahrgang erhalten beschftigte januar mindestens jahre pflichtversichert startgutschrift fr volle kalenderjahr pflichtversicherung dezember mindestens versorgungspunkte vp teilzeitbeschftigung gemindert multiplikation dezember magebenden gesamtbeschftigungsquotienten abs atv abs vbls april geborene somit rentenfernen jahrgang zugehrige klgerin beklagte streiten ber zulssigkeit systemumstellung wirksamkeit bergangsregelung fr rentenferne versicherte hhe klgerin erteilten startgutschrift versorgungspunkten entspricht wert monatlich klgerin hlt beklagte fr verpflichtet eintritt versicherungsfalles betriebsrente mindestens hhe geringeren betrages gewhren zugrundelegung dezember gltigen alten satzung beklagten zeitpunkt zeitpunkt eintritts versicherungsfalles ergebe darber hinaus erstrebt verpflichtung beklagten ermittlung startgutschrift bestimmte verschiedenen klageantrgen nher konkretisierte berechnungselemente zugrunde legen beklagte sttzt antrag klagabweisung darauf beanstandete bergangsregelung fr rentenferne versicherte tarifvertrag mrz tarifvertragsparteien getroffene grundentscheidung zurckgehe rck sicht art abs gg geschtzte tarifautonomie ohnehin eingeschrnkten rechtlichen berprfung standhalte brigen wahre erteilte startgutschrift verfassungsrechtlich geschtzten besitzstand klgerin amtsgericht klage abgewiesen berufung klgerin landgericht klagabweisung brigen beklagte verpflichtet klgerin eintritt versicherungsfalles mindestens betriebsrente gewhren geringeren betrag berechnung zusatzrente frheren satzung umstellungsstichtag dezember eintritt versicherungsfalles entspricht startgutschrift entsprechenden antrag klgerin verwendung genannten nherungsverfahrens individuellen rentenauskunft gesetzlichen rentenversicherungstrgers berechnen dabei altersfaktor abs vbls anzuwenden dagegen wendet beklagte revision erstrebt wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils klgerin verfolgt revision bisherigen antrge hilfsweise begehrt feststellung erteilte startgutschrift wert dezember erlangten anwartschaft eintritt versicherungsfalles leistende betriebsrente verbindlich festlege entscheidungsgrnde revisionen beider parteien teilweise erfolg berufungsgericht ausgefhrt tarifvertragsparteien vereinbarten beklagten neuen satzung umgesetzten systemwechsel bestnden rechtlichen bedenken gestaltung bestimmungen ber errechnung startgutschrift seien tarifvertragsparteien folgend beklagte allerdings insoweit frei erdiente anwartschaften eingegriffen htten erdiente anwartschaft knne angesehen versicherungsrente dezember ergeben htte abs versorgungs tv november sei vielmehr ausdrcklich bestimmt pflichtversicherte anwartschaft dynamische versorgungsrente solle erwerben knnen wer wartezeit erfllt frheren satzung beklagten zeitpunkt verrentung fortbestehendem arbeitsverhltnis grundstzlich anspruch versorgungsrente erworben daraus sei bereits fr zeit erreichen rentenalters gesicherte rechtsposition sinne anwartschaft abzuleiten weiteres eingegriffen knne eingriff erdiente anwartschaft liege versicherter eintritt versicherungsfalles zeitpunkt systemwechsels alten satzung wesentlich hhere leistung erhalten htte startgutschrift ausgewiesen lasse abstrakt einzelfall ermitteln beklagten vorgelegten berechnungen sei jedenfalls zeit systemwechsels beraus groe verminderung errechneten rentenanwartschaft festzustellen meist ber langen zeitraum erstrecke jeweilige verminderung stelle erheblichen eingriff erdiente anwartschaft dar klgerin sei derartigen eingriff betroffen ansicht berufungsgerichts unterstellt tarifvertragsparteien derartige eingriffe beabsichtigt htten bewusst seien unerheblichen zahl fllen betrag startgutschrift geringer ausfallen versicherungsrente altem satzungsrecht tarifvertrag altersversorgung mrz atv lasse entnehmen bisherige gesamtversorgungssystem punktemodell ersetzt frheren gesamtversorgungssystem erworbenen anwartschaften punktemodell berfhrt sollten gehe altersvorsorgeplan november hervor vortrag beklagten finanziellen situation beteiligten besage ebenfalls darber tarifvertragsparteien derartigen eingriff gewollt htten beklagte geltend gemacht systemumstellung eingriff erdiente unverfallbare anwartschaften gefhrt sei mithin offensichtlich ungewollt zielvorgaben tarifvertrages altersversorgung mrz abgewichen somit unbeabsichtigte eingriff bestehende anwartschaften versicherten stehe unbewussten regelungslcke gleich letztere msse gerichten ergnzende auslegung geschlossen bercksichtigung treu glauben ausreichende anhaltspunkte fr mutmalichen willen vertragsparteien ergben bestimmte regelung objektiver betrachtung dringend geboten sei liege nahe tarifvertragsparteien lcke berufungsgericht getroffenen regelung geschlossen htten eingriffs geschtzte anwartschaften bewusst wren fordert berufungsgericht startgutschriften zugrunde gelegte voraussichtliche gesetzliche rente fr versicherte rentenfernen jahrgnge ausnahmslos genannten nherungsverfahren antrag jeweiligen versicherten anhand konkreten rentenauskunft gesetzlichen rentenversicherers berechnen sei bergangsregelung fr rentenfernen jahrgnge benachteilige letztere unangemessen gegenber rentennahen jahrgngen sachlicher grund fr ungleichbehandlung art abs gg sei ersichtlich art abs gg sei vereinbar altersfaktor gem abs vbls gruppe umstellungsstichtag bereits versicherten angewendet gleichheitswidrig schlechter gestellt gruppe erst seit januar beklagten versicherten personen ergebnis gebiete gleichheitssatz startpunkte altersfaktor multiplizierten entgegen ansicht klgerin msse errechnung dezember erdienten anwartschaft jedoch voller bercksichtigung vordienstzeiten erfolgen umstellung zusatzversorgungssystems seien tarifvertragsparteien folgend beklagte bundesverfassungsgericht bverfg versr geuerten auffassung gefolgt vordienstzeiten mssten ermittlung beklagten gewhrenden betriebsrente bercksichtigt ii hlt erlass berufungsurteils ergangenen senatsurteil november iv zr verffentlicht internetseite bundesgerichtshofs juris verffentlichung bghz vorgesehen ergibt rechtlicher nachprfung punkten stand zutreffend geht berufungsgericht davon satzung beklagten zustimmung versicherten gendert bisherigen gesamtversorgungssystem neue punktemodell betriebsrentensystem umgestellt konnte schliet beklagte seit vgl inkrafttreten satzung dezember wirkung januar beilage banz nr dezember gruppenversicherungsvertrge ab denen einzelnen arbeitnehmer lediglich versicherte bezugsberechtigte gruppenversicherung einbezogen beklagten beteiligten arbeitgeber versicherungsnehmer bghz stndig enthielt satzung beklagten seither nderungsvorbehalt fr bestehende versicherungen galt zustimmung versicherten satzungsnderungen voraussetzt wirksamkeit nderungsvorbehalts lediglich nderung einzelner satzungsregelungen beschrnkt umfassenden systemumstellung ermchtigt senatsurteil november aao tz bestehen bedenken satzungsnderungen daher zustimmung arbeitnehmers versichertem mglich senatsurteil november aao tz fr systemwechsel ausreichender anlass bestanden senatsurteil november aao tz schutz zeitpunkt systemwechsels bereits bestehenden rentenansprche anwartschaften bergangsbzw besitzstandsregelungen sicherzustellen insofern hngt frage inwieweit versicherte umstellung erworbenen rechten verletzt allein davon ab inwieweit bergangsvorschriften rechte wahren senatsurteil november aao tz fr ermittlung startgutschriften rentenferner pflichtversicherter abs abs satz atv abs abs satz vbls abs betravg bergangsregelung getroffen worden zielt darauf ab rentenfernen pflichtversicherten berechnung startgutschrift betriebsrentengesetz umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen rentenanwartschaften neue betriebsrentensystem bertragen senatsurteil november aao ii tz bergangsregelung entgegen ansicht berufungsgerichts grundsatz beanstanden senatsurteil november aao tz iii tz gilt soweit festschreibung mageblichen berechnungsfaktoren umstellungsstichtag abs abs satz atv abs abs satz vbls abs nr satz buchst abs satz betravg insbesondere arbeitsentgelts steuerklasse eingriffen erdiente dynamik grundstzen vertrauensschutzes geschtzten bereich fhrt senatsurteil november aao iii bb tz startgutschriften anwendung altersfaktors abs vbls verbundenen verzinsung teilnehmen verstt ebenfalls hherrangiges recht dynamisierung neuregelung entfallen abs atv abs vbls zunchst festgeschriebenen startgutschriften vielmehr insoweit dynamisiert bonuspunkte auslsen knnen tatschliche fiktive beteiligung beklagten bzw jeweils zehn bilanzsumme grten pensionskassen vgl abs satz vbls erwirtschafteten berschssen darstellen tarifvertragsparteien gewhlte beklagten satzung bernommene dynamisierung angesichts anlasses ziele systemumstellung zumindest vertretbar schon deshalb verfassungsrechtlich beanstanden tarifvertragsparteien insoweit tarifautonomie erffneten weiten handlungsspielraum berschritten senatsurteil november aao iii bb dd tz verletzung hherrangigen rechts schlielich weder darin gesehen bergangsregelung rentenfernen pflichtversicherten alten satzung zugesagte mindestleistungen insbesondere diejenige vbls entzieht umstand abs satz vbls ermittlung gesamtversorgungsfhigen zeit bercksichtigende hlftige anrechnung genannter vordienstzeiten bergangsregelung eingang startgutschriften rentenferner versicherter findet beides senat urteil november nher dargelegt aao iii tz zulssig errechnung startgutschrift fr ermittlung voll leistung hchstversorgung abzug bringende voraussichtliche gesetzliche rente gem abs satz atv abs satz vbls abs nr satz buchst betravg ausschlielich berechnung pensionsrckstellungen allgemein zulssigen verfahren genannten nherungsverfahren ermitteln allgemeinen gleichheitssatz art abs gg verstt senat urteil november offen gelassen aao iii tz frage bedarf entscheidung bergangsregelung fr rentenferne pflichtversicherte verstt jedenfalls anderweitig art abs gg schon deshalb unwirksam senatsurteil november aao iii tz durchgreifenden bedenken vereinbarkeit art abs gg begegnet nmlich abs satz atv abs satz vbls abs nr satz betravg startgutschriftenberechnung zugrunde legende versorgungssatz fr volle jahr pflichtversicherung senatsurteil november aao iii tz versorgungssatz fhrt senat urteil november einzelnen ausgefhrt aao iii tz sachwidrigen art abs gg verstoenden ungleichbehandlung innerhalb gruppe rentenfernen versicherten weiten handlungsspielraum tarifvertragsparteien mehr gedeckt ungleichbehandlung besteht darin arbeitnehmer lngeren ausbildungszeiten erwerb vollrente erforderlichen pflichtversicherungsjahre arbeitsleben erreichen knnen deshalb vornherein berproportionale abschlge hinnehmen mssen neben akademikern hiervon all diejenigen betroffen aufgrund besonderer anforderungen arbeitsplatzes ffentlichen dienst etwa abgeschlossenen berufsausbildung meisterbriefes handwerklichen beruf erst spter ffentlichen dienst eintreten senatsurteil november aao iii bb tz dargelegte verfassungswidrigkeit daraus ergebende unwirksamkeit detailregelung tarifvertrages mrz neuen satzung beklagten ndern wirksamkeit systemumstellung unwirksam lediglich abs abs satz atv abs abs satz vbls abs betravg fr rentenfernen versicherten getroffene bergangsregelung folge klgerin erteilte startgutschrift ausreichenden rechtlichen grundlage entbehrt legt wert klgerin umstellungsstichtag erdienten anwartschaft eintritt versicherungsfalles leistende rente verbindlich fest vgl senatsurteil november aao tz feststellung urteilsausspruch beschrnken weitergehenden begehren klgerin wegfall unwirksamen bergangsregelung verursachte lcke satzung beklagten gerichtliche regelung ersetzen zumindest bestimmte verbindliche vorgaben fr neuerrechnung startgutschrift festzuschreiben rcksicht art abs gg geschtzte tarifautonomie entsprochen ge richtliche entscheidung rechtsstaatsprinzip geboten vielmehr zunchst tarifvertragsparteien vorbehalten verfassungskonforme neuregelung treffen zusammenhang zugleich gelegenheit auswirkungen ausschlielichen anwendung nherungsverfahrens erneut bedenken terno dr schlichting felsch wendt dr franke vorinstanzen ag karlsruhe entscheidung lg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr januar rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart richter dr drescher born einstimmig beschlossen beklagte darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision beschluss gem zpo zurckzuweisen streitwert fr beschwerdeverfahren festgesetzt fr zahlungsantrag nmlich mitglieder monate fr feststellungsantrag grnde entgegen auffassung berufungsgerichts besteht grund fr zulassung revision abs satz zpo rechtsstreit parteien weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung berufungsgericht angefhrten fragen allein satzungszielen zahlungsansprche vereinsmitglieder ergeben knnen voraussetzungen gewerkschaft erlass arbeitskampfuntersttzungsordnung stellen kommt fr entscheidung revision aussicht erfolg klage zulssig gilt insbesondere fr berufungsgericht rechtsfehlerfrei zwischenfeststellungsklage abs zpo vgl bgh urteil juli ix zr njw rr angesehene feststellungsklage pflicht zahlung monatlichen mitgliedsbeitrge vorgreifliches rechtsverhltnis abs zpo festgestellt beklagte wehrt jedenfalls verpflichtung monatlich pro mitglied streikfonds zahlen mssen brigen land oberlandesgericht rechtsfehlerfrei angenommen vortrag beklagten wehre mitgliedsbeitrag unbeachtliche schutzbehauptung sei ii klage begrndet klger beklagten anspruch zahlung allgemeinen mitgliedsbeitrags hhe pro monat mitglied klger fr zeit juli september pro monat mitglied geltend macht nmlich insgesamt mitgliedern befugnis klgers mitgliedsbeitrag erheben hhe satzung gesamtvorstand festlegen lassen bringt revision dagegen bestehen bedenken vgl bgh urteil juli ii zr bghz urteil juli ii zr zip rn klger anspruch beklagten zahlung pro monat mitglied streikfonds fr streitigen zeitraum juli september insgesamt berechtigung erhebung speziellen zweck gewidmeten teils mitgliedsbeitrags ergibt ebenfalls satzung klgers gesamtvorstand einheitlichen mitgliedsbeitrag festgesetzt allgemeinen zwecken dienenden teil beitrags unterhaltung streikkasse bestimmten beitragsteil differenziert unschdlich entscheidend allein beide bestandteile beitrags anforderungen satzung entsprechend festgesetzt worden danach setzt gesamtvorstand klgers mitgliedsbeitrge fest wobei allein insoweit satzungsmige bindung besteht hhe zahl mitglieder landesverbnde richten voraussetzungen erfllt hhe beitrags streikkasse richtet zahl mitglieder landesverbnde davon auszugehen beitragsteil ebenso allgemeine mitgliedsbeitrag gesamtvorstand klgers festgesetzt worden rgt revision feststellungen getroffen worden seien gesamtvorstand juni mitgliedsbeitrag pro monat mitglied festgesetzt sagt beklagte behauptet htte beitrag streikkasse sei entgegen ausdrcklichen zustndigkeitszuweisung arbeitskampfuntersttzungsordnung klgers gesamtvorstand festgesetzt worden berufungsurteil zugrunde liegende annahme gesamtvorstand streikbeitrag frheren zeitpunkt festgesetzt juni ber allgemeinen teil mitgliedsbeitrags entschieden frage gestellt klger voraussetzungen tariffhigen gewerkschaft erfllt entgegen auffassung revision bedeutung entscheidend tatschlich streikkasse unterhlt mglichkeit arbeitskampfmanahmen offen hlt beklagte dagegen wehren darauf hinwirken arbeitskampfuntersttzungsordnung aufgehoben brigen landgericht knapper begrndung festgestellt klger voraussetzungen tariffhigen gewerkschaft erfllt berufungsgericht ausfhrungen eigen gemacht anspruch zahlung mitgliedsbeitrags steht zurckbehaltungsrecht entgegen stellt revision mehr frage klageforderung hilfs aufrechnung beklagten erloschen beklagte anspruch klger zahlung strukturhilfe hhe je fr jahre entgegen auffassung revision ergibt satzung klgers landesverbnden strukturschwachen bundeslndern besondere finanzielle untersttzung gewhrt gegenteilige auslegung berufungsgerichts senat voll berprft bgh beschluss november ii zb bghz urteil april ii zr njw rr beschluss april ii zb wm rn zutreffend aufgaben klgers abs satzung folgt festgelegt aufgabe djv wahrnehmung frderung beruflichen rechtlichen sozialen interessen haupt beruflich ttigen journalistinnen journalisten sowie beratung untersttzung landesverbnde fragen daraus pflicht zahlungen landesverbnde strukturschwachen bundeslndern ergeben knnte schon wortlaut bestimmung ersichtlich dagegen spricht zudem aufzhlung einzelnen aufgaben abs satzung strukturhilfe hnliche zahlungspflichten vorsieht umstand klger vergangenheit stets strukturhilfe beklagten gezahlt gibt beklagten rechtsanspruch fortsetzung zahlungen insbesondere gewhrung strukturhilfe revision meint grundlage vereinslebens geworden klger vielmehr frei strukturhilfe einzuschrnken insbesondere organisatorisch neu gestalten satzungsnderung erst recht nderung vereinszwecks sinne abs satz bgb bgh beschluss november ii zb bghz urteil oktober ii zr bghz ff darstellt konnte gesamtvorstand klgers aufgrund zustndigkeit entscheidung wichtiger angelegenheiten abs satzung juni beschluss fassen lnderfonds grnden zuknftig strukturfrderung obliegt organisatorische abwicklung landesverband nordrhein westfalen bernommen entsprachen herabsetzung allgemeinen mitgliedsbeitrags pro monat mitglied verpflichtung landesverbnde besonderen beitragsteil unmittelbar lnderfonds zahlen wurde strukturhil fe eingestellt allgemeinen aufgaben klgers ausgegliedert besonderen organisation unterstellt einwand revision beitritt beklagten klger sei vereinbart worden beklagte strukturhilfezahlungen untersttzt fhrt ebenfalls erfolg vereinbarung grundstzliche bereitschaft klgers bezogen beklagten strukturhilfe angemessen bercksichtigen weitergehendes zahlungsversprechen htte jedenfalls abs satz satzung bekrftigten beklagten herangezogenen gleichbehandlungsgrundsatz verstoen schlielich bestand entgegen auffassung revision deshalb zahlungsanspruch klger weigerung beklagten strukturhilfe zahlen gleichbehandlungsgebot verstoen trgt revision beklagte sei weiteren strukturhilfezahlungen ausgeschlossen worden landesverbnde etwa landesverband berlin beklagten konkurrierende landesverband brandenburg htten strukturhilfezahlungen neu eingerichteten lnderfonds erhalten angriff hlt berufungsurteil stand berufungsgericht darauf abgestellt fr zahlungen lnderfonds antrag nachvollziehbare begrndung erforderlich seien beklagte antrag gestellt beklagte dafr vorgesehene prfverfahren gang gesetzt schon deshalb gleichbehandlungsgrundsatz berufen bergmann strohn drescher reichart born hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen lg potsdam entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet januar ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterinnen hermanns dr milger sowie richter dr achilles fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts heidelberg november zurckgewiesen beklagten rumungsfrist mai eingerumt beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand beklagte seit februar mieter wohnung errichteten gebude vornahme umbau ten seit jahrzehnten mehrfamilienhaus sechs wohneinheiten gesamtwohnflche qm genutzt rund qm groen grundstck innenstadtnaher wohnlage befindet klgerin objekt anfang fr erworben danach smtlichen mietern schreiben april januar gekndigt plant abriss bestehenden sanierungsbedrftigen gebudes neuerrichtung wohnanlage sechs eigentumswohnungen gesamtwohnflche qm sowohl geplante abriss neubau baurechtlich genehmigt klgerin bietet projektierten eigentumswohnungen bereits kauf amtsgericht klgerin erhobene rumungsklage abgewiesen berufung klgerin landgericht beklagten abnderung erstinstanzlichen urteils rumung verurteilt hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erstrebt entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung ausge fhrt beklagte sei rumung herausgabe wohnung verpflichtet kndigung klgerin april mietverhltnis parteien januar beendet klgerin sei gem abs nr bgb kndigung mietvertrages berechtigt wrde fortbestand mietverhltnisses angemessenen wirtschaftlichen verwertung gebudes gehindert dadurch erhebliche nachteile erleiden klgerin knne beabsichtigten verkauf neu errichtenden wohnungen erls erzielen wendungen bersteige betrag relation sachverstndigen errechneten reinertrag vermietung neu errichteten wohnungen fr dauer jahren gesetzt solle msse angemessene verzinsung verkaufserlses ber gleichen zeitraum angesetzt zugrundelegung zinssatzes errechne daraus rendite eingesetzten kapitals hhe klgerin beabsichtigte abriss anschlieende neubau sei angesichts sanierungsbedrftigkeit gebudes wirtschaftlich vernnftig gesamtumstnden angemessen grundstckseigentmer drfe darauf verwiesen sanierungsmanahmen beschrnken behebung instandhaltungsstaus restnutzungsdauer gebudes jahren fhren wrden vielmehr stelle fall entscheidung eigentmers fr nachhaltige sanierung abriss anschlieenden neubau angemessene wirtschaftliche verwertung dar entscheidung fr gegenber vollsanierung wirtschaftlich gnstigeren abriss anschlieenden neubau sei beanstanden klgerin wrde fortbestand mietverhltnisses erhebli che nachteile erleiden erforderlich sei vermieter fortsetzung mietverhltnisses rendite mehr erwirtschafte gar verluste erleide genge vielmehr vermieter rendite beabsichtigten verwertung erheblich verbessern knne sei fall klgerin geplanten verwertung rendite erzielen knne whrend sowohl minimal vollsanierung rendite erzielbar sei deutlich fr mehrfamilienhuser mehr wohnungen zielbaren rendite liege ausbung kndigungsrechtes klgerin sei deswegen rechtsmissbruchlich grundstck kenntnis sanierungsbedrftigkeit unrentabilitt gebudes gekauft abriss anschlieende neubau wirtschaftlicher vernunft entspreche sei unerheblich gebotenen manahmen bisherigen eigentmer erwerber durchgefhrt wrden ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung ergebnis stand revision zurckzuweisen beklagte gem abs bgb rumung herausgabe mietwohnung verpflichtet kndigung klgerin april mietverhltnis kndigungserklrung angegebenen zeitpunkt januar beendet klgerin gem abs nr bgb kndigung berechtigt zutreffend berufungsgericht angenommen klgerin fortsetzung mietverhltnisses angemessenen wirtschaftlichen verwertung grundstcks gehindert wrde klgerin geplante abriss vorhandenen gebudes ersetzung neubau stellt wirtschaftliche verwertung grundstcks dar senatsurteil mrz viii zr njw ii aa angemessen sinne abs nr bgb wirtschaftliche verwertung vernnftigen nachvollziehbaren erwgungen getragen mnchkommbgb hublein aufl rdnr blank brstinghaus miete aufl rdnr erman jendrek bgb aufl rdnr schach kinne schach bieber miet mietpro zessrecht aufl rdnr anwk hinz bgb rdnr berufungsgericht fr klgerin geplanten baumanahmen rechtsfehlerfrei bejaht investitionen vorhandene sanierungsbedrftige gebude sprechen verhltnismig geringe restnutzungsdauer jahren allein fr minimalsanierung erforderliche kostenaufwand abriss sanierungsbedrftigen gebudes stdtebauliche grnde denkmalschutz entgegenstehen abrissgenehmigung bereits vorliegt entspricht errichtung klgerin geplanten baurechtlich ebenfalls bereits genehmigten neubaus zudem erheblichem umfang zustzlicher wohnraum geschaffen vernnftigen wirtschaftlichen berlegungen berufungsgericht darin beizupflichten klgerin erhebliche nachteile entstehen wrden infolge fortbestehenden mietverhltnisses beabsichtigten wirtschaftlichen verwertung grundstcks gehindert wrde beurteilung frage eigentmer fortbestand mietvertrages erheblicher nachteil entsteht hintergrund sozialpflichtigkeit eigentums art abs gg grundstzlichen bestandsinteresses mieters bisherigen wohnung lebensmittelpunkt verbleiben vorzunehmen eigentum gewhrt vermieter hintergrund anspruch gewinnoptimierung einrumung gerade nutzungsmglichkeiten grtmglichen wirtschaftlichen vorteil versprechen vgl bverfge njw besitzrecht mieters gemieteten wohnung eigentum sinne art abs satz gg deshalb grundgesetzlich geschtzt bverfge ff njw seite drfen vermieter entstehenden nachteile jedoch umfang annehmen nachteile weit bersteigt mieter falle verlustes wohnung erwachsen bverfge njw rahmen abs nr bgb erforderliche abwgung grundstzlichen bestandsinteresse mieters verwertungsinteresse eigentmers entzieht generalisierenden betrachtung lsst einzelfall bercksichtigung umstnde einzelfalls konkreten situation vermieters treffen lg berlin njw rr staudinger rolfs bgb rdnr schmidt futterer blank mietrecht aufl rdnr mnchkomm hublein aao rdnr bub treier grapentin handbuch geschfts wohnraummiete aufl iv rdnr dabei handelt tatrichterliche frage revisionsgericht eingeschrnkt dahin berprft berufungsgericht wertungsgrenzen erkannt tatschliche wertungsgrundlage ausgeschpft denk erfahrungsstze beachtet berufungsgericht hinsicht unterlaufenen fehler zeigt revision berufungsgericht beurteilung klgerin falle fortbestands mietverhltnisse erhebliche nachteile entstnden isoliert darauf gesttzt klgerin geplanten neubau errichten erstrebten gewinn erzielen knnte mageblich darauf abgestellt schlechte zustand gebudes umfassende nachhaltige sanierung abriss anschlieendem neubau gebiete klgerin bloe minimalsanierung verlngerung nutzungsdauer objektes erzielt verwiesen knne aa beurteilung angesichts zustand gebudes berufungsgericht getroffenen feststellungen rechtsgrnden beanstanden gutachten sachverstndigen berufungsgericht bezug nimmt schon fr minimalsanierung gebudes dringendsten manahmen beseitigung feuchtigkeit keller hausschwammbehandlung umfasst verlngerung jahren geschtzten restlebensdauer gebudes fhrt kosten rund veranschlagen worin aufwand fr inzwischen energieeinsparverordnung vorgeschriebene nachrstungsmanahmen dmmung zugnglicher oberster geschodecken beheizter rume sowie zugnglicher heizungs wasserleitungen unbeheizten rumen enthalten grundrissgestaltung heutigen bedrfnissen ausstattung heutigen anforderungen erreichen gutachten vollsanierung erforderlich mssten gebude investitionsaufwand entkernt sowie teile rohbaus gesamte innenausbau erneuert wohnungsgrundrisse neu gestaltet bb fortsetzung mietverhltnisse knnte klgerin weder sachverstndigen beschriebene gemessen blichen wohnverhltnissen gebotene vollsanierung vorgesehenen abriss gebudes anschlieendem greren neubau verwirklichen wre stattdessen minimalsanierung vorhandenen gebudes verwiesen allgemeiner lebenserfahrung kaum kalkulierbaren risiko verbunden wre alsbald notwendigkeit weiterer angemessenen verhltnis restnutzungsdauer gebudes stehender instandsetzungsmanahmen tage tritt brigen eigentmer allgemein anerkennenswertes interesse daran abzusprechen angesichts sanierungsbedrftigen gebudezustands bereits gebotene nachhaltige verbesserung dauerhafte erneuerung eigentums alsbald erst vollstndigem verbrauch bisherigen bausubstanz realisieren schlielich gesetzesmaterialien abbruch gebudes zweck sanierung anschlieendem wiederaufbau ausdrcklich beispielsfall fr verwertungskndigung vermieters genannt vgl bt drs art abs nr wohnraumkndigungsschutzgesetzes regelungen wohnraumkndigungsschutzgesetz wesentlichen inhaltsgleich bgb af spter mietrechtsreformgesetz juni bgbl bgb bernommen wurden berufungsgericht deshalb berechtigtes interesse klgerin beendigung mietverhltnisses beklagten rechtsfehlerfrei bejaht fr vorliegen hrtegrnden person beklagten denen bgb anspruch fortsetzung mietverhltnisses herleiten knnte bieten tatschlichen feststellungen berufungsgerichts anhaltspunkt bergangenen sachvortrag hierzu zeigt revision erfolg macht revision geltend handele vorhaben klgerin rein spekulatives eigentumsgarantie art abs gg geschtztes geschft klgerin fortbestand mietverhltnisse entstehenden nachteile kndigung mietverhltnisses gem abs nr bgb berechtigen bestehen oben dargelegt darin fall erforderliche weitere bewirtschaftung sanierungsbedrftigen objekts form minimalsanierung schwer kalkulierbaren risiken verbunden nachhaltige verbesserung bausubstanz sicherstellt entgegen auffassung revision handelt klgerin verfolgten projekt deshalb rechtsordnung missbilligtes auerhalb eigentumsgarantie liegendes geschft klgerin grundstck angesichts objektiv bestehenden sanierungsbedrftigkeit vorhandenen gebudes vornherein zweck neubaus erworben fr grundstck preis gezahlt erwartung beeinflusst worden klgerin neubau anschlieendem verkauf wegen besseren ausnutzung bebaubaren flche voraussichtlich erheblichen gewinn realisieren entgegen auffassung revision klgerin anbau vorhandene gebude verweisen lassen manahme technisch bauordnungsrechtlich realisiert knnte lieen weiteren bewirtschaftung sanierungsbedrftigen gebudes verbundenen nachteile vermeiden berufungsgericht darin beizupflichten kndigung klgerin deshalb rechtsmissbruchlich anzusehen voreigentmer ber viele jahre investitionen grundstck gettigt klgerin objekt kenntnis umstands erworben revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts bestehen anhaltspunkte dafr voreigentmer gebude bewusst herunter gewirtschaftet htten abriss gebudes leichter durchsetzen knnen allein umstand jetzige sanierungsbedrftige zustand gebudes nachhaltigen investitionen voreigentmer htte vermieden knnen lsst klgerin wegen nunmehr erforderlichen baulichen manahmen erklrte kndigung mietverhltnisses beklagten treuwidrig erscheinen regelung abs nr halbs bgb steht kndigung klgerin entgegen revision verkennt vorschrift vermieter darauf berufen mietrume zusammenhang beabsichtigten berlassung mieter erfolgten begrndung wohnungseigentum veruern vorliegenden sachverhalt direkt anwendbar klgerin wohnung beklagten zusammenhang begrndung wohnungseigentum veruern gebude einschlielich bisher beklagten bewohnten rume abreien analoge anwendung bestimmung kommt gleichfalls betracht planwidrige regelungslcke liegt bgb geregelte kndigungsschutz dient bestandsschutz einzelnen mietverhltnisses heit interesse mieters gemietete wohnung lebensmittelpunkt beizubehalten berechtigten interesse vermieters aufgeben mssen berechtigtes interesse klgerin liegt ausgefhrt darin wegen sanierungsbedrftigen zustands gebudes umfassende bauliche manahmen erforderlich wegfall bisherigen mietwohnungen fhren entgegen auffassung revision geht zweck bgb geregelten kndigungsschutzes mieters etwa instrument zweckentfremdungsverbots gemeinden wohnraummangel dahin allgemein bestand mietwohnungen altbauwohnungen gnstigem mietzins erhalten beklagten umstnden angemessene ru mungsfrist gem abs satz zpo gewhren ball dr frellesen dr milger hermanns dr achilles vorinstanzen ag heidelberg entscheidung lg heidelberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart bender fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats kammergerichts juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger beteiligte jahr dm grundstcksgesellschaft firmierend nannt gbr fonds beklagte damals ag umbe ag schlielich umgewandelt gmbh grndungsgesellschafterin weiterer gleichartiger fonds anteile wurden mehrheitlich land berlin gehalten fonds gegrndet worden wohnanlagen grtenteils sozialen wohnungsbau errichten vermieten differenz kostenmiete niedrigeren sozialmiete wurde teilweise aufwendungshilfen landes berlin ausgeglichen sog frderungsweg hilfen wurden ersten frderphase fr jahre ab bezugsfertigkeit bewilligt blicherweise schloss daran ebenfalls jhrige anschlussfrderung abweichend verwaltungsbung beschloss berliner senat februar verzicht anschlussfrderung fr bauvorhaben denen grundfrderung dezember endete darunter fiel fonds seither fonds sanierungsbe drftig klger macht verschiedene prospektmngel geltend zuletzt beantragt festzustellen beklagte verpflichtet sei smtlichen verbindlichkeiten beteiligung fonds insbesondere quotalen haftung fr gesellschaft aufgenommenen bankdarlehen freizustellen soweit entstandenen steuervorteile erfolgten ausschttungen abzglich geleisteten einlage berstiegen zug zug bertragung gesellschaftsanteils ferner feststellung begehrt beklagte ersatz etwaiger weiterer schden verpflichtet sei landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten abgewiesen dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision klgers entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt prospekt stelle anschlussfrderung unzutreffend sicher dar whrend tatschlich rechtsanspruch darauf bestanden beitrittsentscheidung klgers beruhe fehler vortrag klgers sei insoweit unsubstanziiert kausalitt vermutet klger prospekt offen gelegte risiken kauf genommen mglich sei vergleichbar geringe risiko ausbleibens anschlussfrderung anlage htte abhalten lassen prospektfehler liege insbesondere sei darstellung quotalen haftung prospekt beanstanden ii hlt revisionsrechtlicher nachprfung punkten stand berufungsgericht allerdings recht angenommen klger beklagten beim vertragsschluss zutreffend ber risiken anlage unterrichtet worden stndigen rechtsprechung senats anleger fr beitrittsentscheidung zutreffendes bild ber beteiligungsobjekt vermittelt ber umstnde fr anlageentscheidung wesentlicher bedeutung knnen insbesondere ber angebotenen speziellen beteiligungsform verbundenen nachteile risiken zutreffend verstndlich vollstndig aufgeklrt bghz bgh sen urt april ii zr wm dezember ii zr zip tz berufungsgericht fehlerfreier tatrichterlicher wrdigung festgestellt verwendeten prospekt geschehen prospektfehler liegt danach angabe gesellschafter wrden fr verbindlichkeiten gesellschaft entsprechend beteiligungsquote haften eindruck erweckt umfang quotalen haftung leistungen gesellschaftsvermgen zwingend gemindert vgl bgh sen beschl mrz ii zr juris angabe hchstbetrgen hinsichtlich einzelnen gesellschafter abgeschlossenen darlehensvertrgen anstelle gesellschaftsvertrag vereinbarten haftungsquoten haftung wegen verschuldens vertragsschluss fhren wrde dahinstehen revision zeigt schon tatschlich haftung hchstbetrgen vereinbart worden brigen macht revision geltend vornherein geplant sei haftung gesellschafter jeweilige quote quote entsprechenden absoluten betrag jeweiligen anfangsschuld begrenzen prospekt berufungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt insoweit fehlerhaft darin eindruck erweckt anschlussfrderung bestehe rechtsanspruch vgl bgh sen beschl mrz ii zr juris prospekthinweis ablauf ersten frderungszeitraumes jahren anschlussfrderung gesichert amtsblatt richtlinien verffentlicht anschlussfrderung fortgefhrt richtlinie entspricht beschluss senats anschlussfrderung grundstzlich besttigt schlussfolgerung regelung sichergestellt mieten ffentlich gefrderten sozialen wohnungsbau fr breite schichten bevlkerung dauer sozial tragbar bleiben bauherr bisher einnahmen erzielen erlauben bewirtschaftungskosten zinsen tilgung decken darber hinaus verzinsung eingesetzten eigenkapitals ermglichen berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen verstanden sei anschlussfrderung grunde schon bewilligt msse ber frderung entschieden eindruck angabe prospekts endet frderungszeitraum gem richtlinien ber anschlussfrderung sozialwohnungen anschlussfrderung gewhrt gewhrleistet dauerhaft vertretbare belastungen verstrkt unzutreffend hinweis prospekts wegfall mittel wre verletzung frderungsbestimmungen denkbar bzw zahlungsunfhigkeit staates vgl anschlussfrderung ebenso wenig richtig gestellt allgemeinen hinweis prospekts knnen prospektierte ergebnisse richtig nderungen gesetzgebungs rechtsprechungs verwaltungspraxis beeinflusst anschlussfrderung fr rentabilitt fonds wesentlicher umstand wohnungen sollten sog frderungsweg errichtet beklagte vorgetragen anschlussfrderung investor welt einzige wohnung berlin marktsegment gebaut htte ablauf jhrigen grundfrderung verbleibende kostenmiete fr wohnungen marktsegments erzielen wre annahme berufungsgerichts prospektfehler sei fr beitrittsentscheidung klgers urschlich geworden hlt revisionsrechtlichen prfung stand berufungsgericht verkennt ansatz fehlerhafte aufklrung schon lebenserfahrung urschlich fr anlageentscheidung st rspr bghz tz bgh sen urt mrz ii zr zip dezember aao tz vermutung aufklrungsrichtigen verhaltens sichert recht anlegers eigener entscheidung abwgung fr wider darber befinden bestimmtes projekt investieren senat bghz ff unrecht berufungsgericht jedoch angenommen kausalittsvermutung greife klger zutreffenden aufklrung entscheidungskonflikt gekommen wre mglichkeit aufklrungsrichtigen verhaltens gegeben immobilien denen regel vordringlich sicherheit rentabilitt inflationsschutz geht bestehen handlungsvarianten stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs geeignet lebenserfahrung beruhende tatschliche vermutung urschlichkeit fehlerhafter prospektdarstellungen fr anlageentscheidung entkrften immobilienfonds erwartet durchschnittliche anleger werthaltigkeit deshalb verbietet derartigen anlageform regelfall annahme gehrige aufklrung ber wichtige fr werthaltige anlage ab trgliche umstnde htte anlageinteressenten allein schon deshalb erheblichen steuervorteilen geworben wurde vernnftigerweise mehrere entscheidungsmglichkeiten erffnet entscheidungskonflikt begrndet bgh sen urt mrz ii zr zip tz urt februar iii zr zip tz vielmehr regelmig davon auszugehen anleger richtiger aufklrung fonds beigetreten wre ausnahme grundsatz kommt allenfalls hochspekulativen geschften betracht bghz bgh urt mai xi zr zip tz grundstzlich geltenden kausalittsvermutung denen investition immobilienfonds jedoch regel gehrt bgh urt februar aao tz danach kausalitt prospektfehlers fr anlageentscheidung vermutet zutreffenden hinweis rechtliche ungewissheit anschlussfrderung wre fr durchschnittlichen anlageinteressenten durchaus vernnftig vorhaben investieren unabhngig anschlussfrderung konnte anleger anlage steuern sparen riskierte fonds ausbleiben anschlussfrderung jahren insolvent wrde investierte kapital verloren wre standen adquaten gewinnchancen gegenber liquiditts prognoserechnung prospektes konnte anleger normaler frderung jhrlich ausschttung eingesetzten kapitals rechnen htte hinzurechnung steuervorteile mehr einlage verdient gehabt auergewhnlich hohen gewinnchancen vgl bghz indes rede risiko anschlussfrderung bewilligt zeitpunkt anlageentscheidung gering einzustufen berufungsgericht angenommen bedeutung umstand anschlussfrderung rechtsanspruch bestand stellte berlebensfhigkeit fonds grundstzlich frage recht anlegers fr wider abzuwgen anlageentscheidung eigener verantwortung treffen fllen unzutreffende informationen ber umstnde fr deren eintritt geringe wahrscheinlichkeit besteht beeintrchtigt vermutung aufklrungsrichtigen verhaltens beklagte widerlegt kausalittsvermutung widerlegen aufklrungspflichtige darlegen beweisen anleger unterlassenen hinweis unbeachtet gelassen htte annahme berufungsgerichts klger risiken hingenommen weitere risiko zeichnung anlage abgehalten htte gengt schluss tragfhig vielmehr anleger schon zahlreiche risiken bernommen ebenso gut mehr bereit weitere risiken bernehmen iii angefochtene entscheidung grnden ergebnis richtig zpo fr revisionsverfahren zugrunde legenden sachverhalt trifft beklagte unrichtigen darstellung prospekt verschulden verschulden fllen haftung verschulden vertragsschluss abs satz bgb vermutet frage se vermutung widerlegt berufungsgericht standpunkt folgerichtig feststellungen getroffen wrde rechtsirrtum geschftsfhrer beklagten ber verbindlichkeit anschlussfrderung ausreichen rechtsirrtum entschuldigt stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs irrende anwendung verkehr erforderlichen sorgfalt beurteilung gerichte rechnen brauchte bgh urt oktober viii zr njw tz nachw insoweit beklagte darauf berufen oberverwaltungsgericht berlin beschluss juli dvbl land berlin wege einstweiligen anordnung aufgegeben beklagten entscheidung hauptsacheverfahrens ber anschlussfrderung entsprechende finanzielle hilfe gewhren entscheidung beruhte blo summarischen prfung rechtslage demgegenber bundesverwaltungsgericht urteil mai streitigen anschlussfrderung ausgefhrt subventionsempfnger msse grundstzlich rechnen eintritt grundlegender nderungen allgemeinen rahmenbedingungen subventionen gekrzt wrden ganz wegfielen nvwz tz anspruch verjhrt neufassung bgb januar drei jahre ablauf jahres berechtigte kenntnis anspruch begrndenden umstnden person schuldners erlangt grobe fahrlssigkeit erlangt htte lngstens zehn jahre verkrzte verjhrungsfrist art abs egbgb klageeinreichung jahr alsbaldiger zustellung zpo abge laufen entscheidung berliner senats anschlussfrderung einzustellen datiert februar anhaltspunkte fr frhere kenntnis grob fahrlssige unkenntnis klgers prospektfehler beklagte dargetan iv sache berufungsgericht zurckzuverweisen erforderlichen feststellungen getroffen knnen beklagte fr behauptung prospektmangel sei urschlich fr anlageentscheidung beweis parteivernehmung klgers angetreten beweisantritt berufungsgericht nachzugehen strohn vorsitzender richter bgh prof dr goette wegen urlaubs unterschrift verhindert strohn reichart vorinstanzen lg berlin entscheidung kg entscheidung caliebe bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz juni prfungsverfahren landes antragsgegner berufungsklger revisionsklger prozebevollmchtigte rechtsanwlte vorsitzenden richter landgericht antragsteller berufungsbeklagter revisionsbeklagter prozebevollmchtigte rechtsanwlte wegen anfechtung manahme dienstaufsicht bundesgerichtshof dienstgericht bundes mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter bundesgerichtshof prof dr erdmann richter bundesgerichtshof dr siol dr boetticher seiffert richterin bundesgerichtshof solin sto fr recht erkannt revision antragsgegners urteil senats dienstgerichtshofs fr richter oberlandesgericht hamm juli zurckgewiesen antragsgegner kosten rechtsmittels tragen rechts wegen tatbestand antragsteller vorsitzender richter landgericht vorsitzender strafkammer schwurgericht landgerichts seit november strafverfahren js ks anhngig verfahren wurde neun geklagten seit fast sechs monaten untersuchungshaft befanden versuchter mord acht fllen tateinheit schwerer brandstiftung last gelegt beschlu januar ordnete oberlandesgericht fortdauer untersuchungshaft angeklagten ber sechs mo nate hinaus dabei mahnte mglichst zeitnahe terminierung fhrte schwurgerichtskammer insoweit besondere beschleunigungsgebot haftsachen wahren mssen einhaltung knftiger erneuter haftprfung stpo bejaht verteidiger rechtsanwalt hi schriftsatz mitgeteilte absicht schwurgerichtskammer hauptverhandlung erst beginnen tatschlich umgesetzt gegebener zeit entscheiden besondere beschleunigungsgebot drfte jedenfalls gewahrt konkret belegte tragfhige hinderungsgrnde fr mglichst zeitnahe terminierung weitere aufrechterhaltung untersuchungshaft rechtfertigen antragsteller setzte verfgung januar beginn hauptverhandlung april fest februar beantragte prsidenten landgerichts bewilligung erholungsurlaub fr zeit april beiden beisitzer strafkammer stellten fr etwa zeitraum urlaubsantrge entscheidung ber urlaubsantrge trat prsident landgerichts prfung frage falle bewilli gung urlaube ordnungsgeme erledigung dienstgeschfte gewhrleistet sei dabei ging besonders zeitnahe sachgerechte erledigung strafverfahrens hierzu wurde antragsteller februar besprechung damaligen prsidenten vizeprsidenten landgerichts gebeten gegenstand gesprchs befrchtung april erforderlichen erneuten prfung haftfortdauer oberlandesgericht knnten neun angeklagten oben genannten strafverfahrens freien fu gesetzt insbesondere hohem mae ansehen justiz schaden wrde beginn hauptverhandlung wegen urlaubs kammermitglieder frheren zeitpunkt mglich wre gesprch kndigte prsident landgerichts verteidigern nachgefragt zeit geplanten urlaubs kammermitglieder etwaigen hauptverhandlung teilzunehmen gehindert seien verfahrensweise stimmte antragsteller ausdrcklich februar wurde antragsteller ergebnis durchgefhrten nachfrage unterrichtet weiteren gesprch selben tage neben antragsteller brigen mitglieder strafkammer teilnahmen wurde hinweis ansehen justiz nochmals sinngem frage vorgelegt frhere terminierung mglich ratsam sei verfahrensweise legte antragsteller zwecke dienstgerichtlichen berprfung widerspruch prsident oberlandesgerichts widerspruchsbescheid juni zurckwies daraufhin antragsteller dienstgericht fr richter landgericht dsseldorf angerufen beantragt aufhebung widerspruchsbescheids prsidenten oberlandesgerichts juni festzu stellen prsident landgerichts dadurch antragstellers richterliche unabhngigkeit verletzt besprechung februar angekndigt prfen versagung antragstellers urlaubsgesuchs frhere terminierung verfahrens ks js mglich sei telefonische befragung verteidiger genannten verfahrens prfung mglichkeit frheren terminierung veranlat antragsteller februar vermerk ber telefonische befragung verteidiger vorgelegt anschlieend frage gestellt frhere terminierung verfahrens mglich ratsam sei dienstgericht antrag urteil juli einverstndnis parteien mndliche verhandlung ergangen stattgegeben begrndung wesentlichen ausgefhrt antrag bezeichneten manahmen dienstaufsicht handele terminierung bestimmten strafverfahrens kernbereich richterlicher unabhngigkeit betrfen urteil antragsgegner berufung beim dienstgerichtshof fr richter beim oberlandesgericht hamm eingelegt berufungsbegrndung antragsgegner insbesondere beanstandet dienstgericht besprechungen februar unzutreffenden inhalt beigemessen erwhnung terminierungsfrage rahmen kollegialen gesprchs ber urlaubsantrag knne unzulssige einflunahme terminierung gewertet brigen dienstgericht verfahrensfehlerhaft gehandelt damaligen prsidenten landgerichts zeugen tatschlichen ablauf besprechungen gehrt obwohl anla bestanden htte wre nmlich deutlich geworden beanstandeten manahmen allein zweck gehabt htten entscheidung ber urlaubsgesuch vorzubereiten dienstgerichtshof fr richter oberlandesgericht hamm berufung antragsgegners mndlicher verhandlung urteil juli zurckgewiesen entscheidung wendet antragsgegner revision rgt verletzung formellen materiellen rechts beantragt abnderung angefochtenen urteils urteil dienstgerichts fr richter landgericht dsseldorf juli dg aufzuheben antrag vrilg abzulehnen antragsteller beantragt revision antragsgegners zurckzuweisen wegen nheren einzelheiten vorbringens revisionsbegrndung november revisionserwiderung januar sowie schriftstze februar mrz bezug genommen entscheidungsgrnde zulssige vgl bghz revision weder verfahrensrechtlicher sachlicher hinsicht begrndet behaupteten verfahrensverste liegen entgegen ansicht antragsgegners berufungsgericht pflicht erschpfenden aufklrung sachverhalts abs vwgo lrig verletzt vernehmung damaligen prsidenten vizeprsidenten landgerichts wortlaut zelner uerungen dienstbesprechung februar zweck beanstandeten manahmen durchgefhrt gericht verletzt stndiger rechtsprechung aufklrungspflicht regel beweiserhebung absieht anwaltlich vertretenen beteiligten beantragt vgl bverwg beschlu mai njw vgl schmidt eyermann vwgo aufl rdn geschehen antragsgegner vermite zeugenvernehmung mute berufungsgericht amts wegen aufdrngen fr beurteilung geltend gemachten aufklrungsmangels allein mageblichen materiellrechtlichen auffassung vgl bgh urteil dezember riz urteilsumdruck insoweit driz abgedruckt wortlaut einzelner uerungen dienstbesprechung entscheidend ankam berufungsgericht wesentlichen grundlage unstreitigen sachverhalts entschieden wonach befragung verteidiger fr frheren verhandlungstermin verfgung stnden durchgefhrt obwohl verfahren bereits terminiert ausreichende klrung sachverhalts erfolgt liegt entgegen ansicht antragsgegners versto berzeugungsgrundsatz abs satz vwgo lrig ebenfalls erfolg rgt antragsgegner berufungsgericht anspruch rechtliches gehr art abs gg verletzt vorbringen hinsichtlich inhalts dienstbesprechungen februar ernsthaft erwgung gezogen rechtsprechung bundesverfassungsgerichts dienstgerichts bundes grundstzlich davon auszugehen gerichte vorbringen beteiligten kenntnis genommen erwgung gezogen verletzung anspruchs rechtliches gehr deshalb ausnahmefllen festgestellt besonderen umstnden einzelfalles deutlich ergibt gericht tatschliches vorbringen beteiligten berhaupt kenntnis genommen entscheidung ernstlich erwgung gezogen vgl bverfge bgh urteil dezember riz driz annahme ausnahmefalles rechtfertigenden umstnde ersichtlich berufungsgericht vorbringen antragsgegners eingegangen gewnschten schlsse daraus gezogen ii revision sachlich unbegrndet ansicht berufungsgerichts beanstandeten manahmen prsidenten landgerichts htten antragsteller richterlichen unabhngigkeit drig beeintrchtigt rechtlich beanstanden berufungsgericht zutreffend angenommen manahmen prfung dienten frherer antragsteller festgesetzte hauptverhandlungsbeginn mglich sei zweck mittelbar terminierung einflu nehmen antragsgegner vorgetragen ausschlielich entscheidung ber urlaubsgesuch vorbereiten sollten schon deswegen fernliegend antragsteller beantragte urlaub anberaumten sitzungstagen berschnitt zielsetzung manahmen tritt insbesondere befragung verteidiger klar hervor wortlaut einzelner dienstbesprechungen gefallener uerungen ankommt brigen worauf berufungsgericht hingewiesen besttigt formulierung widerspruchsbescheid prsidenten oberlandesgerichts juni wonach ziel manahmen ausschlielich klrung frage sei versagung urlaubs antragsteller neue gestaltungsmglichkeiten fr richterlicher unabhngigkeit durchzufhrende terminierung htten geschaffen knnen besagt prsident landgerichts vorliegende terminierung endgltig hinzunehmen bereit revisionsfhrer zusammenhang meint antragsteller manahmen insbesondere befragung verteidiger lage versetzt sollen abwgungen terminsplanung einmnden berhaupt vornehmen knnen bersieht dabei rechtlich angreifbare terminierung bereits vorlag antragsteller richterlicher unabhngigkeit beginn hauptverhandlung april festgesetzt bestand fr gar veranlassung verteidiger fragen fr frheren termin verfgung stehen wrden berufungsgericht somit rechtsfehlerfrei festgestellte versuchte einflunahme dienstvorgesetzten terminierung bestimmten verfahrens beeintrchtigt antragsteller richterlichen unabhngigkeit stndiger rechtsprechung dienstgerichts bundes eigentliche rechtsfindung dienstaufsicht entzogen mittelbar dienenden vorbereitenden nachfolgenden sach verfahrensentscheidungen bgh urteile mai riz njw april riz driz kernbereich richterlicher ttigkeit terminierung bestimmten verfahrens zuzurechnen bghz deshalb einflunahme dienstvorgesetzten konkrete terminierung grundstzlich unzulssig vielmehr direkten indirekten mental psychischen einflunahme enthalten vgl bgh urteil november riz njw januar riz driz kg urteil mai dgh driz gilt richter terminsbestimmung pflicht ordnungsgemen unverzglichen erledigung amtsgeschfte verstt dadurch anla fr manahmen abs drig gibt bghz ausnahmefall liegt unstreitig iii revision antragsgegners daher zurckzuweisen kostenentscheidung beruht abs satz drig abs vwgo wert streitgegenstandes fr revisionsverfahren entsprechend abs satz abs satz gkg dm festgesetzt erdmann siol seiffert boetticher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september einstimmig beschlossen angeklagten versumung frist begrndung revision urteil landgerichts oldenburg mrz antrag wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt kosten wiedereinsetzung trgt angeklagte revision angeklagten vorbezeichnete urteil unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts bemerkt senat soweit angefochtenen urteil ua feststellungen person insoweit aufgehobenen urteils strafkammer januar wiedergegeben sieht senat darin unzulssige verweisung feststellungen vgl kuckein kk aufl rdn ausfhrungen ua entnehmen neue tatrichter urteil beweismittel herangezogen selbstndig entsprechende feststellungen neu getroffen entscheidung zugrunde gelegt nachdem angeklagte abgelehnt person uern vgl kuckein aao rdn tolksdorf miebach lienen winkler hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg prof starck prof dr bornkamm dr bscher fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf dezember aufgehoben berufung beklagten urteil landgerichts dsseldorf zivilkammer februar abgendert klage abgewiesen klger kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klger mitglied pop gruppe be klagte verwertet musikaufnahmen gruppe parteien streiten darber beklagte berechtigt alte musikaufnahmen gruppe denen klger ausbender knstler mitgewirkt cd verwerten rechtsvorgngerin beklagten folgenden tongesellschaft mbh schlossen mitglieder gruppe september knstlervertrag kommerzielle auswertung musikaufnahmen pop gruppe ging rechtsbertragung ausschlielichkeit vertrages heit knstler bertrgt einschrnkung fr lnder welt smtlichen leistungsschutzrechte soweit rechte bertragbar knstler rumt ausschlieliche bertragbare recht aufnahmen darbietungen zeitlich unbeschrnkt ganz teilweise ganzen welt weise verwerten verwerten lassen bertragenen rechte schlieen insbesondere recht aufnahme vervielfltigung verbreitung recht anspruch ffentlichen auffhrung sowie verwertung schallaufnahmen optisch akustische verfahren grundlage vertrags brachte langspielplatten aufnahmen gruppe drei heraus spter vergab drittunternehmen rechte verwertung aufnahmen cd klger auffassung drei aufnahmen htten erlaubnis auswertung cd lizenziert drfen zeit vertragsschlusses bekannte nutzungsart abs urhg sei daher inzwischen records gmbh firmierte rechtsvorgngerin beklagten unterlassung anspruch genommen landgericht rechtsvorgngerin beklagten antragsgem verurteilt berufungsgericht berufung zurckgewiesen olg dsseldorf revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag klger beantragt revision zurckzuweisen whrend revisionsverfahrens rechtsvorgngerin beklagten re cords gmbh beklagte verschmolzen worden entscheidungsgrnde berufungsgericht klger aktivlegitimation abs satz urhg entnommen hinsichtlich verwertung fraglichen drei aufnahmen cd unterlassungsanspruch zugesprochen begrndung schon frher geuerte rechtsauffassung olg dsseldorf njw rr verwiesen danach sei mglichkeit verffentlichung tonaufnahmen cd tontrgern jahre bekannte nutzungsart abs urhg abzustellen sei darauf nutzungsart bekannt angesehen knne technischen mglichkeiten wirtschaftlich bedeutsamen verwertbarkeit bereits bekannt sei grundstzen sei klimbim entscheidung bundesgerichtshofs bghz festzuhalten ii beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils abweisung klage dabei dahinstehen streitfall voraussetzungen vorliegen denen einzelnes mitglied ensembles abweichend abs satz urhg hnlich einzelner miturheber abs satz urhg verletzung leistungsschutzrechts vorgehen vgl bghz ff the doors beanstandete nutzung cd umfassenden einwilligung mitglieder gruppe gedeckt vertrag september berufungsgericht weiteres davon ausgegangen bestimmung abs urhg wonach einrumung nutzungsrechten fr bekannte nutzungsarten unwirksam fr einwilligung ausbenden knstlers nutzung darbietung gilt entgegen stillschweigenden annahme berufungsgerichts kommt bestimmung vorliegend jedoch anwendung streitfall ntigt daher fr berufungsgericht mittelpunkt stehende rechtsprechung schrifttum umstrittene frage beantworten auswertung tonaufnahmen cd gegenber aufnahmen herkmmlichen langspielplatten musikkassetten neue nutzungsart darstellt bejahend kg njw rr olg dsseldorf njw rr gaertner afp reber grur ders hertin fromm nordemann urheberrecht aufl urhg rdn fitzek unbekannte nutzungsart verneinend olg kln dnnwald ufita gamm schack urheber urhebervertragsrecht aufl rdn castendyk systematischen einordnung vorschrift urheberrecht betitelten ersten teil gesetz ber urheberrecht verwandte schutzrechte sowie fnften abschnitt rechtsverkehr urheberrecht bereits deutlich bestimmung zunchst lediglich urheberrechtliche werke bezieht rechte werken etwa urhg macht klger geltend vorgetragen komponist textdichter fraglichen titel rede stehen vielmehr rechte klgers ausbender knstler abs urhg rechte verwandte schutzrechte zweiten teil urheberrechtsgesetzes urhg geregelt vierten teil gesetzes urhg gemeinsa me bestimmungen fr urheberrecht verwandte schutzrechte finden bestimmungen ber rechtseinrumung bereits systematische stellung abs urheberrechtsgesetz legt daher nahe bestimmung rechte falle ausdrcklichen regelung anzuwenden derartige regelung gibt beispielsweise abs urhg bestimmt lichtbilder entsprechender anwendung fr lichtbildwerke geltenden vorschriften ersten teils geschtzt schliet anwendung abs urhg demgegenber lassen vorschriften fr ausbende knstler ff urhg regelung vermissen folge deren leistungen genu schutzvorschrift abs urhg gelangen verdeutlichen insbesondere regelungen abs urhg kurzem eingefgten abs urhg bestimmungen erklren teile einzelne vorschriften ersten teils urheberrechtsgesetzes abs urhg sogar einzelne abstze urhg fr entsprechend anwendbar entsprechende anwendung rede stehenden bestimmung abs urhg gerade vorgesehen handelt hierbei planwidrige regelungslcke richterlicher rechtsfortbildung geschlossen knnte zuge reform urhebervertragsrechts diskutiert worden neben abs urhg abstze bestimmung leistungen ausbenden knstler anwendbar sollen gesetzgeber gleichwohl selektiven regelung absatzes ausschlieenden verweisung belassen vorfeld jngst kraft getretenen gesetzes strkung vertraglichen stellung urhebern ausbenden knstlern mrz bgbl zunchst geplant fr ausbende knstler abs urhg vorschrift abs urhg fr entsprechend anwendbar erklren vgl gesetzentwurf regierungsfraktionen bt drucks nderung wurde letztlich verzichtet begrndung sei praktikabel darbietungen vielen mitwirkenden rechte fr neue bislang unbekannte nutzungsarten zahlreichen ausbenden knstlern nachtrglich erworben mten beschluempfehlung bericht rechtsausschusses bt drucks regierungsentwurf richtlinie eg europischen parlaments rates mai harmonisierung bestimmter aspekte urheberrechts verwandten schutzrechte informationsgesellschaft umgesetzt br drucks sieht fr rechte ausbenden knstler fr rechte tontrgerhersteller lediglich entsprechende anwendung abs urhg anwendung abs urhg leistungsschutzrechte ausbenden knstler tontrgerhersteller ausdrcklich ausgeschlossen bleiben begrndung gesetzentwurfs verweist hinsichtlich tontrgerhersteller darauf verweisung vorschriften ausgeklammert worden seien lediglich schutz urhebers regelmig schwcheren vertragspartei dienen abs br drucks mndlichen verhandlung senat schlielich frage errtert worden nichtanwendbarkeit abs urhg leistungen ausbenden knstler erst jahre eingefgten bestimmung abs urhg ergibt vorher bestehende anwendbarkeit erst neue bestimmung abgeschafft worden eindeutig verneinen vgl schack grur fn erdmann grur schon einfgung neuen bestimmung sprachen systematik gesetzes ausdrckliche aufzhlung entsprechend anzuwen denden vorschriften ersten teils urheberrechtsgesetzes dagegen abs urhg leistungen ausbenden knstler entsprechend anzuwenden whrend heute gemeinsamkeiten urheberrecht leistungsschutzrecht ausbenden knstler betont lag gesetzlichen regelung vorstellung zugrunde urheberrecht leistungsschutzrechten rechtsdogmatisch klare trennungslinie ziehen sei weswegen inhalt umfang leistungsschutzrechte jeweils bercksichtigung besonderen bedrfnisse schtzenden personengruppen selbstndig bestimmen seien einfach entsprechenden anwendung urheberrechtlicher grundstze gewonnen knnten begrndung regierungsentwurfs urheberrechtsgesetzes bt drucks iv entsprach daher allgemeiner auffassung lediglich abs urhg ausdrcklich normierte stets ausdruck allgemeinen rechtsgedankens verstandene zweckbertragungsregel einwilligung inhaber leistungsschutzrechten anzuwenden bgh urt zr grur white christmas urt zr grur synchronisationssprecher gamm urheberrechtsgesetz einf rdn bscher wandtke bullinger urheberrecht urhg rdn krger schricker urheberrecht aufl ff urhg rdn lediglich krger grur ders wrp fr entsprechende anwendbarkeit abs urhg brigen schrifttum soweit ersichtlich befrwortet wurde vgl krger schricker aao ff urhg rdn kroitzsch mhring nicolini urheberrechtsgesetz aufl rdn hertin fromm nordemann aao urhg rdn fehlte dagegen schon bisherigen recht grundlage lt rechtsprechung oberlandesgerichte entnehmen frage problematisieren stillschweigend davon ausgegangen abs urhg sei einwilligung ausbende knstler anwendbar vgl kg njw rr olg dsseldorf njw rr olg kln vertraglich getroffenen vereinbarung vervielfltigung verbreitung fraglichen darbietungen cd erteilten einwilligung jahre erfat wurde rechtsvorgngerin beklagten ausschlieliche bertragbare recht eingerumt aufnahmen darbietungen zeitlich unbeschrnkt ganz teilweise ganzen welt weise verwerten verwerten lassen einwilligung schliet wortlaut verwertung cd obwohl nutzungsart bekannt zweckbertragungsgedanken abs urhg ergibt regel umfang nutzungsrechts zweifel einrumung verfolgten zweck richtet ausdruck allgemeinen rechtsgedankens verstanden daher oben dargelegt einhellig einwilligung inhaber leistungsschutzrechten angewandt streitfall abs vertrages erteilte einwilligung umfassende nutzung gerichtet zweck beschrnkt bestimmtes trgermedium umfat zeitpunkt vertragsabschlusses bekannte nutzung schallaufnahmen cd inzwischen herkmmlichen langspielplatten fast vollstndig verdrngt handelt hierbei zustzliche nutzung neben parteien auge gefate form verwertung tritt wirtschaftlich eigenstndige verwertung erlaubt vgl bghz videozweitauswertung iii spiegel cd rom vielmehr geht technisch neue nutzungsvariante beklagten ermglicht vertraglich vereinbarte nutzung zeit fortzusetzen nachfrage verbraucher mehr langspielplatten cd tontrger richtet daher ursprnglichen vertragszweck gedeckt iii angefochtene urteil danach revision beklagten aufzuheben klage abzuweisen kostenentscheidung beruht abs zpo ullmann ungern sternberg bornkamm starck bscher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer juli gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts mnster august soweit angeklagten betrifft feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge vier fllen bzw drei fllen angeklagten zudem wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafen drei jahren drei monaten bzw zwei jahren sechs monaten verurteilt auerdem einziehung sichergestellten gegenstnden verfall wertersatz hhe erweiterten verfall hhe angeordnet revisionen angeklagten sachrge erfolg strafkammer folgende feststellungen getroffen november beauftragte gesondert verfolgte klagten ange entlohnung pkw vw polo ikea parkplatz wohnung fahren inhalt kofferraums deponieren kofferraum befand groe tasche mindestens zehn kilogramm marihuana wirkstoffgehalt mindestens thc angeklagte deponierte marihuana ge vorheriger absprache halbbruder angeklagten zimmer selben haus beide angeklagte stndig zugang fall urteilsgrnde selben tag holte angeklagte auftrag entlohnung erneut zwei reisetaschen jeweils mindestens zehn kilogramm marihuana mindestens wirkstoffgehalt ikeaparkplatz deponierte absprache angeklagten wiederum zimmer taschen enthielten auerdem zwei haschischplatten angeklagte mer angeklagten herausnahm gesondert zim lagerte fall urteilsgrnde dezember bernahm angeklagte auftrag entlohnung ikea parkplatz erneut zwei taschen jeweils mindestens sechs kilogramm marihuana mindestens wirkstoffgehalt deponierte absprache angeklagten zimmer fall urteilsgrnde dezember fuhr angeklagte gemeinsam ikea parkplatz bernahm zwei taschen insgesamt zwlf kilogramm marihuana wirkstoffgehalt kilogramm cannabishaltigem material fahrt haus marihuana gem absprache angeklagten zimmer lagern wurde polizeibeamten angehalten festgenommen betubungsmittel wurden sichergestellt fall urteilsgrnde angeklagte gab gelagerten betubungs mitteln mindestens viermal kuriere heraus wann genau mengen einzelnen taten angeklagten zimmer verbrachten betubungsmittel herausgegeben wurden konnte festgestellt zimmer angeklagten wurden durchsuchung rahmen ermittlungsverfahrens marihuana cannabishaltiges material sowie zwei haschischplatten sichergestellt ii revisionen angeklagten erfolg annahme vier selbstndigen taten rechtlichen prfung standhlt stndiger rechtsprechung verwirklicht gleichzeitige besitz verschiedenartiger betubungsmittel tatbestand unerlaubten besitzes betubungsmitteln vgl bgh urteil august str beschluss august str stv urteil april str nstz rr urteil dezember str nstz rr beschluss oktober str nstz gegenber tterschaftlich begangenen unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tritt zurck st rspr vgl bgh beschluss mai str bghst beschluss oktober str nstz rr deshalb mangels wertgleichheit kraft selbstndige voraussetzungen abs nr btmg erfllende taten unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge untereinander tateinheit verbinden vgl bgh beschluss mai str bghst weber btmg aufl rn beim zusammentreffen tterschaftlichem besitz betubungsmitteln geringer menge beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge behlt besitz eigenen unrechtsgehalt tritt zurck besteht vielmehr tateinheit st rspr bgh beschluss oktober str nstz rr weber aao rn mwn unerlaubte besitz betubungsmitteln fllen demgem kraft selbstndige flle beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tateinheit verklammern feststellungen lassen besorgen angeklagten tatschliche verfgungsgewalt zumindest zeitweise gleichzeitig ber betubungsmittel mehr festgestellten taten ausgebt scheint naheliegend jedenfalls fall urteilsgrnde selben tag bernommenen betubungsmittel gleichzeitig aufbewahrt wurden beiden beim angeklagten tat urteilsgrnde sichergestellten haschischplatten diejenigen fall urteilsgrnde gehandelt senat davon abgesehen schuldspruch ndern obgleich landgericht feststellen konnte wann genau mengen dritte herausgegeben wurden ausgeschlossen neue tatrichter gehende feststellungen zeitgleichen aufbewahrung betubungsmitteln verschiedenen taten treffen vermag soweit angeklagte fall urteilsgrnde betubungsmittel frheren taten besitz wrde allerdings allein zeitgleiche zusage aufbewahrung weiterer betubungsmittel ausreichen beihilfehandlung tateinheit verbinden iii neue tatrichter wiederum tatbeteiligung angeklagten feststellen gelegenheit eigentumsverhltnisse sichergestellten taschen blick nehmen einziehung gem abs abs nr stgb setzt voraus tter zeitpunkt letzten tatrichterlichen entscheidung eigentmer sache brigen kommt einziehung eigentum tatbeteiligten stehenden standes betracht verwendung gebilligt leichtfertig beigetragen fischer stgb aufl rn mutzbauer roggenbuck ribgh dr franke infolge urlaubs ortsabwesend daher unterschriftsleistung gehindert mutzbauer bender quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision beklagten urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts oktober gem zpo kosten zurckzuweisen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt grnde revision zurckzuweisen voraussetzungen fr zulassung vorliegen revision aussicht erfolg zulassungsgrund besteht weder erfordern fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts stellen zusammenhang abs gmbhg af auslaufendem recht grundstzliche fragen erwarten erhebliche anzahl fllen zugrunde liegende altem recht entscheiden vgl bgh beschluss april ii zr zip rn geschftsfhrer gmbh ber zeugungsbildung nachweis bergangs geschftsanteils sinne abs gmbhg af gefhrt angesehen gesellschaftsvertragliche bestimmungen bercksichtigen abtretung erschweren rechtsprechung senats geklrt vgl bgh urteil juni ii zr njw rr urteil april ii zr zip revision sache aussicht erfolg berufungsgericht zutreffend darlehensrckzahlungsanspruch klgerin hhe bejaht entgegen auffassung revision ergibt vereinbarung liquidittsausgleich liquidittsvereinbarung april kndigungseinschrnkung fr darlehen bereits landgericht recht festgestellt beklagte kndigung ausschlieende verknpfung liquidittsvereinbarung darlehen ausreichend dargelegt berufungsgericht feststellungen landgerichts eigen gemacht revision angefhrten bestrittenen vortrag beklagten erster instanz ergibt verknpfung beklagte lediglich behauptet grundlage liquidittsvereinbarung gewhrten darlehen finanzierte investitionsmanahme weise entwickelt klgerin verfgung gestellten gelder amortisiert htten dargelegt konkrete liquidittsvereinbarung begrndete hinderungsgrund kndigung darlehens entgegengestanden text liquidittsvereinbarung lassen anhaltspunkte fr kndigungsbeschrnkung entnehmen darlehensrckzahlungsanspruch aufrechnung erloschen beklagten stand aufrechenbarer anspruch abfindung zutreffenden feststellungen berufungsgerichts inhaberin geschftsanteils klgerin knnen gem abs gmbhg af klgerin gegenber erwerberin geschftsanteils galt senat verweist zunchst hinweisbeschluss heutigen tag parallelverfahren ii zr revisionsbegrndung vorliegenden verfahren gibt anlass folgenden ergnzenden ausfhrungen aa entgegen auffassung revision finden fehlerhafte geschftsanteilsbertragungen gmbh grundstze lehre fehlerhaften gesellschaft anwendung stndige rechtsprechung vgl bgh urteil juli xi zr zip rn urteil januar viii zr zip rn urteil dezember ii zr zip urteil mrz ii zr zip urteil januar ii zr zip ebenso winter lbbe ulmer habersack winter gmbhg rn rn scholz winter seibt gmbhg aufl rn scholz seibt gmbhg aufl rn mnchkommgmbhg reichert weller rn bb recht berufungsgericht unwirksame geschftsanteilsabtretung abtretung mitgliedschaftlicher gewinnbezugsrechte umgedeutet beklagte daher anteiligen bezug gewinnvortrags hhe berechtigt womit htte aufrechnen knnen umdeutung formunwirksamen abtretung geschftsanteils abtretung gewinnbezugsrechts einzelfall betracht kommen vgl scholz seibt gmbhg aufl rn mnchkommgmbhg reichert weller rn fr hypothetischen willen parteien liegen streitfall indes ausreichenden anhaltspunkte umdeutung vertrags davon auszugehen vertragschlieenden beim vertragsabschluss tatschlich gewollt vorstellungen dabei leiten lassen davon gewollt wrden unwirksamkeit abgeschlossenen vertrags erkannt wrden hypothetische parteiwille rein objektiven gesichtspunkten ermittelt hypothetischer parteiwille regelmig anzunehmen rechtsgeschft wirtschaftliche erfolg erreicht nichtige rechtsgeschft allgemeinen davon ausgegangen parteien vernnftig denkenden menschen beim vertragsabschluss angestrebten wirtschaftlichen erfolg angekommen bgh urteil dezember ii zr bghz umdeutung fehlerhaften abtretung geschftsanteils abtretung gewinnbezugsrechts kommt deshalb regelmig betracht erwerber blicherweise gerade gesellschafterstellung gekoppelte stimmrecht erwerben mnchkommgmbhg reichert weller rn revision vorgebrachten umstnde ergeben vorlie genden fall ausnahmsweise umstnde vielmehr mehrdeutig lassen hypothetischen willen jedenfalls abtretung gewinnbezugsrechts gewollt wre schlieen bergmann strohn drescher reichart born hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen lg frankfurt entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb september zurckschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs satz verstndigungsschwierigkeiten betroffenen rechtfertigen ebenso schwierigkeit sach rechtslage bestellung verfahrenspflegers gg art abs verfahrenspfleger teilnahme anhrung betroffenen haftantrag bermittelt worden anspruch betroffenen rechtliches gehr gewahrt haftantrag ausgehndigt wurde bgh beschluss september zb lg kaiserslautern ag kaiserslautern zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch dr czub dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss amtsgerichts kaiserslautern oktober november rechten verletzt weitergehende rechtsbeschwerde zurckgewiesen gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen freistaat sachsen auferlegt brigen findet auslagenerstattung statt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene tunesischer libyscher staatsangehriger wurde ablehnung asylantrages juni italien abgeschoben oktober wurde kaiserslautern festgenommen antrag beteiligten behrde oktober amtsgericht anhrung betroffenen beschluss gleichen tage abschiebungshaft lngstens januar angeordnet landgericht nachdem betroffenen verfahrenspfleger bestellt beauftragtes mitglied kammer angehrt beschluss november beschwerde zurckgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde november haft entlassenen betroffenen feststellung verletzung rechte erreichen ii beschwerdegericht meint haftantrag sei zulssig insbesondere zustndigen behrde gestellt lgen voraussetzungen fr anordnung sicherungshaft haftanordnung sei grunde dauer verhltnismig iii rechtsbeschwerde erledigung hauptsache feststellungsantrag analog famfg zulassung abs nr famfg statthaft vgl senat beschluss april zb infauslr sowie form fristgerecht gem famfg eingelegt teilweise begrndet betroffene haft anordnenden beschluss amtsgerichts rechten verletzt worden haftantrag beginn anhrung ausgehndigt worden antrag betroffenen erst beginn anhrung erffnet einfachen berschaubaren sachverhalt betrifft betroffene bercksichtigung etwaigen berraschung weiteres auskunftsfhig daraus folgt jedoch haftrichter fall darauf beschrnken darf inhalt haftantrags mndlich vorzutragen vielmehr betroffenen fall ablichtung antrags ausgehndigt erforderlichenfalls mndlich bersetzt anhrungsprotokoll aktenstelle schriftlich dokumentiert senat beschluss juni zb infauslr rn beschluss dezember zb infauslr rn aushndigung ablichtung haftantrages fehlt protokoll ber anhrung betroffenen amtsgericht entnehmen antrag betroffenen erffnet wurde unbegrndet rechtsbeschwerde soweit betroffene festgestellt wissen entscheidung landgerichts rechten verletzt verfahrensfehler beschwerdeverfahren wirkung fr zukunft geheilt worden beschwerdegericht betroffenen verfahrenspfleger bestellt ablichtung haftantrages ausgehndigt betroffene anwesenheit beschwerdegericht erneut angehrt worden vgl senat beschluss mrz zb juris rn beschluss dezember zb infauslr rn beschwerdegericht betroffenen grundlage abs satz famfg rechtsanwalt verfahrenspfleger bestellt voraussetzungen fr derartige bestellung lagen allerdings abs satz famfg bestellung verfahrenspflegers erfolgen wahrnehmung interessen betroffenen verfahren erforderlich unterbringungs betreuungssachen kommt bestellung verfahrenspflegers freiheitsentziehungssachen ausnahmecharakter bt drucks unterbringungs betreuungssachen stehen manahmen rede wegen psychischen erkrankung behinderung betroffenen angeordnet sollen gesundheitszustand betroffenen zugleich fhigkeit wahrnehmung interessen verfahren beeintrchtigen bestellung verfahrenspflegers erforderlich krankhafte strung fhigkeit betroffenen eigenverantwortlichen wahrnehmung interessen besteht freiheitsentziehungssachen regel vgl keidel budde famfg aufl rn hinweis bt drucks zusammenhang erforderlichkeit bestellung verfahrenspflegers gesundheitszustand betroffenen findet ausdruck regelbeispiel abs satz famfg danach bestellung verfahrenspflegers erforderlich persnlichen anhrung betroffenen abs famfg abgesehen fall persnliche anhrung betroffenen unterbleiben erhebliche nachteile fr gesundheit besorgen bertragbaren krankheit leidet regelbeispiel gleichzustellen flle denen betroffenen gesundheitlichen grnden fhigkeit eigenverantwortlichen interessenwahrnehmung fehlt bloe sprachliche verstndigungsschwierigkeiten rechtfertigen daher bestellung verfahrenspflegers keidel budde famfg aufl rn macht schwierigkeit sach rechtslage vertretung rechtsanwalt erforderlich betroffenen antrag abs famfg rechtsanwalt beizuordnen dabei kommt objektiven umstnde subjektiven fhigkeiten betroffenen unbemittelten betroffenen deshalb rechtsanwalt beizuordnen bemittelter betroffener lage vernnftigerweise rechtsanwalt wahrnehmung interessen beauftragt htte senat beschluss februar zb infauslr rn mwn allerdings fhrt fehlen voraussetzungen abs famfg bestellung verfahrenspflegers unwirksam vielmehr bestellung beteiligter verfahren hinzugezogen worden abs famfg aufgabe verfahrenspflegers besteht darin verfahrensmigen rechte betroffenen geltung bringen gehrt insbesondere anspruch betroffenen gewhrung rechtlichen gehrs bgh urteil juli xii zr bghz rn betroffenen person seite gestellt objektiven sicht dritten dafr sorge trgt vorstellungen interessen verfahren sachgerecht ausdruck gebracht knnen vgl keidel budde famfg aufl rn rechtfertigt heilung verfahrensfehlerhaften anhrung amtsgerichts auszugehen beschwerdegericht vorliegend geschehen verfahrenspfleger haftantrag bermittelt erneuten persnlichen anhrung betroffenen beschwerdeverfahren teilnimmt sachgerechte wahrnehmung rechtlichen gehrs betroffenen gewahrt beschwerdegericht abs satz abs famfg durchgefhrte anhrung betroffenen schlielich ordnungsgem erfolgt gegebenen voraussetzungen abs zpo freiheitsentziehungssachen mitglied beschwerdegerichts beauftragten richter erfolgen senat beschluss juni zb infauslr rn beschluss juni zb juris rn insoweit nvwz abgedruckt soweit rechtsbeschwerde schriftstze november verweist denen zurckschiebung italien wegen humanitren situation flchtlinge fehlenden gewhrleistung fairen asylverfahrens unzulssig dargestellt knnen entscheidungsfindung bercksichtigt beschwerdegericht zeitpunkt bermittelt worden sache schon entschieden handelt darstellung tatschlichen verhltnisse italien neuen vortrag abs satz famfg abs zpo beurteilung rechtsbeschwerdegericht unterliegt iv kostenentscheidung folgt abs abs famfg art emrk analog abs satz kosto bercksichtigung regelung art abs emrk entspricht billigem ermessen beteiligte behrde erstattung teils notwendigen auslagen betroffenen verpflichten kostenquote entspricht verhltnis obsiegen unterliegen betroffenen festsetzung beschwerdewerts bestimmt abs kosto abs kosto stresemann lemke czub schmidt rntsch kazele vorinstanzen ag kaiserslautern entscheidung xiv lg kaiserslautern entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil lwzr verkndet april kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr nein geng satz regelung satzung agrargenossenschaft mitglied verpflichtet genossenschaft gehrenden landwirtschaftlichen flchen pacht anzudienen hinreichend bestimmt inhalt abzuschlieenden pachtvertrages richtet danach innerhalb genossenschaft fr vertrge blich bgh urt april lwzr olg jena ag gera bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen mndliche verhandlung april vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr lemke sowie ehrenamtlichen richter kreye andreae fr recht erkannt revision klgerin urteil senats fr landwirtschaftssachen thringer oberlandesgerichts jena januar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin eingetragene genossenschaft deren zweck frderung erwerbs wirtschaft mitglieder gemeinschaftlichen geschftsbetrieb gemeinschaftliche erzeugung absatz landwirtschaftlicher erzeugnisse gerichtet beklagte mitglied klgerin ablauf dezember ausscheiden satzung klgerin heit mitglied pflicht interesse genossenschaft wahren insbesondere genossenschaft eigentum stehenden landwirtschaftlichen flchen auer denen fr eigenbedarf pacht anzudienen abs satzung lautet nutzung grundstcke mitglieder genossenschaft pachtvertrgen geregelt fr inhalt anpassung beendigung pachtvertrge gelten vorschriften ber landpacht parteien gefhrten vorproze landwirtschaftsgericht rechtskrftiges urteil dezember festgestellt beklagte verpflichtet klgerin eigentum stehenden landwirtschaftlichen flchen auer denen fr eigenbedarf fr zeit mitgliedschaft pacht anzudienen november februar unterbreitete klgerin beklagten mehrere angebote abschlu pachtvertrags ber flche ha beklagte annahm eigenes vertragsangebot gab ab schreiben februar teilte klgerin pachtvertrag dritten abgeschlossen klgerin rumte daraufhin bisher bewirtschafteten flchen bergab anfang mrz neuen pchter klgerin meint beklagte andienungspflicht verletzt msse deshalb fr pachtjahr schadenersatz hhe dm leisten verurteilung beklagten zahlung betrags gerichteten klage amtsgericht landwirtschaftsgericht stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht senat fr landwirtschaftssachen klage abgewiesen zugelassenen revision erstrebt klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils soweit beklagte zahlung verurteilt worden beklagte beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts scheitert klageanspruch daran weder satzung klgerin vorproze ergangenen rechtskrftigen feststellungsurteil hinreichend konkretisierte rechtspflicht beklagten abschlu pachtvertrags ergibt soweit andienungspflicht beklagten pflicht vertragsabschlu beinhalte sei rechtliche situation vorvertrags vergleichbar danach msse inhalt abzuschlieenden hauptvertrags wenigstens bestimmbar knnten jedoch hauptpunkte pachtvertrags gre pachtflche vertragsdauer hhe pachtzinses bestimmt deshalb klgerin anspruch beklagten abschlu pachtvertrags stehe somit schadenersatzanspruch wegen anderweitigen verpachtung hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand ii klgerin steht beklagten schadenersatzanspruch wegen verletzung rechtskrftig festgestellten genossenschaftlichen andienungspflicht beklagte verpflichtet klgerin eigentum stehenden flchen ausnahme flchen fr eigenbedarf bentigt pacht anzudienen ergibt rechtskrftigen feststellungsurteil dezember parteien gefhrten vorproze ergangen darin satzung ergebende verpflichtung tituliert entgegen auffassung berufungsgerichts verpflichtung hinreichend bestimmt darauf gerichtet klgerin angebot abschlu pachtvertrags angemessenen innerhalb genossenschaft blichen bedingungen unterbreiten angebot klgerin anzunehmen unrecht nimmt berufungsgericht situation insoweit bestehens vorvertrags vergleichbar sei beruht andienungspflicht vertraglicher grundlage korporationsrechtlicher natur geltung reinen schuldrechts entzogen vgl rgz olg kln lz bgh urt juni ii zr njw bghz statuiert verpflichtung abschlu individualrechtlichen pachtvertrags vgl beuthin geng aufl rdn mller geng aufl rdn verpflichtung deswegen unbestimmt inhalt abzuschlieenden pachtvertrags weder urteil satzung klgerin anderweitig geregelt nmlich fr essentialia abzuschlieenden vertrags erforderlich mu genossenschaft ausdrckliche regelung satzung genossenschaftliche sonderpflichten mitglieder vergten leistungen handelt verkehrsauffassung entgelt gewhrt pflegen bgh urt juni ii zr njw enthlt satzung sogar weitergehende bestimmungen klgerin verpflichtet beklagten ber konkreten pachtgegenstand hhe pachtzinses laufzeit pachtvertrags weitere vertragsbestimmungen verhandeln weitere regelungen betreffend inhalt abzuschlieenden pachtvertrags insbesondere hhe pachtzinses satzung enthalten knnen anderweitig voraus festgelegt vertragsinhalt richtet nmlich danach innerhalb genossenschaft fr vertrge blich mitglied mu gleich behandelt schwankt hhe pachtzinses aufgrund marktverhltnisse auerdem diversen faktoren laufzeit vertrags gre bodenqualitt flche usw abhngig gegenteilige auffassung berufungsgericht htte folge satzung statuierte andienungspflicht leere liefe liegt jedoch weder interesse genossenschaft interesse mitglieder mglichkeit flchen mitglieder bewirtschaften zweck erreichen beteiligung mitglieder genossenschaft fall sinnlos alledem beklagte erst andienungspflicht frei klgerin abschlu pachtvertrags ablehnt unangemessene martkbliche vertragsbedingungen stellt sachlichen grund wesentlich vergleichbaren vertrgen mitgliedern abweicht klgerin jedoch getan berufung andienungspflicht verstt treu glauben bgb vorbringen beklagten vertrauensverhltnis parteien ma gestrt abschlu pachtvertrags klgerin zugemutet knnte rechtsstreit parteien ber vermgensauseinandersetzung landwirtschaftsanpassungsgesetz geeignet bestehen jeglicher rechtsbeziehungen fr beklagten unzumutbar anzusehen gerichtliche geltendmachung ansprchen nmlich rechtsstaat vorgesehene bliche konfliktbewltigung fhrt zerrttung gegenseitigen vertrauensverhltnisses sachlicher basis gestritten vgl olg hamm njw rr begrndung weiteren vertrauensbruchs aufgestellte behauptung beklagten klgerin flchen februar nassem aufgeweichtem boden befahren dadurch fruchtbarkeit fr jahr erheblich beeintrchtigt lt andienungspflicht entfallen vortrag nmlich unerheblich angebliche schdigung tage verpachtung flchen dritten zeitpunkt erfolgte beklagte bereits andienungspflicht verstoen beklagte verhltnis klgerin unertrglich empfindet zeigt daran mitgliedschaftsverhltnis zeitpunkt begrndung fristlos gekndigt abs satz geng ordentlichen kndigung einhaltung satzungsmig festgelegten fnfjhrigen kndigungsfrist festgehalten schreiben dezember deutlich trotz angeblich zerstrten vertrauensverhltnisses abgabe lukrativen angebots klgerin abschlu pachtvertrags bereit erklrte erfolg vertritt beklagte revisionserwiderung ansicht sei andienung landwirtschaftlichen flchen kndigung mitgliedschaft mehr zumutbar einwendung beklagte nmlich allgemeinen regeln ber rechtskraft folgende tatsachenprklusion ausgeschlossen bereits zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung vorprozesses rechtskrftige feststellungsurteil erging bestand vgl senat urt mrz zr njw beklagte andienungspflicht vorstzlich verletzt flchen dritten verpachtet deshalb klgerin ersatz daraus entstehenden schadens verpflichtet entgegen revisionserwiderung vertretenen auffassung beklagten fllt vorgenommene fremdverpachtung andienungspflicht ausgenommenen eigenbedarf darunter nmlich verstehen beklagte klgerin flchen anpachtung andienen mu bewirtschaften dritte bewirtschaften lassen lebensunterhalt denjenigen familie bestreiten knnen wre eigenbedarf nutzung flchen verpachtung dritte verstehen liefe andienungspflicht leere zweck klgerin abschlu pachtvertrags ermglichen knnte jederzeit vereitelt beklagte durfte vertragsangebote klgerin ablehnen vorschlgen klgerin letztlich beanstandungen weit bercksichtigten aufgrund genossenschaftlichen gleichbehandlungsgebots mglich einverstanden htte klgerin gegenangebot unterbreiten mssen verpflichtung deswegen entbunden fr kosten verbunden wre brigen htte ausgereicht gewnschten nderungen klgerin formulierten vertragsentwurf einzuarbeiten verhalten beklagte jedoch erkennen gegeben zeitpunkt ernsthaft gewillt pachtvertrag klgerin abzuschlieen besonders deutlich uerung mndlichen verhandlung amtsgericht landwirtschaftsgericht streitgegenstndlichen flchen verpachten mchte wen wolle rechtsfolgen schuldhaften verletzung andienungspflicht bestimmen entsprechend anwendbaren allgemeinen schuldrechtlichen grundstzen vgl rgz bgh urt juni aao danach beklagte klgerin schadenersatz wegen nichterfllung entsprechend abs bgb abs bgb leisten entscheidung ber hhe anspruchs senat lage dafr erforderlichen tatschlichen feststellungen fehlt berufungsgericht beklagten amtsgericht landwirtschaftsgericht eingeholte sachverstndigengutachten erhobenen einwnden auseinandersetzen mssen wenzel krger lemke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts ziffer antrag mrz einstimmig gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen april soweit verurteilt worden unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben jedoch tenor dahingehend ergnzt angeklagte fall anklage oktober freigesprochen insoweit trgt staatskasse kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten landgericht insoweit festgestellt angeklagte lieferung mai sichergestellten sieben kilogramm kokain beteiligt zusammenhang gleichen tag erfolgten entgegennahme millionen it lire fr erwerb kilogramm kokain mai bestand ua beschwerdefhrer brigen kosten rechtsmittels tragen tepperwien maatz solin stojanovi kuckein sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juni rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin mhring juni beschlossen anhrungsrge senatsbeschluss februar kosten klgers zurckgewiesen grnde zpo zulssige anhrungsrge unbegrndet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen verpflichtung senat nachgekommen beratung februar anhrungsrge umfassten vortrag nichtzulassungsbeschwerde klgers vollem umfang darauf geprft zulssigkeit rechtsmittels ergibt gesichtspunkt ausfhrungen smtlich fr durchgreifend erachtet beschwerde verwerfenden beschluss begrndet insbesondere senat entscheidung vortrag klgers zugrunde gelegt berufungsgericht verhandlung geuert endgltige entscheidung bedrfe weiterer aufklrung sachverhalts senat kenntnis genommenen vortrag rechtlich schlsse gezogen klger darauf verwiesen dennoch endentscheidung rechnen mssen nachdem berufungsgericht termin verkn dung entscheidung anberaumt mag berufungsgericht erteilung weiteren hinweises geuerten rechtsansicht htte abweichen drfen vgl bgh beschluss juni zb bpatge juli ix zr zinso rn ndert daran juni wirksames urteil verkndet klger innerhalb fristen abs satz abs satz zpo angefochten senat vortrag klgers erfolglosen sachstandsanfragen beklagtenvertreters kenntnis genommen klger stellt anhrungsrge abrede erstmals april darum gekmmert inhalt juni verkndeten entscheidung erfahrung bringen mithin fast drei jahre verkndungstermin senat entscheidung vortrag klgers weiteren erfolglosen akteneinsichtsersuchen sachstandsanfragen zugrunde gelegt schlsse sachverhalt gezogen klger nmlich innerhalb fristen abs satz abs satz zpo ttig geworden weder beim richter geschftsstelle angerufen inhalt entscheidung ermitteln gericht aufgesucht akteneinsicht genommen rechtsmittel unkenntnis eingelegten entscheidung eingelegt einfache bitte berlassung verkndeten entscheidung innerhalb genannten fristen htte gegebenenfalls mglichkeit wiedereinsetzung zpo erffnet zumutbare unternommen inhalt verkndeten entscheidung erfahrung bringen weswegen anspruch gewhrung effektiven rechtsschutz verletzt kayser vill pape lohmann mhring vorinstanzen lg kassel entscheidung olg frankfurt kassel entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts verden dezember verworfen jedoch schuldspruch dahin neu gefat angeklagte wegen schweren raubes versuchten diebstahls verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren raubes wegen versuchten besonders schweren falls diebstahls gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt gesamtstrafe wurde gebildet einsatzstrafe fr schweren raub sechs jahren einzelstrafe fr versuchten diebstahl zehn monaten sowie zwei einbezogenen einzelstrafen zwei jahren sechs monaten zwei jahren frheren entscheidung nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben senat lediglich schuldspruch neu gefat bezeichnung tat gemeinschaftlich begangen sowie vorliegen gesetzlicher regelbeispiele fr besonders schwere flle urteilsformel aufzunehmen meyer goner stpo aufl rdn nherer errterung bedarf rge landgericht grundsatz fairen verfahrens verstoen angeklagten verteidiger ber inhalt verfahrensbeendenden absprache unklaren gelassen liegt folgender revision vorgetragener insoweit dienstliche erklrung vorsitzenden strafkammer besttigter sachverhalt zugrunde hauptverhandlung mehrere telefonate verteidiger vorsitzenden darber gegeben verfahren einvernehmlich beendet knnte dabei wurde einigung dahingehend erzielt angeklagte wegen beiden angeklagten taten schwerer raub versuchter diebstahl gesamtfreiheitsstrafe hchstens vier jahren neun monaten verurteilt wrde sofern umfassend gestndig sei gesprchen denen beteiligten notwendigkeit weitere strafen einzubeziehen bewut wurde errtert angeklagte beiden mitangeklagten belasten aussageinhalt erneut gegenstand telefonats kurz hauptverhandlungstermin sowie gesprchs unmittelbar beginn hauptverhandlung vorsitzende verteidiger fragte beim alten bleibe hauptverhandlung angeklagte sodann zuvor gesprche verteidiger vorsitzenden gegenstand errterung gemacht worden teil gestndige angaben gemacht abschlu ersten hauptverhandlungstages vorsitzende verteidiger worten strafrecht gebe wegfall geschftsgrundlage mitgeteilt fhle mehr vorherige absprache gebunden revisionsvortrag sei seiten strafkammer nachgefragt worden belastung mitangeklagten erfolgen wrde worauf verteidigung hinweis reagiert angeklagte knne eigenem wissen wenig sagen dienstliche erklrung vorsitzenden besttigt erklrt sei verteidiger mitteilung kammer nehme gestndiger einlassung angeklagten strafobergrenze fnf fnfeinhalb jahren aussicht nachgefragt weitere strafmilderung betracht kme mandant mitangeklagten belaste daraufhin kammer fr fall belastung mitangeklagten umfang anklagevorwurfs strafobergrenze vier jahren neun monaten aussicht gestellt folgezeit htten informationen verteidigers drittbelastung erfolgen mehrfach gewechselt gesprch verteidiger unmittelbar beginn hauptverhandlung vorsitzende verstanden volles gestndnis drittbelastung sinne anklage erfolgen wegen gleichwohl bestehenden unsicherheit ber inhalt aussage abgesprochene verstndigung hauptverhandlung protokolliert revisionsvortrag angeklagte gleich beginn hauptverhandlung umfassend gestanden dienstliche erklrung vorsitzenden ebenfalls besttigt darin heit angeklagte ersten hauptverhandlungstag weder vorgeworfene tat umfassend eingerumt mitangeklagten belastet eindruck einlassung verteidiger gegenber vorsitzenden verstndnis dafr geuert kammer strafrahmenobergrenze mehr ge bunden sei erst vernehmung geschdigten angeklagte spteren hauptverhandlungstagen volles gestndnis abgelegt revision rgt grundsatz fairen verfahrens sei dadurch verletzt landgericht klargestellt inhaltlichen anforderungen gestndnis gestellt weise angeklagte erwartung strafe vier jahren neun monaten fr angeklagten taten gestndnis beginn hauptverhandlung weiteren verteidigungsmglichkeit begeben rge bleibt erfolg grundsatz fairen verfahrens verletzt dabei kommt darauf angeklagte hinsichtlich eigenen tatbeitrags gestndnis erst abgelegt nachdem beweisaufnahme durchgefhrt worden sicht vereinbarte leistung erbracht angeklagte senat bereits sache bgh nstz entschieden hinblick verhngte strafe einzelstrafen sechs jahren zehn monaten fr angeklagten taten schon deshalb strafkammervorsitzenden gefhrten gesprche berufen mindestbedingungen bundesgerichtshof fr verstndigungen strafverfahren aufgestellt bghst gewahrt danach mu verstndigung mitwirkung verfahrensbeteiligten ffentlicher hauptverhandlung stattfinden ergebnis absprache wesentlichen verfahrensvorgang handelt protokoll ber hauptverhandlung festzuhalten bghst geschehen angeklagte erklrungen vorsitzenden fr herleiten vgl bverfg stv bgh nstz anm weider stv kuckein pfister fs jahre bgh vertrauenstatbestand ergibt ffentlicher hauptverhandlung protokollierten zusage strafobergrenze vgl bgh stv dadurch strafkammervorsitzende teil gestndnis angeklagten entgegennahm zuvor gesprche verteidiger offenzulegen gebot fairer verfahrensfhrung verletzt worden wre strafkammervorsitzende verpflichtet gesprche gegenstand hauptverhandlung erklrung gegenber verteidiger ersten verhandlungstag ergibt wonach aufgrund einlassungsverhaltens angeklagten mehr verstndigung gebunden fhle ging vorsitzende beginn verhandlung davon verteidiger verstndigt allein unsicherheit vorsitzenden hinsichtlich erwartenden aussage dienstlichen uerung wrtlich heit bzw unsicherheit ber genauen inhalt getroffenen abrede bezug umfang gestndnisses ausma belastung mitangeklagten konnte verpflichtung gesprche gegenstand errterung ffentlichen hauptverhandlung entgegen einschtzung beseitigen zweifel drngten gegenteil klrenden errterung indes durfte rechtsprechung anerkannt vgl bverfg stv angeklagte insoweit allein verhalten vorsitzenden verlassen htte verteidiger ggf anrufung gerichts gem abs stpo offenlegung herbeifhren mssen htte aufdeckung strafkammervorsitzenden verteidiger mglicherweise be stehenden dissenses anschlu daran entweder einschlu verfahrensbeteiligten erfolgten mindestbedingungen entscheidung bghst hauptverhandlung protokollierten verstndigung gefhrt angeklagten erlaubt ber verteidigungsverhalten neu entscheiden tolksdorf miebach pfister winkler becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juni ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs ba cf frage hndler verpflichtet weiterverkauf gebrauchtwagens kenntnis beim hersteller gefhrten reparaturhistorie fahrzeugs verschaffen klausel allgemeinen geschftsbedingungen gebrauchtwagenkaufvertrags ansprche kufers wegen sachmngeln verjhren jahr ab ablieferung kaufgegenstandes kunden gegenber verbrauchern geschftsverkehr unternehmern wegen unangemessener benachteiligung vertragspartners verwenders unwirksam anschluss senatsurteile mai viii zr juris september viii zr bghz bgh urteil juni viii zr olg frankfurt darmstadt lg darmstadt viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni richter dr frellesen vorsitzenden richterin dr milger sowie richter dr achilles dr schneider dr bnger fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin kaufte rechtsvorgngerin beklagten folgenden beklagte juni gebrauchten audi quattro laufleistung kilometer preis beklagte ihrerseits april streithelferin laufleistung kilometer preis erworben klgerin unterzeichneten bestellformular juni rubriken zahl umfang art mngeln unfallschden laut vorbesitzer anlage verkufer weise mngel unfallschden bekannt jeweils antwort nein angekreuzt ziffer vi nummer vertrag einbezogenen allgemeinen geschftsbedingungen fr verkauf gebrauchten kraftfahrzeugen anhngern lautet ansprche kufers wegen sachmngeln verjhren jahr ab ablieferung kaufgegenstandes kunden fahrzeug wurde juni bergeben anwaltsschreiben mrz erklrte klgerin anfechtung kaufvertrags hilfsweise rcktritt kaufvertrag begrndung beklagte blaue hinein bewusster tuschung klgerin unfallfreiheit fahrzeugs zugesichert tatschlich seien jedoch oktober mai erhebliche unfallschden repariert worden klage klgerin verurteilung beklagten rckzahlung kaufpreises nebst zinsen zug zug rckgabe fahrzeugs erstattung entstandener finanzierungskosten freistellung bestehenden darlehensverbindlichkeiten hhe anwaltskosten hhe sowie zahlung gutachterkosten hhe nebst zinsen begehrt landgericht klage abzug nutzungsentschdigung stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht klage abgewiesen dagegen wendet klgerin senat zugelassenen revision wiederherstellung erstinstanzlichen urteils begehrt entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgerin anspruch rckabwicklung kaufvertrages kaufvertrag wirksam gem bgb angefochten etwaige gewhrleistungsansprche klgerin seien verjhrt verpflichtung beklagten bestanden reparatur mai klgerin mitzuteilen bloer bagatellschaden vorgelegen insoweit lediglich lackierarbeiten zusammenhang ausbau kunststoffteilen hinteren stofnger gehandelt blechschden tiefer schichtstrke spachtelauftrags wren klgerin vorgetragen schaden behauptung klgerin kostenaufwand netto verursacht sei ankaufzeitpunkt fnfeinhalb jahre alten fahrzeug laufleistung rund kilometer bagatellschaden anzusehen anfechtung sei hinblick reparatur oktober begrndet einschrnkung laut vorbesitzer verneinung unfallschden bestellformular spreche erkennbar dafr beklagte fr unfallfreiheit fahrzeugs beim vorbesitzer haften handele hierbei lediglich wissenserklrung verkuferin angaben vorbesitzes hierzu wiedergebe weitere nein beantwortete angabe verkuferin seien weise mngel unfallschden bekannt geworden sei lediglich wissensmitteilung enthalte zusicherung unfallfreiheit erklrung sei verstehen geschftsbereich beklagten kenntnisse ber mangel unfallschaden vorgelegen htten stehe fest beklagte streithelferin fahrzeug erworben ber reparatur oktober zugrunde liegenden unfallschaden informiert worden sei beklagte sichtprfung erkennbaren mangel arglistig verschwiegen hndler treffe allgemeine untersuchungspflicht bestehe mglichkeit mangels rechne beklagte kenntnis reparaturhistorie fahrzeugs gehabt htte lasse feststellen abfrage zentralen audi datenbank sei festgestellt beklagte klgerin arglistig positives wissen unfallfreiheit vorgetuscht angabe kaufvertrag sei blaue hinein erfolgt verpflichtung weiteren nachforschungen etwa aufgrund verdachts vorschadens bestanden weiteren aufklrungsbedarf verpflichtung weiteren nachforschungen einsichtnahme zentrale audi datenbank bestanden umgekehrt beklagte klgerin mitteilen mssen einsichtnahme unterlassen tatsache beklagten einsichtnahme mglich wre folge arglist neue berufungsvorbringen klgerin audi ag vertragspartnern vorschreibe beim ankauf gebrauchten kraftfahrzeugs checkliste abzuarbeiten einsichtnahme reparaturhistorie zwinge begrnde richtigkeit unterstellt abwei chende beurteilung sei bereits hchst fraglich audi ag pflichten gegenber drittkufern erweitern schutzbereich einbeziehen bejaht wrde knnte allenfalls vertragliche pflichtverletzung begrnden arglist sinne arglistigen unterlassens ausgefhrt fr rechtsvorgngerin beklagten hinweise unfall gegeben denen nachzugehen anlass bestanden htte etwaige fahrlssige verletzung vertraglicher nebenpflichten prfungspflichten knne unterlassen einsicht reparaturhistorie schadensersatzanspruch begrnden ziffer vi nummer unstreitig einbezogenen allgemeinen geschftsbedingungen fr verkauf gebrauchten kraftfahrzeugen anhngern schliee verletzung nebenpflichten sachmangel darstellten abkrzung verjhrungsfrist jahr sei kaufleuten zulssig handele verbrauchsgterkauf aufgrund auslieferung fahrzeugs juni seien etwaige vertragliche ansprche klgerin ablauf juni verjhrt geltend gemachten schadensersatzansprche bestnden ebenfalls voraussetzungen betrugs beklagten fr folgen klgerin gem abs abs bgb verbindung stgb schadensersatz verpflichtet wre fehlten ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung punkten stand rechtsfehlerfrei berufungsgericht bereicherungsrechtlichen rckabwicklungsanspruch bgb aufgrund klgerin erklrten anfechtung kaufvertrags wegen arglistiger tuschung sowie deliktischen schadensersatzanspruch klgerin wegen betrugs verneint berufungsgericht jedoch verkannt vertragliche ansprche wegen mngeln fahrzeugs verjhrt deshalb berufungsgericht gegebenen begrndung verneint knnen erfolg wendet revision tatrichterlichen feststellungen aufgrund berufungsgericht klgerin erhobenen vorwurf arglistigen tuschung fr begrndet erachtet hinsichtlich reparatur mai berufungsgericht recht angenommen aufklrungspflicht beklagten insoweit bestand reparatur lag berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt lediglich bagatellschaden zugrunde revisionsvorbringen rechtfertigt beurteilung revision rumt klgerin erheblichkeit schadens detailliert vorgetragen zieht zweifel reparaturhistorie klgervortrag klgerin eingeholten dekra gutachten weitergehender schaden ergibt berufungsgericht beurteilung zugrunde gelegt meint jedoch klgerin sei darzulegen reparatur mehr bagatellschaden gegenstand gehabt sei grundstzen sekundren behauptungslast sache beklagten reparatur durchgefhrt darzulegen bagatellschaden aufklrungspflichtigen unfallschaden gehandelt trifft klgerin anfechtung kaufvertrags darauf gesttzt reparatur mai aufklrungspflichtiger unfallschaden zugrunde gelegen vorliegenden reparaturhis torie durchgefhrten arbeiten ergeben eingeholten dekra gutachten ergibt ausgefhrt mehr bagatellschaden soweit beklagte aufgrund durchgefhrten reparatur grundstzen sekundren behauptungslast vorzutragen obliegenheit gengt berufungsgericht bereits hinweisbeschluss mrz festgestellt hinsichtlich reparatur oktober zeit durchgefhrt worden streithelferin eigentmerin fahrzeugs berufungsgericht arglistige tuschung klgerin beklagte verneint rechtsfehler tatrichterlichen beurteilung revision aufgezeigt ersichtlich positive kenntnis beklagten unrichtigkeit bestellformular abgegebenen wissenserklrungen angenommen steht fest streithelferin beklagte ber unfallschaden reparatur zugrunde gelegen informiert ebenso wenig festgestellt beklagte schaden verkauf fahrzeugs klgerin weise kenntnis erlangt htte dagegen bringt revision beklagte erklrung weise mngel unfallschden bekannt seien arglistig sinne blaue hinein abgegeben berufungsgericht erklrung rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt kenntnisse bezog verkuferin rahmen gebrauchtwagenhndler blicherweise erwartenden prfung bekannt geworden knnen arglist beklagten begrndung verneint unstreitig fr beklagte anhaltspunkte fr erlittenen unfallschaden gab deshalb weiteren nachforschungen verpflichtet dagegen wendet revision vergeblich aa revision meint beklagte sei fall verpflichtet einsichtnahme zentrale audi datenbank kenntnis reparaturhistorie verschaffen trifft stndiger rechtsprechung trifft verkufer gebrauchtwagens vorliegen besonderer anhaltspunkte fr unfallschaden obliegenheit verkauf angebotene fahrzeug unfallschden untersuchen vgl senatsurteil juni viii zr bghz rn mwn hndler grundstzlich fachmnnischen ueren besichtigung sichtprfung verpflichtet reinking eggert autokauf aufl rn daraus anhaltspunkte fr vorschaden ergeben besteht pflicht weiteren nachforschungen abfrage zentralen datenbank herstellers betreffend etwa vorhandene reparaturhistorie fahrzeugs ber vertragshndlern werksttten vergangenen jahren durchgefhrte reparaturen erst untersuchung hndlers erkenntnissen fhrt weiteren nachforschungen verpflichtet etwa gezielten rckfragen einsichtnahme zugngliche dateien bzw online datenbanken herstellers reinking eggert aao rn lg bielefeld urteil februar juris rn bb dahingestellt bleiben vorliegenden fall gilt audi klgerin zweiten rechtszug behauptet berufungsgericht unterstellt vertragshndler intern verpflichtet beim ankauf audi fahrzeugs checkliste abzuarbeiten einsichtnahme historie zwinge berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt beklagte etwaige pflicht einsichtnahme audi datenbank falls klgerin schutzbereich pflicht berhaupt einbezogen allenfalls fahrlssig vorstzlich verstoen hinweise unfall gegeben denen nachzugehen anlass bestanden htte liege anfechtung berechtigendes arglistiges unterlassen allenfalls fahrlssige pflichtverletzung dagegen bringt revision durchgreifendes rumt vertragspflicht vertragshndlers gegenber hersteller mglicherweise vertragspflicht gegenber kunden vertragshndlers hergeleitet knne deshalb fehlendem aufklrungsbedarf rechtspflicht gegenber kunden einsichtnahme zentrale audi datenbank bestehe meint vertragshndler msse kunden zumindest darber aufklren reparaturhistorie einblick genommen trifft verkufer wovon revision ausgeht weiteren nachforschungen verpflichtet mitteilen weitere nachforschungen angestellt hinweis unterlassene nachforschungen geboten nachforschungen erforderlich fall erfolg wendet revision tatsachenfeststellung berufungsgerichts beklagten allenfalls fahrlssigkeit vorzuwerfen wre setzt sachverhaltswrdigung stelle tatrichterlichen wrdigung berufungsgerichts rechtsfehler berufungsgerichts aufzuzeigen vorbringen revision beklagte unterlassen einblick reparaturhistorie nehmen gerechnet daten auftauchen wrden verpflichten knnten klgerin offenbaren findet tatsachenfeststellungen berufungsgerichts sttze berufungsgericht etwa bergangenen sachvortrag zeigt revision berufungsgericht vertragliche ansprche klgerin wegen reparatur oktober zugrunde liegenden massiven heckschadens erwgung gezogen feststellungen deren materiellen voraussetzungen getroffen vertragliche ansprche bestehen unterstellt aufgrund regelung ziffer vi nummer vertrag einbezogenen allgemeinen geschftsbedingungen fr verkauf gebrauchten kraftfahrzeugen anhngern fr verjhrt gehalten insoweit hlt berufungsurteil rechtlicher nachprfung stand revisionsrechtlich aufgrund unterstellung berufungsgerichts davon auszugehen klgerin vertragliche ansprche wegen reparatur oktober zugrunde liegenden heckschadens zustehen ansprche entgegen auffassung berufungsgerichts verjhrt regelung ziffer vi nummer allgemeinen geschftsbedingungen fr verkauf gebrauchten kraftfahrzeugen anhngern ber verkrzung verjhrungsfrist verstt klauselverbote nr buchst bgb senatsurteil mai viii zr verffentlichung bestimmt anschluss senatsurteile november viii zr bghz september viii zr bghz gegenber verbrauchern ebenso geschftsverkehr unternehmern wegen unangemessener benachteiligung vertragspartners verwenders unwirksam senatsurteil september viii zr aao bergabe fahrzeugs juni erfolgte verjhrungs frist zwei jahren abs nr bgb abgelaufen klgerin mrz rcktritt kaufvertrag wegen mitgeteilten vorschadens erklrte iii alledem berufungsurteil aufzuheben abs zpo entscheidungsreife sache berufungsgericht zurckzuverweisen erforderlichen feststellungen vertraglichen ansprchen klgerin getroffen knnen abs zpo dr frellesen dr milger dr schneider dr achilles dr bnger vorinstanzen lg darmstadt entscheidung olg frankfurt darmstadt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ausschreibung vermessungsleistungen uwg hoai wettbewerbliche haftung dritten tritt versten verbotsnormen denen unterworfen jedenfalls erforderliche prfung verhaltens desjenigen rechtswidrige beeintrchtigung unmittelbar vorgenommen insbesondere angesichts eigenverantwortung zuzumuten bgh urteil mai zr lg mnchen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg prof stark pokrant dr bscher fr recht erkannt revision beklagten urteil landgerichts mnchen kammer fr handelssachen oktober aufgehoben klage abgewiesen kosten rechtsstreits trgt klger rechts wegen tatbestand klger fachverband etwa selbstndigen vermessungsingenieure bayern organisiert satzungsgemen aufgaben gehren wahrnehmung beruflichen belange mitglieder sowie bekmpfung unlauteren wettbewerbs miachtung grundstzen honorarordnung fr architekten ingenieure hoai unterschreitung mindeststze hoai beklagte betreibt mnchen bauunternehmung jahr fhrte ausschreibung fr vermessungsleistungen bauvorhaben unterschleiheim angeschriebenen ingenieurbros wurden darin aufgefordert angebote pauschalen festpreisen fr drei verschiedene phasen leistungsumfang unterbreiten nachdem klger inhaber ingenieurbros mn chen auftrag beklagten fr vermessungsleistungen erhalten darauf hingewiesen bauvorhaben unterschleiheim vermessungsleistungen mindeststzen hoai angeboten gegenber klger strafbewehrt verpflichtet unterlassen ingenieurleistungen fr vermessung anzubieten abzurechnen leistungsbild hoai unterfallen denen grundlagen honorars gem abs abs hoai beachtet mindeststze hoai insbesondere honorartafel gem hoai unterschritten klger vorgetragen fehlende differenzierung entwurfsvermessung bauvermessung sowie fehlen fr honorarermittlung hoai erforderlichen angaben insbesondere einordnung honorarzone anrechenbaren kosten ausschreibungsunterlagen beklagte angeschriebenen ingenieuren nahegelegt angebote unterhalb mindeststze hoai abzugeben tat schlich ingenieurbro angebot abgege ben fr wettbewerbswidrige verhalten hafte beklagte strerin klger beantragt beklagte androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen gebiet freistaats bayern geschftlichen verkehr wettbewerbszwecken vermessungsleistungen auszuschreiben dabei ingenieure abgabe angeboten fr ingenieurleistungen aufzufordern leistungsbildern honorarordnung fr architekten ingenieure hoai unterfallen denen ausschreibungsunterlagen angaben grundlagen honorars fr vermessungstechnischen leistungen insbesondere angaben einordnung honorarzone angabe anrechenbaren kosten fehlen beklagte entgegengetreten geltend gemacht ausschreibung beteiligter ingenieur mindeststze hoai unterschritten wettbewerbswidrig sei rechtsversto zudem erst angeschriebenen ingenieure bewut planmig ber zwingende preisrecht hoai hinweggesetzt htten sei weder vorgetragen ersichtlich schlielich obliege beachtung zwingenden preisrechts hoai erster linie architekten ingenieuren hingegen auftraggeberin weshalb prfungspflicht oblegen landgericht beklagte antragsgem verurteilt hiergegen richtet sprung revision beklagten klageabweisungsantrag weiterverfolgt klger beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde landgericht klger fr abs nr uwg klagebefugt gehalten angenommen beklagte hafte entsprechend bgb uwg strerin fr ingenieurbro begangenen versto abs hoai ausgefhrt ingenieurbro bauvorhaben unterschlei heim angebot unterhalb abs hoai zwingenden mindeststze hoai abgegeben klger vorgelegte strafbewehrte unterlassungserklrung inhabers ingenieurbros fr veranlassung bestanden htte ausreichend dargetan nachgewiesen versto sei geeignet wettbewerb rede stehenden markt erheblich beeintrchtigen beklagte wettbewerbsversto willentlich adquat kausal mitgewirkt ausschreibung angeschriebenen vermessungsingenieure verleitet pauschalpreise zwingenden mindeststzen hoai anzubieten ausschreibung leistungen gegenstand leistungsbildern hoai entsprchen dennoch weise erforderliche differenzierung lei stungsbild entwurfsvermessung leistungsbild bauvermessung mitgeteilt honorarzone jeweiligen ingenieurleistungen jeweiligen leistungsbildern zuzuordnen seien enthalte leistungsbeschreibung selbstbestimmung zutreffenden honorarzone angeschriebenen vermessungsingenieure ermglicht htte beklagten grerer mnchener hochbaufirma sei zumutbar honoraranfragen vermessungsingenieure bereinstimmung preisbemessungsgrundlagen hoai berprfen daher entsprechende verste verhindern knnen ii beurteilung hlt angriffen revision stand fhren aufhebung angefochtenen urteils abweisung klage landgericht klagebefugnis klgers abs nr uwg bejaht revision beanstandet rechtsfehler insoweit ersichtlich klger steht geltend gemachte unterlassungsanspruch entsprechend bgb uwg entgegen auffassung landgerichts streitfall kommt allein strerhaftung betracht ausschlielich versto verpflichtung einhaltung zwingenden preisrechts hoai rede steht berufsangehrigen beklagte auenstehende bindet vgl bgh urt zr grur wrp vanity nummer hiervon landgericht recht ausgegangen voraussetzungen derartigen strerhaftung streitfall gegeben stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs haftet derjenige entsprechender anwendung bgb strer wettbewerbsfrderungsabsicht verschulden wettbewerbsversto dritten weise beteiligt irgendeiner weise willentlich adquat kausal herbeifhrung rechtswidrigen beeintrchtigung mitwirkt dabei mitwirkung untersttzung ausnutzung handlung eigenverantwortlich handelnden dritten gengen sofern anspruch genommene rechtliche mglichkeit verhinderung handlung st rspr bgh urt zr grur wrp architektenwettbewerb nachw bgh grur vanity nummer recht landgericht danach angenommen wettbewerbsrechtliche strerhaftung beklagten betracht kommt inhaber ingenieurbros wettbewerbsversto begangen beklagte mitgewirkt knnte fehlt rechtswidrigen beeintrchtigung scheidet strerhaftung vgl bgh grur architektenwettbewerb nachw bgh urt zr grur branchenbuch nomenklatur urt zr grur wrp klinik sanssouci landgericht akzessoriettserfordernis rechtsfehlerfrei deshalb erfllt angesehen inhaber ingenieurbros ge genber beklagten fr bauvorhaben unterschleiheim angebot abs hoai zwingenden mindeststzen honorartafel gem fr verordnung angefhrten leistungsbilder entwurfsvermessung bauvermessung abgegeben darin zugleich wettbewerbsversto liege aa revision beanstandet zusammenhang erfolg feststellung landgerichts inhaber ingenieurbros tatschlich angebot mindeststzen hoai abgegeben rge beruhe versto allgemeinen regeln ber darlegungs beweislast beklagte beweisantritt vorgetragen angeschriebenen architekten bzw ingenieure fr frage stehende bauvorhaben mindeststze hoai unterschritten rge beklagte verfahren sprungrevision ausgeschlossen abs satz zpo bb soweit revision rede stehende feststellung landgerichts erfahrungswidrig rgt abgabe strafbewehrten unterlassungserklrung inhaber ingenieurbros ver lliche grundlage fr annahme biete vorausgegangenen abmahnung klgers tatschlich entsprechender wettbewerbsversto zugrunde gelegen hlt beanstandung rahmen sprungrevision erffneten revisionsrechtlichen nachprfung bgh urt zr grur wrp erstcoloration nachw erscheint allgemeinen lebenserfahrung weiteres mglich unterlassungserklrung abgegeben wurde versto berhaupt begangen worden etwa ohnehin beabsichtigt preisvorschriften hoai stets einzuhalten zumal abmahnung fall abgabe unterlassungserklrung kostenlos fr rechtliche beurteilung streitfalls frage unbeantwortet bleiben unterstellten versto inhabers bros kommt haftung beklagten betracht cc fr rechtliche beurteilung davon auszugehen inhaber ingenieurbros unterstellte unzulssige schreitung mindeststze hoai zugleich wettbewerbswidrig sinne uwg gehandelt allerdings neueren rechtsprechung senats uwg gem beschrnkten zielsetzung fllen denen beanstandetes verhalten gesetz verstt anwendbar gesetzesversto zugleich unlautere strung wettbewerbs markt ausgeht mu daher anhand schutzzweck uwg auszurichtenden wrdigung geprft beanstandete verhalten gesetzesversto geprge wettbewerbsrechtlich unlauteren verhaltens erhlt gesetzesversto allein ausreichen verletzte norm zumindest wettbewerbsbezogene entsprechend normzweck uwg lauterkeit wettbewerbs bezogene schutzfunktion vgl bghz abgasemissionen elektroarbeiten bgh urt zr grur wrp altautoverwertung rede stehende vorschrift abs hoai mindeststze hoai schriftliche vereinbarung ausnahmefllen unterschritten drfen weist wettbewerbsbezogene schutzfunktion ruinsen preiswettbewerb architekten ingenieuren verhindern gleiche rechtliche voraussetzungen fr fraglichen markt ttigen wettbewerber schaffen erfolg wendet revision annahme landgerichts beklagte hafte strerin fr inhaber ingenieurbros begangenen wettbewerbsversto dabei offenbleiben haftung dritten wettbewerbswidrige handlung vornimmt fall bewuten mitwirkung deliktischen teilnahmeregeln beschrnken vgl khler wrp ff ders khler piper uwg aufl rdn schnemann wrp ff teplitzky wettbewerbsrechtliche ansprche verfahren aufl kap rdn vgl bgh urt zr grur wrp dentalsthetika urt zr wrp kleidersack bgh urt kzr umdr buchpreisbindung streitfall kommt haftung beklagten anwendung grundstze jngeren rechtsprechung senats strerhaftung wettbewerbsrecht betracht aa rechtsprechung senats darf wettbewerbsrechtliche strerhaftung ber gebhr dritte verbot unterworfen erstreckt bejahung strerhaftung setzt derartigen fall deshalb stets verletzung zumutbarer verhaltenspflichten insbesondere prfungspflichten voraus inwieweit strer anspruch genommenen prfung zuzumuten richtet jeweiligen umstnden einzelfalls bercksichtigung funktion aufgabenstellung strer anspruch genommenen sowie blick eigenverantwortung desjenigen rechtswidrige beeintrchtigung unmittelbar vorgenommen vgl bgh grur architektenwettbewerb grur branchenbuch nomenklatur bghz ambiente de bgh grur vanitynummer bb schon grundstzen reicht beklagten durchgefhrte ausschreibung fr vermessungsleistungen haftung begrnden rede stehende honorarordnung regelt wettbewerb architekten ingenieure einhaltung entsprechenden bestimmungen obliegt architekten ingenieuren selbstndig eigener verantwortung rechnung fr leistungen erstellen jeweiligen auftraggebern honorartafel abs hoai enthlt fr grundleistungen gebhrenrahmen angabe gebhrenzonen ingenieur ermitteln rechnung einzustellen beklagte verpflichtet ausschreibung derart vorzunehmen bereits fr ermittlung stze honorarordnung erforderlichen angaben enthielt konnte vielmehr darauf vertrauen angeschriebenen vermessungsingenieure fr ermittlung hoai zulssigen honorars erforderlichen grundlagen eigener verantwortung prfen beklagte gegebenenfalls ergnzende mitteilung ausschreibung fehlenden angaben bitten wrden fr ordnungsgeme berechnung honorars hoai etwa bentigten weitergehende generelle prfungspflicht trifft beklagte hingegen cc wre beklagte berechtigt angeschriebenen ingenieure gezielte zwingenden preisrecht hoai abweichende unvollstndige vorgaben preisermittlung mehr versehen ansehen knnten unterschreitung mindeststze honorarordnung aufzufordern vgl bgh urt zr grur honoraranfrage fall wre fr beklagte offensichtlich diejenigen ingenieure vorgaben halten abdingbares preisrecht honorarordnung verstoen wrden vielmehr wrde form ausschreibung erkennen geben gerade derartigen versto abzielt vgl bgh wrp kleidersack fallgestaltung jedoch worauf revision recht hinweist streitfall schon deshalb gegeben beklagte angeschriebenen ingenieuren ausschreibung keinerlei konkrete vorgaben fr preisermittlung gemacht annahme landgerichts beklagte angeschriebenen vermessungsingenieuren nahegelegt honorarforderung unterhalb mindeststze honorarordnung anzugeben verdeckte honorarnachlsse provoziert allgemeinen lebenserfahrung einklang steht landgericht beurteilung tatsache wenig bedeutung beigemessen vermessungsingenieure honorarforderung eigenverantwortlich stellen dabei rahmen unterschiedlicher honorarzonen bewegen festen honorarsatz unterliegen iii danach revision beklagten urteil landgerichts aufzuheben klage abzuweisen kostenentscheidung beruht abs zpo ullmann ungern sternberg pokrant starck bscher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hof august unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat abs stpo verletzt schuldspruch falle ii sttzt gesetz reform strafrechts bgbl wesentlich vernderte vorschrift abs satz stgb wegen strafgesetzes beschwerdefhrer angeklagt hinweises anwendung unbenannten besonders schweren falles abs satz stgb af bedurfte vgl bghst schfer maul boetticher granderath schluckebier'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss envr september energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs september prsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter dr raum sowie richter dr kirchhoff dr grneberg dr bacher beschlossen beschwerdefhrerin kosten rechtsbeschwerdeverfahrens einschlielich zweckentsprechenden erledigung angelegenheit notwendigen kosten beschwerdegegnerin tragen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde beschwerdefhrerin trgt enwg kosten rechtsbeschwerdeverfahrens rcknahme rechtsbeschwerde rolle unterlegenen begeben entspricht billigkeit erstattung auergerichtlichen auslagen beschwerdegegnerin anzuordnen vgl bgh beschluss november kvr wuw de kostenverteilung rechtsbeschwerdercknahme bereinstimmung beschwerdegericht wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt limperg raum grneberg kirchhoff bacher vorinstanz olg stuttgart entscheidung enwg'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen bandenmigen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg mai verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde angeklagte wurde wegen mehrerer flle berwiegend bandenmig begangenen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe elf jahren verurteilt revision macht geltend angeklagten abgelegte gestndnis sei hinblick fr fall zugesagte eingehaltene strafobergrenze zehn jahren neun monaten unverwertbar abs satz abs satz stpo jedenfalls seien behauptete geschehen grundstze fairen verfahrens verletzt ebenfalls erhobene sachrge revision zunchst nher ausgefhrt erwiderung antrag generalbundesanwalts abs satz stpo nher ausgefhrt angeklagte gem stgb htte untergebracht mssen revision bleibt erfolglos abs stpo begrndung verfahrensrge macht revision geltend staatsanwalt anklageerhebung hauptverhandlung fr fall weitgehenden gestndnisses benennung lieferanten genannte strafobergrenze zugesichert dabei ausdrcklich erklrt gericht sichere sei vorsitzenden immer laufe mehrmonatigen hauptverhandlung gericht mehrmals geuert einigung staatsanwaltschaft verteidigung mittragen letztlich vorsitzende je umfang angaben angeklagten strafobergrenze entweder zehn jahren sechs monaten acht jahren zehn monaten zugesagt all stehe freilich hauptverhandlungsprotokoll stehe erklrung gerichts scheitern smtlicher verstndigungsbemhungen aussicht gestellte strafrahmenobergrenzen gebunden fhle hierzu legt revision nher dar warum fr verfahrensbeteiligten erkennbar erklrung gerichts strafrahmenobergrenze zehn jahren neun monaten bezog rgen versagen schon deshalb senat genannten vortrag erwiesen ansieht berufsrichterlichen mitglieder strafkammer vorbringen revision dienstlichen erklrung detaillierter schilderung geschehensablaufs nachdruck entspricht wahrheit falsch befremdlich widersprochen angeklagten sei gericht niemals strafobergrenze punktstrafe zugesichert worden staatsanwalt sei niemals ermchtigt worden irgendwelche erklrungen bindender wirkung fr gericht abzugeben automatismus wonach einigung staats anwaltschaft verteidigung gericht mitgetragen wrde sei nie erklrt entsprechender anschein gericht nie erweckt worden staatsanwalt ebenfalls erklrt revisionsvorbringen sei wesentlichen punkten unzutreffend staatsanwaltschaft erklrt gegebenenfalls gericht dafr einzusetzen genannte hchststrafe berschritten sei nie erklrt worden staatsanwaltschaft knne verbindliche zusagen namens gerichts alledem angehrt revision erklrt behauptungen vortrag zuwiderliefen seien schlichtweg falsch senat braucht offenbar wiederholten stets identischer besetzung beteiligten gefhrten gesprchen gegebenen umstnden detail nachzugehen liegen identischen punkten untereinander unvereinbare erklrungen verteidigung einerseits gericht staatsanwaltschaft andererseits fehlt regelmig hinreichend sichere grundlage fr erfolgreiche verfahrensrge vgl bgh beschl januar str sache ergangener gesonderter beschluss mitangeklagten bgh nstz grnde einzelfalls ausnahmsweise beurteilung nahe legten ersichtlich tatschliche richtigkeit behauptungen denen verfahrensrechtlicher versto ergeben erwiesen lediglich grundsatz zweifel fr angeklagten unterstellt bgh aao darauf begrndung verfahrensrge vorgetragene sachverhalt etwa zusicherung gericht gar bekannten antrag staatsanwalts richten vorsitzende staatsanwalt immer sei ungewhnlich erscheint forensischer erfahrung entspricht kommt daher mehr grund sachrge gebotene berprfung urteils weder schuldspruch strafausspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ebenso wenig stellt bestand urteils frage strafkammer davon abgesehen angeklagten gem stgb entziehungsanstalt unterzubringen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs beschwert angeklagten grundstzlich maregel gem stgb verhngt vgl zuletzt bgh beschluss januar str insoweit nher begrndete gegenteilige auffassung revision gibt senat beurteilung veranlassung fallgestaltung trotz fehlender beschwer angeklagten revision aufhebung urteils wegen unrecht unterlassenen unterbringung gem stgb betracht kommen bghst liegt bercksichtigung gesamten unterbliebene unterbringung bezogenen revisionsvorbringens ebenso schon hierzu gehrte sachverstndige strafkammer prfung verneinung notwendigkeit unterbringung zutreffenden mastben ausgegangen nack wahl elf kolz graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo abs satz richtlinie eg art abs satz zpo richtlinienkonform dahin auszulegen prozesspartei wohnsitz gewhnlichen aufenthalt mitgliedstaat europischen union antrag grenzberschreitende prozesskostenhilfe zustndigen bermittlungsbehrde mitgliedstaats wohnsitzes unmittelbar empfangsbehrde mitgliedstaats gerichtsstands sache befassten deutschen prozessgericht stellen anschluss bgh beschluss november iv zr wm rn bage rn bag njw rn ff eugh urteil juli juris rn ff alplachta abs satz zpo richtlinienkonform dahin auszulegen prozesskostenhilfe nachsuchende partei falle antragstellung unmittelbar prozessgericht verpflichtet gericht eigene kosten bersetzungen eingereichten fremdsprachigen prozesskostenhilfeunterlagen vorzulegen anschluss eugh urteil juli aao rn ff alplachta bag njw rn abgrenzung bgh beschluss november iv zr aao rn bgh beschluss juli viii zr olg dresden lg grlitz ecli de bgh bviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr milger richterinnen dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger dr schmidt beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde senat berufungsgerichts zurckverwiesen gerichtskosten fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erhoben gegenstandswert nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde klger polnischer staatsangehriger polen lebt bckerei betreibt verlangt beklagten rckabwicklung kaufvertrags ber zwei behauptung mangelhafte backfen samt zubehr zahlung kaufpreises rgte klger ungleichmigen backergebnissen fhrende verteilung temperatur zunchst hinsichtlich schlielich hinsichtlich backofens beklagte setzte daraufhin mehrmals kundendienstmitarbeiter klger schlielich erklrte klger nachdem beklagten frist beseitigung behaupteten mngel gesetzt rcktritt kaufvertrag verlangte rckzahlung kaufpreises sowie abholung backfen landgericht vernehmung zeugen einholung sachverstndigengutachtens zahlung insgesamt kaufpreis zinsschaden gerichtete klage abgewiesen ursache fr schlechten backergebnisse bedienfehler ausgeschlossen knne klger hiergegen eingelegte berufung berufungsgericht mndlichen verhandlung beschlossen neues sachverstndigengutachten einzuholen klger aufgefordert hierfr vorschuss hhe einzuzahlen getan berlassung akten sachverstndigen mitgeteilt vorschuss reiche deshalb berufungsgericht klger sachverstndigen vorgenommenen kostenschtzung zahlung weiteren auslagenvorschusses hhe aufgefordert klger daraufhin zunchst verlngerung hierzu gesetzten frist sodann bewilligung prozesskostenhilfe fr berufungsverfahren beantragt sowie aufschub hinsichtlich vorschusszahlung entscheidung ber prozesskostenhilfeantrag gebeten klger antrag grenzberschreitende prozesskostenhilfe ausgefhrt sei mehr lage kosten rechtsstreits ratenweise aufzubringen antrag beigefgt deutscher sprache ausgefllte erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnis se klgers sowie anlagen polnischer sprache denen deutsche sprache bersetzt worden vorsitzende berufungsgerichts sodann verfgung mrz termin mndlichen verhandlung mai bestimmt darauf hingewiesen klger gesetzten frist weder angeforderten weiteren vorschuss eingezahlt gesetz entsprechenden prozesskostenhilfeantrag gestellt abs satz zpo verlange anlagen grenzberschreitenden prozesskostenhilfeantrag deutsche sprache bersetzen seien sei geschehen berdies frage stellen prozesskostenhilfeantrag ber polnische einrichtung htte bermittelt mssen amtsgericht abs zpo entspreche klger daraufhin april bezirksgericht opole polen ebenfalls antrag grenzberschreitende prozesskostenhilfe eingereicht mndlichen verhandlung berufungsgericht mai klger unterlagen antrag vorgelegt woraufhin berufungsgericht darauf hingewiesen hinsichtlich unterlagen deutsche bersetzung erforderlich sei klgervertreter daraufhin beantragt schriftsatzrecht auffassung berufungsgerichts gewhren vorgelegten unterlagen sei belegt prozesskostenhilfeantrag zustndigen polnischen behrde eingereicht worden sei berufungsgericht berufung klgers urteil mai zurckgewiesen dabei zugleich entschieden klger vorbezeichnete schriftsatznachlass gewhren sei darauffolgenden tag berufungsgericht beschluss bewilligung prozesskostenhilfe abgelehnt begrndung oben genannte verfgung mrz vorbezeichnete urteil verwiesen berufungsgericht revision zugelassen senat klger antrag bereits berufungsverfahren eingereichten belege bezug genommen geltend gemacht sei wegen hoher verschuldung mehr lage kosten prozessfhrung aufzubringen ratenfreie prozesskostenhilfe fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bewilligt bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt prozessbevollmchtigten beigeordnet antrag senat klger wiedereinsetzung vorigen stand zpo zunchst hinsichtlich frist einlegung nichtzulassungsbeschwerde sodann hinsichtlich frist deren begrndung gewhrt nichtzulassungsbeschwerde verfolgt klger klagebegehren ii berufungsgericht begrndung berufung klgers zurckweisenden entscheidung soweit fr verfahren nichtzulassungsbeschwerde interesse wesentlichen ausgefhrt berufung sei begrndet htte landgericht entscheidung annahme bedienfehlers ursache fr klger mehrfach geschilderten mngelsymptome sttzen drfen widerspruch gegenteiligen feststellungen erstinstanzlichen sachverstndigen stehe klger sei jedoch nachweis fr behauptung backfen seien zeitpunkt bergabe mangelhaft fllig geblieben feststellungen landgerichts seien insoweit unvollstndig deshalb sei berufungsverfahren bestellung weiteren sachverstndigen zustzlicher sachkunde erforderlich ergebnis beweiserhebung jedoch unterbleiben mssen darlegungs beweispflichtige klger fr einholung gutachtens notwendigen vorschuss vollstndig eingezahlt klger sei deshalb einzahlung vorschusses befreit prozesskostenhilfe beantragt klger anforderungen grenzberschreitenden prozesskostenhilfe gengenden prozesskostenhilfeantrag abs satz zpo eingereicht prozesskostenhilfeantrag gesetzlichen anforderungen gengt glaubhaftmachung persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse beigefgten anlagen entgegen abs satz zpo gvg weitestgehend deutsche sprache bersetzt worden seien berufungsgericht sei gehalten unterlagen amts wegen deutsche sprache bersetzen mge klger kosten fr bersetzung tragen knne stndiger hchstrichterlicher rechtsprechung sei jedoch prozesskostenhilfe fr prozesskostenhilfeprfungsverfahren bewilligen fhre untragbar erscheinenden ergebnis klger htte art buchst verbindung art abs eu richtlinie eg januar heimatstaat grenzberschreitende prozesskostenhilfe deckung kosten fr bersetzungen beantragen knnen glaubhaft gemacht heimatstaat antrag gestellt sei erfolgte vorlage polnischer unterlagen bersetzung ausreichend auerdem sei zeitpunkt klger behaupteten antragstellung frist einzahlung weiteren kostenvorschusses lngst abgelaufen klger sei schlielich zusammenhang schriftsatznachlass gewhren angesichts vorherigen hinweise berufungsgerichts wonach vorlage polnischer sprache abgefasster schriftstcke ausreiche sofortige erklrung erwarten wre berufungsgericht sei gehindert entscheidung ber prozesskostenhilfeantrag klgers ablauf ablehnung etwa anschlieenden angemessenen frist sache entscheiden insbesondere sei klger weitere gelegenheit einzahlung restlichen kostenvorschusses geben klger sei schon verfgung mrz darauf hingewiesen worden gesetzten frist weder angeforderten weiteren vorschuss eingezahlt gesetz entsprechenden prozesskostenhilfeantrag gestellt sei zugleich bitte klgers aufschub bezglich aufforderung kostenvorschuss fr sachverstndigen entscheidung ber prozesskostenhilfeantrag entsprochen worden hinweis berdies deutlich gemacht klger keineswegs bewilligung prozesskostenhilfe wrde rechnen knnen zumal verfgung zugleich termin fortsetzung mndlichen verhandlung bestimmt worden sei erfolgter begrndung nichtzulassungsbeschwerde prozessbevollmchtigte klgers ergnzend ausgefhrt klger sei beschluss bezirksgerichts opole polen dezember prozesskostenhilfe bewilligt worden klger sehe aufgrund mittellosigkeit stande kosten fr bersetzung schriftsatz kopie beigefgten polnischen bewilligungsbeschlusses aufzubringen iii statthafte brigen zulssige nichtzulassungsbeschwerde sache erfolg fhrt gem abs zpo aufhebung berufungsurteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht angefochtene entscheidung verletzt nichtzulassungsbeschwerde recht rgt mehrfacher hinsicht entscheidungserheblicher weise anspruch klgers gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg berufungsgericht gegebenen begrndung durften hinblick klger gestellten antrag grenzberschreitende prozesskostenhilfe weder einholung berufungsgericht fr erforderlich erachteten weiteren sachverstndigengutachtens abgelehnt berufung klgers zurckgewiesen berufungsgericht rechtlichen anforderungen grenzberschreitenden prozesskostenhilfe abs satz zpo grundlegend verkannt hierdurch klger bedrftigkeit sinne abs satz zpo nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gunsten unterstellen senat fr rechtszug berdies bejaht worden verletzung anspruchs rechtliches gehr art abs gg mglichkeit abgeschnitten angebotenen beweis sachmangels fhren insbesondere berufungsgericht rechtsfehlerhaft gehrswidrig angenommen prozesspartei klger wohnsitz gewhnlichen aufenthalt mitgliedstaat europischen union antrag grenzberschreitende prozesskostenhilfe zulssigerweise ber zustndige bermittlungsbehrde mitgliedstaats wohnsitzes unmittelbar empfangsbehrde mitgliedstaats gerichtsstands sache befassten deutschen prozessgericht stellt verpflichtet sei trotz mittellosigkeit eigene kosten bersetzungen eingereichten fremdsprachigen anlagen prozesskostenhilfeantrags vorzulegen berufungsgericht insoweit gebotene richtlinienkonforme auslegung zpo anhand richtlinie rates januar verbesserung zugangs recht streitsachen grenzberschreitendem bezug festlegung gemeinsamer mindestvorschriften fr prozesskostenhilfe derartigen streitsachen abl berichtigung abl folgenden richtlinie unterlassen entgegen auffassung berufungsgerichts fall grundstzlich deutsche prozessgericht vorbezeichneten unterlagen amts wegen bersetzen lassen soweit fr treffende entscheidung ber prozesskostenhilfeantrag erforderlich weiterer gehrsversto berufungsgericht dadurch unterlaufen erhebung sachverstndigenbeweises abstand genommen berufung klgers zurckgewiesen obwohl klger vorlage entsprechender unterlagen vorgetragen zustzlich polen antrag grenzberschreitende prozesskostenhilfe gestellt berufungsgericht rechtsfehlerhaft gehrsverletzend gemeint entscheidung ber antrag abwarten klger zusammenhang beantragten schriftsatznachlass gewhren mssen sogleich rechtsmittel klgers zurckweisen drfen weitere gehrsverletzung fllt berufungsgericht schlielich insoweit last prozesskostenhilfeantrag klgers entscheidung ber berufung beschieden klger hierdurch mglichkeit genommen weiteren auslagenvorschuss bentigten geldbetrag dritter seite beschaffen berufungsgericht allerdings rechtsfehler davon ausgegangen vorliegend fall grenzberschreitenden prozesskostenhilfe innerhalb europischen union sinne abs satz ff zpo verbindung art abs art abs richtlinie handelt grenzberschreitende prozesskostenhilfe sinne vorschriften liegt streitsache zivil handelssachen grenzberschreitendem bezug prozesskostenhilfe beantragende partei wohnsitz gewhnlichen aufenthalt mitgliedstaat europischen union mitgliedstaat gerichtsstands ebenfalls rechtsfehler berufungsgericht davon ausgegangen vorliegenden fall anwendungsbereich richtlinie erffnet vgl hierzu bt drucks unrecht berufungsgericht davon ausgegangen partei klger wohnsitz gewhnlichen aufenthalt mitgliedstaat europischen union antrag grenzberschreitende prozesskostenhilfe unmittelbar deutschen prozessgericht stellt verpflichtet eigene kosten bersetzungen eingereichten fremdsprachigen anlagen prozesskostenhilfeantrags vorzulegen sieht abs satz zpo eingehende antrge grenzberschreitende prozesskostenhilfe deutscher sprache ausgefllt anlagen bersetzung deutsche sprache begleitet mssen vorschrift richtlinienkonform anhand vorgenannten richtlinie dahingehend auszulegen antrge grenzberschreitende prozesskostenhilfe unmittelbar empfangsbehrde mitgliedstaats gerichtsstands deutschen prozessgericht gestellt knnen antragstellende partei fall verpflichtet gericht eigene kosten bersetzungen eingereichten fremdsprachigen prozesskostenhilfeunterlagen namentlich anlagen prozesskostenhilfeantrags vorzulegen ziel richtlinie gem deren art abs verbesserung zugangs recht streitsachen grenzberschreitendem bezug festlegung gemeinsamer mindestvorschriften fr prozesskostenhilfe derartigen streitsachen richtlinie zielt daher erwgungsgrnden entnehmen darauf ab einklang art charta grundrechte europischen union anwendung prozesskostenhilfe streitsachen grenzberschreitendem bezug fr personen frdern ber ausreichende mittel verfgen soweit hilfe erforderlich zugang gerichten wirksam gewhrleisten dabei drfen unzureichende mittel prozesspartei effektiven zugang recht ebenso wenig behindern schwierigkeiten aufgrund grenzberschreitenden bezugs streitsache dementsprechend erwgungsgrund richtlinie ausgefhrt komplexitt unterschiede gerichtssysteme mitgliedstaaten sowie grenzberschreitenden charakter streitsachen bedingten kosten zugang recht behindern drfen prozesskostenhilfe daher unmittelbar grenzberschreitenden charakter streitsache verbundenen kosten decken prozesskostenhilfe ausnahme vorprozessualen rechtsberatung mitgliedstaat gerichtsstands vollstreckungsmitgliedstaat gewhrt person prozesskostenhilfe beantragt wohnsitz gewhnlichen aufenthalt mitgliedstaat gerichtsstands gem erwgungsgrund richtlinie mitgliedstaat eigenes recht einhaltung richtlinie festgeschriebenen grundstze anwenden vgl hierzu art richtlinie art abs richtlinie streitsache sinne richtlinie beteiligte natrliche personen anspruch angemessene prozesskostenhilfe effektiver zugang recht magabe richtlinie gewhrleistet siehe hierzu erwgungsgrund richtlinie gem art abs buchst richtlinie gilt prozesskostenhilfe angemessen rechtsbeistand rechtliche vertretung gericht sowie befreiung gerichtskosten untersttzung gerichtskosten empfngers prozesskostenhilfe einschlielich art richtlinie genannten kosten kosten fr personen gericht wahrnehmung aufgaben whrend prozesses beauftragt sicherstellt vorstehend genannte art richtlinie bestimmt berschrift grenzberschreitenden charakter streitsache bedingte kosten mitgliedstaat gerichtsstands deutschland gewhrte prozesskostenhilfe folgende unmittelbar grenzberschreitenden charakter streitsache verbundenen kosten umfasst nmlich dolmetscherleistungen sowie bersetzung gericht zustndigen behrde verlangten empfnger vorgelegten schriftstcke fr entscheidung rechtsstreits erforderlich gem art abs buchst richtlinie knnen antrge grenzberschreitende prozesskostenhilfe entweder zustndigen behrde mitgliedstaats antragsteller wohnsitz gewhnlichen aufenthalt bermittlungsbehrde zustndigen behrde mitgliedstaats gerichtsstands vollstreckungsmitgliedstaats empfangsbehrde eingereicht dabei art abs buchst richtlinie antrge prozesskostenhilfe auszufllen beigefgten anlagen amtssprache mitgliedsstaats zustndigen empfangsbehrde bersetzen zugleich amtssprachen europischen gemeinschaft entspricht zustndige bermittlungsbehrde untersttzt hierbei gem art abs richtlinie antragsteller beschaffung erforderlichen bersetzung anlagen prozesskostenhilfeantrags leitet sodann zustndigen empfangsbehrde mitgliedstaat antrag prozesskostenhilfe gem art richtlinie unbeschadet art richtlinie zustndigen behrde mitgliedstaats gerichtsstands gewhrt verweigert art richtlinie gewhrt mitgliedstaat person prozesskostenhilfe beantragt wohnsitz gewhnlichen aufenthalt erforderliche prozesskostenhilfe gem art abs richtlinie deckung kosten fr bersetzung antrags erforderlichen anlagen antrag prozesskostenhilfe behrden mitgliedstaats eingereicht art buchst richtlinie deutsche gesetzgeber richtlinie gesetz umsetzung gemeinschaftsrechtlicher vorschriften ber grenzberschreitende prozesskostenhilfe zivil handelssachen mitgliedstaaten egprozesskostenhilfegesetz dezember bgbl umgesetzt zusammenhang insbesondere art gesetzes rede stehenden vorschriften abs satz zpo zivilprozessordnung eingefgt hierbei ziel verfolgt vorschriften nationale prozesskostenhilferecht erforderlichen umfang ergnzen besonderheiten grenzberschreitenden prozesskostenhilfe gem richtlinie rechnung tragen vgl bt drucks einzelbegrndung art nummer abschnitt gem abs satz zpo gelten fr grenzberschreitende prozesskostenhilfe innerhalb europischen union ergnzend allgemeinen voraussetzungen prozesskostenhilfe abs satz zpo zpo dementsprechend sieht zpo fr grenzberschreitende prozesskostenhilfe innerhalb europischen union richtlinie zpo gelten soweit zpo abweichendes bestimmt zpo enthlt gesetzliche regelung ber ausgehende prozesskostenhilfeersuchen bestimmt zustndigkeit fr entgegennahme bermittlung antrgen natrlicher personen grenzberschreitende prozesskostenhilfe bermittlung antrags grenzberschreitende prozesskostenhilfe deutschland zustndige behrde mitgliedstaats erfolgen vgl bt drucks aao ff dabei sieht abs satz zpo bermittlungsstelle amts wegen bersetzungen eintragungen standardformular fr antrge prozesskostenhilfe sowie beizufgenden anlagen fertigt zpo regelt zustndigkeit behandlung deutschland eingehenden ersuchen grenzberschreitende prozesskostenhilfe danach fr ersuchen deutsche prozessgericht vollstreckungsgericht zustndig abs satz zpo ber ersuchen magabe zpo entscheidet abs satz zpo klger unmittelbar berufungsgericht prozessgericht mitgliedstaats gerichtsstands gestellte prozesskostenhilfe antrag rechtlich grundstzlich vorschrift zpo ber eingehende ersuchen grenzberschreitende prozesskostenhilfe beurteilen gem abs satz zpo mssen antrge deutscher sprache ausgefllt anlagen bersetzung deutsche sprache begleitet bersetzungen klger polnischer sprache vorgelegten anlagen prozesskostenhilfeantrags berufungsgericht weder klger whrend berufungsverfahrens gericht polen klger wege grenzberschreitender prozesskostenhilfe ebenfalls gewandt vorgelegt worden berufungsgericht htte umstand jedoch anlass nehmen drfen erhebung klger beantragten sachverstndigenbeweises mangels einzahlung weiteren auslagenvorschusses abzusehen berufung klgers infolgedessen wegen beweisflligkeit zurckzuweisen zulssige gebotene berufungsgericht jedoch rechtsfehlerhaft vorgenommene richtlinienkonforme auslegung zpo namentlich zpo fhrt ergebnis prozesspartei klger wohnsitz gewhnlichen aufenthalt mitgliedstaat europischen union antrag grenzberschreitende prozesskostenhilfe unmittelbar zustndigen empfangsbehrde mitgliedstaats gerichtsstands mithin deutschen prozessgericht stellen darf fall entgegen auffassung berufungsgerichts rcksicht geltend gemachte mittellosigkeit verpflichtet gericht eigene kosten bersetzungen eingereichten fremdsprachigen prozesskostenhilfeunterlagen namentlich anlagen prozesskostenhilfeantrags vorzulegen gesetzliche regelung zpo sieht wortlaut her antragstellung prozesspartei unmittelbar vorbezeichneten prozessgericht ausdrcklich regelt grundsatz behandlung mitgliedstaaten eingehenden ersuchen grenzberschreitende prozesskostenhilfe bt drucks aao steht vorgenannten auslegung jedoch entgegen aa nationalen gerichte stndiger rechtsprechung gerichtshofs europischen union folgenden gerichtshof aufgrund umsetzungsgebots gem art abs aeuv grundsatzes gemeinschaftstreue gem art abs euv verpflichtet auslegung nationalen rechts voller ausschpfung beurteilungsspielraums nationale recht einrumt soweit mglich wortlaut zweck richtlinie auszurichten richtlinie verfolgte ziel erreichen vgl eugh slg rn colson kamann slg rn pfeiffer njw rn mwn lcl le cr dit lyonnais njw rn faber senatsurteile dezember viii zr bghz rn juli viii zr bghz rn oktober viii zr bghz rn viii zr juris rn oktober viii zr bghz rn richtlinienkonforme auslegung setzt allerdings voraus hierdurch erkennbare wille gesetzgebers verndert auslegung willen entspricht vgl senatsurteile november viii zr bghz rn oktober viii zr bghz rn oktober viii zr aao rn viii zr aao rn oktober viii zr aao rn bgh beschlsse mai ii zb njw rn april zr wrp rn ebenso bage jeweils mwn bb gemessen mastben streitfall richtlinienkonforme auslegung zpo zunchst dahin zulssig geboten prozesspartei klger wohnsitz gewhnlichen aufenthalt mitgliedstaat europischen union antrag grenzberschreitende prozesskostenhilfe unmittelbar zustndigen prozessgericht mitgliedstaats gerichtsstands stellen darf klger berufungsgericht getan richtlinie berufungsgericht erwogene einschrnkung dahingehend bedrftige prozesspartei antrag grenzberschreitende prozesskostenhilfe ausschlielich zustndigen bermittlungsbehrde mitgliedstaats wohnsitzes stellen darf gegebenenfalls fertigung bersetzungen empfangsbehrde mitgliedstaats gerichtsstands weiterleitet art abs richtlinie entnehmen vielmehr sieht art abs richtlinie antrge prozesskostenhilfe entweder zustndigen behrde mitgliedstaats antragsteller wohnsitz gewhnlichen aufenthalt bermittlungsbehrde zustndigen behrde mitgliedstaats gerichtsstands vollstreckungsmitgliedstaats empfangsbehrde eingereicht knnen dementsprechend gerichtshof richtlinie erlass berufungsurteils ergangenen urteil juli juris rn ff alplachta entschieden art abs richtlinie effektiven zugang recht gewhrleisten bedrftigen partei mglichkeit gibt antrag prozesskostenhilfe entweder bermittlungsbehrde mitgliedstaat wohnsitzes empfangsbehrde mitgliedstaat gerichtsstands stellen hierdurch wahl zwei alternativen optionen rangverhltnis zueinander stehen eugh urteil juli aao rn alplachta anbetracht unionsrecht vorgesehenen gleichrangs antragsmglichkeiten bermittlungsbehrde empfangsbehrde gebotene richtlinienkonforme auslegung zpo dahingehend prozesspartei wohnsitz gewhnlichen aufenthalt mitgliedstaat antrag grenzberschreitende prozesskostenhilfe unmittelbar zustndigen empfangsbehrde mitgliedstaats gerichtsstands deutschem recht prozessgericht vollstreckungsgericht vgl hierzu bgh beschluss november iv zr wm rn bage rn bag njw rn ff stellen zulssig wortlaut zpo gesetzesmaterialien zpo entnehmende wille gesetzgebers verndert vielmehr belegt insbesondere begrndung vorschriften zugrunde liegenden regierungsentwurfs eg prozesskostenhilfegesetzes vorbezeichnete richtlinienkonforme auslegung willen gesetzgebers entspricht vorbezeichneten gesetz gesetzgeber ziel verfolgt richtlinie einschrnkung vgl hierzu musielak voit fischer zpo aufl rn umzusetzen hierzu nationale prozesskostenhilferecht ergnzen besonderheiten grenzberschreitenden prozesskostenhilfe deren begriff willen gesetzgebers heranziehung richtlinie auszulegen vgl bt drucks rechnung tragen vgl bt drucks aao ff hierbei gesetzgeber schaffung zpo insbesondere ziel richtlinie beantragung grenzberschreitender prozesskostenhilfe erleichtern rechnung tragen vgl bt drucks aao mag dabei richtlinie geregelten vorliegend gegebenen fall unmittelbaren antragstellung prozessgericht mitgliedstaats gerichtsstands vorrangig augen gehabt spricht dafr gesetzgeber art antragstellung entgegen vorgaben richtlinie fr zulssig gehalten knnte insoweit umsetzung richtlinie htte absehen zulssige gebotene richtlinienkonforme auslegung zpo namentlich zpo fhrt ergebnis prozesspartei klger wohnsitz gewhnlichen aufenthalt mitgliedstaat europischen union antrag grenzberschreitende prozesskostenhilfe zulssigerweise unmittelbar zustndigen prozessgericht mitgliedstaats gerichtsstands stellt entgegen auffassung berufungsgerichts verpflichtet gericht eigene kosten bersetzungen eingereichten fremdsprachigen prozesskostenhilfeunterlagen namentlich anlagen prozesskostenhilfeantrags vorzulegen aa gesetzliche regelung zpo sieht iii bereits erwhnt wortlaut her antragstellung bedrftigen prozesspartei unmittelbar prozessgericht gerichtsstands ausdrcklich dementsprechend enthlt vorschrift fr antragstellung abs satz zpo fr gegebenen fall entgegennahme bermittlung ausgehender prozesskostenhilfeersuchen regelung wem wessen kosten erforderli chen bersetzungen prozesskostenunterlagen fertigen vielmehr sieht zpo bestimmung grundsatz behandlung ausland bermittlungsstelle mitgliedstaats wohnsitzes eingehender prozesskostenhilfeersuchen regelt siehe oben iii grenzberschreitenden prozesskostenhilfeantrge deutscher sprache ausgefllt anlagen bersetzung deutsche sprache begleitet mssen legalisation gleichwertige frmlichkeiten jedoch verlangt drfen abs satz zpo hiervon ausgehend bundesgerichtshof bereits erwhnten beschluss november iv zr aao rn auffassung vertreten vorbezeichneten anforderungen fr gegebenen fall gelten bedrftige partei antrag grenzberschreitende prozesskostenhilfe unmittelbar zustndigen prozessgericht mitgliedstaats gerichtsstands stellt vgl sinne bage rn mnchkommzpo rauscher aufl rn bundesgerichtshof hierbei angenommen inhalt richtlinie ergebe bgh beschluss november iv zr aao rn vgl bage aao rn ff bb auffassung indes iv zivilsenat bundesgerichtshofs anfrage senats mitgeteilt bercksichtigung vorbezeichneten rechtsprechung ergangenen urteils gerichtshofs juli aao rn ff alplachta darin erfolgten auslegung richtlinie mehr festzuhalten vgl ebenso nunmehr bag njw rn ff vielmehr abs satz zpo wege zulssigen gebotenen richtlinienkonformen auslegung bercksichtigung namentlich art richtlinie deren vorbezeichnete entscheidung ge richtshofs erfolgter auslegung dahingehend auszulegen prozesspartei klger wohnsitz gewhnlichen aufenthalt mitgliedstaat europischen union antrag grenzberschreitende prozesskostenhilfe unmittelbar zustndigen prozessgericht mitgliedstaats gerichtsstands stellt verpflichtet gericht eigene kosten bersetzungen eingereichten fremdsprachigen prozesskostenhilfeunterlagen namentlich anlagen prozesskostenhilfeantrags vorzulegen cc bundesarbeitsgericht bage gerichtshof fall grenzberschreitender prozesskostenhilfe bedrftige antragsteller eigene kosten bersetzungen prozesskostenunterlagen anfertigen lassen erstattung kosten rahmen unmittelbar deutschen prozessgericht gerichtsstands gestellten antrag bereits bewilligten prozesskostenhilfe begehrte folgende frage gem art aeuv vorabentscheidung vorgelegt gebietet anspruch natrlichen person wirksamen zugang gerichten streitsache grenzberschreitendem bezug art art richtlinie eg bundesrepublik deutschland gewhrte prozesskostenhilfe antragsteller verauslagten kosten fr bersetzung erklrung anlagen antrag prozesskostenhilfe umfasst antragsteller zugleich klageerhebung empfangsbehrde art abs buchst richtlinie zustndigen prozessgericht prozesskostenhilfe beantragt bersetzung anfertigen lassen dd gerichtshof frage urteil juli aao urteilstenor rn alplachta folgt beantwortet art richtlinie eg rates januar verbesserung zugangs recht streitsachen grenzberschreitendem bezug festlegung gemeinsamer mindestvorschriften fr prozesskostenhilfe derartigen streitsachen zusammenschau dahin auszulegen prozesskostenhilfe mitgliedstaat gerichtsstands gewhrt natrliche person wohnsitz gewhnlichen aufenthalt mitgliedstaat streitsache grenzberschreitendem bezug prozesskostenhilfe beantragt person verauslagten kosten fr bersetzung anlagen umfasst fr entscheidung ber antrag erforderlich begrndung gerichtshof wesentlichen ausgefhrt richtlinie ziele fnften erwgungsgrund darauf ab anwendung prozesskostenhilfe streitsachen grenzberschreitendem bezug zivil handelssachen frdern fr personen ber ausreichende mittel verfgten zugang gerichten einklang art abs charta grundrechte europischen union wirksam gewhrleisten rn unzureichende mittel person streitsache beteiligt sei drften nmlich sechsten erwgungsgrund richtlinie heie effektiven zugang recht ebenso wenig behindern schwierigkeiten aufgrund grenzberschreitenden bezugs streitsache rn insoweit ergebe richtlinie sprachbarrieren person wohnsitz gewhnlichen aufenthalt mitgliedstaat gerichtsstands mglichkeit beschrnken drften rechte gerichten mitgliedstaats umfassend geltend verfahrenssprache mitgliedstaats sei erstgenannten mitgliedstaats erfordernis betreffe unterlagen beweisstcke wegen grenzberschreitenden charakters streitsache sprache verfahrenssprache verfasst daher bersetzen seien rn mitgliedstaat gerichtsstands gewhrte prozesskostenhilfe umfasse gem art richtlinie unmittelbar grenzberschreitenden charakter streitsache verbundenen kosten mithin kosten fr dolmetscherleistungen fr bersetzung gericht zustndigen behrde verlangten empfnger vorgelegten schriftstcke fr entscheidung rechtsstreits erforderlich seien rn prozesskostenhilfe streitsache grenzberschreitendem bezug beteiligten natrlichen personen gewhren sei msse wortlaut art abs richtlinie angemessene prozesskostenhilfe effektiver zugang recht gewhrleistet sei rn generalanwalt nr schlussantrge kern ausgefhrt sei einreichung antrags prozesskostenhilfe sei bermittlungsbehrde empfangsbehrde vorbedingung fr gewhrleistung effektiven zugangs gerichten richtlinie einklang art abs charta grundrechte gesichert solle rn dabei seien anlagen antrag prozesskostenhilfe vorbedingung fr erlangung prozesskostenhilfe system richtlinie besonderer bedeutung rn prozesskostenhilfe art zusammenschau erwgungsgrund richtlinie mitgliedstaat gerichtsstands unbeschadet artikels richtlinie gewhrt verweigert fr ausgangsrechtsstreit sei bedeutung art buchst richtlinie mitgliedstaat person prozesskostenhilfe beantragt wohnsitz gewhnlichen aufenthalt erforderliche prozesskostenhilfe deckung kosten fr bersetzung antrags prozesskostenhilfe anlagen fr entscheidung ber antrag erforderlich seien gewhre antrag prozesskostenhilfe behrden mitgliedstaats eingereicht rn letztgenannte klarstellung sei dahin auszulegen bedingung ausdruck bringe person prozesskostenhilfe beantragt fall erfllen wre deckung kosten gewhrt lediglich bestimme fall empfnger deckung kosten mitgliedstaat wohnsitzes gewhnlichen aufenthalts erhalten knne deswegen fall antrag ausgangsverfahren mitgliedstaat gerichtsstands eingereicht bernahme kosten ausgeschlossen wre rn art buchst richtlinie sei mithin generalanwalt nr schlussantrge kern ausgefhrt dahin verstehen ausnahme allgemeinen regel mitgliedstaat gerichtsstands grenzberschreitenden charakter streitsache verbundenen kosten tragen vorsehe mitgliedstaat wohnsitzes gewhnlichen aufenthalts kosten fr bersetzung antrags prozesskostenhilfe anlagen decke fr entscheidung ber antrag erforderlich seien rn siehe hierzu schlussantrge generalanwalts februar rechtssache juris rn ff entstehungsgeschichte richtlinie oben genannten randnummern vorliegenden urteils gerichtshofs angefhrten zielen richtlinie bezug effektiven zugang recht streitsachen grenzberschreitendem bezug liefe zuwider ausgeschlossen wre mitgliedstaat gerichtsstands kosten bernehme bersetzung fr entscheidung ber antrag prozesskostenhilfe erforderlichen anlagen verbunden seien antragsteller benachteiligen wrde dafr entscheide antrag prozesskostenhilfe unmittelbar empfangsbehrde einzureichen rn wrden kosten bersetzung fr entscheidung ber antrag prozesskostenhilfe forderlichen anlagen verbunden seien bernommen antragsteller zustndigen behrden mitgliedstaats wohnsitzes gewhnlichen aufenthalts wendete fhrte erlangung prozesskostenhilfe fr kosten unrecht betroffenen gewhlten verfahrensoption abhinge wodurch art abs buchst richtlinie mglichkeit vorsehe antrag prozesskostenhilfe unmittelbar empfangsbehrde einzureichen ausgehhlt wrde rn sinne schlussantrge generalanwalts aao rn ff zudem knnte ausschluss generalanwalt nr schlussantrge ausgefhrt nachteiligeren verfahrenslsung fr antragsteller fhren anstatt antrag prozesskostenhilfe unmittelbar beim fr entscheidung hauptsache zustndigen gericht einzureichen msste nmlich zwei getrennte verfahren einleiten erste beim zustndigen gericht mitgliedstaats gerichtsstands einhaltung verfahrensfristen sicherzustellen zweite behrden mitgliedstaats wohnsitzes gewhnlichen aufenthalts antrag prozesskostenhilfe verbundenen kosten erstattet erhalten situation wrde somit streitsache grenzberschreitendem bezug beteiligte person ber ausreichende mittel verfge fr prozesskosten aufzukommen aufgrund grenzberschreitenden charakters streitsache schwierigeren lage befinde wahrnehmung anspruchs effektiven zugang recht behindern rn ee auslegungsergebnis gerichtshofs nationalen gerichte gebunden vgl hierzu senatsurteil oktober viii zr bghz rn bundesarbeitsgericht dementsprechend vorlage gerichtshof zugrunde liegenden rechtsstreit sodann gesichtspunkt richtlinienkonformen auslegung frage zulssigkeit errtern entschieden arbeitsgerichtlichen rechtsstreit grenzberschreitendem bezug sinne art abs richtlinie antragsteller wohnsitz gewhnlichem aufenthalt mitgliedstaat europischen union bundesrepublik deutschland gewhrte prozesskostenhilfe verauslagten kosten fr bersetzung anlagen umfasst fr entscheidung ber antrag erforderlich bag njw rn gerichtshof urteil juli aao rn ff alplachta aufgezeigten grundstze nichtzulassungsbeschwerde recht geltend macht erst recht fr gegebenen fall prozesspartei gelten vorlage gerichtshof zugrunde liegenden fall bundesarbeitsgerichts aufgrund mittellosigkeit lage zunchst eigene kosten bersetzungen prozesskostenhilfeantrag beigefgten belege anfertigen lassen sodann erstattung kosten beantragen daher geboten nationalen vorschriften ber grenzberschreitende prozesskostenhilfe zpo namentlich bestimmung zpo richtlinienkonform vgl hierzu mnchkommzpo rauscher aao rn musielak voit fischer aao rn dahingehend auszulegen prozesspartei klger wohnsitz gewhnlichen aufenthalt mitgliedstaat europischen union antrag grenzberschreitende prozesskostenhilfe unmittelbar zustndigen prozessgericht mitglied staats gerichtsstands stellt verpflichtet gericht eigene kosten bersetzungen eingereichten fremdsprachigen prozesskostenhilfeunterlagen namentlich anlagen prozesskostenhilfeantrags vorzulegen richtlinienkonforme auslegung zugrundelegung oben iii aa genannten rechtlichen mastbe grenzen richtlinienkonformen auslegung zulssig wortlaut zpo gesetzesmaterialien erkennbare wille gesetzgebers auslegung verndert entspricht vielmehr willen gesetzgebers wortlaut vorschrift abs satz zpo wonach eingehenden grenzberschreitenden prozesskostenhilfeersuchen antrge deutscher sprache ausgefllt anlagen bersetzung deutsche sprache begleitet mssen mag dafr sprechen gesetzgeber annahme ausgegangen drfte bersetzungen wrden dementsprechend abs satz zpo vgl hierzu art abs satz richtlinie fr deutschland ausgehenden prozesskostenhilfeersuchen vorgesehen vgl musielak voit fischer aao rn regelfall bermittlungsstelle mitgliedstaats wohnsitzes antragstellers gefertigt weder wortlaut abs satz zpo brigen bestimmungen zpo gesetzesmaterialien vorschriften jedoch durchgreifende anhaltspunkte dafr entnehmen gesetzgeber vorlage bersetzungen prozesskostenhilfeunterlagen zwingende voraussetzung fr wirksamkeit unmittelbar inlndischen prozessgericht gestellten antrags grenzberschreitende prozesskostenhilfe angesehen knnte bedrftige partei richt linie vorgesehenen art antragstellung entgegen inhalt zielrichtung richtlinie kosten fr bersetzungen prozesskostenhilfeunterlagen htte belasten oben iii bb bereits erwhnt gesetzgeber eg prozesskostenhilfegesetz insbesondere rede stehenden vorschriften zpo ziel verfolgt richtlinie einschrnkung umzusetzen hierbei schaffung vorschriften namentlich ziel richtlinie rechnung tragen beantragung grenzberschreitender prozesskostenhilfe erleichtern zusammenhang insbesondere gesichtspunkt gewicht beigemessen praxis fr brger sprachbarrieren gravierendste erschwernis umgang behrden mitgliedstaaten europischen union vgl bt drucks dementsprechend gesetzgeber erwgungen annahme ausgegangen richtlinie bedrftigen prozesspartei ermglicht antrag grenzberschreitende prozesskostenhilfe muttersprache stellen btdrucks aao hintergrund betrachtet davon auszugehen gesetzgeber ausnahme grundstzen fr gegebenen fall unmittelbaren antragstellung inlndischen prozessgericht antragsteller insoweit bersetzungskosten belasten obwohl kostenbelastung richtlinie vorgesehen deren zielsetzung erkennbar widerspruch stnde vorbezeichneten richtlinienkonformen auslegung steht etwa entgegen berufungsgericht insoweit angefhrten rechtsprechung bundesgerichtshofs prozesskostenhilfe fr prozesskostenhilfeverfahren grundstzlich gewhrt vgl hierzu bgh be schlsse mai viii zr bghz ff juni vi zb bghz ff juni vi za njw rn mwn november iv zr aao rn siehe bverfg njw rn njw rn mnchkommzpo rauscher aao rn folgt nichtzulassungsbeschwerde zutreffend geltend macht bereits daraus vorbezeichnete grundsatz einschrnkung erfhrt schon prozesskostenhilfebewilligungsverfahren kosten entstehen gleichberechtigten zugang mittellosen prozesspartei wirkungsvollen rechtsschutz behindern wrden deren erstattung partei daher angewiesen vgl etwa bgh beschlsse juli ix za wm rn dezember iii zb njw iii jeweils zugelassenen rechtsbeschwerde prozesskostenhilfeverfahren vgl bverfg njw rn hinsichtlich kosten fr bersetzung prozesskostenhilfeunterlagen fall rechtliche beurteilung insbesondere deshalb geboten nationalen gerichte aufgrund umsetzungsgebots gem art abs aeuv grundsatzes gemeinschaftstreue gem art abs euv verpflichtet auslegung nationalen rechts gestalt vorschriften grundstze ber prozesskostenhilfe voller ausschpfung beurteilungsspielraums nationale recht einrumt soweit mglich wortlaut zweck richtlinie deren gerichtshof vorgenommenen auslegung auszurichten richtlinie verfolgte ziel erreichen siehe oben iii aa oben genannte grundsatz wonach prozesskostenhilfe fr prozesskostenhilfeverfahren regel gewhrt vermag daher erst recht unionsrechtlichen gesichtspunkten oben genannten richtlinienkonformen auslegung entgegenzustehen berufungsgericht htte daher fehlen bersetzungen klger polnischer sprache vorgelegten anlagen antrags grenzberschreitende prozesskostenhilfe sowie unterlagen polen gestellten prozesskostenhilfeantrag anlass nehmen drfen erhebung klger beantragten sachverstndigenbeweises abzusehen berufung klgers grund wegen beweisflligkeit zurckzuweisen berufungsgericht htte bersetzungen vielmehr amts wegen vornehmen mssen vgl senatsbeschluss januar viii zr njw rr rn mwn vorlage beglaubigten abschrift franzsischen ermittlungsakte dabei berufungsgericht unbenommen unterlagen heranziehung bersetzers zunchst sichten beurteilen knnen vorgelegten anlagen voraussichtlich fr entscheidung ber prozesskostenhilfeantrag mageblicher bedeutung hierdurch gegebenenfalls bersetzungsaufwand notwendige ma beschrnken aa berufungsgericht verkennung grundstze rechtsfehlerhaft angenommen klger weder ordnungsgemen prozesskostenhilfeantrag berufungsgericht gestellt beantragung grenzberschreitender prozesskostenhilfe polen nachgewiesen deshalb unrecht gemeint klger beantragte sachverstndigenbeweis sei mangels einzahlung weiteren vorschusses erheben berufungsgericht anspruch klgers rechtliches gehr art abs gg verletzt vgl bgh urteil mrz iva zr juris rn art abs gg verpflichtet gericht ausfhrungen prozessbeteiligten kenntnis nehmen erwgung ziehen anspruch rechtliches gehr grundrechtsgleiches recht vgl hierzu bverfg beschlsse mrz bvr juris rn april bvr juris rn sicherstellen entscheidung gerichts frei verfahrensfehlern ergeht grund unterlassener kenntnisnahme nichtbercksichtigung sachvortrags parteien sinne gebietet art abs gg verbindung grundstzen zivilprozessordnung bercksichtigung erheblicher beweisantrge nichtbercksichtigung beweisangebots verstt art abs gg prozessrecht sttze findet st rspr vgl bverfg njw rn wm bgh beschlsse oktober viii zr nzm rn mrz ix zr juris rn jeweils mwn vgl bereits bverfg njw rr bb fall berufungsgericht sachverstndigenbeweisangebot klgers kenntnis genommen grundlage beweisbeschluss erlassen beweis letztlich aufgrund rechtsfehlerhafter erwgungen prozessrecht sttze finden erhoben vgl bgh urteil mrz iva zr aao umstand schlielich wiederum gehrsverletzend anlass genommen berufung klgers zurckzuweisen berufungsgericht anspruch klgers rechtliches gehr art abs gg zudem dadurch verletzt berufung klgers zurckgewiesen zuvor ber prozesskostenhilfeantrag entscheiden dadurch wurde klger mglichkeit genommen ablehnung prozesskostenhilfe berufungsgericht schlielich erlass berufungsurteils vorgenommen worden reagieren weiteren auslagenvorschuss bentigten geldbetrag dritter seite beschaffen stndiger rechtsprechung bundesverfassungsgerichts bundesgerichtshofs gebietet art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip art abs gg weitgehende angleichung situation bemittelten unbemittelten verwirklichung rechtsschutzes weshalb unbemittelten rechtsverfolgung verteidigung vergleich bemittelten unverhltnismig erschwert darf unbemittelte daher grundstzlich ebenso wirksamen rechtsschutz anspruch nehmen knnen bemittelter aussichten vernnftig abwgt dabei kostenrisiko bercksichtigt vgl bverfg njw rn njw rn njw bgh beschlsse juli viii zb njw rn mai ix zb wm rn jeweils mwn dafr gesetzgeber institut prozesskostenhilfe gem ff zpo getroffenen vorkehrungen begrnden allerdings generellen ablaufvorrang prozesskostenhilfeprfungsverfahrens hauptsacheverfahren senatsbeschluss juli viii zb aao rn vgl bverfg njw rr rn mwn darf gericht grundstzlich ber spruchreifen antrag bewilligung prozesskostenhilfe erst zusammen hauptsache fall sogar erst hauptsache entscheiden gilt erst recht entscheidung zudem verkennung bewilligungsvoraussetzungen einhergeht vgl bverfg njw rr njw aao bverfg beschluss mai bvr juris rn bsg beschluss dezember juris rn olg saarbrcken olgr saarbrcken lsg niedersachsenbremen beschluss august ay juris rn baylsg beschluss april sf juris rn ff jeweils mwn vgl stein jonas bork zpo aufl rn bedrftige partei allerdings zuwarten fortgang hauptsacheverfahrens beanspruchen gerade mittellosigkeit vornahme wahrung rechtsposition erforderlichen prozesshandlungen bemittelten partei jeweiligen prozesssituation gebote stnden verwehren unverhltnismig erschweren wrde vgl senatsbeschluss juli viii zb aao rn mwn dementsprechend berufungsgericht etwa verwerfung unbemittelten partei persnlich eingelegten berufung zunchst ber deren prozesskostenhilfeantrag entscheiden falle versagung prozesskostenhilfe mglichkeit einzurumen berufungsverfahren eigene kosten einlegung berufung rechtsanwalt wirksam fortzufhren wiedereinsetzungsantrag stellen st rspr vgl senatsbeschluss dezember viii zb njw rr rn mwn grundstze berufungsgericht entscheidung beachtet klger anspruch rechtliches gehr art abs gg verletzt klger gerade mittellosigkeit einzahlung weiteren vorschusses fr einholung sachverstndigengutachtens gehindert berufungsgericht ber anlass gestellten antrag klgers bewilligung prozesskostenhilfe rechtzeitig entscheidung hauptsache entschieden klger mglichkeit genommen vorschuss aufzubringen verfahren gegebenenfalls eigene kosten fortzufhren hierin sehenden verletzung anspruchs klgers rechtliches gehr ndert entgegen auffassung berufungsgerichts umstand berufungsgericht klger verfgung mrz hinreichender deutlichkeit aussichtslosigkeit prozesskostenhilfeantrags hingewiesen berufungsgericht verkennt hierbei genannten verfgung unzweifelhaft endgltige ablehnende entscheidung ber prozesskostenhilfeantrag handelte lediglich rechtlichen hinweis sinn ersichtlich darin bestand klger nachbesserung rechtlich unzutreffenden auffassung berufungsgerichts ordnungsgemen prozesskostenhilfeantrags ermglichen dementsprechend klger hinweis reagiert berufungsgericht weitere unterlagen prozesskostenhilfebegehren vorgelegt seitens berufungsgerichts mehrfacher hinsicht erfolgte verletzung anspruchs klgers rechtliches gehr art abs gg entscheidungserheblich ausgeschlossen vielmehr davon auszugehen berufungsgericht wrdigung polnischer sprache verfassten anlagen prozesskostenhilfeantrags weiteren klger vorgelegten unterlagen einschtzung sowohl hinsichtlich wirksamkeit antrags hinsichtlich bedrftigkeit klgers gelangt wre ebenso senat fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren prozesskostenhilfe bewilligt htte htte befreiung klgers pflicht einzahlung berufungsgericht angeforderten weiteren auslagenvorschusses abs nr zpo vgl mnchkommzpo wache aao rn zller geimer zpo aufl rn musielak voit fischer aao rn beckok zpo kratz stand mrz rn sowie berufungsgericht bereits beschlossene einholung weiteren sachverstndigengutachtens folge gehabt berufungsgericht angenommene beweisbedrftigkeit beweistatsache unterstellt ausgeschlossen berufungsgericht aufgrund sachverstndigengutachtens klger gnstigeren entscheidung gelangt wre vgl bverfg beschluss mrz bvr aao rn mwn erst erlass berufungsurteils erfolgten ablehnung prozesskostenhilfeantrags liegende gehrsverletzung entscheidungserheblich frheren bescheidung antrags fr klger mglichkeit bestanden htte versuchen angeforderten weiteren auslagenvorschuss gegebenenfalls hilfe dritter aufzubringen nichterhebung beweises zurckweisung berufung wegen beweisflligkeit entgegenzuwirken iv urteil berufungsgerichts daher aufzuheben rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo senat macht dabei mglichkeit abs satz zpo gebrauch beschlussverfahren abs zpo entsprechend herangezogen senatsbeschluss august viii zr njw rr rn mwn nichterhebung gerichtskosten fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beruht gkg dr milger dr hessel dr bnger dr fetzer dr schmidt vorinstanzen lg grlitz entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr september rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt september beschlossen gehrsrge beklagten senatsbeschluss juni kosten zurckgewiesen senat anspruch rechtliches gehr entscheidungserheblicher weise verletzt abs satz nr abs satz zpo senat angriffe beklagten nichtzulassungsbeschwerde umfassend geprft fr durchgreifend erachtet nheren begrndung abs satz halbs zpo abgesehen anwendungsbereich abs satz zpo entsprechend anwendbar vgl bt drucks siehe bgh beschluss februar iii zr njw nobbe joeres ellenberger mayen schmitt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen antrag nebenklgerin geboren april fr revisionsinstanz prozekostenhilfe fr bestellung rechtsanwalts bewilligen abgelehnt grnde voraussetzungen fr beistandsbestellung abs satz stpo liegen fr nebenklgerin geb april nebenklgerin lebensjahr vollendet abs stpo rechtfertigt gewhrung prozekostenhilfe anwaltliche vertretung hinblick allein angeklagten eingelegte revision erforderlich abs satz stpo revision generalbundesanwalt antrag ausgefhrt schuldspruch unbegrndet sinne abs stpo soweit senat beschlu heutigen tag strafausspruch teilweise aufgehoben berhrt interessen nebenklgerin gesetzlicher wertung rande beschrnkung anfechtungsrechtes abs stpo ergibt vgl bghr stpo abs prozekostenhilfe abs prozekostenhilfe bgh beschlsse mrz str mai str bode detter fischer otten roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr zpo abtretung klageforderung eintritt hemmungswirkung gem abs nr bgb zpo zustellung klage beklagten fhrt beendigung hemmung laufs verjhrungsfrist bgh urteil november zr olg stuttgart lg stuttgart zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher prof dr schaffert dr koch fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart april kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin deutsches speditionsunternehmen nimmt italien ansssigen beklagten wegen verlustes transportgut abgetretenem recht schadensersatz anspruch kraftverkehr italia tochtergesellschaft klge rin sitz italien weiteren italia beauftragte beklagten november transport partie schokolade reichenbach deutschland san nicola la strada italien fahrer beklagten bernahm paletten gepackte gut nettogewicht kg november reichenbach klgerin fr gmbh co kg weiteren versenderin lager unterhielt befrderung italien erreichte november uhr nrdlich neapel gelegene autobahnraststtte teano ovest beladenen lkw abstellte pause einzulegen folgenden nacht wurde fahrer drei mnnern raststtte berfallen transportgut wurde geraubt april stellte versenderin klgerin fr abhandengekommene ware rechnung klgerin auffassung vertreten beklagte hafte fr verlust gutes gem art abs cmr voraussetzungen fr haftungsausschluss art abs cmr vorlgen darber hinaus schulde beklagte ersatz auergerichtliche rechtsverfolgung angefallenen kosten erfllung berechtigten schadensersatzforderung verzug befunden klgerin beklagten wegen streitgegenstndlichen verlusts zunchst berufung abtretung italia mrz schadensersatz anspruch genommen einreichung zustellung klage beklagten geltend gemachten schadensersatzanspruch september italia zurckabgetre ten klageforderung zustellung klage ansprche aufgerechnet beklagten unstreitig zustanden klgerin daraufhin feststellung begehrt rechtsstreit ausnahme verlangten vorgerichtlichen rechtsverfolgungskosten hauptsache erledigt sei berufungsverfahren klgerin ursprnglichen zahlungsantrag zurckgekehrt italia vortrag klgerin vereinbarung august erneut smtliche schadensersatzansprche transport november beklagten abgetreten italia erklrte aufrechnung sei mangels zustimmung beklagten wirksam geworden italia sei einverstanden klgerin ansprche transportvertrag november weiterverfolge zahlung verlange brigen htten voraussetzungen fr gewillkrte prozessstandschaft vorgelegen schutzwrdiges eigeninteresse verfolgung streitgegenstndlichen ansprche ergebe umstand wegen verlustes ware november versenderin schadensersatz geleistet klgerin zuletzt beantragt beklagten verurteilen nebst zinsen sowie vorgerichtliche kosten hhe zahlen hilfsweise fr fall beklagte aufrechnung oktober zustimmt sowie berufungsgericht umstellung ursprnglichen klageantrag unzulssig ansehen beklagten verurteilen zahlen beklagten verurteilen zinsen zahlen festzustellen rechtsstreit hhe betrages aufrechnung italia oktober hauptsache erledigt beklagte einrede verjhrung erhoben berufungsgericht landgericht fr unbegrndet erachteten klage ersten urteil hauptsache abzug fr transportkosten hhe nebst zinsen stattgegeben darber hinaus klgerin anspruch erstattung vorgerichtlicher kosten hhe zuerkannt olg stuttgart urteil oktober juris urteil senat revision beklagten anschlussrevision klgerin aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen beklagten erhobene verjhrungseinrede fr unbegrndet erachtet geltend gemachte schadensersatzforderung hhe fr transportkosten gekrzt worden bgh urteil oktober zr transpr berufungsgericht klagehauptantrag zweiten urteil nunmehr vollem umfang stattgegeben olg stuttgart transpr senat zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt erstrebt beklagte weiterhin wiederherstellung klage abweisenden erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen beklagte sei klgerin abgetretenem recht italia gem art abs art abs cmr schadensersatz geltend gemachten hhe verpflichtet beklagten erhobene einrede verjhrung berufungsgericht erneut durchgreifen lassen ausgefhrt klgerin sei aktivlegitimiert transportvertrag streitgegenstndliche schadensersatzforderung resultiere sei italia beklagten geschlossen worden italia beklagten wegen diebstahls ware zustehenden schadensersatzansprche jedoch zunchst mrz nochmals september vorgenommenen rckabtretung august klgerin abgetreten jeweiligen abtretungen seien sofort wirk sam forderungserwerb klgerin aufgrund august vorgenommenen abtretung stehe italia oktober erklrte aufrechnung frachtvergtungsansprche beklagten entgegen aufrechnung sei unwirksam aufrechnung gestellte schadensersatzforderung grund hhe streitig sei klgerin abgetretene schadensersatzanspruch art abs cmr belaufe gem art abs cmr klgerin umfang wert abhandengekommenen gutes hinreichend belegt haftungshchstgrenze art abs cmr angesichts gewichts gestohlenen ware geltend gemachten schadensersatzforderung erreicht zuerkannte zinsanspruch sei gem art abs cmr begrndet anspruch geltend gemachten vorgerichtlichen kosten ergebe bgb voraussetzungen fr haftungsausschluss art abs cmr lgen beklagten erhobene verjhrungseinrede greife streitfall anwendung kommende einjhrige verjhrungsfrist art abs satz cmr art abs satz buchst cmr dezember laufen begonnen daher frhestens dezember geendet hemmung laufs verjhrungsfrist beurteile gem art abs cmr recht angerufenen gerichts dementsprechend kmen streitfall ff bgb abs nr bgb anwendung vorschrift abs nr bgb erfordere klage materiell berechtigten klgerin sei zeitpunkt klageerhebung oktober materiell berechtigte bezug geltend gemachte schadensersatzforderung aufgrund italia erteilten generellen ermchtigung befugnis zugestan streitgegenstndlichen schadensersatzanspruch eigenen namen geltend zahlung verlangen prozessfhrungsbefugnis klgerin sei beklagten gegenber ablauf verjhrungsfrist offengelegt worden ii beurteilung gerichteten angriffe revision ergebnis erfolg beklagten erhobene verjhrungseinrede greift lauf vorliegenden fall mageblichen verjhrungsfrist jahr art abs satz cmr unverjhrter zeit gem art abs cmr abs nr bgb verbindung zpo gehemmt worden ersten revisionsurteil senats oktober ergibt bereits beklagte klgerin fr verlust gutes gem art abs cmr verbindung art codice civile schadensersatz schuldet ersetzende schaden gem art abs cmr beluft bgh transpr rn ebenso steht fest beklagte erfolg haftungsausschlussgrund art abs cmr berufen bgh transpr rn berufungsgericht zuerkannte zinsanspruch gem art abs cmr begrndet insoweit revision rge erhoben berufungsgericht klgerin recht anspruch erstattung geltend gemachten vorgerichtlich entstandenen rechtsverfolgungskosten hhe zuerkannt anspruch ergibt entgegen ansicht berufungsgerichts allerdings bgb verpflichtung zahlung verzugszinsen gem art abs nr egbgb af vertrag anwendbaren recht richtet vgl bgh urteil november xa zr transpr rn italia klgerin abgetretene forderung liegt gem art abs egbgb af italienischen recht vgl bgh transpr rn ersatzpflicht beklagten fr geltend gemachten rechtsanwaltskosten besteht italienischem recht magebliche bestimmungen senat ermitteln auslegen dabei offenbleiben auslegung auslndischen rechts tatrichter revisionsrechtlichen berprfung gem abs abs zpo seit september geltenden fassung zugnglich bergangsbestimmung art fgg reformgesetz vorschrift abs zpo gendert worden verfahren inkrafttreten fgg reformgesetzes eingeleitet worden zuvor geltenden vorschriften anzuwenden verfahren vorliegenden fall erster instanz bisherigen recht eingeleitet worden erfolgt durchfhrung rechtsmittelverfahrens bisher geltenden recht vgl bt drucks bestimmung abs zpo september geltenden fassung revisionsrechtliche berprfung auslndischen rechts vorgesehen revisionsgericht dadurch jedoch gehindert auslndisches recht ermitteln entscheidung zugrunde legen berufungsgericht streitfall recht auer betracht gelassen infolgedessen gewrdigt vgl bgh transpr rn schuldner verzug befindet gem art codice civile schadensersatz verpflichtet vgl eccher schurr christandl handbuch italienisches zivilrecht kap rn art abs codice civile gert schuldner aufforderung mahnung verzug streitfall italienischem recht hinreichende mahnung vorgelegen berufungsgericht festgestellt jedoch verkehrshaftungsversicherer beklagten italia gerichteten schreiben februar jegliche ersatzpflicht zurckgewiesen fhrt automatischen verzug beklagten sinne art abs nr codice civile vgl eccher schurr christandl aao kap rn ersetzende schaden umfasst art codice civile glubiger erlittenen verlust soweit unmittelbare folge versptung hierzu zhlen infolge schuldnerverzugs beklagten entstandenen kosten rechtsverfolgung erfolg wendet revision annahme berufungsgerichts streitgegenstndliche schadensersatzforderung sei verjhrt beurteilung berufungsgerichts klgerin sei aufgrund italia generell erteilten ermchtigung zeitpunkt klage erhebung oktober berechtigt klageforderung eigenen namen geltend allerdings frei rechtsfehlern aa berufungsgericht angenommen lauf streitfall mageblichen einjhrigen verjhrungsfrist art abs satz cmr sei gem art abs cmr abs nr bgb gehemmt klgerin einziehungsermchtigte rechtzeitig klage erhoben vernehmung zeugen ergeben klgerin italia einziehungsermchtigung erteilt worden sei hierfr spreche weitere umstand klgerin beklagten schon november rechnung ber erteilt zahlung verlangt gleiche richtung weise tatsache klgerin schriftsatz mrz wegen schadensregulierung versicherer beklagten gewandt bekundungen vernommenen zeugen htten zudem ergeben ermchtigung seitens italia auergerichtliche geltendmachung for derung beschrnkt sei umstand italia schadens ersatzansprche wegen streitgegenstndlichen schadensereignisses zustzlich mrz klgerin abgetreten stehe annahme einziehungsermchtigung entgegen einziehungsermchtigung knne hilfsweise neben primren zession geltend gemacht bb revision rgt recht ausfhrungen berufungsgerichts entnehmen erforderlich wre wirksamkeit klgerin behaupteten einziehungsermchtigung italienischem recht beurteilt grnden darlegungen fehlt einziehungsermchtigung unbeschadet dogmatischen einordnung internen deutschen recht international privatrechtlich abtretung qualifizieren folge fllen auslandsberhrung fr abtretung mageblichen kollisionsregeln beurteilen vgl bgh urteil februar vii zr bghz einziehungsermchtigung zugrundeliegende schadensersatzforderung italia beklagten italienischen recht unterliegt vgl rn beurteilt wirksamkeit forderungsabtretung gem art abs egbgb af ebenso italienischem recht vgl bgh transpr rn rechtsfehler berufungsgerichts erfordert jedoch aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht berufungsurteil grnden richtig erweist zpo klgerin feststellungen berufungsgerichts zeitpunkt einreichung klage august inhaberin streitgegenstndlichen schadensersatzforderung berechtigte sinne abs nr bgb aa berufungsgericht angenommen klgerin italienischem recht beurteilende abtretung rede stehenden schadensersatzforderung mrz unmittelbar sofortiger wirkung deren inhaberin geworden beurteilung lsst rechtsfehler erkennen revision frage gestellt auslegung italienischen rechts insbesondere annahme berufungsgerichts art abs codice civile geregelte information schuldners konstitutive voraussetzung fr wirksamkeit abtretung sei streitfall anwendung kommenden abs zpo af brigen revisionsrechtlichen nachprfung entzogen vgl rn bb forderungsinhaberin klgerin daher materiell berechtigte sinne abs nr bgb klageschrift unverjhrter zeit august beim landgericht stuttgart eingereicht einreichung klageschrift unverjhrter zeit gem zpo verbindung abs nr bgb hemmung laufenden verjhrungsfrist gefhrt umstand klgerin klage geltend gemachte schadensersatzforderung zustellung klageschrift italia zurck abgetreten ndert hieran entgegen auffassung berufungsgerichts fr verjhrungshemmung erfor derlich materielle berechtigung zeitpunkt klagezustellung fortbesteht aa olg brandenburg urteil april juris rn lakkis jurispk bgb aufl rn vorschrift zpo verlegt zeitpunkt verjhrungshemmung streitfall gegebenen voraussetzung zustellung klageschrift demnchst erfolgt generell eingang klageschrift gericht umstand klgerin rechtsverlust zeitpunkt klagezustellung wegen zuvor erklrten abtretung herbeigefhrt ndert daran einreichung klageschrift konnte klgerin amts wegen bewirkende zustellung voraussetzung fr eintritt rechtshngigkeit mehr beeinflussen regelung zpo sollen parteien zustellung amts wegen nachteilen verzgerungen innerhalb gerichtlichen geschftsablaufs bewahrt geschftsbetrieb einfluss nehmen knnen vgl bgh urteil juli zr njw genaue zeitpunkt klagezustellung oftmals etwa vorliegenden fall zustellung ausland kurzfristig nachfrage gericht erfahrung bringen lsst fr beteiligten forderungsbertragung weiteres erkennbar wer klagezustellung inhaber bertragenen forderung kme fr verjhrungshemmung ungeachtet bestimmung zpo berechtigung zeitpunkt klagezustellung wre zessionar klagenden zedenten einziehungsermchtigung erteilt vermeidung verjhrungsbedingter nachteile gentigt ungewisse hinein forderung erneut gerichtlich geltend vorschrift zpo zugrundeliegenden wertung verjhrungsinteresse schuldners gegenber interesse anspruchstellers rechtsdurchsetzung voraussetzungen zpo zurckzustellen mehrfa che gerichtliche befassung streitsache gerechtfertigt abtretung klageforderung dritten eintritt hemmungswirkung gem zpo abs nr bgb fhrt daher beendigung hemmung laufs verjhrungsfrist vgl bgh urteil oktober zr njw bgb af dementsprechend streitfall fr verjhrungshemmung mageblich klgerin einreichung klage august sinne abs nr bgb berechtigt streitgegenstndlichen schadensersatzanspruch geltend vgl bgh transpr rn einseitig gebliebene erledigungserklrung klgerin materielle berechtigung entfallen erklrung rechtshngigkeit fr erledigt erklrten anspruchs beendet bgh transpr rn iii danach revision beklagten kostenfolge abs zpo zurckzuweisen bornkamm pokrant schaffert bscher koch vorinstanzen lg stuttgart entscheidung kfh olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr rechtsstreit verkndet september wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle nachschlagewerk ja bghz nein bgb fc erteilt ffentlicher auftraggeber bieter niedrigsten preis ausgeschriebenen auftrag deshalb strafbaren manipulationen eingereichten gebot unzuverlssig ansieht steht bieter anspruch erstattung differenz gebot nchstgnstigsten bieters folge auftrag erteilt wurde bgh urteil september zr olg koblenz lg koblenz zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung september richter prof dr jestaedt dr melullis scharen richterin mhlens richter dr meier beck fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz februar kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin bauunternehmen macht grund hhe unstreitige forderungen werkvertrag hhe dm beklagte geltend gegenber klageforderung gegenansprchen aufgerechnet denen gegenber klgerin schadensersatz geltend macht ersatzverlangen gesttzt verhalten klgerin zusammenhang ausschreibung errichtung heizanlage fr neubau amtes ausschrei bung nahm neben unternehmen klgerin teil ffnung gebote stellte abgegebene gnstigste heraus lag rund dm nchstgnstigen bieters weiteren verlauf klgerin finanzielle zuwendungen mitarbeiter beklagten zugang angebotsunterlagen verschafft gelegenheit preis fr teilposition angebotes heizkrper ursprnglich betrag dm ausgewiesen vorgesetzte acht betrag dm umgewandelt verhalten strafverfahren gefhrt verurteilung beteiligten personen endete beklagte darber hinaus anla genommen klgerin fr lngere zeit teilnahme ausschreibungen auszuschlieen zugleich rahmen streitigen ausschreibung gemachtes angebot zurckgewiesen begrndung wegen klgerin verantwortenden zurckweisung angebot zweitgnstigsten bieters zurckgreifen mssen beklagte klgerin erstattung verbundenen mehrkosten anspruch genommen hieraus abgeleiteten schadensersatzanspruch gegenber klageforderung aufgerechnet landgericht beklagte antragsgem verurteilt entscheidung gerichtete berufung beklagten abgesehen teil zinsanspruchs erfolg revision verfolgt beklagte antrag vollstndige abweisung klage klgerin tritt rechtsmittel entgegen entscheidungsgrnde zulssige revision bleibt sache erfolg verurteilung beklagten zahlung eingeklagten werklohnanspruchs frei rechtsfehlern recht berufungsgericht aufrechnung gegenber grund hhe unstreitigen anspruch durchgreifen lassen aufrechnung geltend gemachte schadensersatzanspruch steht beklagten insoweit dahinstehen klgerin vorgeworfenen manipulationen verletzung ausschreibung beklagten begrndeten vertrauensverhltnisses darstellen grunde ersatzpflicht klgerin grundstzen culpa contrahendo auslsen hiervon ausgeht beklagten aufrechnungsforderung geltend gemachte schaden verletzung vertrauensverhltnisses herzuleitenden ersatzpflicht erfat verlangten schadensersatz begehrt beklagte ausgleich fr mehrkosten deshalb entstanden blick infolge manipulationen klgerin verneinte persnliche zuverlssigkeit klgerin deren sachlichem angebot gebrauch gemacht betrachtung trennt gebot klgerin sinn zweck ausschreibungsverfahrens unvereinbaren weise inhalt auswahl ausschreibung eingegangenen geboten jeweilige angebot einheit frage gebot annehmbarste schliet sowohl sachlichen inhalt persnliche zuverlssigkeit bieters beide zusammen mssen entscheidung ausschreibenden darber bestimmen wer zuschlag erhalten demgem beklagte angebot klgerin insgesamt annehmen ablehnen knnen hingegen geltend angebot wegen sachlichen inhaltes angenommen htte wegen person leistungserbringers annehmen ausschreibende wegen fehlens persnlichen zuverlssigkeit bieters gebot entschieden beruhen nachteiligen wirtschaftlichen folgen insbesondere unmglichkeit gebotenen niedrigen preis anspruch nehmen eigenen entscheidung ausschreibenden bieter gebot zurckgewiesen rahmen schadensersatzanspruches culpa contrahendo rechnung stellen insoweit beklagten darin beigetreten rechtlich fall gehalten wre angebot klgerin zurckzuweisen persnliche zuverlssigkeit stellt merkmale dar prfung frage wem zuschlag erteilt abgestellt mu unzuverlssiger bieter regelmig erteilung zuschlages verlangen knnen gebot niedrigsten preis endet fehlen persnlichen zuverlssigkeit stellt vielmehr regelmig hinreichenden grund dar gebot zurckzuweisen bedeutet jedoch umgekehrt ffentliche auftraggeber rechtlich gezwungen wre gebot umstnden gebrauch insoweit bedarf vielmehr abwgung fr annahme gebotes sprechenden umstnde einzustellen dabei knnen beherrschbarkeit bieter ausgehenden gefahren einerseits besonderen vorteile sachlichen gebotes andererseits gegebenenfalls gegenber brigen zuverlssigeren bietern rechtfertigen gebot gebrauch regelung vob erffnet ausschreibenden ermessen stehende mglichkeit ungetreue bieter auszuschlieen jedoch entsprechende zwingende rechtliche verpflichtung ermessen bedeutet ausschreibende sachlichen erwgungen beruhende entscheidung ber weitere teilnahme einzelnen bieter treffen anspruch brigen teilnehmer ausschreibung geht knnen worauf beklagte recht hingewiesen ermessensfehlerfreie entscheidung verlangen bedeutet jedoch entscheidung unsachlichen grnden treffen darf hinreichend sachlich motivierte begrndete entscheidung zugunsten ungetreuen bieters jedoch danach schlechthin verwehrt weitergehende ansprche lassen anspruchsgrundlagen insbesondere abs bgb herleiten insoweit scheitert ersatzverlangen beklagten wegen geltend gemachten wirtschaftlichen einbuen daran geltend gemachte schaden ersatzpflicht vorschriften erfat sinn zweck verbotsnorm ersatzanspruch wegen feststellungen berufungsgerichts denkbaren versuchten betruges ausgleich nachteile gerichtet getuschte infolge tuschung deren abwehr erlitten jedoch ersatz fr nachteiligen folgen infolge eigenen freien entscheidung lasten tuschers erkennen tuschung erlitten bleibt berlassen folgerungen vornahme tuschungshandlung zieht dabei verstndlicherweise dafr entschieden vertraglichen bezie hungen demjenigen handlung begangen aufzunehmen beziehungen aufrechtzuerhalten umstand lukratives angebot entgangen verhltnis grundlage ersatzanspruches kostenentscheidung beruht zpo jestaedt melullis mhlens scharen meier beck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november vereinfachten insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja insvv verhltnis gre verfahrens wenige einfach erstellende steuererklrungen regelvergtung abgegolten bgh beschluss november ix zb lg bochum ag bochum ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin mhring november beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts bochum mai kosten treuhnders unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde rechtsbeschwerde statthaft abs satz abs inso abs satz nr zpo art eginso unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert frage abgabe einkommenssteuererklrungen schuldners fr treuhnder vereinfachten insolvenzverfahren regelaufgaben gehrt besondere aufgaben sinne abs satz insvv handelt lasten masse steuerbe rater bertragen klrungsbedrftig gelten abgrenzungskriterien fr insolvenzverwalter rechtsbeschwerde zitierten vermeintlich abweichenden stimmen verweisen rechtsprechung senats errtern frage nher rechtsprechung senats insolvenzverwalter rahmen vergtungsfestsetzungsantrags aufzufhren fr beauftragten fachleute entrichtete entgelt masse entnommen insolvenzgericht berechtigt verpflichtet prfen beauftragung externer gerechtfertigt kommt ergebnis beauftragung gerechtfertigt festgesetzte vergtung unrecht masse entnommenen betrag krzen bgh beschluss november ix zb zip oktober ix zb zvb umdruck vergtung treuhnders vereinfachten insolvenzverfahren betrgt gem abs satz inso insolvenzmasse weniger regelvergtung verwalters abs insvv grund hierfr aufgabenkreis anstelle insolvenzverwalters vereinfachten insolvenzverfahren ttigen treuhnders erheblich reduziert deshalb regelmig wertes insolvenzmasse geminderte vergtung gerechtfertigt vgl amtliche begrndung insvv abgedruckt haarmeyer wutzke frster insvv aufl ff bgh beschluss september ix zb zip rn april ix zb zinso rn aufgabenreduzierung ergibt daraus vereinfachten insolvenzverfahren versuch auergerichtlichen schuldenbereinigung verfahren ber schuldenbereinigungsplan vorausgeht dementsprechend insolvenzverfahren zeitpunkt erffnung bereits weitgehend aufbereitet anstelle berichtstermins prfungstermin durchgefhrt vgl amtliche begrndung aao zudem treuhnder gem abs satz inso anfechtung berechtigt weshalb falle entsprechenden auftrags glubigerversammlung abs satz inso zuschlag zustehen bgh beschluss april aao zudem gem abs inso verwertung gegenstnden berechtigt denen absonderungsrechte bestehen hinsichtlich abgabe steuererklrungen wesentlicher unterschied dagegen verhltnis insolvenzverwalter gegeben schuldner arbeitnehmer abgabe steuererklrung verzichtet hierfr steuerrechtlich verpflichtung besteht bestehen steuererstattungsansprche treuhnder zugunsten masse realisieren insolvenzverwalter entspricht sachgerechter amtsfhrung fr steuerrechtliche ttigkeiten besondere kenntnisse erfordern ber allgemeinen steuererklrung verbundenen arbeitsaufwand hinausgehen steuerberater einzusetzen einschaltung rechtsanwalts dafr mastab verwalter treuhnder rechtsanwalt steuerberater zugelassen fr ttigkeit angemessener vernnftigerweise rechtsanwalt steuerberater eingeschaltet htte besondere aufgabe allgemeines geschft treuhnders verwalters handeln bgh beschluss juli ix zb bghz november ix zb zip mrz ix zb zvi verhltnis gre verfahrens wenige einfach erstellende steuererklrungen sofern rechtsmittel eingelegt mssen regelvergtung abgegolten vgl bgh beschluss november ix zb zinso rn mwn feststellungen beschwerdegerichts steuererklrungen einfach aufwand gewissem umfang bereitete lediglich ermittlung sachverhalts dafr ersichtlich steuerberater einfacher ermittelt konnte treuhnder ohnehin kontakt schuldner gehrte aufgaben fr durchsetzung ansprchen masse erforderlichen ermittlungen durchzufhren schuldner geheiratet kind adoptiert verursacht fr steuererklrungen wesentlichen erschwerungen obersatz zulssigkeit delegation aufgaben strengeren anforderungen unterliege treuhnder ber eigene fachkenntnisse verfge beschwerdeentscheidung entnehmen landgericht stellt vielmehr vergleich darauf ab millionen arbeitnehmer jhrlich zahlreiche einfachen steuererklrungen abgeben lediglich ergnzt fr treuhnder ttigkeit einfachster art sei beschwerdegericht obersatz aufgestellt zulssigkeit heranziehung steuerberaters kosten masse davon abhnge aufgabenerfllung relevante vergtungserhhende massemehrung eintrete lediglich ergnzende kontrollberlegung angemessenheit vergtung treuhnders angestellt treuhnder htte ttigkeit delegieren drfen steuererstattung erwarten wre umstand treuhnder steuerberater fr erstellung drei einkommenssteuererklrungen bezahlt zeigt gesamtvergtung treuhnders ca einschlielich erstellung steuererklrungen art gg unvereinbar wre berechtigung steuerberater gezahlten entgelts schon dargelegt jedenfalls folgt insolvenzrechtliche vergtungsverordnung regelungssystem vergtung treuhnders insolvenzverwalters insolvenzverfahren mindestens hoch summe vergtungen spezialisten zahlen wren ttigkeit treuhnders verwalters einzeln vergeben wrde rge verletzung verfahrensgrundrechten senat geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung gem abs satz zpo abgesehen kayser vill pape lohmann mhring vorinstanzen ag bochum entscheidung ik lg bochum entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr februar rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter galke richterin diederichsen richter pauge richterin pentz richter offenloch beschlossen anhrungsrge klgerin senatsbeschluss januar zurckgewiesen kosten rgeverfahrens klgerin tragen grnde gem zpo erhobene gehrsrge begrndet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags ausdrcklich bescheiden bverfge bgh beschluss februar iii zr njw abs satz zpo revisionsgericht begrndung beschlusses ber nichtzulassungsbeschwerde entscheidet absehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen mglichkeit senat vorliegenden fall gebrauch gemacht senat entscheidung ber zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde vorbringen klgerin vollem umfang geprft grnde fr zulassung revision entnehmen knnen verletzung rechtlichen gehrs liegt schon rin senat angriffe klgerin beurteilung berufungsgerichts zeitpunkt verjhrungsverzichts jahr etwaige forderungen klgerin bereits verjhrt fr durchgreifend erachtet galke diederichsen pentz pauge offenloch vorinstanzen lg wrzburg entscheidung olg bamberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zb dezember zwangsvollstreckungssache vii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr dressler richter dr kuffer bauner richterinnen dr kessal wulf safari chabestari beschlossen rechtsbeschwerde drittschuldnerin beschluss zivilkammer einzelrichter landgerichts ulm juni aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht einzelrichter zurckverwiesen gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erhoben beschwerdewert grnde amtsgericht antrag glubigerin angeblich schuldner drittschuldnerin zustehenden ansprche ruhegeld gepfndet glubigerin einziehung berwiesen dagegen gerichtete sofortige beschwerde drittschuldnerin landgericht beschluss einzelrichters zurckgewiesen rechtsbeschwerde we gen grundstzlicher bedeutung sache sicherung einheitlichen rechtsprechung zugelassen begehrt drittschuldnerin angefochtenen beschluss aufzuheben sache neuen behandlung entscheidung beschwerdegericht zurckzuverweisen ii rechtsbeschwerde erfolg rechtsbeschwerde gem abs satz nr abs zpo statthaft zulassung deshalb unwirksam einzelrichter entgegen satz nr zpo anstelle kollegiums entschieden angefochtene einzelrichterentscheidung unterliegt indes aufhebung verletzung verfassungsgebots gesetzlichen richters ergangen einzelrichter durfte entscheiden htte verfahren gem satz nr zpo drei richtern besetzten kammer bertragen mssen vgl bgh beschlsse mrz ix zb bghz april vii zb baur zfbr september xii zb njw aufhebung fhrt zurckverweisung sache einzelrichter angefochtenen beschluss erlassen dressler kuffer kessal wulf bauner safari chabestari vorinstanzen ag ulm entscheidung lg ulm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil anwz brfg verkndet oktober boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen gestattung fhrens fachanwaltsbezeichnung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr kessalwulf richter prof dr knig richterin dr fetzer sowie rechtsanwlte dr frey dr braeuer fr recht erkannt abnderung urteils senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen april beschluss beklagten september aufgehoben beklagte verpflichtet klger fhren bezeichnung fachanwalt fr familienrecht gestatten beklagte trgt kosten verfahrens beiden rechtszgen streitwert fr berufungsverfahren festgesetzt tatbestand seit juni rechtsanwaltschaft zugelassene klger betreibt eigene kanzlei auerdem freier mitarbeit fr rechtsanwlte dr ku ttig schreiben dezember beantragte beklagten fhrung bezeichnung fachanwalt fr familienrecht gestatten anwaltliche ttigkeit fao besondere theoretische kenntnisse abs satz fao sowie erfllung fortbildungspflicht abs fao wies nachweis voraussetzungen satz buchst fao legte drei falllisten insgesamt fllen denen gerichtliche auergerichtliche fallliste betraf mandate rechtsanwalts dr fallliste ii mandate rechtsanwalts ku fallliste iii eigene mandate aufforderung beklagten entsprechend legte klger anwaltliche versicherungen genannten rechtsanwlte denen bezugnahme falllisten bzw ii jeweils ausdruck gebracht klger aufgefhrten flle persnlich weisungsfrei bearbeitet beschluss september beklagte antrag klgers abgelehnt klger hinsichtlich falllisten ii nachgewiesen geforderten flle persnlich weisungsfrei bearbeitet durchsicht akten falllisten ergeben keinerlei verantwortung gegenber mandanten gegenber jeweiligen kanzleiinhaber bernommen eigene entscheidungsbefugnis fr wesentliche teile fallbearbeitung zugestanden hauptantrag aufhebung bezeichneten beschlusses september gestattung fhrens fachanwaltsbezeichnung gerichtete klage anwaltsgerichtshof urteil april abgewiesen berufung zugelassen knne offenbleiben anforderungen persnliche weisungsfreie bearbeitung gegeben seien bedeute sei abschlieend geklrt jedenfalls klger flle rechtsanwalt bearbeitet fao gehe davon weisungsfreier eigenverantwortlich ttiger rechtsanwalt gengend erfahrungen sammeln knne spter fachanwalt kompetent auftreten knnen gemessen anforderungen sei ttigkeit klgers juristische fachliche durchdringung abgesprochen solle sei rechtsanwalts sachbearbeiters hintergrund arbeit verantwortlichen rechtsanwalts vorbereite grnden seien neue entscheidung beklagten zielende hilfsantrge klgers unbegrndet beschluss mai senat antrag klgers berufung urteil anwaltsgerichtshofs wegen ernstlicher zweifel richtigkeit zugelassen satz brao abs nr vwgo berufung beantragt klger beklagte aufhebung beschlusses september verurteilen klger antrag dezember fhrung bezeichnung fachanwalt fr familienrecht gestatten hilfsweise beantragt beklagte verurteilen ber antrag dezember magabe neu entscheiden wegen fehlenden nachweises besonderen praktischen erfahrungen sinne fao abgelehnt hilfsweise ber genannten antrag neu entscheiden bezugnahme bisherigen vortrag jeweils beweisantritt macht klger geltend keinesfalls rolle bloen sachbearbeiters verharrt vielmehr fr beiden rechtsanwlte aufgefhrten flle entsprechend deren anwaltlicher versicherung persnlich weisungsfrei rechtsanwalt bearbeitet dabei vielzahl gerichtlicher termine wahrgenommen sowie mandantengesprche gefhrt beklagte beantragt berufung zurckzuweisen trgt anwaltlichen versicherungen seien unzureichend wegen weiteren einzelheiten gerichtsakten beider instanzen bezug genommen entscheidungsgrnde zulssige berufung sache erfolg beklagte klger befugnis fhren fachanwaltsbezeichnung fr familienrecht unrecht versagt klger nachgewiesen ber abs satz brao abs fao geforderten besonderen theoretischen kenntnisse praktischen erfahrungen familienrecht verfgt demgem verletzt beschluss beklagten september klger rechten hinblick darauf anwalt voraussetzungen erfllt anspruch erteilung erlaubnis senat beschluss september anwz njw sache spruchreif sinne abs satz brao abs satz vwgo nachweis besonderer theoretischer kenntnisse abs satz brao sowie erfllung fortbildungspflicht abs fao klger erbracht zeitstunden umfassenden lehrgang durchlaufen drei fnfstndige leistungskontrollen erfolgreich absolviert sowie fr jahr erforderliche zahl fortbildungsstunden belegt steht parteien auer streit klger vorgelegten falllisten gengen hinsichtlich inhalt fallzahlen formellen anforderungen satz buchst abs satz fao darin besteht parteien einigkeit entgegen auffassung beklagten anwaltsgerichtshofs indessen eigenschaft rechtsanwalt vorgenommene persnliche weisungsfreie bearbeitung satz halbsatz fao falllisten ii aufgefhrten flle hinreichend nachgewiesen persnliche bearbeitung fllen rechtsprechung senats gegeben rechtsanwalt namentlich anfertigung vermerken schriftstzen teilnahme gerichts verhandlungen sache inhaltlich befasst beschrnkt befassung dagegen wirken hintergrund liegt persnliche bearbeitung vgl senat beschlsse november anwz njw oktober anwz njw mai sache anwaltsgerichtshof allerdings blickwinkel ttigkeit rechtsanwalt unten buchst tragend herangezogene grundsatz wonach blo untergeordnete zuarbeit persnliche mandatsbearbeitung darstellt gilt fr angestelltenverhltnisse sowie freie mitarbeit rechtsanwlten senat beschluss mai aao hartung rmermann scharmer berufs fachanwaltsordnung aufl fao rn genannten sinne persnliche bearbeitung rechtsanwalt form fao nachzuweisen soweit verwendung eigenen briefkopfs hnlicher weise auen bearbeiter erscheinung tritt senat beschluss november aao erforderlichen nachweis untergeordneter persnlicher bearbeitung klger erbracht vorgetragen jeweils handakten rechtsanwlte dr bearbeitung erhalten ku woraufhin selbststndigen schriftstze gefertigt mandantenbesprechungen durchgefhrt gerichtstermine wahrgenommen schriftstcke seien soweit eigenem namen vertretung unterzeichnet vergabe diktatzeichen einheitliche verfahrensweise gegeben beauftragenden rechtsanwlten unterschrift vorgelegt worden wobei etwaige nderungen rcksprache vorgenommen worden seien beide rechtsanwlte persnliche weisungsfreie bearbeitung aufgefhrten flle bezugnahme jeweils betreffende fallliste anwaltlich versichert umfang art ttigkeit klgers whrend berufungsverfahrens vorgelegten weiteren anwaltlichen versicherungen sinne klgervortrags konkretisiert anwaltlichen versicherungen weitgehend formalisierten vgl senat beschluss september anwz njw anforderungen abs fao rechtsprechung senats genge getan vgl senat beschlsse november oktober aao erbrachte nachweis ergebnisse durchsicht ausgewhlten akten beklagten sowie anwaltsgerichtshof vorgenommen worden durchgreifend erschttert danach schriftstze fast ausnahmslos mandatierten rechtsanwlten deren briefkopf unterzeichnet wurden wobei berwiegend eindeutig urheberschaft klgers hinweisenden diktatzeichen gefunden steht annahme nachweises persnlicher bearbeitung hinblick vorgelegten anwaltlichen versicherungen grundstzlich entgegen agh hessen brak mitt annahme anwaltsgerichtshofs ttigkeit klgers vllig untergeordnete zuarbeit beschrnkt steht ferner getroffenen feststellungen einklang klger danach vielfach gerichtstermine wahrgenommen zwlf anwaltsgerichtshof berprften akten fallliste sogar ber klgervortrag hinaus mehrzahl angefochtenen urteil zahlenmig benannten akten fallliste ii gelegentlich desgleichen entsprechend deren anwaltlichen versicherungen nachgewiesen klger rechtsanwlten dr ku berwiesenen verfahren weisungsfrei rechtsanwalt bearbeitet auffassung anwaltsgerichtshofs klger rahmen freier mitarbeit verrichteten ttigkeit gem satz halbsatz fao rechtsanwalt gehandelt hlt rechtlicher prfung stand vorschrift verwendete merkmal anwaltlicher ttigkeit dient worauf senat zulassungsbeschluss mai bereits hingewiesen abgrenzung ttigkeiten rechtsanwalt funktionen insbesondere fr anwaltliche arbeitgeber ausbt wobei bisherigen rechtsprechung hauptfall syndikusanwalt bildet vgl etwa senat beschluss november aao hartung rmermann scharmer aao fao rn ff offermann burckart fachanwalt bleiben aufl rn danach anwaltlicher ttigkeit grundstzlich zweifeln zugelassene rechtsanwalt angestelltenverhltnis rechtsanwalt steht vgl senat beschluss mrz anwz bghz fr freier mitarbeit ttig mandate bearbeitet schriftstze verfasst gerichtstermine wahrnimmt insbesondere erscheint zweifelhaft ttigkeit etwa magebend perspektive auftraggebers rechtsanwaltsberuf prgt perspektive jeweiligen mandanten einnimmt vgl senat aao voraussetzungen angestelltenverhltnis freier mitarbeit ttigen rechtsanwlten merkmal weisungsfreiheit fehlen senat allgemein klren anlass zweifeln wrde beispielsweise bestehen angestellte freier mitarbeit ttige rechtsanwalt strikten vorgaben sowie strikter anleitung ergebniskontrolle entscheidungsspielraum arbeiten zustnde htte vgl mithin keinerlei eigener offermann burckart henssler prtting brao aufl fao rn davon jedoch vorliegend auszugehen kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs brao kessal wulf knig frey fetzer braeuer vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet juni freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ea fe strzt fugnger unmittelbarer nhe gefahrenstelle liegt grundstzen anscheinsbeweises schlu nahe gefahrenstelle ursache sturzes anschlu bgh urt februar vi zr versr bgh urteil juni iii zr olg mnchen lg oldenburg iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa drr dr herrmann fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte gemeinde wegen verletzung straenverkehrssicherungspflicht schadensersatz anspruch morgen januar strzte klger dunkelheit gehweg verkehrsberuhigten strae erstinstanzlichen vortrag boden verlegten absperrhahn herum pflasterung herausgerissen ber losen steine sei gestolpert bodenff nung gerutscht umgeknickt dabei erheblich verletzt sei arbeitsunfhig mosaik basaltsteine stelle seien vorschriftsmig befestigt entsprechend ausschreibung mrtel lose sand verlegt worden seien auerdem sei beklagte anwohnern darber informiert worden steine pflaster gelst htten vorinstanzen zahlung angemessenen schmerzensgeldes mindestens sowie feststellung ersatzpflicht beklagten fr weiteren materiellen immateriellen schden klgers gerichtete klage abgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt klger klageantrge entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht aufgrund unfallschilderung klgers mndlichen berufungsverhandlung davon berzeugt gesehen strae befindliche loch urschlich fr sturz klgers sei klger gefallen sei darstellung ursache dafr bemerkt gefhl gehabt jemand bein festhalte nachmittag unfallstelle besichtigt loch pflasterung bemerkt sei daher naheliegend daraufhin schlufolgerung gezogen schuh loch getreten dadurch fall gekommen sei indes mglichkeit dadurch unfallurschliche mglichkeiten ausgeschlossen wren straenlaterne zwei meter unfallstelle entfernt gebrannt klagevorbringen betracht komme msse klger dunkle zone getreten htte auffallen mssen zudem klageschrift unfallhergang geschildert danach wolle lose fuweg liegende basaltsteine getreten ber bodenffnung gerutscht umgeknickt beschreibung unfallhergangs sei schilderung mndlichen verhandlung berufungssenat bereinstimmung bringen ii hlt angriffen revision stand berufungsgericht frage beklagten ver letzung niedersachsen hoheitlich ausgestalteten abs nstrg straenverkehrssicherungspflicht last fllt insbesondere gefhrliche zustand fuwegs unfall bekannt befat fr revisionsinstanz demnach zugunsten klgers unterstellen feststellungen berufungsgerichts klger unmit telbarer nhe gefahrenstelle loch pflasterung gehwegs lose darum herumliegenden pflastersteinen ergab ge strzt geschehensablauf legt berufungsgericht verkennt grundstzen anscheinsbeweises schlu nahe verkehrswidrige gefahrenquelle ursache sturzes bgh urteil februar vi zr versr senatsbeschlu september iii zr umdruck bgh urteil mai vi zr versr verkrzt zugleich darlegungslast klgers mu somit weder vortragen beim bestreiten beklagten berzeugung gerichts beweisen einzelnen unfall gekommen fr streitenden beweis ersten anscheins fr unfallurschlichkeit gefahrenstelle erschttern vielmehr sache beklagten daher zumindest ernsthafte mglichkeit atypischen geschehensablaufs gefahrenstelle zurckgehenden unfallhergangs darzutun gegebenenfalls nachzuweisen rcksicht darauf berspannt berufungsgericht anforderungen schlssigen klagevortrag gengt klger kern stets behauptet wegen gefhrlichen lochs fuweg herumliegenden hnlich gefhrlichen pflastersteine fall gekommen realistisch frage kommende mglichkeiten anbietenden schlu unfallurschlichkeit entkrften knnten zeigt berufungsgericht beklagte hierzu vorgetragen iii grundlage berufungsurteil bestehen bleiben eigene sachentscheidung senats anspruchsgrund scheidet mangels hinreichender tatschlicher feststellungen angefochtene urteil deswegen aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen fehlenden feststellungen nachholen vorsorglich weist senat darauf berzogen wre klger landgericht rahmen prfung etwaigen mitverschuldens vorzuhalten htte taschenlampe strae begeben drfen falls straenlaterne nahe unfallstelle gebrannt schlick streck drr kapsa hermann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz november verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter basdorf dr ganter richterin dr otten sowie rechtsanwlte professor dr salditt dr kieserling rechtsanwltin kappelhoff november beschlossen antragsteller kosten erledigten verfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwenigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwalt beim amtsgericht landgericht zugelassen antragsgegnerin lassung antragstellers rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls gem abs nr brao bescheid dezember widerrufen dagegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof beschlu juni zurckgewiesen hiergegen richtete sofortige beschwerde antragstellers bestandskraft weiteren widerrufs gem abs nr brao verzicht antragstellers zulassung rechtsanwaltschaft hauptsache ebenso sofortvollzug betreffende trag wiederherstellung aufschiebenden wirkung erledigt antragsteller antragsgegnerin bereinstimmend hauptsache fr erledigt erklrt entsprechend zpo fgg entspricht billigem ermessen verfahrenskosten antragsteller aufzuerlegen rechtsmittel zutreffenden grnden angefochtenen beschlusses bisherigen sachstand erfolglos geblieben wre deppert basdorf salditt ganter kieserling otten kappelhoff'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb august familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja fgg abs abs beschwerdeberechtigung privatrechtlich organisierten versorgungstrgers abnderungsverfahren vahrg geltend macht entstandenes bisher schuldrechtlichen versorgungsausgleich berlassenes anrecht sei abs vahrg auszugleichen erla ausgangsentscheidung mglichkeit realteilung eingefhrt worden sei bgh beschlu august xii zb olg koblenz ag mainz xii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzende richterin dr hahne richter gerber sprick weber monecke prof dr wagenitz beschlossen weitere beschwerde beschwerdefhrerin beschlu zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts koblenz januar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten weiteren beschwerde oberlandesgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde juni geschlossene ehe parteien wurde antrag frheren ehefrau antragstellerin urteil juli geschieden insoweit rechtskrftig seit juli nachdem verfahren ber versorgungsausgleich abgetrennt worden beschlu dezember amtsgericht ehezeit juni juni zugrunde legt versorgungsausgleich dahingehend geregelt versicherungskonto frhe ren ehemannes antragsgegner bundesversicherungsanstalt fr angestellte bfa weitere beteiligte rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung monatliche rente hhe dm bezogen versicherungskonto antragstellerin bfa bertragen wurden darber hinaus wurden ausgleich anwartschaften antragsgegners betrieblichen altersversorgung pensionskasse fr arbeitnehmer zweiten deutschen fernsehens pensionskasse weitere beteiligte wege erweiterten splittings nr vahrg versicherungskonto antragsgegners bfa versicherungskonto antragstellerin bfa weitere rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung hhe monatlich dm bezogen ende ehezeit bertragen grnden beschlusses wurde ausgefhrt verbleibende rest rentenanwartschaften antragsgegners gegenber pensionskasse schuldrechtlichen versorgungsausgleich verweisen sei entscheidung lag zugrunde ausknften versorgungstrger beide ehegatten ehezeit anwartschaften gesetzlichen rentenversicherung erworben fr antragsgegner monatlich dm fr antragstellerin monatlich dm jeweils bezogen ende ehezeit bfa mitgeteilt wurden daneben stand antragsgegner rentenanspruch betrieblicher altersversorgung gegenber pensionskasse fr ttigkeit beim zdf ab juli ende ehezeit zuletzt jhrlich dm bezifferte schlielich antragstellerin anwartschaften zusatzversorgung ffentlichen dienstes erworben auskunft versorgungsanstalt bundes lnder vbl weitere beteiligte monatlich dm beliefen seit mrz bezieht antragsgegner invalidenrente pensionskasse hhe monatlich dm zeitpunkt dezember antragstellerin bezieht seit april ebenfalls versorgung nmlich altersrente fr schwerbehinderte hhe damals monatlich dm beantragte april durchfhrung schuldrechtlichen versorgungsausgleichs zweck holte amtsgericht familiengericht neue ausknfte versorgungstrgern ergaben fr antragsgegner ehezeit entfallende anwartschaft gesetzlichen rentenversicherung hhe monatlich dm wobei ehezeit entfallende anwartschaft zusatzleistung hherversicherung monatlich dm betrgt fr antragstellerin anwartschaft gesetzlichen rentenversicherung hhe damals monatlich dm zwischenzeitlich dm anwartschaft vbl hhe monatlich dm einschlielich qualifizierten versicherungsrente vbls betrieblichen altersversorgung antragsgegners wies pensionskasse schreiben juli totalrevision versorgungsausgleichs legte berechnung versicherungsmathematischen sachverstndigen dr ergab ausgangsentscheidung amtsgerichts ber versorgungsausgleich versorgungssatzung realteilung eingefhrt zugleich wurde darin genderte versorgungsausgleich bercksichtigung realteilung einzelnen errechnet mndlicher verhandlung beschwerdefhrerin geladen wurde erkannte antragsgegner durchfhrung schuldrechtlichen versorgungsausgleichs ab juli monatliche ausgleichsrente hhe dm anschlu daran schlossen parteien vergleich ber anrechnung zahlenden ausgleichsrente titulierten unterhaltsanspruch sodann entschied amtsgericht be schlu antragsgegner verpflichtet antragstellerin monatlich voraus fllige ausgleichsrente dm ab zahlen begrndung fhrte voraussetzungen fr durchfhrung schuldrechtlichen versorgungsausgleichs seien seit april gegeben antragsgegner beantragte monatliche ausgleichsrente anerkannt wobei beide parteien ber verrechnung titulierten unterhalt seien durchfhrung schuldrechtlichen versorgungsausgleichs sei realteilung vorzuziehen vermeidung hrte seiten antragsgegners wegen titulierten unterhaltsanspruches antragstellerin hiergegen eingelegte beschwerde beschwerdefhrerin antragstellerin unselbstndig anschlo oberlandesgericht unzulssig verworfen dagegen richtet weitere beschwerde beschwerdefhrerin abnderung entscheidung ber versorgungsausgleich durchfhrung realteilung anstrebt ii rechtsmittel fhrt aufhebung entscheidung zurckverweisung sache oberlandesgericht oberlandesgericht ausgefhrt beschwerdefhrerin privatrechtlicher versicherungstrger beschwerdeberechtigt sei anordnung schuldrechtlichen ausgleichsrente unmittelbar eigenen rechten beeintrchtigt brigen lasse akten antrag beschwerdefhrerin vahrg entnehmen hlt rechtlicher nachprfung stand entgegen auffassung oberlandesgerichts beschwerdefhrende pensionskasse abs satzung versicherungsverein gegenseitigkeit vvg privatrechtlich organisiert vgl senatsbeschlsse oktober ivb zb famrz ff september xii zb famrz amtsgericht antrag abs nr vahrg gestellt pensionskasse jahre fr versorgungsausgleich realteilung bestehenden anrechte eingefhrt ausdrcklichen regelung nr versorgungssatzung realteilung rahmen abnderungsverfahrens vahrg erfolgen darauf ankommt ehezeit bereits juni endete ber versorgungsausgleich schon beschlu amtsgerichts dezember entschieden abnderung abs nr vahrg kommt betracht nachtrgliche nderung versorgungssatzung realteilung mglich vgl etwa senatsbeschlu oktober xii zb famrz ff abnderungsverfahren vahrg erfordert ausdrcklichen regelung abs vahrg verfahrenseinleitenden antrag dabei handelt lediglich verfahrensvoraussetzung sachantrag vgl etwa johannsen henrich hahne eherecht aufl vahrg rdn abnderungsverfahren finden ber abs vahrg vorschriften fgg anwendung sehen regel fr verfahrenseinleitende antrge besondere form regelt fgg antrge protokoll urkundsbeamten geschftsstelle zustndigen gerichts amtsgerichts erfolgen knnen schliet verfahrenseinleitender antrag zustndigen gericht schriftlich gestellt fgg lediglich zweck beteiligten antragstellung erleichtern keidel kuntze winkler schmidt fgg aufl rdn abs zpo kennt fgg bestimmten anforderungen inhalt schriftsatzes einleitung verfahrens beantragt antragsschrift mu lediglich erkennen lassen wer antragsteller rechtsschutzziel angestrebt keidel kuntze winkler schmidt aao rdn gengt prozessuale verhalten verlangen abnderung entscheidung ber versorgungsausgleich erkennen lt liegt fall beschwerdefhrerin stellungnahme juli erkennen gegeben totalrevision versorgungsausgleichs durchfhrung realteilung bestehenden anwartschaften erstrebt realteilung beigefgten gutachterlichen stellungnahme sogar vorgerechnet realteilung rahmen durchfhrung schuldrechtlichen versorgungsausgleichs erreicht konnte vorbringen beschwerdefhrerin abnderungsantrag vahrg verstanden versicherungsmathematische berechnung beschwerdefhrerin vorgelegt trgt ausdrcklich berschrift abnderung vahrg beschwerdefhrerein fr antrag vahrg antragsberechtigt abs vahrg hinblick subsidiaritt schuldrechtlichen versorgungsausgleichs gegenber ausgleichsformen stndige rechtsprechung senats vgl etwa bghz sowie senatsbeschlsse oktober ivb zb famrz oktober aao vgl soergel lipp bgb stand frhjahr rdn staudinger eichenhofer bgb aufl rdn mnchkomm eiler bgb aufl rdn ff ber abnderungsantrag vahrg verfahren durchfhrung schuldrechtlichen versorgungsausgleichs gestellt regel vorrangig entscheiden vgl olg celle famrz erman maydell bgb aufl rdn borth famrz gegebenen ausnahmekonstellation auswirkung abnderungsentscheidung schuldrechtlichen ausgleich ausgeschlossen vgl dagegen olg mnchen famrz durchfhrung schuldrechtlichen versorgungsausgleichs regel kommen soweit abnderungsantrag abgelehnt entgegen auffassung oberlandesgerichtes beschwerdefhrende pensionskasse beschwerdebefugt befugnis erstbeschwerde ergibt fgg geht oberlandesgericht zunchst zutreffend davon beschwerdebefugnis fr antragsberechtigten versorgungstrger schon daraus ergibt antrag verfolgten begehren entsprochen worden fgg verlangt nmlich beschwerdefhrer ber ablehnung antrages hinaus unmittelbar rechten betroffen allgemeine meinung vgl etwa keidel kuntze winkler kahl aao rdn fn keidel kuntze winkler weber aao rdn verfahren ber ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich senat bereits mehrfach entschieden versorgungstrger fgg rechtsstellung betroffen beste hende anwartschaften ausgleichsberechtigten ehegatten bertragen gunsten versicherungsverhltnis begrndet berhaupt bestehendes rechtsverhltnis inhaltlich verndert senatsbeschlsse oktober xii zb njw rr februar ivb zb famrz januar ivb zb famrz oktober ivb zb famrz liegt fr realteilung abs vahrg rahmen erstentscheidung ber versorgungsausgleich anerkannt privatrechtlich organisierte versorgungstrger beschwerdeberechtigt knnen bestehende anrechte ausgleich einbezogen versorgungstrger materiell beteiligte beschwerdeberechtigung ergibt unrichtig gergten eingriff rechtsstellung versorgungstrgers unrichtigen ausgleichsform johannsen henrich sedemund treiber aao zpo rdn vgl johannsen henrich hahne aao vahrg rdn mnchkomm finger zpo aufl rdn mnchkomm grper bgb aao vahrg rdn zller philippi zpo aufl rdn rdn stein jonas schlosser zpo aufl rdn dabei kommt darauf versorgungsausgleich konkreten fall lasten versorgungstrgers auswirken wrde wegen ungewiheit zuknftigen versicherungsverlaufes lt privatrechtlich organisierten versorgungstrgern rechtsbeeintrchtigung ebensowenig feststellen ffentlichrechtlich organisierten privatrechtlich organisierten versorgungstrger berwachungsfunktion hinsichtlich gesetzmigkeit verwaltung trifft johannsen henrich sedemund treiber aao zpo rdn versorgungstrger abnderungsverfahren vahrg grundstzlich gleichem mae beschwerdeberechtigt ausgangsverfahren etwa zller philippi aao rdn braucht entschieden jedenfalls gilt auffassung senats fr abnderungsverfahren vahrg entsprechend privatrechtlich organisierte versorgungstrger geltend macht fr bestehende anrecht bisher schuldrechtlichen versorgungsausgleich berlassen sei nachtrglich mglichkeit realteilung eingefhrt worden anrecht abs vahrg auszugleichen sei gesetz ber weitere manahmen gebiet versorgungsausgleichs dezember bgbl wirkung januar eingefgten bestimmung vahrg gesetzgeber gerade interesse beteiligten versicherungstrger trger versorgungslast rechnung tragen mglichkeit erffnen abnderungsverfahren realteilung beantragen vgl begrndung vorschrift bt drucks bt drucks betroffenen trger befugnis ablehnung antrages vahrg durchfhrung realteilung beschwerde berprfen lassen verweigert wrden gesetzgeber bercksichtigten belange versorgungstrger hinreichend geltung gebracht senat allerdings bereits entschieden privatrechtlich organisierter trger betrieblichen altersversorgung verlngerter schuldrechtlicher versorgungsausgleich betracht kommen verfahren ber ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich materiell beteiligt beschwerde geltend bestehende anrecht sei unrecht gem vahrg ffentlich rechtlich ausgeglichen worden senatsbeschlsse januar ivb zb famrz ff februar ivb zb famrz steht vertretenen auffassung beschwerdebefugnis rahmen abnderungsverfahrens vahrg entgegen geht versorgungstrger ggf spter verlngerter schuldrechtlicher versorgungsausgleich betracht kommen privatrechtlich organisierten versorgungstrger versorgungsordnung rechtskrftiger entscheidung ber versorgungsausgleich realteilung abs vahrg eingefhrt jedenfalls regel schuldrechtlichen versorgungsausgleich vorgeht eigenstndigen anspruch ehegatten versicherungstrger fhrt dadurch ggf spterer tod ausgleichsverpflichteten ehegatten gegenber versicherungstrger entstehender anspruch verlngerten schuldrechtlichen versorgungsausgleich vermieden berechtigten interesse sowohl ausgleichsberechtigten ehegatten versicherungstrgers liegen angefochtene entscheidung alldem bestand fr frage vorliegend konkret hrtefall angenommen weitere tatrichterliche ermittlungen erforderlich abschlieende entscheidung senat mglich sache mu beschwerdegericht zurckverwiesen sache entscheiden zurckverweisung gibt zugleich gelegenheit ber berechnung anwartschaft frheren ehefrau qualifizierte versicherungsrente vbl aktuelle auskunft einzuholen senat zwischenzeitlich entschieden satzung vbl zumindest seit januar unwirksam senatsbeschlu januar xii zb famrz mageblichkeit zeitpunkt ent scheidung geltenden rechts hinsichtlich hhe versorgungsausgleichs brigen regelung wirkung januar kraft getretene satzungsnderung genderte neufassung satzung vbl verffentlicht banz nr januar berholt notwendigkeit nderungen versorgungsordnungen wertermittlung bercksichtigen vgl senatsbeschlu juli ivb zb famrz fr weitere verfahren weist senat vorsorglich folgendes weitere beschwerde rgt recht entgegen auffassung oberlandesgerichtes knne aufgrund gericht genehmigten vereinbarung parteien erfolgten durchfhrung schuldrechtlichen versorgungsausgleichs ausgegangen eventuelle vereinbarung bgb scheitert bereits daran parteien beteiligung betroffenen versorgungstrgers lasten vereinbaren knnen stelle versorgungssatzung vorgesehenen realteilung schuldrechtlichen versorgungsausgleich durchzufhren brigen ergebnis dahingestellt bleiben amtsgericht antrag beschwerdefhrerin vahrg abgelehnt bergangen ausdrcklich abgelehnt wurde antrag tenor amtsgerichtlichen beschlusses jedoch spricht begrndung dafr begehren beschwerdefhrerin zurckgewiesen wobei allerdings erlutert woraus seiten antragsgegners hrte ergeben soweit amtsgericht fallgestaltung entsprechend vahrg gedacht drfte bereits deswegen ausscheiden antragstellerin bereits seit april altersrente fr schwerbehinderte bezieht vgl johannsen henrich hahne aao vahrg rdn schlielich beschwerdefhrerin geschaffene mglich keit realteilung schon zuvor gegenstand rechtsprechung senats senatsbeschlu september aao ff danach familiengericht versorgungstrger geschaffene realteilung daraufhin berprfen magebende regelung bestimmte mindestanforderungen erfllt charakter form ffentlich rechtlichen versorgungsausgleichs ergeben ergebnis einzelfall angemessen erscheint insoweit senat entschieden privatrechtlich organisierten versorgungstrger eingefhrte realteilung gericht schon deswegen verwerfen magebliche regelung vorliegenden fall unterhaltsfall vahrg bercksichtigende hrtefallregelung vorsieht jedoch familiengericht zeitpunkt entscheidung hrteflle tatschlich vorliegen rahmen obliegenden angemessenheitsprfung ausgleich realteilung absehen entscheidenden einzelfall fehlen hrteregelung unangemessenen benachteiligung fhrt fall entscheiden mglichkeit realteilung bestnde senatsbeschlu september aao setzt voraus tatschliche umstnde festgestellt ersichtlich anwendung realteilung konkreten fall grundstzen treu glauben vereinbar erscheinen lassen hahne gerber weber monecke sprick wagenitz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mrz holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ah stgb tmg unterlassungsanspruch wegen meinungsforum internet eingestellten ehrverletzenden beitrags betreiber forums gegeben verletzten identitt autors bekannt bgh urteil mrz vi zr olg dsseldorf lg dsseldorf vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr fr recht erkannt revision klgers zurckweisung rechtsmittels brigen urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april kostenpunkt insoweit aufgehoben klage hinsichtlich klageantrags abgewiesen worden anschlussrevision beklagten zurckgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger mitbegrnder vorstandsvorsitzender vereins satzungsmiger zweck bekmpfung kinderpornographie internet beklagte betreiberin internetforums sexuellem missbrauch kinderpornographie beschftigt nachdem kl ger beitrag forum eingestellt verffentlichte unbekannter pseudonym katzenfreund beitrag klger persnlichkeitsrecht verletzt sieht ebenso spter eingestellten beitrag autors pseudonym rumtrauben identitt klger bekannt klger beklagte unterlassung verbreitung beitrge zahlung geldentschdigung mindestens ersatz vorgerichtlicher rechtsverfolgungskosten hhe anspruch genommen landgericht klage hinsichtlich unterlassungsbegehrens bezglich beider beitrge teils geltend gemachten rechtsverfolgungskosten stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht klage hinsichtlich beitrags klger bekannten verfassers rumtrauben insoweit beanspruchten rechtsverfolgungskosten abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt klger wiederherstellung landgerichtlichen urteils beklagte erstrebt anschlussrevision vollumfngliche klageabweisung entscheidungsgrnde berufungsgericht entscheidung afp verffentlicht beurteilt beitrag autors katzenfreund meinungsuerung klger ehre verletze diffamierung eigenen beitrge klgers gerechtfertigt denen zuvor forum negativer weise ber diskussionsgegner geuert hinsichtlich beitrags bestehe unterlassungsanspruch beklag te betreiberin forums uerung verbreite insoweit grundrecht meinungsuerungsfreiheit berufen knne demgegenber klger unterlassungsanspruch beklagte hinsichtlich beitrags bekannten autors rumtrauben falle kenntnis identitt autors sei meinungsforum vorrangig derjenige anspruch nehmen geuert anspruch ersatz rechtsverfolgungskosten bestehe hhe hinsichtlich beitrags autors katzenfreund ii angefochtene urteil hlt angriffen revision stand anschlussrevision beklagten erfolg rechtlich zutreffend parteien revisionsrechtszug angegriffen wertet berufungsgericht beitrag autors katzenfreund meinungsuerung klger wegen schmhender inhalte ehre verletzt verbreitung deshalb hinnehmen ansatz zutreffend nimmt berufungsgericht beklagte betreiberin internetforums kenntniserlangung unzulssigen inhalten sperren bzw entfernen dritten eingestellten beitrags verpflichtet verpflichtung ergibt allerdings berufungsurteil anklingt nr tdg nr mdstv fr beurteilung zukunft gerichteten unterlassungsanspruchs klgers zeitpunkt entscheidung geltende recht magebend bghz grundstzlich revisionsgericht bercksichtigen bghz abzustellen mithin gesetz vereinheitlichung vorschriften ber bestimmte elektronische informations kommunikationsdienste elektronischer geschftsverkehr vereinheitlichungsgesetz elgvg februar mrz kraft getretenen vorschriften telemediengesetzes bgbl stelle teledienstegesetzes medienstaatsvertrages getreten telemediengesetz enthaltenen vorschriften verantwortlichkeit diensteanbietern tmg regelungen teledienstegesetzes fr mediendienste bisher geltenden entsprechenden regelungen medienstaatsvertrages unverndert bernommen vgl begrndung bundesregierung gesetzesentwurf oktober bt drucks diesbezglichen vorschriften weisen haftungsbegrndenden charakter enthalten ebenso schon tdg fassung art nr gesetzes dezember bgbl anspruchsgrundlagen abs tmg ergibt setzen nachfolgenden bestimmungen gesetzes ebenso schon abs tdg tdg juli bgbl verantwortlichkeit allgemeinen vorschriften zivil strafrechts voraus vgl senatsurteil september vi zr versr tdg stadler haftung fr informationen internet aufl rn auffassung schrifttums kommt vorschriften deshalb art filterfunktion vgl sobola kohl cr vorliegend beruht unterlassungsanspruch klgers abs bgb abs bgb analog sowie abs bgb stgb einschrnkung verantwortlichkeit lsst vorliegend insbesondere haftungsprivilegierung tmg herleiten vorschrift findet ebenso tdg worauf revisionserwiderung recht hinweist unterlassungsansprche anwendung abs tmg gesamtzusammenhang gesetzlichen regelung ergibt betrifft tmg lediglich strafrechtliche verantwortlichkeit schadensersatzhaftung bghz ff tdg unterlassungsansprche bleiben vorschrift ebenso schon tdg bzw tdg abs unberhrt bghz aao unterlassungsanspruch steht entgegen beanstandete beitrag vorliegend genanntes meinungsforum eingestellt worden entgegen auffassung berufungsgerichts knnen grundstze erkennende senat fr fernsehsendungen aufgestellt etwa live diskussionen markt meinungen erffnen senatsurteil bghz panorama vorliegenden fall bertragen frage fernsehen allein wegen ausstrahlens ehrverletzenden uerung belangt besonderheiten rechnung tragen rolle mglichkeiten zwngen fernsehgerechter darstellung ergeben rcksicht darauf erkennende senat seinerzeit entschieden strerhaftung fernsehanstalt verneinen whrend live bertragung fernsehdiskussion ehrverletzende uerung dritten erfolgt fernsehen kritische uerung dritten aufgreift identifizieren senatsurteil bghz aao berlegungen internet erffnetes meinungsforum bertragbar revision weist recht darauf fr livesendungen rundfunk fernsehen geltende mediale privilegierung wiederholungen erstrecken veranstalter mglichkeit offen steht erneute verbreitung uerungen dritter verhindern jrgens cr pankoke presse providerhaftung entsprechendes gilt fr internetforen sofern betreiber vorliegend unstreitig erfolgte rechtsverletzung bekannt unterlassen unzulssig erkannten beitrag entfernen liegt wiederholung rundfunk fernsehaufzeichnung vergleichbare perpetuierung verletzung persnlichkeitsrechts betroffenen betreiber internetforums herr angebots verfgt deshalb vorrangig ber rechtlichen tatschlichen zugriff internetangebote etwa aufzeichnungen fernsehen nachtrglichen zugriff anbieters weise entzogen prfpflichten verletzt allgemeinem zivilrecht beseitigung unterlassung knftiger rechtsverletzungen verpflichtet jrgens kster afp entgegen meinung anschlussrevision beklagte unterlassungsanspruch erfolg entgegenhalten klger uerungen zuvor forum eingestellte eigene beitrge provoziert teilnahme meinungsforum stillschweigende erklrung einwilligung ehrverletzungen innerhalb forums gewertet mag teilnehmer forums hufig vorliegend fall uerungen pseudonym eingestellt knnen einzelfall rechnen anonym bleibenden personen angegriffen mglicherweise allgemeinen persnlichkeitsrecht verletzt wer risiko eingeht verzichtet grundstzlich abwehransprche hinsichtlich knftiger ehrverletzungen unterlassungsansprche deshalb abgeschnitten klger beanstandeten beitrag enthaltene ehrverletzung grundstzen meinungsuerungsfreiheit rahmen ffentlichen auseinandersetzung hinnehmen vermu tung zugunsten freien rede sprechen vgl bverfge njw bverfge njw bverfge njw bverfg njw schutz meinungsuerungen tritt nmlich regelmig persnlichkeitsrechtsschutz zurck betreffenden uerungen vorliegend schmhung darstellen vgl bverfge njw entgegen auffassung berufungsgerichts kommt unterlassungsanspruch vorliegend hinsichtlich beitrags autors rumtrauben betracht zivilrechtliche verantwortlichkeit betreibers internetforums fr eingestellte beitrge entfllt deshalb verletzten identitt autors bekannt ehrverletzender beitrag forum eingestellt betreiber strer abs satz bgb unterlassung verpflichtet ebenso verleger quelle presseerzeugnis ausgehenden strung beherrscht deshalb grundstzlich neben autor beanstandeten artikels verantwortlich vgl senatsurteile bghz ff lffler steffen presserecht aufl lpg rn beim fernsehen sendeunternehmen herr sendung unterlassung verpflichtet senatsurteil bghz grundstze gelten fr betreiber internetforums insoweit herr angebots gerichtete unterlassungsanspruch verletzten besteht gleicher weise unabhngig ansprchen autor eingestellten beitrags sachentscheidung darber vorliegend unterlassungsanspruch beklagte hinsichtlich beitrags autors rumtrauben besteht senat gehindert berufungsgericht fest stellungen inhalt beitrags getroffen rechtlich gewrdigt hinsichtlich entscheidung berufungsgerichts ber anspruch klgers erstattung vorgerichtlicher rechtsverfolgungskosten beiderseitigen rechtsmittel erfolg revision anschlussrevision insoweit begrndet worden mller greiner pauge wellner sthr vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz verkndet oktober werner justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs professor dr hirsch richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof dr frellesen schaal sowie rechtsanwlte dr frey dr wosgien professor dr quaas mndlicher verhandlung juli beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats anwaltsgerichtshofs landes nordrheinwestfalen januar zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren euro festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwaltschaft rechtsanwalt amtsgericht landgericht zugelassen verfgung januar antragsgegnerin zulassung wegen vermgensverfalls widerrufen dagegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurckgewiesen hiergegen richtet sofortige beschwerde rechtsmittel zulssig abs nr brao bleibt jedoch sache erfolg soweit antragsteller begrndung beschwerde vorgetragen anspruch rechtliches gehr sei verfahren anwaltsgerichtshof verletzt worden abwesenheit verhandelt worden sei obwohl terminstag verhinderung wegen terminskollision hingewiesen rechtsmittel erfolg verhelfen senat entscheidet beschwerdegericht fr angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit geltenden verfahren abs brao ermittelt tatsacheninstanz sachverhalt eigener verantwortung etwaige verfahrensfehler vorinstanz kommt grundstzlich anhrung antragstellers beschwerdeverfahren etwaige verletzung rechtlichen gehrs verfahren anwaltsgerichtshof geheilt bgh beschl oktober anwz beschl mai anwz abs nr brao zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt vermgensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefhrdet vermgensverfall gegeben rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhltnisse absehbarer zeit ordnen geraten auerstande verpflichtungen nachzukommen beweisanzeichen hierfr erwirkung schuldtiteln vollstreckungsmanahmen situation beim antragsteller zeitpunkt erlasses widerrufsverfgung gegeben versorgungswerk rechtsanwlte betrieb wegen forderung hhe zwangsvollstreckung mitteilung gerichtsvollzieher zudem acht zwangsvollstreckungsmanahmen offen fr teilweise bereits termin abgabe eidesstattlichen versicherung bestimmt dabei handelte wesentlichen kleinere betrge forderung belief allerdings nebst kosten antragsteller folge kleinere zahlungen geleistet anwaltsgerichtshof vorgetragen verbindlichkeiten erfllt versorgungswerk vereinbarung getroffen jedoch nachgewiesen gegenteil wurde verfahren anwaltsgerichtshof bekannt finanzamt wegen steuerrckstnden sumniszu schlgen hhe insgesamt flligkeitsdaten ab september mrz haftbefehl erwirkt widerrufsgrund nachtrglich entfallen antragstel ler september vollstreckungsverfahren finanzamts eidesstattliche versicherung abgegeben anhaltspunkte dafr interessen rechtsuchenden vermgensverfall ausnahmsweise gefhrdet gegeben hirsch otten frey frellesen wosgien vorinstanz agh hamm entscheidung schaal quaas'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juni betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg erledigung hauptsache bedarf feststellung vorinstanzliche entscheidung rechtsmittelfhrer rechten verletzt darauf gerichteten antrags bgh beschluss juni xii zb lg frankfurt ammain ag frankfurt main xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke richter dr klinkhammer dr gnter dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main mai kosten unzulssig verworfen beschwerdewert grnde beteiligte betreuerin betroffenen mutter betroffene zwischenzeitlich verstorbener ehemann notariellen erbvertrag vereinbart gegenseitig alleinerben beteiligte nacherbin einzusetzen tode vaters schlug beteiligte nacherbschaft machte pflichtteilsanspruch geltend beantragte beim amtsgericht bestellung ergnzungsbetreuers fr aufgabenkreis geltendmachung pflichtteilsanspruchs tochter verstorbenen ehemanns betroffenen amtsgericht bestellte beteiligte ergnzungsbetreuerin aufgabenkreis erbschaftsangelegenheiten verstorbenen ehemann betroffenen beschluss legte beteiligte namen betroffenen eigenen namen beschwerde ziel beschrnkung aufgabenkreises ergnzungsbetreuerin regelung pflichtteilsanspruchs tochter betroffenen beschluss landgerichts beschwerden zurckgewiesen wurden beteiligte rechtsbeschwerde eingelegt beschrnkung aufgabenkreises ergnzungsbetreuerin anstrebt zwischenzeitlich amtsgericht angegriffenen beschluss ber bestellung ergnzungsbetreuers aufgehoben ii rechtsbeschwerde beteiligten unzulssig angegriffene entscheidung whrend rechtsmittelverfahrens aufgehoben wurde beteiligte trotz hinweises senats sachgerechten antrag gestellt amtsgericht beschluss januar rechtsbeschwerde angegriffenen beschluss ber bestellung beteiligten ergnzungsbetreuerin aufgehoben aufgaben ergnzungsbetreuung abgeschlossen wurden bereich freiwilligen gerichtsbarkeit fhrt erlass angegriffenen entscheidung eingetretene erledigung angelegenheiten hauptsache regelmig unzulssigkeit rechtsmittels rechtsschutzbedrfnis beteiligten erledigung verfahrensgegenstandes mehr gegeben bgh beschluss oktober zb fgprax rn mnchkomm zpo koritz aufl famfg rn mther bork jacoby schwab famfg rn unger schulte bunert weinreich famfg aufl rn bumiller harders freiwillige gerichtsbarkeit famfg aufl famfg rn jrgens betreuungsrecht aufl famfg rn angefochtene entscheidung hauptsache erledigt beschwerdegericht gem abs famfg aussprechen entscheidung gerichts ersten rechtszugs beschwerdefhrer rechten verletzt vorschrift rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden bgh beschluss februar zb fgprax rn voraussetzung hierfr jedoch beschwerdefhrer entsprechenden antrag stellt berechtigtes interesse feststellung vorliegt feststellungsinteresse regel anzunehmen schwerwiegender grundrechtseingriff vorliegt abs nr famfg konkrete wiederholungsgefahr abs nr famfg besteht entscheidenden fall senat beteiligte schreiben februar darauf hingewiesen angegriffene beschluss ber bestellung ergnzungsbetreuerin amtsgericht aufgehoben worden dadurch verfahrensgegenstand rechtsbeschwerde erledigt drfte dennoch beteiligte abs famfg erforderlichen antrag gestellt rechtsbeschwerdebegrndung gestellten antrgen festgehalten aufgrund zwischenzeitlich erfolgten aufhebung angegriffenen entscheidung amtsgericht besteht insoweit jedoch rechtsschutzbedrfnis mehr hahne weber monecke gnter klinkhammer nedden boeger vorinstanzen ag frankfurt main entscheidung xvii nue lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb mrz rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mrz vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts halle oktober aufgehoben sache verhandlung neuen entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde klger eigentmer beklagten besitzer grundbuch blatt nr eingetragenen grundstcks qm groe grundstck grenzt wohnhaus bebaute grundstck beklagten nutzen grundstck klger zugang wohnhaus grundstck gelegenen hof klger verlangen herausgabe grundstcks beklagten wege hilfswiderklage beantragt klger verurteilen eintragung dienstbarkeit herausverlangten grundstck bewilligen aufgrund deren jeweiligen eigentmer grundstcks beklagten berechtigt seien grundstck klger nherer magabe begehen befahren amtsgericht klage stattgegeben widerklage abgewiesen landgericht berufung beklagten abweisung klage hilfsweise verurteilung klger gem widerklage erstreben unzulssig verworfen wert geltend gemachten beschwerdegegenstands bersteige dagegen richtet rechtsbeschwerde beklagten aufhebung angefochtenen beschlusses erreichen berufung verfolgen mchten ii rechtsbeschwerde zulssig begrndet rechtsbeschwerde abs nr abs satz zpo statthaft brigen zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr zpo verfahren berufungsgerichts anspruch beklagten gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg verletzt senat bghz hierauf beruht angefochtene entscheidung bghz berufungsgericht bemisst interesse beklagten abweisung klage entsprechend wert grundstcks klger qm meint hinblick widerklage sei betrag erhhen ergebe daraus beklagten hilfsweise erhobenen widerklage erstrebten dauer grundstck klger qm groen hof wohnhaus grundstck erreichen pro quadratmeter gehe wert hofflche ber wert grundstcks klger hinaus hlt rechtlicher prfung stand beschwer beklagten summe werte antrge bestimmt ber nachteil beklagten entschieden worden bgh beschl sept iii zr bghr zpo abs satz klage widerklage urt september xii zr njw olg kln jurbro anm mmmler musielak ball zpo aufl rdn zller gummer heler zpo aufl rdn beschwer beklagten verurteilung herausgabe grundstcks klger berufungsgericht gem zpo zutreffend wert herauszugebenden grundstcks angenommen hiergegen erhebt beschwerde einwendungen rechtsfehler ersichtlich rechtsfehlerhaft jedoch bemessung widerklage verfolgten anspruchs wert hofflche grundstcks beklagten wert beschwerdegegenstands insoweit zpo bestimmen hierbei kommt zugnglichkeit hofflche wert zugang flche ber grundstck klger fr grundstck beklagten einbeziehung errichteten gebudes hierzu beklagten vorgetragen seien versorgung wohnhauses heizmaterial entsorgung mlls zugang hof ber grundstck klger angewiesen andernfalls holz briketts mll wohnung hof bzw zurck tragen mssten vorbringen beklagten enthlt entscheidung berufungsgerichts ausfhrungen rechtfertigt zusammenhang tatsache vortrag beklagten kurzen letzten absatz schriftsatzes prozessbevollmchtigten oktober erfolgt ausgefhrt schluss vorbringen berufungsgericht bersehen anspruch beklagten gewhrung rechtlichen gehrs verletzt worden bercksichtigt wert zugangs hof ber grundstck klger bestimmung wohnwertes hauses beklagten zulssigkeit berufung notwendige wert beschwerdegegenstands sinne abs nr zpo berschritten senat schtzt wert insgesamt krger klein czub stresemann roth vorinstanzen ag sangerhausen entscheidung ii lg halle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli rinke justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja abs werdender wohnungseigentmer bleibt mitglied verbands einheit abtretung vorgemerkten bereignungsanspruchs besitzbertragung veruert insoweit aufgabe bgh urteil juni vii zr bghz erwerber werdender wohnungseigentmer anzusehen bgh urteil juli zr lg stuttgart ag nrtingen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts stuttgart oktober kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand tochter beklagten folgenden streitverkndete kaufte notariellem vertrag juli bautrgerin eigentumswohnung sowie zwei tiefgaragenstellpltze teilung bautrgerin gehrenden grundstcks entstanden eintragung auflassungsvormerkung erfolgte juli september wurde erstmals weiterer erwerber eigentmer grundbuch eingetragen sptestens jahr berlie bautrgerin streitverkndeten wohnung stellpltze nutzung notariellem vertrag oktober veruerte streitverkndete wohnung nebst stellpltzen beklagte oktober wurde abtretung auflassungsvormerkung grundbuch eingetragen derzeit leben beklagte streitverkndete wohnung oktober wurden einheiten zwangsversteigerung dritten zugeschlagen klagende wohnungseigentmergemeinschaft verlangt beklagten zahlung abrechnungsspitzen fr jahr rckstndiges hausgeld fr zeitraum januar einschlielich oktober anteilige zahlung sonderumlage amtsgericht klage stattgegeben berufung beklagten landgericht klage abgewiesen zugelassenen revision klgerin zurckweisung berufung erreichen beklagte beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts urteil zwe verffentlicht schuldet beklagte geforderten betrge werdende wohnungseigentmerin sei streitverkndete rechtsstellung sei infolge abtretung auflassungsvormerkung beklagte bergegangen zweck anerkennung rechtsfigur werdenden wohnungseigentmers nmlich loslsung meinungsbildung innerhalb gemeinschaft teilenden eigentmer sei erreicht sobald erste erwerber jeweiligen einheit streitverkndete rechtsstellung erlangt dagegen sei beklagte zweiterwerberin endgltigen erwerb eigentums weder beitragspflichtig stimmberechtigt ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand beklagte schuldet geforderten betrge wohnungseigentmerin sinne abs entsprechende anwendung norm scheidet werdende wohnungseigentmerin anzusehen rechtsstellung streitverkndete sptestens jahr erlangt folge seither kosten lasten tragen nher hierzu teilenden bautrgerin erstrittene urteil senats mai zr bghz rn ff hieran jahr vorgenommene veruerung gendert rechtsprechung senats entstehungsphase wohnungseigentmergemeinschaft jedenfalls innenverhltnis teilenden eigentmer ersterwerbern vorverlagerte anwendung wohnungseigentumsgesetzes geboten sobald kufer rechtlich verfestigte erwerbsposition besitzen infolge vertraglich vereinbarten bergangs lasten nutzungen wohnung berechtigtes interesse daran wohnungseigentum verbundenen mitwirkungsrechte verwaltung wohnungsanlage vorzeitig auszuben beides anzunehmen wirksamer bereignung wohnungseigentum gerichteter erwerbsvertrag vorliegt bereignungsanspruch auflassungsvormerkung gesichert besitz wohnung erwerber bergegangen infolgedessen werdende wohnungseigentmer einerseits mitwirkungsrechte ausben andererseits gem abs kosten lasten tragen vgl senat beschluss juni zb bghz rn ff urteil mai zr bghz rn teilende eigentmer haftet gesamtschuldnerisch urteil mai zr aao rn gilt grundsatz erwerbsposition erst entstehung wohnungseigentmergemeinschaft rechtlich verfestigt senat urteil mai zr aao rn ff veruerung wohnungen vollstndig rechtlich vollzug gesetzten wohnungseigentmergemeinschaft heraus bundesgerichtshof vorverlagerte anwendung wohnungseigentumsgesetzes dagegen stets abgelehnt sog zweiterwerb vgl bgh urteil mrz vii zb bghz ff senat beschluss dezember zb bghz ff beschluss mai zb bghz ff beschluss juni zb bghz rn besondere rechtliche behandlung erwerbs wohnungseigentum entstehungsphase wohnungseigentmergemeinschaft beruht berlegung insbesondere aufteilung bautrger grundlegend eigentumserwerb bestehenden gemeinschaft unterscheidet wegen abwicklung gewhrleistungsrechten verbundenen verzgerungen eigentumsumschreibung wegen typischen interessenkonflikte erwerbern bautrgern fr bergangsphase mitwirkung erwerber regeln sinnvoll deren geltung beteiligten ohnehin anstreben deren vertragliche vereinbarung teilendem eigentmer ersterwerbern stt indessen schwierigkeiten verhltnis vertragsparteien beschrnken erwerber gleichermaen einbeziehen msste dagegen geht zweiterwerb lediglich zeitpunkt mitgliederwechsels innerhalb bestehenden wohnungseigentmergemeinschaft eingehend ganzen senat beschluss juni zb bghz rn ff veruerung einheit werdenden wohnungseigentmer fhren erwerber werdender wohnungseigentmer anzusehen mitgliedschaftliche stellung zweiterwerber erst vollendeten eigentumserwerb erlangt bislang abschlieend geklrt urteil bundesgerichtshofs juni lag sachverhalt zugrunde grndungsstadium gemeinschaft erwerber rechte erwerbsvertrag sowie besitz wohnung eintragung grundbuch dritte person bertragen bundesgerichtshof lie damals offen erwerber zunchst wohnungseigentmer anzusehen wre ansicht jedenfalls rechtshngigkeit erfolgte weiterveruerung endgltig gemeinschaft wohnungseigentmer ausgeschieden sei infolgedessen verneinte zustndigkeit wohnungseigentumsgerichte vii zr bghz senat spter insoweit aufgabe erstgenannten entscheidung fr klagen gemeinschaftsverhltnis ausgeschiedenen wohnungseigentmer bejaht dabei ging jedoch ausscheiden werdenden wohnungseigentmers gemeinschaft urteil september zb bghz ff teilen literatur meist bezugnahme genannte urteil juni vii zr bghz vertreten rechtsstellung werdender wohnungseigentmer knne mittels abtretung vormerkung gesicherten anspruchs verschaffung besitzes bertragen weitnauer lke aufl rn timme timme aufl rn weitnauer we seuss fest schrift brmann weitnauer heismann werdende wohnungseigentmergemeinschaft reymann zwe berwiegender ansicht veruerung wohnung werdenden wohnungseigentmer dagegen sogenannten zweiterwerb gleichgestellt olg saarbrcken njw rr mko bgb engelhardt aufl rn klein brmann aufl rn timme dtsch aufl rn kmmel niedenfhr kmmel vandenhouten aufl rn riecke schmid lehmann richter aufl rn wenzel nzm stobbe zmr engelhardt zfir fr zeit invollzugsetzung gemeinschaft bayoblgz werdender wohnungseigentmer soweit frage errtert zedent bleiben timme dtsch aufl rn senat entscheidet frage zuletzt genannten auffassung dahingehend werdende wohnungseigentmer zedent mitglied verbands bleibt einheit abtretung vorgemerkten bereignungsanspruchs besitzbertragung veruert insoweit aufgabe bgh urteil juni vii zr bghz erwerber zessionar werdender wohnungseigentmer anzusehen ausgangspunkt weiterhin geboten wohnungseigentumsgesetz direkt anzuwenden zession fhrt immer grundbuch eingetragene teilende eigentmer wohnungseigentmer sinne abs bgb anzusehen liefe nmlich anerkennung werdenden wohnungseigentums verfolgten ziel zuwider mglichst frhzeitigen bergang entscheidungsmacht teilenden eigentmer erwerber erreichen hierzu senat beschluss juni zb bghz rn ff urteil mai zr bghz rn ff fehlte inneren rechtfertigung fr eintritt teilenden eigentmers verband zession weise beteiligt danach entweder zedent zessionar werdender wohnungseigentmer anzusehen besseren grnde sprechen fr ersteres aa entgegen ansicht berufungsgerichts zessionar allerdings begrifflich zweiterwerber ersterwerber eigentum unmittelbar teilenden eigentmer erwirbt auflassungsvormerkung isoliert abgetreten geht analoger anwendung bgb zessionar ber abtretung gesicherten anspruchs bertragung eigentums bautrger zedenten geschlossenen kaufvertrag erfolgt vgl senat urteil juni zr njw versumnisurteil oktober zr njw rn urteil oktober zr njw rn bb eher formale sichtweise spricht jedoch grnde senat erster linie besonderen behandlung ersterwerber veruerung teilenden bautrger bewogen nachfolgende zession zutreffen insbesondere hebt berufungsgericht zutreffend hervor demokratisierungsinteresse erwerber vgl senat beschluss juni zb bghz rn ersten erwerb gesicherten rechtsposition bautrger zedenten genge getan fortan zedenten zessionar zweiterwerb weiteres mglich bung stimmrechts tragung kosten lasten innenverhltnis vertraglich regeln schon spricht dafr veruerung zweiterwerb behandeln zumal einzelrechtsnachfolger werdenden wohnungseigentmers andernfalls strkere rechtsstellung erlangte eingetragenen eigentmers bereits bayoblgz einwand revision gesamtrechtsnachfolge rechte pflichten werdenden wohnungseigentmers rechtsnachfolger bergehen richtig besagt ber folgen rechtsgeschftlichen weiterveruerung cc bergang mitgliedschaft brchte zudem gravierende praktische folgeprobleme gebot rechtssicherheit verband unschwer ermitteln wer mitgliedschaftlichen rechte pflichten innehat eigentmerversammlungen eingeladen stimmrecht ausben darf kosten lasten tragen veruerung werdenden wohnungseigentmer fr wohnungseigentmergemeinschaft erforderlichen gewissheit ersichtlich auen erkennbar abtretung bautrger gerichteten bereignungsanspruchs bergang auflassungsvormerkung fhrt bgb analog vollzieht nmlich auerhalb grundbuchs grundbuch eingetragen geschieht deklaratorisch wege berichtigung vgl staudinger gursky bgb rn meikel bttcher gbo aufl rn jeweils mwn daher bergang rechte pflichten wohnungseigentmers bewirken zudem erwirbt zessionar gleichermaen gefestigte rechtsposition zedent eintragung abtretung grundbuch gegenber originren vormerkung geminderte sicherungswirkung zukommt nher senat versumnisurteil oktober zr dnotz anm kesseler auen weiteres erkennbar besitzbergang wre entgegen auffassung revision zwingend erforderlich zessionar werdender wohnungseigentmer angesehen abtretung bergang nutzungen lasten fhrt feststellung besitzverhltnisse bereitet jedoch besondere schwierigkeiten bundesgerichtshof zweiterwerb bewogen insoweit diskutierte faktische wohnungseigentum abzulehnen bgh urteil mrz vii zb bghz ff anschluss daran senat beschluss dezember zb bghz schon feststellung wann besitzbergang bautrger zedenten erfolgt wohnungseigentmergemeinschaft praktische probleme stellen vgl hierzu drabek zwe deshalb hinnehmbar bautrger einheit regelmig anschluss errichtung gebudes vorherige eigennutzung bergibt vorgang jedenfalls typischerweise anhand uerer merkmale feststellbar dagegen knnen besitzverhltnisse zession fr auenstehende undurchsichtig erweisen gilt durchgehend vermieteten wohnung zeigt vorliegenden fall anschaulich zedentin zessionarin wohnung gemeinsam bewohnen wre ausscheiden zedentin verband auen ersichtlich zudem fhrt aufnahme zessionarin wohnung weiteres besitzerin besitzdienerin sinne bgb geworden vgl bgh beschluss mrz zb njw rn dd interessen beteiligten rechtfertigen ergebnis zessionar erlangt rechte wohnungseigentmers jedoch innenverhltnis entsprechende vertragliche regelungen sicherstellen rechtsstellung weitgehend wohnungseigentmers angenhert vgl riecke schmid lehmann richter aufl rn zedent vertraglich absichern schuldbeitritt zessionars wege echten vertrags zugunsten wohnungseigentmergemeinschaft vereinbart vgl fr zweiterwerber senat beschluss mai zb bghz rechtsposition unterscheidet derjenigen eingetragenen veruerers erster linie dadurch erwerb wohnungseigentum grndungsphase gemeinschaft wegen abwicklung gewhrleistungsrechten ber jahre hinziehen vgl senat beschluss juni zb bghz rn urteil mai zr bghz rn ff infolgedessen ber lngere zeit fortbestehende haftung auenverhltnis problematisch einzelfall zweiterwerb ergeben daher geeignet aufgezeigten bedenken bergang rechtsposition berwinden sicht wohnungseigentmergemeinschaft weise ehesten gewhrleistet deren mitglieder erforderlichen sicherheit bestimmt knnen bedrfnis hher gewichten mgliche vollstreckungsrechtliche nachteile ergeben knnen zedent hausgelder schuldet sptere umschreibung eigentums jedoch zessionar erfolgt ohnehin zedent eigenen interesse veruerung regelmig schuldbeitritt zessionars vereinbaren ermglicht wohnungseigentmergemeinschaft umschreibung eigentums vollstreckung wohnungseigentum wegen etwaiger rckstnde iii kostenentscheidung beruht abs zpo stresemann roth weinland brckner kazele vorinstanzen ag nrtingen entscheidung lg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart bender fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats kammergerichts juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin beteiligte jahr dm grundstcksgesellschaft damals firmierend umbenannt gbr fonds beklagte ag schlielich umgewandelt ag gmbh grndungsgesellschafterin weiterer gleichartiger fonds anteile wurden mehrheitlich land berlin gehalten fonds gegrndet worden wohnanlagen grtenteils sozialen wohnungsbau errichten vermieten differenz kostenmiete niedrigeren sozialmiete wurde teilweise aufwendungshilfen landes berlin ausgeglichen sog frderungsweg hilfen wurden ersten frderphase fr jahre ab bezugsfertigkeit bewilligt blicherweise schloss daran ebenfalls jhrige anschlussfrderung abweichend verwaltungsbung beschloss berliner senat februar verzicht anschlussfrderung fr bauvorhaben denen grundfrderung dezember endete darunter fiel fonds seither fonds sanierungsbe drftig klgerin macht verschiedene prospektmngel geltend zuletzt beantragt festzustellen beklagte verpflichtet sei smtlichen verbindlichkeiten beteiligung fonds insbesondere quotalen haftung fr gesellschaft aufgenommenen bankdarlehen freizustellen soweit entstandenen steuervorteile erfolgten ausschttungen abzglich geleisteten einlage berstiegen zug zug bertragung gesellschaftsanteils ferner feststellung begehrt beklagte ersatz etwaiger weiterer schden verpflichtet sei landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten abgewiesen dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision klgerin entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt prospekt stelle anschlussfrderung unzutreffend sicher dar whrend tatschlich rechtsanspruch darauf bestanden beitrittsentscheidung klgerin beruhe fehler vortrag klgerin sei insoweit unsubstanziiert kausalitt vermutet klgerin prospekt offen gelegte risiken kauf genommen mglich sei vergleichbar geringe risiko ausbleibens anschlussfrderung anlage htte abhalten lassen prospektfehler liege insbesondere sei darstellung quotalen haftung prospekt beanstanden ii hlt revisionsrechtlicher nachprfung punkten stand berufungsgericht allerdings recht angenommen klgerin beklagten beim vertragsschluss zutreffend ber risiken anlage unterrichtet worden stndigen rechtsprechung senats anleger fr beitrittsentscheidung zutreffendes bild ber beteiligungsobjekt vermittelt ber umstnde fr anlageentscheidung wesentlicher bedeutung knnen insbesondere ber angebotenen speziellen beteiligungsform verbundenen nachteile risiken zutreffend verstndlich vollstndig aufgeklrt bghz bgh sen urt april ii zr wm dezember ii zr zip tz berufungsgericht fehlerfreier tatrichterlicher wrdigung festgestellt verwendeten prospekt geschehen prospektfehler liegt danach angabe gesellschafter wrden fr verbindlichkeiten gesellschaft entsprechend beteiligungsquote haften eindruck erweckt umfang quotalen haftung leistungen gesellschaftsvermgen zwingend gemindert vgl bgh sen beschl mrz ii zr juris ebenso wenig fhrt angabe hchstbetrgen hinsichtlich einzelnen gesellschafter abgeschlossenen darlehensvertrgen anstelle gesellschaftsvertrag vereinbarten haftungsquoten haftung wegen verschuldens vertragsschluss revision zeigt schon vornherein geplant sei haftung gesellschafter jeweilige quote quote entsprechenden absoluten betrag jeweiligen anfangsschuld begrenzen brigen berufungsgericht vertretbarer tatrichterlicher wrdigung angenommen betragsangaben darlehensvertrgen htten deklaratorische bedeutung tatschlich sei quotale haftung vereinbart prospekt insoweit fehlerhaft darin eindruck erweckt anschlussfrderung bestehe rechtsanspruch vgl bgh sen beschl mrz ii zr juris prospekthinweis ablauf ersten frderungszeitraumes jahren anschlussfrderung gesichert berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen verstanden sei anschlussfrderung grunde schon bewilligt msse ber frderung entschieden eindruck angabe prospekts endet frderungszeitraum gem richtlinien ber anschlussfrderung sozialwohnungen anschlussfrderung gewhrt gewhrleistet dauerhaft vertretbare belastungen verstrkt unzutreffend hinweis prospekts wegfall mittel wre verletzung frderungsbestimmungen denkbar bzw zahlungsunfhigkeit staates vgl anschlussfrderung ebenso wenig richtig gestellt allgemeinen hinweis prospekts knnen prospektierte ergebnisse richtig nderungen gesetzgebungs rechtsprechungs verwaltungspraxis beeinflusst anschlussfrderung fr rentabilitt fonds wesentlicher umstand wohneinheiten sollten sog frderungsweg errichtet beklagte vorgetragen anschlussfrderung investor welt einzige wohnung berlin marktsegment gebaut htte ablauf jhrigen grundfrderung verbleibende kostenmiete fr wohnungen marktsegments erzielen wre annahme berufungsgerichts prospektfehler sei fr beitrittsentscheidung klgerin urschlich geworden hlt revisionsrechtlichen prfung stand berufungsgericht verkennt ansatz fehlerhafte aufklrung schon lebenserfahrung urschlich fr anlageentschei dung st rspr bghz tz bgh sen urt mrz ii zr zip dezember aao tz vermutung aufklrungsrichtigen verhaltens sichert recht anlegers eigener entscheidung abwgung fr wider darber befinden bestimmtes projekt investieren senat bghz ff unrecht berufungsgericht jedoch angenommen kausalittsvermutung greife klgerin zutreffenden aufklrung entscheidungskonflikt gekommen wre mglichkeit aufklrungsrichtigen verhaltens gegeben immobilien denen regel vordringlich sicherheit rentabilitt inflationsschutz geht bestehen handlungsvarianten stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs geeignet lebenserfahrung beruhende tatschliche vermutung urschlichkeit fehlerhafter prospektdarstellungen fr anlageentscheidung entkrften immobilienfonds erwartet durchschnittliche anleger werthaltigkeit deshalb verbietet derartigen anlageform regelfall annahme gehrige aufklrung ber wichtige fr werthaltige anlage abtrgliche umstnde htte anlageinteressenten allein schon deshalb erheblichen steuervorteilen geworben wurde vernnftigerweise mehrere entscheidungsmglichkeiten erffnet entscheidungskonflikt begrndet bgh sen urt mrz ii zr zip tz urt februar iii zr zip tz vielmehr regelmig davon auszugehen anleger richtiger aufklrung fonds beigetreten wre ausnahme grundsatz kommt allenfalls hochspekulativen geschften betracht bghz bgh urt mai xi zr zip tz grundstzlich geltenden kausalittsvermutung denen investition immobilienfonds jedoch regel gehrt bgh urt februar aao tz danach kausalitt prospektfehlers fr anlageentscheidung vermutet zutreffenden hinweis rechtliche ungewissheit anschlussfrderung wre fr durchschnittlichen anlageinteressenten durchaus vernnftig vorhaben investieren unabhngig anschlussfrderung konnte anleger anlage steuern sparen riskierte fonds ausbleiben anschlussfrderung jahren insolvent wrde investierte kapital verloren wre standen adquaten gewinnchancen gegenber liquiditts prognoserechnung prospektes konnte anleger normaler frderung jhrlich ausschttung eingesetzten kapitals rechnen htte hinzurechnung steuervorteile mehr einlage verdient gehabt auergewhnlich hohen gewinnchancen vgl bghz indes rede risiko anschlussfrderung bewilligt zeitpunkt anlageentscheidung gering einzustufen berufungsgericht angenommen bedeutung umstand anschlussfrderung rechtsanspruch bestand stellte berlebensfhigkeit fonds grundstzlich frage recht anlegers fr wider abzuwgen anlageentscheidung eigener verantwortung treffen fllen unzutreffende informationen ber umstnde fr deren eintritt geringe wahrscheinlichkeit besteht beeintrchtigt vermutung aufklrungsrichtigen verhaltens beklagte widerlegt kausalittsvermutung widerlegen aufklrungspflichtige darlegen beweisen anleger unterlassenen hinweis unbeachtet gelassen htte annahme berufungsgerichts klgerin risiken hingenommen weitere risiko zeichnung anlage abgehalten htte gengt schluss tragfhig vielmehr anleger schon zahlreiche risiken bernommen ebenso gut mehr bereit weitere risiken bernehmen iii angefochtene entscheidung grnden ergebnis richtig zpo fr revisionsverfahren zugrunde legenden sachverhalt trifft beklagte unrichtigen darstellung prospekt verschulden verschulden fllen haftung verschulden vertragsschluss abs satz bgb vermutet frage vermutung widerlegt berufungsgericht standpunkt folgerichtig feststellungen getroffen wrde rechtsirrtum geschftsfhrer beklagten ber verbindlichkeit anschlussfrderung ausreichen rechtsirrtum entschuldigt stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs irrende anwendung verkehr erforderlichen sorgfalt beurteilung gerichte rechnen brauchte bgh urt oktober viii zr njw tz nachw insoweit beklagte darauf berufen oberverwaltungsgericht berlin beschluss juli dvbl land berlin wege einstweiligen anordnung aufgegeben beklagten entscheidung hauptsacheverfahrens ber anschlussfrderung entsprechende finanzielle hilfe gewhren entscheidung beruhte blo summarischen prfung rechtslage demgegenber bundesverwaltungsgericht urteil mai streitigen anschlussfrderung ausgefhrt subventionsempfnger msse grundstzlich rechnen eintritt grundlegender nderungen allgemeinen rahmenbedingungen subventionen gekrzt wrden ganz wegfielen nvwz tz anspruch verjhrt neufassung bgb januar drei jahre ablauf jahres berechtigte kenntnis anspruch begrndenden umstnden person schuldners erlangt grobe fahrlssigkeit erlangt htte lngstens zehn jahre verkrzte verjhrungsfrist art abs egbgb klageeinreichung jahr alsbaldiger zustellung zpo abgelaufen entscheidung berliner senats anschlussfrderung einzustellen datiert februar anhaltspunkte fr frhere kenntnis grob fahrlssige unkenntnis klgerin prospektfehler beklagte dargetan iv sache berufungsgericht zurckzuverweisen erforderlichen feststellungen getroffen knnen beklagte fr behauptung prospektmangel sei urschlich fr anlageentscheidung beweis parteivernehmung klgerin angetreten beweisantritt berufungsgericht nachzugehen strohn vorsitzender richter bgh prof dr goette wegen urlaubs unterschrift verhindert strohn reichart vorinstanzen lg berlin entscheidung kg entscheidung caliebe bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil xii zr verkndet oktober kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr blumenrhr richter dr krohn dr hahne gerber prof dr wagenitz fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln mrz aufgehoben rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gerichtskosten fr revisionsverfahren erhoben urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand klger verlangt beklagten rumung herausgabe gewerberumen klger seit eigentmer grundstcks beklagten frchte wein gemseladen betreiben beklagten rume voreigentmerin gemietet parteien streiten ber wirksamkeit fortbestand mietvertrags landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgers zurckgewiesen festgestellt wert beschwer fr klger dm betrgt darstellung tatbestandes berufungsgericht abgesehen urteil wendet revision klgers zweitinstanzliches klagebegehren weiterverfolgt entscheidungsgrnde beklagten revisionsbeklagten mndlichen verhandlung trotz rechtzeitiger bekanntmachung termins vertreten ber revision antragsgem versumnisurteil entscheiden zpo vgl bghz ff urteil beruht jedoch inhaltlich sumnisfolge prfung angefochtenen entscheidung ii revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung berufungsgericht oberlandesgericht berufungsurteil darstellung tatbestandes gem abs zpo abgesehen sa che revisibel angesehen annahme boden entzogen nachdem erkennende senat wert beschwer mehr dm festgesetzt abs satz zpo revision beanstandet recht angefochtene urteil tatbestand enthlt fehlen tatbestandes fhrt grundstzlich aufhebung urteils entscheidung entnommen streitstoff berufungsgericht entscheidung zugrunde gelegt vgl etwa bghz senatsurteile oktober ivb zr mai xii zr bghr zpo abs tatbestand fehlender nr allerdings bundesgerichtshof einzelfllen aufhebung tatbestand versehenen berufungsurteils abgesehen anwendung rechts festgestellten sachverhalt deshalb nachgeprft konnte sach streitstand fr beurteilung aufgeworfenen rechtsfragen ausreichenden umfang entscheidungsgrnden ergab vgl etwa bgh urteile september vi zr mrz iv zr bghr zpo abs tatbestand fehlender nr ausnahmefall jedoch gegeben fehlt bereits wiedergabe gestellten antrge abs zpo berufungsurteil allgemein abweisung rumungsklage rede brigen berufungsgericht zutreffende begrndung landgericht rumungsklage abgewiesen bezug genommen bezugnahme ersetzt notwendige feststellung tatschlichen grundlagen berufungsgericht entscheidung gesttzt schon ansatz ermglicht angefochtene urteil verllichen berblick wann wem inhalt form mietvertrag geschlossen verlngert worden ebenso fehlen feststellungen fr verstndnis klagebegehrens zentralen frage wann wem grund mietvertrag gekndigt angefochten worden einzelheiten lt berufungsurteil hinreichend klares bild darber gewinnen tatschlichen grundlage berufungsgericht rechtlichen ergebnis gelangt geht berufungsgericht davon mietvertrag enthaltene sondervereinbarung ber einrumung vorkaufsrechts satz bgb vorgeschriebenen form ermangele formnichtigkeit abrede greife mietvertrag ber oberlandesgericht beruft fr auffassung gesamtschau ursprungsvertrag beiden ergnzungsvereinbarungen fr gesamtnichtigkeit sprechende vermutung bgb entkrfte urteil inhalt zusammenspiel abreden einzelnen erkennbar revisionsgericht anwendung bgb durchaus mgliche gesamtschau allein aufgrund berufungsurteils nachvollziehen entsprechendes gilt fr berlegungen berufungsgerichts denen ergnzungsvereinbarung januar vertragslaufzeit dezember verlngert worden schriftformerfordernis bgb gengt berufungsurteil gibt voraussetzungen erkennende senat fr anwendung satz bgb nachtragsvereinbarungen formuliert zutreffend erschpfende nachprfung berufungsgericht bejahten frage voraussetzungen vorliegenden fall gegeben jedoch aufgrund tatschlichen feststellungen berufungsurteil allein mglich bleibt worauf revision zutreffend hinweist etwa frage offen inwieweit nachtragsabrede bezug genommene ursprngliche mietvertrag form satz bgb gewahrt entscheidung fr genommen hinreichend erkennbar weise parteien ergnzungsvereinbarung fortgeltung bisherigen formgerecht niedergelegten vertragsinhalts klargestellt wahrung form satz bgb offengelegt beklagte ehemann vereinbarung zugleich vertreter beklagten ehefrau unterzeichnet umstnden angefochtene urteil bestehen bleiben sache mu vielmehr neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen wegen gerichtskosten revisionsverfahrens macht senat abs satz gkg gebrauch abs satz gkg vgl senatsurteile oktober mai aao blumenrhr krohn gerber hahne wagenitz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz fassung juni ff bgb widerrufen mehrere darlehensnehmer abschluss verbraucherdarlehensvertrags gerichteten willenserklrungen wandelt widerruf darlehensnehmer verbraucherdarlehensvertrag verhltnis smtlichen darlehensnehmern einheitliches rckgewhrschuldverhltnis darlehensnehmer mitglubiger rckgewhrschuldverhltnis resultierenden ansprche fortfhrung senatsurteil oktober xi zr wm rn verffentlichung bestimmt bghz bgh urteil oktober xi zr olg koblenz lg mainz ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt fr recht erkannt revision beklagten zurckweisung anschlussrevision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz juli kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung klger urteil zivilkammer landgerichts mainz juli insoweit zurckgewiesen rechtsmittel beklagte verurteilt worden klger gesamten hand nebst zinsen hieraus hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit juli zahlen brigen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit widerrufs abschluss zwei verbraucherdarlehensvertrgen gerichteten willenserklrungen klger klger schlossen april beklagten zwecks finanzierung immobilie zwei darlehensvertrge ber je darlehensvertrag nr beinhaltete abrede fr jahre fes ten zinssatzes nominal darlehensvertrag nr betrag nr betrag verteilte sah zunchst variable verzinsung magabe drei monats euribor zuzglich marge ab jahr zahlten klger aufgrund konditionenanpassung insoweit festen zinssatz sicherung ansprche beklagten diente buchgrundschuld grundstck klger ber beklagte belehrte klger abschluss darlehensvertrge april ber widerrufsrecht jeweils gleichlautend folgt klger verkauften grundstck juni dritten vereinbarten kufer eigentumsbergang soweit interesse frei grundbuch eingetragenen rechten lasten erfolgen solle beurkundende notar forderte beklagte juni erteilung lschungsbewilligung beklagte ffentlich beglaubigter form schreiben august bermittelte klger lsten restdarlehenssummen september ab beklagte forderte klger zahlten aufhebungsentgelte hhe bearbeitungsentgelt hhe kosten ffentlichen beglaubigung lschungsbewilligung hhe klger widerriefen schreiben prozessbevollmchtigten juni abschluss darlehensvertrge gerichteten willenserklrungen forderten beklagte zahlung juni klage rckzahlung aufhebungsentgelte bearbeitungsentgelts kosten ffentlichen beglaubigung gesamten hand nebst zinsen auerdem freistellung vorgerichtlich verauslagten anwaltskosten landgericht abgewiesen dagegen klger berufung eingelegt beklagte whrend berufungsverfahrens hilfsweise bestrittenen eigenen anspruch nutzungsersatz aufgerechnet berufungsgericht zurckweisung berufung brigen erstinstanzliche urteil abgendert klage freistellungsbegehren stattgegeben grnden dahin erkannt beklagten stehe hilfsweise aufrechnung gestellte anspruch berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte hilfsaufrechnung zurckkommt vollstndige zurckweisung klgerischen berufung klger verfolgen anschlussrevision freistellungsbegehren entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg berufungsgericht olg koblenz urteil juli juris begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgefhrt parteien seien april verbraucherdarlehensvertrge zustande gekommen klgern recht zugestanden abschluss darlehensvertrge gerichteten willenserklrungen widerrufen verwendung wortes frhestens beschreibung voraussetzungen fr anlaufen widerrufsfrist beklagte klger ber bedingungen widerrufs undeutlich unterrichtet gesetzlichkeitsfiktion musters fr widerrufsbelehrung mageblichen fassung bgb informationspflichten verordnung knne beklagte berufen widerrufsbelehrung beklagten muster vollstndig entsprochen mangels ordnungsgemer belehrung sei widerrufsfrist angelaufen klger widerruf htten erklren knnen parteien ausbung widerrufsrechts aufhebungsvertrge geschlossen htten stehe weder widerruf abschluss darlehensvertrge gerichteten willenserklrungen anspruch stattung aufhebungsentgelte entgegen vereinbarung htten parteien darlehensvertrge beseitigt lediglich bedingungen fr deren beendigung modifiziert selbstndigen rechtsgrund fr behaltendrfen aufhebungsentgelte htten aufhebungsvertrge geschaffen klger htten widerrufsrecht verwirkt verhalten verbrauchers widerrufsrecht kenntnis lasse schluss darauf zustehenden widerrufsrecht gebrauch beklagte knne schutzwrdiges vertrauen schon deshalb anspruch nehmen situation herbeigefhrt ordnungsgeme widerrufsbelehrung erteilt fr beklagte mglichkeit nachbelehrung bestanden jedenfalls whrend laufzeit darlehen sei zuzumuten mglichkeit gebrauch mangel widerrufsbelehrung sphre hergerhrt gesetzlich verpflichtet sei ordnungsgeme widerrufsbelehrung erteilen klger htten widerrufsrecht rechtsmissbruchlich ausgebt knne widersprchliches verhalten vorgehalten feststnde fortbestehendes widerrufsrecht gekannt htten dafr bestnden ebenso wenig anhaltspunkte fr schdigungsabsicht klger grundlage widerruf entstandenen rckgewhrschuldverhltnisses knnten klger aufhebungsentgelte bearbeitungsentgelt erstattung kosten fr ffentliche beglaubigung lschungsbewilligung verlangen ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen nachprfung punkten stand berufungsgericht allerdings ausgangspunkt richtig erkannt klgern sei gem abs bgb zunchst recht zugekommen abschluss darlehensvertrge gerichteten willenserklrungen abs bgb art abs satz nr abs abs satz egbgb mageblichen august juni geltenden fassung widerrufen ebenfalls zutreffend auffassung berufungsgerichts widerrufsfrist sei erklrung widerrufs juni abgelaufen klgern erteilten widerrufsbelehrungen informierten mittels einschubs frhestens unzureichend deutlich ber beginn widerrufsfrist vgl senatsurteil juli xi zr bghz rn gesetzlichkeitsfiktion musters fr widerrufsbelehrung gem anlage bgb infov mageblichen dezember mrz geltenden fassung beklagte berschrift finanzierte geschfte gestaltungshinweis vollstndig umgesetzt berufen senatsurteil oktober xi zr wm rn verffentlichung bestimmt bghz berufungsgericht richtig erkannt abschluss darlehensvertrge gerichteten willenserklrungen klger vorzeitiger beendigung darlehensvertrge widerrufen konnten zweck widerrufsrechts verbraucher mglichkeit geben geschlossenen vertrag einfache weise widerruf lsen sonstigen nichtigkeits beendigungsgrnden verbundenen gegebenenfalls weniger gnstigen rechtswirkungen kauf nehmen mssen deshalb verbraucher abschluss verbrauchervertrags gerichtete willenserklrung widerrufen parteien vertrag ausbung widerrufsrechts einvernehmlich beendet zugleich ber widerrufsrecht vergleichen senatsurteil oktober xi zr wm rn revisionsrechtlicher berprfung anhand neueren senatsrechtsprechung senatsurteile juli xi zr bghz rn xi zr bghz rn oktober xi zr wm rn mrz xi zr wm rn stand halten erwgungen denen berufungsgericht verwirkung widerrufsrechts verneint beklagte davon ausging ausgehen klger htten widerrufsrecht kenntnis schloss entgegen rechtsmeinung berufungsgerichts verwirkung vgl bgh urteile juni ii zr bghz mrz zr wm rn gleiches gilt fr umstand beklagte situation herbeigefhrt ordnungsgeme widerrufsbelehrung erteilt gerade beendeten verbraucherdarlehensvertrgen vertrauen unternehmers unterbleiben widerrufs schutzwrdig erteilte widerrufsbelehrung ursprnglich gesetzlichen vorschriften entsprach folgezeit versumt verbraucher nachzubelehren senatsurteil juli xi zr aao rn gilt besonderem mae beendigung darlehensvertrags wunsch verbrauchers zurckgeht senatsurteil oktober aao rn senatsbeschluss september xi zr rn recht berufungsgericht dagegen angenommen klger htten leistung aufhebungsentgelte bearbeitungsentgelts darlehensvertrgen ergebende verpflichtung erfllt leistungen falle wirksamen widerrufs darlehensvertrags abs satz bgb juni geltenden fassung knftig af verbindung abs bgb zurckzugewhren seien senatsurteil oktober xi zr wm rn indessen hlt berufungsurteil revisionsrechtlichen berprfung stand soweit berufungsgericht gemeint klger knnten entstehen rckgewhrschuldverhltnisses widerruf abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklrungen klger unterstellt rckgewhr beklagten erstatteten kosten fr ffentliche beglaubigung lschungsbewilligung fordern anspruch beklagten erstattung kosten fr ffentliche beglaubigung lschungsbewilligung folgt vergleichbar anspruch erstattung kosten fr ffentliche beglaubigung lschungsfhigen quittung abs bgb abs bgb vgl senatsurteile mai xi zr bghz november xi zr bghz staudinger wolfsteiner bgb neubearb rn mnchkommbgb lieder aufl rn rechtsgedanken abs satz bgb af folgt schon deshalb lschungsbewilligung wirksamwerden widerrufs erteilt wurde berufungsgericht klgern verzugszinsen beantragt ab juli zuerkannt schlielich bersehen beklagte jedenfalls ablauf juni magabe senatsurteil februar xi zr wm rn ff aufgestellten grundstze erfllung verpflichtungen abs satz bgb af verbindung ff bgb schuldnerverzug befand iii berufungsurteil unterliegt soweit berufungsgericht nachteil beklagten entschieden wegen rechtsfehlerhaften ausfhrungen berufungsgerichts verwirkung aufhebung abs zpo insoweit stellt grnden richtig dar zpo iv soweit berufungsgericht klgern deren berufung erstattung beklagte geleisteten kosten fr ffentliche beglaubigung lschungsbewilligung nebst zinsen gewhrt sache endentscheidung reif abs zpo klgern steht rechtlichen gesichtspunkt anspruch folgt oben genannten grnden abs satz bgb af verbindung ff bgb klger knnen erstattung richtigkeit vorbringens unterstellt argument beanspruchen lschungsbewilligung zusammenhang veruerung grundstcks klger erteilt worden sei beklagte kosten fr ffentliche beglaubigung fr erforderlich erachten drfen klger ohnehin notar abwicklung beauftragt htten ausweislich notariellen kaufvertrags beurkundende notar klgern beauftragt unterlagen lastenfreistellung beklagten anzufordern beklagten entstanden kosten fr ffentliche beglaubigung mithin veranlassung klger hhe kosten klger frage gestellt brigen sache soweit berufungsgericht nachteil beklagten erkannt endentscheidung reif daher neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo fr weitere verfahren weist senat darauf berufungsgericht anschluss korrekt formulierten antrag klger richtig davon ausgegangen klger seien bestehen zahlungsanspruchs unterstellt mitglubiger bgb berufungsgericht ohnehin wegen abs zpo ausurteilen drfte vgl senatsurteil juni xi zr wm gesamtglubiger bgb mitglubigerschaft regel gesamtglubigerschaft ausnahme palandt grneberg bgb aufl rn gilt anwendungsbereich ff bgb mnchkommbgb gaier aufl rn aa staudinger kaiser bgb neubearb rn konnte klger abschluss darlehensvertrge gerichtete willenserklrung gesondert widerrufen sowohl erklrte widerruf beider klger widerruf klger bgb fhren darlehensvertrge verhltnis smtlichen klgern jeweils einheitliches rckgewhrschuldverhltnis umwandeln vgl senatsurteil oktober xi zr wm rn zahl darlehensvertrge entsprechenden rckgewhrschuldverhltnissen resultiert jeweils einfache forderungsgemeinschaft klger mitglubigern macht vgl olg celle urteil dezember juris rn palandt grneberg aao rn berufungsgericht ergebnis kommen darlehensvertrge seien rckgewhrschuldverhltnisse umgewandelt worden entscheidung ber hilfsaufrechnung klarstellung aufzuhe ben vgl senatsurteil januar xi zr bghz rn anschlussrevision klger dagegen erfolg berufungsgericht anschlussrevision betreffend ausgefhrt anspruch klger freistellung vorgerichtlich verauslagten anwaltskosten bestehe folge verzug schadensersatzanspruch klger wegen falschbelehrung scheitere beklagte unvermeidbaren rechtsirrtum befunden ii hlt revisionsrechtlicher berprfung ergebnis stand klgern steht rechtlichen gesichtspunkt geltend gemachte anspruch freistellung berufungsgericht ergebnis zutreffend anspruch schuldnerverzug verneint senatsurteil februar xi zr wm rn ff nimmt anschlussrevision behauptete anspruch schadensersatz wegen un zutreffenden belehrung klger besteht senatsurteil februar aao rn ellenberger grneberg menges maihold derstadt vorinstanzen lg mainz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss za september abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr krger richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brckner weinland beschlossen antrag bewilligung verfahrenskostenhilfe zurckgewiesen grnde beabsichtigte rechtsverfolgung bietet hinreichende aussicht erfolg sinne abs famfg abs satz zpo sorgfltig begrndete beschwerdeentscheidung weist rechtsfehler haftantrag zulssig begrndet getroffenen feststellungen lag insbesondere haftgrund unerlaubten einreise gem abs satz nr abs satz aufenthg aufgrund frheren abschiebung einreiseverbot begrndet abs abs nr aufenthg betroffene vollziehbar ausreisepflichtig abs nr aufenthg gem abs satz aufenthg erforderliche prognose ber durchfhrung abschiebung bezugnahme ergnzende stellungnahmen auslnderbehrde fehlerfrei getroffen worden beschwerdegericht asylgesuch betroffenen april weitergeleitet schon deshalb beanstanden bevollmchtigten anhrung darauf hingewiesen asylgesuch zustndigen behrde gestellt kern wendet betroffene verfahren abschiebungshaft versagung einbrgerung obwohl senat hintergrund lebensgeschichte nachvollziehen bestandskrftige verwaltungsrechtliche entscheidung verfahren abschiebungshaft revidiert krger stresemann brckner roth weinland vorinstanzen ag bonn entscheidung xiv lg bonn entscheidung'],['Soon']] [['nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stpo abs antrag durchfhrung sicherungsverfahrens strafverfahren staatsanwaltschaft beschwerdeverfahren ablehnung erffnung hauptverfahrens gestellt bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni sicherungsverfahren wegen beleidigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen vizeprsident bundesgerichtshofes dr jhnke vorsitzender richter bundesgerichtshof detter richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof prof dr fischer richterin bundesgerichtshof elf beisitzende richter staatsanwltin vertreterin bundesanwaltschaft justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts koblenz november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus abgelehnt hiergegen richtet sachrge gesttzte revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel erfolg verfahrensvoraussetzung zulssigen antragsschrift demgem wirksamen erffnungsbeschlusses gegeben einzelnen verfahren liegen zwei ursprnglich amtsgericht st goar gerichtete anklagen august november zugrunde strafverfahren staatsanwaltschaft koblenz dezember einstweilige unterbringung beschuldigten stpo beantragt hinblick erwartende maregelanordnung vorlage akten landgericht gem abs stpo stpo angeregt beschlu februar landgericht koblenz verbindung beiden verfahren sicherungsverfahren bezglich tat ii erffnet brigen erffnung hauptverfahrens abgelehnt teilweise nichterffnung sicherungsverfahrens staatsanwaltschaft koblenz fristgerecht sofortige beschwerde eingelegt beschwerdebegrndung ausdrcklich erffnung sicherungsverfahrens beantragt oberlandesgericht koblenz beschlu mrz sofortige beschwerde staatsanwaltschaft sicherungsverfahren hinsichtlich weiteren taten erffnet antragsschrift abs stpo prozevoraussetzung fr sicherungsverfahren anklageschrift ersetzt fischer kk aufl rdn ff gssel lwe rosenberg stpo aufl rdn pfeiffer stpo aufl rdn kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn jeweils durchfhrung strafverfahrens bezweckende anklageschrift hauptverfahren sicherungsverfahren erffnet erffnungsrichter unzulssiger weise hinsichtlich durchfhrung selbstndigen sicherungsverfahrens bestehende ermessen staatsanwaltschaft eingreifen wrde rgst fehlen erforderlichen antrags abs stpo vermag nachtrgliche zustimmung staatsanwaltschaft erffnung sicherungsverfahrens ndern antrag durchfhrung sicherungsverfahrens jedoch staatsanwaltschaft hilfsantrag anklageschrift verbunden rgst aao fischer aao rdn gssel aao weiteren verlauf zwischenverfahrens gestellt aa wohl kleinknecht meyer goner aao rdn fall einleitungsermessen staatsanwaltschaft gewahrt brigen staatsanwaltschaft erffnungsentscheidung gerichts ohnehin befugt anklageschrift zurckzunehmen antragsschrift abs stpo neu einzureichen stellung sicherungsverfahrensantrags darber hinaus beschwerdeverfahren ablehnung erffnung hauptverfahrens mglich entscheidungsfreiheit staatsanwaltschaft eingeschrnkt verteidigungsinteressen beschuldigten beteiligung beschwerdeverfahren gewahrt anklage ber wortlaut stpo hinaus erffnung hauptverfahrens ablehnenden beschlu staatsanwaltschaft mehr zurckgenommen olg frankfurt jr schoreit kk aufl rdn rie lwe rosenberg aufl rdn steht entgegen beschrnkung rcknahmemglichkeit dient angeschuldigten sperrwirkungen stpo erhalten rie aao meyer goner jr vorschrift stpo steht ablehnung erffnung strafverfahrens wegen schuldunfhigkeit anschlieenden durchfhrung sicherungsverfahrens gerade entgegen tolksdorf kk aufl rdn rie aao rdn entgegen auffassung landgerichts antrag staatsanwaltschaft dezember hilfsantrag durchfhrung sicherungsverfahrens ausgelegt einstweilige unterbringung stpo ebenso unterbringung stgb weiteres strafverfahren mglich antragsbegrndung ausgefhrt aufgrund vorliegenden gutachterlichen uerungen zumindest verminderten schuldfhigkeit beschuldigten auszugehen vorliegen maregelvoraussetzungen ausfhrliche begutachtung verlauf weiteren strafverfahrens klren sei antrag durchfhrung sicherungsverfahrens jedoch bezglich landgericht erffneten taten ii staatsanwaltschaft sofortigen beschwerdeverfahren oben ausgefhrten wirksam gestellt worden hinsichtlich taten liegen somit verfahrensvoraussetzungen antragsschrift abs stpo erffnungsbeschlusses taten ii ii nr anklageschrift august sachakten bd ii as einheitlichen geschichtlichen lebensvorgang prozessuale tat sinne stpo darstellen verfahrensbeschrnkung stpo gewollt aufgrund verfahrenskonstellation stellte frage beschwerdeverfahren weder fr staatsanwaltschaft fr oberlandesgericht erfat erffnungsentscheidung oberlandesgerichts koblenz mrz tat ii erffnungsbeschlu landgerichts februar steht entgegen erffnung sicherungsverfahrens landgericht wegen fehlens dahingehenden antrags staatsanwaltschaft unwirksam ii feststellungen wurde beschuldigten jahren jeweils wegen totschlags verurteilt worden anllich letzten verurteilung schwere persnlichkeitsstrung festgestellt zeigte darin beschuldigte verhalten einstellung jegliche schwche eigenes versagen leugnete kritik fehlverhalten verbalen attacken diejenigen personen reagierte tatschlich vermeintlich kritisierten herabsetzten verurteilung jahre entwickelte beim beschuldigten sachverstndig beratenen strafkammer krankhafte seelische strung qualifizierte chronische wahnhafte strung wahnvorstellung geprgt personen justiz unfhige gutachter feinde wollten vernichten infolge fhlte beschuldigte zunehmend undurchschaubaren system naziseilschaften bedroht verfolgt haftentlassung zog beschuldigte bo bu nachdem herbst spteren brgermeister bo dr anllich whrend wahlkampfs durchge fhrten hausbesuchs kennengelernt ging beschuldigte davon dr bestandteil undurchschaubaren systems sei bedro he verfolge dagegen wehr setzen beschmierte oktober ffentliche unterfhrung mittels abwaschbaren filzstiftes aufschrift spd brgermeister benutzt nazi methoden erwerbsunfhige sozialhilfeempfnger fall ii folgezeit warf dr flugblttern terrorisieren kn digte dabei terrorakte wehren dr familie bedroht fhlte versuchte daraufhin vergeblich einweisung beschuldigten psychiatrische klinik erreichen scheitern versuche wandte medien worauf april september nachrichtenmagazin ber beschuldigten berichteten juni stellte beschuldigte unterfhrung bo hielt schild aufschrift kalte herz krper fall ii juni demonstrierte beschuldigte bushaltestelle brgermeister schild aufschrift jesus wre dr bus wartende zeugin trug uerte bringe reagierte heftig fragte zeugin arsch gewhlt fall ii beschuldigte anschlieend klappmesser klingenlnge cm zog zeugin bauch hielt dabei uerte wer dr dr zusammenarbeite kennenlernen genauso kennenlernen strafkammer festgestellt fall ii juli trug strae stehende beschuldigte schild aufschrift jagt menschen tiere hals polizeibe amten hierauf angesprochen uerte dr verfolge vernichte men schen hnlich judenverfolgung dritten reich fall ii nachdem bericht ber beschuldigten nachrichtenmagazin erschienen stand beschuldigte drei tagen september jeweils strae bo wobei schild aufschrift ruf mord fr tv beiden tagen plakat aufschrift brgermeister begeht rufmord trug fall ii beschuldigten fehlte wegen chronischen wahnhaften strung gesamten tatzeitraum unrechtsbewutsein aufgrund verfolgungswahns besteht gefahr beschuldigte harmlose situationen derart verzerrt wahrnimmt gewaltsame notwehr gerechtfertigt erscheint daraus ergibt erhhte gefahr gewalttaten begehen opfer erheblich geschdigt knnen iii landgericht tat ii gemeinschdliche sachbeschdigung abs stgb taten ii beleidigungen stgb gewertet grundlage voraussetzungen fr unterbringung psychiatrischen krankenhaus gem stgb bejaht hinweis stgb dennoch anordnung maregel abgelehnt unterbringung angesichts geringfgigen anlataten unverhltnismig sei erwgung strafkammer hlt rechtlichen berprfung stand ablehnung maregelanordnung schon deshalb bestand strafkammer vorgenommene verhltnismigkeitsprfung stgb ergebenden rechtlichen anforderungen gerecht vorschrift stgb darf unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet bedeutung tter begangenen erwartenden taten sowie grad ausgehenden gefahr auer verhltnis steht norm nennt drei voneinander unterscheidende kriterien bezugpunkte verhltnismigkeitsprfung zugrunde legen dabei darf zulssigkeit maregel jedoch verhltnis einzelnen stgb bezeichneten elemente beurteilt vielmehr merkmale insgesamt wrdigen schwere maregel verbundenen eingriffs verhltnis setzen bghst bgh stv unterbringung stgb zweck verhinderung knftiger taten abzielt vorzunehmenden gesamtwrdigung regelmig bedeutung zukunft erwartenden rechtsverlet zungen besonderes gewicht zukommen anordnung maregel deshalb zulssig bisherigen taten fr betrachtet weniger gewichtig erscheinen zukunft taten erheblicher schwere erwarten bghst stree schnke schrder stgb aufl rdn trndle fischer stgb aufl rdn festgestellten anlataten erheblichkeitsschwelle berschreiten berhrt somit weder vorliegen unterbringungsvoraussetzungen stgb bgh nstz jr trndle fischer aao rdn stree aao rdn stellt fr allein betrachtet verhltnismigkeit unterbringung frage grundstzen trgt angefochtene urteil ausreichend rechnung strafkammer leitet frage verhltnismigkeit befassenden urteilsausfhrungen wrtlichen wiedergabe stgb nachfolgenden errterungen befassen nahezu ausschlielich gewicht festgestellten anlataten auseinandersetzung bedeutung feststellungen beschuldigten erwartenden gewalttaten erheblichen schdigung opfer einhergehen knnen sowie grad wahrscheinlichkeit taten rahmen kriterien stgb umfassenden gesamtwrdigung lt urteil demgegenber vermissen soweit strafkammer wrdigung beiden ttungsdelikte fehlen gewaltttiger reaktionen zeit haftentlassung abhebt setzt zudem widerspruch feststellungen gefhrlichkeit beschuldigten weitere durchgreifende sachlich rechtliche bedenken erheben darber hinaus tatrichterliche bewertung anlataten betracht kommenden flle ii soweit landgericht fall ii beschuldigten begangenen drohung gezogenen taschenmesser berzeugen knnen hlt beweiswrdigung strafkammer revisionsrechtlichen prfung stand zeugin hauptverhandlung angegeben be schuldigte opinel messer gezogen kurzem abstand richtung gehalten dabei drohung wiederholt wer sammenarbeite kennenlernen alte frau gekommen sei beschuldigte messer weggesteckt zeit spter ebenso beschuldigte bus bestiegen sei hause gefahren dr angerufen gefragt pro blem beschuldigten nachfrage dr vorfall berichtet richtigkeit schilderung strafkammer berzeugen vermocht zeugin polizei amtsperson einschreiten bewegen brgermeister gewandt erst nachfrage vorfall berichtet darber hinaus staatsanwaltschaftlichen vernehmung juli ausgesagt vorfall vllig erschrocken lauter angst woche stadt gegangen sei whrend angelegenheit bekundungen hauptverhandlung fr groe bedeutung gehabt wrdigung aussage zeugin strafkammer indessen bercksichtigt messereinsatz bestreitende beschuldigte eingerumt opinel messer begegnung zeugin bauchtasche gefhrt messer kurze zeit vorfall polizei sichergestellt wurde anhaltspunkte dafr vorliegen zeugin unabhngig vorfall kenntnis mitfhren messers spricht umstand eher fr richtigkeit schilderung weiteren landgericht frage auseinandergesetzt anla zeugin beschuldigte vorfall unbekannt dafr beschuldigten flschlicherweise belasten bewertung verhaltens zeugin tat schlielich naheliegende mglichkeit unbeachtet geblieben zeugin telefonat dr strafrechtlichen vorbelastung be schuldigten erfuhr einschtzung vorfalls information nachhaltig verndert wurde fllen ii denen schon zweifelhaft tatbestand beleidigung berhaupt erfllt anzusehen tatrichter prfen annahme landgerichts kundgaben beschuldigten seien wahrnehmung berechtigter interessen gerechtfertigt ebenfalls frei rechtsfehlern rechtfertigungsgrund stgb setzt voraus abwgung einander widerstreitenden interessen beteiligten bghst ehrverletzung konkreten umstnden angemessenes mittel interessenwahrnehmung darstellt trndle fischer aao rdn hiernach erforderliche umfassende interessenabwgung fehlt angefochtenen urteil insoweit neu entscheidende tatrichter beachten auseinandersetzung beschuldigten begonnen verhalten tat ii ffentlichkeit getragen wurde fall ii festgestellte verhalten beschuldigten erfllt tatbestand gemeinschdlichen sachbeschdigung abs stgb beschdigung unterfhrung schriftzug deren ffentlichen nutzen dienende funktion beeintrchtigte vgl bayoblg stv stree aao rdn liegt jedoch sachbeschdigung gem abs stgb hinsichtlich staatsanwaltschaft anklage august ffentliche interesse strafverfolgung bejaht vizeprsident dr jhnke befindet urlaub deshalb unterschreiben detter fischer detter otten elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs juli anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen mrz feststellungen aufgehoben schuldspruch fllen ii urteilsgrnde gesamten strafausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten revision strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern sechs fllen flle ii wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern drei fllen flle ii wegen vergewaltigung fall ii wegen sexuellen missbrauchs jugendlichen fall ii gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt urteil wendet angeklagte revision verletzung formellen materiellen rechts rgt rge verletzung formellen rechts unbegrndet landgericht hilfsbeweisantrag einholung sachverstndigengutachtens rechtsfehlerfrei wegen offenkundigkeit beweistatsachen abgelehnt strafkammer daher aufklrungsgesichtspunkten gehalten beantragten beweis erheben sachrge revision beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo generalbundesanwalt antragsschrift juni einzelnen zutreffend ausgefhrt belegen feststellungen landgerichts angeklagte fall ii geschdigte gewalt duldung geschlechtsverkehrs gentigt danach zerrte angeklagte tatzeit jhrige geschdigte stuhl nahe bett zog hose slip unten schob oberbekleidung hoch legte wogegen krperlich wehren wusste zerren drauflegen berwindung erwarteten widerstands erfolgten ausdrcklich festgestellt versteht geschdigte abgeurteilten taten vorgenommene sexuelle handlungen gewehrt danach angeklagte widerstand erwarten angeklagte geschlechtsverkehr willen geschdigten vollzogen reicht fr allein verurteilung wegen sexuellen missbrauchs jugendlichen abs nr stgb fall ii urteilsgrnde hlt rechtlichen nachprfung stand feststellungen lsst hinreichend entnehmen geschdigten fhigkeit sexueller selbstbe stimmung gefehlt allein urteil hierfr angefhrte offenbar altersgeme sexuelle reifeprozess reicht hierfr brigen spricht gesamtzusammenhang einzelnen taten eher dagegen sexuellen handlungen angeklagten einverstndlich geschehen abs nr stgb voraussetzt vgl bgh beschluss april str rn schlielich strafausspruch fllen ii urteilsgrnde aufzuheben landgericht bemessung einzelstrafen fehlerhaft strafschrfend bercksichtigt angeklagte vorbestraft sei taten wurden september begangen ersten vorverurteilung amtsgericht bochum juni neue tatrichter blick stgb gelegenheit festzustellen vorverurteilungen erledigt ernemann solin stojanovi mutzbauer roggenbuck bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet juli bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja svg bvg afg abs bvg sgb abs nr sgb xi nr sgb xi abs forderungsbergang bvg erweitert umfang ersatzpflicht schuldners fortfhrung bghz bghz forderungsbergang bvg zahlung beitrgen arbeitslosenversicherung rentenversicherung gesetzlichen krankenversicherung pflegeversicherung versorgungsamt beitragspflicht abs sgb xi nr sgb xi pflicht bundesversorgungsgesetz sinne abs bvg bgh urteil juli vi zr olg stuttgart lg stuttgart vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart oktober zurckgewiesen anschlurevision beklagten angefochtene urteil kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte ber dm nebst zinsen hieraus seit mrz hinausgehenden zahlung verurteilt worden brigen anschlurevision zurckgewiesen umfang aufhebung sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klagende land klger nimmt beklagte erstattung beitrgen gesetzlichen renten kranken pflege arbeitslosenversicherung anspruch wegen unfallbedingten wehrdienstbeschdigung geschdigten gezahlt februar wurde verkehrsunfall schwer verletzt haftung beklagten haftpflichtversicherer unfall beteiligten pkw parteien grunde unstreitig geschdigte juli grundwehrdienst angetreten november wurde zeitsoldat fr zunchst zwei jahre verpflichtet september schied aufgrund erlittenen unfallfolgen dienst bundeswehr bescheid november erkannte versorgungsamt verletzungen geschdigten folgen wehrdienstbeschdigung daraufhin zahlte klger geschdigten versorgungskrankengeld bescheid oktober stellte versorgungsamt eintritt dauerhaften arbeitsunfhigkeit sinne abs bundesversorgungsgesetz bvg fest kndigte einstellung zahlung versorgungskrankengeld november klger begehrt erstattung dezember november erbrachten beitrge kranken pflegeversicherung hhe dm sowie geleisteten renten arbeitslosenversicherungsbeitrge fr zeit januar november hhe dm davon dm rentenversicherungsbeitrge landgericht klage abgewiesen berufung klgers berufungsgericht hinsichtlich verlangten renten krankenund pflegeversicherungsbeitrge stattgegeben hinsichtlich beitrge arbeitslosenversicherung berufung zurckgewiesen berufungsgericht revision zugelassen revision verfolgt klger klagebegehren hinsichtlich beitrge arbeitslosenversicherung beklagte erstrebt anschlurevision klageabweisung entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt beklagte aufgrund bvg bergegangenen rechts fr verpflichtet klger geltend gemachten beitrge ausnahme arbeitslosenversicherung erstatten bezglich beitrge kranken pflegeversicherung geschdigte unfallbedingte entlassung bundeswehr dienstherrn gewhrte soziale absicherung krankheitsfall verloren versicherung gesetzlichen kranken pflegeversicherung diene daher grundstzlich ausgleich unfall erlittenen schadens klger geleisteten beitrge versicherungen kongruenten schaden darstellten geschdigte zeitpunkt unfalls sozialversichert sei stehe annahme schadens form leistenden beitrge entgegen beitragsverpflichtung urschliche folge schdigenden ereignisses sei voraussetzung fr gewhrung versorgungskrankengeld ff bvg verpflichtung zahlung sozialbeitrgen sei wegen bereits bestehender berufsunfhigkeit entfallen abs bvg sei feststellung dauerschadens ausgeschlossen solange geschdigte mglichkeit verbesserung gesundheitszustandes stationrer behandlung befinde erst mglichkeit rehabilitationsmanahmen fr weitere wochen erfolg verspreche seien voraussetzungen fr feststellung dauerschadens gegeben hinblick darauf geschdigte jahren mehrfach zuletzt mai juni rehabilitation stationrer behandlung befunden sei dauerzustand mageblichen bescheid versorgungsamtes eingetreten abs sgb ergebe beitragsfreiheit geschdigten abs sgb bergang anspruchs sgb beitragspflichtigen klger ausschliee gelte fr pflegeversicherung verpflichtung zahlung sei bundesversorgungsgesetz sozialgesetzbuch geregelt bvg sei jedoch analog beitrge kranken pflegeversicherung anzuwenden verpflichtung leistung beitrge gewhrung versorgungskrankengeld ff bvg ausgelst sgb ergebende verpflichtung regelung bundesversorgungsgesetz basiere bezglich beitrge rentenversicherung stehe klger gleichfalls bvg bergegangener anspruch sei geschdigte zeitpunkt schdigenden ereignisses rentenversichert unfall jedoch dienstherrn fr fall ausscheidens bundeswehr anspruch nachversicherung rentenversicherung abs satz sgb vi gehabt bezglich beitrge arbeitslosenversicherung stehe klger hingegen anspruch dienten ausgleich geschdigten entstandenen schadens knnten daher klger bergegangen angesichts schweren verletzungen geschdigten wre wirtschaftlich vernnftig freiwillige beitrge arbeitslosenversicherung zahlen verbesserung rechtsposition sozialversicherung fhren knnten daher knne schdiger verlangt ii revision klgers abweisung klage erstattung beitrgen arbeitslosenversicherung hlt angriffen revision ergebnis stand verletzungen geschdigten wehrdienstbeschdigungsfolgen sinne soldatenversorgungsgesetz svg anerkannt klger versorgungsleistungen svg erbracht daher ersatzansprche versorgungsberechtigten magabe bvg zeit unfalls geltenden fassung januar satz svg fassung juni fr versorgungsleistungen beendigung dienstverhltnisses wehrdienstbeschdigten soldaten entsprechend anzuwenden klger umfang bundesversorgungsgesetz begrndeten pflicht gewhrung leistungen bergegangen vgl senatsurteile september vi zr versr mrz vi zr versr juni vi zr versr februar vi zr versr ersatzanspruch vorschriften bergehen soweit versorgungsberechtigten gesetzlicher anspruch ersatz schdigung verursachten schadens dritte zusteht beim forderungsbergang sozialversicherungstrger rechtsprechung senats gegenstand ersatzpflicht schaden verletzten verpflichtung aufwendungen leistungstrger erbringt erweitert ersatzpflichtigen ersatz eigenen schadens gestalt versicherungsfall ausgelsten gesetzgeber angeordneten leistungspflichten anspruch nehmen erstattung aufwendungen insoweit verlangen schaden versicherten erbringen vgl bghz bghz jeweils grenzen gelten gleicher weise fr forderungsbergang bvg ergebnis recht geht berufungsgericht davon geschdigten beklagte anspruch zahlung beitrgen arbeitslosenversicherung zustand entsprechend bvg svg klger htte bergehen knnen geschdigter erhlt ersatz fr verdienstausfallschaden mittel existenzvorsorge fortzufhren bisher umstnden geschdigte fortkommensschaden mehraufwendungen erstattet verlangen rahmen vorsorge verletzungsbedingt entstehen bghz beitrge abschlu erhalt versicherung geschdigte jedoch verlangen zahlung beitrge zweck absicherung anspruchs verletzten zahlung arbeitslosengeld erreichen beitrge versicherung geschdigte rechtsgrnden ab schlieen fr schdiger wirtschaftlich zumutbar stehen daher geschdigten schadensersatz vgl bghz deshalb darauf verweisen etwa spter eintretenden leistungsverkrzungsschaden gegebenenfalls vorheriger feststellungsklage erst ersatzpflichtigen geltend konkret berechnen lt vgl bghz grundstzen steht geschdigten anspruch erstattung beitrgen arbeitslosenversicherung zeitsoldat februar danach gem arbeitsfrderungsgesetz afg fassungen juli dezember arbeitslosenversicherungspflichtig arbeitslosenversicherung kennt freiwillige mitgliedschaft vgl bghz daher mute geschdigte unfall relevanten zeit dezember november weder beitrge arbeitslosenversicherung fortentrichten folge unfallbedingten verlustes versicherungspflichtigen beschftigung beitragspflicht entfallen strung versicherungsverhltnisses eingetreten nachteilen fhrte schdiger ersetzen htte vgl bghz fehlt somit bereits schaden geschdigten schadensersatzanspruch beklagte bvg klger bergehen konnte brigen klger verpflichtet fr geschdigten abs afg fassung juli beitrge arbeitslosenversicherung entrichten norm leistungstrger soweit versorgungskrankengeld zahlte beitrge arbeitslosenversicherung fr zeiten denen versorgungskrankengeld bezahlte entrichten bezieher leistungen unmittelbar deren beginn beitragspflicht afg begrndenden beschftigung gestanden laufende lohnersatzleistung gesetz bezogen geschdigte jedoch unmittelbar bezug versorgungskrankengeld zeitsoldat weder beitragspflicht afg begrndenden beschftigung gestanden leistungen afg bezogen anschlurevision beklagten erfolg wendet anschlurevision verurteilung beklagten erstattung klger begehrten rentenversicherungsbeitrge hingegen hlt verurteilung beklagten erstattung klger verlangten beitrge kranken pflegeversicherung revisionsrechtlicher prfung vollem umfang stand beanstanden auffassung berufungsgerichts klger bergegangenem recht erstattung fr geschdigten zeitraum januar november entrichteten rentenversicherungsbeitrge revision angegriffenen hhe dm beanspruchen zutreffend revision beanstandet geht berufungsgericht davon klger berechtigt svg bvg bergegangenen ansprche beklagte geltend soweit klger fr geschdigten streitgegenstndlichen rentenversicherungsbeitrge entrichtet rahmen auftragsverwaltung fr bund leistungen erbracht befugt klagweise erstattung eigenen namen verlangen vgl senatsurteil juni vi zr versr verkehrsunfall februar klger anspruch zahlung beitrge gesetzlichen rentenversicherung entstanden rahmen freiwilligen versicherung bentigte versicherungsrechtlichen status erlangen unfall erlangt htte insoweit fhrt berufungsgericht geschdigte unfall dadurch bedingte entlassung bundeswehr anspruch nachversicherung rentenversicherung verloren streitgegenstndlichen beitragszahlungen betrfen zeitraum schdigende ereignis nachzuversichern wre trifft auffassung berufungsgerichts geschdigte anspruch nachversicherung dienstherrn gehabt bghz vgl kasseler kommentar grtner sozialversicherungsrecht stand januar sgb vi rn mageblich fr schadensrechtliche beurteilung jedoch vorliegen anspruchs geschdigten dienstherrn frage gewhnlichem verlauf dinge geschdigte fr fraglichen zeitraum spter nachversichert worden wre insoweit berufungsgericht festgestellt geschdigte zeitsoldat weiterverpflichtet htte soldat zeit mute jedoch gem abs nr sgb vi beim ausscheiden bundeswehr grundstzlich nachversichert feststellungen berufungsgericht zutreffend erwerbsschaden geschdigten hergeleitet anschlurevision meint forderungsbergang bvg scheitere daran versorgungsamt zahlung versorgungskrankengeld verpflichtet sei dauerzustand abs bvg schon beginn versorgungskrankengeldzahlungen no vember vorgelegen einwendung greift ergebnis berufungsgericht nmlich festgestellt hinblick mehrfachen stationren rehabilitationsbehandlungen geschdigten jahren zuletzt mai juni dauerzustand bescheid versorgungsamtes oktober eingetreten sei feststellung senat gebunden durchgreifende verfahrensrge erhebt anschlurevision dagegen berufungsurteil ergibt abs satz bvg fassung mrz genannte voraussetzung fr dauerzustand nmlich arbeitsunfhigkeit nchsten wochen voraussichtlich beseitigen sei bereits september vorgelegen deshalb konnte klger zahlung versorgungskrankengeld daraus folgenden verpflichtung leistungen bvg fassung juli erbringen ohnehin hinweis dauerschaden ablehnen berufungsgericht darin folgen kongruenz leistungspflicht klgers schadensersatzanspruch geschdigten gegeben sachliche kongruenz ergibt daraus zweck leistungspflicht klgers bvg ebenso zweck anspruchs geschdigten ersatz erwerbsschadens beklagte darin liegt schaden auszugleichen geschdigte unfall altersvorsorge sozialen absicherung erlitten vgl bghz senatsurteil oktober vi zr versr geigel plagemann haftpflichtproze aufl kapitel rdn unerheblich dabei zahlungen abs bvg geschdigten gunsten abs bvg rentenversicherungstrger erfolgen zeitliche kongruenz feststellungen berufungsurteils gegeben kongruenz anschlurevision angezweifelt bestand berufungsurteil indes soweit beklagte verurteilt worden klger beitrge krankenversicherung pflegeversicherung erstatten frei rechtsirrtum auffassung berufungsgerichts klger anspruch erstattung fr geschdigten zeit dezember november erbrachten beitrge krankenversicherung aa geht berufungsgericht ansatz zutreffend anschlurevision angegriffen davon geschdigten unfallbedingte entlassung bundeswehr dienstherrn dahin gewhrte soziale absicherung krankheitsfall verloren ging versicherung gesetzlichen krankenversicherung daher grundstzlich ausgleich unfall erlittenen schadens dient bb erfolg wendet revision jedoch auffassung pflicht klgers bestanden krankenversicherungsbeitrge fr geschdigten bezahlen zusammenhang kommt darauf falle beitragspflicht abs nr sgb verbindung abs sgb infolge bezugs versorgungskrankengeld beitragspflicht versorgungstrgers gesetz begrndete pflicht gewh rung leistungen sinne bvg darstellt klger nmlich verpflichtet abs nr abs sgb krankenversicherungsbeitrge fr geschdigten entrichten abs sgb regelt verpflichtung beitrge fr bestehende mitgliedschaft entrichten knpft falle versorgungskrankengeldes abs nr sgb vgl kasseler kommentar peters aao sgb rn sgb fassung dezember betrifft jedoch fortbestand mitgliedschaft versicherungspflichtiger gesetzlichen krankenversicherung hingegen vorschrift abzuleiten dahin versicherungspflichtiger dadurch versicherungspflichtig versorgungskrankengeld bezieht wortlaut norm mitgliedschaft versicherungspflichtiger bleibt erhalten eindeutig entspricht normzweck vgl kasseler kommentar peters aao sgb rn geschdigte gesetzlichen krankenversicherung pflichtversichert wovon berufungsgericht ausgeht soldat zeit abs nr sgb fassung dezember versicherungsfrei daher konnte zeitpunkt zahlung versorgungskrankengelds mitgliedschaft versicherungspflichtiger abs nr sgb voraussetzt erhalten bleiben pflicht klgers zahlung krankenversicherungsbeitrgen bestand demgem anspruch erstattung beklagte besteht bestand berufungsurteil insoweit berufungsgericht beklagte erstattung pflegeversicherungsbeitrge verurteilt festzustellen teilbetrag krankenund pflegeversicherungsbeitrgen eingeklagten dm pflegeversicherungsbeitrge entfllt aa recht geht berufungsgericht allerdings davon geschdigten grundstzlich bergangsfhiger anspruch beklagte erstattung beitrge zustand entscheidungserheblichen zeitraum bentigt htte pflegerisiko versichern hierfr gelten oben ii ausgefhrten grundstze unfall wre geschdigte weiterverpflichtung zeitsoldat fraglichen zeitraum nr sgb xi versicherungspflichtig htte mittel zahlung beitrge pflegeversicherung verdient absicherung unfall verloren insoweit kommt entgegen meinung anschlurevision schadensrechtlich darauf geschdigte unfall februar ab januar versicherungspflichtig wre eventuellen ausscheiden bundeswehr vorliegende wehrdienstbeschdigung htte ergeben wre geschdigte gewhnlichen verlauf mitglied gesetzlichen privaten krankenversicherung geworden pflegeversicherung pflichtversichert vgl sgb xi bb danach bestehende schadensersatzanspruch klger bergegangen wobei forderungsbergang allerdings bereits unfallzeitpunkt erst schaffung anspruchs einfhrung pflegeversicherung vollzogen vgl bghz ff senatsurteil oktober vi zr versr klger verpflichtet fr geschdigten fraglichen zeitraum beitrge sozialen pflegeversicherung entrichten infolge anerkannten wehrdienstbeschdigung geschdigte nr sgb xi verbindung ff bvg versicherungspflichtig abs sgb xi fassung dezember klger fr versicherungsbeitrge entrichten beitragspflicht abs sgb xi pflicht bundesversorgungsgesetz sinne abs satz bvg voraussetzungen nr sgb xi vorliegen hngt beitragspflicht unlsbar pflicht zusammen geschdigten leistungen ff bvg erbringen auslegung entspricht sgb bvg svg entnehmenden rechtsgrundsatz trger grund schadensersatzbegrndenden handlung gewhrenden sozialleistungen forderungsbergang regress ersatzpflichtigen erffnet ergebnis fhrte berufungsgericht angenommene analoge anwendung bvg berufungsgericht angenommene anschlurevision angegriffene sachliche zeitliche kongruenz anspruch geschdigten beklagte beitragszahlung klgers pflegeversicherung gegeben sachlich dienen beide geschdigten pflegekostenrisiko umfang leistungspflicht sozialen pflegeversicherung abzunehmen cc gleichwohl berufungsurteil punkt bestand berufungsgericht hinblick darauf entgegen vertretenen auffassung krankenversicherungsbeitrge fr erstattungsfhig gehalten festgestellt anteil gesamtbetrag dm erstattungsfhigen beitrge pflegeversicherung entfllt iii alledem angefochtene urteil kostenpunkt insoweit aufzuheben beklagte ber dm nebst zinsen hieraus seit mrz hinausgehenden zahlung verurteilt worden fr abschlieende entscheidung weitere feststellungen erforderlich sache umfang aufhebung berufungsurteils erneuten verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen dr mller dr greiner pauge wellner sthr'],['Soon']] [['bghr ja bundesgerichtshof beschluss iii zr dezember rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vizeprsidenten schlick richter wstmann tombrink dr remmert reiter beschlossen beschwerde klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mrz gem abs zpo aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten dritten rechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen grnde klgerin nimmt beklagte land schadensersatz wegen amtspflichtverletzung rahmen notaraufsicht anspruch grundlage generalunternehmervertrags zwei berweisungen erfllungssicherheit hhe auftraggeber geleistet danach insolvent wurde zuvor notar dr auftrag geber gesellschaft anwaltlich betreute april unzutreffend besttigt liege kreditzusage europischen bank ber mio denen mio fr generalunternehmervertrag vorgesehen seien wegen vorfalls wurde notar wegen vorstzlichen amtspflichtverletzung schadensersatz verurteilt vorliegenden klage macht klgerin weiteren schadensersatz geltend ansicht htten bediensteten beklagten gegenber bestehenden amtspflichten dadurch verletzt erkennbar ungeordneten vermgensverhltnissen lebenden notar vorlufig amtes enthoben htten bevor falsche besttigung htte abgeben knnen ermittlung vermgensverhltnisse vorlufigen amtsenthebung sptestens anlass bestanden nachdem aufsichtsbehrde august notar ergangenen pfndungs berweisungsbeschluss erfahren grundbuch abteilung iii bezglich miteigentumsanteils notars dr markung grundstck flur flurstck ge folgende eintragungen enthalten anspruch eintragung bauhandwerkersicherungshypothek hhe fr bedachungen gmbh eingetragen april anspruch eintragung bauhandwerkersicherungshypothek hhe sowie kostenpauschale fr gmbh eingetragen mrz zwangssicherungshypothek hhe fr land finanzamt eingetragen september zwangssicherungshypothek hhe fr betonsteinwerk gmbh eingetragen mai natur neben mitteilung ber erlass pfndungs berweisungsbeschlusses erhielt beklagte land august kenntnis schreiben glubigers woraus ergab pfndungs berweisungsbeschluss gegenstandslos betrachten sei glubiger titel seinerzeit jedoch notar zurckgegeben prsidenten landgerichts notaraufsichtsbehrde wurden juli zwangsvollstreckungsmanahmen mehrerer glubiger notar bekannt persnlichen anhrung wurde notar oktober vorlufig amtes enthoben klgerin macht geltend prsident landgerichts bereits august kenntnis grundbucheintragungen lasten notars erhalten deshalb schon zuvor anlass gehabt notar zumindest vorlufig amtes entheben vorstzlichen schdigung lasten klgerin gekommen wre klage landgericht abgewiesen worden dagegen erhobene berufung erfolglos berufungsgericht revision zugelassen wogegen klgerin nichtzulassungsbeschwerde wendet ii zulssige nichtzulassungsbeschwerde sache erfolg fhrt gem abs zpo aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht angefochtene entscheidung verletzt entscheidungserheblicher weise recht klgerin gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr verfahren nichtzulassungsbeschwerde interesse wesentlichen ausgefhrt schutzzweck pflicht enthebung notars amtes abs nr bnoto umfasse eingetretenen schaden infolge falschen besttigung abgegeben gleichwohl sei klage unbegrndet prsident landgerichts klgerin schtzende amtspflicht verletzt notaraufsicht diene grundstzlich allgemeinen interessen schutz einzelner dritter ndere jedoch aufsichtsbehrde verdachtsgrnde bekannt wrden anlass fr einleitung vorlufigen amtsenthebung gben ausnahmefall sei gegeben prsident landgerichts april kenntnis tatsachen erhalten derartigen manahme htten veranlassen mssen klgerin sei beweisfllig dafr prsidenten landgerichts notaraufsicht betrauten personen frhzeitig zureichende anhaltspunkte fr beanstandende wirtschaftsfhrung notars vorgelegen htten april vorlufig amtes htte entheben mssen behauptung klgerin prfungsbeauftragte beklagten kenntnis vier zwangsvollstreckungs manahmen grundbesitz notars gehabt sei unbeachtlich ersichtlich blaue hinein aufgestellt worden sei beklagte unwiderlegt behauptet eintragung zugrunde liegenden verfahren seien mitgeteilt worden mitteilungspflichten gehrten allgemeinen interesse ausgefhrten bereich aufsichtsttigkeit drittschutz prsident landgerichts allerdings august pfndungs berweisungsbeschluss notar kenntnis erhalten durchfhrung zwangsvollstreckungsmanahme bedenken art wirtschaftsfhrung notars hervorgerufen prsident landgerichts schreiben vollstreckenden glubigers erhalten vollstreckung gegenstandslos ausgewiesen kenntnis einzigen rckgabe pfndungs berweisungsbeschlusses vollstreckungstitels wirtschaftlich erledigt darstellende vollstreckungsmanahme hinreichenden anlass geboten art wirtschaftsfhrung notars vermgensverhltnisse nheren berprfung unterziehen etwa notar umfassenden darstellung vermgensverhltnisse angehalten grundbesitz betreffende grundbuchauszge eingeholt erfolg macht klgerin geltend berufungsgericht recht gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt vortrag kenntnis prsidenten landgerichts ber zwangsvollstreckungsmanah me grundbesitz notars bercksichtigt angebotenen beweise erhoben nichtbercksichtigung erheblichen beweisangebots verstt art abs gg prozessrecht sttze mehr findet gilt nichtbercksichtigung beweisangebots darauf beruht gericht verfahrensfehlerhaft berspannte anforderungen vortrag partei gestellt vgl bgh beschluss oktober viii zr wum rn mwn danach insbesondere unrecht erfolgte zurckweisung vortrags angebotenen beweises fr erhebliche tatsache blaue hinein aufgestellt art abs gg verletzen liegt fall berufungsgericht rechtlichen wrdigung davon ausgegangen kenntnis vollstreckungsmanahmen grundbesitz notars anlass gegeben htten vermgenssituation berprfen steht bereinstimmung rechtsprechung bundesgerichtshofs voraussetzungen amtsenthebung notars abs nr fall bnoto vorschrift notar amtes entheben art wirtschaftsfhrung interessen rechtsuchenden gefhrdet gegeben glubiger gezwungen wegen berechtigter forderungen notar zwangsmanahmen ergreifen gilt schlechte wirtschaftliche verhltnisse einzelfall feststellen lassen bereits hinzunehmen notar derartige lage gert fr voraussetzungen abs nr fall bnoto unbeachtlich zwangsvollstreckungsauftrge mehr vollstreckungsmanahmen fhren notar zugrundeliegenden ansprche zuvor befriedigt vgl st rspr bgh beschluss mrz notz brfg dnotz rn mwn ebenfalls bereinstimmung rechtsprechung bundesgerichtshofs geht berufungsgericht davon verletzung drittgerichteten amtspflicht vorliegen amtsenthebung notars gerichtetes verfahren eingeleitet sachgerecht durchgefhrt etwa wirtschaftlichen verhltnisse notars art wirtschaftsfhrung interessen rechtsuchenden gefhrden behrde ausbung dienstaufsicht sonstwie bestimmte nachprfbare tatsachen belegte kenntnis belastender umstnde erhlt pflichtgemer wrdigung anlass einleitung amtsenthebungsverfahrens geben vgl senatsurteil mai iii zr bghz vorliegenden fall berufungsgericht anforderungen berspannt vortrag kenntnis prsidenten landgerichts beziehungsweise prfungsbeauftragten ergangenen beweise unrecht zurckgewiesen partei gengt hchstrichterlicher rechtsprechung darlegungslast bereits tatsachen vortrgt verbindung rechtssatz geeignet geltend gemachte recht person entstanden erscheinen lassen gengt parteivorbringen anforderungen substantiierung vortrag weiterer einzeltatsachen verlangt bgh beschluss juni ii zr njw rr rn klgerin vorliegenden fall verlangt msse einzelnen darlegen aufgrund mitteilung prsident landgerichts kenntnis erhalten knnte mitteilung geschfts verantwortungsbereich stammte tatsachen beklagte mitteilung kenntnis erhalten inhaltlich klar abgegrenzt individualisiert darber hinaus klgerin zutreffend darauf hingewiesen xxiii anordnung ber mitteilungen zivilsachen notar ergriffene zwangsvollstreckungsmanahme stndigen notarkammer prsidenten zustndigen landgerichts melden ordnungsgemer wahrnehmung mitteilungspflicht wre entsprechende kenntnisnahme notaraufsicht ausbenden stelle mitgeteilten tatsachen erwarten ausgehend hiervon macht beschwerde recht darauf aufmerksam klgerin durchaus hinreichenden anhalt fr vorbringen weiteren vortrags prsident landgerichts prfungsbeauftragten kenntnis htten erhalten knnen bedurfte berufungsurteil daher aufzuheben fr neue verhandlung weist senat folgendes entgegen auffassung klgerin gab bereits kenntnis pfndungs berweisungsbeschluss anlass notar ziel zumindest vorlufigen amtsenthebung vorzugehen berufungsgericht insoweit rechtsfehlerfreier tatrichterlicher wrdigung davon ausgegangen aufgrund vorgelegten glubigerschreibens zeitpunkt kenntnisnahme vollstreckungsmanahme bereits hinfllig geworden klgerin nachweis gelingen notaraufsichtsbehrde notar ergriffenen zwangsvollstreckungsmanahmen kenntnis erlangt gengte berufungsgericht zutreffend angenommen allein umstand notar betreffenden vorgnge entgegen vorgaben anordnung ber mitteilungen zivilsachen notaraufsichtsbehrden mitgeteilt wurden senat urteil mai iii zr bghz aufgestellten kriterien amtshaftung beklagten landes gegenber klgerin begrnden schlick wstmann remmert tombrink reiter vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen ii november abs stpo feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung weiterer tateinheit vorstzlicher krperverletzung bedrohung freiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision sachrge erfolg eingehens erhobenen verfahrensrgen bedarf landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen angeklagte sowie geschdigten ten schnellrestaurant arbeite auerdem wohnten zusam men mietwohnung mehrfamilienhaus tat kam angeklagten immer konflikten hintergrund angeklagten arbeit triftigen grund stndig schikanierte nachdem wegen verhaltens gegenber geklagten filialleiter schnellrestaurants zurechtgewiesen worden angeklagten rchen deshalb schrieb freundin mail wahrheitswidrig behauptete angeklagte schon mehrfach frauen hintergangen tatnacht konfrontierte freundin angeklagten behauptungen teilte deshalb trennen wtend erregt suchte angeklagte daraufhin zim mer kam krperlichen auseinandersetzung geschdigte versuchte beiden auseinander bringen schlug angeklagte gesicht nasenbeinbruch erlitt weiteren verlauf auseinandersetzung flchtete treppenhaus wurde angeklagten fall gebracht lag linken krperseite zusammengekrmmter haltung boden schtzte kopf hnden angeklagte barfu trat mindestens fnf mal oben rechte kopfseite traf hhe schlfe eingreifen nachbarn wurde angeklagte schlielich weiteren tritten abgehalten beim weggehen rief angeklagte geschdigten ende kannst glck reden freunde hast verteidigt erlitt tritte geringe verletzungen rechten kopfseite kam rtungen hautabschrfungen bereich rechten augenbraue linken kopfseite stirn wangenbereich fanden tat mehrere blutergsse form gelblichgrnlichen verfrbungen aufschlagen linken kopfhlfte boden verursacht wurden konkrete lebensgefahr bestand fr geschdigten gefahr wre landgericht eintritt fern liegender umstnde gekommen landgericht tritte angeklagten kopf geschdigten rechtlich versuchten totschlag tateinheit gefhrlicher krperverletzung abs satz nr stgb gewertet schluss bedingten ttungsvorsatz dabei abstrakten gefhrlichkeit tatausfhrung fr leben geschdigten gezogen medizinischen laien sei bekannt tritte kopf empfindlichen schlfenbereich tdliche folgen knnen angeklagten seien folgen jedoch tatausfhrung gleichgltig nheren gedanken darber gemacht heftigen zahlreichen tritte berleben allein umstand angeklagte beim zutreten barfu sei stehe bedingten ttungsvorsatz entgegen annahme landgerichts angeklagte bedingtem ttungsvorsatz gehandelt hlt sachlich rechtlicher nachprfung stand stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofes anerkannt uerst gefhrlichen gewalthandlungen schluss zumindest bedingten ttungsvorsatz nahe liegt dabei jedoch mglichkeit betracht ziehen tter gefahr ttung erkannt jedenfalls darauf vertraut erfolg eintreten schluss bedingten ttungsvorsatz erfordert deshalb tatgericht sachlage ernsthaft betracht kommenden tatumstnde denen psychische verfassung tters tatbegehung sowie motive gehren erwgungen einbe zogen gilt namentlich fr spontane unberlegte affektiver erregung ausgefhrte handlungen daraus ergebenden anforderungen prfung bedingten ttungsvorsatzes ausfhrungen landgerichts angefochtenen urteil vorliegenden besonders gelagerten fall ausreichend gerecht aa landgericht rahmen gebotenen gesamtschau fr bewertung tat bedeutsamen objektiven subjektiven umstnde auseinandergesetzt barfu ausgefhrten tritte hochgradig lebensgefhrlichen gewalthandlungen darstellten feststellungen sachverstndig beratenen landgerichts wuchtige tritte kopf bzw schlfenbereich generell geeignet schwere kopfverletzungen impressionsfrakturen gehirnverletzungen herbeizufhren bewusstlosigkeit opfers verbundenen gefahr einatmung blut verletzungen nasenraum erbrochenem kommen vorliegenden fall bestand aufgrund oberflchlichen verletzungen geschdigten blutergsse hautrtungen gesicht zudem whrend tatgeschehens danach stets bewusstsein konkrete lebensgefahr angesichts umstandes vorliegend gerade schweren kopfverletzungen gekommen ansonsten wuchtigen tritten kopf erwarten wre htte landgericht prfung bedingten ttungsvorsatzes daher frage auseinandersetzen mssen eher geringen verletzungen geschdigten dafr sprechen knnten angeklagte tritte wucht ent schlossenheit ausgefhrt ntig wren opfer konkret lebensbedrohliche verletzungen beizubringen bb landgericht htte weiterhin prfen mssen affektive erregung angeklagten ausgelst tat provozierende verhalten geschdigten einfluss vorstellungsbild ber folgen handlungen willen tat landgericht erregung festgestellt bestand anlass nheren errterung umstandes urteilsgrnden insoweit bestehenden prfungspflicht landgerichts ndert angeklagte trotz starken erregung weder einsichts steuerungsfhigkeit beeintrchtigt landgericht rahmen beweiswrdigung festgestellt wtende erregte angeklagte augenblick zutretens nheren gedanken ber folgen handlungen gemacht cc schlielich errtert landgericht warum angeklagten whrend tatausfhrung vorsatzwechsel gekommen feststellungen handelte angeklagte beginn spteren verlauf handgreiflichkeiten krperverletzungsvorsatz ua moment erschien angeklagte zimmer verletzen weshalb angeklagte whrend ge schehens treppenhaus mehrfach barfu kopf geschdigten trat willen gesteigert bedingten ttungsvorsatz gefasst urteil nher ausgefhrt landgericht tatgeschehen nachteil geschdigten einheitliche tat angesehen urteil revision angeklagten insgesamt aufzuheben schwurgericht ttige strafkammer landgerichts erneuter verhandlung entscheidung zurckzuverweisen nack wahl jger graf sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lneburg februar unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift august bemerkt senat fehlenden einfhrung ua urteilsgrnde einkopierten textpassagen hauptverhandlung beruht urteil beweiswrdigung lediglich umstand abgestellt sachverstndige big tower computeranlage angeklagten gefundenen festplatte zustzlich bereits sachverstndigen gefundenen textstellen vier weitere fragmente entdeckt wiederum teilen anonymen schreibens april entsprchen wobei insbesondere vergrerung schnittkanten verschiebungen sichtbar seien ua liegt nahe feststellung sach verstndigen kern gutachtenauftrages betraf gegenstand mndlich erstatteten gutachtens nhere einzelheiten textfragmente inaugenscheinnahme mndliche gutachtenerstattung eingefhrt worden knnen beweiswrdigung abgestellt stellt verfahrensfehler dar staatsanwalt schluvortrag gehalten obgleich zeuge vernommen worden zeugenvernehmung betraf lediglich verfahrensbeteiligten frage gestellte tatsache bergabe zwei lederriemen angebliches beweisstck verteidiger sachbearbeitenden staatsanwalt durchfhrung staatsanwaltschaftlichen ermittlungsverfahrens betreffende schilderung schlichten bergabevorgangs stand weiteren einsatz staatsanwaltes hauptverhandlung entgegen vgl registrierung verwahrung beschlagnahmten urkunde bghst lediglich wrdigung eigenen aussage enthalten bghr stpo staatsanwalt daran revision einrumt gehalten hinzuziehung vertreters anklagebehrde ersichtlich entbehrlich niemanden frage gestellte bergabe lederriemen aussagewrdigung bedurfte generalbundesanwalt zutreffend dargelegt bestand unlsbarer zusammenhang aussageinhalt brigen beweisergebnis kutzer miebach lienen winkler becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet januar seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein hoai abs abs fr frage mehrere anlagen sinne abs verbindung abs hoai vorliegen kommt darauf anlagenteile funktionellen technischen kriterien einheit zusammengefat entscheidend leistung fr mehrere gebude erfolgt bgh urteil januar vii zr kg lg berlin vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr thode hausmann dr kuffer prof dr kniffka fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klage hhe dm stattgebende urteil zivilkammer landgerichts berlin juni zurckgewiesen worden sache umfang aufhebung erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin erbrachte fr beklagten ingenieurleistungen technischen gebudeausrstung fr sanierung villa sowie wirtschaftsgebudes nebst musikpavillon kegelpavillon gewchshaus bootshaus auenanlagen klgerin verlangt vergtung weise honorar fr villa einerseits wirtschaftsgebude einschlielich nebengebude andererseits ermittelte beklagte proze infolge degression honorartabelle geringeren vergtungsanteil einheitlichen abrechnung leistungen fr gebude komplexes ergeben wrde anerkannt insoweit mittlerweile rechtskrftiges teilanerkenntnisurteil ergangen schluurteil landgericht klgerin grundlage berechnung weitergehende honorarforderung hhe dm zuerkannt berufung beklagten erfolglos geblieben zugelassenen revision verfolgt klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht villa einerseits wirtschafts nebengebuden andererseits getrennte honorarabrechnung klgerin fr technische gebudeausrstung gebilligt gebiete verweisung abs hoai begriff gebude abs hoai begriff anlagen sinne hoai ersetzen knne jedoch folge wirtschaftliche funktionale selbstndigkeit anlage technischen gebudeausrstung losgelst ausgestatteten gebuden beurteilen sei hoai verwendete begriff anlage msse vielmehr begriff gebude folgen daraus ergebe sonderfachmann leistungen getrennt abrechnen drfe anlagen fr real selbstndige gebude verschiedenen funktionen geplant parteien streitige frage klgerin geplanten haustechnischen anlagen jeweils geschlossene funktionsund versorgungseinheiten darstellten komme beklagten behauptete vernetzung fr unterschiedlichen gebude geplanten anlagen stromkabel wasserleitungen hnliche verbindungen reiche fr zusammenfassung anrechenbaren kosten zwecke gebhrenbemessung ii hlt revisionsrechtlichen prfung punkten stand berufungsgericht abs abs hoai zutreffend angewandt zulssigkeit getrennter abrechnungen ingenieur allein davon abhngig gemacht leistungen mehrere real selbstndige gebude verschiedenen funktionen beziehen berufungsgericht geht zutreffend davon aufgrund verweisung abs hoai begriff gebudes hoai anlage ersetzen unmittelbarer anwendungsbereich hoai leistungen gebuden freianlagen raumbildenden ausbauten ff hoai beziehen dagegen leistungen anlagen technischen ausrstung sinnvoller anwendungsbereich fr ent sprechende anwendung hoai ergibt begriff gebude denjenigen anlage ersetzt berufungsgericht darin zuzustimmen weder vorhandensein einheitlicher hausanschlsse vernetzung verschiedener gebude stromkabel wasserleitungen hnliche verbindungen hinreichende bedingungen fr annahme einheitlichen anlage fr gebudekomplex einheitlicher anschlu mehrere verschiedene installiert jeweiligen versorgungsunternehmen bestimmt vgl etwa abs avbwasserv erster linie fr abrechnungsverhltnis kunden bedeutung bloe vorhandensein verbindenden leitungen vermag fr genommen verschiedene anlagen einheitlichen ganzen zusammenzufhren auffassung berufungsgerichts vorhandensein verschiedener gebude unterschiedlicher funktion annahme einheitlichen anlage technischen gebudeausrstung sinne hoai ausschliee trifft trennungsprinzip abs hoai erreicht architekt aufgrund auftrags mehrere gebude fr vertragspartner plant abrechnung schlechter gestellt leistungen fr verschiedene bauherrn erbringen wrde daraus lt mastab fr beurteilung einheitlichkeit ableiten mehrere gebude vorliegen verschiedenen funktionen dienen bestimmt aufrechterhaltung funktionsfhigkeit je fr genommen betrieben knnten kriterium selbstndigen funktionsfhigkeit vgl etwa olg hamm njw rr olg mnchen baur olg dsseldorf njw rr bertragen bereich technischen gebudeausrstung bedeutet mehrere anlagen vorliegen getrennt ffentliche netz angeschlossen allein betrieben knnten vgl rusam hoai praxis ingenieurleistungen aufl rdn dagegen kommt grundstzlich darauf leistungen fr mehrere gebude erbracht worden zeigt schon daran einheitliche anlage etwa heizungsanlage deshalb honorarrechtlich mehrere anlagen aufgeteilt mehrere gebude versorgt umgekehrt einleuchtend mehrere anlagen gebude honorarrechtlich anlage eingeordnet knnen verschiedenen funktionen dienen bestimmt fr beurteilung honorars ingenieurs somit entscheidend anlagenteile funktionellen technischen kriterien einheit zusammengefat iii berufungsurteil aufzuheben sache erneuten verhandlung entscheidung bercksichtigung grundstze zurckzuverweisen ullmann thode kuffer hausmann kniffka'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzender richter basdorf richter dr brause richter schaal richterin dr schneider richter prof dr knig beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwltin vertreterin nebenklgerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle beschlossen groen senat fr strafsachen gem abs gvg folgende rechtsfrage entscheidung vorgelegt begrndet fortdauernde abwesenheit stpo whrend zeugenvernehmung entfernten angeklagten verhandlung ber entlassung zeugen absoluten revisionsgrund nr stpo grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen sexuellen missbrauchs kindes freiheitsstrafe jahr sechs monaten verhngt einbeziehung urteilsgrnden mitgeteilten einzelstrafen rechtskrftigen verurteilung zwei jahren sechs monaten gesamtfreiheitsstrafe neuen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt urteil wendet angeklagte verfahrensrge allgemeine sachrge gesttzten revision senat mchte entsprechenden beschlussantrag generalbundesanwalts folgend urteil sachrge gesamtstrafausspruch wegen fehlender angabe hhe einbezogenen einzelstrafen aufheben weitergehende revision verwerfen verfahrensvoraussetzung wirksamen erffnungsbeschlusses sieht erfllt unrichtigen angaben erffneten anklage schriftlichen fassung handelt anhrung beteiligten richter eindeutig erweist fassungsversehen schuld strafausspruch hlt angefochtene urteil sachlichrechtlicher prfung stand senat hlt verletzung stpo gesttzte verfahrensrge nr stpo fr unbegrndet senat durchfhrung anfrageverfahrens vorlage groen senat fr strafsachen gem abs gvg entscheiden rge beanstandet revision fortdauernde abwesenheit angeklagten whrend verhandlung ber vereidigung entlassung gem satz stpo abwesenheit zeugenschaftlich vernommenen nebenklgerin whrend beanstandung hinsichtlich verhandlung ber vereidigung kindlichen zeugin offensichtlich unbegrndet bgh holtz mdr bghr stpo abwesenheit bghst gilt bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofs bezogen verhandlung ber entlassung zeugin senat hlt rge fr zulssig sachvorbringen revision hierzu protokoll fr erwiesen beanstandung fortdauernder abwesenheit angeklagten getroffenen entlassungsentscheidung vorsitzenden abs stpo entsprechend zunehmend ausgeweiteten verstndnis norm revisionsrge notwendig vorgeschalteten zwischenrechtsbehelf schneider kk aufl rdn ff mosbacher jr rechtsprechung bislang voraussetzung fr rge nr stpo wegen gesetzwidriger abwesenheit angeklagten entlassungsverhandlung verlangt worden mangelnder vortrag angeklagten hierzu berhrt daher entgegen auffassung generalbundesanwalts beschlussverwerfungsantrag vollstndigkeit vortrags sinne abs satz stpo statthaftigkeit frage stehenden verfahrensrge zwischenrechtsbehelf abhngig wre erfordernis seinerseits verfahren gvg klren protokoll frage wiederzulassung angeklagten hauptverhandlung vernehmung kindlichen zeugin etwa derart lckenhaft frage abwesenheit angeklagten abschluss aussage etwa zulssiges freibeweisverfahren vgl bghst veranlasst wre rge grundlage entziehen knnte begrndung nimmt senat anfragebeschluss sache mrz stv anm eisenberg bezug abkehr bisheriger rechtsprechung bghr stpo abwesenheit nr angeklagter bgh nstz rechnet senat verhandlung ber entlassung stpo abwesenheit angeklagten vernommenen zeugen vernehmung sieht demnach abwesenheit angeklagten verfahrensabschnitt stpo gedeckt absoluten revisionsgrund nr stpo begrndend wortlaut wortsinn stpo erlauben legen sogar nahe vernehmung zeugen aussage befragung verstehen eng unmittelbar zusammenhngenden verfahrensvorgnge aufrufs vgl abs abs satz stpo belehrung abs satz stpo etwaigen vereidigung eingeschlossen entscheidung hierber entlassung stpo rechnen entsprechend begriff vernehmung vorschrift abs satz stpo ber vernehmungsaufzeichnung vgl meyer goner stpo aufl rdn namentlich vorschriften anwesenheit vernehmungen verstehen beiordnung anwaltlichen beistands fr dauer vernehmung abs satz stpo vgl meyer goner aao rdn gleichermaen anwesenheitsrechten richterlichen vernehmungen stpo abs satz stpo vereidigung zeugen ersichtlich vernehmung zugeordnet soweit abs satz stpo entsprechend abs stpo eigentliche vernehmung vereidigung zeugen voneinander trennt ergibt hieraus entgegen bghst formulierung erklrt spezifischen regelungsgegenstand ber abfolge sinne nacheides hnliches gilt fr vorschriften ber anfngliche zeugenbelehrung abs satz satz stpo bestimmungen ber abschlieende zeugenentlassung stpo sachliche abfolge whrend vernehmung verdeutlichen einengende begriffsdefinition daraus abgeleitet verstndnis vernehmungsbegriffs seltene namentlich fllen satz stpo erstrebenswerte ziel weiteres erreicht jegliche begegnung schtzenden zeugen entfernten angeklagten vermeiden brigen erwhnt satz stpo ber unterrichtungspflicht betreffend zeugenaussage hinaus sonstige verhandlung vorausgesetzt ordnungsgemer abwesenheit abwesenheit angeklagten zeugenaussage befragung erfolgenden verfahrensvorgngen zeugenaufrufs zeugenbelehrung bundesgerichtshof soweit ersichtlich bislang unbeanstandet hufig praktiziert abweichend beurteilt bisherige rechtsprechung hingegen aussage befragung nachfolgenden verfahrensvorgnge vereidigung entlassung zeugen partiell engen verstndnis letztgenannten vorgnge vernehmungsbegriff stpo auszunehmen erstreckt absoluten revisionsgrund nr stpo ungeachtet selbstverstndlichen flle formal mangelhaften entfernung angeklagten sachlich unzulnglich unvertretbar begrndeten entfernungsbeschlusses stpo interesse teilhabe angeklagten wesentlichen verfahrensablufen fortdauernde entfernung verfahrensvorgngen vereidigung nichtvereidigung zeugen sowie entlassung hinsichtlich vereidigung abschaffung regelvereidigung freilich mehr untergeordnete bedeutung zukommen drfte vgl bghst wurde angeklagten wahrung chance beeinflussung vereidigungsentscheidung vorherige anhrung fortdauernder abwesenheit verhandlung ber vereidigung absolute revisionsgrund zugebilligt vgl bghst vgl vermeidung konfrontation nichtvereidigung bgh njw insoweit bghst abgedruckt fr fraglos wesentlichen vorgang erfolgten vereidigung rechtsprechung fllen unerlsslichen getrennthaltens angeklagten vereidigenden zeugen allerdings vorgeblich erweiternden auslegung stpo behelfen vgl bghst bgh nstz vgl meyer goner festschrift fr pfeiffer bezglich entlassung konnte eigentliche entlassungsvorgang demgegenber unwesentlicher teil hauptverhandlung gewertet insoweit fr etwa gebotene ausnahmslose trennung probleme entstanden vgl bgh njw insoweit bghst abgedruckt vernehmung sinne stpo gerechnet indes grundstzlich vgl bghr stpo abwesenheit wesentlicher teil hauptverhandlung gewertet bislang verhandlung ber entlassung zeugen vgl bghr stpo abwesenheit bgh njw vgl bgh nstz bgh beschlsse august str dezember str vermeidung persnlicher konfrontation insoweit bghst chance angeklagten effektiver einflussnahme befragung zeugen sei wahrnehmung eigenen fragerechts sei verteidiger unterrichtung gem satz stpo mandanten detaillierter informiert worden absoluten revisionsgrund nr stpo abgesichert anwendung kommen zeuge bereits wiederzulassung information angeklagten entlassen worden vgl bghr stpo abwesenheit senat hlt rechtsprechung erstreckung absoluten revisionsgrundes genannten fllen bezogen fall fortdauernden abwesenheit angeklagten whrend verhandlung ber entlassung zeugen fr berzeugend mchte ndern anfragebeschluss hierfr weitergehende lsung gefunden anschluss basdorf festschrift fr salger fr verstndnis begriff vernehmung ausgesprochen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs rgen nr stpo anerkannt denen weit gehender ausschluss ffentlichkeit beanstandet gem gvg fr dauer vernehmung erfolgt danach vernehmung sinne entsprechenden verfahrensabschnitts verstanden hierzu rechnen verfahrensvorgnge eigentlichen vernehmung eng zusammenhang stehen entwickeln bgh njw insoweit bghst abgedruckt bgh njw insoweit bghst abgedruckt bgh beschluss juli str auffassung senat ungeachtet unterschiedlicher wertigkeit angeklagten ffentlichkeitsprsenz abweichenden wortlauts ausschlieungsnormen unverndert zuneigt erfasst ber verstandenen vernehmungsbegriff oben hinaus beweiserhebungen namentlich urkundenverlesungen augenscheinseinnahmen engem inhaltlichen zusammenhang zeugenvernehmung stehen vorlage schriftstcken sonstigen beweismitteln zeugen untermauerung aussage oftmals unmittelbar daraus ergeben bisherige rechtsprechung gestattet beweiserhebungen weiteres fortdau erndem ausschluss ffentlichkeit vernehmung bghr gvg abs augenschein indes abwesenheit whrend vernehmung entfernten angeklagten bghr stpo abwesenheit nr angeklagter weitere nachweise anfragebeschluss vgl durchbrechung sonderfall augenscheins krper zeugen bghr stpo abwesenheit brigen rechtsprechung unsystematisch eher beilufig gleichbehandlung angeklagtenabwesenheit ffentlichkeitsausschluss bereits fr flle gebilligt denen verhandlung ber ausschluss ffentlichkeit abwesenheit angeklagten erfolgte bghr stpo abwesenheit insoweit abgedruckt bghst bgh njw vgl bghr stpo abwesenheit fr berzeugung angeklagte informationsdefizite bereich anderweitiger beweiserhebungen ber relativen revisionsgrund ausreichend geschtzt verweist senat anfragebeschlsse mrz sache parallelverfahren str stv vgl heilung augenscheinseinnahme abwesenheit angeklagten senatsurteil heutigen tage parallelverfahren verffentlichung bghst bestimmt fr vorliegenden fall abwesenheit angeklagten entlassungsverhandlung geht senat insoweit lediglich engeren auslegung vernehmungsbegriffs anfragebeschluss zugrunde gelegt oben dementsprechend judizieren senat indes ergebnis anfrageverfahrens gehindert lediglich strafsenat auffassung aufgegeben wohingegen strafsenat rechtsprechung anwendung absoluten revisionsgrundes nr stpo abwesenheit angeklagten entlassungsverhandlung abwesenheitsvernehmung gem stpo festhalten senat sieht abwesenheit angeklagten verhandlung ber entlassung gem stpo abwesenheit vernommenen zeugin absoluten revisionsgrund nr stpo erfllt abwesenheit weiterhin stpo gedeckt voraussetzungen fr fallkonstellation mglichen relativen revisionsgrund wegen verletzung fragerechts angeklagten vorliegend gegeben rcksicht effektive wahrung fragerechts angeklagten allerdings unabhngig frage weite vernehmungsbegriffs stpo verfahrensfehlerhaft vorsitzende angeklagten erst entlassung abwesenheit vernommenen zeugin ber inhalt aussage unterrichtet gleichwohl erscheint gerechtfertigt vorgehen mglicherweise verursachte beeintrchtigung fragerechts angeklagten vornherein eingreifen absoluten revisionsgrundes nr stpo schtzen verstndnis einschlgigen vorschriften sache verteidigungsrecht angeklagten beeintrchtigt teilnahmemglichkeit formalakt entlassungsentscheidung satz stpo hierfr wesentlich vielmehr geboten angeklagten weitestgehenden verfahrensrechtlichen ausgleich abwesenheit entstandenen informationslcke hinsichtlich zeugenvernehmung hinzugetretenen verfahrensstoffes verschaffen erfordert frhestmgliche unterrichtung sinne satz stpo einrumung mglichkeit eigene fragerecht verteidigers nachholen knnen rechte angeklagten hilfe relativer revisionsgrnde abzusichern danach entfllt bedrfnis annahme absoluten revisionsgrundes wegen nichtmitwirkung effektivem verteidigungshandeln lediglich vorgelagerten formalakt ansonsten fehlerfreies urteil aufheben mssen aa zunchst aufgabe verteidigers einschlgigen fllen stets amtieren vgl abs stpo solch verspteter unterrichtung angeklagten beizeiten entgegenzutreten gehalten effektive wahrnehmbarkeit eigenen fragerechts mandanten interesse achten selten berdies unterrichtung angeklagten deswegen interessiert hierdurch intern reaktion mandanten herbeifhren gegebenenfalls weitere eigene fragen zeugen richten hintergrund verteidiger veranlasst sehen wegen vernachlssigung fragerechts sachwidrig verfrhte entlassungsanordnung vorsitzenden abs stpo beanstanden grundlage fr unterrichtung angeklagten entlassung zeugen schaffen interessenlage entspringt ersichtlich durchaus neue ansatz generalbundesanwalts fllen vorliegenden art revisibilitt gergten vorzeitige zeugenentlassung bezogenen vorsitzendenverhaltens bereits hauptverhandlung erhobenen entsprechenden einwand abhngig bb angeklagte abwesenheit vernommenen zeugen unterrichtung ber inhalt aussage befragen gestatten gleiches gilt fr fragen situation mandanten ergnzend informierten verteidigers zeuge sachwidrig zuvor entlassen worden gericht verfrhte entlassung vereitelten ergnzenden befragung notfalls gebotenen schonung zeugen vorbergehender abwesenheit stpo entfernenden angeklagten erfolgen darf alsbald erneut vorzuladen rcksicht fragerecht angeklagten erfolgte verfahrensfehlerhafte vorzeitige entlassung zeugen hindert gericht angeklagten beweis beweisermittlungsantrags verweisen erneute vorladung zeugen durchzusetzen wnscht entsprche ordnungsgemer entlassung zeugen erst unterrichtung angeklagten verfahrensrecht vgl fischer kk aufl rdn bghr stpo abs beweisantrag abs aussageentstehung bgh njw vgl bghr stpo entlassung cc weisen antwortbeschlsse strafsenats zutreffend zusammenhngende denkbare verfahrenserschwernisse jedoch geht senat darum vorzeitige zeugenentlassung standard art fehlerkorrektur senat befrwortete erffnung effektiven heilungsmglichkeit bezug beeintrchtigte fragerecht unzulnglich informierten angeklagten verlangen bietet dabei sachgerechten hinreichenden ausgleich fr erlittene verfahrensdefizit lichte gebote wirksamen zeugen opferschutzes sowie zgigen verfahrensfrderung allemal vorzugswrdig gegenber uneingeschrnkten aufhebung urteils wegen absoluten revisionsgrundes fr konkrete beeintrchtigung fragerechts dargetan allein verfahrensweise steht brigen einklang rechtsprechung ausdrcklichen verzicht angeklagten weitere zeugenbefragung wesentlichen verfahrensvorgang verhandlung ber entlassung zeugen sieht vgl bghr stpo abwesenheit konsequent fr senat fr zutreffend erachtete ergebnis begrndung gleichfalls tragfhige auffassung generell fr entlassungsverhandlung gelten fr ausnahmefall freilich relative revisionsgrund vornherein abgeschnitten wre relevanten fllen mithin revisionsverfahren erfolgreich gergt fragerecht angeklagten verteidigers verweigerung erneuten vorladung whrend abwesenheit angeklagten vernommenen zeugen ber aussage erst entlassung unterrichtet wurde verletzt worden angeklagten bestimmte zulssige frage versagt wurde urteil versto beruht falle heilung verfrhten entlassung nochmalige vorladung zeugen allerdings allein verhinderung sofortiger befragung revision beanstandet knnen vgl eisenberg stv verzgerungsmomente knnen vollstndig verfahrensfehlerfreiem verhandlungsablauf weiteres eintreten freilich jedenfalls sofern verhinderung zulssigen frage belegt gergt knnen gericht berechtigte beanstandung verteidigers zurckgewiesen zeuge mge unterrichtung angeklagten entlassen verfahrensweise gewicht betreffenden manahmen jeweils berhrten rechte angeklagten ausgewogener weise bercksichtigt gesetzgeber grundlegende beschneidung anwesenheitsrechts angeklagten stpo weitem mae tatgerichtlichen ermessen berantwortet bghst bghr stpo satz begrndungserfordernis hierdurch bleibt angeklagte oftmals ganz entscheidenden belastenden passagen hauptverhandlung ausgeschlossen basdorf festschrift fr salger unzulngliche unterrichtung angeklagten auerordentlich engen voraussetzungen insbesondere bezogen inhaltliche mngel ber relativen revisionsgrund beanstanden vgl bghr stpo satz unterrichtung meyer goner aao rdn diemer kk aufl rdn informationsrecht angeklagten besser gewhrleistende videobertragung verfahrensvorgnge whrend abwesenheit vgl bghst ber relativen revisionsgrund durchsetzbar vgl bgh nstz hintergrund erscheint angemessen position lediglich versptet unterrichteten angeklagten gem bisherigen rechtsprechung absoluten revisionsgrund rcksicht darauf verstrken fragerecht berhaupt gebrauch reduktion absoluten revisionsgrundes sachgerechte auslegung begriffs vernehmung stpo senat fr angezeigt hlt vgl entsprechender tendenz schon bghr stpo abwesenheit wrde missverhltnis beseitigen basdorf brause schneider schaal knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb august betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg persnliche anhrung betroffenen verfahren betreffend aufhebung betreuung generell unverzichtbar gericht einholung neuen sachverstndigengutachtens entschliet gutachten tatsachengrundlage fr entscheidung heranziehen bgh beschluss august xii zb lg aachen ag aachen ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr gnter dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts aachen oktober aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen grnde jhrige betroffene erstrebt aufhebung betreuung fr wurde juni einholung sachverstndigengutachtens rechtliche betreuung aufgabenkreis vermgenssorge eingerichtet insoweit einwilligungsvorbehalt angeordnet laufe jahres wurde betreuung aufgabenkreise gesundheitsfrsorge wohnungs mietangelegenheiten sowie angelegenheiten betreffend post elektronischen rechtsverkehr erweitert september betroffene aufhebung betreuung beantragt mitteilung amtsgerichts vorlage rztlichen zeugnisses veranlassung einholung neuen sachverstndigengutachtens sehe betroffene april aufhebungsantrag wiederholt rztliches attest vorgelegt betroffenen bescheinigte keinerlei hinweise fr ausreichende gesetzliche betreuung rechtfertigende hirnleistungsschwche bestnden amtsgericht hiernach arzt fr psychiatrie dr erstellung medizinischen sachverstndigengutachtens beauftragt vorlage gutachtens aufhebungsantrag betroffenen zurckgewiesen dagegen gerichtete beschwerde betroffenen landgericht zurckgewiesen hiergegen wendet betroffene rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache landgericht beschwerdegericht begrndung entscheidung ausgefhrt voraussetzungen fr betreuung weggefallen seien berzeugenden nachvollziehbaren feststellungen sachverstndigen dr bestehe betroffenen anhaltende wahnhafte strung krankheitsbedingt zeige betroffene ausgeprgtes seit jahren bestehendes wahnsystem regelung angelegenheiten sei mehr lage finanziellen angelegenheiten neige betroffene stark eingeschrnkter einsichts kritikfhigkeit hochspekulative finanztransaktionen durchzufhren knne krankheitsbedingt risiko kennen opfer betrgerischer absichten namentlich zusammenhang erbringung zahlungen fr angebliche vermittlung millionenkrediten afrika ablehnung betreuung sei infolge krankheits behandlungsuneinsichtigkeit betroffenen krankheitsbedingte entscheidung werten betreuung willen betroffenen anzuordnen sei voraussetzungen fr einrichtung einwilligungsvorbehalts seien erfllt betroffene sei geschftsunfhig einwilligungsvorbehalt wrde betroffene regelmig immer hhere betrge fr vermittlung millionenschweren darlehens zahlen ber internetadresse aussicht gestellt worden sei umgang geld sei betroffene leicht beeinflussbar whrend geschftsunfhigkeit gleichzeitig fr geschftspartner unmittelbar erkennbar sei hlt bereits verfahrensrgen rechtsbeschwerde stand landgericht htte ber beschwerde entscheiden drfen betroffenen vorher persnlich anzuhren gem abs famfg gelten fr aufhebung betreuung einwilligungsvorbehalts abs abs satz famfg entsprechend erfasst verweisung abs famfg persnliche anhrung betroffenen vorschreibt ndert daran aufhebungsverfahren allgemeinen verfahrensregeln insbesondere grundstze rechtlichen gehrs art abs gg amtsermittlung famfg beachten famfg gericht amts wegen feststellung tatsachen erforderlichen ermittlungen durchzufhren geeignet erscheinenden beweise erheben mastben famfg bestimmt einzelfall aufhebungsverfahren persnliche anhrung betroffenen durchzufhren gericht dadurch unmittelbaren eindruck betroffenen verschaffen vgl senatsbeschlsse mai xii zb famrz rn februar xii zb famrz rn ber art umfang ermittlungen grundstzlich tatrichter pflichtgemem ermessen entscheidet obliegt rechtsbeschwerdegericht insoweit lediglich kontrolle rechtsfehler insbesondere prfung tatrichter grenzen ermessens eingehalten rechtliche wrdigung ausreichenden sachverhaltsaufklrung beruht senatsbeschluss mai xii zb famrz rn einzelfall mag dabei rechtlich unbedenklich persnlichen anhrung betroffenen aufhebungsverfahren abzusehen begehren aufhebung betreuung vornherein offenkundig aussichtslose querulatorisch erscheinende eingabe darstellt vgl olg zweibrcken btprax olg karlsruhe famrz anhrung betroffenen demgegenber aufhebungsverfahren generell unverzichtbar gericht einholung neuen sachverstndigengutachtens entschliet gutachten tatsachengrundlage fr entscheidung heranziehen vgl senatsbeschlsse dezember xii zb famrz rn september xii zb famrz rn erneuten anhrung betroffenen einholung neuen sachverstndigengutachtens beschwerdeverfahren recht weist rechtsbeschwerde darauf erst persnliche anhrung betroffenen dadurch gewonnene eindruck gericht lage versetzen kontrollfunktion gegenber sachverstndigen sachgerecht auszuben gemessen daran konnte anhrung betroffenen vorliegenden fall verzichtet obwohl amtsgericht beschwerdegericht entscheidungen mageblich aufhebungsverfahren eingeholte gutachten dr mai gesttzt betroffene weder ersten zweiten rechtszug gericht persnlich angehrt worden angefochtene entscheidung daher bestand zurckverweisung gibt beschwerdegericht zugleich gelegenheit notwendigkeit bestellung verfahrenspflegers fr betroffenen prfen vgl senatsbeschluss juni xii zb famrz rn ergnzende feststellungen fortdauer materiellen voraussetzungen fr anordnung betreuung aufgabenkreisen gesundheitssorge sowie wohnungsangelegenheiten treffen weiteren begrndung entscheidung gem abs famfg abgesehen geeignet wre klrung rechtsfragen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen dose klinkhammer botur gnter guhling vorinstanzen ag aachen entscheidung xvii lg aachen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg juni verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter prof dr knig seiters sowie rechtsanwlte dr frey dr martini juni beschlossen antrag klgerin zulassung berufung mrz zugestellte urteil senats hessischen anwaltsgerichtshofs abgelehnt klgerin trgt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde klgerin wendet widerruf rechtsanwaltszulassung wegen vermgensverfalls abs nr brao anwaltsgerichtshof klage abgewiesen hiergegen richtet antrag klgerin zulassung berufung ii antrag klgerin zulassungsgrund ernstlicher zweifel richtigkeit angefochtenen urteils satz brao abs nr vwgo geltend macht zulssig unbegrndet ber vermgen klgerin beschluss amtsgerichts juli wegen zahlungsunfhigkeit insolvenzverfahren erffnet worden abs nr brao deshalb vermgensverfall klgerin kraft gesetzes vermutet solange insolvenzverfahren luft grundlage vermutung entfallen geordnete vermgensverhltnisse erst hergestellt schuldner entweder beschluss insolvenzgerichts restschuldbefreiung angekndigt wurde abs inso insolvenzgericht besttigter insolvenzplan inso angenommener schuldenbereinigungsplan inso vorliegt erfllung schuldner brigen forderungen gegenber glubigern befreit vgl senatsbeschlsse mai anwz zinso rn oktober anwz brfg nzi rn april anwz brfg juris rn voraussetzungen lagen senatsrechtsprechung vgl beschlsse juni anwz brfg bghz rn ff oktober aao rn fr beurteilung rechtmigkeit widerrufs mageblichen zeitpunkt abschlusses behrdlichen widerrufsverfahrens bescheid beklagten mai beurteilung zeitlich spterer brigen zulassungsantrag behaupteter entwicklungen wiederzulassungsverfahren vorbehalten soweit klgerin darauf verweist insolvenzverwalter anwaltskanzlei august abs inso frei gegeben beseitigt weder insolvenz vermgensverfall vgl senatsbeschlsse november anwz juris rn mrz anwz nzi rn september anwz brfg zinso rn bestimmung abs nr brao entnehmen geht gesetzgeber grundstzlich gefhrdung interessen rechtsuchenden rechtsanwalt vermgensverfall befindet freigabe insolvenzverwalter insoweit entscheidungserheblich mageblich fr allein gesetzlichen alternativen fr masse vorteilhafter entscheidet fr verbleib masse flieen ertrge selbstndigen ttigkeit haftet fr hieraus resultierenden verbindlichkeiten gibt hingegen selbstndige ttigkeit frei fliet insolvenzschuldner neuerwerb haftet jedoch nunmehr fr entstehenden neuverbindlichkeiten darber hinaus unterliegt ablieferungspflicht abs satz inso abs inso hieraus folgt kanzleifreigabe regelmig erfolgen verwalter einnahmen selbstndigen ttigkeit eher niedrig einschtzt risiko vermeiden masse verbindlichkeiten ttigkeit belastet sinne insolvenzverwalter freigabeerklrung august darauf gesttzt berufliche ttigkeit klgerin vollkostengesichtspunkten erwirtschaftung bererlses fr insolvenzmasse fhren jedoch fhrung lasten verfahrens erheblichen ansprchen dritter insbesondere finanzbehrden rechnen gefhrdung interessen rechtsuchenden allein freigabe weder ausgeschlossen ver mindert vgl senatsbeschlsse november aao rn mrz aao rn bloe antrag erteilung restschuldbefreiung gengt insoweit gefhrdung entfllt erst beschluss inso vgl senatsbeschluss mai aao rn anhaltspunkte dafr seltenen ausnahmeflle vorliegt denen ansonsten senatsrechtsprechung gefhrdung interessen rechtsuchenden vermgensverfall verneint vgl hierzu senatsbeschlsse mai aao rn september aao rn jeweils ersichtlich iii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs satz brao tolksdorf knig frey seiters martini vorinstanz agh frankfurt entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zb april rechtsbeschwerdeverfahren xi zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr joeres dr wassermann richterin mayen april beschlossen antrag klgers beiordnung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts zurckgewiesen grnde antrag klgers beiordnung rechtsanwalts abs zpo unbegrndet partei beiordnung notanwalts beantragt nachzuweisen trotz zumutbarer anstrengungen vertretung bereiten rechtsanwalt gefunden bgh beschlu april iii zb njw rr daran fehlt klger begrndung april gestellten antrages ausgefhrt prozebevollmchtigte rechtsbeschwerde begrndet beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt knne mehr rechtzeitig beauftragen frist begrndung rechtsbeschwerde selben tag ende voraussetzungen bestellung notanwalts dargetan frist begrndung rechtsbeschwerde antrag prozebevollmchtigten klgers zugleich mandat niedergelegt mai verlngert worden klger macht geltend dahin vertretung bereiten rechtsanwalt finden knne dargelegt grnden bisherige prozebevollmchtigte mandat niedergelegt nobbe mller wassermann joeres mayen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss stb august strafverfahren wegen mitgliedschaft auslndischen terroristischen vereinigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts sowie angeklagten verteidiger august gem abs satz halbs nr stpo beschlossen beschwerde angeklagten beschluss oberlandesgerichts dsseldorf juni verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde angeklagte wurde januar vorlufig festgenommen befindet seit januar untersuchungshaft zuerst aufgrund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs tag bgs sodann aufgrund ersetzenden haftbefehls oberlandesgerichts dsseldorf april beschlsse mai august januar jeweils abgendert worden oberlandesgericht dsseldorf verhandelt seit mai angeklagten generalbundesanwalt mitgliedschaft auslndischen terroristischen vereinigung tateinheit mehrfachem betrug vielfachem betrugsversuch last legt mai verteidigerin angeklagten aufhebung haftbefehls beantragt dringender tatverdacht mehr bestehe hilfsweise beantragt haft befehl auer vollzug setzen zweck mildere mittel insbesondere intensive meldeauflage erreicht knne oberlandesgericht beschluss juni haftfortdauer angeordnet hiergegen eingelegten beschwerde oberlandesgericht beschluss juni abgeholfen rechtsmittel bleibt erfolg soweit untersuchungshaft dringenden tatverdacht mitgliedschaft auslndischen terroristischen vereinigung begrndet gilt folgendes oberlandesgericht rahmen umstellung haftbefehls april auswertung vorhandenen beweismittel dringenden tatverdacht dahingehend angenommen angeklagte angeworben mitangeklagten terroristischen vereini gung al qaeda mitglied bettigt darauf bewertung ermittlungsergebnisses grundstzlich mglich senat bereits beschluss september ak hingewiesen nunmehr oberlandesgericht haftfortdauer anordnenden beschluss juni einschtzung grundlage dahin verhandlungstagen durchgefhrten beweisaufnahme besttigt rechtsprechung senats unterliegt beurteilung dringenden tatverdachts erkennende gericht whrend laufender hauptverhandlung vornimmt haftbeschwerdeverfahren eingeschrnktem umfang nachprfung beschwerdegericht allein gericht beweisaufnahme stattfindet lage deren ergebnisse eigener anschauung festzustellen wrdigen sowie grundlage bewerten dringende tatverdacht erreichten verfahrens stand fortbesteht fall beschwerdegericht demgegenber eigenen unmittelbaren erkenntnisse ber verlauf beweisaufnahme vgl bghr stpo tatverdacht mastab dringende tatverdacht vorbringen beschwerde erschttert gilt fr beweisergebnisse sehvermgen mitangeklagten rahmen wohn raumberwachung dokumentierten uerungen wegen besonderer fhigkeiten kmpfer wegen erffneten reisemglichkeiten europa entsandt worden kmpfer spender fr al qaeda gewinnen dringenden tatverdacht dahingehend angeklagte zusammen mitangeklagten zehn fllen vollendeten fllen versuchten betrug nachteil lebensversicherungsgesellschaften begangen betrgerisch erstrebten versicherungsleistungen hhe ber mio zumindest teilweise auslndischen terroristischen vereinigung al qaeda zukommen lassen senat bereits untersuchungshaft angeklagten besttigenden beschlssen september ak dezember ak april ak bejaht dabei nahe liegend angesehen oberlandesgericht begangenen bzw versuchten betrugstaten hinblick hhe schadens sowie hinzutreten mitangeklagten ebenfalls nahe liegende ban denmige begehung besonders schwere flle einstufen soweit oberlandesgericht bercksichtigung bisher durchgefhrten beweisaufnahme ergebnis gekommen lgen acht flle vollendeten betruges entsprechende beschlsse haftbefehl jeweils angepasst tatschlichen grundlage dringenden tatverdachts dadurch wesentliches gendert gegenteiliges verteidigung behauptet soweit rechtlichen einordnung angeklagten vorgeworfenen sachverhalts zweifelt sieht senat anlass bisherigen entscheidungen abweichenden bewertung erwgungen oberlandesgericht haftbefehl angegriffenen haftfortdauerbeschluss angestellt beschwerdevorbringen entkrftet besteht weiterhin gefahr angeklagte weiteren verfahren flucht entziehen suchen mildere manahmen fortdauernden vollzug untersuchungshaft abgewendet senat haftentscheidungen fortdauer untersuchungshaft bislang bereits aufgrund betrugsvorwrfe fr gerechtfertigt angesehen daran hlt fest bercksichtigung tatumstnde insbesondere hhe insgesamt erstrebten versicherungssumme verwendungsabsicht steht untersuchungshaft derzeit auer verhltnis insoweit erwartenden strafe beurteilung ndern beanstandungen verteidigung bisherigen verlauf hauptverhandlung vorbringt gebot zgiger verfahrensdurchfhrung entsprechen senatsvorsitzende sache jeweils drei wochentagen dienstag mittwoch donnerstag terminiert dabei dritte verhandlungstag donnerstag vorgesehen urkundsbeweise erheben vernehmungen abschluss bringen vortagen lnger erwartet angedauert strafsenat grundlage planung bislang zgig verhandelt vorsitzenden bersandte liste ber ablauf bisherigen verhandlungstage ausweist sitzungen berwiegend spten nachmittag gedauert verlesung urkunden oberlandesgericht dritten verhandlungstag plangem mehrfach genutzt soweit zahlreichen fllen dritte verhandlungstag aufgehoben worden lag daran vernehmung zeugen vorgesehenen zeitrahmen durchgefhrt konnte weitere sachbeweisaufnahme erforderlich beschwerdefhrer behauptet wegen aufhebung sitzungstagen donnerstag nennenswerter beweisstoff art bislang hauptverhandlung eingefhrt konnte verhandlungstage deswegen hierfr genutzt wurden ersichtlich vorsitzenden gewhlte verfahrensweise urkunden zeitnah vernehmung zeugen einzufhren selben komplex bekundungen sollen sachgerecht beweisprogramm dichter gestaltet konnte senatsvorsitzende berzeugend erklrt jeweils vorauszusehen vernehmung einzelner zeugen zeitlich gestaltet zudem nachbereitung uerst umfangreichen verfahrensstoffes erhebliche arbeitszeit auerhalb hauptverhandlungstermine anspruch nimmt behauptung beschwerdefhrers verfahren sei gebotenen intensitt gefrdert worden trifft deshalb beweisaufnahme steht vorlufigen beurteilung senatsvorsitzenden wesentlichen abschluss tolksdorf pfister hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr gnter dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss senats fr familiensachen oberlandesgerichts frankfurt main oktober verworfen wert grnde verfahren ber elterliche sorge wendet staatskasse kostenbeamten familiengerichts angeordnete erstattung dolmetscherkosten verfahrensbeistand wurden familiengericht aufgaben abs abs satz famfg bertragen auerdem gestattet worden gesprchen mutter dolmetscher hinzuzuziehen verfahrensbeistand hinzugezogene dolmetscher sodann kostenrechnung amtsgericht gestellt hhe netto beglichen worden bezirksrevisorin amtsgerichts erstattung dolmetscherauslagen erinnerung eingelegt geltend gemacht dolmetscherkosten pauschalen vergtung verfahrensbeistands abgedeckt seien rechtspflegerin amtsgerichts erinnerung abgeholfen beschwerde zugelassen oberlandesgericht beschwerde staatskasse zurckgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde staatskasse ii rechtsbeschwerde statthaft wendet staatskasse erstattung dolmetscher angemeldeten kosten verfahrensbeistand angemeldeten dolmetscherkosten dagegen erstattet worden vielmehr lediglich gesetzliche pauschale gegenstand rechtsmittelverfahrens mithin erinnerung staatskasse festsetzung dolmetscherkosten gem jveg handelt findet entscheidung oberlandesgerichts gem abs satz jveg beschwerde obersten gerichtshof bundes statt festsetzung recht erfolgt kosten allein rahmen vergtung verfahrensbeistands htten geltend gemacht knnen hierfr unerheblich fehlerhafte zulassung rechtsbeschwerde schlielich gesetz vorgesehene dritte instanz erffnet stndige rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl senatsbeschluss september xii za famrz rn mwn dose klinkhammer botur gnter guhling vorinstanzen ag frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung wf'],['Soon']] [['abschrift bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln dezember zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo berufungsgericht vermerk dokumentation beklagten fr august ausgelegt auslegung allein wortlaut vermerks ergebnis beweisaufnahme vernehmung beiden parteien gesttzt beklagte daher fehlenden dokumentation mglicherweise folgende vermutung entkrften klger beweisen therapeutische aufklrung fr richtig verstandene vermerk coloskopie spricht erteilt worden berufungsgericht hlt rahmen tatrichter eingerumten ermessens beweiswrdigung weiteren begrndung gem abs halbs zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert dr mller dr greiner pauge vorinstanzen lg kln entscheidung wellner sthr olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet november walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja strom telefon ii gwb abs beeintrchtigt marktbeherrschendes unternehmen mibruchlicher ausnutzung marktbeherrschenden stellung wettbewerbsmglichkeiten unternehmen beherrschten drittmarkt steht unterlassungsanspruch demjenigen unternehmen seinerseits drittmarkt beherrscht bgh urt november kzr olg dsseldorf lg dortmund kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter prof dr goette prof dr bornkamm dr raum dr meier beck fr recht erkannt revision urteil kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf juni kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin deutsche telekom ag beklagte stadtwerke gmbh stadt gas wasser ber tochtergesellschaft strom versorgt geschftsanteile stadt gehalten beklagte mehr heitsgesellschafterin beklagten telekommunikationsdienstleistungen erbringt ende anfang boten beklagten bezeichnung power vertrge laufzeit monaten ber pakete bezug strom sowie gegebenenfalls gas wasser beklagten bezug telekommunikationsdienstleistungen beklagten umfaten fr gleichzeitigen bezug leistungen jhrliche rckvergtung dm vorsahen internet warb beklagte hierfr folgt power xs strom telefonie beziehen strom zugleich kunde net mchten kunde net bieten weitere ersparnis dm monat reduzieren rechnung dm jahr wer nein sagen power strom wasser telefonie beziehen strom wasser stadtwerken telefonieren bereits gnstig ber net mglichkeit dm monat heit dm jahr einzusparen power xl strom gas telefonie beziehen strom gas stadtwerken telefonieren gnstig ber net ermglicht power xl dm monat einzusparen jahr zahlen somit dm weniger power xxl strom gas wasser telefonie beziehen strom gas wasser stadtwerken zugleich kunde net knnen hchste power sparrate nutzen sparen monat fr monat dm jahr summiert ersparnis dm unglaublich wahr gibt hierbei grund zgern klgerin sieht angeboten beklagten werbung hierfr mibrauch marktbeherrschenden stellung beklagten wettbewerbswidriges verhalten gesichtspunkt grund gesetzwidrigen rckverstaatlichung telefonmarktes kommunalrechtlich unzulssigen erwerbswirtschaftlichen bettigung beklagten unmittelbar mittelbar beteiligter gebietskrperschaften unlauteren kopplungsangebots klage beklagten untersagt fr abschlu stromlieferungsvertrgen werben denen bezug strom preisvergnstigt angeboten kunde telefonanschlu beklagten anmeldet angemeldet insbesondere vorstehend wiedergegeben tarifen power xs xl xxl werben angekndigte preisvergnstigungen tatschlich gewhren beiden vorinstanzen erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin berufungsantrge beklagten treten rechtsmittel entgegen entscheidungsgrnde revision insgesamt zulssig umstand berufungsgericht revisionszulassung grundstzlichen bedeutung begrndet rechtssache hinblick rahmen kartellrechtlichen ansprche vorzunehmende abwgung zukomme beschrnkt nachprfbarkeit berufungsurteils revisionszulassung bestimmte rechtsfrage beschrnkt bghz entsprechende auslegung wortlaut tenors unbeschrnkten zulassung kommt daher betracht begrndung klageanspruchs mibrauch marktbeherrschenden stellung jedenfalls berufungsverfahren gleichwertigen rechtlichen rechtfertigungen klageanspruchs einheitlichen klageantrags darstellt begrndung zulassungsentscheidung zulassung revision hinsichtlich teils streitgegenstands gesehen sache bleibt revision erfolg berufungsge richt klage ergebnis zutreffend betracht kommenden rechtlichen gesichtspunkten unbegrndet angesehen berufungsgericht anspruch beklagte abs abs nr gwb verneint zugunsten klgerin knne unterstellt netzgebiet beklagten abgrenzbaren rumlich relevanten strommarkt darstelle beklagte marktbeherrschend sei vorwurf angegriffene angebot stelle mibruchliche ausnutzung marktbeherrschenden stellung beklagten strommarkt dar gefahr bestehe beklagte fast monopolartige stellung regionalen strommarkt dauerhaft verfestige sei jedoch aspekt strommarkt ttige klgerin ansprche herleiten knne kartellrechtliche schutz mibruchliche verhalten marktbeherrschers drittmrkten bestehen knne scheitere vorzunehmenden teressenabwgung klgerin drohende berfhrung mindestens stromkunden ber beklagte aufgrund frheren monopols verfge beklagte bezeichnet drohe aktuell weitem unterstellt beklagte leistungsfhigkeit beklagten ausnutze kunden berfhren knne dadurch bedingte erhebliche behinderung klgerin telekommunikationsmarkt festgestellt angebot beklagten wirklich gnstig wre fr kleinere mittlere haushalte ganz erheblich buche schlge deshalb verbraucher verfhrt wrden anzunehmen sei all fr klgerin beherrschten markt erheblich klgerin deutlich nachteilige entwicklung greifbar abzusehen revision rgt interessenabwgung berufungsge richts liege rechtsirrige vorstellung zugrunde klgerin sei auffassung berufungsgerichts dominierten drittmarkt wegen stellung schutzwrdig abs abs nr gwb verbiete mibruchliche ausnutzung marktbeherrschenden stellung schlechthin marktstellung hiervon betroffenen unternehmen unterscheiden berufungsgericht abwerbung kunden monopolhnliche stellung beklagten zurckfhre blick aktuellen verhltnisse telekommunikationsmarkt lediglich fr hinnehmbar erklre rume berufungsgericht kunden klgerin leistungsfremden mitteln abgeworben wrden schlufolgerung festgestellten bedeutenden finanziellen vorteile fr kleine mittlere haushalte seien fr telekommunikationsmarkt erheblich sei unhaltbar gerade wegen vorteile erheblichen kundenabwande rung rechnen sei berufungsgericht lasse zudem auer acht kombinationsangebot weitergabe kostenvorteilen gehe etwa aufgrund synergieeffekten markt ttigen unternehmen mglich seien synergieeffekte lgen beiden beklagten beklagte strommarkt beklagte telekommunikationsmarkt ttig sei kopplungsangebot wrden ffentlich rechtlichen aufgaben kommunen bereich daseinsvorsorge stromversorgung hierdurch erlangte stellung rein privatwirtschaftlichen ttigkeit beteiligungsunternehmens telefondienstleistungen verquickt verquickung bestehe konkret darin angebote beiden beklagten motiv zielsetzung verknpft wrden berkommene gerade wettbewerb errungene monopol beklagten strommarkt telekommunikationsmarkt bertragen zumindest strukturbedingten wettbewerbsfremden vorteil anbietern nutzen weiterhin setzten beklagten strukturbedingte abhngigkeit stromverbraucher beklagten mittels preisverschleiernden anlockeffektes neue abhngigkeiten markt schaffen naturgem gehe angebot kommunalen unternehmens seit jeher monopolist bereich daseinsvorsorge ttig sei sogwirkung verbraucher grnde leistung mangels bestehender alternativen bereich daseinsvorsorge gewohnheit verbraucher unternehmen versorgt andererseits gebe zwangssituation kunden wechsel gekoppelten angebot hieran festgehalten telekommunikationsangebot unternehmen klgerin telekommunikationsbestandteil kopplungsangebotes berlegen sei angriffe revision ergebnis erfolg klgerin stnde unterlassungsanspruch abs gwb beklagte sachlich rumlich relevanten strommarkt marktbeherrschend wre mibruchlicher ausnutzung marktbeherrschenden stellung wettbewerbsmglichkeiten unternehmen beherrschten telekommunikationsmarkt fr wettbewerb erheblicher weise beeintrchtigte beeintrchtigung mu beherrschten markt drittmarkt eintreten sofern erforderliche kausalzusammenhang marktbeherrschung mibilligten verhalten wettbewerbsbeeintrchtigenden wirkung gegeben kg wuw olg olg dsseldorf wuw de mschel immenga mestmcker gwb aufl rdn schulz langen bunte kartellrecht aufl gwb rdn entspricht weiten fassung generalklausel abs gwb mibruchliches verhalten beherrschten mrkten erfat vgl begrndung regierungsentwurf gesetzes nderung gwb bt drucks iv demgem konkurrenten marktbeherrschers drittmarkt geschtzt bornkamm langen bunte aao gwb rdn aufgrund enger definition schutzzwecks knpfle leo gemeinschaftskommentar aufl gwb rdn demgegenber fr anwendung abs gwb daran festzuhalten behinderte unternehmen beherrschten markt ttig mu senat abs gwb angenommen urt kzr wuw sonderungsverfahren bedarf streitfall entscheidung berufungsgericht zugunsten klgerin unterstellt beklagte regional abzugrenzenden strommarkt marktbeherrschend dagegen senat gleichzeitig verkndeten urteil rechtsstreit klgerin energieversorger kzr strom telefon verffentlichung bghz vorgesehen nher ausgefhrt rechtsgrnden erinnern fehlt jedoch mibrauch marktbeherrschenden stellung insbesondere wettbewerbsmglichkeiten unternehmen fr wettbewerb telekommunikationsmarkt erheblichen weise sachlich gerechtfertigten grund beeintrchtigt abs abs nr gwb erwgungen berufungsgericht hierzu angestellt knnten allerdings dahin verstanden halte beeintrchtigung wettbewerbsmglichkeiten telekommunikationsmarkt ttigen unternehmen speziell ihrerseits markt beherrschenden klgerin fr mageblich verstndnis wre zutreffend fr beantwortung frage wettbewerb sinne abs nr gwb beeintrchtigt kommt individuelle wettbewerbssituation desjenigen marktteilnehmers anspruch geltend macht insofern bedeutung allgemeinen wettbe werbsmglichkeiten betreffenden markt beeinflut danach sachlich gerechtfertigte beeintrchtigung wettbewerbsmglichkeiten bejahen steht daraus ergebende unterlassungsanspruch demjenigen wettbewerber seinerseits betreffenden markt beherrscht mgliche rechtsfehler wirkt jedoch ergebnis revision beanstandeten tatschlichen feststellungen berufungsgerichts ergeben weder zwangskopplung kopplung begehrten weniger begehrten leistung gesichtspunkte kombinationsangebot beklagten sachlich gerechtfertigte beeintrchtigung wettbewerbsmglichkeiten telekommunikationsmarkt erscheinen lassen knnten rge revision handele leistungsfremden eingriff marktgeschehen aufgaben daseinsvorsorge rein privatwirtschaftlicher ttigkeit verquickt strukturbedingte abhngigkeit stromverbraucher beklagten ausgenutzt begrndet hierbei zugrundegelegte charakterisierung einerseits stromversorgung daseinsvorsorge andererseits telefondienstleistungen privatwirtschaftliche ttigkeit unzutreffend beklagten handeln private anbieter gleichviel versorgung elektrischer energie erbringung telefondienstleistungen anbieten rahmen zusammenarbeit beklagten stromkunden fr bezug telekommunikationsdienstleistungen gewinnen stehen beklagten daher leistungswettbewerb fremden mittel verfgung daraus ergben stromversorger verantwortung fr daseinsvor sorge trfe umstand kunden beklagten bislang geringem umfang mglichkeit gebrauch gemacht stromanbieter wechseln geschlossen betreffenden kunden knnten deswegen veranlat gar gedrngt fhlen telekommunikationsdienstleistungen beklagten bzw zusammenarbeitenden unternehmen beziehen entsprechende feststellungen berufungsgericht jedenfalls getroffen liegen lebenserfahrung fern weshalb hierauf gesttzten rgen revision erfolg bleiben mssen nutzung kopplungsangebots beklagten setzt voraus stromkunde entscheidung trifft stromanbieter stromtarif telefondienstanbieter wechseln verlangt insofern verbraucher gerade vermeintlich selbstverstndlichen berkommenen vorstellung lst strom beeinflubaren preis rtlichen versorger telefondienstleistungen gleichfalls beeinflubaren preisen klgerin bezieht gleichen grnden beanstanden berufungsgericht fr sogwirkung festgestellt rtliche verbraucher veranlassen knnte telekommunikationsdienstleistungen beklagten beziehen revision meint gewohnt wren unternehmen versorgt nachfolgend ausgefhrt angegriffene kopplungsangebot unlauterer wettbewerb darstellt gengt rechtfertigung beklagte kunden preislich attraktives angebot fr fall unterbreiten grundlage sowohl strom telekommunikationsdienstleistungen beziehen marktbeherrscher verwehrt unternehmen marktbeherrschenden steht unternehmerischer freiraum grundstzlich berlassen art wirtschaftlichen bettigung bestimmen entscheiden leistungen markt teilnehmen sofern hierbei mittel bedient freiheit wettbewerbs gerichteten zielsetzung gesetzes wettbewerbsbeschrnkungen zuwiderlaufen bghz staatslotterie gasdurchleitung importarzneimittel begrndet deshalb fr genommen sachlich gerechtfertigte beeintrchtigung berufungsgericht zugunsten klgerin unterstellt angebotene erhebliche preisvorteil verbraucher annahme angebots verfhrt vielmehr sinn preiswettbewerbs marktbeherrscher solange bedienen darf preisbildung beanstanden etwa bghz wal mart verkauf einstandspreis einsatz mitteln freiheit wettbewerbs gerichteten zielsetzung gesetzes zuwiderlaufen setzt vorliegenden fall erstreckung wirtschaftlichen bettigung marktbeherrschenden unternehmens drittmarkt notwendigerweise voraus wettbewerbliche verhalten marktbeherrschenden unternehmens beanstanden vielmehr widerspruch zielsetzung gesetzes gegebenenfalls auswirkungen wettbewerblichen handelns marktbeherrschers ergeben nmlich hierdurch drittmarkt marktzutrittsschranken fr wettbewerber errichtet hierfr ergibt tatschlichen feststellungen berufungsgerichts jedoch hinreichendes berufungsgericht daher recht angenommen wettbewerbsmglichkeiten unternehmen sachlich gerechtfertigten grund fr wettbewerb telekommunikationsmarkt erheblichen weise beeintrchtigt ii berufungsgericht zutreffend unterlassungs anspruch klgerin uwg verneint anspruch ergibt entgegen meinung kl gerin go nw unzulssigen erwerbswirtschaftlichen bettigung beklagten beteiligten krperschaften rechtsprechung bundesgerichtshofs anspruch uwg immer schon gegeben wettbewerber vorschriften verletzt deren einhaltung markt ausscheiden mte verletzung vorschriften ber marktzutritt mu anhand schutzzweck uwg auszurichtenden wrdigung gesamtcharakters verhaltens geprft gesetzesversto geprge wettbewerbsrechtlich unlauteren verhaltens erhlt gesetzesversto gengt allein verletzte norm zumindest sekundre wettbewerbsbezogene entsprechend normzweck uwg lauterkeit wettbewerbs bezogene schutzfunktion bghz elektroarbeiten bgh urt zr wrp altautoverwertung schutzfunktion kommt re vision mehr zweifel zieht vorschrift go nw bgh wrp altautoverwertung entsprechendes gilt fr zuwiderhandlung rck verstaatlichungsverbot klgerin art abs satz gg entnehmen davon auszugehen wre erbringung telekommunikationsdienstleistungen vorschrift grundgesetzes materiell privatisiert aufgabenwahrnehmung unternehmen entzogen ausschlielich mehrheitlich staatlicher kommunaler hand elftes hauptgutachten monopolkommission bt drucks tz bullinger mestmcker multimedia dienste mller dvbl ff stober besonderes wirtschaftsverwaltungsrecht aufl wohl stern bauer stern postrecht bundesrepublik deutschland art gg rdn einschrnkend windthorst sachs gg aufl art rdn soweit privatwirtschaftliche entscheidungsautonomie gewhrleistet ablehnend olg dsseldorf grurrr badura bonner kommentar bearb art gg rdn ebsen dvbl ehlers dvbl gersdorf mangold klein starck gg aufl art abs rdn lerche maunz drig gg bearb art rdn pnder dvbl trute vvdstrl knnte versto derartige gesetzliche schranke mangels lauterkeit wettbewerbs bezogene schutzfunktion grnden wettbewerbsrechtlichen ansprche wettbewerbern begrnden versto go nw vgl fehlenden wettbewerbsrechtlichen bedeutung materiellen privatisierung abfallrechts bgh wrp altautoverwertung mehr htte gelten bedenken ttigkeit kommunaler unternehmen telekommunikationssektor gar verfassungsrechtlichen gebot materiellen privatisierung ergeben sollten begrndet gersdorf aao art abs rdn afp ff ausfhrungen klgerin tatsacheninstanzen bezogen hinblick darauf art gg bund verpflichtet beteiligung nachfolgeunternehmen sondervermgens deutsche bundespost aufzugeben verfassungsrechtlichen bedenken statt gebot materiellen privatisierung beachtung prinzips demokratischer legitimation art abs satz art abs satz gg verbiete staatliche kommunale eigen beteiligungsgesellschaften art abs satz gg geforderten unternehmensautonomie auszustatten etwaige verletzung prinzips wre jedoch erst recht wettbewerbsrechtliche bedeutung soweit revision vorliegenden zusammenhang entgegenhalten wende lediglich unlautere verquickung sonderstellung beklagten kommunalen unternehmens daseinsvorsorge rein privatwirtschaftlichen ttigkeit beteiligungsunternehmens beklagte besondere vertrauensstellung ausnutze unternehmen daseinsvorsorge gebiet stromversorgung ber jahrzehnte hinweg erlangt findet bereits ausgefhrt feststellungen berufungsgerichts vorbringen klgerin tatsacheninstanzen grundlage rechtlichen gesichtspunkt verstoes beklagten abs nr tkg lizenz bedarf wer sprachtelefondienst basis betriebener telekommunikationsnetze bietet kommt revision recht zurck berufungsgericht klagebegrndung zutreffend hinweis zurckgewiesen beklagte telekommunikationsnetz betreibe ebenso bereits olg dsseldorf grur rr angebot beklagten deshalb beanstan kopplung stromversorgung telekommunikationsdienstleistungen wettbewerbswidrig wre anforderungen wettbewerbsrecht zulssigkeit kopplungsangeboten stellt mssen rechtsprechung bundesgerichtshofs gefahren orientieren derartigen geschften fr verbraucher ausgehen vornehmlich gefahr ber tatschlichen wert angebots getuscht unzureichend informiert bghz kopplungsangebot bgh urt zr grur kopplungsangebot ii kopplungsangebote erschweren sofern typisch einzelpreise ausweisen preisvergleich verbraucher enthalten darberhinaus gewisses irrefhrungs preisverschleierungspotential auerdem kopplungsangeboten insbesondere teil leistung unentgeltlich absatzgeschft gekoppelten gewinnspielen einzelfllen starke anlockwirkung ausgehen verstndigen verbraucher rationalitt nachfrageentscheidung hintergrund tritt bgh aao deshalb interesse verbrauchers transpa renz angebots fordern bgh aao lt hieraus ableiten angabe gemeinsamen rckvergtung fr inanspruchnahme zweier mehrerer unterschiedlicher leistungen rede steht beanstanden wre erschwert preisvergleich verbraucher gesamtangebot einzelpreisen anbieter vergleichen einzelpreise ermitteln addieren mu erkennen gegebenenfalls umfang gesamtangebot preisvorteil verbunden ebensowenig generalklausel uwg irrefhrungsverbot verpflichtung entnommen stets wert zugabe anzugeben bgh aao jedoch verlangt fr gemeinsamen preis zusammengefate leistungen einzelpreise angegeben anbieter tatschlich fordert eben leistungen gemeinsamen preis gemeinsam abgibt insofern hindert transparenzgebot grundstzlich weder kopplung angabe lediglich direkt entrichtenden einheitlichen rckvergtung resultierenden einheitlichen preises vielmehr sache verbrauchers preisvergleiche anzustellen gedanken ber preiswrdigkeit angebots zumindest anhand magebenden gesamtpreises preisvergleiche immer mglich bgh urt zr grur gesamtpreisangebot streitfall gewisse mhe preisvergleich beklagten angebotenen einzelpreisen abzglich rckvergtung ergebenden gemeinsamen preis beklagten anbietern verlangten einzelpreisen bereitet eher hinzunehmen entscheidung ber wechsel strom telekommunikationsdienstleisters regelmig nhere prfung angebote erfolgen hirsch goette raum bornkamm meier beck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet juni heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller mndliche verhandlung juni fr recht erkannt revision beklagten zurckweisung weitergehenden rechtsmittels urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juni kostenpunkt insoweit aufgehoben zahlung mehr nebst zinsen verurteilt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand klgerseite versicherungsnehmer folgenden vn begehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rckzahlung geleisteter versicherungsbeitrge fondsgebundenen ebensversicherung nebst berufsunfhigkeitszusatzversicherung wurde aufgrund antrags vn versicherungsb eginn januar genannten policenmodell vvg seinerzeit gltigen fassung folgenden vvg abgeschlossen feststellungen berufungsgerichts erhielt vn vertragsschluss verbraucherinformation versicherungsaufsichtsgesetzes vag vn zahlte versicherungsbeitrge hhe insgesamt revisionsverhandlung unstreitig gestellt worden juli kndigte vn vertrag versicherer zahlte rckkaufswert sowie berschussbeteiligung verzugszinsen schreiben dezember erklrte vn widerspruch vvg klage vn rckzahlung vertrag geleisteten beitrge nebst zinsen abzglich bereits gezahlten rckkauf swerts insgesamt verlangt auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen sei niemals ber widerspruchsrecht belehrt worden ablauf frist gemeinschaftsrecht verstoenden abs satz vvg widerspruch erklrt knnen landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgers zurckweisung weitergehenden rechtsmittels hhe nebst zinsen stattgegeben insoweit verfolgt versicherer revision antrag zurckweisung berufung entscheidungsgrnde revision teilweise erfolg auffassung berufungsgerichts vn ungerechtfertigter bereicherung anspruch weitere rckzahlung be itrgen gezogenen nutzungen parteien geschlossene versicherungsvertrag sei verfristeten widerspruch vn unwirksam geworden feststellungen landgerichts vn verbraucherinformation vertrag sschluss erhalten vertrag daher policenmodell ustande kommen knnen ber hiernach bestehende widerspruch srecht versicherer vn ordnungsgem belehrt belehrung antragsformular fehle notwendige hinweis darauf widerspruch schriftlich erfolgen msse widerspruchsrecht ablauf jahresfrist abs satz vvg zeitpunkt widerspruchserklrung fortbestanden vn recht widerspruch verwirkt schutzwrdiges vertrauen knne versicherer schon deshalb anspruch nehmen vn ordnungsgeme widersp ruchsbelehrung erteilt grund liege geltendm achung bereicherungsanspruchs widersprchliche rechtsau sbung rahmen bereicherungsrechtlichen rckabwicklung msse vn versicherungsschutz anrechnen lassen kndigung vertrages genossen parteien htten wert risikoschutzes unstreitig gestellt versicherer vortrag entstandenen abschluss verwaltungskosten msse vn rahmen gebotenen saldierung entgege nhalten lassen versicherer beitrgen gezogenen he rauszugebenden nutzungen seien fr zeit beendigung beitragszahlungen vn weitere fr nachfolgende zeit schtzen schtzung hhe nutzungen sei durchschnittliche nettoverzinsung kapitalanlagen deutschen lebensversicherer zugrunde legen vn knne herausgabe nutzungen beanspruchen soweit versicherer vereinbarten beitrge fonds investiert versicherer sparanteil beitrge angegeben wert fondsanteile tag kndigung beziffert hiernach seien nutzungen sparanteil gezogen worden vorbringen sei vn hinreichend konkret entgegen getreten versicherer nutzungen denjenigen beitr gen ziehen knnen fr verwaltung lebensversicherung svertrages fr abschlusskosten aufwenden mssen ii ausfhrungen berufungsgerichts halten rechtlichen nachprfung punkten stand revision insgesamt zulssig berufungsgericht entgegen auffassung revisionserwiderung eschrnkt hhe versicherer bestehenden zahlungsansprche vn zugelassen beschrnkung revisionszu lassung anspruchshhe lsst berufungsurteil en tnehmen ausweislich tenors wurde revision uneingeschrnkt zugelassen grnden heit zulassung revision erfolge sicherung einheitlichen rechtsprechung ber frage bereicherungsrechtliche anspruch widerspruch gem vvg berechnen sei wrden rechtsprechung unterschie dliche auffassungen vertreten insbesondere sei umstritten bekla gten versicherungsunternehmen derartigen fllen rckzahlung beitrge insoweit verweigern knnten fr abschluss verwaltungskosten verbraucht htten daraus lsst beschrnkung zulassung gebotenen eindeutigkeit ersehen revision teilweise begrndet wendet allerdings erfolg dagegen as berufungsgericht vn grunde anspruch erstattung gezahlten prmien abs satz alt bgb zuerkannt aa parteien geschlossene versicherungsvertrag schafft rechtsgrund fr prmienzahlung infolge widerspruchs vn wirksam zustande gekommen widerspruch ungeachtet ablaufs abs satz vvg normierten jahresfrist rechtzeitig widerspruchsfrist gem abs satz vvg wurde gang gesetzt feststellung berufungsgerichts vertrag wege policenmodells abgeschlossen wurde nimmt revision rumt auerdem versicherer vn bersendung versicherungsscheins sinne abs satz vvg ber widerspruchsrecht belehrte belehrung antragsformular kommt entgegen ansicht ber ufungsgerichts revision meint ordnungsgeme elehrung ber widerspruchsrecht ausnahms weise deshalb entbehrlich vn antrag abschluss versicherungsvertrages versicherungsmakler beraten rden ordnungsgeme widerspruchsbelehrung abs satz vvg gesetzlich vorgeschrieben darauf vn einzelfall trotz ordnungsgemer belehrung wide rspruchsrecht gleichwohl zutreffend kenntnis kommt frage ordnungsgemheit belehrung abstrakt beurte ilen senatsbeschluss januar iv zr juris rn widerspruchsrecht bestand ablauf jahresfrist abs satz vvg zeitpunkt widerspruchserklrung fort ergibt richtlinienkonforme auslegung abs satz vvg senat urteil mai iv zr bghz rn entschieden einzelnen begrndet bb entgegen auffassung revision vn recht widerspruch verwirkt fehlt jedenf alls umstandsmoment schutzwrdiges vertrauen versicherer schon de shalb anspruch nehmen situation herbeigefhrt vn ordnungsgeme widerspruchsbelehrung teilte vgl senatsurteil mai aao rn grund widerspricht ausbung widerspruchsrechts ermang elung ber reine prmienzahlung hinausgehender besonders gravierender umstnde treu glauben angriffe revision bemessung bereicherungsanspruchs teil berechtigt aa berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen rckgewhranspruch hhe uneingeschrnkt ezahlten prmien umfasst vn bereiche rungsrechtlichen rckabwicklung jedenfalls faktisch kndigung genossenen versicherungsschutz angerechnet wert versicherungsschutzes bercksichtigung prmienkalkulation bemessen lebensversicherungen etwa risikoanteil bedeutung zukommen senatsurteil mai aao rn ausgehend davon berufungsgericht wertersatz entsprechend parteien unstreitig gestellten risikoanteil bemessen bb recht bereits vn ausgekehrten rckkaufswert ausgezahlte berschussbeteiligung nebst verzugszinsen abzug gebracht berschussbeteiligung steht grundstzlich vn setzt wirksamen vertrag voraus infolge vn erklrten widerspruchs zustande gekommen gilt soweit versicherer vn zusammenhang ausza hlung rckkaufswerts verzugszinsen hhe gutgeschrieben cc abzug bringen weiterhin fondsverluste vgl senatsurteil november iv zr versr rn ff vn fondsanlage hhe unstreitig erlitten dd versicherer erhobene einwand entreicherung gem abs bgb greift hinsichtlich abzug gebrachten abschluss verwaltungskosten insoweit versicherer wegfall bereicherung berufen di senat urteilen juli iv zr versr rn ff iv zr versr rn ff vergleichbare sachverhalte betrafen entschieden einzelnen egrndet soweit revision darauf verweist versicherer verwaltungskosten hhe vorgetragen spezifisch fr abschluss vertrages angefallen seien verkennt bschlusskosten vertragsspezifische verwaltungskosten bzug gebracht knnen ee vn jedenfalls zustehende anspruch berechnet demnach folgt eingezahlte prmien wert risikoschutz auszahlung fondsverluste fr nutzungen berufungsgericht vn zuerkannt fehlt ausreichendem vortrag vn abs alt bgb nutzungen herauszugeben bereicherungsschuldner tatschlich gezogen wurden senatsurteile november aao rn juli iv zr aao rn iv zr aao rn jeweils zudem knnen bestimmung gezogenen nutzungen gezah lten prmien voller hhe bercksichtigung finden senatsurteil november aao rn ff nutzungen risikoanteil versicherer wertersatz fr vn faktisch enossenen versicherungsschutz verbleibt stehen vn vgl enatsurteil november aao rn weiterhin versicherer anlage sparanteils fonds gewinn erzielt vn fondsgebundenen lebensversicherung tatschlich gezogene nutzung zusteht vgl senatsurteil november aao rn abschlusskosten entfallende prmienanteil bleibt fr nutzungsersatzansprche auer betracht mangels abweichender nhaltspunkte davon auszugehen versicherer prm ienanteil kapitalanlage nutzen konnte vgl senatsurteil november aao rn hinsichtlich verwaltungskostenanteils prmien vermutet versicherer nutzungszinsen bestimmter hhe erzielt insoweit darl egungsbelastete vn bezug ertragslage jeweiligen versicherers tatschliche vermutung gewinne rzielung bestimmter hhe etwa hhe vn zunchst verlangten zinssatzes hhe gesetzlichen zinssatzes fnf prozentpunkten ber basiszinssatz sttzen vgl senatsurteil november aao rn ff fr berufungsgericht vorgenommene schtzung fehlt ertrag lage beklagten versicherers bezogenen grundlage allerdings vn angesichts berufungsgericht erteilten hinweise anlass weitergehendem vortrag berufungsurteil hi nsichtlich zuerkannten nutzungen aufzuheben zurckverwe isung berufungsgericht parteien gelegenheit ergnze nden stellungnahme geben mayen harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmller vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrcken april rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen widerstands vollstreckungsbeamte einbeziehung geldstrafe strafbefehl gesamtfreiheitsstrafe jahr acht monaten sowie wegen gefhrlicher krperverletzung tateinheit bedrohung weiteren freiheitsstrafe jahr neun monaten verurteilt ferner unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet sachrge gesttzte revision angeklagten umfang beschlussformel erfolg feststellungen leidet angeklagte wahrscheinlich seit fall seit emotional instabilen persnlichkeitsstrung impulsiven typ icd wegen psychischer strungen zunchst wegen angststrungen seit wiederholt behandlung niedergelassenen psychiaters schwere depression diagnostizierte medikaments therapierte jahr fiel angeklagte erstmals gewaltttigkeiten mittlerweile geschiedene ehefrau wegen weiterer gewaltttiger bergriffe mai januar sowie trennung gegenber geuerter beleidigungen bedrohungen wurde jahr wegen krperverletzung vier fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr zwei monaten verurteilt hintergrund persnlichkeitsstrung dahin auswirkt angeklagte gegebenenfalls nichtigem anlass kaum mehr beherrschbare spirale aggression hineinsteigert ua beging beiden anlasstaten august griff zunchst verbal mitarbeiterin stdtischen verkehrsberwachung verbotswidrig behindernd geparkten pkw bekannten angeklagten abschleppen lassen schrie wild gestikulierende angeklagte unverstndlich herum stie zeugin schulter beruhigte drei uniformierte polizeibeamte eintrafen platzverweis setzte brllend wehr polizist wegzufhren versuchte schlug faust weiteren beamten gelang heftig wehrenden angeklagten handschellen anzulegen streifenwagen bringen fahrt dienststelle trat wobei zwei begleitenden polizeibeamten leicht weiterer erheblich verletzt wurden april griff angeklagte bruder frheren ehefrau sowie deren neuen lebensgefhrten konnte trennung ehefrau berwinden verrgert darber familie neue beziehung billigte tattag brachte erfahrung teile familie neuer lebensgefhrte caf aufhielten nachdem bruder frheren ehefrau bereits caf geschlagen folgte gastraum entdeckte zeugen unvermittelt zog schraubendreher zufllig fuchtelte oberkrper her dabei fgte oberflchliche wunde brust krperlich berlegene wehrte angeklagte wurde weiteren gsten caf gedrngt schlug jedoch auen fensterscheiben gsten tr begab obwohl drohte geklagten holzbrett schlagen strmte schraubendreher zeugen fgte weitere oberflchliche wunden erst nachdem messer caf geholt satz angeklagten androhte ergriff flucht rahmen verfahrensgegenstndlichen nachtatgeschehens kam kurz darauf ttlichen auseinandersetzung weiteren bruder frheren ehefrau angeklagten verlauf angeklagte bruder schraubendreher rumpf stach aufgrund psychischen erkrankung angeklagte auffassung sachverstndig beratenen landgerichts zeitpunkt taten massiv eingeschrnkt verhalten modulieren aggressivitt kontrollieren steigerte aggression hinein zielfhrend konnte ua fhrte steuerungsfhigkeit tatzeitpunkten erheblich vermindert maregelausspruch hlt sachlich rechtlichen prfung stand anordnung stgb bedarf besonders sorgfltigen begrndung schwerwiegende gegebenenfalls langfristig leben betroffenen eingreifende manahme darstellt danach erhebenden anforderungen gengt angefochtene urteil bereits vorliegen eingangsmerkmals stgb hinreichend belegt sachverstndige folgend landgericht ordnen beim angeklagten diagnostizierte persnlichkeitsstrung eingangsmerkmal krankhaften seelischen strung stgb derartige defekte jedoch merkmal schweren seelischen abartigkeit messen vgl bgh beschlsse november str nstz rr juli str ssw stgb kaspar aufl rn ff eingangsmerkmal allein befund persnlichkeitsstrung belegt erforderlich pathologisch begrndeten persnlichkeitsstrung gewicht krankhaften seelischen strung gleichkommt dabei ausprgungsgrad strung einfluss soziale anpassungsfhigkeit tters bedeutung fr bewertung schwere persnlichkeitsstrung allgemeinen magebend alltag auerhalb deliktes einschrnkungen sozialen handlungsvermgens gekommen vgl ganzen bgh urteile januar str bghst juli str njw beschluss dezember str nstz rr hierzu verhlt angefochtene urteil lediglich einschtzung sachverstndigen wiedergegeben emotional instabilen persnlichkeitsstrung schwere strung charakterlichen konstitution verhaltens handele zumeist persnlichen sozialen beeintrchtigungen einhergehe ua inwieweit beim angeklagten fall lsst urteil entnehmen aufgetretenen aufflligkeiten aggressionstaten nachteil ehefrau konsultationen niedergelassenen psychiaters wegen angststrungen mssen insoweit auer betracht bleiben landgericht erst beginnend jahr sichere vorliegen persnlichkeitsstrung festgestellt bejahung dauernden zustands sinne stgb reicht persnlichkeitsstrung zurckzufhrende disposition bestimmten belastungssituationen wegen mangelnder fhigkeit impulskontrolle zustand erheblich verminderter steuerungsfhigkeit geraten vgl bgh beschluss januar str mwn landgericht grundsatz erkannt gesttzt entsprechende beurteilung sachverstndigen darauf abgestellt fr angeklagten bereits alltgliche situationen ausreichende anreize fr erneuten krankheitsbedingten aggressionsschub gewaltttigem verhalten bten ua allerdings einschtzung sachverstndigen landgerichts bislang lediglich anlasstat august unzureichend belegt ber voraussetzungen stgb neu entschieden strafausspruch aufzuheben unabhngig hiervon htte rechtlichen berprfung standgehalten landgericht las ten angeklagten gewertet fall widerstandshandlung erheblicher brutalitt gekennzeichnet weit ber hinausgegangen sei polizeibeamte widerstandshandlungen blicherweise erleiden mssten fall negativ bercksichtigt angeklagte zeugen mehrfach attackierte umstnde jedoch ur teilsausfhrungen ua gerade persnlichkeitsstrung angeklagten bedingt sofern sinne stgb schuldmindernd ausgewirkt durften angeklagten jedenfalls uneingeschrnkt strafschrfend angelastet vgl bgh urteil november str bghst beschlsse oktober str oktober str nstz rr mwn mutzbauer sander knig schneider mosbacher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr mrz rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mrz vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer prof dr gehrlein dr strohn caliebe beschlossen gegenvorstellung prozessbevollmchtigten beschwerdegegners beschwerdewert abnderung senatsbeschlusses februar mio festgesetzt grnde prozessbevollmchtigten beklagten eigenem recht erhobene gegenvorstellung gem abs rvg zulssig fhrt angefhrten grnden nderung bisher festgesetzten beschwerdewerts gem abs gkg wirkung fr gerichtsgebhren klgerin beschwerde zulassung revision zwecks weiterverfolgung forderung mio begehrt drei verschiedene eventualverhltnis gestellte lebenssachverhalte bzw klagegrnde gesttzt beschluss ber zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde februar senat entgegen ansicht klgerin bescheidung hilfsantrge prozessualen grnden abgelehnt ber geltend gemachten zulassungsgrnde fr drei verschiedene streitgegenstnde entschieden fhrt wertaddition gem abs satz gkg goette kraemer strohn gehrlein caliebe vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet februar kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ca cd bpflv abs satz frage bereicherungsanspruch rckerstattung rztlichen honoraren fr wahlleistungen einwand unzulssiger rechtsausbung entgegengesetzt zugrunde liegenden wahlleistungsvereinbarungen wegen verstoes unterrichtungspflicht abs satz bpflv unwirksam leistungen jedoch ber langen zeitraum abgerufen beanstandungsfrei erbracht honoriert worden bgh urteil februar iii zr olg mnchen lg mnchen ii iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck drr dr herrmann fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen april zurckgewiesen klgerin kosten revisionsrechtszuges tragen rechts wegen tatbestand klgerin befand zeitraum dezember november wiederholt ambulanter stationrer behandlung kreiskrankenhauses betrieb krankenhauses wurde wirkung januar beklagte gemeinntzige gesellschaft beschrnkter haftung bertragen beklagte klinik liquidationsberechtigter chefarzt ttig klgerin mitglied gesetzlichen krankenversicherung ber private zusatzversicherung verfgt aufgrund jeweils inhaltsgleichen wahlleistungsvereinbarungen rztlich behandelt wahlleistungsvereinbarungen lauteten soweit bedeutung folgt wahlleistungen erstrecken rztlichen leistungen behandlung beteiligten rzte krankenhauses soweit gesonderten berechnung leistungen berechtigt chefarztbehandlung einschlielich rzten veranlaten leistungen rzten rztlich geleiteten einrichtungen auerhalb krankenhauses gilt soweit krankenhaus berechnet liquidation erfolgt go goz jeweils gltigen fassung go auszugsweise informationstafeln gegenber patientenaufnahme stationsdienstzimmer einsichtnahme klgerin wurden fr chefarztbehandlung elf abrechnungen erteilt daraus ergebenden gesamtbetrag eigenen mitteln bezahlt nimmt nunmehr beide beklagten gesamtschuldnerisch rckzahlung geleisteten betrge begrndung anspruch wahlleistungsvereinbarungen seien wegen verstoes abs satz vorliegend anwendbaren bundespflegesatzverordnung bpflv september bgbl unwirksam berufungsgericht insoweit lediglich zugesprochen zugelassenen revision verfolgt klgerin mehrforderung beide beklagten entscheidungsgrnde revision begrndet unrecht macht revision geltend rede stehenden wahlleistungsvereinbarungen sei bereits schriftform abs satz bpflv gewahrt worden vertreter rechtsvorgngers beklagten beklagten unterschrieben worden seien wahlleistungen abs satz bpflv krankenhaus vereinbart allein trger vertragspartner vereinbarung ber gesonderte berechung senatsurteil juli iii zr versr jedoch beide vorinstanzen recht davon ausgegangen vorstehend wiedergegebene wahlleistungsvereinbarung inhaltlich anforderungen abs satz bpflv gengte danach wahlleistungen erbringung schriftlich vereinbaren patient abschluss vereinbarung ber entgelte wahlleistungen deren inhalt einzelnen unterrichten rechtsprechung senats abzugehen anlass besteht wahlleistungsvereinbarung hinreichende vorherige unterrichtung patienten abgeschlossen worden unwirksam vgl senatsurteile november iii zr bghz njw januar iii zr njw juli iii zr versr senat vorgenannten urteilen anforderungen przisiert ausreichende unterrichtung stellen danach reicht einerseits patient lediglich darauf hingewiesen abrechnung liquidierenden chefarztes gebhrenordnung fr rzte erfolge andererseits erforderlich patienten hinweis mutmalich ansatz bringenden nummern gebhrenverzeichnisses gebhrenordnung fr rzte detailliert einzelfall abgestellt hhe voraussichtlich entstehenden arztkosten form wesentlichen zutreffenden kostenanschlags mitgeteilt senat vielmehr kriterien aufgestellt denen unterrichtung patienten orientieren ausreichend danach falle kurze charakterisierung inhalts wahlrztlicher leistungen wobei ausdruck kommt hierdurch rcksicht art schwere erkrankung persnliche behandlung liquidationsberechtigten rzte sichergestellt verbunden hinweis darauf patient abschluss wahlleistungsvereinbarung medizinisch notwendige versorgung hinreichend qualifizierte rzte erhlt kurze erluterung preisermittlung fr rztliche leistungen gebhrenordnung fr rzte bzw fr zahnrzte leistungsbeschreibung anhand nummern gebhrenverzeichnisses bedeutung punktzahl punktwert mglichkeit gebhrensatz je schwierigkeit zeitaufwand erhhen hinweis gebhrenminderung gebhrenordnung fr rzte go hinweis darauf vereinbarung wahlrztlicher leistungen erhebliche finanzielle mehrbelastung folge hinweis darauf inanspruchnahme wahlrztlicher leistungen vereinbarung zwingend behandlung patienten beteiligten liquidationsberechtigten rzte erstreckt vgl abs satz bpflv hinweis darauf gebhrenordnung fr rzte gebhrenordnung fr zahnrzte wunsch eingesehen ungefragte vorlage gesetzestexte erscheint demgegenber entbehrlich fr genommen besonderer informationswert zukommt durchschnittliche wahlleistungspatient annhernd lage anhand studiums umfnglichen komplizierten regelungswerke berblick ber hhe zukommenden arztkosten verschaffen rede stehende wahlleistungsvereinbarung enthielt weder hinweis patient abschluss medizinisch notwendige versorgung hinreichend qualifizierte rzte erhielt kurze erluterung preisermittlung fr rztlichen leistungen ebenso fehlte belehrung darber vereinbarung wahlrztlicher leistungen erhebliche finanzielle mehrbelastung folge konnte entgegen auffassung vorinstanzen wurden hinweise spteren wahlleistungsvereinbarungen dadurch entbehrlich klgerin ersten rechnungen beanstandungsfrei bezahlt anforderungen abs bpflv beziehen wortlaut sinn bestimmung jeweilige einzelne vereinbarung fortwirken frherer hinweise sonstiger informationen enthebt krankenhaustrger vertragspartner wahlleistungsvereinbarung daher obliegenheit anforderungen einzuhalten ii gleichwohl hlt abweisung klage anhngigen umfang ergebnis revisionsgerichtlichen nachprfung stand beklagten knnen nmlich berufungsgericht hilfsbegrndung rechtsfehlerfreier tatrichterliche wrdigung ausfhrt bereicherungsanspruch klgerin einwand unzulssiger rechtsausbung entgegensetzen klgerin ber langen zeitraum wahlleistungen entge gengenommen vorteile gezogen schriftliche wahlleistungsvereinbarung inhaltlich unzureichend zumindest ansatzweise ber tragweite eingegangenen verpflichtungen informiert worden ersten abrechnungen beklagten mehr gegenstand jetzigen revisionsverfahrens technik preisermittlung fr rztliche leistungen gebhrenordnung fr rzte augen gefhrt worden ber jahre hinweg rechnung gestellten entgelte anstandslos bezahlt ber private zusatzversicherung verfgte bewusst geldleistungen eigenen verm gen erbringen weise zumindest daran mitgewirkt rechtsvorgngerin beklagten beklagten eindruck entstehen klgerin nachhinein darauf berufen gegenseitigen leistungen rechtliche grundlage gefehlt gibt allgemeinen rechtsgrundsatz inhalts jenige vorteile unwirksamen rechtsgeschfts endgltig genossen erbrachten gegenleistungen zurckfordern indessen rechtsprechung schon mehrfach bereicherungsanspruch inhalts einwand unzulssiger rechtsausbung durchgreifen lassen vgl rgz bgh urteil januar zr njw senatsurteile februar iii zr ganzen staudinger sack rn insoweit bedarf einzelfallbezogenen tatrichterlichen wrdigung unbercksichtigt bleiben vorstehend wiedergegebenen grundstze ber anforderungen ausreichenden unterrichtung abs satz bpflv rechtsprechung senats erst geraume zeit rede stehenden vorgngen przisiert worden lsst objektiv vorliegenden versto beklagten unterrichtungspflicht milderen licht erscheinen vgl hnlichen problematik versto art rberg senatsurteile februar aao gegensatz sachverhalt senatsurteil oktober iii zr njw zugrunde gelegen handelte einmalige behandlung aufgrund wahlleistungsvereinbarung zudem schriftform gewahrt vielmehr klgerin immer wahlleistungen beider beklagten abgerufen anspruch genommen sen umstnden wertender gesamtschau beanstanden berufungsgericht insbesondere problemlosen aufrechterhaltung abwicklung vertraglichen beziehungen parteien ber zeitraum mehreren jahren hinweg besonderen umstand erblickt rckforderung klgerin erbrachten gegenleistungen entgegensteht iii verfahrensrgen denen revision wesentlichen geltend macht berufungsurteil enthalte wiedergabe berufungsantrge klgerin greifen ebenfalls vielmehr sowohl klgerin berufungsrechtszug verfolgte rechtsschutzziel streitgegenstand ber berufungsgericht entscheiden tatschlich entschieden grnden berufungsurteils hinreichend deutlich weiteren begrndung sieht senat gem satz zpo ab revision daher obwohl beklagten revisionsrechtszug anwaltlich vertreten unechtes versumnisurteil zurckzuweisen schlick wurm drr streck herrmann vorinstanzen lg mnchen ii entscheidung mo olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr krger richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brckner weinland beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen dezember zurckgewiesen drittwiderbeklagte rechtsmittels nichtzulassungsbeschwerde verlustig klger trgt kosten beschwerdeverfahrens gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde klger ehefrau landwirte beklagte betreibt tonwarenfabrik ziegelei notariellem vertrag mrz verkauften klger ehefrau miteigentmer landwirtschaftlich genutzte grundstcke beklagte preis grundstcke liegen auerhalb rtlichen vorzugsgebiets fr lehmabbau notariellem vertrag juli verkauften eheleute weitere kleine flche beklagte unmittelbar abschluss ersten kaufvertrags lie beklagte probeentnahmen durchfhren abbauwrdigen ton ergaben stellte daraufhin beim bergamt sdbayern antrag zulassung betriebsplan zulassungsverfahren beendet klger eingeholten privatgutachten tatschliche wert flchen mio belaufen klger abgetretenem recht ehefrau anpassung kaufpreises form erhhung mio verlangt hilfsweise feststellung anspruch erhhung beklagten bestandskrftige abbaugenehmigung erteilt klage tatsacheninstanzen erfolg geblieben revision oberlandesgericht zugelassen dagegen richtet nichtzulassungsbeschwerde klgers drittwiderbeklagte zunchst ebenfalls eingelegte nichtzulassungsbeschwerde zurckgenommen ii berufungsgericht meint klger wegfall geschftsgrundlage schlssig substantiiert dargetan vortrag anhrung berufungsrechtszug przisiert beklagte ausdrcklich gefragt lehm abbauen wolle hinweis verneint wolle flche verpachten eventuell spter tauschgrund verwenden daraus ergebe klger fr beklagte erkennbar verwendung flchen geschftsgrund lage gemacht ebenso wenig preisforderung verwendung abhngig gemacht liege quivalenzstrung tonvorkommen wegen wenige kilometer entfernten abbaugebiets unvorhergesehen sei iii nichtzulassungsbeschwerde zulssig insbesondere bersteigt wert beschwerdegegenstandes nr egzpo jedoch sache erfolg zulassungsgrund abs satz zpo besteht allerdings rgt nichtzulassungsbeschwerde recht berufungsgericht rechtliche gehr klgers gewahrt zurckweisung berufung vorherigen richterlichen hinweis berlegung gesttzt gemessen angaben przisierenden persnlichen anhrung klgers sei klage hinblick wegfall geschftsgrundlage schlssig substantiiert klger jedoch klageschrift beweisantritt vorgetragen unmissverstndlich ausdruck gebracht nutzung grundstcke zentraler preisbildender faktor sei beklagte beabsichtigten lehmabbau gewiesen sei bereit preis fr landwirtschaftliche nutzflchen zahlen einbeziehung vortrags persnlichen angaben klgers widerspruch steht annahme berufungsgerichts nachvollziehbar beklagte whrend vertragsverhandlungen gestellte frage klgers lediglich interesse knftigen verwendung verstehen knnen dokumentiert worden berufungsgericht einschtzung gem abs zpo hingewiesen rechtliche gehr klgers zurckweisung berufung gewahrt worden hinweis erforderlich nachdem landgericht umfnglich beweis gesprchsverlauf erhoben ausdruck gebracht substantiierung gegeben sei wre hinweis erfolgt htte klger klargestellt schriftstzliches vorbringen aufrechterhlt berufungsgericht htte zurckweisung fehlende schlssigkeit substantiierung hinsichtlich wegfalls geschftsgrundlage sttzen drfen fehlt entscheidungserheblichkeit verfahrensfehlers wegfall geschftsgrundlage klger begehrte rechtsfolge herleiten verlangt erfolglosen verhandlungen ber anpassung kaufpreises anhebung fnffache derartige anhebung beschwerde meint fr beklagte zumutbar sinne abs satz bgb fall erlaubte fehlende geschftsgrundlage klger benachteiligten teil rcktritt vertrag anpassung zumutbarkeit beide richtungen prfen quivalenzstrungen darf rcktritt verwiesen insgesamt aufrechterhaltung vertragsbeziehung bessere lsung mnchkomm bgb roth aufl rn daran fehlt schon deshalb beklagten wirtschaftliche entscheidung aufgedrngt wrde form getroffen anpassung wrde vertrag grundlegend umgestalten wre grund erheblicher eingriff vertragsfreiheit dagegen klger mglichkeit rcktritts hinreichend geschtzt verhalten beklagten beschwerde meint arglistige tuschung werten wre brigen wirft rechtssache entscheidungserheblichen fragen grundstzlicher bedeutung entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo nebenentscheidungen beruhen abs abs zpo krger stresemann brckner roth weinland vorinstanzen lg passau entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen vortuschens straftat strafsenat bundesgerichtshofs januar gem abs abs stpo beschlossen beschluss landgerichts gera september revision angeklagten urteil landgerichts gera juni unzulssig verworfen worden aufgehoben revision angeklagten vorbezeichnete urteil unzulssig verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten juni wegen vortuschens straftat geldstrafe tagesstzen je euro verurteilt urteilsverkndung erteilung rechtsmittelbelehrung angeklagte verteidigerin rechtsmittel urteil verzichtet trotz rechtsmittelverzichts angeklagte gleichen tag beim landgericht eingegangenem schreiben revision urteil eingelegt zustimmung widerrufen schlielich revision schreiben september begrndet beschluss september angeklagten zugestellt oktober landgericht revision unzulssig verworfen angeklagte unabhngig erklrten rechtsmittelverzicht form abs stpo beachtet beschluss wendet angeklagte oktober beim landgericht eingegangenen sofortigen beschwerde antrag entscheidung revisionsgerichts abs stpo auszulegen antrag angeklagten statthaft fristgerecht gestellt ergebnis erfolg allerdings fhrt aufhebung beschlusses landgericht revision unzulssig verworfen entscheidung landgericht befugt befugnis verwerfung revision diejenigen flle beschrnkt denen beschwerdefhrer fr einlegung begrndung rechtsmittels vorgeschriebenen formen fristen gewahrt abs stpo soweit revision dagegen grund unzulssig verwerfen steht befugnis hierzu allein revisionsgericht gilt grund mngeln form fristeinhaltung zusammentrifft etwa revision wirksamem rechtsmittelverzicht fristgerecht eingelegt worden formgerecht begrndet wurde vgl bgh njw demgem obliegt revisionsgericht revision verwerfen abs stpo unzulssig angeklagte wirksam rechtsmittel urteil verzichtet abs satz stpo verzichtserklrung angeklagte gebunden grundstzlich weder angefochten zurckgenommen widerrufen grnde ausnahmsweise unwirksamkeit rechtsmittelverzichts htten fhren knnen bverfg nstz rr ersichtlich behauptung angeklagten ber inhalt erklrung geirrt begrndet zweifel wirksamkeit verzichts angeklagten rechtsmittelbelehrung erteilt worden hinzu kommt anwaltlich vertreten soweit verteidigerin einlegung rechtsmitteln verzichtet liegt hand abgabe verzichtserklrung gelegenheit verteidigerin hierber beraten fischer rothfu appl roggenbuck schmitt'],['Soon']] [['berichtigt beschluss september fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle bundesgerichtshof beschluss zb mrz rechtsbeschwerdesache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs prfung abgabe eidesstattlichen versicherung verurteilten beklagten zugemutet eidesstattliche versicherung anwaltlichen rat beistand abzugeben verpflichteten grozgiger beurteilungsspielraum zuzubilligen bgh beschluss mrz zb olg stuttgart lg stuttgart zivilsenat bundesgerichtshofs mrz richter prof dr bscher pokrant prof dr schaffert dr kirchhoff richterin dr schwonke beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juli aufgehoben sache erneuten entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerde betrgt grnde klgerin softwareunternehmen arbeitete beklagten mai vermarktung produkte zusammen klgerin macht vorliegenden rechtsstreit wege stufenklage ansprche zahlung lizenzgebhren geltend landgericht beklagte ersten stufe erteilung ausknften verurteilt dagegen gerichtete berufung beklagten berufungsgericht unzulssig verworfen wert beschwer beklagten fr auskunftsstufe lediglich betrage auskunftserteilung landgericht beklagte antrag klgerin verurteilt organ richtigkeit erteilten ausknfte eides statt versichern streitwert fr teil rechtsstreits landgericht festgesetzt verurteilung abgabe eidesstattlichen versicherung gerichtete berufung beklagten berufungsgericht mangels erreichens erforderlichen wertes beschwer unzulssig verworfen dagegen wendet beklagte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde gem abs satz nr abs satz zpo statthaft brigen zulssig abs zpo sache erfolg berufungsgericht berufung unzulssig verworfen wert beschwerdegegenstands bersteige abs nr zpo ausgefhrt wert beschwer beklagten bemesse voraussichtlichen aufwand zeit kosten fr abgabe eidesstattlichen versicherung verbunden sei bersteige betrag gelte bercksichtige verurteilung abgabe eidesstattlichen versicherung ber umfang verpflichtung auskunftserteilung ersten teilurteil landgerichts hinausgehe wert beschwer bersteige deshalb betrag beratung geschftsfhrer beklagten rechtsanwalt erforderlich sei urteilsausspruch sei hinreichend bestimmt erteilten ausknfte deren richtigkeit beklagte versichern solle seien tenor landgerichtlichen urteils einzelnen aufgefhrt formel fr eidesstattliche versicherung sei urteilstenor ebenfalls schon festgelegt beratung rechtsanwalt ber fassung eidesstattlichen versicherung bedrfe abgabe eidesstattlichen versicherung stelle berufstypische leistung geschftsfhrer beklagten dar bemessung wertes erforderlichen zeitaufwands sei daher verdienst geschftsfhrers beklagten stundensatz zugrunde legen auskunftspflichtige zeuge zivilprozess erhalte insoweit je stunde ansatz gebracht wrden bersteige erforderliche aufwand fr abgabe eidesstattlichen versicherung betrag begrndung berufungsgerichts erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr zpo rechtsbeschwerde macht recht geltend berufungsgericht entscheidung rechtsprechung bundesgerichtshofs abgewichen berufungsgericht ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen wert beschwerdegegenstands fall einlegung rechtsmittels verurteilung abgabe eidesstattlichen versicherung aufwand zeit kosten bemisst abgabe eidesstattlichen versicherung erfordert sowie geltend gemachten geheimhaltungsinteresse verurteilten st rspr vgl bgh beschluss oktober xii zb famrz rn urteil februar iv zr njw rr rn mwn abgabe eidesstattlichen versicherung verurteilte berechtigt verpflichtet erteilte auskunft vollstndigkeit richtigkeit berprfen gegebenenfalls ergnzen berichtigen dabei einschaltung rechtsanwalts verwehrt etwa urteilsausspruch hinreichend bestimmt zweifel ber inhalt umfang vollstreckungsverfahren klren sorgfltige erfllung titulierten anspruchs rechtskenntnisse voraussetzt bgh njw rr rn mwn beurteilung abgabe eidesstattlichen versicherung verurteilten beklagten zugemutet eidesstattliche versicherung anwaltlichen rat beistand abzugeben verpflichteten grozgiger beurteilungsspielraum zuzubilligen hinreichende bestimmtheit urteilsausspruchs ber verpflichtung abgabe eidesstattlichen versicherung entgegen ansicht rechtsbeschwerde allerdings gegeben aa vollstreckungstitel hinreichend bestimmt zwangsvollstreckung geeignet anspruch glubigers ausweist inhalt umfang leistungspflicht bezeichnet vollstreckungsorgan lage allein titel verwertung gerichtsakten urkunden vollstreckung durchzufhren titel grundstzlich auslegungsfhig gengt urkunden bezug genommen bestandteil titels geschuldete leistung inhalt schriftstcke ermittelt bgh njw rr rn bb landgericht beklagte verurteilt organ eidesstattlich versichern umsatzzahlen fr seite anlage bk rechtsstreit landgericht stuttgart oberlandesgericht stuttgart umsatzzahlen fr zeitraum januar mai seiten anlage umsatzzahlen januar mai fr bestimmte gerte seiten zeilen zeilen anlage sowie stckzahlen fr seite anlage ergeben weiteren beklagte verurteilt worden organ eidesstattlich versichern stckzahlen fr januar mai fr bestimmte gerte seite berufungsbegrndung beklagten juni rechtsstreit oberlandesgericht stuttgart sowie stckzahlen fr zeitraum januar juni seite anlage bk ergeben anlage bk seite berufungsbegrndung beklagten juni unmittelbar tenor landgerichtlichen urteils verbunden worden landgericht bezug genommenen seiten anlage bk mageblichen inhalt seite berufungsbegrndung beklagten tatbestand urteils aufgenommen urteil entnommen ausknfte geht deren richtigkeit beklagte eidesstattlich versichern gerichtsakte schriftstcke konkretisierung verpflichtung beklagten erforderlich rechtsbeschwerde rgt erfolg berufungsgericht notwendigkeit rechtlichen beratung beklagten rechtsanwalt deshalb htte bejahen mssen verurteilung abgabe eidesstattlichen versicherung ber verpflichtung auskunftserteilung ersten teilurteil landgerichts mrz zeitlicher hinsicht deutlich hinausgeht landgericht beklagte ersten teilurteil verurteilt hinsichtlich smtlicher folgeversionen fr jahr zeit januar mai auskunft ber bestimmte tatsachen erteilen eidesstattliche versicherung beklagte organ zustzlich fr vertriebsergebnisse vierten quartal jahr zeit juni abgeben zeitlichen unterschiede auskunftserteilung verpflichtung abgabe eidesstattlichen versicherung berufungsgericht erkannt umstand jedoch unrecht bedeutung beurteilung frage beigemessen beklagten zumutbar geschuldete eidesstattliche versicherung vorherigen anwaltlichen rat uneingeschrnkt abzugeben eidesstattliche versicherung knpft natur vorangegangene auskunftsverpflichtung geht verurteilung abgabe eidesstattlichen versicherung ber verpflichtung auskunftserteilung hinaus schuldner grundstzlich berechtigtes interesse weitergehende verurteilung abgabe eidesstattlichen versicherung zulssigkeit rechtsanwalt berprfen lassen entspricht rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bgh njw rr rn erfllung titulierten anspruchs beklagte setzt rechtskenntnisse voraus htte berufungsgericht beurteilung auseinandersetzen mssen ausgeschlossen berufungsgericht annahme ber liegenden wertes beschwerdegegenstands gelangt wre hinzuziehung rechtsanwalts beklagte fr geboten erachtet htte berufungsgericht wiedererffneten berufungsverfahren beachten iii danach angefochtene beschluss rechtsbeschwerde beklagten aufzuheben sache erneuten entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen bscher pokrant kirchhoff schaffert schwonke vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung bundesgerichtshof beschluss zb september rechtsbeschwerdesache zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr bscher richter pokrant prof dr schaffert dr kirchhoff richterin dr schwonke beschlossen beschluss mrz anhrung beider parteien wegen offenbarer unrichtigkeit gem abs zpo folgt berichtigt rn vorletzte zeile mai anstatt juni heien bscher pokrant kirchhoff schaffert schwonke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen totschlags prozesskostenhilfe adhsionsverfahren ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs mrz gem abs stpo beschlossen adhsionsklgerin fr revisionsinstanz rechtsanwalt ma adhsionsverfahren prozesskostenhilfe bewilligt hamburg beigeordnet grnde tat angeklagten geschdigte erster instanz zugelassene nebenklgerin tatsacheninstanz wege adhsion schmerzensgeldansprche geltend gemacht schriftsatz juni beantragt fr revisionsinstanz adhsionsverfahren prozesskostenhilfe bewilligen adhsionsverfahren ber prozesskostenhilfeantrag nebenklgern fr jeweilige instanz gesondert entscheiden abs satz stpo abs satz zpo vgl bgh beschlsse mrz str njw mai str nstz rr bewilligung prozesskostenhilfe steht entgegen revisionsverfahren inzwischen rechtskrftig abgeschlossen allerdings rckwirkende bewilligung prozesskostenhilfe zumal rechtskrftigem verfahrensabschluss grundstzlich mglich vgl bgh beschluss september str zeitpunkt antragstellung zurckwirkende entscheidung kommt jedoch betracht antrag rechtzeitig beschieden worden antragsteller antrag bereits fr bewilligung prozesskostenhilfe erforderliche getan vgl bgh beschluss oktober str bghr stpo abs prozesskostenhilfe mastben adhsionsklgerin rckwirkend prozesskostenhilfe gewhren rechtsanwalt ma beizuordnen tragstellerin bereits nebenklagevertreter beigeordnet abs satz stpo schriftsatz juni beantragt revisionsverfahren prozesskostenhilfe fr adhsionsverfahren beiordnung bisherigen rechtsanwalts gewhren gegenber landgericht abgegebene erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse denen seither gendert verwiesen antrag jedoch bundesgerichtshof gelangt mutzbauer sander berger knig mosbacher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen verdachts sexuellen missbrauchs ausnutzung beratungs behandlungs betreuungsverhltnisses ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrerin generalbundesanwalts mai gem abs stpo beschlossen revision nebenklgerin urteil landgerichts bochum september unbegrndet verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten vorwurf sexuellen missbrauchs ausnutzung beratungs behandlungs betreuungsverhltnisses freigesprochen wegen verletzung privatgeheimnisses verwarnt verurteilung geldstrafe vorbehalten freispruch wendet revision nebenklgerin sachrge rechtsmittel bleibt erfolg strafkammer insoweit wesentlichen folgende feststellungen getroffen angeklagte diplom psychologe bochum autismuserkrankungen spezialisierten praxis ttig ab september nahm damals zwlfjhrige tochter nebenklgerin autistischen strung leidet wchentlich zwei frderstunden angeklagten kollegen wahr parallel hierzu fanden monatlich bezugspersonengesprche statt deren rahmen angeklagte nebenklgerin anfangs ebenfalls anwesenden ehemann ber verlauf therapiegesprche berichtete gesprche rechnete angeklagte krankenkasse ab erstgesprch nebenklgerin angeklagten mitgeteilt leichten form asperger syndroms leide therapieangeboten fr erwachsene erkundigt aufnahme therapie seitens nebenklgerin landgericht indes festgestellt bezugspersonengesprch berichtete nebenklgerin angeklagten beabsichtige informationsblatt fr jugendliche diagnose asperger syndrom erstellen hierbei untersttzte angeklagte nebenklgerin kam zusammenhang nahezu wchentlichen treffen gemeinsam text fr broschre arbeiten treffen berichtete nebenklgerin angeklagten hufig schwierigkeiten augenkontakt halten angeklagte riet versuchen blick stattdessen stirn gegenbers richten kontakt angeklagten nebenklgerin wurde immer enger entwickelte schlielich beider sicht liebesverhltnis ab mrz kam einvernehmlich zungenkssen intimen berhrungen angeklagten nebenklgerin nachdem ehemann nebenklgerin juni verhltnis erfahren beendete angeklagte kontakt grundlage feststellungen landgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen voraussetzungen abs stgb vorliegen nebenklgerin angeklagten sexuellen handlungen kam wegen geistigen seelischen krankheit behinderung beratung behandlung betreuung anvertraut setzt anvertrautsein sinne abs stgb zustandekommen rechtsgeschftlichen beziehung tter opfer voraus kommt darauf verhltnis initiative patienten tters dritten begrndet wurde belang zudem tatschlich behandlungsbedrftige krankheit behinderung vorliegt sofern betroffene person subjektiv behandlungsoder beratungsbedrftigkeit empfindet beratungs behandlungs betreuungsverhltnis zumindest beabsichtigten intensitt dauer abhngigkeit entstehen opfer zustzlich ber derartigen verhltnis allgemein verbundene unterordnung autoritt tters einhergehende psychische hemmung hinaus erschwert abwehrwillen gegenber tter entwickeln bettigen ausreichend opfer frsorgerische ttigkeit tters entgegennimmt bgh urteil dezember str nstz frsorgerische ttigkeit angeklagte bezug objektiv vorliegende nebenklgerin zumindest empfundene behandlungsbedrftigkeit eigenen asperger syndroms entfaltet feststellungen ging nebenklgerin begegnungen angeklagten hiervon weder bloe erkundigung therapieangeboten freundschaftliche ratschlag betreffend schwierigkeiten beim augenkontakt reichen anvertrautsein sinne begrnden erst recht gilt fr untersttzung nebenklgerin ehrenamtlichen engagement nebenklgerin angeklagten deshalb wegen geistigen seelischen krankheit behinderung beratung anvertraut sinne abs stgb angeklagte rahmen sog bezugspersonengesprche regelmig ber verlauf therapie tochter berichtete gesprche dienten lediglich information eltern patientin stgb tatbestandlich erfasst aa schon wortlaut erstreckt schutz stgb bloe informationsgesprche dritten ber behandlungsverlauf patienten vorschrift setzt voraus opfer tter wegen krankheit behinderung beratung behandlung betreuung anvertraut somit tatbestandlich erfasst wer grund eigenen krankheit behinderung beraten betreuen lsst vgl senat urteil april str stv liegt fall nebenklgerin lediglich informationen ber behandlung tochter entgegennahm offen bleiben familienangehrige erkrankten behinderten psychologen arzt behandlung bzw beratung sinne abs stgb anvertraut gruppen familientherapie teilnehmen feststellungen bezugspersonengesprche jedenfalls therapeutischen hintergrund dienten allein information bb schutzzweck abs stgb gebietet anwendungsbereich vorschrift flle erstrecken denen arzt psychologe minderjhrigen patienten behandelt erziehungsberechtigten ber therapiefortgang informiert elternteil einverstndliches sexuelles verhltnis eingeht vorschrift dient strafrechtlichen schutz menschen sexuellen bergriffen aufgrund generellen geistigen seelischen verfassung umstnden beschrnktem mae entwicklung bettigung abwehrwillens imstande bt drucks psychisch kranke geistig seelisch behinderte sollen wegen gesteigerten schutzbedrftigkeit sexuellen bergriffen rahmen beratungs behandlungs betreuungsverhltnissen geschtzt btdrucks vorschrift zielt danach schutz sexuellen selbstbestimmung aufgrund erkrankung behinderung eingeschrnkt abwehrfhigen patienten ab hintergrund innerhalb beratungs behandlungs betreuungsverhltnissen typischerweise bestehenden vertrauens abhngigkeitsbeziehung vgl senat urteil april str stv missbrauch einvernehmliche sexuelle handlungen verhindert bt drucks bt drucks gesteigerte schutzbedrftigkeit liegt eltern minderjhriger geistig seelisch kran ker behinderter patienten sofern informiert therapieverlauf eingebunden sost scheible roggenbuck mutzbauer cierniak bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr august rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape grupp sowie richterin mhring august beschlossen anhrungsrge klgers senatsbeschluss juli kosten zurckgewiesen streithelfer tragen kosten selber grnde anhrungsrge unbegrndet klger verletzt gergte anspruch rechtliches gehr art abs gg verpflichtet gerichte ausfhrungen partei kenntnis nehmen ausfhrungen folgen bverfge senat beschwerdebegrndung gehaltenen vortrag umfassend kenntnis genommen berufungsurteil geht davon rede stehende umlagevertrag insolvenzfest sei verurteilung zedenten inso folge umstand vertrag vereinbarte abrechnung vorgenommen hinsichtlich selbstndig tragenden hilfsbegrndung zulassungsgrund geltend gemacht kayser lohmann grupp pape mhring vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wuppertal dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat landgericht verfallsanordnung unrecht stgb gesttzt rechtsgrundlage fr verfall vergtung angeklagte fall fr fahrerdienste unmittelbar tat erlangt vielmehr stgb abs satz stgb vgl bghr stgb abs tatmittel tolksdorf miebach pfister winkler hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vers umnisurteil ii zr verkndet januar boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo abs bgb abs hgb auen gesellschaft brgerlichen rechts besitzt rechtsfhigkeit soweit teilnahme rechtsverkehr eigene rechte pflichten begrndet rahmen zugleich zivilproze aktiv passiv parteifhig soweit gesellschafter fr verbindlichkeiten gesellschaft brgerlichen rechts persnlich haftet entspricht verhltnis verbindlichkeit gesellschaft haftung gesellschafters derjenigen ohg akzessoriett fortfhrung bghz bgh urteil januar ii zr olg nrnberg lg ansbach ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr henze prof dr goette dr kurzwelly richterin mnke fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg mrz zurckweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt hinsichtlich abweisung beklagte gerichteten klage aufgehoben berufung beklagten vorbehaltsurteil kammer fr handelssachen landgerichts ansbach november magabe zurckgewiesen beklagte neben beklagten gesamtschuldnerin verurteilt auergerichtlichen kosten beklagten trgt klgerin beklagten tragen auergerichtlichen kosten hinsichtlich ersten rechtszuges tragen beklagten gesamtschuldnerisch daneben beklagte gesamtschuldnerin klgerin gerichtskosten auergerichtlichen kosten klgerin auergerichtlichen kosten klgerin rechts mittelinstanzen sowie gerichtskosten berufungsinstanz tragen klgerin beklagte je hlfte gerichtskosten revisionsinstanz tragen klgerin beklagte rechts wegen tatbestand klgerin klagt wechselproze zahlung wechselsumme dm zuzglich nebenforderungen beklagte bauwirtschaftliche arbeitsgemeinschaft arge rechtsform gesellschaft brgerlichen rechts wechselakzeptantin frheren beklagten deren gesellschafterinnen haftung beklagten fr wechselforderung leitet rechtsscheinsgesichtspunkten her landgericht beklagten antragsgem gesamtschuldnerisch zahlung verurteilt oberlandesgericht klage hinsichtlich beklagten deren berufung abgewiesen hiergegen richtet revision klgerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils begehrt entscheidungsgrnde beklagte verhandlungstermin trotz rechtzeitiger bekanntgabe vertreten ber betreffende revision klgerin versumnisurteil entscheiden zpo urteil beruht jedoch inhaltlich sumnis sachprfung vgl bghz revision erfolg soweit abweisung beklagte gerichteten klage wendet brigen unbegrndet auffassung berufungsgerichts klage beklagte unzulssig parteifhige gesellschaft brgerlichen rechts handele hlt revisionsrechtlicher prfung stand senat hlt aufgabe bisherigen rechtsprechung fr geboten auen gesellschaft brgerlichen rechts umfang zivilproze parteifhig anzusehen zpo teilnehmer rechtsverkehr trger rechten pflichten neuerer rechtsprechung bundesgerichtshofs gesellschaft brgerlichen rechts gesamthandsgemeinschaft gesellschafter rechtsverkehr grundstzlich heit soweit spezielle gesichtspunkte entgegenstehen rechtsposition einnehmen bghz ansatz bereits bghz soweit rahmen eigene rechte pflichten begrndet juristische person rechtsfhig vgl abs bgb ber rechtsnatur gesellschaft brgerlichen rechts finden gesetz umfassenden abschlieenden regeln ersten entwurf bgb gesellschaft rmischrechtlichem vorbild ausschlielich schuldrechtliches rechtsverhltnis gesellschaftern eigenes gesellschafter verschiedenen gesellschaftsvermgen gestaltet vgl mot ii mugdan ii zweite kommission konstituierte hingegen gesellschaftsvermgen gesamthandsvermgen vgl heutigen bgb jedoch gesamthandsprinzip folgenden konsequenzen einzelnen regeln vielmehr wesentlichen regelung gesellschaftsverhltnisses schuldverhltnis geblieben unvollstndiger weise gesamthandsprinzip darber gestlpt wurde flume allgemeiner teil brgerlichen rechts bd vgl ulmer fs robert fischer inhalt gesamthandsprinzips heit protokollen lediglich meinungen darber rechtsgemeinschaft gesammten hand theoretisch konstruiren sei charakteristische merkmal anzusehen gingen auseinander prot ii mugdan ii kom glaubte wissenschaftlichen streitfrage ber wesen gesammten hand stellung nehmen sollen vielmehr entscheiden mssen bestimmungen sachlich vorzug verdienen prot ii mugdan ii unvollstndigkeit gesetzlichen regelung erkennbare bestreben historischen gesetzgebers konkrete festlegung ver meiden lassen raum fr praktischen bedrfnissen verwirklichung gesamthandsprinzips orientierte beurteilung rechtsnatur gesellschaft brgerlichen rechts danach verdient auffassung auen bestehenden beschrnkten rechtssubjektivitt brgerlichrechtlichen gesellschaft vorzug auffassung geht deutschrechtliche gesamthandslehre jahrhunderts zurck vgl otto gierke deutsches privatrecht bd ff wurde mageblich flume aao ff zhr ff moderne diskussion eingefhrt neueren schrifttum weitgehend durchgesetzt vgl mnchkommbgb ulmer aufl rdn ff fn ders acp ff ebenso schmidt gesellschaftsrecht aufl iii ff wiedemann wm sonderbeilage ff huber fs lutter ff hffer gesellschaftsrecht aufl ff daunerlieb bgb gesellschaft system personengesellschaften reform handelsstandes personengesellschaften schriftenreihe bayer stiftung fr deutsches internationales arbeits wirtschaftsrecht ff reiff zip mlbert acp ff wertenbruch haftung gesellschaften gesellschaftsanteilen zwangsvollstreckung ff verstndnis rechtsnatur gesellschaftsrechtlichen gesamthandsgemeinschaft bietet praktikables weitgehend widerspruchsfreies modell fr gesetz bgb gewollte rechtliche absonderung gesellschaftsvermgens privatvermgen gesellschafter sogenannte traditionelle auffassung ausschlielich einzelnen gesellschafter zuordnungssubjekte gesellschaft betreffenden rechte pflichten ansieht vgl zllner fs gernhuber ff ders fs kraft ff hueck fs zllner ff weist demgegenber konzeptionelle schwchen betrachtet gesellschaftsverbindlichkeiten lediglich gemeinschaftliche verbindlichkeiten gesellschafter gem bgb widerspricht gesamthandsprinzip einzelne gesellschafter geschuldete gegenstand gesellschaftsvermgen befindet leistung wegen bgb gesamtschuldner allein erbringen fhrt vertreter traditionellen auffassung gesellschaftsschuld gesellschafterschuld differenzieren mssen fr gesellschaft abgeschlossenen verbindlichkeit handele einheitliche verpflichtung doppelter wirkung bezug einerseits gesamthandsvermgen andererseits persnliche vermgen gesellschafter vgl hueck fs zllner zllner fs gernhuber verwischt grenzen schuld haftung schuld immer subjekte vermgensmassen treffen aderhold schuldmodell bgb gesellschaft dauner lieb aao ff fr praxis bedeutsamer vorzug auen bestehenden rechtssubjektivitt gesellschaft brgerlichen rechts oben beschriebenen sinne besteht darin danach wechsel mitgliederbestand einflu fortbestand gesellschaft bestehenden rechtsverhltnisse vgl senat bghz strikter anwendung traditionellen auffassung mten dauerschuldverhltnisse gesellschaft wechsel mitgliederbestand vertragsparteien neu geschlossen bzw besttigt gesellschaft auenverhltnis schuldverhltnis darstellt knnen zwei verschiedenen mitgliedern bestehende schuldverhltnisse identisch erfordernis neuabschlssen dauerschuldverhltnissen gesellschafterwechsel innere rechtfertigung wrde handlungsfhigkeit gesellschaft rechtsverkehr erheblich beeintrchtigen traditionelle auffassung vermag brigen befriedigende erklrung dafr liefern warum neu gesellschaft eintretender gesellschafter gesellschaftsvermgen fr altschulden haften dafr angebotene begrndung wonach neue gesellschafter art gesamtrechtsnachfolge bestehenden rechts vertragspositionen hineinwachse zllner fs kraft lt auffassung gesellschaft reines schuldverhltnis gesellschafter grunde vereinbaren ulmer acp vertretene auffassung zudem eher lage identittswahrende umwandlungen gesellschaften brgerlichen rechts rechtsformen rechtsformen erklren betreibt gesellschaft brgerlichen rechts gewerbe gesetzes wegen publizittsakt personen strukturgleichen ohg sobald unternehmen art umfang kaufmnnischer weise eingerichteten geschftsbetrieb erfordert abs verbindung hgb ohg jedenfalls rechtssubjektivitt oben beschriebenen sinne zukommt vgl abs hgb wrden konsequenter anwendung traditionellen auffassung eigentumsverhltnisse gesellschaftsvermgen gehrenden gegenstnden umwandlung ohg ndern wrde fr praxis insbesondere deshalb schwierige probleme bereiten vgl reiff zip fr bergang gesellschaft brgerlichen rechts ohg infolge wertungsabhngigen kriteriums erfordernisses kaufmnnischen geschftsbetriebs genauer zeitpunkt umwandlung kaum ausgemacht umstand neuen umwandlungsrecht ff ff umwg kapitalgesellschaften wege identittswahrenden formwechsels personengesellschaften gesellschaften brgerlichen rechts vgl abs nr umwg umgewandelt knnen lt grundlage vertretenen auffassung weiteres sicht traditionellen auffassung berhaupt mhe erklren vgl wiedemann zgr mlbert acp ff timm njw ff hueck fs zllner ff zllner fs claussen ff schlielich untersttzt tatsache gesetzgeber mittlerweile insolvenzfhigkeit gesellschaft brgerlichen rechts anerkannt abs nr inso schon abs geso gesellschaft mithin trger insolvenzmasse ansieht ebenfalls annahme rechtssubjektivitt auffassung lt gesetzeswortlaut insbesondere bgb argumentieren zeigt umstand vertretungsmacht fr gesellschafter fr gesellschaft rede formulierung norm verselbstndigung gesellschaft brgerlichen rechts verpflichtungsfhigen organisation gedacht worden senat bghz bedenkt vorschrift kern unverndert abs ersten entwurfs abgedruckt mugdan ii cvi bgb bernommen wurde erste entwurf gesamthandsprinzip kannte gibt wortlaut fr deutung rechtsnatur brgerlichrechtlichen gesellschaft her senat braucht insoweit frage nachzugehen bereits historische gesetzgeber ansehung deutschrechtlichen gesamthandslehre jahrhunderts rechtsfhigkeit gesellschaft ungeschriebenes geltendes recht angesehen wertenbruch aao ff entscheidend jedenfalls annahme ausschlieen anerkennung rechtsfhigkeit gesellschaft liegt widerspruch bgb rechtsfhigkeit offensichtlich fhigkeit gesellschaft gemeint trger rechten pflichten aufgrund eigener rechtspersnlichkeit gruppe gesamthnderisch verbundenen mitglieder abs bgb zeigt geht gesetz davon personengesellschaften gibt rechtsfhigkeit besitzen praktisch unbestritten ohg kg trger rechten pflichten knnen rechtsfhig gesamthandsgemeinschaften status juristischen person besitzen entsprechendes gilt stndiger rechtsprechung bghz fr vorgesellschaften kapitalgesellschaften ii erkennt fhigkeit gesellschaft brgerlichen rechts trger rechten pflichten parteifhigkeit zivilproze gem zpo rechtsfhigkeit korrespondiert abgesprochen parteifhigkeit gesellschaft brgerlichen rechts notwendige prozerechtliche konsequenz anerkennung rechtssubjektivitt gesellschaft verhltnis dritten bejahend wiedemann aao hffer fs stimpel ff soergel hadding bgb aufl bgb rdn wertenbruch aao ff mnchkomm zpo lindacher rdn ff musielak weth zpo aufl rdn fr mitunternehmer gesellschaft schmidt aao iv ff zivilproze aktivlegitimiert heit richtige partei wer inhaber geltend gemachten rechts derjenige passivlegitimiert richtiger beklagter verpflichteter geltend gemachten recht sachbefugnis entspricht fllen prozestandschaft abgesehen grundstzlich prozefhrungsbefugnis einzelnen gesellschafter gesellschaft materiell rechtsinhaberin verpflichtete richtige partei rechtsstreits gesellschaftsforderung verpflichtung insoweit parteifhig prozefhrungsbefugt anerkennung parteifhigkeit gesellschaft brgerlichen rechts bisher praktizierten modell wonach aktive passive prozefhrungsbefugnis hinsichtlich gesellschaftsvermgen betreffender forderungen verbindlichkeiten notwendige streitgenossenschaft sinne abs zpo bildenden gesellschaftern liegt vgl senat bghz urt mrz ii zr zip mnchkommbgb ulmer aao rdn stein jonas bork zpo aufl rdn heller zivilproze gesellschaft brgerlichen rechts ff ff mehrfacher hinsicht vorzuziehen notwendige streitgenossenschaft gesellschafter adquater ersatz fr anerkennung parteifhigkeit gesellschaft angesehen instrument notwendigen streitgenossenschaft angemessenen prozessualen konsequenzen gesellschaftsrechtlichen gesamthandsregeln zieht stimmen notwendige streitgenossenschaft gesamthandsprinzip insoweit berein klage gesamthnder erhoben urteil einheitlich ergehen mu brigen gewhrleistet notwendige streitgenossenschaft besonderheiten gesellschaftsrechtlichen gesamthand entsprechende prozefhrung notwendigen streitgenossenschaft betreibt streitgenosse eigenen proze zpo verbindung streitgenossen besteht lediglich erforderlichen einheitlichkeit urteils zurechnung verhandelns streitgenossen falle sumnis teils streitgenossen abs zpo gibt notwendigen streitgenossenschaft verpflichtung gemeinschaftlichen vornahme prozehandlungen vielmehr streitgenosse unabhngig prozehandlungen wirkung fr prozerechtsverhltnis vornehmen bghz streitgenosse eigenen prozebevollmchtigten bestellen widersprechenden vortrag verschiedener streitgenossen gericht gem zpo frei wrdigen mnchkommzpo schilken rdn heller aao streitgenossen gesondert rechtsmittel folge einlegen urteil gegenber streitgenossen rechtskrftig bghz bestehen somit wesentliche unterschiede materiellrechtlichen vertretungs verfgungsbefugnis gesellschaft brgerlichen rechts beispielsweise gesellschafter geschftsfhrungsbefugt knnen gesellschafter materiellrechtlich fr gesellschaft wirksamen erklrungen abgeben zwei gemeinschaftlich geschftsfhrungsbefugte gesellschafter widersprechende materiellrechtliche erklrungen abgeben davon wirksam modell notwendigen streitgenossenschaft lage materiellrechtlichen verhltnissen adquate prozefhrung gewhrleisten prozefhrung notwendigen streitgenossenschaft regeln unterliegt fr vertretung gesellschaft gelten ergebnis liee allenfalls dadurch umgehen materiellrechtliche vertretungsbefugnis prozefhrungsbefugnis gesamthnder streitgenossen bertrgt gesellschafter prozessual gruppe vertreten geschftsfhrer behandelt geschftsfhrer vorgenommene prozehandlungen wirksam anerkennt lsung wre jedoch grundprinzipien notwendigen streitgenossenschaft vereinbar bevollmchtigung geschftsfhrers gesellschaftsvertrag einzelnen streitgenossen verklagten gesellschafter prozefhrungsbefugnis proze nehmen partei ergebnis liefe derartiger korrekturversuch verschleierte anerkennung parteifhigkeit gesellschaft hinaus geht hingegen offen parteifhigkeit gesellschaft brgerlichen rechts lt gewnschte bereinstimmung prozefhrungsund gesellschaftsrechtlicher vertretungsbefugnis zwanglos verletzung prozessualer grundstze erreichen vornherein diejenigen prozehandlungen wirksam bereinstimmung gesellschaftsrechtlichen vertretungsregeln erfolgen modell notwendigen streitgenossenschaft gesellschafter spricht weiteren geltung sowohl aktiv passivproze immer smtliche gegenwrtigen mitglieder gesellschaft verklagt klagen mssen titel fr gesamthand erhalten gesellschaftsglubigern greren gesellschaften hufigem mitgliederwechsel erfahrungsgem erhebliche probleme bereiten beispiele hierfr sei urteilen bundesgerichtshofs mrz senat aao zip oktober zr zip zugrundeliegenden sachverhalte verwiesen senat erstgenannten fall klagenden gesellschaftsglubiger eigener kenntnis ber namen inzwischen mehr gesellschafter verfgte dadurch entgegengekommen korrekte einbeziehung gesellschafter klage lediglich akt rubrumsberichtigung aufgefat senat aao zip lsung verlt grunde bereits auffassung gesellschaftern notwendigen streitgenossen unterbliebene benennung materiellrechtlichen grnden notwendigen streitgenossen htte unzulssigkeit klage fhren mssen vgl bgh urt oktober zr wm stein jonas bork aao rdn musielak weth aao rdn ergebnis fall bereits behandelt worden sei gesellschaft beklagte partei mithin parteifhig hnlichen schwierigkeiten stehen beteiligten grundlage streitgenossenschaftslsung seltenen fllen denen mitgliedschaft gesellschafters unklar streitig fllen mu sei aktivverfahren passivverfahren entscheidung sache zunchst kern rechtsstreits weise zusammenhngende frage geklrt inwiefern fragliche person wirksam mitglied geworden bzw inwiefern wirksam ausgeschieden rechtsprechung behelfen versucht irrtmlich unterbliebener auffhrung gesellschafters lediglich rubrum unrichtig sei bgh beschl oktober ix zr njw vgl olg hamburg lz hilfskonstruktionen bisherigen rechtsprechung interesse sachgerechtigkeit ermglichen sollten trotz formalen festhaltens streitgenossenschaftsmodell gesellschaft brgerlichen rechts parteifhig behandeln knnen letztlich berzeugen insbesondere versagen stadium zwangsvollstreckung gerichtsvollzieher zweifelsfllen mglichkeit prfen titel aufgefhrten gesellschaftern smtliche gesellschafter handelt anerkennung parteifhigkeit gesellschaft brgerlichen rechts demgegenber sowohl erkenntnis vollstreckungsverfahren einfachere konsequentere lsung erheblichen problemen praktisch befriedigend gelst knnen kommt streitgenossenschaftslsung falle neueintritts mitgliederwechsels whrend erkenntnis vollstreckungsverfahrens gesamthandsschuldproze vertreter streitgenossenschaftslsung gehen whrend erkenntnisverfahrens eingetretenen parteiwechsel analog zpo gesetzlichen parteiwechsel mnchkommbgb ulmer aao rdn ff heller aao antrag sei proze fall analog zpo aufnahme verfahrens neuen gesellschafter unterbrechen rubrum sei gericht berichtigen bleibe rechtshngigkeit erfolgter neueintritt mitgliederwechsel abschlu erkenntnisverfahrens unbekannt knne titel nachtrglich analog zpo neueingetretenen gesellschafter umgeschrieben gleiches gelte fr abschlu erkenntnisverfahrens beginn zwangsvollstreckung neu eingetretenen gesellschafter lsungsvorschlag praktischer hinsicht unzulnglich titelumschreibung gem zpo jedenfalls mehr mglich unerkannte neueintritt mitgliederwechsel rechtshngigkeit klage erfolgt vorschrift rechtshngigkeit eingetretene rechtsnderungen anwendbar bghz mglichkeit titelumschreibung versagt zudem glubiger neueintritt gem zpo erforderlichen art weise offenkundigkeit gericht ffentliche bzw ffentlich beglaubigte urkunden nachweisen mte erst klage klauselerteilung gem zpo erheben brigen bedenken bekanntwerden titel abweichenden bestandes gesellschafter zunchst fall erst zwangsvollstreckungsverfahren eingestellt mte etwa bereits eingeleitete forderungspfndungen zwangsmanahmen gingen leere gesellschaft knnte inzwischen anderweitig ber zwangsvollstreckung ausersehenen gegenstnde verfgen brigen knnte gesellschaft gefahr insbesondere publikumsgesellschaften gegeben vollstreckung sukzessive bekanntgabe immer weiterer vernderungen gesellschafterbestand nahezu gnzlich unmglich vgl wiedemann aao streitgenossenschaftslsung demnach infolge auseinanderfallens materieller berechtigung gesellschaft zukommt prozefhrungsbefugnis gesellschaftern liegen unweigerlich auftretenden probleme befriedigend lsen verlagert lediglich erkenntnis vollstreckungsverfahren anerkennung parteifhigkeit gesellschaft hindert vernderung gesellschafterbestand sei whrend proze erfolgt rechtsdurchsetzung hingegen weise regelung zpo wonach zwangsvollstreckung vermgen gesellschaft brgerlichen rechts gesellschafter ergangenes urteil erforderlich steht anerkennung parteifhigkeit entgegen gesamtheit gesamthnderisch verbundenen gesellschafter partei ergangenes urteil urteil gesellschafter sinne zpo vorschrift verlangt weder wortlaut zweck her urteil einzelnen gesellschafter entstehungsgeschichte zpo folgt zweck regelung verhinderung vollstreckung privatglubigern einzelner gesellschafter gesellschaftsvermgen ausschlu parteifhigkeit gesellschaft ausfhrlich wertenbruch aao ff vgl wiedemann aao ersten entwurfs bgb abgedruckt mugdan ii cvii gesellschaft rmischrechtliche bruchteilsgemeinschaft gestaltete verfgung gesellschafters ber anteil dinglich schuldrechtlich ausgeschlossen privatglubiger einzelner gesellschafter htten rahmen zwangsvollstreckung direkt zugriff deren anteile gesellschaftsvermgen gehabt vollstreckung privatglubigern einzelner gesellschafter gesellschaftsvermgen verhindern beschlo zweite kommission zunchst eventueller abstimmung fr fall beibehaltung entwurfs prot ii mugdan ii folgenden zwangsvollstreckung gemeinschaftlichen gegenstnde findet aufgrund smmtliche gesellschafter vollstreckbaren schuldtitels statt aufgrund gesellschafter vollstreckbaren schuldtitels findet zwangsvollstreckung dasjenige statt gesellschafter gewinnantheil auseinandersetzung zukommt prot ii mugdan ii weiteren verlauf beratungen entschied zweite kommission stelle prinzip gesamten hand setzen prot ii ff mugdan ii ff zweiten entwurfs abgedruckt jakobs schubert beratung brgerlichen gesetzbuchs bd iii ausdruck fand ii entspricht heutigen bgb enthielt zunchst zustzlich folgenden absatz zwangsvollstreckung gesellschaftsvermgen findet aufgrund smmtliche gesellschafter vollstreckbaren schuldtitels statt spter wurde abs zweiten entwurf bgb gestrichen ersatz art einfhrungsgesetzes folgender civilprozeordnung eingestellt ja kobs schubert aao fn zwangsvollstreckung gesellschaftsvermgen brgerlichen gesetzbuchs eingegangenen gesellschaft gesellschafter vollstreckbares urtheil erforderlich hieraus wurde schlielich bestimmung zpo entwicklung zeigt regelung ausprgung prinzips gesamthnderischen bindung gesellschaftsvermgens darstellt bernahme historische gesetzgeber erreichen einzelne gesellschafter ber anteil gesellschaftsvermgen verfgen abs bgb aufrechnung gesellschafter zustehenden forderung verpflichtung gegenber gesellschaft befreien abs bgb glubiger gesellschafters gesamthandsvermgen vollstrecken knnen zpo zielsetzung reichstag gesetzentwurf bgb reichsjustizamt vorgelegten denkschrift denkschrift entwurf brgerlichen gesetzbuchs ausdrcklich sinne formuliert worden regelung zpo stellt mithin ausdruck gesamthnderischen vermgensbindung vollstreckungsrechtliche pendant abs bgb dar treffend abs bgb wertenbruch aao bezeichnet ziel verhinderung vollstreckung gesellschaftsvermgen glubiger einzelner gesellschafter anerkennung parteifhigkeit gesellschaft mindestens ebenso gut erreicht zulassung klagen einzelnen gesellschafter deshalb festgestellt regelung zpo ziel parteifhigkeit gesellschaft brgerlichen rechts zivilproze auszuschlieen parteifhigkeit gesellschaft gesetzgeber ebensowenig abschlieend geregelt worden wesen gesamthand allgemein dementsprechend gottlieb planck generalreferent zweiten kommission bereits jahre erschienenen ersten auflage kommentars bgb trotz ablehnung parteifhigkeit ausgefhrt zpo berhrten parteifhigkeit gesellschaft seien lediglich rcksicht gesamthandsprinzip gesetz aufgenommen worden anm ii durchgreifendes argument anerkennung parteifhigkeit amtlichen begrndung cpo novelle cpo spter zpo jahre hahn mugdan gesammten materialien reichs justizgesetzen band entnommen soweit darin heit gesellschaft knne verklagt mu sinne ablehnung parteifhigkeit gemeint beginnenden jahrhundert galt begriff gesellschaft wertenbruch aao ff ff nachgewiesen umschreibung fr juristische person hie art adhgb aktiengesellschaft knne klagen verklagt vgl heutigen abs aktg ohg hingegen wurde zusatz gesellschaft rechte pflichten besonderes vermgen art preuischen entwurfs adhgb jahre enthalten spteren art adhgb heute hgb bernommen darin definition juristischen person sehen sei vgl lutz protokolle kommission berathung allgemeinen deutschen handelsgesetzbuches formulierung bezug aktiengesellschaft gestaltung juristische person ausdruck bringen geht ausfhrungen makower hgb band aufl anm flechtheim dringer hachenburg hgb aufl anm hervor bestimmung zpo anerkennung parteifhigkeit gesellschaft berflssig versteht bestimmung glubiger titel gesellschaft partei gesellschaftsvermgen vollstrecken titel einzelnen gesellschafter persnlichen mithaftung vgl mnchkommbgb ulmer aao rdn behlt durchaus eigenstndigen regelungsgehalt rechtslage gesellschaft brgerlichen rechts insoweit ohg gem abs hgb vollstreckung gesellschaftsvermgen ausschlielich gesellschaft lautenden titel mglich umstand fehlenden registerpublizitt gesellschaft brgerlichen rechts hindert anerkennung parteifhigkeit senat verkennt wegen fehlenden publizitt fllen schwierig knnte gesellschaft brgerlichen rechts proze klar bezeichnen eindeutige identifizierung vollstreckungsverfahren mglich auen immer leicht ermitteln inwieweit zusammenschlu mehrerer tatschlich auen gesellschaft brgerlichen rechts organisiert vgl schmidt aao iv schwierigkeiten wiegen schwer daran anerkennung parteifhigkeit scheitern mte aktivproze gesellschaft fr gesellschaft auftretenden personen weiteres zumutbar gesellschaft beispielsweise mglichst exakte bezeichnung gesellschafter gesetzlichen vertreter bezeichnung gesellschaft verkehr auftritt identifizierbar beschreiben verlauf prozesses heraus stellen tatschlich auengesellschaft existiert mte zumindest derjenige fr prozekosten aufkommen namen vermeintlichen gesellschaft proze deren vertreter ausgelst falle auftretens fr existierende partei trgt deren namen auftretende existenz partei behauptende vertreter veranlasser unzulssigen verfahrens prozekosten sen urt januar ii zr zip immer zumindest natrliche person kostenschuldner vorhanden passivproze wegen persnlichen gesellschafterhaftung fr klger ohg vgl behr njw praktisch immer ratsam neben gesellschaft gesellschafter persnlich verklagen kommt insbesondere betracht sicher wirkliche auengesellschaft gesamthandsvermgen existiert stellt whrend prozesses heraus gesellschafter gesamthandsgemeinschaft verpflichtet einzeln gesamtschuldner gemeinschaftlichen verpflichtung schulden bgb klage gesellschaft gesellschafter persnlich abgewiesen stellt erst whrend zwangsvollstreckung heraus berhaupt gesellschaftsvermgen vorhanden bleiben glubiger titel einzelnen gesellschafter besteht annahme parteifhigkeit gesellschaft unterschied situation grundlage streitgenossenschaftslsung darstellt klage gesamthand gesamthandsschuldklage gesellschafter gesamtschuldklage unterschieden mnchkommbgb ulmer aao rdn ff heller aao ff brigen bleibt gesellschaftsglubiger anerkennung par teifhigkeit gesellschaft brgerlichen rechts unbenommen ausschlielich gesellschafter persnlich anspruch nehmen gesellschaftsglubiger rechtsverfolgung demnach anerkennung parteifhigkeit weise erschwert beklagte gerichtete klage begrndet insbesondere beklagte wechselfhig grnde bundesgerichtshof begrndung scheckfhigkeit gesellschaft brgerlichen rechts herangezogen worden bghz sprechen gleichem mae fr deren wechselfhigkeit vgl flume allgemeiner teil aao baumbach hefermehl wechselgesetz scheckgesetz aufl einl wg rdn erweist landgerichtliche urteil soweit verurteilung beklagten betrifft grunde zutreffend urteilstenor jedoch kenntlich ansprchen beklagte einerseits denen beklagten andererseits echtes gesamtschuldverhltnis besteht jedoch beklagte neben ihrerseits untereinander gesamtschuldnerisch haftenden gesellschafterinnen gesamtschuldnerin verpflichtet senat entscheidung september bghz ff frage rechtlichen einordnung gesellschafterhaftung offengelassen nunmehr konsequenz anerkennung beschrnkten rechtsfhigkeit gesellschaft brgerlichen rechts sinne akzessorischen haftung gesellschafter fr gesellschaftsverbindlichkeiten entscheiden weit gesellschafter fr verbindlichkeiten gesellschaft persnlich haftet bghz jeweilige bestand gesellschaftsschuld fr persnliche haftung magebend insoweit entspricht verhltnis gesellschafts gesellschafterhaftung rechtslage fllen akzessorischen gesellschafterhaftung gem hgb ohg danach unmittelbare anwendung ff bgb mglich echtes gesamtschuldverhltnis besteht prfen bercksichtigung jeweils verschiedenartigen interessen beteiligten rechtsgedanke ff bgb einzelfall anwendung kommt bghz ff fr gesellschaft originr verpflichtete entsprechende anwendung gesamtschuldregeln verhltnis gesellschafterhaftung grundstzlich angebracht stehen gesellschaftern beispielsweise individuelle einreden sinne bgb persnliche inanspruchnahme wre gerechtfertigt gesellschaft darauf berufen knnte hinsichtlich abweisung beklagten gerichteten klage haftung kraft rechtsscheins hlt berufungsurteil angriffen revision stand rechtsscheinhaftung beklagten fr wechselverbindlichkeit beklagten kme betracht gegenber klgerin zurechenbarer weise eindruck erweckt htte sei mitglied arge folglich persnlich haftender gesellschafter vgl bghz berufungsgericht recht davon ausgegangen klgerin dargelegten umstnde schlu darauf zulassen architekt ttige beklagte sei gegenber gesellschafter arge aufgetreten insbesondere reicht fr schlufolgerung beklagte arge gegenber klgerin nachunternehmerin arge beauftragt verwendeten briefkopf aufgefhrt briefkopf form gestaltet hervorgehobenen berschrift arbeitsgemeinschaft beklagten beides gesellschaften beschrnkter haftung technische geschftsfhrung beklagte kaufm geschftsfhrung beklagte sowie beklagte bauleitung bezeichnet lt architekt weise briefkopf bauwirtschaftlichen arbeitsgemeinschaft auffhren mu rechnen deren nachunternehmern denen gegenber briefkopf verwendet eindruck entsteht sei gesellschafter arbeitsgemeinschaft technischer geschftsfhrung kaufmnnischer geschftsfhrung bauleitung handelt gem mustervertrages hauptverbandes deut schen bauindustrie fr arbeitsgemeinschaften arge vertrag abgedruckt burchardt pflb arge kommentar aufl seit vielen jahren verwendet baugewerbe weit verbreitet vgl langen kapellmann vygen jahrbuch baurecht vorliegenden fall anwendung kam auen erscheinung tretenden organe teilen krperschaftlich strukturierten arbeitsgemeinschaften deshalb anzunehmen baugewerbliche rechtsverkehr auflistung bezeichnungen allgemeinen benennung gesellschaftsorgane benennung gesellschafter denkt trifft personengesellschaftsrechtlichen grundsatz selbstorganschaft technische kaufmnnische geschftsfhrer personen frage kommen gesellschafter wrde weit gehen wrde rechtsverkehr verstndnis dahingehend unterstellen nennung geschftsfhrung bauleitung briefkopf darauf schlieen liee bauleiter msse gesellschafter blicherweise nmlich bauleitung personen bertragen mitarbeiter gesellschafters gesellschafter burchardt pflb aao rdn ff richtung weist vorliegenden fall zudem umstand vertragsformular hingabe wechsels zugrunde liegenden nachunternehmervertrages klgerin beklagter ausdrcklich arge auftraggeber bauherr vertrages beklagten rubrik planung bauleitung aufgefhrt differenziert umstand beklagte vortrag klgerin smtliche vertragsverhandlungen gefhrt streitgegenstndliche wechselakzept namen beklagten unterschrieben reicht fr begrndung rechtsscheinhaftung ebenfalls beklagte geschftsfhrer ihrerseits technische geschftsfhrerin arge eingesetzten beklagten funktion allgemein abschlu nachunternehmervertrgen fr arge befugt arge vertrag klgerin kenntnis funktion beklagten gehabt htte htte handeln zwangslufig darauf schlieen lassen mssen eigener person gesellschafter arge wre vielmehr denkbar sogar naheliegender abschlu abwicklung nachunternehmervertrages geschftsfhrung arge bauleiter unterbevollmchtigten weiterdelegiert worden durchaus zulssig wre vgl burchardt pflb aao rdn ebenfalls persnlichen haftung beklagten gefhrt htte revision begrndung rechtsscheinhaftung schlielich herangezogene vortrag klgerin wonach beklagte smtliche bankgeschfte arge erledigt vermag rechtsscheinhaftung gegenber klgerin schon deshalb begrnden ersichtlich inwiefern handeln beklagten gegenber dritten verhltnis klgerin gesetzten rechtsschein gehandelt knnte rhricht henze kurzwelly goette mnke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet oktober potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein hgb ausgleichsanspruch tankstellenpchters wegen ttigkeit sogenannten shop geschft bgh urteil oktober viii zr olg mnchen lg mnchen viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr beyer ball dr frellesen fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen dezember zurckgewiesen klger kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klger betrieb beklagten gepachtete tankstelle november juni bezglich ver kaufs kraft schmierstoffen handelsvertreter hierfr zahlte beklagte vertragsbeendigung ausgleich hgb hhe dm zuzglich mehrwertsteuer tankstelle sogenannter shop angegliedert klger eigenen namen fr eigene rechnung diverse artikel verkaufte bezog teil lieferanten schaft mbh folgenden lenservice gmbh folgenden lager handelsgeselleinzelhandels tankstel denen beklagte beteiligt brigen herstellern hndlern denen beklagte verbunden fr shop geschft begehrt klger beklagten weiteren handelsvertreterausgleich gem hgb analog hhe begrndung anspruchs klger vorgetragen bezglich ber bezogen wirtschaft lich handelsvertreter gleichgestanden insoweit absatzorganisation beklagten eingegliedert sei beklagte kernsegment shops warenprsentation lieferanten vorgegeben rckgabe tankstelle beklagte kunden bernommen klger fr shop geschft geworben hierfr schulde beklagte ausgleichszahlung hhe klageforderung klage beiden vorinstanzen erfolglos berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger begehren entscheidungsgrnde berufungsgericht soweit fr revisionsverfahren interesse ausgefhrt verffentlicht njw rr ausgleichsanspruch entsprechender anwendung hgb stehe klger hinsichtlich eigenen namen fr eigene rechnung betriebenen geschfts tankstellen shop fr gleichsanspruch eigenhndlers hgb analog sei ungeachtet weiterer voraussetzungen erforderlich eigenhndler fr vertrieb erzeugnisse herstellers handelsvertreter einzusetzen typischen bindungen verpflichtungen handelsvertreters unterliege daran fehle klger handelsvertreter absatzorganisation beklagten eingebunden sei sei verpflichtet beklagten unternehmen denen beklagte beteiligt sei beziehen mglichkeit gehabt genutzt bezugsquellen bestimmen shop erheblichem umfang unternehmen angeboten sphre beklagten zuzurechnen seien darber hinaus unabhngigkeit klgers daran deutlich klger lieferantensystem beklagten soweit darber bezogen hinsichtlich tabakwaren gelst lieferanten eingekauft ii revision erfolg daher zurckzuweisen klger steht ausgleichsanspruch hgb analog hinblick eigenen namen fr eigene rechnung betriebene verkaufsgeschft tankstellen shop berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen vertrags eigenhndler entsprechender anwendung hgb ausgleich verlangen rechtsverhltnis hersteller lieferanten derart ausgestaltet bloen verkufer kufer beziehung erschpft hndler absatzorganisation herstellers lieferanten eingliedert wirtschaftlich erheblichem umfang handelsvertreter vergleichbare aufgaben erfllen hndler verpflichtet hersteller lieferanten sptestens vertragsende kundenstamm bertragen vorteile kundenstamms sofort weiteres nutzbar st rspr bgh urteil dezember viii zr njw ii zuletzt bgh urteil januar viii zr njw ii vorliegenden fall fehlt berufungsgericht grundlage verfahrensfehlerfrei getroffenen tatsachenfeststellungen recht angenommen erforderlichen einbindung klgers shop geschft betreffende absatzorganisation beklagten hinsichtlich weiteren voraussetzung fr analoge anwendung hgb verpflichtung bertragung kundenstammes verhlt offenbleiben recht berufungsgericht einbindung klgers absatzorganisation beklagten hinsichtlich shop geschfts deshalb verneint klger bezugsquellen fr shop angebotenen bestimmen konnte gegenber beklagten verpflichtet grohandelsunternehmen denen beklagte beteiligt beziehen st tankstellenvertrages november klger berechtigt gepachtete tankstelle fr verkauf autofolgemarktgeschft eigenen namen fr eigene rechnung nutzen weitergehende vereinbarungen ber ausgestaltung shopgeschfts enthielt vertrag wurden whrend vertragszeit ergnzend getroffen beklagten herausgegebene handbuch select bequeme shopping warensortiment bezug genommen klger vortrag erst jahr erhalten berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt zeitpunkt gegenstand vertraglichen vereinbarung parteien geworden danach beklagte rechtliche handhabe warenbezug lieferanten durchzusetzen dagegen bringt revision revision rumt rechtliche verpflichtung klgers warensortiment lieferanten beziehen bestand meint jedoch klger sei stellung tankstellenpchter verlieren gezwungen lieferanten bedienen faktische bezugsbindung bestanden fr analoge anwendung hgb ausreichen msse folgen beklagte konnte klger lediglich nahelegen wirtschaftlich rechtlich verbundenen lieferanten beziehen vertragsverhltnis insgesamt kndigen weitere zusammenarbeit klger wirtschaftlich mehr vorteilhaft erschien recht beklagten ordentlichen kndigung vertrages jedoch berufungsgericht zutreffend erkannt fehlenden eingliederung klgers absatzorganisation beklagten gleichgestellt erfordernis fr analoge anwendung hgb ersetzen darber hinaus berufungsgericht recht darauf hingewiesen klger tatschlicher hinsicht warensortiment gebunden beschrnkt bot shop angegriffenen feststellungen berufungsgerichts erheblichem umfang sortiment gehrten direkt herstellern gro hndlern denen beklagte beteiligt geliefert wurden autoreifen zeitungen zeitschriften stadtplne landkarten bcher spielwaren sowie cd musikkassetten hinsichtlich warensortiments hielt klger revisi on geltend macht ausschlielich lieferanten wechselte berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt jedenfalls fr gewisse zeit lieferanten tabakwaren gnstigere einkaufskonditionen bot bemhungen beklagten klger steigerung bonus fr tabakwaren rckkehr bewegen wies begrndung zurck einkufe konkurrenten ttige unternehmerischen grnden bergangenen sachvortrag zpo zeigt revision insoweit umstnde deutlich klger shop geschft rechtlicher tatschlicher hinsicht handelsvertreter absatzorganisation beklagten eingebunden dr deppert dr hbsch ball dr beyer dr frellesen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts ziffer antrag juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main november soweit betrifft ausspruch ber verfall aufgehoben anordnung verfalls dm entfllt weitergehende revision angeklagten verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubs zwei fllen unerlaubter einreise unerlaubten aufenthalts tateinheit urkundenflschung gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt sowie verfall dm angeordnet urteil wendet angeklagte verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revision brigen gem abs stpo unbegrndete rechtsmittel fhrt lediglich aufhebung verfallsanordnung urteilsfeststellungen angeklagten sichergestellten dm teil kurz zuvor erlangten beute berfall supermarkt erbeutete geld unterliegt verfall ansprche geschdigten vorgehen abs satz stgb vgl bgh beschl juni str bghr tatbeute einziehung stgb scheidet verfallsanordnung mu deshalb entfallen angesichts geringen erfolgs revision angeklagten scheidet kostenteilung rahmen abs stpo rissing van saan detter rothfu bode fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel prof dr gehrlein grupp richterin mhring januar beschlossen rechtsbeschwerden schuldnerin weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts stuttgart september unzulssig verworfen rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen gerichtskosten tragen weitere beteiligte schuldnerin weitere beteiligte jeweils rechtsbeschwerdeverfahren weiteren beteiligten angefallenen auergerichtlichen kosten tragen schuldnerin weitere beteiligte jeweils rechtsbeschwerdeverfahren schuldnerin weiteren beteiligten angefallenen auergerichtlichen kosten trgt weitere beteiligte jeweils brigen tragen beteiligten auergerichtlichen kosten jeweils gegenstandswert betrgt fr rechtsbeschwerde weiteren beteiligten fr rechtsbeschwerden schuldnerin weiteren beteiligten grnde rechtsbeschwerden schuldnerin weiteren beteiligten gem abs satz nr zpo abs nr abs inso statthaft gem abs zpo unzulssig rechtsbeschwerde weiteren beteiligten zeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert soweit weitere beteiligte beschwerdebefugnis weiteren beteiligten rgt versto art abs gg dargelegt beschwerdegericht ersichtlich vorbringen beteiligten kenntnis genommen hinblick ausstehende vergtung endgltigen insolvenzverwalters masse vorrangig entnehmen schlussfolgerungen fr prognose vergtungsanspruch forderung weiteren beteiligten beeintrchtigen gezogen weitere beteiligte darin liegt gehrsversto vgl bgh beschluss november ix zb njw rr rn entscheidung beschwerdegerichts sofortige beschwerde schuldnerin zulssig betrachten wirft klrungsbedrftigen grundsatzfragen annahme wirksamen vertretung schon erffnungsverfahren beauftragten prozessbevollmchtigten entspricht einhelligen meinung literatur rechtsprechung wonach erffnungsverfahren erteilte vollmacht vertretung schuldners insolvenzverfahren erffnungsbeschluss gem abs inso erlischt olg dresden zip hk inso marotzke aufl rn mnchkomm inso ott vuia aufl rn braun knoth inso aufl rn hmbkomm inso ahrendt aufl rn uhlenbruck sinz inso aufl rn tintelnot kbler prtting bork inso rn hess inso rn jedenfalls beschwerdeverfahren neu schuldnerin beauftragten prozessbevollmchtigten schriftstze beschwerdeeinlegung angeblich mehr bevollmchtigten ehemaligen prozessbevollmchtigten schuldnerin nachtrglich genehmigt dadurch etwaigen verfahrensmangel ordnungsgemen vertretung anfang geheilt abs zpo wegen rckwirkung braucht genehmigung innerhalb frist erklrt fr genehmigte verfahrenshandlung gilt bgh beschluss januar zb rn bghz ebenso beschwerden schuldnerin weiteren beteiligten unzulssig sinne abs zpo beurteilung hhe abschlge regelsatz vergtung vorzunehmen obliegt zuvrderst tatrichter rechtsbeschwerde angegriffen gefahr besteht falscher mastab angewendet worden bgh beschluss februar ix zb nzi rn fall weiterer begrndung genannten rechtsmitteln gem abs satz abgesehen kayser raebel grupp gehrlein mhring vorinstanzen ag esslingen entscheidung lg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln januar zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen versuchter sexueller ntigung verurteilt wurde ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde revision entscheidungsformel ersichtlichen umfang begrndet brigen unbegrndet sinne abs stpo mglicherweise unzutreffende beurteilung konkurrenzen angeklagte jedenfalls beschwert schuldspruch wegen versuchter sexueller ntigung hlt rechtlicher berprfung stand fehlt insoweit schon hinreichenden feststellungen tatvorsatz angeklagten beurteilen lt versuch tat abs stgb berhaupt angesetzt ergibt weiteres daraus angeklagte zeugin hinten umarmte wre ansetzen tat sinne stgb gegeben drngte jedenfalls errterung rcktritts versuch gem abs satz stgb urteilsfeststellungen wehrte zeugin umarmung schubste angeklagten lie zeugin ab schlief ua generalbundesanwalt zuschrift senat zutreffend ausgefhrt ergibt weder feststellungen tatsituation denjenigen alkoholisierung angeklagten vollendung mglicherweise beabsichtigten tat mglich ausfhrung tat freiwillig aufgab aufhebung verurteilung fall fhrt aufhebung gesamtfreiheitsstrafe senat ausschlieen insoweit verhngte einzelstrafe jahr drei monaten bemessung gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt rissing van saan detter fischer otten elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl dr boetticher dr kolz richterin bundesgerichtshof elf staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts ravensburg februar strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagte wegen heimtckemordes bezugnahme groen senat fr strafsachen bghst entwickelten grundstze auergewhnlichen strafmilderung zeitigen freiheitsstrafe jahren verurteilt strafausspruch beschrnkten revision rgt staatsanwaltschaft verletzung materiellen rechts beanstandet landgericht lebenslange freiheitsstrafe verhngt rechtmittel erfolg feststellungen erscho angeklagte frhen morgenstunden august geschlossenen augen couch liegenden ehemann wohnzimmer gemeinsam bewohnten hauses revolver ehemann zuvor alkoholisiert hause gekommen angeklagte blich beschimpft danach aufgefordert zuwider gewesenen oralverkehr vollziehen angeklagte jedoch sofort verweigert ehemann daraufhin nachhaltig darauf bestanden htte vielmehr wohnzimmer befindliche couch gelegt blich gemeinsam angeklagten nchtigen angeklagte ehemann freizeit jagd nachging holte wenig spter waffenschrank revolver scho grokalibrigen waffe schlafenden mann kopf ttung ehemannes unglckliche folge vorangegangenen streits verbunden attakke jagdmesser sexuellen ntigung darzustellen schnitt schere haarbschel kopf ab brachte jagdmesser mehrere verletzungen gesicht krper darstellung versuchten sexuellen ntigung glaubhaft entblte geschlechtsteil ehemannes wobei schutzhandschuhe benutzte spuren hinterlassen dabei entging ehemann zunchst lebte schlielich legte revolver couch nhe oberschenkels ehemanns ab rief sohn behauptung sei waffe bedroht worden dabei sei schu losgegangen motiv fr handlungsweise angeklagten neben seit vielen jahren erfolgten zermrbenden stndigen beschimpfungen ehemann verlangen oralverkehr erwachsenen kinder aufgenommen htten angeklagte gemeinsam ehemann erbaute haus verlassen strafkammer tat angeklagten rechtlich heimtkkemord gem stgb angesehen voraussetzungen fr vorliegen rechtfertigenden notwehr rechtfertigenden notstandes kammer verneint aufgrund gesamtsituation akute lebensgefahr fr angeklagte dritte bestanden schwurgerichtskammer vorliegen voraussetzungen fr annahme entschuldigenden notstandes verneint zunchst sei schon annahme gegenwrtigen gefahr sinne abs stgb fernliegend brigen sei gefahr fr angeklagte tat abwendbar anderweitige abwendungsmglichkeit sei ersichtlich jederzeit mgliche auszug angeklagten tochter betracht gekommen sei weiteres mglich auszug sofort tattag geschilderten bedrngten lage befreien brigen htte angesichts seit langem anhaltenden beleidigungen demtigungen entsprechend lange berlegungsfrist verfgung gestanden erkundigungen ber mglichkeiten anderweitigen abwendbarkeit gefahr rat weiteren personen htte einholen knnen strafkammer jedoch anstelle verhngenden lebenslangen freiheitsstrafe wegen vorliegens auergewhnlicher umstnde denen angeklagte tat begangen strafe entsprechend abs nr stgb gemilderten strafrahmen entnommen be grndet gettete ehemann angeklagten gegenber sexuelle wnsche partnertausch hnliches geuert besonders nachhaltig demtigend empfunden ebenso sei angeklagte vergangenheit fteren sexuell massiver weise angegangen oralverkehr aufgefordert worden demtigungen htten gerade letzter zeit zunehmenden alkoholischen beeinflussung gehuft dabei ehemann meist spt abendlichen rckkehr sofa schlafenden angeklagten decke weggezogen erwachen mute raucher bedingt erkrankung rcksicht genommen schweren krnkungen htten insgesamt unerheblichen psychischen belastung wenngleich krankheitswert gefhrt stellten entlastungsfaktoren dar charakter auergewhnlicher umstnde htten besonders belastenden sexuellen wnsche ehemannes tatzeitpunkt bereits ber jahre zurckgelegen htten angeklagte davon abgehalten htten auszug gemeinsamen wohnung aufgrund eigenen entschlusses zurckzukehren gewicht mordmerkmals heimtcke erfahre deshalb verringerung multipler sklerose erkrankte angeklagte gerade letzter zeit tat zunehmenden beleidigungen demtigungen meist alkoholisierten ehemannes ausgesetzt sei ehemann unmittelbar tattag woche urlaub italien gemacht sei rckkehr angetrunken hause gekommen herumgeschrieen angeklagte beleidigt decke weggezogen schon frher widerwillig praktizierten oralverkehr verlangt verhaltensweise mannes sofort urlaub fa berlaufen gebracht ii wertung strafkammer seien auergewhnliche umstnde aufgrund verhngung lebenslanger freiheitsstrafe unverhltnismig erscheint hlt rechtlicher prfung stand groen senat bundesgerichtshofs bghst entwickelte rechtsfolgenlsung trgt umstand rechnung mordmerkmal heimtcke fllen erfllt denen verhngung lebenslangen freiheitsstrafe wegen sonstigen geprges tat grundgesetz abzuleitende verbot unverhltnismigen staatlichen strafens verletzen wrde abschlieende definition aufzhlung auergewhnlichen umstnde fllen heimtckischer ttung verdrngung lebenslangen freiheitsstrafe fhren knnen groe senat fr strafsachen fr unmglich gehalten jedoch beispielhaft betracht kommende fallkonstellationen hingewiesen gehren groer verzweiflung begangene gerechtem zorn grund schweren provokation verbte taten ebenso taten opfer verursachten stndig neu angefachten zermrbenden konflikt schweren krnkungen tters opfer gemt immer heftig bewegen grund allerdings reicht entlastungsfaktor stgb bercksichtigung finden wrde annahme unverhltnismigkeit lebenslangen freiheitsstrafe groen senat fr strafsachen wege verfassungskonformer rechtsanwendung erffnete mglichkeit anstatt verwirkten lebenslangen freiheitsstrafe strafe analoger anwendung abs nr stgb bestimmten strafrahmen zuzumessen darf voreilig ausgewichen bgh nstz nstz vielmehr gewicht mordmerkmals heimtcke entlastungsfaktoren charakter auergewhnlicher umstnde verringert grenzfall eintritt verhngung lebenslanger freiheitsstrafe trotz schwere tatbestandsmigen unrechts wegen erheblich gemilderter schuld unverhltnismig wre vgl bgh nstz voraussetzungen vorliegen tatrichter aufgrund umfassenden wrdigung tat sowie hinfhrenden umstnde prfen bgh nstz bgh nstz bghr stgb abs strafmilderung generalbundesanwalt zutreffend dargelegt angefochtene urteil anforderung gerecht beschlu groen senats fr strafsachen daran gendert regelfall fr heimtckisch begangene ttung lebenslange freiheitsstrafe erkennen entscheidung wurde allgemein sonderstrafrahmen fr minder schwere flle eingefhrt beschlu entwickelten grundstze fr anwendung gemilderten strafrahmens betreffen flle denen tterverschulden soviel geringer verhngung lebenslangen freiheitsstrafe verfassungsrechtliche gebot schuldangemessenen strafens miachten wrde mssen schuldmindernde umstnde besonderer art vorliegen gewichtung gesetzlichen milderungsgrnden vergleichbar vgl bgh nstz feststellungen rechtfertigen annahme auergewhnlicher umstnde strafkammer urteilsgrnden vorliegen voraussetzungen stgb ausfhrt kam gewaltttigkeiten ehemanns form schlgen zwischenzeitlichen trennung jahr allenfalls angeklagten stand mglichkeit konfliktlsung hinsichtlich verbalen beschimpfungen sexuellen bergriffe ehemannes mglichen auszug wohnhaus aufnahme tochter verfgung landgericht festgestellt auszug angeklagten weiteres tattag mglich wre mglichkeit gesprch kindern bewut zumutbare ausweichmglichkeit ergriff angeklagte deshalb gemeinsam erbaute haus verlassen erlaubte jagdhunde denen hing weiterhin artgerecht halten knnen ferner meinung letztlich bse gehen msse angesichts sachlage auergewhnlichen umstnden strafrahmenverschiebung fhren knnen ausgegangen nack wahl kolz boetticher elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter prof dr kayser raebel dr fischer dr pape grupp februar beschlossen rechtsmittel weiteren beteiligten beschluss amtsgerichts eutin mai aufhebung beschlusses zivilkammer landgerichts lbeck juli abgendert vergtung weiteren beteiligten einschluss erstattender auslagen umsatzsteuern festgesetzt grnde weitere beteiligte eigenantrag schuldnerin november erffnung verfahrens februar mitbestimmender vorlufiger insolvenzverwalter verwaltete vermgen betrug insolvenzgericht beantragte festsetzung mindestvergtung abgelehnt weiteren beteiligten vergtung ersatz auslagen sowie umsatzsteuern gesamtbetrag zugebilligt dagegen erhobene beschwerde weiteren beteiligten erfolglos geblieben gem abs inso abs nr zpo zulssige rechtsbeschwerde weiteren beteiligten begrndet steht abs insvv ungekrzte mindestvergtung nebst auslagenpauschale gem abs insvv hhe erstattung umsatzsteuern gem insvv vgl einzelnen bghz rn kayser raebel pape vorinstanzen ag eutin entscheidung lg lbeck entscheidung fischer grupp'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen betruges antrag wiedereinsetzung vorigen stand ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem stpo beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung revision urteil landgerichts frankfurt main april kosten unzulssig verworfen grnde landgericht angeklagten urteil april wegen betruges drei fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt urteilsverkndung wurde angeklagten rechtsmittelbelehrung erteilt frist fr revisionsbegrndung uerte angeklagte legte schriftstze beiden verteidiger revision urteil wurde rechtsanwalt rechtsanwalt august september zugestellt revisionsbegrndung bisher eingegangen landgericht beschluss oktober rechtsanwalt november zugestellt wurde revision angeklagten unzulssig verworfen november eingegangenen schriftsatz fr angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand beantragt rechtsmittel begrndet vorgetragen anwaltlich versichert protokoll hauptverhandlung sei zugestellt worden verschiedenen verteidiger tatsacheninstanz durchgehend hauptverhandlung teilgenommen sei angeklagten schon amts wegen versumung revisionsbegrndungsfrist wiedereinsetzung gewhren verteidiger hauptverhandlungsprotokoll zugestellt worden sei jedenfalls treffe angeklagten verschulden fristversumung mehrfach rechtsanwalt fristen erkundigt ange klagte erklrung vertrauen drfen revisionsbegrndungsfrist beginne erst zustellung hauptverhandlungsprotokolls ii antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand unzulssig folgt bereits daraus revisionsverwerfungsbeschluss landgerichts gem abs stpo angeklagten gesondert angegriffen wurde wiedereinsetzung vorigen stand unabhngig revisionsverwerfungsbeschluss beantragt wiedereinsetzung fhrt gegebenenfalls durchbrechung rechtskraft vgl rg beschluss juli iv rgst bgh beschluss dezember str bghst jedoch leidet wiedereinsetzungsantrag angeklagten mngeln tatsachenvortrag glaubhaftmachung sinne abs satz stpo wiedereinsetzung vorigen stand demjenigen gewhren verschulden verhindert frist einzuhalten satz stpo antrag binnen woche wegfall hindernisses stellen innerhalb wochenfrist antragsteller angaben ber wiedereinsetzungsgrund erforderlichen angaben ebenso glaubhaftmachung voraussetzung zulssigkeit antrags vgl bgh beschluss januar str nstz rr wiedereinsetzungsantrag daher konkreter behauptung tatsachen vollstndig begrndet unverschuldete verhinderung antragstellers entnommen vgl lr graalmann scherer stpo aufl rn daran fehlt formfehler zustellung hauptverhandlungsprotokolls mehreren verteidigern ergibt wiedereinsetzungsgrund gibt rechtsmittel angeklagten revisionsbegrndungsfrist vorliegenden fall bereits ersten urteilszustellung derjenigen rechtsanwalt august beginnt deshalb september endete september angeordnete september bewirkte urteilszustellung rechtsanwalt wurde bereits abgelaufene revisionsbegrndungsfrist neu erffnet fr erst fristablauf bewirkte doppelzustellungen gilt abs stpo vgl bgh beschluss juli str bghst zustellungen rechtsanwalt kommt daher anwaltliches verschulden versumung frist angeklagte zurechnen lassen jedoch ergibt vorbringen sachverhalt vorliegen angeklagte eigenes verschulden wahrnehmung frist gehindert kannte aufgrund rechtsmittelbelehrungen revisionsbegrndungsfrist abreden rechtsanwalt durchfhrung revisionsverfahrens getroffen ebenfalls fr revision eingelegt dargetan gesprche rechtsanwalt denen schutzwrdiges vertrauen angeklagten ausknfte ergeben nher mitgeteilt worden angeklagte fristablauf etwa erst revisionsverwerfungsbeschluss mehrfach rechtsanwalt einzuhaltenden fristen deren beginn bzw ablauf erkundigt antragsvorbringen entnehmen brigen ungeachtet antrags generalbundesanwalts wiedereinsetzungsantrag verwerfen nachgereichten schriftsatz mai erlutert worden angeklagte tatschlich unzutreffende behauptung rechtsanwalt vertraut frist revisionsbe grndung erst ordnungsgemer zustellung hauptverhand lungsprotokolls lauf gesetzt angeklagte behauptet meinung geuert darauf vertrauen drfen gengt appl eschelbach grube zeng schmidt'],['Soon']] [['nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja ii grnde stgb abs strafrechtliche garantenpflicht eheleuten endet ehegatte ernsthaften absicht getrennt eheliche lebensgemeinschaft herzustellen bgh urt juli str lg oldenburg bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof winkler pfister becker hubert beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts oldenburg juni verworfen revision angeklagten vorbezeich nete urteil zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit beschwerdefhrerin wegen beihilfe krperverletzung unterlassen verurteilt worden ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels angeklagten strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision angeklagten ver worfen staatskasse kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer brandstif tung einbeziehung frherer entscheidungen jugendstrafe vier jahren wegen gefhrlicher krperverletzung einbeziehung frherer strafen gesamtstrafe jahr vier monaten verurteilt angeklagte wegen schwerer brandstiftung wegen unterlassen begangener beihilfe krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren monat verurteilt vorwurf gemeinschaftlich versuchten mordes zwei fllen landgericht angeklagten freigesprochen freispruch richtet revision staatsanwaltschaft sachlichrechtlichen beanstandungen revision angeklagten rgt verletzung verfahrensrecht erhebt materiellrechtliche beanstandungen rechtsmittel staatsanwaltschaft bleibt angeklagten teilweisen erfolg verurteilungen landgericht festgestellt abend juni drangen beide angeklagte geschiedenen ersten ehemann angeklagten hende haus abwesenheit geschiedenen ersten ehe manns legten angeklagte bewohnte fremdem eigentum ste schlafzimmer angeklagte bodenraum brand haus vollstndig zerstrte gebudeschaden mindestens dm verursachte januar wrgte angeklagte helm ehemann angeklagten wil grenze bewutlosigkeit schlug faust magen ber opfer verrgert wegen diebstahls polizei angezeigt angeklagte kurz tat vorhaben angeklagten kenntnis erlangt unterlie ehemann etwa vier wochen zuvor getrennt angriff warnen unternahm keinerlei bemhungen angeklagten tat abzuhalten ber gegenstand verurteilung hinaus beiden angeklagten anklage last gelegt worden zweimal versucht wilhelm heimtckisch tten sollen januar opfer grog trinken gegeben zuvor angeklagten beim tierarzt dr entwendetes mittel ttung tieren gemischt wilhelm bemerken grog sei salzig getrnk sofort ausgespuckt rest gllegrube geschttet jahr angeklagte sy tabletten angeklagte mann ecsta zuvor besorgt verabreicht anstelle beiden angeklagten erstrebten todes beim opfer kreislaufproblemen gekommen obwohl angeklagte tatvorwrfe hauptverhandlung einrumte landgericht geschehensablauf berzeugen knnen auszuschlieen vermocht angeklagten unverbindliche gesprche ber tatmglichkeiten gefhrt worden revision staatsanwaltschaft revision angeklagten soweit beweiswrdigung wendet staatsanwaltschaft rgt landgericht angeklagten aufgrund rechtsfehlerhaften beweiswrdigung vorwurf zweifach versuchten mordes freigesprochen dabei hebt wesentlichen darauf ab landgericht gestndnis angeklagten insoweit ausreichend angesehen whrend fr verurteilung angeklagten wegen schwerer brandstiftung krperverletzung gestndnis angeklagten ausreichen lassen angeklagte rgt hingegen landgericht grund rechtsfehlerhaften beweiswrdigung wegen schwerer brandstiftung verurteilt angaben angeklagten landgericht sttzen knnen angaben vorwurf zweifach versuchten mordes ausreichend fr berfhrung angesehen beide revisionen zeigen beanstandungen rechtsfehler tatrichter beweismittel teil folgt teil folgen vermag nheren darlegung hierfr mageblichen grnde beweiswrdigung gehalten st rspr vgl bghr stpo beweiswrdigung widersprchliche beweiswrdigung bgh njw bghr stpo zeuge bgh beschl juli str darlegung urteil entnehmen verurteilung wegen schwerer brandstiftung zugrunde liegenden geschehen landgericht aufgrund gestndigen angaben angeklagten berzeugt bekundungen weite re beweisergebnisse ausfhrungen brandsachverstndigen bekundungen feuerwehrmannes brandverlauf sowie aussage vollzugsbediensteten ber eingestndnis tat angeklagte gegenber besttigung gefunden gleiches gilt fr gestndnis mitangeklagten nachteil wilhelm betreffend krperverletzung bezglich vorwurfs zweifach versuchten mordes landgericht zuerst fr glaubhaftigkeit aussage angeklagten sprechenden umstnde selbstbelastung nachvollziehbares motiv fr falschbelastung mitangeklagten detailreichtum konstanz widerspruchsfreiheit aussage spontaneitt aussageergnzungen lebensbeichte aussagemotivation errtert umstnde entgegengestellt zweifel glaubhaftigkeit wecken konnten detailarmut gerade schilderung entscheidenden handlungsteile widerspruch verhalten krperverletzung januar falschaussage angeklagten nebenpunkt insoweit enthlt beweiswrdi gung entgegen revisionsvorbringen staatsanwaltschaft weder lcken widersprche besorgen landgericht freispruch rechtsfehlerhaften annahme htte leiten lassen weiteren beweisergebnissen besttigtes gestndnis knne verurteilung gesttzt anla fr verbleibende zweifel strafkammer richtigkeit gestndnisses nmlich tatsache vermeintliche opfer geschilderten tatumstnde erinnern vermochte vielmehr standen einzelne beweisergebnisse gestndnis angeklagten direkt entgegen fand erste einschlferung tieres hof mittel bekundungen tierarztes ende mrz erst angeblichen mordversuch statt konnte tierarzt besttigen mittel entwen det worden zudem ermittlungen geschmack giftes fr darstellung angeklagten wilhelm bemerkten starken salzgeschmack ergeben insgesamt landgericht verpflichtung nachgekommen beweiswrdigung nher darzulegen warum mitangeklagten teil gefolgt teil folgen vermocht stellt deshalb rechtsfehler dar strafkammer fr ausgeschlossen erachtet angeklagten mglicherweise gesprch einzelnen feststellbarer weise gedanken ttung wilhelm befat ande re verurteilung angeklagten fhrende berzeugungsbildung rechtsfehlerfrei mglich wre fr nachprfung landgericht vorgenommenen beweiswrdigung revisionsverfahren belang ii revision angeklagten brigen verfahrensrge landgericht hinweispflicht abs stpo verstoen kommt insoweit allein betroffene verurteilung wegen beihilfe krperverletzung sachrge aufgehoben mu verurteilung angeklagten wegen unterlassen begangener beihilfe krperverletzung hlt rechtlicher berprfung stand entgegen angriffen revision urteil entnommen tat angeklagten angeklagte zumindest erschwert worden wre bemht htte tat abzuhalten ehemann telefonisch gewarnt htte ausreichend fr annahme beihilfe unterlassen erforderlich unterlassene handlung taterfolg verhindert htte vgl bgh njw feststellungen landgerichts ergeben jedoch angeklagte fr verurteilung wegen unterlassen begangener beihilfe krperverletzung erforderlich wre ttigwerden zugunsten tatopfers verpflichtet vielmehr mglich ehe ergebende garantenpflicht dadurch weggefallen angeklagte etwa vier wochen tat ehemann getrennt mann zugewandt aa hinsichtlich garantenpflicht ehegatten unstreitig ehegatten bestehender lebensgemeinschaft einander garanten schutz verpflichtet jeweils dafr sinne stgb einzustehen teil schaden zugefgt erfolg straftatbestands darstellt dementsprechend zweifelhaft angeklagte htte ehemann getrennt verpflichtet wre drohenden krperverletzung mitangeklagten warnen bzw versuchen beab sichtigten tat abzuhalten bb unterschiedlich beurteilt worin grundlage fr annahme garantenpflicht sehen bedeutung trennung eheleute fr insofern einerseits vertreten garantenpflicht ehegatten grundsatz rcksicht tatschliche bestehen lebensgemeinschaft abs satz bgb ergebe jakobs strafrecht at aufl welzel strafrecht aufl geilen famrz tatschliche bestehen gemeinschaft sei bedeutung sei etwa garantenpflicht fr rechtsgter leib leben freiheit verneinen jescheck lk aufl rdn ae einstandspflicht schutze genannten rechtsgter sei schlicht fortbestand ehe geknpft folge schuldspruch bedenken begegnete schon dadurch beendet ehegatten lebensgemeinschaft aufgeben getrennte wege gehen auffassung findet garantenpflicht eheleuten grundlage bgb entscheidend fr annahme garantenstellung vielmehr allein tatschliche bestehen gegenseitigen vertrauens abhngigkeitsverhltnis ehegatten hinblick schutz bedrohten rechtsgter rudolphi sk stgb rdn fehle daran regel tatschlichem getrenntleben ehegatten stehe unterlassen mangels obhutsverhltnisses aktiven bewirken tatbestandsmigen unrechtserfolges gleich daran vermge bgb ergebende rechtspflicht begrndung ehelichen lebensgemeinschaft dern solange ehegatte rechtspflicht erflle tatschlichen lebensgemeinschaft basierenden gegenseitigen vertrauens abhngigkeitsverhltnis ehegatten fehle solange sei garant lediglich verpflichtet garantenpflichtiges obhutsverhltnis begrnden pflicht stehe folge verurteilung angeklagten bestand knnte garantenpflicht gleich rudolphi aao bundesgerichtshof frage strafrechtlichen garantenpflicht ehegatten soweit ersichtlich entscheidungserheblich stellung genommen entscheidung strafsenats grndet verpflichtung ehegatten gegenseitig schutze beizustehen enge treuegebot beherrschte lebensgemeinschaft bghst sinne verstanden knnte bestehen gemeinschaft magebliche kriterium weiteren begrndung bgb abgestellt berufung norm rechtspflicht bejaht einander lebensgefahr krften schtzen helfen wobei grundsatz allerdings zusatz eingeschrnkt rechtspflicht bestehe mindestens lange teil recht getrenntleben beide teile hausgemeinschaft leben vgl rgst bghst getrenntleben garantenstellung entfallen lt brauchte entscheidung bghst entschieden eheleute beurteilenden sachverhalt zusammenlebten weitere rede stehenden zusammenhang gelegentlich zitierte entscheidung bghst betrifft frage wechselseitigen schutzverpflichtung rechtspflicht verhinderung straftaten teils ebenso entscheidung senats nste nr stgb fallgestaltungen cc senat erscheint ergebnis vermittelnde betrachtung angezeigt ausgangspunkt mu beantwortung frage strafrechtlichen schutzpflichten eheleuten bgb nehmen ersichtlich warum ehegatten norm verantwortung freinander tragen abs satz halbs bgb grundsatz fr strafrechtliche betrachtung gelten dementsprechend gegenseitige beistandspflicht etwa schon bloen auszug ehegatten ehewohnung bloen rumlichen trennung beendet angesehen fehlen huslichen gemeinschaft mu je umstnden bedeuten eheliche lebensgemeinschaft aufgegeben worden palandt brudermller bgb aufl rdn dadurch unterscheidet ehe bloen gegenseitige hilfeleistung angelegten gemeinschaftsbeziehung etwa wohngemeinschaft gegeben mag letzterer strafrechtliche garantenpflicht allgemeinen tatschlichen ende beziehung enden andererseits wrde rechtfertigende berdehnung strafrechtlichen beistandspflicht eheleuten bedeuten annehmen erst ende ehe ggf erst rechtskraft scheidungsurteils endet zahlreiche lebensgestaltungen denkbar denen ungeachtet formal fortbestehenden ehebandes ehegatten tatschlich darauf vertraute anla htte darauf vertrauen teil wrde schutze rechtsgter beistehen gilt besonders augenfllig etwa ehegatten bereits seit jahren getrennt dabei mglicherweise sogar partnern lebensgemeinschaft verbunden etwa rein wirtschaftlichen grnden schweren beidseitigen eheverfehlungen zerwrfnissen haus wohnung getrennt voneinander leben fllen annahme strafbarkeit wegen unterlassungsdelikts begrndenden beistandspflicht ehegatten ausgehend davon grundlage bgb keineswegs geboten fr bestimmung grenzen strafrechtlichen beistandspflicht drfen ansatz gesetzlichen regelungen denen beschrnkungen pflicht ehelicher lebensgemeinschaft ergeben auer betracht bleiben dementsprechend endet strafrechtliche garantenpflicht eheleuten ehegatte ernsthaften absicht getrennt eheliche lebensgemeinschaft herzustellen entspricht regelungen abs abs bgb bercksichtigung bgb abs satz bgb ehe gescheitert lebensgemeinschaft ehegatten mehr besteht erwartet ehegatten wiederherstellen scheitern ehe abs bgb folge rechtspflicht ehelichen lebensgemeinschaft mehr besteht danach erforderliche ernsthafte aufgabe ehelichen lebensgemeinschaft strafrechtlichen beistands pflicht rechtliche grundlage entzieht setzt dabei voraus ehegatten jahr lang getrennt leben wertung steht abs bgb entgegen danach scheitern ehe unwiderlegbar vermutet ehegatten seit jahr getrennt leben beide ehegatten scheidung beantragen antragsgegner scheidung zustimmt vorschrift handelt zwingende beweisregel fr scheitern ehe gericht feststellung zerrttung entlastet palandt brudermller bgb aufl rdn schliet annahme frheren scheiterns folgen ggf fr prfung strafrechtlichen garantenpflicht indes vermittelnde auffassung bereits entscheidung bghst angelegt drfte meinung strafrechtliche garantenpflicht eheleuten grund umfang allein tatschlichen bestehen gegenseitigen vertrauensverhltnis abzuleiten ergebnis weitgehend bereinstimmen vertreter meinung etwa ausfhren garantenpflicht regel tatschlichem getrenntleben eheleute entfallen vgl etwa rudolphi sk stgb rd vermuten steht gerade flle ausgenommen denen ehegatten getrennt prfen beziehung chance whrend fllen denen trennung endgltige aufhebung gemeinschaft bedeuten auffassung senats garantenpflicht mehr besteht dd grundlage auffassung verurteilung angeklagten wegen unterlassen begangener beihilfe krperverletzung bestand bisherigen feststellungen mglich auszug angeklagten ernsthafter entschlu eheliche lebensgemeinschaft mehr fortzusetzen zugrunde gelegen garantenpflicht beendet dafr knnte sprechen angeklagte mann zugewandt andererseits tatzeitpunkt erst kurze zeit zurckliegende auszug ehewohnung grund darin gehabt angeklagte ber weitere entwicklung ehe klar feststellungen fortbestehende garantenpflicht begrnden erscheinen insoweit ausgeschlossen senat angeklagte deshalb vorwurf freisprechen einzelstrafe wegen schwerer brandstiftung aufhebung verurteilung wegen beihilfe krperverletzung berhrt soweit revision brigen verneinung stgb strafkammer sowie strafzumessung angreift unbegrndet sinne abs stpo neue tatrichter augenmerk darauf richten angeklagte angeklagten krperverlet zung sogar positives tun geholfen anla hinweis geben bisherigen feststellungen landgericht fr mglich gehalten angeklagte kenntnis angeklagten beabsichtigten krperverletzung gesagt solle ordentlich dahinstehen lassen worte tatschlich gefallen fr nachweis angeklagten unternommenen versuchten anstiftung angeklagten tungsdelikt entscheidende bedeutung beimessen neue tatrichter uerung angeklagten berzeu gen lge psychische beihilfe nahe tolksdorf winkler pfister ribgh hubert wegen becker urlaubs unterschrift gehindert vribgh prof dr tolksdorf unterzeichnung verhinderungsvermerks gehindert zwischenzeitlich ebenfalls urlaub winkler'],['Soon']] [['nachschlagewerk ja bghst nein stgb abs wer terroristischen motiven gezielt politischen auseinandersetzung unbeteiligte dritte sprengstoffanschlag ttet handelt niedrigen beweggrnden sprengstoffanschlag berliner diskothek la belle jahre bgh urteil juni lg berlin str str bundesgerichtshof namen volkes urteil juni strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung juni teilgenommen vorsitzende richterin harms richter basdorf richterin dr gerhardt richter dr raum richter schaal beisitzende richter oberstaatsanwltin beim bundesgerichtshof oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt ko rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt rechtsanwalt ka verteidiger angeklagten rechtsanwltin rechtsanwltin kr verteidigerinnen angeklagten rechtsanwalt kl rechtsanwalt li rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt rechtsanwltin verteidiger angeklagten rechtsanwltin rechtsanwalt rechtsanwalt eh rechtsanwalt fo rechtsanwalt fr rechtsanwalt ga rechtsanwalt gr rechtsanwalt groe rechtsanwalt gro rechtsanwalt hi rechtsanwalt ho rechtsanwalt kar rechtsanwalt rechtsanwalt la rechtsanwltin le rechtsanwalt lei rechtsanwalt rechtsanwalt rechtsanwalt rechtsanwltin rechtsanwalt pl pl rechtsanwalt ro rechtsanwalt sc rechtsanwalt sch rechtsanwalt schu rechtsanwltin se rechtsanwalt wa rechtsanwalt we rechtsanwltin rechtsanwalt wol rechtsanwalt wr vertreter nebenklger justizangestellte re justizangestellte wah urkundsbeamtinnen geschftsstelle juni fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft beschwerdefhrenden nebenklger ba br ed el laub mar st fre mas no gra mc nu be kan pf red sowie angeklagten urteil landgerichts berlin november verworfen angeklagten tragen kosten rechtsmittel beschwerdefhrenden nebenklgern dadurch entstandenen notwendigen auslagen staatskasse trgt kosten rechtsmittel staatsanwaltschaft angeklagten rechtsmittel entstandenen notwendigen auslagen beschwerdefhrenden nebenklger tragen kosten rechtsmittel nebenklger br rechtsmittel angeklagten nen notwendigen auslagen rechts wegen trgt entstande grnde landgericht angeklagte wegen gemein schaftlich begangenen dreifachen mordes tateinheit fachem versuchten mord vorstzlicher herbeifhrung sprengstoffexplosion sowie angeklagten wegen beihilfe hierzu freiheitsstrafen jahren verurteilt angeklagte freigesprochen staatsanwaltschaft wendet verfahrensrgen begrndeten revisionen sache dagegen angeklagten wegen mittter schaftlicher beteiligung tat verurteilt worden angeklagten erhebliche verminderung steuerungsfhigkeit strafmildernd zugute gehalten angeklagten weitere mordmerkmal niedrigen beweggrnde angenommen worden staatsanwaltschaft erstrebt letztlich verurteilung vier angeklagten lebenslangen freiheitsstrafen nebenklger wenden unterschiedlichen antrgen ebenfalls unterbliebene mittterschaftliche verurteilung ferner nebenklger freispruch angeklagten angefochten verurteilten angeklagten revisi onen eingelegt rechtsmittel bleiben erfolg sachverhalt feststellungen landgerichts bestanden seit januar wachsende spannungen usa libyen etwa mitte mrz beauftragten libysche dienststellen ost berlin gelegene libysche volksbro fr ddr zustndige libysche auslandsvertretung folgenden lvb deutschland anschlge amerikanische einrichtungen begehen zunchst wurde lvb geplant amerikanischen bus tglich amerikanischen soldaten besetzt west ost berlin verkehrte ost berliner gebiet waffen anzugreifen angeklagte mitglied palstinensischen terrororganisation pflp gc lvb sogenannter technischer mitarbeiter akkreditiert wurde planung eingebunden diplomatenfahrzeug anschlag eingesetzt angeklagte hielt ost berlin angestellter libyschen propagandaministeriums sowie mitglied sogenannter revolutionskomitees hufiger kontakt lvb lernte dabei angeklagten kennen anschlagsplan eingebunden wute davon unternahm dagegen angeklagte lebte seit west berlin wurde ministerium fr staatssicherheit ddr mfs informeller mitarbeiter angeworben aufgabe insbesondere ber araber west berlin informationen beschaffen ber treffen angeklagten ber geplante aktionen merikaner berichtete fhrungsoffizier vermutlich wegen daraufhin mfs veranlaten berwachungsmanahmen wurde plan anschlag amerikanischen bus ost berlin verben aufgegeben sptestens mrz wurde stattdessen plan entwickelt bus west berlin waffen anzugreifen vorbereitung tat transportierte angeklagte gemeinsam lvb ttigen diplomatischen kurier pistolen handgranaten ost west berlin angeklagten nahmen ei nem gesprch ber einzelheiten geplanten anschlags teil wegen weigerung hieran beteiligten pflp gc nahestehenden tat mitzuwirken wurde plan lvb verfolgt angelegenheit fand rcktransport waffen tatschlichen abschlu mrz sahen angeklagten gemeinsam pflp gc nahestehenden west berlin befindliche amerikanische einrichtungen zuklren fr anschlag betracht kamen objekte wurden jedoch lvb ttigen diplomaten potentielle anschlagsziele verworfen weiteren geschehensablauf mrz konnte landgericht teilweise aufklren personen umfeld lvb wurde gezielt amerikanern besuchten diskotheken west berlin gesucht mrz teilte angeklagte fhrungsoffizier namen drei diskotheken engere wahl gezogen wurden sptestens mrz bergab angeklagte angeklagten angeklagten geschriebenen zettel namen anschriften drei diskotheken hintergrund entstehung zettels konnte aufgeklrt einreise angeklagten mrz west ost berlin entdeckten kontrollorgane ddr zettel fertigten fotokopie mfs weitergeleitet wurde angeklagte bergab danach zettel diplomaten lvb wurde diskothek la belle anschlagsziel festge legt landgericht gunsten angeklagten ausgeschlossen festlegung anschlagsziels beteiligt sptestens mrz april erfuhren angeklagten lvb entschieden worden ei nen bombenanschlag diskothek la belle verben verwendung gramm plastiksprengstoff lvb bereitstellte berlin kreuzberg gelegenen wohnung angeklagten anwesenheit angeklagten bombe gebaut veranlat bom be diskothek bringen znden angeklagten entschlossen grund auseinandersetzungen usa libyen anschlag beteiligen letztlich usa schaden zuzufgen angeklagte hoffte hierdurch chancen fr akkredi tierung lvb erhhen motive angeklagten benso angeklagte fr mfs ttig wohnung verfgung stellen anschlag auszufhren unklar geblieben beim angeklagten strafkammer sichere berzeugung tatmotiv verschaffen knnen april bernahm ehefrau angeklagten lvb sprengstoff berbrachte angeklagten selben abend wurde wohnung angeklagten sprengstoff zndvorrichtung bombe zusammengesetzt wohnung befanden zeitpunkt angeklagten schwester angeklagten sowie freigesprochene aktive beteiligung angeklagten zusammensetzung bombe strafkammer angeklagten festzustellen vermocht wer angeklagten bombe zusammensetzte wer angeklagte funktionsweise bombe einwies konnte festgestellt hintergrund divergierender angaben angeklagten zugunsten angeklagten davon ausgegangen worden jeweils beiden bombe zusammensetzten uhr verlieen angeklagten wohnung nachfrage angeklagten erklrte schwester bereit diskothek la belle gehen wobei mglicherweise lediglich davon ausging normalen diskothekenbesuch aufgefordert angeklagte transportierte bombe tasche diskothek aktivierte zeitznder verlie schwester diskothek ber menschen aufhielten uhr april explodierte bombe drei menschen starben explosion verursachten schweren verletzungen zahlreiche weitere besucher sowie angestellte lokals erlitten verletzungen unterschiedlichen grades revisionen staatsanwaltschaft verfahrensrgen zwei verfahrensrgen beanstandet beschwerdefhrerin verletzung gerichtlichen aufklrungspflicht abs stpo landgericht ermittlungsverfahren gemachten aussagen angeklagten verwertet macht zunchst geltend landgericht hinsichtlich aussagen unrecht verwertungsverbot gem abs stpo bejaht trgt angeklagte vernehmung deutschen botschaft malta september vier folgevernehmungen deutschland oktober dezember gestndige angaben gemacht strafkammer angaben angeklagten ermittlungsverfahren unrecht verwertet entgegen auffassung sei rechtlichen hinweis staatsanwaltschaft angeklagten erster vernehmung gegeben tuschung sinne stpo sehen fehlerhaften annahme verwertungsverbotes beruhe angefochtene urteil htte landgericht angaben angeklagten bercksichtigt htte zumindest angeklagten wegen beihilfe mord wegen gemeinschaftlicher tatbegehung verurteilen mssen auffassung tatrichters angeklagte dadurch ge tuscht worden irrige eindruck erweckt wurde gestndige angaben wrden unabhngig gewicht eingerumten tatbeitrags verurteilung hoher wahrscheinlichkeit deutlich strafmildernd fr auswirken sei geschehen obwohl angeklagte damaligen zeitpunkt mehrfachen mittterschaftlichen mordes beschuldigt wurde mord lebenslange freiheitsstrafe verhngen wegen gestndnisses strafe gemildert aussage fr entsprechenden hinweis angeklagten verantwortlichen oberstaatsanwalts hauptverhandlung gestndnis anhaltspunkt fr prfung schwere schuld stgb angesehen strafkammer gefolgt rge ordnungsgem erhoben abs satz stpo beschwerdefhrer verletzung verfahrensrechts geltend mu mangel begrndenden tatsachen vollstndig genau angeben revisionsgericht allein aufgrund begrndungsschrift prfen verfahrensfehler vorliegt behaupteten tatsachen bewiesen bghst bghr stpo abs satz befangenheitsrge beweisantragsrecht beweiswrdigung letztes wort verwertungsverbot st rspr anforderungen gengt revisionsbegrndung staatsanwaltschaft landgericht urteilsgrnden vorgenommenen beweiswrdigung inhalt gesprchs hotel vermerk oberstaatsanwalts dezember herangezogen angeklagte fr tat vier sieben jahren freiheits strafe rechnen ua vollstndige kenntnis vermerks revision mitteilt senat prfen rechtlichen hinweis angeklagten tu schung angeklagten allenfalls doppeldeutige erklrung gehandelt demnach kommt weitere erhobene beanstandung urteil ermittlungsverfahren gemachten aussagen angeklagten wegen verstoes benachrichtigungspflicht abs satz stpo unverwertbar behandelt mehr rge schon deshalb erfolg landgericht fr aussagen annahme abs stpo bestehenden verwertungsverbots bejaht revision wirksam angefochten worden soweit beschwerdefhrerin aufklrungsrge abs stpo unterbliebene vernehmung zeugen he ga rgt erfolg landgericht ableh nung zugehrigen beweisantrags rechtsfehlerfrei abs satz stpo gesttzt bestimmung beweisantrag vernehmung auslandszeugen abgelehnt vernehmung pflichtgemen ermessen gerichts erforschung wahrheit erforderlich erreichbarkeit zeugen geprft mte bghst meyer goner stpo aufl stpo rdn schon zweifelhaft revisionsvortrag staatsanwaltschaft vollstndig abs satz stpo fehlt nmlich jeglichen nheren angaben aktenmig erfaten hintergrund fr benannten zeugen kenntnis fr beurteilung abs satz abs stpo wesentlich wre jedenfalls rge unbegrndet beurteilung abs satz stpo darf tatrichter bisherige ergebnis beweisaufnahme zugrunde legen rcksicht hierauf strafkammer rechtsfehlerfrei dargelegt zeugen behaupteten tatsachen bekundet htten aufgrund beweisthemen bereits durchgefhrten beweisaufnahme weiteren erkenntnisse erwarten wren berzeugung htten beeinflussen knnen hinblick prahlerische verhalten angeklagten rechtsgrnden beanstanden strafkammer behaupteten angaben gegenber zeugen he tterwillen schlieen angeklagte anschlge diplomaten gemeinsam plante entgegen revisionsvorbringen gegenstand beweisantrags erfolg bleibt aufklrungsrge revision dagegen wendet tatrichter gem abs satz bzw abs nr stpo erfolgte polizeiliche beschuldigtenvernehmung stattgefundene richterliche zeugenvernehmung auslndischen zeugen verlesen beschwerdefhrerin teilt schon aufgrund umstnde strafkammer ablauf fast acht jahren davon htte ausgehen mssen tatschlichen grundlagen fr verlesung beschwerdefhrerin berief fortbestanden brauchte tatrichter beweis gestellten tatsachen beschwerdefhrerin gewnschten schlu tterwillen angeklagten ziehen ii sachrge durchgreifenden erfolg beanstanden insoweit generalbundesanwalt vertretenen revisionen staatsanwaltschaft sachrge landgericht htte angeklagten mittter bestrafen mssen falle angeklagten erhebliche verminderung steuerungsfhigkeit sinne stgb zugrunde legen drfen vier angeklagten mordmerkmal niedrigen beweggrnde bejahen mssen angeklagte soweit staatsanwaltschaft nachteil angeklagten ziel hherer bestrafung deren verurteilung wegen beihilfe mord wendet erfolg aa mittterschaft liegt rechtsprechung bundesgerichtshofs tatbeteiligter blo fremdes tun frdern beitrag teil ttigkeit umgekehrt tun ergnzung eigenen tatanteils beteiligter enges verhltnis tat gesamten umstnden vorstellung umfat wertender betrachtung beurteilen wesentliche anhaltspunkte hierfr grad eigenen interesses taterfolg umfang tatbeteiligung tatherrschaft wenigstens wille tatherrschaft durchfhrung ausgang tat mageblich willen abhngen bghst bgh stv grenzfllen bundesgerichtshof tatrichter fr obliegende wertung beurteilungsspielraum erffnet lt angefochtene urteil erkennen tatrichter genannten mastbe erkannt sachverhalt vollstndig gewrdigt gefundene ergebnis revisionsgericht rechtsfehlerhaft beanstandet tatrichterliche beurteilung mglich wre bgh stv bb landgericht getroffenen feststellungen htte womglich nher gelegen angeklagten mittter bloe gehilfen anzusehen senat mu jedoch bercksichtigen landgericht gegebenen ungewhnlich schwierigen teilweise kargen beweislage fr rechtsfehlerfrei unmittelbaren tatgeschehen grundstzlich mindestfeststellungen tatsachen bereinstimmende angaben mehrerer angeklagter getragen beweiswrdigung zugrunde gelegt zudem angeklagten drahtzieher eigentlichen initiatoren sprengstoffanschlags ziel wurde lvb festgelegt tat verwendeten sprengstoff lieferte deshalb bercksichtigung mageblichen kriterien entscheidung landgerichts angeklagten seien gehilfen mittter revisionsrechtlicher sicht hinzunehmen landgericht darauf abgestellt angeklagten transport bombe diskothek auslsung zndmechanismus beteiligt anwesend angeklagte diskothek zndung auslste landge richt bedacht lvb ttigen leitenden mitarbeiter beide libyschen geheimdienst angehrten federfhrung hinsichtlich berlegungen planungsschritte innehatten ua strafkammer konnte hinsichtlich feststellungen unmittelbaren vorbereitung durchfhrung anschlags einlassungen angeklagten sowie ablauf sammentreffens wohnung april zustzlich angaben angeklagten sttzen beweismittel insbe sondere vernehmung zeugen unergiebig einlassungen angeklagten planung anschlgen merikanische einrichtungen mrz sowie vorbereitung konkreten bombenanschlags wichen erheblich voneinander ab tatrichter auseinandersetzung smtlichen einzelheiten beider einlassungen umfassenden wrdigung lage gesehen beiden einlassungen zuverlssiger vergleich einlassung anzusehen daher landgericht angaben soweit belastungen gegenstand groer sorgfalt begegnet letztlich feststellungen kleinsten gemeinsamen nenner einlassungen gesttzt soweit weitere beweismittel einlassung angeklagten berzeugung landgerichts besttigt wurde deshalb konnten vielen stellen einlassungen angeklagten grundlage fr sichere feststellungen dienen andererseits berzeugung strafkammer widerlegt insoweit grundsatz dubio pro reo jeweils gnstigeren variante fr einzelnen angeklagten ausgegangen wurde hinblick anschlag amerikanischen bus konnte strafkammer feststellen angeklagten nher ermittelnder weise letztlich abgebrochenen planungen beteiligt hinsichtlich anschlags diskothek konnte ebenfalls festgestellt angeklagten planung vorbereitung beteiligt urteilsgrnden davon auszugehen angeklagten lvb lediglich angewiesen wurden wohnung anwesenheit realisierung tatplans untersttzen rolle einnehmen wollten angeklagten erst betreten wohnung konkrete tatplan bekannt wur de ber anwesenheit wohnung dadurch fr beteiligten ausdruck gebrachte billigung untersttzung vorhabens hinaus konnten weiteren tatbeitrge angeklagten festgestellt zugunsten einzelnen strafkammer rechtsfehler unterstellt bau bombe aktiv mitgewirkt tatrichter abwgung ausdrcklich errtert drei angeklagte zusammenkunft fr beteiligung beabsichtigten anschlag amerikanischen bus vorgesehen teilgenommen entgegen auffassung revision umstand jedoch aussagekrftig hinblick mgliche mittterschaft angeklagten konnte festgestellt rolle angeklagten gesprch spielten aufgaben geplanten anschlag zukommen sollten liegen umstnde tatrichter bewertung tatbeitrge angeklagten beihilfe hindern muten insbesondere ergeben notwendig feststellungen art anbindung lvb sonstigen aktivitten danach abweichende tatrichterliche wertung insbesondere angeklagten angesichts festgestellten politischen motivation durchaus mglich wre begrndet anla eingreifen revisionsgericht landgericht tat rechtsfehlerfrei heimtckisch gemeingefhrlichen mitteln begangenen mord beurteilt tatrichter vorliegen weiteren mordmerkmals ttung niedrigen beweggrnden verneint politische motiv mordmerkmal ausfllen knne zumal hierbei bewertungspluralismus rechnung tragen sei ua wertung unzutreffend recht staatsanwaltschaft etliche nebenklger angeschlossen beanstandet zudem lassen ausfhrungen landgerichts besorgen voraussetzungen fr annahme beihilfe mord niedrigen beweggrnden verkannt wegen beihilfe mord niedrigen beweggrnden knnen angeklagten verurteilt deren tter libyschen drahtzieher eigentlichen initiatoren sprengstoffanschlags niedrigen beweggrnden gehandelt gehilfen tatbeitrge entweder ebenfalls niedrigen beweggrnden kenntnis niedrigen beweggrnde mittter bracht st rspr vgl bgh nstz voraussetzungen liegen feststellungen wer terroristischen motiven gezielt politischen auseinandersetzung unbeteiligte dritte sprengstoffanschlag ttet handelt niedrigen beweggrnden trifft ersichtlich fr mageblichen libyschen hinterleute anschlags fr angeklagten beurteilung frage beweggrnde tat niedrig allgemeiner sittlicher wertung tiefster stufe stehen mithin deutlich weiterreichendem mae totschlag verwerflich deshalb besonders verachtenswert erscheinen aufgrund gesamtwrdigung ueren inneren fr handlungsantriebe tters mageblichen faktoren erfolgen vgl bghst bgh stv hierzu strafkammer festgestellten umstnde lassen wertung beweggrundes niedrig senat zufllige unterschiedslose deshalb willkrliche auswahl unbeteiligten menschen opfer rechtfertigt einstufung motivation niedrig vgl bghst jhnke lk aufl rdn schneider mnchkomm stgb rdn startbahn west urteil bundesgerichtshofs nstz ablehnend jhnke schneider aao steht wertung entgegen dortige einzelfall sowohl tatmotivation auswahl opfer wesentliche besonderheiten aufwies vorliegenden fall opfer vllig unbeteiligt zudem regelmig verheerend wirkende unkontrollierbare einsatz bomben minen vornherein eklatant menschenverachtend vgl bghst selle njw herkunft angeklagten libanon bzw libyen sprengstoffanschlag diskothek mglicherweise politischer verblendung weitgehender indoktrination gebilligt worden mag gesamtwrdigung ttungsmotiv niedrig einzuschtzen ankommen mastab fr bewertung beweggrundes grundstzlich vorstellungen rechtsgemeinschaft bundesrepublik deutschland anschauungen volksgruppe sittlichen rechtlichen werte rechtsgemeinschaft anerkennt entnehmen vgl bghr stgb abs niedrige beweggrnde bgh njw verffentlichung bghst bestimmt annahme beihilfe mord niedrigen beweggrnden angeklagten sowie verbundene abweichung rechtsauffassung tatrichters fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache neuer verhandlung entscheidung bundesgerichtshof bereits entschieden zutreffender bejahung mordmerkmals fehlerhafte verneinung weiteren mordmerkmals bestand schuldspruchs jedenfalls gefhrdet hinsichtlich fehlerhaft behandelten mordmerkmals weitere tatrichterliche feststellungen erforderlich vgl bghr stpo abs teilaufhebung senat schliet zudem erfolgten bejahung zustzlichen mordmerkmals niedriger beweggrnde tenorierung bedarf auswirkungen strafaussprche zukmen knnen bestehen bleiben strafen untereinander sachgerecht differenziert bewegen oberen bereich zutreffend bestimmten strafrahmens schreckliche tatbild landgericht fr numerische zahl mordmerkmale strafentscheidend bercksichtigt worden hintergrund abs stgb abs abs nr stgb fr beihilfe mord bestehenden obergrenze jahren freiheitsstrafe kommt hinzu inzwischen nochmals betrchtlich verlngerten zeitlichen abstand tat strafmildernd bedacht nehmen wre vgl bghr stgb abs verfahrensverzgerung angeklagte landgericht angeklagten erhebliche verminderung steuerungsfhigkeit grund auswirkungen depressiven erkrankung verbindung histrionischen persnlichkeitsstrung fr ausgeschlossen erachtet obgleich hauptverhandlung gehrte psychiatrische sachverstndige kr davon ausging begutachtung hinreichenden anhaltspunkte fr verminderte schuldfhigkeit erbracht htte aa anwendung stgb begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken landgericht ergebnis gutachten psychiatrischen sachverstndigen gefolgt rechts wegen geboten gerichtlich bestellte sachverstndige richter fr prfung tatsachenfrage krankhafte seelische strung angeklagten tatzeit vorgelegen ermittelten befundtatsachen mitteilen sachkunde vermitteln verantwortung fr entscheidung aufgeworfenen fragen entbinden vgl bghst bgh ga prfung erheblichkeit beeintrchtigung steuerungsfhigkeit sinne stgb handelt rechtsfrage bghst jhnke lk aufl rdn ff tatrichter ausschlielich eigener verantwortung beantworten mu bghr stgb sachverstndiger weder bezglich beweiswrdigung landgerichts vorliegen krankhaften seelischen strung rechtlichen bewertung steuerungsfhigkeit angeklagten erheblich sinne stgb beeintrchtigt letztlich rechtsfehler erkennen sachverstndige sicher feststellen ausschlieen knnen angeklagte tatzeit mittelschweren depression sinne weltgesundheitsorganisation who herausgegebenen internationalen klassifikation icd litt krankhafte seelische strung sinne stgb anzusehen strafkammer eigener prfung sichtweise angeschlossen darber hinaus erneut grundsatz dubio pro reo ausschlieen knnen angeklagte aufgrund auswirkungen mglicherweise abklingen befindlichen depressiven phase erheblich vermindert lage knnte unrechtseinsicht handeln sachverstndige hierzu hervorgehoben fr depressionen typischen krankheitssymptome unfhigkeit einfache aufgaben alltags bewltigen verminderte konzentration geringes selbstwertgefhl regel folge bzw vermuten lassen depressionen bereitschaft begehung straftaten eher hemmen frdern angeklagte tatzeit depressiven phase befunden dennoch lage gezielt anschlag verben sei sicht allenfalls denkbar tat trotz aufgrund depression begangen htte landgericht sodann sachverstndigen anhand einschlgiger psychiatrischer fachliteratur bestehenden unsicherheiten vorzunehmenden bewertung errtert dabei sachverstndige darin vertretene sichtweise gewandt depression auflockerung gesamtpersnlichkeit hervorgerufen knne eingerumt grundstzlich fallkonstellationen gbe denen depressionen verminderung schuldfhigkeit tters fhren knnten forensischen psychiatrie sei heute abschlieend geklrt auswirkungen depressionen abklingenden phase verhalten strafttern htten hintergrund strafkammer auszuschlieen vermocht einerseits angeklagte aufgrund abklingens krankheitssymptome berhaupt lage tat auszufhren andererseits krankheit kontrollmechanismen auer kraft gesetzt erheblich vermindert lage entsprechend unrechtseinsicht handeln dabei zwei besonderheiten ausschlaggebend sachverstndige zustzlich histrionische persnlichkeitsstrung icd diagnostiziert starkes angewiesensein bewunderung theatralische verhaltensweisen verbindung geltungsssucht sowie affekte berziehen sichinszenieren auszeichnet vertretbarer auffassung landgerichts zusammenwirken abklingenden depression hemmungsvermgen angeklagten verstrkt beeintrchtigt konnten weder sachverstndige landgericht trotz mehrjhriger hauptverhandlung motiv angeklagten jahren derartigen bombenanschlag begehen sicher aufklren klrung tatmotivs kommt darlegungen sachverstndigen wesentliche bedeutung einschtzung schuldfhigkeit tters fr tatrichter hiernach denkbar ausgeschlossenen konstellation ausklingenden depression histrionischer komponente angeklagte etwa folgender vorstellung handelte sowieso egal zumindest ganze welt ber reden ua landgericht sieht zweifel unsicherheiten gegrndet sachverstndigen bewertung falles benannt worden auseinandersetzung einbezogenen psychiatrischen fachliteratur ausgerumt konnten bb tatrichterliche wertung namentlich hintergrund erheblicher einflunahme dritter entschlu angeklagten tat begehung vertretbar beschwerdefhrerin erhobenen einwnde bleiben ergebnis erfolg unrecht vermit revision konkrete anknpfungstatsachen dafr angeklagte mittelschweren depression befunden knnte strafkammer zutreffend ausgefhrt einlassungen angeklagten wicht zukommt vgl bgh insoweit geringeres gebeschlu mrz str bereinstimmung sachverstndigen dargelegt sei ungewhnlich menschen depressionen neigen jahren mehr lage seien psychische verfassung bestimmten viele jahre zurckliegenden zeitpunkt beschreiben fr frhsommer dezember zumindest mittelschwere depressionen ebenso belegt rztlichen attest jahre ua berichten mfs ber treffen angeklagten brauchte tatrichter rechtsgrnden entnehmen lediglich beiden darin genannten zeitpunkten depressive phasen bestanden angeklagte einlassung allein diskothek gehen schwester einwirkte begleiten steht annahme schweren depressiven phase entgegen fhigkeit planvoll vorzugehen hierdurch etwa vllig ausgeschlossen senat besorgt strafkammer knne prfung motivs angeklagten bersehen tatzeit arbeitslos angeklagten finanzielle unterstt zung erhalten tatrichter motiv finanziellen sonstigen materiellen grnden ausfhrlich rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt ua soweit landgericht hinsichtlich angeklagten vorliegen mordmerkmals niedrigen beweggrnde genommen unterliegt hinblick ausgeschlossene erhebliche verminderung steuerungsfhigkeit angeklagten gleichermaen durchgreifenden bedenken drei angeklagten vgl vorliegen subjektiven erfordernisse mordmerkmals niedrigen beweggrnde bgh njw verffentlichung bghst bestimmt mittterin kommt betreffend darauf niedrige beweggrnde feststellungen landgerichts handelte angeklagte wesentli chen motivlos handeln jedenfalls ausschliebar depressiven phasen bestimmt jedoch fhigkeit planvollen handeln ausschlossen aufgrund disposition lt urteilsgrnden sicher ableiten angeklagten subjektiven erfordernisse mordmerkmals niedrigen beweggrnde erfllt ntigt indes zurckverweisung sache grnden drei angeklagten wre angeklagten auswirkung schuld straf ausspruch verneinen revisionen nebenklger revisionen nebenklgers br zulssigkeit wegen gemeinschaftlich begangenen mordes verurteilten angeklagten gerichteten revision scheitert abs stpo nebenklger knnte revision landgericht ttungsdelikt mord beurteilt hinsichtlich nebenklagedelikts rechtsfolge tat erreichen ziel urteil anfechten vgl bghr stpo abs zulssigkeit freispruch angeklagten betreffende revision bleibt erfolglos verfahrensrge greift ablehnung hilfsbeweisantrags urteilsgrnden bedeutungslos rechtsgrnden beanstanden tatrichter darf mgliche indiztatsache bedeutungslos ansehen fr fall erwiesenseins entscheidung beeinflussen knnte gericht freien beweiswrdigung mglichen zwingenden schlu tatsache ziehen vgl bghr stpo abs satz bedeutungslosigkeit sachrge unbegrndet beweiswrdigung frei rechtsfehlern verstt insbesondere denk erfahrungsstze abweichende tatgerichtliche wertung mglich wre vielleicht sogar nher gelegen htte berechtigt revisionsgericht eingreifen angeklagten ge richteten revisionen bleibt erfolg versagt verfahrensrgen nichtverurteilung angeklagten mittter richten gehen fehl behauptungen revision hauptverhandlungstag gestellten hilfsbeweisantrge seien beschieden worden falsch urteil antrge bloer wiederholungsantrag bzw wegen eigener sachkunde gerichts zurckgewiesen worden ua ff soweit sachrge nichtverurteilung angeklagten mittter richtet unbegrndet vgl ausfhrungen sachrge staatsanwaltschaft unten ii revision nebenklgers dagegen unzulssig soweit weiteres anfechtungsziel bejahung zustzlichen mordmerkmals niedrigen beweggrnde erstrebt annahme weiteren mordmerkmals wrde allenfalls rechtsfolgenausspruch auswirken knnen abs stpo nebenklger urteil ziel anfechten rechtsfolge tat verhngt vgl bgh njw soweit gericht satz stpo davon abgesehen ber antrag schmerzensgeld adhsionsverfahren entscheiden rge bereits deshalb unzulssig antragsteller insoweit rechtsmittel zusteht abs stpo ii revisionen weiteren beschwerdefhrenden nebenklger revisionen nebenklger ba frei gra kan laub mar no nu be ed el mas mc pf red st unbegrndet soweit nichtverurteilung angeklagten wegen mittterschaftlich begange nen mordes wenden nachprfung angefochtenen urteils sachrge rechtsfehler nachteil nebenklger ergeben insoweit ausfhrungen sachrge staatsanwaltschaft bezug genommen senat verkennt insbesondere perspektive teilweise erheblich verletzten schwer betroffenen opfer verhngung zeitiger freiheitsstrafen schwierigen beweis rechtslage geschuldet leicht nachzuvollziehen mag gilt umso mehr entscheidung landgerichts gleichermaen vertretbar begrnden revisionsrechtlicher sicht ebenfalls hinzunehmen wre bedenken eigentlichen haupttter libysche drahtzieher hintermnner gericht standen revisionen angeklagten revision angeklagten zusammenhang festsetzung umrechnungsmastabs fr libanon vollzogene auslieferungshaft bestimmung anrechnungsfhigen dauer versto stpo erkennen eingeholte stellungnahme auswrtigen amtes haftverhltnissen libanon steht entgegen behauptung revision einklang wertungen landgerichts feststellung angeklagten libanon januar verbten freiheitsstrafe zeugenaussage ermittlungsbeamten gegebenenfalls vorhalt aktenkundigen mitteilung libanon hauptverhandlung eingefhrt worden berprfung urteils allgemeine sachrge ergibt rechtsfehler nachteil angeklagten ii revision angeklagten berprfung urteils allgemeine sachrge ergibt rechtsfehler nachteil angeklagten iii revision angeklagten revision beanstandet ergebnis erfolg verletzung abs satz abs satz stpo angeklagte aussage staatsanwaltschaft ordnungsgem informiert belehrt worden sei daraus folge beweisverwertungsverbot landgericht zutreffend auffassung vertreten vernehmende oberstaatsanwalt verpflichtet wre angeklagte beginn vernehmung ber tatsache erfolgten anklageerhebung aktuellen umfang tatvorwurfs anklageschrift unterrichten ergebnis recht strafkammer verwertungsverbot verneint ber schweigerecht angeklagte informiert jenseits davon lag relevantes informationsdefizit haftbefehl fr angeklagte erkennbar tatvorwurf zustzlich ttung drei menschen weitere opfer erstrecken wrde tat insoweit rechtlich versuchten mord wrdigen lag angesichts beherrschbaren sprengstoffexplosion nahe berprfung urteils weitere verfahrensrge erhobene sachrge ergibt rechtsfehler nachteil angeklagten iv revision angeklagten angriffe strafzumessung revision sachrge vorbringt knnen erfolg sachlichrechtlichen nachprfung hlt stand tatrichter umstand angeklagte schon anschlag lngere zeit vorbereitungshandlungen involviert ua straferschwerend bercksichtigt strke tatwillens abs satz stgb tatvorbereitungen ergeben fr rechtsfehlerhafte anlastung verhaltens strafbefreiender rcktritt angeklagten finden wre vorliegenden sachverhaltsfeststellungen ersichtlich irgendwelche tragfhigen anhaltspunkte fr ansatz bestrafung beschwerdefhrers sei vergleich derjenigen angeklagten rechtsfehlerhaft hoch bemessen worden vgl hierzu trndle fischer stgb aufl rdn bestehen harms basdorf raum gerhardt schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet januar weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb af fb agbg zpo abs nr abs arglistigen tuschung ber hhe vermittlungsprovisionen mittels genannten objekt finanzierungsvermittlungsauftrages anschluss bgh urteil juni xi zr verffentlichung bghz vorgesehen wirkung berufungsgericht bezug genommenen feststellungen unstreitigen tatbestand erstinstanzlichen urteils anschluss bgh urteil januar ii zr njw rr rn mwn bgh urteil januar xi zr kg berlin lg berlin xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger dr matthias fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats kammergerichts berlin schneberg mai kostenpunkt insoweit aufgehoben darin klage abgewiesen worden sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber ansprche zusammenhang beklagtenseite finanzierten erwerb eigentumswohnung klgerseite klgerseite erwarb jahre steuersparzwecken eigentumswohnung objekt bo be kaufpreis betrug dm finanzierung kaufs schloss klgerseite beklagten hierbei beklagten vertreten wurde darlehensvertrag ber tilgungsfreies vorausdarlehen hhe dm sowie zwei bausparvertrge vermittlung eigentumswohnung finanzierung erfolgte genden gmbh fol mbh folgenden zwei unternehmen gruppe folgenden gruppe seit groem umfang anlageobjekte vertrieb beklagte zusammenarbeit verschiedenen banken finanzierte insoweit unterzeichnete klgerseite feststellungen instanzgerichte unstreitigen vortrag parteien beruhen objekt finanzierungsvermittlungsauftrag klgerseite vorgelegten mustern auftrages heit erteile hiermit auftrag objekt finanzierung vermitteln auftrag punkt nachfolgenden aufstellung benannte firma genannten gebhrenstzen ausgefhrt unbestrittenen vortrag klgerseite gem punkt aufstellung jeweilige finanzierungsvermittlungsgesellschaft finanzierungsvermittlungsgebhr darlehensbetrages gem punkt jeweilige immobilienvermittlungsgesellschaft courtage hhe kaufpreises erhalten darlehensvaluta wurde folge ausgezahlt klage verlangt klgerseite gesttzt schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher aufklrungspflichtverletzung rckabwicklung kreditfinanzierten kaufs eigentumswohnung begehrt insbesondere rckzahlung geleisteter zinsen feststellung darlehensvertrag gegenber zahlungsansprche bestehen zug zug auflassung miteigentumsanteils sowie feststellung beklagtenseite smtlichen schaden ersetzen zusammenhang finanzierten erwerb eigentumswohnung steht ansprche sttzt klgerseite darauf jekt finanzierungsvermittlungsauftrag arglistig ber hhe vermittlungsprovisionen getuscht worden sei auerdem beklagtenseite zusammenarbeit gruppe schwerwiegenden interessenkonflikt verwickelt beklagtenseite entgegen getreten einrede verjhrung erhoben zudem wege widerklage feststellung begehrt vorausdarlehensvertrag haustrwiderruf klgerseite aufgelst worden wirksam fortbesteht landgericht klage wesentlichen stattgegeben widerklage abgewiesen berufung beklagtenseite berufungsgericht klage abgewiesen widerklage stattgegeben erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt klgerseite erfolg widerklage hinnimmt klagebegehren entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt umfang anfechtung aufhebung berufungsurteils insoweit zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren bedeutung ausgefhrt vorvertragliches aufklrungsverschulden beklagtenseite liege insbesondere aufklrungspflichtiger wissensvorsprung ber hhe ver triebsprovisionen beklagtenseite sei verpflichtet klgerseite hhe vertriebsprovisionen hinzuweisen solange sittenwidrigen berhhung kaufpreises fhrten aufklrungspflicht wegen schwerwiegenden interessenkonflikts beklagtenseite bestanden beklagte bereits oktober davon ausgehen drfen liquidittslage gruppe aufgrund mai gewhrten darlehens entspannt geschfte anschlieend zufrieden stellend entwickelt htten ii berufungsurteil hlt rechtlicher nachprfung entscheidenden punkt stand richtig allerdings ausgangspunkt berufungsgerichts immobilienerwerb finanzierende kreditinstitut darlehensnehmer grundstzlich kaufpreis enthaltene vertrieb gezahlte provision hinweisen sofern wesentlichen verschiebung verhltnisses kaufpreis verkehrswert immobilie beitrgt kreditinstitut sittenwidrigen bervorteilung kufers verkufer ausgehen st rspr zuletzt senatsurteil juni xi zr wm rn mwn verffentlichung bghz vorgesehen rechtlich beanstanden berufungsgericht sittenwidrige bervorteilung festgestellt ausfhrungen lsst haftung beklagtenseite fr aufklrungsverschulden zusammenhang vertriebsprovisio nen abschlieend verneinen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs liegt aufklrungspflichtiger wissensvorsprung finanzierungsbank bank kenntnis davon kreditnehmer geschftspartner fondsprospekt ber finanzierte geschft arglistig getuscht wurde senatsurteil juni xi zr wm rn mwn erkennende senat bereits mehrfach ebenfalls beklagtenseite betreffenden vergleichbaren fllen institutionalisierten zusammenwirkens entschieden vgl senatsurteile mrz xi zr wm rn mai xi zr wm rn mwn kenntnis beklagtenseite arglistigen tuschung anleger vertrieb widerleglich vermutet unrichtigkeit angaben anlageobjekt objektiv evident fall revisionsrechtlich zugrunde legenden sachverhalt hinblick vertriebsprovisionen gegeben klgerseite begrndung aufklrungsverschuldens beklagtenseite nmlich beweisantritt darauf berufen objekt finanzierungsvermittlungsauftrag sei gezielt unrichtige eindruck erweckt worden fr vermittlung erwerb finanzierung eigentumswohnung lediglich ausdrcklich ausgewiesenen weiteren vertriebsprovisionen zahlen seien obwohl tatschlich einvernehmen vertrieb beklagtenseite wesentlich hhere vertriebsprovisionen vermittler geflossen seien danach arglistige tuschung klgerseite ber hhe vertriebsprovisionen dargetan ber beklagtenseite htte aufklren mssen erkennende senat erlass berufungsurteils ergangenen urteil juni xi zr wm ff entschieden einzelnen begrndet formularmige objektund finanzierungsvermittlungsauftrag gem nachstehenden ausfhrungen entgegen ansicht revisionserwiderung streitfall einsatz gekommen angesichts darin enthaltenen formularmigen hinweises auftrag solle punkt nachfolgenden aufstellung benannten vermittlungsgesellschaften einzelnen genannten gebhrenstzen ausgefhrt bercksichtigung unklarheitenregel agbg abs bgb dahin auszulegen finanzierungsvermittlungsgebhr courtage bezeichneten provisionen gesamtprovisionen handelt denen jeweilige vermittlungsgesellschaft auftrag insgesamt ausfhren senatsurteil juni xi zr wm rn ff beweis gestellten vorbringen klgerseite bewusste fehlinformation tatschlich wesentlich hhere provisionen vermittler gezahlt sollten wurden berufungsgericht senatsurteil juni gebotene auslegung formularmigen objekt finanzierungsvermittlungsauftrages daraus mglicherweise ergebende aufklrungsverschulden beklagtenseite abfassung urteils bercksichtigen konnte sachverhalt gesichtspunkt geprft fr entsprechenden schadensersatzanspruch erforderlichen weiteren feststellungen getroffen erfolg macht revisionserwiderung geltend objekt finanzierungsvermittlungsauftrag gegenstand senatsurteils juni liege streitfall berufungsgericht gem abs nr zpo bezug genommenen unstreitigen tatbestand erstinstanzlichen urteils unterzeichnete klgerseite abschluss vermittlungsgesprche objekt finanzierungsvermittlungsauftrag muster klgerseite vorgelegten anlagen darin heit erteile hiermit auftrag objekt finanzierung vermitteln auftrag punkt nachfolgenden aufstellung benannte firma genannten gebhrenstzen ausgefhrt ausweislich punkt aufstellung finanzierungsvermittlungsgebhr behauptung klgerseite darlehensbetrages ausweislich punkt courtage behauptung klgerseite kaufpreises erhalten tatbestandliche feststellung stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofes verfahrensrge abs satz nr zpo bzw entsprechenden verfahrensrechtlichen gegenrge revisionsbeklagten angegriffen allein antrag tatbestandsberichtigung zpo beseitigt bgh urteil januar ii zr njw rr rn mwn antrag beklagtenseite gestellt soweit revisionserwiderung behauptet klgerseite statt objekt finanzierungsvermittlungsauftrages immobilienvermittlungsauftrag unterzeichnet formulierungen objekt finanzierungsvermittlungsauftrag enthalte handelt neuen sachvortrag zpo revisionsinstanz unzulssig iii berufungsurteil daher umfang anfechtung aufzuheben abs zpo sache endentscheidung reif soweit neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo nachdem parteien gelegenheit ergnzendem sachvortrag erhalten magabe senatsurteils juni xi zr wm ff erforderlichen feststellungen bestehen etwaigen schadensersatzanspruchs wegen aufklrungsverschuldens zusammenhang arglistigen tuschung klgerseite bindend festgestellten objekt finanzierungsvermittlungsauftrag treffen zugleich berufungsgericht gelegenheit bestehen schadensersatzanspruches wegen aufklrungspflichtverletzung zusammenhang schwerwiegenden interessenkonflikt beklagten seite bercksichtigung ausfhrungen parteien revisionsinstanz erneut prfen vgl senatsurteile mrz xi zr wm rn mwn september xi zr zbb rn wiechers joeres ellenberger mayen matthias vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni nachschlagewerk nein bghst nein verffentlichung ja aufenthg abs nr abs stgb abs strafbarkeit wegen versuchs einschleusens auslndern gem abs nr abs abs nr aufenthg bestimmt ff stgb fr prfung unmittelbaren ansetzens rechtsprechung versuchten anstiftung abs stgb herangezogen darauf unerlaubten einreise unmittelbar angesetzt worden kommt bgh beschluss juni str lg detmold strafsache wegen versuchten einschleusens auslndern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts detmold dezember unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten einschleusens auslndern sieben fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt hiergegen eingelegten revision rgt angeklagte verletzung materiellen rechts rechtsmittel erfolg verurteilung wegen versuchten einschleusens auslndern gem abs nr abs abs nr aufenthg sieben fllen rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen getragen abs nr aufenthg tatbestandsalternative hilfeleistens allgemeinen regeln stgb straf bare beihilfehandlungen taten abs nr abs nr aufenthg selbststndigen tterschaft stgb begangenen straftaten heraufgestuft gehilfe zugleich abs nr aufenthg buchstaben genannten schleusermerkmale erfllt vgl bgh urteil november str nstz urteil juli str nstz urteil mrz str nstz gk aufenthg mosbacher rn schott einschleusen auslndern tterschaftliches hilfeleisten sinne vorschrift kommen deshalb grundstzlich handlungen betracht stgb vorschrift entwickelten grundstzen beihilfe jeweiligen bezugstat erfasst bgh urteil april str njw bayoblg beschluss dezember st rr bayoblgst gk aufenthg mosbacher rn mkostgb gericke aufenthg rn renner auslr aufl aufenthg rn geht untersttzung unerlaubten einreise mehrerer auslnder gem abs nr aufenthg fllt handlung tatbestand abs nr aufenthg unerlaubten grenzbertritt auslnders irgendeiner weise objektiv frdert bgh urteil april str njw urteil mai str bghst steiner minthe illegale migration schleusungskriminalitt ff schott einschleusen auslndern ff jeweils vielen beispielen dabei hilfeleistung unmittelbar grenzbertritt geleistet schon untersttzung vorfeld einreise beschaffung weiterleitung informationen grenzbertritt organisation reisemglichkeiten beschaffung geflschten reisedokumenten anwerbung transithelfern ausreichend grenzbertritt ermglicht erleichtert bgh urteil april str njw mwn grundstzen sog kettenbeihilfe vgl bgh urteil mrz str njw heine schnke schrder aufl rn mwn stelle ebenfalls anwendung finden vgl bgh urteil mrz str nstz tterschaftliches hilfeleisten sinne abs nr aufenthg gegeben untersttzungshandlung frderung hilfeleistung schleusers abs nr aufenthg gehilfen abs nr aufenthg stgb beschrnkt findet unerlaubte einreise statt versucht kommt beim schleusermerkmalen handelnden untersttzer strafbarkeit wegen versuchten hilfeleistens abs nr abs aufenthg betracht bgh beschluss september str njw dabei gelten allgemein versuchsstrafbarkeit entwickelten grundstze ff stgb fr prfung unmittelbaren ansetzens ergnzend rechtsprechung versuchten anstiftung abs stgb herangezogen vgl bgh urteil mrz str nstz schott einschleusen auslndern mkostgb gericke aufenthg rn daher beginnt strafbarkeit wegen versuchten hilfeleistens abs nr abs aufenthg tter handlung vornimmt vorstellung tat unmittelbar frderung prsumtiven bezugstat unerlaubten einreise abs nr aufenthg ansetzt angesichts vielzahl denkbarer sachverhaltsgestaltungen begriff hilfeleistens unterfallen bedarf kriterium unmittelbarkeit dabei regelmig wertenden konkretisierung einzelfall vgl bgh urteil mrz str nstz magebend bun desgerichtshof versuchten gefangenenbefreiung vergleichbaren alternative frderns gem abs alt abs stgb entschieden weit tter bereits anvisierten untersttzungserfolg angenhert handeln gefahr fr betroffene rechtsgut begrndet vgl bgh urteil oktober str bghst mkostgb bosch aufl rn lk rosenau aufl rn darauf bezugstat versuchsstadium eingetreten kommt dagegen bgh beschluss mrz str mwn voraussetzungen abgeurteilten fllen erfllt fall ii urteilsgrnde angeklagte syrischen staatsangehrigen schleusung ber griechenland deutschland zugesagt zahlung vorschusses nahm trkischen mittelsmann kontakt versorgte mehrfach bentigten informati onen handlungen unmittelbar gedient beabsichtigte sicher festgestellte unerlaubte einreise frdern feststellungen fall ii urteilsgrnde leistete angeklagte dadurch hilfe erhalt euro vorbereitung geplanten unerlaubten einreise syrischen staatsangehrigen geflschte einreisestempel pass anbringen lie ber gewhrsmann mitteilte aufforderte bereitzuhalten feststellungen fall ii urteilsgrnde zugehrigen beweiswrdigung ergibt angeklagte gegenber organisation unerlaubten einreise drei syrerinnen bemhten bernommen bentigten flugtickets buchen dabei forderte notwendigen daten bermitteln anstehenden einreise drei frauen china schleusern zurckgelassen worden sollten gewhrsleute angeklagten hilfe leisten grundstzen ber kettenbeihilfe hilfeleistung geplanten unerlaubten einreise drei syrerinnen werten dabei versuchsstadium bereits erreicht angeklagte unmittelbar frderung untersttzungsvorhabens helfers begonnen brigen fllen angeklagte unmittelbar wirksame untersttzungshandlungen vorgenommen transportfahrer organisiert ii transitrouten festgelegt geflschte einreisepapiere besorgt ii tatsache feststellungen landgerichts fllen ii gewinnerwartung fall abs nr aufenthg belegen beschwert angeklagten schleusermerkmale abs nr aufenthg wiederholt zugunsten mehrerer auslnder vorliegen mutzbauer roggenbuck ribgh dr franke wegen urlaubs gehindert unterschreiben roggenbuck schmitt quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet august kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr hahne richter gerber sprick fuchs richterin dr zina fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden august aufgehoben berufung beklagten urteil landgerichts leipzig februar zurckgewiesen beklagte kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber umfang nutzungsbefugnis mietvertrag klgerin schlo november beklagten schriftlichen mietvertrag ber bebaute grundstcksteilflche speicher dauer jahren jhriger verlngerungsoption mietgegenstand mietvertrages folgt beschrieben eigentum mieters gebude eigentum db ag grund boden mietsache gem mietvertrages nutzung bestehenden gebuden wirtschaftsgebude verwendet lautet folgt uneingeschrnkte eigentum nutzungsrecht gebude fall gewhrleistet wahrnehmung verlngerungsoption gem regelung vorrang sonstigen folgenden vertragsbedingungen parteien gingen davon gebude grund boden gesondertes eigentum beklagten bestand recht ddr mglich einigten dahin klgerin gebude erwerben privatschriftlichem kaufvertrag november kaufte klgerin gebude immobilienfirma beklagte gebude zuvor veruert weder immobilienfirma klgerin eigentmerin gebudes geworden getrenntes gebudeeigentum gesondert htte bertragen knnen bestand folge zahlte klgerin vereinbarte miete setzte gebude instand schreiben september kndigte beklagte fristlos begrndung klgerin knne mangels eigentums gebude mietsache vertragsgem nutzen klage verlangt klgerin festzustellen berechtigt gemieteten teilflchen darauf stehende gebude aufgrund mietvertrages november uneingeschrnkt nutzen beklagte fr fall klage stattgegeben hilfswiderklage zahlung erhhten miete fr nutzung gebudes rckwirkend ab mietvertragsbeginn fr zukunft erhoben landgericht einzelrichter klage stattgegeben widerklage abgewiesen obwohl rechtsstreit einzelrichter bertragen worden berufung beklagten berufungsgericht urteil landgerichts abgendert klage abgewiesen dagegen richtet senat angenommene revision klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils begehrt entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckweisung berufung beklagten berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt feststellungsklage sei unbegrndet klgerin knne mietvertrag november nutzungsrecht fr gebude speicher herleiten mietvertrag lasse auslegung dahin beklagte grundstck gebude klgerin nutzung berlassen beschreibung mietgegenstandes mietvertrages ergebe grund boden gebude vermietet worden sei demgem sei mietvertrages dahin verstehen beklagte vermeintliche eigentum klgerin gebude hieraus resultierende nutzungsrecht gebude gewhrleisten anspruch klgerin nutzung gebudes lasse grundstzen ber wegfall geschftsgrundlage herleiten sei gemeinsame vorstellung parteien klgerin knne gebude speicher selbstndiges gebudeeigentum erwerben grundlage mietvertrages geworden wegfall geschftsgrundlage grundstzlich eintretende rechtsfolge vertragsanpassung komme jedoch betracht fortsetzung vertrages fr beklagte hinblick dauer mietvertrages unzumutbar sei vorliegenden fall fhre interessenabwgung deshalb vertragsaufhebung berufungsgericht gem zpo sache entschieden obwohl rechtsstreit wesentlichen verfahrensmangel litt erster instanz einzelrichter entschieden worden bertragen worden zurckverweisung erste instanz fr sachdienlich gehalten rechtsstreit weitere sachaufklrung beweiserhebung entscheidung reif sei ausfhrungen berufungsgerichts halten punkten revisionsrechtlichen berprfung stand erfolg rgt revision allerdings berufungsgericht parteien ausdrcklich angehrt beabsichtige rechtsstreit gem zpo landgericht zurckzuverweisen zpo entscheiden rge senat geprft fr durchgreifend erachtet zpo recht revision gnstig angegriffen berufungsgericht vorliegen kndigungsgrundes wegen pflichtverletzung klgerin abs mietvertrages verneint klgerin dadurch eigentum gebude erworben deshalb daraus recht nutzung gebudes ableiten vertragliche pflichten verstoen recht rgt revision jedoch berufungsgericht auslegung mietvertrages dahin nutzung grund boden gebudes gestatte anerkannte auslegungsregeln verstoen berufungsgericht auslegung mietvertrages wesentlichen fr auslegung erheblichen umstand auer acht gelassen unstreitig wussten parteien klgerin abschlu mietvertrages eigentmerin gebudes lagen lediglich privatschriftliche kaufvertrge eintragung grundbuch gebudegrundbuchblatt erfolgt hintergrund verstt auslegung mietvertrages berufungsgericht beklagte klgerin eigentum resultierende nutzungsrecht eigenstndiges nutzungsrecht gebude gewhrleisten gebot interessengerechten auslegung nmlich sicher klgerin eigentmerin gebudes abs satz mietvertrages wonach beklagte klgerin uneingeschrnkte eigentum nutzungsrecht gebude fall gewhrleistet interessengerecht dahin verstanden parteien unstreitig beabsichtigte langfristige nutzung gebudes sichergestellt mietvertrag ber grund boden sinnlos klgerin kenntnis beklagten unstreitig erheblich renovierungsbedrftige wirtschaftsgebude instandsetzen bedurfte angesichts unerheblichen investitionskosten planungssicherheit fr fall geplante eigentumserwerb grnden immer fehlschlagen sicherheit mietvertrags garantierte langfristige nutzungsmglichkeit gewhrleisten anwendung grundstze ber wegfall geschftsgrundlage berufungsurteil vornimmt kommt daher schon deshalb betracht parteien nutzung gebudes vertragsinhalt gemacht geschftsgrundlage stndiger rechtsprechung jedoch eigentlichen vertragsinhalt erhobenen vertragsabschlu zutage getretenen gemeinsamen vorstellungen beider vertragsparteien vorhandensein knftigen eintritt bestimmter umstnde denen geschftswille parteien aufbaut vgl bgh urteile dezember viii zr bghr bgb geschftsgrundlage november vii zr njw rr mrz viii zr njw rr interessengerechte auslegung mietvertrages fhrt deshalb ergebnis parteien fr fall klgerin eigentum gebude erwirbt jedenfalls langfristig nutzen darf hilfswiderklage unbegrndet beklagte landgericht ergebnis zutreffend ausgefhrt klgerin anspruch zahlung zustzlichen nutzungsentgelts fr gebude ergnzende vertragsauslegung verhilft begehren beklagten erfolg ergnzenden auslegung bercksichtigung betracht kommenden umstnde untersuchen parteien angemessenen abwgung interessen treu glauben redliche vertragspartner offen gebliebenen punkt geregelt htten bgh urteil februar zr njw parteien fr fall klgerin eigentum gebude erwirbt ber vereinbarung nutzungsbefugnis klgerin hinaus weiteren regelungen getroffen gesondertes nutzungsentgelt vereinbart inhalt einzelnen ergnzende vertragsauslegung betracht kommt offen bleiben ergebnis anspruch zustzliches nutzungsentgelt fhren wrde parteien bewut gebude stark renovierungsbedrftig beklagten wirtschaftsgebude erst genutzt konnte zuvor beabsichtigt instandgesetzt ziel parteien klgerin nutzung rcksicht erbringenden erheblichen investitionszulagen fr dauer mietvertrages ber grund boden sichern beabsichtigte bertragung eigentums gebude klgerin erreicht zugleich folge gehabt htte instandsetzung instandhaltung gebudes mehr beklagten klgerin oblegen htte gegenzug beklagte rcksicht zustand gebudes ersichtlich niedrig bemessenen kaufpreis dm zuzglich mehrwertsteuer erhalten jedoch gebudeeigentum bestand bertragen konnte htten parteien treu glauben bercksichtigung jeweiligen interessen vereinbarung getroffen ziel mglichst hnliche weise htte erreicht knnen dabei bedarf entscheidung besten vereinbarung dauer mietverhltnisses ber grundstck befristeten niebrauchshnlichen rechtsverhltnisses erreichen klgerin nutzung gebudes gesichert htte beklagte instandsetzungspflichten vgl bghz instandhaltungspflichten vgl bgb belasten insoweit eher mietvertragliche regelung angeboten htte sei einbeziehung gebudes bestehenden mietvertrag ber grund boden sei gesonderten langfristigen mietvertrag ber gebude mu parteien berlassen bleiben einzelheiten vertraglichen lsung einverstndlich regeln unbeschadet regelung steht schon fest beklagte fr nutzung gebudes jedenfalls hheres entgelt verlangen gestalt einmalzahlung dm zuzglich mehrwertsteuer schon zugeflossen ergibt falle niebrauchshnlichen lsung schon daraus befristete niebrauch gegenber bertragung volleigentums minus anzusehen hheres entgelt rechtfertigen kaufpreis fr eigentum gilt insbesondere hinblick darauf beklagte beendigung mietverhltnisses aussicht darauf instandgesetztes gebude zurckzuerhalten falle mietvertraglichen lsung wre hheres entgelt angemessen instandsetzungs instandhaltungspflicht beklagten verblieben wre interessen parteien verfolgten zielen widersprochen htte htten daher redlicherweise vereinbart klgerin instandsetzungs instandhaltungslast bernimmt eigentumserwerb tragen gehabt htte sollten parteien unbenommen bleibt fr zukunft gleichwohl regelung treffen instandhaltungspflicht beklagten obliegt klgerin rcksicht darauf ber ursprnglich vereinbarten kaufpreis hinausgehendes entgelt zahlt stnde entsprechenden zahlungsbegehren beklagten rechtskraft abweisung widerklage jedenfalls entgegen insoweit nachtrglich entstandenen neuer vertraglicher grundlage beruhenden spruch handeln wrde widerklage geltend gemachten anspruch identisch zurckverweisung berufungsgericht landgericht bedarf abs nr zpo revisionsgericht entscheidung berufungsgerichts ersetzen aufgrund festgestellten sachverhalts sache endentscheidung reif fall grund trotz wesentlichen verfahrensmangels ersten rechtszug versto gesetzlichen richter abschlieende entscheidung gem zpo sachdienlich danach berufung beklagten zurckzuweisen landgerichtliche urteil herzustellen dr hahne gerber sprick bundesrichter fuchs urlaubsbedingt unterschriftsleistung verhindert hahne zina'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs frage wann einrichtung betreuung trotz bestehender vorsorgevollmacht erforderlich bgh beschluss februar xii zb lg bielefeld ag bad oeynhausen ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts bielefeld oktober fassung ergnzungsbeschlusses oktober aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens kammer landgerichts zurckverwiesen wert grnde jahre geborene betroffene rund fnf jahre jngere ehefrau lebten zusammen beteiligten sohn tochter hausanwesen ehefrau betroffenen sohn dezember bereignet sowie betroffenen dabei lebenslanges unentgeltliches wohnungsrecht smtlichen rumen keller erdgeschoss einrumen lassen tatschlich bewohnten betroffene ehefrau keller gelegene souterrain rume beteiligte erdgeschoss bereits april betroffene ebenso ehefrau beteiligten folgenden vorsorgebevollmchtigte jeweils einzelvertretungsberechtigten umfassende notarielle general vorsorgevollmacht erteilt mrz regte weitere tochter beteiligte beim amtsgericht bestellung berufsbetreuers fr eltern amtsgericht kam anregung juni bestellte wege einstweiligen anordnung beteiligten rechtsanwalt vorlufigen betreuer betroffenen aufgabenkreis aufenthaltsbestimmung gesundheitsfrsorge regelung postverkehrs vermgensangelegenheiten vertretung gegenber behrden sozialversicherungstrgern sowie wohnungsangelegenheiten vorlufige betreuung verlngerte amtsgericht dezember weitere sechs monate hiergegen gerichtete beschwerde vorsorgebevollmchtigten wies landgericht beschluss april zurck beschluss juni amtsgericht angeordnet vorlufige betreuung lngerfristige betreuung fortgefhrt zeitpunkt ber aufhebung verlngerung betreuung entschieden juni bestimmt hiergegen beiden vorsorgebevollmchtigten eingelegte beschwerde erfolg geblieben landgericht amtsgerichtlichen beschluss lediglich insoweit abgendert anstelle beteiligten beteiligten berufsbetreuer betreuer bestellt rechtsbeschwerde wenden vorsorgebevollmchtigten betreuungserrichtung ii rechtsbeschwerde gem abs satz nr famfg zulassung statthaft brigen zulssig insbesondere vorsorgebevollmchtigten rechtsbeschwerdeberechtigt beschwerde zurckgewiesen worden vgl senatsbeschluss oktober xii zb famrz rn mwn erfolg landgericht begrndung entscheidung ausgefhrt voraussetzungen fr einrichtung betreuung lgen weiterhin begrndung beschluss april bezug genommen beschwerdegericht dargelegt betroffenen liege demenzielle entwicklung vaskulren typ kognitiven defiziten form kurz langzeitgedchtnisstrungen bedrfe rechtlichen betreuung amtsgericht bestimmten aufgabenkreis brigen sei einrichtung betreuung einverstanden bestellung betreuers fr betroffenen sei wegen vorsorgevollmacht entbehrlich knne unwirksamkeit vollmachterteilung hinreichender sicherheit festgestellt ausbung vorsorgevollmacht vorsorgebevollmchtigten anstelle betreuung widerspreche jedoch wiederholt geuerten jedenfalls natrlichen willen betroffenen knnten angelegenheiten betroffenen vorsorgebevollmchtigten ebenso gut betreuer besorgt folge ausfhrlichen bereinstimmenden angaben sachverstndigen verfahrenspflegerin bestnden anhaltspunkte dafr vorsorgebevollmchtigten ungeeignet seien erteilte vollmacht sinne allein wohl betroffenen wahrzunehmen einerseits regelmig hinreichend tatschliche betreuung betroffenen bemhten andererseits htten deutlich schwerer wiege schwester erteilte hausverbot ungeeignet erwiesen emotionale bindung betroffenen sei stark vorsorgebevollmchtigten htten wegen differenzen schwester eigenen interessen weit diejenigen betroffenen gestellt betreuer nunmehr berprfen fr betroffenen widerruf general vorsorgevollmacht sowie anfechtung widerruf grundstcksbertragungsvertrags vornehme nachdem betroffene mehrfach geuert keinesfalls vorsorgebevollmchtigten betreut beschluss amtsgerichts sei allerdings insoweit abzundern betroffene zwischenzeitlich stellungnahme verfahrenspflegerin ergebe natrlichen willen entsprechenden wunsch betreuerwechsel gestellt sei entsprechen wohl betroffenen zuwider laufe ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand bislang getroffenen feststellungen tragen schluss betreuung sei trotz vorsorgevollmacht erforderlich sinne abs satz bgb betreuer darf bestellt soweit betreuerbestellung erforderlich abs satz bgb erforderlichkeit fehlt soweit angelegenheiten betroffenen bevollmchtigten ebenso gut betreuer besorgt knnen abs satz bgb vorsorgevollmacht steht daher bestellung betreuers grundstzlich entgegen liegen zweifel wirksamkeit vollmachterteilung fortbestand vollmacht bestehen geeignet akzeptanz vollmacht rechtsverkehr wahrnehmung rechten betroffenen bevollmchtigten beeintrchtigen vgl hierzu senatsbeschluss februar xii zb mwn verffentlichung bestimmt betreuung trotz vorsorgevollmacht erforderlich bevollmchtigte ungeeignet angelegenheiten betroffenen besorgen insbesondere befrchten wahrnehmung interessen betroffenen konkrete gefahr fr wohl betroffenen begrndet letzteres fall bevollmchtigte wegen erheblicher bedenken geeignetheit redlichkeit ungeeignet erscheint senatsbeschlsse februar xii zb famrz rn mwn april xii zb famrz rn mwn dabei entscheidet tatrichter ber art umfang ermittlungen pflichtgemem ermessen rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich kontrolle rechtsfehler insbesondere prfung tatsachengerichte mageblichen gesichtspunkte betracht gezogen wrdigung ausreichenden sachaufklrung beruht senatsbeschlsse februar xii zb famrz rn mwn april xii zb famrz rn mwn gemessen hieran angegriffene entscheidung bestand aa erwgungen beschwerdegerichts erkennbar zugrunde liegende annahme erteilte vorsorgevollmacht sei grundsatz geeignet betreuung hindern beruht ausreichenden feststellungen angefochtenen entscheidung bezug genommenen beschluss april ausgefhrt ausweislich angaben sachverstndigen dezember mehr hinreichender sicherheit festgestellt knnen betroffene bereits april weise dement sei vollmachterteilung unwirksam sei deutet bedenken wirksamkeit festgestellt jedoch ausschpfung rahmen famfg gebotenen ermittlungsmglichkeiten zweifel verbleiben wrde dabei ebenfalls tragfhige feststellungen erfordern wrde zweifel handeln relevanten problemen fr akzeptanz vollmacht rechtsverkehr rechtswahrnehmung bevollmchtigten fhren knnen knnten vorsorgebevollmchtigten schon grunde angelegenheiten betroffenen ebenso gut betreuer besorgen vgl hierzu senatsbeschluss februar xii zb mwn verffentlichung bestimmt bb soweit beschwerdegericht darauf abstellt rechtliche vertretung vorsorgebevollmchtigten wiederholt geuerten natrlichen willen betroffenen entspreche fr genommen fhren erforderlichkeit betreuung bejahen vollmachterteilung gesunden tagen bevollmchtigende regeln wer rechtlichen angelegenheiten besorgen krankheitsbedingt hierzu mehr lage mglichkeit vorsorgenden bevollmchtigung ausfluss art abs art abs gg garantierten selbstbestimmungsrechts betroffenen vgl senatsbeschluss juli xii zb famrz rn frsorgende staatliche einflussnahme mittels betreuung vermieden bestimmung abs satz bgb bringt ausdruck selbstbestimmungsrecht grnden staat obliegenden erwachsenenschutzes wohle betroffenen einzelfall erst endet rechtliche frsorge betreuer derjenigen bevollmchtigten berlegen gegebenenfalls krankheitsbedingte schlichte meinungsnderung mehr geschftsfhigen betroffenen gesunden tagen geschaffene rechtliche bindungswirkung vollmachterteilung hingegen beseitigen inwieweit ausbung vollmacht vorsorgebevollmchtigten mittlerweile entgegenstehende natrliche wille betroffenen fhrt angelegenheiten vorsorgebevollmchtigten mehr ebenso gut betreuer besorgt knnten lsst beschwerdeentscheidung entnehmen cc bislang getroffenen feststellungen rechtfertigen annahme vorsorgebevollmchtigten seien geeignet angelegenheiten betroffenen wohl besorgen rechtsbeschwerde recht rgt legt beschwerdegericht offen ausfhrungen gerichtlichen sachverstndigen verfahrenspflegerin begrndung einschtzung sttzt betreuung sei trotz vorsorgevollmacht erforderlich sinne abs bgb beschlussgrnde erschpfen vielmehr spezifizierten hinweis ausfhrlichen bereinstimmenden angaben nachprfung rechtsbeschwerdeverfahren rechtliche schluss gerechtfertigt daher erfolgen weshalb beschwerdeentscheidung erwgung getragen gleiche gilt soweit beschwerdegericht anhaltspunkte fr ungeeignetheit vorsorgebevollmchtigten darin erkennen meint regelmig hinreichend tatschliche betreuung betroffenen bemhten anhaltspunkte weisen bereits begrifflich allenfalls bestimmte richtung knnen notwendige berzeugung gerichts umstand ungeeignetheit vorsorgebevollmchtigten begrnden darber hinaus verweist rechtsbeschwerde recht darauf beschwerdegericht allein verhalten vorsorgebevollmchtigten bestellung vorlufigen betreuers abstellt vorsorgebevollmchtigten betroffenen einrichtung betreuung erforderliche tatschliche betreuung htten zukommen lassen ersichtlich macht rechtsbeschwerde zutreffend geltend vorsorgebevollmchtigten laufe verfahrens mehreren schriftstzen rechtsanwltin reihe tatschlicher untersttzungsmanahmen fr betroffenen ersten betreuerbestellung vorgetragen hiermit setzt angegriffene entscheidung auseinander zusammenhang angestellte berlegung beschwerdegerichts vorsorgebevollmchtigten klar mssen aufgrund vollmacht fr tatschliche betreuungsleistungen fahrten deren organisation zustndig seien zudem rechtsfehlerhaft vorsorgevollmacht begrndet gerade verpflichtung tatschlichen pflegeleistungen rechtliche betreuung berflssig lsst beschwerdeentscheidung entnehmen inwieweit vorsorgebevoll mchtigten rechtliche aufgaben unerfllt gelassen htten aufgabenkreis vorlufigen betreuers unterfielen schlielich beteiligten schwester beteiligten erteilte hausverbot annahme ungeeignetheit rechtfertigen gegebenenfalls besorgnis begrnden vollmacht wohl betroffenen ausgebt bevollmchtigte eigene interessen ber betroffenen stellt eigenschtigen motiven persnlichen kontakt betroffenen fr wichtigen bezugspersonen unterbindet rechtsbeschwerde zutreffend rgt liegt fall vorsorgebevollmchtigten akte gereichten schreiben april hausverbot besuche gemeinsamen eltern ausdrcklich ausgenommen hierauf vorsorgebevollmchtigten zudem betreuungsverfahren schriftstzlich hingewiesen entscheidenden umstand beschwerdegericht bercksichtigt brigen zeigt schreiben beteiligte trotz schwester bestehenden spannungen eigenen interessen betroffenen differenzieren wei hausverbot spricht mithin entgegen annahme beschwerdegerichts eignung beteiligten angefochtene entscheidung somit schon deshalb aufzuheben abs bgb notwendige erforderlichkeit betreuung feststeht mangels ausreichender feststellungen senat sache abschlieend entscheiden sache daher landgericht zurckzuverweisen wobei senat mglichkeit abs satz famfg gebrauch macht landgericht nunmehr erforderlichen feststellungen treffen betreuung trotz vorsorgevollmacht erforderlich dabei ermitteln vollmachterteilung wirksam betroffene damaligen zeitpunkt bereits geschftsunfhig sollten trotz ausschpfung erkenntnismglichkeiten zweifel wirksamkeit vollmacht verbleiben klren zweifel rechtswahrnehmung vorsorgebevollmchtigten fr betroffenen erforderlichkeit betreuung begrndenden weise behindern knnen kommt landgericht ergebnis vollmacht grundsatz geeignet einrichtung betreuung abs satz bgb entgegenzustehen frage eignung vorsorgebevollmchtigten befassen dabei drfte nahe liegen vorsorgebevollmchtigten zweifeln geeignetheit redlichkeit betreffend persnlich anzuhren famfg folgenden amtsermittlungspflicht gengen vgl senatsbeschluss dezember xii zb famrz rn geeignetheit redlichkeit betroffenen betreuer vorgeschlagenen auerdem gibt zurckverweisung landgericht gelegenheit erforderliche persnliche anhrung betroffenen abs satz famfg durchzufhren beschwerdegericht gem abs satz famfg hiervon absehen bereits ersten rechtszug vorgenommen wurde erneuten vornahme zustzlichen erkenntnisse erwarten annahme scheidet beschwerdegericht betreuerwechsel vornimmt person betreuers gehrt elementaren entscheidungsgehalt betreuung errichtenden beschlusses betroffener sowohl blick verfahrensrechte rahmen famfg gebotenen amtsermittlung persnlich anzuhren beschwerdegericht vorgenommene delegierung etwa verfahrenspflegerin kommt betracht beschwerdegericht betreuer berprfung aufgegeben general vorsorgevollmacht widerrufen sei gibt hinweis anlass rechtsmacht betreuers widerruf ausdrckliche zuweisung befugnis gerichtlichen beschluss erfordert senatsbeschluss juli xii zb famrz rn ff mwn zuweisung setzt tragfhige feststellungen voraus festhalten erteilten vorsorgevollmacht knftige verletzung wohls betroffenen hinreichender wahrscheinlichkeit erheblicher schwere befrchten lsst behebbare mngel vollmachtausbung festzustellen erfordert verhltnismigkeitsgrundsatz grundstzlich zunchst versuch kontroll betreuer bevollmchtigten positiv einzuwirken insbesondere verlangen auskunft rechenschaftslegung bgb sowie ausbung bestehender weisungsrechte manahmen fehlschlagen aufgrund feststehender tatsachen hinreichender sicherheit ungeeignet erscheinen ermchtigung widerruf vollmacht ultima ratio verhltnismig senatsbeschlsse oktober xii zb famrz rn september xii zb famrz rn juli xii zb famrz rn ff mwn soweit beschwerdegericht meint betreuer msse prfen anfechtung widerruf grundstcksberlassungsvertrags vornehme brigen anzumerken betroffene vertragspartei geschft lediglich ehegatte zugestimmt dose weber monecke nedden boeger schilling guhling vorinstanzen ag bad oeynhausen entscheidung xvii lg bielefeld entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil november strafsache wegen versuchten schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen richter basdorf vorsitzender richter hger richterin dr gerhardt richter dr raum richter dr brause beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts grlitz mai magabe verworfen angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen beihilfe versuchten schweren raub tateinheit versuchtem diebstahl waffen verurteilt kosten rechtsmittel hierdurch angeklagten entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last rechts wegen grnde landgericht angeklagten ko wegen versuch ten schweren raubes wegen diebstahls waffen tateinheit wohnungseinbruchdiebstahl gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sieben monaten angeklagten wegen beihilfe versuch ten schweren raub wegen beihilfe diebstahl waffen tateinheit beihilfe wohnungseinbruchdiebstahl gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren drei monaten angeklagten wegen beihilfe versuchten diebstahl wegen beihilfe wohnungseinbruchdiebstahl gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt sachrge gesttzten revisionen rgt staatsanwaltschaft angeklagten jeweils gehilfen verurteilt worden hinblick angeklagten ko begangene raubdelikt bean standet strafkammer insoweit minder schweren fall sinne abs stgb angenommen rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten erfolg urteil hlt sachlichrechtlicher prfung stand begegnet durchgreifenden bedenken strafkammer angeklagten fall ii wegen beihil fe versuchten schweren raub bzw versuchten diebstahl fall ii beide ebenfalls gehilfen verurteilt mittter wer fremdes tun frdert eigenen tatbeitrag derart gemeinschaftliche tat einfgt beitrag teil ttigkeit umgekehrt tun ergnzung eigenen tatanteils erscheint beteiligter enges verhltnis tat gesamten umstnden vorstellung umfat wertender betrachtung beurteilen wesentliche anhaltspunkte knnen grad eigenen interesses taterfolg umfang tatbeteiligung tatherrschaft wenigstens wille tatherrschaft vgl bghst grenzfllen bundesgerichtshof tatrichter fr obliegende wertung beurteilungsspielraum erffnet lt angefochtene urteil erkennen tatrichter genannten mastbe erkannt sachverhalt vollstndig gewrdigt gefundene ergebnis revisionsgericht rechtsfehlerhaft beanstandet tatrichterliche beurteilung mglich wre vgl bgh nstz bgh njw gemessen mastben entscheidung landgerichts vertretbar strafkammer neben gesichtspunkten insbesondere rollenverteilung einhergehenden mangel tatherrschaft beihilfe gewerteten tatbeitrgen abgestellt abweichende tatrichterliche wertung arbeitsteilig gesetzten ziel beuteerlangung ausrichtete nhergelegen htte berechtigt revisionsgericht eingreifen fall ii holt senat versehentlich unterbliebene ua ausurteilung tateinheitlichen mittterschaftlich versuchten diebstahls waffen angeklagten strafzumessungsrechtlich auswirkung bleibt begegnet ebenfalls bedenken strafkammer fall ii urteilsgrnde hinblick angeklagten ko minder schweren fall raubes sinne abs stgb angenommen strafzumessung frage gehrt minder schwerer fall vorliegt grundstzlich sache tatrichters aufgabe grundlage umfassenden eindrucks hauptverhandlung tat persnlichkeit tters gewonnen wesentlichen entlastenden belastenden umstnde festzustellen gegeneinander abzuwgen umstnden bestimmendes gewicht beimit wesentlichen beurteilung berlassen st rspr vgl bghst bghr stgb abs strafrahmenwahl revisionsgericht darf gesamtwrdigung vornehmen nachprfen tatrichter entscheidung rechtsfehler unterlaufen vgl bghst bgh stv bgh urt juni str fall aufgezeigten prfungsmastab zeigen einzelausfhrungen revisionen rechtsfehler landgericht ersichtlich beiden angeklagten wenngleich urteilsbegrndung gehilfen betreffend miverstndlich gefat ua mageblich vorliegen vertypten milderungsgrundes versuchs leiten lassen basdorf hger raum gerhardt brause'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr ernemann richter bundesgerichtshof prof dr fischer dr berger prof dr krehl dr eschelbach staatsanwltin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwltin verteidigerin angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizhauptsekretrin justizangestellte verhandlung verkndung urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts frankfurt main august feststellungen ausnahme teilfreispruchs zugunsten angeklagten fall ii aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht frankfurt main angeklagten folgt verurteilt angeklagten wegen urkundenflschung tateinheit betrug neun fllen flle ii freisprechung brigen fall ii gesamtfreiheitsstrafe vier jahren angeklagten wegen diebstahls drei fllen flle ii sowie versuchten betrugs fall ii gesamtfreiheitsstrafe drei jahren angeklagten wegen urkundenflschung tateinheit betrug sieben fllen flle ii wobei zwei fllen beim versuch betrugs blieb flle ii wegen beihilfe betrug fall ii wegen urkundenflschung zwei fllen jeweiliger tateinheit beihilfe diebstahl flle ii wegen versuchten betrugs vier fllen flle ii gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren zuungunsten angeklagten eingelegte revision staatsanwaltschaft beanstandet rge verletzung materiellen rechts unterlassene verurteilung angeklagten wegen bandenmiger begehung jeweiligen straftaten rechtsmittel staatsanwaltschaft begrndet feststellungen landgerichts lie gebiet ehemaligen jugoslawien agierende gruppierung seit ende jahres hochwertige baumaschinen dritte vorliegend angeklagten deutschland rechtswidrige taten erlangen bosnienherzegowina kroatien verbringen gewinnbringend veruern dabei wurden angeklagten veranlasst falschem namen vorlage geflschter identittspapiere baufirmen grnden deren geschftsfhrer aufzutreten namen firmen wurden grundstcke angemietet umschlagpltze fr erlangenden baumaschinen genutzt wurden sodann wurden angeklagten deren namen unbekannt gebliebenen mitttern baumaschinen angemietet anlieferung geflschten frachtpapieren gutglubigen spediteuren ausland verbracht wurden bzw sollten beiden angeklagten handelten hierbei dauerhafte einnahmequelle verschaffen beiden wurde jeweiligen auftraggebern fr beteiligung einzelnen betrugstaten entlohnung jeweils zugesagt einzelnen wurden folgende taten festgestellt komplex auftrag unbekannt gebliebenen angeklagte bau ende firma grndete bau sitz weisung auftragsgebers mietete folgende baumaschinen wobei jeweils verwendung falschen namens wahrheitswidrig zahlungs rckgabebereitschaft vorspiegelte dezember radlader wert ca fall ii dezember bagger wert ca fall ii radlader wert ca fall ii sowie radlader kettenbagger wert insgesamt ca flle ii fllen ii lie angeklagte baumaschinen bosnien herzegowina liefern fllen ii scheiterte vorhaben daran vermieter maschinen anlieferung verdacht schpften zurcknahmen komplex mai grndete angeklagte bau st vormaligen auftraggebers firma bau st weisung gemeinsam ehefrau weitere betrugstaten begehen hierbei mietete ehe frau jeweils falschem namen auftrat wahr heitswidrig zahlungs rckgabebereitschaft vorspiegelte folgende baumaschinen juni minibagger radlader anbauteilen gesamtwert fall ii juni kleinbagger radlader gesamtwert fall ii fllen ii lie angeklagte maschinen richtung balkan transportieren bitten ehefrau mietete angeklagte pkw vorspiegelung verfgungsberechtigung gutglubigen dritten verkauft wurde bergabe fahrzeugs kam flucht angeklagten mehr fall ii komplex gleicher weise wurde angeklagte folgten bauvermittlung fr gesondert ver frau aliasnamen ttig weisung auftraggebers grndete april firma lung bauvermitt mitte juni mietete angeklagte vw golf wert ca stellte fahrzeug weisung auftragsgebers nhe hauptbahnhofs ab verbringung fahrzeugs gebiet ehemaligen jugoslawien ermglichen fall ii tag spter pachtete angeklagte falschem na men vorspiegelung zahlungsfhigkeit willigkeit zwei grundstcke umschlagplatz fr rechtswidrig erworbenen baumaschinen folgezeit entrichtete anfang beabsichtigt weder pachtzins kaution flle ii juli mietete angeklagte lieferwagen wert ca vorlage geflschten ausweises vorspiegelung zahlungs rckgabebereitschaft entsprechend vorgefassten absicht brachte fahrzeug ende mietzeit zurck fall ii unbekannt gebliebene mittterin mietete falschem na men folgende baumaschinen juni minibagger radlader gesamtwert ca fall ii gabelstapler wert ca fall ii raupenbagger wert ca fall ii radlader wert ca fall ii juli minibagger radlader gesamtwert ca fall ii angeklagte nahm baumaschinen entgegen lie fllen ii zeitnah bosnien herzegowina fall ii slowenien verbringen fall ii scheiterte vorhaben maschine integrierten gps sender dadurch bestehenden ortungsmglichkeit komplex weisung auftraggebers klagte bau ug ma oktober firma grndete ange bau ug ma fol gezeit bemhte anmietung baumaschinen gleicher weise zuvor balkan verschoben sollten kam anfang november abschluss mietvertrages ber radlader kettenbagger gesamtwert angeklagte untersttzung geschickt wenige tage spter begriff maschinen abtransport verladen wurden sowie begleitende angeklagte festgenommen fall ii hinsichtlich anfrage baggers radladers wert insgesamt sowie radladers kettenbaggers gesamtwert ca angeklagten verhinderten warnmeldungen polizei vertragsabschluss flle ii angeklagten angemieteter radlader kompressor zwei rttelplatten gesamtwert wurden angeliefert konnten inzwischen ebenfalls erfolgten festnahme rechtzeitig sichergestellt zurckgefhrt fall ii daneben organisierte gruppierung diebstahl hochwertigen baumaschinen abgelegenen baustellen hierzu gewann gesondert verfolgte angeklagten kannt gebliebenen mittter namens sa sowie unbe fr baumaschinen universalschlssel entwendeten tieflader gutglubigen spediteure fuhren geflschten frachtpapieren export berlieen angeklagte verschaffte hierdurch dauerhafte einnahmequelle erhielt fr diebstahl entlohnung juli entwendete angeklagte ter mithilfe sa weise un universalschlssel erhalten hydraulikbagger wert baustelle slowenischen grenze sichergestellt wurde fall ii august entwendeten unbekannte tter radlader neupreis kiesgrube bergaben spedition weitertransport bosnien herzegowina angeklagte beteiligte tat weisung sa fahrer spedition geflschte frachtpapiere bergab frachtbrief ausfllte fall ii september entwendeten angeklagte sa baustelle bagger wert ca bergaben spediteur beabsichtigte verschiebung fahrzeugs ausland scheiterte jedoch fahrer spedition verdacht schpfte fall ii nacht oktober entwendeten unbekannte tter bodenverdichter wert baustelle ende oktober anfang november entwendeten unbekannte tter radlader wert baustelle ma beiden fllen trug angeklagte gelingen tat bersandten kaufvertrag abstempelte unbekannten tter bergab flle ii landgericht verurteilung angeklagten wegen bandenmiger begehung straftaten abgesehen angaben angeklagten sei jeweils hinterleute gebiet ehemaligen jugoslawien angeworben verwirklichung einzelnen taten einzelnen angeleitet worden zugrunde gelegt ua drei angeklagten getroffene bandenabrede landgericht festzustellen vermocht ii revision staatsanwaltschaft begrndung allein unterlassene verurteilung wegen bandenmiger begehung beanstandet insoweit teilfreispruch angeklagten fall ii angreift insoweit begrenzten umfang erfolg landgericht verurteilung gelangten fllen jeweils vorliegen bandenmiger begehung verneint begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken rechtsprechung bundesgerichtshofs setzt bande zusammenschluss mindestens drei personen voraus fortgesetzten begehung unbestimmten zahl straftaten gesetz genannten deliktstypus verbunden bghst gs erforderlich ausdrcklich konkludent getroffene bandenabrede einzelne mitglied willen mindestens zwei personen begehung straftaten zukunft fr gewisse dauer zusammenzuschlieen notwendig hingegen bandenmitglieder persnlich miteinander verabreden bghst bgh wistra bandenabrede aufeinander folgende vereinbarungen entstehen etwa dergestalt dritter bandenmitglied informiert deliktischen vereinbarung anschliet ebenso wenig erforderlich gefestigter bandenwille ttigwerden bergeordneten bandeninteresse bgh nstz bghr btmg abs nr bande mssen bandenmitglieder einander namentlich person bekannt bghst njw gemessen daran begegnet annahme landgerichts gebe ausreichenden anhaltspunkte fr bandenmige begehung taten angeklagten fllen durchgreifenden bedenken gilt fllen ii schon deshalb landgericht erkennbar bedacht genannten tatkomplexen jeweils drei personen eingebunden schon insoweit bandenmige begehung prfen komplex beging angeklagte weisung bau flle ii gemein sam ehefrau betrugsstraftaten ebenso wurde angeklagte komplex bauvermittlung flle ii fr gesondert verfolgten frau namens jedenfalls fllen ii ttig wobei begehung betrugsstraftaten zusammenarbeitete fllen ii gewann angeklagten namens sa angeklagte sowie unbekannt gebliebenen mittter begehung diebsthlen fall ii traf tatort mitangeklagten hilfe beim abtransport geschickt schon straf kammer getroffenen feststellungen wiederholten deliktischen zusammenwirkens jeweils drei personen lassen einbindung angeklagten gebiet ehemaligen jugoslawien agierende gruppierung daraus ergebendes handeln rahmen bandenabrede ankme mglich erscheinen jeweils konkret tatbeteiligten bande anzusehen denkbar auftraggeber begehung einzelner straftaten personen tatausfhrung beauftragt daraus bandenmiger zusammenschluss ergibt ha ben taten beteiligten fr gewisse dauer gemeinsamen begehung straftaten zusammengeschlossen gibt jedenfalls konkreten anhalt fr vorliegen bandenabrede insoweit begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken landgericht inhalt konkret auftraggebern angeklagten weiteren tatbeteiligten nher getroffenen abreden befasst geprft darin bandenmiger zusammenschluss liegen gilt letztlich hinsichtlich flle denen feststellungen landgerichts genannten tatkomplexen etwa fllen ii vgl ua bitte frau geflligkeit ii ua weisung auftraggebers beteiligung hinweise darauf gibt mglichen bandenabrede erfasste taten handeln knnte hinsichtlich flle ii komplex gericht bau land auftraggeber angeklagten lediglich tatbeteiligten benannt ua ff urteil insoweit frei widersprchen strafkammer fhrt wiedergabe einlassungen angeklagten erklrt fllen ii ehefrau seien auftrag geber ua landgericht feststellungen grundstzlich gestndigen angaben angeklagten sttzt setzt einlassung angeklagten auseinander lsst insoweit offen grund fllen ii ehefrau beteiligte straftaten angesehen fllen ii dage gen lsst besorgen landgericht denkbaren blick bandenmige begehung taten fllen ii mglicher beteiligung angeklagten ehefrau verstellt kommt verbleibenden fllen flle ii gegensatz genannten fllen annahme bande unmittelbaren auftraggebern geworbenen angeklagten zusammensetzt betracht weisen feststellungen landgerichts gebiet ehemaligen jugoslawien agierenden gruppierung darauf bande rechtssinne anzusehen knnte angeklagten deren mitglieder agierten entgegen ansicht landgerichts ausgeschlossen angeklagten hinterleute ehemaligen jugoslawien angeworben verwirklichung taten einzelnen angeleitet worden ua steuerung tatgeschehens einzelne hinterleute liegt fern ehemaligen jugoslawien ansssige gruppierung begehung straftaten deutschland zusammengeschlossen angeklagten ber auftraggeber jeweils fr kenntnis bestehenden strukturen vereinbarungen angeschlossen gilt umso mehr anschluss bande mittterschaftliches handeln voraussetzt beteiligung gehilfe gengen insoweit voraussetzungen fr annahme bande vorliegen senat abschlieend beurteilen feststellungen strafkammer rechtlichen ansatz folgerichtig nher charakteristik auftraggebern stehenden gruppierung eingehen insoweit unzureichend angeklagten einzelfllen auftraggebern ausfhrung einzeltaten beauftragt begehung mehrerer straftaten vereinbart gengt fr annahme einbindung bande nhere kenntnis zusammenwirken gruppe schon deren bandeneigenschaft belegen lsst brigen wren fr einbindung angeklagten bande konkrete feststellungen zusammenarbeit traggebern angeklagten sowie deren kenntnis bestand gruppierung treffen entsprechende feststellungen landgericht nachzuholen sollten dabei insgesamt hinsichtlich einzelner flle zustzlichen voraussetzungen fr annahme bandenmiger begehung ergeben einzelfall sorgfltig prfen festgestellte tatbeteiligung einbindung international operierende bande annahme tterschaftlichen handelns rechtfertigt ernemann fischer krehl berger eschelbach'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet juni boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs juwelier kundenschmuck anbahnung werk kaufvertrages entgegennimmt treu glauben bercksichtigung verkehrsanschauung verpflichtet ber fehlen versicherung risiko verlustes diebstahl raub aufzuklren versicherung branchenblich bgh urteil juni vii zr lg lneburg ag winsen luhe ecli de bgh uviizr vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr eick richter dr kartzke prof dr jurgeleit richterinnen sacher wimmer fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts lneburg april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten schadensersatzansprche wegen verletzung vorvertraglichen aufklrungspflicht beklagte betreibt juweliergeschft februar bergab ehefrau klgers beklagten deren geschftsrumen diverse eigentum klgers stehende schmuckstcke intention reparieren lassen goldarmband beziehungsweise beklagten verkaufen zwei ohrringe zwei armbnder zwei halsketten sowie brosche anlsslich raubberfalls februar geschft beklagten wurden schmuckstcke klgers entwendet beklagte insoweit versichert worauf gesprch ehefrau klgers berlassung schmuckstcke hingewiesen wert bergebenen schmuckstcke parteien streitig beklagte erachtet klger angesetzten betrag fr bersetzt geht wert hhe klger verlangt beklagten schadensersatz fr geraubten schmuckstcke berufung darauf schmuckstcke beklagten belassen htte fehlenden versicherungsschutz gewusst htte amtsgericht beklagte verurteilt klger nebst zinsen zahlen rechtsverfolgungskosten freizustellen berufung beklagten berufungsgericht urteil amtsgerichts dahingehend abgendert klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger klageantrag entscheidungsgrnde revision klgers fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht fhrt soweit fr revision bedeutung schadensersatzanspruch klgers wegen verletzung aufklrungspflicht bestehe beklagte sei verpflichtet klger darauf hinzuweisen hinsichtlich bergebenen schmuckstcke verlustrisiko diebstahl raub versicherungen abgedeckt treffe rechtspflicht aufklrung ber bestimmte umstnde nachfrage bestehe teil treu glauben bercksichtigung verkehrsanschauung redlicherweise mitteilung tatsachen erwarten darf fr willensbildung offensichtlich ausschlaggebender bedeutung vorliegend seien jedoch anhaltspunkte dafr ersichtlich fr willensbildung klgers offensichtlich ausschlaggebender bedeutung beklagte bergebenen schmuckstcke verlustrisiko diebstahl raub versichert mge gelten juwelier bergebenen schmuckstcken besonders hohem wert handele angesichts klger gesamtwert bergebenen schmuckes lediglich knapp beziffere sei vorliegend fall ii hlt rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht gegebenen begrndung aufklrungspflicht beklagten ber mangelnden versicherungsschutz verneint richtig sieht berufungsgericht allerdings pflichtverletzung beklagten bereits daraus ergibt klgerin entgegengenommen schmuck vertragspartei vertretende risiko verlusts diebstahl raub versichert dahingestellt bleiben dabei parteien betreffend reparatur bergebene goldarmband bereits werkvertrag gem bgb zustande gekommen generelle versicherungspflicht besteht fr juwelier weder fr kundenschmuck durchfhrung werkvertrages bgb fr abgabe ankaufs reparaturangebotes abs nr bgb entgegengenommen fr werkvertragsrecht ebenso olg frankfurt njw rr palandt sprau bgb aufl rn staudinger peters jakoby bgb rn messerschmidt voit merkens privates baurecht aufl rn beckogk merkle bgb stand februar rn vgl rg hrr nr versicherungspflicht betreibers kfz werkstatt feuergefahr versicherungspflicht entgegennahme besonders wertvoller gegenstnde bejahend schwenker erman bgb aufl rn mnchkommbgb busche aufl rn hnlich beckok bgb voit stand februar rn rn pflicht beklagten klger darauf hinzuweisen risiko verlustes diebstahl raub voller hhe versicherungen gedeckt berufungsgericht gegebenen begrndung verneint stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs bgh urteile juli ix zr njw juris rn august xii zr njw rn jeweils besteht vertragsverhandlungen allgemeine rechtspflicht teil ber einzelheiten umstnde aufzuklren willensentschlieung beeinflussen knnten vielmehr grundstzlich verhandlungspartner fr rechtsgeschftliches handeln verantwortlich deshalb fr eigene willensentscheidung notwendigen informationen eigene kosten eigenes risiko beschaffen rechtspflicht aufklrung vertragsverhandlungen nachfrage besteht allerdings teil treu glauben bercksichtigung verkehrsanschauung redlicherweise mitteilung tatsachen erwarten durfte fr willensbildung offensichtlich ausschlaggebender bedeutung bgh urteile mrz zr baur juris rn januar viii zr njw juris rn juli ix zr aao rn august xii zr aao rn jeweils tatsache ausschlaggebender bedeutung vorliegen geeignet vertragspartner erheblichen wirtschaftlichen schaden zuzufgen bgh urteil august xii zr aao rn bercksichtigung vorstehenden grundstze juwelier verpflichtet kunden fehlenden versicherungsschutz hinzuweisen schmuckstcke auergewhnlich hohem wert handelt fall liegt zugrundelegung vorstellung klgers wert bergebenen schmuckstcke ferner kunde gegebenenfalls treu glauben bercksichtigung verkehrsanschauung aufklrung ber fehlen versicherung risiko verlustes diebstahl raub erwarten versicherung branchenblich branchenblichkeit liegt innerhalb gruppe unternehmen hnliche leistungen markt anbieten gepflogenheit brauch innerhalb bestimmten ttigkeit entwickelt vorbergehend besteht gewisse kontinuitt erkennen lsst fr rede stehende versicherung fr revision mangels gegenteiliger feststellungen berufungsgerichts zugunsten klgers unterstellen branchenblichkeit berechtigte erwartung kunden begrnden versicherungsschutz besteht fr juwelier mitglied branche erkennbar juwelier deshalb mglicherweise gebotene aufklrung unterlsst begeht pflichtverletzung soweit revisionserwiderung aufklrung juwelier fr unzumutbar hlt wirtschaftliche ttigkeit wegen verbundenen zeitaufwands lhmen wrde teilt senat auffassung rede stehenden vertragsanbahnungen handelt massengeschfte derartige zeitliche inanspruchnahme zulieen senat sache entscheiden abs zpo urteil deshalb aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo berufungsgericht grundlage parteivorbringens feststellungen branchenblichkeit daraus folgenden verkehrsanschauung treffen eick kartzke sacher jurgeleit wimmer vorinstanzen ag winsen luhe entscheidung lg lneburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb juli abschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs satz nr begrndung haftantrags tatsachen denen ausreisepflicht betroffenen beruht falsch vorgetragen leidet richterliche anordnung freiheitsentziehung verfahrensmangel rechtswidrigkeit fhrt bgh beschluss juli zb lg hannover ag hannover zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen betroffenen beiordnung rechtsanwalt rinkler verfahrenskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts hannover januar bewilligt rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss zivilkammer landgerichts hannover januar beschluss amtsgerichts hannover november betroffenen rechten verletzt gerichtskosten erhoben zweckent sprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen land niedersachsen auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene reiste erstmalig anfang bundesrepublik deutschland februar gestellter asylantrag wurde bescheid bundesamts fr migration flchtlinge folgenden bundesamt mrz unzulssig zurckgewiesen berstellung betroffenen art dublin ii verordnung slowakische republik angeordnet betroffene zuvor ebenfalls asyl beantragt berstellung scheiterte betroffene aufnahmeein richtung untergebracht verlie danach aufenthalt fr behrden unbekannt ankndigung rckberstellung betroffenen knigreich niederlande bundesrepublik deutschland hob bundesamt oktober bescheid mrz kndigte neue entscheidung ber asylantrag berstellung betroffenen slowakische republik infolge zeitablaufs mehr zulssig bescheid oktober wurde asylantrag februar offensichtlich unbegrndet abgelehnt betroffene verlassen bundesgebietes binnen woche aufgefordert abschiebung georgien angedroht bescheid wurde aufnahmeeinrichtung betroffene jahr untergebracht bitte aushndigung bersandt ging oktober rckantwort teilte aufnahmeeinrichtung bundesamt betroffene einrichtung januar verlassen aufenthaltsort bekannt sei berstellung betroffenen niederlanden ordnete amtsgericht antrag beteiligten auslnderbehrde haft sicherung abschiebung lngstens februar sofortige wirksamkeit entscheidung sofortige beschwerde betroffenen landgericht zurckgewiesen februar wurde betroffene abgeschoben rechtsbeschwerde beantragt rechtswidrigkeit beschlusses landgerichts haftanordnung amtsgerichts festzustellen ii beschwerdegericht haftgrund abs nr aufenthg bejaht abschiebungshindernis grund asylantrags betroffenen februar verneint aufenthaltsgestattung abs asylvfg sei bescheid bundesamtes oktober erloschen abs asylvfg oktober gestellt gelte betroffene seit oktober vollziehbar ausreisepflichtig sei iii abs nr famfg statthafte senat beschl februar zb nvwz gem famfg form fristgerecht eingelegte rechtsbeschwerde sache erfolg rechtsbeschwerde verfolgte fortsetzungsfeststellungsantrag famfg begrndet abschiebungshaft durfte amtsgericht schon deshalb angeordnet beschwerdegericht besttigt wirksamen antrag beteiligten anordnung freiheitsentziehung fehlt vorliegen zulssigen antrages zustndigen verwaltungsbehrde famfg verfahrensvoraussetzung lage verfahrens prfen senat beschl mrz zb rn senat beschl april zb rn juris haftantrag abs satz famfg begrnden versto begrndungszwang fhrt unzulssigkeit antrags senat beschl april zb rn juris fr abschiebungs zurckschiebungshaftantrge insbesondere darlegungen zweifelsfreien ausreisepflicht abschiebungsvoraussetzungen erforderlichkeit haft durchfhrung abschiebung notwendigen haftdauer verlangt abs satz nr famfg begrndung haftantrags beteiligten november gengt anforderungen aa antrag fehlt abs satz nr famfg erforderliche angabe tatsachen denen ausreisepflicht betroffenen ergab antrag stellende behrde aufzeigen betroffenen aufenthaltsrecht bundesgebiet zusteht hierfr grund ausreisepflicht bezeichnen sicherung abschiebungshaft angeordnet ergibt ausreisepflicht vollziehbaren bescheid behrde haftantrag bescheid bezug nehmen vgl bahrenfuss grotkopp famfg rn keidel budde famfg aufl rn entspricht haftantrag beteiligten bereits aufgehobene bescheid bundesamtes mrz jedoch bescheid oktober erwhnt allein ausreisepflicht betroffenen zeitpunkt beantragung abschiebungshaft ergeben konnte bb anforderungen begrndung haftantrags dadurch gengt akte bescheid bundesamtes oktober haftantrag beilag behrde nmlich antrag verlassenspflicht begrndenden tatsachen bezeichnen gewhrleistet gericht grundlagen erkennt behrde antrag sttzt rechtliche gehr betroffenen bermittlung haftantrags abs famfg gewahrt vgl schulte bunert weinreich dodegge famfg rn cc mgliche heilung unvollstndigen schriftlichen haftantrags protokoll haftrichters erklrte ergnzung begrndung senat beschl april zb rn juris erfolgt protokoll anhrung november beteiligten niemand zugegen betroffenen allein haftantrag bekannt gegeben wurde uern konnte dd unvollstndigen antrag darf haft angeordnet vielmehr antrag nachbesserung erfolgt unzulssig verwerfen bahrenfuss grotkopp famfg rn bassenge roth gottwald famfg rpflg aufl famfg rn entscheidung beschwerdegerichts hlt rechtlichen berprfung ebenfalls stand beschwerdeinstanz ordnungsgemen haftantrag gefehlt vgl senat beschl april zb rn beteiligte haftantrag november gestellt mngel haftantrag davon abweichenden ausfhrungen schriftstzen beteiligten beschwerdeinstanz behoben worden denen beteiligte begrndung ausreisepflicht betroffenen bescheid bundesamtes oktober gesttzt einwand sei bescheid unbekannt zustellungsfiktionen abs satz abs satz asylvfg berufen ordnungsgemen antragstellung behrde handelt unverzichtbare verfahrensgarantie deren beachtung art abs gg fordert bverfg nvwz rr senat beschl april zb rn juris versto verfahrensvorschrift famfg argumentation fr unbeachtlich erklrt freiheitsentziehung materiell recht angeordnet worden sei bverfg nvwzrr kommt weiteren ausfhrungen beteiligten iv kostenentscheidung beruht abs satz abs abs satz kosto bercksichtigung regelung art abs emrk entspricht billigem ermessen land niedersachen derjenigen krperschaft beteiligte behrde angehrt vgl famfg erstattung zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auergerichtlichen auslagen betroffenen verpflichten festsetzung gegenstandswerts folgt abs kosto kosto krger lemke rinbgh dr stresemann wegen urlaubs verhindert unterschreiben krger czub roth vorinstanzen ag hannover entscheidung xiv lg hannover entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mrz aufgehoben klger wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsbegrndungsfrist gewhrt sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde landgericht klger september zugestelltem urteil klage abgewiesen dagegen klger form fristgerecht berufung eingelegt schriftsatz november letzten tag berufungsbegrndungsfrist deren verlngerung monat beantragt vorgesehene vorabtelefax schriftsatzes oberlandesgericht original erst dezember eingegan gen oberlandesgericht darauf hingewiesen klger berufung dezember begrndet wiedereinsetzung vorigen stand versumung begrndungsfrist beantragt angefochtenen beschluss oberlandesgericht zurckweisung wiedereinsetzungsantrags berufung klgers wegen versumung begrndungsfrist unzulssig verworfen hiergegen wendet klger rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr abs satz abs satz zpo zulssig abs nr zpo begrndet angegriffene beschluss steht widerspruch rechtsprechung bundesgerichtshofs verletzt klger art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip art abs gg verbrgten recht faire verfahrensgestaltung klger wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsbegrndungsfrist gewhren berufungsgericht meint antrag klgers verlngerung berufungsbegrndungsfrist sei rechtzeitigem eingang entsprechen scheitere daran begrndungsfrist eingang antrags versumt klger wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist versagen sei sei unverschuldet sendebericht telefaxgerts prozessbevollmchtigten klgers sei anhaltspunkt dafr entnehmen bermittlung vorabtelefax verlngerungsantrags fehlgeschlagen sei versumung frist klger deshalb vertreten handhabung fristenkontrolle bro pro zessbevollmchtigten anforderungen rechtsprechung bundesgerichtshofs entspreche danach drfe verlngerung begrndungsfrist endgltig vorlufig notiert rechtsanwalt rechnen drfe antrag entsprochen sei neue frist gleich absendung telefax vorlufig endgltig notiert worden erwgungen halten rechtlichen prfung stand klger allerdings berufungsbegrndungsfrist versumt lief ablauf november antrag klgers verlngerung begrndungsfrist berufungsgericht mehr telefax tag erst original dezember eingegangen versptet daran ndert hinweis rechtsbeschwerde journal telefaxgerts berufungsgerichts weist nr bermittlungsversuch vermerkten zeitpunkt november uhr klgers fehlende angabe absendernummer angegebene sendezeit sekunden geben anhaltspunkt dafr antrag elektronisch vollstndig eingegangen ordnungsgem ausgedruckt vgl bgh urteil mrz xii zr njw angaben belegen vielmehr versuch gelungen telefax tatschlich berufungsgericht eingegangen klger frist formgerechten antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsbegrndungsfrist gewhren deren versumung vertreten aa klger durfte begrndungsfrist letzten tag ausschpfen senat beschluss september zb njw rn stellung verlngerungsantrags tag seinerzeit erforderliche unternommen frist einzuhalten durfte nmlich rechnen antrag zumindest grunde entsprochen wrde erster verlngerungsantrag hinweis arbeitsbelastung prozessbevollmchtigten ausreichend senat beschluss juni zb juris rn bb klger vertreten verlngerungsantrag mehr rechtzeitig berufungsgericht eingegangen absendung befasste mitarbeiterin prozessbevollmchtigten klgers eidesstattlichen versicherung verlngerungsantrag november uhr berufungsgericht per telefax bermittelt vorgelegten sendebericht benutzten telefaxgerts besttigt antrag zudem vollstndig abbildet kennzeichnet bermittlung vermerk ok erfolgreich gab deshalb berufungsgericht sieht weder anhaltspunkte dafr bermittlung dennoch fehlgeschlagen knnte anlass berufungsgericht nachzufragen telefax eingegangen vielmehr durfte klger davon ausgehen erforderliche veranlasst vgl bgh beschluss juni vi za njw rn cc verschulden prozessbevollmchtigten fristversumung klger abs zpo zurechnen lassen msste ergibt daraus deren mitarbeiterin erfolgter absendung telefax begrndungsfrist gestrichen entspricht anforderungen rechtsprechung bundesgerichtshofs fhrung fristenkalenders danach nmlich darf rechtsmittelbegrndungs frist stellung verlngerungsantrags fristenkalender sofort endgltig gestrichen rechtsanwalt darauf vertrauen entsprochen darf vielmehr erst geschehen frist tatschlich verlngert beschluss november vi zb mdr fehler klger deshalb vertreten fr versumung frist urschlich vgl senat beschlsse mai zb njw rr februar zb juris rn beruht streichung begrndungsfrist kalender darauf zeitpunkt bereits rechtzeitig erfolgte bermittlung verlngerungsantrags berufungsgericht mittels telefax fehlgeschlagen erkennen grund einzige manahme unterblieben frist htte gewahrt knnen nmlich antrag berufungsgericht telefax zuzuleiten befund nderte mitarbeiterin november ablaufende begrndungsfrist vermeintlich ordnungsgemen absendung telefax vorlufig gestrichen htte erneuten vorlage akten november htte anlass bestanden akten vorgelegt fristverlngerung beantragt worden letzten tag frist erfolgte deren bewilligung rechnen bedurfte weiteren nachfrage gericht vgl bgh beschluss juli iv zr mdr tatschliche scheitern bemhungen einzig denkbare anlass fr erneute vorlage akten gerade erkennen krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen lg wiesbaden entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb februar zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs verhngung ordnungsmittels abs zpo vorausgehende androhung gem abs zpo wirksam prozessvergleich aufgenommen gilt fr fall gericht zustandekommen inhalt vergleichs abs satz zpo feststellt bgh beschluss februar zb olg schleswig lg kiel zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr schaffert dr koch beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig november kosten glubigerin zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde parteien schlossen september oberlandesgericht schleswig prozessvergleich verpflichtete schuldnerin androhung ordnungsgeldes ersatzweise ordnungshaft unterlassen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs behaupten behaupten lassen unterzeichnung pre selection vertrags gehe kundin vertragsbindung beschluss november landgericht schuldnerin wegen zuwiderhandlungen vergleich vereinbarte verbot ordnungsgeld hhe ersatzweise fr je tag ordnungshaft festgesetzt sofortige beschwerde schuldnerin beschwerdegericht ordnungsmittelbeschluss aufgehoben olg schleswig schlha zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt glubigerin wiederherstellung landgerichtlichen entscheidung ii beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr abs satz zpo zulssig zpo sache erfolg beschwerdegericht angenommen ordnungsmittel festgesetzt drfen vorausgehende androhung sinne abs zpo gefehlt knne prozessvergleich wirksam aufgenommen vielmehr msse gericht ordnungsmittel androhen beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand vorschrift abs zpo verhngung ordnungsmittels abs zpo entsprechende androhung vorausgehen verpflichtung aussprechenden urteil enthalten antrag prozessgericht ersten rechtszugs erlassen androhung schuldner mglichen folgen verstoes unterlassungsgebot deutlich augen fhren dadurch anhalten unterlassungspflicht befolgen vgl bgh beschluss oktober zb bghz euro einfhrungsrabatt kg jurbro recht berufungsgericht davon ausgegangen entsprechende androhung wirksam prozessvergleich erfolgen ebenso rgz olg karlsruhe grur olg stuttgart wrp kg jurbro njw rr olg frankfurt njw rr olg kln olg rep mnchkomm zpo gruber aufl rn musielak lackmann zpo aufl rn saenger pukall zpo aufl rn schuschke walker sturhahn vollstreckung vorlufiger rechtsschutz aufl rn wiezcorek schtze storz zpo aufl rn khler khler bornkamm uwg aufl rn fezer bscher uwg aufl rn teplitzky wettbewerbsrechtliche ansprche verfahren aufl kap rn aa lg berlin mdr blomeyer zivilprozessrecht vollstreckungsverfahren baur schiedsrichterliche vergleich rn hasse njw schlosser jz aa bestimmung abs zpo sieht androhung ordnungsmittel ausschlielich richter davon macht gesetz fr abs nr zpo aufgefhrten prozessvergleiche ausnahme prozesskonomischen grnden geboten steht zweck ordnungsmittelandrohung abs zpo entgegen seiten gerichts schuldner einzuwirken unterlassungsgebot beachten grundsatz effektiven rechtsschutzes rechtfertigt ebenfalls absehen erfordernis richterlichen ordnungsmittelandrohung allerdings gericht antrag glubigers ordnungsmittelandrohung bereits urteil aussprechen whrend androhung ordnungsmitteln besonderen beschluss voraussetzungen zwangsvollstreckung gem abs zpo vorliegen mssen vgl bgh urteil september zr grur wrp verjhrungsunterbrechung beschluss januar zb bghz rn dadurch entsteht fr zeit zustellung beschlusses ordnungsmittelandrohung rechtsschutzlcke parteien knnen prozessvergleich vertragsstrafe vereinbaren schuldner unterlassungsgebot bereits abschluss prozessvergleichs beachten vertragsstrafe verwirken rechtsbeschwerde meint vorliegenden fall deshalb beurteilung geboten prozessvergleich verfahren ergangene unterlassungsurteile ordnungsmittelandrohungen vorausgegangen deren verbote prozessvergleich aufgenommen worden glubigerin betreibt zwangsvollstreckung ausschlielich prozessvergleich fr frage voraussetzungen fr festsetzung ordnungsmitteln abs zpo vorliegen danach vollstreckungstitel abzustellen rechtsbeschwerde macht erfolg geltend beschwerdegericht frage offenlassen drfen abs zpo gericht festgestellten vergleich ordnungsmittelandrohung versehen sei gesonderte androhung abs zpo erforderlich sei vorschrift abs zpo knnen seit september prozessvergleiche dadurch zustande kommen parteien gericht schriftlichen vergleichsvorschlag unterbreiten schriftlichen vergleichsvorschlag gerichts annehmen gericht zustandekommen inhalt vergleichs beschluss feststellt gesetz reform zivilprozesses juli bgbl eingefhrte wirkung ab september neu gefasste bestimmung abs zpo sieht fr gerichtliche vergleiche mglichkeit erleichterten protokollierung beteiligten abschluss prozessvergleichs gerichtstermin erspart vgl beschlussempfehlung bericht rechtsausschusses juni btdrucks weise abgeschlossener vergleich entspricht wirkungen mndlichen verhandlung abge schlossenen prozessvergleich vgl bag urteil november azr njw rn weitergehende wirkungen abs zpo zustande gekommener vergleich beschluss abs satz zpo ersetzt daher ordnungsmittelandrohung fr ergebnis spricht umstand androhung ordnungsmitteln besonderen beschluss voraussetzungen zwangsvollstreckung vorliegen mssen zeitpunkt beschlussfassung abs zpo fall bb abschluss prozessvergleichs schuldnerin wirksam androhung ordnungsmitteln abs zpo verzichtet bestimmungen zwangsvollstreckungsverfahrens grundstzlich zwingendes recht schliet parteien vollstreckungsbeschrnkende vereinbarungen treffen knnen vgl bgh urteil april vi zr njw vollstreckung erweiternde vereinbarungen lasten schuldners verzicht schuldner schtzende zwangsvollstreckungsvorschriften jedenfalls voraus regelmig unzulssig vgl rgz kg njw olg stuttgart njw musielak lackmann aao vorbem rn zller stber zpo aufl rn philipp rpfleger gilt fr voraus erklrten verzicht androhung ordnungsmitteln sinne abs zpo vorschrift zwingendes recht schutz schuldners iii kostenentscheidung beruht abs zpo bornkamm pokrant schaffert bscher koch vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['nachschlagewerk ja bghst nein verffentlichung ja stgb abs nr fassung november abs nr fassung november beim inbrandsetzen fremden gebudes tatbestand brandstiftung abs nr stgb strrg denjenigen schweren brandstiftung gem abs nr inbrandsetzen gebudes wohnung menschen dient verdrngt bgh beschl november str lg waldshut tiengen bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs november gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts waldshut tiengen mrz magabe unbegrndet verworfen tateinheitliche verurteilung wegen brandstiftung abs nr stgb entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen brandstiftung tateinheit schwerer versuchter besonders schwerer brandstiftung freiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten fhrt lediglich nderung schuldspruchs bleibt brigen erfolg feststellungen landgerichts legte angeklagte nchtens gasthof auszubildender ttig brand gebude eigentum lehrherrn stand befanden zeitpunkt personen darunter bernachtungsgste ersten obergescho teilweise ber brand gesetzten raum schliefen angeklagte hielt fr mglich feuer obergescho stockwerke bergreifen gesundheit menschen brandverletzungen rauchvergiftungen erheblich beeintrchtigen knne junge frau deren zimmer alsbald rauch gefllt aufwachte kam schnellen eingreifen feuerwehr dadurch blieb brand wesentlichen raum beschrnkt angeklagte gelegt feuer bereits hlzernen deckenbalken ergriffen fest boden verklebte teppichboden gebrannt nachdem brandbeschleuniger eingesetzte benzin verbraucht rechtlich landgericht versuchte besonders schwere brandstiftung abs stgb gewrdigt bedingte vorsatz angeklagten gesundheitsbeschdigung groen zahl menschen bezogen darber hinaus tatbestnde einfachen brandstiftung variante abs nr stgb schweren brandstiftung variante abs nr stgb erfllt angesehen dagegen rechts wegen erinnern vgl auslegung merkmals groen zahl menschen abs stgb bgh nstz indessen hlt annahme tateinheit einfachen brandstiftung vollendeten schweren brandstiftung rechtlicher nachprfung stand vielmehr inbrandsetzung fremden gebudes brandstiftung abs nr stgb inbrandsetzen fremden gebudes tatbestand schweren brandstiftung gem abs nr inbrandsetzen gebudes wohnung menschen dient verdrngt fr fassung entsprechenden tatbestnde inkrafttreten strrg rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt siehe verhltnis abs stgb af nr stgb af bgh stv bghr stgb abs af konkurrenzen bgh urteil november str beschlu oktober str beschlu mrz str rechtsprechung hlt senat fr strrg umgestalteten tatbestnde fest lackner khl stgb aufl rdn trndle fischer stgb aufl rdn sk horn rdn whrend grundtatbestand abs nr stgb lediglich fremde gebude inbrandsetzen schtzen erweitert tatbestand abs nr stgb schutz erfat sowohl fremde eigene gebude fgt weiteres merkmal hinzu gebude mu wohnung menschen dienen liegen voraussetzungen tatbestandes abs nr stgb fremdes gebude handelt unrechtsgehalt abs nr stgb vollstndig miterfat merkmale abs nr stgb enthalten erfolg entgegengehalten beide tatbestnde schtzten unterschiedliche rechtsgter erste fremde eigentum zweite leben gesundheit sk horn rdn vgl trndle fischer aao rdn betrachtung griffe kurz tatbestandsvariante inbrandsetzens wohnung menschen dienenden gebudes abs nr stgb fremdes zwangslufig neben leib leben fremde eigentum geschtzt ergibt schon fassung tatbestandes uneingeschrnkt gebude tauglichen tatobjekt erhebt brigen grundtatbestand abs nr stgb etwa ausschlielich qualifiziertes sachbeschdigungsdelikt charakterisieren haftet vielmehr element gemeingefhrlichkeit vgl gesetzentwurf bt drucks radtke zstw findet zuletzt systematischen stellung abschnitt ber gemeingefhrlichen straftaten besttigung hinzu kommt gerade fremdheit gebudes grndende teil schuldgehalts verurteilung wegen brandstiftung tateinheit schwerer brandstiftung schuldspruch unvollkommen ausdruck fnde deliktsbezeichnung widerspiegeln wrde tenorierung wre eher eigentmlich brandstiftungsakt gebude gilt etwaige fremdheit brand gesetzten gebudes hingegen strafzumessung rahmen abs nr stgb blick verschuldeten auswirkungen tat vgl abs stgb angemessen bercksichtigt regelmig zusammenhang hhe angerichteten schadens geschehen versto doppelverwertungsverbot abs stgb lge darin rede stehende merkmal gebude weit gefat verschiedene fallgestaltungen abdeckt voneinander unterschieden knnen senat schuldspruch entsprechend ndern strafausspruch bestehen lassen unrechtsgehalt abs nr stgb schuldspruch abs nr stgb enthalten landgericht angefhrten strafzumessungsgesichtspunkte ersichtlich berhrt senat schliet daher schuldspruchnderung einflu strafbemessung knnte nachprfung angefochtenen urteils aufgrund revisionsrechtfertigung brigen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo kostenentscheidung folgt abs abs stpo erscheint unbillig beschwerdefhrer kosten belasten erfolg rechtsmittels lediglich geringfgig schfer nack schluckebier wahl schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb aa abs anpassung ehevertraglichen ausschlusses versorgungsausgleichs genderte verhltnisse beschrnkung rahmen ausbungskontrolle durchzufhrenden versorgungsausgleichs ehebedingt entstandenen versorgungsnachteile ehegatten fortfhrung senatsurteils februar xii zr famrz bgh beschlu oktober xii zb olg koblenz ag betzdorf xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr hahne richter sprick richterin weber monecke richter prof dr wagenitz dose beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegners beschlu zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts koblenz januar kosten zurckgewiesen beschwerdewert grnde november geschlossene ehe parteien zwei mai juni geborene kinder hervorgegangen wurde ehemann antragsgegner juli zugestellten antrag ehefrau antragstellerin verbundurteil amtsgerichts familiengericht juni geschieden insoweit rechtskrftig seit november versorgungsausgleich geregelt ehevertrag november vereinbarten parteien fr beabsichtigte ehe gtertrennung verzichteten gegenseitig versorgungsausgleich whrend ehezeit november juni abs bgb erwarb april geborene ehefrau rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung bundesversicherungsanstalt fr angestellte weitere beteiligte bfa hhe monatlich dm september geborene ehemann erwarb whrend ehezeit volldynamische rentenanwartschaften berliner rzteversorgung weitere beteiligte hhe monatlich dm amtsgericht ehevertraglichen ausschlu versorgungsausgleichs berufung bgb korrigiert versorgungsausgleich dahin geregelt lasten fr ehemann berliner rzteversorgung bestehenden versorgungsanwartschaft fr ehefrau rentenanwartschaften bfa hhe monatlich dm dm dm davon dm bezogen juni rentenkonto ehefrau bfa begrndet beschwerde ehemannes oberlandesgericht amtsgerichtliche urteil abgendert lasten fr ehemann berliner rzteversorgung bestehenden versorgungsanwartschaft fr ehefrau rentenanwartschaften bfa hhe monatlich dm bezogen juni rentenkonto ehefrau bfa begrndet dagegen wendet ehemann oberlandesgericht zugelassenen rechtsbeschwerde berufung ehevertraglichen ausschlu versorgungsausgleichs durchfhrung weiterhin angreift ii rechtsmittel begrndet auffassung oberlandesgerichts parteien getroffene abrede ber ausschlu versorgungsausgleichs schon deshalb beanstanden antragstellerin vertragsschlu unangemessen benachteiligt worden sei fr ungleiche verhandlungsposition seien anhaltspunkte ersichtlich abschlu ehevertrags november sei antragstellerin versicherungspflichtig beschftigt jahre pflichtbeitrge entgelt dm entrichtet somit eigene versorgungsanwartschaften aufgebaut konkrete planungen denen antragstellerin beruf aufgeben solle kindererziehung widmen htten bestanden zumal gemeinsame kinder weder vorhanden erwartet worden seien umstand antragstellerin erworbenen versorgungsanwartschaften wertmig geringer antragsgegner erworbenen versorgungsanrechte seien reiche antragsgegner unerfahrenheit antragstellerin verwerflicher weise ausgenutzt sei erkennbar allerdings sei ehevertrag soweit versorgungsausgleich ausgeschlossen worden sei regeln ber wegfall geschftsgrundlage anzupassen verhltnisse beim vertragsschlu zugrunde gelegt worden seien nachtrglich gendert htten parteien seien beim vertragsschlu davon ausgegangen antragstellerin erwerbsttigkeit eigene versorgung aufbauen knne sei geburten gemeinsamen kinder mglich ehevertrag sei deshalb anzupassen antragstellerin stellen stnde kinder erzogen ursprnglich geplant erwerbst tigkeit nachgegangen wre oberlandesgericht eingeholten sachverstndigengutachten ergebe htte antragstellerin rentenanwartschaft dm erwerben knnen whrend zeit kinderbetreuung mai juni berufsttigkeit fortgefhrt dabei einkommen erzielt htte folgezeit januar juni erzielt antragstellerin whrend zeit kinderbetreuung tatschlich rentenanwartschaften hhe dm erzielt seien ehevertrag anzupassen fr antragstellerin rentenanwartschaften hhe differenz dm dm dm begrnden ausfhrungen halten ergebnis rechtlichen nachprfung stand senat erla angefochtenen entscheidung ergangenen urteil februar xii zr famrz vorgesehen fr bghz dargelegt darf grundstzliche disponibilitt scheidungsfolgen fhren schutzzweck gesetzlichen regelungen vertragliche vereinbarungen beliebig unterlaufen wre fall dadurch evident einseitige individuelle gestaltung ehelichen lebensverhltnisse gerechtfertigte lastenverteilung entstnde hinzunehmen fr belasteten ehegatten angemessener bercksichtigung belange ehegatten vertrauens geltung getroffenen abrede verstndiger wrdigung wesens ehe unzumutbar erscheint dabei tatrichter zunchst rahmen wirksamkeitskontrolle prfen vereinbarung schon zeitpunkt zustandekommens offenkundig derart einseitigen lastenverteilung fr schei dungsfall fhrt losgelst knftigen entwicklung ehegatten lebensverhltnisse wegen verstoes guten sitten anerkennung rechtsordnung ganz teilweise folge versagen stelle gesetzlichen regelungen treten abs bgb erforderlich dabei gesamtwrdigung individuellen verhltnisse beim vertragsschlu abstellt insbesondere einkommens vermgensverhltnisse geplanten bereits verwirklichten zuschnitt ehe sowie auswirkungen ehegatten kinder subjektiv ehegatten abrede verfolgten zwecke sowie sonstigen beweggrnde bercksichtigen begnstigten ehegatten verlangen ehevertraglichen gestaltung veranlat benachteiligten ehegatten bewogen verlangen entsprechen gesamtwrdigung oberlandesgericht tatrichterlicher verantwortung revisionsrechtlich bedeutsame fehler vorgenommen insbesondere fr frage wirksamkeit ehevertrags recht verhltnisse zeitpunkt abschlusses jahre abgestellt erwogen antragstellerin damals versicherungspflichtig beschftigt mithin eigene versorgungsanwartschaften aufbauen konnte parteien konkreten plne verfolgten hieran etwa hinblick knftige gemeinsame kinder ndern oberlandesgericht berlegungen wirksamen zustandekommen ehevertrags bgb jedoch abs bgb gesttzt jedoch ergebnis hingenommen oberlandesgericht angestellten erwgungen tragen senat geforderte wirksamkeitskontrolle mastab bgb annahme oberlandesgerichts ehevertrag wirksam zustande gekommen danach beanstanden rechtsbeschwerde erinnert hiergegen soweit vertrag bestand mu tatrichter sodann rahmen ausbungskontrolle prfen inwieweit ehegatte vertrag eingerumte rechtsmacht mibraucht scheidungsfall gegenber ehegatten begehrten gesetzlichen scheidungsfolge darauf beruft vertrag wirksam abbedungen sei bgb aa fr prfung verhltnisse zeitpunkt vertragsschlusses magebend entscheidend vielmehr nunmehr zeitpunkt scheiterns lebensgemeinschaft vereinbarten ausschlu scheidungsfolge dargelegten sinn vgl ii unzumutbare lastenverteilung ergibt insbesondere fall tatschliche einvernehmliche gestaltung ehelichen lebensverhltnisse ursprnglichen vertrag zugrundeliegenden lebensplanung grundlegend abweicht grundlegende abweichung tatschlichen lebenssituation beim vertragsschlu zugrundegelegten lebensumstnden oberlandesgericht hinblick ehevertrag nachfolgende geburt kinder deren betreuung einhergehende eingeschrnkte erwerbsttigkeit antragstellerin recht bejaht hiergegen gerichteten angriffe rechtsbeschwerde greifen insbesondere oberlandesgericht wesentlichen prozestoff auer acht gelassen parteien rechtsbeschwerde hinweis deren instanzvortrag geltend macht kinderlose ehe geplant abrede ber ausschlu versorgungsausgleichs beabsichtigt betreuung kindern berufsttigkeit beider ehegatten verbinden vorstellung spter verwirklicht vielmehr antragstellerin whrend zeit betreuungsbedrftigkeit kinder zeitweise unterschiedlichem umfang erwerbsttig bb allerdings lt abweichung spteren tatschlichen lebensverhltnisse ursprnglich zugrundegelegten lebensplanung unzumutbar erscheinen ehevertraglichen ausschlu scheidungsfolgen festzuhalten frage einseitige lastenverteilung treu glauben hinnehmbar vielmehr bercksichtigung rangordnung scheidungsfolgen beantwortet je hherrangig vertraglich ausgeschlossene nunmehr dennoch geltend gemachte scheidungsfolge schwerwiegender mssen grnde bercksichtigung inzwischen einvernehmlich verwirklichten tatschlichen ehezuschnitts fr ausschlu sprechen senatsurteil aao versorgungsausgleich gleichberechtigte teilhabe beider ehegatten beiderseits erworbenen versorgungsvermgen einerseits zugewinnausgleich verwandt ehevertraglicher disposition grundstzlich zugnglich abs bgb jedoch andererseits vorweggenommener altersunterhalt verstehen daher steht vertraglichen abbedingung schrankenlos offen vereinbarungen ber versorgungsausgleich mssen deshalb kriterien geprft vollstndiger teilweiser unterhaltsverzicht senatsurteil aao unterhalt wegen alters gehrt senat dargelegt kernbereich gesetzlichen scheidungsfolgenrechts gesetz ausdruck ehelicher solidaritt besondere bedeutung freilich verzicht generell ausschliet etwa ehe erst alter geschlossen senatsurteil aao gilt fr versorgungsausgleich wirksam vereinbarter vlliger teilweiser ausschlu versorgungsausgleichs hlt deshalb ausbungskontrolle mastab bgb stand fhrt ehegatte aufgrund einvernehmlicher nderung gemeinsamen lebensumstnde ber hinreichende alterssicherung verfgt ergebnis gebot ehelicher solidaritt schlechthin unvereinbar erscheint namentlich fall ehegatte einvernehmlich betreuung gemeinsamen kinder gewidmet deshalb versorgungsbegrndende erwerbsttigkeit ehe verzichtet verzicht liegende risiko verdichtet nachteil versorgungsausgleich gerade beide ehegatten gleichmig verteilen kompensation ehegatten allein angelastet ehe scheitert cc fall rahmen grundstzen wegfalls geschftsgrundlage gem bgb vorrangig vorzunehmenden vertragsanpassung regelmig angemessen sachgerecht jeweils ehebedingten versorgungsnachteile ehegatten beim aufbau eigenstndigen altersversorgung auszugleichen vermeiden uneingeschrnkter durchfhrung versorgungsausgleichs auftreten knnte versorgungsanrechte umfang erhlt ehebedingten nachteile ausgleichen sogar bersteigen vorliegenden fall antragstellerin angegriffenen feststellungen oberlandesgerichts geburt beiden kinder parteien mglich eigene versorgung ehe auszubauen erscheint deshalb unbillig antragstellerin hieraus ergebenden nachteiligen konsequenzen fr altersversorgung berufung ehevertrag allein aufzubrden deshalb revisionsrechtlich beanstanden oberlandesgericht nachteil antragstellerin beim aufbau eigenstndigen altersversorgung ehebedingt rahmen aufgegeben ausbungskontrolle angemessen ausgleicht handhabung ehefrau wirtschaftlich stellt weiterfhrung erwerbsttigkeit kinderbetreuung gestanden htte liegt rahmen tatrichter obliegenden vertragsanpassung mutmalichen parteiwillen falle genderter umstnde ausschlu versorgungsausgleichs geben eheleute regelmig erkennen teilhabe jeweils ehegatten gegebenenfalls erworbenen hherwertigen versorgungsanrechten beanspruchen ehegatte fall scheidung diejenigen versorgungsanrechte behalten eigenstndig hilfe jeweiligen einkommens erwerben wrde lag nivellierung versorgungsgeflles absicht parteien ehegatten allerdings erwartung vereinbart ehefrau weitere berufsttigkeit ausbildung ttigkeit entsprechende angemessene altersversorgung erwerben wrde erwartung verwirklicht besteht jedenfalls anla insoweit entstandenen versorgungsdefizite ehefrau auszugleichen mastab fr ausgleich ehebedingten nachteile dabei grundstzlich diejenige versorgung berechtigte ehegatte weiterfhrung beruflichen ttigkeit voraussichtlich htte erzielen knnen daher fiktiven wege prognose festgestellten versorgungsanrechte berechtigten ehegatten zugrunde legen dabei je gegebenheiten einzelfalles verschiedene berechnungswege denkbar wobei gerichten grundstzlich berschlgige schtzung zpo offensteht handelt altersversorgung gesetzlichen rentenversicherung knnen fiktiven versorgungsanwartschaften vertretbarem aufwand ermittelt gegebenenfalls zpo schtzenden entgelte berechtigte ehegatte gedachter weiterfhrung erwerbsttigkeit zeit ehebedingten berufspause htte erzielen knnen zeit jeweils gegebenen durchschnittsentgelten versicherten verhltnis gesetzt daraus jhrlichen werteinheiten bzw entgeltpunkte erzielbaren rentenanwartschaften errechnet mglich regel einfacher rechnerisch ergebnis hinauslaufende vorliegenden fall sachverstndigen angewandte methode zunchst ehefrau spter zeit wiederaufnahme vollen berufsttigkeit januar juni erworbenen entgelte daraus ergebenden entgeltpunkte ermittelt sodann durchschnittlichen monatlichen entgeltpunkte fr zeitraum zurckliegenden zeitraum kindererziehung mai juni bertragen verwendung durchschnittlichen entgeltpunkte verhltniswert trgt jedenfalls allgemein ergebenden einkommenssteigerungen rechnung rckgriffs aufwendige einzelberechnung vergangenen jahre bedarf jedenfalls oberlandesgericht aufgrund sachverstndigengutachtens zugrunde gelegte fiktive rentenanwartschaft ehefrau hhe dm voller weiterfhrung erwerbsttigkeit kinderbetreuung zustzlich htte erlangen knnen nachteil ehemannes revisionsrechtlich beanstanden hhe konnte daher oberlandesgericht ehefrau entstandene versorgungslcke begrndung gesetzlichen rentenanwartschaften lasten berufsstndischen versorgung ehemannes fllen obere grenze versorgungsausgleichs dabei immer dasjenige ehefrau durchfhrung ausgleichs gesetzlichen vorschriften beachtung halbteilungsgrundsatzes erhalten htte ausgleich ehevertraglich ausgeschlossen worden wre grenze ersichtlich berschritten hahne sprick wagenitz weber monecke dose'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen betruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag mrz gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bad kreuznach juni zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit fllen urteilsgrnde verurteilt worden ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen betruges zehn fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt dagegen wendet rge verletzung materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo soweit angeklagte fllen urteilsgrnde verurteilt worden aufgrund sachrge gebotene umfassende nachprfung urteils durchgreifenden rechtsfehler nachteil ergeben fllen urteilsgrnde verurteilung wegen betruges hingegen bestand aufhebung gesamtstrafe bedingt beiden fllen schuldspruch feststellungen getragen fall strafkammer festgestellt angeklagte november vortuschung zahlungsfhigkeit willigkeit zeugen notariellen vertrag ber kauf einfa milienhaus bebauten grundstcks fr kaufpreis schloss marktwert entsprach zugunsten angeklagten wurde auflassungsvormerkung eingetragen verkufer hndigte angeklagten smtliche schlssel fr haus erteilte einverstndnis vorzeitigen beginn umbauarbeiten objekt vorneherein beabsichtigt zahlte angeklagte kaufpreis nachdem zeuge lschung vormerkung erreichen knnen verkaufte grundstck zirka neun monate spter dritten fr kaufpreis erzielte deshalb geringeres entgelt objekt infolge abgeschlossenen baumanahmen baustellencharakter grundlage allein feststellungen vermgensschaden zeugen sinne abs stgb dargetan aa vermgensschdigung schon abschluss notariellen vertrages eingetreten fall erschlichenen kaufvertrages bereits vertragsschluss gefhrdungsschaden verkufers begrnden gegenforderung zahlung kaufpreises aufgrund mangelnder zahlungsfhigkeit willigkeit kufers entstandenen forderung bereignung bergabe kaufsache gleichwertig gilt indes grundstzlich vertrag zug zug leistung verpflichtet leistungsverweigerungsrecht sichert bonitt beeintrchtigte gegenforderung vgl bgh urteil november str juris rn beschluss juni str nstz rr fr grundstcksgeschfte bedeutet notariellen kaufvertragsschluss eingehungsbetrug liegt regelfall eintragung grundbuch vorherigen kaufpreiszahlung abhngig vgl bgh beschlsse januar str holtz mdr dezember str holtz mdr november str bghr stgb abs vermgensschaden vorleistungspflicht verkufers festgestellt anbetracht gegebenen umstnde liegt brigen fern bb entgegen auffassung generalbundesanwalts urteilsgrnden entnehmen zeuge freiwillige ber tragung besitzes vermgen geschdigt wurde grundstcksgeschften denen verkufer fall ausbleibens kaufpreiszahlung verlust eigentums abgesichert vermgensschaden dadurch entstehen irrtumsbedingt kufer bereits erfllung verbindlichkeiten besitz eingerumt vgl bgh urteil november str juris rn beschlsse januar str holtz mdr dezember str holtz mdr schaden hiermit verbundenen vereitelung anderweitigen verwertung grundstcks dadurch entgangenen nutzungsmglichkeit sehen negative vermgenssaldo jedoch form ausgebliebenen vermgenszuwachses konkret bestimmbar vgl bgh urteil mrz str wistra beschluss november str bghr stgb abs vermgensschaden insoweit berholt bgh beschluss juli str njw gegenber zahlungsunfhigen tter erhobene entgeltforderung fr gebrauchsberlassung urteilsgrnde enthalten hierzu feststellungen dauer angeklagten ausgebten besitzes mitgeteilt auflassungsvormerkung diesbezglich bedeutung ansonsten wirkt vorbergehende entziehung besitzes fr gesehen vermgensschdigend betroffene sache wirtschaftlichen wert entweder teilweise abgenutzt verbraucht vgl bgh urteil oktober str bghst konkrete besitzbertragung geschftsverkehr gewhnlich entgelt geknpft etwa hotelzimmer erbracht vgl cramer vermgensbegriff vermgensschaden strafrecht ferner perron stgb aufl rn sswstgb satzger aufl rn lk tiedemann stgb aufl rn beide varianten gegeben weder unterliegt bebautes grundstck besitzberlassung maximal neun monaten bestimmungsgem abnutzung verbrauch feststellungen fr vorzeitige bergabe geldwerte gegenleistung vereinbart grundstckskauf blich cc strafkammer angenommen betrugsschaden ebenso wenig differenz zunchst angeklagten vereinbarten spter dritten erzielten kaufpreis gesehen darin wertverlust infolge offensichtlich unsachgem ausgefhrten umbauarbeiten niederschlagen baumanahmen verursachte vermgensminderung grundstck stellt angeklagten erstrebten vorteil stoffgleichen folgeschaden dar unmittelbare ergebnis besitzberlassung beruht gesonderten schdigenden handlungen angeklagten folgeschaden lediglich rahmen strafzumessung verschuldete auswirkung tat abs stgb bedeutung vgl bgh beschluss juli str njw fall feststellungen bestellte angeklagte dezember firma beschftigt vortuschung zah lungsfhigkeit willigkeit firma werbeaufschriften gesamtpreis sollten firma lau ten teil aufschriften wurde angeklagten vertrauen zahlung entgelts bergeben vorgefassten absicht entsprechend erfllte jedoch weder firma tung zahlungsverpflich grundlage feststellungen lsst abschlieend beurteilen firma vermgensschaden sinne abs stgb entstanden tatbestandlicher vermgensschaden tritt vermgensverfgung getuschten wirtschaftlicher betrachtung unmittelbar zuwachs ausgeglichenen minderung gesamtwerts vermgens fhrt prinzip gesamtsaldierung mageblich zeitpunkt vermgensverfgung vergleich vermgenswerts unmittelbar verfgung vgl bgh beschlsse april str nstz august str strafo beurteilenden fall kommt betracht firma unmittelbar vertragsschluss flligen durchsetzbaren zahlungsanspruch firma vereinbarten hhe erlangt angeklagte fr vertretungsmacht gehandelt grundlage vertretungsmacht knnte insbesondere angeklagten erteilte gattungs vollmacht ebenso duldungs anscheinsvollmacht beschftigungsverhltnis angeklagten firma verhalten urteilsgrnde indes schon mitgeteilt funktion fr ttig fllen verkaufs baumaterialien fenstern namens firma flle urteilsgrnde aufgrund gesamtzusammenhangs urteilsgrnde ausgeschlossen werthaltiger anspruch arbeitgeberin angeklagten bestand hierfr besteht insbesondere deshalb anhalt ersichtlich vertrag begnstigt wurde werbeaufschriften lauteten firma fr angeklagten weiteres per snlich vorteilhaft becker spaniol hoch berg leplow'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mrz holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja arzneimittelg zpo vermutung abs satz arzneimittelg ausschlieende alternativursache abs satz arzneimittelg setzt ausreichend konkrete gegebenheiten einzelfalles entsprechende feststellungen dahingehend voraus geeignet allein zusammenwirken anspruch genommenen pharmazeutischen unternehmer ebenfalls zuzurechnenden ursachen geltend gemachten schaden herbeizufhren gilt insoweit entsprechender prfungsmastab abs stze arzneimittelg fr feststellung schadenseignung aufgestellt arzneimittelg frage voraussetzungen auskunftserteilung feststellung anspruch schadensersatz arzneimittelg besteht erforderlich bgh urteil mrz vi zr olg koblenz lg koblenz vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter galke richter zoll richterin diederichsen richter pauge richterin pentz fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz februar kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte deutschland zugelassene medikament vioxx vertrieb gesichtspunkt arzneimittelhaftung anspruch begehrt auskunft gem amg ersatz materiellen immateriellen schadens medikament vioxx wurde damals jhrigen klger rztlicherseits ab mrz wegen polymyalgie rheumatica bestehendem verdacht chronische polyarthritis verschrieben klger nahm medikament morgen januar schwindelig linke krperseite taub arme beine kribbelten hausarzt wies krankenhaus diagnose apoplektischen insults schlaganfalls deren richtigkeit parteien streitig wurde klger zunchst stationr sodann lngere zeit ambu lant behandelt macht geltend januar schlaganfall erlitten langsam erholt leide heute gesundheitlichen beeintrchtigungen klger fhrt schlaganfall einnahme medikaments vioxx zurck beklagte bekanntwerden mglicher gesundheitsrisiken september markt nahm landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgers zurckgewiesen dagegen wendet klger berufungsgericht zugelassenen revision begehren vollem umfang weiterverfolgt entscheidungsgrnde berufungsgericht urteil pharmr verffentlicht verneint auskunftsanspruch gem amg hlt erteilung begehrten auskunft fr erforderlich schadensersatzansprche klgers bereits aufgrund derzeitigen sach streitstandes verneinen seien fr haftung erforderliche ursachenzusammenhang einnahme medikaments gesundheitlichen schdigung sei vorliegend nachgewiesen kausalittsvermutung abs satz amg komme anwendung landgericht getroffenen feststellungen umstnde vorgelegen htten geeignet seien schaden verursachen abs satz amg umstnde ergben eigenen vortrag klgers geeignet seien fr allein schaden verursachen sachverstndige prof dr dargelegt berufung angegriffen umkehr beweislast bundesgerichtshof fr arzthaftung entwickelten grundstzen groben behandlungsfehlers komme fllen vorliegenden art betracht gelte fr fall beklagten vorzuwerfen sei medikament schon jahr markt genommen grundstze anscheinsbeweises kmen tragen berufung angegriffenen feststellungen sachverstndigen landgericht bindender wirkung grundlage entscheidung gemacht lasse schlaganfall klgers zwanglos unstreitig vorliegenden risikofaktoren auerhalb anwendung vioxx stnden erklren zpo erbringenden nachweis kausalitt einnahme vioxx vorgebrachten beschwerden klger gefhrt gehe sachverstndige davon medikamenteneinnahme hierfr hinreichender wahrscheinlichkeit miturschlich sei zweifel daran ergben jedoch daraus beim klger unstreitig gegebenen risikofaktoren schdigung gleicher weise erklren knnten sachverstndige ausgangsgutachten ergnzungsgutachten dargelegt risikofaktoren fr allein geeignet seien erlittenen schlaganfall herbeizufhren verordnete eingenommene medikament lediglich weiteren risikofaktor dargestellt ii angefochtene urteil hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand beurteilung berufungsgerichts schadensersatzansprche klgers seien deshalb verneinen fr haftung beklagten gem amg erforderliche ursachenzusammenhang einnahme medikaments vioxx eingetretenen gesundheitsschaden nachgewiesen sei lsst rechtsfehler erkennen fr revisionsverfahren aufgrund landgericht getroffenen feststellungen berufungsgericht ersichtlich gem zpo gebunden gesehen davon auszugehen klger vorgetragen januar apoplektischen insult schlaganfall erlitten allgemeinen grundstzen trifft beweislast fr kausalzusammenhang anwendung arzneimittels eingetretenen rechtsgutsverletzung geschdigten vgl bt drucks senatsurteil mrz vi zr versr rn handorn fuhrmann klein fleischfresser arzneimittelrecht rn miturschlichkeit reicht dabei vgl senatsurteil mrz vi zr aao rn mwn olg brandenburg pharmr schwierigkeiten arzneimittelanwenders beim nachweis kausalitt erleichtern wurde art nr zweiten gesetzes nderung schadensersatzrechtlicher vorschriften juli bgbl kausalittsvermutung abs amg eingefhrt vgl btdrucks gesetzgebungsgeschichte siehe hart medr wagner versr angewendete arzneimittel gegebenheiten einzelfalls geeignet schaden verursa chen abs satz amg vermutet schaden arzneimittel verursacht gem abs satz amg beurteilt eignung einzelfall zusammensetzung dosierung angewendeten arzneimittels art dauer bestimmungsgemen anwendung zeitlichen zusammenhang schadenseintritt schadensbild gesundheitlichen zustand geschdigten zeitpunkt anwendung sowie sonstigen gegebenheiten einzelfall fr schadensverursachung sprechen vermutung gilt gem abs satz amg jedoch umstand gegebenheiten einzelfalls geeignet schaden verursachen berufungsgericht lsst offen medikament vioxx geeignet gesundheitliche schdigung herbeizufhren fr revisionsverfahren deshalb zugunsten klgers unterstellen fall voraussetzungen fr eingreifen kausalittsvermutung gem abs satz amg grundstzlich gegeben auffassung berufungsgerichts greift kausalittsvermutung gem abs satz amg jedoch deshalb umstand gegebenheiten einzelfalls geeignet schaden verursachen beurteilung lsst rechtsfehler erkennen entgegen auffassung revision berufungsgericht anforderungen ausschluss kausalittsvermutung sinn zweck mageblichen gesetzesvorschriften rechtsprechung erkennenden senats einklang bringenden weise herabgesetzt aa kausalittsvermutung gem abs satz amg stellt gesetzliche vermutung sinne zpo dar bollweg medr mnchkommzpo prtting aufl rn vogeler medr mwn vgl senatsurteil november vi zr versr senatsbeschlsse juli vi zr versr rn januar vi zr juris steht wortlaut systematik gesetzes engen zusammenhang abs satz amg danach vermutung zpo beweis gegenteils widerlegt bereits erleichterten voraussetzungen ausgeschlossen beide vorschriften stellen dabei eignung schadensverursachung gegebenheiten einzelfalls ab abs satz amg eignung angewendeten arzneimittels abs satz amg eignung umstands schrifttum teil vertretenen ansicht abs amg sei einheitlich betrachten regele beweismareduktion berufungsgericht recht gefolgt ansicht erlaubt abs amg feststellung urschlichkeit arzneimittels wrdigung smtlicher umstnde berwiegend wahrscheinlich rechtsgutsverletzung anwendung prparats beruht vgl wagner versr ders njw mwn pflger pharmr siehe klevemann pharmr krger arzneimittelgefhrdungshaftung amg besonderer bercksichtigung alternativer kausalitt ff mwn pharmazeutischen unternehmer bleibe unbenommen gegenbeweis fhren nachzuweisen vertriebene arzneimittel fr konkreten schaden urschlich sei vermutungsbasis erschttern konkrete eignung arzneimittels mehr bejaht knne vgl wagner versr auslegung abs amg jedoch wortlaut vorschrift vereinbaren gesetz unterscheidet kausalittsvermutung ausschluss insoweit hnelt abs amg strukturell anscheinsbeweis vgl voit festschrift axel sander ders dieners reese handbuch pharmarechts rn siehe hk akm hart nr rn stand februar spickhoff spickhoff medizinrecht amg rn wagner versr vorschrift geht darber hinaus typizitt geschehensablaufs eignung schadensverursachung gegebenheiten einzelfalls abstellt vgl wagner njw bereits fr eingreifen kausalittsvermutung gegebenheiten bercksichtigen einzelfall fr schadensverursachung sprechen vgl abs satz amg gesetzliche anordnung beweismareduktion jedoch entnehmen vgl ehling patr siehe brock stoll kgel mller hofmann amg rn melber moelle stoffr siehe risiken beweislast beweismanderung btdrucks br drucks bb berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen begriff eignung schadensverursachung abs satz amg ebenso auszulegen abs satz amg voraussetzungen abs satz amg unterschied denen abs satz amg pharmazeutischen unternehmer darzulegen gegebenenfalls beweisen vgl bt drucks brock stoll aao rn aufgrund engen zusammenhangs regelungen fr abs satz amg geltenden grundstze abs satz amg bertragbar kommt gleichen mastbe vgl brock stoll aao rn prtting guttmann fachanwaltskommentar medizin recht aufl rn vogeler aao siehe hk akm hart aao rn ders medr sander arzneimittelrecht erl ae stand november auslegung abs satz amg parallele ursachenvermutung umwelthaftungsgesetzes dezember umwelthg bgbl besttigt vorschriften abs amg nachgebildet vgl bt drucks anlage vgl umwelthg anhang gegebenheiten einzelfalles geeignet entstandenen schaden verursachen abs umwelthg vermutet schaden anlage verursacht umwelthg ursachenvermutung ausgeschlossen umstand gegebenheiten einzelfalles geeignet schaden verursachen fr umwelthg gilt entsprechender prfungsmastab abs umwelthg fr feststellung schadenseignung anspruch genommenen anlage aufge stellt vgl senatsurteil juni vi zr versr bt drucks hager landmann rohmer umweltrecht umwelthg rn stand oktober staudinger kohler bgb neubearb umwelthg rn salje salje peter umwelthg aufl rn cc kommt fr eignung umstands schaden verursachen abs satz amg darlegung bestreitensfall nachweis konkreten mglichkeit schadensverursachung gesetzesbegrndung verlangt abs satz amg mehr abstrakt generelle eignung arzneimittels schden rede stehenden art hervorzurufen eignung grund konkreten umstnde jeweiligen einzelfalls festgestellt darlegung bestreitensfall nachweis konkreten mglichkeit schadensver ursachung ausreicht geschdigte davon befreit kausalverlauf vollen berzeugung gerichts darlegen beweisen mssen vgl bt drucks bollweg aao kloesel cyran amg anm stand voit festschrift axel sander allgemein wirkung gesetzlicher vermutungen mnchkommzpo prtting aao rn vermutung abs satz amg ausschlieende alternativursache abs satz amg setzt daher ausreichend konkrete gegebenheiten einzelfalles entsprechende feststellungen dahingehend voraus geeignet allein zusammenwirken anspruch genommenen pharmazeutischen unternehmer ebenfalls zuzurechnenden ursachen geltend gemachten schaden herbeizufhren gilt insoweit entsprechender prfungsmastab abs stze amg fr feststellung schadenseignung aufgestellt vgl fr umwelthg senatsurteil juni vi zr aao siehe senatsbeschluss januar vi zr aao kloesel cyran aao anm vogeler aao fllen anwendung weiterer arzneimittel gegebenheiten einzelfalls geeignet schaden verursachen ausnahmeregelung abs satz amg beachten dd danach berufungsgericht grundlage getroffenen feststellungen revisionsrechtlich beanstandender weise angenommen kausalittsvermutung abs satz amg sei abs satz amg ausgeschlossen umstnde sinne abs satz amg kommen etwa gesundheitszustand geschdigten vgl abs satz amg kullmann festschrift gerda mller ufer metzmacher jr insbesondere schicksalhaft verschlechternde grunderkrankung hinzutretende erkrankung vgl voit dieners reese handbuch pharmarechts rn siehe olg hamm njw rr lg hagen urteil dezember juris rn fr rechtslage anwendbarkeit abs amg olg celle versr olg kln olgr olg koblenz olgr siehe melber moelle aao besondere lebensgewohnheiten geschdigten starker alkohol zigarettenkonsum vgl prtting guttmann aao ufer metzmacher aao betracht abs satz amg einzelfall eingreifen geschdigte risikofaktoren fr eingetretenen schaden aufweist vgl senatsbeschluss januar vi zr aao bollweg aao brock stoll aao rn siehe olg kln gesr hohes risikoprofil erfolg wendet revision annahme berufungsgerichts klger leide polymyalgie rheumatica bestehendem verdacht chronische polyarthritis diabetes mellitus kombinierten hyperlipidmie zumindest zeitweise erhhten blutfettwerten hierbei handelt bindende tatbestandliche feststellungen berufungsgerichts gem zpo beweis fr mndliche parteivorbringen berufungsinstanz erbringen beweiskraft tatbestands sitzungsprotokoll jedoch inhalt schriftstze entkrftet etwaige unrichtigkeit tatbestandlicher darstellungen berufungsurteil berichtigungsverfahren zpo behoben verfahrensrge abs satz nr zpo kommt richtigstellung etwaigen mangels grundstzlich betracht vgl senatsurteil juli vi zr versr rn verffentlichung bghz bestimmt bgh urteile dezember ii zr bghz rn dezember zr njw rn mwn berufungsgericht bezugnahme ausfhrungen sachverstndigen prof dr festgestellt umstnde konkret geeignet fr allein gesundheitsschaden klgers verursachen entgegen auffassung revision berufungsgericht bloe theoretische mglichkeit faktoren einnahme arzneimittels schaden mitausgelst knnten ausreichend erachtet berufungsgericht fhrt begriff eignung stelle abstrakte mglichkeit schadenverursachung ab missverstndlichen rechtsausfhrungen ndern jedoch daran berufungsgericht konkrete mglichkeit schadensverursachung umstand festgestellt hhere anforderungen ausschluss kausalittsvermutung abs satz amg entgegen auffassung revision senatsbeschluss juli vi zr versr abzuleiten darin erkennende senat urteil vorinstanz aufgehoben berufungsgericht verfahrensfehlerhaft angenommen klgerin darlegungslast voraussetzungen haftung beklagten amg ausreichendem mae nachgekommen sei senat vermutung abs satz amg eignung einzelfall gem abs satz amg abgestellt beschluss jedoch entnehmen vorinstanzen feststellungen voraussetzungen abs satz amg getroffen revision angefhrten passagen erstinstanzlichen urteils lg berlin njw feststellungen entnehmen vorerkrankungen geeignet schaden verursachen ee erfolg wendet revision kausalittsvermutung abs satz amg liefe leer fr ausschluss ausreiche geschdigte risikofaktor fr schadenseintritt aufweise trifft kausalittsvermutung aufgrund ausschlussmglichkeit abs satz amg vielen fllen wirkungslos bleiben drfte vgl ehling aao hieke informationsrechte geschdigter arzneimittelverbraucher mwn siehe deutsch versr geringen anforderungen ausschluss kausalittsvermutung korrespondieren jedoch geringen anforderungen eingreifen kausalittsvermutung ginge andernfalls weit vorliegenden form besonders schwierigen beweissituation geschdigten anwenders arzneimittels rechnung tragen pharmazeutischen unternehmer verdachtshaftung aufzuerlegen haftungsrechtlich weder systemkonform interessengerecht wre vgl bt drucks beruht politischen kompromiss sucht zugrunde liegenden widerstreitenden interessen auszugleichen vgl bollweg aao ufer metzmacher aao siehe bt drucks entgegen auffassung revision allerdings folge ff amg gesttzte schadensersatzklagen mnnlicher lterer irgendeiner risikobegrndenden weise vorerkrankter personen stets aussichtlos wren beweislage geschdigten abs amg gegenber frheren rechtslage geringem umfang verbessert geschdigte abs amg gehindert anscheinsbeweis berufen vgl bollweg aao mwn vogeler aao siehe senatsbeschluss januar vi zr aao ergnzung kausalittsvermutung besteht zudem auskunftsanspruch amg geschdigten darlegung nachweis anspruchsbegrndenden tatsachen erleichtern pharmazeutischen unternehmer trifft auerdem darlegungs beweislast dafr schdlichen wirkungen arzneimittels ursache bereich entwicklung herstellung abs amg vgl btdrucks revision weist zutreffend darauf senatsrechtsprechung darlegungslast patienten berhhten anforderungen gestellt drfen weitgehendes leerlaufen vorschriften ber haftung fr arzneimittelschden vermeiden vgl senatsurteil mrz vi zr versr fr amg senatsbeschluss juli vi zr aao rn olg mnchen pharmr olg mnchen olgr olg zweibrcken njw rr fr kausalittsvermutung ausschluss gem abs amg lassen daraus jedoch rckschlsse ziehen kommt darlegungslast gesetzgeber gewhlte ausgestaltung beweiserleichterung entgegen auffassung revision berufungsgericht anwendung grundstze anscheinsbeweises fr nachweis ursachenzusammenhangs recht abgelehnt frage anscheinsbeweis eingreift unterliegt prfung revisionsgericht senatsurteil mrz vi zr aao rn mwn anscheinsbeweis setzt typischen geschehensablauf voraus bestimmten tatbestand lebenserfahrung bestimmte ursache fr eintritt bestimmten erfolgs hinweist vgl senatsurteile juni vi zr bghz mrz vi zr aao rn mwn dezember vi zr wm rn allein risikoerhhung reicht dafr vgl senatsbeschluss januar vi zr aao wege anscheinsbeweises gegebenenfalls eingetretenen erfolg ursache geschlossen vgl senatsurteil januar vi zr versr rn mwn beweis ersten anscheins feststehende erwiesene unstreitige tatsachen entkrftet mglichkeit typischen geschehensablaufs ernsthaft betracht kommt vgl senatsurteile april vi zr versr rn mrz vi zr aao rn jeweils mwn ernsthaften mglichkeit geschehensablaufs berufungsgericht rechtsfehler ausgegangen feststellungen lsst gesundheitsschaden klgers zwanglos vorliegenden risikofaktoren erklren berufungsgericht sttzt insoweit gem abs zpo verfahrensfehlerfrei feststellungen landgerichts revision legt konkreten anhaltspunkte dar abs nr zpo fr berufungsgericht zweifel richtigkeit vollstndigkeit landgerichtlichen feststellungen begrndet deshalb erneute feststellung geboten htten ansicht revision getroffenen feststellungen fnden beiden landgericht eingeholten gutachten sachverstndigen prof dr sttze trifft weist revision recht darauf anwendung vioxx auffassung gutachters risiko schlaganfalls entscheidend erhht sachverstndige ausgefhrt beim klger vorhandenen risikofaktoren gengten gesundheitsschaden erklren annahme ernsthaften mglichkeit geschehensablaufs begegnet bercksichtigung senatsurteils mrz vi zr aao bedenken fall ging darum einnahme medikaments vioxx fr herzinfarkt urschlich dortige klger beim schneeschaufeln erlitten erkennende senat annahme ernsthaften mglichkeit geschehensablaufs berufungsgericht deshalb gebilligt sachverstndige ungewohnte krperliche belastung risikoerhhend bewertet vgl senatsurteil mrz vi zr aao rn bedeutet jedoch fr entkrftung anscheinsbeweises vioxx fllen stets feststellung krperlichen belastung erforderlich wre brigen senatsurteil mrz neben alter klgers jahren krperliche belastung risikofaktor genannt streitfall hingegen mehrere risikoerhhende faktoren festgestellt erfolg wendet revision dagegen berufungsgericht arzthaftungsprozess anerkannten grundstze beweislastumkehr vorliegen groben behandlungsfehlers vorliegend angewendet arzthaftungsprozess fhrt grober behandlungsfehler regelmig umkehr beweislast fr urschlichen zusammenhang gesundheitsschaden behandlungsfehler generell geeignet eingetretenen schaden verursachen st rspr vgl senatsurteile januar vi zr versr rn juni vi zr versr rn jeweils mwn vgl nunmehr abs bgb idf gesetzes verbesserung rechte patientinnen patienten februar bgbl umkehr beweislast falle groben behandlungsfehlers grund darin spektrum fr misserfolg rztlichen behand lung betracht kommenden ursachen gerade wegen elementaren bedeutung fehlers besonderem mae verbreitert bzw verschoben worden entspricht deshalb billigkeit fehler geschehen hineingetragene aufklrungserschwernis geschdigten anzulasten vgl senatsurteile mrz vi zr aao rn juni vi zr aao rn jeweils mwn fallgestaltung vorliegt vergleichbar erkennende senat entschieden fr arzthaftungsprozess entwickelten grundstze beweislastumkehr produkthaftungsprozess fllen verletzung warnpflichten hersteller anwendbar senatsurteil november vi zr bghz fr inanspruchnahme arzneimittelherstellers wegen unzureichender informationen ber medikament mglicherweise anhaftenden risiken gilt senatsurteil mrz vi zr aao beurteilung berufungsgerichts beklagten klger angelastete versumnis medikament vioxx schon jahr markt genommen stellenwert groben behandlungsfehlers fehlers objektiver rztlicher sicht mehr verstndlich verantwortbar erscheint vgl senatsurteile november vi zr aao mai vi zr versr steht einklang rechtsprechung erkennenden senats vgl senatsurteil mrz vi zr aao lsst rechtsfehler erkennen revision wendet erfolglos annahme berufungsgerichts auskunftsanspruch klgers abs amg sei feststellung schadensersatzanspruch klgers amg bestehe erforderlich allerdings auskunftsantrag zulssig klger wege stufenklage gestellt stufenklage sinne zpo rechtsschutzbegehren unzulssig klgerin geltend gemachte auskunftsanspruch gem abs amg nheren bestimmung hinreichend bestimmten leistungsbegehrens dient stufenklage zulssige klagehufung sinne zpo umzudeuten vgl senatsurteil mrz vi zr bghz rn ff davon berufungsgericht zutreffend ausgegangen liegen tatsachen annahme begrnden arzneimittel schaden sinne amg verursacht geschdigte abs satz amg pharmazeutischen unternehmer auskunft verlangen sei feststellung anspruch schadensersatz besteht erforderlich auskunftsanspruch richtet gem abs satz amg pharmazeutischen unternehmer bekannte wirkungen nebenwirkungen wechselwirkungen sowie bekannt gewordene verdachtsflle nebenwirkungen wechselwirkungen smtliche weiteren erkenntnisse fr bewertung vertretbarkeit schdlicher wirkungen bedeutung knnen vgl nher klevemann aao kloesel cyran aao amg anm stand vorschrift amg art nr zweiten gesetzes nderung schadensersatzrechtlicher vorschriften juli bgbl eingefhrt worden orientiert vorbild umwelthg sowie gentg bt drucks streitfall art abs egbgb anwendbar gesetzesbegrndung reicht geuerter unbestimmter verdacht auskunftsanspruch abs amg begrnden andererseits vollbeweis kausalitt fhren richter vielmehr plausibilittsprfung aufgetragen vorgetragenen tatsachen schluss ursache wirkung beziehung auskunft anspruch genommenen unternehmer hergestellten arzneimittel individuellen schaden auskunftsersuchenden anwenders ergeben vgl bt drucks siehe kg gesr olg brandenburg medr olg kln versr lg kln pharmr feststellungen vorinstanzen notwendigen tatsachen begrndung auskunftsanspruchs abs amg gegeben berufungsgericht anknpfung feststellungen landgerichts angenommen vioxx gesundheitsschaden klgers mitverursacht recht geht berufungsgericht davon auskunftsanspruch ausgeschlossen auskunftserteilung feststellung anspruch schadensersatz abs amg besteht vorliegend erforderlich aa beruft revision zutreffend senatsurteil mrz vi zr aao danach verfolgt vorschrift amg wesentlichen folgende zwei ziele bezweckt prozessuale chancengleichheit geschdigte regel angewandten arzneimittels ersten forschung ber erprobung konkretem herstellungsprozess berschauen whrend pharmazeutischen unternehmen insbesondere frage vertretbarkeit arzneimittel jeweiligen erkenntnisstand dokumentiert verfgung hinblick darauf hielt gesetzgeber fr angebracht geschdigten geltendmachung zustehenden ansprche notwen digen tatsachen zugnglich lage versetzen einzelnen prfen anspruch gefhrdungshaftung zusteht auskunftsanspruch beweisrechtliche stellung geschdigten arzneimittelprozess strken geschdigte lage versetzt fakten erlangen fr darzulegenden beweisenden anspruchsvoraussetzungen notwendig braucht kausalittsvermutung abs amg gang setzen senatsurteil mrz vi zr aao rn siehe btdrucks bb revision beachtet jedoch hinreichend klger abs satz amg auskunftsanspruch zusteht auskunft feststellung anspruch schadensersatz amg besteht erforderlich allerdings erforderlichkeit auskunft grundstzlich bereits gegeben mglichkeit besteht begehrten ausknfte anspruchsfeststellung dienen knnen vgl krger pharmr siehe bgh urteil juli ivb zr njw beschluss april xii zb njw rr rn jeweils abs satz bgb andernfalls wren gesetzgeber auskunftsanspruch verfolgten ziele prozessualen chancengleichheit beweisrechtlichen besserstellung geschdigten fr amg gesttzten schadensersatzanspruch erreichen vgl zielen bt drucks senatsurteil mrz vi zr aao rn darlegungs beweislast fr mangelnde erforderlichkeit trifft wortlaut abs satz amg sei pharmazeutischen unternehmer vgl bt drucks bt drucks lg berlin njw lg kln aao geregelt umwelthg gentg brock stoll aao rn erforderlichkeit auskunft fehlen pharmazeutische unternehmer anspruch grunde bestreitet vgl moelle dieners reese handbuch pharmarechts rn paus bergmann pauge steinmeyer gesamtes medizinrecht amg rn spickhoff spickhoff aao amg rn darber hinaus fehlen offensichtlich geschdigte anspruch abs amg etwa erlittene rechtsgutverletzung unerheblich geschdigte lediglich vermgensschaden erlitten anspruch abs amg bereits verjhrt vgl lg kln aao prtting guttmann aao amg rn hieke pharmr kloesel cyran aao anm krger aao moelle aao rn cc berufungsgericht bestehen auskunftsanspruchs verneint ergebnis beweisaufnahme fr haftung erforderliche ursachenzusammenhang einnahme medikaments gesundheitlichen schdigung nachweisbar begehrte auskunft deshalb erforderlich sei beurteilung lsst entgegen auffassung revision rechtsfehler erkennen klger verlangten angaben geeignet kausalittsnachweis fhren klger begehrt beklagten auskunft ber bekannte wirkungen nebenwirkungen wechselwirkungen diesbezgliche verdachtsflle hinsichtlich medikament vioxx ausgehenden schdlichen wirkungen angaben knnen landgericht zutreffend dargelegt geeignet nachweis ermglichen erleichtern vioxx generell risiko kardiovaskulrer cerebrovaskulrer ereignisse erhht fall klgers erhht klger geltend gemachte schadensersatzanspruch scheitert allerdings etwa fehlenden nachweis eignung medikaments vioxx fr eingetretene schdigung daran ebenso beim klger vorhandenen risikofaktoren fr allein gesundheitsschaden herbeigefhrt knnen mglichkeit schadensverursachung auskunftsverlangen begehrten angaben beklagten ausgerumt begehrte auskunft streitfall geeignet beweisrechtliche stellung klgers strken sachlage beurteilung berufungsgerichts auskunftsanspruch vorliegend mangels erforderlichkeit begehrten auskunft bestehe rechtsgrnden beanstanden galke zoll pauge diederichsen pentz vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja fleischgebhren aeuv art richtlinie ewg rates januar fassung richtlinie eg rates dezember art abs entscheidung ewg rates juni art abs art abs gemeinde zeit gesonderte gebhren fr untersuchungen trichinen fr bakteriologische untersuchungen erhoben unionsrechtlichen staatshaftungsanspruch begrndenden hinreichend qualifizierten weise art abs entscheidung ewg art abs richtlinie ewg fassung richtlinie eg verstoen bgh beschluss januar iii zr olg hamm lg bielefeld iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizeprsidenten schlick richter drr dr herrmann seiters tombrink beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm januar zurckgewiesen klger kosten beschwerdeverfahrens tragen beschwerdewert festgesetzt grnde klger verfolgt insolvenzverwalter ber vermgen ohg folgenden schuldnerin aufnahme rechtsstreits nichtzulassungsbeschwerdeverfahren schadensersatzansprche beklagte stadt zusammenhang erhebung untersuchungsgebhren fleischhygienerechtlichen vorschriften zeitraum januar februar behaupteter hhe verfahren ging schuldnerin erwirkte rechtskrftig gewordene urteil verwaltungsgerichts minden september voraus januar februar ergangene gebhrenbescheide beklagten hhe gesamtbetrags aufgehoben wurden insoweit bestehen blieben hhe gemeinschaftsrechtlichen pauschalgebhren entsprachen zugleich wurde beklagte rckzahlung betrags nebst zinsen seit august verurteilt anhngigen verfahren wegen inanspruchnahme bankkredit schuldnerin entstandene zinsschden geltend gemacht heranziehung gebhrenzahlungen grundlage teilweise aufgehobenen bescheide beruhen klage schuldnerin vorinstanzen erfolglos geblieben beschwerde begehrt klger aufnahme rechtsstreits zulassung revision ii voraussetzungen fr zulassung revision liegen abs zpo zutreffend vorinstanzen aufgrund bindungswirkung ur teils verwaltungsgerichts davon ausgegangen gebhrenbescheide beklagten bestimmungen richtlinie ewg rates januar ber finanzierung untersuchungen hygienekontrollen frischem fleisch geflgelfleisch abl eg nr ausfhrung ergangenen entscheidung ewg rates juni abl eg nr beziehungsweise ab januar richtlinie ewg ndernden bestimmungen richtlinie eg rates dezember abl eg nr einklang standen betraf festsetzung gesonderter gebhren fr untersuchungen trichinen fr bakteriologische untersuchungen art abs ratsentscheidung ewg beziehungsweise art abs richtlinie ewg fassung richtlinie eg verstie wonach gemeinschaftsgebhren stelle abgabe treten behrden mitgliedstaaten fr fleischuntersuchungen hygienekontrollen erhoben kosten untersuchungen gemeinschaftsgebhr erfasst gerichtshof europischen union urteil mai slg dvbl vorlage bundesverwaltungsgerichts vgl lre entschieden beklagte ungeachtet grundstzlichen berechtigung hhe tatschlichen untersuchungskosten ber pauschalgebhr hinausgehenden betrag erheben berechtigt kalkulation allgemeinen untersuchungsgebhr versorgungsbezge pensionierter tierrzte angehrigen bercksichtigen berufungsgericht wegen verste unionsrechtli chen schadensersatzanspruch verneint festzustellen vermocht beklagte satzungsregelungen grundlage ergangenen gebhrenbescheide hinreichend qualifizierter weise recht europischen union verstoen hiergegen erhobenen rgen beschwerde veranlassen zulassung revision berufungsgericht wegen magebenden kriterien fr hinreichend qualifizierten versto vermeidung wiederholungen urteil landgerichts bezug genommen insoweit passage urteil gerichtshofs mrz brasserie cheur factortame slg njw rn wiedergegeben darauf hingewiesen entscheidend sei mitgliedstaat grenzen ermessen gesetzt seien offenkundig erheblich berschritten erfolg beanstandet beschwerde insoweit berufungsgericht unrichtigen mastab zugrunde gelegt fallkonstellation gehe mitgliedstaat erheblich verringerter ermessensspielraum zustehe bloe verletzung unionsrechts genge hinreichend qualifizierten versto begrnden berufungsgericht insoweit recht darauf aufmerksam gemacht mitgliedstaaten art abs richtlinie ewg art abs fassung richtlinie eg mglichkeit berlassen blieb hheren betrag gemeinschaftsgebhr erheben sofern tatschlichen untersuchungskosten berschreitet vgl eugh urteil mai aao rn weitere entscheidungen gerichtshofs september feyrer landkreis rottal inn slg euzw rn mrz slg rn beckrs rn belegen zudem ber jahre gehenden klrungsbedarf mglichkeiten mitgliedstaaten pauschalbetrge fr bestimmte betriebe anzuheben ganz ermessen stehende spezifische gebhr erheben tatschlichen kosten berschreitet sache meint beschwerde soweit festsetzung gesonderter gebhren fr untersuchungen trichinen fr bakteriologische untersuchungen gehe msse aufgrund urteils gerichts hofs mai hinreichend qualifizierten versto ausgehen gerichtshof befunden prfung stehenden richtlinien darauf hindeute betreffende gemeinschaftsgebhr kosten fr derartige untersuchungen abdecken solle fllen stattfnden kosten spezifischen gebhr abgedeckt knnten aao rn daraus ergibt jedoch schon gerichtshof herbeigefhrten klrung eindeutige rechtslage bestanden htte berufungsgericht verweist insoweit recht grnde vorlagebeschlusses bundesverwaltungsgerichts april lre vgl vorlagebeschluss sache gewarch hintergrund unterschiedlicher instanzgerichtlicher rechtsprechung gemeinschaftsrecht eindeutige antwort gesonderten festsetzbarkeit gebhren fr rede stehenden untersuchungen entnehmen vermochte bekanntmachung protokollerklrung agrarrates kommission europischen gemeinschaften ratsentscheidung ewg januar deren funote auffassung senats zumindest rechtsauffassung sttzen konnte pauschalgebhr kosten fr trichinenuntersuchung abgegolten seien rechtlich beanstanden berufungsgericht frage qualifizierung verstoes recht europischen union einbeziehung mglichkeiten mitgliedstaatlichen behrden beurteilt pauschalgebhren abzuweichen tatschlichen untersuchungskosten gedeckt beschwerde sieht nheres klrungsbedrfnis frage gen ge mitgliedstaat allgemein abweichen gemeinschaftsrechtlichen regelungen eingerumt meint darauf ankomme ermessensspielraum konkret getroffene entscheidung bezieht grundlage unionsrechtlichen staatshaftungsanspruchs frage stellt zuspitzung bundesgesetzgeber umsetzung rede stehenden rechtsakte union art abs nr gg zustehenden konkurrierenden gesetzgebungszustndigkeit gebrauch gemacht abs flhg lndern berlassen einzelnen kostenpflichtigen tatbestnde bestimmen bezug genommene gemeinschaftsrecht nationales recht transformieren land nordrhein westfalen aufgabe anschluss urteil bundesverwaltungsgerichts august bverwge rckwirkung januar erst fleisch geflgelfleischhygienekostengesetz dezember gv nrw hierzu ergangene ausfhrungsverordnung mai gv nrw unterzogen wegen wiedergabe einzelheiten gerade trichinenuntersuchung vorlagebeschluss bundesverwaltungsgerichts april lre bezug genommen fr beklagte rtlicher ebene aufgrund satzungen naturgem frheren rechtslage beruhten gebhren erheben konnte daher wesentlichen darauf ankommen gemeinschaftsrechtlichen pauschalgebhren tatschlichen untersuchungskosten deckten wobei anliegen richtlinie ewg subventionierung kostenpflichtigen kostendeckende gebhren vermeiden vgl senatsurteil dezember iii zr bghz deswegen prfungsmastab umzuset zende gemeinschaftsrecht mitgliedstaat befugnis vorbehielt gebhren hhe tatschlichen untersuchungskosten erheben beanstanden ansatz macht beschwerde recht darauf aufmerksam berufungsgericht gesichtspunkt qualifizierten verstoes recht europischen union ausdrcklich gesichtspunkt auseinandergesetzt beklagte bercksichtigung versorgungsbezge pensionierter tierrzte angehrigen unzulssige rechtswidrige kostenberdeckung erzielt versto recht schuldnerin art abs gg hierin indes erblicken berufungsgericht versto recht union nher ausgefhrt dafr spricht frage qualifizierung mehr erwogen htte brigen zulassung revision punkt sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich versorgungsbezge bestandteil lohnkosten gewertet knnen art abs ratsentscheidung ewg bekanntmachung protokollerklrung agrarrates kommission europischen gemeinschaften januar sowie art abs richtlinie ewg fassung richtlinie eg parameter fr kostendeckende gebhren aufgefhrt bedarf klarstellung revisionsurteil senats kommt hinzu bezug genommenen urteil verwaltungsgerichts beklagten fleischerinnung betreiber schlachthofs vertragliche vereinbarungen gegeben versorgungsbezge gegenstand atypische situation fr einzelnen mehr bestehenden schlachthof erfordert leitentscheidung senats zulassung revision veranlasst soweit beru fungsgericht amtshaftungsansprche wegen fehlenden verschuldens bediensteten beklagten verneint insoweit nheren begrndung abgesehen abs satz zpo danach kommt frage richtlinie eg recht gebhrenschuldners ergibt grundlage fr unionsrechtlichen staatshaftungsanspruch schlick drr seiters herrmann tombrink vorinstanzen lg bielefeld entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrer generalbundesanwalts antrag april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main februar soweit betrifft aufgehoben einzelstrafausspruch fall ii urteilsgrnde tat wendehammer gesamtstrafenausspruch revision angeklagten vorgenannte urteil landgerichts frankfurt main soweit betrifft aufgehoben einzelstrafausspruch fall ii urteilsgrnde tat wendehammer fall ii urteilsgrnde zugehrigen feststellungen gesamtstrafenausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel allgemeine strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehenden revisionen verworfen grnde landgericht angeklagten wegen gefhr licher krperverletzung zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe acht jahren neun monaten bruder angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung beihilfe gefhrlichen krperverletzung wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe neun jahren sechs monaten verurteilt verurteilung richten verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revisionen angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet abs stpo angeklagten rgen angeklagten erhobenen verfahrensbeanstandete verlesung verwertung verteidigererklrung bruders bleiben zutreffenden grnden antragsschriften generalbundesanwalts oktober erfolg schuldsprche wegen gefhrlicher krperverletzung zwei fllen hinsichtlich angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung beihilfe gefhrlichen krperverletzung hinsichtlich angeklagten weisen kei nen angeklagten beschwerenden rechtsfehler entsprechendes gilt fr tat einkaufszentrum bzw brcke wegen jeweils verhngten einzelstrafen einzelstrafaussprche fall ii urteilsgrnde tat wendehammer hingegen bestand landgericht lasten beider angeklagter bercksichtigt stgb gleich drei tatbestandsvarianten scil abs nr nr nr stgb verwirklicht worden sei soweit landgericht davon ausgeht tatvariante abs nr stgb sei erfllt begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken qualifikationstatbestand abs nr stgb verwirklicht wer tat beteiligten gemeinschaftlich begeht weder eigenhndigkeit mittterschaft vorausgesetzt ausreichend vielmehr schon gemeinsame wirken tters gehilfen begehung krperverletzung vgl bgh urteil september str bghst beschluss mrz str nstz rr folgt sinn zweck qualifikationstatbestandes abs nr stgb wonach zusammenwirken mittterschaftliche begehung verstrkte gefhrlichkeit krperverletzung fr opfer begrndet vgl bgh urteil september str bghst allerdings gemeinschaftliche begehung beteiligungsform regelmig erst anzunehmen tatort anwesende gehilfe wirkung krperverletzungshandlung tters physisch psychisch vgl bgh urteil dezember str nstz bewusst weise verstrkt lage verletzten verschlechtern geeignet regel schwchung abwehrmglichkeiten verwirklicht opfer prsenz mehrerer personen verletzerseite insbesondere wegen erwarteten eingreifens beteiligten chancen beeintrchtigt tter krperverletzung gegenwehr leisten auszuweichen flchten feststellungen stand angeklagte wendehammer abgestellten pkw sah bruder geschdigten herschwingende hiebe schlachtermesser bedrohte angeklagte forderte bruder schnell auto einzusteigen fliehen bruder kam aufforderung jedoch fragte mitangeklagten lediglich polizei schon sei angeklagte frage verneinte zustzlich darauf hinwies kameras befindlich seien schwang angeklagte beisein bruders schlachtermesser scharfen klinge voraus mehrfach geschdigten sodann skalpierungsverletzung zufgte unbeschadet umstandes schon erkennbar landgericht oben dargelegten mastabes bewusst feststellungen gemeinsames einwirken opfer begehung krperverletzungshandlung hinreichend entnehmen insoweit erscheinen indes ergnzende feststellungen mglich verurteilung angeklagte wegen handeltrei bens betubungsmitteln geringer menge fall ii urteilsgrnde ebenfalls bestand insoweit rgt beschwerdefhrer recht landgericht berzeugungsbildung beweise gesttzt htte verwerten drfen durchsuchung gewonnen worden versto richtervorbehalt abs satz stpo durchgefhrt wurden daher rechtswidrig folgendes liegt zugrunde oktober bewahrte angeklagte nhe wohnung abgestellten fahrzeug marke ford sierra mittelkonsole versteckten plastiktte kokain kokainhydrochloridanteil gewinnbringenden weiterverkauf bestimmt landgericht berzeugung sachverhalt trotz widerspruchs angeklagten beweisverwertung hauptverhandlung wesentlichen durchsuchung genannten pkw erlangten erkenntnisse aussage ermittlungsbeamten gesttzt durchsuchung kam folgt nachdem angeklagte oktober vorlufig festgenommen worden sodann untersuchungshaft befand stieen ermittlungsbeamten rahmen strafrechtlichen ermittlungen wegen selben tag begangenen gefhrlichen krperverletzung oktober montag zufllig weiteren angeklagten zugelassenen wohnortnhe abgestellten pkw passenden fahrzeugschlssel zuvor sichergestellt worden ermittlungsbeamten vermuteten fahrzeug insbesondere straftat verwendeten tatwaffen befinden informierten oberstaatsanwalt vertreter zustndigen dezer nentin zustndig oberstaatsanwalt bewusst ermittlungen zugrunde liegende straftat bereits zehn tage zurcklag ordnete wegen gefahr verzug sofortige durchsuchung pkw angeklagten zuvor versuchen richterliche ordnung erlangen anordnung oberstaatsanwalts zudem weder schriftlich dokumentiert dringlichkeit rechtfertigenden tatsachen schriftlich begrndet uhr durchsuchten ermittlungsbeamte pkw angeklagten fanden dabei zufllig ver steckte kokain tatwaffen fanden hintergrund unterliegen durchsuchung erlangten erkenntnisse entgegen ansicht landgerichts beweisverwertungsverbot aa montags oktober uhr durchgefhrte durchsuchung wegen missachtung richtervorbehalts rechtswidrig gem abs satz stpo grundstzlich erforderliche richterliche durchsuchungsanordnung lag generalbundesanwalt antragsschrift oktober zutreffend ausgefhrt rgt revision recht anordnung oberstaatsanwalts rechtmigen inanspruchnahme abs satz stpo ergebenden eilkompetenz beruhte gefahr verzug objektiv vorlag bb fehlen richterlichen durchsuchungsanordnung fhrt beweisverwertungsverbot hinsichtlich durchsuchung gewonnenen beweismittel annahme beweisverwertungsverbots verfassungs wegen zumindest schwerwiegenden bewussten willkrlichen verfahrensversten denen grundrechtlichen sicherungen planmig systematisch auer acht gelassen worden geboten bverfg beschluss april bvr bverfge beschluss mrz bvr njw beschluss mai bvr njw schwerwiegender versto liegt aufgrund oben geschilderten umstnde gesichtspunkt wonach anordnenden oberstaatsanwalt bewusst sei ermittlungen zugrunde liegende straftat bereits zehn tage zurcklag ndert bewertung unbeschadet fehlvorstellung nachzuvollziehender vollstndiger information beruht sphre ermittlungsbehrden zuzurechnen umstand rechtfertigen versuch unternommen worden werktag dienstblichen zeiten richterliche entscheidung erlangen zumal angeklagte untersuchungshaft befunden cc generalbundesanwalt meint aspekt mglichen hypothetisch rechtmigen ermittlungsverlaufs vgl etwa bgh beschluss november str bghr stpo abs durchsuchung verkennung richtervorbehalts bedeutung zukommen vgl bgh urteil april str bghst beschluss august str bghr stpo abs durchsuchung einhaltung abs satz stpo festgelegten kompetenzregelung knnte fllen anerkennung hypothetisch rechtmigen ersatzeingriffs abwgungskriterium prfung vorliegens beweisverwertungsverbots stets unterlaufen richtervorbehalt sogar letztlich sinnlos duldung grober missachtungen richtervorbehalts entstnde gar ansporn ermittlungen einschaltung ermittlungsrichters einfacher mglicherweise erfolgversprechender gestalten wrde wesentliche erfordernis rechtstaatlichen ermittlungsverfahrens aufgegeben beweise bewusstem rechtsbruch gleichgewichtiger rechtsmissachtung erlangt drfen bgh urteil april str bghst beschluss august str bghr stpo abs durchsuchung verurteilung wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge danach bestand eigene sachentscheidung gem abs stpo senat mglich angeklagten vorwurf handeltreibens betubungsmitteln geringer menge freisprechen vllig auszuschlieen neuen hauptverhandlung verwertung anlsslich durchsuchung gewonnenen erkenntnisse feststellungen getroffen knnen schuldspruch tragen aufhebung einzelstrafen fall ii urteilsgrnde tat wendehammer soweit angeklagten betrifft aufhebung schuldspruchs fall ii urteilsgrnde zieht aufhebung jeweiligen gesamtstrafen zustndigkeit schwurgerichts begrndender tatvorwurf steht mehr frage senat verweist sache entsprechend abs stpo deshalb allgemeine strafkammer landgerichts zurck vgl senat beschluss mai str fischer appl zeng eschelbach bartel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil ii zr verkndet dezember vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb prospekthaftungsansprche beitritt geschlossenen immobilienfonds ergeben verjhren sechs monaten ab kenntnis prospektfehlers sptestens drei jahre erwerb anteils bgh urteil dezember ii zr olg stuttgart lg ulm ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr rhricht richter dr hesselberger prof dr goette dr kurzwelly kraemer fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart mrz aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts ulm mai abgendert soweit nachteil beklagten entschieden worden klage beklagten abgewiesen kosten ersten zweiten instanz tragen parteien folgt gerichtskosten auergerichtlichen kosten klgerin tragen klgerin beklagte je hlfte auergerichtlichen kosten beklagten trgt klgerin allein auergerichtlichen kosten beklagten trgt kosten revisionsinstanz tragen parteien folgt gerichtskosten auergerichtlichen kosten klgerin tragen klgerin beklagte auergerichtlichen kosten beklagten trgt klgerin allein auergerichtlichen kosten beklagten trgt rechts wegen tatbestand klgerin zeichnete november zwei gesellschaftsanteile gem herausgeber zeichnungsschein prospekts geschlossenen immo bilienfonds gmbh deren damaliger geschftsfhrer beklagte zugleich gesellschaft beteiligt klgerin geriet wegen finanziellen belastungen finanzierung gesellschaftsanteile abgeschlossenen lebensversicherung wirtschaftliche schwierigkeiten nimmt beklagten gesamtschuldner neben wegen fehlerhafter anlagevermittlung belangten beklagten zahlung schadensersatz anspruch klgerin wirft beklagten prospekt streitbefangenen geschlossenen immobilienfonds fehlerhaft insbesondere finanzierung ber kapitallebensversicherung prospekt angegebenen weise mglich sei beklagte bestreitet erhebt einrede verjhrung landgericht klage beide beklagte stattgegeben oberlandesgericht berufung beider beklagten zurckgewiesen revision beklagten senatsbeschlu september angenommen worden beklagte verfolgt revision antrag klage abzuweisen entscheidungsgrnde klgerin verhandlungstermin trotz rechtzeitiger bekanntgabe vertreten ber revision beklagten versumnisurteil entscheiden zpo urteil beruht jedoch inhaltlich sumnis umfassender sachprfung vgl bghz revision beklagten begrndet fhrt abweisung gerichteten klage wegen verjhrung klageforderung berufungsgericht beklagten erhobene einrede verjhrung durchgreifen lassen verjhrungsfrist jahren ausgegangen hiergegen gerichteten angriffe revision erfolg grundstze allgemeinen prospekthaftung rechtsprechung analogie gesetzlich geregelten prospekthaftungstatbestnden entwickelt etwa bghz ff ff ff tatbestnde sehen durchweg ansprche prospekthaftung sechs monaten kenntnis anlegers pro spektfehler sptestens jedoch drei jahren verjhren etwa abs kagg abs auslinvestmg sowie seit inkrafttreten dritten finanzmarktfrderungsgesetzes april brsg verkaufsprospektg brsg vorgesehen dabei stellen abs kagg abs auslinvestmg fr beginn dreijahresfrist kaufvertrag brsg verkaufsprospektg brsg prospektherausgabe ab umstnden lag nahe gesetzlichen bestimmungen haftungsvoraussetzungen verjhrungsfrist mastab bercksichtigen gefhrt senat anlehnung damals bereits kraft gewesenen bestimmungen abs kagg abs auslinvestmg entschieden rechtsprechung entwickelten prospekthaftungsansprche sechs monaten ab kenntnis prospektfehlers sptestens drei jahre beitritt gesellschaft erwerb anteile verjhren senat sieht anla seit bghz ff vertretenen standpunkt literatur allgemein zustimmung gefunden vgl assmann prospekthaftung kiethe bb mnchkomm emmerich bgb aufl rdn soer gel wiedemann bgb aufl rdn staudinger lwisch bgb aufl vorbem ff rdn speziell geschlossenen immobilienfonds michalski schulenburg nzg schmidt weidert db ff wagner nzg abzugehen entgegen auffassung berufungsgerichts ergibt entscheidung bundesgerichtshofs juni vii zr bghz ff njw prospekthaftungsansprchen bauherrenmodellen vgl bgh urt september vii zr bautrgermodell weder notwendigkeit rechtfertigung dafr prospekthaftungsansprche geschlossenen immobilienfonds abweichung allgemein fr prospekthaftung geltenden kurzen verjhrung dreiigjhrigen verjhrungsfrist bgb unterwerfen entscheidung juni basiert prmisse bauherrenmodelle anlageformen grundlegend unterscheiden grundlage entscheidung verjhrung prospekthaftungsansprchen bauherrenmodellen lsung erarbeitet ausschlielich besonderheiten anlageform ableitung erklrung findet unterschied anlageformen bauherrenmodell unbestimmte dauer angelegt zielt vielmehr darauf ab anleger teil fraglichen immobilie grundstzen eigentum erwirbt zudem mu anleger konzeptionellen grnden bauherr immobilie auftreten mu rechtlich wirtschaftlich werkbesteller gleichstehen allein hinblick umstnde vertraglichen beziehungen bauherrenmodellen erheblichem umfang werkvertragsrecht geprgt wegen besonderheit bauherrenmodelle entscheidung juni verjhrungsfrage ausschlielich werkvertragliche gesichtspunkte abgestellt bghz ff entgegen auffassung berufungsgerichts besteht bereits ansatz her veranlassung ausschlielich werkvertraglicher argumentation beruhende entscheidung juni bauherrenmodellen geschlossene immobilienfonds bertragen bauherrenmodelle geschlossene immobilienfonds erwerb teil grundeigentum ausgerichtet konzeption erfordert zudem anleger rechtlich wirtschaftlich position bauherren einnehmen vertraglichen beziehungen beteiligten werkvertraglichen elementen geprgt vordergrund steht hnlich publikumskommanditgesellschaften dauer angelegter gesellschaftsrechtlicher zusammenschlu wobei fonds gesellschaftsrechtlich geprgten anlageformen wesentlichen lediglich dadurch unterscheiden immobilie selten mehrere immobilien wesentlichen vermgensgegenstand gesellschaft bildet interessenlage gleicht derjenigen anleger prospektverantwortlichen prospekthaftung erfaten tatbestnden wesentlichen punkten ii danach beklagte einrede verjhrung recht erhoben verjhrungsfrist unstreitig verstrichen klgerin anteile gezeichnet schadensersatzansprche erst august eingereichten klage rechtshngig gemacht rhricht hesselberger kurzwelly goette kraemer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet januar blum justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb gb abs dc frage geschdigten beanspruchter unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer kostenfaktoren sinne abs satz bgb erforderlich offen bleiben feststeht geschdigten jedenfalls kostengnstigere anmietung entsprechenden fahrzeugs zugemutet konnte konkreten situation normaltarif vollem umfang bedrfnissen entsprach weiteres zugnglich bgh urteil januar vi zr lg bochum ag recklinghausen vi zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftsatzfrist november vizeprsidentin dr mller richter wellner richterin diederichsen richter pauge zoll fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts bochum november kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin macht beklagten kraftfahrzeughalter ansprche ersatz restlicher mietwagenkosten verkehrsunfall januar geltend pkw klgerin opel movano beschdigt wurde parteien unstreitig beklagte fr entstandenen schaden vollem umfang eintrittspflichtig streitig lediglich hhe mietwagenkosten erstatten beschdigte fahrzeug klgerin wurde firma autohaus gmbh klgerin geschftliche beziehungen unterhlt repariert haftpflichtversicherer beklagten erstattete kosten vollem umfang whrend reparaturzeit mietete klgerin firma gmbh zunchst opel movano fr tage sodann opel arena fr weitere tage angebotenen unfallersatztarif firma gmbh bot fahrzeuge gnstigeren normaltarif fr selbstzahler mietwagenkosten fr zeit reparatur einschlielich mrz beliefen insgesamt haftpflichtversicherer beklagten erstattete vorprozessual insoweit betrag lediglich lag normaltarif preisliste opel rent zugrunde fr opel movano wochenpauschale sowie drei tagespauschalen je sowie wochenpauschale fr opel arena tagespauschale hhe jeweils netto vorliegenden klage begehrt klgerin erstattung differenzbetrages amtsgericht klage abgewiesen berufungsgericht klgerin berufung betrag zugesprochen gehende berufung zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klageantrag vollem umfang entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts klgerin erstattung kosten fr anmietung ersatzfahrzeuges fr dauer tagen normaltarif firma gmbh verlangen begrndung wesentlichen ausgefhrt klgerin schon hinreichend konkret dargelegt anspruch genommene unfallersatztarif firma gmbh erforderlich wiederherstellung sei ausgehend neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs unfallersatztarif sei anknpfungspunkt fr prfung normaltarif tarif fr selbstzahler anwendung finde daher marktwirtschaftlichen gesichtspunkten gebildet erhhung anknpfung normaltarif ergebenden betrags sei gerechtfertigt soweit unfallbedingt sei sei gem zpo grundlage vortrags geschdigten beratung sachverstndigen schtzen insoweit sei beweiserhebung veranlasst vortrag klgerin hinreichend substantiiert sei mageblich sei allein spezifische kalkulation geschdigten einzelfall anspruch genommenen unfallersatztarifs weswegen substantiierten parteivortrags preisbildung zugrunde liegenden kalkulation betroffenen mietwagenunternehmens bedrfe trotz ausdrcklichen gerichtlichen hinweises klgerin umfassende konkrete preiskalkulation firma gmbh hinsichtlich unfallersatztarifs vorgelegt frage wesentlich gnstigerer tarif zugnglich sei klgerin vorgetragen weiteren tarifen gefragt umstnde dargelegt denen ergebe nachfrage jedenfalls firma gmbh zumutbar wre liege konkreten umstnden hand klgerin unternehmen beschdigte fahrzeug erst zwei monate unfall reparieren lassen eigenen vortrag schon zuvor geschftliche kontakte firma gmbh gehabt firmenfahrzeuge erworben reparieren lassen gerade situation nahe gelegen sei zumutbar vorab verfgbaren tarifen erkundigen firma gmbh angebotenen normaltarife ausgehend tagesmiete stellten objektiv erforderlichen herstellungsaufwand dar sei klgerin insbesondere aufgrund bestehenden geschftlichen kontakte firma gmbh zuzumuten ersatzfahrzeug unternehmen anzumieten ii revision unbegrndet rechtlich unzutreffend revision recht geltend macht allerdings auffassung berufungsgerichts frage hhere preis unfallersatztarif betriebswirtschaftlicher sicht gerechtfertigt sei lasse beantworten konkret gewhlte tarif vermieters daraufhin untersucht typische unfallspezifische leistungen einflssen erhhungen gegenber normaltarif rechtfertigten erkennende senat inzwischen entschieden sei erforderlich kalkulation konkreten vermieters nachzuvollziehen vielmehr prfung darauf beschrnken spezifische leistungen vermietung unfallgeschdigte allgemein mehrpreis rechtfertigten vgl senatsurteile oktober vi zr versr februar vi zr versr februar vi zr versr april vi zr versr danach berspannt berufungsgericht anforderungen darlegung klgerin konkrete angaben kalkulation unfallersatztarifs gmbh fordert stellt revisionserwiderung abrede soweit meint vortrag klgerin sei insoweit gleichwohl unzureichend anzusehen jetzigen verfahrensstand gefolgt revision verweist einzelnen darauf klgerin beweisantritt grnden vorgetragen meinung aufschlag normaltarif rechtfertigen ansatz angefochtenen urteil entnehmen berufungsgericht vortrag deshalb fr unzureichend gehalten konkrete darlegungen kalkulation gmbh fehlten vortrag klgerin grnden unzureichend erscheint fehlen insbesondere fr eigene wrdigung erkennenden senat ausreichende anhaltspunkte revisionserwiderung geltend macht aufgefhrten faktoren ber normaltarif liegenden unfallersatztarif rechtfertigen beim gegenwrtigen verfahrensstand rechtsfrage tatfrage frage berufungsgericht allerdings umstnden vorliegenden falls nachgehen frage geschdigten beanspruchter unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer kostenfaktoren erforderlich sinne abs satz bgb offen bleiben feststeht geschdigten jedenfalls gnstigerer normaltarif bekannt konkreten situation weiteres zugnglich kostengnstigere anmietung entsprechenden fahrzeugs blickwinkel gem bgb obliegenden schadensminderungspflicht zugemutet konnte vgl senatsurteile februar vi zr versr juli vi zr versr davon auszugehen berufungsgericht fhrt bezugnahme rechtsprechung erkennenden senats klgerin unfallersatztarif whlen drfen bercksichtigung individuellen erkenntnis einflussmglichkeiten sowie gerade fr bestehenden schwierigkeiten zumutbaren anstrengungen lage zeitlich rtlich relevanten markt wesentlich gnstigerer tarif zugnglich sei vgl senatsurteile februar vi zr aao juli vi zr aao jeweils klgerin hierzu lediglich vorgetragen weiteren tarifen gefragt umstnde dargelegt denen ergebe nachfrage jedenfalls firma gmbh zumutbar wre liege konkreten umstnden hand klgerin unternehmen beschdigte fahrzeug erst zwei monate unfall reparieren lassen eigenen vortrag schon zuvor geschftliche kontakte firma gmbh gehabt firmenfahrzeuge erworben reparieren lassen gerade situation nahe gelegen sei zumutbar vorab verfgbaren tarifen erkundigen ausfhrungen berufungsgerichts greift revision insoweit rechtsfehler erkennen umstnden steht fest klgerin kostengnstigere anmietung fahrzeugs mglich zugemutet konnte normaltarif vollem umfang bedrfnissen entsprach oben errterte frage kommt danach mehr revision deshalb kostenfolge abs zpo rckgewiesen mller wellner pauge diederichsen zoll vorinstanzen ag recklinghausen entscheidung lg bochum entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen verletzung konkursantragspflicht strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hanau oktober magabel unbegrndet verworfen rechtsfolgenausspruch dahin ergnzt ausgleich erfllung zugleich urteil landgerichts hanau mrz angeordneten geldauflage drei monate gesamtfreiheitsstrafe vollstreckt gelten brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan rothfu appl fischer cierniak'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr juli patentnichtigkeitssache akteneinsichtsersuchen rechtsanwlte dr patentanwalts gmbh partner zivilsenat bundesgerichtshofs juli richter grning dr grabinski dr bacher hoffmann dr deichfu beschlossen jeweils rechtsanwlten einsicht dr patentanwalts akten partner gmbh patentnichtigkeitsverfahrens zr gewhrt grnde rechtsanwlte dr partner patentanwalts gmbh jeweils erstellung kopie akten nichtigkeitsverfahrens zr bersendung gebeten klgerin gesuchen widersprochen beklagte erklrt grundstzlich einwnde weise jedoch darauf bestimmung gegenstandswerts sache gerichts parteien geheimhaltungsbedrftig sei sofern dritte gesondertes interesse daran nachweisen ii beiden antrgen akteneinsicht stattzugeben abs patg gilt fr akteneinsicht parteien nichtigkeitsverfahrens regelung patg entsprechend recht einsicht akten patentamts betrifft st rspr vgl bgh beschluss oktober zr grur akteneinsicht xv regelun gen nichtigkeitsberufungsverfahren entsprechend anzuwenden vgl busse keukenschrijver patg auflage rn danach einsicht akten nichtigkeitsverfahrens grundstzlich frmlichen antrag jedoch zustzlichen darlegung berechtigten interesses abhngig wortlaut abs patg darin ausdruck kommenden wertung erforderlich vonseiten patentinhabers hinblick akteneinsicht gleich behandelnden nichtigkeitsklgers entgegenstehendes schutzwrdiges interesse dargetan erst danach bedrfte abwgung beteiligten interessen soweit beklagte darauf hinweist bestimmung gegenstandswerts sache gerichts parteien geheimhaltungsbedrftig sei schutzwrdiges interesse beklagten daran zumindest teile akten einsicht auszunehmen substantiiert dargetan grning grabinski hoffmann bacher deichfu vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni ep'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen vergewaltigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter dr mutzbauer richter dlp richter prof dr knig richter dr berger richter bellay beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwltin la nebenklgervertreterin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts saarbrcken november feststellungen aufgehoben soweit angeklagte freigesprochen worden insoweit sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung ehefrau strafaussetzung bewhrung freiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt hingegen vorwurf sexualdelikte nachteil stieftochter begangen tatschlichen grnden freigesprochen freispruchsflle gerichtete sachrge gefhrte revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertreten erfolg zugelassene anklage angeklagten last gelegt stiefvater mai geborenen nebenklgerin be reits kurze zeit deren einzug wohnung angeklagten februar folgende sexuelle handlungen begangen faschingssonntag februar angeklagte nebenklgerin elterlichen bett schlafzimmer aufgefordert penis mund nehmen tat mutter nebenklgerin kurz zuvor schlafzimmer verlassen rckkehr fortsetzung tat verhindert fall zeitraum zwei jahren entweder mai mai sei angeklagte mehrfach woche insgesamt mindestens fllen zimmer nebenklgerin gegangen shirt angehoben brsten gestreichelt flle nher bestimmbaren zeitpunkt jahr sei angeklagte nachts nackt zimmer bett liegenden nebenklgerin gekommen kopf gewaltsam richtung gedreht versucht penis mund stecken nebenklgerin festes aufeinanderpressen lippen verhindert danach angeklagte nachthemd unterhose gegriffen finger vaginal eingefhrt schlielich nebenklgerin linke seite gedreht slip unten gezogen versucht penis anal zufhren nebenklgerin zusammendrcken geshlften jedoch verhindert fall zeitraum angeklagte fters mindestens zweimal nachts nebenklgerin zimmer aufgesucht nachthemd hochgeschoben unterhose gegriffen finger vaginal eingefhrt flle angeklagte taten abgeurteilte vergewaltigung ehefrau bestritten geschilderte situation fasching gegeben sei nachts zimmer nebenklgerin landgericht vorwurf betreffend februar festgestellt angeklagte ehefrau nebenklgerin faschingsumzug anschlieend gaststtte wohnung zurckgekehrt ging nebenklgerin zeit eltern schlief angeklagten ehebett whrend mutter weile wohnzimmer verblieb schlafzimmer kam stellte fest nebenklgerin decke neben entblten penis angeklagten lag beide schliefen scheuchte daraufhin tochter bett angeklagten abend nchsten tag rede stellte erwiderte wisse weiteren angeklagten taten nachteil nebenklgerin flle landgericht tathandlungen betreffenden feststellungen getroffen sachverstndig beratene landgericht angeklagten angelasteten sexuellen bergriffen nachteil stieftochter berzeugen vermocht nebenklgerin geschilderten einzeltaten hintergrund kognitiven kompetenzen zentralen kern hinreichend detailliert konstant seien erlebnisbezug positiv belegen knnen ua angaben seien hinreichend qualittsreich annahme falschaussage quelle immer gespeist hinreichender sicherheit zurckweisen knnen darber hinaus lieen rahmen analyse entstehungsgeschichte bedeutsame fehlerquellen fr wirken aussageverflschender prozesse identifizieren geeignet seien zuverlssigkeit aussage nebenklgerin bedeutsam einzuschrnken ua ii revision staatsanwaltschaft erfolg beweiswrdigung landgerichts stpo hlt sachlich rechtlicher prfung stand revisionsgericht grundstzlich hinnehmen tatgericht angeklagten freispricht zweifel tterschaft berwinden vermag beweiswrdigung sache tatgerichts revisionsrechtliche prfung beschrnkt darauf rechtsfehler unterlaufen beweiswrdigung lckenhaft widersprchlich unklar denkgesetze erfahrungsstze verstt verurteilung erforderliche gewissheit bertriebene anforderungen gestellt worden st rspr vgl bgh urteil november str bghr stpo beweiswrdigung angefochtene urteil weist beurteilung glaubhaftigkeit angaben nebenklgerin magebliche lcke landgericht hinsichtlich vorwurfs betreffend februar fall rechtsfehlerhaft berlegungen eingestellt mutter nebenklgerin deren angaben wesentlichen besttigt vielmehr lediglich darauf verwiesen zeugin sexuelle handlung angeklagten nebenklgerin gesehen dabei lsst strafkammer auer betracht zeugin bekundet schlafzimmer gekommen sei tochter gesehen angeklagte bett gelegen geschlafen decke hochgehoben gesehen unterhose angeklagten heruntergezogen sei tochter kopf neben penis gelegen ua umstand mutter nebenklgerin tochter lediglich neben entblten penis liegen sehen gesehen penis angeklagten mund ua geeignet zweifel glaubhaftigkeit aussage nebenklgerin begrnden landgericht lsst insoweit unbercksichtigt nebenklgerin nachdem mutter verlassen schlafzimmers aufgefordert worden durchaus meinung knnte mutter teil kerngeschehens mitbekommen brigen stellt allein beobachtung mutter lebensnaher betrachtung schwerwiegendes indiz dafr dar zuvor sexuellen bergriff nebenklgerin gekommen soweit landgericht angaben nebenklgerin kerngeschehen wegen teilweise unterschiedlicher schilderungen vorwurfs mittlungsverfahren exploration sachverstndigen hauptverhandlung inkonstant deshalb hinreichend zuverlssig angesehen ua lsst besorgen landgericht verkannt inkonstanz hinweis mangelnde glaubhaftigkeit insgesamt begrndet vielmehr knnen gedchtnisunsicherheiten hinreichende erklrung fr festgestellte abweichungen darstellen vgl bgh urteil juli str bghst gilt umso mehr angesichts langen zeitraums tat einzelnen befragungen tatzeit jhrigen nebenklgerin entgegen wertung landgerichts grobe inkonstanz anzusehen nebenklgerin einerseits polizeilichen vernehmung frage angeklagte kopf decke gedrckt ausdrcklich verneint andererseits gegenber sachverstndigen hauptverhandlung bekundet angeklagte kopf penis gedrckt gleiches gilt fr aussage penis angeklagten mund genommen daran gelutscht polizeiliche vernehmung penis lediglich mund genommen exploration bzw daran lutschen sollen hauptverhandlung rechtsfehler fhrt aufhebung urteils soweit angeklagte freigesprochen wurde frage glaubhaftigkeit aussage nebenklgerin insgesamt fehlerhaften bewertung betroffen senat vermag auszuschlieen strafkammer sofern fall straftat angeklagten berzeugt htte fllen ergebnis gelangt wre sache bedarf daher naheliegend heranziehung neuen sachverstndigen neuer verhandlung entscheidung ribgh prof dr knig wegen erkrankung unterschriftsleistung gehindert mutzbauer mutzbauer dlp berger bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar mrz bewhrungssache az js staatsanwaltschaft offenburg az stvk stvk landgericht strafvollstreckungskammer braunschweig az ar generalstaatsanwaltschaft karlsruhe az bwl ds js bew amtsgericht offenburg strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts mrz beschlossen fr bewhrungsaufsicht nachtrglichen entscheidungen strafaussetzung bewhrung beziehen strafvollstreckungskammer landgerichts braunschweig zustndig grnde amtsgericht offenburg landgericht braunschweig straf vollstreckungskammer streiten ber zustndigkeit fr berwachung bewhrung aussetzung restfreiheitsstrafe tagen gem abs satz btmg beschluss amtsgerichts offenburg juli bundesgerichtshof gemeinschaftliches oberes gericht entscheidung zustndigkeitsstreites berufen stpo zustndig strafvollstreckungskammer landgerichts braun schweig abs satz abs satz stpo generalbundesanwalt hierzu folgende stellungnahme abgege ben zustndig strafvollstreckungskammer landgerichts braunschweig gem abs satz stpo aufnahme verurteilten zustndigkeitsbereich gehrende justizvollzugsan stalt wolfenbttel fr berwachung strafaussetzung bewhrung zustndig geworden entlassung strafhaft geblieben allgemeine fortsetzungszustndigkeit strafvollstreckungskammer regelung abs satz btmg aufgehoben bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden insoweit allgemeinen zustndigkeit strafvollstreckungskammer bleibt darauf verurteilte zeitpunkt aussetzungsentscheidung danach strafhaft befand kommt vgl bgh nstz rr nstz bghst grunde bedeutung verurteilte zurckstellung strafvollstreckung btmg strafaussetzung bewhrung gem btmg landgerichtsbezirk gehrenden weiteren justizvollzugsanstalt strafhaft verben schliet senat rissing van saan rothfu roggenbuck fischer appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet januar heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja avb unfallvers unfallbegriff anfnglich willensgesteuerter weiteren verlauf mehr gezielter beherrschbarer eigenbewegung versicherungsnehmers bgh urteil januar iv zr olg schleswig lg kiel iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert dr schlichting wendt richterin dr kessal wulf richter dr franke mndliche verhandlung januar fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenates schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger beruf selbstndiger maurer unterhlt beklagten unfallversicherung versicherungsverhltnis liegen allgemeine unfallversicherungs bedingungen aub folgenden aub zugrunde auszugsweise folgt lauten versichert unfall liegt versicherte person pltzlich auen krper wirkendes ereignis unfallereignis unfreiwillig gesundheitsschdigung erleidet fllen versicherungsschutz ausgeschlossen ausgeschlossen auerdem folgende beeintrchtigungen schden bandscheiben sowie blutungen inneren organen gehirnblutungen versicherungsschutz besteht jedoch vertrag fallendes unfallereignis ziffer berwiegende ursache februar fhrte klger baustelle estrichund putzarbeiten dabei schleppte kg schweren sack material enthielt rechten schulter beging plattenweg richtung hauseingang entgegenkommenden handwerker ausweichen trat fu ber rand plattenweges etwa cm tiefer gelegene grnflche kam dadurch fall versuch sack festzuhalten fhrte drehbewegung versprte aufprall erdboden heftigen schmerz unteren beckenbereich stationrer behandlung februar wurde klger mrz wegen bandscheibenvorfalles operiert darstellung gesundheitlichen beeintrchtigungen dadurch behoben klger machte gegenber beklagten bedingungsgeme voll invaliditt geltend lehnte jegliche versicherungsleistung ab bandscheibenschden versicherungsschutz ausgeschlossen seien berdies unfallereignis vorliege landgericht beklagte antragsgem zahlung invalidittsrente monatlich ab februar verurteilt klger anstatt begehrten nebst zinsen invalidittsleistung lediglich nebst zinsen zugesprochen urteil beklagte berufung eingelegt klger antrag angeschlossen beklagte zahlung weiterer invalidittsleistung nebst zinsen verurteilen anschlussberufung vollem umfang erfolg whrend berufungsgericht berufung beklagten zurckgewiesen dagegen wendet revision entscheidungsgrnde rechtsmittel insoweit erfolg angefochtene urteil aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen berufungsgericht ausgefhrt klger unfall ziffer aub erlitten gesundheitsschdigung sei eigene verlauf willensgesteuerte bewegung klgers ausgelst worden tritt tiefer plattenweg gelegene grnflche gefolgt sei genge unfallbegriff auszufllen krperlicher aufprall eintritt gesundheitsschdigung sei dafr voraussetzung schliee ziffer aub schden bandscheibe grundstzlich falle bestehe dennoch versicherungsschutz versicherungsvertrag fallendes unfallereignis ziffer aub berwiegende ursache sei beweis sei gutachten gerichtlichen sachverstndigen gefhrt unfallereignis berwiegend ursache bandscheibenvorfalls insbesondere sachverstndige festgestellt wegen deutlicher degenerativer vernderungen wirbelsule bereich unteren lendenwirbel jederzeit trauma bandscheibenvorfall htte kommen knnen ausschluss ziffer aub knne fr altersgerecht degenerierte wirbelsule gelten gesunde wirbelsule fr menschen jenseits kindergartenalters gebe wrde wiedereinschlussklausel fr bandscheibenschden versicherungsnehmer kleinkinder ausgenommen geltung kommen auslegungsergebnis knne richtig beim klger sei invaliditt invalidittsgrad jedenfalls binnen jahres unfall eingetreten innerhalb monaten rztlich festgestellt geltend gemacht invalidittsgrad bemesse danach inwieweit normale krperliche geistige leistungsfhigkeit insgesamt beeintrchtigt sei bemessung gliedertaxe orientieren unmittelbar einschlgig sei drfe wertungswiderspruch fhren hinblick berzeugenden ausfhrungen sachverstndigen richtigkeit beschreibung beschwerden seitens klgers zweifel spreche dafr klger voll invalide jedenfalls invalide anzusehen fhre verlust beines schon invaliditt obwohl verlust durchaus normales leben zulasse letzterem knne beim klger rede regelmig schmerzmittel bentige wegen inkontinenz einlagen tragen msse radialen bewegungen mehr ausfhren knne deshalb korsett angewiesen sei beim gehen ausflle fu nahbereich ca bewege alltag knne hilfe familie dritter personen bewltigen schmerzproblematik bedingten psychischen beeintrchtigungen handele krankhafte strungen infolge psychischer reaktionen ausschlusstatbestandes gem ziffer aub resultierten unfall verursachten krperlichen folgen minderung invalidittsgrades wegen vorinvaliditt sinne bereits unfall vorhandenen dauernden beeintrchtigung betroffenen krperteile sinnesorgane scheide degenerative vorschaden klgers sei sachverstndigen zufolge fr alter vllig normal jegliche klassische symptome allenfalls komme bercksichtigung mitwirkender vorschden gem ziffer aub betracht sei jedoch verneinen krankheiten gebrechen htten fr unfallereignis verursachte gesundheitsschdigung deren folgen mitgewirkt beim klger lediglich altersbedingte normale verschleizustnde fnden wiedererffnung mndlichen verhandlung bestehe veranlassung beklagte schluss letzten mndlichen verhandlung tatsachen vorgetragen wiederaufnahmegrund abs nr zpo bilden knnten ii hlt rechtlichen nachprfung entscheidenden punkten stand folgen berufungsgericht lediglich darin klger februar unfall ziffer aub erlitten danach liegt unfall versicherte person pltzlich auen krper wirkendes ereignis unfreiwillig gesundheitsschdigung erleidet unfall versicherten beherrschbare bezug dadurch verursachte gesundheitsschdigung unfreiwillige geschehen anzusehen voraussetzungen gegeben willen versicherten getragene gesteuerte eigenbewegung pltzlichen einwirkung auen fhrt ursprnglich gewollten bewusst eingeleiteten hinsichtlich tritts vertiefung neben plattenweg unerwarteten ausweichbewegung nachfolgendem straucheln fall wobei klger dahin willentlich problemlos getragene last kg ebenfalls unerwartete eigendynamik entfaltet klger abgefangen bzw abgesttzt anfnglich willensgesteuerte eigenbewegung weiteren verlauf mehr gezielt fr klger beherrschbar eigenbewegung uere einwirkung zusammengetroffen wobei uere einwirkung ihrerseits einfluss vernderte mehr beherrschbare eigenbewegung genommen vgl senatsurteile november iva zr versr dezember iva zr versr ii grimm aub aufl aub rdn knappmann prlss martin vvg aufl aub rdn bruck mller wagner bd vi vvg unfallversicherung aufl anm rmer rmer langheid vvg aufl rdn olg hamm versr olg nrnberg olg koblenz njw rr schon dadurch unfallbegriff ziffer aub erfllt zustzliches aufschlagen boden revision meint erforderlich kommt daher zusammenhang darauf klger starken schmerz versprte bevor nachdem aufprall boden kam schdigung bandscheiben klger zugezogen vortrag bedingungsgemen invaliditt gefhrt aub genannten voraussetzungen allerdings versicherungsschutz grundstzlich ausgeschlossen klausel nimmt bestimmte gesundheitsschdigungen leistungsversprechen versicherers unfallereignis vorangegangen berwiegend urschlich fr gesundheitliche beeintrchtigung darstellt whrend fr leistungsausschluss versicherer beweislast trgt bghz sache versicherungsnehmers wiedereinschluss insbesondere berwiegende urschlichkeit unfallereignisses darzulegen beweisen vgl senatsbeschluss september iv zr versr tz olg nrnberg aao olg hamm knappmann aao rdn berufungsgericht berzeugung unfallereignis berwiegende ursache fr gesundheitsschdigung gesicherter tatsachengrundlage gebildet bisherigen feststellungen punkt verfahrensfehlerhaft getroffen lassen schluss klger obliegende weis gelungen insbesondere derzeit davon auszugehen unfallereignis ursache beim klger aufgetretenen bandscheibenvorfalles abschlieende beurteilung erst weiterer sachaufklrung mglich berufungsgericht nachzuholen parteien streiten darber gegebenenfalls verursachungsanteil bandscheibenvorfall traumatische folge unfallereignisses ergebnis bereits vorhandener degenerativer vernderungen fr unfallereignis lediglich gelegenheitsursache erweist berufungsgericht ausfhrungen hinreichend augen gefhrt geht berufungsurteil dargestellt darum leistungsausschluss schon jeglichen degenerativen vernderungen altersgem praktisch versicherten vorhanden tragen kommt fr wiedereinschluss nahezu anwendungsbereich verbliebe unfallereignis ausschlieliche ursache fr versicherungsschutz ausgenommene schdigung bandscheiben wiedereinschluss erreichen ebenso degenerative vernderungen wirbelsule fr gesundheitsschdigung untergeordnete rolle gespielt lediglich erforderlich versicherungsnehmer nachzuweisen unfallereignis berwiegende ursache fr bandscheibenvorfall degenerative vernderungen gesundheitsschdigung beigetragen mgen kommt bereits wortlaut klausel hinreichend ausdruck berufungsgericht sttzt berzeugung prozentuale gewichtung verursachungsanteile unfallereignis einerseits degenerativen vernderungen andererseits sei anzusetzen ausschlielich schriftliche gutachten gerichtlichen sachverstndigen mndliche erluterungen hierzu sachverstndige grundstzlich davon ausgegangen fr traumatischen bandscheibenvorfall trias adquatem trauma vorheriger beschwerdefreiheit sofortigem einsetzen beschwerden ereignis erforderlich sicht sachverstndigen fehltritt bodenvertiefung nachfolgendem sturz bercksichtigung gleichzeitig kombination einsetzenden rotations biegekrfte fr traumatische auslsen bandscheibenvorfalls fr allein gengen insoweit unerheblich klger schmerzzustand erst aufschlagen boden versprt aufschlagens boden auslsendem ereignis notwendig bedarf jedoch beruht seitens sachverstndigen erfolgte bemessung verursachungsbeitrge ersichtlich schtzung schriftlichen gutachten zudem begrndet statt enthlt lediglich nher erluterte feststellung sicht sachverstndigen sei anteil begleitenden verschleibedingten vernderungen geringer mitwirkungsanteil unfalls anlsslich mndlichen anhrung sachverstndige ausgefhrt beurteilende vorfall falle mehr normale bewegung tglich passieren knne lgen verschleibedingte vernderungen wirbelsule beim klger kombination begnstige auftreten vorfalles wahrscheinlichkeit jungen menschen gesunder wirbelsule ereignet htte halte fr deutlich geringer letztlich gebe verlsslichen medizinischen daten gutachten zugrunde legen knne fr stummen bandscheibenvorfall anhaltspunkte knne ausschlieen berufungsgericht dargelegt weshalb trotz unwgbarkeiten fehlenden begrndung fr sachverstndigen gewonnene ergebnis beurteilung gefolgt zuverlssigen gesicherten einschtzung verursachungsbeitrge unfall vorschden ausgegangen mithin klger fhrenden beweis erbracht angesehen aufgabe tatrichters gutachten gerichtlich bestellter sachverstndiger sorgfltig kritisch wrdigen ausrumung mglicher unvollstndigkeiten unklarheiten zweifel hinzuwirken senatsurteil dezember iv zr tz juris bgh urteil mrz vi zr njw ii geboten weiteres gutachten einzuholen insbesondere gutachten gerichtlichen sachverstndigen insgesamt zumindest einzelnen punkten vage unsicher erscheint senatsurteil juni iv zr versr anforderungen gengt berufungsurteil berufungsgericht entscheidenden fragen eingegangen bereits berufungsbegrndung beanstandete sichtweise landgerichts eigen gemacht einwendungen beklagten auseinanderzusetzen begrndung erschpft bezugnahme landgerichtliche urteil indes sorgfltige kritische wrdigung sachverstndigengutachtens ersetzen berufungsgericht geht ferner beklagten beigebrachte vorgerichtliche gutachten sachverstndigen ergebnissen gerichtliche sachverstndige gelangt operationsbericht mrz aufgrund damals vorgefundenen narbig eingeheilten sequesteranteile deutliche hinweise lteres bandscheibenleiden entnommen ebenso beweisantrag beklagten weiteres gerichtliches gutachten einzuholen abs zpo beschieden beweisantrag darf berufungsgericht bergehen ausschpfung bisherigen beweismittel mglichkeiten sachverhaltsaufklrung bereits vorliegende gutachten fr vollstndig berzeugend hlt grnde dafr urteil ausfhrlich darlegt daran fehlt gerade nachvollziehbar gemacht weshalb geboten zustzliches gutachten einzuholen legt partei medizinisches gutachten gegensatz erkenntnissen gerichtlich bestellten sachverstndigen steht tatrichter besondere sorgfalt gefordert darf falle falle widersprechender gutachten zweier gerichtlich bestellter sachverstndiger streit sachverstndigen dadurch entscheiden einleuchtende logische begrndung vorzug gibt vgl senatsurteile september iv zr versr tz september iv zr versr ii jeweils erst aufklrungsbemhungen erfolglos geblieben darf tatrichter diskrepanzen frei wrdigen gutachten schlssiger begrndung anschliet vgl senatsurteil dezem ber aao bgh urteil mrz vi zr versr ii beweiswrdigung erkennen lassen einander widersprechenden ansichten sachverstndigen gegeneinander abgewogen worden herausarbeitung abweichenden standpunkte weiteren aufklrungsmglichkeiten ergeben senatsurteil dezember aao bgh urteil september vi zr njw ii lsst berufungsurteil ebenfalls entnehmen berufungsurteil leidet weiteren wesentlichen mangel klger beweis gefhrt htte unfallereignis berwiegende ursache fr geltend gemachte gesundheitsschdigung berufungsgericht versumt ausreichende feststellungen auswirkungen gesundheitsschdigung insbesondere invalidittsgrad treffen obliegt klger nachweis fr konkrete ausgestaltung gesundheitsschadens dauerhaftigkeit fhren senatsurteile oktober iv zr njw rr ii november iv zr jeweils berufungsgericht berzeugung klger sei jedenfalls invalide ergebnis persnlichen anhrung klgers beschwerdebild subjektiv geschildert sowie daraus abgeleitet sachverstndige geschilderte beschwerdebild fr verifizierbar gehalten invalidittsgrad sachverstndige gehrt worden frage findet gerichtliche beweisanordnung insgesamt gegenstand beweiserhebung weshalb berufungsgericht punkt einholung ergnzenden sachverstndigengutachtens abgesehen berufungsurteil ersichtlich eigene sachkunde berufungsgericht eigenstndigen beurteilung medizinischer fragen lage versetzt htte gleichfalls erkennbar beklagte ausdrcklich einholung sachverstndigengutachtens berufen berufungsgericht beweisantrag begrndung bergangen weitere feststellungen treffen mssen art umfang unfallbedingter invaliditt anbelangt erst art ausma tatrichterlich bislang festgestellten beeintrchtigungen feststehen berufungsgericht gegebenenfalls frage nachgehen mssen beklagten geltend gemacht voraussetzungen ausschlusstatbestandes ziffer aub krankhafte strungen infolge psychischer reaktionen vorliegen knnen senat verweist hinsichtlich voraussetzungen klausel bisherige rechtsprechung urteile september iv zr versr mrz iv zr versr ii bghz ff ausfhrungen berufungsgerichts lassen schluss zugunsten klgers sei invalidittsgrad hhe auszugehen berufungsgericht hergestellte bezug gliedertaxe beim klger ersichtlich einschlgig fehlerhaft hhe versicherer gegebenenfalls erbringende invalidittsleistung bestimmt grad dauerhaften beeintrchtigung normalen krperlichen geistigen leistungsfhigkeit grundstzlich hinzuziehung sachverstndigen ermitteln feste abstraktgenerellen mastab basierende invalidittsgrade finden lediglich fr verlust funktionsunfhigkeit bestimmter gliedertaxe einzelnen aufgefhrter krperteile sinnesorgane fllen kommt genauen auswirkungen gesundheitlichen beschdigung vielmehr steht invalidittsgrad gliedertaxe unverrckbar fest allgemeinen regelungen fr invalidittsbemessung treten dahinter zurck vgl senatsurteil januar iv zr versr klger behaupteten dauerschden schon deshalb tun gliedertaxe einordnen lassen daher weder vergleich gliedertaxe berhaupt statthaft etwa klger geltend gemachten beeintrchtigungen invalidittsgrad fr verlust beines konkrete bemessung invalidittsgrades ersetzen ergnzen schon gar einholung sachverstndigengutachtens entbehrlich grunde steht ergebnis berufungsgerichts klger sei invalide tragfhigen grundlage ausfhrungen denen berufungsgericht wiedererffnung mndlichen verhandlung abgelehnt schlielich frei rechtsfehlern abs nr zpo gericht wiedererffnung mndlichen verhandlung insbesondere anzuordnen nachtrglich tatsachen vorgetragen glaubhaft gemacht wiederaufnahmegrund zpo bilden vgl bgh urteil oktober ix zr njw ii weiteren voraussetzungen zpo kommt entgegen revisionserwiderung dabei vorliegen wiederaufnahmegrundes auszugehen bestimmung zpo berufungsgericht abstellt gilt anwendungsbereich zpo vgl zller greger zpo aufl rdn gengt zudem fr wiedererffnung mndlichen verhandlung vorgetragenen tatsachen glaubhaft gemacht zller greger aao mnchkomm wagner zpo aufl rdn auseinandersetzung glaubhaft gemachten neuen prozessstoff gehrt wiedererffnete mndliche verhandlung entgegen berufungsgericht daher fr entscheidung ber wiedererffnung mndlichen verhandlung unerheblich klger tatsachen beklagte nachgereichten schriftsatz dargestellt ebenfalls beweis fr richtigkeit behauptungen angeboten nachtrgliche vortrag beklagten wiederaufnahmegrund nr zpo gegenstand wonach restitutionsgrund darstellt urteil gegnerischen partei beziehung rechtsstreit verbte straftat erwirkt straftat versuchten prozessbetrug liegen nmlich gegnerische partei wissentlich unwahr vorgetragen zller greger aao rdn klger behauptet eingeschrnkten bewegungsradius drehungen oberkrpers seien mehr mglich knne mehr auto fahren sei gehhilfe angewiesen zudem gegenber sachverstndigen stark hinkendes gangbild gezeigt beobachtungen beklagten beauftragten detektive klger hingegen wiederholt gehstock bewegt nennenswerte bewegungseinschrnkungen hinken dabei erkennbar kl ger lngere autofahrten unternommen arbeiten haus bzw garten verrichtet schlielich klger verschiedene ermittlungen wegen krperverletzung anhngig aktiv prgeleien verwickelt ferner klger dritten handwerkliche dienstleistungen entgelt angeboten internet manager musikgruppe aufgefhrt umstnde passen bild versicherten person invalidittsgrad jedenfalls geltend macht berufungsgericht htte umstnden nachgehen mssen beklagte zusammenhang darauf verweisen lassen bereits aufgrund teilunterliegens erster instanz anlass gehabt detektiv einzuschalten konkreten anhalt fr beklagte ausweislich beigebrachten glaubhaftmachung erst spteren zeitpunkt ergeben versicherer verpflichtet ermittlungen versicherungsnehmer einzuleiten gegenteiliges bekannt leitbild redlichen versicherungsnehmers ausgehen darf seiffert dr schlichting dr kessal wulf wendt dr franke vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet dezember breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja gg artt abs abs abs satz bgb abs verfassungsmigkeit abs bgb angeblichen leiblichen vater verwehrt vaterschaft rechtlichen vaters anzufechten kind sozial familire beziehung besteht verhltnis definition sozial familiren beziehung abs satz bgb regelannahmen abs satz bgb unzulssigkeit isolierten abstammungsfeststellungsklage statusrechtlichen folgen begehrt bgh urteil dezember xii zr olg dresden ag hohenstein ernstthal xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose fr recht erkannt revision urteil zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts dresden august kosten klgers magabe zurckgewiesen amtsgericht ausgesprochenen abweisung hilfsantrages unzulssig verbleibt rechts wegen tenor berichtigt anliegenden beschluss tatbestand klger ehefrau beklagten januar beklagte gebar innerhalb gesetzlichen empfngniszeit geschlechtlich verkehrt urkunde jugendamts september anerkannt vater damals ungeborenen kindes behauptet ehefrau beklagten eigener darstellung anfang februar darstellung beklagten anfang april kennen gelernt beziehung endete bereinstimmender darstellung parteien anfang juni etwa zeitgleich nahmen beklagte ehefrau seit verheiratet eheliches zusammenleben wohnen seit geburt kindes zusammen zuvor darstellung klgers anfang april mitte juni getrennt gelebt familiengericht wies klger beklagten erhobene klage feststellung vater kindes sei hinweis bgb seinerzeit geltenden fassung mangels anfechtungsbefugnis unzulssig ab berufung klgers setzte berufungsgericht verfahren bundesverfassungsgericht vorschrift tag verkndung angefochtenen urteils beschlssen april famrz ff fr teilweise verfassungswidrig erklrt angeordnet gesetzlichen neuregelung anhngige verfahren deren entscheidung hiervon abhngt auszusetzen ab april geltenden neufassung bgb wiederaufnahme verfahrens versicherte klger eides statt mutter kindes innerhalb empfngniszeit nmlich zeitraum mrz mai beigewohnt erweiterte klage beklagte ferner beantragte hilfsweise festzustellen abstamme berufungsgericht wies berufung zurck dagegen richtet zugelassene revision klgers begehren weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht klage fr insgesamt zulssig sowohl haupt hilfsantrag fr unbegrndet gehalten klger anfechtungsklage abs abs nr bgb vorgeschrieben sowohl kind vater sinne nr bgb erhoben sei abs bgb anfechtung berechtigt beiden beklagten sozialfamilire beziehung bestehe sei abs satz bgb fall vater rechtssinne fr kind tatschliche verantwortung trage davon sei abs satz bgb regel auszugehen rechtliche vater mutter kindes verheiratet sei kind lngere zeit huslicher gemeinschaft zusammengelebt beide voraussetzungen seien erfllt beklagte mutter beklagten seit verheiratet sei beklagte seit geburt januar gemeinsamen wohnung lebe klger abrede stelle gesetzlichen regelungen seien soweit vorliegenden fall betrfen verfassungsrechtlich unbedenklich gesetzgeber bundesverfassungsgericht beschlsse april aao gemachten vorgaben zutreffend umgesetzt insbesondere klger beanspruchte recht klrung biologischen abstammung art abs gg geschtzten unbeeintrchtigten fortbestand vater rechtsinne kind mutter bestehenden sozial familiren verantwortungsgemeinschaft abgewogen beanstandender weise schutz vorrang mglichkeit vaterschaftsanfechtung eingerumt fllen zulasse denen sozial familire beziehung rechtlichen vater kind bestehe wertung gebiete zugleich abweisung hilfsantrages begehrte feststellung beklagte klger abstamme sozial familire beziehung gefhrde insoweit msse mglicherweise persnlichkeitsrecht art abs gg angeblichen biologischen vaters herzuleitendes recht abstammung kindes gerichtlich klren lassen art abs gg gebotenen schutz familie beklagten kind zustehenden persnlichkeitsrecht zurcktreten einschliee ungestrt familie gewhrleisteten geborgenheit aufwachsen knnen ii hlt rechtlichen prfung angriffen revision ergebnis beurteilung hilfsantrages zulssig stand angefochtene entscheidung schon deshalb insgesamt aufzuheben minderjhrigen beklagten wirksam zugestellt wre revisionserwiderung amtsprfung senat stellt wrde etwa mangels vertretungsbefugnis rechtlichen eltern wirksamen zustellung beklagte fehlen htte dings entscheidung ber beklagten erhobene klage getroffen drfen ergibt notwendigkeit einheitlicher prozessfhrung entscheidung abs satz bgb abs zpo bedenken wirksame vertretung beklagten beklagten ehefrau wirksamkeit namens kindes erteilten prozessvollmacht bestehen beklagten ehefrau gemeinsam zustehende elterliche sorge fr kind umfasst vertretung abs satz bgb fall abs satz bgb ausnahmsweise gesetzlich ausgeschlossen liegt vorinstanzen beklagten ehefrau vertretung kindes abs satz bgb entzogen frage wegen erheblichen interessengegensatzes kind geboten wre kommt vertretungsbefugnis erst entziehung bereits auftreten interessengegensatzes entfllt vgl olg celle famrz palandt diederichsen bgb aufl rdn staudinger engler bgb rdn brigen erheblicher interessengegensatz fr konkreten einzelfall anhaltspunkte vorliegen mssten vgl mnchkomm huber bgb rdn ersichtlich interesse knapp vierjhrigen kindes abstammung klren gegebenenfalls statusrechtlich klger zugeordnet weiteres unterstellt zunehmender verstandesreife interesse entwickeln mglichkeit eigenes anfechtungsrecht erreichen volljhrigkeit wahrzunehmen hinreichend gewahrt vgl bayoblg famrz interesse kindes mglicherweise zuwiderlaufendes interesse mutter bislang verschwiegenen ehebruch abstammungsgutachten offenbar lassen scheidet ehebruch gegenber ehemann abrede gestellt entziehung vertretung angebracht gemeinsam sorgeberechtigten eltern trotz mglichen interessenwiderstreits lage wohl kindes entsprechende entscheidung treffen vgl mnchkomm huber aao rdn olg stuttgart famrz davon mangels entgegenstehender anhaltspunkte auszugehen bercksichtigen ferner kindschaftsverfahren beherrschende amtsermittlungsgrundsatz geeignet interessen kindes wahren vgl olg celle aao senat schliet auffassung berufungsgerichts anfechtungsrecht klgers ausschlieende bestehen sozial familiren beziehung beiden beklagten frage begrndetheit schon zulssigkeit ebenso staudinger rauscher bgb rdn hfelmann famrz seidel fpr palandt diederichsen aao rdn negative tatbestandsvoraussetzung weinreich klein pieper kompaktkommentar familienrecht aufl bgb rdn ders fa famr aufl kap rdn wieser famrz hierfr spricht begrndung neufassung bgb art nr gesetzes nderung vorschriften ber anfechtung vaterschaft etc april bgbl derzufolge positive feststellung bestehens beziehung anfechtung leiblichen vater fr zukunft ausschlieen bt drucks palandt diederichsen aao rdn folge erreichen entscheidung sache ergeht intention gesetzes deshalb davon auszugehen nichtbestehen beziehung schon voraussetzung prozessfhrungsbefugnis klgers zulssigkeit anfechtungsklage abs nr bgb erst begrndetheit zutreffend revision angegriffen berufungsgericht unausgesprochen zugrunde gelegte ausgangspunkt fr frage negative voraussetzung anfechtungsrechts abs bgb gegeben entsprechend allgemeinen regeln vgl senatsurteil oktober xii zr verffentlichung bestimmt zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung ankommt etwa zeitpunkt rechtshngig vgl staudinger rauscher aao rdn anfechtung vaterschaft rechtsgestaltende willenserklrung allein sachbefugnis zeitpunkt abgabe ankme bestehende rechtliche zugehrigkeit kindes bestimmten mann vater gerichtliche entscheidung statusverfahren aufgehoben schon erhebung anfechtungsklage wre knnte beispielsweise unmittelbar geburt kindes erhobenen anfechtungsklage regelannahme abs satz bgb rechtliche vater tatschliche verantwortung fr kind zumindest schon bernommen fllen nr bgb entgegengehalten rechtliche vater mutter kindes verheiratet beruht rechtliche vaterschaft hingegen anerkenntnis nr bgb kommt regelannahme abs satz alt bgb betracht rechtliche vater zeitpunkt anfechtungsklage rechtshngig naturgem lngere zeit kind huslicher gemeinschaft gelebt knnte folge zunchst schlssige klage gerichtliches gutachten eingeholt vaterschaft klgers zugleich nichtvaterschaft beklagten mannes ergibt klage gleichwohl abgewiesen rechtliche vater inzwischen lngere zeit kind zusammengelebt daraus sozial familire beziehung entstanden gefahr zweck gesetzlichen regelung evident zuwiderluft deutlich geringer voraussetzung derartige beziehung besteht laufe verfahrens erfllt bleiben lngeres zusammenleben kind indiz notwendige voraussetzung fr bestehen sozial familiren beziehung bereits krzerem zusammenleben bejaht andauert tatrichter berzeugt rechtliche vater tatschliche verantwortung fr kind bernommen weise trgt dauer angelegt erscheint erfolg macht revision geltend neuregelung bgb verfassungsrechtlich gebotenen abwgung gegenlufigen interessen mehrfacher weise gerecht gesetzlichen vermutungen regelannahmen abs satz bgb widerlegbare prioritt schutzes vermuteten familienverbandes begrndet wobei vermutung ersten alternative regelung etwa belange kindes abstelle lediglich formale bestehen ehe mutter deren ehemann fhre angesichts anfechtungsfrist zwei jahren biologischen vater vaterschaft ehemannes sprechenden umstnde anfang bekannt seien anfechtung bereits fr immer verwehrt bleibe ehe kindesmutter ber zweite lebensjahr kindes hinaus zumindest formal bestand ehe sozial familire beziehung kind rechtlichem vater ablauf anfechtungsfrist zerbreche lebe anfechtungsrecht nmlich biologische vater freigabe kindes adoption dritte tatenlos zusehen msste beanstanden berufungsgericht beide gesetzliche regelannahme abs satz bgb begrndenden alternativen geprft bejaht obwohl fr vermutung beklagte tatschliche verantwortung fr kind bernommen bereits tatsache ausgereicht htte mutter verheiratet zweite alternative lngeres notwendigerweise fortbestehendes zusammenleben kind huslicher gemeinschaft bedarf insoweit prfung schon erste alternative vermutung rechtfertigt etwa ehe inzwischen geschieden ehe fall rechtlichen vaterschaft anerkenntnis nr bgb bestanden soweit revision gesetzlichen regelung widerlegbare prioritt vermuteten familienverbandes sieht differenziert hinreichend zwei fragen nmlich einerseits wertung gesetzes tat bestehenden familienverband vorrang interessen anfechtenden einrumt andererseits frage widerlegbarkeit gesetzlichen regelannahme abs satz bgb regelannahme betrifft bernahme tatschlichen verantwortung begrndet ihrerseits weitere annahme dafr bernommene verantwortung weiterhin getragen allerdings anfechtungsklger umstnde dargelegt anhaltspunkte ersichtlich fortdauernd wahrgenommene tatschliche verantwortung sprechen tatrichter weitere amtsermittlung davon ausgehen drfen rechtliche vater bernommene verantwortung weiterhin trgt einzelnen aa bestehenden sozial familiren beziehung rechtlichem vater kind abs bgb eingerumte prioritt begegnet sicht senats verfassungsrechtlichen bedenken rahmen bundesverfassungsgericht eingerumten gestaltungsspielraums hlt gesetzgeber abwgung gegenlufiger verfassungsrechtlich geschtzter interessen rechte ermessen ausfllen darf getroffene regelung sachgerecht mgen rahmen allgemeinen persnlichkeitsrechts art abs gg geschtzten gegenlufigen gegeneinander abzuwgenden interessen kindes anfechtenden einander gleichwertig regelfall vermutende interesse kindes erhalt status weiteren sinne possession tat vgl art frz code civil abwehr strungen fortbestehenden zumindest fr lngere zeit vorhanden gewesenen sozial familiren beziehung steht zustzlichen schutz art abs gg bereitschaft mutmalichen leiblichen vaters verantwortung tragen wunsch sozial familire beziehung kind erst entstehen lassen verdienen schutz hingegen bverfg famrz zumindest gleichem mae soweit leibliche vater grundstzlich art abs gg geschtzte elternschaft berufen umfasst schutz interesse rechtsstellung vater kindes einzunehmen zugang verfahren ermglicht steht mindestens gleichwertige interesse rechtlichen vaters gegenber rechtsstellung bereits einnimmt daraus ergebende verantwortung wahrnimmt vgl bverfg famrz aao trger elternrechts art abs gg beiden vgl bverfg famrz aao derjenige zugleich elternverantwortung bereits wahrnimmt unabhngig davon elternverantwortung abstammung rechtszuweisung grndet trgt rechtliche vater verantwortung verliert elternrecht allein dadurch mann leiblicher vater herausstellt vgl bverfg famrz aao famrz aao bundesverfassungsgericht bgb daher insoweit art abs satz gg unvereinbar erklrt vorschrift leiblichen vater recht anfechtung rechtlichen vaterschaft vorenthielt rechtlichen eltern rechtliche vater kind soziale familie bilden art abs gg vorrangig schtzen gilt bverfg famrz aao vorgabe entspricht neuregelung abs bgb steht entgegen bereits bestehen sozialen familie rechtlichem vater kind anfechtungsrecht biologischen vaters ausnahmslos ausschliet einzelabwgung familie gebhrenden schutz konflikt stehenden elternrecht leiblichen vaters gerade mehr stattzufinden gesetzgeber verfassungs wegen verwehrt abwgung generalisierend vorwegzunehmen bestehende familie davor schtzen deren interna einzelnen aufdecken mssen staudinger rauscher aao rdn verfassungsrechtlich bedenklich knnte insoweit allenfalls neufassung abs bgb nichtbestehen sozial familiren beziehung rechtlichem vater kind negative tatbestandsvoraussetzung ausgestaltet folge non liquet situation lasten anfechtenden leiblichen vaters auswirkt vgl palandt diederichsen aao rdn hoppenz mller familiensachen aufl bgb rdn hfelmann aao fall steht gerade fest begehren leiblichen vaters familire beziehung kind rechtlichen vater entgegensteht vorrangig schtzen allerdings insoweit beachten bundesverfassungsgericht bgb hinsicht fr art abs gg unvereinbar erklrt leiblichen vater recht anfechtung rechtlichen vaterschaft vorenthlt rechtlichen eltern kind soziale familie bilden art abs gg schtzen gilt famrz aao fr voraussichtlich seltenen einzelflle denen ausschpfung amtsermittlungsgrundsatzes ebenso wenig festgestellt gegenteil entscheidung bundesverfassungsgerichts daher gebot entnehmen verfahrensrisiko lasten rechtlichen vaters gehen lassen bb unbedenklich insoweit bestehen sozialfamiliren beziehung aufgrund gesetzlichen definition abs satz bgb unwiderleglich stets bejahen rechtliche vater fr kind tatschliche verantwortung trgt falle todes dahin getragen schliet brigen fort bestehen sozial familiren beziehung bejahen etwa revisionserwiderung angesprochenen fllen spter vaterschaftsanfechtung rechtlichen vater tatschliche verantwortung fr inzwischen volljhrige voll berufsleben stehende kind vergangenheit getragen wurde inzwischen weitgehend gegenstandslos geworden cc verfehlt wre jedoch gesetzliche regelannahme abs satz bgb zusammenspiel abs satz vorschrift auerachtlassung unterschiedlichen wortlauts beiden stze dahin verstehen fortbestehender ehe kindesmutter rechtlichen vater lngerem zusammenleben kind huslicher gemeinschaft bereits vermuten sei rechtliche vater tatschliche verantwortung sinne abs satz bgb trage deshalb sozial familire beziehung sinne absatzes vorschrift bestehe abs satz bgb enthlt lediglich regelannahme dafr rechtliche vater tatschliche verantwortung fr kind bernommen allein reicht indes fr bestehen sozial familiren beziehung abs satz bgb voraussetzt rechtliche vater tatschliche verantwortung fr kind trgt tod getragen auffassung senats bedeuten bernommene verantwortung ber zeitpunkt erstmaligen bernahme hinaus weiterhin wahrgenommen vgl staudinger rauscher aao rdn worten besteht voraussetzungen abs satz bgb lebenserfahrung entsprechende gesetzliche regelannahme ursprnglichen bernahme tatschlichen verantwortung jedoch widerleglich ermglicht sachgerechte einzelfall bezogene lsung flle denen ehe rechtlichen eltern kindes formal besteht scheinehe deshalb ausschluss anfechtungsrechts allein aufgrund kriteriums schwerlich rechtfertigen knnte revision recht ausfhrt insoweit ersichtlich anfechtenden regelmig faktisch unmglich wre regelannahme entkrften hierfr knnen auen erscheinung tretende fr anfechtenden erkennbare umstnde getrennte wohnungen eheleute hinreichende anhaltspunkte bieten denen gericht wegen vaterschaftsanfechtungsverfahren geltenden grundsatzes amtsermittlung abs abs zpo nachzugehen bernahme tatschlichen verantwortung begrndet ihrerseits regelannahme dahin verantwortung weiterhin wahrgenommen somit sozial familire beziehung mageblichen zeitpunkt letzten tatsachenverhandlung besteht anfechtende braucht daher insoweit entgegen auffassung revision gesetzliche vermutung widerlegen andererseits darauf beschrnken bestehen beziehung nichtwissen bestreiten negativen voraussetzungen anfechtungsrechts abs bgb zumindest schlssig darlegen etwa anfechtungsbeklagten obliegt sozial familire beziehung einzelnen darzulegen notfalls beweisen beeintrchtigt mglichkeit rechtliche vaterstellung erlangen verfassungsrechtlich bedenklicher weise bereits ausgefhrt objektive umstnde vortragen etwa kind vater lebe mutter deren neuem partner gericht aufgrund amtsermittlungspflicht nachzugehen kritik gesetzlichen neuregelung abwgung elternrecht biologischen vaters wirklich existierenden sozialen familie kind rechtlichem vater fordert vgl staudinger rauscher bgb rdn boden entzogen familie wirklich existiert richtigem verstndnis abs bgb wege amtsermittlung prfen sobald anhaltspunkte ersichtlich anlass geben daran zweifeln anhrung jugendamtes regierungsentwurf abs zpo vorgesehen bt drucks kritik bundesrates bt drucks aao gesetz bernommen wurde bedeutet unterbleiben vielmehr gericht soweit zweckmig erscheint jugendamt befragen vgl bt drucks aao friederici jurispr famr anm kritik erhobene forderung erweist hinreichend erfllt erfolg macht revision geltend verfassungswidrigkeit abs bgb ergebe konsequenz leiblicher vater vorschrift anfechtung vaterschaft rechtlichen vaters verwehre gegebenenfalls sptere freigabe kindes adoption dritte verhindern knne mag tat verfassungsrechtlich bedenklich vgl staudinger rauscher rdn hoppenz mller aao rdn stellt verfassungsmigkeit abs bgb allenfalls abs satz bgb frage entgegen auffassung revision verfassungsrechtlich unbedenklich zweijhrige anfechtungsfrist bgb bestehen sozial familiren beziehung sinne abs bgb gehemmt intention positiver feststellung bestehens beziehung gericht anfechtung leiblichen vater fr zukunft auszuschlieen vgl bt drucks aao geht gesetz falle vaterschaftsanfechtung abs nr bgb ber allgemeine beschrnkung anfechtung frist bgb hinaus erscheint jedoch interesse rechtssicherheit schutzes bestehenden sozialen familie fristenregelung zugrunde liegt vgl staudinger rauscher aao rdn sachgerecht zumutbar vgl egmr famrz rdn angriffe revision abweisung hilfsantra ges abstammung kindes klger festzustellen bleiben ergebnis erfolg hilfsweise erhobene abstammungsfeststellungsklage allerdings bereits unzulssig statusrechtlichen folgen begehrt isolierte folgenlose abstammungsfeststellungsklage sieht deutsche recht zumindest de lege lata vgl olg hamm famrz normale feststellungsklage zpo vgl gaul famrz olg dsseldorf famrz abs bgb stellt abschlieende sonderregelung fr abstammungsfeststellung dar vgl olg dsseldorf aao olg kln njw rr olg hamm famrz aao danach gerichtliche feststellung vaterschaft zulssig soweit vaterschaft nr bgb besteht besteht jedoch vaterschaft beklagten zeitpunkt geburt mutter kindes verheiratet nr bgb vorrangig gegenber vorgeburtlichen anerkenntnis klgers abs bgb verbindung erfolgreichen anfechtung vaterschaft abs nr bgb leibliche vater feststellung vaterschaft erreichen abs zpo darauf gerichtete hauptantrag klgers erfolg verfassungsrechtlich unbedenklich klger verfassungsrechtlich beanstandender weise zugang verfahren vaterschaftsanfechtung verwehrt hilfe allein rechtlich vaterstellung einnehmen knnte hilfsantrag verfolgte begehren allein kenntnis gewissheit ber abstammung kindes erlangen feststellen lassen jedenfalls art abs satz gg geschtzt bverfg famrz aao soweit bundesverfassungsgericht dahinstehen lassen aao allgemeine persnlichkeitsrecht art abs art abs gg anspruch gewhren abstammung kindes klren lassen bedarf frage entscheidung anspruch bejahen wre msste nmlich aufgezeigten art gg geschtzten belangen beklagten zurckstehen bloe gerichtliche feststellung kind rechtlichen vater mann abstammt gefhrdet zusammenhalt bisherigen familienverbandes erschwert kind fr entwicklung bedeutsame orientierung wem letztlich gehrt vgl bverfg famrz aao hahne sprick wagenitz weber monecke dose vorinstanzen ag hohenstein ernstthal entscheidung olg dresden entscheidung uf'],['Soon']] [['str alt str str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revisionen angeklagten nebenklger urteil landgerichts hildesheim mrz abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen sofortige beschwerde nebenklger kostenentscheidung genannten urteils dahin abgendert angeklagte smtliche nebenklgern dahin entstandenen notwendigen auslagen tragen nebenklgern notwendigen auslagen angeklagten auferlegt allein angefochtene auslagenverteilung entspricht schuldspruch wegen kapitalverbrechens nachteil angehrigen nebenklger billigkeit abs abs stpo harms hger gerhardt basdorf raum'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen richter bundesgerichtshof dr mutzbauer vorsitzender richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof dr franke bender dr quentin beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof vertreter generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts dortmund oktober zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit entscheidung ber unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fnfzehn fllen freispruch brigen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt ferner betrag hhe fr verfallen erklrt hinsichtlich betrages hhe verfall wertersatz angeordnet verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten urteilsformel ersichtlichen teilerfolg verteidiger revisionsrechtfertigung zunchst umfassenden aufhebungsantrag verbundene rechtsmittel schriftsatz mrz teilweise zurckgenommen abs stpo schriftsatz beantragt angefochtene urteil feststellungen strafausspruch soweit entscheidung unterbringung entziehungsanstalt unterblieben aufzuheben ablauf revisionsbegrndungsfrist beginn hauptverhandlung eingegangene daher stpo beurteilende erklrung rechtslage entsprechenden erklrung innerhalb frist abs stpo vgl senatsbeschluss juni str bghst ff wirksam verteidiger hauptverhandlung erklrt zeitpunkt abgabe gem abs stpo erforderliche ausdrckliche ermchtigung angeklagten fr ermchtigung bestimmte form vorgeschrieben fr nachweis gengt anwaltliche versicherung verteidigers senatsbeschluss mrz str nstz rr meyer goner stpo aufl rn verteidiger hauptverhandlung erklrte erweiterung rechtsmittels wegen ablaufs revisionseinlegungsfrist unzulssig bgh beschluss oktober str bghst ii teilrcknahme angefochtene urteil schuldspruch rechtskraft erwachsen gleiches gilt hinsichtlich anordnungen verfalls verfalls wertersatz hierbei stndiger rechtspre chung bundesgerichtshofs manahmen eigener art strafcharakter handelt vgl bgh urteil mrz str njw revisionsgerichtlichen nachprfung unterliegt daher strafausspruch insoweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben soweit revisionsvorbringen hinblick verneinung erheblich verminderter schuldfhigkeit rge verletzung verfahrensrecht entnommen bleibt beanstandung generalbundesanwalt zuschrift senat mrz einzelnen zutreffend ausgefhrt erfolg nachprfung angefochtenen urteils sachrge hinsichtlich strafausspruchs rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben hinblick nichtanordnung unterbringung stgb fhrt rechtsmittel jedoch aufhebung urteils zurckverweisung landgericht strafkammer htte errtern mssen angeklagte gem stgb entziehungsanstalt unterzubringen getroffenen feststellungen fr unterbringung erforderlichen hang nahe legen chronische krperlicher sucht beruhende abhngigkeit zumindest eingewurzelte psychischer disposition beruhende bung erworbene intensive neigung immer alkohol rauschmittel nehmen st rspr vgl senatsbeschluss mrz str nstz ssw stgb schch rn feststellungen kam angeklagte etwa alter zwlf jahren drogen kontakt jahren begann regelmigen konsum marihuana etwa jahr spter begann regelmig haschisch fr eigenkonsum erwerben zuletzt etwa gramm pro tag etwa jahren probierte angeklagte kokain ab lebensjahr regelmig konsumierte verbrauch steigerte etwa gramm kokain tatzeitraum hierfr wandte etwa tag abgeurteilten taten beging soweit berwiegend marihuana gehandelt finanzierung drogenkonsums jahr wurde wegen unerlaubten besitzes betubungsmitteln sowie wegen fahrens fahrerlaubnis drogeneinfluss jeweils geldstrafe verurteilt untersuchungshaft vorliegender sache litt ersten drei monaten schlafstrungen rauchte zigaretten betubungsmittel mangel kompensieren vorliegen weiteren voraussetzungen stgb hintergrund landgericht getroffenen feststellungen erforderlichen gewissheit ausgeschlossen urteilsgrnden insbesondere entnommen beim angeklagten hinreichend konkrete aussicht behandlungserfolges besteht erweist unterbliebene errterung unterbringung durchgreifend rechtsfehlerhaft etwaigen unterbringungsanordnung steht entgegen ausschlielich angeklagte revision eingelegt abs satz stpo bgh urteil april str bghst zumal angeklagte nichtanwendung stgb strafkammer rechtsmittelangriff ausgenommen vgl bgh urteil oktober str bghst iii neuer verhandlung entscheidung berufene strafkammer nunmehr hilfe sachverstndigen stpo klren angeklagte gem stgb entziehungsanstalt unterzubringen blick verhngte gesamtfreiheitsstrafe weist senat abs satz stgb besonders vgl fischer stgb aufl rn ff mn rspr mutzbauer roggenbuck ribgh dr franke infolge urlaubs ortsabwesend daher unterschriftsleistung gehindert mutzbauer bender quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mrz rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter raebel kayser dr detlev fischer mrz beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart oktober kosten klgers zurckgewiesen gegenstandswert fr nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo berufungsgericht weder verhandlungsgrundsatz verkannt nmlich bersehen klger hilfsweise vorbringen beklagten eigen klage schlssig bergehen unstreitig gewordenen sachvortrags spruch rechtliches gehr verletzt vortrag veruerungsvollmacht bucheigentmer besessen klage schlssig klger konnte falle veruerungsvollmacht nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen feststellungen berufungsgerichts eigentmer kaufgegenstand selbststndige parzelle gab nie geben konnte wre klger eigentmer geworden htte schaden erlitten angegriffenen feststellungen berufungsgerichts aufhebungsvertrag mehr gekommen dr gero fischer dr ganter kayser raebel dr detlev fischer vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr roth richterin dr brckner richter dr gbel beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde beklagte mitglied klagenden wohnungseigentmergemeinschaft klage darauf gerichtet beklagten verurteilen mitarbeitern firma zugang eigentum stehenden wohnung gewhren durchbohren decke bodens wohnzimmer installation senkrecht verlaufenden kabelstrangs neu installierenden breitbandkabelanlage dulden amtsgericht klage klgerin oktober zugestellte urteil abgewiesen oktober landgericht briefpapier prozessbevollmchtigten klgerin geschriebene berufungsschrift eingegangen schriftsatz schliet maschinenschriftlichen namenszusatz darunter rechtsanwalt unmittelbar ber text befinden fr unterschrift vorgesehenen stelle zwei miteinander verbundene linien denen senkrecht waagerecht verluft hinweis vorsitzenden berufungsgerichts liege mangels unterschrift ordnungsgeme berufung klgerin wegen versumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand beantragt dezember berufungsbegrndung eingereicht landgericht berufung klgerin unzulssig verworfen rechtsbeschwerde aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache landgericht erreichen ii ansicht berufungsgerichts berufung unzulssig berufungsschrift ordnungsgem unterzeichnet sei schriftzug bestehe leicht bogenfrmigen strichen zueinander nahezu rechten winkel gesetzt worden seien individuellen merkmalen fehle vollstndig klgerin sei wiedereinsetzung vorigen stand gewhren antrag ordnungsgem unterzeichnet sei zudem mangele nachholung versumten prozesshandlung innerhalb antragsfrist dezember eingegangene berufungsbegrndung weise unterschrift zwei individualisierbare linien zustzlich frmigen haken anforderungen unterschrift gengten wenngleich abgeschliffenen individualisierbaren schriftzug namens handele zeige bereits ran weder eidesstattlichen versicherung vorangegangenen vermeintlichen unterzeichnungen schriftstze hnele iii rechtsbeschwerde erfolg gem abs satz nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr alt zpo unzutreffenden annahme ordnungsgem unterzeichneten berufungsschrift beruhende verwerfung berufung unzulssig verletzt klgerin verfahrensgrundrechten gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip vgl bgh beschluss mrz vi zb juris rn rechtsbeschwerde begrndet entgegen auffassung berufungsgerichts berufungsschrift ordnungsgem berufungsschrift bestimmender schriftsatz anwaltsprozess grundstzlich berufungsgericht postulationsfhigen rechtsanwalt eigenhndig unterschrieben nr abs zpo anforderungen gengende unterschrift verlangt identitt unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden schriftzug individuelle charakteristische merkmale nachahmung erschweren aufweist lesbar mssen wiedergabe namens darstellt absicht vollen unterschrift erkennen lsst flchtig niedergelegt starken abschleifungsprozess gekennzeichnet voraussetzungen vereinfachter lesbarer namenszug unterschrift anzuerkennen wobei bedeutung unterzeichner gleicher hnlicher weise unterschreibt dabei anbetracht variationsbreite unterschriften person aufweisen jedenfalls gesicherter urheberschaft grozgiger mastab anzulegen st rspr vgl bgh beschluss mrz vi zb juris rn senat beschluss januar zb juris rn anforderungen gengt schriftzug prozessbevollmchtigten klgerin berufungsschrift senat bindung ausfhrungen berufungsgerichts amts wegen prfen vgl bgh beschluss mrz vi zb juris rn mwn urheberschaft rechtsanwalt gibt zweifel ergibt schriftzug befindlichen maschinenschriftlichen zusatz schriftzug fehlt entgegen auffassung berufungsgerichts erforderlichen individualitt erkennbaren absicht vollen unterschriftsleistung aa erste element unterschrift beginnt rechts oben kleinen haken setzt gekrmmte linie links unten fort wobei krmmung unteren ende zunimmt erneuten haken rechts endet aufgrund kenntnis maschinenschriftlich mitgeteilten namens lsst linie vereinfachte form buchstabens ersten buchstabens vier buchstaben bestehenden familiennamens rechtsanwalt deuten zweite element beginnt hher ende ersten elements kurzen abwrtsbewegung setzt deutlich krftigerer strichfhrung beim ersten element wesentlichen horizontal rechts fort andeutung brigen buchstaben verstanden buchstaben lesbar fr annahme wirksamen unterschrift unerheblich beide elemente starken abschleifungsprozess gekennzeichnet weisen jedoch besondere merkmale ernsthaften zweifel daran aufkommen lassen urheber zwecke individualisierung legitimierung geleistete unterschrift handelt entsprechen ausweislich akten art rechtsanwalt gefertigte schriftstze blicherweise unterschreibt bzw bislang unterschrieben vgl bgh beschluss mai iv zb juris rn unterschriften wiedereinsetzungsgesuch berufungsbegrndung hiervon unterscheiden gebietet abweichende beurteilung hierbei erkennbar reaktion hinweis berufungsgerichts unzureichende unterschrift berufungsschrift handelte bb linien knnen bloe namensabkrzung handzeichen paraphe gewertet abgesehen davon wenigen buchstaben bestehenden namen unterscheidung bloer paraphe vollem namenszug ohnehin schwer treffen spricht vorliegend umstand zweite element schriftzuges deutlich mehr raum einnimmt namenswiedergabe befindliche wort rechtsanwalt eindeutig fr willen volle unterschrift leisten einzelne leicht gekrmmte bzw geschwungene linie gengt darstellung anfangsbuchstaben folgenden rests namens vgl bgh beschluss februar viii zb juris rn entscheidung berufungsgerichts stellt grnden richtig dar abs zpo berufungsbegrndung erst dezember berufungsgericht eingegangen whrend zweimonatige berufungsbegrndungsfrist abs zpo aufgrund oktober erfolgten zustellung angegriffenen urteils bereits dezember abgelaufen macht berufung unzulssig senat amts wegen prfen ausweislich akten klgerin dezember innerhalb berufungsbegrndungsfrist antrag verlngerung berufungsbegrndungsfrist januar gestellt ber antrag bercksichtigung obigen ausfhrungen ebenso berufungsbegrndung dezember ordnungsgeme unterschrift aufweist entschieden worden lsst akten entnehmen prozessbevollmchtigte klgerin eingangs berufungsbegrndung fr gewhrte fristverlngerung bedankt dokumentation akten findet jedoch fehlt entscheidung ber fristverlngerungsantrag hierfr gem abs satz zpo zustndigen vorsitzenden nachgeholt vgl bgh beschluss april vii zb njw rr senat beschluss april zb famrz stresemann schmidt rntsch brckner roth gbel vorinstanzen ag gieen entscheidung lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen oktober ausspruch ber verfall wertersatz aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zehn monaten verurteilt ferner verfall wertersatz stgb hhe euro angeordnet urteil wendet angeklagte revision verletzung materiellen rechts rgt rechtsmittel ausspruch ber wertersatzverfall erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo ausspruch ber wertersatzverfall hhe euro bestehen bleiben feststellungen angeklagte anlsslich vermitt lungsttigkeit insgesamt euro kaufpreis fr gelieferte drogen entgegengenommen hollndischen drogendealer weitergeleitet zahlte hierfr vermittlungsprovisionen unterschiedlicher hhe landgericht danach rechtsfehlerfrei angenommen angeklagte angeklagten abgeurteilten beiden fllen unmittelbar insgesamt euro sinne abs satz stgb erlangt vgl bgh beschluss januar str nstz kaufgeld verfgungsgewalt kontroll berwachungsmanahmen gebracht ua generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt htte landgericht gegebenen umstnden abs satz fall stgb prfen mssen wertersatzverfallsanordnung ganz teilweise unterbleiben vgl bgh urteil september str bghst beschlsse oktober str nstz rr november str nstz rr mai str angeklagte leitete vereinnahmten erlse lebte festnahme sozialleistungen entscheidung abs satz fall stgb liegt ermessen tatgerichts senat daher revisionsverfahren nachholen aufhebung feststellungen bedarf sachlage abs stpo vgl bgh beschluss januar str nstz ernemann solin stojanovi franke cierniak mutzbauer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg november verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft ecli de bgh banwz brfg bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidentin bundesgerichtshofs limperg richter dr bnger dr remmert sowie rechtsanwlte dr kau dr lauer november beschlossen antrag klgerin zulassung berufung urteil senats bayerischen anwaltsgerichtshofs juli unzulssig verworfen klgerin kosten zulassungsverfahrens tragen streitwert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde geborene klgerin wurde rechtsanwltin zugelassen beschluss september erffnete amtsgericht insolvenzverfahren ber vermgen klgerin insolvenzverwalterin gab september ffentlich bekannt gemachte erklrung selbstndige wirtschaftliche ttigkeit klgerin rechtsanwltin frei erklrte gem abs satz inso vermgen klgerin selbstndigen ttigkeit rechtsanwltin insolvenzmasse gehre ansprche ttigkeit insolvenzverfahren geltend gemacht knnten bescheid november widerrief beklagte zulassung klgerin rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls abs nr brao hiergegen gerichtete klage anwaltsgerichtshof abgewiesen klgerin beantragt nunmehr zulassung berufung urteil anwaltsgerichtshofs beklagte anschluss hieran bescheid mai sofortige vollziehung widerrufsbescheids angeordnet weiterem bescheid juli beklagte zulassung klgerin rechtsanwaltschaft wegen fehlens vorgeschriebenen berufshaftpflichtversicherung widerrufen abs nr brao widerrufsbescheid seit august bestandskrftig ii angefochtene urteil anwaltsgerichtshofs satz brao abs vwgo statthafte antrag klgerin zulassung berufung unzulssig wegen bestandskrftigen widerrufs zulassung klgerin rechtsanwaltschaft erforderliche rechtsschutzbedrfnis berprfung weiteren widerrufsbescheids beklagten november entfallen rechtsschutzbedrfnis fehlt gem abs satz brao mageblichen vorschriften verwaltungsgerichtsordnung ausnahmsweise rechtsstellung klgers erfolg klage verbessert wrde klage nutzlos wre nutzlos klage klger offensichtlich keinerlei rechtlichen tatschlichen ideellen vorteil bringen knnte entsprechend besteht stndigen rechtsprechung senats rechtsschutzbedrfnis fr berprfung angegriffenen widerrufsbescheids hierzu ergangenen entscheidung anwaltsgerichtshofs rechtsanwaltszulassung bereits grnden bestandskrftig widerrufen worden fehlt rechtsschutzbedrfnis fr berprfung weiteren widerrufsgrundes senatsbeschlsse mrz anwz brfg juris rn mwn juli anwz brfg juris rn liegt fall rechtsanwaltszulassung klgerin bereits bescheid beklagten juli bestandskrftig widerrufen worden klgerin fehlen rechtsschutzbedrfnisses mglichkeit verwerfung antrags zulassung berufung hingewiesen worden eingerumten mglichkeit stellungnahme gebrauch gemacht iii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo festsetzung streitwerts abs satz brao limperg bnger kau remmert lauer vorinstanz agh mnchen entscheidung bayagh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet oktober kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ff abs satz alt ausgleichsansprchen erben berlebenden partner nichtehelichen lebensgemeinschaft tod erblassers bestanden bgh urteil oktober xii zr olg dsseldorf lg dsseldorf xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richter sprick richterin weber monecke richter prof dr wagenitz richterin dr zina richter dose fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf januar kostenpunkt insoweit aufgehoben klage stattgegeben worden umfang aufhebung sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte ungerechtfertigter bereicherung zahlung nebst zinsen anspruch insolvenzverwalter ber vermgen anspruch vorliegenden rechtsstreit zunchst geltend gemacht erbe oktober verstorbenen vaters letzterer ttigte mrz berweisung hhe dm konto beklagten berweisungsbeleg trgt vermerk umbuchung nahm beklagte bereits vorausgegangenen rechtsstreit erfolg zahlung teilbetrages dm berwiesenen betrages anspruch gegenstand vorliegenden rechtsstreits restbetrag beklagte berwiesenen summe geltend gemachten anspruch begrndet vater beklagten zuwendung lediglich zurckzuzahlendes darlehen gewhrt beklagte vorprozess eingerumt schenkung gehandelt vereinbarung darlehens bestritten einfachen bestreiten genge darlegungslast jedoch nheren angaben sei deshalb verpflichtet nhere erkenntnismglichkeiten ber hintergrund zahlung verfgung stnden beschluss oktober eingang eingereichten mahnantrages wurde ber vermgen insolvenzverfahren erffnet bestellte insolvenzverwalter teilte gegenber klgervertreterin genehmigung erteile rechtsstreit fortzufhren genehmigung gelte jedoch fr fall insolvenzmasse fr kosten aufkommen msse rechtsschutzversicherung gedeckt seien daraufhin klgervertreterin angezeigt nunmehr insolvenzverwalter ber vermgen vertrete entsprechende berichtigung aktivrubrums gebeten beklagte klagebegehren entgegengetreten neben einwendungen zulssigkeit klage geltend gemacht rechtsgrund fr zuwendung erblassers bestehe sei seit eng verbunden eheschlieung gekommen sei abbruchunternehmen untersttzt gemeinsam aufgebaut dabei darlehen gewhrt teilweise zurckgezahlt worden seien erkrankung jahre gepflegt seit gewohnt finanziellen engpssen erblassers zeitweise lhne arbeitnehmer gezahlt einlieferung krankenhaus august ende oktober verstorben sei anweisungen unternehmen fortgefhrt haus versorgt aufgrund engen verhltnisses erblasser seien ber finanziellen zuwendungen darlehen schriftliche abmachungen aufzeichnungen erfolgt sei rckforderungsansprchen herangetreten zeit entgelt fr ttigkeiten verlangt dennoch erblasser gegenber finanzieller schuld gefhlt zahlung stelle deshalb rechtlich darlehensrckzahlung entgelt fr erbrachten dienste schenkung sittlichem grund mischung rechtsgrnden dar landgericht klage abgewiesen berufung klgers oberlandesgericht klage teil zinsanspruchs stattgegeben dagegen richtet senat zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung soweit klage stattgegeben worden umfang zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht klage fr zulssig gehalten begrndung insofern ausgefhrt ursprnglichen jetzigen klger sei ersten mndlichen verhandlung wirksamen parteiwechsel gekommen nderung partei sei grundstzlich regelungen ber klagenderung beurteilen wobei jeweilige fallgestaltung parteiwechsel beitritt klger beklagtenseite erster zweiter instanz hinreichende bercksichtigung finden msse demgem hnge wirksamkeit auswechslung klgers grundstzlich einwilligung beklagten partei sachdienlichkeit prozessualen vorgehensweise ab landgericht sachdienlichkeit parteiwechsels jedenfalls recht bejaht entscheidend sei insoweit bisherige streitstoff fr treffende entscheidung ber klageanspruch weiterhin zugrunde gelegt zulassung klagenderung erneute erhebung klage eintretenden klger vermieden knne voraussetzungen lgen eindeutig eintritt jetzigen klgers sei bedingung erfolgt hinweis beklagten auergerichtliche schreiben klgers lasse schlussfolgerung bedingt erteilte genehmigung klger lediglich genehmigungserklrung davon abhngig gemacht vorhandene rechtsschutzversicherung kostenrisiko bereits anhngigen rechtsstreits trage bedingung vorgelegen prozessbevollmchtigten beider klger parteiwechsel erklrt htten behaupte beklagte sei unbedingte prozessuale eintrittserklrung jetzigen klgers gegeben hlt ergebnis rechtlicher berprfung stand revision wendet insoweit allein annahme berufungsgerichts zustimmung jetzigen klgers sei bedingung gestellt worden schreiben klgers enthalte hinsichtlich kostenfrage bedingung prozessuale erklrungen seien indessen bedingungsfeindlich vermag revision durchzudringen prozessbevollmchtigte klgers eintritt rechtsstreit unbedingt erklrt bevollmchtigung klger eintritt gericht gegenber anzuzeigen bisherige prozessfhrung namen genehmigen innenverhltnis zunchst bedingt erfolgt dahinstehen feststellungen berufungsgerichts bedingung deckungszusage rechtsschutzversicherung zeitpunkt eintritts jedenfalls erfllt feststellungen verfahrensfehlerhaft erfolgt wren macht revision geltend ii berufungsgericht geltend gemachten bereicherungsanspruch abs satz bgb fr durchgreifend erachtet begrndung wesentlichen ausgefhrt streit stehe lediglich frage beklagte leistung erblassers rechtsgrund erlangt feststellung sei jedoch gerechtfertigt vielmehr sei aufgrund konkreten rechtsgrund belegenden vortrags beklagten davon auszugehen leistung vermgen rechtsgrundlos ungerechtfertigt bereichert grundstzlich streitfall leistungskondiktion bereicherungsglubiger smtliche voraussetzungen anspruchs vorzutragen nachzuweisen gelte fr rechtsgrundlosigkeit leistung vorliegend mache klger geltend vater beklagten berwiesenen betrag endgltig verfgung stellen vielmehr berweisung gedient betrag zugriff vater getrennt lebenden ehefrau entziehen beklagte verteidige berweisung rckzahlung darlehen sowie bezahlung diensten gedient zugunsten erblassers erbracht fall mgliche rechtsgrnde anspruch genommenen bereicherungsschuldner vorgebracht wrden obliege beweislast bereicherungsglubiger insoweit schuldner vorgetragenen grnde auszurumen obliege anspruch genommenen schuldner sachverhalt recht behaltendrfen empfangenen leistung herleite vollstndig vorzutragen glubiger lage versetzen behaupteten tatsachen gerichtlich prfen lassen beklagte indessen hinreichend konkret vorgetragen rechtsgrund streitgegenstndlichen berweisung zugrunde gelegen solle mangels ausreichend substantiierten vortrags sei klger mglich bestimmten rechtsgrund entsprechendes bestreiten benennung beweismitteln widerlegen auszuschlieen folge behauptungen klgers zahlung sei rechtsgrundlos erfolgt beklagten prozessual wirksamer weise bestritten worden sei daher ergebnis unstreitig behandelt msse entscheidend sei insofern insbesondere beklagte bestimmte abrede erblasser getroffen worden solle konkret berweisung beziehe vorgetragen daher msse davon ausgegangen abrede tatschlich getroffen worden sei sachvortrag beklagten lasse konkrete angaben behaupteten darlehen einzelnen brachten diensten vermissen trage konkreten tatsachen denen wirksame vereinbarung ber vergtungspflicht erblassers sowie erbringung diensten bestimmten nachweis zugnglichen ausma ergben dagegen wendet revision erfolg berufungsgericht beurteilung darlegungslast auer acht gelassen fr revisionsverfahren mangels feststellungen unterstellenden vortrag beklagten vorgang bereich nichtehelich gefhrten lebensgemeinschaft prfen lebensgemeinschaft anzusehen dauer angelegt daneben weitere lebensgemeinschaft gleicher art zulsst innere bindungen auszeichnet gegenseitiges einstehen partner freinander begrnden ber beziehungen reinen haushaltsund wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen bverfg famrz danach fr lebensgemeinschaft weniger rumliches zusammenleben gemeinsamer haushalt bedeutung vielmehr verflechtung lebensbereiche sinne verantwortungs einstehensgemeinschaft gestaltung vorbringen beklagten auszugehen danach vater seit eng verbunden zusammen abbruchunternehmen aufgebaut finanziellen engpssen geldmitteln betrieb untersttzt erkrankung erblassers jahr gepflegt gewohnt einlieferung krankenhaus august ende oktober verstorben beklagte betrieb anweisungen weitergefhrt haus versorgt beschriebene verhltnis mithin dauer angelegt innere bindungen getragenen einstehen freinander geprgt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs gemeinschaftsbezogene zuwendungen partner grundstzlich ausgeglichen nichtehelichen lebensgemeinschaft stehen persnlichen beziehungen derart vordergrund gemeinschaft betreffende vermgensbezogene handeln partner bestimmen daher persnlicher wirtschaftlicher hinsicht grundstzlich rechtsgemeinschaft besteht partner besonderes geregelt dementsprechend persnliche wirtschaftliche leistungen gegeneinander aufgerechnet beitrge geleistet sofern bedrfnisse auftreten beiden demjenigen erbracht lage soweit nachtrglich ausgeglichen geschieht solidaritt erfllung rechtspflicht gemeinschaften art hnlich ehe vorstellung grundstzlich fremd fr leistungen gemeinsamen interesse knnten besondere vereinbarung gegenleistung wertersatz ausgleichung entschdigung verlangt bghz bgh urteile november ii zr famrz februar ii zr famrz juli ii zr njw rr september ii zr famrz oktober ii zr famrz allerdings ausgleichsanspruch vorschriften ber brgerlich rechtliche gesellschaft bestehen partner nichtehelichen lebensgemeinschaft ausdrcklich schlssiges verhalten entsprechenden gesellschaftsvertrag geschlossen vgl etwa bgh urteil september ii zr famrz rein faktische willensbereinstimmung reicht fr gesellschaftsrechtlichen grundstzen beurteilende zusammenarbeit dagegen gerade nichteheliche lebensgemeinschaft ansatz her verbindung rechtsbindungswillen darstellt fr anwendung gesellschaftsrechtlicher regelungen erforderlich senatsurteil bghz etwa betracht kommen parteien absicht verfolgt erwerb vermgensgegenstandes etwa immobilie wirtschaftlich gemeinschaftlichen wert schaffen fr dauer partnerschaft gemeinsam genutzt vorstellung gemeinsam gehren dabei knnen indizien fr gesellschaftsrechtlichen grundstzen bewertendes handeln planung umfang dauer zusammenwirkens ergeben ansprche ungerechtfertigter bereicherung sowie regeln ber wegfall geschftsgrundlage bgb bundesgerichtshof dagegen grundstzlich verneint grundsatz partner gescheiterten nichtehelichen lebensgemeinschaft persnlichen wirtschaftlichen leistungen gegeneinander aufrechnen knnten stehe annahme entgegen scheitern nichtehelichen lebensgemeinschaft lasse geschftsgrundlage fr bisher erbrachten leistungen entfallen vertrag geschftsgrundlage wegfallen knne liege umstand zwei partner nichtehelichen lebensgemeinschaft zusammenschlssen regelten beziehungen besonders handele rein tatschlichen vorgang rechtsgemeinschaft begrnde bgh urteile juli ii zr famrz ii zr njw rr sowie september ii zr famrz rechtsprechung widerspruch geblieben generell kritisiert entscheidung fr nichteheliche lebensgemeinschaft bedeute entscheidung rechtsform ehe enthalte verzicht darauf konflikte festen rechtsregeln auszutragen soergel lange bgb aufl nehellg rdn annahme gnzlichen rechtsfreiheit nichtehelichen zusammenlebens ernst genommen msse daraus gefolgert zuwendungen partnern rcksicht grenordnung ausschlielich auerrechtlichen bereich zuzuweisen wren wre indessen schon deshalb unhaltbar partner zuwendungen zumindest dinglich zweifel rechtsfolgen herbeifhren wollten nderung rechtszustndigkeit sei vermgensverschiebungen verhltnis partner zueinander innerhalb rechtsordnung erreichbares ziel fordere nderung eigentumszuordnung hierauf gerichteten rechtsfolgewillen partner bezglich zugrunde liegenden kausalgeschfts schwerlich geleugnet knnen hausmann hohloch recht nichtehelichen lebensgemeinschaft aufl kap rdn gleichwohl berwiegend auffassung vertreten ausgleich fr leistungen auszuscheiden zusammenleben gewollten art erst ermglicht htten leistungen wrden bewusstsein erbracht partner vermgen gemeinschaft beizutragen soergel lange bgb aufl nehellg rdn hausmann hohloch recht nichtehelichen lebensgemeinschaft aufl kap rdn staudinger strtz bgb anh ff rdn grziwotz nichteheliche lebensgemeinschaft aufl rdn gernhuber coester waltjen familienrecht aufl rdn darber hinausgehenden zuwendungen sowohl ansprche abs satz alt bgb regeln ber wegfall geschftsgrundlage fr mglich gehalten vgl etwa staudinger strtz bgb anh ff rdn soergel lange bgb aufl nichteheliche lebensgemeinschaft rdn hausmann hohloch recht nichtehelichen lebensgemeinschaft aufl kap rdn grziwotz nichteheliche lebensgemeinschaft aufl rdn gernhuber coester waltjen familienrecht aufl rdn folgen bedarf vorliegenden fall entscheidung klageanspruch grundlage beklagtenvortrags rechtlichen gesichtspunkt begrndet rede stehenden berweisung handelt gemeinschaftsbezogene zuwendung mssen leistungen desjenigen partners beurteilt laufenden kosten beitrgt grere einmalzahlungen erbringt insofern besser gestellt derjenige partner aufwendungen tglichen bedarf decken erforderlich werdende beitrge bernimmt vgl burger schrder bergschneider familien vermgensrecht rdn hausmann hohloch recht nichtehelichen lebensgemeinschaft aufl kap rdn gesellschaftsrechtlicher ausgleichsanspruch scheidet hinsichtlich rede stehenden berweisung anhaltspunkte fr gesellschaftlichen grundstzen bewertendes zusammenwirken vorliegen bereicherungsrechtlich literatur allenfalls abs satz alt bgb erwogen voraussetzung dafr tatschliche willensbereinstimmung partner ber leistung bezweckten erfolg indessen eingetreten davon vorbringen beklagten schon deshalb ausgegangen zuwendung wegen anerkennung ihrerseits bereits erbrachten leistungen vorgenommen wurde anspruch regeln ber wegfall geschftsgrundlage wrde zunchst voraussetzen zuwendung vertrauen fortbestand nichtehelichen lebensgemeinschaft erfolgt schon fall seit krebs erkrankte vater zuwendung erwartung ablebens vorgenommen drfte vertrauen lngerfristigen fortbestand ehelichen lebensgemeinschaft gehandelt angefochtene urteil danach bestand beklagten behaupteten nichtehelichen lebensgemeinschaft feststellungen getroffen worden sache berufungsgericht zurckzuverweisen erforderlichen feststellungen nachzuholen sachverhalt erneut tatrichterlich beurteilen sprick weber monecke zina wagenitz dose vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja honorarkrzung uwg abs satz unterlassungsklage fehlt rechtsschutzbedrfnis haftpflichtversicherer eingewirkt daran hindern rahmen auergerichtlichen schadensregulierung sachverstndigenhonorare einzelfall bezogene prfung begrndung allein hinweis pauschale vergtungsstze krzen hhe unfallschadens gestaffelt bgh urteil juli zr olg nrnberg lg regensburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher prof dr schaffert dr kirchhoff fr recht erkannt revision urteil oberlandesgerichts nrnberg zivilsenat mai kosten klgerin magabe zurckgewiesen klage antrag ii unzulssig unbegrndet abgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte kraftfahrzeugversicherer regulierung unfallschden haftpflichtversicherung erstattet geltend gemachten sachverstndigenkosten pauschalen vergtungsstzen hhe unfallschadens gestaffelt vergtungsstze entsprechen ergebnis gesprchen bundesverband freiberuflichen unabhngigen sachverstndigen fr kraftfahrzeugwesen bvsk bersteigen geschdigten abwicklung unfallschden geltend gemachten sachverstndigenkosten pauschalen vergtungsstze krzt beklagte weitere prfung einzelfall sachverstndigenkosten jeweiligen pauschalen vergtungssatz erlutert geschdigten folgendem formularschreiben geehrte damen herren rechnung fr gutachten euro ausgeglichen erachten sachverstndigenhonorar hhe fr blich angemessen stellt unserer auffassung erforderlichen aufwand schadensbeseitigung gem bgb dar hierbei empfehlungen bundesverbandes freiberuflichen unabhngigen sachverstndigen fr kraftfahrzeugwesen bvsk gefolgt gesprchsergebnis bvsk versicherungen huk zugrunde gelegt soweit zahlung ausreichend angesehen legen bitte fr sachverstndigenleistung bliche vergtung dar nehmen insofern bezug entscheidung bgh zr zr klgerin zentrale bekmpfung unlauteren wettbewerbs hlt vorgehensweise beklagten fr wettbewerbsrechtlich unlauter honorarkrzungen einzelfallprfung setze beklagte ttigkeiten geschftlichen verhltnisse sachverstndigen herab deren rechnungen gekrzt wrden geschdigten wrden unangemessen unsachlich beeinflusst getuscht beklagten verwandte formularschreiben entstehe beim adressaten eindruck sachverstndige halte verbindliche standards geschdigten sachverstndige beauftragten beklagten verwendete kostentabelle hielten mssten schwierigkeiten schadensabwicklung rechnen gebhrenanspruch sachverstndigen ausgesetzt seien versicherung voller hhe realisieren knnten fhre letztlich sachverstndige beauftragt wrden gebhrenstze beklagten hielten klgerin beantragt beklagte verurteilen unterlassen wettbewerb handelnd krzungen honoraren sachverstndigen rahmen regulierung kfz haftpflichtschden dritte vorzunehmen vornehmen lassen geschdigten gegenber bestehende zivilrechtliche ersatzpflicht vollstndigen sachverstndigen angesetzten honorars zuvor einzelfall berprfen bzw berprfen lassen krzungen anhand umstnde jeweiligen einzelfalls begrnden bzw begrnden lassen insbesondere krzung sachverstndigenhonorars allein begrnden bzw begrnden lassen angesetzte entgelt betrag gesprchsergebnis bvsk huk coburg bersteige insbesondere grundstzlich betrag gesprchsergebnis bvsk huk coburg blich angemessen sei schadensbeseitigung erforderlichen aufwand entspreche ii klgerin nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit april zahlen landgericht klage abgewiesen berufungsinstanz klgerin zustzlich hilfsweise klageantrag beantragt beklagte verurteilen unterlassen wettbewerb handelnd krzungen honoraren sachverstndigen rahmen regulierung kfz haftpflichtschden dritte vorzunehmen vornehmen lassen soweit jeweilige krzung allein wrtlich inhaltsgleich oben wiedergegebenen formularschreiben begrndet berufung klgerin erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin zuletzt gestellten klageantrge beklagte beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht klage unzulssig abgewiesen hierzu ausgefhrt klage unterlassung uerungen rechtsverfolgung gerichtlichen behrdlichen verfahren dienten fehle regelmig rechtsschutzbedrfnis ablauf rechtsstaatlich geregelten verfahrens knne grundstzlich dadurch einfluss genommen verfahren beteiligter unterlassungs beseitigungsansprche uerungsfreiheit eingeengt grundstze seien beurteilung beanstandeten abrechnungspraxis beklagten heranzuziehen zusammenhang sei vorgerichtlicher gerichtlicher verteidigung beklagten differenzieren fall ausnahmsweise gelten msse liege abrechnungspraxis beklagten sei hand liegend falsch stelle unzulssige schmhung sachverstndigen dar hhere beklagten anerkannten vergtungsstze abrechneten ii revision unbegrndet unterlassungsantrge hauptund hilfsantrag unzulssig ii zahlungsantrag ii unbegrndet ii erfolg wendet revision dagegen berufungsgericht zulssigkeit unterlassungshauptantrags verneint erster linie verfolgten unterlassungsantrag beanstandet klgerin beklagten vorgenommene krzungen sachverstndigenhonorars regulierung kraftfahrzeughaftpflichtschden fllen denen beklagte jeweiligen einzelfall zugeschnittene prfung vorgenommen entsprechende begrndung abgegeben dabei richtet unterlassungsantrag honorarkrzungen beklagte begrndet beanspruchte sachverstndigenhonorar ergebnis gesprchs bvsk bersteigt ziel unterlassungsantrags danach nderung regulierungspraxis beklagten dabei erfasst antrag klgerin beanstandete auergerichtliche regulierungsverhalten beklagten rechtsverteidigung prozess falle verurteilung wre beklagte gehindert angemessenheit sachverstndigenhonorars allein berschreitung gebhrenstze gesprchsergebnisses bvsk begrnden verbotsantrag beanstandete auergerichtliche regulierungsverhalten beklagten rechtsverteidigung prozess eingewirkt unzulssig aa klage unterlassung beseitigung uerungen rechtsverfolgung rechtsverteidigung gerichtlichen behrdlichen verfahren dienen fehlt rechtsschutzbedrfnis liegt erwgung zugrunde ablauf rechtsstaatlich geregelten verfahrens dadurch einfluss genommen ergebnis dadurch vorgegriffen verfahren beteiligter unterlassungs beseitigungsansprche uerungsfreiheit eingeengt vorbringen wahr erheblich allein eigenen ordnung unterliegenden ausgangsverfahren geklrt vgl bgh urteil januar zr grur wrp bilanzanalyse pro urteil dezember zr bghz rn fischdosendeckel bb gilt grundstzlich uerungen rechtsstaatlich geregelten verfahren rechte verfahren beteiligten dritten betroffen uerungen engen bezug verfahren stehen vgl bgh urteil november vi zr grur halbseiden dritte betreffenden verfahren uerungen wehren abwgung widerstreitenden interessen allerdings besonders sorgfltig prfen dritte uerung hinnehmen bgh urteil dezember vi zr wrp rn njw bghz fischdosendeckel dabei bercksichtigen ungehinderte durchfhrung staatlich geregelter verfahren interesse daran beteiligten ffentlichen interesse mehr unbedingt notwendig behindert darf verfahrensbeteiligten mssen soweit zwingende rechtliche grenzen entgegenstehen vortragen knnen rechtsverfolgung rechtsverteidigung fr erforderlich halten dabei mssen verfahrensgegenstand rechtfertigt tatsachenbehauptungen bewertungen bezug verfahren beteiligte dritte inhalt vorbringens gemacht knnen allein aufgabe entscheidung betreffenden verfahren befassten organs erheblichkeit richtigkeit jeweiligen vorbringens fr entscheidung beurteilen rechtsstaatliche verfahrensfhrung gewhrleistet geht mehr unabdingbar notwendig auen beeinflusst dritte gerichtliche verfahrensbeteiligten gerichtete unterlassungsgebote auerhalb ausgangsverfahrens vorgeben vorgetragen gegenstand betreffenden entscheidung gemacht darf vgl bgh wrp rn bghz rn fischdosendeckel durchsetzung individueller ansprche dritter schutz vorbringen verfahrensbeteiligten betroffenen rechte generell ausgeschlossen etwa bezug dritten betreffenden uerungen ausgangsverfahren erkennbar hand liegend falsch stellen unzulssige schmhung dar auseinandersetzung sache diffamierung dritten vordergrund steht gesonderte klage unterlassung widerruf ausnahmsweise zulssig bgh wrp rn vgl ferner bverfg kammerbeschluss september bvr njw rr mastben fehlt klgerin fr erster linie verfolgten unterlassungsantrag rechtsschutzbedrfnis aa klgerin beklagten verlangen unterlassen haftpflichtprozess ber ersatz sachverstndigenkosten krzung sachverstndigenhonorars einzelfall bezogene prfung begrndung allein berufung ergebnis bvsk gesprchs vorzunehmen dadurch wrde rechtsverteidigung beklagten gerichtlichen verfahren eingewirkt grundstzlich unzulssig bb entgegen ansicht revision unterlassungsantrag insoweit unzulssig auergerichtliche regulierungsverhalten beklagten betrifft rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt rechtsschutzbedrfnis fr unterlassungsklage fllen fehlt denen uerungen gerichtlichen verfahren untersagt sollen privilegiert grundstzlich uerungen rechtsverfolgung verteidigung behrdlichen verfahren dienen vorfeld gerichtlichen auseinandersetzung erfolgen vgl bgh urteil juni vi zr grur njw insoweit bghz urteil mai vi zr grur njw vgl bgh urteil november vi zr wrp njw danach fehlt unterlassungsklage rechtsschutzbedrfnis beklagte haftpflichtversicherer eingewirkt daran hindern rahmen auergerichtlichen schadensregulierung sachverstndigenhonorare einzelfall bezogene prfung begrndung allein berufung bvsk gesprchsergebnis krzen begrndung fr krzung schadenspositionen rahmen auergerichtlichen schadensregulierung haftpflichtversicherung steht unmittelbarem zusammenhang rechtsverteidigung prozess ergibt insbesondere vvg danach versicherer haftpflichtversicherung verpflichtet versicherungsnehmer ansprchen freizustellen dritten aufgrund verantwortlichkeit versicherungsnehmers fr whrend versicherungszeit eintretende tatsache geltend gemacht unbegrndete ansprche abzuwehren verpflichtung umfasst auergerichtliche gerichtliche abwehr ansprchen dritter vgl lcke prlss martin versicherungsvertragsgesetz aufl vvg rn abwehr unbegrndeter ansprche dritter haftpflichtversicherer bildet daher einheit auergerichtliche abwehr unbegrndeter ansprche abwehr ansprchen gerichtlichen verfahren haftpflichtversicherer aufgespaltet geschdigten dritten sachverstndigenkosten belastet sachverstndigen stehen ausreichende rechtsschutzgarantien verfgung berechtigung anspruchskrzung berprfen lassen geschdigte dritte beklagte haftpflichtversicherer umfang anspruchskrzung verklagen sachverstndige erforderlichenfalls auftraggeber zahlung ungekrzten sachverstndigenkosten gerichtlich anspruch nehmen beklagten haftpflichtversicherer honorarprozess streit verknden zpo vorliegende fallkonstellation entgegen ansicht revision uerungen vergleichbar erstbericht konkursverwalters glubigerversammlung enthalten deren wahrheitsgehalt konkursverfahren rechtsverbindlich berprft konnte vgl bgh urteil oktober vi zr grur njw erfolg macht revision geltend gehe vorliegend erster linie konkrete uerungen beklagten regulierungspraxis sachverstndigenhonorare einzelfall bezogene prfung begrndung krzen begrndung beklagten pauschalen honorarkrzungen hinweis bvsk gesprchsergebnis vornimmt lsst vertretenen ansicht trennen verpflichtet einzelfallbezogene prfung begrndung vorzunehmen cc ansicht berufungsgerichts liegt konstellation durchsetzung individueller ansprche dritter schutz vorbringen beklagten betroffenen rechte ausnahmsweise vorrang annahme lsst rechtsfehler erkennen dafr ersichtlich begrndung beklagte honorare krzt bezug regulierung haftpflichtschadens hand liegend falsch unzulssige schmhung sachverstndigen darstellt auseinandersetzung sache diffamierung dritten vordergrund steht revision erfolg soweit abweisung hilfsweise verfolgten unterlassungsantrags unzulssig richtet unterlassungsantrag wendet klgerin beanstandeten formularschreiben vorgenommene krzung sachverstndigenhonorare recht berufungsgericht davon ausgegangen fr unterlassungshilfsantrag rechtsschutzbedrfnis fehlt insoweit gelten vorstehenden erwgungen unzulssigkeit unterlassungshauptantrags hinblick verbot uerungen beklagten rahmen auergerichtlichen regulierungsverhaltens entsprechend rn berufungsgericht klage ergebnis recht hinsichtlich anspruchs erstattung abmahnkosten abgewiesen klageantrag ii klageantrag ii unzulssig berufungsgericht beiden klageantrgen unterschieden offenbar angenommen zahlungsklage fehlt rechtsschutzbedrfnis klage jedoch insofern unbegrndet klgerin abmahnkosten abs satz uwg ersetzt verlangen geltend gemachte unterlassungsanspruch zusteht beklagten verbot beanstandeten uerungen beanspruchen revision danach magabe zurckzuweisen klage klageantrag ii unzulssig unbegrndet abgewiesen verbot reformatio peius steht entgegen vgl bgh urteil mrz zr grur wrp hypotonietee urteil februar zr grur rn wrp blutdruckmessungen iii kostenentscheidung beruht abs zpo bornkamm pokrant schaffert bscher kirchhoff vorinstanzen lg regensburg entscheidung hko olg nrnberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnster oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat landgericht feststellung ersten sache ergangenen urteil angeklagte tat tatwaffe versteckt recht wegen doppelrelevanz bindend behandelt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tepperwien maatz ernemann athing sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs wirksamkeit vertrages entscheidung dritten aufschiebend bedingt vertragspartei deren nachteil bedingungseintritt gereichte treu glauben gehalten dritten fr entscheidung wesentlichen umstand mitzuteilen stellt verbundene einflussnahme entschlieung dritten treuwidrig dar mitteilung absicht erfolgte eintritt bedingung verhindern bgh urteil september zr olg hamm lg mnster zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidt rntsch richterin dr stresemann richter dr czub fr recht erkannt revision anschlussrevision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm november zurckgewiesen kosten revisionsverfahrens tragen klger beklagten rechts wegen tatbestand beklagten beabsichtigten klgern parkhotel erwerben fortzufhren dabei wollten zinsgnstiges darlehen klgerin jahr investitionshilfe fr errichtung hotels rechtsvorgnger landkreises erhalten anrechnung kaufpreis bernehmen landrat stellte zustimmung landkreises hierzu aussicht dezember schlossen parteien vereinbarung mehrerer aufschiebender bedingungen deren eintritt januar nachgewiesen ausschluss sachmngelgewhrleistung notariellen kaufvertrag ber hotelgrundstck bedingungen zhlte genehmigung vereinbarten darlehensbernahme landkreis bergabe hotels dezember gelangten beklagten einschtzung fortfhrung betriebs angesichts ermittelten sanierungsbedarfs unwirtschaftlich sei werfen klgern insoweit erhebliche mngel hotels arglistig verschwiegen anfang januar teilte vater beklagten zeuge landrat shne wegen unerwartet hohen sanierungsbedarfs beabsichtigten hotel renovieren fortzufhren wollten deshalb kaufvertrag anfechten bzw tun hotel bernommen schreiben januar verweigerte landkreis zustimmung bernahme darlehens entscheidungserheblich sei begrndung kufer kaufvertrag erfllen wollten geschftsgrundlage fr fortsetzung darlehensvertrages entfallen sei begrndung ergnzte landrat schreiben januar folgt formulierung kaufvertrag erfllen bittet herr verstehen fachmnnischer beratung wegen abgngigkeit bausubstanz bereit hotel umzubauen weiterzufhren objektbezogenheit seinerzeit gewhrten darlehens entfiele geschftsgrundlage fr darlehensbernahme mehr gegeben deshalb entscheidung bleiben beklagten stellten hotelbetrieb januar reichten schlssel notar zurck gegenber klgern machten schadensersatz hhe geltend vertrauen wirksamkeit vertrags betriebsgesellschaft gegrndet erforderliche stammkapital eingezahlt htten erfllung verbindlichkeiten verbraucht worden sei klage verlangen klger neben zahlung fr kaufvertrag bernehmenden warenbestand feststellung beklagten klgern wegen nichterfllung kaufvertrags schadensersatz verpflichtet ferner beantragen feststellung beklagten geltend gemachte anspruch hhe zusteht landgericht feststellungsantrag stattgegeben klage brigen abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klger anschlussberufung beklagten erfolglos geblieben oberlandesgericht zugelassenen revision verfolgen klger erstinstanzlichen antrge soweit entsprochen worden beklagten treten revision entgegen wege anschlussrevision deren zurckweisung klger beantragen erreichen berufungsurteil aufgehoben negative feststellungsklage ab gewiesen soweit ber bezogen schadensersatzanspruch bgb entschieden worden entscheidungsgrnde berufungsgericht meint klgern stnden ansprche wegen nichterfllung kaufvertrags mangels eintritts vereinbarten aufschiebenden bedingungen wirksam geworden sei genehmigung darlehensbernahme landkreis sei beklagten treuwidrig vereitelt worden htten absicht kaufvertrag erfllen hotelbetrieb fortzufhren landrat mitgeteilt zustimmung darlehensbernahme abzuhalten hierfr jedoch wirtschaftlich vernnftige grnde gehabt htten beeinflussendes verhalten regel treuwidrig darstelle grnden beruhe sei bedingungseintritt treuwidrig vereitelt worden bernahme darlehens htten beklagten gegenber landkreis verpflichtung weiterfhrung hotels bernehmen mssen wren daher gegenber landkreis vertragsbrchig geworden hotelbetrieb wirtschaftlichen grnden eingestellt htten zusammenhang stelle erst nachtrglich erkannte ausma mngel wirtschaftlich vernnftigen grund dar verhalten beklagten treuwidrig erscheinen lasse anschlussberufung sei unbegrndet beklagten schadensersatzanspruch wegen aufwendungen fr betriebsgesellschaft berhmt htten zustehe bgb lasse mangels wirksamen kaufvertrags sttzen behauptete arglistige verhalten klger anspruch wegen verschuldens vertrags schluss begrnde knne offen bleiben beklagten schaden geltend gemachten hhe konkretisiert htten ii ausfhrungen halten angriffen revision klger ergebnis stand berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon kaufvertrag hinblick erforderliche genehmigung darlehensbernahme landkreis aufschiebend bedingt geschlossen wurde abs bgb ansprche klger wegen nichterfllung vertrags deshalb betracht kommen erteilung genehmigung beklagten treuwidrig vereitelt worden bgb beanstanden ferner feststellung verhandlungsfhrer aufgetretene vater beklagten willensbildung landrats beeinflusst dadurch versagung genehmigung provoziert entgegen auffassung revision erweist annahme eintritt bedingung sei wider treu glauben vereitelt worden ergebnis zutreffend abs bgb gilt bedingung eingetreten eintritt partei deren nachteil gereichen wrde wider treu glauben verhindert wann beeinflussung geschehensablaufs treuwidrig lsst abstrakt bestimmen einzelfall beurteilen mageblich verhalten loyalen vertragspartner erwartet konnte vgl bgh urt mrz viii zr njw mittels umfassenden wrdigung verhaltens bedingungseintritt beeinflussenden vertragspartei anlass zweck beweggrund bercksichtigung umstnde einzelfalls insbesondere inhalts rechtsgeschfts festzustellen vgl staudinger bork bgb rdn mnchkomm bgb westermann aufl rdn soergel wolf bgb aufl rdn wrdigung bedeutung partei vernnftige wirtschaftliche grnde eintritt ausbleiben bedingung einfluss nehmen bgh urt mai viii zr wm entgegen auffassung berufungsgerichts lsst allgemeiner grundsatz wonach einflussnahme bedingungseintritt regel treuwidrig wirtschaftlich vernnftigen grnden beruht allerdings aufstellen grundsatz liegt entscheidungen kommentarliteratur stichwort zusammengestellt vgl staudinger bork aao rdn bamberger roth rvekamp bgb rdn zugrunde jeweilige annahme bedingungseintritt versto treu glauben aufgrund wirtschaftlicher berlegungen beeinflusst knnen stellt vielmehr ergebnis gebotenen wrdigung einzelfalls dar wobei vielfach inhalt bedingt geschlossenen rechtsgeschfts ausschlaggebend betreffen entscheidungen nmlich sachverhalte denen pflichtgemen ermessen vertragspartei stand bedingungseintritt auslsende handlung vorzunehmen fall vernnftige wirtschaftliche grnde gesttzter bedingungseintritt beeinflussender entschluss partei regel verhltnis vertragspartner sachlich gerechtfertigt treuwidrig anwendbarkeit bgb wollensbedingungen vgl bgh urt september viii zr njw sowie staudinger bork aao rdn demgem wurde entscheidung vermieters grundstck verkaufen verhltnis vertragspartner wiederaufbau grundstck befindlichen gebudes bedingten mietvertrag geschlossen ermessen stehend deshalb treuwidrig bewertet bgh urt mai viii zr wm verhalten kufers ratenzahlung einstellte hinblick vereinbarten verzugsfolgen vertraglich eingerumte treu glauben verstoende mglichkeit lsung kaufvertrag angesehen bgh urt mrz viii zr njw entschluss hndlers bedingung erhobenen verkauf abzusehen wirtschaftlich lohnte treuwidrig gewrdigt hndler vertragspartner zugestandene freiheit ausgebt kg dar fllen erschienen wirksamkeit vertrages fortbestehenden schwebezustand einhergehenden wirtschaftlichen auswirkungen fr partei wrdigung abschluss bedingten rechtsgeschfts bernommen risiken zumutbar einflussnahme geschehensablauf grund treuwidrig olg hamm njw rr bedingung gemachte finanzierung scheitert einkommensverhltnissen schuldners olg kln olgz partei verzichtet ver such bedingung erhobene behrdliche genehmigung langwieriges rechtsmittelverfahren erhalten rahmen bgb gebotene wrdigung umstnde einzelfalls erfordert feststellung beklagten erwartet konnte landkreis entscheidung ber zustimmung darlehensbernahme mitteilung davon hotel entgegen ursprnglichen absicht fortfhren kaufvertrag erfllen wollten zutreffend nimmt berufungsgericht beklagten treu glauben mitteilung htten absehen mssen allein diente bestehende mglichkeit erffnen wirtschaftlich nachteilig erkannten vertrag lsen liegt fall indessen berufungsgericht verkennt nmlich unbercksichtigt bleiben parteien vereinbarte schuldbernahme abs bgb rechtliche beziehungen beklagten landkreis knftigen vertragspartner begrndete hieraus sachliche grnde fr mitteilung ergeben hotel fortfhren grnde lassen allerdings annahme berufungsgerichts sttzen beklagten htten gegenber landkreis verpflichten mssen hotelbetrieb fortzusetzen revision rgt recht tatschliche feststellungen mglichen absicht landkreises genehmigung darlehensbernahme verpflichtung beklagten fortfhrung hotelbetriebs abhngig getroffen worden berufungsgericht statt herangezogenen umstnde darlehen sei objektbezogen parteien seien abschluss kaufvertrags bereinstimmend fortsetzung hotelbetriebs beklagten ausgegangen rechtfertigen schluss urteil erweist grnden richtig zpo unterrichtung landrats ber vernderte sachlage unabhngig verpflichtung beklagten hotel fortzufhren sachlich geboten deshalb treuwidrig aa getroffenen feststellungen handelte absicht beklagten hotel fortzufhren jedenfalls fr willensbildung landrats unwesentlichen umstand demgem entsprach gebot fairness gar verhandlungen landrat erwachsenen aufklrungspflicht beklagten ber unerwartete nderung absicht rechtzeitig informieren parteien landrat berechtigte erwartung geweckt beklagten wrden hotel klger fortfhren ergibt schreiben klger november landrat absicht mitteilten anlage neuen hotelbetreiber veruern konzeption bernahme darlehens rechne folgt daraus beklagten ernsthaft fortfhrung hotels interessiert erschienen hotelbetriebsgesellschaft gegrndet planten vortrag revision vollsanierung hotels kaufvertrag belegschaft inventar sowie vorrte hotels bernommen lebensnaher betrachtung angenommen absicht vorgesprchen landrat ausdruck gekommen ferner belegt schreiben januar enthaltene erklrung landrats angesichts fehlenden bereitschaft kufer hotel fortzufhren sei fr landkreis geschftsgrundlage darlehensbernahme entfallen fortfhrung hotels beklagten ausgegangen erwartung erkennbar einfluss entscheidung landrats darlehensbernahme genehmigen berufungsurteil zugrunde liegenden feststellungen landgerichts beabsichtigte landkreis damaligen zeitpunkt nhe hotels gelegene kreisheimathaus stadt veruern deshalb be sonders daran interessiert verkauf stehende hotel gut gefhrt fr veranstaltungen kongressen tagungen geeignet wrde sachlage erscheint gnzlich unwahrscheinlich beklagten angenommen htten landrat sei alleine weiteren bedienung darlehens fortfhrung hotels gelegen entgegenstehenden vortrag fr voraussetzungen abs bgb darlegungs beweispflichtigen klger zeigt revision bb absicht beklagten hotel bernehmen somit erkennbar geeignet willensbildung landrats beeinflussen htte recht entschlieungsfreiheit beeintrchtigt gar hintergangen gefhlt information ber vernderte sachlage vorenthalten worden wre situation konnten klger erwarten beklagten unterrichtung landrats unterlassen wrden beklagten insbesondere gehalten interessen klger durchfhrung vertrags ber berechtigten interessen landkreises stellen folgt bereits daraus unterlassene aufklrung landrats wirksamwerden kaufvertrags voraussichtlich nachteil ausgewirkt htte htte landrat spter erfahren wesentliche informationen vorenthalten worden htten beklagten rechnen mssen landkreis genehmigung darlehensbernahme anfechten darlehensvertrag wegen wegfalls geschftsgrundlage bewusst unrichtiger angaben wichtigem grund kndigen wrde auseinandersetzung hierber ergebnis gunsten ausgegangen wre sei bedingung erfolgreichen anfechtung genehmigung eingetreten gegolten htte abs bgb sei kndigung unberechtigt herausgestellt htte mussten interesses klger vertragsdurchfhrung willen konflikt nehmen klger knnen einwenden konflikt vermieden worden wre beklagten hotel fortgefhrt htten beklagten feststellungen berufungsgerichts gegenber klgern weder renovierung fortfhrung hotels verpflichtet stand nmlich frei wirtschaftlichen erwgungen fortsetzung hotelbetriebs abzusehen cc entgegen auffassung revision verhalten zeugen deshalb treuwidrig feststellun gen berufungsgerichts mitteilung beschrnkt renovierung betrieb hotels abstand genommen erklrt beklagten wollten kaufvertrag anfechten bzw tun hotel bernommen folgt schon daraus beide uerungen untrennbaren tatschlichen zusammenhang stehen sinneswandel beklagten erklrungsbedrftig konnte erwartet hintergrund verschwiegen landrat erluterten klgern arglistig getuscht fhlten deshalb beabsichtigten vertrag erfllen brigen angenommen auffassung revision berschieende mitteilung fr nichteintritt bedingung urschlich geworden erfordernis kausalitt bgh urt januar vii zr jz mnchkomm bgb westermann aufl rdn uerungen landrats schreiben januar vielmehr davon auszugehen darlehensbernahme genehmigt htte beklagten ausschlielich mitgeteilt htten hotel fortfhren dd beurteilung deshalb geboten beklagten ergebnis wegen mngeln kaufsache nachweis klger arglistig verschwiegen ausschluss sachmngelhaftung enthaltenden kaufvertrag lsen knnen anwendbarkeit abs bgb steht nmlich frage bedingt verpflichtete vertraglichen verpflichtung entzogen entscheidend vielmehr wider treu glauben eintritt bedingung erhobenen ereignisses verhindert rgz beurteilung interesse gegenseite fhrung vertrages bercksichtigen fhrt wrdigung ergebnis bedingungseintritt beeinflussenden partei zuzumuten handlung unterlassen gegenseite verbundene rechtsfolge wegfall bedingte rechtsgeschft begrndeten bindungen hinnehmen gilt einwirkung bedingungseintritt absicht erfolgte wirksamwerden vertrages vereiteln bgb regelwidrigen eingriff geschehensablauf innere einstellung handelnden sanktioniert vgl mnchkomm bgb westermann aao rdn begrndet allein umstand bedingungseintritt gezielt vereitelt wurde vorwurf treuwidrigkeit subjektive einstellung handelnden vielmehr rahmen gesamtwertung bercksichtigten folglich einzelfall sowohl fahrlssiges handeln treuwidrig absichtliches handeln treuwidrig darstellen vgl soergel wolf bgb aufl rdn iii anschlussrevision zulssig zpo unbegrndet berufungsgericht klgern beantragte feststellung beklagten stnde anspruch erstattung kosten fr grndung hotelbetriebsgesellschaft hhe rechtsfehlerfrei hinblick mglichen schadensersatzanspruch gem bgb geprft folgt bereits daraus beklagten entgegen darstellung anschlussrevision ausweislich schreibens erstinstanzlichen verfahrensbevollmchtigten november ausdrcklich schadenersatzanspruchs bgb berhmt diesbezgliches feststellungsinteresse klger zweifelhaft beklagten stets anspruchs wegen verschuldens vertragsschluss berhmt htten berufungsgericht gehindert bgb anspruchsgrundlage erwgen entgegen auffassung anschlussrevision betrifft vorschrift antrag klger erfassten streitgegenstand angestellte berlegung bgb gesttzten erstattung handele streitgegenstand geltendmachung betrags gesichtspunkt verschuldens vertragsschluss mal ersatz positiven mal ersatz negativen interesses rede stehe gehen fehl wre klage beklagten erstattung fr grndung betriebsgesellschaft aufgewendeten rechtskrftig abgewiesen worden stnde fest rechtsfolge zugrunde liegenden lebenssachverhalt herleiten knnen unabhngig davon anspruchsgrundlage klage gesttzt anspruchsgrundlagen gericht erkannt geprft vgl bghz senat urt mrz zr njw betracht kommenden anspruchsgrundlagen ersatz positiven negativen interesses gerichtet ebenfalls unerheblich entsprechendes gilt fr gegenteil klage erstattung abweisenden urteils vgl senat urt mrz zr aao fr nichtbestehen anspruchs feststellende berufungsurteil folgt anschlussrevision zitierten urteil bundesgerichtshofs stelle heit derartiger negative interesse gerichtete schadensersatzanspruch sei streitgegenstand klage bgh urt november zr wm sp dortigen verfahren nmlich schaden geltend gemacht worden sowohl aspekt positiven negativen interesses ersetzt verlangt konnte vielmehr entgangener gewinn positives interesse beansprucht worden obwohl anspruch ersatz eingeklagter nutzloser aufwendungen negatives interesse bestand iv kostenentscheidung folgt abs abs zpo krger lemke stresemann schmidt rntsch czub'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz september verfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brao abs stze vorschrift abs satz brao entsprechend fall anzuwenden vertretenen rechtsanwalt vereinbarte vergtung gezahlt gebhrenaufkommen erlangen gilt ausfall vertreters darauf beruht verfgbare sicherheiten verlangt vertretene gestellt htte vorschsse gesetzliche vergtung abs satz brao festsetzungsverfahren abs satz brao geltendmachung anspruchs gegenber vertretenen brgenhaftung bercksichtigen aufgabe senat beschl oktober anwz njw rr bgh beschl september anwz agh naumburg wegen festsetzung vertreter abwicklervergtung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richter dr ernemann dr schmidt rntsch schaal rechtsanwalt dr wosgien rechtsanwltin dr hauger rechtsanwalt prof dr ster mndlicher verhandlung september beschlossen sofortige beschwerde antragsgegnerin beschluss senats anwaltsgerichtshofs landes sachsen anhalt juni kostenpunkt insoweit aufgehoben bescheid antragsgegnerin mrz gendert worden antragsgegnerin verpflichtet fr antragsteller vertretervergtung festzusetzen fr zeit juni dezember monatlich fr zeit januar november monatlich jeweils zuzglich gesetzlichen umsatzsteuer brigen bleibt antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen weitergehende sofortige beschwerde zurckgewiesen antragsgegnerin kosten verfahrens beiden rechtszgen tragen antragsteller insoweit entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsgegnerin widerrief bescheid april zulassung rechtsanwalts rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls erklrte bescheid fr sofort vollziehbar urkunde mai bestellte antragsteller amts wegen zunchst vertreter rechtskrftiger besttigung widerrufsbescheids weiterer urkunde november abwickler kanzlei antragsteller vereinbarte rechtsanwalt juni vertretervergtung monatlich netto sicherheit verlangte anrechnung zustehende vergtung entnahm antragsteller laufenden kanzleieinnahmen whrend ttigkeit vertreter ttigkeit abwickler ttigkeit abwickler endete november antragsteller beantragte antragsgegnerin zustehende vertreter abwicklervergtung folgt festzusetzen juni dezember monatlich januar november monatlich dezember juni monatlich juli november monatlich netto netto netto netto bescheid mrz antragsgegnerin antrag festsetzung vertretervergtung zurckgewiesen abwicklervergtung zurckweisung antrags brigen folgt festgesetzt dezember juni monatlich juli november monatlich netto netto anwaltsgerichtshof festsetzungsbescheid antragsgegnerin zurckweisung antrags gerichtliche entscheidung brigen teilweise abgendert antragsteller neben antragsgegnerin zuerkannten abwicklervergtung vertretervergtung zugesprochen juni dezember monatlich januar november monatlich netto netto dagegen richtet anwaltsgerichtshof zugelassene sofortige beschwerde antragsgegnerin meint antragsteller knne festsetzung vertretervergtung verlangen antragsteller gegenteiliger ansicht beantragt rechtsmittel zurckzuweisen beteiligten besteht einigkeit geschuldete vertreter abwicklervergtung gesetzliche umsatzsteuer zahlen ii rechtsmittel zulssig indes ergebnis erfolg entscheidung anwaltsgerichtshofs abs satz brao anwaltsgerichtshof zugelassene antragsgegnerin erhobene rechtsbeschwerde sofortige beschwerde statthaft statthafte rechtsmittel antragsgegnerin offensichtlich gemeint abgesehen unzutreffenden bezeichnung form fristgerecht erhoben rechtsmittel erfolg soweit anwaltsgerichtshof bescheid antragsgegnerin mrz gendert abs abs satz brao berechtigt waltsgerichtshof bescheid rechtsanwaltskammer ndern nderung bescheids aufgeben senat beschl mai anwz njw insoweit bghz abgedruckt vgl ferner bgh beschl oktober notz njw sache anwaltsgerichtshof zurckweisung antrags antragstellers festsetzung vertretervergtung antragsgegnerin recht beanstandet antragsteller entsprechend abs satz brao festsetzung vertretervergtung verlangen unmittelbar vorschrift allerdings anwendbar antragsgegnerin antragsteller amts wegen vertreter vermgensverfall geratenen rechtsanwalts bestellt allein lst festsetzungsanspruch abs satz brao festsetzung vergtung kammer danach vielmehr erst verlangt vertretene rechtsanwalt amts wegen bestellter vertreter ber hhe vergtung abs satz halbsatz brao stellende sicherheit knnen stellende sicherheit geleistet flle liegt antragsteller vertretenen rechtsanwalt juni vergtung geeinigt stellung sicherheiten wurde verlangt vereinbart antragsteller entsprechender anwendung abs satz brao festsetzung vertretervergtung verlangen aa vorschrift weist nmlich planwidrige lcke zuge berarbeitung regelungen ber bestellung allgemeinen vertreters rechtsanwalts gesetz nderung berufsrechts rechtsanwlte patentanwlte dezember bgbl eingefhrt worden ziel seinerzeitigen berarbeitung erster linie rechtsanwalt gesetzlich bernahme allgemeinen vertretung rechtsanwalts verpflichten vertreter amts wegen bestellt fehlen gesetzlichen verpflichtung nmlich misslich erwiesen entwurfsbegrndung bt drucks gesetzliche verpflichtung konnte gesetzgeber einfhren gesetzlichen anspruch vertreters begrnden vergtungsanspruch rechtlich abzusichern anspruch abs satz brao begrndet absicherung dient brgenhaftung rechtsanwaltskammer verbundene festsetzungsanspruch vertreters abs satz brao entwurfsbegrndung absicherungsbedrfnis gesetzgeber ursprnglichen entwurf fr fall gesehen vertreter vertretene rechtsanwalt gesetzlich geschuldete angemessene vergtung knnen deshalb setzte festsetzung entwurf voraus einigung kam bt drucks engen fassung vorschrift bundesrat einverstanden sah festsetzungsbedrfnis gerade fr fall vereinbarte vergtung gezahlt stellungnahme bundesrates bt drucks anliegen befrwortete bundesregierung gegenuerung vorschlgen bundesrats bt drucks nummer textvorschlag bundesrates folgte meinung vertreter vertretenen rechtsanwalt hinreichend anhielt einigung bemhen res sourcen rechtsanwaltskammer schonen schlug stattdessen spter gesetz geworden fassung vorschrift festsetzung vertretervergtung scheitern einigung ber hhe vergtung ausbleiben vereinbarten sicherheiten beansprucht bundesregierung machte mehrheit federfhrenden rechtsausschusses bundestags anliegen bundesrates eigen beschlussempfehlung bt drucks nummer anliegen bundesrats aufgegriffen findet gesetz gewordenen fassung vorschrift entscheidenden punkt niederschlag bundesrat ging darum mglichkeit festsetzung vergtung schaffen vereinbarte vergtung gezahlt gebhrenaufkommen verwalteten kanzlei aufgebracht stellungnahme entwurf bt drucks sp unten fall parallele weniger wichtige fall ausbleibens versprochener sicherheiten vorschrift erwhnt vorschrift verfehlt deshalb wesentlichen aspekt ziel bb lcke lsst plan gesetzes entsprechende anwendung abs satz brao schlieen eigentliche anliegen gesetzgebers damals zustndigen landesjustizverwaltungen durchsetzung vertreterbestellung amts wegen erleichtern stieen dabei schwierigkeit aussicht genommenen vertreter oft bernahme vertretung ablehnten unklar voraussetzungen berechtigt entwurfsbegrndung bt drucks deshalb sollten rechtsanwlte bernahme vertretungen gesetzlich verpflichtet lie wegen bernahme vertretung regelmig verbundenen aufwands deswegen arbeitskraft vertreter eigenen kanzlei teilweise entzogen rechtfertigen nachteile angemessene sichere vergtungsregelung ausgeglichen deshalb abs stze brao anfang vorgesehen ziel lsst erreichen vertreter festsetzung beantragen darf vergtungsvereinbarung vertretenen rechtsanwalt getroffen vereinbarte angemessene vergtung weder gezahlt entnahmen gebhrenaufkommen erzielt wre mglich wre vertreter gebotenen gewollten weise abgesichert gilt besonderem mae deshalb gesetzgeber ausgestaltung vorschrift nebenziel verfolgt je ausgestaltung eigentlichen regelungsziel gesetzgebers entgegenlaufen gesetzgeber legte besonderen wert darauf vertreter vertretenen rechtsanwalt einigung ber vergtung drngen gerade deshalb gesetzgeber bundesrat gewhlte allerdings ohnehin ausreichende formulierung bernommen gegenuerung bundesregierung bt drucks nummer beschlussempfehlung rechtsausschusses bt drucks nummer formulierung gewhlt strkeren einigungsdruck versprach sollten ressourcen rechtsanwaltskammern geschont nmlich fr festgesetzte fr vereinbarte vergtung einzustehen stellungnahme bundesrats bt drucks beide ziele effektiver vergtungsanspruch einerseits schonung ressourcen rechtsanwaltskammer einvernehmliche regelungen andererseits lassen erreichen vertreter ausfall vereinbarten vergtung festsetzung vergtung kammer beantragen wre mglich msste grundstzlich hohen sicherheiten bestehen nmlich vornherein abgelehnt spter gestellt stnde festsetzung offen erschwert gesetzgeber angestrebte einigung ber vergtung darin zugleich deutlich regelung einbeziehung vergtungsausfalls sachwidrigen angestrebten ergebnissen fhrte sachlich rechtfertigen ausbleiben versprochener sicherheiten ausbleiben eigentlich geschuldeten vergtung festsetzungsanspruch fhren abs satz brao deshalb grundstzlich fall anzuwenden vereinbarte vergtung gezahlt entnahmen gebhrenaufkommen erzielen cc fall liegt vertretene rechtsanwalt antragsteller vereinbarte vergtung gezahlt lie hinreichend ergiebigen gebhrenaufkommen erwirtschaften antragsteller vertretenen rechtsanwalt whrend vertretung aufwandsentschdigungen insgesamt zugewandt ndert daran gebhrenaufkommen verwalteten kanzlei vereinbarte vergtung weitem deckte festsetzungsanspruch antragstellers steht entgegen vertretenen rechtsanwalt stellung sicherheiten verabredet vertreter steht allerdings festsetzungsanspruch abs satz brao vergtungsausfall darauf beruht sicherheiten verlangt vertretene rechtsanwalt stellen stellen bereit rechtsanwaltskammer sinngehalt abs satz brao derartigen fllen brge haften vertreter zumutbare unternimmt vertretenen anspruch nehmen knnen rechtsanwaltskammer haftung brge freizustellen gedanke erweiterten auslegung vorschrift gelten antragsgegnerin antragsteller amts wegen vertreter rechtsanwalts bestellt zulassung wegen vermgensverfalls widerrufen widerruf fr sofort vollziehbar erklrt deshalb dafr ersichtlich vertretene rechtsanwalt sicherheiten htte stellen knnen geschehen wre vertretervergtung antragstellers anwaltsgerichtshof erkannten hhe festzusetzen anwaltsgerichtshof hierbei rechtsprechung senats entwickelten mastben beschl november anwz njw rr beschl november anwz njw leiten lassen feststellungen macht senat eigen konkrete anhaltspunkte beurteilung anlass geben beschwerdevorbringen entnehmen recht anwaltsgerichtshof vorliegenden verfahren festgestellten entnahmen antragstellers gebhrenaufkommen verwalteten kanzlei bercksichtigt vorschsse ansicht anwaltsgerichtshofs festsetzung vergtung erst durchsetzung brgenhaftung bercksichtigen senat allerdings obiter dictum gesehen beschl oktober anwz njw rr daran hlt senat fest festsetzung abs satz brao zweck gesetzlichen vergtungsanspruch vertreters abs satz brao umfang brgenhaftung rechtsanwaltskammer hhe festzulegen festsetzung verschafft vertreter titel vielmehr gesetzlichen anspruch vertretenen brgenhaftung rechtsanwaltskammer notfalls ordentlichen gerichten durchsetzen senat bghz festsetzungsverfahren knnen einwnde rechtsanwaltskammer brgin erheben knnte bercksichtigt senat bghz beschl oktober anwz njw rr fr aufwendungsersatz bzw bertriebene aufwendungen begrenzten funktion festsetzungsverfahrens entspricht entnommene vorschsse erst abrechnung schon festsetzung gesetzlichen vergtung abs satz brao bercksichtigen entspricht letztlich vorgehen antragsgegnerin entnahmen antragstellers abwickler abwicklervergtung angerechnet geltendmachung abrechnung vorbehalten ganter ernemann wosgien schmidt rntsch hauger vorinstanz agh naumburg entscheidung agh schaal ster'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja egbgb art abs stze art abs gg art abs anspruch art abs satz egbgb liquidation fortbestehende lpg richten eigentum stehende gebude rahmen gescheiterten umwandlung neu gegrndete unternehmen bergeben mehr nutzt rechtsstreit ber anspruch zivilgericht jedenfalls behrdliche feststellung gebudeeigentmers art abs satz egbgb gebunden zeitpunkt feststellung anspruch bereits verjhrt bgh urt oktober zr lg bautzen ag kamenz zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts bautzen februar aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts kamenz juli zurckgewiesen beklagte trgt kosten rechtsmittelverfahren streithelferin streithilfe verursachten kosten rechts wegen tatbestand klgerin mitglied ungeteilten erbengemeinschaft grundstck gehrt rechtsvorgngerin beklagten lpg jahre ausbung gesetzlichen bodennutzungsrechts stallanlagen errichtet notariellem vertrag juli vereinbarten beklagte zwei weitere lpgen streithelferin lpgen gesamtes betriebsvermgen rckwirkend dezember sacheinlage streithelferin einbringen dafr aktien erhalten sollten bundesamt regelung offener vermgensfragen stellte antrag streithelferin bescheid mrz fest selbstndiges gebudeeigentum stallgebuden entstanden streithelferin eigentmerin gebude sei klgerin beklagten zahlung moratoriumsentgelts fr zeit juli dezember erbengemeinschaft verlangt amtsgericht klage hhe zzgl zinsen stattgegeben brigen abgewiesen berufung beklagten streithelferin landgericht klage insgesamt abgewiesen landgericht zugelassenen revision erstrebt klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht meint grundstckseigentmer moratoriumsentgelt art abs satz egbgb nutzer verlangen knne gegenber nutzung berechtigt sei besitz berechtigt sei art abs satz egbgb jedoch derjenige tage inkrafttretens moratoriums juli grundstck genutzt eigentum stallgebuden begrnde dagegen nutzungsberechtigung begriffsbestimmung nutzers abs sachenrberg gelte fr begrndeten anspr che sei art abs satz egbgb begrndete recht besitz bertragbar beklagte sei juli jedoch mehr besitzerin stallgebude notariellen vertrag juli ergebe rahmen grndung streithelferin gesamtes betriebsvermgen bertragen gehabt beklagten mittelbarer besitz stallgebuden verblieben sei knne dahinstehen bertragung wirksam unwirksam sei bestehe anlass analoger anwendung art abs satz egbgb beklagte nutzer behandeln bertragung wirksam wre streithelferin berechtigte besitzerin zahlung moratoriumsentgelts verpflichtet andernfalls wre streithelferin gegenber erbengemeinschaft rechtsgrundlose besitzerin htte bgb gezogenen nutzungen herauszugeben ii hlt rechtlicher prfung stand klgerin fr erbengemeinschaft satz bgb zustehenden anspruch beklagte zahlung moratoriumsentgelts art abs satz egbgb geltend senat allerdings erst verkndung angefochtenen berufungsurteils fr fall gescheiterten umwandlung entschieden urt april zr rdl gebudeeigentmer gegenber grundstckseigentmer besitz berechtigt schuldner art abs satz egbgb entrichtenden entgelts vorschrift gibt grundstckseigentmer nutzer fr zeit januar sachrechtlichen bereinigung genannten voraussetzungen anspruch entgelt gilt fr geltend gemachten moratoriumszins fr zeitraum juli dezember art abs satz egbgb recht beklagten besitz ergab eigentum stallgebuden moratorium vorlufige sicherung rechtsverhltnisse erreicht fr bereinigung sachenrechtliche teilhabe nutzers grund boden infrage kamen senat urt juni zr dtz urt oktober zr dtz selbstndige eigentum gebude fremden grundstck grund brgerlichen gesetzbuch abweichenden ddr rechts entstanden grundfall art abs satz egbgb bezeichneten knftigen gesetzes sachenrechtlichen bereinigung selbstndige gebudeeigentum lpgen kraft gesetzes abs lpgg satz lpgg entstand genutzten grundstcke bebauten aufhebung gesetzlichen bodennutzungsrecht lpgen juni bereinigenden sachverhalte gesetzliche besitzrecht art abs satz buchstabe egbgb abgesichert bt drucks ddr entstandene selbstndige gebudeeigentum grundstzlich recht besitz art abs egbgb begrndet ergibt zudem zusammenhang besitzrecht ebenfalls juli kraft getretenen bestimmung fr gebudeeigentum nutzungsrecht grundstck art egbgb ziel norm schon durchfhrung sachen rechtsbereinigung beleihbarkeit gebudeeigentums herzustellen nutzungsrecht grund boden geschaffen vorlufige grundlage fr nutzbarkeit gebudeeigentums jedoch gesetzlichen besitzrecht art egbgb begrndet bt drucks sicherung gebudeeigentums setzt voraus gebudeeigentmer gegenber grundstckseigentmer grundstzlich besitz berechtigt beklagte streithelferin zeitraum juli dezember eigentmerin stallgebude mithin vorfrage fr entscheidung ber zinsanspruch art abs satz egbgb berufungsgericht offen gelassene frage senat entscheiden feststellungsbescheid bundesamtes regelung offener vermgensfragen art abs satz egbgb streithelferin gebudeeigentmerin festgestellt kommt dabei entgegen ansicht revisionserwiderung tatbestandswirkung aa gegenstand bescheids mrz allerdings feststellung streithelferin eigentmerin stallgebude gegenstand verwaltungsakt ausgesprochenen rechtsfolge entfaltet zivilprozess grundstzlich tatbestandswirkung folge erlass bescheids ausspruch zivilgerichten hinzunehmen entscheidungen zugrunde legen vgl senat urt juni zr njw urt januar zr njw rr tatbestandswirkung kommt feststellungsbescheiden abs vzog bestimmt rechtslage verwaltungsverfahren beteiligten zivilrechtlich abschlieend klren st rspr bghz senat urt juli zr viz urt sept zr viz bgh beschl juli iii zr njw senat urt januar zr viz fr feststellungsbescheide ber bestehen gebudeeigentums eigentmer art abs egbgb allerdings streitig teil schrifttums geht davon feststellungen wegen art abs satz egbgb bestimmten anwendung vermgenszuordnungsgesetzes vereinfachten nachweis gebudeeigentums eigentmers ermglichen verkehrsfhigkeit eintragung grundbuch frdern rechte hand scheinberechtigten begrnden sollten derjenige feststellungsbescheid behrde gebudeeigentmer bezeichnet tatschlich berechtigte sei daher zivilrechtsstreit vollem umfange nachzuprfen eickmann bhringer sachenrberg okt art egbgb rdn suppliet notbz rechtssprechung demgegenber auffassung vertreten bestandskrftige entscheidung behrde verfahren feststellung gebudeeigentums art abs egbgb jedenfalls tatbestandswirkung sinne entfaltet zivilgerichte bindet abweichende entscheidungen ausschliet grundstckseigentmer abs vzog behrdlichen verfahren beteiligt olg jena olg nl nl bzar olg brandenburg nj bb rechtsstreit ber anspruch moratoriumszins fr zeitraum juli dezember art abs satz gg tatbestandswirkung feststellungsbescheids jahre jedoch vereint andernfalls wrde grundstckseigentmer falle fehlerhaften entscheidung behrde rechtsverlust erleiden rechtsmittel abwenden knnte steht grundstckseigentmer feststel lungsbescheid art abs satz egbgb vzog rechtsweg verwaltungsgerichten offen rechtsstreit indes geltend bescheid ausgewiesene person dritter eigentmer gebudes bundesverwaltungsgericht verneint stndiger rechtsprechung klagebefugnis grundstckseigentmers abs vwgo entscheidung wem eigentum gebude zusteht rechte dadurch verletzt seien eigentum gebude kraft gesetzes berechtigten zugewiesen bverwg urt april viz beschl september rdn schliet bindung zivilgerichte feststellungsbescheid insoweit grundstckseigentmer htte andernfalls rechtsverlust fehlerhafte fr jedoch anfechtbare entscheidung behrde hinzunehmen rechtsweggarantie art abs satz gg unvereinbar wre nmlich gewhrleistet behrdliche entscheidung richter zivilprozess bindet obwohl deren zugrundelegung nachteilig betroffene partei mglichkeit verfahren verwaltungsgerichten wahren rechtslage entsprechende entscheidung erstreiten bverfg beschl juni bvr rdn verffentlicht juris wre bindung zivilgerichts fehlerhafte behrdliche feststellung art abs satz egbgb htte rechtsstreit ber moratoriumszins art abs satz egbgb jedenfalls fr grundstckseigentmer unabwendbaren rechtsverlust folge feststellung erst erfolgt nachdem anspruch bereits verjhrt art abs satz egbgb gegenber nunmehr festgestellten gebudeeigentmer anspruch mehr aussicht erfolg durchsetzen gebotene prfung ergibt beklagte jedenfalls zeitraum juli dezember eigentmerin stallgebude gebudeeigentum entstand abs lpgg bebauung grundstcks lpg jahre beklagte blieb gebudeeigentmerin beabsichtigte umwandlung fehlschlug veruerung liquidation erfolgte streithelferin umwandlung landwirtschaftsanpassungsgesetz kraft gesetzes lwanpg inhaberin vermgens drei zusammenschlieenden lpgen geworden notarielle einbringungsvertrag juli fhrte bergang vermgens beklagten streithelferin vorgelegten notariellen urkunde wurde vermgensbertragung vorbereitung auflsung vereinbart vorgang landwirtschaftsanpassungsgesetz fr strukturnderung lpgen abschlieende regelung bereitstellt grundlage derartige bertragungen vermgens lpgen wegen verstoes gesetzliches verbot bgb nichtig stndige rechtsprechung landwirtschaftssenats bgh beschl no vember blw viz beschl mai blw viz beschl mrz blw viz notarielle einbringungsvertrag lsst grundstzlich zulssiger verkauf gesamten unternehmen lpgen liquidation bgh beschl mai blw viz urt september ii zr wm auslegen revisionserwiderung meint vertragswille erklrt lpgen liquidation befindliche gesellschaften auftreten mitglieder gesellschafter neu gegrndeten unternehmens sollen aktivitten nunmehr einheitlichen dach abwickeln ausgabe aktien dienen erwnschte auflsung lpgen vorzubereiten gleichartigen vertragsgestaltung bgh beschl november blw viz einbringungsvertrag lsst wirksamen vertrag ber verkauf vermgens drei lpgen liquidation gem bgb umdeuten hierfr vorgehen vorstnde legitimierenden beschlusses mitgliederversammlungen fr gesetzlichen leitbild veruerung vermgensgegenstnde entgelt verteilung liquidationsberschusses abs satz verb satz abs satz geng bedurft htte bgh urt september ii zr wm einbringungsvertrag besttigende schriftliche vertrag mai liquidatoren handelnden vorstandsmitgliedern erforderlichen beschlsse mitgliederversammlungen ersetzen beklagte eigentmerin stallgebude stand recht besitz art abs satz egbgb berufungsgericht demgegenber rechtsfehlerhaft angenommen beklagte gebudeeigentmerin deshalb art abs satz nr egbgb besitz berechtigt sei juli grundstck genutzt fr auffassung berufungsgerichts spricht wortlaut norm art abs satz buchstabe egbgb entsteht recht nutzers fremdes grundstck ddr grund baugenehmigung entsprechend rechtsvorschriften ddr billigung staatlicher stellen gesellschaftlicher organe bebaut grundstck inkrafttreten vorschrift nutzte art abs satz buchstabe egbgb knpft nutzung genossenschaften deren rechtsnachfolger daran fehlte beklagte zog juli nutzungen sinne bgb grundstck mehr besitzerin stallgebude grund einigung beklagten abs bgb streithelferin geworden gebude fr zwecke bewirtschaftete gesetzlichen besitzrecht verfolgten zwecken jedoch entsprechende anwendung norm fllen geboten denen gebudeeigentmer juli infolge wirksamen vertrages besitz eigentum dritten bertragen gebudeeigentmer dritten besitzmittlungsverhltnis bgb bestand normzweck besitzrechts besteht darin rechtsfrieden sichern nutzbarkeit verkehrsfhigkeit sowie beleihbarkeit gebudeeigentums herzustellen siehe oben darf dadurch vereitelt gebudeei gentmer recht besitz abspricht besitz tage ausgebt aa senat bereits entschieden eigentmer gebudes grundstck nutzte juli vermietet verpachtet einschrnkende auslegung merkmales art abs satz buchstabe egbgb zweck regelung gerecht wrde senat urt juni zr dtz urt oktober zr dtz bb darber hinausgehend entsprechende anwendung norm fllen geboten denen gebudeeigentmer gebude gesetz genannten stichtag besitz mehr grund wirksamen bereignungsgeschfts dritten bertragen normzweck steht fall nutzung grundstcks gebudeeigentmer gleich anderenfalls entstnden gesetz beabsichtigten sicherung rechtsfriedens einstweilige aufrechterhaltung besitzverhltnisse erhebliche lcken vgl senat bghz verneint nmlich unwirksamen bertragungsgeschften insbesondere gescheiterten umwandlungen besitzrecht gebudeeigentmers tatschliche nutzer knnte anspruch art abs satz egbgb weder besitzer gerichtet daran ndert umstand grund unwirksamer umwandlung besitzende unternehmen besitz lpg zurckbertragen stichtag bezogenen betrachtung berufungsgerichts lebte besitzrecht lpg dadurch sicherungszweck moratoriums wre mehr erreichen besitzer weiterhin bgb herausgabe grundstckseigentmer verpflichtet entsprechenden klage ausgesetzt wre cc entsprechende anwendung art abs satz buchstabe egbgb folge tatbestandsmerkmal gebude juli genutzt worden leer liefe ausgeschlossen besitzrecht bleiben flle denen gebude stichtag grundstck bereits grundstckseigentmer herausgegeben nutzung gebudes aufgegeben worden ebenfalls rechtsfehlerhaft weitere annahme berufungsgerichts beklagte entgelt art abs satz egbgb schon deshalb schulden knne grundstck tatschlich genutzt berufungsgericht geht ansatz zutreffend davon zahlungsverpflichtung satz denjenigen trifft satz gegenber grundstckseigentmer besitz berechtigt wortlaut satzes jeweilige nutzer entgelt zahlen besitzrecht zahlungsverpflichtung miteinander verbunden worden bt drucks berufungsgericht verkennt meint derjenige gebudeeigentmer zahlung verpflichtet sei besitz ausgebt moratoriumszins ersatz fr gezogene schuldhaft gezogene nutzungen ausgleich geld fr beschrnkungen rechte grundstckseigentmers gesetzliche besitzrecht durchfhrung sachenrechtsbereinigung dulden deswegen grundstck art abs satz egbgb belasten darf senat urt juli zr viz solange grundstckseigentmer wegen gebudeeigentums grundstck nutzen beschrnkungen belastung unterworfen gegenber besitz berechtigte gebudeeigentmer zahlung moratoriumszinses verpflichtet iii sache endentscheidung reif abs zpo weitere feststellungen hhe anspruchs amtsgericht vorgenommenen schtzung zpo erforderlich schtzung erhobenen angriffe greifen voraussetzungen fr ermittlung moratoriumsentgelts grundlage schtzung grundstckswertes abs abs satz zpo liegen feststellung grundstckswerts einholung sachverstndigengutachtens wre vorliegenden fall schwierigkeiten kosten verbunden hhe geltend gemachten moratoriumsentgelts bercksichtigung schtzgrundlagen vorhandenen orientierungshilfen ber kaufpreissammlungen ermittelten bodenrichtwerte baugb auer verhltnis steht vgl bgh urt april viii zr njw heranziehung mietspiegeln dagegen einzuwenden tatrichter fr schtzung erforderlichen kenntnisse ber bodenwerte einholung amtlichen auskunft verschafft vgl bgh urt oktober vi zr njw unbegrndet einwand gericht unrecht wert bebauung bercksichtigt schtzung ber mitgeteilten wert fr ackerland bestimmten wert angesetzt bodenwert auenbereich belegener flchen fr stallgebude verkehrswert fr abs baugb zulssigen baulichen nutzungen insbesondere fr landwirtschaftliche gebude vorgesehenen flchen bestimmen deren erschlieung gesichert bgh urt oktober lwzr viz wert schwankt liegt meist deutlich ber wert acker grnland genutzten flchen vgl kleiber simon wertv aufl rdn tatschliche grundlage auswertung erforderlich urteilsgrnden dargelegt worden bghz allerdings amtsgericht parteien entscheidung gelegenheit gegeben ermittelten grundlagen schtzung stellung nehmen vgl bverfg wum mangel verlauf verfahrens indes behoben worden beklagte streithelferin berufungsbegrndungen rge verfahrensfehlers beschrnkt jedoch ergnzendes vorgetragen insbesondere angaben hhe bodenwertes gemacht obwohl abs satz baugb jedermann gutachterausschssen auskunft ber bodenrichtwerte verlangen berufungsinstanz erhobenen einwnde amtsgericht schtzung ermittelte hhe anspruchs durchgreifen besteht veranlassung rechtsstreit weiterem vorbringen hhe moratoriumszinses berufungsgericht zurckzuverweisen vielmehr revisionsverfahren entscheidung treffen schon berufungsinstanz richtigerweise htte ergehen mssen vgl bgh urt oktober ix zr njw danach aufhebung berufungsurteils berufung beklagten streithelferin erstinstanzliche urteil zurckzuweisen iv kostenentscheidung beruht abs abs zpo krger klein czub stresemann roth vorinstanzen ag kamenz entscheidung lg bautzen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr verkndet januar vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterinnen caliebe dr reichart sowie richter sunder beschlossen mndliche verhandlung wiedererffnet termin fortsetzung mndlichen verhandlung bestimmt dienstag april uhr grnde gericht abs satz abs satz zpo darauf hinzuwirken parteien sachgerechte antrge stellen klger nachfolgenden hinweise erteilt revision erfasst gesamte landgerichtliche urteil soweit zuungunsten beklagten entschieden worden beklagte allerdings revision frage zurckbehaltungsrechts beschrnkt beschrnkung unzulssig unwirksam beschrnkung rechtsmittels zulssig tatschlich rechtlich selbstndigen abtrennbaren teil gesamtstreitstoffs betrifft bgh urteil juli iii zr njw soweit bghz abgedruckt urteil januar vii zr bghz xii zr njw urteil rn ff urteil oktober mrz iv zr wm rn ff danach beschrnkung rechtsmittels zurckbehaltungsrecht fr mglich gehalten bgh urteil oktober zr zip mnchkommzpo krger aufl rn ball musielak ball zpo aufl rn rn hk zpo wstmann aufl rn rn zller heler zpo aufl rn entscheidend zurckbehaltungsrecht einzelfall tatschlicher rechtlicher hinsicht unabhngig brigen prozessstoff beurteilt bgh urteil juni vii zr bghz urteil september ix zr wm insoweit bghz abgedruckt fall anspruch zahlung abfindung bertragung aktien klgerin zug zug erfllen bestehen regelung abs partnerschaftsvertrages schon insgesamt nichtig nichtigkeit gesamtregelung besteht anspruchsgrundlage fr abfindungsanspruch derartigen anspruch zug zug verurteilung abs bgb erfolgen beklagte verpflichtung rckbertragung aktien angreifen reicht unwirksamkeit vertraglichen abrede abfindungsanspruch begrnden grnde landgerichtlichen urteils rechtskraft erfasst rechtskrftig urteilsausspruch prozessuale anspruch vgl bgh urteil dezember ix zr bghz urteil januar ivb zr bghz urteil mrz zr njw rr zller vollkommer zpo aufl rn gilt unabhngig frage rechtliche einordnung zugesprochenen anspruchs etwa vertrag rechtskraft teilnimmt vgl bgh urteil juni zr njw urteil november ix zr bghz rn leipold stein jonas zpo aufl rn ff mnchkommzpo gottwald aufl rn ff dadurch jedenfalls rechtskraft erwachsen rckbertragungsanspruch zugrunde liegende vertragsklausel wirksam vgl rgz bag njw bgh urteil november zr zip soweit zurckbehaltungsrecht beurteilen vgl bgh beschluss april xi zr wm leipold stein jonas zpo aufl rn ff senat danach gehindert entscheidung ber zurckbehaltungsrecht wirksamkeit vertraglichen abrede beurteilen berufungsgericht bezglich rckbertragungsanspruchs getan besteht gefahr frage einerseits berufungsgericht andererseits senat unterschiedlich beurteilt fehlt mithin tatschliche rechtliche unabhngigkeit rckbertragungsanspruchs abfindungsanspruch unzulssigkeit revisionsbeschrnkung fhrt beschrnkung unwirksam revision gesamte urteil berufungsgerichts erfasst vgl bgh urteil juli iii zr njw insoweit bghz abgedruckt urteil mrz iv zr wm rn dennoch ber streitstoff verhandeln revisionsklger entsprechenden antrag gem abs satz nr zpo gestellt musielak ball zpo aufl rn wrde senat beklagten gegebenenfalls versto abs zpo mehr zusprechen beantragt antrag dahingehend ausgelegt revision letztlich gesamte verurteilung richten offen bleiben darauf revisionsklger hinzuweisen bgh urteil oktober zr juris rn ausdehnung revisionsantrags wre rechtzeitig steht ende mndlichen verhandlung revisionsgericht normalerweise fest umfang angefochtene urteil berprfung gestellt umfang mangels revisionsangriffs rechtskrftig bgh urteil oktober vi zr njw rr gelten revisionsgericht mndliche verhandlung wiedererffnet revisionsklger abs satz zpo gelegenheit stellungnahme geben mgliche anfngliche beschrnkung revision bedeutet umstnden teilweisen rechtsmittelverzicht dafr fehlt hinreichend bestimmten erklrung revisionseinlegung begrndung erffnete anfechtungsmglichkeit endgltig preiszugeben vgl bgh urteil oktober vi zr njw rr mnchkommzpo krger aufl rn revisionsbegrndung beklagten schlielich erfllt bezug gesamte urteil voraussetzungen abs satz nr zpo danach revisionsbegrndung bestimmte bezeichnung umstnde enthalten denen rechtsverletzung ergibt tatsachen verfahrensmangel ergeben fall erweiterung revisionsantrge begrndung neu hinzugekommenen prozessstoff beziehen vgl bgh urteil dezember zr bghz urteil oktober vi zr njw rr urteil juni ii zr zip insoweit bghz abgedruckt mnchkommzpo krger aufl rn fall revisionsbegrndung stellt darauf ab klausel ber unentgeltliche rckbertragung aktien bgb nichtig sei umstand beschrnkt notwendigerweise ausschluss abfindung klausel insgesamt umfassen tatschlich fall spielt fr zulssigkeit revision rolle bergmann strohn reichart caliebe sunder vorinstanzen ag dsseldorf entscheidung lg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr mrz rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidentin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juli zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo vortrag medizinischen grund fall klgerin dokumentation befundergebnisses bzw ausdrucken aufbewahren kontrollbefunden berwachungsmonitors geboten wre zeigt nichtzulassungsbeschwerde versto art abs gg liegt darin sehen berufungsgericht vorgelegte privatgutachten ausdrcklich errtert organisation pflege klgerin nher eingeht weiteren begrndung gem abs halbs zpo abgesehen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert mller greiner pauge vorinstanzen lg duisburg entscheidung diederichsen zoll olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn september aufgehoben soweit angeklagte fllen ii urteilsgrnde verurteilt worden ausspruch ber insoweit verhngten einzelstrafen ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fllen gesamtfreiheitsstrafe jahren verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten sachrge beschlussformel ersichtlichen erfolg brigen nachprfung urteils angeklagten benachteiligenden rechtsfehler ergeben abs stpo darstellung tatgeschehens aufhebung erfassten fllen beschrnkt folgende ausfhrungen darber hinaus lieferte angeklagte jeweils kg marihuana paderborn weiteren fllen berdies lieferte angeklagte weiteren fllen jeweils kg marihuana weiteren fall lieferte amphetamin fall lieferte kg marihuana zustzlich kg kg marihuana kg amphetamin angeklagte tterschaft insoweit bestritten landgericht berzeugung taten grund angaben zeugen polizeilichen vernehmung gefhrten strafverfahren gewonnen getroffenen feststellungen grunde liegende beweiswrdigung tragen revision recht rgt verurteilung angeklagten fllen ii urteilsgrnde wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge schuldspruch wegen taten weder ort zeit sonstigen tatumstnden nher bestimmt hinsichtlich tathergangs vage beschrieben namentlich angeklagte vorwrfe bestreitet rechtstaatlichen grundstzen vereinbaren vgl bghr stpo abs satz mindestfeststellungen knnte verurteilung derart vage feststellungen gesttzt wrde angeklagte verteidigungsmglichkeiten unangemessen beschrnkt bgh aao darber hinaus je weniger konkrete tatsachen ber schuldspruch bekannt desto fraglicher richter tat sinne stpo berhaupt berzeugt bghr stpo abs satz mindestfeststellungen gilt insbesondere tatvorwurf vorliegenden fall vorgnge betrifft frheren aussagen einzigen zeugen beruhen zudem spter widerrufen teilaufhebung fhrt wegfall insoweit verhngten einzelstrafen entzieht ausspruch ber gesamtstrafe grundlage tepperwien maatz solin stojanovi athing ribgh dr ernemann infolge krankheit gehindert unterschreiben tepperwien'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg januar abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat verfahrensrge landgericht vorschrift satz stpo verstoen vermerk geschftsstellenbeamtin ber telefonisch erteilte auskunft meldebehrde ber wohnsitz hauptbelastungszeugen bericht vorsitzenden richterin hauptverhandlung eingefhrt bereits unzulssig abs satz stpo mitgeteilte vermerk enthlt handschriftlichen inhalt vermerks besttigenden zusatz bl rb abs nr lit stpo verlesbare auskunft meldebehrde identischem inhalt handelt sachlage htte revision verhalten mssen vorsitzende richterin ber verweis inhaltliche bereinstimmung blatt akte berichtet htte fr fall zulssiger einfhrung inhalts urkunde bericht vgl meyer goner stpo aufl rdn relevante mitteilung begngen drfen melderegisterauskunft strengbeweisverfahren beweisaufnahme eingefhrt worden rb vgl zudem mglichkeit abs stpo basdorf brause dlp schaal knig'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen senatsbeschluss mrz betreffende antrag verurteilten stpo kosten verurteilten zurckgewiesen beschluss senats abs stpo weder anspruch verurteilten rechtliches gehr sonstige verfahrensgrundrechte verurteilten verletzt worden beschluss bedurfte weitergehenden begrndung gilt insoweit verurteilte besonders vermeintlichen versto unschuldsvermutung hinweist angesprochene urteilspassage ua gegenstand ausfhrungen sachrge revisionsbegrndungsschrift oktober generalbundesanwalt hierzu antragsschrift februar sub ii zutreffend stellung genommen begrndungsgebot ergab etwa daraus beschwerdefhrer abs satz stpo gegenerklrung antragsschrift generalbundesanwalts eingereicht entgegen antrag beschwerdefhrers durchfhrung hauptverhandlung revisionsverfahren abs stpo verfahren wurde begrndet verletzung rechts rechtliches gehr besteht anlass mitteilung entscheidung berufenen senatsbesetzung vgl senatsbeschlsse oktober str april str generalbundesanwalt stellungnahme abgegeben basdorf hger schaal gerhardt jger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar mrz strafsache wegen raubes az js staatsanwaltschaft dortmund az ls js amtsgericht dortmund az ls js amtsgericht tiergarten ecli de bgh ars strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts mrz beschlossen abgabebeschluss amtsgerichts jugendschffengericht dortmund september aufgehoben zustndig fr verhandlung entscheidung sache amtsgericht jugendschffengericht dortmund grnde zulssige vorlage amtsgerichts berlin tiergarten abgabebeschluss amtsgerichts dortmund september aufzuheben abgabe sache wiederaufnahme gem stpo zunchst vorlufig eingestellten verfahrens amtsgericht dortmund amtsgericht berlin tiergarten zulssig angeklagte anklageerhebung aufenthaltsort erneut gewechselt abs satz jgg abgabe jedoch generalbundesanwalt antragsschrift genannten grnden unzweckmig angeklagte tatvorwurf gemeinschaftlichen raubes bestritten anklageschrift staatsanwaltschaft dortmund januar genannten zeugen smtlich dortmund wohnhaft appl krehl ott eschelbach bartel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss envr verkndet oktober brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr nein gabi gas enwg abs gasversorgungsunternehmen bundesnetzagentur gefhrten verfahren festlegung neuer rahmenbedingungen fr ausgleichsleistungen gassektor beiladungsantrag gestellt gerichtlichen verfahren beschwerdebefugt bgh beschluss oktober envr olg dsseldorf kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr raum dr strohn dr kirchhoff dr grneberg beschlossen rechtsbeschwerde beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf september zurckgewiesen beschwerdefhrerin trgt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens bundesnetzagentur entstandenen notwendigen auslagen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren mio festgesetzt grnde beschwerdefhrerin gasversorgungsunternehmen belie fert hauptschlich grokunden erdgas transportkundin gasnetzbetreibern teilweise bilanzkreisverantwortliche bundesnetzagentur februar verfahren festlegung neuer rahmenbedingungen fr ausgleichsleistungen gassektor eingeleitet amtsblatt sowie internet verffentlicht verlauf verfahrens bundesnetzagentur vorstellungen grundmodell internet stellungnahme verffentlichte uerte beschwerdefhrerin mai erlie bundesnetzagentur verfahrensgegenstndlichen festlegungen beginn gaswirtschaftsjahres oktober kraft traten gabi gas tenor verfgung folgenden inhalt bilanzkreisnetzbetreiber wirkung verpflichtet abgeschlossene sowie neu abzuschlieende bilanzkreisvertrge anlage standardbilanzkreisvertrag gas festgelegten regelungen aufzunehmen hinweis sonderregelungen fr einspeisung biogas erdgasnetz teil gasnzv bleiben hiervon unberhrt prozentsatz toleranzgrenze ab abweichend abs gasnzv festgelegt bilanzkreisnetzbetreiber verpflichtet folgenden informationen fr elektronische weiterverarbeitung standardsoftware nutzbaren format internet verffentlichen tglich aktualisierten ausgleichsenergiepreise einschlielich basis fr preisbildung dienenden referenzpreise fr jeweiligen gastag zumindest fr letzten zwlf monate falle erhebung variablen strukturierungsbeitrgen fr verschiedenen stunden gastages festgesetzten hhen strukturierungsbeitrge getrennt ber unterspeisungen einschlielich begrndung festgesetzten hhen informationen umfang preis eingesetzten regelenergie fr externe regelenergie unterschieden dienstleistungen untertgigen strukturierung beschaffung veruerung gasmengen informationen mglichst folgetag einsatzes regelenergie mindestens fr letzten zwlf monate verffentlichen auerdem verffentlichen anteil externen regelenergie aufgrund lokaler rumlich begrenzter ungleichgewichte eingesetzt wurde monatlich saldo kontos fr regel ausgleichsenergieumlage schluss vormonats liste derjenigen ausspeisenetzbetreiber jeweiligen marktgebiets bilanzkreisnetzbetreiber fr bilanzkreisabrechnung erforderlichen daten fristgerecht unvollstndig unzureichender qualitt verfgung stellen verpflichtungen lit gelten ab verpflichtung lit ab widerruf bleibt vorbehalten festlegung beigefgten anlage grundmodell ausgleichs bilanzierungsregelungen gassektor beschrieben wobei bundesnetzagentur einleitend feststellt vorgaben beschaffung einsatz regelenergie ex ante beschlusskammer angeordnet knnen beschwerdefhrerin festlegungen beschwerde gelegt beschwerdegericht beschwerde unzulssig verworfen hiergegen wendet beschwerdefhrerin beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde unbegrndet beschwerdegericht beschwerde statthaft angesehen soweit anlage beschriebene vertragsmodell richtet brigen fehle beschwerdefhrerin beschwerdebefugnis begrndung folgendes ausgefhrt anlage festgelegten bestimmungen denen beschwerdefhrerin entscheidung fr modell zentralen beschaffung ausgleichsenergie sehe komme regelungswirkung bundesnetzagentur darlege htten anlage aufgefhrten bestimmungen lediglich modellcharakter knnten allenfalls fr ex post stattfindende missbrauchskontrolle bedeutung erlangen bestimmungen stellten deshalb bloe empfehlungen dar denen vwvfg vorausgesetzte regelungscharakter fehle leistungsbeschwerde scheide empfehlungen bundesnetzagentur konforme verhalten brigen marktteilnehmer fr beschwerdefhrerin allenfalls reflexartige auswirkungen faktisch mittelbaren grundrechtsbeeintrchtigungen fhren knnten reiche ebenso wenig knne beschwerdefhrerin hieraus rechtsprechung erforderliches besonderes rechtsschutzbedrfnis fr vorbeugende unterlassungsklage herleiten beschwerdefhrerin sei nmlich zumutbar ange sprochenen fragen wege anfechtungsbeschwerde missbrauchsverfgung rechtlich klren lassen soweit beschwerdefhrerin brigen festlegungen gabi gas wende fehle beschwerdebefugnis verwaltungsverfahren beiladungsantrag gestellt deshalb sei abs abs nr enwg beschwerdebefugt festlegungen enthielten unmittelbaren eingriff individuellen rechtspositionen beschwerdefhrerin gelte insbesondere fr absenkung toleranzgrenze null prozent ziff festlegungen sei basisbilanzausgleich abs satz gasnzv faktisch abgeschafft abs gasnzv stelle jedoch drittschtzende vorschrift dar vielmehr seien hierdurch wirtschaftlichen interessen beschwerdefhrerin betroffen reiche unmittelbare beschwerdebefugnis art abs gg abs enwg analog erlangen hiergegen gerichteten angriffe rechtsbeschwerde bleiben ergebnis erfolg beschwerdefhrerin bestimmungen festlegungen beschaffung ausgleichsenergie beschwerde angreifen aa unzutreffend indes auffassung beschwerdegerichts zentrale beschaffung ausgleichsenergie bilanzkreisnetzbetreiber unverbindlich anlage festlegungen niederschlag gefunden beschwerdefhrerin weist vielmehr zutreffend darauf gesamtschau anlage genannten vertragsbestimmungen nummer entscheidungstenors verbindlich ergebnis regelung zentralen beschaffung ausgleichsenergie bilanzkreisnetzbetreiber ergibt enthlt nr standardbilanzkreisvertrag gas sbkv vorgabe differenz whrend bilanzierungsperiode ausgespeisten bilanzerheblichen gasmengen bilanzkreisnetzbetreiber ausgleichsenergie abgerechnet fhrt umlagekonto kosten bzw erlse ausgleichsenergie sowie kosten beschaffung externer regelenergie umfasst nr sbkv hierin lsst mittelbar festlegung zentralen beschaffung ausgleichsenergie bilanzkreisnetzbetreiber erblicken zumal grnden festlegung ergebnis nahe gelegt jeweils einkauf regelenergie bilanzkreisnetzbetreiber ausgegangen demgegenber enthlt anlage ausdrckliche aussage vorgaben beschaffung einsatz regelenergie ex ante beschlusskammer geregelt knnen umstand fhrt jedoch gesamtschau smtlicher regelungen ergebnis stndigen rechtsprechung bundesverwaltungsgerichts anerkannt fr auslegung willensuerungen verwaltung gem ffentlichen recht entsprechend anwendbaren auslegungsregel bgb innere allein erklrte wille magebend empfnger objektiver wrdigung verstehen konnte bverwge unklarheiten gehen hierbei lasten verwaltung bverwg aao jedenfalls deshalb festlegungen insoweit regelungswirkung zuerkannt zumal zusammenhang vorschriften weitere gesichtspunkte ergeben regelungsmodell zentralen beschaffung ausgleichsenergie voraussetzen hiervon betroffenen konnten festlegungen sinne verstehen hierdurch zentrale beschaffung ausgleichsenergie bilanzkreisnetzbetreiber verbindlich geregelt bb beschwerdefhrerin beschwerdebefugt beschwerdebefugt abs abs nr enwg dritte verfahren beteiligt erweiternder auslegung vorschriften dritter befugt hauptsache ergangene entscheidung beschwerde einzulegen person subjektiven voraussetzungen fr beiladung vorliegen beiladungsantrag allein verfahrenskonomischen grnden abgelehnt worden geltend entscheidung unmittelbar individuell betroffen hierfr reichen erhebliche wirtschaftliche interessen bgh beschluss november envr wuw de rn ff citiworks vgl bgh beschluss november kvr bghz rn ff pepcom fr kartellverwaltungsverfahren beschwerdefhrer regulierungsbehrde beteiligt worden unverschuldet versumt beiladungsantrag rechtzeitig stellen gleichfalls beschwerdebefugt bgh wuw de rn citiworks voraussetzungen liegen fall beschwerdefhrerin verfahren ber erlass streitgegenstndlichen gabi gas beiladung beantragt verwaltungsverfahren schriftstzlich geuert gengt hierfr darber hinaus derjenige beschwerdebefugt angegriffenen verwaltungsakt unmittelbar rechten berhrt bgh beschluss februar kvz wuw de zeiss leica falle entfaltet verwaltungsakt gegenber regelungswirkung sinne satz vwvfg sinne drittbetroffener deshalb gerichtlichen verfahren notwendig beizuladen ebenso nachfolgend vgl abs vwgo erforderlich hierfr beeintrchtigung wirtschaftlicher interessen vorliegt beschwerdefhrer gegenber mehreren dritten ergangene verfgung geschtzten rechtskreis unmittelbar betroffen bgh beschluss april kvr wuw de rn versicherergemeinschaft entgegen auffassung bundesnetzagentur fllen notwendigen beiladung insoweit gesetzlichen grundlage fehlt entscheidung betroffene vorherigen beiladungsantrag verwaltungsverfahren verwiesen vgl bgh aao rn versicherergemeinschaft rechtliche betroffenheit lsst schon daraus ableiten beschwerdefhrerin aktueller potenzieller vertragspartner bilanzkreisnetzbetreiber festlegungen bundesnetzagentur greifen nmlich unmittelbar regelnd bestehende privatrechtslage bedrfen vielmehr umsetzung adressaten bilanzkreisnetzbetreiber verpflichtet vertrge entsprechend anzupassen bzw neue vertrge entsprechend vorgaben festlegungen abzuschlieen fr potenziellen vertragspartner adressaten absehbare auswirkungen verwaltungsakts entstehen begrndet person vertragspartners eigene unmittelbare rechtsbetroffenheit bgh beschluss april kvr wuw de rn versicherergemeinschaft vgl bverwg mmr beschwerdefhrerin zeigt vertragsbestimmungen standardbilanzkreisvertrags nr tenors festlegungen fr verbindlich erklrt wurden rechtskreis berhrt knnte transportkunde dadurch rechtlos gestellt gem abs enwg anspruch diskriminierungsfreien zugang netzen wobei bedingungen entgelte fr netzzugang angemessen diskriminierungsfrei transparent mssen abs enwg anspruch zivilgerichtlich durchsetzen vgl bgh urteil juni bghz ff festlegungen gegenber regelungswirkung entfalten mithin bestandskraft erwachsen knnen binden zivilverfahren insoweit gesetzeskonform zugangsanspruch konkretisieren transportkunde deshalb verhltnis netzbetreiber wirtschaftlich berhrenden festlegungen berprfung unterziehen lassen insoweit gaslieferant lage bereinstimmung regeln standardbilanzkreisvertrags erfolgte abrechnung anzugreifen unmittelbar hhere vergtung zivilverfahren netzbetreiber durchzusetzen vgl bgh urteil juni bghz ff unmittelbare berhrung rechtskreises ergibt fr beschwerdefhrerin weder art gg art gg eingriff verfassungsrechtlich verbrgte berufsfreiheit gegeben angegriffene hoheitsakt berufsregelnde tendenz aufweist bverfge bezug fehlt festlegungen lediglich marktstrukturen bezogen art weise bezugs ausgleichs regelenergie modifizieren wirken berufliche ttigkeit transportkunden netzbetreiber bilanzkreisverantwortlichen zielrichtung jedoch gestaltung lieferverhltnisse markt ausgerichtet vernderungen marktgeschehens schtzt grundrecht berufsfreiheit staat ausgehen bverfge ebenso wenig grundrecht art gg berhrt enthlt allgemeine wertgarantie vermgenswerter rechtspositionen bverfg njw vielmehr erfasst art abs gg rechtspositionen rechtssubjekt bereits zustehen zukunft liegende chancen verdienstmglichkeiten bverfge stellen bisherigen belieferungsmglichkeiten blick netzen zuzufhrende ausgleichsenergie dar letztlich zeigt beschwerdefhrerin insoweit tatschliche belieferungswege gilt fr bislang erfolgte einspeisung vorgehaltenen gasspeichern insoweit handelte beschwerdefhrerin bislang genutzte marktchance rechtspositionen hiermit verbunden verndert lediglich bedingungen marktzugangs fr absatz ausgleichsenergie nunmehr zentral bilanzkreisnetzbetreibern nachgefragt gegenber beschwerdefhrerin leistungen anbieten mglicherweise mehr auskmmlich vertreiben berhrt grundrechtlichen gewhrleistungen art gg hinsichtlich weiteren festlegungen gabi gas be schwerdefhrerin ebenfalls beschwerdebefugt insoweit kommt beiladungsantrag gestellt beschwerdebefugnis betracht festlegung wirtschaftlich trifft eigenen rechtskreis rechtsfehlerfrei verneint berhrt beschwerdegericht aa gilt fr nummer festlegung angeordnete absenkung toleranzgrenze abs gasnzv bislang zehn nunmehr null prozent nderung bedingt zugleich entgeltfreie basisbilanzausgleich fr transportkunden abs satz gasnzv faktisch entfllt verfgung enthlt nummer abstrakte festlegung nderung toleranzgrenze regelungen art dienen energiewirtschaftsgesetz gasnetzzugangsverordnung vorgegebenen rahmen generelle handlungsanweisungen verhalten marktteilnehmer typischerweise rahmen geschftlichen bettigung hufig wiederkehrenden einzelnen situationen steuern wettbewerbskrfte gasmarkt bestmglich entfalten knnen vgl bgh beschluss april kvr rde rn edifact festlegungen bundesnetzagentur ermchtigt abs gasnzv gesetzgeber abs nr enwg verordnungsgeber mglichkeit erffnet bundesnetzagentur allgemeine festlegung netzzugangsbedingungen bertragen bundesnetzagentur form allgemeinverfgungen ausgebt bgh aao rn edifact bundesnetzagentur netzzugangsbedingungen abstrakt genereller form festlegen zhlt absenkung toleranzgrenze abs gasnzv gesttzte allgemeinverfgung abstrakten festlegungen bedrfen umsetzung konkrete leistungsverhltnis netzbetreiber durchleitenden transportkunden besteht gilt fr bestimmung toleranzgrenze abs satz gasnzv toleranzgrenze enthlt absolutes ge verbot bildet lediglich bezugsgre fr basisbilanzausgleich innerhalb toleranzgrenze verordnung nher bezeichneten netzbetreiber ausgleich gesondertes entgelt anzubieten abs gasnzv toleranzgrenze fr durchleitenden gasversorger auswirkt ergibt letztlich einzelnen abrechnung netzbetreiber transportkunden erst konkrete abrechnung erfolgt lsst feststellen transportkunde einzelfall nderung toleranzgrenze belastet brigen stehen netzbetreiber tragenden kosten fr ausgleichsenergie unmittelbaren zusammenhang fr berechnung netznutzungsentgelte mageblichen netzkosten sinne abs abs gasnev hherer bezug netzbetreiber bezahlender ausgleichsenergie wirkt nmlich hhe netznutzungsentgelte gesichtspunkt bewirkt festlegung toleranzgrenze null unmittelbare beeintrchtigung rechtlich geschtzter interessen beschwerdefhrerin bundesnetzagentur abs gasnzv vorgenommene absenkung toleranzgrenze null prozent berhrt mithin transportkunden unmittelbar vertragsverhltnis netzbetreiber transportkunden erst erheblich soweit abweichungen einspeise ausspeisemengen konkret ermittelt fehlt festlegung gegenber beschwerdefhrerin regelungswirkung vgl bgh beschluss april kvr wuw de rn versicherergemeinschaft privatrechtsverhltnis hierdurch unmittelbar gestaltet festlegung toleranzgrenze lediglich vorgabe fr abrechnung innerhalb leistungsbeziehung betrifft vorgabe netzbetreiber basisbilanzausgleich beachtung toleranzgrenze vollziehen erst konkreten einzelabrechnung umzusetzen hinzu kommt festlegung toleranzgrenze worauf beschwerdegericht zutreffend hinweist gegenber einzelnen transportkunden unmittelbar drittschtzende wirkung mageblich fr frage drittschtzenden wirkung vgl hierzu bverwge rn schutzinteressen toleranzgrenze dienen beantwortet wesentlichen danach voraussetzungen nderung vorgenommen darf entscheidende kriterium hierfr gem abs gasnzv marktsituation licht energiewirtschaftsrechtlichen zielsetzungen enwg bewerten bercksichtigung vorgaben bundesnetzagentur entscheidung ber toleranzgrenze treffen deutlich schutzgut regelung sicherstellung leistungsfhigen kostengnstigen transparenten energieversorgung fr letztverbraucher transparentes abrechnungssystem sichern versteckte netzkosten vermeiden umgelegt mssen nominierung anspruch genommenen ausspeisekapazitten gasnzv mglichst realittsnah erfolgen ausspeisungen transportkunden abs gasnzv zeitgleich aufeinander anzupassen abweichungen eingespeisten verbrauch entnommenen gasmengen sollen mglichst gering gehalten vgl br drucks dient strukturpolitischen ziel transparenter netzentgelte abs enwg erleichtert entsprechend vorgaben abs enwg mglichst hohem umfang miteinander verbundene netze ausweisen entsprechende vertrge anbieten knnen mithin kommt hinblick normgeber verfolgten zweck fest legung toleranzgrenze allein energiewirtschaftlich steuernde unmittelbar drittschtzende wirkung bb rechtliche betroffenheit beschwerdefhrerin brigen regelungen angegriffenen festlegungen ableiten meint jedenfalls nr satz sbkv abs eicho verstoe knne zugemutet befolgung regelung standardbilanzkreisvertrages gas bugeldverfahren nr eicho berzogen trifft gefahr verfolgung wegen ordnungswidrigkeit rechtliche betroffenheit begrnden bverfgk vertraglichen regelungen setzen beschwerdefhrerin indes gefahr vorschriften ff gasnvz grundlage ergangenen festlegungen bundesnetzagentur blick bilanzausgleich stellen gegenber eichrechtlichen regelungen insoweit spezielleren regelungen dar zudem bundesnetzagentur berzeugend dargelegt bilanzierung sinne feststellung zwischenwerten betrifft umwertung thermische energie sinne abs nr eicho erfolgt verhltnis kunden zugrundelegung abbrennwertes vorstehenden grundstze bezglich beschwerdebefugnis dritter entscheidung regulierungsbehrde potenziell betroffen knnen bedrfen blick urteil gerichtshofs europischen union april arcor korrektur gerichtshof bezglich anpassungsanordnung bereich telekommunikationsleistungen ausgefhrt regulierungsentscheidungen preise betreffen vertragspartner adressaten regulie rungsentscheidung rechten berhrt deshalb rechtsschutz gewhren bedrfe vertragsbeziehung rechte begnstigten entscheidung potenziell betroffen eugh aao rn ungeachtet fr bloe vertragliche abrechnungsregelungen gegeben grundstze gelten erfllt deutsche recht erfordernis beschwerdefhrerin htte nmlich beiladungsantrag stellen mssen wre falle unmittelbaren individuellen betroffenheit beschwerdebefugt regulierungsbehrde beigeladen worden wre bestehenden beschwerdemglichkeit deutschland gasbinnenmarktrichtlinie ergebende rechtsschutzgebot art abs richtlinie eg eg mittlerweile inhaltsgleiche regelung art abs richtlinie eg abgelst wurde ausreichendem mae umgesetzt tolksdorf raum kirchhoff strohn grneberg vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet september ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb zpo klageantrag duldung modernisierung mietwohnung hinreichend bestimmt erstrebte duldungserfolg sowie umfang duldenden arbeiten wesentlichen umrissen schritten antrag umschrieben mietwohnung bruchteilsgemeinschaft vermietet bruchteilsgemeinschaft beanspruchte duldung wohnungsmodernisierung gem abs satz bgb einzelnen mitglieder eigenem recht klageweise durchgesetzt abs satz bgb erforderliche modernisierungsankndigung einzelheit beabsichtigten modernisierungsmanahme beschreiben mgliche auswirkung mitteilen lediglich konkret gefasst informationsbedrfnissen mieters rechnung trgt ziel beabsichtigten modernisierung erreichung geplanten manahmen erfahren darber zureichende kenntnis vermitteln weise wohnung geplanten manahmen verndert manahmen knftig mietgebrauch einschlielich etwaiger verwendungen mieters sowie zahlende miete auswirken bgh urteil september viii zr lg mnchen ag mnchen viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr milger sowie richter dr achilles dr schneider fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts mnchen august zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klger zusammen drei weiteren personen bruchteilen eigentmer mehrfamilienhaus bebauten grundstcks beabsichtigen westseite hauses balkone errichten beanspruchen beklagten jahre betroffenen wohnungen damaligen eigentmerin gemietet duldung baumanahme durchfhrung manahme kndigten hierbei hausverwaltung gmbh vertretenen miteigentmer beklagten schreiben januar bezeichnung nachstehend aufgefhrten arbeiten fr mai vorgesehenen baubeginn veranschlagten bauzeit sechs wochen dabei setzten fr arbeiten innerhalb wohnungen jeweils fnf tage zuzglich malerar beiten trocknungszeit etwa woche ferner bezifferten darin bezugnahme beigefgte kostenschtzung betrag voraussichtlichen monatlichen mieterhhung amtsgericht beklagten antragsgem verurteilt genannten schreiben angekndigten modernisierungsmanahmen anbringung balkons bereich westseite wohnung gegenber klgern brigen miteigentmern dulden insbesondere folgende manahmen anbringung staubschutzes arbeitsbereich demontage verlegung sowie neuanschluss heizung elektroleitungen sowie schalter steckdosen betroffenen wandbereich ausbau vorhandenen fensters ausbruch fensterbrstung begradigung laibungen einbau neuen fenstertrelements installation heizung elektroinstallationen betroffenen wandbereich einputzen fensterelements installationsleitungen zunchst grundputz anschlieend streichfhigem endputz malerarbeiten bereich betroffenen flchen aufstellung arbeits schutzgersts fassadenwestseite betroffenen anwesens hhe traufe ffnung fassadenverkleidung wiedermontage abschluss balkon fensteranbauarbeiten setzen zugankern auflagenkonsole fassade aufstellen balkonpodests anbringung gelnders darber hinaus amtsgericht beklagten verpflichtet miteigentmern hausverwaltung sowie beauftragten handwerkern architekten durchfhrung genannten manahmen zutritt wohnung gewhren hiergegen gerichtete berufung beklagten erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klage sei zulssig insbesondere sei klageantrag bercksichtigung dabei bezug genommenen modernisierungsankndigung hinreichender sicherheit entnehmen beklagten verlangt entgegen schrifttum vertretenen auffassung sei ntig antrag bereits anforderungen genge mitteilungspflicht vermieters gem abs satz bgb stellen seien frage bgb geregelten duldungspflicht knne bereits amts wegen vorzunehmende prfung zulssigkeit klage vorverlagert ebenso seien klger prozessfhrungsbefugt vorgelegten notariellen urkunde mai bestehe mietgrundstck bruchteilsgemeinschaft klgern weiteren eigentmern folge streit stehenden duldungspflicht rechtssinne unteilbare leistung handele deren erfllung klger magabe gewahrten anforderungen abs satz bgb beanspruchen knnten sache genannte modernisierungsankndigung bestimmtheitsanforderungen abs satz bgb gerecht beklagte duldung verpflichtet sei mieter msse lage angaben mitteilung genaue vorstellungen darber modernisierungsmanahmen geplant seien ungefhre stichwortartige beschreibung arbeiten reiche regel vielmehr sei art manahme mglichst genau mglichkeit beifgung genauer bauplne mitzuteilen sei modernisierungsankndigung erfolgt finde hinsichtlich durchzufhrenden installationsarbeiten art umfang lediglich pauschale mitteilung heizung elektro rohinstallation betr wandbereich hieraus ergebe wandbereich genau betroffen sei genau elektro rohinstallation erfolgen solle angabe bestehende heizkrper entfernt heizkrper nordfenster entsprechend aufgerstet sei hinreichend konkret hieraus hervorgehe bestehende heizkrper vergrert solle beabsichtigte umrstung auswirke ebenso wenig sei genaue lage anzubringenden balkons beschrieben ankndigungsschreiben lediglich ergebe balkone jeweils westseite wohnungen angebracht sollten sei klgern jedoch zuzumuten insoweit bauplan genauer lagebezeichnung beizufgen vorliegend erfolgte beifgung lichtbilds hnlichen balkon genge darber hinaus sei beginn modernisierungsmanahmen innerhalb wohnung unklar bezeichnet gleichwohl knne beklagte darauf berufen klger mitteilungspflicht schlecht erfllt htten erstmals berufungsrechtszug gergt modernisierungsankndigung anforderungen abs bgb genge rge handele neues verteidigungsmittel sinne abs zpo neuem tatsachenvorbringen dahin unterlegt ersichtlich sei balkone angebracht sollten sowohl zeitliche umfang arbeiten genaue lage fr heizungs elektroanschlsse verlegenden leitungen unklar seien vortrag htte jedoch bereits erster instanz gehalten knnen mssen hierin rechtsausfhrungen sehen seien mehr bercksichtigen erster instanz vereinbarkeit modernisierungsankndigung abs bgb jedenfalls bestritten worden sei deren erstmaliges bestreiten berufungsinstanz ebenfalls abs zpo zulassungsfhig sei ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung ergebnis stand revision zurckzuweisen berufungsgericht rechtsfehler klage fr zulssig erachtet klger durchsetzung geltend gemachten anspruchs befugt angesehen unzutreffend davon ausgegangen beklagte mngel modernisierungsankndigung gesttzten einwendungen klgern gem abs satz bgb beanspruchte duldung vorgesehenen baumanahmen balkonanbringung gem abs zpo ausgeschlossen sei gleichwohl revision erfolg einwendungen sache durchgreifen modernisierungsankndigung entgegen auffassung berufungsgerichts anforderungen abs satz bgb gerecht erfolg beanstandet revision berufungsgericht vorstehend bezeichneten klageantrag duldung darin genannten modernisierungsmanahmen fr hinreichend bestimmt sinne abs nr zpo erachtet gebilligt amtsgericht antrag beklagten erkannt allerdings mietrechtlichen schrifttum angenommen mieter duldenden manahmen klageantrag art umfang be ginn dauer hinreichend genauer vereinzelung umschrieben mssen dabei modernisierungsankndigung entsprechend hinsichtlich art umfang genaue umfassende gegebenenfalls bezugnahme beigefgte skizzen bauplne ergnzte beschreibung einzelnen manahmen genauen angabe ort abmessungen vornahme jeweils vorgesehenen ausfhrungsart gefordert blank brstinghaus miete aufl rn sternel mietrecht aktuell aufl rn xiv gies nzm instanzrechtsprechung gehen konkretisierungsanforderungen bisweilen dahin etwa rohrleitungsverlegungen genaue horizontale vertikale verlauf rohrleitungen anzugeben sei lediglich ungefhre verlaufsangaben ausreichten kg ge mwn berufungsgericht recht annimmt weite gefolgt insbesondere bersehen inhalt modernisierungsankndigung abs satz bgb orientierten sichtweisen formulierung duldungspflicht antrag darum geht mieter hinreichende entscheidungsgrundlage ber bedeutung auswirkungen manahme vermitteln weise beurteilungsgrundlage fr entscheidung hand geben manahme dulden falle duldungspflicht dispositionen eigene zeitplanung nderung nutzungsmglichkeiten ausbung sonderkndigungsrechts abs satz bgb usw darauf einstellen antrag dient vielmehr duldenden handlungen genau umschreiben hinreichende grundlage fr zpo vorzunehmende zwangsvollstreckung bilden knnen mssen antrge denen duldung handlungen verlangt duldenden handlungen genau bezeichnen anspruch genommene schuldner falle antrag entsprechenden gerichtlichen entscheidung eindeutig erkennen verlangt prfung darf grundstzlich vollstreckungsverfahren verlagert aufgabe klren vollstreckende handlung unterlassung aussieht vielmehr klrung frage beschrnkt schuldner gebotenen verpflichtung nachgekommen gleichwohl duldungsantrgen gewisse verallgemeinerungen hufig unvermeidlich andernfalls mglichkeit gerichtlichen rechtsschutz erlangen prozessuale anforderungen unzumutbar erschwert wrde bag nza mwn gleichen grunde verurteilung duldung ausdrcklichen ausspruch verpflichtung positivem tun enthalten schuldner hinsichtlich gleichzeitig erkannten verpflichtung zutrittsgewhrung duldungspflicht dadurch gerecht daneben zugleich positive handlungen vornimmt erforderlich rechtmigen zustand erreichen insoweit wrde zwangsvollstreckung unzumutbar erschwert glubiger statt darauf verwiesen msste jeweils einzelne handlungstitel fr art umfang regel hinreichend voraussehbaren handlungen erreichung beschriebenen duldungserfolges erwirken vgl bgh beschluss januar zb wm rn anforderungen gerecht schuldner seite hinreichende erkenntnismglichkeit erffnen duldenden handlungen verlangt seite zwangsvollstreckungsmglichkeiten glubigers unzumutbar erschweren gengt erstrebte duldungserfolg sowie umfang duldenden arbeiten wesentlichen umrissen schritten antrag umschrieben gilt umso mehr zuge bauausfhrung gewisse nderungen konkretisierungen detail ergeben knnen abs satz bgb inhaltlich weitergehenden ankndigungspflicht rechnung trgt neben art manahme lediglich deren voraussichtlicher umfang mitgeteilt ebenso wenig verlangt ausspruch duldungspflicht mitteilung exakten zeitlichen rahmens fr duldenden handlungen erkannte duldungsausspruch modernisierungsankndigung januar darin enthaltenen zeitplan bezug genommen voraussichtliche beginn manahmen mitgeteilt deren voraussichtlicher zeitlicher ablauf umrissen gengt hinreichenden zeitlichen bestimmbarkeit duldungspflicht andernfalls wrde verzgerung beginn durchfhrung manahmen titel entwerten verzgerung unwesentlich vermieter vertreten etwa bauhandwerker verzgert beginnen ausfhren manahmenbeginn widerspruch mieterseite hinausgezgert wrde fr klger jedoch unzumutbaren erschwerung gerichtlichen rechtsschutzes fhren berechtigtes interesse beklagten mglichen hinreichenden bestimmbarkeit zeitraums duldungspflicht entgegenstnde revision meint berufungsgericht rechtsfehler davon ausgegangen klger gem bgb mitwirkung brigen miteigentmer berechtigt beklagten gem abs satz bgb beanspruchte duldung angekndigten modernisierungsmanahme verlangen braucht entschieden klagerecht abs satz bgb wonach mehrere unteilbare leistung fordern schuldner sofern gesamtglubiger gemeinschaftlich leisten glubiger leistung fordern zulssigkeit klage betreffenden fall gesetzlichen prozessstandschaft sinne abs zpo handelt etwa mnchkommbgb karsten schmidt aufl rn musielak weth zpo aufl rn lediglich materielle anspruchsberechtigung betreffenden fall aktivlegitimation etwa mnchkommzpo lindacher aufl ff rn mwn jedenfalls klger gem abs satz bgb kraft eigenen rechts partei klageweisen durchsetzung beanspruchten duldung befugt vgl rgz klger rechtsgemeinschaft weiteren personen eigentmer bruchteilen rede stehenden mietgrundstcks sinne ff bgb vermieter beklagten berlassenen wohnung unangegriffenen feststellungen berufungsgerichts klger weiteren bruchteilseigentmer hierbei zulssiger weise jeweils vertreten hausverwaltung gmbh vgl ster nel aao rn vii staudinger emmerich bgb neubearb rn beklagten januar streit stehenden modernisierungsmanahmen angekndigt vorliegen voraussetzungen abs bgb nachstehend ii weise ordnungsmigkeit ankndigung vorausgesetzt nachstehend ii duldungspflicht beklagten fllig gestellt vgl olg saarbrcken urteil dezember juris rn kg ge olg mnchen wum jeweils mwn sternel aao rn vii staudinger emmerich aao rn mnchkommbgb bieber aao rn revision gefolgt soweit meint anspruch duldung modernisierungsmanahmen knne bgb erfassten anspruch mehrerer eigentmer zahlung miete gleichgesetzt vorschrift bereits wortlaut kreis erfassten forderungen beschrnkt betrifft vermietung bruchteilseigentum stehenden grundstcks bruchteilsgemeinschaft forderungen mietverhltnis beziehungsweise benutzung grundstcks forderungen zuletzt satz bgb zeigt ungeachtet teilbarkeit natrlichen sinne jedenfalls wesen gemeinschaft rechtssinne unteilbare leistung gerichtet bgh urteile juli viii zr njw januar viii zr wm oktober ix zr wm iii insoweit bghz abgedruckt staudinger noack bgb neubearb rn gilt fr vorliegend beanspruchte duldung abs satz bgb teilhaber gem bgb selbstndig weise geltend duldung gegenber miteigentmern fordert revision rgt recht berufungsgericht beklagten mngel modernisierungsankndigung gesttzten einwendungen gem abs zpo fr ausgeschlossen erachtet berufungsgericht bersehen ausschluss neuer angriffs verteidigungsmittel berufungsrechtszug soweit ersten rechtszug nachlssigkeit geltend gemacht worden fr unstreitige tatsachen gilt neue angriffs verteidigungsmittel sinne zpo fllt vielmehr streitiges beweisbedrftiges vorbringen beweisbedrftiges vorbringen berufungsgericht dagegen gem abs zpo entscheidung weiteres zugrunde legen dabei erhebende einreden auszubende gestaltungsrechte handelt sofern begrndenden tatsachen unstreitig bgh beschluss juni gsz bghz rn ff senatsurteil mai viii zr njw rn bgh urteil februar vi zr njw rr rn jeweils mwn liegt fall fr aussagegehalt modernisierungsankndigung streitige umstnde bercksichtigen wren auerhalb ankndigungsschreibens liegen aussagegehalt allein schreiben erschliet weder berufungsgericht festgestellt worden ersichtlich gegenteil berufungsgericht ankndigungsschreiben anhand angelegten beurteilungsmastbe vollstndig darauf berprft inhaltlichen anforderungen abs satz bgb gengt hierauf gesttzt duldungspflicht beklagten bereits abschlieend verneint informationsgehalt ankndigungsschreibens beurteilen knnen bedurfte mithin sicht berufungsgerichts rckgriffs ber inhalt schreibens hinausgehende streitige tatsachen gleichwohl bleibt revision erfolg entscheidung grnden richtig darstellt zpo einbeziehung verfahrensfehlerhaft bergangenen vorbringens beklagten htte berufungsgericht klgern geltend gemachten duldungsanspruch stattgeben mssen soweit duldungsanspruch abs satz bgb voraussetzt manahme verbesserung mietsache dient berufungsgericht erstinstanzliche feststellung bezogen wonach einbau bisher vorhandenen balkons wohnverhltnisse verbessert wrden entspricht verbreiteten insoweit mageblichen verkehrsanschauung einklang stehenden sichtweise instanzrechtsprechung schrifttum anbringung balkons jedenfalls stdtischen bereich blicherweise manahme wohnwertver besserung angesehen lg berlin nzm zmr lg wiesbaden wum blank brstinghaus aao rn staudinger emmerich aao rn revision angegriffen berufungsgericht jedoch revisionserwiderung gegenrge zutreffend geltend macht anforderungen inhalt gem abs satz bgb bermittelnden modernisierungsankndigung berspannt bestimmung vermieter mieter sptestens drei monate beginn manahme deren art voraussichtlichen umfang beginn voraussichtliche dauer erwartende mieterhhung mitzuteilen konkret mitteilung mieter fr beurteilung lage insbesondere fr duldungspflicht notwendigen kenntnisse darber verschaffen modernisierungsmanahmen vermieter durchzufhren beabsichtigt weise wohnung manahmen verndert manahmen knftig mietgebrauch einschlielich etwaiger verwendungen mieters sowie zahlende miete auswirken allerdings umstritten aa instanzrechtsprechung schrifttum teilweise angenommen etwa zuge balkonerrichtung vorzunehmenden verlegung sammelheizung vermieter anzahl bauart ort aufstellung heizkrper sowie horizontalen vertikalen verlauf rohrleitungen benennen msse mieter genaue vorstellung neugestaltung wohnung vermitteln mache regel sogar erforderlich mieter auszug bauplan bermitteln umfang arbeiten einschlielich vorgesehener wandffnungen durchbrche aufzeige lg hamburg wum wum blank brstinghaus aao rn sternel aao rn vii weitergehend etwa schmidt futterer eisenschmid mietrecht aufl bgb rn lg berlin beschluss juli juris rn zudem gegenberstellung erstrebtem vorhandenem ausstattungsbestand verlangt ebenso mitteilungsanforderungen manahmenbeginn manahmenablauf angenommen voraussichtlichen termine fr beginn ende manahmen berhaupt fr einzelnen etappen unterschiedliche beeintrchtigungen bringen knnen ankndigungsschreiben benennen seien lg hamburg wum blank brstinghaus aao rn beziehungsweise hinsichtlich innenmanahmen genauere zeiteingrenzung zeitspanne erforderlich sei eisenschmid juris pr mietr anm lediglich ungefhre stichwortartige beschreibung arbeiten ablufe demgegenber fr gengend angesehen schmidt futterer eisenschmid aao rn bamberger roth ehlert bgb aufl rn bb anforderungen gehen weit ebenso kg ge lg mnchen zmr beyer ge mnchkommbgb bieber aao rn staudinger emmerich aao rn mwn gesetzgeber neufassung abs bgb zuge mietrechtsreformgesetzes strenge anforderungen inhalt modernisierungsmitteilung vermieters ausgesprochen zuvor vertretenen mastbe dahin abgesenkt wissen vermieter voraussichtlichen umfang beginn voraussichtliche dauer manahme mitteilen umstand rechnung tragen vermieter gesetz vorgeschriebenen mitteilungszeitpunkt prziseren angaben hufig gar lage bt drucks modernisierungsankndigung verfolgte zweck verlangt regel einzelheit beabsichtigten modernisierungs manahme ankndigung beschrieben mgliche auswirkung mitgeteilt seite informationsbedrfnissen mieters rechnung tragen ziel beabsichtigten modernisierung erreichung geplanten manahmen erfahren darber zureichende kenntnis vermitteln weise wohnung manahmen verndert manahmen knftig mietgebrauch einschlielich etwaiger verwendungen mieters sowie zahlende miete auswirken sachgerechte beurteilung daraus ergebenden lage insbesondere hinsichtlich duldungspflicht fr treffenden manahmen gegebenenfalls ziehenden vertragsrechtlichen konsequenzen ermglichen vgl bt drucks seite bercksichtigen abs satz bgb geregelte mitteilungspflicht darauf abzielt abs bgb nher geregelte sachliche befugnis vermieters durchfhrung modernisierungsmanahmen einzuschrnken mieter lediglich ergnzenden schutz durchfhrung modernisierungsmanahmen gewhren vgl senatsurteil september viii zr wum rn verwirklichung ergnzenden schutzes darf deshalb wovon gesetzgeber ausgegangen btdrucks aao weit gehen vermieter durchfhrung gesetzlich zulssiger modernisierungsmanahmen handhabung mitteilungsanforderungen erschwert ber schutz mieters gebotene ma hinausgeht weise modernisierungsanspruch vermieters unvertretbar verkrzt bayoblg nzm mnchkommbgb bieber aao rn jeweils hinweis bverfge entgegen auffassung berufungsgerichts modernisierungsankndigung klger senat festgestellten sachverhalt beurteilen anforderungen gerecht westseite hauses anzubringende balkon ankndigung gestaltung vorgesehenen abmessungen ebenso beschrieben auerhalb innerhalb wohnung angabe voraussichtlichen zeitlichen ablaufs einzelnen vorzunehmenden arbeiten arbeitsschritte voraussichtliche lage balkons bisherigen wohnzimmerfenster zuge arbeiten entfernende heizkrper angebracht heizleistung aufrstung nher beschriebenen heizkrpers bernommen erschliet beklagten weiteres gleiches gilt fr betroffenen wandbereich liegenden deshalb zwangslufig ndernden heizungs elektroinstallationen sowie vorzunehmenden putz malerarbeiten ankndigung mithin anlegung objektiver mastbe geeignet beklagten abs satz bgb geforderte hinreichende bild vermitteln geplanten balkonanbringung voraussichtlich nderungen zukommt exakte angaben zeitpunkt abfolge einzelnen arbeiten arbeitsschritte etwa magabe beizufgenden bauzeitenplans entgegen auffassung revision beschriebenen zweck modernisierungsankndigung gefordert ball dr frellesen dr achilles dr milger dr schneider vorinstanzen ag mnchen entscheidung lg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes ii zr vers umnisurteil rechtsstreit verkndet september boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung september vorsitzenden richter dr rhricht richter dr hesselberger prof dr goette dr kurzwelly kraemer fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle mai aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte kannte seit jahren finanzmakler ber kapital angelegt gemeinsam tierarzt dr herausgeber zeitschrift fremdgelder kapitalanlage schweiz sammeln fragte beklagten vorstellen knne dabei treuhnder fungieren beklagte bat bedenkzeit september fuhr ehefrau dr fr handelte schweiz schweiz ag gemeinsame konto nr erffnen fr jeweils zwei kontoinhaber gemeinsam zeichnungsbefugt konto sollten anlagegelder schweiz gesammelt ferner erteilte dr beklagten vollmacht fr konto nr klger unterzeichnete november vertrag ber kapitalbeteiligung dm konto einzuzahlen schweiz besichert bankwechsel zinsgnstig angelegt sollten treuhnder vertrag dr beklagte aufgefhrt vertragsurkunde november dr unterschrieben worden dezember stellte klger scheck ber vertragssumme dm besttigte schreiben dezember einzahlung werterstellung januar klger legte februar weitere dm berwies betrag direkt konto nr sommer erfuhr klger kapitalbetrge abhanden gekommen rckzahlung mehr rechnen dr erstellte fr anleger bericht august teilte vereinnahmten anlagegelder treuhandkonto british virgin islands registriert sei berwiesen wurden einschaltung schweizer rechtsanwalts treuhnder bankgesicherte anlage gelder htte vorgenommen sollen verantwortlich fr abwicklung sei sei lage flu kapitals ber verfgungstellung hinaus verfolgen tatschlich solle sogar treuhnder mehr eingeschaltet dr abflu geldes konto treuhnderisch gesichertes flschlich vorgespiegelt klger nimmt beklagten gesamtschuldner neben dr rckzahlung einlage dm erstattung vorgerichtlicher anwaltskosten anspruch landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hauptsache uneingeschrnkt stattgegeben revision verfolgt beklagte antrag klage abzuweisen entscheidungsgrnde klger verhandlungstermin trotz ordnungsgemer bekanntgabe vertreten ber revision beklagten versumnisurteil entscheiden zpo urteil beruht jedoch inhaltlich sumnis sachprfung vgl bghz revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht geht davon dr beklagten gesellschaft brgerlichen rechts bestanden deren zweck sammeln anlagegeldern gelegen spter samt gewinnanteilen anleger zurckzuzahlen gesellschaft sei sptestens erffnung kontos nr errichtet worden abschlu treuhandvertrge klger ber anlage gelder sei beklagte bgb dr vertreten worden be klagte hafte daher gesamtschuldner neben dr fr investierten anlagebetrge gefolgt ii zutreffend rgt revision feststellung berufungsgerichts treuhndern gesellschaft brgerlichen rechts bestanden rechtsfehlerhaft grundvoraussetzung fr entstehung gesellschaft brgerlichen rechts abschlu gesellschaftsvertrages sinne bgb vertragliche verpflichtung zwei mehr partnern gemeinsamen zweck beitragsleistung sonstiger vertraglich vereinbarter weise frdern vertragliche verschmelzung interessen gemeinsamen zweck gesellschaft dabei zentrale bedeutung einigung gemeinsamen zweck vorstellungen parteien ber grundlage ziel vertrages vertragsinhalt erhoben abschlu gesellschaftsvertrages dr beklagten lt prozestoff entnehmen klagepartei behauptet selber beklagte sowie dr htten verfolgung gemeinsamen zwecks vertraglicher basis verbunden macht geltend unterzeichnung kapitalbeteiligungsvertrge juni november sei beklagten sowie dr treuhandvertrag zustande gekommen drei treuhnder htten dabei untereinander bevollmchtigt jeweils fr treuhandvertrag abzuschlieen beklagte seinerseits ausdrcklich geltend gemacht frage zeugen vorstellen knne treuhnder fungieren be denkzeit gebeten zunchst informieren fr wen wofr treuhandttigkeit entfalten inhalt sei fahrt schweiz dezember geklrt worden ordnungsgeme verteilung sammelkonto bank zurckflieenden fr anleger bestimmten auszuzahlenden gelder vornehmen sollen schon vorbringen parteien berufungsgericht daher feststellung gehindert sei zumindest fahrt schweiz gesellschaftern gemeinsamer zweck sinne bgb vereinbart worden rede stets treuhandauftrgen feststellung berufungsgerichts sei gesellschaftsvertrag zustande gekommen verstt daher beibringungsgrundsatz wonach gericht entscheidung tatsachen zugrunde legen darf parteien vorgetragen bgh urt mrz vi zr njw iii bisherigen stand verfahrens erwiesen beklagte seiten zeugen dr treuhandvertrag klger beteiligt vertrge ber kapitalbeteiligung juni november treuhndern dr unterschrieben beklagte unterzeichnet bisherige ergebnis beweisaufnahme eindeutig beruht zumindest teilweise verfahrensfehler aussage landgericht vorgenommenen zeugen beklagte nie erscheinung getreten gegenber anlegern lediglich rckabwicklung begleiten buchhalterisch berprfen sollen einzelnen sei besprochen worden beklagte schlu vorzeitigen kndigungsbedingten auszahlungen ttig sollen parallelrechtsstreit vernommene zeuge dr aussage einverstndnis parteien urkundlich verwertet worden besttigt beklagten gekannt herbst kennengelernt lediglich gewut beklagte treuhnder funktion erst nachtrglich erfahren landgericht aussagen beiden zeugen dahin gewrdigt lasse berzeugung gewinnen beklagte einverstanden sei kapitalbeteiligungsvertrgen treuhnder erscheinen beiden treuhndern vollmacht dahingehend erteilen treuhnder verpflichten zeuge uerst ungenaue ausweichende angaben gemacht sei auffallend darum bemht festzulegen gesamten vorgang diffusen belassen berufungsgericht zeugen erneut vernommen eingerumt aussage sei insgesamt vage unbestimmt gehalten gleichwohl geht davon eher entnehmen lasse beklagte sei kenntnis ttigenden geschfte einverstanden aussage zeugen glaubwrdigkeit abweichend landgericht gewertet deshalb htte berufungsgericht zeugen erneut anhren mssen bgh urt oktober ix zr bghr zpo abs ermessen iv duldungs anscheinsvollmacht ergibt bisher unterbreiteten festgestellten sachverhalt erforderlichen sicherheit duldungsvollmacht gegeben handeln fremdem namen befugter whrend gewissen dauer wiederholt fr geschftsfhrer vertreter aufgetreten geschftsfhrer verhalten kannte dagegen eingeschritten obwohl mglich wre bgh urt november vii zr bghr bgb duldungsvollmacht geschftsgegner seinerseits verhalten vertreters sowie duldung geschftsherrn zeit vornahme geschfts gekannt duldung dahin gewertet treu glauben rcksicht verkehrssitte werten durfte vertreter handelnde vollmacht mnchkomm schramm bgb aufl rdn duldungsvollmacht vornherein verneint zeuge dr konnte hierzu sagen zeuge besttigt klger unterzeichneten treuhandformulare zeitpunkt beklagten schweiz gefahren sei gegeben beklagte sei gegenber anlegern nie erscheinung getreten ausgesagt beklagten text formulare rbergefaxt knne vorstellen beklagten vertragstext aufgenommen htte davon gewut htte hieraus erforderlichen grad wahr scheinlichkeit ergibt beklagte vertragstext gekannt verbreitung unternommen mu nunmehr berufungsgericht vorzunehmenden beweisaufnahme deren ergebnis vorbehalten bleiben anscheinsvollmacht liegt geschftsgegner rechtsschein vollmacht begrndenden vertretenen zurechenbare umstnde zeitpunkt geschftsabschlusses gekannt rechtsschein vertraut vertrauen fr geschftliche entschlieung urschlich geworden bgh urt mrz xi zr bghr bgb anscheinsvollmacht rechtsgrundsatz greift regel verhalten teils geschftsgegner bevollmchtigung dritten schlieen knnen glaubt gewissen hufigkeit dauer bgh urt mrz iii zr njw voraussetzungen erfllt mu ebenfalls ergebnis beweisaufnahme vorbehalten erforderlichenfalls ergnzendem sachvortrag grnden sache berufungsgericht zurckzuverweisen rhricht hesselberger kurzwelly goette kraemer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen urteil strafsenats bundesgerichtshofs heutigen tage wegen offensichtlichen fassungsversehens dahingehend berichtigt tenor anstelle schwurgerichtskammer richtig lauten jugendkammer schwurgericht schneider knig bellay ecli de bgh str berger feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni strafsache wegen versuchten betruges steuerhinterziehung verfallsbeteiligte strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl hebenstreit prof dr jger prof dr sander staatsanwltin beim bundesgerichtshof staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwltin verteidigerin angeklagten rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt vertreter verfallsbeteiligten rechtsanwltin vertreterin verfallsbeteiligten justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt ag fa revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts hamburg mai zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit landgericht davon abgesehen angeklagten sowie verfallsbeteiligten gmbh ag fa verfall wertersatz anzuord nen jedoch bleiben feststellungen hhe beteiligten erlangten bestehen weitergehenden revisionen staatsanwaltschaft betreffend angeklagten sowie revisionen staatsanwaltschaft betreffend angeklagten verworfen kosten rechtsmittel staatsanwaltschaft betreffend angeklagten rechtsmittel angeklagten entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten weiteren rechtsmittel wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten betruges tateinheit unrichtiger darstellung gem abs aktg beihilfe unrichtigen darstellung verhltnisse kapitalgesellschaft jahresabschluss abs nr hgb gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt angeklagten landgericht wegen versuchten betru ges tateinheit unrichtiger darstellung gem abs aktg wegen unrichtiger darstellung verhltnisse kapitalgesellschaft jahresabschluss gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt angeklagten landgericht jeweils wegen beihilfe versuchten betrug unrichtigen darstellung gem abs aktg unrichtigen darstellung verhltnisse kapitalgesellschaft jahresabschluss sowie wegen steuerhinterziehung zwei fllen jeweils gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt mitangeklagten landgericht wegen beihilfe ver suchten betrug unrichtigen darstellung verhltnisse kapitalgesellschaft jahresabschluss freiheitsstrafe acht monaten verurteilt deren vollstreckung ebenfalls bewhrung ausgesetzt verfall wertersatz gegenber angeklagten genber verfallsbeteiligten ag ge gmbh sowie gegenber weiteren verfallsbeteiligten ehefrau angeklagten fa landgericht angeordnet urteil wendet staatsanwaltschaft revisi onen rgt verletzung materiellen rechts lasten angeklagten eingelegten revisionen staatsanwaltschaft beschrnkt strafausspruch bezglich angeklagten sowie unterbliebene anordnung verfalls wertersatz bezglich angeklagten zudem wendet bezglich verfallsbeteiligten fa ag gmbh nichtanordnung verfalls wertersatz revisionen staatsanwaltschaft erfolg soweit nichtanordnung wertersatzverfall wenden daher sofortige beschwerde kostenentscheidung gegenstandslos brigen revisionen staatsanwaltschaft unbegrndet landgericht folgende feststellungen getroffen firmenstruktur angeklagte vorsitzender verwaltungsrates schweizer unternehmens ag nachfolgend ag beherrschender mehrheitsaktionr gesellschaft angeklagte zunchst assistent geschftsleitung spter bereichsleiter mediensparte unternehmens ttig insoweit angeklagten direkt unterstellt folgend ag hielt rund aktien ag ag wesentlicher geschftsgegenstand ag erbringung dienstleistungen internet namentlich bereitstellung speicherkapazitten servern aufbau internetprsenz entwicklung software neben ag hielten mitglieder ma nagements aufsichtsrates ag sowie mitarbeiter ge sellschaft ca geschftsanteile verbleibenden aktien wurden seit mrz neuen markt deutsche brse ag frankfurter wertpapierbrse gehandelt vorstandsvorsitzender ag angeklagte angeklagte bl ag hielt ag anteile gmbh deren geschftsfhrer angeklagten manipulation umsatz ertragszahlen vorfeld verkaufs ag neben anteilen finanzvorstand gesellschaft mitte jahres beschloss angeklagte teile mehrheitsan ag verkaufen potentielle kufer aktien ber tatschliche wirtschaftliche situation ag tuschen veranlasste zweiten hlfte jahres manipulierung umsatz ertragszahlen ag fr ersten neun monate geschftsjahres hierfr lie ende dritten quartals insgesamt acht rechnungen denen sondere gegenber bl ag tatschlich erbrachte leistungen insbegmbh sowie gegenber weiteren gesell schaften gesamtvolumen dm abgerechnet wurden gunsten ag buchen buchhaltungsmanipulationen wa ren verschiedenen beitrgen angeklagte ag angeklagten gmbh sowie angeklagte finanzvorstand geschftsfhrer bl bereichsleiter mediensparte ag eigenschaft vorgesetzter ange klagten beteiligt manipulationen einhergehende tuschung ber tatschliche wirtschaftliche situation ag sollten kaufinteres senten abschluss kaufvertrages zahlung berhhten kaufpreises veranlasst verkauf ag vertrag dezember verkaufte angeklagte eigenschaft vorsitzender verwaltungsrates ag zwischenschaltung deutschland geschftsansssigen igen tochtergesellschaft ag gmbh ber igen mehrheitsanteil englische gesellschaft te plc vertrag verpflichte ag millionen aktien plc bertragen gegenleistung nen euro aktien gmbh angesammelt worden ua ag plc millio ag zahlen sowie millionen neu herauszugebende plc kaufvertrag millionen euro bewertet wurag bertragen betrug gesamtkaufpreis fr aktien millionen euro vertrag wurde januar gefhrt entsprechend tatplan angeklagten schlossen verantwortli chen plc vertrag irrigen annahme mitge teilten unternehmenskennzahlen fr ersten neun monate jahres zutreffend seien zwischenbilanz unternehmens ordnungsgem erstellt worden sei subjektiven vorstellung angeklagten zahlte plc demnach kaufpreis marktwert erworbenen beteiligung ag mindestens millionen euro berstieg ua angeklagten manipulationen kannten gingen millionen euro angeklagte millionen euro berhhten kaufpreis jeweiligen umfang ag gerechtfertigter vermgenszuwachs entstehen ua vermgensschaden saldierungsfhige barwerte fr aktienkaufvertrag dezember tauschenden aktienpakete auffassung strafkammer schtzungswege objektiv sicher bestimmbar sah strafkammer auerstande festzustellen zahlung objektiv ber marktwert plc beteiligung liegenden berhhten kaufpreises verpflichtet verteilung erlses veruerung veruerung ag aktienpaketes ag vereinnahmte erls wurde groen teil nmlich hhe insgesamt millionen schweizer franken sonderdividende aktionre ag ausgeschttet ua angeklagten flossen erls veruerung ag mindestens millionen euro ua daneben vereinnahmte gmbh deren alleiniger gesellschafter geschftsfhrer angeklagte sen veranlassung millionen euro verkaufserlses ua angeklagte tausch gehaltenen en plc nominellen buchwert ca millionen euro erhalten veruerte bertragenen aktien aktien aktiplc ab lauf sperrfrist fr euro ua darber hinaus partizipierten ag ehefrau angeklagten veruerung angeklagten ag plc fa erlsen fa erhielt zuwendung millionen euro verue rungserls ag millionen euro ua weitere folgen umsatzmanipulationen erstellung scheinrechnungen tatschlichen verhltnissen entsprechenden umsatz ertragszahlen ag erfassung scheinrechnungen ergaben wurden rahmen ad hoc meldung november verffentlicht ber gesamte geschftsttigkeit ag drit ten quartals ersten neun monate jahres brse berichtet wurde zudem fanden unzutreffenden umsatz ertragszahlen berwiegenden teil nmlich hhe dm eingang konzernjahresabschluss konzernlagebericht dezember ag angeklagten gaben fr bl gmbh fr voranmeldungszeitrume september dezember jeweils unrichtige umsatzsteuer voranmeldungen ab machten unrecht umsatzsteuer hhe dm bzw dm scheinrechnungen fr manipulationen umsatzzahlen ag erstellt worden vorsteuern geltend rechnungsaussteller fhrten ausgewiesene umsatzsteuer jeweils zustndige finanzamt ab strafkammer feststellungen folgt rechtlich gewr digt lage sah saldierungsfhige barwerte fr vertrag dezember tauschenden aktienpakete hinreichend sicher bestimmen strafkammer angeklagten lediglich wegen versuchten betruges mittterschaft verurteilt wobei angestrebten vermgensschaden millionen euro grunde gelegt angeklagten wegen beihilfe hierzu verurteilt unrichtigen angaben ad hoc mitteilung november strafkammer angeklagten ag unrichtige darstellung abs nr aktg gewertet untersttzung angeklagten beihilfe hierzu aufnahme unzutreffender umsatz ertragszahlen abschlsse angeklagten ag sah strafkammer verwirklichung tatbe standes unrichtigen darstellung abs nr hgb angeklagten beihilfe geleistet einreichung unzutreffender umsatzsteuer voranmeldungen angeklagten strafkammer steuerhinterziehung gem abs nr ao gewertet strafkammer angeklagten verfallsbeteiligten verfall bzw verfall wertersatz angeordnet auffassung weder angeklagte verfallsbetei ligten bezifferbaren umfang abs satz stgb erlangt htten unmittelbar tat sei lediglich abschluss vertrages erlangt daher sei saldierung leistung gegenleistung ergebende betrag abs satz stgb erlangt barwerte fr aktienkaufvertrag dezember tauschenden aktienpakete schtzungswege sicher bestimmbar seien sah strafkammer auerstande erlangte objektiv unabhnging kaufvertrag vereinbarten kaufpreis beziffern auerdem sah strafkammer vorschrift abs satz stgb verfallsanordnung gegenber angeklagten sowie angeklagten gmbh gehindert schlielich stnde anordnung verfalls abs satz stgb entgegen ii beschrnkung revisionen staatsanwaltschaft wirksam wirksame revisionsbeschrnkung setzt voraus gesamtentscheidung frei inneren widersprchen bleibt eingelegte revision erfolg st rspr vgl bghst jew mwn bgh nstz rr angeklagten fall angriffsziel revisi onen setzt sowohl hinsichtlich strafaussprche bezglich strebten verfallsanordnung vollendeten betrug voraus wegen verfallsvorschriften zugrunde liegenden bruttoprinzips setzt verfallsanordnung hinsichtlich tat erlangten notwendig vermgensschaden spiegelbildlich vermgensvorteil voraus versuchter betrug rechtswidrige tat sinne stgb vgl schmidt lk aufl stgb rdn siehe unten iv abs satz stgb erlangt erbrachte gegenleistung wert zugeflossenen leistung erreichen wrde knnte vermgensschaden fehlen erlangten fllen kommt verfall betracht sei verfallsanordnung stehen ansprche verletzten abs satz stgb entgegen hrtevorschrift stgb greift iii soweit revisionen staatsanwaltschaft strafaus sprche bezglich angeklagten wenden zeigen rechtsfehler einzelstrafen gesamtstrafen betreffend angeklagten strafaussetzung bewhrung halten rechtlicher nachprfung stand insbesondere staatsanwaltschaft beanstandete strafrahmenwahl rechtsfehlerfrei verneinung besonders schwerer flle berschreitet tatrichter hierbei zukommenden beurteilungsspielraum gilt soweit landgericht angeklagten fr begangenen steuerhinterziehungen besonders schwe re flle abs ao verneint voraussetzungen abs satz nr ao af fr angeklagten gnstigeres tatzeitrecht gem abs stgb anzuwenden gegeben handelten angeklagten grobem eigennutz landgericht zudem blick genommen tatplan angeklagten endgltiger steuerschaden angestrebt wurde eingetreten iv bestand urteil soweit landgericht hinsichtlich angeklagten sowie gegenber verfallsbeteiligten ag gmbh fa ordnung verfalls wertersatz abgesehen landgericht umfang tat erlangten abs stgb unzutreffend bestimmt deshalb urteil hinsichtlich verfallsentscheidung aufzuheben liegt folgende rechtliche beurteilung senats abs stpo zugrunde tat erlangt abs satz alt stgb vermgenswerte begnstigten unmittelbar verwirklichung tatbestands irgendeiner phase tatablaufs zuflieen vgl bghst mwn betrugstaten dabei erforderlich tter vermgensvorteil erlangt zudem stellt versuchter betrug rechtswidrige tat abs satz stgb abs nr stgb dar abs satz stgb erlangt deshalb verfallsanordnung lediglich versuchten betrug anknp fen soweit tter dritten abs stgb daraus zugeflossen vgl schmidt lk aufl stgb rdn verfallsanordnung stand daher entgegen landge richt auerstande gesehen erforderlichen sicherheit angeklagten ungerechtfertigte bereicherung ver mgensvorteil plc vermgensschaden festzustel len umfang erlangten zwingend magabe bruttoprinzips bemessen bghst hiernach vermgenswerte tter teilnehmer irgendeiner phase tatablaufs unmittelbar erlangt gesamtheit abzuschpfen gegenleistungen sonstige aufwendungen abzug gebracht bghst berechnung kauf erlangten deshalb gesamten betrgerisch erlangten verkaufserls auszugehen bghst mwn bundesverfassungsgericht hierzu vorliegenden strafverfahren verfassungsbeschwerde arrestentscheidung hansatischen oberlandesgerichts hamburg folgendes ausgefhrt beschl dezember bvr annahme oberlandesgerichts beschwerdefhrer erls ag verkauften aktien bercksichtigung vorherigen wertes aktien erlangt begegnet verfassungsrechtlichen bedenken strafsenat bundesgerichtshofs entschiedenen fllen vgl bghst ff bgh beschluss juni str nstz rr beschwerdefhrer beruft vorliegenden fall vermgensbestandteile beschwerdefhrers ber deren wert getuscht worden unmittelbar erwerb aktien eingesetzt wurden gegenstand mutmalichen tathandlung vgl bverfg beschluss kammer zweiten senats juli bvr juris vgl bghst ff bgh urteil mai str juris rn stgb ergebenden bruttoprinzip unterliegt erlangte gesamtheit verfall schon deshalb ergibt rechtsprechung strafsenats vgl fr zudem gelagerten flle auftragserlangung bestechung bghst sowie fr verbotene insidergeschfte bgh nstz gegenteiliges fall divergenz abs gvg gegeben vorliegenden fall ag angeklagte tat versuchter betrug nachteil plc leistungen plc erlangt teile veruerungserlses flossen geklagten verfallsbeteiligten ua erbringung leistungen plc teil tat vgl bverfg aao erst tuschungsbedingte erfllung betruges fhrt beendigung tat fischer stgb aufl rdn mwn entgegen auffassung landgerichts fllen schuldrechtlichen verpflichtungsgeschft erfllungsgeschft unterscheiden vgl bghst tat erlangt abs satz stgb vollzug tuschungsbedingt abgeschlossenen vertrages dezember plc erbrachten leistungen hinsichtlich ag sowohl barkomponente hhe millionen euro austausch aktien bertragene aktienpaket wert vertraglich millionen euro beziffert wurde saldierung ag plc vollzug getroffenen vereinbarung ausgetauschten leistungen demgegenber entgegen auffassung landgerichts fr bestimmung erlangten abs satz stgb vorzunehmen saldierung schliet gesetzlich vorgegebene bruttoprinzip umfang verfalls entspricht willen gesetzgebers gesetz nderung auenwirtschaftsgesetzes strafgesetzbuches gesetze februar bgbl stgb wirkung mrz gendert daher gesetzgeber begriff vermgensvorteils nettoprinzip erlangten bruttoprinzip ersetzt bt drucks wrde geschften lediglich gewinn saldo leistung gegenleistung erlangtes ansehen wrde willen gesetzgebers widersprechend ergebnis bruttoprinzip nettoprinzip ersetzt gerade vorliegenden verfahren deutlich gewordenen schwierigkeiten bemessung gegenleistung gesetzgeber einfhrung bruttoprinzips vermeiden vgl bt drucks zudem unwiederbringlichen verlust all anordnen straftaten investiert worden verfall verfolgt prventionszweck bverfg njw bghst msste verfallsanordnung betroffene lediglich abschpfung nettogewinns befrchten wrde tat fr finanziellen gesichtspunkten risikolos erweisen vgl bghst vorstehenden grundstze gelten fr anordnung ver falls gegenber drittbegnstigten abs stgb gegenber ag sowie gegenber ehefrau angeklagten ligten gmbh weiteren verfallsbetei fa gegenber verfallsbeteiligten umfang erlangten magabe bruttoprinzips bemessen gegenleistungen sonstige aufwendungen abzug gebracht bghst bgh nstz rr rechtsfehlerhafte bestimmung umfangs erlangten zwingt aufhebung urteils zurckverweisung soweit anordnung verfalls wertersatz angeklagten verfallsbeteiligten gmbh fa ag abgesehen worden insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen urteilsfeststellungen bestehen bleiben knnen erlangte nehmen ag ber tochterunter gmbh verfahrensgegenstndlichen rechtsgeschft millionen euro sowie millionen neu herauszugebende aktien plc deren wert zugrunde liegenden vertrag milli onen euro beziffert wurde nominal betrug gesamtpreis fr aktien demnach millionen euro unzureichend allerdings bislang getroffenen feststellungen weitergabe ag erlangten angeklagten verfallsbeteiligten vgl oben abschnitt buchst feststellungen bilden ausreichende tatsachengrundlage fr annahme landgerichts vermgenswerte angeklagten sowie verfallsbeteiligten zugeflossen gesamten umfang verfahrensgegenstndlichen straftat stammen darber hinaus senat grundlage getroffenen feststellungen beurteilen zuflsse verfallsbeteiligten betrieblichen zurechnungsverhltnissen sog vertretungsfall vgl bghst unentgeltlich aufgrund bemakelten rechtsgeschfts verschleierung vereitelung glubigerzugriffs sog verschiebungsfall vgl fischer stgb aufl rdn mwn erfllung bemakelten forderung sog erfllungsfall vgl bghst aao erfolgt hhe schweizer franken ausgezahlten sonderdividende deren wert zeit ausschttung umgerechnet mehr millionen euro betrug bersteigt barkomponente aufgrund anteilsveruerung plc erlangt wurde fehlt ausreichenden feststellungen fr ausschttung sonderdividende mageblichen beteiligungsverhltnissen umfang ag ag ber gmbh erlangte barkomponente ausschttung einge flossen bisherigen feststellungen hhe beteiligten abs abs stgb abs abs abs satz stpo erlangten knnen indes bestehen bleiben beteiligte verwendeten sinn demnach angeklagten tatbeteiligte sinne abs stgb sowie verfallsbeteiligten einschlielich geschftspartnerin garantiegeberin ua tochtergesellschaft ag plc gmbh formeller verkuferin aktien neuen entscheidung berufene tatgericht darf ergnzende feststellungen treffen bisherigen widersprechen neu treffenden entscheidung ber frage verfalls anordnung weist senat folgendes grundlage bestandskrftigen feststellungen neue tatrichter entscheidung rechtliche beurteilung senats zugrunde legen tat abs satz stgb erlangte wert vgl satz stgb millionen euro bezahlende kaufpreis vertragsparteien geeinigt hhe millionen euro aktien deren wert vertragspar teien einvernehmlich fr geschft mageblichen preisbildenden faktoren bestimmt erbringen bruttoprinzip unterliegt erlangte gesamtheit verfall wobei ausreichend vermgenswerte irgendeinem zeitpunkt fr kurzen zeitraum zugeflossen fr weiterverkauf erhaltenen aktien plc neunmonatige sperrfrist vereinbart wurde whrend zeit kurse aktien gefallen knnte lediglich rahmen stgb bercksichtigung finden bverfg wistra hinblick darauf neue tatgericht erwgen weitere verfahren hinsichtlich erlangten barkomponente beschrnkt neue tatrichter gelegenheit entscheidung ber hhe anzuordnenden verfallsbetrags bezglich angeklagten sowie verfallsbeteiligten folgende gesichtspunkte be rcksichtigen aa gesellschaftsvermgen juristischen person zugeflossenen werte stellen trotz abstrakter zugriffsmglichkeiten gesellschafter organe weiteres zugleich angeklagten verfallsbeteiligten abs satz stgb erlangte dar vgl bverfg aao bb abs satz stgb anordnung verfalls bzw verfalls wertersatz ausgeschlossen soweit verletzten tat ansprche erwachsen deren erfllung tter teilnehmer wert tat erlangten entziehen wrden voraussetzungen abs satz stgb verfallsanordnung gegenber drittbegnstigten ausgeschlossen vgl bghst bgh nstz rr nack ga mwn fr ausschluss kommt allein rechtliche existenz ansprche vgl fischer stgb aufl rdn mwn bisherige unterbleiben fehlende erwartung geltendmachung ansprche rechtfertigen verfallsanordnung bgh nstz rr dagegen bleibt mglich verletzten geltendmachung wirksam verzichtet ansprche verjhrt bghst aao bgh nstz fischer aao rdn neue tatrichter gelegenheit prfen gegebenenfalls umfang ansprche plc verletzter abs satz stgb verfall wertersatz gegenber angeklagten sowie gmbh entgegen stehen stpo demgegenber liegt aufgrund bislang getroffenen feststellungen nahe hinsichtlich weiteren verfallsbeteiligten fa ag voraussetzungen abs satz stgb gegeben geltendmachung ansprchen verzichtet plc gegenber cc anwendung vorschrift abs satz stgb stnde entgegen auffassung strafkammer schuldspruch anknpfenden eindeutigen beleg ansprchen verletzten fehlt verurteilung angeklagten lediglich wegen ver suchten betruges schliet zivilrechtliche schadensersatzansprche plc gegeben knnen verurteilung lediglich wegen versuchten betruges resultiert daraus strafkammer plc eingetretenen schaden ausgeschlossen daraus auffassung vermgensschaden stgb strafrechtlichen mastben zweifelsfrei festgestellt konnte insbesondere mglicher schadensersatzanspruch bgb anordnung verfalls abs satz stgb entgegenstehen vgl bgh nstz knpft begriff vermgensschadens stgb schadensbegriff mastben bestimmt vgl bghz bgh njw dd hinsichtlich angeklagten bislang lediglich festgestellt plc zivilrechtlich anspruch genommen zusammenhang vergleich abgeschlossen wonach zahlung mindestens euro verpflichtet betrag euro hiervon bereits erbracht angeklagte aufgrund vergleiches verpflichtet vermgensverhltnisse offen legen sollten diesbezglichen feststellungen unrichtig erweisen wre zahlung gesamten vergleichssumme hhe millionen euro verpflichtet hingegen smtliche bedingungen vergleichvertrages erfllt htte insgesamt euro zahlen bisherigen urteilsfeststellungen hinreichend deutlich entnehmen gegebenenfalls hhe ansprche plc gegenber angeklagten plc existieren aufgrund vergleiches teil ansprche angeklagten endgltig verzichtet steht abs satz stgb anordnung verfalls wertersatz hinsichtlich vergleichsbetrag bersteigenden wertes erlangten entgegen vgl olg zweibrcken stv fischer stgb aufl rdn abs satz stgb schliet verfallsanordnung lediglich umfang anordnung tter tat erlangte lasten verletzten entziehen wrde soweit vorschrift konkurrenz staatlichem verfallsanspruch abs satz stgb ergibt meist zivilrechtlichen schadensersatzansprchen verletzten vermieden insbesondere doppelte inanspruchnahme tters aufgrund identischen lebenssachverhaltes verhindert vgl fischer aao rdn weitere grundsatz verfallsrechts blick geraten darf tter erlangten behalten darf gesetz lst konkurrenzverhltnis dahingehend soweit ansprche verletzten bestehen deren befriedigung vorrang verfall staat abs satz stgb erhlt verletzten steht danach frei tter zustehenden schadensersatz teil hiervon verzichten verzicht verletzten allerdings staatlichen verfallsanspruch abs satz stgb begrenzen verletzte frei darber entscheiden tter herausverlangen darber tat erlangt fischer stgb aao rdn freilich erst tatzeit kraft getretenen vorschrift stpo verdeutlicht deshalb schadensersatzleistungen tters unabhngig erlass urteils geleistet wurden fr bestimmung hhe tat abs satz stgb erlangten auswirkung knnen allerdings rahmen hrteklausel stgb bercksichtigung finden zudem kammer bercksichtigt bestimmender strafmilderungsgrund darber hinaus wrde anordnung verfalls strafausspruch unberhrt lassen bgh nstz nstz rr nstz nstz ee hinsichtlich gmbh bislang lediglich festgestellt gesellschaft zivilrechtlichen schadensersatzansprchen plc ausgesetzt knnte haftung gem bgb tref fen angeklagten geschftsfhrer gesellschaft kenntnis haftungsbegrndenden umstnde eingesetzt worden teile verkaufserlses vereinnahmen neue strafkammer klren hhe plc sprche abs satz stgb gegenber gmbh erwachsen dabei prfen seitens strafkammer angenommene schadensersatzanspruch bgb gegenber angeklagten gmbh tatschlich existiert hinsichtlich ergibt getroffenen urteilsfeststellungen hhe ansprchen plc ausgesetzt grundlage demnach erforderlichen weitergehenden fest stellungen neue tatgericht erforderlichenfalls prfen gegebenenfalls inwieweit hrtevorschrift stgb anordnung verfalls wertersatz angeklagten sowie ver fallsbeteiligten entgegensteht hinblick aufhebung verfallsentscheidung zurckver weisung sache insoweit landgericht sofortige beschwerde staatsanwaltschaft verfallsbeteiligten betreffende kostenentscheidung gegenstandslos nack wahl jger hebenstreit sander'],['Soon']] [['abschrift bundesgerichtshof beschluss envr mrz energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungsverfahren ecli de bgh benvr kartellsenat bundesgerichtshofs prsidentin bundesgerichtshofs limperg richter prof dr strohn dr grneberg dr bacher dr deichfu mrz beschlossen beschwerdefhrerin verfahrensbeteiligte kosten rechtsbeschwerdeverfahrens einschlielich zweckentsprechenden erledigung angelegenheit notwendigen kosten beschwerdegegners tragen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde beschwerdefhrerin verfahrensbeteiligte enwg kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen rcknahme rechtsbeschwerden rolle unterlegenen begeben entspricht billigkeit erstattung auergerichtlichen auslagen beschwerdegegners anzuordnen vgl bgh beschluss november kvr wuw de kostenverteilung rechtsbeschwerdercknahme bereinstimmung beschwerdegericht wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt limperg strohn bacher grneberg deichfu vorinstanz olg nrnberg entscheidung kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kassel februar magabe angeklagte fall ii urteilsgrnde statt schweren raubs tateinheit vorstzlicher krperverletzung schweren ruberischen erpressung tateinheit vorstzlicher krperverletzung schuldig unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen appl krehl bartel ecli de bgh str zeng grube'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april verbraucherinsolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr nein zpo abs inso abs kosten fr medizinische behandlungsmethoden gesetzlichen krankenkasse bernommen rechtfertigen regel erhhung unpfndbaren teils arbeitseinkommens bgh beschluss april ix zb lg verden ag verden ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel vill dr fischer dr pape april beschlossen schuldnerin durchfhrung rechtsbeschwerdeverfahrens beschluss zivilkammer landgerichts verden januar prozesskostenhilfe bewilligt monatliche raten ab juni bundeskasse zahlen rechtsanwalt dr schott beigeordnet rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts verden januar kosten schuldnerin zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde beschluss januar wurde ber vermgen schuldnerin verbraucherinsolvenzverfahren erffnet schreiben februar beantragte pfandfreien betrag erhhen mehraufwendungen fr therapeutische manahmen leide somatisierungsstrung dysthymia sowie kombinierten persnlichkeitsstrung behandlung seien neben gesetzlichen krankenkasse verfgung gestellten methoden multimodale therapie energetischen massagen osteopathie etc sowie aura gruppensitzungen erforderlich begrndung bezog verschiedene bescheinigungen behandelnder rzte fr energetischen massagen fielen tgig kosten fr aura gruppensitzungen tgig kosten hhe hinzu kmen unregelmig mehrkosten fr medikamente kostenbernahme wurde gesetzlichen krankenkasse abgelehnt voraussetzungen fr erstattungsfhigkeit kosten alternativen behandlungsmethoden erfllt seien amtsgericht antrag beschwerdefhrerin zurckgewiesen hiergegen gerichtete beschwerde erfolg geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt schuldnerin begehren pfndbaren teil einkommens monatlich belassen ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo landgericht zugelassen worden abs inso vgl bgh beschl februar ix zb wm mai ix zb zip juli ix zb kts hieran rechtsbeschwerdegericht gebunden abs satz zpo rechtsbeschwerde brigen zulssig abs zpo ii rechtsbeschwerde unbegrndet landgericht richtig entschieden landgericht meint schuldnerin besondere bedrfnis sinne abs buchst zpo hinreichend dargelegt besondere bedrfnisse sinne lgen besondere medizinisch indizierte therapien besondere kosten verursachten gesetzliche krankenkasse bernommen wrden hierfr sei ausreichend fragliche therapie lediglich hilfreich sinnvoll sei vielmehr sei wegen erforderlichen abwgung glubigerinteressen schuldnerschutz fordern objektivierbares besonderes bedrfnis schuldners bestehe billigerweise vollstreckung rcksicht nehmen sei derartige bedrfnisse lgen hinblick medizinische behandlungen schuldner zugemutet knne wirtschaftlichen grnden erforderliche behandlung unterlassen hierfr msse behandlung dergestalt indiziert betroffene medizinischen grnden zwingend angewiesen sei besserung krankheit symptome erfahren verschlechterung vorzubeugen wirkung behandlung msse objektivierbar wissenschaftlich nachgewiesen zumindest nachweisbar darber hinaus mssten kosten fr therapie anfallen verhltnismig angemessenen verhltnis nutzen stehen grundstze lgen recht gesetzlichen krankenversicherung zugrunde derartige kosten regelmig abs buchst zpo bercksichtigen seien gesetzli chen krankenkasse mangels indikation wirtschaftlichkeit erstattet wrden schuldnerin mache kosten fr alternative behandlungsmethoden geltend krankenkasse genannten besonderen voraussetzungen gem sgb bernehmen wren krankenkasse bernahme abgelehnt sei vortrag schuldnerin medizinischen indikation behandlung unzureichend insbesondere sei ausreichend lediglich besttigungen behandelnden rzte vorgelegt denen behandlungen indiziert bzw sinnvoll wirken knnten ersichtlich sei wissenschaftlich nachgewiesene medizinische indikation gemeint schuldnerin zugleich davon ausgehe anspruch kostenbernahme gegenber krankenkasse deshalb sei gutachten ber medizinische indikation fraglichen behandlungsmanahmen einzuholen grnden kme erhhung pfndungsfreien betrages aufgrund zuzahlungen medikamenten betracht zuzahlungen blicher hhe seien ohnehin bemessung pauschalbetrages bercksichtigt ausfhrungen halten rechtlicher prfung ergebnis stand beschwerdegericht abs buchst zpo zutreffend ausgelegt besonderes bedrfnis schuldners sinne vorschrift setzt voraus konkret aktuell vorliegt auergewhnlich sinne meisten personen vergleichbarer lage auftritt hk zpo kemper aufl rn vorschrift dient ausgleich schaffen individuelle bedarf pauschal unpfndbaren einkommensteile aufgrund besonderer umstnde gedeckt zller stber zpo aufl rn hinblick medizinische behandlungen fall schuldner betrge aufwenden anlass krankheit entstehen lg dsseldorf jurbro stein jonas brehm zpo aufl rn zller stber aao rn musielak becker zpo aufl rn kessalwulf schuschke walker vollstreckung vorlufiger rechtsschutz aufl zpo rn kosten gesetzlichen krankenkasse bernommen davon umfasst grundstzlich medizinischen grnden erforderliche therapien zutreffend landgericht davon ausgegangen hinblick erforderliche abwgung glubigerinteressen schuldnerschutz fordern objektivierbares bedrfnis schuldners bestehen billigerweise vollstreckung durchfhrung insolvenzverfahrens rcksicht nehmen hierfr gengt fragliche therapie hilfreich sinnvoll vorgelegten attesten besttigt wurde vielmehr liegt anzunehmendes bedrfnis schuldner zugemutet wirtschaftlichen grnden behandlung verzichten behandlung medizinischen grnden erforderlich besserung krankheit symptome erreichen verschlechterung vorzubeugen wirkung objektivierbar fr leiden schuldners wissenschaftlich nachgewiesen darber hinaus mssen kosten fr therapie verhltnismig individuell gerade beim schuldner angemessenen verhltnis nutzen stehen tatrichterlich wrdigung umstnde festzustellen beschwerdegericht ebenfalls zutreffend gesehen entsprechende grundstze recht gesetzlichen krankenkassen zugrunde liegen deren leistungen mssen ausreichend zweckmig wirtschaftlich drfen ma notwendigen berschreiten leistungen notwendig unwirtschaftlich knnen versicherten beanspruchen andernfalls genannten voraussetzungen gesetzliche krankenkasse sgb kosten bernehmen dabei mssen behandlungsmethoden gem abs satz sgb schulmedizin gehren neuem recht allerdings gesetzlichen krankenversicherung allgemeines prfungsverfahren eingefhrt weitem sinn verstehenden neuen untersuchungs behandlungsmethoden leistungspflicht krankenkasse anerkennung methode gemeinsamen bundesausschuss rzte krankenkassen sgb abhngt unmittelbare anwendung sgb einzelfall daher auerhalb anwendungsbereiches sgb zulssig neuen untersuchungs behandlungsmethoden vorliegen innerhalb anwendungsbereiches sgb kommen einzelfallentscheidungen krankenkassen sozialgerichte betracht einleitung durchfhrung verfahrens bundesausschusses sgb willkrlich sachfremden erwgungen blockiert verzgert bsge hfler kasseler kommentar sozialversicherungsrecht sgb rn ff rn wannagat ulmer sozialgesetzbuch sgb rn ff allerdings sgb unmittelbar anwendbar mssen voraussetzungen fr leistungserbringung konkreten einzelfall geprft wer gegebenenfalls versicherte sodann anspruch kostenerstattung gem sgb vgl wannagat ulmer aao rn fr schuldner sozialhilfe bezieht hilfen gesundheit gem sgb xii leistungen vorschriften gesetzlichen krankenkassen erbracht fr gelten gleichermaen zuzahlungspflichten krankenversicherung grube wahrendorf sgb xii aufl rn bieritz harder birk lpk sgb xii aufl rn deren ausgaben fr gesundheitspflege heute geltendem recht beim sozialhilfeempfnger regelsatz regelsatzverordnung umfasst gesamtbedarf deckt grube wahrendorf aao sgb xii rn rn bieritz harder birk aao rn mastab fr beurteilung besonderer bedrfnisse sinne abs buchst zpo individuelle situation beim konkreten schuldner frage lasten glubiger pfndbarer teil einkommens belassen jedoch abwgung belange schuldners glubiger regel mastab angelegt schuldner besser stellt gesetzlich krankenversicherten diejenigen personen sozialhilfe angewiesen insoweit schlechter gestellt empfnger sozialhilfe bereits abs buchst zpo gewhrleistet vgl zller stber aao zpo rn glubigern knnen weitergehenden einschrnkungen rechte zugemutet gesetzgeber versichertengemeinschaft bzw trger sozialhilfe auferlegt interesse schuldnerin verbesserung gesundheitlichen zustandes rahmen vorrang beanspruchen dagegen eingewandt anwendung abs buchst zpo setze gerade voraus besonderen kosten krankenkasse bernommen wrden fr vorschrift verbleibt zugrundelegung vorstehenden ausfhrungen anwendungsbereich insoweit selbstbehalt schuldners geht bercksichtigung krankenversicherer trger sozialhilfe erbrachten leistungen verbleibt vgl zller stber aao zpo rn eigenen vortrag schuldnerin gesetzliche krankenkasse bernahme kosten abgelehnt schuldnerin macht geltend sgb widerspruch stnde andernfalls htte bescheid sozialgerichten berprfen lassen knnen gegenteil trgt ausdrcklich begehrten ergnzenden behandlungen bisher eingang gemeinsamen bundesausschuss bewertung untersuchungs behandlungsmethoden festgelegten richtlinien gefunden willkrlich sachfremden erwgungen unterblieben sei macht geltend somit kommt erhhung pfndungsfreien betrages schon rechtsgrnden betracht deshalb landgericht zutreffend einholung gutachtens ber medizinische indikation fraglichen behandlungsmanahmen abgesehen ganter raebel fischer vill pape vorinstanzen ag verden entscheidung ik lg verden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mrz gem abs abs stpo beschlossen sofortige beschwerde angeklagten beschluss landgerichts frankfurt main november aufgehoben kosten beschwerdeverfahrens hierin entstandenen notwendigen auslagen angeklagten fallen landeskasse last antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand anbringung weiterer verfahrensrgen unzulssig verworfen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main mai schuldspruch dahin gendert angeklagte diebstahls fnf fllen computerbetrugs vier fllen versuchten computerbetrugs schuldig weitergehende revision angeklagten unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen diebstahls fnf fllen davon zwei fllen tateinheit verletzung briefgeheimnisses wegen computerbetruges fnf fllen wobei fall versuch blieb gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet verteidiger form fristgerecht eingelegte begrndete revision landgericht antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand nachholung revisionsbegrndung protokoll geschftsstelle unzulssig verworfen dagegen wendet angeklagte sofortigen beschwerde sofortige beschwerde gem abs stpo zulssig begrndet ber antrag wiedereinsetzung vorigen stand nachholung begrndung revision revisionsgericht entscheiden daher hebt senat beschluss unzustndigen landgerichts ii wiedereinsetzungsantrag angeklagten unzulssig bedeutung fr nachschieben rgen fr anforde rungen abs satz stpo gelten dafr wiedereinsetzung grundstzlich gewhren bghr stpo wirkungen ausnahmefall gewhrung rechtlichen gehrs wiedereinsetzung gewhren wre liegt zumal verteidiger rechtzeitig verfahrensbeanstandungen fr angeklagten erhoben entwurf revisionsbegrndung angeklagten juli rechtspflegerin protokoll geschftsstelle bernehmen anforderungen verstndlichkeit gengte angeklagte zudem tatsachen begrndung wiedereinsetzungsgesuchs glaubhaft gemacht eigene erklrung reicht dafr bghr stpo abs glaubhaftmachung iii revision angeklagten schuldspruch dahin ndern fllen ii ii urteilsgrnde verurteilung wegen tateinheitlich begangener verletzung briefgeheimnisses gem abs nr stgb entfllt taten juni beendet worden zeit urteils landgerichts mai sechsjhrige frist fr absolute verjhrung strafverfolgung abs satz abs nr abs stgb abgelaufen verjhrung fhrt verfahrenshindernis hinsichtlich tateinheitlich begangenen tatbestands auswirkt senat ausschlieen ausspruch ber einzelstrafen jeweils acht monaten freiheitsstrafe ausgewirkt htte landgericht aspekt strafbemessung hervorgehoben verjhrte taten drften zudem strafzumessung bercksichtigt bghr stgb abs vorleben brigen revision grnden antragsschrift ge neralbundesanwalts dezember unbegrndet sinne abs stpo iv ausreichender grund nderung verteidigerbestellung besteht fischer appl eschelbach berger frau ri inbgh dr ott wegen urlaubs unterschriftsleistung gehindert fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge nachschlagewerk bghst bghr verffentlichung ja ja ja ja stpo abs satz emrk art abs rechtmigkeit sogenannter legendierter kontrollen gibt weder allgemeinen vorrang strafprozessordnung gegenber gefahrenabwehrrecht umgekehrt polizei whrend bereits laufenden ermittlungsverfahrens aufgrund prventiver ermchtigungsgrundlagen zwecke gefahrenabwehr ttig prventiv polizeilicher grundlage gewonnene beweise strafverfahren verwendet drfen bestimmt abs satz stpo bgh urteil april str lg limburg lahn ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung april sitzung april denen teilgenommen richter bundesgerichtshof dr appl vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr krehl dr eschelbach zeng dr grube bundesanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung rechtsanwalt verhandlung verkndung verteidiger justizangestellte justizangestellte verhandlung verkndung urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts limburg lahn mrz verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt zudem sichergestellte betubungsmittel pkw vw touran angeklagten eingezogen sowie erweiterten verfall sichergestellten geldbetrags hhe euro angeordnet dagegen wendet angeklagte rge verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel erfolg feststellungen wurde angeklagte august uhr fhrer alleiniger insasse fahrzeugs vw touran bundesautobahn kommend bereich ausfahrt gelnde nahe gelegenen ice bahnhofs polizeilichen personen fahrzeugkontrolle unterzogen dabei entdeckte polizei eigens dafr prparierten hohlraum armaturenbrett fahrzeugs insgesamt neun pckchen kokain gramm kokain brutto gramm kokainhydrochloridanteil angeklagte kokain zuvor unbekannten person niederlanden bernommen uhr morgens zwecks gewinnbringenden weiterverkaufs deutschland eingefhrt entsprach gemeinsamen tatplan angeklagten gesondert verfolgten rokko aufhielt tatzeit ma betubungsmitteltransport telefonisch orga nisiert kontakt lieferanten niederlanden hergestellt angeklagte rechte hand fr entgegennahme transport betubungsmittel zustndig zuvor ausstehende geldbetrge betubungsmittelabnehmern frheren lieferungen fr bezahlung kokains einzutreiben landgericht berzeugung sachverhalt durchsuchung fahrzeugs angeklagten erlangten erkenntnisse aussagen dabei ttig gewordenen polizeibeamten gesttzt deren aussagen auffinden kokains fahrzeug hierzu gefertigten lichtbilder betubungsmittelgutachten bundeskriminalamts wiesbaden september fr verwertbar gehalten angeklagte verwertung beweismitteln fahrzeugdurchsuchung zusammenhang stehen hauptverhandlung widersprochen folgendem hintergrund april vertrauensperson gegenber kriminalpolizei frankfurt main angegeben marokkanische personengruppe fhrung frankfurter stadtteil groem stil drogen handele daraufhin leitete staatsanwaltschaft frankfurt main ermittlungsverfahren fhrte weiteren verdeckte ermittlungen aufgrund hierdurch erlangter erkenntnisse wurden angeklagte gesondert verfolgte identifiziert folge be schuldigte gefhrt telekommunikationsberwachungsmanahmen erhielten ermittlungsbehrden hinweise fr mitte august geplanten betubungsmitteltransport angeklagten hintermann ende juli familie vorbergehend marokko gereist telefonisch organisiert grundlage ermittlungsrichterlichen beschlusses wurde fahrzeug angeklagten peilsender versehen ab august wurde angeklagte observiert wodurch ermittlungsbehrde kenntnis einreise frhen morgen nchsten tages niederlande erlangte zusammenarbeit niederlndischen strafverfolgungsbehrden zustande kam wurde observation landesgrenze abgebrochen tattag august uhr erhielten ermittelnden frankfurter kriminalbeamten ber peilsender kenntnis davon fahrzeug angeklagten richtung deutschland bewegung gesetzt besprachen weitere vorgehen erschien notwendig verhindern betubungsmittel erheblichem umfang deutschland umlauf gerieten zugleich beamten sicherung etwaiger beweise interessiert wollten verhindern damalige mitbeschuldigte zeitpunkt marokko aufhielt bereits laufenden ermittlungen erfahren wiedereinreise deutschland deshalb unterlassen wrde darum beschlossen fahrzeug angeklagten deutschland mglich sogenannten legendierten kontrolle beamte verkehrspolizei unterziehen erfolg laufenden ermittlungsmanahmen hintermann gefhrden legende verkehrskontrolle verhindert infolge zugriffs kurier bislang verdeckt gefhrte technisch personell aufwndige ermittlungen aufgedeckt hintermann marokko gewarnt wrde vergleichbaren lagen entsprechend verfahren worden richterliche durchsuchungsbeschlsse fr kontrollierende fahrzeuge denen anlass htte aufgedeckt mssen stpo eingeholt worden beamten hielten diesmal einholung richterlichen durchsuchungsbeschlusses fortsetzung blichen praxis fr erforderlich dementsprechend verstndigten autobahnpolizei wiesbaden fragten vorsorglich untersttzung diensthundefhrer nachdem angeklagte uhr deutschland eingereist autobahn richtung frankfurt main befuhr traf streife autobahnpolizei wiesbaden zeugen pokin bi pk leiter observationsteams weiteren kriminalbeamten frankfurt main gelnde ice bahnhofs streife wurde neben beschreibung kennzeichen fahrzeugs angeklagten mitgeteilt auffinden professionell verbauten rauschgifts gehe solle versucht fahrzeug anzuhalten falls fr kontrolle vorwand fnde wre schn sofern fahrer flchten wrde jedoch verfolgt folge wurde streife hilfe observationsteams angeklagten gesteuerten vw touran herangefhrt kurz abfahrt beobachteten beamten angeklagte baustelle etwa km schnell fuhr nahmen anlass fr verkehrskontrolle berholten setzten zeichen bitte folgen angeklagte kam folgte polizeifahrzeug ausfahrt teilte pokin bi gelnde nahegelegenen ice bahnhofs angeklagten schnell gefahren sei verlangte papiere fragte verbotene gegenstnde fhre verneinte weitere polizeibeamte kamen hinzu erschien diensthundefhrer betubungsmittelsprhund fahrzeug beschnffelte bereich ber radio befindlichen lftungsdsen anschlug polizeibeamten feststellten lftungsdsen funktionierten durchsuchten fahrzeug eingehender fanden entfernen ablagefachs mittelkonsole neun pakete kokain hohlraum daraufhin belehrten angeklagten beschuldigten nahmen vorlufig fest beamten verkehrspolizei fertigten dienststelle bericht hinweise ermittlungen kriminalpolizei frankfurt main unterlieen wodurch eindruck entstand zufllige verkehrskontrolle gehandelt kok polizeidirektion limburg polizeilichen ermitt lungen folge fhrte wurde dienstantritt sicherstellung kokains informiert belehrte angeklagten weiteres mal mndlich beschuldigten ermittlungsverfahren frankfurt main hinzuweisen frage wieviel kokain fahrzeug sei antwortete angeklagte kg vorhalt seien bereits kg brutto sichergestellt worden zuckte lediglich schultern weitere angaben sache machte angeklagte weder ermittlungsverfahren rahmen hauptverhandlung haftrichter amtsgerichts limburg lahn erlie august unkenntnis ermittlungen kriminalpolizei frankfurt main antragsgem haftbefehl angeklagten wegen besitzes betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge gesondert verfolgte reiste september bundesrepublik deutschland oktober wurde aufgrund haftbefehls amtsgerichts frankfurt main vorlufig festgenommen befindet seitdem untersuchungshaft datum oktober bersandte kriminaldirektion frankfurt main vermerk ermittlungsfhrer kriminaldirektion limburg erkenntnisse ermittlungsverfahren staatsanwaltschaft frankfurt main zusammenfasste daraus ergab fahrzeugkontrolle zufllig durchgefhrt worden vermerk ging oktober staatsanwaltschaft limburg per telefax oktober mehrere wochen anklageerhebung dezember verteidiger angeklagten bersandte ii angeklagten erhobenen verfahrensbeanstandungen verschiedenen gesichtspunkten verwertung rahmen legendierten kontrolle vgl hierzu lg mnster beschluss september qs js nstz anm gubitz meyer goner schmitt stpo aufl rn mosbacher jus nowrousian heimliches vorgehen aktive tuschung ermittlungsverfahren ff ders kriminalistik ff mller rmer nstz ff tnsgerlemann aw prax gewonnenen beweismittel wenden dringen verletzung abs satz stpo stpo stpo gesttzte verfahrensrge beschwerdefhrer verwertung beweismitteln wendet zusammenhang polizeilichen durchsuchung fahrzeugs erlangt wurden erfolg zulssig erhobene rge unbegrndet angeklagten geltend gemachte verwertungsverbot besteht durchsuchung fahrzeugs vorherige richterliche anordnung hessischem gefahrenabwehrrecht zulssig aufgefundenen beweismittel gem abs satz stpo verwertbar vgl bgh beschluss dezember str nstz rr nds sog entgegen auffassung landgerichts stellt bundesgesetzliche norm abs stvo ermchtigungsgrundlage fr fahrzeugdurchsuchung dar abs stvo berechtigt verkehrsbezogenen manahmen sicherheit ordnung straenverkehrs dienen etwa berprfung fahrtchtigkeit fahrers zustands rstung fahrzeugs beladung vgl olg celle beschluss juli ss strafo mller rmer nstz janker hhnermann burmann pp straenverkehrsrecht aufl stvo rn knig hentschel pp straenverkehrsrecht aufl stvo rn mwn differenzierend nowrousian heimliches vorgehen aktive tuschung ermittlungsverfahren verkehrsbezogenen umstnde bezog fahrzeugdurchsuchung gerade vielmehr diente allein auffinden sicherstellung fahrzeug vermuteten betubungsmittel fahrzeugdurchsuchung indes abs nr nr hsog abs nr hsog bzw nr hsog gerechtfertigt zeitpunkt durchsuchung lagen formeller materieller hinsicht voraussetzungen gefahrenabwehrrechtlichen ermchtigungsgrundlage vorherigen richterlichen anordnung bedurfte vorschriften aa abs nr abs nr hsog knnen polizeibehrden sachen durchsuchen person mitgefhrt hinsichtlich tatsachen annahme rechtfertigen gegenstnde fhrt sichergestellt drfen gleiches gilt abs nr hsog tatsachen annahme rechtfertigen durchsuchenden sache sache befindet sichergestellt darf sichergestellt knnen sachen hessischem gefahrenabwehrrecht etwa gegenwrtige gefahr abzuwehren nr hsog tatschliche anhaltspunkte annahme rechtfertigen begehung straftat ordnungswidrigkeit gebraucht verwertet sollen nr hsog danach gestatten gefahrenabwehrrechtlichen vorschriften insbesondere suche illegalen betubungsmitteln bgh beschluss dezember str nstz rr insoweit nahezu gleichlautenden nds sog pewestorf sllner tlle praxishandbuch polizei ordnungsrecht rn wegen art gg strengeren voraussetzungen fr durchsuchung wohnungen vgl hsog gelten fr fahrzeugdurchsuchung bb manahme diente sowohl beweisgewinnung abwehr gegenwrtigen gefahr inverkehrgelangen groen menge gefhrlichen betubungsmitteln beamten autobahnpolizei wiesbaden kriminalbeamten frankfurt main mitgeteilt worden fahrzeug wegen professionell verbauten rauschgifts berprfen sollten zudem whrend kontrolle angeforderte sprhund angeschlagen lagen sicht handelnden polizeibeamten tatschliche anhaltspunkte dafr angeklagte fahrzeug verbotene gegenstnde sinne abs nr nr hsog nrn hsog fhrte denen gefahr ausging durchsuchung angeklagten mitgefhrten fahrzeugs fr zweckerreichung sicherstellung fahrzeug befindlichen betubungsmittel unabdingbar polizeirechtlichen rechtmigkeit manahme steht entgegen zeitpunkt fahrzeugdurchsuchung bereits anfangsverdacht straftat angeklagten vorlag vorgehen stpo ermglicht htte vgl bgh beschluss dezember str nstz rr kritisch mosbacher jus aa feststellungen beabsichtigte polizei betubungsmittel zwecks gefahrenabwehr verkehr ziehen verfolgte daneben ziel beweissicherung potentiellen strafverfahren angeklagten hintermann handelte fahrzeugdurchsuchung sogenannte doppelfunktionale manahme polizei jeweils selbstndiger prventiver repressiver zielsetzung ttig wurde vgl hierzu bayvgh beschluss november bayvbl schoch jura ff ehrenberg frohne kriminalistik gtz allgemeines polizei ordnungsrecht aufl rn vgl bertram verwendung prventivpolizeilicher erkenntnisse strafverfahren rieger abgrenzung doppelfunktionaler manahmen polizei echten doppelfunktionalen manahmen abzugrenzen polizeiliche manahmen deswegen prventiven charakter besitzen strafverfolgung entsprechender unselbstndiger nebeneffekt erzielt etwa betroffene festnahme fortsetzung strafbaren handlung faktisch gehindert fall prvention repression polizeiliche vorgehen schon alleinigen zwecksetzung ausschlielich strafprozessualer natur vgl denninger rachor handbuch polizeirechts aufl rn gtz aao liegt fall durchsuchung fahrzeugs selbstndigen prventiv polizeilichen zweck verfolgte inverkehrbringen betubungsmitteln erheblichem umfang deutschland verhindern bb rechtmigkeit echten doppelfunktionalen manahme polizei beurteilen konsequenzen daraus fr strafverfahren ergeben umstritten literaturmeinung rckgriff normen gefahrenabwehrrechts immer ausgeschlossen betroffenen manahme gleichzeitig anfangsverdacht straftat besteht absolute vorrang strafprozessualer vorschriften sei unabdingbar ansonsten umgehung teilweise strengeren voraussetzungen strafprozessordnung bzw kontrollverlust justiz drohe gubitz nstz mller rmer nstz kk stpo schoreit aufl rn anlehnung sogenannte schwerpunkttheorie vgl bverwg beschluss juni nvwz urteil dezember bverwge bayvgh beschluss november bayvbl weitere nachweise schenke njw fr prfung rechtswegzustndigkeit verwaltungsgerichtsbarkeit ordentlicher gerichtsbarkeit entwickelt wurde vgl bverwg beschluss juni nvwz fr beurteilung manahme ermchtigungsgrundlagen gefahrenabwehrrecht strafprozessordnung messen sei entscheidend schwerpunkt polizeilichen eingreifens liegt vgl etwa ehrenberg frohne kriminalistik auffassung endet annahme konkreten anfangsverdachts straftat mglichkeit polizei gefahrenabwehrrecht vorzugehen lg mnster beschluss september qs js nstz nowrousian heimliches vorgehen aktive tuschung ermittlungsverfahren ff ders kriminalistik ff tnsgerlemann aw prax vielmehr knnten einleitung ermittlungsverfahrens strafverfolgung gefahrenabwehr zulssigerweise parallel betrieben kniesel zrp beide aufgabenbereiche stnden gleichberechtigt nebeneinander vgl tnsgerlemann aw prax echte doppelfunktionale manahme sei schon rechtmig verfolgung beiden zwecke rechtmig vgl schwan verwarch teilweise polizei wahlrecht eingerumt strafprozessualer polizeirechtlicher grundlage ttig bcker kriminalprventionsrecht situationen denen notwendigkeit ergebe sowohl zweck gefahrenabwehr zweck strafverfolgung ttig typischerweise entfhrung geiselnahme terrorlagen polizei einzelfall entscheiden staatsaufgabe vorrang einzurumen sei rudolphi sk stpo aufb lfg vorbem rn nowrousian kriminalistik zweifelsfall gelte vorrangig gefahrenabwehrrecht kniesel kriminalistik pieroth schlink kniesel polizei ordnungsrecht aufl rn bringe verfassungsrechtlichen grundsatz geltung zweifel abwehr drohender gefahren wichtiger sei verfolgung schon begangener straftaten komme gemeinsamen richtlinien justizminister senatoren innenminister senatoren bundes lnder ber anwendung unmittelbaren zwanges polizeibeamte anordnung staatsanwalts anlage ristbv banz ausdruck sehen abschnitt iii staatsanwalt allgemeine weisungen erteilt polizeibeamte ausfhrung bernimmt beide einvernehmlich zusammenarbeiten einzelfall abgewogen gefahrenabwehr strafverfolgung vorzug verdient zweifel polizeibeamte entscheidet cc ansicht senats besteht weder allgemeiner vorrang strafprozessordnung gegenber gefahrenabwehrrecht umgekehrt gefahrenabwehrrechts gegenber strafprozessordnung vorliegen anfangsverdachts straftat sinne abs stpo rckgriff prventiv polizeiliche ermchtigungsgrundlagen rechtlich mglich insbesondere sogenannten gemengelagen denen polizei sowohl repressiv prventiv agieren bleiben strafprozessuale gefahrenabwehrrechtliche manahmen grundstzlich nebeneinander anwendbar einzelnen gesetz kennt vorrang strafprozessualer vorschriften gegenber gefahrenabwehrrecht gefahrenabwehr zentrale staatliche aufgabe gegenber strafverfolgung eigenstndige bedeutung zurcktritt vgl bverfg beschluss september bvr bverfge mrz bvr bverfge vielmehr stehen gefahrenabwehr strafverfolgung staatliche aufgaben unterschiedlicher zielrichtung gleichberechtigt nebeneinander vgl bverwg beschluss juni nvwz spricht gesetzgeberische entscheidung abs zollvg dafr anwendung regelungen gefahrenabwehr vorliegen strafprozessualen anfangsverdachts weiterhin mglich vgl lg mnster beschluss september qs js nstz abs zollvg gestattet kontrolle durchsuchung personen tatschliche anhaltspunkte dafr vorliegen vorschriftswidrig eingefhrt zollamtlichen berwachung unterliegen anhaltspunkten gerade anfangsverdacht fr strafbewehrte verste etwa waffengesetz gesetz ber explosionsgefhrliche stoffe sprengg betubungsmittelgesetz ergeben gleichwohl abs zollvg gesetzlich vorgesehen recht gefahrenabwehr zuzuordnende zollamtliche berwachung gewhrleistung einhaltung nationalen gemeinschaftsrechtlichen verbote beschrnkungen grenzberschreitenden warenverkehrs dient vgl erbs kohlhaas hberle strafrechtliche nebengesetze erg lfg zollvg rn vorschrift richtet strer typischerweise materiell beschuldigte wre sinnlos wrde anfangsverdacht strafbaren handelns regelmig gegebene anwendung hindern vgl nowrousian kriminalistik verfassungsrechtliche kompetenzordnung schliet zugriff vorschriften landespolizeigesetze vorliegenden konstellation vielmehr einschlgigen landesrechtlichen regelungen allgemeinen polizei ordnungsrechts grundstzlich weder konkurrierenden gesetzgebung bundes zuzuordnen vgl maunz drig uhle gg el art rn mwn enthlt bundesrecht vorschriften ausschluss entsprechender prventivmanahmen geltungsbereich strafprozessordnung normieren vgl bverwg beschluss juni nvwz starre verweisung strafprozessordnung wrde gefahrenabwehrbehrden unmglich adquat flexibel neue hufig vorhersehbare gefahrenlagen reagieren grenzen prventivem handeln repressivem vorgehen knnen flieend je sachlage kurzfristig kaum vorhersehbar verndern relevant etwa ermittlungen bereich terrorismus vgl etwa bgh urteil august str bghst ff al qaida vorfeldstraftaten kriminalprventiven strafrechts etwa stgb denen anfangsverdacht regelmig eng schnittstelle gefahrenabwehr liegt vgl hierzu bcker kriminalprventionsrecht ei ne kombination strafverfolgung verhtung straftaten ergibt typischerweise geiselnahmen vgl schfer ga wonach prventionsauftrag ttung geiselnehmers sogar strafverfolgungsverhindernden vorrang gewinnen zustndigen polizeibehrden verlangt gesetz insbesondere konstellationen wahrnehmung beider staatlicher aufgaben jeweils unterschiedlicher zielsetzung schlielich lsst legalittsprinzip abs stpo abs stpo generelles ber unterordnungsverhltnis strafverfolgung gefahrenabwehr entnehmen vgl bcker kriminalprventionsrecht schoreit driz solange repressive zugriff zeitlich hinausgeschoben ganz teilweise unterlassen raum fr kriminalstrategisches vorgehen vgl etwa kkstpo diemer aufl rn meyer goner schmitt stpo aufl rn sk stpo wesslau deiters aufl ff rn gefahr bewussten umgehung strafprozessualer voraussetzungen bzw aushhlung beschuldigtenrechten vgl meyer goner schmitt stpo aufl rn mko stpo hauschild rn mller rmer nstz erst bedeutsam verwertbarkeit prventiv polizeilich gewonnenen erkenntnisse strafverfahren geht unten ii rechtfertigt annahme gesetzlich vorgesehenen vorrangs strafprozessrechts gefahrenabwehrrecht auffassung steht rechtsprechung senate bundesgerichtshofs entgegen entscheidung strafsenats lockspitzeleinsatz bgh urteil november str bghst wonach prventive vorschriften vorliegenden konstellation anzuwenden lag zugrunde ziel einsatzes vertrauensperson lockspitzel vornherein ausschlielich repressiver natur danach behrde handeln allein repressive ziele verfolgt manahmen normen gefahrenabwehr sttzen nowrousian kriminalistik allgemeinen vorrang strafprozessordnung gegenber gefahrenabwehr echten doppelfunktionalen manahmen verhlt entscheidung ebensowenig entscheidungen strafsenats polizeirechtlichen zollkontrolle durchsuchung gepck beschuldigten flughafen bgh beschluss juli str strafo bzw polizei vorgetuschten allgemeinen verkehrskontrolle nachdem polizei zuvor luft reifen tterfahrzeugs gelassen bgh urteil februar str nstz vorrang strafprozessordnung gegenber polizeirecht postuliert worden vielmehr jeweils tragend rechtsgrundlage verwendung prventiv polizeilich gewonnener daten strafverfahren vgl bgh beschluss juli str strafo bzw erfordernis aktenwahrheit gesichtspunkt darstellung unwahren sachverhalts ermittlungsakte errtert worden vgl bgh urteil februar str nstz wobei wohl strafsenat davon ausgeht legendierten kontrolle sichergestellte betubungsmittel grundstzlich beweiszwecken verwertbar strafsenat bgh beschluss dezember str nstz rr kritisch mosbacher jus geht ausdrcklich mglichen nebeneinander strafprozessrecht gefahrenabwehrrecht besteht verkehrskontrolle wegen wahrgenommenen cannabisgeruchs tatsachen basierende verdacht fahrzeug wagen befindlichen personen betubungsmittel befinden durchsuchung gefahrenabwehrrechtlich zulssig daraus gewonnenen erkenntnisse gem abs stpo verwertbar aufgrund gefahrenabwehrrechtlich zulssigen fahrzeugdurchsuchung gewonnenen erkenntnisse konnten vorliegenden fall abs satz stpo angeklagten strafverfahren verwendet aa vorschrift regelt verwendung daten strafverfahren nichtstrafprozessuale hoheitliche manahmen erlangt wurden abs stpo sowie weitere verwendungsregelungen vgl abs stpo wurde gesetz neuregelung telekommunikationsberwachung verdeckter ermittlungsmanahmen dezember bgbl strafprozessordnung eingefgt bundesgesetzgeber verfassungsrechtlichen anforderungen datenverwendung umsetzen daher umwidmung verwendung verdeckte ermittlungsmanahmen insbesondere prventiv polizeilicher rechtsgrundlage erlangter daten beweismittel strafverfahren abs stpo gesetzlich geregelt bt drucks gedanklicher anknpfungspunkt abs stpo idee hypothetischen ersatzeingriffs bt drucks genereller mastab fr verwendung personenbezo genen informationen zwecken strafverfahrens strafprozessualer grundlage erlangt worden vgl meyer goner schmitt stpo aufl rn hk stpo zller aufl rn bt drucks blick prinzip hypothetischen ersatzeingriffs gesetzgeber kenntnis unterschiedlichen formellen voraussetzungen gesetzlicher ermchtigungsgrundlagen fr lsung rein materiellen gesichtspunkten entschieden kommt umwidmung prventiv polizeilicher rechtsgrundlage erlangter daten abs satz stpo gerade darauf formellen anordnungsvoraussetzungen strafprozessordnung etwa vorliegen richterlichen durchsuchungsanordnung gewahrt worden vgl sswstpo ziegler vordermayer aufl rn hk stpo zller aufl rn vielmehr setzt datenverwendung abs satz stpo grundstzlich voraus verwendenden daten polizeirechtlich rechtmig erhoben wurden vgl bgh beschluss dezember str nstz rr urteil august str bghst mwn wohl bgh beschluss november str meyer goner schmitt stpo aufl rn aufklrung straftat dienen aufgrund manahme strafprozessordnung htte angeordnet drfen materiell rechtlichen voraussetzungen fr entsprechende beweisgewinnung gem strafprozessordnung vorgelegen mgliche gefahr umgehung engeren formellen voraussetzungen strafprozessualen eingriffsnorm gesetzgeber gesehen ersichtlich hingenommen vgl br drucks bb voraussetzungen abs satz stpo vorliegend gegeben erkenntnisse fahrzeugdurchsuchung dienten aufklrung schweren straftat sinne abs nr stpo aufgrund durchsuchung strafprozessordnung weiteres htte angeordnet drfen steht entgegen gefahrenabwehrrechtliche durchsuchung kraftfahrzeugs abs nr nr hsog abs nr hsog bzw nr hsog durchsuchung stpo grundstzlich richterlichen durchsuchungsbeschluss zulssig entscheidend ermittlungsrichter hypothetischer betrachtung entsprechenden richterlichen durchsuchungsbeschluss strafprozessualer grundlage zweifelsfrei erlassen htte rckgriff hypothetische erwgungen hindernde rechtsmissbruchliche umgehung anordnungsvoraussetzungen strafprozessualen eingriffsmanahme wahl manahme vgl bgh urteil august str bghst mwn ersichtlich umgehung lge etwa gefahrenabwehrrecht legitimierung wahrheit bezweckten strafverfolgungsmanahme vorgeschoben wirklichkeit gefahrenabwehr bezweckt entsprechendes gilt gefahrenabwehrrechtliche manahme deshalb gewhlt vergleichbare manahme strafprozessordnung mglich wre annahme bestanden htte ermittlungsrichter strafprozessordnung erforderlichen beschluss grund erlassen htte verhielt indes jedenfalls prventiven zwecksetzung manahme polizeibeamten besteht suche mitgefhrten gefhrlichen gegenstnden betubungsmittel waffen sprengstoff zweifel etwa durchsuchung ausschlielich beweissicherung dient suche verschrifteten buchfhrung betubungsmittel hndlers gefahrenabwehrrechtlicher sicht durfte polizei eingreifen anderenfalls groe menge gefhrlicher betubungsmittel umlauf gelangen drohte angesichts erkenntnisse telefonberwachung observation sowie daraus ergebenden verdachts schwerwiegenden betubungsmitteldelikts htte richterlicher durchsuchungsbeschluss angeklagten weiteres erwirkt knnen einsatz strafprozessualer manahmen wurde allein deshalb abgesehen gesondert verfolgten laufenden ermittlungen offenbaren wodurch ergreifung vereitelt worden wre staatliche pflicht gegenber angeklagten strafprozessual ttig gegenber zwangslufig smtliche ermittlungsergebnisse offenbaren bestand rechtlichen grnden zeitpunkt vgl unten ii erfolg bleibt verfahrensbeanstandung landgericht aussage zeugen kok ber teilgestndige einlassung angeklagten polizeilichen beschuldigtenvernehmung august wegen verstoes abs satz stpo abs satz stpo unrecht verwertet feststellungen belehrte zeuge kok angeklag ten beschuldigten verfahren frankfurt bereits seit lngerem laufenden ermittlungen hinzuweisen revision auffassung beschuldigtenbelehrung anforderungen abs satz stpo abs satz stpo entsprochen htte angeklagte schon lnger dauernde ermittlungsverfahren staatsanwaltschaft frankfurt main gesondert verfolgten daraus ergebenden verdachtsmomente hingewiesen mssen msse belehrung ber tatvorwurf unvollstndig insbesondere htte angeklagten tatvorwurf einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betubungsmitteln geringer menge erffnet mssen ungeachtet etwaigen unzulssigkeit rge revision teilt genauen inhalt belehrung verschweigt brigen belehrung kok pk mo bereits beschuldigtenbelehrung unmittelbar auffinden kokains fahrzeug vorausge gangen htte rge sache erfolg aa abs satz stpo beschuldigten ersten vernehmung beamte polizeidienstes erffnen tat last gelegt grundstzlich gelten fr belehrung beschuldigten regeln gleichgltig richter stpo staatsanwalt abs satz stpo polizeibeamten vernommen abs stpo ausnahme gilt abs satz stpo lediglich insoweit polizeibeamter richter staatsanwalt verpflichtet mglichen strafvorschriften nennen vgl bgh beschluss mrz str nstz meyer goner schmitt stpo aufl rn tatvorwurf beschuldigten groben zgen weit erlutert sachgerecht verteidigen jedoch weit aufklrung sachverhalts effektivitt strafverfolgung darunter leiden kk stpo diemer aufl rn meyer goner schmitt stpo aufl rn sk stpo rogall aufl rn mwn vernehmende verpflichtet beschuldigten dahin bereits bekannten tatumstnde mitzuteilen insbesondere vernehmende hinsichtlich ausgestaltung erffnung einzelnen gewissen beurteilungsspielraum bgh beschluss mrz str nstz meyer goner schmitt aao kk stpo diemer aao ssw stpo ziegler vordermayer aufl rn mko stpo schuhr rn ergibt bereits wortlaut vorschrift wonach tat beweismittel erffnen sowie abs stpo wonach akteneinsicht versagt soweit untersuchungszweck gefhrdet vgl sk stpo rogall aufl rn mwn bb mastben polizeibeamte smtliche ermittlungsergebnisse telefonberwachung observation offenbaren belehrung ber genese tatverdachts frhen zeitpunkt hintergrund laufenden verdeckten ermittlungsmanahmen marokko befindlichen hintermann ermitt lungstaktischen grnden erforderlich fraglich jedoch kok hintergrnde fahr zeugkontrolle berhaupt gekannt vernehmenden zustehenden beurteilungsspielraum berschritten htte beschuldigten tatverdacht hinsichtlich einfuhr sichergestellten kokains verschwiegen htte mehreren taten vernehmung zunchst tat beschrnkt sofern insoweit trennung sachlich mglich meyer goner schmitt stpo aufl rn kk stpo diemer aufl rn aa lwe rosenberg gle stpo aufl rn gilt zwei betubungsmittelstraftaten einfuhr handeltreiben tateinheitlich begangen zweifelhaft dahinstehen senat ebenfalls entscheiden mglicherweise unzulngliche belehrung berhaupt aussageverhalten beschuldigten beeinflusst verwertungsverbot begrnden knnte vgl bgh beschluss mrz str nstz zumal mehrere wochen anklageerhebung umfassend ber tatvorwurf unterrichtete beschuldigte hauptverhandlung schweigerecht gebrauch gemacht jedenfalls auszuschlieen urteil etwaigen versto belehrungsvorschriften beruht knappe einlassung beschuldigten gegenber kok handele aufgefundenen kokain kg fr strafkammer ausweislich urteilsgrnde ausschlaggebender bedeutung vielmehr berzeugung einfuhr tterschaftlichen handeltreiben kg kokain aufgrund inhalte telefonberwachung observationsmanahmen sowie aufgrund sicherstellung betubungsmittel gewonnen beschwerdefhrer geltend gemachte beweisverwertungsverbot ergibt gesichtspunkt verstoes faire verfahren verste grundsatz fairen verfahrens mssen verfahrensrge geltend gemacht bgh urteil februar str nstz meyer goner schmitt stpo aufl art mrk rn kk stpo schdler jakobs aufl art mrk rn zulssige verfahrensrge insoweit erhoben revision greift verwertung beweismitteln ausschlielich begrndung polizeibeamten htten richtervorbehalt gem stpo verstoen ersten polizeilichen beschuldigtenvernehmung belehrungspflichten verletzt verletzungen rechts faires verfahren geltend gemacht sache merkt senat verhalten ermittlungsbehrde frankfurt gefhrten hintergrundermittlungen angeklagten zunchst aktenkundig ermittlungsrichter limburg unvollstndigen sachverhalt unterbreiten hinblick fair trial grundsatz gebot aktenwahrheit aktenvollstndigkeit unbedenklich grundstzlich akten ergeben konkreten ermittlungsmanahmen durchgefhrt worden erfolg gehabt besteht gefhrdung untersuchungszwecks abs satz stpo mglichkeit verteidiger abschluss ermittlungen einsicht akten insgesamt teilweise versagen unterrichtung ber durchgefhrte observation konnte grund zwlf monate richterliche zustimmung zurckgestellt vgl abs satz nr abs abs satz stpo jedoch vorverfahren ttige gericht ermittlungsrichter limburg gang verfahrens abstriche nachvollziehen knnen rechtsstaatlichen verfahren schon bloe anschein vermieden ermittlungsbehrden wollten verbergen bverfg beschluss juli bvr stv etwaige aktenunvollstndigkeit staatsanwaltschaft herrin ermittlungsverfahrens vertreten fr justizfrmiges verfahren ermittlungspersonen sorgen trgt grundverantwortung fr rechtlich einwandfreie beschaffung beweismittel bverfg beschluss juli bvr aao wiederum setzt geschehen umfassende vollstndige information ermittelnden staatsanwaltschaft polizei voraus entscheidet polizei grundstzlich eigener verantwortung prventiver grundlage ttig weise dabei angefallene erkenntnisse beweismittel strafverfahren eingefhrt obliegt jedoch einzig entscheidung staatsanwaltschaft deshalb ber etwaige hintergrnde polizeilichen ermittlungen bzw prventiver manahmen unklaren gelassen darf faires rechtsstaatliches verfahren gewhrleistet konsequenzen versto vorskizzierten mastbe ergeben wrden abhngig umstnden einzelfalls erkenntnisse kriminalpolizei frankfurt main observations telekommunikationsberwachungsmanahmen mehrere wochen anklageerhebung akte gelangt verteidigung unverzglich staatsanwaltschaft bermittelt worden angeklagten mglichkeit erffnet kenntnis belastenden umstnde rechtzeitige benennung mittter umfassende aufdeckung tat gem btmg stellung kronzeugen verschaffen konnte strafkammer geschehen umstand observiertes betubungsmittelgeschft gehandelt strafzumessungsentscheidung bercksichtigen vgl senat beschluss januar str verteidigungsrechte angeklagten hauptverhandlung weise berhrt vgl bgh urteil februar str nstz sowie mller rmer nstz iii sachrge veranlasste umfassende berprfung urteils rechtsfehler ungunsten angeklagten ergeben appl krehl zeng eschelbach grube'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrcken september ausspruch ber verfall aufgehoben festgestellt anordnung verfalls ansprche verletzter entgegenstehen juli sichergestellte geldbetrag hhe euro tat erlangt wert darber hinaus erlangten geldbetrag euro entspricht gehende revision verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen vereitelns zwangsvollstreckung falscher versicherung eides statt zwei fllen davon fall tateinheit betrug freisprechung brigen bewhrung ausgesetzten gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt zudem festgestellt anordnung verfalls wertersatz ansprche verletzter entgegenstehen wert erlangten geldbetrag euro entspricht hiergegen gerichtete revision angeklagten ausspruch ber verfall tenor ersichtlichen erfolg brigen offensichtlich unbegrndet sinne abs stpo ausspruch ber verfall bestand grundstzlich zutreffend landgericht davon ausgegangen angeklagte vereitelung zwangsvollstreckung abs stgb verfall sinne abs stgb unterliegendes erlangt entsprechende anordnung deshalb betracht kommt verletzten tat jeweils anspruch erwachsen abs satz stgb wirtschaftlich erlangt gegenstand wert sinne abs stgb sobald unmittelbar tat verfgungsgewalt tters bergegangen bgh urteile mai str bghst dezember str bghst nack ga schafft tter angeklagte zwangsvollstreckung unterliegendes bargeld voraussetzungen abs stgb beiseite drohenden glubigerzugriff zugnglichen ort versteckt erlangt dadurch ber geld weitere mehr gefahr pfndung belastete unbeschrnkte tatschliche verfgungsmacht darin liegt unmittelbar tat erwachsener vermgensvorteil soweit verstecktes vermgen fr lottoeinstze taxifahrten verbraucht wurde angeklagte tatvorteile gesichert allerdings landgericht entscheidung abs stpo differenzierende regelung abs satz stpo einerseits satz andererseits beachtet hinsichtlich juli angeklagten sichergestellten euro voraussetzungen verfalls abs satz stgb gegeben anordnung allein entgegenstehenden ansprchen verletzten scheitert abs satz stpo deshalb bezeichnung bargeldbestandes abs satz stgb vorzunehmen einberechnung darber hinaus abs satz stpo festzustellenden geldbetrag kam betracht vgl bgh beschluss dezember str wistra berechnung abs satz stpo bestimmenden geldbetrages bercksichtigen gesetz strkung rckgewinnungshilfe vermgensabschpfung straftaten oktober bgbl geschaffene januar kraft getretene vorschrift abs abs stgb taten anwendung findet zeitpunkt beendet bgh beschluss oktober str nstz rr voraussetzungen bezug tat juli falsche versicherung eides statt tateinheit betrug gegeben gem abs satz stgb wert erlangten entsprechende geldbetrag danach euro bestimmen senat schliet gegebenen umstnden landgericht hrtefallregelung stgb vgl bgh urteil oktober str bghst rn gebrauch ge macht htte entscheidet daher sache vgl bgh beschluss juni str rn wegen lediglich geringfgigen erfolges unbillig beschwerdefhrer gesamten kosten rechtsmittels belasten abs stpo ernemann cierniak bender franke quentin'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen versuchter schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin mrz abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen senat sieht fr anwendung jgg anlass basdorf raum schaal brause knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen schwerer krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts gttingen mrz abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten schweren krperverletzung tateinheit gefhrlicher krperverletzung schuldig gesprochen angeklagten freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten angeklagten freiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen gerichteten revisionen angeklagten grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo errterung bedarf folgendes senat ordnungsgem besetzt steht entgegen seit november planmigen vorsitzenden frhere vorsitzende strafsenats vorsitzender richter bundesgerichtshof erreichen altersgrenze november ruhestand getreten seitdem stelle vakant strafsenat richter bundesgerichtshof prsidium bestimmtem vertreter abs satz gvg gefhrt daran prsidium bundesgerichtshofs aufstellung geschftsverteilungsplans fr jahr abs satz gvg gendert beschluss prsidiums mrz richter bundesgerichtshof wirkung april strafsenat zugewie sen worden senat seither sieben bundesrichtern besetzt denen sechs bundesgerichtshof seit mehr fnf jahren angehren grundlage hierzu ergangenen rechtsprechung vgl bgh beschluss mrz str bghr gvg vorsitzender zahlreichen nachweisen strafsenat ordnungsgem besetzt verfahren wiederbesetzung stelle vorsitzenden richters juni interessebekundungsverfahren eingeleitet worden besetzungsvorschlag prsidentin bundesgerichtshofs bundesminister justiz fr verbraucherschutz neubesetzung stelle erfolgte erforderlichen beteiligungen oktober februar teilte bundesminister justiz fr verbraucherschutz bundesprsidenten besetzungsvorschlag verfahren konnte jedoch abgeschlossen verwaltungsgerichtshof badenwrttemberg beschluss august bundesrepublik deutschland konkurrentenstreitverfahren einstweilige anordnung untersagt beabsichtigte ernennung auszusprechen bevor ber bewerbung klagenden konkurrenten beachtung rechtsauffassung gerichts neue auswahlentscheidung getroffen worden beschluss august verfahren mssen grundstzlichen vorgaben verwaltungsgerichtshofs beurteilungswesen erforderlichen verwaltungsinternen abstimmungen umgesetzt befrderungsverfahren demgem frhzeitig eingeleitet worden gebotenen zgigkeit betrieben blick darauf liegen besondere umstnde jedenfalls derzeit rechtfertigen strafsenat prsidium bestimmten stellvertretenden vorsitzenden geleitet beschwerdeschrift angeklagten angesprochene einrichtung doppelvorsitzes prsidium neben mglichkeiten sitzung september eingehend errtert worden jedoch kommt doppelvorsitz schon aufgrund rtlichen gegebenheiten betracht vgl hierzu ganzen bgh beschluss mrz str aao gebotenen einzelfallprfung siehe bgh urteil mrz vii zr njw rn jeweils mwn einheitlichkeit rechtsprechung strafsenats brigen rahmen gegenwrtigen organisation jedenfalls weniger effektiv gewhrleistet dadurch jeweils bedingten einarbeitungszeit bernahme doppelvorsitzes vorsitzenden richter strafsenats kurzfristigen bernahme vorsitzes strafsenats stellvertretende vorsitzende seit februar mitglied strafsenats vermag rechtsprechung sowie anhngigen verfahren deren stand deshalb berblicken leitet smtliche beratungen senats gefahr divergierens judikatur ferner wegen personellen berschneidungen vorhandenen drei sitzgruppen denkbar gering senat weist abschlieend folgendes erkennen weshalb bergangslsung vorgenannten sinne verfassungsrechtlich verankerten garantie gesetzlichen richters art abs satz gg resultierenden anforderungen besser gerecht ordnungsgem zustande gekommenen geschftsverteilungsplan entsprechende gegenwrtige besetzung grund bedrfte besonderen rechtfertigung senat wiederum unvollstndige besetzung herbeizufhren ausgangspunkt beschwerdefhrer betrachtet geeignet wre gewissem zeitablauf ihrerseits gesetzeswidrigen besetzung fhren ohnehin erscheint allerdings schon fraglich vorbergehende umsetzung vorsitzenden berhaupt verhinderungslage sinne abs gvg ursprnglichem senat fhren knnte ttigwerden stellvertretenden vorsitzenden berechtigen wrde ergnzend stellungnahme generalbundesanwalts bemerkt senat beanstandungen angeklagten urteilsgrnden hinreichend entnehmen magebende gesamterscheinungsbild verletzten vgl bgh urteil juni str bghr stgb abs entstellung rechtsfehlerfrei schlag baseballschlger zurckgefhrte groflchige eindellung schdel breite narbe rechten kopfseite hngenden augenlider sowie strung mimik zuviel bewegung unteren gesichtspartie ua sinne abs nr stgb erheblich entstellt revision zweifel zieht einzelnen entstellungen jeweils fr genommen erforderlichen schweregrad erreichen wrden daher dahingestellt bleiben generalbundesanwalt weist brigen recht darauf senat beruhen angesichts weiterer schwerster tatfolgen verfallen siechtum lhmung hand unvertretbar milden strafaussprche geltend gemachten wertungsfehler ausschlieen knnte sander dlp berger knig bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet november preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs estg steuerberater verpflichtet mandanten mglichkeit verbindlichen auskunft finanzamts hinzuweisen entscheidung antrag stellen berlassen anschluss bgh urt februar ix zr wm kommt darauf zustndige finanzamt erbetene verbindliche auskunft erteilt htte regressgericht prfen finanzamt ermessen ausgebt htte hinsichtlich frage inhalt verbindliche auskunft gehabt htte demgegenber entscheidend regressgericht objektive rechtslage beurteilt bgh urteil november ix zr olg dsseldorf lg wuppertal ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter dr kayser prof dr gehrlein dr detlev fischer fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerinnen erbinnen nachfolgend erblasser beklagten betreiben steuerberatersoziett erblasser kommanditist gmbh co kg komplementr gmbh beteiligt eigentmer betriebsgrundstcks veruerte jahr beklagten steuerlich beraten jeweils igen anteil beteiligungen grundeigentums wegen zuletzt genannten umstands beanstandete finanzamt grund betriebsprfung jahr inanspruchnahme ermigten steuersatzes gem estg veruerungsgewinn entsprechend genderten steuerbescheid wurden mehrsteuern festgesetzt klgerinnen nehmen beklagten schadensersatz anspruch werfen erblasser unsichere rechtslage hingewiesen veruerung gesellschaftsanteile zugehrige betriebsvermgen sei schon damals steuerrechtlich riskant htte verbindliche auskunft finanzamts eingeholt knnen notfalls htte erblasser teil grundeigentums verkauft steuerschaden htte vermieden knnen landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht teil zinsen stattgegeben dagegen wenden beklagten senat zugelassenen revision entscheidungsgrnde rechtsmittel fhrt aufhebung zurckverweisung berufungsgericht ausgefhrt beklagten htten pflichten steuerliche berater verletzt voraussetzungen steuerermigung htten inzwischen bundesfinanzhof geklrt worden sei vorgelegen mitunternehmeranteil erblassers grundstck sonderbetriebsvermgen umfasst jedoch entsprechenden bruchteil mitveruert worden sei rechtsprechung htten beklagten voraussehen mssen zumal finanzgericht jahr fr erblasser gnstigem sinn entschieden schon beratungszeitraum sei steuerliche beurteilung jedoch unsicher wenngleich mageblichen bezirk oberfinanzdirektion dsseldorf anteilige mitbertragung betriebsvermgens verlangt worden sei teilen bundesgebiets abweichende praxis finanzverwaltung gegeben einschlgige urteile finanzgerichte htten gefehlt vorsicht jedoch urteil bundesfinanzhofs jahr mahnen mssen wonach tarifvergnstigung veruerung gesamten mitunternehmeranteils anwendung gefunden gleichzeitig wirtschaftsgter sonderbetriebsvermgens buchwert betrieb mitunternehmers berfhrt worden seien bundesfinanzhof bereits ausgesprochen mitunternehmeranteil gesellschaftsanteil mitunternehmer zuzurechnende sonderbetriebsvermgen umfasse steuerrechtlichen schrifttum seien meinungen geteilt lage htten fr beklagten zweifel ergeben mssen fr erblasser zustndige finanzbehrde gnstige beurteilung beibehalten htten deshalb erblasser ber risiken aufklren darber hinaus sogar erster linie verbindliche auskunft finanzamts bemhen mssen htten beklagten pflichtgem anteilsbertragung august verbindliche auskunft beantragt htte finanzamt verweigern knnen wre mutmalich weise erteilt worden mitbertragung grundstcksanteils ntig geworden wre ermigten steuersatz zugebilligt bekommen finanzamt ermessensspielraum zugestanden komme darauf re gressgericht rechtslage beurteile aufgrund verbindlichen auskunft wre belastung erblassers steuernachzahlung vermieden worden ii hlt rechtlichen berprfung wesentlichen punkten stand ausgangspunkt zutreffend berufungsgericht angenommen beklagten verpflichtet erblasser mglichkeit hinzuweisen zustndigen finanzamt verbindliche auskunft einzuholen vorgehen empfehlen erblasser beklagten mandat erteilt umfassend steuerrechtlicher hinsicht beabsichtigten anteilsverkauf beraten gegenstand beratungspflichten mglichst gnstige versteuerung veruerungsgewinns erreichen vgl bgh urt juni ix zr njw zweck steuerberatung auftraggeber fehlende sach rechtskunde gebiet ersetzen pflichtgeme steuerberatung verlangt daher sachgerechte hinweise ber art gre mgliche hhe steuerrisikos auftraggeber lage versetzen eigenverantwortlich rechte interessen wahren fehlentscheidung vermeiden bghz bgh urt juni ix zr wm oktober ix zr wm verpflichtung steuerberaters einschlieen mandanten mglichkeit verbindlichen auskunft finanzamts hinzuweisen gegebenenfalls beantragen bgh urt februar ix zr wm gebot sichersten weges vgl bgh urt september ix zr wm kommt insbesondere betracht rechtslage ausschpfung eigenen erkenntnismglichkeiten ungeklrt angelegenheit schwer wiegender bedeutung fr entscheidung mandanten betrifft beratung fall einschneidende dauerhafte spter praktisch mehr rckgngig machende rechtliche gestaltung steuerberater einholung auskunft finanzamtes empfehlen bgh urt februar aao voraussetzungen pflicht berufungsgericht rechts fehlerfrei bejaht einzelnen dargelegt mussten beklagten gebotenen mglichen prfung zweifel bertragung betriebsvermgens ermigte steuersatz anwendung finden ging erhebliche wirtschaftliche folgen fr mandanten standen spiel beteiligungen entsprechenden anteil betriebsgrundstck bertragen konnten etwaige steuerliche nachteile gestaltung mehr rckgngig gemacht unzutreffend ansicht berufungsgerichts beklagten htten verbindliche auskunft finanzamts bemhen mssen geht weit beklagten erwgung amtliche auskunft einzuholen zunchst erblasser htten unterbreiten mssen entscheidung stets mandanten verbleiben entgegen auffassung berufungsgerichts darf regressgericht jedoch davon ausgehen ordnungsgeme beratung erblassers letztlich gnstigen verbindlichen auskunft gefhrt steuerschaden vermieden htte bereits offen erblasser anregung verbindliche auskunft bemhen gefolgt wre insoweit greift vermutung beratungsgerechten verhaltens fr anwendungsfall anscheinsbeweises raum einzige mehrere entschlussmglichkeiten ernsthaft betracht kommen smtliche gewisse risiken bergen gewichten untereinander abzuwgen bghz ff bgh urt dezember ix zr wm februar ix zr wm fr einholung verbindlichen auskunft sprach weise falls finanzamt darauf einlie klarheit schaffen erblasser ermigten steuersatz veruerungserls anspruch nehmen konnte erteilte finanzamt positive auskunft begrndete fr erblasser vertrauensschutz auskunft negativ konnte erblasser versuchen entsprechenden grundstcksanteil erwerber teil beteiligungen veruern ermigten steuersatz anspruch nehmen gab jedoch argumente dagegen verbindliche auskunft bemhen finanzbehrde erteilen wrde keineswegs sicher insofern ermessensspielraum ersuchen finanzbehrde zudem geeignet bisherige praxis sorgfltigen kritischen prfung unterziehen immerhin gerade fr erblasser zustndige finanzbehrde bisher stets steuerpflichtigen gnstige auffassung vertreten mehr verbindliche auskunft erteilen insofern festlegen konnte anlass fr vertiefte prfung vorwegnahme spteren kehrtwendung falls erblasser verbindliche auskunft finanzamts htte bemhen mag berufungsgericht annehmen angerufene finanzamt positive auskunft erteilt htte darauf kommt jedoch entscheidend auskunft finanzamt richtiger ansicht htte erteilen mssen richtigerweise htte antragsteller dahin verbescheiden mssen mitveruerung entsprechenden anteils betriebsgrundstcks veruerungsgewinn normalen steuersatz unterliegt aa kommt fr feststellung urschlichkeit pflichtverletzung darauf entscheidung behrde ausgefallen wre allgemeinen darauf abzustellen auffassung ber ersatzanspruch entscheidenden gerichts richtigerweise htte entschieden mssen bghz bgh urt september ix zr njw november ix zr njw htte verwaltungsbehrde ermessen entscheiden gehabt jedoch ausschlaggebend ermessensentscheidung behrde tatschlich getroffen htte bghz bgh urt juni ix zr wm htte tatschlich getroffene entscheidung rahmen verwaltung eingerumten ermessens gehalten allerdings darauf abzustellen inzidentverfahren meinung regressgerichts htte ausgehen mssen bgh urt november aao bb berufungsgericht ferner rechtsfehlerfrei angenommen zustndige finanzamt htte ermessen dahin ausgebt verbindliche auskunft verweigert rechtsirrtum beruht jedoch ansicht berufungsgerichts finanzamt htte hinsichtlich frage auskunft erteilt hinsichtlich inhalts auskunft ermessen gehabt insofern rechtlich gebundene entscheidung treffen objektiven rechtslage orientieren deshalb kommt darauf regressgericht rechtslage beurteilt cc richtiger ansicht htte finanzamt schon jahr steuerliche frage ungunsten erblassers beantworten mssen rechtslage inzwischen bundesfinanzhof geklrt bfhe umfasst mitunternehmeranteil sonderbetriebsvermgen wesentlichen betriebsgrundlagen zhlt danach veruerung teilanteils dabei entstehende gewinn ermigt besteuern entsprechender bruchteil sonderbetriebsvermgens veruert betriebsgrundstck gehrt wesentlichen betriebsgrundlagen bfhe vgl ferner bfhe zeitpunkt verbindliche auskunft htte erteilt mssen darum nachgesucht worden wre finanzamt erteilung entschlossen htte wre abweichende antwort rechtens grundlagen rechtlichen beurteilung damals erblasser regelgerechten lauf dinge gnstigen inhalt verbindlichen auskunft htte rechnen knnen htte ziel besteuerung ermigten steuersatz erreichen knnen gelungen wre grundstcksteil erwerber veruern insofern beklagten geltend gemacht erwerber finanziell lage wre auer kaufpreis fr gesellschaftsbeteiligungen betrag fr grundstcksanteil aufzubringen feststellungen hierzu tatrichter getroffen jahre tatschlich bestehende rechtlich jedoch unbeachtliche vgl cc mglichkeit finanzamt rechtswidrig erwnschte verbindliche auskunft erteilt knnte brigen schaden rechtssinne begrnden auszugehen normativen schadensbegriff geschdigter grundstzlich wege schadensersatzes mehr erhalten dasjenige materiellen rechtslage htte verlangen knnen verlust tatschlichen rechtlichen position anspruch grundstzlich erstattungsfhiger nachteil bghz bgh urt juli ix zr wm juli ix zr wm fiktive entscheidung gerade inhalt htte ergehen drfen schutzwrdiger besitzstand begrndet iii angefochtene urteil somit aufzuheben abs zpo sache neuen verhandlung entscheidung zurckzuverweisen abs zpo geprft erblasser ordnungsgemer beratung dafr entschieden htte entsprechenden grundstcksanteil veruern vorhaben htte durchfhren knnen gegebenenfalls zpo rahmen gesamtvermgensvergleichs vgl hierzu bgh urt oktober ix zr wm januar ix zr wm untersuchen nunmehrige vermgenslage klgerinnen eigentmerinnen gesamten betriebsgrundstcks insgesamt frchte genieen knnen fiktiven vermgenslage verhlt bestnde grundstcksanteil erwerber mitveruert worden wre dr gero fischer prof dr gehrlein dr ganter dr kayser dr detlev fischer vorinstanzen lg wuppertal entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss za juni rechtsstreit ecli de bgh biza zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler richterin dr schwonke beschlossen antrag beklagten bewilligung prozesskostenhilfe durchfhrung rechtsbeschwerdeverfahrens beiordnung rechtsanwalt abgelehnt grnde beklagte fr klgerin kunsthandel kommissionsbasis ttig klgerin nimmt beklagten behauptung ende rahmen kommissionsvertrags acht kunstgegenstnde wert bergeben wege stufenklage auskunftserteilung rechnungslegung anspruch letzten stufe herausgabe etwa vorhandener kommissionsware zahlung geltend landgericht beklagten teilurteil januar verurteilt ber klgerin berlassene kommissionswaren auskunft erteilen auskunftserteilung rechnung legen dagegen beklagte begrndung berufung eingelegt bereits november sei ber vermgen insolvenzverfahren erffnet worden nachdem insolvenzverfahren ber vermgen beklagten juli aufgehoben worden berufungsgericht beschluss november berufung beklagten unzulssig verworfen wert beschwerdegegenstands bersteige landgericht berufung zugelassen rechtsbeschwerde beklagten senat beschluss berufungsgerichts aufgehoben sache erneuten entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen beschluss november zb njw rr berufungsgericht beschluss september berufung beklagten teilurteil landgerichts kln januar erneut unzulssig verworfen zurckverweisung sache berufungsgericht beklagten gestellten prozesskostenhilfeantrag zurckgewiesen verwerfung berufung beklagte rechtsbeschwerde wenden beantragt fr durchfhrung rechtsbeschwerdeverfahrens prozesskostenhilfe bewilligen ii prozesskostenhilfeantrag beklagten abzulehnen beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg bietet abs satz zpo beabsichtigte rechtsbeschwerde gem abs satz nr abs satz zpo statthaft gem abs zpo rechtsbeschwerde fllen abs nr zpo zulssig rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert fall angegriffene berufung unzulssig verwerfende beschluss berufungsgerichts verletzt weder recht be klagten rechtliches gehr art abs gg verfahrensgrundrecht gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs abs gg berufungsgericht angenommen form fristgerecht eingelegte berufung beklagten sei gem abs zpo zulssig wert beschwerdegegenstands bersteige landgericht berufung zugelassen ausfhrungen beklagten gben anlass beschwer ber festzusetzen sei sache berufungsfhrers tatschlichen grundlagen fr schtzung beschwer nachvollziehbar darzulegen beklagte vage angaben gemacht bruttostundenlohn brokaufmanns buchhalters liege gehe stundenlohn sei ersichtlich sichtung ungeordneter unterlagen mehreren kartons herausnahme rechnungen betreffend acht kunstgegenstnde mehr stunden anspruch nehmen wrden unterlagen kartons befinden sollten betrge kostenaufwand unterstellten zeitaufwand stunden pro kiste weit weniger beklagte hheren kostenaufwand substantiiert vorgetragen grund sei beklagten beantragte prozesskostenhilfe versagen beurteilung lsst rechtsfehler erkennen aa stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs bemisst gem zpo freiem ermessen festzusetzende wert beschwerdegegenstands fall einlegung berufung auskunftserteilung verurteilten person interesse auskunft erteilen mssen dabei wesentlichen darauf abzustellen aufwand zeit kosten erteilung auskunft erfordert verurteilte partei schtzenswertes interesse daran bestimmte tatsachen gegner geheim halten bgh njw rr rn mwn rechtsbeschwerdegericht bemessung beschwer darauf berprfen berufungsgericht gem zpo eingerumten ermessen rechtsfehlerfrei gebrauch gemacht bemessung beschwer rechtsfehlerhaft gericht bewertung beschwerdegegenstands magebliche tatsachen verfahrensfehlerhaft bercksichtigt erhebliche tatsachen versto aufklrungspflicht gem zpo festgestellt bgh njw rr rn mwn bb mastben bemessung beschwer beklagten angegriffenen beschluss berufungsgerichts beanstanden wobei berufungsgericht hierfr zutreffend zeitpunkt berufungseinlegung abgestellt abs halbs zpo berufungsklger gem abs nr abs zpo glaubhaft wert beschwerdegegenstandes bersteigt obliegenheit beklagte weder betreuerin nachgekommen obwohl berufungsgericht zurckverweisung sache senat hierzu gelegenheit gegeben beklagte vorgetragen vorlage rztlichen attests glaubhaft gemacht entsprechenden angaben lage fr jedoch rechtsanwltin betreuerin bestellt worden deren weitreichender aufgabenkreis vermgensangelegenheiten beklagten umfasst beklagten gem bgb gerichtlich auergerichtlich vertritt betreute streitfall auerstande fr darlegung zulssigkeit rechtsmittels aufgabenkreis betreuers fallenden rechtsstreit erforderlichen tatsachen vorzutragen aufgabe betreuers ttigkeit fr betreuten auszuben hierfr erforderlichen ermittlungen anzustellen obliegt betreuerin stellung gesetzlichen vertreters innehat vgl abs bgb darzulegen aufwand fr beklagten zeitpunkt einlegung berufung bedeutet htte landgerichtlichen verurteilung auferlegten auskunfts rechenschaftspflichten erfllen streitfall hhe beschwer berufungsklger angaben gemacht schtzung erlauben schtzt berufungsgericht beschwer grund eigener lebenserfahrung sachkenntnis freiem ermessen bgh urteil oktober ii zr njw rr schtzung berufungsgericht vorgenommen aufgrund eigenen angaben beklagten zeitlichen aufwand fr durchsicht kartons verpackten unsortierten geschftsunterlagen geschtzt zugrundelegung stundenlohns brokaufmanns buchhalters maximalen kostenaufwand errechnet erkennbar berufungsgericht schtzung magebliche tatsachen verfahrensfehlerhaft bercksichtigt htte soweit beklagte nunmehr geltend macht wisse kisten unterlagen befnden seien vermutlich infolge mehrerer umzge durchgefhrt zwischenzeitlich verloren gegangen fr bemessung beschwer landgerichtliche verurteilung bedeutung fr allein zeitpunkt berufungseinlegung abzustellen erfolg macht beklagte berufung abs bgb geltend sei leistung verurteilt worden erfllen knne umstand unmglichen auskunft verurteilt wurde erhhung werts beschwerdegegenstandes begrnden insoweit erwartende aufwand zeit kosten bercksichtigen erforderlich etwaige vollstreckungsversuche verhindern vgl bgh urteil dezember xii zr famrz beschluss juni xii zb bghz hierfr erforderlichen voraussetzungen vorliegenden fall erfllt weder festgestellt ersichtlich beklagte unmglichen auskunft verurteilt worden wre beklagte aufgrund erkrankung verpflichtungen landgerichtlichen urteil auskunftserteilung rechnungslegung erfllen deren erfllung unmglich handelt dabei leistung persnlich erbringen knnte vielmehr beklagte fremder hilfe bedienen hierfr erforderlichen aufwand berufungsgericht beanstandender weise geschtzt beklagte schlielich schlssig widerspruchsfrei dargelegt erfllung verpflichtung auskunftserteilung rechnungslegung grnden unmglich wre soweit nunmehr vortrgt wisse kartons geschftsunterlagen derzeit befnden steht widerspruch bisherigen vortrag sei aufgrund erkrankung lage mehrere kartons ungeordneter geschftspapiere durchzusehen beklagte erfolg geltend berufungsgericht zurckverweisung senat fr wiedererffnete berufungsverfahren gestellten prozesskostenhilfeantrag sachgerecht behandelt verhindert anwaltlicher vertreter nachforschungen verbleib kisten geschftsunterlagen beklagten unternimmt ergnzend kosten vortrgt hinzuziehung hilfsperson durchsicht unterlagen entstehen wrden berufungsgericht ergebnis recht prozesskostenhilfeantrag beklagten zurckgewiesen grundstzlich allerdings mittellosen partei sachliche begrndung prozesskostenhilfegesuchs fr beabsichtigtes rechtsmittel verlangt zweckmig erwnscht bgh beschluss november xii zb njw ff mwn beschluss dezember xii zb njw rr beschluss januar vii zr njw rn rechtsprechung bundesgerichtshofs fhrt jedoch beklagte streitfall entscheidung ber prozesskostenhilfegesuch weiterem vortrag wert beschwer absehen durfte vortrag zulssigkeit berufung verfahrensgebhr nr vergtungsverzeichnisses rvg vv rvg abgedeckt hierfr kam bewilligung prozesskostenhilfe mehr betracht prozesskostenhilfe fr zeit ab antragstellung bewilligt bgh beschluss september ivb zr njw jedoch fr zeit davor beklagte anfang jahres berufung eingelegt prozesskostenhilfe beantragen zugunsten prozessbevollmchtigten verfahrensgebhr nr vv rvg entstanden beklagte erst aufhebung berufung unzulssig verwerfenden beschlusses berufungsgerichts zurckverweisung sache senat anberaumung verhandlungstermins berufungsgericht prozesskostenhilfe beantragt zeitpunkt beklagtenvertreter verfahrensgebhr bereits verdient abs rvg zurckverweisung wiedererffnete instanz neuer rechtszug anzusehen gericht bereits entstandene verfahrensgebhr fr erneute verfahren anzurechnen abs vorbemerkungen teil vv rvg streitfall erneute verfahrensgebhr abs satz rvg anrechnungsfrei entstanden beendigung ersten berufungsverfah rens beschluss berufungsgerichts november wiedererffnung berufungsinstanz senatsentscheidung november zwei jahre gelegen prozesskostenhilfeantrag htte deshalb allein erfolg knnen soweit beklagtenvertreter termin mndlichen verhandlung fr beklagten htte auftreten mssen dadurch bisher entstandene terminsgebhr nr vv rvg ausgelst worden wre nachdem beklagte jedoch hinreichenden vortrag gehalten wert beschwer berschreitet berufungsgericht bereits anberaumten termin mndlichen verhandlung aufgehoben beanstandender weise gem abs satz zpo mndliche verhandlung beschluss entschieden derartigen sachlage entscheidung ber prozesskostenhilfeantrag beklagten entscheidung ber zulssigkeit berufung erforderlich beklagten lediglich ab zeitpunkt antragstellung prozesskostenhilfe sache allein fr etwa entstehende terminsgebhr anwaltlichen vertreters htte bewilligt knnen offen bleiben beklagte fr rechtsmittel landgerichtliche teilurteil berhaupt bewilligung prozesskostenhilfe weise angewiesen prozessbevollmchtigter nachforschungen verbleib unterlagen anstellt ber deren inhalt beklagte landgerichtlichen teilurteil auskunft erteilen ttigkeiten ohnehin betreuerin oblegen bscher schaffert lffler kirchhoff schwonke vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anw brfg juli verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter seiters sowie rechtsanwlte dr martini dr kau juli beschlossen antrag klgerin zulassung berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs fr land nordrhein westfalen dezember abgelehnt klgerin trgt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde klgerin seit bezirk beklagten rechtsanwaltschaft zugelassen bescheid september widerrief beklagte zulassung klgerin wegen vermgensverfalls klage widerrufsbescheid erfolglos geblieben nunmehr beantragt klgerin zulassung berufung urteil anwaltsgerichtshofs ii antrag klgerin satz brao abs vwgo statthaft bleibt jedoch erfolg ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen urteils bestehen satz brao abs nr vwgo zulassungsgrund setzt voraus einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlssigen argumenten frage gestellt bgh beschluss juni anwz brfg bghz rn zweifel richtigkeit einzelner rechtsstze tatschlicher feststellungen fllen zulassungsgrund zweifel richtigkeit ergebnisses erfassen bgh beschluss november notz brfg wm rn vgl bverfge njw rn klgerin beanstandet fehler tatbestand urteils anwaltsgerichtshofs seite drei urteils heit drei haftbefehle zeitpunkt erlasses widerrufsbescheides bestanden forderung zugrunde gelegen tatschlich forderung betragen tatbestandsberichtigungsantrag abs satz brao vwgo klgerin allerdings gestellt unabhngig hiervon beruht urteil hhe genannten forderung entscheidungsgrnden anwaltsgerichtshof forderungshhe erwhnt darauf abgestellt drei haftbefehle berhaupt ergangen zudem bereinstimmung senatsrechtsprechung ausgefhrt unfhigkeit geringfgige forde rungen druck zwangsvollstreckungsmanahmen begleichen ungeordnete schlechte finanzielle verhltnisse schlieen lsst klgerin trgt weiterhin urteil anwaltsgerichtshof aufgefhrten forderungen zeitpunkt widerrufsverfgung bereits teilweise zahlungen erledigt ratenzahlungsvereinbarungen geordneten abwicklung zugefhrt worden seien hinsichtlich drei forderungen drei anwaltsgerichtshof beweisanzeichen fr vermgensverfall verwerteten haftbefehlen zugrunde lagen verweist juli zustndigen gerichtsvollzieher getroffene ratenzahlungsvereinbarung danach drei forderungen forderungsliste beklagten nummern aufgefhrt worden sowie weitere forderung nummer monatlich betrag insgesamt zahlen sollen getan vortrag unerheblich ratenzahlungsvereinbarungen ordnung vermgensverhltnisse fhren jeweiligen glubiger getroffen jedoch gerichtsvollzieher namens auftrag forderungsglubiger gehandelt htte behauptet klgerin haftbefehle bestehen blieben ersichtlich erledigt forderungen zeitpunkt erlasses widerspruchsbescheides ankommt vgl bgh beschluss juni anwz brfg bghz rn st rspr hinsichtlich forderung nr forderungsliste klgerin zusagen gegenber gerichtsvollzieher eingehalten klgerin verweist darauf seit sommer manahmen ordnung stabilisierung finanziellen verhltnisse getroffen kostensenkung kanzleirume aufgegeben verbesse rung einnahmesituation urlaubsvertretungen bernommen sei gelungen forderungen haftbefehlen zugrunde gelegen htten zwischenzeitlich befriedigen sei bereits zeitpunkt erlasses widerspruchsbescheides abzusehen nachdem vermgensverfall klgerin aufgrund ergangenen haftbefehle brigen vollstreckungsmanahmen jedoch feststand wre sache klgerin darzulegen bezogen zeitpunkt erlasses widerrufsbescheides gerichteten forderungen absehbarer zeit wrde regulieren knnen verfahren anwaltsgerichtshof angekndigt forderungsaufstellung nachreichen jedoch geschehen termin mndlichen verhandlung anwaltsgerichtshof dezember klgerin persnlich angehrt worden angabe einzelheiten erklrt gehe davon nunmehr restlichen verbindlichkeiten rckstndige miete forderung betreuungsgerichts tilgen knnen nachvollziehbare aufstellung september bestehenden verbindlichkeiten enthlt zulassungsantrag steht vermgensverfall sei aufgrund gesetzlichen vermutung abs nr halbsatz brao sei aufgrund indizien eintritt vermgensverfalls schlieen lassen fest reicht erfllung anderweitigen erledigung einzelner forderungen vorzutragen entgegen darstellung klgerin anwaltsgerichtshof voraussetzungen gesetzlichen vermutung abs nr halbsatz brao angenommen vermgensverfall klgerin bestimmten indizien insbesondere drei ergangenen haftbefehlen abgeleitet weiteren vollstreckungsmanahmen gegeben ergeben hinreichend deutlich forderungsliste widerrufsbescheid beigefgt widerrufsbescheid nimmt forderungen laufenden nummern bezug jeweils durchgefhrten vollstreckungsmanahmen liste angabe aktenzeichens glubigers forderungshhe bercksichtigung geleisteter zahlungen nachvollziehbar beschrieben sache weist besonderen rechtlichen tatschlichen schwierigkeiten satz brao abs nr vwgo klgerin meint fall sei unzureichende aufarbeitung sachverhaltes verfahren anwaltsgerichtshof insbesondere hinsichtlich behaupteten konsolidierung vermgensverhltnisse umfangreich schwierig geworden defizit berufungsverfahren aufgearbeitet msse trifft schon eigener tatsachenvortrag unzulnglich begrndung zulassungsantrags klgerin dargelegt hoch verbindlichkeiten zeitpunkt widerrufs rechtsfragen grundstzlicher bedeutung wirft sache satz brao abs nr vwgo zulassungsgrund gegeben rechtsstreit entscheidungserhebliche klrungsbedrftige klrungsfhige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fllen stellen deshalb abstrakte interesse allgemeinheit einheitlichen entwicklung handhabung rechts berhrt bgh beschluss mrz zr bghz bverfg nvwz bverwg nvwz schlssigen darlegung grundstzlichen bedeutung gehren ausfhrungen klrungsbedrftigkeit klrungsfhigkeit aufgeworfenen rechtsfrage sowie bedeutung fr unbestimmte vielzahl fllen auswirkung allgemeinheit begrndet warum korrigierendes eingreifen bundesgerichtshofs erforderlich hierzu verweist klgerin ansicht unzureichende bercksichtigung vorbringens konsolidierung vermgensverhltnisse ansicht fehlen ausreichende feststellungen zeitpunkt widerrufs forderungen offen standen forderungen absehbarer zeit wrden beglichen knnen klgerin jedoch vollstndig hhe verbindlichkeiten vorgetragen knnen insoweit grundsatzfragen stellen angefochtene urteil weicht tragend entscheidung gleich hherrangigen gerichts ab satz brao abs nr vwgo zulassungsgrund anzufechtende entscheidung rechtsfrage beantwortet vergleichsentscheidung mithin rechtssatz aufstellt vergleichsentscheidung aufgestellten tragenden rechtssatz deckt bgh beschlsse mrz zr bghz mrz ix zr wm rn juni anwz brfg brak mitt rn februar anwz brfg juris rn obersatzvergleich begrndung zulassungsantrags nachvollzogen vgl bgh beschluss mrz aao rn anforderungen gengt begrndung zulassungsantrags unabhngig davon besteht divergenz klgerin verweist juris verffentlichten senatsbeschluss april anwz heit zwangsgeld stelle dauerhafte belastung vermgens dortigen antragstellers dar verhalten erzwungen solle entfalle meint anwaltsgerichtshof sei entscheidung abgewichen anzufechtenden urteil pauschal zwangsvollstreckungsmanahmen bezug genommen denen zwangsgelder befunden htten vergleichsentscheidung beruht schon allgemeinen rechtssatz klgerin behaupteten inhalt damaligen altem verfahrensrecht behandelnden fall ging zwangsgelder deren voraussetzungen seinerzeit mageblichen zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung anwaltssenat entfallen antragsteller stellungnahmen jeweiligen zwangsgeld erzwungen sollten bereits abgegeben stand fest zwangsgelder mehr beigetrieben wrden ausfhrungen vergleichsentscheidung verstanden knnten zwangsgelder rahmen prfung wirtschaftlichen verhltnisse rechtsanwalts nie bercksichtigt drften mehr zweifelhaft tragend widerrufsbescheid genannten forderungen nr betrifft berdies forderung nr zwangsgeld hhe bezahlt verfahren anwaltsgerichtshof klgerin vorgetragen restbetrag zwangs geldes erlass widerrufsbescheides bezahlt geltend gemacht insoweit finanziell belastet worden verweist klgerin juris verffentlichten senatsbeschluss september anwz forderungen dortigen antragsteller hinsichtlich ratenzahlungsvereinbarungen bestanden beweisanzeichen fr vermgensverfall gewertet worden damaligen fall ging jedoch vereinbarungen jeweiligen forderungsglubiger getroffen worden gefhrt vollstreckungsmanahmen mehr betrieben wurden klgerin beruft dagegen wesentlich absprachen gerichtsvollzieher allgemeinen rechtssatz dahingehend erfllte eingehaltene ratenzahlungsvereinbarungen geregelte forderungen vermgensverfall rechtsanwalts schlieen lassen stellt anzufechtende urteil entgegen ansicht klgerin voraussetzungen zulassungsgrundes satz brao abs nr vwgo schlielich ebenfalls erfllt klgerin verfahrensfehler dargelegt entscheidung anwaltsgerichtshofs beruhen hlt urteil anwaltsgerichtshofs fr berraschend beanstandet verletzung anspruchs rechtliches gehr art abs gg vortrag knftigen zeitpunkt widerrufsentscheidung bereits abzusehenden gewinnerwartungen sowie ratenzahlungs stundungsleistungen sowie zugesagten untersttzung vater bercksichtigt worden sei rgt jedoch verfahrensgrundrechtsverletzung bezweifelt richtigkeit subsumtionsschlusses anwaltsgerichtshofs anspruch rechtliches gehr verpflichtet gericht tatsachenvortrag partei kenntnis nehmen entscheidung einzubeziehen verlangt jedoch gericht rechtsansichten partei anschliet iii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs satz brao kayser lohmann martini seiters kau vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr mrz rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mrz richter prof dr krger dr klein dr lemke dr schmidt rntsch richterin dr stresemann beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilkammer landgerichts rostock juli kosten beklagten unzulssig verworfen innerhalb beschwerdebegrndungsfrist ausreichend dargelegt glaubhaft gemacht worden wert revision geltend machenden beschwer zwanzigtausend euro bersteigt nr egzpo abs zpo wertangaben vorgelegten sachverstndigengutachten nachvollziehbar gegenstandswert beschwerdeverfahrens krger klein schmidt rntsch lemke stresemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zr juli rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dr dressler richter dr ha hausmann dr wiebel prof dr kniffka beschlossen urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen zivilsenate augsburg september urteilsformel folgt berichtigt eingefgt klage grunde gerechtfertigt grnde berufungsgericht urteilsformel endurteil landgerichts augsburg november aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung landgericht zurckverwiesen entscheidungsgrnden berufungsgericht ausgefhrt klgern stehe grunde kostenvorschuanspruch gem abs bgb weiteren ausfhrungen berufungsgerichts befassen streitigen aspekten grund anspruchs hingegen anspruch hhe fr entscheidungsreif gehalten zurckverweisung sache landgericht erfolgt abs nr zpo steht zweifelsfrei fest berufungsgericht ber grund anspruchs abschlieende entscheidung treffen jedoch urteilsformel vergessen urteilsformel deshalb offenbar unrichtig konnte gem zpo senat berichtigt dressler ha wiebel hausmann kniffka'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter prof dr kayser raebel prof dr gehrlein dr pape grupp november beschlossen rechtsmittel weiteren beteiligten beschlsse amtsgerichts leipzig mai zivilkammer landgerichts leipzig juni gendert weiteren beteiligten ber bereits festgesetzten gesamtbetrag hinaus zustzliche auslagen nebst hierauf entfallender umsatzsteuer erstatten kosten beschwerdeverfahrens weitere beteiligte tragen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde entscheidung vorinstanzen rechtssatz senatsbeschlusses dezember ix zb zinso ii wonach insolvenzverwalter kosten bertragenen zustellungen neben allgemeinen auslagenpauschale fllen de nen nderungsverordnung oktober anzuwenden fordern unvereinbar zulssige rechtsbeschwerde danach begrndet kayser raebel pape gehrlein grupp vorinstanzen ag leipzig entscheidung lg leipzig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen besonders schweren raubes raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen februar dahin gendert angeklagte wegen besonders schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt einbeziehung einzelstrafe urteil landgerichts essen august aufrechterhaltung adhsionsentscheidung urteil entfallen gehende revision angeklagten revision angeklagten verworfen angeklagten kosten rechtsmittel tragen grnde landgericht angeklagten wegen besonders schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung einbeziehung einzelstrafe urteil landgerichts essen bezglich gefhrlichen krperverletzung hhe monaten freiheitsstrafe auflsung gebildeten gesamtstrafe gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren neun monaten verurteilt ferner adhsionsentscheidung urteil aufrechterhalten angeklagten landgericht wegen raubes freiheitsstrafe vier jahren verurteilt verurteilungen richten sachrge gesttzten rechtsmittel angeklagten angeklagte verfahren revision angeklagten beanstandet zudem hinsichtlich gesamt strafenbildung aufrechterhaltung adhsionsentscheidung erfolg brigen rechtsmittel unbegrndet rechtsmittel angeklagten unbegrndet abs stpo soweit schuld strafausspruch hinsichtlich tat august richtet jedoch einbeziehung einzelstrafe urteil landgerichts essen august aufrechterhaltung adhsionsentscheidung urteil bestand hierzu landgericht getroffenen feststellungen wurde angeklagte februar amtsgericht essen wegen ge fhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe neun monaten verurteilt tatzeit november hiergegen eingelegte berufung verurteilte landgericht essen angeklagten august einbeziehung strafe strafbefehl amtsgerichts essen juli gesamtfreiheitsstrafe elf monaten setzte deren vollstreckung bewhrung strafbefehl angeklagten wegen verstoes aufenthaltsgesetz freiheitsstrafe drei monaten bewhrung verhngt worden tatzeit januar nunmehr abgeurteilten besonders schweren raub tateinheit gefhrlicher krperverletzung angeklagte august begangen angesichts feststellungen nachtrgliche gesamtstrafenbildung urteil landgerichts essen august richtig insbesondere landgericht zutreffend davon ausgegangen strafbefehl amtsgerichts essen juli zsurwirkung zukommt nunmehr abgeurteilte tat erst strafbefehl juli begangen wurde scheidet gesamtstrafenbildung gem abs stgb fall bildet rechtsprechung bundesgerichtshofs zeitlich erste vorverurteilung zsur folge spter begangene straftat gesamtstrafenrechtlich betrachten ersten zweiten vorverurteilung gewissermaen zusammengesetzten ersten einzigen vorverurteilung begangen wre vgl bgh beschluss mai str strafo verhlt gesamtstrafenbildung gem abs stgb verhngten einzelstrafe fr november begangene jedoch erst august abgeurteilte tat ausgeschlossen infolge urteil zutreffend gebildeten nachtrglichen gesamtstrafe gesamtstrafenrechtlich verbraucht steht fr erneute gesamtstrafenbildung mehr verfgung vgl bgh beschluss mrz str mwn rechtsmittel angeklagten insgesamt folg abs stpo vgl abgrenzung raub diebstahl beschlsse bundesgerichtshofs mrz str nstz juli str juris rn angeklagten erhobenen verfahrensrge be merkt senat ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts september soweit vorgnge zusammenhang nebenklage betrifft bereits deshalb unzulssig revision tatsachen mitteilt fr prfung bedeutung befangenheitsantrag rechtzeitig sinne abs satz stpo gestellt wurde vgl ssw stpo widmaier rn radtke hohmann nagel stpo rn entscheidung landgerichts ber ablehnungsgesuch antrag nhere ausfhrungen rechtzeitig sinne abs stpo erachtet ersetzt abs satz stpo notwendigen revisionsvortrag schon deshalb beschwerdegrundstzen entscheidenden revisionsgericht rahmen nr stpo umfassende prfung obliegt ablehnungsgesuch unrecht verworfen wurde unbegrndet zurckgewiesenen tatschlich jedoch bereits unzulssigen antrag fall vgl sswstpo widmaier rn meyer goner schmitt stpo aufl rn sost scheible roggenbuck mutzbauer cierniak bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet oktober preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs anforderungen feststellung zahlungsunfhigkeit tatrichter insolvenzanfechtung bgh urteil oktober ix zr olg hamburg lg hamburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter dr kayser vill dr detlev fischer fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter insolvenzverfahren ber vermgen gmbh co insolvenzverfahren wurde juni antrag schuldnerin juni wegen zahlungsunfhigkeit berschuldung erffnet beklagte fr schuldnerin wirtschaftsprferin ttig erhielt schuldnerin dezember auftrag erstelltes effizienzsteigerungsprogramm prfen beklagte erstattete prfbericht januar januar stellte schuldnerin hierfr dm rechnung schuldnerin stellte beklagten april april schecks ber dm dm april mai konto schuldnerin belastet wurden klger zahlung gem abs satz nr inso ange fochten rckzahlung verlangt landgericht klage abgewiesen berufung klgers erfolg geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klger anspruch vollem umfang entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht meint klger voraussetzungen abs satz nr inso substantiiert vorgetragen zahlungseinstellung liege soweit klger schreiben april beziehe denen schuldnerin krankenkassen bitte stundung sozialversicherungsbeitrge fr mrz angeschrie ben lasse hieraus erklrung ableiten zahlungen endgltig unvermgend ausdrcklich mitgeteilt worden sei zahlungseingnge gewartet umstand schuldnerin behauptung klgers lhne gewerblichen mitarbeiter fr april mehr ordnungsgem zahlen knnen komme bereits deshalb bedeutung zahlungseinstellung schuldnerin gehlter angestellten unstreitig gezahlt feststellung zahlungsunfhigkeit grundlage finanzstatuts erfolgen rechnungswesen abzuleiten sei verfgbare finanzmittelpotential unternehmens sowie verbindlichkeiten inventarmig erfasse klger sei pflicht substantiiertem vortrag unzureichend nachgekommen stand verbindlichkeiten bezogen april mai mitgeteilt angegeben kreditspielraum fast vollstndig ausgeschpft sei angaben reichten fehlten angaben bestand flligen forderungen schuldnerin deren kenntnis sei unverzichtbar zahlungsunfhigkeit feststellen knnen insoweit msse auszuschlieen schuldnerin kurzfristig innerhalb zwei drei wochen erforderlichen flssigen mittel beschaffen knnen verbindlichkeiten begleichen erforderlich seien deshalb liquidittsbilanzen april mai ii ausfhrungen halten rechtlicher prfung stand berufungsgericht revision unangegriffen kongruenten deckung ausgegangen zutreffend bezahlung schuld eigenen scheck verkehrsblich bghz februar ix zr zip bghz mnchkomm inso kirchhof rn kbler prtting paulus inso rn beide scheckeinlsungen lagen innerhalb monatsfrist antrag erffnung insolvenzverfahrens anwendbar deshalb abs satz nr inso bargeschft liegt erforderliche enge zeitliche unmittelbare zusammenhang leistung annahme auftrags beginn ttigkeit gegenleistung vgl bgh urt april ix zr zip bestand bericht beklagten wurde ab dezember erstellt scheckhingabe scheckeinlsung lagen ber monate spter entscheidend daher gem abs inso mageblichen zeitpunkt jeweiligen scheckeinlsung vgl bghz mnchkomm inso kirchhof rn zahlungsunfhigkeit vorlag beklagte zeit zahlungsunfhigkeit kannte berufungsgericht zutreffend zunchst gem abs satz inso geprft schuldnerin zeitpunkt scheckeinlsung zahlungen eingestellt vorschrift formulierte vermutung gilt rahmen abs nr inso bghz bgh urt januar ix zr zip liegt zahlungseinstellung begrndet gesetzliche vermutung fr zahlungsunfhig keit hk inso kirchhof aao rn prozessgegner widerlegen wre zahlungseinstellung dasjenige uere verhalten schuldners typischerweise zahlungsunfhigkeit ausdrckt mindestens fr beteiligten verkehrskreise berechtigte eindruck aufdrngen schuldner lage flligen zahlungspflichten erfllen bghz bgh urt januar ix zr zip hk inso kirchhof aao rn wochen frist vgl nunmehr bghz zahlungseinstellung berufungsgericht unzutreffenden grnden abgelehnt eigene erklrungen schuldners fllige verbindlichkeit begleichen knnen deuten zahlungseinstellung stundungsbitte versehen vgl bgh urt oktober ix zr zip hk inso kirchhof aao rn erklrung kommt schreiben schuldnerin april sozialversicherungstrger ausdruck schreiben ausgefhrt schuldnerin zahlungseingnge warte klar ausdruck gebracht eingnge jedenfalls flligkeit sozialversicherungsbeitrge april erwarten seien zahlung flligkeit keinesfalls erfolgen knne drei monatliche raten jeweils monatsende angeboten knnten schuldnerin demzufolge gerade lage verpflichtungen zahlung sozialversicherungsbeitrge binnen drei wochen nachzukommen allerdings wurden antrge stundung flligkeit gestellt wurde rechtzeitig stattgegeben fehlte flligkeit forderungen hierzu frage erheblichen teil verbindlichkeiten schuldnerin handelte berufungsgericht jedoch feststellungen getroffen berufungsgericht umstand bedeutung beigemessen behauptung klgers schuldnerin april lhne gewerblichen mitarbeiter ordnungsgem gezahlt sei unerheblich gleichzeitig gehlter angestellten weitergezahlt berufungsgericht offenbar angenommen einzelne betrchtliche zahlungen schlssen zahlungseinstellung unzutreffend tatschliche nichtzahlung erheblichen teils flligen verbindlichkeiten reicht fr zahlungseinstellung bgh urt oktober ix zr zip april ix zr zip oktober ix zr zip gilt tatschlich geleistete zahlungen betrchtlich verhltnis flligen gesamtschulden wesentlichen teil ausmachen bgh urt januar ix zr zip mai ix zr zip oktober aao dezember ix zr zip juli ix zr zip berufungsgericht geprft gesichtspunkt zuletzt beglichenen verbindlichkeiten schuldnerin zahlungseinstellung sinne abs satz inso vorliegt behauptungen klgers schuldnerin mrz fllige verbindlichkeiten hhe mio dm lieferungen leistungen offen stehen zuletzt unbedient blieben deshalb tabelle angemeldet wurden april betrag forderungen mio dm april mio dm april mio dm mai mio dm angestiegen danach wre schuldnerin einlsung ersten schecks bereits seit frist knapp drei wochen ab mrz lage fllige verbindlichkeiten hhe mindestens mio dm begleichen konnte folgezeit tilgen sofern hierbei unerheblichen teil verbindlichkeiten schuldnerin gehandelt lag deshalb bereits seit mrz zahlungseinstellung vgl bghz ff eingetretene zahlungseinstellung htte danach dadurch beseitigt knnen schuldnerin zahlungen allgemein aufgenommen htte bghz htte derjenige beweisen hierauf beruft bghz berufungsurteil zahlungseinstellung deshalb abgelehnt nichtbegleichung verbindlichkeiten auen erscheinung getreten sei indessen unzutreffend nichtzahlung sozialversicherungsbeitrge lhne fl ligen verbindlichkeiten ber zeitraum mehr drei wochen flligkeit fr beteiligten verkehrskreise hinreichend erkennbar geworden nichtzahlung objektiven mangel geldmitteln beruhte gerade sozialversicherungsbeitrge lhne typischerweise flligkeit bezahlt erforderlichen geldmittel hierfr vorhanden sozialversicherungsbeitrgen vgl etwa bgh beschl juni ix zb zip ausdrcklichen zahlungsverweigerung bedarf bgh urt november ix zr zip iii angefochtene urteil danach aufzuheben abs zpo sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo dabei macht senat mglichkeit abs satz zpo gebrauch berufungsgericht voraussetzungen anfechtungsanspruchs abs nr inso erneut prfen erforderlichen tatschlichen feststellungen hierfr treffen fr weitere verfahren weist senat folgendes sofern zahlungseinstellung gem abs satz inso festgestellt prfen schuldnerin zahlungsunfhig abs satz inso schuldnerin lage innerhalb drei wochen begleichung flligen forderungen bentigten finanziellen mittel beschaffen handelt mehr rechtlich unerhebliche zahlungsstockung bghz betrgt innerhalb drei wochen beseitigende liquidittslcke schuldnerin weniger flligen gesamtverbindlichkeiten regelmig zahlungsfhigkeit auszugehen sei bereits absehbar lcke demnchst mehr erreichen betrgt liquidittslcke schuldnerin mehr dagegen regelmig zahlungsunfhigkeit auszugehen sofern ausnahmsweise sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit erwarten liquidittslcke demnchst vollstndig fast vollstndig geschlossen glubigern zuwarten besonderen umstnden einzelfalles zuzumuten bghz frage vorbergehenden zahlungsstockung schon endgltigen zahlungsunfhigkeit auszugehen allein aufgrund objektiven umstnde beantwortet bghz mnchkomm inso eilenberger rn hk inso kirchhof aao rn feststellung zahlungsunfhigkeit sinne abs satz inso liquidittsbilanz aufzustellen dabei mageblichen zeitpunkt verfgbaren innerhalb drei wochen flssig machenden mittel beziehung setzen selben stichtag flligen eingeforderten verbindlichkeiten vgl bghz hkinso kirchhof aao rn mnchkomm inso eilenberger rn uhlenbruck inso aufl rn liquidittsbilanz jedoch erforderlich anderweitig festgestellt schuldner wesentlichen teil flligen verbindlichkeiten bezahlen konnte berufungsgericht geforderte liquidittsbilanz ntig prognose erforderlich etwa rahmen frage insolvenzantrag stellen insolvenzverfahren erffnen vgl bghz anfechtungsprozess lsst weise feststellen schuldner zahlen konnte fraglichen zeitpunkt fllige verbindlichkeiten bestanden verfahrenserffnung mehr beglichen worden regelmig zahlungsunfhigkeit zeitpunkt auszugehen gilt grund konkreter umstnde nachtrglich gendert damals angenommen konnte schuldner rechtzeitig lage verbindlichkeiten erfllen lediglich zahlungsstockung vorlag nachhinein weiteres feststellbar bedarf insoweit prognose klger behauptet zeitpunkt einlsung ersten schecks april schuldnerin verbindlichkeiten lieferung leistung hhe ca mio dm fllig seien glubigern htten tabelle angemeldet mssen trotz einnahmen schuldnerin erzielt mehr htten bedient knnen einlsung zweiten schecks mai seien ca mio dm verbindlichkeiten lieferung leistung fllig zuletzt trotz eingnge unbedient geblieben seien trifft lag genannten zeitpunkten zahlungsunfhigkeit anfechtungsvoraussetzung gem abs nr inso beklagte zahlungsunfhigkeit schuldnerin kannte hierzu klger vorgetragen berufungsgericht feststellungen getroffen fr kenntnis gengt beklagte bekannten tatsachen verhalten schuldnerin natrlicher betrachtungsweise zutreffenden schluss gezogen schuldnerin wesentliche teile mehr fllig gestellten verbindlichkeiten zeitraum drei wochen tilgen knnen hk inso kreft aao rn kenntnis steht abs inso kenntnis umstnden gleich zwingend zahlungsunfhigkeit schlieen lassen berufungsgericht prfung fragen beklagten erstattete gutachten bercksichtigen deren sicht ausgefhrt voraussetzungen zahlungsunfhigkeit schuldnerin gegeben dr gero fischer vill dr ganter dr kayser dr detlev fischer vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen gewerbsmiger hehlerei strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen september verfahren eingestellt soweit angeklagte fllen ii urteilsgrnde verurteilt worden insoweit trgt staatskasse kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten vorbezeichnete urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte gewerbsmigen hehlerei fnf fllen hehlerei zwei fllen beihilfe hehlerei zwei fllen beihilfe betrug vier fllen schuldig gehende revision verworfen angeklagte brigen kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen gewerbsmiger hehlerei fnf fllen hehlerei fnf fllen beihilfe hehlerei zwei fllen beihilfe betrug fnf fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jah ren sechs monaten verurteilt hiergegen eingelegten revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts senat stellt verfahren verfahrenskonomischen grnden antrag generalbundesanwalts gem abs stpo soweit angeklagte fllen urteilsgrnde wegen hehlerei fall urteilsgrnde wegen beihilfe betrug verurteilt worden bisherigen feststellungen hinsichtlich hehlereiflle bereicherungsabsicht sinne stgb belegt hinsichtlich beihilfe betrug tatbeitrag angeklagten erst auslieferung betrgerisch geleasten fahrzeugs somit beendigung tat erbracht wurde brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo teilweise einstellung verfahrens wegfall insoweit verhngten einzelstrafen zweimal acht monaten flle ii zweimal jahr flle folge ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon jedoch unberhrt senat schliet anbetracht verbleibenden einzelstrafen sechs monaten sechsmal acht monaten sowie jeweils zweimal jahr drei monaten jahr sechs monaten jahr neun monaten freiheitsstrafe wegfall vier einzelstrafen ausspruch ber mavolle gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt darber hinaus erkannte gesamtfreiheitsstrafe angesichts unrechtsgehalts verbleibenden einzelstrafen angemessen abs stpo tepperwien kuckein solin stojanovi athing mutzbauer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet september kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs fa rechtsanwalt eingang urteils kanzlei angestellte wege einzelanweisung angehalten fehlerhaft eingetragene frist berufungsbegrndung korrigieren befreit davon rahmen vorbereitung prozesshandlung einlegung berufung richtigkeit notierung berufungsbegrndungsfrist eigenverantwortlich prfen bgh urteil september iii zr kg berlin lg berlin iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vizeprsidenten schlick richter wstmann hucke seiters tombrink fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats kammergerichts januar zurckgewiesen klgerin kosten revisionsrechtszugs tragen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt beklagten grundlage veruerung grundstcks zusammenhang stehenden vertraglichen vereinbarung juni zahlung hilfsweise begehrt stellung sicherheit hhe landgericht klage abgewiesen oktober zugestellte urteil klgerin oktober faxschreiben berufung eingelegt dezember ebenfalls mittels faxschreibens antrag verlngerung berufungsbegrndungsfrist januar gestellt dezember klgerin berufungsbegrndung eingereicht gleichzeitig antrag wiederein setzung vorigen stand wegen versumung berufungsbegrndungsfrist gestellt begrndet dezember abgelaufene frist begrndung berufung deshalb versumt worden sei kanzlei prozessbevollmchtigten ttige ansonsten stets sorgfltig arbeitende zuverlssige rechtsanwalts notargehilfin eingang landgerichtlichen urteils sachbearbeitenden rechtsanwltin ausdrcklich schriftlich mndlich erteilte einzelanweisung fehlerhaft dezember notierte berufungsbegrndungsfrist sofort berall korrigieren ausgefhrt magebliche akte sei deshalb erst tag ablauf berufungsbegrndungsfrist vorgelegt worden kammergericht antrag klgerin wiedereinsetzung vorigen stand zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen urteil wendet klgerin berufungsgericht zugelassenen revision entscheidungsgrnde zulssige revision begrndet berufungsgericht antrag wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung berufungsbegrndungsfrist einklang rechtsprechung bundesgerichtshofs zurckgewiesen berufung recht verworfen berufungsgericht begrndung ausgefhrt versumung dezember abgelaufenen berufungsbegrndungsfrist beruhe klgerin zuzurechnenden verschulden prozessbevollmchtigten mndliche schriftliche anweisung unzutreffend notierte frist fr berufungsbegrndung sofort berall korrigieren ausgangspunkt sorgfaltspflicht entsprochen grundstzlich darauf vertrauen drfen stets zuverlssige broangestellte konkrete einzelanweisung befolge anweisung bereits unmittelbar zustellung erstinstanzlichen urteils erteilt worden sei pflicht bestanden korrektur frist berprfen eigenstndige prfung fristeinhaltung vorliegend mehr stattgefunden handakten einlegung berufung vorgelegt worden seien vorlage vorfristablauf dezember verzichtet worden sei sei sichergestellt worden sache rechtzeitig ablauf berufungsbegrndungsfrist vorgelegt berprfung erfolgen knnen deshalb pflichtwidrig gegenkontrolle angeordneten fristkorrektur eigenstndiger berprfung berufungsbegrndungsfrist prozessbevollmchtigte klgerin stattgefunden obwohl sptestens aktenvorlage vorfristablauf gesonderte vorlageverfgung dezember frher weiteres mglich wre ii beurteilung hlt rgen revision stand recht berufungsgericht angenommen berufungsbegrndungsfrist verschulden prozessbevollmchtigten klgerin gem abs zpo zurechnen lassen versumt worden beurteilung anforderungen sorgfaltspflichten rechtsanwalts stellen entgegen auffassung revision berspannt worden sorgfaltspflicht fristsachen verlangt rechtsanwalt zumutbare tun wahrung rechtsmittelfristen gewhrleisten dabei berechnung notierung fristen gut ausgebildeten zuverlssig erprobten sorgfltig berwachten brokraft bertragen rechtsanwalt geeignete organisatorische manahmen sicherzustellen fristen zuverlssig festgehalten kontrolliert st rspr vgl bgh beschluss januar xii zb njw rr rn mwn darber hinaus rechtsanwalt ablauf rechtsmittelbegrndungsfristen immer eigenverantwortlich prfen akten zusammenhang fristgebundenen prozesshandlung insbesondere deren bearbeitung vorgelegt fall weiteren unerledigten fristen einschlielich notierung handakten prfen wobei grundstzlich prfung vermerke handakten beschrnken darf anwaltliche prfungspflicht besteht handakte bearbeitung zugleich vorgelegt worden fllen vorlage handakte fristenkontrolle veranlassen vgl bgh beschluss februar ii zb beckrs rn sowie senat beschlsse september iii zb beckrs rn dezember iii zb beckrs rn jeweils mwn gemessen grundstzen annahme berufungsge richts prozessbevollmchtigten klgerin sei streitfall individueller sorgfaltsversto vorzuwerfen einlegung berufung erneute fristenprfung vorlage handakte vorgenommen frei rechtsfehlern prozessbevollmchtigte klgerin glaubhaft gemachten vorbringen bereits zustellung erstinstanzlichen urteils mageblichen fristen fr einreichung berufungsbegrndung berechnet entsprechende notierung fristen broangestellten aufgegeben verfgten sofortigen wiedervorlage stellte rechtsanwltin sodann fest dezember ablaufende berufungsbegrndungsfrist kanzleiangestellten fehlerhaft dezember notiert worden erteilte daraufhin mndlich schriftlich din blatt hinweisen eilt sofort anweisung eintragung bezglich berufungsbegrndungsfrist sofort berall dezember abzundern korrektur fehlerhaft eingetragenen frist unterblieb jedoch gleichwohl schriftliche anweisung wurde lediglich akte abgeheftet etwa drei wochen spter erhalt auftrags urteil landgerichts berufung einzulegen fertigte prozessbevollmchtigte klgerin sodann berufungsschrift dabei handakte vorlegen lassen htte jedoch veranlassen ms sen weise eigenverantwortlich prfen knnen berufungsbegrndungsfrist richtig notiert worden vergeblich macht revision geltend nachdem prozessbevollmchtigte mageblichen fristen unmittelbar zustellung erstinstanzlichen urteils berechnet darauf vertrauen drfen schriftlich mndlich erteilte korrekturanweisung befolgt erneuten berprfung bedurft vielmehr schliet sorgfltige vorbereitung fristgebundenen prozesshandlung stets selbstndige prfung gesetzlichen anforderungen zulssigkeit rechtsanwalt zusammenhang fristgebundenen verfahrenshandlung sache befasst deshalb anlass nehmen fristvermerke handakte berprfen vgl bgh beschluss juli xii zb beckrs rn aufgabe fristenberechnung fristenkontrolle unterscheiden lediglich rechtzeitigen vorlage akten zweck bearbeitung rechtsanwalt dienen insoweit rechtsanwalt routinemigen fristenberwachung entlasten deshalb rahmen vorbereitung prozesshandlung davon befreit einhaltung mageblichen fristen nochmals berprfen prozesshandlung zuge zeitnah ablauf fr geltenden frist vorbereitet ndert eigenverantwortung rechtsanwalts fr richtigkeit einhaltung etwa schon frheren zeitpunkt berechneten frist vgl senat beschluss november iii zb versr sowie bgh beschlsse mrz iv zb njw rr januar vi zb njoz rn erfolg beruft revision zusammenhang grundsatz rechtsanwalt grundstzlich darauf vertrauen drfe ausgebildete bisher zuverlssig ttige brokraft konkrete einzelanweisung befolge ordnungsgem ausfhre trifft allgemeinen stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs falle rechtsanwalt anschlieend ber ausfhrung weisung vergewissern vgl einzelnen bgh beschlsse februar aao rn mwn januar aao rn januar viii zb njw rr rn senat beschluss september aao rn rechtsprechung kommt vorliegend tragen prozessbevollmchtigte klgerin unmittelbar erteilung weisung obwohl verpflichtet wre ber befolgung anordnung vergewissert htte htte gleichwohl fristennotiz vorgenommen htte pflicht enthoben rahmen vorbereitung einlegung berufung richtige notierung berufungsbegrndungsfrist nochmals berprfen vgl bgh beschluss mrz aao htte prozessbevollmchtigte klgerin fertigung berufungsschrift geboten notwendige prfung vorgenommen wre fehlerhafte fristennotierung aufgefallen korrigiert worden entsprechendes gilt hierauf entscheidend kommt hinblick darauf prozessbevollmchtigte klgerin zweites mal kontrollpflicht entzogen prfungsmglichkeit dadurch begeben blick sicht wegen parallelsache weiteres mgliche fristwahrende bearbeitung be rufungsbegrndung vorlage sache notierten vorfrist dezember verzichtet stattdessen lediglich anweisung erteilt akte erst ablauffrist vorzulegen notierung vorfrist sinn sachbearbeitende rechtsanwalt rechtzeitig eigenverantwortlich prfen entsprechende frist zutreffend notiert ausreichend zeit fr bearbeitung fertigung bermittlung rechtsmittelbegrndung verbleibt vgl bgh beschlsse august xii zb njw rr rn januar ii zb njw rr rn rechtsanwalt vorfrist gelegte sache stets sogleich bearbeiten grundstzlich darin frei begrndungsfrist vollstndig ausschpfen mchte handakte deswegen wiedervorlage tag fristablaufs zurckgeben erst vorlegen lassen allerdings erfordert zweck vorfrist vorab erneute sorgfltige prfung begrndungsfrist sichergestellt berufungsbegrndung rechtzeitig erstellt gericht bermittelt vgl bgh beschluss august aao rn prozessbevollmchtigte klgerin derartige prfung vorgenommen vorlage vorfrist verzichtet darin lag magebliches versumnis anderenfalls zumindest zeitpunkt aufgefallen wre berufungsbegrndungsfrist immer unzutreffend notiert prfung rechtsanwltin deshalb enthoben dezember akten notierten vorfrist vorgelegt sollten mndlich wiedervorlage ablauffrist angeordnet entgegen auffassung revision vermochte mndliche anweisung vertrauen prozessbevollmchtigten darauf begrnden sache dezember letzten tag ablauf berufungsbegrndungfrist vorgelegt jedenfalls rechtzeitig verlngerungsantrag besonderen zeitaufwand erforderlich gemacht htte htte stellen knnen wrde gelten klgerin erstmals revisionsbegrndung beifgung weiteren eidesstattlichen versicherung vorgebracht anordnung heute bitte vorlegen ablauf elften gelautet htte erteilte weisung sofort erst tage spter htte ausgefhrt sollen bestand falle gefahr drange geschfte vergessenheit geriet deshalb htten vergessen ausreichende organisatorische vorkehrungen getroffen mssen vgl bgh beschlsse februar aao mwn januar aao rn senat beschluss september aao fehlt sachvortrag davon abgesehen neue vorbringen deshalb unbeachtlich gegenber kammergericht gemachten angaben klgerin erkennbar unklar unvollstndig aufklrung zpo deshalb geboten ergnzung angaben revisionsinstanz unzulssig vgl senatsbeschluss dezember aao rn mwn schlick wstmann seiters hucke tombrink vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen misshandlung schutzbefohlenen strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts leipzig mrz verfahren fall ii urteilsgrnde gem stpo eingestellt angeklagte misshandlung schutzbefohlenen vier fllen davon zwei fllen tateinheit gefhrlicher krperverletzung schuldig weitergehende revision angeklagten revision angeklagten ge gen vorgenannte urteil gem abs stpo unbegrndet verworfen soweit verfahren eingestellt worden trgt staatskasse kosten notwendigen auslagen angeklagten brigen be schwerdefhrer kosten rechtsmittel tragen trotz verjhrungsbedingten wegfalls fr fall ii angeklagte verhngten einzelfreiheitsstrafe hhe drei mona ten freiheitsstrafe gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt angemessen abs satz stpo harms hger gerhardt basdorf raum'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet dezember ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist november vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider dr bnger fr recht erkannt revision beklagten anschlussrevision klger urteil zivilkammer landgerichts berlin mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht hinsichtlich begrndetheit klage hinsichtlich widerklage bezglich ab juli fr dmmung steildcher fassaden fr erneuerung heizung fenster rolllden haustren schlieanlage bezglich ab oktober fr dmmung kellerdecken bezglich ab februar fr anlage neuen mllplatzes begehrten mieterhhung jeweils nachteil beklagten sowie bezglich ab februar fr erneuerung rolllden begehrten mieterhhung nachteil klger entschieden brigen revision anschlussrevision zurckgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger seit jeweils gemeinsam mieter zweier wohnungen mehrfamilienhaus beklagten schreiben mai februar kndigte beklagte umfangreiche modernisierungsmanahmen wrmedmmung steildachflchen fassaden kellerdecken erneuerung heizung haustren samt schlieanlage fenster treppenhusern wohnungen klger sowie einbau neuer rolllden beklagte begann september ausfhrung angekndigten baumanahmen nahm folgezeit entsprechend baufortschritt fnf modernisierungsmieterhhungen nmlich jeweils hinsichtlich kleineren greren wohnung schreiben dezember beziehungsweise ab mrz schreiben april weitere beziehungsweise ab juli schreiben juli weitere beziehungsweise ab oktober schreiben november weitere beziehungsweise ab februar schlielich schreiben april weitere beziehungsweise ab juli spteren mieterhhungen wiederholte beklagte vorsorglich frheren mieterhhungen fr fall bisher wirksam geworden klger erstinstanzlich feststellung begehrt ersten beiden mieterhhungserklrungen geschuldete miete gendert beklagte widerklagend zahlung mieterhhungserklrungen fr einzelnen bezeichnete zeitrume ergebenden erhhungsbetrge begehrt insgesamt nebst zinsen fr grere wohnung sowie nebst zinsen fr kleinere wohnung amtsgericht negative feststellungsklage abgewiesen widerklage klger abweisung widerklage brigen zahlung insgesamt nebst zinsen verurteilt hiergegen klger berufung eingelegt klage erweitert begehren feststellung miete fnf erhhungserklrungen gendert berufungsgericht urteil amtsgerichts zurckweisung berufung brigen abgendert negative feststellungsklage bezug leistungswiderklage umfassten zeitraum fr unzulssig erachtet brigen festgestellt miete fr wohnungen klger aufgrund ersten drei mieterhhungserklrungen erhht bezglich vierten mieterhhungserklrung november negativen feststellungsklage ausnahme dmmung kellerdecken modernisierung heizung sowie erneuerung rolllden schlieanlage bezogenen mieterhhung hinsichtlich fnften mieterhhungserklrung april ausnahme fr steildachdmmung erneuerung haustren fenster wohnung treppenhusern sowie fr pergola begehrten mieterhhung stattgegeben brigen klage abgewiesen widerklage insgesamt abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag sowie widerklageantrag anschlussrevision verfolgen klger feststellungsbegehren soweit feststellungsklage unzulssig hinblick mieterhhung hinsichtlich pergola unbegrndet abgewiesen worden entscheidungsgrnde revision anschlussrevision teilweise erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt soweit zulssig sei hinblick ersten drei mieterhhungserklrungen erhobene feststellungsklage begrndet mieterhhungserklrungen htten rechtsgestaltende wirkung seien bedingungsfeindlich beklagte mieterhhungsverlangen unzulssiger weise bedingung geknpft vorbehalten baustopp entstandenen mehrkosten weitere mieterhhung geltend sofern mehrkosten anderweit ersetzt erhalte bewirkte abhngigkeit beabsichtigten gestaltung bedingung fhre unwirksamkeit vorgenannten mieterhhungserklrungen hinsichtlich vierten erhhungserklrung sei feststellungsklage soweit zulssig teilweise begrndet mieterhhungserklrung sei bezug kosten steildachdmmung neuen fenster wohnung treppenhusern neuen haustren hauselektrik kellerelektrik gegensprechanlage unwirksam magabe erklrt worden sei angesetzten instandsetzungskosten vorsorglich rechtsanspruch verpflichtung abgezogen worden seien lasse fehlenden rechtsbindungswillen beklagten erkennen wegen vorbehaltenen abnderung wirksamkeit mieterhhungserklrung davon abhngen sollen beklagte inhaltlich widerruf gleichkommende erklrung abgebe miete wegen kosten fr fassadendmmung erhht beklagte teil widersprchlich vorgetragen abzuziehenden instandsetzungskosten ausreichend dargelegt instandsetzungsbedarf herstellung gleichmigen fassade umfasst vorhandenen putzschden vereinzelt untergeordneter bedeutung seien bewertung beklagten nunmehr vorgelegte skizzenhafte aufma gesttzt putzschden greren bereichen darstelle brigen beklagte anteil instandsetzungsbedrftigen fassadenflchen bezeichnet jedoch trotz richterlichen hinweises dargelegt gerstkosten fr beseitigung putzschden angefallen wren kammer knne gem zpo schtzen vorgelegten vertrge kostenaufstellungen gerstkosten auswiesen kosten fr neuen mllstandort seien mangels darlegung voraussetzungen abs bgb af namentlich wohnkomfortverbesserung ebenfalls umlagefhig brigen sei feststellungsklage unbegrndet ab februar aufgrund vorbezeichneten mieterhhungserklrung miete wegen umlage kosten fr kellerdeckendmmung fr modernisierung heizung fr erneuerung rolllden sowie schlieanlage erhht fr drei erstgenannten manahmen sei verbundene heizenergieeinsparung parteien unstreitig hinsichtlich kellerdeckendmmung htten klger zudem erheblichen einwendungen mieterhhung erhoben htten einsicht abrechnungsunterlagen gehabt kosten hinreichend bestritten gelte fr neuen rolllden ergebe beweisverfahren eingeholten gutachten rolllden rostschden aufwiesen altersgem verbraucht seien letzteres lasse jedoch schon deshalb anneh men klger rolllden motor nachgerstet htten rostschden seien gutachten gefertigten lichtbildern erkennen ergebe gutachten nachvollziehbar instandsetzungskosten hinsichtlich rolllden anfielen hinsichtlich schlieanlage erhhung gebrauchskomforts sicherheit gefhrt htten klger instandsetzungsaufwand nachvollziehbar dargelegt ebenso sei nachvollziehbar weshalb fr mangelfrei arbeitende technisch berholte heizungsanlage instandsetzungsbedarf bestanden solle hinsichtlich fnften mieterhhungserklrung sei negative feststellungsklage wiederum teilweise nmlich bezug fassadendmmung neuen mllplatz oben genannten erwgungen begrndet gelte fr erneuerung kellerelektrik gegensprechanlage wohnwertverbesserung sinne abs bgb af sei insoweit gegeben beseitigung gefahrenquellen schaffung elektroinstallationen heutigen vorstellungen fr gesundes sicheres wohnen erforderlich seien stelle instandhaltungsmanahme dar kammer sei bekannt wohnanlage ursprnglich gegensprechanlage gehabt berprften wohnungen funktionsfhig sei folge deshalb auffassung beklagten kosten seien umlagefhig feststehe defekte gegensprechanlage beginn mietverhltnisses funktioniert brigen sei fnfte mieterhhungserklrung wirksam nachdem beklagte vorbehalt hinsichtlich hhe abgesetzten fiktiven instandsetzungskosten erhhungserklrung mehr erklrt stehe umstand wirksamen erhhung mehr entgegen klger schuldeten deshalb wirkung ab juli entsprechenden mieterhhungen fr steildachdmmung neuen fenster wohnungen treppenhusern sowie fr neuen haustren einwnde klger hhe abzug gebrachten instandsetzungsanteils lieen auseinandersetzung vorbringen beklagten tatschlich angefallenen kosten erkennen gelte fr fenster treppenhusern wohnungen klger basis ersten beiden unwirksamen mieterhhungserklrungen erhobene widerklage sei unbegrndet ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung teilweise stand recht berufungsgericht allerdings angenommen voraussetzungen fr modernisierungsmieterhhung gem bgb af teil baumanahmen gegensprechanlage kellerelektrik vorliegen unten ebenfalls zutreffend berufungsgericht entschieden beklagte miete neben revisionsverfahren mehr streit stehenden erhhung fr herstellung pergola wegen wrmedmmung dachflchen kellerdecken erneuerung fenster haustren sowie modernisierung heizung schlieanlage wirksam erhht unten jedoch berufungsgericht insoweit richtigen zeitpunkt fr wirksamwerden mieterhhung angesetzt frheren mieterhhungen april juli november wegen auffassung unzulssigen bedingung rechtsbindungswillen erfolgten abzug instandsetzungskosten sowie wegen mangelnder substantiierung fr modernisierung angesetzten kosten rechtsfehlerhaft fr unwirksam erachtet unten berufungsgericht gege benen begrndung beklagten weder fr fassadendmmung begehrte mieterhhung versagt unten fr einbau neuer rolllden begehrte mieterhhung zugesprochen unten berufungsgericht darin beizupflichten erneuerung gegensprechanlage kellerelektrik modernisierungsmieterhhung rechtfertigt tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts beklagte insoweit dargelegt hierdurch gegenber bisher vertraglich geschuldeten zustand verbesserung sinne abs satz bgb mai geltenden fassung bewirkt worden sei rechtsgrnden beanstanden frei rechtsfehlern hingegen annahme berufungsgerichts errichtung eingezunten abschliebaren mllplatzes modernisierungsmieterhhung rechtfertigt gem art abs nr egbgb finden vorliegenden rechtsstreit bgb mai geltenden fassung folgenden jeweils af anwendung klgern modernisierungsankndigungen abs satz bgb af mai zugegangen hinsichtlich gegensprechanlage berufungsgericht entgegen auffassung revision zutreffend darauf abgestellt baumanahmen beklagten lediglich vorhandene anlage ersetzt wurde beklagte htte daher nher darlegen mssen inwieweit neue anlage wohnwertverbesserung erzielt wurde ber bloe instandsetzung defekten vorhandenen anlage hinausgeht hieran fehlt bergangenen sachvortrag beklagten hierzu zeigt revision hinsichtlich brigen elektroinstallationen berufungsgericht wohnwert komforterhhung ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint dabei zutreffend davon ausgegangen mieter modernisierten altbauwohnung mangels abweichender vertraglicher vereinbarung jedenfalls mindeststandard erwarten zeitgemes wohnen ermglicht einsatz fr haushaltsfhrung allgemein blichen elektrischen gerte erlaubt senatsurteile juli viii zr wum ii februar viii zr wum rn hierzu gehrt bereitstellung stromversorgung betrieb gewhnlichen haushaltsgerte ermglicht senatsurteile juli viii zr aao februar viii zr aao mindeststandard liegender zustand wohnung vertragsgem eindeutig vereinbart mieter einverstanden erklrt senatsurteile juli viii zr aao februar viii zr aao rn entsprechende feststellungen berufungsgericht jedoch revision unbeanstandet getroffen recht beanstandet revision hingegen berufungsgericht errichtung eingezunten abschliebaren mllplatzes modernisierungsmanahme sinne abs bgb af angesehen berufungsgericht rechtsfehlerhaft verkannt schaffung sicherheitseinrichtung regelmig verbesserung mietsache verbunden beeintrchtigung mietgebrauchs unbefugte entgegengewirkt berufungsgericht offenbar meint entfllt darin liegende verbesserung deshalb schliemechanismus notwendigerweise bettigt gleiche gilt fr umstand neue mllplatz fr mieter haus entfernt bisherige mllstandort dafr mllplatz nunmehr auerhalb grundstcks unzumutbarer entfer nung wohnungen klger befindet wohnwertverbesserung dadurch entscheidend eingeschrnkt bestehen anhaltspunkte rechtsfehlerfrei berufungsgericht angenommen voraussetzungen modernisierungsmieterhhung hinblick dmmung steildachs kellerdecken modernisierung heizung einbau neuen schlieanlage erneuerung fenster wohnungen treppenhusern sowie haustren vorliegen neue schlieanlage erheblichen komfortverbesserung verbunden brigen manahmen parteien auer streit steht anschlussrevision zweifel gezogen einsparung energie fhren weitere tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts beklagte hinblick aufgewendeten kosten etwaigen instandsetzungsaufwand jeweils darlegungslast gengt klger vorbringen hinreichend bestritten frei rechtsfehlern anschlussrevision hinsichtlich feststellungen geltend gemachten verfahrensrgen senat geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung zpo abgesehen entgegen auffassung berufungsgerichts mieterhhung wegen soeben genannten baumanahmen erst aufgrund vierten mieterhhungserklrung november wirkung ab februar hinsichtlich dmmung kellerdecken modernisierung heizung einbaus neuen schlieanlage beziehungsweise aufgrund fnften mieterhhungserklrung april wirkung ab juli hinsichtlich dmmung steildachs neuerung fenster wohnungen treppenhusern sowie haustren eingetreten allerdings berufungsgericht ergebnis darin beizupflichten erste erklrung dezember mieterhhung bewirkt mieterhhungserklrung schon formellen grnden unwirksam ausreichenden angaben anteil instandsetzungskosten enthlt derartige angaben erforderlich baumanahmen handelte erheblichen umfang umlegbare instandsetzungsmanahmen enthielten aa gem abs bgb af erhhungserklrung darzulegen inwiefern durchgefhrten baulichen manahmen gebrauchswert mietsache nachhaltig erhhen allgemeinen wohnverhltnisse dauer verbessern nachhaltige einsparung energie wasser bewirken senatsurteil januar viii zr njw rn mieterhhung automatisch kurzer zeit wirksam erluterungspflicht unzumutbare nachteile fr mieter dadurch verhindern berechtigung mieterhhung berprfen bt drucks mhg vgl bt drucks inhaltsgleichen vorschrift bgb allerdings formelle wirksamkeit mieterhhungsverlangens berhhten anforderungen stellen gengt mieter grund mieterhhung anhand erluterung plausibel nachvollziehen senatsbeschluss april viii arz bghz mwn abs satz mhg senatsurteil januar viii zr aao vgl bverfg njw ebenso emmerich sonnenschein miete aufl rn bb modernisierungsmanahme fllige instandsetzungsmanahmen erspart instandsetzung entfallende kostenanteil mieter umgelegt kg wum schmidtfutterer brstinghaus mietrecht aufl rn vgl senatsurteil mrz viii zr njw ii preisgebundenen wohnraum modernisierungsmieterhhungserklrung deshalb hervorgehen umfang durchgefhrten manahmen fllige instandsetzungskosten erspart wurden emmerich sonnenschein aao rn schmidt futterer brstinghaus aao bgb rn insoweit berhhten formellen anforderungen begrndungserfordernis stellen bedarf entgegen teilweise vertretene auffassung umfassenden vergleichsrechnung hypothetischen kosten bloen instandsetzung schmidt futterer brstinghaus aao blank brstinghaus miete aufl rn beckokbgb schller stand mai rn jeweils mwn vielmehr erforderlich ausreichend ersparten instandsetzungsaufwand zumindest angabe quote aufgewendeten gesamtkosten nachvollziehbar darzulegen kg aao lg kassel wum lg stralsund wum lg dresden wum jeweils mhg lg landau pfalz zmr lg berlin zmr erman dickersbach bgb aufl rn soergel heintzmann bgb aufl rn jurispk bgb heilmann aufl bgb rn emmerich sonnenschein aao cc ersten mieterhhungserklrung beklagte ersparten instandsetzungskosten durchgefhrten baumanahmen wrmedmmung steildachflchen erneuerung fenster treppenhusern wohnungen klger lediglich ausgefhrt baumanahmen instandsetzungsaufwendungen erspart jeweiligen kosten angegebenen gesamtkosten bereits vorab bercksichtigt jedoch kosten betragsmig form quote nher bezeichnen gengt entgegen auffassung revision formalen anforderungen bgb af klger weise ungefhres bild grenordnung bercksichtigten instandsetzungsaufwands plausibilitt umgelegten kosten konnte mieterhhungserklrung enthaltenen verweis modernisierungsankndigung februar ergibt fr auslegung mieterhhungserklrungen weiteren schriftwechsel vertragsparteien zurckgegriffen senatsbeschluss august viii zr wum rn modernisierungsankndigungen enthalten allerdings ebenfalls informationen abzug gebrachten instandsetzungsaufwendungen zweiten mieterhhungserklrung april beklagte durchgefhrten manahmen hingegen abs bgb af gengenden weise erlutert verdeutlicht baumanahmen reine modernisierungsmanahme ansieht deshalb abzug fr instandsetzungsaufwendungen abgesehen brigen nunmehr bercksichtigten instandsetzungskosten beziffert entgegen auffassung berufungsgerichts mieterhhungserklrung deswegen unwirksam beklagte mieterhhung unzulssiger weise davon abhngig gemacht bauverzgerungen entstandenen mehrkosten dritter seite ausgeglichen erhalte mieterhhungserklrung gestaltungserklrung vgl senatsurteil februar viii zr wum ii kndigung staudinger bork bgb neubearb vorbem ff rn bedingungsfeindlich berufungsgericht vorliegen bedingung rechtsfehlerhaft bejaht wrdigung senat gebunden tatrichterliche auslegung willenserklrungen soweit individualerklrungen geht revisionsinstanz eingeschrnkt darauf berprft gesetzliche allgemein anerkannte auslegungsregeln denkgesetze erfahrungsstze verletzt wesentlicher auslegungsstoff auer acht gelassen worden st rspr vgl senatsurteile april viii zr bb rn juni viii zr njw rn jeweils mwn rechtsfehler liegt jedoch aa gem bgb auslegung einseitiger willenserklrungen wirkliche wille erklrenden erforschen buchstblichen sinn ausdrucks haften deshalb tatrichter einseitige empfangsbedrftige willenserklrung auszulegen erklrungsempfnger treu glauben bercksichtigung verkehrssitte empfngerhorizont verstehen bgh urteil mai iv zr njw rn mwn senatsbeschluss august viii zr aao bb auslegungsregel berufungsgericht ausreichend bercksichtigt verkannt bereits wortlaut mieterhhungserklrung bedingung bestimmung rechtswirkungen geschfts knftigen ungewissen ereignis abhngig macht mnchkommbgb westermann aufl rn staudinger bork aao rn entgegensteht beklagte deutlich gemacht sicht bestehenden verzgerungsschaden erster linie gegenber fr baustopp verantwortlichen mietern geltend wolle lediglich vorbehalten falle scheiterns weitere mieterhhungen soweit mglich gesonderte unabhngige erklrung nachzuholen soweit abzug instandsetzungskosten beiden nachfolgenden mieterhhungserklrungen jeweils vorsorglich rechtsanspruch verpflichtung jederzeit widerruflich bezeichnet gilt revision zutreffend beanstandet berufungsgericht zustze rechtsfehlerhaft dahin ausgelegt beklagten bezug erklrung zugrunde liegenden berechnung rechtsbindungswille gefehlt beklagte geltendmachung mieterhhung verdeutlicht ab juli zahlung bezifferten erhhten miete begehrt dafr hinsichtlich geltend gemachten erhhungsbetrages sogleich htte binden zwei modernisierungsankndigungen vorbereiteten form fristgerechten erklrung rechtliche gestaltungswirkung wirtschaftlichen sinn htte nehmen ergeben verstndiger wrdigung anhaltspunkte cc wirksamkeit zweiten mieterhhungserklrung steht entgegen beklagte weitere mieterhhungen wegen fertiggestellter modernisierungsmanahmen vorbehalten mieterhhungsverlangen bgb af grundstzlich erst abschluss arbeiten gestellt wurden vorliegend tatschlich trennbare manahmen durchgefhrt knnen mehrere mieterhhungserklrungen fr jeweils abgeschlossenen manahmen erfolgen erman dickersbach aao rn schmidt futterer brstinghaus aao rn mieter bereits abgeschlossenen baumanahmen bereits profitiert unangemessen rahmen bgb af eingerumten mglichkeiten hierfr erforderlichen kosten beteiligen fr fassadendmmung begehrte mieterhhung beklagten berufungsgericht gegebenen begrndung versagt erfolg rgt revision allerdings berufungsgericht hinblick zustand fassade lichtbilder wrdigung einbezogen selbstndigen beweisverfahren mieter erstellt worden erhobene rge verfahren zpo sei eingehalten worden senat geprft fr durchgreifend erachtet nheren begrndung zpo abgesehen revision macht recht geltend berufungsgericht substantiierungsanforderungen hinsichtlich instandsetzungskosten berspannt dadurch versumt entscheidungserheblichen sachvortrag beklagten art abs gg gebotenen weise kenntnis nehmen angebotenen beweise erheben sachvortrag begrndung anspruchs schlssig erheblich partei tatsachen vortrgt verbindung rechtssatz geeignet erforderlich geltend gemachte recht person partei entstanden erscheinen lassen angabe nherer einzelheiten erforderlich soweit fr rechtsfolgen bedeutung anforderungen erfllt sache tatrichters beweisaufnahme einzutreten dabei gegebenenfalls benannten zeugen vernehmende partei weiteren einzelheiten befragen sachverstndigen beweiserheblichen streitfragen unterbreiten senatsurteil februar viii zr njw rn senatsbeschlsse juli viii zr ii februar viii zr wum rn oktober viii zr njw rn jeweils mwn beschriebenen anforderungen vorbringen beklagten gerecht beklagte berufungsgericht verkannt substantiiert dargelegt anteil fassade fr instandsetzungsbedrftig gehalten auerdem behauptet kleineren putzarbeiten gerst hilfe langen leiter htten durchgefhrt knnen fr behauptungen zeugen sachverstndigenbeweis angetreten beweise htte berufungsgericht erheben mssen erforderlichen feststellungen treffen zumindest geeignete schtzgrundlage ermitteln berufungsgericht auerdem davon ausgegangen dmmung auenfassade modernisierungsmanahme sinne bgb af darstellt erheblicher teil kosten fr fassadenarbeiten umlagefhigen modernisierungsaufwand betrifft sofern genaue feststellungen ersparten instandsetzungskosten mglich sollten htte berufungsgericht jedenfalls mindesterhhungsbetrag gem zpo schtzen mssen revision rgt recht berufungsgericht anforderungen rechtsfehlerhaft berspannt steht grunde fest forderung besteht bedarf lediglich ausfllung hhe kommt glubiger gem abs zpo beweiserleichterung abs zpo zugute unterschied strengen anforderungen abs zpo reicht entscheidung ber hhe forderung erhebliche gesicherter grundlage beruhende wahrscheinlichkeit fr richterliche berzeugungsbildung bgh urteile mai viii zr njw rn april ix zr njw rr ii sache anspruchstellers diejenigen umstnde vorzutragen gegebenenfalls beweisen vorstellungen anspruchshhe rechtfertigen sollen enthlt diesbezgliche vortrag lcken un klarheiten regel jedoch gerechtfertigt jedenfalls irgendeiner hhe berechtigten ersatz versagen tatrichter vielmehr pflichtgemem ermessen beurteilen zpo wenigstens schtzung mindestbetrages mglich darf schtzung erst gnzlich unterlassen mangels jeglicher konkreter anhaltspunkte vllig luft hinge daher willkrlich wre st rspr bgh urteile mai viii zr aao dezember vii zr njw rn juli viii zr njw rn juni viii zr njw rr rn oktober xii zr wm grundstze berufungsgericht auer acht gelassen mglichkeit schtzung instandsetzungsaufwandes einhergehenden schtzung erhhungsbetrages gesehen rechtsfehlerhaft durchfhrung schtzung davon abhngig gemacht beklagte weiteren vortrag fr erforderlich erachteten gerstkosten hlt anschlussrevision recht geltend macht wrdigung berufungsgerichts vorgenannten grundstzen hinblick fr einbau neuer rolllden begehrte mieterhhung frei rechtsfehlern berufungsgericht entgegen auffassung anschlussrevisionserwiderung verkannt klger vortrag beklagten bezglich rolllden sei instandsetzungsaufwand erspart worden substantiiert bestritten klagenden mieter beweisantritt sowie bezugnahme selbstndigen beweisverfahren eingeholte sachverstndigengutachten instandsetzungsbedarf wohnungen vorhandenen rolllden vorgetragen entgegen auffassung berufungsgerichts angabe nherer einzelheiten erforderlich bestehen umfang behaupteten instandsetzungsbedarfs insbesondere hinblick gem klgern angefhrten sachverstndigengutachten wasserdicht montierten rollladenschienen tatrichterlich aufzuklren gegebenenfalls rckgriff zpo ausfhrungen gelten oben ii genannten grnden bereits ab zweiten mieterhhungserklrung april geltend gemachten zeitpunkt mieterhhung juli iii alledem berufungsurteil bestand soweit berufungsgericht bezglich mieterhhung ab juli wegen dmmung steildcher fassaden sowie erneuerung heizung fenster rolllden haustren schlieanlage ab oktober wegen dmmung kellerdecken ab februar wegen anlage neuen mllplatzes nachteil beklagten sowie bezglich mieterhhung ab februar wegen erneuerung rolllden nachteil klger entschieden insoweit berufungsurteil daher aufzuheben abs zpo weitergehende revision weitergehende anschlussrevision zurckzuweisen umfang aufhebung entscheidungsreife sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo dr milger dr hessel dr schneider dr achilles dr bnger vorinstanzen ag berlin charlottenburg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat angeklagte unrichtige anwendung abs nr stgb anstelle abs nr stgb beschwert tolksdorf winkler lienen pfister hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz oktober verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr frellesen richterin lohmann sowie rechtsanwlte prof dr ster prof dr quaas oktober beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats bayerischen anwaltsgerichtshofs april zurckweisung antrags wiedereinsetzung vorigen stand unzulssig verworfen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde bescheid juli widerrief antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft gem abs nr brao wegen vermgensverfalls anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen beschluss anwaltsgerichtshofs antragsteller mai zugestellt worden antragsteller juni beim anwaltsgerichtshof eingegangenen schriftsatz sofortige beschwerde eingelegt wiedereinsetzung vorigen stand versumung rechtsmittelfrist beantragt ii sofortige beschwerde unzulssig binnen frist zwei wochen seit zustellung angefochtenen beschlusses anwaltsgerichtshof eingelegt worden abs brao wiedereinsetzung versumung rechtsmittelfrist antragsteller gewhrt frist schuldhaft versumt abs brao abs fgg darauf antragsteller senat schreiben juli bezug genommen hingewiesen worden antragsteller eingerumte gelegenheit stellungnahme wahrgenommen ber unzulssige rechtsmittel senat mndliche verhandlung entscheiden bghz tolksdorf frellesen ster lohmann quaas vorinstanz agh mnchen entscheidung bayagh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr februar rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski richterin dr brockmller februar beschlossen angeordnet klgerin wegen prozesskosten beklagten mrz weitere sicherheit hhe leisten grnde voraussetzungen fr anordnung ergnzenden pr ozesskostensicherheit abs zpo gegeben bekla gten einrede mangelnden sicherheitsleistung fr prozesskosten klageerwiderung ersten verhandlung hauptsache rechtzeitig uneingeschrnkt fr rechtszge erh oben vgl bgh urteil juni viii zr njw rr landgericht zwischenurteil juli sicherheit voraussichtlichen anwaltskosten eklagten fr ersten beiden rechtszge gerichtskosten berufungsinstanz berechnet unbestrittenen vorbringen beklagten angeordnete sicherheit verfahrensgebhren dri tten rechtszuges abdeckt klgerin weiterhin gewhnlichen aufenthalt sdafrika knnen beklagten weitere sicherheit verlangen klgerin pflicht sicherheitsleistung deshalb befreit rechtsschutzversicherung fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren deckung zugesagt deckungszusage rechtsschutzversicherung gehrt befreiungstatbestnden gem abs zpo antrag stellung weiteren prozesskostensicherheit treuwidrig hhe weiteren sicherheit bemisst senat grundlage streitwerts mglichen anwaltskosten fr dritte instanz fr nichtzulassungsbeschwerde mglicher anschlieender revision verfahrensgebhr hhe erhhungsgebhr hhe terminsgebhr hhe auslagenpauschale hhe zzgl umsatzsteuer hhe insgesamt mayen felsch dr karczewski harsdorf gebhardt dr brockmller vorinstanzen lg verden entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja bgb fassung juni cc egbgb art nr fassung juni bgb infov abs anlage fassung juni angabe postfachanschrift widerrufsanschrift gengte einfhrung abs bgb infov juni geltenden fassung gesetzlichen anforderungen belehrung verbrauchers ber widerrufsrecht fortfhrung bgh urteil april zr wm funote funotentext bitte frist einzelfall prfen angabe zwei wochen grenzen bearbeitung musters fr widerrufsbelehrung hinblick erhalt gesetzlichkeitsfiktion abs bgb infov juni geltenden fassung rechtsmissbruchlichen ausbung verwirkung widerrufsrechts laufenden verbraucherdarlehensvertrgen bgh urteil juli xi zr olg nrnberg lg nrnberg frth bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet juli herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr ellenberger richter dr joeres dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber fr recht erkannt anschlussrevision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg november zurckweisung rechtsmittels brigen kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung frheren klgers klgerin hinsichtlich weiterer nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit juli zurckgewiesen worden berufung frheren klgers klgerin urteil zivilkammer landgerichts nrnberg frth september zurckweisung rechtsmittels brigen abgendert folgt neu gefasst beklagte verurteilt klgerin nebst zinsen hieraus hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit juli bezahlen brigen klage abgewiesen revision beklagten zurckgewiesen kosten rechtsstreits tragen beklagte zwei fnftel klgerin drei fnftel rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit widerrufs verbraucherdarlehensvertrags inzwischen verstorbene frhere klger klgerin alleinerbin knftig einheitlich klger schlossen aufgrund vertragserklrung april beklagten darlehensvertrag ber nennbetrag hhe zinssatz sicherheit beklagten dienten grundpfandrechte beklagte belehrte klger april ber widerrufsrecht folgt widerrufsbelehrung darlehensvertrag nr ber widerrufsrecht knnen vertragserklrung innerhalb zwei wochen angabe grnden textform brief fax mail widerrufen frist beginnt frhestens erhalt belehrung wahrung widerrufsfrist gengt rechtzeitige absendung widerrufs widerruf richten name firma ladungsfhige anschrift kreditinstituts ggf fax nr mail adresse verbraucher besttigung widerrufserklrung erhlt internet adresse sparkasse mail fax widerrufsfolgen falle wirksamen widerrufs beiderseits empfangenen leistungen zurckzugewhren ggf gezogene nutzungen zinsen herauszugeben knnen empfangene leistung ganz teilweise verschlechtertem zustand zurckgewhren mssen insoweit ggf wertersatz leisten fhren vertraglichen zahlungsverpflichtungen fr zeitraum widerruf gleichwohl erfllen mssen verpflichtungen erstattung zahlungen mssen innerhalb tagen absendung widerrufserklrung erfllen finanzierte geschfte widerrufen darlehensvertrag verpflichtungen vertrag finanzieren vertrag gebunden beide vertrge wirtschaftliche einheit bilden insbesondere anzunehmen zugleich vertragspartner rahmen vertrages vorbereitung abschluss darlehensvertrages mitwirkung vertragspartners bedienen finanzierten erwerb grundstckes grundstcksgleichen rechts wirtschaftliche einheit anzunehmen zugleich vertragspartner rahmen vertrages ber zurverfgungstellung darlehen hinaus grundstcksgeschft zusammenwirken veruerer frdern veruerungsinteressen ganz teilweise eigen planung werbung durchfhrung projektes funktionen veruerers bernehmen veruerer einseitig begnstigen knnen vertrag widerrufen mssen widerruf gegenber diesbezglichen vertragspartner erklren darlehensvertrag berlassung sache finanziert gilt folgendes sache falle widerrufs ganz teilweise verschlechtertem zustand zurckgeben knnen dafr ggf wertersatz leisten gilt verschlechterung sache ausschlielich deren prfung etwa ladengeschft mglich wre zurckzufhren brigen knnen wertersatzpflicht vermeiden sache eigentum gebrauch nehmen unterlassen deren wert beeintrchtigt paketversandfhige sachen kosten gefahr vertragspartners zurckzusenden paketversandfhige sachen abgeholt vertragspartner darlehen wirksamwerden widerrufs rckgabe bereits zugeflossen knnen wegen rckabwicklung halten ort datum unterschrift verbrauchers sparkasse hinweis verbraucher erhlt exemplar widerrufsbelehrung exemplar heute verbraucher ausgehndigt datum unterschrift sachbearbeiters pers nr unterschrift bezeichnung konkret betroffenen geschfts darlehensvertrag bitte frist einzelfall prfen klger erbrachten zins tilgungsleistungen juni widerriefen abschluss darlehensvertrags gerichtete willenserklrung leisteten beklagte anerkennung rechtspflicht weitere klage zahlung differenz betrag beklagten wirksamwerden widerrufs geschuldet berechneten betrag folglich zahlung landgericht abgewiesen berufung berufungsgericht teil klageforderung hhe zuerkannt rechtsmittel brigen zurckgewiesen gunsten berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte begehren vollstndige abweisung klage anschlussrevision macht klgerin zugleich rechtsnachfolgerin frheren klgers entscheidung berufungsgerichts rechtsfolgen gegenstand revisionsverfahrens soweit berufungsgericht klageantrgen zurckgeblieben entscheidungsgrnde revision beklagten revision beklagten erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung bkr ff soweit revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt klger htten hhe zugesprochenen teilbetrags leistung rechtlichen grund beklagte erbracht darlehensvertrag parteien aufgrund widerrufs klger rckgewhrschuldverhltnis umgewandelt resultierende forderung beklagten rckgewhrschuldverhltnis htten klger bezahlt klger htten abschluss darlehensvertrags gerichtete willenserklrung juni widerrufen knnen widerrufsfrist mangels deutlicher belehrung beklagten angelaufen sei belehrung konkreten fall hinsichtlich beginns widerrufsfrist aussage beschrnke frist beginne frhestens erhalt belehrung sei erforderlichen weise eindeutig umfassend gesetzlichkeitsfiktion musters fr widerrufsbelehrung gem bgb informationspflichten verordnung magabe berleitungsregelung fr mrz geltenden fassung musters orientierte belehrungen knne beklagte berufen verwandte widerrufsbelehrung muster vollstndig entsprochen beklagte lnge widerrufsfrist kennzeichnenden passage innerhalb zwei wochen hochgestellte eingefgt unterschrift verbrauchers unteren seitenrand formulars abgedruckten funote gefhrt mittels funote abgedruckten textes bitte frist einzelfall prfen sei beklagte musterwiderrufsbelehrung abgewichen berdies sei funote versehene widerrufsbelehrung geeignet beim verbraucher unzutreffenden eindruck hervorzurufen vorzunehmende prfung einzelfalls knne abhngig widerrufsbelehrung aufgezeigten umstnden bestimmung widerrufsfrist weniger mehr zwei wochen fhren klger htten widerrufsrecht verwirkt gengende umstnde vertrauen beklagten darauf gerechtfertigt htten klger wrden widerrufsrecht gebrauch mehr lgen beklagte klgern aufgrund widerruf parteien entstandenen rckabwicklungsverhltnisses herausgabe tilgungsleistungen gezogenen nutzungen geschuldet ii ausfhrungen halten angriffen revision stand berufungsgericht zunchst zutreffend erkannt klgern sei gem abs bgb art abs satz nr abs abs satz egbgb mageblichen august juni geltenden fassung knftig af recht zugekommen abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklrungen nherer magabe abs bgb august juni geltenden fassung knftig af widerrufen richtig angenommen anlaufen zweiwochenfrist fr widerruf unterrichtung klger ber widerrufsrecht vorausgesetzt ausbung widerrufsrechts juni widerrufsfrist abgelaufen darlehensvertrag beigegebene widerrufsbelehrung entsprach senat grundstzen objektiven auslegung bestimmen senatsurteil dezember xi zr wm rn bgh beschluss februar ii zr juris rn gesetzlichen vorgaben allerdings widerrufsbelehrung deshalb gesetzeswidrig anschrift beklagten postfachanschrift nannte begriff anschrift sinne abs satz bgb af hausanschrift postanschrift dementsprechend postfachanschrift verstehen bgh urteil april zr wm mitteilung postfachanschrift widerrufsadressaten setzte verbraucher gleicher weise mitteilung hausanschrift lage widerrufserklrung postweg brin gen vgl bgh urteile april aao januar viii zr wm rn soweit abs bgb infov af mageblichen zeitraum festhielt unternehmer msse sofern verbraucher verwendung musters anlage ber widerrufs rckgaberecht belehre belehrung ladungsfhige anschrift angeben konnte verordnungsgeber wirksam gesetzeswortlaut widerstreitenden anforderungen festlegen beklagten erteilte widerrufsbelehrung entsprach inhaltlichen deutlichkeitsgebot abs satz bgb af aa informierte widerrufsbelehrung mittels einschubs worts frhestens unzureichend deutlich ber beginn widerrufsfrist vgl senatsurteil juni xi zr wm rn bgh urteile juli iii zr bghz rn august viii zr bghz rn mrz iii zr nzg rn september iii zr wm rn november zr wm rn beschluss februar ii zr juris rn aa schmidt kessel glser wm bb unterrichtete widerrufsbelehrung konkreten gestalt undeutlich ber lnge widerrufsfrist gab widerrufsfrist gem abs satz abs satz bgb af grundstzlich richtig zwei wochen zusatz funote funotentext bitte frist einzelfall prfen vermittelte belehrung indessen eindruck lnge frist knne je mitgeteilten umstnden einzelfalls variieren sei aufgabe verbrauchers fall geltende frist festzustellen ebenso olg dsseldorf urteil januar juris rn olg kln beschluss april juris rn olg mnchen urteil oktober juris rn aa olg bamberg beschluss juni juris rn ff olg frankfurt zip olg schleswig urteil februar juris rn fehlverstndnis verhinderte weder umstand zusatz funote befand tatsache funotentext neben unterschriftsfeld sachbearbeiters beklagten angebracht vorformulierte widerrufsbelehrungen rede stehenden art allgemeine geschftsbedingungen sinne bgb senatsurteil dezember xi zr wm rn funoten vorformulierten vertragsklauseln teil verwender kunden gerichteten allgemeinen geschftsbedingungen bgh urteile mrz viii zr njw rn ff sowie mrz viii zr wum viii zr njw stellung funotentextes neben unterschriftsfeld fr sachbearbeiter ndert daran unterschriftsfeld trennlinie deutlich funotentext geschieden funotentext ber hochgestellte belehrungstext einbezogen erkennbar gegner verwenders mitarbeiter richtete vgl olg dsseldorf urteile januar aao mai juris rn olg mnchen urteil oktober aao beklagten kommt gesetzlichkeitsfiktion musters fr widerrufsbelehrung gem anlage bgb infov af zugute aa mittels einfhrung art egbgb af gesetzgeber verordnungsgeber bgb informationspflichten verordnung ermchtigt verordnungsgeber geschaffene muster fr widerrufsbelehrung streit ber gesetzmigkeit entziehen bgh urteil august viii zr bghz rn verweis bt drucks vgl zuvor schon bodendiek mdr palandt grneberg bgb aufl bgb infov rn reichweite gesetzlichkeitsfiktion mithin bgb infov af konkreten fall verbindung bgb infov entnehmen bb abs bgb infov af knpft gesetzlichkeitsfiktion bedingung muster anlage textform verwandt abs bgb infov af darf unternehmer allerdings sofern verordnungsgeber geschaffene muster fr widerrufsbelehrung verwendet format schriftgre muster abweichen zustze firma kennzeichen unternehmers anbringen definiert abs bgb infov af grenzen verordnungsermchtigung grenze fr erhalt gesetzlichkeitsfiktion unschdlichen abweichungen ausdrcklich bt drucks art abs satz egbgb fassung gesetzes einfhrung musterwiderrufsinformation fr verbraucherdarlehensvertrge nderung vorschriften ber widerrufsrecht verbraucherdarlehensvertrgen nderung darlehensvermittlungsrechts juli bgbl entsprechend unternehmer schutzwirkungen abs bgb infov af berufen gegenber verbraucher formular verwendet muster fr widerrufsbelehrung jeweils mageblichen fassung grenzen abs bgb infov af sowohl inhaltlich ueren gestaltung vollstndig entspricht vgl senatsurteile mrz xi zr bghz rn juni xi zr wm rn juni xi zr wm rn ff bgh urteile april vii zr bghz rn juli iii zr bghz rn dezember viii zr wm rn mrz iii zr nzg rn mrz ii zr wm rn september iii zr wm rn november zr wm rn beschluss februar ii zr juris rn unterzieht unternehmer dagegen verordnungsgeber entworfene muster eigenen inhaltlichen bearbeitung ber abs bgbinfov af erlaubte hinausgeht verliert schutzwirkung abs bgb infov af entsprechend abs bgb infov af gesetzten grenze lassen anpassungen gesetzgeber art egbgb abs bgb infov af unschdlich anerkannten abweichungen qualitt entsprechen deutlichkeit belehrung schmlern gesetzlichkeitsfiktion unberhrt unbedenklichen anpassungen rechnen beispiel einrcken zentrieren berschriften verzicht einrahmung deren individuelle gestaltung ebenfalls bleibt gesetzlichkeitsfiktion erhalten unternehmer widerrufsbelehrung text konkreten verbrauchervertrag zuordnet abstriche verstndlichkeit textes begriffe musters synonyme ersetzt ebenso geht gesetzlichkeitsfiktion verloren unternehmer wrtlicher bereinstimmung muster dritten person singular ersten person plural spricht greift unternehmer dagegen muster umfang beispielhaft abs bgb infov af aufgelisteten abweichungen mehr entspricht geht gesetzlichkeitsfiktion abs bgb infov af verloren beispiel fall unternehmer gestaltungshinweise musters sonstige bearbeitungshinweise form funoten belehrungstext bernimmt angabe verordnungsgeber insofern versto hherrangiges gesetzesrecht fr muster gestaltungshinweis verbindlich vorgegebenen ladungsfhigen anschrift verzichtet beschluss ii zivilsenats november ii zr gut anpassung musters abs bgb gegenstand folgt insofern cc magaben beklagte muster fr widerrufsbelehrung senat vergleich feststellen senatsurteil juni xi zr wm rn bgh urteil februar viii zr wm rn beschluss februar ii zr juris rn inhaltlichen bearbeitung unterzogen ber abs bgb infov af fr erhalt gesetzlichkeitsfiktion erlaubte hinausgeht zwei funoten eingefgt muster fr widerrufsbelehrung vorsah berschrift widerrufsrecht gestaltungshinweis kursiv gesetzt text bernommen anschlieende feld enthlt entgegen vorgaben gestaltungshinweises ladungsfhige anschrift berschrift finanzierte geschfte beklagte gestaltungshinweis vollstndig umgesetzt kausalitt aufgefhrten belehrungsfehler fr unterbleiben widerrufs kommt entscheidend belehrung missverstndliche fassung objektiv geeignet verbraucher ausbung widerrufsrechts abzuhalten vgl senatsurteil juni xi zr wm rn vgl domke bb mangels gesetzeskonformen belehrung stand klgern wovon berufungsgericht richtig ausgegangen sogenanntes ewiges widerrufsrecht juni ausben konnten aa fr mageblichen zeitraum magebliche vertragssituation klger widerruf jahr erklrt deutsche gesetzgeber ausdrcklich dahin optiert automatische zeitliche begrenzung fr widerrufsrecht falle unzureichenden belehrung verbrauchers vorzusehen abs satz bgb fassung gesetzes modernisierung schuldrechts november bgbl sollten ursprnglich smtliche verbraucherwiderrufsrechte rcksicht entstehungsgrund sptestens sechs monate vertragsschluss erlschen gesetzgeber erstrebte vereinheitlichung dahin abs satz fernabsg abs verbrkrg hwig abs satz abs tzwrg uneinheitlich gestalteten regelungen erlschen nebengesetzlich normierten widerrufsrechte bt drucks konzept gesetzgeber einfhrung abs satz bgb fassung olgvertretungsnderungsgesetzes juli bgbl schon wenige monate inkrafttreten gesetzes modernisierung schuldrechts verabschiedet abs bgb mageblichen fassung olg vertretungsnderungsgesetzes erlosch recht verbrauchers abschluss vertrags gerichtete willenserklrung widerrufen unabhngig vertragsinhalt modalitten zustandekommens verbraucher ordnungsgem ber widerrufsrecht belehrt wurde bb korrektur abs bgb sinne zeitlich gestaffelten art abs egbgb rcknahme gesetz mo dernisierung schuldrechts zugrunde liegenden gedankens olgvertretungsnderungsgesetz ging deutsche gesetzgeber empfehlung rechtsausschusses deutschen bundestages folgend interesse bersichtlichkeit gesetzlichen regelungen geflissentlich ber vorgaben hinaus allein haustrgeschfte betreffenden urteil gerichtshofs europischen union knftig gerichtshof dezember eugh slg rn ff herauslesen konnte bt drucks befrchtete hrten fr unternehmer ansatz einheitlichen regelung systematischen grnden grundstzlich billigenden bundesrat anlass vermittlungsausschuss anzurufen bt drucks gesetzgeber neben einfhrung musters fr widerrufsbelehrung mittels przisierung modalitten nachbelehrung kompensiert vgl lechner wm nachbelehrung frher schon bgh urteile dezember viii zr wm oktober ix zr wm mnstermann hannes verbrkrg verbrkrg rn seibert handbuch gesetz ber verbraucherkredite nderung zivilprozessordnung gesetze verbrkrg rn soergel huser bgb aufl verbrkrg rn staudinger kessal wulf bgb neubearb verbrkrg rn cc bekanntwerden urteils gerichtshofs april eugh slg rn ff unionsrechtlichen zulssigkeit befristung widerrufsrechts hwig vorgesehen gesetzgeber olg vertretungsnderungsgesetz getroffene grundentscheidung aufgegeben vgl lechner wm fr konkret entscheidung gestellten fall abschluss verbraucherdarlehensvertrags ausbung widerrufsrechts gesetz einfhrung musterwiderrufsinformation fr verbraucherdarlehensvertrge nderung vorschriften ber widerrufsrecht verbraucherdarlehensvertrgen nderung darlehensvermittlungsrechts bestimmt insbesondere mittels abs satz bgb juli juni geltenden fassung nachteil beklagten mglichkeit nachbelehrung beseitigt mangels besonderer anordnung einfhrungsgesetz brgerlichen gesetzbuche gelten fr anwendung vorschriften gesetzes juli allgemeinen grundstze intertemporalen rechts mithin blieb fr april geschlossenen darlehensvertrag grundsatz voraussetzungen inhalt wirkungen bezug regeln ber nachbelehrung recht untersteht zeit entstehung galt vgl bgh urteile januar ii zr bghz rn mrz ii zr bghz rn nachbelehrung beklagte erteilt ewigen widerrufsrecht klger blieb annahme berufungsgerichts klger htten widerrufsrecht weder verwirkt unzulssig ausgebt lsst rechtsfehler erkennen berufungsgericht ergebnis richtig davon ausgegangen unionsrecht stehe anwendung bgb entgegen fr parteien geschlossenen verbraucherdarlehensvertrag fehlen vornherein unionsrechtliche vorgaben hinderten ausbung widerrufsrechts anhand bgb berprfen richtlinie ewg rates dezember angleichung rechts verwaltungsvorschriften mitgliedstaaten ber verbraucherkredit abl februar gem art richtlinie eg europischen parlaments rates april ber verbraucherkreditvertrge aufhebung richtlinie ewg rates abl mai berichtigten fassung abl august juni galt gem art abs buchst immobiliarkredite anwendbar sah zugunsten verbrauchers widerrufsrecht vgl bt drucks habersack schrnbrand zip auffassung berufungsgerichts verwirkung widerrufsrechts liege rechtlich beanstanden aa widerrufsrecht abs bgb af verwirkt vgl widerruf abzahlungsgesetz bgh urteile februar viii zr bghz juni viii zr wm widerruf haustrwiderrufsgesetz senatsurteile oktober xi zr wm rn november xi zr juris rn xi zr juris rn sowie oktober xi zr wm rn bgh urteile oktober ii zr wm november ii zr wm dezember ii zr wm auerdem armbrster versr ff borowski bkr braunschmidt njw blow wm ff domke bb duchstein njw ebnet njw edelmann krmmel bkr edelmann hlldampf kszw gansel huth knorr bkr ff palandt grneberg bgb aufl rn habersack schrnbrand zip ff henning crp hlldampf suchowerskyj wm fn homberger ewir kropf wm lang schulz zbb ff lechner wm lippe voigt nzg maihold nobbe kommentar kreditrecht aufl rn ff mggenborg horbach njw ff mller christmann jurispr bkr anm ott schfer fs lwowski peters wm rehmke tiffe vur rohlfing mdr scholz schmidt ditt zip ff wahlers wm ff aa olg karlsruhe wm gesetzlichen ausschluss instituts verwirkung gesetzgeber gesetz umsetzung wohnimmobilienkreditrichtlinie nderung handelsrechtlicher vorschriften eingefhrt zugleich erkennen gegeben institut grundstzlich schon immer relevanz bereich verbraucherwiderrufsrechte zuzuerkennen vgl bt drucks omlor njw unverzichtbarkeit widerrufsrechts satz bgb juli juni geltenden fassung hindert anwendung instituts verwirkung verwirkung knpft ausdrckliche stillschweigende willenserklrung gesetzliche wertung anderweitiger umstnde bgh urteil juni ivb zr bghz habersack schrnbrand zip maihold nobbe kommentar kreditrecht aufl rn ae zweifelnd rehmke tiffe vur bb annahme berufungsgerichts widerrufsrecht sei konkreten fall verwirkt hlt revisionsrechtlicher berprfung stand verwirkung unterfall unzulssigen rechtsausbung wegen illoyal verspteten geltendmachung rechten bgh urteil juni ii zr bghz palandt grneberg bgb aufl rn setzt neben zeitmoment fr magebliche frist zustandekommen verbrauchervertrags laufen beginnt umstandsmoment voraus recht verwirkt schuldner wegen unttigkeit glubigers ber gewissen zeitraum objektiver beurteilung darauf einrichten darf eingerichtet recht mehr geltend versptete geltendmachung treu glauben verstt zeitablauf mssen besondere verhalten berechtigten beruhende umstnde hinzutreten vertrauen verpflichteten rechtfertigen berechtigte recht mehr geltend st rspr vgl senatsurteile mrz xi zr bghz rn juli xi zr wm november xi zr juris rn bgh urteile juni aao juni ivb zr bghz mai iv zr bghz rn juni ii zr wm oktober ii zr wm januar vii zr wm rn verwirkung vorliegt richtet letztlich tatrichter festzustellenden wrdigenden umstnden einzelfalles bgh urteil oktober xii zr wm rn mwn mastben lsst einschtzung berufungsgerichts umstandsmoment verwirkung sei erfllt rechtsfehler erkennen aa allein aufgrund laufend vertragstreuen verhaltens verbrauchers unternehmer schutzwrdiges vertrauen darauf verbraucher abschluss verbraucherdarlehensvertrags gerichtete willenserklrung widerrufen bilden bgh urteile februar viii zr bghz april viii zr bghz juli viii zr wm januar viii zr wm dezember ii zr wm borowski bkr braunschmidt njw domke bb gansel huth knorr bkr homberger ewir mggenborg horbach njw weniger eindeutig duchstein njw aa dawirs njw hlldampf wm lang schulz zbb scholz schmidt ditt zip bb kommt fr umstandsmoment darauf gewichtig fehler wirkungslosigkeit widerrufsbelehrung fhrt verbraucher entweder ordnungsgem belehrt vgl schon eugh slg rn auerdem blow wm mggenborg horbach njw aa braunschmidt njw domke bb duchstein njw edelmann hlldampf kszw habersack schrnbrand zip olg dsseldorf njw olg frankfurt main beschluss mrz juris rn ff olg kln wm vorschlag zentralen kreditausschusses entwurf bundesregierung fr gesetz nderung vorschriften ber fernabsatzvertrge finanzdienstleistungen januar iv innerhalb abs satz bgb dezember kraft gesetzten fassung wesentlichen unwesentlichen belehrungsmngeln unterscheiden ewige widerrufsrecht unwesentlichen belehrungsmngeln einzuschrnken gesetzgeber bernommen vgl domke bb risiko fehler widerrufsbelehrung erst nachtrglich aufgedeckt trgt ver braucher bank gegenteil verbraucher mageblichen sicht bank schwerer fallen fortbestehen widerrufsrechts erkennen widerrufsbelehrung anschein richtigkeit vollstndigkeit erweckt borowski bkr daher spielt fr bildung schutzwrdigen vertrauens bank rolle verbraucher berhaupt belehrt fr differenzierung fehlender erheblich fehlerhafter blo geringfgig fehlerhafter widerrufsbelehrung dagegen braunschmidt njw edelmann hlldampf kszw henning crp homberger ewir lang schulz zbb ff scholz schmidt ditt zip ott schfer fs lwowski wahlers wm bank dadurch unbillig belastet whrend schwebezeit laufenden vertragsbeziehungen jederzeit mglich zumutbar nachbelehrung verbrauchers gem abs satz bgb af verbindung art abs egbgb widerrufsfrist gang setzen blow wm domke bb fr flle senat entscheidung unterbreiteten unvermindert gltige entscheidung gesetzgebers unbefristete widerrufsrecht nachbelehrung setzen prfung voraussetzungen verwirkung beendigung verbraucherdarlehensvertrags ausgebten widerrufsrechts beachtlich vgl borowski bkr duchstein njw gansel huth knorr bkr palandt grneberg bgb aufl rn habersack schrnbrand zip maihold nobbe kommentar kreditrecht aufl rn rohlfing mdr aa edelmann hlldampf kszw hlldampf wm peters wm scholz schmidt ditt zip berufungsgericht gesichtspunkt verwirkung geprften umstnde knnen unzulssige rechtsausbung gewertet aa ausbung verbraucherwiderrufsrechts einzelfall unzulssige rechtsausbung sonstigen grnden darstellen widerspruch bgb stehen obwohl voraussetzungen verwirkung vorliegen vgl bgh urteil november viii zr bghz rn bgb verankerte prinzip treu glauben bildet rechten immanente inhaltsbegrenzung bgh urteil februar iv zr njw rr anforderungen daraus einzelfall ergeben insbesondere berufung rechtsposition rechtsmissbruchlich erscheint regelmig hilfe umfassenden bewertung gesamten fallumstnde entschieden wobei interessen bestimmten rechtsverhltnis beteiligten bercksichtigen bgh urteil mai iv zr bghz palandt grneberg bgb aufl rn bewertung vorzunehmen sache tatrichters demgem revisionsinstanz daraufhin berprfen tragfhigen tatsachengrundlage beruht erheblichen gesichtspunkte bercksichtigt denkgesetze erfahrungsstze verstt falschen wertungsmastab ausgeht bgh urteile februar aao dezember viii zr wm rn mwn bb ansicht berufungsgerichts klger mssten einwand unzulssigen rechtsausbung gefallen lassen magaben rechtsfehlerfrei ausbung widerrufsrechts entgegen auffassung revision allein deshalb rechtsmissbruchlich schutzzweck verbraucherwiderrufsrechts motiviert schon abzg anerkannt bgh urteile februar viii zr bghz januar viii zr wm oktober viii zr wm beschluss januar iii zr wm wirksamwerden willenserklrung kufers mangels fristgemen widerrufs freien willen abhngen widerruf vorschrift rechtfertigung bedurfte gesetzgeber verbraucherkreditgesetzes stellte standpunkt verbraucherkreditgesetz verbraucher erster linie unberlegten vertragsentschlieungen bewahren bt drucks weder verbrkrg spter bgb af lie indessen entnehmen gesichtspunkte drften entscheidung fr ausbung widerrufsrechts bercksichtigung finden vielmehr legte gesetzgeber verbraucherkreditgesetzes fest verbraucher knne gestaltungsrecht freiem belieben angabe grnden ausben sofern gesetz einschrnkende regelungen enthalte bt drucks grundstzen einfhrung bgb spter abs satz bgb ndern gegenteil besttigte gesetzgeber verzicht begrndungserfordernis brgerliche gesetzbuch bernahm dahin gltigen grundstze entscheidung gesetzgebers widerruf begrndungserfordernis freizuhalten folgt zugleich versto bgb daraus hergeleitet gesetzgeber einrumung widerrufsrechts intendierte schutzzweck sei fr ausbung widerrufsrechts leitend berlsst gesetz fehlen begrndungspflicht zeigt freien willen verbrauchers grnden vertragserklrung widerruft schutzzweck widerrufsrecht gewhrenden gesetzlichen regelung grundstzlich einschrnkung widerrufsrechts bgb geschlossen vgl bgh urteile februar viii zr bghz juni viii zr bghz mrz viii zr wm rn duchstein njw engelhardt europisches verbrauchervertragsrecht bgb diss gansel huth knorr bkr habersack schrnbrand zip mggenborg horbach njw rehmke tiffe vur aa edelmann hlldampf kszw henning crp hlldampf wm ff hlldampf suchowerskyj wm fn kropf wm scholz schmidt ditt zip wahlers wm wohl ott schfer fs lwowski gerade ziel langfristen vertrgen gegenwrtiger sicht hohen zinsen lsen ausbung widerrufsrechts fr entgegensteht sah gesetzgeber schaffung art abs egbgb veranlasst vgl bt drucks darlehensgeber darlehensnehmer magabe abs satz bgb juni geltenden fassung knftig af abs halbsatz bgb herausgabe nutzungsersatz verpflichtet vgl senatsbeschlsse september xi zr zip rn januar xi zr wm rn ff soweit magabe art egbgb rechtsfolgen widerrufs ff bgb bestimmen regelmige gesetzliche konsequenz widerrufs widerruf rechtsfolgen zeitigt macht rechtsmissbruchlich gleiches gilt fr gesamtwirtschaftlichen folgen vermehrten ausbung verbraucherwiderrufsrechten kreditwirtschaft aufgrund gegenwrtigen niedrigzinsphase gehuften wirtschaftlichen scheiterns darlehensfinanzierter beteiligungskonzepte immerhin aufgrund eigener belehrungsfehler massenhaften ausbung widerrufsrechten gegenber sieht unbeschadet frage rechtsposition klger konkreten fall berhaupt beeinflussen knnte generell kriterium anwendung bgb widerrufsrecht verbrauchern bercksichtigung finden widerrufsrechte klger vielzahl fllen zeitlich unbefristet geltend gemacht konnten beruht oben ausgefhrt bewussten entscheidung deutschen gesetzgebers extensive anwendung bgb unterlaufen empfundene vermeintliche defizite sachgerechten ausgleich interessen vertragsparteien aufzuwgen vgl lechner wm schlielich lsst entscheidung berufungsgerichts rechtsfolgen rechtsfehler zulasten beklagten erkennen gilt entgegen angriffen revision darauf beschrnkt ergebnis frage stellen argumenten senats einzelnen auseinander setzen soweit berufungsgericht beklagte herausgabe widerleglich vermutet gezogener nutzungen klgern erbrachten tilgungsleistungen fr verpflichtet erachtet entspricht grundstzen senat beschluss januar xi zr wm rn ff nochmals ausfhrlich verdeutlicht erwgungen senat nderung rechtsprechung veranlassen knnten stellt revision anschlussrevision klgerin anschlussrevision klgerin geringen teil erfolg berufungsgericht soweit fr anschlussrevision interesse wesentlichen ausgefhrt umwandlung verbraucherdarlehensvertrags rckgewhrschuldverhltnis htten klger herausgabe darlehensvaluta nebst wertersatz fr gebrauchsvorteile jeweils tatschlich berlassenen teil darlehensvaluta geschuldet deren bemessung ausreichung darlehens april marktbliche verzinsung klgern eingefhrt zugrunde legen sei ergebe gesamtbetrag klger htten beklagten rckerstattung erbrachten zins tilgungsleistungen hhe verlangen knnen auerdem anspruch herausgabe beklagten zins tilgungsleistungen gezogenen nutzungen zugestanden widerleglich sei vermuten beklagte zins tilgungsleistungen grundpfandrechtlich gesicherten fr grundpfandrechtlich abgesicherte darlehensvertrge bli chen bedingungen ausgegebenen darlehen erlangt nutzungen hhe zweieinhalb prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz klgern geltend gemacht fnf prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz gezogen klger htten hheren beklagte geringeren nutzungen vorgetragen erstatten beklagte schlielich vereinnahmte schtzgebhr samt hieraus gezogener nutzungen daraus ergebenden gesamtforderung hhe htten klger forderung beklagten rckgewhrschuldverhltnis aufgerechnet zugunsten beklagten saldo ergeben klger weitere beklagte gezahlt htten sei beklagte hhe ungerechtfertigt bereichert ii anschlussrevision erfolgreich soweit dagegen wendet berufungsgericht unstreitige zahlung volle annuitt april entscheidung bercksichtigt brigen hlt berufungsurteil angriffen anschlussrevision stand soweit berufungsgericht zugunsten klger april lediglich zahlung hhe statt veranschlagt anschlussrevision hinreichend ausgefhrten verfahrensrge geltend macht versto zpo anforderungen substantiierung klgerischen vortrags berspannt klger vorinstanzen hinreichend substantiiert zahlung april vorgetragen mehr umstand unstreitig geblieben konnten mussten geltend ma chen klger angebot vollstndigen rate april beklagte deren annahme ursprnglich etwa lautende vertragliche vereinbarung abbedungen rechtsfehlerhaft berufungsgericht aufgrund klgern vorgelegten vertragstextes widersprchlichen vortrag klger ausging brigen berufungsurteil soweit berufungsgericht nachteil klger entschieden rechtsfehlerfrei soweit anschlussrevision verfahrensrge behandlung unstreitigem streitiges vorbringen beanstandet htte etwaige unrichtigkeit tatbestandlichen feststellungen berufungsurteil berichtigungsverfahren zpo behoben knnen berichtigungsantrag klger gestellt verfahrensrge abs satz nr buchst zpo kommt rcksicht darauf hinreichend ausgefhrt korrektur tatbestandlichen feststellungen berufungsgerichts betracht vgl senatsurteile mrz xi zr bghz rn september xi zr bghz rn mai xi zr wm rn oktober xi zr wm rn mrz xi zr wm rn anschlussrevision scheitert soweit geltend macht berufungsgericht sei verfehlt davon ausgegangen sei widerleglich vermuten beklagte klgern berlassenen zins tilgungsraten nutzungen lediglich hhe zweieinhalb prozentpunkten ber basiszinssatz fnf prozentpunkten ber basiszinssatz gezogen beide richtungen widerlegliche vermutung knpft normativ spiegelbildlich regelungen banken beanspruch baren verzugszinsen normieren unabhngig tatschlichen entwicklung zinsmarkt wirkt sowohl zugunsten zulasten beider vertragsparteien magebliche regelung art abs abs abs egbgb ausschlaggebenden zeitpunkt vertragsschlusses abs satz bgb august juni geltenden fassung berufungsgericht anschlussrevision angegriffen zustandekommen immobiliardarlehensvertrags sinne abs satz halbsatz bgb august juni geltenden fassung festgestellt vgl senatsurteile mai xi zr wm februar xi zr wm auerdem senatsurteil september xi zr wm rn wallner bkr feststellung berufungsgerichts klger htten konkret hheren nutzungen beklagten vorgetragen erinnert anschlussrevision iii berufungsurteil unterliegt demgem zurckweisung rechtsmittels brigen aufhebung soweit berufungsgericht zahlung weiteren april auer acht gelassen weiteren feststellungen treffen senat sache entscheiden abs zpo beklagte klger abs satz bgb af verbindung ff bgb zahlungsanspruch hhe klger konnten beklagten erstattung geleisteter zins tilgungsraten hhe richtig herausgabe hieraus juni gezogener nutzungen hhe richtig erstattung vereinnahmten schtzgebhr hhe herausgabe hieraus gezogener nutzungen hhe mithin insgesamt verlangen bercksichtigung klgern geleisteten zahlung hhe berufungsgericht festgestellten aufrechnung klger ergibt berzahlung beklagten hhe beklagte ungerechtfertigt bereichert abs satz fall bgb herauszugeben ellenberger joeres menges matthias dauber vorinstanzen lg nrnberg frth entscheidung olg nrnberg entscheidung bundesgerichtshof beschluss xi zr september rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr ellenberger richter dr joeres dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber september beschlossen urteil juli gem abs zpo wegen offenbarer unrichtigkeit dahin berichtigt tenor worten urteil zivilkammer landgerichts nrnberg frth statt september richtig heien oktober fassung beschlusses dezember ellenberger joeres menges matthias dauber vorinstanzen lg nrnberg frth entscheidung olg nrnberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen gemeinschaftlichen besonders schweren raubes beihilfe besonders schweren raub revisionen angeklagten ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer dezember gem abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts koblenz juni soweit mitangeklagten betrifft feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten revidierenden mitangeklagten sowie jeweils wegen gemeinschaft lich begangenen besonders schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung verurteilt angeklagten freiheitsstrafe fnf jahren angeklagten ju gendstrafe zwei jahren sechs monaten sowie mitangeklagten jugendstrafe zwei jahren erkannt deren voll streckung bewhrung ausgesetzt revidierenden mitangeklagten wegen beihilfe schweren raub freiheits strafe drei jahren verurteilt revisionen angeklagten sachrge erfolg aufhebung urteils mitangeklagten erstrecken landgericht getroffenen feststellungen forderte angeklagte zahlung zeugen versprach summe zahlen kam brach kontakt ab beschloss daraufhin ge walt gemeinsam freunden veranlasste mitangeklagten einzutreiben belohnung gramm haschisch aussicht stellte treffen zeugen verein baren bemchtigen forderung gewalt eintreiben knne pkw seat treffpunkt fuhren wartete forderte ber raschten zahl pltzlich umgebenden personen beeindruckten zeugen wies rckbank fahrzeugs setzen auerhalb ortschaft gelegenes waldstck fahren ziel angekommen fesselte zeugen kabelbindern hnde rcken durchsuchte jacke zeugen legte gefundenen sachen handy samsung galaxy portmonee geld schlsselbund kopfhrer taschenmesser cm klinge motorhaube pkw feststellungen dahin angeklagten bereits zeitpunkt zueignungsabsicht hinsichtlich sachen handelten jugendkammer getroffen sodann forderten lautstark derholt begleichung forderung dabei schlugen zeugen mehrmals flachen hand gesicht sodann fusten brust bauch weiteren schlgen entgehen bot handy flachbildfernseher begleichung forderung angeklagte erklrte handy getilgt seien fr fernseher anrechne oberkrper zeugen becken whrend schlugen versetzte tritt abseits hielt aufforderung ebenfalls zuzuschlagen nachkam pause schlug zeugen sen taschenmesser bein stechen daraufhin nahm desdas ta schenmesser erklrte zeugen mnzspiel spielen solle kopf zahl sagen falscher ansage bein stechen tatschlich angeklagte drohung umsetzen wahl jeweils richtig besttigen einschchtern letztlich begleichung ausstehenden forderung mindestens duldung wegnahme bereits abgenommenen gegenstnde bewegen angeklagte mnze verdeckte besttigte jeweils wahl sodann beendete warf zweimal getroffene mnzspiel messer nahm motorhaube zurcklegte verlangten weiterhin begleichung forderung schlielich stie angeklagte zeugen knie wuchtig bauch befahl tglich melden anderenfalls schlimmeres erwarten nchsten tag solle fernseher abholung bereithalten sodann schnitt kabelbinder gab sim card handy rck handy schlssel behielt fr portmonee warf wald nachdem inhalt angeklagte jackentasche zurckgesteckt nahm kopfhrer zeugen fr behalten schlielich entfernten angeklagten landgericht geschehen gemeinschaftlichen schweren raub angeklagten tatein heit gefhrlicher krperverletzung gewertet beihilfe angeklagten angenommen wrdigung hlt materiell rechtlicher prfung stand abs stgb setzt voraus zueignungsabsicht zeitpunkt wegnahme besteht st rspr vgl etwa bgh beschluss oktober str nstz rr landgericht festgestellt wegnahme gegenstnde bereits ausbreiten gegenstnde zeugen motorhaube fahrzeugs angeklagten vollendet gefesselte zeuge mehr lage sachherrschaft ber willen kleidung entnommenen sachen auszuben gewahrsam bereits moment gebrochen fr begrndung neuen gewahrsams entscheidend tter verkehrsauffassung herrschaft ber sache derart erlangt behinderung alten gewahrsamsinhaber ausben fortschaffen beute tatort erforderlich vgl fischer stgb aufl rn schnke schrder eser stgb aufl rn jeweils mwn ausbreiten sachen motorhaube fahrzeugs sptere verwendung messers sowie umgang brigen sachen belegen nunmehr angeklagten sachherrschaft ber gegenstnde erlangt lage belieben verfahren angeklagte fasste erklrung funktelefon anzurechnen entschluss handy anzueignen erst wegnahme gegenstnde folgenden gewaltanwendungen drohungen zeugen begleichung forderung veranlassen sollten soweit festgestellt angeklagte gewaltanwendung kopfhrer zeugen nahm spter fahrzeug zurcklie dargetan insoweit bereits zeitpunkt wegnahme zueignungsabsicht handelte hinsichtlich brigen weggenommenen sachen getroffenen feststellungen zueignungsabsicht erkennen schlielich steht feststellung zeuge zwischenzeitlicher beratung angeklagten veranstalteten mnzspiel mindestens duldung wegnahme bereits abgenommenen gegenstnde bewegt widerspruch feststellungen vorangegangenen gewahrsamsverschiebung denen wegnahme bereits vollendet materiellrechtliche fehler schuldspruch nachteil mitangeklagten betrifft urteil bezglich angeklagten aufzuheben stpo sache bedarf deshalb insgesamt neuer verhandlung entscheidung becker schfer tiemann spaniol hoch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr oktober rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter dr franke oktober beschlossen kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben streitwert fr revisionsverfahren erledigungserklrung danach gesamtbetrag dahin entstandenen kosten streitwert fr vorinstanzen grnde parteien rechtsstreit hauptsache bereinstimmend vollstndig fr erledigt erklrt ber kosten rechtsstreits abs zpo entscheiden bercksichtigung bisherigen sach streitstandes entspricht billigem ermessen kosten rechtsstreits gegeneinander aufzuheben dabei weiteres darauf abgestellt klger streitiger entscheidung geringen teil betrages erhalten htte klage rund streit befindlich angegeben vielmehr lasten beklagten bercksichtigen auskunftsbegehren verwendung unwirksamer klauseln ausgelst klger zahlungsantrag auskunft beziffern konnte auskunftsanspruch wesentlichen punkten begrndet lasten klgers fllt demgegenber gewicht berhhten vorstellungen leistungsanspruch teil fehlende ausknfte zurckzufhren wesentlichen beruhten unzutreffenden rechtsansicht vgl bghz ber umfang leistungsanspruchs zahlung rckkaufswerts verrechnung abschlusskosten erhhten berschussbeteiligung terno seiffert dr kessal wulf wendt dr franke vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubten bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln juli unbegrndet verworfen soweit schuldspruch strafausspruch einziehung betubungsmitteln verfall geldbetrages richtet entscheidung ber revision angeklagten vorbezeichneten urteil angeordnete maregel sowie ber kosten rechtsmittels bleibt abschlieenden entscheidung vorbehalten grnde revision unbegrndet sinne abs stpo soweit schuldspruch wegen unerlaubten bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge sechzehn fllen sowie wegen freiheitsberaubung wendet soweit revision entziehung fahrerlaubnis festsetzung sperrfrist fr deren neuerteilung richtet entscheidung zurckgestellt ber teile revision ausnahmsweise vorab entschieden hinblick beschleunigungsgrundsatz geboten bgh urteil juli str verffentlichung bghst bestimmt gilt gleichermaen fr urteilsverfahren fr beschluverfahren gem abs abs stpo frage fllen vorliegenden anordnung maregel gem stgb zulssig feststellung charakterlicher mngel begehung straftaten allgemeinen kriminalitt mibruchlicher verwendung kraftfahrzeugs gesttzt regelfall sinne abs stgb vorliegt sicherheit straenverkehrs konkret gefhrdendes verhalten angeklagten festgestellt strafsenaten bundesgerichtshofs streitig senat urteil september str nstz strafsenat mehreren entscheidungen angesprochenen anfragebeschlu september str str str nstz nher ausgefhrten vorschlag einschrnkenden auslegung angeschlossen vgl hierzu bgh beschlu januar ars ebenso strafsenat beschlu januar ars strafsenat beschlu oktober ars nstz strafsenat entgegengetreten beschlu mai str nstz beschlu mai ars vgl trndle fischer stgb aufl rdn ff strafsenat beschlu august str njw vorgenannte rechtsfrage gem abs gvg groen senat fr strafsachen entscheidung vorgelegt streitige rechtsfrage kommt vorliegenden fall verkehrsspezifische straftaten konkrete gefhrdungen sicherheit straenverkehrs festgestellt jedoch verwendete angeklagte kraftfahrzeug betubungsmittel bandenmitglieder auszuliefern bandenmitglieder betubungsmittel transportieren kopf bande gesondert verfolgten betubungsmit teleinkauf niederlande fahren mibrauchte daher fahrerlaubnis begehung zahlreicher teilweise schwerwiegender straftaten wrde mibrauch ausreichender anhaltspunkt fr feststellung angesehen tter sei beeintrchtigung verkehrssicherheit bereit vgl bgh nstz ff wre maregelanordnung rechtsfehlerfrei wrden hingegen weitergehende konkrete tatgeschehen ergebende anhaltspunkte fr bereitschaft vorausgesetzt vgl bgh nstz ff begegnete maregelanordnung rechtlichen bedenken strafsenat urteil juli str erkennenden senat beschlsse august str sowie november str genannten voraussetzungen fr vorabentscheidung ber entscheidungsreifen teile revision daher gegeben entscheidung groen senats fr strafsachen voraussichtlich mitte jahres rechnen angefochtene urteil erst juli ergangen bisher verletzung beschleunigungsgrundsatzes gegeben blick seit september vollzogene untersuchungshaft gebietet beschleunigungsgrundsatz jedoch verfahren teilentscheidung frdern rissing van saan bode rothfu otten roggenbuck'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen meineides strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juni abs stpo feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten revision landgericht zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen meineides tateinheit urkundenflschung versuchtem betrug wegen beihilfe betrug zwei fllen diebstahls falscher verdchtigung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt revision angeklagten verfahrensrge erfolg angeklagte rgt nr stpo gem nr stpo ausbung richteramtes ausgeschlossener richter urteil mitgewirkt liegt folgender sachverhalt zugrunde landgericht getroffenen feststellungen beruht ver urteilung angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen diebstahls abs stgb darauf angeklagte gesondert verfolgten ri bestimmt zwei warmluftgerte baustelle entwenden werkstatt bringen grundlage verurteilung tat bestreitenden angeklagten aussage gesondert verfolgten whrend laufs hauptverhandlung wurde vorsitzende strafkammer amtsgericht tiergarten berlin gesondert verfolgten wegen straftat anhngigen strafver fahren zeuge gehrt machte dabei angaben ber inhalt aussage gesondert verfolgten hauptverhandlung landgericht zulssig erhobene verfahrensrge begrndet vorsitzende strafkammer seit vernehmung amtsgericht fr vorliegende verfahren nr stpo ausgeschlossen vorschrift richter ausbung richteramtes kraft gesetzes ausgeschlossen sache zeuge sachverstndiger vernommen bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden sachgleichheit verfahrensidentitt bedeutet gegeben richter verfahren zeuge tatgeschehen vernommen worden abzuurteilen vgl bghst bgh nstz meyer goner stpo aufl rdn weiterhin vorsitzende amtsgericht frmlich zeuge gehrt worden hierin unterscheidet fall sachverhalten denen richter lediglich dienstliche erklrung ber vorgnge abgibt gegenstand anhngigen verfahrens betreffen zusammenhang amtlichen ttigkeit sache wahrgenommen vgl hierzu bghst bghr stpo abs satz prozessverschleppung schlielich vorsitzende tatgeschehen vernommen worden vernehmung insoweit wiedergabe eigener wahrnehmung tatgeschehen vielmehr zeugenaussage fragen erfasst hinblick schuld straffrage spter richterlich tatschlicher rechtlicher hinsicht bewertet mssen vgl bghst bgh nstz vorliegend vorsitzende zeuge verfahren ge sondert verfolgten belastungszeugen angaben gemacht ber inhalt aussage vorliegenden verfahren sachverhalt beweismittel wrdigen vorsitzende abschlieenden urteilsberatung strafkammer angaben darauf festgelegt inhalt aussage zeugen zweifel unvoreingenommenheit fr vorliegende verfahren denkbar vorschrift stpo erfordert nachweis entscheidende richter tatschlich voreingenommen bereits generelle regelung bloe anschein sachfremden beeinflussung vermieden vgl bghst sinn zweck vorschrift entspricht richter frmlich zeuge vernommen worden ausbung richteramtes kraft gesetzes ausgeschlossen ber identisches geschehen urteilen htte vgl schmid ga otto stv rechtsfolge bedenken derartigen fllen gerichtsprsident ber erteilung aussagegenehmigung fr zeugen benannten richter befinden versagung aussagegenehmigung weder verteidigungsinteressen angeklagten pflicht gerichts wahrheitsermittlung vornherein eingeschrnkt vorzugsweise personen ebenfalls verhandlung teilgenommen zeugen frage stehenden tatsachen hren vgl bghr stpo abs satz prozessverschleppung sowie bghst basdorf hger brause gerhardt schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs mai gem abs satz stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts meiningen mai adhsionsausspruch dahin gendert stelle verurteilung angeklagten zahlung euro bezifferten schmerzensgeldes nebst zinsen dazugehrigen vollstreckbarkeitserklrung ausspruch tritt nebenklgerin ange klagten erhobene anspruch schmerzensgeld grunde gerechtfertigt brigen entscheidung ber adhsionsantrag abgesehen weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten urteil mai wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen versuchten schweren sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch kindern sexuellem missbrauch schutzbefohlenen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten sowie zahlung schmerzensgeld hhe euro nebenklgerin verurteilt darber hinaus landgericht ersatzpflicht angeklagten fr smtliche zuknftig entstehenden materiellen immateriellen folgeschden taten festgestellt soweit sozialversicherungstrger bergegangen beschluss oktober senat revision angeklagten verworfen soweit schuld strafausspruch richtete zugleich entscheidung ber revision vorbezeichneten urteil getroffene adhsionsentscheidung sowie ber kosten rechtsmittels hinblick beschluss oktober str nstz rr strafsenaten beim groen senat fr zivilsachen eingeleitete anfrageverfahren frage bemessung schmerzensgeldes zurckgestellt abschlieenden entscheidung vorbehalten entscheidung vereinigten groen senate bundesgerichtshofs september vgs jr senat beschluss april str frage vorgelegt bemessung billigen entschdigung geld abs bgb wirtschaftlichen verhltnisse schdigers geschdigten bercksichtigt drfen ja mastben nunmehr ber adhsionsentscheidung gerichtete revision angeklagten entscheiden vereinigten groen senate entschieden bemessung billigen entschdigung geld abs bgb bgb umstnde falles bercksichtigt dabei wirtschaftlichen verhltnisse schdigers geschdigten vornherein ausgeschlossen knnen vereinigte groe senate beschluss september vgs schmerzensgeld stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs rechtlich doppelte funktion geschdigten angemessenen ausgleich bieten fr diejenigen schden fr diejenige lebenshemmung vermgensrechtlicher art ausgleichsfunktion zugleich gedanken rechnung tragen schdiger geschdigten fr angetan genugtuung schuldet genugtuungsfunktion st rspr grundlegend bgh groer senat fr zivilsachen beschluss juli gsz bghz ff bgh vi zivilsenat urteile oktober vi zr bghz november vi zr bghz dabei steht entschdigungs ausgleichsgedanke vordergrund hinblick zweckbestimmung schmerzensgeldes bildet rcksicht gre heftigkeit dauer schmerzen leiden entstellungen wesentlichste grundlage bemessung billigen entschdigung fr bestimmte gruppen immateriellen schden genugtuungsfunktion regelung entschdigung fr immaterielle schden wegzudenken besondere bedeutung bringt insbesondere vorstzlichen taten schadensfall hervorgerufene persnliche beziehung schdiger ge schdigtem ausdruck natur sache bestimmung leistung bercksichtigung umstnde falles gebietet bgh groer senat fr zivilsachen beschluss juli gsz bghz vi zivilsenat urteil januar vi zr versr bemessung billigen entschdigung geld stehen deshalb hhe ma lebensbeeintrchtigung ganz vordergrund daneben knnen umstnde bercksichtigt einzelnen schadensfall besonderes geprge geben etwa grad verschuldens schdigers einzelfall wirtschaftlichen verhltnisse geschdigten diejenigen schdigers vereinigte groe senate beschluss september vgs juris rn bercksichtigender umstand dabei verletzung armen partei vermgenden schdiger etwa auergewhnlichen wirtschaftlichen geflle vereinigte groe senate beschluss september vgs juris rn tat richter ersten schritt umstnde falles blick nimmt prgenden umstnde auswhlt gewichtet dabei gegebenenfalls wirtschaftlichen verhltnisse parteien zueinander beziehung setzt ergibt einzelfall entschdigung billig vereinigte groe senate beschluss september vgs juris rn berprfung entscheidung revisionsgericht tatrichter regelmig gehalten fr schmerzensgeldbemessung prgenden einzelnen umstnde regelfall hhe ma lebensbeeintrchtigung entscheidung benennen rahmen daran anschlieenden gesamtwrdigung gegeneinander abzuwgen daraus einzelnen fall gerecht werdendes schmerzensgeld festzuset zen feststellungen wirtschaftlichen verhltnissen schdiger geschdigtem ausfhrungen deren einfluss bemessung billigen entschdigung dabei geboten wirtschaftlichen verhltnisse einzelfall besonderes geprge geben deshalb entscheidung ausnahmsweise bercksichtigt mussten vereinigte groe senate beschluss september vgs juris rn fr berprfung ausspruchs ber zuerkennung schmerzensgeldes adhsionsverfahren gilt danach folgendes nichtbercksichtigung wirtschaftlichen verhltnisse angeklagtem tatopfer stellt entgegen bisherigen rechtsprechung strafsenate bundesgerichtshofs regelmig rechtsfehler dar ausnahmsweise bercksichtigung vonnten wirtschaftlichen verhltnisse fall besonderes geprge geben etwa wirtschaftlichen geflle anzunehmen ausfhrungen wirtschaftlichen verhltnisse fall besonderes geprge geben regelmig erforderlich tatrichter wirtschaftlichen verhltnisse angeklagtem tatopfer fall besonderes geprge geben gleichwohl bemessung schmerzensgeldes bercksichtigt stellt regelmig rechtsfehler dar anhand tatrichterlichen erwgungen einzelfall prfen angefochtene adhsionsentscheidung darauf nachteil angeklagten beruhen bercksichtigung schlechter finanzieller verhltnisse angeklagten regelmig nachteil ausgewirkt hingegen liegt nahe einbeziehung wirtschaftlich schlechten situation tatopfers erhhung schmerzensgeldes gefhrt nachteilig ausgewirkt ii mastben gemessen begegnet adhsionsentscheidung angefochtenen urteils durchgreifenden rechtlichen bedenken feststellungen tragen anordnung schmerzensgeldanspruchs grunde hhe landgericht bemessung schmerzensgeldes ausma begangenen tatunrechts folgen fr opfer orientiert wirtschaftlichen verhltnisse angeklagten geschdigten schmerzensgeldbemessung bercksichtigt urteilsgrnden ergeben jedoch anhaltspunkte dafr auergewhnliches geflle wirtschaftlichen leistungsfhigkeit tter opfer fall vorliegt wirtschaftliche situation sache besonderes geprge gibt wirtschaftlichen verhltnissen angeklagten lediglich festgestellt unterhaltsberechtigte tochter monatslohn euro betrage angaben wirtschaftlichen verhltnissen nebenklgerin fehlen aufgezeigte rechtsfehler betrifft jedoch hhe anspruchs grund bemessung schmerzensgeldanspruchs bestand zuerkennung schmerzensgeldanspruchs grunde aufrechterhalten bleiben vgl senat beschluss oktober str bghst urteil februar str njw feststellung ersatzpflicht fr knftige schden bestehen bleiben feststellung setzt voraus festzustellenden rechtsverhltnis gewissen wahrscheinlichkeit ansprche entstanden entstehen knnen gravierenden verletzungen gengen entfernt liegende mglichkeit knftiger verwirklichung schadensersatzpflicht auftreten weiterer leiden besteht reicht bloe mglichkeit knftigen schadenseintritts senat urteil februar str beschluss september str magabe voraussetzungen fr feststellungsanspruch urteilsgrnden entnehmen formelhafte erwgung strafkammer folgeschden seien denkbar reicht lsst besorgen landgericht bloe mglichkeit zuknftigen schadenseintritts fr ausreichend erachtet falschen rechtlichen mastab angelegt gehen urteil hinreichend konkreten tatsachen hervor fr annahme dauer folgeschadens sprechen knnten senat ausspruch ber adhsionsantrag entsprechend gendert brigen gem abs satz stpo entscheidung abgesehen iii geringfgige erfolg rechtsmittels angeklagten rechtfertigt teilweise kosten auslagenlast freizustellen abs stpo appl krehl zeng eschelbach grube'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober rechtsstreit ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape grupp richterin mhring oktober beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dresden januar kosten klgerin zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde klgerin macht wege widerspruchsklage zpo beklagte vorrangige befriedigung versteigerungserls geltend landgericht klage urteil oktober klgerin november zugestellt worden abgewiesen dezember klgerin berufung urteil eingelegt zugleich wiedereinsetzung vorherigen stand wegen versumung berufungsfrist beantragt begrndet berufung innerhalb februar verlngerten berufungsbegrndungsfrist oberlandesgericht antrag klgerin wiedereinsetzung zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen dagegen wendet klgerin rechtsbeschwerde ii gem abs satz abs satz abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde erfolg gilt ungeachtet weiteren zulssigkeitsvoraussetzungen gem abs zpo erfllt angefochtene entscheidung jedenfalls ergebnis richtig darstellt dahinstehen berufungsgericht recht wiedereinsetzungsantrag klgerin wegen versumung berufungsfrist zurckgewiesen daran anknpfend berufung verworfen berufung jedenfalls deshalb unzulssig innerhalb frist abs zpo begrndet worden frist begrndung berufung weder berufung unzulssig verwerfenden beschluss wiedereinsetzung berufungsfrist gerichtete verfahren unterbrochen worden st rspr bgh beschluss januar viii zb versr mwn notwendigkeit berufungsbegrndung deshalb entfallen berufungsgericht berufung bereits ablauf verlngerten berufungsbegrndungsfrist unzulssig verworfen vgl bgh beschluss august xii zb famrz mrz viii zb nv rn frist berufungsbegrndung endete vielmehr sptestens ablauf februar tages berufungsgericht berufungsbegrndungsfrist antrag klgerin verlngert zeitpunkt weder berufungsbegrndungsschrift weiterer fristverlngerungsantrag berufungsgericht eingereicht worden soweit klgerin schriftsatz verfahrensbevollmchtigten september darauf beruft hinblick mittellosigkeit zunchst begrndung berufung verzichtet dadurch entstehenden kosten vermeiden unerheblich antrag bewilligung prozesskostenhilfe klgerin berufungsinstanz gestellt kayser lohmann grupp pape mhring vorinstanzen lg dresden entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen gewerbs bandenmigen schmuggels strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung november sitzung november denen teilgenommen richter bundesgerichtshof prof dr graf vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr jger prof dr mosbacher richterin bundesgerichtshof dr fischer richter bundesgerichtshof dr br oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger angeklagten verhandlung november verhandlung november verhandlung november verhandlung november rechtsanwalt verhandlung november verhandlung november rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts bochum september feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf gewerbs bandenmigen schmuggels hinterziehung umsatzsteuer insgesamt fllen bzw beim angeklagten fllen darunter versuchte tat tatschlichen grnden freigesprochen hiergegen wenden revisionen staatsanwaltschaft gesttzt rge verletzung formellen materiellen rechts beweiswrdigung landgerichts beanstanden generalbundesanwalt vertretenen rechtsmittel bereits sachrge erfolg staatsanwaltschaft erhobenen verfahrensrechtlichen beanstandungen mehr ankommt zugelassenen anklage angeklagten jahren zugunsten gmbh gmbh folgenden gmbh begangene steuerstraftaten last gelegt gmbh deren geschftsfhrer alleiniger gesellschafter gesondert verurteilte sei ab jahr umfangreiche importe metallen durchgefhrt nahezu vollstndig gmbh weiterverkauft worden seien angeklagte geschftsfhrer alleingesellschafter angeklagten sei angestellte gesellschaft aufgrund gemeinsamen besprechung ende juni rumen gmbh htten angeklagten frheren mitangeklagten st vereinbart zwischenschaltung gmbh warenbezug wettbewerbsvorteil markt ver schaffen zuvor gmbh eingefhrten ware mglich aufgrund generierter vorsteuerabzge kaufpreisminderung gewinnmaximierung erreichen hierzu gmbh rechnungen gmbh jeweils umsatz steuer ausweisen gegenber finanzbehrden erklren abfhren weise gmbh geltend machung vorsteuern ermglicht zuvor abgefhrt worden seien osteuropa deutschland verbrachten htten jahr allein mitgliedstaaten europischen union insbesondere baltischen staaten gestammt ab anfang seien angeklagten st zusammen frheren mitangeklagten einfuhren drittstaaten namentlich russland ukrai ne vorgenommen worden hierbei sei wert eingefhrten gegenber zoll regel weniger zehntel tatschlichen werts angegeben worden zudem sei fr inlndischen verkufe gmbh gmbh umsatzsteuer erklrt worden obwohl satzsteuer jeweiligen rechnungen gmbh ausgewiesen worden sei hierdurch seien jeweils abgaben verkrzt worden einzelnen flle anklageschrift gewerbs bandenmiger schmuggel jahre betreffenden fllen bzw hinsichtlich angeklagten anklageschrift wirft staats anwaltschaft angeklagten htten gewerbs bandenmig ge genber zollamt falsche angaben warenwert einfuhr kupfererzeugnissen osteuropischen staaten gebiet europischen union gemacht infolge falschen angaben seien nahezu vier millionen euro einfuhrumsatzsteuer mehr euro zoll festgesetzt verkrzt worden flle anklageschrift umsatzsteuerhinterziehung zugunsten gmbh fllen bzw hinsichtlich angeklagten anklageschrift wirft staatsanwaltschaft angeklagten jeweils hinterziehung umsatzsteuer zugunsten chend gemeinsamen tatplan gmbh entspre seien fr gmbh fr jahr wahrheitswidrig umsatz null euro angemeldet fr monate februar mrz pflichtwidrig umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden hierdurch sei insgesamt umsatzsteuer hhe mehr mio euro verkrzt worden flle anklageschrift umsatzsteuerhinterziehung zugunsten gmbh fllen bzw hinsichtlich angeklagten anklageschrift wirft staatsanwaltschaft angeklagten jeweils hinterziehung umsatzsteuer zugunsten chend gemeinsamen tatplan seien fr gmbh entspregmbh umsatz steuerjahreserklrung umsatzsteuervoranmeldungen fr februar mrz sowie mai november unrecht vorsteuerbetrge rechnungen gmbh geltend gemacht worden angeklagten sei dabei bewusst vorsteuerabzug rechnungen gmbh betracht kam hierdurch seien fllen anklageschrift insgesamt nahezu fnf mio euro umsatzsteuer verkrzt worden fall sei beim versuch geblieben landgericht wesentlichen folgendes festgestellt gmbh stand etwa zehn jahre lang laufender geschfts beziehung ag produzierte kupferkonzentraten kupfer schrott kupferhaltigen legierungen hochreines kupfer fr kupferfen bentigte ag kupferhaltige rohstoffe kupfer welt weit preisen gehandelt brse london metal exchange lme brsenmigen preisfindungsmechanismen gebildet preis unterliegt dabei erheblichen schwankungen fr kupferhaltige materialien abschlge lme preisen verhandelt ende jahres bezog gmbh kupferraf finiermaterial osteuropa einfuhren jahren gegenstand zwei betriebsprfungen jeweils beanstandungen fhrten gesellschaft benennungsverlangen gem ao fr auslndischen zahlungsempfnger erfllen konnte vermeidung gleichartiger probleme wurden steuerlichen beratern gesellschaft zahlreiche manahmen errtert darunter einholung steuerlichen unbedenklichkeitsbescheinigungen ber vertragspartner finanzbehrden oktober frhere mitangeklagte sondert verurteilten gmbh gegrndet ebenfalls me tallhandel ttig treffen ter beteiligung angeklagten klagten st fr ge juli un sowie frheren mitange wurde vereinbart gmbh zuknftig gmbh buntmetallen beliefern st untersttzen insbesondere aufgaben deutschland wahrnehmen ausland aufhlt ab september erfolgten bestellungen sollten gmbh gmbh lieferungen wege streckengeschfts direkt gmbh angeklagte lie fr geschfte regelmig unbedenklichkeitsbescheinigungen finanzamts ber gmbh vorle gen fr einkauf baltischen staaten fhrte zeuge lieferanten vertragsverhandlungen letzte lieferung baltischen staaten erfolgte anfang dezember danach kam wechsel bezugsquellen ab februar kamen kupferprodukte europischen union angehrenden staaten osteuropas gmbh lieferte ende geschftsbeziehung infolge festnahme zeugen mai gmbh sogenanntes halbzeug lieferanten russland ukraine bezog geschfte frheren mitangeklagten gmbh deutschland wurden weitgehend st abgewickelt fr verzollung lkw lieferungen kupfer tauschten kaufunterlagen niedrigeren manipulierten werten stets zehn prozent tatschlichen werts betrugen infolgedessen wurden jeweils zoll einfuhrumsatzsteuer niedrig festgesetzt insgesamt einfuhren entstand insgesamt einfuhrumsatzsteuerschaden mehr mio euro zollschaden mehr euro ua beim anschlieenden weiterverkauf gmbh akzeptierte bezahlte smtliche rechnungen einschlielich ausgewiese nen umsatzsteuer osteuropa gelieferte halbzeug minderer qualitt wurde allerdings beim weiterverkauf ag err terung deren vertretern gem abs nr ustg reversecharge verfahren angewendet ausgangsrechnungen gmbh gegensatz eingangsrechnungen umsatzsteuer enthielten zwecke umsatzsteuerhinterziehung verschwieg gmbh umsatzsteuerjahreserklrung umsatzsteuervoranmeldungen fr monate februar mrz umstze inlndischen metallverkufen insgesamt wurde hierdurch umsatzsteuer hhe mehr mio euro hinterzogen wer letztlich zoll steuerverkrzungen gmbh profitierte konnte landgericht feststellen ua angeklagte rechnungen brachte fr gmbh vorsteuern gmbh umsatzsteuerjahreserklrung fr jahr umsatzsteuervoranmeldungen fr monate februar mrz sowie mai november ansatz hierdurch wurde umsatzsteuerzahllast umfang insgesamt mehr mio euro vermindert fr november wurde zudem auszahlung umsatzsteuerguthabens mehr euro erstrebt landgericht angeklagten tatschlichen grnden freigesprochen konnte tatbegehung bzw tatbeteiligung angeklagten berzeugen angeklagte angeklagten tatvorwrfe bestritten ua ff sache eingelassen ua hinsichtlich tatvorwrfe schmuggels hinterziehung umsatzsteuer zugunsten gmbh flle anklage schrift landgericht berzeugung gebildet straftaten tatschlich begangen worden beteiligung drei angeklagten straftaten hlt jedoch fr erwiesen bezglich vorwurfs hinterziehung umsatzsteuer zugunsten gmbh flle anklageschrift landge richt davon berzeugt angeklagten handelsgeschften gmbh gmbh gutglubig seien sei leichtfertigkeit vorzuwerfen gmbh deshalb jeweils vorsteuererstattungsanspruch zugestanden steuern verkrzt worden seien einzelnen konnte landgericht folgenden behauptungen staatsanwaltschaft berzeugung verschaffen aa hinsichtlich juli zeugen gefhrten unterredung konnte landgericht zweifelsfrei klren beteiligten gesprchs vereinbart gmbh einfuhr gerin ge werte angeben erreichen zlle einfuhrumsatzsteuer niedrig festgesetzt konnte landgericht zweifelsfrei klren gegenstand gesprche terverkufen gmbh wei gmbh streckengeschft umsatzsteuer ber gmbh rechnungen ausweist beim finanzamt anzumelden abzufhren gmbh sodann vorsteuer rechnungen beim finanzamt geltend macht schlielich konnte landgericht zweifelsfrei klren gesprch vereinbart wurde zeuge geschftsfhrung zurckziehen gmbh faktisch angeklagten berlassen ua bb landgericht konnte davon berzeugen angeklagten kenntnis davon zumindest mglichkeit erkennen beim zoll niedrige warenwerte fr kupferwaren angegeben wurden gmbh ausgangsrechnungen ausgewie sene umsatzsteuer finanzbehrden anmeldete abfhrte angeklagte versucht steuerlichen verpflichtun gen erfllen steuerberatern empfohlenen manahmen umsatzsteuerkarussell eingebunden umzusetzen angeklagte nung eingelassen geschftsanbah gmbh sei vllig blichem rahmen verlaufen ua geschftsbeziehung positiv entwickelt auerdem sechs monate finanzamt fr gesellschaft unbedenklichkeitsbescheinigungen angefordert erhalten fr sei daher berraschend zeuge handelsgeschfte ziel betrieben umsatzsteuer hinterziehen landgericht auffassung einlassung angeklagten sei widerlegen behauptung staatsanwaltschaft anklageschrift gemeinsamen tatplan gegeben sei einlassung zeugen vorangegangenen gefhrten strafverfahren gesttzt gerichteten hauptverhandlung eigene tatbeteiligung eingerumt behauptet juni treffen angeklagten gesondert verfolgten st sowie gegeben treffen sei ver einbart worden bereits bestehende gmbh zwecks hinterziehung einfuhrabgaben inlndischer umsatzsteuer sowie erschleichung vorsteuererstattungen nutzen metallschrott ausland fr gmbh einzufhren wesentliche funktion sei dabei kontakt auslndischen lieferanten schreiben rechnungen ua zuge mehrtgigen vernehmung erkennenden strafkammer zeuge bestritten vorangegangenen verfahren sinne geuert sachverhalt abweichend dargestellt gegenstand gesprchs juli seien beruflicher hintergrund fachkenntnisse metallhandel mglichkeit belieferung gmbh gmbh techni sche details ber geplante abgabenverkrzungen sei dagegen weder ausdrcklich stillschweigend gesprochen worden erst august gesondert verfolgten st erfahren zollanmeldungen warenwerte manipulativ herabgesetzt worden seien eindruck drohung geschftsfhrer gmbh andernfalls finanziell einstehen mssen bereitgefunden fortfhrung illegalen praktiken mitzuwirken hinterziehung inlndischen umsatzsteuer hingegen kenntnis gehabt verurteilung wegen abgabenhinterziehung akzeptiert formeller geschftsfhrer unabhngig unkenntnis einstandspflichtig sei ua landgericht hlt angaben zeugen weiten tei len fr unglaubhaft widerlegt gesttzt angaben frheren mitangeklagten st landgericht vielmehr ber zeugung gebildet tatherrschaft ber einfuhrabgabenverkrzung verkrzung inlndischen umsatzsteuer zeugen gmbh allein lag ua landgericht veranlassung gesehen aufzuklren zeuge frheren hauptverhandlung eigener sache staatsanwaltschaft behaupteten belastenden angaben betreffend angeklagten zweifelhaft tatschlich gemacht bleibe angeklagten frheren hauptver handlung berhaupt weise belastet vielmehr wren entsprechende frhere angaben lichte aktuellen zeugenschaftlichen bekundungen persnlichen eindruck kammer unglaubhaft bekundungen zeugen seien daher geeignet weis kollusiven einbindung angeklagten abgabenhinterziehungen gmbh fhren ua gesamtwrdigung weiteren umstnden darunter hhe preise teilzahlungen drittempfnger anwendung reverse charge verfahrens gegenber ag vorangegangene versagung betriebskostenabzugs gem ao mail verkehr angeklagten steuerliche beratung angeklagten verblieben beim landgericht unberwindbare zweifel tatbeteiligung angeklagten ii freisprche bestand beweiswrdigung hlt rechtlicher nachprfung stand allerdings revisionsgericht grundstzlich hinnehmen tatgericht angeklagten freispricht zweifel tterschaft berwinden vermag beweiswrdigung sache tatrichters kommt darauf revisionsgericht angefallene erkenntnisse gewrdigt zweifel berwunden htte vielmehr tatrichterliche berzeugungsbildung hinzunehmen beurteilung nher gelegen htte berzeugender wre vgl bgh urteil mrz str nstz rr tatrichter obliegt ergebnis hauptverhandlung festzustellen wrdigen schlussfolgerungen brauchen zwingend gengt mglich st rspr vgl bgh urteil februar str nstz rr mwn revisionsgerichtliche prfung beschrnkt darauf tatrichter rechtsfehler unterlaufen sachlich rechtlicher hinsicht fall beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungsstze verstt st rspr vgl bgh urteil juli str njw mwn rechtsfehler liegen beweiswrdigung glaubhaftigkeit angaben zeugen lckenhaft urteilsgrnde enthalten nachvollzieh bare begrndung fr annahme landgerichts hauptverhandlung gerichteten strafverfahrens gemachten angaben seien jedenfalls unglaubhaft ua aa knnen mssen grnde freisprechenden urteils irgendwie beweiserheblichen umstand ausdrcklich wrdigen ma gebotenen darlegung hngt vielmehr jeweiligen beweislage insoweit umstnden einzelfalls ab beschaffen errterung bestimmter einzelner beweisumstnde erbrigt insbesondere tatgericht freispruch erkennt obwohl angeklagten ganz erheblicher tatverdacht besteht jedoch beweiswrdigung deren darlegung ersichtlich mglicherweise angeklagten sprechenden umstnde erwgungen einbeziehen gesamtwrdigung betrachten vgl bgh urteile september str wistra september str wistra august str wistra mwn bb anforderungen gengt beweiswrdigung angaben zeugen ausweislich urteilsgrnde beruht anklage entscheidend tatschilderung zeugen gerichteten strafverfahren hauptverhandlung gemacht ua weshalb landgericht angaben fr unglaubhaft hlt indes nachvollziehbar fr revisionsgericht nachprfbar begrndet beleg fr annahme landgericht lediglich bekundungen zeugen liegenden verfahren persnlichen eindruck hauptverhand lung angefhrt inhalt frheren aussage zeugen landgericht hingegen mitgeteilt fehlt ausreichenden grundlage fr glaubhaftigkeitsbeurteilung glaubhaftigkeit angaben zeugen beurteilen knnen durfte landgericht offen las sen inhalt frheren aussage ausgeht landgericht errtert motiv zeuge fr falschangaben damaligen zeitpunkt gehabt knnte umgekehrt landgericht blick genommen aussage zeugen hauptverhandlung angeklagten geflligkeitsaussage deren gunsten konnte mglichkeit landgericht schon deshalb auseinandersetzen naheliegend ansah tatplan zeugen vornherein verkrzung fuhrabgaben zolls umsatzsteuer gerichtet ua beweiswrdigung landgerichts lsst zudem besorgen landgericht belastende indizien fehlerhaft einzeln sowie anhand falschen mastabs gewrdigt gesamtwrdigung eingestellt aa tatgericht gehalten festgestellten tatsachen fr entscheidung wesentlichen gesichtspunkten auseinanderzusetzen geeignet beweisergebnis beeinflussen vgl bgh urteil februar str nstz rr mwn dabei urteilsgrnden ergeben einzelnen beweisergebnisse isoliert gewertet umfassende gesamtwrdigung eingestellt wurden st rspr vgl bgh urteil juli str njw mwn anforderungen umfassende wrdigung festgestellten tatsachen freispruch geringer fall verurteilung vgl bgh urteil mrz str wistra indiztatsachen fr allein nachweis tterschaft angeklagten ausreichen wrde besteht mglichkeit gesamtheit tatrichter entsprechende berzeugung vermitteln knnen vgl bgh urteil mrz str nstz rr bb rechtsfehlerhaft bereits rechtliche ansatz landgerichts wrdigung belastender einzelindizien statt indizien jeweiligen beweiswert gesamtwrdigung einzustellen spricht landgericht einzelnen umstnden jeglichen belastenden beweiswert begrndung ab seien zwangslufig abgabenverkrzung erklren ua seien zweifelsfrei ua lieen zweifelsfreien rckschluss kenntnisse tatbeteiligung angeklagten ua landgericht rechtsfehlerhaft einzelne beweisergebnisse lediglich isoliert zusammenhang beweisanzeichen gewrdigt cc schlielich hlt landgericht vorgenommene gesamtwrdigung ua ff rechtlicher nachprfung stand beschrnkt wesentlichen wrdigung entlastender indizien belastende indizien wurden hingegen gesamtwrdigung einbezogen unvollstndig hierauf beruht urteil schon deshalb indiztatsachen fr allein nachweis tterschaft angeklagten ausreichen wrde mglichkeit besteht gesamtheit tatgericht entsprechende berzeugung vermitteln knnen vgl bgh urteil mrz str nstz rr freisprche einschlielich zugrunde liegenden feststellungen daher wegen rechtsfehlerhafter beweiswrdigung bestand sache neuer verhandlung entscheidung wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckzuverweisen weiteren staatsanwaltschaft erhobenen sachlich verfahrensrechtlichen beanstandungen kommt mehr iii fr neue hauptverhandlung bemerkt senat hinblick insoweit unzutreffenden ausfhrungen landgerichts ua kognitionspflicht gerichts bezieht tat prozessualen sinn stpo tat prozessgegenstand gehrt gesamte verhalten angeklagten soweit anklage bezeichneten geschichtlichen vorkommnis auffassung lebens einheitlichen vorgang bildet unabhngig verletzten strafbestimmung beurteilt steuerstrafrecht umfang reichweite prozessualen tat neben einschlgigen blankettvorschrift mageblich ausfllenden normen steuerstrafrechts bestimmt vgl bgh beschluss mai str wistra mwn hierbei blick nehmen steuerhinterziehung gem abs ao erklrungs zugleich erfolgsdelikt handelt vgl bgh urteil mai str bghr stpo abs stpo steuerhinterziehung deshalb beim tatvorwurf steuerhinterziehung freisprechenden urteil festzustellen urteilsgrnden darzulegen wann angeklagte steuererklrun gen inhalt abgegeben vgl bgh urteil mai str bghr stpo abs steuerhinterziehung mwn urteilsgrnde mssen zudem fr revisionsgericht nachprfbaren weise erkennen lassen verfahrensgegenstndlichen steuererklrungen enthaltenen angaben unrichtig unvollstndig gegebenenfalls steuerverkrzung gerechtfertigten steuervorteil gefhrt beinhaltet tatgericht anklageschrift beleg fr fehlerhafte angaben angefhrten umstnde blick nehmen vielmehr gang hauptverhandlung hinreichende tatschliche anhaltspunkte fr geschehnisse bestehen denen unrichtigkeit verfahrensgegenstndlichen steuererklrungen ergeben umstnden auseinandersetzen gegebenenfalls tatgericht entsprechend stpo vernderung hinzuweisen strafklageverbrauch freispruchs wrde neuen umstnde gesttzten strafverfolgung entgegenstehen freispruch kommt schlielich betracht tatgericht festgestellte verhalten angeklagten ordnungswidrigkeitentatbestand leichtfertigen steuerverkrzung ao erfllt vgl bgh urteil september str wistra mwn graf jger fischer mosbacher br'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mrz insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr fllt stellung antrags gewhrung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde grundsatzbedeutung rechtssache erfordert sicherung einheitlichen rechtsprechung hchstrichterlichen rechtsprechung widersprechende beschwerdeentscheidung rechtskrftig bgh beschluss mrz ix zb lg mnchengladbach ag mnchengladbach ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter raebel kayser dr detlev fischer mrz beschlossen rechtsbeschwerde schuldnerin beschluss zivilkammer landgerichts mnchengladbach februar aufgehoben sache neuen entscheidung ber kosten rechtsbeschwerde beschwerdegericht zurckverwiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren euro festgesetzt grnde juli erffneten insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin schlusstermin insolvenzglubiger forderungen angemeldet beschluss insolvenzgerichts dezember schuldnerin restschuldbefreiung angekndigt worden laufzeit abtretungserklrung wohlverhaltensphase sechs jahre beginnend verfahrenserffnung festgesetzt worden sofortigen beschwerde schuldnerin erteilung restschuldbefreiung aufhebung insolvenzverfahrens begehrt landgericht beschwerde beschluss februar zurckgewiesen dagegen wendet schuldnerin rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde statthaft abs nr inso zulssig schuldnerin antrag restschuldbefreiung abtretungserklrung fr zeit sechs jahren insolvenzerffnung vorgelegt gleichwohl wurde beschluss insolvenzgerichts beschwert antrag lag ersichtlich regelfall entsprechende erwartung zugrunde insolvenzerffnung glubiger forderungen anmelden demgem antrag sinne begehrens auszulegen schuldnerin sofortige beschwerde verfolgt nunmehr rechtsbeschwerde verfolgt verfahrenserklrung handelt senat derartigen auslegung befugt vgl bgh beschl mrz ix zb nzi anm ahrens aao pape zinso senat frage derentwegen sache grundstzliche bedeutung inzwischen entschieden vgl bgh beschl mrz aao fllt einlegung rechtsbeschwerde grundsatzbedeutung rechtssache rechtsbeschwerde gleichwohl zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr zpo erfordert rechtsprechung senats widersprechende beschwerdeent scheidung rechtskrftig vgl hierzu bgh beschl dezember ix zb zvi unschdlich weiteren schuldnerin rechtsbeschwerde erst ergehen senatsbeschlusses mrz eingelegt darf nachteil gereichen fristgerechten einlegung mittellosigkeit gehindert brigen nunmehr zulassung wegen divergenz senatsbeschluss mrz geboten abs nr alt zpo iii rechtsbeschwerde fhrt aufhebung zurckverweisung senat beschluss mrz aao ausgefhrt schuldner fehlenden glubigeranmeldungen restschuldbefreiung umstnden bereits schlusstermin erteilt mglichkeit scheidet etwa deshalb insolvenzglubigern insolvenzverfahren teilnehmen mglichkeit erhalten versagungsantrge inso stellen angefochtene beschluss deshalb bestehen bleiben vorzeitige erteilung restschuldbefreiung versagt kosten insolvenzverfahrens inso sonstige masseverbindlichkeiten inso offen bgh beschl mrz aao fehlen feststellungen deshalb sache beschwerdegericht zurckzuverweisen dr gero fischer dr ganter kayser raebel dr detlev fischer vorinstanzen ag mnchengladbach entscheidung lg mnchengladbach entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb januar zwangsversteigerungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofes januar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts hanau juni zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde antrag ag folgenden zedentin ordnete voll streckungsgericht mai zwangsversteigerung eingang beschlusses bezeichneten grundstcks beteiligten schuldnerin abteilung iii nr eingetragenen grundschuld verkehrswert setzte vollstreckungsgericht fest beteiligte erwarb verlauf verfahrens grundschuld abtretung betrieb zwangsversteigerung beteiligte inhaberin nachrangiger grundschulden beantragte februar zulassung beitritts zwangsversteigerungsverfahren wegen ansprche abt iii nr eingetragenen grundschuld vollstreckungsgericht juni termin versteigerung januar bestimmt lie beschluss januar beitritt beteiligten anhngigen verfahren vollstreckungsgericht stellte termin fest verfahren beteiligten betrieben gab anwesenden weiteren anmeldungen beteiligten bekannt meistbietende blieb beteiligte gebot erteilte vollstreckungsgericht beschluss februar zuschlag ehemann beteiligten deren namen erhobene zuschlagsbeschwerde versptete entscheidung ber beitrittsantrag beteiligten gesttzt worden landgericht zurckgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen verfolgt beteiligte antrag zuschlag versagen ii beschwerdegericht meint zuschlagsbeschwerde gem abs zvg grnde gesttzt knne rechte betrfen knne schuldner mittelbare beeintrchtigung verletzung rechten dritter fr anspruch nehmen ggf abgabe hheren gebotes berschuss gunsten erzielt worden wre davon sei allerdings angesichts massiven belastung versteigerungsgegenstandes auszugehen zumal beteiligte ansatzweise vorgetragen fr verletzung eigener rechte beteiligten daraus ergebender versagungsgrnde abs zvg sei ebenfalls getragen geringste gebot sei ordnungsgem zvg bercksichtigung rechte beteiligten festgestellt worden meistgebot beteiligten grenze abs zvg erreicht schlielich lgen abs zvg amts wegen bercksichtigenden versagungsgrnde iii rechtsbeschwerde abs satz nr zpo aufgrund zulassung beschwerdegericht statthaft zulssig rechtsbeschwerdefrist monat zustellung angefochtenen beschlusses abs satz zpo gewahrt rechtsbeschwerdeschrift erst juli bundesgerichtshof eingegangen whrend beschwerdeentscheidung bereits juni beteiligten zugestellt worden zustellung verstie jedoch abs satz zpo wonach anhngigen verfahren zustellung prozessbevollmchtigten vorgeschrieben zustellung versto bestimmung unwirksam setzt rechtsmittelfrist lauf bghz bgh beschl november viii zb njw rr gilt verfahren zwangsvollstreckung schuldner ehegatten fr verfahren bevollmchtigt olg zweibrcken rpfleger gericht kenntnis gebracht worden vgl bgh beschl november viii zb aao letzteres anzeige bevollmchtigung ehemannes beteiligte gericht geschehen frmliche zustellung verfahrensbevollmchtigten beteiligten gem abs zpo erfolgt rechtsmittelfrist frhestens zpo tatschlichen zugang entscheidung ber zuschlagsbeschwerde ehemann schuldnerin laufen begonnen erfolgte erklrung einlegung postfach juni falle heilung zustellungsmangels zeitpunkt rechtsbeschwerdefrist eingehalten rechtsbeschwerde jedoch unbegrndet zuschlagsbeschwerde zulssig beschwerdefhrer rechtliches interesse aufhebung zuschlagsentscheidung daran fehlt rechte beeintrchtigt worden feststeht gergte verfahrensversto recht beschwerdefhrers ausgewirkt senat beschl juli zb njw rr zuschlagsbeschwerde schuldners allein verletzung rechte glubigers begrndet schon deshalb unzulssig rechtsmittel abs zvg grund gesttzt recht betrifft soweit beteiligte beschwerde verletzung rechte beteiligten versptete entscheidung vollstreckungsgerichts ber deren antrag abs zvg zulassung beitritts gesttzt aa entscheidung vollstreckungsgerichts ber bereits lange vorliegenden beitrittsantrag beteiligten erst zwei tage versteigerungstermin allerdings folge beteiligte trotz ergangenen beitrittsbeschlusses termin gem abs zvg rechtsstellung erlangt versteigerung antrag rechtzeitig angeordnet worden wre vgl bgh urt mai ix zr rpfleger versteigerung wurde wegen nichteinhaltung abs zvg bestimmten zustellungsfrist fr beitrittsbeschluss fr beteiligte fr beteiligte durchgefhrt vgl hintzen dassler schiffhauer hintzen engels rellermeyer zvg aufl rdn stber zvg aufl rdn bb schuldner allein verletzung rechten glubigers verfahren eigenes beschwerderecht herleiten befugnisse zwangsversteigerungsgesetz beteiligten gewhrt individualrechte verletzung jeweils betroffenen gergt motive entwurf zvg jaeckel gthe zvg aufl rdn abs zvg ergnzt zugleich regelung abs zvg nr zvg genannten versagungsgrnde ausdrcklich disposition davon beeintrchtigten beteiligten stellt fehlerhafte verfahren genehmigen denkschrift zvg verletzung rechte betroffene beteiligte verfahren dadurch billigen beschwerde zuschlagsbeschluss einlegt gestellt entscheidung vollstreckungsgerichts einverstanden erklrt korintenberg wenz zvg aufl anm cc daran bercksichtigung hinweises rechtsbeschwerde festzuhalten vorschriften zwangsversteigerungsgesetzes hinblick grundrecht schuldners art abs gg auszulegen verfahren fair fhren schuldner verschleuderung grundbesitzes schtzen vgl bverfge bgh beschl januar ixa zb wm chance glubiger beitritt seinerseits vermehrt interessenten werben daher neuen termin wahrscheinlich besseres versteigerungsergebnis einstellen vermag recht schuldners zuschlagsbeschwerde verletzung glubigerrechten geltend begrnden art abs gg gebotene schutz schuldners verschleuderung eigentums rechtfertigt durchbrechung gesetzlichen anordnung zvg zuschlagsbeschwerde geltend machenden grnden ausdrcklich verletzung eigener rechte beruhenden absatz verletzung rechte ergebenden absatz amts wegen bercksichtigenden absatz zuschlagsversagungsgrnden unterscheidet rechtsbeschwerde propagierte befugnis schuldners verletzung rechten ergebenden zuschlagsversagungsgrnde beschwerde geltend fhrte verzgerung verfahren nachteil beteiligten glubiger ersteher jedoch allgemeinen vorteil fr schuldner besseres versteigerungsergebnis neuer termin hheren meistgebot fhren eigenes beschwerderecht abs zvg wegen verletzung rechts beteiligten steht schuldner allerdings verletzung mittelbar beeintrchtigung rechtlich geschtzten wirtschaftlichen interessen gefhrt kg rpfleger korintenberg wenz aao anm reinhard mller zvg aufl anm iii steiner storz zvg aufl rdn aa vornherein auszuschlieen mittelbaren beeintrchtigungen rechtlich geschtzter interessen schuldners infolge verletzung glubigerrechten denkbar vgl korintenberg wenz aao anm reinhard mller aao anm iii mittelbare beeintrchtigung rechtlich geschtzter interessen schuldners verfahrensfehlerhafte nichtbeachtung glubigerrechten vorliegt jedoch einzelfall festgestellt dafr mssen konkrete anhaltpunkte vorliegen soweit schon akteninhalt ersichtlich beschwerdefhrer vorzutragen olgr celle bb gemessen daran angegriffene beschluss beanstanden ausfhrungen beschwerdegerichts ber richtige berechnung geringsten gebots zvg ber grenze abs zvg liegenden versteigerungserlses ergeben anhaltspunkte fr mittelbare verletzung eigener rechtlich geschtzter interessen beteiligten versptete zulassung beitritts beteiligten verletzung eigener rechte beteiligte feststellungen beschwerdegerichts vorgetragen rechtsbeschwerde erhebt insoweit verfahrensrgen schlielich liegt verletzung abs zvg beschwerdeverfahren amts wegen bercksichtigenden zuschlagsversagungsgrnde nr zvg rechtsbeschwerde angegriffenen feststellungen beschwerdegerichts ebenfalls iv kostenentscheidung veranlasst beteiligten verfahren ber zuschlagsbeschwerde parteien sinne zivilprozessordnung gegenberstehen senat bghz gegenstandswert abs satz gkg wert zuschlags bestimmen aufhebung beantragt wert wert zuschlagsbeschlusses gem abs satz gkg bemessen bargebot wert bestehen bleibenden rechts ergibt vgl senat beschl oktober zb ags krger klein czub stresemann roth vorinstanzen ag hanau entscheidung lg hanau entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts limburg lahn dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben jedoch urteilsgrnde dahin ergnzt einzelstrafen fr flle ii urteilsgrnde entsprechend antrag generalbundesanwalts jeweils neunzig tagesstzen je festgesetzt landgericht taten strafzumessungserwgungen angestellt ausnahme falles ii urteilsgrnde schwere flle diebstahls gem abs nr stgb bewertet festsetzung einzelstrafen fllen ii urteilsgrnde ersichtlich versehentlich unterlassen senat holt entsprechender anwendung abs stpo setzt gesetzlichen mindeststrafe fest abs abs stgb beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan otten roggenbuck rothfu appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts regensburg februar ausspruch ber maregel zugehrigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision angeklagten vorbezeichnete urteil unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen beleidigung tateinheit vorstzlicher krperverletzung geldstrafe tagesstzen verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet hiergegen richtet revision angeklagten verfahrensrgen sachbeschwerde erhebt rechtsmittel lediglich maregelausspruch begrndet schuldspruch hlt rechtlicher nachprfung stand verfahrensrgen erfolg insoweit verweist senat zuschrift generalbundesanwalts mai abs stpo anordnung unterbringung dahin vorbestraften angeklagten psychiatrischen krankenhaus stgb hlt rechtlicher nachprfung hingegen stand derartige maregel beschwert betroffenen auerordentlich deshalb darf angeordnet wahrscheinlichkeit hheren grades einfache mglichkeit neuerlicher schwerer strungen rechtsfriedens besteht geboten sorgfalt vorzunehmende gesamtwrdigung tter tat bercksichtigung grundsatzes verhltnismigkeit stgb prognose tter infolge zustandes erhebliche rechtswidrige taten erwarten deshalb fr allgemeinheit gefhrlich vgl bghr stgb ablehnung gefhrlichkeit landgericht hierzu angestellten erwgungen erweisen teils tragfhig teils leiden errterungsmngeln getroffenen feststellungen zufolge leidet jahr geborene angeklagte seit geburt hirnschaden cerebralem anfallsleiden einher gehen strungen sozialverhalten verbaler ttlicher aggressivitt strungen anpassungsverhalten sexuellen aufflligkeiten sinne exhibitionismus sowie oligophrenie grade debilitt iq verbunden psychose neurose liegt beim angeklagten landgericht vernommene sachverstndige ausgefhrt abgeurteilte tat blindwtiges ausagieren eigengesetzlichkeiten darstelle nachdem angeklagte zunchst heim diakoniewerkes aufgenommen fr seit lebensjahr betreuung angeordnet worden befand seit oktober jahres wiederholt wegen aggressiver agitationszustnde bezirkskrankenhaus regensburg zuvor sog beschtzenden einrichtung fhrbar verschiedene male mitpatienten personal aggressiv vorging namentlich bi kratzte falle schere pflegepersonal losgegangen bezirkskrankenhaus regensburg kam verfahrensgegenstndlichen tat zwei pflegekrfte wollten angeklagten zimmer bringen zustand erheblich verminderter steuerungsfhigkeit aufgrund beschriebenen zustandes beschimpfte weibliche pflegekraft hure nutte schlampe trat fu rechte magengegend sowie rechte brustkorbseite dadurch erlitt rippenprellung bauchschmerzen begrndung unterbringungsanordnung stgb landgericht wesentlichen ausgefhrt angeklagte knne aufgrund angeborenen intelligenzminderung jederzeit aggressive erregungszustnde hineinsteigern zustand seien weitere erhebliche rechtswidrige straftaten erwarten obwohl bisher strafrechtlich erscheinung getreten sei sei zurckliegenden jahren immer aggressiven durchbrchen gekommen sei mitpatienten pflegepersonal form beien kratzen aggressiv geworden gelegenheit pflegepersonal schere gedroht sei fr allgemeinheit gefhrlich person rumliche berhrung komme aggressionsdurchbruch gefhrdet knne verhltnismigkeitsgrundsatz stehe unterbringung entgegen bestehende zivilrechtliche unterbringung knne betreuer jederzeit beendet sicherung allgemeinheit gebiete allein betreuer ber beendigung unterbringung entscheiden knne aussetzung anordnung bewhrung stgb komme betracht unterbringung geeigneten beschtzenden einrichtung sei aufgrund aggressivitt angeklagten mglich gefhrlichkeitsprognose landgerichts wrdigung person vorlebens tat angeklagten bercksichtigung grundsatzes verhltnismigkeit rechts wegen stellenden anforderungen hinsicht gerecht angeklagte bisher unbestraft tatzeit fast jahre alt stellende prognose wre daher bisherige lebensweg weitergehend geschehen einzubeziehen besonderer errterung htten lebensbedingungen etwaige zurckliegende relevante ausfallerscheinungen deren etwaiges fehlen bedurft darber hinaus wre erforderlich ursachen fr landgericht ganz allgemein gekennzeichnete frhere aggressionsverhalten angeklagten darzustellen darauf nher einzugehen gilt zumal blick darauf zustandsbedingte taten rahmen unterbringung pflegepersonal umstnden mitpatienten begangen eingeschrnkt anla fr anordnung strafrechtlichen unterbringung stgb knnen bedarf errterung inwieweit taten verhaltensweisen ursache unterbringung fr betreffenden gegebenen situation knnen bghr stgb gefhrlichkeit nstz darber hinaus landgericht sowohl zusammenhang verhltnismigkeitsprfung erwgungen etwaigen aussetzung maregel bewhrung angestellte berlegung bestehende zivilrechtliche unterbringung sei ausreichend willen betreuers abhnge allgemeinheit tragfhig grundlage bayerischen unterbringungsgesetzes hngt unterbringung genannten voraussetzungen vgl art abs bayunterbrg antrag zustndigen kreisverwaltungsbehrde entscheidung abs fgg zustndigen gerichts ab art abs bayunterbrg neue tatrichter bisherigen lebensweg verhalten angeklagten sowie urteil eher allgemein beschriebenen aggressionen einschlielich deren ursachen konkreter errtern grundlage tragfhige prognose bercksichtigung verhltnismigkeitsgrundsatzes abzugeben dabei frage etwaigen aussetzung maregel bewhrung schlielich mglichkeit unterbringung landesunterbringungsrecht bedenken wenngleich rechtsprechung bundesgerichtshofes aussetzung strafrechtlichen unterbringung rechtfertigen landesrechtliche unterbringung fr pflege betroffenen fr angestrebten zwecke gnstiger erweist vgl bghr stgb abs besondere umstnde schfer wahl schluckebier boetticher hebenstreit'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet april preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein zpo ermessensausbung prozetrennung urkundenverfahren klagepartei teilweise ordentliche verfahren bergehen mchte bgb abs bb frage sittenwidrigkeit anerkannten anwaltlichen gebhrenforderungen honorarvereinbarung agbg nr vorformuliertes deklaratorisches schuldanerkenntnis beide seiten wege gegenseitigen nachgebens verstndigen benachteiligt verbraucher deswegen unangemessen einwendungen anerkannten ansprche verzichtet bgh urteil april ix zr olg dresden lg dresden ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer raebel fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden april kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klagende rechtsanwalts gmbh verpflichtete august gegenber beklagten rechtlich beraten schwebenden sowie anstehenden rechtsstreitigkeiten vertreten ber honorar fr ttigkeiten einigten parteien gesonderten schriftlichen vereinbarung beklagte zwei tage mandatserteilung unterzeichnete klgerin danach stundensatz dm zuzglich auslagen tatschlich entstandener hhe mindestens nettohonorars auerdem erstattung gesetzlichen umsatzsteuer erhalten klgerin vertrat beklagten grundlage vereinbarungen mehreren zivilprozessen arbeitsgerichtlichen verfahren staatsanwaltschaftlichen ermittlungsverfahren monatlich abgerechneten leistungen klgerin wurden mrz beklagten bezahlt rechnung april blieb teilbetrag dm schuldig rechnungen klgerin fr monate mai oktober ber insgesamt dm beglich beklagte oktober kamen parteien stundungsvereinbarung schuldanerkenntnis bezeichneten schriftlichen vereinbarung folgenden inhaltes berein laufender rechtsberatung klgerin fr beklagten folgende rechnungen derzeit unbeglichen summe dm vorausgeschickt schlieen parteien folgende stundungsvereinbarung beklagte erkennt klgerin derzeit flligen rechnungen gesamtbetrag hhe dm schulden beklagte erkennt klgerin kostenvorschu fr erbringende rechtsanwaltsleistungen hhe dm brutto schulden kostenvorschu verringert jeweils anteilig zuknftig legenden rechnungen zuknftigen rechnungen klgerin gelten beklagten anerkannt sofern innerhalb frist vier wochen ab rechnungslegung schriftlich angabe grnden widerspricht beklagte verzichtet einwendungen jeglicher art bekannt unbekannt hinsichtlich grundes hhe schuld klgerin stundet beklagten offenen gesamtbetrag hhe dm zinslos salvatorische klausel klgerin unterzeichnete bereinkunft beklagten anschreiben oktober anlage bersandt worden schreiben klgerin hie vereinbart bersenden anbei stundungsvereinbarung nebst schuldanerkenntnis bitte sptestens unterschrieben zurckzusenden abgestimmt berufung urteil landgerichts dresden einlegen berufung unmittelbar rcksendung stundungsvereinbarung begrnden zeit november mrz rechnete klgerin weitere dm honoraren ab ende stundung blieben zahlungen beklagten weiterhin klgerin legte infolgedessen mandat nieder nahm beklagten gesttzt bereinkunft oktober wege urkundenprozesses anspruch hierbei lie rckerstattete gerichtskosten dm restbetrag rechnung april anrechnen landgericht verurteilte beklagten antragsgem zahlung dm ausfhrung rechte nachverfahren wurde vorbehalten berufungsinstanz klgerin mndlicher verhandlung nachgelassenen schriftsatz fr kostenvorschu dm urkundenproze abstand genommen oberlandesgericht daraufhin trennung verfahrens beschlossen wegen abgetrennten teils mndliche verhandlung wiedererffnet wegen urkundenproze weiterverfolgten teils dm nebst zinsen berufung zurckge wiesen hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht teilweise abstandnahme klgerin urkundenproze zweiter instanz fr zulssig sachdienlich erachtet teil rechtsstreits zpo abgetrennt ordentlichen verfahren anderweitig verhandelt prozetrennung unterliegt rechtsmittelverfahren nachprfung darauf trennungsvoraussetzungen bestanden anordnung fehlerhafter ermessensausbung beruhte vgl bgh urt juli zr njw jedoch streitfall rechtlich beanstanden trennung berufungsgericht beachtung abs zpo mehreren klage erhobenen ansprchen erfolgt stundenhonorare klgerin fr gegenstandsbezogen zeitlich getrennte leistungen berechnet worden ermessensfehler berufungsgerichts anordnung prozetrennung gleichfalls ersichtlich verfahrenstrennung jedenfalls gut vertretbaren rechtsstandpunkt folgerichtig wre entgegen auffassung revision ermessensfehlerhaft beanstanden zulssigkeit teilweisen abstandnahme urkundenproze bedenken bestanden sollten bedenken konnten gerade trennung berwunden vgl zller greger zpo aufl rn frage teilweise abstandnahme bereits zustellung nachgelassenen schriftsatzes erst erklrung insoweit wiedererffneten mndlichen verhandlung wirksam konnte stellt hinblick angegriffene berufungsurteil insoweit klgerin gewhlten verfahrensart festgehalten zutreffend ergebnis erfolg weist revision darauf abgetrennten verfahrensteil bergang ordentliche verfahren nachverfahren urkundenprozesses falle gemeinsamer vorfragen einander widersprechenden entscheidungen kommen widerspruchsgefahr berhrt zulssigkeit verfahrenstrennung bestnde klgerin trennung teil ansprche prozeurteil gem abs zpo abgewiesen worden wre insoweit neu geklagt htte zulssigkeit prozetrennung anspruchshufung zpo abs zpo begegnet gleichen einschrnkungen zulssigkeit teilurteils zpo fall angenommen vgl bgh urt oktober viii zr njw november vii zr njw rr jeweils ii sache hlt berufungsurteil rechtlicher nachprfung stand berufungsgericht begrndetheit klage urkundenproze ausgefhrt honorarvereinbarung august anerkenntnisvertrag oktober gengten gesetzlichen form vereinbarungen sei bgb nichtig anerkenntnisvertrag sei wirksam angefochten worden einwendungsverzicht leistungsinhalt sei agb gesetz vereinbar demgegenber rgt revision klgerin sittenwidrig berhhtes honorar versprechen lassen betrage vorbringen beklagten mehr fnffache gesetzlichen gebhren vereinbarte verlangte erstattung mindestauslagen hhe nettohonorars umsatzsteuererstattung enthalte abweichend brago obergrenze sei verdeckter teil honorars nichtigkeit honorarvereinbarung anerkenntnis berwunden anerkenntnis nichtigkeit honorarvereinbarung ergriffen bestimmungen nummer schuldanerkenntnisses verstieen agbg klauselverbote schuldanerkenntnis knne wegen aufnahme anderweitiger abreden abs satz brago honoraranspruch selbstndig begrnden rgen revision greifen anerkannte vergtungsanspruch klgerin urkundenproze rechtlich darauf prfen abschriftlich vorgelegten urkunden abs zpo be weis smtlicher anspruchsbegrndenden tatsachen geeignet zpo einwendungen beklagten urkunden hervorgehen unstreitig fr zpo erwhnten entscheidungserheblichen tatsachen beklagte jedenfalls abs zpo zulssigen beweis angetreten berufungsgericht angefochtenen urteil ber nummer vereinbarung oktober anerkannten betrge rechnungen april rest dm mai oktober insgesamt dm befunden rgen revision zusammenhang vorschuanspruch gem nummer genannten vereinbarung abs satz brago agbgesetz herleitet deshalb fr revisionsverfahren vornherein belang anerkenntnis stundungsvereinbarung parteien oktober entscheidungsgrundlage urkundenprozesses wirksam aa berufungsgericht anerkenntnis oktober magebenden teil insoweit unangegriffen schuldbesttigung deklaratorisches schuldanerkenntnis verstanden urkunde ergibt allerdings parteien schon oktober ernsthaft darber gestritten erkannte rechtliche unsicherheit darber ausrumen wollten honorarvereinbarung august infolge berhhten vergtungssatzes guten sitten ver stie beklagte daher ungeachtet anerkenntnisses sittenwidrigkeit honorarvereinbarung berufen berufungsgericht recht verneint beklagte sittenwidrigkeit honorarvereinbarung august hierauf bezogenen schuldanerkenntnisses oktober urkundenproze statthaften mitteln dargetan beklagte gesetzlichen gebhrenanspruch klgerin fr rahmen dauermandates august gefhrten zivil arbeitsgerichtsverfahren erstinstanzlich unwidersprochen dm beziffert schriftsatz juni ga schriftsatz klgerin juni ga whrend insgesamt dm honorarvereinbarung rechnung gestellt worden htte berechnete stundensatzhonorar weniger fnffache gesetzlichen gebhren betragen zumindest innerhalb spannbreite sachen kleineren mittleren streitwerten quotienten berechnetem honorar gesetzlichen gebhren allein sittenwidriges miverhltnis anwaltlicher leistung vereinbarter gegenleistung entnommen vgl bghz bgh urt juli ix zr njw gilt namentlich arbeitszeitabhngige vergtung vereinbart wurde vereinbarte stundensatz auergewhnlich hoch gesamtvergtung anzahl rechnungsmig anfallenden stunden gesetzlichen wertgebhren aufwandsabhngig wuchs aufwandsangemessene anwaltliche honorarvereinbarung sittengesetz verletzen erfolg angriff revision auslagenvereinbarung bereits deshalb sittenwidrig erstattung abweichend brago betragsmig begrenzt auslagen klgerin tatschlich whrend laufzeit mandates entstanden beklagte urkundenproze statthaften mitteln beweis gestellt bb beklagte konnte schuldanerkenntnis oktober bgb anfechten wegen verschuldens beim vertragsschlu befreiung anderweitig bestehenden schuld verlangen klgerin fr fall nichtannahme erkennen gegeben mandat rcksicht demnchst laufende berufungsbegrndungsfrist niederlegen drohung weiteres rechtswidrig vgl bgh urt juli ix zr aao cc revision beanstandet erfolg schuldanerkenntnis oktober sei form abs satz brago fr anwaltliche honorarvereinbarungen eingehalten worden anerkenntnis bedurfte schuldbesttigenden inhalt entgegen ausgangspunkt berufungsgerichts gesetzlichen form jedenfalls deshalb besttigte honorarabrede august mandatsvereinbarung verwiesen wurde form wahrte ursprnglicher formmangel anwaltlicher honorarvereinbarungen entsprechend abs satz brago rahmen schuldbesttigung verzichtsfhig braucht deshalb geprft urteil vii zivilsenats bundesgerichtshofs september bghz parteien bezogen fr vorliegenden fall weitergehende formanforderung entnommen rechtssatz aufgestellt worden abstraktes schuldanerkenntnis form abs brago genge damalige bestimmtheitsmangel schuldanerkenntnisses kommt betracht schuldanerkenntnis oktober nummer anerkannten honorarrechnungen beklagten vorspruch rechnungsdatum rechnungsnummer betrag bezeichnet dd wirksamkeit schuldanerkenntnisses oktober soweit interesse stehen vorschriften agbgesetzes entgegen berufungsgericht recht offengelassen agb gesetz nr bezeichneten umfang anwendung findet agb gesetz verbietet deklaratorische schuldanerkenntnisse vergleichscharakter allgemein gegenber verbraucher vorformuliert ausbedungene einwendungsverzicht beklagten anerkannten vorliegenden rechnungen klgerin bloe leistungsbeschreibung vgl bghz widerspricht inhalt rechtsprechung anerkannten leitbild deklaratorischen schuldanerkenntnisses benachteiligt beklagten unangemessen sinne abs agbg steht austauschverhltnis annhernd einjhrigen zinslosen leistungsstundung seiten klgerin deklaratorische schuldanerkenntnis lt erteilung abstrakten schuldanerkenntnisses trotz beweislastwirkung rahmen abs bgb nr agbg vereinbar vgl bghz hintergrund agbgesetzes bedingt vergleichen anerkenntniswirkung liegt beim deklaratorischen schuldanerkenntnis allein feststellung ausgangsschuldverhltnisses beweislast parteien verlagert mgliche beweisfragen materielle recht beseitigt worden interesse einvernehmlichen streiterledigung streitvermeidung gesetz mglichkeiten trotz klauselverwendung allgemein beschrnkt infolge schuldanerkenntnisses beklagten bestreiten rechnung gestellten honorarpflichtigen stunden gleich erbracht erforderlich sollen materiell rechtlich ausgeschlossen urkundenbeweises klgerin bedarf demgegenber mehr gilt fr frage beklagte klgerin urkundlich beauftragt arbeitsgerichtsproze persnlich beteiligt fr arbeitnehmerin rechnung fr geltenden bedingungen fhren berufungsgericht klgerin hheren zinsfu zugesprochen beantragt punkt landgerichtliche urteil unrichtig wiedergegeben offenkundige schreibversehen berufungsgericht zpo bedarfsfall berichtigt kreft kirchhof fischer raebel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher hoffmann sowie richterin schuster fr recht erkannt revision juli verkndete urteil zivilkammer landgerichts frankfurt main kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger begehren beklagten reisevermittlerin schadensersatz insolvenz reiseveranstalters vermittlung beklagte deutschland ansssiges ber internet handelndes reisebro buchten klger oktober niederlndischen reiseveranstalter flusskreuzfahrt dezember preis pro person klgern wurde kopie sicherungsscheins niederlndischen kundengeldabsicherers vorge legt rechnung reisebesttigung oktober zahlten klger entfallenden reisepreis beklagte reiseveranstalter geriet finanzielle schwierigkeiten weshalb gebuchte reise durchgefhrt konnte kurz darauf meldete insolvenz klger erhielten gezahlten reisepreis zurck kundengeldabsicherer verweigerte erstattung reisepreises begrndung aufgrund reiseveranstalter geschlossenen versicherungsvertrags sei deckungspflicht reisen beschrnkt niederlndischen markt angeboten abgeschlossen worden seien beiden klger verlangen beklagten schadensersatz hhe zurckgezahlten reisepreises amtsgericht klage stattgegeben berufung erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte ziel abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgericht auffassung beklagte pflicht abs satz verbindung abs bgb verletzt klgern sicherheitsleistung nachzuweisen bevor deren zahlungen reisepreis entgegennahm grenzberschreitend anbietende veranstalter sitz mitglied staaten europischen union europischen wirtschaftsraums seien weitergehenden pflichten insolvenzsicherung vorschriften abs bgb freigestellt reisenden art richtlinie ewg juni ber pauschalreisen abs satz bgb entsprechende sicherheit leisten entspreche dienstleistungsfreiheit gem art aeuv fr sicherheitsleistung genge jedoch abstrakte deckung vorzusehen lediglich fr betreffenden staat abgeschlossene reisevertrge greife sicherungsinstrument msse konkrete risiko deutschland ansssi gen kunden erfassen reisende tatschlich geschtzt sei entspreche auslndische sicherungsmittel vorgaben gem art richtlinie anforderungen abs satz bgb reiche jedoch sicherheitsleistung nachzuweisen sicherungsschein auszuhndigen nachweispflicht gelte fr reisevermittler bevor zah lungen reisepreis fordere annehme beklagte ordnungsgeme sicherheitsleistung ausreichend nachgewiesen reiche reiseveranstalter besttigen lassen kundengeldabsicherung vorliege vermittler sei nachweispflichtig ersetze wissen existenz sicherungsscheins prfung uneingeschrnkten gltigkeit vielmehr htte prfung nachfrage beim kundengeldabsicherer abrufen internet verffentlichten garantiebedingungen erfolgen knnen ii hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand sowohl reiseveranstalter klgern abge schlossene reisevertrag beklagten abgeschlossene reisevermittlungsvertrag unterliegen deutschen materiellen recht fr vertrag niederlndischen reiseveranstalter folgt gem art abs rom vo daraus klger verbraucher beklagte schuldet klgern ersatz fr zahlung reisepreises entstandenen schaden nachdem reiseveranstalter insolvent wurde rckzahlung ausblieb berufungsgericht zutreffend erkannt verletze beklagte pflicht abs verbindung abs satz bgb zahlungen reisepreis annahm reisenden nachgewiesen worden reise veranstalter anforderungen abs satz bgb entsprechende sicherheit geleistet sicherstellung erstattung gezahlten reisepreises abs satz nr bgb genannten aufwendungen falle insolvenz reiseveranstalters reisenden bestehen kundengeldabsicherung entgegennahme reisepreises nachzuweisen reiseveranstalter sitz mitgliedstaat europischen union falle reiseveranstalter reisevermittler verpflichtung befreit reisenden verschafften unmittelbaren anspruch kundengeldabsicherer bergabe veranlassung ausgestellten besttigung sicherungsscheins nachweisen mssen abs abs satz bgb vorausgesetzt anwendbare nationale recht fordert bergabe fr wirksamkeit sicherheitsleistung verpflichtung nachweis sicherungsleistung bleibt jedoch unberhrt mglichkeit kundengeldabsicherung weise erbringen nachweisen knnen reiseveranstalter sofern recht staates hauptniederlassung gestattet formen sicherungsleistung nachweises ausweichen knnen verschaffung deutschen recht entsprechenden sicherungsscheins hinblick gegebenenfalls abweichenden modalitten heimischen reise versicherungsmarkt reiseveranstalters erhhten aufwand verbunden nachweis dient gleichwohl interesse kunden beweissicherheit hinsichtlich insolvenzabsicherung verschaffen bevor zahlungen reisepreis leistet entgegen revision art aeuv verstoende schlechterstellung grenzberschreitenden ttigkeiten verbunden vielmehr ttigkeiten mglichkeit formen sicherheitsleistung nachweises ausweichen knnen gerade erleichtert sicherheitsleistung gewhrleisten gegenber reisenden insolvenzfall erstattungsleistungen abs satz bgb erbracht reisenden eben nachgewiesen ordnungsgemer nachweis daher zunchst erkennen lassen kundengeldabsicherung rckzahlungsansprche reisenden tatschlich wirksam abdeckt sicherungsschein nachweis fr absicherung rckzahlungsansprche kunden erbringt nationalen markt reisevertrge abschlieen fr konkreten reisenden bedeutung erfllt anforderungen kundengeldabsicherung gem abs satz bgb berufungsgericht festgestellte vorlage kopie siche rungsscheins htte deshalb allenfalls gegenber klgern nachweis fr kundengeldabsicherung erbringen knnen daraus deutscher reisenden leicht verstndlichen sprache bgb infov verbindliche erklrung absicherers ergab erstattung klgern zahlenden reisepreises abzudecken revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts entsprach kopie sicherungsschein bezeichneten dokuments anforderungen dokument absicherung fr vertrge niederlndischen markt geschlossen wurden ausdruck brachte annahme berufungsgerichts beklagte klgern anforderungen abs satz bgb entsprechende sicherheitsleistung nachgewiesen begegnet danach rechtlichen bedenken soweit revision anfhrt beklagte reiseveranstal ter besttigung erhalten bestehe kundengeldabsicherung ergibt daraus hinreichender nachweis gegenber klgern genannten besttigung wurden reisenden beweismittel prsentiert reiseveranstalter gem abs bgb nachweispflichtig reicht bloe erklrung reisenden gebotene beweissicherheit verschaffen beklagte demnach klgern schaden ersetzen zahlung reisepreises entstand nachdem reisevertrag versprochene gegenleistung ausblieb hhe reisepreises berechnende schadensersatz aufgrund etwaiger berufungsgericht offen gelassener ansprche reisenden kundengeldabsicherer reiseveranstalters reduzieren sollten ansprche entgegen wortlaut parteien vorgetragenen versicherungsbedingungen gleichwohl zugunsten klger bestehen ergben daraus lediglich ansprche dritten kompensation schadens ansprchen knnte geltend gemachtes zurckbehaltungsrecht leistung zug zug abtretung ansprche analog bgb begrndet schadensersatzanspruch dadurch weder ausgeschlossen reduziert vgl bgh urteile november zr bghz april ix zr njw rn iii kostenfolge beruht abs zpo meier beck grabinski hoffmann bacher schuster vorinstanzen ag frankfurt main entscheidung lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg februar verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft ecli de bgh banwzbrfg bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richter dr bnger dr remmert sowie rechtsanwalt prof dr quaas rechtsanwltin schfer februar beschlossen antrag klgers zulassung berufung august verkndete urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen abgelehnt klger trgt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde klger seit rechtsanwaltschaft zugelassen bescheid mai widerrief beklagte zulassung klgers rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls abs nr brao gleichzeitiger anordnung sofortigen vollziehung widerrufsverfgung klage widerrufsbescheid anwaltsgerichtshof wiederherstellung aufschiebenden wirkung klageerhebung abgewie sen klger beantragt zulassung berufung urteil anwaltsgerichtshofs ii zulassungsantrag erfolg zulassungsgrund abs vwgo gegeben vgl satz brao abs satz vwgo ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen urteils bestehen satz brao abs nr vwgo zulassungsgrund setzt voraus einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlssigen argumenten frage gestellt st rspr vgl etwa bgh beschluss oktober anwz brfg njw rr rn mwn daran fehlt fr beurteilung rechtmigkeit widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft wirkung ab september erfolgten nderung verfahrensrechts allein zeitpunkt abschlusses behrdlichen widerrufsverfahrens erlass widerspruchsbescheids neuem recht grundstzlich vorgeschriebene vorverfahren entbehrlich ausspruch widerrufsverfgung abzustellen beurteilung danach eingetretener entwicklungen wiederzulassungsverfahren vorbehalten st rspr vgl senatsbeschlsse juni anwz brfg bghz rn ff mrz anwz brfg juris rn mwn klger mageblichen zeitpunkt widerrufsbescheids mai vermgensverfall befunden zeitpunkt vollstreckungsgericht fhrende verzeichnis zpo eingetragen folge eintritt vermgensverfalls vermutet abs nr brao gesetzliche vermutung vermgensverfalls klger widerlegt rechtsanwalt schuldnerverzeichnis eingetragen widerlegung vermutung vermgensverfalls vollstndiges detailliertes verzeichnis glubiger verbindlichkeiten vorlegen konkret darlegen vermgens einkommensverhltnisse nachhaltig geordnet vgl senatsbeschlsse oktober anwz brfg juris rn februar anwz brfg brak mitt rn jeweils mwn klger getan insbesondere hinreichend dargelegt vermgens einkommensverhltnisse mageblichen zeitpunkt widerrufsbescheids mai gesehen zumindest absehbarer zeit nachhaltig geordnet wrden vgl hierzu senat beschluss november anwz brfg juris rn mwn beklagte gerichtetem schreiben mai geschftlichen neuanfang wege begrndung brogemeinschaft vorlage einnahmen berschuss rechnungen fr erste zweite quartal vorlage einzelnen erledigungsnachweisen zahlungsbelegen ratenzahlungsvereinbarungen forderungsaufstellung einschlielich entsprechender abtretungserklrungen angekndigt sowie vorgetragen voraussicht privatdarlehen eltern lebensgefhrtin erhalten denen dringlichsten tilgungen vornehmen knne hieraus nachhaltige ordnung vermgens einkommensverhltnisse absehbarer zeit ausreichend erkennen insbesondere fehlten nhere angaben einzelheiten geplanten geschftlichen neuanfangs konkreten inhalt vorzulegenden dokumente sowie privatdarlehen sicherheit erwarten gegenber klger bestehenden forderungen hierdurch erfllt konnten anwaltsgerichtshof zutreffend versto beklagten anspruch klgers gewhrung rechtlichen gehrs verneint widerrufsbescheid beklagten anwaltsgerichtshof einzelnen ausgefhrt ergangen klger zuvor hinreichend gelegenheit gehabt stellung nehmen beklagte gerichteten schreiben mai eingerumt seit ende mrz anfang april voll einsatzfhig widerrufsbescheid mai mithin ausreichend gelegenheit etwaige nderung vermgens einkommensverhltnisse hinreichend darzulegen klger trgt begrndung antrags zulassung berufung htte ausreichend zeit gegeben worden wre verbindliche ratenzahlungsvereinbarungen abreden ber ruhendstellung rcknahmen vollstreckungsmanahmen geltend hinblick finanzlage konsolidierungsplan vorlegen knnen mai verhandlungen ber angestelltenverhltnis rechtsanwalt befunden entsprechend anforderungen bundesgerichtshofs gestaltet sollen grundlage nachvollziehbar konsolidierung betreiben knnen krankheitsbedingten ausfall wiederaufnahme kanzleibetriebs april realisierbare angebote fr glubiger ausarbeiten mssen hierfr zunchst einkommenslage berprfen gehabt zustel lung widerrufsbescheides seien indes verhandlungen glubigern ausgeschlossen anwalt einkommen mehr erzielen knnen macht klger bereits beklagte gerichteten schreiben mai geltend weitere gelegenheit stellungnahme gewhrt worden wre innerhalb entsprechenden frist vermgens einkommensverhltnisse ordnen knnen abgesehen davon vortrag nachhaltige ordnung vermgens einkommensverhltnisse klgers absehbarer zeit hinreichend konkret erkennen lsst dient rahmen widerrufsverfahrens einzurumende anhrungsfrist abs satz brao abs vwvfg worauf anwaltsgerichtshof zutreffend hingewiesen ermglichung ordnung vermgensverhltnisse vermgensverfall geratenen rechtsanwalts liegen vorliegend erfolgter anhrung voraussetzungen abs nr brao klger schuldnerverzeichnis eingetragen daraus folgende vermutung vermgensverfalls darlegung zumindest absehbarer zeit nachhaltig geordneter vermgens einkommensverhltnisse widerlegt zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen beurteilung danach eingetretener entwicklungen wiederzulassungsverfahren vorbehalten rechtssache grundstzliche bedeutung satz brao abs nr vwgo zulassungsgrund gegeben rechtsstreit entscheidungserhebliche klrungsbedrftige klrungsfhige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fllen stellen deshalb abstrakte interesse allgemeinheit einheitlichen entwicklung handhabung rechts berhrt vgl bgh beschluss februar anwz brfg juris rn mwn voraussetzungen klger dargelegt ersichtlich rechtslage eindeutig klrungsbedrftig klger verfahrensmangel dargelegt entscheidung beruhen brao abs nr vwgo iii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs satz brao kayser bnger quaas remmert schfer vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet oktober heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist september vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke fr recht erkannt rechtsmittel parteien urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe januar aufgehoben urteil amtsgerichts karlsruhe dezember gendert festgestellt beklagten gem satzung november erteilte startgutschrift wert klgerin dezember erlangten anwartschaft eintritt versicherungsfalles leistende betriebsrente verbindlich festlegt brigen klage abgewiesen weitergehenden rechtsmittel parteien zurckgewiesen kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben streitwert rechts wegen tatbestand beklagte versorgungsanstalt bundes lnder vbl aufgabe angestellten arbeitern beteiligten arbeitgeber ffentlichen dienstes wege privatrechtlicher versicherung zustzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewhren neufassung satzung november banz nr januar beklagte zusatzversorgungssystem rckwirkend dezember umstellungsstichtag umgestellt systemwechsel tarifvertragsparteien ffentlichen dienstes tarifvertrag altersversorgung mrz atv vereinbart wurde frhere versorgungstarifvertrag november versorgungs tv beruhende endgehaltsbezogene gesamtversorgungssystem aufgegeben punktemodell beruhendes betriebsrentensystem ersetzt neue satzung beklagten vbls enthlt bergangsregelungen erhalt systemumstellung erworbenen rentenanwartschaften wertmig festgestellt genannte startgutschriften neuen versorgungskonten versicherten bertragen dabei versicherte deren versorgungsfall eingetreten rentennahe rentenferne versicherte unterschieden rentennah wer januar lebensjahr vollendet tarifgebiet west beschftigt bzw umlagesatz abrechnungsverbandes west unterfiel pflichtversicherungszeiten zusatzversorgung januar vorweisen anwartschaften ca rentennahen versicherten weitgehend alten satzungsrecht ermittelt bertra gen anwartschaften brigen ca millionen rentenfernen versicherten berechnen demgegenber abs abs satz atv abs abs satz vbls abs betriebsrentengesetzes betravg unabhngig zugehrigkeit rentennahen rentenfernen jahrgang erhalten beschftigte januar mindestens jahre pflichtversichert startgutschrift fr volle kalenderjahr pflichtversicherung dezember mindestens versorgungspunkte vp teilzeitbeschftigung gemindert multiplikation dezember magebenden gesamtbeschftigungsquotienten abs atv abs vbls oktober geborene somit rentenfernen jahrgang zugehrige klgerin beklagte streiten ber zulssigkeit systemumstellung wirksamkeit bergangsregelung fr rentenferne versicherte hhe klgerin erteilten startgutschrift versorgungspunkten entspricht wert monatlich klgerin hlt beklagte fr verpflichtet eintritt versicherungsfalles betriebsrente mindestens hhe geringeren betrages gewhren zugrundelegung dezember gltigen alten satzung beklagten zeitpunkt zeitpunkt eintritts versicherungsfalles ergebe darber hinaus erstrebt verpflichtung beklagten ermittlung startgutschrift bestimmte verschiedenen klageantrgen nher konkretisierte berechnungselemente zugrunde legen beklagte sttzt antrag klagabweisung darauf beanstandete bergangsregelung fr rentenferne versicherte tarifvertrag mrz tarifvertragsparteien getroffene grundentscheidung zurckgehe rcksicht art abs gg geschtzte tarifautonomie ohnehin eingeschrnkten rechtlichen berprfung standhalte brigen wahre erteilte startgutschrift verfassungsrechtlich geschtzten besitzstand klgerin amtsgericht klage abgewiesen berufung klgerin landgericht klagabweisung brigen beklagte verpflichtet klgerin eintritt versicherungsfalles mindestens betriebsrente gewhren geringeren betrag berechnung zusatzrente frheren satzung umstellungsstichtag dezember eintritt versicherungsfalles entspricht startgutschrift entsprechenden antrag klgerin verwendung genannten nherungsverfahrens individuellen rentenauskunft gesetzlichen rentenversicherungstrgers berechnen dabei altersfaktor abs vbls anzuwenden dagegen wendet beklagte revision erstrebt wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils klgerin verfolgt bisherigen antrge revision hilfsweise begehrt feststellung erteilte startgutschrift wert dezember erlangten anwartschaft eintritt versicherungsfalles leistende betriebsrente verbindlich festlege entscheidungsgrnde revisionen beider parteien teilweise erfolg berufungsgericht ausgefhrt tarifvertragsparteien vereinbarten beklagten neuen satzung umgesetzten systemwechsel bestnden rechtlichen bedenken gestaltung bestimmungen ber errechnung startgutschrift seien tarifvertragsparteien folgend beklagte allerdings insoweit frei erdiente anwartschaften eingegriffen htten erdiente anwartschaft knne angesehen versicherungsrente dezember ergeben htte abs versorgungs tv november sei vielmehr ausdrcklich bestimmt pflichtversicherte anwartschaft dynamische versorgungsrente solle erwerben knnen wer wartezeit erfllt frheren satzung beklagten zeitpunkt verrentung fortbestehendem arbeitsverhltnis grundstzlich anspruch versorgungsrente erworben daraus sei bereits fr zeit erreichen rentenalters gesicherte rechtsposition sinne anwartschaft abzuleiten weiteres eingegriffen knne eingriff erdiente anwartschaft liege versicherter eintritt versicherungsfalles zeitpunkt systemwechsels alten satzung wesentlich hhere leistung erhalten htte startgutschrift ausgewiesen lasse abstrakt einzelfall ermitteln beklagten vorgelegten berechnungen sei jedenfalls zeit systemwechsels beraus groe verminderung errechneten rentenanwartschaft festzustellen meist ber langen zeitraum erstrecke jeweilige verminderung stelle erheblichen eingriff erdiente anwartschaft dar klgerin sei derartigen eingriff betroffen ansicht berufungsgerichts unterstellt tarifvertragsparteien derartige eingriffe beabsichtigt htten bewusst seien unerheblichen zahl fllen betrag startgutschrift geringer ausfallen versicherungsrente altem satzungsrecht tarifvertrag altersversorgung mrz atv lasse entnehmen bisherige gesamtversorgungssystem punktemodell ersetzt frheren gesamtversorgungssystem erworbenen anwartschaften punktemodell berfhrt sollten gehe altersvorsorgeplan november hervor vortrag beklagten finanziellen situation beteiligten besage ebenfalls darber tarifvertragsparteien derartigen eingriff gewollt htten beklagte geltend gemacht systemumstellung eingriff erdiente unverfallbare anwartschaften gefhrt sei mithin offensichtlich ungewollt zielvorgaben tarifvertrages altersversorgung mrz abgewichen somit unbeabsichtigte eingriff bestehende anwartschaften versicherten stehe unbewussten regelungslcke gleich letztere msse gerichten ergnzende auslegung geschlossen bercksichtigung treu glauben ausreichende anhaltspunkte fr mutmalichen willen vertragsparteien ergben bestimmte regelung objektiver betrachtung dringend geboten sei liege nahe tarifvertragsparteien lcke berufungsgericht getroffenen regelung geschlossen htten eingriffs geschtzte anwartschaften bewusst wren fordert berufungsgericht startgutschriften zugrunde gelegte voraussichtliche gesetzliche rente fr versicherte rentenfernen jahrgnge ausnahmslos genannten nherungsverfahren antrag jeweiligen versicherten anhand konkreten rentenauskunft gesetzlichen rentenversicherers berechnen sei bergangsregelung fr rentenfernen jahrgnge benachteilige letztere unangemessen gegenber rentennahen jahrgngen sachlicher grund fr ungleichbehandlung art abs gg sei ersichtlich art abs gg sei vereinbar altersfaktor gem abs vbls gruppe umstellungsstichtag bereits versicherten angewendet gleichheitswidrig schlechter gestellt gruppe erst seit januar beklagten versicherten personen ergebnis gebiete gleichheitssatz startpunkte altersfaktor multiplizieren entgegen ansicht klgerin msse errechnung dezember erdienten anwartschaft jedoch voller bercksichtigung vordienstzeiten erfolgen umstellung zusatzversorgungssystems seien tarifvertragsparteien folgend beklagte bundesverfassungsgericht bverfg versr geuerten auffassung gefolgt vordienstzeiten mssten ermittlung beklagten gewhrenden betriebsrente bercksichtigt ii hlt erlass berufungsurteils ergangenen senatsurteil november iv zr bghz ff ergibt rechtlicher nachprfung punkten stand zutreffend geht berufungsgericht davon satzung beklagten zustimmung versicherten gendert bisherigen gesamtversorgungssystem neue punktemodell betriebsrentensystem umgestellt konnte schliet beklagte seit vgl inkrafttreten satzung dezember wirkung januar beilage banz nr dezember gruppenversicherungsvertrge ab denen einzelnen arbeitnehmer lediglich versicherte bezugsberechtigte gruppenversicherung einbezogen beklagten beteiligten arbeitgeber versicherungsnehmer bghz stndig enthielt satzung beklagten seither nderungsvorbehalt fr bestehende versicherungen galt zustimmung versicherten satzungsnderungen voraussetzt wirksamkeit nderungsvorbehalts lediglich nderung einzelner satzungsregelungen beschrnkt umfassenden systemumstellung ermchtigt senatsurteil november aao tz bestehen bedenken satzungsnderungen daher zustimmung arbeitnehmers versichertem mglich senatsurteil november aao tz fr systemwechsel ausreichender anlass bestanden senatsurteil november aao tz schutz zeitpunkt systemwechsels bereits bestehenden rentenansprche anwartschaften bergangsbzw besitzstandsregelungen sicherzustellen insofern hngt frage inwieweit versicherte umstellung erworbenen rechten verletzt allein davon ab inwieweit bergangsvorschriften rechte wahren senatsurteil november aao tz fr ermittlung startgutschriften rentenferner pflichtversicherter abs abs satz atv abs abs satz vbls abs betravg bergangsregelung getroffen worden zielt darauf ab rentenfernen pflichtversicherten berechnung startgutschrift betriebsrentengesetz umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen rentenanwartschaften neue betriebsrentensystem bertragen senatsurteil november aao ii tz bergangsregelung entgegen ansicht berufungsgerichts grundsatz beanstanden senatsurteil november aao tz iii tz gilt soweit festschreibung mageblichen berechnungsfaktoren umstellungsstichtag abs abs satz atv abs abs satz vbls abs nr satz buchst abs satz betravg insbesondere arbeitsentgelts steuerklasse eingriffen erdiente dynamik grundstzen vertrauensschutzes geschtzten bereich fhrt senatsurteil november aao iii bb tz startgutschriften anwendung altersfaktors abs vbls verbundenen verzinsung teilneh men verstt ebenfalls hherrangiges recht dynamisierung neuregelung entfallen abs atv abs vbls zunchst festgeschriebenen startgutschriften vielmehr insoweit dynamisiert bonuspunkte auslsen knnen tatschliche fiktive beteiligung beklagten bzw jeweils zehn bilanzsumme grten pensionskassen vgl abs satz vbls erwirtschafteten berschssen darstellen tarifvertragsparteien gewhlte beklagten satzung bernommene dynamisierung angesichts anlasses ziele systemumstellung zumindest vertretbar schon deshalb verfassungsrechtlich beanstanden tarifvertragsparteien insoweit tarifautonomie erffneten weiten handlungsspielraum berschritten senatsurteil november aao iii bb dd tz verletzung hherrangigen rechts schlielich weder darin gesehen bergangsregelung rentenfernen pflichtversicherten alten satzung zugesagte mindestleistungen insbesondere diejenige vbls entzieht umstand abs satz vbls ermittlung gesamtversorgungsfhigen zeit bercksichtigende hlftige anrechnung genannter vordienstzeiten bergangsregelung eingang startgutschriften rentenferner versicherter findet beides senat urteil november nher dargelegt aao iii tz zulssig errechnung startgutschrift fr ermittlung voll leistung hchstversorgung abzug bringende voraussichtliche gesetzliche rente gem abs satz atv abs satz vbls abs nr satz buchst betravg ausschlielich berechnung pensionsrckstellungen allgemein zulssigen verfahren genannten nherungsverfahren ermitteln allgemeinen gleichheitssatz art abs gg verstt senat urteil november offen gelassen aao iii tz frage bedarf entscheidung bergangsregelung fr rentenferne pflichtversicherte verstt jedenfalls anderweitig art abs gg schon deshalb unwirksam senatsurteil november aao iii tz durchgreifenden bedenken vereinbarkeit art abs gg begegnet nmlich abs satz atv abs satz vbls abs nr satz betravg startgutschriftenberechnung zugrunde legende versorgungssatz fr volle jahr pflichtversicherung senatsurteil november aao iii tz versorgungssatz fhrt senat urteil november einzelnen ausgefhrt aao iii tz sachwidrigen art abs gg verstoenden ungleichbehandlung innerhalb gruppe rentenfernen versicherten weiten handlungsspielraum tarifvertragsparteien mehr gedeckt ungleichbehandlung besteht darin arbeitnehmer lngeren ausbildungszeiten erwerb vollrente erforderlichen pflichtversicherungsjahre arbeitsleben erreichen knnen deshalb vornherein berproportio nale abschlge hinnehmen mssen neben akademikern hiervon all diejenigen betroffen aufgrund besonderer anforderungen arbeitsplatzes ffentlichen dienst etwa abgeschlossenen berufsausbildung meisterbriefes handwerklichen beruf erst spter ffentlichen dienst eintreten senatsurteil november aao iii bb tz dargelegte verfassungswidrigkeit daraus ergebende unwirksamkeit detailregelung tarifvertrages mrz neuen satzung beklagten ndern wirksamkeit systemumstellung unwirksam lediglich abs abs satz atv abs abs satz vbls abs betravg fr rentenfernen versicherten getroffene bergangsregelung folge klgerin erteilte startgutschrift ausreichenden rechtlichen grundlage entbehrt legt wert klgerin umstellungsstichtag erdienten anwartschaft eintritt versicherungsfalles leistende rente verbindlich fest vgl senatsurteil november aao tz feststellung urteilsausspruch beschrnken weitergehenden begehren klgerin wegfall unwirksamen bergangsregelung verursachte lcke satzung beklagten gerichtliche regelung ersetzen zumindest bestimmte verbindliche vorgaben fr neuerrechnung startgutschrift festzuschreiben rcksicht art abs gg geschtzte tarifautonomie entsprochen gerichtliche entscheidung rechtsstaatsprinzip geboten vielmehr zunchst tarifvertragsparteien vorbehalten verfassungskonforme neuregelung treffen zusammenhang zugleich gelegenheit auswirkungen ausschlielichen anwendung nherungsverfahrens erneut bedenken terno dr schlichting felsch wendt dr franke vorinstanzen ag karlsruhe entscheidung lg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zb juli zwangsvollstreckungssache vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dr dressler richter dr kuffer prof dr kniffka richterin safari chabestari richter dr eick beschlossen rechtsbeschwerde schuldnerin beschluss zivilkammer landgerichts bremen einzelrichter dezember aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht einzelrichter zurckverwiesen gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erhoben grnde glubigerin urteil amtsgerichts aufgrund pfndungs berweisungsbeschlusses arbeitseinkommen schuldnerin gepfndet angestellte ffentlichen dienstes versorgungsanstalt bundes lnder vbl pflichtversichert berechnung pfndbaren arbeitseinkommens drittschuldnerin arbeitnehmerbeitrag vbl nettolohn hinzugerechnet einbeziehung beitrags gerichtete erinnerung schuldnerin erfolg geblieben ebenso sofortige beschwerde beschluss einzelrichters zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt schuldnerin begehren ii rechtsbeschwerde erfolg rechtsbeschwerde gem abs satz nr abs satz zpo statthaft zulassung deshalb unwirksam einzelrichter entgegen satz nr zpo anstelle kollegiums entschieden einzelrichterentscheidung unterliegt indes aufhebung verletzung verfassungsgebots gesetzlichen richters ergangen einzelrichter durfte ber zulassung entscheiden htte verfahren gem abs nr zpo kammer bertragen mssen vgl bgh beschlsse mrz ix zb bghz april vii zb baur zfbr september xii zb njw juli vii zb juris dokumentiert aufhebung fhrt zurckverweisung sache einzelrichter angefochtenen beschluss erlassen dressler kuffer safari chabestari kniffka eick vorinstanzen ag bremen entscheidung lg bremen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim august verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde angeklagte seit frh pensionierter finanzbeamter wurde wegen anlagebetrgereien hohem schaden zwei jahren gesamtfreiheitsstrafe bewhrung verurteilt wre offenbar wegen berlastung polizei gericht ergebnis jahrelanger verfahrensverzgerung gekommen wre strafkammer gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verhngt worden sachrge gesttzte revision angeklagten strafausspruch beschrnkt unbegrndet abs stpo revision meint strafkammer htte ausdrcklich errtern mssen angeklagte folge verurteilung ruhestandsbezge verliert senat sieht rechtsfehler allerdings berufliche konsequenzen strafgerichtlichen verurteilung grundstzlich wirkungen fr knftige leben tters gesellschaft erwarten strafzumessung betracht ziehen abs satz stgb konsequenzen verlust ruhestandsbezgen gehren vgl bgh stv trndle fischer stgb aufl rdn jew strafzumessungsgrund ausdrcklich nennen hngt davon ab errterung bestimmender strafzumessungsgrund aufdrngt nahe liegen verurteilung grundlage fr wirtschaftliche existenz tters verloren geht verlust ruhestandsbezge frheren beamten fall vgl zusammenfassend bgh nstz strafkammer festgestellt angeklagte ersichtlich monatlich ruhestandsbezge erhlt auerdem seit beratende ttigkeit bereich programmierung weitere durchschnitt erzielt ruhestandsbezge belaufen daher jedenfalls weniger hlfte gesamteinnahmen angeklagten verlust daher keinesfalls verlust alleinigen wirtschaftlichen existenzgrundlage gleichzusetzen angeklagte straftter betrachten wirtschaftliche nachteile tat erleidet umstand notwendig bestimmende bedeutung fr strafma erlangen errterung urteilsgrnden zwingt bgh aao brigen rechtsfehler nachteil angeklagten ersichtlich allerdings strafkammer bemessung kompensation fr verfahrensverzgerung ausdrcklich bercksichtigt angeklagte dadurch jahrelang erhebliche staatliche ruhestandsbezge zugeflossen zgigerer verfahrensdurchfhrung lange fall wre vgl demgegenber bercksichtigung smtlicher folgen verfahrensverzgerung bgh beschluss juli str nher nachzugehen braucht senat angeklagte unterlassene errterung gesichtspunkts begnstigt worden alledem beruhen generalbundesanwalt ausgefhrt auergewhnlich milde gekennzeichnete strafe angemessen abs satz stpo wre behauptete fehler strafzumessung vorlge nack wahl elf boetticher graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr september rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr milger richter dr achilles richterin dr fetzer sowie richter dr bnger kosziol beschlossen anhrungsrge beklagten urteil senats mai zurckgewiesen beklagte kosten rgeverfahrens tragen senatsurteil mai wegen offensichtlichen schreibversehens zpo rn dahin berichtigt wort kontrollfhige wort kontrollfreie ersetzt fr kunden verstndnis gnstiger klausel kontrollfreie preisabrede erscheinen lsst grnde gem abs zpo statthafte fristgerecht erhobene anhrungsrge erfolg beklagte macht geltend senat umstand bercksichtigt streitigen gaslieferungen fr genossenschaftswohnungen bezogen dafr anfallenden kosten wohnungsmieter weitergegeben grund htte unternehmerin sinne bgb angesehen drfen vielmehr sei haushaltskundin sinne nr enwg bergangen gergten umstnde entscheidungserheblich unternehmereigenschaft beklagten abschluss gaslieferungsvertrages folgt bereits rechtsform eingetragener genossenschaft genossenschaft gilt kraft gesetzes kaufmann abs geng folge beklagten gettigten geschfte zumindest aufgrund vermutung abs hgb handelsgeschfte sinne hgb gelten vgl bgh urteile mai ii zr njw januar vii zr bghz mai ix zr bghz rn juli viii zr wm rn ff vorliegen handelsgeschfts zugleich unternehmergeschft sinne bgb gegeben senatsurteil juli viii zr aao rn mwn weitere ausfhrungen voraussetzung abs bgb erbrigt zumal bestehen unternehmerstellung erfordert geschftsttigkeit absicht verfolgt gewinn erzielen senatsurteil mrz viii zr bghz rn bezogene gas gewinnaufschlag weiterzugeben fr beurteilung unternehmerstellung beklagten unerheblich genauso anspruch genommene deshalb bergangen gergte letztverbrauchereigenschaft ganz abgesehen davon bereits voraussetzungen fr einordnung beklagten haushaltskundin sinne nr enwg nmlich letztverbraucher energie berwiegend fr eigenverbrauch haushalt fr jahresverbrauch kilowattstunden bersteigenden eigenverbrauch fr berufliche landwirtschaftliche gewerbliche zwecke kaufen schon blick abgenommene energiemenge offensichtlich vorliegen soweit anhrungsrge hinblick ausfhrungen rn ff senatsurteils geltend macht klgerin nderungsvorbehalt mglichkeit offen gehalten vereinbarten aufschlagsfaktor nachteil kunden verndern senat vorbringen sinne beklagten gewrdigt rn erfolg rgt anhrungsrge senat beklagten zweitinstanzlichen verfahren schriftsatz januar geuerten rechtsauffassung befasst streitige preisanpassungsklausel abs avbfernwrmev messen sei prfung standhalte fr analoge anwendung avbfernwrmev lieferung gas besteht bereits mangels regelungslcke raum soweit anhrungsrge darber hinaus auffassung vertritt unwirksame preisnderungsvorbehalt lasse preisanpassungsklausel trennen verbot geltungserhaltenden reduktion htte unwirksamkeit preisanpassungsklausel fhren mssen legt lediglich auffassung senats abweichende rechtsauffassung dar fr derartige inhaltliche berprfung entscheidung anhrungsrge zpo indes erffnet dr milger dr achilles dr bnger dr fetzer kosziol vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt dezember feststellungen aufgehoben soweit entscheidung ber anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln fnfzehn fllen wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge sieben fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt sichergestellten betubungsmittel mobiltelefon eingezogen geldbetrag hhe fr verfallen erklrt revision rgt angeklagte verletzung sachlichen rechts rechtsmittel tenor ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen konsumiert angeklagte seit sechs jahren haschisch seit vier jahren nasal heroin unregelmigen abstnden manchmal kokain heroinkonsum steigerte laufe zeit zwei gramm heroinzubereitung pro tag gab zeiten denen angeklagte heroin konsumierte sommer fuhr angeklagte zweimal kosovo entziehen wurde rckkehr bundesrepublik jeweils rckfllig strafzumessung landgericht angeklagten zugute gehalten zeit tatbegehung jahren davor heroin sowie betubungsmittel konsumierte abhngig relevanten taten begangen deren erls sucht finanzieren ferner hinblick mgliche sptere zurckstellung strafvollstreckung btmg festgestellt angeklagte taten aufgrund betubungsmittelabhngigkeit begangen angesichts feststellungen htte tatrichter hilfe sachverstndigen prfen entscheiden mssen angeklagte entziehungsanstalt unterzubringen unterbringung stgb zwingend anzuordnen rechtlichen voraussetzungen maregel gegeben st rspr vgl bgh detter nstz hiervon darf etwa allein deswegen abgesehen zurckstellung strafvollstreckung btmg auge gefat st rspr vgl bgh nstz rr strafo bghr stgb ablehnung angeklagten hinreichend konkrete aussicht behandlungserfolgs besteht vgl bverfge ff bisherigen feststellungen ersichtlich angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung abs stpo bghst beschwerdefhrer maregel stgb rechtsmittelangriff ausgenommen vgl bghst senat ausschlieen landgericht anordnung unterbringung niedrigere strafe verhngt htte rissing van saan detter otten bode roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel cierniak richterin lohmann juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision hhe zuerkannten anspruchs urteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat freiburg oktober kosten beklagten zurckgewiesen wert beschwerdegegenstandes betrgt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft brigen zulssig jedoch unbegrndet weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo berufungsgericht art abs gg dadurch verletzt klgerinnen zweiter instanz vorgetragene vllig neue schadensberechnung nzbb unstreitig behandelt frage spteres vorbringen partei bereits vorangegangenes gegenteiliges vorbringen gegners bestritten gelten frage einzel falls bverfg njw bgh urt mai vi zr njw rr mastbe berufungsgericht ersichtlich verkannt festgestellte prozessuale verhalten beklagten entsprechenden vortrag schriftsatz klgerinnen april abs zpo subsumiert dagegen schtzt art abs gg rechtsprechung bundesgerichtshofs geklrt abs bgb anzuwenden kufer risiko leistungshindernisses bernommen bgh urt februar ii zr lm bgb nr februar zr njw juni zr njw mrz viii zr njw frage geschlossene vertrag sinne auszulegen betrifft ausschlielich beurteilenden einzelfall weist rechtsgrundstzliche bedeutung gehenden begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen fischer ganter cierniak raebel lohmann vorinstanzen lg freiburg entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb grundstzlich anzuerkennende recht mitgesellschafter vorhandensein sachlichen grundes gesellschaft ausschlieen drfen ausnahmsweise sittenwidrig angesehen neuer gesellschafter seit langer zeit bestehende soziett freiberuflern gemeinschaftspraxis laborrzten aufgenommen ausschlieungsrecht allein dient altgesellschaftern binnen angemessenen frist prfung ermglichen neuen partner notwendige vertrauen hergestellt gesellschafter dauer fr gemeinsame berufsausbung erforderlichen weise harmonieren knnen prfungsfrist zehn jahren berschreitet anzuerkennenden rahmen weitem bgh urteil mrz ii zr olg karlsruhe lg karlsruhe ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr goette dr kurzwelly mnke dr gehrlein fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagten folgenden beklagte grndeten jahr gemeinschaftspraxis deren gegenstand ausbung laborrztlicher ttigkeit klger neffe beklagten absolvierte praxis zunchst chemielaborantenlehre ab abschlu medizinstudiums zunchst arzt praktikum spter arzt facharzt gemeinschaftspraxis ttig januar wurde gesellschafter gemeinschaftspraxis aufgenommen einlageleistung erbringen wurde gesellschaftsvermgen beteiligt gesellschaftsanteil zunchst ab oktober bzw vielmehr grundlage fr gewinn verlustbeteiligung fr ermittlung stimmrechts altverbindlichkeiten gesellschaft wurde freigestellt fr neue verbindlichkeiten innenverhltnis auer grober fahrlssigkeit vorsatz magabe beteiligungsquote einzustehen beklagten ab oktober bzw gesellschaft beteiligt restlichen gesellschaftsanteile entfielen gesellschafter gesellschaftsvertrages gesellschafter gesellschaftsverhltnis sechsmonatiger frist jahresende kndigen scheidet brigen mitgliedern fortgesetzten gesellschaft unterbleibt kndigung gesellschaft jeweils jahr verlngert fr klger fr gesellschafter ausnahme beklagten endete mitgliedschaft fall erreichen lebensjahres nr gesellschaftsvertrages gesellschafter klger gesellschaftsvermgen beteiligt lediglich anspruch auszahlung gewinnanteils ende mitgliedschaft weitergehende ansprche ausgeschlossen ausscheidende unterliegt wettbewerbsverbot darf bestimmte beklagten entwickelte analyseverfahren verwenden auflsung gesellschaft erfordert einstimmigen beschlu brigen bedrfen beschlsse seit nderung gesellschaftsvertrages oktober dreiviertelmehrheit ber ausschlieung gesellschafters trifft folgende bestimmung ausschlieung gesellschafter gegenber abzugebende erklrung gesellschaft ausgeschlossen berufsunfhig aufgrund krankheit lnger jahr mitarbeit gesellschaft eingestellt sonstiger wichtiger grund person vorliegt hinblick erheblichen vorleistungen altgesellschafter kommen vertragsschlieenden berein ausschlieung vertragsschlieenden ziff klger gesellschaft frist monaten ende kalenderjahres vorliegen wichtigen grundes frhestens zulssig ausschlieung erfolgt mehrheitsbeschlu betroffenen gesellschafter ausschlieung vertragsschlieenden ziff beklagte unterliegt vorstehenden bestimmungen gerichtsbeschlu erfolgen ferner nr folgendes geregelt vertragsschlieenden ziff recht gemeinschaftspraxis insgesamt dritten veruern hierzu bedarf gesellschafterbeschlusses einfacher mehrheit gefat fall scheiden vertragsschlieenden ziff ablauf dritten monats beschlufassung gesellschaft fall vertragsschlieende ziff abweichend vorstehenden bestimmungen vergtungsanspruch hhe gewinnquote entsprechenden anteils kaufpreis gleiches gilt fr vertragsschlieenden ziff klger zugehrigkeit gesellschaft jahren juni unterbreiteten beklagten anla ausscheidens bisherigen mitgesellschafters dr klger angebot nderung gesellschaftsvertrages gewinn verlustbeteiligung fr wegfall kassenzulassung beklagten festschreiben hinsichtlich nr folgenden text vorsah gesellschafter klger stehen ansprche gem ziff abs abschlu erfllung ziff abs vorgesehenen veruerungsgeschfts gesellschaftsverhltnis ungekn digt fortbesteht beschlu ber ausschlieung gesellschafters gem ziff weder beantragt gefat worden klger hierauf einging beriefen beklagten juni juni gesellschafterversammlung einstimmig beschlossen klger gem abs gesellschaftsvertrages dezember gesellschaft auszuschlieen hiergegen klger negativen feststellungsklage gewandt whrend erstinstanzlichen verfahrens gesellschafterversammlung stimme klgers veruerung gesellschaft beschlossen entsprechenden vertragsverhandlungen spter gescheitert gesellschaft beklagten zwei weiteren gesellschaftern fortgefhrt klger aufgrund unstreitig wirksamer fristloser kndigung februar gemeinschaftspraxis ausgeschieden landgericht soweit fr revisionsverfahren interesse negativen feststellungsklage entsprochen berufungsgericht hiergegen gerichtete berufung beklagten zurckgewiesen revision zugelassen entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht ergebnis recht entschieden klger bereits dezember gesellschafter gemeinschaftspraxis ausgeschieden juni beschlossene ausschlieung klgers unwirksam recht landgericht oberlandesgericht negative feststellungsklage fr zulssig gehalten klger februar eigene kndigung gesellschaft ausgeschieden lt klageerhebung bestehende feststellungsinteresse entfallen klger nunmehr mglicherweise gewinnauszahlungsanspruch fr zeit ausscheiden beziffern knnte vgl bgh urt november vi zr njw insofern bghz abgedruckt urt juni vi zr njw wortlaut systematischen stellung nr vertrages ab januar gegebene anspruch teilhabe erls etwaigen verkaufs gemeinschaftspraxis beendigung gesellschafterstellung entfallen davon unabhngiger abfindungsanspruch vertraglich ausgeschlossen vgl sen urt mai ii zr zip ii bisherigen rechtsprechung senats bghz vgl ferner meinungsstand schrifttum mnchkomm bgb ulmer aufl rdn gesellschaftsvertragliche regelung anerkannt einzelnen gesellschafter recht einrumt mitgesellschafter vorliegen sachlichen grundes personengesellschaft gmbh bghz ff auszuschlieen tragende erwgung hierfr ausschlieung kndigung bedrohten gesellschafter schtzen freie kndigungsrecht teils disziplinierungsmittel empfunden sorge willkr ausschlieungsberechtigten gesellschafters ausgeliefert frei mitgliedschaftsrechten gebrauch macht gesellschafterpflichten nachkommt vorstellungen seite beugt damoklesschwert vgl bghz bghz gerade vorgehen beklagten weigerung klgers position gesellschaft ver schlechternde vertragsnderung einzulassen ankndigung entsprechend sofort ausgesprochenen ausschlieung reagiert belegt gefahr eindrucksvoll allerdings gilt grundsatz ausnahmslos berufungsgericht verkannt durchbrechungen senat zunchst anla deren voraussetzungen einzelnen festzulegen vgl bghz bghz mglich errtert spter fr fall ausschlusses erben mitgesellschafters bghz ff fr fall ausdrcklich anerkannt ausschlieungsberechtigte gmbh gesellschafter rcksicht enge persnliche beziehung mitgesellschafterin volle finanzierung gesellschaft bernommen partnerin mehrheitsbeteiligung geschftsfhrung eingerumt bghz ff aufnahme neuen gesellschafters seit jahren bestehende soziett freiberuflern knnen grnde vorliegen abwgung beiderseits beteiligten interessen gerechtfertigt erscheinen lassen altgesellschafter vorhandensein person teils liegenden wichtigen grundes gesellschafterstellung einseitig beenden gilt erst recht soziett zusammenschlu rzten handelt regelmig zulassung kassenrzte angewiesen eigenschaft besonderen ffentlich rechtlichen restriktionen gestaltung beruflichen zusammenwirkens ausgesetzt zulassungsrecht bestehen fr ttigkeit angestellter arzt enge zeitliche beschrnkungen jeweilige zulassungsausschu achtet darauf derzeit geltenden regeln denen rzte form bgb gesellschaft partner schaftsgesellschaft beruf gemeinsam ausben drfen formellen sinn eingehalten fr bisherigen gesellschafter weitgehend unbekannten partner aufnehmen mssen knnen daraus erhebliche gefahren entstehen allgemeinen erst gewissen zeit zusammenarbeit herausstellen gesellschaftern notwendige vertrauen besteht besondere ethische anforderungen stellenden berufsauffassung harmonieren gesichtspunkt vornherein sittenwidrig angesehen altgesellschaftern zumal allein trger gesellschaftsvermgens neue partner leistung einlage aufgenommen fr angemessene prfungszeit jedenfalls fr teilhaberecht klgers etwaigen veruerungserls bestimmten zeitraum zehn jahren weitem erreichen darf recht eingerumt neugesellschafter auszuschlieen grnde vorliegen altgesellschaftern unzumutbar gesellschaftsverhltnis fortzusetzen anderenfalls bliebe aufnehmenden gesellschaftern allein auflsungskndigung gemeinschaftspraxis zerschlagung jahren aufgebauten eigene ausscheiden entgegen auffassung berufungsgerichts bedarf jedoch abschlieenden festlegung grenzen ausnahmsweise gerechtfertigten hinauskndigungsrechts zugunsten beklagten annehmen regelung nr gesellschaftsvertrages sittenwidrig nichtig ausschlieungsentscheidung unwirksam beklagten bestimmung bgb verstoenden weise gebrauch gemacht ausbungskontrolle vgl schlegelberger schmidt hgb aufl rdn ausschlieung zielten beklagten darauf ab geschilderten besonderheiten aufnahme jungen partners seit langer zeit bestehende altgesellschaftern aufgebaute persnlichen einsatz ansehen geprgte soziett rechnung tragen wollten vielmehr nachdem klger fr nachteilige vertragsnderung hinnehmen allein rund zehn jahren eingegangenen inzwischen lstig gewordenen vertraglichen verpflichtungen lsen jahre geschlossenen gesellschaftsvertrag selbstverstndlich falle auslaufens kassenzulassung beiden beklagten altgesellschafter bisher verabredete gewinn verlustverteilung unverndert weitergefhrt neuen verhltnissen angepat mute ausnutzung gunsten grnden eingerumten unterstellt wirksamen hinauskndigungsrechts angestrebte befreiung vertraglichen bindungen wege erreicht deutlicher fehlgebrauch ausschlieungsrechts hinblick recht klgers erls etwaigen verkauf gemeinschaftspraxis beteiligt vertrag erwarb entsprechenden anspruch ablauf zehn jahren zugehrigkeit gesellschaft januar letzte zeitpunkt beklagten erreichen konnten klger keinesfalls genu eintritt gemeinschaftspraxis versprochenen langjhrige ttigkeit fr praxis honorierenden rechtsstellung kam juni ausschlieungskndigung nr gesellschaftsver trages jahresende auslauffrist sechs monaten ausgesprochen konnte beklagten erst zehn tage kndigungszeitpunkt vertragsnderungsangebot hinweis zustehende ausschlieungsrecht abgegeben nachdem klger wnschen unterworfen auerordentlich kurzer einladungsfrist drei tage genannten letzt mglichen zeitpunkt ausschlieungsbeschlu gefat zeigt deutlich beklagten durchsetzung sachlich gerechtfertigten wunsches lsung frher bernommenen vertraglichen verpflichtungen gegangen berechtigten interesse allein gesellschaftsvermgen beteiligten grndungsgesellschafter gemeinschaftspraxis ergebnisse jahrelangen aufbauarbeit vorfeld endes kassenarztttigkeit zunutze allein zustehende recht willen mitgesellschafter praxis veruern dabei erzielten erls weitgehend fr vereinnahmen drfen hinreichend rechnung getragen streitwert fr revisionsverfahren setzt rhricht goette mnke kurzwelly gehrlein'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil juni strafsache wegen bestechlichkeit strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof rothfu prof dr fischer richterin bundesgerichtshof elf beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts mainz august verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen bestechlichkeit elf fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt verfall wertersatzes hhe dm angeordnet urteil richtet revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt rechtsmittel erfolg errterung bedarf allein verfahrensrge brigen revision unbegrndet sinne abs stpo ii landgericht folgende feststellungen getroffen angeklagte kriminalhauptkommissar september juni leiter kommissariats fr straftaten sexuelle selbstbestimmung zustndig aufgabenbereich gehrte anordnung durchfhrung polizeilichen kontrollen ortsansssigen barbetrieben darunter angeklagte wute illegalen bordellbetrieb handelte april nahm angeklagte zeugen treiber be dm folgenden neun monaten jeweils mindestens dm zudem erhielt september zeugen wasserpfeife sowie trkisches schwert dabei beiden klar angeklagte gegenzug fr erhaltenen zuwendungen dafr sorgen bordellbetrieb kontrollen verschont blieb zeit april mrz unterlie angeklagte daraufhin dienstlich gebotene kontrollen obwohl wute dienststelle mainz bereits wegen schwerwiegender straftaten betreiber ermittelte hinblick bereits bestehende tele fonberwachung kontrollen betriebes dienststelle angeklagten notwendig deshalb erwartet wurden iii rge verfahren landgericht mainz verstoe beschleunigungsgebot art abs mrk jedenfalls unbegrndet art abs mrk inhaftierter angeklagter recht behandlung sache innerhalb angemessener frist beginnt beschuldigte ermittlungen kenntnis gesetzt endet rechtskrftigem abschlu verfahrens verfahrensdauer angemessen mu umstnden einzelfalles beurteilt dabei gesamte dauer beginn ende frist abzustellen schwere art tatvorwurfs umfang schwierigkeit verfahrens art weise ermittlungen neben eigenen verhalten beschuldigten sowie ausma andauern verfahrens verbundenen belastungen fr beschuldigten bercksichtigen bverfg njw bgh nstz urt februar str egmr eugrz gewisse unttigkeit whrend bestimmten verfahrensabschnitts fhrt daher weiteres versto art abs mrk sofern angemessene frist insgesamt berschritten bgh nstz bghr stgb abs verfahrensverzgerung angeklagte dezember erfolgte durchsuchung wohn dienstrume eingeleiteten verfahren kenntnis gesetzt worden erhebung anklage februar bedurfte umfangreicher ermittlungen zumal angeklagte tatvorwrfe bestritten staatsanwaltschaft zahlreiche zeugen bordellmilieu vernehmen teilweise schwer erreichen zeitraum ermittlungsverfahrens ber zwei jahren revision ausdrcklich beanstandet gergt ausschlielich verfahren landgericht mainz insoweit jedoch entgegen vorbringen verteidigung verzgerung rund monaten gekommen zustellung anklage februar verteidiger mrz april mai umfangreiche schriftliche stellungnahmen tatvorwrfen abgegeben fristverlngerungen beantragt zahlreiche antrge beweiserhebungen zwischenverfahren gestellt letzte schriftsatz lag juni vollstndig beim gericht entgegen darstellung revision verfahren juni juli gefrdert worden vertreter vorsitzenden umfangreiche akte ausfhrlichen stellungnahmen bearbeitet juli dezidierte verfgung konkreten anfragen staatsanwaltschaft verfat allerdings eingang stellungnahme staatsanwaltschaft ende august november sache geschehen zeit justizverwaltung jedoch gerade beschleunigung verfahrens bemht sache betreiben berlasteten groen strafkammer beschlu november hifsstrafkammer bertrug deren vorsitzender februar sache terminieren bat verteidiger erneut frist stellungnahme mrz legte drei weiteren umfangreichen schriftstzen februar mrz april bedenken erffnung verfahrens dar rckbertragung vorliegenden sache groe strafkammer beschlu prsidiums mrz berhaupt lediglich kurzzeitige verzgerung mai folge brigen beisitzer kammer uerst umfangreiche akte eingearbeitet vorliegenden fall formularmigen erffnungsbeschlu entwerfen beschlu september hauptverfahren erffnet zugleich ber zahlreichen antrge verteidigung zwischenverfahren entschieden worden januar erfolgte terminierung hauptverhandlung ab mrz sachlage liegt versto art abs mrk dargestellten zeitrume denen sache erkennbar gefrdert wurde lang entweder fr allein hinblick gesamtdauer verfahrens annahme relevanten verfahrensverzgerung begrnden vermgen vgl bgh beschl mai str soweit dauer zwischenverfahrens intensive wahrnehmung prozessualer rechte verteidiger mehrere antrge fristverlngerungen umfangreiche stellungnahmen zahlreichen beweisantrgen verlngert lt daraus rechtsstaatswidrige verzgerung herleiten bercksichtigung tatsache verfahren kammer wegen vorrangiger verhandlungen insbesondere haftsachen kurzzeitig gefrdert konnte verletzung beschleunigungsgebots vorliegend gegeben erforderliche gesamtwrdigung dargelegter gesichtspunkte ergibt angemessene verfahrensdauer insgesamt berschritten angeklagten vorgeworfenen taten betrchtlichem gewicht feststellungen landgerichts kriminalhauptkommissar mehrere monate lang zuwendungen bordellbetreiber erhalten dafr kontrollen betriebes abgesehen unverndert hauptverhandlung zugelassenen anklage bestechlichkeit fllen sowie falsche verdchtigung stgb last gelegt worden erst hauptverhandlung fall bestechlichkeit sowie falsche verdchtigung allein schon erheblichen ermittlungsaufwand erforderlich gemacht gem abs stpo eingestellt worden sache zudem erheblichen umfang zahlreiche zeugen vernehmen bestreitende angeklagte umfangrei che einlassungen abgeben verurteilung brigen strafrechtlich dienstrechtlich erhebliche folgen fr demgegenber wiegen verfahren verbundenen belastungen fr angeklagten schwer befand lediglich mai august whrend zgig durchgefhrten hauptverhandlung wegen verdunkelungsgefahr untersuchungshaft allerdings seit februar vorlufig dienst suspendiert erhlt jedoch weiterhin seit april gekrzten dienstbezge bercksichtigung betrchtlichen gewichts tatvorwrfe erheblichen umfangs sache eigenen verhaltens beschuldigten belastungen verfahren angemessene frist art abs mrk insgesamt berschritten rissing van saan otten fischer rothfu elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat angeklagte deutschen gerichtsbarkeit befreit geniet immunitt verfolgung wegen gegenstndlichen tat handelte amtlicher eigenschaft hielt deutschland vgl abs gvg vlkerrechtlichen mastben kommt uneingeschrnkte persnliche immunitt ersichtlich abs gvg vgl kleinknecht meyer goner stpo aufl gvg rdn nachw us amerikanischen botschaft caracas venezuela eingesetzte angeklagte sergeant usamerikanischen armee inhaber diplomatic passport urlaub genommen amsterdam geflogen vgl zusammenhang urteilsgrnde ua woran tatausfhrung transport vermeintlicher betubungsmittel niederlanden deutschland anschlo ablehnung beweisbegehrens beiziehung fr tatzeitraum erstellten mobiltelefon abrechnung angeklagten venezuela deren verlesung gerichtet urteil beruhen antrag beweisermittlungsantrag gefat gab behauptungsteil lediglich beweisziel angeklagten ange rufen vgl bghst aufklrungsgesichtspunkten mute strafkammer ersichtlich nachgehen nachdem anruf berichtet angeklagte ermittlungsverfahren besttigt angeklagte tatschlich venezuela niederlande gereist anschlu drogentransport festgenommen worden antrag dahin auszulegen wre verteidigung bewiesen sehen angeklagten mobil telefon angerufen msse abrechnung ergeben fr letzteres allerdings antragstellung hauptverhandlung beweis angetreten worden obgleich abrechnungspraxis hiesigen abwiche schliet senat angesichts gesamten beweisumstnde strafkammer insgesamt angeklagten gnstigeren beweisergebnis htte kommen knnen tatschlich ergeben htte anruf vorfeld tat angeklagten sen mobiltelefon erreicht htte entgegennahme ge sprchs anschlu fernliegend dahingehenden wrdigung htte gerechnet mssen schfer nack boetticher herr ribgh hebenstreit infolge urlaubs unterschrift gehindert schluckebier nack'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen geiselnahme strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts magdeburg juli aussprchen ber fall ii urteilsgrnde verhngte einzelfreiheitsstrafe gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels allgemeine strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen geiselnahme tateinheit schwerem raub wegen schweren raubes gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt revision rgt angeklagte verletzung materiellen rechts rechtsmittel aussprchen ber fall ii urteilsgrnde verhngte einzelstrafe gesamtstrafe erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo landgericht angeklagten fall ii urteilsgrnde wegen geiselnahme tateinheit schwerem raub verhngte frei heitsstrafe sechs jahren strafrahmen abs stgb entnommen erwgungen denen landgericht minder schweren fall sinne abs abs stgb verneint halten rechtlicher nachprfung stand feststellungen ergriffen angeklagte inzwischen rechtskrftig verurteilter mittter maregelvollzugsanstalt ausbrechen wollten pfleger fesselten nahmen mitgefhrten schlssel ab veranlassten preisgabe aufbewahrungsortes schlssel tr freigelnde auffassung landgerichts spricht fr annahme minder schweren falles keinerlei physische gewalt geschdigten ausgebt worden bemchtigungslage kurzen zeitraum angedauert angeklagte gestndig dagegen spreche verzweiflungstat gehandelt opfer verhalten keinerlei anlass tatbegehung gegeben gehabt strafschrfende wertung umstnde begegnet gegebenen umstnden durchgreifenden bedenken umstnde nichtvorliegen verzweiflungstat fehlen provokation tatopfer strafschrfend gewertet drfen lage einzelfalles beurteilt vgl bghst demgem bedarf strafschrfende wertung umstnde besonderen begrndung revisionsgericht rechtliche nachprfung ermglichen anforderungen gengen urteilsausfhrungen entnehmen lsst grnden vorgenannten umstnde fr strafrahmenwahl bestimmend danach gebotene aufhebung fall ii urteilsgrnde ver hngten einzelstrafe fhrt aufhebung ausspruchs ber gesamtfreiheitsstrafe grunde liegenden feststellungen knnen jedoch bestehen bleiben rechtsfehlerfrei getroffen worden sofern hierzu widerspruch stehen ergnzende feststellungen mglich verfahren erwachsenen richtet sache allgemeine strafkammer zurckzuverweisen maatz athing franke solin stojanovi ribgh dr mutzbauer urlaubsbedingt ortsabwesend deshalb unterschriftsleistung verhindert maatz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr dezember rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes dezember vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen rechtsmittel urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz juni kosten klger unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsmittelverfahren betrgt grnde rechtsmittel angefochtene entscheidung oberlandesgerichts koblenz kommt allein nichtzulassungsbeschwerde betracht htte innerhalb monats urteilszustellung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt unterschriebenen schriftsatz eingelegt mssen abs satz abs satz zpo daran fehlt kostenentscheidung beruht zpo krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen lg trier entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss dezember strafsache wegen beihilfe steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart juli abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen entscheidung bundesverfassungsgerichts kammer dezember bvr wistra jedenfalls deshalb einschlgig tatort ort teilnahmehandlung deutschland liegen stgb harms brause basdorf raum schaal'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg mai abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen landgericht angeklagten wegen unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge tateinheit betrug gefhrlicher krperverletzung ntigung freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision unbegrndet sinne abs stpo generalbundesanwalt beantragt sache landgericht zurck verweisen ber verhngung maregel stgb neu befinden antrag folgt senat angeklagte algerier allerdings befristeter duldung bestandskrftige ausweisungsverfgung besteht feststellungen landgerichts betrgerisch kokainhndler mindestens kokain erlangt spter sprhen reizgas gewalt besitz rauschgifts gehalten gesamten tatausfhrung stand urteilsgrnde einfluss kokain landgericht entscheidung frage unterbringung entziehungsanstalt stgb errtert ntigt vorliegenden sachverhaltskonstellation aufhebung urteils punkt schon vorliegen voraussetzungen stgb zweifelhaft landgericht geht rechtsfehlerfrei davon angeklagten bermiger rauschmittelkonsum gegeben seit zwei jahren regelmig kokain konsumiert gleichwohl tat zwingend symptomatischen bezug betubungsmittelabusus angeklagten landgericht rahmen strafzumessung zugunsten angeklagten unterstellt tat mag kokaineinfluss begangen worden lsst grenordnung uneingeschrnkte leistungsfhigkeit offenbarenden raffinesse tatausfhrung weiteres beschaffungsdelikt charakterisieren befriedigung sucht zielte insoweit steht betubungsmitteldelikt weniger inneren beziehung sucht vielmehr mittel erlangung erheblicher wirtschaftlicher werte sinne stgb erforderlicher symptomatischer zusammenhang betubungsmittelabhngigkeit tat nmlich betubungsmittelstraftaten fehlen allein finanzierung allgemeinen lebensbedarfs mittelbar betubungsmittelkonsums dienen vgl bghr stgb hang zusammenhang symptomatischer liegt abgeurteilten tat zumindest fern landgericht htte angesichts besonderheiten person angeklagten anordnung stgb absehen drfen gesetzesnovelle juli bgbl wurde ursprnglich zwingend vorgeschriebene rechtsfolge unterbringung vorschrift umgestaltet gesetzliche neuregelung rumt tatrichter mglichkeit unterbringung stgb ausnahmefllen abzusehen regierungsbegrndung gesetzesentwurf nmlich gerade ausreisepflichtigen auslndern mglichkeit erffnet unterbringung stgb abstand nehmen bt drucks gilt insbesondere erhebliche sprachliche verstndigungsprobleme hinzukommen erfolg versprechende therapie schon aufgrund unzulnglichen kommunikationsgrundlage therapeuten kaum vorstellbar wre bt drucks aao ausnahmefall liegt allerdings weist generalbundesanwalt zutreffend darauf entscheidung ber anwendung stgb eingeschrnkten ermessen tatrichters steht ermessensentscheidung fr revisionsgericht nachprfbar darstellen landgerichtliche urteil stgb gnzlich unerrtert gelassen entspricht vorgaben senat sieht gegebenen besonderen sachverhaltskonstellation davon ab sache landgericht zurckzuverweisen entscheidung sache praktisch ausgeschlossen erscheint brigen angeklagte nichtanwendung stgb ausdrcklich beanstandet ungeachtet aufhebungsantrags generalbundesanwalts hinsichtlich nichtverhngung maregel stgb senat abs stpo beschluss entscheiden revision insgesamt verwerfen vgl bgh beschluss september str anordnung maregel wrde nmlich allein gunsten angeklagten wirken bghr stpo abs verwerfung basdorf raum schaal brause dlp'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mai rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter schlick richter dr wurm drr richterin harsdorfgebhardt richter hucke beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mai zurckgewiesen weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo soweit berufungsgericht zusammenfassender wrdigung form abstrakten rechtssatzes angenommen klger htten ber rckvergtungen vermgensverwaltungsgesellschaft beklagten informiert mssen sieht senat grundstzlichen widersprche urteil bghz senatsurteil mrz iii zr njw rr unmittelbar vergleichbare sachverhalte betreffen berufungsgericht frage bercksichtigung rechtsprechung bundesgerichtshofs aufklrungspflicht ber wesentliche kapitalmige personelle verflechtungen geprft insoweit weitere leitentscheidung bezogen komplementr treuhandkommanditistin beteiligungsgesellschaft geboten frage auszahlung berhhter finanzierungsvermittlungsgebhren durfte berufungsgericht schriftsatz beklagten februar beklagte schriftsatz mrz bezug genommen wiedergegebenen ergebnisse abgeschlossenen strafverfahrens zugrunde legen davon ausgehen weitergehende vortrag klger schriftsatz august insbesondere deren beweisangebot vernehmung sachbearbeiters fr buchprfung berichte bestandteil ermittlungsverfahrens geworden erledigt brigen berufungsgericht versto willkrverbot anspruch klger rechtliches gehr relevante prospektmngel sowie urschlichkeit mangelnden unterrichtung ber vorgesehene kapitalerhhung fr anlageentscheidung klger verneint weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klger kosten beschwerdeverfahrens tragen abs zpo streitwert schlick wurm harsdorf gebhardt drr hucke vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes zr urteil patentnichtigkeitssache verkndet januar wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr melullis richter prof dr jestaedt scharen richterin mhlens richter dr meier beck fr recht erkannt berufung urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts september kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte rechtsnachfolgerin patentinhaberin eingetragenen beklagten bernehmender gesellschaft verschmolzenen werkstatt technik gmbh inhaberin mai angemeldeten deutschen patents streitpatents patentansprche lauten verfahren ausgleich unwucht kraftfahrzeugrad scheibenrad bereich radscheibe materialunterbrechungen radial durchgehende radscheibenteile aufweist abhngigkeit whrend mevorgangs ermittelten mewerten fr innenseite scheibenrades befindliche ausgleichsebene zugeordnetem ausgleichsradius ausgleichsgre winkellage ausgleichsmasse fr innenseite scheibenrades befestigenden klebegewichten durchzufhrenden unwuchtausgleich bestimmt dadurch gekennzeichnet winkellagen materialunterbrechungen radial durchgehenden radscheibenteile bestimmt gespeichert fr innenseite scheibenrades befindliche ausgleichsebene bestimmte ausgleichsgre zwei ausgleichsmassen winkellagen denen radial durchgehenden radscheibenteile vorhanden zerlegt winkellage bestimmten ausgleichsgre auerhalb radial durchgehenden radscheibenteile liegt beiden zerlegten ausgleichsmassen entsprechenden klebegewichte zugeordneten winkellagen ausgleichsebene innenseite scheibenrades befestigt vorrichtung durchfhrung verfahrens patentanspruch hauptwelle kraftfahrzeugrad aufspannbar kraftschlssig hauptwelle verbundenen kraftmeeinrichtung hauptwelle gekoppelten drehwinkelmeeinrichtung drehwinkelmeeinrichtung kraftmeeinrichtung angeschlossenen auswerteeinrichtung bestimmung gleichsmassen winkellagen fr unwuchtausgleich mittels klebegewichten ausgleichsebene innenseite scheibenrades dadurch gekennzeichnet auswerteeinrichtung speicher angeschlossen winkellage radial durchgehenden radscheibenteile hauptwelle befestigten kraftfahrzeugrades gespeichert auswerteeinrichtung vektorrechner aufweist drehwinkelmeeinrichtung kraftmeeinrichtung elieferten mewerte ausgleichsmassen zerlegt winkellagen radial durchgehenden radscheibenteile liegen wegen wortlauts patentanspruch untergeordneten ansprche patentanspruch untergeordneten anspruchs streitpatentschrift verwiesen nichtigkeitsklage greift klgerin streitpatent mangels erfinderischer ttigkeit patentfhig bundespatentgericht streitpatent fr nichtig erklrt hiergegen richtet berufung beklagten abweisung klage erstrebt klgerin tritt rechtsmittel entgegen gerichtlicher sachverstndiger univ prof dr ing schriftliches gutachten erstattet mndlichen verhandlung erlutert ergnzt entscheidungsgrnde zulssige berufung erfolg bundespatentgericht einspruchsabteilung europischen patentamts streitpatent wesentlichen inhaltsgleiche europische patent widerrufen senat berzeugung streitpatent erfinderischer ttigkeit beruht streitpatent betrifft verfahren ausgleich unwucht scheibenrad kraftfahrzeugs vorrichtung durchfhrung verfahrens verfahren mevorgang mewerte fr innenseite scheibenrads befindliche ausgleichsebene zugehrigem ausgleichsradius ermittelt abhngigkeit mewerten winkellage ausgleichsmasse ausgleichsgre fr unwuchtausgleich bestimmt sodann innenseite scheibenrads befestigenden klebegewichten ausgefhrt streitpatentschrift schildert befestigung selbstklebender ausgleichsgewichte innenseite scheibenrads scheibenrdern bekannt felgenhrner befestigen unwuchtausgleichgewichten aufweisen anbringung klebegewichten felgenschssel etwa deutsche offenlegungsschrift beschreibt gewhrleisten uere erscheinungsbild radscheibe ausgleichsgewicht beeintrchtigt sp winkellage ausgleichsgewichts ermittelten unwuchtvektor bestimmt leichtmetallrdern insbesondere aluminiumrdern speichenrder ausgebildet denen bereich radscheibe materialunterbrechungen radial durchgehende radscheibenteile abwechseln ergibt jedoch nachteil felgenschssel winkelbereich materialunterbrechung angebrachtes ausgleichsgewicht auen sichtbar trotz anbringung innenseite scheibenrades optisch strend empfunden erfindung liegt technische problem zugrunde unwuchtausgleich durchzufhren beeintrchtigung ueren ersche inungsbildes scheibenrades vermieden erfindungsgem geschieht dadurch winkellagen materialunterbrechungen radial durchgehenden radscheibenteile bestimmt gespeichert befindet winkellage eingangs dargestellt ermittelten ausgleichsvektors materialunterbrechung ausgleichsgre zwei ausgleichsmassen zerlegt deren winkellage innerhalb radial durchgehenden radscheibenteile liegt beiden zerlegten ausgleichsmassen entsprechenden klebegewichte sodann zugeordneten winkellagen ausgleichsebene innenseite scheibenrades befestigt auen mehr sichtbar merkmalen gegliedert besteht erfindungsgeme verfahren ausgleich unwucht kraftfahrzeugrad scheibenrad bereich radscheibe materialunterbrechungen radial durchgehende radscheibenteile aufweist folgenden elementen winkellagen materialunterbrechungen radial durchgehenden radscheibenteile bestimmt gespeichert whrend mevorgangs mewerte fr innenseite scheibenrads befindliche ausgleichsebene zugeordnetem ausgleichsradius ermittelt abhngigkeit mewerten ausgleichsgre fr unwuchtausgleich winkellage ausgleichsmasse bestimmt liegt winkellage bestimmten ausgleichsgre innerhalb radial durchgehenden radscheibenteile ausgleichsmasse entsprechende klebegewicht zugeordneten winkellage ausgleichsebene innenseite scheibenrades befestigt liegt winkellage bestimmten ausgleichsgre auerhalb radial durchgehenden radscheibenteile ausgleichsgre zwei ausgleichsmassen zerlegt deren winkellage innerhalb radial durchgehenden radscheibenteile liegt beiden zerlegten ausgleichsmassen entsprechenden klebegewichte zugeordneten winkellagen ausgleichsebene innenseite scheibenrades befestigt erfindungsgeme vorrichtung durchfhrung verfahrens anspruch versehen hauptwelle kraftfahrzeugrad aufspannbar kraftschlssig hauptwelle verbundenen kraftmeeinrichtung hauptwelle gekoppelten drehwinkelmeeinrichtung drehwinkelmeeinrichtung kraftmeeinrichtung angeschlossenen auswerteeinrichtung bestimmung ausgleichsmassen winkellagen fr unwuchtausgleich mittels klebegewichten ausgleichsebene innenseite scheibenrads auswerteeinrichtung speicher angeschlossen winkellagen radial durchgehenden radscheibenteile hauptwelle befestigten kraftfahrzeugrades gespeichert auswerteeinrichtung weist vektorrechner drehwinkelmeeinrichtung kraftmeeinrichtung gelieferten mewerte ausgleichsmassen zerlegt winkellagen radial durchgehenden radscheibenteile liegen ii erfindungsgeme verfahren neu stand technik winkellagen materialunterbrechungen radial durchgehenden radscheibenteile bestimmt demgem verwendet worden masse winkellage ausgleichsgre festzulegen ergebnis verhandlung beweisaufnahme steht jedoch berzeugung senats fest stand technik fachmann erfindungsgeme verfahren nahegelegt auffindung erfinderischen ttigkeit bedurfte abs abs nr abs patg fachmann berzeugenden parteien angegriffenen ausfhrungen gerichtlichen sachverstndigen ingenieur fachhochschul universittsabschlu anzusehen studium allgemeinen maschinenbaus schwerpunkten maschinendynamik schwingungslehre konstruktions feinwerktechnik absolviert prfstandstechnik befaten regel spezialisierten unternehmen bereich erforderlichen tief greifenden physikalischen kenntnissen notwendigen hohen abstraktionsvermgen entsprechende praktische erfahrungen erworben fachmann verfahren bekannt mewerte fr innenseite scheibenrads befindliche ausgleichsebene zugeordnetem ausgleichsradius ermitteln abhngigkeit mewerten ausgleichsgre fr unwuchtausgleich winkellage ausgleichsmasse bestimmen ausgleichsmasse entsprechende klebegewicht zugeordneten winkellage ausgleichsebene innenseite scheibenrades befestigen merkmale verfahren streitpatentschrift errterten deutschen offenlegungsschrift ebenso dargestellt gleichfalls erwhnten prospekt geodyna geodyna beklagten fachmann mute dabei schon hinblick optische erscheinungsbild regel hochpreisigen scheibenrder grundstzlich bestrebt ausgleichsmassen anzuordnen insoweit strenden beeintrchtigungen sichtbare klebegewichte ergaben beispielhaft offenlegungsschrift hinweis belegt anbringen versteckten klebegewichts felgenschssel attraktive erscheinungsbild kraftfahrzeugrades insbesondere leichtmetallrades gestrt sp ebenso betont firmenschrift geodyna beklagten zielsetzung klebegewichte plazieren wertvolle alu rder mehr falsch angebrachte gewichte beschdigt optik negativ beeinflut infolge materialdurchbrechungen radscheibe gengt speichenrdern anordnung felgenschssel allein versteckten anbringung klebegewichte jedoch fllt nmlich fr ausgleichsgre ermittelte winkellage durchbrochenen auen einsehbaren bereich klebegewicht angebracht ergibt genau diejenige beeintrchtigung erscheinungsbildes rades fachmann vermeiden trachtete fr nutzer fahrzeuges umso weniger hinnehmbar ansehen mute desto mehr wert nutzer insbesondere optische wirkung abzielenden hochpreisigen leichtmetallrdern uere erscheinungsbild legte daraus ergab fr fachmann unmittelbar forderung klebegewichte felgenschssel anzubringen sichtbar nmlich winkellagen denen radscheibe durchbrochen auenseite radial durchgehende radscheibenteile befinden optisch strende ausgleichsgewicht verdeckt gebot immer verlagerung anbringungsortes ausgleichsmasse deren herkmmliche weise errechnete winkellage kriterium verwendet konnte gerichtliche sachverstndige berzeugend ausgefhrt fr fachmann selbstverstndlich fr verlagerung anbringungsortes ausgleichsmasse aufteilen konnte mute methode aufteilung nmlich zerlegung ausgleichsvektors zwei vektoren geeigneter winkellagen bestimmung entsprechenden ausgleichsmassen gehrte gerichtliche sachverstndige ausgefhrt elementaren handwerkzeug fachmanns gerichtliche sachverstndige demgem us patentschrift allgemein elektronischen auswuchtvorrichtung fr drehende krper befat ausfhrungen sachverstndigen jedoch vornehmlich schnell drehende rotoren etwa turbinen zielt beispiel fr anwendung fachmann bekannten aufteilung ausgleichsgre gesehen anschlu hi nweis sp notwendig knne ausgleichsmasse ermittelten punkten anzubringen vorgesehenen gewindebohrungen fr aufnahme ausgleichsgewichten zusammenfallen erforderlich schaufel schaufelturbine liegen vorgeschlagen fall einzelnen vektor zwei vektoren aufzulsen aufnahmebohrungen schaufeln schneiden bezugnahme figur druckschrift beschrieben sp mikroprozessor programmiert sei computer ausgleichsvektor zwei vektoren auflse deren gre winkel anzeigen wiedergegeben wrden anzahl aufnahmepunkte fr ausgleichsgewichte ber schalter eingegeben erfindung zugrundeliegende problem lsen mute fachmann alledem lediglich bekannte us patentschrift beispielhaft beschrnkten anzahl gewindebohrungen mglichen anbringungsorten fr ausgleichsmassen schaufelturbine herangezogene zerlegung ausgleichsvektors fall anwenden ausgleichsgewicht wegen optischen wirkung errechneten nmlich auen einsehbaren stellen angebracht tun knnen ausgleichsgre zwei ausgleichs massen zerlegen knnen deren winkellage innerhalb radial durchgehenden radscheibenteile liegt merkmal mute fachmann zwangslufig zunchst winkellagen radial durchgehenden radscheibenteile irgendeiner streitpatent offengelassenen weise bestimmen fr berechnung speichern merkmal beiden zerlegten ausgleichsmassen entsprechenden klebegewichte schlielich zugeordneten winkellagen ausgleichsebene innenseite scheibenrades befestigen merkmal versteht ausgleichsmassen winkellagen bestimmt sachlage beklagten hervorgehobene gesichtspunkt versteckte anbringung ausgleichsgewichts einerseits aufteilungsmglichkeit fr ausgleichsgewicht zwei ersatzgewichte andererseits lange zeit jeweils fr bekannt seien fachwelt beides miteinander verbindung gebracht beurteilung erfinderischen ttigkeit rechtfertigen brigen zeitliche entwicklung indiziell fr notwendigkeit erfinderischen ttigkeit sprechen sen urt zr grur massenausgleich bereits bundespatentgericht jedoch verweis jahre stammende druckschrift geodyna beklagten stndig wachsenden anteil leichtmetallfelgen gesprochen darauf hingewiesen fragen optik kraftfahrzeugrdern jngerer zeit insbesondere verbreitung hochpreisigen leichtmetallrdern gestiegenen anforderungen kunden optische erscheinungsbild erheblich bedeutung gewonnen htten gerichtliche sachverstndige hnlich einspruchsabteilung epa herangezogene entwicklung hinweis untermauert modernen serienfahrzeugen erreichbaren hohen geschwindigkeiten speichenrder abfuhr bremswrme erforderten jedenfalls zweckmig machten besteht indes erfindung befriedigte bedrfnis erst seit krzerer zeit lt zeitmoment beachtliches argument fr erfinderische ttigkeit ableiten sen urt zr grur rauchgasklappe epa grur int metallveredlung basf erfindung streitpatents beklagte behauptet praxis weithin durchgesetzt besagt gegebenen umstnden fr allein ebenfalls vgl sen urt zr grur rauchgasklappe iii gleichen grnden fehlt nebengeordneten vorrichtungsanspruch patentfhigkeit merkmal bezeichneten vorrichtungselemente hauptwelle merkmal kraftmeeinrichtung merkmal drehwinkelmeeinrichtung merkmal auswerteeinrichtung merkmal notwendige bestandteile auswuchtmaschine verfahren deutschen offenlegungsschrift ausfhren etwa prospekt geodyna geodyna beklagten dargestellt speicher winkellagen radial durchgehenden radscheibenteile hauptwelle befestigten kraftfahrzeugrades gespeichert auswerteeinrichtung angeschlossen merkmal vektorrechner drehwinkelmeeinrichtung kraftmeeinrichtung gelieferten mewerte ausgleichsmassen ze rlegt winkellagen radial durchgehenden radscheibenteile liegen merkmal vorrichtungsmigen hilfsmittel denen verfah rensmerkmale ausgefhrt lediglich abstrakt fachmann bekannte standardbauelemente bezeichnet funktion anspruch verwendet ebenso verfahrensmanahmen beispielsweise us patentschrift entnehmen beklagte nimmt fr entwicklung erfinderische leistung anspruch iv unteransprche enthalten fr praktische ausfhrung zweckmige handwerkliche ausgestaltungen lehre patentansprchen gleichfalls patentfhiges enthalten beklagte macht insoweit geltend kostenentscheidung beruht abs satz patg abs zpo melullis jestaedt mhlens scharen meier beck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss krb juni kartellbugeldsache nachschlagewerk ja bghst nein verffentlichung ja owig abs gwb abs satz abs satz gwb unterbrechung verjhrung wenigstens organ sinne abs owig fhrt verjhrten handlungen organe fr bemessung bugelds dahinterstehende unternehmen herangezogen knnen soweit handlungen smtlicher organe hinblick umsetzung einheitlichen kartellabsprache aufgrund bewertungseinheit einheitlichen prozessualen tat zusammengefat je lnger nachhaltiger kartell praktiziert wurde je flchendeckender angelegt hhere anforderungen darlegungen tatrichters stellen wirtschaftlichen vorteil kartellabsprache verneinen bgh beschlu juni krb olg dsseldorf kartellsenat bundesgerichtshofs juni mndliche verhandlung prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch vorsitzenden richter prof dr goette richter prof dr bornkamm dr raum dr meier beck beschlossen rechtsbeschwerden betroffenen sowie nebenbetroffenen urteil kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai abs owig abs stpo magabe unbegrndet verworfen smtliche betroffene nebenbetroffene wegen vorstzlichen hinwegsetzens verurteilt rechtsbeschwerdefhrer kosten rechtsmittel insoweit entstandenen notwendigen auslagen tragen rechtsbeschwerden staatsanwaltschaft vorgenannte urteil gem abs owig rechtsfolgenausspruch hinsichtlich smtlicher nebenbetroffener zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber verbliebenen kosten verfahrens kartellsenat oberlandesgerichts dsseldorf zurckverwiesen grnde oberlandesgericht betroffenen wegen verstoes verbot gwb abs nr gwb bzw abs nr gwb geldbuen euro euro verurteilt betroffenen stehenden unternehmen nebenbetroffenen sowie nebenbetroffene geldbuen euro verhngt hiergegen wenden betroffene sowie nebenbetroffene schuld rechtsfolgenausspruch gerichteten rechtsbeschwerden staatsanwaltschaft erstrebt rechtsbeschwerde generalbundesanwalt vertreten smtliche nebenbetroffene erhhung bugelder whrend rechtsmittel betroffenen nebenbetroffenen unbegrndet fhren rechtsbeschwerden staatsanwaltschaft aufhebung rechtsfolgenaussprche smtliche nebenbetroffenen oberlandesgericht betroffenen nebenbetroffenen wegen einheitlichen ordnungswidrigkeit abs nr gwb gwb abs nr gwb gwb verurteilt quotenkartell fr transportbeton raum berlin beteiligt feststellungen oberlandesgerichts kam infolge wiedervereinigung deutschlands verlegung regierungssitzes berlin stadtgebiet berlin starken zunahme bauttigkeit fhrte weitere hersteller fr transportbeton berliner markt drngten lste bereits markt ttigen herstellern befrchtung zuknftig harten preiswettbewerb markt kommen initiative zeugen damals geschftsfhrer marktfhrers kamen berliner markt ttigen transportbetonhersteller anfang berein quotensystem einzufhren danach wurden basis jahr erzielten marktanteile transportbetonherstellern entsprechende anteile gesamtproduktion eingerumt neue anbieter sollten quotenkartell einbezogen sinne bereinkunft erfolgte aufnahme weiterer hersteller wobei quote bereits markt ttigen transportbetonhersteller jeweils entsprechend abgesenkt wurde whrend nebenbetroffene schon beginn quotenabsprachen beteiligte traten nebenbetroffenen mitte nebenbetroffene herbst schlielich nebenbetroffene ende kartell fast berlin markt anbietenden transportbetonhersteller ausnahme kleinen unternehmens ganz geringem marktanteil schlossen quotenbereinkunft rahmen gemeinsamer treffen mehrmals jahre stattfanden wurden bislang verkauften mengen einzelnen transportbetonherstellern gemeldet voraussichtlichen gesamtmenge fr berlin bezug gesetzt konnten einzelnen kartellmitglieder entfallenden mengen bestimmt einhaltung quotenabsprache berwacht feststellungen oberlandesgerichts stieg nachfrage transportbeton insbesondere jahren aufgrund berlin bestehenden baubooms stark gesamtproduktionsmenge jahr betrug mio cbm jahr mio cbm durchschnittspreis fr transportbeton erhhte jahr dm dm erreichte jahr spitzenwert dm pro kubikmeter absinken gesamtproduktion jahr mio cbm transportbeton verringerte durchschnittspreis dm jahr nochmals zurckgegangenen jahresgesamtproduktionsmenge mio cbm dm pro kubikmeter gravierenden einbruch nachfrage transportbetonmarkt kam verlaufe jahres wobei wegen langfristigen vertraglichen bindungen spterer liefertermine erst erheblichen zeitlichen verzgerung auswirken konnte dennoch kam innerhalb kartells schon laufe jahres verstrkt jahre erheblichen spannungen beteiligten zunehmende auseinandersetzungen zugedachten quoten entstanden jedenfalls oktober hielten beteiligten quotenabsprachen meldeten produktionszahlen wegen rckgngigen nachfrage ber eingerumte quote hinaus auftrge akquirieren versuchten ankndigung firma oktober kubikmeter transportbeton fr dm anbieten fand quotenkartell ende oberlandesgericht verhalten ordnungswidrigkeit abs nr gwb danach ab august abs nr gwb gesehen smtliche beitritt kartell vorgenommenen einzelabsprachen wrden bewertungseinheit verbunden deshalb liege beendigung kartells jeweils einheitliche ordnungswidrigkeit hinsichtlich nebenbetroffenen oberlandesgericht sachverstndig beraten erhhung bugeldrahmens abs gwb abgelehnt zweifelsfrei festgestellt knne nebenbetroffenen aufgrund kartellabsprache tatschlich mehrerls zielt htten erzielten preise lieen seinerzeit bestehenden nachfrageberhang erklren ii rechtsbeschwerden betroffenen nebenbetroffenen zeigen durchgreifenden rechtsfehler nachteil rechtsmittelfhrer rechtsbeschwerden staatsanwaltschaft dagegen erfolgreich oberlandesgericht bugeldrahmen vorteil nebenbetroffenen rechtsfehlerfrei bestimmt rechtsbeschwerden betroffenen nebenbetroffenen grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet gem abs owig abs stpo senat bemerkt ergnzend lediglich folgendes oberlandesgericht geht recht smtliche einzelabsprachen umfassenden bewertungseinheit begrndung kartells wurden feststellungen oberlandesgerichts wesentlichen eckdaten festgelegt grundabsprache betraf zuteilung quoten basis marktanteile gesamtproduktionsmenge jahres ffnungsklausel fr weitere hinzukommende anbieter sowie einfhrung meldesystems grundlage mitgeteilten absatzmengen bersicht ber gesamtproduktionsmenge ermglichte berechnung einzelnen kartellmitgliedern liefernden mengen erlaubte grundlage spteren treffen ausgehandelten einzelabsprachen dienten aktualisierung grundabrede anpassung soweit neue mitglieder quotenkartell aufgenommen sollten eigenstndiger unrechtsgehalt kam fr derartige lediglich konkretisierende absprachen gelten grundstze bundesgerichtshof einzelhandlungen hinwegsetzens sinne abs nr gwb entwickelt rechtsgutsverletzung gerichteten handlungen stellen mehrfache verletzung tatbestandes dar vielmehr schon gesetzlichen tatbestand bewertungseinheit verbunden bghst konkretisierenden folgeabsprachen erfllen tatbestand hinwegsetzens ber unwirksamkeit kartellvereinbarung darauf abzielen kartellvereinbarung umzusetzen verbotene absprache gltig angesehen behandelt obwohl gesetz wirksamkeit abspricht reicht fr erfllung tatbestands hinwegsetzens bgh beschl krb wuw de frankfurter kabelkartell dabei unerheblich vertreter kartellmitglieder vorfeld quotenfestlegung eigenen produktionsmengen zutreffend weitergegeben mitteilungen falsch sollten beteiligten jedenfalls anschein gesetzt kartellvereinbarung halten zumindest brigen mitglieder durchfhrung kartells bestrkt dadurch oberlandesgericht zutreffend angenommen umsetzung unwirksamen kartellabsprache gefrdert annahme bewertungseinheit steht entgegen gwb novelle ordnungswidrigkeitstatbestand abs nr gwb umgestaltet novelle abs nr gwb aufgenommen wurde gwb novelle gesetz bgbl trat beendigung kartells ende oktober erst januar kraft art senat entsprechende korrektur schuldspruches rechtsmittelfhrern vorgenommen berichtigung schuldspruchs gem abs owig stpo revidierenden betroffenen nebenbetroffenen erstreckt neue gesetz milderes gesetz sinne abs owig anzuwenden vielmehr wurden tatbestandsvoraussetzungen abs nr gwb sogar verschrft nunmehr allein bloe zuwiderhandlung gwb bugeldbewehrt zustzliches hinwegsetzen mehr erforderlich whrend bugeldrahmen verndert wurde hinblick annahme bewertungseinheit bleibt spter kraft getretene regelung abs nr gwb ergebnis auswirkung insoweit verbindet kartellbegrndende vereinbarung darauf bezogenen abreden einheitlichen strafrechtlichen bewertung vgl bghst konkretisierung aktualisierung grundvereinbarung angelegten folgeabsprachen hinblick abs nr gwb gleichfalls einheitlichen tat zusammengefat worden deren verjhrung insgesamt erst beendigung kartells beginnt abs owig ordnungswidrigkeit hinblick nebenbetroffene weder ganz teilweise verjhrt ordnungswidrigkeit damaligen geschftsfhrers verjhrt insoweit verjhrungsunterbrechenden manahmen ergriffen wurden feststellungen oberlandesgerichts jedoch betroffene sptere geschftsfhrer ha sptestens ab herbst fr nebenbetroffene treffen beteiligt absatzmeldungen abgegeben verjhrung jedenfalls erla bugeldbescheids unterbrochen worden verjhrung organ sinne abs nr owig unterbrochen wirkt unterbrechung nebenbetroffene organ vertretene unternehmen vgl bgh urt str njw unterbrechung verjhrung fhrt prozessuale tat insgesamt verjhrt vgl bghst insoweit unterbrechung verjhrung entsprechende gegenstck eingetretenen verjhrung ordnungswidrigkeit ganzes bezieht abs satz owig einheitliche verjhrte tat erstreckt umfassend richterliche kognitionspflicht vgl bgh beschl krb nstz rr bedeutet bugeldrichter verpflichtet zeitlich vorgelagerte einzelhandlungen taten leitungsorgane sinne abs owig prfen gegebenenfalls bemessung bugelds lasten nebenbetroffenen bercksichtigen rechtsfolgenausspruch beschrnkten rechtsbeschwerden staatsanwaltschaft ungunsten nebenbetroffenen begrndet oberlandesgericht vorliegen mehrerlses gem abs gwb rechtsfehlerfrei verneint oberlandesgericht geht ansatz rechtsversto davon frage berhaupt mehrerls entstanden bedacht zweifelsgrundsatz festzustellen kartellbedingte mehrerls rechtsprechung differenzbetrag tatschlichen einnahmen aufgrund wettbewerbsverstoes erzielt einnahmen kartellabsprachen bevorzugte unternehmen wettbewerbsversto erzielt htte bgh beschl krb wuw bugeldbemessung richter sichere berzeugung gewonnen kartellversto mehrerls erzielt worden bugeldrahmen abs satz zweiter halbsatz gwb erffnet insoweit raum fr schtzung ergibt eindeutigen gesetzlichen regelung abs satz gwb schtzung ausdrcklich hhe mehrerlses beschrnkt beweiswrdigung oberlandesgerichts anfall mehrerlses betroffenen verneint hlt rechtlicher berprfung stand rechtliche berprfung beschrnkt darauf beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungsstze verstt vgl bgh urt str nstz ferner beweiswrdigung fehlerhaft tatrichter anforderungen fr verurteilung erforderliche gewiheit berspannt erforderliche gesamtwrdigung unterlassen bgh urt str bghr stpo beweiswrdigung aa oberlandesgericht wirtschaftlichen grundsatz grndung kartells grundstzlich steigerung gewinns kartell beteiligten unternehmen dient rechtsgrnden gebotene gewicht zugemessen generelle eignung kartells fr mitglieder wirtschaftliche vorteile entstehen lassen folgt schon daraus beteiligten unternehmen festlegung bestimmter quoten notwendigkeit enthoben wettbewerb markt erlangung auftrgen konkurrierende unternehmen durchzusetzen regelmig ber angebotenen preise erfolgt beteiligten unternehmen vornherein fest umrissene quote zugedacht knnen marktmechanismen wirkung entfalten grundstzlich preiswettbewerb weitge hend auer kraft gesetzt deshalb liegt lebenserfahrung nahe rahmen kartells erzielten preise hher liegen wettbewerb erreichbaren marktpreise unternehmen aufgrund eingerumten quote wettbewerb bestehen mu regelmig preissenkungsspielrume nutzen bildung kartells durchfhrung indizieren daher beteiligten hieraus jeweils vorteil erwchst unternehmen bilden derartige kartelle preissenkung vornehmen gewinnschmlerung hinnehmen mssen konomischen grundstzen kartellen regelmig kartellrendite entstehen deshalb spricht bundesgerichtshof bereits hinblick submissionsabsprachen ausgefhrt bghst hohe wahrscheinlichkeit dafr kartell gebildet erhalten hhere markt erzielbare preise erbringt wahrscheinlichkeitsaussage mu tatrichter allerdings anhand weiterer beweismittel daraufhin berprfen konkreten fall gewiheit bgh urt str wistra vgl bgh urt str bghr stpo erfahrungssatz mag ausnahmsweise konstellationen geben denen ttigkeit kartells mehrerls erwchst zumindest auszuschlieen mehrerls auerkraftsetzung marktmechanismen entsteht dabei zeitliche dauer kartellabsprachen intensitt beachten auswirkungen errterungspflichten tatrichters je lnger nachhaltiger kartell praktiziert wurde je flchendeckender angelegt hhere anforderungen darlegungen tatrichters stellen wirtschaftlichen vorteil kartellabsprache verneinen begrndung oberlandesgerichts gerecht bb oberlandesgericht geht nachfrageberhang transportbeton berliner markt hlt deshalb entstehung kartellbedingten mehrerlses fr erwiesen insoweit zutreffend starke nachfrage quotenvereinbarung berlagern knnte bestnde nmlich nachfrageberhang htte folge anbieterseite fortgeschriebenen quoten unbedingt mehrerls fhren mten fr quotierten mengen aufgrund starken nachfrage ohnehin absatzmglichkeit bestanden htte nachfrageberhang ausnahmetatbestand sinne oben formulierten grundstze darstellen knnte belegt oberlandesgericht indessen unzureichend widerspruchsfrei annahme nachfrageberhangs lassen bereits feststellungen oberlandesgerichts entstehung quotenkartells weiteres vereinbaren oberlandesgericht fhrt insoweit nmlich befrchtung etablierten anbieter berlin vernichtenden preiswettbewerb kommen ua grndung quotenkartells gefhrt befrchtung htte grundlage aufgrund starken nachfrage berhaupt vernichtenden preiswettbewerb htte kommen knnen brigen wrden anbieter zeiten groer nachfrage markt erffneten gewinnchancen nutzen mithin bestrebt preise hoch halten ermittlung kartell preiswirksam wurde htte insbesondere nherer darlegung bedurft durchschnittspreise fr transportbeton pro kubikmeter vorfeld kartellgrndung jahreshlfte jahres jahr entwickelt hierzu fehlen fr jahr jegliche feststellungen fr jahr beschrnkt oberlandesgericht mitteilung durchschnittspreisen aufschls selung dahingehend preise zeitlich entwickelt nimmt oberlandesgericht gerade hinblick erst jahresverlauf kartell beigetretenen nebenbetroffenen kme vergleich preise beitritt kartell erhebliche aussagekraft eingehender errterung htte preisliche situation nachfrageeinbruch jahr bedurft auffallend insoweit durchschnittspreise dadurch kaum gesunken oberlandesgericht erklrt nachvollziehbar umstand erhebliche zeitliche abstnde vertragsschlu lieferung gegeben whrend baubooms geschlossene vertrge erst spter ausgefhrt abgerechnet worden seien fr frage preiswirksamkeit quotenkartells wre jedoch untersuchung neu geschlossenen vertrge besonderem aussagewert nachfragerckgang fhrt zeitlicher verzgerung rckgang preise sinkende nachfrage bedingt schrferen wettbewerb ber angebotenen preise ausgetragen umgekehrt indiziert geringer preisrckgang sinkender nachfrage wettbewerblichen strukturen etwa vorliegen kartells intakt entsprechender mehr markttypischer mehrpreis knnte zumindest schluphase kartells jahre vorgelegen hierfr sprechen insbesondere hohe durchschnittspreis dm pro kubikmeter oktober angebotene preis dm pro kubikmeter beendigung kartells fhrte schlielich feststellungen nachfrageberhang widerspruchsfrei staatsanwaltschaft zutreffend ausfhrt bestehen insoweit unklarheiten ausfhrungen urteil nebenbetroffenen hhere quoten bemht teilweise quoten berschritten setzt voraus ber freie kapazi tten verfgt mssen andernfalls bestrebungen erklrbar wren vorhandensein freier kapazitten deckt weiteres annahme nachfrageberhangs ansatz zutreffend sieht oberlandesgericht allerdings vorliegen mehrerlses sprechendes indiz darin europaweiten ausschreibungen jahre fr vergleichbare bauvorhaben preise erzielt platz wurden durchschnittspreis fr transportbeton bremen gleich hamburg sogar hher sei beide gesichtspunkte schlieen jedoch annahme kartellbedingten mehrerlses ausschreibungspreise geben anhalt fr jahr zudem knnen besonderen wettbewerbssituation fr grobaustellen beruhen fr betracht kommende anbieterkreis schon kapazittsgrnden beschrnkt vergleich bremen hamburg aussagekrftig soweit preisgefge ber lngeren zeitraum hinweg erfat preise zeit praktisch gesamte berliner markt kartellgebunden vergleichbaren grenordnungen bewegten rckschlu fehlenden kartellbedingten mehrerls sachgerecht lt hinblick marktsituation ende kartells naheliegen entstehung kartellbedingten mehrerlses fr nebenbetroffene nachweisen hhe mehrerlses geschtzt abs satz gwb dabei preise grundlage schtzung mssen innerhalb zeitrume gebildet kartellabreden beeinflut soweit besondere konjunkturelle einflsse preisbildung geprgt umstand wege schtzung dadurch rechnung tragen vergleichsmrkte entsprechenden konjunkturellen bedingungen herangezogen dabei ergebenden preisdifferenzen knnten kartellabrede beeinfluten markt bertragen dabei neue tatrichter sowohl hinsichtlich ermittlung schtzungsgrundlagen hinsichtlich schtzung zweifelsgrundsatz regel form entsprechender sicherheitsabschlge beachten hirsch goette raum bornkamm meier beck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet juli kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle berichtigt beschluss karlsruhe geschftsstelle ix zivilsenats bundesgerichtshofs preu justizangestellte rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs zpo steuerberater gerichteten feststellungsklage ersatz knftiger vermgensschaden darf feststellungsinteresse allein deshalb abgesprochen verjhrung schadensersatzansprchen berater droht feststellungsinteresse daraus ergeben eintritt schadens wahrscheinlich bgh urteil juli ix zr olg kln lg kln ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein richterin lohmann richter dr fischer dr pape fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten beschwerde revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin betrieb vergangenheit gemeinsam frheren ehemann mehrere hotels jahre angeordneten betriebsprfung erhielt jahr berichte finanzamts fr jahre aufgrund steuernachzahlungen sechsstelliger hhe befrchtete fhrte versumnisse damaligen steuerberaters fortan frherer berater zurck beauftragte beklagten klage frheren berater verpflichtung festgestellt jegliche schden ersetzen dadurch bereits entstanden entstehen wrden ergebnis betriebsprfung fr jahre steuernachforderungen belastet wrde frheren berater vertretende fehler bearbeitung steuerangelegenheiten zurckzufhren klage wurde landgericht urteil juni unbegrndet abgewiesen schadensersatzanspruch frheren berater schlssig dargelegt sei berufung klgerin wies oberlandesgericht beschluss dezember begrndung zurck klage sei bereits unzulssig feststellbar sei klgerin schaden entstanden sei frist verjhrung ansprche frheren steuerberater mangels erlasses klgerin belastenden steuerbescheides laufen begonnen klgerin nimmt beklagten wegen fehlerhafter beratung ersatz entstandenen schadens anspruch macht geltend tragenden kosten vorprozesses hhe insgesamt wren angefallen beklagte pflichtgem ber unzulssigkeit feststellungsklage aufgeklrt htte klage erhoben htte landgericht beklagten antragsgem verurteilt berufung beklagten erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt verpflichtung beklagten erstattung kosten vorprozesses folge abs bgb beklagte klgerin pflichtwidrig unzulssigkeit beabsichtigten feststellungsklage hingewiesen fr klage feststellungsinteresse gefehlt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs verjhrung etwaiger ersatzansprche mandanten steuerberater erst bekanntgabe belastenden steuerbescheides beginne daraus folgenden eindeutigen unzulssigkeit feststellungsklage ndere bekundungen klgerin parteianhrung erlass belastender steuerbescheide unmittelbar bevor gestanden soweit beklagte berufungsinstanz vorgetragen subjektiv sicher erfolgsaussichten klage angesprochen klgerin hinweise zulssigkeit erteilt reiche fr hinreichende belehrung schuldhafte verletzung belehrungspflichten beklagten lasten vermutet landgericht klage vorprozess zunchst zulssig angesehen entlaste stehe fest klgerin feststellungsklage erhoben htte beklagte deren eindeutige unzulssigkeit hingewiesen htte greife vermutung beratungsgerechten verhaltens beklagte erschttert soweit klgerin besttigt einvernehmen finanzamt geplant sei klage erlass belastender steuerbescheide herauszuzgern htten beteiligten hinreichende erfolgsaussicht vorausgesetzt plan sei vornherein scheitern verurteilt festgestanden klage unzuls sig sei gesamte schaden sei entstanden beklagte unterlassen unzulssigkeit klage mangels feststellungsinteresses hinzuweisen verjhrung anspruchs sei eingetreten ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen anspruch auftraggebers schadensersatz steuerberater bestehenden vertragsverhltnis drei jahren zeitpunkt verjhrt anspruch entstanden frist zeitpunkt klageerhebung laufen begonnen entstanden schaden stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs vermgenslage betroffenen pflichtverletzung beraters vergleich frheren vermgensstand objektiv verschlechtert dafr gengt schaden wenigstens grunde erwachsen mag hhe beziffert knnen feststehen vermgenseinbue bestehen bleibt endgltig ausreichend endgltiger teilschaden entstanden weiteren adquat verursachten nachteilen gerechnet unkenntnis schadens ersatzanspruchs hindert beginn verjhrung bloe vermgensgefhrdung reicht fr annahme schadens dagegen solange risiko vermgensnachteils besteht schaden eingetreten gebotenen wertenden betrachtung allenfalls vermgensgefhrdung vorliegt unklar wirklich schaden kommt bgh urteil oktober ix zr wm rn mai ix zr wm rn januar ix zr wm rn jeweils mwn geht verjhrung ersatzanspruchs berater steuerliche nachteile mandanten verschuldet beginnt verjhrung regelmig frhestens zugang bescheides finanzamts bgh urteil oktober aao rn juli ix zr wm rn februar ix zr wm rn januar aao rn finanzamt erhebung feststellungsklage september betriebsprfungsbericht gesttzten steuerbescheide klgerin erlassen voraussetzungen fr beginn laufs verjhrung demgem eingetreten erforderliche feststellungsinteresse fr beklagten namens klgerin september erhobene klage konnte deshalb drohenden verjhrung mglicher frheren berater gerichteten schadensersatzansprche hergeleitet allein fehlende lauf verjhrung schadensersatzansprchen frheren berater klgerin gengt jedoch gerichteten feststellungsklage gem zpo erforderliche feststellungsinteresse abzusprechen rechtsprechung bundesgerichtshofs hngt zulssigkeit feststellungsklage reinen vermgensschden wahrscheinlichkeit verletzungshandlung zurckzufhrenden scha denseintritts ab bgh urteil oktober ix zr wm januar xi zr bghz rn mwn mrz ix zr wm rn ausreichend lebenserfahrung gewhnlichen verlauf dinge hinreichender wahrscheinlichkeit erst knftig rechtsverhltnis erwachsender schaden angenommen dagegen besteht feststellungsinteresse abs zpo fr knftigen anspruch ersatz allgemeinen vermgensschadens regelmig eintritt irgendeines schadens ungewiss bgh urteile oktober aao juli ix zr wm verjhrung etwaiger ansprche mandanten wegen fehlerhafter beratung beendigung auftrags begonnen folgt daraus weiteres rechtliches interesse mandanten alsbaldigen klrung haftungsfrage bgh urteil april ix zr wm juli aao februar ix zr wm rn mrz ix zr aao daraus feststellungsklage anwaltlichen steuerlichen berater regelmig zulssig anspruch mandanten entstanden verjhrung laufen begonnen folgt zulssigkeit klage berater haftung fr mandanten entstandenen schaden festgestellt stets beginn verjhrung ansprche voraussetzt mageblich vielmehr fllen allgemeinen grundstzen vermgensgefhrdung heit wahrscheinlichkeit verletzungshandlung zurckzufhrenden schadens substantiiert dargetan vgl bgh urteil januar aao hk zpo saenger aufl rn mnchkomm zpo becker eberhard aufl rn zller greger zpo aufl rn sichtweise knnten feststellungsklagen rechts steuerberater feststellung schadensersatzforderungen ausschlielich erhoben eventuellen verjhrungseintritt vorzubeugen steuerberatermandanten htten erlass belastender steuerbescheide mglichkeit feststellungsklage wegen zuknftig erwartender schden aufgrund pflichtwidrigen handelns beraters erheben fr derartige beschrnkung zulssigkeit feststellungsklagen berater spricht erforderliche feststellungsinteresse grnden drohenden ablauf verjhrungsfrist ergeben insoweit rahmen feststellungsklage geboten art umfang ausma schadens einzeln belegen erforderlich gengend vielmehr vortrag kenntnis vermgensbeeintrchtigung verursachung wesentlichen gestaltung ergibt bgh urteil oktober ix zr wm oktober aao dezember ix zr wm rn streitfall htten danach berufungsgericht vorprozesses regressgerichte ersten zweiten rechtszug bestehen feststellungsinteresses allein deshalb verneinen drfen verjhrung schadensersatzansprchen frheren berater klgerin begonnen vielmehr wre prfen aufgrund darlegungen klgerin mglichen pflichtverletzungen frheren beraters verletzungshandlung zurckzufhrender schaden wahrscheinlich grundlage darlegungen klgerin eintritt irgendeines schadens ungewiss angesehen entsprechend ergebnis prfung weder entscheidung berufungsgerichts bezug genommenen hinweisbeschluss oberlandesgerichts november ausgangsverfahren finden beide gerichte ausschlielich begonnen lauf verjhrung schadensersatzansprchen frheren berater gesttzt wre feststellungsinteresse beurteilen erforderliche feststellungsinteresse etwa aufgrund betriebsprfungsberichte unmittelbar bevorstehenden nachteiligen steuerfestsetzung ergeben iii urteil erweist grnden richtig zpo revisionserwiderung meint berufungsgericht begrndetheit feststellungsklage abschlieend geprft verneint urteil berufungsgerichts ausgefhrt teile vorprozess hinweisbeschluss november nher dargelegten ausfhrungen hinweisbeschluss ausgefhrt feststellungsklage ber unzulssigkeit hinaus weitgehend schlssig begrndet sei prfung begrndetheit feststellungsklage stattgefunden berufungsgericht stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs verpflichtet wre prfen vorprozess richtigerweise entscheiden wre bgh urteil november ix zr bghz rn mwn eigenstndige prfung begrndetheit feststellungsklage blick angenommene unzulssigkeit ohnehin fr erforderlich hielt vorgenommen frage befasst beklagten mglicherweise angelastet klgerin ausreichend darauf hingewiesen schadensersatzansprche frheren berater schlssig dargelegt konnten festgestellt derartige pflichtverletzung erst recht iv sache endentscheidung reif berufungsgericht bislang entschieden fr beklagten namens klgerin deren frheren berater erhobene feststellungsklage feststellungsinteresse bestand angesichts klgerin geschilderten plans erhebung klage andernfalls drohenden erlass belastender steuerbescheide verhindern allerdings naheliegen drfte berufungsurteil deshalb aufzuheben abs zpo sache berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo berufungsgericht zulssigkeit feststellungsklage vorprozess gelangen erfolgsaussichten klage frage beklagten insoweit verletzung belehrungspflichten sonstiger anwaltlicher pflichten prozessfhrung anzulasten befassen ferner fall fehlender erfolgsaussichten daraus mglicherweise abzuleitenden pflichtwidrigen verhaltens beklagten erneut prfen klgerin ohnehin entschlossen klage erheben vermutung beratungsgerechten verhaltens beklagten entkrftet vgl bgh urteil mrz ix zr wm rn mwn fischer zugehr fischer vill fischer rinkler chab handbuch anwaltshaftung aufl rn knnte etwa hinblick vereinbarung finanzamt erlass belastender steuerbescheide feststellungsklage frheren berater zunchst verzgern wegen beklagten behaupteten absicht klgerin schadensersatzansprche frheren berater deren bilanz einzustellen fall kayser gehrlein fischer lohmann pape vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz mai verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter dr ganter richterin dr otten richter dr ernemann sowie rechtsanwlte prof dr salditt dr schott dr wosgien mndlicher verhandlung mai beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschlu senats bayerischen anwaltsgerichtshofs dezember zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren euro festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwaltschaft amtsgericht landgerichten ii zugelassen verfgung januar antragsgegnerin zulassung wegen vermgensverfalls widerrufen antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurckgewiesen hiergegen richtet sofortige beschwerde antragstellers rechtsmittel zulssig abs nr brao bleibt jedoch sache erfolg abs nr brao zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt vermgensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefhrdet vermgensverfall gegeben rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhltnisse absehbarer zeit ordnen geraten auerstande verpflichtungen nachzukommen vermutet antragsteller vollstreckungsgericht fhrende verzeichnis eingetragen beweisanzeichen hierfr erwirkung schuldtiteln vollstreckungsmanahmen situation beim antragsteller zeitpunkt erlasses widerrufsverfgung gegeben schuldnerverzeichnis eingetragen sache wegen forderung hhe dm mai haftbefehl erzwingung eidesstattlichen versicherung erlassen ferner bestanden weitere widerrufsverfgung einzelnen aufgefhrte vollstreckungstitel widerrufsgrund nachtrglich entfallen ergibt schon daraus antragsteller mrz eidesstattliche versicherung abgegeben soweit antragsteller begrndung antrags gerichtliche entscheidung angegeben fast widerrufsverfgung aufgefhrten positionen seien erledigt belegt gegenteil weitere vollstreckungsmanahmen antragsteller bekannt geworden verfahren fr forderung hhe euro april pfndungs berweisungsbeschlu erlassen worden anhaltspunkte dafr interessen rechtsuchenden vermgensverfall ausnahmsweise gefhrdet gegeben antragsteller wegen erheblich verspteter weiterleitung fremdgeldern rechtskrftig urteil landgerichts november verbindung urteil amtsgerichts juli geldstrafe verurteilt worden inhalt schriftsatzes mai gab senat anla vertagung antragsteller ausreichend zeit angelegenheiten ordnen senat schriftstzlich vorzutragen deppert ganter salditt otten schott ernemann wosgien'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb september familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg ff ff abs zpo ff isolierte kostenentscheidungen ehe familienstreitsachen streitloser hauptsacheregelung erfolgen sofortigen beschwerde ff zpo anfechtbar schlieen beteiligten unterhaltssache vergleich kostenregelung gesetzliche wertung zpo kostenaufhebung gem famfg billigem ermessen treffenden kostenentscheidung neben weiteren satz famfg regelbeispiele aufgefhrten gesichtspunkten bercksichtigen bgh beschluss september xii zb olg karlsruhe freiburg ag emmendingen xii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke richter dose schilling dr gnter beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschluss familiensenats freiburg oberlandesgerichts karlsruhe dezember aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde beteiligten streiten darber hhe verfahrenskosten abschluss unterhaltsvergleichs jeweils tragen jahr geborene antragsteller vater antragsgegner kindesunterhalt fr zeit ab juni hhe monatlich sowie rckstndigen unterhalt begehrt familiengericht beteiligten dahin verglichen antragsgegner antragsteller ab juni laufenden monatlichen unterhalt sowie rckstndigen unterhalt leisten vergleich enthlt weder erledigungs erklrung hinsichtlich rechtsstreits vereinbarung kostentragung amtsgericht antragsgegner antragsteller verfahrenskosten auferlegt dabei beschluss wesentlichen verhltnis obsiegens unterliegens beteiligten gesttzt beschwerde antragsgegners oberlandesgericht entscheidung famrz verffentlicht kosten verfahrens gegeneinander aufgehoben hiergegen wendet antragsteller beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde zulssig begrndet rechtsbeschwerde gem abs satz famfg abs satz nr zpo statthaft senat teilt auffassung beschwerdegerichts wonach vorliegenden fall sofortige beschwerde gem zpo statthaft demgem richtet rechtsbeschwerde abs zpo bghz fgprax rn allerdings rechtsprechung literatur umstritten ehe familienstreitsachen ergangenen isolierten kostenentscheidungen beschwerde famfg sofortigen beschwerde gem zpo anzufechten frage stellt immer hauptsache anderweitig regel streitlos erledigt beantwortung hngt ab normen verfahren rechtsbeschwerde richtet anforderungen beschwerdeverfahren stellen schrmann fur beachtliche unterschiede bestehen namentlich hinsichtlich erforderlichen beschwer famfg ber allerdings zulassungsmglichkeit abs zpo ber beschwerdefrist abs famfg binnen monats abs satz zpo notfrist zwei wochen mglichkeit abhilfe abs satz famfg gegeben abs satz zpo abhilfe mglich besetzung beschwerdegerichts abs grundstzlich gesamter spruchkrper abs satz zpo originrer einzelrichter sowie hinsichtlich erfordernisses rechtsbehelfsbelehrung famfg vorgesehen einerseits vertreten kostenentscheidungen ehe familienstreitsachen erfolgen beschwerde gem abs famfg anzufechten seien begrndet isolierte kostenentscheidung verfahren endentscheidung sinne abs abs famfg darstelle abs satz famfg wrden vorschriften beschwerderecht famfg verdrngt brigen ersetze famfg lex specialis unterhaltssachen kostenbestimmungen zivilprozessordnung olg oldenburg famrz ergebnis ebenfalls fr anwendung famfg olg bremen beschluss april wf juris rn ff olg brandenburg njw rr keidel giers famfg aufl rn schrmann fur vgl rntz viefhues famrz demgegenber spricht wohl berwiegende meinung fr statthaftigkeit sofortigen beschwerde gem zpo olg bamberg famrz kammergericht njw olg nrnberg famrz olg frankfurt famrz schultebunert weinreich famfg aufl rn keidel meyer holz famfg aufl rn prtting helms bmelburg famfg rn bmelburg fpr schael fpr wendl schmitz unterhaltsrecht familienrichterlichen praxis aufl rn dabei gesetzesbegrndung bezug genommen wonach ausweislich subsidiarittsklausel abs famfg ber abs satz famfg abs abs zpo anwendung gelangen statthafte rechtsmittel ausdrcklich sofortige beschwerde ff zpo bestimmten vgl etwa olg bamberg famrz senat folgt zuletzt genannten auffassung fallkonstellationen vorliegenden art sofortige beschwerde zpo statthafte rechtsmittel folgt schon wortlaut betracht kommenden vorschriften vgl musielak borth grandel famfg aufl rn anwendbarkeit zpo vorschriften ergibt vielmehr gesamtschau weiteren auslegungskriterien aa gem abs famfg findet beschwerde ersten rechtszug ergangenen endentscheidungen amtsgerichte landgerichte angelegenheiten gesetz statt sofern gesetz bestimmt knnte fr anwendung beschwerde famfg sprechen streitloser hauptsacheregelung ergangene kostenentscheidung endentscheidung famfg darstellt bt drucks schrmann fur andererseits gem abs satz famfg ehesachen familienstreitsachen wozu gem nr famfg unterhaltssachen abs famfg zhlen anwendung kostenregelungen famfg ausgeschlossen abs satz famfg gelten allgemeinen vorschriften zivilprozessordnung diejenigen ber verfahren landgerichten entsprechend ausweislich abs satz zpo findet kostenentscheidung sofortige beschwerde statt hauptsache aufgrund anerkenntnisses ausgesprochene verurteilung erledigt ebenso sieht abs satz zpo sofortige beschwerde kostenentscheidung erledigung hauptsache abs zpo zutreffend beschwerdegericht darauf hingewiesen abs abs zpo allgemeiner auffassung fall entscheidung ber kosten abgeschlossenen vergleichs zpo entsprechend anzuwenden insoweit wre ebenfalls sofortige beschwerde statthaft vgl olg nrnberg mdr olg frankfurt olgr htege thomas putzo zpo aufl rn zller herget zpo aufl rn mnchkommzpo giebel aufl rn bb wortlaut mithin offen kommt weiteren auslegungskriterien magebliche bedeutung schon systematische auslegung spricht fr anwendung vorschriften zivilprozessordnung ergibt bereits regelungen gesetzes ber gerichtskosten familiensachen famgkg betrachtung einbezieht anbetracht regelnden materie anfechtung kostenentscheidungen naheliegt darin gesetzgeber anlage kostenverzeichnis laufenden nr verfahren ber beschwerden fllen abs abs abs zpo ausdrcklich aufgefhrt regelung ergibt sinn entsprechendes rechtsmittel statthaft fr anwendung entsprechenden zpo vorschriften spricht daneben teleologische auslegung gesetzgeber einfhrung famfg familienstreitsachen weitergehend verfahrensmaximen zivilprozessordung unterstellen brigen familiensachen deshalb bestimmt rechtsmittel zurckweisung verfahrenskostenhilfeantrags familienstreitsachen abs zpo senatsbeschluss mai xii zb famrz rn zudem beschwerde ehe familienstreitsachen erster linie funktion berufung zivilsachen bernehmen schrmann fur daneben lsst gesetzesmaterialen entnehmen gesetzgeber problem durchaus erkannt gleichwohl klarstellenden regelung abgesehen bt drucks auffassung lsst antwort frage unmittelbar gesetz entnehmen anwendung abs famfg stehe subsidiarittsklausel entgegen ber abs satz famfg gelangen genannten fallgruppen abs abs zpo anwendung statthaftes rechtsmittel ausdrcklich sofortige beschwerde ff zpo bestimmen bt drucks cc gegenauffassung angefhrten argumente vermgen gefundene ergebnis frage stellen fr unterhaltssachen nr abs famfg magebliche kostenvorschrift famfg tritt insgesamt stelle kostenbestimmungen zivilprozessordnung rechtsmittelvorschriften olg oldenburg famrz ersetzt lex specialis lediglich vorschriften ber verteilung kosten norm verhlt allein kostenentscheidung verhlt dagegen frage berhaupt kostenentscheidung erfolgen vorschriften kostenentscheidung anzufechten olg bamberg famrz entgegen auffassung oberlandesgerichts oldenburg famrz lsst famfg entnehmen unterhaltssachen isolierte kostenanfechtung mglich richtig gesetzgeber wegen abs famfg neu eingefhrten orientierung kostenentscheidung verfahrensverhalten beteiligten davon abstand genommen abs satz fgg ausgesprochene verbot isolierten anfechtung kostenentscheidung famfg bernehmen bt drucks gilt jedoch fr verfahren altem recht freiwilligen gerichtsbarkeit gehrten ergebnis ebenso olg bamberg famrz dfgt ak brhler schriften familienrecht zitierte gesetzesbegrndung bezieht ausschlielich abs satz fgg fr verfahren fr zivilprozesse ehe bzw familienstreitsachen darstellen mageblich gesetzgeber kontext ausdrcklich bezug genommene famfg findet gem abs satz famfg ehe familienstreitsachen zudem anwendung abs zpo folgende zivilprozess bewhrte verbot isolierten kostenanfechtung namentlich familienstreitsachen form unterhaltssachen anwendung mehr finden gesetzesbegrndung entnehmen vorschrift abs zpo verhlt obgleich gesetzgeber grundstzlich anwendung sofortigen beschwerde ausgegangen bt drucks allein bestreben gesetzgebers famfg kostenentscheidung unterhaltssachen flexibler weniger formal handhaben bt drucks lsst notwendigkeit schlieen grundstzlich isolierte kostenentscheidung ermglichen gesetzgeber gehalten anfechtung kostenentscheidungen fgg familiensachen familienstreitsachen gleich auszugestalten ebenso olg bamberg famrz aa schrmann fur mag gleichlauf durchaus erwnschten einfhrung famfg angekndigten vereinfachung verfahrensrechts fhren jedoch neue verfahrensrecht struktur ohnehin konzipiert fggfamiliensachen familienstreitsachen differenziert insoweit wegen diversen verweise innerhalb famfg vorschriften zivilprozessordnung gleichlauf weit entfernt rechtsbeschwerde begrndet beschwerdegericht gem famfg eingerumten ermessen gebrauch gemacht beschwerdegericht entscheidung kosten gegeneinander aufzuheben famfg zpo gesttzt folgt begrndet famfg entscheide familiengericht abweichend kostenverteilungsvorschriften zivilprozessordnung grundstzlich billigem ermessen wobei insbesondere satz famfg genannten umstnde besonders bercksichtigen seien satz genannte auflistung jedoch abschlieend sei knne rahmen ermessensausbung rechtsgedanke zpo einflieen satz zpo seien kosten prozessvergleich erledigten rechtsstreits gegeneinander aufzuheben soweit parteien vereinbart htten vorliegend ergben auslegung vergleichs zureichenden anhaltspunkte dafr abweichung kostenaufhebung mutmalichen willen parteien entsprochen htte regel satz zpo besonderes abwgungskriterium ermessensprfung famfg einzuflieen deshalb sei kostenaufhebung unabhngig ma obsiegens unterliegens beteiligten vorzunehmen ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand aa gem satz famfg entscheidet gericht unterhaltssachen abweichend entsprechenden vorschriften zivilprozessordnung billigem ermessen ber verteilung kosten verfahrens beteiligten dabei satz insbesondere bercksichtigen verhltnis obsiegen unterliegen einschlielich dauer unterhaltsverpflichtung nr befolgen aufforderung auskunftserteilung beginn verfahrens nr umstand beteiligter gerichtlichen auskunftspflicht gem abs famfg hinreichend nachgekommen nr sowie sofortiges anerkenntnis zpo nr vorschrift enthlt sonderregelungen ber kostenverteilung wort insbesondere klargestellt nr aufgezhlten gesichtspunkte abschlieend insgesamt kostenentscheidung unterhaltssachen flexibler weniger formal gehandhabt knnen namentlich streitwertermittlung hinreichend erfassenden dauercharakter verpflichtung rechnung tragen knnen bt drucks famfg lsst unmittelbare anwendung ff zpo soweit kostenverteilung regeln vgl olg bamberg famrz hiervon betroffen zpo aa zller herget zpo aufl famfg rn enthlt abs famfg zpo entsprechende regelung findet gem abs satz famfg familienstreitsachen form unterhaltssachen ausdrcklichen willen gesetzgebers anwendung jedoch rahmen ermessensprfung famfg rechtsgedanken bercksichtigen verdrngten zpo vorschriften zugrunde liegen mnchkommzpo dtsch aufl famfg rn kommt falle vergleichsabschlusses ber wort insbesondere wertung zpo mittelbar tragen bedeutet neben bereits satz famfg aufgelisteten regelbeispielen steht indes verdrngt vgl bahrenfuss schwedhelm famfg rn gericht verpflichtung umfassende ermessensprfung anhand kostenrechtlich relevanten umstnde durchzufhren mithin enthoben allerdings tatrichter grundstzlich bewertung frei gewichtung einzelnen kriterien verleihen letztlich kostenquote ermittelt kritisch hierzu bahrenfuss schwedhelm famfg rn bb beschwerdeentscheidung gerecht allerdings beschwerdegericht recht davon ausgegangen regelung zpo rahmen famfg bercksichtigen folgen beschwerdegericht jedoch dahin famfg grundstzlich ermessensentscheidung treffen sei offensichtlich regelung zpo besonderes abwgungskriterium bezeichnet ausnahme vorgenannten grundsatz gesehen deshalb ma obsiegens unterliegens abwgungskriterium satz nr famfg ausdrcklich erfasst unbercksichtigt gelassen rechtsgedanke zpo vermag satz famfg genannten gesetzgeber besonders gewichtig qualifizierten abwgungskriterien jedoch verdrngen verbietet famfg tatrichter einzelfall einzigen abwgungskriterium gewicht beimisst rahmen kostenentscheidung dahinter zurckbleibt setzt allerdings fehlende nachvollziehbare ermessensausbung tatrichters voraus beschwerdegericht htte insbesondere frage auseinandersetzen mssen verhltnis genannte regelvermutung zpo ma obsiegens unterliegens vorliegenden fall zueinander stehen berlegungen mussten deswegen aufdrngen amtsgericht ausgangsentscheidung kostenquote gelangt gem abs satz zpo angefochtene entscheidung aufzuheben sache erneuten entscheidung beschwerdegericht zurckzuverweisen senat vermag sache abschlieend entscheiden abs satz zpo beschwerdegericht tatrichterliches ermessen ausgebt feststellungen weiteren abwgungskriterien satz famfg getroffen hahne weber monecke schilling dose gnter vorinstanzen ag emmendingen entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung wf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl schluckebier dr kolz richterin bundesgerichtshof elf staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklgerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts augsburg dezember verworfen angeklagte trgt kosten rechtsmittels nebenklgerin dadurch entstandenen notwendigen auslagen revision staatsanwaltschaft vorbezeichnete urteil feststellungen aufgehoben soweit angeklagte freigesprochen worden umfang sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde angeklagten liegen ber sexualdelikte stgb af last begangen opfer fllen geborene nebenklgerin tochter frheren lebensgefhrtin verurteilt wurde wegen zwei jahre begangener flle sexuellen mibrauchs kindern fall tateinheit sexueller ntigung bewhrung ausgesetzten gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren brigen wurde freigesprochen urteil sowohl staatsanwaltschaft nachteil angeklagten angeklagte revision eingelegt sachrge gesttzte revision staatsanwaltschaft greift whrend reihe verfahrensrgen nher ausgefhrte sachrge gesttzte revision angeklagten erfolglos bleibt revision staatsanwaltschaft staatsanwaltschaft revision schriftsatz mrz nher begrndet dabei beginn ende schriftsatzes deckungsgleiche antrge abs stpo gestellt mageblichen sinn revisionsbegrndung versteht senat vorbringen staatsanwaltschaft dahin weder schuldspruch strafausspruch fllen anfechten denen verurteilung erfolgt wendet jedoch smtliche freisprche wobei ansicht rechtsfehlerhafte beweiswrdigung beispielsfllen verdeutlicht senat bemerkt zumal revision staatsanwaltschaft revisionsantrge klar widerspruchsfrei weiteres deckungsgleich ausfhrungen revisionsbegrndung sollten revisionsverfahren unerheblich erleichtert umfang anfechtung ziel rechtsmittels erst wortlaut haftende erforschung sinns vorbringens gedanklichen zusammenhangs bercksichtigung umstnde zelfalls vgl insoweit gleich behandelnden auslegung berufungsbegrndung gssel lwe rosenberg stpo aufl rdn ermittelt braucht sache rechtsmittel staatsanwaltschaft erfolg wendet recht freisprchen zugrunde liegende beweiswrdigung jugendkammer sachverstndiger beratung eingehender rechtlich beanstandender begrndung ergebnis gekommen grundsatz zweifel glaubwrdigkeit geschdigten bestehen dennoch sei angeklagte zwei fllen verurteilen brigen zweifelssatz freizusprechen brigen angaben nebenklgerin seien polizei einerseits hauptverhandlung andererseits identisch widerspruchsfrei detailliert genug geschildert worden nebenklgerin etwa schilderung ersten oralverkehrs etwa acht jahre alt sei angeklagte gesagt mach fresse hure gewalt linken oberarm angewendet ablauf tatort ekel immer gleich geschildert jedoch unterschiedlich geuert dabei angeklagten gekniet gestanden vergewaltigung nacht siebzehnten geburtstags schlafzimmer gekommen sofa gestellt hochbett gerissen zunchst gesagt angeklagte sei hinten scheide eingedrungen spter mehr sagen knnen stellung geschlechtsverkehr durchgefhrt wurde insgesamt seien viele vorgnge einzelheiten daher konturenlos geschildert jugendkammer berspannten schon deshalb rechtsfehlerhaften mastab angelegt nebenklgerin bekundet ab siebten lebensjahr unterbrechungen heimaufenthalte zurckgingen gebeten ber mehr zehn jahre groen vielzahl fllen mibraucht worden derartige behauptungen zumal weiteren jahren berprfen schon wegen naheliegend immer hnlichen ablaufs tatgeschehens fr einzelnen vorgang zeitlich exakte detailreiche schilderung erwartet ebenso wenig erwartet erinnerliche detail zeitlich exakt fixierten vorgang zugeordnet vgl bghst senatsurteil juni str brigen schwchen aussage etwa fehlende konstanz genauigkeit verhltnismig geringes gewicht kernbereich vorwurfs betreffen vgl bgh nstz rr kernbereich randbereich lt weiteres abstrakt beurteilen frage einzelfalls hierbei kommt opfersicht objektiv subjektiven sicht achtjhrigen mdchens heftig haaren gezogen beschimpfungen hure geschlechtsteil erwachsenen widerstand zhne zusammengebissen mund gestoen bekommt besonderer wichtigkeit dabei kniete stand fernliegend htte daher eingehender nachvollziehbarer begrndung bedurft fr schilderung vorgangs geburtstag gilt entsprechendes allerdings unglaubhafte aussage grundlage verurteilung konkretisierung vorgnge praktisch unmglich vgl bghst ff urteil juni str offensichtlich genannten schilderungen einzelnen vorgngen fall soweit vorwrfe pauschaler gehalten angeklagte nebenklgerin mindestens wchentlich wohnung ge schlechtsverkehr gehabt knnten entsprechende feststellungen durchaus urteilsgrundlage zumindest auszuschlieen dargelegten fehlerhaften mastbe jugendkammer freisprche insgesamt ausgewirkt knnen sache insoweit neuer verhandlung entscheidung bedarf gegebenenfalls htte neu entscheidung berufene jugendkammer auflsung bisher gebildeten gesamtstrafe fr beiden abgeurteilten taten verhngten staatsanwaltschaft angeklagten erfolglos vgl hierzu iii angefochtenen einzelstrafen etwa neu bildende gesamtstrafe einzubeziehen stgb ii revision angeklagten revision macht geltend jugendkammer sachverstndigen dr gerichtetes befangenheitsgesuch stpo formal ungengend sache unrecht zurckgewiesen beschlu verweist wesentlichen schon hauptverhandlung ergangenen beschlu november ziel gerichteter antrag zurckgewiesen worden unbedenklich liegt ergebnis bloe wiederholung frheren antrags gengt vorliegenden ausnahmen abgesehen regelmig bezugnahme frhere entscheidung vgl meyergoner stpo aufl rdn revision macht zutreffend geltend zurckweisung befangenheitsantrags knne gegenstand erfolgreichen verfahrensrge hauptverhandlung gestellt worden sei vgl bgh stv daraus folgt jedoch pflicht gerichts hauptverhandlung ergangenen beschlu abzuschreiben grnde bezug nehmen hinweis beschlu november sei zugestellt formlos bersandt worden verdeutlicht mglichkeit fehlerhaftigkeit spteren beschlusses brigen brauchte beschlu november zugestellt abs satz stpo inhaltlich senat zurckweisung antrags berprfen revision entgegen abs satz stpo weder inhalt beschlusses november bezug genommenen aktenteile stellungnahme diplompsychologin mitteilt revision macht geltend angeklagte sei hauptverhandlung dezember unrecht whrend vernehmung nebenklgerin entfernt worden stpo nr stpo whrend anwesenheit angeklagten begonnenen vernehmung ergeben ersichtlich schwer tut gegenwart angeklagten nhere angaben revision meint sei klar ge nug konkreten anhaltspunkte fr entsprechende befrchtung bestehen bestehen schon zweifel zulssigkeit rge revision trgt nmlich nebenklgerin beginn vernehmung gem abs satz stpo gestattet worden eingeschrnkte angaben person fhrt revision umstnden auseinandersetzen mu vorbringen sprechen knnen vgl bghst bgh nstz rr nmlich sogar schon uneingeschrnkte angaben person abs satz stpo gefahr fr nebenklgerin begrnden knnen fr frage voraussetzungen stpo vorliegen knnen offensichtlich bedeutung letztlich offen bleiben rge zulssig erhoben anforderungen abs satz stpo gengenden vortrag ausgeht rge unbegrndet grundstzlich mssen allerdings konkreten tatsachen erwgungen erkennbar denen ausschlugrund hergeleitet gollwitzer lwe rosenberg stpo aufl rdn senat hlt hinweis gericht anwesenheit verfahrensbeteiligter beobachten konnte fr konkret genug auerdem lge beschlu ausschlu angeklagten berhaupt begrndet wre revisionsgrund gem nr stpo gericht unzweifelhaft zutreffenden erwgungen ausgegangen vgl bghr stpo satz begrndungserfordernis fr pauschale be grndung gelten vergleichbarem sinne bgh stv anhaltspunkte dafr jugendkammer gegebenen umstnden zutreffenden erwgungen ausgegangen knnte erkennbar rge weiteren verletzung stpo nr stpo bleibt erfolglos entlassung zeugin dezember wurde nebenklgerin wunsch angeklagten zunchst fragen gehabt dezember nochmals vernommen erklrte beginn sei lage fragen anwesenheit angeklagten beantworten dementsprechend wurde angeklagte erneut ausgeschlossen zeugin wurde beendigung vernehmung entlassen dezember hielt jugendkammer dritte vernehmung zeugin fr erforderlich erscheinen wurde angeklagte antrag vertreters nebenklgerin erneut ausgeschlossen begrndung beschlusses beschrnkt inbezugnahme grnde beschlusses dezember hierauf sttzt rge wobei revision jedoch weitere verfahrensgeschehen vortrgt verlauf vernehmung bergab zeugin lohnsteuerkarte fertigte skizze sofa eingezeichnet nachdem angeklagte zugelassen ablauf vernehmung unterrichtet worden wurden lohnsteuerkarte skizze erneut gegenstand verhandlung gemacht sodann wurde zeugin erneut saal gerufen erklrte bereit anwesenheit angeklagten fragen beantworten uerte sache wurde schlielich allseitigem einvernehmen entlassen spricht schon dafr rge weiteres ankme jedenfalls deshalb leere geht etwaiger verfahrensfehler ausschlielich teil hauptverhandlung betrfe vorwrfe ging denen angeklagte freigesprochen wurde vgl bgh beschlu september str bgh mdr abgeurteilten taten handelt sexualstraftaten nachteil sechs jahre alten mdchens immer beschaffener zusammenhang taten lohnsteuerkarte kaum vorstellbar hinzu kommt abgeurteilten taten lagerkhlraum fr lebensmittel gaststtte begangen wurden liegt fern raum sofa befunden knnte demgegenber spielt sofa sowohl hinsichtlich vorwurfs geburtstag rahmen nher geprften vorwurfs jahr whrend krankenhausaufenthalts mutter mama sofa abgespielt rolle beiden vorwrfen angeklagte freigesprochen worden alledem uert revision unabhngig davon rge grund wegen gengenden tatsachenvortrags zulssig erhoben abs satz stpo angesichts genannten umstnde nebenklgerin wurde dezember zunchst abwesenheit anwesenheit angeklagten vernommen konnte persn lich befragen lohnsteuerkarte skizze wurden anwesenheit erneut gegenstand verhandlung gemacht zeugin wurde zustimmung entlassen drngt annahme jedenfalls heilung etwaigen verfahrensverstoes wiederholung vgl bghst jedenfalls deshalb wre vortrag erforderlich gegenstand dritten vernehmung solange angeklagte ausgeschlossen ging fortsetzung vernehmung anwesenheit angeklagten bundesgerichtshof bereits entschieden fall eigenen vortrag beschwerdefhrers mglichkeit heilung betracht kommt sachverhalt hinsicht vollstndig mitgeteilt mu revisionsgericht beurteilung ermglichen urteil fortwirkender mangel vorliegt bghr stpo abs satz abwesenheit fall mglichkeit vortrag revisionsfhrers vorgetragenen protokoll hauptverhandlung ersichtlichen verfahrensgeschehen ergibt ergebnis gelten jugendkammer antrag einholung weiteren gutachtens glaubwrdigkeit geschdigten ungeeignet abgelehnt gesttzt erklrung nebenklgervertreters geschdigte sei wegen psychischen zustandes lage bzw bereit begutachtung unterziehen revision meint sei obwohl rechtlich erheblich unklar zeugin bereit lage sei begutachten lassen zeuge mu berhaupt grund dafr nennen begutachten lassen brigen zeugin offensichtlich bereit begutachten lassen hierzu lage fhlte rechtsfehler alledem erkennbar ebenso gesamten weiteren vorbringen revision etwa antrag erstellung neuen gutachtens htte zurckgewiesen knnen zuvor gutachten darber erhoben worden gutachten erstellt darber hinaus senat rge inhaltlich berprfen antrag entgegen abs satz stpo revision mitgeteilte lngere stellungnahme psychologin bezug genommen grund sachrge gebotene berprfung urteils ebenfalls rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben nack wahl kolz schluckebier elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juni rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr fischer dr pape juni beschlossen beschwerde nichtzulassung revision mrz verkndeten urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg kosten klgers unbegrndet zurckgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft brigen zulssig jedoch sache erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo beschwerdebegrndung gergten verste verfahrensgrundrechte klgers liegen entgegen auffassung nichtzulassungsbeschwerde vorliegend regelung brao gem art abs nr ivm art abs satz egbgb anzuwenden primre schadensersatzanspruch dezember entstanden vgl bgh urteil november ix zr njw rn fall verletzung anwaltlicher beratungspflichten entsteht schaden rechtsprechung bundesgerichtshofs zeitpunkt vermgenslage betroffenen pflichtverletzung gegenber frheren vermgensstand objektiv verschlechtert wofr gengt schaden wenigstens grunde erwachsen mag hhe beziffert knnen vgl bgh urteil juli ix zr bghz chab zugehr fischer vill fischer rinkler chab handbuch anwaltshaftung aufl rn mvn unterstellt klger behauptete rat anwalts vereinbarungsentwurf juni unterzeichnen pflichtwidrig htte vermgenslage klgers objektiv schon zeitpunkt verschlechtert erst abschluss gerichtlichen vergleichs insolvenzverwalter muttergesellschaft schuldnerin beklagten bank weiteren begrndung abgesehen abs satz halbs zpo kayser vill fischer lohmann pape vorinstanzen lg magdeburg entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november einstimmig beschlossen fr wiedereinsetzung vorigen stand begrndung revision urteil landgerichts darmstadt dezember besteht anla erste zustellung urteils pflichtverteidiger unwirksam revision angeklagten vorbezeichnete urteil unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen jhnke detter rothfu bode fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zb mrz zwangsvollstreckungsverfahren ecli de bgh bviizb vii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter dr eick richter halfmeier dr kartzke prof dr jurgeleit richterin sacher beschlossen rechtsbeschwerde schuldners beschluss zivilkammer landgerichts ulm januar kosten unzulssig verworfen weder kraft gesetzes statthaft angefochtenen beschluss zugelassen wurde abs zpo bundesgerichtshof gesetzlich geregelten fllen zustndig beliebig angerufen antrag schuldners bewilligung prozesskostenhilfe durchfhrung rechtsbeschwerde beiordnung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts daher abgelehnt beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet zpo schuldner folgendes hingewiesen senat vergangenen jahren unzhligen verfahren unzulssige antrge rechtsbeschwerden schuldners beschieden zahlreichen vorangegangenen verfahren senat schuldner dahin verbescheiden mssen rechtsmittel unzulssig jeweiligen vorinstanzgerichte rechtsbeschwerden entscheidungen zugelassen schuldner somit rechtliche einordnung rechtsmittel fllen deutlich gemacht worden senat deshalb vermeidung erheblicher kosten fr schuldner knftigen rechtsbeschwerden eingaben rechtsbeschwerden aufgefasst mssen mehr bescheiden sofern jeweiligen vorinstanzgerichten ausdrcklich zugelassen worden antrge gewhrung prozesskostenhilfe beiordnung rechtsanwalts durchfhrung rechtsbeschwerdeverfahrens senat mehr bescheiden senat hinnehmen sinnentleerte inanspruchnahme arbeitskapazitten erfllung aufgaben behindert vgl bgh beschlsse februar iii zb januar ars juris rn ar vs juris rn hinweis bverfg beschlsse juni bvr juris rn februar bvr juris rn eick halfmeier jurgeleit vorinstanzen ag ulm entscheidung lg ulm entscheidung kartzke sacher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn juli schuldspruch dahin gendert fr tat nachteil nebenklgerin verurteilung wegen fah rens fahrerlaubnis entfllt rechtsfolgenausspruch dahin gendert angeordnete sperrfrist fr erteilung fahrerlaubnis entfllt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerinnen insoweit entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung nachteil nebenklgerin wegen freiheitsberaubung tateinheit vorstzlicher krperverletzung nachteil nebenklgerin vorstzlichem fahren fahrerlaubnis gesamt freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt angeklagten wurde sicherungsverwahrung angeordnet sperrfrist fnf jahren fr erteilung fahrerlaubnis verhngt wurde bestimmt luxemburg erlittene auslieferungshaft verhltnis verhngte freiheitsstrafe angerechnet hiergegen wendet revision angeklagten ver letzung formellen materiellen rechtes rgt rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg abs stpo brigen unbegrndet sinne abs stpo zutreffend weist generalbundesanwalt darauf verurtei lung wegen fahrens fahrerlaubnis tat nachteil nebenklgerin wegen verletzung grundsatzes spezialitt amts wegen beachtendes verfahrenshindernis entgegensteht tatvorwurf gegenstand drei angeklagten erlassenen europischen haftbefehle auslieferungsverfahrens nachtrgliche auslieferungsbewilligung insoweit ersichtlich erfolgt angeklagte einhaltung grundsatzes spezialitt verzichtet verurteilung wegen fahrens fahrerlaubnis daher entfallen brigen weist schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten tatkomplex nachteil nebenklgerin wegen vergewaltigung geiselnahme verurteilt wurde beschwert wegfall verurteilung wegen fahrens fahrerlaubnis zieht wegfall anordnung sperrfrist fr erteilung fahrerlaubnis landgericht ungeeignetheit fhren kraftfahrzeugen ausschlielich begrndet angeklagte schon immer fahrerlaubnis gefahren obwohl deshalb schon mehrfach bestraft wurde rechtsfehlerfreie strafausspruch bestehen bleiben senat schliet hinblick milde strafe zwei jahren sechs monaten tatkomplex nachteil nebenklgerin strafe darauf beruht strafkammer verwirklichung dreier straftatbestnde angenommen strafkammer zutreffend gem abs satz stgb vorrangig bezeichneten strafrahmen stgb ausgegangen fahren fahrerlaubnis ersichtlich fr verhngung sperrfrist fr erteilung fahrerlaubnis gewicht beigemessen sperrfrist senat entfallen lassen anordnung sicherungsverwahrung bestimmung anrechnungsmastabes fr luxemburg sache erlittene freiheitsentziehung lassen rechtsfehler erkennen hinblick geringen teilerfolg revision unbillig beschwerdefhrer gesamten kosten auslagen rechtsmittels belasten abs stpo rissing van saan rothfu roggenbuck fischer appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ar vs januar rechtsbeschwerdeverfahren wegen verpflichtung staatsanwaltschaft stuttgart bescheidung strafanzeige strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts stuttgart april kosten beschwerdefhrers verworfen grnde oberlandesgericht antrag beschwerdefhrers januar staatsanwaltschaft stuttgart verpflichten gerichtete strafanzeige september bescheiden unbegrndet verworfen beschwerdefhrer antragsrecht missbraucht bescheidungspflicht staatsanwaltschaft satz stpo entfalle hiergegen gerichtete oberlandesgericht zugelassene statthafte rechtsbeschwerde begrndet antrag beschwerdefhrers gerichtliche entscheidung eggvg bereits unzulssig sachentscheidung oberlandesgerichts htte ergehen drfen gegenstand verfahrens eggvg unmittelbare verletzung subjektiven rechts antragstellers staatliche manahme ablehnung bzw unterlassung abs eggvg unmittelbarkeit fehlt unterbliebenen mitteilung satz stpo beschwerdefhrer wovon generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgeht dadurch gehindert ungeachtet nichtbescheidung behandlung strafanzeige beschweren schlieend gegebenenfalls klageerzwingungsverfahren durchzufhren vgl meyer goner stpo aufl rn olg frankfurt beschluss april ws frist graalmann scheerer lr aufl rn senat merkt allerdings ungeachtet fraglos gegebener querulatorischer tendenzen beschwerdefhrers verantwortungsvollen umgang justizressourcen besser versuch herbeifhrung grundsatzentscheidung dadurch rechnung getragen drfte staatsanwaltschaft offensichtlich haltlose gegenber frheren anzeigen partiell neuen sachverhalt betreffende strafanzeige angemessen knapp bescheiden wrde basdorf sander dlp schneider knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen bewaffneten unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts erster halbsatz antrag beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main juli ausspruch ber erweiterten verfall aufgehoben ausspruch entfllt weitergehende revision unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge mitsichfhrens gegenstands art verletzung personen geeignet bestimmt sowie wegen einreise bundesgebiet aufenthalt bundesgebiet ausweisung abschiebung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zehn monaten verurteilt darber hinaus sichergestellten betubungsmittel eingezogen sichergestellten geldbetrag hhe euro fr verfallen erklrt dagegen gerichtete sachrge gesttzte revision beschlusstenor ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo abs stgb gesttzte anordnung verfalls bestand fehlt bereits dafr erforderlichen feststellungen deliktischen herkunft geldes umfang neuen verhandlung entscheidung sache bedarf indes angeklagte ausweislich urteilsgrnde herausgabe sichergestellten geldes verzichtet anordnung verfalls entbehrlich vgl fischer stgb aufl rn entfllt fischer appl ott eschelbach zeng'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil anwz brfg verkndet juli boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter bundes gerichtshof prof dr kayser richter seiters richterin dr fetzer sowie rechtsanwlte dr frey dr martini fr recht erkannt berufung klgers urteil senats anwaltsgerichtshofs fr land nordrhein westfalen januar zurckgewiesen klger trgt kosten berufungsverfahrens gegenstandswert fr berufungsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand klger wendet widerruf rechtsanwaltszulassung wegen vermgensverfalls abs nr brao anwaltsgerichtshof klage abgewiesen hiergegen richtet senat zugelassene berufung klgers entscheidungsgrnde berufung zulssig jedoch sache erfolg senat zulassungsbeschluss januar darauf hingewiesen fraglich sei allein angefochtenen urteil angefhrten umstnde widerruf rechtfertigten deshalb weiteren verfahren prfen inhalt schreibens gerichtsvollzieherin dezember beklagten mitgeteilten weite ren vollstreckungsverfahren ableiten lasse klger bereits mageblichen zeitpunkt juli zugestellten widerrufsbescheids juli vermgensverfall befunden prfung fhrt besttigung angefochtenen entscheidung widerruf recht erfolgt abs nr brao zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt vermgensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefhrdet vermgensverfall gegeben rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhltnisse geraten absehbarer zeit ordnen auerstande verpflichtungen nachzukommen beweisanzeichen hierfr insbesondere erwirkung schuldtiteln vollstreckungsmanahmen st rspr vgl senatsbeschlsse mai anwz zinso rn juli anwz juris rn jeweils liegen anzeichen dafr rechtsanwalt wirtschaften neue schulden auflaufen lsst zahlt schulden ber gewissen zeitraum lediglich druck widerrufs zulassung zwangsvollstreckungsmanahmen nachweis vermgensverfalls regelmig ge fhrt angesehen geordnete vermgensverhltnisse setzen demgegenber voraus rechtsanwalt ber tilgung zumindest geordnete rckfhrung schulden hinaus erreicht dauerhaft neuen verbindlichkeiten auflaufen deren ordnungsgeme begleichung entsprechende geldmittel eingehaltene vereinbarungen glubigern sichergestellt vgl senatsbeschlsse mrz anwz juris rn juli aao rn insoweit gebotenen gesamtwrdigung davon auszugehen klger bereits mageblichen zeitpunkt erlasses widerrufsbescheids juli vermgensverfall befand klger september rechtskrftiges versumnisurteil amtsgerichts verurteilt wurde ergangen versicherung ag nebst zinsen seit november zahlen streitgegenstndlich anspruch zahlung geschftsgebhr gem abs vvg wegen nichtzahlung prmie gem abs vvg glubigerin urteil kostenfestsetzungsbeschlssen amtsgerichts dezember sowie april zwangsvollstreckung ber gesamtforderung betrieben dr gerichtsvollzieherin auffassung klgers vollstreckungsmanahme sei rahmen abs nr brao unbeachtlich fr ansprche berufshaftpflichtversicherung widerrufsgrund abs nr brao lex specialis sei unzutreffend ging persnlichen schreiben klgers mai forderung allge berufshaftpflichtversicherung brao fr beratungsmandat abgeschlossene zustzliche einzelversicherung stnde umstand rechtsanwalt vollstreckungen berufshaftpflichtversicherers kommen lsst bercksichtigung rahmen abs nr brao entgegenstehen versicherer zahlungsrckstand anlass fr kndigung genommen deshalb widerruf abs nr brao gesttzt knnte richtigkeit behauptung klgers innenverhltnis mandantin prmie bezahlen sollen streit gegeben dahinstehen entlastet klger gerichtsverfahren anschlieender zwangsvollstreckung durfte keinesfalls kommen lassen nachweise geltend gemacht zeitweilig burn out syndrom gelitten soweit klger behauptet allerdings trotz mehrfacher aufforderung beklagten heute belegen zwangsvollstreckung bereits widerruf erledigt worden sei aufgrund folgenden ausfhrungen gleichwohl davon auszugehen bereits zeitpunkt widerrufs ungeordneten vermgensverhltnissen lebte lage verpflichtungen ordnungsgem nachzukommen schriftsatz mrz rechtsanwlte partner vorangegangenem mahnverfahren klger ansprche teilung anwaltlicher gebhren untervollmacht gem kostenrechnung august ber nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit september gel tend gemacht aufstellung gerichtsvollzieherin siehe nachfolgend ergibt titulierung anschlieender zwangsvollstreckung gekommen schriftsatz juni rechtsanwlte me vorangegangenem mahnverfahren klger ansprche zusammenhang terminswahrnehmung gem kostenrechnung januar ber nebst zinsen ber basiszinssatz seit mrz geltend gemacht aufstellung gerichtsvollzieherin folgt titulierung anschlieender zwangsvollstreckung gekommen soweit klger persnlichen schreiben mai beiden verfahren angemerkt anwaltskosten htten mandanten tragen mssen entlastet gerichtsverfahren anschlieender zwangsvollstreckung durfte kommen lassen klage juli steuerberater klger brgschaft zahlung nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit mai seit juli anspruch genommen schuldnerin hauptverbindlichkeit gmbh co kg klger ge schftsfhrer inzwischen liquidator komplementrin alleingesellschafter soweit klger persnlichen schreiben mai vorgetragen titulierung sei ratenzahlungsvereinbarung glubiger kg vereinbart worden offenbar berholt glubiger klger kg herbst zwangsvollstreckung eingeleitet siehe dezember gerichtsvollzieherin fol gende klger betreffende zwangsvollstreckungsverfahren mitgeteilt dr telefonbuchverlag forderung ca dr glubiger rae bez gv fr privatanschrift partner forderung ca dr zahlt forderung wurde schuldner be glubiger rae dr glubiger su rckgenommen telefonbuchverlag auftrag wurde dr forderung ca dr bezahlt dr glubiger su glubiger ra me glubiger ra me glubigerin ojk forderung wurde schuldner forderung ca schreiben klger anwaltsgerichtshof kenntnis eventuellen gegenerklrung bermittelt worden klger jedoch geuert termin anwaltsgerichtshof januar persnliches erscheinen angeordnet worden erschienen brigen trotz mehrfacher aufforderungen weder gegenber beklagten gegenber anwaltsgerichtshof vermgensverhltnissen substantiiert umfassend stellung genommen nachdem senat zulassungsbeschluss januar schreiben gerichtsvollzieherin ausdrcklich bezug genommen klger berufungsbegrndung inhaltlich lediglich begrndung zulassungsantrags wiederholt hierzu geuert februar dr obergerichtsvollzieher mitgeteilt oberjustizkasse klger weiteren vollstreckungsauftrag ber erteilt darunter fllig bereits seit juli mai dr gerichtsvollzieherin sch angezeigt zwangsvollstreckungssache su gmbh de telefonbuchverlag gmbh antrag pfn dung abnahme eidesstattlichen versicherung vorliegt vollstreckung klger wegen zzgl kosten betrieben ferner liegt mitteilung antrag verhaftung klgers eigenschaft vertreter vermgend beschriebenen gmbh co kg insoweit betreibt bundesamt fr justiz justizbei treibungsstelle zwangsvollstreckung wegen zzgl kosten dr juli dr gerichtsvollzieherin gezeigt zwangsvollstreckungssache sche antrag pfn dung abnahme eidesstattlichen versicherung vorliegt vollstreckung klger wegen zzgl kosten betrieben august dr obergerichtsvollzieher teilt zwangsvollstreckungssache mitge gmbh kl ger neuer vollstreckungsauftrag ber erteilt wurde september amtsgericht sache glubigers sche amtsgericht klger haftbefehl ergangen september angelegenheit pfndungs berweisungsbeschluss ber zzgl zinsen kosten bermittelt hauptforderung stammt versumnisurteil landgerichts ha oktober dr mrz gerichtsvollzieherin sch geteilt zwangsvollstreckungssache klger gmbh co kg antrag pfndung abnahme eides stattlichen versicherung gestellt worden zwangsvollstreckung wegen zzgl kosten betrieben ferner bundesamt fr justiz vollstreckungsstelle klger vertreter gmbh co kg antrag pfndung abgabe eidesstattlichen versicherung wegen kosten gestellt dr gerichtsvollzieherin sch november staatsanwaltschaft ha amtsgericht ha klger bezglich js beim gmbh co kg komplementrin strafbefehl wegen vorstzlicher insolvenzverschleppung beantragt inhalt antrags komplementrin fnf kg drei haftbefehle wegen flliger forderungen seit anfang ergangen ferner ermittelt staatsanwaltschaft js hintergrund fr komplementrin seit fr kg bilanzen mehr erstellt wurden klger wegen bankrotts november amtsgericht zwangsvollstreckungssache stadt stadtkasse klger durchsuchung wohnung geschftsrume klgers angeordnet november amtsgericht sache dr haftbefehl klger erlassen de zember obergerichtsvollzieher chen sche bezglich sa dr eingang neuter verhaftungsauftrge brigen mitgeteilt vollstreckungsauftrag dr rechtsanwlte partner vorliege forderung ber zeit betreffe vergleich landgerichts ha februar resultiere zeit klger schuldnerverzeichnis eingetragen ergnzend beklagten berreichten bersichten verweisen weitere zwangsvollstreckungsverfahren klger ausweisen ablauf beklagte anlass genommen februar vorsorglich erneut zulassung klgers wegen vermgensverfalls widerrufen zeigt klgerseits behaupteten bestens geordneten vermgensverhltnisse schon juli vorlagen diverse titulierten zwangsvollstreckung gegangenen forderungen reichen zeit erlass widerrufsbescheids zurck obwohl senat zulassungsbeschluss januar weiteren vollstreckungsmanahmen ausdrcklich bezug genommen klger berufungsbegrndung hierzu geuert gebotenen gesamtwrdigung alledem schluss gerechtfertigt klger schon zeitpunkt widerrufs erst wirtschaften konnte immer neue schulden auflaufen lie vermgensverhltnisse geordnet soweit klger persnlichen schreiben mai allerdings beifgung irgendwelcher belege vermgend darstellt steht annahme vermgensverfalls entgegen zusammenhang erfolgten hinweise beteiligung gmbh co kg ange sichts vermgenslage gesellschaft komplementrin ohnehin nachvollziehbar ungeachtet vergangenheit zahlreichen zwangsvollstreckungsmanahmen gekommen massiven druck drohenden berufsverlusts klger ersichtlich willens lage verbindlichkeiten korrekt nachzukommen vermgensverhltnisse dauerhaft konsolidieren geordneten vermgensverhltnissen deshalb trotz etwa vorhandenen vermgens ausgegangen vielmehr lag bereits juli vermgensverfall brigen nhere erluterung erhobene rge fehle gefhrdung interessen rechtsuchenden unbegrndet gesetzlichen regelung abs nr brao gefhrdung vermgensverfall indiziert sinne automatismus verstehen gefhrdung zwangslufig ausnahmslos schon vermgensverfall folgt gefhrdung gesetzlichen wertung vorrangigen interesse rechtsuchenden seltenen ausnahmefllen verneint knnen wobei rechtsanwalt feststellungslast trifft vgl senatsbeschlsse juni anwz njw rn februar anwz anwbl rn oktober anwz juris rn rechtsanwalt vermgensverhltnisse griff bekommt bezglich kleinerer forderungen vollstreckungsmanahmen kommen lsst selten besonders starker versuchung geldern mandanten vergreifen auerstande gezahlte vorschsse zurckzuzahlen jedenfalls besteht gefahr glubiger wege pfndung gelder zugreifen fr mandanten bestimmt vgl schmidt rntsch gaier wolf gcken anwaltliches berufsrecht brao rn fr bestehen ausnahmefalls fehlt jeglicher anhaltspunkt lediglich ergnzend verweist senat darauf klger strafbefehl amtsgerichts js mai wegen gemeinschaftlichen betrugs drei fllen geldstrafe tagesstzen verurteilt wurde anwaltsgericht fr bezirk rechtsanwaltskammer ev november insoweit verweis geldbue verhngt entgegen auffassung klgers verstt widerruf art abs gg regelung abs nr brao verfassungsgem vgl senatsbeschlsse februar anwz juris rn oktober anwz njw rr mrz anwz brfg juris rn juni anwz brfg juris rn bverfg njw parallelvorschrift abs nr bnoto tatbestandsvoraussetzungen fr widerruf liegen ausgefhrt ii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs satz brao kayser seiters frey fetzer martini vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle patentnichtigkeitssache ecli de bgh uxzr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr grabinski hoffmann richterin dr kober dehm fr recht erkannt anschlussberufung zurckweisung berufung urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts januar abgendert europische patent wirkung fr bundesrepublik deutschland dadurch teilweise fr nichtig erklrt patentansprche fassung angefochtenen urteils erhalten wobei patentanspruch wrtern auswhlen anwrtersegmente entsprechend folgt lautet auswahlinformation codierten informationen segment momentanen rahmens videosequenz darstellen empfangen wurde wobei anzahl empfangener bits auswahlinformation verringert abhngigkeit verringerung anzahl anwrtersegmente rekonstruieren segments momentanen rahmens videosequenz verwendung zweiten bewegungsfeldmodells grundlage bewegungsfeldmodells fr ausgewhlte anwrtersegment bestimmt worden patentansprchen wrter wenigstens auswahlbit auswahlinformation ersetzt patentanspruch wrter wenigstens auswahlbit auswhlen auswahlbit auswahlinformation auswhlen ersetzt patentanspruch wrtern empfangen wurde wobei folgt lautet anzahl empfangener bits auswahlinformation verringert abhngigkeit verringerung anzahl anwrtersegmente segment momentanen rahmens videosequenz verwendung zweiten bewegungsfeldmodells grundlage bewegungsfeldmodells fr ausgewhlte anwrtersegment bestimmt worden rekonstruieren falls identifizierte codierungsbetriebsart zweite codierungsbetriebsart brigen klage abgewiesen erstinstanzlichen kosten rechtsstreits bleiben gegeneinander aufgehoben kosten berufungsverfahrens klgerin tragen rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents august inanspruchnahme prioritt august angemeldet wurde patentanspruch patentansprche nachgeordnet lautet verfahrenssprache folgt method of decoding encoded information representative of video sequence which has been encoded according to the method of claim said video sequence comprising plurality of video frames the decoding method being characterised by receiving encoded information representative of segment of current frame of said video sequence identifying coding mode of the encoded information the coding mode being one of at least first coding mode and second coding mode if the identified coding mode is said first coding mode reconstructing the segment of the current frame of said video sequence using first motion field model derived using motion compensated prediction with respect to previously encoded frame of the video sequence if the identified coding mode is said second coding mode reconstructing the segment of the current frame of said video sequence using second motion field model based on motion field model determined for adjacent previously encoded segment of the current frame patentanspruch patentansprche nachgeordnet entsprechende vorrichtung gerichtet klgerin erstinstanzlich streitpatent umfang patentansprche sowie angegriffen insoweit geltend gemacht gegenstand streitpatents fehle patentfhigkeit streitpatent gehe ber anmeldung ursprnglich eingereichten fassung hinaus weiterhin sei gegenstand patentanspruchs ausfhrbar patentgericht streitpatent stillschweigender abwei sung weitergehenden klage dadurch teilweise fr nichtig erklrt patentanspruch ersten hilfsantrag beklagten nachfolgende beschrnkte fassung gegeben verfahren decodieren codierten informationen videosequenz darstellen gem verfahren anspruch codiert worden wobei videosequenz mehrere videorahmen enthlt wobei decodierungsverfahren gekennzeichnet empfangen codierter informationen segment momentanen rahmens videosequenz darstellen identifizieren codierungsbetriebsart codierten informationen wobei codierungsbetriebsart betriebsart wenigstens ersten bewegungskompensierten prdiktiven codierungsbetriebsart zweiten bewegungskompensierten prdiktiven codierungsbetriebsart falls identifizierte codierungsbetriebsart erste codierungsbetriebsart rekonstruieren segments momentanen rahmens videosequenz verwendung ersten bewegungsfeldmodells verwendung bewegungskompensierten prdiktion bezug vorher codierten rahmen videosequenz abgeleitet falls identifizierte codierungsbetriebsart zweite codierungsbetriebsart berechnen anzahl ort anwrtersegmenten wobei anwrtersegment angrenzendes vorher codiertes segment bewegungsfeldmodell ungleich null auswhlen anwrtersegmente entsprechend wenigstens auswahlbit codierten informationen segment momentanen rahmens videosequenz darstellen empfangen wurde wobei anzahl empfangenen auswahlbits verringert abhngigkeit verringerung anzahl anwrtersegmente rekonstruieren segments momentanen rahmens videosequenz verwendung zweiten bewegungsfeldmodells grundlage bewegungsfeldmodells fr angrenzendes vorher codiertes segment momentanen rahmens bestimmt verwendung ausgewhlten anwrtersegments patentanspruch patentanspruch patentanspruch entsprechenden weise beschrnkt worden patentansprche weggefallen hiergegen richtet berufung klgerin erstin stanzliches begehren nichtigerklrung streitpatents umfang angegriffenen patentansprche weiterverfolgt beklagte berufung klgerin ziel weitergehenden klageabweisung angeschlossen verteidigt hierzu streitpatent neuen hauptantrag zwei hilfsantrgen entscheidungsgrnde streitpatent betrifft verfahren komprimierten codierung decodierung videosequenz hierfr geeignete vorrichtungen streitpatent beschreibt videosequenzen folge bildern zusammensetzen schneller folge videoframes pro sekunde eindruck bewegung hervorrufen gleichwohl besteht typischerweise einzelnen bildern hufig geringer unterschied oft bleibt hintergrund statisch unverndert whrend einzelne objekte bildes gewisse bewegung vollziehen jeweils nchsten bild fr hintergrund bermittelte information daher redundant fr reduktion effektiv bermittelnden daten genutzt unterschiede codiert bermittelt empfnger rekonstruiert aktuelle bild anhand daten fr zuvor bermittelte bild referenzrahmen addiert bertragenen unterschiede zeitliche prdiktion bekannt streitpatent inter codierung bezeichnet erweiterung zeitlichen prdiktion bewegungskompensierte codierung bekannt hierfr aktuelle bildrahmen segmente unterteilt vergleich referenzrahmen bestmgliche hnlichkeit pixeln aktuellen segment pixelgruppen gegebenenfalls gleichen stelle referenzrahmen untersucht sofern gruppe gefunden korrespondenz aktuellen segment segment referenzrahmens mittels bewegungsvektors beschrieben beispielsweise verschiebevektor horizontale vertikale distanz beiden segmenten angibt weise fr segment versucht ursprung referenzrahmen finden erhaltene menge bewegungsvektoren bewegungsvektorenfeld betrachtet codierung gesamten rahmens hilfe bewegungsvektoren erzeugt effiziente beschreibung aktuellen bildes fr vergleich vollstndigen bertragung information fr einzelne pixel wenige bits bentigt bewegungsvektor jedoch hnliches notwendig gleiches segment referenzrahmen hinweist sei erlutert patentschrift hilfe bewegungsvektorfeld rekonstruierte bild fehlerbehaftet weshalb zustzlich prdiktionsfehlerrahmen erstellt unterschied codierten originalen aktuellen rahmen wiedergibt gleichwohl stand technik bekannten manahmen immer signifikante menge daten bertragen videosequenz bermitteln streitpatent stellt aufgabe videosequenzen reduzierten menge daten codieren dabei gleichzeitig prdiktionsfehler gering halten patentanspruch fassung hauptantrags beklagten angegebene decodierungsverfahren lsst folgt gliedern informationen decodiert codierungsverfahren patentanspruch codierte videosequenz mehreren videorahmen darstellen codierte informationen empfangen segment momentanen rahmens videosequenz darstellen codierungsbetriebsart codierten informationen identifiziert wenigstens ersten zweiten betriebsart bewegung kompensierenden vorhersage beruht bewegungskompensiert prdiktiv using motion compensated prediction ersten codierungsbetriebsart erstes bewegungsfeldmodell mittels bewegung kompensierenden vorhersage zuvor codierten rahmen abgeleitet verwendet segment momentanen rahmens rekonstruieren zweiten codierungsbetriebsart anzahl ort anwrtersegmenten candidates berechnet angrenzende zuvor codierte segmente deren bewegungsfeldmodell ungleich null anwrtersegment entsprechend auswahlinformation ausgewhlt segment momentanen rahmens darstellenden codierten informationen empfangen wurde anzahl empfangenen bits geringeren anzahl anwrtersegmenten verringert ausgewhlten anwrtersegment winning candidate segment momentanen rahmens verwendung zweiten bewegungsfeldmodells grundlage fr ausgewhlte anwrtersegment bestimmten bewegungsfeldmodells rekonstruiert erfindungsgeme lehre bedarf hinblick merk male nherer erluterung kern neuerung bildet bestimmung verwendung anwrtersegmenten zweiten codierungsbetriebsart anzahl ort segmenten ermittelt aktuellen rahmen rekonstruierenden segment codiert wurden typischerweise links neben ber liegen merkmal anstelle fr aktuelle segment gesonderten bewegungsvektor entsprechend merkmal bestimmen bewegungsvektor bereits fr anwrtersegmente bermittelten bewegungsvektoren bernommen anwrtersegmenten jedoch diejenigen anwrtersegmente bercksichtigt deren bewegungsfeldmodell ungleich null merkmal hierdurch verringerung anzahl anwrtersegmente ergeben fhrt auswahlinformation angibt wrtersegment zweiten codierungsbetriebsart rekonstruktion sequenz merkmal verwendet geringeren anzahl bits codieren merkmal sollen mehr bits fr auswahlinformation bertragen abhngigkeit zahl fr auswahl frage kommenden anwrtersegmente erforderlich beschreibung nachfolgenden figur streitpatents hierzu fr ausfhrungsbeispiel entnehmen anwrtersegment angrenzenden segmenten fr rekonstruktion frage kommt number of candidates from up number of candidates from left umgekehrt bewegungsfeldmodell weiteren bereits codierten angrenzenden segmente gleich null auswahlbits bertragen mssen streitpatent abs decodierungsvorrichtung reduzierte wahlinformation richtig interpretieren ihrerseits anzahl ort merkmalen definierten anwrtersegmente berechnen merkmal ii patentgericht entscheidung soweit fr beru fungsverfahren bedeutung folgt begrndet beschrnkte verteidigung streitpatents patentgericht rechtsbestndig erachteten hilfsantrag sei zulssig insbesondere gehe gegenstand ber inhalt ursprungsunterlagen fr verffentlichung internationalen anmeldung bezug genommen hinaus merkmal sei anmeldung formulierten ansprchen offenbart wonach decodierungsverfahren aufgrund entsprechenden information zwei rekonstruktionsweisen ausgewhlt anmeldung formulierten ansprche verwendung ersten zweiten bewegungsfeldmodells zeigten wobei erste rekonstruktionsmodus bewegungsfeldmodell nutze erste segment reprsentierenden bewegungsfeldmodell abgeleitet zweite rekonstruktionsmodus koeffizienten bewegungsvektors bewegungsfeldmodell nutze seien mittel durchfhrung rekonstruktionsmodi angegeben weiterhin sei patentanmeldung offenbart auswahl verwendenden anwrtersegments anhand auswahlbits stattfinde beschrieben bersendung bestimmten bits beim decoder betriebszustand auslse sodann zwei auswahlbits ausgewertet wrden geeigneten kandidaten anwrtersegmenten bestimmen gegenstand hilfsantrags sei fr fachmann diplomingenieur nachrichtentechnik hochschulausbildung schwerpunktmig bertragungstechnik video fernsehtechnik befasst sei ausfhrbar insbesondere knne fachmann begriffe bewegungsfeldmodell bewegungsmodell bewegungsvektorfeld bewegungsfeld sowie codierungsbetriebsart zwanglos technischen inhalten belegen gegenstand hilfsantrags sei neu aufsatz zhang bober kittler image sequence coding using multiple level segmentation and affine motion estimation ieee journal on selected areas communications dezember vollstndig offenbart dokument zeige jedenfalls ausschluss angrenzenden segmenten deren bewegungsfeldmodell ungleich null kreis berechnenden anwrtersegmente merkmal gehe davon codecs fester blockgre sowie codecs variabler blockgre codierung videosequenzen reduzierten bitrate bekannt weiterentwickelt worden seien seien jedoch bislang translatorische bewegungsmodelle verwendet worden komplexeren bewegungen groen blocks greren vorhersagefehlern fhre hierfr schlage verbesserten algorithmus fr bewegungseinschtzung mehrstufige struktur blocksegmentierung hierbei wrden vorder hintergrundobjekte getrennt bewegte objekte hintergrund separiert wrden hintergrundobjekte wrden lauflnge codiert whrend fr vordergrundobjekte interblockvorhersage differenzcodierung codierung bewegungsparameter genutzt sei wahrscheinlich zwei benachbarte blcke bewegungsvektor htten reiche empfnger mitzuteilen bereits codierten nachbarblcke geschwindigkeit bewege sei jedoch entnehmen dabei fr auswahl frage kommenden nachbarblcke danach unterschieden wrde vorder hintergrund zugehrten bewegungsvektor gleich null sei gegenstand streitpatents gem entscheidung patentgerichts zugrunde liegenden hilfsantrag beruhe erfinderischer ttigkeit vorgelegten entgegenhaltungen offenbare merkmal darin liegende weiterentwicklung sei reine fachmnnische routine allgemeinen fachwissen entsprochen drfte unbewegte segmente codieren bewegte bedeute unbewegte segmente anwrtersegmente auszuschlieen stand technik sei angelegt zahl anwrtersegmente dynamisch bestimmen segmente bewegungsvektor null vorneherein ausgeschieden wrden teilmerkmal trage lsung technischen problems nmlich reduzierung bertragenden bitrate gegenstand patentanspruchs sei sache formulierung verfahrensanspruch niedergelegten lehre form vorrichtungsanspruchs gesichtspunkte schutzfhigkeit patentanspruchs trgen glten daher ebenso fr patentanspruch iii anschlussberufung verfolgte hauptantrag zulssig berufungsverfahren sachdienlich zuzulassen nachfolgend gengt weiteren zulssigkeitsanforderungen insbesondere weder unklar enthlt unzulssige erweiterung neue hauptantrag entspricht sachlich wesentlichen fassung patentgericht streitpatent gegeben magabe bezug auswahlbits klgerin zusammenhang anspruchsfassung ursprungsoffenbart beanstandet bezug auswahlinformation ersetzt worden beanstandung rechnung tragen sachgerecht erster instanz geboten patentgericht beanstandung klgerin geteilt abs patg anspruchsformulierung zweitinstanzlichen hauptantrags hinreichend klar gengt anforderungen art satz ep trgt zulssiger form bedenken rechnung klgerin anspruchsfassung erhoben anstelle auswahlinformation merkmal auswahlbits bezug genommen begriff auswahlinformation deutlich davon fall erfasst prfenden anwrtersegmente bewegungsfeldmodell ungleich null aufweist somit fr bernahme bewegungsvektor verbleibt deshalb mangels auswahlmglichkeiten bermittlung auswahlbits erforderlich fall ergibt auswahlinformation decodierer ermittelten umstand anwrtersegment frage kommt halb fr auswahlbit bertragen anhand figur aufgezeigten alternativen fr verfahren lassen insoweit zweifel weshalb patentanspruch weiteren przisierung hinsicht bedarf aufgrund insoweit bereinstimmenden inhalts anmeldung figur beschreibung streitpatents scheidet unzulssige erweiterung umstand beschreibung streitpatents beschreibungsteil anmeldung bersendung indikationsbits fr unterscheidung ersten codierungsbetriebsart gem merkmalsgruppe zweiten codierungsbetriebsart gem merkmalsgruppe unmittelbar absatz erlutert bersendung auswahlbits bestimmung verwendenden anwrtersegments falle zweiten codierungsbetriebsart beschrieben streitpatent abs folgt zwingende verwendung indikationsbits unterscheidung beider betriebsarten entsprechend merkmalsgruppe hierbei handelt zwei unterschiedliche technische aspekte unabhngig voneinander technisch gelst knnen iv erluterte gegenstand patentanspruchs fassung zweitinstanzlichen hauptantrags beklagten patentgericht fr gegenstand patentanspruchs fassung angefochtenen urteils angegebenen grnden patentfhig fr gegenstand patentanspruch gilt entsprechendes erweist zugleich berufung klgerin unbegrndet gegenstand vorweggenommen schrift offenbart verfahren merkmalen fehlt patentgericht zutreffend angenommen offenbarung merkmalsgruppe entsprechenden zweiten codierungsbetriebsart unterscheidet codierung segmente vordergrundsegmenten bewegende objekte darstellen hintergrundsegmenten hintergrund videobildes betreffen bildinhalt typischerweise bewegung unterliegt hintergrundsegmente aufgrund lauflnge codiert whrend vordergrundsegmente mittels interblockprdiktion differenzcodierung erfassung bewegung codiert fhrt sei wahrscheinlich zwei benachbarte segmente bewegungsvektor aufweisen falle sei ausreichend kennzeichnen benachbarten segmente gleichen bewegung bewegt re sp oben entspricht merkmal offenbart jedoch konzept anwrtersegmente deren anzahl ort ausschluss segmente deren bewegungsfeldmodell gleich null angrenzenden zuvor codierten segmenten errechnet merkmalsgruppe klgerin bezweifelt erwhnt ausdrcklich verfahrensschritt beim codieren beim decodieren vordergrundsegmenten segmenten nachbarsegmente fr rekonstruktion vorneherein ausgeschieden wrden deren bewegungsvektor gleich null wre deren prdiktion grundlage segments vorherigen bildrahmens gleicher stelle vorgenommen entsprechende anweisung lsst entgegen auffassung klgerin mitlesen umstand vordergrund hintergrundsegmente unterschiedlich codiert folgt hintergrundsegmente unterstellt htten bewegungsvektor null potentiell fr codierung vordergrundsegments geeignete nachbarsegmente ausgeschlossen mssten errechnung anzahl anwrtersegmente beim decodieren erfasst ergibt hierfr anhalt unabhngig frage fr komprimierung videobildes logischen gesichtpunkten sinn ergeben fr rekonstruktion bewegungsvektor nachbarsegments nutzen gleich null technischer hinsicht bereits deshalb sinnvoll erscheinen verfahrensschritt vollziehen rechenleistung codierungs decodierungseinrichtungen hierfr beanspruchen praxis praktisch niemals vorkme vordergrundsegment entsprechend benachbarten hintergrundsegment sonstigem segment bewegungsvektor null rekonstruiert wrde bedeutete fachmann priorittszeitpunkt weiteres bewusst wre quasi selbstverstndlich decoder herausrechnen segmente zahl anwrtersegmente eingerichtet htte erfindungsgeme lehre fachmann pa tentgericht zutreffend definiert nahegelegt merkmal prfung erfinderischen ttigkeit bercksichtigen programmierung decoders realisiert dabei datenverarbeitungsanlage fungiert patentierungsausschluss gem art abs buchst ep gebietet gegenteil merkmal liegenden verfahrensschritt technisches problem technischen mitteln gelst patentgericht zutreffend ausgefhrt erlaubt ausschluss benachbarten anwrtersegmenten deren bewegungsfeldmodell gleich null menge bertragenden bits insgesamt reduzieren detailreichtum videosequenz insgesamt erhhen gleichbleibender bitrate mehr videodaten inhalt videosequenz bertragen knnen betrifft programmierung verfahrensschritts entsprechend merkmal programmablauf datenverarbeitungsanlage decoder effizienz datenbertragung codierungs decodierungseinrichtung sowie decodierungsleistung begrenzten empfangsbitrate arbeitenden decoders bezug qualitt darzustellenden videosequenz hierauf frage erfinderischen ttigkeit gem art ep uneingeschrnkt prfen vgl statt vieler bgh urteil august zr grur rn mwn entsperrbild urteil februar zr grur rn webseitenanzeige anhaltspunkte dafr erfindungsgeme errechnung anzahl ort anwrtersegmenten fachmann nahegelegt wre anwrtersegmente bewegungsfeldmodell gleich null vorab auszuscheiden merkmal weder dargetan erkennbar aa patentgericht insbesondere ausgehend berzeugender begrndung verneint bb gleiches gilt ergebnis fachmann aufsatz kim ra new motion vector coding technique using minimum bitrate prediction itg fachbericht pcs fr weiterentwicklung bercksichtigt dabei offen bleiben aufgrund klgerin eingefhrten entgegenhaltungen fachmann verfahren merkmalen stand technik bekannt gab jedenfalls anregung veranlassung gegenstand merkmal kombinieren zeigt weiterentwicklung fr videosequenzcodierung decodierung entsprechend merkmal bewegungsvektor fr aktuelle segment anhand zuvor fr aktuellen bildrahmen bertragener nachsegmente ermittelt hierfr bernimmt entgegenhaltung jedoch wert fr bewegungsvektor nachbarsegmente zwingend unverndert bermittelt hnlich weiteren ausfhrungsform lehre streitpatents abs zwei weitere werte mvdx min rate mvdy min rate horizontale vertikale abweichung wert angeben besten passenden bewegungsvektor fr segment vorherigen bildrahmen bestimmen knnen re sp li sp fr verfahren entwirft regel mehreren nachbarsegmenten stets whlen bitrate mvd min rate werte geringsten wert kleinsten ausfallen ausgehend davon sodann fr frage kommenden nachbarsegmente geprft bermittelte mvd min rate wert angewendet prfende nachbarsegment vergleich brigen barsegmenten kleinsten wert aufweist danach jeweils prfenden nachbarsegment ergebende bewegungsvektor hilfe nachbarsegments kleineren mvd min ratewert htte codiert knnen sofern letzteres fall stellt codierer falle empfangs decodierer fest nachbarsegment fr codierung verwendet worden fr decodierung verwenden soweit danach nachbarsegmente fr auswahl ausgeschieden prft codierer decodierer viele nachbarsegmente fr bestimmung bewegungsvektors brig geblieben entsprechend anzahl sendet codierer viele auswahlbits fr auswahl verbliebenen nachbarsegmenten erforderlich sofern nachbarsegment brig geblieben auswahlbit gesendet li sp nimmt hnlich lehre streitpatents merkmalen merkmalsgruppe selektion frage kommenden nachbarsegmenten einzelne nachbarsegmente logischen vordefinierten kriterien ausgeschieden anhand verbliebenen nachbarsegmente bitzahl fr auswahl erforderliche ma reduziert methode selektion indessen grundverschieden lehre streitpatents nutzt komplexen berechnungsmodus information abweichung jeweils verwendeten nachbarsegment ergebenden bewegungsvektor mvd min rate wert daraus logische regel entwickeln anhand gegebenenfalls nachbarsegmente ausgeschieden knnen methode setzt regel voraus nachbarsegmente fr vergleich bercksichtigen deren bewegungsvektor gleich null dargestellte spiel zeigt unten insbesondere hilfe abweichungswerte mvd min rate bewegungsvektor ausgehend nachbarsegment bestimmt deren eigener bewegungsvektor gleich null lehre dafr gezeigten logischen regeln selektion nachbarsegmente deshalb kontraindiziert nachbarsegmente bewegungsvektor bzw bewegungsfeldmodell gleich null auswahl frage kommenden nachbarsegmente auszuscheiden dadurch erforderliche zahl auswahlbits reduzieren offenbarte technische berlegung naheliegend wre merkmal decodierungsverfahren implementieren cc weiteren entgegenhaltungen weder ver fahrensschritt hinweis anregung hierzu entnehmen umstnde ersichtlich aufgrund verfahrensschritt generelles fr vielzahl anwendungsfllen betracht ziehendes mittel art standardrepertoire fachmanns gerechnet knnte vgl bgh urteil mrz zr grur rn farbversorgungssystem beschluss februar zb bghz rn kollagenase setzte zumindest voraus allgemein programmen komprimierung videosequenzen segmente codierungswert null wiederholt herausgefiltert dadurch bertragende datenmenge insgesamt reduzieren knnen beispiele hierfr indessen weder patentgericht festgestellt parteien vorgetragen worden allgemein bekannt kostenentscheidung beruht hinsichtlich ersten instanz patg abs zpo hinsichtlich berufungsverfahrens abs patg abs zpo meier beck grning hoffmann grabinski kober dehm vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni ep'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss mrz strafsache wegen raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle september feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgesehen worden insoweit sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen raubes versuchten raubes tateinheit krperverletzung versuchten raubes krperverletzung tateinheit sachbeschdigung gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten verletzung materiellen rechts rgt teilweise begrndet berprfung urteils schuld strafausspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben rechtsmittel jedoch insoweit erfolg landgericht geprft angeklagte gem stgb entziehungsanstalt unterzubringen hierzu generalbundesanwalt antragsschrift januar ausgefhrt gesamtzusammenhang urteilsgrnde ergibt angeklagte seit langen jahren alkohol berma konsumiert wurde bezirksgericht halle mrz wegen fahrlssigen vollrausches freiheitsstrafe verurteilt amtsgericht eisleben ordnete urteil august unterbringung angeklagten entziehungsanstalt wobei unterbringung spter bewhrung ausgesetzt wurde taten september wurde beim angeklagten blutalkoholkonzentration tat dezember schwierigkeiten gerade gehen augenrtungen geruch alkohol sowie tat mrz aufgrund alkoholisierung probleme untersttzung gehen festgestellt aufgrund landgericht smtlichen taten ausgeschlossen steuerungsfhigkeit angeklagten stgb erheblich vermindert angesichts feststellungen liegt anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt nahe angeklagten hinreichend konkrete aussicht behandlungserfolges besteht vgl bverfge ff urteilsgrnden entnehmen landgericht htte daher darlegen mssen warum gleichwohl unterbringung abgesehen vgl bghst angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung abs satz stpo bghst senat letztlich verschlieen schliet landgericht anordnung unterbringung niedrigere strafen erkannt htte strafausspruch daher bestehen bleiben tepperwien maatz ernemann solin stojanovi sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar oktober strafsache wegen vorenthaltens veruntreuens arbeitsentgelt az js staatsanwaltschaft essen az js staatsanwaltschaft frankfurt az ds js ds js amtsgericht dorsten az ds js amtsgericht eisenhttenstadt strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts oktober beschlossen amtsgericht eisenhttenstadt fr untersuchung entscheidung zustndig grnde bertragung zustndigkeit amtsgericht eisenhttenstadt zweckmig gestndigen angeklagten mutter kleiner kinder verfahren voraussicht zeugen auskommen weite anreise dorsten ersparen fischer schmitt eschelbach krehl zeng'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb september grundbuchsache zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr krger richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss amtsgerichts grundbuchamt tempelhof kreuzberg oktober nichtabhilfebeschluss november beschluss zivilsenats kammergerichts berlin dezember aufgehoben amtsgericht grundbuchamt angewiesen vollzug antrge eintragung eigentumswechsels grundschulden beschluss oktober genannten grnden verweigern gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde notariellem vertrag november lie beteiligte eingang beschlusses bezeichnete grundstck unterschiedlichen bruchteilen beteiligten beteiligten beteiligten kommanditisten beigetreten handelt jeweils zwei personen bestehende gesellschaften brgerlichen rechts gbr anhang erwerber notariellen urkunde sowohl namen gbr angabe namen geburtsdatum anschrift jeweils gesellschafter bezeichnet beteiligte wurde notariellen verhandlung komplementrgesellschaft vertreten fr traten deren gemeinschaftlich vertretungsberechtigte geschftsfhrerin sowie weiteren gemeinschaftlich vertre tungsberechtigten geschftsfhrerin notarieller urkunde november bevollmchtigter vertreter beteiligten wurden befreiung beschrnkungen bgb hierzu bevollmchtigte kommanditistin beteiligten vertreten grundbuchamt antrge eigentumsumschreibung eintragung zwei buchgrundschulden jeweiligen miteigentumsanteilen beteiligten lasten sollen zurckgewiesen hiergegen erhobene beschwerde erfolg geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgen beteiligten antrge ii ansicht beschwerdegerichts nachweis auflassung vorgelegte notarielle urkunde geeignet identitt beteiligten fr grundbucheintragungen notwendigen bestimmtheit festzustellen knne ausgeschlossen darin benannten gesellschafter gesellschaften brgerlichen rechts gegrndet htten weitere angaben eindeutige identifizierung beteiligten erlaubten grndungszeitpunkt ort sitz seien auflassungserklrung vorhanden vertretungsberechtigung gesellschafter auftretenden personen sei deren bloe eigenerklrung nachgewiesen knne ausgeschlossen zwischenzeitlich nde rungen gesellschafterbestand stattgefunden htten brigen fehle nachweis wirksamen vertretung beteiligten geschftsfhrerin vertreter erteilte generalhandlungsvoll macht sei unwirksam unzulssig organschaftliche befugnisse bertragen worden seien iii statthafte abs gbo rechtsbeschwerde brigen zulssig abs gbo famfg insbesondere knnen beteiligten aufgrund rechtsfhigkeit zurckweisung eintragungsantrge betroffenen rechte selbstndig geltend rechtsbeschwerde begrndet beschwerdegericht grund fr zurckweisung antrge angefhrte rechtliche hindernis besteht entgegen auffassung beschwerdegerichts scheitert umschreibung wohnungseigentums beteiligten daran hinreichend bestimmt bezeichnet wren aa zutreffend allerdings rechtsgeschft gbr grund wohnungseigentum erwirbt grundbuch vollzogen darf identitt gesellschaft feststeht somit gesellschaften brgerlichen rechts unterschieden hierbei handelt folge bestimmtheitsgrundsatzes gesamte grundbuchrecht beherrscht senat beschluss april zb njw rn mwn bb hieraus ergebenden anforderungen notariellen vertrag anhang enthaltene benennung beteiligten jeweils gesellschafter namen geburtsdatum anschrift erfllt angabe weiterer unterscheidungsmerkmale bedarf folgt regelung abs satz gbo wonach recht gbr form grundbuch eingetragen neben gesellschaft derjenigen materiell rechtlich zusteht gesellschafter grundbuch eingetragen identifizierung gesellschaft erfolgt ber notwendige benennung gesellschafter mssen abs buchstabe gbv weise bezeichnet natrlichen personen anforderungen abs buchstabe gbv name geburtsdatum ggf beruf wohnort juristischen personen sowie handels partnerschaftsgesellschaften denjenigen abs buchstabe gbv name firma sitz gengt fall gesellschaft regelmig hinreichend bestimmt weitere angaben erforderlich senat beschluss april zb njw rn eintragung steht sonstiges hindernis entgegen form abs gbo erbringenden nachweises materiellen richtigkeit erklrten gemeinschaftsverhltnisses bedarf folgt sowohl systematischen stellung abs satz gbo gesetzgeber schaffung vorschrift verfolgten ziel gbr grundbuchverfahrensrechtlich wesentlichen weiterhin behandelt anerkennung rechtsfhigkeit seinerzeit nachweis notariell beurkundeten auflassung enthaltenen angaben gbr zutreffen erbracht vgl ganzen senat beschluss april zb njw rn ff ferner senat beschlsse april zb zb jeweils rn ff beteiligte auflassung november komplementrgesellschaft wirksam vertreten worden namen geschftsfhrerin rechtsgeschftlich bevollmchtig ten abgegebenen erklrungen wirksam entgegen auffassung beschwerdegerichts enthlt erteilte generalhandlungsvollmacht november unzulssige bertragung organschaftlicher geschftsfhrerbefugnisse vollmacht gestattete vertreter gesellschaftsorgan ttig vielmehr lediglich unterbevollmchtigter geschftsfhrerin fr erteilung vollmacht bedurfte gem abs gmbhg mitwirkung weiteren geschftsfhrerin vollmacht unmittelbare vertretung gmbh lediglich handeln vollmacht geschftsfhrerin gerichtet somit beschwerdegericht angenommenen rechtlichen hindernis fr umschreibung eigentums beteiligten fehlt htten antrge eintragung buchgrundschulden grund zurckgewiesen drfen iv kostenentscheidung veranlasst festsetzung gegenstandswerts beruht abs abs kosto krger stresemann brckner czub weinland vorinstanzen ag tempelhof kreuzberg entscheidung tv kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet april kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle baulandsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja baugb abs abs badwrttgemo abs abs rahmen anfechtung umlegungsbeschlusses rechtmigkeit anordnung umlegung berprfen fortfhrung senatsurteile mrz iii zr bghz sowie april iii zr njw ffentlichkeitserfordernis abs gemo bw beschluss gemeinderats ber anordnung umlegung baugb amtsermittlung ber inhalt nichtffentlichen teils gemeinderatssitzung gem abs gemo bw fertigende niederschrift ber gemeinderatssitzung ffentliche urkunde bezglich deren inhalt beweis unrichtigkeit zulssig abs zpo anschluss vgh baden wrttemberg nvwz rr negative beweiskraft dergestalt niederschrift aufgenommene vorgnge stattgefunden behandeln beizumessen bgh urteil april iii zr olg stuttgart lg stuttgart iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vizeprsidenten schlick richter wstmann tombrink dr remmert reiter fr recht erkannt revision beteiligten urteil senats fr baulandsachen oberlandesgerichts stuttgart juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beteiligten eigentmer teilweise bebauten grundstcken bereich umlegungsgebiets grundstcke liegen bereich mehrfach genderten bebauungsplans mai kraft getreten ffentlichen sitzung mrz beriet gemeinderat beteiligten ber beschluss anordnung umlegung fr teilgebiet bebauungsplans protokoll vermerkt brgermeister beteiligten uhr fr fnf minuten nichtffentlichkeit herstellte danach wurde ffentlichkeit wiederhergestellt beraten beschluss ber anordnung umlegung gefasst aufgrund anordnungsbeschlusses erlie beteiligte april umlegungsbeschluss hiergegen wenden antragsteller antrag gerichtliche entscheidung antrag landgericht beteiligten erhobenen einwnde erforderlichkeit umlegung fr durchgreifend erachtet zurckgewiesen worden beteiligten urteil landgerichts berufung eingelegt nachdem beteiligte entsprechenden richterlichen hinweis protokoll ber sitzung gemeinderats februar vorgelegt beteiligten unwirksamkeit anordnung umlegung wegen verletzung grundsatzes ffentlichkeit sitzungen gemeinderats geltend gemacht berufungsgericht landgerichtliche urteil abgendert umlegungsbeschluss beteiligten april aufgehoben hiergegen wenden beteiligten berufungsgericht zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht ausgefhrt umlegungsbeschluss sei rechtswidrig beschluss ber anordnung umlegung inzident berprfen sei seinerseits rechtswidrig sei gemo bw ffentlicher sitzung gemeinderats beraten beschlossen mssen ausweislich sitzungsprotokolls brgermeister uhr uhr nichtffentlichkeit sitzung hergestellt anlass fr verfahrensweise niederschrift festgehalten worden sei ausschluss ffentlichkeit sei zulssig persnliche wirtschaftliche verhltnisse sprache kmen deren kenntnisnahme schlechthin berechtigtes interesse allgemeinheit bestehen knne deren bekanntgabe einzelnen nachteilig knne msse einzelfall geprft beteiligte ausschluss ffentlichkeit gemeinderatssitzung begrndet namen einzelnen eigentmer bestandsgrundstcke geplanten umlegungsgebiet htten genannt sollen bloe nennung namen eigentmer verletze jedoch deren rechtlich geschtzten sonstigen schutzwrdigen interessen sei ersichtlich inwieweit bekanntgabe namen einzelnen nachteilig knne gleiches gelte ber folgen umlegung fr einzelnen bestandsgebude grundstcke diskutiert sollen dabei kmen persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse sprache bezglich deren kenntnisnahme berechtigtes interesse allgemeinheit bestehen knne auswirkungen umlegung seien grundstcksbezogen personenbezogen zuletzt brgermeister beteiligten erklrt anlass fr herstellen nichtffentlichkeit seien fragen zweier gemeinderats mitglieder umlegung eigentmer bestandsgrundstcken kaputt mache ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse einzelner personen gesprochen solle rechtfertige allerdings ausschluss ffentlichkeit verhandlung gemo bw persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen einzelner eigentmer berechtigtes informationsinteresse allgemeinheit bestehe substantiierte bestreiten anlasses fr herstellen nichtffentlichkeit knne jedoch hinreichenden sicherheit festgestellt gemeinderat ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse einzelner eigentmer knftigen umlegungsgebiets sprechen komme sitzungsniederschrift abs gemo bw vorgang ausweise negative beweiskraft sinne aufgenommene geschehnisse stattgefunden htten vielmehr knne anlass fr herstellen nichtffentlichkeit auerhalb sitzungsniederschrift liegende umstnde beweismittel festgestellt feststellung ausreichender anlass fr herstellen nichtffentlichkeit verhandlung gemeinderats anordnung umlegung vorgelegen lasse jedoch vorliegend treffen beteiligten teilweise ffentlichen sitzung gemeinderats teilgenommen htten htten erklrt herstellung nichtffentlichkeit sei frage wirtschaftlichen verhltnissen einzelner beteiligter gestellt worden sei kaum nachvollziehbar fnf minuten denen nichtffentlichkeit sitzung hergestellt sei ber wirtschaftlichen verhltnisse einzelner eigentmer bestandsgrundstcken gesprochen worden wre entsprechendes gesprchsthema lieen protokollierten erklrungen wiederherstellung ffentlichkeit verhandlung gemeinderats ausreichend rckschlieen beteiligte schluss mndli chen verhandlung namen derjenigen gemeinderatsmitglieder nennen knnen fragen wirtschaftlichen verhltnissen einzelner grundstckseigentmer gestellt sollen veranlassung abs baugb amts wegen beweisaufnahme durchzufhren bestehe wichtige ffentliche interessen veranlassten untersuchung amts wegen beteiligte knne entsprechenden politischen willen gemeinderats gravierende nachteile einhergehenden zeitablauf verfahrensfehlerfreien anordnungsbeschluss herbeifhren versto gebot ffentlichkeit gemeinderatssitzung begrnde regelmig ffentlichkeit zeitweilig ausgeschlossen worden sei schwerwiegende verfahrensrechtsverletzung rechtswidrigkeit gemeinderatsbeschlusses fhre rechtswidrigkeit angegriffenen umlegungsbeschlusses voraussetzungen lvwvfg bw umlegungsanordnung verwaltungsakt sei entsprechende anwendung finde seien erfllt entscheidung gemeinderats darber umlegung angeordnet solle stelle entscheidung beurteilungsspielraum dar htte verneinenden sinne ergehen knnen sei daher offensichtlich verletzung prinzips ffentlichkeit gemeinderatssitzung entscheidung sache beeinflusst ii hlt rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht angefhrten begrndung derzeit unwirksamkeit anordnungsbeschlusses fr umlegung abs baugb gemeinderat beteiligten daran anschlieenden umlegungsbeschlusses beteiligten festgestellt zutreffend geht berufungsgericht davon angegriffene umlegungsbeschluss rechtmig voraussetzungen fr umlegung vorliegen hierzu gehrt beschlussfassung ber anordnung umlegung abs baugb beschluss verwaltungsakt rechtsprechung senats zusammen umlegungsbeschluss anfechtbar gerichtlichen nachprfung gestellt rahmen anfechtung umlegungsbeschlusses rechtmigkeit anordnung umlegung berprfen vgl senatsurteile mrz iii zr bghz sowie april iii zr njw gegensatz auffassung berufungsgerichts derzeit festgestellt beschluss gemeinderats beteiligten mrz ber anordnung umlegung wegen verstoes prinzip ffentlichkeit unwirksam allerdings berufungsgericht ausgangspunkt darin zuzustimmen anordnungs umlegungsbeschluss gleichermaen rechtswidrig beschlussfassung gemeinderats vorschriften gemeindeordnung ber ffentlichkeit gemeinderatssitzungen verletzt worden folgen argumentation revision anordnungsbeschluss beinhalte internen auftrag gemeinderats umlegungsstelle durchfhrung umlegung fr rechtmigkeit umlegungsbeschlusses materiellen voraussetzungen fr umlegung abs baugb ankomme mangels auenwirkung blieben verfahrensmngel beschlussfassung gemeinderats intern seien daher geeignet spter gefassten umlegungsbeschluss gleichsam infizieren anordnungsbeschluss gemeinderats internen vorgang verwaltungsaktqualitt handelt grundstzlich grundlage rechtmigen umlegungsbeschlusses allgemein fr gemeinderatsbeschlsse geltenden verfahrens regelungen jeweils anwendbaren gemeindeordnung eingehalten vgl kirchberg redeker uechtritz ahb verwaltungsverfahren aufl teil rn senatsurteil mai iii zr njw soweit ersichtlich allein strittigen frage befangenheit ratsmitgliedern denen umlegungsgebiet gelegene grundstcke gehren kirchberg aao mwn gem abs satz gemo bw sitzungen gemeinderats ffentlich nichtffentlich darf verhandelt ffentliche wohl berechtigte interessen einzelner erfordern ber gegenstnde denen voraussetzungen vorliegen nichtffentlich verhandelt grundsatz ffentlichkeit gemeinderatssitzung gehrt wesentlichen verfahrensbestimmungen gemeinderechts funktion gemeindebrger einblick ttigkeit vertretungskrperschaften einzelnen mitglieder ermglichen dadurch eigener kenntnis beurteilung beruhende grundlage fr sachgerechte kritik sowie willensbildung schaffen gemeinderat allgemeinen kontrolle ffentlichkeit unterziehen beizutragen unzulssigen einwirkung persnlicher beziehungen einflsse interessen beschlussfassung gemeinderats vorzubeugen versto gebot ffentlichkeit gemeinderatssitzung begrndet regelmig schwerwiegende verfahrensrechtsverletzung fhrt daher rechtswidrigkeit gemeinderatsbeschlusses vgl vgh baden wrttemberg vblbw mwn grundstze gelten berprfende beschluss ffentlicher sitzung gefasst wurde jedoch beratung erfolgt sachdiskussion nichtffentlichen vorangegangenen sitzung durchgefhrt wurde verfahrensweise widerspricht sinn zweck gebots ffentlichkeit gemeinderatssitzungen vgl vgh baden wrttemberg nvwz rr versto prinzip ffentlichkeit gemeinderatssitzung stellt jedoch dar einzelfrage nichtffentlicher sitzung behandelt information gemeinderte dient rede davon nichtffentliche vorberatung ffentlicher sitzung fhrende sach abwgungsdiskussion ersetzt vorweggenommen sonstiger weise ffentlichen wahrnehmung entzogen vgl vgh badenwrttemberg vblbw nichtffentlich verhandelt ffentliche wohl berechtigte interessen einzelner erfordern berechtigte interessen einzelner sinne abs satz gemo bw knnen rechtlich geschtzte sonstige schutzwrdige interessen erfordern ausschluss ffentlichkeit gemeinderatssitzung verlauf ffentlichen sitzung persnliche wirtschaftliche verhltnisse sprache kommen knnen deren kenntnis schlechthin berechtigtes interesse allgemeinheit bestehen deren bekanntgabe einzelnen nachteilig knnte vgh baden wrttemberg nvwz mwn vgl bverwg nvwz zutreffend geht berufungsgericht davon falle fehlenden generellen regelung voraussetzungen einzelfall festgestellt mssen anforderungen gengt begrndung berufungsgerichts aa gem abs gemo bw fertigende niederschrift ber gemeinderatssitzung ffentliche urkunde bezglich deren inhalt beweis unrichtigkeit zulssig abs zpo vgh baden wrttemberg nvwz rr negative beweiskraft dergestalt niederschrift aufgenommene vorgnge stattgefunden behandeln berufungsgericht niederschrift recht beigemessen bb tragfhig jedoch annahme berufungsgerichts nennung namen eigentmer grundstcken innerhalb beabsichtigten umlegungsgebiets ffentlicher gemeinderatssitzung verletze rechtlich geschtzten sonstigen interessen personen berufungsgericht recht annimmt auswirkungen umlegung grundstcksbezogen personenbezogen namen eigentmer fr voraussetzungen zweckmigkeit umlegung zunchst belang dementsprechend fr ffentlichkeit regelmig anerkennenswertes interesse ersichtlich namen eigentmer umlegungsgebiet liegenden grundstcke erfahren grnde dafr konkreten einzelfall bewerten berufungsgericht weder festgestellt beteiligten vorgetragen worden seite eigentmer art abs art abs gg daraus abgeleiteten recht informationelle selbstbestimmung geschtztes recht darber entscheiden wer information ber eigentmerstellung erhlt deshalb macht gesetz einsichtnahme grundbuch rechtsverkehr typischerweise umstand erfahrung bringt davon abhngig berechtigtes interesse dafr besteht abs satz gbo siehe bgh beschluss august zb njw rr rn kg rnotz bekanntgabe tatsache ffentlicher sitzung gemeinderats stellt mithin eingriff rechte eigentmer dar cc rechtlichen nachprfung stand hlt tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts knne festgestellt gemeinderat nichtffentlichen teil sitzung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse einzelner eigentmer knftigen umlegungsgebiets gesprochen insoweit geht berufungsgericht zutreffend davon sitzungsniederschrift hierzu verhlt negative beweiskraft zukommt vielmehr tatschlichen umstnde aufgrund beweismittel festgestellt knnen einbeziehung einlassung antragsteller ffentlichen sitzung teilgenommen geboten hierbei jedoch bercksichtigen auskunft geben knnen ber ffentlicher sitzung gefallenen uerungen insoweit allenfalls indiz dafr darstellen tatschlich nichtffentlichen sitzung beraten worden soweit berufungsgericht entscheidend darauf abgestellt beteiligte schluss mndlichen verhandlung namen derjenigen gemeinderatsmitglieder nennen knnen fragen wirtschaftlichen verhltnissen einzelner grundstckseigentmer gestellt sollen hlt rechtlichen nachprfung stand fr ber prfung frage tatschlich gegenstand beratung nichtffentlichen sitzung kommt entscheidend darauf konkreten namen ratsmitglieder genannt bestimmte fragen ffentlicher sitzung gestellt teilnehmer nichtffentlichen sitzung ber gesichtspunkt entbindung schweigepflicht brgermeister vgl abs satz gemo auskunft geben knnen niederschrift sitzung vermerkt insoweit berufungsgericht unrecht allein wrdigung einlassung brgermeisters beteiligten beschrnkt abs baugb berufungsgericht gehalten amts wegen aufnahme beweisen anzuordnen gegebenenfalls tatsachen bercksichtigen beteiligten vorgebracht worden rechtsprechung senats vermag vorschrift gerichtliche befugnis sinne verpflichtung gerichts anwendung untersuchungsgrundsatzes begrnden begrenzte geltung untersuchungsgrundsatzes baulandgerichtlichen verfahren zusammenhang sehen verwaltungsgerichtlichen verfahren untersuchungsgrundsatz beherrscht zunehmend anerkannten mitwirkungspflichten verfahrensbeteiligten dementsprechend findet pflicht tatsachengerichte aufklrung sachverhalts grenze klagevorbringen tatschlichen anlass weiteren sachaufklrung bietet vgl senatsurteil mrz iii zr njw verpflichtung gerichts anwendung untersuchungsgrundsatzes besteht verletzung wahrheitspflicht befrchten wre wichtige ffentliche interessen spiel vorschrift macht gericht pflicht beteiligten gerichtliche verfahren eingefhrte behauptung soweit rechtserheblich amts wegen klren vgl senatsurteile november iii zr bghz fe bruar iii zr njw hiervon ausgehend htte berufungsgericht gemeinderatsmitglieder befragen mssen gegenstand beratung nichtffentlichen teiles rede stehenden gemeinderatssitzung begrndung berufungsgerichts bedrfe deshalb beweisaufnahme amts wegen gesamte ausfhrungen landgerichts gezeigt auerordentlich umstrittene beteiligten grundstckseigentmern vehement angegriffene umlegungsverfahren erneut gang gesetzt knne tragfhig dd unzureichend tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts insoweit feststellungen getroffen angenommenen hinreichenden grund fr herstellung nichtffentlichkeit gleichwohl nichtigkeit beschlusses fhrender verfahrensfehler ausscheidet beratung beschlussvorlage ber anordnung umlegung abstimmung ffentlicher sitzung durchgefhrt wurden kurze unterbrechung ffentlichen beratung gegeben nichtffentlichen teil sitzung htte ausgehend inhalt nichtffentlichen beratung geprft mssen sach abwgungsdiskussion ersetzen vorwegnehmen sonstiger weise ffentlichen wahrnehmung entziehen fall bestnde gegebenen sachlage anlass rechtswidrigkeit fhrenden wesentlichen verfahrensfehler fassung beschlusses anzunehmen vgl vgh baden wrttemberg vblbw aufgrund feststellungen berufungsgerichts derzeit angenommen beschluss ber anordnung umlegung gemeinderat beteiligten wegen verstoes abs satz gemo bw beratung beschlussfassung ge meinderatssitzung mrz unwirksam berufungsurteil daher aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen sache entscheidungsreif abs baugb abs abs satz zpo schlick wstmann remmert tombrink reiter vorinstanzen lg stuttgart entscheidung baul olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet februar kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vizeprsidenten schlick richter drr dr herrmann hucke tombrink fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mrz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger beklagten wirtschaftsprfer ersatzansprche zusammenhang beteiligung gbr geltend august zeichneten anlage wurde anhand fondsgesellschaft herausgegebenen emissionsprospekts vertrieben nummer darin enthaltenen erluterungen rechtlichen grundlagen fonds absicherung kapitalanleger wirtschaftsprfer kontrolle ber zweckgerechte verwendung gesellschaftereinlage bernommen lag prospekt gesellschaftsvertrag anlage abgedruckter mittelverwendungskontrollvertrag gbr benannten wirtschaftsprfer zugrunde vertrag enthielt insbesondere folgende regelungen sonderkonto fonds gesellschaft richtet sonderkonto kreditinstitut ber gemeinsam beauftragten verfgen sonderkonto sonderkonto gesellschaftereinlagen einzuzahlen fonds gesellschaft ausgereichten darlehen tilgen haftung vertrag vertrag gunsten dritter gunsten gesellschafter abgeschlossen gesellschafter knnen vertrag eigene rechte herleiten schadensersatzansprche beauftragten knnen geltend gemacht fonds gesellschaft gesellschafter weise ersatz erlangen vermgen enthielt vertrag abs bedingungen denen zahlungen sonderkonto geleistet durften deren einhaltung mittelverwendungskontrolleur berwachen beklagte mitte mrz mittelverwendungskontrolleur gewonnen worden fondsgesellschaft prospekt wiedergegebenen vertrag abgeschlossen nachdem mitte dezember wirtschaftliche schwierigkeiten fondsgesellschaft offen gelegt wurden befindet seit ende jahres liquidation klger begehren beklagten wege schadensersatzes rckzahlung geleisteten einlage abzglich liquidation erhaltenen betrge zug zug abtretung anspruchs auszahlung weiteren liquidationserlses ferner beantragen festzustellen beklagte annahme angebotenen abtretung verzug befinde mglichen bestehenden verpflichtungen beteiligung freizustellen werfen beklagten vertrag bertragene mittelverwendungskontrolle ordnungsgem ausgebt insbesondere fondsgesellschaft entgegen abs mittelverwendungskontrollvertrags folgenden mvkv angaben prospekt mitwirkung beklagten ber angelegten gelder verfgen knnen klage vorinstanzen erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen klger ansprche entscheidungsgrnde zulssige revision begrndet fhrt aufhebung ange fochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht auffassung scheiden forderungen beklagten wegen verletzung mittelverwendungskontrollvertrag folgenden pflichten aufgrund subsidiarittsklausel abs mvkv klausel unterliege agb kontrolle gbr beklagten individuell ausgehandelt worden sei deliktische ansprche scheiterten ausreichendem sachvortrag ii hlt rechtlichen nachprfung stand entgegen auffassung berufungsgerichts beklagte gegenber anlegern gegenber klgern subsidiaritt haftung gem abs mvkv berufen klausel insoweit nr buchst bgb unwirksam senat urteil november iii zr zip verffentlichung bghz vorgesehen entschieden urteil berufungssenats beklagten fonds mittelverwendungskontrollvertrag ansonsten wesentlichen gleich gelagerten sachverhalt betraf danach gilt zusammengefasst folgendes abs mvkv handelt inhaltskontrolle ff bgb unterliegende klausel vordergrndig einzeln ausgehandelte vertragsbestimmung revisionsverfahren zugrunde legenden sach streitstand individuell beklagten fondsgesellschaft vereinbart worden allerdings handelt bestimmung fr vielzahl vertraglichen verhltnissen vorformuliert beklagte ber fondsgesellschaft anlegern geschlossenen vertrge gegenber verwendete rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt fr anwendbarkeit rechts allgemeinen geschftsbedingungen darauf ankommt derartige klauseln bestandteil zweiseitigen vertrags vielmehr knnen schutzzweck agb rechts vorformulierte klauseln inhaltskontrolle unterliegen engen sinne vertragsbedingungen sofern zusammenhang vertraglichen beziehung stehen senat aao rn schutzzweck ff bgb gebietet abs mvkv inhaltskontrolle unterwerfen senat aao rn ff mittelverwendungskontrollvertrag handelt vorformulierte bedingungen ausdruck vertragsfreiheit einschrnkenden berlegenen verhandlungsmacht beklagten fondsgesellschaft gegenber anlegern bedingungen beklagten fondsgesellschaft geschlossenen vertrags sollten bereinstimmenden vorstellungen beteiligten vornherein gegenber unbestimmten vielzahl anlegern verwendung finden bereitschaft beklagten fondsgesellschaft erkennbar ber inhalt verhandeln anleger sah zumindest gleicher weise vorformulierten bedingungen drittschutzes ausgeliefert unmittelbaren ver tragsschluss beklagten vertragsverhandlungen ungleicher gestaltungsmacht wahl beitrittsvertrag abzuschlieen vermittelten schutz mittelverwendungskontrolle vorformulierten bedingungen anspruch nehmen beides verzichten inhaltliche gestaltungsmacht lag insoweit einseitig beklagten sowie fondsgesellschaft senat aao rn interessenlage anlegers bezug mittelverwendungskontrollvertrag vertragsschlieenden vergleichbar hinblick leistungen gegenseite eigene dispositionen beitritt fondsgesellschaft vornimmt senat aao rn subsidiarittsklausel abs mvkv soweit ansprche anleger beschrnkt gem nr buchst bgb unwirksam nr buchst bgb unzulssige haftungsbegrenzung liegt glubiger wegen ersatzansprchen aufgrund grob fahrlssiger pflichtverletzungen darauf verwiesen schadensersatzforderungen zunchst eventuell mithaftenden personen geltend senat aao rn liegt abs mvkv nimmt ansprche aufgrund grob fahrlssiger pflichtverletzungen haftungseinschrnkung entgegen ansicht beklagten anwendung nr buchst bgb abs mvkv aufgrund erwgung ausgeschlossen vertrag begnstigte anleger erwerbe abgespaltenes recht vornherein begrenztem umfang bestehe fragliche klausel zustehenden rechten beschrnkt siehe einzelheiten senat aao rn ff iii angefochtene urteil bestand abs zpo berufungsgericht rechtsstandpunkt folgerichtig feststellungen beklagten vorgeworfenen verletzungen mittelverwendungskontrollvertrag folgenden pflichten getroffen senat eigene sachentscheidung treffen sache daher neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen hinsichtlich voraussetzungen rechtsfolgen haftung beklagten parallelsache iii zr ergangenen senatsurteil november zip aufgestellten grundstze beachten gegebenenfalls weiteren rgen revision befassen her einzugehen senat derzeitigen verfahrensstadium veranlassung sieht schlick drr hucke herrmann tombrink vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr april rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger beschlossen senat beabsichtigt berufungsgericht zugelassene revision einstimmigen beschluss zpo zurckzuweisen grnde grund fr zulassung revision liegt berufungsgericht zulassung revision begrndet streitfall biete gelegenheit rechtsfortbildend klren durchfhrung selbstndigen beweisverfahrens angemessenheit fr fall fristlosen kndigung abs satz bgb fr anwendbar erachteten frist abs bgb beeinflusse erwgung trgt jedoch weder berufungsgericht genannten zulassungsgrund liegt weiteren gesetz genannten zulassungsgrnde abs zpo entwicklung hchstrichterlicher leitstze fortbildung rechts veranlasst fr rechtliche beurteilung typischer verallgemeinerungsfhiger lebenssachverhalte richtungsweisenden orientierungshilfe ganz teilweise fehlt st rspr vgl etwa bghz frage innerhalb zeitlichen rahmens fristlose auerordentliche kndigung wegen gesundheitsgefhrdung abs satz bgb auszusprechen hngt besonderen umstnden jeweiligen einzelfalls ab entzieht allgemeinen betrachtung gilt unabhngig davon berufungsgericht regelung abs bgb wohnraummietrecht fr anwendbar erachtet offen gelassen senatsurteil mrz viii zr wum tz bgb niedergelegten grundstze unzulssige rechtsausbung verwirkung heranzieht vgl hierzu senatsurteil april viii zr njw tz ansonsten zulassungsgrund weder geltend gemacht erkennbar fristlose kndigung mietverhltnisses wegen gesundheitsgefhrdung grundstzlich vorherige fristsetzung voraussetzt hchstrichterlich geklrt senatsurteil april viii zr njw tz ff fristsetzung ausnahmsweise abs satz nr bgb entbehrlich allgemein gltigen klrung zugnglich tatrichter wrdigung umstnde einzelfalls beurteilen revision aussicht erfolg berufungsgericht klgerin recht anspruch ersatz umzugsbedingten aufwendungen abs abs satz abs satz bgb begrndung versagt klgerin kurz abschluss angestrengten selbstndigen beweisverfahrens ausgesprochene fristlose kndigung zwischenzeitlich etwa neun monate zurckliegende fristsetzung mangelbeseitigung sttzen drfen berufungsgericht rechtsfehlerfrei darauf abgestellt vermieterseite angesichts laufenden beweisverfahrens darauf vertrauen durfte klgerin ausspruch fristlosen kndigung nochmals frist mngelbeseitigung setzen vorliegen voraussetzungen abs satz nr bgb denen fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich wre berufungsgericht ebenfalls rechtsfehler verneint ausspruch fristlosen auerordentlichen kndigung abs satz bgb frist gebunden gleichwohl hchstrichterlichen rechtsprechung seit langem anerkannt lngere verzgerung kndigungserklrung rechtsfolgen bleibt kndigungstatbestnden unzumutbarkeit fortsetzung mietverhltnisses anknpfen vgl abs bgb senat berlangen hinauszgerung kndigung schluss fr gerechtfertigt erachtet vertragsfortsetzung sei fr kndigenden unzumutbar vgl etwa senatsurteil september viii zr njw rr ii bgb af fr gesetzgeber normierten typisierten flle unzumutbarkeit abs bgb bundesgerichtshof ausgesprochen recht auerordentlichen fristlosen kndigung aufgrund besonderer umstnde einzelfalls treuwidrig verwirkt senatsurteil april aao bgh urteil oktober xii zr njw tz fllen daneben abs bgb fr kndigung dauerschuldverhltnissen vorgesehene zeitliche schranke wohnraummietrecht gilt senat bislang offen gelassen senatsurteil mrz aao xii zivilsenat dagegen bereich gewerberaummiete abs bgb gesttzte kndigung abs bgb gemessen urteil mrz xii zr njw rr tz vorliegend bedarf frage anwendbarkeit abs bgb klrung beurteilung berufungsgerichts unabhngig davon verhalten klgerin allein gesichtspunkt bgb bewertet daneben abs bgb heranzieht beanstanden besonderen umstnde streitfalls gesttzte einschtzung klgerin mangel sinne abs bgb vorgelegen november erklrte kndigung nahezu neun monate zuvor erfolgte fristsetzung mngelbeseitigung sttzen knnen vermieterseite ausspruch kndigung erneut frist behebung aufgetretenen feuchtigkeitsschden setzen mssen hlt rahmen zulssiger tatrichterlicher wrdigung lsst rechtsfehler erkennen insbesondere wre klgerin erfordernis erneuten fristsetzung ausbung kndigungsrechts abs bgb unzumutbar erschwert worden klgerin erhlt gelegenheit stellungnahme innerhalb drei wochen zustellung beschlusses ball dr milger dr fetzer dr hessel dr bnger hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen ag duisburg hamborn entscheidung lg duisburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet april weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja hwig abs satz zusatz widerrufsbelehrung falle widerrufs darlehensvertragserklrung beitritt fondsgesellschaft wirksam zustande kommt unzulssige erklrung abs satz hwig aufgabe bgh wm bgh urteil april xi zr olg bremen lg bremen xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr ellenberger prof dr schmitt dr grneberg fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen mai kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt rckabwicklung darlehens rechtsvorgngerin beklagten bank knftig beklagte finanzierung beteiligung immobilienfonds gewhrt klgerin damals jahre alte krankenschwester unterzeichnete dezember zeichnungsschein fr wirtschaftliche beteiligung ber treuhnderin gbr anteilssumme dm sowie gesonderten blatt beigefgte widerrufsbelehrung finanzierung fondsbeitritts schloss klgerin dezember darlehensvertrag beklagten ber dm beauftragte beklagte darlehen ablauf widerrufsfrist treuhnderin auszuzahlen sicherheit trat klgerin ansprche fondsbeteiligung sowie kapitallebensversicherung ab darlehensvertrag enthielt klgerin gesondert unterzeichnete widerrufsbelehrung folgendem zusatz falle widerrufs darlehens kommt beitritt fondsgesellschaft wirksam zustande schreiben november widerrief klgerin darlehensvertrag haustrwiderrufsgesetz berufung darauf nimmt beklagte rckzahlung darlehen geleisteten zahlungen abzglich fondsausschttungen hhe rckbertragung ansprche lebensversicherung zug zug abtretung rechte klgerin fondsbeteiligung anspruch auerdem begehrt feststellung beklagten darlehensvertrag ansprche mehr zustehen landgericht klage stattgegeben zahlungsantrag jedoch hhe zuzglich zinsen berufung beklagten oberlandesgericht zip klage zurckweisung anschlussberufung klgerin abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin begehren entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt widerruf november unwirksamkeit darlehensvertrages gefhrt dabei knne dahin stehen darlehensvertrag haustrsituation abgeschlossen worden sei jedenfalls sei widerrufsfrist woche unterzeichnung vertrages dezember bereits abgelaufen klgerin sei ordnungsgem belehrt worden zusatz falle widerrufs darlehensvertrages beitritt fondsgesellschaft wirksam zustande komme sei erklrung sinne abs satz hwig september geltenden fassung folgenden mache belehrung unwirksam derartiger zusatz sei vielmehr teleologischer reduktion vorschrift zulssig bundesgerichtshof bghz abs hwig ziel anwendung regeln verbraucherkreditgesetzes geschfte haustrsituationen sei gnzlich fr unwirksam erklrt lediglich richtlinienkonforme einschrnkende auslegung vorgenommen drfe weit gehen haustrgeschfterichtlinie eg erfordere danach stelle widerrufsbelehrung richtlinienwidrig dar richtlinie enthalte fr widerrufsbelehrung abs satz hwig entsprechendes zusatzverbot widerrufsbelehrung unterliege lediglich transparenzgebot sei verletzt hinweis abs satz verbrkrg september geltenden fassung folgenden sei zutreffend betreffenden rechtsgeschften verbundenes geschft gehandelt fr geschfte schreibe aktuelle recht abs bgb fr widerrufsbelehrungen entsprechenden hinweis ausdrcklich klgerin beanstandeten zusatz htten fr verbraucher verwirrender sei verbraucherkreditgesetz haustrwiderrufsgesetz zwei inhaltlich verschiedene widerrufsbelehrungen erteilt mssen ii hlt jedenfalls ergebnis rechtlicher berprfung stand recht berufungsgericht recht klgerin widerruf darlehensvertrages gem abs hwig verneint allerdings handelt revisionsverfahren zugrunde legenden vortrag klgerin darlehensvertrag haustrgeschft gem abs nr hwig widerrufsrecht subsidiarittsklausel abs hwig ausgeschlossen darlehensvertrag zugleich geschft abs verbrkrg darstellt abs hwig richtlinienkonform dahingehend auszulegen vorschriften haustrwiderrufsgesetzes real personalkreditvertrge anwendbar verbraucherkreditgesetz gleich weit reichenden widerruf ermglicht widerrufsrecht gesetz ausgeschlossen erloschen senat bghz ff sowie urteile januar xi zr wm november xi zr wm letzteres fall widerrufsrecht klgerin verbraucherkreditgesetz gem abs satz verbrkrg sptestens jahr abgabe darlehensvertragserklrung bereits jahr erloschen november erklrte widerruf klgerin jedoch verfristet jedenfalls ergebnis zutreffend berufungsgericht angenommen einwchige widerrufsfrist abs hwig bereits unterzeichnung darlehensvertrages dezember gang gesetzt wurde darlehensvertrag enthaltene widerrufsbelehrung entspricht trotz zusatzes falle widerrufs darlehens beitritt fondsgesellschaft wirksam zustande kommt anforderungen abs satz hwig obwohl bestimmt widerrufsbelehrung erklrungen enthalten darf zusatzverbot abs satz hwig bedarf teleologischen reduktion berufungsgericht gemeint bereits deshalb angezeigt abs hwig soweit einschrnkend auszulegen erforderliche richtlinienkonforme auslegung anhand haustrgeschfterichtlinie europischen gemeinschaft gebietet bedarf entscheidung teleolo gische reduktion jedenfalls bercksichtigung zwecks widerrufsbelehrung zusatzverbots erforderlich rechtsprechung bundesgerichtshofs bereits fr widerrufsbelehrung abs satz abzg anerkannt zustze schlechthin unzulssig bgh urteil mai zr wm daran abs satz hwig normierte zusatzverbot gendert bgh urteil juli zr wm zusatzverbot aufgenommen worden gesetz bezweckte verdeutlichung rechts widerruf beeintrchtigen zweck entsprechend ergnzungen zulssig inhalt verdeutlichen bgh urteil juli zr wm deshalb anerkannt widerrufsbelehrung abs hwig obwohl ausdrcklich vorgesehen hinweis dauer widerrufsfrist sowie erfordernis schriftform widerrufs enthalten darf vgl mnchkommbgb ulmer aufl hwig rdn soergel wolf bgb aufl hwig rdn zulssig zweck entsprechend danach inhaltlich zutreffende erluterungen verbraucher rechtslage widerruf vertragserklrung verdeutlichen belehrung unbersichtlich olg stuttgart wm zulssig erklrungen eigenen inhalt aufweisen weder fr verstndnis fr wirksamkeit widerrufsbelehrung bedeutung deshalb ablenken bgh urteil juli zr wm gemessen haustrwiderrufsgesetz unrichtigen inhalt etwa zusatz widerruf gelte erfolgt darlehen binnen zwei wochen zurckgezahlt bghz senatsurteile november xi zr wm november xi zr wm juni xi zr wm bgh urteile januar ii zr wm mai ii zr wm dezember ii zr wm gemessen daran stellt zusatz vorliegenden wider rufsbelehrung falle widerrufs darlehens beitritt fondsgesellschaft wirksam zustande kommt entgegen ansicht revision unzulssige erklrung sinne abs satz hwig dar revision fr ansicht urteil ii zivilsenats juni ii zr wm berufen ii zivilsenat darin widerrufsbelehrung inhaltsgleichen zusatz hinweis wortlaut abs satz hwig ordnungsgem angesehen entscheidung jedoch beim berufungsgericht brigen obergerichtlichen rechtsprechung ganz berwiegend ablehnung gestoen olg stuttgart olgreport wm olg celle urteil august urteilsumdruck olg brandenburg urteil juni urteilsumdruck olg naumburg urteil august urteilsumdruck olg dresden urteil oktober urteilsumdruck olg frankfurt urteil januar urteilsumdruck olg karlsruhe urteil januar urteilsumdruck olg saarbrcken olgreport erkennende senat entscheidung bereits urteil april xi zr wm tz verffentlichung bghz vorgesehen zweifel geuert vermag folgen aa genannte zusatz fr wirksamkeit widerrufsbelehrung haustrwiderrufsgesetz konstitutiv weist eigenstndigen inhalt hinweis stellt verbundenen geschft sinnvolle ergnzung widerrufsbelehrung dar verbraucher weiteren rechtsfolgen widerrufs abs hwig hinweist bedeutung verdeutlicht verbundenen geschft abs verbrkrg fondsbeitrittserklrung klgerin dezember darlehensvertrag dezember rechtsfehlerfreien revision angegriffenen feststellungen bilden erforderliche widerrufsbelehrung abs satz verbrkrg hinweis enthalten falle widerrufs verbundene vertrag wirksam zustande kommt abs hwig schreibt hinweis verbietet bercksichtigung zwecks zusatzverbots satz sehen msste verbraucher kreditfinanzierten verbundenen haustrgeschft stets zwei widerrufsbelehrungen erhalten abs satz verbrkrg hinweis folgen widerrufs fr verbundene geschft abs hwig zusatz fr rechtsunkundige verbraucher verwirrend liegt hand vgl olg celle urteil august urteilsumdruck vermeiden einzige widerrufsbelehrung hinweis folgen widerrufs fr verbundene geschft sinnvoll abs bgb schreibt entsprechenden hinweis nunmehr sogar fr widerrufsbelehrungen abgesehen davon berzeugt einerseits abs verbrkrg kreditfinanzierten fondsbeitritt falle widerrufs kreditvertrages haustrwiderrufsgesetz anzuwenden andererseits kreditgebenden bank untersagen widerrufbelehrung haustrwiderrufsgesetz abs satz verbrkrg rechnung tragen darauf hinzuweisen kreditfinanzierte verbundene vertrag erst wirksam verbraucher darlehensvertragserklrung widerruft vgl olg brandenburg urteil juni urteilsumdruck olg dresden urteil oktober urteilsumdruck bb entgegen ansicht revision widerrufsbelehrung enthaltene hinweis darauf falle widerrufs beitritt fondsgesellschaft wirksam zustande kommt bercksichtigung grundstze ber fehlerhafte gesellschaft unrichtig verbraucher danach erst fr zukunft beitritt lsen grundstze greifen revision auer acht lsst erst gesellschaftsbeitritt vollzug gesetzt bghz senatsurteil april xi zr wm tz verffentlichung bghz vorgesehen grundstzlich erst leistung einlage fall vgl palandt sprau bgb aufl rdn leistung kreditfinanzierten einlage ablauf widerrufsfrist schon gestaltung darlehensvertrages ausgeschlossen darin beklagte beauftragt darlehen erst ablauf widerrufsfrist auszahlung treuhnderin valutieren beitrittserklrung klgerin lediglich wirtschaftliche beteiligung fondsgesellschaft ber treuhnderin vorsieht wrde auszahlung darlehens vollzug gesellschaftsbeitritts fhren abgesehen davon wre zusatz vollzogenen gesellschaftsbeitritt wirtschaftlichen ergebnis unrichtig anzusehen schon olg stuttgart wm olg celle urteil august urteilsumdruck verbraucher verbundenen geschft kreditgebenden bank alsdann grundstzlich stellen fonds nie beigetreten wre vgl bghz ff senatsurteil april xi zr wm tz verffentlichung bghz vorgesehen beitritt nie wirksam wre cc entgegen ansicht revision rede davon zusatz widerrufsbelehrung verstoe art haustrgeschfterichtlinie folgende transparenzgebot verbraucher klgerin regel darum geht gerade nachtrglich ungnstig lstig beurteilten finanzierten geschft lsen zutreffend olg stuttgart olgreport hinweis geeignet verbraucher davon abzuhalten widerrufsrecht gebrauch gegenteil besonderem mae geeignet verbraucher lage versetzen interessen sachgerecht wahrzunehmen widerruf veranlassen vgl olg dresden urteil oktober urteilsumdruck olg frankfurt urteil januar urteilsumdruck hinweis rechte verbrauchers freiwerden kreditvertraglichen verpflichtung rckabwicklung unwirksamen vertrge insbesondere haustrwiderrufsgesetz erforderlich ii zivilsenat anfrage mitgeteilt urteil juni ii zr wm geuerten abweichenden auffassung festhlt iii revision deshalb kosten klgerin zurckzuweisen nobbe mller schmitt ellenberger grneberg vorinstanzen lg bremen entscheidung olg bremen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet november potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb leasinggesellschaft refinanzierung leasingvertrags vertrag resultierenden forderungen leasingnehmer forfait kreditinstitut verkauft haftet sofern vereinbart fr rechtlichen bestand einredefreiheit verkauften forderungen sog bestands verittshaftung bgb verittshaftung leasinggesellschaft schliet schaden betrgerisches verhalten leasingnehmers entsteht schon deswegen leasinggesellschaft leasingnehmer vertragspartner nher steht refinanzierende kreditinstitut bgb schuldet forderungsverkufer forderungskufer januar abgeschlossenen forderungskaufvertrag verschaffung sicherungseigentum verkauften leasingforderungen zuzuordnenden leasinggegenstand haftet forderungskufer bgb beweislast fr scheitern sicherungsbereignung trgt bgb forderungskufer bgb bb cd fehlen wegfall geschftsgrundlage leasingvertrages wegen nichtigkeit betrugsabsicht schein abgeschlossenen kaufvertrags lieferant leasingnehmer ber leasingobjekt leasinggesellschaft eingetreten lst bestandshaftung leasinggesellschaft jedenfalls leasingnehmer treu glauben verwehrt gegenber leasinggesellschaft fehlen wegfall geschftsgrundlage berufen bgb gutglubiger eigentumserwerb einigung abtretung herausgabeanspruchs mittelbaren besitzers unmittelbaren besitzer setzt sofern erwerber unmittelbaren besitz bertrgt voraus unmittelbare besitzer zeitpunkt vollendung erwerbstatbestands willen fr mittelbaren besitzer anerkennung herausgabeanspruchs besitzen auen manifestierte nderung willens beendet mittelbaren besitz hindert entstehung unabhngig davon bisherigen bzw angehenden mittelbaren besitzer gegenber ausdruck gebracht anschlu bgh urteil november viii zr wm bgb besitzerwerb ausgehende eigentumsvermutung zugunsten frheren besitzers wirkt ber beendigung besitzes hinaus lange fort widerlegt besttigung bgh urteil dezember ii zr wm kommt demjenigen zugute recht frheren besitzer ableitet besttigung bgh urteil februar ii zr wm bgb erwerb mittelbaren besitzes ausgehende eigentumsvermutung besteht widerlegung fort besitzmittlungsverhltnis wegfall besitzmittlungswillens unmittelbaren besitzers beendet bgh urteil november viii zr olg frankfurt main lg frankfurt main viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzende richterin dr deppert richter ball dr leimert wiechers dr wolst fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin sparkasse nimmt beklagte leasinggesellschaft sparkassen rckzahlung bzw ersatz teils kaufpreises anspruch zuge zweier refinanzierungsgeschfte fr ankauf leasingforderungen beklagten inzwischen zusammengebrochene flowtex technologie gmbh co kg knftig flowtex beklagte gezahlt flowtex vermietete gekaufte geleaste horizontalbohrsysteme bestehend horizontalbohrgert shelter bezeichneten versorgungseinheit deren hilfe rohre leitungen aufgraben erdoberflche verlegt knnen sogenannte servicegesellschaf ten operative geschft betrieben lieferantin deutschen spter italienischen hersteller bezogenen gerte trat ksk guided microtunneling technologies spezial tiefbaugerte gmbh co kg knftig ksk erscheinung laufe zeit gingen geschftsfhrer schmider dr kleiser flowtex geschftsfhrerin ksk betrgerischem zusammenwirken ber bohrsysteme ksk mehrfach leasinggesellschaften verkaufen denen flowtex jeweils entsprechende leasingvertrge abschlo ksk flieenden kaufpreiszahlungen wurden flowtex bezahlung leasingraten verwendet weise schlo flowtex mehr leasingvertrge ber horizontalbohrsysteme ab denen etwa existierten beklagte schlo jahren flowtex mehrere leasingvertrge ber insgesamt horizontalbohrsysteme ab klgerin fnf weiteren sparkassen refinanziert wurden grundlage refinanzierung rahmenvertrag parteien januar ber ankauf forderungen mietvertrgen folgende regelungen enthlt iii forderungskauf bedingungen fr kauf mietforderungen lgs beklagte haftet sparkasse fr rechtlichen bestand mietforderungen whrend laufzeit mietvertrages lgs haftet fr zahlungsfhigkeit mieter sowie fr risiko etwaigen rckabwicklung mietvertrages mittelbar unmittelbar zahlungsunfhigkeit mieters verursacht bergang mietforderungen obliegt sparkasse forderungsbeitreibung mietvertragskndigungen fhrung prozessen bestandshaftung betreffen obliegen lgs vorzeitiger beendigung mietvertrages stelle verkauften mietforderungen tretende ansprche insbesondere entsprechende schadensersatzansprche mieter gehen zeitpunkt entstehung sparkasse ber sicherung verkauften mietforderungen einschlielich stelle tretenden ansprche gem ziffer absatz sowie ansprche bestandshaftung gem ziffer bertrgt lgs hiermit sparkasse eigentum verkauften mietforderungen gehrenden jeweiligen mietvertrag nher bezeichneten mietausrstung lgs versichert ber sicherungsgut uneingeschrnkt verfgungsberechtigt insbesondere eigentumsvorbehalte lieferanten hersteller sowie rechte dritter bestehen bergabe sicherungsgutes sparkasse soweit sicherungsgut unmittelbarem besitz lgs befindet dadurch ersetzt lgs sicherungsgut sorgfalt ordentlichen kaufmanns unentgeltlich fr sparkasse verwahrt soweit sicherungsgut besitz dritter insbesondere mieter befindet tritt lgs herausgabeansprche dritten sparkasse ab parteien kamen erstmals juni wegen mglichen ankaufs leasingforderungen beklagten flowtex kontakt klgerin zeigte interesse trat prfung bonitt flowtex folgezeit kaufte klgerin rahmen refinanzierung zweier leasingvertrge beklagten flowtex dezember leasingforderungen barwert dm dezember leasingforderungen barwert dm transaktionen gingen einzelnen folgt ksk bersandte beklagten november rechnungen ber angeblich bereits gelieferte jeweils eigenen identittsnummer gekennzeichnete horizontalbohrsysteme gesamtpreis dm zuzglich mehrwertsteuer dezember unterzeichnete fr flowtex deren geschftsfhrer schmider beklagten vorbereiteten leasingantrag ber bohrsysteme bergab zusammen sogenannten shelter briefen denen jeweilige identittsnummer vermerkt beklagten ebenfalls schmider unterzeichneten abnahmeerklrung dezember nebst anlage dezember besttigte flowtex typ id nr aufgefhrten bohrsysteme dezember vollstndig geliefert worden seien ebenfalls dezember besichtigten geschftsfhrer weitere mitarbeiterin beklagten maschinen drei hallen bebauten grundstck schmider gehrt dabei stellten fest bohrsysteme neu gerten angebrachten identittsnummern shelter briefen angegebenen nummern bereinstimmten dezember bersandte beklagte klgerin formular antragseinreichung vorbereitetes angebot klgerin forderungskauf enthielt klgerin sandte formular unterschrieben beklagte zurck ihrerseits dezember unterzeichnete begleitschreiben gleichen datums shelter briefen klgerin zuleitete begleitschreiben heit zahlung forderungs kaufpreises bertragen haus sicherungseigentum genannten leasinggegenstnden ebenfalls dezember unterzeichnete beklagte leasingvertrag flowtex ksk adressierte eintrittsvereinbarung erklrte rckseite abgedruckten eintrittsbedingungen bestellung leasing nehmers flowtex gegenber ksk einzutreten eintrittsbedingungen folgendes geregelt gegenstand leasing nehmer liefern zahlung kaufpreises geht eigentum gegenstand uneingeschrnkt ber besitzverschaffung richtet ziffer vereinbarung beklagte zahlte kaufpreis fr bohrsysteme dezember ksk klgerin berwies forderungskaufpreis dm wertstellung dezember beklagte transaktion wurde dadurch eingeleitet ksk beklagten dezember rechnungen ber angeblich bereits gelieferte jeweils eigenen identittsnummer gekennzeichnete horizontalbohrsysteme gesamtpreis dm zuzglich mehrwertsteuer bersandte dezember unterzeichnete schmider fr flowtex leasingantrag ber betreffenden systeme geschftsfhrer weiterer mitarbeiter beklagten besichtigten systeme dezember halle flowtex fanden fabrikneu erscheinende systeme stellten fest gerten angebrachten identittsnummern angaben rechnungen shelter briefen bereinstimmten gleichen datum besttigte schmider fr flowtex unterzeichnung entsprechenden abnahme erklrung nebst anlage lieferung typ identittsnummer aufgefhrten bohrsysteme dezember unterzeichnete beklagte leasingvertrag flowtex zugleich bersandte eintrittsvereinbarung ksk formular antragseinreichung klgerin reichte unterzeichnete formular gleichen tag beklagte zurck ebenfalls dezember gegenzeichnete beklagte berwies kaufpreis fr bohrsysteme dezember ksk forderungskaufpreis dm berwies klgerin wertstellung januar beklagte anfang februar flog flowtex betrugssystem beiden geschftsfhrer flowtex wurden februar festgenommen zwischenzeitlich beide ebenso geschftsfhrerin ksk wegen dargestellten straftaten langjhrigen freiheitsstrafen verurteilt worden februar wurde erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen flowtex beantragt gleichen tag kndigte beklagte leasingvertrge dahin flowtex bedient worden wegen wirtschaftlicher verschlechterung fristlos anwaltsschreiben november erklrte klgerin rcktritt forderungskaufvertrgen focht wegen arglistiger tuschung weiteren schreiben dezember forderte beklagte ablehnungsandrohung dezember sicherungseigentum leasingobjekten verschaffen klage verlangt klgerin rckzahlung bzw ersatz jeweils teilbetrages forderungskaufpreises jeweils drei bzw bohrsysteme zuordnet fr transaktion dm umgerechnet fr transaktion dm umgerechnet barwert zuzglich zinsen beziffert abzug dritter seite zugeflossenen zahlung zuletzt beantragt beklagte zahlung dm umgerechnet nebst zinsen verurteilen brigen erledigung hauptsache festzustellen landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt erstrebt klgerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht entscheidung wm ff verffentlicht begrndung wesentlichen ausgefhrt klage geltend gemachte anspruch stehe klgerin rechtlichen gesichtspunkt forderungsverkuferin beklagte gem bgb fr rechtlichen bestand verkauften leasingforderungen einzustehen ergebe ziffer iii rahmenvertrags parteien insofern gesetzlichen regelung abweiche beklagte bestand einredefreiheit verkauften forderungen fr zeit vertragsschlu garantiert sogenannten verittshaftung knne klgerin ansprche herleiten beklagte verkauften leasingforderungen vertragsgem verschafft haftungsbegrndender weise bestand verndert worden seien leasingvertrge beklagten flowtex seien wirksam zustande gekommen flowtex vertrge zwecke strafbarer schdigung abgeschlossen ndere daran anfechtungsrecht wegen arglistiger tuschung flowtex beklagte gebrauch gemacht gutglubigem opfer freistehe fristlose kndigung leasingvertrge beklagte wegen wirtschaftlicher verschlechterung sei unschdlich insoweit ausschlielich bonittsrisiko betroffen sei klgerin fr forfaitierungsgeschft typischer weise bernommen haftung beklagten fr zahlungsfhigkeit mieter fr risiko etwaigen rckabwicklung mietvertrags mittelbar unmittelbar zahlungsunfhigkeit mieters verursacht sei ziffer iii dagegen ausgeschlossen eventuelle nichtigkeit kaufvertrge ksk vertragsbernahme beklagte fhre ermangelung einheitlichkeitswillens vertragsparteien nichtigkeit leasingvertrge klgerin gnstigeres ergebnis sei hilfe wegfalls geschftsgrundlage erreichen wirksamkeit kaufvertrge geschftsgrundlage leasingvertrge anzusehen fhre deren fehlen unwirksamkeit leasingvertrge flowtex fehlen geschftsgrundlage schuldhaft herbeigefhrt deswegen treu glauben daraus rechte herleiten knne verpflichtung flowtex zahlung leasingraten sei beginn vertragslaufzeit wirksam begrndet worden verleasten bohrsy steme htten tatschlich existiert leasingnehmerin besitz gehabt vertragsgem genutzt knnen flowtex anschlieend unterschlagen gegenstand leasingverhltnisse wodurch beklagten weitere gebrauchsberlassung unmglich geworden sei gem abs satz bgb anspruch beklagten leasingraten berhrt bestand leasingvertrge dadurch frage gestellt klgerin sicherungseigentum leasingobjekten verschafft worden sei klgerin sicherungseigentum jedenfalls gem bgb unangreifbar gutglubig erworben ausreiche erforderliche mittelbare besitz beklagten grnde wirksam abgeschlossenen leasingvertrge deren abschlu flowtex erklrt leasingsachen fr beklagte besitzen geheimer vorbehalt besitzmittlers sei fr erwerbstatbestand ebenso unbeachtlich heimliche absicht flowtex besitz beklagten brechen sptere manifestation absicht dafr klgerin sicherungseigentum mglicherweise dadurch verloren spterer finanzier bohrsystemen gutglubig eigentum erworben sicherungsbereigneten maschinen mehr identifizieren klgerin zuzuordnen seien beklagte einzustehen bestand verkauften leasingforderungen bestand sicherungseigentums fr gesamte vertragslaufzeit garantiert beklagte sei klgerin grund positiver vertragsverletzung schadensersatz verpflichtet etwaige versumnisse beklagten bezug prfung existenz wirksamer kaufvertrge seien fr entstehung schadens urschlich bestehe zweifel betrger ksk flowtex nachfrage vllig unverdchtige vertragserklrungen produziert geliefert htten argwohn hervorgerufen gleicher weise abschlu leasing forderungskaufvertrge eingetretenen schaden gefhrt htten gelte fr vorwurf beklagte standorte verleasten maschinen gekmmert flowtex januar nachgereichte liste inlndischer standorte zeige flowtex schwierigkeiten standorte htte angeben knnen mitrauen htte aufkommen mssen ber erfolgte lieferung verleasten bohrsysteme flowtex beklagte krperliche abnahme kontrolle identifikationsnummern hinreichend vergewissert austausch nummern betrugszwecken rechnen mssen flowtex gruppe erfolgreiches serises unternehmen gegolten wiederholter berprfung namhafte wirtschaftsprfer aufflligkeiten htten entdecken knnen berprfungsversuch geschftsfhrers beklag ten oktober besichtigung bohrsystemen unterseite gerte kontrollzwecken klebepunkte angebracht nachfolgenden abnahme vorhanden belege berechtigten anla mitrauen gesehen klgerin htte kenntnis setzen mssen sei zustzliche vorsichtsmanahme werten mitrauen jeweils nahezu gleich groe anzahl bohrsystemen einzelnen leasingtranchen hervorrufen mssen dafr gebe unverdchtige erklrungen etwa jeweils gleich hohes finanzierungsvolumen beklagten vorliegenden erkenntnisse ber marktverhltnisse ksk seien unverdchtig hinblick gewhrleistungsansprche mglicherweise unzureichende finanzkraft fr klgerin bedeutung beklagten sei vorzuwerfen marktverhltnisse unzureichend ermittelt deshalb erkannt systeme berteuert seien markt mehr aufnahmefhig sei rasche expansion technologisch fortschrittlich geltenden horizontalbohrsysteme sei unplausibel zumal flowtex vorgegeben weitgespannten franchisesystems ausland bedienen ansprche ungerechtfertigter bereicherung stnden klgerin gleichfalls forderungskaufvertrge wirksam angefochten tuschungshandlungen flowtex ksk beklagten zuzurechnen seien beklagten flowtex geschlossenen leasingvertrge knne klgerin anfechten anfechtungsrecht nebenrecht gem bgb zessionar bergehe beklagte msse entsprechend bgb behandeln lassen htte anfechtungsrecht gegenber flowtex ksk gebrauch gemacht beklagte unterliege weisungsrecht klgerin sei verpflichtet wahrung interessen klgerin schdigen ii beurteilung hinsicht frei rechtsfehlern zutreffend revision unbeanstandet geht berufungsgericht allerdings davon beklagte rahmenvertrag parteien getroffenen abreden forderungskauf bereinstimmung gesetzlichen regelung bgb fr rechtlichen bestand einredefreiheit verkauften leasingforderungen einzustehen ziffer iii abs bonittsrisiko forfaitierungsgeschften blich schlermann schmid burgk wm peters wm klgerin forderungskuferin bernommen worden ziffer iii abs revision vertritt gegenber auffassung beklagte msse deswegen fr entstandenen betrugsschaden einstehen entstehung verantwortungsbereich zuzuordnen sei allein sei vertragspartnerin arglistige tuschung zustande gekommenen daher anfechtbaren vertrge flowtex ksk berblick ber geschftsvolumen insgesamt gehabt sei daher ehesten lage ausweitung geschftsbetriebs neue horizontalbohrsysteme wert milliarden dm allein jahren plausibilitt prfen fr interessenanalyse mageblichen abstrakten betrachtung sei betrugsrisiko allein beklagten keineswegs klgerin beherrschbar bonittshaftung klgerin finanzierungsleasing beziehe redlichen leasingnehmer leasinggegenstnden hinreichenden ertrge erwirtschaften deshalb leasingverpflichtungen mehr erfllen knne leasingnehmer dagegen schon vertragsschlu bewut falsche angaben vermgensverhltnissen gemacht vertragsschlu berhaupt erst ermglicht sei klgerin tragende bonittsrisiko betroffen betrugsrisiko vielmehr leasinggeber vertragspartner betrgerischen leasingnehmers tragen vertraglichen risikoverteilung sei daher interessenwidrig leasinggeber mglichkeit gegeben willkrlich ber ausbung anfechtungsrechts gegenber leasingnehmer ber haftungsverteilung refinanzierer befinden interessengerechter auslegung berufungsgericht versumt bercksichtigung abs bgb niedergelegten rechtsge dankens sei ziffer iii rahmenvertrags daher verstehen verittshaftung schon eingreife leasingvertrag wegen arglistiger tuschung ber wirtschaftlichen verhltnisse leasingnehmers anfechtbar sei leasingforderungen grunde uneinbringlich seien vermag senat folgen schon ansatz revision betrugsrisiko gehe lasten leasinggebers vertragspartner betrgerischen leasingnehmers sei bezweifeln risiko betrgerische machenschaften schaden erleiden trgt rahmen geschftlicher beziehungen betrger gert redliche vertragspartner betrgers steht risiko regelmig nher geschdigte dritte vorliegenden fall klgerin glubigerstellung eingetreten mu mehr gegebenen vertraglichen risikoverteilung gelten einstandspflicht leasinggebers rechtlichen bestand verkauften leasingforderungen beschrnkt haftung fr zahlungsunfhigkeit leasingnehmers deren folgen einschrnkung ausschliet gegenber revision vertretene auffassung klgerin risiko bonitt redlichen leasingnehmers bernommen findet regelwerk rahmenvertrags parteien ebensowenig gesetz sttze derartige einschrnkung bernahme bonittsrisikos klgerin wre entgegen auffassung revision interessengerecht klgerin bevor fr ankauf leasingforderungen entschied gelegenheit wirtschaftlichen verhltnisse leasingnehmerin flowtex eingehend prfen vergewissern deren angaben wirtschaftlichen verhlt nissen unternehmens tatsachen entsprachen feststellungen berufungsgerichts revision angegriffen klgerin anschlu ersten kontakt parteien wegen mglichen ankaufs leasingforderungen flowtex juni berprfung bonitt flowtex eingetreten gerade wirtschaftlichen verhltnisse leasingnehmerin abschlu leasingvertrags dezember gegenstand bonittsprfung klgerin hinblick geplanten forderungskauf notwendig verbundene bernahme bonittsrisikos leasingnehmerin vornahm jedenfalls hintergrund gibt interessenlage fr auffassung revision her risiko tuschung ber wirtschaftlichen verhltnisse abschlu leasingvertrge sei beklagten tragen vertragspartei flowtex abgeschlossenen leasingvertrge wirtschaftlich profitieren abschlu vertrge deren refinanzierung ebenso klgerin engagement verbundenen risiken parteien vertraglich klar aufgeteilt klgerin vorab durchgefhrte bonittsprfung diente steuerung bernommenen risikos zahlungsunfhigkeit leasingnehmerin beklagte insoweit ber bessere erkenntnismglichkeiten verfgt htte klgerin berufungsgericht festgestellt bergangenen sachvortrag klgerin hierzu zeigt revision gilt ebenso fr ungewhnlich erscheinende ausweitung geschftsbetriebs flowtex neue bohrsysteme wert milliarden dm zwei jahren rechtsfehlerfrei berufungsgericht ferner angenommen verittshaftung beklagten dadurch ausgelst worden verkauften leasingforderungen etwa rechtlich existent wren leasingvertrge denen klgerin angekauften forderungen resultieren rechtswirksam zustande gekommen etwa vorhandener geheimer vorbehalt leasingnehmerin flowtex abgabe leasingantrge rechtsgeschftlich erklrte wahrheit gem satz bgb unbeachtlich zieht revision zweifel leasingvertrge gem abs bgb infolge anfechtung anfang nichtig anzusehen mglicherweise bgb zustehenden anfechtungsrecht gegenber flowtex beklagte revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts gebrauch gemacht bloe anfechtbarkeit leasingvertrge berhrt bestand verkauften leasingforderungen daher entgegen auffassung revision bestandshaftung beklagten auslsen klgerin revision bezweifelt leasingvertrge anfechten gefolgt revision ferner soweit eingreifen verittshaftung beklagten erwgung begrnden sucht fristlose kndigung leasingvertrge beklagte februar stelle verhltnis klgerin funktional betrachtet anfechtung wegen arglistiger tuschung ber wirtschaftlichen verhltnisse leasingnehmerin beim abschlu leasingvertrge dar revision rumt kndigung verhltnis beklagten flowtex selbstverstndlich anfechtung kndigung behandeln sei allein verhltnis kommt fr frage existenz verkauften forderungen indessen revision verpflichtung beklagten rckabwicklung forderungskaufvertrge daraus herleiten beklagte rahmenvertrag parteien ergnzender vertragsauslegung entnehmen sei fr verschaffung darber hinaus fr fortbestand sicherungseigentums klgerin verleasten bohrsystemen einzustehen darin gefolgt fr ergnzende vertragsauslegung fehlt entgegen auffassung revision schon planwidrigen regelungslcke senatsurteil april viii zr wm ii nachw vertrag entgegen auffassung revision etwa deswegen lckenhaft regelung darber enthlt wer risiko tragen leasingnehmer leasinggegenstand unterschlgt refinanzierer dadurch sicherungseigentum einbt risiko getroffenen vertraglichen regelung klgerin tragen beklagte verschaffung sicherungseigentums schuldet dagegen fr fortbestand einzustehen vermeintlich ergnzenden auslegung rahmenvertrags revision daher schlieung lcke vertrag inhaltliche abnderung vertraglichen risikoverteilung erreichen flowtex geschlossenen leasingvertrgen deswegen geschftsgrundlage fehlt ksk flowtex angeblich geschlossenen kaufvertrge ber leasingobjekte beklagte eingetreten scheingeschfte nichtig bgb berufungsgericht recht offengelassen leasingnehmerin flowtex wre berufungsgericht zutreffend ausfhrt jedenfalls treu glauben verwehrt fehlen geschftsgrundlage leasingver trge berufen fehlen geschftsgrundlage fhrenden umstnde vorstzlich herbeigefhrt revision zieht letzteres zweifel rumt leasingnehmerin flowtex zahlungsfhig wre leasingvertrge bedienen mte entgegen auffassung rechtslage fr verhltnis parteien mageblich leasingforderungen rechtswirksam begrndet worden leasingnehmer ungeachtet fehlens geschftsgrundlage zahlung verpflichtet durchsetzung forderungen allein zahlungsunfhigkeit scheitert bestandshaftung beklagten bonittsrisiko klgerin tangiert beklagte wegen fehlens geschftsgrundlage leasingvertrgen htte zurcktreten knnen bedeutung recht gebrauch gemacht insoweit gelten fr anfechtung wegen arglistiger tuschung schadensersatzansprche beklagte wegen positiver vertragsverletzung berufungsgericht gleichfalls recht verneint beklagte mglicherweise gebotenen sorgfalt ber bestehen kaufvertrge flowtex ksk vergewissert eingetreten schon deshalb schadensersatzpflicht beklagten auslsen beklagte gegenber klgerin dahin gehende nachforschungspflicht bernommen davon abgesehen berufungsgericht mglichen sorgfaltsversto beklagten recht schadensurschlich angesehen erwgung berufungsgerichts betrger ksk flowtex htten entsprechende nachfrage vertragsdokumente erstellt beklagten berlassen ebensowenig verdacht erregt htten flowtex hergestellten shelter briefe identitts nummern mehrfach leasinggesellschaften verkauften bohrsysteme beanstanden entspricht berzeugung senats nachforschungen ber standorte flowtex geleasten bohrsysteme beklagte klgerin gegenber ebenfalls verpflichtet nachforschungen bestand zudem damaliger sicht beklagten anla flowtex beklagten januar anfrage liste angeblichen standorte bohrsysteme bersandt gegenstand leasingvertrags dezember aufgrund erkenntnisse beklagte grund gehabt knnte angaben mitrauen zeigt revision klgerin gegenber bestehende vertragliche nebenpflicht beklagte dadurch verletzt knnte februar verdachtsmomente hinblick flowtex praktizierte betrugssystem aufgefallen ausfhrungen revision entnehmen revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts beklagte bohrsysteme ber flowtex leasingvertrge abgeschlossen jeweils augenschein genommen dabei vergewissert maschinen angebrachten identifikationsnummern entsprechenden angaben leasingvertrgen lieferantenrechnungen shelter briefen bereinstimmten beklagte bessere erkenntnismglichkeiten gehabt htte banken wirtschaftsprfungsgesellschaften feststellungen berufungsgerichts wiederholten berprfungen verdachtsmomente entdecken konnten fernliegend revision geltend gemacht fehlerfreien feststellungen berufungsgerichts bestanden sicht beklagten anhaltspunkte dafr flowtex vorhandene systeme austausch identifikationsnummern mehrmals leasen wrde bergangenen sachvortrag klgerin hierzu zeigt revision entgegen auffassung fehlte eindeutigen kennzeichnung leasinggegenstnde beklagte berufungsgericht festgestellt auswechseln identifikationsnummern rechnen mute nummern gewhnlichen schraubenzieher htten ausgetauscht knnen revision geltend macht berufungsgericht festgestellt worden daher revision bergangenes vorbringen aufzeigt revisionsinstanz unbeachtlicher neuer sachvortrag berdies widerspruch strafurteil landgerichts mannheim getroffenen feststellung steht typenschilder identifikationsnummern seien jeweils vier nieten maschinen angebracht worden revisionsentscheidung zugrunde legenden sachund streitstand jedoch auszuschlieen klgerin wirksam forderungskaufvertrgen zurckgetreten deswegen beklagte sicherungseigentum leasingobjekten verschaffen knnen beklagten zug zug rckabtretung verkauften leasingforderungen rckzahlung forderungskaufpreises verlangen entgegen auffassung berufungsgerichts ergibt hierzu getroffenen tatschlichen feststellungen beklagte klgerin gem ziffer iii rahmenvertrags geschuldete sicherungseigentum verleasten bohrsystemen verschafft aa fr erwerb sicherungseigentums berechtigten bgb mte beklagte zeitpunkt wirksamwerdens abtretung herausgabeanspruchs leasingvertrag klgerin jeweils eigentmerin verkauften leasingforderungen zuzuordnenden bohrsy steme berufungsgericht rechtsstandpunkt folgerichtig offengelassen gutglubigen eigentumserwerb klgerin angenommen auffassung indessen darzulegen getroffenen tatschlichen feststellungen getragen frage eigentumserwerbs beklagten dahingestellt bleiben bislang getroffenen feststellungen erlauben jedoch abschlieend beantworten beklagten lieferantin ksk getroffene eintrittsvereinbarung sieht leasinggegenstand leasingnehmer liefern eigentum zahlung kaufpreises beklagte bergeht nr eintrittsbedingungen jedoch verfahren worden vielmehr befanden leasingobjekte bereits unmittelbaren besitz leasingnehmerin bevor eintrittsvereinbarung zustande kam fr bereignungstatbestand bgb fehlt somit einigung beklagten bezogenen bergabe veruerer ksk besitzmittler geheiperson flowtex beklagten eigentumserwerb bloe einigung veruerer bgb setzt voraus ksk zeitpunkt einigung beklagten eigentmerin beklagte verkauften bohrsysteme davon gegebenen besonderen umstnden weiteres ausgegangen erstinstanzlichen tatsachenvortrag klgerin smtliche bohrsysteme ber flowtex leasingvertrge abgeschlossen ksk jeweiligen hersteller bezogen worden jedoch etwa ksk leasinggesellschaften verkauften bohrsysteme existierten folglich bohrsystem ksk durchschnittlich zehnmal veruert worden mu spricht wenig dafr ksk abschlu eintrittsvereinbarung klgerin eigentmerin klgerin verkauften systeme ungewiheit steht eigentumserwerb beklagten satz bgb allerdings entgegen ksk beim erwerb bohrsysteme jeweiligen hersteller unmittelbaren mittelbaren besitz erlangt demzufolge eigentumsvermutung abs bgb eingreift ksk dezember wahrscheinlich besitz dahin vermutlich schon mehrfach veruerten bohrsystemen mehr inne besitzerwerb ausgehende eigentumsvermutung zugunsten frheren besitzers wirkt jedoch gem abs bgb ungeachtet irrefhrenden wortlauts bestimmung ber beendigung besitzes hinaus lange fort widerlegt bgh urteil januar viii zr wm njw urteil dezember ii zr wm njw iii jeweils nachw mnchkommbgb medicus aufl rdnr staudinger gursky bgb rdnr baur strner sachenrecht aufl rdnr westermann westermann sachenrecht aufl ii iii solange vermutung widerlegt daher vermutet ksk lieferung bohrsysteme beklagte eigentmerin beklagte gem bgb berechtigten eigentum erworben zeitpunkt wirksamwerdens dinglichen einigung ksk ziffer eintrittsbedingungen beklagten dezember dezember zeitpunkt kaufpreiszahlungen ksk vorausgegangenen abschlu leasingvertrge flowtex dezember dezember bereits mittelbaren besitz leasingobjekten erlangt fr eigentumserwerb berechtigten bgb reicht mittelbarer besitz erwerbers sofern person flowtex veruerer vermittelt besitz behlt allg baur strner aao rdnr westermann aao iv mnchkommbgb quack aao rdnr fr eigentum ksk streitende vermutung kommt beklagten zugute recht frheren besitzerin ksk ableitet bgh urteil februar ii zr wm njw westermann gursky aao ii staudinger gursky aao rdnr nachw mnchkommbgb medicus aao rdnr widerlegung vermutung volle beweis gegenteils zpo erforderlich indizien vermutung sprechen gengen fr genommen knnen lediglich rahmen gesamtwrdigung zpo bercksichtigung finden gesamtwrdigung vollen berzeugung tatrichters ergibt besitzer eigentum erlangt mageblichen zeitpunkt verloren vermutung widerlegt bgh urteil februar aao klgerin htte demnach darlegen beweisen mssen ksk eigentum entweder erlangt bertragung beklagte bereits verloren westermann aao iii sachvortrag beweisantritte hierzu zeigt revision beklagte wege eigentum ksk verkauften bohrsystemen erworben indessen grundlage berufungsgericht getroffenen feststellungen abschlieend beurteilt dafr entscheidenden frage ksk beschaffung bohrsysteme besitz erlangt berufungsurteil entnehmen sollten bohrsysteme jedenfalls fernliegt interner absprache ksk flowtex anweisung ksk jeweiligen hersteller unmittelbar flowtex ausgeliefert worden htte flowtex zweifellos besitzdienerin ksk angesehen erlangung mittelbaren besitzes ksk besitzmittlungsverhltnisses ksk flowtex bedurft fehlt tatrichterlichen feststellungen ksk berufungsgericht festgestellt ueren anschein selbstndiges unternehmen wahrheit dagegen bloen bestandteil flowtex praktizierten betrugssystems handelte knnte fall dagegen sprechen flowtex ksk vertragliche beziehungen bestanden fehlte besitzmittlungsverhltnis flowtex ksk anzunehmen ksk gerteherstellern wege sogenannten geheierwerbs allein eigentum flowtex alleinigen unmittelbaren besitz erlangt andererseits erscheint ausgeschlossen beide firmen system anschein seriositt verleihen wirklich gewolltes besitzmittlungsverhltnis bezglich derjenigen gerte eingegangen eintrittsvereinbarung vorausgesetzt bereits unmittelbar flowtex ausgeliefert gutglubiger erwerb bgb setzt voraus erwerber besitz veruerer erlangt abs bgb daran fehlt unmittelbaren besitz gekauften bohrsystemen beklagte erlangt mittelbarer besitz ksk bertragen berhaupt abschlu leasingvertrge flowtex begrndet worden htte allenfalls gengt flowtex dabei anweisung ksk gehandelt htte fall drfte gegebene konstellation redliche erwerber unmittelbaren besitzer abschlu leasingvertrge flowtex dezember dezember besitzmittlungsverhltnis begrndet sodann wirkung dezember bzw dezember zahlung kaufpreises ksk vermeintlichen ei gentmer ksk eigentumsbergang einigt bgb erfat fr gutglubigen eigentumserwerb beklagten gem bgb mte ksk mittelbare besitzerin flowtex vorhandenen bohrsysteme beklagten herausgabeanspruch unmittelbare besitzerin flowtex abgetreten besitzmittlungsverhltnis ksk flowtex bereits ausgefhrt worden auszuschlieen berufungsgericht festgestellt bb annahme berufungsgerichts klgerin jedenfalls gem bgb kraft guten glaubens sicherungseigentum leasinggegenstnden erlangt getroffenen feststellungen getragen bereignung bgb kommt verhltnis beklagte klgerin betracht erlangt gutglubige erwerber gem bgb eigentum entweder veruerer mittelbarer besitzer erwerber besitz dritten erlangt zweite alternative kommt betracht fr erste alternative mte feststehen beklagte vollendung erwerbstatbestands heit anbetracht bereits abschlu rahmenvertrags vorweggenommenen dinglichen einigung jeweils abtretung herausgabeanspruchs klgerin mittelbaren besitz bereignenden bohrsystemen reichen bislang getroffenen feststellungen beklagte berufungsgericht revision unbeanstandet festgestellt jeweils zeitgleich annahme forderungskaufangebots klgerin verbundenen abtretung leasingrechtlichen herausgabeanspruchs klgerin zuvor flowtex unterbreiteten leasingvertragsangebote gegenzeichnung angenommen jeweils rechtsverhltnis sinne bgb begrndet berufungsgericht jedoch bersehen erlangung mittelbaren besitzes leasinggegenstnden weiteren erforderlich unmittelbare besitzer zeitpunkt willen fr mittelbaren besitzer anerkennung herausgabeanspruchs besitzen staudinger bund bgb rdnr mnchkommbgb joost aufl rdnr soergel stadler bgb aufl rdnr dahin gehenden willen flowtex berufungsgericht richtig gesehen abgabe leasingvertragsangebote erklrt davon abweichender innerer wille berufungsgericht zutreffend darlegt unbeachtlich ungeklrt flowtex bereits zeitpunkt zustandekommens leasingvertrge aufgabe zunchst erklrten willens beklagten verleasten bohrsysteme fr beklagte besitzen dadurch manifestiert gerten angebrachten identifikationsnummern ausgetauscht wurden anschlieend ber bohrsysteme weiteren leasingvertrag leasinggeber abzuschlieen flowtex betrugsmanver groem umfang betrieben ergibt daraus flowtex feststellungen berufungsgerichts bestand etwa bohrsystemen rund leasingvertrge abgeschlossen somit existierende system durchschnittlich zehnmal geleast zeitabstnden flowtex mitarbeiter fr leasinggeschft jeweils verwendeten identifikationsnummern berprfung mitarbeiter beklagten entfernten neue nummern ersetzten berufungsgericht festgestellt anbetracht hohen stndig wachsenden kapitalbedarfs flowtex praktizierten schneeballsystems erscheint fernliegend insbesondere endphase verbrauchten identifikationsnummern alsbald entfernt frische nummern ersetzt wurden abgabe leasingvertragsangebots flowtex bzw berprfung identifikationsnummern mitarbeiter beklagten unterzeichnung leasingvertrags beklagte dezember zeitraum zwlf tagen lag auszuschlieen beklagten dezember flowtex verleasten bohrsysteme zustandekommen leasingvertrags bereits ausgewechselten identifikationsnummern versehen worden fall htte beklagte betreffenden leasingobjekten schon mittelbaren besitz erlangt auen manifestierte willensnderung unmittelbaren besitzers verhindert entstehung mittelbaren besitzes bzw beendet unabhngig davon angehenden bzw bisherigen mittelbaren besitzer gegenber ausdruck gebracht senatsurteil november viii zr wm staudinger bund aao rdnr nachw weitere unsicherheit sinne ergibt daraus beklagte ersten beiden transaktionen dezember begleitschreiben forderungskaufvertrag dezember bergang sicherungseigentums klgerin zahlung forderungskaufpreises abhngig gemacht erst dezember erfolgte dadurch verlngerte kritische zeitraum berprfung identifikationsnummern mitarbeiter beklagten dezember vollendung erwerbstatbestands person klgerin tage ursprnglichen identifikationsnummern beim zustandekommen leasingvertrags dezember vorhanden sollten beklagte mittelbaren besitz erlangt htte wre auswechseln nummern dezember verlorengegangen bevor abtretung herausgabeanspruchs bedingungseintritt dezember wirksam konnte transaktion dezember wurde leasingvertrag dezember tag berprfung identifikationsnummern mitarbeiter beklagten unterzeichnet dennoch insoweit sicher angenommen zeitpunkt unterzeichnung leasingvertrags tags zuvor festgestellten identifikationsnummern flowtex befindlichen bohrsystemen vorhanden flowtex immer hhere summen einnehmen mute stndig zunehmende zahl leasingvertrgen bedienen knnen ksk jeweils neue bohrsysteme leasinggesellschaften verkaufen mute lt ausschlieen zumal endphase zusammenbruch betrugssystems identifikationsnummern entfernt ersetzt wurden sobald berprfung nummern mitarbeiter jeweiligen leasinggesellschaft fr zustandekommen betreffenden leasingvertrags mehr bentigt wurden cc eigentumsvermutung bgb greift insoweit zugunsten beklagten gegenwrtigen frheren besitz beklagten voraussetzt beklagte abschlu leasingvertrags mittelbaren besitz erlangt gerade fraglich soweit darber hinaus zweifelhaft beklagte dezember dezember mittelbaren besitz bedingungseintritt verloren kme besitzerlangung feststnde vermutung besitzerlangung erworbenen ber besitzverlust hinaus fortbestehenden eigentums zugute bgh urteile januar dezember aao mnchkommbgb medicus aao rdnr staudinger gursky aao rdnr baur strner aao rdnr westermann westermann aao ii iii vermutung fortbestehenden eigentums greift besitzmittlungsverhltnis wegfall besitzmittlungswillens unmittelbaren besitzers zwischenzeitlich beendet staudinger gursky aao rdnr sicherungsbereignung soweit beklagte klgerin forderungskaufvertrag geschuldete sicherungseigentum leasinggegenstnden verschafft haftet klgerin bgb olg frankfurt main njw rr staudinger khler bgb rdnr soergel huber bgb aufl rdnr reviol refinanzierung leasingvertrgen zweifelnd mnch kommbgb westermann aufl rdnr vgl schlermann schmid burgk wm klgerin stehen fall gem abs bgb rechte bgb iii berufungsurteil demnach bestand abschlieende entscheidung senat mglich hierzu weiterer tatschlicher feststellungen bedarf rechtsstreit daher aufhebung berufungsurteils weiterer sachaufklrung gegebenenfalls bercksichtigung ergnzenden sachvortrags parteien vorinstanz zurckzuverweisen fehlende sicherungseigentum leasingobjekten rechtsmangel verkauften leasingforderungen behandeln oben ii liegt bgb beweislast fr scheitern sicherungsbereignung abweichend allgemein geltenden grundsatz schuldner erfllung verpflichtung beweisen klgerin dr deppert ball wiechers dr leimert dr wolst'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen falscher uneidlicher aussage strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juni gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stendal januar gesamten strafausspruch feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen besitzes kinderpornografischer schriften wegen fremdntzigen verschaffens besitzes kinderpornografischen schriften sowie wegen falscher uneidlicher aussage gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt ferner bestimmt strafe drei monate vollstreckt gelten dagegen gerichtete wirksam rechtsfolgenausspruch beschrnkte revision angeklagten verletzung materiellen rechts rgt erfolg soweit landgericht angeklagten fall ii urteilsgrnde wegen fremdntzigen verschaffens besitzes kinderpornografischen schriften verurteilt strafausspruch schon deshalb bestehen bleiben urteilsgrnde verhalten einlassung angeklagten tatvorwurf bereits ermittlungsverfahren wesentlicher aufklrungserfolg eingetreten strafmilderung gem abs nr abs stgb ermglicht htte landgericht insoweit ausgefhrt angeklagte bereits ermittlungsverfahren wesentlichen gestndig eingelassen kooperatives verhalten mageblichen anteil sicherstellung weiterer kinderpornografischer schriften landeskrankenhaus uchtspringe ermittlung bislang unbekannter tter gehabt strafkammer aufklrungshilfe strafrahmenwahl rahmen konkreten strafzumessung bercksichtigt strafrahmenverschiebung abs nr abs stgb jedoch unerrtert gelassen anlass errterung besteht tter taten offenbart denen beteiligt fischer stgb aufl rn rechtsfehler zwingt aufhebung insoweit verhngten freiheitsstrafe jahr sechs monaten senat sicher ausschlieen landgericht geringere einzelstrafe verhngt htte voraussetzungen fr anwendbarkeit abs nr stgb festgestellt milderungsmglichkeit abs stgb gebrauch gemacht htte soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen falscher uneidlicher aussage verurteilt worden begegnet strafausspruch ebenfalls durchgreifenden rechtlichen bedenken rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen angeklagte belehrung ber zeugnisverweigerungsrecht sowie ber wahrheitspflicht zeuge hauptverhandlung gesondert verfolgten hartmut april landgericht stendal ausgesagt dvd kinderpornografischem inhalt erhalten entgelt euro ber zeugen tobias zeugen peter weiterzuleiten ebenfalls maregel vollzug landeskrankenhauses uchtspringe befand tatschlich angeklagte dvd befindlichen dateien erst november bereits juni juli gesondert verfolgten hartmut sd karte weiterleitung zeugen erhal ten angeklagten jedoch mitgeteilt karte sei fr lesbar daraufhin angeklagte karte befindlichen daten dvd festplattenrecorder kopiert dvd gebrannt sodann weitergeleitet hintergrund feststellungen bestand anlass pr fung aussagenotstandes abs satz stgb eventuellen strafmilderung gem abs stgb ungeachtet konkurrenzrechtlichen beurteilung strafbaren verhaltens angeklagten htte wahrheitsgemer aussage jedenfalls straftat hheren unrechtsgehalt bezichtigt nmlich neben verschaffung fremdbesitz zustzlich eigenhndigen herstellung datentrgers kinderpornografischem inhalt anfertigung kopie vgl mnchkommstgb hrnle rn ferner htte angeklagte einziehung dvd festplattenrecorders befrchten mssen abs stgb aussagenotstand sinne abs stgb prfen beweisperson vorliegenden fall angeklagte aussage bzw auskunftsverweigerungsrecht senatsbeschluss dezember str stv senat hebt zugleich fall ii verhngte einzelstrafe sechs monaten neuen tatrichter gelegenheit geben strafe insgesamt neu zuzumessen mutzbauer roggenbuck franke cierniak quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet april ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb vermieter daran gehindert abs bgb geschuldete abrechnung betriebskosten nachforderung gunsten ausweist mehreren mietern gegenber vorzunehmen lediglich ausgleich hieraus ergebenden nachzahlungsbetrags anspruch nehmen bgh urteil april viii zr lg berlin ag berlin pankow weiensee viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr hessel richter dr achilles richterin dr fetzer fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin juni fassung berichtigungsbeschlusses juli zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand beklagte neben ehemann mieterin wohnung klgerin mietvertrags monatliche vorauszahlung fr betriebs heiz wasserkosten vereinbart beklagte ehemann gerichtetem schreiben dezember rechnete klgerin nebenkosten fr abrechnungsjahr ab abrechnung ergab nachzahlungsbetrag wovon teilbetrag hhe schreiben nher aufgeschlsselte heizkosten entfiel einzelheiten berechnung heizkostensaldos ergeben jedoch gmbh fr jahr erstellten heizkos tenabrechnung november allerdings beklagte adressiert worden zugegangen beklagte ehemann ausgleich klgerin korrektur rechnungspostens schornsteinfeger zuletzt geforderten nachzahlungsbetrags abgelehnt amtsgericht beide mieter gesamtschuldner zahlung kalten betriebskosten beklagte darber hinaus nachzahlung heizkosten jeweils nebst zinsen verurteilt hiergegen gerichtete berufung mieter landgericht verurteilung zahlung kalten betriebskosten aufgehoben jedoch verpflichtung beklagten tragung heizkosten besttigt landgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte vollstndige abweisung klage entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt heizkostenabrechnung ergebende nachzahlungsforderung sei zugang beklagte gerichteten heizkostenabrechnung gegenber fllig geworden flligkeit gegenber abgerechneten heizkosten setze voraus abrechnung ehemann weiterem mieter zugegangen gegenber fllig geworden sei betriebskostenabrechnung handele weder willenserklrung gestaltungserklrung etwa kndigung einheitlich mieter wirken knne mehrere mieter hafteten vermieter fr ausgleich nebenkosten nachforderungen ebenso fr miete gesamtschuldner vermieter sei daher ff bgb berechtigt ausgleich mietrckstnden einschlielich ausstehender nebenkostenzahlungen gegenber mitmieter verfolgen ii beurteilung hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand revision zurckzuweisen recht berufungsgericht angenommen unterbliebene bersendung heizkostenabrechnung weiteren mitmieter flligkeit abgerechneten nachforderung gegenber beklagten frage stellt mieten mehrere personen wohnung haften sofern vereinbart worden fr mietforderungen vermieters einschlielich nebenkosten gesamtschuldner bgb vermieter daher berechtigt belieben schuldner ganz teilweise anspruch nehmen satz bgb gesamtschuldnern tilgungsgemeinschaft besteht bewirkung gesamten leistung bleiben schuldner verpflichtet satz bgb handelt gesamtschuld verbundenen forderungen selbstndige ansprche glubigers bestimmung bgb zeigt gesamtschuld grundgedanken einzelwirkung geprgt vgl hierzu bghz daher knnen einzelnen gesamtschulden vielerlei hinsicht unterschiedlich entwickeln vgl palandt grneberg bgb aufl rdnr staudinger noack bgb rdnr vgl ferner mnchkommbgb bydlinski aufl rdnr lediglich bgb erfassten umstnde erfllung erlass sofern erlass einzelwirkung anzunehmen vgl hierzu bgh urteil dezember iii zr njw bghz glubigerverzug vergleichbare fallgestaltungen wirken fr gesamtschuldner allerdings endet unabhngigkeit einzelnen gesamtschuldverhltnisse getroffenen abreden ergibt sowie fllen denen rechtliche umstnde frage stehen notwendigerweise gesamtwirkung mssen vgl hierzu etwa mnchkommbgb bydlinski aao rdnr staudinger noack aao rdnr rechtsprechung anerkannt kndigung dauerschuldverhltnisses etwa mietvertrages einheitlich fr gegenber mietern ausgebt bghz senatsurteil mrz viii zr bgh njw ii bedeutet mehrheit mietern erfllenden mietzahlungsverpflichtungen einheitliches schicksal teilen mssen vgl hierzu mnchkommbgb bydlinski aao rdnr ausgehend grundstzen vermieter gehindert abs bgb geschuldete abrechnung betriebskosten nachforderung gunsten ausweist mehreren mietern gegenber vorzunehmen lediglich ausgleich hieraus ergebenden nachzahlungsbetrags anspruch nehmen schmidt futterer langenberg mietrecht aufl rdnr lg frankfurt main zmr aa lg berlin ge ge kinne kinne schach bieber miet mietprozessrecht aufl bgb rdnr schach ge abrechnung betriebskosten kommt rechtsgeschftlicher erklrungswert lediglich rechenvorgang sinne bgb vgl senatsurteil november viii zr njw aa vgl ferner schmidtfutterer langenberg aao rdnr schach aao teilweise begriff wissenserklrung verwendet schmidt futterer langenberg aao rdnr schach aao bermittlung formell ordnungsgemen abrechnung mieter dient flligkeit hieraus ergebenden saldos eventuellen nachforderung vermieters guthabens mieters herbeizufhren bghz senatsurteil mrz viii zr njw tz jeweils flligstellung forderung umstand einheitlich gegenber gesamtschuldnern erfolgen aa schach aao lg berlin aao gemeinschaftsverhltnis besteht forderung bgb regelmig gegenber schuldner gesondert fllig gestellt vgl bghz fr fall flligkeitskndigung darlehens revision hlt entgegen mehrere mieter hinsichtlich zustehenden anspruchs rechtzeitige ordnungsgeme abrechnung mitglubiger sinne bgb einzustufen seien weswegen vermieter abrechnungspflicht gemeinsame abrechnung erfllen knne zutreffen vorliegend dahinstehen stnde inanspruchnahme mieters begleichung gegenber abgerechneten nachforderung vermieters entgegen unterscheiden anspruch erteilung abrechnung geltendmachung abgerechneten nachforderung rckzahlung berschssiger nebenkostenvorauszahlungen hierbei handelt drei eigenstndige tatbestnde unterschiedlichen rechtlichen regelungen unterworfen vermieter gemeinsamen abrechnung gegenber mietern verpflichtet gegenber mehreren mietern abrechnet ndert daran abrechnung verhltnis mieter erteilt funktion zusammenstellung gaben einnahmen herstellung flligkeit erfllt betroffene mieter mitwirkung mitmieter prfen verlangte nachforderung berechtigt mgliche verletzung verpflichtung gemeinsamen abrechnung bleibt fr gegenber vermieter bestehende eigenstndige verbindlichkeit bedeutung revision angestellten erwgungen durchsetzung ansprchen mieter auszahlung abrechnung ergebenden guthabens fhren fr vorliegend frage stehenden umgekehrten fall abgerechneten nachzahlungsforderung vermieters beurteilung mieter abrechnung zugegangen gehalten auszahlung hieraus ergebenden guthabens mieter fordern gesamtheit berzahlung erbracht vgl senatsurteil mrz viii zr wum ii schmidt futter langenberg aao rdnr schmidt futterer blank aao rdnr aa schach aao nachforderung vermieters liegen dinge hinblick besonderheiten gesamtschuld bgb legt vermieter gerade verpflichtung gemeinsamen inanspruchnahme mieter wegen bgb fall gezwungen einforderung offen stehenden betrages gesamtschuldnern abrechnung zukommen lassen sofern abweichenden vereinbarungen getroffen worden entgegen auffassung revision einheitliche herbeifhrung flligkeit gegenber mietern deswegen fordern ansonsten anspruch genommenen mieter mglichkeit verwehrt wre mitmieter bgb regress nehmen billigt bgb glubiger recht rcksicht innenausgleich gesamtschuldnern freien wahl anspruch nehmen verbleibt mieter gegenber fllig gewordene nebenkostenforderung vermieters befriedigt mglichkeit bergegangene forderung vermieters abs bgb dadurch mitmietern gegenber fllig stellen neuer glubiger innerhalb frist abs satz bgb abrechnung zugehen lsst auerdem mietergemeinschaft ohnehin zumindest schlssig vereinbarte abrede bestehen anfallenden kosten kopfteilen tragen demjenigen mieter vorlage getreten aufgewendeten auslagen anteilig erstatten schlielich bercksichtigen fllen denen mietpartei eheleuten besteht innenausgleich bgb intakter ehe hufig ohnehin handhabung ehelichen lebensgemeinschaft berlagert vgl etwa bgh urteile april ix zr njw ii aa mai xii zr njw ii jeweils gemessen mastben berufungsgericht zutreffend beklagte ausgleich gegenber fllig gestellten forderung nachzahlung heizkosten verpflichtet gesehen parteien abwei chung bgb einheitliche abrechnung mietern gegenber vereinbart weder vorgetragen ersichtlich ball dr frellesen dr achilles dr hessel dr fetzer vorinstanzen ag berlin pankow weiensee entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet november bott justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vvg abs zpo abs satz versicherungsnehmer innerhalb klagefrist abs vvg zunchst prozesskostenhilfegesuch einreicht gengt verpflichtung demnchstige zustellung klage grtmglicher beschleunigung hinzuwirken fr beschwerde ablehnung prozesskostenhilfe frist abs satz zpo ausschpft beschwerde innerhalb frist begrndet aufgabe bghz bgh urteil november iv zr olg stuttgart lg stuttgart iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr kessal wulf richter wendt felsch lehmann richterin dr brockmller mndliche verhandlung november fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juni kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht anschlussberufung klgerin feststellungsantrag stattgegeben brigen revision zurckgewiesen umfang aufhebung rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin macht beklagten versicherer ansprche berufsunfhigkeits zusatzversicherung geltend erlernten beruf erzieherin ttig danach befand elternzeit widmete vorwiegend haushalt eig enen kindern bte erlernten beruf kurzzeitige ttigkeiten springer ende letzten erziehungszeit mrz me ldete arbeitssuchend zeit schloss streitgegenstndliche versicherung ab zusammenhang versicherungsantrag gestellten esundheitsfragen beantwortete februar durchgehend nein gab arztbesuchen routine befund januar zeigte klgerin beklagten berufsunfhigkeit machte geltend seit mrz depression panikstrung sozialer phobie leiden seit mai wochenstunden erzieherin teilzeitbeschftigt beklagte trat zunchst schreiben april rcknahme erklrung erneut schreiben april gleichzeitiger leistungsablehnung gem vvg vertrag zurck fhrte klgerin gesundheitsfragen antragstellung unzutreffend beantwortet sei schon januar wegen depression rztlicher behandlung zugrunde liegenden beschwerden htten schon seit bestanden depression bereits seit schreiben april belehrte beklagte ber sechsmonatsfrist gerichtlichen geltendmachung vermeintl ichen ansprche gem abs vvg mehrfacher fristverlngerung verlngerte klagefrist schreiben april letztmalig april klgerin stellte zunchst prozesskostenhilfeantrag april beim oberlandesgericht einging mai landgericht vorlag lehnte beantragte prozesskostenhilfe beschluss august ab klgerin september zugestellt wurde oktober eingelegte sofortige beschwerde bewilligte oberlandesgericht begehrte prozesskostenhilfe danach wurde klage zugestellt landgericht klage zahlung monatlichen rente ab april lngstens april sowie freistellung beitragspflicht stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten zurckgewiesen anschlussberufung klgerin zustzlich festgestellt tenor nher bezeichnete versicherungsvertrag fortbesteht dagegen richtet revision beklagten entscheidungsgrnde revision geringen teil erfolg insoweit fhrt aufhebung zurckverweisung sache berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt versicherungsfall sei eingetreten dabei sei anford erungen ttigkeit erzieherin abzustellen gemessen hieran sei klgerin ergebnis beweisaufnahme mindestens berufsunfhig verletzung vorvertraglichen anzeigepflicht liege vorbergehend aufgetretene beeintrchtigungen infolge familir bedingter belastungsreaktionen klgerin angeben mssen auerdem sei widerlegt agenten beklagten antragsaufnahme zeitweilig auftretende kopfschmerzen schlafpro bleme offenbart soweit klgerin krperverletzung rztliche behandlung infolge ttlichen angriffs ehemannes sowie gelegentliche rckenbeschwerden offenbart handele umstnde einfluss eintritt umfang berufsunfhigkeit gehabt htten klagefrist gem abs satz vvg sei versumt sei eingereichten prozesskostenhilfegesuch gewahrt obwohl innerhalb frist beim sachlich unzustndigen obe rlandesgericht eingegangen sei anschlieend klgerin zumutbare getan zustellung demnchst erfolgen knne insbesondere beschwerdefrist abs satz zpo ausschpfen drfen krzere frist abs satz zpo einhalten mssen erweiternde feststellungsklage sei sowohl zwischenfeststellungsklage allgemeine feststellungsklage zulssig wegen gegebenen rcktrittsgrundes begrndet ii hlt rechtlicher nachprfung punkten stand revision unbeschrnkt zugelassen beschrnkung weder tenor enthalten ergibt de ausfhrungen zulassung grnden dargestellte divergenz frage rahmen abs vvg einzuhaltenden frist fr beschwerde lediglich motiv fr zulassung gibt teilurteilsfhigen abtrennbaren teil streitgegenstandes beurteilung rechtsfrage abhngt einzelnen rechtlichen gesichtspunkt revision stndiger rechtsprechung wirksam beschrnkt senatsurteil juni iva zr bghz stndig veranlassung gefesti gte rechtsprechung ndern besteht entgegen auffassung revisionserwiderung rechtsfehlerfrei nimmt berufungsgericht klageanspruch bereits verspteten geltendmachung abs satz vvg scheitert rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht anspruch fristgerecht eingereichten prozesskostenhilfeantrag versicherungsnehmer anschlieend zumutbare dafr getan zustellung klage bewilligung prozessko stenhilfe demnchst zpo entsprechend abs zpo erfolgt senatsurteil oktober iva zr bghz fall einreichung prozesskostenhilfegesuchs innerhalb beklagten verlngerten klagefrist beim sachlich unzustnd igen oberlandesgericht wahrung frist gengte berufungsgericht zutreffender begrndung ausgefhrt angriffe hiergegen erhebt revision weiteren klgerin obliegenheit nachgekommen anschlieend zumutbare tun fr demnchstige zustellung klageschrift sorge tragen ausschpfung beschwerdefrist abs satz zpo steht entgegen berufungsgericht zutreffend erkannt aa allerdings frhere rechtsprechung senats davon ausgegangen versicherungsnehmer innerhalb klag efrist abs vvg zunchst prozesskostenhilfegesuch eingereicht verpflichtung demnchstige zustellung klage grtmglicher beschleunigung hinzuwirken gengt beschwerde ablehnung pr ozesskostenhilfe innerhalb zeitraums hchstens zwei wochen ab zugang angefochtenen entscheidung einlegt begrndet senatsurteile juni iv zr versr oktober aao senat dabei frist abs zpo orientiert frist hinweis darauf gebe zeitraum rechtsanwalt angemessener sachbehandlung fr ordnungsgeme prozessfhrung bentige rechtsprechung indessen ergangen bevor geset zgeber gesetz reform zivilprozesses zpo rg juli bgbl wirkung januar re gelung abs satz zpo aufgenommen beschwerdefrist monat betrgt bb oberlandesgerichte celle versr nrnberg versr rn inkrafttreten regelung daran festgehalten gebot grtmglicher eschleunigung verfahrens weiterhin verpflichtung folge eschwerde binnen frist zwei wochen einzulegen egrnden ebenso prlss prlss martin vvg aufl rn cc folgt senat zutreffend vielmehr gegente ilige auffassung berufungsgerichts rahmen abs vvg wahrung inzwischen gesetzgeber festgesetzten beschwerdefrist monat fr ausreichend hlt bereits zpo reform anerkannt versicherungsnehmer gericht gesetzte fristen trotz beschle unigungsgebots ausschpfen darf darauf vertrauen ve rfahren einhaltung fristen ausreichend frdern vgl olg kln versr olg koblenz versr prlss aao gilt gleichem mae fr gesetzgeber festgesetzte frist einlegung beschwerde verfahren bewill igung prozesskostenhilfe regelung abs satz zpo gesetzgeber verbindliche entscheidung darber getroffen zeit bedrftige partei fr einlegung rechtsmittels la ssen darf senat bereits entscheidung oktober bezugnahme rechtsprechung bundesverfassungsg erichts bverfge ausgefhrt aao gebietet allgemeine gleichheitssatz art abs gg verbindung sozialstaatsprinzip art abs gg prozessuale stellung bemittelten unbemittelten weitgehend nzugleichen unbemittelten partei darf rechtsverfolgung ve rgleich bemittelten unverhltnismig erschwert hieraus gewhrung effektiven rechtsschutzes deshalb ebenfalls folgern antragstellerin gesetz eingerumte eschwerdefrist letzten tage ausschpfen durfte bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden brger berechtigt gesetz eingerumten prozessualen fristen grenze auszunutzen bverfge materiellen gehalt rechts wre fr bedrftige partei gengt voller ausnutzung frist berprfung prozes skostenhilfeantrages bewilligungsverfahren erreichen knnte aterielle prfung verfolgten anspruchs folgenden klageve rfahren allein wegen ausschpfung frist abgeschnitten wre fr rckgriff rechtsgedanken zpo raum mehr zuerkennung leistungsanspruchs versicherung sache revisionsrechtlich beanstanden insbesondere durfte berufungsgericht grundlage festgestellten tatsachen annehmen klgerin zuletzt ausgebten beruf erzieherin gewechselt wegen geburt kinder erziehung haushaltsfh rung widmete zeitablauf annahme rechtfertige klgerin berufsleben ausgeschieden sei feststellung berufsunfhigkeit kurzfristige springerttigkeiten bereits seit september mehr ausgebte ttigkeit erzieherin ankommt beruf erzieherin wre mehr abzuste llen klgerin berufliche ttigkeit bewusst zugunsten iner dauernden ttigkeit hausfrau aufgegeben htte zeitspanne beendigung frheren ttigkeit versicherungsfall gro wre berufliche qualifikation fr eintritt arbeitslosigkeit ausgebten beruf verloren htte fachlichen grnden mehr fortfhren knnte vgl rixecker beckmann matusche beckmann versicherungsrechts handbuch aufl rn ders zfs beides berufungsgericht festzustellen vermocht unrecht rgt revision unzureichende sachverhaltsaufklrung zugrunde liege aa revision meint berufungsgericht hinre ichend aufgeklrt langjhrige nichtausbung ttigkeit rzieherin bewussten entscheidung klgerin fr dauerhafte ttigkeit hausfrau beruhe dabei verkennt vorbergehende ttigkeit haushalt allein aufgrund erzi ehungsurlaub ebenso aufgrund arbeitslosigkeit vgl hierzu enatsurteil mai iva zr versr bereits hinreichendes anzeichen fr bewusste entscheidung erlernten dahin ausgebten beruf aufzugeben darstellt kommt hinzu unstreitig klgerin unmittelbar anschluss letzte erziehungszeit arbeitssuchend gemeldet whrend zeiten erziehungsurlaubs mehrfach spring erin ttig zudem seit teilzeit erzieherin arbe itet durfte berufungsgericht tatrichterlicher wrdigung dahin interpretieren lediglich familire grnde rbeitsmarktlage bedingte unterbrechung bereits frher ausgebten ttigkeit erzieherin vorlag aufklrung darber hinaus htte vornehmen sollen ersichtlich bb feststellung berufungsgerichts klg erin berufsleben ausgeschieden beruht au sreichenden tatsachengrundlage steht allein zeitablauf seit entgegen revision meint klgerin nher darlegen mssen kenntnisse fhigkeiten erworben fr berufsausbung sachgerecht nutzen knne fall ergibt bereits daraus klgerin aufgrund gesundheitlichen einschrnkungen reduzierter stundenzahl seit erlernten beruf ttig weitergehender darlegungen bedurfte schon deshalb mehr verneinung rcktrittsgrundes gem vvg berufungsgericht hlt rechtlicher kontrolle dagegen llen punkten stand aa beklagte rcktritt allerdings nterbliebene anzeige umstnden sttzen einfluss versicherungsfall gehabt insoweit berufungsurteil jedenfalls erwgung getragen klgerin fes tstellungen berufungsgerichts gegenber agenten beklagten antrag aufgenommen kopfschmerzen schla fprobleme infolge familirer belastungen offenbart nhere angaben hierzu deshalb unterlassen agenten konkrete nachfrage beschwerden schon eheschwierigkeiten bestanden htten chronisch seien rztlicher behandlung einnahme medikamenten gefhrt htten eindruck erweckt verne inung umstnde weitere erklrungen hierzu erforderlich se ien zutreffend geht berufungsgericht davon vol lstndige angaben gefahrerheblichen umstnden lasten knftigen versicherungsnehmers auswirken agent ausgestaltung obliegenheit versicherer mittels fragen antragsformular dadurch unterluft einschrnkende bemerkungen verdeckt jeweilige frage anzugeben formular aufzunehmen senatsurteil oktober iv zr versr ii getroff enen feststellungen fall bb berufungsgericht abschlieend geprft nichtanzeige zeitweilig auftretender rckenbeschwerden sowie verletzungen darauf beruhende rztliche behandlung infolge ines ttlichen angriffs anzeigepflichtige umstnde deren anzeige rcktritt abs vvg rechtfertigen insoweit verneinung rcktrittsgrundes deshalb estand fr gestellten leistungsantrag etwaige anzeigepflichtverletzung allerdings unerheblich umstnde angegriffenen feststellungen berufungsurteil einfluss versicherungsfall vvg jedoch hngt begrndetheit feststellungsantrages bestehen hierauf beruhenden rcktrittsgrundes fr beklagte ab insoweit angefochtene urteil aufzuheben ber ufungsgericht sachverhalt aufgrund zurckverweisung erneut wrdigen dr kessal wulf wendt lehmann felsch dr brockmller vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss september strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen angeklagten wiedereinsetzung vori gen stand versumung frist begrndung revision urteil landgerichts berlin mrz gewhrt beschluss landgerichts juni gegenstandslos revisionen angeklagten genannte urteil abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen verfahrensrge nr stpo zulssig unbegrndet fr beurteilungsfehler entscheidung urlaubsrckkehr abs satz stpo verhinderten weiteren beisitzers ablauf hchstfrist abs satz stpo warten ersichtlich vgl meyer goner stpo aufl rn tragfhiger rckschluss handschriftlichen nderungen vorsitzenden besonderen beratungsbedarf fr fassung urteilsgrnde mglich basdorf schneider brause schaal bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer trgt kosten rechtsmittels ergnzend bemerkt senat verfahrensrge wegen verstoes stpo erfolg nachdem vorsitzende strafkammer dienstlichen stellungnahme erklrt hauptverhandlungsprotokoll sei insoweit unklar polizeiliche vernehmung angeklagten februar urkunde beweiszwecken verlesen wege vorhalts eingefhrt worden behauptete verfahrensversto bewiesen soweit revision behauptet strafkammer urteil hilfsbeweisantrag einholung weiteren sachverstndigengutachtens hhe verkehrswertes grundstcks gmbh zeit punkt kreditvergabe dezember rechtsfehlerhaft abgelehnt rge erfolg dahinstehen hilfsbeweisantrag berhaupt zulssig tatsachenbehauptung wert grundstcks enthlt jedenfalls strafkammer hilfsbeweisantrag rechtsfehlerfrei abgelehnt aussagen frheren sachverstndigen auseinandergesetzt angegeben sei erstellung jahr erstellten wertgutachtens davon ausgegangen erschlossenen damals funktion gewesenen anwesens gewerbe fortgesetzt sei damals allgemein blich blauugig vorgegangen sachverstndige areal november besichtigt verkehrswert dm ermittelt konnte strafkammer tatsachengrundlage einholung weiteren gutachtens schluss kommen angeklagte dezember darlehen ber millionen dm nhere prfung sicherheiten versto berufspflichten ausgereicht nack wahl kolz boetticher graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant dr kirchhoff dr koch dr lffler beschlossen urteil februar wegen offenbarer unrichtigkeit gem abs zpo folgt berichtigt satz rn rosenstock studie eingefgt sprechenden umstnde bornkamm pokrant koch kirchhoff lffler vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke juli beschlossen klgerin versumung fristen fr einlegung begrndung nichtzulassungsbeschwerde urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm november wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt beschwerde klgerin revision genannte urteil zugelassen sache aufhebung urteils gem abs zpo berufungsgericht neuer verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens zurckverwiesen streitwert grnde vorinstanzen stufenklage klgerin pflichtteilsansprche mrz verstorbenen ehe mann verfolgt abgewiesen berufungsgericht entscheidung satz bgb gesttzt ausgeschlossen fr scheidung deutsches recht magebend sei ferner offen gelassen klgerin erblasser beantragten scheidung zugestimmt jedenfalls ehe mehr einjhriger trennung gem abs bgb geschieden mssen gescheitert sei insoweit berufungsgericht wesentlich eigene darstellung klgerin spanien dezember eingereichten genannten gegenklage erblasser erhobene scheidungsklage gesttzt danach htten ehegatten juli getrennt klgerin bemhungen ehe erhalten hinblick beleidigende qulende verhalten erblassers eingestellt beschwerde macht klgerin geltend berufungsgericht vorbringen auseinander gesetzt einreichen gegenklage htten ehepartner dahin geeinigt ehe fortzufhren eingeleiteten gerichtlichen schritte auflsung ehe weiterzuverfolgen gemeinsamen entscheidung nunmehr endgltig zusammengerauft erblasser mehreren zeugen benannten freunden januar mrz berichtet ii beschwerde zulssig begrndet berufungsgericht recht klgerin gehr gericht art abs gg jedenfalls dadurch verletzt vorbringen ver shnung ehegatten zeit einreichen gegenklage nachgegangen berufungsgericht stellt einleitend ende ausfhrungen bgb fest ehe klgerin zeitpunkt erbfalls tod erblassers geschieden worden wre begrndung scheiterns ehe bezieht berufungsgericht dagegen zeitpunkt einreichung scheidungsklage bu beginn zweiten absatzes bgb kommt indessen darauf voraussetzungen fr scheidung zeit todes erblassers gegeben lebensgemeinschaft ehegatten mehr besteht schon mehr jahr getrennt voneinander leben scheidung beantragt setzt abs satz bgb fr feststellung scheiterns ehe weiterhin voraus wiederherstellung ehelichen lebensgemeinschaft erwartet bghz fr prognose berufungsgericht nher stellung genommen vortrag klgerin wiederherstellung ehelichen lebensgemeinschaft zeit dezember bedeutung soweit berufungsgericht vortrag klgerin schon zeit seit juli einreichen gegenklage dezember vorbergehend erblasser getrennt gelebt hinblick darauf glauben geschenkt sachverhalt gegenklage dargestellt abweichung erklrt spielt wrdigung rolle fr frage beziehungen ehepartner dezember weiterentwickelt klgerin beweis gestellten behauptungen insbesondere uerungen erblassers gegenber dritten anfang jahres hinreichend substantiiert wahr unterstellt wrden knnte scheitern ehe ausgegangen beklagten beweisen brigen fehlen feststellungen berufungsgerichts subjektiven vorstellungen konkrete lebensgemeinschaft geprgt vgl bghz deshalb fraglich auereheliche beziehungen erblassers obwohl vortrag klgerin ernstzunehmen anhaltspunkt fr scheitern ehe gewertet knnen terno dr schlichting felsch wendt dr franke vorinstanzen lg mnster entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet dezember ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs nr teilrechtsfhige auen gesellschaft brgerlichen rechts entsprechender anwendung abs nr bgb eigenbedarf gesellschafter angehrigen berufen fortfhrung senat urteile juni viii zr njw rn juli viii zr njw rn november viii zr njw rr rn bgb abs wegen eigenbedarfs kndigende vermieter rahmen vertraglichen rcksichtnahmepflicht mieter whrend kndigungsfrist verfgung stehende vergleichbare wohnung anmietung anzubieten sofern selben haus wohnanlage befindet besttigung senat urteile juli viii zr njw ii sowie viii zr wum ii november viii zr bghz juni viii zr njw rn oktober viii zr njw rn dezember viii zr njw rr rn verletzung anbietpflicht jedoch folge berechtigt ausgesprochene eigenbedarfskndigung nachtrglich rechtsmissbruchlich unwirksam zieht lediglich anspruch schadensersatz geld insoweit aufgabe bisherigen senatsrechtsprechung zuletzt urteil dezember viii zr aao mwn bgh urteil dezember viii zr lg mnchen ag mnchen ecli de bgh uviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr milger richterinnen dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger kosziol fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts mnchen oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten mieteten vertrag februar rechtsvorgngerin klgerin groe fnfzimmerwohnung mehrfamilienhaus mnchen miete beluft zwischenzeitlich monatlich klgerin derzeitige vermieterin wohnung jahr gegrndete vier mitgliedern bestehende gesellschaft brgerlichen rechts gbr anwesen selben jahr erworben zweck gesellschaft gesellschaftsvertrags einerseits instandsetzung modernisierung ausbau anwesens vermietung sowie mglichkeit aufteilung wohnungseigentum ab jahr begann klgerin sanierung anwesens wurde wohnungseigentum aufgeteilt teil wohnungen wurde verkauft rest verblieb eigentum klgerin wohnung beklagten einzige saniert ebenfalls jahr schied vier grndungsgesellschafter stelle trat neuer gesellschafter seitdem gesellschafterbestand unverndert geblieben verwandtschaftliche beziehungen bestehen gesellschaftern schreiben september kndigte klgerin mietverhltnis beklagten juni begrndung tochter grndungs gesellschafter bentige wohnung fr familie beklagten kndigung widersprochen amtsgericht rumung herausgabe fnfzimmerwohnung gerichtete klage begrndung abgewiesen ausgesprochene eigenbedarfskndigung sei hinblick darauf rechtsmissbruchlich klgerin unterlassen beklagten anmietung erdgeschoss anwesens gelegenen seit april leerstehenden zweizimmerwohnung flche anzubieten berufung klgerin landgericht erfolg geblieben landgericht auffassung vertreten eigenbedarf gesellschafters berechtige gesellschaft brgerlichen rechts kndigung wohnraummietverhltnisses berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin rumungs herausgabebegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht landgericht mnchen zmr begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt eigenbedarf tochter gesellschafters klgerin gesttzte kndigung mietverhltnisses sei unwirksam klgerin gesellschaft brgerlichen rechts gbr knne zugunsten gesellschafter deren angehrigen eigenbedarf sinne abs nr bgb geltend zurechnung eigenbedarfs gesellschafter sei schutzzweck vorschrift kndigungssperre abs bgb zugrunde liege vereinbar mieter unkalkulierbaren risiko eigenbedarfskndigungen berschaubaren personenkreis bewahren rechtlichen beurteilung weiche berufungskammer rechtsprechung bundesgerichtshofs ab billige gesellschaft brgerlichen rechts hinblick darauf hufig zufall abhnge personenmehrheit etwa ehepaar mieter wohnung miteigentmergemeinschaft gesellschaft brgerlichen rechts nutzung anbiete grnden gleichstellung beiden formen vermietermehrheiten befugnis wohnraummietverhltnis wegen eigenbedarfs gesellschafter kndigen hchstrichterlichen rechtsprechung zugrunde liegende prmisse vergleichbarkeit gesellschaft brgerlichen rechts einfachen vermietermehrheit berzeuge schon hinblick rechts wissenschaft praxis vollzogene rechtliche verselbstndigung gesellschaft brgerlichen rechts gegenber gesellschaftern zudem gehe insbesondere angespannten wohnungsmrkten rechtswirklichkeit vorbei beiden gestaltungsformen seien blick abs nr bgb vermittelten bestands kndigungsschutz vergleichbar gerade angespannten wohnungsmrkten bleibe zufall berlassen mehrere personen objekt miteigentmer gesellschaft brgerlichen rechts erwrben persnlich verbundene vermieter erwrben verwalteten objekt regelmig einfache vermietermehrheit whrend geschftliche kontakte grndende vermietermehrheiten aufgrund organisatorischer steuerlicher vorteile bewusst fr rechtsform gesellschaft brgerlichen rechts entschieden gesellschaften brgerlichen rechts seien hheren organisatorischen personellen flexibilitt gekennzeichnet regel klar amortisation vermehrung gettigten investitionen ausgerichtet entfalteten daher gegenber mieter erhhtes schwer berschaubares risiko eigenbedarfskndigungen streitfall realisiert fr nderung gesellschafterbestands genge regel beschluss publizittserfordernisse bestnden eingeschrnkten ma abs gbo gewissenhafter beachtung vorschrift sei fr mieter erkennbar wer gesellschaft stehe demgegenber seien einfache vermietermehrheiten fr mieter berschaubar berechenbar nderungen eintragung grundbuch bedrften zudem seien blick regel bestehende persnliche verbundenheit miteigentmer etwaigen vernderungen anfallenden erheblichen brokratischen aufwand bestand statischer rechtsform gesellschaft brgerlichen rechts investoren insbesondere mnchener modell bezeichneten vorgehen erwerb mietshauses eintritt mietvertrge sanierung kndigung wegen eigenbedarfs gesellschafter sanierung auseinandersetzung gesellschaft zuweisung miteigentumsanteilen begrndung wohnungseigentum gewinnbringende veruerung wohnungen gewhlt vorliegenden fall besttige vermieterseite bestehenden gesellschaft brgerlichen rechts einhergehende verdrngungsprozess lasten bestandsmieter sei gesellschafterbestand vier mitgliedern berschaubar seit grndung gesellschaft gesellschafterwechsel nahezu unverndert geblieben jedoch sei gesellschaftszweck personalistisch geprgten klgerin ebenfalls sanierung grundstcks aufteilung wohnungseigentum schrittweisen verkauf wohnungen grtmglicher gewinnspanne gerichtet hinblick gesellschaft brgerlichen rechts bestehende erhhte verdrngungsrisiko lasten bestandsmieter wortlaut abs nr bgb sei juristischen personen personengesellschaften einklang berwiegenden meinung schrifttum generell mglichkeit versagen zugunsten gesellschafter eigenbedarf berufen grnden rechtssicherheit sei mglich fr gesellschaften personalistischem einschlag ausnahme zuzulassen trennscharfe differenzierung insoweit erfolgen knne ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand berufungsgericht gegebenen begrndung knnen klgerin ausgesprochenen eigenbedarfskndigung september wirksamkeit abgesprochen anspruch klgerin rumung herausgabe beklagten angemieteten wohnung abs bgb verneint berufungsgericht meint findet vorschrift abs nr bgb entsprechende anwendung vermieterseite auen gesellschaft brgerlichen rechts beteiligt kndigungstatbestand abs nr bgb wortlaut natrliche personen zugeschnitten handelt auen gesellschaft brgerlichen rechts regelung abs nr bgb direkt anwendbar senatsurteil juni viii zr njw rn vgl mnchkommbgb hublein aufl rn schmidt futterer blank mietrecht aufl bgb rn herrlein festschrift jahre mietrechtsrefomgesetz entgegen schrifttum verbreiteten auffassung berufungsgericht folgt kndigungstatbestand jedoch fllen entsprechend anzuwenden denen vermieterin auen gesellschaft brgerlichen rechts auftritt juristische person darauf berufen vermietete wohnung fr fr familien haushaltsangehrige bentigen st rspr vgl senatsurteile juli viii zr njw rn september viii zr njw rr ii auen gesellschaft brgerli chen rechts juristische person qualifizieren bgh urteile januar ii zr bghz oktober xi zr bghz juni viii zr aao rn november lwzr juris rn november ii zr juris rn stellt lediglich teilrechtsfhige personengesellschaft dar vgl abs bgb aa kommt gefestigter hchstrichterlicher rechtsprechung auen bestehende beschrnkte rechtsfhigkeit teilnahme rechtsverkehr mehr gesamthnderisch verbundenen gesellschafter gesamthand gesellschaftern verschiedenes rechtssubjekt trger gesellschaft betreffenden rechte pflichten st rspr vgl bgh urteile januar ii zr aao mrz iv zr bghz november ii zr aao bb teilrechtsfhigkeit auen gesellschaft brgerlichen rechts macht juristischen personen fall gegenber gesellschaftern vllig verselbstndigten rechtssubjekt bgh urteil november ii zr aao rn grundlegenden unterschied messen diejenigen stimmen literatur teilrechtsfhigkeit auen gesellschaft brgerlichen rechts gleichstellung juristischen person ableiten beckok mietr siegmund stand august rn grunewald festschrift karsten schmidt schumacher wum wedemann nzg schmidt nzm hnlich erman ltzenkirchen bgb aufl rn fleindl nzm zukommende bedeutung umstand gesellschaft teilrechtsfhigkeit besitzt zwingt hinblick darauf hierdurch juristischen person vollstndige abkopplung mitgliedern vollzogen worden schluss interessen personenmehrheit gesellschaft bildet seien rahmen eigenbedarfskndigung mietverhltnisses rechtlich vllig unbeachtlich jacoby zmr kraemer nzm brstinghaus mdr weitemeyer zmr hublein njw schrnbrand festschrift jahre mietrechtsreformgesetz hnlich emmerich sonnenschein miete aufl bgb rn offen gelassen senatsurteil juni viii zr aao umgekehrt reicht umstand auen gesellschaft brgerlichen rechts rechtsstellung juristischen person aufweist fr genommen rahmen kndigungstatbestands abs nr bgb vermieterseite auftretenden mehrheit natrlicher personen gleichzustellen vgl milger nzm bercksichtigen jedoch anerkennung teilrechtsfhigkeit auen gesellschaft brgerlichen rechts ziel dahin gesellschaft brgerlichen rechts zukommende rechtsposition beschneiden vielmehr hchstrichterliche rechtsprechung auen gesellschaft brgerlichen rechts deswegen teilrechtsfhigkeit zugesprochen praktikables weitgehend widerspruchsfreies modell fr gesetz bgb gewollte rechtliche absonderung gesellschaftsvermgens privatvermgen gesellschafter schaffen bgh urteil januar ii zr aao lediglich zuordnung gesellschaftsvermgens verndert vgl bgh beschluss mai zb bghz rn hintergrund teilrechtsfhigkeit auen gesellschaft brgerlichen rechts konsequenz anstelle mitglieder nunmehr gesellschaft vertragspartnerin vermieterin senatsurteil juni viii zr aao rn vgl bgh urteile oktober xi zr aao november lwzr aao natrliche personen zugeschnittene kndigungstatbestand abs nr bgb direkt anwendung findet dagegen gibt entscheidung bundesgerichtshofs anerkennung teilrechtsfhigkeit auen gesellschaft brgerlichen rechts dafr her nunmehr bezglich frage auen gesellschaft brgerlichen rechts eigenbedarf mitglieder deren angehrigen geltend frheren rechtslage abweichende bewertung angezeigt entsprechende anwendung kndigungstatbestands abs nr bgb ausgeschlossen wre regelungszweck genannten kndigungsvorschrift steht analogie entgegen aa urteil januar ii zr bghz erfolgten einfhrung teilrechtsfhigkeit auen gesellschaft brgerlichen rechts stand ernsthaft frage gesamthnderisch verbundenen gesellschafter mangels eigener rechtsfhigkeit gesellschaft vermieterstellung einnahmen gem damals geltenden abs nr satz bgb af eigenbedarf gesellschafters berufen konnten olg karlsruhe njw lg berlin ge ge ff palandt putzo bgb aufl rn palandt weidenkaff bgb aufl bgb rn staudinger sonnenschein bgb neubearb rn emmerich sonnenschein weitemeyer miete aufl rn schmidt futterer blank mietrecht aufl bgb rn blank brstinghaus miete aufl bgb rn soergel heintzmann bgb stand frhjahr rn lammel wohnraummietrecht aufl bgb rn bub treier grapentin handbuch geschfts wohnraummiete aufl rn iv fr personenhandelsgesellschaft wohl sternel mietrecht aufl rn iv aa fr personenhandelsgesellschaften kndigungstatbestand abs nr satz bgb af gesetz neugliederung vereinfachung reform mietrechts mietrechtsreformgesetz juni bgbl rein redaktionellen nderungen abs nr bgb bernommen worden bt drucks inhalt regelungszweck beiden vorschriften entsprechen bb anerkennung teilrechtsfhigkeit auen gesellschaft brgerlichen rechts bereits ausgefhrt folge stelle mehrheit natrlichen personen gesellschaft vermieterin tritt senatsurteil juni viii zr aao abs nr bgb bzw vorgngerregelung abs nr satz bgb af mehr direkt anwendung findet dagegen lsst allein gesellschaftsrechtliche mietrechtliche erwgungen gesttzten rechtsprechungsnderung entnehmen nunmehr auen gesellschaft brgerlichen rechts rechtlich denkbaren gesichtspunkt mehr geltendmachung eigenbedarfs gesellschafter berechtigt fr analoge anwendung vorgngerregelung abs nr satz bgb af inhaltlich entsprechenden abs nr bgb raum wre cc ebenso wenig sprechen berufungsgericht angestellten schutzzweckberlegungen vgl senatsurteil juni viii zr aao rn hinweis mnchkommbgb hublein aufl rn entsprechende anwendung kndigungsvorschrift berufungsgericht vermengt regelungszweck kndigungstatbestands abs nr bgb frher abs nr satz bgb af zielsetzung kndigungssperre bgb frher abs nr stze bgb af soweit berufung berwiegende auffassung schrifttum anfhrt gesellschaft brgerlichen rechts sei geltendmachung eigenbedarfs gesellschafters generell versagen vermag sachlich berzeugenden grnde dafr anzufhren weshalb anerkennung teilrechtsfhigkeit auen gesellschaft brgerlichen rechts vorherrschenden literaturmeinung greren gesellschaften brgerlichen rechts smtlichen mitgliedern eigenbedarfskndigung uneingeschrnkt zugebilligt wurde jedoch neuerdings teilrechtsfhigen auen gesellschaft brgerlichen rechts berufung eigenbedarf gesellschafter verwehrt berufungsgericht ausgangspunkt berlegungen gewhlte prmisse kndigungstatbestand abs nr bgb solle mieter verdrngungsrisiko unberschaubare anzahl personen vermieterseite schtzen vgl senatsurteil juni viii zr aao hinweis mnchkommbgb hublein aufl rn fleindl aao findet bereits sttze gesetzesmaterialien kndigungsregelung abs nr bgb rein redaktionellen nderungen kndigungsgrund eigenbedarfs abs nr satz bgb af bt drucks bernommen zweite wohnraumkndigungsschutzgesetz dezember bgbl brgerliche gesetzbuch eingefhrt worden vorschrift abs nr satz bgb af geht ihrerseits inhaltlich identische regelung art abs nr gesetzes ber kndigungsschutz fr mietverhltnisse ber wohnraum november wkschg bgbl zurck bt drucks vgl senatsbeschluss rechtsentscheid januar arz bghz vorschriften art abs wkschg bgb af bgb recht vermieters kndigung mietverhltnisses vorliegen berechtigten interesses abhngig fhren jeweils absatz regeltatbestnde denen interesse anzunehmen zweck genannten kndigungsregelungen besteht darin einerseits vertragstreuen mieter fr wohnung lebensmittelpunkt darstellt willkrlichen kndigungen schtzen begrndung regierungsvorlage bt drucks bericht rechtsausschusses bt drucks bverfge senatsbeschluss rechtsentscheid januar arz aao jeweils bgb af senatsurteil juni viii zr aao rn bgb andererseits vermieter befugnis einzurumen vorliegen triftigen grundes mietverhltnis lsen knnen bericht ber sitzung deutschen bundestags januar sammlung sitzungsberichte wkschg senatsbeschluss rechtsentscheid januar arz aao bgb af vorschriften art abs wkschg bgb af inhaltlich entsprechende aktuell geltende regelung bgb sollen letztlich herstellung gerechten interessensausgleichs mietvertragsparteien dienen bericht ber sitzung deutschen bundestags januar sammlung sitzungsberichte senatsbeschluss rechtsentscheid januar arz aao bringen beiderseitigen interessen verfassung einklang stehenden ausgleich bverfge jeweils bgb af vgl bt drucks bgb gesetzesmaterialien geben ber allgemein genannten kndigungsvorschriften sozialen mietrecht verfolgten sinn zweck hinaus aufschluss ber kndigungstatbestand eigenbedarfs art abs nr wkschg abs nr satz bgb af abs nr bgb verbundenen regelungszweck begngen gesetzesbegrndung wkschg abgegebene stellungnahme rechtsausschusses knappen hinweis gem abs nr berechtigtes interesse eigenbedarf vermieters familienangehrigen anerkannt bt drucks vi wobei ebenfalls art abs nr wkschg bercksichtigte eigenbedarf hausstand vermieters gehrenden personen hinweis erwhnt gesetzesbegrndungen nachfolgenden gesetzesvorhaben beschrnken verweisung jeweilige vorgngerregelung bt drucks gesetzesmaterialien genannten regelungen lsst daher entnehmen privilegierte personenkreis fr eigenbedarf geltend gemacht fr mieter zahlenmig berschaubar wortlaut vorschriften entsprechende einschrnkung enthalten soweit berufungsgericht gleichwohl auffassung vertritt abs nr bgb liege schutzzweck zugrunde mieter unkalkulierbaren risiko eigenbedarfskndigungen berschaubaren personenkreis bewahren bersieht ausweislich gesetzesmaterialien regelungszweck kndigungstatbestand anhaftet lediglich falle erwerbs nachtrglich wohnungseigentum umgewandelter mietwohnungen eingreifenden kndigungssperre bgb zunchst art abs nr satz wkschg spter abs nr stze bgb af enthalten bt drucks bt drucks vgl senatsbeschluss rechtsentscheid juli viii arz bghz bestimmten sonderfall betreffenden bestimmungen liegt erwgung zugrunde gerade erwerb mietwohnungen wohnungseigentum umgewandelt worden regelmig befriedigung eigenen wohnbedarfs erfolgt erstrebte bestandsschutz fr mieter besonders gefhrdet schriftlicher bericht rechtsausschusses btdrucks vi senatsbeschluss rechtsentscheid juli viii arz aao mwn jeweils abs nr satz bgb af vgl bt drucks bgb regelungen ber kndigungssperre lsst ableiten kndigungstatbestand abs nr bgb konkret berschaubaren personenkreis offen stehen normzweck schutz mieters unabhngig umwandlung wohnungseigentum bestehenden eigenbedarfslage gerade zugeschnitten vgl senatsbeschluss rechtsentscheid juli viii arz aao mwn abs nr satz bgb af urteil juli viii zr njw rn bgb soweit senatsurteil juni viii zr aao rn anklingt hlt senat hieran fest unabhngig davon lsst berufungsgericht auer acht befugnis teilrechtsfhigen auen gesellschaft brgerlichen rechts eigenbedarf gesellschafters berufen fr mieter vergleich rechtszustand anerkennung teilrechtsfhigkeit gesamthandverbunds weniger berschaubare lage ergibt gesellschafterbestand anzahl identitt personen eigenbedarfssituation auslsen knnen bleiben teilrechtsfhigkeit auen gesellschaft brgerlichen rechts unberhrt gendert allein vermieterstellung whrend anerkennung teilrechtsfhigkeit auen gesellschaft gesellschafter eigenschaft vermieter eigenbedarf geltend konnten gesellschaft eigenbedarf gesellschafters beruft eigenbedarf lsst mehr unmittelbar abs nr bgb sttzen teilrechtsfhige auen gesellschaft brgerlichen rechts wohnbedarf angehrigen vgl senatsurteil juni viii zr aao rn berufung gesellschaft eigenbedarf gesellschafter angehrigen jedoch bisherige rechtslage insbesondere verdrngungsrisiko lasten mieters gendert liegt analoge anwendung abs nr bgb nahe senat letztlich urteil juni viii zr aao rn ff beschritten auen gesellschaft brgerlichen rechts eigenbedarf gesellschafter natrliche personen zurechnet mnchkommbgb hublein aufl rn schrnbrand festschrift jahre mietrechtsreformgesetz vgl herrlein aao soweit vereinzelt zurechnungsnorm vermisst schmidt nzm mwn verkannt begriff zurechnung hierbei schon zuvor jacoby zmr zugrunde gelegten wertenden verstndnis rechtstechnischen sinne verwendet wurde berwiegende meinung schrifttum damaligen zeitpunkt anbetracht unverndert gebliebenen interessenlage nahe liegt auffassung vertreten auen gesellschaft brgerlichen rechts mietverhltnis wegen abs nr bgb gesttzten eigenbedarfs gesellschafters kndigen knne vgl etwa palandt weidenkaff bgb aufl rn staudinger rolfs bgb neubearb rn neubearb rn emmerich sonnenschein haug miete aufl rn mnchkommbgb hublein aufl rn ausnahme publikumsgesellschaft lammel wohn raummietrecht aufl rn hinz dauner lieb heidel ring bgb aufl rn beckok bgb reick stand mrz rn schmid gahn mietrecht rn schmidt futterer blank mietrecht aufl rn aa aufl bgb rn jacoby aao kraemer nzm weitemeyer zmr vgl olg kln wum differenzierend harke zmr voraussetzungen fr danach grundstzlich ausgeschlossene analoge anwendung abs nr bgb erfllt aa analogie zulssig gesetz planwidrige regelungslcke aufweist beurteilende sachverhalt rechtlicher hinsicht soweit tatbestand gesetzgeber geregelt vergleichbar angenommen gesetzgeber wre interessenabwgung gleichen grundstzen htte leiten lassen erlass herangezogenen gesetzesvorschrift gleichen abwgungsergebnis gekommen st rspr siehe bgh urteile juli viii zr bghz november xi zr bghz rn januar ix zr bghz rn jeweils mwn dezember iii zr njw rn juni anwz brfg juris rn beschlsse august zb grur rn juni viii zr wum rn jeweils mwn lcke unbeabsichtigten abweichen gesetzgebers konkreten gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden regelungsplan ergeben bgh urteile juli viii zr aao november xi zr aao januar ix zr aao juni anwz brfg aao beschluss juni viii zr aao bb liegen dinge genauer betrachtung falle eigenbedarfs mitglieds auen gesellschaft brgerlichen rechts angehrigen infolge hchstrichterliche rechtsprechung urteil januar ii zr bghz vollzogenen anerkennung teilrechtsfhigkeit auen gesellschaft brgerlichen rechts bislang vorhandene regelungslcke entstanden zeitpunkt smtliche mitglieder gesellschaft natrliche personen vermieter zeitpunkt magebliche vorschrift abs nr satz bgb af direkt anwendung fand nachfolgeregelung abs nr bgb ausweislich begrndung mietrechtsreformgesetz inhaltliche nderung verbunden bt drucks november datierende gesetzesbegrndung konnte dabei bercksichtigen bislang mehrheit natrlicher personen kndigungstatbestand abs nr bgb erfassten mitglieder gesellschaft brgerlichen rechts aufgrund kurze zeit spter erfolgten nderung hchstrichterlichen rechtsprechung mehr trger rechte pflichten auen gesellschaft brgerlichen rechts wrden nunmehr zuordnungssubjekt verlauf weiteren ge setzgebungsverfahrens gesetz trat september kraft umstand beachtung erfahren rechtlichen entwicklungen bezglich teilrechtsfhigkeit auen gesellschaft brgerlichen rechts verlauf reform mietrechts fokussierten gesetzgebungsverfahrens auer betracht geblieben unbemerkt regelungslcke entstanden gesetzesentwurf anschlieenden beratungen beteiligten gremien lag vorstellung zugrunde anwendung tatbestands eigenbedarfskndigung abs nr bgb vergleich vorgngerregelung ndern wrde vgl bt drucks einschtzung traf mehr infolge anerkennung teilrechtsfhigkeit nunmehr auen gesellschaft brgerlichen rechts vermieterstellung einnimmt gesellschafter natrliche person daher weder wohnbedarf ber familien haushaltsangehrige verfgt vgl bgh urteil dezember zr bghz rn anerkennung teilrechtsfhigkeit gesellschaft brgerlichen rechts grundbuchrecht entstandenen regelungslcke regelungslcke deswegen verneinen wohnbedarf natrlichen personen zugeschnittenen kndigungstatbestand abs nr bgb lediglich gesetzlich bestimmte flle vorliegens berechtigten interesses sinne abs satz bgb handelt vermieter daher mglichkeit verbliebe kndigung mietverhltnisses berufung eigenbedarf mitglieds auen gesellschaft brgerlichen rechts generalklausel abs satz bgb sttzen generalklauselartige kndigungstatbestand gleichgewichtig abs bgb genannten kndigungsgrnden vgl bverfge bgb af senatsurteile mai viii zr njw rr viii zr wum jeweils rn mai viii zr njw rn september viii zr njw rn jedoch erfordert beantwortung frage berechtigtes interesse sinne vorschrift gegeben umfassende wrdigung umstnde jeweiligen einzelfalls senatsurteil mai viii zr aao rn abs bgb aufgefhrten kndigungstatbestnden handelt dagegen gesetzlich typisierte flle vorliegens belange mieters berwiegenden berechtigten interesses vermieters mnchkommbgb hublein aufl rn mwn vgl senatsurteil april viii zr njw rn fr flle abs bgb soweit deren tatbestandlichen voraussetzungen erfllt weitere abwgung berechtigtes interesse kndigung mietverhltnisses sinne abs satz bgb gegeben entstandene regelungslcke lsst daher vollstndig verweis generalklausel schlieen aufgetretene lcke widerspricht regelungsplan gesetzgebers gesetzesbegrndung entnehmen einschrnkung reichweite bisher abs nr satz bgb af geregelten eigenbedarfskndigung beabsichtigt vielmehr klingt sogar besorgnis rechtsprechung teilweise strenge mastbe vorliegen typisierten kndigungstatbestnde stelle heit gesetzesbegrndung ausdrcklich absatz zhlt bisher einzelne kndigungsgrnde beispielhaft aufzhlung entspricht geringen sprachli chen nderungen inhaltlich abs nr bgb wenngleich rechtsprechung zuweilen einzelfall berhhte anforderungen vorliegen berechtigten interesses stellt besteht gesetzlichen regelung jedoch schutz mieters grundsatz nderungsbedarf bt drucks weiteren verlauf gesetzgebungsverfahrens wurde bedrfnis beschneidung kndigungsrechts falle eigenbedarfs vermieters vermietermehrheit gesehen ausweislich verffentlichten gesetzesmaterialien erfolgte plenar ausschusserrterungen entsprechende anregung entsprach daher regelungsplan gesetzgebers mietrechtsreformgesetzes eigenbedarf gesellschafters auen gesellschaft brgerlichen rechts mehr typisierten kndigungsgrund abs nr bgb zuzulassen umstand folgezeit gendert gesetzgeber gesetz ber energetische modernisierung vermietetem wohnraum ber vereinfachte durchsetzung rumungstiteln mrz bgbl mietrechtsnderungsgesetz deutlich gemacht revision recht geltend macht dadurch berechtigung auen gesellschaft brgerlichen rechts entsprechend abs nr bgb eigenbedarf gesellschafters berufen grundstzlich frage gestellt vielmehr fr weniger einschneidenden entschieden verwehrt gesellschaft brgerlichen rechts miteigentmergemeinschaft lediglich bestimmten fallgestaltungen fr zeitraum drei jahren ab veruerung beziehungsweise fllen abs bgb fr zeitspanne zehn jahren mglichkeit mietverhltnis wegen eigenbedarfs gesellschafters miteigentmers kndigen zweck vorschrift bgb ber kndigungsbe schrnkung umwandlung vermieteten wohnrumen wohnungseigentum absatz ergnzt abs bgb fr eigenbedarfs verwertungskndigungen abs nr nr bgb vorgesehene zeitliche kndigungssperre flle erstreckt denen rahmen sogenannten mnchener modells gesellschaft brgerlichen rechts miteigentmergemeinschaft erwerb mietwohnraum bebauten grundstcks zunchst begrndung wohnungseigentum anschlieenden verkauf eigentumswohnungen interessenten verzichtet stattdessen wegen eigenbedarfs gesellschafter miteigentmer kndigt anwendung kndigungssperre abs bgb umgeht bt drucks kndigungssperre abs satz bgb greift vermieteter wohnraum entweder berlassung mieter personengesellschaft mehrere erwerber veruert worden nr gunsten personengesellschaft mehrerer erwerber recht belastet worden ausbung mieter vertragsgeme gebrauch entzogen nr gesetzgeber hierdurch implizit befugnis teilrechtsfhigen auen gesellschaft brgerlichen rechts eigenbedarf gesellschafters kndigungsgrund entsprechend abs nr bgb berufen anerkannt ergibt deutlichkeit einzelbegrndung abs bgb ausweislich erfolgten ausfhrungen baut beseitigung missstnde beim mnchener modell vorgesehene erstreckung kndigungssperre abs bgb senat urteil juni viii zr aao rn ff anerkannten befugnis auen gesellschaft brgerlichen rechts vermieterin gem abs nr bgb eigenbedarf gesellschafters berufen bt drucks dementsprechend heit gesetzesbegrndung einfhrung abs bgb ndere weder daran rechtsprechung eigenbedarf gesellschafters gesellschaft brgerlichen rechts deshalb zuzurechnen sei ergebnis gerechtfertigt sei gesellschafter insoweit schlechter stellen mitglieder einfachen vermietermehrheit daran mehrere personen vermieter berechtigt seien eigenbedarf mietvertrag kndigen bt drucks aao vgl klhs rnotz erwerber seien jedoch abs satz bgb gehindert berechtigte interesse gesellschafters miteigentmers kndigung innerhalb frist abs bgb geltend bt drucks aao geltendmachung eigenbedarfs gesellschafters familien haushaltsangehrigen vermietende gesellschaft wesentlichen punkten unmittelbar abs nr bgb erfassten kndigungen miteigentmer erbengemeinschaft sogenannte einfache vermietermehrheit wegen eigenbedarfs mitglieds gemeinschaft angehrigen vergleichbar schrifttum zwischenzeitlich vordringen befindliche auffassung auen gesellschaft brgerlichen rechts infolge teilrechtsfhigkeit kndigung wegen eigenbedarfs gesellschafter angehrigen verwehrt schmidt futterer blank mietrecht aufl rn erman ltzenkirchen bgb aufl rn beckok mietr siegmund stand august rn beckogk bgb geib stand oktober rn grunewald festschrift carsten schmidt schumacher wum wiek wum herrlein festschrift jahre mietrechtsreformgesetz wedemann nzg differenzierend mnchkommbgb hublein aufl bgb rn bub treier grapentin handbuch geschfts wohnraummiete aufl rn iv personaler bezug fehlt schrnbrand festschrift jahre mietrechtsreformgesetz fr gesellschafter fr deren angehrige aa palandt weidenkaff bgb aufl rn emmerich sonnenschein miete aufl bgb rn staudinger rolfs bgb neubearb rn beckok bgb hannappel stand mai rn nimmt gemeinsamkeiten genannten formen vermietermehrheiten deren unterschiede blick miteigentmergemeinschaften ff bgb erbengemeinschaften ff bgb rechtlich verselbstndigte zusammenschlsse natrlicher personen gem abs nr bgb unmittelbar berechtigt eigenbedarf mitglieder deren angehrigen berufen mitglied gemeinschaft vermieter natrliche person ber familien haushaltsangehrige verfgen daraus folgt eigenbedarf smtlichen mitgliedern vorliegen ausreicht miteigentmer miterben gegeben hm vgl senatsurteil juni viii zr aao rn mwn staudinger rolfs aao rn mwn palandt weidenkaff aao rn mnchkommbgb hublein aao schmidtfutterer blank mietrecht aufl bgb rn weitemeyer zmr schmidt nzm erman ltzenkirchen aao rn aa harke zmr anerkennung teilrechtsfhigkeit auen gesellschaft brgerlichen rechts galt entsprechendes fr vermietermehrheit vgl etwa olg karlsruhe njw palandt putzo bgb aufl rn palandt weidenkaff bgb aufl rn soergel heintzmann bgb frhjahr rn staudinger sonnenschein bgb bearb rn staudinger rolfs neubearb rn hinz dauner lieb heidel ring bgb aufl rn schmid gahn mietrecht rn mwn lammel wohnraummietrecht aufl rn schmidtfutterer blank mietrecht aufl bgb rn jeweils mwn jacoby zmr unterscheidung danach jeweiligen gemeinschaften gesellschaften berschaubare struktur aufweisen dabei grundstzlich vorgenommen dabei gibt groe bandbreite unterschiedlichen strukturen neben kleinen kompakten miteigentmer erbengemeinschaften gibt groe anzahl mitgliedern verflochtene strukturen aufweisen insbesondere ber mehrere generationen hinweg fortgesetzten erbengemeinschaften fall denen einzelne miterben zwischenzeitlich verstorben weiteren miterbengemeinschaften beerbt worden denen aktuelle mitgliederbestand immer grundbuch entnehmen miteigentmergemeinschaften bestand immer berschaubar gilt insbesondere investorengemeinschaften umfangreichen groangelegten sanierungsvorhaben zusammenfinden damals teilrechtsfhig anerkannten auen gesellschaft brgerlichen rechts unterschiedliche strukturen anzutreffen spektrum reichte kleinen ehegattengesellschaften ber gesellschaften denen wiederum gesellschaften brgerlichen rechts mitglied vgl bgh urteil oktober ii zr njw mwn publikumsgesellschaften auerdem lsst natrlichen person einzelvermieter fllen etwa groe familie mehreren zweigen kreis eigenbedarfspersonen weiteres berschauen bereits umstand unmittelbar abs nr bgb erfassten miteigentmer erbengemeinschaften bestimmten fllen schwer durchschaubare strukturen aufweisen knnen zeigt berufungsgericht angefhrte unberschaubarkeit gesellschafterbestands bestimmter auen gesellschaften brgerlichen rechts taugliches kriterium analogie abs nr bgb gesellschaft abzulehnen hinzu kommt gesichtspunkt anerkennung teilrechtsfhigkeit auen gesellschaft brgerlichen rechts form vermietermehrheit hinderungsgrund darstellte smtlich vermieter geltenden mitgliedern auen gesellschaften brgerlichen rechts berufung eigenbedarf mitglieder rahmen abs nr satz bgb af erlauben bandbreite strukturen auen gesellschaft brgerlichen rechts seitdem verndert bestimmten auen gesellschaften brgerlichen rechts wegen groen mitgliederzahl verflochtenen strukturen kreis eigenbedarfspersonen fr mieter berschaubar folge teilrechtsfhigkeit bereits davor problem mieter abschluss mietvertrages auen gesellschaften brgerlichen rechts deren mitgliederbestand kannte wechseln konnte ausgesetzt sehen konnte soweit berufungsgericht anfhrt gesellschaften brgerlichen rechts seien vergleich miteigentmergemeinschaften hheren organisatorischen personellen flexibilitt gekennzeichnet entfalteten daher gegenber mieter erhhtes schwer berschaubares risiko eigenbedarfskndigungen mag fllen zutreffen berufungsgericht schreibt sichtweise bereits stelle ausgefhrt abs nr bgb schutzzweck allein kndigungssperre bgb zukommt vgl ausfhrungen oben ii cc vorhandensein unberschaubaren struktur vermieterseite rechtfertigt daher analoge anwendung abs nr bgb eigenbedarf gesellschafter deren angehrigen teilrechtsfhigen auen gesellschaft brgerlichen rechts auszuschlieen missbrauchsfllen anwendung vorschrift bgb begegnet beckokbgb hannappel bgb stand mai rn erforderlichen vergleichbarkeit kndigung auen gesellschaft brgerlichen rechts wegen eigenbedarfs entsprechenden kndigung miteigentmer erbengemeinschaft fehlt sonstigen grnden teilrechtsfhigkeit auen gesellschaft brgerlichen rechts wurde deswegen entwickelt kndigungsmglichkeiten auen gesellschaft brgerlichen rechts beschneiden oben ii ausgefhrt allein deswegen praktikables weitgehend widerspruchsfreies modell fr gesetz bgb gewollte rechtliche absonderung gesellschaftsvermgens privatvermgen gesellschafter schaffen bgh urteil januar ii zr aao anerkennung teilrechtsfhigkeit auen gesellschaft brgerlichen rechts verbesserung rechtsstellung mieters beabsichtigt gesetzgeber spter gefordert worden insofern berechtigung senat bisherigen rechtsprechung gleichbehandlung auen gesellschaft brgerlichen rechts fllen miteigentmer erbengemeinschaften vorgenommen senatsurteile juni viii zr njw rn juli viii zr njw rn november viii zr njw rr rn soweit senat gleichbehandlung entscheidend darauf gesttzt hinge oft zufall ab teilrechtsfhige auen gesellschaft brgerlichen rechts lediglich miteigentmergemeinschaft vermieterseite gegrndet senatsurteile juni viii zr aao hlt kriterium berufungsgericht literatur recht kritik erfahren siehe schmidt nzm milger nzm ausnahmen vgl hublein wum mnchkommbgb hublein aao wiek aao wedemann aao armbrster zgr fleindl nzm mehr fest argument weder geeignet erforderlich vergleichbarkeit situation eigenbedarfs gesellschafter auen gesellschaft brgerlichen rechts mitglied miteigentmer erbengemeinschaft aufzuzeigen mageblich letztlich angefhrten unterschiede arten vermietermehrheit normzweck abs nr bgb unbeachtlich anerkennung teilrechtsfhigkeit auen gesellschaft brgerlichen rechts beschneidung kndigungsmglichkeiten vermietermehrheit beabsichtigt hintergrund gerechtfertigt analoge anwendung abs nr bgb falle eigenbedarfs gesellschafters auen gesellschaft brgerlichen rechts kleine gesellschaften begrenzen denen gesellschafter persnlich verbunden denen hufig zufall abhngt miteigentumsgemeinschaft besteht gesellschaft brgerlichen rechts gegrndet wurde mnchkommbgb hublein aao hnlich grunewald njw betrachtungsweise lsst bereits auer acht unmittelbar abs nr bgb erfassten miteigent mer erbengemeinschaft berechtigung gemeinschaft eigenbedarf wohnung berufen zahl vermieter abhngt vgl senatsurteil juni viii zr aao rn auerdem wre differenzierung rechtssicherheit rechtsklarheit abtrglich senatsurteil juni viii zr aao vgl weitemeyer gedchtnisschrift fr sonnenschein lediglich fllen denen gesellschaftszweck auen gesellschaft brgerlichen rechts derart prgend personale bezug gesellschafter gesellschaft deren persnliches nutzungsbedrfnis vollstndig hintergrund tritt mieter schon aufgrund gesellschaftszwecks redlicherweise mglichen eigenbedarf gesellschafters angehrigen rechnen publikumsgesellschaften insbesondere fondsgesellschaften analoge anwendung abs nr bgb verneinen hnlich mnchkommbgb hublein aufl rn hublein njw weitemeyer zmr gedchtnisschrift fr sonnenschein aao bub treier grapentin aao rn iv folgt unberschaubarkeit gesellschafterbestands daraus gesellschaft gesellschaftszweck ausdruck gebracht persnliche bedrfnisse gesellschafter zurckzutreten vgl wenngleich begrndung fehlende persnliche verbundenheit armbrster aao mwn soweit einzelnen stimmen instanzrechtsprechung schrifftum schlielich auffassung vertreten auen gesellschaften brgerlichen rechts knnten analog abs nr bgb eigenbedarf gesellschafters jedoch bedarf angehrigen gesellschafters berufen ag rendsburg wum alten recht schrnbrand festschrift jahre mietrechtsreformgesetz verkennen rede stehenden analogen anwendung abs nr bgb darum geht gesellschafter familienangehrige gesellschaft behandeln vielmehr dient analogie weitgehend rechtslage herzustellen anerkennung teilrechtsfhigkeit auen gesellschaft bestand entscheidung ii zivilsenats januar ii zr bghz ff ndern schlielich fhrt beschriebene analoge anwendung abs nr bgb auen gesellschaft brgerlichen rechts unauflsbaren wertungswiderspruch rechtslage personenhandelsgesellschaften ohg kg gesellschaften lehnt senat gleichstellung abs nr bgb erfassten fallgestaltungen begrndung ab grndung kommanditgesellschaft offenen handelsgesellschaft setze regelmig umfangreiche organisatorische rechtsgeschftliche ttigkeit eintragung handelsregister voraus erfolge vermietung wohnung personenhandelsgesellschaft zufllig beruhe bewussten entscheidung grund wirtschaftlicher steuerrechtlicher haftungsrechtlicher berlegungen senatsurteil dezember viii zr njw rn daran ergebnis begrndung festzuhalten entscheidend letztlich gesellschaft hnlich publikumsgesellschaft brgerlichen rechts gewhlten geschftszweck handelsgewerbe deutlich macht persnliche nutzungsbedarf gesellschafters angehrigen hintergrund tritt mieter bedarf redlicherweise rechnen alledem klgerin streitfall gem abs nr bgb analog eigenbedarf tochter grndungs gesellschafters berufen vorliegen revisionsverfahren unterstellen dabei kommt anbetracht vorstehenden ausfhrungen darauf hierbei einfach strukturierte gesellschaft berschaubarems bestand gesellschafterwechsel seit grndung jahr handelt beschriebenen umstnde lediglich besonders deutlich gerechtfertigt klgerin miteigentmer erbengemeinschaft behandeln geltendmachung eigenbedarfs gesellschafters angehrigen hinblick gesellschaftszweck klgerin ausgeschlossen gesellschafter gesellschaftsvertrag mglichkeit selbstnutzung ausgeschlossen berufungsurteil stellt grnden richtig dar zpo versto berufungsgericht bislang offen gelassene verpflichtung klgerin beklagten wesentlich kleinere zweizimmerwohnung erdgeschoss anmietung anzubieten htte entgegen bisherigen senatsrechtsprechung unwirksamkeit ausgesprochenen eigenbedarfskndigung wegen rechtsmissbrauchs bgb allenfalls schadensersatzansprche wegen nebenpflichtverletzung abs abs bgb mietverhltnis folge gefestigten rechtsprechung senats wegen eigenbedarfs kndigende vermieter mieter whrend kndigungsfrist verfgung stehende vergleichbare wohnung anmietung anzubieten sofern selben haus wohnanlage befindet erneut vermieten senatsurteile juli viii zr njw ii sowie viii zr wum ii november viii zr bghz juni viii zr njw rn oktober viii zr njw rn dezember viii zr njw rr rn weiterhin bejahende anbietpflicht beruht erwgung vermieter verpflichtet folgen eigenbedarf gesttzten kndigung fr mieter gering mglich halten senatsurteile juli viii zr aao november viii zr aao oktober viii zr aao vermieter art abs satz gg freiheit geschtzt wohnung eigenbedarf nutzen privilegierte angehrige nutzen lassen weshalb entsprechende entscheidung vermieters grundstzlich respektieren bverfge senatsurteile mrz viii zr bghz rn juli viii zr aao oktober viii zr aao vgl senatsbeschluss august viii zr wum rn dennoch ergibt besonderen bedeutung wohnung mittelpunkt persnlichen existenz menschen zukommt besitzrecht mieters eigentumsgleichen rang sinne art abs satz gg verleiht st rspr bverfge bverfg nzm gesteigerte pflicht rcksichtnahme fr vermieter senatsurteile november viii zr aao oktober viii zr aao senat verletzung beschriebenen anbietpflicht vergangenheit mehrfach ausgesprochene eigenbedarfskndigung verbreiteten auffassung instanzrechtsprechung schrifttum folgend vgl nachweise senatsurteil juli viii zr aao rechtsmissbruchlich bgb unwirksam bewertet vgl zuletzt urteil dezember viii zr aao mwn beurteilung hlt allerdings bereits senatsurteil september viii zr njw rn angedeutet mehr fest aa entstehen anbietpflicht ausprgung senatsrechtsprechung gefunden stets ausspruch berechtigten kndigung mietverhltnisses wegen eigenbedarfs abhngig berechtigte eigenbedarfskndigung lst nebenpflicht mieter bestimmten umstnden abmilderung hierdurch eintretenden auswirkungen verfgbare alternativwohnung anzubieten anbetracht zutreffender betrachtung ausgeschlossen rechtmig ausgesprochene eigenbedarfskndigung deswegen rckwirkend unzulssige rechtsausbung bgb bewerten vermieter anbietpflicht bezglich wohnung verletzt vermieter verstt ausspruch eigenbedarfskndigung rechtsordnung erst dadurch whrend kndigungsfrist verfgung stehende geeignete alternativwohnung mieter anbietet folglich hieraus abzuleitenden rechtsfolgen insoweit beanstandenden kndigung pflichtwidrig unterlassenen zurverfgungstellung alternativwohnung anzusetzen mnchkommbgb hublein aufl rn bb beschriebene fallgestaltung unterscheidet wesentlichen punkt sonstigen senat rechtsmissbruchlich bewerteten konstellationen eigenbedarfskndigung haftet rechts missbruchlichkeit ausspruch eigenbedarfskndigung bgb unwirksam beurteilen schutzwrdigen eigeninteresse vermieters fehlt kndigung widerspruch frheren verhalten setzt vermieter fllen denen geltend gemachte wohnbedarf weit berhht wohnung nutzungswnsche berhaupt erfllen wohnbedarf gehrenden frei gewordenen wohnung wesentliche abstriche befriedigt vgl senatsurteil mrz viii zr aao rn mwn anerkennenswertes interesse verdrngung mieters bereits ausspruch kndigung unzulssige rechtsausbung darstellt vermietet vermieter wohnraum unbestimmte zeit obwohl entweder entschlossen erwgt alsbald gebrauch nehmen mieter hierber aufklrt setzt gleichwohl kurze zeit spter ausgesprochenen eigenbedarfskndigung widerspruch verhalten vertragsschluss st rspr vgl senatsurteile februar viii zr bghz rn mrz viii zr njw rn januar viii zr njw rn ergibt rechtsmissbruchlichkeit eigenbedarfskndigung cc liegen dinge dagegen vermieter unterlsst mieter zusammenhang eigenbedarfskndigung frei gewordene alternativwohnung anzubieten fllen lst beendigung mietverhltnisses aufgrund besonderen bedeutung wohnung mittelpunkt persnlichen existenz menschen zukommt vgl senatsurteil november viii zr aao vertragliche rcksichtnahmepflichten gem abs bgb gegenber betroffenen mieter vgl bereits senatsurteile november viii zr aao oktober viii zr aao rn hnlich staudinger rolfs aao rn mnchkommbgb hublein aao vertragsende fortwirken vgl senatsurteil juli viii zr aao ii rcksichtnahmepflichten gehrt verpflichtung vermieters fr zwecke geeignete bedrfnissen mieters gengende frei gewordene alternativwohnung selben anwesen wohnanlage mieter anzubieten kndigende vermieter verlust angestammten wohnung fr mieter verbundenen nachteile rahmen mglichen mindern sozial unerwnschten folgen sphre vermieters herrhrenden lsung vertrages gering halten besonderen rcksichtnahme betroffenen mieterinteressen verpflichtet vgl senatsurteil november viii zr aao olg karlsruhe njw rr verletzung rcksichtnahmepflicht zieht jedoch eigenstndige rechtsfolgen lsst wirksamkeit berechtigt ausgesprochenen eigenbedarfskndigung unberhrt ergibt daraus allein ausspruch eigenbedarfskndigung unterscheidende gegenstand gekndigten mietverhltnisses bezogene pflichtverletzung rechtlich beanstandende verhalten vermieters darstellt umstnden weder gerechtfertigt dogmatischer hinsicht berzeugend begrndbar rechtmig erfolgten ausspruch eigenbedarfskndigung verdikt rechtsmissbruchlichkeit versehen kndigung nachtrglich unwirksam bewerten vgl mnchkommbgb hublein aao vermieter verhlt schlielich deswegen rechtsmissbruchlich trotz verletzung anbietpflicht eigenbedarfskndigung festhlt senat entschieden fllen denen eigenbedarf vermieters ablauf kndigungsfrist entfllt festhalten rechtmig ausgesprochenen eigenbedarfskndigung rechtsmissbruchlich urteil november viii zr aao erwgungen jedoch flle verletzung anbietpflicht bertragbar fallgestaltungen grundlegend unterscheiden hlt vermieter trotz wegfalls eigenbedarfsgrunds ablauf kndigung rechtmig ausgesprochenen kndigung fest macht letztlich formale rechtsposition geltend mietwohnung mehr fr zwecke bentigt senatsurteil november viii zr aao liegen dinge verletzung anbietpflicht bezglich alternativwohnung besteht eigenbedarf vermieters unverndert fort lediglich versumt hieraus fr mieter ergebenden nachteiligen folgen wegzug gewohnten umfeld abzumildern verletzung anbietpflicht vertragliche rcksichtnahmepflicht sinne abs bgb daher versto sonstige nebenpflichten schadensersatzansprche mieters abs bgb begrnden ansprche allerdings geldersatz gerichtet entgegen vereinzelt literatur vertretenen auffassung schmidt futterer blank aao rn kommt anspruch mieters fortsetzung bisherigen mietverhltnisses naturalrestitution abs bgb betracht ablehnend mnchkommbgb hublein aao beckogk geib bgb stand oktober rn anbietpflicht deren verletzung schadensersatzansprche auslsen bezieht gekndigte vertragsverhltnis zurverfgungstellung wohnung dementsprechend stellte anspruch fortsetzung alten mietverhltnisses gar abschluss neuen mietvertrags ber gekndigte wohnung ausgleich pflichtverletzung geschuldete naturalrestitution sinne abs bgb dar wrde gerade zustand hergestellt bestnde vermieter pflichtgem alternativwohnung angeboten htte alledem rechtlichen grnden unwirksamkeit ausgesprochenen eigenbedarfskndigung aufgrund revisionsverfahren unterstellenden verletzung anbietpflicht klgerin vornherein betracht kommt erbrigt berufungsgericht fr erforderlich erachtete beweisaufnahme parteien streitigen frage klgerin absicht betracht kommende alternativwohnung erdgeschoss anwesens wohnung gewerblichen zwecken vermieten grnden dahinstehen angesichts stark abweichenden gre beiden wohnungen grundsatz her berhaupt anbietpflicht klgerin bestand iii alledem angefochtene urteil bestand aufzuheben abs zpo sache endentscheidung reif berufungsgericht bislang feststellungen vorliegen geltend gemachten eigenbedarfs abs nr bgb analog mglichen hrtegrnden bgb getroffen daher berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo dr milger dr hessel dr bnger dr fetzer kosziol vorinstanzen ag mnchen entscheidung lg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet april preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja ko gemeinschuldner forderung sicherungshalber abgetreten aufrechnung schuldners gegenanspruch dennoch konkursglubiger benachteiligen ko nr verkauft sptere gemeinschuldner innerhalb zehn tagen erffnungsantrag vorherige rechtliche verpflichtung glubiger ware gegenber daraus resultierenden kaufpreisforderung hergestellte aufrechnungslage inkongruent bgh urteil april ix zr olg kln lg kln ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer dr zugehr dr ganter fr recht erkannt rechtsmittel klgers urteile zivilsenats oberlandesgerichts kln mai zivilkammer landgerichts kln mai kostenpunkt insoweit aufgehoben klage wegen ber dm nebst zinsen hinausgehenden betrages abgewiesen worden bezeichnete urteil landgerichts folgt neu gefat beklagte verurteilt klger dm nebst zinsen seit mrz zahlen weitergehende klage abgewiesen kosten ersten zweiten rechtszuges klger beklagten auferlegt kosten revisionsverfahrens fallen beklagten last rechts wegen tatbestand klger verwalter konkurs ber vermgen pas gmbh nachfolgend pas gemeinschuldnerin schuldete beklagten deren fleischlieferungen mehr dm oktober lieferte pas beklagten fleisch wert dm oktober beantragte pas erffnung konkurses ber vermgen verfahren wurde spter erffnet beklagte bezogene fleisch veruert lteren kaufpreisforderungen zahlungsschuld letzten warenlieferung aufgerechnet teil beklagte verkauften fleisches wert dm pas ihrerseits eigentumsvorbehalt firma gekauft bezahlt ferner pas smtliche forderungen lieferungen leistungen bank ag fortan bank sicherung gewhrten darlehen abgetreten klger bank kreditversicherern lieferanten gemeinschuldnerin poolvertrag geschlossen demzufolge sicherungshalber abgetretenen forderungen gemeinschuldnerin eigenen namen einziehen darf klger kaufpreis fr letzte warenlieferung gemeinschuldnerin eingeklagt einziehungsermchtigung poolvertrag gesttzt aufrechnungseinwand beklagten beruft anfechtung klage blieb vorinstanzen erfolg revision verfolgt klagebegehren insoweit verkaufte fleisch wert dm eigentumsvorbehalt firma stand entscheidungsgrnde revision fhrt verurteilung beklagten soweit klage weiterverfolgt berufungsgericht ausgefhrt konkursglubiger seien veruerung fleisches benachteiligt worden kaufpreisforderung voraus wirksam bank abgetreten sei daran ndere aufrechnung beklagten entsprechend bgb erlschen kaufpreisschuld gefhrt anderenfalls htte bank forderung absondern knnen klger knne klageforderung wege gewillkrten prozestandschaft fr bank geltend sofern globalzession wirksam sei sei kaufpreisforderung aufrechnung beklagten gem abs bgb erloschen abgesehen davon klger genauen umfang forderungen bank gemeinschuldnerin schlssig dargetan ii dagegen rgt revision geltend gemachte anspruch ergebe nr ko soweit ware firma geliefert worden sei uneingeschrnkten eigentum gemeinschuldnerin gestanden sei konkursmasse bestand ausgelieferten ware geschmlert worden glubigerbenachteiligung ergebe verlust forderung verlust ware veruerung ware beklagten inkongruente sicherung sinne nr ko gewhrt beklagte zeitpunkt vertragsschlusses anspruch ware gehabt sei erst auslieferung aufrechnungslage versetzt worden iii klger herstellung aufrechnungslage beklagte angefochten identisch allein abschlu kaufvertrge oktober erfllt wurden vertragsabschlsse knnten allenfalls gem nr fall nr ko anfechtbar erstgenannte norm erfllt verkaufte fleisch unstreitig ausgehandelten preis wert glubiger vertragsabschlsse insoweit gesetzlich vorausgesetzt unmittelbar benachteiligt wurden grunde besteht beweisanzeichen fr glubigerbenachteiligungsabsicht bezug inhalt kaufvertrge nr ko angefochtene vorgang jedoch zustzliches element ber bloen vertragsabschlu hinausging beklagte zuvor schon glubigerin pas versetzte insoweit spteren kufe zugleich schuldnerstellung gegenber beklagte erst bgb aufrechnung berechtigen konnte verknpfung ursprnglichen glubigerstellung eigenen schuldrechtlichen verpflichtung stellt weitere sichernde sptere erfllung vorbereitende rechtsfolge dar angefochten glubigerbenachteiligende wirkung rechtshandlung verursacht bgh urt januar ix zr zip henckel klner schrift insolvenzordnung aufl rn gerhardt systematische einordnung glubigeranfechtung ff handlung bestimmt urheber verantwortlichkeit zurckzugewhren magabe abs ko eingetretene erfolg anfechtung richtet vollem umfang soweit anfechtungstatbestand eingreift trifft fr einzelne abtrennbare wirkungen sogar einheitlichen rechtshandlung darf deren rckgewhr begrndung ausgeschlossen handlung sonstige fr anfechtbare folgen ausgelst rechtsgrundsatz mehrere verursachte wirkungen ganz gar anfechtbar seien gibt fr folgen aufrechnungslage kausalverlauf schritt fer ner liegen nhere unanfechtbare vertragsschlu rckgewhr aufrechnungslage besteht gerade rckabwicklung kaufvertrages gegenteil durchsetzung kaufpreisforderung unabhngig gegenforderung wege aufrechnung erfllung schuld abs bgb verwendet vgl bgh urteil september vii zr zip bghz jaeger henckel ko aufl rn soweit erkennende senat frheren urteil november ix zr zip entschieden konkursverwalter knne derartigen fllen wirkungen anfechtung herstellung aufrechnungslage beschrnken kaufpreisanspruch glubiger geltend daran schon fr fallgestaltungen erwhnten urteil vii zivilsenats september zugrunde lagen festgehalten rckt entscheidung november aao nunmehr allgemein ab soweit frage anfechtungsgegenstandes geht entsprechendes gilt fr urteil viii zivilsenats bundesgerichtshofs mai viii zr wm frhere zustndigkeit fr konkurssachen inzwischen ix zivilsenat bergegangen frheren urteilen zutreffend hervorgehoben statt abschlusses kaufvertrages knne hingabe kaufgegenstandes erfllungs statt gewollt derartiger wille einzelfall wege auslegung bgb klren allgemein unterstellt gegenteil gehen parteien beide branche ttig bereinstimmend davon kaufvertrge pas beklagten oktober gewollt etwa verschleierte leistung erfllungs statt lteren kaufpreisforderungen beklagten darstellten beklagten ging darstellung vielmehr gerade darum fleisch pas erwerben beklagte dafr bessere absatzmglichkeiten gehabt revision beruft darauf klger erfllung vertraglichen leistungspflicht gemeinschuldnerin abs satz bgb deren fleischlieferungen angefochten grundlage dafr kme neben nr ko nr fall ko fr klger ungnstigeren beweislastverteilung betracht solange kaufvertrge rechtlich bestand behielten fleischlieferung deren kongruente erfllung dargelegten grundlage fordert klger gem abs bgb beklagten kaufpreis fr lieferungen oktober soweit fleisch firma verkauft wurde forderung bank abgetreten darf klger aufgrund abschnitt ii nr bank abgeschlossenen vertrages november dezember dezember eigenen namen einziehen entgegen zweifeln berufungsgerichts wre unerheblich hhe forderung bank schlssig dargetan wre abtretung abstraktes rechtsgeschft hngt dinglichen wirkung bestand gesicherten forderung ab brigen wre insoweit bank forderungsinhaberin wre klger ohnehin fr konkursmasse verfgungsbefugt danach unerheblich klger bank angemeldete forderung hhe dm bestritten begrndung berufungsgericht anfechtungseinwand klgers aufrechnung durchgreifen lassen hlt rechtlichen berprfung stand entgegen berufungsurteil vertretenen auffassung herstellung aufrechnungslage glubiger objektiv benachteiligt deckungshandlung entweder nr nr fall ko gegebenenfalls gem nr ko anfechtbar fr drei anfechtungstatbestnde reicht schon mittelbare glubigerbenachteiligung liegt aufrechnungslage htte beklagte konkursforderung gemeinschuldnerin gehabt wre konkurserffnung allenfalls quote nennwerts entfallen dagegen htte beklagte kaufpreis fr oktober bezogene ware voller hhe konkursmasse zahlen mssen infolge aufrechnung gelingt vollwertige schuld aufopferung minderwertigen anspruchs erfllen hierdurch entgeht konkursmasse unterschied nennwert kaufpreisschuld beklagten einerseits sowie bloen quote deren gegenforderung andererseits brigen insolvenzglubiger entfllt rechnerisch entsprechend geringere insolvenzquote insgesamt geschdigt hieran ndert abtretung kaufpreisforderung gemeinschuldnerin beklagte bank entscheidendes sicherungsabtretung begrndet konkursfalle absonderungs recht konkursmasse verliert wirtschaftlich inhaberschaft forderung bank sicherungsnehmerin erlangt lediglich recht vorzugsweise befriedigung erst freigabe absonderungsrecht unterliegenden forderung konkursmasse wrde fr befriedigung gem abs abs ko auerhalb konkursverfahrens freimachen senatsurteil mrz ix zr zip konkursmasse verbleibende recht verkrpert durchweg selbstndigen kern geschtzten vermgenswert verdeutlichen abs inso sinnfllig fr seit januar geltende recht insolvenzverwalter verwertungsrecht anspruch kostenbeitrge zuerkennen schon inkrafttreten gesetzesbestimmungen verschaffte wirtschaftliche inhaberschaft konkursverwalter oft bevorzugte verwertungsmglichkeit durchweg vereinbarung erlsanteils zugunsten konkursmasse verbunden dementsprechend sicherungsnehmer gemeinschuldnerin vorliegenden falle iii poolvertrages klger fr konkursmasse anteil netto verwertungserlses zugestanden vertrag schuf etwa erst vermgenswert fllte fr besonderen umstnde vorliegenden falles steht berufungsgericht zitierte senatsurteil dezember ix zr zip njw rr entgegen damals entschiedenen fall gemeinschuldnerin schon spter verkaufte ware kreditinstitut bereignet kaufpreisforderung ebenfalls abgetreten wurde wurde absonderungsrecht ware vereinba rungsgem dasjenige kaufpreisforderung ersetzt bloen austausch konkursbestndigen sicherung jedenfalls hherwertige wurde objektive glubigerbenachteiligung gesehen iv berufungsurteil beruht danach rechtsfehler abs zpo erweist grnden richtig vielmehr klage umfange weiterverfolgt begrndet abs nr zpo klger herstellung aufrechnungslage inkongruente deckung gem nr ko anfechten beklagte aufrechnungslage bestellungen frhestens ab oktober innerhalb letzten zehn tage erffnungsantrag pas begrndet antrag nahm konkursgericht oktober aufrechnungslage wurde inkongruenter weise hergestellt beklagte darauf anspruch vgl jaeger henckel ko aufl rdn lg saarbrcken njw rr stand beklagten frei pas fleisch bestellen wre vertragsannahme verpflichtet daran ndert beklagten behauptete vereinbarung oktober pas forderungen deren zunchst fllig werdenden rechnungen auenstnden beklagten verrechnet sollten vereinbarung konnte rechtswirkungen allenfalls auslsen gemeinschuldnerin kaufantrag beklagten angenommen recht darauf bestimmte kaufvertrge abzuschlieen gewhrte vereinbarung soweit landgericht vorliegenden fall kongruente dekkung angenommen unrecht aufrechnungserklrung rechtslage entstehen wechselseitigen forderungen abgestellt statt schon frhere zeitpunkt unmittelbar annahme kaufangebots mageblich erst folge aufrechnungslage begrndete landgericht zitierte urteil bghz ff wm ff steht annahme inkongruenten deckung entgegen falle glubiger aufrechnungslage erst nutzung baustelle befindlichen sachen schuldners hergestellt stand jeweils schon kritischen zeit nr ko schuldrechtlicher anspruch gerade nutzung aufgrund gesellschaftsvertraglichen vereinbarung genauso verhielt senatsurteil mrz ix zr zip entschiedenen fall grund weicht senat vorstehenden wertung etwa urteil bundesgerichtshofs september vii zr aao ab fall glubiger ebenfalls bereits gem nr abs vob frheren anlieferung bau stelle konkretisierten anspruch nutzung kongruente deckung erlangt rechtshandlung insolvenzglubiger benachteiligt iii beklagte grundlage eigenen vorbringens jedenfalls substantiiert dargetan zeit bestellung absicht pas brigen glubigern begnstigen bekannt gereicht nachteil nr ko beweislast insoweit anfechtungsgegner auferlegt begnstigungsabsicht wille spteren gemeinschuldners einzelnen glubiger gewhrte befriedigung sicherung bevorzugen bgh urteil mrz viii zr wm april viii zr wm begnstigung braucht ausschlieliche zweck rechtshandlung gengt gemeinschuldner begnstigung neben zielen auge bgh urteil november viii zr wm kilger schmidt insolvenzgesetze aufl ko anm vorausgesetzt bewutsein gemeinschuldners konkurs geraten knne wille gerade fr fall empfnger anfechtbaren leistung besserzustellen gemeinschuldner bewutsein folgt daraus regelmig begnstigungswille lediglich volle berzeugung gemeinschuldners absehbarer zeit glubiger voll befriedigen knnen schliet begnstigungsabsicht bghz bgh urteil juni viii zr kts bloe unrealistische hoffnung ber finanzierungslcke hinwegzukommen gengt bgh urteil juni ix zr zip kilger schmidt aao derartige begnstigungsabsicht geschftsfhrers pas auszuschlieen eigenen vorbringen beklagten standen oktober forderungen hhe insgesamt dm gemeinschuldnerin beklagte zahlungsweise pas greres problem erkannt statt blich vier fnf wochen erhielt beklagte geld pas meist erst acht wochen beklagte bemhte debitorensaldo senken beim kreditversicherer beklagten geschftsfhrer pas deckungssumme dm bemht htte offenstehenden verbindlichkeiten wesentlichen abgedeckt versicherung erteilte dagegen deckungszusage dm einschtzung kreditwrdigkeit pas versicherer spter erklrte mehr hinzuzufgen zwei tage geringfgigen deckungszusage oktober kamen pas beklagte berein zunchst fllig werdenden rechnungen firma pas offenen posten verrechnen dienten lieferungen oktober letztgenannten tag lste hausbank gemeinschuldnerin schecks hhe fast dm mehr vier tage spter stellte geschftsfhrer pas konkursantrag verbindlichkeiten rund mio dm angab eingelsten schecks abredewidrig vorgelegt worden demgegenber unerheblich beklagte demgegenber ergnzend vortrgt schon inhaltlich geeignet begnstigungsabsicht geschftsfhrers pas auszurumen ende september beklagten ausweitung zusammenarbeit vereinbart erklrt warum sofort geringen deckungszusage kreditversicherers vorrangig gerade rckfhrung kreditengagements beklagten verrechnungsgeschfte vereinbart wurde gilt fr behauptung beklagten debitorensaldo pas sei letzten zeit verrechnungsgeschft sogar verringert worden letzten beiden monaten zuvor seit august beklagte gem eigenen angaben fr dm gemeinschuldnerin geliefert zahlungen hhe dm erhalten verringerte sollsaldo verhltnismig geringem umfange brigen eigenen angaben beklagten zeitliche schwankungen einkufen wegen besonderen bedingungen fleischhandels durchaus blich zwischenzeitlichen geringfgigen rckfhrung sollsaldos allein wirtschaftliche gesundung abzuleiten behauptung kreditversicherungs ag zeit neuen versicherungsvertrag zugunsten kunden gemeinschuldnerin abgeschlossen inhaltlich unerheblich lt erkennen umfang pas weitergehend kreditfhig vorher angenommen begnstigungsabsicht kennt derjenige glubiger wei schuldner deckungshandlung besserstellen glubiger rahmen nr ko mu begnstigte glubiger deshalb entweder beweisen tatsachen kennt denen be gnstigungsabsicht folgt gelingt beweis gegenteils vermuten glubiger schlu absicht wenigstens laienhafter weise gezogen zutreffende rechtliche bewertung vorausgesetzt geschftsleitung beklagten kannte diejenigen tatsachen vorliegenden fall oktober eingetreten entscheidend begnstigungsabsicht hindeuten daran beteiligt zustzlicher hinweise geschftliche schwierigkeiten pas beklagte bestreitet bedurfte ferneren erfolg ausweitung geschftsbeziehungen gehofft mag beseitigt unmittelbare besserstellung begrndung verrechnungslage beklagte behauptet zudem bestimmte vorstellung gehabt pas knne absehbarer zeit glubiger befriedigen beklagte schlssigen entlastungsbeweis angetreten hergestellte aufrechnungslage gem nr ko anfechtbar deshalb erfllung klageforderung fhren zinsen klger erst ab klagezustellung beantragen erst aufgrund wirksamen konkursanfechtung vermochte aufrechnungseinwand beklagten auszurumen kreft kirchhof zugehr fischer ganter'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss februar strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kiel juni verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte untreue fllen schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen untreue fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren vier monaten verurteilt revision rgt angeklagte verletzung materiellen rechts senat stellt verfahren antrag generalbundesanwalts gem abs stpo soweit angeklagte fall ii urteils grnde verurteilt worden brigen berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo teilweise einstellung verfahrens wegfall insoweit verhngten einzelstrafe zwei monaten folge ausspruch ber gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberhrt senat schliet hinblick verbleibenden unrechts schuldgehalt sowie bestehen bleibenden einzelstrafen wegfall strafe ausspruch ber mavolle gesamtstrafe ausgewirkt htte tolksdorf rissing van saan lienen winkler becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen bestechlichkeit geschftlichen verkehr strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg dezember verfahren erstreckung angeklagten eingestellt soweit fllen nr urteilsgrnde angeklagten wegen bestechlichkeit geschftlichen verkehr bzw angeklagte wegen bestechung ge schftlichen verkehr verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last genannte urteil erstreckung angeklagten gendert schuldspruch dahin angeklagte bestechlichkeit geschftlichen verkehr fllen angeklagte bestechlichkeit geschftli chen verkehr fllen angeklagte bestechung geschftlichen verkehr fllen schuldig rechtsfolgenausspruch dahin hinsichtlich verfallsentscheidung festgestellt hinsichtlich angeklagten wegen geldbetrages hhe euro sowie hinsichtlich ange klagten wegen betrages hhe euro angeklagten jeweils tat erlangt anordnung wertersatzverfall deshalb abgesehen ansprche verletzten entgegenstehen weitergehende revision unbegrndet verworfen ii beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen bestechlichkeit geschftlichen verkehr fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren drei monaten verurteilt brigen freigesprochen zugleich angeklagten wegen bestechlichkeit geschftlichen ver kehr fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten sowie angeklagten wegen bestechung geschftlichen verkehr fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt brigen freigesprochen zudem festgestellt hinsichtlich angeklagten wegen geldbetrages euro sowie hinsichtlich angeklagten wegen geldbetrages euro deshalb wertersatzverfall erkannt ansprche verletzter entgegenstehen urteil wendet angeklagte verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg abs stpo brigen unbegrndet sinne abs stpo landgericht folgende angeklagten betreffende feststellungen wertungen getroffen angeklagte hochrangiger manager konzerns geschftsfhrer vertrieb personal management gmbh mitglied entscheidungsgremiums fr zuknftige ausgestaltung bundesweiten vertriebs dsl vertrgen zweiten quartal wurde entscheidung fr ex ternen vertrieb dsl vertrge zentral fr bun desweit zustndige marketingagentur getroffen auftrag fr vertrieb dsl vertrge wurde angeklagten gefhrte agentur vergeben auftragsvergabe gesprche angeklagten angeklagten mitglied management teams entscheidungen projekts dsl vertrge beratender funktion eingebunden vorausgegangen denen angeklagte fr fall auftragserteilung schmiergeldzahlungen hhe je euro pro manntag angeklagten aussicht stellte angeklagte gab angebot angeklagten ebenfalls vorschlag einverstanden erklrte umsetzung vereinbarung zahlte angeklagte zeitraum november mrz fllen insgesamt euro bar angeklagten davon absprachegem jeweils wenige tage geldbergabe hlfte schmiergelder angeklagten weitergab anfang jahres insolvenz angeklagten gefhrten marketingagentur drohte brachte gegenber angeklagten bernahme vertriebs dsl vertrge agentur frheren mitangeklagten aufrechterhaltung schmiergeldabrede spiel angeklagte schlag angeklagten besprach beide kamen berein auftragsber gang unternehmensintern untersttzen schmiergelder weiterhin gezahlt wrden sagte angeklagte namen april wurde auftrag auftrag ausgeschrieben konkurrenzangebote eingeholt worden wren agentur te vergeben angeklag ber strohmann beteiligt hinsichtlich schmiergeldzah lungen einigten angeklagten modifiziertes abrechnungsmodell vorsah beginnend juli quartalsweise zunchst euro schmiergeld ausgezahlt ablauf quartals abrechnung basis tatschlich geleisteten manntage erfolgen zeitraum september oktober wurden fllen insgesamt euro bar angeklagten bergeben denen euro teils mehreren wochen geldbergabe angeklagten weiterleitete landgericht geschehen bezglich angeklagten bestechlichkeit geschftlichen verkehr gem abs stgb gewer tet dabei geldbergabe rechtlich selbstndige tat angesehen rahmen strafzumessung strafrahmen satz stgb zugrunde gelegt angeklagte gewerbsmig satz nr alt stgb sowie mitglied bande fortgesetzten begehung taten verbunden satz nr alt stgb gehandelt zudem bezgen taten fllen denen angeklagten schmiergeldzahlungen mehr euro zugeflossen seien vorteil groen ausmaes satz nr stgb ii revision geltend gemachten rgen verletzung verfahrensrecht greifen angeklagten erhobene verfahrensrge unzulssige beschrnkung verteidigung gem nr stpo sowie verletzung rechts faires verfahren gem art abs gg art abs buchst mrk rechtsfehlerhafte ablehnung antrags aussetzung verfahrens gewhrung vollstndiger akteneinsicht zumutbarer weise geltend macht erfolg verfahrensrge liegt wesentlichen folgendes geschehen zugrunde aa ermittlungsverfahren angeklagten bri gen angeklagten wurden umfangreiche telekommunikationsberwachungsmanahmen durchgefhrt rahmen ca telefongesprche aufgezeichnet sowie ca weitere datenstze sms mms systemdateien reportdateien gespeichert wurden antrge verteidigung einsichtnahme telekommunikationsberwachung berlassung tondateien datentrger wurden staatsanwaltschaft sowie landgericht verweis persnlichkeitsschutzinteressen dritter abgelehnt verteidigung mglichkeit verwiesen aufzeichnungen telefongesprche rumlichkeiten kriminalpolizei abzuhren dezember wurden verteidiger rechtsanwalt dr zunchst mitschnitte telefon gesprchen april weiteren ca gesprchen verfgung gestellt beschwerde angeklagten ordnete landgericht mai mithin monat beginn hauptverhandlung aufspielen smtlicher tondateien notebook ermglichen abhrens telefongesprche gemeinsam angeklagten justizvollzugsanstalt brigen blieb beschwerde erfolg ab mai wurden tondateien notebook form verfgung gestellt gesprche liste ausgewhlt konnten datum uhrzeit gesprchsbeginns identnummer sowie dateiname ergaben liste aufgelaufene sms enthalten jedoch aufgrund technischer einschrnkungen teilweise vollen wortlaut abgedruckt antrge verteidigung berlassung auflistung smtlicher telefongesprche gesprchsteilnehmer deren rufnummern sowie dauer gesprchs enthalten blieben beschwerdeverfahren erfolg hinsichtlich sms wurde verteidigung bereitstellung vollen wortlauts einzelanforderung verwiesen beginn hauptverhandlung juni wurden verteidiger rechtsanwalt dr sieben terminen davon zwei termine aufspielen audiodateien notebook gesprche angehrt whrend laufenden hauptverhandlung kamen weitere termine zustande denen rechtsanwalt dr teilweise kolle gen untersttzen lie oktober wurden seitens verteidigung weiteren termine anhren telefongesprchen nachgefragt bb ermittlungsverfahren wurden zudem ca mio elektronische dateien emails dokumente sichergestellt wurden verteidigung mai landeskriminalamt aufbereiteter form verfgung gestellt weshalb auswertung daten spezielle software anschaffungskosten ca euro erforderlich antrag verteidigung zurverfgungstellung softwarelizenz bzw erklrung kostenbernahme wurde landgericht laufe hauptverhandlung beschluss juli abgelehnt dateien wurden schlielich september mithin knapp drei monate beginn hauptverhandlung ursprnglichen form berlassen cc mrz beantragte verteidigung angeklagten justizvollzugsanstalt einsicht elektronisch gefhrten verfahrensakten gewhren vorsitzende strafkammer gestattete bertrug organisatorische abwicklung justizvollzugsanstalt aufgrund technischer schwierigkeiten wurde angeklagten erstmals mai mithin woche beginn hauptverhandlung juni akteneinsicht gewhrt wobei computer montags freitags zeit uhr uhr sowie uhr uhr verfgung stand mitgefangenen genutzt wurde dd zweiten hauptverhandlungstag juni gestellten whrend fortgangs hauptverhandlung stetig erneuerten antrag aussetzung verfahrens auswertung aufgezeichneten telefongesprche sichergestellten dateien zumutbarer weise ermglichen angeklagten vollstndige einsicht elektronischen akten gewhren lehnte kammer november begrndung ab unzulssige beschrnkung akteneinsichtsrechts liege verteidigung sei zeitnah mglichkeit gegeben worden telefongesprche polizei ab mai gemeinsam angeklagten justizvollzugsanstalt anzuhren email verkehr sei verteidigung aufbereiteter zustzlich ursprnglichen form verfgung gestellt worden angeklagte bereit sei auswertungssoftware anzuschaffen verzgerungen lgen sphre verteidigung insbesondere verteidiger besichtigung untersttzung hilfspersonen bedient beiden weiteren verteidiger htten akteneinsichtsrecht gar gebrauch gemacht bestehen bereits zweifel verfahrensrge anforderungen abs satz stpo gengt fr annahme verteidigung sei fr entscheidung wesentlichen punkt beschrnkt worden reicht beschrnkung generell abstrakt geeignet gerichtliche entscheidung beeinflussen vielmehr absolute revisionsgrund nr stpo gegeben mglichkeit kausalen zusammenhangs verfahrensversto urteil konkret besteht vgl nachweise meyer goner stpo aufl rn gericke kk stpo aufl rn rge beschrnkung verteidigung rechtsfehlerhafte ablehnung antrags aussetzung verfahrens gewhrung vollstndiger akteneinsicht zumutbarer art weise abs abs stpo daher substantiierter vortrag erforderlich tatsachen genau bezeichneten stellen akten ergeben htten konsequenzen fr verteidigung daraus folgten vgl bgh beschlsse februar str nstz februar str stv jeweils mwn trgt revision exemplarisch drei telefongesprche auffassung landgericht angenommene tatbeteiligung angeklagten widerlegen sollen jedoch inaugenscheinnahme mitschnitte telefongesprche bereits gegenstand bedingten beweisantrags angeklagten dezember landge richt urteilsgrnden rechtsfehlerfrei gem abs satz stpo abgelehnt konkrete weitere erkenntnisse einsichtnahme aufgezeichneten telefongesprche sonstigen sichergestellten dateien ergeben htten trgt revision dagegen senat verkennt zusammenhang anforderungen tatsachenvortrag abs satz stpo erhobenen verfahrensrge umfangreichen akten einschlielich umfnglichen beweismaterials angabe konkreter tatsachen sowie daraus fr revisionsvortrag ergebenden konsequenzen fr revisionsfhrer erheblichem aufwand verbunden abs satz stpo resultierenden erfordernisse zulssigkeit entsprechenden rge derartigen konstellationen stellen bedarf jedoch vorliegend entscheidung verfahrensrge nmlich jedenfalls begrndet fehlt fr annahme unzulssigen beschrnkung verteidigung erforderlichen verletzung verfahrensvorschrift bgh beschluss november str bghr stpo nr beschrnkung verletzung rechts akteneinsicht besichtigung amtlich verwahrter beweisstcke gem abs stpo liegt ergebnis aa beanstandungen revision sei hinblick groe datenmenge angesichts eingeschrnkten dienst ffnungszeiten ausreichend abhren rumlichkeiten kriminalinspektion justizvollzugsanstalt gestatten greifen aufgezeichneten daten telekommunikationsberwachung unterliegen insgesamt recht akteneinsicht besichtigung amtlich verwahrter beweisstcke gem abs stpo konkretisiert identitt tat tter jedenfalls gesamte ersten zugriff polizei stpo gesammelte beweismaterial einschlielich etwaiger bild tonaufnahmen umfasst gerade angeklagten gerichteten ermittlungsverfahren angefallen bgh urteil juni str stv vgl esser lwe rosenberg stpo band aufl emrk art rn mwn tonaufzeichnungen handelt augenscheinobjekte beweisstcke abs satz abs stpo grund stzlich ort amtlichen verwahrung besichtigt bzw tonaufzeichnungen angehrt knnen senat offen lassen fllen denen bloe besichtigung informationszwecken ausreichend einzelfall gewhrleistung angemessenen verteidigung fairen verfahrens anspruch anfertigung berlassung kopie besteht meyer goner aao rn laufhtte willnow kk stpo aufl rn lderssen jahn lwe rosenberg stpo aufl rn wessing beck ok stpo stand september rn olg karlsruhe beschluss mai ws njw olg frankfurt beschluss september ws stv fr generellen anspruch berlassung kopie beulke witzigmann stv meyer mews njw derartiger ausnahmefall liegt recht akteneinsicht besichtigung amtlich verwahrter beweisstcke wurde ausreichendem umfang gewhrt fr verteidigung bestand zumindest seit mai mglichkeit smtliche ermittlungsverfahren aufgezeichneten telefongesprche rumlichkeiten kriminalinspektion anzuhren daneben ab zeitpunkt sichergestellt mitschnitte telefongesprche gemeinsam angeklagten justizvollzugsanstalt angehrt konnten vgl olg kln beschluss september ws stv olg frankfurt beschluss september ws stv laufhtte willnow kk stpo aao rn entgegen auffassung revision dabei beanstanden verteidigung auflistung aufgezeichneten gesprche zustzlichem ausweis gesprchsteilnehmer rufnummern sowie gesprchsdauer verfgung gestellt wurden recht besichtigung beweisstcken erfasst lediglich gegenwrtigen zustand anspruch erstellung weiterer aktenteile besteht vgl bersetzung fremder sprache gefhrten telefongesprchen bgh beschluss dezember str nstz olg koblenz beschluss juni ws nstz gewhrung akteneinsichtsrechts rechts besichtigung amtlich verwahrter beweisstcke art abs abs buchst emrk enthaltenen gewhrleistungen bercksichtigen dabei verteidigung zeitlicher hinsicht ausreichende gelegenheit gegeben akten beweismittel einblick nehmen vgl egmr urteil mrz calan turkey abs besttigend egmr groe kammer urteil mai calan turkey abs siehe esser aao rn mwn lsst erkennen verteidigung zeit mai urteilsverkndung dezember zumutbarer weise lage wre gesprchsaufzeichnungen abzuhren verteidigung aufgrund vertretener umstnde gewhrten mglichkeiten besichtigung beweismittel ausgeschpft insoweit treffen angeklagten verteidigung prozessuale obliegenheiten erlangung bentigten informationen innerhalb angemessenen frist bemhen vgl egmr urteil september kremzow austria abs sk stpo paeffgen aufl band emrk art rn mwn verteidiger rechtsanwalt dr darauf verweisen lassen sichtung beweismittel untersttzung weiterer hilfspersonen htte bedienen knnen zulssigkeit bertragung akteneinsichtsrechts juristische mitarbeiter sachverstndige vgl olg brandenburg beschluss september ws esser aao rn ebenso wenig vorwurf gemacht beiden verteidiger angeklagten recht besichtigung beweisstcke gebrauch gemacht recht akteneinsicht bzw besichtigung beweismittel besteht vollem umfang fr verteidiger eigener person laufhtte willnow kk stpo aao rn jedoch erfordert annahme unzureichenden gewhrung rechts akteneinsicht bzw besichtigung beweisstcken verteidigung durchgehend rahmen zumutbarkeit erffneten mglichkeiten akteneinsicht bzw besichtigung beweismitteln gebrauch macht seitens verteidigung wurden oktober termine mehr fr abhren weiterer gesprche durchgefhrt bb beanstandung bereitstellung sonstigen sichergestellten elektronischen dateien verschlsselter form sei ausreichend auswertung erst drei monate beginn hauptverhandlung ursprnglichen form verfgung gestellten dateien sei zeitlich mglich dringt revision ergebnis ebenfalls zusammenhang braucht senat entscheiden verteidigung anschaffung speziellen auswertungssoftware lesbarmachung entsprechender dateien eigene kosten verwiesen daran knnten zweifel zumindest bestehen fragliche datenmaterial zugriff ermittlungsbehrden darauf standardprogrammen lesbaren form vorlagen lesbarkeit allein speziellen software erst verschlsselungsmanahmen polizei hervorgerufen worden vorgehensweise verzgerung zugriffs beweismaterialien einhergehen verletzung akteneinsichtsrechts gefhrt beruhte angefochtene urteil rechtsverletzung dateien standen ursprnglichen form verteidigung seit september fr zeitraum mehr drei monaten verkndung urteils verfgung verteidigung zeit ausreichendem umfang lage dateien einzusehen ersichtlich cc revision gergte umstand angeklagten elektronische ermittlungsakte erst woche beginn hauptverhandlung zugnglich gemacht wurde aufgrund eingeschrnkten nutzungszeiten computers jederzeit verfgung stand fhrt versto stpo recht akteneinsicht gem abs stpo steht grundstzlich ausschlielich verteidiger sachgerechte verteidigung voraussetzt angeklagte wei worauf gerichtete vorwurf sttzt verteidiger regel berechtigt umstnden sogar verpflichtet angeklagten verteidigungszwecken mitzuteilen akten erfahren bgh urteil oktober str bghst laufhtte willnow kk stpo aao rn lediglich unverteidigte angeklagte gem abs stpo anspruch erteilung ausknften abschriften akten soweit angemessenen verteidigung erforderlich untersuchungszweck gefhrdet berwiegende schutzwrdige interessen dritter entgegenstehen soweit revision geltend macht urteilsfeststellungen stnden widerspruch beweisantrag anlage hauptverhandlungsprotokoll beweis gestellten ablehnungsbeschluss bereits erwiesen angesehenen tatsachen verhilft verfahrensrge erfolg landgericht beweisbehauptung verteidigung zeuge geschftsfhrer management gmbh fr bereich einkauf rahmen entscheidungsprozesses vergabe dsl projekts entscheidungsgremium vorgetragen agentur angeklagten bereit lage sei dsl projekt geplanten form umzusetzen auftrag bernehmen feststellungen unvernderter form zugrunde gelegt bereits erwiesen angesehenen tatsache landgericht beanstandender weise jedoch angeklagten gewnschten schlsse nmlich fehlen fr stgb erforderlichen wettbewerbslage bzw bestehen wettbewerbslage gerichteten vorsatzes angeklagten gezogen brigen verfahrensrgen generalbundesanwalt antragsschrift august zutreffend dargelegten grnden erfolg iii revision angeklagten verfahren fl len nr urteilsgrnde gem satz stpo hinsichtlich revidierenden angeklagten wegen verfahrenshindernisses strafverfolgungsverjhrung gem abs abs stpo einzustellen verbleibenden fllen verurteilung wegen bestechlichkeit geschftlichen verkehr revisionsrechtlich beanstanden landgericht hinsichtlich angeklagten recht taten bestechlichkeit geschftlichen verkehr angenommen mehrere vorteilsannahmen stehen untereinander grundstzlich verhltnis tatmehrheit tatbestandlichen handlungseinheit hinsichtlich unrechtsvereinbarung erlangten vorteile auszugehen annahme unrechtsvereinbarung zurckgeht leistenden vorteil genau festlegt mag bestimmten teilleistungen erbringen bgh urteile oktober str bghst mai str bghst august str wistra solch genaue festlegung vorteils unrechtsvereinbarung landgericht festgestellt zustandekommen unrechtsvereinbarung angeklagten lediglich vereinbart ge genleistung fr auftragserteilung aufrechterhaltung schmiergelder hhe je euro pro manntag zahlen ua gleiches gilt hinsichtlich unrechtsvereinbarung angeklagten zunchst quartalsweise euro zahlen sollten bevor ablauf quartals abrechnung basis geleisteten manntage erfolgte ua genaue volumen schmiergeldzahlungen zeitpunkt jeweiligen unrechtsvereinbarung abzusehen getroffenen vereinbarungen reichen spteren zahlungsannahmen tat verbinden hinsichtlich flle nr urteilsgrnde jedoch verfolgungsverjhrung eingetreten einzeltaten bereits bergabe schmiergeldes angeklagten stgb beendet unrechtsverein barung vereinnahmte angeklagte schmiergeld sowohl eige nen namen namen angeklagten ten bergabe weshalb angeklag zahlungsverpflichtung bereits mittter erfllten erst spteren zeitpunkt erfolgte auskehr anteils angeklagten her auer acht bleiben vgl bgh urteil mrz str njw rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen fllen nr urteilsgrnde zugunsten angeklagten auszugehen bergabe angeklagten davon februar erfolgte anwendung zweifelssatzes verjhrung begrndende tatsachen vgl bgh urteil mrz str njw erste verjhrung unterbrechende handlung erfolgte erlass durchsuchungsbeschlssen februar insoweit fnfjhrige verjhrungsfrist abs nr stgb bereits unterbrechungshandlung abgelaufen dementsprechend schuldspruch dahingehend ndern angeklagte bestechlichkeit geschftlichen verkehr le diglich fllen schuldig teileinstellung verfahrens fhrt hinsichtlich angeklagten wegfall verhngten einzelstrafen fall nr ur teilsgrnde jahr zehn monaten fllen nr urteilsgrnde jeweils jahr zwei monaten gesamtstrafenausspruch bleibt hiervon unberhrt senat angesichts verbleibenden einzelstrafen ausschlieen landgericht entfallenden einzelstrafen niedrigere gesamtfreiheitsstrafe erkannt htte einstellung verfahrens wegen eintritts verfolgungsverjhrung fllen nr urteilsgrnde gem satz stpo nichtrevidierenden angeklagten strecken erstreckung gem satz stpo fllen fehlender verfahrensvoraussetzungen bestehender verfahrenshindernisse erfolgen soweit fr nichtrevidenten bedeutung vgl gericke kk stpo aao rn meyer goner aao rn bgh beschlsse mrz str wistra juli str eintritt verfolgungsverjhrung regelmig konkreten verfahrensgang hinsichtlich jeweiligen angeklagten abhngig wobei bezug tat mitttern unterschiedliche verjhrungszeitpunkte aufgrund unterschiedlicher unterbrechungshandlungen stgb ergeben knnen vorliegend erfolgte jedoch erste verjhrungsunterbrechende manahme hinsichtlich angeklagten erst erlass durchsuchungsbe schlsse februar gesetzesverletzung auswirkt entsprechend schuldspruch dahingehend ndern angeklagte angeklagte bestechlichkeit geschftlichen verkehr bestechung geschftlichen verkehr jeweils fllen schuldig senat trotz wegfalls fllen nr urteilsgrnde jeweils verhngten einzelstrafen hinsichtlich angeklagten aufhebung gesamtstrafausspruchs abgese hen angesichts brigen fllen verhngten einzelstrafen ausschlieen landgericht drei entfallenden einzelstrafen niedrigere gesamtfreiheitsstrafe erkannt htte iv landgericht getroffene feststellung hinsichtlich angeklagten aufgrund entgegenstehender ansprche verletzter wegen betrages euro wertersatzverfall erkannt konnte hlt revisionsrechtlicher berprfung uneingeschrnkt stand regelung abs stpo erst gesetz strkung rckgewinnungshilfe vermgensabschpfung straftaten oktober bgbl geschaffen worden januar kraft getreten anwendung bereits zuvor beendete taten steht abs abs stgb entgegen wonach insoweit mildere alte recht gilt bedingte verfallsanordnung mglich vgl bgh beschlsse april str nstz rr mwn oktober str nstz rr landgerichtlichen feststellungen erfolgte fllen nr urteilsgrnde bergabe angeklagten beendigung taten januar ua landgericht insoweit feststellung abs stpo treffen durfte senat reduziert daher festgestellten betrag fllen nr urteilsgrnde angeklagten geleiteten hlftigen schmiergeldzahlungen hhe euro insgesamt euro korrektur feststellung abs stpo hinsichtlich flle nr urteilsgrnde gem satz stpo angeklagten erstrecken insoweit betrag aufgrund gesetzesverletzung hoch angesetzt wurde insoweit reduziert senat festgestellten betrag euro insgesamt euro geringe teilerfolg verbleibenden revision rechtfertigt angeklagten teilweise rechtsmittel entstandenen kosten auslagen freizustellen abs abs stpo wahl rothfu radtke cirener mosbacher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr nein luftabscheider fr milchsammelanlage patg zweck wirkungs funktionsangaben knnen bestandteile patentanspruchs aufgabe teilnehmen geschtzten gegenstand gegenber stand technik abzugrenzen vorrichtungselement beziehen definieren ausgebildet betreffende funktion erfllen fortfhrung bghz befestigungsvorrichtung ii sen urt zr grur schiebolzen patg gebrmg bgb cd verhltnis verletzungsstreit beteiligten parteien gelten allgemeinen grundstze verbots treuwidrigen handelns erklrungen parteien patentrechtlichen einspruchs gebrauchsmusterrechtlichen lschungsverfahren gegenber partei abgibt aspekt treu glauben relevant entscheidung einspruchsoder lschungsverfahren dokumentiert vielmehr feststellung erklrungstatbestands gleicher weise beweismittel mglich fortfhrung sen urt zr njw weichvorrichtung ii sen urt zr grur weichvorrichtung bgh urt juni zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter dr melullis richter scharen richterin mhlens richter asendorf dr kirchhoff fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juni aufgehoben rechtsstreit neuer verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin inhaberin deutschen patents luftabscheider fr milchsammelanlage betrifft sowie parallelen deutschen gebrauchsmusters klagepatent kraft klagegebrauchsmuster mai abgelaufen klagepatent nimmt klgerin beklagten unterlassung rechnungslegung vernichtung angegriffenen erzeugnisse schadensersatz anspruch auerdem begehrt beklagten angemessene nutzungsentschdigung schadensersatz rechnungslegungsansprche sttzt fr zeit mai klagegebrauchsmuster anspruch klagepatents erteilten schutzanspruch klagegebrauchsmusters ursprnglich eingetragenen jeweils landgericht geltend gemachten fassung lauten bereinstimmend folgt luftabscheider fr sammeltank aufweisende milchsammelanlage bestehend ber leitung vakuumpumpe unterdruck beaufschlagbaren luftabscheidebehlter oberen bereich saugleitung fr lieferanten anzunehmende milch einmndet unterem bereich unterdruck vakuumpumpe arbeitende frderpumpe aufweisende frderleitung ausgeht sammeltank mndet leitung luftabscheidebehlter vakuumpumpe schaumsammelbehlter angeordnet un terem bereich luftabscheidebehlter fhrende absperrbare rcklaufleitung ausgeht luftabscheidebehlter ausgehende vakuumpumpe fhrende leitung ersten leitungsabschnitt oberen bereich schaumsammelbehlters einmndet wobei schaumsammelbehlter belftung abbau schaumsammelbehlter herrschenden unterdrucks angeschlossen lschungsverfahren wurde klagegebrauchsmuster weise teilweise gelscht kennzeichnenden teil schutzanspruchs worten schaumsammelbehlter wort einziger eingefgt wurde rechtskrftiges urteil bundespatentgerichts mrz klagepatent fr nichtig erklrt worden soweit patentanspruch ber fassung hinausgeht kennzeichnende teil unverndert gebliebenem oberbegriff bezugszeichen nderungen gegenber erteilten fassung kursiv lautet dadurch leitung zwi schen luftabscheidebehlter vakuumpumpe schaumsammelbehlter angeordnet unterem bereich luftabscheidebehlter fhrende ventil absperrbare rcklaufleitung ausgeht leitungsabschnitt luftabscheidebehlter schaumsammelbehlter berbrckt leitungsabschnitt luftabscheidebehlter schaumsammelbehlter umgekehrt ventil rcklaufleitung wirkendes ventil angeordnet luftabscheidebehlter ausgehende vakuumpumpe fhrende leitung ersten leitungsabschnitt oberen bereich schaumsammelbehlters einmndet wobei schaumsammelbehlter belftung abbau schaumsammelbehlter herrschenden unterdrucks angeschlossen nachstehenden fig zeigen ausfhrungsbeispiel findung sowohl klagegebrauchsmuster klagepatentschrift enthalten fig erfindungsgeme luftabscheider milchannahme dargestellt milchschaum luftabscheidebehlter absaugt fig dagegen whrend rckfrderung milch rckverflssigten schaums schaumsammel luftabscheidebehlter beklagte deren geschftsfhrer beklagten stellt her vertreibt luftabscheider fr milchsammelanlagen deren funktionsweise nachstehender prinzipzeichnung ersichtlich landgericht klage stattgegeben verurteilung berufungsgericht antrag klgerin magabe nichtigkeits bzw lschungsverfahren aufrechterhaltenen fassung klageschutzrechte besttigt hiergegen wendet senat zugelassene revision beklagten klgerin entgegentritt entscheidungsgrnde revision erweist begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht neuer verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht nimmt wortsinngeme verletzung klagepatents dabei geht folgenden erwgungen luftabscheidern ausgerstete lastkraftwagen holen milch verschiedenen erzeugern ab sammeln sammeltank molkerei fahren luftabscheider sollen milch insbesondere ende annahmevorgangs beim ansaugen zwangslufig aufgenommenen schaumbildungen fhrenden luft trennen absaugen schaums ber vakuumpumpe unterdruck erzeugt berufungsgericht erkennt technische aufgabe erfindung darin luftabscheider verbessern rckverflssigte milchschaum volumetrischen messung zugnglich gemacht vakuumpumpe ansaugen milchschaum geschtzt patentanspruch fassung nichtigkeitsurteils sehe lsung aufgabe luftabscheider folgenden merkmalen luftabscheider besteht ber leitung vakuumpumpe unterdruck beaufschlagbaren luftabscheidebehlter oberen bereich luftabscheidebehlters mndet saugleitung fr lieferanten anzunehmende milch unteren bereich luftabscheidebehlters geht unterdruck vakuumpumpe arbeitende frderpumpe aufweisende frderleitung frderleitung mndet sammeltank leitung luftabscheidebehlter vakuumpumpe einziger schaumsammelbehlter angeordnet unteren bereich schaumsammelbehlters geht luftabscheidebehlter fhrende absperrbare rcklaufleitung rcklaufleitung ventil absperrbar berbrckt leitungsabschnitt luftabscheidebehlter schaumsammelbehlter leitungsabschnitt luftabscheidebehlter schaumsammelbehlter umgekehrt ventil rcklaufleitung wirkendes ventil angeordnet luftabscheidebehlter ausgehende vakuumpumpe fhrende leitung mndet ersten leitungsabschnitt oberen bereich schaumsammelbehlters schaumsammelbehlter belftung abbau schaumsammelbehlter herrschenden unterdrucks angeschlossen berufungsgericht sieht kern erfindung merkmalen gegenlufigen wirken ventile vakuumleitung rcklaufleitung vakuumbeaufschlagung absaugen schaum vakuumleitung geffnet rcklaufleitung geschlossen whrend entleeren schaumsammelbehlters umgekehrt rcklaufleitung geffnet vakuumleitung geschlossen weise beim belften schaumsammelbehlters mittels belftung vgl merkmal druckgeflle erzeugt luftabscheidebehlter stehe weiterhin unterdruck weder abgesperrte vakuumleitung geffnete rcklaufleitung entweichen knne entweichen unterdrucks verhindere einmndung rcklaufleitung schaumsammelbehlter anstehende milch schliee schaumsammelbehlter ber belftung eingestrmte luft luftabscheidebehlter gelangen knne aufgrund druckdifferenz verflssigte milch rcklaufleitung schaumsammelbehlter luftabscheidebehlter gesaugt berufungsgericht bemerkt betriebsweise milchrckfhrung schwerkraftwirkung bentige schaumsammelbehlter gegenber luftabscheidebehlter hher anordnen msse schliee jedoch zurckgesaugte milch schaumsammel luftabscheidebehlter gleichzeitig hhengeflle zurcklege auffassung berufungsgerichts kommt fr merkmal allein darauf unterdruck rcklaufleitung jeweils gegenlufig einstellbare ventile vorhanden klagepatent stelle belieben fachmanns ventile fr gegenlufige ffnen schlieen verwende mssten lediglich eignung aufweisen gegenlufig sinne merkmals arbeiten knnen berufungsgericht festgestellt angegriffene ausfhrungsform ventilen ausgestattet sinne klagepatents hilfe geeigneten steuerung gegenlufig eingestellt knnten mglichkeit einstellung hlt berufungsgericht hintergrund interpretation gegenlufigen wirkung ventile fr ausreichend patentverletzung festzustellen bedeutung misst dabei vortrag beklagten beigestellte elektronische steuerung angegriffenen anlage ermgliche gegenlufige arbeitsweise sei fr abnehmer unvernderbar eingestellt beim belften schaumsammelbehlters neben rcklaufleitung luftabscheide schaumsammelbehlter verlaufende abschnitt vakuumleitung geffnet sei ber geffneten abschnitt unterdruck luftabscheidebehlter sofort zusammenbreche schaum rckverflssigte milch ausschlielich schwer kraftbedingt hher gelegenen schaumsammel tiefer liegenden luftabscheidebehlter fliee hierauf komme fr wortlautgeme benutzung bloe eignung ventile beschriebenen gegenlufigen wirkung ausreiche tatschlich verwirklicht sei erforderlich berufungsgericht hlt daher fr unerheblich vortrag beklagten fr angegriffene vorrichtung steuerung nutzung erfindungsgemen vorteile ermglicht weder angeboten hergestellt auslegung klagepatents berufungsgericht hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand patent auszulegen rechtsfrage deshalb auslegung patents revisionsgericht vollem umfang berprfbar st rspr bghz rumschild bghz bodenseitige vereinzelungseinrichtung fr verletzungsprozess patentanspruch fassung mageblich nichtigkeitsverfahren bundespatentgericht gefunden nichtigkeitsverfahren gegenber erteilten fassung merkmal umgekehrt ventil rcklaufleitung wirkendes ventil kennzeichen hinzugefgt worden berufungsgericht vertretene auslegung wortlaut mageblichen fassung klagepatents funktionszusammenhang lehre auslegung klagepatents beachten unvereinbar aufrechterhaltenen fassung lehrt klagepatent merkmal zwei ventile gegenlufigen wirkungszusammenhang stehen gegenlufig funktional miteinander verbunden patentanspruch erfasst deshalb vorrichtungen zwei ventilen denen funktionale verbindung gegenlufigen wirkung fehlt erst hinzufgen tatschlich vorhandenen steuerung verliehen entgegen auffassung klgerin steht verstndnis gegensatz frheren entscheidungen senats merkmale sachanspruchs patentanspruch darstellt funktion geschtzte sache beschreiben weise regelmig rumlich krperlich definierte gegenstand unabhngig davon geschtzt hergestellt worden zweck verwendet sen urt schiebolzen sen urt zr grur zr umdr extracoronales geschiebe deswegen patentanspruch enthaltene zweck wirkungs funktionsangaben jedoch schlechthin bedeutungslos knnen vielmehr bestandteile patentanspruchs aufgabe teilnehmen geschtzten gegenstand bestimmen zugleich begrenzen vorrichtungselement beziehen definieren ausgebildet betreffende funktion erfllen bghz befestigungsvorrichtung ii sen urt zr grur schiebolzen versteht berufungsgericht gegenlufige ventilwirkung angabe notwendigen funktion wirkung erfordert patentgeme lehre daher ventilanordnung entweder rumlich krperlich entsprechende steuerung eingerichtet erfindungsgeme gegenlufige wirkung beiden ventile erzielt hingegen reicht ventilanordnung eignung erst weitere manahmen nderung steuerung verliehen klgerin macht zusammenhang geltend angegriffenen ausfhrungsform mssten notwendig whrend anfangs hauptphase milchannahme rcklaufleitung ventil geschlossen vakuumleitung ventil geffnet anderenfalls ansaugen milch mglich sei gegenlufige stellung ventile sei daher fr funktion patentgemen vorrichtung selbstverstndlich bewertung verkennt klgerin bedeutung merkmals gefge patentanspruchs schon aufnahme kennzeichnungsteil anspruchs deutet darauf wesentliche bedeutung hinblick fassung anspruchs verfolgte ziel abgrenzung beanspruchten lehre stand technik zukommen bereits spricht dagegen bloe selbstverstndlichkeit mitgeteilt gilt mehr gegenlufigen wirkung ventile gesamtgefge beschriebenen lehre durchaus bedeutung erzeugung aufrechterhaltung abbau jeweiligen unterdrucks zukommt wirkung ventile whrend entleerungsphase schaumsammelbehlters ermglicht gesammelte milch patentgem ausnutzung unterdruck luftabscheider zurckzusaugen verstndnis fachmanns bedeutung merkmals dadurch besttigt einzige patentschrift erluterte ausfhrungsbeispiel gegenlufige wirkung ventile beim rcklauf milch schaumsammelbehlter beschreibt klagepatent sp dahinstehen zusammenhang mittel fr rckfhrung milch betracht kommen einfgung merkmals nichtigkeitsverfahren lsst allein gegenlufig wirkende ventile mittel fr rckfhrung besttigt einschtzung dadurch merkmal verlaufe nichtigkeitsverfahrens anspruch aufgenommen wurde beanspruchte lehre stand tech nik abzugrenzen bedenken gegenber schutzfhigkeit erteilten ansprche begegnen entscheidung nichtigkeitsverfahren gestaltungswirkung vorgenommene abgrenzung aufnahme merkmals selbstverstndlichkeiten erschpft mglich vielmehr merkmal patentanspruch kennzeichnender unterscheidungskrftiger sinn zukommen berufungsgericht bisher festgestellt angegriffene ausfhrungsform ber ventilanordnung verfgt weitere manahmen etwa nderung steuerung erfindungsgeme gegenlufige wirkung beiden ventile beim rcksaugen milch schaumsammelbehlter erzielt verurteilung beklagten wegen wortsinngemer patentverletzung deshalb bestand berufungsgericht nunmehr erforderlichen feststellungen beim betrieb angegriffenen ausfhrungsform insbesondere whrend rckfhrung milch schaumsammel luftabscheidebehlter anzutreffenden ventilstellungen treffen danach wortsinngeme benutzung feststellen lassen berufungsgericht gegebenenfalls patentverletzung quivalenten mitteln prfen revisionsentscheidung zugrunde liegenden sachverhalt vornherein ausgeschlossen erscheint ii verurteilung beklagten wegen verletzung klage gebrauchsmusters hlt ergebnis revisionsrechtlicher nachprfung stand lschungsverfahren fr schutzfhig erachtete schutzanspruch klagegebrauchsmusters kombiniert folgende merkmale luftabscheider besteht ber leitung vakuumpumpe unterdruck beaufschlagbaren luftabscheidebehlter oberen bereich luftabscheidebehlters mndet saugleitung fr lieferanten anzunehmende milch unteren bereich luftabscheidebehlters geht unterdruck vakuumpumpe arbeitende frderpumpe aufweisende frderleitung frderleitung mndet sammeltank leitung luftabscheidebehlter vakuumpumpe einziger schaumsammelbehlter angeordnet unteren bereich schaumsammelbehlters geht luftabscheidebehlter fhrende absperrbare rcklaufleitung luftabscheidebehlter ausgehende vakuumpumpe fhrende leitung mndet ersten leitungsabschnitt oberen bereich schaumsammelbehlters schaumsammelbehlter belftung abbau schaumsammelbehlter herrschenden unterdrucks angeschlossen klagegebrauchsmuster fehlen daher merkmale klagepatents merkmale patents erscheinen gebrauchsmuster merkmale schutzanspruch klagegebrauchsmusters inhalt anspruch klagepatents gebrauchsmuster fehlt merkmal umgekehrt wirkende ventile entgegen berufungsgericht wortlaut gebrauchsmusters anhaltspunkt dafr entnehmen fr rckfluss schaumsammelbehlter angesammelten milch luftabscheidebehlter auer einwirkung schwerkraft zumindest erzeugung druckgeflles erforderlich vielmehr ergibt merkmalen lediglich whrend milchannahme ansaugen milch unterdruck besteht rckflussphase gesammelten milch luftabscheidebehlter mittels belftung gem merkmal abgebaut gesammelte milch ber geffnete rcklaufleitung gem merkmal luftabscheidebehlter zurckflieen wegen abbaus unterdrucks entsprechenden schutzrecht ausgeschlossenen gefllen schwerkraft bewirkt danach setzt schutzanspruch klagegebrauchsmusters voraus rckfluss milch erzeugung druckgeflles bewirkt merkmal gebrauchsmusters identisch merkmal klagepatents setzt voraus belftung abbau schaumsammelbehlter herrschenden unterdrucks unmittelbar direkt schaumsammelbehlter angeschlossen entscheidend vielmehr belftung angestrebte wirkung unterdruck abzubauen erzielt dafr reicht belftung ber zwischengeschaltete leitungsabschnitte schaumsammelbehlter verbunden brigen fig darstellen sowohl unterlagen gebrauchsmusteranmeldung klagepatentschrift enthalten berufungsgericht ergebnis zutreffend angenommen angegriffene ausfhrungsform wortsinngem schutzanspruch gebrauchsmusters gebrauch macht verurteilung beklagten wegen gebrauchsmusterverletzung jedoch bestand berufungsgericht beweis gestellten vortrag beklagten nachgegangen klgerin gegenber gebrauchsmusterlschungsverfahren erklrt beanspruche fr vorrichtungen schwerkraftbedingter milchrckfhrung schutz rechtsprechung senats knnen erklrungen patentanmelders einspruchsverfahren bestimmten umstnden zugunsten verfahren beteiligten dritten einwand treu glauben inanspruchnahme wegen patentverletzung begrnden sen urt zr njw weichvorrichtung ii sen urt zr grur weichvorrichtung lsst anmelder einspruchsverfahren angesichts bereits anbahnenden verletzungsstreits errterung entgegengehaltenen konkreten ausfhrungsform einsprechenden gibt ernsthaft vertrauen begrndenden weise erklrung ab ausfhrungsform begehrten schutz erfasst chancen erhhen patent erfolgreich verteidigen knnen senatsentscheidung weichvorrichtung ii erklrung festhalten lassen fr gebrauchsmusterrechtliche lschungsverfahren insoweit gelten beklagten hinreichend substantiiert vertrauenstatbestand vorgetragen hinblick angegriffene ausfhrungsform inanspruchnahme gebrauchsmuster einwand treu glauben bgb erffnen wrde geltend gemacht vertreter klgerin anlsslich mndlichen verhandlung bundespatentgericht lschungsverfahren juli ausdrcklich erklrt gebrauchsmusterinhaberin beanspruche schutz fr vorrichtungen denen milch lediglich hhengeflle schaumsammelbehlter luftabscheider zurcklaufe klagegebrauchsmuster rechte ausfhrungsformen geltend rcksaugprinzip schwerkraftprinzip verwirklichten beleg fr vorbringen beklagten beweis vernehmung vorsitzenden richters bundespatentgericht sowie patentanwalts dipl ing angeboten entgegen auffassung klgerin zusammenhang entscheidend beschluss bundespatentgerichts lschungsverfahren dafr ergibt behauptete einschrnkende erklrung klgerin grundlage fr aufrechterhaltung gebrauchsmusters wurde senat gebilligten auslegung berufungsgerichts entscheidung weichvorrichtung ii feststellung erkl rungstatbestands mageblich beschluss bundespatentgerichts lschungsverfahren gesttzt prfung einwands treu glauben geht auslegung patentanspruchs gem patg bestimmenden objektiven schutzbereich patents gegenber jedermann ausschlielich verhltnis einspruchsverfahren verletzungsstreit beteiligten parteien zueinander sen urt aao weichvorrichtung ii verhltnis gelten allgemeinen grundstze verbots treuwidrigen handelns deshalb verlangt erklrung patentrechtlichen einspruchs gebrauchsmusterrechtlichen lschungsverfahren aspekt treu glauben relevant verfahren ergehenden entscheidung dokumentiert vielmehr feststellung erklrungstatbestands gleicher weise beweismittel mglich etwa beklagten angebotenen zeugenbeweis berufungsgericht zusammenhang erwgen wortlaut gebrauchsmusters veranlassten ausfhrungen bundespatentgerichts beschluss juli lschungsverfahren schwerkraftwirkung unterdruckdifferenz ursache entsprechenden erklrungen vorhergehenden mndlichen verhandlung finden knnten berufungsgericht vortrag beweisantritt beklagten erklrung klgerin lschungsverfahren gebotenen weise befasst deshalb prozessstoff entgegen zpo ausgeschpft verurteilung beklagten wegen verletzung gebrauchsmusters bestand berufungsgericht nunmehr prfen angegriffenen ausfhrungsform ge sammelte milch schwerkraft luftabscheider zurckfliet dabei weitere krfte etwa druckgeflle wirksam gegebenenfalls sodann beweis vortrag beklagten ber gegenber lschungsverfahren geschaffenen vertrauenstatbestand erheben mssen melullis scharen asendorf mhlens kirchhoff vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stralsund januar schuldspruch dahin gendert fllen ii urteilsgrnde verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen entfllt gehende revision verworfen angeklagte kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs kindes tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen zwei fllen flle ii sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen tateinheit beischlaf verwandten zwei fllen flle ii beischlafs verwandten fall ii gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision verletzung formellen materiellen rechts rgt rechtsmittel fhrt lediglich nderung schuldspruchs hinsichtlich flle ii brigen unbegrndet sinne abs stpo fllen ii urteilsgrnde bedarf schuldspruch nderung dahin angeklagte jeweils sexuellen mibrauchs kindes schuldig verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen abs nr stgb mu entfallen insoweit strafverfolgungsverjhrung eingetreten verjhrungsfrist fr abs stgb betrgt fnf jahre abs nr stgb erste verjhrungsunterbrechende handlung erla haftbefehls erfolgte april verste stgb fllen ii tatzeiten dezember mrz verjhrt vorwrfe jeweils nichtverjhrten sexuellen mibrauch kindes tateinheit stehen steht annahme verjhrung entgegen verjhrung bestimmt tateinheitlichem zusammentreffen fr gesetzesverletzung gesondert vgl bgh nstz stv bgh beschlu april str trndle fischer stgb aufl rdn art nr gesetzes nderung vorschriften ber straftaten sexuelle selbstbestimmung dezember bgbl bestimmt abs nr stgb nunmehr straftaten stgb verjhrung vollendung lebensjahres opfers ruht rechtslage fr vorliegenden fall gendert zeitpunkt inkrafttretens gesetzes april bereits strafverfolgungsverjhrung eingetreten vgl hierzu senatsbeschlu juni str trotz nderung schuldspruchs knnen fllen ii urteils festgesetzten einzelstrafen bestehen bleiben senat aufgrund strafzumessungserwgungen landgerichts denen tateinheitliche verwirklichung stgb strafbestimmend nachteil angeklagten ausgewirkt ausschlieen tatrichter niedrigere einzelstrafen erkannt htte verfolgungsverjhrung beachtet htte maatz kuckein ernemann athing sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg november verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen verpflichtung ergnzung tagesordnung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwlte prof dr quaas dr braeuer november beschlossen antrag klgers zulassung berufung klger mai zugestellte urteil senats anwaltsgerichtshofes baden wrttemberg abgelehnt klger kosten zulassungsverfahrens tragen streitwert fr zulassungsverfahren festgesetzt grnde klger beantragte schriftsatz februar tagesordnung nchsten kammerversammlung mrz beschlussantrge setzen vorstand beauftragt rechtlich zweifelhaften untypisch grotesk verlaufenden verfahren gerichtsbarkeiten anregung verfahren beteiligten kammermitgliedes offiziellen prozessbeobachter bestellen auswertung entsprechenden berichtes gebotenen wegen verfassungskonforme justizpraxis hinzuwirken schriftsatz februar beantragte weiterhin beschlussantrag tagesordnung setzen vorstand beauftragt presseabteilung einzurichten gerichtsreporter abteilung anwlten einzurichten beklagte wies antrge schreiben mrz zurck anwaltsgerichtshof klage aufnahme leicht modifizierten antrge tagesordnung nchsten kammerversammlung abgewiesen hiergegen richtet antrag klgers zulassung berufung ii antrag zulassung berufung gem satz brao abs vwgo statthaft bleibt jedoch erfolg ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen urteils satz brao abs nr vwgo bestehen anwaltsgerichtshof kreis rechtsanwaltskammern zugewiesenen aufgaben verkannt urteil ausdrcklich abs brao erwhnt zeigt auseinandersetzung frage angestrebten tagesordnungspunkten angelegenheit allgemeiner bedeutung fr rechtsanwaltschaft abs satz brao handelt brao umrissenen aufgabenbereich rechtsanwaltskammern insgesamt auge gehabt anwaltsgerichtshof recht entschieden klger begehrten manahmen funktionsbereich rechtsanwaltskammern umfasst ffentlichkeitsarbeit grundsatz legi time aufgabe rechtsanwaltskammern soweit stellung anwaltschaft teil rechtspflege selbstverstndnisses anwaltlicher ttigkeit betrifft vgl hessischer agh brak mitt agh bremen brakmitt klger angestrebten manahmen sollen jedoch belangen rechtsanwaltschaft insgesamt dienen kontrolle justiz einzelfllen fhren kontrolle justiz gehrt aufgaben rechtsanwaltskammern kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs brao abs gkg kayser roggenbuck quaas lohmann braeuer vorinstanzen agh stuttgart entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz glubiger gesellschafters gbr anspruch satz bgb dasjenige gesellschafter auseinandersetzung zukommt gepfndet berweisen lassen berechtigt auseinandersetzungsanspruch gesellschafter pfndungsschuldner klagewege durchzusetzen fr fall gesellschaftsvermgen versilbert deshalb grundlage erstellenden auseinandersetzungsrechnung zustehende auseinandersetzungsguthaben einfordern bgh beschluss juli ii zr olg mnchen lg mnchen ii ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly dr strohn dr reichart dr drescher beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juli zurckgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen grnde vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung verfahrensrgen senat geprft fr durchgreifend erachtet berufungsgericht pfndung insoweit missverstanden dadurch mitgliedschaftsrechte beschlag genommen klger daher berechtigt zustimmung vorgelegten schlussrechnung vorbehaltlich feststellung bestehens darin aktivierten ansprche verlangen kommt deswegen darauf durchgreifenden rechtlichen bedenken begegnet berufungsgericht verstndnis pfndung sei lediglich anspruch satz bgb gepfndet worden klger durchfhrung auseinandersetzung versagen missverstndnis berufungsgerichts wirkt ergebnis rechts streits sowohl ansprche gesellschaft anspruch klgers zahlung auseinandersetzungsguthabens verjhrt nheren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens zpo streitwert goette kurzwelly reichart strohn drescher vorinstanzen lg mnchen ii entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz juli verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter bundesgerichtshof dr ganter richter dr ernemann dr schmidt rntsch richterin lohmann sowie rechtsanwlte dr frey prof dr ster prof dr quaas juli beschlossen gebhren auslagen erhoben auergerichtliche kosten erstattet geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde dezember geborene antragsteller wurde mai amtsgericht landgericht rechtsanwalt schaft zugelassen september wurde insolvenzverfahren ber vermgen erffnet rechtsanwaltskammer leitete wider rufsverfahren stellte beschluss vorstandes september nachdem antragsteller einzelkanzlei aufgegeben wirkung oktober anstellungsvertrag soziett rechtsanwlte geschlossen vertrag zufolge antragsteller vollmacht ber bankkonten zugriff barkasse soziett verboten bargeld schecks wertpapiere sonstige geld sachleistungen mandanten dritten empfang nehmen darf mandate eigenen namen annehmen eigene rechnung fhren vergtung insolvenzverwalter ausgezahlt soziett fr vermgensschadenhaftpflichtversicherung versicherungssumme mio pro versicherungsfall abgeschlossen mandate deren gegenstandswerte betrag bersteigen darf betreuen soziett verpflichtet jegliche nderung vertrages zustndigen rechtsanwaltskammer mitzuteilen nachdem antragsteller rtliche zulassung amtsge richt landgericht oberlandesgericht verzichtet antragsgegnerin dezember rechtsanwaltschaft amtsgericht sowie oberlandesgericht landgericht zugelassen verfgung februar antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls widerrufen abs nr brao widerrufsbescheid gerichtete antrag gerichtliche entscheidung beschluss anwaltsgerichtshofs november zurckgewiesen worden sowohl antragsgegnerin anwaltsgerichtshof abstrakte gefhrdung interessen rechtsuchenden darin gesehen name antragstellers briefkopf kanzleischild soziett aufgefhrt whrend beschwerdeverfahrens parteien darauf geeinigt name antragstellers briefkopf kanzleischild soziett erscheint jedoch zusatz angestellter rechtsanwalt versehen mai antragsgegnerin widerrufsverfgung februar aufgehoben parteien sodann hauptsache fr erledigt erklrt widerstreitende kostenantrge gestellt ii analog zpo vgl bghz senat ber kosten verfahrens befinden bercksichtigung bisherigen sach streitstandes billigem ermessen erfolgen senat summarische prfung erfolgsaussichten antrags gerichtliche entscheidung beschrnken vgl bghz bverfg njw zweck entscheidung ber kosten rechtsstreits zpo rechtsfragen grundstzlicher bedeutung klren recht fortzubilden soweit fragen materiellen rechts geht vgl bgh urt dezember ix zr njw rdn beschl oktober xi zb wm rdn gleiches gilt analog zpo ber verfahrenskosten antrags gerichtliche entscheidung zulassungssache befinden vorliegenden fall engen voraussetzungen erfllt denen widerruf zulassung vermgensverfalls geratenen anwalts abgesehen abs nr brao bleibt offen danach sofortigen beschwerde antragstellers erfolgsaussicht abgesprochen erfolg festgestellt entspricht billigem ermessen gebhren auslagen erheben erstattung auergerichtlicher kosten anzuordnen ganter ernemann frey schmidt rnsch ster vorinstanz agh hamm entscheidung lohmann quaas'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand nachholung verfahrensrge unzulssig verworfen grnde senat revision angeklagten beschlu juni offensichtlich unbegrndet verworfen revisionsrechtszug erlassenen sachentscheidung verfahren abschlu gebracht kommt wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist weiteren begrndung revision betracht bghst st rspr schon deswegen antrag angeklagten wiedereinsetzung unzulssig auslegung schreibens antrag stpo fhrt ebenfalls erfolg voraussetzungen vorliegen senat verwerfungsbeschlu tatsachen beweisergebnisse verwertet denen angeklagte gehrt worden wre jhnke otten fischer rothfu elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wuppertal august strafausspruch maregelausspruch jeweils zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern zwei fllen sowie wegen sexuellen missbrauchs kindern dreizehn fllen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo abs abs satz stgb gesttzte anordnung unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung bestand generalbundesanwalt hierzu antragsschrift ausgefhrt wesentliches begrndungselement sachverstndig beratenen strafkammer fr gefahr weiterer straftaten beim angeklagten vorliegende externalisierung eigener verantwortlichkeit dahingehend hauptverhandlung uere tatgeschehen objektiv eingerumt brigen gegenber gericht sachverstndigen privaten umfeld angab taten russen gezwungen worden ua ff ausfhrungen lassen besorgen landgericht einlassung angeklagten rahmen gefhrlichkeitsprognose nachteil verwertet zulssiges verteidigungsverhalten darf rahmen prfung stgb jedoch weder hang gefahrbegrndend verwertet bgh njw nstz senat beschl april str rn bgh beschl september str rn anderenfalls wre angeklagte gezwungen verteidigungsstrategie ndern anordnung sicherungsverwahrung entgehen bgh stv beschl oktober str rn tatrichterliche ermessensausbung gem abs stgb frei rechtsfehlern strafkammer eingerumten ermessens bewusst ua jedoch besorgen ermessensausbung unzutreffenden prfungsmastab zugrunde gelegt weise defizitren ergebnis gelangt ermessensentscheidungen abs abs stgb schon gesetzes wegen ausnahmecharakter anordnungen abs stgb vortaten vorverbungen erfordern senat beschl august str rn beschl oktober str rn urteil juli str rn weitere verengung ermessensspielraums ergibt zustzlich umstand angeklagte einzelnen taten jahre alt insbesondere frhkriminellen hangttern lebensjahr gerade erst berschritten sicherungsverwahrung jedoch ausnahmefllen strengen anforderungen besonders schweren straftaten zulssig bedarf besonders sorgfltiger wrdigung urteilsgrnden senat beschl oktober str rn beschl august str rn bgh beschl august str rn landgericht alter angeklagten rahmen ermessensausbung bercksichtigt geprft verhngung freiheitsstrafe warnung ausgereicht htte ua vorstehend dargelegte zweifache ausnahmekonstellation vorliegend stark verengten ermessenspielraum daraus resultierenden gesteigerten sorgfaltsanforderungen mastab zugrunde gelegt lsst urteilsgrnden entnehmen prfung besonders geschickte vorgehen angeklagten grndung eigenen kinderbetreuungsdienstes ua sowie vielzahl geschdigten annahme ausnahme geschilderten grundstzen rechtfertigen knnten strafkammer vorgenommen revisionsinstanz nachgeholt revisionsgericht verwehrt ermessensentscheidung tatgerichts eigene ermessenserwgungen modifizieren senat beschl oktober str rn schliet senat rechtsfehler fhrt aufhebung urteils strafausspruch insoweit generalbundesanwalt ausgefhrt strafkammer anordnung maregel ausweislich urteilsgrnde ausdrcklich rahmen strafzumessung bercksichtigt ua weise revisionsrechtliche untrennbarkeit strafausspruch maregel herbeigefhrt strafausspruch falle isolierten aufhebung maregel frei widersprchen wre vgl bghst bghst bgh beschl september str rn unbeschadet neue tatrichter mglichkeit rechtsfolgen insgesamt neu bestimmen wenngleich eher fern liegt landgericht maregelanordnung bemessung strafe nachteil angeklagten bercksichtigt senat verschlieen becker schfer gericke mayer spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen versuchten mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs februar gem abs abs nr abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart juli strafverfolgung ii tat urteilsgrnde vorwurf versuchten mordes tateinheit gefhrlicher krperverletzung beschrnkt schuldspruch fr vorgenannten fall dahingehend gendert angeklagte versuchten mordes tateinheit gefhrlicher krperverletzung schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten mordes tateinheit gefhrlicher krperverletzung versto gewaltschutzgesetz sowie wegen besonders schwerer vergewaltigung tateinheit vorstzlicher krperverletzung sowie wegen vorstzlicher krperverletzung zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe neun jahren sechs monaten verurteilt dagegen gerichtete allgemeine sachrge gesttzte revision fhrt lediglich beschlussformel ersichtlichen beschrnkung strafverfolgung einhergehenden nderung schuldspruchs abs stpo brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo generalbundesanwalt antragsschrift dezember zutreffend aufgezeigt tragen landgericht getroffenen rechtsfehlerfreien beweiswrdigung beruhenden feststellungen ii tat urteilsgrnde schuldspruch wegen verstoes gewaltschutzgesetz satz gewschg tatbestandsmerkmal vollstreckbaren anordnung setzt voraus beschluss amtsgerichts tempelhof kreuzberg juli verkrzt formuliert kontaktverbot angeklagten entweder wirksam zugestellt bgh urteil mrz str bghst rn bgh beschluss mai str nstz siehe bgh beschluss oktober str rn voraussetzungen wirksamer zustellung cirullies famrz ff vollstreckbarkeit ergangenen einstweiligen anordnung angeordnet worden bgh beschluss mai str nstz bloe kenntnis antragsgegners inhalt anordnung gengt vgl bgh urteil mrz str bghst rn bgh beschluss mai str nstz ausdrckliche feststellungen vorliegen vorgenannten voraussetzungen enthlt urteil gesamtzusammenhang lassen entnehmen umstand nebenklgerin tag erlasses einstweiligen anordnung gerichtstermin offenbar amtsgericht tempelhof kreuzberg teilgenommen angeklagte vormals gemeinsame wohnung gefolgt ua vollstreckbare anordnung sinne satz gewschg abgeleitet fr tat ii fall urteilsgrnde betreffende strafe tateinheitlich verwirklichte delikt verstoes gewaltschutzgesetz angesichts strafe bestimmenden abs satz stgb gem abs abs stgb gemilderten strafrahmens stgb betrchtlich gewicht fllt beschrnkt senat zustimmung generalbundesanwalts strafverfolgung gem abs abs nr stpo beschlussformel ersichtlichen umfang zieht nderung schuldspruchs brigen prfung angefochtenen urteils sachrge rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben raum graf radtke jger fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera januar unzulssig verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen grnde frist einlegung revision gem abs stpo lief januar ab eingang telefax schreibens januar beim amtsgericht gera wurde gewahrt darin enthaltene revision beim unzustndigen gericht einging beim zustndigen landgericht gera ging zugehrige original erst januar versptet sachlage wurde verteidigerin angeklagten generalbundesanwalt zweimal hingewiesen schreiben mai antragsschrift juni wiedereinsetzungsantrag wurde gestellt gegebenen umstnden fr wiedereinsetzung amts wegen raum revision daher abs stpo unzulssig verwerfen rissing van saan detter otten bode elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts antrag beschwerdefhrers september gem abs abs analog stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth april aufgehoben schuldspruch zugehrigen feststellungen soweit angeklagte wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge verurteilt worden soweit verwaltungsbehrde angewiesen worden angeklagten ablauf zwei jahren ab rechtskraft vorgenannten urteils neue fahrerlaubnis erteilen ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge wegen unerlaubten besitzes betubungsmitteln sowie vorstzlichem fahren fahrerlaubnis gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt bestimmt verwaltungsbehrde angeklagten ablauf zwei jahren ab rechtskraft urteils fahrerlaubnis erteilen darf brigen freigesprochen verurteilung gerichtete beanstandung verletzung materiellen rechts ausnahme nichtanwendung stgb gesttzte revision angeklagten sachrge entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg abs stpo brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo sachrge veranlasste umfassende berprfung urteils hinsichtlich schuldsprche wegen unerlaubten besitzes betubungsmitteln sowie vorstzlichem fahren fahrerlaubnis insoweit verhngten einzelfreiheitsstrafen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben lediglich anordnung sperrfrist bestehen bleiben dagegen hlt schuldspruch wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge rechtlicher nachprfung stand landgericht verurteilung angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge folgende feststellungen gesttzt nher bestimmbaren zeitpunkt mrz kaufte bernahm anderweitig verurteilte nher bekannten ort tschechischen republik gramm methamphetamin gewinnbringend weiterzuverkaufen angeklagte wusste betubungsmittel gewinnbringend weiterverkauft zumindest billigend kauf nahm brachten rauschgift sodann gemeinsam ber tschechisch deutsche grenze gebiet bundesrepublik deutschland rauschgift verkaufte bergab anschlieend teilmenge anderweitig verurteilten deren wohnung methamphetamin wirkstoffgehalt mindestens methamphetaminbase feststellungen tragen schuldspruch wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln objektiven tatbestand unzureichend fehlen angaben konkreten tathandlung angeklagten bereits erkennbar fahrzeug bahn fu methamphetamin ber grenze verbracht worden worin genau tatbeitrag angeklagten bestand feststellung konkreten tatbeitrags angeklagten erforderlich revisionsgericht prfung ermglichen angeklagte mittter gehilfe einfuhr beteiligt handlungen grenze strafbarkeit berschritten bloe dabeisein kenntnis rauschgifttransport objektiv frdernden beitrag beihilfe werten vgl hierzu bgh beschluss juli str rn mwn nstz rr psychische beihilfe wiederum bedarf feststellungen inwieweit gehilfe hierdurch tatentschluss haupttters bestrkt tatausfhrung untersttzt anwesenheit gefhl sicherheit tatausfhrung verschafft vgl bgh beschlsse juli str rn mwn nstz rr november str rn nstz rr schuldspruch wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge daher grundlage ungengenden feststellungen bestand fhrt aufhebung verurteilung wegen tateinheitlich begangener beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge sowie zugehrigen einzelstrafe gesamtfreiheitsstrafe senat hebt feststellungen insoweit insgesamt anordnung maregel besserung sicherung urteil gem abs satz stpo begrnden angeklagten wegen katalog abs stgb enthaltenen straftat isolierte sperrfrist fr erteilung fahrerlaubnis angeordnet abs satz stgb vornahme gesamtwrdigung tatumstnde tterpersnlichkeit tatrichter beleg fehlenden eignung angeklagten fhren kraftfahrzeugen erforderlich erforderliche umfang darlegung hierbei einzelfallabhngig liegt typischen verkehrsdelikten denen fahren fahrerlaubnis zhlt fern tter fhren kraftfahrzeugs ungeeignet daher isolierte sperrfrist anzuordnen bgh beschlsse juni str juris rn mwn dezember str juris rn nstz rr urteil september str nstz rr einzelfall bezogene begrndung macht indes entbehrlich zudem bedarf bemessung sperrfrist darlegung prognoseentscheidung dauer voraussichtlichen ungeeignetheit tters vgl bgh beschlsse juni str juris rn oktober str nzv anforderungen gengt angefochtene urteil strafkammer berlegungen anordnung maregel sowie dauer isolierten sperrfrist dargelegt mangels jeglicher ausfhrung begrndung maregelausspruchs nachvollziehbar kriterien fr strafkammer anordnung isolierten sperrfrist bestimmung lnge leitend erschliet gesamtzusammenhang urteilsgrnde rechtskrftigen verurteilungen angeklagten wegen vorstzlichem fahren trotz fahrverbots fahrlssigem fahren fahrerlaubnis fr charakterlichen eignungsmangel sprechen zugehrigen feststellungen rechtsfehler betroffen knnen deshalb bestehen bleiben abs stpo neu entscheidung berufene strafkammer allerdings gehindert weitere feststellungen treffen sofern bereits bestehenden widersprechen raum jger cirener bellay fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann september beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juli zurckgewiesen beklagte trgt kosten verfahrens ber nichtzulassungsbeschwerde wert euro grnde beschwerde zpo statthaft brigen zulssig bleibt jedoch erfolg rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs zpo urteil berufungsgerichts steht einklang rechtsprechung bundesgerichtshofs voraussetzungen schadensersatzanspruchs abs bgb abs verbindung bgb wegen verletzung verwertungsrechts grundpfandglubigers stilllegung betriebs schuldnerin bereits antrag erffnung insolvenzverfahrens gem abs bgb enthaftung zubehrs gefhrt ordnungsgeme bewirtschaftung dahin betriebsgelnde genutzten grundstcks darstellte vgl rgz bghz bgh urt november ix zr zip erffnung insolvenzverfahrens befanden streitigen gegenstnde haftungsverband grundschuld sptere rumung vermietung grundstcks beklagten insolvenzverwalter lag gemessen vorschriften ff ff bgb ebenfalls auerhalb grenzen ordnungsgemen bewirtschaftung betriebsgrundstcks darauf nutzung mehr mglich kommt fr frage zuordnung fr zubehr erzielten erlses weiteren begrndung gem abs satz zpo abgesehen fischer raebel cierniak vill lohmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss notz februar verfahren wegen feststellung voraussetzungen fr amtsenthebung bundesgerichtshof senat fr notarsachen februar vorsitzenden richter schlick richterin dr kessal wulf richter dr herrmann notarin dr doy notar dr ebner beschlossen antrag antragstellers wegen versumung frist einlegung sofortigen beschwerde beschluss notarsenats oberlandesgericht celle september wiedereinsetzung vorigen stand gewhren zurckgewiesen sofortige beschwerde antragstellers beschluss unzulssig verworfen antragsteller gerichtskosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegner beschwerdeverfahren entstandenen kosten erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde verfgung november erffnete antragsgegner antragsteller amtsenthebung aussicht genommen sei vermgensverfall geraten sei zumindest wirtschaftlichen verhltnisse sowie art wirtschaftsfhrung interessen rechtsuchenden gefhrdeten dagegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung stellte oberlandesgericht beschluss september fest voraussetzungen fr endgltige amtsenthebung notars gem abs nr bnoto vorliegen verfahrensbevollmchtigte antragstellers oktober zugestellten beschluss telefax schreiben november beim oberlandesgericht beschwerde eingelegt zugleich beantragt wegen versumung beschwerdefrist wiedereinsetzung vorigen stand gewhren weiterem schriftsatz november hilfsweise darauf hingewiesen rechtsmittelfrist beschluss oberlandesgerichts rechtsmittelbelehrung versehen sei jahr betragen ii antragsteller frist einreichung sofortigen beschwerde versumt angefochtene entscheidung notarsenats beim oberlandesgericht verfahrensbevollmchtigten antragstellers montag oktober zugestellt worden frist zwei wochen binnen deren sofortige beschwerde schriftlich beim oberlandesgericht einzulegen abs satz bnoto abs satz brao somit montag oktober abgelaufen antragsteller beanstandete fehlen rechtsmittelbelehrung verwaltungsstreitsachen sinne bnoto disziplinarsachen vgl bdo siehe senatsbeschluss juli notst njw rr lauf rechtsmittelfrist einfluss senatsbeschluss oktober notz dnotz siehe senatsbeschluss mrz notz bghr bnoto abs satz wiedereinsetzung november beim oberlandesgericht eingegangene beschwerdeschrift daher frist gewahrt begrndung wiedereinsetzungsantrags antragsteller ausgefhrt frist sei versumt worden seit jahren uerst korrekt arbeitende rechtsanwalts notarfachangestellte verfahrensbevollmchtigten rechtsmittelfrist korrekt monat notiert demzufolge akte erst november vorgelegt worden sei vorbringen geeignet verschulden verfahrensbevollmchtigten antragstellers versumung beschwerdefrist auszurumen abs zpo abs satz bnoto abs brao abs fgg darf rechtsanwalt stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs einfach gelagerten fllen feststellung fristbeginns berechnung frist gut ausgebildeten sorgfltig berwachten broangestellten berlassen vgl bgh beschluss januar vii zb njw gilt frist einfach berechnen bliche bro anwalts gelufige fristen etwa berufungs berufungsbegrndungsfristen handelt sinne gehren etwa revisionsbegrndungsfristen verwaltungs sozial finanzgerichtssachen einfachen delegierbaren fristen mnchkommzpo gehrlein aufl rn musielak grandel zpo aufl rn berufsgerichtlichen verfahren geltende abs brao besonders geregelte zwei wochen frist fr einlegung sofortigen beschwerde verwaltungsstreitverfahren bundesrechtsanwaltsordnung bundesnotarordnung gehrt fristen deren kenntnis durchschnittlichen fachangestellten rechtsanwaltskanzlei weiteres erwartet vorliegend angestellte verfahrensbevollmchtigten antragstellers eidesstattlichen versicherung angegeben rechtsmittelfrist irrtmlich monat vermerkt dafr ersichtlich angestellte datum vergriffen liegt nahe irrtum darin beruhte davon ausging handele liegend notierenden frist etwa berufungsfrist monatsfrist wiedereinsetzungsgesuch antragstellers darber entnehmen angestellte stndig notierung rechtsmittelfristen berufsgerichtlichen verfahren befasst daher frist gelufig verfahrensbevollmchtigten seinerseits vorschriften abs bnoto abs brao kennen vgl senatsbeschlsse oktober mrz aao ber dauer frist besonders unterrichtet worden htte verfahrensbevollmchtigte darber vergewissern mssen frist richtig notiert iii danach unzulssige beschwerde senat mndliche verhandlung verwerfen bghz schlick kessal wulf doy vorinstanz olg celle entscheidung not herrmann ebner'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchten totschlags beihilfe versuchten totschlag strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer april einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts stade september unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat hinweispflicht abs stpo verletzt angeklagte feststellung zwi schenzeitlichen verlassen moschee tatwaffe wohnung mohammed geholt berrascht worden bereits wesentlichen ergebnis ermittlungen anklage januar festgehalten zeuge fahrt wohnung beobachtet beim einsteigen angeklagten kraftfahrzeug gerusch beim durchladen ei ner waffe vernommen demgegenber anklagesatz holen waffe fahrzeug rede handelt daher wesentlich lediglich stark verkrzte darstellung sachverhalts hierin wesentliche abweichung sehen wrde bestnde hinweispflicht abs stpo besteht rechtsprechung abweichung tatsachen betrifft denen gesetzlichen merkmale gesetzlichen tatbestandes gefunden feststellungen phase tatplanung vorbereitung beziehen bghr stpo iv hinweispflicht herbeischaffen waffe stellt jedoch typische vorbereitungshandlung dar landgericht anwendung abs stgb neben alternativen nr gefhrliches werkzeug nr leben gefhrdende behandlung alternative nr beteiligten gemeinschaftlich bejaht rechtlich problematisch bisherigen fassung vorschrift abs stgb rechtsprechung auffassung vertreten zusammenwirken tters gehilfen fr annahme tatbestandsmerkmals gemeinschaftlich ausreicht vgl berblick stree schnke schrder stgb aufl rdn rechtslage infolge umformulierung strrg abs nr stgb beteiligten gemeinschaftlich beurteilen erscheint eindeutig berwiegend bejaht vgl berblick khl lackner khl stgb aufl rdn fall gibt indes senat veranlassung termin hauptverhandlung bestimmen rechtsfrage entscheiden ankommt weder schuld strafaus spruch davon beeinflut zwei weitere tatbestandsalternativen stgb rechtsfehlerfrei bejaht worden angeklagten ohnehin wegen gefhrlicher krperverletzung bestrafen ausgeschlossen wegfall drei angenommenen alternativen tateinheitlich verwirklichten delikts bemessung strafe ausgewirkt zumal strafkammer strafe strafrahmen stgb angeklagten abs stgb gemildert worden entnommen kutzer rissing van saan winkler miebach lienen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs satz abs anspruch berechtigten grunddienstbarkeit beseitigung unterlassung beeintrchtigung rechts unterliegt verjhrung verwirklichung rechts strung ausbung geht bgh urteil oktober zr lg magdeburg ag schnebeck elbe zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidt rntsch dr roth richterin dr brckner fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts magdeburg februar kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger eigentmer erbengemeinschaft flurstcks nr beklagten gehrt westlich angrenzende grundstck flurstcksnummer lasten seit august grundbuch grunddienstbarkeit wegerecht zugunsten jeweiligen eigentmers flurstcks eingetragen ursprnglich nahmen berechtigten kleinen nahe stlichen grenze befindlichen teil belasteten grundstcks anspruch ber grundstck dritten gelangten nachdem zuwegung mehr benutzen durften gelangten klgern ebenfalls gehrenden flurstck nr sdlich belastete grundstck angrenzt wiederum inanspruchnahme dritten gehrenden grundstcks belastete grundstck etwa mitte west stlichen ausdehnung entlang sdlichen grenze flurstck nr mglichkeit zuwegung endete jahr beklagte inanspruchnahme grundstcks gesamten west stlichen ausdehnung verweigert klger verurteilung beklagten duldung betretens befahrens belasteten grundstcks zweck bewirtschaftung flurstcks weise zuwegung westlich belasteten grundstcks verlaufenden ffentlichen strae breite ca sdlichen grundstcksgrenze verluft beantragt amtsgericht soweit bedeutung klage stattgegeben landgericht beklagte abweisung weitergehenden klage duldung betretens befahrens belasteten grundstcks verurteilt landgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klger beantragen beklagte vollstndige abweisung klage erreichen entscheidungsgrnde ansicht berufungsgerichts knnen klger aufgrund grunddienstbarkeit verlangen beklagte rechtsnachfolgern zuwegung flurstck ber gesamte west stliche dehnung belasteten grundstcks benutzung ebenfalls gehrenden flurstcks nr gestattet dienstbarkeit sei deshalb erloschen klger beseitigung gewnschte zuwegung beeintrchtigenden bumen beklagte gepflanzt wegen verjhrung mehr verlangen knnten belastete grundstck biete trotz vorhandenen aufbauten anpflanzungen gengend platz fr einrumung breiten weges gestattungsanspruch hlt berufungsgericht fr verjhrt verwirkt bestimmten verlauf zuwegung knnten klger mangels vereinbarung wegerechtsbestellung mangels lngerer tatschlicher ausbung jedoch verlangen beklagte knne verlauf bestimmen ii hlt rechtlicher nachprfung stand recht berufungsgericht duldungsanspruch klger bejaht grundlage abs bgb entgegen prozessbevollmchtigten beklagten mndlichen verhandlung senat vertretenen ansicht berufungsgericht ausgesprochene verurteilung hinreichend bestimmt mangels vorliegens bestimmten strung beklagten recht allgemein aufgegeben betreten befahren grunddienstbarkeit belasteten flurstcks dulden erfolg wendet revision ansicht instanzgerichte beklagte msse klgern ausbung wegerechts ber gesamte west stliche lnge grundstcks ermglichen rtliche ausbungsbeschrnkung dienstbarkeitsberechtigten verpflichteten nmlich gewollt berufungsgericht westlichen grenze belasteten grundstcks seit jahren geschaffenen verhltnisse anpflanzung bumen bersehen umstand bercksichtigt tatbestandlicher wirkung festgestellt belastete grundstck trotz aufbauten anpflanzungen gengend platz fr einrumung breiten weges bietet senat beurteilung zugrunde legen beklagte versumt berufungsinstanz unrichtig angesehenen feststellung berichtigungsantrag zpo entgegenzutreten verfahrensrge abs satz nr zpo revision erhebt berichtigung nachgeholt siehe bgh urteil januar ii zr njw rr mwn umstand beklagte dezember flche ca westlichen seite grundstck fhrenden ffentlichen weges gepachtet steht inanspruchnahme gesamten grundstcks fr wegerecht entgegen berufungsurteil bezug genommenen feststellung amtsgerichts erstreckt pachtvertrag beklagte gemeinde abgeschlossen ber gesamten sogenannten gemeindeweg hinteren teil dorthin jedermann belasteten flurstck gelangen ebenfalls bersehen berufungsgericht umstand klger bislang wegerecht inanspruchnahme teils west stlichen ausdehnung belasteten grundstcks ausgebt hinblick hierauf recht ergebnis gelangt tatschliche handhabung beklagte berechtigt klgern zuwegung ber bisher anspruch genommenen grundstcksteil verwehren drfen seit mehreren jahren anfangs benutzte flurstck mehr berqueren mssen gehrende flurstck zuwegung belasteten grundstck nutzen grundbucheintragung lsst senat feststellen siehe senat urteil mai zr njw mwn entnehmen ausbung dienstbarkeit bestimmten bereich belasteten grundstcks beschrnkt ber viele jahre praktizierten tatschlichen handhabung ausbung dienstbarkeit fr feststellung berechtigten verpflichteten gewollten rtlichen ausbungsbeschrnkung bedeutung senat urteil mai zr njw urteil oktober zr njw rr ergibt zumindest klger rechtsvorgngerin wollten ausbung rechts dauer anspruch genommenen teil belasteten flurstcks beschrnken interesse daran wegerecht lediglich benutzung kleinen teils spter ca hlftigen west stlichen ausdehnung belasteten grundstcks berechtigt verkauf herrschenden grundstcks klger nunmehr beabsichtigen eigentmer derart rtlich beschrnkten wegerecht mglichkeit ber grundstck beklagten ffentlichen strae gelangen beklagten gewnschte ergebnis rtliche ausbungsbeschrnkung nr nr kaufvertrags juni enthaltenen vereinbarungen folgt revision meint unerheblich grundbuch kaufvertrag enthaltene bewilligung dienstbarkeit bezug genommen drfen genannten vereinbarungen ermittlung vertragsschlieenden gewollten verlaufs weges herangezogen vgl senat urteil mai zr aao vorstehenden ausfhrungen gehen erwgungen denen revision beschrnkung inanspruchnahme belasteten grundstcks aufgrund vorschriften bgb erreichen leere setzen voraus woran fehlt nmlich schon bisherige beschrnkung ausbung dienstbarkeit teil belasteten grundstcks gedanke entsprechenden anwendung vorschrift bgb verhilft revision erfolg dienstbarkeitsverpflichtete verlegung ausbungsstelle wegerechts eigentum stehendes grundstck verlangen knnte berechtigten befugnis verlegung rechts herrschendes grundstck zustnde mnchkomm bgb joost aufl rn lsst daraus ableiten verpflichtete verlegung grundstck berechtigten verlangen knnte htte teilweise aufhebung dienstbarkeit folge senat stndiger rechtsprechung anerkannte institut nachbarlichen gemeinschaftsverhltnisses siehe urteil januar zr njw umfangr nachw revision erfolg sttzen anhaltspunkte fr vorliegen zwingenden ausnahmefalls sinne senatsrechtsprechung weder festgestellt ersichtlich bestandsschutzinteresse beklagten deshalb interesse klger mglichkeit ausnutzung wegerechts gesamten west stlichen ausdehnung belasteten grundstcks zurcktreten vorschrift bgb berechtigte dienstbarkeit schonung interesses verpflichteten ausben darf wahrt berechtigten interessen beklagten ausreichend erfolg rgt revision verletzung art abs abs gg richtigkeit unzutreffend angesehenen feststellung berufungsgerichts belasteten grundstck trotz aufbauten anpflanzungen gengend platz fr ca breite zuwegung grundstck klger beklagte verfahrensrgen mehr fall bringen versumt berufungsverfahren berichtigungsantrag zpo stellen vgl vorstehend erweist berufungsurteil insoweit weder berraschend willkrlich berufungsgericht feststellung ausweislich parteien mndlichen verhandlung augenschein genommenen lichtbilder getroffen recht berufungsgericht revision angegriffen obwohl fr beklagte nachteilig angenommen klageanspruch verjhrt grunddienstbarkeit beeintrchtigt stehen berechtigten bgb bestimmten rechte bgb beeintrchtigung sinn strung behinderung rechtmigen ausbung dienstbarkeit gehrt vorenthaltung grundstcks dienstbarkeit lastet dienstbarkeitsberechtigte beseitigung bzw unterlassung beeintrchtigung verlangen abs bgb anspruch ergibt unmittelbar grunddienstbarkeit dient verwirklichung rechts grundbuch ergibt abs satz bgb unterliegt verjhrung entgegen ansicht berufungsgerichts entscheidung senats februar zr bghz ff entnehmen heit ersten leitsatz beseitigungsanspruch bgb anspruch eingetrage nen recht sinne abs satz bgb entscheidungsgrnden ergibt senat aussage fr grundstckseigentmer zustehenden anspruch beseitigung konkreten eigentumsstrung abs satz bgb getroffen bghz vgl urteil juni zr njw sowohl zustimmung ablehnung gestoen siehe umfangreichen nachweise staudinger gursky bgb rdn meinungsstreit braucht jedoch entschieden anspruch berechtigten grunddienstbarkeit beseitigung bzw unterlassung beeintrchtigung rechts abs bgb vorschrift bgb folgt verjhrt jedenfalls verwirklichung rechts strung ausbung geht olg hamburg zmr bamberger roth kssinger bgb aufl rn erman grziwotz bgb aufl rn juris pkbgb toussaint aufl rn mnchkomm bgb kohler aufl rn nk bgb otto aufl rn planck strecker bgb aufl anm staudinger gursky bgb rn aa bgb rgrk rothe aufl rn mnchkomm bgb joost aufl rn palandt bassenge bgb aufl rn treffen erwgungen denen senat anwendung vorschrift abs satz bgb anspruch grundstckseigentmers beseitigung strung eigentums verneint aa regelung abs satz bgb ausnahme abs bgb enthaltenen allgemeinen grundsatz ansprche verjhrung unterliegen ergibt zweck grundbuchs verlautbarungen sollen rechtssicherheit schaffen zweck erreichen vermutet demjenigen fr recht grundbuch eingetragen recht zusteht grundbuch gelschtes recht besteht bgb darauf aufbauend richtigkeit vollstndigkeit grundbuchs zugunsten gutglubigen erwerbers fingiert bgb rechtsinstitut verjhrung dient rechtssicherheit schtzt schuldner ansprchen deren bestehen infolge langer dauer nichtgeltendmachung zweifelhaft ungewiss erscheint schutzes bedarf fr ansprche grundbuch eingetragenen recht inhalt rechts grundbuch ergibt besteht erhebliche wahrscheinlichkeit fr bestehen rechts grundbuch eingetragen ansprche berechtigten gewhrt bb gesetzliche regel ausnahme verhltnis abs satz bgb durchbrochen ansprche grundbuch eingetragenen recht rckstnde wiederkehrender leistungen schadensersatz gerichtet regelung grund darin befriedigung ansprche weitere ausbung rechts abhngt grundbuch ber eingetragenen rechte insoweit genannten ansprche betrifft auskunft gibt mugdan gesamten materialien brgerlichen gesetzbuch band iii beides mag fr anspruch eigentmers beseitigung konkreten beeintrchtigung eigentums abs satz bgb zutreffen senat urteil februar zr bghz fr letztgenannten gesichtspunkt geltend gemachten anspruch grunddienstbarkeit berechtigten jedoch verwirklichung eingetragenen rechts lediglich abwehr bestimmten strung ziel versagte aufgrund zwischenzeitlich eingetretener verjhrung wre ausbung rechts insgesamt ausgeschlossen beschrnkt grundbucheintragung erwiese bloe rechtliche hlse leben gefllt knnte entspricht zweck vorschrift abs satz bgb vgl mugdan aao cc anspruch grundbucheintragung ergibt schadet herausgabeanspruch grundstckseigentmers bgb lsst grundbuch entnehmen gleichwohl unterliegt abs satz bgb verjhrung siehe senat urteil mrz zr njw sache hnelt klger geltend gemachte duldungsanspruch herausgabeanspruch geht durchsetzung grundbuch eingetragenen rechts sinn rechtsinhaber zustehende rechtsmacht bgb verschaffen richtigkeit ergebnisses vorschrift bgb besttigt danach unterliegt anspruch berechtigten grunddienstbarkeit beseitigung beeintrchtigung rechts anlage belasteten grundstck verursacht verjhrung grunddienstbarkeit grundbuch eingetragen verjhrung anspruchs erlischt recht soweit bestand anlage widerspruch steht regelung weicht abs satz bgb enthaltenen grundsatz unverjhrbarkeit ab allerdings besonderen fall ausnahmecharakter vgl senat urteil januar zr bghz vorschrift bedrfte indes anspruch berechtigten grunddienstbarkeit verjhren knnte schlielich berufungsgericht ebenfalls recht angenommen unabhngig antwort frage unverjhrbare ansprche verwirkt knnen klageanspruch verwirkt weder festgestellt ersichtlich beklagte rcksicht verhalten klger rechtsvorgngerin darauf eingerichtet wegerecht mehr geltend wrden treu glauben vereinbaren klger recht durchsetzen gesichtspunkt duldung ausbung wegerechts gesamten belasteten flurstck fr beklagte unzumutbar vgl senat urteil mrz zr njw iii kostenentscheidung beruht abs zpo krger lemke roth schmidt rntsch brckner vorinstanzen ag schnebeck elbe entscheidung lg magdeburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum auswrtige strafkammer recklinghausen januar gesamten rechtsfolgenausspruch feststellungen aufgehoben insoweit sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts essen zurckverwiesen weitergehende revision angeklagten verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs kindern einbeziehung strafen zwei frher ergangenen urteilen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet auerdem angeordnet beiden frheren urteile bestimmte sperre fr erteilung fahrerlaubnis aufrechterhalten bleibt urteil wendet angeklagte revision rgt verletzung materiellen rechts beanstandet verfahren verfahrensrgen erfolg rge vorsitzende strafkammer htte urteil mitwirken drfen nachdem angeklagte wegen besorgnis befan genheit abgelehnt unbegrndet dienstlichen uerung abgelehnten vorsitzenden richters ergibt deren richtigkeit berichterstatterin besttigt erklrung abgegeben beschwerdefhrer geltend gemachte besorgnis befangenheit sttzt weitere verfahrensrge revisionsbegrndungsschrift zulssig erhoben insofern beschrnkt revision verzicht weitergehende ausfhrungen darauf ablichtungen beweisantrag bezeichneten schreibens verteidigerin dezember nebst anlage sowie kopie beschlusses strafkammer januar vorzulegen schreiben angeregt beigefgte augenrztliche stellungnahme verlesen rztin sachverstndige vernehmen beschlu strafkammer antrag dezember zurckgewiesen antrag beweis gestellte tatsache bereits bewiesen sei antrag tatsache betreffend lediglich beweisermittlungsantrag handele nachzugehen veranlassung bestehe sachverhalt htte beschwerdefhrer angeben mssen verfahrensmangel geltend gemacht mangels angabe gengt rge anforderungen abs satz stpo nachprfung aufgrund sachrge hlt urteil schuldspruch stand angeklagten vorgeworfenen handlungen handelt sexuelle handlungen annahme landgerichts bercksichtigung fr bewertung mageblichen umstnde bereits erforderliche erheblichkeit nr stgb aufweisen beanstanden dagegen strafausspruch bestand strafkammer fr tat einzelfreiheitsstrafe zwei jahren festgesetzt anbetracht festgestellten handlungen zutreffend ausfhrt untersten bereich tatbestandsmigen sexuellen handlungen zuzurechnen erscheint strafe unteren strafrahmen abs stgb deutlich berschreitet bercksichtigung angeklagten recht straferschwerend angelasteten umstnde nachvollziehbar dadurch erklren strafkammer mageblich blick fr anordnung sicherungsverwahrung abs stgb erforderliche mindeststrafe leiten lassen darauf deutet begrndung strafhhe angestellte erwgung angeklagten uerst gefhrlichen straftter handelt allgemeinheit geschtzt mu interesse allgemeinheit gefhrlichen straftter unterbringung sicherungsverwahrung geschtzt umstand gem stgb strafzumessung lasten bercksichtigt darf abs stgb obligatorische anordnung sicherungsverwahrung davon abhngig macht tter freiheitsstrafe mindestens zwei jahren verurteilt setzt vorschrift bezweckten schutz allgemeinheit gefhrlichen strafttern grenzen anlataten sollen vergehen verbrechen betracht kommen denen unrecht schuld tters besonders schwer wiegen schliet bercksichtigung sicherungsinteresses zumessung strafe fr anlatat folge danach gebotenen aufhebung einzelstrafe wegen abgeurteilten tat mu gesamte rechtsfolgenausspruch aufgehoben senat macht mglichkeit abs satz alt stpo gebrauch meyer goner tolksdorf athing'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts baden baden august verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde angeklagte wurde wegen minder schweren falles schweren raubes freiheitsstrafe jahr neun monaten verurteilt zwei verfahrensrgen nher ausgefhrte sachrge gesttzte revision bleibt erfolglos abs stpo verfahren richtete ursprnglich amtsgericht achern anhngig sache hauptverhandlung strafkammer verwies ersten hauptverhandlungstermin strafkammer erschienen angeklagten beide erging haftbefehl whrend haftbefehl angeklagten alsbald vollstreckt konnte konnte folgezeit ergriffen wiederholte gezielte bemhungen rtlich zustndigen polizeireviere aufzufinden blieben erfolglos verfahren wurde abgetrennt wurde festnahme ausgeschrieben wann ergriffen absehbar nachdem hauptverhandlung schon mehrere wochen gedauert beantragte angeklagte zeugen vernehmen anschrift wurde lediglich aktenkundige frhere anschrift genannt geschil derte verfahrensgang ergibt mehr aufhielt strafkammer lehnte antrag schilderung dargelegten verfahrensgangs ab zeuge unerreichbar sei abs satz stpo hiergegen wendet revision legt inhaltliche bedeutung aussage fr verfahren nher dar frage weise aktueller aufenthaltsort htte festgestellt knnen uert rge versagt liegt schon ordnungsgemer beweisantrag hierfr neben benennung beweisthemas benennung beweismittels erforderlich regelmig anzugeben wege beweismittel zeuge erreicht vgl bgh urt juni str stv urt november str verfahrenskundig letzten bekannten anschrift mehr erreichbar intensive schon stellung beweisantrags gericht ber mehrere wochen entfaltete bemhungen habhaft erfolglos geblieben umstnden allein angabe frheren anschrift ausreichend erforderlich wre antrag zumindest substantiierter vortrag warum entgegen bisher angefallenen erkenntnissen aussicht bestehen anschrift finden gericht her ergriffenen mitteln realistische aussichten bestehen aufenthaltsort ermitteln daher fehlte schon zulssigen beweisantrag zurckweisung antrags tatgericht unrecht beweisantrag behandelt revision begrnden verletzung aufklrungspflicht vorliegt vgl bgh stv bghr stpo abs beweisantrag bgh urt november str grundstzlich fall suche sache unbedeutenden zeugen erkennbar sinnvolle mglichkeiten ausgeschpft wurden bgh urt november str allerdings wre zumal gericht beweisperson schon zeit vergeblich haftbefehl fahndete blickwinkel aufklrungsrge vorzutragen konkreten gericht bisher ergriffenen mglichkeiten wren vgl bgh urt juni str daran fehlt darauf wegen aufgezeigten mangels unerreichbarkeit zeugen gesttzte ablehnung beweisantrags abs satz stpo ordnungsgem gergt wre vgl fischer kk aufl rdn temming hk stpo aufl rdn frister sk stpo lfg rdn kommt daher mehr abgesehen davon aspekt zulssig erhobene verfahrensrge vorliegt sache offensichtlich beanstanden ehemaliger mitangeklagter zeuge vernommen flchtig konkrete aussicht erfolg haftbefehl gefahndet strafkammer fasste ausweislich protokolls hauptverhandlung folgenden beschluss gem abs nr stpo niederschrift angaben hauptverhandlung amtsge richt achern verlesen beschluss wurde ausgefhrt verfahrensgeschehen knpft revision verlesung gem abs nr stpo trgt setze einverstndnis beteiligten verlesung voraus sei protokoll hauptverhandlung belege einverstndnis verlesung tatschlich eingeholt worden eingang revisionsbegrndung gab vorsitzende strafkammer beschwerdefhrer bekannt gemachte dienstliche erklrung ab danach strafkammer fr verfahrensbeteiligten erkennbar beschlossen entscheidung ber verlesung aussage unerreichbarkeit vgl hierzu nher oben ziffer stt zen beim diktieren beschlussbegrndung hauptverhandlungsprotokoll versehentlich abs nr stpo stattdessen abs nr stpo diktiert abs nr stpo diktiert spter bemerkt diktat falsch niedergeschrieben worden sei wisse mehr rge bleibt ergebnis erfolglos ergebnis zutreffend vorsitzende davon abgesehen verfahren protokollberichtigung vgl bghst ff einzuleiten sichere erinnerung urkundspersonen voraussetzt bghst aao hlt vorsitzende fr mglich protokoll diktat entspricht fall gibt widerspruch geschehen protokoll geschehen festgehalten protokoll gibt geschehensablauf richtig grundlage fr berichtigung protokolls tatschlich geschehenen versehen richters grunde liegt darauf protokoll unbeschadet dienstlichen uerung schon fr genommen fehlerhaft unklar erscheint verstndnis beteiligten gesttzten verlesung richterlichen vernehmung wre abs nr stpo abs nr stpo magebliche norm kommt gegebenen umstnden ebenfalls verlesung aussage gem stpo grnden versehenen beschluss anzuordnen abs stpo bloe angabe einschlgigen gesetzesbestimmung gilt hierfr ausreichend vgl zusammenfassend sander cirener lwe rosenberg stpo aufl rdn diemer kk aufl rdn jew fehlt schon ber angabe gesetzesbestimmung hinausgehenden begrndung beschlusses braucht senat jedoch nher nachzugehen aspekt rahmen revisionsbegrndung geltend gemacht mageblichkeit angriffsrichtung verfahrensrge vgl bgh nstz sander cirener jr jew jedoch liegen auerdem tatschlichen voraussetzungen mageblichen protokoll begrndung herangezogenen bestimmung jedoch beruhen urteils fehlen nher ausgefhrten beschlusses angabe unzutreffenden verlesungsgrundes ausgeschlossen voraussetzungen fr verlesung tatschlich gegeben verfahrensbeteiligten mangel prozessverhalten beeinflusst worden knnen vgl sander cirener lwe rosenberg stpo aufl rdn verhlt voraussetzungen verlesung aussage amtsgericht gem abs nr stpo lagen angeklagter zeuge vernommen worden steht entgegen sander cirener aao rdn vernehmung stand zusammenhang unauffindbarkeit nher dargelegt fr ungewisse zeit beseitigendes hindernis entgegen vgl sander cirener aao rdn spricht dienstliche uerung auer betracht bliebe dafr strafkammer verlesung etwa beschlossen htte erkannt htte tatschlich eingeholte einverstndnis beteiligten rechtliche grundlage verlesung hierfr unauffindbarkeit heranzuziehen prfung frage angabe abs nr stpo einfluss prozessverlauf gehabt unterstellen verteidigung deshalb geglaubt htte strafkammer hielte richterliche vernehmung fr nichtrichterliche vernehmung verlese aussage irrig einverstndnis beteiligten ausgehe whrend verlesung zusammenhang unauffindbarkeit stnde nahe liegenden grundlage senat mglichkeit erkennen wegen fehlvorstellung erfolg versprechendes prozessverhalten unterblieben knnte gekommen wre abs nr stpo genannt worden wre freilich heit revisionsbegrndung urteil beruhe geltend gemachten verfahrensversto nher ausgefhrt jedoch senat bemerkt zusammenhang einschlgigen besonderheiten abgesehen braucht revisionsbegrndung urschlichen zusammenhang behauptetem rechtsfehler angefochtenen urteil ausdrcklich darzulegen vielmehr grundstzlich sache revisionsgerichts beruhensfrage prfen jedoch gerade fllen denen beruhen weiteres nahe liegt beschwerdefhrer davon abhalten konkret darzulegen warum sicht beruhen mglich erscheinen vgl zusammenfassend kuckein kk aufl rdn andernfalls auszuschlieen revisionsgericht trotz umfassenden berprfung beruhensfrage zusammenhang betracht ziehende mglichkeit erkennt dementsprechend erwgungen einbezieht grund sachrge gebotene berprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben nack wahl hebenstreit rothfu sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet juni brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs abs inhaber genannten oktroyierten masseverbindlichkeit whrend wohlverhaltensphase rechtsschutzinteresse zahlungsklage schuldner bgh urteil juni ix zr ag hamburg altona lg hamburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni richter dr ganter vill cierniak richterin lohmann richter dr fischer fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts hamburg mrz unzulssig verworfen soweit verurteilung beklagten hhe beantragt brigen vorbezeichnete urteil revision klgerin kostenpunkt insoweit aufgehoben klage hhe nebst zinsen abgewiesen worden berufung beklagten urteil amtsgerichts hamburg altona juni abgendert beklagte verurteilt klgerin nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit dezember zahlen weitergehende klage bleibt abgewiesen beklagte kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klgerin vermietete beklagten frisrsalon hamburg monatliche miete betrug seit april blieb beklagte mietzins schuldig antrag wurde insolvenzverfahren ber vermgen erffnet insolvenzverwalter kndigte mietverhltnis september klgerin meldete mietzinsforderung fr zeitraum april september tabelle schlusstermin wurde betrag aprilmiete sowie rcklastgebhr insolvenzforderung festgestellt brigen bestritt verwalter forderung begrndung masseforderung handele wurde jedoch masse beglichen insolvenzgericht hob insolvenzverfahren vollzug schlussverteilung beschluss juni beklagte befindet nunmehr sogenannten wohlverhaltensphase zusammenhang insolvenzverfahren nahm klgerin zweimal rechtschutzversicherung anspruch infolge selbstbeteiligung entstanden kosten hhe insgesamt amtsgericht klage zahlung mietzinsen fr monate mai september sowie ersatz selbstbeteiligungskosten wesentlichen stattgegeben berufung landgericht klage abgewiesen zugelassenen revision begehrt klgerin amtsgerichtliche urteil wiederherzustellen entscheidungsgrnde revision wesentlichen erfolg rechtsmittel unzulssig soweit klgerin wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils insoweit begehrt beklagte erster instanz zahlung verurteilt worden insoweit revision begrndet zpo ii soweit rechtsmittel zulssig begrndet landgericht begrndung klageabweisung folgendes ausgefhrt berufung beklagten sei zulssig bedingung eingelegt worden sei rechtsmittel fhre abweisung klage klgerin durchsetzung mietforderungen inso gehindert sei hlt rechtlicher nachprfung stand allerdings landgericht recht form fristgerecht eingelegten berufung ausgegangen berufungsgericht juli eingegangenen schriftsatz unbedingt eingelegte berufung ausgelegt auslegung lsst rechtsfehler erkennen insoweit senat revisionsgericht wrdigung berufungseinlegung liegenden prozessualen willenserklrung uneingeschrnkt nachprfen erforderliche auslegung erklrung vornehmen bgh beschl november vii zb njw rr urt mai viii zr njw berufung berschriebene schriftsatz innerhalb berufungsfrist eingegangen wahrt erforderlichen frmlichkeiten erklrt nher bezeichnete urteil amtsgerichts namens vollmacht beklagten berufungsklgerin berufung eingelegt einlegung rechtsmittels zulssigerweise prozesskostenhilfegesuch verbunden worden fall rechtsmittelfhrer vermeiden eindruck erweckt wolle knftige prozesshandlung ankndigen gewhrung prozesskostenhilfe abhngig vgl bghz gesetzlichen anforderungen berufungsschrift erfllt kommt deutung schriftsatz unbedingte berufung bestimmt betracht begleitumstnden vernnftigen zweifel ausschlieenden deutlichkeit ergibt vgl bghz ferner bgh beschl dezember ivb zb njw rcksicht schwerwiegenden folgen bedingten unzulssigen berufungseinlegung fr annahme derartigen bedingung ausdrckliche zweifelsfreie erklrung erforderlich beispielsweise darin gesehen schriftsatz entwurf berufungsschrift bezeichnet beabsichtigten berufung rede angekndigt gewhrung prozesskostenhilfe berufung eingelegt vgl bghz bgh beschl januar xii zb famrz demgegenber beurteilenden berufungsschrift eindeutige vernnftigen zweifel ausschlieende bedingung entnehmen berufung berschrieben enthlt zunchst ausdrckliche einschrnkungslose erklrung berufung eingelegt sodann berufungsschrift erklrung satz folgt berufung erfolgt vorbehalt beklagten berufungsklgerin prozekostenhilfe gewhrt eindeutig erklrung dahin verstanden entscheidung darber umfang weitere durchfhrung rechtsmittelverfahrens einlegung rechtsmittels voraussetzt bewilligung prozesskostenhilfe abhngig gemacht einlegung beklagte fr fall vollstndiger versagung prozesskostenhilfe zurcknahme berufung vorbehlt vgl bghz bgh urt mai aao beschl mai xii zb famrz daran ndert umstand bereits angekndigte sachantrag wendung wege prozesskostenhilfe eingeleitet zpo verlangt berhaupt antragstellung jedoch durfte landgericht klage begrndung abweisen klgerin sei inso durchsetzung mietforderung fr mai september gehindert klgerin beklagte persnlich zahlung mieten anspruch nehmen masseglubiger sinne abs nr fall inso forderung schon whrend insolvenzverfahrens schuldner persnlich verfolgen umstritten befrwortend lag mnchen zip kbler prtting pape inso rn inanspruchnahme insolvenzverwalters erforderlich mnchkomm inso hefermehl rn jedenfalls aufhebung insolvenzverfahrens gem abs ff inso genannte wohlverhaltenssphase anschliet masseglubiger jedoch schuldner persnlich verklagen vgl braun kiener inso aufl rn haftung schuldners beschrnkt gegenstndlich berlassene restliche heit verwertete masse klage zugrunde liegenden mietforderung handelt sogenannte oktroyierte masseverbindlichkeit sinne inso bereits beklagten erffnung insolvenzverfahrens begrndet worden vgl fk inso ahrens aufl rn hk inso eickmann aufl rn aa rechtsschutzinteresse klgerin abgesprochen ber antrag beklagten erteilung restschuldbefreiung bisher entschieden worden beklagten begehrte restschuldbefreiung erteilt derzeit abschlieend beurteilt vgl ff inso restschuldbefreiung versagt knnen insolvenzglubiger sofort beklagte eintragung tabelle vollstrecken abs abs satz inso vollstreckungsverbot abs inso steht mehr entgegen vgl inso beklagte masseglubigerin whrend insolvenzverfahrens vollstreckungstitel fr forderung erlangt forderung ta belle feststellen lassen stand offen abs inso folglich titel nunmehr erstreiten knnen grund masseforderung fortbestehen rechtlichen einordnung vgl bgh beschl mrz ix zb wm mindestens vergleichbare vollstreckungsaussicht verwehren besteht bb vorinstanzen errterte frage klageforderung beklagten beantragte restschuldbefreiung erfasst inso kommt beklagten restschuldbefreiung bisher erteilt worden geltend gemachte masseverbindlichkeit entgegen wortlaut abs inso restschuldbefreiung unterfiele vermchte umstand rechtsschutzbedrfnis klgerin jetzigen zeitpunkt frage stellen whrend wohlverhaltensphase klgerin berechtigt vermgen beklagten vollstrecken vollstreckungsverbot abs inso sptestens aufhebung insolvenzverfahrens abs satz inso entfallen dasjenige abs inso gilt fr masseglubiger vgl fk inso ahrens aao mnchkomm inso ehricke rn entzieht soweit abs inso eingreifen neuerwerb beklagten zugriff insolvenzglubiger bghz cc hinzu kommt klgerin whrend wohlverhaltensperiode bisher verteilung etwaiger einnahmen treuhnders beteiligt worden gem abs inso insolvenzglubigern bercksichtigen vgl bgh beschl mrz aao klgerin anspruch anteilige ausschttung gegenber treuhnder grerer aussicht erfolg durchsetzen knnen ber masseforderung ausweisenden titel verfgt mietforderung klgerin grund hhe unstreitig klage stattgebende amtsgerichtliche urteil wiederherzustellen soweit klgerin berufungsurteil zulssig revision angegriffen ganter vill lohmann cierniak fischer vorinstanzen ag hamburg altona entscheidung lg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet juli freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vizeprsidenten schlick richter wstmann hucke seiters dr remmert fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin macht zusammenhang vermgensanlagevertrgen zeitraum mai november handelsvertreter geschlossen schadensersatzansprche beklagte ag geltend beklagte gehrt sowie deren muttergesellschaft versicherungsgruppe konzern zugehrigen gesellschaften handelsvertretervertrge geschlossen aufgrund fr gesellschaften versicherungsvertrge kapitalanlagen art vermittelt beklagte hierarchisch aufgebaute unterorganisationen sogenannte direktionen strukturiert direktion zugeordneten partner sogenannte vermgensberater selbstndige handelsvertreter vermitteln fr beklagte produkte genannten partnergesellschaften handelsvertretern zhlte jedenfalls ab tod jahr fr ttigkeit beklag ten verschiedene werbemittel insbesondere briefpapier logo beklagten verfgung gestellt wurden august ei ner zweijhrigen freiheitsstrafe bewhrung wegen betruges verurteilt worden beklagten entgegen einstellungspolitik fall polizeiliches fhrungszeugnis eingeholt bekannt februar wurde broschre beklagten gruppenleiter monats vorgestellt firmierte vermgensberatung bezeichnung deutsche vortrag klgerin lernte beitskollegin kennen fr gearbeitet fr versi cherung interessiert sei termin fang stattgefunden ber ehemalige ar vereinbart worden eigenschaft leiter geschftsstelle beklagten herangetreten sei erklrt aufgrund einstufung hierarchie beklagten mglichkeit ber beklagte grerem umfang fr beklagte eingerichteten konten bank grere geldbetrge uerst hohen zinsen anzule gen angeboten anlagevertrge abzuschlieen denen hohe zinsen zusichern knne klgerin daher mai november geschftsstelle be klagten gekennzeichneten brorumen anlagevertrge unterzeichnet deren laufzeit teilweise aufstockung anlagebetrags jhrlichen folgevertrgen zuletzt mai betreffend vertrag mai beziehungsweise november betreffend vertrag november verlngert worden sei anzulegende geld mai november mai november bar bergeben vertrgen wurden klgerin kunde anleger aufgefhrt wiesen rechten teil kopfzeile logo beklagten inhaltlich versprach klgerin darin jeweils bestimmten anlagezeitraum jhrlich verzinsende anlage dabei anlagekapital jeweiligen ablaufdatum anlage sonderkonto schlich geld nie bank berwiesen tatbank einbezahlt kunden beklagten lediglich ber anlagemglichkeit getuscht wohin betrug erlangte geld geschafft sei unklar landgericht zahlung insgesamt nebst zinsen sowie vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten gerichtete klage abgewiesen berufungsinstanz klgerin hauptforderung reduziert oberlandesgericht berufung zurckgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren zweiter instanz geltend gemachten umfang entscheidungsgrnde revision klgerin erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht auffassung berufungsgerichts stehen klgerin ansprche beklagte weder vertrag delikt wegen vorvertraglichen pflichtverletzung haftung neben anlagevertrgen klgerin beklagten zustande gekommenen beratungs vermittlungsvertrag scheide inhalt vertrages allenfalls beratung vermgensanlagen dritten beispiel fondsgesellschaften versicherungen beklagte blicherweise vertreibe sei empfohlen geld dritten geben persnlich fr klgerin weiteres erkennbar mehr rahmen beratungsvertrags klgerin beklagten eigenen namen gehandelt vertragliche haftung beklagten fr de ren erfllungsgehilfen scheide pflichtverletzungen kei nem inneren sachlichen zusammenhang aufgaben gestanden htten deren wahrnehmung beklagte bestellt grundlage vllig beklagten losgelsten anlagemodells eigene haftung eigene tasche gewirtschaftet haftung beklagten wege zurechnung verhaltens analog bgb komme betracht reprsentant beklagten ttig sei sei weder inkassobefugt abschlussberechtigt innerhalb struktur beklagten weder wesensmige funktion gehabt sei fhrungskraft gefhrt worden handlungen seien beklagten wege reprsentantenhaftung deshalb zuzurechnen ausfhrung zustehenden verrichtungen begangen worden seien beim abschluss anlagevertrgen eigenen namen eigener haftung freier hand geldanlage anlage vermittlung produkten beklagten handele vermgensberater fr auenstehenden erkennbar auerhalb allgemeinen rahmens bertragenen aufgaben haftung beklagten culpa contrahendo scheide beklagten pflichtverletzung zusammenhang anlagevertrgen jahren vorwurf gemacht knne bestehe fr vermgensberatungsgesellschaft beklagte grundstzlich pflicht gem propagierten einstellungspolitik jedenfalls einschlgig vorbestraften vermgensberater beschftige potentielle kunden einhergehende gefahrenrisiko hinzuweisen einfluss ausgesetzt hinweispflicht jedoch vorliegend ablauf bezug verurteilung august gem bzrg geltenden siebenjhrigen tilgungsfrist sptestens seit ende august mehr bestanden ab zeitpunkt vorstrafe mehr fhrungszeugnis erscheinen drfen danach mithin nachteiligen folgen mehr fr verurteilten weiterungen bezglich dritter zeitigen streitgegenstndlichen vertrge seien zeitpunkt geschlossen worden vorkontakte unstreitig gegeben ii beurteilung hlt rechtlichen berprfung vollem umfang stand beanstanden allerdings berufungsgericht haf tung beklagten klgerin beklagten zustande gekommenen beratungs vermittlungsvertrag gesichtspunkt verantwortlichkeit fr handeln erfllungsgehilfen bgb verneint jedenfalls vertretbarer tatrichterlicher wrdigung umstnde vorliegenden einzelfalls angenommen fr klgerin erkennbar mehr rahmen beratungsvertrags klgerin beklagten handelte pflichtverletzungen inneren zusammenhang aufgaben standen deren wahrnehmung beklagte bestellt drfte revision bezug genommenen klgervortrag klageschrift november schriftsatz november klgerin zunchst empfohlene anla gemodell sicht klgerin bereich beklagten bertragenen aufgabenbereichs gelegen danach erluterte klgerin aufgrund einstufung hierarchie beklagten mglichkeit ber beklagte gelder fr beklagte eingerichteten konto bank hochverzinslich anzulegen drfe ex klusive produkt beklagten kunden unterbreiten sei besonderes anlagekonzept beklagte exklusiv fr kunden fhrungskrfte anbiete geld bank internen grnden beklagten separiert namen angelegt bestehe risiko fr anlage sowohl beklagte persnlich hafteten grundlage sachvortrags empfahl klgerin produkt be klagten handelte rahmen berufungsgericht unterstellten anlageberatungsvertrags deren erfllungsgehilfe haftung beklagten wegen verletzung klgerin bestehenden anlageberatungsvertrags gehilfen setzt jedoch voraus erfllungs klgerin empfoh lene anlagemodell tatschlich unterzeichneten anlagevertrge bereich beklagten bertragenen aufgabenbe reichs lagen vorliegend fall klgerin vorge legten einfach strukturierten bersichtlichen anlagevertrge wichen vielmehr fr klgerin erkennbar wesentlichen punkten zuvor vorgestellten anlagemodell ab ergab allein persnliche haftung entgegen vorheriger darstellung haf tung beklagten fr anlage beklagte wurde darin vielmehr abgesehen logo verwandten papierbgen erwhnt zudem wurde vertrgen vereinbart gegenteil erluterte anlage bank anlageform freigestellt fanden wesentlichen bezugspunkte beklagten angeblichen zuvor empfohlenen anlagekonzept vertrag schied hierzu sachverhalt revision herangezogenen urteil senats mai iii zr bgh njw rr zugrunde lag abweichung anlagevertrags zuvor empfohlenen anlagegeschft erkennbar feststellung berufungsgerichts fr klgerin kennbar mehr rahmen beratungsvertrags klgerin beklagten gehandelt hlt alledem grenzen tatrichterlicher wrdigung berufungsgericht weiteren recht zutreffender begrndung zurechnung betrgerischen fehlverhaltens un ter aspekt reprsentantenhaftung analog bgb verneint weder reprsentantenstellung bezug beklagte gege ben wurden schaden klgerin verursachenden handlungen ausfhrung zustehenden verrichtungen begangen inso weit handelsvertreter vergleichbare anlagevertrge betreffende entscheidung senats mrz iii zr wm rn ff verffentlichung bghz vorgesehen bezug genommen revision angefhrten entscheidung vii zivilsenats oktober vii zr bghz ergibt reprsentantenstellung fr handelsvertreter angenommen bro dortigen beklagten betriebenen auskunftei einmannbetrieb vllig selbstndig sinne leitete selbstndigen erledigung wesensmigen aufgaben auskunftei wege erteilung ausknften betraut bgh aao hiervon unterscheidet vorliegende sachverhalt wesentlich mangels abschlussvollmacht gerade selbstndige erledigung wesensmigen aufgaben beklagten bertragen recht berufungsgericht haftung beklagten fr verrichtungsgehilfen bgb verneint handelsvertreter grundstzlich selbstndige gewerbetreibende hgb verrichtungsgehilfen unternehmers fr ttig bgh urteil oktober zr njw senat urteil mrz iii zr njw eigenschaft verrichtungsgehilfen kommt fr ausnahmsweise betracht ausbung ttigkeiten weisungsgebunden unternehmer abhngig senat aao bgh urteil oktober aao bejahung verrichtungsgehilfeneigenschaft fall handelsvertreter bertragenen betreuung messestandes dortigen beklagten bgh urteil juni zr njw generalvertreter verrichtungsgehilfe voller abhngigkeit weisungen geschftsherrn ausreichend hingegen entgegen auffassung revision gewisse abhngigkeit handelsvertreters unternehmer zahlreichen handelsvertreterverhltnissen gegeben hierdurch bereits verrichtungsgehilfeneigenschaft handelsvertreters begrndet wrde liegt fall klgerin vorgelegten vermgensberater vertrag ergibt abhngigkeit beklagten verrichtungsgehilfeneigenschaft sinne bgb begrndet soweit darin neben verpflichtung selbstndigen weiterbildung ziffer ii vertrags vereinbart ausbung anderweitiger beratungs vermittlungs verkaufsttigkeiten schriftliche einwilligung beklagten erforderlich ziffer vertrags sowie beklagten abgestimmte werbemanahmen ergriffen fr angebot partnergesellschaften neuesten fassungen genannten werbe informationsmittel verwendet drfen ziffer ii vertrags ergibt daraus abhngigkeit weisungsgebundenheit bar vorgenannten ausnahmefllen beklagten erscheinen lsst ma vergleichals verrichtungsgehilfen bisherigen feststellungen kommt allerdings haftung beklagten grundstzen culpa contrahendo betracht seit januar abs abs bgb kodifiziert vgl art nr gesetzes modernisierung schuldrechts november bgbl insoweit vermeidung wiederholungen erneut entscheidung senats mrz iii zr aao rn ff bezug genommen grundlage revisionsrechtlich zugrunde legenden klgervortrags bestand parteien vertragsanbahnungsverhltnis beklagte rcksicht rechte rechtsgter interessen klgerin verpflichtete klgerin vorgetragen anfang erklrt mglichkeit ber beklagte geldbetrge uerst hohen zinsen anzulegen darauf folgenden tagen bro aufgesucht ersten anlagevertrag mai ge schlossen bro sei deutlich geschftsstelle beklagten gekennzeichnet beispielsweise leuchtreklame auenwand schild bro danach handelte brorumen geschftslokal beklagten vgl senat urteil mrz aao betreten geschftslokals abschluss anlagevertrge wurde parteien vertragsanbahnungsverhltnis vorgenannten sinn begrndet knnte anzunehmen klgerin brorume betrat bereits entschlossen ausschlielich persnlich kontrahieren ber deren vertreter ei nen anlageberatungs auskunftsvertrag beklagten schlieen mangels entsprechender feststellungen berufungsgerichts hiervon indes ausgegangen vortrag klgerin vielmehr zuvor erklrt mglichkeit geldanlage ber beklagte bestehe mithin konnte klgerin geschftslokal beklagten betrat annehmen ber beklagten vertragsverhandlungen einzu treten beklagten oblag schutz rechtsgter kunden grundstzen culpa contrahendo vorvertragliche pflicht handelsvertreter vermittlung anlagevertrgen betrauen deren zuverlssigkeit grundlage polizeilichen fhrungszeugnisses berzeugt vgl senat urteil mrz aao rn ff schutzbereich pflicht einholung polizeilichen fhrungszeugnisses lagen schden klgerin abschluss betrgerischen kapitalanlage eigengeschften zugefgt wurden vgl senat urteil mrz aao rn ff beklagte sptestens jahr handelsvertreterverhltnis begrndete polizeiliches fh rungszeugnis vorlegen lassen klgerin gegenber obliegende schutzpflicht einholung polizeilichen fhrungszeugnisses verstoen zeitpunkt eingeholten polizeilichen fhrungszeugnis htte einschlgige vorstrafe ergeben letztlich beklagte sieht angesichts gewichts gefhrt htte beklagte anlagevermittlung beratung betraut htte zeitliche wirkungsbereich schutzpflicht umfasste vorliegend entgegen auffassung berufungsgerichts zumindest teilweise zeitraum mai november streitgegenstndlichen anlagevertrge vortrag klgerin geschlossen wurden aa allerdings berufungsgericht davon auszugehen schutzwirkung pflicht einholung polizeilichen fhrungszeugnisses betreffend fr vermgensberatung auszuwhlenden handelsvertreter daraus folgend ablehnung vorbestraften bewerbers zeitlich unbegrenzt besteht anleger lange zeit begehung straftaten begrndung handelsvertreterverhltnisses geschftslokal beratungsgesellschaft vertragsanbahnungssituation begeben mehr schutzbereich vorgenannten pflicht umfasst bb recht berufungsgericht bemessung zeitraums schutzwirkung pflicht beklagten einholung polizeilichen fhrungszeugnisses vorschriften bundeszentralregistergesetzes herangezogen entgegen auffassung stellt jedoch abs nr abs bzrg geregelte frist betreffend aufnahme vorstrafen polizeiliche fhrungszeugnis absolute grenze dar erkenntnisse eingeholten fhrungszeugnis nachteil bewerbers verwendet drfen grenze vielmehr erst tilgungsfristen ff bzrg gezogen bundeszentralregistergesetz unterscheidet fristen aufnahme vorstrafen polizeiliche fhrungszeugnis betreffen bzrg einerseits denjenigen tilgung eintragungen bundeszentralregister gegenstand tilgungsfristen gem ff bzrg andererseits ablauf aufnahme polizeiliche fhrungszeugnis betreffenden fristen darf verurteilte gem abs nr bzrg unbestraft bezeichnen braucht verurteilung zugrunde liegenden sachverhalt offenbaren tat verurteilung drfen betroffenen rechtsverkehr gem abs bzrg bestimmten verwertungsverbot jedoch erst ablauf tilgungsfristen gem ff bzrg mehr vorgehalten ausgestaltung regelungen ber erteilung fhrungszeugnissen beruht gedanken schnellen wiedereingliederung strafttern beruf gesellschaft resozialisierung hase bzrg rn gtz tolzmann bzrg aufl rn ziel resozialisierung strafttern indes stets interessen dritter schutz rechtsgter abzuwgen vgl gtz tolzmann aao umstand vorstrafen ab bestimmten zeitpunkt mehr polizeiliches fhrungszeugnis aufzunehmen folgt daher weiteres zeitpunkt einholung fhrungszeugnisses erlangte kenntnis vorstrafen danach mehr schutz interessen dritter verwertet gegebenenfalls sogar verwertet absolute zeitliche grenze ergibt hinsichtlich vorgenannten pflicht fr eintragungen bundeszentralregister geltenden tilgungsfristen ff bzrg folgenden umfassenden verwertungsverbot abs bzrg vgl bcherl graf beckok bzrg rn hase aao rn gtz tolzmann aao rn ff fristen vorliegend abschluss streitgegenstndlichen anlagevertrge abgelaufen vgl abs nr bzrg cc pflicht grundstzlich handelsvertreter anlagevermittlung beratung betrauen polizeilichem fhrungszeugnis einschlgige vorstrafen ergeben dient schutz knftiger kunden begehung vermgensdelikten handelsvertreters nachteil hieran schutzwirkung pflicht zeitlicher hinsicht orientieren dauer bestimmt dabei umstnden einzelfalls grundstzlich tatrichterlichen wrdigung vorbehalten zeitraum schutzwirkung etwa krzer bemessen anlageberatungsunternehmen handelsvertreter trotz polizeilichen fhrungszeugnis erkennbaren einschlgigen vorstrafen anlagevermittlung beratung betraut ber lngeren zeitraum hinweg eingehend berwacht handlungen handelsvertreters nachteil anleger geeignete kontrollmanahmen weitgehend ausschliet derartige manahmen knnen schutzniveau einhaltung verletzte pflicht gewhrleisten gleichwertige weise wahren liegt pflichtwidrige betrauung handelsvertreters anlagevermittlung beratung erst verhltnismig kurze zeit zurck manahmen besonders umfassend mssen hinreichenden schutz anleger sicherzustellen knnen zunehmender dauer handelsvertreterverhltnisses daraus gewonnenen erkenntnis zuverlssigkeit handelsvertreters reduziert vgl senat urteil mrz rn vorliegend kontrolle beklagte vorgenann ten sinne weder ersichtlich festgestellt ausgleich pflichtverletzung bewirkten schutzverlustes anleger anderweitige manahmen daher ausgegangen dementsprechend wurde zeitliche schutzwirkung verletzten pflicht abschluss streitgegenstndlichen vertrge liegenden heit mai endenden zeitraum begrenzt bestand vielmehr zumindest zeitpunkt anlagevertrags mai mai erfolgten ersten verlngerung fort vgl senat urteil mrz aao fortbestand schutzwirkung fr anlagevertrge dezember juli zeitpunkt weiteren vertrge insbesondere zeitpunkt klgerin vorgetragenen schadensbegrndenden geldbergaben november mai november andauerte obliegt tatrichterlichen wrdigung umstnde vorliegenden einzelfalls weiteren verfahren klren etwa ber lngeren zeitraum betrauung aufgaben anlagevermittlung beratung fr beklagte anhaltspunkte ergeben zweifel zuverlssigkeit begrndeten erscheint fortdauer schutzwirkung beklagten verletzten pflicht einholung polizeilichen fhrungszeugnisses zeitpunkt geldbergaben november danach heit mehr fnf jahre beginn ttigkeit fr beklagte durchaus fraglich alledem aufgrund bisherigen feststellungen ausge schlossen beklagte schutz klgerin bestehende schutzpflicht verstoen klgerin infolge pflichtverletzung beklagten vermgensschaden entstanden berufungsurteil daher aufzuheben abs zpo sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen senat sache entscheiden sache endentscheidung reif abs zpo berufungsgericht streitgegenstndlichen anlagevertrgen klgerin vortrag klgerin umstnden vertragsschlusses bargeld bergabe bro verbleib anlagebetrge standpunkt folgerichtig feststellungen getroffen darber hinaus parteien gelegenheit geben etwaigen anhaltspunkten fr zuverlssigkeit betrauung aufgaben anlagevermittlung beratung beklagte nher vorzutragen schlick wstmann seiters hucke remmert vorinstanzen lg ingolstadt entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar weschenfelder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz strung mieters besitz tabakrauch mieters balkon wohnung raucht verbotene eigenmacht sinne abs bgb mieter verhltnis vermieter rauchen gestattet bgb abs abs satz besitzschutzanspruch abs bgb entsprechend anzuwendenden mastab abs satz bgb mieter einwirkungen rauchen mieters verbieten verstndigen nutzer gebrauch mietsache unwesentlich beeintrchtigen bgb abs ba unterlassungsanspruch abs satz bgb besteht gegenber wesentlichen beeintrchtigungen uneingeschrnkt rauch gestrte mieter recht mieters rcksicht nehmen wohnung vertragsgem nutzen wozu grundstzlich rauchen eigenen wohnung gehrt gebot gegenseitigen rcksichtnahme fhrt allgemeinen gebrauchsregelung fr zeiten denen beide mieter nutzung balkone interessiert mieter zeitrume freizuhalten denen balkon unbeeintrchtigt rauchbelstigungen nutzen whrend mieter zeiten einzurumen denen balkon rauchen darf bgb abs abs gesundheitsschdliche immissionen tabakrauch wesentliche beeintrchtigungen geduldet mssen gilt verhltnis mietern untereinander mieter berufung gesundheitsschdlichkeit passivrauchens mieter verlangt rauchen balkon unterlassen nichtraucherschutzgesetzen ergebende indiz erschttern rauchen freien gefahren einhergehen bgh urteil januar zr lg potsdam ag rathenow zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele fr recht erkannt revision klger urteil zivilkammer landgerichts potsdam mrz insoweit aufgehoben berufung urteil amtsgerichts rathenow september hinblick klageantrag zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien mieter mehrfamilienhaus brandenburg klger wohnen ersten stock beklagten erdgeschoss balkone wohnungen liegen bereinander beklagten raucher nutzen balkon mehrmals tag rauchen wobei umfang tglichen zigarettenkonsums streitig klger fhlen nichtraucher aufsteigenden tabakrauch gebrauch wohnung gestrt soweit interesse beantragt beklagten verurteilen rau chen balkon whrend bestimmter stunden unterlassen amtsgericht klage abgewiesen landgericht berufung klger zurckgewiesen revision zugelassen klger unterlassungsantrag verfolgen beklagten beantragen zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht entscheidung wum ff verffentlicht meint klgern unterlassungsanspruch wegen besitzstrung abs satz abs bgb zustehe rauchen vertragsgemen gebrauch mietwohnung gehre klger rauchen beklagten gebrauch wohnung beeintrchtigt sollten stnde lediglich vertraglicher anspruch vermieter wegen mangels mietsache klger htten abwehranspruch wegen drohenden gesundheitsverletzung abs abs bgb rauchen freien rauchen innenrumen vergleichbaren gesundheitlichen risiken passivrauchen bringe schlielich ergebe abwehranspruch grundstzen nachbarlichen gemeinschaftsverhltnisses knne dahinstehen regeln verhltnis mietern untereinander anwendbar seien zwingenden grnden fehle denen geboten sei beklagten zeitabschnittsweise rauchen balkon untersagen verbot wre art abs gg unvereinbar grundrechtlich geschtzte freiheit lebensfhrung schliee recht eigenen wohnung unabhngig zeitlichen mengenm igen vorgaben rauchen beklagten exzessive raucher kettenraucher handele sei klgern bercksichtigung interesses tabakrauch belstigt zuzumuten fr verhltnismig kurzen zeitrume denen beklagten rauchten fenster schlieen aufenthalt balkon zurckzustellen ii hlt rechtlicher nachprfung stand rechtsfehlerhaft verneint berufungsgericht abwehranspruch klger wegen strung besitzes abs abs bgb besitzstrung darin begrndet besitzer gebrauch sache immissionen sinne abs satz bgb beeintrchtigt vgl bamberger roth fritsche bgb aufl rn erman lorenz bgb aufl rn jauernig berger bgb aufl rn mnchkomm bgb joost bgb aufl rn paschke nzm pww prtting bgb aufl rn mieter abwehranspruch abs bgb besitzstrungen mieter verursachten lrm zustehen rechtsprechung bayoblgz kg kgr olg dsseldorf wum olg mnchen njw rr schrifttum bub treier handbuch geschfts wohnraummiete aufl kap iii rn palandt weidenkaff bgb aufl rn mnchkomm bgb hublein aufl rn pww elzer bgb aufl rn anerkannt berufungsgericht zitierten urteil bundesgerichtshofs sog versorgungssperre urteil mai viii zr bghz rn gesehen worden besitzer obwohl sache dingliches recht zusteht abwehranspruch bgb entsprechender schutz auen kommende strungen sachherrschaft gewhrt insoweit behandelt wre eigentmer sache westermann gursky sachenrecht aufl rn fr besitzstrungen rauch ru grundstzlich gelten entgegen auffassung berufungsgerichts kommt darauf beklagten rauchen verhltnis vermieter gestattet aa verbotene eigenmacht deswegen verneinen rauchen verhltnis mietvertragsparteien allgemeinen vertragsgemen gebrauch wohnung gehrt vgl bgh urteil juni viii zr njw rn urteil mrz viii zr njw rn abs bgb allein mageblich entziehung strung besitzes willen besitzers erfolgt gesetz gestattet vertragliche vereinbarungen strers dritten vermgen besitzstrung grundstzlich rechtfertigen gilt fr beurteilenden besitzstrungen mieter allerdings fr gestrten mieter mietvertrag darin bezug genommenen hausordnung ergeben strungen mitmieter bestimmten umfang etwa musizieren haustierhaltung wohnung dulden daher abs bgb abwehren vgl olg mnchen njw rr fehlt jedoch vertraglich begrndeten duldungspflicht steht mieter anspruch abs bgb unabhngig davon mitmieter beeintrchtigungen verursachende gebrauch mietvertrag erlaubt bb gegenteiligen rechtssatz senat berufungsgericht zitierten entscheidung dezember zr bghz aufgestellt lediglich streitgegenstndlichen verschuldensunabhngigen ausgleichsanspruch abs satz bgb immissionen verneint nutzungsbereich mieters einwirken mietern besitzschutz deliktsrechtlichen normen beruhende abwehransprche bestehen knnen abrede gestellt worden aao bestimmung grenzen mieter immissionen tabakrauch hinzunehmen gebrauch wohnung ausgehen abs satz bgb bezeichnete mastab entsprechend anzuwenden vgl bgh urteil april vi zr jz rg hrr nr mnchkomm bgb scker aufl rn fn roth jz ders staudinger roth bgb rn siems jus demnach mieter einwirkungen rauchen mieters verbieten gebrauch mietsache unwesentlich beeintrchtigen wann wesentliche beeintrchtigung vorliegt beurteilt empfinden verstndigen durchschnittsmenschen wrdigung ffentlicher privater belange zuzumuten senat urteil februar zr bghz rn mwn klger mastab aufsteigenden tabakrauch gebrauch wohnung wesentlich beeintrchtigt zunchst tatfrage revisionsrechtlich nachprfbar berufungsgericht ntigen tatsachenfeststellungen getroffen wrdigung zutreffenden rechtlichen gesichtspunkte zugrunde gelegt senat urteil februar zr bghz urteil oktober zr bghz berufungsgericht beurteilung wesentlichkeit beeintrchtigung erforderlichen feststellungen intensiv strend tabakrauch balkon klger wahrgenommen vgl olg dsseldorf wum bislang getroffen entgegen mndlichen verhandlung senat vorgetragenen ansicht beklagten deshalb entbehrlich revisionsrechtlich aufzeichnungen klger dokumentierten beklagten zugestandenen durchschnittlichen konsum zwlf zigaretten tglich ausgegangen msste dahinstehen beklagten durchschnittlich zwlf zwanzig zigaretten tag balkon rauchen intensiv wahrgenommene deshalb strend empfundene raucheinwirkungen fr balkonnutzung bevorzugten zeiten wren unwesentliche beeintrchtigung anzusehen durchschnittliche zigarettenkonsum beklagten zugestandene menge beschrnkte entgegen auffassung berufungsgerichts scheidet annahme wesentlichen beeintrchtigung klger deshalb vornherein rauchen balkon schutzbereich art abs gg fllt aa inkrafttreten nichtraucherschutzgesetze abwehranspruch mieters beeintrchtigungen rauchen mitmieters freien allerdings begrndung verneint worden rauchen sozialadquat gesellschaft akzeptiert sei rauchen grundrecht freie entfaltung persnlichkeit art abs gg geschtzt sei msse interesse nichtrauchenden mieters tabakrauch gestrten nutzung wohnung zurcktreten ag bonn nzm ag wennigsen wum fr verhltnis vermieter mieter vertritt landgericht berlin zivilkammer auffassung vermieter mieter rauchen balkon hinblick interesse mieters tabakrauch ungestrten nutzung wohnung untersagen knne rauchen grundstzlich vertragsgemen gebrauch wohnung gehre lg berlin grundeigentum bb schrifttum demgegenber ansicht recht rauchenden mieters ungestrten gebrauch mietsache beachten rauchende mieter daher verpflichtet sei mavolles rauchen beschrnken brstinghaus pielsticker wum derleder njw paschke nzm stapel nzm verhltnis vermieter landgericht hamburg njw rr landgericht berlin zivilkammer njw rr mangel mietsache abs satz bgb rauchen balkon wohnung ausgehenden einwirkungen bejaht wohnung nichtrauchers eindringende tabakrauch deren tauglichkeit vertragsgemen gebrauch mindere cc senat teilt schrifttum vertretenen ansatz angesichts nichtrauchergesetze bund lndern kommt annahme rauchen erzeugte immissionen seien sozialadquat einzustufen stets unwesentlich sinne abs bgb heute mehr be tracht deutlich intensiv wahrnehmbarer rauch vielmehr grundstzlich wesentliche beeintrchtigung anzusehen gilt zigarettenlnge andauert allerdings besteht unterlassungsanspruch abs satz bgb gegenber wesentlich anzusehenden beeintrchtigungen tabakrauch uneingeschrnkt gestrte mieter recht mieters rcksicht nehmen wohnung vertragsgem nutzen wozu grundstzlich rauchen wohnung balkon gehrt siehe oben aa strungen immissionen kollidieren mietvertrge begrndeten besitzrechte rechtspositionen grundrechtlich geschtzte eigentumsrechte sinne art abs satz gg partei gebrauch wohnung befriedigung elementarer lebensbedrfnisse freiheitssicherung entfaltung persnlichkeit angewiesen bverfge mssen daher einbeziehung ebenfalls betroffenen grundrechts rauchers art abs gg angemessenen ausgleich gebracht fehlt fr beide teile verbindlichen vertraglichen regelungen hausordnung bestimmen grenzen zulssigen gebrauchs hinzunehmenden beeintrchtigungen gebot gegenseitigen rcksichtnahme vgl kg zmr ag bonn njw rr mnchkomm bgb hublein aufl rn vgl brstinghaus pielsticker wum anwendung grundsatzes treu glauben bgb ergibt fr hausbewohner pflicht rcksichtnahme interesse genutzte wohnung fr lebensbedrfnisse entfaltung persnlichkeit gebrauchen anbetracht verpflichtung ausbung bestehenden unterlassungsanspruchs mieters abs satz bgb unzulssig vgl ag bonn aao rauch grill paschke nzm stapel nzm tabakrauch gebot rcksichtnahme grundstcksnachbarn senat urteil juli zr bghz beeintrchtigungen tabakrauch fhrt gebot gegenseitigen rcksichtnahme verstndigung parteien untereinander mglich allgemeinen gebrauchsregelung fr zeiten denen beide mieter nutzung balkone interessiert mieter zeitrume freizuhalten denen balkon unbeeintrchtigt rauchbelstigungen nutzen whrend mieter zeiten einzurumen denen balkon rauchen darf entgegen auffassung berufungsgerichts darf nichtrauchende mieter darauf verwiesen aufenthalt balkon zurckzustellen sobald mieter entschliet rauchen vielmehr mglich balkon mindestens stundenweise nutzen jederzeit unterbrechung aufenthalts gewrtigen mssen ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint berufungsgericht abwehranspruch analog abs satz abs bgb wegen gefahr verletzung gesundheit klger balkon beklagten aufsteigenden tabakrauch anspruch kme betracht rauchen beklagten unwesentlichen beeintrchtigung qualm geruch fhrte konkrete gefahr gesundheitlichen schdigung gebrauch balkons klger brchte ausgangspunkt nimmt berufungsgericht zutreffend klgern voraussetzung beklagten unterlas sungsanspruch abs satz bgb zustnde vorschrift beeintrchtigungen eigentums beschrnkt negatorische schutz vielmehr smtlichen absoluten rechten zuerkannt deliktsrechtlich unmittelbar abs bgb gesetze sinne abs bgb geschtzten rechtsgter ausgedehnt senat urteil mrz zr njw bgh urteil januar zr njw urteil juli zr njw rn gesundheitsschdliche immissionen tabakrauch wesentliche beeintrchtigungen geduldet mssen gilt verhltnis mietern untereinander vgl lrm bgh urteil april vi zr jz berschreiten stets grenze beeintrchtigte mieter hinzunehmen vgl schmidtfutterer eisenschmid mietrecht rn staudinger roth bgb rn rechtsfehlerhaft ausfhrungen denen berufungsgericht feststellbarkeit gefahr verneint aa richtig allerdings erwgung gefahr eintritts gesundheitlicher schden einatmen tabakrauch enthaltenen krebserzeugenden substanzen raumluft passivrauchen grundstzlich geringer einzuschtzen geschlossenen rumen freien geraucht beanstanden gefahr gesundheitlicher schden greren distanz stelle geraucht derjenigen rauch belastete luft eingeatmet hhenunterschied ca drei metern dazwischen liegenden hindernis balkondach eher gering einzuschtzen bb zulssig jedoch gefahr gesundheitlicher schden bercksichtigung feinstaubmessung gesttzten beweis gestellten vortrags klger verneinen whrend rauchens beklagten erhhte belastungen luft tabakrauch enthaltenen feinstaubpartikel festgestellt worden seien gefahr fr gesundheit aufenthalt balkon bedeuteten freien geraucht allerdings grundstzlich davon auszugehen gefahr fr gesundheit verbunden insoweit kommt nichtraucherschutzgesetzen bundes lnder grundsatz rauchen gebuden vollstndig umschlossenen rumen verbieten abs bnichtrschg art abs baygsg abs nrsg bln abs satz bbgnirschg abs bremnischg abs satz hbgpschg abs hessnrg abs nichtrauchschg abs nnirschg abs satz nirschg nrw abs nrauschg sl abs schsnsg abs nrauchschg lsa abs nrauschg schl abs satz thrnrschutzg indizielle bedeutung einschtzung gefahren passivrauchen anwendungsbereich gesetze ffentliche einrichtungen ffentlich zugngliche bereiche privater grundstcke beschrnkt wohnhusern bebaute grundstcke denen eigentmer mieter besucher zutritt fallen darunter gesetzen zugrunde liegende einschtzung jedoch hinblick rauchen freien beurteilung gefahr gesundheitsschden heranzuziehen rauchen ffentlich zugnglichen bereichen ausgehen rechtfertigt zweck genannten gesetze nichtraucher tabakrauch enthaltenen gesundheitsgefhrdenden giftstoffen schtzen begrndung bundesnichtraucherschutzgesetz bt drucks vielen landesgesetzen schutzzweck gesetzestext genannt abs satz lnrschg bw art baygsg nrsg bln bbgnirschg abs bremnischg abs hbgpschg nischg nrw abs nrauschg rp nrauschg sl schsnsg nrauchschg lsa abs nrauschg schl abs thrnrschutzg gefahr gesundheitlicher schden grundstzlich beurteilen ffentlichen raum privaten frei zugnglichen grundstck geraucht verboten nichtraucherschutzgesetzen kommt jedoch lediglich indizwirkung dafr rauchen freien gesundheitlichen gefahren fr dritte passivrauchen einhergehen einzelfall erschttert gesetzen verordnungen allgemeinen verwaltungsvorschriften fr bestimmte immissionen grenz richtwerte festgelegt deren einhaltung abs stze bgb regel unwesentlichen beeintrchtigung auszugehen kommt davon abweichende beurteilung besonderen gefahrenlage einzelfall stets betracht vgl senat urteil juli zr bghz urteil februar zr njw gilt erst recht fr ungefhrlichkeit rauchens freien sprechende indiz allein rauchen geschlossenen rumen beschrnkten fr ffentlich zugngliche grundstcke geltenden verbotsgesetzen entnehmen lsst rauchenden mieter deshalb gegenber rauchenden mieter unterlassungsanspruch abs satz bgb wegen gesundheitsschdlichkeit passivrauchens zustehen freien geraucht allerdings nichtraucherschutzgesetzen ergebende gegenteilige indiz erschttern setzt voraus grund besonderen verhltnisse ort konkreten fall fundierte verdacht gesundheitsbeeintrchtigung feinstaubpartikel ergibt balkon wohnung rauchenden mieters gelangen verhlt kommen allgemeinen grundstze darlegungs beweislast anwendung rauchende mieter beweisen wohnung ausgehenden immissionen unwesentliche beeintrchtigung bedeuten vgl bgh urteil februar zr njw klger umstnde dargelegt beweis gestellt geeignet annahme passivrauchen freien sei ungefhrlich fr konkreten fall erschttern bezugnahme ergebnis feinstaubmessungen vorgetragen immer beklagten rauchen fr gesundheit gefhrlichen umfang toxische feinstaubpartikel balkon wohnung gelangen vortrag berufungsgericht nachgehen mssen unterlassungsanspruch schon wegen geruchsbelstigung begrndet cc vorbringen richtig erweisen erfordert gebot gegenseitigen rcksichtnahme wiederum gebrauchsregelung zeitabschnitten siehe oben cc iii berufungsurteil danach aufzuheben abs zpo sache berufungsgericht zurckzuverweisen bisherigen feststellungen entscheidung reif abs satz abs zpo fr weitere verfahren weist senat folgendes berufungsgericht zunchst festzustellen balkon beklagten aufsteigende rauch empfinden durchschnittlichen verstndigen nutzers balkon klger sofern offenem fenster bzw offener balkontr wohnung zieht deren wohnung strend wahrzunehmen macht beurteilung lrmbelstigungen ausgehenden strungen regel erforderlich tatrichter ortstermin persnlichen eindruck ma beeintrchtigung verschafft vgl senat urteil mai zr njw urteil februar zr bghz wesentliche beeintrchtigung verneinen rauch kaum wahrnehmbar wre beweis gestellten behauptung klger nachzugehen tabakrauch feinstaubpartikel balkon bzw wohnung gelangen hinsichtlich fundierte verdacht besteht geeignet gesundheit schdigen mastab insoweit durchschnittliche nutzer stresemann czub weinland brckner kazele vorinstanzen ag rathenow entscheidung lg potsdam entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klger kosten beschwerdeverfahrens abs zpo tragen streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt entnehmende verhltnis genannten weichen kosten fr sachinvestitionen verbleibenden anteil kapitals unwidersprochen gebliebenen vortrag beklagten eingehalten worden kosten fr funktionstrger aufgewendet worden rahmen prospekts gehalten beschwerde insoweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen zuwiderhandelns vereinsrechtliches bettigungsverbot strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart juli unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen dadurch generalbundesanwalt strafverfolgung gem abs satz nr satz stpo verbindung abs nr stpo vorwurf verstoes vereinsgesetz beschrnkt angeklagte beschwert tolksdorf miebach becker ribgh lienen wegen urlaubs unterzeichnung gehindert tolksdorf schfer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zr november rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richterin safari chabestari richter halfmeier leupertz beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig april zurckgewiesen zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung geboten entscheidung berufungsgerichts weicht rechtsprechung oberlandesgericht nrnberg urteil januar baur ab berufungsgericht vielmehr ausdrcklich offen gelassen einrechnung selbstbeteiligung nderungssatz grundstzlich zulssig abweichung rechtsprechung oberlandesgerichts dresden urteil november juris dokumentiert liegt oberlandesgericht generell mglichkeit ausgeschlossen nachunternehmerleistungen berechnung nderungssatzes bercksichtigen ausschluss bezog konkreten fall beklagte partei gegensatz landgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen feststellungen ausnahme firma vorgetragen verhltnis nachunternehmern lohngleitung bestanden soweit whrungsrechtliche zulssigkeit gleitklausel zusammenhang vergabe firma geht handelt entscheidung einzelfall insoweit brigen begrndung abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz halbsatz zpo klgerin trgt abs zpo kosten beschwerdeverfahrens gegenstandswert kniffka kuffer halfmeier safari chabestari leupertz vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil xii zr verkndet mai kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb voraussetzungen stillschweigenden annahme abfindungsangebots einlsung bersandten schecks betrag krassem miverhltnis unbestrittenen forderung steht erlafalle anschlu bghz ff bgh urteil mai xii zr olg naumburg lg dessau xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr blumenrhr richter gerber sprick weber monecke fuchs fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg januar aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts dessau november ausspruch ber zinsen dahin gendert statt zinsen zahlen weitergehenden rechtsmittel zurckgewiesen beklagte trgt kosten rechtsmittelverfahren urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand klgerin verlangt rckstndigen mietzins fr teilflche grundstcks beklagten vertrag dezember monatsersten voraus flligen mietzins dm zuzg lich mehrwertsteuer vermietet sowie fr kleinere lagerflche beklagte nachtrag august fr zeit august oktober gleicher weise flligen mietzins dm zuzglich mehrwertsteuer hinzugemietet beklagte mietzins fr kleinere flche dm dm fr grere flche ab mai dm dm zahlte kndigte klgerin mietverhltnis schreiben januar mrz fristlos klagte vorausgegangenem mahnverfahren zahlung dm nebst verzugszinsen klagebegrndungsschrift wurde beklagten juli zugestellt schreiben august teilte beklagte klgerin rckstand dm trotz bemhungen vertragstreu begleichen knnen schreiben heit ferner bemht angelegenheit rahmen finanziellen mglichkeiten abzuschlieen berreiche anlage verrechnungsscheck ber dm endgltigen erledigung obiger angelegenheit antwort schreiben erwarte antwort notwendig insofern besprochen schreiben beigefgte verrechnungsscheck trug vermerk schreiben wegen vergl wurde klgerin september eingelst klgerin verrechnete zahlung hhe dm vorgerichtliche kosten brigen nher bezeichneten teil zinsen hauptforderung daraufhin erklrten beide parteien rechtsstreit insoweit hauptsache fr erledigt landgericht gab teilerledigung anhngigen klage statt berufung beklagten wies oberlandesgericht klage begrndung ab einlsung schecks klgerin angebot beklagten abschlu abfindungsvertrages angenommen klageforderung erloschen sei dagegen richtet revision klgerin entscheidungsgrnde aufgrund sumnis beklagten versumnisurteil erkennen obwohl entscheidung inhaltlich insoweit revision erfolg sumnisfolge beruht vgl bghz revision fhrt teil zugesprochenen zinsen wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entgegen ansicht berufungsgerichts abfindungsvertrag zustande gekommen zutreffend ausgangspunkt berufungsgerichts fr annahme angebots abschlu abfindungsvertrages deren zugang anbietende gem bgb verzichtet willensbettigung wertendes auen hervortretendes verhalten angebotsempfngers ausreichend sofern annahmewille daraus unzweideutig ergibt vgl bghz bgh urteile dezember viii zr wm februar zr njw erfolg rgt revision jedoch berufungsgericht wrdigung einlsung schecks bettigung wirklichen annahmewillens klgerin anerkannte auslegungsregeln verstoen magebliche umstnde vorliegenden einzelfalles unzureichend bercksichtigt zpo tatsachenvortrag parteien fr wrdigung verhaltens klgerin erhebliche weitere feststellungen erwarten erkennende senat vornehmen mehrere auslegungsmglichkeiten betracht kommen vgl bghz ergebnis auslegung erweist klage hhe geltend gemachten zinsen begrndet bedarf entscheidung auslegung abfindungsangebotes dahin klgerin scheck voraussetzung annahme angebots solle einlsen drfen angriffen revision standhlt lt einlsung schecks zumindest unzweideutig bettigung wirklichen annahmewillens klgerin schlieen richtig fr fall annahme abfindungsangebotes gestattete einlsung zugleich bersandten schecks fr allein genommen angebotskonformes verhalten folglich bettigung annahmewillens angebotsempfngers gewertet richtig ferner miverhltnis hhe angebotenen abfindung hhe forderung abgegolten lediglich indiz bewute bettigung annahmewillens einreichung schecks darstellt bewertung umstnde unbeteiligten dritten regelmig tatschlichen ueren verhalten angebotsempfngers zurcktritt redlichkeit auszugehen ausschlaggebendes kriterium fr beurteilung verhaltens vgl bgh urteil dezember aao wrdigung verhaltens angebotsempfngers falle bgb mageblichen sicht unbeteiligten dritten vgl bgh urteil februar aao indes smtliche ueren indizien sonstigen gesichtspunkte bercksichtigen fr auslegung empfangsbedrftiger willenserklrungen sicht erklrungsgegners bercksichtigen berufungsgericht ausreichend beachtet angebot beklagten entspricht muster rechtsprechung literatur erlafalle bezeichnet vgl frings bb ff lange wm ff jeweils nachweisen rechtsprechung insoweit bereits rechtsprechung instanzgerichte krassen miverhltnis angebotenen abfindung hhe bestrittenen schuld zustandekommen vergleichs abfindungsoder erlavertrages zahlreichen fllen verneint vgl olg nrnberg njw rr lg bremen njw rr olg mnchen olg report revision entscheidung bundesgerichtshof beschlu januar xi zr verweigerung prozekostenhilfe mangels begrndung verworfen olg mnchen mdr olg karlsruhe wm olg dresden wm olg dresden wm ff olg karlsruhe zip ff zust anm lange wub iv bgb auszuschlieen klgerin schon angesichts rechtsprechung davon ausging angebotene abfindungsvertrag fall einreichung schecks zustande kommen fall spricht umstand angebotene abfindung gerade mal hauptforderung zinsen ausmacht sicht unbeteiligten dritten annahme klgerin einlsung schecks unzweideutig willen ausdruck gebracht abfindungsangebot beklagten anzunehmen insoweit bercksichtigen miverhltnis gesamtforderung abfindungsangebot sehende indiz bewute bettigung annahmewillens vgl bgh urteil dezember aao strkeres gewicht je krasser miverhltnis gleichem mae anforderungen redlichkeit rechtsverkehr angebotsempfnger hinblick bestimmungsgeme verwendung schecks erwarten darf unbeachtlichkeit verwendungsbestimmung relativiert knnen insbesondere hintergrund zunchst sumige schuldner vertragstreu verhlt vorliegenden fall angebot beklagten sicht unbeteiligten objektiven dritten ersichtlich indiskutabel ausreichte klgerin geltend gemachten verzugszinsen hauptforderung fr zeitraum einzigen monats decken abfindungsangebot vergleichsverhandlungen parteien vorausgegangen erwartung htten nahelegen knnen klgerin immer gearteten gtlichen einigung beklagten bereitfinden vielmehr klgerin vorgerichtliches angebot beklagten oktober erfllungshalber bereits anhngige pachtzinsansprche gegenber dritten firma hhe dm hhe mietrckstandes abzutreten schreiben januar realittsfremd abgelehnt angekndigt mietrckstand gerichtlich geltend objektiver dritter htte annahme abfindungsangebots beklagten hintergrund wirtschaftlich unvernnftig schlechterdings nachvollziehbar ansehen mssen zumal keinerlei anhaltspunkte ersichtlich derartigen sinneswandel klgerin htten verstndlich erscheinen lassen knnen gilt mehr klgerin mrz wegen dahin aufgelaufenen mietrckstandes rund dm fristlose kndigung mietverhltnisses erklrt mahnverfahren beklagten eingeleitet widerspruch beklagten klage dahin aufgelaufenen weiteren mietrckstand erhht fr verfahren mai allein weitere gerichtskostenvorschsse dm eingezahlt sptere abfindungsangebot beklagten mehrfaches bersteigen sinneswandel klgerin dahingehend dahin konsequent verfolgte unstreitige forderung vorliegenden hhe abfindungszahlung dm erlassen zumal hintergrund beklagte grere grundstck ungeachtet abs bgb wirksam erklrten kndigung mietvertrages zurckgab monatlich weitere dm zuzglich mehrwertsteuer nutzungsentschdigung anfielen wre umstnden allenfalls erklrlich gewe sen klgerin zwischenzeitlich berzeugung gelangt wre abfindungsangebot bersteigender betrag beklagten dauer beizutreiben sei hierfr jedoch keinerlei anhaltspunkte ersichtlich mahnbescheid ergibt klgerin nmlich bereits einleitung mahnverfahrens kreditauskunft ber beklagten eingeholt gleichwohl gerichtlichen geltendmachung gesamten mietrckstandes entschlossen hinzu kommt beklagte tage klgerin unmittelbar bersandten angebots klageerwiderung prozebevollmchtigten antrag stellen lie unterliegensfall zwangsvollstreckung sicherheitsleistung form bankbrgschaft abwenden drfen abfindungsangebot enthaltenen beteuerung rahmen finanziellen mglichkeiten mehr dm abfindung anbieten knnen schwerlich vereinbar erscheint einlsung schecks alledem verhalten gewertet fr unbeteiligten objektiven dritten unzweideutig bettigung annahmewillens klgerin manifestiert abfindungsvertrag somit zustande gekommen forderung klgerin erloschen hhe klageforderung steht auer streit jeweilige zinsbeginn landgericht zinsstaffel urteilsspruchs zugrundegelegt lt rechtsfehler erkennen insbesondere liegt entgegen ansicht beklagten versto bgb vorschrift vereinbarung abs mietvertrages demzufolge mietzins jeweils kalendermonats fllig wirksam abbedungen wurde brigen zinspflicht hgb berhrt vgl pa landt heinrichs bgb aufl rdn allerdings beklagte gem abs hgb kaufmnnische flligkeitszinsen zahlen inanspruchnahme bankkredit zweiten rechtszug versptet rechtsstreit verzgernd bestritten klgerin fr behauptete inanspruchnahme bankkredit hheren zinssatz beweis angetreten gilt jedoch fr verzugszinsen dm fr zeitraum august april hinsichtlich parteien hauptsache angesichts verrechnung scheckzahlung beklagten bereinstimmend fr erledigt erklrt blumenrhr gerber sprick weber monecke fuchs'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs vbvg sgb viii famfg fgg abs verein gem bgb vormund bestellt gem abs bgb vergtung aufwendungsersatz verlangen nderung senatsrechtsprechung beschluss mrz xii zb famrz mitarbeiter vereins gem bgb ivm abs sgb viii bernahme vormundschaften geeignet vormund bestellt verein ausschlielich teilweise ttig abs satz bgb analog verein entsprechender anwendung vbvg vergtung aufwendungsersatz staatskasse beanspruchen anschluss senatsbeschluss mrz xii zb famrz bgh beschluss mai xii zb olg mnchen ag landshut xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke richter dr klinkhammer schilling dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss oberlandesgerichts mnchen zivilsenat zugleich familiensenat oktober uf aufgehoben beschwerde beteiligten beschluss amtsgerichts landshut juni abgendert antrag beteiligten dezember fr ttigkeit vormund staatskasse vergtung nebst auslagenersatz zahlen zurckgewiesen erhebung gerichtskosten abgesehen auergerichtliche kosten erstattet grnde beteiligte begehrt fr ttigkeit vormund staatskasse vergtung ersatz aufwendungen beschluss juni bestellte amtsgericht beteiligten vormund fr minderjhriges kind amtsgericht antrag beteiligten vergtung fr jahr samt auslagenersatz festgesetzt antrag brigen zurckgewiesen hiergegen vertreter staatskasse folgenden beteiligter eingelegte beschwerde oberlandesgericht angefochtenen beschluss zurckgewiesen hiergegen wendet beteiligte beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde rechtsbeschwerde zulssig begrndet fhrt aufhebung beschwerdeentscheidung zurckweisung beteiligten gestellten antrages vorliegend findet gesetz ber verfahren familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit famfg anwendung vergtungsantrag dezember datiert zutreffend beschwerdegericht darauf hingewiesen antrag rahmen dauerverfahrens etwa vormundschaft gestellt endentscheidung sinne famfg fhrt selbstndiges verfahren sinne art abs fgg rg einleitet olg nrnberg famrz olg mnchen famrz rechtsbeschwerde zulssig statthaftigkeit rechtsbeschwerde ergibt abs famfg beschwerdegericht zugelassen rechtsbeschwerde brigen zulssig prsident landgerichts rechtsbeschwerde fr beteiligten eingelegt gem abs satz famfg postulationsfhig vgl senatsbeschluss juli xii zb famrz ii rechtsbeschwerde begrndet vereinsvormund bestellte verein beteiligte staatskasse weder vergtung aufwendungsersatz beanspruchen beschwerdegericht vertritt auffassung beteiligten stehe vergtungsanspruch analoger anwendung abs famfg folge rechtsprechung bundesverfassungsgerichts wonach berufsausbung vereins eingreife gesetzes wegen vergtung fr fhrung gerichtlich bertragenen vormundschaften versagen auffassung bundesgerichtshof beschluss mrz famrz angeschlossen ber vergtung fr ttigkeiten vormund bestellten vereins entschieden knnten aufgestellten grundstze vorliegende verfahren bertragen erwgungen bundesgerichtshofs knne entgegengehalten gesetzgeber kenntnis hchstrichterlich beanstandeten regelungs lcke bewusst gesetzesfassung festgehalten fr analogie versperrt knne davon ausgegangen verabschiedung fgg reformgesetzes spezielle problematik vergtung vereinsttigkeiten vormundschaften blickpunkt gesetzgebers gelangt sei analogie stehe entgegen hierfr tatschlichen grnden bedrfnis bestehe lasse kaum rechtfertigen verein vergtungsanspruch fr fall gewhren vereinsmitarbeiter gewissermaen tarnkappe persnlichen bestellung fr verein agiere vielmehr berzeuge erwgung bundesgerichtshofs gewhlte rechtliche konstruktion vormundschaft bzw pflegschaft einzelfall ankommen knne verein bestellung vormund vergtungsberechtigt sei vergtungsanspruch vereine stehe entgegen fr ttigkeit stdte gemeinden finanzielle untersttzung erfhren unbeschadet umfangs allenfalls einzelnen regionalen bereichen rechtsanspruch jederzeitigen vorbehalt krzung einstellung gewhrt ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand bgb vereinsvormund bestellte beteiligte ebenso wenig gem bgb betreuer bestellter verein staatskasse vergtung bzw aufwendungsersatz beanspruchen insoweit hlt senat rechtsprechung senatsbeschluss mrz xii zb famrz fest allerdings vergtung aufwendungsersatz betreuungsvereins bestehenden vorschriften vormundschaftsverein entsprechend anzu wenden vgl senatsbeschluss mrz xii zb famrz vergtungsanspruch beteiligten scheitert daran verein vormund bestellt worden abs abs satz bgb weder betreuer vormund bestellter verein vergtung beanspruchen ebenso wenig staatskasse gem abs satz bgb ersatz aufwendungen verlangen palandt diederichsen bgb aufl rn bzw abs bgb aufwandsentschdigung beanspruchen aa berwiegende meinung lehnt daher vergtungsanspruch betreuer bestellten vereins ab jrgens betreuungsrecht aufl bgb rn roth erman bgb aufl bgb rn mller zkj krit jaschinski jurispk bgb aufl vbvg rn aa lg ansbach beschluss februar hinweis senatsbeschluss mrz xii zb famrz ebenso lehnt herrschende meinung vergtungsanspruch vormund bestellten vereins ab olg koblenz famrz olg dsseldorf btprax hamdan hamdan jurispk bgb aufl bgb rn saar erman bgb aufl bgb rn anh rn mller zkj bb senat folgt auffassung soweit senat beschluss mrz xii zb famrz pflegschaftsrecht ausgefhrt fr vergtungsanspruch unerheblich sei mitarbeiter vereins verein vormund bestellt hlt daran mehr fest wortlaut abs bgb hierzu ausdrcklich erklrte wille gesetzgebers lassen vergtung betreuer bzw vormund bestellten vereins gesetzesbegrndung geltendem recht verein vormund weder vorschuss fr aufwendungen vergtung fr ttigkeit verlangen bt drucks gesetzgeber regelung bekannt fr betreuungsvereine fortgeschrieben weiteren begrndung entwurf betreuungsgesetzes mai ergibt bt drucks heit verein voraussetzungen abs betreuer bestellt abs ivm abs abs heute abs vergtung aufwendungsersatz lediglich ausreichendem vermgen betreuten verlangen hinzu kommt gesetzgeber einfhrung gesetzes ber verfahren familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit famfg veranlassung gesehen vorschrift abs bgb modifizieren vielmehr abs famfg ausdrcklich verwiesen einrumung vergtungs bzw aufwendungsersatzanspruchs betreuer bzw vormund bestellten vereins verfassungsrechtlich geboten senatsbeschluss mrz xii zb famrz bundesverfassungsgericht entschieden staat fr aufgaben deren ordentliche wahrnehmung ffentlichen interesse liegt staatsbrger private institutionen beruflich anspruch nimmt berufliches ttigkeitsfeld sogar zuweist sicherzustellen staatlicherseits anspruch genommen dafr angemessene entschdigung erhal ten bverfg famrz dabei bundesverfassungsgericht verlangt sowohl verein mitglied vergtungsanspruch zustehen msse vielmehr bemngelt beiden vergtung eingerumt worden sei bverfg famrz daher verfassungsrechtlicher sicht hinreichend bestellung vereinsmitarbeiters mglich vergtungsanspruch zieht gilt umso mehr verein gem abs satz halbsatz abs satz bgb willen bestellt somit regelmig bestellung mitarbeiter hinwirken brigen bestehen nachvollziehbare grnde warum gesetzgeber bestellung vereins vergtung abgesehen verein betreuer bzw vormund bestellt gericht mglichkeit auswahl betreuung bzw vormundschaft tatschlich durchfhrenden person einfluss nehmen verein bleibt falle bestellung zudem unbenommen ehrenamtliche hilfskrfte gem abs satz bgb vereinsbetreuer bestellt knnten bt drucks jrgens betreuungsrecht aufl bgb rn mller zkj aa palandt diederichsen bgb rn erfllung konkreten aufgabe heranzuziehen spricht vergtung jedoch mitarbeiter vormundschaftsvereins vormund bestellt verein hierfr vergtung beanspruchen zugunsten betreuungsvereins bestehenden vergtungsvorschriften abs satz bgb vbvg insoweit entsprechend vormundschaftsverein anzuwenden aa voraussetzungen fr anerkennung betreuungsvereins gem bgb wiederum vergtungsanspruch bedingen entsprechen wesentlichen anforderungen verein erfllen vereinsvormund gem bgb ivm sgb viii fr geeignet erklrt whrend betreuungsrecht jedoch betreuungsverein gem abs satz vbvg ivm abs bgb vergtungsanspruch einrumt fehlt entsprechende regelung zugunsten vormundschaftsvereins bb vorschriften vergtung betreuungsvereins zugunsten vormundschaftsvereins entsprechend anzuwenden streitig whrend wohl berwiegende auffassung rechtsprechung literatur entsprechende anwendung vorschriften vergtung betreuungsvereins vormundschafts bzw pflegschaftsrecht ablehnt bayoblg famrz famrz zimmermann famrz mller zkj spricht gegenauffassung fr analoge anwendung vgl olg koblenz famrz olg kln famrz oberloskamp schindler vormundschaft pflegschaft beistandschaft fr minderjhrige aufl rn erman westermann bgb aufl anh bgb rn cc senat erachtet analoge anwendung betreuungsverein eingerumten vergtungs aufwendungsersatzanspruches vormundschaftsverein ergebnis fr geboten abgrenzung senatsbeschluss mrz xii zb famrz indes vorschriften vergtung verfahrenspflegschaft abs fgg bzw abs famfg diejenigen vergtung betreuung abs satz bgb ivm vbvg entsprechend heranzuziehen sache ausbung vormundschaft geht dabei statt abs satz vbvg bezug genommenen vbvg speziell vergtung betreuers zugeschnitten vbvg anzuwenden vergtung vormunds betrifft analogie setzt planwidrige regelungslcke bzw unvollstndigkeit voraus bghz weitere voraussetzung beurteilung stehende sachverhalt vergleichbar gesetzgeber geregelt geprft gesetzgeber interessenabwgung gleichen grundstzen htte leiten lassen beim erlass entsprechend anzuwendenden gesetzesvorschrift gleichen abwgungsergebnis gekommen wre bghz voraussetzungen regelmig erfllt mitarbeiter anerkannten vormundschaftsvereins entsprechenden voraussetzungen abs satz bgb vormund bestellt besteht regelungslcke gesetzgeber vormundschaftsverein vergtungsanspruch bedacht lcke planwidrig besagt abs bgb verein vergtung bewilligt gem verweisung abs satz bgb abs bgb gilt jedoch gleichermaen fr betreuungsverein dennoch vergtung fr vereinsbetreuer bestellten mitarbeiter gewhren berprfung stehende tatbestand gesetzgeber geregelten vergleichbar gesetzesbegrndung betreuungsgesetz heit einbeziehung gebiet betreuung volljhriger ttigen vereinigungen regelung betreuungswesens dringend geboten vereinigungen kommt traditionell wichtige rolle grund gefhrten vereinsvormundschaften pflegschaften vergangenen jahren gerade seiten vereine wichtige fortschritte effizienten gestaltung vormundschafts pflegschaftsarbeit erzielt worden bt drucks einfhrung vereinsbetreuers abs satz bgb heit gesetzesbegrndung voraussetzung jeweils verein betreuungsverein anerkannt anreiz fr verein dafr erforderlichen mindestanforderungen vgl bgb erfllen darin bestehen vereinsbetreuer abs satz bgb stellt fall anstelle mitarbeiters bestimmte ansprche aufwendungsersatz vergtung zustehen bgb entsprechenden erwgungen gelten fr vormundschaftsverein seit wesentlichen anforderungen betreuungsverein erfllen bgb verein vormund bestellt knnen gem abs sgb viii verein gewhrleisten ausreichende zahl geeigneter mitarbeiter beaufsichtigen weiterbilden schden angemessen versichern ferner planmig gewinnung einzelvormndern einzelpflegern bemhen aufgaben einfhren fortbilden sowie bevollmchtigte beraten erfahrungsaustausch mitarbeitern ermglichen legt zudem gesetzesbegrndung mai verwendete zahlenmaterial zugrunde zeigt bedeutung mundschaftsvereine neben betreuungsvereinen jedenfalls gering danach gab seinerzeit etwa erwachsenenvormundschaften pflegschaften wovon amtsvormundschaften pflegschaften vereinsvormundschaften pflegschaften gefhrt wurden standen vormundschaften pflegschaften ber minderjhrige gegenber wovon amts vereinsvormundschaften pflegschaften ausmachten bt drucks analoge anwendung erscheint schlielich verfassungsrechtlichen grnden geboten genauso betreuungsverein fllt vormundschaftsverein art abs gg anwendungsbereich art abs gg vgl bverfg njw hnlich betreuungsvereinen gesetzgeber vormundschaftsvereinen gem abs sgb viii aufgegeben ausreichende zahl geeigneter mitarbeiter vorzuhalten gewinnung einzelvormndern einzelpflegern bemhen gesetzgeber konstruktion whlt aufgabenerfllung wesentlich ttigkeit entsprechend qualifizierten mitarbeitern sttzt erfordernis stndigen bereithaltung qualifizierten vereinspersonals angemessene vergtung festzusetzen bleibt festsetzung vergtungshhe unbercksichtigt vereine fixen vorhaltekosten fr qualifiziertes personal einsatz kommt berschreitet bestimmte vergtungshhe grenze zumutbarkeit verletzt grundrecht art abs gg bverfg njw betreuungsverein bercksichtigung entsprechend bestehenden vorhaltekosten vorgenannten sinne vormundschaftsverein allerdings erreichen mitarbeiter vereinsvormund bestellt verein hierfr eigener vergtungsanspruch zuerkannt brigen spricht gleichheitsgebot art abs ivm art abs gg fr entsprechende regelung ungleichbehandlung vereine trotz insoweit vergleichbaren tatbestnde rechtfertigen drfte demgem vbvg entsprechend anzuwenden gericht mitarbeiter bgb ivm sgb viii geeigneten vereins vormund bestellt ausschlielich teilweise ttig abs satz bgb analog freilich anstatt ausschlielich fr betreuer geltenden vergtungsvorschriften ff vbvg vbvg anzuwenden stundensatz vormunds regelt weitere folgen analogen anwendung vbvg berufsmigkeit ttigkeit handelnden vormunds gem abs satz ivm abs vbvg mehr festgestellt braucht bestellung mitarbeiters vereinsvormund einwilligung vereins bedarf abs satz bgb bestellten mitarbeiter eigener vergtungs aufwendungsersatzanspruch zusteht abs vbvg analog senat verkennt vormundschaftsvereine hinblick senatsbeschluss mrz xii zb famrz vertrauen eigenen vergtungsanspruch verein vormund bestellen lassen vergtung ebenso ausgeschlossen fr ttigen mitarbeiter vormund bestellt worden gegebenenfalls rechtsgrund auerhalb festsetzungsverfahrens anspruch beteiligten ergibt soweit vertrauen bisherige senatsrechtsprechung vormund bestellen lassen bedarf entscheidung anspruch steht rede hahne weber monecke schilling klinkhammer nedden boeger vorinstanzen ag landshut entscheidung olg mnchen entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet november freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bnoto abs satz beurkg pflicht notars beglaubigung unterschrift vollmachtlos geschlossener vertrag ber grndung gmbh genehmigt ber drohende haftungsrisiken belehren bgh urteil november iii zr olg celle lg stade iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa drr galke fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte beurkundete oktober grndung hah gmbh folgenden ha gmbh gesellschaftsvertrag schlo vater klgerin fr vollmachtloser vertreter klgerin handelte ha gmbh wurde gegrndet arbeitnehmer auftrge insolvent gewordenen hr gmbh bernehmen beklagten beglaubigter erklrung oktober genehmigte klgerin erklrungen vaters grndung ha gmbh erteilte nachtrglich vollmacht ha gmbh wurde bereits eintragung ttig machte verlust wurde ebenfalls insolvent konkursverwalter ha gmbh nahm klgerin gesellschafterin zahlung stammeinlage ausgleich unterbilanz anspruch klgerin begehrt beklagten schadensersatz hhe nebst zinsen wegen verletzung notarieller amtspflichten beklagte hinreichend ber abschlu gesellschaftsvertrages verbundenen haftungsrisiken belehrt landgericht berufungsgericht klage stattgegeben senat zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag klage abzuweisen entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt notarielle beurkundung grndungsvertrages ha gmbh klgerin vater vertreten sei beglaubi gung unterschrift klgerin vertretererklrung genehmigt seien einheitliches amtsgeschft betrachten diesbezglich beklagte jedenfalls sogenannte erweiterte belehrungspflicht gehabt besonderer umstand belehrungspflicht begrndet erfolgten vertragsaufspaltung gelegen klgerin sei dadurch gefahr geraten gesellschafterin haften jemals belehrt worden wre klgerin beklagte unterschriftsbeglaubigung pflichtwidrig versumt ber abschlu gesellschaftsvertrages verbundene haftungsrisiko belehrt worden htte genehmigung erteilt wre grndung ha gmbh gekommen klgerin htte weder einlage leisten gehabt unterbilanzhaftung anspruch genommen knnen ii berufungsurteil hlt rechtlichen prfung stand bisher getroffenen feststellungen klgerin beklagten schadensersatz wegen verletzung notarieller amtspflichten abs satz bnoto verlangen zunchst klarzustellen streitfall einheitliches amts geschft zwei amtsgeschfte vorliegen nmlich beurkundung grndungsvertrages ha gmbh oktober beglaubigung unterschrift vertrag genehmigenden klgerin oktober fr gegenteilige auffassung nimmt berufungsgericht unrecht jw verffentlichte entscheidung reichsgerichts anspruch ging beglaubigung unterschriften notar entworfenen vertrag vgl rg aao genehmigung frher beurkundeten vertrages grundlage feststellungen berufungsgerichts angenommen beklagte beglaubigung unterschrift klgerin vater geschlossenen gesellschaftsvertrag genehmigt belehrungspflichten verletzt bloen beglaubigung unterschrift beurkg trifft notar eingeschrnkte prfungs belehrungspflicht rechtsbelehrung grundstzlich verpflichtet mu lediglich prfen grnde bestehen amtsttigkeit versagen abs beurkg beteiligten gegebenenfalls entsprechend unterrichten ganter zugehr ganter hertel handbuch notarhaftung rn rechtsbelehrungspflicht hinsichtlich bezugsurkunde anzunehmen bezugsurkunde beglaubigenden notar errichtet wurde andernfalls mte fall unterschriftsbeglaubigung nachforschen bezugsurkunde stammt notar mte deren inhalt rechtliche tragweite vergegenwrtigen praktisch mte vielen fllen vllig neu einarbeiten brigen wre haftungsrisiko daraus fr notar ergbe gebhr fr beglaubigung entwurf angemessen abgegolten vgl ganter aao beglaubigung unterschrift klgerin genehmigungserklrung setzte knnte beklagten allerdings entwurf genehmigungserklrung knpfende belehrungspflicht niederschrift aufgenommenen urkunde getroffen beklagte drfte bernommen text genehmigungserklrung formulieren vgl bghz winkler beurkg aufl rn belehrungspflicht abs beurkg betrfe rechtlichen folgen genehmigungserklrung wirksamwerden geschfts inhalt ausgestaltung vertretergeschfts vgl bghz aao verletzung eingeschrnkten belehrungspflicht beklagten jedoch angelastet schlielich unterschriftsbeglaubigungen entwurf betreuende belehrungspflicht abs satz bnoto schutz beteiligten unerkannten fr notar erkennbaren gefahren eingreifen vgl ganter aao rn besonderen umstnde unterschriftsbeglaubigung beklagten hinweis unterbilanzhaftung geboten htten berufungsgericht darin gesehen vertragsaufspaltung nachtrglich genehmigter vertragsschlu vollmachtlosen vertreter stattgefunden indes beigetreten bestehenden gesetzeslage abs abs satz beurkg abs satz bnoto schutz vertretenen bewut ausgestaltet beurkundung teilgenommen vgl bghz adressat notariellen belehrung beteiligten vertretene rechtsgeschft genehmigt abs bgb erklrt zugleich lasse vertreter erteilte belehrung gelten sache vertrete nen erfolgte belehrung vertreter erlutern lassen anderweitig informieren bevor geschft genehmigt vgl ganter aao rn besondere umstnde anla eingehenden belehrung ber drohende haftungsfolgen gegeben htten wren allerdings gegeben beklagte gewut htte vater klgerin grndung hagmbh bereits mehrere jeweils insolvent gewordene gmbhs ha gmbh auffanggesellschaft fr insolvente gmbh dienen nmlich htte beklagten aufdrngen mssen seiten klgerin gegebenenfalls informationen vaters beruhende hinreichende kenntnis bestehenden betrchtlichen haftungsrisiken erwartet konnte diesbezgliche konkrete feststellungen berufungsgericht getroffen knnen insbesondere entgegen revisionsbeklagten mndlichen verhandlung senat vertretenen ansicht allgemein gehaltenen wendung berufungsgerichts entnommen beklagte bereits klageerwiderung eingerumt verhltnisse ganz unbekannt iii berufungsgericht neuen mndlichen verhandlung klren beklagte vorgenannten umstnde grndung ha gmbh fhrten kannte deshalb ber haftungsfolgen sofortigen aufnahme geschfte belehren abs satz bno to gegebenenfalls frage rechtsbelehrungspflicht abs satz beurkg beurkundung grndungsvertrages weiteren rgen revision einzugehen schlick wurm drr kapsa galke'],['Soon']] [['nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stgb vergatterung soldaten innerdeutschen grenze befehlsgemem tdlichen schuwaffengebrauch unbewaffneten flchtling beihilfe totschlag strafbar bgh beschlu august str lg berlin str bundesgerichtshof beschluss august strafsache wegen beihilfe totschlag strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin oktober abs stpo dahin gendert angeklagte wegen beihilfe totschlag freiheitsstrafe neun monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen jedoch gebhr zehntel ermigt staatskasse trgt zehntel gerichtlichen auslagen notwendigen auslagen beschwerdefhrers revisionsverfahren landgericht beschwerdefhrer angeklagten wegen anstiftung totschlag freiheitsstrafe elf monaten verurteilt vollstreckung strafe bewhrung ausgesetzt folgendes tatgeschehen liegt angefochtenen urteil zugrunde mai wurde jhrige nerdeutschen grenze alt glienicke berlin rudow soldaten grenztruppen ddr erschossen beiden wachdienst grenze eingesetzten soldaten vermuteten schwerkranke mglicherweise suizidale rentner hinterlandsicherungszaun berstiegen postenturm nherte berlin west flchten nachdem mann zuruf solle stehenbleiben unbeachtet gelassen weitergelaufen gab soldaten befehl postenfhrer eingesetzten maschinenpistole kalaschnikow dauerfeuer eingestellt fnf schsse richtung grenzverletzer angesehenen rentners ab flucht unbedingt verhindern schu traf tdlich ten soldaten befehlsgem ausgebten schuwaffengebrauch gewollt jedoch fr mglich erachtet gebilligt beschwerdefhrer oberleutnant stellvertretender kompaniechef kommandeur grenzsicherung eingesetzt geschehen benachrichtigt traf alsbald ort herbeigerufene regimentsarzt stellte tod opfers fest grenzsoldaten wurden fr verhalten belobigt beschwerdefhrer erhielt geldprmie mark auszeichnung vermitenanzeige angehrigen getteten wurde veranlassung ministeriums fr staatssicherheit ddr vorgespiegelt sei zehn tage spter erhngt wald aufgefunden worden angehrigen erklrten daraufhin sofortigen feuerbestattung obduktion einverstanden beschwerdefhrer fr vergatterung soldaten verantwortlich entweder regelmig blich vorgenommen sicher ausschliebaren fall vorrangigen organisationsaufgaben befat bertragen soldaten vergatterung blich einsatz befohlen worden schicht grenzverletzer flucht erforderlichenfalls einsatz schuwaffe hindern festzunehmen uerstenfalls vernichten tod grenzverletzers eher hingenommen gelungener grenzdurchbruch mitangeklagten beiden grenzdienst eingesetzten unmittelbar fr schuwaffengebrauch verantwortlichen tatzeit erst jhrigen soldaten urteil angefochten wurden jeweils wegen gemeinschaftlichen totschlags neun monaten freiheitsstrafe bewhrung verurteilt landgericht tat weder grenzvorschriften ddr gerechtfertigt trotz handelns befehl entschuldigt angesehen angeklagten vermeidbaren verbotsirrtum zugebilligt strafen strafrahmen stgb mildesten recht abs stgb art abs satz egstgb gebildet beschwerdefhrer verhngte elfmonatige freiheitsstrafe landgericht strafrahmen entnommen aufgrund vorgenommenen angeordneten vergatterung anstifter abs nr stgb ddr stgb angesehen ii revision beschwerdefhrers fhrt sachrge nderung schuldspruchs reduzierung strafe brigen rechtsmittel generalbundesanwalt zutreffend beurteilt offensichtlich unbegrndet ausfhrung konkret rechtsfehlerfrei festgestellten bedingtem ttungsvorsatz ausgefhrten tat grenzsoldaten mittlerweile offenkundigen befehlslage innerdeutschen grenze vgl bghst ff ff folge geleistet entgegen einwendungen revision tatrichter haupttat entsprechend stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bghst bundesverfassungericht bverfge europischen gerichtshof fr menschenrechte urteile mrz eugrz gebilligt geworden zutreffend bewertet fr beurteilung allgemeinen befehlslage folgenden tatrichter rechtsfehlerfrei konkret festgestellten inhalts vergatterung wre bedeutungslos revision geltend macht tatzeit mageblichen grenzvorschriften begriff vernichtung ausdrcklich ddr eindringende bzw bewaffnete grenzverletzer bezogen htten senat fr tatzeit unverndert geltenden erwgungen bereits festgestellt bgh urteil april str insoweit bghr wstg abs schuld nstz rr abgedruckt verurteilung beschwerdefhrers wahldeutiger tatsachengrundlage strafrechtliche verantwortlichkeit wegen vergatterung sowohl fr fall erteilt fr fall delegiert basis strafrechts ddr rechtsfehlerfrei vgl bghst bgh urteil april str insoweit bghr wstg abs schuld nstz rr abgedruckt bgh nstz beurteilung vergatterung vgl tatschlich bghst anstiftung erweist hingegen letztlich zutreffend beschwerdefhrer lediglich beihilfe abs abs nr stgb ddr totschlag schuldig wer durchsetzung grenzregimes ddr darin enthaltenen offensichtlich menschenrechtswidrigen anweisung notfalls tdlichem schuwaffengebrauch verantwortliche gestaltung mageblichen befehle mitgewirkt fr tdlichen schuwaffengebrauch regelmig milderen recht bundesrepublik deutschland mittelbarer tter recht ddr anstifter verantwortlich bghst vorgesetzte grenzkompanie einzelnen soldaten wachdienst grenze eingeteilt dabei vergattert vgl militrischen begriff schlz lingens wstg aufl rdn dau wdo aufl rdn seinerseits entsprechend befehlsgebunden strikten inhaltlichen vorgaben gehandelt verhalten fr fall anschlieenden tdlichen schuwaffengebrauchs konkreten einsatz dabei unmittelbar ttig gewordenen soldaten verursacht regelmig bewut bedingt vorstzlichem tten fr fall mglich angesehenen verhinderbaren flucht eingesetzt indes befehlslage soldaten mglicherweise erstmals grenzdienst eingesetzten schtzen rahmen ausbildung vorgegeben erlutert wurde vergatterung lediglich aktualisiert vergatterer inhaltlichen spielraum schuwaffengebrauch flchtlinge ausnahmsweise besonderem anla ausgesetzt vgl bghst hierauf weist tatrichter rahmen rechtlichen bewertung anstiftung besonders vergatterer selbstverstndlich vorgegeben bundesgerichtshof ber rechtliche einordnung tatbeitrages vergatterung verbindlich entschieden rahmen befehlskette mitverantwortlichen mittelbaren tter vergatterer bislang angesehen vielmehr sonderfall vergatterer schtzen ttungsvorsatz nachzuweisen beweislage anzunehmende verantwortlichkeit vergatterers anstifter gehilfe offengelassen bghr stgb abs mittelbare tterschaft vgl willnow jr vorliegenden fall bedingten ttungsvorsatz fr schuabgabe unmittelbar verantwortlichen grenzsoldaten korrespondierende bedingte ttungsvorsatz beschwerdefhrers vergatterer frage steht nunmehr ber bewertung vergatterung liegenden tatbeitrages entscheiden infolge vorgesetzten stellung beschwerdefhrers konkreten einsatzorganisation steht tatbeitrag grenze mittelbaren tterschaft bzw anstiftung dagegen stehen eigene befehlseinbindung beschwerdefhrers strikten inhaltlichen vorgaben zuvor erfolgte generelle befehlserteilung eingesetzten soldaten deren tatentschlu fr fall spter tatschlich eingetretenen wohl vermeintlichen fluchtsituation erst vergatterung geweckt wurde fr fall bereitschaft soldaten unbedingter befehlserfllung bereits latent vorhanden zuvor festgelegt danach bewertet senat vergatterung liegenden tatbeitrag beschwerdefhrers lediglich beihilfe totschlag sondernormen militrstrafrechts schuldsprche wegen tterschaftlicher verantwortlichkeit fllen vorliegenden art klaren befehlsstrukturen bislang gesttzt worden vgl lediglich vorbehalt bghst zwingen gegebenen befehlseinbindung entscheidung vergatterung veranlassung beschwerdefhrer befolgung frderung allgemeinen befehlslage unmittelbaren tter zuvor bereits anderweits geweckten tatentschlu letztlich lediglich mageblich bestrkt vgl bghr stgb bestimmen ddr strafrecht allgemeiner teil lehrbuch ber bloe vergatterung hinausgehenden konkreten befehl aktuellen situation unmittelbar bevorstehenden schuwaffengebrauchs abweichender beurteilung veranlassen wrde vgl bghst ff beschwerdefhrer erteilt entscheidung senats konsequenz flle vergatterung anschlieenden tdlichen schuwaffengebrauch etwa vorschriften ber versuchte anstiftung wehrstrafrechtlichen spezialnormen vgl bghr stgb abs mittelbare tterschaft strafbar senat schuldspruch ndern beschwerdefhrer htte genderten schuldvorwurf wirksamer verteidigen knnen trotz weiteren herabsetzung abs stgb art abs satz egstgb mageblichen strafrahmens stgb gem abs satz abs stgb senat jedenfalls ausschlieen strafe milder htte ausfallen knnen unmittelbar ttig gewordenen soldaten erheblich niedrigeren dienstgrad deren befehlsbindung vermeidbaren verbotsirrtum sowie affektive anspannung geprgte aktuelle tatsituation entschuldigung erheblich nher stand vgl problematik bghr wstg abs schuld bverfge egmr eugrz sondervoten ff beim beschwerdefhrer fall angesichts mehr jahre zurckliegenden tatgeschehens gebotenen endgltigen abschlu verfahrens herbeizufhren setzt senat entsprechend abs stpo strafe konkret denkbare mindesthhe fest hger raum basdorf gerhardt brause'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen gewerbs bandenmigen computerbetruges strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin november abs stpo gesamtstrafaussprchen aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen insgesamt verbre chen teils versuchten gewerbs bandenmigen computerbetruges bzw gewerbs bandenmigen urkundenflschung insgesamt drei gesamtfreiheitsstrafen verurteilt revision angeklagten bleibt schuld einzel strafaussprchen erfolg abs stpo hingegen drei gesamtstrafaussprche bestand unrecht landgericht urteil amtsgerichts tiergarten mai zsurwirkung beigemessen angeklagte dabei abgeurteilte tat dezember strafbefehl amtsgerichts tiergarten januar begangen landgericht zutreffend erste zsur gesehen sachlage erste gesamtstrafe einzelfreiheitsstrafe jahr fr erste abgeurteilte bereits oktober begangene tat einzelgeldstrafen strafbefehl freiheitsstrafe urteil amtsgerichts mai bilden ermangelung weiteren zsur brigen einzelstrafen fr weiteren abgeurteilten ab februar begangenen taten weitere gesamtstrafe vgl bghr stgb abs satz zsurwirkung festsetzung ersten gesamtstrafe neue tatgericht bedenken antragsschrift generalbundesanwalts abs stgb beachten aufhebung feststellungen bedarf bloen subsumtionsfehler rahmen gesamtstrafbildung basdorf brause dlp schneider knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr februar patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski hoffmann dr deichfu sowie richterin dr kober dehm beschlossen wert gegenstands anwaltlichen ttigkeit prozessbevollmchtigten klgerin fr berufungsverfahren euro festgesetzt grnde schreiben prozessbevollmchtigten beklagten dezember beschwerde festsetzung streitwerts bundesgerichtshof statthaft abs satz abs satz gkg gegenvorstellung behandeln aufteilung fr berufungsverfahren festgesetzten streitwerts kommt betracht angegriffene patent fr klage gleichen wert fr einzelnen klger dadurch reduziert weitere klger vorhanden klgerin patent jedoch geringerem umfang angegriffen klgerin fr hinsichtlich anwaltsgebhren geringerer wert mageblich meier beck deichfu vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni eu'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers august gem abs stpo abs stpo analog beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts leipzig januar schuldspruch fllen ii ii urteilsgrnde dahin abgendert angeklagte besitzes kinderpornographischer schriften tateinheit besitz jugendpornographischer schriften schuldig einzelstrafaussprche fllen ii ii ii ii urteilsgrnde entfallen weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern dreiig fllen besitzes kinderpornographischer schriften fnf fllen wegen besitzes jugendpornographischer schriften drei fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren zehn monaten verurteilt revision angeklagten allgemeinen sachrge entscheidungsformel ersichtlichen umfang teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen fllen ii ii urteilsgrnde bewahrte angeklagte wohnung fnf compactdiscs denen bild videodateien darstellungen sexueller handlungen kindern kindern dritten gespeichert zudem abbildungen sexueller handlungen jugendlichen jugendlichen dritten bilddateien laptop gespeichert weiteren laptop sowie externen festplatte jeweils zwei bilddateien gespeichert unbekleideten jugendlichen erigiertem penis zeigten smtliche datentrger wurden wohnungsdurchsuchung juli aufgefunden sichergestellt landgericht besitz acht datentrger acht zueinander tatmehrheit stehende selbstndige taten angeklagten angesehen konkurrenzrechtliche bewertung hlt revisionsgerichtlicher berprfung stand gleichzeitige besitz verschiedenen datentrger kinder jugendpornographischen dateien verknpft festgestellten selbstndigen verschaffungstaten vgl bgh beschluss juli str bghr stgb konkurrenzen flle ii ii einheitlichen tat vgl bgh beschluss juni str siehe st rspr gleichzeitigem waffenbesitz bgh beschlsse dezember str nstz rr august str gleichzeitigem betubungsmittelbesitz bgh urteil februar str nstz beschluss juli str nstz mwn senat schuldspruch deshalb neu gefasst stpo steht schuldspruchnderung entgegen gestndige angeklagte geschehen htte verteidigen knnen nderung schuldspruchs fhrt wegfall fr flle ii ii ii ii verhngten einzelstrafen fr fall ii bestimmte hchste freiheitsstrafe fnf monaten bestand ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe bleibt wegfall sieben einzelstrafen unberhrt hintergrund fr insgesamt dreiig weiteren straftaten sexuellen missbrauchs kindern verhngten einzelstrafen schliet senat landgericht zutreffender beurteilung konkurrenzverhltnisses gesamtfreiheitsstrafe milder bemessen htte geringfgige erfolg rechtsmittels gibt anlass angeklagten kosten verfahrens auslagen teilweise entlasten mutzbauer sander berger schneider mosbacher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner sthr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen ffentliche zustellung revisionsschrift februar revisionsbegrndung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo grnde aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmchtigten mglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausfhrlichen darlegungen prozessbevollmchtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellun gen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler sthr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zb januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz jveg erstattungsfhigen kosten prozessbegleitend eingeholten privatgutachtens knnen deshalb hhe begrenzt partei gegner kostenrahmen gutachtens einholung mitgeteilt erstattungsfhigkeit kosten richtet vergtungsstzen justizvergtungs entschdigungsgesetzes jveg bgh beschluss januar vii zb thringisches oberlandesgericht jena lg erfurt vii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dr dressler richter dr wiebel dr kuffer prof dr kniffka richterin safari chabestari beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats thringischen oberlandesgerichts jena juni kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten entschieden worden umfang sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen grnde beklagte begehrt festsetzung kosten fr privates sachverstndigengutachten klger beklagte zahlung restlichen werklohns anspruch genommen berufungsrechtszug oberlandesgericht sachverstndigengutachten eingeholt fr sachverstndige vergtung hhe rechnung gestellt gutachten beklagte bezugnahme eingeholtes gutachten sachverstndigen angegriffen beklagte beantragt fr einholung gutachtens sachverstndigen entstandenen kosten hhe netto festzusetzen landgericht antragsgem entschieden sofortige beschwerde klgers beschwerdegericht kostenfestsetzungsbeschluss abgendert streitgegenstndlichen kosten festgesetzt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde strebt beklagte zurckweisung sofortigen beschwerde klgers kostenfestsetzungsbeschluss landgerichts hilfsweise zurckverweisung sache erneuten entscheidung beschwerdegericht ii gem abs satz nr abs satz zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde hilfsantrag erfolg fhrt aufhebung angegriffenen entscheidung zurckverweisung sache beschwerdegericht beschwerdegericht meint kosten prozessbegleitenden privatgutachtens seien grundstzen prozessualen kostenerstattung umfang erstattungsfhig knne offen bleiben zeitaufwand einzelnen fr erstellung privaten gutachtens erforderlich sei frage vergtung sachverstndigen entschdigungsstze jveg vorgezeichneten rahmen bewegen komme ergebnis entscheidend wenngleich beschwerdegericht annahme be grenzung neige beklagte treu glauben bgb bzw gesichtspunkt schadensminderung abs satz bgb ergebende obliegenheit verletzt klger kostenrahmen auergerichtlich eingeholten gutachtens vorab mitzuteilen obliegenheit ergebe kostenrechtlichen transparenzgebot kostenrecht schtze parteien unabsehbaren kostenfolgen ermgliche prozessverhalten daran auszurichten schutz drfe dadurch unterlaufen partei eigene faust auerprozessuale aufwendungen gesetzliche kostenrecht weit bersteigenden grenordnung ttige dabei gegenseite zumindest vorab kenntnis somit gelegenheit nderung prozessplanung geben htte klger gewusst unterliegensfall gesetzlich erstattenden gesamtbetrag rund zustzliche gutachterkosten hinzu kmen erscheine abstakt betrachtet ausgeschlossen chancen risiko analyse mglicherweise disponiert klagercknahme betracht gezogen zumindest teil streitigen sachfragen unstreitig gestellt htte untersuchungsaufwand verringern beklagte kostenrahmen gutachtens vorab mitgeteilt klger allenfalls zustzlichen kosten grenordnung vorhandenen gerichtsgutachtens einschlielich gewissen toleranzspielraums rechnen gehabt lediglich kosten beschwerdegericht hher bemesse knne beklagte kostenfestsetzungsverfahren geltend hinsichtlich weitergehenden kosten sei klagewege verfolgenden materiellen kostenerstattungsanspruch verweisen hlt rechtlichen nachprfung stand erstattungsfhigen kosten prozessbegleitend eingeholten privatgutachtens knnen deshalb hhe begrenzt partei gegner kostenrahmen gutachtens einholung mitgeteilt grundsatz umfang kostenpflicht zpo geregelt abs satz zpo unterliegende partei kosten rechtsstreit tragen insbesondere gegner erwachsenen kosten erstatten soweit zweckentsprechenden rechtsverfolgung rechtsverteidigung notwendig regelung einerseits klargestellt unterliegende partei unmittelbarem zusammenhang rechtsstreit verursachten kosten tragen erstatten diejenigen zweckentsprechenden rechtsverfolgung rechtsverteidigung notwendig andererseits voraussetzungen kostenpflicht abschlieend festgelegt demnach bestimmte kosten partei notwendig sinne abs zpo anzusehen unterliegenden partei weiteres tragen auffassung beschwerdegerichts wonach vollstndige erstattungsfhigkeit bestimmter kosten erfllung zustzlicher voraussetzungen abhngig entbehrt daher rechtlichen grundlage fr annahme erstattungsberechtigten partei obliegenden vorabankndigung beschwerdegericht angenommenen art weise besteht bedrfnis insbesondere gesichtspunkt kostenrechtlichen transparenzgebots abs satz zpo notwendigen kosten erstatten unterliegende partei lediglich kosten gegners belastet verstndige partei fr zweckentsprechende rechtsverfolgung verteidigung sachdienlich ansehen derartigen kosten partei rahmen zivilrechtlichen rechtsstreits grundstzlich rechnen vorherigen ankndigung derartiger kosten seitens gegners bedarf iii beschwerdeentscheidung daher bestand angefochtene beschluss soweit nachteil beklagten ergangen aufzuheben sache zurckzuverweisen weiteren prfung bercksichtigen parteien zweifel gezogen einholung privaten sachverstndigengutachtens zweckentsprechenden rechtsverteidigung beklagten notwendig deshalb erstattungsfhigkeit grunde auszugehen vgl bgh urteil april ix zr njw fr teile gutachtens gilt umfang fr aufgewandten kosten notwendig sinne abs zpo hingegen eingehenden prfung bedrfen insbesondere hinsichtlich angemessenheit ermittelten stundenzahl ansatz gebrachten stundensatzes insoweit rechtsprechung literatur streitige frage ankommen inwieweit angemessenheitsprfung regelungen justizvergtungsund entschdigungsgesetzes jveg herangezogen knnen vgl stein jonas bork zpo aufl rdn mnchkommzpo belz aufl rdn zller herget zpo aufl rdn privatgutachten jeweils olg zweibrcken njw rr olg koblenz jurbro olg kln baur olg mnchen jurbro dabei beachten hinsichtlich frage angemessenheit stundenlohns sachverstndigen stze justizvergtungs entschdigungsgesetzes jveg gegebenenfalls gesetzes ber entschdigung zeugen sachverstndigen zseg unmittelbar herangezogen drfen lediglich gerichtlichen sachverstndigen zustehende honorar regelt entsprechende anwendung kommt betracht davon ausgegangen partei regel mglich geeigneten sachverstndigen jveg vorgesehenen vergtungsstzen gewinnen weichen allerdings stundenstze privatgutachters ganz erheblich jveg vorgesehenen stzen ab bedarf besonderen darlegung notwendigkeit dressler wiebel kniffka kuffer safari chabestari vorinstanzen lg erfurt entscheidung olg jena entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar restschuldbefreiungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs nr schuldner whrend laufzeit abtretungserklrung vermgen todes wegen rcksicht spteres erbrecht erwirbt obliegenheit herausgabe hlfte wertes zahlung entsprechenden geldbetrages erfllen obliegenheit hlfte wertes erworbenen vermgens treuhnder herauszugeben bertragung anteils nachlass erfllt schuldner mitglied erbengemeinschaft geworden setzt erfllung obliegenheit herausgabe hlftigen wertes erworbenen vermgens versilberung nachlasses voraus schuldner entscheidung ber antrag restschuldbefreiung gelegenheit geben betreiben ber antrag restschuldbefreiung sowie ber etwaige versagungsantrge lange entschieden schuldner ausreichende bemhungen verwertung nachlasses nachvollziehbar darlegt gegebenenfalls beweist bgh beschluss januar ix zb lg heidelberg ag heidelberg ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin mhring januar beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts heidelberg mai aufgehoben sofortige beschwerde schuldnerin beschluss amtsgerichts heidelberg dezember aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsmittelverfahren insolvenzgericht zurckverwiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde schuldnerin schreiben november erffnung insolvenzverfahrens restschuldbefreiung beantragt insolvenzverfahren dezember erffnet mrz aufgehoben worden nachdem insolvenzgericht beschluss dezember restschuldbefreiung angekndigt weitere beteiligte fortan treuhnder wurde treuhnder bestellt juni starb vater schuldnerin wurde schuldnerin deren bruder je hlfte beerbt nachlass gehrte bebautes grundstck schuldnerin unterrichtete treuhnder erbschaft nachdem nachlassgericht wert nachlasses festgesetzt verlangte treuhnder zahlung betrages masse anwaltlich vertretene schuldnerin zahlte schreiben april erklrte bruder stimme verkauf grundstcks spteren schreiben mai bezweifelte nachlassgericht errechneten wert nachlasses august wies nachlassgericht schuldnerin darauf glubiger antrag restschuldbefreiung anzuhren seien schuldnerin sei bestmglichen verwertung nachlasses verpflichtet versagungsantrag aussetzen wolle beschluss oktober setzte insolvenzgericht anordnung schriftlichen verfahrens frist november stellungnahme antrag schuldnerin restschuldbefreiung schreiben oktober weitere beteiligte fortan glubigerin bezugnahme entsprechenden berichte treuhnders versagung restschuldbefreiung beantragt schuldnerin pflicht herausgabe hlftigen wertes erbschaft nachgekommen sei insolvenzgericht restschuldbefreiung versagt sofortige beschwerde schuldnerin landgericht beschluss aufgehoben versagungsantrag glubigerin zurckgewiesen rechtsbeschwerde verfolgt glubigerin antrag versagung restschuldbefreiung ii rechtsbeschwerde abs satz inso af art eginso statthaft brigen zulssig fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses erfolg erstbeschwerde beschwerdegericht ausgefhrt schuldnerin obliegenheit abs nr inso verletzt vorschrift abs nr inso verlange schuldner anteil auseinandergesetzten nachlass gem abs bgb treuhnder bertrage schuldner sei vielmehr gehalten hlftigen wert ererbten vermgens treuhnder herauszugeben schuldnerin vorgeworfen ausreichend auseinandersetzung erbengemeinschaft bemht verwertung nachlass gehrenden grundstcks verzgert zudem fehle verschulden versagung restschuldbefreiung wre gesichtspunkt verhltnismigkeit bedenklich erls verwertung erbschaft fr glubiger sichern msse treuhnder angebot bevollmchtigten schuldnerin februar annehmen fall erbauseinandersetzung verkaufs grundstcks schuldnerin entfallende kosten bereinigte ausgleichs kaufpreisforderung abzutreten sei aufgabe treuhnders erls glubiger auszuzahlen ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand begrndung beschwerdegerichts lsst versto obliegenheit gem abs nr inso ererbtes vermgen hlfte wertes treuhnder herauszugeben verneinen abs nr inso obliegt schuldner whrend laufzeit abtretungserklrung vermgen todes wegen rcksicht knftiges erbrecht erwirbt hlfte wertes treuhnder herauszugeben obliegenheit kommt geldzahlung hhe hlftigen wertes erbschaft treuhnder leistet weder berechtigt verpflichtet erbschaft gehrenden gegenstnde treuhnder bertragen ag neubrandenburg nzi uhlenbruck vallender inso aufl rn fk ahrens inso aufl rn nerlich rmermann inso rn hmbkomm inso streck aufl rn ahrens kohte ahrens grote busch verfahrenskostenstundung restschuldbefreiung verbraucherinsolvenzverfahren aufl rn hsemeyer insolvenzrecht aufl rn hoffmann verbraucherinsolvenz restschuldbefreiung aufl neher erbanfall insolvenz ff kesseler rnotz messner zvi busch zvi hkinso landfermann aufl rn mnchkomm inso ehricke aufl rn aa preu njw braun lang inso aufl rn hess inso aufl rn ff wenzel kbler prtting bork inso rn dbereiner restschuldbefreiung insolvenzordnung preu verbraucherinsolvenzverfahren restschuldbefreiung aufl rn aa wortlaut abs nr inso allerdings eindeutig einerseits ererbte vermgen treuhnder herauszugeben andererseits hlfte wertes erfolgen begriff herausgabe ebenfalls eindeutig gesetzgebungsmaterialien geben nheren aufschluss formulierung erbschaft sei hlfte wertes herauszugeben erreichen ebenso falle abs bgb vermgenserwerb todes wegen sowie erwerb rcksicht knftiges erbrecht erfasst bt drucks rege frage form herausgabe erfolgen befasst begrndung regierungsentwurfs wert geld sonstige vermgensgegenstnde treuhnder herauszugeben folgt jedoch zusammenspiel vorschrift abs nr inso denjenigen vorschriften aufgaben befugnisse vergtung treuhnders regeln abs satz inso treuhnder verpflichteten ber abtretung pfndbaren forderungen schuldners bezge dienstverhltnis deren stelle tretende laufende bezge abs satz inso unterrichten betrge abtretung erlangt sonstige leistungen schuldners dritter vermgen getrennt halten jhrlich grund schlussverzeichnisses insolvenzglubiger verteilen abs satz inso glubigerversammlung treuhnder zustzlich aufgabe bertragen erfllung obliegenheiten schuldners berwachen abs inso beendigung amtes treuhnder insolvenzgericht rechnung legen abs inso verwertung vermgens schuldners gehrt sogenannten wohlverhaltensphase aufhebung insolvenzverfahrens aufgaben treuhnders preu njw insolvenzordnung bertrgt aufgabe verleiht befugnis vermgen schuldners verwalten ber verfgen vorschrift inso gilt aufhebung insolvenzverfahrens einziehung pfndbaren forderungen bezge dienstverhltnis treuhnder aufgrund abtretung mglich schuldner zusammen antrag restschuldbefreiung beim insolvenzgericht einzureichen abs satz inso gehrt aufgaben treuhnders vermgensgegenstnde geld verwalten schuldner obliegenheit abs nr inso zahlung geldsumme hhe hlftigen wertes angefallenen vermgens gengen besteht todes wegen erworbene vermgen regelmig geld schuldner versilbern erfllung obliegenheit erforderlichen geldbetrag aufbringen bb gilt schuldner alleinerbe miterbe geworden nachlass gem abs bgb gemeinschaftlich miterben erworben obliegenheit herausgabe hlftigen wertes abs nr inso besteht schuldner allein miterbe geworden aa mnchkomm inso ehricke aufl rn obliegenheit entfllt entgegen heyer restschuldbefreiung insolvenzverfahren deshalb schuldner tatschlich angefallenen vermgenswerte herauszugeben anteil erbengemeinschaft bgb gehrt ablauf ausschlagungsfrist bgb endgltig vermgen erben weiterer erklrungen bedarf verwertung anteils rechtlich mglich miterbe ber anteil einzelnen nachlassgegenstnden verfgen abs bgb jedoch ber anteil nachlass insgesamt verfgen abs bgb darber hinaus magabe ff bgb auseinandersetzung teilung nachlasses willen miterben betreiben verwertung anteils nachlass rechtlich mglich ber anteil miterbe jedoch allein verfgen abs satz bgb miterbe auerdem ausnahmefllen abgesehen jederzeit auseinandersetzung teilung nachlasses verlangen abs bgb teilung richtet allgemeinen bestimmungen abs ff ff bgb vgl bgh beschluss juli blw bghz besteht nachlass anscheinend vorliegenden fall berichtigung nachlassverbindlichkeiten teilung beweglichen erblassers einzigen grundstck erbe erforderlichenfalls unmittelbar teilungsversteigerung betreiben ff zvg erblasser letztwillige verfgung auseinandersetzung ansehung nachlas ses einzelner nachlassgegenstnde ausgeschlossen vgl abs bgb wofr anhaltspunkte gibt miterbe vorliegen wichtigen grundes auseinandersetzung verlangen abs satz abs bgb verpflichtung herausgabe hlfte wertes erbschaft abs nr inso stellt wichtigen grund dar brgerliche recht gibt schuldner jedenfalls hinreichend mglichkeiten hand auseinandersetzung verwertung nachlasses erforderlichen umfang willen brigen miterben herbeizufhren entgegen ansicht rechtsbeschwerdeerwiderung verwertung anteils miterbengemeinschaft schuldner regel zumutbar gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs stellen ausschlagung erbschaft verzicht vermchtnis verzicht geltendmachung pflichtteilanspruchs obliegenheitsverletzungen dar bgh beschluss mrz ix zb nzi rn mwn rechtsprechung beruht annahme entscheidung ber annahme ausschlagung erbschaft ebenso diejenige ber geltendmachung pflichtteils vermchtnisses hchstpersnlicher natur haas vogel festschrift fr manfred bengel wolfgang reimann entscheidung darber erbengemeinschaft auseinandergesetzt veruerung erbteils fr dritten geffnet hnlich persnlich geprgten charakter auseinandersetzung erbengemeinschaft jedoch brgerlichen gesetzbuch vorausgesetzte normalfall erbengemeinschaft dauer angelegt abs bgb miterbe jederzeit magabe ff bgb auseinandersetzung erbengemeinschaft verlangen gesetz schtzt erbengemeinschaft umfassend veruerung erbteils verbundenen eindringen dritten erbengemeinschaft veruerung anteils gem bgb zulssig miterben bleibt mglichkeit ausbung vorkaufsrechts bgb soweit anteil nachlass veruert bgb gepfndet abs zpo pfndungsglubiger gegebenenfalls antrag teilungsversteigerung gem bgb ff zvg auseinandersetzung nachlasses betreiben vermgenswert auerhalb insolvenzverfahrens zugriff glubiger offen steht verdient insolvenzverfahren aufhebung wohlverhaltensperiode besonderen schutz fachliteratur diskutierte frage zugriff neuglubigern bertragung nachlassanteils treuhnder abgewehrt vgl etwa hk inso landfermann aufl rn ahrens kohte ahrens grote busch verfahrenskostenstundung restschuldbefreiung verbraucherinsolvenzverfahren aufl rn neher erbanfall insolvenz messner zvi stellt vorliegenden fall bedarf deshalb errterung ablauf frist abs inso entbindet schuldner obliegenheit whrend laufzeit abtretungserklrung angefallene erbschaft verwerten hlfte wertes treuhnder herauszugeben schuldnerin zahlung hhe hlftigen wertes erbteils geleistet angebot abtretung anspruchs anteiligen kaufpreis fr grundstck ausgleichsanspruchs miterben zudem erst beschwerdeverfahren aussicht gestellt wurden ersetzt herausgabe iii angefochtene beschluss bestand aufzuheben eigenen sachentscheidung senat gehindert sache endentscheidung reif abs zpo grundlage bisherigen feststellungen beschwerdegerichts abschlieende entscheidung ber versagungsantrag weiteren beteiligten mglich begrndung beschwerdegerichts verschulden schuldnerin ausgeschlossen beschwerdegericht allein vermeintliche pflicht bertragung erbteils treuhnder abgestellt schuldnerin kennen knnen hierauf kommt jedoch derartige pflicht besteht stattdessen wre fragen schuldnerin mgliche zumutbare unternommen unternimmt anteil nachlass verwerten verwertungserls obliegenheit abs nr inso nachzukommen insolvenzordnung enthlt vorschriften darber verfahren schuldner whrend laufzeit abtretungserklrung vermgen todes wegen erwirbt herausgabe hlftigen wertes erworbenen vermgens verwertung nachlasses abhngig ende laufzeit abgeschlossen recht zweckentsprechend fortzubilden insolvenzgericht sol chen fall entscheidung ber antrag restschuldbefreiung ber etwa gestellte versagungsantrge aufzuschieben solange schuldner nachvollziehbar darlegt geeigneter weise nachweist verwertung nachlasses betreibt ende gebracht einerseits sichergestellt erworbene vermgen abs nr inso verlangt hlftig befriedigung insolvenzglubiger herangezogen erteilung restschuldbefreiung herausgabe hlftigen wertes erworbenen vermgens wren insolvenzglubiger endgltig ausgeschlossen nachtragsverteilung entsprechend ff inso erst erteilung restschuldbefreiung treuhnder herausgegebenem vermgen sieht insolvenzordnung andererseits entspricht allgemeiner lebenserfahrung verwertung nachlasses trotz anstrengungen schuldners lngere zeit anspruch nehmen gilt insbesondere grundstck nachlass gehrt wre unbillig schuldner objektiv hinreichende bemhungen verwertung nachlasses abschluss gelangt restschuldbefreiung versagen laufzeit abtretungserklrung beendet zudem liegt bermigen zeitdruck bedingte verschleuderung erworbenen vermgens interesse insolvenzglubiger aufgabe schuldners bemhungen verwertung nachlasses darzulegen beweisen besten wei hinsicht unternommen allgemein fr fehlendes verschulden darlegungs beweispflichtig vgl bgh beschluss september ix zb zvi rn verwertung undurchfhrbar erweisen schuldner darzulegen beweisen restschuldbefreiung wegen schuldhaften obliegenheitsverletzung versagt vorliegenden fall insolvenzgericht mehr jahr zugewartet schriftlichen verfahren frist stellungnahme antrag schuldnerin restschuldbefreiung gesetzt ber antrag entschieden verlauf verfahrens jedoch unklarheiten meinungsverschiedenheiten ber art weise gekommen schuldnerin obliegenheit abs nr inso erfllen endgltige klarheit gewinnt schuldnerin erst vorliegenden beschluss gleiches gilt fr abs nr inso verbindung allgemeinen darlegungs beweislastgrundstzen herzuleitende obliegenheit treuhnder gegebenenfalls insolvenzgericht zeitnah nachvollziehbar ber jeweiligen stand verwertung nachlasses unterrichten senat hlt deshalb fr angebracht sache gem abs ivm abs zpo insolvenzgericht zurckzuverweisen vgl hierzu bgh beschluss juli ix zb bghz oktober zb nzi rn schuldnerin gelegenheit geben bisheriges vorbringen ergnzen sodann prfen antrag restschuldbefreiung sowie versagungsantrag entscheidungsreif zugewartet kayser vill pape lohmann mhring vorinstanzen ag heidelberg entscheidung ik lg heidelberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo gericht antrag partei radiologischen sachverstndigen anhren gutachten gericht beauftragten orthopdischen sachverstndigen lediglich telefonischen erluterung radiologischen gutachtens beruhen zpo abs satz antrag partei anhrung radiologischen sachverstndigen erst ablauf frist stellungnahme gutachten gestellt versptet partei erstmals mndlichen verhandlung fristablauf davon kenntnis erhlt weitere gerichtliche sachverstndige orthopde gutachten telefonische errterung erstgenannten sachverstndigen sttzt zpo anwendung abs zpo folgeschden verletzung beschrnkt umfasst neben festgestellten unstreitigen verletzung krpers sinn abs bgb entstehende weiteren krperschden schdigungsursache bgh beschluss oktober vi zr olg hamm lg paderborn vi zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge zoll beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert grnde versicherungsnehmer beklagten nahm versicherten klgerin januar vorfahrt prallte motorroller linke pkw seite schleuderte ber pkw strzte boden zog auer becken rippenbrchen schulterprellungen beidseits parteien streiten darum unfall festgestellten rotatorenmanschettenrupturen verursacht worden landgericht einholung medizinischen gutachten dr bejaht klage stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht einholung gutachtens dr kausalitt fr bewiesen erachtet klage abgewiesen klgerin mchte revision klageziel weiterverfolgen deshalb nichtzulassungsbeschwerde eingelegt ii nichtzulassungsbeschwerde erfolg fhrt gem abs zpo aufhebung angegriffenen urteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht angefochtene entscheidung verletzt anspruch klgerin rechtliches gehr art abs gg berufungsgericht dadurch davon abgesehen gerichtlichen sachverstndigen erluterung gutachtens laden prozessualen anspruch klgerin mndliche befragung sachverstndigen verletzt zpo berufungsgericht frage verursachung rotatorenmanschettenrupturen unfall fr ausreichend geklrt erachtet konnte klgerin verlangen sachverstndigen fragen aufklrung sache fr erforderlich hielt mndlichen beantwortung vorgelegt erst ende sitzung beantragt sachverstndigen anzuhren antrag versptet rechtsmissbruchlich gestellt worden klgerin erst anhrung sachverstndigen erfahren radiologischen sachverstndigen telefoniert mndlichen erluterungen darauf grndete telefongesprch ordnungsgeme beweisaufnahme klgerin ihrerseits gelegenheit sachverstndigen wichtig erscheinenden fragen richten stellungnahmefrist abs satz zpo abgelaufen steht entgegen stellungnahme gutachten gesetzt worden whrend bedarf klgerin anhrung erst telefonischen besprechung sachverstndigen sachverstndigen ergeben klgerin zuvor ersichtlich bekannt berufungsgericht htte antrag klgerin anhrung sachverstndigen stattgeben mssen art abs gg vgl bverfg beschluss januar bvr njw rr stndiger rechtsprechung erkennenden senats entspricht vgl senat urteile mai vi zr versr oktober vi zr versr januar vi zr versr beschlsse mai vi zr versr november vi zr njw rr mai vi zr versr september vi zr versr berufungsgericht neu erffneten instanz weiteren rgen nichtzulassungsbeschwerde insbesondere bercksichtigen vorliegenden fall verletzungen klgers infolge unfalls mehrfache brche prellungen beider schultern parteien unstreitig primrverletzungen fr haftungsbegrndende kausalitt zpo festzustellen vorhanden ursachenzusammenhang unfall rupturen rotatorenmanschetten mastab abs zpo festzustellen tatrichter bezglich insgesamt ermittelnden kausalverlauf mglichen folgen berzeugung bilden nachweis haftungsgrunds haftungsbegrndende kausalitt unterliegt strengen anforderungen zpo anwendung abs zpo folgeschden einzelnen verletzung schultern beschrnkt umfasst neben feststehenden krperverletzung berwurf becken rippenbruch sinn abs bgb entstehenden weiteren schden schdigungsursache vgl senat bghz urteile dezember vi zr versr oktober vi zr versr januar vi zr versr november vi zr versr februar vi zr versr vgl olg saarbrcken hvbg info juris rn frmliche anhrung privatsachverstndigen rechtsprechung erkennenden senats freilich veranlasst vgl senat urteil oktober vi zr versr partei privatsachverstndigen jedenfalls untersttzung mndlichen verhandlung hinzuziehen fragestellung beraten lassen falls ohnehin fragerecht bertrgt nebenintervenient eigene rechte ausbt zpo mller greiner pauge wellner zoll vorinstanzen lg paderborn entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle juli strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten versuchten gemeinschdlichen sachbeschdigung zwei fllen sowie vorstzlichen brandstiftung fr schuldig befunden einbeziehung zweier urteile amtsgerichts eisleben einheitsjugendstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision verfahren beanstandet verletzung sachlichen rechts rgt rechtsmittel strafausspruch verfahrensrge erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo revision erfolg soweit schuldspruch richtet insoweit nimmt senat bezug ausfhrungen sowie ii antragsschrift generalbundesanwalts januar denen gegenber weitere vorbringen schriftsatz verteidigers februar durchdringt demgegenber strafausspruch bestehen bleiben insoweit macht revision erfolg absoluten revisionsgrund nr stpo stpo geltend rge liegt folgendes verfahrensgeschehen grunde angeklagte einbezogene urteil amtsgerichts eisleben mrz wegen gemeinschaftlich beiden mitangeklagten vorliegenden verfahrens januar begangener gefhrlicher krperverletzung bewhrung ausgesetzten einheitsjugendstrafe jahr sechs monaten verurteilt worden tat soweit mittter carsten betrifft abtrennung ver fahrens amtsgericht bernahme landgericht gegenstand verfahren angeklagten gemeinsamer verhandlung entscheidung verbundenen verfahrens hauptverhandlungstermin juli beurlaubte jugendkammer angeklagten sowie mitangeklagten verteidiger deren antr ge gem stpo fr dauer vernehmungen derjenigen zeugen ausschlielich tat vernommen en darunter ausdrcklich zeugin evelin danach verlieen beiden angeklagten verteidiger saal angefochtenen urteil landgericht bemessung jugendstrafe erheblichen erziehungsbedarf angeklagten erster linie brutalen art weise vorgehens tat januar begrndet dabei ausdrcklich strafschrfend gewertet angeklagte anwesenheit mehreren tatzeugen apothekerin frau hausrechtsinhaberin betreffenden apotheke handeln stren lie anwesenheit zeugin tat einbezogenen urteil amtsgerichts eisleben mrz erwhnt erfolg macht revision geltend abwesenheit angeklagten verteidigers urteil belegt umstnde errtert worden angeklagten betrafen deshalb voraussetzungen fr beurlaubung satz stpo vorlagen vorschrift besteht mglichkeit beurlaubung fr einzelne teile verhandlung denen beurlaubende angeklagte verteidiger betroffen letzteres trifft auszuschlieen whrend abwesenheit angeklagten behandelten umstnde mittelbar erhobenen vorwrfe berhren verhandlungsteil fr ausspruch ber rechtsfolge fr angeklagten bedeutung betroffen gmel kk stpo aufl rdn meyer goner stpo aufl rdn jew hiernach beurlaubung ungeachtet antrags verteidigers angeklagten unstatthaft folgt bereits wesen einbeziehung frheren urteils gem abs satz jgg schuldspruch frheren urteils tragenden feststellungen fr einbeziehende gericht grundstzlich bindend deshalb vollstndige teilweise wiederholung beweisaufnahme ber umstnde gegenstand frheren verfahrens grundstzlich ausgeschlossen vgl eisenberg jgg aufl rdn schliet ergnzende feststellungen frheren verfahren getroffenen widerspruch stehen brigen einbeziehende gericht hinsichtlich rechtsfolgenausspruchs feststellungen frheren urteil gebunden zusammenfassender eigenstndiger wrdigung frheren urteil festgestellten neuen straftaten smtliche straftaten gerecht werdende rechtsfolge erkennen vgl eisenberg aao rdn schon deshalb angeklagte beweisaufnahme umstnden gefhrlichen krperverletzung januar sinne satz stpo betroffen verfahren insoweit unmittelbar mitangeklagten richtete mussten angeklagte verteidiger gelegenheit beweisaufnahme tat verfolgen umstnden fr einheitlich entscheidende straffrage bezug tat bedeutung konnten uern machte anwesenheit whrend verhandlungsteils zwingend erforderlich absolute revisionsgrund nr stpo zwingt aufhebung strafausspruchs dagegen schuldspruch verfahrensfehler offenkundig betroffen angefochtene urteil deshalb schuldspruch bestand mglichkeit teilaufhebung kuckein kk stpo rdn tepperwien maatz solin stojanovi athing ribgh dr ernemann infolge krankheit gehindert unterschreiben tepperwien'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet april preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz prozessualen behandlung erstinstanzlichen vortrag gesttzten klageerweiterung berufungsinstanz bgh urteil april ix zr olg frankfurt main lg gieen ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juli kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klgers erkannt worden beklagte verurteilt klger weitere zuzglich zinsen hhe fnf prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz hieraus seit juli zahlen kosten rechtsstreits beklagten auferlegt rechts wegen tatbestand klger verwalter antrag mrz juli erffneten insolvenzverfahren ber vermgen gmbh fortan schuldnerin schuldnerin bot kunden mglichkeit erfolg misserfolg optionsgeschften teilzunehmen warb jhrlich erzielenden renditen hundert hundert beklagte erklrte mai beitritt anlegergemeinschaft tatschlich erlitt schuldnerin zeitraum beteiligung beklagten verluste verschleiern leitete anlegern kontoauszge denen frei erfundene gewinne ausgewiesen gelder anleger wurden geringen teil spter berhaupt mehr termingeschften angelegt einlagen neukunden verwendete schuldnerin art schneeballsystems fr ausund rckzahlungen altkunden beklagte leistete ab juni einlagen insgesamt denen agio gebucht wurden erhielt august september gewinnausschttungen insgesamt klger auszahlungen angefochten klage zunchst differenzbetrag geleisteten auszahlungen einlage sowie ersatz vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten verlangt jeweils zuzglich zinsen landgericht klage abgewiesen berufungsinstanz beklagte bekanntwerden senatsurteils dezember bghz ff klageforderung anerkannt klger hauptforderung zuzglich zinsen erweitert hierbei bereits klagebegrndung vorgelegte neuberechnung kontostandes beklagten bercksichtigung handelsergebnisse bezogen berufungsgericht beklagten anerkenntnis gem verurteilt weitergehende klage abgewiesen insoweit berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger berufungsrechtszug geltend gemachten erhhungsbetrag entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt verurteilung beklagten voller hhe berufungsgericht gemeint hinsichtlich erhhungsbetrages sei sachentscheidung treffen klageerweiterung unzulssig sei scheitere jedenfalls abs zpo behandlung zulassungsproblematik hnge letztlich davon ab klageerweiterung neuen tatsachenvortrag gegenstand bereits ersten rechtszug htte geltend gemacht knnen vorwerfbarer weise vgl abs satz nr zpo geschehen sei sei bejahen neuberechnung scheingewinns sei trotz vorlage mageblichen berechnung gegenstand erstinstanzlichen rechtsstreits gemacht worden schon daraus folge hieraus ergebende hhere betrag erster instanz eingeklagt worden sei klageschrift vorbehaltene klageerweiterung nehme neuberechnung bezug deren funktion sei erster instanz nachvollziehbar zumal klger klageforderung hilfsweise gesttzt erst berufungsinstanz sei vergleich erstinstanzlichen abrechnung vllig neue berechnungsmethode rechtsstreit eingefhrt worden sei schriftsatz klgers dezember belege erluterungsbedrftig deren richtigkeit knne voraussichtlich einholung schriftlichen sachverstndigengutachtens beurteilt klageerweiterung sei mithin unzulssig ber erweiterungsantrag verfolgte forderung msse gegebenenfalls neuen rechtsstreit entschieden ii begrndung hlt rechtlicher prfung mehreren punkten stand unrecht hlt berufungsgericht klageerweiterung hhe fr unzulssig prozessordnungsgemer behandlung htte gericht ber teil klageforderung sachlich entscheiden mssen erhhung klagebetrages nr zpo nderung klage anzusehen liegt daher fall zpo vorschrift bezieht zpo zulssigkeit klagenderung berufungsinstanz einschrnkt bghz bgh urt dezember vii zr versr rn februar xi zr zip rn unbeschrnkte zulssigkeit modifizierung klageantrags gem nr zpo berufungsinstanz entspricht zweck vorschrift prozesskonomische endgltige erledigung rechtsstreits parteien frdern demgegenber verkehrt berufungsgericht gesichtspunkt prozesswirtschaftlichkeit gegenteil klger mglichkeit neuen klage verweist bundesgerichtshof leitentscheidung eingehend dargelegt sinn zweck zpo anwendung zpo berufungsverfahren fordert bghz senat teilt auffassung berufungsgericht durfte deshalb sachentscheidung ber gegenstand klageerweiterung absehen urteil berufungsgerichts stellt grnden richtig dar vgl zpo insolvenzanfechtung vielmehr vollem umfang begrndet spricht bereits vieles dafr klger erweiterten antrag bezugnahme neue berechnung tatsachen gesttzt berufungsgericht verhandlung entscheidung ohnehin zpo zugrunde legen aa zulssigen rechtsmittel berufung gelangt grundstzlich gesamte akten ersichtliche sachvortrag erster instanz weiteres berufungsinstanz gilt fr vorbringen gericht erster instanz fr unerheblich gehalten worden tatbestand ausdrckliche erwhnung gefunden bgh urt september viii zr njw rn oktober ix zr wm rn fr berufungsinstanz zustzlich geltend gemachte zahlungsbegehren gibt neuen sachvortrag klgers bereits klageschrift enthalten bezug klage vorgelegten anlagen erlutert davon geht brigen berufungsgericht darlegungen klgers klagebegrndung klageschrift vorgelegten anlagen ausfhrt daraus ergebe bereits berufungsrechtszug verfolgte gesamtbetrag bb demgegenber hlt revisionserwiderung berufungsgericht fr ausschlaggebend klger sachvortrag erster instanz hilfsweise sttzung klageforderung verwandt erster instanz vorgetragen jedoch angriffsmittel verwendet worden sei stelle berufungsinstanz neues angriffsmittel dar berechnung klageforderung realen handelsverlusten sei brigen schon erster instanz unstreitig berufungsinstanz beklagte bestreiten wiederholt substantiierte einwendungen forderungsberechnung erhoben gegenrge unbegrndet gehaltener sachvortrag partei niemals versumt vgl abs satz nr zpo entscheidungserheblichkeit sicht vorderrichters ebenso wenig ankommen einbindung vortrags begrndung anspruchs angriffs verteidigungsmittel neu ersten instanz unbeachtet gebliebenen rechtlichen gesichtspunkt verhlt erst zweiter instanz beweisbedrftig geworden rechtlich bedeutungslos deshalb klger hand erster instanz dargelegten neuen berechnungsmethode erhhung klageforderung sicht entscheidungserheblichkeit beizulegen wre wrde entscheidung gesetzgebers konterkariert klageerweiterungen umstellungen gem nr zpo besonderen voraussetzungen zpo knpfen fr echte klagenderungen verhindert nr zpo berufungsgericht klagenderung gem nr zpo zulassen msste materiellen rechtslage entsprechenden entscheidung ber genderte klage abs nr zpo gehindert wre gefahr besteht antragsnderung gem nr zpo berufungsgericht beurteilung modifizierten klageantrags zumindest gesamten erster instanz angefallenen prozessstoff zurckgreifen vgl bghz klageforderung klger meint basis neuberechnung scheingewinne schon voll umfnglich gerechtfertigt entsprechende sachvortrag erster instanz unstreitig zweiter instanz klger verdeutlicht erlutert worden vgl bgh urt oktober vi zr njw rr rn neuberechnung scheingewinns klger durchgngig streitig beweisaufnahme entscheidung zugrundegelegt braucht senat entscheiden anfechtungsanspruch abs zpo schon deshalb begrndet beklagte angefochtenen auszahlungen erbrachte einlage abs satz inso wege verrechnung abzug bringen darf senat grundlage festgestellten sachverhltnisses entscheiden abs zpo aa rechtsprechung senats stehen insolvenzverwalter schuldners anfechtungsrelevanten zeit auszahlungen schneeballsystemen erzielten scheingewinnen veranlasst anfechtungsansprche abs inso bghz ff rn ff bgh urt juni ix zr rn zitiert juris anspruch erfasst ausschttungen schuldner gettigte einlage erbracht vgl bghz rn unentgeltliche leistung zurckzugewhren abs satz inso somit summe auszahlungen schuldnerin anfechtungszeitraum vermeintlichen gewinnansprche geleistet fiktiven schuldver hltnis zugeordnet vgl bghz rn streitfall schuldnerin beklagten zeit ausgeschttet bb schutz getuschten anlegers gebietet rckgewhranspruch bgb einzuschrnken vgl hierzu bghz rn rn klage abs satz inso scheitern bestimmung empfnger unentgeltlichen rechtsgrundlosen leistung zurckzugewhren soweit bereichert urteil juni aao rn konnte senat offenlassen summe auszahlungen agio abzusetzen schuldnerin gefhrten verrechnungskonto dortigen beklagten zuvor gestellt worden fall zurckgeforderte leistungsspitze wurde hierdurch berhrt entsprechendes gilt fr vorliegenden fall klger grundlage vorgenommenen neuberechnung scheingewinns bercksichtigung realen handelsergebnisse rckgewhranspruch angerechneten verlorenen einlagen teilbetrge abgezogen unverndert gebliebenen auszahlungen rechnerische erhhung scheingewinns zieht allerdings kommt zusammenhang entreicherung neue abrechnung verlorene einlage abs satz inso abzugsposten auszahlungen abzusetzen insoweit fehlte bislang entscheidung bundesgerichtshofs senat urteil heutigen tage ix zr klarge stellt einlage anlegers saldierungsfhiger abzugsposten bereicherung infolge ausgezahlten scheingewinne mindert vgl insbesondere bghz ff weitere abzugsposten klageforderung vorausgesetzt leistung insolvenzschuldners natur mehr vorhanden frage stellen knnten insoweit darlegungs beweispflichtige beklagte vgl bgh urt dezember ix zr zip rn geltend gemacht umstnden insgesamt zurckgeforderten knapp unentgeltliche ausschttungen anfechtbar ganter raebel pape kayser grupp vorinstanzen lg gieen entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen wohnungseinbruchdiebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts braunschweig juli unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat senat entnimmt urteilsgrnden sichergestellten einziehung wertes tatertrgen abzug gebrachten gegenstnden powerbank paketklebeband pfefferspray zndkerzenschlssel wert zukommt eingezogen wurden infolge verzichts zutreffend beschwerdefhrer nichtanordnung unterbringung entziehungsanstalt wirksam rechtsmittel ausgenommen mutzbauer knig mosbacher berger khler'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr mrz rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter prof dr bergmann richter prof dr strohn dr drescher born sunder beschlossen gegenvorstellung beklagten streitwertbeschluss senats juli zurckgewiesen grnde erkennende senat gesetzes wegen daran gehindert streitwertbeschluss berufungsgerichts beklagten begehrt abzundern mglichkeit erstmaligen nderung streitwertbeschlusses berufungsgerichts gibt abs satz nr gkg bundesgerichtshof verfahren wegen hauptsache wegen entscheidung ber streitwert kostenansatz kostenfestsetzung rechtsmittelinstanz schwebt tatbestnde erfllt senat befasst verfahren deshalb beklagten gegenvorstellung beschluss senats juli eingelegt rcknahme nichtzulassungsbeschwerde beklagten wirkungen abs satz zpo ausgesprochen wurden streitwert fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzt worden ausdehnende auslegung eindeutigen gesetzeswortlauts sinne gestellten antrags mglich gesetzgeber revisionsgericht nderungsmglichkeit bewusst whrend anhngigkeit hauptsacheverfahrens erffnet solange verfahren wegen entscheidung ber streitwert kostenansatz kostenfestsetzung schwebt ber zeitraum hinaus revisionsgericht streitwert unteren instanzen jedoch erstmalig mehr abndern bgh beschluss april zr njw rr mwn danach senat sptestens mitteilung beschlusses abs satz zpo befugnis verloren streitwertbeschluss berufungsgerichts erstmalig ndern olg stuttgart beschluss september juris rn mwn besteht bedrfnis fr erweiternde auslegung abs satz nr gkg vorliegenden fall htte berufungsgericht streitwertbeschluss abndern knnen wertfestsetzung erkennenden senats fr berufungsinstanz vorliegt senat htte wertfestsetzung unteren instanzen ndern knnen solange voraussetzungen abs satz nr gkg gegeben hierzu jedoch verpflichtet vgl bgh beschluss oktober xii zb juris rn beschluss april zr njwrr bsg medr rn berufungsgericht abnderungsantrag beklagten festsetzung berufungsgerichts abweichenden wertfestsetzung senats folgt fhrt wiederaufleben abnderungsbefugnis revisionsgerichts vielmehr insoweit gesetzeswortlaut hingenommen vgl bgh beschluss april zr njw rr bergmann strohn born vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung drescher sunder'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs widerstandsunfhigen person strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stralsund november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldspruch dahingehend klargestellt angeklagte schweren sexuellen missbrauchs widerstandsunfhigen person abs abs nr stgb tateinheit gefhrlicher krperverletzung beleidigung schuldig abs satz stpo geforderte rechtliche bezeichnung straftat kennzeichnung qualifikation urteilsformel erfordert vgl bghr stpo abs satz urteilsformel vgl meyer goner stpo aufl rdn beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tepperwien maatz solin stojanovi kuckein mutzbauer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz anwz september verfahren wegen anfechtung vorstandswahl antragsgegnerin senat fr anwaltssachen bundesgerichtshofs prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr schmidtrntsch richterin lohmann rechtsanwlte prof dr ster prof dr quaas september beschlossen antragsgegnerin kosten verfahrens tragen antragstellern beigeladenen verfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten beigeladene trgt auergerichtlichen auslagen gegenstandswert verfahrens festgesetzt grnde antragsteller neuwahl neun mitgliedern bisher mitgliedern bestehenden vorstands antragsgegnerin kammerversammlung mai fortan vorstandswahl wegen antragsgegnerin damals praktizierten wahlturnus angefochten antragsgegnerin wurden bislang zwei jahre zwlf bzw elf mitglieder vorstands neu gewhlt jeweils ersten jahr zwei zweiten jahr neun dritten jahr sechs vierten jahr sechs mitglieder anwaltsgerichtshof vorstandswahl fr ungltig erklrt beschluss antragsgegnerin sofortige beschwerde eingelegt hinweisbeschluss senats februar anwz brakmitt smtliche mitglieder vorstands antragsgegnerin vorstandsamt niedergelegt kammerversammlung april vorstand antragsgegnerin insgesamt neu gewhlt worden vorgesehenen vorstandsmtern dabei neu besetzt worden zehn amtszeit vier jahren elf amtszeit zwei jahren brigen drei vorstandsmter blieben unbesetzt kandidatinnen kandidaten erforderlichen mehrheiten fanden beteiligten verfahren bereinstimmend hauptsache fr erledigt erklrt ii ber kosten hauptsache erledigten verfahrens abs brao abs abs brao fgg zpo billigem ermessen entscheiden billigem ermessen entspricht antragsgegnerin beigeladenen kosten aufzuerlegen erstattung notwendigen auergerichtlichen auslagen antragsteller dagegen beigeladenen aufzugeben wahlanfechtung sachliches ziel rckkehr gesetzlichen turnus zwei jahren erreicht antragsgegnerin bislang praktizierte verfahren neuwahl vorstands stand abs brao einklang senatsbeschluss februar anwz aao rn neukonstituierung vorstands antragsgegnerin erreichte form umstellung verfahrens wre wahl voraussichtlich fr ungltig erklrt worden senatsbe schluss februar anwz aao rn htte aussicht bestanden gesetzlichen vorgaben entsprechender wahlturnus ungltigerklrung angefochtenen vorstandswahl antragsgegnerin hergestellt worden wre spricht dafr antragsgegnerin anlehnung abs brao kosten verfahrens aufzuerlegen anlehnung abs brao abs brao abs satz fgg erstattung notwendigen auergerichtlichen auslagen antragsteller aufzugeben entscheidung lsst entgegen ansicht antragsgegnerin rechtfertigen wahl gehabt beschwerde einzulegen hchstrichterliche entscheidung herbeizufhren trifft antragsgegnerin seinerzeit praktizierte turnus vorgaben brao entsprach konnte ernsthaft zweifelhaft klar geben knftig gesetz halten gesetz antragsgegnerin dauer daran hindern konnte eben gesetz einzuhalten htte deshalb nahe gelegen bereits wahl erhobenen bedenken zunchst nachzugehen drngte ergebnis begrndung berzeugende entscheidung anwaltsgerichtshofs rechtsmittel einzulegen zudem schon hinweis spter senat aufgezeigten enthielt rckkehr gesetzlich vorgeschriebenen turnus technisch erreichen billigem ermessen entspricht antragsgegnerin erstattung notwendigen auergerichtlichen auslagen entsprechend abs vwgo verfahren beteiligenden beigeladenen aufzugeben beigeladenen gerechtfertigt antragsgegnerin sache erfolglos sofortige beschwerde beschluss anwaltsgerichtshofs eingelegt tolksdorf schmidt rntsch ster lohmann quaas vorinstanzen agh hamburg entscheidung ii entscheidung ii'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski richterin dr bumann september beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november kosten unzulssig verworfen streitwert grnde klgerin nimmt beklagte pensionskasse fr jahre ab neben bedingungsgemen altersrente leistende sonderzahlungen hhe jhrlich anspruch klage zunchst nachzahlungen fr jahre hhe differenz leistungen beklagten sonderzahlung beanspruchten hhe sowie daneben feststellung begehrt ab jahre hinsichtlich sonderzahlungen arbeitnehmern gleichgestellt frheren zeitpunkt diensten frheren arbeitgeberin ausgeschied enen erhalten sonderzahlung hhe ja hresgrundrente fr klgerin jhrlichen betrag entspricht whrend rechtsstreits klgerin zahlungsantrag rckstnde einschlielich erweitert feststellungsbegehren entsprechend angepasst landgericht streitwert festgesetzt klage abgewiesen oberlandesgericht dagegen gerichtete berufung zurckgewiesen nichtzulassungsb schwerde erstrebt klgerin zulassung revision berufungsantrge weiterverfolgen mchte ii nichtzulassungsbeschwerde unzulssig gem nr satz egzpo erforderliche mindestbeschwer mehr erreicht stndigen rechtsprechung senats richten streitwert beschwer klagen denen versicherte rente nzahlungen begehrt berechnung vers icherers tatschlich ergebenden rente abweichen dreieinhal bfachen jahresbetrag satz zpo differenz vgl senatsbeschlsse oktober iv zr juris rn november iv zr juris rn mrz iv zr juris rn jeweils berechnung zusatzrenten zusatzversorgungskasse klage versicherten bezglich antrags fall leistung feststellung gerichtet beklagte versicherer errechnung rente bestimmte vorgaben beachten nimmt senat wertberechnung blick fehlende vollstreckbarkeit fes tstellungsausspruchs abschlag vgl senatsbeschl se oktober aao november aao rn grundlage berechnet streitwert folgt klgerin zahlungsantrag fr jahre zunchst rckstnde hhe geltend gemacht vgl seite klageschrift spteren klagerweiterung eingeklagten rckstnde fr rechnung stellen klage wiede rkehrende leistungen erst klagerhebung fllig gewordenen etrge gleich beziffert gegenstand besonderen ntrages gemacht worden instanz streitwert beschwerdewerterhhend auswirken senatsbeschlsse februar iv zr juris november iv zr nversz hinzu kommt wert feststellungsantrags beziffern woraus gesamtwert ergibt abweisung klageantrge folgende beschwer bersteigt nr satz egzpo festgelegten mindestbetrag mehr iii brigen wre beschwerde unbegrndet rechtssache weder grundstzliche bedeutung erforder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rech tsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo nheren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen mayen felsch dr karczewski harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen lg wiesbaden entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet juni kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz gewerblichen zwischenmiete wohnungen zwecke weitervermietung umstnde wohnungstauglichkeit beeintrchtigen mngel zwischenmietverhltnisses verhltnis hauptvermieter zwischenmieter anzusehen mngel erheblich bzw unerheblich abs satz bgb einzustufen hngt insbesondere grenordnung gewerblichen zwischenmietverhltnisses ab unerheblich abs satz bgb fehler insbesondere anzusehen leicht erkennbar schnell geringen kosten beseitigt geltendmachung minderung treu glauben verstiee bgh urteil juni xii zr kammergericht berlin lg berlin xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzende richterin dr hahne richter fuchs dr ahlt richterin dr zina richter dose fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts berlin september aufgehoben rechtsstreit erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens kammergericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin macht rckstndige miete gewerblichen mietvertrag geltend generalmietvertrag august nachtrag august vermietete gmbh wohnanlage bestehend wohnungen gesamtflche dauer jahren monatsmiete zuletzt dm vermietung erfolgte weitervermietung wohnzwecken anstelle mieters trat beklagte mietvertrag gemeinsamen besichtigung wohnanlage bersandte beklagte hausverwalterin klgerin schreiben mrz mngelliste juni forderte beklagte prozebevollmchtigten hinweis besichtigungen april mai beseitigung mngel kndigte minderung nettomietzinses schreiben prozebevollmchtigten november eigenem schreiben februar rgte beklagte weitere mngel beklagte zahlte fr mrz miete hhe dm fr juni november jeweils dm fr dezember dm klgerin differenzbetrag vollen miete hhe dm fr mrz jeweils dm fr juni november dm fr dezember insgesamt dm geltend gemacht landgericht bercksichtigung minderung hhe jeweils dm wegen ausfalls heizung monaten oktober november klage hhe dm nebst zinsen stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde revision beklagten fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt weitergehende minderung landgericht zuerkannt sei hinreichend dargetan beklagte wehre mehr hhe miete fr mrz mache minderung fr vorangegangene zeitrume geltend insoweit kmen lediglich bereicherungsansprche betracht denen aufgerechnet knne sei zweifelhaft beklagte aufrechnung erklrt ausfhrungen dahin verstehe bleibe aufrechnung erfolg minderung mieten rahmen mehrerer untermietverhltnisse msse automatisch minderung generalmietzinses fhren erfordernis tauglichkeit mietsache generalmietvertrag parteien inhalt verhltnis beklagten untermietern whrend wohnrume untermietern wohnen vermietet worden seien beklagte gesamte objekt zwecke untervermietung gewinnerzielung gemietet soweit rahmen zweckbestimmung tauglichkeitsbeschrnkungen erheblich seien knnten minderung mietansprche klgerin gegenber beklagten fhren soweit untermieter mietzins ungemindert zahlten liege mangel mietsache verhltnis parteien generalmietvertrages beklagte rahmen minderung fr zeit dezember november einzelnen vorgetragen untermieten hhe jeweils gemindert worden seien berechtigter minderung untermieten sei automatisch minderung generalmiete hhe berechtigt wesentlichkeitsgrenze einzelnen wohnungsmietverhltnissen liege beim generalmietvertrag minderung wenigen hundert dm erreiche we sentlichkeitsgrenze schon deshalb bestnden mglicherweise aufrechnung gestellten bereicherungsansprche minderungen untermieters fr dezember mrz oktober hhe dm dm dm untermieterin ki fr oktober hhe dm reichten knne fr monat januar verhalten insoweit minderungsbetrge hhe dm untermieterin ko dm untermieter kn dm untermieter dm untermieterin ki geltend gemacht wrden klgerin einzelnen bestreite minderungen grad erreichten erscheine vorbringen beklagten unsubstantiiert wann strflle einzelnen eingetreten seien lediglich bezglich untermieterin ko vorgetragen bezglich brigen untermieter fehle darlegung tagen strungen gekommen sei fr untermieterin ko sei hinreichender vortrag ersichtlich strungen einzelnen bestanden htten insbesondere temperaturen erreicht worden seien fr zeit januar totalausfall heizungs warmwasseranlage angenommen genge dadurch berechtigte minderung ca dm wesentlichkeitsgrenze erreichen knne angenommen angeblich untermieterin ko zuerkannte betrag dm ausgemacht mietzinsansprche fr juni dezember seien wegen unvermietbarkeit wohnungen obergescho jeweils links gemindert soweit beklagte mngel einbaukchen bdern berufe sei ansehnlichkeit wohnungen betroffen soweit mangelnde funktion geltend gemacht sei vorbringen unsubstantiiert vortrag einbauschrnken seien tren hngeschrnken verhangen mehr lot schubksten gingen leim seien verkantet schwer gngig betreffe letztlich wertungen sicheren aufschlu ber mangelnde funktionstchtigkeit einrichtungsgegenstnde zulieen komme hinzu mngel ausreichend gem bgb angezeigt worden seien soweit beklagte rge entlftungsanlagen bder gstetoiletten kaum funktionstchtig seien sog anlagen fast mehr wahrnehmbar sei fehle vortrag ebenfalls substanz msse dargetan entlftungsanlagen kaputt sei jedenfalls fehle insoweit ordnungsgemen anzeige gem bgb leerstehenden wohnungen gergten feuchtigkeitsflecken handle funktionsmngel allenfalls sthetische mngel msse beklagte rahmen schnheitsreparaturen beheben vorgetragen feuchtigkeit mauerwerk eindringe nachdem fenster berarbeitet worden seien soweit beklagte setzungsrisse berufe knne ebenfalls davon ausgegangen erheblichkeitsgrenze bgb berschritten beklagte behaupte wohnung obergescho allein wegen befindlichen setzungsrisse weitervermietet knnen fr wohnung obergescho rechts komme hinzu untermieter minderung geltend gemacht htten davon hnge generalmietvertrages minderung seitens beklagten gegenber klgerin ab gleichen grunde scheitere minderung wegen angeblichen mngel auenfenstern strae fassade auenanlagen grundstcks wasserschaden november wohnung untermieter sei mangels anhaltspunkte darauf zurckzufhren abflu untermieter hinreichend gewartet worden sei fachgerechte verbauung ablaufes sei beklagten anzulasten unbestrittenem vortrag klgerin bad moderni sieren lassen deshalb knne dahingestellt bleiben fuboden wnde besser htten isoliert mssen ii entscheidung berufungsgerichts hlt rechtlichen nachprfung stand ausgangspunkt zutreffend geht berufungsgericht davon zwei verschiedene mietvertrge handelt fr jeweils eigene notwendig identische regelungen gelten vgl kraemer bub treier handbuch geschfts wohnraummiete aufl iii rdn rechtlich eigentmer zwischenvermieter bestehende mietverhltnis hauptmietverhltnis bewerten whrend mietverhltnis zwischenvermieter endnutzer untermietverhltnis anzusehen fr hauptmietverhltnis gelten grundstzlich vorschriften ber gewerbliche miete beim untermietverhltnis kommt darauf rume zwischenvermieter wohn gewerbezwecken vermietet schmidt futterer blank mietrecht aufl rdn gewhrleistungsrechte endmieters fhren automatisch gewhrleistungsrechten zwischenvermieters vereinbarungen zwischenvermieters endmieter denjenigen vermieters zwischenmieter abweichen knnen kenntnis zwischenvermieters mngeln gewhrleistungsausschlu fhren whrend endmieter ansprche zustehen umgekehrt knnen zwischenvermieter gewhrleistungsrechte zustehen whrend endmieter wegen kenntnis versagen erfolgt zwischenvermietung weitervermietung wohnzwecken umstnde wohnungstauglichkeit beeintrchtigen regelmig mngel zwischenmietverhltnisses davon trennen weitere frage wesentlicher mangel mietobjektes wohnraummietverhltnis automatisch gewerblichen zwischenmietverhltnis fhrt auffassung revision fall mangel wohnung knne allein deshalb gewhrleistungsrechtlich unbeachtlich eigentmer zwischenvermieter mangelhafte gleichzeitig mangelfreie wohnungen weitervermietung vermietet auffassung generell zutrifft wohnraummietverhltnis wesentlich anzusehender mangel gewerblichen zwischenmietverhltnis aufgrund gegebenen grenordnungen geringfgig eingestuft mu offen bleiben berufungsgericht nmlich bewertung geringen teil geltend gemachten mngel herangezogen berwiegenden teil teils unrecht unsubstantiiert teils verkennung darlegungslast bergehung beachtenden beweisangeboten unbercksichtigt gelassen beklagten geschilderten mngel einzelnen wohnungen wren vorliegen unterstellt erheblich trotz mangelfreiheit greren teils insgesamt vermieteten wohneinheiten mehr unerheblichen minderung tauglichkeit ausgegangen handelt frage tauglichkeit mietsache unerheblich gemindert unbestimmten rechtsbegriff tatrichter revisionsverfahren eingeschrnkt nachprfbaren beurteilungsspielraum erffnet berprfung mglich be rufungsgericht unzutreffenden verstndnis unbestimmten rechtsbegriffes unerheblich ausgegangen ergibt entstehungsgeschichte bestimmung abs satz bgb wurde zweite mietrechtsnderungsgesetz juli bgbl eingefhrt inkrafttreten nderung unterschied bgb gewhrleistungspflichten vermieters erheblichen unerheblichen mngeln gewhrleistungspflichten verkufers abs satz bgb unterschied wurde motiven begrndet miete beim kauf vermieter vertretende mangel mangel zugesicherten eigenschaft beurteilen sei daher sei inkonsequent gewhrleistungspflicht vermieters wegen erheblicher mngel irgendeiner weise erleichtern dogmatisch konsequente interessengerechte regelung rechtsprechung schrifttum bald negiert geltendmachung ganz geringfgigen mangels versto treu glauben angesehen mietrechtsnderungsgesetz insoweit neues recht geschaffen richterliches gewohnheitsrecht besttigt dadurch parallele kaufrecht hergestellt unerheblich fehler insbesondere anzusehen leicht erkennbar schnell geringen kosten beseitigt geltendmachung minderung treu glauben verstiee mnchkomm voelskow bgb aufl rdn kraemer aao rdn fr neues recht vgl erman jendrek bgb aufl rdn zugrundelegung bewertungsgrundstze entscheidung kammergerichts bestand mietzinsanspruch fr mrz aa beklagte mindert miete fr mrz verweigert bezahlung aufgrund minderungen fr monate dezember januar mrz oktober wegen ausfalls heizung warmwasserversorgung berufungsgericht durfte offen lassen zahlungsverweigerung beklagte aufrechnung bereicherungsansprchen sehen entgegen auffassung berufungsgerichts kommen bereicherungsansprche aufgrund berechtigter minderungen betracht funktionieren heizung wintermonaten bergangszeit erheblicher bedeutung fr gebrauchstauglichkeit wohnung annahme geringfgigen mangels kurzem heizungsausfall vorbergehend geringfgiger unterschreitung erforderlichen heizleistung mglich warmwasserversorgung rund uhr gehrt regelfall gebrauchstauglichkeit mietwohnung vgl schmidt futterer eisenschmid aao rdn bb grundstze berufungsgericht beachtet totalausfall heizung wohnung ko drei tagen januar ausgegangen mangel dm bewertet demgegenber rgt revision recht beklagte totalausfall heizung warmwasserversorgung fr wohnung ko tagen januar behauptet beweis gestellt berufungsgericht berspannt anforderungen ordnungsgeme darlegung totalausfall heizung warmwasserversorgung januar ausfhrungen ber hhe erreichbaren raumtemperatur ursache heizungsausfalles vermit zumindest htte falls nhere angaben fr erforderlich erachtete beklagte darauf hinweisen mssen zpo recht rgt revision berufungsgericht heizungsausflle monat januar untermietern kn ki unrecht bercksichtigt beklagte vorgetragen fr wohnung ko nher geschilderten heizungsausflle januar wohnungen untermieter betroffen ausreichend klargestellt tagen ausflle sollen berufungsgericht weiteren sachvortrag fr erforderlich hielt tagen jahre heizungen ausgefallen htte revision recht rgt rahmen aufklrungspflicht zpo darauf hinweisen mssen weiteres einsichtig datumsmige angabe ausfalltage ankommen konnte hnliches gilt fr heizungsausflle beim untermieter fr dezember mrz oktober sowie fr untermieterin ki oktober vortrag beklagten fr monate juni dezember geltend gemachten mngeln leerstehenden wohnungen fr revisionsverfahren zutreffend unterstellen durfte berufungsgericht bergehen aa beklagte beweisantritt vorgetragen einbaukchen leerstehenden wohnungen obergescho links obergescho links obergescho links mehr jahren abgenutzt wirtschaftlich verbraucht seien farbe oberflchenbeschichtungen sei verblat bereiche trgriffe umleimungen auenkanten sei abgegriffen verschlissen abplatzungen ablsungserscheinungen oberflchenbeschichtung seien gesamten einbaukchenbereich sichtbar bereich arbeits platte anschlssen splbecken seien quellerscheinungen sehen abnutzung scharniere seien tren hngeschrnken verhangen mehr lot schubksten seien leim gegangen htten abgenutzten fhrungsschienen verkantet seien schwer gngig vortrag durfte berufungsgericht unsubstantiiert abtun recht macht revision geltend beschreibung mngeln sprachliche grenzen stt schilderung einbaukchen beklagte legt schlechtere vermietbarkeit zumindest nahe zumal gerade optische beeintrchtigungen vermietbarkeit geht mangel erweisen knnen schmidt futterer eisenschmid aao rdn ma gebrauchsbeeintrchtigung fllt darlegungslast mieters aufgabe tatrichters augenschein hilfe sachverstndigengutachtens berzeugen umfang geschilderte zustand kchen weitervermietbarkeit wohnungen beeintrchtigte senatsurteil februar xii zr njw rr hilfsbegrndung mngel seien ausreichend gem bgb angezeigt worden trgt entscheidung berufungsgerichts schon deshalb klgerin darauf berufen recht weist revision darauf sache vermieters voraussetzungen abs bgb vorzutragen palandt weidenkaff bgb aufl rdn brigen beklagte beweisantritt vorgetragen mngel geltend gemacht recht weist revision darauf behauptung schreiben mrz sei erneut instandsetzung kche leerstehenden wohnungen errtert worden verstanden knne bb behauptung beklagten entlftungsanlage bder gstetoiletten kaum funktionstchtig sog anlage fast mehr wahrnehmbar seien durfte berufungsgericht begrndung ablehnen vortrag fehle substanz dargetan sei entlftungsanlage kaputt sei mieter kommt darlegungslast funktionsuntchtigkeit anlage hinweist ursache mngel erforschen gar beseitigungsmglichkeiten aufzuzeigen erforderlich senatsurteil februar aao beklagte beweis dafr angeboten mangelhaftigkeit bder gstetoiletten klgerin mrz januar angezeigt worden cc recht wendet revision auffassung berufungsgerichts mangelhaften fenster verursachten feuchtigkeitsflecken rechtfertigten mietminderung wege schnheitsreparaturen mieter htten beseitigt mssen ausweislich tatrichterlichen feststellungen handelte wasserflecken vertragsgemen gebrauch entstandene vermieter vertretende mngel unterfallen begriff schnheitsreparaturen palandt weidenkaff bgb aufl rdn mssen deshalb beklagten mieterin beseitigt dd bedenken bestehen vorgehensweise berufungsgerichts soweit geltend gemachten setzungsrisse mauerwerk leerstehenden wohnungen wasserdurchlssigkeit fenster risse fassade unerheblich gewertet beklagte beweisantritt vorgetragen leerstehenden wohnung obergescho htten erhebliche setzungsrisse form treppenrissen ca ausma vorgelegen linken wand wohnzimmers sowie vierten zimmer wohnung linken rechten wandseite darber hinaus treppenri trennwand gebudercksprung gesamten fliesenspiegel kche sowie wand flur ber gesamte hhe wand befunden smtliche fenster mietobjektes strae seien aufgrund mangelhafter reparaturarbeiten undicht geworden darber hinaus beklagte zahlreiche schden auenfassade sowie auenanlagen geltend gemacht mngel detail gehend geschildert beweiserhebung durften behaupteten mngel unerheblich eingestuft liefe unzulssige vorweggenommene beweiswrdigung hinaus begrndung untermieter st minderung geltend gemacht htten scheide gem generalmietvertrages minderung beklagten hlt rechtlichen berprfung stand generalmietvertrages lautet vermieter bergibt mietrume neubauzustand mieterin erkennt zustand vertragsgemen ausdrcklich sofern nutzer schadensersatz mietminderung gegenber mieter durchsetzen knnen ersichtlich regelung minderungsansprche beklagten erfolgreichen durchsetzung seitens untermieter abhngen sollten berufungsgericht lt erkennen auslegung gelangt berprfung mglich senat hlt auslegung fr naheliegend ee erfolg beruft beklagte darauf berufungsgericht beweiserhebung minderung fr november eingetretenen wasserschaden ablehnen drfen beklagte beweisantritt vorgetragen ursache wasserschadens fehlende nazellenisolierung fubodens wnde badezimmers untermieter sei vortrag klgerin bestritten schadensursache fachgerechten renovierung seitens untermieters gesehen sachlage htte berufungsgericht urteil sachdarstellung klgerin beweiserhebung zugrunde legen drfen rechtsstreit mu berufungsgericht zurckverwiesen erforderlichen beweise erhoben hahne fuchs zina ahlt dose'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen schweren raubs strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt mrz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubs tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt sachbeschwerde angeklagten fhrt aufhebung urteils annahme landgerichts vollendeten schweren raubs schuldig gemacht hlt rechtlicher nachprfung stand feststellungen drang angeklagte wohnung zeugin gewaltsam deren schmuck geld gelangen bedrohte ca cm langen sprungmesser drckte stumpfen seite hals erklrte weder schmuck geld schlafmittel einflen milang drckte boden liegenden frau zweimal kissen fest gesicht anschlieend fesselte todesangst erklrte angeklagten geld befnde keller schlssel dafr verwahre nachbarin daraufhin lie angeklagte zeugin wohnung gehen verfolgte nhe wohnung nachbarin lie tatopfer alarmierte polizei whrend tatgeschehens unmittelbar nachdem geschdigte wohnung verlassen entnahm angeklagte ca dm geldbeutel ca dm mappe feststellungen tragen verurteilung wegen vollendeten schweren raubs lt ausreichend entnehmen angeklagte gewalt mittel wegnahme geldes angewendet tatbestand raubs setzt voraus tter zweck wegnahme gewalt person anwendet gegenwrtiger gefahr fr leib leben droht ausreichend wegnahme gewalt zeitlich nachfolgt finale verknpfung besteht verknpfung betracht kommen zuvor ausgebte gewalt aktuelle drohung erneuter gewaltanwendung fortwirkt erfolgt wegnahme dagegen gelegentlich ntigungshandlung folgt ntigung zeitlich finale verknpfung besteht kommt schuldspruch wegen vollendeten raubs betracht vgl bgh nstz nstz rr bghr stgb abs gewalt bgh beschl januar str juni str bisherigen feststellungen auszuschlieen angeklagte geld erst wegnahm tatopfer wohnung bereits verlassen zeitpunkt gewalteinwirkung fortgewirkt belegen urteilsgrnde zumal willen zeugin entsprach wohnung verlassen landgericht festgestellt angeklagte zeugin verlassen wohnung gezwungen geld nehmen knnen ursprnglich geplante raub schmuck geld vielmehr flucht tatopfers gescheitert neben somit versuchten schweren raub wegnahmehandlung diebstahl bewertet verurteilung wegen vollendeten schweren raubs daher bestand fhrt aufhebung rechtsfehlerfreien schuldspruchs wegen tateinheitlich begangener gefhrlicher krperverletzung ausgeschlossen erscheint weitere feststellungen getroffen knnen kommt umstellung schuldspruchs betracht sache bedarf insgesamt erneuter verhandlung entscheidung vors richterin bgh detter dr rissing van saan richterin bgh elf wegen urlaubs unterschrift verhindert detter otten bode'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil zr verkndet oktober kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja beurkg abs unterschrift beurkundung beteiligten notariellen urkunde erfordert unterzeichnung wenigstens familiennamen unterzeichnung ausschlielich vornamen unwirksamkeit beteiligten abgegebenen erklrungen folge bgh urt oktober zr olg celle lg hannover zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober richter tropf prof dr krger dr klein dr lemke dr schmidt rntsch fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juli aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts hannover juni abgendert klage beklagten abgewiesen kosten instanz folgt verteilt gerichtskosten ausnahme sumnis beklagten verursachten tragen klgerin beklagte je hlfte auergerichtlichen kosten beklagten trgt klgerin auergerichtlichen kosten trgt beklagte hlfte brigen tragen klgerin beklagte auergerichtlichen kosten beklagte trgt sumnis verursachten kosten allein kosten rechtsmittelinstanzen trgt klgerin urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand notariell beurkundetem vertrag april erwarben rechtsmittelverfahren mehr beteiligte beklagte beklagte klgerin grundstck preis mio dm beim abschlu vertrags wurde beklagte ersten vorsitzenden vertreten unterschrieb urkunde lediglich vornamen klgerin verlangt beklagten gesamtschuldnern zahlung teilbetrags dm nebst zinsen landgericht klage stattgegeben beklagte urteil angefochten berufung beklagten erfolglos geblieben revision verfolgt ziel klageabweisung entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt kaufvertrag fr wirksam unterzeichnung gesetzlichen vertreter beklagten ausschlielich vornamen genge beurkundungserfordernis bgb schriftformerfordernis namenszug unterzeichnenden ausreichend identifiziere hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand ii erfolg macht revision allerdings geltend abs satz beurkg bgb kongruent auszulegen seien folge eigenhndige namensunterschrift notariellen urkunde zwingend familiennamen unterzeichnenden enthalten msse auffassung bersieht sinn zweck bgb eindeutige identifizierbarkeit ausstellers privatschriftlichen urkunde darum geht unterschriftsleistung abs satz beurkg jedoch ausgefhrt beiden vorschriften somit unterschiedliche anwendungsbereiche entsprechende verschiedene zielsetzungen vorschrift bgb gibt fr revision vertretene ansicht her qualifizierten elektronischen signatur zweck verfolgt unterschriftsleistung bgb umstand trkische staatsangehrige familiennamen tragen mssen besagt entgegen auffassung revision fr allein darber deutschen notar beurkundeter kaufvertrag ber deutschland belegenes grundstck beiden namensbestandteilen beteiligten trkischen staatsangehrigen unterschrieben mu insoweit gilt nmlich ausschlielich deutsche verfahrensrecht ausgangspunkt rechtlichen beurteilung soweit fr revisionsverfahren bedeutung vielmehr satz bgb danach bedarf grundstckskaufvertrag wirksamkeit notariellen beurkundung anforderungen formerfordernis stellen regeln bgb vorschriften beurkundungsgesetzes letztere kommt fall bgb vorliegt abs satz beurkg mu notar errichtete niederschrift gegenwart beteiligten eigenhndig unterschrieben unterschrift wirksamkeitsbedingung urkunde unterschrift fhrt unwirksamkeit beurkundung limmer eylmann vaasen bnoto beurkg rdn unterschrift dokumentiert beteiligten erklrungen zurechnen lassen urkunde krperlichen form genehmigen unterschrift dient formelles zeichen verantwortungsbernahme fr geltung gltigkeit beurkundeten rechtsgeschfts fr echtheit beurkundeten willens beteiligten heinemann znotp urkunde enthlt etwa erklrungen notars aufgrund mitgeteilten willens beteiligten abgibt eigenen willenserklrungen beteiligten identifizierbarkeit beteiligten indes sinn unterschrift hierzu dient beurkg treffende identittsfeststellung vgl kg njw rr heinemann aao namensbestandteile unterschrift enthalten mu regelt gesetz sinn zweck unterschriftserfordernisses ergibt allerdings unterzeichnung urkunde namen erfolgen mu beteiligte tatschlich fhrt kennzeichnet knnen beurkundeten erklrungen individuell bestimmten person zugeordnet beim gebrauch vornamens familiennamens zweifellos fall brgerliche namen person besteht familiennamen mindestens vornamen palandt heinrichs bgb aufl rdn unterzeichnung familiennamen reicht fr wirksamkeit urkunde individualisiert nmlich unterzeichner hinreichend kennzeichnung person unterscheidung vgl bgh urt dezember iv zr njw allgemeinen sprachgebrauch jedenfalls auerhalb familien engeren bekanntenkreises erst recht rechtsverkehr familiennamen erfolgt gegebenenfalls bestimmten personengruppen unterzeichnung notarieller urkunden ausschlielich vornamen gengen nmlich person unterzeichnenden eindeutig kennzeichnet fall vornamen ffentlichkeit allgemein bekannt kirchliche wrdentrger angehrige hochadels vgl rgz huhn schuckmann beurkg aufl rdn jansen fgg aufl beurkg rdn mecke lerch beurkg aufl rdn soergel harder bgb aufl beurkg rdn glaser dnotz notarielle urkunde wirksam personen ausschlielich vornamen unterzeichnen rechtspre chung schrifttum umstritten bejahend jansen aao rdn josef baynotv heinemann aao verneinend bghz testg olg stuttgart dnotz lg oldenburg bwnotz keidel winkler beurkg aufl rdn firsching njw glaser aao khler festschrift fr schippel senat entscheidet streitfrage dahingehend unterschrift unwirksamkeit abgegebenen erklrungen folge aa zweck unterschriftsleistung bloe unterzeichnung vornamen erreicht brgerliche gesetzbuch trifft ausschlielich regelungen ber familiennamen sei geburtsname ff bgb sei ehename bgb bestimmungsrecht ber geburtenbuch einzutragenden vornamen pstg nher geregelter ausflu elterlichen sorge bgb rechtsverkehr dient somit familienname vorname person unterscheiden kraft allgemeiner bung kommt vornamen unterscheidungsfunktion vielmehr insoweit gebrauch familiennamens allgemein blich jemand rechtsverbindliche schriftliche erklrung abgeben unterschreibt demgem wenigstens familiennamen vorname dagegen blicherweise schriftverkehr familienangehrigen engen bekannten benutzt soweit darin rechtsverbindlichen erklrungen enthalten beiden namensbestandteilen kommt unterschiedliche bedeutung deswegen lt unterzeichnung notariellen urkunde vornamen sicher entnehmen unterzeichner wirklich fr echtheit beurkundeten willens fr geltung beurkundeten rechtsgeschfts einstehen funktion schlielich unterzeichnung familiennamen erfllen gegebenen fall etwa auslndischer beteiligter grund heimatrechts familiennamen fhrt gilt notar darf selbstverstndlich unterschrift gefhrten namen verlangen bb unterschriftsleistung beteiligten familiennamen struktur urkundsverfahrensrechts angelegt beurkundung willenserklrungen fertigt notar niederschrift abgegebenen willenserklrungen aufnimmt abs nr beurkg falle aufnahme rechtsgeschftlicher erklrungen gerichtliches protokoll abs nr zpo begngt gesetz notariellen beurkundung zeugnis urkundsperson notars abs beurkg darber beteiligten ber erklrungen aufgenommene niederschrift genehmigt genehmigung mu vielmehr eigenhndigen unterschrift beteiligten ausdruck finden abs satz beurkg beteiligten unterschrieben abs satz beurkg vermutet niederschrift gegenwart notars vorgelesen zulssig vorgelegt wurde genehmigung erhalten abschlieende unterschrift notars urkunde abs beurkg begrndet vermutung allein eigenhndigen unterschrift beteiligten kommt mithin neben notarunterschrift eigenstndige gleichrangige bedeutung anla anforderungen unterschrift beteiligten abs satz beurkg gegenber erfordernissen schriftform bgb wonach grundstzlich vorliegenden ausnahmen abgesehen unterzeichnung familiennamen erforderlich herabzusen ken besteht wrde zweck bedeutung unterschrift urkundsbeteiligten gerecht eigenstndigkeit unterschriftsleistung liefe zuwider wirksamkeitsdefekte unterzeichnung rckgriff inhalt vorangehenden niederschrift beseitigen deren beweiswirkung zpo hngt wiederum rechtsgltigen unterschrift beteiligten ab substituierung urkundselements gebot doppelten unterschriftsleistung beurkundungsverfahren kennzeichnet gerecht bezeichnung beteiligten eingang notariellen urkunde abs nr beurkg schlsse familiennamen desjenigen ziehen lassen vornamen unterzeichnet hilft mangel mithin ab beurkundungsgesetz vorgesehene verfahrensgang vielmehr notar ber identitt beteiligten zwecke vergewissern vollstndigkeit unterschriftsleistung beurkundeten beurteilen vermag amtspflicht hierauf hinzuwirken umstand seit auflockerung formstrenge testamentsgesetz juli rgbl unterzeichnung vorund familiennamen absolutes wirksamkeitserfordernis eigenhndigen testaments mehr abs bgb bleibt fr notarielle urkunde letztwillige verfgung inhalt bedeutung formerleichterung weiteren sinne favor testamenti erklrung erblassers juristischen beratung bedient wirksamkeit verhelfen gesichtspunkte spielen beurkundung verantwortlichkeit notars rolle cc lt zusammenhang anforderungen unterschrift anwaltsschriftstzen vereinzelt bemhte gedanke gerech tigkeitsempfindens zuwiderlaufen ansprche form unterschrift scheitern lassen obwohl zweifel urheberschaft besteht schneider njw fall unterzeichnung notarieller urkunden vornamen bertragen kommt nmlich unterschrift erster linie identifizierungsfunktion unterzeichnung notariellen urkunde ausgefhrt fall dd schlielich fhrt vertretene auffassung erschwerungen notariellen beurkundungspraxis notar identitt beteiligten feststellen mu dadurch vollstndigen namen kennt auerdem dafr sorgen mu beteiligten urkunde unterschreiben bedeutet fr zustzlichen mehraufwand unterschriftsleistung darauf dringen beteiligter vornamen unterschreibt bzw urkunde eigenen unterschrift abzuschlieen bevor smtliche beteiligte wenigstens familiennamen unterschrieben alledem mute erste vorsitzende beklagten urkundsbeteiligter abs beurkg urkunde wenigstens familiennamen ausweislich anfang urkunde enthaltenen wiedergabe notar vorgenommenen identittsfeststellung gefhrt unterschreiben unterschrift vornamen enthlt erklrungen unwirksam folge klger anspruch kaufpreiszahlung beklagten zahlungsanspruch beklagten grundstckseigentum aufgeteilt ganzes mehrere erwerber veruert steht gemeinschaftlicher anspruch eigentumsbertragung anspruch unteilbare leistung gerichtet bgb eingreift bgh urt november ix zr njw anspruch jedoch wirksam beurkundet bgb kostenentscheidungen beruhen abs abs zpo tropf krger lemke klein schmidt rntsch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn april kosten angeklagten unzulssig verworfen grnde angeklagten eingelegte revision grnden zuschrift generalbundesanwalts september gem abs stpo unzulssig formerfordernissen abs stpo gengt brigen wre rechtsmittel offensichtlich unbegrndet sinne abs stpo rissing van saan fischer appl roggenbuck schmitt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr pape grupp richterin mhring mai beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf november kosten klgers zurckgewiesen kosten streithelferin tragen streitwert festgesetzt grnde beschwerde deckt zulassungsgrund zulassung revision rechtsfortbildung abs satz nr fall zpo angezeigt soweit berufungsgericht klage anwendung inso abgewiesen insoweit angefochtene entscheidung beanstanden beklagte zug zug fr spter verwertete grundschuld darlehen ausgereicht zweckerklrungen erweiterung sicherungsvereinbarung gegenstand knnen formfrei getroffen bgh urteil februar ix zr zip rn aufnahme ansprchen dritter sicherungszweck grundschuld rechtlich mglich setzt voraus grundpfandglubiger begnstigten dritten wirksamer treuhandvertrag abgeschlossen allgemeiner meinung begrndet vertrag ber bestellung akzessorischen fiduziarischen sicherheit ausdrckliche vereinbarung treuhandverhltnis darum schuldner valutierten teil grundschuld weise kreditbeschaffung nutzen kreditgeber beleihen lsst bgh urteil februar ix zr zip rn ff weise beteiligten streitfall verfahren schuldnerin zugunsten streithelferin grundschuld bestellt beklagten geschftsfhrer schuldnerin gewhrte darlehen vereinbarungen beteiligten streithelferin treuhnderisch fr beklagte gehaltene grundschuld besichert schuldnerin beklagte zweckvereinbarung getroffen derzufolge grundschuld beklagten geschftsfhrer schuldnerin gewhrte darlehen sichert rechtliche wrdigung widerspricht rechtsprechung senats poolsicherheiten insolvenz vgl bgh urteil juni ix zr zip urteil stellt allgemeinen rechtssatz treuhnderischen verwaltung sicherungsrechts eigenes recht abgesonderte befriedigung hergeleitet entschiedenen sache sicherung abgetretene forderung zahlung drittschuldners erloschen blo schuldrechtlichen anspruch kam infolge sicherheitentauschs absonderungskraft fr ersatzsicherheit demgegenber streitfall sicherungsrecht untergegangen weiterhin bestand bgh urteil februar aao rn art abs gg verletzt klger hhe darlehensforderung beklagten inhalt gehrsrge ausdrcklich schriftstzlich vorgetragen betrag konnte lediglich klageschrift eingereichten anlage entnommen gericht jedoch verpflichtet allgemein bezug genommene anlagen entscheidungserheblichen vortrag durchforsten kayser gehrlein grupp pape mhring vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kaiserslautern september abs stpo strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung vier fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen gerichtete revision verletzung materiellen rechts rgt strafausspruch erfolg beschwerdefhrer zunchst unbeschrnkt eingelegte revision revisionsrechtfertigungsschrift nachtrglich schlssig strafausspruch beschrnkt darin wendet allein hhe festgestellten hinterziehungsbetrge schuldspruch anzugreifen insoweit fhrt revision sei rechtsfehlerfrei festgestellt angeklagte jahren hinterziehung umsatz einkommen gewerbesteuern schuldig gemacht vorgenommene rechtsmittelbeschrnkung wirksam knnen umstnde fr hhe hinterzogenen steuern bedeutsam schuldspruch tangieren doppelrelevante tatsachen beschrnkung rechtsmittels entgegenstehen vgl bghst bghr stpo abs beschrnkung vorliegend doppelwirkung jedoch ausgeschlossen hierzu generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt landgericht festgestellt finanzamt infolge abgabe falschen jahreserklrungen steuern niedrig festgesetzt ua rechtfertigt fr betrachtet schuldspruch darber hinaus erforderlichen weiteren feststellungen hhe verkrzten steuern wirken strafausspruch mglichkeit schuldumfang knnte neuen hauptverhandlung soweit reduzieren steuerverkrzung vollstndig entfiele besteht angesichts landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten angeklagten eingerumten art weise manipulation buchhaltung ii landgericht wesentlichen folgende feststellungen wertungen getroffen angeklagte betrieb februar ende landau namen schnellrestaurant asiatischen gerich ten fr jahre gab jeweils unvollstndige umsatzsteuerjahreserklrungen sowie einkommensteuer gewerbesteuererklrungen ab denen gegenber finanzbehrden umstze betriebseinnahmen gewinne verschwieg hierzu ging weise gastronomiekasse mehrmals tag sogenannte ausdrucke erstellte smtliche ausdrucke buchhaltung aufnahm wurde wesentlicher teil gettigten umstze buchhaltung erfasst zudem kaufte angeklagte zeitraum insgesamt drei lieferanten barzahlung verbuchte einkufe ebenfalls somit smtliche betriebseinnahmen buchhaltung erfasst wurden angeklagten deren grundlage abgegebenen umsatzsteuerjahreserklrungen sowie einkommen gewerbesteuererklrungen fr jahre unvollstndig infolge unrichtigen steuererklrungen wurden jeweils geringe steuerbetrge festgesetzt berechnungen landgerichts fhrte steuerverkrzungen umfang dm dm dm dm gastronomiekasse schnellrestaurants wurde durchsuchung januar vollstndig zerstrt aufgefunden angeklagte rumte last liegende vorgehensweise besttigte brigen zahlen steuerfahndung grunde richtig seien jedoch bercksichtigt erhhter warenverderb vorgelegen angestellten unentgeltlich verkstigt worden seien zudem zweifelte steuerfahndung angenommenen rohgewinnaufschlag buchfhrung angeklagten aufgrund erfasster betriebseinnahmen sowie erfasster wareneinkufe umstze formell materiell ordnungsgem sei landgericht hhe verschwiegenen betriebseinnahmen schtzung ermittelt dabei wesentlichen folgt vorgegangen angeklagten erklrten wareneinsatz festgestellten erfassten bareinkufe hinzugerechnet daraus ergebende summe rohgewinnaufschlag erhht schlielich reingewinnsatz bzw angewendet richtigkeit rohgewinnaufschlagsatzes reingewinnsatzes landgericht aufgrund ausfhrungen sachverstndigen zeugen gehrten steuerfahndungsbeamten ber zeugt vergleichbare chinesische imbissbetriebe geprft insbesondere ort zuvor ansssigen restaurantbetrieb vergleichsbetrieben ergebe fr rohgewinn aufschlagsatz spanne letztendlich zugrunde gelegte rohgewinnaufschlagsatz bercksichtige bereits ausreichend verderb diebstahl eingekauften hinsichtlich ermittlung reingewinnsatzes landgericht amtliche richtsatzsammlung gewerbeklasse imbissbetriebe herangezogen hieraus ergebenden werte angaben zeugen grund gegenber normalen imbissbetrieben china imbissen geringeren fleischeinsatzes bzw abgendert schtzungsergebnisse sah landgericht ergebnisse juli august durchgefhrten observation restaurantbetriebs angeklagten besttigt hierbei gemachten beobachtungen ergebe durchschnittliche verkaufszahl verkauften essenportionen pro tag durchschnittspreis dm zuzglich konsumierter getrnke iii strafausspruch bestand feststellungen umfang verkrzten steuern landgericht ausdrcklich strafschrfend gewertet beruhen tragfhigen beweiswrdigung allerdings bedarf einzelne gehenden darstellung berechnung verkrzten abgaben angeklagte aufgrund eigener sachkunde vorgeworfenen steuerhinterziehungen hhe einrumt vgl bgh wistra verhlt indes angeklagte lediglich besttigt zahlen steuerfahndung grunde richtig seien hhe last liegenden steuerverkrzungen jedoch einwendungen erhoben landgericht ansatz zutreffend angeklagten hhe eingerumten besteuerungsgrundlagen schtzung ermittelt steuerstrafverfahren schtzung besteuerungsgrundlagen zulssig st rspr vgl bgh wistra bghr ao abs steuerschtzung feststeht steuerpflichtige besteuerungstatbestand erfllt ausma verwirklichten besteuerungsgrundlagen ungewiss durchfhrung schtzung kommen besteuerungsverfahren anerkannten erforderlichenfalls kombiniert anzuwendenden schtzungsmethoden betracht vgl jger strafo joecks wistra einschlielich heranziehung richtsatzsammlung bundesministeriums finanzen vgl kohlmann steuerstrafrecht lfg oktober ao rdn seer tipke kruse abgabenordnung lfg august rdn schtzung obliegt tatrichter darf schtzungen finanzbehrden bernehmen richtigkeit bercksichtigung besteuerungsverfahren abweichenden strafrechtlichen verfahrensgrundstze stpo berzeugt st rspr vgl bgh nstz rr wistra fall tatrichter urteilsgrnden fr revisionsgericht nachvollziehbar darzulegen schtzungsergebnissen gelangt bgh aao daran fehlt landgericht nachvollziehbar begrndet grundlage richtigkeit berech nungen zeugen zugrunde liegenden rohgewinnaufschlagsatzes berzeugt htte indes bedurft landgericht herangezogene richtsatzsammlung bundesministeriums finanzen fr gewerbeklasse imbissbetriebe freilich bercksichtigung besonderheiten asiatischer restaurants lediglich rohgewinnaufschlagstze bzw enthlt hinweis steuerfahnder vergleichsbetrieben bereich china imbisslokalen ermittelten vergleichszahlen nhere darlegung hnlichkeit geprften betriebe schnellrestaurant angeklagten dabei ermittelten rohgewinnaufschlge fr allein schon deshalb gengen landgericht untergrenze vergleichsbetrieben festgestellten aufschlagstze prozentpunkte erhhten rohgewinnaufschlagsatz angesetzt schlielich begegnet berechnungsdarstellung verkrzten gewerbesteuern durchgreifenden rechtlichen bedenken generalbundesanwalt lckenhaftigkeit feststellungen gewerbesteuer beanstandet hierzu ausgefhrt landgericht stellt tabelle lediglich ausgangs genderten bescheid festgesetzten gewerbesteuermessbetrge anwendung hebesatzes ergebende verkrzte gewerbesteuer dar zugrunde liegende berechnung legt urteil indes offen schliet senat angeklagte teilgestndnis jenseits feststellung verschwiegenen betriebseinnahmen fragen steuerberechnung ausreichend sachkundig knnte vgl bgh wistra mitgeteilt liegt eher fern iv fr neue hauptverhandlung bemerkt senat hinblick darauf observation durchsuchung bereits sommer bzw januar stattfanden anklageschrift erffnungsbeschluss erst november bzw juli datieren neue tatrichter mgliche vorliegen rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerung errtern basdorf hger schaal gerhardt jger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet januar kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso zpo erffnung insolvenzverfahrens schuldner grundpfandglubiger getroffene vollstreckungsbeschrnkende vereinbarung bindet insolvenzverwalter grundstck zugunsten glubigers wertausschpfend belastet bgh urteil januar ix zr lg freiburg olg karlsruhe freiburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel richterin lohmann richter dr pape richterin mhring fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe freiburg februar zivilkammer landgerichts freiburg februar aufgehoben soweit fr erledigt erklrte klage frheren klgers betreffen umfang aufhebung klage abgewiesen kosten rechtsstreits erster zweiter instanz soweit fr erledigt erklrten teil betreffen trgt klgerin kosten revisionsverfahrens trgt klgerin rechts wegen tatbestand klgerin verlauf rechtsstreits verstorbener ehemann frher klger je hlftige miteigentmer bewohnten hausgrundstcks grundstck erstrangigen grundschuld ber zuzglich jahreszinsen seit november nebenleistung sowie weiteren grundpfandrechten belastet grundschuld jahre eingetragen worden schreiben juli eheleuten sohn gegengezeichnet juli besttigte grundpfandglubigerin folgende mndlich getroffene vereinbarung aufgrund schweren krankheiten herrn frau unvernderter sachlage solange anwesen wohnen weiteres zwangsmanahmen privathaus einleiten selbstverstndlich zwangsvollstreckungsmanahmen dritter seite anstehen antrag grundpfandglubigerin wurde beschlssen mrz insolvenzverfahren ber vermgen klger erffnet beiden verfahren wurde beklagte insolvenzverwalter bestellt klger zunchst beantragt beklagten verurteilen jegliche verwertungsmanahmen hinsichtlich bewohnten hausgrundstcks unterlassen januar verstarb ehemalige klger wurde klgerin allein beerbt urteil februar landgericht beklagten antragsgem verurteilt berufungsverfahren parteien rechtsstreit bezglich klage klgers bereinstimmend fr erledigt erklrt brigen berufung zurckgewiesen worden ziel senat zugelassenen revision weiterhin abweisung klage soweit fr erledigt erklrt worden entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung entscheidungen vorinstanzen ber klage klgerin abweisung klage gegenstand revisionsverfahrens klage klgerin beklagten verwalter insolvenzverfahren ber vermgen einerseits beklagten verwalter insolvenzverfahren ber nachlass frheren klgers andererseits klage erhoben worden klage klgerin frheren klgers rechtsanwalt verwalter ber vermgen frau genannt insolvenzund herrn tatschlich klage zwei beklagte erhoben worden ber vermgen klgerin einerseits frheren klgers andererseits selbstndige insolvenzverfahren erffnet worden denen lediglich natrliche person insolvenzverwalter bestellt worden gibt zwei parteien kraft amtes klgern unterlassung verwertungsmanahmen anspruch genommen tod frheren klgers proto koll mndlichen verhandlung januar entnehmen lsst parteivertreter rechtsstreit bezglich klage verstorbenen herrn fr erledigt erklrt anhngig geblieben klage kl gerin ausweislich rubrums entscheidungsgrnde be rufungsurteils beklagten sowohl verwalter insolvenzverfahren ber vermgen klgerin verwalter insolvenzverfahren ber nachlass frheren klgers richtet ii berufungsgericht ausgefhrt klage klgerin beziehe gesamte grundstck sei zulssig obgleich bisher weder zwangsversteigerung freihndige versteigerung wohngrundstcks eingeleitet worden sei beklagte verwertung jedenfalls ernsthaft betracht gezogen daraus ergebe grundstck berichten insolvenzgericht werthaltigen vermgensgegenstand erwhnt vorliegenden prozess verwertungsrechts berhmt klgerin mglichkeit gehabt erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen verhindern klage sei begrndet binde vollstreckungsverzicht beklagten insolvenzverwalter unterlassungsanspruch klgerin folge jedoch bgb insolvenzverwalter sei verpflichtet verfgungen ber insolvenzmasse unterlassen schuldner schaden zufgten schutzwrdigen interesse sonstiger verfahrensbeteiligter geboten verkauf schon erstrangige grundschuld wertausschpfend belasteten grundstcks diene ausschlielich interessen grundpfandglubigerin jedoch schutzwrdig seien juli vereinbarten vollstreckungsverzicht zuwiderliefen belange sonstigen glubiger blieben unberhrt frage beklagte verwalter grundpfandglubigerin verwertungsbeitrag vereinbaren knne masse zugute komme sei fr entscheidung unerheblich verwalter knne grundstck weiteres freigeben grundpfandglubigerin verwertung berlassen iii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand soweit klage beklagten verwalter insolvenzverfahren ber vermgen klgerin richtet miteigentumsanteil frheren klgers betrifft scheitert unterlassungsanspruch klgerin bereits daran insoweit beeintrchtigung droht rechtsgedanke bgb vollstreckungs verwertungsmanahmen beklagten klgerin schon rechtsgrnden befrchten obwohl frhere klger klgerin allein beerbt worden beklagte insoweit verwaltungs verfgungsbefugt inso nachlass frheren klgers nunmehr teil masse insolvenzverfahrens ber vermgen klgerin vgl bgh urt mai ix zr bghz rn wegen zeitpunkt erbfalls laufenden insolvenzverfahrens ber vermgen klgers bleibt jedoch vermgen klgerin getrennt tod frheren klgers insolvenzverfahren ber vermgen bergangslos nachlassinsolvenzverfahren ff inso bergegangen vgl bgh urt januar ix zr bghz bgh beschl februar ix zb bghz rn ff verwaltungs verfgungsbefugt ber nachlass gehrenden gegenstnde verwalter nachlassinsolvenzverfahren klgerin beklagte verwalter insolvenzverfahren ber vermgen klgerin soweit klage beklagten richtet miteigentumsanteil klgerin betrifft klage ebenfalls unbegrndet klgerin verlangen jegliche zwangsvollstreckungsmanahmen unterbleiben juli eheleuten grundpfandglubigerin getroffene vereinbarung bindet beklagten schuldrechtliche vereinbarungen binden grundstzlich vertragsparteien gehrte beklagte beklagte verwalter insolvenzverfahren ber vermgen klgerin fhrt ebenfalls nunmehr zuvor geschlossene vollstreckungsbeschrnkende vereinbarung gebunden wre insolvenzordnung enthlt bestimmung rechtsfolge fhren knnte erffnung insolvenzverfahrens recht klgerin masse gehrende vermgen verwalten ber verfgen insolvenzverwalter bergegangen abs inso fr rechte pflichten grundpfandglubigerin gilt hingegen grundpfandglubigerin gem inso weiterhin magabe gesetzes ber zwangsversteigerung zwangsverwaltung abgesonderten befriedigung masse gehrenden miteigentumsanteil berechtigt recht gegenber insolvenzverwalter durchsetzen rechte vereinbarung knnten entscheiden gegenber geltend gemacht recht pflicht verwalters masse gehrende vermgen klgerin verwerten jedoch tun entgegen ansicht berufungsgerichts folgt verwertungsverbot grundstzen treu glauben bgb berufungsgericht allein wertausschpfende belastung grundstcks blick gehabt fhre ausschlielich vollstreckungsbeschrnkende vereinbarung gebundene grundpfandglubigerin verwertung miteigentumsanteils profitieren wrde sicht greift jedoch kurz neben grundpfandglubigerin weitere glubiger forderungen tabelle angemeldet aufgabe beklagten bestmgliche verwertung vermgens schuldnerin ungesicherten glubiger gemeinschaftlich befriedigen satz inso grundpfandglubigerin zwangsvollstreckung zwangsverwaltung betreibt vgl inso mglich verwalter beantragte zwangsversteigerung grundstcks inso ff zvg wrde kaum berschuss fhren verwalter masse ziehen knnte verwalter jedoch grundpfandglubigerin freihndigen veruerung belasteten grundstcks grundstcksgleichen rechts berechtigt vgl bghz ko bgh urt dezember ix zr wm geso mnchkomm inso ganter aufl rn uhlenbruck brinkmann inso aufl rn hk inso lohmann aufl rn freihndigen veruerung oft hherer kaufpreis erzielt verwalter absonderungsberechtigten glubiger darauf verstndigen verwalter zahlung vereinbarten kostenbeitrags zugunsten masse betreibt beitrag kommt gemeinschaft ungesicherten insolvenzglubiger zugute verwalter mglichkeit gebrauch macht berufungsgericht meint interesse absonderungsberechtigten glubigers ttig zieht aufgaben amt entsprechend trotz belastungen realisierenden wert grundstcks masse grundpfandglubigerin verwalter fr gesamtheit glubiger greift grundstck soweit berufungsgericht nhere erluterungen prekren gesundheitszustand klgerin verwiesen klgerin schutzlos bleibt mglichkeit vollstreckungsschutzantrag zpo stellen freihndige veruerung miteigentumsanteils verhindern mglicherweise rumung hausgrundstcks erwerber hinauszgern interesse miteigentumsanteil behalten knnen verdient insolvenzverfahren ber vermgen schutz klage beklagten verwalter nachlassinsolvenzverfahren ber vermgen frheren klgers scheitert hinsichtlich miteigentumsanteils klgerin wiederum fehlen aktuellen drohenden beeintrchtigung rechtsposition klgerin gilt ii gesagte entsprechend zwangsvollstreckungs verwertungsmanahmen beklagten klgerin befrchten befugt ber vermgen verfgen hinsichtlich nachlass frheren klgers gehrenden miteigentumsanteils fehlt wegen fortbestehenden separierung nachlasses sonstigen vermgen klgerin sonderrechtsbeziehung klgerin beklagten grundlage berufungsgericht angenommenen rcksichtnahmepflichten knnte sehen erwerber teilungsversteigerung beantragen knnte scheitert klage prozessrechtsverhltnis gleichen grunde diejenige beklagten iv angefochtene urteil deshalb bestand zuheben abs zpo aufhebung urteils wegen rechtsverletzung anwendung gesetzes festgestellte sachverhltnis erfolgt letzterem sache endentscheidung reif revisionsgericht sache entscheiden abs zpo klage klgerin abgewiesen kayser raebel pape lohmann mhring vorinstanzen lg freiburg entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts erfurt mai feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen miss brauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fllen sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen zwei fllen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen fllen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt urteil richtet verfahrensrge sachbeschwerde gesttzte revision angeklagten rechtsmittel erfolg landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen angeklagte lebte oktober zusammen zeugin sc kindern sa sc frheren beziehung zeugin stammten sowie gemeinsamen kindern hintergrund verdachts sc sexuell missbraucht trennte angeklagte sa zeugin sc entstand heftiger streit sor gerecht fr kinder schlielich jahre zugunsten angeklagten entschieden wurde gefhrte strafverfahren wegen verdachts sexuellen missbrauchs nachteil sa sc wurde gem abs stpo eingestellt danach beging angeklagte feststellungen landgerichts abgeurteilten taten zwei tagen zeitraum august august missbrauchte angeklagte damals zehnjhrige tochter geschlechtsteil nutella bestrich kind aufforderte zunge abzulecken sc benutzte finger schokoladencreme penis angeklagten abzustreifen flle ii ii urteilsgrnde zeitraum august august vollzog angeklagte fllen vaginalen geschlechtsverkehr flle ii ii urteilsgrnde deren geburtstag juni weiteren fllen flle ii ii urteilsgrnde gromutter sc uerte erstmals jahr gegenber angeklagte sexuell missbraucht ab oktober erste intime beziehung freund portugiesen namens erzhlte jedoch vorangegangenen sexuellen bergriffen vaters mai berichtete jedoch freundin sc davon veranlasste kinder jugendschutzdienst chen psychologin nchsten tag rief schwester sa beisein aufzusu beraten wurde sc deren halb fragte frher erhobenen vorwrfe sexuellen missbrauchs angeklagten nachteil zutreffend seien sa bejahte hierauf entschloss sc strafanzeige vater erstatten mai wurde polizeilich vernommen november erfolgte vernehmung ermittlungsrichter zunchst protokoll ersten polizeilichen vernehmung vollstndig vorgelesen wurde protokoll zweiten polizeilichen vernehmung las anschlieend danach machte ergnzende angaben landgericht beauftragte aussagepsychologische sachverstndige berprfung glaubhaftigkeit angaben fhrte mai juli explorationsgesprche hauptverhandlung machte sc angaben feststel lungen eingeflossen vernehmung hauptverhandlung wurde protokoll polizeilichen vernehmung inzwischen verstorbenen gromutter vorgehalten angeklagte tatbegehung bestritten behauptet sc rache unrecht belaste geld fr reise freund gegeben nachdem portugal zurckgekehrt darauf sei freundin gegan gen eigene missbrauchserfahrungen gehabt sei strafanzeige gedrngt worden frheren vorwrfe sexuellen missbrauchs nachteil sa sc seien unrecht erhoben worden daraus tochter gelernt missbrauchsbehauptung weiteres durchkomme sachverstndig beratene landgericht angaben zeugin sc gefolgt fr deren richtigkeit spreche entstehungsge schichte aussage gewisse widersprche aussage ber umstnde ersten offenbarung diesbezglichen angaben gromutter deren polizeilicher vernehmung gegeben jedoch bestehe jedenfalls bereinstimmung dahin damals gesprch ber sexuellen missbrauch angeklagten gegeben aussageverhalten sc spreche ebenfalls fr richtigkeit anga ben verschiedene realkennzeichen aufwiesen falschaussagemotiv sei hingegen anzunehmen fr suggestive beeinflussung bestnden anhaltspunkte konstanz angaben sei hoch einzuschtzen aussage zeugin sa he frher sc haupt verhandlung wonach angeklagten missbraucht worden sei stelle weiteres indiz fr glaubhaftigkeit angaben sc dar zurckhaltung gewrdigt msse diesbezgliche strafverfahren angeklagten eingestellt worden sei aussagen zeugin ter freund sc bekundet schwes fr sex geld interessiert seit gehabt seien dagegen fr wahrheitsfindung wertlos ii revision sachrge begrndet sodass verfahrensrge angeklagten ankommt fehlende begrndung ausschlusses anwesenheit ermittlungsrichterlichen vernehmung tochter damalige fehlen verteidigung einflussnahme erinnerungsvermgen zeugin art durchfhrung vernehmung beanstandet beweiserhebung landgerichts begegnet durchgreifenden recht lichen bedenken landgericht aussage zeugin sa sc he frher ber sexuellen missbrauch angeklagten nachteil belastendes indiz gewertet errtert warum diesbezgliche strafverfahren eingestellt wurde warum gemessen einstellungsgrnden nunmehr gemachte aussage zeugin letztlich zutreffend angesehen knnte tatsache angeklagte frher vergleichbare ta ten begangen gegebenenfalls indiz fr begehung verfahrensgegenstndlichen taten indiztatsache ausgangspunkt fr schlussfolgerung rahmen beweiskette bildet feststehen belastender umstand gewertet vgl bgh urteil januar str njw urteil oktober str bghst beckok eschelbach stpo ed rn liebhardt nstz meyer goner meyer goner schmitt stpo aufl rn lr sander stpo aufl rn schfer stv krit kk ott stpo aufl rn differenzierung indizien beweiskette beweisring etwa sk velten stpo aufl rn rechtsfehlerfreier weise sichere berzeugung richtigkeit indiztatsache bilden htte landgericht deshalb bedenken einstellung strafverfahrens wegen sexuellen missbrauchs nachteil sa he gefhrt prfen ausrumen mssen landgericht angaben spter verstorbenen gromutter nebenklgerin deren polizeilichen vernehmung rechtlich beanstandender weise beurteilt angaben gromutter urteilsgrnden vorhalten gegenber sc verwendet jedoch inhalt aussage gromutter hauptverhandlung einfhren knnen vorhalt fr genommen beweiserhebung strengbeweisverfahren vgl sk velten stpo rn kam angaben gromutter sei belastungsindiz entlastungsindiz beweisbedeutung wre geboten prozessordnungsgem einzufhren urteil nher errtern annahme hohen aussagekonstanz angaben neben klgerin ebenfalls rechtsfehlerhaft landgericht erkennbar bercksichtigt vorlesen protokolls ber erste polizeiliche vernehmung eigene lektre protokolls ber zweite polizeiliche vernehmung nebenklgerin beim ermittlungsrichter einfluss de ren erinnerung genommen wurde erinnerung erlebtes geschehen erinnerung inhalt uerung hierber derartigen konfrontation vernehmungsprotokollen vermischt spteren befragungen unterscheidung erschwert unmglich gemacht wurde praktisch aktivierung gedchtnisinhalts fhrt schlielich konsolidierung vgl khnken widmaier mller schlothauer mnchener anwaltshandbuch strafverteidigung aufl rn deshalb htte landgericht erlutern mssen worin gegebenenfalls protokollverlesung eigenlektre unbeeinflusste konstanz verschiedener aussagen nebenklgerin gesehen wurde bedeutung konfrontation inhalt frheren angaben fr spteren angaben exploration zeugenvernehmung hauptverhandlung zuzumessen urteilsgrnde lassen schlielich besorgen landgericht erschpfende gesamtwrdigung fr angeklagten sprechenden umstnde vorgenommen problematischen beweislage vorliegt stets geboten vgl senat beschluss juli str stv aspekte richtigkeit missbrauchsvorwrfe sprechen knnen einstellung strafverfahrens angeklagten wegen sexuellen missbrauchs nachteil sa sc weisung elterlichen sorgerechts fr kinder angeklagten trotz vorwurfs landgericht angenommenen widersprche angaben nebenklgerin denjenigen gromutter ferner behauptung schwester sei seit beginn freundschaft sc sex geld interes siert einzelne abweichungen verschiedenen aussagen nebenklgerin gesamtschau eingestellt worden htten angesichts schrittweisen entwicklung aussage einschaltung verschiedener personen vgl problematik krber fppk ff volbert steller begutachtung glaubhaftigkeit venzlaff foerster dreing habermeyer psychiatrische begutachtung aufl jedoch insgesamt glaubhaftigkeitskriterien fr erlebnisbezug aussagen sprechen abgewogen mssen fischer appl ott eschelbach bartel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter vill cierniak richterin lohmann richter dr detlev fischer februar beschlossen klger fr durchfhrung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden november nachgesuchte prozesskostenhilfe versagt grnde beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg zpo berufungsgericht bu ergibt klageabweisung zwei selbstndige abweisungsgrnde gesttzt rechtsfrage derentwegen vorinstanz revision zugelassen bezieht beide grnde bundesgerichtshof fall zulassung revision gem abs satz zpo gebunden fehlt fr zulassung revision wegen grundstzlichkeit erforderlichen entscheidungserheblichkeit rechtsfrage vgl hk zpo kayser aufl rn ff zulassungsgrund gegeben kommt fr entscheidung zpo allein erfolgsaussichten sache bereits prozesskostenhilfeverfahren beurteilt bgh beschl juli iv zr famrz april ix zr berufungsgericht formulierte zulassungsfrage bundesgerichtshof inzwischen urteil mai ii zr zip sinne vorinstanz entschieden umstand beurteilenden fall wirtschaftsprfer langjhrige wirtschaftlichen verhltnissen schuldnerin vertraute steuerberater hinzugezogen worden begrndet entscheidungserheblichen unterschied dr gero fischer vill lohmann cierniak dr detlev fischer vorinstanzen lg leipzig entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix za mai restschuldbefreiungsverfahren ecli de bgh bixza ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp richterin mhring richter dr schoppmeyer mai beschlossen antrag schuldners prozesskostenhilfe fr verfahren rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts traunstein oktober abgelehnt grnde insolvenzgericht schuldner whrend wohlverhaltensperiode antrag weiteren beteiligten restschuldbefreiung inso versagt mindestvergtung treuhnders abgefhrten betrge gedeckt schuldner betrag trotz aufforderung eingezahlt beschluss wurde juni verfahrensbevollmchtigten schuldners beschlussabschrift juni schuldner persnlich zugestellt juni legte schuldner fr beschwerdeverfahren bevollmchtigter rechtsanwalt sofortige beschwerde versagung restschuldbefreiung schreiben juli nahm weitere beteiligte versagungsan trag zurck schuldner zwischenzeitlich angeforderten betrag fr mindestvergtung gezahlt landgericht sofortige beschwerde schuldners unzulssig verworfen rechtsbeschwerde zugelassen schuldner beantragt prozesskostenhilfe fr verfahren rechtsbeschwerde ii prozesskostenhilfe bewilligt beabsichtigte rechtsverfolgung bietet aussicht erfolg inso abs satz zpo entscheidung beschwerdegerichts unterliegt bereits wegen verstoes verfassungsgebot gesetzlichen richters art abs satz gg aufhebung verbietet entscheidung einzelrichter beschwerdegerichts rechtssache grundstzliche bedeutung beigemessen bgh beschluss april ix zb nzi rn mwn streitfall eingangsformel angefochtenen beschlusses angegeben beschluss sei einzelrichter ergangen dabei handelt jedoch offenbare unrichtigkeit beschluss entscheidenden kammer vollen besetzung drei richtern unterzeichnet recht beschwerdegericht angenommen sofortige beschwerde schuldners verfristet deshalb unzulssig frist zwei wochen innerhalb sofortige beschwerde einzulegen be gann zustellung angefochtenen entscheidung verfahrensbevollmchtigten schuldners inso abs satz zpo bgh beschluss juli ix za nv rn fr schuldner vorlage unterzeichneten vollmacht insolvenzerffnungsantrag gestellt seither durchgngig vertreten beendigung mandats zustellung beschlusses ber versagung restschuldbefreiung schuldner behauptet wurde gegenber gericht angezeigt beschluss daher gem inso abs satz zpo zwingend bisherigen verfahrensbevollmchtigten zuzustellen umstand abschrift beschlusses kurze zeit spter schuldner persnlich zugestellt wurde fhrt spteren beginn fristlaufs mageblich schon wegen bestimmung abs satz zpo zustellung verfahrensbevollmchtigten setzte zeitlich frhere zustellung lauf beschwerdefrist gang zustellung schuldner gleicher weise wirksam wre vgl fr zustellungen mehrere prozessbevollmchtigte bgh urteil oktober vi zr bghz fr fall persnlichen zustellung schuldner ffentlichen bekanntmachung gem inso bgh beschluss november ix zb wm rn beschluss beigefgten rechtsbehelfsbelehrung ber fristbeginn mehrfacher zustellung belehrt geboten wre dahinstehen unvollstndigkeit rechtsbehelfsbelehrung einfluss lauf beschwerdefrist allenfalls anspruch wiedereinsetzung vorigen stand begrnden bgh beschluss mrz ix zb wm rn voraussetzungen fr wiedereinsetzung vorigen stand zpo liegen streitfall schuldner anwaltlich vertreten vgl bgh beschluss juni xii zb mdr rcknahme antrags versagung restschuldbefreiung schreiben juli auswirkungen versagungsantrag eingeleitete verfahren ablauf beschwerdefrist juni rechtskrftig abgeschlossen nachfolgende rcknahme antrags berhrte wirksamkeit beschlusses ber versagung restschuldbefreiung bgh beschluss juli ix zb wm rn kayser gehrlein mhring grupp schoppmeyer vorinstanzen ag rosenheim entscheidung lg traunstein entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer mrz gem abs abs stpo beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand ergnzung verfahrensrge grnden antragsschrift generalbundesanwalts unzulssig zurckgewiesen revisionen angeklagten urteil landgerichts bremen februar unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat rge verletzung abs satz stpo angeklagten mangels ausreichenden tatsachenvortrags abs satz stpo unzulssig mitteilungspflicht vorsitzenden abs stpo erstreckt errterungen gerichts verfahrensbeteiligten deren gegenstand mglichkeit verstndigung stpo beginn hauptverhandlung auskunft abs satz stpo gegebenenfalls darber erteilen derartigen gesprche stattgefunden weiteren verlauf hauptverhandlung erneut mitteilung soweit nderungen gegenber mitteilung beginn hauptverhandlung ergeben abs satz stpo daraus folgt weitere mitteilung lediglich erfolgen sobald verstndigungsbezogene gesprche stattgefunden revisionsgericht prfung ermglichen verstndigungsbezogene unterrichtungspflicht auslsende gesprche stattgefunden revisionsfhrer tatsachen inhalt errterungen vortragen erforderlich bestimmte behauptung tatsachen berprfung dahin gestatten dabei ausdrcklich konkludent mglichkeit umstnde verstndigung raum standen jedenfalls fall fragen prozessualen verhaltens konnex verfahrensergebnis gebracht wurden frage uerung straferwartung nahelag somit mitteilungspflicht ausgelst wurde bgh beschluss september str nstz mwn anforderungen gengt revision beschrnkt bezglich inhalts gesprchs vortrag vorsitzende gewicht glaubhafter verfahrensabkrzender gestndnisse strafzumessung wobei angaben hintermnnern lieferanten besonderem gewicht seien hingewiesen insofern weitere einzelheiten vortrgt senat beurteilen verstndigungsbezogenes lediglich sonstiges verfahrensfrderndes gesprch gehandelt einvernehmliche verfahrenserledigung abzielte vgl hierzu bgh beschluss april str nstz gegenstand unverbindlichen errterungen insbesondere rechtsgesprch erteilte hinweis strafmildernde wirkung gestndnisses bverfge bgh beschluss april str aao urteil juli str entsprechendes gilt fr vortrag revision vertreter staatsanwaltschaft ausdrcklich annahme minder schweren falls gewandt insoweit bleibt mangels weitergehenden vortrags unklar kontext uerung gefallen entsprechender vortrag wre vorliegend jedoch erforderlich zumal rechtsprechung bundesverfassungsgerichts strafrahmenverschiebung gegenstand verstndigung darf bverfge versto abs nr stpo liegt fr zulssigkeit beauftragung referendars aufgaben urkundsbeamten geschftsstelle irrelevant ausbildungsabschnitt befindet vgl bgh beschlsse januar str februar str begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken landgericht vorliegenden fall ausdrcklich hrtefallregelung stgb eingegangen errterung voraussetzungen abs stgb erforderlich naheliegende anhaltspunkte fr deren vorliegen gegeben vgl bgh beschlsse september str nstz mrz str bghst fall mutzbauer sander berger knig mosbacher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja uwg preis monitor blickfangmige herausstellung preises verbraucher vermittelte fehlerhafte vorstellung beziehe werbemig herausgestellte gesamtpaket pc monitor dadurch aufgehoben stelle zusammenhang produktbeschreibung heit preis gelte fr teil beworbenen gerte bgh urt november zr olg frankfurt darmstadt lg darmstadt zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg prof starck pokrant dr schaffert fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main april aufgehoben berufung klgerin urteil landgerichts darmstadt kammer fr handelssachen juli abgendert beklagten androhung fr fall zuwiderhandlung festzusetzenden ordnungsgeldes ersatzweise ordnungshaft ordnungshaft monaten letztere vollziehen geschftsfhrern persnlich haftenden gesellschafterin beklagten untersagt geschftlichen verkehr wettbewerbszwecken computerartikel zugeordnetem blickfangartig hervorgehobenem preis bewerben soweit smtliche abgebildeten artikel preis abgegeben insbesondere april erfolgt kosten rechtsstreits beklagten auferlegt rechts wegen tatbestand parteien wettbewerber gebiet handels gerten unterhaltungs kommunikationselektronik beklagte bot tageszeitung april computer monitore nachstehend verkleinert wiedergegeben kauf klgerin werbeanzeige irrefhrend beanstandet beklagte angesprochenen verkehrskreise ber angebot tusche verbraucher davon ausgehen blickfangmig hervorgehobenen preisen anzeige abgebildeten monitore enthalten seien tatschlich fall sei klgerin beantragt beklagten androhung nher bezeichneten ordnungsmitteln verbieten geschftlichen verkehr wettbewerbszwecken computerartikel zugeordnetem blickfangartig hervorgehobenem preis bewerben soweit smtliche abgebildeten artikel preis abgegeben insbesondere april erfolgt beklagte entgegengetreten gemeint irrefhrung sei schon dadurch ausgeschlossen abgebildeten monitor hinweis enthalten sei preisen dm bzw dm enthalten sei gerade hinweis letzten zeile aufzhlung monitorbildschirm befinde knne flchtiger leser darber hinwegsehen landgericht klage abgewiesen berufung erfolglos geblieben revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klgerin unterlassungsbegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht relevante irrefhrung werbeanzeige angesprochenen verkehrskreise verneint ausgefhrt rechtsprechung gerichtshofes europischen gemeinschaften msse beurteilung frage werbung irrefhrend sei mutmaliche erwartung durchschnittlich informierten aufmerksamen verstndigen durchschnittsverbrauchers abgestellt bercksichtigen seien werbung enthaltenen bestandteile zugrundelegung verbraucherbildes ergebe aufmerksamen verstndigen durchschnittsverbraucher entgangen knne beklagten beworbenen preisen monitore enthalten seien folge zwanglos satz preis monitor mark sofern adressat werbung irrtum unterliege sei risiko betreffende verbraucher tragen ergebe aufmerksamkeitspflicht gebotenen gesamtbetrachtung werbeaussage ii revision erfolg beklagten angegriffene werbung wegen irrefhrung gem uwg untersagen berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen frage sinne werbeaussage verstehen verstndnis durchschnittlich informierten verstndigen situation aussage konfrontiert entsprechend aufmerksamen durchschnittsverbrauchers beurteilen vgl bgh urt zr grur wrp orient teppichmuster urt zr grur wrp mbel umtauschrecht urt zr grur wrp beste morgen recht wendet revision annahme berufungsgerichts aufmerksamen verstndigen durchschnittsverbraucher knne entgehen beklagten genannten preise fr beworbenen computer bildschirm umfaten stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofes darf blickfangmig herausgestellte angabe fr genommen unrichtig fr verkehr miverstndlich irrtumsausschlieende aufklrung fllen klaren unmiverstndlichen hinweis erfolgen blickfang teilhat dadurch zuordnung herausgestellten angaben gewahrt bleibt vgl bghz handy fr dm bgh urt zr grur wrp computerwerbung urt zr computerwerbung ii verffentlichung vorgesehen fall blickfangmige herausstellung preise dm dm verbraucher vermittelte fehlerhafte vorstellung bezgen werbemig bildschirm herausgestellte gert dadurch aufgehoben stelle zusammenhang produktbeschreibung heit preis bildschirm eben betrag belaufe revision weist recht darauf angabe keinerlei bezug hervorgehobenen werbeangaben aufweist gegenteilige nahme berufungsgerichts wonach satz preis monitor stellung ende produktinformationen unmittelbar blickfangartig hervorgehobenen preisen besonders auge springe erfahrungswidrig entbehrt zudem hinreichenden tatschlichen grundlage hinweis denjenigen interessenten kenntnis genommen unrichtige blickfangartige herausstellung angebots nheren einzelheiten befassen erst ganz ende produktinformationen klein gedruckten satz stoen umstnden klein gedruckte angabe preis monitor verstehe geeignet herausgehobene bildliche darstellung beiden beworbenen computer komplettsysteme nebst preisangabe geschaffene irrefhrung beseitigen streitgegenstndliche werbung besonderem mae dadurch geprgt beklagte angebot blickfangartigen bilddarstellung zweier computer systeme monitor sowie zwei darstellung rumlich zugeordneten besonders hervorgehobenen preisangaben beworben erweckt aufmerksamkeit interessenten aufmerksamen lesers iii revision danach klage stattzugeben unterlassungsgebot anhand beanstandeten werbung auszulegen kostenentscheidung beruht abs zpo ullmann ungern sternberg pokrant starck schaffert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr februar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen antrag beklagten zwangsvollstreckung urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm oktober einzustellen zurckgewiesen grnde beklagten angefochtene urteil verurteilt worden baulasterklrung lasten grundstcks abzugeben randbeet nebst mlltonnenstellplatz verschiedenen gehlzen baulastflche entfernen anlegung asphaltierten zufahrt baulastflche dulden versuch zwangsvollstreckung klgerin stellung sicherheit abzuwenden stellung entsprechenden sicherheit klgerin gescheitert beantragen deshalb zwangsvollstreckung angefochtenen urteil abs satz abs zpo einstweilen einzustellen antrag unbegrndet einstellung zwangsvollstreckung revisionsgericht verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde kommt betracht beklagte versumt berufungsinstanz vollstreckungsschutzantrag zpo stellen obwohl antrag mglich zumutbar wre bgh beschl juni xii zr njw rr senat beschl mrz zr juris beklagten berufungsrechtszug schutzantrag zpo gestellt vorgetragen besonderen grnden mglich zumutbar sei antrag schluss mndlichen verhandlung berufungsgericht stellen krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen lg bochum entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zb juli nachlasssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja fgg zpo statthafte rechtsmittel beschwerdeentscheidungen kostensachen freiwilligen gerichtsbarkeit fr abs fgg vorschriften zivilprozessordnung verweist sofortige weitere beschwerde gem ff fgg ber oberlandesgericht entscheiden rechtsbeschwerde ff zpo bundesgerichtshof sofortige weitere beschwerde allerdings statthaft beschwerdegericht zugelassen abs satz nr zpo anschluss bgh beschluss september zb njw bgh beschluss juli iv zb olg mnchen lg mnchen iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter felsch juli beschlossen sofortige weitere beschwerde oberlandesgericht mnchen zurckgegeben grnde rechtspfleger beim amtsgericht kosten festgesetzt beteiligten beteiligten aufgrund erbscheinsverfahrens erstatten sofortige beschwerde beteiligten nderte landgericht kostenfestsetzungsbeschlsse kammerbeschluss ab rechtsbeschwerde zugelassen wurde beschluss beteiligten rechtsmittel eingelegt oberlandesgericht hlt bereinstimmung beschluss bundesgerichtshofs september zb njw ii fr zustndig sieht eigenen sachentscheidung gehindert beschluss bundesgerichtshofs mrz zb njw ber rechtsbeschwerde kostenfestsetzungsverfahren freiwil ligen gerichtsbarkeit sachlich entschieden wurde zustndigkeit bundesgerichtshofs frage ziehen deshalb oberlandesgericht sache gem abs fgg bundesgerichtshof vorgelegt ii vorlage unzulssig deren voraussetzungen inzwischen weggefallen zivilsenat bundesgerichtshofs beschluss mrz hinsichtlich zustndigkeit zugrunde liegende rechtsauffassung beschluss september zb njw tz ausdrcklich aufgegeben beschluss september aao vertretenen ansicht zurckgekehrt bundesministerium justiz geplanten reform verfahrens familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit eigenen abschlieenden zustndigkeitsregelung ff fgg verbleibe ansicht erkennenden senats sofern gesetzliche sonderregelung besteht statthafte rechtsmittel beschwerdeentscheidungen kostensachen freiwilligen gerichtsbarkeit fr abs fgg vorschriften zivilprozessordnung verweist sofortige weitere beschwerde gem ff fgg ber oberlandesgericht entscheiden rechtsbeschwerde ff zpo bundesgerichtshof sofortige weitere beschwerde allerdings statthaft beschwerdegericht zugelassen abs satz nr zpo besteht notwendigkeit mehr fr nochmalige entscheidung bundesgerichtshofs ber auslegung gesetzlichen zustndigkeitsregelung vorgelegten sache fgg dient wahrung rechtseinheit zweck gengt vorlage fhrende rechtsfrage jedenfalls zeitpunkt entscheidung ber vorlage geklrt bghz bgh beschluss juni vii zb wm keidel meyer holz fgg aufl rdn terno dr schlichting dr kessal wulf seiffert felsch vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung wx'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben generalbundesanwalt zitierte entscheidung bgh urteil mrz str kommt schon deshalb tatrichter anwendung stgb schon sonstigen erwgungen rechtsfehlerfrei abgelehnt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan detter fischer rothfu roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mrz rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape grupp richterin mhring mrz beschlossen revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln dezember zugelassen soweit zurckweisung berufung abweisung klage folgenden punkten richtet schadensersatz wegen zahlung april hhe wegen zahlung hhe februar wegen zahlung mrz hhe weitergehende beschwerde nichtzulassung revision vorbezeichneten urteil zurckgewiesen revision klgers vorbezeichnete urteil kostenpunkt sowie umfang zulassung aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens bundesgerichtshof berufungsgericht zurckverwiesen wert verfahrens bundesgerichtshof festgesetzt grnde beklagte verwalter januar erffneten insolvenzverfahren ber vermgen gmbh klger wurde mrz sonderinsolvenzverwalter bestellt prfung schadensersatzansprchen beklagten beauftragt november wurde beklagte abberufen klger neuen verwalter bestellt klger wirft beklagten darlegung einzelheiten masseschdigende vereinbarungen einzelnen grundpfandglubigern getroffen zahlungen insolvenzforderungen geleistet allenfalls nachrangig gesichert gegenstand neuer erffnung insolvenzverfahrens geschlossener vereinbarungen beklagten jeweiligen glubiger schadensersatz hhe insgesamt nebst zinsen anspruch genommen landgericht klage betrag nebst zinsen abgewiesen berufung klgers zahlung weiterer nebst zinsen verlangt erfolglos geblieben nichtzulassungsbeschwerde rgt klger hinsichtlich mehrerer sicht unberechtigt insolvenzforderungen geleisteter zahlungen verletzung grundrechts rechtliches gehr art abs gg ii umfang insgesamt revision zuzulassen begrndet april zahlte beklagte betrag tatbestand berufungs urteils zufolge beklagte mai erst zahlung april glubigerin vereinbart betroffenen objekte stiller zwangsverwaltung belassen gegenleistung beklagte annuitten voller hhe sowie monatlich rckstnde leisten grnden berufungsurteils vorgang mehr behandelt begrndung dafr warum klage insoweit abgewiesen worden fehlt februar zahlte beklagte betrag beklagte vereinbarte juli annuitten wirkung januar gezahlt sollten berufungsgericht angenommen vereinbarung grundlage zahlung februar klger klage berufungsbegrndung jedoch vorgetragen zahlung tilgungsbestimmung vierte quartal bezog einwand befasst berufungsurteil mrz leistete beklagte zahlungen hhe insgesamt hierzu verweist berufungsurteil urteil landgerichts zahlung erfassende rechtfertigende vereinbarung beklagten bindend festgestellt landgericht jedoch mrz getroffene vereinbarung festgestellt soweit revision begrndet angefochtene urteil gem abs zpo aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens bundesgerichtshof berufungsgericht zurckverwiesen iii soweit nichtzulassungsbeschwerde zurckgewiesen worden rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs zpo verfahrensgrundrechte klgers insbesondere rechte rechtliches gehr art abs gg willkrfreie entscheidung art abs gg wurden verletzt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen kayser lohmann grupp pape mhring vorinstanzen lg bonn entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke richter prof dr wagenitz richterin dr zina richter dose beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juli kosten beklagten unzulssig verworfen beschwerdewert grnde beklagte vater klger verheiratet betreuerin fr bereich vermgenssorge bestellt vater verstarb september parteien jeweils erben geworden klger beklagte wege stufenklage auskunft rechnungslegung ber vermgen erblassers betreuungszeitraum anspruch genommen landgericht klage hinsichtlich antrags auskunftserteilung rechnungslegung teilurteil abgewiesen auskunftsanspruch bereits erfllt sei weiteres teilurteil april landgericht beklagte verurteilt richtigkeit vollstndigkeit angaben fr zeitraum september september eides statt versichern hiergegen gerichtete berufung oberlandesgericht unzulssig verworfen wert beschwerdegegenstandes bersteige beschlu richtet rechtsbeschwerde beklagten ii rechtsbeschwerde zulssig berufungsgericht davon ausgegangen fr wert beschwerdegegenstandes zeit kostenaufwand verurteilung abgabe eidesstattlichen versicherung bekmpfenden beklagten entscheidend sei wobei tatschlichen besonderheiten falles ankomme entgegen berufungsverfahren vertretenen auffassung beklagten bedrfe vorbereitung abzugebenden erklrung weder untersttzung hausverwalter steuerberater abzustellen sei nmlich klgern konkret erhobenen einwnde dagegen frage etwa miete strom telefonkosten beklagten hlfte angesetzt knnten bzw inwieweit hohe lebenshaltungskosten bercksichtigt worden seien sei rechtsfrage ber erst dritten zahlung schadensersatz gerichteten stufe klage entscheiden sei entgegen beklagten rechtsbeschwerdeverfahren vertretenen auffassung rechtsbeschwerde sicherung heitlichen rechtsprechung abs satz abs nr zpo zuzulassen gesichtspunkt entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erforderlich gilt entwicklung uneinheitlichen rechtsprechung schon anfngen hchstrichterliche leitentscheidung entgegenzutreten bgh beschlu oktober zr njw bedarf vorliegenden fall berufungsgericht bereinstimmung stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs davon ausgegangen falle verurteilung versicherung richtigkeit erteilten auskunft eides statt wert beschwerdegegenstandes danach bemit aufwand zeit kosten abgabe versicherung erfordert bghz gsz ff eidesstattliche versicherung dient erteilte auskunft erhrten fr abgabe magebliche zeit kostenaufwand regelmig demjenigen fr erteilung vorangegangenen auskunft entsprechen bgh beschlu april viii zb njw davon berufungsgericht abgewichen kosten erteilung auskunft fr zeit beginn betreuung september dezember verursacht beklagten dargelegt worden erteilung auskunft fr zeit januar tod erblassers bedurfte ersten teilurteil landgerichts beklagte insoweit gegenber vormundschaftsgericht erfolgte rechnungslegung berufen konnte berufungsgericht brigen darauf abgestellt beklagte msse berprfung allein relevanten tatschlichen angaben smt liche unterlagen durchsehen einzelne konkrete daten berprfen begrndet bercksichtigung umstnde vorliegenden falles ebenfalls abweichen vorgenannten rechtsprechung teil angaben etwa aufwendungen fr miete telefon strom heimkosten steht hhe ersichtlich streit umfang entsprechenden anstze fr sonstigen kosten lebenshaltung gerechtfertigt erst rahmen zahlung schadensersatz gerichteten dritten stufe klage entscheiden hahne weber monecke zina wagenitz dose'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr verkndet april wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vo fluggastrechtevo art abs buchst luftverkabk eu schweiz art gerichtshof europischen union gem art aeuv folgende frage auslegung unionsrechts vorgelegt abkommen schweizerischen eidgenossenschaft europischen gemeinschaft ber luftverkehr juni fassung beschlusses nr luftverkehrsausschusses gemeinschaft schweiz november dahin auszulegen verordnung eg nr europischen parlaments rates februar ber gemeinsame regelung fr ausgleichs untersttzungsleistungen fr fluggste fall nichtbefrderung annullierung groer versptung flgen aufhebung verordnung ewg nr entsprechend art abs buchst fr fluggste gilt flughfen schweiz flug drittstaat antreten bgh beschluss april zr lg frankfurt main ag frankfurt main zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher hoffmann richterin schuster beschlossen verfahren ausgesetzt gerichtshof europischen union gem art aeuv folgende frage auslegung unionsrechts vorgelegt abkommen schweizerischen eidgenossenschaft europischen gemeinschaft ber luftverkehr juni fassung beschlusses nr luftverkehrsausschusses gemeinschaft schweiz november dahin auszulegen verordnung eg nr europischen parlaments rates februar ber gemeinsame regelung fr ausgleichs untersttzungsleistungen fr fluggste fall nichtbefrderung annullierung groer versptung flgen aufhebung verordnung ewg nr entsprechend art abs buchst fr fluggste gilt flughfen schweiz flug drittstaat antreten grnde klgerin verlangt beklagten ausgleichszahlung wegen planmig durchgefhrten fluges klgerin buchte beklagten luftverkehrsunternehmen sitz schweiz fr februar flug frankfurt main zrich flugnummer direkten anschlussflug zrich yaund kamerun zwischenstopp duala flugnummer flug frankfurt main zrich erfolgte planmig abflug anschlussflugs zrich verzgerte stunden minuten flug endete tatschlich duala klgerin wurde sodann bus duala yaund befrdert erreichte ziel abend folgetags versptung mehr stunden klgerin macht wegen versptung ausgleichszahlung hhe geltend amtsgericht klage abgewiesen berufung erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klageforderung ii berufungsgericht auffassung klage sei entgegen auffassung amtsgerichts zulssig unbegrndet internationale zustndigkeit deutschen gerichte ergebe zpo erfllungsort sinne vorschrift sei fr geltend gemachten ansprche verordnung eg nr europischen parlaments rates februar ber gemeinsame regelung fr ausgleichs untersttzungsleistungen fr fluggste fall nichtbefrderung annullierung groer versptung flgen folgenden fluggastrechteverordnung hinblick deren erwgungsgrund angestrebte hohe schutzniveau vereinbarte abflugort frankfurt main gelte sachverhalten denen versptung schon abflugort erst rahmen anschlussflugs ort eingetreten sei allerdings sei anspruch begrndet fluggastrechteverordnung gem deren art abs versptungen anzuwenden sei abflug europischen union erfolgt sei fluggesellschaft deren gebiet sitz niederlassung versptung sei jedoch erst anschlussflug zrich somit europischen union eingetreten handele einheitlichen flug frankfurt main endziel vielmehr seien eigenstndige flge hintereinander geschaltet worden letztlich gewnschte endziel erreichen daher sei verspteten abflug zrich abzustellen iii entscheidung ber revision hngt auslegung abkommens schweizerischen eidgenossenschaft europischen gemeinschaft ber luftverkehr juni fassung beschlusses nr luftverkehrsausschusses gemeinschaft schweiz november folgenden luftverkehrsabkommen verbindung fluggastrechteverordnung ab zurecht berufungsgericht internationale zustndigkeit deutscher gerichte bejaht zustndigkeit ergibt streitfall erfllungsort hauptleistung flug zugrundeliegenden vertrages gem art nr bereinkommens ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen oktober folgenden lugano bereinkommen fr schweiz januar kraft getreten amtliche sammlung schweizer bundesrechts ansprche vertrag gegenstand verfahrens bilden person wohnsitz sitz art abs buchst lugano bereinkommen gebiet vertragsstaates gericht ortes verklagt verpflichtung erfllt worden erfllen wre dabei gem art nr buchst zweiter spiegelstrich lugano bereinkommen erbringung dienstleistungen ort erfllungsort anzusehen dienstleistung vertrag erbracht worden htte erbracht mssen regelung entspricht art nr buchst verordnung eg nr rates ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen dezember brssel verordnung dient zweck fr liefer dienstleistungsvertrge einheitliche zustndigkeitsregel fr klagen kauf dienstleistungsvertrgen bestimmen vgl eugh urteile mai slg rn color drack juli slg rn rehder hierfr erfllungsort vertragscharakteristischen leistung angeknpft gerichtsstand regelung fr smtliche klagen fr diejenige vertragscharakteristische leistung sttzt mageblich vgl eugh urteile april slg rn falco privatstiftung rabitsch februar slg rn car trim streitfall geltend gemachte forderung vertraglich vereinbart knpft gleichwohl bestehen vertrages gem art abs buchst fluggastrechteverordnung besttigte buchung fr betreffenden flug voraussetzt vgl bgh urteil november xa zr njw rn gerichtsstand erfllungsorts bestimmt deshalb fr klagen ausgleichszahlungen gem art fluggastrechteverordnung erfllungsort vertragscharakteristischen leistung flug zugrundeliegenden vertrages ergibt einzelnen leistungen flugunternehmens befrderung fluggastes nebst reisegepck vgl eugh urteil juli aao rn rehder leistungen naturgem mehreren orten erbracht bestimmung erfllungsorts anknpfung fr gerichtsstand gem art nr buchst zweiter spiegelstrich lugano bereinkommen orte abzustellen denen vertrag hauptleistung erbringen vgl eugh urteil juli aao rn rehder orte abfluges ankunft vertragscharakteristischen leistungen hauptschlich erbracht vgl eugh urteil juli aao rn rehder orte lediglich berflogen zhlen ebenso wenig ort zwischenlandung vgl eugh urteil juli aao rn rehder mehreren flgen bestehenden flugverbindung nennenswerten aufenthalt umsteigeflughfen streitfall fr vertrag mageblicher abflugort abflugort ersten teilstrecke anzusehen vgl art rom vo bgh urteil august zr njw rn staudinger magnus bgb bearb art rom vo rn mnchkomm bgb martiny aufl art rom vo rn fr weitere flugreise mageblichen leistungen abfertigung fluggste entgegennahme reisegepcks nebst start fr erste teilstrecke betreffenden flug erbracht streitfall kommt darauf zrich umsteigeflughafen erbringenden leistungen fr vertragscharakteristische leistung wesentlich neben ankunftsort flugreise kamerun ebenfalls hauptleistungen darstellen weiteren erfllungsort sinne art nr buchst zweiter spiegelstrich lugano bereinkommen begrnden vermgen umsteigeflughafen erbringenden leistungen fr fluggast geringer bedeutung eher zwischenlandung hneln vermgen ersten abflugort erfllungsort hinblick fr vertrag einheitlichen gerichtsstand verdrngen gerichtsstand gem art nr buchst zweiter spiegelstrich lugano bereinkommen streitfall folglich abflugort erste vertragliche teilstrecke betreffenden flugs frankfurt main begrndet klgerin geltend gemachte ausgleichszahlung zusteht hngt davon ab fluggastrechteverordnung gebuchten direkten anschlussflug zrich yaund anwendbar fluggastrechteverordnung bereits deshalb anwendbar klgerin erste teilstrecke flugreise frankfurt main mitgliedsstaat europischen union angetreten fr flug anwendbarkeit fluggastrechteverordnung gem deren art abs buchst erffnet flug wurde indessen planmig durchgefhrt bildet ursache dafr klgerin endziel erst erheblicher versptung erreicht gerichtshof europischen union entschieden versptung mindestens drei stunden hinsichtlich rechtsfolgen annullierung flugs gleichzusetzen vgl eugh urteile november slg rn sturgeon oktober rra rn nelson februar rn folkerts dabei kommt fr erlittenen zeitverlust versptung antritt flugreise endziel vgl eugh urteil februar aao rn folkerts zeitverlust aufgrund verspteten fluges eingetreten vgl eugh urteil oktober aao rn nelson kausale beziehung planmig durchgefhrten flug endziel erlittenen zeitverlust bestehen planmig durchgefhrte flug anwendungsbereich fluggastrechteverordnung fallen erwgungsgrund fluggastrechteverordnung zeigt fluggste geschtzt sollen flug europischen union antreten luftfahrtunternehmen gemeinschaft handelt flughafen europischen union ankommen schutz planmig ablaufenden flug vollstndig erreicht flug weitergehenden ansprche begrnden weiterhin fluggste fluges sinne kollektiv sehen fluggste fluges grundstzlich unterschiedlich behandelt drfen schutz fluggastrechteverordnung identisch vgl eugh urteil juli slg rn emirates airlines wre gegeben fluggste planmig durchgefhrten fluges fluggastrechteverordnung unterschiedlich geschtzt wrden je nachdem flugstrecke unmittelbar vorher strungsfrei planmig flug entweder europischen union drittstaat kommend zurckgelegt ansprche wegen groen versptung endziel setzen deshalb fluggastrechteverordnung voraus versptung flug verursacht wurde gem art abs verordnung deren anwendungsbereich fllt vgl bgh urteil november zr mdr rn fr ausgleichszahlung wegen klgerin erlittenen versptung endziel flugstrecke reicht deshalb erster flug frankfurt main zrich mitgliedstaat europischen union angetreten wurde klgerin ausgleichszahlung fr zeitverlust deshalb zustehen flug zrich yaund kamerun anwendungsbereich fluggastrechteverordnung fllt aa weder abflugort zielort fluges liegen mitgliedsstaat europischen union gem luftverkehrsabkommen beschluss nr gem art abs abkommens bestimmten luftverkehrsausschusses gemeinschaft schweiz abl eu sowie folgebeschluss nr abl eu schweizer as fluggastrechteverordnung jedoch seit dezember fr gebiet schweiz anzuwenden beiden beschlssen fluggastrechteverordnung teil anhangs abkommens juni aufgelistet gem art abkommens gelten anhang aufgelisteten bestimmungen umfang luftverkehr unmittelbar zusammenhngende angelegenheiten anhang aufgefhrt betreffen bb senat neigt auffassung erstreckung fluggastrechteverordnung gebiet schweiz flge anwendungsbereich verordnung fallen gebiet schweiz abgehen ziel drittstaat beschluss nr luftverkehrsausschuss neu gefasste anhang luftverkehrsabkommen bestimmt zweiten spiegelstrich fr anhang aufgefhrten rechtsakte darin enthaltene bezugnahme mitgliedstaaten europischen gemeinschaft europischen union fr zwecke abkommens verstehen schweiz verwiesen art abs fluggastrechteverordnung knnte folglich weise anzuwenden fr ansprche verordnung ausreicht abflugort fluges sitz luftfahrtunternehmens europischen union schweiz liegt ankunftsort schweiz liegt auslegung luftverkehrsabkommens nebst anhang entsprche wortlaut prambel abkommens formulierten ziel vorschriften fr luftverkehr innerhalb europas einbeziehung gebietes schweiz einander anzugleichen danach sollen luftverkehrsunternehmen schweiz gleichen bedingungen operieren knnen mssen mitgliedstaaten europischen union verbraucher kunden luftverkehrsunternehmen sollen qualittsstandard schweiz vorfinden folglich gleichen rechte gegenber unternehmen schweiz geltend knnen mitgliedstaaten europischen union luftverkehrsunternehmen sollen ihrerseits gleichen wettbewerbsbedingungen unterliegen liee schwer vereinbaren fluggastrechteverordnung fluggste anzuwenden wre gebiet schweiz flug flughafen gebiet mitgliedstaates europischen union antreten gem art abs buchst fluggastrechteverordnung verordnung fluggste anzuwenden flughafen europischen union drittstaat fliegen cc zivilgericht kantons basel stadt indessen auffassung vertreten fluggastrechteverordnung fr fluggste schweiz flug antreten gelte ziel mitgliedstaat europischen union liegt zivilgericht basel stadt entscheide mrz mai aa bundesamt fr zivilluftfahrt schweiz www bazl admin ch dienstleistungen passagierrechte index html entscheidungen sttzen erwgung art luftverkehrsabkommens sehe verkehrsrechte luftfahrtunternehmen schweiz europischen union fr strecken schweiz einerseits europischen union andererseits sowie innerhalb europischen union deshalb komme anwendung fluggastrechteverordnung umfang betracht schweizerischen literatur ergnzend argumentiert ausdehnung fluggastrechteverordnung flge schweiz drittstaaten fhre widerspruch bestimmungen schweizerischen bundesgesetzes ber internationale privatrecht iprg vgl dettling ott bilaterale luftverkehrsabkommen schweiz eg threr weber portmann kellerhals bilaterale vertrge ii schweiz eu rn dd senat hlt bedenken anwendbarkeit fluggastrechteverordnung flge schweiz drittstaaten fr durchgreifend beschrnkung regelung verkehrsrechten art luftverkehrsabkommens flge schweiz europische union betrifft regelungsgegenstand zwingend gesamte abkommen darin vorgesehenen regelungen fr luftverkehr insgesamt bertragbar vlkerrechtlicher vertrag abkommen schweizerischen bundesgesetz ber internationale privatrecht untergeordnet weshalb geringfgige abweichungen regeln einfluss auslegung abkommens mssen hinzu kommt streitfall zeigt befrderungsvertrag fluggsten schweiz flug drittstaat antreten verbindung luftverkehr europischen union schweiz bestehen hufig bestehen versptete flug fr klgerin gebiet mitgliedstaats europischen union zubringerflug schweiz angetreten direkter anschlussflug umstand fluggastrechteverordnung fr flug gesondert prfen verordnung unterfllt rechte verordnung fluggsten flugs falle nichtbefrderung annullierung versptung verleiht besagt notwendigerweise anwendungsbereich fluggastrechteverordnung rahmen luftverkehrsabkommens ausschlielich danach bestimmen flug strung ordnungsgemen erfllung luftbefrderungsvertrags gekommen fluggast luftverkehrsunternehmen geschlossen mindestens mitgliedstaat europischen union abgehenden flug umfasst verordnung verknpft mehrzahl flgen gegebenenfalls miteinander insbesondere bemessung ausgleichszahlung art fluggastrechteverordnung endziel ausdrcklich geregelten direkten anschlussflgen art buchst fluggastrechteverordnung letzten zielort abstellt einzelne fluggast infolge nichtbefrderung annullierung spter planmigen ankunftszeit ankommt ebenso geht verordnung ausfhrendes luftver kehrsunternehmen treffenden verpflichtungen davon unternehmen namen person handelt vertragsbeziehung betreffenden fluggast steht art abs fluggastrechteverordnung daher knnte schon befrderungsvertrag luftverkehrsunternehmen fluggast flug europischen union schweiz umfasst anwendung fluggastrechteverordnung erfordern anwendung knnte verstndnis senats jedoch weise erfolgen verordnung fr fluggste gilt reise europischen union begonnen schweiz direkten anschlussflug drittstaat antreten wre oben dargestellten grundsatz unvereinbar fluggastrechteverordnung gesamtheit fluggste fluges grundstzlich gleichen rechte einrumt hhe ausgleichsleistung gegebenenfalls endziel einzelnen fluggastes differenziert gesichtspunkt sprechen auffassung senats besseren grnde fr umfassende geltung fluggastrechteverordnung fr fluggste schweiz flug drittstaat antreten ee gleichwohl handelt rechtsfrage deren antwort derart offenkundig klar fr vernnftigen zweifel raum mehr bliebe vorlage gerichtshof europischen union erbrigen wrde insbesondere besteht angesichts genannten entscheidungen schweizerischen gerichts gefahr dauerhaft voneinander abweichender entscheidungen vgl eugh urteil oktober slg rn cilfit meier beck grabinski hoffmann bacher schuster vorinstanzen ag frankfurt main entscheidung lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr april rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs richter wendt richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller april beschlossen senat beabsichtigt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe september beschluss zpo zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit stellungnahme binnen vier wochen grnde klgerin fordert beklagten zahlung kostenausgleichsvereinbarung stellte september antrag fondsgebundene rentenversicherung sowie gesonderten antrag kostenausgleichsvereinbarung hhe abschluss einrichtungskosten monatlichen raten je insgesamt angegeben verzinsung vorgesehen monatliche prmie fr versicherung hhe wurde fr dauer monaten monatlich kostenausgleich svereinbarung zahlenden betrag reduziert antrag kostenausgleichsvereinbarung heit tilgung abschluss einrichtungskosten erfolgt separat versicherungsvertrag form verrechnung kosten versicherungsbeitrgen wichtig auflsung versicherungsvertrages fhrt grundstzlich beendigung kostenausgleichsvereinbarung kosten falle beitragsfreistellung kndigung versicherungsve rtrages bezahlen unmittelbar ber unterschriftsfeld fr kostenausgleichsvereinbarung befindet vorformulierte erklrung ko stenausgleichsvereinbarung gekndigt vertrag zugrunde liegenden bedingungen fr kostenausgleichsvereinbarung bestimmen zustandekommen kostenausgleich svereinbarung zustandekommen versicherungsvertrages abh ngig abs auflsung aufhebung versicherungsvertrages grundstzlich beendigung kostenau sgleichsvereinbarung fhrt abs abs beklagte zahlte oktober april monatl ichen raten kostenausgleichsvereinbarung hhe jeweils insgesamt anschlieend stellte zahlungen klgerin begehrt zahlung offenen raten hhe anwaltlichem schreiben april erklrte beklagte widerruf versicherungsvertrages sowie koste ausgleichsvereinbarung focht beide vertrge wegen arglistiger uschung kndigte auerordentlich sofortiger wirkung landgericht klage hhe zuzglich zinsen stattgegeben berufungsgericht erstinstanzliche rteil abgendert klage abgewiesen dagegen richtet revision klgerin begehren weiterverfolgt ii voraussetzungen fr zulassung revision abs satz zpo liegen mehr rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo urteil mrz iv zr juris senat entschieden abschluss kostenausgleichsvereinbarung rechtlich selbstndig neben versicherungsvertrag steht wegen verstoes abs satz abs satz vvg unwirksam unzulssige umgehung vorliegt aao rn unwirksam allerdings ausschluss kndigungsrechts fr kostenausgleichsvereinbarung wegen unangemessener benachteiligung versicherungsnehmers gem abs nr bgb aao rn grundlage beklagte anwaltlichen schreiben april kostenausgleichsvereinbarung wirksam gekndigt infolge steht klgerin weit erer zahlungsanspruch beklagte mehr frage beklagte zugleich wirksam widerruf abschluss vers icherungsvertrages kostenausgleichsvereinbarung gerichteten willenserklrungen erklrt demgegenber offe bleiben grundstzliche klrung entscheidungserheblicher rechtsfr agen erst einlegung steht revisionszurckweisung beschluss schlielich wege senatsbeschluss mai iv zr juris rn bgh beschluss januar zr njw rr ii wendt harsdorf gebhardt lehmann hinweis revisionsverfahren erledigt worden dr karczewski dr brockmller revisionsrcknahme vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel dr kayser prof dr gehrlein februar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts itzehoe november kosten rechtsbeschwerdefhrers unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde zunchst vorlufiger insolvenzverwalter eingesetzte rechtsbeschwerdefhrer wurde beschluss amtsgerichts pinneberg juli verwalter insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin bestellt schuldnerin betrieb beschftigte einschluss teilzeitkrften einschlielich schleraushilfen zuletzt angestellte rechtsbeschwerdefhrer rahmen insolvenzverfahrens wertausfllend belastete einfamilienhaus schuldnerin veruert vier fllen jeweils gegenber gesetzlichen krankenkassen wege anfechtung mittel insolvenzmasse gezogen amtsgericht vergtung rechtsbeschwerdefhrers beschluss juni festgesetzt dagegen gerichtete sofortige beschwerde landgericht zurckgewiesen hiergegen wendet rechtsbeschwerdefhrer festsetzung zuschlags hhe beansprucht ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo abs abs inso jedoch unzulssig geltend gemachten zulssigkeitsgrnde durchgreifen landgericht ausgefhrt tatbestandlichen voraussetzungen fr begehrten zuschlge hhe insgesamt seien erfllt verkauf hausgrundstcks verbundene arbeitsaufwand freihndigen veruerung anfalle gehre bercksichtigung dabei gefhrten verhandlungen bemhungen suche kufers regelttigkeiten insolvenzverwalters verfahren vorliegenden art ebenso gehre anfechtung rechtshandlungen regelaufgaben insolvenzverwalters erhhung gebhren rechtfertige nachweislich besonderheiten aufgetreten seien besondere schwierigkeiten knnten allein hinweis hergeleitet insolvenzverwalter akten altverfahrens befasst betrieb schuldnerin geordnete buchhaltung vorhanden sei dagegen geltend gemachten zulssigkeitsgrnde verhelfen rechtsbeschwerde erfolg soweit rechtsbeschwerde versagung zuschlags sowohl hinsichtlich grundstcksveruerung hinsichtlich anfechtung rechtshandlungen aspekt grundstzlichen bedeutung abs nr zpo jeweils eigenstndig zulssigkeitsfrage formuliert bereits darlegungsanforderungen gengt ausfhrungen gemacht grnden umfang seite rechtsfragen umstritten bghz davon abgesehen eingreifen rechtsbeschwerdegerichts blick konkrete bemessung vergtung weder gesichtspunkt divergenz sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr zpo angezeigt vordergerichte anforderungen verwirklichung zuschlagstatbestnden entgegen auffassung rechtsbeschwerde berspannt abs buchstabe insvv fr insolvenzverwalter zuschlag regelvergtung wegen bearbeitung absonderungsrechten festzusetzen erheblichen teil ttigkeit ausgemacht fr nennenswerte befassung mehrbetrag abs nr inso gefhrt erhlt bgh beschl oktober ix zb wm erhebliche beschftigung insolvenzverwalters absonderungsgegenstnden liegt darauf entfallende ttigkeit ber gewhnliche ma hinaus anspruch genommen bgh beschl juli ix zb wm bgh beschl dezember ix zb wm ausschlaggebend real gestiegene arbeitsaufwand bereich vgl bgh beschl juli aao bgh beschl juli ix zb nzi nennenswerte erhebliche befassung rechtsbeschwerdefhrers bearbeitung ab aussonderungsrechten ersichtlich nahezu wortgleich beschwerdevorbringen macht rechtsbeschwerdefhrer geltend ttigkeit bewertung grundvermgens klrung grundpfandrechte hhe valutierten beauftragung maklers kontrolle verhandlung grundpfandrechtsglubigerin wahrnehmung notartermins abschluss grundstckskaufvertrages erstreckt rein wertende vorbringen lsst konkrete schilderung tatsachen behaupteten besonderen schwierigkeiten hervorgerufen sollen vermissen belastungen wert grundstcks bereits schuldnerin insolvenzantrag geuert sichere kenntnis belastungen rechtsbeschwerdefhrer einblick grundbuch gewonnen ber marktwert grundstcks wurde rechtsbeschwerdefhrer beauftragten makler unterrichtet einschaltung zudem eigene verkaufsbemhungen erspart zuletzt wahrnehmung notartermins notwendigerweise grundstcksveruerung verbunden schlielich vorgetragen verhandlungen ag grundpfandrechts glubigerin besonders kontrovers langwierig gestalteten einigung etwa erst wiederholten gesprchen erzielen verkaufsbemhungen sachlage innerhalb blichen rahmens bewegten erheblichen befassung rede bearbeitung weniger einfacher anfechtungsflle regelvergtung abgegolten eickmann prasser kbler prtting inso insvv rn rechtsbeschwerde tatschlichen rechtlichen hintergrund lediglich vier anfechtungsflle nher uert knnen erhhung vergtung rechtfertigende besonderheiten festgestellt fr bewilligung prozesskostenhilfe beiordnung rechtsanwalts fhrung insolvenzanfechtungsprozesses entwickelten mastbe bgh beschl mrz ix zb zip entgegen auffassung rechtsbeschwerde streitfall einschlgig davon auszugehen einfach gelagerte sachverhalte handelt fischer ganter kayser raebel gehrlein vorinstanzen ag pinneberg entscheidung lg itzehoe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember rechtsbeschwerdesache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja installiereinrichtung ii gebrmg abs abs patg abs zpo abs satz umfang konkretisierung fachmann anregungen stand technik bentigt bekannte lsung bestimmter weise weiterzuentwickeln frage einzelfalls deren beantwortung gesamtbetrachtung mageblichen sachverhaltselemente erfordert dabei etwa ausdrckliche hinweise fachmann beachtlich vielmehr knnen eigenarten rede stehenden technischen fachgebiets insbesondere betreffend ausbildung fachleuten bliche vorgehensweise entwicklung neuerungen technische bedrfnisse konstruktion anwendung rede stehenden gegenstands ergeben technische vorgaben rolle spielen bgh beschluss dezember zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr bacher hoffmann sowie richterin schuster beschlossen antragsgegner trgt kosten verfahrens wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde antragsgegner inhaber februar angemel deten deutschen gebrauchsmusters streitgebrauchsmusters einrichtung installieren versorgungsleitungen betrifft schutzansprche umfasst streitgebrauchsmuster ablauf hchstmglichen schutzdauer ende monats februar erloschen gebrauchsmusterabteilung streitgebrauchsmuster gelscht soweit ber antragsgegner lschungsverfahren verteidigte fassung schutzansprche hinausgeht lschungsantrag brigen zurckgewiesen beschwerde antragstellerin lschungsantrag weiterverfolgt antragsgegner streitgebrauchsmuster gebrauchsmusterabteilung schutzfhig angesehenen fassung mehreren hilfsantrgen verteidigt patentgericht streitgebrauchsmuster vollem umfang gelscht hiergegen patentgericht zugelassene rechtsbeschwerde antragsgegners gerichtet ablauf hchstschutzdauer streitgebrauchsmusters beteiligten verfahren hauptsache bereinstimmend fr erledigt erklrt ii infolge erledigungserklrungen bercksichtigung bisherigen sach streitstands ber kosten lschungsverfahrens entscheiden abs satz gebrmg abs patg abs satz zpo antragsgegner aufzuerlegen rechtsbeschwerde voraussichtlich erfolg geblieben wre rechtsbeschwerde infolge zulassung statthaft brigen zulssig abs satz gebrmg verbindung abs patg zulassung rechtsbeschwerde beschrnkt nachprfung grundstzlich bestimmte rechtsfrage beschwerdegericht fr klrungsbedrftig gehalten beschwerdegericht ausgesprochene beschrnkung frage wirkung zulassung rechtsbeschwerde erlaubt berprfung entscheidung art revision st rspr senats vgl beschluss april zb grur basisstation beschluss juli zb juris berprfung senat danach patentgericht aufgeworfene frage beschrnkt inwieweit fr fachmann anste hinweise anregungen stand technik bedarf beschriebene manahmen bekannte anzuwenden streitgebrauchsmuster betrifft einrichtung installieren versorgungsleitungen fr mehrere arbeitspltze raum aufgabe erfindung angegeben einrichtung schaffen flexiblen aufbau flexible installation versorgungsleitungen ermglicht leicht bedienen mglichst geringen behinderungen raumnutzung fhrt verteidigten schutzanspruch angegebene lsung folgt gegliedert gliederung patentgerichts eckigen klammern einrichtung installieren versorgungsleitungen datenleitungen fr mehrere arbeitspltze insbesondere fr computer arbeitspltze dergleichen raum miteinander zentralen einrichtung verbunden vorbereiteten elementen gerstartig aufbaubares system vorgesehen enthlt unterhalb decke raums oberhalb normalen greifhhe anbringbare kanle aufnahme versorgungsleitungen datenleitungen kanle anschliebare unten gerichtete arbeitspltzen zugeordnete sulen versorgungsanschlssen versehen fr kanle hngehalter aufhngen decke raums vorgesehen sulen bereich kanle befindliche horizontale achse verschwenkbar angeordnet versorgungsanschlsse greifhhe bringen patentgericht angenommen gegenstand schutzansprche beruhe erfinderischen schritt sinne abs gebrmg angabe schutzansprchen versorgungsanschlsse greifhhe bringen seien verstehe fachmann maschinenbauingenieur fh konstrukteur planer fr einrichtungen versorgung arbeitspltzen fr verschiedene anwendungsgebiete versorgungsleitungen art zustndig sei versorgungsanschlsse zumindest weit arbeitsbereich bringen seien mehr strten bedeute versorgungsanschlsse berhaupt mehr erreicht knnten streitgebrauchsmuster sehe oberhalb greifhhe erwachsenen person gelegenen bereich lediglich hhe cm unten gerichteten sulen seien notwendig senkrecht ausgerichtete sulen verstehen schweizerischen bauzeitung schweizer ingenieur architekt nr juni sei einrichtung installieren versorgungsleitungen datenleitungen fr mehrere arbeitspltze bekannt gegenstand streitgebrauchsmusters lediglich dadurch unterscheide sulen bereich kanle befindliche horizontale achse verschwenkbar angeordnet seien versorgungsanschlsse greifhhe bringen fachmann einrichtung schweizerischen bauzeitung beschrieben sei ausgehe stehe problem beschriebenen sulen unterrichtsrumen befnden vandalismus ausgesetzt seien zumindest knnten sachgerechte manipulation funktion beeintrchtigt fachmann seien einrichtungen versorgung arbeitspltzen fr unterrichtsrume fr anwendungsgebiete bekannt denen medizintechnik gehre prospekt gmbh sei einrichtung versorgungsleitungen bekannt unten gerichtete arbeitspltzen zugeordnete sulen versorgungsanschlssen versehen seien enthalte sulen horizontale achse verschwenkbar angeordnet seien versorgungsanschlsse greifhhe bringen umstand gebe fachmann anregung bekannte unterrichtsrumen eingesetzte einrichtung prospekt bekannt nachgewiesene manahme ertchtigen vorgehen ergebe zwangslufig horizontale achse belassen sule einrichtung schon angelenkt sei nmlich be reich kanle bedrfe fr fachmann erfinderischen schritts einrichtung derart auszugestalten sulen bereich kanle befindliche horizontale achse verschwenkbar angeordnet seien versorgunganschlsse greifhhe bringen gegenstnde hilfsantrgen beruhten erfinderischen schritt beurteilung htte nachprfung rechtbeschwerdeverfahren voraussichtlich standgehalten rechtsprechung bundesgerichtshofs handelt beurteilung erfinderischen ttigkeit rechtsfrage mittels wertender wrdigung tatschlichen umstnde beurteilen unmittelbar mittelbar geeignet ber voraussetzungen fr auffinden erfindungsgemen lsung auszusagen senatsurteil mrz zr bghz vorausbezahlte telefongesprche gilt gleichermaen fr beurteilung erfinderischen schritts gebrauchsmusterrecht senatsbeschluss juni zb bghz demonstrationsschrank patentrecht mageblich stand technik priorittstag fachmann gegenstand erfindung nahegelegt erfordert fachmann ausbildung berufliche erfahrung erworbenen kenntnissen fhigkeiten lage erfindungsgeme lsung technischen problems vorhandenen entwickeln allein gengt jedoch gegenstand erfindung nahegelegt anzusehen hinzukommen vielmehr fachmann grund erfindung beschreiten bedarf regel ber erkennbarkeit technischen problems hinausreichender anste anre gungen hinweise sonstiger anlsse bgh urteil april xa zr bghz betrieb sicherheitseinrichtung urteil dezember zr grur einteilige se notwendigerweise ex post getroffene richterliche einschtzung fachmann erfinderisches bemhen gegenstand erfindung gelangt wre weise objektiviert rechtssicherheit fr schutzrechtsinhaber fr wettbewerber gewhrleistet dabei lsst allgemeine jeweiligen streitfall losgelste aussage darber treffen umfang konkretisierung fachmann anregungen stand technik bentigt bekannte lsung bestimmter weise weiterzuentwickeln handelt vielmehr frage einzelfalls deren beantwortung gesamtbetrachtung mageblichen sachverhaltselemente erfordert dabei etwa ausdrckliche hinweise fachmann beachtlich vielmehr knnen eigenarten rede stehenden technischen fachgebiets insbesondere ausbildungsgang ausbildungsstand gebiet ttigen fachleute priorittszeitpunkt technischen fachgebiet bliche vorgehensweise fachleuten entwicklung neuerungen ebenso rolle spielen technische bedrfnisse konstruktion anwendung rede stehenden gegenstands ergeben technische vorgaben geeignet berlegungen fachmanns bestimmte richtung lenken umgekehrt gesichtspunkte fachmann veranlassung geben knnten technische entwicklung erfindung wegweisende richtung voranzutreiben rechtlichen vorgaben patentgericht gengt fr annahme fehlens erfinderischen schritts vorliegen anregung stand technik fr erforderlich gehalten angenommen vorgestellte einrichtung ermgliche gerte deren versorgungsanschlsse je bedarf op tisch positionieren arbeitsbereich entfernen daraus entnehme fachmann anregung bekannte einrichtung option hhenverstellung versehen hiergegen gerichteten rgen rechtsbeschwerde zeigen rechtsfehler aa rechtsbeschwerde rgt interpretation offenbarungsgehalts entgegenhaltung patentgericht unrecht merkmale entnommen rge wre voraussichtlich durchgedrungen spricht seite linke spalte ausdrcklich davon smtliche leitungen kanle frei verlegt jederzeit zugnglich seien kanle bestandteile gerstartig aufgebauten systems zieht rechtsbeschwerde recht ebenso wenig zweifel deren anordnung unterhalb raumdecke oberhalb normalen greifhhe bestimmung aufnahme versorgungs datenleitungen gleichfalls ausdrcklich erwhnt soweit rechtsbeschwerde meint kanle unterhalb raumdecke angebrachte kanle aufnehmende deckenraster sei hngehaltern raumdecke befestigt sulen seien ausschlielich deckenraster befestigt ergebnis erfolgversprechend zutrfe dienten hngehalter mittelbar aufhngung kanle wren sulen kanle sinne merkmals insoweit anschliebar versorgungs datenleitungen kanlen sulen eintreten mssen bb rge patentgericht entgegenhaltung unrecht anregung dafr entnommen einrichtung horizontale achse verschwenkbar angeordnete sulen merkmal ertchtigen htte rechtsbeschwerde voraussichtlich durchdringen knnen ansicht patentgerichts fachmann anlass verffentlichung bereich medizintechnik heranzuziehen annahme stehen rechtsgrnde entgegen streitgebrauchsmuster betrifft ganz allgemein einrichtungen installieren versorgungsleitungen fr mehrere arbeitspltze beispielhaft labors dergleichen genannt prospekt betrifft ergonomische arbeitsplatzsysteme fr ansthesie chirurgie rechtsbeschwerde zeigt antragsgegner tatsachen vorgetragen denen patentgericht htte ableiten mssen magebliche fachmann maschinenbauingenieur fh konstrukteur planer fr einrichtungen versorgung arbeitspltzen fr verschiedene anwendungsgebiete versorgungsleitungen befasst blicherweise anregungen beachtet einrichtungen medizintechnischen bereich ergeben liegt fern entgegenhaltung anschaulich belegt konkrete funktion einzelnen arbeitsplatzes fr konzeptionelle ausgestaltung gesamtsystems allenfalls nachrangiger bedeutung weitere einwand rechtsbeschwerde betreffe versorgungssystem fr arbeitsplatz whrend streitgebrauchsmuster einrichtung fr mehrere arbeitspltze beanspruche fhrt ebenfalls erfolg fachmann anlass versorgungstechnische ausgestaltung einzelnen arbeitsplatzes betrachten mehrere arbeitspltze auszustatten unabhn gig davon verbindung arbeitspltze gewnscht darber hinaus betrifft merkmal manahme arbeitsplatz gesondert vorzunehmen deswegen patentgericht recht fachmnnischer sicht geboten angesehen gestaltung einzelner arbeitspltze stand technik betrachten cc weitere annahme patentgerichts entgegenhaltung sei ausgestaltung beschriebenen deckenversorgungseinheiten merkmal entnehmen rechtsgrnden beanstanden einrichtung unten gerichteten sulen gezeigt horizontale achse verschwenkbar hhenverstellung mm ergibt abb unten rechtsbeschwerde geht lehre streitgebrauchsmusters wonach mediensulen gebrauchs nichtgebrauchsstellung wege klappbewegung vollstndig verschwenkt wrden offenbart sei klappbewegung indessen merkmal streitgebrauchsmuster geschtzten einrichtung rechtsbeschwerde wendet sulen streitgebrauchsmuster nichtgebrauchsstellung oberhalb normalen greifhhe befnden einsatz hilfsmitteln grundstzlich erreichbar vollstndig gerumt seien demgegenber befinde offenbarte deckenversorgungssystem stets greifhhe verwendete hhenverstellungssystem erlaube maximale hhe metern argument geht fehl streitgebrauchsmuster verlangt lediglich oberhalb normalen greifhhe liegende kanle brigen handelt reine zweckmigkeitsfrage hhe sulen versorgungsanschlssen verschwenkt dd hinsichtlich auslegung schutzansprche hilfsantrgen entsprechenden bewertung standes technik rechtsfehler erkennbar rechtsbeschwerde erhebt hierzu gesonderten rgen meier beck grning hoffmann bacher schuster vorinstanz bundespatentgericht entscheidung pat'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet september seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb sicherungsfall bauvertrag vereinbarten gewhrleistungsbrgschaft erstes anfordern regelmig erst gegeben brgschaftsglubiger geldzahlung gerichteten gewhrleistungsanspruch gewhrleistungsbrgschaft erstes anfordern anspruch genommen obwohl sicherungsfall eingetreten anspruch rckzahlung brgschaftssumme sofort fllig bgh urteil september vii zr kg berlin lg berlin vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni richter prof dr thode hausmann dr wiebel dr kuffer wendt fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats kammergerichts oktober aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin fordert abgetretenem recht mio dm beklagten zurck zedentin betrag brgin beklagte brgschaftsglubigerin erstes anfordern gezahlt anschlieend klgerin gleicher hhe rckbrgin anspruch genommen beklagte gmbh generalunternehmerin errichtung reihen doppelhusern sowie mehrfamilienhauses drei bauabschnitten beauftragt vob vereinbart worden huser errichtet abgenommen worden generalunternehmervertrag gmbh folgenden hauptschuldnerin brgschaften stellen sicherung etwaiger ansprche gewhrleistung nr abs vertrages bestimmt fr dauer gewhrleistungsfrist sicherheitseinbehalt einbehalten zug zug ablsbar aushndigung gewhrleistungsbrgschaft gewhrleistungsbrgschaft auftragnehmer gestellt erfolgt auszahlung ablauf gewhrleistungsfrist nr lautet deckung etwaiger ansprche gewhrleistung bergibt auftragnehmer auftraggeber abnahme bankbrgschaft gewhrleistungsbrgschaft hhe vereinbarten bruttovergtung fr dauer gewhrleistungszeit solange gewhrleistungsbrgschaft auftragnehmer gestellt worden auftraggeber letzte rate bauabschnittes hhe vereinbarten bruttovergtung einbehalten hinsichtlich einbehalts auftragnehmer anspruch verzinsung hhe nr sollten brgschaften verpflichtung zahlung erstes anfordern enthalten bank zedentin august april insgesamt drei gewhrleistungsbrgschaften erstes anfordern gesamtumfang mio dm bernommen nachdem hauptschuldnerin ende oktober konkurs gefallen beklagte anfang november verbrgten gesamtbetrag zedentin angefordert landgericht klage rckzahlung begrndung stattgegeben gewhrleistungsbrgschaften htten anspruch genommen drfen zahlung gerichtete gewhrleistungsansprche mangels aufforderungen fristsetzungen mngelbeseitigung bestnden berufung beklagten berufungsgericht urteil landgerichts aufgehoben klage abgewiesen dagegen richtet revision klgerin entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht offengelassen beklagten behaupteten mngel vorliegen hlt zahlungsanspruch davon unabhngig fr unbegrndet klgerin anspruch ungerechtfertigter bereicherung zedentin rechtsgrund gezahlt rechtsgrund sei nachtrglich weggefallen brgschaftsvertrge seien wirksam fr brgschaften erstes anfordern ntigen erklrungen seien abgegeben worden vereinbarung generalunternehmervertrag ber ablsung gewhrleistungseinbehalts brgschaft sei wirksam ferner fehle rechtsgrund fr zahlung zedentin etwa deshalb gewhrleistungsansprche beklagten festgestellt seien brgschaftsvertrag knne brgschaftssumme unabhngig ansprchen angefordert deshalb liege rechtsmibrauch beklagte anspruch klgerin rckgabe verbrauchter sicherheiten sei fllig knne gem nr vob erst ablauf generalunternehmervertrag vereinbarten fnfjhrigen gewhrleistungsfrist geltend gemacht nr vob sei mageblich brgschaften verwertet worden seien bloe anforderung brgschaftsbetrge sei verwertung sicherheiten generalunternehmervertrag wre beklagte sicherheitseinbehalt berechtigt htte soweit fr gewhrleistung verbraucht erst ablauf gewhrleistungsfrist herausverlangt knnen generalunternehmervertrag sei verstehen brgschaften erstes anfordern beklagte erkennbar ebenso sicherheitseinbehalt htten absichern sollen brgschaftsbetrge htten gleicher weise sicherheitseinbehalt verfgung stehen sollen rckforderung whrend gewhrleistungsfrist durchsetzbar sollen ausdrckliche beschrnkung rechts anfordern brgschaften fall bereits entstandener zahlungsansprche sei vereinbart worden ii hlt rechtlichen nachprfung wesentlichen stand zutreffend geht berufungsgericht davon klageforderung geltend gemachte rckforderungsanspruch deutschen recht unterliegt fr brgschaftsverhltnis etwaigen ausgleich zedentin beklagten deutsche recht mageblich rechtsverhltnis verbindung recht auslndischen staates aufweist art abs satz egbgb abtretung dnemark ansssige klgerin einflu fr forderung magebliche recht falle abtretung forderung ausland ansssigen zessionar unterliegt rechtsverhltnis zessionar schuldner recht abgetretenen forderung art abs egbgb entgegen rge revision nimmt berufungsgericht ferner recht brgschaftsvertrge vereinbarung generalunternehmervertrag ber gewhrleistungsbrgschaften erstes anfordern wirksam inhaltskontrolle sicherungsvereinbarung agbg kommt betracht anhaltspunkte fr formularmige vereinbarung fehlen deshalb berufungsgericht verpflichtet klgerin darauf hinzuweisen regelung agbg unwirksam knnte falls dabei allgemeine geschftsbedingungen handelte gegensatz auffassung berufungsgerichts klgerin grundlage bisherigen feststellungen anspruch rckzahlung brgschaftssumme beklagte fr revisionsverfahren unterstellen formell ordnungsgeme anforderung brgschaftssumme sache gerechtfertigt hauptschuldnerin verpflichtet beklagten brgschaften deckung etwaiger ansprche gewhrleistung bergeben zedentin klgerin entsprechende brgschaften gestellt berufungsgericht offengelassen beklagte gewhrleistungsansprche gegenber hauptschuldnerin berhaupt mngel deren werk gegeben klgerin beides bestritten revisionsrechtlich mangelfreien werk auszugehen soweit beklagte brgschaftssumme angefordert erhalten obwohl materielle brgschaftsfall vorlag klgerin stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs brgschaftssumme rckforderungsproze zurckverlangen bgh urteil mai viii zr bghz urteil november ix zr zip urteil mrz ix zr baur urteil februar ix zr zfbr baur anspruch begrndet beklagte sicherungsabrede berechtigt brgschaften verwerten aa glubiger darf brgschaftsbetrag grundstzlich anfordern gesicherte hauptverbindlichkeit besteht werkvertragsparteien vereinbarte vorausgesetzte sicherungsfall eingetreten vgl bgh urteil april vii zr baur njw zfbr umstnden brgschaftsglubiger verhltnis auftragnehmer werkvertrags sicherungsgeber berechtigt gewhrleistungsbrgschaft geltend richtet ausdrcklichen stillschweigenden sicherungsvereinbarung werkvertrag vgl bgh urteil januar vii zr bghz fehlt vertrag ausdrckliche regelung sicherungsfalls wege ergnzender auslegung bercksichtigung zwecks besicherung inhalts vereinbarten sicherheit ermitteln bb generalunternehmervertrag enthlt unvollstndige regelungen ber sicherheiten deren inanspruchnahme mageblichen genau aufeinander abgestimmt darber hinaus fehlen besondere bestimmungen darber voraussetzungen gewhrleistungsbrgschaften verwertet drfen bestimmungen sicherungsfall danach erforderliche vertragsauslegung berufungsgericht rechtsfehlerhaft vorgenommen senat gebunden berufungsgericht wortlaut sinn vertragsklauseln ber sicherheiten unvollstndig gewrdigt ntige ergnzende vertragsauslegung frage unterlassen wann sicherungsfall gegeben weitere feststellungen erforderlich senat auslegung selber vornehmen fhrt ergebnis generalunternehmervertrag enthaltenen sicherungsabrede beklagten hauptschuldnerin brgschaftssumme sicherungsfall angefordert darf erst gegeben beklagte geldzahlung gerichteten gewhrleistungsanspruch generalunternehmervertrag vereinbart siche rungsrecht allgemein geltender grundsatz beispielsweise fr pfandrecht klarstellend abs bgb geregelt vgl thode zfjr generalunternehmervertrages sehen zwei verschiedene sicherheiten einbehalt brgschaft einheitliche zweck beider sicherheiten deckung etwaiger ansprche gewhrleistung danach brgin dafr einstehen finanziellen mittel fr deckung vorhanden situation erst ergeben werkmngel gezeigt ferner hauptschuldnerin nachbesserungspflicht nachgekommen beklagte anspruch zahlung beispielsweise vorschusses mngelbeseitigungskosten erst frage stellen hauptschuldnerin zahlung bereit lage brgende zedentin zahlung stelle verpflichteten hauptschuldnerin treten mu verstndnis sicherungsvereinbarung dadurch besttigt befugnis beklagten brgschaftssumme unabhngig geldzahlung gerichteten gewhrleistungsanspruch anzufordern werkvertraglichen rechte pflichten generalunternehmervertrag entscheidenden punkten nachteil hauptschuldnerin abndern wrde beklagte knnte einseitig geld gerichteten anspruch nr vob erforderlichen voraussetzungen durchsetzen funktion vereinbarten wahl austauschrechtes hauptschuldnerin besttigt auslegung recht bestimmung beiden vorgesehenen sicherheiten gestellt steht beklagten glubigerin hauptschuldnerin whlen sicherheitseinbehalt einbuen liquiditt hinnehmen insoweit insolvenzrisiko tragen brgschaft vorzieht wodurch bedarf sicherheit liquiditt rechnung getragen vgl bgh urteil mai vii zr verffentlichung vorgesehen liquidittsinteresse hauptschuldnerin darf auslegung sicherungsabrede auer betracht bleiben austauschrecht vob vgl bgh urteil juli vii zr bghz verbietet verstndnis dahingehend ordnungsgem brgschaft ersetzte sicherheitseinbehalt ergebnis sogleich zurckgeholt zinsvereinbarung sicherungsabrede zeigt gegensatz auffassung berufungsgerichts beklagte hilfe brgschaft stellen darf wre zahlungsansprchen unabhngiger sicherheitseinbehalt verblieben einbehalt nr generalunternehmervertrages verzinsen fr brgschaft erlangten betrag besteht verpflichtung regelung wrde beklagte brgschaftssumme ebenso sicherheitseinbehalt zugrundliegenden zahlungsanspruch erlangen knnte widersinnigen ergebnissen fhren hauptschuldnerin verlre wahl brgschaft stellen zinsanspruch mte avalzinsen aufwenden obwohl liquiditt unverndert eingeschrnkt bliebe widerspricht zinsklausel anerkannten interesse hauptschuldnerin sicherungsvereinbarung verpflichtet sicherung brgschaft besonderen form brgschaft erstes anfordern stellen erlaubt auslegungsergebnis eigenart gewhrleistungsbrgschaft erstes anfordern erschpft darin brge verspricht fllen rechtsmibrauchs abgesehen zunchst einwnde anforderung brgschaftssumme erheben zahlen einwnde erst spter rckforderungsproze geltend bgh urteil februar ix zr baur zfbr fr beurteilung sicherungsfall eingetreten bedeutung brgschaft erstes anfordern vereinbart vgl bgh urteil april vii zr baur njw zfbr zahlungsanspruch beklagten mangel werks hauptschuldnerin feststeht davon auszugehen sicherungsfall bisher gegeben beklagte gewhrleistungsbrgschaft gleichwohl verwertet entgegengesetzte auffassung berufungsgerichts trifft berufungsgericht verwechselt verwertung brgschaft verwendung ausgezahlten brgschaftssumme sicherheit verwertet sicherungsnehmer geldwert realisiert auszahlung brgschaftssumme beklagte geschehen anspruch rckzahlung entsteht sobald brgschaft anspruch genommen worden obwohl sicherungsfall eingetreten zugleich flligkeit gegeben bgb zusammenhang lauf gewhrleistungsfrist besteht gegensatz ansicht berufungsgerichts iii berufungsurteil somit bestand aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen berufungsgericht nunmehr gewhrleistungsansprche beklagten klren festzustellen brgschaft gesicherte zahlung gerichtete gewhrleistungsansprche zeitpunkt verwertung brgschaften bestanden mglicherweise spter entstanden thode hausmann kuffer wiebel wendt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz oktober verfahren wegen zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter basdorf dr ganter dr ernemann sowie rechtsanwlte prof dr salditt dr kieserling rechtsanwltin kappelhoff mndlicher verhandlung oktober beschlossen kosten hauptsache erledigten verfahrens sowie antragsgegnerin entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen antragsteller auferlegt gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde antragsteller ablegung zweiten juristischen staatsprfung zunchst geschftsbereich prsidenten oberverwaltungsgerichts fr land verwaltungsgerichten richter probe ttig wirkung oktober schied richterdienst august beantragte antragsgegnerin zulassung rechtsanwaltschaft bescheid februar antragsgegnerin zulassungsantrag gem nr brao abgelehnt hiergegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurckgewiesen hiergegen richtete sofortige beschwerde antragstellers schreiben oktober antragsteller nunmehr gegenber antragsgegnerin lassungsantrag zurckgenommen beide seiten hauptsache fr erledigt erklrt ii danach entsprechender anwendung zpo fgg ber verfahrenskosten entscheiden antragsteller aufzuerlegen rechtsmittel zutreffenden grnden angefochtenen entscheidung erfolg gehabt htte deppert basdorf salditt ganter kieserling ernemann kappelhoff'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit klger nichtzulassungsbeschwerdefhrer beklagte nichtzulassungsbeschwerdegegner vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt oktober zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo rechtsprechung senats zivilrechtlicher schutz gegenber strafanzeigen anzeigen behrden betracht kommen unrichtigkeit aufgestellten behauptung hand liegt erhobener vorwurf offensichtlich unzutreffend senatsurteil juni vi zr aao vgl senatsurteil juni vi zr versr insoweit bghz ff abgedruckt voraussetzungen streitfall vorgelegen nichtzulassungsbeschwerde erfolg geltend weiteren begrndung gem abs halbs zpo abgesehen klger tragen kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert mller greiner pauge wellner sthr'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aurich august unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat telefonische hinweis strafkammervorsitzenden verteidiger angeklagte knne falle gestndigen einlassung aussetzung freiheitsstrafe bewhrung rechnen bindung strafkammer gefhrt ergibt erst verstndigung abs satz stpo jedoch verschiedenen zuvor mglichen formen kommunikation gerichts verfahrensbeteiligten stpo berechtigtes vertrauen angeklagten verfahrensbeteiligten dahin einschtzung bewhrungsfrage abgewichen solange entsprechender hinweis erteilt worden vgl bgh urteil juni str njw konnte erkennbar rahmen terminsvorbereitung gefhrte telefonat entstehen soweit revision beanstandet vorsitzende entgegen verpflichtung abs stpo errterung verteidiger hauptverhandlung mitgeteilt knnte urteil fehler beruhen angeklagte alsbald verteidiger unterrichtet worden senat daher offen lassen auffassung folgen wrde errterungen mitteilungspflicht unterliegen entweder gesamten spruchkrper besetzung auerhalb hauptverhandlung mitglieder aufgrund entsprechender beratung ausdrcklichen auftrags gerichts gefhrt worden vgl bgh beschluss oktober str bghr stpo abs hinweis becker pfister hubert lienen schfer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung juli sitzung juli denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof dr appl prof dr schmitt prof dr krehl richterin bundesgerichtshof dr ott staatsanwalt beim bundesgerichtshof verhandlung oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof verkndung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung verteidiger justizangestellte justizhauptsekretrin verhandlung verkndung urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts erfurt juli rechtsfolgenausspruch dahingehend ergnzt verfall sichergestellten betrages hhe euro angeordnet revision angeklagten verworfen angeklagte trgt rechtsmittel rechtsmittel staatsanwaltschaft entstandenen kosten rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwlf fllen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt brigen freigesprochen auerdem einziehungsentscheidungen hinsichtlich zweier kraftfahrzeuge getroffen revision staatsanwaltschaft allein absehen verfallsentscheidung richtet erfolg rge verletzung formellem materiellem recht gesttzte rechtsmittel angeklagten bleibt dagegen erfolglos feststellungen landgerichts erwarb angeklagte zeit letzten augustwoche jahres einschlielich januar zehn fllen vietnamesen markt tschechien jeweils kilogramm marihuana sowie januar kilogramm kilogrammpreis euro verbrachte gehrenden fahrzeug marke bmw ber grenze wohnung damaligen freundin verpackte adresse gromutter verschickte anschlieend veruerte genommene rauschgift fr euro pro kilogramm april fuhr angeklagte gehrenden fahrzeug marke audi erneut bestellte kilogramm marihua na april abholte bundesrepublik verbrachte angeklagte ehemaligen freundin zwischenzeitlich angezeigt worden wurde polizei observiert bemerkte gelang polizeifahrzeug abzusetzen waldstck marihuana verstecken wurde spter sichergestellt angeklagte wurde fahrt hause festgenommen fahrzeug wurden euro sichergestellt haus gromutter fand polizei schliefach schrankwand euro ebenfalls sichergestellt auto aufgefundene geld tage spter gerichtszahlstelle eingezahlt wurden anordnung erweiterten verfalls sichergestellten geldes bzw wertersatz fr fr verkauf marihuana erlangten erlse landgericht gem stgb abgesehen gerichtszahlstelle eingezahlten gelder mehr vermgen angeklagten vorhanden seien auszahlungsansprche staatskasse zustnden ii revision staatsanwaltschaft erfolg rechtsmittel staatsanwaltschaft ungeachtet wortlauts begrndungsschrift beantragt gem stgb verfall wertersatz hhe euro erkennen unterbleiben anordnung verfalls wertersatz stgb beschrnkt begrndung rechtsmittels ergibt hinreichend deutlich staatsanwaltschaft beschrnkung bestimmte rechtliche einordnung verfallsentscheidung anstrebt wirtschaftlichen ergebnis abschpfung sichergestellten bargeldbetrags fhrt stpo anfechtungsumfang berprfung absehens jeglicher verfallsentscheidung rechtsmittelbeschrnkung wirksam vgl bgh urteil dezember str nstz rr rechtsmittel erfolg landgericht unrecht verfallsentscheidung hinsichtlich sichergestellten geldbetrages hhe euro abgesehen senat holt entsprechender anwendung abs stpo beim angeklagten bzw gromutter sichergestellte geld wert euro stammte landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt strafbaren verkufen betubungsmitteln wobei erls konkreten taten insbesondere angeklagten taten zugeordnet konnte liegen grundstzlich voraussetzungen fr anordnung erweiterten verfalls gem abs btmg abs satz stgb ua entgegen ansicht landgerichts deshalb ausgeschlossen sichergestellte betrag gerichtskasse eingezahlt worden dadurch nmlich verfallsanordnung sinne abs stgb magabe allenfalls verfall wertersatz sinne stgb angeordnet knnte unmglich geworden wre fall fr tat erlangte mehr angeklagten vorhanden wre vgl bgh beschluss oktober str nstz davon auszugehen strafprozessuale sicherstellung drogengeschften erlangten kauferlsen bewirkt aufhebung unmittelbaren zuordnung sichergestellten geldern tter einzahlung gerichtskasse fhrt wirkung herbei mageblichen anschauung tglichen lebens macht unterschied bestimmte banknote vertretbare sache gleichwertigen anspruch entsprechenden geldbetrag staatskasse ersetzt vgl bgh urteil juli str bghr stgb identitt vergleichbaren problem einziehung schlielich steht stgb anordnung erweiterten verfalls entgegen dargelegt betubungsmittelgeschften erlangte einzahlung sichergestellten geldscheine gerichtskasse mageblicher anschauung tglichen lebens beim angeklagten tter verblieben gibt senat anlass sache entscheiden erweiterten verfall anzuordnen iii revision angeklagten bleibt hingegen erfolglos verfahrensrgen generalbundesanwalt antragsschrift einzelnen dargelegten grnden begrndet schuldspruch hlt rechtlicher nachprfung stand beruht tragfhigen beweiswrdigung landgericht rechtsfehler angaben ehemaligen freundin angeklagten gesttzt hinreichende umstnde besttigte angaben einzelnen taten gemacht rechtsfolgenausspruch frei rechtsfehlern gilt zunchst hinsichtlich einziehungsentscheidung kraftfahrzeuge denen landgericht nachvollziehbar dargelegt eigentum angeklagten standen soweit angeklagte pkw marke audi april benutzt betu bungsmittel fr april bestellen gengt einziehung abs stgb rechtfertigen handelt nutzung fahrzeugs entgegen ansicht revision lediglich gelegentliche verwendung zusammenhang tat vgl bgh beschluss juli str bghr stgb abs tatmittel angeklagte bestellung zugleich bundesgebiet zurckkehrte offensichtlich dinge erledigte gilt hinblick strafausspruch landgericht ausdrcklich entzug gesamten vermgens aufgrund verurteilung bercksichtigt ua erkennbar gengender weise strafhnliche wirkung kraftfahrzeuge betreffenden einziehungsentscheidungen strafzumessungsentscheidung eingestellt fischer appl krehl schmitt ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag september gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kiel april schuldspruch dahin gendert worte wegen diebstahls zwei fllen entfallen zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit entscheidung ber unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten ersten urteilskomplex wegen falles schweren raubes verurteilt jedoch urteilstenor dahin gefasst wegen schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung wegen diebstahls zwei fllen einbeziehung strafen urteil amtsgerichts kiel april auflsung gebildeten gesamtfreiheitsstrafe gesamtfreiheits strafe drei jahren vier monaten verurteilt zweiten urteilskomplex wegen krperverletzung drei fllen weitere gesamtfreiheitsstrafe sechs monaten verhngt hiergegen richtet sachrge gesttzte revision angeklagten rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo berprfung urteils schuld strafausspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben senat schuldspruch lediglich dahin neu gefasst worte wegen diebstahls zwei fllen entfallen nachtrglichen gesamtstrafenbildung stgb strafen frhere urteil einbezogen frheren urteil abgeurteilte straftaten erscheinen neuen urteilstenor angefochtene urteil weist jedoch insofern sachlichrechtlichen mangel landgericht prfung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb unterlassen obwohl aufdrngte feststellungen landgerichts konsumierte angeklagte bereits alter zwlf jahren alkohol spter haschisch heroin kokain tabletten beiden urteil amtsgerichts kiel april zugrunde liegenden diebsthle beging angeklagte drogensucht finanzieren verfahrensgegenstndlichen raubtat entschloss beute drogen alkohol kaufen knnen tatzeitpunkt litt leichten entzugserscheinungen sachlage htte landgericht prfen entscheiden mssen voraussetzungen fr unterbringung angeklagten entziehungsanstalt gegeben abs stgb maregel angeordnet tter hang berauschende mittel berma nehmen wegen hang zurckgehenden rechtswidrigen tat verurteilt gefahr besteht zukunft infolge hanges erhebliche rechtswidrige taten begehen vorliegen voraussetzungen darf anordnung unterbleiben hinreichend konkrete aussicht behandlungserfolg besteht vgl bverfge ff all verhlt angefochtene urteil erwgungen stgb deshalb entbehrlich strafkammer uneingeschrnkter schuldfhigkeit angeklagten ausgegangen fr unterbringung entziehungsanstalt kommt darauf verminderte schuldfhigkeit gem stgb besteht vgl bghr stgb abs hang trndle fischer stgb aufl rdn frage unterbringung stgb bedarf daher hinzuziehung sachverstndigen stpo prfung entscheidung neuen tatrichter steht entgegen allein angeklagte revision eingelegt brigen beschwerdefhrer nichtanwendung stgb tatgericht rechtsmittelangriff ausgenommen teilaufhebung berhrt strafausspruch senat schliet landgericht anordnung maregel geringere strafe erheblich vorbestraften angeklagten verhngt htte winkler miebach becker lienen hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr mai rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr beschlossen anhrungsrge klger mrz senatsbeschlu mrz zurckgewiesen kosten rgeverfahrens klger tragen grnde gem zpo statthafte brigen zulssige gehrsrge begrndet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags ausdrcklich bescheiden bverfge bgh beschlu februar iii zr verffentlichung bestimmt senat entscheidung ber zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde anhrungsrge klger wiederholte vorbringen vollem umfang geprft fr durchgreifend erachtet mller greiner pauge wellner sthr'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juni familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer schilling guhling beschlossen anhrungsrge senatsbeschluss april kosten antragsgegners zurckgewiesen grnde anhrungsrge unbegrndet senat entscheidung anhrungsrge vorgetragenen angriffe bereits vollem umfang geprft fr durchgreifend erachtet voraussetzung fr begrndetheit anhrungsrge gem abs satz nr famfg gericht anspruch beschwerten beteiligten rechtliches gehr entscheidungserheblicher weise verletzt fall fhrt anhrungsrge zutreffend antragsgegner einspruch versumnisbeschluss amtsgerichts vorgetragen belegpflicht eindeutig weit gehe versto geheimhaltungsinteresse antragsgegners kontoauszgen sei verpflichtet sei smtliche kontoauszge privatperson betreffen antragstellerin bersenden antragsgegner formal geheimhaltungsinteresse einspruch erwhnt sache fehlt indes begrndung amtsgericht htte veranlassen knnen beschwerde gem abs satz nr famfg zuzulassen pauschalen vortrag einspruchsschrift antragsgegner weder besonderes interesse dargetan bestimmte tatsachen insbesondere gegner geheim halten ansatz vorgetragen erteilung auskunft konkreter nachteil droht schon entsprechende vortrag antragsgegners offensichtlich unsubstantiiert unerheblich brauchte amtsgericht entgegen auffassung anhrungsrge mglichkeit einzurumen ergnzend vorzutragen weitergehenden begrndung abgesehen abs satz abs famfg vgl insoweit bgh beschluss juli iii zr famrz entscheidung anfechtbar abs satz famfg dose weber monecke schilling klinkhammer guhling vorinstanzen ag ribnitz damgarten entscheidung za olg rostock entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rechtsstreit verkndet november freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle bgb frage anteiligen kostenerstattungsanspruchs geschftsfhrung auftrag straenanlieger gemeinde gegenber herstellung erschlieungsanlage bernommen zugleich grundstckszufahrten fr weitere anlieger geschaffen abgrenzung bghz bgh urteil november iii zr olg jena lg meiningen iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm streck schlick drr fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena oktober aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand mitte neunziger jahre wurde bereich strae straenseite klgerin baumarkt beklagte bzw rechtsvorgngerin folgenden beklagte autohaus errichteten sowie straenseite weiteres autohaus folgenden tankstelle folgenden vorhanden aufbau neue straenkreuzung angelegt knoten strae bereich aut ohuser zufahrt genannten unmittelbar anliegenden betrieben ermglicht besprechung juni vertretern betroffenen anlieger stadt wurde einigkeit darber erzielt vorplanung ermittelten baukosten etwa dm nutznieern knotenpunktes aufgeteilt sollten stadt bernehmen ber finanzierung verbleibenden kosten einigung brigen vier partner erzielt anschlu besprechung bot beklagte deren persnlich haftende gesellschafterin beklagte deren kommanditisten beklagten jedoch maximal dm beteiligen klgerin spter wiederholten vorschlag beklagten jedoch einverstanden weiteren verhandlung februar stadt teilnahme beklagten bernahmen klgerin erschlieungsanlage eigenem namen fr eigene rechnung herzustellen je baukosten tragen klgerin vereinbarten zugleich straenseite interne kostenregelung br igen anliegern treffen mai schlossen klgerin erschlieungsvertrag stadt anschlieend wurde erschli eungsanlage erstellt stadt bernommen klgerin gesamten baukosten verauslagt sowie stadt vereinbarungsgem abgerechnet verlangt beklagten anteilige erstattung behauptet beklagten oktober bernahme anteils gesamten privaten erschlieungskosten verbindlich vereinbart grundlage klgerin beklagte dezember insgesamt dm zahlte beklagten zahlung weiterer dm nebst zinsen verklagt beklagten klgerin behauptete vereinbarung ber ko stenbeteiligung beklagten genannten prozentsatz abrede gestellt gemeint beklagte geleisteten zahlungen hinreichend kosten fr errichtung verkehrsknotens beteiligt zumal baukosten tatschliche grenordnung wegen besonderer gestaltungswnsche klgerin erreicht htten jetzige ausbau straenknotens fr klgerin wesentlich grere erschlieungsvorteile fr beklagte gebracht landgericht oberlandesgericht klage abgewiesen revision verfolgt klgerin anspruch entscheidungsgrnde revision klgerin fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht vertraglichen zahlungsanspruch klgerin beklagte fr beklagte gem abs satz hgb beklagten gegebenenfalls gem abs hgb haften wrden grundlage klgerin behaupteten kostenbeteiligungsvereinbarung verneint berufungsgericht begrndung klgerin bewiesen beklagten beteiligung hhe gesamten privaten erschlieungskosten mithin kostenanteil klgerin geeinigt beweiswrdigung fhrt berufungsgericht berufungsgericht nher erlutert behauptung klgerin sinne indizes schreiben beklagten februar gesttzt verblieben zweifel hinblick vortrag klgerin behaupteten vereinbarung zeuge anwesend sei landgericht vernommene zeuge ausgesagt anwesenheit vereinbarung getroffen worden sei klgerin geuerte bedenken glaubwrdigkeit zeugen bestnden beurteilung verfahrensfehler beeinflut beru fungsgericht htte nmlich revision recht rgt besonderheiten vorliegenden verfahrensablaufs eigenstndige prfung glaubwrdigkeit zeugen vornehmen zeugen berufungsverfahren erneut vernehmen mssen bevor dargestellten wrdigung gelangte versto zpo allerdings steht grundstzlich ermessen rechtsmittelgerichts ersten rechtszug vernommene zeugen erneut vernimmt hiervon gibt jedoch ausnahmen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs ermessen berufungsgerichts gebunden erneuten vernehmung verpflichtet glaubwrdigkeit erster instanz vernommenen zeugen abweichend erstrichter beurteilen fr beurteilung persnlichen eindruck zeu gen ankommt vgl urteile mai viii zr versr oktober vi zr versr dezember iii zr versr hnliches gilt erste instanz wrdigung aussagen vernommenen zeugen errterung glaubwrdigkeit zeugen ganz abgesehen mu wiederholung beweisaufnahme erfolgen fr glaubwrdigkeit zeugen deren persnlichen eindruck ankommt vernehmungsprotokoll ergibt verhandlung eingefhrt worden vgl bghz bgh urteil oktober zr bghr zpo abs ermessen senat urteil dezember aao ausgefhrt gelten erstinstanzliche beweiswrdigung vllig ungengend fall bleibt berufungsgericht klrung sachverhalts grundstzlich zeugen fr deren glaubwrdigkeit persnlichen eindruck ankommt eigenes bild streitfall liegt hnlich landgericht rahmen akzentuierten beweiswrdigung glaubwrdigkeit zeugen nher befat anscheinend persnlichen eindruck vernehmung glaubwrdigkeitsbedenken gesehen mehr mittelbares eingehen glaubwrdigkeit zeugen entscheidungsgrnden urteils normalfall ausreichen streitfall allerdings klgerin anschlu vernehmungstermin gewichtige einwnde glaubwrdigkeit zeugen angebracht landgericht zeugen htte vorhalten denen aussage weiterhin entscheidungserhebliche bedeutung beimessen wenigstens nher htte auseinandersetzen mssen immerhin zweiten rechtszug berufungsgericht entscheidungsgrnden ergibt durchaus anla gesehen frage glaubwrdigkeit zeugen hinblick klgerin erhobenen bedenken nher befassen jedoch persnliches bild zeugen verfahrensweise grundsatz unmittelbarkeit beweisaufnahme vereinbar ii revision macht geltend berufungsgericht htte hinblick absprachen juni februar ungeachtet einigung parteien ber verteilung aufzuwendenden erschlieungskosten auftragsverhltnis ff bgb mithin aufwendungsersatzanspruch klgerin bgb betracht ziehen mssen sache sei klgerin beklagten beauftragt worden gemeinsam erschlieungstrgerschaft bernehmen fr durchfhrung erschlieung sinne besprechungsergebnisse sorge tragen schon darin revision weiterer durchgreifender rechtsfehler berufungsgerichts gesehen zweifelhaft berufungsgericht verneint zusammenhang prfung ablehnung anwendung bgb vertraglichen dungswillen parteien beklagte obergrenze fr beteiligung dm beharrt umgekehrt klgerin akzeptiert worden sei sei erkennbar parteien trotz offenen einigungsmangels htten binden wrde einigkeit parteien darber voraussetzen anfallenden erschlieungskosten aufzuteilen seien unabhngig davon whrend weiteren gesprche hhe kostenbeteiligung wrden gerade sei zentrale punkt gesamten verhandlungen parteien spreche daher dafr beklagte unabhngig einigung eingenommene position anfallenden erschlieungskosten beteiligen sicht berufungsgerichts gleichwohl raum fr annahme auftrags sinne bgb aufwendungsersatzanspruch gesetz ergibt bgb htte knnen braucht revisionsverfahren abschlieend beurteilt berufungsgericht erneuten berufungsverfahren gelegenheit klageanspruch gesichtspunkt anspruchsgrundlage befassen revisionsverfahren kommt hierauf jedenfalls verneinung aufwendungsersatzanspruchs geschftsfhrung auftrag bgb berufungsgericht rechtlichen nachprfung standhlt auffassung berufungsgerichts klgerin erschlieung aufgrund erschlieungsvertrages gemeinde bernommen geschft fr beklagten gefhrt bezugnahme bghz ff fhrt berufungsgericht insoweit erschlieung gewerbegebiets sei aufgabe gemeinde gegenber grundstckseigentmern fr ordnungsgeme durchfhrung erschlieung vertraglichen bertragung klgerin verantwortlich geblieben sei gemeinde sei abschlu vertrages obliegenden kommunalen aufgabe bestimmten gesetz zugelassenen weise nachgekommen klgerin daher ausschlielich geschft gemeinde gefhrt ausfhrungen tragen revision recht rgt verneinung geschftsfhrung auftrag klgerin fr beklagte geschftsfhrung auftrag setzt voraus geschftsfhrer geschft fr besorgt fall geschft eigenes fremdes fhrt bewutsein willen zumindest interesse handeln vgl senatsurteil september iii zr njw feststellung fremdgeschftsfhrungswille vorliegt hngt abgesehen fllen denen bereits objektiv fremdes geschft vorliegt fremdgeschftsfhrungswille vermutet bghz senatsurteil september aao umstnden einzelfalles ab revision zutreffend hervorhebt nahmen streitfall anlieger knotens teilnahme besprechungen juni februar einflu konkrete gestaltung erschlieungsmana hmen wobei zugleich ausdruck kam kosten herangezogen wrden hhe kostenbeitrge umstritten legt wrdigung nahe zweckmigkeitsgrnden klgerin bernommene abschlu erschlieungsvertrages mai stadt fr anlieger neuen kreuzung erfolgte sachstand revisionsverfahrens gibt anhaltspunkte dafr verhltnis beklagten berechtigte geschftsfhrung handelte beklagte unbeschadet frage art beteiligung kosten gesamtvorhaben distanziert htte ersichtlich unrecht berufungsgericht zusammenhang erforderliche umfassende wrdigung hinweis bghz ff unterlassen urteil ausgesprochen worden derjenige gem abs bbaug baugb gemeinde gegenber erschlieung baugelnde bernommen eigentmer erschlieungsgebiet gehrenden grundstcks anteiligen ersatz erschlieungsaufwands weder geschftsfhrung auftrag ungerechtfertigter bereicherung verlangen betrifft sachverhalt dortigen fall erschpfte beteiligung grundstckseigentmer bauplanungsgebiet darin erschlieung gelndes inte ressiert lage versetzt wurden anwesen bebauen mittelbare beziehung grundstckseigentmer erschlieungsvorhaben reicht fr annahme erschlieungstrger rechtskreis gehrendes geschft besorgt bghz beurteilung kommt dagegen betracht bestimmte grundstckseigentmer zuknftige nutznieer erschlieung konkret erschlieungsvorhaben einflu nehmen einzelne letztlich zweckmigkeitsgrnden bernehmen mageblichen erschlieungsvertrag gemeinde abzuschlieen iii weitere tatrichterliche feststellungen falls darauf ankommt ii erforderlich mu sache berufungsgericht zurckverwiesen abs zpo fr erneute berufungsverhandlung bemerkt senat ergeben klgerin beklagte grunde anspruch kostenerstattung einigung ber hhe vorliegt kme leistungsbestimmungsrecht klgerin gem entsprechend bgb schon berufungsgericht ausgangspunkt her richtig gesehen betracht mastab fr beteiligung beklagten kosten knnten gesichtspunkte ergnzenden vertragsauslegung betracht ziehen wren entscheidend fr umfang beteiligung beklagtenseite einrichtung knotens strae bereich autohuser fr beklagte kostengnstigere zufahrt betracht gekommen wre vielmehr kommt objektiven erschlieungs gegebenenfalls sonstigen vorteile tatschlich einvernehmlich angelegten erschlieungsanlage gewichtung vorteile verhltnis parteien baumanahmen erkennbar ausschlielich interesse klgerin dienten bzw reinen luxus darstellten beklagtenseite abgelehnt worden mten abrechnung unbercksichtigt bleiben rinne wurm schlick streck drr'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter raebel ne kovi vill cierniak februar beschlossen antrag klgers gewhrung prozekostenhilfe fr revisionsverfahren abgelehnt grnde antrag klgers prozekostenhilfe fr revisionsverfahren unbegrndet abs nr zpo erhlt partei kraft amtes antrag prozekostenhilfe kosten verwalteten vermgensmasse aufgebracht knnen gegenstand rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten zumutbar kosten aufzubringen letztgenannte voraussetzung liegt insolvenzglubigern kleinen forderungen kostenvorschu zumutbar zller philippi zpo aufl rn groglubigern volksbank forderungsanmeldung zurck gezogen bundesagentur fr arbeit insolvenzgeld bezahlt kostenvorschu zumutbar bghz dagegen finanzamt celle forderungen hhe angemeldet denen anerkannt wurden circa anerkannten forderungen revisionsverfahren sollen nebst zinsen masse gezogen fiskus deshalb rechtsstreit erheblichem umfang wirtschaftlich beteiligt zuzumuten prozekosten aufzubringen falle erfolgreichen durchfhrung revisionsverfahrens knnten forderungen fiskus erheblichem umfang befriedigt vorab verwalter abzufhren tragenden kostenlast steuerfiskus befreit bghz bgh beschl september vii za nzi umstnde einzelfalls befreiung rechtfertigen wrden ersichtlich klger eigenem bekunden schreiben dezember versucht fiskus bewegen kostenvorschu leisten glubiger kostenaufbringung zumutbar fiskus smtliche kosten vorzuschieen diejenigen anteil glubiger entsprechen denen kostenvorschu zumutbar zller philippi aao rn finanzamt kostenvorschu bereit unerheblich bghz kreft raebel vill ne kovi cierniak'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb august zwangsvollstreckungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts berlin august kosten glubigers zurckgewiesen gegenstandswert grnde glubiger betreibt zwangsvollstreckung kostenfestsetzungsbeschluss landgerichts rostock oktober ausgangsverfahren schuldner erster instanz rechtsanwlte vertreten wurde landgericht klage abgewiesen berufung glubigers verurteilte oberlandesgericht rostock schuldner versumnisurteil november antragsgem versumnisurteil fhrt prozessbevollmchtigten schuldners rechtsanwalt januar beantragte schuldner rechtsantragsstelle oberlandesgerichts rostock fr berufungsverfahren prozesskostenhilfe bewilligen rechtsanwalt beizuordnen beabsichtige einspruch versumnisurteil november einzulegen januar persnlich geschftsstelle bergeben worden sei laut protokoll rechtsantragsstelle benannte schuldner zustellungsbevollmchtigten ausschlielich fr rechtsvorgang architekten nher bezeichneter anschrift kosten festsetzungsbeschluss oktober wurde architekten zustellungsbevollmchtigten schuldners november bergeben amtsgericht charlottenburg januar antrag glubigers wegen anspruchs kostenbeschluss haftbefehl schuldner erlassen abgabe eidesstattlichen versicherung gem zpo erzwingen schuldner dagegen sofortige beschwerde eingelegt insbesondere geltend gemacht kostenfestsetzungsbeschluss sowie zugrundeliegende versumnisurteil seien wirksam zugestellt worden landgericht haftbefehl aufgehoben dagegen richtet landgericht zugelassene rechtsbeschwerde glubigers weiterhin zurckweisung beschwerde schuldners begehrt ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr abs satz zpo zulssig zpo sache erfolg beschwerdegericht begrndung entscheidung ausgefhrt kostenfestsetzungsbeschluss sei schuldner wirksam zugestellt worden zustellung htte rechtsanwalt fr schuldner anstelle rechtsanwlte fr zweite instanz prozessbevollmchtigter bestellt erstgenannten anderenfalls zweitgenannten erfolgen mssen deshalb sei zustellung architekten unwirksam wobei darauf komme ohnehin verbindung prozesskostenhilfegesuch zustellungsbevollmchtigter benannt heilung zustellungsmangels tatschlichen zugang gem zpo november geltenden fassung zpo af komme betracht zustellung lauf notfrist gang gesetzt sollen fr fall heilung zustellungsmangels ausgeschlossen sei zpo geltenden fassung fhre heilung zustellungsmangels vorschrift heilung ebenfalls bergabe bestellten prozessbevollmchtigten dagegen schuldner betracht komme vorschrift darber hinaus altflle satz zpo af anwendung finde beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand kostenfestsetzungsbeschluss oktober schuldner wirksam zugestellt worden grundlage fr erlass haftbefehls bergabe architekten konnte kostenfestset zungsbeschluss wirksam zugestellt herr zustellungsbevollmchtigter schuldners insofern verfahren landgericht schuldner rechtsanwlte vertreten vollmacht erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten umfasste kostenfestsetzungsverfahren vgl abs satz zpo erlschen vollmacht weder gericht glubiger angezeigt worden vgl abs zpo ergibt insbesondere protokollierten erklrung schuldners rechtsantragsstelle oberlandesgerichts januar wonach architekten zustellungsbevollmchtigten ausschlielich fr rechtsvorgang benenne rechtsvorgang rechtsantragsstelle abgegebene erklrung bezog prozesskostenhilfegesuch schuldners fr einlegung einspruchs versumnisurteil oberlandesgerichts rostock november zustellungsvollmacht architekten umfasste daher prozesskostenhilfeverfahren mglicherweise einlegung einspruchs jedenfalls entgegennahme schriftstcken berufungsverfahren oberlandesgericht rostock bezogen beendigung erstinstanzlichen vollmacht fr rechtsanwlte ergibt daraus brigen protokoll rechtsantragsstelle aufgezeichneten ausfhrungen schuldners frage prozessvollmacht allein entnehmen erstinstanzlicher rechtsanwalt darauf hingewiesen oberlandesgericht vertreten knnen weshalb zugelassene kollegin empfahl kollegin wurde schuldner mandatiert weshalb prozesskostenhilfeantrag allgemein beiordnung rechtsanwalts fr einspruchsverfahren bat daher konnte zustellung kostenfestsetzungsbeschlusses rechtsanwlte erstinstanzliche prozessbevoll mchtigte schuldners bewirkt zpo af ebenso nunmehr abs satz zpo vgl zller herget zpo aufl rn streitfall dahinstehen pflicht zustellung kostenfestsetzungsbeschlusses erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten ausnahme fr fall anzunehmen partei zuziehung prozessbevollmchtigten kostenfestsetzung betreibt vgl zller stber aao rn streitfall kostenfestsetzung fr schuldner betrieben zustellungsmangel zpo af geheilt worden beschwerdegericht zutreffend ausgefhrt zustellung lauf notfrist nmlich beschwerdefrist gang setzen heilung zustellungsmangels ausgeschlossen zustellungsmangel zpo seit juli geltenden fassung geheilt danach gilt schriftstck ungeachtet vorhergehenden zustellungsmangels zeitpunkt zugestellt person zustellung gesetz gem gerichtet gerichtet konnte tatschlich zugegangen heilung zustellungsmangels htte daher sptere zustellung dafr allein zustndigen prozessbevollmchtigten schuldners erster instanz erfolgen knnen zugang schuldner dafr bedeutung vgl zller stber aao rn musielak wittschier zpo aufl rn beschwerdegericht ferner zutreffend erkannt zpo deshalb anwendung finden zustellung kostenfestsetzungsbeschlusses allein satz zpo af unterliegenden altfall handelt juli kraft getretene zustellungsreformgesetz enthlt berleitungsvorschriften daher gelten genderten zustellungsvorschriften laufenden verfahren fr inkrafttreten vorzunehmenden zustellungen bgh urteil oktober zr njw zustellung geht zustellung kostenfestsetzungsbeschlusses oktober schuldner rahmen blichen geschftsgangs alsbald jedenfalls erst inkrafttreten zpo juli zuzustellen heilung zustellungsmangels norm kommt deshalb betracht vgl saenger eichele zpo aufl rn kostenentscheidung beruht abs zpo bornkamm bscher kirchhoff schaffert lffler vorinstanzen ag berlin charlottenburg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xa zr juli patentnichtigkeitssache xa zivilsenat bundesgerichtshofs juli richter prof dr meier beck keukenschrijver richterin mhlens richter grning dr bacher beschlossen anhrungsrge urteil senats april kosten beklagten zurckgewiesen grnde anhrungsrge teilweise unzulssig brigen unbegrndet senat frage erfinderischen ttigkeit beur teilt gerichtliche sachverstndige stellt entgegen auffassung beklagten verletzung art abs gg dar gegenstand erfindung fr fachmann naheliegender weise stand technik ergibt rechtsfrage bgh urteil mrz zr bghz vorausbezahlte telefongesprche mwn soweit beklagte geltend macht senat berra schungsentscheidung getroffen sei abrupt etablierten entscheidungspraxis abgewichen rge bereits unzulssig beklagte zeigt ergnzend vorgetragen htte geltend gemachte abweichung frheren entscheidungen aufmerksam gemacht worden wre unabhngig davon senat urteil grundstzen beurteilung patentfhigkeit ausgegangen beklagten angefhrten entscheidungen grunde liegen entgegen auffassung beklagten senat ermitt lung tatschlichen grundlagen entscheidungserhebliches vorbringen beklagten bergangen senat bercksichtigt internet telefonie akzeptabel angesehen verzgerungszeit bertragung datenpaketen mehr halbe sekunde betrgt rn beurteilung lehre streitpatents strungen hinnehmbar knnen sekunden dauern rn steht widerspruch erwgungen beruhen ausdrcklich wiederholten annahme telefongesprchen schon geringfgige zeitverzgerungen hrbaren qualittseinbuen fhren knnen befassen davon unterscheidenden frage lange strung beispielsweise bertragung datenpaketen verzgerungszeit millisekunden andauert bevor zuverlssigere teurere verbindung gewechselt senat zusammenhang bercksichtigt angefhrten methoden ermittlung qualitt datenbertragung weniger genau grobe anhaltspunkte liefern rn grundlage patentanspruch streitpatents abweichend auffassung beklagten gerichtlichen sachverstndigen ausgelegt stellt verletzung rechtlichen gehrs dar senat vortrag beklagten individuelle kom munikationsverbindung sinne streitpatents verstehen bercksichtigt rn entgegen auffassung beklagten festgestellt stand technik lsungen bekannt denen whrend verbindung paket leitungsorientierter bertragung gewechselt rn senat bercksichtigt datenbertragung lehre streitpatents zwei bestimmten telekommunikationseinrichtungen erfolgt ausdrcklich dargelegt ausdruck telekommunikationseinrichtung sinne streitpatents verstehen rn grundlage ergebnis gelangt einrichtung nk offenbarten lsung eingesetzt rn bewertung beklagte gerichtlichen sachverstndigen abweicht stellt versto art abs gg dar auslegung patentanspruchs rechtsfrage bgh urteil februar zr bghz rn kettenradanordnung mwn senat bercksichtigt praktikern bereich ffentlichen fernmeldenetze einerseits bereich internet lan technologie andererseits traditionell kluft gab priorittstag berwunden rn beurteilung priorittstag dennoch anlass bestand vorhandenen lsungen jeweils bereich befassen rn entgegen auffassung beklagten tatsachenfeststellung rechtliche bewertung mageblichen sachverhalts senat dabei bersehen internet telefonie ausschlielich ip bereich erfolgte senat vorbringen beklagten bercksichtigt nk offenbarten lsung verkehrsaufkommen paketvermittelten netzes insgesamt qualitt individuellen kommunikationsverbindung betrachtet rn umstand beurteilung patentfhigkeit ausschlaggebende bedeutung beigemessen auffassung beklagten abweichende rechtliche bewertung vorgenommen senat vorbringen beklagten bercksichtigt bertragung ber kanal fr internet telefonie erforderliche bandbreite bietet rn umstand abweichende rechtliche schlussfolgerungen gezogen nk nk fr paketvermittelte bertragung isdn kanal eingesetzt rn entscheidende kriterium fr wechseln leitungsvermittelten bertragung lehre streitpatents verfgung stehende bandbreite nderung hinsichtlich zeitverzgerung rauschanteil darstellt rn entgegen auffassung beklagten senat stellt magebliche fachmann umfangreiche berufserfahrung aspekt bedurfte urteil ausdrcklichen erwhnung parteien streit stand sicht senats selbstverstndlich beweisbeschluss gutachten gerichtlichen sach verstndigen aufgefhrten hilfskriterien beurteilung erfinderischen ttigkeit bedurften streitfall ausdrcklichen erwhnung hilfskriterien knnen erfinderische ttigkeit fr genommen weder begrnden ersetzen knnen lediglich einzelfall anlass geben stand technik bekannten lsungen besonders kritisch darauf berprfen hintergrund allgemeinen fachwissens hinreichende anhaltspunkte fr naheliegen gegenstands erfindung bieten erst ex post sicht erfindung fhrende anregung enthalten scheinen bgh urteil juli xa zr grur rn dreinahtschlauchfolienbeutel mwn streitfall bestand anlass senat bersehen patentanspruch derem einrichtung komprimierung dekomprimierung daten vorgesehen merkmal ausschlaggebende bedeutung fr beurteilung patentfhigkeit beigemessen besonderen erwhnung merkmals entscheidungsgrnden bedurfte anhrungsrge zeigt tatsachenvortrag anlass eingehenderen errterung htte geben knnen meier beck keukenschrijver grning mhlens bacher vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag zustimmung generalbundesanwalts sowie anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten verfahren gem abs stpo vorwurf sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch jugendlichen sexuellen missbrauchs kindern sowie sexuellen missbrauchs jugendlichen fllen beschrnkt urteil landgerichts flensburg juni schuldspruch dahin gendert angeklagte wegen sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch jugendlichen wegen sexuellen missbrauchs kindern wegen sexuellen missbrauchs jugendlichen fllen verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern dadurch entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs jugendlichen fllen davon fall tateinheit sexuellem missbrauch kindern sowie wegen sexuellem missbrauch kindern weiteren fall jeweils tateinheit verbreitung pornografischer schriften gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten verletzung materiellen rechtes rgt senat zustimmung generalbundesanwalts fllen vorwurf verbreitung pornografischer schriften strafverfolgung ausgenommen abs stpo allein bezeichnung pornofilm urteilsgrnden hinreichende feststellung dafr filme sexualbezogenes geschehen pornografischer form darstellten vgl bgh beschl august str rdn fhrt beschlussformel ersichtlichen nderung schuldspruchs brigen berprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben strafausspruch trotz nderung schuldspruchs bestehen bleiben senat schliet tatrichter niedrigere strafen verhngt htte schuldspruch wegen tateinheitlich begangener verbreitung pornografischer schriften entfallen wre fr strafzumessung jeweils anzuwendende strafrahmen gendert tatrichter tateinheitlich ausgeurteilte vergehen verbreitung pornografischer schriften strafschrfend bercksichtigt becker lienen hubert sost scheible schfer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb januar abschiebungshaftsache ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele dr hamdorf beschlossen rechtsbeschwerde festgestellt beschluss amtsgerichts stuttgart februar beschluss landgerichts stuttgart zivilkammer mai betroffenen rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen landkreis aurich auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene marokkanischer staatsangehriger reiste jahr bundesgebiet stellte angabe algerischer aliaspersonalien asylantrag jahr abgelehnt wurde antrag beteiligten behrde amtsgericht beschluss februar ab schiebungshaft mai angeordnet landgericht beschwerde zurckgewiesen nachdem senat vollziehung sicherungshaft beschluss mai einstweilen ausgesetzt betroffene rechtsbeschwerde rechtswidrigkeit haftanordnung feststellen lassen ii zulssige rechtsbeschwerde erfolg betroffene haftanordnung rechten verletzt worden zulssigen haftantrag fehlte vorliegen zulssigen haftantrags lage verfahrens amts wegen prfende verfahrensvoraussetzung fehlt daran darf beantragte sicherungshaft angeordnet zulssig haftantrag beteiligten behrde gesetzlichen anforderungen begrndung entspricht erforderlich darlegungen zweifelsfreien ausreisepflicht abschiebungsvoraussetzungen erforderlichkeit haft durchfhrbarkeit abschiebung notwendigen haftdauer abs satz nr famfg drfen ausfhrungen begrndung haftantrags knapp gehalten mssen fr richterliche prfung falls wesentlichen punkte ansprechen leerformeln textbausteine gengen durchfhrbarkeit abschiebung konkretem bezug land betroffene abgeschoben dargelegt anzugeben innerhalb zeitraums abschiebungen betreffende land blicherweise mglich voraussetzungen abhngt konkreten fall vorliegen st rspr senat beschluss oktober zb fgprax rn ff beschluss oktober zb juris rn jeweils mwn daran gemessen haftantrag februar unzureichend begrndet beantragte haftdauer vorab pass bzw passersatzpapier ber botschaft beantragt msse hierzu sei eventuell vorfhrung botschaft erforderlich begrndung stellt vielzahl verfahren einsetzbare leerformel dar ber durchfhrbarkeit abschiebung konkreten fall aussagt konkrete angaben erfahrungsgem notwendigen vorbereitungsdauer fr abschiebung marokko enthlt haftantrag ebenso wenig dargelegt zeitlichen rahmen einzelnen verfahrensschritte einschtzung behrde beanspruchen insbesondere erkennbar warum vorbereitung abschiebung mehr drei monate erfordern mangel haftantrags geheilt worden weder behrde darlegungen ergnzt amtsgericht beschwerdegericht vorliegen seitens behrde abs famfg vorzutragenden tatsachen aufgrund eigener ermittlungen amts wegen famfg festgestellt vgl mglichkeit senat beschluss juli zb infauslr rn ff allerdings verweist beschwerdegericht schwierigkeiten abschiebung wegen verwendung zahlreicher aliaspersonalien aufwirft ferner betroffene trotz aufforderung auslnderbehrde persnlichen unterlagen vorgelegt denen identitt staatsangehrigkeit ergibt richtig ber drei monate hinausgehende haft sechs monaten verhngt auslnder vertretenden grnden abschiebung erst mehr drei monaten durchgefhrt haft ausnahmsweise sogar ber sechs monate hinaus verlngert auslnder abschiebung verhindert eingehend ganzen senat beschluss januar zb nvwz rn ff ersetzt weder hinblick abs satz aufenthg erforderlichen angaben durchfhrbarkeit abschiebung tatsachen untermauerte einschtzung zeitspanne hierfr bercksichtigung fehlenden mitwirkung betroffenen voraussichtlich erforderlich iii kostenentscheidung beruht abs satz abs famfg art abs emrk analog festsetzung beschwerdewerts folgt abs gnotkg stresemann brckner kazele weinland hamdorf vorinstanzen ag stuttgart entscheidung xiv lg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle april feststellungen aufgehoben soweit angeklagte fllen ii urteilsgrnde verurteilt worden gesamten rechtsfolgenausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer jugendschutzkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung fllen jeweils tateinheit sexuellem mibrauch kindes schutzbefohlenen gesamtfreiheitsstrafe jahren sowie zahlung schmerzensgeldes hhe euro geschdigte verurteilt revision rgt angeklagte verletzung materiellen rechts rechtsmittel beschluformel ersichtlichen umfang erfolg nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung hinsichtlich schuldsprche fllen ii urteilsgrnde rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben dagegen tragen fllen ii urteilsgrnde getroffenen feststellungen verurteilung wegen jeweils tateinheitlich begangener vergewaltigung hinsichtlich flle ii landgericht lediglich festgestellt angeklagte juli geborene tochter damaligen lebensgefhrtin juni oktober oralverkehr zwang ua worin zwang bestand teilt urteil mangelt mithin hinreichenden feststellung angeklagte taten abs nr stgb beschriebenen ntigungsmittel eingesetzt daher verurteilung wegen vergewaltigung fllen bestand aufhebung fr genommen rechtsfehlerfreien jeweils tateinheitlichen verurteilung wegen schweren sexuellen mibrauchs kindes sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen fhrt vgl kuckein kk aufl rdn bezglich flle ii belegen urteilsfeststellungen angeklagte landgericht angenommen geschdigte jeweils drohung gegenwrtiger gefahr fr leib leben duldung vaginalverkehrs bzw durchfhrung oralverkehrs gentigt landgericht insoweit lediglich allgemein bezug bestimmten einzeltat festgestellt angeklagte mehrmals drohung wiederholt geschdigte sowie familie umbringen mehrfach darauf hingewiesen waffen leichtes sei waffen benutzen ua belegt angeklagte jeweils abs nr stgb beschriebene ntigungsmittel eingesetzt schon deshalb verurteilung wegen taten aufzuheben serienstraftaten bedrfen besonderen tatbestandlichen voraussetzungen verbrechens vergewaltigung wegen erfahrungsgem gleichen handlungsablufe genauer feststellungen st rspr vgl bghst darber hinaus knnte verurteilung fllen ii urteilsgrnde bestand ermittlung tathufigkeit festlegung acht zeitlich fllen ii ii begangene taten rechtsfehlerhaft landgericht anzahl taten letztlich rechnerisch ermittelt beachtung zweifelsgrundsatzes gerade ber lngeren zeitraum begangenen serienstraftaten nachteil kindern schutzbefohlenen grundstzlich unzulssig sttzt berzeugung mai oktober insgesamt taten begangen wurden angaben geschdigten daraufhin erfolgte pauschale gestndnis angeklagten geschdigte konnte mehr genau erinnern hufig mibrauchshandlungen gekommen konnte jedoch beginn ende taten anhand besonderer vorkommnisse mutter besttigt eingrenzen darber angeben mibrauch mindestens wochen ua stattgefunden ausgehend angaben bercksichtigung tatsache letzten maiwoche erste tat wurde mehr genau feststellbaren tag mai begangen oktober wochen liegen ergeben vielmehr taten mindestangaben geschdigten auszugehen weitere feststellung abstnde einzelnen mibrauchstaten immer krzer wurden ua unbestimmt bestimmung mindestanzahl herangezogen verteidigungsmglichkeit angeklagten wrde unzulssig beschrnkt verurteilung derart vage angabe zeugen gesttzt knnte daran ndert tatsache angeklagte pauschales gestndnis abgelegt anzahl taten bedarf daher neuer feststellungen vgl bgh stgb abs mindestfeststellungen stpo abs satz sachdarstellung senat hebt fr taten ii verhngten einzelstrafen neuen tatrichter gelegenheit umfassender wrdigung taten geben fr weitere verfahren weist senat darauf gesamtstrafausspruch schriftlichen urteil eingehender begrnden je mehr gesamtstrafe oberen unteren grenze zulssigen nhert vgl bghr stgb abs bemessung insbesondere erscheint widersprchlich tatrichter einerseits minder schweren fllen vergewaltigung schweren sexuellen mibrauchs kindes ausgeht andererseits gesamtfreiheitsstrafe verhngt nahezu hchststrafe heranreicht tepperwien maatz kuckein'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs satz nutzung sondereigentums rechtswidrige einwirkungen beeintrchtigt sondereigentum wohnungseigentmers stehenden rumen ausgehen betroffenen wohnungseigentmer nachbarrechtlicher ausgleichsanspruch entsprechender anwendung abs satz bgb zustehen gilt verhltnis mietern rume bgh urteil oktober zr olg kln lg aachen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke dr roth richterinnen dr brckner weinland fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte betrieb dritten obergeschoss gebudes sog ambulantes operationszentrum darunter liegenden stockwerk befand arztpraxis dr folgenden versicherungsnehmer betriebsunterbrechungs inhaltsversicherer klgerin grundstck wohnungseigentumsgesetz geteilt sowohl beklagten versicherungsnehmer genutzten rume jeweils mietweise berlassen worden beklagten direkt teil bzw wohnungseigentmer versicherungsnehmer zwischenvermieter rume seinerseits teil bzw wohnungseigentmer angemietet nacht juni lste sterilisationsraum beklagten schlauchverbindung wodurch wasseraustritt schden praxisrumen versicherungsnehmers kam letztere glich klgerin hhe gesttzt vvg af verlangt beklagten bergegangenem recht genannten betrag nebst zinsen darber hinaus vorgerichtliche anwaltskosten landgericht klage grunde stattgegeben dagegen gerichtete berufung beklagten erfolglos geblieben oberlandesgericht zugelassenen revision mchte beklagte weiterhin abweisung klage erreichen klgerin beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht lsst offen beklagte verschulden schadensereignis trifft darauf komme landgericht klage recht grunde gem vvg af abs satz bgb entsprechender anwendung stattgegeben zuletzt genannten vorschrift folgende ausgleichsanspruch stehe eigentmer grundstcks besitzer abwehranspruch tatschlichen grnden geltend knnen schuldner ausgleichsanspruchs knne ebenfalls besitzer sofern mieter pchter verantwortlich fr gefahrentrchtigen stand sei sei gebotenen wertenden betrachtung bejahen lgen voraussetzungen fr analoge anwendung abs satz bgb bestehe strukturelle bereinstimmung norm erfassten sachverhalts konstellationen denen schadenstrchtige ereignis gemeinschaftseigentum sondereigentum ausgehe davon sondereigentumseinheit betroffen sei verhltnis sondereigentmern bestnden eigentums besitzschutzansprche deren geltendmachung betroffene sondereigentmer tatschlichen grnden gehindert knne sondereigentmer befinde vergleichbaren situation grundstckseigentmer einwirkungen nachbargrundstck verhindern knne schutzbedrftigkeit sei beurteilen fllen denen eigentmer benachbarter grundstcke gegenberstnden schlielich sei anspruch verjhrt ii revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht folgt allerdings schon daraus berufungsgericht offen lsst beklagte verschulden wasseraustritt trifft scheidet heranziehung subsidiren nachbarrechtlichen ausgleichsanspruchs entsprechend abs satz bgb soweit geschlossene regelung besteht senat urteil september zr bghz mwn jedoch allgemeinen deliktsrechtlichen bestimmungen ff bgb fall bereits senat urteil juli zr njw rn fr landesrechtliche nachbarvorschriften anknpfende deliktsrechtliche haftung vgl senat urteil mai zr bghz rn nimmt berufungsgericht recht klgerin bergegangenem recht anspruch entsprechend abs satz bgb grunde zusteht stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs nachbarrechtlicher ausgleichsanspruch abs satz bgb gegeben grundstck rahmen privatwirtschaftlichen benutzung einwirkungen grundstck ausgehen zumutbare ma entschdigungslos hinzunehmenden beeintrchtigung berschreiten sofern davon betroffene eigentmer besonderen grnden gehindert einwirkungen abs bgb rechtzeitig unterbinden senat urteil juni zr bghz mwn urteil mrz zr njw berufungsgericht recht annimmt anspruch ber wortlaut abs satz bgb hinaus folgen zufhrung unwgbarer stoffe beschrnkt erfasst worum geht strung sogenannte grobimmissionen etwa wasser senat urteil dezember zr bghz urteil mai zr bghz rn ebenfalls zutreffend legt berufungsgericht zugrunde anspruch entsprechender anwendung abs satz bgb berechtigten besitzer zustehen abwehranspruch abs bgb tatschlichen grnden geltend gemacht konnte senat urteil februar zr njw bgh urteil november iii zr bghz je weils mwn deshalb gerechtfertigt berechtigte besitzer rechtsstellung unmittelbar etwa fllen gestatteter zwischenvermietung mittelbar eigentmer ableitet dadurch gebotenen wertenden betrachtung grundstckseigentmern bestehende nachbarliche gemeinschaftsverhltnis einrckt insbesondere bgb generalnorm zivilrechtlichen nachbarschutzes pww lemke bgb aufl rn widerstreitenden gleichrangigen eigentmerinteressen ausgleich bringen vgl senat urteil oktober zr bghz urteil dezember zr bghz schlielich benutzer grundstcks emissionen ausgehen ausgleich verpflichtet sofern nutzungsart bestimmt eigentumsverhltnisse insoweit weder bereich unmittelbaren anwendung abs satz bgb bereich entsprechenden anwendung vorschrift entscheidend vgl senat urteil april zr njw rr rn mwn vorliegend weder versicherungsnehmer klgerin beklagte grundstckseigentmer steht nachbarrechtlichen ausgleichsanspruch danach ebenfalls vornherein entgegen vgl senat urteil dezember zr aao abs satz bgb analog anzuwenden sondereigentum einwirkungen beeintrchtigt sondereigentum ausgehen einheitlich beurteilt aa whrend herrschende meinung voraussetzungen fr analogieschluss bejaht olg stuttgart njw lg bochum versr bamberger roth fritzsche bgb aufl rn mnchkomm bgb scker aufl rn nk bgb ring aufl rn pww lemke aao rn timme dtsch rn wenzel njw wohl lg mnchen zmr riecke schmid abramenko aufl rn spielbauer then aufl rn staudinger roth bgb rn gnther versr fr entsprechende anwendung jedenfalls sondereigentumseinheiten verschiedenen gebuden befinden lg bonn beckrs analogie betracht ziehend olg mnchen nzm hogenschurz jennien aufl rn klein brmann aufl rn vgl dtsch zmr ders nzm mwn wenden vertreter gegenauffassung rcksicht gemeinschaftsverhltnis wohnungseigentmer resultierenden speziellen schutz knne bestehen planwidrigen gesetzeslcke angenommen schmidt zmr becker zfir wohl briesemeister zwe vgl bayoblg njw rr njwrr ablehnung schadensersatzansprchen mangels verschuldens errterung analogen anwendung abs satz bgb analogie jedenfalls zugunsten obligatorischer nutzungsberechtigter sondereigentum ablehnend lg konstanz njw rr kritisch timme dtsch rn bb verneint senat analoge anwendung abs satz bgb fr verhltnis mietern beeintrchtigungen mietwohnung innerhalb ungeteilten grundstckseigentums mietwohnung einwirken urteil dezember zr bghz fr verhltnis sondernutzungsberechtigten bruchteilseigentmern senat versumnisurteil februar zr wm sowie fr verhltnis wohnungseigentmern nutzung sondereigentums mangel gemeinschaftseigentum beeintrchtigt urteil mai zr bghz ff bejaht jedoch entsprechende anwendbarkeit nachbarrechtlicher vorschriften fr streitigkeiten ber bepflanzung benachbarter gartenteile denen sondernutzungsrechte verschiedener wohnungseigentmer bestanden urteil september zr bghz rn vgl beschluss mrz zb njw rr rn fr fall wohnungseigentmer teilungserklrung mglichst stellen realteilung stnden ausdrcklich offen gelassen ausgleichsanspruch wohnungseigentmern besteht sondereigentum beeintrchtigt einwirkungen sondereigentum ausgehen urteil mai zr bghz rn cc senat entscheidet streitfrage nunmehr sinne herrschenden auffassung abs satz bgb setzt unmittelbaren anwendungsbereich voraus strung grundstck herrhrt senat urteil dezember zr bghz grenzberschreitenden eingriff auen handelt senat versumnisurteil februar zr wm rn mwn pww lemke aao rn hintergrund rechtsprechung anerkannt norm struktureller vergleichbarkeit befriedigender schutzbedrftigkeit analogiefhig senat urteil dezember zr bghz urteil mai zr bghz rn entgegen revision stellt berufungsgericht dabei zutreffend verhltnis sondereigentmer mieter ab frage nachbarrechtlicher ausgleichsanspruch bejahen ausgleich gleichrangiger eigentmerbefugnisse geht denen berechtigte besitzer lediglich partizipieren oben ii voraussetzungen fr analoge anwendung abs satz bgb liegen beeintrchtigungen sondereigentums gemeinschaftseigentum wohnungseigentmer ausgehen geht sondereigentum herrhrenden beeintrchtigungen beeintrchtigung auen insoweit stehen strukturell gleichgerichteten interessen gegenber blick sondereigentum verwirklicht herausgehobenem mae grundstcksgleichen recht wohnungseigentums echtes eigentum sinne satz bgb vgl senat beschluss dezember zb bghz urteil oktober zr njw rr handelt insoweit besteht bruchteilseigentum ideellen anteilen smtlicher wohnungseigentmer alleineigentum bestimmten dinglichgegenstndlich abgegrenzten gebudeteilen vgl senat beschluss januar zb bghz denen wohnungseigentmer grundstzlich belieben verfahren einwirkungen hierauf ausschlieen abs erhellt sondereigentum wahrnehmung rechtsverkehrs art ersatzgrundstck fungiert zutreffend dtsch zmr beeintrchtigungen gemeinschaftseigentum ausgehen besteht daher weder formal teleologisch identitt grundstckseigentum strung ausgeht beeintrchtigten grundstckseigentum folge miteigentmer gleichzeitig sowohl strerseite seiten beeintrchtigten eigentums befinden vielmehr stehen sondereigentmer ebenso gegenstzlichen interessen gegenber grundstckseigentmer idealtypischen unmittelbar abs satz bgb erfassten fllen aspekt schutzbedrftigkeit spricht fr annahme planwidrigen regelungslcke aa grundlage anspruches abs satz bgb billiger ausgleich gegenlufigen interessen nutzung benachbarter grundstcke grundlage gegenseitigen rcksichtnahme verpflichtenden nachbarlichen gemeinschaftsverhltnisses senat urteil mai zr bghz rn sondereigentmern besteht zuletzt vorschriften nr abs belegen gesetzliches schuldverhltnis vgl senat urteil mai zr bghz rn mwn daraus folgende gebot rcksichtnahme sondereigentmer verpflichtungen grundstckseigentmern nachbarverhltnis auferlegt durchaus vergleichbar wohnungseigentmer mglichkeit gebrauchsregelungen schutz schden vereinbaren abs mindeststandards beschlieen berlegung bereits dadurch deutlich relativiert einzelne wohnungseigentmer vereinbarungen mitwirkung smtlicher beschlussfassung mehrheit miteigentmer angewiesen dadurch frage nachbarrechtlichen ausgleichsanspruches regel fllen stellt denen tatschlichen grnden etwa unkenntnis latenten gefahr bedrohungslage gerade rechtzeitig abgewendet konnte dtsch zmr bb neben rede stehenden entsprechenden anwendung abs satz bgb verschuldenshaftung bgb betracht kommt fr frage gesetzesanalogie bedeutung oben ii vgl olg stuttgart njw wenzel njw umstand wohnungseigentmern bestehende gesetzliche schuldverhltnis geschdigten sondereigentmer schadensersatzansprchen sondereigentmer hinsichtlich darlegungsund beweislast besser stellt abs satz bgb grundstckseigentmer ff bgb denen regelmig sonderverbindung existiert gewicht beurteilung gerechtfertigt wre cc wre allerdings entscheiden wohnungseigentumsgesetz blick verhltnis sondereigentmer abschlieende sonderregelung enthielte jedoch schon deshalb fall vernnftigen zweifel unterliegt wohnungseigentmer sondereigentum sondereigentmer bestehen notstandslage beeintrchtigt aufopferungsanspruch satz bgb zusteht zumindest grundstzlich nachbarrechtliche regelungen zurckgegriffen senat bereits fr verhltnis sondernutzungsberechtigter wohnungseigentmer entschieden urteil september zr bghz rn vgl beschluss mrz zb njw rr rn fr verhltnis sondereigentmer untereinander gelten beeintrchtigungen gemeinschaftseigentum ausgehen besteht konflikt sonderregelung nr halbsatz deren sachbereich betroffen sondereigentum interesse gemeinschaftseigentums eingewirkt mngel gemeinschaftseigentum ausgehen beeintrchtigungen sondereigentum miteigentmers herrhren vgl lg mnchen zmr dd analogen anwendung abs satz bgb verhltnis sondereigentmern untereinander steht schlielich entgegen senat blick grundbuch eingetragene sondernutzungsrechte bruchteilseigentmern bgb entsprechende anwendung abs satz bgb verneint senat versumnisurteil februar zr wm rechte ideelle bruchteilseigentum ausgestalten fehlt gegensatz sondereigentum grundbuch eingetragenen sondernutzungsrechten wohnungseigentumsgesetz senat urteil september zr bghz rn erforderlichen eingriff auen dabei gleichstellung verdinglichten sondernutzungsrechten wohnungseigentmern sondereigentum deshalb gerechtfertigt derartige rechte sondereigentum inhaltsbestimmung zugeordnet vgl senat beschluss november zb bghz beschluss juli zr nzm rn daher rechtliche einordnung bezug entsprechende anwendung abs satz bgb jedenfalls teilen recht alleinnutzung einrumen rechtsfehler verneint berufungsgericht eingreifen beklagten erhobenen verjhrungseinrede diesbezglichen erwgungen revision zweifel gezogen gleiches gilt fr rechtlichen gesichtspunkt verzuges grunde zuerkannten anwaltskosten angefochtene entscheidung deshalb bestand landgericht smtliche schden grunde ersatzfhig angesehen berufungsgericht erwgung pauschal gebilligt ergibt entgegen auffassung revision jedoch schon daraus abs satz bgb schadensersatz lediglich grundstzen enteignungsentschdigung bestimmender ausgleich verlangt senat urteil februar zr njw rn ff wonach unzumutbare teil beeintrchtigung auszugleichen senat urteil september zr njw rn ff pww lemke aao rn rn mwn vorinstanzen formulierung entscheidungsgrnden smtliche schden rechtstechnisch verstanden sollten bliebe rge ergebnis jedenfalls deshalb erfolg versagt schadensersatzrechtlichen bezug enthaltende tenor lichte nunmehr ergehenden revisionsurteils auszulegen wre berufungsurteil deshalb aufzuheben bisher berufungsgericht getroffenen feststellungen erlass grundurteils abs zpo rechtfertigen dabei offen bleiben revisionsrge wonach beide vorinstanzen verkannt htten geltend gemachten positionen entschdigungsrechtlichen grundstzen zumindest teilweise ausgleichspflichtig seien verstndiger wrdigung verfahrensrge zpo erblicken entspricht gefestigten rechtsprechung bundesgerichtshofs voraussetzungen fr erlass grundurteils hinblick innerprozessuale bindungswirkung revisionsverfahren amts wegen prfen vgl bgh urteil januar viii zr njw rr mwn aa grundurteil darf ergehen anspruch grund hhe streitig grundstzlich fragen grund anspruchs gehren erledigt sach streitstand zumindest wahrscheinlich anspruch irgendeiner hhe besteht bgh urteil januar viii zr aao vgl senat urteil november zr bghz rn versumnisurteil mrz zr njw rr bb voraussetzungen schon deshalb erfllt senat hinblick bindungswirkung grundurteils berprfen tatschlich irgendwelche positionen grunde ausgleichspflichtig tatschliche feststellungen hierzu berufungsgericht getroffen mangels darstellung geltend gemachten positionen bleibt frage fr erlass grundurteils erforderliche hinreichende wahrscheinlichkeit besteht schwebe berufungsurteil mangels ausreichender feststellungen bestand sache berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo blick erneuten erlass grundurteils allerdings ermessensausbung abs zpo ggf bercksichtigen rechtsfrage analogen anwendung abs satz bgb nunmehr geklrt stresemann lemke brckner roth weinland vorinstanzen lg aachen entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen schweren sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen januar magabe verworfen angeklagte wegen fllen sexuellen mibrauchs kindern davon fllen tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlener sowie wegen schweren sexuellen mibrauchs kindern verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo schuldspruch senat gendert einerseits strafzumessungsregeln ber besonders schwere flle urteilsformel aufzunehmen bghst andererseits abs nr stgb derartige strafzumessungsregel eigenstndigen straftatbestand bildet schfer nack schluckebier boetticher kolz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts ziff antrag april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover september schuldspruch dahin gendert angeklagte betrugs vier fllen schuldig ausspruch ber fall ii urteilsgrnde fall anklage verhngte einzelstrafe jahr drei monaten aufgehoben weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen gewerbsmigen betrugs fnf fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sieben monaten verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts sachrge fhrt nderung schuldspruchs aufhebung einzelstrafe weitergehende rechtsmittel grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo annahme zwei fllen betrugs fall ii urteilsgrnde fall anklage bestand obwohl angeklagte zwei verschiedenen zeitpunkten telefonist telefonstube gearbeitet vergehen betrugs mittter angeschlossen liegt getroffenen feststellungen darin lediglich telefonanschlu einmalige vortuschung zahlungswilligkeit deutschen telekom ag freigeschaltet worden angeklagte sptere mitarbeit telefonstube gebilligt demgem schuldspruch ndern fall ii urteilsgrnde fall anklage verhngte zweite einzelstrafe jahr drei monaten aufzuheben gewerbsmige begehung strafzumessungsregel besonders schweren falls betrugs abs nr stgb urteilsformel aufzunehmen vgl bghst trotz wegfalls einzelstrafe jahr drei monaten konnte gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sieben monaten bestehen bleiben angesichts einsatzstrafe jahr sechs monaten verbleibenden weiteren einzelstrafen zweimal jahr zwei monate zehn monate sowie unverndert gebliebenen gesamtschadens landgericht strafzumessung zugrunde gelegt schliet senat gesamtfreiheitsstrafe entfallenden freiheitsstrafe beeinflut worden kutzer miebach lienen winkler becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet oktober fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter dr franke mndliche verhandlung oktober fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts kln august kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger unterhielt beklagten ab november rentenversicherung laufzeit fnf jahren zahlung einmalprmie dm lebenslange jahresrente dm ab november wahlweise kapitalzahlung dm beteiligung berschssen versprochen klger machte november kapitalwahlrecht gebrauch abrechnung beklagten weist gesamtvergtung dm darin zinsen hhe dm enthalten lasten klgers abzug dm fr abschluss verwaltungskosten klger meint beklagte anspruch abzug abschlusskostenverrechnungsklausel abs allgemeinen versicherungsbedingungen avb sei identisch bundesgerichtshof urteil mai bghz wegen verstoes transparenzgebot fr unwirksam erklrten bestimmung allgemeinen bedingungen fr lebensversicherung beklagte weist darauf bundesgerichtshof entschiedenen fall kndigung beitragsfreistellung entstehenden wirtschaftlichen nachteile gehe vertrag sei vielmehr vereinbarungsgem ende durchgefhrt worden jedenfalls ergebe anspruch verrechnung abschluss verwaltungskosten unwirksamkeit abs avb grundstzen ergnzenden vertragsauslegung klger verfolgt revision vorinstanzen abgewiesenen antrag zahlung entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht ausgefhrt beklagte sei abzug abschluss verwaltungskosten berechtigt entsprechender anspruch klger zustehe anspruch ergebe abs avb bestimmung wegen verstoes transparenzgebot unwirksam sei entspreche allgemeinen bedingungen fr lebensversicherung gegenstand entscheidung bundesgerichtshofs mai aao seien beklagte unwirksame klausel abs vvg wirksam ersetzt knne offen bleiben spruch beklagten ergebe regeln ergnzenden vertragsauslegung sei allgemein bekannt beim abschluss verwaltung versicherungsvertrgen finanzprodukt kosten anfielen darauf versicherungsnehmer avb hingewiesen deckung abschluss verwaltungskosten prmien kapitalertrgen vorsehe sei bercksichtigen bundesgerichtshof beanstandete transparenzmangel ausgewirkt vertrag sei vorzeitig beendet worden klger verbundenen erheblichen wirtschaftlichen nachteile hinnehmen mssen hhe abzugs sei beanstanden berufungsgericht richtig entschieden abs avb wegen verstoes transparenzgebot unwirksam entstandene vertragslcke schlieen abschlusskostenverrechnungsklausel leistungspflicht beklagten rechnungslegung betrifft lckenausfllung wege ergnzenden vertragsauslegung dahingehend vorzunehmen beklagte bezifferten abschlusskosten eingezahlten prmie verrechnen durfte hierbei verbleibt vertrag vereinbarungsgem ablauf durchgefhrt wurde mittel fr prmienzahlung frheren versicherung beklagten quelle stammten unerheblich abschluss neuen vertrages handelte folgt grundsatzentscheidung senats oktober klauselersetzung lebensversicherung bghz senat ausfhrlicher begrndung dargelegt unwirksamkeit abschlusskostenverrechnungsklausel entstandene vertragslcke sachgerecht wege gnzenden vertragsauslegung schlieen auslegung fhrt ergebnis vereinbarungsgemer durchfhrung vertrages verrechnung einmaligen abschlusskosten zillmerungsverfahren bleibt vorzeitiger beendigung beitragszahlung korrekturen beim rckkaufswert beitragsfreien versicherungssumme vorzunehmen aao senat insbesondere stellung genommen weshalb belastung versicherungsnehmers abschlusskosten aufsichtsrechtlich rechnungsmig vorgeschrieben vertragsrechtlichen beziehungen zugrunde liegt entsprechendes gilt fr sonstigen betrieb versicherungsunternehmens verbundenen aufwendungen einzelnen genannten abzugsbetrag enthaltenen verwaltungskosten vgl rechversv terno seiffert dr kessal wulf wendt dr franke vorinstanzen ag kln entscheidung lg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum september entsprechend antragsschrift generalbundesanwalts januar schuldspruch dahingehend abgendert angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem besitz betubungsmitteln wegen unerlaubten erwerbs betubungsmitteln schuldig brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen tepperwien maatz franke solin stojanovi mutzbauer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts cottbus oktober zugehrigen feststellungen aufgehoben jedoch bleiben feststellungen tatgeschehen aufrechterhalten weitergehende revision unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten vorwurf versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung beleidigung freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet revision sachrge umfang beschlussformel erfolg urteilsfeststellungen angeklagte seit jahr paranoid halluzinatorischen schizophrenie erkrankt zahlreiche stationre behandlungen notwendig machte verlauf letzten krankenhausaufenthaltes neben paranoiden denkinhalten hochangespannte aggressive grundhaltung zeigte griff nichtigem anlass mitpatienten nahm geschdigten festen wrgegriff lie zunchst weder gegenwehr eingreifen herbeigeeilten krankenschwester tun abbringen erst geschdigte ohnmacht nahe lie angeklagte pltzlich ab sachverstndig beratene landgericht schluss gekommen angeklagte tat zustand schuldunfhigkeit infolge sicher aufgehobener steuerungsfhigkeit beging deshalb anklagevorwrfen freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet wahrscheinlichkeit hheren grades weitere rechtswidrige taten erwarten seien opfer erheblich geschdigt wrden maregelausspruch hlt sachlich rechtlicher berprfung stand landgericht fr unterbringungsanordnung vorausgesetzte gefhrlichkeitsprognose rechtsfehlerfrei begrndet insoweit folgt sachverstndigen ganz wesentlich darauf gesttzt angeklagte psychotischen zustand wiederholt familienangehrige dritte gewaltsam angegriffen beigezogenen ermittlungsakten ergebe schwester zudem hauptverhandlung berichtet ua schwurgerichtskammer indes keinerlei feststellungen beigezogenen ermittlungsakten ersichtlichen taten getroffen urteil lediglich erwhnt datensystem polizei eintrge wegen verschiedener krperverletzungs delikte enthalten seien jeweiligen ermitt lungsverfahren wegen zweifels schuldfhigkeit angeklagten strafrechtlichen konsequenz gefhrt htten sachverstndigen erwhnten angriffen familienangehrige landgericht urteil ersichtliche eigene berzeugung gebildet bekundungen schwester angeklagten hauptverhandlung urteil indirekt rahmen wiedergabe gutachterlichen stellungnahme sachverstndigen entnehmen unmittelbare wiedergabe bewertung aussage rahmen beweiswrdigung fehlt zudem deutlich inwieweit gegebenenfalls eigenes erleben geschildert senat hlt fr fernliegend feststellungen getroffen knnen voraussetzungen satz stgb erfllen ber anordnung maregel deshalb erneut entscheiden blick abs satz stpo hebt senat freispruch angeklagten auszuschlieen neue tatgerichtliche verhandlung erstellung aktuellen gefhrlichkeitsprognose erforderliche erneute begutachtung angeklagten abweichende beurteilung schuldfhigkeit begehung anlasstat ergeben knnte vgl bgh beschluss dezember str neue tatgericht bleibt jedoch gehindert aufhebung isoliert angeordneten unterbringung psychiatrischen krankenhaus erneut unterbringung anzuordnen zugleich erstmals strafe verhngen bgh beschlsse oktober str nstz rr juli str aufhebung betroffen rechtsfehlerfreien feststellungen tatgeschehen neuen tatgericht gegebenenfalls ergnzend getroffene feststellungen drfen bisherigen widersprechen senat weist darauf darstellung krankheitsgeschichte angeklagten einzelne gehenden wiedergabe frherer rztlicher epikrisen bedarf mutzbauer schneider berger knig mosbacher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet dezember preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs vereinnahmung vergtung vorlufigen insolvenzverwalter erffnung gelangten verfahren spter erffneten insolvenzverfahren kongruente deckung anfechtbar bgh urteil dezember ix zr olg brandenburg lg neuruppin ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember richter vill vorsitzenden richter raebel richterin lohmann richter dr fischer dr pape fr recht erkannt rechtsmittel klgerin urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts februar urteil zivilkammer landgerichts neuruppin april aufgehoben beklagte verurteilt klgerin nebst zinsen hieraus hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit november zahlen beklagte kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klgerin verwalterin antrag finanzamts juli november erffneten insolvenzverfahren ber vermgen folgenden schuldnerin begehrt beklagten rckgewhr vergtung hhe fr ttigkeit vorlufiger insolvenzverwalter frheren insolvenzerffnungsverfahren erhalten beklagte antrag gesetzlichen krankenkasse eingeleiteten insolvenzerffnungsverfahren ber vermgen schuldnerin vorlufigen insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt bestellt worden wurde ermchtigt bankguthaben sonstige forderungen schuldnerin einzuziehen sowie eingehende gelder entgegenzunehmen befriedigung antragstellerin erklrte erffnungsantrag fr erledigt beschluss juni hob insolvenzgericht vorlufige insolvenzverwaltung setzte vergtung beklagten fr ttigkeit vorlufiger insolvenzverwalter antrag beschluss juli fest betrag berwies beklagte sonderkonto rahmen vorlufigen verwaltung eingerichtet eigenes konto sonderkonto befindliche guthaben vorlufiger insolvenzverwalter fr schuldnerin vereinnahmt landgericht klage abgewiesen berufung erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klageanspruch entscheidungsgrnde zulssige revision erfolg beklagte antragsgem verurteilen berufungsgericht gemeint voraussetzungen anfechtungstatbestandes insbesondere abs inso lgen beklagte insolvenzglubiger schuldnerin sei vergtungsanspruch ergebe abs satz inso sei verfgungsbefugnis ber vermgen schuldnerin beklagten bergegangen vorschrift sei jedenfalls analog anzuwenden vorlufige insolvenzverwalter anordnung insolvenzgerichts vermgensbestandteile schuldners besitz nehmen gehabt beklagte entsprechend ermchtigung erlse schuldnerin eingerichteten anderkonto entgegengenommen berichtigenden kosten htte insolvenzgericht festgesetzte vergtung gehrt folge nr inso wonach vergtung vorlufigen insolvenzverwalters verfahrenskosten gehre dementsprechend gehre vergtung vorlufigen insolvenzverwalters fllen nichterffnung abs inso berichtigenden kosten andernfalls liefe vergtungsanspruch vorlufigen insolvenzverwalters falle rcknahme erffnungsantrags leere ii ausfhrungen halten rechtlicher prfung stand klgerin beklagten rckgewhr vergtung gem abs satz nr abs inso verlangen anfechtbare rechtshandlung beklagten berweisung festgesetzten vergtung fr zwecke insolvenzerffnungsverfahrens gefhrten anderkonto eigenes konto august begriff rechtshandlung weit auszulegen rechtshandlung willen getragene handeln rechtliche wirkungen auslst vermgen schuldners nachteil insolvenzglubiger verndern bgh urteil juli ix zr zip rn mwn voraussetzungen offensichtlich gegeben beklagte november erffneten insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin insolvenzglubiger insolvenzglubiger sinne inso glubiger erlangte deckung anschlieenden insolvenzverfahren bezug befriedigte forderung rang inso teilgenommen htten bgh urteil april ix zr zip rn hkinso kreft aufl rn entgegen auffassung vordergerichte revisionserwiderung vergtungsansprche beklagten erffneten verfahren massekosten nr inso betreffen kosten erffneten durchgefhrten verfahrens bgh urteil dezember ix zr bghz rn kosten insolvenzverfahren kosten vorausgegangener erffnungsverfahren erffnung gefhrt wirksam fr erledigt erklrtem insolvenzantrag mehr erffnung fhren konnten bgh urteil november ix zr bghz wre drften insolvenzverfahren gem inso mehr erffnet masse offenen kosten frherer verfahren gedeckt ren kosten frherer verfahren mssten falle verfahrenskostenstundung staatskasse getragen soweit insolvenzmasse dafr ausreicht abs inso masseunzulnglichkeit mssten zunchst kosten frherer verfahren gedeckt abs nr inso gemeint offensichtlich gedeckt mssen kosten konkret durchgefhrten verfahrens beklagte wre deshalb erlangte befriedigung erffneten verfahren insolvenzglubiger bgh beschluss september ix zb nv vgl olg celle zinso gilt revisionserwiderung meint einheitliche materielle insolvenz vorlag schon frheren erffnungsverfahren erffnungsgrund vorlag verfahren lediglich mangels zulssigen glubigerantrags erffnung gelangte entsprechend rechtsgedanken abs inso vgl bgh urteil april ix zr zip rn urteil november aao bejaht knnte mehrere zulssige begrndete insolvenzerffnungsantrge vorlagen denen erffnung fhrte weshalb verfahrensrechtlichen grnden fr erledigt erklrt mussten dahinstehen fall htten fr erledigt erklrten antrge erffnung gefhrt deshalb knnte naheliegen angefallene vergtungen vorlufigen insolvenzverwalters erffneten durchzufhrenden verfahren zuzurechnen wegen bezahlung antragstellenden glubigers wirksam fr erledigt erklrte insolvenzantrag konnte jedoch mehr erffnung fhren bgh urteil november aao allerdings htte beklagte verweigerung zustimmung erfllung glubigerforderung schuldner verhindern knnen beklagte kongruente inkongruente deckung vergtungsanspruchs erlangt dahinstehen jedenfalls schon voraussetzungen anfechtung abs satz nr inso vorliegen kommt deshalb darauf vergtung berhaupt insolvenzgericht festgesetzt konnte beschluss wirksam beklagte berechtigt vergtung trotz zwischenzeitlich bereits erfolgten aufhebung sicherungsmanahmen ausdehnender anwendung abs inso aufhebung bestellung verwalteten vermgen schuldners entnehmen entnahme wurde jedenfalls antrag vorgenommen neu eingeleiteten verfahren erffnung fhrte beklagten revision geltend macht zeitpunkt zahlungsunfhigkeit schuldnerin bekannt weitgehend fertig gestellten beim insolvenzgericht eingereichten gutachten festgestellt abs inso stets erforderliche objektive glubigerbenachteiligung gegeben liegt angefochtene rechtshandlung entweder schuldenmasse vermehrt aktivmasse verkrzt bgh urteil juli ix zr zip rn mwn befriedigungsmglichkeiten insolvenzglubiger handlung wirtschaftlicher betrachtungsweise gnstiger gestaltet htten bgh urteil juli aao mwn entnahme geldes anderkonto berfhrung eigenvermgen beklagten gegeben brigen insolvenzglubiger schuldnerin konnten hierauf mehr zugreifen hieran ndert umstand beklagte fr vereinnahmung gelder schuldnerin sonderkonto echtes anderkonto angelegt daraus ergibt entgegen auffassung beklagten entnahme vermgen schuldnerin betroffen htte beklagte vollrechtsinhaber eingerichteten anderkontos allein bank gegenber berechtigt verpflichtet bgh urteil dezember ix zr zip rn mai ix zr zip rn rechtsanwalt insolvenzverwalter eingerichtete anderkonto eingehende gelder gehren insolvenzmasse sinne inso vorschrift erfasst insolvenzverfahren gesamte vermgen schuldner zeit erffnung verfahrens gehrt whrend verfahrens erlangt zahlungen anderkonto vorlufigen insolvenzverwalters eingehen fallen weder masse schuldnervermgen bgh aao anderkonten jedoch offene vollrechtstreuhandkonten bgh urteil mai aao darauf eingegangenen gelder treugut insolvenzschuldners mnchkomm inso ganter aufl rn beendigung treuhandverhltnisses treugeber herauszugeben bgb tatbestandsmerkmal glubigerbenachteiligung abs inso hinblick grundsatz glubigergleichbehandlung umfassenden sinne verstehen daher rechtshandlungen gege ben lediglich mittelbar glubigerbenachteiligung bewirken bgh beschluss mrz ix zr zip rn mwn fr anfechtung inso mittelbare glubigerbenachteiligung ausreichend bgh urteil november ix zr zip rn trat jedenfalls dadurch beklagte zuvor anderkonto befindliche geld berweisung eigenes konto fr vereinnahmt mehr schuldnerin klgerin auskehren konnte frage entnahme geldes bereits unmittelbare glubigerbenachteiligung lag dahinstehen soweit beklagte entsprechenden auszahlungsanspruch aufgerechnet aufrechnung abs nr abs satz nr inso unwirksam anfechtung inso gesichtspunkt bargeschfts ausgeschlossen bargeschft leistungen privilegiert fr unmittelbar gleichwertige gegenleistung vermgen schuldners gelangt dienstleistungen rechtsanwlten steuerberatern knnen bargeschfte bgh urteil april ix zr bghz rn dezember ix zr zip rn ttigkeit vorlufigen insolvenzverwalters vergleichbar aa senat allerdings angenommen bargeschft vorliegt schuldner aufgrund vereinbarung anfechtungsgegner gleichwertige gegenleistung erhalten bgh urteil november ix zr bghz rn januar ix zr bghz rn ttigwerden vorlufigen insolvenzverwalters liegt vertrag schuldner zugrunde bestellung insolvenzgericht abs satz nr inso inso stellt jedoch wortlaut lediglich darauf ab fr leistungen schuldners unmittelbar gleichwertige gegenleistung vermgen gelangt insoweit erscheint erwgenswert vorlufigen insolvenzverwalter fr vergtung erffneten verfahren privilegierung bargeschfts gewhren bb annahme gleichwertigen gegenleistung erscheint mglich vorlufige insolvenzverwalter wegen ttigkeit erffnetem verfahren materiell rechtlichen anspruch vergtung auslagenersatz schuldner bgh urteil dezember ix zr bghz rn ff ff mwn vgl knftig inso fassung gesetzes weiteren erleichterung sanierung unternehmen br drucks cc voraussetzungen bargeschfts lagen jedenfalls deshalb unmittelbarkeit leistungsaustausches fehlte fr anwaltliche mandatsverhltnis senat annahme bargeschfts ausgeschlossen beginn anwaltlichen ttigkeit erbringung gegenleistung mehr tage liegen anforderung vorschusses anfechtungsrechtliche bargeschftsausnahme anzunehmen regelmigen abstnden vorschsse eingefordert etwa wert inzwischen entfalteten nchsten tagen erbringenden rechtsanwaltsttigkeit entspre chen ferner vereinbart teilleistungen entsprechende vergtungen erbringen bgh urteil april aao rn ff dezember aao rn ff beschluss september ix zr rn beklagte leistungen bestellung mrz begonnen vergtung jedoch schuldnerin erst august rechnung gestellt nachdem zuvor juni ttigkeit amtsgericht gegenber abgerechnet entnahme erfolgte august beginn ttigkeit zahlung lagen mehr vier monate fr frage unmittelbarkeit erstmalige geltendmachung vergtungsanspruchs gegenber insolvenzgericht abstellen wrde beklagte davon ausging festsetzung vergtung beanspruchen knnen wre tagefrist seit beginn ttigkeit gewahrt frist vermeidung unangemessenen ausdehnung bargeschfts festgehalten glubigerbenachteiligung erffneten verfahren schlielich argument verneint vorlufige insolvenzverwalter sei letztlich interesse glubiger ttig geworden weshalb benachteiligt knnten wrde unzulssiger weise abstrakten glubigerbegriff zugrunde legen insolvenzglubiger spter erffneten verfahren knnen glubiger zeit frher durchgefhrten erffnungsverfahrens knnen deshalb ttigkeit fr frhere glubiger benachteiligt schlielich anspruch vergtung vorlufigen verwalters erffneten verfahren schuldner gerichtet glubiger hiermit stnde ablehnung benachteiligung insolvenzglubiger erffneten verfahren widerspruch iii aufhebung berufungsurteils wegen rechtsverletzung anwendung gesetzes festgestellte sachverhltnis erfolgt letzterem sache endentscheidung reif senat sache entscheiden abs zpo klage angefhrten grnden stattzugeben zinsanspruch besteht ab erffnung insolvenzverfahrens november bgh urteil februar ix zr bghz rn ff vill raebel fischer lohmann pape vorinstanzen lg neuruppin entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr juli rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vizeprsidenten schlick sowie richter wstmann seiters mayer reiter beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november entv unzulssig verworfen klger kosten beschwerdeverfahrens tragen streitwert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde klger begehrt beklagten land gem abs gvg entschdigung hhe insgesamt wegen dauer zweier staatsanwaltschaft beim landgericht anhngig ge wesener spter eingestellter strafverfahren hinsichtlich ersten februar eingeleiteten mrz endgltig abs stpo beendeten verfahrens wegen verstoes arzneimittelgesetz beziffert ansprche hinsichtlich zweiten august eingeleiteten mrz abs stpo endgltig einge stellten verfahrens wegen steuerhinterziehung verlangt entschdigung oberlandesgericht frankfurt main klage abgewiesen hiergegen richtet nichtzulassungsbeschwerde klgers ii beschwerde unzulssig gem abs satz halbsatz gvg zpo nr egzpo erforderliche mindestbeschwer mehr erreicht entgegen auffassung klgers nr egzpo beschwerden nichtzulassung revision erstinstanzlichen urteilen oberlandesgerichte ber klagen entschdigung wegen unangemessener dauer gerichtsverfahren strafrechtlichen ermittlungsverfahren ff gvg anwendbar urteile unterliegen beschwerde unterhalb definierten wertgrenze vgl sinn marx roderfeld rechtsschutz berlangen gerichts ermittlungsverfahren gvg rn steinbei winkelmann ott rechtsschutz berlangen gerichtsverfahren gvg rn htege thomas putzo zpo aufl gvg rn kissel mayer gvg aufl rn rn abs satz gvg bestimmt entscheidung oberlandesgerichts revision magabe zpo stattfindet wobei zpo entsprechend anzuwenden revision findet statt rechtsmittel oberlandesgericht urteil beschwerde bundesgerichtshof zugelassen worden zpo einzelheiten nichtzulassungsbeschwerde regelt allerdings nr egzpo einschlielich dezember magabe anzuwenden beschwerde nichtzulassung revision berufungsgericht zulssig wert revision geltend machenden beschwerde bersteigt soweit klger darauf abstellt nr egzpo zpo berufungsurteil rede steht anwendung nr egzpo entgegen abs satz halbsatz zpo ordnet gerade fr erstinstanzlichen urteile oberlandesgerichte entschdigungsverfahren entsprechende anwendung bestimmungen ber nichtzulassungsbeschwerde berufungsurteile abs satz halbsatz gvg ausdrcklich nr egzpo erwhnt bedeutung bestimmung verweist zpo nr egzpo dezember gesetzlich festgelegten mindestbeschwer anzuwenden zpo deshalb zeitpunkt inhalt nr egzpo verstehen heit nr egzpo zpo hineinzulesen regelung nr egzpo unmittelbar zpo enthalten charakter berleitungsvorschrift zurckzufhren bestimmungen blicherweise gesetz betreffend einfhrung zivilprozessordnung normiert geht mithin klger meint analoge anwendung nr egzpo sodass frage planwidrigen unvollstn digkeit gesetzes stellt fr meinung klgers gesetzgeber mglichkeit nichtzulassungsbeschwerde beim rechtsschutz entschdigungssachen ff gvg unabhngig erreichen mindestbeschwer zulassen ergeben brigen gesetzesbegrndung bt drucks keinerlei anhaltspunkte schlick wstmann mayer seiters reiter vorinstanz olg frankfurt main entscheidung entv'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zb november rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterinnen hermanns dr milger sowie richter dr achilles beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegnerin beschluss einzelrichters zivilkammer landgerichts aurich februar aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erhoben beschwerdewert grnde rechtsbeschwerde gem abs nr zpo statthaft zulassung rechtsbeschwerde einzelrichter deshalb unwirksam entgegen satz nr zpo anstelle kollegiums entschieden zulassungsentscheidung einzelrichter wirksam daher fr rechtsbeschwerdegericht bindend bghz angefochtene einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch wegen fehlerhafter besetzung beschwerdegerichts aufhebung amts wegen bghz aao ff einzelrichter durfte satz nr zpo entscheiden htte verfahren wegen bejahten grundstzlichen bedeutung rechtssache gem satz nr zpo drei richtern besetzten kammer bertragen mssen einzelrichter entscheidung rechtssachen grundstzlicher bedeutung versagt versto verfassungsgebot gesetzlichen richters art abs satz gg rechtsbeschwerdeverfahren amts wegen bercksichtigen satz zpo steht entgegen bghz aao wegen rechtsbeschwerde angefallenen gerichtskosten macht senat mglichkeit gkg gebrauch ball dr frellesen dr milger hermanns dr achilles vorinstanzen ag emden entscheidung lg aurich entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hof april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat wegen abfassung urteilsgrnden bgh nstz hingewiesen nack wahl elf kolz graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb zb zb dezember rechtsstreit zwangsversteigerungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofes dezember vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen antrag bewilligung prozesskostenhilfe zurckgewiesen grnde antragstellern beabsichtigten rechtsverfolgung fehlt hinreichende erfolgsaussicht zpo landgericht rechtsbeschwerde beschlsse august zugelassen gleichwohl rechtsbeschwerde unzulssig soweit beteiligte august zugestellten beschlsse schreiben august sofortige beschwerde eingelegt wre gemeinte rechtsbeschwerde innerhalb monatsfrist abs zpo gericht eingegangen rechtsmittel entgegen abs satz zpo bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden schreiben oktober eingereichten prozesskostenhilfeantrag konnte beteiligte stellen innerhalb monatsfrist abs zpo gericht eingegangen rechtsbeschwerde beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt mehr aussicht erfolg htte eingelegt knnen soweit davon auszugehen beteiligte rechtsbeschwerde fhren mchte dafr prozesskostenhilfe erstrebt fehlt infolge erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen grundstzlich antragsbefugnis abs inso antragsbefugt bliebe allerdings insoweit frage aussetzung zpo geht umfang htte rechtsbeschwerde jedenfalls sache erfolg vollstreckungsgericht schon zutreffend dargelegt betreibende glubigerin infolge dinglichen stellung zwangsversteigerungsverfahren erffnung insolvenzverfahrens betreiben darf fr bewilligung prozesskostenhilfe notwendige erfolgsaussicht deswegen bejahen beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen klrung rechtsfrage fr erforderlich gehalten aufarbeitung ungeklrter rechtsfragen grundstzlich prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmen verfahren sache vorzubehalten scheitert bewilligung prozesskostenhilfe schon formalien bzw verhltnis beteiligten umstnden deren rechtliche bewertung zweifel unterliegen rechtsfragen derentwegen beschwerdegericht rechtsmittel zugelassen spielen fr beurteilung erfolgsaussicht rolle schlielich prozesskostenhilfe fr beteiligte hinblick darauf bewilligen versumung frist einlegung rechtsbeschwerde bzw prozesskostenhilfegesuchs wiedereinsetzung vorigen stand zpo gewhren wre wiedereinsetzungsgrund nmlich weder dargetan ersichtlich krger klein czub stresemann roth vorinstanzen ag grlitz entscheidung lg grlitz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja tv total urhg teile filmtrgern aufgenommenen filmwerken laufbildern genieen leistungsschutz urhg urhg abs entsprechend abs urhg zulssige freie benutzung fremder laufbilder setzt voraus selbstndiges werk geschaffen urhg geschehen ffentlichkeit aktuelle berichterstattung ankommt tagesereignis sinne urhg urhg zitat urhg zulssig innere verbindung zitierten stelle eigenen gedanken zitierenden hergestellt bgh urt dezember zr olg frankfurt main lg frankfurt main zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm sowie richter prof dr bscher dr schaffert dr kirchhoff dr koch fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main januar kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt verwertungsgesellschaft rechte hessischen rundfunks wahr zweck hessische rundfunk urheberrechtlichen nutzungs leistungsschutzrechte auftrag hergestellten produktionen eingerumt bzw bertragen eigenproduktion september regionalfernsehen ausgestrahlte sendung landparty httenberg beginn sendung fhrt reporter interview passantin fragt zunchst fr spontan gemessen skala halte antwortet ach schon spontan zehn neun sodann erffnet reporter passantin thema sei spontan jodeln versucht anzhlen taktes drei vier jodeln veranlassen passantin offensichtlich missversteht meint danach gefragt fhigkeiten spontan jodeln gemessen skala einschtze beginnt daraufhin jodeln antwortet drei beklagte produziert stefan raab moderierte sendung tvtotal programmpunkte sendung besteht darin studiopublikum spter fernsehzuschauern ausschnitte aktuellen tv programmen sender vorzufhren september ausgestrahlten ausgabe tv total wurde spontan interview sendung landparty httenberg erlaubnis klgerin dauer sekunden beitrag minute sekunden gezeigt interview wurde stefan raab folgt anmoderiert mann interviewt frau gibt erst mal antwort ganz korrekt zweite antwort frau gibt unmglich grte anzunehmende unwahrscheinlichkeit passiert glaube selten irreren ausschnitt gehabt schauen einfach mal wiedergabe spontan interviews whrend deren gesamter dauer textzeile hessen landparty httenberg eingeblendet wurde uerte stefan raab hierzu nochmals folgt ja erst mal drauf kommen glaube sketchschreiber welt wrde jemals sketch schreiben sagt unwahrscheinlich nimmt ab geht gar drei vier drei warum ja werbepause wurde interview nochmals gezeigt klgerin sieht darin beklagte sequenz tvproduktion hessischen rundfunks aufgezeichnet grobildschirm tv studio anwesenden publikum vorgefhrt schlielich ber sender pro sieben ausgestrahlt verletzung urheberrechtlichen nutzungsrechte hessischen rundfunks nimmt beklagte deshalb unterlassung auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht sowie zahlung lizenzgebhren hhe anspruch beklagte entgegengetreten landgericht beklagte antragsgem verurteilt lg frankfurt berufung beklagten berufungsgericht herabsetzung lizenzgebhren zurckgewiesen olg frankfurt berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte weiterhin vollstndige abweisung klage klgerin beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt unterlassungsanspruch sei abs satz abs satz urhg begrndet rede stehenden sequenz handele filmwerk jedoch geniee urhg hersteller laufbildern schutz urhg schutz bestehe einzelnen teilen filmen laufbildern unabhngig gre lnge filmausschnitts befrchtung beklagten weise laufbilder weitergehend geschtzt wrden filmwerke rechtfertige abweichende beurteilung beklagte laufbilder entgegen abs satz urhg vervielfltigt verbreitet ffentlich wahrnehmbar gemacht recht hessischen rundfunks wiedergabe funksendungen verletzt beklagte laufbilder abs urhg stimmung klgerin verwenden drfen freier benutzung selbstndiges werk geschaffen insoweit sei gesamte sendung tv total september teil sendung abzustellen moderator stefan raab vorlage prsentiere kommentiere vorlage hierbei weise kritisiere parodiere karikiere sei freie bearbeitung verneinen verwendung sequenz sei entsprechender anwendung nr urhg zitat zulssig weder sei aussage vorhanden sequenz belegt knnte wohne erluterungen moderators knstlerischer ausdruck knstlerische gestaltung inne sequenz innere verbindung eingehen knnte sendung interviews hessischen rundfunk september sei schlielich tagesereignis sinne urhg ber beklagte zustimmung klgerin september htte berichten drfen ereignisse denen ffentlichkeit zeitnahe berichterstattung ankomme sei bestimmung anzuwenden ansprche auskunftserteilung feststellung schadenser satzpflicht seien gleichfalls begrndet klgerin stehe ferner grundstzen lizenzanalogie berechneter schadensersatz beurteilung hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand berufungsgericht zutreffend angenommen klgerin beklagte unterlassung sowie auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht zahlung schadensersatzes hhe ii anspruch nehmen unterlassungsanspruch klgerin abs satz abs satz urhg begrndet beklagte ausschlieliche recht filmherstellers filmtrger abs satz urhg eingegriffen eingriff weder recht freien benutzung abs urhg aufgrund zitatrechts entsprechend nr urhg recht berichterstattung ber tagesereignisse gem urhg gerechtfertigt beklagte hessischen rundfunk ausgestrahlte interview aufgezeichnet filmtrger pro sieben sendung berlassen publikum studio bildschirm vorgefhrt ausschlieliche recht filmherstellers abs satz urhg eingegriffen filmtrger vervielfltigen urhg verbreiten urhg ffentlichen vorfhrung benutzen abs urhg ferner adquate ursache dafr gesetzt hergestellte aufzeichnung folgenden tag pro sieben gesendet wurde ausschlieliche recht filmherstellers eingegriffen filmtrger funksendung benutzen urhg klgerin berechtigt recht filmherstellers geltend filmhersteller hessische rundfunk sendung landparty httenberg interview spontan jodeln enthlt eigenproduktion rundfunkanstalt handelt hessische rundfunk klgerin umfassende nutzungsrechte produktionen eingerumt bzw umfassende leistungsschutzrechte bertragen recht filmherstellers filmtrger erfasst film betreffenden verwertungshandlungen streitfall aufzeichnung fernsehen gesendeten films sowie anschlieende vorfhrung weitergabe ausstrahlung aufzeichnung filmtrger unmittelbar gebrauch folgt daraus schutzgegenstand rechts filmtrger materielles gut filmtrger verkrperte organisatorische wirtschaftliche leistung filmherstellers vgl bghz filmhersteller schulze dreier schulze urhg aufl rdn schricker katzenberger urheberrecht aufl urhg rdn fr frage verletzung schutzrechts bedeutung beitrag ber spontan jodeln berufungsgericht gemeint laufbild revisionserwiderung geltend macht filmwerk einzustufen schutzrecht filmherstellers unabhngig davon filmtrger aufgezeichneten film filmwerk handelt gilt abs urhg unmittelbar bildfolge filmwerke geschtzten laufbildern abs urhg gem urhg entsprechend anwendbar berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen einzelne teile filmwerken bildfolgen ausschnitte sendung landparty httenberg unabhngig gre lnge filmausschnitts leistungsschutz urhg genieen aa bestimmungen organisatorische wirtschaftliche leistung filmherstellers schtzen unternehmerische aufwand fr gesamten film erbracht gibt teil films teil aufwands entfiele daher geschtzt wre handel sogenannten klammerteilrechten zeigt kleinste teile filmwerken laufbildern schtzenswerten wirtschaftlichen wert vgl olg mnchen rd kg mmr schulze dreier schulze aao rdn rdn fromm nordemann hertin urheberrecht aufl urhg rdn wandtke bullinger manegold urheberrecht aufl urhg rdn hillig schutzrecht tontrgerherstellers tonfetzen olg hamburg bb revision rgt erfolg schutz teilen bildfolgen spreche leistungsschutz fr laufbilder reichte urheberrechtsschutz fr filmwerke widerspreche gesetzessystematik wonach urheberrecht verwandten schutzrechte gegenber urheberrecht niedrigere wertigkeit htten entgegen ansicht revision liegt wertungswiderspruch darin laufbildern stets leistungsschutz zukommt teil lngeren bildfolge handelt whrend teile filmwerken urheberrechtsschutz genieen fr genommen urheberrechtlichen schutzvoraussetzungen gengen vgl letzterem bghz ff lied wildbahn bgh urt zr grur straen gestern morgen revision angestellte vergleich stichhaltig leistungsschutz fr laufbilder urheberrechtsschutz fr filmwerke unterschiedliche schutzgter whrend urhg wirtschaftliche organisatorische leistung filmherstellers schtzen schtzt abs nr urhg persnliche geistige schpfung filmurhebers vgl abs urhg gegenstand leistungsschutzrechts urhg demnach weniger schpferische leistung filmurhebers beitrag film werkqualitt erreicht geartete wirtschaftliche organisatorische leistung filmherstellers brigen zeigt schutzgegenstand bezogenen vergleich laufbilder weitergehend geschtzt film werke soweit schutz unternehmerischen leistung filmherstellers geht geniet hersteller filmwerks urhg leistungsschutz hersteller laufbildern urhg teile filmwerken dabei urheberrechtlichen schutzvoraussetzungen gengen gleicher weise geschtzt teile einfachen bildfolgen soweit schutz schpferischen leistung betrifft filmwerke sofern fr genommen persnliche geistige schpfungen anzusehen teile filmwerken urheberrechtlich geschtzt urheberrechtsschutz fr bloe bildfolgen fr teile bloer bildfolgen gibt demgegenber begriffsnotwendig urhg beklagte recht freien benutzung abs urhg sttzen bestimmung darf selbstndiges werk freier benutzung werkes geschaffen worden zustimmung urhebers benutzten werkes verffentlicht verwertet berufungsgericht zutreffend angenommen vorschrift unmittelbar anwendbar wortlaut benutzung werkes voraussetzt voraussetzung gegebenen benutzung laufbildern gem urhg filmwerke erfllt regelung urhg laufbilder senat bereits entschieden bgh urt zr grur wrp mattscheibe entsprechend anwendbar entsprechenden anwendung abs urhg laufbilder gelten entgegen ansicht revision grundstzlich anforderungen unmittelbaren anwendung werke be nutzung fremder laufbilder zustimmung berechtigten erlaubt dabei selbstndiges werk geschaffen aa revision meint unterschiedlichen schutzzweck urheberrechten leistungsschutzrechten sei dadurch rechnung tragen bernahme bloer laufbilder bernehmende produkt fr laufbilder geltenden anforderungen stellen fr unterscheidung freier unfreier benutzung alternativ bildende kriterien heranzuziehen seien unternehmensbezogenen leistungsschutzrechten werk allein unternehmerische organisatorische wirtschaftliche aufwand filmherstellers geschtzt knnten knstlerische gesichtspunkte anhand gestaltungshhe allein quantitative wirtschaftliche kriterien mageblich sei darauf abzustellen wirtschaftlichen belange filmherstellers leistungsschutzrechtlich relevanten weise beeintrchtigt wrden dringt revision regelung abs urhg liegt erwgung zugrunde inanspruchnahme fremden schaffens gerechtfertigt bereicherung kulturellen gesamtguts neue eigenschpferische leistung fhrt schulze dreier schulze aao rdn schricker loewenheim aao urhg rdn bullinger wandtke bullinger aao urhg rdn allein umstand eingriff fremde rechte gemessen verfolgten zweck dadurch geschaffenen leistung verhltnismig geringfgig vermag abs urhg rechtfertigen regelungszweck abs urhg nutzung fremder wirtschaftlicher leistungen daher ebenso nutzung fremden schpferischen schaffens zustimmung rechtsinhabers zulssig dadurch selbstndiges werk entsteht bb revision rgt vergeblich entsprechenden heranziehung urhg geltenden anforderungen freie benutzung stehe entgegen laufbildern jegliche eigenschpferische gestaltungshhe fehle beurteilung selbstndigkeit erforderliche vergleich schpferischen gehalt benutzten laufbilder schpferischen gehalt neuen werkes sei daher mglich fr freie benutzung urhg erforderliche selbstndigkeit neuen werkes gegenber benutzten werk setzt allerdings voraus neue werk ausreichenden abstand entlehnten eigenpersnlichen zgen benutzten werkes hlt fall angesichts eigenart neuen werkes entlehnten eigenpersnlichen zge lteren werkes verblassen bghz alcolix laras tochter beurteilung bernahme laufbildern jedoch entsprechender weise geprft neue werk ausreichenden abstand benutzten laufbildern wahrt steht entgegen laufbilder gegenber urheberrechtlich geschtzten werken begriffsnotwendig geringeren eigenschpferischen gehalt aufweisen vgl bgh grur mattscheibe berufungsgericht beurteilung beklagte bernommenen laufbildern selbstndiges werk geschaffen recht gesamte sendung tv total september allein teil sendung abgestellt moderator spontan interview prsentiert kommentiert privilegierung abs urhg reicht berufungsgericht zutreffend angenommen weit auseinandersetzung benutzten vorlage stattfindet bestimmen trotz bernahmen selbstndiges werk entstanden neue beitrag verwendeten elementen alten beitrags vergleichen bgh grur mattscheibe dabei neue beitrag insoweit gegenstand vergleichs bernommenen elementen alten beitrags inneren zusammenhang steht hinsicht liegt benutzung vorlage voraussetzung schaffung selbstndigen werkes gefhrt abs urhg zulssig revision macht erfolg geltend sendung tv total sei gesamtwerk betrachten bereits auswahl anordnung einzelnen ausschnitte stelle schpferische leistung dar zielsetzung satirische art weise medienkritik widmen ziehe roter faden gesamte sendung revision genannten gesichtspunkte knnten dafr sprechen sendung tv total insgesamt werkcharakter beizumessen gesamtsendung kme berufungsgericht zutreffend angenommen allenfalls geistige auseinandersetzung benutzten werk sendung insgesamt weitgehend durchziehen prgen wrde jedoch fall parodistische zielsetzung gesamten sendung gibt freibrief fr unfreie entnahmen einzelne beitrge vgl bgh grur mattscheibe berufungsgericht zutreffend angenommen teil sendung tv total moderator spontan interview prsentiert kommentiert selbstndigkeit neuen werkes stellenden anforderungen erfllt aa revision rgt erfolg berufungsgericht obwohl anforderungen freie benutzung eigenart originalwerks abhingen inhalt bernommenen beitrags auseinandergesetzt dargelegt immer geartete besonderheit sequenz aufweise berufungsgericht zusammenhang festgestellt irgendwie geartete eigenstndige geistige leistung sei spontan interview ersichtlich bb berufungsgericht hieraus recht geschlossen deshalb bernahme ausschnitts freie benutzung anzusehen sei gilt bernahme laufbildern grundsatz werk geringerer eigenart eher nachgeschaffenen werk aufgeht werk besonderer eigenprgung bgh urt zr grur dirlada urt zr grur brown girl urt zr grur brown girl ii bedeutet jedoch bernahme laufbildern geringer eigenart weiteres zulssig cc entscheidend vielmehr fall neue werk vorlage entlehnten groen inneren abstand hlt wesen selbstndig anzusehen prfung frage strenger mastab angebracht beurteilung unvernderten bernahme geschtzter laufbilder geht freie benutzung geschtzter laufbilder umstnden anzunehmen neue werk benutzten vorlage kritisch auseinandersetzt parodie satire fall bgh grur mattscheibe dd revision macht geltend rede stehende beitrag sendung tv total wahre ausreichenden inneren abstand bernommenen interview sendung landparty httenberg benutzte spontan interview antithematisch behandele moderation beitrages sequenz enthaltene unfreiwillige komik aufgrund interviewten passantin unterlaufenen missverstndnisses aufge deckt satirisch komdiantischer abmoderation offengelegt zuschauer absurditten ausschnittes aufmerksam gemacht zugleich unwahrscheinlichkeit hingewiesen sketchschreiber derartiges interview erdacht knnte einbettung verwendeten originals innerhalb volkstmlichen sendung gegenteil verkehrt erhalte vllig neuen eigenstndigen sinngehalt revision erfolg stellt tatrichterlichen wrdigung berufungsgerichts lediglich eigene wrdigung entgegen rechtsfehler berufungsgerichts aufzuzeigen berufungsgericht ausgefhrt moderator abmoderation wiedergabe streitbefangenen sequenz darauf beschrnkt vorzustellen unfreiwillige komik gezeigten szene hinzuweisen parodie knne rede gezeigte sequenz moderator weise kritisiert parodiert karikiert solle allein innewohnende komik wirken reaktion moderators hierauf sachlage notwendige innere abstand unverndert bernommenen vorlage deren vorstellung moderator erkennbar moderator daher beitrag entgegen ansicht revision weder medienkritik geleistet kunstwerk geschaffen bernahme interviews deshalb bercksichtigung meinungsfreiheit art abs gg kunstfreiheit art abs gg abs urhg gedeckt berufungsgericht zutreffend angenommen verwendung sequenz entsprechender anwendung nr urhg zitat zulssig vorschrift vervielfltigung verbreitung ffentliche wiedergabe zulssig zweck gebotenen umfang stellen werkes verffentlichung selbstndigen sprachwerk angefhrt fr urhg geschtzten filmtrger filmwerk laufbilder enthlt schrankenbestimmung gem abs urhg entsprechend anzuwenden zulssigen zitaten gehren demnach zitate filmen filmtrger aufgenommen vgl bghz filmzitat regelung darber hinaus berufungsgericht zutreffend angenommen filmwerke entsprechend anzuwenden zitierende werk filmwerk bghz ff filmzitat demnach entsprechender anwendung nr urhg zulssig stellen filmtrgern aufgenommenen filmwerken laufbildern verffentlichung zweck gebotenen umfang selbstndigen filmwerk anzufhren voraussetzungen streitfall erfllt beitrag spontan jodeln bernahme beklagte schon verffentlicht wurde wiedergabe quelle einblendung textzeile hessen landparty httenberg deutlich angegeben abs satz abs satz urhg jedoch verwendung beitrags zulssigen zitatzweck gedeckt aa berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen zitierfreiheit gestattet werk willen kenntnis allgemeinheit bringen reicht zitate blo uerlichen zusammenhanglosen weise eingefgt angehngt vielmehr innere verbindung eigenen gedanken hergestellt vgl bghz verkehrskinderlied bgh urt zr grur filmzitat insoweit bghz abgedruckt zitat deshalb grundstzlich zulssig be legstelle errterungsgrundlage fr selbstndige ausfhrungen zitierenden erscheint bgh urt zr grur liedtextwiedergabe urt zr grur geistchristentum berufungsgericht recht angenommen voraussetzungen gegeben bereits eigenstndigen inhaltlichen beitrag moderators raab fehlt bernommene sequenz inneren zusammenhang treten knnte interview feststellungen berufungsgerichts innewohnenden komik willen prsentiert fehlt ausfhrungen zitierenden fr bernommene interview beleg errterungsgrundlage dienen knnte bb berufungsgericht verkannt art abs satz gg geforderte kunstspezifische betrachtung verlangt auslegung anwendung nr urhg innere verbindung zitierten stellen gedanken berlegungen zitierenden ber bloe belegfunktion hinaus mittel knstlerischen ausdrucks knstlerischer gestaltung anzuerkennen bverfg beschl bvr grur berufungsgericht gemeint blickwinkel ergebe fr vorliegenden fall ergebnis kommentierenden erluterungen moderators raab knstlerischer ausdruck knstlerische gestaltung innewohnten innere verbindung zitierten sequenz eingehen knnten geistige auseinandersetzung bundesverfassungsgericht beurteilenden fall kritische auseinandersetzung heiner mller bertold brecht liege revision rgt erfolg ausfhrungen berufungsgerichts wrden vorgaben bundesverfassungsgerichts gerecht allerdings hngt zulssigkeit verwendung fremden textes rahmen kunstwerks bundesverfassungsgericht entwickelten mastben davon ab knstler text auseinandersetzt mageblich vielmehr allein funktional knstlerische gestaltung intention werks einfgt integraler bestandteil eigenstndigen knstlerischen aussage erscheint bverfg grur entgegen ansicht revision fall insoweit kommt darauf revision geltend macht tragende gegenstand sowohl sendeformats einzelnen sendung tv total medienkritik satirische darstellung zunehmenden niveaulosigkeit deutschen fernsehprogramms spiegelbild gesellschaft anhand aktueller beispiele rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen berufungsgerichts jedenfalls bernommene interview gegenstand gestaltungsmittel eigenen knstlerischen aussage moderators fehlt notwendigen inneren verbindung zitierten stelle eigenen gedanken zitierenden beurteilung berufungsgerichts sendung beitrags spontan jodeln hessischen rundfunk september sei tagesereignis sinne urhg ber beklagte september zustimmung klgerin berichten drfen hlt revisionsrechtlichen nachprfung ebenfalls stand berichterstattung ber tagesereignisse funk film urhg vervielfltigung verbreitung ffentliche wiedergabe werken verlauf ereignisses wahrnehmbar zweck gebotenen umfang zulssig schrankenbestimmung gem abs urhg fr urhg geschtzten filmtrger entsprechend anwendbar gleichgltig filmwerke laufbilder enthalten tagesereignis berufungsgericht zutreffend angenommen aktuelle geschehen fr ffentlichkeit interesse wobei geschehen solange aktuell bericht darber ffentlichkeit gegenwartsberichterstattung empfunden vgl bgh urt zr grur wrp zeitungsbericht tagesereignis berufungsgericht gemeint danach aktuelles geschehen anzusehen sei allein zeitraum ereignis berichterstattung hierber bestimmt qualitt ereignisses ber berichtet knne etwa tv dokumentation ber naturschnheiten schwarzwaldes per se aktuelles geschehen tagesereignis ereignisse denen ffentlichkeit zeitnahe berichterstattung ankomme sei urhg anzuwenden revision berlegungen recht einwnde erhoben schrankenregelung urhg dient meinungs pressefreiheit sowie informationsinteresse ffentlichkeit bgh grur zeitungsbericht tagesereignis anschauliche berichterstattung ber aktuelle ereignisse fllen denen journalisten auftraggebern rechtzeitige einholung erforderlichen zustimmungen abdruck sendung aktuellen berichts mglich zumutbar dadurch erleichtern vervielfltigung verbreitung ffentliche wiedergabe geschtzter werke verlauf ereignisse wahrnehmbar erwerb entsprechender nutzungsrechte zahlung vergtung erlaubt vgl dreier dreier schulze aao rdn schricker vogel aao urhg rdn kommt ffentlichkeit aktuelle berichterstattung berichterstatter auftraggeber mglich zumutbar abdruck sendung berichts zustimmung rechtsinhabers einzuholen gibt rechtfertigung dafr ber belange berechtigten hinwegzusetzen berufungsgericht gemeint ausstrahlung interviews hessischen rundfunk handele sinne aktuelles geschehen interview ausstrahlung fernsehen fehle jeglicher aktuelle bezug geboten erscheinen lassen knnte hierber unverzglich berichten interview innewohnende komik htte zuschauer tv total gewirkt sequenz einholung zustimmung klgerin woche spter vorgefhrt worden wre revision rgt erfolg berufungsgericht vorbringen beklagten befasst aktuelle bezug sendung tvtotal bestehe darin sendung tagesaktuell unzulnglichkeiten fernsehsender vorangegangenen tages zeige dementsprechend erwarte zuschauer sendung tv total satirische kritische aufbereitung aktuellen deutschen fernsehprogramms ausschnitte sendungen vorangegangenen zeit berufungsgericht revision meint vorbringen beklagten auseinandergesetzt zusammenhang ausgefhrt sequenz sei tv total gesendet worden publikum geringe qualitt sendungen ffentlich rechtlichen fernsehen augen fhren allein deshalb inhalt gezeigten sequenz insbesondere reaktion interviewten person auffassung beklagten lachen gereizt revision zeigt tatrichterliche beurteilung rechtsfehlerhaft wre interesse ffentlichkeit aktuellen berichterstattung ber inhalt interviews bestehe macht revision recht geltend ii ansprche auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht sowie zahlung schadensersatzes gleichfalls begrndet klgerin beklagte gem abs satz urhg schadensersatz anspruch nehmen urhg geschtzte recht hessischen rundfunks widerrechtlich schuldhaft verletzt daran beanstandete verhalten fahrlssig besteht schon deshalb zweifel beklagte unbeanstandet gebliebenen feststellungen berufungsgerichts bereits zuvor zweimal wegen hnlicher vorflle klgerin abgemahnt worden klgerin auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht beklagten beanspruchen fernliegend erscheint vorliegende beitrag weiteren sendungen ausgestrahlt worden dafr spricht insbesondere moderator raab feststellungen berufungsgerichts sendung september erklrt sequenz sei gut paar mal wiederholen sollten revision beanstandet erfolg berufungsgericht klgerin wegen verwendung filmbeitrags ber spontan jodeln sendung tv total grundstzen lizenzanalogie berechneten schadensersatz hhe zuerkannt berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen klgerin berechtigt schaden grundstzen lizenzanalogie berechnen daher darauf abzustellen vernnftiger lizenzgeber vertraglicher einrumung entsprechenden nutzungsrechts ge fordert vernnftiger lizenzgeber gezahlt htte mastab hierfr kommt branchenbliche vergtung betracht sofern entsprechenden zeitraum bung herausgebildet st rspr vgl bgh urt zr grur liedtextwiedergabe ii urt zr grur lizenzanalogie berufungsgericht beklagten vorgelegten privatgutachten entnommen ffentlich rechtliche sender privaten sendern lizenzpreis durchschnitt dm pro angefangene minute verlangen daraus geschlossen klgerin verlangte preis ca je minute blich anzusehen sei revision rgt erfolg berufungsgericht beurteilung inhalt gutachtens vortrag beklagten unbercksichtigt gelassen aa revision meint gutachten sei entgegen ansicht be rufungsgerichts entnehmen marktblichkeit fehle richtig revision angefhrten passagen gutachtens denen heit branchenpraxis sei begrenzt etabliert bzw branchenpraxis knne gesprochen beziehen ausschlielich frage inwiefern mehrfachen verwendung ausschnitts verwendung mehrerer ausschnitte zunchst lngen ausschnitte sekunden timecodes addiert bevor anzahl angefangenen abzurechnenden minuten bestimmt ausfhrungen betreffen frage minutenpreis branchenblich bb revision rgt ferner berufungsgericht vortrag beklagten bergangen branchenbung fr verwendung kleinerer sequenzen sendeformat tv total erst beklagten television verwertungsgesell schaft mbh geschlossenen vereinbarungen konstituiert worden sei trifft ebenfalls berufungsgericht vorbringen beklagten durchaus bercksichtigt recht unerheblich angesehen beklagten vorgelegten gutachten verhltnis privatsendern zueinander geforderten gebhren deutlich niedriger rede stehenden gebhren ffentlich rechtliche sender privaten sendern verlangen beklagten genannten vereinbarungen ffentlich rechtlichen sendern getroffen worden besagen ber ffentlich rechtlichen privaten sendern blichen gebhren cc revision macht schlielich geltend gebe bung wonach fr krzeste ausschnitte jeweils volle minute berechnet ergebnis hiee verwendung etwa drei ausschnitten jeweils drei sekunden lnge insgesamt neun sekunden lizenzpreis fr drei volle minuten gezahlt msste verkennt dabei berufungsgericht entgegen darstellung berechnungsmethode gebilligt berufungsgericht vielmehr aufgrund gutachtens davon ausgegangen mehrfacher nutzung beitrags sendung blicherweise entweder zweite gebhr berhaupt verlangt einzelnen timecodes addiert wrden gesamte nutzungsdauer vorliegenden fall minute berschritten sekunden bleibe gebhr hhe dm angefangene minuten abrechnung blicherweise volle minuten aufgerundet ergibt gutachten revision frage gestellt revision beklagten daher kostenfolge abs zpo zurckzuweisen bornkamm bscher kirchhoff schaffert koch vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb mai abschiebehaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen betroffenen fr rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts bad kreuznach april verfahrenskostenhilfe bewilligt rechtsanwalt wassermann beigeordnet vollziehung beschluss amtsgerichts idaroberstein februar angeordneten beschluss zivilkammer landgerichts bad kreuznach april aufrechterhaltenen abschiebungshaft einstweilen ausgesetzt grnde betroffene georgischer staatsangehriger reiste mithilfe schleuserorganisation jahr bundesgebiet gab irakischer staatsangehriger stellte angabe falscher personalien antrag asyl bundesamt fr anerkennung auslndischer flchtlinge nachfolgend bundesamt lehnte asylantrag november offensichtlich unbegrndet ab drohte abschiebung herkunftsstaat bescheid weist bundesamt darauf abschiebung staat erfolgen knne betroffene einreisen drfe rckbernahme verpflichtet sei betroffene kam freiwillig ber lngeren zeitraum unbekannten aufenthalts bundesgebiet antrag beteiligten amtsgericht februar haft sicherung abschiebung betroffenen mai angeordnet hiergegen betroffene sofortigen beschwerde gewandt fr april geplante abschiebung verwaltungsgericht vorlufig vwgo untersagt begrndung ausgefhrt hinreichend bestimmten abschiebungsandrohung fehle bescheid bundesamts november enthaltene abschiebungsandrohung sei unbestimmt konkreter zielstaat genannt auslnderbehrde abschiebungsandrohung bestimmung konkreten zielstaats bislang erlassen daraufhin erlie beteiligte april abschiebungsandrohung bestimmte georgien zielstaat abschiebung betroffenen nunmehr fr mai vorgesehen haftanordnung gerichtete sofortige beschwerde erfolg geblieben hiergegen wendet betroffene rechtsbeschwerde beantragt aussetzung vollzugs haftentscheidung entscheidung ber rechtsbeschwerde anzuordnen ii beschwerdegericht entscheidung begrndet beteiligte zwischenzeitlich wirksam zielstaat abschie bung bestimmt versto beschleunigungsgebot liege sei beteiligten mglich erforderliche abschiebungsandrohung rechtzeitig nachzuholen fr april geplante abschiebung htte durchgefhrt knnen betroffene nunmehr erst mai abgeschoben knne sei allgemeininteresse tatschlichen abschiebung rechtfertigen zudem bleibe verlngerung freiheitsentziehung vertretbaren rahmen zumal betroffene jahrelang ber identitt getuscht umfangreichen nachforschungen verursacht iii aussetzungsantrag entsprechender anwendung abs famfg statthaft vgl senat beschl januar zb rdn juris beschl mrz zb rdn juris begrndet rechtsbeschwerdegericht ber beantragte einstweilige anordnung pflichtgemem ermessen entscheiden dabei erfolgsaussichten rechtsmittels drohenden nachteile fr betroffenen gegeneinander abzuwgen aussetzung vollziehung freiheitsentziehung beschwerdegericht besttigt worden danach regelmig betracht kommen rechtsmittel aussicht erfolg rechtslage zumindest zweifelhaft senat beschl januar zb rdn juris beschl mrz zb rdn juris ferner senat beschl oktober zb wum rechtsbeschwerde bietet jedenfalls insoweit aussicht erfolg aufrechterhaltung sicherungshaft richtet auffassung beschwerdegerichts fortdauer haft rahmen prfung haftgrundes beachtenden verfassungsrechtlichen grundsatz verhltnismigkeit entspricht begegnet erheblichen rechtlichen bedenken gesetzlichen wertung abs satz aufenthg ausdruck kommt vgl entwurf april gesetzes umsetzung aufenthalts asylrechtlicher richtlinien eu bt drucks verliert haftanordnung wirksamkeit konkreten abschiebungsmanahme vgl olg frankfurt fgprax olg mnchen olgr gilt falle auslnder vertretenden scheiterns abschiebung vgl olg frankfurt aao hailbronner ausir stand aktualisierung april aufenthg rdn schlgt ausschlielich wegen fehlers auslnderbehrde fehl weitere inhaftierung auslnders grundlage ursprnglichen haftanordnung rechtfertigen vgl olg hamm olgr davon drfte auszugehen verwaltungsgericht fr april geplante abschiebung einstweilen untersagt fehlen wirksamen abschiebungsandrohung begrndet entscheidung verwaltungsgerichts nachprfung zivilgerichte entzogen daher tatsache bercksichtigen rechtmigkeit prfen vgl bgh urt juni zr nvwz rr feststellungen beschwerdegerichts htte freiheitsentziehung april durchzufhrenden abschiebung enden knnen beteiligte rechtzeitig betroffenen abschiebung georgien angedroht htte wre beteiligten sorgfltiger prfung voraussetzungen abschiebung mglich keinesfalls untersagung abschiebung verwaltungsgericht betroffenen anzulasten neue sachvortrag beteiligten betroffenen bereits februar mndlich mitgeteilt georgien abgeschoben rechtsbeschwerdeverfahren bercksichtigt vgl keidel meyer holtz famfg aufl rdn aufrechterhaltung freiheitsentziehung durfte beschwerdegericht schlielich allgemeininteresse wirksamen abschiebung rechtfertigen verlngerung vertretbaren rahmen halte freiheitsgrundrecht art abs satz gg kommt je lnger haft andauert immer greres gewicht gegenber ffentlichen interesse wirksamen durchsetzung auslnderrechtlicher vorschriften bverfg nvwz beilage zudem behrde schon vorhersehbar abschiebung erforderlich notwendigen anstrengungen unternehmen vollzug haft mglichst kurze zeit beschrnkt vgl senat bghz beschl mrz za rdn juris krger klein czub stresemann roth vorinstanzen ag idar oberstein entscheidung xiv lg bad kreuznach entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs inso abs tritt steuerberater rein steuerrechtlichen mandat konkrete errterungen ber etwaige insolvenzreife beratenen gesellschaft frage insolvenzgrund beantworten vertretungsorgan darauf hinzuweisen verbindliche klrung erreicht fachlich geeigneten dritten entsprechender prfauftrag erteilt bgh beschluss februar ix zr olg schleswig lg kiel ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer februar beschlossen beschwerden klgerin beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig januar zurckgewiesen kosten beschwerdeverfahrens tragen klgerin beklagte streitwert festgesetzt grnde beide beschwerden decken zulassungsgrund soweit berufungsgericht haftung beklagten wegen verletzung nebenpflicht grunde bejaht angefochtene entscheidung beanstanden steuerberater unterliegt ausdrcklichen auftrag prfung insolvenzreife unternehmens vertraglichen haftung fr etwaige fehlleistungen bgh urteil mrz ix zr wm rn juni ix zr wm rn gilt vertraglich lediglich erstellung steuerbilanz betraute steuerberater weitergehend erklrt insolvenzrechtliche berschuldung vorliege bgh urteil juni aao rn lediglich allgemeinen steuerlichen beratung gmbh beauftragte berater hingegen verpflichtet gesellschaft unterdeckung handelsbilanz pflicht geschftsfhrers ungefragt hinzuweisen berprfung insolvenzreife bestehe auftrag geben vorzunehmen bgh urteil mrz aao grundsatz gilt uneingeschrnkt berater ausschlielich steuerlichen angelegenheiten gesellschaft befasst steuerberater treffen jedoch weitergehende vertragliche hinweispflichten rein steuerrechtlichen mandat vertretungsorgan konkrete errterungen ber etwaige insolvenzreife beratenen gesellschaft eintritt insoweit gilt sonstigen fllen denen berater auerhalb bestehenden mandatsverhltnisses fr entschlieung mandanten erkennbar erhebliche erklrungen abgibt unzutreffend erweisen aa gestaltung berater angesonnen schon ueren anlass ueren verdacht insolvenz mandanten notwendigkeit prfung hinzuweisen vgl bgh urteil mrz aao rn vielmehr steuerliche berater beratungsgesprch mandanten unmittelbar konkreten frage insolvenzreife unternehmens konfrontiert fall berater schon rcksicht vielfltigen verbundenen rechtlichen folgen mandanten aufzeigen feststellung ermglicht insolvenz vorliegt geschehen steuerliche berater grundlage erteilten besonderen auftrags verbindliche gutachtliche stellungnahme abgibt sieht steuerliche berater hierzu sei wegen fehlender fachkunde rcksicht komplexe tatsachengrundlage lage mandanten darauf hinweisen zwecke erbetenen klrung geeigneten dritten prfauftrag erteilen vgl bgh urteil mai ix zr wm rn bb pflichten beklagte feststellungen berufungsgerichts gengt danach frage insolvenz gesellschaft gegenstand klgerin beklagten gefhrten unterredung rahmen rein steuerlichen mandats beklagte verpflichtet ungefragt verbindliche stellungnahme frage insolvenzreife gesellschaft abzugeben jedoch gehalten klgerin klrung frage sei rat gesonderten eigenen beauftragung dritten ermglichen verpflichtung beklagte entsprochen trotz festgestellter nachfrage berschuldung gesellschaft unverbindlichen diskussionen ber wirtschaftliche lage belie brigen beklagten klgerin erhobenen zulassungsgrnde greifen behauptete verletzung verfahrensgrundrechten senat geprft fr durchgreifend erachtet weitergehenden begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen kayser gehrlein lohmann vill fischer vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet april kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb wirtschaftliche identitt beabsichtigten vertrags tatschlich abgeschlossenen beim erwerb nachgewiesenen objekts dritten bejaht maklerkunden dritten enge persnliche wirtschaftliche beziehungen bestehen dafr erforderlich maklerkunde bewut vorgeschoben wurde bgh urteil april iii zr olg mnchen lg mnchen iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa drr galke fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin betreibt mnchen maklerunternehmen beklagte suchte bebautes anwesen sden mnchen setzte deshalb oktober telefonisch klgerin verbindung klgerin wies beklagte bebauendes grundstck beklagte mitarbeiterin klgerin anschlieend besichtigte verkauf objekts grundstckseigentmer makler beauftragt parteien streiten darum ausdrckliche provisionsvereinbarung getroffen wurde klgerin beklagten expos bersandt juni kauften vater bruder beklagten grundstck beklagte beabsichtigt familie mieterin haus einzuziehen klgerin verlangt beklagten grundlage vereinbarten kaufpreises dm maklerprovision hhe nebst zinsen landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht vorab zulssigkeit klgerin eingelegten berufung festgestellt sodann angefochtene urteil berufung sache zurckgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt klgerin klageantrag entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht senat unabhngig verfahrensrge revisionserwide rung amts wegen prfen berufung klgerin zulssig vgl bghz bgh urteil oktober xi zr njw urteil oktober viii zr njw beschlu oktober ix zb verffentlichung be stimmt hieran dadurch gehindert berufungsgericht zulssigkeit berufung vorab besonderen beschlu festgestellt abs zpo unterliegen beurteilung revisionsgerichts diejenigen entscheidungen endurteil vorausgegangen soweit vorschriften zivilprozeordnung unanfechtbar ber wortlaut hinaus selbstndig anfechtbar vgl etwa musielak ball zpo aufl rn beiden fallgestaltungen gehrt zwischenentscheidung berufungsgerichts wre insbesondere entsprechend abs satz zpo gesondert anfechtbar zpo ausschlielich streitigkeiten ber zulssigkeit klage ber zulssigkeit berufung erfassen bghz siehe ferner bgh urteil september ii zr njw mnchkomm wenzel zpo aufl aktualisierungsband rn erstinstanzliche urteil prozebevollmchtigten kl gers mai zugestellt worden hiergegen montag juni telefax berufung eingelegt original berufungsschrift zusammen kopie angefochtenen urteils folgenden tage beim berufungsgericht eingegangen eingang berufungsschrift klgerin vertreten rechtsmittel einlegende rechtsanwaltsgesellschaft prozebevollmchtigte klgerin berufungsbeklagte bezeichnet beklagte angabe proz bev instanz beklagte berufungsklgerin heit berufung namens beklagten berufungsklgerin eingelegt angefochtene urteil dabei gericht aktenzeichen verkndungsdatum zutreffend angegeben oberlandesgericht berufungsschrift dahin ausgelegt trotz vertauschung parteibezeichnungen klgerin eindeutig berufungsklgerin erkennen sei prozebevollmchtigte bereits landgericht vertreten sei unmiverstndlich absenderin zugleich vertreterin klgerin angegeben klgerin sei angegriffene urteil allein beschwert hlt rechtlichen nachprfung ergebnis stand eindeutige bezeichnung rechtsmittelfhrers strenge anforderungen stellen stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs formvorschrift abs zpo frher abs zpo entsprochen ablauf rechtsmittelfrist angegeben fr wen wen rechtsmittel eingelegt daran fehlt berufungsschrift anstelle wirklichen berufungsklgers identischer beteiligter bezeichnet bgh beschlu juli vii zb versr beschlu januar vi zb umdruck verffentlichung bestimmt bedeutet erforderliche klarheit ber person rechtsmittelklgers ausschlielich ausdrckliche bezeichnung erzielen wre vielmehr zuletzt beachtung grundsatzes zugang instanzen verfassungsrechtlichen grnden unzumutbar erschwert darf wege auslegung berufungsschrift etwa vorhandenen unterlagen gewonnen bgh urteile oktober vi zr njw versr dezember vi zr njw versr februar vi zr njw be schlsse april vi zb njw rr mai vi zb versr januar aao mastben berufungsgericht streitfall recht besonderes gewicht umstand gelegt berufung einlegende rechtsanwaltsgesellschaft eindeutig prozebevollmchtigte klgerin erkennbar umgekehrt seiten beklagten deren prozebevollmchtigte erster instanz angegeben wurden grunde konnte berufungsgericht rechtsmittelschrift weiteres beklagten rechtsmittelgegnerin zustellen verstndiger wrdigung vorgangs mute deswegen fllen beschlsse bundesgerichtshofs juni ivb zb bghr zpo abs parteibezeichnung oktober aao aufdrngen berufungsschrift lediglich parteirollen fr rechtsmittelverfahren vertauscht fehlerhafte bezeichnung prozebevollmchtigten revisionserwiderung verweist wre theoretisch ebenfalls denkbar liegt eigene mandatsverhltnis rechtsanwalt augen steht fern bgh beschlu januar aao umdruck gilt berufungsgericht ablauf berufungsfrist angefochtene urteil weitere auslegungshilfe verfgung steht somit konnten beim berufungsgericht vorlage kopie erstinstanzlichen entscheidung letztlich vernnftigen zweifel wirklich gewollten aufkommen ii sache berufungsgericht ausgefhrt erwerb auftraggeber nachgewiesenen objekts dritten stehe makler provisionsanspruch auftraggeber erwerber enge persnliche ausgeprgte wirtschaftliche beziehung bestehe wirtschaftliche identitt ursprnglich beabsichtigten vertrags spter tatschlich geschlossenen bejaht knne hinweis senatsurteil oktober iii zr njw makler darzulegen beweisen klgerin sei jedoch darlegungslast nachgekommen umgehungstatbestand treuwidriges verhalten beklagten begrnden knnte vorgetragen etwaige zusage vaters grundstckserwerb finanzierungshilfe leisten lasse rckschlu enge persnliche beziehung sinn tochter zunchst anstelle vaters aufgetreten sei finanzierungshilfe erwerb grundstcks seien unterschiedliche geschfte spteren ankauf vater bruder hervorginge anfang beklagte vorgeschoben wre beklagten geuerte absicht familie grundstck gebaute haus einzuziehen begrnde besonders ausgeprgte wirtschaftliche beziehung wrde umstnden gelten beklagte anfang absicht gehabt htte grundstck vater erwerben bebauen lassen haus einzuziehen klgerin jedoch vorgetragen tatsache beklagte tod vaters erb pflichtteilsansprche bewirke gleichfalls besonders ausgeprgte wirtschaftliche beziehung sinne iii erwgungen wendet revision erfolg berufungsgericht fr provisionsanspruch maklers bgb erforderlichen abschlu maklervertrags ebensowenig geprft beklagten auerdem bestrittene urschlichkeit klgerin erhaltenen objektnachweises fr spter geschlossenen kaufvertrag fr revisionsinstanz beides darum zugunsten klgerin unterstellen abs satz bgb steht makler vergtungsan spruch beabsichtigte vertrag tatschlich zustande kommt fhrt ttigkeit maklers abschlu vertrags inhalt entsteht anspruch maklerlohn ausnahme grundsatz kommt lediglich betracht kunde tatschlich abgeschlossenen vertrag wirtschaftlich erfolg erzielt beim erwerb nachgewiesenen objekts dritten wirtschaftliche identitt vertrge bejaht sofern maklerkunden dritten besonders enge persnliche besonders ausgeprgte wirtschaftliche beziehungen bestehen dabei kommt stets besonderheiten einzelfalls vorliegen daher erster linie frage tatrichterlichen beurteilung mageblich fr bejahung provisionsanspruchs rechtsprechung bundesgerichtshofs maklerkunde hinblick beziehungen erwerber treu glauben verstoen wrde darauf beriefe ursprnglich erstrebte vertrag sei dritten abgeschlossen worden senatsurteile oktober iii zr njw november iii zr njw rr siehe bgh urteile juni iv zr njw oktober iva zr njw oktober iv zr njw sowie senatsurteil juni iii zr njw rr hinweis grundsatz treu glauben indessen berufungsgericht offenbar meint verstehen ausnahmetatbestand allein ausgesprochenen umgehungsfllen betracht kme maklerkunde bewut vorgeschoben objekt vornherein maklervertrag gebundenen dritten erworben derartigen fallgestaltungen vgl bgh urteil januar iva zr njw olg frankfurt njw rr entscheidend vielmehr besonders engen persnlichen wirtschaftlichen bindungen vertragsschlu maklerkunden wirtschaftlichen erfolg hufig hnlich zugute kommt eigener abschlu vertrags darum fr verpflichtung zahlung maklerprovision eigenen geschft gleichzusetzen kunde vorteile ttigkeit beauftragten maklers ergeben fr anspruch nehmen verbundenen nachteile zahlung maklerlohns jedoch ablehnen bgh urteil dezember ii zr lm bgb nr siehe mnchkomm roth bgb aufl rn staudinger reuter neubearb rn umstnde art knnen etwa vorliegen kunde abgeschlossenen geschft weitgehend beteiligt bgh urteil dezember aao kunden erwerber feste dauer angelegte regel familien gesellschaftsrechtliche bindung besteht vgl hierzu senatsurteil oktober aao personengleiche kapitalgesellschaften bgh urteil februar iv zr bghr bgb abs satz identitt wirtschaftliche erwerb auftraggebern gegrndete gmbh weitere beispiele urteil oktober aao ehegatten sohn vater komplementr gmbh kg maklerkunde ber erwerber erteilte vollmacht rechtlich wirtschaftlich eng verbunden anmietung anwesens kauf profitiert senatsurteil november aao streitfall lt grundlage wirtschaftliche identitt beabsichtigten beklagten abzuschlieenden kaufvertrag spter seitens vaters bruders geschlossenen grundstckskaufvertrag verneinen handelt nahe verwandte beklagten erreicht dadurch wege insoweit hnlich senatsurteil november aao zugrundeliegenden fallgestaltung ebenso ziel familie grundstck nutzen wohnen erwerb kommt daher tatschlich zugute beklagte variante eigentum grundstck erwirbt vielmehr verwandten zusteht demgegenber fr provisionspflicht ausschlaggebend zumal beklagte eigenen bekundungen lediglich wegen zeitlichen finanziel len schwierigkeiten eigenen ankauf grundstcks abgesehen iv gegebenen begrndung berufungsurteil deshalb bestehenbleiben berufungsgericht nunmehr offengelas senen voraussetzungen geltend gemachten provisionsanspruchs prfen hierzu aufhebung berufungsurteils sache oberlandesgericht zurckzuverweisen schlick wurm drr kapsa galke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september weschenfelder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja abs abs satz bgb cd liegt kompetenz wohnungseigentmer aufnahme kredites deckung finanzbedarfs wohnungseigentmergemeinschaft beschlieen dagegen fehlt jedenfalls seit gesetzgeber nachvollzogenen anerkennung rechtsfhigkeit wohnungseigentmergemeinschaft abs satz kompetenz wohnungseigentmern gesamtschuldnerische haftung mehrheitsbeschluss aufzubrden wohnungseigentmer grundstzlich anspruch darauf ausfhrung bestandskrftigen beschlusses unterbleibt gilt schwerwiegende grnde etwa erheblichen nderung tatschlichen verhltnisse durchfhrung bestandskrftig beschlossenen manahme treuwidrig bgb erscheinen lassen bgh urteil september zr lg karlsruhe ag ettlingen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzende richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brckner weinland sowie richter dr kazele fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe juli kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien bilden rubrum nher bezeichnete wohnungseigentmergemeinschaft eigentmerversammlung april wurde tagesordnungspunkt top stimmen gesamtsanierung wohnanlage aufwand insgesamt sowie finanzierung ber staatliche zuschsse zinsbegnstigte kfwdarlehen zinsbindung jahren laufzeit jahren beschlossen finanzierungskosten sollten regelmig wirtschaftsplan eingestellt monatlichen teilbetrgen wohnungseigentmern gem vorliegenden einzelauswertungen getragen beschluss wurde angefochten weiteren versammlung wurde november top mehrheitlich zurckweisung antrags klgers beschlossen jeglicher haftung finanzierung freizustellen antrag klger begrndet anteil eigenen mitteln aufbringen deshalb beschlossenen finanzierung teilnehmen wolle november eingereichte klage klger feststellung nichtigkeit beschlusses april top ungltigkeitserklrung beschlusses november top beantragt beiden vorinstanzen erfolglos geblieben zugelassenen revision verfolgt klger antrge beklagten beantragen zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht steht standpunkt finanzierung betreffende beschluss wirksam sei nichtigkeitsgrnde lgen entscheidung ber kreditaufnahme falle beschlusskompetenz wohnungseigentmer finanzierung ordnungsgemer verwaltung entspreche sei mehr prfen nachdem klger beschluss top innerhalb ausschlussfrist abs angefochten entgegen herrschenden meinung knne davon abgesehen aufnahme langfristigen hheren kredites ordnungsgemer verwaltung entsprechen beschluss top sei beanstanden klger stehe anspruch haftungsfreistellung abwgung widerstreitenden belange berwgen interessen gemeinschaft haftung klgers ii revision bleibt erfolg versagt beschluss april top bestandskrftig nichtigkeitsgrnde liegen zutreffend bejaht berufungsgericht insbesondere beschlusskompetenz fr kreditaufnahme befugnis wohnungseigentmer finanzbedarf wohnungseigentmergemeinschaft aufnahme darlehen decken ergibt ausdrcklich wohnungseigentumsgesetz jedoch vorausgesetzt ber deckung finanzbedarfs nunmehr rechtsfhigen verbandes abs satz beschluss befinden sache wohnungseigentmer hierzu entscheidung darber gehrt bedarf rckgriff vorhandene rcklagen erhebung sonderumlagen aufnahme darlehen gedeckt senat bereits fr rechtslage anerkennung rechtsfhigkeit wohnungseigentmergemeinschaft entschieden beschluss april zb bghz fr rechtslage reform wohnungseigentumsgesetzes gilt vgl senat urteil februar zr njw rr rn lg bielefeld njw rr abramenko zmr elzer nzm wohl bayoblg njw rr merle brmann aufl rn unklar jennien jennien auflage rn zunchst bietet gesetz regelung abs nr danach verwalter berechtigt verpflichtet tilgungsbetrge anzufordern empfang nehmen abzufhren soweit gemeinschaftliche angelegenheiten woh nungseigentmer handelt zumindest anhalt dafr beschlusskompetenz fr deckung finanzbedarfs kreditaufnahme besteht elzer aao aao vgl lg bielefeld njw rr bezugnahme abs nr bestand kernanliegen reform gerade darin verwaltung gemeinschaftseigentums strkung beschlusskompetenz erleichtern bt drucks detail heftig umstritten allerdings hiervon trennende frage ggf voraussetzungen aufnahme kredites deckung kurzfristigen finanzbedarfes berschaubarer hhe geht grundstzen ordnungsgemen verwaltung entspricht vgl streitstand bayoblg njw rr lg bielefeld njw rr ff merle brmann aao rn abramenko aao elzer aao jeweils mwn kommt darauf vorliegend beschluss aufnahme ordnungsgemer verwaltung entsprechenden kredits systematik wohnungseigentumsgesetzes fristgerecht erhobene anfechtungsklage abs satz beanstanden vgl elzer nzm daran fehlt finanzierungsbeschluss bestandskraft erwachsen soweit revision grundrechte klgers verweist fhrt weder einschrnkung beschlusskompetenz wege verfassungskonformen auslegung dadurch wirksamkeit beschlusses blickwinkel regelungen bgb frage gestellt aa allerdings richtig auslegung anwendung sog einfachen rechts ausstrahlwirkung grundrechte wohnungsei gentmer insbesondere art abs gg art gg rechnung tragen daraus vermgensrechtlicher hinsicht flieende selbstbestimmungsrecht wohnungseigentmers ndert jedoch daran rcksicht besonders engen nachbarschaftlichen verhltnisse innerhalb wohnungseigentmergemeinschaft erhhtem mae gemeinschaftsvertrglichen ausbalancierung widerstreitenden belange herstellung praktischer konkordanz bedarf zumindest ergebnis ebenso hogenschurz jennien aao rn rn timme dtsch aao rn rn ff vgl bverfg njw abramenko zmr fr starke gewichtung interessen finanzschwacher wohnungseigentmer eintritt steht jedoch gestaltungsspielraum gesetzgebers wirkkraft grundrechte ber zivilrechtlichen generalklauseln ber regelungen geltung verschafft bb zuletzt genannten gesetzgeber verfassungskonformer weise beschritten wohnungseigentmern kompetenz zugewiesen aufnahme krediten wohnungseigentmergemeinschaft verband beschlieen frage rechtmigkeit finanzierungen kriterium ordnungsgemen verwaltung folge berprfungsmglichkeit rahmen anfechtungsklage zugewiesen frage manahme ordnungsgemer verwaltung entspricht bercksichtigen wohnungseigentmer aufgrund selbstorganisationsrechts regel ermessensspielraum ausgestaltung relevanten umstnde abzuwgen timme elzer rn merle brmann aao rn jeweils mwn vgl senat beschluss september zb bghz hierzu gehren insbesondere grundrechtsrelevante positionen interessen wohnungseigentmer insoweit effektiven rechtsschutz grundstzlich innerhalb ausschlussfristen abs satz erreichen verfassungsrechtlich unbedenklich zeitnahen eintritt bestandskraft anfechtbarer beschlsse sichernde regelung ausdruck legitimen gesetzgeberischen anliegens ber herstellung rechtssicherheit rechtsklarheit gewhrleisten fr wohnungseigentmer fr ausfhrung beschlssen berufenen verwalter zumindest hinblick anfechtungsgrnde alsbald klarheit darber hergestellt umfang aufgrund tatschlichen grundlage gefasste beschlsse gerichtlichen berprfung unterzogen vgl senat urteil januar zr bghz rn urteil oktober zr bghz rn soweit klger schlielich sache argumentiert fehle jedenfalls kompetenz bernahme gesamtschuldnerischen haftung wohnungseigentmer mehrheitlich beschlieen rechtlichen ausgangspunkt richtig sptestens seit gesetzgeber nachvollzogenen anerkennung rechtsfhigkeit wohnungseigentmergemeinschaft verband abs satz ganz entscheidend ausschaltung gesamtschuldnerischen haftung begrndet worden senat beschluss juni zb bghz ff fehlt dahingehenden kompetenz heinemann jennien aao rn mwn sache ebenso jennien jennien aao rn vgl klein brmann aao rn rn zwingendes recht gesamtschuldnerische haftung kommt betracht einzelnen wohnungseigentmer neben verband klar eindeutig persnlich verpflichten senat aao klein brmann aao rn elzer nzm fn gesetzgeber sichtweise bernommen dadurch besttigt regelung abs ausdrcklich be dacht anteilsmige teilschuldnerische persnliche auenhaftung wohnungseigentmer angeordnet vgl bt drucks insbesondere klger bersieht indessen argumentation gesamtschuldnerischen haftung beschluss april top grundlage findet magebend fr auslegung beschlssen wohnungseigentmer wortlaut sinn fr unbefangenen betrachter nchstliegend ergibt umstnde auerhalb eintragung drfen herangezogen besonderen verhltnissen einzelfalles fr jedermann weiteres erkennbar grundlegend senat beschluss september zb bghz vgl urteil juni zr njw rn beschluss enthlt jedoch geringsten anhaltspunkt dafr gesamtschuldnerische haftung wohnungseigentmer begrndet daher nchstliegend dahin auszulegen vollen umfangs lediglich rechtsfhige verband einzelnen wohnungseigentmer entsprechend anteilen fr darlehensverbindlichkeiten einstehen sollen abs jedenfalls ergebnis recht erachtet berufungsgericht beschluss november top gerichtete anfechtungsklage fr unbegrndet antrag klgers zurckweisende beschluss entspricht ordnungsgemer verwaltung wohnungseigentmer nchstliegender auslegung bestandskrftigen finanzierungsbeschlusses april fr kreditaufnahme haftungsfreistellung einzelner wohnungseigentmer innenverhltnis entschieden freistellung gesonderten beschlussfassung vorbehalten derartige schematische regelung einbeziehung derjenigen wohnungseigentmer ber ausreichende liquiditt verfgen abwendung kreditfinanzierung einsetzen ordnungsgemer verwaltung entspricht streitig bejahend etwa abramenko zmr verneinend jennien jennien aao rn mwn streitstand braucht entschieden wohnungseigentmer grundstzlich anspruch darauf ausfhrung bestandskrftigen beschlusses unterbleibt verwaltung gemeinschaftlichen eigentums vorrangig beschlssen wohnungseigentmer entsprechen abs bestandskrftiger beschluss schliet zumindest einwand beschlussfassung ordnungsgemer verwaltung entsprochen senat urteil mai zr njw rn urteil februar zr wum gilt allerdings schwerwiegende grnde etwa erheblichen nderung tatschlichen verhltnisse durchfhrung bestandskrftig beschlossenen manahme treuwidrig bgb erscheinen lassen ganzen merle brmann aao rn mwn vgl senat urteil februar aao jedoch ersichtlich fehlerhafter umsetzung finanzierungsbeschlusses ber anteilige haftung abs hinaus gesamtschuldnerische haftung wohnungseigentmer vorsehender darlehensvertrag abgeschlossen worden wre festgestellt revision verweist dahingehendes tatschliches vorbringen brigen wre darlehensvertrag zumindest insoweit schwebend unwirksam abs bgb bgb macht wohnungseigentmers gestanden htte zumindest eigene gesamtschuldnerische haftung verweigerung genehmigung abzuwenden iii kostenentscheidung beruht abs zpo stresemann roth weinland brckner kazele vorinstanzen ag ettlingen entscheidung lg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum august unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat verfahren grnden allein verantwortungsbereich justiz liegen zeitraum ablauf revisionsbegrndungsfrist oktober eingang akten beim generalbundesanwalt juni angemessen gefrdert worden senat stellt deshalb vorliegen verstoes art abs satz mrk fest weitergehenden kompensation bedarf besondere belastung inhaftierten angeklagten ersichtlich vgl bgh nstz tepperwien maatz franke solin stojanovi mutzbauer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii za dezember prozesskostenhilfeverfahren ecli de bgh biiiza iii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters reiter sowie richterinnen dr liebert dr arend beschlossen antrag antragstellers bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts karlsruhe november ek abgelehnt grnde beabsichtigte rechtsverfolgung bietet hinreichende aussicht erfolg abs satz zpo beschluss oberlandesgerichts karlsruhe november undatiertes ablehnungsgesuch antragstellers mehrere richter oberlandesgericht unzulssig verworfen worden rechtsmittel rechtsbeschwerde statthaft voraussetzungen abs zpo vorliegen statthaftigkeit rechtsbeschwerde kraft ausdrcklicher gesetzesbestimmung abs satz nr zpo scheidet abs zpo rechtsmittel beschluss ablehnungsgesuch zurckgewiesen sofortige beschwerde vorsieht jedoch gem abs zpo beschlsse oberlandesgerichts einschluss zpo statthaft bgh beschlsse november ii zb njw rr november ii zb njw rr rn verweisung abs satz gvg ersten rechtszug fr verfahren landgerichten geltenden vorschriften zivilprozessordnung stellt entschdigungsverfahren ff gvg erlassenen beschluss oberlandesgerichts ersten rechtszug ergangenen entscheidung landgerichts sinne abs zpo gleich ebenso wenig rechtsbeschwerde gem abs satz nr zpo statthaft oberlandesgericht zugelassen antragsteller bescheidung weiterer antrge eingaben sache rechnen herrmann vorinstanz olg karlsruhe entscheidung ek reiter'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts meiningen januar unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben hinsichtlich tateinheitlich abgeurteilten sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen fall ii urteilsgrnde strafverfolgungsverjhrung eingetreten feststellungen wurde tat zeitraum neukirch thringen begangen danach findet artikel absatz alternative egstgb fassung verjhrungsgesetzes dezember bgbl anwendung verfolgungsverjhrung frhestens ablauf oktober eintreten konnte vgl bgh urt dezember str beschl juli str verjhrung wurde zuvor beschuldigtenvernehmung april erstmals unterbrochen abs nr stgb lautende antrag generalbundesanwalts steht entscheidung abs stpo entgegen unterlassene schuldspruchnderung angestrebten ergebnis nmlich verwerfung revision offensichtlich unbegrndet beschlu revisionsgerichts ndert vgl bghr stpo abs antrag jhnke detter otten bode elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil viii zr verkndet oktober vorusso justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel richter dr schneider sowie richterin dr fetzer fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts duisburg februar kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klgerin entschieden worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand beklagte mieterin wohnung klgerin bahnhofscenter parteien streiten darber betriebskosten vorwegabzug fr ersten drei stockwerken komplexes untergebrachten gewerblichen nutzer lebensmittelgeschft behrde gaststtte praxen rzten steuerberatern vorzunehmen klgerin verlangt bezahlung betriebs heizkos tenabrechnungen fr jahre ergebenden salden insgesamt nebst zinsen amtsgericht beklagte abweisung weitergehenden klage zahlung nebst zinsen verurteilt berufung beklagten landgericht zurckweisung weitergehenden rechtsmittels urteil amtsgerichts abgendert klage abgewiesen soweit beklagte zahlung mehr nebst zinsen verurteilt worden berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt klgerin wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision klgerin erfolg ber rechtsmittel antrags gem versumnisurteil entscheiden beklagte mndlichen revisionsverhandlung trotz ordnungsgemer ladung vertreten inhaltlich beruht urteil indessen sumnis beklagten sachprfung vgl bgh urteil april zr bghz ff berufungsgericht begrndung entscheidung ausge fhrt klgerin stehe lediglich nachzahlungsanspruch hhe nebst zinsen salden heizkostenabrechnun gen fr jahre ergebe nachzahlungsanspruch abrechnungen ber weiteren betriebskosten fr jahre stehe klgerin abrechnungen ausgewiesenen salden seien fllig abrechnungen mehrfacher hinsicht stellenden formellen anforderungen entsprchen zusammenstellung gesamtkosten klgerin unterlassen wohnnutzung entfallenden kosten ermitteln ergebnis nachvollziehbar abrechnung mitzuteilen auffassung vorerfassung sei ntig erhebliche mehrbelastung beklagten wohnungsmieterin stattfinde knne geteilt hinsichtlich grundsteuer klgerin abrechnungsjahr abrechnung darzulegen gesamtkosten wohnraummieter entfallenden anteil ermittelt betrag verhltnis wohnflchen wohnraummieter umgelegt folgeabrechnungen gesamte grundsteuer allein flchenanteil umgelegt erlutern rechtsprechung bundesgerichtshofs darlegungs beweislast fr erhebliche mehrkosten gewerblicher nutzung sei angesichts gewerblichen nutzungsanteils starkem publikumsverkehr anwendbar liege hand bereichen allgemeinstrom aufzug pflege auenanlagen mllabfuhr hausmeister hausreinigung sowie heizung wartung erhebliche mehrkosten entstnden vergleich kosten fr allgemeinstrom gebudereinigung durchschnittskosten betriebskostenspiegel deutschen mieterbundes zeige beklagten deutlich hohe kosten rechnung gestellt worden seien ii beurteilung hlt revisionsrechtlicher nachprfung mehrfacher hinsicht stand berufungsgericht gegebenen begrndung anspruch klgerin zahlung nebenkostenabrechnungen fr jahre ergebenden salden verneint klagegegenstndlichen betriebskostenabrechnungen entgegen auffassung berufungsgerichts wegen formeller mngel unwirksam formell ordnungsgem betriebskostenabrechnung rechtsprechung senats allgemeinen anforderungen bgb entspricht geordnete zusammenstellung einnahmen ausgaben enthlt soweit besonderen abreden getroffen abrechnung gebuden mehreren wohneinheiten regelmig folgende mindestangaben aufzunehmen zusammenstellung gesamtkosten angabe soweit verstndnis erforderlich erluterung zugrunde gelegten verteilerschlssel berechnung anteils mieters abzug vorauszahlungen mieters senatsurteile november viii zr nzm rn mai viii zr njw rn april viii zr njw rn st rspr anforderungen abrechnungen klgerin gerecht entgegen auffassung berufungsgerichts gehrt vornahme vorwegabzugs fr gewerbliche nutzung abrechnung stellenden mindestanforderungen gewerbliche nutzung erheblicher mehrverbrauch verursacht deshalb vorwegabzug geboten allerdings drfen rechtsprechung senats kosten vorab auerhalb mieter erteilten abrechnung umlagefhige anteile bereinigt fall fehlt erforderlichen angabe gesamtkosten senatsurteil februar viii zr nzm rn ff fall liegt indes klgerin gesamtkosten angegeben fr abzurechnenden komplex entstanden etwa unrecht unterbliebener vorwegabzug betrifft materielle richtigkeit abrechnung fhrt deshalb unwirksamkeit abrechnung insgesamt entsprechenden korrektur erforderlichen vorwegabzug berufungsgericht ferner verkannt formeller fehler unwirksamkeit abrechnung insgesamt fhrt durchgngig gesamte abrechnung zieht betrifft fehler einzelne kostenpositionen bleibt abrechnung brigen unberhrt jeweiligen einzelpositionen unschwer herausgerechnet knnen senatsurteil februar viii zr aao rn betriebskostenabrechnung ergebende nachforderung verbleibt vermieter insoweit bercksichtigung unwirksam abgerechneten positionen gerechtfertigt rechtsfehlern beeinflusst ferner auffassung berufungsgerichts abrechnungen klgerin hinsichtlich position grundsteuer seien mangels ausreichender erluterung abrechnung nachvollziehbar gengten deshalb mindestanforderungen hinsichtlich abrechnungszeitrume beanstandet berufungsgericht unrecht klgerin weitere erluterung umlage flchenanteil vorgenommen erluterung bedarf soweit umlageschlssel flchenmastab heraus verstndlich senatsurteil november viii zr aao bezglich abrechnung fr jahr berufungsgericht allerdings richtig gesehen vorweg vorgenommene aufteilung gesamtkosten grundsteuer gewerblichen mieter einerseits wohnraummieter andererseits nachvollziehbar wirksamkeit abrechnung insoweit erforderlich fr mieter gesamtkosten rechenschritt ersichtlich wohnraummieter aufgeteilte betrag ermittelt wurde abrechnung klgerin gesamtbetrag grundsteuer angegeben lediglich rechenschritt klgerin mietwohnungen entfallenden betrag ermittelt erschliet abrechnung berufungsgericht offenbar meint jedoch erluterungen bercksichtigen vermieter mieter auerhalb abrechnung mitgeteilt beispiel mietvertrag anlsslich vorangegangenen abrechnung nachfrage mieters lediglich ablauf abrechnungsfrist geschehen vgl senatsurteil november viii zr aao rn amtsgericht insoweit zutreffend darauf abgestellt klgerin beklagten bereits rechtsstreit ber nebenkostenabrechnungen fr jahre schriftstzen mrz oktober erlutert gesamtkosten fr grundsteuer verhltnis summe wohnflchen einerseits summe gewerbeflchen andererseits beide mietergruppen aufteilt verteilung fr wohnungen ermittelten betrags einzelnen wohnungen flchenmastab vornimmt klgerin letztlich verteilung insgesamt flchenmastab durchgefhrt hierzu zwei rechenschritte vorgenommen wiederholung erluterung fr jahr september erteilten abrechnung bedurfte umstnden iii alledem berufungsurteil bestand soweit nachteil klgerin erkannt worden daher insoweit aufzuheben abs zpo sache endentscheidung reif berufungsgericht feststellungen materiellen richtigkeit abrechnungen getroffen sache daher umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo fr weitere verfahren weist senat folgendes rechtsprechung senats berufungsgericht ansatz ausgeht vorwegabzug billigkeitsgrnden erforder lich gewerbenutzung abrechnung flchenmastab pro quadratmeter flche erheblichen mehrbelastung wohnungsmieter fhrt senatsurteile mrz viii zr njw rn sowie oktober viii zr njw rn darauf abrechnungseinheit einzelne gewerbliche nutzer gehren gewerblich genutzte flchenanteil berwiegt kommt kosten pro quadratmeter mageblich dafr gewerbliche nutzung erhebliche mehrkosten entstehen vorwegabzug erforderlich trgt mieter darlegungs beweislast senatsurteil oktober viii zr aao rn umstand gewerblich genutzte flchenanteil berwiegt rechtfertigt entgegen auffassung berufungsgerichts umkehr darlegungsund beweislast lasten vermieters fall mieter hinsichtlich hierfr erforderlichen informationen auskunft vermieter einsicht abrechnung grunde liegenden belege verlangen soweit mieter danach weiterhin lage fr vorwegabzug gewerbeflchen magebenden tatsachen vorzutragen whrend vermieter ber entsprechende kenntnis verfgt nhere angaben zumutbar kommt gunsten mieters modifizierung darlegungslast grundstzen ber sekundre behauptungslast vermieters betracht senatsurteil oktober viii zr aao betriebskosten pro quadratmeter gewerblichen einheiten wesentlich hher vermieteten wohneinheiten lsst pauschal hinweis erhhten publikumsverkehr gewerbeeinheiten vergleich betriebskostenspiegel ausge wiesenen durchschnittskosten begrnden anhand konkreten gegebenheiten gebudekomplexes einerseits art gewerblichen nutzung andererseits beurteilt dabei hinsichtlich einzelnen betriebskosten differenzieren mag discounter gaststtte verursachte publikumsverkehr je rtlichen gegebenheiten beim turnus gebudereinigung vervielfachung entsprechenden kostensteigerungen position betriebskosten fhren whrend gartenpflege gebudeversicherung notwendig aufwendiger wesentlich teurer reinen wohnkomplex bezieht gebude bros arztpraxen lden untergebracht ball dr milger dr schneider dr hessel dr fetzer vorinstanzen ag duisburg ruhrort entscheidung lg duisburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr mrz rechtsstreit ecli de bgh bvzr zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt rntsch weinland richter dr gbel richterin haberkamp beschlossen beschwerde nichtzulassung revision april verkndeten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden kosten klgers zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde rechtssache wirft entscheidungserheblichen fragen grundstzlicher bedeutung entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo klger aufgeworfenen fragen kommt ergebnis abs satz gbberg sinn zweck allerdings einschrnkend auszulegen norm erfasst anlagen dienstbarkeit berechtigten oktober frmlich faktisch eigen tum zugewiesen jedenfalls sache scheinbestandteile grundstcks stehen gesetzgeber lediglich unsicherheit ber rechtslage klarstellen bt drucks spricht dafr grundstckseigentmern eigentum anlagen entziehen dienstbarkeitsberechtigten zuweisen eigentum grundstckseigentmer verbliebenen oktober genutzten anlagen drfen berechtigten aufgrund aufgrund gbberg zugewiesenen dienstbarkeiten weiterhin mitbenutzen trafostation danach eigentum klgers steht landgericht bemessung abs gbberg geschuldeten entschdigung geboten bercksichtigt weiteren begrndung abgesehen abs satz halbsatz zpo stresemann schmidt rntsch gbel weinland haberkamp vorinstanzen lg grlitz entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr april rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bumann april beschlossen senat beabsichtigt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe august gem satz zpo kosten zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen grnde voraussetzungen fr zulassung revision sinne abs satz zpo liegen mehr rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo revision klgers aufgeworfenen rechtsfragen senat berwiegend bereits erlass berufungsurteils geklrt vgl nachweise senatsurteilen januar iv zr iv zr juris brigen zulassung revision vorliegenden verfahren senatsurteilen januar sinne berufungsgerichts entschieden dortigen vergleichbare rechtliche erwgungen streitfall gesttzten revisionen versicherten zurckgewiesen ergnzend entscheidungsgrnde vorgenannten senatsurteile bezug genommen lassen streitfall bertragen zeitpunkt entscheidung berufungsgerichts gegebenen zulassungsgrnde entfallen grundstzliche klrung entscheidungserhe blicher rechtsfragen erst einlegung berufungsgericht zug elassenen revision steht revisionszurckweisung beschluss zpo wege senatsbeschluss oktober iv zr juris rn vorgenannten senatsentscheidungen einzelnen dargelegten erwgungen revision klgers sache aussicht erfolg ii senat beabsichtigt streitwert fr revision klgers festzusetzen mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen beihilfe versuchten betrug versuchten betruges strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hamburg mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittel tragen ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift oktober bemerkt senat angeklagten dadurch beschwert landgericht haupttter wegen versuchten betruges verurteilt obwohl tatrichterlichen urteilsfeststellungen senatsurteil sache juni str nahe legen betrug nachteil plc vollendet wurde vermgensschaden hhe gesamten kaufpreises eingetreten vermgensschaden form persnlichen schadenseinschlags liegt deshalb nahe kuferin ag plc deutlich erkennbar ausdruck brachte wachstumsunternehmen erwerben europischen festland fu fassen kaufentscheidung fr ag kam deshalb entscheidend deren steigende umsatzentwicklung jahr angeklagten mehrfach schriftlich richtig zugesicherten indes oben manipulierten quartalszahlen ausschlaggebend fr erwartung verantwortlichen plc strategische ziel erreichen kn nen zudem sollten geschftszahlen bernehmenden unternehmens gegenber finanzmarkt beleg fr wachstumsstrategie plc dienen deshalb htten feststellungen damaligen entscheidungstrger plc falle kenntnis erfolgten manipulationen satzzahlen mehrheitsbeteiligung ag etwa be dingungen gar erworben ua erwerb unternehmens manipulierten bilanzen kriminellen vorstandsmitgliedern htte insbesondere strategischen gesichtspunkten vllig verfehlte akquisitionspolitik dargestellt ua weiteren verlauf bewahrheitete kuferin somit gerade wachstumsunternehmen erwarb erlangte minus fr unbrauchbares aliud kommt daher fr entscheidung mehr darauf entgegen annahme strafkammer objektive wert bertragenen plc aktienpakets bestimmbar fehlen weiterer kaufinteres senten steht bestimmung marktpreises entgegen vielmehr fllen marktpreis vereinbarungen vertragsparteien abzuleiten wert leistung bestimmt dabei verhltnissen jeweiligen marktes angebot nachfrage fr angebotene leistung lediglich einziger nachfragender vorhanden fhrt jedenfalls rechtlicher hinsicht marktpreis wert leistung festgestellt knnte vielmehr bestimmt wirtschaftliche wert leistung vertragsparteien vereinbarten preis bercksichtigung fr parteien fraglichen geschfts mageblichen preisbildenden faktoren parteien marktteilnehmer bestimmen preisbildenden faktoren bewertungsmastbe lediglich vertraglichen vereinbarungen sicheren anhaltspunkte fr preisbildung bieten allgemeine anerkannte betriebswirtschaftliche bewertungsmastbe bestimmung wertes unternehmens strafverfahren heranzuziehen vgl bgh wistra vorliegenden fall angeklagten erkannten akzeptierten fr kaufentscheidung verantwortlichen plc folge fr preisbildung aktuelle geschftsentwicklung ag dabei insbesondere deren umsatzentwicklung ausschlaggebender bedeutung einerseits vielfltigen garantieversprechen dokumentiert angeklagte fr verkuferseite zusammenhang abgab andererseits kaufpreisanpassungsklausel deutlich ergibt hhe kaufpreises verwirklichung abgestufter umsatz ergebnisziele abhing hiervon ausgehend konnte tatschliche wert aktien bestimmt nack wahl jger hebenstreit sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb april grundbuchsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb inso kndigungssperre inso hindert erlschen dienstbarkeit mietvertrag folgende nutzungsrecht belasteten grundstck sichert auflsenden bedingung steht ber vermgen berechtigten insolvenzverfahren erffnet bedingung sicherungsfall eintritt bgh beschluss april zb olg frankfurt main ag gieen zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr krger richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brckner weinland beschlossen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens trgt schuldnerin hinsichtlich brigen kosten bleibt entscheidungen vorinstanzen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde zugunsten schuldnerin grundbuch erbbaugrundbuch zwei beschrnkte persnliche dienstbarkeiten eingetragen jeweils befugnis betrieb geschften art insbesondere parkhauses eingerumt wurde bewilligung erfolgte rahmen jahr schuldnerin mieterin abgeschlossenen gesamtmietvertrags ber grundbesitz darin wurden hinsichtlich dienstbarkeiten folgende bestimmungen getroffen dienstbarkeiten dienstbarkeiten erlschen folgenden auflsenden bedingungen eingetreten ber vermgen mieters insolvenzantrag gestellt worden antrag wurde dritten gestellt zustndige gericht vorlufige insolvenzsicherungsmanahmen beschlossen ber vermgen mieters wurde insolvenzverfahren erffnet erffnung mangels masse abgelehnt lschung jeweiligen dienstbarkeit verlangt zusammenhang zwangsvollstreckungsmanahmen betroffene grundstck zvg insolvenzverfahren ber vermgen vermieters inso eintritt nacherbfolge abs bgb mietverhltnis vorzeitig endet geht regelung absatzes sobald vorstehend genannten sicherungsflle eintritt solange andauert mieter berechtigt dienstbarkeit auszuben gegenwrtigen eigentmer hauptvermieter sowie mieter verpflichtet art umfang ausbung einschlgigen bestimmungen mietvertrags entsprechend anzuwenden auszurichten dienstbarkeit weitergehenden dinglichen inhalt mieter verpflichtet fr dauer ausbung dienstbarkeit anstelle miete ausbungsvergtung jeweiligen gegenwrtigen zuknftigen grundstckseigentmer zahlen hhe miete nebst umsatzsteuer entspricht beendigung beeintrchtigung mietverhltnisses entrichten htte nachdem juni schuldnerin sicherungsmanahmen sinne abs inso angeordnet worden wurden dienstbarkeiten entsprechenden antrag beteiligten nachrangigen grundpfandrechtsglubigerin september grundbuch gelscht hiergegen erhob frhere beteiligte zwischenzeitlich bestellter insolvenzverwalter ber vermgen schuldnerin widerspruch beantragte zugleich eintragung amtswiderspruchs grundbuchamt widerspruch zurckgewiesen eintragung amtswiderspruchs abgelehnt zurckweisung beschwerde oberlandesgericht insolvenzverwalter zugelassenen rechtsbeschwerde gewandt aufhebung insolvenzverfahrens verfahrensbevollmchtigten insolvenzverwalters erklrt rechtsbeschwerdeverfahren fr schuldnerin fortfhren bzw aufnehmen anschlieend schuldnerin beteiligten lschungsbewilligungen fr dienstbarkeiten erteilt verfahren fr erledigt erklrt beteiligte beantragt kosten verfahrens schuldnerin aufzuerlegen ii verfahren erledigt grundbuchsachen lage verfahrens amts wegen beachtende erledigung hauptsache tritt verfahrensgegenstand nderung sachund rechtslage fortgefallen fortsetzung verfahrens dadurch sinnlos geworden vgl senat beschluss februar zb bghz bayoblg njw rr liegt verfahren zugrunde liegende antrag eintragung amtswiderspruchs lschung dienstbarkeiten abs satz gbo hinfllig geworden nachdem schuldnerin laufe rechtsbeschwerdeverfahrens lschungsbewilligungen fr dienstbarkeiten erteilt erledigungserklrung schuldnerin rechtsbeschwerde frage kostentragung beschrnkt worden vgl senat beschluss februar zb aao erklrung wirksam schuldnerin infolge aufhebung insolvenzverfahrens rechtsbeschwerdefhrerin stelle insolvenzverwalters getreten aufhebung insolvenzverfahrens geht verwaltungs verfgungsrecht ber insolvenzmasse schuldner ber abs satz inso schuldner einschlgigen ausnahmefall abs inso abgesehen prozessfhrungsbefugt insolvenzverwalter anhngigen prozess abs zpo weiterfhren vgl bgh urteil juli ii zr wm rn mwn einhelliger auffassung rechtsprechung literatur parteiwechsel kraft gesetzes folge vgl bgh urteil dezember viii zr bghz grunsky ewir gegensatz gewillkrten parteiwechsel revisions bzw rechtsbeschwerdeinstanz bercksichtigen vgl bgh urteil juli ii zr wm rn gesetzliche parteiwechsel insolvenzverwalter schuldner weiteres olg frankfurt olgr zller greger zpo aufl rn baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rn htege thomas putzo zpo aufl rn entsprechend vorschriften ff zpo vollzieht olg kln zip lag hamm kts stein jonas roth zpo aufl rn windel jaeger inso rn mnchkomm inso hintzen aufl rn uhlenbruck inso aufl rn kbler prtting holzer inso stand november rn bk inso breutigam stand juni rn offen gelassen bgh urteil februar viii zr bghz vgl senat urteil september zr njw fr testamentsvollstrecker dahinstehen verfahrensbevollmchtigte insolvenzverwalters ausdrcklich erklrt verfahren fr schuldnerin fortzufhren zwangsverwalter wegfall prozessfhrungsbefugnis parteiwechsel kraft gesetzes folge fall besseren grnde fr revisionsinstanz allerdings mglichen gewillkrten parteiwechsel sprechen vgl senat urteil april zr bghz bgh urteil februar viii zr njw rr urteil mai ix zr bghz bedarf entscheidung kostenentscheidung gem abs abs satz famfg billigem ermessen treffen dabei kommt besonderer billigkeitsgrund fr auferlegung kosten rechtsmittelverfahren umstand betracht rechtsmittel erfolglos geblieben wre vgl keidel zimmermann famfg aufl rn dagegen umstand schuldnerin abgabe lschungsbewilligungen freiwillig rolle unterlegenen begeben mageblich erkennbar entschluss schuldnerin auseinandersetzung dienstbarkeiten beenden ausdruck anerkannten rechtspflicht deren lschung vielmehr drfte wirtschaftlichen erwgun gen beruhen verfahrensbeendigung mglich zwingend verpflichtung fhrt kosten rechtsstreits tragen dennoch billigkeit entspricht schuldnerin kosten rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen folgt daraus rechtsbeschwerde erfolg zurckweisung sofortigen beschwerde beschwerdegericht geblieben wre rechtsbeschwerde unbegrndet voraussetzungen fr amtswiderspruch lschung grundbucheintragung richten bayoblg rpfleger kehe eickmann gbo aufl rn meikel streck gbo aufl rn vorlagen grundbuch fr erbbaugrundbuch gilt insoweit vgl abs satz erbbaurg grund lschung beiden beschrnkten persnlichen dienstbarkeiten bgb unrichtig geworden eintritt gesamtmietvertrags geregelten auflsenden bedingung abs bgb materiell rechtlich erloschen dienstbarkeiten jeweils wirksam auflsende bedingung gestellt worden obwohl feststellungen beschwerdegerichts eintragungsvermerk aufgenommen worden dabei kommt darauf senat bislang offen gelassen urteil september zr wm mwn auflsende bedingung wesentlichen rechtsinhalt dienstbarkeit zhlt daher abs bgb eintragungspflicht unterliegt hierbei lediglich nheren inhalt dinglichen rechts zeitlicher hinsicht konkretisierende bestimmung handelt folge insoweit bgb eintragungsbewilligung bezug genommen folgt zuerst genannten ansicht wre recht unbedingt eingetragen dienstbarkeit wre dennoch lediglich bedingt entstanden einigung eintragung insoweit decken bgh urteil juli ivb zr njw bayoblg njw rr jew mwn auflsende bedingung gem gesamtmietvertrags eingetreten insolvenzgericht grund vermgen schuldnerin betreffenden insolvenzantrags sicherungsmanahmen gem abs inso angeordnet regelungen inso stehen erlschen dienstbarkeiten gegebenen konstellation entgegen aa inso zugunsten insolvenzschuldners fr mieter pchter eingegangenes vertragsverhltnis insoweit kndigungsschutz begrndet vermieter daran gehindert antrag erffnung insolvenzverfahrens vertrag nher bezeichneten grnden zahlungsverzug zeit erffnungsantrag verschlechterung vermgensverhltnisse schuldners kndigen regelung herrschenden meinung zumindest verbindung inso enthaltenen verbot abweichender vereinbarungen vertragsbeendigung eintritt auflsenden bedingung erfasst vgl mnchkomm inso eckert aufl rn tintelnot inso stand november rn uhlenbruck wegener inso aufl rn braun inso aufl rn jew mwn hess pape inso eginso rn bezieht wortlaut ausschlielich schuldrechtliche miet pachtvertrge beschrnkte persnliche dienstbarkeit dingliches nutzungsrecht fllt somit grundstz lich anwendungsbereich norm vgl bgh urteil oktober ix zr zip fr erbbaurechtsvertrag mnchkomm inso eckert aao rn tintelnot aao rn hk inso ahrendt inso aufl rn gilt begrndung dienstbarkeit erforderliche dingliche einigung abs bgb gleichzeitig abgeschlossenen mietvertrag ber grundstck enthalten dingliche recht sicherung schuldrechtlichen gebrauchsrechts abs satz bgb dient soweit rechtsbeschwerde demgegenber typengemischten vertrag ausgeht wegen bloen sicherungscharakters dienstbarkeit einheitlich mietrecht beurteilen sei verkennt dienstbarkeit zugrunde liegenden schuldrechtlichen vereinbarungen sicherungsabrede mietvertrag abstrakt senat urteil januar zr njw urteil januar zr njw rr bgh urteil april viii zr njw schliet dingliche nutzungsverhltnis schuldrechtlichen vertragstyp zuzuordnen darauf fr zeit eintritt sicherungsfalls getroffenen bestimmungen ihrerseits inhalt mietvertrags ausrichten vgl gesamtmietvertrags kommt zusammenhang bb teleologische sinn zweck norm ausgerichtete auslegung inso steht annahme wirksamen bedingungseintritts entgegen vorschrift liegt erwgung zugrunde wirtschaftliche einheit besitz schuldners unzeit auseinander gerissen darf rege bt drucks erlschen sicherungs dienstbarkeit eintritt auflsenden bedingung indes zwingend verlust berechtigung schuldners verbunden grundstck eingerumte recht auszuben sicherungsdienstbarkeit bildet bereits zeitpunkt bestellung rechtliche grundlage fr nutzung grundbesitzes bestellung erfolgt vielmehr zustzlich abschluss mietvertrags daraus resultierende gebrauchsrecht entsprechend inhalt sicherungsabrede dinglicher wirkung zeit vertragsbeendigung erstrecken weise rechtlichen wirtschaftlichen nachteilen begegnet insbesondere gewerblichen mieter fr fall drohen vertragsverhltnis vermieterseite dritten bergeht sodann anlass vertragsbergangs bestehenden sonderkndigungsrecht zvg inso abs bgb vgl gesamtmietvertrags gebrauch macht etwa staudinger mayer bgb rn stapenhorst vo nzm stiegele mietsicherungsdienstbarkeit ff wiemann gs gruson ff rechtsinhaber daher grund sicherungsabrede erst eintritt sicherungsfalls ausbung dienstbarkeit berechtigt whrend zuvor nutzung grundstcks ausschlielich magabe mietvertrags richtet daraus folgt recht nutzung mietsache erlschen dienstbarkeit nachteilig betroffen auflsende bedingung sicherungsfall eintritt gebrauchsrecht besteht grundlage mietvertrags fort seinerseits kndigungssperre inso unterliegt bedrfnis fr anwendung vorschrift dienstbarkeit besteht insoweit ergibt hinblick darauf dienstbarkeit jedenfalls spteren eintritt sicherungsfalls etwa wegen kndigung mietvertrags folge insolvenz vermieters vgl inso weitere nutzung grundstcks mieter sichern knnte inso schtzt jeglichen fortbestand nutzungsverhltnisses mieter bestimmten fllen lediglich verlust gebrauchsrechts zusammenhang eigenes vermgen betreffenden insolvenzantrag bewahrt krger stresemann brckner czub weinland vorinstanzen ag gieen entscheidung gi olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr november rechtsstreit ecli de bgh bizr zivilsenat bundesgerichtshofs november richter bundesgerichtshof prof dr schaffert vorsitzenden richter dr lffler richterin dr schwonke richter feddersen richterin dr schmaltz beschlossen anhrungsrge senatsurteil april kosten klgerin zurckgewiesen grnde gem zpo statthafte brigen zulssige anhrungsrge begrndet rechtliche gehr klgerin streitfall verletzt klgerin rgt vergeblich senat vortrag klgerin schutzbereich art abs satz gg auseinandergesetzt senat ausgefhrt art abs satz gg schtze eigenstndigkeit presse beschaffung information verbreitung nachricht einschluss anzeigenteils presseorgans senatsurteil rn beanstandung klgerin senat bercksichtigt schutzbereich art abs satz gg inhalt anzeige beziehe vorschrift zugleich institution presse schtze danach gegenstandslos erfolg macht anhrungsrge geltend senat interesse internetnutzer aufdringlicher werbung verschont bleiben unrecht abwgung eingestellt vornahme werbung klgerin festgestellt sei zudem smtliche werbung unabhngig davon blockiert beklagten aufgestellten kriterien entspreche schaltung aufdringlicher werbung klgerin durchgngig abrede gestellt senat entsprechend revisionsverfahren angegriffenen feststellungen berufungsgerichts deren bercksichtigung anhrungsrge vorbringt zugrunde gelegt beklagte unternehmen mglichkeit anbietet werbung blockade aufnahme sogenannte whitelist ausnehmen lassen sofern werbung beklagten gestellten anforderungen akzeptable werbung erfllt unternehmen beklagte umsatz beteiligen senatsurteil rn senat feststellungen berufungsgerichts zugrunde gelegt klgerin tochtergesellschaften htten beklagten whitelisting vereinbarung getroffen weshalb smtliche werbung internetseiten einsatz werbeblockers blockiert senatsurteil rn feststellungen stehen weiteren erwgungen senats einklang rahmen abwgung senat interesse internetnutzer bercksichtigt zumal aufdringlicher werbung verschont bleiben senatsurteil rn formulierung ausdruck gebracht interesse allein fernhaltung aufdringlicher werbung beschrnkt jegliche werbung erfassen zugleich senat offengelassen interesse grundrechtlichen schutz geniet senatsurteil rn senat sodann rahmen gesamtabwgung ausfhrt nutzer anspruch darauf vornherein aufdringlicher werbung verschont freiwillig werbefi nanziertes angebot anspruch nimmt senatsurteil rn offenkundig erwgung erst recht fr fall gilt werbung klgerin geltend gemacht aufdringlich anhrungsrge macht vergeblich geltend senat vortrag klgerin bergangen technischen abwehrmglichkeiten verwendung internet werbeblockers gebe revisionsverfahren angegriffenen feststellungen berufungsgerichts verfgt klgerin ber technische funktion deren hilfe nutzer werbeblocker einsetzen wahrnehmung kostenloser redaktioneller inhalte ausgeschlossen knnen sowie ber mglichkeit einfhrung bezahlangeboten fr einnahmen sorgen senatsurteil rn umstnde beziehen aussagen senats klgerin msse herausforderung stellen manahmen entwickeln deren hilfe medienunternehmen negativen auswirkungen handlungen wettbewerbers entgegenwirken knnen senatsurteil rn klgerin sei grundrechtlich art abs satz gg privilegiertes medienunternehmen gehalten abwehr einsatz programms beklagten ausgehenden wettbewerblichen beeintrchtigung eigener wettbewerblicher mittel bedienen senatsurteil rn vorbringen bezahlschranke sowie aussperren nutzern werbeblockers seien geeignet bereitstellung kostenloser werbefinanzierter inhalte erhalten zeigt anhrungsrge verletzung rechtlichen gehrs ii kostenentscheidung beruht abs zpo schaffert lffler feddersen vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung schwonke schmaltz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss notz brfg mrz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bnoto ff rechtmigkeit bewertungen schriftlichen prfungsleistungen rahmen notariellen fachprfung bgh beschluss mrz notz brfg kg berlin ecli de bgh bnotz brfg senat fr notarsachen bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter galke richterin pentz richter offenloch notar dr strzyz notarin dr brose preu beschlossen antrag zulassung berufung urteil senats fr notarsachen kammergerichts juli zurckgewiesen klger trgt kosten zulassungsverfahrens streitwert festgesetzt grnde antrag zulassung berufung unbegrndet zulassungsgrund gegeben entgegen auffassung klgers bestehen ernstlichen zweifel richtigkeit angefochtenen urteils abs nr vwgo satz bnoto kammergericht recht angenommen bewertung zulassungsverfahren alleine relevanten aufsichtsarbeit gerichtlicher nachprfung standhlt ergebnis zutreffend kammergericht zunchst davon ausgegangen kritik korrektoren klger klausur genommenen zuordnung anteils grundbesitz gbr privatvermgen beanstanden streit rechtmigkeit bewertung einzelnen teilprfungsleistung gegenstand gerichtlichen kontrolle angefochtenen ursprungsbewertungen gestalt stellungnahmen prfer berdenkungsverfahren erhalten vgh mannheim urteil mrz rn juris unger mglichkeit grenzen anfechtbarkeit juristischer staats prfungen mwn vgl bverwge ff streitfall mithin darauf abzustellen erstprfer ausfhrungen insoweit zweitprferin angeschlossen zuordnung gbr anteils privatvermgen lapsus bezeichnet darauf berdenkungsverfahren ergnzend ausgefhrt diesbezglichen ausfhrungen widerspruchsfhrers seien spekulativ sachverhalt grenze bereich unternehmen unternehmen betriebsgrundstcke verpachtenden grundbesitz gbr bewusst privaten vermgenslage ab ausschlieen lsst annahme korrektoren ausfhrungen klgers seien spekulativ fr bewertung klausur relevanten begrndungsanstze widerspruch blick nimmt wurde klger hinblick klausur vorwurf gemacht vertretbare begrndung sache fernliegenden ergebnis gekommen falsch bewerten sei bewertung trifft beurteilung prfers prfling sei vertretbare begrndung sache fernliegenden ergebnis gekommen weshalb lsung falsch sei richtet fachwissenschaftlichen kriterien unterliegt grundsatz vollen gerichtlichen kontrolle vgl nie hues fischer jeremias prfungsrecht aufl rn berufsbezogenen prfungen notariellen fachprfung folgt schon art abs gg prfling davor geschtzt vertretbare gewichtigen argumenten folgerichtig begrndete lsung falsch gewertet vgl bverfge streitfall erweist dargestellte bewertung zutreffend aufgabenstellung berichtet notar bezglich unternehmerischen ttigkeit einzelkaufmnnischen unternehmen getrnke service mehrheitsbeteiligung mineralbrunnen gmbh beteiligung grundbesitz gbr grundbesitz nmlich betriebsgelnde getrnke service mineralbrunnen gmbh verpachte bezug privatvermgen berichtet notar kommanditanteil immoinvest gmbh co kg frheren elternhaus sowie gemeinsamen eigentum stehenden mehrfamilienhaus fhrt halte teilhabe steigerung unternehmenswertes falle scheidung fr gerechtfertigt bereits legt nahe anteil gbr deren vermgen grundstck bekannt betriebsgrundstck unmittelbar unternehmerischen zwecken dient willen teil vermgens zugeordnet zuwachs falle scheidung zugewinnausgleichserhhend wirken gewichtige grnde warum zuordnung gbr anteils ggf zugewinnausgleichsrelevanten privat vermgen dennoch interessen besser entsprechen finden insoweit allein mageblichen klausurlsung klgers warum umstand gbr pachteinnahmen erzielt fr frage relevant gbr anteil zugewinnausgleichsrelevanten vermgen entziehen erschliet warum klger herangezogenen tatsache grundeigentmergesellschaft gbr handelt insoweit bedeutung zukommen lsst ausfhrungen klgers klausur nachvollziehbar entnehmen versteht ber klger schlielich bemhte verwendung pachteinnahmen sagt sachverhalt schon berhaupt diesbezglichen annahmen korrektoren zutreffend angenommen spekulativ ebenfalls beanstanden annahme korrektoren fehlten ausfhrungen ausschluss abnderbarkeit gewnschten unterhaltsvereinbarung gegenstand vorwurfs korrektoren gnzliche fehlen gutachterlichen ausfhrungen ausschluss abnderbarkeit gewnschten unterhaltsvereinbarung berdenkungsverfahren klger fr unzutreffend erachteten erwgung begrndet zugrundelegung famfg sei vereinbarung insbesondere abnderbar vermgensverhltnisse erheblich verschlechterten entgegen auffassung klgers nderte dadurch inhalt gerichteten vorwurfs dahingehend famfg erwhnt inhalt rge blieb berdenkungsverfahren klger gutachten frage erforderlichkeit vereinbarung ausschluss abnderbarkeit berhaupt befasst vorwurf beanstanden aufgabenstellung fr eheleute betracht kommenden vertraglichen gestaltungen nachteilen gutachterlich stellung nehmen bestehen klger abrede stellt hinsichtlich abnderbarkeit unabnderbarkeit unterhaltsvereinbarung unterschiedliche gestaltungsmglichkeiten liegt hand kandidaten gesichtspunkt gutachterlich befassen frage abnderbarkeit unabnderbarkeit unterhaltsvereinbarung konkreten fall sinnvoller weise regeln betrifft unmittelbar inhalt entwerfenden vereinbarung galke pentz strzyz vorinstanz kg berlin entscheidung not offenloch brose preu'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen nebenklgerin rechtsanwltin fr revisionsinstanz fulda beistand bestellt grnde nebenklgerin beantragt fr revisionsverfahren prozekostenhilfe bewilligen rechtsanwltin beizuordnen antrag weitestgehende wirkung zukommt rechtsgedanke stpo antrag bestellung beistands abs stpo auszulegen erweist auslegung begrndet gesetzlichen voraussetzungen fr bestellung beistands erfllt abs abs nr lit stpo beantragte entscheidung wrde erbrigen bereits landgericht revisionsverfahren fortwirkende beistandsbestellung vorgenommen htte jedoch fall landgericht ne benklgerin vielmehr beschlu oktober prozekostenhilfe fr erste instanz bewilligt vgl bgh beschl januar str niemller detter otten bode rothfu'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen senat bemerkt ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts deutsche strafrecht gilt fr tat urteilsgrnde inland begangen worden vgl stgb verfahrensrgen fristgerecht erhoben worden daher unzulssig vgl abs stpo antrag generalbundesanwalts vorgebrachten materiellrechtlichen beanstandungen beschwerdefhrers greifen beruhen teils urteilsfremden erwgungen teils liefen unzulssige rekonstruktion hauptverhandlung hinaus decken brigen rechtsfehler nachteil angeklagten mutzbauer sander knig schneider khler'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts mnchen ii juni unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen untreue zwei fllen zweijhrigen gesamtfreiheitsstrafe verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt angeklagten we gen untreue fnf fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen wenden angeklagten revisionen verfahrensrgen nher ausgefhrte sachrge sttzen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ii ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bedarf nherer errterung lediglich verurteilung angeklagten wegen untreue stgb zusammenhang zwei kreditaufnahmen hlt umfassender sachlich rechtlicher nachprfung stand rechtsfehlerfreien feststellungen landgerichts angeklagte tatzeitraum erster brgermeister marktgemeinde angeklagte deren kmmerer zugleich leiter finanz verwaltung haushaltssatzung marktgemeinde aufnahme kassenkrediten art baygo hhe insgesamt mio euro gestattet verschleiern betrag summe kontokorrentkredit festen kassenkrediten fixen zinsen rckzahlungsterminen seit jahr teil erheblich berschritten wurde verbuchten angeklagten beginnend jahresabschluss fr haushalt jahres haushaltsjahr angefallene ausgaben darauf folgende einnahmen verfuhren umgekehrt ber jahresende weiterlaufende feste kassenkredite wurden ausgewiesen gemeinderat prsentierten angeklagten weise bezeichneten ordentlichen haushalt schuldenstand marktgemeinde stndig reduziert fr erforderlich dargestellte investitionen seien kreditaufnahmen mehr geplant haushalt bzw vorgesehen haushalt vertrauen angaben beschloss marktgemeinderat jeweils vorgeschlagenen hoch tiefbaumanahmen bestehenden gemeinderat vorenthaltenen finanzierungslcken decken angeklagten bekannte summe bestehender kassenkredite belief bereits mehr mio euro nahmen angeklagten juli mrz fr marktgemeinde weitere feste kassenkredite hhe jeweils mio euro wobei gegenber kreditgebern wahrheitswidrig behaupteten gesetzlichen satzungsmi gen bestimmungen seien eingehalten darlehensvaluten wurden konten gemeinde gutgebracht smtlich fr aufgaben gemeinde verwendet ua landgericht kreditaufnahmen ebenso drei flle denen angeklagte private aufwendungen ber gemeinde haushalt abgerechnet dadurch persnlich bereichert jeweils untreue stgb gewertet marktgemeinde sei pflichtwidrige kreditaufnahme schaden hhe zinsverpflichtung gegenber bank euro euro entstanden sei feststellbar ermessen allein entscheidung berufenen gemeinderats hinsichtlich investitionen bereich kommunaler pflichtaufgaben art abs baygo zeitlicher hinsicht hhe null reduziert wre ua frei rechtsfehlern angeklagten deren amtsstellung vermgensrechtliche aufgaben umfasste marktgemeinde gegenber vermgensbetreuungspflichtig vgl bgh beschluss februar str nstz bgh urteil dezember str nstz rr bgh urteil mai str nstz bgh beschluss mai str nstz angeklagte sei ne amtsstellung missbraucht gem art abs baygo gemeinde auenverhltnis wirksam verpflichtete angeklagte handel te treuwidrig wurden entgegen bestimmungen haushaltssatzung entgegen art baygo jeweils zumindest mittelbar schutz gemeindlichen vermgens dienen weitere feste kassenkredite aufgenommen fr investitionen vermgenshaushalt ge meinde bestritten konnten deren finanzierung revisionsvorbringen aufnahme verfahrensgegenstndlichen kredite bedingte htte haushaltssatzung festzusetzenden art abs nr baygo genehmigungspflichtigen art abs baygo aufnahme kommunaldarlehen bedurft kassenkredite drfen eingesetzt investitionen finanzieren dienen ausschlielich erhaltung kassenliquiditt bzw behebung berbrckung liquidittsengpssen vgl hlzl hien huber gemeindeordnung freistaats bayern art go erl masson samper bayerische kommunalgesetze art go rn widtmann grasser glaser bayerische gemeindeordnung art go rn kreditaufnahme angeklagten gemeinde hhe kreditzinsen vermgensnachteil zugefgt aa rechtsprechung bundesgerichtshofs untreue stgb versten haushaltsrechtliche vorgaben prinzipien gegeben vgl bgh urteil april str njw bgh urteil april str nstz rr bgh urteil dezember str nstz bgh urteil november str bghst bgh urteil oktober str bghst bgh urteil mai str nstz bgh urteil august str nstz vgl dierlamm mnchkomm stgb rn ff saliger ssw stgb rn ff mwn stgb schtzt jedoch vermgens erfolgsdelikt bverfg beschluss juni bvr rn private ffentliche vermgen geschftsherrn treugebers ganzes dis positionsbefugnis deshalb begrndet versto haushaltsrechtliche vorschriften vermgensnachteil vielmehr bedarf fllen pflichtwidriger verfgungen ber haushaltsmittel eigenstndigen wirtschaftlich nachvollziehbaren feststellung vermgen berechtigten ganzen bestimmten hhe bercksichtigung verfgung erlangten vermgensmehrungen vermindert vgl bgh urteil april str njw bgh urteil november str bghst jew mn bb haushaltssatzung sollten beschlossenen baumanahmen ausschlielich vermgenshaushalt bestritten angeklagten fr genehmigten zwecke tief hochbaumanahmen falschen mittel darlehen eingesetzt verpflichtung zahlung kreditzinsen haushalt gegenwert fr gemeinde mittel hhe zinsen endgltig dauerhaft entzogen darlehensaufnahme stellt angesichts rckzahlungsverpflichtung wirtschaftlichen vorteil fr gemeinde dar wirtschaftlicher vorteil ersichtlich angestrebte erhoffte wirtschaftliche gesamtergebnis ende haushaltsjahres kommt bgh urteil april str nstz rr mwn dierlamm mnchkomm stgb rn vage mittelbare vorteile anfang beabsichtigten verwendung kreditmittel fr kommunale baumanahmen revision nennt erhhte attraktivitt gemeinde stellen nachteil ausgleichenden vermgenswerten vorteil dar brigen ergeht revision insoweit natur derartiger berlegungen liegt reinen spekulationen pflichtwidrig eingegangenen zinszahlungsverpflichtung liegende schaden sukzessive voller hhe realisiert konnte rechtsfehlerfrei hhe verurteilung angeklagten zugrunde gelegt angeklagten knnen darauf berufen manipulationen tuschung herbeigefhrten gemeinderatsbeschluss aufgrund dringlichkeit kreditaufnahme bedingenden investitionen mitteleinsatz verpflichtet marktgemeinde unumgngliche inanspruchnahme anderweitiger mittel anderweitige kreditaufnahme erspart ermessensreduzierung null feststellbar ebenso wenig gemeindrat kenntnis wahren vermgensverhltnisse investitionen sicherheit beschlossen htte feststellungen landgerichts begrnden tragfhig vorsatz angeklagten hinsichtlich pflichtwidrigkeit hinsichtlich aufgezeigten vermgensschadens kreditaufnahmen unmittelbaren eigennutz fr angeklagten erfolgten angeklagten handelten kenntnis tatumstnde pflichtwidrigkeit verhaltens dadurch bewirkten vermgensschadens bewusst obwohl angeklagte angeklagten wiederholt ausdrcklich notwendigkeit nachtragshaushalts hinwies unterlie entsprechenden beschluss herbeizufhren renommee erfolgreicher brgermeister hinblick anstehende landratswahl gefhrden ua hieraus schluss ziehen angeklagten eintritt oben dargestellten vermgensschadens zumindest billigend kauf genommen mglich sogar nahe liegend allgemeine absicht pflichtwidrigen handlungen letztlich eigenem gutdnken interessen treugebers schaden dienen schliet vorsatz vgl fischer stgb aufl rn hinweis bgh urteil august str rn bghst angesichts schadenshhe strafkammer strafrahmen zutreffend abs abs abs satz nr stgb entnommen rechtsfehler revisionsgericht grundstzlich hinzunehmenden strafzumessung revision aufgezeigt ersichtlich nack rothfu hebenstreit ribgh prof dr jger urlaubsabwesend deshalb unterschrift gehindert elf nack'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski juli beschlossen anhrungsrge senatsbeschluss juni kosten beklagten zurckgewiesen grnde gem abs zpo statthafte anhrungsrge beklagten begrndet bundesverfassungsgericht gebilligten rechtspr echung bundesgerichtshofs knnen anhrungsrge neue eigenstndige verletzungen art abs gg rechtsmittelgericht gergt vgl bgh beschlsse november vi zr njw rn mai zr grur rr bverfg beschluss mai bvr njw derartige selbstndige verste senats art abs gg liegen erfolg beklagten zunchst ge tend bundesgerichtshof fr geltend gemachte beschwer wert ausgehen mssen berufungsgericht beschwerdewert fr berufung bekla gten beschluss september festgesetzt streitwertfestsetzung beruht darauf beklagten berufungsverfahren verurteilung au skunftserteilung diejenige wertermittlung gewandt beklagten angegebenen wert wesentlichen begrndet kosten hhe fr wertermittlung insbesondere gmbh co kg sowie tochtergesellschaften anfielen berufungsschrift juli sowie schriftsatz august angaben beklagten beruhte streitwertfestsetzung berufungsgerichts verurteilung wertermittlung allerdings mehr gegenstand beschwerdeverfahrens berufungsgericht klage insoweit abgewiesen fr verbleibenden auskunftsanspruch llein beklagten innerhalb frist begrndung nichtz ulassungsbeschwerde dargelegt wert beschwer mehr betrgt brigen beschwerde senat beschluss juni ausgefhrt ohnehin unbegrndet insoweit rschpft vorbringen beklagten anhrungsrge wiederholung begrndung nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen argumente senat bereits entscheidung bercksichtigt mayen wendt harsdorf gebhardt felsch dr karczewski vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar august bewhrungssache betreffend wegen verletzung unterhaltspflicht az js staatsanwaltschaft gera zweigstelle jena az brs amtsgericht stade az ars amtsgericht calw az brs js ds amtsgericht jena strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts august beschlossen fr nachtrglichen entscheidungen ber strafaussetzung bewhrung amtsgericht calw zustndig grnde generalbundesanwalt folgt stellung genommen abgabe amtsgericht jena fr amtsgericht calw bindend abs satz stpo bindungswirkung entfllt willkr willkr liegt offensichtlich annahme willkr kommt schon betracht besondere grnde fehlen fr zweckmigkeit abgabe wohnsitzgericht sprechen stndige rechtsprechung senats vgl nstz beschlsse juni ars juli ars zusammenhang bedeutung verfahren amtsgerichts jena bewhrungsfrist bereits abgelaufen abgabebeschluss erging nachtrgliche entscheidungen strafaussetzung bewhrung beziehen knnen ablauf bewhrungszeit fllig bgh beschluss november ars schliet senat bode detter fischer otten roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil notst brfg verkndet november freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle disziplinarverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bnoto abs bercksichtigung dauer vorlufigen amtsenthebung bemessung disziplinarmanahme anwaltsnotar verhngten entfernung amt bestimmte zeit bgh urteil november notst brfg olg kln bundesgerichtshof senat fr notarsachen sitzung november teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr rinne vorsitzender richter bundesgerichtshof tropf dr kurzwelly sowie notare dr grantz dr lintz beisitzende richter bundesanwalt dr schnarr vertreter bundesanwaltschaft justizamtsinspektor freitag urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt berufung notars urteil senats fr notarsachen oberlandesgerichts kln februar rechtsfolgenausspruch aufgehoben notar wegen schuldhaften dienstvergehens dezember amt notars entfernt kosten berufungsverfahrens notar darin entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last rechts wegen grnde oberlandesgericht notar wegen mehrfacher verletzung dienstlicher pflichten teils vorstzlich teils fahrlssig begangenen einheitlichen dienstvergehens fr schuldig befunden entfernung amt dezember erkannt hiergegen richtet zulssige ausreichend begrndete berufung notars bnoto ff bdo rechtswirksam manahmeausspruch beschrnkt vgl claussen janzen bdo aufl rdn notar erstrebt verkrzung entfernung amt zeit dezember rechtsmittel erfolg ii infolge berufungsbeschrnkung schuldspruch zugrundeliegenden feststellungen urteils oberlandesgerichts rechtskraft erwachsen senat daher folgendem auszugehen notar lernte herrn kennen wute mehrfach wegen betruges vorbestraft damaligen zeit freignger namens beauftragte notar ende gmbh grnden herstellung urkunde benutzte notar muster entsprechende grndungsurkunde fr gmbh ehemaligen rechtsanwaltes amtlich bestellter vertreter lautete namen namen sch gesellschafter offenbar benutzt worden eintragung betrger gerichtsbekannten beim amtsgericht falschem namen erreichen davon wute notar unwiderlegten einlassung berklebte namen sch mal zentimeter groen papierstreifen namen fertigte kopien herstellung neuen urkunden eintragung gmbh handelsregister amtsgerichts benutzte papierstreifen berklebte muster gelangte wohl aufgrund broversehens rechtsverkehr herstellung urkunde mittels berklebens papierstreifen verstt regelungen donot collage keinesfalls rechtsverkehr gelangen durfte broversehen geschehen notar insoweit vorwurf fahrlssigen verletzung dienstordnung bewute letztlich unntige herstellung vorlage begrndete erhhte gefahr inverkehrbringens verlegte folgezeit geschfte denen potenten geldanlegern versprach hohe rendite sogenannten bankgarantien handeln fachleuten umstritten entsprechenden handel berhaupt gibt banken offen steht jedenfalls typisches bettigungsfeld fr anlagebetrgereien sammelte ber gegrndete firma inc anlegern hohe geldbetrge angeblich fr vermeint lichen handel erforderliche mindesteinlage mio us dollar erreichen tatschlich ttigte verkauf bankgarantien verwandte eingesammelten gelder teilweise eigenen zwecken sommer erklrte notar bereit geschften treuhnder mitzuwirken weise geschehen treuhandvereinbarung jeweiligen anleger schlo wonach schweizerischen anderkonto eingehende gelder zunchst poolen erreichen erforderlichen mindesteinlage konto transferieren inc rahmen einge schrnkten verwaltungsvollmacht gelder fr ankauf vermeintlich werthaltiger bank debenture instruments verwenden durfte investitionsvertrag anlegern inc enthielt entsprechende regelungen ausdrcklich erwhnt nher erlutert notariat treuhnder fungieren notariat konto deutschland schweiz benennen treuhandvertrag investitionsvertrag genannten eingeschrnkten verwaltungsvollmacht geregelt vollmacht transaktionen zusammenhang bank gefhrten konten notars beziehe verkauf werthaltigen bankschuldverschreibungen beschrnke manahmen bevollmchtigten fr vollmachtgeber voll umfnglich bindend seien rechtsbeziehungen kunden schweizerischem recht unterlgen entgegen regelung investitionsvertrag notar allerdings mglichkeit kreditinstitut auszusuchen schon gar deutschland vielmehr berreichte vorbereitete kontoerff nungsunterlagen fr konto bank bank handelte erst kurz zuvor erffnetes institut schal terverkehr wenigen mitarbeitern notar erkannte betrgerischen absichten heute davon berzeugt jedenfalls geschften betrgen beab sichtigte anlegern schaden zuzufgen nheren einzelheiten hintergrnde geschfte eingespannt kmmerte ging davon straf tter chance resozialisierung msse vertraute darauf redlich sei erklrte bereit vorge gebenen rahmen treuhnder mitzuwirken fremden geschfte bankgarantien nheren berprfung unterziehen berprfte angesonnene treuhandttigkeit rechtliche zulssigkeit erklrte bereitschaft bernahme treuhand obwohl bewut aufgrund eingeschrnkten verwaltungsvollmacht entgegen sinn zweck treuhand dritter ungehinderten zugriff verwalteten gelder berprfte vllig unbekannten bank erkundigungen nahm insoweit obwohl abs donot bekannt sah hierin hinderungsgrund fr erffnung notar anderkontos ausland handelte allerdings unwiderlegt eingelassen gewinnstreben aufgabe rechtlicher hinsicht reizvoll fand rahmen notariellen ttigkeit weise bettigt bettigungsfeld kennenlernen notar unterzeichnete kontoerffnungsunterlagen gab zurck bank zuleitete folgezeit schlossen mehrere anleger vertrge inc unterzeichneten treuhand vereinbarung notar zahlten gelder erffnete konto ende september anfang oktober insgesamt etwa mio dm taten vertrauen darauf deutschen notar eingerichtetes treuhandkonto hinreichende sicherheit darstelle bank bersandte notar regelmig kontoabrechnungsunterlagen grtenteils verstand insbesondere hufig mglich buchungen einzelnen anlegern zuzuordnen bersandten kontoauszgen wies eigentlich vereinbarten geschften keinerlei zusammenhang stehendes devisengeschft ber verkauf us dollar gegenwert ber dm konnte notar zuordnen veranlate weiteren nachforschungen zunchst nachhaltigen zweifeln hinsichtlich sicherheit anvertrauten gelder unberechtigtem zugriff dritter vielmehr behandelte vorgang fehlbuchung sicht unbefriedigende handhabung angelegenheit bank fhrte schlielich wachsenden bedenken sah nunmehr veranlat notarkammer ber zulssigkeit derartigen treuhandkontos erkundigen erhielt auskunft treuhandkonto ausland gefhrt drfe darauf schrieb anleger treuhandvertrag abgeschlossen teilte lage sehe treuhandkonto eigenschaft notar fhren bot einlagen knftig rechtsanwalt verwalten zurckzuzahlen anleger bestanden rckzahlung erfolgte irgendwelche gewinne wurden ausgezahlt notar verwalteten gelder mglicherweise ausnahme devisengeschfts verursacher unklar blieb nennenswerten finanziellen schaden verursachte zugegriffen notar geschften beteiligte vorstzlich schwerwiegender weise pflichten abs bnoto fahrlssig pflichten abs donot verstoen notar amt rahmen verfassungsmigen ordnung gewissenhaft unabhngig unparteiisch fhren abs jegliche amtsttigkeit versagen amtspflichten vereinbar wre abs notar sicher wei handlung unredlichen zielen dient konkreten umstnden falles mglich darstellt gar aufdrngt mu nachfragen erhlt zufriedenstellende antwort mu ttigkeit verweigern geschften rechtlichen wirtschaftlichen tragweite ansatzweise durchschaut darf mitwirken zuvor tatschlichen rechtlichen fragen sorgfltig geprft wute bankgarantiehandel bedeutet bank debenture instruments mute kundig bevor mitwirkung bereit erklrte bersehen konnte bernommene treuhandttigkeit praktischen abwicklung detail darstellte mute nachfragen zweifel ttigkeit versagen gehalten ber rechtliche zulssigkeit notar anderkonto ausland fhren erkundigen bevor kontoerffnungsunterlagen dritter prsentierte unterschrieb mute ferner erkundigungen ber vllig unbekannte holen mehr anla dienste fr herrn sorgfltig prfen wute bank einkritisch wegen betrgereien erheblich vorbestrafter entfaltete treuhandttigkeit mute schlicht versagen wirkliche treuhandttigkeit anschein treuhnderischer funktion geweckt wurde tatschlich bestimmten treuhnder darber wann inwieweit geld zugegriffen wurde bevor berhaupt klar ttigkeit eigenschaft notar entfalten durfte mute unterbinden vertrgen inc mehrfach hinweis notar erfolgte durfte schlielich notar anderkonto ausland erffnen abs donot jahren stand notar geschftlicher verbindung herrn immobilienhandel tig notar gibt gesamten umstzen notariats etwa beurkundungsgeschfte erteilte angestellten notars frau kl vollmacht auerdem mietete entfielen jahr general ende notar rumlichkei ten etage kanzlei unterhielt stand flur gemeinsamen mitbenutzung offen befand zumindest zeitweise faxgert notars mindestens fall gekommen faxgert fr empfnger sichtlichen kennung notars absender fr eigene geschftliche korrespondenz benutzte notar dahin veranlat gesehen notariat geschftsrume strikt voneinander trennen zugriff einrichtungen notariats insbesondere faxgert ausgeschlossen vorfall faxgert notar unwiderlegten darstellung rede gestellt weitere benutzung faxgertes unterbunden unterlassen sicherungsmanahmen eigenmchtige unbefugte benutzung broeinrichtungen notariats nmlich faxgertes kennung notariats trug dritten stellt weitere fahrlssige amtspflichtverletzung dar verpflichtung notars abs bnoto amt unabhngig unparteiisch weise auszuben achtung vertrauen bevlkerung amtsfhrung notars gewahrt gehrt anschein vermeiden dritte knnten belieben notariat schalten walten gerade notar rumliche nhe gemeinsame nutzung rumlichkeiten geschftlichen verbindungen personellen verflechtungen ber mitarbeiterin kl besonders enger verbindung stand gehalten geschftsbereiche besonders sorgfltig trennen gefahr flur befindliches telefaxgert bedarf greifen wrde lag hand gert flur suchen htte vornherein rumlichkeiten notariats untergebracht mssen fr zugnglich zeitraum beurkundete notar mehrere kaufvertrge denen kufer verkuferseite beteiligt vertrgen gemeinsam zunchst vertrag hheren kaufpreis unmittelbar darauffolgend inhaltsgleicher vertrag deutlich niedrigeren kaufpreis beurkundet wurde urkunden hinreichend plausibler grund fr vorgehensweise entnehmen wre fllen steht fest vertrge hheren kaufpreissumme bankinstituten zusammenhang gewhrung krediten vorgelegen einzelnen handelt folgende beurkundungen mrz beurkundete notar grundstckskaufvertrag mbv gmbh verkuferin kufer kaufpreis dm ur nr selben tag kaufvertrag ber grundstck kaufpreis dm ur nr mrz trat ursprnglichen vertrag zurck ebenfalls mrz beurkundete notar beteiligten vertrag ber weiteres grundstck kaufpreis dm ur nr sodann vertrag kaufpreis dm ur nr trat mrz ursprungsvertrag zurck juni beurkundete notar grundstckskaufvertrag herrn verkufer herrn sowie kufer kaufpreis dm ur nr selben tag beurkundete vertrag ber grundstck kaufpreis dm ur nr kufer traten ursprnglichen vertrag juni zurck januar beurkundete notar grundstckskaufvertrag verkufern sch ha kufer ur nr wobei kaufpreis dm betrug weiteren selben tag aufgenommenen vertragsurkunde dm reduziert wurde ur nr april beurkundete notar ur nr bewilligung grundschuldbestellung hhe dm fr bank fr ag oktober grundbuch eingetragen wurde be reits april bank dm notar berwiesen auszahlte januar beurkundete notar grundstckskaufvertrag firma verkufer kufer ei nem kaufpreis dm ur nr beurkundetem vertrag gleichen tag ur nr mio dm reduziert wurde schreiben mai teilte bank notar ansprche kaufvertrag abgetreten worden seien beigefgt kopie abtretungserklrung kaufpreis mio dm angegeben notar besttigte bank erhalt abtretungserklrung wies darauf kaufpreis tatschlich mio dm reduziert worden dezember beurkundete notar grundstckskaufvertrag verkufern frau kuferin kaufpreis zunchst dm ur nr vertrag dezember ur nr dm herabgesetzt wurde urkunde heit wegen renovierung mrz beurkundete notar insoweit bestellung grundschuld zugunsten bank fr ag ber dm fllen vertragsurkunden hheren kaufpreisen banken zwecke kreditgewhrung vorgelegt wurden feststellbar ebenso festgestellt kreditinstitut vorlage vertrgen realitt entsprechenden kaufpreisen vermgensschaden entstanden auer fall enthalten vertragsurkunden begrndung fr reduzierung ursprnglichen kaufpreises doppelbeurkundungen kaufvertrgen stellen schuldhafte amtspflichtverletzungen ganz erheblichem gewicht dar notar unterlassen sorgfltig ber hintergrnde vertrge vergewissern notfalls beurkundung abzulehnen beim komplex gilt notar amtsttigkeit versagen amtspflichten vereinbar wre insbesondere mitwirkung handlungen verlangt denen erkennbar unerlaubte unredliche ziele verfolgt abs bnoto gilt verdacht besteht ttigkeit begehung straftaten dienen knnte grundsatz notar zweifel angaben beteiligten vertrauen darf gilt weniger je gewichtiger hinweise unredliches verhalten je grer mgliche unredlichkeit verfolgten zwecks vertrgen mute notar aufdrngen unredliche mglicherweise strafwrdige zwecke verfolgt wurden kurzfristige nderung gerade erst abgeschlossenen kaufvertrages deutliche reduzierung kaufpreises uerst ungewhnlicher vorgang beurkundeter preis irrtum herausstellt gar innerhalb weniger stunden entscheidende nderungen sachlage ergeben vorgang auffllig fordert erklrungen geradezu heraus vllig unvertretbar notar fllen kaufpreisnderung kommentarlos hinnimmt fr deren grnde interessiert preisvereinbarung sache vertragsparteien sei notar angehe zumindest mgliche schdigung dritter speziell finanzierenden banken liegt hand ferner notar dafr sorgen vertrag mehr gewollten hheren kaufpreis rechtsverkehr gelangt davon ausfertigungen herausgibt bzw vertragspartnern schon erteilte ausfertigungen zurckfordert vernnftiger harmloser grund vertrag mehr gelten rechtsverkehr belassen beziehungsweise berhaupt erst rechtsverkehr bringen kaum vorstellbar wohl gibt grnde derartigen vertragsurkunde unredliche zwecke verfolgen insbesondere tatschlich gegebenen wert grundstcks vorzutuschen hhere kredite erlangen kreditbetrgereien art mssen notar fachliteratur tagespresse bekannt erst recht mute notar unredlichkeit vorgehensweise aufdrngen merkte einmaligen vorfall handelte vorgehen system immer praktiziert wurde vollends alarmierend htte erkenntnis mssen tatschlich mehr gltigen vertrge finanzierenden banken vorlegte zusammenhang sicherheiten vorspiegelte weit ber letztendlich gltigen kaufpreis lagen notar verpflichtet banken wandten darber unterrichten mehr gltige vertrge handelte gilt namentlich fr bank abtretung angegebenen hhe exi stierenden kaufpreisforderung mitgeteilt notar angesichts all umstnde beteuert all bses gedacht sei davon ausgegangen richtigkeit sei sinn gekommen nachzufragen fllt leicht glauben insoweit gewisse weltfremdheit zugute gehalten notar jedenfalls hinblick verletzung pflichten abs bnoto besonders grobe fahrlssigkeit vorzu werfen augen verschlossen bedenken frmlich htten aufdrngen mssen naheliegendes getan notar fordernde sorgfalt besonders schwerwiegender weise verletzt jahr erteilte herr peter notar funktion rechtsanwalt mandat wahrnehmung rechte zwangsversteigerungsverfahren ziel versteigerung hauses herrn verhindern wegen wirt schaftlichen verhltnisse chance entsprechendes darlehen erhalten schlossen notar januar vertrag wonach notar beauftragter dritter finanzierungszusage bank versuchen erstrangige zwangsversteigerungsverfahren betreibende glubigerin abzulsen kosten notar aufzunehmenden darlehens volumen parteien dm veranschlagten herr notar nenverhltnis freistellen auerdem fr ttigkeit honorar hhe dm zuzglich mehrwertsteuer zahlen notar unternahm anstrengungen darlehen erhalten wobei notar auftrat letztlich konnte zwangsversteigerung abgewendet kreditaufnahme notar erledigte notar insoweit fahrlssig abs bnoto verstoen vereinbarung herrn januar ver mittlung kredites gerichtet strohmann fungieren wirtschaftlich eigentliche kreditnehmer allerdings mehr kreditwrdig chance kredit erhalten ndert beurteilung verbot abs bnoto wonach notar verboten darlehen vermitteln gilt uneingeschrnkt gilt fr anwaltsnotare gerade rahmen anwaltlichen ttigkeit vgl schippel bnoto aufl rdn einlassung notars anwendungsbereich abs bnoto verkannt widerlegt fahrlssigen pflichtverletzung auszugehen notar pflichtverletzung eigenschaft notar begangen hindert einbeziehung disziplinarrechtliche ahndung abs bnoto sandkhler arnd lerch sandkhler bnoto aufl rdn iii aufgrund berufungshauptverhandlung senat gesttzt glaubhaften angaben notars persnlichen verhltnissen beruflichem werdegang ablauf disziplinaren vorermittlungen disziplinarverfahrens vorliegender sache sowie hinsichtlich strafverfahrens wegen betruges bzw untreue zusammenhang anlagegeschften notar freigesprochen wurde wesentli chen feststellungen oberlandesgericht getroffen entsprechende darstellung nrn ii angefochtenen urteils daher bezug genommen ergnzend klarzustellen notar bereits whrend dauer inhaftierung seit september whrend zeit seit november angeordneten haftverschonung gem abs nr bnoto kraft gesetzes vorlufig amtes enthoben daran schlo vorlufige amtsenthebung disziplinarverfahren seit april iv festgestellten notar teils vorstzlich teils fahrlssig begangenen dienstpflichtverletzungen einheitliches dienstvergehen ahnden bnoto senat hlt insoweit bereinstimmung oberlandesgericht fr geboten notar fr bestimmte zeit amt entfernen abs bnoto pflichtverletzungen hinsichtlich tatkomplexe wiegen schwer notar be sonders leichtfertiger weise fr belange zwielichtiger geschftemacher einspannen lassen vermgensinteressen dritter gefhrdet deren wahrung komplex hinsichtlich anleger teilweise oblag dabei erheblichem mae vertrauen betroffenen ffentlichkeit integritt berufsstandes notare enttuscht handlungen unterlassungen finanziellen schden erheblichem ausma gekommen beruht einschtzung senats glck zufall notar aufgrund kaum mehr nachvollziehbaren weise geradezu blauugig weltfremd gezeigt dadurch instrument zwielichtiger dritter geworden reichen notar verkennt verweis geldbue erheblichen verfehlungen ahnden gesamtverhalten abzuleitenden persnlichen mngel notars berschreiten grenze justizverwaltung rahmen aufgabe ordnungsgeme rechtspflege gewhrleisten bnoto hinnehmen ei nem mae vorbergehende entfernung notars amt notwendig konkreten zeitraum manahme senat bercksichtigung berufungshauptverhandlung zutage getretenen fr notar sprechenden umstnde krzer bemessen oberlandesgericht getan trotz aufgezeigten schwere verfehlungen notars konnte gunsten unbercksichtigt bleiben verlaufe ermittlungen hauptverhandlung einsichtig gezeigt fehlverhalten vollem umfang eingerumt notar insbesondere erlittene untersuchungshaft presseverffentlichungen ber wirtschaftlichen niedergang anwaltskanzlei erfahren mssen sensibel ffentlichkeit verfehlungen reagiert zumindest nhe krimineller machenschaften anzusiedeln jedenfalls falle zumindest nachtrglich erhebliche bedenken hinsichtlich zulssigkeit handelns bekommen anleger herangetreten ermglicht gelder rechtzeitig sicherheit bringen bercksichtigung umstnde geht senat davon notar zwischenzeitlich grundlegenden anforderungen amt insbesondere notarielle treuhandttigkeit erkannt knftig ernsthaft bemhen gebotenen hohen sorgfalt gerecht zugunsten notars konnte unbercksichtigt bleiben lange dauer vorermittlungen frmlichen disziplinarverfahrens bereits erheblich belastet worden dabei konnten insbesondere auswirkungen seit april andauernden vorlufigen amtsenthebung frmlichen disziplinarverfahren bemessung disziplinarmanahme auer betracht gelassen darber senat zugunsten angeklagten gewicht fallen lassen weitergehend gem abs nr bnoto kraft gesetzes wirkungen vorlufigen amtsenthebung aufgrund anordnung untersuchungshaft strafverfahren seit september whrend dauer inhaftierung november anschlieenden zeit haftverschonung eingetreten tatschlich erst aufgrund vorlufigen amtsenthebung disziplinarverfahren april bereits seit inhaftierung ununterbrochen heute mehr notar ttig angesichts gesamtumstnde hlt senat bercksichtigung grundsatzes verhltnismigkeit befristung manahme entfernung amt dezember fr ausreichend kosten auslagenentscheidung beruht bnoto abs bdo rinne tropf grantz kurzwelly lintz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss juni strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs juni gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts traunstein oktober soweit angeklagten betrifft rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben insoweit sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel jugendkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehenden revisionen angeklagten vorbezeichnete urteil unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung sowie wegen vorstzlicher krperverletzung schuldig gesprochen angeklagte deshalb jugendstrafe jahr sechs monaten angeklagten gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen gerichteten revisionen angeklagten schuldspruch unbegrndet sinne abs stpo fhren jedoch aufhebung rechtsfolgenaussprche rechtsfolgenausspruch beide angeklagte sachlich rechtlichen grnden bestand landgericht versagt angeklagten strafrahmenmilderung abs stgb angeklagten entsprechend begrndbare milderung jugendstrafe vgl bgh stv deren steuerungsfhigkeit tatzeit erheblich vermindert sei dafr gibt strafkammer jedoch tragfhige nachvollziehbare begrndung erweist angesichts festgestellten blutalkoholkonzentrationen angeklagten tatzeit errterungsmangel lcke beweiswrdigung aufgrund tatzeitnahe genossenen alkoholischen getrnke landgericht sachverstndig beraten fr angeklagte maxi male blutalkoholkonzentration promille fr angeklagten promille tatzeit festgestellt ua wrdigung schuldfhigkeit fhrt lediglich angeklagten seien tatzeit fr strafrechtlich relevantes verhalten voll verantwortlich berzeugenden nachvollziehbaren schlssigen widerspruchsfreien gutachten vernommenen sachverstndigen tatzeit einschrnkung schuldfhigkeit sinne stgb vorgelegen wegen deren alkoholisierung ua weitere ausfhrungen sachlichem gehalt urteil frage entnehmen rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt vorliegen krankhaften seelischen strung infolge bermigen alkoholkonsums regelmig blutalkoholwert promille aufwrts errterung urteil bedarf schwerwiegenden gewalttaten leib leben opfers richten blick berschreitung hheren hemmschwelle ab blutalkoholwert promille tatzeit anzunehmen gilt fr gefhrliche krperverletzung mittels leben gefhrdenden behandlung siehe bghst errterungspflicht landgericht gengt brigen festgestellten umstnde belegen gesichtspunkt sog psychodiagnostischer kriterien ausschlu erheblich verminderter steuerungsfhigkeit sicher vielmehr wre insoweit entsprechende wrdigung geboten bloe mitteilung ergebnisses sachverstndigengutachtens hierzu vermag nachvollziehbare errterung tatrichter ersetzen frage mu deshalb neu verhandelt entschieden angesichts feststellungen brigen blick tatverhalten sicher auszuschlieen angeklagten tatzeit schu ldunfhig knnten unterliegt lediglich rechtsfolgenausspruch aufhebung erstreckung entscheidung revisionsfhrenden mitangeklagten stpo ar kommt betracht vgl lediglich maximale blutalkoholkonzentration promille tatzeit ar belief promille senat schliet jedoch betreffende rechtsfolgenausspruch bezeichneten errterungsmangel beruhen landgericht lediglich drei freizeitarreste ausgesprochen weisung erteilt sozialen trainingskurs teilzunehmen senat weist berdies darauf urteil revision angeklagten beanstandeten verfahrensmangel lei det strafkammer versumt verteidigung angeklagten gestellten hilfsbeweisantrag einholung weiteren medizini schen sachverstndigengutachtens frage etwaigen einschrnkung schuldfhigkeit angeklagten bescheiden vgl antragsschrift generalbundesanwalts april ziffer ii schfer wahl schluckebier boetticher kolz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb juli rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa galke dr herrmann beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschlu zivilkammer landgerichts potsdam mrz aufgehoben klger versumung berufungsbegrndungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt klger kosten wiedereinsetzungsverfahrens tragen wert beschwerdegegenstandes grnde klageabweisende urteil amtsgerichts november wurde prozebevollmchtigten klgers november zugestellt legte dezember fristgerecht berufung beru fung hingegen erst februar begrndet zugleich beantragt versumung berufungsbegrndungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gewhren hierzu prozebevollmchtigte klgers vorgetragen eidesstattliche versicherung angestellten vorgelegt zugang amtsgerichtlichen urteils notierte angestellte terminkalender handakte berufungsfrist sowie frist einreichung berufungsbegrndung montag januar vf beruf begrndung montag januar abl berufungsbegr rotfristen vorfristgemer vorlage akte januar wurde prozebevollmchtigte klgers januar amtsgericht aufgefordert binnen zehn tagen kostenfestsetzungsantrag beklagten stellung nehmen terminkalender trug frau dar aufhin januar zustzlich ablauffrist fr berufungsbegrndung entsprechende vorfrist vermerkte ablauf stellungnahmefrist fr januar fristen wurden prozebevollmchtigten klgers allgemein angeordnet rotfristen notiert januar diktierte prozebevollmchtigte klgers stellungnahme kostenfestsetzungsantrag januar verfgte schriftlich bitte schr gericht rotfristen vf fa erl streichen bitte fa fr berbegrd streichen wv erl entgegen verfgung strich broangestellte ansonsten stets zuverlssig fehlerfrei arbeitete rotfristen fr januar vorfrist fr stellungnahme kostenfestsetzungsantrag ablauffrist fr berufungsbegrndung insgesamt hngte akte erledigung schreibens januar versehen wurde januar aufgedeckt berufungsgericht berufung klgers unzulssig verworfen wiedereinsetzungsantrag zurckgewiesen prozebevollmchtigten klgers treffe klger abs zpo zuzurechnendes verschulden versumung berufungsbegrndungsfrist beanstanden sei broanweisung sowohl rechtsmittelfristen fristen stellungnahmen rotfristen akten terminkalender notieren praxis verstoe anwaltliche pflicht not rechtsmittel rechtsmittelbegrndungsfristen besonders hervorzuheben stellungnahmefristen ebenso fristen fr rechtsmittel deren begrndung gleichermaen rotfristen vermerkt worden seien sei besondere bedeutung zuletzt genannten fristen mehr gegenwrtig hierdurch sei keim fr miverstndnisse gelegt worden dasjenige wohl versehentlichen streichen januar eingetragenen rotfristen gefhrt ii gem abs satz abs nr zpo statthafte rechts beschwerde brigen zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs nr alt zpo rechtsbeschwerde begrndet angefochtene beschlu ver letzt klger verfassungsrechtlich gewhrleisteten anspruch gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes vgl art abs gg rechtsstaatsprinzip verbietet partei wiedereinsetzung vorigen stand zpo aufgrund anforderungen sorgfaltspflichten prozebevollmchtigten versagen hchstrichterlichen rechtsprechung verlangt denen bercksichtigung entscheidungspraxis angerufenen gerichts rechnen mute vgl bverfge bverfg njw rr bgh beschlu dezember vi zb njw rr berufungsgericht organisation fristennotierung hohe hchstrichterlichen rechtsprechung verlangte anforderungen gestellt entspricht gefestigter rechtsprechung rechtsmittel rechtsmittelbegrndungsfristen notiert mssen gewhnlichen wiedervorlagefristen deutlich abheben vgl bgh urteil dezember viii zr njw bestimmtes verfahren insoweit weder vorgeschrieben allgemein blich rechtsprechung errterten verwendung besonderen promptfristenkalenders kalenders besonderen spalten fr rechtsmittel rechtsmittelbegrndungsfristen sowie farblichen kennzeichnung bestimmter fristen handelt beispiele vgl bgh aao pflicht bestimmte fristen hervorzuheben ferner berufungsgericht anzunehmen scheint zwingend not rechtsmittel rechtsmittelbegrndungsfristen beschrnkt gertet weise einfachen wiedervorlagefristen unterschieden knnen genau einzuhaltende fristen vgl bag ap nr zpo gesetz gerichtlicher verfgung ergebenden not promptfristen deren nichtbeachtung rechtsnachteile ziehen vgl bgh aao handhabung fristennotierung bro prozebevollmchtigten klgers gengte vorbeschriebenen erfordernissen verwendete tageskalender sah spalte wiedervorlagen weitere fett umrandete spalte fristablauf zuletzt genannten spalte wurden genau einzuhaltenden fristen insbesondere rechtsmittel rechtsmittelbegrndungsfristen fristgebundenen stellungnahmen rotfristen eingetragen gewhnlichen wiedervorlagen getrennt hinreichend hervorgehoben prozebevollmchtigte klgers brigen verpflichtung fr rechtzeitigen eingang berufungsbegrndung berufungsgericht sorgen bereits dadurch nachgekommen angestellten konkrete einzelanweisung erteilt befolgung fristwahrung gewhrleistet htte rechtsanwalt darf nmlich grundstzlich darauf vertrauen broangestellte bisher zuverlssig erwiesen derartigen weisungen nachkommt besteht verpflichtung anschlieend ber ausfhrung vergewissern vgl bgh beschlu mrz xii zb njw rr beschlu oktober zr njw vorliegenden fall prozebevollmchtigte klgers januar verfgt kostenfestsetzungsverfahren betreffenden fristen vf fa erledigung streichen seien weitere frist fr ablauf berufungsbegrndung januar ausdrcklich bleiben akte januar vorgelegt notwendige veranlat berufungsbegrndung rechtzeitig gefertigt gericht eingereicht konnte schlick streck galke kapsa herrmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet juli vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja aktg abs abs nr hgb ff sog blockabstimmung hauptversammlung aktiengesellschaft ber mehrere zusammenhngende sachfragen zustimmung mehreren unternehmensvertrgen bestehen jedenfalls bedenken versammlungsleiter zuvor darauf hinweist mehrheitliche ablehnung beschluvorlage einzelabstimmung herbeigefhrt anwesender aktionr einwnde verfahrensweise erhebt stille beteiligung aktiengesellschaft vereinbartes einzuordnendes rechtsverhltnis genurecht sinne abs aktg unternehmensvertrag sinne abs nr aktg qualifizieren lst bezugsrecht aktionre bgh urteil juli ii zr kammergericht berlin lg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr rhricht richter kraemer mnke dr graf dr strohn fr recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin januar kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger eingetragener verein satzungsmigen zweck wahrung rechte minderheitsaktionren hlt beklagten hypothekenbank grundkapital mio minder heitsbeteiligung mehrheitsaktionrin ag beteiligung januar fand auerordentliche hauptversammlung beklagten beteiligung klgers statt alleiniger tagesordnungspunkt erluterung genehmigung neun unternehmensvertrge abs nr aktg bezeichneten vertrgen beklagten verschiedenen versicherungsunternehmen sowie beteiligungs gmbh hiernach stille gesellschafter einlagen unterschiedlicher hhe mio mio nehmen beklagten beteiligen sollten einlagen wurden gem abs kwg haftenden eigenkapital beklagten zugerechnet nahmen magabe vertrge etwaigen verlusten beklagten teil gegenzug rumte beklagte stillen gesellschaftern gewinnbeteiligung hhe nominalbetrages einlagen bzw hhe monats euribor bedingung entsprechend hohen gewinnerzielung anderenfalls sollten gewinnanteile nachzahlung spteren jahren entsprechend gekrzt gem vertrge wurde alleinige geschftsfhrungsbefugnis beklagten innerhalb stillen gesellschaften dahingehend eingeschrnkt vollstndigen teilweisen einstellung sowie vollstndigen teilweisen veruerung verpachtung hypothekenbankgeschfts einwilligung stillen gesellschafter bedurfte laufzeit vertrge vorbehaltlich vorzeitigen kndigung wichtigem grund dezember reichen hauptversammlung verlangte aktionr prof auskunft darber geschftlichen beziehungen mehrheitsaktionrin beklagten stillen gesellschaftern bestnden vorstand beantwortete frage hinweis bankgeheimnis vertrge wurden schlielich wege blockabstimmung erforderlichen stimmenmehrheit genehmigt zuvor versammlungsleiter abstimmungsverfahren angekndigt darauf hingewiesen derjenige blockabstimmung sei ebenfalls nein stimmen mge stimme mehrheit nein zustimmung vertrgen einzeln abstimmung stellen einwnde verfahrensweise wurden erhoben klger hauptversammlungsbeschlu widerspruch niederschrift erklrt nr aktg ficht vorliegenden rechtsstreit meint soweit fr revisionsinstanz interesse sammelbeschlufassung ber genehmigung vertrge sei ff aktg zulssig greife beschlu rechtswidriger weise bezugsrecht aktionre gem abs satz aktg streitigen vertrge ber errichtung stiller gesellschaften seien wahrheit genurechtsvertrge sinne vorschrift anzusehen beeintrchtigten ber marktniveau liegenden verzinsung einlagen relativen gewinnanspruch aktionre fr ausschlu bezugsrechts fehle schon formellen voraussetzungen abs satz abs satz abs aktg schlielich beklagte verweigerung aktionr prof verlangten auskunft abs aktg verstoen klage blieb vorinstanzen erfolglos dagegen richtet zugelassene revision klgers entscheidungsgrnde revision unbegrndet entgegen ansicht revision sieht berufungsgericht zutreffend gewhlten abstimmungsverfahren anfechtungsgrund abs nr aktg entnehmen ber mehrere teilgewinnabfhrungsvertrge verschiedenen partnern einheitlich abgestimmt vorschrift abstimmungsverfahren regelt ebensowenig angekndigten tagesordnungspunkt zustimmung vertrgen entnehmen ber einzelnen vertrge getrennt abgestimmt berufungsgericht insoweit unangefochten feststellt soweit revision literaturstimmen verweist globaloder listenwahl mehrerer aufsichtsratsmitglieder fr unzulssig halten vgl geler geler hefermehl aktg rdn meyer landrut grokomm aktg aufl anm meinung allgemeinheit unumstritten vgl hffer aktg aufl rdn zudem beschlsse ber zusammenhngende sachfragen zustimmung einzelnen zwecks kapitalbeschaffung abgeschlossenen vertrgen weiteres bertragbar revision einzurumen sammelbeschluverfahren evtl unterschiedliche akzeptanz einzelnen zusammengefaten beschlugegenstnde ausdruck kommt immerhin lt abs aktg sogar beschlssen ber entlastung mitglieder vorstandes aufsichtsrats sammelabstimmung einzelabstimmung hauptversammlung beschlossen qualifizierten minderheit verlangt jedenfalls bestehen sammelabstimmung straffung verfahrens zusammengehrigen beschlugegenstnden dient bedenken versammlungsleiter zuvor darauf hinweist mehrheitliche ablehnung beschluvorlage einzelabstimmung herbeigefhrt vgl hoffmann becking mnch hdb ag rdn hffer aao anwesender aktionr einwnde verfahrensweise erhebt vgl lutter fs odersky baumbach hueck zllner gmbhg aufl rdn vorliegenden fall beiderlei hinsicht entsprechend verhielt klger nachtrglich gehrt ber vertrag beteiligungs gmbh wegen gegenber vertrgen ungleich hheren volumens mio trennt htte abgestimmt mssen ii unrecht meint revision beschlu hauptversammlung ber zustimmung begrndung stillen gesellschaften sei deshalb gem abs aktg anfechtbar aktionren bezugsrecht wahrheit genurechte qualifizierenden stillen beteiligungen gewhrt worden sei formellen voraussetzungen fr bezugsrechtsausschlu gem abs satz abs satz abs aktg vorgelegen htten bezugsrecht aktionre sieht aktiengesetz hinsichtlich neuer aktien fllen kapitalerhhung aktg sowie ausgabe wandelschuldverschreibungen gewinnschuldverschreibungen genurechten abs aktg genurechte handelt vorliegenden stillen beteiligungen berufungsgericht ergebnis zutreffend entschieden stille beteiligungen abs aktg genannt soweit revision teilen schrifttums vertretene auffassung sttzt wonach genurechte verlustbeteiligung inhabers stille gesellschaften qualifizieren seien vgl habersack zhr karollus geler hefermehl aktg rdn ff schn jz hffer aktg aufl rdn lutter kln komm aktg aufl rdn frantzen genuscheine ff verkennt erweiterung bezugsrechts aktionre stille beteiligungen geht schutz genurechtsinhabers unangemessenen genuscheinbedingungen unverzichtbarer mindeststandard fr schutz externer kapitalgeber angesehenen ff hgb zurckbleiben literaturmeinung annhme genurecht verlustteilnahme stillen gesellschaft ergbe daraus umgekehrt stille ge sellschaft gewolltes vereinbartes rechtsverhltnis aktiengesellschaft dritten genurecht sinne abs aktg qualifizieren ausgestaltung genurechten verlustbeteiligung bghz beurteilten genurechtsvertrge einzelfall gewisse hnlichkeiten stillen gesellschaft aufweisen recht zieht berufungsgericht hnlichkeiten schlu vorliegenden stillen gesellschaftsvertrge genurechte qualifizieren seien genurechte rechtsprechung senates dauerschuldverhltnisse eigener art gesellschaftsrechtlich geprgten mitgliedschaftsrechte begrnden bestimmten geldwerten anspruch erschpfen senat bghz urt mrz ii zr wm stehen gegensatz zusammenwirken gemeinsamen zweck charakterisierten gesellschaftsrechtlichen verbindung einschlu stillen gesellschaft vgl sen urt mrz aao lutter aao kreditwesengesetz unterscheidet abs beiden formen kapitalbeschaffung entscheidend fr aktienrechtliche beurteilung indessen stille beteiligungen aktiengesellschaft einhelliger auffassung unternehmensvertrge teilgewinnabfhrungsvertrge gem abs nr aktg anzusehen vgl hffer aao rdn zahlreichen nachweisen eigenen regeln ff aktg abs satz aktg entsprechenden erfordernis zustimmung hauptversammlung mehrheit abs satz aktg unterliegen bezugsrecht aktionre unternehmensvertrge gibt gem abs satz aktg vorschriften gesetzes ber satzungsnderungen buch teil denen vorschriften ber kapitalerhhung einschlu aktg gehren anzuwenden ermangelung bezugsrechts fr bekanntmachung ausschlusses gem abs satz aktg raum stelle vorstandsberichts gem abs satz aktg tritt derjenige gem abs aktg mag insbesondere flle aktg abzielen rechte aktionre teilgewinnabfhrungsvertrgen ber erfordernis angemessenen gegenleistung vertragspartners bzw verbot gewhrung sondervorteilen einzelne aktionre aktg ansonsten treuepflicht mehrheit gegenber minderheit gewahrt vgl hffer aao rdn vorliegenden fall handelt verkapptes genurecht kern typische stille beteiligungen ff hgb gesamthandsvermgen abs hgb gewinn verlustbeteiligung vereinbarte hchstzins ndert gewinnbeteiligung vgl baumbach hopt hgb aufl rdn stillen gesellschaftern vertrge hgb typischen informations kontrollrechte eingerumt unangefochtenen feststellungen berufungsgerichts schuldrechtlich wirkende mitspracherecht stillen gesellschafter nderung aufgabe unternehmensgegenstandes stillen gesellschaft immanent vgl bghz hgb abweichende nachrang forderungen stillen gesellschafter insolvenzfall typ stillen gesellschaft vereinbar vgl bghz berhrt jedenfalls rechtsstellung aktionre macht zustimmungsbeschlu anfechtbar treuwidrige sondervorteile stillen gesellschafter abzielende vermgensrechtliche stellung aktionre unzulssig beein trchtigende stimmrechtsausbung mehrheitsaktionrin berufungsgericht recht verneint insbesondere zuschlag ca ber blichen kreditzins vorliegenden vorstand beklagten gem aktg eingeholten prfbericht hinblick blichen kredit abweichende verlustrisiko marktgerecht angemessen dadurch wurden aktionre mehr beeintrchtigt aufnahme partiarischen darlehens entsprechenden konditionen zinszuschlag wegen zweifelhafter bonitt gewhrt mu gegenzug erhielt beklagte sicherheiten frisches eigenkapital kwg ausweitung geschftsttigkeit erhhung gewinnaussichten iii durchgreifender anfechtungsgrund gem abs aktg liegt schlielich darin vorstand frage vertreters klgers prof geschftlichen beziehungen groaktionrin stillen gesellschaftern beantwortet auskunftspflicht vorstandes gem abs satz aktg bestand insoweit beziehungen beklagten verbundenen unternehmen handelte fr ausknfte beschlssen ber unternehmensvertrge geltenden aktg bestand anspruch begehrte auskunft vorschrift besteht auskunftspflicht hinsichtlich fr abschlu unternehmensvertrages wesentlichen angelegenheiten vertragsteils darunter knnen ausknfte ber rechtliche geschftliche beziehungen vertragspartners verbundenen unternehmen fallen vgl hffer aao rdn soweit anlehnung abs aktg mastab objektiv urteilenden schnittsaktionrs fr beurteilung vertrages konditionen wesentlich vgl bghz aktg revision sieht unternehmensverbindung stillen gesellschaftern groaktionrin beklagten sinne ff aktg weder festgestellt ersichtlich soweit fragestellung dahin auslegt feststellung unternehmensverbindungen zielte revisionsrechtlich unzulssiger neuer sachvortrag tatbestand angefochtenen urteils widerspricht danach zielte frage geschftliche beziehungen stillen gesellschafter groaktionrin verfolgte zweck aufklrung darber erhalten konditionen vertrge ber stillen gesellschaften geschftsbeziehungen ungnstig beeinflut worden fr zweck frage berufungsgericht zutreffend feststellt weder erforderlich geeignet etwaige unangemessenheit konditionen insbesondere zinssatzes wre vergleich marktlage festzustellen irgendwelchen beziehungen folgern zudem konditionen hauptversammlung vorliegenden prfbericht angemessen marktgerecht rhricht kraemer graf mnke strohn'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet april preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb bb abs einkommensschwacher brge wirtschaftlich krass berfordert gesamte brgschaftsschuld voraussichtlich verwertung bewohnten eigenheims tilgen vermag bgh urteil april ix zr olg kln lg kln ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz kirchhof dr fischer raebel fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln august kostenpunkt insoweit aufgehoben darin nachteil klgerin erkannt umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand sohn beklagten inhaber gesellschaft fr gmbh nachfolgend gfe hauptschuldnerin unterhielt klgerin geschftskonten nachdem kontokorrentverbindlichkeiten gfe dm angestiegen unterzeichnete damals jhrige beklagte hausfrau rentnerin november klgerin formularmig vorgefertigte brgschaftserklrung sicherung bestehenden knftigen ansprche klgerin geschftsverbindung gfe hchstbetrag dm beklagte zeit hlftige eigentmerin bebauten grundstcks hlfte gehrt ungeteilten erbengemeinschaft beklagte hlfte beteiligt wohnt grundstck brgschaftserklrung enthielt folgende zustze verpflichte rckgabe brgschaftsurkunde grundschuld ber tdm objekt folgt bezeichnung beklagten bewohnten hauses einzutragen brgin wurde schwierige situation gesellschaft hingewiesen konkurserffnung ber vermgen gfe bertrug anteil erbengemeinschaft beklagte erklrte anwaltsschreiben april anfechtung brgschaftserklrung wegen arglistiger tuschung klgerin beklagte aufgrund brgschaft zahlung dm nebst zinsen sowie gem vorschriften anfechtungsgesetzes duldung zwangsvollstreckung bertragenen anteil anspruch genommen landgericht klage hauptsache stattgegeben oberlandesgericht zahlungsanspruch abgewiesen hiergegen richtet revision klgerin entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht brgschaftsforderung klgerin ausgefhrt brgschaft sei wegen strukturell ungleichen verhandlungsstrke parteien auergewhnlich starken belastung wirtschaftlich unerfahrenen beklagten gem bgb nichtig beklagte eigenes wirtschaftliches interesse brgschaft gehabt familire bindung sohn inhaber gfe klgerin gunsten ausgenutzt bernahme brgschaft bedeute ergebnis entzug wirtschaftlichen lebensgrundlage beklagten verfge ber geringe renteneinknfte wenig ber sozialhilfesatz lgen einzigen vermgensgegenstand stelle miteigentumsanteil einfamilienhaus dar beklagte wohne falle knftiger finanzieller notlage alter sichere aufgrund renteneinknfte sei beklagte kaum lage anderweitig wirtschaftlich erschwingliche mietwohnung anzumieten seiten klgerin besonders verwerfliches gewinnstreben insoweit vorgelegen eigenen interessen gegenber wirtschaftlich gnzlich unterlegenen hinblick verwandtschaftliche beziehungen seelischen zwangslage befindlichen person rcksichtslos durchgesetzt bercksichtigen sei zusammenhang zeitpunkt brgschaftsverlangens gmbh sohnes beklagten bereits vllig berschuldet klgerin bewut sei seitens klgerin gewhrten kredite htten zeitpunkt mindestens dm belaufen hierbei sei klgerin ergebnis allenfalls billigende absicherung knftig gewhrender kredite lediglich absicherung bereits bestehender forderungen gegangen fall kreditkndigung unwiederbringlich verloren wren ergebnis sei klgerin seinerzeit bestrebt schon damals konkursreifes geschftsunternehmen erlangung fremdverpflichtungen fr gewisse zeit leben erhalten absicherung eigenen forderungen gegenber unternehmen sicherzustellen zeitpunkt sei klgerin bereits klar htte jedenfalls bewut mssen gesellschaft ergebnis nahezu bankrott schlielich erscheine brgschaftsbernahme deshalb sittenwidrig brgschaftsbedingungen brgin auerordentlich belasteten brgschaft umfasse auer hauptsumme zinsen provisionen kosten insoweit dadurch hchstbetrag dm berschritten brgschaft sei zudem zeitlich begrenzt nr sei vorgesehen vollstndigen befriedigung bank zahlungen brgen sicherheitsleistung dienten erst vollstndiger befriedigung bank deren ansprche hauptschuldner hhe leistung brgen bergehen sollten darber hinaus sei bank gem nr befugt erls sicherheiten sowie zahlungen hauptschuldners verpflichteter zunchst betrag ansprche anzurechnen brgschaftssumme bersteigt zustzlich sehe nr verzicht einreden anfechtbarkeit aufrechenbarkeit sowie vorausklage ferner rechte bgb verzichtet auerdem solle bank berechtigt hauptschuldner weitere kredite gewhren stundung vereinbaren gerichtlichen auergerichtlichen vergleich ber verbrgte forderung hauptschuldner abzuschlieen zustimmung brgen hierzu einzuholen alledem fr brgin theoretisch berhaupt aussicht bestanden insbesondere hingabe weiterer kredite schuldbetrag gem brgschaftserklrung berhaupt hauptschuldner getilgt knnen ii berufungsgericht revision zutreffend rgt rechtlichen voraussetzungen verkannt denen brgschaft sittenwidrig abs bgb scheidet vornherein vorschrift leistungsaustausch voraussetzt einseitiges verpflichtungsgeschft brgschaft gengt dafr senatsurt juni ix zr njw staudinger sack bgb bearb rn erman palm bgb aufl rn palandt heinrichs bgb aufl rn vgl bghz voraussetzungen abs bgb ebenfalls erfllt gegenteiligen auffassung berufungsgericht einseitig einzelne beklagte belastende umstnde abgestellt beziehung zweck rechtsgeschfts setzen ausgleichende umstnde bercksichtigen besonders schwerwiegende strung vertragsparitt festzustellen beklagte stand inhaber hauptschuldnerin sohn persnlich nahe mag eigenen unmittelbaren wirtschaftlichen vorteil bernahme brgschaft erlangt allein gengt jedoch unwerturteil sittenwidrigkeit begrnden vielmehr kommt bereinstimmenden rechtsprechung ix xi zivilsenats bundesgerichtshofs vermutung dafr kreditinstitut glubiger emotionale beziehung hauptschuldner brgen sittlich anstiger weise ausgenutzt betracht krasses miverhltnis verpflichtungsumfang leistungsfhigkeit brgen besteht bghz bgh urt november xi zr wm daran fehlt bezog beklagte monatliches renteneinkommen dm pfndbare teil davon htte ausgereicht laufenden zinszahlungen hauptsumme dm dekken jedoch hausgrundstck beklagten wirtschaftlich beiden shnen je gehrte abgabe brgschaftserklrung unstreitig jedenfalls dm wert deckte anteil beklagten hauptsumme brgschaft wertmig voll ab schliet berforderung einsatz letzten vorhandenen vermgensguts sicherung verbindlichkeiten nahen angehrigen weiteres sittlich verwerflich abs bgb entgegen auffassung beklagten sogar regelmig zweck eigenheim brgen dauer erhalten einkommen pfndungsfreibetrge begrenztem umfang bersteigt ebensowenig schtzt norm mglichkeit dauerhaften mietfreien wohnens soweit anspruch sozialhilfe gem abs nr bshg vorherige verwertung hilfesuchenden bewohnten hauses voraussetzt daraus revisionserwiderung meint einwand gegenber privaten glubigern abgeleitet beklagte htte allenfalls hauptschuld anfallenden zinsen ber diskontsatz berfordert knnen jedoch brgschaftsurkunde zugleich verpflichtet grundschuld wohnhaus einzutragen dafr brgschaftsurkunde zurckgeben knnen entspricht eigenen vortrag beklagten klgerin sei erster linie hausgrundstck sicherheit interessiert erst erfahren beklagte grundstckseigentmerin sei zunchst deren brgschaft verlangt begeh ren soweit dargetan weder beklagte sohn allein verhandlungen klgerin fhrte widersprochen danach htte beklagte bestellung grundschuld vertragsgerechtem verhalten persnliche zahlungspflicht vermieden wre lasten ber dm hinausgehende zinsbelastung entstanden wirtschaftliche leistungsfhigkeit htte eingegangene verpflichtung voll abgedeckt brgschaft vorliegende brgen finanziell kra berfordert aufgrund besonders erschwerender kreditinstitut zurechenbarer umstnde geprge sittenwidrigkeit erlangen bghz daran fehlt ebenfalls berufungsgericht gemeint klgerin familirer bindung herrhrende subjektive zwangslage beklagten ersichtlich gunsten ausgenutzt fr vorwurf fehlt tatschliche grundlage klgerin grundstzlich berechtigt weitere kredite stellung sicherheiten verfgung halten stellen beklagte ausschlielich eigenen sohn inhaber hauptschuldnerin bernahme brgschaft bewegen lassen hierzu nheres vorgetragen wre entgegennahme brgschaft allein liegt unlautere einwirkung klgerin willensbildung beklagten mag beklagte brgschaft sorge finanzielle wohlergehen sohnes abgegeben gibt vertrag anstiges geprge bank verlangen brgschaft eigene berechtigte sicherungsinteressen wahrnimmt handelt schon objektiv unlauter solange emotionale zwangslage brgen rechtlich verwerflicher weise begrndet ausnutzt senatsurt januar ix zr wm auergewhnliche geschftliche unerfahrenheit brauchte klgerin geborenen beklagten vorauszusetzen aufgrund allgemeiner lebenserfahrung mute risiko brgschaft wenigstens allgemeinen bekannt fr ersichtlichen umstnden brauchte klgerin schlu ziehen beklagte entscheidung rationalen erwgungen htte leiten lassen rechtserheblich knnte annahme berufungsgerichts klgerin beklagten hoffnungslose lage hauptschuldnerin verschwiegen vgl bghz htte klgerin tat zustzlich mithaftende person gesucht beklagten erhoffte hilfe fr sohn htte auswirken knnen tuschung zustande gekommene brgschaft wre sittenwidrig aa soweit berufungsgericht allerdings ausreichen lt klgerin bekannt mssen hauptschuldnerin ergebnis nahezu bankrott sei schon rechtliche ansatz fehlerhaft blo leichter fahrlssigkeit beruhende unkenntnis wesentlicher tatsachen reicht fr vorwurf sittenwidrigen verhaltens allenfalls wer grob fahrlssig kenntnis wesentlicher tatsachen verschliet sittenwidrig handeln bghz bb brigen dringt annahme vorsatzes sogar fahrlssigkeit klgerin verfahrensrge revision klgerin eigenen darstellung schwierige wirtschaftliche lage gfe gekannt beklagte darauf brgschaftsurkunde ausdrcklich hingewiesen brigen klgerin behauptet sohn beklagten klgerin schwierige lage hauptschuldnerin verheimlicht unstreitig sogar schreiben steuerberaters april vorgelegt positive entwicklung betriebes ergab erstmals april fast jahre bernahme fraglichen brgschaft sohn beklagten klgerin deren behauptung darber informiert liquidation hauptschuldnerin beschlossen sei brigen tatschlichen umstnde klgerin bekannt lieen annahme versuch rettung gfe vornherein aussichtslos sei bereits landgericht zutreffend ausgefhrt berufungsgericht einzelnen auseinandergesetzt htte hauptschuldnerin jahre hohe verluste erlitten demzufolge finanziell berschuldet fhrt beklagte ausfall hollndischen kunden zurck fr jahr brgschaft bernommen wurde weist bilanz dagegen jahresberschu dm brgschaftsbernahme aktuellsten daten deuteten weiteres sanierungsunfhigkeit fortfhrungsprognose fr gfe dargetan sanierung ernsthaft angestrebt schon aufrechterhalten bereits gewhrter kredite gegenleistung gilt jedenfalls falle sofortigen kndigung wenigstens teile zuvor ausgereichten kredite zurckgeholt knnten endlich begrnden einzelnen rechtsfolgeregelungen klgerin formularmig fr brgschaft vorgesehen sittenwidrigkeit brgschaft insgesamt ff agbg wirksamkeit zulssigkeit formularmiger vertragsbedingungen grundstzlich selbstndig geprft sogar danach einzelne klauseln unwirksam sollten vertrag brigen regelmig beanstandenden inhalt ergnzt gesetzlichen vorschriften aufrechterhalten abs agbg fr voraussetzungen abs agbg dargetan verwendung unangemessener formularmiger klauseln knnte allenfalls sittenwidrigkeit gesamten vertrages gem abs bgb fhren vertrag insgesamt sittlich verwerflicher gesinnung einseitig abgefat wurde vertragsteil rechte durchsetzt whrend wesentliche berechtigte belange teils miachtet vgl bghz dafr liegt aa einzelnen verweist berufungsgericht mgliche vereinbarten hchstbetrag brgschaft berschreitende belastung zinsen provisionen kosten entspricht jedoch kern gesetzlichen regelung abs satz abs bgb zudem gerade liegenden falle beklagte belasten brauchte ebensowenig gehrt berufungsgericht vermite zeitliche begrenzung brgschaft deren gesetzlichen normalinhalt bb berufungsgericht nr allgemeinen brgschaftsbedingungen abgestellt danach dienen zahlungen brgen vollstndigen befriedigung bank sicherheitsleistung deshalb gehen ansprche hauptschuldner grundstzlich erst vollstndiger befriedigung bank brgen hhe leistung ber derartige klauseln senat frher allgemein gebilligt bghz ff deren zulssigkeit mag zweifelhaft brgschaft smtliche forderungen bank geschftsverbindung hauptschuldner sichert vgl fischer wm fr vorliegenden fall mgliche einschrnkung bedeutung brgschaft beklagten haftete klgerin hchstbetrag fr verbindlichkeiten gfe brigen betrifft rechtsfrage abwicklung brgschaft teilweiser erfllung kern schutzwrdigen interesses brgen cc gem nr allgemeinen brgschaftsbedingungen bank befugt erls sicherheiten sowie zahlungen hauptschuldners zunchst betrag ansprche verrechnen brgschaftssumme bersteigt entspricht grenze bgb unten wesentlichen gesetzlichen regelung abs bgb allenfalls ausdrcklichen bestimmung leistenden sinne abs bgb knnte jedoch zweifelhaft kreditinstitut glubiger vertraglich verpflichtet wre leistung anzunehmen vgl abs bgb wer fr fremde kreditschuld sicherheiten gibt sicherungsnehmer weitere forderungen schuldner grundstzlich vorrangige verrechnung teilleistungen gerade abgesicherte verbindlichkeit verlangen bgh urt april xi zr wm dd endlich berufungsgericht nr allgemeinen brgschaftsbedingungen abgestellt danach verzichtet brge einreden anfechtbarkeit aufrechenbarkeit bgb sowie vorausklage bgb rechte bgb ferner bank zustimmung brgen berechtigt hauptschuldner weitere kredite gewhren stundung vereinbaren vergleich ber hauptschuld abzuschlieen soweit danach gesetzliche rechte brgen eingegriffen eingriff jedenfalls schwerwiegend inhaltskontrolle gem agbg fr angemessen gelst knnte verzicht einrede vorausklage bgb gerade wesen selbstschuldnerischen brgschaft insoweit beanstanden verzicht rechte bgb mag entgegen anderslautender frherer rechtsprechung bghz ff ff senatsurt november ix zr wm dezember ix zr wm unbedenklich formularmigen verzicht jedenfalls rechte bgb hlt senat nunmehr fr unwirksam urt mrz ix zr wm bghz april ix zr wm falle unwirksamkeit derartiger formularmiger schrnkungen anwendung gesetzlichen vorschriften abbedungen sollten vollwertig ausgeglichen daran ndert klgerin befugt blieb gfe weitere kredite gewhren wre besondere klarstellung gegenber brgin grundstzlich berechtigt haftete fr kredite anla fr verbrgung schutzwrdigen belange knnten allenfalls dadurch bewirkten wirtschaftlichen berforderung verletzt daran fehlt ee erfllt danach einzelne formularmigen bedingungen voraussetzungen abs bgb gilt fr formularmige klauselwerk ganzes soweit vorformulierten vertragsbedingungen rechtsausbung brgen ber gesetzliche ma hinaus einschrnken betreffen kernbereich brgschaftsinhalts verwerfliche gesinnung klgerin schlieen ergebnis reicht abs agbg gesetzlich gebotenen schutz brgen gewhrleisten iii danach rechtsfehlerhafte urteil erweist grnden richtig zpo beklagte bestreitet kontokorrentverbindlichkeiten deren ausgleich klgerin verlangt anla fr verbrgung gaben beklagte brgschaftserklrung gem abs bgb wirksam angefochten insoweit braucht entschieden beklagte anfechtung april rechtzeitig sinne abs bgb erklrt vorgetragen erst verurteilung sohnes wegen konkursverschleppung mrz erfahren zeitpunkt unterzeichnung brgschaftserklrung gfe schon konkursreif sei jedenfalls steht fest klgerin beklagte vorstzlich ber konkursreife gfe getuscht htte insoweit klgerin wissen sohnes beklagten zugerechnet abs bgb handelte eigenen interesse inhaber hauptschuldnerin erklrungsgehilfe klgerin oben ii dargelegten grnden steht fest klgerin mgliche konkursreife gfe gekannt htte brauchte ber aufzuklren grnden klgerin vorvertragliche aufklrungspflichten verletzt beklagte ausdrcklich schwierige situation gesellschaft hingewiesen lage gfe schwierig sogar hoffnungslos wute darstellung brauchte wissen iv senat sache abschlieend entscheiden abs nr zpo klgerin kenntnis hoffnungslosen lage gfe ii iii mageblichen zeitpunkt anfang bestritten gegenteiliges darlegungsbelastete beklagte fr bestimmte vertreter klgerin zeit substantiiert vorgetragen gegenteil zugestanden sohn versucht klgerin ber wahre wirtschaftliche lage gfe unklaren lassen klageerwiderung bl ga berzeugen konnte folgt daraus kenntnis gegenteils dementsprechend landgericht urteil ausgefhrt knne arglistige tuschung beklagten insbesondere wirtschaftliche gefhrdung unternehmens erkennen ber beklagten bekannten umstnde hinausgegangen sei dennoch berufungsgericht ausgefhrt klgerin sei zeitpunkt brgschaftsverlangens bekannt bewut gfe bereits vllig berschuldet sei rcksicht hierauf hlt senat hinblick abs zpo fr unvermeidlich parteien zurckverweisung sache gelegenheit ergnzendem sachvortrag geben zurckverweisung senat mglichkeit abs satz zpo gebrauch gemacht kreft stodolkowitz fischer kirchhof raebel'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen senatsbeschluss oktober betreffende antrag verurteilten stpo kosten verurteilten zurckgewiesen anhrungsrge unbegrndet senat weder nachteil verurteilten tatsachen beweisergebnisse verwertet denen gehrt worden wre bercksichtigendes vorbringen verurteilten bergangen begrndungspflicht fr letztinstanzliche ordentlichen rechtsmitteln mehr angreifbare entscheidung bestand vgl bgh beschluss august str basdorf raum schaal brause dlp'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz athing dr ernemann richterin bundesgerichtshof sost scheible beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft angeklagten urteil landgerichts mnster oktober verworfen staatskasse trgt kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen angeklagte trgt kosten rechtsmittels rechts wegen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln khat zwei fllen wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln khat zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr drei monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt ferner einziehung sichergestellten khat kg angeordnet urteil wenden staatsanwaltschaft angeklagte revisionen denen jeweils verletzung formellen materiellen rechts rgen staatsanwaltschaft wendet rechtsmittel annahme unvermeidbaren verbotsirrtums satz stgb gesttzten freispruch vorwurf unerlaubten einfuhr betubungsmitteln khat fall ii urteilsgrnde erstrebt ferner verurteilung angeklagten wegen mittterschaftlich begangener unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge abs nr btmg bzw we gen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge mitglied bande abs btmg fllen ii urteilsgrnde angeklagte greift revision wesentlichen beweiswrdigung beide rechtsmittel bleiben entsprechend antrag generalbundesanwalts erfolg landgericht festgestellt angeklagte stammt ebenso arnheim niederlande wohnhafte abdi ahmed somalia bekannt grerem umfang betubungsmittel khat handel trieb khat handelt vorwiegend ostafrika angebaute pflanze deren bltter frische triebe wirkstoff cathinon enthalten wirkungsweise erheblich geringerer strke amphetaminen entspricht angeklagte konsumierte khat erwarb fteren fhrte kleinere mengen fr eigenbedarf deutschland abend januar fhrte angeklagte beifahrer mietwagen zwlf bndel khat gesamtgewicht kg niederlanden bundesrepublik deutschland rahmen polizeikontrolle gronau sichergestellt wurde khat wirkstoffgehalt deutlich cathinon landgericht insoweit auszuschlieen vermocht angeklagten dahin unbekannt umgang khat niederlanden bundesrepublik strafbar deshalb freigesprochen fall ii urteilsgrnde trotz polizeikontrolle sicherstellung stoffes fhrte angeklagte februar nacht mrz weitere khatmengen bzw wirkstoffgehalt wiederum jeweils deutlich cathinon eigenkonsum deutschland beiden fllen wurde khat sichergestellt flle ii urteilsgrnde mrz mietete angeklagte rheine anwesenheit niederlassung europcar vw transporter sharan fr zunchst woche fahrzeug fr sack kartonweisen transport khat pflanzen arnheim hamburg benutzt fllige vorauszahlung mietzins hhe euro entrichtete angeklagte bar selben tag fuhr zeuge rene fahrzeug arnheim mindestens kg khat pflanzen durchschnittlichen wirkstoffgehalt mithin mindestens cathinon beladen wurde brachte anweisung hamburg zuvor wem konnte festgestellt fr durchfhrung wiederholter gleicher transporte angeworben worden angeklagte nahm beim anmieten fahrzeugs zumindest kauf transportfahrten tglich stattfinden gewinnerzielung gerichteten rauschgiftgeschften dienen sollten tatschlich fhrte april vw sharan insgesamt neun gleichartige transportfahrten arnheim hamburg jeweils mindestens ca kg khatpflanzen fr weitere transportfahrt mrz konnte fahrer festgestellt fall ii urteilsgrnde schlielich mietete angeklagte april europcar niederlassung rheine telefonisch zwei fahrzeuge pkw audi wiederum vw sharan letzteren fr khattransporte verfgung stellen morgen april suchte angeklagte zeugen europcar niederlassung konnte fr bestimmten pkw audi empfang nehmen vw sharan verfgung stand veranlassung angeklagten schlo sodann zeuge vw sharan lie dabei zeugen mietvertrag ber weiteren fahrer eintragen nachdem fahrzeug verfgung stand holte weitere person zeuge nachmittag ab sodann fuhr fahr zeug arnheim wurde kg khat pflanzen cathinon gehalt grenordnung beladen bevor ham burg erreichen konnte wurde fahrzeug angehalten stoff sichergestellt fall ii urteilsgrnde landgericht angeklagten fall ii urteilsgrnde wegen unvermeidbaren verbotsirrtums freigesprochen flle ii urteilsgrnde unerlaubte einfuhr betubungsmitteln abs nr btmg flle ii urteilsgrnde jeweils beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln abs nr btmg stgb gewertet annahme geringer mengen fllen abs nr abs nr btmg verneint durchgefhrten transportfahrten sicht haupttters jeweils einzeltaten darstellen deshalb pro fahrt transportierte menge abzustellen transportmengen fr gesamten mietzeitraum zusammenzurechnen sei gesttzt gehrten sachverstndigen dr institut fr rechtsmedizin universitt mnster landgericht grenzwert fr geringe menge khat erst ab festgestellten wirkstoffgehalt cathinon angenommen bandenmige bettigung fllen ii landgericht verneint gewisse dauer angelegte verbindung angeklagten zeugen festzustellen vermochte jedenfalls letzterem knne ausgeschlossen vornherein fr kurzen zeitraum durchfhrung transportfahrten bereit erklrt ii revision staatsanwaltschaft rge fehlerhafter behandlung aussage zeugen betreffenden hilfsbeweisantrages unbegrndet landgericht hinsichtlich zustandekommens protokolls polizeilichen vernehmung zeugen hilfsweise beweis gestellten umstnden ausgegangen strafkammer daraus fr angeklagten nachteiligen schlu gezogen vermag rge erfolg verhelfen berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung ergibt sachrge durchgreifenden rechtsfehler nachteil senat gem stpo beachten gunsten angeklagten generalbundesanwalt zuschrift senat mrz zutreffend nher ausgefhrt strafkammer insbesondere rechtsfehlerfrei dargelegt angeklagten weder mittterschaftliche beteiligung khat geschften flle ii urteilsgrnde bandenmige begehung nachgewiesen beschwerdefhrerin insoweit vortrgt erschpft revisionsverfahren unzulssigen versuch tatrichterliche beweiswrdigung eigene wertung ersetzen geht zudem umstnden angefochtenen urteil festgestellt nherer errterung bedarf folgendes grenzwert geringen menge khat abweichend auffassung landgerichts setzt senat khat pflanzen grenzwert geringen menge sinne abs nr abs nr abs abs nr btmg wirkstoffs cathinon fest stellt schuldspruch jedoch frage cathinon chemische bezeichnung amino phenylpropan on hauptwirkstoff khat pflanze weiterer wirkstoff cathin chemische bezeichnung amino phenylpropan ol aufgrund btm ndvo juli bgbl anlage btmg wurde wirkstoff cathinon betubungsmittelrechtlichen vorschriften unterstellt gleiches gilt aufgrund btm ndvo februar bgbl anlage iii teil btmg fr cathin vgl krner btmg aufl anhang rdn seit inkrafttreten btm ndv januar bgbl unterstehen bundesrepublik deutschland pflanzen bltter khat strauches bestimmungen betubungsmittelgesetzes mibrauch rauschzwecken vorgesehen vgl weber btmg aufl rdn ff wirkung gefhr lichkeit cathinon sowie konsumform khat senat gutachten leiters instituts fr forensische toxikologie universitt frankfurt prof dr dr sowie bundeskriminalamts eingeholt danach ergibt heranziehung weiterer literatur endri logemann stv ff kalix daz deutsche apotheker zeitung ff pallenbach daz ff folgendes khat botanischer name catha edulis strauchgewchs ursprnglich thiopien stammt sdafrika sowie arabischen raum verbreitet bltter strauchs enthalten natrliche alkaloide sog kathamine zentralnervensystem anregenden wirkstoffe cathinon cathin dabei cathinon pharmakologischtoxikologischen eigenschaften ehesten amphetamin vergleichbar cathinon bt amphetamin hnlich berwiegend zentrale nervensystem beeinflussende jedoch periphere herz kreislaufsystem gerichtete wirkungen objektiv manifestiert wirkung allgemein zustand leichter euphorie rededrang hyperaktivitt gekennzeichnet erregungsphase schliet zwei stunden phase abgeklrter selbstzufriedener gelassenheit abschlieende phase aufkommende geistesabwesenheit niedergeschlagenheit depression gekennzeichnet wiederholtem khat konsum entwickelt rasch psychische abhngigkeit intensiver dauergebrauch fhrt krperlicher hinsicht hufig entzndungen mundschleimhaut speiserhre nachfolgenden sekundrerscheinungen sowie strung biorhythmus dadurch zerfall persnlichkeit kommen islamischen kulturen ostafrika arabischen raum khat traditionell teil religisen gesellschaftlichen lebens konsu miert konsum kommunikationsfhigkeit steigern phantasie vorstellungskraft anregen findet regelmig rahmen sog khatsitzungen gruppen statt lauf sitzung drei sechs stunden lnger dauern pro person khat bndel ca blattmasse verbraucht dabei entweder jungen bltter pflanze abgezupft jungen schossen rinde ganzen triebspitzen abgestreift mund geschoben kurz angekaut angekaute drogenmaterial gut eingespeichelt fr weitere extraktion backentasche geschoben fr khatkonsum typische hamsterbacke traditionellen konsumlndern khat fast ausschlielich frischdroge konsumiert bevorratung erfolgt daher grundstzlich wirkstoffgehalt khat bltter schwankt je herkunft anbaugebiet qualitt erheblich hinzukommt chemische instabilitt cathinon enzymatische reduktion beim welken trocknen lagern unsachgemes verarbeiten innerhalb weniger tage fast vollstndig etwa achtmal schwcheren cathin bzw ephedrin umgewandelt erweist vorliegenden fall wirkstoffanteil durchschnittlich gewichtsprozent gemessen wurde trotz abbauproze hemmenden tieffrierens sichergestellten blattmengen untersuchenden institut deutschen drogenszene spielt khat bisher rolle vielmehr drfte khat konsum deutschland vorliegende fall besttigt diejenigen lebenden ethnischen gruppen beschrnkt aufgrund kulturellen tradition herkunftslnder beschriebenen ritual khat kauens verhaftet ausgehend beiden gutachtern bereinstimmend dargelegten sowohl chemisch toxikologischen sozialen ethnischen rahmenbedingungen khat konsums betreffenden umstnden erscheint senat gerechtfertigt khat produkten grenzwert geringen menge sinne betubungsmittelstrafrechts vergleich pharmakologisch toxikologisch hnlichen amphetamin bestimmen dreifache bundesgerichtshof fr amphetamin festgesetzten grenzmenge amphetamin base bghst khat alkaloids cathinon festzusetzen aa bundesgerichtshof entscheidung bghst nher ausgefhrt geringe menge betubungsmittels wegen illegalen betubungsmitteln unterschiedlichen wirkstoffgehalte grundstzlich festgesetzt vielfaches erreichen rauschzustandes erforderlichen jeweiligen wirkstoffs konsumeinheit dabei mssen grenzwerte fr verschiedenen betubungsmittel gerade wegen qualitativ unterschiedlichen wirkung aufeinander abgestimmt bghst ausschlaggebend deshalb zunchst pharmakodynamische wirkung cathinon verhltnis namentlich amphetamin prof dr dr insoweit entnimmt senat gutachten fr adquate dosis erzielung stofftypi schen rauschwirkung amphetamin mg vgl bghst dagegen cathinon reinem wirkstoff mg erforderlich davon ausgehend stehen amphetamin cathinon hinsichtlich wirkung grob gerechnet verhltnis legt rechtsprechung fr amphetamin base festgelegten grenzwert geringen menge zugrunde wre grenzwert fr cathinon doppelte mithin wirkstoffs festzulegen wesentlich abweichenden rechnerischen ergebnis nmlich wirkstoff gelangt angaben gutachten bundeskriminalamts fr festlegung geringen menge pharmakodynamische wirkungsverhltnis cathinon amphetamin konsumgewohnheiten abgestellt gutachten bundeskriminalamts enthalten pro khat sitzung person verbrauchten drogenmaterial gesamtphenylpropanmenge mg wobei verhltnis anteile cathinon weiteren alkaloid cathin erhebliche spannbreite ausweist ausgehend festlegung grenzwertes geringen menge amphetamin zugrundegelegten konsumeinheiten vgl bghst nmlich konsumeinheiten bghst betr mde base weber aao rdn wrde anzahl khatsitzungen gesamtwirkstoffmenge zugrundelegung theoretisch diskutierenden prozentigen anteils cathinon gesamtphenylpropanmenge maximal mg grenze geringen menge ergeben bb grenzwert geringen menge maximal wirkstoffs cathinon festzulegen wrde beschriebenen besonderheiten konsums khat gengend rechnung tragen cathinon amphetamin derivate rauschgiftszene reiner wirkstoff inhaltsstoff pflanzenteile khat verfgbar aufgrund mehrstndiges intensives kauen gekennzeichneten khatkonsums lt vornherein konsum sonstigen genannten konzentrierter form verfgbaren rauschmittel vergleichen schon deshalb besteht weder gefahr khat knne etwa amphetamin ecstasy droge wahl fr junge discothekenbesucher besorgen khatkonsum knne einstiegsfunktion fr hrtere drogen vgl bghst bghst zudem bercksichtigen gestreckten verlauf khat sitzung wirkstoff langsam extrahiert zeitverzgert resorbiert dosiserhhung schon aufgrund drogenmaterials enge grenzen gesetzt gefahr berdosierung weitgehend ausgeschlossen hinzukommt wirkungsdauer infolge schnellerer metabolisierung krper allgemein krzer brigen konzentrierter form verfgbaren betubungsmitteln angesichts umstnde insbesondere aufgezeigten beschaffenheit wirkungsweise besonderen verbrauchergewohnheiten khat vergleich amphetamin erscheint sachgerecht festzulegen khat pflanzen erst khatalkaloids cathinon merkmal geringen menge erfllen einigermaen sichere einschtzung erreichung grenzwerts cathinon notwendigen khat bruttomenge kaum mglich geht etwa gutachten bundeskriminalamts davon junge bereits blattragende triebe gewichtsprozent hchsten gehalt cathinon enthalten fr cathinon kg kg blattmasse bentigt cc zwangslufig dezisionistischen vgl bghst grenzwertfestlegung cathinon folgt senat ergebnis empfehlung sachverstndigen prof dr dr grenzwertfestlegung mehr dreifache fr amphetamin bestimmten wertes erscheint ungeachtet deutlich einschtzung gutachtens bundeskriminalamts etwa drittel fnftel geringeren toxischen wirksamkeit cathinon darreichungsform khat pflanzen vergleich amphetamin gerechtfertigt beiden gutachten nher beschriebene gesundheitliche gefhrdung gewohnheitsmigen konsum khat auer acht liee hinzu kommt angesichts beschrieben schnellen wirkstoffabbaus jeweiligen khat mengen mglichst beschleunigt vielzahl khat konsumenten vertrieben mssen deshalb khat besonderem mae bestehende gefahr weiterverbreitung vgl gesichtspunkt betreffend kokain bghst ferner endri logemann aao rechtfertigt abweichend auffassung landgerichts grenzwertmenge fr cathinon khat dreifache fr amphetamin bestimmten wirkstoffmenge beschrnken landgericht danach ergebnis recht angenommen grenze geringen menge sinne abs nr abs nr btmg fall erreicht gilt zugrundelegung nunmehr senat festgelegten grenzwerts geringen menge khat wirkstoffs cathinon hiervon ausgehend landgericht entgegen auffassung beschwerdefhrerin angeklagten fall ii urteilsgrnde zutreffend beihilfe einfachen unerlaubten handeltreiben betu bungsmitteln fr schuldig befunden allerdings angeklagte anmieten vw sharan beigetragen fahrzeug mrz april insgesamt zehn fahrten jeweils mindestens kg khat pflanzen arnheim hamburg transportiert wurden zugrundelegung fall ii urteilsgrnde festgestellten cathinon gehalts ergab transportfllen fall ii urteilsgrnde jeweils mindestwirkstoffmenge mithin insgesamt cathinon gesamtmenge bersteigt grenze geringen menge doppelte stellt schuldspruch jedoch frage strafkammer rechtlich unbedenklich durchgefhrten transportfahrten sicht haupttters jeweils einzeltaten einfuhr handeltreibens gewertet denen angeklagte bereitstellung gemieteten fahrzeugs hilfe geleistet grenzwert geringen menge zugrundelegung dafr senat festgelegten wirkstoffmenge transportflle erreicht landgericht haupttaten zutreffend jeweils vergehen einfachen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln abs nr stgb gewertet demgegenber jeweils verwirklichte unerlaubte einfuhr wege gesetzeskonkurrenz zurcktritt st rspr bghr btmg abs nr konkurrenzen grundstzen ber strenge akzessoriett beihilfe angeklagten fall ii urteilsgrnde beihilfe vergehen abs nr btmg angelastet stndiger rechtsprechung frage handlungseinheit mehrheit individuellen tatbeitrag beteiligten beurteilen bgh nstz bgh urteil februar str frdert deshalb gehilfe angeklagte mieten transportfahrzeugs tun mehrere rechtlich selbstndige taten haupttters beihilfe rechtssinne gegeben trndle fischer stgb aufl rdn lt indes akzessoriett beihilfe haupttat unberhrt gehilfe fall handlung mehrere materiell selbstndige vergehen nmlich rauschgiftgeschfte untersttzt erst gesamtheit geringe menge beziehen deshalb fhren gehilfe beteiligung verbrechen abs nr abs nr btmg schuldig rahmen strafzumessung angemessen strafschrfend bercksichtigt landgericht festsetzung fall ii urteilsgrnde verhngten einzelstrafe bedacht ausdrcklich strafschrfend gewertet angeklagte fahrzeug fr insgesamt fast zwei wochen verfgung gestellt vielzahl transporten ermglicht entgegen auffassung beschwerdefhrerin landgericht angeklagten fllen ii urteilsgrnde recht beihilfe versuchten einfuhr betubungsmitteln geringer menge fr schuldig befunden haupttter angeklagte vorgestellt htten transportfahrten menge khat handelte wirkstoffgehalt grenze geringen menge berschritten htte festgestellt liegt ungeachtet rede stehenden groen mengen pflanzenmaterial angesichts besonderheiten khat pflanze fern iii revision angeklagten berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung angeklagten weder verfahrens sachlich rechtlicher hinsicht rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben insoweit verweist senat vermeidung wiederholungen zutreffenden ausfhrungen antragsschrift generalbundesanwalts tepperwien maatz athing ernemann sost scheible nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja btmg abs nr abs nr stgb khat pflanzen beginnt geringe menge wirkstoffgehalt cathinon untersttzt gehilfe handlung mehrere je fr selbstndige taten handeltreibens betubungsmitteln erst gesamtheit geringe menge beziehen macht wegen beihilfe vergehen abs nr btmg strafbar bgh urteil oktober str lg mnster'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer dr ganter ne kovi vill juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena mrz kosten klgerin zurckgewiesen streitwert beschwerdeverfahrens grnde beschwerde zpo statthaft jedoch begrndet weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo gergte verletzung verfahrensgrundrechten liegt weder davon auszugehen berufungsgericht klgerin vorgelegte zusatzvereinbarung mrz kenntnis genommen davon kenntnis genommen jedoch willkrlich ausgelegt bereits landgericht iii urteilsgrnde eingehend zusatzvereinbarung beschftigt erscheint berufungsgericht geteilte tatrichterliche auslegung richtig jedenfalls gut vertretbar danach zusatzvereinbarung dahin verstehen zuge hausbankwechsels bernommenen sicherheiten nachrangige sicherheiten altkredite klgerin sichern sollten vorrangig wurden altkredite brgschaften gesichert ber rangverhltnis gesicherten forderungen sagt zusatzvereinbarung hinweis grnden erstinstanzlichen urteils gengte klgerin berufungsinstanz darauf nher eingegangen brauchte berufungsgericht ber landgericht hierzu gesagt hinaus auszufhren kreft fischer ne kovi ganter vill'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mrz betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs gg art abs betroffener betreuungsverfahren verfahrensbevollmchtigten vertreten akteneinsicht erhalten wahrung rechtlichen gehrs eingeholtes sachverstndigengutachten mehr persnlich ausgehndigt anschluss senatsbeschlsse februar xii zb juris mrz xii zb famrz juli xii zb famrz bgh beschluss mrz xii zb lg hagen ag schwelm ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts hagen februar zurckgewiesen verfahren rechtsbeschwerde gerichtskostenfrei wert grnde betroffene begehrt aufhebung betreuung feststellungen landgerichts leidet paranoidhalluzinatorischen psychose fr jahr anregung einverstndnis rechtliche betreuung eingerichtet worden umfasste aufgabenkreis gesundheitssorge aufenthaltsbestimmung rahmen gesundheitssorge postangelegenheiten vermgensangelegenheiten sowie vertretung gegenber behrden sonstigen institutionen fr bereich vermgensangelegenheiten wurde zudem einwilligungsvorbehalt angeordnet berprfungsfrist wurde drei jahre festgelegt betroffene oktober aufhebung betreuung gebeten einholung sachverstndigengutachtens anhrung betroffenen amtsgericht betreuung bereits bestehenden umfang nebst einwilligungsvorbehalt verlngert dagegen eingelegte beschwerde betroffenen landgericht anhrung betroffenen anwesenheit sachverstndigen betreuung fr aufgabenkreis gesundheitssorge aufenthaltsbestimmungsrecht rahmen gesundheitssorge aufgehoben beschwerde brigen zurckgewiesen hiergegen wendet betroffene rechtsbeschwerde vollstndige aufhebung betreuung erstrebt ii rechtsbeschwerde erfolg auffassung landgerichts liegen voraussetzungen fr bestellung betreuers weiterhin betroffene sei krankheitsbedingt lage angelegenheiten aufgabenkreis postangelegenheiten vermgensangelegenheiten sowie vertretung gegenber behrden sonstigen institutionen regeln sachverstndigengutachten ergebe insoweit knne freiem willen getragene entscheidungen treffen sei betroffene ersten eindruck lage verstndig uern fragen sinnhaft beantworten strung formalen gedankengangs schnell erkennbar fr bereiche gesundheitssorge aufenthaltsbestimmungsrecht rahmen gesundheitssorge fehle allerdings schon betreuungsbedarf zudem sei klar erkennbar fr bereiche weiteren voraussetzungen betreuung willen betroffenen vorlgen hlt angriffen rechtsbeschwerde stand unrecht rgt rechtsbeschwerde verletzung rechtlichen gehrs betroffenen sachverstndigengutachten ausgehndigt worden sei aa verwertung sachverstndigengutachtens grundlage entscheidung hauptsache setzt gem abs famfg voraus gericht beteiligten gelegenheit stellungnahme eingerumt insoweit gutachten vollen wortlaut hinblick verfahrensfhigkeit betroffenen famfg grundstzlich persnlich verfgung stellen davon voraussetzungen abs famfg abgesehen vgl jeweils unterbringung senatsbeschlsse september xii zb famrz rn mwn mrz xii zb famrz rn gutachten betroffenen ausgehndigt verletzt verfahren grundstzlich anspruch rechtliches gehr gem art abs satz gg vgl senatsbeschlsse mai xii zb famrz rn august xii zb btprax rn gilt jedoch betroffene verfahrensbevollmchtigten abs satz famfg vertreten kenntnis gutachten gelangt famfg bestellter verfahrenspfleger vgl senatsbeschluss mrz xii zb famrz rn mwn verfahrensbevollmchtigte rechtsgeschftlicher vertreter betroffenen senatsbeschluss februar xii zb juris rn mwn bekanntgabe gutachtens wirkt somit fr betroffenen bb danach angefochtene entscheidung landgerichts verfahrensfehlerfrei zustande gekommen lsst akte entnehmen amtsgericht eingeholte sachverstndigengutachten betroffenen persnlich ausgehndigt worden obwohl bersendung sogar schriftlich verlangt voraussetzungen abs famfg fr absehen persnlichen bekanntgabe liegen ausweislich gutachtens jedoch erlass amtsgerichtlichen beschlusses rechtsanwltin verfahrensbevollmchtigte fr betroffenen bestellt akte darin befindlichen gutachten erlass nichtabhilfeentscheidung amtsgerichts verfgung gestellt wurde verfahrensbevollmchtigte somit beschwerdeverfahren kenntnis gesamten akteninhalt mithin sachverstndigengutachten kenntnis betroffene zurechnen lassen verletzung rechtlichen gehrs insoweit ausscheidet vgl senatsbeschlsse juli xii zb famrz rn mrz xii zb famrz rn erfolg rgt rechtsbeschwerde ferner weder sachverstndigengutachten angefochtene entscheidung enthielten feststellungen frage betroffene freien willensbestimmung lage sei aa abs bgb darf freien willen volljhrigen betreuer bestellt annahme freien willens sinne abs bgb setzt dabei einsichts handlungsfhigkeit voraus betroffene mithin lage grundsatz fr wider betreuerbestellung sprechenden gesichtspunkte erkennen gegeneinander abzuwgen sowie gewonnenen erkenntnis handeln daraus ergebenden schlsse bezug einrichtung betreuung umzusetzen krankheitsbedingte fehlen freien willens sachverstndig beratene gericht festzustellen senatsbeschluss februar xii zb famrz rn bb anforderungen angefochtene beschluss gerecht landgericht begrndet fehlen freien willens bezogene berzeugung betroffene nachteile betreuung klar sehe insoweit lage sei abwgung vorteile einzubeziehen betreuung biete mangelnde fhigkeit betroffenen klaren abwgung hinsichtlich frage betreuung zeige darin aussagen betroffenen betreuer seite gestellt wolle konstant seien immer vernderten feststellungen zeigen betroffene lage fr betreuerbestellung sprechenden gesichtspunkte erkennen demgem fr wider betreuung sprechenden grnde abzuwgen schriftliche sachverstndigengutachten knapp gehalten kommt schluss betroffene fr wider betreuerbestellung sprechenden gesichtspunkte teilaspekten erkennen gegeneinander abwgen entsprechend entscheiden knne teilaspekte betrifft gutachten ersichtlich allerdings sachverstndige anhrung landgericht erklrt gelange basierend betroffenen gefhrten gesprch gesamten akteninhalt einschtzung betroffene konkret erkenne betreuung insbesondere einwilligungsvorbehalt spreche jedoch dafr spreche knne erkennen einschtzen deswegen frei darber entscheiden weiteren begrndung entscheidung abgesehen geeignet wre klrung rechtsfragen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen abs famfg dose klinkhammer nedden boeger schilling guhling vorinstanzen ag schwelm entscheidung xvii lg hagen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet april preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr nein sgb iv abs satz inso abs zahlung arbeitnehmeranteile gesamtsozialversicherungsbeitrgen rechtshandlung arbeitgebers insolvenzverfahren ber vermgen mittelbare zuwendung einzugsstelle anfechtbar besttigung bghz stndige rechtsprechung bgh urteil april ix zr lg dsseldorf ag dsseldorf ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april richter vill raebel dr pape grupp richterin mhring fr recht erkannt rechtsmittel klgers urteile amtsgerichts dsseldorf oktober zivilkammer landgerichts dsseldorf juni aufgehoben beklagte verurteilt klger nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit mai zahlen beklagte kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klger verwalter eigenantrag februar fremdantrag mrz mai erffneten insolvenzverfahren ber vermgen vollstreckungs behrde beklagten vereinnahmte beim insolvenzschuldner wegen rckstndiger sozialversicherungsbeitrge frheren unternehmerischen ttigkeit november barzahlung dezember barzahlung klger erklrte anfechtung zahlte beklagte arbeitgeberanteile zurck wegen arbeitnehmeranteile hhe lehnte rckzahlung ab amtsgericht zahlung betrags gerichtete klage verwalters hinblick gesetzliche neuregelung abs satz sgb iv abgewiesen landgericht berufung klgers kenntnis entscheidung senats november ix zr bghz zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger zahlungsanspruch entscheidungsgrnde revision begrndet zahlung arbeitnehmeranteile gesamtsozialversicherungsbeitrge ungeachtet regelung abs satz sgb iv rechtshandlung arbeitgebers insolvenzverfahren ber vermgen mittelbare zuwendung einzugsstelle angefochten bgh urteil november ix zr bghz rn abs satz sgb iv steht annahme glubigerbenachteiligung sinne abs inso entgegen senat rechtsprechung zwischenzeitlich besttigt bgh urteil september ix zr zip ausfhrungen berufungsgerichts geben mangels neuer argumente veranlassung rechtsfrage entscheiden senat sache entscheiden abs zpo aufhebung urteils erfolgt wegen rechtsverletzung anwendung gesetzes festgestellte sachverhltnis sache endentscheidung reif voraussetzungen abs nr inso unstreitig gegeben zinsen ab erffnung insolvenzverfahrens zahlen bgh urteil februar ix zr bghz vill raebel grupp pape mhring vorinstanzen ag dsseldorf entscheidung lg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember langendrfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ausglleistg abs af flerwv abs satz af vorrangige berechtigung erwerbsinteressenten abs ausglleistg af privatisierungsstelle bercksichtigen bescheid ber ausgleichsleistung erst ausschreibungsbedingungen genannten schlusstermin ergangen bgh urteil dezember zr olg jena lg erfurt zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr krger richterin dr stresemann richter dr czub dr roth richterin dr brckner fr recht erkannt revision urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena mai kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte grundlage ausgleichsleistungsgesetzes flchenerwerbsverordnung forstflchen neuen lndern privatisiert schrieb anfang waldflche thringen begnstigten preis rund zugrunde gelegten bewerbungsbedingungen fr waldverkufe mussten bewerbungen bzw gebote vollstndig bestimmten juni festgelegten schlusstermin eingegangen innerhalb frist bewarben klger altberechtigten entschdigungsbetrag zusteht nebenintervenient jeweils vorlage betriebskonzepts erwerb waldes abs ausglleistg af erste entscheidung beklagten zugunsten rechtsstreit beteiligten bewerbers wurde april beirat abs ausglleistg af allerdings nebenintervenienten angerufen worden beanstandet bescheid august setzte thringer landesamt regelung offener vermgensfragen zugunsten nebenintervenienten ausgleichsleistung fest kaufpreis fr ausgeschriebenen waldflchen bersteigt vorlage bescheids beabsichtigt beklagte flchen gem abs ausglleistg af nebenintervenienten verkaufen klger mchte erreichen beklagte kaufvertragsangebot ber ausgeschriebenen flchen unterbreiten klage vorinstanzen erfolglos geblieben oberlandesgericht zugelassenen revision verfolgt klger klageantrag seiten beklagten beigetretene nebenintervenient beantragt zurckweisung revision entscheidungsgrnde berufungsgericht meint klger knne verkauf waldes verlangen ankaufsberechtigung nebenintervenienten abs ausglleistg af vorrang ausgleichsleistungsbescheid berechtigung folge erst ablauf bewerbungsfrist vorgelegt worden sei stehe entgegen knne nebenintervenienten angelastet schade nebenintervenient zunchst getroffene auswahlentscheidung beklagten beirat angerufen ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher nachprfung stand berufungsgericht nimmt zutreffend beklagte verkauf ausgeschriebenen walds klger hinblick vorrangige erwerbsberechtigung nebenintervenienten ablehnen darf berechtigte waldflchen grundlage abs ausglleistg af erwerben gegenber berechtigten abs ausglleistg af anwendbar gem abs satz ausglleistg gesetzes juli bgbl vorrangig bercksichtigen abs satz flerwv af verhlt verhltnis nebenintervenient klger feststellungen berufungsgerichts liegen person nebenintervenienten voraussetzungen erwerbsberechtigung gem abs ausglleistg af vorschrift bestimmt natrliche personen denen land forstwirtschaftliches vermgen enteignung besatzungsrechtlicher besatzungshoheitlicher grundlage entzogen worden treuhandanstalt privatisierende waldflchen hhe ausgleichsleistung erwerben knnen entgegen auffassung revision klger berechtigter anzusehen waldflchen grundlage abs ausglleistg af erwerben richtig abs satz ausglleistg af definierten altberechtigten zhlt gengt erwerbsberechtigt sinne absatz aa berufungsgericht zutreffend erkennt weitere voraussetzung erwerbsmglichkeit nmlich ausgleichs entschdi gungsansprche hhe kaufpreises bestehen abs satz ausglleistg af flchenerwerb absatz akzessorisch altberechtigten zustehenden ausgleichs entschdigungsleistung bildet obergrenze fr berechtigung erwerb pachtvertrag notwendigkeit selbstbewirtschaftung vgl ludden kimme offene vermgensfragen stand juni ausglleistg af rn ff zimmermann rechtshandbuch vermgen investitionen ehemaligen ddr stand mrz ausglleistg nf rn reese fieberg reichenberg messerschmidt neuhaus vermg stand mai ausglleistg nf rn akzessoriett erwerbsberechtigung ausgleichsleistung daraus deutlich gesetzgeber vorschrift abs satz ausglleistg af zunchst bestimmte erwerbsvolumen halbe ausgleichsleistung vermgensrechtsergnzungsgesetz september bgbl volle hhe ausgleichsleistung erweitert vgl bt drucks altberechtigte klger kaufpreis vollstndig ausgleichs entschdigungsansprche belegen knnen konzeption gesetzes mglichkeit waldflchen vorschrift anwendbaren abs satz buchst ausglleistg af bzw abs satz ausglleistg nf erwerben bb folgt entgegen auffassung revision entscheidung senats juli zr njw rr betrifft allein verhltnis interessenten abs satz buchst ausglleistg af berechtigt dabei bercksichtigenden vorrang altberechtigten soweit entscheidung vorrang altberechtigten abs ausglleistg af rede beruht darauf abs satz buchst bestimmung berechtigten personenkreises definition absatz satz ausglleistg af verweist gleichsetzung personen abs satz buchst ausglleistg af erwerben berechtigt absatz anzukaufen enthlt urteil cc gleichsetzung revision meint gesichtspunkt gleichbehandlung art abs gg geboten wiedergutmachung frheren staatsgewalt verantwortenden unrechts kommt gesetzgeber rahmen art abs gg besonders weites beurteilungsermessen regelungsgegenstand gleichheitssatz bedeutung willkrverbot beachten freiraum endet erst ungleiche behandlung mehr gerechtigkeitsgedanken orientierten betrachtungsweise vereinbar natur sache ergebender sachlich einleuchtender grund fr gesetzliche differenzierung fehlt bverfge sachliche grund fr vorrang berechtigten kaufpreis vollstndig ausgleichs entschdigungsansprchen belegen altberechtigten liegt jedoch hand ausgleichsleistungsgesetz verfolgte gesetzgeber nderung flchenerwerbsnderungsgesetz juli bgbl zwei unterschiedliche ziele handelte wiedergutmachungsprogramm fr natrliche personen denen besatzungsrechtlicher hoheitlicher grundlage land forstwirtschaftliches vermgen entzogen worden enthielt frderprogramm zugunsten land forstwirtschaft neuen lndern eigentumsbildung land forstwirtschaftlicher betriebe erleichtert vgl bverfge senat urteil mai zr zov rn stellt einleuchtenden sachlichen grund dar gesetzgeber zielen unterschiedliches gewicht beimisst deshalb fr flchen bereits fr erwerb abs ausglleistg af bentigt wurden ziel wiedergutmachung vorrang allgemeinen frderung land forstwirtschaft einrumt demgem durfte folgend verordnungsgeber konkurrenz begnstige flchen danach differenzieren bewerber kaufpreis ganz teilweise ausgleichs bzw entschdigungsansprchen belegen erstgenannten fall dient verkauf ausschlielich wiedergutmachungszwecken whrend vergnstigte kaufpreis bewerber teil gesichtspunkte wiedergutmachung gerechtfertigt wre dd entgegen revision mndlichen verhandlung geuerten ansicht fhrt abs satz flerwv af festgelegte vorrang erwerbsberechtigung abs ausglleistg af gesichtspunkt wiedergutmachung starkes gewicht auswahl bewerber erhlt einseitigen eigentmerstrukur ostdeutschen land forstwirtschaft fhrt erwerbsmglichkeit abs ausglleistg af dahin eingeschrnkt flchen erworben knnen bereits fr flchenerwerb abstzen af erwerbsmglichkeit fr ortsansssige selbstwirtschaftende pchter bentigt nachrangige erwerbsmglichkeit ausgestaltet zimmermann rechtshandbuch vermgen investitionen ehemaligen ddr stand mrz ausglleistg nf rn vgl senat urteil mai zr zov rn durfte verordnungsgeber vorrang erwerb abs ausglleistg af begnstigte dritte erwerbergruppe einrumen nmlich neueinrichtern forstwirtschaftlicher betriebe begnstigten kaufpreis zurckbleibende altberechtigung rechtsfehler nimmt berufungsgericht ferner beklagte berechtigt auswahlentscheidung zugunsten nebenintervenienten erlassenen ausgleichsleistungsbescheid bercksichtigen obwohl erst ablauf ausschreibung genannten schlusstermins vorgelegt worden regelungen bewerbungsbedingungen fr waldverkufe denen bewerbungen bzw gebote schlusstermin vollstndig eingegangen mssen nr wozu abs ausglleistg af gesttzten erwerbsberechtigung vorlage ausgleichsleistungsbescheids teilbescheids ii geprften glaubhaftmachung ausgleichsleistung gehrt nr stehen entgegen handelt allgemeine verwaltungsvorschriften denen beklagte ausgleichsleistungsgesetz flchenerwerbsverordnung eingerumte ermessen ausgestaltet art abs gg gebotene gleichmigkeit verwaltungshandelns gewhrleisten insoweit bindet vgl bgh beschluss dezember notz bghz mangels gesetzlicher ermchtigung beklagte bewerbungsbedingungen grundlage fr eingriffe rechte bewerbern schaffen ausgleichsleistungsgesetz flchenerwerbsverordnung vorgesehen beide rechtsgrundlagen enthielten nderung flchenerwerbsnderungsgesetz juli bgbl vorschrift erlaubt htte erwerbsantrag vorrangig berechtigten deshalb abzulehnen erforderliche nachweise innerhalb hierfr gesetzten frist vorlegt schon deswegen beklagte gehalten versptet vorgelegten ausgleichsleis tungsbescheid zugunsten nebenintervenienten bercksichtigen wre seit juli geltenden neuregelung nr ausglleistg abs satz flerwv brigen beklagten gestattet erwerbsantrag wegen fehlender nachweise abzulehnen grnden berechtigten vertreten innerhalb gesetzten frist vorgelegt wurden nebenintervenient langen bearbeitungsdauer landesamts fr offene vermgensfragen beruhende versptete vorlage ausgleichsleistungsbescheids vertreten stellt klger frage klger konnte brigen deshalb darauf vertrauen ablauf schlusstermins eingetretene nderungen hinsichtlich erwerbsberechtigung mitbewerbern fall unbercksichtigt bleiben wrden beklagte bewerbungsbedingungen mglichkeit vorbehalten bewerberverfahren beenden fr abgegebenen gebote entscheiden nr ae darf aufgrund ffentlich rechtlichen bindungen willkrlich vorliegen sachlichen grunds tun grund gegeben erst laufe auswahlverfahrens bekannt bewerber erwerbsberechtigung zusteht ausgleichsleistungsgesetz flchenerwerbsverordnung vorrang berechtigung brigen bewerber beklagten deshalb zwingend bercksichtigen macht deutlich beklagte gehindert vernderte erwerbsberechtigung nebenintervenienten bercksichtigen verkauf klger abzulehnen rechtsfehlerfrei schlielich annahme berufungsgerichts sei fr weitere verfahren bedeutung nebenintervenient beirat angerufen nachdem beklagte ursprnglich fr bewerber entschieden anrufung beirats abs ausglleistg af fakultativ insbesondere voraussetzung fr beschreitung rechtswegs entscheidung beklagten vgl hillmann motsch rodenbach lffler schfer zilch ealg ausglleistg af rn entgegen auffassung revision gibt unterlegener erwerber beirat anruft deshalb erkennen korrigierenden entscheidung weiteren beteiligung auswahlverfahren interessiert iii kostenentscheidung folgt abs zpo krger stresemann zugleich fr ribgh dr czub infolge urlaubs verhindert unterschreiben roth vorinstanzen lg erfurt entscheidung olg jena entscheidung brckner'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar langendrfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr buchstabe ansprche bgb wegen rechtsmngeln verkauften sache verjhren januar gem abs bgb verjhrungsfrist jahren gem abs nr buchstabe bgb gilt entsprechend rechtsmangel sonstigen dinglichen recht besteht eintragung grundbuch entstanden vorbergehend gutglubig lastenfreien erwerb geschtzt bgh urteil februar zr lg meiningen ag sonneberg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt rntsch dr brckner richter dr kazele dr gbel fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts meiningen mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand notariellem vertrag april kaufte klgerin beklagten mehrere wohnhusern bebaute grundstcke thringen vertrag haftet verkufer fr ungehinderten besitz eigentumsbergang sowie fr freiheit lasten beschrnkungen soweit vertrag ausdrcklich kufer bernommen wurden jedoch fr nichtbestehen altrechtlicher dienstbarkeiten besitz nutzungen lasten gingen jahr klgerin ber dezember erhielt klgerin grundbuchamt eintragungsnachricht zufolge grundbcher erworbenen grundstcke abwasserleitungsrecht nebst schutzstreifen form beschrnkten persnlichen dienstbarkeit zugunsten rtlichen zweckverbands fr wasserversorgung abwasserbehandlung gbberg eingetragen worden sei klgerin forderte beklagte vergeblich abtretung entschdigungsansprche abs gbberg verlangt mrz eingegangenen klage abtretung entschdigungsansprche ersatz vorgerichtlicher kosten sowie hilfsweise auskunft ber hhe erhaltenen ausgleichszahlung schadensersatz klage vorinstanzen erfolg geblieben landgericht zugelassenen revision strebt klgerin weiterhin verurteilung beklagten beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht geht davon klgerin ansprche schadensersatz wegen nichterfllung bgb bgb zustehen verkauften grundstcke abwasserleitungsrecht zugunsten zweckverbands belastet ansprche seien verjhrt unterlgen ab januar regelmigen verjhrungsfrist bgb frist ende gem abs nr bgb art abs egbgb sptestens zehn jahren dezember sei klageerhebung abgelaufen klgerin sei anspruch verjhrungsfrist jahren abs nr buchstabe bgb anzuwenden vorschrift betreffe dingliche rechte gefahrbergang grundbuch eingetragen seien gehre abwasserleitungsrecht gehe ii erwgungen halten rechtlichen prfung entscheidenden punkt stand ergebnis zutreffend allerdings ausgangspunkt berufungsgerichts revisionsverfahren zugrunde legenden feststellungen klgerin weder abtretung entschdigungsanspruchs gem abs gbberg auskunft ber etwaige zahlungen zweckverbands anspruch wohl schadenersatz wegen nichterfllung verlangen schadensersatzanspruch klgerin ergibt abs bgb klgerin grundstcke vertrag lastenfrei erworben grund abs gbberg sachenr dv kraft gesetzes entstandenen abwasserleitungsrecht zweckverbands belastet belastung rechtsmangel vgl senat urteil november zr njw dadurch entstandenen schaden beklagte klgerin ersetzen beklagte verpflichtet klgerin entschdigungsanspruch abs gbberg abzutreten aa allerdings inhaberin anspruchs steht abs satz gbberg eigentmer belasteten grundstcks derjenige grundstck entstehen dienstbarkeit gehrt senat urteil november zr zfir rn ff entstanden abwasserleitungsrecht zweckverbands januar vgl abs gbberg sachenr dv eigentmerin seinerzeit beklagte bb anspruch jedoch klgerin abgetreten verpflichtung abtretung anspruchs abs gbberg wege ergnzenden auslegung kaufvertrags anpassung infolge wegfalls geschftsgrundlage abs bgb ergeben senat urteil november zr zfir rn setzt indes voraus vertrag abtretung lckenhaft wre daran fehlt kufer wegen dienstbarkeiten ohnehin vertragliche ansprche zustehen bgb lsst beklagte recht einwendet abtretungsanspruch ebenfalls ableiten vorschrift anwendbar rechtsmangel abschluss kaufvertrags besteht gelingt rahmen erfllung vertrags beheben senat urteil februar zr njw schadensersatzanspruch scheidet grundlage anspruchs abtretung entschdigungsanspruchs schaden beklagte klgerin ersetzen besteht belastung gekauften grundstcke abwasserleitungsrecht vorenthaltung entschdigungsanspruchs daran ndert entschdigungs anspruch gem abs gbberg beeintrchtigung grundstcks bemessen bereinstimmung berechnung fhrt eingetretene schaden abtretung anspruchs bgb natur ausgeglichen knnte zeigt beispielsweise darin flligkeit entschdigungsanspruchs abs satz gbberg weit hinausgeschoben berechnung belastung grundstcke leitungsrecht entstandenen schadens bercksichtigen vorgenannten grnden klgerin beklagten auskunft ber entschdigungsanspruch geleisteten zahlungen verlangen zahlungen knnen wegen ausrichtung entschdigung beeintrchtigung eigentums tatschliche anhaltspunkte dafr geben schaden berechnen klgerin entstanden fr berechnung schadens kommt darauf zweckverband beklagten grund gbberg gezahlt darauf einbue klgerin dienstbarkeiten erlitten bestimmt umfang entstandenen rechts hierber etwa erteilten anlagen leitungsbescheinigung gem sachenr dv senat urteil mai zr njw rn berufungsgericht meint anspruch klgerin schadensersatz wegen nichterfllung verjhrt anspruch verjhrt frist jahren aa unterlag ablauf dezember regelmigen verjhrungsfrist bgb seinerzeit jahren seit januar verjhrt gem art abs satz egbgb frist geltende recht fr ansprche vorsieht inhaltlich altrechtlichen anspruch entsprechen weder regelmige verjhrungsfrist bgb fr ansprche verschaffung aufhebung dinglicher rechte grundstck gegenleistung abs bgb bestimmte verjhrungsfrist fr mngelansprche nr bgb vorschrift abs bgb regelt soweit interesse haftung verkufers schadensersatz wegen nichterfllung grund rechtsmngeln ansprche unterliegen geltendem recht weder fr ursprnglichen erfllungsanspruch vorgesehenen verjhrungsfrist gem bgb verjhrungsfrist fr schadensersatz wegen nichterfllung entsprechenden anspruch schadensersatz statt leistung gem abs bgb gilt je gegenstand bgb bgb unterliegen ebenso anspruch nacherfllung erfllungsanspruch mangelhaften lieferung umwandelt verjhrungsfrist abs bgb vorschrift abs bgb bestimmte vorschriften allgemeinen leistungsstrungsrechts nmlich vorschriften bgb verweist ndert daran entgegen beklagten mndlichen verhandlung senat vertretenen ansicht nmlich anspruch schadensersatz statt leistung wegen rechtsmangels geltendem recht vgl nr bgb bb verjhrungsfrist fr ansprche wegen rechtsmangels betrgt abs nr buchstabe bgb jahre mangel sonstigen recht grundbuch eingetragen besteht frist gilt fr schadensersatzanspruch klgerin unmittelbar anwendbar allerdings erfasst wortlaut mngelansprche mangel sonstigen recht besteht verjhrungsbeginn grundbuch eingetragen daran fehlt abs bgb fr verjhrungsbeginn mageblichen zeitpunkt bergabe grundstcks recht entstanden grundbuch eingetragen rechte vorschrift indessen entsprechend anzuwenden weist planwidrige lcke plangem entsprechende anwendung vorschrift auerhalb grundbuchs entstandene gutglubig lastenfreien erwerb geschtzte dingliche rechte schlieen anordnung verjhrungsfrist jahren abs nr bgb sicherstellen kufer vollstndigen teilweisen rechtsverlust grund rechtsmngeln verkufer rckgriff nehmen abs nr bgb fr regelfall vorgesehenen verjhrungsfrist fr mngelrechte zwei jahren erreichen kufer msste nmlich jahre lang verlust kaufsache dritten rechnen aufgrund dinglichen rechts herausgabe kaufsache verlangen herausgabeanspruch verjhrt abs nr bgb frist knnte demgegenber regelung abs nr bgb fr dauer zwei jahren ab bergabe rckgriff nehmen sog eviktionsfalle vermeiden schon gesetzentwurf heutigen abs nr buchstabe bgb entsprechende sonderregelung vorgesehen entwurfsbegrndung bt drucks weiteren verlauf gesetzgebungsverfahrens gesetzgeber erkannt vergleichbare gewhrleistungsfalle rechten grundstcken bestehen gedacht eher seltenen fall beurkundung kaufvertrags bergabe grundstcks recht grundstck eintragung gelangt etwa schwebender eintragungsantrag einsicht verzeichnis unerledigter antrge sog markentabelle bersehen beurkundung neuer eintragungsantrag gestellt wurde fllen rechtfertigt gesetzgeber anwendung verjhrungsfrist jahren rechte kufer genauso beeintrchtigten herausgabe gerichtete dingliche rechte kufer entstehen rechte unterrichtet spter oft lange zeit recht erfahre vgl beschlussempfehlung btdrucks bersehen gesetzgeber gleiche problem auerhalb grundbuchs entstandenen eingetragenen rechten besteht gutglubig lastenfreien erwerb geschtzt vorhandensein kufer regel weniger erkennen rechte beurkundung kaufvertrags eintragung gelangen effektiver rckgriff kufers gegenber verkufer wre eintritt teilweisen rechtsverlusts grund rechte genauso wenig sichergestellt eingetragenen rechten fr mngelansprche kurze verjhrungsfrist zwei jahren abs nr bgb glte sachlicher grund kufer effektiven rckgriff verkufer rechten versagen erkennbar regelung fhrte entsprechende anwendung rechte zufall bestimmten widersprchlichen ergebnissen eingetragene dingliche rechte knnen jederzeit grundbuch eingetragen gilt fr dingliche rechte zeit inkrafttreten brgerlichen gesetzbuchs januar wiederinkrafttreten neuen bundeslndern oktober ebenso fr abs gbberg sachenr dv gesetzlich begrndeten dienstbarkeiten vgl art abs satz art abs stze abs satz egbgb einerseits abs gbberg sachenrdv andererseits weshalb kufer rckgriff erhalten zufllig abschluss kaufvertrags bergabe grundstcks kufer eintragung gelangen spterer eintragung erschliet unterscheidung wre umso unverstndlicher vorschrift wortlaut mngelansprche kufers erfasst mangel fortbestand schon abschluss kaufvertrags eingetragenen sonstigen dinglichen rechts besteht verkufer vertrag lschung bringen bergabe lschung bringen knnen fllen bedrfte kufer schutzes verjhrungsfrist jahren dennoch geniet knnte rechtsverlust besser schtzen dinglichen rechten auerhalb grundbuchs entstanden eingetragen vorbergehend gutglubig lastenfreien erwerb geschtzt denen schutz langen verjhrungsfrist tatschlich angewiesen abs nr bgb verfolgte regelungsziel lsst erreichen mngelansprche jahren verjhren mangel auerhalb grundbuchs entstandenen eingetragenen gutglubig lastenfreien erwerb geschtzten dinglichen recht besteht frist begann krzer bisherige gem art abs satz abs egbgb satz bgb entstehen schadensersatzanspruchs zeitpunkt feststand beklagte rechtsmangel mehr wrde beseitigen knnen deshalb fristsetzung entbehrlich wurde vgl senat urteil november zr njw zeitpunkt festgestellt festgestellt verjhrung konnte abschluss vertrags april beginnen einreichung vorliegenden klage mrz abgelaufen klageabweisung entgegen ansicht beklagten fr revisionsverfahren zugrunde legenden feststellungen grund gerechtfertigt parteien vereinbart beklagte fr nichtbestehen altrechtlicher dienstbarkeiten einzustehen haftungsausschluss berufungsgericht befasst knnte revisionsverfahren deshalb bercksichtigt vertragsurkunde eindeutig wre weitere sachaufklrung feststellung zustzlicher fr auslegung relevanter umstnde erwarten liee vgl senat urteil juni zr bghz rn daran fehlt haftung beklagten fr nichtbestehen dienstbarkeiten derjenigen zugunsten zweckverbands genannten regelung ausge schlossen zweifelhaft text urkunde bislang erkennbar gewordenen zweck regelung fall haftungsausschluss gesetzlichen regelung abweicht beiderseitigen interessen angemessen gewichtet zweifel eng auszulegen senat urteile januar zr njw november zr njw rn danach erfasst angefhrte regelung dienstbarkeiten gbberg sachenr dv aa altrechtlich dienstbarkeit wortsinn mehr geltenden alten recht begrndet worden alten rechten gehren inkrafttreten brgerlichen gesetzbuchs januar geltenden partikularrechte oktober geltende recht ddr geltendem recht entstandene dienstbarkeiten dagegen altrechtlichen dienstbarkeiten gilt insbesondere fr januar mehr zwei jahre abschluss kaufvertrags entstandenen dienstbarkeiten fr wasserwirtschaftliche leitungen anlagen geht bb daran ndert umstand gesetz begrndet worden eingetragen motiv parteien fr ausschluss rechtsmngelhaftung fr altrechtliche dienstbarkeiten mag umstand rechte oft grundbuch eingetragen vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher regelung gutglubig lastenfreien erwerb geschtzt vgl art abs egbgb parteien gerade fehlende eintragung bestellung mehr geltenden recht abgestellt cc rechten knnen abs gbberg sachenr dv begrndeten dienstbarkeiten gleich gestellt sichern mitbenutzung fremder grundstcke nachtrglich ab oktober ddr bestanden gerade deshalb begrndet worden wirksamwerden beitritts oktober vorbergehend aufrechterhaltenen mitbenutzungsrechte wegfall wegen vielzahl flle rechtsgeschftlichem wege dienstbarkeiten wrden ersetzt knnen viele leitungen anlagen gar mitbenutzungsrechte abgesichert begrndung regelung bt drucks ehemals volkseigenen grundstcken absicherung rechtlich mglich senat urteile november zr wm januar zr juris rn hinzu kommt dienstbarkeiten gleichzeitig entschdigungsanspruch begrndet wurde demjenigen zusteht grundstck deren entstehen gehrt senat urteil november zr zfir rn schlichter haftungsausschluss regelung entschdigungsanspruch liegt deshalb altrechtlichen dienstbarkeiten eher fern iii berufungsurteil bestand sache mangels erforderlichen feststellungen entscheidungsreif deshalb neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen dafr weist senat vorsorglich folgendes anspruch schadensersatz bestnde bgb klgerin rechtsmangel gekannt kenntnis erfordert positive gewissheit geltenden abs satz bgb gengt grob fahrlssige unkenntnis kenntnis klgerin deshalb begrndet kufer grundstcken beitrittsgebiet allgemein vorhandensein eingetragener dinglicher rechte rechnen mussten ergibt entgegen ansicht beklagten urteil senats november zr zfir rn angefhrten argument senat darin kenntnis kufers konkreten recht begrndet lediglich zuordnung entschdigungsanspruchs abs gbberg denjenigen gerechtfertigt begrndung dienstbarkeit eigentmer belasteten grundstcks kenntnis ferner schon gegeben kufer kenntnis anknpfungstatsachen etwa vorhandensein kanaldeckeln anlagen abwasserleitungen hindeuten vielmehr hinzukommen rechtlichen folgen bekannter tatsachen kennt bgh urteil mai ii zr bghz dabei wre bercksichtigen dienstbarkeiten schon gbberg begrndet worden erst inkrafttreten satz sachenr dv gbberg abs nr gbberg bezeichneten abwasserentsorgungsleitungen anlagen erstreckt wurde erstreckung dienstbarkeiten absicherung abwasserleitung fr abwasserleitungen anlagen fortleitung abwasser begrndet worden ffentlichen abwasserentsorgung gehren keineswegs eindeutig schlielich lage umfang rechte vgl schutzstreifen wasserleitungen senat urteil mai zr njw rn fr auslegung haftungsausschlusses auerhalb urkunde liegende umstnde zurckgegriffen vgl senat urteil juli zr njw aufgezeigten grundsatz haftungsausschluss zweifel eng auszulegen ndert stresemann schmidt rntsch kazele brckner gbel vorinstanzen ag sonneberg entscheidung lg meiningen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer juli gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchengladbach januar soweit betrifft aufgehoben soweit angeklagte wegen vorstzlicher trunkenheit verkehr vier fllen verurteilt worden insoweit verfahren eingestellt umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last schuldspruch dahin gendert angeklagte vergewaltigung tateinheit krperverletzung sexuellen ntigung gefhrlichen krperverletzung krperverletzung schuldig zugehrigen feststellungen aufgehoben strafausspruch hinsichtlich einzelstrafe fr tat ii gesamtstrafe sowie maregelausspruch maregel entfllt revision angeklagten urteil landgerichts mnchengladbach januar soweit betrifft schuldspruch dahin gendert angeklagte fall ii urteilsgrnde sexuellen ntigung schuldig ausspruch ber einzelstrafe fr tat ii urteilsgrnde gesamtstrafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung strafaussprche sache neuer verhandlung entscheidung ber verbleibenden kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehenden revisionen verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung zwei fllen davon fall tateinheit krperverletzung wegen gefhrlicher krperverletzung krperverletzung vorstzlicher trunkenheit verkehr vier fllen einbeziehung strafe strafbefehl gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren neun monaten angeklagte wegen vergewaltigung zwei fllen davon fall tateinheit krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt angeordnet verhngten gesamtfreiheitsstrafen angeklagten sechs monate angeklagten vier monate vollstreckt gelten weiteren verwaltungsbehrde angewiesen angeklagten ablauf vier jahren fahrerlaubnis erteilen hiergegen richten jeweils sachrge begrndeten revisionen angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo soweit angeklagte wegen vorstzlicher trunkenheit verkehr vier fllen verurteilt worden angefochtene urteil aufzuheben verfahren wegen eingetretener verfolgungsverjhrung einzustellen abgeurteilten trunkenheitsfahrten beging angeklagte mai september oktober sowie februar lauf dreijhrigen frist abs nr stgb fr verfolgungsverjhrung wurde jeweils anklageerhebungen amtsgericht november mrz april sowie fr tat mai darber hinaus erffnungsbeschluss amtsgerichts mrz unterbrochen weitere unterbrechungshandlungen erfolgten jeweils landgericht bernahme vorgelegten verfahren verjhrungsfrist abs nr stgb bezglich smtlicher taten zeitpunkt verbindung verfahren beim landgericht anhngigen verfahren september bereits abgelaufen prozesshandlungen beauftragung sachverstndigen klrung verhandlungsfhigkeit angeklagten januar verbindung beim landgericht anhngigen strafverfahren vorgenommen wurden konnten hinsichtlich taten trunkenheit verkehr verjhrungsunterbrechende wirkung entfalten getrennt gefhrten verfahren erfolgten vgl bgh beschluss september str stv schmid lk aufl rdn zudem prozessuale taten betrafen vgl schmid aao rdn teileinstellung verfahrens aufhebung maregelausspruchs folge fhrt anordnung sperre fr erteilung fahrerlaubnis stgb wegen einstellung berhrten taten angeklagten rechtsgrnden betracht kommt entfallen maregel schuldspruch angeklagten wegen vergewaltigung fall ii urteilsgrnde bestand urteilsfeststellungen zwangen angeklagten tatopfer schlgen dritten oralverkehr auszufhren verwirklichung regelbeispiels abs satz nr stgb erforderlich tter vergewaltigung qualifizierende sexuelle handlung entweder opfer vornimmt opfer vornehmen lsst bgh urteil april str nstz vgl fischer stgb aufl rdn angeklagten gewaltsame ntigung oralverkehr gemeinschaftlich begingen regelbeispiel abs satz nr stgb erfllten vermag schuldspruch wegen vergewaltigung tragen vgl bgh beschluss april str nstz rr angeklagten fall ii urteilsgrnde jeweils sexuellen ntigung schuldig gemacht schuldspruchnderung senat vornehmen stpo steht entgegen nderung schuldspruchs fhrt aufhebung fr tat ii urteilsgrnde verhngten einzelstrafen neben teileinstellung verfahrens angeklagten aufhebung ge samtstrafenaussprche strafkammer bemessung einzelstrafen fr zutreffend vergewaltigung gewertete tat ii urteilsgrnde erfllung beider regelbeispiele abs satz stgb lasten angeklagten herangezogen bestimmung angeklagten verhngenden einzelstrafe fr tat ii urteilsgrnde ausdrcklich strafschrfend bercksichtigt beide regelbeispiele abs satz nr stgb verwirklicht seien senat daher ausschlieen fehlerhafte annahme regelbeispiels abs satz nr stgb rahmen strafzumessung nachteil angeklagten ausgewirkt gilt angesichts gleicher hhe festgesetzten einzelstrafe fr angeklagte obgleich unzutreffend verwirklicht angesehene regelfall abs satz nr stgb betreffenden urteilsausfhrungen bemessung einzelstrafe ausdrcklich angefhrt ernemann solin stojanovi mutzbauer roggenbuck bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zr juli rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr kniffka richter bauner dr eick halfmeier leupertz beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision stattgegeben schlussurteil zivilsenats oberlandesgerichts celle september gem abs zpo aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert grnde klgerin verlangt restlichen werklohn abgetretenem recht gmbh beklagten generalunternehmer errichtung zweifamilienhauses beauftragt ihrerseits klgerin subunternehmer gewerke sanitr heizung lftung bertragen werkleistungen gmbh wurden juli abgenommen glei chen tage trat klgerin spter zedierten restwerklohnforderungen gmbh beklagten voraus sicherheit kreissparkasse magabe ab zession weiteres offengelegt klgerin weiterhin einziehung sicherungsabtretung umfassten forderungen eigenen namen berechtigt klgerin klage ursprnglich eigenem recht beklagten zustehenden werklohnforderungen geltend gemacht klage september zugestellten schriftsatz september abgetretenen restwerklohnansprche gmbh hhe insgesamt erweitert landgericht klage hinsichtlich abgetretenem recht geltend gemachten forderung hhe teilweise zug zug nachbesserung stattgegeben klage punkt brigen abgewiesen urteil beide parteien berufung eingelegt nachdem beklagte berufungsverfahren abtretung streitigen klageforderung kreissparkasse vorgetragen klgerin erstmals mai gericht eingegangenen schriftsatz hilfsweise darauf berufen sei ermchtigt kreissparkasse abgetretenen forderungen eigenen namen gerichtlich geltend anspruch beklagte einrede verjhrung erhoben berufungsgericht gefolgt schlussurteil september berufung beklagten zurckweisung rechtsmittels klgerin stattgegeben forderungen abgetretenem recht gesttzte klage abgewiesen revision berufungsgericht zugelassen dagegen richtet beschwerde klgerin klageziel weiterverfolgt ii beschwerde beklagten nichtzulassung revision erfolg berufungsurteil beruht verletzung anspruchs rechtliches gehr art abs gg deshalb aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo rechtsverhltnis parteien bercksichtigung fr verjhrung mageblichen berleitungsvorschriften art egbgb dezember geltenden gesetze anzuwenden art satz egbgb berufungsgericht meint klageforderung klgerin recht kreissparkasse eigenen namen geltend mache sei verjhrt verjhrung sei ansehung juli erfolgten abnahme ablauf dezember gem abs nr halbsatz bgb abs abs satz bgb art satz abs satz abs egbgb eingetreten sei september zugestellte klageerweiterung gehemmt worden klgerin abtretung kreisparkasse prozessstandschaft offen gelegt forderung allein eigenes gmbh erworbenes recht gesttzt erwgungen berufungsgerichts denen hemmung verjhrung zustellung schriftsatzes september september gem abs nr bgb verbindung art abs satz egbgb verneint beruhen verletzung anspruchs klgerin gewhrung rechtlichen gehrs versto anspruch gewhrung rechtlichen gehrs liegt gericht entscheidungserhebliches parteivorbringen kenntnis nimmt voraussetzungen knnen erfllt begrndung angefochtenen entscheidung schluss zulsst allenfalls ueren wortlaut sinn parteivortrags erfassenden wahrnehmung beruht bgh beschluss februar ii zr njw liegt fall klgerin schriftsatz juni unwidersprochen vorgetragen kreissparkasse vereinbarten voraus abtretung stille sicherungszession handelte rechtsprechung bundesgerichtshofs hingewiesen wonach zedent sonderfall stillen sicherungszession berechtigt abgetretene forderung eigenen namen einzuklagen unterbre chung hemmung verjhrung herbeifhrt abtretung prozess offen legt bgh urteil mrz vi zr njw urteil november zr njw zudem unterschied fllen herausgearbeitet denen klage zedenten forderung sicherung abgetreten verjhrung hemmt einziehung ermchtigt jedoch abtretung offen legt vgl bgh urteil mai zr njw berufungsgericht vorbringen klgerin schriftsatz juni erwhnten entscheidungen bezug genommen jedoch offenbar weder inhalt sachvortrags rechtsprechung untermauerten sinn erfasst sieht auffassung besttigt entscheidungen bundesgerichtshofs mai zr njw november zr njw wonach fr unterbrechung hemmung verjhrung offenlegung weiterabtretung prozessstandschaft erforderlich sei klage ursprnglich abtretung erworbenes recht gesttzt wirksamkeit abtretung spter zweifelhaft bergeht berufungsgericht sachvortrag klgerin vereinbarung stillen sicherungszession kreissparkasse gerade fr fall bundesgerichtshof urteil november zr njw ausdrcklicher abgrenzung berufungsgericht herangezogenen urteil bundesgerichtshofs mai zr njw zugrunde liegenden fallkonstellation entschieden verjhrung zedierten forderung gerichtliche geltendmachung unterbrochen glubiger sicherungszession offen legt ignorierenden erwgungen berufungsgerichts lassen schluss sachvortrag klgerin kenntnis genommen jedenfalls sinn erfasst nachzuvollziehen brigen warum entscheidung bundesgerichtshofs november zr njw berholt gegenteil fall bundesgerichtshof worauf klgerin recht hinweist besttigt bgh urteil mrz vi zr njw versto anspruch rechtliches gehr entscheidungserheblich dargestellten rechtsprechung verjhrung september gehemmt worden kniffka bauner halfmeier eick leupertz vorinstanzen lg stade entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii za mrz rechtsstreit ecli de bgh biiiza iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz richter seiters tombrink dr remmert reiter sowie richterin pohl beschlossen antrag klgers bewilligung prozesskostenhilfe fr beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf oktober abgelehnt grnde klger nimmt beklagte land gesichtspunkt amtshaftung abs satz bgb art satz gg schadensersatz schmerzensgeld zusammenhang behaupteten sturz duschbereich justizvollzugsanstalt anspruch beabsichtigte nichtzulassungsbeschwerde erfolgsaussicht abs satz zpo gem nr satz egzpo fr rechtsbehelf erforderliche mindestbetrag beschwer mehr erreicht oberlandesgericht streitwert entsprechend angaben klgers siehe klageschrift bereinstimmung landgericht zutreffend festgesetzt wert entspricht interesse klgers abnderung angefochtenen entscheidung soweit antrag bewilligung prozesskostenhilfe erstmals geltend gemacht streitwert sei niedrig festgesetzt worden betrage mindestens klger gehrt handelt neuen vortrag lediglich darauf abzielt berufungsverfahren zugrunde gelegten tatschlichen voraussetzungen fr bewertung klageantrags feststellung ersatzpflicht ndern nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unzulssig st rspr vgl senatsbeschlsse juni iii zr beckrs rn oktober iii zr beckrs rn sowie iii zr beckrs rn jeweils mwn seiters vorinstanzen lg krefeld entscheidung olg dsseldorf entscheidung reiter'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss september strafsache wegen beihilfe krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juli abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels dadurch nebenklgern entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts merkt senat revisionsvorbringen gibt anla grundlage mehrerer medizinischer gutachten getroffenen feststellung verhandlungsfhigkeit beschwerdefhrers whrend hauptverhandlung landgericht zweifeln angenommene einschrnkung verhandlungsfhigkeit zeitlichen begrenzungen einzelnen sitzungstagen wesentlichen einvernehmen verteidigung angemessen rcksicht genommen worden bedenken vorhandensein revisionsverfahren erforderlichen verhandlungsfhigkeit bestehen mastab bghst verjhrung grundstzen bghr stgb abs ruhen einzelfllen geruht beschwerdefhrer prsident turn sportbundes vorsitzender leistungssportkommission mageblich verantwortlich fr system dopingpraxis ddr konkret wurden einzelflle verabreichung anabolika uneingeweihte beginn vergabe berwiegend minderjhrige hochleistungssportlerinnen angelastet doping bewut verursachten gesundheitsschdigungen gefhrdungen unrechtsschwerpunkt nichtaufklrung betroffenen sportlerinnen staatlich vorgegebenen vertuschung willen systematisch vorgegeben daher gilt fr frage ruhens verjhrung soweit krperverletzungen nachteil erwachsener sportlerinnen betroffen entsprechenden vergehen nachteil minderjhriger harms basdorf raum brause tepperwien'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september bghst nein bghr nein nachschlagewerk ja verffentlichung ja stpo abs wirkungen beschlusswege erfolgten irrtmlichen entscheidung revisionsgerichts ber bloen urteilsentwurf tatrichters bgh beschluss september str lg bochum strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers september beschlossen beschluss senats mrz urteil landgerichts bochum november revision angeklagten feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung strafkammer landgerichts zurckverwiesen wurde aufgehoben verfahren fortgesetzt grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge sechs fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt verfall wertersatz hhe angeordnet revision angeklagten verletzung sachlichen rechts gergt senat urteil insgesamt feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung strafkammer landgerichts zurckverwiesen erneute hauptverhandlung bislang stattgefunden vielmehr staatsanwaltschaft senat akten vermittlung generalbundesanwalts erneut zugeleitet bittet deklaratorische aufhebung senatsbeschlusses mrz liegt folgendes zugrunde berichterstatter strafkammer landgerichts grundlage beratung verfasste fnfzehn seiten umfassende zustellung verfahrensbeteiligten bestimmte urteilsurkunde wurde berufsrichterlichen mitgliedern strafkammer unterschrieben gelangte november rechtzeitig geschftsstelle mehr aufklrbaren grnden verblieb neben urteilsfassung lediglich neun seiten umfassender handschriftlich unterschriebener urteilsentwurf protokoll urteilsband sachakten entgegen zustellungsverfgung vorsitzenden november wurde verteidiger fnfzehnseitige urteilsurkunde neunseitige urteilsentwurf ausfertigung entwurf erkennbar zugestellt eingang revisionsbegrndung verteidiger sachlich rechtliche fehler zugestellten urteils beanstandete gelangte ebenfalls mehr aufklrbaren grnden neunseitige fassung beglaubigte ablichtung versehen unterschriften mitwirkenden berufsrichter maschinenschrift senatsheft sowie handakten generalbundesanwalts grundlage stellte generalbundesanwalt abs stpo gesttzten aufhebungsantrag senat gefolgt nachtrgliche berprfung beim landgericht ergab ausweislich vermerks vorsitzenden strafkammer april gerichten nordrhein westfalen benutzten textverarbeitungssystem judica lediglich erwhnte urteilsentwurf jedoch unterschriebene endfassung urteils abgespeichert weshalb versehentlich urteilsentwurf originalurteil zustellung gelangte grundlage revisionsakten wurde generalbundesanwalt regt nunmehr beschluss senats klarzustellen aufhebenden entscheidung senats beschluss mrz bewenden sei beschluss falschen tatsachengrundlage ergangen mache weder unwirksam nichtig bedrfe daher aufhebung beschlusses senat dafr fehle indes rechtlichen grundlage staatsanwaltschaft aufhebung begehre seien stpo anwendbar wiederaufnahmegrund sei ebenso wenig ersichtlich ohnehin ausnahmsweise etwa wegen willkr betracht kommender bergesetzlicher aufhebungsgrund ii beschluss senats mrz aufzuheben verfahren fortzusetzen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs knnen entscheidungen revisionsgerichts grundstzlich weder aufgehoben abgendert gilt fr abs stpo ergangene beschlsse ber verwerfung revision verfahren verwerfungsurteil abs stpo rechtskrftig abgeschlossen vgl bgh beschlsse januar str bghst mrz str strafo vgl beschluss april str wistra fr entscheidungen abs abs stpo allein abs stpo gefasster beschluss sache neuer verhandlung entscheidung tatrichter zurckverwiesen deshalb lediglich formelle rechtskraft erlangt regelmig abnderbar aufgehoben vgl bgh beschluss oktober str meyer goner schmitt stpo aufl rn kk stpo gericke aufl rn lr stpo franke aufl rn einschrnkend ssw stpo widmaier momsen aufl rn ff mwn bedrfnis rechtspflege allgemeinheit rechtssicherheit verbietet revisionsverfahren eingriff rechtskraft gerichtlichen sachentscheidung zuzulassen bgh beschluss januar aao sei voraussetzungen speziell fr verfahrensabschnitt geltenden ausnahmevorschrift stpo wren erfllt wonach entscheidung revisionsgerichts verletzung anspruchs beschwerdefhrers rechtliches gehr zustande gekommen aufhebung amts wegen versehentlicher stattgabe rechtsmittels nebenklgers beschluss vgl bgh beschluss mrz str aufhebung revisionsverfahren gefassten einstellungsbeschlusses abs stpo wegen tuschung beschwerdefhrer vgl bgh beschluss dezember str bghst liegt fall jedoch senat ber rechtsmittel beschwerdefhrers grundlage bloen urteilsentwurfs landgerichts entschieden umstand erst erlass entscheidung kenntnis erlangt hchstrichterliche rechtsprechung indes jeher fllen denen entscheidung ber rechtsmittel revision lediglich infolge unregelmigkeiten bzw versehen wegen gegebenheiten gerichtlichen geschftsgangs unvollstndiger unzutreffender tatschlicher grundlage getroffen wurde erst nachtrglich herausstellt bedrfnis korrektur getroffenen formell bzw materiell rechtskrftigen entscheidung anerkannt rechtssicherheit rechtsklarheit gebieten fall widerspruch unzutreffenden grundlage ergangenen entscheidung abweichenden tatsachenlage beseitigen verbundene eingriff rechtskraft wiegt weniger schwer rechtsprechung etwa fall irrtmlichen annahme mitwirkung funktionell unzustndigen urkundsbeamten anbringung revisionsantrge folge verwerfung revision abs stpo angenommen vgl rg beschluss november rgst ebenso verfahren entscheidung revisionsgerichts zeitpunkt ergeht rechtsmittel bereits wirksam zurckgenommen worden rcknahmeerklrung senatsakten gelangt st rspr vgl bgh beschluss september str nstz beschluss januar str nstz jeweils kusch gilt unvollstndigkeit senatsakten beschlussfassung zeitlichen gesetzmigkeiten gerichtlichen geschftsgangs eingang rcknahmeerklrung beim landgericht beruht versehen zusammenstellung fr revisionsinstanz bestimmten aktenkonvoluts vgl bgh beschluss januar str nstz kusch verfahrenseinstellung nachtrglich bekannt gewordenem tod beschwerdefhrers vgl bgh beschluss oktober str strafo vorliegenden fall senat ber rechtsmittel angeklagten weder verkennung prozessualen lage rechtsirrtum entschieden unzutreffenden tatschlichen grundlage grund allein unregelmigkeit geschftsgang landgerichts senat vorliegende urteilsfassung lediglich entwurf darstellte endfassung gerichtlichen textverarbeitungssystem befand wurde letztlich ungeklrten geschftsablauf landgerichts suchenden grnden entgegen anordnung vorsitzenden verteidiger angeklagten zugestellt senatsakten genommen grundlage senatsentscheidung senat daher beschluss mrz aufgehoben zustellung neunseitigen entwurfsfassung landgerichtlichen urteils verfahrensbeteiligten revisionsbegrndungsfrist lauf setzen konnte vgl bgh beschluss februar str stv verfahren nunmehr zustellung richtigen fassung fortgang geben sost scheible roggenbuck franke cierniak quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet november breskic justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzende richterin dr hahne richter sprick fuchs dr ahlt richterin dr zina fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts nrnberg frth juli aufgehoben berufung klgerin urteil amtsgerichts nrnberg oktober zurckgewiesen klgerin trgt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand klgerin autovermieterin macht beklagte rckstndige miete fr berlassung mietwagens geltend verkehrsunfall juli pkw beklagten beschdigt worden mietete gleichen tag klgerin ersatzwagen unfallersatztarif rechnung april machte klgerin insgesamt geltend haftpflichtversicherung unfallgegners volle haftung fr unfallschaden streitig zahlte betrag zugrundelegung klgerin ber internet angebotenen tarifs angefallen wre differenz verlangt klgerin beklagten amtsgericht klage abgewiesen berufung klgerin landgericht beklagte antragsgem zahlung verurteilt dagegen wendet beklagte landgericht zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision erfolg landgericht ausgefhrt gewerbliches mietwagenunternehmen sei verpflichtet ungefragt eigene gnstigere tarifgestaltungen gar mgliche schwierigkeiten schadensregulierung zusammenhang sogenannten unfallersatztarif hinzuweisen beklagten stehe deshalb schadensersatzanspruch wegen verletzung aufklrungspflicht mietvertrag verstoe abs bgb fr ausnutzung schwchesituation abs bgb verlange liege anhaltspunkt fr nichtigkeit abs bgb fehle verwerflichen gesinnung ausfhrungen halten angriffen revision stand ergebnis richtig berufungsgericht allerdings davon ausgegangen parteien geschlossene mietvertrag wegen verstoes guten sitten bgb nichtig senat erlass berufungsurteils entscheidungen januar xii zr njw februar xii zr njw frage sittenwidrigkeit mietvertrgen vereinbarung unfallersatztarifs befasst danach knnen besonderheiten tarifs rcksicht unfallsituation etwa vorfinanzierung risiko ausfalls ersatzforderung wegen falscher bewertung anteile unfallgeschehen kunden mietwagenunternehmen gegenber normaltarif hheren preis rechtfertigen leistungen vermieters beruhen besondere unfallsituation veranlasst infolgedessen schadensbehebung bgb erforderlich sittenwidrigkeit grundstzlich schon daraus ergeben unfallersatztarif ber sogenannten normaltarif liegt abzustellen vielmehr darauf einzelfall verlangte unfallersatztarif markt blichen unfallersatztarif sittenwidriger weise bersteigt beklagte aufgezeigt gesichtspunkt bercksichtigung risiken vermieters grenze sittenwidrigkeit berschritten erfolg macht revision geltend berufungsgericht unrecht aufklrungspflicht verneint senat erlass berufungsurteils aufklrungspflicht gegenber interessenten unfallersatzwagens bejaht senatsurteile juni xii zr njw januar xii zr aao februar xii zr aao juni xii zr njw oktober xii zr vermieter ber gespaltenen tarifmarkt weder ber eigenen verschiedenen tarife ber gnstigere angebote konkurrenz aufklren grundstzlich sache mieters vergewissern angebotenen ver tragsbedingungen fr vorteil bietet vermieter unfallgeschdigten tarif deutlich ber normaltarif rtlich relevanten markt liegt besteht deshalb gefahr haftpflichtversicherung unfallgegners vollen tarif bernimmt mieter darber aufklren danach erforderlich ausreichend mieter deutlich unmissverstndlich darauf hinzuweisen gegnerische haftpflichtversicherung angebotenen tarif mglicherweise vollem umfang erstattet danach steht beklagten schadensersatzanspruch abs abs satz bgb geltend gemachten mietzinsforderung entgegenhalten senatsurteil januar aao feststellungen amtsgerichts landgericht bezug genommen htte beklagte ausreichender aufklrung kraftfahrzeug tarif angemietet kosten hhe klageforderung erspart hahne sprick ahlt fuchs zina vorinstanzen ag nrnberg entscheidung lg nrnberg frth entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs zpo grunddienstbarkeit wegerecht inhalts dienende grundstck landwirtschaftlichen zwecken berqueren berechtigt jeweiligen eigentmer herrschenden grundstcks fahrten gewchshusern wohnhaus spter fr gartenbaubetrieb errichtet verpflichtung bestimmte fahrten unterlassen beinhaltet pflicht fahrten dritte verhindern bleibt eigentmer insoweit unttig ordnungsgeld ordnungshaft verurteilt bgh urt april zr olg bremen lg bremen zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung april vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter tropf dr klein dr lemke dr schmidtrntsch fr recht erkannt revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen september kosten beklagten zurckgewiesen nr tenors berufungsurteils gem zpo dahin berichtigt festsetzung ordnungsgeldes hhe rechts wegen tatbestand klger seit miteigentmer gelegenen haus grundstcks strae unmittelbar angrenzende grundstck strae groe flurstck gehrt steht seit miteigentum beklagten grundstck ber eigenen zugang ffentlichen straennetz verfgt wurde lasten grundstcks klgers jahr grunddienstbarkeit wegerecht eingetragen jeweiligen eigentmer flurstcks berechtigt nunmehr miteigentum klgers stehende grund stck landwirtschaftlichen zwecken berwegen fahrzeugen befahren bestellung grunddienstbarkeit wurde flurstck ackerland genutzt beklagte betreibt grtnerei blumen zierpflanzen aufgezogen gro einzelhndler veruert zweck pachtete weitere grundstcke flche insgesamt hinzu beklagten errichteten jahr flurstck gewchshuser gesamtflche jahren wohnhaus betriebsleiterhaus bewohnen haus benachbarten grundstck strae flurstck errichtet zuwegung baulichkeiten flurstck wurde eintragung grunddienstbarkeiten geh fahrrechte ausnahme benutzung gewerblichen zwecken lasten eigentum dritter stehenden flurstcke gesichert klger auffassung vertreten nutzung ber grundstck verlaufenden wegs fr zwecke gartenbaubetriebs flurstck befindlichen wohnhauses sowie zugunsten hinzugepachteten grundstcke flurstcks sei grunddienstbarkeit gedeckt insoweit beklagten unterlassung anspruch genommen sachverstndig beratene landgericht beklagten untersagt grundstck klgers flurstck einschlielich darauf befindlichen wohnhauses sowie lastkraftwagen berwegen berwegen lassen deren zulssiges gesamtgewicht berschreitet berufung klgers oberlandesgericht beklagten verboten grundstck fr fahrten gewchs husern betriebsleiterhaus flurstck berwegen darber hinaus beklagten aufgegeben derartige fahrten dritter verhindern berufung beklagten oberlandesgericht gewichtsbeschrnkung fr lkw verkehr freilandkulturen aufgehoben berufungsurteil zugelassenen revision deren zurckweisung klger beantragt verfolgen beklagten antrag abweisung klage soweit oberlandesgericht stattgegeben entscheidungsgrnde berufungsgericht geht davon sowohl hinzupachtung flchen errichtung gewchshuser betriebsleiterhauses erhhten verkehrsaufkommen ber grundstck klgers verlaufenden gefhrt whrend rumlichen ausweitung gartenbaubetriebs wegen vernderten nutzungsintensitt landwirtschaftlichen bereich rechnen sei sei errichtung gebude verbundene bedarfssteigerung willkrliche voraussehbare nutzungsnderung herrschenden grundstcks zurckzufhren gewchshuser betriebsleiterhaus verursachte verkehrsaufkommen bersteige deshalb zulssige ma nutzung bestehenden wegerechts klger gem abs bgb unterlassung smtlicher fahrten verlangen knne bebauung flurstcks anfielen soweit beklagten grundstck klgers fr fahrten freilandflchen gartenbaubetriebs nutzen drften msse klger grundstzlich befahren lkws zulssigen gesamtgewicht mehr hinnehmen beklagten seien jedoch wegen gebots mglichst schonenden ausbung wegerechts gem bgb verpflichtet materialanlieferungen mglichkeit mehrere kleinere lastkraftwagen verteilen hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand ii klger beklagten gem abs bgb verlangen nutzung miteigentum stehenden grundstcks fr fahrten gewchshusern betriebsleiterhaus flurstck unterlassen fahrzeugbewegungen verbundene beeintrchtigung grundeigentums klgers beklagten unabhngig davon zuzurechnen fahrten dritten etwa arbeitnehmern gartenbaubetriebs besuchern gewchshuser bewohnern betriebsleiterhauses durchgefhrt letzteren falle beklagten mittelbare strer anspruchsverpflichtet unterhaltung gartenbaubetriebs errichtung gebude flurstck fahrzeugverkehr adquater weise verursacht vgl senat bghz zieht revision zweifel recht nimmt berufungsgericht grundstck klgers lastende dienstbarkeit duldung bebauung flurstcks hervorgerufenen gesteigerten verkehrsaufkommens verpflichtet abs bgb inhalt berechtigt grunddienstbarkeit beklagten miteigentmer herrschenden grundstcks nmlich nutzung dienenden grundstcks fr fahrten gewchshusern betriebsleiterhaus ermittlung ursprnglichen inhalts dienstbarkeit vorrangig wortlaut sinn grundbucheintragung bezug genommenen eintragungsbewilligung abzustellen fr unbefangenen betrachter nchstliegende bedeutung eingetragenen ergibt umstnde auerhalb urkunden drfen jedoch insoweit herangezogen besonderen verhltnissen einzelfalls fr jedermann weiteres erkennbar senat bghz urt februar zr njw dabei revisionsgericht grundbucheintragung selbstndig wrdigen auslegen senat bghz aa wortlaut grundbucheintragung darf wegerecht landwirtschaftlichen zwecken ausgebt begriff landwirtschaft fllt mageblichen verstndnis zeitpunkt rechtseinrumung staudinger mayer bgb rdn nachw erwerbsgrtnerische anbau blumen zierpflanzen jedenfalls berwiegend freilandkulturen berwiegend gewchshusern betrieben vgl senat bghz hfeo mnchkomm bgb voelskow aufl rdn soergel heintzmann bgb aufl rdn ebenso gewchshuser flurstck befindliche wohnhaus betriebsleiter unterkunft dient bestandteil beklagten unterhaltenen gartenbaubetriebs vgl erman jendrek bgb aufl rdn dienen fahrten gewchshusern betriebsleiterhaus landwirtschaftlichen zwecken bb feststellungen berufungsgerichts liegen jedoch anhaltspunkte auerhalb grundbucheintragung dafr wegerecht zweck bestellt wurde zugang landwirtschaftlichen betrieb neben freilandflchen gewchshuser wohnhaus gehren ermglichen auslegung grundbucheintragung bercksichtigenden weiteres erkennbaren umstnden gehren tatschlichen verhltnisse beteiligten grundstcke insbesondere lage verwendungsart herrschenden grundstcks senat urt juli zr njw urt februar zr njw staudinger mayer rdn mnchkomm bgb falckenberg rdn zeitpunkt eintragung wegerechts jahr handelte sowohl dienenden herrschenden grundstck reine ackerflchen bebauung grundstcke stand seinerzeit rede rtlichen verhltnissen somit grunddienstbarkeit jeweiligen eigentmer herrschenden grundstcks lediglich ermglichen landwirtschaft betreiben allerdings liegen inhalt umfang zeitlich unbegrenzten dienstbarkeit beziehung vornherein fr zeiten fest son dern gewissen vernderungen unterworfen wirtschaftlichen technischen entwicklung ergeben mageblich augenblickliche bestellung grunddienstbarkeit gerade bestehende nutzung kommt vielmehr allgemeinen verkehrsauffassung entsprechenden uerlich fr jedermann ersichtlichen charakter betroffenen grundstcks sowie bedrfnis wegerecht rahmen gebrauch senat urt januar zr njw urt mrz zr njw urt mai zr lm nr bgb bl urt april zr dnotz dehner nachbarrecht aufl dementsprechend umfang dienstbarkeit bedrfnis herrschenden grundstcks wachsen bedarfssteigerung grenzen art gleichbleibenden benutzung grundstcks hlt zeit dienstbarkeitsbestellung vorhersehbare willkrliche benutzungsnderung zurckzufhren senat bghz urt september zr njw rr urt oktober zr njw rr urt februar zr njw staudinger mayer rdn mnchkomm bgb falckenberg rdn derartige entwicklungsbedingte nderung inhalts grunddienstbarkeit knnen beklagten jedoch entgegen auffassung revision berufen ursprngliche charakter ackergrundstcks nderte schon dadurch beklagten anstatt feldfrchte anzubauen begannen blumen zierpflanzen freiflchen heranzuziehen dagegen errichtung gewchshuser betriebsleiterhauses grundlegende nderung landwirtschaftlichen nutzung folge hierdurch gartenbaubetrieb vielfltigen auenbeziehungen geschaffen wurde erhebliche steigerung verkehrsaufkommens brachten berufungsgericht bezug genommenen gutachten sachverstndigen prof dr erfordert betrieb be klagten antransport sowohl verbrauchsmaterialien tpfen erden jungpflanzen dnge pflanzenschutzmitteln heizl folien verpackungsmaterialien investitionsgtern maschinen gerten gewchshusern heizungsanlagen sowie abtransport verkaufswaren abfallprodukten darber hinaus mssen zahlreiche betrieb ttige personen arbeitnehmer handwerker betriebsberater kaufinteressenten sowie bewohner besucher betriebsleiterhauses grundstck beklagten gelangen hierfr einsatz verschiedenartiger kraftfahrzeuge schwerer lastkraftwagen erforderlich fr wirtschaftsjahr sachverstndige anhand buchhaltungsunterlagen mindestens produktionsabsatz veranlate fahrten mindestens fahrten lieferanten handwerkern festgestellt zeigt verkehrsbedarf gartenbaubetriebs jetzigen form demjenigen landwirtschaftlichen freiflche weder quantitativer qualitativer hinsicht vergleichbar bedarfssteigerung beruht allein naturgemen fortentwicklung technischen wirtschaftlichen verhltnisse wesentlich beklagten vorgenommenen zeitpunkt dienstbarkeitsbestellung vorhersehbaren intensivierung nutzung alledem beklagten benutzung miteigentum klgers stehenden grundstcks ma beschrnken durchschnittsma nutzung dienenden grundstcks zeit errichtung gewchshuser betriebsleiterhauses bercksichtigung fortschritts technik entspricht vgl senat bghz urt dezember zr dnotz hieraus folgt berufungsgericht zutreffend erkannt smtliche fahrten ber grundstck klgers unterlassen ausschlielich bebauung flurstcks veranlat unterlassungspflicht beklagten beinhaltet verpflichtung fahrten dritte verhindern vgl staudinger gursky bgb rdn bleiben beklagten insoweit unttig knnen zpo ordnungsgeld ordnungshaft verurteilt negatorische anspruch titulierbare verpflichtung positiven tun erfat vgl olg saarbrcken njw rr zller stber zpo aufl rdn stein jonas brehm zpo aufl rdn entgegen auffassung revision abgrenzung fahrten jeweiligen zweck keineswegs praktisch undurchfhrbar insbesondere trifft verkehr allein baulichkeiten gbe stehen etwa anlieferung heizl abtransport hausabfllen ebensowenig zusammenhang kultivierung pflanzen freiflchen fahrten besuchern betriebsleiterhauses handwerkern durchfhrung reparaturarbeiten baulichkeiten beauftragt durchgreifende zweifel vollstreckungsfhigkeit angefochtenen urteils bestehen daher gegenber unterlassungsbegehren klgers knnen beklagten einwand rechtsmibrauchs berufen bgb klger berechtigtes interesse einschrnkung grundeigentum beeintrchtigenden fahrzeugverkehrs einschrnkung revision geltend gemacht gefahr verbunden beklagten gartenbaubetrieb beschftigten arbeitnehmern existenzgrundlage entzogen berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen zuwegung gebuden flurstck flurstcken lastenden wegerechte gesichert benutzung gewerblichen zwecken ausschlieen worunter rede stehende benutzung landwirtschaftlichen zwecken fllt schlielich revision erhobene rge verpflichtung beklagten materialanlieferungen mglichkeit mehrere kleinere lastkraftwagen verteilen sei mangels hinreichender bestimmtheit vollstreckungsfhig unbeachtlich insoweit enthlt berufungsurteil lediglich allgemeinen hinweis gebot schonenden ausbung grunddienstbarkeit bgb berufungsgericht zusammenhang beklagten gnstigen deshalb revision angefochtenen aufhebung landgericht angeordneten gewichtsbeschrnkung fr lkw verkehr erteilt iii kostenentscheidung folgt abs zpo wenzel tropf klein lemke schmidt rntsch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit klgerin nichtzulassungsbeschwerdefhrerin prozebevollmchtigte rechtsanwlte beklagte nichtzulassungsbeschwerdegegnerin prozebevollmchtigter rechtsanwalt vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin juli zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo rechtsprechung erkennenden senats grundstzlich geklrt unterbrechung stromzufuhr beschdigung stromkabels betroffenen unternehmen gehrenden grundstck allgemeinen betriebsbezogener eingriff recht eingerichteten ausgebten gewerbebetrieb vgl senatsurteile bghz januar vi zr versr juli vi zr versr berufungsgericht verkannt senatsrechtsprechung besonderen umstnden betriebsbezogener eingriff ttigkeitskreis gewerbebetriebs vorliegen wertung besonderen umstnde vorliegen grundstzlich sache tatrichters vorliegenden einzelfall beanstanden entscheidung olg mnchen bb betraf einzelfallentscheidung gelagerten sachverhalt gibt hinblick neuere entscheidungen bundesgerichtshofs anla revision gesichtspunkt divergenz zuzulassen weiteren begrndung gem abs halbs zpo abgesehen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert mller greiner pauge wellner sthr'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers januar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf oktober feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe vier jahren verurteilt angeklagte rgt urteil gerichteten revision verletzung formellen materiellen rechts beanstandung verfahrens ausgefhrt daher unzulssig abs satz stpo rechtsmittel indes sachrge vollen erfolg getroffenen feststellungen tragen schuldspruch landgericht festgestellt angeklagte umsatz wohnung gelagerten drogen gerichteten ttigkeit eigennutz gehandelt eigenntzig handelt tter persnlichen vorteil insbesondere erzielung gewinn ankommt handeln streben gewinn geleitet irgendeinen persnlichen vorteil versprechen materiell immateriell besser gestellt st rspr vgl weber btmg aufl rn mwn derartige feststellungen lsst angefochtene urteil vermissen entgegen ansicht generalbundesanwalts sonstigen tatumstnden getroffenen feststellungen gesamtzusammenhang urteilsgrnde eigenntzigkeit handelns angeklagten erforderlichen bestimmtheit entnommen danach bedarf sache neuer verhandlung entscheidung becker lienen schfer hubert mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet november breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs zunchst zulssige berufung unzulssig berufungsklger wegfall beschwer erstinstanzlichen urteil abschluss vergleichs berufung erweiterung klage zweiter instanz verfolgt zulssigkeit klageerweiterung kommt mehr bgh urteil november xii zr olg rostock lg neubrandenburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzende richterin dr hahne richter sprick richterin weber monecke richter fuchs richterin dr zina fr recht erkannt revision beklagten schlussurteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock april kostenpunkt insoweit aufgehoben klage stattgegeben berufung klgerin urteil zivilkammer landgerichts neubrandenburg oktober insoweit klageerweiterung juli unzulssig verworfen kosten berufungsverfahrens tragen klgerin beklagte gerichtskosten fr revisionsverfahren erhoben brigen trgt klgerin kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand klgerin verlangt beklagten rckstndige miete mietvertrag juni urteil oktober landgericht beklagte verur teilt juni hhe dm geltend gemachten mietrckstnden dm klgerin zahlen brigen klage abgewiesen urteil beide parteien berufung eingelegt berufungsverfahren klgerin klage wiederholt weitere zwischenzeitlich rckstndig gewordene mieten erweitert teilvergleich september parteien ber smtliche oktober angefallenen zahlungsverpflichtungen beklagten mietvertrag ber verteilung kosten erster instanz teilvergleichs geeinigt ber zweiter instanz klageerweiterung juli rechtshngig gemachten weiteren mietrckstnde hhe dm fr zeit november mai einigung erzielt beklagte klageerweiterung schriftsatz november zugestimmt weiteren klageerweiterung mrz zahlung mietrckstnden juni mrz widersprochen berufungsgericht beklagte klageerweiterung juli zahlung verurteilt weitere klage abgewiesen brigen berufung klgerin klageerweiterung mrz unzulssig verworfen berufungsgericht revision beklagten zugelassen frage zulssigkeit klageerweiterung juli verfolgten berufung rechtsprechung bundesgerichtshofs abgewichen revision begehrt beklagte weiterhin klageabweisung entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt berufung klgerin fr zulssig soweit zweiter instanz schriftsatz juli erweiterte klage verfolgt sei beschwer klgerin laufe berufungsverfahrens teilvergleich september smtliche erstinstanzlich geltend gemachten ansprche einschlielich kosten erster instanz umfasse entfallen klageziel somit schluss mndlichen verhandlung berufungsgericht mehr angefochtenen urteil liegende beschwer gerichtet dadurch rechtsprechung bundesgerichtshofs bgh urteil mrz zr njw rr berufung grundstzlich unzulssig sei hinsichtlich klageerweiterung juli jedoch fall beklagte klageerweiterung zugestimmt somit abschluss teilvergleichs zulssig sei fall spreche prozesskonomie fr fortbestehen zulssigkeit berufung wegfall beschwer infolge teilvergleichs htten parteien erstinstanzlichen streitstoff erledigen indessen senat einigkeit darber bestanden ber verbleibenden streitstoff entscheiden solle hiervon ausgehend htten par teien darauf vertrauen drfen senat sachentscheidung treffe soweit beklagte klageerweiterung zustimme erweiterte klage juli sei wesentlichen begrndet demgegenber sei klageerweiterung mrz zulssig mehr angefochtenen urteil liegende beschwer richte zeitpunkt anhngigkeit rechtsstreit hinsichtlich erstinstanzlich entschiedenen teils bereits vergleich september erledigt sei klageerweiterung mrz klgerin mehr erstinstanzlichen urteil folgende beschwer beseitigen neuen streitgegenstand nmlich mietzinszahlungen fr zeitraum ab juni mrz gegenstand berufungsverfahrens fr zulssigkeit berufung klageabweisendes urteil komme klageziel schluss mndlichen verhandlung berufungsgericht msse zeitpunkt angefochtenen urteil liegende beschwer richten eben beschwer sei jedoch vergleich entfallen erweiterte klage zustimmung beklagten zulssig wre bedrfe entscheidung beklagte zugestimmt ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand zutreffend allerdings rechtliche ausgangspunkt berufungsgerichts berufung zulssig ziel schluss mndlichen verhandlung berufungsgericht zumindest be seitigung angefochtenen urteil liegenden beschwer bgh urteil mrz zr aao unrecht hlt berufungsgericht jedoch berufung soweit klageerweiterung juli verfolgt fr zulssig stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs literatur weitgehend zustimmung gefunden setzt zulssige klageerweiterung berufungsinstanz zulssige berufung voraus liegt berufungsklger schluss mndlichen verhandlung erstinstanzlichen urteil folgende beschwer beseitigen berufung klgers danach unzulssig erster instanz erhobenen klageanspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt lediglich wege klageerweiterung neuen bislang geltend gemachten anspruch entscheidung stellt bloe erweiterung nderung klage zweiter instanz zpo alleiniges ziel rechtsmittels bghz bgh urteile mrz zr aao februar ii zr njw rr oktober viii zr njw mai ix zr njw mnchkomm rimmelspacher zpo aktualisierungsband aufl rdn musielak ball zpo aufl rdn zller gummer zpo aufl rdn baumbach lauterbach albers zpo aufl grundz rdn stein jonas grunsky zpo aufl einl rdn danach zulssigkeit berufung abschluss teilvergleichs entfallen ab zeitpunkt verfolgte klgerin berufung mehr beseitigung beschwer erstinstanzlichen urteil vielmehr schluss mndlichen verhandlung ausschlielicher gegenstand berufungsverfahrens erstmals zweiter instanz klageerweiterungen juli mrz eingefhrten zuvor geltend gemachten mietrckstnde vorliegende fall gibt anlass gefestigten rechtsprechung abzuweichen soweit berufungsgericht meint zulssigkeit klageerweiterung wegfall beschwer spreche prozesskonomischen grnden fr fortbestehen zulssigkeit berufung wegfall beschwer trifft schon ausgangspunkt klageerweiterung sei abschluss teilvergleichs september zulssig beklagte erst schriftsatz november zustimmung berufungsgericht brigen sachdienlich angesehenen klageerweiterung erteilt zeitpunkt berufung bereits unzulssig zustimmung leere ging beklagte zuvor rgelos klagenderung eingelassen antrag klgerin schriftsatz juli wurde erstmals verhandlungstermin april gestellt darauf kommt letztlich klageerweiterung wegfall beschwer vergleich zulssig wre wre berufung wegfall beschwer unzulssig geworden fr zulssigkeit berufung kommt klageziel schluss mndlichen verhandlung berufungsgericht grnde prozesskonomie dafr sprechen knnten ausschlielich klageerweiterung gerichtetes rechtsmittel interesse baldigen erledigung rechtsstreits zuzulassen gewicht rechtfertigen knn ten grundlegende erfordernis rechtsmittel aufzugeben wonach angriff rechtsmittelfhrers beseitigung vorinstanzlichen urteil enthaltenen beschwer gerichtet richtigkeit urteils frage gestellt bgh urteile juni iii zr njw rr mai ix zr njw aao berufung teilvergleich september schluss mndlichen verhandlung unzulssig geworden verfahren neuen antrgen fortgefhrt bgh urteil mrz zr aao berufungsgericht htte deshalb ber klageerweiterung juli mehr befinden drfen berufung unzulssig verwerfen mssen berufungsurteil deshalb insoweit aufzuheben berufung hinsichtlich klageerweiterung juli unzulssig verwerfen iii kostenentscheidung beruht abs abs zpo gkg hahne sprick fuchs weber monecke zina vorinstanzen lg neubrandenburg entscheidung olg rostock entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb juni abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr krger richter prof dr schmidt rntsch dr roth richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss amtsgerichts pirmasens februar beschluss zivilkammer landgerichts zweibrcken februar rechten verletzt gerichtskosten erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen landkreis wunsiedel fichtelgebirge auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene chinesischer staatsangehriger reiste pass visum bundesrepublik deutschland asylantrag wurde bestandskrftig abgelehnt oktober stellte volksrepublik china fr dauer zwei jahren gltiges reisedokument fr november geplante abschiebung scheiterte betroffene un tergetaucht januar wurde polizei aufgegriffen aufgrund gesundheitlicher beschwerden krankenhaus verbracht hielt februar antrag beteiligten behrde amtsgericht beschluss februar abschiebungshaft april angeordnet hiergegen gerichtete beschwerde landgericht zurckgewiesen mrz betroffene volksrepublik china abgeschoben worden rechtsbeschwerde beantragt feststellung haftanordnung aufrechterhaltung rechten verletzt worden ii auffassung beschwerdegerichts liegen haftgrnde abs satz nr aufenthg dauer angeordneten haft bercksichtige abschiebung betroffenen aufgrund medizinischen grnden mglicherweise sofort mglich sei handle minimal invasiven eingriff geringer belastung geringer behandlungsdauer abschiebung innerhalb vorgesehenen frist erfolgen knne iii zulssige rechtsbeschwerde begrndet sowohl entscheidung amtsgerichts beschwerdegerichts betroffenen rechten verletzt anordnung sicherungshaft beschwerdeentscheidung rechtswidrig zulssigen haftantrag abs famfg unverzichtbaren grundlage fr freiheitsentziehung fehlt vorliegen zulssigen haftantrags lage verfahrens amts wegen prfende verfahrensvoraussetzung zulssig haftantrag beteiligten behrde gesetzlichen anforderungen begrndung entspricht erforderlich darlegungen zweifelsfreien ausreisepflicht abschiebungsvoraussetzungen erforderlichkeit haft durchfhrbarkeit abschiebung notwendigen haftdauer abs satz nr famfg fehlt daran darf beantragte sicherungshaft angeordnet senat beschluss oktober zb rn mwn juris senat beschluss september zb fgprax mwn gesetzlichen anforderungen begrndung gengt haftantrag entgegen abs nr famfg fehlen jegliche ausfhrungen durchfhrbarkeit abschiebung erforderlichkeit beantragten haftdauer zwei monaten anzugeben innerhalb zeitraums abschiebungen betreffende land blicherweise mglich erforderlich konkrete angaben ablauf verfahrens darstellung zeitraum einzelnen schritte normalen bedingungen durchlaufen knnen senat beschluss oktober zb rn juris mangel haftantrages beteiligte behrde fr zukunft mglich wre siehe senat beschluss september zb fgprax nachtrglich behoben anlsslich persnlichen anhrung betroffenen beschwerdeverfahren vorgetragen tatschlichen durchfhrung abschiebung lediglich flugticket erforderlich sei warum beschaffung flugtickets fr betroffenen ber gltiges reisedokument verfgte zeitraum zwei monaten anspruch nehmen erlutert soweit vertreterin behrde vier wochen anstehende operation betroffenen hingewiesen auskunft zufolge kleineren krankenhaus china durchgefhrt knne nachvollziehbar inwieweit durchfhrbarkeit abschiebung zusammenhang steht iv kostenentscheidung beruht abs abs famfg bercksichtigung regelung art abs emrk entspricht billigem ermessen landkreis wunsiedel fichtelgebirge erstattung zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen verpflichten vgl senat beschluss juli zb rn juris festsetzung beschwerdewerts folgt abs kosto abs kosto krger schmidt rntsch brckner roth weinland vorinstanzen ag pirmasens entscheidung xiv lg zweibrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter wendt richterin dr kessal wulf richter felsch lehmann november beschlossen antrag rechtsanwaltssoziett prof dr vorwerk dr schultz november beiordnung gem senatsbeschluss februar aufzuheben zurckgewiesen grnde voraussetzungen fr aufhebung beiordnung denen senat sache ergangenen beschluss september verweist trotz erneuten teils ausreichende anhaltspunkte belegten vorwrfe ehemannes klgerin gegeben hierfr sicht senats zwei umstnde entscheidend einerseits gewisse emprung ehemanns klgerin darber verstndlich prozessbevollmchtigter entsprechenden auftrag vergleich gegenseite ausgehandelt gilt fr objektiv gnstig falle obsiegens rechtsstreit mehr erreichen knnte frage haftung bank gegenstand verfahrens zumal widerrufsfrist vereinbart entscheidung ber zustandekommen vergleichs beim mandanten verblieb hlt antragstellerin vertreten ehe mann mandat fest anwalt vertrauen entzogen umstnden objektiv ungerechtfertigte vorwrfe vergleichsschluss auftrag ausgelst gewissem mae ertragen beschwerde rechtsanwaltskammer fr fall mandat trotz fortbestehender beiordnung fortfhrt htte hinzunehmen terno wendt felsch dr kessal wulf lehmann vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet januar kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs abs entrichtet gmbh drohender zahlungsunfhigkeit prmien fr direktversicherung geschftsfhrers anstellungsvertrag anspruch benachteiligt regelfall trotz gegenleistung erhaltenen dienste glubiger gesellschaft entsprechendem vorsatz gegenber geschftsfhrer angefochten bgh urteil januar ix zr lg bochum ag bochum ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts bochum mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte geschftsfhrer gmbh klger verwalter insolvenzverfahren ber vermgen antrag juni juli jahres erffnet worden teil bezge anstellungsverhltnis leistete schuldnerin prmien direktversicherung beklagten hhe jeweils monatsmitte lastschriftverfahren eingezogen wurden klger prmienzahlungen schuldnerin fr zeitraum juli einschlielich juni gegenber beklagten angefochten verlangt prmienbetrag nebst zinsen seit insolvenzerffnung masse zurck amtsgericht beklagten verurteilt berufung erfolg landgericht wegen grundstzlicher bedeutung rechtssache zugelassenen revision erstrebt klger wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision begrndet hilfsweise abs inso gesttzten klageanspruch berufungsgericht mangels objektiver glubigerbenachteiligung verneint schuldnerin ttigkeit geschftsfhrers gleichwertige angemessene gegenleistung fr bezge erhalten unwiderruflichkeit bezugsrechts sei beklagten schon drohenden insolvenz lediglich fr fall gewhrt worden ermchtigung versicherungsgesellschaft lastschrifteinzug prmien insolvenz schuldnerin konkret gedroht dagegen wendet revision erfolg ii bundesgerichtshof unabhngig abs gvg entscheidung ber revision berufen geschftsfhrer gmbh gilt abs satz arbgg arbeitnehmer vgl bag zip rn iii insolvenzschuldnerin eintritt wirtschaftlichen krise weitere prmienzahlungen rckkaufswert direktversicherung fr geschftsfhrer erhht kommt deswegen insolvenzanfechtung betracht bgh urteil juli ix zr njw bghz abgedruckt annahme berufungsgerichts prmienzahlungen lebensversicherer seien wegen gegenleistung beklagten sinne abs inso glubigerbenachteiligend ebenso olg brandenburg nzi rechtsfehlerhaft fr glubiger insolvenzschuldnerin gewhren erbrachten ttigkeiten beklagten zugriffsmglichkeit entrichtung versicherungsprmien abgeflossenen zahlungsmittel boten vgl jaeger henckel inso rn vermgenslage insolvenzschuldnerin anfechtungszeitraum verschlechterte interesse glubiger darauf gerichtet beklagte ttigkeit geschftsfhrer unver ndert fortsetzte baldigst abs inso insolvenzantrag stellte frage ernsthaften aussichtsreichen sanierungsversuch schuldnerin beklagten objektive glubigerbenachteiligung infolge fortdauernden prmienzahlungen versorgung htte verneint knnen bedarf deshalb prfung jedenfalls regel insolvenzverwalter schuldners gegenber bezugsberechtigten rechtshandlungen anfechten kosten masse wert direktversicherung erhht gilt gerade unwiderrufliche bezugsrecht anfechtungsfreier zeit entstanden mnchkomm inso kirchhof aufl rn zutreffend beanstandet revision ferner berufungsgericht anfechtungsrechtlich magebenden zeitpunkt verkannt einzugsberechtigte glubiger zuvor gesicherte rechtsposition innehat entscheidet abs inso hinsicht statt erteilung einzugsermchtigung schuldner bank erklrte genehmigung bgh urteil dezember ix zr wm november ix zr bghz mai ix zr nzi rn ff september ix zr wm rn oktober ix zr zinso rn wiederkehrenden leistungen gleicher grenordnung glubiger unternehmer regelmig bereits konkludent ablauf widerspruchsfrist nr abs agb banken erklrt bgh urteil juli xi zr bghz rn oktober aao rn mai xi zr wm rn september xi zr wm rn oktober xi zr zip rn dezember ix zr iii zvb berufungsurteil danach gegebenen begrndung aufrechterhalten bleiben iv sache spruchreif berufungsgericht sicht folgerichtig feststellungen getroffen behaupteten verlusten schuldnerin beklagte geschftsfhrer wusste bereits juli zahlungsunfhigkeit drohte abs inso grnden angefochtenen genehmigung prmieneinzugs vorsatz glubigerbenachteiligung gehandelt zweiten berufungsdurchgang nachzuholen bedarf danach voraussichtlich entscheidung beklagte gesamte wertsteigerung unwiderruflichen bezugsrechts direktversicherung fr versicherungsfall rckkaufsfall infolge angefochtenen prmienzahlungen eingetreten abs inso insolvenzmasse zurckgewhren vgl etwa schuschke bghreport kayser lebensversicherung insolvenz arbeitgebers mnchkomm inso kirchhof aufl rn ende klger anfechtungszeitraum geleisteten prmienzahlungen zurckverlangt reichsgericht vermgen versprechensempfngers stammend konkurs anfechtungsgegenstand anerkannt worden vgl rgz kayser raebel lohmann vill pape vorinstanzen ag bochum entscheidung lg bochum entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts rostock mai zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit landgericht unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgesehen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen allgemeine strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindes tateinheit besitz kinderpornographischer schriften zehn fllen wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit besitz kinderpornographischer schriften vier fllen einbeziehung freiheitsstrafe vorverurteilung gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sowie wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit besitz kinderpornographischer schriften weiteren freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt dagegen gerichtete rge verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten sachrge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo nachprfung urteils schuld strafausspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben revision gergte nichtanordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt begegnet hingegen durchgreifenden sachlich rechtlichen bedenken landgericht anordnung maregel stgb abgesehen angeklagte hang alkoholische getrnke berma nehmen sachverstndige hierzu ausgefhrt angeklagte letzten drei jahren tglich alkohol zunehmend hheren mengen konsumiert vergangenheit sei alkoholeinfluss straftaten gekommen wenngleich hierbei sexualstraftaten gehandelt zusammenfassend sei diagnose alkoholabhngigkeitssyndroms stellen jedoch sonstigen voraussetzungen stgb vorlgen knne abweichend vorlufigen einschtzung gutachten januar mehr beurteilen strafkammer sodann aufgrund eigener erwgungen annahme gelangt hang abgeurteilten straftaten symptomatischer zusammenhang bestehe anordnung maregel stgb schon grund abgelehnt ablehnung anordnung maregel stgb bestand erwgungen landgerichts leiden sachrge beachtenden durchgreifenden darstellungsmangel unterschiedlichen beurteilung vorliegens tatbestandlichen voraussetzungen stgb vorlufigen schriftlichen gutachten einerseits hauptverhandlung erstatteten mndlichen gutachten andererseits htte tatgericht nher befassen mssen bereitet schriftliches gutachten begutachtung hauptverhandlung lediglich mageblich daher mndliche gutachten sachverstndigen vgl bgh urteil juli str bghst widersprechen beide gutachten entscheidenden punkt abweichung nher begrndet senat beschluss mai str nstz gericht widerspruch auseinandersetzen urteilsgrnden nachvollziehbar darlegen warum ergebnis fr zutreffend fr unzutreffend erachtet bgh beschluss dezember str nstz beschluss juli str nstz daran fehlt landgericht schon mitgeteilt einschtzung sachverstndige schriftlichen gutachten gekommen offen bleibt warum abgesehen vorliegen hangs mndlicher gutachtenerstattung hauptverhandlung mehr lage gesehen vorliegen tatbestandlichen voraussetzungen stgb beurteilen grund dafr erschliet zusammenhang erfolgten hinweis gerichts sachverstndige ausgefhrt hauptverhandlung erfolgten inaugenscheinnahme filmaufnahmen taten stehe sicht fest einsichts steuerungsfhigkeit angeklagten tatzeitbezogen vollstndig erhalten geblieben sei revisionsrichterliche berprfung dahin landgericht vorliegen tatbestandlichen voraussetzungen stgb recht abgelehnt mglich weder beurteilt ausfhrungen sachverstndigen erwgungen gerichts entgegenstehen landgericht ergebnis recht bessere fachwissen fr anspruch nehmen durfte frage maregelanordnung bedarf daher neuer verhandlung entscheidung drfte empfehlen erforderlichen begutachtung angeklagten stpo sachverstndigen betrauen strafausspruch bestehen bleiben auszuschlieen tatrichter anordnung unterbringung niedrigere einzelstrafen geringere gesamtstrafe erkannt htte fischer appl zeng ott bartel'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof berichtigungsbeschluss juli strafsache wegen schweren parteiverrats strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen urteil strafsenats bundesgerichtshofes juni wegen offensichtlichen fehlers dahingehend berichtigt seite ii textziffer anstatt revision vortrgt richtig lauten verteidigung vortrgt basdorf brause jger schaal schneider'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr april rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bumann april beschlossen senat beabsichtigt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april gem satz zpo kosten zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen grnde voraussetzungen fr zulassung revision sinne abs satz zpo liegen mehr rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo revision klgerin aufgeworfenen rechtsfragen senat berwiegend bereits erlass berufungsurteils geklrt vgl nachweise senatsurteilen januar iv zr iv zr juris brigen zulassung revision vorliegenden verfahren senatsurteilen januar sinne berufungsgerichts entschieden dortigen rechtlichen erwgungen streitfall gesttzte revisionen versicherten zurckgewiesen ergnzend entscheidungsgrnde vorgenannten senatsurteile bezug genommen la ssen streitfall bertragen zeitpunkt entscheidung berufungsgerichts gegebenen zulassungsgrnde entfallen grundstzliche klrung entscheidungserheblicher recht sfragen erst einlegung berufungsgericht zugelassenen evision steht revisionszurckweisung beschluss zpo wege senatsbeschluss oktober iv zr juris rn vorgenannten senatsurteilen einzelnen dargelegten erwgungen revision klgerin sache ke ine aussicht erfolg ii senat beabsichtigt streitwert fr revision klgerin festzusetzen mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs ersten rechtszug hinzugezogene angehrige einlegung beschwerde getroffene betreuungsentscheidung berprfung getroffenen sachentscheidung beschwerdegericht erzwingen bgh beschluss november xii zb lg kaiserslautern ag rockenhausen xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr nedden boeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts kaiserslautern januar kosten weiteren beteiligten magabe zurckgewiesen beschwerde beschluss amtsgerichts rockenhausen mai verworfen verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebhrenfrei beschwerdewert grnde jhrige betroffene leidet fortschreitenden demenz wegen angelegenheiten mehr erledigen februar erteilte schwester beteiligten folgenden bevollmchtigte notarielle general vorsorgevollmacht april drei brder betroffenen beteiligten folgenden beschwerdefhrer einrichtung betreuung angeregt amtsgericht stellungnahme betreuungsbehrde eingeholt zufolge veranlassung bestehe geschftsfhigkeit voll machtgebers zeitpunkt erteilung vollmacht anzuzweifeln einrichtung rechtlichen betreuung erforderlich erscheine tag eingangs stellungnahme amtsgericht einrichtung betreuung beschluss mai abgelehnt hinblick erteilte vorsorgevollmacht erforderlich sei stellungnahme betreuungsbehrde beschluss amtsgerichts beschwerdefhrern kenntnis gegeben worden amtsgerichtlichen beschluss verfahrensbeteiligte aufgefhrt landgericht beschwerdefhrern eingelegte beschwerde beweisaufnahme ber geschftsfhigkeit betroffenen zeitpunkt vollmachterteilung zurckgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde beschwerdefhrer ii rechtsbeschwerde gem abs nr famfg zulassungsfrei statthaft brigen zulssig rechtsbeschwerdebefugnis beschwerdefhrer ergibt daraus beschwerde beschluss amtsgerichts erfolg geblieben vgl senatsbeschluss april xii zb famrz rn mwn rechtsbeschwerde jedoch unbegrndet magabe zurckzuweisen beschwerde beschluss amtsgerichts verworfen bereits erstbeschwerde nmlich unzulssig beschwerdefhrern beschwerdebefugnis gefehlt abs nr famfg steht geschwistern betroffenen recht beschwerde amts wegen ergangene entscheidung interesse betroffenen ersten rechtszug verfahren beteiligt worden angehriger privilegierten personenkreis abs famfg ersten rechtszug beteiligt worden steht eindeutigen gesetzlichen regelung recht beschwerde unabhngig davon grnden beteiligung ersten rechtszug unterblieben senatsbeschlsse april xii zb famrz rn mrz xii zb famrz rn fr beschwerdebefugnis abs famfg kommt somit entscheidend darauf beschwerdefhrer tatschlich ersten rechtszug beteiligt worden dabei hinzuziehung beteiligten konkludent erfolgen etwa bersenden schriftstcken ladung terminen nichterwhnung rubrum stnde tatschlichen hinzuziehung verfahren sinne famfg entgegen senatsbeschluss april xii zb famrz rn mwn gemessen hieran beschwerdefhrer ersten rechtszug beteiligt worden demgem abs nr famfg beschwerde befugt ging einleitung verfahrens anregung beschwerdefhrer zurck betreuungsbedarf berprfen bloe anregung beschwerdefhrer einleitung verfahrens begrndet fr genommen jedoch beteiligtenstellung keidel budde famfg aufl rn jrgens kretz betreuungsrecht aufl rn beschwerdefhrer weder lauf sodann amts wegen betriebenen verfahrens angehrt worden stellungnahme betreuungsbehrde bersandt worden irgendwie ersten rechtszug beteiligt worden angefochtene beschluss amtsgerichts ergangen weder beteiligte ausweist bekannt gegeben worden darin liegt weder frmliche konkludente hinzuziehung beschwerdefhrer verfahrensbeteiligte angehrige betroffenen mssen amts wegen verfahren hinzugezogen abs nr famfg stellung entsprechenden antrags gem abs famfg whrend ersten rechtszugs vorgreiflich verfahrensbeteiligung hinwirken antrag abgelehnt hierfr vorgesehene rechtsmittel einlegen erst verfahrensbeteiligung erreicht wurde erhlt angehrige beschwerdebefugnis abs famfg betreuungsrechtliche entscheidung senatsbeschluss mrz xii zb famrz rn verbundene starke einschrnkung befugnis beschwerdeverfahren gang setzen entspricht gesetzgeber famfg getroffenen differenzierung privilegierten personenkreis abs famfg steht betreuungsbehrde gem abs famfg beschwerde anordnung betreuung deren umfang mangels eigenen antrags abs famfg ersten rechtszug beteiligt nachtrgliche erlangung beschwerdebefugnis hinzuziehung angehrigen abschluss ersten rechtszugs sei zwischenverfahren sei rahmen abhilfeverfahrens kommt ebenfalls betracht lg verden btprax lg landau famrz lg saarbrcken famrz prtting helms frschle famfg aufl rn keidel budde famfg aufl rn mnchkommfamfg schmid recla aufl rn schulte bunert weinreich rausch famfg aufl rn bork jacoby schwab heiderhoff famfg aufl rn wortlaut abs famfg kommt tatschliche beteiligung angehrigen ersten rechtszug endet jedoch erlass angefochtenen beschlusses amtsgericht beschwerde anschlieende abhilfeverfahren abs satz famfg gehrt mehr ersten rechtszug schliet bereits systematischen stellung abs famfg ergibt abhilfeverfahren gang beschwerdeverfahrens gehrt bumiller harders famfg aufl rn hauleiter famfg rn dadurch allerdings ausgeschlossen angehriger mangels materieller rechtskraft entscheidung betreuungsgerichts darstellung bislang bercksichtigten vorbringens neuen antrag nderung entscheidung anregt vorbereitung entscheidung nunmehr hinzuziehung verfahrensbeteiligter beantragt keidel budde famfg aufl rn frschle locher betreuungs unterbringungsrecht famfg rn sonnenfeld bienwald sonnenfeld hoffmann betreuungsrecht aufl rn rahmen verfahrens wre betreuungsbedarf betroffenen senatsbeschluss oktober xii zb famrz rn aufgestellten grundstzen messen wonach betroffenen erteilte vorsorgevollmacht bestellung betreuers hindert wirksamkeit vollmachterteilung bedenken bestehen vertretung bevollmchtigte deshalb rechtsverkehr akzeptanzprobleme stt dose schilling nedden boeger gnter botur vorinstanzen ag rockenhausen entscheidung xvii lg kaiserslautern entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr januar rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski januar beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision beschluss zivilsenats oberlandesgerichts koblenz juli zurckgewiesen rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung en tscheidung revisionsgerichts abs satz zpo bgb nichtehelichkeit kindes whrend ehe innerhalb tagen auflsung nichtigerklrung ehe geboren geltend gemacht ehelichkeit angefochten nichtehelichkeit rechtskrftig festgestellt vorschrift entfaltet sperrwirkung fr gesamte zivilrecht verbietet inzidente prfung kind ehelich bgh urteil mrz ivb zr bghz soergel gaul bgb aufl rn rn bgb rgrk bckermann bgb aufl rn rn palandt diederichsen bgb aufl rn demgegenber kommt solange anfechtung ehelichkeit erfolgt darauf inwieweit voraussetzungen bgb vorliegen insbesondere umstnden offenbar unmglich frau kind ehemann empfangen erblasser anfechtungsklage gem bgb erhoben obwohl sptestens scheidungsurteil oktober wusste klgerin abstammt senat ferner rge artt abs abs gg geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert mayen wendt harsdorf gebhardt felsch dr karczewski vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mrz weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb rberg art wer wegen verstoes art rberg bgb unwirksame notarielle vollmacht erteilt bevollmchtigten geschlossenen darlehensvertrag gebunden darlehensgeber zuvor ausfertigung notariellen grundschuldbestellungsurkunde vorliegen ausfertigung vollmacht vermerkt zusammen abschrift vollmacht zugegangen bgh urteil mrz xi zr olg kln lg aachen xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz richter dr joeres vorsitzenden richter dr mller richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juni kosten klger zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber zulssigkeit zwangsvollstreckung vollstreckbaren notariellen urkunde liegt folgender sachverhalt zugrunde klger damals jahre alter diplomingenieur ehefrau damals jahre alte verwaltungsangestellte wurden geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital dm errichtende eigentumswohnung erteilten erwerben steuerberatungsgesellschaft mbh folgenden geschftsbesorgerin erlaubnis rechtsberatungsgesetz besa notarieller urkunde mai rahmen ei nes geschftsbesorgungsvertrages umfassende vollmacht abschluss kauf werk darlehensvertrgen sowie stellung dinglichen persnlichen sicherheiten kalkulierte gesamtaufwand fr kaufobjekt dm ausgewiesen notarieller urkunde juni bestellte bautrgerin grundstckseigentmerin zugunsten beklagten zpo vollstreckbare grundschuld hhe dm urkunde bernahm geschftsbesorgerin fr klger hinsichtlich zahlung geldbetrages hhe grundschuldbetrages zuzglich zinsen persnliche haftung unterwarf insoweit zwangsvollstreckung gesamtes vermgen notariellen niederschrift vermerkt vollmacht mai ausfertigung vorlag beglaubigter abschrift anlage urkunde juni genommen wurde ebenfalls juni geschftsbesorgerin fr klger gunsten beklagten abgegebenen zweckbestimmungserklrung sicherten grundschuld bernahme persnlichen haftung bestehenden zuknftigen ansprche beklagten klger nachdem beklagten vollstreckbare ausfertigung urkunde juni nebst beigefgter abschrift vollmacht mai zugegangen schloss juni geschftsbesorgerin vertretenen klgern finanzierung kaufpreises erwerbsnebenkosten darlehensvertrag ber dm darin verpflichteten klger sicherheit grundschuld hhe dm stellen darlehen laufzeit dezember ber lebensversicherung getilgt darlehensvaluta wurde weisungsgem beklagten geschftsbesorgerin ausgezahlt mrz oktober schlossen klger persnlich beklagten vertrge denen genderter zinssatz dezember festgeschrieben wurde klger verpflichteten bernahme persnlichen haftung fr zahlung geldbetrages hhe grundschuldbetrages einschlielich nebenleistungen zinsen sowie unterwerfung zwangsvollstreckung persnliches vermgen klger zinszahlungen einstellten kndigte beklagte mai kreditvertrag stellte verwertung sicherheiten aussicht hiergegen wenden klger vollstreckungsgegenklage ferner geltend unterwerfung sofortige zwangsvollstreckung sei vollstreckungstitel unwirksam geschftsbesorgungsvertrag enthaltene vollmacht wegen verstoes rechtsberatungsgesetz nichtig seien beklagte hlt entgegen klger knnten treu glauben unwirksamkeit vollstreckungsunterwerfung berufen wirksam verpflichtet htten titel verschaffen klage vorinstanzen erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgen klger klageantrag entscheidungsgrnde revision klger erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt rahmen vollstreckungsgegenklage geltend gemachten materiell rechtlichen einwendungen klger titel zugrunde liegende forderung seien begrndet beklagte hafte vorvertraglichem verschulden widerruf darlehensvertrages stehe entgegen vertreter haustrsituation vertragsschluss bestimmt worden sei wirksamkeit vollstreckungstitels gerichtete klage entsprechend zpo sei erfolgreich fhre nichtige vollmacht geschftsbesorgerin unwirksamkeit vollstreckungsunterwerfung abs nr zpo jedoch seien klger bgb gehindert unwirksamkeit vollstreckungstitels geltend klger seien abschluss darlehensvertrages juni wirksam vertreten unwirksame vollmacht geschftsbesorgerin insoweit gem bgb ge genber beklagten gltig behandeln sei notar vorliegen ausfertigung vollmacht mai ausdrcklich verhandlungsniederschrift juni aufgenommen deren ausfertigung zusammen beglaubigten abschrift vollmacht beklagten zugestellt danach wirksame darlehensvertragliche verpflichtung klger bestellung grundschuld gem entwurf beklagten lasse angesichts hierzu notariellen urkunde juni abgegebenen erklrung persnliche haftung bernehmen sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen unterwerfen geltendmachung unwirksamkeit unterwerfungserklrung widersprchliches verhalten erscheinen darber hinaus sei klgern deshalb treu glauben verwehrt nichtigkeit vollstreckungsunterwerfung berufen unterschriebenen vertrgen bernahme persnlichen haftung unterwerfung sofortige zwangsvollstreckung persnliche vermgen verpflichtet htten ii beurteilung hlt rechtlicher berprfung ergebnis stand zutreffend berufungsgericht rahmen vollstreckungsgegenklage geltend gemachten einwendungen titulierte forderung fr gegeben erachtet revision angegriffenen ausfhrungen berufungsgerichts fehlen vollstreckung hindernden schadensersatzanspruchs klger beanstanden gilt gleichermaen fr begrndung berufungsgericht wirksamen widerruf darlehensvertrag fhrenden willenserklrung verneint ansicht berufungsgerichts wonach fr vorliegen haustrsituation situation vertreters vertragsschluss ankommt entspricht hchstrichterlichen rechtsprechung senat bghz ff senatsurteil oktober xi zr wm nachw anlass rechtsprechung hinblick revision nher ausgefhrte europarechtliche vorgaben abzuweichen besteht urteile gerichtshofes europischen gemeinschaften oktober wm sowie bundesgerichtshofes dezember ii zr wm februar xi zr umdruck betreffen vorliegen zurechnung objektiv gegebenen haustrsituation wirksamkeit vollstreckungstitels gerichtete prozessuale gestaltungsklage klger unbegrndet gilt revisionserwiderung recht geltend macht weiteres fr zwangsvollstreckung wegen urkunde juni bernommenen dinglichen haftungsbernahme unterwerfungserklrung damaligen eigentmers grund schuldbestellers hinsichtlich dinglichen haftung lsst vollstreckung jeweiligen eigentmer geschftsbesorgerin insoweit fr klger erklrung abgegeben wegen nichtiger vollmacht unwirksam knnte klger rechtsnachfolger zwangsvollstreckung gem abs satz zpo unterworfen hinsichtlich vollstreckung persnliche vermgen berufungsgericht allerdings rechtsfehlerfrei ergebnis gelangt geschftsbesorgerin rahmen geschftsbesorgungsvertrages erteilte vollmacht unwirksam neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs bedarf derjenige ausschlielich hauptschlich rechtliche abwicklung grundstckserwerbs rahmen steuersparmodells fr erwerber besorgt erlaubnis art abs satz rberg erlaubnis abgeschlossener geschftsbesorgungsvertrag umfassende befugnisse enthlt nichtig nichtigkeit erfasst neben umfassenden abschlussvollmacht abgabe vollstreckungsunterwerfungserklrung erteilte prozessvollmacht deren nichtigkeit hilfe bgb berwunden st rspr bghz senatsurteile mrz xi zr wm juni xi zr wm jeweils nachw klger somit abgabe vollstreckungsunterwerfungserklrung notariellen urkunde juni geschftsbesorgerin wirksam vertreten wurden wirksamer vollstreckungstitel abs nr zpo entstanden zutreffend berufungsgericht jedoch weiterhin davon ausgegangen klger grundsatz treu glauben bgb gehindert unwirksamkeit vollstreckungstitels geltend darlehensnehmer inhalt darlehensvertrages schuldrechtlich verpflichtet selbststndiges schuldversprechen vollstreckungsunterwerfungserklrung grundschuld verstrkende sicherheit abzugeben verhlt treuwidrig versucht bisherigen nichterfllung verpflichtungen vorteil ziehen klgern daher grundsatz treu glauben bgb verwehrt gegenber beklagten nichtigkeit vollstreckungsunterwerfung berufen gegenber schuldrechtlich verpflichtet hinsichtlich darlehensverbindlichkeit sofortigen zwangsvollstreckung unterwerfen st rspr senatsurteile februar xi zr wm mrz xi zr wm juni xi zr wm september xi zr bkr jeweils nachw verpflichtung berufungsgericht ergebnis recht angenommen aa berufungsgericht meint klger allerdings bereits aufgrund darlehensvertrages juni verpflichtet sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen unterwerfen vertrag lediglich grundschuld gem entwurf beklagten stellen verpflichtung verbunden persnliche haftung bernehmen sofortigen zwangsvollstreckung gesamte vermgen unterwerfen zweckbestimmungserklrung grund schuld juni enthlt ebenfalls verpflichtung klger zwangsvollstreckungsunterwerfung gilt fr notarielle urkunde gleichen datums umfasst bernahme persnlichen haftung unterwerfung sofortige zwangsvollstreckung erklrungen jedoch verpflichtung entnehmen sofortigen zwangsvollstreckung unterwerfen insoweit liegt senat erlass berufungsurteils entschieden abstrakten vollstreckungsunterwerfung zugleich kausalvereinbarung schuldner sofortigen zwangsvollstreckung unterwerfen senatsurteil mrz xi zr wm bb klger persnlich abgeschlossenen vertrge mrz oktober bernahme persnlichen haftung zwangsvollstreckungsunterwerfung verpflichtet berufungsgericht vertrge rechtsfehlerfrei neue selbststndige darlehensvertrge eigenstndige schuldrechtliche verpflichtung klger begrnden nderungsvereinbarungen fortfhrung darlehensverhltnisses juni angesehen darin zustzlich bernommenen verpflichtungen klger gebunden darlehensvertrag juni ungeachtet nichtigkeit umfassenden abschlussvollmacht mai wirksam zustande gekommen vollmacht abschluss darlehensvertrages bgb prozessvollmacht rechtsprechung bundesgerichtshofs ungeachtet anwendbar umfassende bevollmchtigung geschftsbesorgers art rberg verstt bgb nichtig bgh urteile oktober iv zr wm mrz iv zr wm oktober zr wm juni zr wm senat bghz senatsurteile januar xi zr wm mrz xi zr wm juni xi zr wm rechtsprechung hlt senat urteilen oktober bghz ff november xi zr wm ff einzelnen ausgefhrt bercksichtigung entscheidungen ii zivilsenates juni ii zr wm ii zr wm fest vgl bgh urteil juni zr wm senatsurteil mrz xi zr wm abs bgb setzt voraus beklagten sptestens abschluss darlehensvertrages ausfertigung geschftsbesorgerin vertreterin klger ausweisenden notariellen vollmachtsurkunde vorlag st rspr vgl bghz senat bghz senatsurteile november xi zr wm november xi zr umdruck vollmacht notar notariellen beurkundung grundschuldbestellung juni vorlag vorliegen vollmacht ausdrcklich verhandlungsniederschrift aufgenommen deren ausfertigung zusammen abschrift vollmacht geschftsgegner zugestellt siehe bghz bgh urteil november iv zr umdruck senat urteil november xi zr umdruck berufungsgericht festgestellt beklagten abschluss darlehensvertrages juni ausfertigung vollmachtsurkunde vorlag feststellungen lag jedenfalls ausfertigung notariellen urkunde juni vermerkt vollmacht mai ausfertigung vorlag sowie beglaubigte abschrift vollmacht dadurch begrndete rechtsschein bezieht entgegen auffassung revision allein wirksamkeit erklrungen notariellen urkunde juni darlehensvertrag fr rechtsscheinhaftung magebende anknpfungspunkt besteht beurkundeten erklrung notars vollmacht beurkundung ausfertigung vorgelegen darin liegt beurkundung sonstiger tatsachen vorgnge sinne beurkg unwirksame vollmacht zurckzufhren deren richtigkeit beklagte vertrauen durfte bghz beruht vertrauen beklagten bestand vollmacht notariellen beurkundung erstreckt deren richtigkeitsgewhr beurkundete rechtsgeschft weitere vollmacht erfasste geschfte entsprechend senat urteil november xi zr umdruck davon ausgegangen wirksamkeit erwerb finanzierenden darlehensvertrages rechtsscheingrundstzen herbeigefhrt nichtige vollmacht notar beurkundung notariellen kauf werklieferungsvertrages vorlag vorliegen vollmacht ausdrcklich verhandlungsnieder schrift aufgenommen deren ausfertigung zusammen abschrift vollmacht darlehensgeber bermittelt gelten notarielle urkunde bestellung grundschuld dient darlehensnehmern kreditvertrag sicherheit stellen dagegen lsst entgegen auffassung revision einwenden zwischenzeitlich widerrufener vollmacht bloe abschriften rechtsscheingrundlage herangezogen wrden rechtsscheinhaftung setzt fllen nmlich zustzlich voraus geschehen ausfertigung notariellen urkunde abschrift vollmacht geschftsgegner zugestellt bleibt insofern regelung bgb zurck geschftsgegner vernderungen bestand inhalt vollmacht geschtzt erst fr entstehung rechtsscheins magebenden zeitpunkt nmlich beurkundungstermin zugang beurkundeten erklrungen beim geschftsgegner eintreten geschftsgegner trgt zwischenzeit risiko widerrufs vollmacht bghz erhalt notariellen ausfertigung darf dagegen vorlage originals ausfertigung vollmacht bestand vollmacht lange verlassen gegenber widerrufen abschluss darlehensvertrages geschehen iii revision somit unbegrndet zurckzuweisen joeres mller ellenberger mayen schmitt vorinstanzen lg aachen entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr oktober rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes oktober vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly prof dr gehrlein dr strohn dr reichart beschlossen antrag klgers fr revisionsverfahren prozesskostenhilfe bewilligen abgelehnt streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt grnde prozesskostenhilfegesuch klgers gem satz nr zpo unbegrndet klger lage kosten verwalteten vermgensmasse aufzubringen freien mitteln anderkonto oktober stehen offene massekosten ca gegenber wirtschaftlich beteiligten groglubigerin gmbh festgestellten forderungen zuzumuten prozesskosten vorzustrecken klger beklagten pa rallelverfahren hk lg koblenz eingeklagte forderung eingezogen ergibt freie masse abzglich prozesskosten parallelprozess teilweisen realisierung forderung wrde zweifel berschuss verbleiben gmbh prozesskostenvorschuss fr parallelverfahren geleistet erkennen gegeben erfolgsaussichten verfahrens positiv beurteilt zumutbar fr vorliegende verfahren ebenso kosten vorzustrecken insgesamt festgestellten forderungen nmlich zumindest teilweise positiven ausgang parallelprozesses rahmen quote berwiegenden teil vorliegenden verfahren ggf realisierenden forderungsbetrages erhalten sachlage offen bleiben weitere insolvenzglubiger vorschusspflichtig stadt festgestellten ge werbesteuerforderung bghz bgh beschl september vii za nzi eheleute sellschaft wirtschaftsprfungsge partner goette kurzwelly strohn gehrlein reichart vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr januar rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter galke richter wellner pauge sthr richterin pentz beschlossen nichtzulassungsbeschwerden klger urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert davon entfallen klgerin kapitalisierten zahlungsanspruch unterhaltsrente klger kapitalisierten zahlungsanspruch unterhaltsrente grnde klger erben juli flugzeugabsturz ums leben gekommenen nehmen beklagte erbin flugzeugfhrers ersatz unterhaltsschadens anspruch ausfall unterhaltspflichtigen vaters ehemannes entstanden haftung beklagten steht grunde auer streit landgericht klage abgewiesen berufung klger oberlandesgericht beklagte zahlung rckstndigen unterhalts hhe sowie zahlung einzelnen bezifferter unterhaltsrenten verurteilt weitergehenden klagen abgewiesen revision zugelassen hiergegen wenden klger nichtzulassungsbeschwerden denen verletzung rechtlichen gehrs geltend ii nichtzulassungsbeschwerden erfolg fhren gem abs zpo aufhebung angegriffenen urteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht berufungsgericht anspruch klger rechtliches gehr art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt entscheidungserheblichem versto art abs gg berufungsgericht annahme gelangt tod voraussichtlich erzielten nettoeinknfte beliefen jahr dm ab dm berufungsgericht diesbezgliche annahme gerichtlichen sachverstndigen gutachten mrz angegebenen betrge gesttzt bersehen klger diesbezgliche berechnung sachverstndigen schriftsatz april wegen versehentlich doppelten abzugs steuer abgabenanteils ermittelten bruttoeinknften fehlerhaft beanstandet sachverstndige stellungnahme mai klgern gergten fehler eingerumt neue berechnung tod voraussichtlich erzielten nettoeinknfte aufgestellt korrigierten berechnung belaufen entgangenen nettoeinnahmen fr jahr dm fr jahr dm gehrsverletzung entscheidungserheblich gebotenen bercksichtigung sachvortrags klger htte hherer unterhaltsschaden klger ergeben neuen verhandlung berufungsgericht gelegenheit weiteren einwand nichtzulassungsbeschwerde auseinanderzusetzen wonach klgern geltend gemachten fixen kosten schadensberechnung htten bercksichtigt mssen vgl senatsurteile oktober vi zr versr juni vi zr versr galke wellner sthr pauge pentz vorinstanzen lg darmstadt entscheidung olg frankfurt darmstadt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen besonders schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch strafausspruch dahin gendert angeklagte freiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen becker mayer spaniol ecli de bgh str gericke tiemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth mrz magabe verworfen maregelausspruch feststellungen hierzu aufgehoben ausspruch entfllt angeklagte trgt kosten rechtsmittels grnde landgericht nrnberg frth angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln vier fllen wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge sechs fllen gesamtfreiheitsstrafe neun jahren verurteilt fahrerlaubnis entzogen verfall angeordnet hinsichtlich schuldspruchs strafausspruchs verfallsanordnung revision generalbundesanwalt antragsschrift juli dargelegten grnden unbegrndet abs stpo senat teilt eingehend begrndete auffassung generalbundesanwalts wenig berzeugende verneinung voraus setzung nr btmg ergebnis nachteil angeklagten ausgewirkt allerdings maregelausspruch hinblick neue rechtsprechung bundesgerichtshofs fahrerlaubnisentziehung beschluss april gsst nstz bestand abs stpo ergnzende bewertung gestattende feststellungen wren falle neuverhandlung angefochtenen urteil abgehandelten sachverhalte erwarten sodass fr verfahren abschlieend befinden ausspruch entfllt landgericht eigener zustndigkeit prfen generalbundesanwalt schriftsatz august anregte angezeigt erscheint verfahren hinsichtlich zunchst nachtragsanklage einbezogenen geschehens fhren kraftfahrzeugs straenverkehr wirkung berauschenden mittels verfolgung whrend hauptverhandlung gem abs stpo vorlufig abgesehen wurde aufzunehmen kostenentscheidung beruht abs stpo wahl boetticher kolz ribgh dr graf urlaub daher unterschrift gehindert hebenstreit wahl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mrz rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel prof dr gehrlein grupp richterin mhring mrz beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg januar kosten klgers zurckgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo bezglich zahlung mai enthaltenen vollstreckungskosten weicht berufungsurteil rechtsprechung erkennenden senats ab urteil februar ix zr wm lediglich ber fall beauftragung gerichtsvollziehers entschieden ber gegebenen fall vollstreckung hauptzollamt vollstreckungsbehrde abs satz sgb buchst vwvg abs satz ao nr fvg soweit berufungsgericht frher abweichende auffassung vertreten olg hamburg zip ansicht aufgegeben frage abfhrung versicherungsbeitrge freiwilligen mitgliedern gesetzlichen kranken pflegeversicherung arbeitgeber einzugsstellen gegenber inso anfechtbar bedarf klrung zweifelsfrei verneinen einzugsstellen insoweit hinsichtlich beitrge pflichtversicherten abs satz sgb iv insolvenzglubiger anfechtung derartigen fllen inso gesttzt entscheidungserheblich berufungsgericht subjektiven voraussetzungen norm feststellen konnte frage einzugsstelle beurteilung subjektiven voraussetzungen abs inso kenntnisse vollziehungsbeamten hauptzollamts entsprechend abs bgb zuzurechnen weiteres verneinen bedarf grundstzlichen klrung beschwerde angefhrten gegenstimmen jaeger henckel inso rn fg rheinland pfalz efg nr betreffen fall vollstreckung ffentlich rechtlichen krperschaft eigene vollstreckungsorgane vorliegenden fall vollstreckung ersuchte hauptzollamt gleichgesetzt weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen kayser raebel grupp gehrlein mhring vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen geiselnahme strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs abs stpo beschlossen antrag verurteilten wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung revision urteil landgerichts hagen mrz unzulssig verworfen revision verurteilten vorbezeichnete urteil unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht verurteilten wegen geiselnahme tateinheit gefhrlicher krperverletzung ntigung freiheitsstrafe sechs jahren neun monaten verurteilt anwesenheit verkndete urteil verurteilte schriftsatz neuen verteidigers april revision eingelegt wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung rechtsmittels beantragt rechtsbehelfe erweisen bereits unzulssig wiedereinsetzungsgesuch angeklagten unzulssig entspricht anforderungen abs satz stpo danach antrag binnen woche wegfall hindernisses stellen einhaltung wochenfrist berprft bedarf formgerechten anbringung wiedereinsetzungsgesuchs fllen denen aktenlage offensichtlich mitteilung wann hindernis fristwahrung entgegenstand weggefallen vgl bgh beschlsse august str mai str dezember str nstz mai str nstz antrag wiedereinsetzung vorigen stand april verhlt indes wann verurteilte kenntnis fr fristbeginn entscheidend ber versumung einlegungsfrist unterrichtet worden ausweislich antrag vorgelegten schreibens verurteilten april nacht mrz selbstmordversuch unternommen woraufhin fr ca wochen besonders gesicherten haftraum verlegt worden rckkehr haftraum fand benachrichtigung urteil rechtskrftig geworden zeitlichen ablauf liegt fern wiedereinsetzungsantrag wochenfrist abs satz stpo gewahrt entsprechende angaben vorliegend daher entbehrlich brigen wre antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung revision unbegrndet verurteilte glaubhaft gemacht pflichtverteidiger erstinstanzlichen verfahren vertreten einlegung revision beauftragt vielmehr schriftliche erklrung pflichtverteidigers mai bewiesen verurteilte verteidiger weder nachbesprechung verkndung urteils anlsslich besuchs whrend laufs einlegungsfrist gebeten rechtsmittel einzulegen ausweislich anwaltlich versicherten erklrung verurteilte urteil akzeptieren angeklagte frist einlegung revision gem abs stpo versumt rechtsmittel gem abs stpo unzulssig verwerfen sost scheible roggenbuck bender cierniak quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld oktober strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit krperverletzung einbeziehung strafe rechtskrftigen vorverurteilung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt urteil wendet angeklagte revision verletzung sachlichen rechts rgt rechtsmittel strafausspruch erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo generalbundesanwalt hierzu antragsschrift februar ausgefhrt revision angeklagten teilweise erfolg strafausspruch hlt rechtlicher prfung stand landgericht angeklagten strafschrfend last gelegt planmig berechnend vorgegangen sei tat bereits geraume zeit zuvor vorbereitet esszimmer wohnung unbemerkt bettlaken tisch darauf kopfkissen legte ua vorwurf tat langer hand vorbereitet berechtigt angeklagte vornherein beabsichtigte ehefrau vergewaltigen feststellungen tragen annahme angeklagte ehefrau sex ablehnte frheren fllen dabei gewaltttig ua versucht druck setzen bedrngte sticheleien schttete parfmflaschen ua hnlichen verhaltensweisen tat stets einlenken freiwillige hingabe ehefrau erreicht ua gunsten daher davon auszugehen vorliegenden fall erfolg gerechnet folglich vorbereitungen annahme getroffen ehefrau schlielich einverstndlichen sexuellen kontakt bereit stimmt senat bemerkt ergnzend hinblick festgestellten gewichtigen strafmilderungsgrnde ua insbesondere darauf ehefrau angeklagten tat zugewandt danach einvernehmlichen sexuellen handlungen kam ua htte landgericht strafrahmenwahl errtern mssen vorliegen besonders schweren falles abs stgb verneinen strafzumessung normalstrafrahmen abs stgb zugrundezulegen vgl bgh nstz stv vri inbgh dr tepperwien urlaubsbedingt ortsabwesend deshalb verhindert unterschreiben maatz kuck maatz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet april ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb inso insolvenz mieters abrechnungszeitraum insolvenzerffnung betreffende betriebskostennachforderung vermieters einfache insolvenzforderung vermieter erst insolvenzerffnung wirksamwerden enthaftungserklrung insolvenzverwalters gem abs satz inso abgerechnet bgh urteil april viii zr lg stuttgart ag bblingen viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts stuttgart april zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand beklagte mieterin wohnung klgerin april wurde ber vermgen beklagten insolvenzverfahren erffnet insolvenzgericht bestellte treuhnder erklrte gegenber klgerin schreiben mai verweis abs satz inso ansprche mietverhltnis mehr insolvenzverfahren bedient knnten klgerin erteilte beklagten schreiben november betriebskostenabrechnung fr jahr nachforderung hhe ausweist richtigkeit abrechnung steht parteien streit klgerin neben nebenkostennachforderung hhe zunchst zahlung rckstndiger miete hhe begehrt klage insoweit rcksicht insolvenzverfahren september entstandenen mietrckstand zurckgenommen amtsgericht beklagte zahlung danach klgerin begehrten betrages nebst zinsen verurteilt landgericht verurteilung zahlung nebenkostennachforderung gerichtete berufung beklagten zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren bezglich nebenkostennachforderung revisionsinstanz beigezogenen insolvenzakten ergibt insolvenzverfahren beschluss mrz aufgehoben worden zuvor hiesigen beklagten schuldnerin beschluss februar restschuldbefreiung angekndigt worden wohlverhaltensperiode abs satz inso abgelaufen entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung ausge fhrt beklagte sei fr nachforderung nebenkostenabrechnung passiv legitimiert gem abs satz inso knne insolvenzverwalter treuhnder erklren ansprche ablauf satz genannten frist fllig insolvenzverfahren geltend gemacht knnen treuhnder abgegebenen erklrung nachforderung november erstellten betriebskostenabrechnung erfasst sei erst erstellung abrechnung somit frist gem abs inso fllig geworden bestimme abs inso fllige forderungen fllig gelten regelung erfasse fall unbekannt sei forderung jemals fllig derart ungewissen forderungen knne insolvenzmasse belastet erstellenden betriebskostenabrechnung sei klar jemals nachforderung geben sei fristen eingehalten seien guthaben mieters ergebe fr nebenkostennachforderung sei deshalb zeitpunkt abzustellen formell ordnungsgeme abrechnung vorgelegt sei fall abrechnung nebenkosten erst enthaftungserklrung treuhnder erfolgt sei stehe entgegen abrechnung zeitraum umfasse fr kostenmig eigentlich insolvenzmasse zustndig sei abgerechnete verbrauchszeitraum abgabe enthaftungserklrung liege ii beurteilung hlt revisionsrechtlicher nachprfung ergebnis stand entgegen ansicht berufungsgerichts handelt klgerin revisionsinstanz allein verfolgten anspruch zahlung nebenkostennachforderung fr jahr insolvenz forderung whrend dauer insolvenzverfahrens gem inso vorschriften ber insolvenzverfahren verfolgen nmlich anmeldung parteien materiell unstreitigen forderung tabelle gem abs inso revisionsinstanz beigezogenen verfahrensakten ergibt jedoch insolvenzverfahren mrz aufgehoben worden klgerin deshalb abs inso forderung beklagte persnlich geltend zwangsvollstreckungsverbot abs inso steht klageerhebung entgegen insolvenzglubiger gem inso persnlichen glubiger zeitpunkt erffnung insolvenzverfahrens begrndeten vermgensanspruch schuldner dabei gelten fllige forderungen fllig abs inso forderungen geld gerichtet deren geldbetrag unbestimmt wert geltend fr zeit erffnung insolvenzverfahrens geschtzt satz inso klgerin geltend gemachte nachforderung betriebskosten fr abrechnungsjahr teil beklagten fr jahr fr zeit insolvenzerffnung april geschuldeten miete gem abs inso handelt deshalb insolvenzforderung steht entgegen betriebskostenabrechnung zeitpunkt erstellt nachforderung erst abrechnung abschlieend beziffert vermieter abrechnung binnen jahresfrist seit ablauf abrechnungszeitraums erstellen gem abs satz bgb nachforderung ausgeschlossen sofern versptete abrechnung umstnden beruht vertreten umstnde stehen ordnung nachforderung einfache insolvenzforderung anmeldung tabelle jedoch entgegen fllige auflsend aufschiebend bedingte ansprche knnen tabelle angemeldet aufschiebend bedingten ansprchen uhlenbruck sinz insolvenzordnung aufl rn fk inso schumacher aufl rn soweit geldbetrag forderung bestimmt schtzen inso fr umgekehrten fall insolvenz vermieters abrechnung insolvenzerffnung abgeschlossenen abrechnungsperiode guthaben mieters ergibt rechtsprechung bundesgerichtshofs bereits geklrt anspruch auskehrung betriebskostenguthabens hinblick aufrechnung gem inso erffnung insolvenzverfahrens entstandene forderung handelt abrechnung erst zeitpunkt erfolgt bgh urteil dezember ix zr zip rn ff fr entstehung beziehungsweise begrndung forderung sinne inso gelten schrifttum allgemein auffassung vertreten nebenkostennachforderungen vermieters insolvenzerffnung abgeschlossenen abrechnungszeitrumen beruhen einfache insolvenzforderungen anzusehen brstinghaus dww schlger zmr flatow festschrift fr blank mnchkomminso eckert rn uhlenbruck wegner aao rn horst zmr entgegen auffassung berufungsgerichts fhrt abs satz inso verwalter hierauf gesttzte mai erklrte freigabe mietverhltnisses hiervon abweichenden beurteilung wortlaut abs satz inso ne benkostennachforderungen erfasst zeitraum insolvenzerffnung betreffen erst wirksamkeit freigabeerklrung erteilten abrechnung beruhen nachforderung erst erteilung abrechnung fllig bercksichtigung regelung abs inso verfolgten zwecks einordnung insolvenzerffnung abgeschlossenem abrechnungszeitraum beruhenden nebenkostennachforderung insolvenzforderung passivlegitimation schuldners whrend insolvenzverfahrens gleichwohl bejaht hinsichtlich wohnraummietverhltnisses abgegebene freigabeerklrung insolvenzverwalters dient enthaftung masse fr ansprche mietverhltnis herbeizufhren abs inso angeordneten fortbestand mietverhltnisses ausgesetzt mieter insoweit geschtzt verwalter kndigung mietverhltnisses berechtigt lediglich fr kndigung geltenden frist freigabeerklrung erreichen masse ab wirksamwerden erklrung mehr fr danach fllig werdenden ansprche mieters haftet erklrung verwalters abs satz inso fhren nachforderung fr insolvenzerffnung abgeschlossene abrechnungszeitrume charakter einfache insolvenzforderung nehmen widersprche system insolvenzordnung vorgegebene einteilung glubiger forderungen kennt nachtrglichen verschiebung entgegensteht flatow aao gesetzgeber inso vorgesehene nichthaftungserklrung allein begrndet mglichkeit geschaffen solle mieter wohnung behalten knne masse gleichwohl ablauf gesetzlichen kndigungsfrist mehr fr neu entstehende mietzinsforderungen hafte bt drucks besonderheiten betriebskostenabrechnung dabei offenbar blick genommen vgl flatow aao deshalb davon ausgegangen bisher masseforderung insolvenzforderung qualifizierende nebenkostennachforderung nichthaftungserklrung insolvenzverwalters insolvenzverfahren quasi herausgelst charakter insolvenzforderung verliert einordnung forderung insolvenzforderung fr schuldner schutzwirkung verbunden whrend insolvenzverfahrens insoweit persnlich anspruch genommen spter gunsten erteilte restschuldbefreiung forderung umfasst brigen wrde zuflligen ergebnissen fhren rahmen abs satz inso hinsichtlich frage inwieweit betriebskostennachforderung insolvenzverfahren insolvenz masseforderung schuldner persnlich freies neu erworbenes vermgen geltend abrechnungszeitraum erst abrechnung herbeigefhrte flligkeit abgestellt wrde hinge einordnung forderung jedenfalls bestimmten konstellationen zufall belieben vermieters ab zeitpunkt abrechnung rahmen abrechnungsfrist steuern zwischenzeitlich erfolgten aufhebung insolvenzverfahrens zulssigkeit vorliegenden klage indes bejahen aufhebung insolvenzverfahrens knnen insolvenzglubiger forderungen schuldner persnlich geltend abs inso wrde sptere restschuldbefreiung abs inso forderungen insolvenzglubiger erfassen soweit anmeldung insolvenztabelle unterblieben bgh urteil dezember ix zr wm rn ff restschuldbefreiung ablauf wohlverhaltensperiode ausgesprochen derzeit abschlieend beurteilt vgl ff inso grund klgerin rechtsschutzbedrfnis fr vorliegende klage abgesprochen falls beklagten auszuschlieen ende wohlverhaltensperiode restschuldbefreiung erteilt knnte klgerin fall fortbestehenden anspruch mangels vollstreckungstitel sofort durchsetzen wre klageforderung berdies zwischenzeitlich verjhrt abs inso verbietet lediglich zwangsvollstreckungsmanahmen insolvenzglubigern whrend wohlverhaltensperiode steht deshalb zivilprozessualen erkenntnisverfahren entgegen vgl bgh urteil november ix zr wm rn ball dr milger dr fetzer dr hessel dr bnger vorinstanzen ag bblingen entscheidung lg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet oktober kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs af abs nf rahmen zugewinnausgleichs gesamtschuld ehegatten bercksichtigen fr innenverhltnis anteilig haften kommt fr ermittlung jeweiligen endvermgens darauf ausgleichsforderung bgb realisierbar fall ehegatte erst aufgrund zugewinnausgleichs imstande interne ausgleichsforderung erfllen bewertungsstichtag bestehender unterhaltsrckstand passivposten endvermgen unterhaltsschuldners anzusetzen bgh urteil oktober xii zr kammergericht ag tempelhof kreuzberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke sowie richter dose schilling dr gnter fr recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin november kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten zugewinnausgleich ehe parteien wurde oktober zugestellten antrag klgerin august rechtskrftig geschieden parteien beide ber anfangsvermgen verfgten je miteigentmer eigentumswohnung wert immobilie belief oktober betrag wurde wohnungseigentum stichtag veruert immobilie lastenden verbindlich keiten fr parteien gesamtschuldner hafteten berstiegen verkaufserls beklagte lste verbindlichkeiten oktober ab zuvor klgerin anfrage besttigt fall ablsung ausgleichsforderung beklagten bgb bestehe endvermgen klgerin setzt bercksichtigung immobilie darauf lastenden verbindlichkeiten aktivvermgen mindestens passiva zusammen negativ endvermgen beklagten beluft wiederum einbeziehung wohnungseigentums hierfr eingegangenen verbindlichkeiten mindestens aktiva passiva abzglich oktober bestehenden unterhaltsrckstands vorprozessual hhe geltend gemachten zugewinnausgleichsanspruch klgerin beklagte gezahlt notarieller urkunde anerkannt weitere schulden insoweit sofortigen zwangsvollstreckung unterworfen ferner beklagte unstreitigen forderungen hhe insgesamt sowie forderung abgelsten verkaufserls immobilie gedeckten verbindlichkeiten insgesamt aufgerechnet klage klgerin erster instanz zahlung weiteren zugewinnausgleichs hhe sowie erstattung vorprozessual entstandener anwaltskosten jeweils zuzglich zinsen verlangt ansicht vertreten wohnungseigentum betreffenden verbindlichkeiten seien allein endvermgen beklagten aktivposten bzw passiva bercksichtigen belastungen ausgleichen knnen sei hlfte verbindlichkeiten anzusetzen brigen knne fr angemessenes ergebnis erzielt amtsgericht klage abgewiesen berufung klgerin zugewinnausgleichsanspruch hhe zuzglich zinsen weiterverfolgt zurckgewiesen worden dagegen richtet zugelassene revision klgerin entscheidungsgrnde revision begrndet kammergericht entscheidung famrz verffentlicht auffassung vertreten klgerin zustehende zugewinnausgleichsanspruch sei zahlung notarielles anerkenntnis aufrechnung erloschen begrndung kammergericht wesentlichen ausgefhrt klgerin zugewinn erwirtschaftet stichtag oktober passiva aktiva berstiegen htten aktivvermgen unstreitige vermgenswerte unterhaltsforderung wert wohnungseigentums belaufen betrag htten verbindlichkeiten insgesamt unstreitige verbindlichkeiten gesamten wohnungsverbindlichkeiten gegenbergestanden beklagte zugewinn erzielt aktiva hhe unstreitiges vermgen wertes eigentumswohnung passiva hhe richtig unstreitige verbindlichkeiten unterhaltsrckstand wohnungsbelastung zusammensetze passiva seien grundstzlich stichtagsbezogen bestehende verbindlichkeiten art abzusetzen gehrten unterhaltsrckstnde endvermgen beider parteien sei wert immobilie je bercksichtigen ebenso hierauf lastenden verbindlichkeiten insoweit seien berechnung volle verbindlichkeit einerseits hlftige ausgleichsanspruch partei andererseits bereits saldiert worden ausgleichsansprche ergben infolge gesamtschuldnerischen haftung parteien fr wohnungsverbindlichkeiten miteigentmer je ehegatte innenverhltnis grundstzlich hlfte darlehensschuld zahlen miteigentmergemeinschaft ehelichen lebensgemeinschaft berlagert weshalb scheitern ehe alleinige haftung ehegatten konkreten gestaltung ehelichen lebensverhltnisse gefolgert knne scheitern ehe sei eheliche lebensgemeinschaft grund fr abweichende gestaltung entfallen deshalb mssten nunmehr besondere umstnde aufgezeigt gleichwohl anteilige haftung ehegatten fr zukunft ausschlssen umstnde seien klgerin vorgetragen worden daraus folge entsprechend miteigentumsanteilen parteien hlftige wert immobilie jeweiligen aktivvermgen parteien verbindlichkeiten abzglich jeweiligen hlftigen ausgleichsanspruchs passivvermgen parteien bercksichtigen seien einbeziehung gesamtschuldnerausgleichs scheitere vorliegend daran klgerin anteiligen ausgleich forderung lage sei klgerin sei gegenwert hlftig zuzurechnenden immobilienverbindlichkeiten zunchst hlfte wertes wohnung anzurechnen fr anteiligen berschieenden betrag verbindlichkeiten klgerin zugewinnausgleichsanspruch beklagten einzusetzen insgesamt ausgleich anteiligen gesamtschuld lage sei davon ausgegangen klgerin ausgleichsforderung begleichen knnen sei gehindert hierauf berufen klgerin beklagten verkauf immobilie ausdrcklich besttigt wegen alleinigen tilgung verbindlichkeiten ausgleichsanspruch bgb zustehe klgerin ansatz dargetan warum zugestandene vertraglich nochmals vereinbarte gesamtschuldnerausgleich nunmehr zugewinnverfahren berlagert solle vielmehr sei erklrung insoweit festzuhalten ausfhrungen wendet revision erfolg abs bgb schuldet grundstzlich ehegatte hheren zugewinn erwirtschaftet ehegatten geringeren zugewinn hlfte berschusses ausgleich zugewinn betrag endvermgen ehegatten anfangsvermgen bersteigt bgb parteien beide ber anfangsvermgen verfgten kommt ermittlung zugewinns allein endvermgen hhe endvermgens hngt vorliegenden fall entscheidend vermgensrechtlichen zuordnung wohnungseigentum betreffenden gesamtschuld ab berufungsgericht recht angenommen gterrechtlichen vorschriften ber zugewinnausgleich gesamtschuldnerausgleich verdrngen unabhngig davon leistung gesamtschuldnerisch haftenden ehegatten rechtshngigkeit scheidungsverfahrens erbracht worden richtiger handhabung gterrechtlichen vorschriften vermag gesamtschuldnerausgleich ergebnis zugewinnausgleichs verflschen tilgung gesamtschuld haftenden ehegatten bewirkt regelfall vernderung fr ermittlung zugewinns mageblichen endvermgen gesamtschuld wirtschaftlich zutreffend beachtung gesamtschuldnerischen ausgleichs vermgensbilanz eingestellt st rspr bghz famrz senatsurteile september ivb zr famrz april ivb zr famrz juli ivb zr famrz erkennbar ausgleich gesamtschuldner gesetzlichen regel abs satz bgb vollzieht soweit zustellung scheidungsantrags stichtag fr berechnung endvermgens bgb gemeinsame verbindlichkeiten ehegatten getilgt endvermgen beider ehegatten jeweils bestehende gesamtschuld voller hhe passivposten bercksichtigen demgegenber durchsetzbarkeit vorausgesetzt jeweilige ausgleichsanspruch ehegatten befriedigung glubigers voraussetzt aktivposten anzusetzen ergebnis regelmig folge ehegatten gesamtschuldner haften gemeinsamen verbindlichkeiten endvermgen jeweils quote ansetzen knnen innenverhltnis entfllt bghz famrz senatsurteil januar xii zr famrz rn vorrangig deshalb verhltnis parteien darlehensschulden innenverhltnis tragen abs satz bgb haften gesamtschuldner gleichen anteilen bestimmt abweichende bestimmung gesetz vereinbarung inhalt zweck rechtsverhltnisses natur sache mithin besonderen gestaltung tatschlichen geschehens ergeben senatsurteil januar xii zr famrz rn mwn unstreitig darlehen fr parteien gemeinsam gehrende wohnungseigentum aufgenommen worden kammergericht zutreffend angenommen lsst gesetzlichen bestimmungen ber bruchteilsgemeinschaft insbesondere bgb grundsatz ableiten teilhaber fr verbindlichkeiten bezug gemeinschaftlichen gegenstand eingegangen innenverhltnis verhltnis anteile gegenstand haften vereinbarung besonderen umstnden falles ergibt bghz famrz miteigentumsgemeinschaft wurde allerdings eheliche lebensgemeinschaft parteien berlagert daraus knnen fr verhltnis miteigentmer gesamtschuldner aufgenommenen kredite abweichungen gegenber regeln bruchteilsgemeinschaft ergeben fr zeit scheitern ehe nahe liegen alleinige haftung beklagten fr darlehensschulden konkreten gestaltung ehelichen lebensverhltnisse folgern vgl bghz famrz senatsurteil november xii zr famrz scheitern ehe fr jeweiligen leistungen mageblichen umstnde gendert grund fr frhere handhabung entfallen aufhebung ehelichen lebensgemeinschaft besteht allgemeinen anlass mehr fr ehegatten weitere vermgensmehrung zukommen lassen gegenseitigkeitsverhltnis beiderseitigen beitrge gemeinsamen lebensfhrung gestanden aufgehoben mssen deshalb umstnde aufgezeigt anteilige haftung desjenigen ehegatten zahlungen erbracht fr allein magebliche zeit erhebung scheidungsklage auszuschlieen bghz famrz senatsurteile januar xii zr famrz rn september xii zr famrz rn umstnde berufungsgericht festgestellt revision hiergegen erinnert denkbar wre etwa anderweitige bestimmung grundstzliche haftung gesamtschuldnern innenverhltnis gleichen teilen verdrngt anzunehmen alleinige schuldentilgung getrennt lebenden geschiedenen ehegatten berechnung geschuldeten unterhalts bercksichtigt wurde hlftigen schuldenabtrag nahezu entsprechenden reduzierung unterhalts wirtschaftlich mittelbaren beteiligung unterhaltsberechtigten schuldenabtrag fhren senatsurteile mai xii zr famrz september xii zr famrz rn januar xii zr famrz rn inwieweit bercksichtigung darlehensverbindlichkeiten ersichtlich fr teilzeitraum getroffene unterhaltsregelung parteien ausgewirkt jedoch weder festgestellt worden ersichtlich anderweitige bestimmung einzelfall angenommen tatschliche handhabung nmlich weitere nutzung immobilie partei whrend zeit lasten getragen stillschweigende vereinbarung inhalts schlieen lsst hinsichtlich internen ausgleichs bewenden nutzung leistung angemessenen verhltnis zueinander stehen senatsurteile juni ivb zr famrz januar xii zr famrz hierzu feststellungen indessen getroffen worden deshalb beanstanden berufungsgericht hinblick bestehende miteigentumsgemeinschaft mangels anderweitiger bestimmung davon ausgegangen parteien scheitern ehe jedenfalls rechtshngigkeit scheidungsverfahrens entsprechend miteigentumsanteilen je innenverhltnis fr immobilie betreffenden verbindlichkeiten aufzukommen gesamtschuldner internen ausgleich finanziell lage stellt ausreichenden grund dar mithaftung innenverhltnis freizustellen bghz famrz wever vermgensauseinandersetzung ehegatten auerhalb gterrechts aufl rn endvermgen parteien bercksichtigung gesamtschuld danach folgt errechnen klgerin ergibt einbeziehung hlftigen werts wohnungseigentums gesamtschuld negatives endvermgen durchsetzbarkeit beklagten zustehenden ausgleichsanspruchs abs satz bgb zweifelhaft gesamtschuld quote angesetzt innenverhltnis klgerin entfllt vgl aktiva betragen bercksichtigung unterhaltsforderung unstreitige vermgenswerte wert wohnungseigentums passiva belaufen demgegenber berufungsgericht errechnet abs satz bgb gesetzes nderung zugewinnausgleichs vormundschaftsrechts juli bgbl september kraft getreten gem art abs egbgb ausnahme abs bgb nf september eingeleitete verfahren ber zugewinnausgleich anzuwenden verbindlichkeiten ber hhe endvermgens hinaus abzuziehen neuen bestimmung kommt bedeutung anfangsvermgen betreffenden ehegatten negativ vorliegenden fall zugewinn reduzierung verbindlichkeiten ergeben mnchkommbgb koch aufl rn johannsen henrich jaeger familienrecht aufl rn schwab handbuch scheidungsrechts aufl vii rn aa endvermgen beklagten ebenfalls weise ermittelt hlftige wert wohnungseigentums aktivposten innenverhltnis tragende hlftige gesamtschuld passivposten angesetzt gesamtschuld endvermgen beider ehegatten voller hhe passivposten ausgleichsbilanz einzustellen beide auenverhltnis jeweils voll haften ehegatten gerichtete interne ausgleichsanspruch zugleich aktivposten berechnung einzubeziehen berechnung ergebnis abzug gesamtschuld hhe eigenen haftungsquote beschrnken vgl verkrzte berechnungsart bestehen bedenken interne ausgleichsanspruch ehegatten durchsetzbar gernhuber jz fn fall braucht ehegatte gesamtschuld voller hhe insoweit tilgen haftungsanteil innenverhltnis entspricht dagegen absehbar ausgleichsforderung abs satz bgb dauerhaft uneinbringlich uneinbringlichen forderungen wirtschaftlich wertlos deshalb endvermgen ehegatten gesamtschuld getilgt bercksichtigen bghz famrz senatsurteil september ivb zr famrz olg frankfurt famrz olg hamm famrz leitsatz volltext juris rn mnchkommbgb koch aao rn johannsen henrich jaeger aao rn wever aao rn schwab aao xii rn kogel strategien beim zugewinnausgleich aufl rn bb vorliegenden fall klgerin stichtag oktober aufgrund berschuldung lage interne ausgleichsforderung beklagten wert eigentumswohnung gedeckten gesamtschuld begleichen kammergericht forderung gleichwohl fr wertlos gehalten klgerin bercksichtigung zugewinnausgleichsforderung imstande internen ausgleichsanspruch erfllen ausgleichsanspruch abs bgb deshalb dadurch bercksichtigt beim beklagten hlftige gesamtschuld passivposten abgesetzt beurteilung wendet revision erfolg forderung bereits ausgefhrt wirtschaftlich wertlos behandeln dauerhaft uneinbringlich lsst dagegen absehen schuldner spteren zeitpunkt ausreichend solvent besteht anlass forderung rahmen zugewinnausgleichsbilanz bercksichtigen jeweiligen aktiva passiva vollen wirtschaftlichen wert einzustellen finanzielle leistungsfhigkeit internen ausgleich schuldenden ehegatten kammergericht zutreffend angenommen anspruch zugewinnausgleich ergeben kleinle famrz wever aao rn staudinger noack bgb neubearb rn bewertungsstichtag bgb nmlich absehbar gterrechtliche ausgleichsanspruch internen ausgleichsanspruch erreicht sogar bersteigt zugewinnausgleichsforderung klgerin beluft hiervon aufrechnung beklagten unstreitigen gegenforderungen verbleiben interne ausgleichsforderung realisiert danach aktiva beklagten passi va unterhaltsrckstand anzusetzen revision vertritt demgegenber auffassung stehenden magaben ermittelter zugewinnausgleich sei unangemessen halbteilungsgrundsatz entsprechenden ergebnis fhre deshalb msse abs satz bgb af wege teleologischen auslegung dahin korrigiert person ehegatten zugewinnausgleichsanspruch ausgleichsschuld abs satz bgb zusammentreffe verbot negativen endvermgens gelte vermag revision durchzudringen zugewinnausgleichsverfahren darauf angelegt bewertungsstichtag vorhandene vermgen ehegatten auszugleichen ausgleich verlusten findet dagegen statt wrde negatives endvermgen allenfalls ausgleichsbilanz eingestellt wrden verluste ehegatten verzeichnen ausgeglichen obwohl vermgen ehegatten gesetzlichen gterstand getrennt bleibt deshalb anzusetzende endvermgen folge ausgleichsberechtigte zugewinnausgleich hhe hlfte endvermgens ehegatten verlangen ausgleichspflichtige mehr abgeben msste wrde halbteilungsgrundsatz nachteil verletzt ergebnis deshalb willkrlich beruht darauf ehegatten grundstzlich fllen abs bgb abgesehen jedenfalls hlfte vermgens stichtag verbleiben verlustausgleich september genderte zugewinnausgleichsrecht erreichen danach zugewinn bercksichtigt ergibt endvermgen ehegatten negatives anfangsvermgen bersteigt vgl abs abs abs bgb negativem endvermgen kommt auswirkung schuldenrckfhrung liegenden gewinns falls verschuldete ehegatte ausgleichsberechtigt ehegatte ber aktives endvermgen verfgt fall verringert differenz zugewinns ehegatten negativen zugewinn gibt weiterhin dadurch vermieden ehegatte ber zugewinn fr verbindlichkeiten ehegatten mithaftet glubiger begnstigt bt drucks vorliegenden fall brigen kammergericht zutreffend angenommen aufgrund weiteren umstnde jedenfalls gerechtfertigt gesamtschuld vorgenannten weise bercksichtigen klgerin beklagten stichtag verkauf immobilie ausdrcklich besttigt wegen verkauf verbleibenden belastungen ausgleichsanspruch gem bgb zustehe klgerin erkennen gegeben lage sehe entsprechenden betrag aufzubringen daran festhalten lassen weiterer passivposten recht unstreitige unterhaltsrckstand beim endvermgen beklagten abgesetzt worden bereits entstandene verbindlichkeiten mindern grundstzlich endvermgen ehegatten gilt fr rckstndigen unterhalt ehegatten geschuldet senatsurteil august xii zr bghz famrz unabhngig davon unterhaltsforderung endvermgen unterhaltsglubigers auswirkt entgegen auffassung revision erkennen zugewinnausgleich insoweit nachteil fr klgerin begrnden wrde endvermgen einbeziehung unterhaltsforderung negativ steht bezogen ausgleich sogar besser ber positives endvermgen verfgen wrde htte unterhaltspflichtige unterhaltsrckstand vermieden wre endvermgen brigen entsprechend niedriger fall hhe betrages unterhaltsforderung zugewinn angefallen wre johannsen henrich jaeger aao rn mnchkommbgb koch aao rn danach angefochtene urteil beanstanden einbeziehung unterhaltsforderung beklagte kammergericht errechnet zugewinn erzielt zugewinnausgleichsforderung klgerin beluft somit hierauf bereits sowie entsprechend notariellen anerkenntnis beklagten weitere gezahlt worden hhe beklagte unstreitigen gegenforderungen aufgerechnet restbetrag niedriger beklagten abs satz bgb zustehende ausgleichsforderung ebenfalls wirksam aufgerechnet danach verbleibt zahlender betrag mehr hahne weber monecke schilling dose gnter vorinstanzen ag berlin tempelhof kreuzberg entscheidung kg berlin entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet januar preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bb macht mandant entscheidung ber wertpapierverkauf erkennbar davon abhngig entstandene kursverluste gewinnen verrechnet knnen erteilt steuerberater daraufhin rechtlich fehlerhafte auskunft mandanten veranlasst veruerung abzusehen haftet berater mandanten grundstzlich fr weitere kursverluste bgh urteil januar ix zr olg karlsruhe lg mannheim ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter raebel dr kayser dr detlev fischer fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mai aufgehoben berufung klgers zurckweisung rechtsmittels brigen urteil zivilkammer landgerichts mannheim april abgendert beklagte verurteilt klger nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz seit april zahlen weitergehende klage bleibt abgewiesen kosten rechtsstreits beklagte tragen rechts wegen tatbestand beklagte fr klger steuerberaterin ttig anfang jahres klger wertpapierdepot verluste hhe etwa dm entstanden beratung bank erwog klger verluste veruerung wertpapiere innerhalb spekulati onsfrist begrenzen hierbei fr anzusetzende verlust spekulationsgewinn etwa dm jahres sowie knftigen spekulationsgewinnen verrechnet februar rief klger beisein wertpapierberaters beklagte vergewissern verrechnung mglich sei klger machte hierbei beklagten deutlich entscheidung wertpapiere veruern allein davon abhngig sei vorjahresgewinn dm verlusten verrechnet knne beklagte teilte verkennung abs satz estg verlustrcktrag jahr mglich deshalb beabsichtigte manahme wirtschaftlich sinnvoll sei daraufhin sah klger davon ab wertpapiere veruern nachdem klger mrz anderweitig ber tatschliche rechtslage unterrichtet worden informierte unverzglich beklagte rumte mrz geirrt tatschlich bereits februar veruerung wertpapiere verrechnung entstandenen spekulationsverluste gewinnen vorjahres mglich sei hierauf veruerte klger wertpapiere mrz zwischenzeitlich eingetretenen weiteren wertverfall verlust dm entstanden vorliegenden klage geltend macht landgericht klage abgewiesen berufung klgers erfolg senat zugelassenen revision verfolgt klger schadensersatzbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt abnderung instanzgerichtli chen entscheidungen berufungsgericht ausgefhrt beklagte beratungsvertrag obliegenden pflichten verletzt verkennung abs estg mitgeteilt verlustrcktrag jahr sei zulssig sei davon auszugehen klger zutreffender auskunft wertpapiere februar veruert htte spter entstandene kursverlust vermieden worden wre zweck vertragspflicht beklagten sei darauf gerichtet klger darber unterrichten beabsichtigte wertpapierveruerung einbeziehung steuerlicher gesichtspunkte wirtschaftlich sinnvoll sei sinn zweck pflicht sei jedoch klger vermgensschden bewahren steuerlichen grnden htten einstellen knnen geltend gemachte vermgensschaden klgers form kursverluste sei schutzzweck eingegangenen verpflichtung umfasst ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen beklagte obliegenden verpflichtungen klger bestehenden steuerlichen beratungsvertragsverhltnis ordnungsgem nachgekommen erteilte auskunft beabsichtigte verrechnung verlustes vorjahr erzielten gewinnen sei mglich stand widerspruch vorschrift abs satz estg ansicht berufungsgerichts geltend gemachte schaden schutzzweck verletzten beratungsverpflichtung erfasst rechtlich zutreffend grundstzlich haftet derjenige fr schdigendes ereignis verantwortlich geschdigten fr dadurch ausgelsten rechtlichen wirtschaftlichen nachteile jedoch darf anspruchsgegner schaden zugerechnet innerhalb schutzbereichs verletzten norm eingetreten vertragsrecht geltende grundsatz bedeutet fr bereich anwalts steuerberaterhaftung berater fr nachteile einzustehen deren abwendung mandat folgenden pflichten bernommen bghz bgh urt februar iii zr njw februar ix zr wm steuerberater anlageinteressenten hinsichtlich bestimmten fr vorhaben bedeutsamen einzelpunktes aufklrung schuldet daher falle fehlers lediglich fr risiken einzustehen fr deren einschtzung geschuldete aufklrung mageblich bgh urt februar aao revision rgt jedoch recht beklagte trotz schadenszurechnung begrenzenden regeln fr finanziellen nachteile einzustehen klger fehlerhaften rechtsauskunft entstanden revisionserwiderung frage gestellten feststellungen berufungsgerichts beklagten auskunftserteilung bekannt beabsichtigte wertpapierveruerung frage abhing eingetretene verlust vorjahr erzielten gewinnen verrechnet knne beklagten erbetene steuerliche auskunft diente folglich fr erkennbar allein klger fr betracht kommende wertpapiergeschft gewnschte steuerrechtliche information geben klger gegenber ausdruck gebracht papiere verkaufen wolle wege steuerliche verrechnung bewirken knne falle klger willens papiere lnger halten aufgabe steuerberaterin bestand demnach gerade darin klger darber belehren steuerliche voraussetzung gegeben klger papiere veruern folge risiko weiterer verluste entfiel klger infolge beklagten verantwortenden beratungsfehlers entstandene kursverlust stellt nachteil dar inhalt beklagten bernommenen pflicht gerade vermieden berufungsgericht herangezogenen fallgestaltung urteil bundesgerichtshofs januar xi zr njw scheidet ersatzanspruch mandanten deshalb steuerlicher schaden entstanden geltend gemachte weitere kursverlust fllt art entstehungsweise unmittelbar schutzzweck falschauskunft verletzten beratungspflicht beklagten daher beklagte fr eingetretenen schaden aufzukommen entgegen revisionsbeklagten mndlichen verhandlung geuerten ansicht entfllt zurechnungszusammenhang pflichtverletzung schadensereignis deshalb unterlassen wertpapierveruerung willensentschluss klgers beruhte entspricht gefestigter hchstrichterlicher rechtsprechung eigener selbstndiger willensakt geschdigten ausschliet demjenigen schadensfolge zuzurechnen kausalkette gang gesetzt wurde handlung mandanten haftungsbegrndende ereignis geradezu herausgefordert bleibt zurechnungszusammenhang verhalten beraters bestehen bgh urt juni ix zr wm juni ix zr wm oktober ix zr wm mrz ix zr njw rr ferner fischer zugehr fischer sieg schlee handbuch anwaltshaftung aufl rn zugehr wm sonderbeilage nr eingetretene weitere kursverlust beklagten haftungsrechtlich zuzurechnen bekannt klger willens verkaufsauftrag erteilen falls mglichkeit kursgewinne verluste verrechnen bestand entschluss klgers papiere veruern herausgefordert kenntnis rechtslage veruerungsbereiten klger auskunft davon abhielt verkaufsabsichten verwirklichen klger schaden hhe klagebetrages entstanden steuervorteile geschdigten adquatem zusammenhang pflichtverletzung steuerberaters zuflieen schadensersatzanspruch grundstzlich anzurechnen bgh urt oktober iii zr njw urt januar xi zr njw ferner fischer aao rn zugehr wm aao steuervorteil vorgenannten sinn kommt mglichkeit betracht klger februar entstandenen kursverluste rahmen steuerlichen verlustvortrages minderung knftigen steuerschuld abs satz estg einzusetzen rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt darlegungs beweislast fr voraussetzungen vorteilsausgleiches schdiger trgt bghz bgh urt juni xi zr njw rr urt oktober zr njw rr gilt rahmen steuerlichen beratungsvertrages bgh urt januar ix zr wm urt oktober ix zr wm danach steuerberater darzutun gegebenenfalls hhe geschdigte auszugleichenden vermgensvorteil erlangt trifft geschdigten streitfall entsprechend bgb abtretbarer anderweitiger anspruch erwachsen anforderungen gengt vortrag beklagten lediglich allgemein rechtliche mglichkeit anrechnung gem abs estg hingewiesen fr vorliegende fallgestaltung nher konkretisieren weiterhin steuerlichen angelegenheiten klgers betreut jedenfalls lage wirtschaftlichen auswirkungen derartigen vorteils nachvollziehbar darzustellen insbesondere vorzutragen rede stehenden verluste angemeldet konkrete anrechnung bereits erfolgt nchster zeit erwarten hieran fehlt dr gero fischer dr ganter dr kayser raebel dr detlev fischer vorinstanzen lg mannheim entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja unrichtige aufsichtsbehrde bgb uwg abs nr schuldner gegenber glubiger abs nr uwg strafbewehrt unterworfen setzt verwirkung vertragsstrafe ausdrckliche konkludente einschrnkung unterwerfungserklrung voraus versto unterlassungsgebot abs nr uwg geeignet wettbewerb relevanten markt wesentlich beeintrchtigen mehrere vertragsstrafen jeweils gesonderte verste unterlassungsvereinbarung gesttzt regelfall unterschiedliche streitgegenstnde bgh urteil juni zr lg saarbrcken ag saarbrcken zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr bergmann dr koch fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts saarbrcken februar aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts saarbrcken august zurckgewiesen kosten rechtsmittel trgt beklagte rechts wegen tatbestand beklagte gmbh gebiet immobilienversicherungen finanzierungsbereich ttig unterhielt internetseite anfang jahres angaben zustndigen aufsichtsbehrde eintragung handelsregister fehlten mrz gab beklagte gegenber klgerin folgende nachstehend auszugsweise wiedergegebene unterwerfungserklrung ab firma gmbh verpflichtet hiermit gegenber maklerbro unterlassen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs geschftsmige teledienste anzubieten internetseite www geschehen rahmen anbieterkennung folgende informationen leicht erkennbar unmittelbar erreichbar stndig verfgbar halten aufsichtsbehrde erteilung erlaubnis gewo resultierenden verpflichtungen berwacht fr fall schuldhaften zuwiderhandlung versprach beklagte vertragsstrafe wobei natrliche handlungseinheit fortsetzungszusammenhang betracht kommen nachdem april internetseite beklagten aufsichtsbehrde unzutreffenderweise ihk saarland anstelle zustndigen stadt saarbrcken bezeichnet forderte klger schreiben april beklagten april zahlung vertragsstrafe weitere vertragsstrafe verlangte klger beklagten april falsche aufsichtsbehrde internetseite angegeben klger geltend gemacht beklagte vereinbarte vertragsstrafe zweimal hhe jeweils verwirkt vorliegenden klage erste vertragsstrafe voller hhe zweite vertragsstrafe hhe teilbetrags nebst zinsen kosten beansprucht beklagte klage entgegengetreten amtsgericht beklagte antragsgem verurteilt berufung beklagten berufungsgericht verurteilung beklagten hhe nebst zinsen kosten aufrechterhalten weitergehende klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger zahlungsanspruch vollem umfang beklagte beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klger vertragsstrafeanspruch wegen zweiten verstoes hhe geltend gemachten betrags zusteht ausgefhrt ersten vertragsstrafeverlangen april schuldhafte zuwiderhandlung beklagten unterlassungsvereinbarung zugrunde gelegen klagebefugnis klgers abs nr uwg ergeben beklagte deshalb unterlassung handlungen geschuldet wettbewerb wesentlich beeintrchtigten zhle unrichtige angabe aufsichtsbehrde weder unterlassungsanspruch vertragsstrafe auslsen knne dagegen stelle unrichtige angabe aufsichtsbehrde april schuldhafte zuwiderhandlung dar beklagte vertragsstrafe verwirkt unterlassungserklrung beklagte wirksam angefochten missbruchliches verhalten klgers anspruchsverfolgung abs uwg bgb sei nachgewiesen ii beurteilung gerichtete revision klgers erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckweisung berufung beklagten amtsgerichtliche urteil berufungsgericht recht davon ausgegangen klger beklagten aufgrund unterwerfungserklrung mrz vertragsstrafevereinbarung zustande gekommen aufgrund anfechtung beklagte abs bgb unwirksam nimmt revisionserwiderung erfolg wendet revision annahme berufungsgerichts beklagte angabe falschen aufsichtsbehrde internetseite april vereinbarte vertragsstrafe verwirkt berufungsgericht angenommen vertragsstrafe sei verwirkt rede stehende versto unterlassungspflicht geeignet sei wettbewerb wesentlich beeintrchtigen fall glubiger klagebefugnis abs nr uwg zugestanden fr fall schuldner unterwerfen mssen wesentliche beeintrchtigung wettbewerbs erfordere auswirkungen marktgeschehen gewichtig seien interessen allgemeinheit einschlielich verbraucher ernsthaft betroffen seien davon knne angabe unrichtigen aufsichtsbehrde ausgegangen auslegung vertragsstrafevereinbarung hlt rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht grundsatz beiden seiten interessengerechten auslegung verletzt aa revisionsinstanz unterliegt auslegung individuellen vereinbarung parteien insoweit nachprfung gesetzliche auslegungsregeln denkgesetze erfahrungsstze verfahrensvorschriften verletzt vgl bgh urt zr grur wrp hotelfoto urt zr grur tz wrp kinderwrmekissen bb recht macht revision geltend auslegung berufungsgerichts anerkannten auslegungsgrundstzen widerspricht unterlassungsvertrge fr vertragsauslegung geltenden grundstzen auszulegen mageblich danach wirkliche wille vertragsparteien bgb ermittlung neben erklrungswortlaut beiderseits bekannten umstnde insbesondere art weise zustandekommens vereinbarung deren zweck wettbewerbsbeziehung vertragsparteien sowie deren interessenlage heranzuziehen bgh urt zr grur wrp sekundenschnell urt zr grur tz wrp vertragsstrafevereinbarung wortlaut unterwerfungserklrung verpflichtete beklagte unterlassen geschftsmig teledienste anzubieten rahmen anbieterkennung aufsichtsbehrde verfgbar halten erteilung erlaubnis gewo resultierenden verpflichtungen berwacht wortlaut vereinbarung sieht einschrn kung unterlassungsgebots beklagten je art schwere verstoes entsprechende einschrnkung bernommenen verpflichtung beklagten ergibt entgegen annahme berufungsgerichts zweck unterlassungserklrung wiederholungsgefahr auszurumen ergab versto satz nr tdg heute abs nr tmg beklagte anlass weitergehend binden verpflichtung erfllung angaben seinerzeit geltenden satz tdg entsprach zhlte zutreffende angabe aufsichtsbehrde satz nr tdg heute abs nr tmg dagegen kommt darauf klger geltendmachung unterlassungsanspruchs abs nr uwg voraussetzung berechtigt versto satz tdg abs tmg anlass unterwerfungserklrung beklagten geeignet wettbewerb relevanten markt wesentlich beeintrchtigen beklagte strafbewehrten unterlassungserklrung entsprechende einschrnkung unterworfen berufungsgericht festgestellt begleitumstnden anlsslich zustandekommens vertragsstrafevereinbarung anhaltspunkte fr beschrnkung verpflichtung verste ergab art schwere geeignet wettbewerb relevanten markt wesentlich beeintrchtigen dabei bercksichtigen unterwerfungserklrung regel mglicher streit abmahnendem abgemahntem darber vermieden verhalten anlass fr abmahnung gegeben geeignet wettbewerb wesentlich beeintrchtigen entgegen ansicht revisionserwiderung unterlassungsvereinbarung deshalb einschrnkend auszulegen anlass vertragsstrafevereinbarung fehlende unzutreffende angabe aufsichtsbehrde unterlassungsanspruch umfasst kern gleichartige verletzungshandlungen vgl bgh urt zr grur wrp mail werbung hierzu rechnet unzutreffende angabe aufsichtsbehrde berufungsurteil danach aufrechterhalten senat sache entscheiden aufgrund feststehenden sachverhalts sache endentscheidung reif abs zpo angabe unzutreffenden aufsichtsbehrde stellt schuldhaften versto unterlassungsvereinbarung dar beklagte vereinbarte vertragsstrafe verwirkt bgb unterlassungsvereinbarung parteien beklagte verpflichtet internetseite aufsichtsbehrde gewo anzugeben verpflichtung beklagte abschluss vertragsstrafevereinbarung nachgekommen zustndige aufsichtsbehrde stadt saarbrcken april internetseite beklagten angefhrt beklagte trifft versto unterlassungspflicht verschulden bgb abs satz bgb beklagte hinsichtlich mangelnden verschuldens darlegungs beweispflichtig bgh urt zr grur wrp olympiasiegerin vorgetragen berufungsgericht recht davon ausgegangen ansprche vertragsstrafevereinbarung wegen rechtsmissbruchlichen verhaltens klgers ausgeschlossen hhe vertragsstrafe folgt parteien getroffenen vereinbarung erfolg macht revisionserwiderung geltend zweite vertragsstrafe sei verwirkt deshalb sei betrag unrecht landgericht zuerkannt worden knne beklagten verwirkten ersten vertragsstrafe ber verrechnet vorbringen beklagte streitfall ausgeschlossen ber zweite klger geltend gemachte vertragsstrafe berufungsurteil hhe teilbetrags rechtskrftig erkannt worden beiden vertragsstrafen stellen unterschiedliche streitgegenstnde dar begrndung unterschiedliche lebenssachverhalte herangezogen vgl bgh urt zr wrp tz ostsee post whrend erste vertragsstrafe versto unterwerfungserklrung april gesttzt begrndet klger verwirkung zweiten vertragsstrafe weiteren versto april beklagte htte deshalb berufungsurteil zweite vertragsstrafe hhe geltend gemachten teilbetrags zuerkannt worden revision anschlussrevision anfechten mssen verurteilung berufungsgericht htte hinnehmen nachdem geschehen berufungsurteil wegen zuerkannten betrags rechtskrftig geworden vgl bgh urt viii zr njw urt viii zr njw rr musielak lackmann zpo aufl rdn wieczorek schtze bscher zpo aufl rdn nachdem verurteilung hinsichtlich teilbetrags rechtskrftig geworden kommt daher darauf wozu senat neigt zweite vertragsstrafe zuwiderhandlung april gesttzt konnte nachdem klger beklagten zahlungsfrist fr erste vertragsstrafe einschlielich april eingerumt nebenforderungen ergeben abs abs satz abs bgb iii kostenentscheidung beruht abs abs zpo bornkamm pokrant bergmann bscher koch vorinstanzen ag saarbrcken entscheidung lg saarbrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni hartmann justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr grabinski dr bacher hoffmann fr recht erkannt berufung beklagten dezember verkndete urteil senats juristischen beschwerdesenats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgendert klage abgewiesen kosten rechtsstreits trgt klgerin rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin juni angemeldeten deutschen patents streitpatents streitpatent umfasst erteilten fassung sechs patentansprche denen patentanspruch folgt lautet antriebsvorrichtung insbesondere fr tore garagentore usw bewegungsrichtung tores verlaufenden fhrungseinrichtung insbesondere schiene fhrungsschiene fahrenden elektromotor aufweisenden schlitten bettigen torblattes stromzuleitungsmitteln elektromotor stromquelle verbinden deren strom ende fhrungsschiene eingespeist dadurch gekennzeichnet zuleitungsmittel enden fhrungseinrichtung steckbaren ersten einsatzkrper umfassen anschlusskabel versehen fhrungskrperende gehalten derart ausgebildet funktion sowohl ende fhrungskrpers ende fhrungskrper erfllt klgerin geltend gemacht gegenstand streitpatents sei patentfhig offenbart fachmann ausfhren knne beklagte streitpatent erteilten fassung merkmale patentansprche aufgreifenden hilfsantrag verteidigt mndlichen verhandlung neuen hauptantrag gestellt patentanspruch ende angefgt wodurch zwei betriebsflle gegeben patentgericht neuen hauptantrag beschluss versptet zurckgewiesen streitpatent fr nichtig erklrt hiergegen richtet berufung beklagten ursprnglichen hauptantrag hilfsantrag erstinstanzlichen hilfsantrag weiterverfolgt sowie hilfsantrag ii fassung patentanspruchs verteidigt merk male patentgericht zurckgewiesenen hauptantrags merkmalen hilfsantrags kombiniert klgerin tritt rechtsmittel entgegen entscheidungsgrnde streitpatent betrifft antriebsvorrichtung insbesondere fr garagentore beschreibung streitpatents knnen bekannte elektrische antriebsvorrichtungen gestaltet fhrungsschiene bewegte tor bettigende schlitten hierfr elektromotor enthlt dafr erforderliche strom einerseits ber zugmittel verwendete stehende kette andererseits ber fhrungsschiene elektromotor zugeleitet dabei stromeinspeisung ende fhrungsschiene mglich nhe steckdose liegt stromeinspeisung fhrungsschiene aufwendig gendert mssen zwei ausfhrungen fhrungsschiene vorgehalten streitpatent liegt aufgabe zugrunde antriebsvorrichtung schaffen einfache weise stromeinspeisung sowohl ende fhrungsschiene ermglicht lsung problems schlgt patentanspruch antriebsvorrichtung insbesondere fr garagentore folgenden merkmalen eckigen klammern gliederung patentgerichts antriebsvorrichtung weist fhrungseinrichtung insbesondere fhrungs schiene bewegungsrichtung tores verluft schlitten fhrt elektromotor aufweist bettigen torblattes dient stromzuleitungsmittel vorhanden elektromotor stromquelle verbinden ermglichen deren strom ende fhrungsschiene einzuspeisen stromzuleitungsmittel umfassen ersten einsatzkrper enden fhrungseinrichtung gesteckt gehalten anschlusskabel versehen derart ausgebildet funktion sowohl ende ende fhrungsschiene erfllen patentanspruch bedarf verschiedener hinsicht nheren erluterung antriebsvorrichtung bettigen toren merkmale patentgemer gegenstand hierzu geeignet insbesondere funktionsfhig soweit erste einsatzkrper gem merkmal funktion sowohl ende fhrungsschiene erfllen knnen bedingt funktionsfhigkeit antriebsvorrichtung insgesamt beiden fllen gegeben patentanspruch enthlt hingegen konkrete aussage dahin brigen erforderlichen bauteile etwa zweiter ende einzusteckender einsatzkrper beschaffen mssen funktionsfhigkeit antriebsvorrichtung beiden fllen gem merkmal gewhrleisten soweit wortlaut patentanspruch worte fhrungseinrichtung fhrungskrper fhrungsschiene gebraucht liegt patentgericht zutreffend ausgefhrt unterschiedliche bedeutung zugrunde gemeint jeweils fhrungseinrichtung gem merkmal vorzugsweise fhrungsschiene darstellt vorstehenden merkmalsgliederung merkmalsgruppen anschaulichere begriff fhrungsschiene verwendet funktionelle einsetzbarkeit ersten einsatzkrpers beiden enden fhrungsschiene gem merkmal geht davon dabei fhrungsschiene insbesondere relation tor gedreht ende tor entfernt ende nhe tores befindet streitpatent beschreibt vorteil stromzufhrung steckdose vorgenommen nhe tores befindet streitpatent abs somit zwei betriebsflle fr zuleitung stroms fhrungsschiene elektromotor fahrenden schlitten ergeben streitpatent abs brigen bleibt ausgestaltung einsatzkrpers fachmann berlassen insbesondere entgegen auffassung beklagten ausgeschlossen einsatzkrper einstckig weiteren teil ausgefhrt solange anforderungen merkmals entspricht ii patentgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet neue hauptantrag sei versptet zurckzuweisen beklagten angemessene uerungsfrist gesetzt ber mglichkeit zurckweisung fristablauf genderten verteidigung belehrt worden sei einbeziehung mndlichen verhandlung gestellten hauptantrags vertagung erfordert htte auswirkungen einfgung wodurch zwei betriebsflle gegeben zulssigkeit patentfhigkeit weiteres berschaubar seien gegenstand ursprnglichen hauptantrags hilfsantrags sei ausfhrbar offenbart jedoch neu stand technik gehre parteien unstreitig antriebsvorrichtung fr garagentore marathon bewegungsrichtung tores verlaufende fhrungsschiene merkmale fahrenden elektromotor aufweisenden schlitten bewegen torblattes merkmal sowie stromzuleitungsmittel umfasse elektromotor stromquelle verbinden merkmale stromzuleitung erfolge mittels anschlusskabels ber steuergehuse deshalb zuleitungsmittel sei merkmale steuergehuse umfasse krper ende fhrungsschiene steckbar mithin einsetzbar sei somit einsatzkrper darstelle eingesteckten zustand ende fhrungsschiene gehalten sei merkmale einsatzkrper lasse ende fhrungs schiene stecken merkmal stehe entgegen position fhrungsschiene relation torblatt verndert se schlittens anschluss torblattverbindungsstange tor abgewandten seite tores befinde fachmann sei weiteres lage zwei bewegende teile geeigneter form verbinden zudem sei ausbildung verbindungsstange gegenstand patentanspruch antriebsvorrichtung marathon somit smtliche merkmale patentanspruchs aufgewiesen iii hlt nachprfung berufungsverfahren stand recht zutreffenden grnden allerdings patentgericht klage fr zulssig erachtet fachmann streitfall fr priorittszeitpunkt meister fachgebiet elektromechanik anzusehen meisterprfung fr patentgericht angenommenen industriemeister fachrichtung mechatronik zeitpunkt gegeben wurde erstmals verordnung oktober bgbl eingefhrt begrndung patentgericht gegenstand streitpatents vorbenutzte antriebsvorrichtung marathon vorweggenommen angesehen hingegen entscheidenden punkt rechtsfehlerhaft erzeugnis gerichteter patentanspruch erzeugnis bloen eignung fr bestimmte funktion bestimmten zweck nutzung wirkung definiert allein verwendung beanspruchen neu sofern gegenstand wortsinn stand technik gehrte entsprechende eignung aufwies mglichkeit eignung entsprechenden nutzung wirkung fachmann priorittszeitpunkt bekannt vgl bgh beschluss juni zb grur ii alpinski benkard melullis patg aufl rn busse keukenschrijver patg rn indessen neuheit bejahen stand technik lehre vorbenutzung ffentlich zugnglich deren gegenstand geeignet wre entsprechend patentanspruch definierten funktions zweck wirkungsangaben benutzt antriebsvorrichtung marathon bedienungsanleitung anl nebenstehenden figuren dargestellt insoweit zutreffenden feststellungen patentgerichts weist antriebsvorrichtung merkmale zugunsten klgerin unterstellt steuergert vorbenutzten antriebsvorrichtung herausragenden plastikkrper federkontakt bertragung stroms fhrungsschiene angebracht ersten einsatzkrper stromzuleitungsmittel sinne merkmale darstellt soweit tor abgewandten ende fhrungsschiene eingesteckt entgegen feststellungen patentgerichts weist vorbenutzte antriebsvorrichtung marathon priorittszeitpunkt ffentlichkeit zugnglich gericht vorgelegt wurde ersten einsatzkrper funktion beiden enden fhrungsschiene erfllen beiden einsteckpositionen antriebsvorrichtung insgesamt funktionstchtig bleibt insbesondere tor bettigt merkmal steuergert herausragenden plastikkrper tor zugewandte ende fhrungsschiene gesteckt dabei strom schiene bertragen steuergert dabei blichen richtung unten hngend montiert folge wegen mitte schiene verlaufenden kette schlitten samt elektromotor umgedreht schiene gesetzt somit se befestigung schubstange tor abgewandte richtung weist vorbenutzten antriebsvorrichtung gehrenden schubstange verbindung schlitten tor hergestellt vernderung verbindung geformten stange verwendung gegenstandes weder vorbenutzten antriebsvorrichtung dazugehrigen montageanleitung eindeutig unmittelbar gelehrt fachmann liest mglichkeit vernderung offenbarungsmittel iv urteil patentgerichts grnden ergebnis richtig weitere klgerin diskutierte mglichkeit antriebsvorrichtung marathon steuergert samt herausragendem plastikkrper tor zugewandten ende fhrungsschiene lngsachse gedreht ende einzustecken womit steuergert oben decke ausgerichtet wre wrde erlauben schlitten samt elektromotor se richtung tor montieren gleichzeitig einsatzkrper ende fhrungsschiene gedreht eingesteckt unabhngig frage inwieweit dabei kette fr funktionsfhigkeit erforderlichen mae gespannt msste aufbau verbindungsstange lang genug se schlittens ber fr fahrwegsbegrenzung erforderlichen schaltschieber sowie steuergert samt herausragendem plastikkrper hinweg tor angebracht knnen senat konnte anhand vorgelegten materialien insbesondere bedienungsanleitung davon berzeugen antriebsvorrichtung marathon gehrende schubstange lnge aufweist handhabung praktisch erheblichen vielzahl anwendungsfllen erlaubt rechtfertigte antriebsvorrichtung objektiv unabhngig einfhrung einsatzkrpers ende fhrungsschiene funktionsfhig anzusehen aufbau deshalb festzustellen daraus funktionsfhige antriebsvorrichtung ergbe tor bettigt knnte merkmal mndlichen verhandlung klgerin mglichkeit dargestellt bedienungsanleitungen gem anlagen bekannten antriebsvorrichtung modell duo nebenstehenden figur montageschritt gezeigte anschlusskabel versehene einschubteil tor abgewandten tor zugewandten ende fhrungsschiene einzustecken gedreht lngsachse hinblick mglichkeit lsst feststellen tor funktionsfhigen weise bettigt knnte nebenstehende figur montageschritt anl deutlich zeigt modell kette zumindest einsatzkrper gespannt nachdem kettenschloss verbunden wurde einsatzkrper erlauben spannen kette seite beschreibung entsprechenden einsetzen ber offene seite fhrungsschiene offen zugnglich wrden einsatzkrper verdreht eingesetzt wre jeweils offene seite einsatzkrpers geschlossene seite fhrungsschiene verdeckt spannen kette somit mglich offene seite einsatzkrper vollstndig fhrungsschiene verschwindet dargebotenen beweismittel fhren berzeugung senats antriebsvorrichtung duo spannung kette tor funktionstchtig bettigt knnte neuheitsschdliche vorwegnahme gegenstands streitpatents modell duo deshalb ebenfalls erkennen gegenstand streitpatents beruht erfinderischer ttigkeit ausgehend antriebsvorrichtung modells duo anregung erkennbar fachmann weiterentwicklung veranlasst htte ersten stromfhrenden einsatzkrper konstruieren sowie gegebenenfalls weitere vernderungen zweiten einsatzkrper vorzunehmen erste einsatzkrper tor zugewandten ende fhrungsschiene eingesteckt aufbau tor bettigt vorgetragenen entgegenhaltungen vorbenutzungen sehen beidseitige verwendbarkeit ersten einsatzkrpers fr streitpatent angegebene aufgabe antriebsvorrichtung anschluss stromnetz sowohl nhe tor abgewandten nhe tor zugewandten endes fhrungsschiene nutzen knnen aufgezeigt ersichtlich problem durchschnittlichen fachmann gelufig deshalb veranlasst wre lsung richtung entwickeln weiteren vorgetragenen entgegenhaltungen vorbenutzungen liegen ab gegenstand streitpatents kostenentscheidung beruht abs patg abs zpo meier beck grning bacher grabinski hoffmann vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb mrz abschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja asylvfg abs satz nr vollziehbar ausreisepflichtige auslnder aufgrund amtsgericht angeordneten vorlufigen freiheitsentziehung polizei festgenommen befindet zunchst polizeigewahrsam sonstigem ffentlichen gewahrsam sinne abs satz nr asylverfg daraus gestellter asylantrag steht anordnung aufrechterhaltung abschiebungshaft entgegen bgh beschluss mrz zb lg saarbrcken ag homburg zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke prof dr schmidt rntsch richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss amtsgerichts homburg juli rechten verletzt brigen sache anderweitigen behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene sudanesischer staatsangehriger reiste august bundesgebiet nahm studium jedoch abschloss bescheid april lehnte beteiligte verlngerung aufenthaltserlaubnis ab forderte androhung abschiebung sudan ausreise mrz erschien betroffene trotz ladung zwei terminen denen abschiebung durchgefhrt juni beantragte beteiligte anordnung haft sicherung abschiebung betroffenen zugleich einstweilige anordnung vorlufigen freiheitsentziehung beschluss juni ordnete amtsgericht vorlufige freiheitsentziehung betroffenen lngstens august sofortige vollziehung entscheidung aufgrund beschlusses nahmen polizeibeamte betroffenen juli fest jedenfalls vorfhrung haftrichter selben tag ging bundesamt fr migration flchtlinge nachfolgend bundesamt asylantrag betroffenen beschluss juli amtsgericht betroffenen haft sicherung abschiebung lngstens september angeordnet whrend hiergegen gerichteten beschwerdeverfahrens stellte bundesamt bescheid august fest betroffenen sowohl voraussetzungen fr zuerkennung flchtlingseigenschaft offensichtlich vorlgen abschiebungsverbote abs aufenthg bestnden beschwerdegericht betroffenen nochmals angehrt beschwerde zurckgewiesen rechtsbeschwerde beantragt betroffene haftentlassung september feststellung haftanord nung juli aufrechterhaltung beschwerdegericht rechten verletzt worden ii beschwerdegericht meint haftanordnung juli zulssiger haftantrag zugrunde gelegen enthalte ausfhrungen erforderlichkeit haft haftdauer betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig abs satz nr aufenthg af genannten haftgrnde htten vorgelegen betroffenen gestellte asylantrag haftanordnung entgegengestanden festnahme betroffene zeitpunkt asylantragstellung sicherungshaft befunden grnde abschiebung betroffenen binnen drei monaten entgegenstnden seien ersichtlich beteiligte abschiebung notwendigen beschleunigung betrieben iii hlt rechtlichen nachprfung stand zulassung abs nr famfg statthafte vgl senat beschluss oktober zb rn juris brigen famfg zulssige rechtsbeschwerde begrndet jedenfalls entscheidung amtsgerichts juli neben beschwerdeentscheidung ebenfalls gegenstand rechtsbeschwerdeverfahrens senat beschluss mrz zb fgprax rn betroffenen rechten verletzt fr entscheidung beschwerdegerichts gilt derzeit beurteilt anordnung sicherungshaft amtsgericht stand asylantragstellung betroffenen abs satz asylvfg begrndete aufenthaltsgestattung amts wegen beachtendes hafthindernis entgegen vgl senat beschluss oktober zb fgprax rn aa einreise mitgliedstaat europischen union erwirbt auslnder abs satz satz asylvfg aufenthaltsgestattung eingang frmlichen asylantrags zustndigen bundesamt senat beschluss oktober zb fgprax rn verhielt asylantrag juli jedenfalls entscheidung amtsgerichts ber haftanordnung bundesamt eingegangen bb umstand fr haftanordnung unbeachtlich ermglichte vorschrift abs satz nr asylvfg af anordnung abschiebungshaft trotz asylantragstellung auslnder zeitpunkt asylantragstellung sicherungshaft abs satz nr aufenthg af befand verhielt festnahme betroffenen polizei juli aufgrund beschluss amtsgerichts juni angeordneten vorlufigen freiheitsentziehung fhrte deren vollzug vielmehr befand betroffene aufgrund festnahme zunchst polizeigewahrsam sonstigem ffentlichen gewahrsam sinne abs satz nr asylvfg af weder wortlaut abs satz asylvfg af entsprechenden anwendung vorschrift sicherungshaft gleichzustellen kg berlin fgprax zeitpunkt beschwerdeentscheidung nachdem bundesamt bescheid august festgestellt betroffenen sowohl voraussetzungen fr zuerkennung flchtlingseigenschaft offensichtlich vorlgen abschiebungsverbote abs aufenthg bestnden betroffene darlegungen verfahrensbevollmchtigten anhrung beschwerdegericht erklrt entscheidung bundesamts rechtsmittel eingelegt stand asylantrag aufrechterhaltung haft fr zukunft entgegen vgl abs nr asylvfg rechtsfehler beschwerdegericht vollziehbare ausreisepflicht betroffenen vorliegen abs satz nr nr aufenthg genannten haftgrnde bejaht einwnde hiergegen erhebt rechtsbeschwerde versto beteiligten art abs satz gg abzuleitende beschleunigungsgebot freiheitsentziehungen liegt feststellungen beschwerdegerichts abschiebungshaft whrend laufs drei monatsfrist abs satz aufenthg unbedingt erforderliche ma beschrnkt abschiebung unntige verzgerung betrieben senat beschluss mai zb rn juris beschwerdegericht darf sicherungshaft deshalb aufrechterhalten behrde abschiebung betroffenen ernstlich betreibt gem grundsatz verhltnismigkeit grtmglichen beschleunigung senat beschluss juni zb rn juris versto vorliegen auslnderbehrde notwendigen anstrengungen unternommen ersatzpapiere beschaffen senat beschluss mai zb rn juris beschluss august zb rn juris beschluss juli zb bghz liegt feststellungen beschwerdegerichts beteiligten beschaffung passersatzpapieren aufgrund asylantrags vorbergehend mglich anhrung betroffenen botschaft republik sudan deshalb erst august stattfinden konnte beteiligten zuzurechnen bearbeitung verfahren beteiligten auslndischen behrden einfluss senat beschluss august zb rn juris beschluss februar za rn juris ergebnis beanstanden beschwerdegericht vorgenommene prognose abs satz aufenthg vorschrift aufrechterhaltung sicherungshaft unzulssig unmglichkeit abschiebung innerhalb nchsten drei monate feststeht grnden beruht auslnder vertreten aa fr anordnung abschiebungshaft erst raum sachverhaltsermittlung bewertung ergeben entweder abschiebung innerhalb nchsten drei monate prognostiziert zunchst zuverlssige prognose getroffen senat beschluss april zb rn juris bverfg njw rn darf hinreichend vollstndigen tatsachengrundlage getroffen senat beschluss juli zb juris rn beschluss mrz za nvwz rn konkreten fall ernsthaft betracht kommenden umstnde erstrecken abschiebung entgegenstehen verzgern knnen senat beschluss juli zb infauslr rn beschluss juli zb rn juris dafr konkrete angaben ablauf verfahrens zeitraum einzelnen schritte normalen bedingungen durchlaufen knnen erforderlich senat beschluss mrz za nvwz rn soweit auslnderbehrde konkreten tatsachen hierzu mitteilt obliegt gem famfg gericht nachzufragen senat beschluss mai zb infauslr entscheidung rechtsbeschwerdeverfahren darauf prfen beschwerdegericht prognose zugrunde liegenden wertungsmastbe erkannt fr beurteilung wesentlichen umstnde bercksichtigt vollstndig gewrdigt senat beschluss oktober zb infauslr rn beschluss mrz za nvwz rn umfang prognose beschwerdegerichts jedoch beanstanden wesentliche punkte unbercksichtigt gelassen bb bericht ber einzelanhrung betroffenen botschaft republik sudan voraussetzung fr verlngerung reisepasses regelung persnlichen angelegenheiten insbesondere mietverhltnis kndigen konto auflsen bersendung persnlichen gegenstnden sudan organisieren zudem verlngerung reisepasses erst vorlage flugbuchung genommen zeitraum flugbuchung ausreise arbeitstage betragen beschwerdegericht botschaft vorgegebenen voraussetzungen auseinandergesetzt hierzu bestand jedoch gerade deshalb anlass ablauf haftdauer september zeitraum fnf wochen lag hinweis beschwerdegerichts auslnderakten befindlichen screenshot datenbankausdrucks ausreichend daraus ergibt feststellungen beschwerdegerichts lediglich erteilung passersatzpapieren fr sudan sachbeweise allgemeinen innerhalb drei monaten mglich sei entscheidend fr prognose abs satz aufenthg bliche dauer fr erteilung passersatzpapiere konkreten umstnden einzelfalls abhngende mglichkeit abschiebung betroffenen iv sache entscheidung reif abs satz famfg unzureichenden feststellungen zusammenhang abs satz aufenthg treffenden prognose zurckverweisung sache beschwerdegericht zwecks weiterer aufklrung mglich betroffenen hierzu rechtliches gehr gewhrt vgl senat beschluss oktober zb rn juris beschluss juli zb rn juris verhlt fr weitere verfahren weist senat darauf prognose abs satz aufenthg erfolgen betroffene obliegende mitwirkung verweigert beteiligten abschluss beschwerdeverfahrens schreiben august geschilderte weigerung betroffenen persnlichen angelegenheiten haft heraus regeln schuldhaft prognose einzustellen weitere verfahren mitwirkung betroffenen blicherweise abgelaufen wre verbleibt ergebnis prognose ungewissheit geht erstmaligen anordnung haft fr drei monate lasten betroffenen senat beschluss oktober zb rn juris beschluss mai zb rn juris bverfg njw rn krger lemke brckner schmidt rntsch weinland vorinstanzen ag homburg entscheidung xiv lg saarbrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb september verfahren vollstreckbarerklrung schiedsspruchs nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bereinkommen juni ber anerkennung vollstreckung auslndischer schiedssprche bgbl ii un art vii abs meistbegnstigungsgrundsatz art vii abs un gebotene anwendung schiedsfreundlicheren nationalen rechts umfasst bestimmungen anerkennung vollstreckung schiedssprchen ff zpo nationalen kollisionsregeln sowie danach statut schiedsvereinbarung berufene nationale recht unterliegt schiedsvereinbarung lex fori grundsatz bestimmten internationalen privatrecht exequaturstaates nationalen recht liberalere formvorschriften diejenigen art ii abs un anerkennungsfreundlichere nationale recht gem art vii abs un mageblich bgh beschluss september iii zb olg oldenburg iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa galke dr herrmann beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg februar aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen wert beschwerdegegenstandes euro grnde antragstellerin beansprucht antragsgegnerin restliche vergtung fr erledigung baggerarbeiten erhob deshalb schiedsklage antragsgegnerin schiedskommission allgemeine ge schftsbedingungen fr betriebe niederlande tragsgegnerin rgte zustndigkeit schiedsgerichts schiedsspruch arbitraal vonnis dezember verurteilte schiedsgericht antragsgegnerin antragstellerin nebst zinsen kosten zahlen oberlandesgericht entschieden schiedsspruch sei inland anzuerkennen rechtsbeschwerde verfolgt antragstellerin begehren schiedsspruch fr vollstreckbar erklren ii gem abs satz nr verbindung abs abs satz abs nr fall zpo statthafte rechtsbeschwerde brigen zulssig rechtssache grundstzliche bedeutung abs nr zpo rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache oberlandesgericht abs satz zpo oberlandesgericht wesentlichen ausgefhrt vollstreckbarerklrung bereinkommen juni ber anerkennung vollstreckung auslndischer schiedssprche bgbl ii folgenden un sei versagen entschei dung schiedsgerichts schriftliche vereinbarung sinne art abs lit art ii abs un legitimiert sei parteien htten erbringenden leistungen mndlich vereinbart rechnungen antragstellerin hinweis allgemeine geschftsbedingungen befunden schiedsklausel enthalten htten mangels gesonderten hinweises schiedsklausel art ii abs un geforderten schriftform gengt un knne nationales deutsches recht vorgehen soweit vollstreckbarkeitserklrung gnstiger sei gebe schiedsvertrag anforderungen abs zpo entspreche begrndung oberlandesgerichts hlt entscheidenden punkt rechtlichen prfung stand aufgrund bisher getroffenen feststellungen ausgeschlossen parteien formwirksame schiedsvereinbarung geschlossen antrag vollstreckbarerklrung schiedsspruchs stattzugeben rechtsbeschwerde nimmt oberlandesgericht formerfordernisse art ii un schiedsvereinbarung stellt streitfall fr erfllt angesehen deshalb anerkennung schiedsspruchs un versagt dagegen erinnern art ii abs un fordert schriftliche vereinbarung darunter gem art ii abs un schiedsklausel vertrag schiedsabrede verstehen sofern vertrag schiedsabrede parteien unterzeichnet briefen telegrammen enthalten gewechselt parteien indes lediglich mndliche abreden ber beauftragung antragstellerin baggerarbeiten getroffen verweis agb niedergelegte schiedsklausel befand allein rechnungen antragstellerin antragsgegnerin bersandte mithin gewechselten schriftstcken rechtsbeschwerde meint meistbegnstigungsgrundsatz art vii abs un sei rckgriff nationales recht erlaubt formerfordernisse danach mageblichen zpo seien entgegen auffassung oberlandesgerichts erfllt beizutreten aa stelle mag errtern rechtsbeschwerde davon ausgegangen art vii abs un anwendung zpo gestattet vorschrift rechtsbeschwerde erfolg verhelfen niedergelegten formalien schiedsvereinbarung ebenfalls eingehalten bb schiedsvereinbarung weder parteien unterzeichneten dokument abs alt zpo notwendigerweise unterschriebenen gewechselten dokumenten formen nachrichtenbermittlung abs alt zpo enthalten lediglich einseitig antragstellerin antragsgegnerin bermittelten rechnungen enthielten verweis agb schiedsverfahren vorsahen rechnungen knnen kaufmnnische besttigungsschreiben aufgefasst gem abs alt verbindung abs zpo wirksam agb mige schiedsklausel bezug genommen htten rechnungen ebenso wenig rechtsbeschwerde rechnungen gesehenen auftragsbesttigungen bestimmt vertragsschluss inhalt getroffenen vereinbarungen verbindlich festzulegen sollten erkennbar lediglich antragstellerin erbrachten werkleistungen gegenber antragsgegnerin abgerechnet wege knnte rechtsbeschwerde geltend gemachte meistbegnstigungsgrundsatz art vii abs un anerkennung schiedsvereinbarung schiedsspruchs fhren aa un lsst anwendung nationalen rechts soweit anerkennung vollstreckung schiedsspruchs gnstiger art vii abs un deutsche gericht deshalb befugt parteien darauf berufen anerkennungsfreundlichere innerstaatliche recht toto zurckzugreifen recht vlkerrechtliche vertrge ebenso originr nationales recht amts wegen beachten vgl zuletzt senatsbeschluss september iii zb schiedsvz bb vorbeschriebenen meistbegnstigungsgrundsatz wre mithin sofern schiedsfreundlicher deutsche recht vorschriften zivilprozessordnung anerkennung vollstreckung auslndischer schiedssprche abs zpo anwendbar vgl abs satz zpo abgesehen wenigen eigenstndigen regelungen vgl musielak voit zpo aufl rn un bezug genommen formfordernden art ii abs dargelegt gengt worden weitgehend meistbegnstigungsgrundsatz art vii abs un dahin verstanden durchbrechung rckverweisung nationalen rechts un anwendung vergleich art ii abs un zurckhaltenderen nationalen formvorschriften zpo erlaubt vgl stein jonas schlosser zpo aufl anh rn wohl schwab walter schiedsgerichtsbarkeit aufl kap rn jeweils mnchkommzpo gottwald aufl art ii un rn bb zller geimer zpo aufl rn musielak voit aao rn rn sowie mnchkommzpo mnch aao rn hinweis fn moller nzg fr anerkennungsfreundlicheres verstndnis meistbegnstigungsgrundsatzes spricht jedoch dahinstehen formerfordernisse danach gegebenenfalls berufenen zpo erfllt ii bb cc meistbegnstigungsgrundsatz gebotene anwendung schiedsfreundlicheren nationalen rechts gilt allerdings fr bestimmungen anerkennung vollstreckung schiedssprchen ff zpo umfasst oberlandesgericht bercksichtigt ferner nationalen kollisionsregeln danach statut schiedsvereinbarung berufene nationale recht unterliegt schiedsvereinbarung lex fori grundsatz bestimmten internationalen privatrecht exequaturstaates nationalen recht liberalere formvorschriften diejenigen art ii abs un anerkennungsfreundlichere nationale recht gem art vii abs un mageblich vgl stein jonas schlosser aao rn schwab walter aao kap rn knnte streitfall liegen verfahren rechtsbeschwerde indes abschlieend entschieden kollisionsrecht deutsche egbgb lex fori danach kommt fr recht schiedsvereinbarung unterliegt form regiert vgl art abs alt egbgb parteivereinbarung vgl bghz ff senat bgh urteil mai vii zr awd schwab walter aao kap rn ff kap rn schlosser recht internationalen privaten schiedsgerichtsbarkeit aufl rn diesbezglich antragstellerin vorgetragen parteien htten gem art abs egbgb vermuten sei geschlossenen vertrag ber baggerleistungen schiedsvereinbarung niederlndischem recht unterstellt somit mageblichen niederlndischen rechtsprechung sei fr einbeziehung schiedsklausel enthaltenden agb ausreichend langjhrigen geschftsbeziehungen geschehen entsprechender hinweis rechnungen briefpapier erfolge vgl schlosser aao rn eu lehre facture accept oberlandesgericht punkt geklrt lsst rahmen rechtlichen prfung deshalb ausschlieen formgltigkeit schiedsvereinbarung weniger strengen niederlndischen recht beurteilen anerkennung schiedsvereinbarung formwirksam fhrt feststellungen oberlandesgerichts davon ausgegangen vollstreckbarerklrung sonstiges hindernis entgegensteht schlick streck galke kapsa herrmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mrz familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg zpo bgb ber zulassung beschwerde ausgangsbeschluss entscheiden enthlt ausdrcklichen ausspruch zulassung rechtsmittel zugelassen nachtrgliche zulassung beschwerde amtsgericht grundstzlich unwirksam bgh beschluss mrz xii zb olg nrnberg ag erlangen xii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz richter dose weber monecke dr klinkhammer dr gnter dr neddenboeger beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senats fr familiensachen oberlandesgerichts nrnberg mai kosten antragsgegners verworfen wert grnde antragstellerin antragsgegner getrennt lebende eheleute vorliegenden scheidungssache antragsgegner folgesache gterrecht teilbeschluss amtsgerichts auskunft ber schenkweise unentgeltliche zuwendungen eltern zeit mrz mrz verpflichtet worden spteren beschluss amtsgericht beschwerdewert festgesetzt beschwerde zugelassen oberlandesgericht antragsgegner eingelegte beschwerde unzulssig verworfen dagegen richtet rechtsbeschwerde antragsgegners ii abs satz famfg abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig zulassungsgrund gem abs zpo fehlt rechtsbeschwerde geltend gemachte grundstzliche bedeutung besteht aufgeworfenen fragen hchstrichterlich geklrt oberlandesgericht wert beschwerdegegenstandes abs famfg ber veranschlagt beruht zulssiger tatrichterlicher wrdigung steht rechtsprechung senats einklang entgegen auffassung rechtsbeschwerde widerspricht bewertung schon wegen beschrnkung zuwendungen antragsgegners eltern anbetracht zeitraums zehn jahren lebenserfahrung jveg entnommene stundensatz jedenfalls niedrig veranschlagt vgl senatsbeschlsse april xii zb famrz rn september xii zb fur hherer stundensatz eingreifen verdienstausfall konkret dargetan senatsbeschluss september xii zb fur mwn fall nachtrgliche zulassung beschwerde oberlandesgericht recht unwirksam angesehen worden ber zulassung beschwerde ausgangsbeschluss entscheiden enthlt ausdrcklichen ausspruch zulassung rechtsmittel zugelassen vgl keidel meyer holz famfg aufl rn mwn abs zpo vgl bgh urteil februar iii zr njw rn beschluss juni ii zb njw rn rechtsprechung bundesgerichtshofs urteil ausdrcklichen ausspruch ber zulassung berufung enthlt zulassung wege berichtigungsbeschlusses wirksam nachgeholt gericht berufung urteil zulassen versehentlich unterblieben versehen auen hervorgetreten fr dritte weiteres deutlich vgl bgh beschlsse mai vi zb famrz april vi zb njw rr bghz njw berufungszulassung rechtsmittelgericht nachgeholt erstinstanzliche gericht etwa aufgrund festgesetzten hheren streitwerts ersichtlich davon ausgegangen rechtsmittel zulassung statthaft senatsbeschlsse mrz xii zb famrz april xii zb famrz bgh urteil november viii zr njw beschluss juni viii zb wum daran fehlt angefochtenen beschluss erkennen erstinstanzliche gericht rechtsmittel fr statthaft gehalten bgh urteil februar iii zr njw beschluss juni ii zb njw verhlt vorliegenden fall rechtsbeschwerde dargetan angefochtene beschluss beschwerde versehentlich zugelassen allein nachfolgenden korrektur amtsgericht entsprechende anhaltspunkte angefochtenen beschluss geschlossen abgesehen mangelnden aussagekraft streitwerts fr wert beschwerdegegenstandes vgl bgh urteil februar iii zr njw rn beschluss juni ii zb njw rn amtsgericht streitwert angefochtenen erst nachtrglichen beschluss festgesetzt schlielich umstand gesetzliche regelung nunmehr famfg enthalten zulassungsgrund hergeleitet offensichtlich inhaltliche nderung verbunden dose weber monecke gnter klinkhammer nedden boeger vorinstanzen ag erlangen entscheidung olg nrnberg entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet februar herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs bausparkasse darf regelfall bausparvertrag gem abs nr bgb juni geltenden fassung nunmehr abs nr bgb ablauf zehn jahren zuteilungsreife kndigen bgh urteil februar xi zr olg stuttgart lg stuttgart ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgerin urteil zivilkammer landgerichts stuttgart september nachteil beklagten abgendert worden berufung klgerin urteil zivilkammer landgerichts stuttgart september insgesamt zurckgewiesen kosten rechtsmittelverfahren trgt klgerin rechts wegen tatbestand klgerin begehrt hauptsache feststellung fortbestehens bausparvertrages september schloss klgerin beklagten bausparvertrag vertragsnummer ber bausparsumme dm bausparvertrag zugrundeliegenden allgemeinen bausparbedingungen folgenden abb heit auszugsweise folgt vertragszweck zweck bausparvertrages erlangung unkndbaren regel zweitstellig sichernden tilgungsdarlehens bauspardarlehen aufgrund planmiger sparleistungen magabe allgemeinen bedingungen sparzahlungen monatliche bausparbeitrag betrgt tausend bausparsumme regelsparbeitrag ersten auszahlung zugeteilten bausparsumme ersten monats kostenfrei bausparkasse entrichten sonderzahlungen grundstzlich zulssig bausparkasse deren annahme zustimmung abhngig bausparer anrechnung sonderzahlungen mehr regelsparbeitrgen rckstndig schriftlichen aufforderung bausparkasse geleistete bausparbeitrge entrichten lnger monate zugang aufforderung entsprochen bausparkasse bausparvertrag kndigen bausparvertrag zugeteilt tritt stelle rechtes bausparkasse bausparvertrag kndigen recht bausparer bereitgestellte bereitzustellende bauspardarlehen rckstndigen bausparbeitrge samt deren zinsen krzen zuteilungsnachricht zuteilung bausparer unverzglich schriftlich mitgeteilt aufforderung binnen wochen ab datum zuteilung erklren zuteilung annimmt bausparer annahme zuteilung widerrufen solange auszahlung bausparsumme begonnen bereithaltung bausparsumme annahme zuteilung stellt bausparkasse bausparer bausparguthaben bauspardarlehen hhe bausparguthaben bersteigenden teiles bausparsumme bereit vertragsfortsetzung nimmt bausparer zuteilung gibt annahmeerklrung fristgem ab annahme zuteilung widerrufen bausparvertrag fortgesetzt setzt bausparer bausparvertrag fort rechte zuteilung jederzeit geltend gem abs abb bausparguthaben verzinsen gem abs abb bauspardarlehen zinssatz gewhren seit april zuteilungsreife bausparvertrag wies januar bausparguthaben hhe januar erklrte beklagte berufung abs nr bgb kndigung bausparvertrages juli klgerin ansicht kndigung unwirksam sei beklagten kndigungsrecht zugestanden hauptsache feststellung fortbestehens bausparvertrages begehrt ferner teilweiser klagercknahme freistellung auergerichtlichen rechtsanwaltskosten hhe verlangt landgericht klage abgewiesen berufung klgerin berufungsgericht klage ausnahme teils geltend gemachten rechtsanwaltskosten stattgegeben brigen berufung zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht begrndung entscheidung olg stuttgart wm wesentlichen ausgefhrt kndigung bausparvertrages sei unwirksam beklagten kndigungsrecht zugestanden vertragsverhltnis finde gem art satz egbgb seit januar brgerliche gesetzbuch fassung gesetzes modernisierung schuldrechts november anwendung kndigungsrecht ergebe weder abs bgb abs nr bgb abs bgb abs abs bgb voraussetzungen fr ordentliche kndigung gem abs bgb seien gegeben handele bausparvertrag ansparphase darlehensvertrag bausparer darlehensgeber bausparkasse darlehensnehmerin seien jedoch knne bausparvertrag gem abs bgb erst ab vollstndiger besparung gekndigt vertragszweck bausparvertrages erlangung bauspardarlehens bestehe knne erst ab vollstndigen ansparung mehr erreicht entgegen auffassung beklagten liege vollbesparung vergleichbare situation rckstndigen sparbeitrge klgerin differenz bausparguthaben bausparsumme berstiegen abs abb fhre bausparsumme erreicht sei norm zugeteilte bausparvertrge anwendung finde stelle kndigungsrechts abs abb trete deren voraussetzungen vorlgen behaupte beklagte zumal kndigung recht sttze kndigungsrecht stehe beklagten grund rechtsmissbruchlichen verhaltens klgerin verhalte rechtsmissbruchlich gegenwrtigen niedrigzinsphase bauspardarlehen anspruch nehme beklagte knne kndigung bausparvertrags abs nr bgb sttzen dabei knne dahinstehen vorschrift berhaupt sparvertrge anwendung finde lgen nmlich bereits voraussetzungen kndigungsrechts erstmalige eintritt zuteilungsreife vollstndige empfang bausparkasse gewhrenden darlehens sei darlehen sei vollstndig empfangen darlehensgeber darlehensnehmer entsprechend vertraglichen vereinbarungen vollstndig verfgung gestellt beim eintritt erstmaligen zuteilungsreife liege vollstndiger empfang darlehens verpflichtung bausparers erbringung regelsparbeitrge einfluss vertrag nichtannahme fortgesetzt verpflichtung zahlung regelsparbeitrages fortbestehe zudem bausparer einfluss zeitpunkt eintritts zuteilungsreife verpflichtung zahlung regelsparbeitrge allein bausparsumme begrenzt sinn zweck abs nr bgb erforderten norm bercksichtigung besonderheiten bausparvertrages dahingehend auszulegen vollstndige empfang zeitpunkt erstmaligen zuteilungsreife umfasse auslegung widerspreche wesen bausparvertrages bausparkasse interesse stetigen zufluss sparbeitrgen zuteilungsmasse vergrern zuteilung bauspardarlehen beschleunigen analoge anwendung abs nr bgb komme betracht voraussetzung fr analogie sei gesetzeslcke sinne planwidrigen unvollstndigkeit zudem msse beurteilende sachverhalt gesetzlich geregelten tatbestand vergleichbar angenommen knne gesetzgeber interessenabwgung gleichen grundstzen htte leiten lassen erlass herangezogenen gesetzesvorschrift gleichen abwgungsergebnis gekommen wre beides liege beklagten kndigungsrecht gem abs abs bgb zugestanden nichtabnahme darlehens stelle vertragswidriges verhalten bausparers dar sei bausparvertrag ausdrcklich vorgesehen hinsichtlich nichtzahlung regelsparbeitrge beklagte spezielleres kndigungsrecht abs abb insoweit sei zuzumuten voraussetzungen herbeizufhren kndigung knne schlielich abs abs bgb gesttzt geschftsgrundlage bausparvertrags wre entfallen klgerin absicht inanspruchnahme darlehens endgltig aufgegeben htte abgesehen davon beklagte hinsichtlich vorbringens beweisfllig geblieben sei sei wegfall geschftsgrundlage allein ber zehn jahre dauernden nichtinanspruchnahme darlehens abzuleiten vertraglichen vereinbarungen fr fall fortsetzung vertragsverhltnisses vorsehen geschftsgrundlage wre entfallen gleichgewicht bauspareinlagen bauspardarlehen dergestalt gestrt wre beklagte verpflichtungen mehr erfllen knnte beklagte vertragsspezifische risiko bernommen htte oblegen bestehenden mglichkeit gebrauch risiko zinsentwicklung geeignete vertragsgestaltung gewichten vereinbarten rechte auszuben ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung entscheidenden punkten stand entgegen auffassung berufungsgerichts beklagte klgerin geschlossenen bausparvertrag gem abs nr bgb januar juni geltenden fassung nunmehr abs nr bgb wirksam gekndigt zeitlicher hinsicht september abgeschlossenen bausparvertrag dauerschuldverhltnis handelt gem art satz egbgb seit januar brgerliche gesetzbuch geltenden fassung anzuwenden vgl olg hamm zip olg kln wm herresthal zip salger jurispr bkr anm gesetz umsetzung verbraucherkreditrichtlinie zivilrechtlichen teils zahlungsdiensterichtlinie sowie neuordnung vorschriften ber widerrufs rckgaberecht juli bgbl erfolgten nderungen brgerli chen gesetzbuchs finden berufungsgericht unbercksichtigt gelassen gem art abs egbgb vorliegenden bausparvertrag ausnahme art abs egbgb genannten einschlgigen vorschriften anwendung weswegen insoweit darlehensrecht ff bgb juni geltenden fassung folgenden af mageblich vgl senatsurteil januar xi zr bghz rn olg kln aao gesetz umsetzung wohnimmobilienkreditrichtlinie nderung handelsrechtlicher vorschriften mrz bgbl erfolgten nderungen brgerlichen gesetzbuchs darlehensrechts gem art abs egbgb ausnahme art abs egbgb genannten einschlgigen vorschriften bercksichtigen rechtsfehlerfrei annahme berufungsgerichts bausparvertrag darlehensrecht anzuwenden gem abs bausparkg erwirbt bausparer leistung bauspareinlagen ansparphase anspruch gewhrung bauspardarlehens inanspruchnahme zuteilungsreife bausparvertrag darlehensphase bergeht hinblick verknpfung ansparphase darlehensphase gehen ansichten darber auseinander bausparer abschluss bausparvertrages bedingten anspruch valutierung bauspardarlehens erwirbt somit bausparvertrag einheitlichen darlehensvertrag besonderheit handelt bausparer bausparkasse inanspruchnahme bauspardarlehens rollen darlehensgeber darlehensnehmer tauschen vgl mnchkommbgb berger aufl rn staudinger mlbert bgb neubearb rn rn mlbert schmitz festschrift horn schfer cirpka zehnder bausparkassengesetz bausparkassenverordnung aufl anm salger jurispr bkr anm schulthei wub yildirim vur bausparer lediglich vorvertrag ber sptere gewhrung bauspardarlehens schliet vgl fandrich graf westphalen vertragsrecht agb klauselwerke stand dezember bausparbedingungen rn haertlein thmmler zip kronenburg derleder knops bamberger handbuch deutschen europischen bankrecht aufl bauspardarlehen rn erman saenger bgb aufl vorbem rn senat frage bislang offen gelassen vgl senatsurteile dezember xi zr bghz rn november xi zr wm rn verffentlichung bghz vorgesehen bedarf vorliegend entscheidung unabhngig rechtlichen konstruktion besteht sowohl ansparphase darlehensphase vertragsparteien darlehensverhltnis wobei bausparer ansparphase darlehensgeber bausparkasse darlehensnehmerin vgl olg bamberg wm olg celle wm olg frankfurt main wm olg hamm zip olg koblenz urteil juli juris rn olg kln wm olg stuttgart wm mnchkommbgb berger aufl rn bergmann wm buhl mnder njw edelmann suchowerskyj bb fandrich graf westphalen vertragsrecht agb klauselwerke stand dezember bausparbedingungen rn haertlein thmmler zip herresthal zip kronenburg derleder knops bamberger handbuch deut schen europischen bankrecht aufl bauspardarlehen rn staudinger mlbert bgb neubearb rn rn omlor meier ewir rollberg ewir schfer cirpka zehnder bausparkassengesetz bausparkassenverordnung aufl anm schulthei wub servatius zfir stumm gwr weber zip revisionserwiderung anwendbarkeit darlehensrechtlichen vorschriften vorgebrachten bedenken greifen soweit darauf hinweist namensschuldverschreibungen sparkassenbriefe darlehensrecht anwendung finde olg mnchen wm richtigkeit these unterstellt unbehelflich sparkassenbriefe bausparvertrge rechtsnatur vergleichbar soweit weiteren meint ansparphase bestehe deshalb darlehensverhltnis allgemeinen bausparbedingungen beklagten fr ausnahmefall kndigung bausparer rckzahlungsverpflichtung vorsehen angesparte geld regelfall bauspardarlehen aufgehe bausparkasse bausparer grundsatz bestimmten geldbetrag zurckzuzahlen verkennt rckzahlungsverpflichtung bausparers erst inanspruchnahme bauspardarlehens darlehensphase hhe differenzbetrages bausparsumme bausparguthaben entsteht whrend ansparleistungen bausparer bausparguthaben zurckgewhrt abs abb entgegen auffassung revision berufungsgericht recht kndigungsmglichkeit beklagten gem abs bgb af verneint kndigungsrecht parteien zumindest stillschweigend abbedungen gem abs nr bausparkg allgemeinen bausparbedingungen bestimmungen darber enthalten voraussetzungen bausparvertrag gekndigt allgemeinen bausparbedingungen beklagten sehen kndigungsrecht beklagten whrend ansparphase vorliegend erfllten voraussetzungen abs abb hieraus folgt bausparer vertragsgemer erbringung ansparleistungen grundstzlich anspruch gewhrung bauspardarlehens zusteht bedingt stillschweigend vereinbarten ausschluss gesetzlichen kndigungsrechts abs bgb af anderenfalls bausparkasse bausparer jederzeit bedingungsgemen anspruch gewhrung bauspardarlehens entziehen knnte vgl olg stuttgart wm olg frankfurt main beschluss oktober juris rn edelmann suchowerskyj bb fuchs ulmer brandner hensen agbrecht aufl bausparbedingungen rn herresthal zip staudinger mlbert bgb neubearb rn mlbert schmitz festschrift horn salger jurispr bkr anm schfer cirpka zehnder bausparkassengesetz bausparkassenverordnung aufl anm servatius zfir trger kelm njw weber zip yildirim vur gilt hingegen bausparsumme fall voll angespart worden ab zeitpunkt bauspardarlehen mehr beansprucht vgl olg bamberg wm olg celle bkr rn olg stuttgart wm olg koblenz urteil juli juris rn bergmann wm buhl mnder njw edelmann suchowerskyj bb flick jurispr bkr anm freise bonke zbb fuchs ulmer brandner hensen agb recht aufl bausparbedingungen rn herresthal zip staudinger mlbert bgb neubearb rn mlbert schmitz festschrift horn salger jurispr bkr anm servatius zfir trger kelm njw weber zip yildirim vur revision meint steht beklagten kndigungsrecht gem abs bgb af deshalb klgerin behandeln lassen htte bausparsumme vollstndig angespart klgerin vergangenheit erbrachten regelsparbeitrge differenz bausparguthaben bausparsumme bersteigen sieht abs abb fr fall rckstandes zahlung regelsparbeitrgen spezielle regelung allgemeinen kndigungstatbestand abs bgb af verdrngt tatbestandlichen voraussetzungen abs abb insbesondere aufforderung erbringung rckstndigen regelsparbeitrge knnen rckgriff allgemeinen kndigungstatbestand abs bgb af unterlaufen deren einhaltung stellt entgegen ansicht revision berflssige frmelei dar entgegen vereinzelten auffassung schrifttum bausparkasse kndigungsmglichkeit abs bgb af erffnet bausparer trotz erstmaliger zuteilungsreife bauspardarlehen anspruch nimmt begrndet bausparer nichtannahme ausdruck bringe option gewhrung bauspardarlehens gebrauch vgl schulthei wub folgen bausparen abs satz abs satz bausparkg sowie abb folgt zielgerichtetes sparen fr wohnungswirtschaftliche manahmen darlehen beanspruchen knnen vgl edelmann suchowerskyj bb herresthal zip staudinger mlbert bgb neubearb rn mlbert schmitz festschrift horn hiermit geht bestimmungen ber fortsetzung vertrages nichtannahme zuteilung abs abb zeigen pflicht einher bauspardarlehen tatschlich anspruch nehmen vgl olg celle wm olg frankfurt main wm olg hamm zip njw rr rn batereau wub edelmann suchowerskyj aao freise bonke zbb herresthal aao yildirim vur grunde besteht berufungsgericht meint vertragszweck erlangung anspruchs gewhrung bauspardarlehens abs satz bausparkg tatschlichen inanspruchnahme bauspardarlehens gegenteiliges folgt wortlaut abb bestimmung darlehen magabe allgemeinen bausparbedingungen vorsieht bausparer gerade anspruch nehmen bausparer erwirbt vielmehr option bauspardarlehen anspruch nehmen vgl lg stuttgart zip bergmann wm schfer cirpka zehnder bausparkassengesetz bausparkassenverordnung aufl anm hinsichtlich flexible handhabung zuzubilligen bestimmten zeitpunkt darlehensgewhrung rechnen vgl freise bonke zbb herresthal zip bausparkasse gem abs bausparkg vertragsschluss festen termin fr auszahlung bauspardarle hens zusagen zudem bausparer kontinuierlichen erbringung regelsparbeitrge beachtung mindestspardauer genauen zeitpunkt zuteilung bestimmen vorhandensein ausreichenden zuteilungsmasse abhngt vgl bgh urteil oktober iii zr wm entgegen weiteren auffassung schrifttum steht bausparkasse kndigungsrecht abs bgb af bausparer vorliegenden fall klgerin lnger zehn jahre ab erstmaliger zuteilungsreife bauspardarlehen anspruch nimmt begrndet bausparer verhalten recht gewhrung bauspardarlehens verzichte recht verwirke deshalb vollstndigen besparung bausparvertrages gleichstehenden zweckerreichung auszugehen sei vgl edelmann suchowerskyj bb unrecht olg stuttgart wm berufen ansicht folgen ebenso bergmann wm buhl mnder njw herresthal zip servatius zfir trger kelm njw nichtannahme zuteilung liegenden schweigen bausparers klgerin kommt bereits allgemeinen rechtsgeschftlichen grundstzen erklrungsgehalt vgl palandt ellenberger bgb aufl einf rn beinhaltet schon grunde bausparkasse gerichtetes angebot abschluss entsprechenden erlassvertrages abs bgb nichtannahme bauspardarlehens mehr zehn jahre zuteilungsreife fllt tatbestand verwirkung recht verwirkt schuldner wegen unttigkeit glubigers ber gewissen zeitraum objektiver beurteilung darauf einrichten darf eingerichtet recht mehr geltend versptete geltendmachung treu glauben verstt vgl senatsurteile juli xi zr wm rn mwn verffentlichung bghz vorgesehen oktober xi zr wm rn mwn verffentlichung bghz vorgesehen dafr beklagte nichtannahme bauspardarlehens vertraut infolgedessen dispositionen getroffen htte vorgetragen erkennbar dagegen hlt auffassung berufungsgerichts beklagte knne kndigungsrecht abs nr bgb zutreffend nahezu wortgleiche abs nr bgb af sttzen angriffen revision stand gegenteil richtig abs nr bgb af einlagengeschft bausparkassen anzuwenden unterliegt insoweit teleologischen reduktion voraussetzungen kndigungsrechts abs nr bgb af direkter anwendung norm erfllt analogieschlusses bedarf ganz herrschenden ansicht instanzrechtsprechung literatur steht ordentliche kndigungsrecht abs nr bgb af bausparkasse beklagten vgl olg celle wm bkr rn olg dsseldorf urteil dezember juris rn olg frankfurt main wm olg hamm zip njw rr rn zip olg koblenz urteil juli juris rn ff olg kln wm olg mnchen urteile sep tember juris rn oktober juris rn lg aachen urteil mai juris rn lg bremen urteil august juris rn lg dsseldorf urteil april juris rn lg hamburg urteil mrz juris rn lg hannover urteil september juris rn lg mainz wm lg mnchen zip lg mnster urteil august juris rn lg nrnberg frth zip lg osnabrck urteil august juris rn lg stralsund urteil februar juris rn lg stuttgart zip batereau wub bergmann wm edelmann suchowerskyj bb bb flick jurispr bkr anm freise bonke zbb herresthal zip kruis zip mlbert schmitz festschrift horn staudinger mlbert bgb neubearb rn omlor meier ewir rollberg ewir salger jurispr bkr anm schulthei wub servatius zfir simon ewir stumm gwr welter wub ff wub yildirim vur demgegenber gehen lediglich vereinzelte stimmen instanzrechtsprechung literatur davon kndigungsrecht zugunsten bausparkasse anwendung findet berufungsgericht wm ferner ag ludwigsburg urteil august juris rn ff mnchkommbgb berger aufl rn trger kelm njw weber zip bb bb beckogk weber bgb stand juli rn herrschende ansicht zutreffend fr spricht ergebnis grammatikalischen systematischen historischen teleologischen auslegung abs nr bgb af zugleich teleologischen reduktion norm entgegensteht aa wortlaut abs nr bgb af gewhrt darlehensnehmer darlehensvertrag festen zinssatz kndigungsrecht fall zehn jahre vollstndigen empfang darlehensvaluta einhaltung kndigungsfrist sechs monaten persnlicher hinsicht dabei danach unterschieden darlehensnehmer natrliche juristische person handelt verbraucher unternehmer danach bausparkasse darlehensnehmer sinne vorschrift olg celle wm bkr rn olg frankfurt main wm olg hamm njw rr rn zip olg kln wm lg mainz wm lg nrnberg frth zip lg mnchen zip lg stuttgart zip bergmann wm edelmann suchowerskyj bb bb flick jurispr bkr anm freise bonke zbb herresthal zip rollberg ewir trger kelm njw bb gesetzessystematik besttigt auslegung wortlaut anwendbarkeit norm zugunsten bausparkasse abs nr bgb af gewhrt darlehensnehmern kndigungsrecht whrend spezielles kndigungsrecht fr verbraucher abs nr bgb af bzw intertemporal gem art abs egbgb mageblichen recht abs bgb geregelt worden gesetzlichen systematik daher bausparkasse kndigungsrecht abs nr bgb af berufen olg celle wm bkr rn olg hamm njw rr rn zip olg koblenz urteil juli juris rn olg kln wm lg nrnberg frth zip lg mnchen zip lg stuttgart zip bergmann wm edelmann suchowerskyj bb bb flick jurispr bkr anm freise bonke zbb herresthal zip salger jurispr bkr anm omlor meier ewir rollberg ewir servatius zfir simon ewir trger kelm njw yildirim vur beschrnkung persnlichen anwendungsbereichs norm spricht gesetzessystematischer hinsicht ferner abs satz bgb af ausnahmeregelung hinsichtlich abdingbarkeit kndigungsrechts abs nr bgb af vorsieht ausschlielich darlehen bund sondervermgen bundes land gemeinde gemeindeverband europischen gemeinschaften auslndische gebietskrperschaften bezieht hieraus folgt kndigungsrecht grundstzlich ffentlich rechtlichen gebietskrperschaften zusteht anwendungsbereich insbesondere verbraucher beschrnkt vgl olg hamm zip lg mnchen zip edelmann suchowerskyj bb bb flick jurispr bkr anm herresthal zip mlbert schmitz festschrift horn salger jurispr bkr anm simon ewir danach kndigungsrecht darle hensnehmern gegenber abbedungen regelungssystematik schliet gesetz bestimmte darlehensnehmer typisierenden betrachtungsweise weniger schutzbedrftig erscheinen insbesondere ffentlich rechtliche gebietskrperschaften vornherein anwendungsbereich norm gestaltet gegenber disponibel dagegen hinblick kaufleute unternehmer typisierenden betrachtungsweise ebenfalls weniger schutzbedrftig erscheinen knnten gerade geschehen vgl edelmann suchowerskyj bb cc entstehungsgeschichte abs nr bgb af normierten kndigungsrechts belegt ebenfalls recht kaufleuten unternehmern kreditinstituten bausparkassen zusteht kndigungsrecht abs nr bgb af ber frheren regelungen bgb fassung juli bgbl knftig af bgb fassung januar knftig af eingefhrt brgerliche gesetzbuch august rgbl gesetz betreffend vertragsgemen zinsen november bundes gesetzblatt norddeutschen bundes zurckzufhren vgl referentenentwurf gesetzes nderung brgerlichen gesetzbuchs bgb knftig refe zip weber bb whrend gesetzes beschrnkung zinsvereinbarungen aufhob gewhrte abs gesetzes schuldner zinssatz mehr gleichsam kompensation fr aufhebung gesetzlicher beschrnkungen hinsichtlich zinshhe recht ablauf halben jahres kndigungsfrist sechs monaten vertrag kndigen vgl bergmann wm landau gedchtnisschrift conrad welter wub kndigungsrecht bestand jedoch gem abs gesetzes inhaberschuldverschreibungen darlehen kaufmann gewhrt wurden kndigungsrecht abs gesetzes betreffend vertragsgemen zinsen wurde januar bgb af brgerliche gesetzbuch bernommen vgl schubert schmiedel krampe quellen handelsgesetzbuch bd ii regelung allgemeinen teil schuldrechts gefasst darlehensvertrge anwendung fand abs bgb af bestimmte fllen denen hherer zinssatz vereinbart schuldner ablauf sechs monaten kapital einhaltung kndigungsfrist sechs monaten kndigen konnte kndigungsrecht galt gem abs bgb af schuldverschreibungen inhaber ursprngliche ausnahmetatbestand wonach kndigungsrecht fr kaufleute galt wurde gesetzgeber bewusst fortgeschrieben vgl bergmann wm landau gedchtnisschrift conrad weber zip bb materialien bgb af ausgefhrt kndigungsrecht schuldners hohen zinsen jedenfalls wirkung mittel missbrauch wirtschaftlichen bermacht glubigers gegenber schuldner sei herrschenden starken strmung verstrkung schutzes wirtschaftlich schwcheren gehe empfehle bestehende schutzmittel fr schuldner fallen lassen vgl mugdan gesammelten materialien brgerlichen gesetzbuch fr deutsche reich bd ii recht schuldverhltnisse hieraus folgt kndigungsrecht personen zustehen hinsichtlich persnlichen eigen schaften typisierenden betrachtungsweise schutzbedrftig vgl landau gedchtnisschrift conrad kreis bgb af schtzenden personen sollten kaufleute gehren kommissionsbericht ber entwurf belegt siehe schubert schmiedel krampe quellen handelsgesetzbuch bd ii ff entwurf sah kaufmann schulden handelsgeschften trotz zinssatzes mehr zinssatz lag zeit inkrafttretens bgb etwa eineinhalbfache ber marktniveau vgl refe zip gesetzentwurf fraktionen cdu csu fdp knftig fraktionse bt drucks re sp kndigungsrecht zustehen vgl bergmann wm landau gedchtnisschrift conrad schubert schmiedel krampe aao ausnahmeregelung bgb af wurde jedoch gesetz nachdem darauf hingewiesen worden kndigungsbefugnis brgerlichen gesetzbuch geeignetes mittel anerkannt worden sei schuldner bermacht glubigers schutz gewhren kaufmnnischen verkehr angebracht sei vgl bergmann aao landau aao schubert schmiedel krampe aao schutzbedrftig wurde demnach derjenige angesehen gegenber glubiger hochverzinste schuld bernahm weswegen persnlicher hinsicht allein stellung schuldner sonstige persnliche eigenschaften ankam befund wonach kndigungsrecht abs satz bgb af reine schuldnerschutzbestimmung persnlicher hinsicht weiteren beschrnkung unterlag folgezeit gendert gesetz wiederherstellung gesetzeseinheit gebiete brgerlichen rechts mrz bgbl wurde lediglich ausnahmetatbestand abs bgb af orderschuldverschreibungen erweitert fnfte gesetz nderung hypothekenbankgesetzes januar bgbl wurde abs bgb af dahingehend ergnzt kndigungsrecht abs satz bgb af darlehen grund gesetzlicher vorschriften gebildeten deckungsmasse fr schuldverschreibungen gehrten abdingbar bgb af wurde sodann gesetz nderung wirtschafts verbraucher arbeits sozialrechtlicher vorschriften juli bgbl dezember aufgehoben zugleich fr darlehensrecht wirkung ab januar neue inhaltlich genderte vorschrift bgb af ersetzt verlagerung kndigungsrechts darlehensrecht wurde umstand rechnung getragen vorschrift fr verzinsliche geldschulden praktische bedeutung erlangt vgl refe zip fraktionse bt drucks re sp anlass fr aufhebung bgb af kndigungsrecht grund zwischenzeitlichen entwicklungen zinsniveaus seit inkrafttreten brgerlichen gesetzbuchs ausnahmerechtsbehelf weitgehend voraussetzungslosen kndigungsrecht geworden wesen festzinsabrede lngerfristigen krediten vereinbaren grerem umfang kndigung darlehen gegenber kreditinstituten gefhrt vgl refe zip fraktionse bt drucks kndigung einhergehende einseitige verlagerung zinsnderungsrisikos darlehensgeber wurde gesamtwirtschaftlich nachteilig angesehen professionellen kreditgebern laufzeit zinskongruente refinanzierung erschwert wurde zudem risiko gesehen wurde vermehrt kredite kurzen zinsbindungsfristen kredite langfristiger zinsbindung kostenaufschlge herausgegeben wrden vgl refe aao fraktionse aao re sp gleichwohl kndigungsrecht bgb af ersatzlos gestrichen vielmehr schuldnerschutz gerade festverzinslichen krediten angemessenes ma zurckgefhrt vgl refe zip fraktionse bt drucks re sp grunde auslaufen beiderseitigen zinsbindung schuldner einseitigen zinsbestimmungsrecht glubigers unterliegen abs nr bgb af laufzeit zehn jahren schuldner fall kndigen knnen abs nr bgb af ferner verbraucherdarlehen engeren sinne sozialen grnden kurzfristiges kndigungsrecht abs nr bgb af bestehen vgl refe aao fraktionse aao re sp li sp hhe vereinbarten zinssatzes ursprnglich fr einfhrung kndigungsrechts bedeutung hingegen fr frage kndbarkeit darlehens bedeutung mehr refe zip begrndung gesetzesentwurfs kndigungsrecht abs nr bgb af schuldner festverzinslichen darlehen ablauf zehn jahren auszahlung zustehen sptestens mglichkeit geben darlehensvertrag weiteren bindung mehr zeitgemen zinssatz lsen vgl refe zip fraktionse bt drucks li sp aufgrund galt neuregelung kndigungsrechts abs nr bgb af fr aktivgeschft fr passivgeschft kreditinstituten negativen auswirkungen kndigungsrechts bgb af aktivgeschft kreditinstitute anlass fr neuregelung kndigungsrechts zudem sowohl ausfhrungen begrndung referentenentwurfs fraktionsentwurfs bgb af gewhrung darlehen kreditinstitute zugeschnitten vgl bergmann wm allein daraus geschlossen gesetzgeber regelung schaffen fr aktiv fr passivgeschft kreditinstituten gelten berufungsgericht wm hnlich ag ludwigsburg urteil august juris rn ff dagegen spricht bereits hierzu weder referentenentwurf zip begrndung fraktionsentwurf bt drucks entsprechende erwgungen finden zutreffend olg koblenz urteil juli juris rn freise bonke zbb wortlaut bgb af anhaltspunkte dafr erkennen zusammenhang einschrnkende auslegung kndigungsrechts abs nr bgb af begrndet gegengewicht kreditinstituten zustehenden zinsbestimmungsrecht bilden berufungsgericht wm ferner ag ludwigsburg urteil august juris rn weber bb bestehen zinsbestimmungsrechts glubigers materialien bgb af allein zusammenhang kndigungsrecht abs nr bgb af betreffend kndigungsmglichkeit auslaufen vereinbarten zinsbindung festverzinslichen darlehen kndigungsrecht abs bgb af betreffend kndigung darlehen vernderlichen zinssatz zusammenhang kndigungsrecht abs nr bgb af errtert vgl bt drucks re sp li sp edelmann suchowerskyj bb herresthal zip welter wub fr personeller sachlicher hinsicht uneingeschrnkte geltung abs nr bgb af sprechen weitere erwgungen fr schuldner geltende kndigungsrecht bgb af wurde gesetzgeber gerade ersatzlos gestrichen allgemeine regelungen kndigung darlehensvertrgen ersetzt whrend abs nr bgb af besonderes kndigungsrecht fr natrliche personen normiert wurde kndigungsrecht abs nr bgb af ausdrcklich fr festverzinslichen darlehen gelten vgl bt drucks li sp olg celle wm olg hamm njw rr rn zip edelmann suchowerskyj bb freise bonke zbb davon ausgegangen gesetzgeber kreditinstitute darlehensnehmer blick vgl olg kln wm freise bonke zbb aa weber zip fn bb dagegen spricht abs satz bgb af gesetzlich verankerter ausnahmetatbestand fr inhaber orderschuldverschreibungen aufgehoben wurde ausweislich begrndung referentenentwurfs gerade kreditinstitute schuldner blickpunkt standen vgl edelmann suchowerskyj bb fn zudem wurde neuregelung eng umgrenzten rahmen disponibel ausgestaltet anhaltspunkte dafr bestehen regelung versehentlich ffentlich rechtliche gebietskrperschaften beschrnkt wurde vgl lg mnchen zip lg nrnberg frth zip gesetz modernisierung schuldrechts november bgbl wurde kndigungsrecht abs nr bgb af abs nr bgb af normiert einschrnkung persnlichen anwendungsbereichs kndigungsrechts verbunden vielmehr erfolgte sprachliche anpassung gesetz modernisierung schuldrechts neu gefasste diktion darlehensrechts hiermit sachliche nderungen einhergingen bt drucks herresthal zip nachfolgenden gesetzesnderungen zeitlicher hinsicht bereits ausgefhrt fr anwendbarkeit abs nr bgb af vorliegenden fall bedeutung belegen nderung persnlichen anwendungsbereichs betracht kommt gesetz umsetzung verbraucherkreditrichtlinie zivilrechtlichen teils zahlungsdiensterichtlinie sowie neuordnung vorschriften ber widerrufs rckgaberecht juli bgbl wurde vorliegend streitgegenstndliche kndigungsrecht abs nr bgb af wesentliche inhaltliche nderung abs nr bgb verschoben allein gesetzestechnische grnde bisherige kndigungsrecht abs nr bgb af systematischen grnden abs bgb neuen standort fand vgl btdrucks re sp folgezeit heute kndigungsvorschrift abs nr bgb nderungen mehr erfahren dd kndigungsrecht abs nr bgb af bausparkassen zusteht teleologische auslegung norm besttigt ebenso bgb af reine schuldnerschutzbestimmung ausgelegt lag kndigungsrecht abs nr bgb af fr abs nr bgb af fortgeltende erwgung zugrunde schuldner festverzinslichen darlehen sptestens ablauf zehn jahren mglichkeit kndigung vertrag bindung mehr marktgerechten zinssatz lsen gilt fr einlagengeschft bausparkassen olg celle wm bkr rn olg frankfurt main wm olg hamm njw rr rn olg kln wm lg mnchen zip lg stuttgart zip edelmann suchowerskyj bb bb freise bonke zbb herresthal zip kruis zip rollberg ewir servatius zfir aa ag ludwigsburg urteil august juris rn ff weber zip bb bb liegt interesse bausparkasse bausparvertrge kndigen knnen denen mehr marktgerechte einlagenzinsen vereinbart vgl olg celle wm olg hamm zip olg koblenz urteil juli juris rn lg mnchen zip bergmann wm edelmann suchowerskyj bb freise bonke zbb salger jurispr bkr anm abschluss bausparvertrages knftige zinsentwicklung sicher prognostiziert fehleinschtzungen bausparkassen nachteilig betreffen vgl mlbert schmitz festschrift horn konzediert weber zip bb gerade interesse darlehensnehmers mglichkeit langfristigen zinsbindung sptestens zehn jah ren lsen knnen kndigungsrecht abs nr bgb af befriedigt entgegengehalten schutz bausparkassen bezweckt sei gem abs nr bausparkg entsprechendes kndigungsrecht allgemeinen bausparbedingungen htten vorsehen knnen berufungsgericht wm weber zip bb dafr ersichtlich gesetzgeber bausparkassen selbstschutz ausbedingung kndigungsrechts verweisen vgl olg koblenz urteil juli juris rn ganz gegenteil kndigungsrecht abs nr bgb af gem abs satz bgb af zwingend ausgestaltet bedarf vereinbarung hintergrund kommt darauf inwieweit beklagte mglichkeit gem abs satz bausparkg allgemeinen bausparbedingungen aufsichtsrechtlicher genehmigung wirkung fr bestehende vertrge ndern ungeachtet umstandes insoweit ausweislich begrndung regierungsentwurfs entwurf gesetzes nderung gesetzes ber bausparkassen subsidire manahme handelt vgl bt drucks li sp olg celle beschluss mrz juris rn freise bonke zbb herresthal zip daher bausparkasse gehalten vorrangig aufsichtsrechtlich genehmigte herabsetzung guthabenzinses herbeizufhren vgl freise bonke zbb ee entgegen teilen rechtsprechung literatur vertretenen ansicht kommt teleologische reduktion abs nr bgb af dahin kreditinstitute bausparkassen anwendungsbereich norm herauszunehmen betracht berufungsgericht wm weber zip bb bb trger kelm njw rechtsfortbildung wege teleologischen reduktion setzt verdeckte regelungslcke sinne planwidrigen unvollstndigkeit gesetzes voraus vgl bgh urteil november viii zr bghz rn planwidrigen fehlen ausnahmetatbestandes fr bausparkassen vorschrift abs nr bgb af indes ausgegangen olg hamm zip olg koblenz urteil juli juris rn edelmann suchowerskyj bb bb freise bonke zbb herresthal zip entstehungsgeschichte vorschrift regelungszweck entgegen ansicht befrworter teleologischen reduktion norm abgeleitet gesetzgeber kndigungsrecht abs nr bgb af schutz wirtschaftlich schwcheren darlehensnehmers gegenber wirtschaftlich strkeren darlehensgeber bezweckt berufungsgericht wm weber zip bb bb gegenteil fall oben sinn zweck abs nr bgb af vorgngernormen einzelnen dargelegt worden kndigungsrecht bausparkassen zustehen entgegen ansicht revisionserwiderung vereinzelt rechtsprechung vertretenen ansicht vgl lg karlsruhe urteil oktober juris rn steht anwendbarkeit abs nr bgb af entgegen bausparkasse norm gesttzten kndigung bausparvertrages rolle darlehensgeberin bausparers entzieht dabei bersehen bereits oben dargelegt worden bausparkasse ansparphase darlehensnehmerin bausparers weitere einwand teilkndigung vertragsverhltnissen betracht komme gesetz vorsehe vgl lg karlsruhe aao trifft ebenfalls anwendung kndigungsrechts abs nr bgb af bausparvertrag vertragsverhltnis unten nher ausgefhrt insgesamt beendet ff kndigungsrecht abs nr bgb af grund ohnehin gegebenen abschlieenden regelung kndigungsrechte allgemeinen bausparbedingungen ausgeschlossen buhl mnder njw gem abs satz bgb af zwingendes recht vgl olg celle wm olg frankfurt main wm olg hamm njw rr rn zip olg kln wm erst recht scheidet aufgrund normzwecks abs nr bgb af analoge anwendung ausnahmetatbestands abs satz bgb af bausparkassen vgl lg mnchen zip lg nrnberg frth zip entgegen auffassung berufungsgerichts tatbestandlichen voraussetzungen kndigungsrechts abs nr bgb af erfllt aa bausparkasse gewhrte darlehen weist festen zinssatz bereits vertragsschluss guthabenzins fr dauer ansparphase hhe fest vereinbart worden vgl olg celle wm lg stuttgart zip herresthal zip bb weitere voraussetzung abs nr bgb af ablauf zehn jahren vollstndigen empfang darlehens erfllt bausparvertrag klgerin zeitpunkt kndigungserklrung januar seit mehr zehn jahren zuteilungsreif nachdem erstmalige zuteilungsreife april eingetreten fast einhelliger meinung instanzrechtsprechung literatur bausparvertrgen vollstndigen empfang darlehens zeitpunkt erstmaligen zuteilungsreife auszugehen vgl olg celle wm bkr olg dsseldorf urteil dezember juris rn olg frankfurt main wm olg hamm zip njw rr rn zip olg koblenz urteil juli juris rn olg kln wm olg mnchen urteile september juris rn oktober juris rn lg aachen urteil mai juris rn lg bremen urteil august juris rn lg dsseldorf urteil april juris rn lg hamburg urteil mrz juris rn lg hannover urteil september juris rn lg mainz wm lg mnchen zip lg mnster urteil august juris rn lg nrnberg frth zip lg osnabrck urteil august juris rn lg stralsund urteil februar juris rn batereau wub edelmann suchowerskyj bb bb flick jurispr bkr anm freise bonke zbb herresthal zip ff kruis zip mlbert schmitz festschrift horn staudinger mlbert bgb neubearb rn rollberg ewir salger jurispr bkr anm schulthei wub servatius zfir simon ewir welter wub wub demgegenber geht mindermeinung ergebnis berufungsgericht folgt davon darlehen bausparkasse erst vollstndig empfangen sei bausparer volle bausparsumme angespart vgl olg bamberg wm olg karlsruhe urteil november juris rn lg stuttgart zip stumm gwr dritte meinung geht davon fehle bausparvertrag vereinbarung ber hhe gewhrenden darlehensvaluta knne daher sogar berspart vgl ag ludwigsburg urteil august juris rn ff beckogk weber bgb stand juli rn ders zip ergebnis zustimmend fuchs ulmer brandner hensen agb recht aufl bausparbedingungen rn vierten ansicht sei jedenfalls sache einzelne regelsparbeitrag vollstndig empfangenes darlehen behandeln fr einzelnen gezahlten beitrag zehnjhrige frist abs nr bgb af laufen beginne vgl bergmann wm senat hlt jedenfalls fr regelfall fast einhellig vertretene auffassung fr richtig vollstndige empfang darlehens sinne abs nr bgb af setzt auszahlung darlehensvaluta erfllung anspruchs darlehensvalutierung voraus teilzahlungen vereinbart erhalt letzten rate mageblich vgl mnchkommbgb berger aufl rn staudinger mlbert bgb neubearb rn beckogk weber bgb stand juli rn palandt weidenkaff bgb aufl rn beurteilung frage wann geschuldete darlehensvaluta vollstndig ausgezahlt worden kommt vertraglichen vereinbarungen ber pflicht bausparers darlehensgewhrung vertragszweck danach vollstndiger empfang darlehens sinne abs nr bgb af regelfall zeitpunkt erstmaligen zuteilungsreife bauspardarlehens anzunehmen zeitpunkt bausparer bausparkasse zahlung regelsparbeitrge einschlielich gutschrift zinsertrgen vereinbarungsgem darlehen vollstndig gewhrt entsprechende vertragliche verpflichtung erfllt beim bausparvertrag typischerweise zwei phasen unterscheiden nmlich zeit erreichung erstmaligen zuteilungsreife zeit danach gem abs bausparkg bausparer wer bausparkasse vertrag schliet leistung bauspareinlagen anspruch gewhrung bauspardarlehens erwirbt bausparer erbringenden sparleistungen demnach abb deutlich belegt zweckgebunden anspruch darlehensgewhrung erlangen vgl olg frankfurt main wm hiermit einher geht gewhrung entsprechenden zweckdarlehens bausparkasse bausparvertrag oben bereits ausgefhrt worden lediglich anspruch gewhrung darlehens abschluss darlehensvertrags erlangt fr frage zweckerreichung unerheblich bausparer bauspardarlehen tatschlich anspruch nimmt mageblich vielmehr regelfall erstmalige zuteilungsreife zeitpunkt maximal mgliche darlehensbetrag differenz bausparguthaben bausparsumme beansprucht bildet dreh angelpunkt bausparvertrages vgl laux bausparvertrag kapitalanlage finanzierungsinstrument frankfurter vortrge versicherungswesen bd zink bausparvertrag aufl ermglicht bausparer rolle darlehensgebers diejenige darlehensnehmers wechseln erstmalige zuteilungsreife stellt daher bestimmungsgem zsur typischen ablauf bausparvertrags dar unterstreicht regelung abs abb wonach vertrag nichtannahme zuteilung ausdrcklich fortgesetzt obwohl endzeitpunkt erreicht gilt allerdings vertraglichen vereinbarungen bausparer falle zeitlich begrenzten verzichts zugeteilte bauspardarlehen ablauf bestimmten treuezeit zins bonus erhlt fall vertragszweck vertragsparteien dahingehend modifiziert erst erlangung bonus erreicht erst zeitpunkt vollstndiger empfang darlehens sinne abs nr bgb af anzunehmen schutzzweck abs nr bgb af spricht ebenfalls dafr vollstndigen empfang darlehens regelfall zeitpunkt erstmaligen zuteilungsreife bauspardarlehens anzunehmen aa hinblick darauf bausparkasse hinsichtlich zweckdarlehens langfristigen zinsbindung unterliegt entrichtende guthabenzins zwischenzeitlich mehr marktgerecht darlehensnehmerin anspardarlehens kndigungsrecht abs nr bgb af beendigung darlehensvertrages ermglichen mehr marktgerechten zinssatz lsen aufgrund geboten vorschrift normierten jahres zeitraum ende ansparphase beginnen lassen berechtigte interessen bausparers stehen entgegen insbesondere umstand kndigung anspruch gewhrung bauspardarlehens verliert stumm gwr yildirim vur steht bausparer abs bgb af ausgefhrt ausweislich abb vertragsgemer erbringung ansparleistungen grundstzlich anspruch gewhrung bauspardarlehens stillschweigend vereinbarten ausschluss gesetzlichen kndigungsrechts abs bgb af bedingt anderenfalls bausparkasse bausparer jederzeit bedingungsgemen anspruch gewhrung bauspardarlehens entziehen knnte seit erstmaligen zuteilungsreife zehn jahre vergangen bausparer ungeachtet ebenfalls einzuhaltenden kndigungsfrist sechs monaten zweck bausparvertrags entsprechende ausreichend lange berlegungsfrist entscheiden bauspardarlehen anspruch nehmen insoweit disponieren vgl freise bonke zbb jederzeitige kndigungsmglichkeit bausparkasse besteht abs bgb af gerade bb entgegen auffassung berufungsgerichts folgt daraus bausparkasse grundstzlich interesse daran langfristig einlagen bausparern entgegenzunehmen bausparer bauspardarlehen auszureichen kndigung bausparkasse luft entgegen ansicht berufungsgerichts wesen bausparens zuwider einlagen preis entgegengenommen knnen liegt vielmehr bereits oben ausgefhrt worden ertragsinteresse bausparkasse vertrge mehr marktgerechten einlagenzins kndigen kndigungsrecht abs nr bgb af bausparkasse gerade entscheidung hand geben darlehen bausparers kndigen einlagen verzinsen berufungsgericht meint belang voraussetzungen kndigungsrechts abs nr bgb af htten eintreten knnen bausparkasse erbringung zuteilungsreife flligen regelsparbeitrge verlangt gegebenenfalls vertrag abs bgb af gem abs abb wegen zahlungsverzuges gekndigt htte mgliche bestehen kndigungsrechte schliet kndigungsrecht abs nr bgb af dagegen spricht bereits recht gem abs satz bgb af disposition vertragsparteien steht zudem umstand klgerin monatlichen sparraten entgegen abs abb mehr gezahlt fhren kndigungsrecht beklagten entfllt olg frankfurt main wm olg hamm njw rr rn gleichsetzung erstmaligen zuteilungsreife vollstndigen darlehensgewhrung steht entgegen genaue hhe gewhrenden zweckdarlehens vorfeld betragsmig bestimmt vgl salger jurispr bkr anm aa ag ludwigsburg urteil august juris rn beckogk weber bgb stand juli rn ders zip fester darlehensbetrag vereinbart bausparkasse gem abs bausparkg untersagt bausparsumme zuteilung bestimmten zeitpunkt zuzusagen gleichen grunde kommt darauf zeitpunkt erstmaligen zuteilungsreife kalendarisch bestimmt vgl herresthal zip mlbert schmitz festschrift horn trotz ungewissheit fehlt hinreichend bestimmten leistungspflicht bausparers darlehensgewhrung deren umfang anhand bestimmungen regelungen allgemeinen bausparbedingungen ber zuteilungsreife bestimmt kndigung januar wirkung juli erklrt worden sechsmonatige kndigungsfrist abs nr bgb af gewahrt worden kndigung kommt rechtsgedanken bgb gesamtwirkung fortfhrung bausparvertrages zweckdarlehen sinnvoll mglich anspruch bausparers gewhrung bauspardarlehens hhe differenzbetrages bausparguthaben bausparsumme geknpft vgl herresthal zip kndigung bausparvertrages gilt gem abs bgb af erfolgt parteien gerade wirksamkeit kndigung streiten klgerin brigen getan vorschrift grundsatz treu glauben bgb grund widersprchlichen verhaltens berufen beklagten steht berufungsgericht zutreffend erkannt dagegen kndigungsrecht gem abs bgb af abs bgb kndigung rechtfertigender wichtiger grund liegt kndigenden teil bercksichtigung umstnde einzelfalls abwgung beiderseitigen interessen fortsetzung vertrages zugemutet fall zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen wichtiger grund fr kndigung bausparvertrages darin gesehen klgerin trotz mehr zehnjhriger zuteilungsreife bauspardarlehen anspruch genommen dafr fehlt bereits entsprechenden vertraglichen verpflichtung buhl mnder njw trger kelm njw bausparer verhlt vertragszweckwidrig darlehen anspruch nimmt bausparvertrag bespart buhl mnder aao trger kelm aao aa lg mainz wm edelmann suchowerskyj bb zweck bausparvertrages besteht bereits oben ausgefhrt worden sicht bausparers erlangung anspruchs gewhrung bauspardarlehens zweck indes frage gestellt erlangte anspruch geltend gemacht zusammenhang darauf abgestellt prinzip kollektiven bausparens gedanken beruht personengruppe zunchst darlehensgeber spter darlehensnehmer agiert vgl bt drucks iv bt drucks vi bausparer gem abs satz bausparkg mitglied bausparerkollektivs hieraus pflicht abgeleitet bauspardar lehen anspruch nehmen abs abb zuwiderliefe gerade fortsetzung vertrages nichtannahme zuteilung regelt wichtiger grund liegt nderung allgemeinen zinsniveaus seit abschluss bausparvertrags jahr allgemeinen mssen grnde kndigung gesttzt risikobereich kndigungsgegners liegen andernfalls fristlose kndigung ausnahmsweise gerechtfertigt vgl bgh urteile mai xi zr wm rn mai xii zr wm rn palandt grneberg bgb aufl rn risiko nderungen allgemeinen zinsniveaus bernimmt darlehensvertrgen festzinsvereinbarung jeweils vertragspartner lasten zinsnderung geht vorliegend bausparkasse vgl edelmann suchowerskyj bb herresthal zip trger kelm njw aa bergmann wm recht kndigung bausparvertrages folgt abs bgb af abs bgb dahinstehen berufungsgericht erwgung gezogen absicht klgerin bauspardarlehen anspruch nehmen gleichgewicht bauspareinlagen bauspardarlehen berhaupt geschftsgrundlage parteien geschlossenen bausparvertrags geworden kommt darauf allgemeine zinsniveau kapitalmarkt geschftsgrundlage vertrages vgl herresthal zip stumm gwr gegenwrtige niedrigzinsphase gestrt worden vertragliche risikoverteilung grund festen zusage guthabenzinses fr ansparphase gem abs abb entgegensteht vgl buhl mnder njw palandt grneberg bgb aufl rn herresthal aao stumm aao trger kelm njw kndigung wre gem abs bgb af abs satz abs bgb vorrangig anpassung vertrages herabsetzung guthabenzinssatzes vorzunehmen aa edelmann suchowerskyj bb anpassung guthabenzinses mglich beklagten zumutbar wre voraussetzung fr recht kndigung abs bgb zeigt revision brigen erkennbar iii berufungsurteil demnach ausgeurteilten umfang aufzuheben abs zpo berufung klgerin klageabweisende urteil landgerichts insgesamt zurckzuweisen senat sache entscheiden sache entscheidungsreif abs zpo berufungsgericht erforderlichen feststellungen getroffen steht entgegen berufungsgericht feststellungen beweis gestellten vortrag klgerin getroffen abgeschlossene bausparvertrag beklagten alternativ bauspardarlehen altersvorsorge angepriesen worden sei vortrag wahr unterstellt fhrt feststellungsbegehren klgerin begrndet vielmehr beklagten geschlossene bausparvertrag januar erklrte kndigung wirkung juli beendet worden anpreisung bausparvertrages altersvorsorge alternativ inanspruchnahme bauspardarlehens bedeutet ohnehin unabdingbare kndigungsrecht beklagten ge abs nr bgb af ausgeschlossen anpreisung altersvorsorge ndert ungeachtet ohnehin werbenden charakters daran klgerin beklagten erbringung sparbeitrge ab zeitpunkt erstmaligen zuteilungsreife zweckdarlehen vollstndig gewhrt anspruch gewhrung bauspardarlehens erlangen bedingungsgem verpflichtung besteht bauspardarlehen anspruch nehmen geht ansparvorgang zwangslufig bildung kapitalstocks einher rcklage altersvorsorge dienen erreichung zwecks unbefristete seiten bausparkasse unkndbare fortsetzung ansparvorgangs erforderlich ellenberg grneberg menges maihold derstadt vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung bundesgerichtshof xi zivilsenat geschftsstelle xi zr schreibfehlerberichtigung sachen urteil februar dahingehend berichtigt seite unterschriftenleiste statt ellenberg richtig heien ellenberger karlsruhe geschftsstelle xi zivilsenats weber justizamtsinspektorin ecli de bgh vxizr'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss blw oktober landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen oktober vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr czub gem abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats fr landwirtschaftssachen thringer oberlandesgerichts jena mrz kosten beteiligten brigen beteiligten auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde notariell beurkundetem vertrag september kaufte beteiligte beteiligten landwirtschaftlich genutzte flche preis notar beantragte erteilung grundstcksverkehrsgenehmigung vertragsparteien teilte genehmigungsbehrde siedlungsunternehmen vorkaufsrecht ausgebt beteiligte daraufhin antrag gerichtliche entscheidung gestellt amtsgericht landwirtschaftsgericht kaufvertrag geneh migt sofortige beschwerde beteiligten oberlandesgericht senat fr landwirtschaftssachen antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde beteiligte wiederherstellung entscheidung amtsgerichts erreichen ii rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht zugelassen abs lwvg fall abs nr lwvg vorliegt wre voraussetzungen divergenzrechtsbeschwerde abs nr lwvg zulssig daran fehlt jedoch divergenz sinn liegt beschwerdegericht entscheidung tragenden grund abstrakten rechtssatz obersatz gefolgt vergleichsentscheidung benannten rechtssatz abweicht senat bghz abweichung rechtsbeschwerdebegrndung aufzuzeigen hinweis unterschiede einzelnen elementen begrndung miteinander verglichenen entscheidungen reicht fr statthaftigkeit abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig hinweis mglicherweise fehlerhafte rechtsanwendung einzelfall stndige senatsrechtsprechung vgl beschl juni blw agrarr beschl februar blw nl bzar divergenz beteiligte dargelegt geltend gemacht angefochtene entscheidung beschluss oberlandesgerichts celle juni rdl ab weiche rechtsfrage aufgezeigt beschwerdegericht abweichend oberlandesgerichts celle benannten vergleichsentscheidung beantwortet begrndung rechtsbeschwerde erschpft vielmehr darin beteiligte beschwerdegerichts abweichende beurteilung frage darlegt grundstcksveruerung ungesunden bodenverteilung fhrt iii kostenentscheidung beruht lwvg obwohl rechtsmittel auerachtlassung gesetzlichen voraussetzungen eingelegt worden sieht gesetz mglichkeit verfahrensbevollmchtigten beteiligten kosten rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen etwaige ersatzansprche beteiligten verfahrensbevollmchtigten hiervon jedoch berhrt krger lemke vorinstanzen ag meiningen entscheidung lw olg jena entscheidung lw czub'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts frankfurt main september unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil beschuldigten ergeben verfahrensrge bemerkt senat verlesung strafanzeige august konnte abs stpo gesttzt urkunde weder niederschrift vernehmung zeugin darstellte zeugin stammende schriftliche erklrung enthielt polizeibeamtin urteil beruht sem verfahrensfehler indes angesichts weiteren feststellungen krankheitsvorgeschichte strafbewehrten handlungen beschuldigten senat ausschlieen landgericht anordnung unterbringung abgesehen htte inhalt strafanzeige verwertet htte beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan rothfu appl fischer schmitt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars mai strafsache wegen freiheitsberaubung az kls js lg arnsberg az ls js ag gummersbach strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts mai beschlossen beim amtsgericht gummersbach schffengericht anhngige verfahren ls js beim landgericht arnsberg anhngigen verfahren kls js verbunden grnde landgericht arnsberg verfahren anklagten zurckverweisung sache bundesgerichtshof anhngig bereit amtsgericht gummersbach angeklagten erffnete verfahren bernehmen zustndigen staatsanwaltschaften nebenklgerin angeklagte bernahme einverstanden bzw einwnde erhoben landgericht sache entscheidung bundesgerichtshof vorgelegt bundesgerichtshof fr entscheidung ber verbindung gem abs satz stpo zustndig beim amtsgericht gummersbach anhngige verfahren gem abs satz stpo verbindung stpo beim landgericht arnsberg anhngigen verfahren verbinden verbindung erscheint interesse umfassender aufklrung aburteilung sachdienlich bode maatz rothfu otten roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg januar verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen beitragszahlung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter prof dr knig seiters sowie rechtsanwlte dr wllrich prof dr ster januar beschlossen antrag klger bewilligung prozesskostenhilfe abgelehnt antrag klger zulassung berufung verkndungs statt mrz zugestellte urteil senats schsischen anwaltsgerichtshofs unzulssig verworfen klger kosten zulassungsverfahrens tragen streitwert fr zulassungsverfahren festgesetzt grnde klger wenden verschiedene beitragsbescheide beklagten anwaltsgerichtshof klage abgewiesen hiergegen klger beim anwaltsgerichtshof antrag zulassung berufung gestellt jedoch folgezeit begrndet brao abs satz vwgo grnde denen berufung zuzulassen innerhalb zwei monaten zustellung vollstndigen urteils darzulegen begrndung soweit bereits antrag zulassung berufung vorgelegt beim bundesgerichtshof einzureichen satz brao abs satz vwgo klger htten deshalb mai antrag gegenber bundesgerichtshof begrnden mssen geschehen zulassungsantrag unzulssig prozesskostenhilfe konnte klgern bewilligt abs satz brao vwgo satz zpo abgesehen davon zulassungsantrag mangels fristgerechter begrndung erfolgsaussicht fehlt klger erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse vorgelegt angaben gemacht ber verwerfung zulassungsantrags senat zeitgleich ablehnung prozesskostenhilfe entscheiden rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl beschlsse dezember viii zb njw rr mrz xii zb njw rr rn rechtsmittelfhrer ablauf begrndungsfrist prozesskostenhilfe beantragt gericht beabsichtigt versagen grundstzlich verwerfung rechtsmittels unzulssig ber prozesskostenhilfegesuch entscheiden regel greift beruht berlegung partei falle versagung prozesskostenhilfe gelegenheit erhalten antrag wiedereinsetzung vorigen stand stellen beabsichtigt rechtsmittelverfahren eigene kosten begrndung rechtsmittels fortzufhren bgh aao wiedereinsetzung wre klgern jedoch gewhren rechtsmittelfhrer lange verschulden rechtzeitigen vornahme fristwahrenden handlung begrndung zulassungsantrags verhindert gegebenen umstnden vernnftigerweise ablehnung antrags bewilligung prozesskostenhilfe rechnen fr bedrftig halten darf sicht erforderliche getan aufgrund eingereichten unterlagen verzgerung ber gesuch entschieden setzt voraus antrag innerhalb rechtsmittel bzw rechtsmittelbegrndungsfrist ausgefllte erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse nebst entsprechenden belegen beigefgt vgl bgh beschlsse februar xii zb njw rr rn juli ix zb juris rn november viii zb juris rn siehe kopp schenke vwgo aufl rn hieran fehlt wiedereinsetzung deshalb betracht kme klgern eigener sache ttigen rechtsanwlten erwartet konnte zulassungsantrag vorherige entscheidung ber bewilligung prozesskostenhilfe begrnden dahinstehen klger fehlende erfolgsaussicht hingewiesen worden antrag zulassung berufung zurckgenommen kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs satz brao abs gkg tolksdorf knig seiters wllrich ster vorinstanz agh dresden entscheidung agh ii'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet april herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs satz invg april geltenden fassung bank erwerb anteilen offenen immobilienfonds empfiehlt anleger ungefragt ber mglichkeit zeitweiligen aussetzung anteilsrcknahme fondsgesellschaft aufklren bgh urteil april xi zr olg frankfurt main lg frankfurt main xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr ellenberger dr matthias richterin dr menges fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar kosten magabe zurckgewiesen ausgesprochene verurteilung ber berufungsurteil angefhrten weiteren zahlungen hinaus abzglich erbrachten zahlungen juli hhe dezember hhe erfolgt rechts wegen tatbestand klgerin begehrt beklagten bank schadensersatz wegen fehlerhafter anlageberatung zusammenhang erwerb anteilen offenen immobilienfonds morgan stanley value nachfolgend fonds liegt soweit fr revisionsverfahren interesse folgender sachverhalt zugrunde klgerin seit kundin rechtsvorgngerin beklagten nachfolgend beklagte rahmen beratungsgesprchs juli empfahl mitarbeiterin beklagten nachfolgend beraterin klgerin anteile fonds erwerben beraterin wies klgerin darauf rcknahme fondsanteile ausgesetzt klgerin zeichnete anteile fonds fr insgesamt ende gesprchs bergab beraterin klgerin werbebroschre worten wissen gekauft broschre findet sowohl titelseite seite folgender hinweis offene immobilienfonds knnen grundstzlich brsentglich zurckgegeben offene immobilienfonds knnen schutz anleger investmentgesetz rcknahme anteilen vertragsbedingungen festgelegten frist aussetzen bankguthaben erls abs investmentgesetz angelegten mittel zahlung rcknahmepreises sicherstellung ordnungsgemen laufenden bewirtschaftung ausreichen sogleich verfgung stehen fonds wendet anleger beabsichtigen langfristig indirekte immobilienanlage form offenen immobilienfonds investieren rcknahme anteile fonds wurde oktober ausgesetzt fonds inzwischen abgewickelt klgerin beansprucht beklagten investierte kapital hhe ursprnglich abzglich vorinstanzen erhaltener ausschttungen hhe insgesamt zurck klgerin meint mglichkeit aussetzung anteilsrcknahme hingewiesen mssen landgericht klage stattgegeben hiergegen gerichtete berufung beklagten erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag revisionsverhandlung parteien wegen weiterer ausschttungen hauptsache hhe insgesamt bereinstimmend fr erledigt erklrt entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg berufungsgericht begrndung bkr ff verffentlichten entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt rahmen anlageberatung sei anlageinteressent grundstzlich mglichkeit aussetzung rcknahme fondsanteile gem invg hinzuweisen gesichtspunkt fr anlageentscheidung wesentlich sei ergebe bereits daraus verkaufsprospekt werbebroschre nachfolgend flyer sowie basisinformationen ber vermgensanlagen wertpapieren nachfolgend basisinformationen mglichkeit hingewiesen liquidittsrisiko fr anleger begrnde falle aussetzung rcknahme mgliche verkauf anteile ber brse berge erkennbar risiko niedrigerer preis ordnungsgemen rckgabe erzielt knne tatsache aussetzung anteilsrcknahme kurs eingepreist fhre abschlgen mglichkeit aussetzung anteilsrcknahme handele graue theorie bereits ende anfang drei offene immobilienfonds rcknahme anteile ausgesetzt htten soweit beklagte mndelsicherheit anlage offene immobilienfonds betone stehe aufklrungsbedrftigkeit aussetzung rcknahme spannungsverhltnis anlagegerechte beratung erfordere aufklrung ber funktionsweise strukturtypischen chancen risiken empfohlenen anlage grundstzlich sicher einzustufenden kapitalanlage seien anleger deren charakteristische merkmale chancen risiken aufzuzeigen mglichkeit aussetzung rcknahme sei ausnahme grundstzlichen pflicht kapitalanlagegesellschaften anteilsrcknahme anlage offene immobilienfonds prgendes strukturprinzip interessenten aufgezeigt msse grundstzlichen aufklrungsbedrftigkeit risikos aussetzung anteilsrcknahme knne begegnet schutz anleger diene verhindert fondsvermgen zeitdruck ggf niedrigeren preis veruert aussetzung anteilsrcknahme mge aufrechterhaltung wertes fondsanteile vorteilhaft berhre verbundenen konsequenzen fr liquiditt angewiesenen anleger aussetzung anteilsrcknahme handele grundstzliches immer bestehendes liquidittsrisiko begrndung aufklrungspflicht wesentlichkeit gesichtspunktes fr anlageentscheidung bedrfe daher verdichtenden anzeichen fr bevorstehende aussetzung anteilsrcknahme brigen htten juli hinreichende anhaltspunkte fr krise immobilienmarkt daraus ergebende besondere relevanz mglichkeit rcknahmeaussetzung bestanden beklagte pflicht aufklrung ber mglichkeit bergabe basisinformationen november erfllt bergabe mehr seitigen kompendiums ausdrckli chen hinweis fr konkrete anlageentscheidung relevanten risikohinweise sei geeignet unvollstndigkeit vorangegangenen aufklrungsgesprchs beseitigen gelte erst recht bergabe informationen geraume zeit beratungsgesprch erfolge konkreten zusammenhang streitigen anlageentscheidung stehe klgerin bergebene flyer enthalte entsprechenden risikohinweis rechtzeitiger bergabe knne jedoch ausgegangen klgerin flyer erst anlageentscheidung erhalten fehlende aufklrung sei fr anlageentscheidung klgerin kausal ursachenzusammenhang sei basis sog vermutung aufklrungsrichtigen verhaltens anzunehmen aufklrungspflichtverletzung sei zudem fahrlssig erfolgt beklagte entgegen abs satz bgb hinreichend dargelegt unvermeidbaren rechtsirrtum befunden vortrag bleibe schon unklar wer wann seiten beklagten streit stehenden problematik eingehend befasst ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher prfung ergebnis stand revision zurckzuweisen berufungsgericht recht angenommen klgerin beklagte anspruch schadensersatz abs bgb zusteht dabei rechtsprechung literatur umstrittene frage beratende bank verpflichtet kunden zusammenhang empfehlung offenen immobilienfonds ber mglichkeit aussetzung anteilsrcknahme invg april gltigen fassung nachfolgend af nunmehr kagb ungefragt aufzuklren recht bejaht berufungsgericht zutreffend revision unangegriffen davon ausgegangen parteien beratungsvertrag geschlossen worden recht berufungsgericht schuldhafte beratungspflichtverletzung beklagten bejaht beratende bank anleger objektgerechten beratung verpflichtet st rspr vgl senatsurteil juli xi zr bghz inhalt umfang beratungspflichten hngen dabei umstnden einzelfalls ab mageblich einerseits wissensstand risikobereitschaft anlageziel kunden andererseits allgemeinen speziellen risiken besonderheiten anlageobjekts ergeben beratung diejenigen eigenschaften anlageobjekts beziehen fr jeweilige anlageentscheidung wesentliche bedeutung knnen whrend bank ber umstnde richtig sorgfltig zeitnah vollstndig fr kunden verstndlich unterrichten bewertung empfehlung anlageobjekts bercksichtigung genannten gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar risiko aufgrund anleger objektgerechter beratung getroffene anlageentscheidung nachhinein falsch erweist trgt anleger vgl zusammenfassend senatsurteile september xi zr bghz rn xi zr wm rn sowie september xi zr wm rn danach berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen beklagte verpflichtet klgerin ber mglichkeit aussetzung anteilsrcknahme gem invg af aufzuklren hiergegen revision vorgebrachten einwnde bleiben erfolg aa frage bank erwerb anteilen offenen immobilienfonds empfiehlt anleger ungefragt ber bestehen mglichkeit aussetzung anteilsrcknahme kapitalanlagegesellschaft aufklren instanzrechtsprechung literatur unterschiedlich beantwortet auffassung beginn finanzkrise oktober aufklrungspflicht bestanden mglichkeit anteilsrcknahme auszusetzen dahin fernliegendes rein theoretisches risiko gehandelt aussetzung anteilsrcknahme instrument anlegerschutz sei anleger whrend aussetzung anteile jederzeit brse veruern knnten vgl olg dresden wm olg schleswig wm ff homberger ewir stumpf kotte bb thume edelmann wub demgegenber bejaht gegenansicht berufungsgericht geteilt aufklrungspflicht bank mglichkeit aussetzung anteilsrcknahme anlage offene immobilienfonds prgendes strukturprinzip grundstzlich innewohnendes liquiditts risiko darstelle vgl olg nrnberg beschluss august juris rn schrder jurispr bkr anm merk bkr bb erkennende senat entscheidet frage sinne zuletzt genannten meinung kennzeichnend fr regulierte immobilien sondervermgen anleger gem abs invg af nunmehr abs nr kagb fondsanteile grundstzlich jederzeit liquidieren deren rckgabe abs satz abs satz abs invg af geregelten rcknahmepreis kapitalanlagegesellschaft verlangen knnen sog open end prinzip vgl kndgen schmies schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch aufl rn baur ziegler bub rn gutsche emde dornseifer dreibus hlscher invg rn ff reiter kmpel wittig bank kapitalmarktrecht aufl rn schdermeier baltzer brinkhaus scherer kagg auslinvestg rn ff gringel zbb hartrott goller bb stumpf kotte bb dser jurispr bkr anm grundsatz macht invg af ausnahme vgl bt drucks schultz schting emde dornseifer dreibus hlscher aao rn danach kapitalanlagegesellschaft ausreichender liquiditt recht eingerumt rcknahme anteile vorrbergehend verweigern folge anleger fondsanteile mehr gesetzlich bestimmten rcknahmepreis zurckgeben knnen ber risiko bank anleger rahmen geschuldeten vollstndigen risikodarstellung verstndlicher weise aufzuklren verpflichtung besteht anleger kraft gesetzes gem abs invg af gemachte versprechen investition offenen immobilienfonds jederzeit rckgabe anteile kapitalanlagegesellschaft gesetzlich bestimmten rcknahmepreis liquidieren knnen vorliegen voraussetzungen invg af eingehalten zeitpunkt beratung juli fonds bereits konkrete anhaltspunkte fr bevorstehende aussetzung anteilsrcknahme vorgelegen fr bestehen aufklrungspflicht bedeutung fr entscheidung anlegers konkreten anhaltspunkte wesentlicher bedeutung risiko whrend gesamten investitionsphase bernimmt soweit revision zusammenhang auffassung berufungsgerichts wendet juli bereits hinreichende anhaltspunkte fr aussetzung anteilsrcknahme gegeben handelt lediglich tragende hilfsbegrndung berufungsgericht erster linie rechtsfehlerfrei darauf abgestellt begrndung aufklrungspflicht wesentlichkeit gesichtspunktes fr anlageentscheidung verdichtender anzeichen fr bevorstehende aussetzung anteilsrcknahme bedarf dementsprechend fr beantwortung frage bank anleger ber risiko aufklren ebenfalls unerheblich ausbruch finanzkrise oktober insoweit fernliegendes gar theoretisches risiko olg dresden wm olg schleswig wm vgl stumpf kotte bb thume edelmann wub bestanden mglichkeit rcknahme anteile auszusetzen stellt whrend gesamten investitionsphase bestehendes liquidittsrisiko dar ber anleger informiert bevor entscheidung trifft umstand anleger offenen immobilienfonds anteile whrend aussetzung anteilsrcknahme jederzeit brse veruern knnen spricht berufungsgericht entgegen auffassung revision zutreffend angenommen ebenfalls pflicht bank ber mglichkeit aussetzung aufzuklren ebenso schrder jurispr bkr anm olg dresden wm olg schleswig wm homberger ewir stumpf kotte bb revision weist zutreffend darauf anleger mglichkeit anteile jederzeit liquidieren mglichkeit stellt angesichts brse sonstigen sekundrmarkt bestehenden beeinflussung preises spekulative elemente gleichwertigen ersatz fr gesetzlich geregelte mglichkeit dar anteile vorab festgelegten rcknahmepreis kapitalanlagegesellschaft zurck geben anleger liquiditt fondsanteile fall aussetzung anteilsrcknahme daher mehr qualitt vorab gesetz bestimmten rcknahmepreises gewhrleistet soweit revision meint mglichkeit aussetzung anteilsrcknahme schutzmanahme zugunsten anleger handele kommt fr aufklrungspflicht bank hierauf regelungen invg af ber aussetzung rcknahme anteilen offenen immobilienfonds sollen kapitalanlagegesellschaft ermglichen fall unerwartet hohen zahl rckgabe angedienter fondsanteile whrend aussetzung liquiditt beschaffen fr bedienung rckgabewilligen anleger erforderlich vgl gringel zbb schultz schting emde dornseifer dreibus hlscher invg rn baur investmentgesetze kagg rn baur ziegler bankrecht bankpraxis rn vgl bt drucks bt drucks zugleich gefahr wirtschaftlich sinnvollen verwertung fondsvermgens krisensituation vorgebeugt aussetzung jedoch dargelegt liquidittsinteresse anleger entgegensteht hierber anlageentscheidung aufzuklren erfolg wendet revision annahme berufungsgerichts beklagte pflicht klgerin ber mglichkeit aussetzung anteilsrcknahme aufzuklren erfllt beanstanden berufungsgericht erfllung pflicht bergabe basisinformationen verneint dabei allerdings offen bleiben deren bergabe november hinblick anlageentscheidung klgerin ende juli zeitnahe unterrichtung klgerin anzusehen berufungsgericht fehlende erfllungswirkung bergabe nmlich rechtsfehlerfrei darauf gesttzt anlageentscheidung bergabe basisinformationen konkreter zusammenhang bestand revisionserwiderung weist insoweit zutreffend darauf offenen immobilienfonds invg af anteilsrcknahme ausgesetzt konnte vertragsbedingungen jeweiligen kndgen schmies fonds befugnis schimansky bunte lwowski vorsahen vgl bankrechts handbuch aufl rn informationen darber kapitalanlagegesellschaft vertragsbedingungen befugnis eingerumt worden enthalten allgemeinen basisinformationen naturgem hierber htte beklagte klgerin entweder verstndlicher weise mndlich rechtzeitige bergabe streitgegenstndlichen fonds bezogenen informationsmaterials schriftlich aufklren mssen entgegen auffassung revision deshalb unerheblich klgerin rahmen langjhrigen geschftsbeziehung beklagten bereits seit anteile offenen immobilienfonds erworben soweit revision feststellung berufungsgerichts wendet klgerin flyer fonds titelseite hinweis mglichkeit aussetzung anteilsrcknahme abgedruckt erst anlageentscheidung rechtzeitig erhalten ebenfalls erfolg revision tatrichterliche feststellung durchgreifende verfahrensrge erhoben zpo berufungsgericht bereinstimmung rechtsprechung senats vermutung aufklrungsrichtigen verhaltens senatsurteil mai xi zr bghz rn ff davon ausgegangen unterlassene aufklrung ber mglichkeit aussetzung anteilsrcknahme kausal fr anlageentscheidung klgerin entgegen auffassung revision senatsrechtsprechung streitige aufklrungspflichtverletzung weiteres anzuwenden argumentation revision anleger wrde information ber mglichkeit aussetzung anteilsrcknahme zustzliches risiko verbinden aussetzung schutzmanahme verluste fonds wertminderung beteiligung begreifen weshalb anleger gebotenen aufklrung anlageentscheidung sogar bestrkt verkennt bereits ansatz setzung anteilsrcknahme dargelegt liquidittsinteresse anlegers entgegensteht beanstanden schlielich rechtsansicht berufungsgerichts aufklrungspflichtverletzung beklagten sei fahrlssig erfolgt abs satz bgb aufklrungspflichtige darlegen beweisen pflichtverletzung vertreten beklagte folglich bereits fr fahrlssigkeit einzustehen haftung wegen fahrlssigkeit unvermeidbaren rechtsirrtum ausgeschlossen vorliegen rechtsirrtums strenge mastbe anzulegen wobei schuldner rechtslage sorgfltig prfen soweit erforderlich rechtsrat einholen hchstrichterliche rechtsprechung sorgfltig beachten grundstzlich trifft schuldner risiko rechtslage verkennen handelt mithin schuldhaft mglichkeit rechnen zustndige gericht rechtsstandpunkt einnimmt senatsbeschluss juni xi zr wm rn gemessen mastben berufungsgericht rechtsfehlerfrei fahrlssigkeit beklagten bejaht recht davon ausgegangen beklagte hinreichend dargelegt hinsichtlich pflicht klgerin ber mglichkeit aussetzung anteilsrcknahme aufzuklren unvermeidbaren rechtsirrtum befunden unvermeidbaren rechtsirrtum steht schon entgegen fr beklagte juli konkreter anhaltspunkt bestand weiteres htte erkennen knnen mglichkeit aussetzung anteilsrcknahme aufklrungspflichtige eigenschaft fonds handeln flyer fonds nmlich bereits titelseite exponierter stelle darauf aufmerksam gemacht rcknahme anteilen gem invg af binnen vertragsbedingungen festgelegten frist ausgesetzt wiechers joeres matthias ellenberger menges vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil zr verkndet oktober mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vermg abs verfgungsbefugter sinne abs vermg wer berechtigter rechtsverhltnis mitberechtigten abs vermg untereinander bestimmt vorschriften vermgensgesetzes ber verhltnis berechtigten verfgungsberechtigten gemeinschaftsverhltnis mitberechtigten miterben vorschriften brgerlichen gesetzbuchs ber erbengemeinschaft bgh versumnisurteil oktober zr kg berlin lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter prof dr schmidt rntsch dr czub richterin weinland richter dr kazele fr recht erkannt revision klgerin beschluss zivilsenats kammergerichts november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien mitglieder erbengemeinschaft grundstck frheren ostteil berlin gehrt grundstck stand ursprnglich eigentum gesellschaft deren alleiniger gesellschafter gesellschaft geriet whrend ns regimes verfol gungsdruck jude versuchte vermgen nchst dadurch erhalten vollmchtigten generalbe verheiratet mehrheitsgesellschafterin mach te lsten gesellschafter gesellschaft verkauften grundstck vorliegenden rechtstreit geht kaufmann zurckverkaufte verstarb wurde beklagten rechtsvorgnger beklagten beerbt eigentmer erbengemeinschaft grundbuch eingetragen wurden rechtsvorgnger beklagten jahr starb wurde beklagte neues mitglied erbengemeinschaft eingetragen zeitpunkt restitutionsverfahren zustndigen behrde anhngig erlass restitutionsbescheids fhrte grundstck erbengemeinschaft be stehend klgerin anteil beiden beklagten je anteil bertragen wurde bescheid seit bestandskrftig seit ende grundbuch vollzogen jahr bertrugen beklagten erbanteile tochter beklagten klgerin nahm rechtsstreit anspruch einigte darber rund ausgleich mietherausgabeansprche klgerin abs vermg eigenen verwendungsersatzansprche abs satz vermg zahlt vorliegenden rechtsstreit verlangt klgerin beklagten wesentlichen freistellung grundpfandrechten zahlung etwa gesamtschuldnerisch tochter beklagten hilfsweise leistung erbengemeinschaft landgericht klage abgewiesen berufung klgerin berufungsgericht beschluss zurckgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klgerin antrge entscheidungsgrnde berufungsgericht auffassung rechtsbeziehungen beteiligten richteten erbrecht danach stehe klgerin anspruch auseinandersetzung erbengemeinschaft geltend gemacht belastungen nachlassgegenstands einzelne miterben einnahmen miterben quote erbrechts zustnden seien zuge auseinandersetzung bercksichtigen ii erwgungen halten rechtlichen prfung entscheidenden punkt stand zutreffend nimmt berufungsgericht rechtsbeziehungen beteiligten allein erbrecht richten geltend gemachten vermgensrechtlichen ansprche abs satz vermg abs satz halbsatz vermg verbindung bgb abs bgb verbindung abs satz vermg abs satz vermg ausgeschlossen ansprche auskehrung miete schadensersatz wegen verletzung unterlassungsgebots abs satz vermg richten verfgungsberechtigten sinne abs vermg anspruch freistellung abs satz vermg richtet pfandrecht bestellt normalerweise ver fgungsberechtigte senat urteil dezember zr njwrr rn vgl urteil oktober zr njw rn freistellungsanspruch knnte dritten treffen fallgestaltung liegt beklagten verfgungsberechtigte aa klgerin allerdings einzurumen verfgungsberechtigter abs satz vermg eigentmer derjenige verfgungsmacht ber restitutionsgegenstand voraussetzung traf beklagten eintritt bestandskraft restitutionsbescheids zeitpunkt miterben eigentmer interessierenden grundbesitzes wortlaut abs satz vermg verfgungsbefugt beklagten ungeachtet berechtigte sinne abs vermg grundbesitz deshalb klgerin klgerin beklagten erbengemeinschaft restituiert worden bb wer berechtigter verfgungsberechtigter wortlaut abs vermg wre berechtigte verfgungsberechtigter erlass restitutionsbescheids schon eigentmer restitutionsgegenstands verfgungsmacht darber insoweit geht wortlaut vorschrift ber deren zweck hinaus fhrte ergebnissen zweck widersprchen deshalb teleologisch einschrnkend dahin auszulegen verfgungsbefugter wer berechtigter verfgungsberechtigte steht berechtigten treuhandhnlich ausgestalteten verhltnis senat urteile dezember zr bghz september zr zov september zr njw rr rn bgh urteil dezember iii zr njw rr rechtsbeziehung umfassend einzelnen gesetz hervorgehobenen fllen treuhandverhltnis ausgebildet bgh urteil dezember iii zr njw rr senat urteil juli zr zov rn deshalb verfgungsberechtigte etwa weder verpflichtet verbesserung ertrge restitutionsgrundstcks bemhen senat urteil juni zr njw rr rn juli zr zov rn glubigern deren forderungen grundpfandrechte grundstck gesichert fr stundung forderungen einzusetzen senat urteil september zr njw rr rn brigen interessen berechtigten wahren abs satz vermg verfgungen eingehung langfristiger schuldrechtlicher verpflichtungen ansehung restitutionsgegenstands grundstzlich unterlassen restituierende sache erhalten senat urteil juni zr wm bgh urteil dezember iii zr njw rr entsprechende manahmen durchfhren interesse berechtigten entspricht abs satz vermg senat urteil juli zr zov rn rahmen etwa ertrge grundstcks einsetzen forderungen bedienen grundpfandrechte grundstck gesichert senat urteil september zr njw rr rn grundlage ausgestaltung rechtsstellung verfgungsberechtigten normalfall zutreffende berlegung verfgungsberechtigte stellung restitutionsantrags begrndet erweist eigentmer zeit eigentum abs vermg einritt bestandskraft restitutionsbescheids vorschrift genannten bedingungen verlieren mehr weniger langen zeitraum zeitpunkt erwhnten einschrnkungen lediglich sachwalter berechtigten eigentmer berechtigter trifft grundgedanke verliert eigentum bleibt vielmehr zusammen mitberechtigten eigentmer rolle sachwalters fremder angelegenheiten verwiesen befugnisse verhltnis brigen mitberechtigten zustehen deshalb eigentumsstellung gemeinschaftsverhltnis mitberechtigten bestimmt erbengemeinschaft geht regelungen ber verwaltungsbefugnisse mitglieder erbengemeinschaft namentlich bgb vorschriften richtet umfang ausgeschiedenes mitglied erbengemeinschaft gegenber ersatz schden versto erbengemeinschaftsrechtlichen vorgaben fr verwaltung nachlasses verpflichtet cc rechtslage ndern entgegen ansicht klgerin besonderen regelungen vermgensgesetzes ber zusammensetzung erbengemeinschaft berechtigter vermg abs satz vermg bestimmt abweichend allgemeinen bestimmungen erbrechts stelle namentlich benannten erben klgerin mitglied erbengemeinschaft klgerin fllen abs satz vermg bekannten miterben ungeteilter erbengemeinschaft eigentmerin grundbuch einzutragen erbrechtlichen vorschriften verwalten auseinanderzusetzen soweit restitutionsbescheid ausdrcklich bestimmt fr recht position iii geschehen tochter beklagten verhltnis klgerin allein bernehmen ansonsten findet erbrecht uneingeschrnkt anwendung berufungsgericht gegebenen begrndung lassen erbrechtliche ansprche klgerin verneinen ansprche gesichtspunkt erbauseinandersetzung bestehen allerdings aa verlangte freistellung beanspruchte zahlung knnen ergebnis auseinandersetzung erbengemeinschaft klgerin zunchst beklagten tochter beklagten zweifelhaft berufungsgericht aufgezeigten grnden schon durchfhrung auseinandersetzung berhaupt verlangt knnen bedarf vertiefung klgerin beklagten weder anspruch gesamt anspruch teilauseinandersetzung erbengemeinschaft geltend gemacht klage vielmehr restitutionsrechtlichen freistellungsanspruch berechtigten verfgungsberechtigten anspruch schadensersatz wegen verletzung pflichten verwaltung anwesens gesttzt daran berufungsrechtszug gendert klgerin lediglich hilfsweise standpunkt gestellt ansprche stnden allein jedenfalls erbengemeinschaft hilfsweise leistung prozessparteien verlangt womit berufungsbegrndung erbengemeinschaft gemeint bb klage mehr auseinandersetzungsanspruch gesttzt richtete nmlich nunmehr allein tochter beklagten beklagten anteile bertragen dadurch erbengemeinschaft ausgeschieden daran ndert klgerin mndlichen verhandlung senat angesprochene rechtsgedanke zpo gegenstand rechtsstreits ausgefhrt vollstndige teilweise auseinandersetzung erbengemeinschaft restitutionsrechtliche freistellungsanspruch schadensersatzanspruch wegen pflichtverletzung verwaltung anwesens klage bertragung erbanteile tochter beklagten grundlage entzogen worden betracht kommt indessen berufungsgericht gesehen anspruch erbengemeinschaft beklagten frheren mitglieder wegen verletzung pflicht ordnungsmigen verwaltung nachlasses abs verbindung abs bgb aa anspruch klgerin mitglied erbengemeinschaft satz bgb geltend dafr vorliegenden revisionsverfahren offen bleiben leistung verlangen knnte wre rechtsprechung senats mglich nachlass auseinandergesetzt mitglieder erbengemeinschaft geltendmachung form zustimmen senat urteile mrz zr mdr mrz zr njw rr sub ii mai zr njw rr sub ii voraussetzungen vorliegen offen bleiben klgerin sache hilfsweise leistung erbengemeinschaft beantragt bb vortrag klgerin schadensersatzanspruch erbengemeinschaft beklagten mglich danach sollen beklagten nachlass ordnungsmig verwaltet lsst allerdings versto abs vermg ableiten vorschrift verhltnis miterben untereinander anwendung findet vielmehr pflichtenversto erbengemeinschaftsrechtlich begrndet klgerin erkennbar bersehen htte hierauf hingewiesen gelegenheit erhalten mssen vortrag vernderten rechtlichen gesichtspunkt anzupassen dabei msste dargelegt inwiefern beklagten nachlass miterben ordnungsgem verwaltet dadurch schaden verursacht anspruch freistellung ergbe abs bgb ordnungsgeme verwaltung ablsung pfandrechte erfordert htte iii sache entscheidung reif notwendigen feststellungen fehlen deshalb neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen stresemann schmidt rntsch weinland vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung czub kazele'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen rechtsanwalt eingelegte revision ur teil landgerichts marburg mrz kosten unzulssig verworfen grnde rechtsanwalt gem stpo eigenen namen eingelegte revision unzulssig angefochtene urteil seit mrz rechtskrftig verurteilte verteidiger rechtsanwalt staatsanwalt schaft anschluss verkndung urteils rechtsmittel verzichtet abs satz stpo verzicht unwiderruflich unanfechtbar st rspr vgl bgh njw nstz rr grnde ausnahmsweise unwirksamkeit rechtsmittelverzichts htten fhren knnen ersichtlich verurteilte betreibt revision revision daher verteidiger mehr rechtswirksam eingelegt vgl meyer goner stpo aufl rn paul kk stpo aufl rn mwn rechtsanwalt fehlt zudem bereits bevollmchtigung verteidiger zeitpunkt revisionseinlegung handelte zunchst wahlverteidiger verurteilten wurde anschlieend pflichtverteidiger bestellt beschluss august jedoch oberlandesgericht frankfurt main verteidiger verurteilten ausgeschlossen dagegen eingelegten sofortigen beschwerden bundesgerichtshof beschluss oktober ars verworfen ungeachtet verfahren rechtskrftig abgeschlossen wirkt ausschlieung mangels zwischenzeitlich erfolgter aufhebung fort pflicht kostentragung ergibt abs stpo kosten unzulssigen rechtsmittels danach tragen eingelegt gilt fr vollmachtlosen verteidiger meyer goner stpo aufl rn hilger lwe rosenberg stpo aufl rn je mwn schreiben april verurteilte erklrt weder kontakt rechtsanwalt stehe einlegung revision veranlasst fischer appl eschelbach berger ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers september gem abs abs stpo beschlossen verfahren gem abs stpo eingestellt soweit angeklagte wegen fahrlssiger trunkenheit verkehr tateinheit vorstzlichem fahren fahrerlaubnis verurteilt worden insoweit kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse auferlegt revision angeklagten urteil landgerichts mosbach april dahin gendert angeklagte wegen schwerer ruberischer erpressung einbeziehung strafe urteil amtsgerichts buchen november cs js ak gesamtfreiheitsstrafe vier jahren monat verurteilt maregelausspruch aufgehoben sowie dahin ergnzt urteil amtsgerichts buchen angeordnete sperrfrist fr erteilung fahrerlaubnis aufrechterhalten gehende revision verworfen angeklagte trgt brigen kosten rechtsmittels grnde landgericht angeklagten wegen schwerer ruberischer erpressung wegen fahrlssiger trunkenheit verkehr tateinheit vorstzlichem fahren fahrerlaubnis gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zwei monaten verurteilt verwaltungsbehrde angewiesen angeklagten ablauf zwei jahren neue fahrerlaubnis erteilen gesamtstrafe einbezogen wurde amtsgericht buchen urteil november wegen vorstzlicher trunkenheit verkehr tateinheit vorstzlichem fahren fahrerlaubnis verhngte freiheitsstrafe sechs monaten revision rgt angeklagte verletzung sachlichen rechts senat stellt antrag generalbundesanwalts verfahren gem abs stpo soweit angeklagte wegen fahrlssiger trunkenheit verkehr tateinheit vorstzlichem fahren fahrerlaubnis verurteilt worden insoweit knnte senat schuldspruch besttigen bisher getroffenen feststellungen rauschmittelbedingte relative fahruntchtigkeit sinne abs stgb belegen angeklagte abend vortages mehr feststellbare anzahl benzodiazepinhaltiger tabletten eingenommen gengt sicheren feststellung angeklagte fahrt motorrad morgen folgenden tages mehr lage fahrzeug sicher fhren feststellungen aufflligkeiten angeklagten fahrt unmittelbarem zusammenhang abstellen krades fehlen vgl bghst allenfalls vage zudem ausschliebar bemhen schuldmilderungsgrnde fr anschlieend begangenen berfall vorzubringen getragene angabe angeklagten sei gesamten vormittag ber benebelt ua vermag feststellungen ersetzen sachverstndige ausgefhrt erschpft inhalt urteils wesentlichen allgemeinen beschreibung auswirkungen einnahme benzodiazepinhaltiger medikamente gengt bghst aao vgl ferner senatsbeschlu mai str schlielich teilt urteil angeklagten blutprobe entnommen wurde deshalb senat berprfen landgericht recht hohen wirkstoffkonzentration sedierenden medikamentenwirkstoffe ua ausgegangen rckschlsse daraus fr fahrtzeitpunkt ergeben zurckverweisung neuverhandlung sache allein wegen tatvorwurfs erneute hinzuziehung sachverstndigen erforderlich machte erscheint senat abs nrn stpo genannten grnden sachdienlich berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben soweit wegen schwerer ruberischer erpressung freiheitsstrafe vier jahren verurteilt macht wegfall einstellung gem abs stpo betroffenen einzelfreiheitsstrafe drei monaten aufhebung neufestsetzung gesamtstrafe erforderlich senat entspre chender anwendung abs stpo vornehmen angesichts landgericht vier jahre zwei monate festgesetzten gesamtfreiheitsstrafe hhe einsatzstrafe vier jahren gunsten angeklagten bercksichtigte wegfall dreimonatigen freiheitsstrafe beachtung grundstze halbsatz abs satz stgb niedrigeren gesamtfreiheitsstrafe vier jahre monat fhren senat deshalb festgesetzt teileinstellung verfahrens entzieht tatvorwurf abs stgb gesttzten anordnung sperrfrist abs satz stgb grundlage verbleibende straftat schweren ruberischen erpressung lt festgestellten umstnden annahme angeklagte sei fhren kraftfahrzeugen ungeeignet sttzen senat ndert deshalb maregelausspruch dahin ab stelle anordnung sperre zwei jahren ausspruch tritt anordnung sperre urteil amtsgerichts buchen aufrechterhalten bleibt nachtrglichen gesamtstrafenbildung abs stgb tatrichter frheren entscheidung sperre gem stgb bestimmt angeklagte erneut wegen straftat verurteilt fehlende eignung fhren kraftfahrzeugen erneut belegt neue einheitliche sperre festzusetzen olg kln vrs hentschel trunkenheit fahrerlaubnisentziehung fahrverbot aufl rdn alte sperre gegenstandslos lt davon ausgehend landgericht verurteilung angeklagten wegen fahrlssiger trunkenheit verkehr recht anla genommen neue einheitliche sperre bestimmen wobei freilich gebotenen ausspruch ber anrechnung ablaufs frheren sperrfrist versumt bietet neu abzuurteilende tat grundlage fr anordnung sperre mu frhere sperre frist schon abgelaufen nachtrglichen gesamtstrafenbildung aufrechterhalten bleiben ergibt unmittelbar abs satz stgb bindung fr nachtrgliche gesamtstrafenbildung zustndigen gerichts rechtskraft frheren entscheidung ausdruck bringt bgh nstz beachten rechtsmittelverfahren folge beschrnkung schuldspruchs konsequenz einstellung abs stpo vorzunehmen anlatat wegfllt verbleibenden taten anordnung manahme stgb rechtfertigen knnen fall festsetzung neuen sperrfrist angefochtenen urteil bestand stelle mu ausspruch treten frheren verfahren festgesetzte sperre amtsgericht buchen bestimmte aufrechtzuerhalten ausspruch obliegt zwingend revisionsverfahren entsprechend abs stpo revisionsgericht verschlechterungsverbot abs satz stpo steht entgegen vergleich beachtung verbots verlangt gegenberzustellen nachteil angeklagten trfe vorinstanz festgesetzten neuen sperrfrist verbliebe derjenige folge ausspruchs trifft frheren verfahren angeordnete sperre wegfall neuen sperre aufrechterhalten bleibt frheren verfahren angeordnete sperrfrist monate beginnend rechts kraft urteils amtsgerichts buchen betrgt angefochtene urteil sperrfrist zwei jahren bestimmt gereicht nderung maregelausspruchs dahin stelle anordnung neuen sperrfrist aufrechterhaltung alten tritt angeklagten vorteil gemessen gesamten rechtsfolgen geringfgige erfolg rechtsmittels gibt senat anla angeklagten teilweise kosten auslagen freizustellen abs satz stpo meyer goner maatz athing nachschlagewerk ja bghst nein verffentlichung ja tolksdorf solin stgb abs nachtrglichen gesamtstrafenbildung frheren urteil angeordnete sperrfrist erteilung fahrerlaubnis festsetzung einheitlichen neuen sperrfrist gegenstandslos geworden rechtsmittelzug verurteilung wegen anlatat entfllt maregelausspruch deshalb aufgehoben auszusprechen frher erkannte manahme aufrechterhalten bleibt bgh beschlu september str landgericht mosbach'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts rostock dezember strafausspruch zugehrigen feststellungen einschlielich derjenigen trinkmengen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags frei heitsstrafe neun jahren verurteilt hiergegen gerichtete sachrge gesttzte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen ttete angeklagte alkoholabhngig tatzeit blutalkoholkonzentration aufwies lebensgefhrtin mindestens zehn kopf gerichtete schlge baseballschlger schlge heftig teile schdeldecke kopf gelst wurden schlger schlielich zerbrach tat angeklagte nie ttlichkeiten aggressives verhalten aufgefallen fhrte trotz vergleichsweise hoher intelligenz eher passives beruflich perspektivloses leben beziehung angeklagten lebensgefhrtin mehrfach zeitweiligen trennungen gekommen tat vorangegangen erneuter heftiger streit verlauf sptere opfer angeklagten erklrte folgenden tag gemeinsame wohnung verlassen tat verschloss angeklagte tren tatzimmer kinderzimmer zog fuhr kraftfahrzeug geschdigten polen angeklagte dahin eingelassen knne eigent liche tatgeschehen ganz berwiegend erinnern ebenso wenig unmittelbare nachtatgeschehen erinnerung setze erst deutsch polnische grenze passiert sachverstndig beratene landgericht anschluss sachverstndigen aufhebung erhebliche verminderung schuldfhigkeit angeklagten tatzeit ausgeschlossen weder grund akuten alkoholintoxikation allein zusammenspiel mglicherweise affektiv hoch aufgeladenen streitsituation vorgelegen ma aufgewendeten gewalt spreche fr vorliegen affekts ausdruck tiefgreifenden bewusstseinsstrung tatablauf hinweise stimmige handlungsschritte enthalte nachtatverhalten lgen ebenfalls umstnde vorangegangene affekttat sprchen erwgungen denen landgericht erhebliche verminderung steuerungsfhigkeit angeklagten sinne stgb verneint halten rechtlicher prfung stand soweit landgericht sachverstndigen folgend meint festgestellte hohe alkoholisierung angeklagten knne deswegen fr allein einschrnkung steuerungsfhigkeit begrnden angeklagte hohe alkoholtoleranz entwickelt tat schwierigkeiten polen gefahren sei bedacht ueres leistungsverhalten innere steuerungsfhigkeit hoher alkoholgewhnung durchaus weit auseinander fallen knnen bghr stgb blutalkoholkonzentration gerade alkoholikern zeigt oft bung erworbene erstaunliche kompensationsfhigkeit bereich grobmotorischer aufflligkeiten vgl trndle fischer stgb aufl rdn verhalten tat kommt zusammenhang geringe aussagekraft landgericht erkennbar bedacht angeklagten tat wesentliche ernchterung eingetreten zudem ergibt urteil angeklagte unmittelbar tat fahrt polen angetreten ablehnung affekts begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen bedenken ausfhrungen strafkammer schon ansatz frei widersprchen einerseits meint bereinstimmung sachverstndigen vllig fehlende gewalt beziehung vorfeld wrde grundstzlich fr annahme pltzlichen affektiven zerreiung sinnzusammenhnge befrdert alkoholintoxikation fr annahme tiefgreifenden bewusststeinsstrung tatzeitpunkt sprechen andererseits gerade tiefgreifende bewusstseinsstrung sprechen aggressive durchsetzungsstrategien fr angeklagten typisch seien strafkammer tatablauf hinreichend erwgungen affekt einbezogen gesehen auergewhnlich hohe ma aufgewendeten gewalt umstand fr vorliegen affekts ausdruck tiefgreifenden bewusstseinsstrung sprechen knne letztlich affekttat deswegen verneint angeklagte tatwerkzeug erst raum geholt berwiegend zielgerichtet kopf opfers geschlagen beide argumente tragen ergebnis herbeiholen tatwerkzeugs handelt einfache ttigkeit angeklagten intensiven entscheidungs steuerungselemente erfordert deswegen affekt spricht bghr stgb bewusstseinsstrung ebenso wenig spricht gezieltes zuschlagen affekt tter hochgradigen affektiven ausnahmezustand handelt gemessen verfolgung deliktischen ziels durchaus folgerichtig zielgerichtet handeln insbesondere lage opfer schlgen kopf treffen vgl bghr stgb bewusststeinsstrung affekt aufgezeigten mngel fhren aufhebung strafausspruchs senat auszuschlieen vermag landgericht rechtsfehlerfreier bewertung psychischen zustands angeklagten tatzeit annahme erheblich verminderten schuldfhigkeit gekommen wre milderungsmglichkeit stgb gebrauch gemacht niedrigere strafe erkannt htte schuldunfhigkeit angeklagten senat dagegen grund getroffenen feststellungen tatund nachtatgeschehen ausschlieen senat hebt feststellungen trinkmengen neuen tatrichter umfassende prfung voraussetzungen stgb ermglichen dabei bercksichtigen trinkmengenangaben angeklagten errechnung blutalkoholkonzentration ungeprft grunde gelegt mssen neu entscheidende strafkammer ferner anrechnungsmastab fr angeklagten polen erlittene freiheitsentziehung urteilsformel festzusetzen vgl trndle fischer aao rdn tepperwien kuckein solin stojanovi athing ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember zurckweisungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs satz abs bestimmt haftrichter fr folgetag termin persnlichen anhrung betroffenen beantragt verfahrensbevollmchtigter wegen terminkollision terminverlegung verlegungsantrag entsprechen bereits organisatorische vorbereitungen bereitstellung betroffenen ladung dolmetschers getroffen worden bgh beschluss dezember zb lg ingolstadt ag ingolstadt ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt rntsch weinland richter dr gbel richterin haberkamp beschlossen rechtsbeschwerde festgestellt beschluss amtsgerichts ingolstadt mrz beschluss landgerichts ingolstadt zivilkammer april betroffenen fr zeitraum mrz april mai rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen bundesrepublik deutschland auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene pakistanischer staatsangehriger februar versuchte grenzberschreitend verkehrenden fernbus deutschland einzureisen identitts aufenthaltslegitimieren dokumente fhrte wurde einreise schriftlichem bescheid bundespolizei verweigert betroffene bereits deutschland aufgehalten erfolglos gewhrung asyl beantragt nachdem amtsgericht zunchst wege einstweiligen anordnung februar sicherungshaft mrz angeordnet beschluss mrz haft mai sicherung zurckweisung betroffenen pakistan angeordnet landgericht dagegen gerichtete beschwerde magabe zurckgewiesen haft sptestens mai endet rechtsbeschwerde beantragt betroffene feststellung beschlsse amtsgerichts landgerichts fr zeitraum mrz april mai rechten verletzt ii ansicht beschwerdegerichts anordnung zurckweisungshaft abs aufenthg rechtmig amtsgericht antrag verfahrensbevollmchtigten betroffenen verlegung anhrungstermins nachgekommen sei begegne angesichts bereits erfolgten organisatorischen aufwandes fr notwendigen ladungen rechtlichen bedenken iii zulssige rechtsbeschwerde begrndet amtsgericht grundsatz fairen verfahrens verstoen antrag verfahrensbevollmchtigten betroffenen verlegung anhrungstermins nachgekommen verfahrensbevollmchtigten mglichkeit eingerumt termin anhrung betroffenen teilzunehmen grundsatz fairen verfahrens garantiert betroffenen wahrung rechte freiheitsentziehungsverfahren bevollmchtigten wahl vertreten lassen anhrung hinzuzuziehen vereitelt gericht verfahrensgestaltung teilnahme bevollmchtigten anhrung fhrt weiteres rechtswidrigkeit haft kommt darauf anordnung haft fehler beruht vgl senat beschluss oktober zb juris rn danach htte amtsgericht terminverlegungsantrag verfahrensbevollmchtigten betroffenen entsprechen mssen nachdem antrag behrde mrz gericht eingegangen fr folgetag mrz uhr termin anhrung betroffenen bestimmt verfahrensbevollmchtigte betroffenen nachmittag mrz amtsgericht fr betroffenen angezeigt wurde termin mrz benachrichtigt stellte sogleich hinblick selben tag verwaltungsgericht berlin wahrzunehmenden termin verlegungsantrag hintergrund insbesondere angesichts kurzfristigen ladung htte amtsgericht terminverlegung vornehmen mssen anhrung betroffenen anwesenheit verfahrensbevollmchtigten erfolgen konnte terminverlegung stand entgegen zeitpunkt eingangs verlegungsantrags mrz uhr schon organisatorische manahmen fr uhr anberaumten termin erfolgt bestimmt haftrichter fr folgetag termin persnlichen anhrung betroffenen beantragt verfahrensbevollmchtigter wegen terminkollision terminverlegung verlegungsantrag entsprechen bereits organisatorische vorbereitungen bereitstellung betroffenen ladung dolmetschers getroffen worden danach htte haftrichter angesichts umstandes mrz fr darauffolgenden tag anhrungstermin anberaumt verfahrensbevollmchtigte betroffenen stunden vorher kenntnis erhalten mglichkeit mehr zeitliche dispositionen treffen wahrung rechte betroffenen anhrungstermin verlegen mssen amtsgericht getroffenen terminvorbereitungen knnen beschneidung elementarer rechte betroffenen rechtfertigen terminverlegung zeitlich mglich betroffene aufgrund vorlufigen haftanordnung mrz zurckweisungshaft befand zudem bestand mglichkeit haft anhrung betroffenen anwesenheit verfahrensbevollmchtigten wege einstweiligen anordnung verlngern verfahrensfehler amtsgerichts wirkung fr zukunft vgl senat beschluss oktober zb juris rn beschwerdeinstanz geheilt worden beschwerdegericht betroffenen april anwesenheit verfahrensbevollmchtigten nochmals angehrt april ber fortdauer haft entschieden april heilung verfahrensfehlers eingetre ten vgl senat beschluss januar zb fgprax rn darber hinaus rechtfertigt haftantrag beteiligten behrde haftdauer mai beschwerdegericht meint mai angaben behrde wurden passbeschaffungsdokumente februar botschaft eingereicht weiteren angaben bentigten pakistanischen behrden fr bearbeitung passersatzausstellung sachbeweis acht wochen anschlieende organisation unbegleiteten rckfhrung flugbuchung nehme zwei wochen anspruch schlielich wurde weiterer tag fr etwa auftretende hindernisse angesetzt zugrundelegung darstellung haftanordnung mai gerechtfertigt iv kostenentscheidung beruht famfg festsetzung beschwerdewerts folgt abs gnotkg stresemann schmidt rntsch gbel weinland haberkamp vorinstanzen ag ingolstadt entscheidung xiv lg ingolstadt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli prozekostenhilfeverfahren familiensache nachschlagewerk bghz ja nein zpo auerordentliches rechtsmittel bundesgerichtshof neuregelung beschwerderechts zivilprozereformgesetz statthaft greifbar gesetzeswidrige entscheidung prozekostenhilfeverfahren richtet rechtsbeschwerde zugelassen ergnzung bghz bgh urteil juli xii zb olg hamm ag mnster xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen auerordentliche beschwerde bezeichnete rechtsmittel klgers beschlu senats fr familiensachen oberlandesgerichts hamm april kosten klgers unzulssig zurckgewiesen grnde amtsgericht beklagten zahlung kindesunterhalt verurteilt dezember zugestellte urteil beklagte dezember fr fall bewilligung prozekostenhilfe berufung eingelegt verweigerung beantragten prozekostenhilfe beschlu januar schriftsatz februar erklrt berufung einlege zuvor klger schriftsatz januar beantragt berufung zurckzuweisen fr abwehr berufung prozekostenhilfe bewilligen prozekostenhilfegesuch gab berufungsgericht beschlu januar statt intervention bezirksrevisors hob berufungsgericht beschlu erneutem beschlu april verwies begrndung ausfhrungen bezirksrevisors denen zufolge prozekostenbewilligung aufhebung amts wegen unterliege leere gehe bedingung eingelegte berufung sei nmlich unzulssig parteien zeitpunkt bewilligung prozekostenhilfe verfahren berufungsgericht anhngig sei fr bewilligung prozekostenhilfe betracht komme anregung klgers beschlu april dahingehend ergnzen rechtsbeschwerde bundesgerichtshof zugelassen gab berufungsgericht beschlu april statt klger gleichem schriftsatz erhobenen gegenvorstellung verhlt beschlu daraufhin klger aufhebungsbeschlu april vorliegende auerordentliche beschwerde bezeichnete rechtsmittel eingelegt wiederherstellung aufgehobenen prozekostenhilfebewilligung begehrt ii rechtsmittel unstatthaft rechtsbeschwerde zulssig berufungsgericht zugelassen abs zpo nichtzulassungsbeschwerde erffnet sogenannte auerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzwidrigkeit zulssig dahinstehen aufhebung prozekostenhilfebewilligung ebenso gesetzwidrig fall beschlu bghz ff zugrunde lag neuregelung beschwerderechts sogenanntes auerordentliches rechtsmittel bundesgerichtshof mehr statthaft vgl bgh beschlu mrz ix zb zip bghz zust anm prtting ewir hiervon entgegen auffassung zller philippi zpo aufl rdn fr greifbar gesetzwidrige entscheidungen prozekostenhilfeverfahren weder rechtsbeschwerde zugelassen nichtzulassungsbeschwerde erffnet ausnahme bundesverfassungsgericht beschlu mrz befat zip dabei bedenken rechtsprechung erkennen lassen lediglich ausgefhrt rechtsprechung bisher fr zulssig erachteten auerordentlichen rechtsbehelfe rechtsstaatlichen anforderungen rechtsmittelklarheit gengen aao iv zugleich ausgefhrt rechtsstaatsprinzip verbindung art abs gg gengt verfahrensordnung rechtsmittel richterliche entscheidung zult anderweitige eigenstndige gerichtliche abhilfemglichkeit vorsieht mglichkeit erffnet verfahrensversto einmaligen gerichtlichen kontrolle unterziehen aao ii gehre mglichkeit selbstkontrolle fachgerichtsbarkeit wege gegenvorstellung einrumung rechtsschutzmglich keit gar hheren gericht sei zwingend geboten aao iii klger daher bereits erhobene gegenvorstellung verweisen ber berufungsgericht entschieden hahne sprick wagenitz weber monecke ahlt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet juli holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb ea ac stvg leasinggeber eigentmer halter leasing kraftfahr zeugs rahmen geltendmachung schadensersatzanspruchs bgb wegen verletzung eigentums leasingfahrzeug verkehrsunfall weder mitverschulden leasingnehmers fahrers leasingfahrzeugs betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen bgh urteil juli vi zr olg karlsruhe lg karlsruhe vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge zoll fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juli kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt verkehrsunfall leasinggeberin eigentmerin geschdigten leasingfahrzeugs beklagte fahrerin gegnerischen fahrzeugs beklagte deren haftpflichtversicherer unerlaubter handlung ersatz gesamten schadens anspruch beklagten forderung beglichen eingewandt klgerin msse mitverschulden leasingnehmerin bzw deren fahrer anrechnen lassen landgericht klage stattgegeben berufung erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision erstreben beklagten klageabweisung entscheidungsgrnde berufungsgericht lehnt deliktischen ansprchen leasinggebers haltendem kfz eigentmer schdiger zurechnung etwaigen mitverschuldens fahrers betriebsgefahr eigenen fahrzeugs ab hierfr gesetzlichen zurechnungsnorm fehle anspruchskrzung abs stvg komme frage vorschrift haftungsverteilung halter untereinander regele klgerin leasinggeberin halter sei erweiternde auslegung vorschrift sei gesetz nderung schadensersatzrechtlicher vorschriften juli angezeigt stvg gelte fr gefhrdungshaftung sei allgemeine deliktsrecht anwendbar bgb zurechenbaren betriebsgefahr fehle klgerin haltende eigentmerin fr betriebsgefahr einzustehen zurechnung bgb bzw bgb scheide weder leasingnehmerin fahrer erfllungs verrichtungsgehilfe klgerin seien ii urteil hlt angriffen revision stand klgerin etwaiges mitverschulden fahrers leasingfahrzeugs betriebsgefahr rechtlichen gesichtspunkt zuzurechnen erfolg greift revision auffassung berufungsgerichts fr abwgung abs stvg sei vorliegend raum klgerin zeitpunkt unfalles halterin leasingfahrzeugs sei halter kraftfahrzeugs wer fr eigene rechnung gebrauch verfgungsgewalt besitzt gebrauch voraussetzt vgl senatsurteile bghz juli vi zr versr entscheidend dabei rechtsverhltnis kraftfahrzeug insbesondere frage wer eigentmer vielmehr magebend wirtschaftliche betrachtungsweise intensitt tatschlichen erster linie wirtschaftlichen beziehung betrieb kraftfahrzeuges einzelfall ankommt wer danach tatschlich wirtschaftlich eigentlich verantwortliche fr einsatz kraftfahrzeuges verkehr schafft fahrzeug ausgehenden gefahren fr halter strengen vorschriften straenverkehrsgesetzes einstehen senatsurteil bghz halter leasingfahrzeugs demnach blicher vertragsgestaltung deren vorliegen feststellungen berufungsgerichts auszugehen stndiger rechtsprechung erkennenden senats leasingnehmer jedoch leasinggeber eigentum verbleibt senatsurteile bghz november vi zr versr erkennende senat grund bereits urteil mrz vi zr versr ausgesprochen stvg anwendung findet geschdigte bestimmungen stvg haftet erstreckung haltenden sicherungs eigentmer kraftfahrzeugs abgelehnt daran hlt senat nderungen abs satz stvg gesetz nderung schadensersatzrechtlicher vorschriften juli bgbl fest gilt abs satz stvg ausschluss ersatzpflicht fr unabwendbares ereignis gegenber eigentmer kraftfahrzeugs halter wurde literatur teilweise anlass genommen entsprechende anwendung regelungen abs stvg haltenden eigentmer fordern geigel kunschert haftpflichtprozess aufl kap rn geigel bacher aao kap rn greger haftungsrecht straenverkehrs aufl rn schmitz njw ders bereits njw geyer nzv wohl jagow burmann hess straenverkehrsrecht aufl stvg rn stvg rn lassen gesetzesmaterialien nderung erkennen gesetzgeber mglichkeit auseinanderfallens halterund eigentmerstellung gerade beim leasing durchaus bewusst jedoch gleichstellung haftung fr fall unabwendbaren ereignisses erfolgen weise idealfahrer davor bewahren eigentmer unfallfahrzeugs schadensersatz anspruch genommen davon befreien knnen bt drs mithin durchgehende gleichstellung eigentmer halter rahmen stvg beabsichtigt sachlage gerechtfertigt eindeutigen gesetzeswortlaut hentschel straenverkehrsrecht aufl stvg rn fall unabwendbaren ereignisses beschrnkte haftungsgleichstellung eigentmer halter abs stvg erfassten flle bertragen gesetzesnderung vertretene auffassung abs stvg sei verstndigem lesen haltende eigentmer miteinzubeziehen schmitz njw geigel schlegelmilch haft pflichtprozess aufl kap rn olg hamm njw nzv wussow baur unfallhaftpflichtrecht aufl rn historische gesetzgeber stvg stillschweigend regelfall halter eigentmer fahrzeugs sei ausgegangen sei jedenfalls angesichts deutlichen unterscheidung eigentmer halter genderten abs stvg mehr haltbar ohnehin begegnete auffassung angesichts tatsache historische gesetzgeber bewusst fr anknpfung haftung halter unabhngig eigentmerstellung entschieden amtliche begrndung gesetzesentwurfs ber verkehr kraftfahrzeugen verhandlungen reichstages bd zuvor bereits erheblichen bedenken ebenfalls recht berufungsgericht zurechnung mitverschulden betriebsgefahr stvg rahmen deliktischen haftung verneint bestimmung finden entstehung schadens verschulden verletzten mitgewirkt vorschriften brgerlichen gesetzbuchs magabe anwendung fall beschdigung sache verschulden desjenigen tatschliche gewalt ber sache ausbt verschulden verletzten gleichsteht stvg ansprche stvg mithaftenden geschdigten gefhrdungshaftung bezieht scheidet unmittelbare anwendung vorschrift deliktische schadensersatzansprche sinne bgb anspruchsminderung wegen mitverschuldens deliktsrecht brgerlichen gesetzbuchs regelmig mglich voraussetzungen bgb vorliegen gegensatz stvg geschdigten verschulden desjenigen zurechnet tatschliche gewalt ber beschdigte sache ausbt entgegen auffassung revision liegt regelungslcke gegenber bgb erfolgte erweiterung mithaftung geschdigten eigentmers stvg entspricht unterschiedlichen haftungssystem gefhrdungshaftung verschuldenshaftung dient ebenso stvg festgelegten hchstbetrge ausgleich fr verschrfte gefhrdungshaftung senatsurteil mrz vi zr versr vgl amtliche begrndung gesetzesentwurfs ber verkehr kraftfahrzeugen verhandlungen reichstages bd olg hamm njw deshalb fr entsprechende anwendung stvg flle verschuldenshaftung sinne bgb raum analogie wrde gesetzgeber gewollten unterschiede beider haftungssysteme verwischen brigen gesetzgeber etwaige billigkeitserwgungen fr bertragung grundstze stvg bereich verschuldenshaftung sprechen knnten rahmen nderungen schadensrechts gesetz nderung schadensersatzrechtlicher vorschriften juli anlass genommen rechtslage ndern vgl geyer nzv ohnehin erscheint bestehende regelung unbillig schdiger mitschuldigen sachinhaber ausgleichsanspruch abs bgb mitverschulden lediglich rahmen bgb geschdigten leasinggeber entgegenhalten wegen schuldhafter verletzung eigentums bgb schadensersatz anspruch nimmt vgl senatsurteil mrz vi zr aao vgl senatsurteil bghz revision fr auffassung urteil iii zivilsenats november iii zr versr sttzen soweit iii senat kaskoversicherer vvg bergegangene amtshaftungsansprche geschdigten versicherungsnehmer geltend machte denen anscheinend sowohl eigentmer halter flugzeugs handelte vgl urteilsanmerkung mhlbauer versr betriebsgefahr verantwortungsbereich geschdigten halters eigentmers ursprnglichen glubigers amtshaftungsanspruchs fallend zugerechnet wegen besonderen konstellation falles gezwungen ansprchen eigentmers denen halters unterscheiden abkehr grundlinie rechtsprechung betriebsgefahr halter haltenden eigentmer jedoch haltenden eigentmer entgegengehalten entscheidung daher entnehmen prlss versr recht revision beanstandet berufungsgericht schlielich zurechnung mitverschuldens fahrers betriebsgefahr leasingfahrzeugs bgb verneint klgerin deren leasingnehmerin deren fahrer fehlt vertraglichen sonstigen rechtlichen sonderverbindung zurechnung deren mitverschuldens verkehrsunfall bgb erfllungsgehilfen leasinggeberin gestatten wrde teilnahme straenverkehr nmlich ttigkeit pflichtenkreis leasingvertrages betroffen betriebsgefahr kraftfahrzeuges stndiger rechtsprechung erkennenden senats senatsurteile bghz april vi zr versr mai vi zr versr siehe bghz erweiternder auslegung bgb grundstzlich anspruchsmindernd auswirken voraussetzung hierfr geschdigte betriebsgefahr kfz schdiger gegenber zurechnen lassen senatsurteile april vi zr aao mai vi zr aao vgl senatsurteil februar vi zr versr beim haltenden fahrzeugeigentmer fall iii kostenentscheidung beruht abs zpo mller greiner pauge wellner zoll vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen januar verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde angeklagte arbeitgeberin versicherung flle gewerbsmiger untreue abs abs satz nr stgb spter teilweise ausgeglichenen gesamtschaden ber zugefgt verstndigung stpo wurde bereinstimmenden antrag beteiligten drei jahren gesamtfreiheitsstrafe verurteilt revision berwiegend verstndigung zusammenhngende verfahrensrgen sachrge gesttzt strafausspruch nher ausgefhrt strafkammer unrecht stgb geprft entgegen abs stpo gebotene beweiserhebung unterlassen revision bleibt erfolglos abs stpo verstndigung gesttzt hauptverhandlungsprotokoll weist revision darauf gesamtstrafe mehr drei jahren zugesichert mindeststrafe genannt senat neigt auffassung mitteilung mglichen verfahrensergebnisses abs satz stpo stets strafrahmen strafober strafuntergrenze anzugeben vgl nher bgh beschluss oktober str mwn letztlich unterschiedlich beurteilte frage vgl bgh aao mwn offen bleiben ersichtlich etwaiger verfahrensfehler nachteil angeklagten ausgewirkt knnte vgl bgh aao mwn insbesondere teilt senat besorgnis wegen genannten strafuntergrenze knne strafkammer zulssige punktstrafe vgl bgh beschluss juli str mwn nstz festgelegt hinweis hauptverhandlungsprotokoll ergebe entgegen abs satz stpo verstndigung zustande gekommen sei prozessordnungswidriges geschehen behauptet protokoll anforderungen abs stpo genge vgl schlothauer weider stv meyer goner stpo aufl rn protokollrge unbehelflich urteil protokoll beruhen vgl wiedner meyer goner aao rn jew mwn graf stpo rn urteil heit verstndigung sei vorausgegangen angeklagten sei gesamtstrafe mehr drei jahren zugesichert worden hinweis revision urteil unmittelbar entnehmen sei verfahrensbeteiligten gelegenheit stellungnahme erhalten zugestimmt abs satz satz stpo belegt rechtsfehler urteil gegebenenfalls vorausgegangene verstndigung festzustellen abs satz stpo angabe inhalts geboten bgh beschluss januar str nstz rr ebenso wenig ausfhrungen sonstigem prozessgeschehen vgl bgh beschluss mai str rn njw ii brigen revisionsvorbringen schuldspruch rechtsfehlerfrei gleiches gilt fr strafausspruch angeklagte fhrte kern identischen taten floss geld veranlassten grundlosen zahlungsanweisungen unterschiedliche weise zunchst wurden ber bestimmtes konto abgewickelte zahlungen entdeckt arbeitsverhltnis wurde sofort beendet angeklagte gab hhe dahin aufgedeckten schaden orientiertes notarielles schuldanerkenntnis ab weiterer schaden etwa ermittelt weiteres schuldanerkenntnis verweigert hauptverhandlung angekndigt tatschlichen schaden ermittlungsstand orientiertes zumindest zgerliches verhalten legt schon ansatz fakultative strafrahmenmilderung gem stgb weiteres nahe vgl identischen hnlichen fall mehrerer bezglich wiedergutmachung unterschiedlich behandelter opfer theune lk aufl rn dahinstehen allein schuldanerkenntnis gar bloe ankndigung grundlage tteropfer ausgleichs allein betracht kommenden alternative nr stgb theune aao rn vergeblich beruft revision fr gegenteilige auffassung entscheidungen senats oktober str njw ff dezember str nstz rr beiden fllen angeklagten schuldanerkenntnis abgegeben gar angekndigt str vergleich abgeschlossen str zahlungen geflossen str schadensersatz hhe geleistet uas njw aao str freiwilliger einsatz vermgen uas nstz rr aao allerdings geschdigten etwa zugeflossen etwa stammen verwertung gepfndeter gegenstnde insbesondere vier angeklagten beute bezahlten kraftfahrzeugen etwa stammen lebensversicherung privaten rentenversicherung angeklagten rahmen revisionsbegrndung mitgeteilten schreiben geschdigte ag ag zusammenhang kndigung pfndung beachtetem gesetzlichen pfndungsschutz rede letztlich entscheidende geldzufluss ge schdigten wurde mitteln pfndungen erreicht gesetz glubiger durchsetzung freiwillig schuldner erfllten ansprche verfgung stellt darauf beruhende erfolge glubigers knnen grundlage fr strafrahmenmilderung gem stgb fr schuldner grunde liegende titel schuldanerkenntnis all gilt zumindest entsprechend fr feststellungen wohnhaus angeklagte zusammen ehefrau jahr fr ca erworben finanzierung aufgenommenen krediten ca abzutragen monatlichen raten wurden zuletzt beute bezahlt anteil angeklagten haus geschdigte gepfndet offenbar verwertet freiwilligen verkauf angeklagte erst bereit zwei drei zehn jahre alten kinder finanziell selbstndig frhestens reihe jahren vage versprechungen fr ferne zukunft mgliche zwangsweise realisierung schadensersatzansprchen jedoch tragfhige grundlage strafrahmenmilderung gem stgb ausdrckliche errterung mglichkeit alledem geboten voraussetzungen stgb fehlen zwangsvollstreckung beruhende schadensbeseitigung verringerung blick letztlichen erfolgsunwert tat fr strafzumessung bedeutung gewinnen schfer sander van gemmeren praxis strafzumessung aufl rn schuldanerkenntnis soweit glaubhaft bewertet ankndigung knftigen verhaltens strafzumessung bercksichtigt erwgungen strafkammer alledem gerecht rechtsfehler ersichtlich revision vermissten feststellungen wert gepfndeten hausanteils ergeben mageblichen grenordnung gengender klarheit feststellungen kaufpreis hauses insoweit abgetragenen belastungen vortrag revision zusammenhang geltend gemachten verletzung abs stpo aufklrungsrge gengt anforderungen abs satz stpo vermissten beweiserhebung ber wert gepfndeten hausanteils erwartende beweisergebnis ansatzweise mitgeteilt nack wahl graf elf jger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bgb abs nr satz abs abs nr abs betravg abs abs satz ermittlung ehezeitanteils sowie umwertung anrechts betrieblichen altersversorgung form direktversicherung gewhrt bgh beschlu juli xii zb olg karlsruhe ag schwetzingen xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen weitere beschwerde antragsgegnerin beschlu zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe august aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten weiteren beschwerde oberlandesgericht zurckverwiesen beschwerdewert dm grnde juni geschlossene ehe parteien wurde ehefrau antragsgegnerin september zugestellten antrag ehemannes antragsteller verbundurteil amtsgerichts familiengericht schwetzingen juli insoweit rechtskrftig seit dezember geschieden versorgungsausgleich geregelt whrend ehe juni august abs bgb erwarb ehefrau feststellungen oberlandesgerichts renten anwartschaften gesetzlichen rentenversicherung bundesversicherungsanstalt fr angestellte weitere beteiligte bfa hhe dm daneben besteht ehezeit entfallendes anrecht betrieblichen altersversorgung hhe instanzgerichte feststellungen getroffen anrecht unverfallbar sei ehemann erwarb whrend ehezeit ebenfalls rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung bfa feststellungen oberlandesgerichts hhe dm auerdem besteht fr ehemann betriebliche altersversorgung abgeschlossenen direktversicherung arbeitgebers desbausparkasse lan ag weitere beteiligte ehezeitliches deckungskapital dm amtsgericht versorgungsausgleich dahin geregelt fr ehefrau wege realteilung ag ebenfalls rentenversicherung begrndet fr ehemann ag bestehenden deckungskapital hierzu teilbetrag dm entnommen berechnung rentenversicherung ehefrau zugrundelegung betrags versorgungstrger berlassen dabei fr ehemann bestehenden ehezeitlichen deckungskapital fiktive einzahlung gesetzliche rentenversicherung volldynamische rente dm dm ermittelt ausgleichsforderung ehefrau dm dm dm errechnet betrages hlftiger teilung fr ehemann ag bestehenden ehezeitlichen anrechts ehefrau entfiele amtsgericht daher deckungskapitel hlf tiger teilung ehezeitlichen anrechts vornahme satzungsmiger abschlge fr ehefrau verfgung stnde mitteilung versorgungstrgers dm beluft betrags gekrzt ehefrau wege realteilung deckungskapital hhe dm gutgebracht hiergegen gerichteten beschwerde ehefrau gergt bewertung ag begrndeten rechte ehemannes anhand barwert verordnung unterbewertung anrechte fhre art gg verstoe oberlandesgericht beschwerde zurckgewiesen hiergegen richtet zugelassene weitere beschwerde ehefrau weiterhin abnderung entscheidung versorgungsausgleich begehrt ii rechtsmittel fhrt aufhebung entscheidung zurckverweisung oberlandesgericht auffassung oberlandesgerichts findet fr umrechnung anrechten betrieblichen altersversorgung ehemannes ag ausdrcklichen bestimmung abs bgb regelung abs nr barwert verordnung anwendung vorschrift sichere anwendung barwert verordnung leistungen betrieblichen altersversorgung volldynamisch seien gelte versorgungsleistungen individuellen deckungskapital vergleichbaren dekkungsrcklage gewhrt wrden auffassung entspricht rechtsprechung senats beschlu september xii zb famrz findet angefochtenen oberlandesgericht besttigten urteil amtsgerichts niederschlag amtsgericht geht oberlandesgericht unbeanstandet bereits fehlerhaft ermittelten ehezeitanteil fr ehemann ag begrndeten anrechts bereinstimmung versorgungstrger erteilten auskunft amtsgericht ehezeitenanteil versorgung ersichtlich grundlage deckungskapitals bemessen fr ehemann zeit versicherungsbeginn ehezeitende angespart worden jedoch richtig ehezeitanteil anrechten betrieblichen altersversorgung magabe abs nr satz bgb zeitratierlich zugesagten versorgungsleistung ermitteln betriebliche altersversorgung ehemannes form direktversicherung gewhrt fall betriebszugehrigkeit anrechtsinhabers ehezeitende andauert deshalb grundstzlich teil knftigen versicherungsleistung auszugleichen verhltnis ehezeit fallenden betriebszugehrigkeit gesamten vorgesehene altersgrenze hochgerechneten betriebszugehrigkeit entspricht abs nr satz lit bgb umstand vorliegenden fall direktversicherung erst eheschlieung begrndet ehezeitende angesparte deckungskapital deshalb ausschlielich ehezeit erworben worden ndert daran allerdings abs nr satz bgb vorgegebene berechnungsweise direktversicherungen problemen fhren arbeitgeber fr fall vorzeitigen ausscheidens ehegatten betrieb fr sog versicherungsvertragliche lsung abs satz betravg entschieden fall arbeitgeber versorgungsleistung gegenber vorzeitig ausscheidenden arbeitnehmer direktversicherer aufgrund bereits geleisteten prmien erbringenden versicherungsleistungen beschrnken leistungen vielfach niedriger versorgungsleistung ergibt ende betriebszugehrigkeit hochgerechnete versorgungsleistung magabe abs betravg ratierlich nmlich verhltnis tatschlichen mglichen betriebszugehrigkeit ermittelt gilt namentlich arbeitnehmer etwa erst langjhriger betriebszugehrigkeit direktversicherungszusage erhalten vergleichbare divergenzen knnen gleichfrmigen prmienzahlungen whrend versicherungsverlaufs ergeben derartigen fllen hhe magabe abs nr satz bgb zeitratierlich ermittelten ehezeitanteils zugesagten versorgung hhe ehezeitanteils zurckbleiben ergibt versicherungsvertraglichen lsung geschuldete leistung zeitratierlich aufgeteilt verhltnis ehezeit fallenden betriebszugehrigkeit gesamten betriebszugehrigkeit multipliziert daher liee denken ehezeitanteil betriebliche altersversorgung bestehenden direktversicherung jedenfalls gem abs nr satz lit bgb arbeitgeber zugesagten versorgungsleistung magabe abs nr bgb rckgriff ehezeit rahmen versicherungsvertrags tatschlich angesammelten deckungskapital ermitteln feststeht versicherungsvertragliche lsung zuge kommt johannsen henrich hahne eherecht aufl rdn mnchkomm rhmann bgb aufl rdn differenzierend soergel huermann bgb aufl rdn frage indes offenbleiben ehemann weder betrieb ausgeschieden arbeitgeber fr versicherungsvertragliche lsung optiert dargestellte voraussetzung fr anwendung abs nr bgb deshalb vorliegt auerdem amtsgericht fr ehemann ag begrndete anrecht gerade oberlandesgericht angenommen gem abs abs nr bgb barwert verordnung wege ermittlung barwertes volldynamisches anrecht umgerechnet amtsgericht vielmehr gegenteil ehezeit begrndetem deckungskapital ausgegangen mittels fiktiver einzahlung gesetzliche rentenversicherung gem abs nr bgb wert entsprechenden volldynamischen anrechts ermittelt vorgehensweise oberlandesgericht darlegt rechtsfehlerhaft ergibt formulierung abs bgb umrechnung grundlage deckungskapitals hilfe barwert verordnung gem nr vorschrift zuge kommt fr versorgungsleistungen individuelles deckungskapital gebildet worden nr vorschrift vorausgesetzt jedoch fr anrechte betrieblichen altersversorgung gleicher weise gelten deren umrechnung findet ausdrcklichen bestimmung abs bgb regelung abs nr bgb barwert verordnung anwendung senat bislang offengelassen ausnahmslos fr flle gilt denen betriebliche altersversorgung form direktversicherung gewhrt deckungskapitalbezogene betriebliche altersversorgungen abs nr bgb umzuwerten feststeht gem abs satz betravg sog versicherungsvertragliche lsung zuge kommt beschlu september aao bejahend mnchkomm rhmann bgb aufl rdn vgl rdn johannsen henrich hahne aao hinweis auftretenden zustzlichen bewertungsprobleme vgl ellger glockner famrz frage dahinstehen ausgefhrt voraussetzungen versicherungsvertraglichen lsung vorliegen angefochtene beschlu danach bestehen bleiben senat lage sache abschlieend entscheiden fr ermittlung barwertes fr ehemann ag begrndeten anrechte fehlt erforder lichen feststellungen hhe ehezeitanteils dynamik erworbenen rente soweit fr ehemann ag begrndeten anrechte volldynamisch nominalbetrag deshalb ermittlung ehezeitanteils gem abs abs nr bgb entsprechenden wert volldynamischer anrechte umzurechnen oberlandesgericht barwert ehezeitlichen anrechts grundlage barwert verordnung fassung zweiten verordnung nderung barwert verordnung mai bgbl errechnen ausgleichsbilanz einzustellen nderungsverordnung bedenken senat bisherige fassung barwert verordnung geltend gemacht bghz rechnung getragen soweit literatur vereinzelt neufassung barwert verordnung weitergehende einwendungen erhoben teilt senat kritik senatsbeschlu juli xii zb verffentlichung bestimmt auerdem oberlandesgericht prfen fr ehefrau bestehende anrecht betrieblichen altersversorgung magabe satz nr betravg unverfallbar deshalb ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich einzubeziehen auskunft versorgungstrgers oktober besteht beschftigungsverhltnis ehefrau seit august versicherungsbeginn dezember angegeben hierzu hhe anrechts fehlt jedoch tatrichterlichen feststellungen hahne sprick wagenitz weber monecke bundesrichter dr ahlt urlaubsbedingt verhindert unterschreiben hahne'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zb februar zwangsvollstreckungsverfahren vii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter dr eick dr kartzke richterin granack beschlossen rechtsmittel glubigerin beschluss zivilkammer landgerichts regensburg august sowie beschluss amtsgerichts vollstreckungsgericht regensburg juli aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsmittelverfahren amtsgericht vollstreckungsgericht zurckverwiesen amtsgericht vollstreckungsgericht darf erlass pfndungs berweisungsbeschlusses grnden aufgehobenen beschlsse ablehnen grnde glubigerin begehrt erlass pfndungs berweisungsbeschlusses inhaberin notarielle urkunde titulierten forderung schuldner wegen teilbetrags hhe glubigerin amtsgericht pfndung berweisung angeblicher forderungen schuldners arbeitgeber bank beantragt hierzu glubigerin antragsformulars bedient vollstndig formular gem anlage nr verordnung ber formulare fr zwangsvollstreckung zwangsvollstreckungsformular verordnung zvfv bgbl bereinstimmt darstellung einzelnen rahmen schriftgre dicke linien zeilenumbrche sowie zeilenabstnde weichen teil formular ab ferner bereichen fr eintragungen vorgesehenen textlinien krzer genannten formular formular zudem schwarz wei gehalten weist formular gem anlage nr zvfv vorgesehenen grnfarbigen elemente glubigerin formular darber hinaus seite feld anspruch kreditinstitute zustzliche ber vorhandenen freizeilen hinausgehende eintragungen erweitert wodurch seitenumbrche verschoben amtsgericht antrag erlass pfndungs berweisungsbeschlusses vorherigem hinweis unzulssig zurckgewiesen hiergegen eingelegte sofortige beschwerde erfolglos geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt glubigerin aufhebung zurckweisenden beschlsse erlass beantragten pfndungs berweisungsbeschlusses hilfsweise zurckverweisung sache erneuten entscheidung ii zulssige rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen beschlsse zurckverweisung sache amtsgericht beschwerdegericht auffassung antrag glubigerin erlass pfndungs berweisungsbeschlusses sei formgerecht eingereicht worden verbindlichen formular gem anlage nr zvfv gestellt worden sei anerkennungsfhigkeit formularimitaten gleich qualitt sei weder bestimmungen zwangsvollstreckungsformular verordnung deren umsetzung bundesministerium justiz entnehmen ganz geringfgige lediglich unterschiedliche drucksoft hardware bedingte abweichungen erscheinungsbilds individuell gefertigter formularausdrucke erscheinungsbild amtlichen formulars einseitiger druck statt duplexdruck schwarz wei druck statt farbdruck programm gertespezifische druckbildeigenschaften hielten rahmen obligatorischen nutzung originalformulars rein drucktechnisch begrndeten unterschiede authentizitt formulars berhrt nutzung formularnachahmung komme hingegen betracht hlt rechtlichen berprfung stand antrag erlass pfndungs berweisungsbeschlusses beschwerdegericht gegebenen begrndung sei formgerecht eingereicht worden unzulssig zurckgewiesen antrag deshalb formunwirksam glubigerin seite formulars anspruch kreditinstitute zustzliche eintragungen vorgenommen wodurch zeilen seitenumbrche sowie gesamtseitenzahl gegenber formular gem anlage nr zvfv verndert gem abs satz zpo bundesministerium justiz ermchtigt rechtsverordnung zustimmung bundesrates formulare fr antrag erlass pfndungs berweisungsbeschlusses einzufhren soweit satz formulare eingefhrt antragsteller bedienen abs satz zpo september zwangsvollstreckungsformular verordnung kraft getreten bgbl deren nr fr antrge erlass pfndungsund berweisungsbeschlusses seit mrz verbindlich anlage zwangsvollstreckungsformular verordnung vorgegebene antragsformular nutzen fr mrz formzwang unterliegenden pfndungsantrag gelten seitdem strenge formanforderungen senat beschluss februar vii zb verffentlichung bghz vorgesehen entschieden formularzwang regelnden normen verfassungskonform dahingehend auszulegen glubiger formularzwang entbunden soweit formular unvollstndig unzutreffend fehlerhaft missverstndlich bereichen denen formular grnden fall glubigers zutreffend erfasst beanstanden formular zustzliche eintragungen vornimmt formular stelle fr eintragung geringe anzahl freizeilen aufweist glubigerin daher berechtigt formular seite anspruch kreditinstitute ber bereits vorgegebene aufzhlung hinaus weitere ansprche formular vorsieht ergnzen hierdurch seitenumbrche verndert antrag deshalb formunwirksam glubigerin verwendete antragsformular bezglich layouts formular gem anlage nr zvfv abweicht formularzwang regelnden normen sinn zweck dahingehend auszulegen nutzung formulare mglich layout geringe fr zgige bearbeitung antrags gewicht fallende nderungen enthalten bgh beschluss februar vii zb verffentlichung bghz vorgesehen weicht antragsformular formular gem anlage nr zvfv lediglich maen rahmen schriftgre liniendicke lnge zeilenumbrchen abstnden sonstigen layoutelementen ab aufbau formulars verndern antragsbearbeitung vollstreckungsgericht hierdurch beeintrchtigt rechtspfleger findet bearbeitung formulars erforderlichen angaben blichen reihenfolge unerheblich schlielich glubigerin verwendete antragsformular formular gem anlage nr zvfv enthaltenen grnfarbigen elemente aufweist farbige gestaltung formulare dient erster linie ziel vollstreckungsgerichte entlasten zweck antragsteller ausfllen formulars erleichtern vgl bgh beschluss februar vii zb verffentlichung bghz vorgesehen iii senat sache entscheiden weder festgestellt ersichtlich weiteren voraussetzungen fr erlass beantragten pfndungs berweisungsbeschlusses vorliegen sache daher amtsgericht vollstreckungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo kniffka safari chabestari kartzke eick granack vorinstanzen ag regensburg entscheidung lg regensburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel prof dr gehrlein grupp richterin mhring januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts berlin november kosten weiteren beteiligten zurckgewiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde weitere beteiligte wurde erffnung verbraucherinsolvenzverfahrens ber vermgen schuldners treuhnder bestellt insolvenzgericht beauftragte abs inso erforderlichen zustellungen verfahrensbeteiligten ausnahme zustellungen schuldner durchzufhren schlussbericht vergtungsantrag legte weitere beteiligte insolvenzgericht rechnung drittunternehmers ausfhrung zustellungen bertragen je erstzustellung je weiterer zustellung berechnete kndigte rechnung masse begleichen insolvenzgericht bestellte weiteren beteiligten fr wohlverhaltensperiode treuhnder uerte bedenken bezglich erstattungsfhigkeit eingereichten rechnung folgenden stellte heraus weitere beteiligte rechnung bereits vollumfnglich masse beglichen obwohl abgerechneten zwlf zustellungen drei zustellungen drittunternehmer brigen weiteren beteiligten ausgefhrt worden aufforderung insolvenzgerichts bezahlten betrag betrag je zustellung erstatten kam weitere beteiligte insolvenzgericht daraufhin weiteren beteiligten entlassen weiteren beteiligten treuhnder bestellt entscheidung begrndet weitere beteiligte amtspflichten verletzt sofortige beschwerde landgericht zurckgewiesen hiergegen wendet weitere beteiligte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz abs satz inso art eginso abs satz nr zpo brigen zulssig abs zpo jedoch sache erfolg beschwerdegericht offen gelassen treuhnder pflichtwidrig verhalten ausgefhrt entlassungsgrund komme neben pflichtverletzung treuhnders situation betracht erforderliche vertrauensverhltnis insolvenzgericht treuhnder mae gestrt zerrttet sei gedeihliches zusammenwirken mehr mglich erscheine sei fall insolvenzgericht treuhnder seit jahren streit ber frage bestehe treuhnder fr abs inso bertragenen zustellungsaufgaben zuschlag vergtung entsprechend abs insvv verlangen knne streit vielzahl beschwerdeverfahren gefhrt inzwischen frage ausgeweitet treuhnder zustellungsaufgaben externes unternehmen bertragen drfe anschrift firmiere vorstand anwaltspartnerin sei dafr auslagenersatz verlangen knne schlielich insolvenzgericht treuhnder zahlreichen verfahren entlassen begrndung hlt rechtlichen nachprfung stand entgegen ansicht rechtsbeschwerde allerdings beanstanden beschwerdegericht strung vertrauensverhltnisses gesichtspunkt herangezogen insolvenzgericht entscheidung gesttzt beschwerdegericht rechtliche nachprfung angefochtenen entscheidung beschrnkt vollwertige zweite tatsacheninstanz eigene ermessensentscheidung treffen bgh beschluss oktober ix zb juris rn september ix zb nzi rn mnch komm inso ganter aufl rn hk inso kirchhof aufl rn entlassung treuhnders setzt entlassung insolvenzverwalters wichtigen entlassung rechtfertigenden grund voraus abs satz abs satz inso beschwerdegericht gegebenen begrndung lsst bejahen aa entlassung rechtfertigender wichtiger grund liegt pflichtverletzung verwalters feststeht anbetracht erheblichkeit pflichtverletzung insbesondere auswirkungen verfahrensablauf berechtigten belange beteiligten sachlich mehr vertretbar erscheint verwalter treuhnder amt belassen beurteilung voraussetzungen vorliegen bercksichtigung umstnde einzelfalls tatrichter treffen bgh beschluss dezember ix zb wm juli ix zb zvi rn mrz ix zb zvi rn bb strung vertrauensverhltnisses insolvenzverwalter insolvenzgericht reicht fr entlassung verwalters lediglich persnlichem zwist beruht bgh beschluss dezember aao mrz ix zb wm rn gilt entgegen ansicht beschwerdegerichts vertrauensverhltnis mae gestrt gedeihliches zusammenwirken mehr mglich erscheint entlassung verwalters eingriff verfassungsrechtlich geschtztes recht berufsausbung art gg verbunden bgh beschluss dezem ber ix zb wm juli ix zb wm rn eingriff regel verhltnismig gerechtfertigt strung vertrauensverhltnisses grundlage pflichtwidrigen verhalten verwalters objektiv geeignet vertrauen insolvenzgerichts amtsfhrung schwer nachhaltig beeintrchtigen vgl entlassung mitglieds glubigerausschusses bgh beschluss mrz aao rn dabei kommt fehlverhalten verwalters insolvenzverfahren betracht sofern verhalten schlieen rechtmige geordnete abwicklung laufenden verfahrens verbleiben verwalters amt nachhaltig beeintrchtigt wrde etwa fall masseschdigende verhaltensweisen erheblichen umfangs insolvenzverfahren generelle unzuverlssigkeit verwalters erweisen vgl bgh beschluss mrz ix zb wm rn cc beschwerdegericht gedeihliche zusammenarbeit ausschlieende strung zerrttung vertrauensverhltnisses gericht treuhnder entlassungsgrund anerkennt insoweit verschulden treuhnders sonstige weitere sachliche voraussetzungen ankme mastab verkannt entscheidung beschwerdegerichts stellt grnden richtig dar abs zpo beschwerdegericht festgestellten sachverhalt bezug genommenen feststellungen insolvenzgerichts festgestellte schwere strung vertrauensverhltnisses pflichtwidriges verhalten weiteren beteilig ten zurckzufhren objektiv geeignet strung bewirken vieles spricht dafr weitere beteiligte pflichten treuhnder bereits dadurch verletzt durchfhrung bertragenen zustellungen lasten masse drittunternehmer preis beauftragte je erstzustellung je weiterer zustellung erkennbar ber marktpreis gelegen drfte kosten fr ausfhrung zustellung eigenes personal insolvenzverwalters graeber zinso rund je zustellung ermittelt durchfhrung zustellungen darf dritte bertragen abs satz inso abs satz insvv delegation kosten masse unbeschadet vergtungsrechtlicher konsequenzen marktblichen konditionen erfolgen pflichtwidrig jedenfalls weitere beteiligte beauftragung drittunternehmers durchfhrung zustellungen sogleich insolvenzgericht anzeigte vorstand beauftragten unternehmens ehefrau mitgesellschafterin anwaltssoziett weiteren beteiligten insolvenzverwalter verpflichtet insolvenzgericht sachverhalt anzuzeigen unvoreingenommener lebensnaher betrachtungsweise ernstliche besorgnis rechtfertigen verwalter befangen amtsfhrung verhindert bgh urteil januar ix zr bghz zpo anerkannt ehe richters vertretungsorgan beteiligten partei befangenheitsgrund etwa zller vollkommer zpo aufl rn hinweis vgh kassel anwbl vgl olgr jena lg hanau njw rr entspre chend umstand ehefrau treuhnders vorstand delegierten aufgaben entgeltlich betrauten unternehmens besorgnis befangenheit treuhnders begrnden deshalb treuhnder insolvenzgericht angezeigt zusammen vergtungsantrag legte weitere beteiligte rechnung drittunternehmers insolvenzgericht gengte anzeigepflicht abs insvv pflichtwidrig verschwieg drittunternehmer berhhten preis zustellungen abrechnete weiteren beteiligten ausgefhrt worden pflichtwidrig mglicherweise strafbar ferner weitere beteiligte unrecht berechneten zustellungen drittunternehmer bezahlte jedenfalls zusammenschau pflichtverletzungen geeignet vertrauen insolvenzgerichts gesetzlichen vorschrif ten entsprechende verlsslich korrekte stndiger kontrolle bedrfende amtsfhrung schwer nachhaltig stren kayser raebel grupp gehrlein mhring vorinstanzen ag berlin kpenick entscheidung ik lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet oktober anker justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb befindet befreiungsglubiger lage inanspruchnahme drittglubiger sicherheit erwarten lsst steht fest fr erfllung drittforderung mittel befreiungsschuldners zurckgegriffen wandelt befreiungsanspruch zahlungsanspruch befreiungsglubiger zahlung verlangen anschluss fortfhrung bgh urteile september ix zr njw november ix zr nzi rn falle schluss jahres befreiungsanspruch zahlungsanspruch umwandelt fr verjhrungsbeginn magebend ergnzung fortfhrung senat urteil mai iii zr bghz ff rn ff sowie bgh urteil mrz ii zr bghz rn beschluss juni ii zr beckrs rn bgh urteil oktober iii zr hanseatisches olg bremen lg bremen ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert reiter sowie richterin pohl fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen september aufgehoben berufung klgerin urteil zivilkammer landgerichts bremen februar zurckgewiesen klgerin kosten rechtsmittelzge tragen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagten abgetretenem recht ag folgenden zahlung nebst zinsen vorgerichtlicher anwaltskosten anspruch bhi treuhandkommanditistin ug haf tungsbeschrnkt co kg fondsgesellschaft folgenden september erklrte beklagte gegenber beitritt seinerzeit gmbh co kg firmierend mittelbarer treugeber kommanditist einlage grundlage treuhandvertrags mrz fungierte treuhnderin fr beklagten frei verfgbarer liquiditt erhielt beklagte jahren abzug rckzahlung gewinnunabhngige ausschttungen hhe insgesamt erwarb ag containerchassis vermiete te veruernde unternehmen zurck sale and lease back verfahren erwerb wurde darlehen rechtsvorgngerin klgerin folgenden klgerin finanziert nachdem ag juni insolvenzantrag gestellt erzielte nahmen mehr geriet weise finanzielle schwierigkeiten vereinbarung mai legten klgerin fr bestehenden kredite neue laufzeiten fest schreiben november lehnte klgerin angebot rckzahlung flligen finanzierungen november ab zugleich bat kommanditisten vollstndigen wiedereinlage geleisteten auszahlungen aufzufordern hierauf verlangte datum de zember beklagten sowie treugeber kommanditisten hinweis freistellungsanspruch treuhandvertrag fristsetzung dezember rckzahlung ausschttungen schreiben lautet auszugsweise folgt wissen fondsgesellschaft teilweise darlehen bank finanziert kapitaldienst fr darlehen konnte ausfall mietzahlungen mehr geleistet auszahlungen fondsgesellschaft anleger jahren stellen rckzahlung hafteinlagen dar haftet treuhandkommanditistin glubigern gesellschaft umfang zurckgezahlten hafteinlagen bank anspruch genommen steht treugeber gegenber treuhandvertrag verbindung gesellschaftsvertrag freistellungsanspruch ansprche bank gegenber treuhandkommanditistin definitiv bestehen bleibt leider wahl freistellungsanspruch treuhandvertrag verbindung gesellschaftsvertrag gegenber geltend mssen daher auffordern fondsgesellschaft erhaltenen auszahlungen hhe eur abzglich jahre geleisteten einzahlungen hhe eur rckgewhr jahre gettigten ausschttungen dienten demnach eur sptestens dezember eingehend konto einzuzahlen wiedereinlageverpflichtung gegenber fondsgesellschaft erfllen knnen fondsgesellschaft vergangenen jahr erheblichem umfang verfgung stehenden mglichkeiten daran gearbeitet ber fortfhrung fonds wiedereinzahlung ausgezahlten betrge vermieden chance werterholung erhalten bleibt leider gelungen bedaure entwicklung gefhrt auffordern restlichen betrge einzuzahlen datum dezember unterrichtete ber kommanditisten anleger davon klgerin treugeals treuhand kommanditistin anspruch genommen deshalb gezwungen sei anlegern wiedereinzahlung bereits ausgezahlten betrge hhe ursprnglichen haftkapitals einzufordern schreiben auszugsweise folgenden inhalt geschftsfhrung gesellschafterversammlung berichtet bankhaus fr annahme kaufangebotes firma fr containerchassis entschieden bank erwartet anleger schon erhaltenen auszahlungen einzahlen mchte mitteilen bankhaus treuhand kommanditistin anspruch genommen deshalb gezwungen gesellschafter anzuschreiben wiedereinzahlung ber laufzeit fonds bereits ausgezahlten betrge hhe ursprnglichen haftkapitals einzufordern zahlungsaufforderung kam beklagte mai vereinbarten klgerin verbleibende sollsaldo veruerung weiterer containerchassis sowie inanspruchnahme kommanditisten treuhandkommanditisten zurckgefhrt ber stand inanspruchnahme kommanditisten klgerin unaufgefordert tgig informiert vertrag oktober november trat freistellungsanspruch beklagten treuhandvertrag hhe klgerin ab schreiben november erklrte klgerin gegenber kndigung bestehenden kredit geschfts verbindung forderte rckzahlung sollsaldos hierber informierte klgerin schreiben gleichen tage verlangte zugleich wiedereinzahlung hafteinlage datum dezember begehrte klgerin beklagten begleichung abgetretenen forderung sptestens dezember beklagte verweigerte zahlung begrndung geltend gemachte anspruch sei verjhrt dezember beantragte klgerin erlass mahnbescheids dezember erlassen beklagten januar zugestellt wurde verfahren wurde eingang widerspruchs beklagten landgericht abgegeben parteien streiten ber frage klageforderung verjhrt landgericht klage abgewiesen berufung klgerin oberlandesgericht ersturteil abgendert klage wesentlichen mahnkosten stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung urteils ersten instanz entscheidungsgrnde zulssige revision begrndet berufungsgericht verjhrung klageforderung verneint hierzu wesentlichen ausgefhrt hchstrichterlichen rechtsprechung beginne verjhrung befreiungsanspruchs satz bgb erst schluss jahres forderung fllig befreiung verlangt entgegen auffassung landgerichts bestehe anlass streitfall grundstzen abzuweichen bereits zeitpunkt abzustellen treuhnder befreiungsglubiger vermeintlichen freistellungsanspruch gegenber treugeber befreiungsschuldner geltend mache wre zeitpunkt weder flligkeit befreiungsanspruchs flligkeit drittforderung befreien sei tun dadurch wrde objektive element abs nr bgb entstehung anspruchs willkrliches nmlich verhalten berechtigten abhngiges merkmal ersetzt sei nachvollziehbar warum verjhrungsfrist beispiel geltendmachung befreiungsanspruchs beginnen solle befreiungsglubiger dabei ber flligkeit drittforderung geirrt diene vielmehr rechtssicherheit fr beginn verjhrungsfrist befreiungsanspruchs abs nr bgb regelmig schluss jahres abgestellt verbindlichkeit fllig geworden sei frei stellen sei darlehensforderung klgerin fllig geworden sei insoweit darlegungs beweispflichtige beklagte ausreichend dargetan vortrag klgerin sei flligkeit darlehensforde rung erst kndigung november herbeigefhrt worden demgegenber beklagte umstnde angefhrt flligkeit bereits jahre ergebe wege urkundenbeweises verwerteten aussagen zeugen parallelverfahren landgericht hamburg vernommen worden seien htten flligstellung kreditschulden jahre besttigt gelte ebenfalls fr landgericht erfurt durchgefhrte beweisaufnahme fehle gengenden anhaltspunkten fr konkludente flligstellung schreiben dezember freistellung zahlungsanspruch klgerin verlangt geltend gemacht sei gegenber nbg wiedereinlage verpflichtet entgegen auffassung beklagten fehle klgerin zurechenbaren rechtsschein grundstzen treu glauben bgb gebieten knnte verjhrungsbeginn bereits jahre auszugehen darlehensforderung klgerin erst schon fllig geworden sei knne dahingestellt bleiben ende eingereichte mahnantrag verjhrung beiden fllen rechtzeitig gehemmt ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht verjhrung klageforderung unrecht verneint zutreffend revision beanstandet beru fungsgericht davon ausgegangen beklagte treugeber gem satz bgb verpflichtet treuhnderin persnli chen haftung fr verbindlichkeiten freizustellen fr gehaltenen verwalteten gesellschaftsbeteiligung entstanden vgl senatsurteil mai iii zr bghz rn mwn ergibt treuhandvertrag getroffenen vereinbarungen aufgaben treuhnderin verbindung abs bgb demnach beklagte kommanditistenhaftung gegenber klgerin gesellschaftsglubigerin freihalten soweit haftung entfallenden kapitalanteil betrifft kommanditistenhaftung leistung einlage zunchst entfallen abs hgb jedoch hhe gewinnunabhngigen liquidittsberschssen nbg geleisteten ausschttungen gem abs hgb aufgelebt rechtsfehlerfreier feststellung berufungsgerichts klgerin flligen anspruch darlehensrckgewhr hhe abs satz bgb mithin umfang haftsumme befriedigung klgerin bentigt vgl hierzu bgh urteil mrz ii zr bghz rn mwn sonach bestehenden freistellungsanspruch satz ivm abs bgb ivm abs abs hgb ivm abs satz bgb wirksam klgerin glubigerin forde rung befreien abgetreten bgb folge befreiungsanspruch zahlungsanspruch gerichtet leistung umwandelt vgl senatsurteil mai aao rn sowie bgh urteile mrz aao rn mrz zr njw rn sofern umwandlung nachfolgend schon abtretung geschehen anspruch jedoch verjhrt abs bgb verjh rungsfrist sptestens dezember begonnen mithin ende dezember einreichung mahnantrags dezember abgelaufen abs bgb befreiungsanspruch satz bgb einhelliger auffassung sofort eingehung verbindlichkeit freizustellen fllig unabhngig davon ihrerseits bereits fllig arg satz bgb allgemeinen verjhrungsrechtlichen grundstzen wre zeitpunkt befreiungsanspruch entsteht fllig mageblich dafr zeitpunkt verjhrungsfrist anspruchs beginnt abs nr bgb folge hierfr eintritt flligkeit drittforderung freistellung begehrt ankme senatsurteile november iii zr njw rr rn mai aao rn bgh urteil mrz aao rn wrde allerdings unbesehener strikter anwendung insbesondere langfristig angelegte verbindlichkeiten unzutrglichkeiten ziehen interessen beider parteien treuhandvertrags vorliegenden art zweck satz bgb zuwiderliefen wre fr lauf verjhrungsfrist allein flligkeit freistellungsanspruchs abzustellen knnte treuhandkommanditistin befreiungsglubiger vermeidung verjhrung bereits zeitpunkt geltendma chung freistellungsanspruchs gegenber treugeber befreiungsschuldner gezwungen weder flligkeit drittforderung absehbar feststeht fr deren erfllung berhaupt mittel treugebers zurckgegriffen geltendmachung wirtschaftliche notwendigkeit wre indes verfrht weder sach interessengerecht senatsurteile november aao rn mai aao rn bgh urteil mrz aao rn beschluss juni ii zr beckrs rn sinnvollen unbefriedigenden folgen vermeiden beginnt neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs verjhrungsfrist fr befreiungsanspruch treuhnders satz bgb frhestens schluss jahres laufen forderung fllig befreien senatsurteil mai aao ff rn ff bgh urteil mrz aao rn beschluss juni aao vgl senatsurteil november aao rn ff jedoch liegt befreiungsanspruch flligkeit drittforderung befreien zahlungsanspruch umwandelt inanspruchnahme befreiungsglubigers drittglubiger sicherheit erwarten feststeht fr erfllung drittforderung mittel befreiungsschuldners zurckgegriffen falle schluss jahres zahlungsanspruch umwandlung befreiungsanspruchs entsteht fr verjhrungsbeginn magebend abs bgb aa befindet befreiungsglubiger lage inanspruchnahme drittglubiger sicherheit erwarten lsst steht fest fr erfllung drittforderung mittel befreiungsschuldners zurckgegriffen wandelt befreiungsanspruch zahlungsanspruch befreiungsglubiger zahlung verlangen vgl bgh urteile september ix zr njw november ix zr nzi rn rgz rg jw nr beckogk rver bgb rn stand august mkobgb krger aufl rn jeweils mwn fallgestaltung bedrfen sowohl befreiungsglubiger befreiungsschuldner schutzes unzutrglichen zwang verfrhten anspruchsgeltendmachung inanspruchnahme befreiungsglubigers drittglubiger bereits ebenso sicher feststeht daraus resultierende inanspruchnahme befreiungsschuldners befreiungsglubiger nunmehr zahlung verlangen befreiungsschuldner berechtigtes interesse daran zahlungsanspruch angemessener zeit verjhrungshemmender weise geltend gemacht befreiungsglubiger vorliegen subjektiven voraussetzungen abs nr bgb seinerseits zumutbar innerhalb schluss jahres umwandlung befreiungsanspruchs zahlungsanspruch beginnenden dreijhrigen verjhrungsfrist verjhrungshemmende manahmen ergreifen bb anknpfung verjhrungsbeginns willkrliche geltendmachung forderung erhobenen bedenken berufungsgerichts greifen entscheidend darauf abzustellen wann anspruch gestellt hiervon unabhngige umwandlung befreiungsanspruchs zahlungsforderung flligkeit drittforderung befreien besteht brigen insofern zusammen hang inanspruchnahme befreiungsglubigers drittglubiger sicherheit erwarten demnach verjhrung befreiungsanspruchs beklagten sptestens ende dezember begonnen folge anspruch seit ablauf dezember abtretung anspruchs klgerin verjhrt aa sptestens dezember wandelte befreiungsanspruch zahlungsanspruch inanspruchnahme befreiungsglubiger klgerin drittglubiger sicherheit erwarten feststand fr erfllung drittforderung mittel beklagten befreiungsschuldner zurckgegriffen schreiben klgerin november anleger dezember sowie dezember geht hervor anleger insolvenz ag wirtschaftlich notlage geraten nunmehr liquidiert darlehen klgerin vorhandenen masse insbesondere erlsen veruerung containerchas sis vollstndig getilgt konnte notleidend geworden deshalb vermittelt ber treugeber kommanditisten un ter beklagte voller hhe jeweils gezahlten gewinnunabhngigen ausschttungen herangezogen mussten parteien unstreitig weiterer vortrag hierzu erwarten erkennende senat feststellungen treffen vgl bgh urteil dezember xii zr njw rr rn inanspruchnahme beklagten sowie brigen treugeberkommanditisten wurde dementsprechend bereits gang gesetzt inanspruchnahme vornherein allein ber auenhaftung abs abs hgb korrespondierenden befreiungsanspruch bhi satz ivm abs bgb mglich beklagte kommanditeinlage ebenso brigen treugeber kommanditisten bereits geleistet deshalb ermangelung dahingehenden gesellschaftsvertraglichen regelung weder unmittelbar gegenber verpflichtet geflossenen gewinnun abhngigen ausschttungen zurckzuzahlen vgl bgh urteile mrz ii zr njw rn ff juli ii zr beckrs rn ff jeweils mwn somit inanspruchnahme klgerin ende sicherheit erwarten bb umstnde sptestens dezember be kannt abs nr bgb geht schreiben dezember unzweideutig hervor worin beklagten sowie treugeber kommanditisten hinweis notlage ausgereichten darlehens klgerin eigene inanspruchnahme klgerin rckzahlung ausschttungen freistellungsanspruch treuhandvertrag rckgewhr ausgeschtteten betrge verlangte stand augen inanspruchnahme klgerin drittglubiger sicherheit erwarten fr erfllung drittforderung mittel beklagten befreiungsschuldner zurckgegriffen bisheriger befreiungsanspruch anspruch zahlung umgewandelt eben zahlungs anspruch geltend machte soweit berufungsgericht rechtlichen zusammenhang ausgefhrt schreiben dezember freistellung zahlungsanspruch klgerin verlangt geltend gemacht sei gegenber wiedereinlage verpflich tet wortlaut schreibens vereinbar entsprechende passus enthlt lediglich teil begrndung fr zahlungsverlangen zedentin oben ausgefhrten grnden rechtlich ungenau ermangelung dahingehenden gesellschaftsvertraglichen regelung weder beklagte gegenber verpflich tet gewinnunabhngige ausschttungen zurckzuzahlen vielmehr haftung zahlung umfang gewinnunabhngigen ausschttungen fr allein gegenber klgerin abs abs hgb bestand fr kenntnis anspruch begrndenden umstnde sinne abs nr bgb unmageblich vgl senatsurteil januar iii zr bghz rn senatsbeschluss mrz iii zr wm rn jeweils mwn frage darlehensforderung klgerin bereits jahre insbesondere konkludente kndigung fllig geworden kommt hiernach gleiches gilt fr frage anwendung grundstze treu glauben bgb geboten knnte verjhrungsbeginn bereits jahre auszugehen alledem berufungsurteil bestand abs zpo senat sache entscheiden aufhebung angefochtenen entscheidung wegen rechtsverletzung anwendung gesetzes festgestellte sachverhltnis erfolgt sache endentscheidung reif abs zpo klage erweist unbegrndet geltend gemachte anspruch verjhrt berufung klgerin urteil landgerichts zurckgewiesen herrmann tombrink reiter vorinstanzen lg bremen entscheidung olg bremen entscheidung remmert pohl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gmbhg abs bgb grundstzliche beweislast gmbh gesellschafters fr lngere zeit zurckliegende einzahlung stammeinlage abs gmbhg bgb hindert tatrichter entsprechenden nachweis aufgrund unstreitiger erwiesener indiztatsachen gefhrt anzusehen insoweit handelt tatrichterlicher beurteilung unterliegende frage einzelfall erforderlichen beweismaes bgh hinweisbeschluss juli ii zr olg brandenburg lg neuruppin ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer dr strohn caliebe dr reichart einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision klgers beschluss gem zpo zurckzuweisen grnde berufungsgericht leerformelhaftem hinweis knftige flle grund fr zulassung revision angegebene frage umfanges sekundren darlegungslast insolvenzverwalters primrer beweislast gegenseite fr erfllung einlageschuld abs gmbhg bgb grundsatzfrage sinne zpo vgl musielak ball zpo aufl rdn nachw hngt berufungsgericht ausfhrt umstnden einzelfalles ab brigen genannte rechtsfrage auszufhren ohnehin entscheidungserheblich revision ergebnis aussicht erfolg stndiger rechtsprechung senats urt juni ii zr zip njw september ii zr zip rechtsstreit erfllung einlageschuld abs gmbhg bgb grundstzlich betreffende ge sellschafter darlegungs beweispflichtig dafr einlage erbracht gilt grundsatz lngeren zeitabstand seit behaupteten zahlung spterem erwerb geschftsanteils nunmehrigen gesellschafter beklagten davon unterscheiden allein relevante frage beweisma einzelfall fr mehr weniger lange zurckliegende einzahlung stammeinlage fordern senat beschluss november ii zr dstr anm goette klargestellt sache tatrichterlicher beurteilung gem abs zpo revisionsgerichtlicher nachprfung weitgehend entzogen tatrichter insbesondere verwehrt partei obliegenden nachweis einlagenzahlung aufgrund gesamtbeurteilung unstreitiger erwiesener indiztatsachen gefhrt anzusehen vgl bgh urt juli vi zr njw erhebung weiteren hauptbeweises verzichten gegenteilige indizien dargelegt ersichtlich prozessgegner seinerseits gegenbeweis anbietet vgl bgh urt mrz xi zr njw rr vorliegenden fall gilt berufungsgericht stellt tatrichterlicher wrdigung fest beklagte vielzahl umstnden dargelegt schluss erfllung stammeinlagenverpflichtung frheren gesellschafter schuldnerin zulassen darauf fehlen gegenteiliger anhaltspunkte berufungsgericht mndlichen verhandlung schon vorher prozesskostenhilfebeschluss hingewiesen berufungsgericht hilfstatsachen indizien herangezogenen umstnde nmlich notariellen urkunden enthaltenen erklrungen frheren gesellschafter ber einzahlung stammeinlagen ursprngliche november erhhte kapital sowie fehlen hinweisen ausstehende einlagen vorgelegten bilanz weiteren geschftsunterlagen sol che unstreitig lassen berufungsgericht tatrichterlich feststellt einzelnen ausfhrt schluss einlagenzahlung entsprechende hauptbeweis zahlung gefhrt kommt darauf beklagte mangels darlegung konkreter anhaltspunkte fr gegenteil haupttatsache zahlung schon wirksam bestritten ebenso wenig brauchte berufungsgericht entgegen ansicht revision umstnden zustzlich allein beklagten benannten zeugen vernehmen revisionsrechtlich eingeschrnkt berprfbare gesamtwrdi gung vorliegenden umstnde vgl bgh urt juli aao rechtsgrnden beanstanden recht weist berufungsgericht insbesondere darauf unrichtigkeit angaben gesellschaftern notarieller urkunde regel unterstellt erst recht vorliegenden fall davon ausgegangen gesellschafter htten einlagen jahr erhhte kapital einbezahlt obwohl damals erhebliche kapitalerhhung dm dm sofortiger einzahlung gesamten erhhungsbetrages fr erforderlich hielten vorgelegten kapitalerhhungsbeschluss ersichtlich fehlen unmittelbarer einzahlungsbelege kontoauszge anbetracht vorliegenden fall lngst abgelaufenen aufbewahrungsfrist abs hgb gegenlufiges indiz berufungsgericht zutreffend ausfhrt beklagte jahr neun jahre behaupteten zahlung ablauf aufbewahrungsfrist gesellschafter schuldnerin wurde rechtfertigt entgegen ansicht revision hypothese anteilsveruerer einzahlungsbelege htte geben lassen deren besitz wre einlagen eingezahlt wren einzahlungsbelege ablauf aufbewahrungsfrist gesellschaft aufzubewahren konnten eingese hen brigen beklagte nachforschungen verpflichtet durfte anteilskaufvertrag enthaltene zusicherung volleinzahlung einlagen vertrauen goette kraemer ribgh dr strohn wegen urlaubs unterschreiben goette caliebe reichart hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen lg neuruppin entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet april ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs satz nr satz alt gebrauchtwagenhndler trifft generelle anlassunabhngige obliegenheit fahrzeug verkauf umfassend untersuchen vielmehr berprfung fahrzeugs aufgrund besonderer umstnde fr konkreten verdacht mngel begrnden gehalten abgesehen fllen hndler grundstzlich fachmnnischen ueren besichtigung sichtprfung verpflichtet besttigung fortfhrung senatsurteile juni viii zr njw rn juni viii zr bghz rn november viii zr njw ii januar viii zr wm ii aa juni viii zr bghz mrz viii zr njw iii januar viii zr bghz st rspr kaufvertrag enthaltene eintragung hu neu beinhaltet interessengerechter auslegung stillschweigende vereinbarung verkaufte fahrzeug zeitpunkt bergabe fr hauptuntersuchung stvzo geeigneten verkehrssicheren zustand befinde hauptuntersuchung durchgefhrt sei besttigung fortfhrung senatsurteil februar viii zr bghz ff neu fr beurteilung nacherfllung fr kufer gem satz alt bgb unzumutbar umstnde einzelfalles bercksichtigen insbesondere zuverlssigkeit verkufers vorzuwerfende nebenpflichtverletzungen umstand verkufer bereits ersten erfllungsversuch bergabe erheblichen mangel fachlicher kompetenz erkennen lassen vertrauensverhltnis parteien nachhaltig gestrt bgh urteil april viii zr olg oldenburg lg oldenburg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzende richterin dr milger richterinnen dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger kosziol fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg februar zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt beklagten gewerblichen autohndler rckabwicklung kaufvertrags ber gebrauchtwagen sowie zahlung schadensersatz vertrag august kaufte klgerin beklagten erstmalig august zugelassenen lauf leistung km preis kaufvertrag enthlt rubrik zubehr sonderausstattung eintrag hu neu tag fahrzeugkaufs technische berwachungsverein hauptuntersuchung durchgefhrt fahrzeug beanstandungsfrei vplakette versehen nchsten tag fuhr klgerin rund km entfernten wohnort fahrt dorthin versagte motor aufgrund defekten kraftstoffrelais mehrfach entstanden klgerin kosten fr pannenhilfe reparatur hhe anschlieenden klgerin veranlassten untersuchungen fahrzeugs wurde starke korrosion bremsleitungen lngstrgern querlenkern achstrgern unterboden sowie smtlichen zuleitungen motor festgestellt klgerin erklrte daraufhin schreiben august anfechtung kaufvertrags wegen arglistiger tuschung hilfsweise rcktritt kaufvertrag begrndete untersuchung festgestellten verkehrssicherheit fahrzeugs beeintrchtigenden mngeln beklagte behauptet fahrzeug verkauf durchgesehen vordergrndigen rost festgestellt brigen untersuchung verlassen klgerin begehrt rckzahlung kaufpreises zug zug rckgabe kraftfahrzeugs sowie ersatz kosten pannenhilfe reparatur jeweils zuzglich zinsen landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt landgericht beklagten recht rckzahlung geleisteten kaufpreises hhe nebst zinsen zug zug rckgabe gekauften fahrzeugs verurteilt klgerin kaufvertrag wegen arglistiger tuschung wirksam angefochten rckabzuwickeln sei darber hinaus landgericht klgerin zutreffend geltend gemachten aufwendungsersatz hhe zuerkannt aufgrund landgericht eingeholten sachverstndigengutachtens stehe fest veruerte fahrzeug fortgeschrittene offensichtliche korrosion bereich lngstrger fahrwerksteile smtlicher zuleitungen motor sowie berdurchschnittliche korrosion vorderen bremsleitungen aufgewiesen insbesondere korrosion vorderen bremsleitungen htte verkaufstag durchgefhrten hauptuntersuchung beanstandet mssen erhebliche verkehrssicherheit beeintrchtigende mangel bereits bergabe fahrzeugs klgerin vorgelegen mangel beklagte abschluss kaufvertrags arglistig verschwiegen klgerin beweisen knnen beklagte positive kenntnis korrosionsschden gehabt beklagte bewusst gebrauchtwagenhndler beim verkauf gebrauchtwagens obliegende untersuchungspflicht verstoen klgerin darber aufgeklrt verkaufte fahrzeug allenfalls ganz oberflchlichen sichtprfung unterzogen allein verlassen sei arglistigen verschweigen mangels gleichzusetzen rechtsprechung literatur sei unstreitig gebrauchtwagenhndler beim verkauf gebrauchtwagens untersuchungspflichten trfen wobei echten generellen untersuchungspflicht unterscheiden sei echte untersuchungspflicht treffe autohndler konkreten verdacht fahrzeugmngel fall sei neben echten untersuchungspflicht bestehe jedoch generelle untersuchungspflicht darauf beruhe durchschnittlicher gebrauchter personenkraftwagen technisch fehlerhaft zumindest fehleranfllig sei gebrauchtwagenhndler erzielten fr handel gebrauchtfahrzeug regel beim verkauf hheren preis beim einkauf gezahlt htten wesentliche voraussetzung kalkulation sei sorgfltige untersuchung verkaufenden fahrzeugs rechtfertige pflicht generellen untersuchung unterlasse autohndler untersuchung fhre oberflchlich schuldhaft mngel bersehe sei verhalten vorstzliche pflichtverletzung werten autoverkufer ber oberflchliche berprfung aufklre bewusste fehlverhalten rechtfertige arglisteinwand beklagte obliegende generelle untersuchungspflicht verstoen verkaufte fahrzeug sorgfltigen sichtprfung unterzogen klgerin massiv fortgeschrittene durchrostung leitungen unterbodens hingewiesen durchros tungen wren bereits einfachen sichtprfung unterbodens aufgefallen beklagte knne entlasten fahrzeug tag verkaufs vorgefhrt fahrzeug beanstandet bediene verkufer erfllung untersuchungspflicht dritten begutachtung verkaufenden fahrzeugs handele beauftragte unternehmen erfllungsgehilfe satz bgb prfverschulden sei verkufer zuzurechnen dabei knne unterschied verkufer privaten gutachter beauftrage hoheitlichen aufgaben gebiet kraftfahrzeugberwachung betrauten ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung ergebnis stand revision daher zurckzuweisen auffassung berufungsgerichts klgerin stehe aufgrund erfolgreicher arglistanfechtung anspruch rckzahlung kaufpreises abs satz alt bgb allerdings rechtsfehlern beeinflusst annahme berufungsgerichts beklagte kaufvertrag arglistig herbeigefhrt klgerin ber unterbliebene fahrzeuguntersuchung aufgeklrt bereits ansatz verfehlt allgemeine untersuchungspflicht gebrauchtwagenhndlers entgegen annahme berufungsgerichts besteht stndiger rechtsprechung senats trifft gebrauchtwagenhndler generelle anlassunabhngige obliegenheit fahrzeug verkauf umfassend untersuchen senatsurteile juni viii zr njw rn juni viii zr bghz rn november viii zr njw ii januar viii zr wm ii aa juni viii zr bghz mrz viii zr njw iii mwn vielmehr berprfung fahrzeugs aufgrund besonderer umstnde fr konkreten verdacht mngel begrnden gehalten senatsurteile januar viii zr aao november viii zr aao januar viii zr bghz juni viii zr aao etwa vorschdigung veruernden fahrzeugs kennt senatsurteil april viii zr njw rn mwn abgesehen fllen hndler grundstzlich fachmnnischen ueren besichtigung sichtprfung verpflichtet senatsurteil juni viii zr aao mwn zudem berufungsgericht versumt feststellungen erforderlichen ursachenzusammenhang vermeintlichen arglistigen tuschung abschluss kaufvertrags treffen angesichts tag kaufvertrags durchgefhrten erfolgreichen vorfhrung fahrzeugs hauptuntersuchung versteht berufungsgericht fr erforderlich gehaltene hinweis beklagten fahrzeug untersucht kaufentschluss klgerin gendert htte soweit berufungsgericht nhere begrndung dagegen angenommen kenntnis beklagten massiven durchrostungen somit arglistige tuschung verschweigen mangels sei erwiesen sachverhalt versto zpo ausgeschpft weitere feststellung wonach sachverstndigen beschriebenen durchrostungen schon abschluss kaufvertrages vorhanden derart gravierend seien einfachen sichtprfung aufgefallen wren legt schluss nahe beklagte sichtprfung eigenem vorbringen durchgefhrt mngel entweder positiv gekannt zumindest fr mglich gehalten aufdrngenden berlegung htte berufungsgericht auseinandersetzen mssen verkufer verschweigt offenbarungspflichtigen mangel bereits arglistig mindestens fr mglich hlt gleichzeitig rechnet billigend kauf nimmt vertragspartner fehler kennt kenntnis kaufvertrag vereinbarten inhalt geschlossen htte bgh urteile februar viii zr njw ii april zr njw ii mwn st rspr entscheidung berufungsgericht stellt jedoch grnden richtig dar zpo falls voraussetzungen arglistanfechtung erfllt wren ergibt anspruch klgerin rckabwicklung kaufvertrags jedenfalls abs nr satz abs bgb gekaufte fahrzeug gefahrbergang bgb mangelhaft entgegen vereinbarten beschaffenheit zustand befand erteilung plakette tag kaufvertrags rechtfertigte aa kaufvertrag enthaltene eintragung hu neu beinhaltet interessengerechter auslegung senat weiteren feststellungen erwarten vornehmen stillschweigende vereinbarung verkaufte fahrzeug zeitpunkt bergabe fr hauptuntersuchung stvzo geeigneten verkehrssicheren zustand befinde hauptuntersuchung durchgefhrt sei abs satz bgb insoweit gilt fr kaufvertrag enthaltenen zusatz neu senatsurteil februar viii zr bghz ff mwn abs bgb af vgl ferner senatsurteil mrz viii zr njw rn betr untersuchung stvzo af oldtimer bb insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts gengte fahrzeug beschaffenheitsvereinbarung aufgrund fortgeschrittenen korrosion insbesondere vorderen bremsleitungen ungeachtet dennoch erteilten plakette verkehrssicher aufgrund schlechten gesamtzustandes bergabe beschaffen betrieb fahrzeugs gefahrlose nutzung straenverkehr mglich wren klgerin gem satz bgb vorherige fristsetzung rcktritt berechtigt nacherfllung fr satz alt bgb unzumutbar aa fr beurteilung nacherfllung fr kufer unzumutbar umstnde einzelfalles bercksichtigen insbesondere zuverlssigkeit verkufers vgl bt drucks vorzuwerfende nebenpflichtverletzungen bt drucks umstand verkufer bereits ersten erfllungsversuch bergabe erheblichen mangel fachlicher kompetenz erkennen lassen erman grunewald bgb aufl rn palandt weidenkaff bgb aufl rn beckok bgb faust stand august rn vertrauensverhltnis parteien nachhaltig gestrt staudinger matusche beckmann bgb neubearb rn bb hiervon vorliegend auszugehen berufungsgericht sicht folgerichtig geprft nacherfllung fr klgerin hiernach unzumutbar bedarf hierzu jedoch weiteren tatrichterlichen feststellungen senat wrdigung grundlage festgestellten sachverhalts treffen vgl bgh urteil mai viii zr bghz rn mwn hiernach steht fest verkehrssicher verkaufte fahrzeug massive mngel form fortgeschrittener korrosion sicherheitsrelevanten bauteilen aufwies bereits ordnungsgem durchgefhrten einfachen sichtprfung weiteres erkennbar wren beklagte ausma eigenen vorbringen bemerkten vordergrndigen rosts zumindest fahrlssig verkannt vgl senatsurteil februar viii zr njw iii mwn angesichts umstnde klgerin nachvollziehbar vertrauen zuverlssigkeit fachkompetenz beklagten verloren umstand fahrzeug beanstandet rechtfertigt blick unzumutbarkeit nacherfllung betrachtung darauf erfllungsgehilfe beklagten anzusehen etwaige versumnisse hauptuntersuchung rcksicht hoheitlichen charakter bertragenen fahrzeugberwachung zugerechnet knnen kommt insoweit hinblick verurteilung zahlung wegen fr austausch kraftstoffrelais pannenhilfe entstandenen kosten bleibt revision erfolg anspruch ergibt nr bgb anspruch gem bgb neben rcktritt geltend gemacht umfasst aufwendungen kufers sache vorliegend spter mangelhaft herausstellt kufer kaufsache wegen mangelhaftigkeit zurckgibt senatsurteil juli viii zr bghz ff entgegen auffassung revision stnde klgerin anspruch ersatz aufwendungen bereits arglistanfechtung begrndet wre berufungsgericht insoweit zutreffend angenommen ergbe anspruch klgerin fall abs nr abs bgb nmlich tuschung liegenden verletzung vorvertraglichen nebenpflicht dr milger dr hessel dr bnger dr fetzer kosziol vorinstanzen lg oldenburg entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes januar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klger urteil zivilsenats kammergerichts berlin april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde klger kauften entwicklungsgesellschaft mbh co kg drei eigentumswohnungen grundbuchlichen absicherung wurde insolvenzverfahren ber vermgen verkuferin erffnet insolvenzverwalter lehnte erfllung kaufvertrge ab verkaufte sog quartier mai beklagte ziffer ii beklagten geschlossenen notariellen kaufvertrages heit wohnungseigentumsverkufe insolvenzverwalter gegenber smtlichen kufern wohneigentum nichterfllung gewhlt rckgaben grtenteils erfolgt teil kufer wunsch uern erwerber verhandlungen ziel neuen vertragsabschlusses fhren fllen erwerber verpflichtet kaufpreise hher festzulegen ursprnglich beurkundeten kaufpreises brigen kufer vertragsgestaltung rahmen billigen ermessens frei insbesondere vereinbarungen nderung jeweiligen kaufvertrag zugrunde liegenden teilungserklrung sowie einschrnkung gewhrleistung treffen vorstehende verpflichtungen erwerbers echter vertrag zugunsten dritter jeweils zugunsten einzelnen kufers klger verlangen beklagten abschluss notariellen kaufvertrages ber ursprnglich erworbenen eigentumswohnungen maximal damals vereinbarten kaufpreises landgericht klage abgewiesen berufung klger erfolglos geblieben nichtzulassungsbeschwerde verfolgen antrge ii angefochtene urteil abs zpo aufzuheben berufungsgericht anspruch klger rechtliches gehr art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt nichtbercksichtigung erheblichen beweisangebots verstt art abs gg prozessrecht sttze mehr findet bverfg njw liegt bezug klgern angebotenen beweis gesprchen verkauf quartiers insolvenzverwalter beklagten hinblick regelung ziffer ii vertrages gefhrt worden sollen beschwerde aufgezeigten vortrag klger vorinstanzen bestandteil ausschreibung insolvenzverwal ter kufer fr quartier suchte altkufer recht erhielten zunchst gekauften wohnungen erneut erwerben hierber sei zustndigen mitarbeiter insolvenzverwalters geschftsfhrer fr beklagte ttigen gesellschaft verhandelt worden wobei seitens beklagten zunchst sogar schriftlich angeboten worden sei altkufer knnten wohnungen ursprnglichen preises erwerben weiteren gesprchen tag abschluss kaufvertrages sei besprochen worden alterwerbern verbindliche recht zustehen solle einheiten ursprnglich vereinbarten kaufpreises erwerben trifft vortrag vernnftiger zweifel bestehen vertragsparteien genannte klausel verstanden zugleich ginge bereinstimmende verstndnis wortlaut auslegung vereinbarung vgl bghz senat urt dezember zr njw nachvollziehbaren sachlichen grund warum beweisangebot nachgegangen worden enthlt angefochtene urteil berufungsgericht begriff ankaufsrechts fr unscharf hlt meint knne bloe angebotspflicht einschlieen fhrt vortrag klger unerheblich wre grundsatz bereinstimmender parteiwille wortlaut anderweitigen auslegung vereinbarung vorgeht gilt verstndnis gewhlten formulierung unvollkommenen ausdruck gefunden parteien begriff gewhlt gewollte objektiv umfasst nachvollziehbar weshalb berufungsgericht begriff ankaufsrechts unscharf ansieht sttzte nmlich rechtsstandpunkt klger angebotspflicht beklagten verpflichtung abschluss kaufvertrages anzubieten bgb umschrieben fehler entscheidungserheblich einwand beschwerdeerwiderung berufungsgericht htte berufung klger bereits unzulssig zurckweisen mssen hinreichender sicherheit feststellen lasse rechtzeitig begrndet worden sei unbeachtlich revisionsgericht fr zulssigkeit berufung mageblichen sachverhalt selbstndig prfen unabhngig beurteilung berufungsgerichts fr rechtzeitigkeit berufungseinlegung mageblichen tatschlichen feststellungen treffen vgl bgh urt april vi zr njw feststellungen knnen allerdings innerhalb revisionsverfahrens dagegen rahmen verfahrens nichtzulassungsbeschwerde getroffen berufungsgericht berufung fr zulssig erachtet davon solange beschwerdefhrer darauf bezogenen zulassungsgrnde geltend gemacht verfahren nichtzulassungsbeschwerde auszugehen rahmen entscheidungserheblichkeit prfende rechtsfrage handelt dagegen einwand beschwerdeerwiderung klage sei unzulssig klger beklagten bereits frheren rechtsstreit rahmen widerklage verlangt htten drei ehemals gekauften wohnungen kauf anzubieten annahme berufungsgerichts frhere verfahren jetzigen klage entgegenstehenden rechtskrftigen entscheidung ber ankaufsanspruch klger gefhrt widerklage seinerzeit unzulssig abgewiesen worden sei lsst indessen rechtsfehler erkennen rechtskraft entscheidung beschrnkt rechtsfolge entscheidungssatz bildet klageabweisenden urteilen teil entscheidungssatzes rechtsfolge bestimmende ausschlaggebende abweisungsgrund urteilsbegrndung ermitteln bgh urt juni iii zr njw wurde rechtsstreit vorprozess beschluss abs zpo abgeschlossen abweisungsgrund gem abs satz zpo erteilenden hinweisen ergeben vgl zller heler zpo aufl rdn vorliegend lsst entnehmen berufungsgericht abweisung widerklage gerichtete berufung klger schon hinblick unzulssigkeit widerklage aussichtslos angesehen rechtskraft entscheidung beschrnkt deshalb abweisungsgrund genannte begrndung fr unzulssigkeit widerklage vgl bgh beschl dezember viii zb njw entscheidungserheblichkeit verletzung anspruchs klger gewhrung rechtlichen gehrs schlielich deshalb verneinen berufungsgericht meint hinsichtlich haupt hilfsantrge wohneinheiten entfalle anspruch klger jedenfalls wegen treuwidrigkeit bgb ausfhrungen knnen angefochtene urteil teilweise tragen erkennen lassen teil klage einwand bgb entgegenstehen einerseits sollen haupt hilfsantrge denen klger ankauf wohneinheiten nr verlangen wegen treuwidrigkeit ausgeschlossen klger insoweit mehr verhandelt htten andererseits sollen klger interesse wohnung nr beschrnkt insoweit verhandlungen gefhrt widerspruch hinweis beschwerdeerwiderung vortrag beklagten klageerwiderung aufgelst wonach klger telefonat juli erklrt sollen erwerb einheiten eg og frhere einheit nr og fr here einheit nr interessiert hierbei drfte haupt hilfsantrag bezeichneten wohnungen handeln aufhebung angefochtenen urteils erhlt berufungsgericht gelegenheit verstndnis streitgegenstndlichen klausel berprfen schon deren wortlaut drngt geradezu altkufern eigenes ankaufsrecht eingerumt beschrnkte verpflichtung beklagten darauf verhandlungen jegliche abschlussverpflichtung fhren bliebe festlegung altkufer begnstigenden ankaufspreises folgenlos stets verstndnis vorzug geben regelung ganz teilweise sinnlos erweist vgl senat urt oktober zr njw bgh urt mrz ii zr njw bloe verhandlungspflicht beklagten ergibt berufungsgericht meint etwa deshalb sinn klgern verletzung pflicht schadensersatzansprche erwachsen knnten nmlich unzutreffend nichtzulassungsbeschwerde weist recht darauf bloe fhren vertragsverhandlungen klgern vorteil bringt schaden entsteht beklagte verhandlungspflicht erfllt abschluss vertrages sogleich ablehnt erkennbar interesse insolvenzverwalter gehabt beklagte mittels ausdrcklich bezeichneten echten vertrags zugunsten dritter verpflichten letztlich unverbindliche verhandlungen altkufern fhren enthlt klausel dagegen ankaufsrecht wre geeignet schadenersatzansprche altkufer gemeinschuldnerin wegen nichterfllung ursprnglich geschlossenen vertrge abzuwenden verringern beklagte selben vertrag verpflichtet gemeinschuldnerin abgeschlossene vertrge unmittelbar bernehmen stellt entgegen auffassung berufungsgerichts geeigneten anknpfungspunkt fr abweichende systematische auslegung dar weiteres denkbar beklagte bestimmte vertrge unbedingt vertrge dagegen nher vereinbarten bestimmtheit variierenden magaben eintreten ankaufsrecht alterwerber begrndung verneint kaufpreis kaufgegenstand hinreichend bestimmt seien verpflichtung beklagten alterwerbern wohnungen preis mehr ursprungspreises verkaufen folgt gegebenenfalls anspruch klger wohnungen frheren kaufpreises erwerben beklagten freisteht geringeren preis verlangen alterwerber begnstigen nimmt regelung notwendige bestimmtheit entsprechend verhlt bestimmung kaufgegenstandes mgliche abweichungen ursprnglichen vertragsgegenstand berufungsgericht meint etwa einschrnkung zulssig ausweislich klausel beklagten billigem ermessen bestimmen rechtlich nachprfbar vgl abs satz bgb brigen lsst situation derjenigen bestehen vorvertrages vergleichen vertragsparteien ber inhalt abzuschlieenden hauptvertrages knnen hierzu verweist senat urteil mai zr njw frage richtigen klageantrages fall befasst vorsorglich weist senat darauf zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde altkuferin beschluss februar zr prjudiz fr vertragsauslegung folgt damalige berufungsgericht streitgegenstndlichen klausel ebenfalls ankaufsrecht erwerberin entnommen hierauf kam entscheidung ber nichtzulassungsbeschwerde erwerberin nmlich reihenhaus real geteilten grundstck gekauft hiesige beklagte jedoch bereit haus rechtsform wohnungseigentums erneut verkaufen altkuferin vertrat demgegenber auffassung anspruch erwerb realeigentum hilfsbegrndung berufungsgerichts ziffer ii ankaufsrecht alterwerber ergebe halte jedenfalls rahmen hiesigen beklagten eingerumten billigen ermessens vertragsgestaltung brigen anbiete reihenhaus rechtsform wohnungseigentums verkaufen selbstndig tragend gab veranlassung revision zuzulassen krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb verkndet februar walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsbeschwerdesache betreffend ir marke nr nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja local presence global power mma art abs pv art quinquies abschn nr markeng abs nr weist ir marke englischsprachiger werbeslogan beschreibenden bezug dienstleistungen fr schutz beansprucht erschpft ausschlielich werblichen anpreisung fehlt fr dienstleistungsbereich fr schutzbewilligung erforderliche unterscheidungskraft bgh beschl februar zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck prof dr bornkamm dr bscher dr schaffert beschlossen rechtsbeschwerde markeninhaberin beschlu senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts juli aufgehoben soweit beschwerde verweigerung schutzes fr anspruch genommenen klasse zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurckverwiesen brigen rechtsbeschwerde zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens dm festgesetzt grnde markeninhaberin begehrt fr international registrierte marke nr local presence global power schutz bundesrepublik deutschland fr dienstleistungen klasse papier carton et produits en ces mati res klasse organisation de voyages services agences de tourisme klasse servations tels et de motels zustndige markenstelle deutschen patentamts irmarke begehrten schutz wegen fehlender unterscheidungskraft wegen vorliegens schutzhindernisses abs nr markeng verweigert beschwerde markeninhaberin erfolglos geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt markeninhaberin schutzerstreckungsbegehren ii bundespatentgericht ir marke begehrten schutz art abs mma art quinquies abschn nr pv markeng versagt ausgefhrt bestehe gegenwrtiges knftiges freihaltebedrfnis englischen wortfolge inlndischen verkehr sinne lokale prsenz globale kraft verstanden papier karton materialien bestehe sachbezug dagegen liege beschreibende angabe dienstleistungen transportund tourismusbereichs nahe fr vorliegen freihaltebedrfnisses abs nr markeng sei sachbezug allerdings hinreichend konkret schutzhindernis abs nr markeng sei ebenfalls festzustellen wortfolge fehle jedoch werbeslogan originalitt unterscheidungskraft erschpfe bloen werblichen anpreisung phantasievollen berschu sprachlichen gestaltung aussage ber mehrdeutigkeit verfge vielen bereichen heutzutage anwesenheit ort welt geworben gewisse originalitt verwendung werbeslogans sei allenfalls fr papier karton materialien vorhanden denen sachbezug wortfolge fehle wegen starken gewhnung verkehrs derartige slogans fhre jedoch phantasievolle berschu wiedererkennungseffekt hinsichtlich betrieblichen herkunft iii rechtsbeschwerde teilweise erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung soweit bundespatentgericht irmarke schutz fr klasse verweigert weitergehende rechtsbeschwerde dagegen erfolg annahme bundespatentgerichts ir marke fehle fr klasse papier carton et produits en ces mati res non compris dans autres classes livres publications imprim manuels pour instruction et autres ainsi que mat riel publicitaire et promotionnel imprim bulletins informations se rapportant aux possibilit de voyage cartes imprim et formulaires et autres imprim mat riel instruction et enseignement exception appareils papeterie unterscheidungskraft frei rechtsfehlern bundespatentgericht hohe anforderungen unterscheidungskraft werbeslogans gestellt art abs mma art quinquies abschn nr pv ebenso abs nr markeng marken schutzbewilligung ausgeschlossen fr beanspruchten dienstleistungen unterscheidungskraft entbehren unterscheidungskraft marke innewohnende konkrete eignung verkehr unterscheidungsmittel fr marke erfaten dienstleistungen unternehmens gegenber unternehmen aufgefat vgl bgh beschl zb grur protech beschl zb grur wrp for you beschl zb grur wrp yes hierbei grundstzlich grozgigen mastab auszugehen geringe unterscheidungskraft reicht schutzhindernis berwinden vgl begrndung regierungsentwurf btdrucks blpmz sonderheft wortmarke fr fraglichen vordergrund stehender beschreibender begriffsinhalt zugeordnet handelt gebruchliches wort deutschen bekannten fremdsprache verkehr etwa wegen entsprechenden verwendung werbung stets unterscheidungsmittel verstanden gibt tatschlichen anhalt dafr vorerwhnte unterscheidungseignung jegliche unterscheidungskraft fehlt bgh grur yes davon beurteilung unterscheidungskraft wortfolgen werbeslogans auszugehen unterschiedliche anforderungen unterscheidungskraft werbeslogans gegenber wortmarken gerechtfertigt vielmehr fall prfen wortfolge ausschlielich produktbeschreibenden inhalt ber hinaus geringe unterscheidungskraft fr angemeldeten dienstleistungen zukommt mangelnder unterscheidungskraft deshalb werbeslogans lediglich beschreibenden angaben anpreisungen werbeaussagen allgemeiner art auszugehen grundstzlich unterscheidungskrftig weiteren regel lngere wortfolgen indizien fr eignung dienstleistungen bestimmten anbieters denen unterscheiden knnen dagegen krze gewisse originalitt prgnanz wortfolge umstnde knnen wortfolge eingngigen aussagekrftigen werbeslogan mehrdeutigkeit interpretationsbedrftigkeit werbeaussage knnen anhalt fr hinreichende unterscheidungskraft bieten dabei drfen anforderungen eigenart rahmen bewertung unterscheidungskraft wortfolgen berspannt fr genommen eher einfachen aussage vornherein eignung produktidentifikation abgesprochen vgl bgh beschl zb grur wrp radio beschl zb grur wrp partner with the best beschl zb grur wrp vgl fezer markenrecht aufl rdn wortfolge local presence global power gengt unterscheidungskraft stellenden anforderungen soweit fr rede stehenden klasse papier carton et produits en ces mati res schutz beansprucht bestimmten sachbezug angefhrten klasse papier carton et produits en ces mati res weist ir marke tatschlichen feststellungen bundespatentgerichts vgl hierzu bgh beschl zb wrp markenr test it bersetzung englischsprachigen wortfolge feststellungen bundespatentgerichts inlndischen verkehrskreisen lokale prsenz globale kraft weiteres bekannt wortfolge kurz prgnant unterscheidet deutlich lngeren werbeslogan bestandteile wortfolge local presence global power drcken gewissen gegensatz regen bezogen rede stehenden gegenberstellung nachdenken ber aussage werbeslogan verfgt zudem beurteilung bundespatentgerichts klasse ber gewisse originalitt reicht bezogen klasse unterscheidungskraft verneinen dagegen lt annahme bundespatentgerichts ir marke fehle unterscheidungskraft fr dienstleistungen klassen organisation de voyages services agences de tourisme servations tels et de motels fr schutz beansprucht rechtsfehler erkennen werbeslogan weist fr bereich beschreibenden bezug dienstleistungen erschpft ausschlielich werblichen anpreisung vgl bgh wrp test it gerade transport touristikbereich beanstandenden feststellungen bundespatentgerichts fr verkehr groer bedeutung unternehmen ort anwesend weltweit ber ausreichende kraft ordnungsgemen vertragsabwicklung verfgt iv danach angefochtene beschlu zurckweisung weitergehenden rechtsbeschwerde teilweise aufzuheben sache insoweit anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurckzuverweisen erdmann starck bscher bornkamm schaffert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss mrz strafsache wegen landfriedensbruchs strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag mrz gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf oktober zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagten strafaussetzung bewhrung versagt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels staatsschutzkammer landgerichts dortmund zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht dsseldorf urteil dezember angeklagten kurden wegen schweren hausfriedensbruchs tateinheit landfriedensbruch zuwiderhandeln vereinsrechtliches bettigungsverbot freiheitsstrafe jahr zwei monaten verurteilt feststellungen angeklagte arbeiterpartei kurdistans pkk gesteuerten gewaltsamen besetzung griechischen honorarkonsulats dsseldorf beteiligt revision angeklagten bundesgerichtshof urteil strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben sache umfang aufhebung neuer verhandlung entscheidung strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen vgl bgh stv urteil oktober landgericht dsseldorf angeklagten wiederum freiheitsstrafe jahr zwei monaten verurteilt verfahrensrge sachbeschwerde gesttzte revision angeklagten urteil hinsichtlich versagung strafaussetzung bewhrung erfolg nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung bercksichtigung schriftsatzes verteidigung mrz senat dabei vorlag strafausspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo gesamtzusammenhang urteilsgrnde entnommen feststellungen persnlichen verhltnissen angeklagten einlassung beruhen versagung strafaussetzung bestand landgericht ausgefhrt dahin stehen angeklagte allein angst haftvollstreckung abschiebung zukunft begehung weiterer straftaten abhalten liee gem abs stgb knnen freiheitsstrafen ber jahr bewhrung ausgesetzt zustzlich besondere umstnde tat persnlichkeit verurteilten vorliegen fr gericht ersichtlich annahme besonderer umstnde rechtfertigen knnte hintergrund bedurfte frage aufgrund gewichts tat verteidigung rechtsordnung vollstreckung gebietet beantwortung mehr formelhafte begrndung lt erforderliche gesamtabwgung bercksichtigung umstnde falles vermissen lt besorgen strafkammer verkannt umstnde einzelbewertung einfache durchschnittliche milderungsgrnde wren zusammentreffen gewicht besonderer umstnde erlangen knnen st rspr vgl bghr stgb ii gesamtwrdigung unzureichende bgh nstz annahme besonderer umstnde lag festgestellten milderungsgrnden unwesentliche vorstrafe teilgestndnis kurzzeitiger aufenthalt wenigen minuten besetzten gebude jedenfalls fern errterung verzichtet konnte zumal besondere umstnde abs stgb weniger gewichtig mssen je nher strafe jahr freiheitsstrafe liegt vgl bgh wistra darber hinaus landgericht offen gelassen angeklagten voraussetzung prfung abs stgb gnstige sozialprognose gestellt abs stgb fr prognoseentscheidung bedeutsamen gesichtspunkte htten vorliegenden fallgestaltung beurteilung vorliegens fehlens besonderer umstnde beeinflussen knnen vgl stree schnke schrder stgb aufl rdn senat mglichkeit abs satz alt stpo gebrauch gemacht tolksdorf winkler lienen pfister becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mrz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fe erffnet gericht mglichkeit weiterleitung schriftstcken zustndige gericht gengt anwalt sorgfaltspflichten bereits fristgebundenen schriftsatz rechtzeitig abgibt fristgemen eingang beim zustndigen gericht sicherheit erwarten darf anschluss bgh beschlsse mrz ix zb anwbl juli zb versr bgh beschluss mrz xii zb olg dsseldorf lg duisburg ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde klger beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen wert grnde rechtsbeschwerde betrifft wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsbegrndungsfrist klger vermieter beklagte mieterin gewerberumen klger beantragt beklagte zahlung rckstndiger miete reparaturkosten hhe insgesamt nebst zinsen sowie freistellung vorgerichtlichen anwaltskosten verurteilen prozessbevollmchtigten klger juni zugestelltem urteil landgericht klage abgewiesen hiergegen klger fristge recht berufung eingelegt berufungsbegrndung august donnerstag beim oberlandesgericht eingegangen darauf hingewiesen begrndung versptet eingelegt sei hierauf baten klger berufung deshalb verwerfen teilten kanzleiangestellte prozessbevollmchtigten schriftsatz august kurz uhr beim amtsgericht mlheim ruhr fr oberlandesgericht eingerichtete postaustauschfach gelegt kenntnis prozessbevollmchtigten tglich geleert inhalt oberlandesgericht transportiert oberlandesgericht darin antrag wiedereinsetzung vorigen stand gesehen zurckgewiesen berufung verworfen hiergegen wenden klger rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde erfolg gem abs satz zpo statthaft brigen gem abs zpo zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert vgl senatsbeschluss januar xii zb famrz rn mwn rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung beschwerdeentscheidung zurckverweisung sache oberlandesgericht entscheidung folgt begrndet berufung sei verwerfen fristgem begrndet worden sei klgern sei wiedereinsetzung vorigen stand gewhren telefonische nachfrage berichterstatterin beim amtsgericht mlheim ruhr ergeben dortige gerichtsfach fr oberlandesgericht tglich vormittags geleert inhalt oberlandesgericht transportiert rechtsanwlten immer gesagt fristsachen einlegen sollten entsprechender hinweis befinde auskunft ber gerichtspostfchern schriftliche hinweis klger geltend machten lediglich ber gerichtspostfach fr landgericht ber fr oberlandesgericht befunden schaffe notwendigen vertrauenstatbestand rechtsanwalt drfe mglichkeit berufungsschrift annahmestelle gebude landgerichts weiterleitung oberlandesgericht abzugeben lange gebrauch sicherheit fristgerechten zugang erwarten knne sei etwa anzunehmen beamte postannahmestelle weiterleitung oberlandesgericht selben tage versichert entsprechende umstnde aufgrund prozessbevollmchtigten rechtzeitige weiterleitung htten vertrauen drfen seien weder ersichtlich vorgetragen gelte umso mehr hinblick schriftlichen hinweis zumindest ber fach fr landgericht befunden hlt rechtlicher nachprfung stand begrndung oberlandesgerichts klgern wiedereinsetzung vorigen stand versagt rechtsbeschwerde rgt recht oberlandesgericht anforderungen anwaltliche sorgfaltspflicht berspannt aa zutreffend allerdings ausgangspunkt oberlandesgerichts rechtsanwalt mglichkeit fristgebundenen schriftsatz annahmestelle gerichts weiterleitung zustndige gericht abzugeben lange gebrauch sicherheit fristgerechten eingang erwarten darf gibt schriftsatz letzten tag frist ab liegt sorgfaltsversto ausdrckliches befragen vergewissert eingang beim zustndigen gericht gleichen tag erfolgen bgh beschlsse mrz ix zb anwbl mwn juli zb versr anwalt rechtsmittelbegrndungsfrist letzten tag ausschpft nmlich wegen erfahrungsgem verbundenen risikos erhhte sorgfalt aufzuwenden einhaltung frist sicherzustellen bgh beschluss november vii zb zfbr rn schriftsatz allerdings mehrere tage ablauf frist abgegeben bestehen erhhten anforderungen erffnet gericht mglichkeit weiterleitung schriftstcken zustndige gericht gengt anwalt daher sorgfaltspflichten bereits fristgebundenen schriftsatz rechtzeitig abgibt fristgemen eingang beim zustndigen gericht sicherheit erwarten darf vgl bgh beschlsse mrz ix zb anwbl mwn juli zb versr insoweit anwalt versand deutschen post ag briefbefrderungsunternehmen vgl hierzu senatsbeschluss januar xii zb versr rn mwn darauf verlassen fr normalfall festgelegte befrderungszeit eingehalten weiterleitung justiz besteht einhaltung befrderungszeit fr nor malfall ausgerichtete organisationsstruktur anwalt vertrauen darf vielmehr bercksichtigen postbermittlung beauftragten wachtmeister vorrangige dienstliche ttigkeiten umstnde vorbergehend verhindert knnen gewisse verzgerung hherer wahrscheinlichkeit erwarten briefbefrderung spezialisierten unternehmen vgl senatsbeschluss september xii zb juris rn andererseits anwalt auergewhnlich langen verzgerung versendung rechnen vgl senatsbeschluss mai xii zb famrz rn bb gemessen hieran htte oberlandesgericht klgern abs zpo zuzurechnenden verschulden prozessbevollmchtigten ausgehen drfen mangels abweichender tatrichterlicher feststellungen klgerische vorbringen rechtsbeschwerderechtlich wahr unterstellen danach lag auergewhnliche verzgerung postaustauschs dabei rechtsbeschwerdeerwiderung meint oktober mehrfach ergnzte vortrag klger vollstndig bercksichtigen klger september kenntnis fristversumung erhielten endete monatsfrist fr antrag wiedereinsetzung berufungsbegrndungsfrist abs satz zpo erst oktober zugrundelegung vortrags einlegung schriftsatzes morgen august kenntnis davon fach tglich vormittag geleert inhalt oberlandesgericht transportiert durften prozessbevollmchtigten klger darauf vertrauen schriftsatz ende august ablaufenden begrndungsfrist beim oberlandesgericht eingehen wrde standen insge samt drei arbeitstage verfgung denen post amtsgericht oberlandesgericht transportiert denen fristgemer eingang schriftsatzes mglich wre bercksichtigung fall vorliegenden regelmig tglichen postaustauschs eingang beim oberlandesgericht august auergewhnlich verzgert erfolgt prozessbevollmchtigten klger rechnen mussten steht schriftliche hinweis entgegen gerichtsfach fristsachen eingelegt sollen fr oberlandesgericht bestimmte austauschfach bezogen wre dahingehend verstehen zustellung post verzgert erfolgt vielmehr wre hinweis darauf verstehen einlegung fach frist gewahrt gemeinsame postannahmestelle handelt vgl senatsbeschluss januar xii zb versr rn angefochtene entscheidung mithin aufzuheben sache erneuten entscheidung oberlandesgericht zurckzuverweisen endentscheidung reif abs satz abs satz zpo senat eigene entscheidung ber wiedereinsetzungsgesuch verwehrt oberlandesgericht rechtsstandpunkt konsequent offen gelassen inwieweit vortrag klger fr glaubhaft erachtet nachzuholende beweiswrdigung obliegt grundstzlich tatrichter bgh beschluss september xi zb wm rn entscheidet bundesgerichtshof rechtsbeschwerde ber wiedereinsetzung vorigen stand grnden prozesskonomie soweit voraussetzungen aktenlage weiteres vorliegen senatsurteil november ivb zr famrz fall derzeit zumindest vorbringen einlegung berufungsbegrndung gerichtspostfach eidesstattliche versicherung weise glaubhaft gemacht klgern insoweit angebotene zeugenaussage prsentes beweismittel daher abs zpo glaubhaftmachung geeignet nachholung glaubhaftmachung gem abs satz halbsatz zpo whrend laufenden verfahrens ber wiedereinsetzungsantrag erfolgen bgh beschlsse april vi zb mdr rn juni vi zb njw weiteren begrndung entscheidung abgesehen geeignet wre klrung rechtsfragen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen abs satz zpo dose klinkhammer nedden boeger schilling guhling vorinstanzen lg duisburg entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb nr abs satz vbvg abs sgb xii abs satz einsatz sozialen ausgleichsleistungen ff strrehag angesparten vermgens fr vergtung berufsbetreuers stellt fr betreuten hrte abs satz sgb xii dar gilt fr erwirtschafteten zinsen bgh beschluss november xii zb lg magdeburg ag wernigerode xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr gnter dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts magdeburg juli abgendert beschwerde verfahrenspflegerin beschluss amtsgerichts wernigerode april aufgehoben verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebhrenfrei auergerichtlichen kosten betroffenen staatskasse auferlegt beschwerdewert grnde betroffene wendet dagegen entschdigungsleistungen gesetz ber rehabilitierung entschdigung opfern rechtsstaatswidriger strafverfolgungsmanahmen beitrittsgebiet strafrechtliches rehabilitierungsgesetz strrehag fassung bekanntmachung dezember bgbl zuletzt gendert artikel gesetzes koordinierung systeme sozialen sicherheit europa nderung gesetze juni bgbl angespartes vermgen fr vergtung betreuers einsetzen mssen fr betroffenen wurde rechtliche betreuung eingerichtet fr vergtung berufsbetreuers erbrachte staatskasse zeit januar juli zahlungen hhe betroffene erhielt stiftung fr ehemalige politische hftlinge ddr kapitalentschdigung strrehag hhe insgesamt seit februar bezieht betroffene zustzlich besondere zuwendung fr haftopfer strrehag monatlich anfang jahres verfgte betroffene ber vermgen rund genannten entschdigungsleistungen angespart amtsgericht vermgen betroffenen kapitalentschdigung strafrechtlichen rehabilitierungsgesetz sowie schonbetrag hhe abgezogen betroffenen verpflichtet restlichen vermgen einmaligen betrag staatskasse zahlen landgericht beschwerde verfahrenspflegerin zurckgewiesen hiergegen wendet betroffene zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde begrndet fhrt abnderung beschwerdeentscheidung aufhebung amtsgerichtlichen beschlusses beschwerdegericht begrndung ausgefhrt amtsgericht recht gegenber betreuten zahlung hhe staatskasse festgesetzt vermgen betroffenen seien neben allgemeinen schonbetrag abs nr sgb xii erhaltene kapitalentschdigung abzuziehen einsatz vermgens fr betroffenen unzumutbare hrte darstellen wrde ertrge entschdigungszahlungen strrehag seien dagegen beim schonvermgen betroffenen bercksichtigen rckgriff gebildete vermgen betreuten stelle fr besondere hrte dar betroffenen sei vielmehr grundstzlich zuzumuten ersparte fr kosten betreuung verwenden insoweit seien entschdigungsleistungen konkret ausgleich fr nachteile betroffenen freiheitsentziehung entstanden seien bentigt worden ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand vergtungsschuldner berufsbetreuers mittellosigkeit betreuten staatskasse abs satz abs satz bgb abs satz vbvg vorhandenem verwertbaren vermgen betreute abs satz abs bgb abs satz vbvg soweit staatskasse leistungen vergtung betreuers erbracht geht gem abs bgb abs satz bgb anspruch betreuers betreuten staatskasse ber bzw inwieweit staatskasse betreuten bergegangenen forderung tatschlich anspruch nehmen bestimmt leistungsfhigkeit mastab hierfr bgb einzusetzende einkommen vermgen betreuten inanspruchnahme begrenzt demzufolge zeit betreuerttigkeit mittelloser betreuter grundstzlich spter vorhandene mittel rahmen bgb fr kosten betreuung einsetzen senatsbeschluss januar xii zb famrz rn ff betreuten einzusetzende vermgen bestimmt gem nr bgb sgb xii dabei geht abs sgb xii grundsatz gesamte verwertbare vermgen fr betreuervergtung einzusetzen senatsbeschluss juni xii zb famrz rn soweit abs sgb xii abschlieend aufgezhlten schonvermgen gehrt brigen bleibt gem abs sgb xii vermgen unbercksichtigt einsatz verwertung fr betroffenen hrte bedeuten wrde aa danach amts landgericht recht betrag schonvermgen abs nr sgb xii verordnung durchfhrung abs nr zwlften buches sozialgesetzbuch vermgen betroffenen abzug gebracht bb frei rechtsirrtum dagegen auffassung beschwerdegerichts berechnung einzusetzenden vermgens betroffenen blieben kapitalentschdigungsleistungen strrehag auer betracht verwertung vermgens betroffene zinszahlungen kapitalentschdigungsleistungen monatlichen zuwendungen fr haftopfer strrehag angespart stellt fr betroffenen hrte abs sgb xii dar vorschrift knnen atypische fallkonstellationen einzelfall aufgefangen abs sgb xii genannten fallgruppen erfasst vorschrift ausdruck kommenden leitvorstellungen gesetzes fr verschonung vermgen vergleichbar vgl senatsbeschluss juni xii zb famrz rn dabei fr anwendung abs sgb xii herkunft vermgens grundstzlich unerheblich allerdings einzelfllen herkunft vermgens prgen verwertung hrte darstellen wrde vgl senatsbeschluss juni xii zb famrz rn davon etwa ausgegangen gesetzgeberische grund fr nichtbercksichtigung laufenden zahlung einkommen rahmen vermgensanrechnung durchgreift vermgen gleichen zwecken dienen bestimmt laufende zahlung vgl bverwge nvwz rr rn deshalb verwaltungs sozialgerichtliche rechtsprechung vergangenheit bereits mehrfach einsatz angesparter betrge sozialleistungen hrte fr begnstigten abs sgb xii angesehen vgl bverwge nvwz rr beschdigtengrundrente opferentschdigungsgesetz bverwg njw erziehungsgeld bverwge grundrentennachzahlung bsg fevs blindengeld ebenso verwaltungs sozialgerichtlichen rechtsprechung anerkannt schmerzensgeldzahlungen gebildetes vermgen abs sgb xii einsatzfrei bleibt bverwge famrz bsg fevs angelehnt entscheidungen bundesverwaltungsgerichts bundessozialgerichts entspricht mittlerweile einhelliger auffassung rechtsprechung schrifttum betreuervergtung betroffene schmerzensgeldzahlungen angespartes vermgen einschlielich erwirtschafteten zinsen fr betreuervergtung einsetzen fr hrte abs sgb xii darstellen wrde olg kln btprax olg jena btprax olg hamm fgprax olg frankfurt famrz olg frankfurt btprax mnchkommbgb wagenitz aufl rn jrgens marschner betreuungsrecht aufl bgb rn palandt gtz bgb aufl rn jurgeleit maier betreuungsrecht aufl bgb rn bienwald sonnenfeld hoffmann bienwald betreuungsrecht aufl bgb rn begrndet wesentlichen zweck schmerzensgeldzahlung geschdigten angemessenen ausgleich zugefgten immateriellen schadens genugtuung fr erlittenes unrecht verschaffen zudem solle schmerzensgeld geschdigten lage versetzen erleichterungen annehmlichkeiten verschaffen erlittenen beeintrchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen palandt grneberg bgb aufl rn daher msse schmerzensgeld geschdigten freien verfgung verbleiben zweckbestimmung schmerzensgeldes sei vereinbaren betreuter verpflichtet wre zugeflossene schmerzensgeldzahlung fr betreuervergtung einzusetzen erwgungen gelten fr vermgen betreuter sozialen ausgleichsleistungen ff strrehag angespart entschdigungsleistungen dienen ausgleich nachteilen strafrechtlich rehabilitierten betroffenen wesentlichen grundstzen freiheitlichen rechtsstaatlichen ordnung unvereinbaren freiheitsentziehung entstanden vgl abs strrehag sozialen ausgleichsleistungen sollen opfer politischer verfolgung rechtswidriger strafverfolgung fr erlittene materielle gesundheitliche nachteile entschdigt entschdigungsleistungen sollen insbesondere freiheitsentziehung entstandenen immateriellen nachteile ausgeglichen vgl gesetzentwurf bundesregierung sed unrechtsbereinigungsgesetz bt drucks peifer herzler ladner peifer schwarze wende strafrechtliches rehabilitierungsgesetz strrehag aufl rn leistungsgewhrung daher sozialpolitisch motiviert dient besonderen wu rdigung anerkennung widerstands ehemaliger politischer hftlinge sed unrechtsregime deswegen erlittenen haft liegt fu soziale entschdigungsrecht charakteristische gedanke zugrunde betroffene allgemeinheit auszugleichendes sonderopfer erbracht gilt fr dritte gesetz verbesserung rehabilitierungsrechtlicher vorschriften fu opfer politischen verfolgung ehemaligen ddr august bgbl eingefhrte besondere zuwendung strrehag monatliche dauerleistung fu haftopfer zielt ebenfalls ausgleich erlittenen sonderopfers ab vgl bsg urteil juli kr juris rn ff befriedigung allgemeinen lebensunterhalts dienen besondere zweckbestimmung sozialen ausgleichsleistungen ff strrehag folge einsatz zahlungen angesparten vermgens fr betreuervergtung hrte abs sgb xii fr betreuten darstellen wrde angemessenen ausgleich fr nachteile betroffenen freiheitsentziehung entstanden vgl abs strrehag bieten sozialen ausgleichsleistungen betreuten uneingeschrnkt verfgung stehen frei darber entscheiden erhaltenen mittel nutzt dafr spricht privilegierung sozialen ausgleichsleistungen abs strrehag erfahren danach bleiben leistungen strrehag einkommen sozialleistungen deren gewhrung einkommen abhngig unbercksichtigt regelung zeigt ausgleichsleistungen haftopfer mglicherweise entstandenen einkommensnachteile ausgleichen sollen wiedergutmachung fr erlittenes unrecht bezweckt peifer herzler ladner peifer schwarze wende strafrechtliches rehabilitierungsgesetz strrehag aufl rn einsatzfreiheit sozialleistung einkommen regelmig einsatzfreiheit daraus gebildeten vermgens begrndenden hrtefall geschlossen gesetzgeberische grund fr nichtbercksichtigung laufenden zahlung einkommen jedoch rahmen vermgensanrechnung durchgreifen vermgen gleichen zwecken dienen bestimmt laufende zahlung bverwge nvwz rr rn mwn fall regelung abs strrehag zeigt haftopfer sowohl erhaltene kapitalentschdigung strrehag monatlich ausbezahlten besonderen zuwendungen strrehag unabhngig sonstigen einkommen verfu gung stehen wirtschaftliche leistungsfhigkeit betreuten mitprgen entschdigungsleistungen leistungsempfnger lage versetzt ber deckung allgemeinen lebensbedarfs hinaus annehmlichkeiten verschaffen knnen dabei obliegt allein freien entscheidung erhaltenen geldmittel zeitnah ausgibt anspart spteren zeitpunkt zurckgreifen knnen entscheidungsfreiheit wre betreuten genommen befrchten msste sozialen ausgleichsleistungen angesparte vermgen fr betreuervergtung einsetzen gilt fr ertrge betreute entschdigungsleistungen erwirtschaftet entscheidet erhaltenen zahlungen anzusparen gewinnbringend anzulegen sozialen ausgleichsleistungen verfolgte zweck gewhrleistet ertrge uneingeschrnkt verfgung stehen zumal dadurch kaufkraftverlust angesparten vermgens entgegengewirkt danach angegriffene entscheidung bestand senat sache entscheiden endentscheidung reif abs satz famfg feststellungen beschwerdegerichts stammt vermgen betroffenen allein kapitalentschdigung strrehag erwirtschafteten zinsen sowie angesparten betrgen besonderen zuwendung fr haftopfer strrehag betroffene seit erhlt einsatz vermgens stellt fr betroffenen hrte sinne abs sgb xii dar ber darberhinausgehendes einkommen vermgen verfgt mittellos bgb zahlungen staatskasse leisten dose klinkhammer botur gnter guhling vorinstanzen ag wernigerode entscheidung xvii lg magdeburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr kessal wulf richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller november beschlossen revision klgers urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat oktober gem zpo zurckgewiesen begrndung hinweisbeschluss senats september bezug genommen stellungnahme klgers oktober gibt abweichenden beurteilung anlass klger kosten revisionsverfahrens tragen dr kessal wulf harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmller vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen besonders schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts oktober gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aurich april feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen besonders schwerer brandstiftung freiheitsstrafe sieben jahren verurteilt revision angeklagten rgt verletzung materiellen rechts beanstandet verfahren rge landgericht beweisantrag einholung gutachtens deutschen wetterdienstes unrecht abgelehnt rechtsmittel erfolg feststellungen hielt angeklagte dezember ab etwa uhr gaststtte norderney bekannten zeitpunkt begab rume betriebenen etwa meter entfernten internet caf entzndete brand setzen neben holz verkleideten wand stehenden geffneten khlschrank brennbare flssigkeit danach verlie ternet caf verschloss eingangstr eilte zurck gaststtte uhr folgetags verblieb brand wurde uhr stockwerk ber internet caf wohnenden schlaf erwachten hauseigentmern entdeckt bereits tragbalken hlzernen deckenkonstruktion bergegriffen hauptverhandlung beantragte verteidiger beweis dafr nacht dezember geregnet gestrmt wetterbericht deutschen wetterdienstes offenbach einzuholen htte angeklagte gaststtte fr lngere zeit verlassen htte nass mssen aufenthalt befragten zeugen erwhnt landgericht antrag begrndung abgelehnt beweis gestellte tatsache knne behandelt wre wahr insbesondere ergebe polizeibericht nieselregen geherrscht brigen sei behauptete tatsache bedeutungslos strafkammer indizwirkung umstands gewnschte beweisbehauptung ziehen beabsichtige urteil landgericht sodann einlassung angeklagten auerordentlich schlechtes wetter geherrscht widerlegt angesehen polizeibericht stelle fr tatzeit lediglich nieselregen fest angeklagte berdies regenschirm bedecken kopfes jacke htte schtzen knnen generalbundesanwalt hierzu antragsschrift ausgefhrt sachbehandlung beweisantrags begegnet mehrfacher hinsicht durchgreifenden rechtlichen bedenken ablehnungsgrund wahrunterstellung erheblichen tatsachen betracht kommt ablehnungsgrund bedeutungslosigkeit schlieen einander bgh nstz rr bgh nstz meyer goner stpo aufl rdnr fischer kk stpo aufl rdnr recht beanstandet beschwerdefhrer kammer beweisbehauptung vollen sinn zweck ergebenden bedeutung wahr behandelt unzulssiger weise eingeengt vgl bghr stpo abs satz wahrunterstellung meyer goner stpo aufl rdnr gericht beweis gestellte tatsache fraglichen nacht geregnet gestrmt unzulssig abgendert unterstellt htte lediglich nieselregen geherrscht mithin niedrigeren niederschlagsintensitt ausgeht niederschlagsmenge sicht verteidigung jedoch ersichtlich entscheidend fr frage angeklagte regenwetter tatort htte begeben knnen kleidung durchnsst wre gaststtte befindlichen besuchern auffassung revision jedoch aufgefallen wre landgericht angefochtenen beschluss mitteilt beweisbehauptung tatschlichen rechtlichen grnden fr bedeutungslos erachtet begegnet grundstzlich erheblichen rechtlichen bedenken vgl meyer goner stpo aufl rdnr bedeutungslosigkeit tatschlichen umstnden gefolgert wovon vorliegend auszugehen mssen tatsachen angegeben denen ergibt warum beweis gestellte tatsache erwiesen wre entscheidung gerichts beeinflussen knnte vgl senat beschluss nov str landgericht versumt schliet senat folgen senat indes auffassung generalbundesanwalts knne ausgeschlossen urteil rechtsfehler beruhe landgericht berzeugung tterschaft angeklagten darauf gesttzt fenster tren internet caf beim eintreffen feuerwehr verschlossen hauseigentmer angeklagte ber schlssel verfgten hauseigentmer weise gefhrdeten sei auszuschlieen demgegenber angeklagte motiv fr tat gehabt schlechten finanziellen verhltnissen befunden inventar internet caf sei feuer versichert ber alibi verfge zeugen angeklagten gaststtte beobachtet htten kurzzeitige abwesenheit ausschlieen knnen landgericht fr tatnachweis vorrangig umstnde herangezogen brandlegung personen sprechen indizien positiv tterschaft angeklagten hinweisen abgesehen motivlage feststellen knnen sachlage landgericht rahmen beweiswrdigung frage alibis angeklagten recht wesentliche bedeutung beigemessen eingehend untersucht aussagen hierzu vernommenen zeugen ununterbrochenen anwesenheit angeklagten gast sttte auszugehen widersprche jedenfalls objektiver sicht annahme landgericht htte zweifelsfrei tterschaft berzeugt zeugen ueres erscheinungsbild angeklagten bekundet htte erwarten wre zwischendurch tatort aufgesucht htte becker pfister gericke mayer spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz september schuldspruch dahin gendert angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln zehn fllen sowie wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem besitz betubungsmitteln geringer menge verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge elf fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt einziehung sichergestellter betubungsmittel angeordnet fr fall handeltreiben fnf kilogramm marihuana strafkammer einzelstrafe drei jahren festgesetzt revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt sachrge beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg abs stpo brigen unbegrndet sinne abs stpo schuldspruchnderung generalbundesanwalt ausgefhrt verurteilung wegen tterschaftlichen handeltreibens hinsichtlich tat mrz ua dagegen feststellungen getragen ttigkeit angeklagten stellt typische kurierttigkeit dar angeklagte verkauf transportierten betubungsmittel tun einfluss deren menge wusste wem rauschgift erhielt wen rauschgift zielort abgegeben gestaltung transports transportwege transport berwacht genau vorgegeben ort umstnde geplanten weitergabe rauschgifts einfluss beladung transportfahrzeugs erfolgte dritten hinblick transportierte gesamtmenge angeklagten entstehenden fahrtkosten entlohnung euro gering insgesamt belegen umstnde angeklagte betubungsmittelgeschft untergeordnete rolle spielte tatbeitrag daher beihilfe handeltreiben betubungsmitteln tterschaft gewertet tateinheit beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge steht tterschaftliche besitz betubungsmitteln geringer menge gem abs nr btmg schuldspruchnderung steht abs stpo entgegen auszuschlieen angeklagte rechtlich gefassten schuldspruch htte verteidigen knnen schuldspruchnderung fhrt aufhebung strafausspruchs gem abs satz stgb anzuwendende strafrahmen bestimmt fr genderten schuldspruch abs btmg auszuschlieen landgericht zutreffender rechtlicher wrdigung fr betubungsmittelgeschft niedrigere einzelstrafe verhngt htte schliet senat rissing van saan otten roggenbuck rothfu appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja mhroboter zpo abs einstweilige einstellung zwangsvollstreckung patentverletzungsurteil berufungsgerichts revisionsverfahren verfahren beschwerde nichtzulassung revision kommt regelmig betracht klagepatent nachfolgenden urteil patentgerichts teilweise aufnahme beschrnkender merkmale mehrere patentansprche fr nichtig erklrt worden urteil berufungsgerichts tatrichterliche feststellungen enthlt denen verwirklichung patentansprche fassung patentgerichtlichen urteils ergibt beklagte aufzeigt tatrichterlichen feststellungen berufungsurteil verfahrensfehlerhaft getroffen worden bgh beschluss september zr olg dsseldorf lg dsseldorf ecli de bgh bxzr zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski hoffmann richterin schuster richter dr deichfu beschlossen antrag beklagten einstweilige einstellung zwangsvollstreckung urteil oberlandesgerichts dsseldorf januar zurckgewiesen beschwerdeverfahren rechtskrftigen abschluss nichtigkeitsverfahrens betreffend europische patent ausgesetzt grnde berufung klgerin klageabweisendes urteil landgerichts berufungsgericht beklagte wegen verletzung wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents klagepatents betreffend verfahren betreiben automatischen vorrichtung mittels elektronischen leitsystems patentanspruch sowie elektronisches leitsystem betreiben automatischen vorrichtung patentanspruch vertrieb mhrobotern drei ausfhrungsformen unterlassung auskunftserteilung rechnungslegung rckruf verurteilt sowie verpflichtung beklagten schadensersatz festgestellt revision zugelassen dagegen beklagte beschwerde ziel zulassung revision erhoben ber senat entschieden unterdessen patentgericht whrend landgerichtlichen verfahrens erhobene nichtigkeitsklage beklagten ni klagepatent wirkung fr bundesrepublik deutschland dadurch teilweise fr nichtig erklrt unabhngigen patentansprche jeweils gegenber erteilten fassung folgende beschrnkende merkmale aufgenommen wurden said sensing system detects when the magnetic field which is being generated from the first current pulse changes direction and since the magnetic field on the opposite sides of the cable has opposite direction recognizes when the automatic device or receiver for detecting the magnetic field comprised by the sensing system crosses the electrical cable or detects on which side of the electrical cable the automatic device or receiver for detecting the magnetic field comprised by the sensing system is positioned unteransprche fassung patentanspruchs unmittelbar mittelbar rckbeziehen landgericht beklagte zwangsgelder hhe jeweils festgesetzt vornahme auskunftserteilung rechnungslegung sowie rckruf entsprechend urteil berufungsgerichts anzuhalten nachdem beklagte abwendung weiteren zwangsvollstreckung sicherheit hhe geleistet beim landgericht antrag einstellung zwangsvollstreckung gestellt klgerin beklagten brgschaftserklrung gleicher hhe zustellen lassen fortsetzung vollstreckung urteil berufungsgerichts angekndigt beklagte beantragt einstweilige einstellung zwangsvollstreckung urteil berufungsgerichts zudem einlegung nichtzulassungsbeschwerde beantragt beschwerdeverfahren rechtskrftigen entscheidung nichtigkeitsverfahren auszusetzen klgerin beiden antrgen entgegengetreten ii zulssige antrag einstweilige einstellung zwangsvollstreckung begrndet rechtsprechung bundesgerichtshofs zwangsvollstreckung entsprechender anwendung abs zpo revisionsverfahren verfahren beschwerde nichtzulassung revision grundstzlich sicherheitsleistung einstweilen einzustellen klagepatent patentnichtigkeitsverfahren patentgericht fr nichtig erklrt worden erwgung getragen angefochtenen berufungsurteil grunde liegenden einschtzung nichtigkeitsklage voraussichtlich erfolglos bleiben urteil patentgerichts grundlage entzogen sei ergeben einzelfall gewichtige anhaltspunkte dafr urteil patentgerichts berufungsverfahren voraussicht standhalten bgh beschluss september zr bghz rn ff kurznachrichten einstweilige einstellung zwangsvollstreckung kommt allerdings regelmig betracht klagepatent urteil patentgerichts teilweise aufnahme beschrnkender merkmale mehrere patentansprche fr nichtig erklrt worden urteil berufungsgerichts tatrichterliche feststellungen enthlt denen verwirklichung patentansprche fassung patentgerichtlichen urteils ergibt beklagte aufzeigt tatrichterlichen feststellungen berufungsurteil verfahrensfehlerhaft getroffen worden einschtzung berufungsurteils nichtigkeitsklage erfolglos bleiben voraussetzungen urteil patentgerichts entscheidungserheblichem umfang erschttert worden entspricht rechtsprechung bundesgerichtshofs wonach wahrung rechts rechtliches gehr berufungsgericht patentverletzungsstreit grundlage erteilten patentansprche entschieden patent nachfolgend patentnichtigkeitsurteil dadurch teilweise fr nichtig erklrt beschrnkende merkmale mehrere patentansprche aufgenommen erforderlich revision zuzulassen angesichts feststellungen tatrichters erheblich patent fassung bgh beschluss november zr grur produktionsrckstandsentsorgung vorliegenden fall tatbestand urteils berufungsgerichts entnehmen smtliche angegriffene ausfhrungsformen mhroboter elektronisches leitsystem abgrenzung arbeitsbereichs umfassen mhroboter arbeitet innerhalb flche erdoberflche verlegtes stromkabel begrenzt begren zungskabel ber andockstation stromnetz verbunden signalgeber innerhalb andockstation leitet bestimmten zeitabstnden stromimpulse kabel stromimpulse erzeugen magnetische felder mhroboter angebrachter sensor detektiert steuereinheit mhroboters weiterleitet richtung magnetischen feldes beiden seiten stromkabels entgegengesetzt erkennt steuereinheit anhand information mhroboter innerhalb abgegrenzten arbeitsbereichs befindet begrenzungskabel schon berschritten daraus folgt sensorsystem elektronischen leitsystems detektiert magnetische feld richtung ndert wobei magnetische feld ersten stromimpulsen generiert zudem erkennt sensorsystem gem ersten alternative gegenber erteilten fassung hinzugekommenen merkmale mhroboter automatische vorrichtung receiver sensorsystems detektieren magnetfeldes elektrische kabel berquert wobei magnetische feld seite kabels entgegengesetzte richtung klgerin darauf verwirklichung fassung patentgerichtlichen urteils patentansprche aufgenommenen merkmale tatbestand berufungsurteils ergibt bereits erwiderung nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen beklagte zeigt nachfolgenden einstellungsantrag weshalb umstnden tatrichterlichen feststellungen vorliegen urteil patentgerichts neu aufgenommenen merkmale fehlen soweit beklagte darber hinaus berufung urteil patentgerichts sttzt dargelegt klagepatent angegriffenen umfang uneingeschrnkt fr nichtig erklren sei ergeben daraus anhaltspunkte dafr beurteilung patentgerichts berprfung berufungsverfahren voraussicht standhalten iii antrag aussetzung verfahrens rechtskrftigen abschluss nichtigkeitsverfahrens betreffend klagepatent hingegen begrndet patentnichtigkeitsverfahren anhngig patentverletzungsverfahren verfahren beschwerde nichtzulassung revision entscheidung patentnichtigkeitsverfahren ausgesetzt bgh beschluss april zr bghz druckmaschinen temperierungssystem insoweit treffenden ermessensentscheidung fr entscheidung relevanten umstnde einzubeziehen bgh beschluss september zr grur klimaschrank streitfall verletzungsbeklagte nichtigkeitsklage etwa jahr erwiderung verletzungsverfahren landgericht eingereicht konstellation berwiegt grundstzlich interesse verletzungsbeklagten widerspruchsfreien entscheidungen gegenber interesse verletzungsklgers zeitnahen abschluss verletzungsverfahrens interesse verletzungsbeklagten dadurch verringert berufungsgericht ausgefhrt tatschliche feststellungen urteil patentgericht patentansprche neu aufgenommenen merkmalen getroffen berufung verletzungsbeklagten erfolg wre kla gepatent angegriffenen umfang uneingeschrnkt fr nichtig erklren entstnde widerspruch grundlage urteils berufungsgerichts meier beck grabinski schuster hoffmann deichfu vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen betruges schweren menschenhandels zwecke sexuellen ausbeutung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer mrz beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hechingen juli unbegrndet verworfen abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat antrag generalbundesanwalts bezug revision angeklagten gesetz verbesserung bekmpfung menschenhandels nderung bundeszentralregistergesetzes sowie achten buches sozialgesetzbuchs oktober bgbl erfolgte novellierung stgb oktober kraft getreten soweit landgericht schuldspruch beim angeklagten beendigung tat abs stgb geltenden bisherigen fassungen abs satz alternative abs nr stgb bercksichtigt erforderliche unrechtskontinuitt sinne abs stgb gewahrt stelle genannten tatzeitpunkt geltenden strafnormen menschenhandel zweck sexuellen ausbeutung genannte nderungsgesetz regelungen abs nr stgb abs stgb zwangsprostitution getreten neuregelung relevanten nderungen regelungsgehalt straftatbestnde gekommen vgl bt drucks ff raum bellay fischer radtke br'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzende richterin dr kessal wulf richter wendt felsch lehmann richterin dr brockmller juli beschlossen senat beabsichtigt revision urteil zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts oktober beschluss zpo kosten klgers zurckzuweisen beide parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen wochen stellung nehmen grnde voraussetzungen fr zulassung revision liegen rechtsmittel aussicht erfolg klger selbstndiger juwelier goldschmied fordert rentenleistungen berufsunfhigkeits zusatzversicherung leidet limbusstammzellen insuffizienz hornhautdegeneration linken auge deren folge seit behandelt mehrfach operiert wurde blick darauf wurde versicherungsvertrag verlangen beklagten versicherers folgende vorformulierte zusatzklausel aufgenommen gilt vereinbart unten bezeichnete gesun dheitsbeeintrchtigung leiden einschlielich eventueller operationsfolgen medizinisch nachweisbar amit urschlich zusammenhngen leistung erufsunfhigkeits zusatzversicherung bedingt festsetzung grades berufsunfhigkeit nderen gesundheitlichen grnden unbercksichtigt bleibt art gesundheitsbeeintrchtigung erkrankung linken auges vertragsschluss verringerte infolge rkrankung sehvermgen klgers rechten auge beklagte bestreitet versicherungsfall infolge zusatzklausel msse erkrankung klgers linken auge ermittlung grades berufsunfhigkeit auer betracht bleiben mithin auge gesund betrachtet beeintrchti gung rechten auges fhre fr genommen fr bea ntragte versicherungsleistung zumindest vorausgesetzten grad erufsunfhigkeit klger meint grad berufsunfhigkeit berschritten unterstelle linkes auge sei gesund brigen zusatzklausel verstehen drfen lediglich linkes auge unversichert einugiger verlust sehkraft rechten auge versichert sei deren falls sei ausschlussklausel intransparent benachteilige una ngemessen klage vorinstanzen erfolglos geblieben auffassung berufungsgerichts klger bewiesen jedenfalls berufsunfhig sei sehschwche linken auges msse ungeachtet umstandes seit vertrag sschluss verschlechtert bemessung berufsunfhigkeit insgesamt auer betracht bleiben stattdessen unterstellt linke auge klgers sei gesund ergebe auslegung ausschlussklausel erkrankung organs unbercksichtigt lassen zwinge umkehrschluss azu erkrankt anzusehen zusatzklausel sei wirksam halte insbesondere agb rechtlichen kontrolle stand schadensersatzanspruch stehe klger beklagte beim falsche vorstellungen ber umfang versicherungsschutzes erweckt behauptet versicherer mitversicherung erkrankung linken auges htte erreichen knnen ii berufungsgericht revision gesttzt abs satz nr zpo wegen grundstzlicher bedeutung sache erwgung zugelassen auslegung hnlichen versicherungsvertrgen hufiger verwendeten klausel betreffe allein rechtfertigt zulassung revision indes vgl senatsbeschluss november iv zr versr rn ersichtlich auslegung klausel rechtsprechung literatur umstritten wre vgl hnlichen klauseln lg dsseldorf versr olg nrnberg versr sonstige zulassungsgrnde ersichtlich iii bedingungsgeme berufsunfhigkeit klgers zumindest lsst feststellen erkrankung li nken auges klgers bemessung grades berufsunf higkeit parteien wirksam vereinbarten zusatzklausel auer betracht bleiben beweisaufnahme grad berufsunfhigkeit brigen ergeben senat aufgestellten mastbe fr auslegung allgemeiner versicherungsbedingungen vgl bghz senatsurteil dezember iv zr versr rn berufungsgericht beachtet erster linie mageblichen klauselwortlaut versicherungsnehmer entnehmen erkrankung li nken auges weder fr genommen leistungsanspruch begrnden zusammenspiel anderweitigen erkrankungen grad berufsu nfhigkeit beeinflussen insbesondere erhhen vielmehr rkrankung linken auges falle mglichen verschlechterung feststellung berufsunfhigkeit keinerlei einfluss berufungsgericht zutreffend annimmt mglich erkrankung bestimmung grades berufsunf higkeit vollstndig auer betracht lsst ergebnis unterstellt linke auge sei gesund vgl lg dsseldorf aao olg nrnberg aao einwnde revision verstndnis kla uselwortlauts berzeugen soweit meint klausel knne ebenso gut dahin verstanden erkrankung linken auges ausgehende beeintrchtigung berufsunfhigkeit vorausgehender bestimmung erkrankung beider augen sgesamt folgenden berufsunfhigkeit abzuziehen sei fhrt gleichen ergebnis unklarheit klausel abs bgb zeigt revision bercksichtigung erkennbaren sinnzusammenhangs durchschnittlicher versicherungsnehmer zusatzk lausel verstehen bezweckt einschrnkung versicherer bernommenen risikos bereits vertragsa nbahnung dadurch erhht versicherungsnehmer linken auge erkrankt beklagte erkennbar bereit erhhte risiko versichern versicherungsschutz ausnehmen klger nachteilige regelung treffen besserstellung versicherungsnehmers demgegenber ersichtlich bezweckt lge klausel verstehen klger linken auge erblindeter einugiger versichert wre htte folge bemessung berufsunfhigkeit sehfhigkeit insgesamt allein anhand se hkraft rechten auges bestimmen dabei mssten schden rechten auge ungleich strker grad berufsunfhigkeit au swirken zumal sogar wahrheit gegebener vollstndiger verlust sehkraft linken auges bemessung einf lsse genannten auslegung hlt klausel kontrolle nhand bgb stand kontrollfhig wortlaut erkennbarem zweck versicherer gegebene hauptleistungsversprechen le diglich einschrnkt verndert ausgestaltet modifiziert senat surteil september iv zr versr rn zusatzklausel berraschende klausel abs bgb berrumpelungseffekt innewohnt weicht deutlich art weise erwartungen versicherungsnehmers ab umstnden vernnftigerweise rechnen braucht vgl senatsurteile september iv zr versr rn dezember iv zr versr mrz iv zr versr ii mai iv zr juris rn oktober iv zr versr ii februar iv zr versr rn vielmehr individuell erkrankung klgers bezogen zuge vertragsanbahnung zustzliche bedingung vertrag aufgenommen worden schon dadurch augenmerk klgers besonderer weise vereinbarung gelenkt beklagte vertragsabschluss bereit erkennbar bezweckte erkrankung linken auges versicherungsschutz auszunehmen herausnahme individueller gesundheitlicher risiken versicherungsschutz stellt personenversicherung ungewhnlichen versicherungsnehmern weithin geluf igen vorgang dar klausel kontrolle bgb unterliegt folgt abs nr bgb obwohl klger risiko versichert selbstndige berufliche ttigkeit gesundheitlichen grnden mehr ausben knnen ve rbraucher abs satz bgb absicherung zhlt manahme gesundheitsvorsorge privaten sphre deshalb gewerblichen selbstndigen beruflichen ttigkeit klgers bgb zuzurechnen palandt ellenberger bgb aufl rn martinek jurispk bgb aufl rn aa zusatzklausel fhrt beweislastverschiebung lasten versicherungsnehmers nr bgb belsst vielmehr dabei versicherungsnehmer versicherungsfall darlegen beweisen vgl senatsurteil november iva zr versr bghz ff abgedruckt senatsbeschluss januar iv zr rn regelungsgehalt beschrnkt darauf erkrankung linken auge fr begrndung berufsunf higkeit feststellung grades auszuschlieen geht indes verpflichtung versicherungsnehmers einher oraussetzungen risikoausschlusses dahin auszurumen bestimmter grad berufsunfhigkeit erkrankung li nken auges herrhre steht vorn herein fest son dern ergibt erst gewichtung versicherungsne hmer darzulegenden beweisenden gesundheitsbeeintrchtigungen erkrankung linken auge davon ausgenommen berufsunfhigkeit anhand anderweitiger grnde bemessen frage inwieweit erkrankung de linken auges beruht stellt danach mehr bb transparenzgebot abs satz bgb verstt zusatzklausel enthlt klare regelung versicherungsnehmer treffenden nachteil beim nachweis berufsunfhigkeit ausreichend veranschaulicht vgl senatsurteile februar iv zr versr rn april iv zr versr rn september iv zr versr rn ff erkennt erkrankung linken auges ergnzend erhhung grades berufsunfhigkeit herangezogen diesbezglich gestellt wre linkes auge gesund klausel nachweis erschwert strung rumlichen sehens binokularfunktion beruhe allein vorwiegend beeintrchtigung rechten auges fr versicherungsnehmer erkennbare folge daraus cc frage zusatzklausel wesentliche rechte versicherungsnehmers erreichung vertragszwecks gefh rdenden weise einschrnkt abs nr bgb berufungsgericht rechtsfehler verneint leistungsbegrenzung begrndet fr genommen vertragszweckgefhrdung bleibt grundstzlich freien unternehmerischen entscheidung versich erers berlassen soweit beschreibung hauptleistung beim versicherungsnehmer falsche vorstellungen erweckt senatsurteil februar iv zr versr rn fall abschluss berufsunfhigkeit sversicherung bezweckt versicherungsnehmer schutz uerhaften krankheitsbedingten verlust beruflichen ttigkeit erzielten einkommens klger gehaltene berufsunf higkeits zusatzversicherung trotz rede stehenden au sschlussklausel gerecht gefhrdung vertragszwecks liegt erst einschrnkung vertrag gegenstand aushhlt bezug versichernde risiko zwecklos macht senatsurteil februar aao rn berufsunfhigkeits zusatzversicherung scheidet vertragszweckgefhrdung solange primre leistungsversprechen angetastet bleibt jedwede berufsunfhigkeit klgers versichert solange ei nen grad mehr erreicht erkrankung klgers linken auge beeinflusst beklagten wiederum blick brigen versicherten berechtigtes interesse abgesprochen auergewhnliche insbesondere vo rvertraglichen erkrankungen bereits angelegte risiken versich erungsschutz auszunehmen allein aufgrund schdigung rechten auges klgers berufsunfhigkeit zumindest feststellen lsst berufungsgericht sachverstndiger hilfe recht sfehler dargelegt ablehnung schadensersatzansprchen klgers revision brigen erinnert dr kessal wulf wendt lehmann hinweis revisionsverfahren erledigt worden felsch dr brockmller revisionsrcknahme vorinstanzen lg saarbrcken entscheidung olg saarbrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr februar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juli sicherung einheitlichen rechtsprechung zugelassen antrag beklagten bewilligung prozesskostenhilfe fr verfahren nichtzulassungsbeschwerde zurckgewiesen grnde krger klein czub vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung stresemann roth'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr august rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter ball richter wiechers seiffert dr wolst sowie richterin dr milger beschlossen antrag beklagten bewilligung prozesskostenhilfe fr antrag zwangsvollstreckung urteil zivilkammer landgerichts saarbrcken juni einstweilen einzustellen zurckgewiesen grnde amtsgericht beklagte verurteilt bewohnte haus ausnahme vermieteten einliegerwohnung untergeschoss rumen klger herauszugeben landgericht berufung beklagten magabe zurckgewiesen herausgabe zwischenzeitlich bestellten zwangsverwalter erfolgen revision zugelassen hiergegen beklagte beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt nichtzulassungsbeschwerde eingelegt daneben beantragt persnlich prozesskostenhilfe fr nichtzulassungsbeschwerde sowie fr antrag einstweilige einstellung zwangsvollstreckung urteil landgerichts bewilligen ii antrag beklagten bewilligung prozesskostenhilfe fr antrag einstweilige einstellung zwangsvollstreckung begrndet daher zurckzuweisen beabsichtigte rechtsverfolgung insoweit hinreichende aussicht erfolg bietet zpo revision fr vorlufig vollstreckbar erklrtes urteil eingelegt ordnet revisionsgericht antrag zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt vollstreckung schuldner ersetzenden nachteil bringen wrde berwiegendes interesse glubigers entgegensteht abs zpo verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde gilt entsprechend abs satz zpo stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofes schuldner jedoch gefahr ersetzenden nachteils berufen bereits berufungsinstanz vollstreckungsschutzantrag zpo gestellt schuldner versumt kommt einstellung zwangsvollstreckung abs zpo grundstzlich betracht ausnahme gilt allenfalls schuldner berufungsverfahren besonderen grnden mglich zumutbar antrag zpo stellen nachtrglich neue grnde ergeben vgl senatsbeschluss august viii zr wum ii beklagte berufungsinstanz vollstreckungsschutzantrag zpo gestellt antrag zwangsvollstreckung erstinstanzlichen urteil abs abs zpo einstweilen einzustellen berufungsgericht beschluss april fr zeit abschluss berufungsverfahrens stattge geben schon wegen unterschiedlichen zielrichtung vollstreckungsschutzantrag zpo gesehen vgl senatsbeschluss aao berufungsgericht zurckgewiesene antrag gewhrung rumungsfrist zpo vermag vollstreckungsschutzantrag ersetzen vgl senatsbeschluss aao dafr beklagten stellung antrags mglich zumutbar weder vorgetragen ersichtlich ball wiechers dr wolst seiffert dr milger vorinstanzen ag merzig entscheidung lg saarbrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr anforderungen bezeichnung angefochtenen erstinstanzlichen urteils berufungsschrift bgh beschlu april iii zb lg darmstadt ag gro gerau iii zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm streck schlick drr april beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschlu landgerichts darmstadt zivilkammer berufungskammer september aufgehoben sache erneuten entscheidung ber berufung berufungsgericht zurckverwiesen entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt streitwert fr rechtsbeschwerdeverfahren grnde mai verkndete mai zugestellte urteil wurde beklagte verurteilt klagende gmbh dm erichtlichen kosten zahlen ei nem juni beim berufungsgericht eingegangenen telefax legte beklagte berufung berufungsschrift name berufungsbeklagten gmbh falsch geschrieben statt richtig auerdem fehlten anschrift bezeichnung geschftsfhrers angabe vorinstanzlichen prozebevollmchtigten ebenso fehlten verkndungs zustelldatum angefochtenen urteils urteilsabschrift beigefgt aktenzeichen bezeichnung erstinstanzlichen gerichts jedoch korrekt beschlu september landgericht berufung unzulssig verworfen begrndung ausgefhrt berufungsschrift zweifelsfreien identifizierung angefochtenen urteils erforderlichen mindestangaben enthalten aufgrund sonstigen erkennbaren umstnde sei fr gericht innerhalb juni abgelaufenen berufungsfrist zweifelsfrei feststellbar urteil angefochten hiergegen richtet rechtsbeschwerde beklagten ii rechtsbeschwerde kraft gesetzes statthaft abs nr abs satz zpo brigen zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung senats erfordert abs nr zweite alternative zpo rechtsbeschwerde begrndet mngel berufungsschrift fhrten weder fr allein genommen gesamtheit formunwirksamkeit eingelegten berufung gilt berufungsgericht verkennt fr schreibfehler fehlenden angaben geschftsfhrer anschrift erstinstanzlichen prozebevollmchtigten berufungsbeklagten zweifelsfreie identifizierung rechtsmittelgegners wurde dadurch frage gestellt vgl bghz ferner zller gummer zpo aufl rn entgegen auffassung berufungsgerichts ange fochtene urteil hinreichend bezeichnet berufungsschrift gengte erfordernis abs nr zpo allerdings drfen interesse rechtsklarheit urteilsbezeichnung geringen anforderungen gestellt anerkannt vollstndige bezeichnung angabe parteien gerichts angefochtene urteil erlassen verkndungsdatums aktenzeichens erfordert ungenauigkeit berufungsschrift einzelnen angaben enthlt fhrt jedoch unzulssigkeit rechtsmittels fehlerhafte unvollstndige angaben schaden aufgrund sonstigen erkennbaren umstnde fr gericht prozegegner zweifelhaft bleibt urteil angefochten bgh beschlu februar vii zb njw senatsurteil januar iii zr njw fall gegeben hngt umstnden einzelfalls ab senatsurteil aao vorliegenden fall ermglichten zutreffenden angaben erstinstanzlichen gerichts aktenzeichens berufungsgericht schwierigkeiten prozeakten beizuziehen zweifelsfrei festzustellen urteil angefochten worden berufungsgericht erwgung gezogene mglichkeit verfahren aktenzeichen mehrere urteile parteien ergangen rein theoretischer art dementsprechend tatschlich verwirklicht angefochtene beschlu daher bestand sache berufungsgericht zurckzuverweisen rinne wurm schlick streck drr'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet januar herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs zulssigkeit feststellungsklage verbraucher widerruf abschluss verbraucherdarlehensvertrags gerichteten willenserklrung umwandlung verbraucherdarlehensvertrags rckgewhrschuldverhltnis geltend macht bgb abs fassung juni anforderungen deutlichkeitsgebots abschluss verbraucherdarlehensvertrags fernabsatzvertrags erteilte widerrufsbelehrung bgh urteil januar xi zr olg stuttgart lg stuttgart ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr joeres sowie richterinnen dr menges dr derstadt dr dauber fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart april zurckgewiesen anschlussrevision klger zurckweisung rechtsmittels brigen vorbezeichnete urteil kostenpunkt aufgehoben soweit berufungsgericht ber kosten rechtsstreits erster instanz erkannt urteil zivilkammer landgerichts stuttgart mrz dahin abgendert klger gesamtschuldner beklagte kosten rechtsstreits erster instanz tragen kosten revisionsverfahrens trgt beklagte rechts wegen tatbestand klger verlangen feststellung zwei verbraucherdarlehensvertrge seien aufgrund erklrten widerrufs beendet worden beklagte macht wege hilfswiderklage fr fall erfolgs feststellungsklage rckzahlung teils darlehensvaluta geltend klger schlossen beklagten september september wege fernabsatzes zwei verbraucherdarlehensvertrge ber jeweils beklagte belehrte klger ber widerrufsrecht folgt april widerriefen klger abschluss darlehensvertrge gerichteten willenserklrungen landgericht feststellungsklage stattgegeben klage erstattung vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten abgewiesen hilfswiderklage klger gesamtschuldner zahlung bisher getilgten darlehensvaluta verurteilt berufung beklagten landgerichtliche urteil angegriffen soweit landgericht nachteil erkannt berufungsgericht zurckgewiesen zugleich kostenentscheidung landgerichts dahin abgendert kosten rechtsstreits erster instanz trgen klger beklagte senat zugelassenen revision verfolgt beklagte begehren vollstndige abweisung klage klger erstreben anschlussrevision nderung nachteiligen entscheidung ber kosten rechtsstreits erster instanz entscheidungsgrnde revision beklagten revision beklagten erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt feststellungsklage klger sei zulssig insbesondere verfgten klger ber erforderliche feststellungsinteresse verrechnung wechselseitigen ansprche parteien ergebe saldo zugunsten klger leistungsklage verschlossen sei brigen sei konkreten fall erwarten bereits feststellungsurteil endgltigen streitbeilegung fhre klgern recht zugestanden abschluss darlehensvertrge gerichteten willenserklrungen fr verbraucherdarlehensvertrge geltenden regelungen widerrufen frist innerhalb widerruf erklren sei sei april abgelaufen beklagte klger unzureichend ber beginn widerrufsfrist unterrichtet beklagte unzutreffenden eindruck erweckt soweit fr anlaufen frist vertragsschluss ankomme sei tag ereignis falle fristberechnung mitzurechnen fr fernabsatzvertrge geltenden vorgaben beachtlich seien widersprochen gesetzlichkeitsfiktion musters fr widerrufsbelehrung knne beklagte berufen formulierung widerrufsbelehrungen muster abgewichen sei fortbestehendes widerrufsrecht htten klger rechtsmissbruchlich ausgebt ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher berprfung ergebnis stand recht berufungsgericht davon ausgegangen feststellungsklage klger sei zulssig grundstzlich gilt allerdings klger umwandlung verbraucherdarlehensvertrags rckgewhrschuldverhltnis geltend macht vorrangig leistungsklage grundlage abs satz bgb juni geltenden fassung knftig verbindung ff bgb beklagte vorgehen klger klage leistung mglich zumutbar erschpft rechtsschutzziel fehlt revisionsinstanz amts wegen prfen senatsurteil juli xi zr wm rn bgh urteile juli zr bghz oktober iva zr wm feststellungsinteresse sinne besseren rechtsschutzmglichkeit streitstoff prozess klren verhlt regelfall klage feststellung zielt verbraucherdarlehensvertrag abs satz bgb verbindung ff bgb resultierenden rechtsfolgen rckgewhrschuldverhltnis umgewandelt leistungsklage klger mglich saldierung abs satz bgb verbindung ff bgb resultierenden wechselseitigen ansprche regelmig berschuss gunsten klgers fhrt steht leistungsklage entgegen rechtsauffassung berufungsgerichts entgegen wechselseitige ansprche abs satz bgb verbindung ff bgb unterliegen automatischen verrechnung senatsurteil mrz xi zr bghz rn senatsbeschlsse september xi zr zip rn januar xi zr wm rn aufrechnung klger zahlungsanspruch rckgewhr darlehensvertrge erbrachten leistungen wege leistungsklage geltend leistungsklage regelmig zumutbar klger ermittlung erbrachten leistungen abs satz bgb verbindung ff bgb zurckverlangen weiteres mglich entsprechend klger zusammenhang begrndung anschlussrevision beide darlehensvertrge erbrachten zins tilgungsleistungen beziffert soweit klger daneben nutzungsersatz erbrachte zins tilgungsleistungen beansprucht widerlegliche vermutung berufen beklagte sofern gunsten klgers spiegelbildlich abs satz bgb august juni geltenden fassung anwendung findet nutzungen hhe zweieinhalb prozentpunkten ber basiszinssatz nutzungen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz gezogen senatsurteil juli xi zr wm rn verffentlichung bestimmt bghz aufwndigen vorbereitung bezifferten zahlungsklage bedarf daher leistungsklage erschpft schlielich regelmig feststellungsziel senat beschluss januar xi zr wm rn ff entschieden deckt begehren umwandlung verbraucherdarlehensvertrags rckgewhrschuldverhltnis feststellen lassen fllen vorliegenden verbundener vertrag zugrunde liegt wirtschaftlich interesse rckgewhr verbraucherdarlehensvertrag erbrachten leistungen austausch leistungen rckgewhrschuldverhltnis gerichtet unterscheidet darin mageblich verbraucherdarlehensvertrag dauerschuldverhltnis vielzahl zukunft gerichteter pflichten statuiert austausch zahlungen vollstndig abgebildet knnen deshalb geht feststellungsinteresse klgers wirtschaftlich abs satz bgb verbindung ff bgb gesttzten leistungsklage vollstndig darin liegt magebliche unterschied fallkonstellationen gegenstand frherer entscheidungen senats senatsurteile mai xi zr wm rn dezember xi zr wm rn xii zivilsenats gebiet gewerblichen mietrechts bgh urteile mai xii zr bghz rn juli xii zr njw rr denen dortigen klger feststellung fortbestands dauerschuldverhltnisses begehrten feststellungsklage allerdings abweichend regel ausnahmsweise zulssig konkreten fall gesichert rechtsstreit meinungsverschiedenheiten parteien endgltig bereinigt vgl senatsurteile juni xi zr bghz april xi zr wm mai xi zr wm insoweit bghz abgedruckt dezember xi zr wm beklagte hilfswiderklage abrechnung vorgenommen klger landgericht sachlich erinnert erwarten feststellungsantrag rechtskrftig stattgebendes erkenntnis endgltigen klrung smtlicher streitpunkte fhren klger antrag auslegung entnehmen feststellung umwandlung verbraucherdarlehensvertrge rckgewhrschuldverhltnisse sache feststellung bestehens leistungspflichten abs satz bgb verbindung ff bgb gegenstand feststellungsklage gemacht deshalb unzulssig klger wirksamkeit widerrufs feststellungsfhige bloe vorfrage geklrt sehen wollten vgl senatsbeschlsse oktober xi zr xi zr xi zr juris ebenfalls ergebnis richtig berufungsgericht angenommen beklagte klger fehlerhaft ber widerrufsrecht belehrt erklrung widerrufs widerrufsfrist abgelaufen sei berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen klgern abs bgb verbindung bgb dezember juni geltenden fassung knftig art abs egbgb widerrufsrecht zugestanden ber klger gem bgb ergnzend vorgaben fr fernabsatzvertrge belehren seien annahme berufungsgerichts beklagte gesetzlichen anforderungen inhaltliche ausgestaltung widerrufsbelehrungen gengt hlt rechtlicher berprfung ergebnis stand aa freilich beklagte klger entgegen rechtsauffassung berufungsgerichts ber voraussetzungen denen beginn widerrufsfrist abhing richtig belehrt widerrufsbelehrungen gengten abs satz bgb revisionserwiderung eingewandt machten schon zusatz textform mitgeteilt wurden ende auflistung worten frist beginnt tag nachdem deutlich anlaufen widerrufsfrist erteilung widerrufsbelehrung textform voraussetzte brigen ergab verschriftlichung gleichzeitigem verweis erteilung exemplars widerrufsbelehrung widerrufsbelehrung gegenstand revisionserwiderung beleg fr auffassung angefhrten urteils viii zivilsenats dezember viii zr wm rn beklagten erteilte widerrufsbelehrung vergleichbar auerdem teilten widerrufsbelehrungen weiteren bedingungen abs satz bgb abs satz bgb august juni geltenden fassung knftig fr anlaufen widerrufsfrist hinreichend deutlich verweis abs satz nr bgb mageblichen dezember juni geltenden fassung knftig bgb infov dezember juni geltenden fassung knftig umschrieb hinreichend deutlich voraussetzungen denen abs satz bgb anlaufen widerrufsfrist auerdem abhngig verweisung konkret bezeichnete gesetzliche vorschrift stellt gesetzestext brgerliche gesetzbuch bgb informationspflichten verordnung fr jedermann weiteres zugnglich versto deutlichkeitsgebot dar dient gegenteil verstndlichkeit bersichtlichkeit vollstndigkeit beleh rung senatsurteil november xi zr umdruck rn verffentlichung bestimmt bghz entgegen einwnden revisionserwiderung machten beklagten erteilten widerrufsbelehrungen hinreichend klar anlaufen widerrufsfrist hnge mitteilung vertragsbedingungen einschlielich allgemeinen geschftsbedingungen abs satz bgb textform ab insoweit gengten angaben auflistung berschrift widerrufsrecht anlaufen widerrufsfrist setze mitteilung vertragsurkunde schriftlichen darlehensantrags verbrauchers abschrift vertragsurkunde darlehensantrags verbrauchers fr vertrag geltenden allgemeinen geschftsbedingungen textform voraus vertragsbestimmungen einschlielich allgemeinen geschftsbedingungen sinne abs satz bgb ausreichend bezeichnet entgegen revisionserwiderung geteilten rechtsmeinung berufungsgerichts verunklarte schlielich kombination wortlaut abs bgb orientierten zusatzes frist beginne tag abschlusses darlehensvertrags einleitung frist beginnt tag nachdem fristbeginn kombination erweckten beide angaben unzutreffenden eindruck falle abgabe zugangs antrag annahme selben erfllung sonstigen voraussetzungen nachfolgenden tag sei widerrufsfrist abs bgb abs bgb berechnen buchmann bb berdies gaben widerrufsbelehrung darlehensvertrag nr unterschriftszeile darlehensnehmer gesetz ten hinweise beklagten widerrufsrecht mehrerer darlehensnehmer unterschriftszeile folgen widerrufs darlehensnehmers rechtslage korrekt senatsurteil oktober xi zr wm rn ff verffentlichung bestimmt bghz cc indessen belehrte beklagte klger senat grundstzen objektiven auslegung bestimmen senatsurteile juli xi zr wm rn oktober xi zr wm rn undeutlich ber rechtsfolgen widerrufs verbraucherdarlehensvertrge parteien fernabsatzvertrge zustande kamen traf beklagte trotz vorrangs widerrufsrechts abs bgb widerrufsrecht abs satz bgb gem abs satz abs satz nr bgb abs nr bgb infov damals geltende fernabsatzrechtliche verpflichtung vertragspartner ber rechtsfolgen widerrufs belehren gehrten systematisch abs satz bgb zugehrigen modifikationen wertersatzpflicht abs bgb htte beklagte berschrift widerrufsfolgen geschehen dabei bewenden belassen klger ber widerrufsfolgen bernahme wendungen anlage abs bgb infov mageblichen august juni geltenden fassung knftig unterrichten htte widerrufsbelehrung revisionserwiderung behauptet gesetzlichen vorgaben gengt art nr gesetzes nderung vorschriften ber fernabsatzvertrge finanzdienstleistungen dezember bgbl mageblich gefassten abs satz bgbinfov entnehmen verordnungsgeber vgl bverfge ff ff erachte gleicher rangstufe eingefhrte verpflichtung belehrung ber widerrufsfolgen erfllt unternehmer muster fr widerrufsbelehrung gem anlage abs bgb infov verwende ausweislich begrndung entwurfs gesetzes nderung vorschriften ber fernabsatzvertrge finanzdienstleistungen bt drucks gestaltungshinweis musters bernommene satz fhren vertraglichen zahlungsverpflichtungen fr zeitraum widerruf gleichwohl erfllen mssen vorgaben abs bgb rechnung tragen vgl drrie zbb kritisch gestaltungshinweis mohrhauser fernabsatz finanzdienstleistungen verbraucher fn rott bb entsprechend gengte unternehmer belehrungspflichten rcksicht eingreifen gesetzlichkeitsfiktion musters fr widerrufsbelehrung widerrufsfolgen formulierungen musters bernahm vgl senatsbeschluss september xi zr wm rn beklagte revisionserwiderung richtig hervorhebt zusatz berschrift verpflichtung zahlung zinsen entgelten vertragsausfhrung ablauf widerrufsfrist dahin klare belehrung ber widerrufsfolgen verunklart zwei voraussetzungen denen abs bgb verpflichtung leistung wertersatz abhing bezeichnet abs bgb verbraucher abweichend abs satz bgb greenwood verbraucherschutz beim fernabsatz fi nanzdienstleistungen knfel zgs auerdem hartmann cr wertersatz fr erbrachte finanz dienstleistung vorschriften ber gesetzlichen rcktritt leisten abgabe vertragserklrung rechtsfolge hingewiesen worden ausdrcklich zugestimmt unternehmer ende widerrufsfrist ausfhrung dienstleistung beginne zusatz widerrufsbelehrung beklagten erweckte demgegenber eindruck genge fr wertersatzpflicht verbraucher ausdrcklich zustimme beklagte ausfhrung vertrags ablauf widerrufsfrist beginne zusatz unvollstndig auerdem suggerierte wertersatzpflicht hnge geringeren anforderungen ab gesetzlich vorgesehen zustzlich geeignet verbraucher ausbung widerrufsrechts abzuhalten vgl senatsurteil juni xi zr wm rn berufungsgericht entgegen angriffen revision treffend erkannt beklagte gesetzlichkeitsfiktion musters fr widerrufsbelehrung gem abs bgb infov juni geltenden fassung berufen erheblicher weise muster abgewichen senatsurteil juli xi zr wm rn ff kausalitt belehrungsfehlers fr unterbleiben widerrufs kommt entscheidend belehrung missverstndliche fassung objektiv geeignet verbraucher ausbung widerrufsrechts abzuhalten senatsurteile juli xi zr wm rn xi zr wm rn oktober erwgungen berufungsgericht rechtsmissbruchlichen ausbung widerrufsrechts angestellt revisionsrechtlich beanstanden vgl senatsurteil juli xi zr wm rn ff anschlussrevision klger anschlussrevision klger berufungsgericht getroffene entscheidung ber verteilung kosten ersten instanz richtet teilweise erfolg anschlieung allein kostenpunkt beschrnkt erforderlich gleichwohl zulssig vgl bgh urteil juni ii zr bghz bfhe fhrt klgern gnstig korrektur kostenquote gem obsiegen unterliegen parteien dabei bemisst senat wert klage gem grundstzen senatsbeschlusses januar xi zr wm rn ff statt berufungsgericht landgericht klger widerklage gesamtschuldner verurteilt haften gem abs satz zpo fr kostenerstattung gesamtschuldner vgl bag urteil mai azr juris rn anschlussrevision beantragt kopfteilen fr korrektur kostenentscheidung verbot verschlechterung gilt bgh urteil juli vi zr mdr gesamtschuldnerischen haftung anstelle haftung kopfteilen liegt vgl bgh beschluss januar zb njwrr rn senat haftung klger abs satz zpo abs zpo erkennen ellenberger joeres derstadt menges dauber vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil november strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzende richterin harms richter hger richter dr raum richter dr brause richter schaal beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklgers justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts berlin februar verworfen kosten rechtsmittels dadurch entstandenen notwendigen auslagen angeklagten fallen staatskasse last rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen besonders schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt dagegen erhobene wirksam strafma beschrnkte revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertreten bleibt erfolglos landgericht wesentlichen folgende feststellungen getroffen abend juni verabredeten angeklagte mitangeklagte gesondert verfolgte wl vornamen wohnung wa zwei lediglich bekannte junge mnner gewaltanwendung haschisch mitnehmenswerte gegenstnde entwenden angeklagte sz klingelte begleitung wa vergeblich geld sz wohnungstr fragte drngte wa woh nungsflur schlug krftig faust gesicht hilferufe wa eilte freund sc herbei wohnzim mer androhung schlgen gezwungen wurde kopf unten boden legen angeklagte brachte wa ei nem weiteren faustschlag wuchtigen tritt boden trat kopf wa geschdigte schrie schmerzen verlor kurzzeitig bewutsein tter schleiften wa wohnzimmer suchten ganzen wohnung geld entweder angeklagte sz nahmen sc angeklagte sz mobiltelefon geldbrse verlie wohnung begab wohnhaus wartenden weiteren mitttern landgericht zugunsten angeklagten sz bereits schwer verletzten wa angenommen erneut angriffen groteil spter wohnung angeklagten sz verteil ten erheblichen beute vier mobiltelefone bargeld schmuck mnzen zwei geldbrsen papiere elektronisches spielzeug eckarte nahmen wa erlitt frakturen joch beins ober unterkiefers schdel hirn trauma zweiten grades mute verlust zahnes hinnehmen mehreren operationen fllt sprechen immer schwer linke seite gesichts betubt leidet stndig schmerzen schwach gebrechlich tat gezeichnet landgericht sachverhalt hinsichtlich beteiligung angeklagten sz besonders schweren raub abs nr stgb tateinheit gefhrlicher krperverletzung gem abs nr stgb gewrdigt strafe strafrahmen abs stgb entnommen sprchen brutale zielgerichtete vorgehen bewhrungsbrchigen angeklagten erheblichen andauernden physischen psychischen beeintrchtigungen verbundenen verletzungen annahme minder schweren falles landgericht letztlich fr gege ben erachtet angeklagte erlangung raubbeute sicher persnlich mitwirkte geringem umfang partizipierte teilgestndig eingelassen beim geschdigten entschuldigt schlielich landgericht schwierigen bedingungen fr kindliche jugendliche entwicklung angeklagten polen lange untersuchungshaft alkoholische enthemmung umstand gewrdigt letztlich konkrete lebensgefahr fr geschdigten bestand strafzumessung landgerichts erhobenen einwendungen revision bleiben erfolglos landgericht vorgenommene bestimmung strafrahmens bemessung strafe halten rechtlicher prfung stand strafzumessung frage gehrt minder schwerer fall vorliegt grundstzlich sache tatrichters aufgabe grundlage umfassenden eindrucks hauptverhandlung tat persnlichkeit tters gewonnen wesentlichen entlastenden belastenden umstnde festzustellen gegeneinander abzuwgen umstnden bestimmendes gewicht beimit wesentlichen beurteilung berlassen st rspr vgl bghst bghr abs strafrahmenwahl revisionsgericht darf gesamtwrdigung vornehmen nachprfen tatrichter entscheidung rechtsfehler unterlaufen vgl bghst bgh stv bgh urt april str fall soweit revision angriffen beweiswrdigung landgerichts greren schuldumfang geltend macht feststellungen abhebt gehrt berprfung revisionsverfahren sachrge urteil getroffenen feststellungen beschrnkt vgl bghst wirksame beschrnkung rechtsmittels strafausspruch beschwerdefhrerin schuldspruch gesichtspunkt fehlenden errterung abs nr stgb mehr angreifen vgl bghst allerdings revision zuzugeben mildernde wertung landgerichts konkrete lebensgefahr fr geschdigten bestanden bedenken begegnet verursachung todesgefahr begrndet abs nr stgb weitere qualifikation gesetzgeber hlt somit variante raubes vergleich taten denen opfer todesgefahr geriet fr besonders strafwrdig umgekehrt impliziert raubtat lediglich qualifikationsmerkmal fehlt allein grund besonders mild bewertet darf weiteren milderung herangezogene wertung landgerichts angeklagte lange untersuchungshaft hinnehmen mssen feststellungen getragen angeklagte seit juli tag festnahme infolge vollstreckung anderweit verhngter haftstrafen lediglich ber zwei monate untersuchungshaft verbt grundstzlich strafmildernd bercksichtigen bghr stgb abs lebensumstnde angeklagten hinblick berhaft notierte untersuchungshaft mglicherweise gewhrten vergnstigungen strafgefangener knnen solch nachteiliges gewicht entfalten ausnahmsweise allein vollstreckung untersuchungshaft herrhrende besondere beeindruckung angeklagten darstellt vgl bghr aao erwgungen begrnden vorliegend rechtsfehler landgericht bestimmung strafrahmens erster linie geringeren tatbeitrag angeklagten fr raubgeschehen abgehoben verantwortung angeklagten fr massive folgenschwere krperverletzung betont besonderer wrdigung brutalen vorgehensweise wohnungsflur fr geschdigten besonders geschtzten bereiches ua insgesamt angemessenen normalstrafrahmen besonders schweren raubes entnehmenden sanktion gefunden hufig floskelhaft unreflektiert erwogene lange untersuchungshaft vorliegend verhngte freiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten ersichtlich zugunsten angeklagten beeinflut harms brause hger raum schaal'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juni sicherungs strafverfahren wegen krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts braunschweig januar abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen zusammenhang angeklagten bislang begangenen diebsthlen zeitpunkt abgeurteilten taten akuten erkrankung ersichtlich auerordentlich knappen ausfhrungen angefochtenen urteils vermag senat entnehmen angeklagte psychischen erkrankung leidet schben auftretend entsprechende behandlung konkrete gefahr begehung neuerlicher ganz unerheblicher krperverletzungsdelikte bringt daher geboten angeklagten alsbald medizini schen behandlung psychiatrischen krankenhaus zuzufhren erlaubt maregel berschaubaren zeitraum bewhrung auszusetzen harms basdorf ribgh dr raum urlaub unterschrift gehindert harms tepperwien brause'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet januar heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle iv zr rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt felsch mndliche verhandlung januar fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe november kosten klgerin magabe zurckgewiesen klgerin kosten rechtsstreits erster instanz tragen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt beklagten hhere zusatzversorgungsrente september geboren gesamtes arbeitsleben beitrittsgebiet verbracht seit april erhlt gesetzlichen rentenversicherung altersrente fr frauen beklagten versorgungsrente fr versicherte wobei gem abs satzung beklagten folgenden vbls fr berechnung rentenhhe klgerin rentenbeginn magebenden fassung oktober ruhte zeitraum april september betrag mindest versorgungsrente abs satz abs vbls gezahlt wurde berechnung rentenhhe beklagte zunchst vordienstzeiten oktober danach hlfte bercksichtigt senatsurteil september iv zr versr berechnete rente rckwirkend rentenbeginn neu dabei legte nunmehr vordienstzeiten zugrunde gesttzt abs satz buchst doppelbuchst aa vbls bercksichtigte fr faktor gesamtversorgungsfhigen zeit auer umlagemonaten denen arbeitgeber ffentlichen dienstes umlagezahlungen beklagte fr altersversorgung beschftigten klgerin beigetragen darber hinaus zeiten ber umlagemonate hinaus gesetzlichen rente klgerin zugrunde liegen hlfte sog halbanrechnungsgrundsatz andererseits seinerzeit geltenden satzung berechnung versorgungsrente grundstzlich vollen hhe klgerin gezahlten gesetzlichen rente auszugehen wurde beklagten gewhrte zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt gesetzliche rente satzung berechneten gesamtversorgung zurckblieb abs vbls bundesverfassungsgericht halbanrechnung vordienstzeiten voller bercksichtigung gesetzlichen rente versto art abs gg gesehen ablauf jahres hingenommen knne versr njw landgericht klgerin beantragt festzustellen beklagte verpflichtet sei ab april monatliche versorgungsrente grundlage smtliche vordienstzeiten voll bercksichtigenden gesamtversorgungsfhigen zeit gewhren landgericht festgestellt beklagte verpflichtet sei monatliche versorgungsrente klgerin ab januar lngstens zeitpunkt rahmen satzungsreform vordienstzeiten abs vbls neue genderte regelung wirksam berechnen abs satz buchst doppelbuchst aa vbls ab oktober anzurechnenden zeiten hlfte voll bercksichtigt brigen klage abgewiesen entscheidung beide parteien rechtsmittel eingelegt berufungsgericht berufung klgerin zurckgewiesen berufung beklagten klage insgesamt abgewiesen revision verfolgt klgerin berufungsinstanz gestellten antrge entscheidungsgrnde revision bleibt erfolg auffassung berufungsgerichts gehren berechtigte klgerin dezember schon renten beklagten bezogen personenkreis fr bundesverfassungsgericht streitige regelung beanstandet annehme fr gruppe rentenberechtigten halbanrechnung unzulssig satzung inso weit unwirksam sei knne klage erfolg stehe grundentscheidung beteiligten sozialpartner frage jedenfalls gericht wege ergnzender auslegung lckenhaft gewordenen vertrages geschlossen knne beklagte knne grundleistungsangebot gestalten msse sozialpartnern ausgehandeltes ergebnis umsetzen notwendig kompromihafte zge trage deshalb auslegung gesichtspunkt systemgerechtigkeit kaum zugnglich sei klgerin geforderte zustzliche leistung sei finanziellen auswirkungen beklagte abschtze etwa abrundung angebots werten erschttere beklagte wirtschaftlichen substanz deshalb msse mgliche neuregelung betracht gezogen vordienstzeiten berechnung beklagten gezahlten zusatzrente berhaupt mehr bercksichtigt knnten zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung berufungsgericht lag tarifvertrag ber betriebliche altersversorgung beschftigten ffentlichen dienstes mrz bisherige gesamtversorgungssystem beklagten grundsatz betriebstreue anknpfendes punktemodell ersetzt vordienstzeiten abgesehen bestandsschutz mehr bercksichtigt vgl gilbert hesse versorgung angestellten arbeiter ffentlichen dienstes ergl august teil anl hinblick darauf berufungsgericht anla gesehen satzung etwa wegen unttigkeit sozialpartner ergnzend auszulegen berufungsrechtszug neu eingefhrten hilfsantrag begehre klgerin fr berechnung versorgungsrente abs vbls bezge beitrittsgebiet oktober behandeln seien bezogen dezember beitrge ab januar umlagen beklagte entrichtet worden satzung finde hierfr jedoch grundlage begehren klgerin laufe grundsatz darauf hinaus hinsichtlich zusatzversorgung stellen dienstzeit alten bundeslndern abgeleistet sei dabei beklagten pflichtversichert lasse wege inhaltskontrolle herstellen klgerin sei satzungsbestimmungen grundrechten verletzt jedenfalls ergebnis zuzustimmen senat bereits urteilen november iv zr versr ff februar iv zr versr entschieden september beklagte satzung wirkung ab januar gendert bergangsregelung abs neufassung bisherigem satzungsrecht gezahlten versorgungsrenten grundstzlich besitzstandsrenten weitergezahlt entsprechend neufassung jahr jhrlich juli erhht klgerin geforderte volle anrechnung vordienstzeiten vorgesehen bundesverfassungsgericht beschlu mrz klgerin sttzt verfassungsbe schwerde geborenen rentnerin seit anfang leistungen beklagten erhielt ausgangsverfahren erfolglos deren erhhung wegen unwirksamkeit satzungsbestimmungen verlangt entscheidung angenommen soweit beschwerdefhrerin volle bercksichtigung sozialversicherungsrente bestimmung hhe zusatzversorgung einerseits halbe bercksichtigung zeiten aufnahme ttigkeit ffentlichen dienst bemessung gesamtversorgungsfhigen zeit andererseits gewandt bundesverfassungsgericht regelung abs satz buchst doppelbuchst aa vbls hinblick art abs gg beanstandet verletzung grundrechten beschwerdefhrerin festgestellt ungleichbehandlung sei gravierend halte derzeit jedoch rahmen zulssigen generalisierung satzungsgeber sei wegen hochkomplizierten materie gewissen vereinfachungen gezwungen dabei drfe ungleichbehandlungen kauf nehmen solange davon verhltnismig kleine zahl personen betroffen versto gleichheitssatz intensiv sei treffe rentnergeneration beschwerdefhrerin bundesverfassungsgericht feststellt fr jngeren versichertengenerationen sei bruchloser verlauf erwerbsbiographie ffentlichen dienst angesichts stark gestiegener teilzeitarbeit strkeren diskontinuitt erwerbslebens allerdings mehr hinreichender weise typisch angesichts entwicklung knne benachteiligung rentner volle anrechnung vordienstzeiten erworbenen rentenansprche hlftiger bercksichtigung teils lebensarbeitszeit rahmen berechnung gesamtversorgungsfhigen dienstzeit lnger ablauf jahres hingenommen zeitpunkt sei beklagte entscheidung bverfge versr ohnehin grundlegenden nderung satzung gezwungen beschlu bundesverfassungsgerichts mag rentenempfngern beklagten erwartung geweckt stehe jahr hhere rente voller bercksichtigung vordienstzeiten frher geltenden fassung vbls ergeben wrde klgerin vorliegenden verfahrens gehrt jedoch jngeren versichertengenerationen fr angegriffene halbanrechnung auffassung bundesverfassungsgerichts mehr hinnehmbar bundesverfassungsgericht halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher bedenken zulssige typisierung generalisierung rahmen komplizierten materie angesehen bruchloser verlauf erwerbsbiographie ffentlichen dienst erst fr jngeren versichertengenerationen mehr hinreichend typisch sei ablauf jahres knne halbanrechnung hingenommen mithin bundesverfassungsgericht davon ausgegangen versicherten ablauf jahres rentner beklagten geworden denjenigen generationen zhlen fr bruchloser verlauf rentenbeginn abgeschlossenen erwerbsbiographie typisch angesehen soweit versicherten revisionsverfahren annahme bundesverfassungsgerichts mittels statistischen materials berufung einzuholendes sachverstndigengutachten zweifel gezogen bezug rein wertende abgrenzung versichertengenerationen bundesverfassungsgericht unerheblich unterscheidung bundesverfassungsgericht rentnergeneration dortigen beschwerdefhrerin einerseits jngeren versichertengenerationen andererseits trifft verlre sinn personen stichtag schon rentner beklagten stichtag angehrige jngeren versichertengeneration htten gelten sollen beschwerdefhrerin verfahren bundesverfassungsgericht beteiligten jngeren versichertengenerationen stichtag anspruch nderung benachteiligenden art abs gg verstoenden satzungsbestimmungen gehabt htte ersichtlich klgerin gehrt versichertengeneration bereits dezember nmlich april beklagten rentenberechtigt geworden versorgungsrente wegen ruhensregelung abs vbls april september hhe mindestversorgungsrente gezahlt wurde ndert hieran senat folgt bundesverfassungsgericht darin anwendung abs satz buchst doppelbuchst aa vbls berechnung versorgungsrente fr versicherte klgerin dezember rentenberechtigt geworden art abs gg verstt versto agbg bgb liegt dabei beru hen erwgungen bundesverfassungsgerichts ungleichbehandlung halbanrechnung betroffenen versichertengruppe trotz kritik beklagten punkte folgen vgl hebler ztr ff schantl versr ff bundesverfassungsgericht senat auffassung halbanrechnung ungleichbehandlung gegenber denjenigen versicherten verbunden ganzes berufsleben ffentlichen dienst verbracht ungleichbehandlung jedenfalls rahmen zulssigen typisierung generalisierung komplizierten groe gruppe versicherten betreffenden materie hielt ungleichbehandlung versicherter ablauf jahres zusatzrentenempfnger geworden zuletzt interesse erhaltung finanziellen leistungsfhigkeit versorgungstrgers hinzunehmen fr zukunft ungleichbehandlung fr zuknftige rentenempfnger vermeidende regelung treffen senat darber hinaus urteil februar aao klargestellt vordienstzeiten frheren ddr voll angerechnet knnen entsprechenden umlagen arbeitgebers zeit fehlt dadurch davon betroffenen personen grundrechten verletzt ergibt senat bereits zusammenhang regelung vbls ausgefhrt senatsurteil mai iv zr versr ii urteil bundesverfassungsgerichts april bverfge ff klgerin gegenber versicherten deren rente ab januar geltenden neufassung vbls richtet rechtlich erheblicher weise benachteiligt niveau beklagten zukunft aufgrund neuen satzung leistenden renten generell niedriger bisher berechtigten daneben ergnzende altersvorsorge angeboten eigenen beitrgen aufgebaut mu klgerin trotz dynamisierten besitzstandsrente abs vbls erhlt wirtschaftlich ergebnis schlechter stehe berechtigte deren rente neuem satzungsrecht rcksicht vordienstzeiten berechnet weder dargetan ersichtlich halbanrechnung vordienstzeiten bundesverfassungsgericht gesehene versto gleichheitsgrundsatz fr zukunft ausgerumt hinblick darauf stehen rentenempfngern alten rechts klgerin ber wahrung besitzstandes hinaus dezember weitergehenden ansprche grnden gleichbehandlung entgegen ansicht revision tarifvertragsparteien schlielich vereinbarung bundesgerichtliche entscheidung zugunsten hheren bergangsregelung neuen satzung vorgesehenen versorgungsrente zugunsten davon betroffenen umzusetzen darauf verstndigt entscheidung ber halb vollanrechnung gerichten vorzubehalten lediglich ausdruck gebracht entscheidung sogar rckwirkend folge geleistet terno dr schlichting wendt seiffert felsch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb juli zwangsversteigerungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo erachtet vormundschaftsgericht manahmen schutz lebens schuldners fr geboten solange zwangsvollstreckung durchgefhrt setzt fortsetzung vollstreckung suizidgefhrdeten schuldner voraus vollstreckungsgericht flankierende manahmen ergreift rechtzeitiges ttigwerden vormundschaftsgerichts abwendung suizidgefahr ermglichen bgh beschluss juli zb lg aachen ag aachen zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen rechtsbeschwerde schuldnerin beschluss zivilkammer landgerichts aachen dezember aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen vollstreckung zuschlagsbeschluss amtsgerichts aachen oktober az erneuten entscheidung ber beschwerde schuldnerin zuschlagsbeschluss einstweilen eingestellt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde seit januar zwangsversteigerung hof gebudegrundstcks schuldnerin angeordnet gebude suizidgefhrdeten mutter schuldnerin bewohnt wegen gefahr selbstttung zunchst vollstreckungsgericht verfahren einstweilen eingestellt erste dezember anberaumte versteigerungstermin zuschlag fhrte weitere versteigerungstermine jahren wurde jeweils meistbietenden zuschlag erteilt jedoch beschwerdeverfahren wegen akuter suizidgefahr mutter bestand verfahren wurde wiederum einstweilen eingestellt einstellungsbeschluss juni lautet auszugsweise etwaigen knftigen entscheidungen ber frage nochmaligen einstellung verfahrens verhalten schuldnerin mutter nunmehr zeitlichen aufschub gelegenheit entsprechenden therapeutischen behandlung erhlt insoweit kritisch beleuchten hinblick ernsthaftes bemhen verringerung suizidrisikos gerichtlich eingeholten sachverstndigengutachten januar heit sei insbesondere zwangsversteigerungsverfahren gekoppelte ernst nehmende suizidale reaktionsbereitschaft mutter schuldnerin bejahen sei mehrfach nachdrcklich erfordernis weiterfhrenden ambulanten therapie hingewiesen worden aufforderung ambulanten behandlung wegen psychischen situation kam mutter ausfhrungen sachverstndigen angaben lediglich weiterhin hausrztin psychopharmakologisch behandeln lassen daher stellte beschwerdegericht beschluss juli verfahren fr dauer drei monaten auflage schuldnerin mge binnen monats stellung antrages vormundschaftsgericht ziel bestellung betreuers fr mutter nachweisen schuld nerin nachkam ordnete vollstreckungsgericht september fortsetzung verfahrens darauf schuldnerin gestellten antrag bestellte vormundschaftsgericht ende mrz betreuer aufgabenkreisen gesundheitsfrsorge aufenthaltsbestimmungsrecht vermgenssorge darauf vollstreckungsgericht neuen versteigerungstermin oktober anberaumt terminsbestimmung betreuer zugestellt schilderung problematik vormundschaftsgericht eingeschaltet dabei darauf hingewiesen zuschlag erteilt knne mutter untergebracht vormundschaftsgericht abgelehnt nachdem beteiligte versteigerungstermin meistbietender geblieben vollstreckungsgericht termin verkndung entscheidung oktober bestimmt termin lehnte vormundschaftsgericht unterbringung mutter begrndung ab voraussetzungen fr unterbringung lgen derzeit betreuer sehe rcksprache behandelnden psychologen akute gefhrdung oktober schuldnerin erneut beantragt zuschlag versagen verfahren einstweilen einzustellen mutter abermals erklrt haus fen voraus verlassen verkndungstermin vollstreckungsgericht zurckweisung vollstreckungsschutzantrages meistbietenden zuschlag erteilt dagegen gerichtete sofortige beschwerde schuldnerin erfolglos geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt antrge ii beschwerdegericht auffassung bestehende suizidgefahr fr mutter schuldnerin schliee zuschlagserteilung ergebnis abwgung widerstreitenden grundrechtsrelevanten positionen beteiligten verfahrensverlauf zeige glubigerin bisher erheblichem mae zurckstecken mssen bestehe fr fall endgltigen erteilung zuschlags weiterhin konkrete hohe gefahr mutter tten fortfhrung zwangsversteigerungsverfahrens sei jedoch fllen mglich lebensgefahr einstellung verfahrens insbesondere ingewahrsamnahme suizidgefhrdeten abgewendet knne liege vollstreckungsgericht erteilung auflagen anrufung vormundschaftsgerichts einschaltung betreuers macht stehende getan halte zustndige vormundschaftsgericht unterbringung fr erforderlich entscheidung bestandskrftig drfe zwangsvollstreckung regelfall fortgesetzt verbleibende gefahr selbstttung msse entscheidung vormundschaftsgerichts fr frage unterbringung primr zustndigen stelle entweder hingenommen betreuer sei gehalten eintritt akuten gefahr unterbringung veranlassen iii gem zvg abs nr abs satz zpo statthafte zpo brigen zulssige rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache beschwerdegericht abs satz zpo grundlage bisherigen feststellungen kommt zurckweisung schuldnerin zpo beantragten vollstreckungsschutzes betracht fr abschlieende entscheidung bedarf jedoch feststellungen blickwinkel verhltnismigkeit aa beschwerdegericht legt zutreffend zugrunde stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs senat bghz beschl november zb njw beschl juni zb wm beschl dezember zb njw vgl bgh beschl mai zb njw zwangsvollstreckung konkrete gefahr fr leben gesundheit schuldners nahen angehrigen verbunden zwangsversteigerung weiteres einstweilen einzustellen geht lebensgefahr zuschlagserteilung einhergehenden eigentumsverlust zuschlag drohenden zwangsrumung darf zuschlag versagt indessen davon auszugehen lebensgefahr schon deshalb besteht schuldner naher angehriger eigentumsverlust befrchtet stets abwgung fllen ganz besonders gewichtigen interessen betroffenen lebensschutz art abs gg vollstreckungsinteressen glubigers geboten dabei darf unbercksichtigt bleiben glubiger grundrechte berufen unterbleibt fortsetzung zwangsversteigerungsverfahrens wegen annahme suizidgefahr sorgfltiger fachlicher prfung beurteilung wahrscheinlichkeiten beruhen grundrecht glubigers schutz eigentums art abs gg eingegriffen aufgabe staates recht wahren umfasst pflicht titulierte ansprche notfalls zwang durchzusetzen glubiger recht verhelfen bverfge glubiger gem art abs gg verfassungsrechtlich verbrgten anspruch wirksamen rechtsschutz vgl bverfge drfen aufgaben berbrdet aufgrund sozialstaatsprinzips staat allgemeinheit obliegen bgh beschl mai zb njw blick interessen erstehers gilt vgl senat beschl juni zb njw hintergrund deshalb rumungsvollstreckung konkrete suizidgefahr fr betroffenen besteht sorgfltig prfen gefahr weise einstellung zwangsvollstreckung wirksam begegnet hierzu gehren zumutbare anstrengungen suizidgefhrdeten vgl etwa bverfg njw etwa inanspruchnahme rztlicher hilfe ggf einbeziehung stationren klinikaufenthaltes darber hinaus kommen mgliche manahmen ingewahrsamnahme gefhrdeten insbesondere polizeirechtlichen vorschriften unterbringung landesrechtlichen vorschriften betracht senat beschl november zb njw vgl bgh beschl mai zb njw staatliche aufgabe lebensschutzes schuldners dauerhafte einstellung vollstreckung gelst vollstreckungsorgane ggf gehalten zustndigen behrden unterbringung schuldners vormundschaftsgericht betreuung anzuregen dabei darauf hinzuweisen vollstreckung fortzusetzen fr lebensschutz primr zustndigen behrden vormundschaftsgerichte manahmen schutze lebens schuldners fr notwendig erachten danach unterbringung schutze lebens schuldners fr erforderlich gehalten entscheidung bestandskrftig liegt darin entscheidung fr frage unterbringung gesichtspunkt selbstgefhrdung primr zustndigen stelle regelfall gestattet zwangsvollstreckung fortzusetzen senat beschl juni zb njw entgegen auffassung beschwerdegerichts liegt regelfall verweis primrzustndigkeit vormundschaftsgerichts tragfhig gericht lebensschtzende manahmen ergriffen erhebliche suizidgefahr gerade fr gefahr auslsende moment endgltigen eigentumsverlust schuldnerin verneint verhlt jedoch vormundschaftsgericht unterbringung mutter schuldnerin abgelehnt akute gefahr suizides fr fall endgltigen eigentumsverlustes verneint darauf abgestellt gegenwrtig gefahr vorliege bliebe hierbei stehen wre fortfhrung zwangsversteigerungsverfahrens beschwerdegericht richtig sieht blockiert solange endgltiger eigentumsverlust eintritt besteht auffassung vormundschaftsgerichts akute suizidgefahr gefahr trifft gericht sichernden manahmen wiederum htte folge zuschlag aufrecht erhalten drfte ausweg insbesondere verfassungsrechtlichen vorgaben effektiven rechtsschutzes art abs gg unvereinbaren blockadesituation sieht senat folgendem trgt entscheidung vormundschaftsgerichts behebung dilemmas ablehnung lebenssichernder manahmen bewertung bedrohungs lage bezogen zeitpunkt endgltigen eigentumsverlustes gesttzt hindert umstand zuschlag bzw zurckweisung antrages weitere verfahrenseinstellung besttigen sofern drohenden suizidgefahr effektiv flankierende manahmen rechnung getragen dadurch geschehen vollstreckungsgericht besttigende entscheidung zunchst vormundschaftsgericht sowie ggf bestellten betreuer deutlicher hervorhebung bekanntwerden abschlgigen entscheidung hoher wahrscheinlichkeit eintretenden akuten lebensgefahr zustellt herausgabe beschlusses verfahrensbeteiligten ablauf bestimmten frist ankndigt eingangs ankndigung vergewissert zustellung verfahrensbeteiligten erst fristablauf veranlasst vormundschaftsgericht hiervon nochmals geeigneter weise erneuter hervorhebung dringlichkeit bedeutung sache informiert sache ohnehin schon vorbefasste vormundschaftsgericht rahmen primr zugewiesenen verantwortung fr lebensschutz darber befinden nunmehr akute selbstgefhrdung vorliegt bejaht gefahr obliegt erforderlichen eil manahmen treffen bb hinreichend beachtet beschwerdegericht indessen zwangsversteigerungsverfahren beachtenden grundsatz verhltnismigkeit vgl senat beschl juni zb njw zller stber zpo aufl rdn sache recht angenommen gefahr selbstttung vorliegend effektiv milderen mittel ambulanter therapeutischer manahmen begegnet geprft jedoch dauer unterbringung auer verhltnis steht verfolgten zweck fortfhrung zwangsversteigerungsverfahrens steht fest voraussicht davon auszugehen anordnung unterbringung bloen verwahrung dauer fhrte freiheitsentziehung ermglichung zwangsvollstreckung unverhltnismig verfahren ggf erneut bestimmte zeit einzustellen senat beschl dezember zb njw gleiches gilt gefahr selbstttung auer verhltnis stehende jahrelange unterbringung erkennbaren therapeutischen nutzen begegnet verhlt dagegen innerhalb berschaubaren zeitraumes chance dafr besteht freiheitsentziehung stabilisierung suizidgefhrdeten fhren therapeutische manahmen whrend unterbringung grundlage fr leben freiheit konkrete suizidgefhrdung gelegt tatrichterliche feststellungen hierzu beschwerdegericht getroffen nachzuholen beschwerdeentscheidung danach bestand sache beschwerdegericht zurckzuverweisen erforderlichen feststellungen treffen abs satz abs satz zpo zuschlagsbeschluss bereits eintritt rechtskraft vollstreckt aufhebung entscheidung beschwerdegerichts zuschlagsbeschluss vollstreckbarkeit nimmt aussetzung vollstreckung erneuten entscheidung beschwerdegerichts abs abs zpo rechtsbe schwerdegericht auszusprechen senat beschl juni zb njw vgl bverfg njw njw nzm krger lemke zugleich fr ribgh dr klein wegen urlaubs verhindert unterschreiben stresemann czub vorinstanzen ag aachen entscheidung lg aachen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mrz familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz richter dose weber monecke dr klinkhammer dr gnter dr neddenboeger beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss familiensenats thringer oberlandesgerichts jena november aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerde oberlandesgericht zurckverwiesen verfahrenswert grnde november zugestellten antrag familiengericht mrz geschlossene ehe antragstellerin ehefrau antragsgegners ehemann insoweit rechtskrftig geschieden versorgungsausgleich geregelt beide ehegatten whrend ehezeit mrz oktober abs versausglg anwartschaften gesetzlichen rentenversicherung erworben familiengericht jeweils interne teilung ausgeglichen darber hinaus ehefrau anrechte beamtenrechtliche versorgung beim freistaat thringen erworben familiengericht wege externen teilung begrndung anrechts deutschen rentenversicherung mitteldeutschland anordnung umrechnung entgeltpunkte ausgeglichen hiergegen freistaat thringen ehemann eingelegten beschwerden oberlandesgericht ausgleichswert anrechts monatlich angehoben jedoch angeordneten umrechnung entgeltpunkte anstatt beschwerde verfolgt entgeltpunkte ost belassen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde freistaats thringen ii zulssige rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache oberlandesgericht gem abs satz versausglg rechtliche tatschliche vernderungen ende ehezeit ehezeitanteil zurckwirken entscheidung ber versorgungsausgleich bercksichtigen gilt magebliche versorgungsordnung weise ndert qualitt hhe versorgungsanwartschaften auswirkt vgl senatsbeschlsse dezember xii zb famrz oktober ivb zb famrz juli iv zb famrz mwn rechtsbeschwerde macht recht geltend vorschriften zweiten besoldungsbergangsverordnung landes thringen denen ursprngliche versorgungsauskunft erteilt ablauf dezember auer kraft getreten seit januar geltenden rechtslage sei fr ehezeitanteil genderter ausgleichswert anzunehmen nachdem angleichung thringischen beamtenversorgung westniveau nunmehr abgeschlossen sei entgeltpunkte umgerechnet msse ferner macht rechtsbeschwerde zutreffend geltend aufgrund januar kraft getretenen anhebung altersgrenzen fr eintritt ruhestand abermalige neubewertung ehezeitanteils freistaat thringen erworbenen versorgung vorzunehmen darber weitere versorgungsauskunft erteilen angefochtene entscheidung daher bestand wegen einzuholenden versorgungsauskunft senat sache abschlieend entscheiden dose weber monecke gnter klinkhammer nedden boeger vorinstanzen ag mhlhausen entscheidung olg jena entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle februar strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubes freiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel sinne abs stpo unbegrndet soweit schuldspruch richtet strafausspruch jedoch bestehenbleiben landgericht trotz geringen beute ca dm bargeld finanziell angespannten situation angeklagten geringen umfangs angewendeten gewalt spontanen tatentschlusses minder schweren fall gem abs stgb verneint hierbei ebenso bemessung strafe erhebliche kriminelle energie rechtsfeindliche einstellung liberia stammenden angeklagten strafschrfend gewertet ausgefhrt ua ging durchfhrung tat em ort stammkunde bekannt offensichtlich davon identifizierung sei fr europer mglich weshalb fr tat rechenschaft gezogen knne deshalb fhlte unmittelbaren nhe asylbewerberheimes schwarzafrikaner begeben konnte sicher beendigung tat kurz tatort verblieb bestellte speise entgegenzunehmen erwgungen begegnen mehrfacher hinsicht durchgreifenden rechtlichen bedenken rechtlich zulssig planmige verminderung berfhrungsrisikos ausdruck erheblicher krimineller energie tters anzusehen strafschrfend werten vgl bghr stgb abs tatumstnde bgh beschl januar str setzt voraus tter besondere vorkehrungen trifft berfhrungsrisiko mindern etwa maskiert vgl bgh aao weise aussehen verndert handschuhe trgt kleidung fluchtfahrzeug wechselt ber bloe tatbestandserfllung hinausgehende tat art ausfhrung abs stgb prgende verschleierungshandlung jedoch bloe ausnutzen natur vorgegebenen deshalb vorwerfbaren ueren erscheinungsbildes gewertet strafschrfenden bercksichtigung person tters liegenden umstandes rechtlich unzulssig tter lediglich nochmals angelastet tat berhaupt begangen anstatt davon abstand nehmen vgl bghr stgb abs wertungsfehler soweit landgericht angenommen angeklagte sei offensichtlich davon ausgegangen identifizierung sei fr europer mglich beruht beweiswrdigung tragfhigen verstandesmig einsehbaren tatsachengrundlage erweist landgericht insoweit gezogene schlufolgerung revision recht rgt bloe vermutung letztlich mehr verdacht begrnden vermag vgl bghr stpo vermutung annahme zugrundeliegenden erwgungen zudem widersprchlich angeklagte stammkunde tankstelle tatort mute jedenfalls geschah identifizierung tatzeit nachtschalter tankstelle arbeitende frau rechnen unmittelbar begehung tat pizza bestellt sachlage keineswegs offensichtlich angeklagte darauf vertraute identifizierung sei mglich maatz kuckein athing ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen ruberischen angriffs kraftfahrer strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerinnen mrz gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts stuttgart september soweit mitangeklagten betrifft aufge hoben schuldspruch soweit angeklagten fall ii urteilsgrnde wegen ruberischen angriffs kraftfahrer tateinheit schwerer ruberischer erpressung mitangeklagte weiterer tateinheit vorstzlichem fahren fahrerlaubnis verurteilt worden strafaussprchen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel jugendkammer landgerichts zurckverwiesen gehenden revisionen verworfen grnde landgericht angeklagten jeweils wegen ruberischen angriffs kraftfahrer tateinheit schwerer ruberischer erpressung schwerer ruberischer erpressung sowie versuchten diebstahls angeklagte einbeziehung frheren urteils jugendstrafe jeweils drei jahren drei monaten verurteilt angeklagten revision eingelegt wegen ruberischen angriffs kraftfahrer tateinheit schwerer ruberischer erpressung vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis sowie wegen versuchten diebstahls jugendstrafe zwei jahren vorbehalt strafaussetzung bewhrung verurteilt urteil wenden angeklagten revisionen denen verletzung formellen materiellen rechts rgen rechtsmittel sachrge beschluformel ersichtlichen teilerfolg gem stgb mitangeklagten erstrecken brigen berpr fung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen weiteren rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo verurteilung angeklagten mitangeklagten wegen tat nachteil geschdigten bestehen bleiben generalbundesanwalt antragsschriften februar hierzu ausgefhrt rechtliche wrdigung sachverhaltes straftat gem stgb begegnet rechtlichen bedenken genderten rechtsprechung bundesgerichtshofs enger schutzzweck einzelnen tatbestandsmerkmalen stgb orientierte auslegung vorschrift fr geboten hlt bgh urteil november str setzt tatbestand stgb wortlaut zeitliche verknpfung tauglichem tatopfer tatbestandsmiger angriffshandlung dergestalt voraus tatzeitpunkt heit verben angriffs tatopfer fhrer mitfahrer kraftfahrzeugs daran knnte fehlen fhrer kraftfahrzeugs sinne stgb wer kraftfahrzeug bewegung setzen beginnt bewegung hlt allgemein betrieb fahrzeugs bewltigung verkehrsvorgngen beschftigt regelmig mehr fall fahrzeug verkehrsbedingten grnden anhlt fahrer motor ausstellt geschdigte zeugin verben angriffs genannten sinne fhrer verkehrsbedingt haltenden fahrzeuges laufendem fahrzeugmotor weise beherrschung kraftfahrzeuges bewltigung verkehrsvorgngen beschftigt gerade deshalb leichter opfer ruberischen angriffs angeklagte mittter mglicherweise hierin liegenden besonderen verhltnisse straenverkehrs fr taten ausgenutzt lsst angefochtenen urteil entnehmen entsprechende feststellungen mssen daher nachgeholt getroffenen feststellungen ueren tatgeschehen knnen bestehen bleiben ergnzende feststellungen mglich rechtliche wrdigung falles ii schwere ruberische erpressung dagegen rechtsfehlerfrei schuldspruch allerdings wegen einheitlichkeit tat insoweit insgesamt aufzuheben meyer goner stpo aufl rdnr stimmt senat vgl senatsbeschlu november str aufhebung verurteilung fall ii urteilsgrnde zieht entsprechend antrag generalbundesanwalts aufhebung strafaussprche landgericht umstand angeklagten fall jeweils zwei schwere delikte verwirklicht ausdrcklich straferschwerend bercksichtigt senat deshalb ausschlieen tatrichter verurteilung wegen ruberischen angriffs kraftfahrer niedrigere jugendstrafen erkannt htte fr neue hauptverhandlung weist senat folgendes fr tatbestand stgb vorausgesetzte ausnutzung besonderen verhltnisse straenverkehrs gengt allein umstand geschdigte wegen beengten verhltnisse pkw verteidigungsfhigkeit stark eingeschrnkt ua vgl bgh nstz senatsbeschlu februar str gleiches gilt fr abgelegenheit berfallorts ebenso beengtheit fahrzeug immanent abgelegenheit berfallorts spezifische eigenschaft kraftfahrzeugverkehrs senatsurteil november str njw abdruck bghst bestimmt falls nunmehr entscheidende jugendkammer vorliegen tatbestandsvoraussetzungen stgb genderten rechtsprechung senats mehr bejahen knnte kommt getroffenen feststellungen jedenfalls tateinheitliche verurteilung wegen verabredung verbrechen gem abs stgb betracht brigen neue tatrichter gehindert bemessung strafen strafschrfend werten angeklagten planmig bereitschaft tatopfers anhalter pkw mitzunehmen ausnutzten geschdigte lage brachten fr hilfe erwarten tepperwien maatz athing ernemann sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr januar rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes januar vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter dr franke beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg august zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo art abs gg verletzt soweit berufungsgericht weder sachverstndigengutachten behauptung beklagten eingeholt zeitpunkt verkaufs grundstcks strae februar sei hherer vereinbarte preis dm erzielbar beklagten benannten zeugen vernommen jetzige eigentmer objekts monate februar bereit sei dafr mio dm zahlen interessent grundstck schon wenige monate februar kuferin preis erworben sachverstndigen august ermittelten verkehrswert mio dm nahe kommt bestreitet beklagte verteidigt vielmehr grundstck umgehend verkauft sollen fr verkehrswert magebend tag verkaufs ankomme berufungsgericht geht jedoch rechtsfehlerfrei davon interesse bedachten testament vorgegebene zeitraum zwei jahren seit erbfall april fr mglichst gnstigen verkauf htte ausgenutzt mssen grund berufungsgericht ergebnis recht davon abgesehen behauptungen beklagten verkehrswert gerade februar beweisaufnahme klren weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert terno dr schlichting dr kessal wulf seiffert dr franke vorinstanzen lg nrnberg frth entscheidung olg nrnberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember hartmann justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb agbgb bw bergeber altenteilsvertrag zurcktreten vertrag vollzogen worden recht rcktritt dauerhaft werk gesetzten hofbergabevertrag steht jedoch verletzung vertraglichen pflichten bernehmers ansehung eigenen verhaltens bergebers gewicht festhalten vertrag mehr zugemutet rcktrittsrecht baden wrttemberg grundstzlich ausgeschlossen bernehmer bereits wegen vertragsverletzung rechtskrftig altenteilsvertrag obliegenden leistung verurteilt worden bernehmer steht beiderseitigem zusammenleben hof strendem fehlverhalten kndigungsrecht abs agbgb bw strung vorwiegend bergeber verursacht weitere zusammenleben unzumutbar erschwert bgh urteil dezember zr lg ellwangen ag ellwangen ecli de bgh uxzr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr bacher dr deichfu sowie richterin dr kober dehm fr recht erkannt revision beklagten anschlussrevision klgers urteil zivilkammer landgerichts ellwangen juni aufgehoben rechtsstreit neuer verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien nehmen gegenseitig hofbergabevertrag bezeichneten notariellen vereinbarung mrz anspruch vereinbarung bergaben beklagten klger sohn wege vorweggenommenen erbfolge land forstwirtschaftlichen betrieb beklagte seinerseits aufgrund hofbergabevertrags april eltern erhalten klger verpflichtete bergabepreis hhe dm zahlen ver bindlichkeiten beklagten hhe dm bernehmen beklagten leibgeding einzurumen leibgeding gehrt wohnrecht recht ausschlielichen nutzung wohnung erdgeschoss bergebenen anwesens nher bezeichneten garage sowie recht mitbenutzung gemeinschaftlichen gebrauch dienender rume insbesondere kellers bhne gemeinschaftlichen gebrauch dienenden anlagen einrichtungen insbesondere zentralheizung umfasst zimmer erdgeschosswohnung bruder beklagten lebenslanges wohnrecht aufgrund leibgedings hofbergabevertrag april beklagten eltern eingerumt wurde zusammenhang hofbergabevertrag mrz geregelt verpflichtungen fr bruder beklagten bestehenden leibgeding klger besitzbergang tragenden laufenden verbindlichkeiten gehren stelle heit befugnisse beklagten bezug wohnrecht seien eingeschrnkt solange wohnrecht bruders beklagten bestehe klger bewohnt familie stockwerken ber beklagten bruder beklagten genutzten erdgeschosswohnung gelegene wohnung ab etwa kam parteien spannungen deren verlauf wiederholt rechtsstreitigkeiten kam klger urteil landgerichts ellwangen dezember verurteilt wurde beklagten grundlage bergabevertrags mitbenutzung zentralheizung bhne ausnahme beiden befindlichen kinderzimmer sowie traktors grundstck vorhandenen werkzeugs gestatten beklagten widerriefen schreiben juni auffassung gemischte schenkung qualifizierenden hofbergabevertrag wegen nichtvollziehung auflagen wegen groben undanks erklrten gleichzeitig rcktritt hofbergabevertrag wegen wegfalls geschftsgrundlage wegen verletzung vertraglicher pflichten rckabwicklung hofbergabevertrags aufgrund erklrungen kam jedoch klger kndigte beklagte gerichteten schreiben dezember beklagten bergabevertrag mrz eingerumte wohnrecht beklagten erklrten daraufhin schreiben juni erneut widerruf hofbergabevertrags wegen groben undanks rcktritt hofbergabevertrag wegen wegfalls geschftsgrundlage verletzung vertraglicher pflichten kndigung wohnrechts weitere vertragsverletzung darstelle klage verlangt klger beklagten rumung erdgeschosswohnung ausnahme bruder beklagten bewohnten zimmers beklagten verlangen wege widerklage rckbertragung je hlftigem miteigentum vollzug hofbergabevertrags bertragenen grundstcke inventars gertschaften werkzeuge geschftsanteile geschftsguthaben eg stand januar rindern schweinen mittlerer art gte sowie zahlung nebst verzugszinsen fr klger gezogenen nutzungen fr entnahmen mietersparnis hilfsweise beantragen beklagten zuge rckabwicklung hofbergabevertrags herausverlangten grundstcke zug zug zahlung bertragen hilfsweise zahlung nebst verzugszinsen fr verpflegung unterbringung bruders beklagten amtsgericht klage widerklage abgewiesen dagegen gerichteten berufungen klgers beklagten erfolg geblieben senat zugelassenen revision verfolgen beklagten ziel widerklage klger begehrt anschlussrevision weiterhin verurteilung beklagten entsprechend schlussantrgen berufung entscheidungsgrnde revision anschlussrevision erfolg fhren aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet hinblick richtigkeit vollstndigkeit beanstandenden entscheidungserheblichen feststellungen amtsgerichts klger nachweisen knnen verhalten beklagten fr mgliche erschwerung zusammenlebens parteien bergebenen anwesen urschlich somit kndigung beklagten aufgrund wohnrechts genutzten wohnung berechtigt sei ebenso wenig htten beklagten nachweisen knnen voraussetzungen fr rckabwicklung hofbergabevertrags vorliegen sei streitfall rckabwicklung hofbergabevertrags vorschriften baden wrttembergischen ausfhrungsgesetzes brgerlichen gesetzbuch agbgb bw ber altenteilsvertrge grundstzlich ausgeschlossen klger schuldner beklagten eingerumten leibgedings vertraglichen verpflichtungen bereits verletzt rechtskrftig deren einhaltung verurteilt worden sei jedoch knnten beklagten glubiger leibgedings fall herausgabe grundstcks weiteres schon jedweder vertragsverletzung seitens klgers verlangen hinblick darauf hofbergabevertrge grundstzlich endgltig anzusehen seien sei vorangegangenen rechtskrftigen verurteilung wegen vertragsverletzung erhebliche person schuldners verhalten liegende umstnde rckabwicklung hofbergabevertrags mglich derartige umstnde knnten jedoch beim klger festgestellt widerruf hofbergabevertrags wegen groben undanks scheide sei bereits zweifelhaft hofbergabe gemischte schenkung klger anzusehen sei anspruch rckgabe bergebenen anwesens schenkungsrechtlichen vorschriften komme betracht bercksichtigung parteien gewollten vertragszwecks vergleich wertes bergebenen anwesens wert gegenleistungen merkmal unentgeltlichkeit berwiege knne streitfall angesichts gegenleistungen klger erbringen mssen festgestellt jedoch seien beklagten hofbergabevertrag gemischte schenkung darstellte widerruf berechtigt amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt seiten klgers grober undank vorliege wrdigung beweise knne berufungsinstanz darauf berprft gericht umstnde vollstndig bercksichtigt denk naturgesetze erfahrungsstze gesetzliche beweisregeln verstoen derartige verste zeige berufung beklagten amtsgericht aussagen zeugen nachvollziehbar gegeneinander abgewogen gewrdigt urteil lasse erkennen umstnde einschlielich parteien gefhrten vorprozesse bercksichtigt gesamte vorbringen parteien einzelnen dargestellt worden sei berufungsgericht knne aufgrund gesamtumstnde amtsgericht getroffenen feststellungen gut nachvollziehen teile aufgrund eindrucks mndlichen verhandlung parteien gewonnen umstand beklagten weiterhin pflege bruders beklagten wesentlichen alleine bernhmen fhre beurteilung beklagten meinten klger verpflichtungen fr bruder beklagten eingetragenen leibgeding hofbergabevertrag april erfllen msste beklagten geschlossenen hofbergabevertrag bernommen sei derzeitige pflegesituation beim bruder beklagten angesichts gesamtumstnde grund widerruf bergabevertrags beklagten rechtfertigte sei klger jahr landratsamt ostalbkreis schriftlich zugesichert worden fall hofbernahme mehr jhrlich dm zahlen msse falls bruder beklagten heim untergebracht msse seien beklagten hofbergabe versorgung bruders bereit htten fortge setzt solange parteien einvernehmliches zusammenleben mglich sei vertragsversto klgers wre deshalb gravierend beklagten rckgngigmachung hofbergabevertrags berechtigte hilfswiderklageantrag zahlung amtsgericht mangels schlssigen vorbringens beklagten ebenfalls rechtsfehlerfrei abgewiesen vortrag beklagten berufung fhre insoweit rechtlichen beurteilung ii hlt angriffen beiderseitigen rechtsmittel entscheidenden punkten stand zutreffend berufungsgericht angenommen notariellen hofbergabevertrag mrz altenteilsvertrag sinne art egbgb handelt fr danach weiterhin gltigen landesgesetzlichen vorschriften ber berlassung grundstcks verbindung stehenden leibgedings leibzuchts altenteils auszugsvertrag gelten soweit parteien vereinbart begriff altenteils leibgedingsvertrags gesetzlich definiert derartiger vertrag regel gewhrung unterhalt inhalt wobei bergeber wohnrecht bestimmten teil berlassenen grundstcks gewhrt bernehmer gut grundstck berlassen kraft nutzung eigene lebensgrundlage schaffen gleichzeitig altenteiler geschuldeten unterhalt gewinnen wesentliche grundzug altenteils besteht somit nachrcken folgenden generation wenigstens teilweise existenzbegrndende wirtschaftseinheit erforderlich beteiligter wirtschaftliche lebensgrundlage bertrgt dafr persnliche gebundenheit abhngigen versorgungsverhltnisses einzutreten whrend bernehmer wirtschaftlich selbstndige stellung erlangt gengt mithin bernehmer erlangte grundstck schaffung wirtschaftlichen lebensgrundlage nutzt erforderlich vielmehr zustzlich existenzgrundlage bergeber bereits geschaffen bernehmer eintritt bgh beschluss juli vii zb njw rr rn beschluss oktober zr njw palandt weidlich bgb aufl art egbgb rn staudinger albrecht bgb neubearb art egbgb rn mnchkommbgb habersack aufl art egbgb rn liegt fall art egbgb demnach vorschriften agbgb bw mageblich soweit parteien besonderen vereinbarungen getroffen annahme berufungsgerichts beklagten knnten hinblick abs agbgb bw klger geschlossenen hofbergabevertrag lsen hlt revisionsrechtlichen berprfung stand allerdings berufungsgericht ansatz zutreffend davon ausgegangen hofbergabevertrge grundstzlich endgltig anzusehen bernehmer bergabe eingestellt rckabwicklung vertrags wirtschaftlichen dispositionen beeintrchtigt mglicherweise sogar existenzlos gestellt bayoblg urteil april rr bayoblgz juris rn urteil mai rr bayoblgz juris rn mnchkommbgb habersack aao rn dementsprechend bestimmt abs agbgb bw landesrechtliche regelungen bergeber berechtigt herausgabe grund stcks wegen nichtvollziehung auflage bgb verlangen vertrag zurckzutreten indessen findet abs agbgb bw absatz vorschrift anwendung schuldner wegen vertragsverletzung obliegenden leistung rechtskrftig verurteilt wurde danach pflichten vertrag erneut schuldhaft verletzt erste voraussetzung ergibt berufungsgericht verkennt rechtskrftigen urteil dezember zweiten feststellungen getroffen feststellungen deshalb entbehrlich berufungsgericht gemeint rcktritt hofbergabevertrag hintergrund hofbergabevertrge grundstzlich endgltig anzusehen tatbestandlichen voraussetzungen abs agbgb bw weiteres insbesondere erhebliche person bernehmers verhalten begrndete umstnde mglich vermengt frage rcktrittssperre agbgb bw eingreift unzulssig einzelfall berechtigung glubigers hofbergabevertrag lsen stellenden anforderungen grundstzlich ausgeschlossen rcktritt vielmehr rechtskrftigen verurteilung liegenden ernstlichen pflichtenmahnung gegenber schuldner fehlt berufungsurteil erweist insoweit grnden ergebnis zutreffend rcktritt beklagten deshalb ausgeschlossen hofbergabevertrag dauerschuldverhltnis anzusehen wre vertragsparteien regelmig rcktritt allenfalls kndigung wichtigem grund bgb genannten voraussetzungen lsen knnen bgh urteil februar viii zr njw palandt grneberg bgb aufl rn hofbergabevertrag weist allerdings regelmig streitfall komponenten charakter dauerschuldverhltnisses streitfall gehren hierzu beispielsweise gewhrung wohnrechts verpflichtung beklagten gemeinschaftlichen gebrauch dienende hofbergabevertrag einzelnen benannte rume anlagen einrichtungen sonstige gegenstnde mitbenutzung berlassen regelmige lieferung hof erwirtschafteten erzeugnissen bertragung hof gehrenden grundstcke sonstiger vermgensgegenstnde deren rckgngigmachung beklagten erster linie begehren bildet hingegen grundlage fr dauerschuldverhltnis ausgestalteten verpflichtungen bernehmer wirtschaftlich lage versetzen verpflichtungen erfllen stellt dauer angelegte wiederkehrende verpflichtung dar besteht einmaligen akt vollzug endgltig erbracht hofbergabevertrag regelmig dauer angelegt daher pauschal dauerschuldverhltnis qualifiziert rcktritt generell ausgeschlossen wre unterscheiden vielmehr worauf begehren bergebers falle vertragspflichtverletzung gerichtet strebt bergeber streitfall rckbertragung hof gehrenden grundstcke sonstiger vermgensgegenstnde wege rcktritts mglich rcktritt rckgewhr beiderseitig gewhrten leistungen gerichtet whrend kndigung rahmen dauerschuldverhltnisses dahin erbrachten leistungen gerade rckabgewickelt sollen vertragsverhltnis lediglich fr zukunft beendet vgl bayoblg urteil april rr bayoblgz juris rn frage kndigung berhaupt verpflichtung rckgewhr bereits bertragener grundstcke fhren offengelassen fr landesrecht vorgesehenen ausschluss rcktritts magebenden berlegungen gleicher weise fr kndigung glten beklagten rcktritt hofbergabevertrag berechtigt klger obliegenden vertraglichen verpflichtungen erheblichem mae verletzt demgegenber etwaige eigene pflichtverletzungen beklagten wesentliche bedeutung erscheinen festhalten hofbergabe mehr zugemutet hierzu ausreichende tatschliche feststellungen verfahrensfehlerfrei getroffen aa rcktrittsrecht abs bgb steht glubiger grundstzlich bereits schuldner leistung vertragsgem erbringt abgesehen setzung frist nacherfllung vorherigen abmahnung stellt bgb weiteren voraussetzungen fr ausbung rcktrittsrechts lediglich abs satz bgb rckabwicklung vertrags ausgeschlossen vertragsgem bewirkten leistung pflichtverletzung unerheblich bb indessen geht streitfall lediglich vertrag austausch leistung gegenleistung vollzogen falle leistungsstrungen rckgewhr beiderseitigen leistungen weiteres rckgngig gemacht hofbergabevertrag handelt vielmehr vereinbarung austauschverhltnis zueinander stehende leistungen leistungen charakter dauerschuldverhltnisses eng miteinander verflochten aufgrund bergabe existenzgrundlage versorgungscharakters hofbergabevertrag grundstzlich dauer angelegt vertrgt leistungsstrungen beziehungen bergeber bernehmer abs agbgb bw besttigt grundstzlich rckabwicklung bayoblg urteil mai rr bayoblgz juris rn urteil februar rr bayoblgz juris rn besonderheit fllen bercksichtigung finden denen streitfall landesrechtliche rcktrittssperre eingreift bernehmer pflichten vertrag schon verletzt deswegen rechtskrftig erbringung obliegenden leistungen verurteilt worden cc danach kommt rcktritt fllen betracht bernehmer hnlich fllen abs satz bgb erhebliche pflichtverletzung last fllt jedenfalls streitfall hofbergabe schon mehreren jahren vollzogen worden wegen einfachen pflichtverletzung rckabwicklung vertrags verlangt altenteilsvertrag verbundener hofbergabevertrag zudem typischerweise zusammenleben zweier mehrerer generationen hof angelegt prfung pflichtverletzung erheblich ferner verhalten bergebers etwaige eigene pflichtverletzungen bercksichtigen rcktritt dauerhaft werk gesetzten hofbergabevertrag setzt daher hnlich kndigung voraus verletzung vertraglichen pflichten bernehmers ansehung eigenen verhaltens bergebers gewicht festhalten vertrag mehr zugemutet dd annahme berufungsgerichts rcktritt beklagten hofbergabevertrag rechtfertigende umstnde lgen streitfall ausreichende verfahrensfehlerfrei getroffene feststellungen getragen soweit diesbezglich grnde urteils amtsgerichts bezug genommen reicht berufungsgericht ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen abs nr zpo grundstzlich tatsachenfeststellung ersten rechtszugs gebunden zweifeln richtigkeit vollstndigkeit entscheidungserheblichen feststellungen erneute feststellung gegebenenfalls erneute beweisaufnahme geboten jedoch unrecht angenommen weder berufungsbegrndungen angefochtenen urteil amtsgerichts anhaltspunkte fr zweifel vollstndigkeit entscheidungserheblichen feststellungen ergeben amtsgericht rckbertragung bergebenen hofs sonstigen vermgensgegenstnde gerichtete widerklagebegehren beklagten lediglich rechtlichen gesichtspunkt widerrufs schenkung wegen groben undanks vorschriften abs ff bgb geprft geltend gemachten anspruch verneint anhrung parteien vernehmung mehrerer zeugen vorliegen voraussetzungen hierfr festgestellt knnen frage beklagten ziel widerklage mglicherweise rcktritt hofbergabevertrag htten erreichen knnen amtsgericht dagegen errtert dementsprechend enthlt urteil amtsgerichts weder ausfhrungen streitfall abs agbgb bw eingreift entgegen ausschlusstatbestand absatz bestimmung rcktritt grundstzlich betracht kommt weiteren voraussetzungen bgb einzelnen vorliegen hinzu kommt berufungsgericht prfungskompetenz verkennt annimmt wrdigung beweise berufungsinstanz darauf berprft knne gericht umstnde vollstndig bercksichtigt denk naturgesetze erfahrungsstze gesetzliche beweisregeln verstoen abs nr zpo berufungsgericht verhandlung entscheidung gericht ersten rechtszuges festgestellten tatsachen zugrunde legen soweit konkrete anhaltspunkte zweifel richtigkeit vollstndigkeit entscheidungserheblichen feststellungen begrnden deshalb erneute feststellung gebieten kommt abs nr zpo grundstzliche bindung berufungsgerichts erstinstanzliche tatsachenfeststellung ausdruck erneute tatsachenfeststellung berufungsgericht formulierung bestimmung ausnahme soweit vorgesehen bestimmung herzuleiten prfungskompetenz berufungsgerichts hinsichtlich erstinstanzlichen tatsachenfeststellung verfahrensfehler umfang beschrnkt wre zweitinstanzliche tatsachenfeststellung kontrolle revisionsgericht unterliegt berufungsgericht abs nr zpo revisionsgericht abs zpo vorinstanzliche tatsachenfeststellung bereits mehr gebunden konkrete anhaltspunkte zweifel richtigkeit vollstndigkeit entscheidungserheblichen feststellungen begrnden fr bindung berufungsgerichts tatsachenfeststellung erstinstanzlichen gerichts gengt gegensatz revisionsrechtlichen regelung abs zpo somit vorinstanzliche tatsachenfeststellung verfahrensfehler aufweist zweifel richtigkeit vollstndigkeit entscheidungserheblichen feststellungen knnen vielmehr mglichkeit unterschiedlicher wertung ergeben beispielsweise wrdigung erstinstanzlichen beweisaufnahme berufungsgericht richtigkeit erstinstanzlichen beweiswrdigung berzeugen vermag erstinstanzliche beweiswrdigung aufgrund konkreter anhaltspunkte fr richtig hlt gebunden erneuten tatsachenfeststellung gesetzlichen neuregelung berechtigt verpflichtet bgh urteil mrz viii zr njw zusammenhang bercksichtigen amtsgericht prfung seiten klgers grober undank vorliegt beklagten falls hofbergabevertrag gemischte schenkung qualifizieren wre widerruf hofbergabevertrags rckforderung bergebenen landwirtschaftlichen betriebs berechtigen wrde lediglich pauschal ausgefhrt weder anhrung parteien vernehmung zeugen ermglicht htten hierfr erforderlichen feststellungen berzeugung gerichts treffen dabei amtsgericht ausgefhrt aussagen zeugen einzelnen gewrdigt urteil weiten teilen entnehmen gehrten zeugen vorbringen beklagten besttigt amtsgericht hinblick aussagen zeugen richtigkeit beklagten gnstiger bekundungen berzeugen knnen berufungsgericht daher notwendigkeit eigener feststellungen denen gegebenenfalls allein wrdigung bereits erhobenen beweise htte gelangen knnen enthoben schlielich hlt begrndung berufungsgericht vorliegen voraussetzungen fr kndigung beklagten genutzten wohnung agbgb bw klger verneint berprfung revisionsverfahren stand berufungsgericht insoweit ebenfalls grnde urteils amtsgerichts bezug genommen voraussetzungen fr kndigungsrecht klgers abs agbgb bw verneint ausschlielich beklagten vertretendes fehlverhalten jegliche veranlassung klger festgestellt knnen bezugnahme ergnzt feststellung klger insbesondere beweisen knnen verhalten beklagten urschlich fr mgliche erschwerung zusammenlebens sei soweit berufungsgericht amtsgericht gemeint kndigung bernehmer abs agbgb bw betracht kommt erschwerung zusammenlebens ausschlielich verhalten bergebers zurckzufhren bernehmer hierzu anlass gegeben htte wre unzutreffenden verstndnis vorschrift ausgegangen schon wortlaut norm legt auslegung zwingend nahe entgegen auffassung beklagten spricht umstand kndigungsrecht bernehmers regelnden vorschrift abs agbgb bw abs agbgb bw bestimmung gegenbersteht rechte bergebers fr fall strung zusammenlebens parteien bergebenen grundstck infolge verhaltens bernehmers regelt dafr vorschriften anwendbar sollen strung zusammenlebens ausschlielich entweder bergeber bernehmer vertretende umstnde zurckzufhren wre kndigungsrecht bernehmers davon abhngig ausschlielich bergeber ursache fr erschwerung zusammenlebens gesetzt liefe regelung abs agbgb bw worauf revision klgers recht hinweist regel leer beurteilung umstnde zusammenleben zweier parteien erschwert verhalten jeweils partei auer betracht bleiben schuld erschwerung zusammenlebens selten eindeutig partei treffen daher verhalten beider parteien gewrdigt abgewogen partei verhalten berwiegend beigetragen zusammenleben erschweren bernehmer steht kndigungsrecht abs agbgb bw wrdigung beiderseitigen verhaltens ergibt strung zusammenlebens vorwiegend bergeber verursacht soweit berufungsgericht zusammenhang feststellungen amtsgerichts bezug genommen fehlt berufungsurteil daher feststellungen strung zusammenlebens parteien berwiegend verhalten beklagten zurckzufhren feststellung berufungsgerichts klger beweisen knnen verhalten beklagten fr erschwerung zusammenlebens urschlich dahin verstehen klger beweisen knnen beklagten berhaupt verschulden strung zusammenlebens trifft wre beweiswrdigung fehlerhaft wiche berufungsgericht bezug genommenen zutreffend angesehenen beweiswrdigung amtsgerichts ab beweis fr ausschlielich beklagten vertretendes verschulden sei gefhrt iii urteil berufungsgerichts danach aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen endentscheidung reif fr weitere verfahren weist senat folgendes berufungsgericht zunchst prfen klger obliegenden vertraglichen verpflichtungen erheblichem mae verletzt demgegenber etwaige eigene pflichtverletzungen beklagten wesentliche bedeutung erscheinen festhalten hofbergabe mehr zugemutet umgekehrt klger kndigungsrecht abs agbgb bw zusteht strung zusammenlebens vorwiegend beklagten verursacht worden dabei berufungsgericht gegebenenfalls ergebnisse erstinstanzlichen beweisaufnahme zurckgreifen knnen soweit beklagten rckbertragung bergebenen grundstcke sonstigen vermgenswerte rechtlichen gesichtspunkt schenkungswiderrufs wegen groben undanks verlangen bercksichtigen geltend gemachte anspruch klger angelastete verhalten voraussetzungen schweren verfehlung sinne abs bgb erfllen besteht jedenfalls gemischte schenkung vorliegt schenkungsanteil hierbei entgeltlichen teil hofbergabevertrags berwiegt gemischte schenkung liegt beschenkte berschuss werts zuwendungen verglichen gegenleistungen objektiv bereichert vertragsparteien berschusses bewusst subjektiv darber jedenfalls berschieenden zuwendungsteil beschenkten unentgeltlich zuzuwenden wobei voraussetzt objektive wert zuwendung mindestens doppelte gegenleistungen betrgt bgh urteil oktober zr njw rn bertragung nunmehr zurckgeforderten vermgenswerte teilweise unentgeltlich erfolgt gemischten schenkung auszugehen auslegung vertrags bercksichtigung umstnde falles interessenlage parteien ermitteln dabei streitfall insbesondere bercksichtigen fr parteien hofbergabevertrags regel freie wirtschaftliche verwertbarkeit bergebenen anwesens vordergrund stehen umstand bernehmer existenzgrundlage versorgung bergebers dienen dementsprechend bernehmer wirtschaftseinheit fortgefhrt sowohl fr bewertung beiderseitigen vertraglichen leistungen bedeutung beurteilung frage parteien eventuellen berschuss wertes zuwendung bernehmer schenkweise zukommen lassen wollten vgl bayoblgz juris rn ergeben bertragung hofes berwiegend entgeltlich erfolgt kommt schenkungsrechtlicher rckbertragungsanspruch betracht beklagten knnten fall grobem undank wertausgleich fr schenkungsanteil zuwendung verlangen bgh urteil mai zr bghz darauf ankommen klger grober undank last fllt berufungsgericht bercksichtigen verhalten schenkers gegebenenfalls fehlverhalten beschenkten milderen licht erscheinen lassen bgh urteil dezember zr njw urteil mrz ix zr bghz insbesondere drfen beurteilung rahmen altenteilsvertrags beschenkte diejenige dankbarkeit vermissen lassen schenker billigerweise erwarten darf einbettung schenkung hofbergabe verbundene altenteilsvereinbarung sowie hieraus ergebende notwendigkeit auer betracht gelassen beiderseitige rcksichtnahme gedeihliches zusammenleben ermglichen meier beck grning deichfu bacher kober dehm vorinstanzen ag ellwangen entscheidung lg ellwangen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja meisterprsenz uwg nr abs satz nr hwo anlage nr geschftslokal dienstleistungen angeboten erwartet verkehr unbedingt leistungen sofort erscheinen kunden geschftslokal erbracht knnen vielmehr geht verbraucher vielen fllen davon angebotene dienstleistung geschftslokal geffnet vorheriger terminvereinbarung erbracht vorschriften handwerksordnung stellen soweit bestimmte qualitt sicherheit unbedenklichkeit hergestellten angebotenen dienstleistungen gewhrleisten sollen marktverhaltensregelungen sinne nr uwg dar verstt gebot meisterprsenz hrgerteakustiker meister zwei betriebe benachbarten stdten betreut jeweils halben tag halben tag geschft anwesend geschfte drfen fall zeit abwesenheit meisters offengehalten beispielsweise termine ladenlokal kommenden kunden vereinbaren ersatz verschleiteile etwa batterien fr hrgerte abzugeben hnliche leistungen erbringen notwendig anwesenheit meisters erfordern bgh urteil juli zr olg mnchen lg augsburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen november aufgehoben berufung beklagten urteil landgerichts augsburg kammer fr handelssachen mrz abgendert klage abgewiesen klgerin trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand klgerin beklagte deren geschftsfhrer beklagte jeweils gebiet hrgerteakustik ttig nr anlage handwerksordnung zulassungspflichtiges handwerk handelt klgerin unterhlt sddeutschland filialen darunter gnzburg schwestergesellschaft beklagten weiteren beklagte geschftsansssig jahr hrgerteakustik meister tobias sowohl fr beklagte dillingen geschftsansssig fr deren schwestergesellschaft gnzburg dillingen straenkilometer entfernt betriebsleiter handwerksrolle eingetragen eingesetzt ansicht klgerin einsetzung gemeinsamen betriebsleiters fr beiden betriebe wegen verstoes handwerksordnung wegen irrefhrung kundschaft wettbewerbsrechtlich unzulssig beklagte sei stndigen meisterprsenz betrieb verpflichtet beworbenen zeitgleichen ffnung geschfte dillingen gnzburg gewhrleistet sei testkunden htten festgestellt geschft dillingen whrend abwesenheit meisters vorbehaltene ttigkeiten durchgefhrt angeboten worden seien klgerin beantragt beklagten androhung nher bezeichneter ordnungsmittel untersagen geschftlichen verkehr hrgerteakustiker betrieb stehendes gewerbe betreiben handwerksrolle eingetragenen hrgerteakustiker betriebsleiter beschftigen jederzeit unmittelbar ladenlokal persnlich erreichbar zumindest innerhalb zehn minuten nachdem kunde ladenlokal betreten zeitlich einschrnkung ffnungszeiten erbringung leistungen hrgerteakustikers bezug betrieb werben wenigstens vollzeitbeschftigter betriebsleiter verfgung steht handwerksrolle eingetragen jederzeit unmittelbar ladenlokal persnlich erreichbar zumindest innerhalb zehn minuten nachdem kunde ladenlokal betreten gegenber versicherten gesetzlichen krankenkassen erbringung leistungen hrgerteakustikers bezug geschftsbetrieb werben leistungen geschftsbetrieb erbringen entgegen vertraglichen verpflichtungen gegenber kassen vollzeit betriebsleiter verfgung steht handwerksrolle eingetragen darber hinaus klgerin ersatz abmahnkosten hhe detekteikosten hhe jeweils nebst zinsen begehrt landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben olg mnchen wrp senat zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt erstreben beklagten weiterhin abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgericht klage gesichtspunkt irrefhrung ber verfgbarkeit beklagten angebotenen dienstleistungen begrndet angesehen hierzu ausgefhrt unterlassungsantrag sei dahin auszulegen klgerin unterlassung offenhaltens gewerbebetriebs beklagten fr fall begehre handwerksrolle eingetragener hrgerteakustiker betriebsleiter beschftigt innerhalb zehn minuten nachdem kunde ladenlokal betreten persnlich erreichbar sei antrag sei inhalt hinreichend bestimmt begrndet durchschnittsverbraucher geffnete ladengeschft hrgerteakustiker betriebs sehe davon ausgehe ausbung hrgerteakustiker handwerks berechtigte grundstzlich unmittelbar ort verfgbar sei entspreche dabei verstndnis ausbungsberechtigte etwa nahegelegenen bro wenige minuten entfernten werkstatt herbeigerufen msse berechtigte lediglich mittelbar ber edv netzwerk kontaktiert eingreifen knne erst stadt herbeigerufen msse eintreffen ladengeschft lnger gewartet msse irrefhrung verbraucher stehe entgegen tobias sowohl betriebsleiter dillinger gnzburger betriebs handwerksrolle eingetragen sei verbraucher htten hiervon kenntnis auerdem enthalte handwerksrolle streitfall konkreten festlegungen hinsichtlich betriebsfhrung insbesondere ladenffnungszeiten geschftliche handlung sei irrefhrend unmittelbare relevanz fr marktentscheidung lediglich anlockwirkung ausgehe unterlassungsanspruch gesichtspunkt rechtsbruchs begrndet sei knne danach dahinstehen grundstzen seien unterlassungsantrag wonach beklagten entsprechende werbung verboten solle unterlassungsantrag darauf abstelle beklagten beanstandeten verhalten vertraglichen pflichten gegenber gesetzlichen krankenkassen verletzten gesichtspunkt irrefhrung ber angebotenen dienstleistungen begrndet ii beurteilung gerichtete revision beklagten begrndet fhrt abweisung klage revision rgt allerdings erfolg berufungsgericht klgerin versto abs zpo zugesprochen beantragt allein gesichtspunkt rechtsbruchs gem nr uwg verbindung hwo gesttzten unterlassungsantrag gesichtspunkt irrefhrung begrndet angesehen klgerin klageantrag vornherein jedenfalls weiteren verlauf rechtsstreits ersichtlich darauf gesttzt verbraucher insoweit irregefhrt wrden erfolg wendet revision beurteilung berufungsgerichts unterlassungsantrag sei gesichtspunkt irrefhrung begrndet berufungsgericht rechtlichen ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen unternehmen dienstleistung anbietet werbeadressaten grundstzlich warenhandelsunternehmen beim angebot vgl bornkamm khler bornkamm uwg aufl rn mwn eindruck vermittelt dienstleistung geschftslokal whrend geschftszeiten kunden inanspruchnahme interessiert unmittelbar erbracht verfgbarkeit stellt wesentliches merkmal produkts dar ber gem abs satz nr uwg unwahren tuschung geeigneten angaben gemacht drfen soweit angebotenen dienstleistung streitfall beratungsleistung handelt daher whrend ffnungszeiten geschftslokals grundstzlich wenigstens person anwesend zumindest unmittelbar erreichbar befhigt berechtigt dienstleistung erbringen verbraucher geschftslokal begibt beraten lassen rechnet gegebenenfalls warten mssen zunchst eingetroffene kunden kunden termin vereinbart reihe dagegen rechnet verbraucher grundstzlich beratung betreffenden halb tag mglich befhigte befugte person wohl ausnahmefall vertretbarerweise geschftslokal immerhin land straenkilometer entfernt aktuell betriebsleitung innehat fr dauer nachgefragten beratung fr doppelten bentigte zeit entfernen berufungsgericht beurteilung allerdings unbercksichtigt gelassen verbraucher vorstehend dargestellten generellen leistungserwartung art nachgefragten dienstleistung sowie blichkeiten geschftsverkehr rechnung stellt bercksichtigt insbesondere bestimmten bereichen insbesondere erbringung dienstleistung form beratung behandlung lngeren zeitraum anspruch nimmt hufig gewohnheit herausgebildet beratung behandlung ladenlokal etwa friseuren praxis medizinischen dienstleistungen geffnet blicherweise vorheriger terminvereinbarung durchgefhrt entsprechend verhlt rede stehenden gebiet hrgerteakustik ordnungsgem dementsprechend erforderlichen sorgfalt durchgefhrte untersuchung beratung kunden erfordert fundierte deshalb hrgerteakustik meister erbringende leistung handelt ad hoc leistung zumal nachlassen hrvermgens meist ber lngeren zeitraum erstreckt patienten pltzlich auftretenden verlust starken nachlassen hrvermgens hrsturz leiden facharzt krankenhaus ambulanz aufsuchen dagegen hrgerteakustiker hintergrund verbraucher ladenlokal beklagten begibt hrgerteakustik meister untersuchen beraten lassen getuscht erfhrt nachgefragte dienstleistung sofort erbracht zustndige hrgerteakustik meister halben arbeitstag schwesterunternehmen ttig grundstzlich unabkmmlich berufungsgericht hinsichtlich unterlassungsantrags getroffene entscheidung erweist deshalb ergebnis richtig anspruch gesichtspunkt rechtsbruchs gem nr uwg verbindung hwo besteht vorschriften handwerksordnung stellen soweit bestimmte qualitt sicherheit unbedenklichkeit hergestellten angebotenen dienstleistungen gewhrleisten sollen marktverhaltensregelungen sinne nr uwg dar vgl olg frankfurt grur lg arnsberg wrp khler khler bornkamm aao rn jagow harte henning uwg aufl nr rn fezer gtting uwg aufl rn walter rechtsbruch unlauteres marktverhalten elskamp gesetzesversto wettbewerbsrecht umstand richtlinie eg ber unlautere geschftspraktiken abs nr uwg vergleichbaren verbotstatbestand kennt anwendungsbereich art richtlinie artikel vollstndige harmonisierung bezweckt steht anwendung nationalen vorschriften streitfall entgegen rede stehenden hwo handelt bestimmungen einerseits sicherheits jedenfalls gesundheitshandwerken hrgerteakustikers gesundheitsbezug sinne art abs erwgungsgrund satz richtlinie eg aufweisen andererseits berufsrechtliche bestimmungen sinne art abs richtlinie darstellen vgl khler khler bornkamm aao rn mwn gesundheitshandwerken denen unzureichende handwerksttigkeit weitreichende folgen allerdings ganz engen ausnahmefllen abgesehen vgl vg schleswig gewarch fr betriebssttte stndige meisterprsenz verlangen vgl honig knrr hwo aufl rn karsten schwannecke hwo lfg iii rn detterbeck hwo aufl rn wiemers dvbl jeweils mwn erfordernis ergebende eingriff art abs satz gg gewhrleistete freiheit berufsausbung hinblick dadurch geschtzten gesundheitsinteressen bevlkerung gerechtfertigt erfordernis meisterprsenz folgt jedoch betreiber hrgerteakustik unternehmens ladenlokal lange offenhalten darf hrgerteakustik meister anwesend jedenfalls kurzfristig erreicht geschftslokal geffnet knnen anwesenheit meisters brigen personal termine ladenlokal kommenden kunden vereinbart ersatz verschleiteile etwa batterien abgegeben hnliche leistungen erbracht denen gefhrdung gesundheit kunden ausgeschlossen insoweit dient offenhalten sogar gesundheitlichen interessen kunden insbesondere zeitlicher hinsicht umfassenden versorgung hrgerten ganz auszuschlieende abstrakte gefahr mitarbeiter dabei dienstleistung erbringt hrgerteakustik meister vorbehalten verhltnis zuvor erwhnten vorteilen gesetzt fr kunden klgerin beanstandeten praxis beklagten etwa blick erleichterte vereinbarung untersuchungs beratungsterminen versorgung batterien sonstigen ersatz bzw verschleiteilen fr hrgerte ergeben gegebenheiten stellte klgerin erstrebte verbot blick art abs satz gg gewhrleistete freiheit berufsausbung rechtfertigende beschrnkung beklagten dar erfordernis meisterprsenz wre allerdings gengt meister ganz gelegentlich fraglichen betrieb verfgung stnde etwa vielzahl betrieben weit voneinander entfernt liegende betriebe betreuen htte verhlt streitfall getroffenen feststellungen hrgerteakustik meister tobias tag hlfte betrieb beklagten dillingen brigen betrieb schwestergesellschaft gnzburg ttig weiteres erreichbar umstnden steht gefhrdung gesundheit kunden daraus ergeben knnte meister neben betrieb dillingen betrieb benachbarten gnzburg betreuen rede grnden verurteilung beklagten gem unterlassungsantrgen sowie erstattung abmahnund detekteikosten bestand iii urteil berufungsgerichts aufzuheben urteil landgerichts abzundern klage abzuweisen kostenentscheidung beruht abs zpo bornkamm bscher kirchhoff schaffert lffler vorinstanzen lg augsburg entscheidung hko olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begrndung verworfen rechtskrftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz knnen pressemitteilung entnehmen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet april potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hwig abs nr landesausstellung rahmen veranstaltung hessentag freizeitveranstaltung sinne abs nr hwig anschlu bgh urteil juli viii zr njw bgh urteil april viii zr olg jena lg meiningen viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball dr leimert dr wolst fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten besuchten juni veranstaltung hessentag hnfeld sowie rahmen stattfindende landesausstellung messestand klgerin unterzeichneten ca mintigen verkaufsgesprch zeugen kaufvertrag ber heizungsanlage komplett bausatz selbstmontage einschlielich fracht abnahme prfzeugnis kaufpreis dm vertragsformular handschriftlich vermerkt festpreisgarantie mrz bereitstellungskosten hhe gezahlt klgerin juni zugegangenem schreiben erklrten beklagten gegenber klgerin rcktritt kaufvertrag juni wies klgerin rcktritt zurck bestand erfllung kaufvertrages hessentag hessischen staatskanzlei stadt hnfeld veranstaltetes landesfest ber programmbeitrgen politischer wirtschaftlicher gewerblicher knstlerischer folkloristischer allgemein unterhaltung freizeitvergngen dienender art unterschiedlichen veranstaltungsorten gesamten stadtgebiet stadt hnfeld stattfanden rahmen hessentages wurde messe ausstellungsgesellschaft mbh messegelnde stadt hnfeld landesausstellung durchgefhrt zune absperrungen brigen hessentagsgeschehen abgegrenzt fr deren besuch ebenso fr hessentag insgesamt eintritt entrichten landesausstellung bestand bereichen sonderschauen modernes leben bauen wohnen sport hobby freizeit sowie moderne bro insgesamt zwlf messehallen sowie freigelnde messestand klgerin befand zusammen weiteren gewerblichen anbietern baubereich informationsstand hessischen landeskriminalamts halle bauen wohnen hessisches landeskriminalamt klage klgerin zunchst zahlung bereitstellungskosten hhe dm nebst zinsen verlangt hierber versumnisurteil erstritten folge klage zahlung weiterer dm nebst zinsen mithin gesamtkaufpreis hhe dm erweitert zug zug auslieferung heizungsbausatzes selbstmontage begehrt ferner feststellung beklagten annahme gegenleistung annahmeverzug befinden beklagten geltend widerrufsrecht zuge standen brigen sei rcktrittsrecht eingerumt worden landgericht versumnisurteil aufgehoben klage insgesamt abgewiesen oberlandesgericht dagegen gerichtete berufung klgerin zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt klgerin stehe geltend gemachte anspruch erfllung kaufvertrages beklagten gem abs nr gesetzes ber widerruf haustrgeschften hnlichen geschften januar hwig wirksam widerrufen htten sinn zweck vorschrift sei bindung verbrauchers rechtsgeschftliche erklrungen situation vermeiden fr geschftszweck veranstalter herbeigefhrte freizeitliche stimmung erwartungshaltung zurcktrete freizeitveranstaltung liege danach freizeitangebote verkaufsangebote derart organisatorisch miteinander verwoben seien kunde hinblick ankndigung durchfhrung veranstaltung freizeitlich unbeschwerte stimmung versetzt geschftsabschlu gerichteten angebot schwer entziehen knne hessentag sei freizeitveranstaltung gesamtschau vorgelegten materialien senat hessischen staatskanzlei eingeholten auskunft folge vordergrund werbung stehe eindeutig freizeitangebot festes hessen flle veranstaltungen jahrmarktbetrieb festumzug landesausstellung dagegen gegenber breiten publikum besonderer weise beworben seite veranstaltungsprogramms zahlreichen ausstellungen angekndigt fr fachpublikum sei gedacht verbraucher seien deshalb besuch freizeitlich unbeschwerte stimmung versetzt worden geeignet sei entschlieungsfreiheit beeintrchtigen stimmung htten verlassen freizeitgeschehens einfach entziehen knnen landesausstellung unmittelbarer nhe verschiedener attraktionen befunden spiele fr beurteilung frage schwer verbrauchern gemacht verkaufsbemhungen entziehen gesichtspunkt dankbarkeit verbraucher gegenber aussteller rolle veranstaltung verbrauchern wegen volksfestcharakters besucht berraschend gewerbliches angebot stieen eingestellt seien verbraucher wrden unterhaltungsprogramm verkaufsausstellung gelockt nhmen aufgrund werbung entscheidung ber besuch hessentags volksfestcharakter wahr dabei sei fr einzelnen verbraucher mglich stnden abzukehren verwobene organisationsform abkehr verkaufsbemhungen schwer mglich mache liege verbraucher eigentlich reine volksfestveranstaltung besuchen wolle stndig immer gewerbliche aussteller deren verkaufsbemhungen treffe fr gefahr bestehe angebot irgendeinem zeitpunkt mehr entziehen knnen abweichende beurteilung ergebe umstand stand klgerin halle landesausstellung befunden landesausstellung sei reine verkaufsausstellung deren rahmen fr besucher klar erkennbar sei abschlu bedeutenden rechtsgeschften gehe landesausstellung freizeitcharakter dominiert ganz erheblichem umfang allgemein informativen unterhaltenden zwecken gedient charakter mehr verkaufsausstellung freizeitveranstaltung bunt gemischtem programm entsprochen halle verkaufsstnden unabhngige attraktionen enthalten halle anzahl gewerblichen anbieter berwogen neben themengebiet bauen wohnen informationsangebot hessischen landeskriminalamts befunden ii ausfhrungen halten angriffen revision stand revision rgt erfolg berufungsgericht rechtsfehlerhaft kaufvertragsabschlu rahmen freizeitveranstaltung gem abs nr hwig angenommen deshalb widerrufsrecht beklagten bejaht ergebnis zutreffend berufungsgericht zunchst davon ausgegangen gesetz ber widerruf haustrgeschften hnlichen geschften september geltenden fassung anzuwenden kaufvertrag juni geschlossen wurde abs ziff gesetzes ber fernabsatzvertrge fragen verbraucherrechts sowie umstellung vorschriften euro juni bgbl unzutreffend nimmt indes beklagten recht zustand geschlossenen kaufvertrag ber heizungsanlage gem abs nr hwig widerrufen abs nr hwig abschlu vertrags ber entgeltliche leistung gerichtete willenserklrung erklrende kunde anllich vertragspartei dritten zumindest interesse durchgefhrten freizeitveranstaltung bestimmt worden erst wirksam kunde binnen frist woche schriftlich widerruft dabei kommt fr beurteilung rechtsbegriffs freizeitveranstaltung wortverstndnis entscheidend gesetzlich definierte begriff freizeitveranstaltung vielmehr sinn zweck rahmen zielsetzung gesetzes ganzen bestimmt gesetz ber widerruf haustrgeschften hnlichen geschften verbraucher gefahr schtzen bestimmten dafr typischen situationen anbahnung abschlu geschften beeintrchtigung rechtsgeschftlichen entscheidungsfreiheit berrumpelt unzulssige weise unberlegten geschftsabschlssen gedrngt soweit bestellungen anllich durchfhrung freizeitveranstaltungen geht sinn zweck regelung abs nr hwig bindung verbrauchers rechtsgeschftliche erklrungen situation vermeiden fr geschftszweck veranstalter herbeigefhrte freizeitliche stimmung erwartungshaltung zurcktritt preis qualittsvergleiche praktisch mglich gelegenheit ruhiger berlegung umkehr berhaupt eingeschrnkt gegeben bt drucks ff ff gesetzgeber stellt insoweit darauf ab eigentlichen gewerblichen angebot veranstalters zusammenhang stehende attraktive leistungen beispielsweise kaffeefahrten reisen kunden ber hauptzweck veranstaltung hinwegsehen lassen verkaufsabsichten gewogen wobei auswahl zeit ort veranstaltung kunden erschwert verkaufsbemhungen entziehen bgh urteile juni zr njw ii mrz zr njw ii senatsurteil juli viii zr njw ii aa bgh urteil oktober zr njw ii jew nachw geschftsabschlu anllich freizeitveranstaltung sinne abs nr hwig folglich gesprochen freizeitangebot verkaufsveranstaltung derart organisatorisch miteinander verwoben kunde blick ankndigung durchfhrung veranstaltung freizeitlich unbeschwerte stimmung versetzt geschftsabschlu gerichteten angebot schwer entziehen sei rtlichen gegebenheiten zeitliche ablauf veranstaltung verbraucher weiteres ermglichen ungehindert entfernen sei gruppenzwang dankbarkeit fr unterhaltungsangebot gefhl wecken verkaufsunternehmen verpflichtet fllen lt gefahr berrumpelung verbrauchers sprechen gesetz ber widerruf haustrgeschften hnlichen geschften begegnen fehlt dahingehenden verknpfung freizeitcharakter gewerblichem angebot tatbestand abs nr hwig verneinen begriff freizeitveranstaltung zwei zusammentreffenden wechselwirkung zueinander stehenden faktoren bestimmt freizeitcharakter veranstaltung verbraucher rechtsgeschftliche entschlieungsfreiheit beeinflussende freizeitstimmung versetzt organisationsform veranstaltung kunde schwer entziehen whrend freizeitcharakter veranstaltung deren zusammenhang gewerbliche leistung angeboten wesentlichen vorstellung verkehrs geprgt art ankndigung durchfhrung veranstaltung freizeitcharakter vordergrund steht beurteilung organisationsform freizeitangebot gewerblicher leistung objektiven gegebenheiten abzustellen senatsurteil juli aao rechtlichen ausgangspunkt berufungsgericht landesausstellung rahmen hessentags unrecht freizeitveranstaltung sinne abs nr hwig angesehen berufungsgericht stellt fest einzelnen besucher hessentags landesausstellung unschwer mglich offenen stand klgerin abzukehren anonymitt besuchermasse abzutauchen anbetracht vielzahl besucher verkaufsstnde ausstellungshallen wurde einzelnen besonders schwer gemacht verkaufsbemhungen landesausstellung ttigen hndler entziehen besuchern weiteres mglich messehallen unmittelbar verlassen orten angebotene freizeitprogramm wahrzunehmen nachdem erkannt landesausstellung insbesondere ausstellungshalle vorrangig gewerbliche anbieter ttig ferner geht berufungsgericht recht annahme gefhl dankbarkeit gegenber ausstellenden unternehmern einstellen konnte gefhl ausstellenden gewerblichen unternehmern dankbarkeit fr freizeitangebot irgendeiner weise verpflichtet konnte schon deshalb entstehen ankndigung programm hessentages unschwer erkennbar fr freizeitangebot hessischen staatskanzlei stadt hnfeld veranstalteten hessentages verantwortlich entgegen auffassung berufungsgerichts reicht umfangreiche freizeitangebot hessentages angelockten besucher verkaufsbemhungen ausstellungsstnden ausgesetzt anlocken unterhaltungsangebot stellt fr allein situation dar besucher freizeitveranstaltung verkaufsbemhungen schwer entziehen bgh urteil oktober aao ii tatsache besucher ber gesamtes stadtgebiet erstreckenden groveranstaltung gewerbliche anbieter treffen begrndet gesetzeszweck erfate berrumpelungsgefahr besuch hessentages einzelnen verbrauchern hhere bereitschaft spontanen weniger bedachten bestellungen geweckt mag rechtfertigt fr allein anwendbarkeit abs nr hwig vgl bgh urteil mrz aao ii berufungsgericht festgestellt gewerblichen aussteller ausstellungshalle gemeinsam klgerin besondere aktivitten messehalle stand klgerin messeauftritt geprge freizeitveranstaltung gegeben htten besucher schwer htte entziehen knnen revision recht rgt reicht dafr jedenfalls umstand beklagten ca minuten messestand klgerin aufhielten weiteren vortrag hierzu tatsacheninstanzen zeigt revisonserwiderung iii alledem berufungsurteil bestand weiterer tatschlicher feststellungen bedarf insbesondere frage parteien rcktrittsvereinbarung geschlossen berufungsurteil aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo dr deppert dr beyer dr leimert ball dr wolst'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr dezember rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter galke richterin diederichsen richter pauge richterin pentz richter offenloch beschlossen anhrungsrge beklagten senatsbeschluss november zurckgewiesen kosten rgeverfahrens beklagte tragen grnde gem zpo erhobene gehrsrge begrndet beklagten rahmen anhrungsrge nunmehr erneut erhobenen einwnde annahme wert revision geltend machenden beschwer bersteige soweit zeitpunkt bereits vorgebracht worden schon gegenstand senatsberatung september wurden erkennenden senat rahmen beschlussfassung november grundlage beklagten schriftsatz oktober erhobenen schriftsatz november ausgefhr ten gegenvorstellung erneut erwogen auffassung erkennenden senats gesamte vorbringen geeignet annahme hheren beschwer rechtfertigen soweit beklagte begrndung bersteigenden beschwer wiederholt darauf verwiesen infolge angeblichen boykotthetze klger mitglieder beitrge freiwillige zuwendungen verloren weshalb vorliegenden rechtsstreit fr existenzielle frage gehe verkennt streitgegenstand vorliegenden rechtsstreits gerade beklagten belastende uerungen klger angebliche boykotthetze umgekehrt uerungen beklagten klger belasten soweit beklagte unterlassungsgebot verteidigung angeblich ehrabschneiderischen verleumderischen angriffe klger gehindert sieht meint deshalb ausbluten verbandes befrchten mssen daraus bersteigende beschwer abgeleitet beklagten bleibt trotz unterlassungsgebots grundstzlich mglich vorwrfen klger sache auseinanderzusetzen zurckzuweisen sollten zutreffen widerlegen mglichkeit fr unzulssig erach tete aussagen klger gerichtlich vorzugehen beklagten unterlassungsgebot ebenfalls beschnitten galke diederichsen pentz vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung pauge offenloch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb september zwangsvollstreckungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs vvg whrend insolvenzverfahrens einzelzwangsvollstreckung wegen insolvenzforderung freistellungsanspruch schuldners haftpflichtversicherer unzulssig sofern glubiger persnliche forderung recht abgesonderte befriedigung freistellungsanspruch schuldners verfolgt bgh beschluss september ix zb lg hannover ag hannover ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr fischer grupp richterin mhring september beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts hannover november kosten glubigerin zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde glubigerin wegen vorlufig vollstreckbares urteil titulierten geldforderung erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldnerin wege sicherungsvollstreckung zpo pfndung forderung schuldnerin haftpflichtversicherer beantragt behauptet insolvenzverwalter pfndende forderung insolvenzmasse freigegeben vollstreckungsgericht antrag zurckgewiesen sofortige beschwerde glubigerin kei nen erfolg gehabt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt glubigerin pfndungsantrag ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo brigen zulssig sache erfolg beschwerdegericht gemeint beabsichtigte einzelzwangsvollstreckung sei unzulssig glubigerin sei insolvenzglubigerin inso vollstreckungsverbot inso betroffen deckungsanspruch schuldnerin freigabe insolvenzverwalter deren sonstiges vermgen sinne abs inso falle ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung ergebnis stand glubigerin betriebenen zwangsvollstreckung steht vollstreckungshindernis amts wegen beachtende bgh beschluss april ix zb wm rn mwn vollstreckungsverbot abs inso entgegen hiernach zwangsvollstreckungen fr einzelne insolvenzglubiger whrend dauer insolvenzverfahrens weder insolvenzmasse sonstige vermgen schuldners zulssig glubigerin gehrt vollstreckungsverbot betroffenen glubigern antrag erlass pfndungsbeschlusses betreibt sicherungsvollstreckung erffnung insolvenzverfahrens entstandenen vorlufig vollstreckbar titulierten persnlichen anspruchs hinsichtlich anspruchs deshalb insolvenzglubigerin inso wre abs inso betroffen pfndungsantrag persnliche forderung vollstreckt absonderungsrecht verwertet bgh beschluss februar ix zb wm rn mnchkomm inso breuer aufl rn hk inso kayser aufl rn uhlenbruck inso aufl rn fk inso app aufl rn liegt fall jedoch aa rechtsbeschwerde macht allerdings recht geltend glubigerin haftungsglubigerin wegen schuldnerin zustehenden haftungsanspruchs gem vvg abgesonderte befriedigung freistellungsanspruch schuldnerin deren haftpflichtversicherer verlangen nachdem ber vermgen schuldnerin versicherungsnehmerin insolvenzverfahren erffnet gem vvg geschdigte dritte wegen versicherungsnehmer zustehenden anspruchs abgesonderte befriedigung freistellungsanspruch versicherungsnehmers verlangen ber vermgen insolvenzverfahren erffnet stellt sicher versicherungsleistung geschdigten dritten glubigern versicherungsnehmers zugutekommt letzteres widersprche sozialbindung haftpflichtversicherung gunsten dritten mnchkomm vvg littbarski rn bruck mller koch vvg aufl rn schwintowski brmmelmeyer retter vvg aufl rn vgl bgh urteil november iv zr versr materiell rechtlich erlangt dritte wegen vvg insolvenz schdigers gesetzliches pfandrecht freistellungsanspruch bgh urteil mrz ix zr versr mwn april ix zr wm rn vgl mnchkomm inso ganter aufl rn aa sinne gesetzlichen pfandrecht lediglich hnlichen rechts etwa jaeger henckel inso rn absonderungsrecht vvg entsteht vorliegen schadensfalls schon erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen versicherten schdigers haftpflichtanspruch bindender wirkung fr versicherer satz vvg festgestellt vgl bruck mller koch aao rn prlss martin lcke vvg aufl rn thole nzi bedarf deshalb entscheidung lediglich vorlufig vollstreckbares urteil grundlage glubigerin betriebenen sicherungsvollstreckung flligkeit deckungsanspruchs satz vvg auslsen prlss martin lcke aao rn schwintowski brmmelmeyer retter aao rn aa mnchkomm vvg littbarski aao rn bruck mller koch aao rn jeweils mwn bb antrag pfndung freistellungsanspruchs macht glubigerin jedoch absonderungsrecht geltend aufgrund regelung vvg verfgt glubigerin bereits ber pfandrecht mindestens ber pfandrechtshnliches recht freistellungsanspruch schuldnerin gem hiernach anwendbaren abs inso glubiger gegenstand insolvenzmasse pfandrecht magabe inso fr hauptforderung zinsen kosten abgesonderten befriedigung pfandgegenstand berechtigt verwertungsrecht insolvenzverwalters abs inso besteht vgl bgh urteil april ix zr wm rn mwn deshalb gem abs inso verwertung berechtigte glubiger absonderungsrecht entsprechend sicherungsrecht anwendbaren gesetzlichen bestimmungen auerhalb insolvenzverfahrens durchsetzen vgl hk inso landfermann aufl rn uhlenbruck brinkmann inso aufl rn flther kbler prtting bork inso rn inhaberin pfandrechts knnte glubigerin entweder forderung schuldnerin haftpflichtversicherer unmittelbar einziehen abs abs bgb feststellung haftungsanspruchs somit unmittelbar versicherer zahlung verlangen vgl bgh urteil mrz iv zr versr mwn bruck mller koch aao rn ff mnchkomm inso ganter aufl rn hk inso lohmann aufl rn thole nzi vorherigen pfndung bedarf fall alternativ knnte glubigerin abs bgb befriedigung pfandrecht belasteten recht suchen erforderlich wre hierfr dinglicher titel duldung zwangsvollstreckung gestattung befriedigung verpfndeten recht vgl bgh beschluss mrz ixa zb bghreport rgz staudinger wiegand bgb rn titel geht glubigerin betreibt vielmehr sicherungsvollstreckung persnlichen zahlungstitel absonderungsrecht vvg tun gilt insolvenzverwalter glubigerin behauptet freistellungsanspruch schuldnerin haftpflichtversicherer freigegeben vvg materiell rechtlich entstandene pfandrecht deckungsanspruch erlischt freigabe bgh urteil mrz ix zr wm mwn april ix zr wm rn verwertung erfolgt fall vorstehend angefhrten gesetzlichen bestimmungen antrag pfndung dient verwertung vollstreckt glubigerin mithin insolvenzglubigerin persnliche forderung greift vollstreckungsverbot abs inso gilt fr vollstreckungen insolvenzmasse sonstige vermgen schuldners glubigerin behauptete freigabe deckungsanspruchs kommt zusammenhang insolvenzverwalter masse freigegebenen gegenstnde gehren sonstigen vermgen schuldners sinne abs inso bgh urteil januar ix zr bghz rn beschluss februar ix zb wm rn zuordnung freigegebener gegenstnde sonstigen vermgen schuldners deren einbeziehung vollstreckungsschutz abs inso schuldner ermglichen whrend insolvenzverfahrens neue wirtschaftliche existenz begrnden vgl bgh beschluss februar aao rn mwn soweit rechtsbeschwerde geltend macht freistellungsanspruch insolventen versicherungsnehmers sei hiervon auszunehmen fr neue wirtschaftliche existenz erforderlich sei ausschluss einzelzwangsvollstreckung lediglich haftpflichtversicherer zugutekomme rechtfertigt abweichende beurteilung unbillige ergebnisse befrchten haftungsglubiger bleibt unbenommen rechte vvg entsprechend aufgezeigten gesetzlichen verfahrensweisen verfolgen kayser gehrlein grupp fischer mhring vorinstanzen ag hannover entscheidung lg hannover entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ga agbg auslegung mehrerlsklausel privatisierungsvertrag endgltigen kaufpreis setzt mehrerlsklausel fall weiterverkaufs nachzahlung differenz verkehrswert weiterverkaufspreis vorsieht voraus hherer weiterverkaufspreis erzielt grundstckswert erwerb weiterverkauf gestiegen sptere feststellung ursprngliche verkaufspreis verkehrswert gelegen lst nachzahlungspflicht bgh urt november zr olg rostock lg schwerin zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter tropf prof dr krger dr gaier dr schmidtrntsch fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock februar kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin bvs vormals treuhandanstalt treuhnderische verwalterin vermgens vereinigung organisationseigener betriebe zentrale druckerei einkaufs revisionsgesellschaft vob zentrag ostseebad ge legenes groes dreifamilienwohnhaus bebautes grundstck gehrte wiedervereinigung stellte beklagte frherer miteigentmer grundstcks antrag rckbertragung vermgensgesetz jedoch abschlgig beschieden wurde darber hinaus bemhte darum grundstck zurckzukaufen liegenschaftsgesellschaft treuhandanstalt mbh tlg vertrieb grundstcks beauftragte immobilien management service gmbh gmbh unterrichtete beklagten schreiben oktober darber tlg besttigte kaufpreis dm belaufe preis verkaufte klgerin grundstck notariellem vertrag februar beklagten kaufvertrags enthlt berschrift mehrerlsabfhrung folgende regelungen veruert kufer kaufgegenstand ganz teilweise einschlielich dezember ber heutigen kaufpreis liegenden mehrerls hhe abzufhren veruerung dezember einschlielich dezember mehrerlses abzufhren liegt erzielte kaufpreis verkehrswert bzw betrages abzufhren zeitpunkt veruerung bestehende verkehrswert kaufpreis bersteigt liegt weiterverkaufspreis ber kaufpreis vertrages jedoch verkehrswert zeitpunkt weiterverkaufes fhrt kufer mehrerls entsprechend ziff differenzbetrag entsprechend absatz verkufer ab kommt einigung ber verkehrswert parteien zustande fachbeirat fr bewertung tlg bestimmen beklagte zahlte vereinbarten kaufpreis dezember wurde gunsten auflassungsvormerkung grundbuch eingetragen notariellem vertrag dezember veruerte grundstck preis dm gmbh teilte klgerin mrz daraufhin klgerin beauftragter sachverstndiger kam ergebnis verkehrswert grundstcks zeitpunkt abschlusses beider kaufvertrge jeweils dm betragen stellungnahme fachbeirates fr bewertung tlg februar verkehrswert grundstcks stichtag dezember dm belaufen ausgehend verkehrswert hhe mindestens dm errechnet klgerin anspruch abfhrung fiktiven mehrerlses gem nr abs kaufvertrags hhe dm hiervon macht wege teilklage betrag hhe dm geltend klage beiden tatsacheninstanzen erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin zahlungsanspruch beklagte beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht qualifiziert mehrerlsklauseln parteien geschlossenen grundstckskaufvertrags allgemeine geschftsbedingungen verpflichtung abfhrung fiktiven mehrerlses regelnde klausel nr abs stelle preisnebenabrede dar inhaltskontrolle gem agbg unterliege kontrolle halte bestimmung wirtschaftlich nachbewertungsklausel gleichkomme stand klgerin mglichen wertsteigerung grundstcks partizipieren sollen irgendwelche risiken tragen dagegen sei beklagten mglichkeit eingerumt worden verringerung verkehrswerts geltend klausel sei fr beklagten vertragsschlu einzuschtzenden finanziellen risiko verbunden zumal weder obergrenze festgelegt mglichkeit lsung vertrag vorgesehen worden sei unwirksam sei nr abs geregelte bestimmung verkehrswerts fachbeirat fr bewertung tlg hierbei unabhngige stelle handele beklagten ablehnungsrecht eingerumt worden sei schlielich verstoe geltendmachung klageforderung wegen groen diskrepanz februar vereinbarten kaufpreis klgerin nachtrglich ermittelten verkehrswert guten sitten hiermit verbundenen finanziellen risiken klgerin beklagten hingewiesen beklagte davon ausgehen drfen veruerung verkehrswert erfolgt sei weiterveruerung gleichen preis deshalb ansprche klgerin auslsen knnen ii hiergegen gerichtete revision bleibt ergebnis erfolg klgerin steht geltend gemachte zahlungsanspruch mgliche grundlage anspruchs klgerin beklagten zahlung betrags hhe differenz verkehrswert verkauften grundstcks zeitpunkt weiterverkaufs kaufpreis klgerin beklagten grundstck seinerzeit verkauft nr kaufvertrags parteien voraussetzung dafr wre beklagte grundstck ablauf bindungsfrist verkauft beklagte weiterverkauf kaufpreis erzielt ber erwerbspreis liegt zwischenzeitlich eingetretene wertsteigerung realisiert voraussetzungen liegen revision allerdings zuzugeben nr vertrags wortlaut ausschliet klgerin klage zugrunde gelegten sinne verstanden ausgelegt differenz erwerbspreis verkehrswert grundstcks weiterverkauf geschuldet mehrerls erzielt wurde verkehrswert kauf weiterverkauf gestiegen auslegung anzulegenden mastben objektiven auslegung gerecht klausel nr vertrags handelt berufungsgericht recht festgestellt allgemeine geschftsbedingungen klgerin einseitig fr vielzahl vertrgen vorgegeben verwendet revision zweifel gezogen allgemeine geschftsbedingungen fr vielzahl vertrgen vorformuliert deshalb objektiven inhalt typischen sinn einheitlich auszulegen verstndigen redlichen vertragspartnern abwgung interessen normalerweise beteiligten kreise verstanden bgh urt mai viii zr njw urt juni ix zr njw einheitlichen auslegung verstndnismglichkeiten durchschnittlichen vertragspartners verwenders zugrunde legen bgh urt juni iv zr njw rr urt mrz iv zr njw rr kommt dabei individuelle interessenlage einzelfall typisierten interessen verwenders vertragspartner bghz urt dezember zr njw anlegung mastbe klausel nr vertrages parteien sinne verstehen neben tatschlich erzielten mehrerls wertsteigerung grundstcks liegender ausgeschpfter mehrwert ausgeglichen aa hierfr spricht zunchst verhltnis vertrags kaufpreis endgltig festgelegt schon berschrift nachtrgliche berprfung kaufpreises zugrunde liegenden bewertung grundstcks vorgesehen struktur vertragsbedingungen typische vertragspartner klgerin regelung erwarten erwerb eingetretene vorteile abschpfen mu tatschlich erzielter mehrerls nr regelt erwerber situation weiterverkaufs wertvorteil voll ausschpft fall nr ersichtlich regeln besteht klausel darin weiterverkaufspreis verkehrswert grundstcks zeitpunkt weiterverkaufs zurckbleibt ausgenutzte mehrwert grundstcks klausel einzelnen beschriebenen weise abgeschpft klausel abschpfbaren mehrwert gesprochen ersterwerb steigerung verkehrswerts eingetreten aufwendungen erwerbers zurckzufhren vgl nr vertrags verkehrswert kurzen zeitraum weiterverkauf gestiegen vielmehr ergeben wovon revisionsinstanz auszugehen schon erwerbspreis deutlich verkehrswert lag mehrwert abschpfung typische erwerber rechnen erwerber lage beklagten erwarten besonders gnstiger preis eingerumt mu vielmehr mangels abweichender stnde davon ausgehen klgerin grundstck entsprechend verpflichtung bestmglichen verwertung verwaltung bertragenen vermgens parteien massenorganisationen vgl anlage ii kapitel ii sachgebiet abschnitt iii nr einigungsvertrags abs bho abs hgrg horn zivil wirtschaftsrecht neuen bundesgebiet aufl rdn weimar verkehrswert verkauft zumal klgerin hierbei kommission verwaltung vermgens parteien massenorganisationen zusammenzuwirken braucht redlicherweise rechnen klausel abschpfung vorteilen vertrag festen kaufpreis verdeckte nachbewertung erwerbspreises enthalten bb auslegung dadurch besttigt parteien brigen davon ausgegangen nachtrglich berprft erwerbspreis verkehrswert entspricht fr fall nachtrglichen bekanntwerdens vermgensrechtlicher ansprche verpflichtung erwerbers freistellung klgerin vorgesehen differenz erwerbspreis wert begrenzt weitergehenden differenz gerade wegen fest vereinbarten preises nachzahlungspflicht pflicht nachverhandlung fr fall deren scheitern beiderseitiges recht rcktritt vorgesehen fr sachverhalt typische erwerber angesichts gesetzlichen vorgaben durchbrechung festen preises ehesten erwarten wrde lsung gefunden worden erwartung erwerbers preis verbindlich bleiben besonders rechnung trgt daraus mu typische erwerber ableiten etwaige differenz erwerbspreis verkehrswert fllen nachzahlungspflicht auslst jedenfalls mu davon ausgehen sol che pflicht regelung enthalten begriff mehrerls nachtrglich eingetretene vorteile hindeutet keinerlei begrenzung nachzahlungspflicht vorsieht cc verstndnis klausel lt schlielich interesse klgerin begrnden restitutionsinteresse gegenber beklagten klgerin verfolgt nr vertrags heit ausdrcklich beklagte restitutionsberechtigt investitions sanierungspflichten deren durchsetzung konditionierte pflicht auskehrung differenz kaufpreis verkehrswert dienen knnte sieht vertrag gesichtspunkte auslegung klausel rechtfertigen knnten ersichtlich greift klausel alledem beklagte mehrerls tatschlich erzielt verkehrswert kauf weiterverkauf gestiegen bedarf entscheidung darber klausel agb kontrolle anforderungen bgb standhalten wrde iii kostenentscheidung beruht abs zpo wenzel tropf gaier krger schmidt rntsch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet august preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo anfg bgb teilurteil ber anfechtungsklage darf ergehen anfechtungsbeklagte ansprche sowohl gegenstand hilfsaufrechnung widerklage macht hilfsaufrechnung jedoch verfahrensrechtlich prkludiert anfechtungsglubiger forderung anfechtung zugrunde liegt unstreitige titulierte forderung schuldners aufrechnen schuldnervermgen umfang grundstzlich unzureichend gilt schuldner wegen treffenden aufrechnungsverbots aufrechnen knnte hauptforderung verhltnis gegenforderung anfechtungsglubigers geringfgig darf aufrechnung deshalb absehen dadurch vollstndige befriedigung verschaffen anfechtungsgegner anfechtungsglubiger grundstzlich mglichkeit aufrechnung forderung schuldners verweisen bestritten zunchst vorliegende glubigerbenachteiligung entfllt anfechtungsgegner schuldner schluss letzten mndlichen tatsachenverhandlung weitere gegenleistung angefochtenen leistung vermgenswerte zuwendet angefochtene leistung nunmehr vollstndig ausgleichen zugriff glubigers offen stehen bgh urteil august ix zr olg schleswig lg kiel ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter vill richterin lohmann richter dr detlev fischer fr recht erkannt revisionen beklagten klgerin urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig februar teilweise aufgehoben folgt neu gefasst berufung beklagten zurckweisung weitergehenden rechtsmittels teilurteil zivilkammer landgerichts kiel juni gendert beklagte verurteilt wegen forderung klgerin hhe nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz europischen zentralbank seit august zwangsvollstreckung lastenfrei verfgung stellenden grundbuch blatt laufenden nummern bestandsverzeichnisses eingetragenen grundbesitz dulden bestehend folgenden flurstcken gemarkung flurstcke flur flurstck flur flurstck flur brigen klage abgewiesen gehenden revisionen zurckgewiesen kosten rechtsmittelinstanzen trgt beklagte klgerin rechts wegen tatbestand klgerin betrieb frher bauunternehmen stand stndiger geschftsbeziehung vater beklagen folgenden schuldner klgerin schuldner wurden jahr drei geschfte abgeschlossen schuldner stellte klgerin mrz berbrckung liquidittsproblemen zinsloses darlehen ber dm verfgung darlehen wurde zurckbezahlt bauvertrag mrz verpflichtete klgerin gegenber schuldner errichtung zweier doppelhuser pauschalpreis dm klgerin abschluss gebrachte bauvorhaben erbrachte schuldner abschlagszahlungen insgesamt dm notariellem kaufvertrag april kaufte schuldner klgerin drei wohnungen preis insgesamt dm sptestens august fllig verrechnung forderung rckzahlung darlehens vereinbarung mrz wurde ausgeschlossen schuldner zahlte kaufpreis zunehmenden wirtschaftlichen schwierigkeiten klgerin erfuhr oktober wurde insolvenzantrag klgerin mangels masse abgelehnt seither befindet klgerin liquidation vorprozess nahm klgerin schuldner erfolgreich zahlung kaufpreises fr wohnungen anspruch hilfsaufrechnung schuldners darlehensrckzahlungsanspruch rckforderungs schadensersatzanspruch wegen angeblicher berzahlung doppelhuser projekt wurde unzulssig angesehen hilfswiderklage geltend gemachte darlehensrckzahlungsanspruch fhrte teil anerkenntnisurteil zugunsten schuldners nachdem vorprozess fr ungnstige erstinstanzliche urteil ergangen bertrug schuldner oktober vorbehalt lebenslangen wohnrechts grundbuchrechtlich mehreren flurstcken bestehendes wohngrundstck wege vorweggenommenen erbfolge beklagten sohn bernahm teilgrundstck lastende grundschuld weiteren dinglichen haftung grundschuld valutiert heute hhe zwangsvollstreckung klgerin schlug fehl april rechtshngigkeit vorliegenden klage trat schuldner ansprche klgerin geschlossenen darlehensvertrag sowie bauvertrag beklagten ab vorliegenden klage klgerin grundstcksbertragung beklagten wegen glubigerbenachteiligung angefochten geltend gemacht klage sei abzuweisen abgetretenem recht vaters aufrechenbare gegenansprche zustnden darlehensrckzahlungsanspruch hhe sowie schadensersatzbzw bereicherungsansprche bauvorhaben hhe hilfsweise beantragt duldungsklage stattzugeben zug zug zahlung darlehensbetrages auerdem wegen ansprche bauvorhaben widerklage erhoben landgericht anfechtungsklage teilurteil voll entsprochen aufrechnung einrede zurckbehaltungsrechts fr unzulssig widerklage fr entscheidungsreif gehalten berufung beklagten teilweise erfolg berufungsgericht entschieden beklagte sei zug zug zahlung duldung zwangsvollstreckung bertragenen grundbesitz ausnahme wertausschpfend belasteten flurstcks verpflichtet dagegen wenden beide parteien senat zugelassenen revisionen entscheidungsgrnde revisionen beider parteien teilweise erfolg berufungsgericht ausgefhrt entgegen annahme beklagten handele erstinstanzlichen entscheidung unzulssiges teilurteil geltend gemachte anspruch klgerin ergebe abs verbindung anfg klgerin sei anfg anfechtung berechtigt vermgen schuldners unzulnglich sei beklagte knne erfolg darauf berufen klgerin pfndung gerichteten titulierten darlehensrckzahlungsanspruchs befriedigen knne pfndung fhre aufrechnung klgerin dadurch verbindlichkeit befreit erhalte anfg vorauszusetzende befriedigung eigentumsbertragungsanspruch kaufvertrag fhre zulnglichkeit schuldnervermgens klgerin besitze titulierte kaufpreisforderung schuldner knne beklagte erfolg entgegenhalten schuldner kaufvertrag wegen arglistiger tuschung ber mangelfreiheit kaufgegenstands angefochten erst berufungsrechtszug erhobenen einwand sei gem abs zpo prkludiert schluss mndlichen verhandlung erster instanz seien schuldner anlass fr anfechtung genommenen mngel bereits bekannt angefochtene rechtshandlung sei objektiv glubigerbenachteiligend schuldner sei fr bertragung grundbesitzes vermgenswert zugeflossen fr klgerin ausgleich htte schaffen knnen zuwendung beklagen sei wege vorweggenommenen erbfolge somit unentgeltlich erfolgt soweit beklagte zuletzt vorgetragen vereinbarung dezember schuldner ehefrau mutter bernahme per oktober grundstck abgesicherten persnlichen verbindlichkeiten schuldners weiteren gegenleistungen verpflichtet sei unbeachtlichen nachtrglichen beseitigung glubigerbeeintrchtigung auszugehen bertragene grundbesitz sei insgesamt betrachtet wertausschpfend belastet grundschuld sei teilgrundstck eingetragen sei wertausschpfend belastet umfang sei duldungsausspruch einzuschrnken erfolg berufung beklagten insofern wegen darlehensrckzahlungsanspruchs zurckbehaltungsrecht gem bgb berufen knne kaufvertrag april vereinbarte ausschluss verrechnungsmglichkeit ndere daran beklagte wre daran gebunden gesamten vertrag bernommen htte wofr ersichtlich sei aufrechnungsverbot darlehensvertrag stehe zurckbehaltungsrecht entgegen sowohl klgerin schuldner inzwischen illiquide geworden seien verstoe berufung aufrechnungsverbot treu glauben ausfhrungen halten rechtlichen berprfung punkten stand revision beklagten revision beklagten fhrt herabsetzung forderung wegen deren befriedigung klgerin duldung zwangsvollstreckung verlangen zuzglich zinsen brigen rechtsmittel unbegrndet erfolg rgt revision beklagten landgericht klage unzulssiges teilurteil stattgegeben teilurteil darf ergehen weitere verlauf prozesses entscheidung umstnden mehr berhren teilurteil daher unzulssig frage entscheidet weiteren verfahren ber ansprche stellt bghz bgh urt februar vi zr njw november vi zr njw insofern bghz abgedruckt april zr njw november vii zr njw rr vorliegenden fall knftige entscheidung ber widerklage derjenigen ber klage unabhngig aa allerdings beklagte widerklage zugrunde liegenden schadensersatz bereicherungsansprche bauprojekt zugleich hilfsweise aufrechenbare gegenansprche klage entgegengesetzt verteidigt beklagte aufrechnung erhebt wegen aufgerechneten anspruchs widerklage entscheidung ber klage ergeht gefahr widersprchlicher entscheidungen begrnden aufrechnung zulssig wenngleich unbegrndet angesehen beklagten gegenansprche aberkannt ber rahmen widerklage nochmals entschieden bb besteht gefahr jedoch ansprche bauvertrag doppelrelevant ansprche gesttzte hilfsaufrechnung verfahrensrechtlichen grnden unbeachtlich angriffen bestand vollstreckungstitel zugrunde liegenden materiellen anspruchs richten anfechtungsgegner stndiger hchstrichterlicher rechtsprechung regel gehrt vollstreckungstitel rechtskrftiges vorlufig vollstreckbares urteil anfechtungsgegner anfechtungsprozess vorwurf kollusion glubiger schuldner abgesehen erhoben worden entsprechender anwendung abs zpo einwendungen erlaubt letzten mndlichen tatsachenverhandlung vorprozess glubigers schuldner entstanden schuldner vorbringen knnte bghz bgh urt september viii zr zip november ix zr wm ebenso huber anfg aufl rn unrecht meint revision beklagten rechtsprechung tendiere neuerdings auflockerung grundstze senatsurteil juli bghz verweist betraf fall einwendung nmlich verjhrung anspruchs hauptschuld ner erst schluss letzten mndlichen tatsachenverhandlung vorprozess entstanden bgh aao voraussetzungen prklusion abs zpo analog liegen hilfsaufrechnung schuldners geltend gemachten ansprchen bauvertrag vorprozess unzulssig treuwidrig bgb angesehen worden schuldner abschluss kaufvertrages klgerin annahme bestrkt kaufpreisanspruch darlehensrckzahlungsanspruch berhaupt aufrechnen prklusion abs zpo greift aufrechnung schlussverhandlung geltend gemacht worden damals erfolg gefhrt verfehlte nichtzulassung einwendung hilft anfechtung darauf beruhenden entscheidung bgh urt dezember zr wm dezember ix zr njw stein jonas mnzberg zpo aufl rn entscheidung rechtskraftwirkung ber aufrechnungsforderung entschieden grundstzlich neuen rechtsstreit wiederum prfung gestellt aufrechnungseinwand jedoch mehr wege vollstreckungsgegenklage anfechtungsprozess vorprozess titulierte forderung zugrunde liegt geltend gemacht verbietet zweck abs zpo materielle rechtskraft ersten entscheidung abzusichern bgh urt dezember aao beurteilung gefahr widersprchlicher entscheidungen rechtsprechung bundesgerichtshofs mglichkeit abweichenden entscheidung instanzenzug bercksichtigen bghz bgh urt juni viii zr njw januar xii zr wm januar vi zr njw rechtsprechung setzt jedoch voraus bercksichtigung teils doppelrelevanz begrnden knnte verfahrensrechtlich zulssig woran vorliegenden fall fehlt ber klage entschieden einwand beklagten einzugehen schuldnervermgen sei unzureichend sinne anfg klgerin aufrechnung widerklageforderung befriedigung verschaffen knne vgl unten soweit berufungsgericht anfechtungsanspruch klgerin wegen gesamten forderung kaufvertrag bejaht hlt entscheidung rechtlichen berprfung stand berufungsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen klgerin verfge anfg vorausgesetzt ber vollstreckbaren schuldtitel fllige forderung schuldner ergebnis beanstandungsfrei vortrag beklagten wonach schuldner kaufvertrag april ber wohnungen wegen arglistiger tuschung angefochten fr entscheidungserheblich betrachtet rgt revision beklagten recht bercksichtigung vortrags abs zpo ausgeschlossen gegenteilige annahme berufungsgerichts beruht verwechslung schuldner beklagtem berufungsgericht durfte beklagten nachlssigkeit anlasten schuldner womglich lage wre erst verkndung erstinstanzlichen urteils erklr te anfechtung zeitiger schluss mndlichen verhandlung erster instanz auszusprechen indes vortrag beklagten abs zpo analog prkludiert revision beklagten weist darauf schuldner erst kurz letzten mndlichen tatsachenverhandlung vorprozess erfahren klgerin fr baumanahme herstellung gekauften wohnungseigentums fhren sollen berhaupt baugenehmigung erteilt worden sei schuldner arglistig verschwiegen schuldner letzten mndlichen tatsachenverhandlung vorprozess erfahren htte vorbringen knnen getan vorbringen ausgeschlossen beklagte rechtsfehlerhaft berufungsgericht jedoch schuldnervermgen insgesamt unzureichend sinne anfg angesehen aa allerdings einwand beklagten bercksichtigung titulierten darlehensrckzahlungsanspruchs eigentumsverschaffungsanspruch bezglich wohnungen sei schuldnervermgen unzureichend klgerin pfndung gerichteten ansprche zumindest teilbefriedigung erlangen knne berufungsgericht ergebnis zutreffend zurckgewiesen worden darlehensrckzahlungsanspruch wegen erfolgten abtretung beklagten mehr schuldnervermgen zuzurechnen insoweit macht beklagte revision geltend vorgetragen rckabtretung schuldner bereit sei landgericht htte gem zpo darauf hinweisen mssen rckabtretung fr notwendig erachte indes beklagte darauf forderung mehr schuldnervermgen befindet auswirkungen umstands rahmen anfg erstinstanzlichen urteil hinreichend aufmerksam gemacht worden gleichwohl rckabtretung erfolgt hinsichtlich eigentumsverschaffungsanspruchs hlt revision beklagten berufungsurteil recht entgegen anspruch sei nie beklagten abgetreten worden verhilft revision jedoch erfolg eigentumsverschaffungsanspruch mae werthaltig glubiger schuldner seinerseits vertragstreu bereit kaufpreis bezahlen konnte verkufer klgerin anspruch gegenleistung einrede zurckbehaltungsrechts abwehren schuldner lage jedenfalls willens kaufpreis bezahlen klgerin treu glauben darauf verweisen gerichteten eigentumsverschaffungsanspruch pfnden bb demgegenber berufungsgericht einwand beklag ten klgerin knne forderungen soweit zahlung gerichtet seien aufrechnen tragfhigen begrndung zurckgewiesen schuldner seinerseits forderungen anfechtungsglubiger dagegen gegenforderung aufrechnen schuldnervermgen grundstzlich unzureichend sinne anfg aa schuldner recht eigenen forderung gegenforderung forderung glubigers hauptforderung aufzurechnen bewirkt gegenforderung hingibt tilgung hauptforderung aufrechnung erfllungssurrogat zugleich gibt aufrechnenden mglichkeit gegenforderung wege selbsthilfe risiko fhrenden aktivprozesses durchzusetzen bghz bgh urt april vi zr njw staudinger gursky bgb bearbeitung ff rn mnchkomm bgb schlter aufl rn ermglicht zwangsvollstreckung hnlichen zugriff hauptforderung insoweit dient befriedigung gegenforderung rechnet anfechtungsglubiger anfg forderung anfechtung zugrunde liegt forderung schuldners zugriff wege zwangsvollstreckung gleichzuachten soweit zugriff reicht fehlt voraussetzung anfg wonach zwangsvollstreckung vermgen schuldners vollstndigen befriedigung glubigers gefhrt darf berufungsgericht meint aufrechnung verschaffe anfechtungsglubiger lediglich befreiung verbindlichkeit hingegen erhalt anfg vorauszusetzenden befriedigung auffassung bercksichtigt doppelte funktion aufrechnung berufungsgericht insoweit jger glubigeranfechtung auerhalb konkursverfahrens aufl anm sttzen heit vermgensstcke dritten glubigers fr befriedigungsbedrftige forderung hafteten blieben ermittlung uneinbringlichkeit sinne anfg auer ansatz decke schuldnervermgen forderung glubigers rckgewhr anfechtbaren erwerbs beanspruchen aufgrund dritthaftung befriedigung erwirken knne vorliegenden fall geht demgegenber dritthaftung darum vermgen schuldners forderung befunden klgerin zugreifen vgl bgb zugriff klgerin zuzumuten obwohl vermgenslos wege aufrechnung befreiung eigenen verbindlichkeit wert hauptforderung erschlieen bb klgerin anfechtungsglubigerin aufrechnung erklrt unerheblich allerdings aufrechnung recht schuldners steht allgemeinen frei davon gebrauch macht vielen fllen schuldner gegenforderung aufopfern hauptforderung tilgen gegenforderung schuldners tituliert aufrechnen vielmehr aufgrund titels vollstrecken glubiger berlassen etwa fr gegebenen aufrechnungsmglichkeit gebrauch macht schuldner mglichkeit htte wege aufrechnung hauptforderung zuzugreifen ntigt zugriff wege zwangsvollstreckung abzusehen ndert grundsatz vorbehaltlich bestehens aufrechnungsverbots derjenige wege glubigeranfechtung vermgen dritten zugreifen hauptschuldner gegenber verbindlichkeit belastet aufrechnung tilgen glubiger darf belieben schuldner schonen stattdessen empfnger anfechtbar erworbener zuwendungen anspruch nehmen insofern anfechtungsklage subsidir bgh urt juli ix zr zip glubiger vermgen schuldners weggegebene verfgung gestellt soweit befriedigung erforderlich abs anfg genauso glubiger freiem belieben entscheiden vollstreckbaren titel schuldner vollstreckt gleich anfechtungsanspruch dritten geltend macht aufrechnungsmglichkeit wahrnehmen bevor anficht anfechtungsglubiger glubiger gegenforderung aufrechnung befriedigen erforderlich dritte anfechtungsschuldner glubiger hauptforderung erhaltene anfechtungsglubiger verfgung stellt cc aufrechnung jedenfalls fr anfechtungsglubiger glu bigers gegenforderung gesetzlich vertraglich ausgeschlossen verbietet allerdings bercksichtigung aufrechnungsmglichkeit prfung vermgen desjenigen gegenstand weggegeben dadurch unzureichend geworden fall befriedigung glubigers gegenforderung weiterhin erforderlich weggegebene verfgung gestellt aufrechnung rechtlich ausgeschlossen taugt weder erfllungssurrogat selbstexekution vorliegenden fall klgerin darlehensrckzah lungsanspruch aufrechnen anspruch besteht tituliert abtretung beklagten hindert aufrechnung klgerin bgb klgerin hhe befriedigen klgerin schuldner lasten ver einbarte aufrechnungsverbot steht entgegen aufrechnungsverbot fr schuldner gem bgb entfallen inzwischen klgerin vermgensverfall geraten fortdauer verbots gegenforderung mehr realisieren knnte vgl bghz bgh urt dezember ii zr njw februar zr wm september ii zr njw mnchkomm bgb kieninger aao nr rn mnchkomm bgb schlter aao rn palandt grneberg bgb aufl rn dahinstehen aufrechnungsverbot schutze klgerin diente aufrechnung zeitpunkt verboten klgerin darf aufrechnung deshalb absehen aufrechnung darlehensrckzahlungsanspruch vollstndige befriedigung klgerischen kaufpreisforderung nebst zinsen erreichbar zwangsvollstreckung schon unterbleiben feststeht teilbefriedigung glubigers fhren wrde huber aao rn kbler prtting paulus inso anfg rn allerdings glubiger gehalten geringwertigen entlegenen gegenstand zuzugreifen forderung jedoch gemessen hhe forderung anfechtungsglubigers unbedeutend daher klgerin se aufrechnungsmglichkeit gegenber anfechtungsgegner anrechnen lassen anfechtungsanspruch wegen rests geltend beklagten abgetretenem recht schuldners hhe geltend gemachten klgerin bestrittenen gerichtlich festgestellten ansprche doppelhuser projekt hindern anfechtungsanspruch dagegen insofern klgerin aufrechnung zumutbar aa revisionsverhandlung beklagte ausdrcklich geltend gemacht schuldnervermgen sei wegen ansprche zureichend fraglich beklagte bereits vorinstanzen darauf berufen frage jedoch bereits tatrichter untersuchen entsprechenden tatsachen vorgetragen demgem steht nunmehr berprfung revisionsgericht bb beklagte anfechtungsglubiger mglichkeit aufrechnung gegenber schuldner verweisen forderung ernsthaft bestritten zweifelhaft vermgensverschiebung schuldners restvermgen ausreicht glubiger befriedigen braucht anfechtungsklger mglichkeit pfndung verweisen lassen berhaupt erst jahren befriedigung fhrt bgh urt september aao ebenso wenig pfndung angeblicher forderungen schuldners einlassen deren bestehen festgestellt olg hamm zinso huber aao rn kbler prtting paulus aao rn gleichen grnden glubiger darauf verwiesen aufrechung gegenber forderung befriedigen geklrt nennenswerten bestandteil schuldnervermgens bildet msste anfechtungsglubiger zunchst streit ber forderung austragen wrde zudem verzgerung durchsetzung anfechtungsrechts bewirken vereinbar wre zweck rechtsinstituts glubiger vermgensverschiebungen schuldner schtzen geeignet befriedigung vereiteln soweit danach schuldnervermgen deckender anspruch verbleibt nmlich hhe voraussetzungen anfechtung gem anfg erfllt berufungsgericht zutreffend ausgefhrt beklagte grundbesitz unentgeltlich erhalten frher vier jahre anfechtung handelt zuwendung rahmen vorweggenommenen erbfolge abschluss ergnzungsvereinbarung dezember unentgeltlichkeit gendert fr qualifizierung rechtshandlung entgeltlich unentgeltlich kommt zeitpunkt rechtshandlung vorgenommen wurde vgl anfg darauf abgestellt seinerzeit angemessene gegenleistung erfolgt wenigstens ausbedungen worden daraus ergebende unentgeltlichkeit leistung dadurch aufgehoben parteien nachhinein entgeltliche umwandeln bfh njw sp prtting paulus aao anfg rn huber aao rn kbler grundstcksbertragung mglichkeit klgerin vollstreckung schuldnervermgen befriedigen beeintrchtigt klgerin somit objektiv benachteiligt worden tatrichterlichen revision beklagten angegriffenen feststellungen bertragenen flurstcke einzigen ausnahme abgesehen wertausschpfend belastet allerdings wre entgegen meinung berufungsgerichts nachtrglicher wegfall glubigerbenachteiligung erheblich huber aao rn vgl ferner mnchkomm inso kirchhof rn uhlenbruck hirte inso aufl rn letzten mndlichen tatsachenverhandlung gegeben zunchst vorliegende glubigerbenachteiligung entfllt anfechtungsgegner schuldner zeitpunkt weitere gegenleistung angefochtenen zuwendung vermgenswerte zukommen lsst angefochtene leistung nunmehr vollstndig ausgleichen zugriff glubigers offen stehen glubigerbenachteiligung jedoch nachtrglich entfallen ergnzungsvereinbarung dezember beklagte gegenber grundpfandglubigerin schuldanerkenntnis ber nebst zinsen abgegeben deswegen sofortigen zwangsvollstreckung vermgen unterworfen auerhalb ergnzungsvereinbarung darlehensverbindlichkeiten vaters bernommen angeblich erfllt dadurch schuldner zugriff klgerin offen stehenden vermgenswerte zugeflossen ii revision klgerin klgerin wendet dagegen beklagten wegen schuldner abgetretenen darlehensrckzahlungsanspruchs zurckbehaltungsrecht eingerumt worden angriff ergebnis erfolg versagen darlehensrckzahlungsanspruch frage schuldnervermgen zureichend sinne anfg bercksichtigt vgl oben bb dadurch verbraucht zustzlich gegenstand zurckbehaltungsrechts gemacht kommt deshalb mehr darauf beklagte gem abs zpo zurckbehaltungsrecht prkludiert wre prklusion derartigen einrede vgl rgz bghz olg celle olgz stein jonas mnzberg zpo aufl rn schuldner mehr geltend knnte anspruch rckzahlung darlehens bereits schlussverhandlung berufungsrechtszug vorprozesses entstanden fllig geworden berufungsurteil demgem dahin ndern beklagte zwangsvollstreckung schuldner bertragene wertausschpfend belastete immobilienvermgen wegen infolge aufrechnung darlehensrckzahlungsanspruch verminderten forderung klgerin dulden dadurch entfllt beklagten zugebilligte zurckbehaltungsrecht beides revisionsgericht aussprechen rechtsstreit insoweit endentscheidung reif abs abs zpo berufungs revisionsurteil teilurteile beide instanzen ber gesamten angefallenen streitstoff abschlieend entschieden insoweit kostenentscheidung getroffen dr gero fischer dr ganter ribgh vill urlaub daher verhindert unterschreiben dr gero fischer lohmann dr detlev fischer vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mai herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger dr matthias fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf november kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger deutscher wohnsitz deutschland verlangt beklagten us amerikanischen brokerunternehmen sitz schadensersatz wegen verlusten zusammenhang aktienoptionsgeschften zustndigen us brsenaufsicht unterliegende beklagte bietet neben institutionellen kunden privatkunden execution clearingdienste fr handel derivaten privatkunden knnen ber vermittler handelsauftrge einreichen beklagten abgewickelt vermittler sitz gmbh folgenden einstellung geschftsttigkeit ber deutsche aufsichtsrechtliche erlaubnis selbstndige finanzdienstleisterin verfgte geschftsbeziehung beklagten lag rahmenvertrag mrz zugrunde danach beklagten kunden erffnung aktienkonten vermitteln beklagte einzelnen kundenkonten fr transaktion halfturn kommission us dollar belasten denen us dollar zurck vergten warb klger fr ber beklagte abzuschlieende optionsgeschfte bersandte deren vertragsunterlagen sowie informationsmaterial klger schlossen vermittlungsvertrag april formularmigen schiedsvertrag nr folgende klausel enthlt einbeziehung mitarbeitern schiedsvereinbarung gilt fr ansprche kunde erfllungsgehilfen geschftsfhrer angestellte bzw mitarbeiter organe geschftsbesorgers zusammenhang bzw anlass vertrages geltend macht falls betroffene angestellte mitarbeiter entscheidung schiedsgericht zustimmt ferner schloss klger beklagten cash and margin agreement nr geltung rechts staates new york vorsieht nr ebenfalls schiedsvereinbarung enthlt erffnete durchfhrung geschfte beklagten einzelkonto fr klger berwies deutschland gefhrten konto beklagten zeit april januar insgesamt us dollar erhielt durchfhrung ver mittelten auftrge jahre us dollar zurck differenzbetrag umgerechnet nebst zinsen macht klage geltend klage vorinstanzen erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klage sei zulssig internationale zustndigkeit deutschen gerichte ergebe zpo klger konten deutschland fhre vermgen geschdigt worden sei liege erfolgsort deutschland rtliche zustndigkeit sei gem abs zpo prfung berufungsgerichts entzogen einrede schiedsvertrages stehe zulssigkeit klage entgegen beklagte knne nr schiedsabrede klger berufen gehre klausel genannten personenkreis sei weder erfllungsgehilfe organ sei organisation eingebunden be traut deren pflichtenkreis ttig gegenber anlegern eigene geschuldete leistungen erbringen gehabt nr cash and margin agreements parteien enthaltene schiedsabrede umfasse klageforderung gegenstand vorliegenden verfahrens seien schadensersatzansprche unerlaubter handlung wegen beteiligung beklagten sittenwidrigen schdigung klgers schiedsabrede betreffe hingegen streitigkeiten parteien bezug transaktion auslegung erfllung verletzung parteien geschlossenen vertrages klageforderung sei gem abs bgb begrndet anspruch finde deutsches recht anwendung vermgensschaden klgers deutschland eingetreten sei art abs satz egbgb gelder vorbringen beklagten zunchst einzelkonto verbucht somit rechtlich vermgen kl gers verblieben seien sei unerheblich bereits einzahlung sei agio abgezogen worden brigen berweisung beklagten eingerichtetes konto beginn umsetzung anlageentscheidung gehandelt fehlerhaften aufklrung beruht letztlich verlust gelder gefhrt art abs nr egbgb rechtfertige beurteilung nr cash and margin agreements finde recht staates new york vertragsverhltnis parteien anwendung wesentlich engere verbindung recht dadurch fr vorliegenden sachverhalt begrndet vertraglichen beziehungen parteien beteiligung beklagten deutschland begangenen unerlaubten handlung vordergrund stnden klger sinne bgb vorstzlich sittenwidrig geschdigt veranlasst geld optionsgeschften anzulegen obwohl ber geschfte verbundenen risiken ausreichend aufgeklrt klger vorgelegte broschre putting the investor first merkblatt wichtige informationen ber verlustrisiken brsentermingeschften vermittlungsvertrag enthielten ausreichende aufklrung soweit beklagte behaupte klger vorgelegte fassung broschre putting the investor first auerdem informationsschrift kurz gefasste einfhrung grundstze terminhandels erhalten sei vortrag unsubstantiiert beklagte konkret dargelegt informationsmaterial klger zugegangen sei ausreichende aufklrung enthalten klger it consultant sei aufklrungsbedrftig kontoerffnungsantrag ergebe erfahrung stocks and bonds optionen gehabt beklagte unerlaubten handlung vorstzlich beihilfe geleistet haupttat gefrdert zugang brse verschafft konten anleger gefhrt gebhren abgerechnet dabei zumindest billigend kauf genommen klger ausreichend aufgeklrt schaden erlitt aufgrund rahmenvertrages gewusst klger hohe aufschlge optionsprmie entrichten gehabt demnach fachunternehmen gewusst durchfhrung geschfte insbesondere falle mehrerer geschfte praktisch chancenlos sei obwohl hand gelegen klger ausreichend aufgeklrt worden sei geschfte durchgefhrt ber deren art aufklrung informieren vorsorge missbrauch treffen ber erforderliche erlaubnis kreditwesengesetz verfgt entlaste beklagte tatschliche vermutung spreche dafr klger ordnungsgemer aufklrung abschluss optionsgeschfte abgesehen htte knne deshalb ersatz fr geschfte aufgewandten geldbetrages verlangen klageforderung sei verjhrt verjhrungsfrist beginne gem art abs egbgb abs bgb nf schluss jahres anspruch entstanden sei glubiger anspruch begrndenden umstnden person schdigers kenntnis erlangt grobe fahrlssigkeit htte erlangen mssen sei sowohl bezug haftungsbegrndende pflichtverletzung bezglich haftung beklagten begrndenden umstnde mandatierung erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten klgers jahre fall vorbringen beklagten herr klger rechtsverjhrter zeit ber mglichkeiten inanspruchnahme beklagten informiert sei insbesondere hinsichtlich zeitpunktes blaue hinein erfolgt vernehmung zeuge zeitpunkt angeblichen information wre ausforschung gerichtet klageforderung sei verwirkt ii ausfhrungen berufungsgerichts halten rechtlicher berprfung stand revision zurckzuweisen berufungsgericht recht zulssigkeit klage ausgegangen entgegen auffassung revision revisionsverfahren amts wegen prfende bgh urteile november iii zr bghz ff juli xa zr bghz rn mrz xi zr bghz rn mrz vi zr wm rn jeweils mwn internationale zustndigkeit deutscher gerichte fr klage rechtsfehlerfrei bejaht rahmen zustndigkeitsprfung mageblichen vortrag klgers gerichtsstand unerlaubten handlung gem anwendbaren regelung zpo gegeben haupttter beklagte beihilfe geleistet deutschland gehandelt vgl senatsurteile mrz xi zr bghz rn juni xi zr wm rn juni xi zr wm rn rechtlich beanstanden auffassung berufungsgerichts beklagte knne klger getroffene schiedsabrede berufen nr abrede genannten personenkreis gehre aa beklagte genannten formularklausel erfasst auslegung ermitteln senat wegen verwendung klausel ber bezirk berufungsgerichts hinaus vornehmen vgl bgh urteile juli zr bghz juni xi zr bghz rn juni xi zr bghz rn allgemeine geschftsbedingungen objektiven inhalt typischen sinn einheitlich auszulegen verstndigen redlichen vertragspartnern abwgung interessen regelmig beteiligten verkehrskreise verstanden wobei verstndnismglichkeiten durchschnittlichen vertragspartners zugrunde legen st rspr vgl bgh urteile april kzr bghz rn april xi zr bghz rn april xi zr wm rn zweifel auslegung gehen abs bgb frher agbg lasten verwenders auer betracht bleiben dabei verstndnismglichkeiten theoretisch denkbar praktisch fern liegend ernstlich betracht ziehen bgh urteile oktober iv zr bghz april xi zr bghz rn mwn bb auslegung nr schiedsabrede grundstzen ergibt beklagte schiedsabrede klger einbezogen gehrte revision zweifel zieht organen entgegen auffassung revision erfllungsgehilfe vgl senatsurteil februar xi zr wm rn gehrte personenkreis geschftsfhrer angestellten bzw mitarbeiter klausel ausdrcklich erfllungsgehilfe bezeichnet erfllungsgehilfe sinne satz bgb hierunter personen verstanden tatschlichen gegebenheiten falles wissen schuldners erfllung obliegenden verbindlichkeit hilfsperson ttig bgh urteile februar zr bghz oktober zr bghz palandt grneberg bgb aufl rn mwn beklagte wurde erfllung verbindlichkeit aufgrund vermittlungsvertrages vermittlung anlagegeschfte ttig schloss klger ebenso vermittelten anlegern vielmehr selbstndige vertrge eigene vertragliche verpflichtungen gegenber kunden einrichtung fhrung kontos durchfhrung optionsgeschfte abrechnung gebhren einging wurde erfllung verpflichtungen ttig klger nimmt beklagte revision meint zusammenhang bzw anlass vertrages anspruch macht vielmehr geltend beklagte vorstzlich sittenwidrigen schdigung beteiligt tatschlichen voraussetzungen hierauf gesttzten anspruches stehen zusammenhang tatschlichen verhalten beklagten geschftsbeziehung geschlossenen rahmenvertrag mrz vertrag klger einbeziehung beklagten schiedsvertrag spricht zeitlich abschluss schiedsvertrages klger beklagten vorgelegte genderte fassung formularmigen schiedsvertrages verwendet auer erfllungsgehilfen organen sonstige deren seite eingeschaltete dritte einbezieht klausel erfasst beklagte senat urteil februar xi zr wm rn ff entschieden nr klger geschlossenen schiedsvertrages eindeutig entnehmen wre beklagte erfllungsgehilfin anzusehen gingen etwaige zweifel gem abs bgb frher agbg lasten verwenders beklagten zulssigkeit klage steht nr cash and margin agreements enthaltene schiedsklausel entgegen entgegen auffassung revision formungltig aa schiedsklausel erfllt art ii new yorker bereinkommens ber anerkennung vollstreckung auslndischer schiedssprche juni bgbl ii folgenden un vorgeschriebene form gegebenen einredesituation abs zpo gewahrt schiedsabrede auslndischen schiedsspruch sinne art abs un fhren vgl senatsurteil juni xi zr wm rn mwn art ii abs un fordert schriftliche vereinbarung darunter art ii abs un schiedsklausel vertrag schiedsabrede verstehen sofern vertrag schiedsabrede parteien unterzeichnet briefen telegrammen enthalten gewechselt beides fall erste schriftformalternative erfllt cash and margin agreement klger unterzeichnet worden beiderseitige schriftformerfordernis wahrt vgl senatsurteil juni xi zr wm rn mwn landgericht getroffenen berufungsgericht bezug genommenen rechtsfehlerfreien feststellungen berschrift for internal use only angebrachten unterschriften mitarbeitern beklagten rechtfertigen bereits landgericht rechtsfehlerfrei angenommen beurteilung dienen internen zwecken dokumentieren willen beklagten klger cash and margin agreement einschlielich darin enthaltenen schiedsklausel abzuschlieen schriftwechsel sinne art ii abs altern un liegt parteien schon deswegen rechtsfehlerfreien revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts klger durchfhrung optionsgeschfte erforderlichen vertragsunterlagen beklagten bersandt worden zeigt revision bb klger verhlt widersprchlich formungltigkeit schiedsklausel beruft dabei dahinstehen verbot widersprchlichen verhaltens un inhrent danach partei schiedsvereinbarung unterschrieben verwehrt hinweis darauf schiedseinrede erhebende vertragspartner unterschrieben unwirksamkeit schiedsvereinbarung geltend vgl senatsurteil juni xi zr wm rn mwn klger schon deswegen widersprchliches verhalten vorgeworfen beklagte ihrerseits widersprchlich verhalten sttzt schiedseinrede zwei verschiedene schiedsvereinbarungen schiedsverfahren verschiedenen schiedsgerichten verschiedenen verfahrensordnungen vorsehen cc schiedsklausel gengt formvorschriften nationalen rechts deren anwendung ber meistbegnstigungsgrundsatz art vii un erffnet dabei dahinstehen meistbegnstigungsgrundsatz verstanden knnte durchbrechung rckverweisung nationalen rechts un unmittelbar vergleich art ii un zurckhaltendere nationale formvorschriften lex fori verweist vgl bgh beschluss september iii zb wm mwn formalien danach berufenen abs zpo erfllt insoweit geringeren anforderungen gelten art ii un vgl zller geimer zpo aufl rn abs zpo anwendbar klger verbraucher anzusehen berufungsgericht hierzu ausdrckliche feststellung getroffen landgerichtliche urteil verwiesen festgestellt vertrag parteien beruflichen gewerblichen ttigkeit klgers ausschlielich privaten vermgensanlage zuzurechnen klger deshalb verbraucher anzusehen berufungsverfahren verbrauchereigenschaft klgers parteien unstreitig geblieben beklagte dahingehende behauptung klgers bestritten lediglich geltend gemacht us recht enthalte fr verbrauchervertrge liberalere formvorschriften formvorschriften schiedsvereinbarung anwendbaren rechts ebenso ermittlung berufenen nationalen kollisionsregeln ber meistbegnstigungsgrundsatz gebotenen anwendung schiedsfreundlicheren nationalen rechts umfasst bgh beschluss september iii zb wm eingehalten zustandekommen wirksamkeit schiedsvereinbarung bemessen kollisionsfall regeln deutschen internationalen privatrechts bgh urteil november vii zr bghz danach streitfall zeitlich anwendbaren art ff egbgb af bgh beschluss september iii zb wm fhren aufgrund rechtswahl nr cash and margin agree ments mangels gegenteiliger anhaltspunkte fr darin enthaltene schiedsklausel gilt vgl bgh urteile november vii zr bghz februar iii zr wm krll njw mwn grundstzlich geltung rechts staates new york art abs egbgb af wahrende form richtet verbrauchervertrag vorliegt gem art abs nr abs satz egbgb af recht staates klger gewhnlichen aufenthalt deutschem recht form abs zpo dargelegt gewahrt art egbgb af art abs satz nr egbgb af ausgeschlossen beklagte mageblichen vertragsinhalt geldleistungen etwaige gewinne gewhnlichen aufenthaltsstaat klgers bermitteln vgl senatsurteile juni xi zr wm rn mwn januar xi zr wm rn begrndung berufungsgericht klage begrndet angesehen hlt rechtlicher berprfung stand berufungsgericht beurteilung rechtlich beanstandender weise deutsches deliktsrecht zugrunde gelegt senatsurteile mrz xi zr bghz rn ff juni xi zr wm rn juni xi zr wm rn beklagte entscheidende teilnahmehandlungen deutschland vorgenommen art abs satz egbgb vertragsformular ber klger vorlegen unterschreiben lassen dabei handelte lediglich vorbereitungshandlung unverzichtbaren tatbeitrag klger anlagebetrge deutschland beklagten erffnete konto berwiesen htte darber hinaus fllen vorliegenden art art abs egbgb deutsches recht anzuwenden sachverhalt wesentlich prgende handlung deutschland stattgefunden vgl senatsurteile mrz xi zr bghz rn ff juni xi zr wm rn juli xi zr bkr rn oktober xi zr wm rn nr cash and margin agreements getroffene rechtswahl fhrt ergebnis art satz egbgb schliet fr ansprche unerlaubter handlung rechtswahl eintritt ereignisses auervertragliches schuldverhltnis entstanden recht fr anwendbar erklren anzuwendende recht ergibt art egbgb dargelegt entgegen auffassung revision anwendbarkeit deutschen deliktsrechts fhren rechtsfehlerfrei auffassung berufungsgerichts klger vermittlung vornherein chancenlosen aktienoptionsgeschfte vorstzlich sittenwidrig geschdigt aa vermittler haftet wegen vorstzlicher sittenwidriger schdigung gem bgb geschftsmodell darauf angelegt fr anleger chancenlose geschfte ausschlielich eigenen vorteil vermitteln vermittler geht allein darum hohe gewinne erzielen mglichst viele geschfte realisiert fr anleger aufgrund berhhter gebhren aufschlge chancenlos geschftsmodell zielt vornherein ganz bewusst darauf ab uninformierte leichtglubige menschen sittenwidriger ausnutzung gewinnstrebens leichtsinns geschftspartner gewinnen kosten bereichern senatsurteile mrz xi zr bghz rn besttigt bverfg beschluss mrz bvr oktober xi zr wm rn bb haftungsvoraussetzungen rechtsfehlerfreien feststellungen berufungsgerichts erfllt verlangten gebhren brachten chance risiko verhltnis gleichgewicht dadurch verminderte gewinnchance zunehmender anzahl optionsgeschfte abnehmen einzelnen kontrakte anknpfende half turn provision us dollar round turn provision us dollar fhrte machte fr fall einzelne geschfte gewinn abwarfen fr gesamtinvestition chance positive ergebnisse uerst unwahrscheinlich lie weitgehenden verlust eingesetzten mittel gut sicher erscheinen vgl senatsurteil februar xi zr wm rn revision wendet hiergegen erfolg annahme geschfte klgers zwangslufig erheblichen verlusten fhren mussten sei falsch berufungsgericht annahme ausgegangen festgestellt hhere aufschlge optionsprmie gewinnerwartung anlegers verschlechterten hherer kursausschlag brsenfachhandel realistisch angesehene notwendig gewinnzone kommen aufschlge anleger mehrere optionen erwerben wahrscheinlichkeit ergebnis praktisch chancenlos machten feststellungen berufungsgerichts rechtsfehlerhaft zeigt revision klger rechtsfehlerfreien feststellungen berufungsgerichts rechtsprechung senats erforderli chen weise darber aufgeklrt vermittelten geschfte ergebnis chancenlos wrdigung berufungsgerichts entbehrt entgegen auffassung revision deshalb tragfhigen grundlage berufungsgericht festgestellt inhalt informationsschrift kurzgefasste einfhrung grundstze terminhandels fassung broschre putting the investor first klger vortrag beklagten erhalten tatsache klger tatbestandsmerkmale bgb darzulegen gegebenenfalls beweisen ndert daran sache beklagten zunchst einzelnen vorzutragen unternommen worden ausreichende aufklrung klgers sicherzustellen vgl senatsurteile oktober xi zr wm oktober xi zr wm mwn beklagte getan inhalt genannten informationsschriften vorgetragen lsst vortrag entnehmen schriften ausreichende aufklrung klgers bewirkt worden wre feststellung berufungsgerichts klger sei aufklrungsbedrftig rechtsfehlerfrei soweit berufungsgericht zusammenhang angenommen fragebogen ber risiken anlagehorizont grundlage fr telefonische befragung gedient sei klger unterschrift bersandt worden entgegen auffassung revision erheblichen beweisantrag bergangen beweisantrag revision verweist betrifft behauptung beklagten klger fragebogen beantwortet beweis berufungsgericht erheben angenommen klger fragebogen beantwortet angaben ergebe aufklrungsbedrftig sei ausfhrungen denen berufungsgericht haftungsrelevante beteiligung beklagten begangenen vorstzlichen sittenwidrigen schdigung bejaht halten revisionsrechtlicher berprfung stand aa voraussetzungen teilnahme unerlaubten handlung sinne bgb richten fr strafrecht entwickelten grundstzen demgem verlangt teilnahme neben kenntnis tatumstnde wenigstens groben zgen jeweiligen willen einzelnen beteiligten tat gemeinschaftlich auszufhren fremde tat frdern objektiver hinsicht beteiligung ausfhrung tat hinzukommen irgendeiner form deren begehung frdert fr relevant fr einzelnen teilnehmer verhalten festgestellt knnen rechtswidrigen eingriff fremdes rechtsgut untersttzt kenntnis tatumstnde rechtsgutverletzung gerichteten willen getragen senatsurteile mrz xi zr bghz rn oktober xi zr wm rn jeweils mwn fllen vorliegenden art ausnahmsweise ausdrckliche vereinbarung beteiligten vornahme sittenwidriger handlungen ausdrckliche zusage beteiligten hilfeleistung feststellen lassen ergibt notwendigkeit gesamten umstnde konkreten einzelfalles mglicherweise grundzge bestimmter missbilligender branchentypischer handlungsweisen aufzeigen daraufhin untersuchen ausreichende anhaltspunkte fr beteiligung sittenwidrigen verhalten ergeben senatsurteile mrz xi zr bghz rn oktober xi zr wm rn jeweils mwn bb grundstzen halten ausfhrungen denen berufungsgericht voraussetzungen abs satz abs bgb haftungsrelevanten teilnahmehandlung beklagten bejaht rechtlichen berprfung stand objektiven voraussetzungen teilnahme sinne abs satz abs bgb gegeben rechtsfehlerfreien feststellungen beklagte aufgrund rahmenvertrages mrz zugang us amerikanischen brse erffnet transaktionskonto klgers gefhrt provisionen abgefhrt zusammenhang berufungsgericht revision meint rechtsprechung bundesgerichtshofs beihilfe genannte neutrale bzw berufstypische handlungen verkannt rechtsprechung derartige handlungen beihilfe werten handeln haupttters ausschlielich begehung strafbaren handlung abzielt hilfeleistende kenntnis hiervon falls wei beitrag haupttter verwendet lediglich fr mglich hlt tun begehung straftat genutzt handeln regelmig strafbare beihilfehandlung beurteilen sei erkannte risiko strafbaren verhaltens untersttzten derart hoch hilfeleistung frderung erkennbar tatgeneigten tters angelegen lie bgh urteile august str bghst juni str nstz rn ff jeweils mwn bedeutet neutrale handlungen objektive hilfeleistung darstellen knnen qualifizierung neutraler handlungen beihilfehandlungen problem subjektiven tatbestandes bgh beschluss september str wistra vgl senatsurteil oktober xi zr wm rn mwn ausfhrungen denen berufungsgericht teilnehmervorsatz beklagten sinne bgb bejaht frei rechtsfehlern feststellung vorstzlichen handelns beklagten unterliegt ergebnis tatrichterlicher wrdigung sinne abs satz zpo eingeschrnkten berprfung revisionsgericht lediglich daraufhin berprft streitstoff umfassend widerspruchsfrei versto denk erfahrungsstze gewrdigt worden senatsurteile mrz xi zr bghz rn oktober xi zr wm rn jeweils mwn prfung hlt berufungsurteil stand subjektiven voraussetzungen haftungsrechtlich relevanten mitwirkungshandlung erfllt auslndischer broker deutschen gewerblichen terminoptionsvermittler zusammen arbeitet positive kenntnis geschftsmodell gebhrenstruktur ausdruck kommt vermittler erhobenen gebhren aufschlge kennt geschfte fr anleger insgesamt chancenlos senatsurteile juli xi zr wm rn oktober xi zr wm rn voraussetzungen teilnehmervorsatzes beklagten erfllt rechtsfehlerfreien revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts beklagte bereits ersten geschft april fr klger durchfhrte aufgrund rahmenvertrages mrz positive kenntnis gebhren klger entrichten erfahrenes brokerunternehmen wusste beklagte aufgrund gebhren optionsgeschfte klgers insgesamt betrachtet praktisch chancenlos subjektiven voraussetzungen haftungsrechtlich relevanten mitwirkungshandlung beklagten erfllt voraussetzungen denen subjektiven voraussetzungen positive kenntnis brokers gebhren angenommen knnen kommt daher vgl senatsurteile mrz xi zr bghz rn juli xi zr wm rn oktober xi zr wm rn erlaubnis finanzaufsicht besa steht berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen gehilfenvorsatz beklagten entgegen erlaubnis lsst weiteres zivilrechtliche unbedenklichkeit verhaltens gewerblichen terminoptionsvermittlers gegenber kunden schlieen senatsurteil oktober xi zr wm rn mwn verjhrung klageforderung berufungsgericht revision meint rechtsfehlerfrei verneint aa fr verjhrungsrecht geltenden berleitungsvorschrift art abs satz egbgb finden seit januar geltenden verjhrungsvorschriften anwendung etwaiger deliktsrechtlicher schadensersatzanspruch klgers zeitpunkt berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen verjhrt dreijhrige verjhrungsfrist gem abs bgb af zeitpunkt mangels kenntnis klgers person ersatzpflichtigen be gonnen klger folgenden dargelegt januar kenntnis beteiligung beklagten sittenwidrigen geschftsmodell daher traten stelle abs altern bgb af gem art abs satz egbgb verjhrungsvorschriften bgb nf vgl bgh urteil november vi zr njw rn fr berechnung verjhrungsfrist beginn laufs kenntnisabhngigen verjhrungsfrist abs nr bgb gehrt senatsurteile januar xi zr bghz rn ff juni xi zr wm rn gem art abs satz egbgb neue verjhrungsrecht mageblich abs nr bgb nf gleichstellung kenntnis grob fahrlssiger unkenntnis zustzlicher ber regelungen bgb af hinausgehender verjhrungsverkrzender anwendungsfall erffnet vgl bgh urteil november vi zr njw rn stelle kenntnisunabhngigen jhrigen verjhrungsfrist begehung handlung abs altern bgb af gem art abs satz egbgb krzere neue verjhrungsregelung getreten bb verjhrungsfrist gem bgb nf berufungsgericht ergebnis zutreffend angenommen klageerhebung mrz abgelaufen hemmung verjhrung gefhrt abs nr bgb bgb nf betrgt verjhrungsfrist drei jahre beginnend schluss jahres anspruch entstanden anspruchsteller kenntnis anspruch begrndenden umstnden sowie person schuldners kenntnis infolge grober fahrlssigkeit erforderliche kenntnis liegt allgemeinen geschdigten erhebung schadenersatzklage sei form feststellungsklage erfolg versprechend risikolos mglich weder notwendig geschdigte einzelumstnde kennt fr beurteilung mglicherweise bedeutung bereits hinreichend sichere beweismittel hand rechtsstreit wesentlichen risikolos fhren knnen kommt ausnahmefllen abgesehen zutreffende rechtliche wrdigung bgh urteil november zr wm rn sowie senatsurteile mai xi zr wm rn juni xi zr wm rn jeweils mwn grob fahrlssige unkenntnis anzunehmen glubiger kenntnis fehlt verkehr erforderliche sorgfalt ungewhnlich grobem mae verletzt ganz nahe liegende berlegungen angestellt beachtet htte einleuchten mssen senatsurteil september xi zr wm rn mwn grundstzen klger streitfall gem abs bgb relevanten stichtag januar jedenfalls beteiligung beklagten sittenwidrigen geschftsmodell weder positive kenntnis beruhte unkenntnis grober fahrlssigkeit geht vorliegend frage deliktischen haftung brokers wegen bedingt vorstzlicher teilnahme sittenwidrigen geschftsmodell kenntnis grob fahrlssigen unkenntnis anlegers ausgegangen sowohl umstnde bezug geschftsmodell ersatzanspruch begrnden umstnde denen ergibt transaktionskonto fhrende einzelnen auftrge anlegers ausfhrende broker mglicher haf tender betracht kommt bekannt infolge grober fahrlssigkeit unbekannt januar fall klger zeitpunkt umstnde denen teilnehmerhaftung beklagten ergibt kannte unkenntnis grober fahrlssigkeit beruhte berufungsgericht teilnehmervorsatz beklagten revision meint entscheidend begrndet aufgrund rahmenvertrages mrz gebhren kannte klger entrichten feststellungen berufungsgerichts sachvortrag parteien tatsacheninstanzen enthalten anhaltspunkt dafr klger januar rahmenvertrag mrz positive kenntnis beklagten gebhren zahlen kannte aufgrund grober fahrlssigkeit kannte behauptung beklagten klger sei rechtsverjhrter zeit herrn mglichkeit inanspruchnahme be klagten hingewiesen worden berufungsgericht entgegen auffassung revision rechtsfehlerfrei hinreichend dargetan vorbringen blaue hinein angesehen vernehmung herrn zeugen verfahrensfehlerfrei ausforschung abgelehnt vortrag beklagten bereits entnehmen informationen klger erhalten informationen klger fr ver jhrungsbeginn erforderliche kenntnis insbesondere kenntnis beklagte positive kenntnis gebhren klger entrichten vermittelt unkenntnis informationen grober fahrlssigkeit beruhte vortrag beklagten entnehmen brigen ablehnung angetretenen zeugenbeweises zuls sig beweis gestellten tatsachen gewand bestimmt aufgestellten behauptung gekleidet aufs geratewohl gemacht gleichsam blaue hinein aufgestellt luft gegriffen bgh beschluss juni xii zr njw berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen jeglichem anhaltspunkt dafr klger fr verjhrungsbeginn erfor derliche kenntnis rechtsverjhrter zeit vermittelt fehlt klageforderung entgegen auffassung revision verwirkt verwirkung unterfall wegen verstoes treu glauben unzulssigen rechtsausbung kommt betracht berechtigte recht lngere zeit geltend macht obwohl lage verpflichtete rcksicht gesamte verhalten berechtigten darauf einrichten durfte eingerichtet recht mehr geltend vgl bgh urteile juni ivb zr bghz juli xi zr zip rn jeweils mwn davon vorliegenden fall auszugehen dabei dahinstehen auszahlung restbetrages klageerhebung liegende zeitraum etwa jahren monaten annahme fr verwirkung erforderlichen zeitmomentes bereits ablauf dreijhrigen regelverjhrungsfrist bgb berhaupt rechtfertigt vgl palandt grneberg bgb aufl rn mwn jedenfalls weder ersichtlich parteivortrag entnehmen klger beklagten zurechenbarer weise vertrauenstatbestand geschaffen aufgrund beklagte berechtigterweise darauf einrichten durfte klger gegenber rechte mehr geltend zusammenhang stehende hinweis beklagten usamerikanischem aufsichtsrecht fr magebliche zeitpunkt klageerhebung bereits abgelaufene fnfjhrige aufbewahrungsfrist fr kundenunterlagen greift beklagte konnte klger auslndischen privatanleger kenntnis bestimmungen us amerikanischen aufsichtsrechts voraussetzen wiechers joeres ellenberger mayen matthias vorinstanzen lg krefeld entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil xii zr verkndet november kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja eheg ehelichen lebensverhltnisse eheg haushaltsfhrung kindererziehung geprgt spter erzieltes einkommen tritt surrogat deren stelle deswegen unterhaltsanspruch ehegatten ehe inkrafttreten ersten gesetzes reform ehe familienrechts eherg geschieden wurde gem art ziff abs weiterhin frheren recht richtet wege differenzmethode ermitteln bgh versumnisurteil november xii zr olg hamm ag arnsberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzende richterin dr hahne richter sprick richterin weber monecke richter fuchs dose fr recht erkannt revision klgerin urteil senats fr familiensachen oberlandesgerichts hamm februar kostenpunkt insoweit aufgehoben fr zeit ab september nachteil klgerin erkannt worden umfang aufhebung sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand parteien streiten abnderung urteils nachehelichen ehegattenunterhalt ehe parteien wurde juli verschulden beklagten geschieden seit zeit beklagte zahlung nacheheli chen unterhalts verpflichtet unterhaltstitel wurde folgezeit mehrfach angepasst prozessvergleich juni verpflichtete beklagte klgerin laufenden unterhalt ab juli hhe monatlich dm zahlen grundlage vergleichs vereinbarten parteien parteien gehen bereinstimmend davon klgerin halbtgigen arbeit nachgehen knnte mrz geborene kind betreuen htte verhltnis parteien klgerin betreuung kindes berufen parteien gehen ferner davon klgerin halbtgige berufsttigkeit nettolohn dm monatlich verdienen knnte spteren prozessvergleich september vereinbarten parteien parteien darber olg hamm juni abgeschlossene unterhaltsvergleich hinsichtlich nachehelichen unterhalts einschlielich august kraft bleibt fr sptere zeit entfllt titel beklagte hierdurch jedoch unterhaltsverzicht ausspricht erneute gerichtliche geltendmachung beklagten evtl zustehenden unterhaltsanspruchs ausgeschlossen beklagte gegenber klger vollschichtigen erwerbsttigkeit verpflichtet klger beklagten suche geeigneten stellen behilflich urteil oberlandesgerichts hamm november uf wurde beklagte verurteilt klgerin fr zeit ab mai nachehelichen unterhalt hhe monatlich dm zahlen dabei ging gericht allein eheprgenden einkommen beklagten daraus ergebenden bedarf klgerin darauf rechnete eigene einknfte klgerin voll bedarfsdeckend klgerin bezog seit mai erwerbsunfhigkeitsrente erhlt seit november altersrente abzug beitrge krankenund pflegeversicherung dm belaufen beklagte erhlt seit september erwerbsunfhigkeitsrente feststellungen berufungsgerichts abzglich beitrge kranken pflegeversicherung fr zeit januar monatlich dm danach monatlich dm belief zustzlich erhlt seit februar rente versorgungsanstalt bundes lnder vbl hhe monatlich ttigkeit zeit zurckzufhren fr zeit dezember erhielt beklagte krankengeld hhe tglich dm spter rentenansprchen verrechnet wurde klgerin beantragt abnderung urteils oberlandesgerichts hamm november wegen genderter einkommensverhltnisse deswegen eigenen renteneinknfte genderten rechtsprechung bundesgerichtshofs surrogat frheren haushaltsttigkeit kindererziehung wege differenzmethode bercksichtigen seien amtsgericht beklagten abnderung frheren unterhaltstitels abweisung weitergehenden klage zahlung nachehelichen unterhalts gestaffelter hhe zuletzt fr zeit ab september hhe monatlich fr zeit ab mrz hhe monatlich verurteilt berufung beklagten oberlandesgericht klage vollstndig abgewiesen revision wegen frage zugelassen genderte rechtsprechung senats bewertung haushaltsttigkeit kindererziehung whrend ehe unterhaltsansprche eheg anwendbar entscheidungsgrnde verhandlungstermin erschienenen beklagten versumnisurteil entscheiden beruht jedoch inhaltlich sumnis bercksichtigt gesamten sach streitstand bghz ff revision umfang anfechtung erfolg fhrt insoweit aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht oberlandesgericht klage abgewiesen klgerin je denfalls anspruch zustehe ber zuletzt titulierten betrag hinausgeht zusatzrente beklagten vbl berufungsgericht eheprgend bercksichtigt freiwillige beitrge begin nend acht jahre scheidung erworben sei renteneinkommen klgerin monatlichen betrag hhe dm hinzugerechnet rente erhht wre obliegenheit aufnahme erwerbsttigkeit nachgekommen wre renteneinkommen klgerin berufungsgericht kindererziehungszeiten fr gemeinsamen kinder eheprgend angesehen voll einkommen beklagten errechneten unterhaltsbedarf angerechnet neuere rechtsprechung bundesgerichtshofs eheprgenden haushaltsttigkeit kindeserziehung sei unterhaltsanspruch eheg bertragbar nderung hchstrichterlichen rechtsprechung komme gesetzesnderung gleich deren bercksichtigung schon bergangsbestimmung art ziff abs ersten gesetzes reform ehe familienrechts juni eherg entgegenstehe danach gelte fr unterhaltsansprche ehegatten ehe frheren vorschriften geschieden worden zeit geltende recht fort wortlaut eheg schliee bertragung neueren rechtsprechung danach unterhalt geschuldet sei soweit einknfte vermgen frau ertrgnisse erwerbsttigkeit ausreichen einschrnkung sehe bgb mehr differenzmethode sei deswegen fr unterhaltsansprche inkrafttreten eherg unbekannt erst spter entwickelten dsseldorfer tabelle rechtsprechung bernommen worden unterschiedliche struktur unterhaltstatbestnde heutigem frherem recht spreche bertragung neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs unterhaltsansprche eheg whrend parteien verschuldensprinzip geschieden worden seien beklagten geschuldete unterhalt darauf beruhe gehe heutige recht lebensstandardgarantie sehe feste einsatzzeitpunkte fr unterhaltstatbestnde verwirkungstatbestnde mglichkeiten zeitlichen begrenzung unterhalts seien hchst unterschiedlich bercksichtigung rente klgerin bemessung ehelichen lebensverhltnisse fhre deswegen unterhaltsansprchen eheg unertrglichen ergebnissen zumal unterhalt zeitlich begrenzbar sei tragenden grnden neueren rechtsprechung sei bertragung ltere recht einklang bringen senat wandel rechtsprechung wesentlich abs bgb geschuldeten aufstockungsunterhalt daraus ergebenden lebensstandardgarantie begrndet begrndung angefhrte wandel sozialen wirklichkeit hausfrauenehe doppelverdienerehe sei erst inkrafttreten eherg eingetreten gleichstellung haushaltsttigkeit erwerbsttigkeit frhere recht insbesondere bgb fassung inkrafttreten eherg gekannt anwendung anrechnungsmethode unterhaltsansprche eheg stehe einklang rechtsprechung bundesverfassungsgerichts wesentlich gewandelten verhltnisse seit jahren abstelle denen parteien ehegatten teilgenommen htten ii entscheidung berufungsgerichts hlt angriffen revision entscheidenden punkten stand entgegen rgen revision berufungsgericht unterhaltsrechtlich bercksichtigenden einknfte parteien allerdings berwiegend zutreffend festgestellt revision rgt berufungsgericht unrecht beim beklagten renteneinknfte bercksichtigt obwohl zunchst krankengeld erhalten nachgewiesen gesamten dezember erlangten betrag zurckgezahlt geht einzelnen nachgewiesenen sachvortrag beklagten vorbei beklagte fr zeit september dezember tglich dm krankengeld erhalten gesamte krankengeld beluft fr zeit somit dm dm tage monate dm zuzglich dm tage dm ebenfalls zutreffend weist revision darauf beklagte ausweislich mitteilung juli darauf lediglich dm erstattet beruht allerdings berufungsgericht bezug genommenen anlagen gesamtverrechnung gezahlten geschuldeten betrge zumal beklagten schon ab september zustehende hhere erwerbsunfhigkeitsrente erst spter bewilligt wurde zunchst beklagte fr zeit september dezember rente hhe dm dm sowie krankengeld hhe dm erhalten gesamtzahlungen beliefen mithin dm demgegenber stand beklagten fr zeit september dezember erwerbsunfhigkeitsrente hhe insgesamt dm dm monate berufungsgericht unterhaltsberechnung zugrunde gelegt deswegen beklagte lediglich berzahlung hhe dm erhalten tatschlich darauf sogar dm zurckgezahlt weiteren verrechnungen beitrgen kranken pflegeversicherung zusammenhngen jedenfalls hheres einkommen berufungsgericht bercksichtigt ausschliet ebenfalls recht berufungsgericht zustzliche rente beklagten vbl eheprgend bercksichtigt ehe parteien wurde bereits juli geschieden beklagte anwartschaften vbl erst zeit erworben whrend ehezeit fr geraume zeit danach beklagte mitglied zusatzversorgungskasse einknfte ehelichen lebensverhltnisse parteien mehr geprgt knnen prgt neben rentenanwartschaften vorehelicher zeit versorgungsausgleich regelmig rentenanteil ehelichen lebensverhltnisse erwerbseinkommen ehescheidung normale fortentwicklung ehelichen lebensverhltnisse erzielt worden senatsurteil oktober xii zr famrz entwicklung vergleichbar anwartschaften zusatzversorgung whrend ehezeit fr lngere zeit danach absehbar wegen groen zeitablaufs rechtskraft scheidung knnen erst spter begrndeten vorher absehbaren rentenanwartschaften ehelichen lebensverhltnisse mehr geprgt vgl insoweit senatsurteil februar xii zr famrz bghz ff grundsatz recht berufungsgericht klgerin neben erwerbsunfhigkeitsrente bzw seit november neben altersrente ergnzend fiktive rente zugerechnet insoweit re vision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts klgerin nmlich obliegenheit aufnahme zunchst halbtgigen sodann vollschichtigen ttigkeit vollem umfang nachgekommen stattdessen ende august berhaupt zeit september mrz sechs stunden tglich erwerbsttig entgegen rechtsauffassung revision hinzurechnung fiktiven rente deswegen ausgeschlossen verletzung obliegenheit klgerin allenfalls sittliches verschulden sinne abs eheg bercksichtigen wre abs zpo mangels feststellungen abzundernden urteil mehr betracht kme stndiger rechtsprechung senats betrifft obliegenheit unterhaltsberechtigten aufnahme zumutbaren erwerbsttigkeit ungeachtet unterhalt altem neuem recht handelt frage bedrftigkeit vgl senatsurteile oktober xii zr famrz oktober xii zr famrz februar ivb zr famrz januar ivb zr famrz vgl wendl dose unterhaltsrecht familienrichterlichen praxis aufl rdn ff bercksichtigung umstands mithin rahmen unterhaltsbemessung vornherein ausgeschlossen soweit revision rgt berufungsgericht fiktiven rente unrecht berhhtes entgelt zugrunde gelegt berzeugt fr zeit november august beruht fiktiv errechnete zustzliche rente halbtgige berufsttigkeit erzielbaren nettolohn hhe monatlich dm parteien vergleich juni vereinbart hlt rechtlichen nachprfung stand soweit berufungsgericht fr zeit september februar erzielbaren tariflohn hhe untersten einkommensgruppe chemischen industrie ausgeht dagegen erinnern beklagte zeit bereits sechs stunden tglich unternehmen ttig umstand klgerin gelernte arzthelferin ausbildungsfremden beruf ttig berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandender weise dadurch rechnung getragen untersten einkommensgruppe ausgegangen allerdings berufungsgericht fiktiv errechneten rente klgerin unrecht zeit einschlielich mrz zugrunde gelegt insoweit dringt revision einwand bercksichtigung sei insgesamt ausgeschlossen abzundernde urteil versto erwerbsobliegenheiten klgerin ausgegangen sei dabei kommt revision recht rgt kenntnis klgerin inhalt abzundernden urteils abnderungsverfahren abs zpo bercksichtigende bindung schluss mndlichen verhandlung abzundernden entscheidung entstandenen umstnde vielmehr rechtskraft abzundernden entscheidung zurckzufhren bezieht unterhaltsansprche fr zeit ab mrz betrifft daher davor liegende zeit fiktiven rente zugrunde liegt rechtskraft abzundernden entscheidung steht bercksichtigung weiterer einknfte klgerin deswegen schon fr zeit ab mrz berufungsgericht zugrunde gelegt ab april entgegen fiktive rente fr zeit februar bercksichtigt berufungsgericht klgerin neben altersrente fiktiv zugerechnete weitere rente deswegen grundlage zustzlich erzielter rentenanwartschaften zeit november februar neu berechnen mssen ebenfalls recht rgt revision berufungsgericht erhhung allgemeinen rentenwerts juli ergebende bezug genommenen rentenbescheiden ersichtliche erhhung rente beklagten bercksichtigt berufungsgericht nachzuholen angefochtene urteil hlt angriffen revision insbesondere stand soweit rentenanwartschaften klgerin berwiegend eheprgend bercksichtigt voller hhe unterhaltsbedarf allein einkommensverhltnissen beklagten angerechnet bundesgerichtshof jahre aufgabe frheren rechtsprechung entschieden ehelichen lebensverhltnisse bgb bareinknfte erwerbsttigen ehegatten leistungen ehegatten haushalt mitbestimmt hierdurch verbesserung erfahren ehelichen lebensverhltnisse umfassen whrend ehe fr lebenszuschnitt ehegatten vorbergehend tatschlich bedeutung mithin husliche mitarbeit erwerbsttigen ehegatten erreichten sozialen standard senatsurteil bghz famrz entsprechend orientiert teilhabequote gleichwertigkeit beiderseits erbrachten leistungen beide ehegatten hlftig einerseits erwerbseinkommen andererseits haushaltsfhrung geprgten ehelichen lebensstandard teilhaben nimmt haushaltsfhrende ehegatte scheidung werbsttigkeit erweitert ber bisherigen umfang hinaus surrogat fr bisherige familienarbeit angesehen wert haushaltsttigkeit ausnahmen ungewhnlichen normalverlauf erheblich abweichenden karriereentwicklung abgesehen daraus erzielten erzielbaren einkommen widerspiegelt unterhaltsberechtigte ehegatte scheidung einknfte erzielt erzielen gleichsam surrogat wirtschaftlichen wertes bisherigen ttigkeit angesehen knnen einkommen deswegen differenzmethode unterhaltsberechnung einzubeziehen senatsurteil bghz aao rechtsprechung bundesverfassungsgericht ausdrcklich gebilligt danach entspricht gleichen recht gleichen verantwortung ausgestaltung ehe familienlebens leistungen jeweils rahmen gemeinsamen arbeits aufgabenzuweisung erbracht gleichwertig anzusehen deshalb ehegatten fr eheliche gemeinschaft jeweils erbrachten leistungen unabhngig konomischen bewertung gleichgewichtig zeitweilige verzicht ehegatten erwerbsttigkeit haushaltsfhrung kindererziehung bernehmen prgt ehelichen verhltnisse vorher ausgebte berufsttigkeit danach aufgenommene angestrebte erwerbsttigkeit bverfge famrz vgl senatsurteile mai xii zr famrz xii zr famrz grundstze gleicher weise unterhaltsanspruch eheg bertragbar beruhen unterschieden geltenden unterhaltsrechts gegenber verschuldensabhn gigen unterhaltstatbestand frheren ehegesetzes ergebnis olg hamburg famrz aa bertragung neueren rechtsprechung senats bercksichtigung ttigkeit haushalt kindererziehung fr bemessung ehelichen lebensverhltnisse scheitert schon bergangsvorschrift art nr abs eherg danach bestimmt unterhaltsanspruch ehegatten ehe inkrafttreten gesetzes geschieden worden weiterhin bisherigen recht schliet nderung rechtsprechung soweit lediglich auslegung bergangsweise anwendbaren frheren unterhaltstatbestnde betroffen weist berufungsgericht recht darauf nderung rechtsprechung senats bemessung ehelichen lebensverhltnisse letztlich gesetzesnderung auswirkt schon grunde unterhaltsabnderung gem zpo verlangt vgl senatsurteil februar aao anm hoppenz gleichwohl beschrnkt rechtsprechung auslegung begriffs ehelichen lebensverhltnisse fhrt etwa bergangsregelung unzulssigen anwendung geltenden unterhaltstatbestnde schon eheg sah lebensverhltnissen ehegatten angemessenen unterhalt ehelichen lebensverhltnissen abs bgb entspricht bb senat wiederholt ausgesprochen senatsurteile november ivb zr famrz juni ivb zr famrz begriff ehelichen lebensverhltnisse sinne eheg demjenigen abs bgb inhaltsgleich steht wortlaut eheg entgegen wonach unterhaltsberechtigten lebensverhltnissen ehegatten angemessener unterhalt insoweit zusteht einknfte vermgen frau ertrgnisse erwerbsttigkeit ausreichen sieht bgb worauf berufungsgericht hinweist einschrnkung ausdrcklich darin liegt allerdings unterschied frheren recht zumal bgb ansprche nachehelichen ehegattenunterhalt ohnehin ehegatten gewhrt scheidung fr unterhalt sorgen soweit rechtsprechung vergangenheit unterhaltsansprche eheg wege anrechnungsmethode ermittelt beruht zwingenden vorgaben frheren anwendbaren rechts seinerzeit allgemein vorherrschenden auslegung begriffs ehelichen lebensverhltnisse senat schon grundlage eheg nahe liegend bezeichnet differenzmethode anzuwenden umstand beiderseitiger erwerbsttigkeit grundstzlich angemessener weise rechnung trgt ehegatten mehr hlfte einkommens belsst senatsurteil april ivb zr famrz letztlich senat ermittlung ehelichen lebensverhltnisse sinne eheg geltendem recht haushaltsttigkeit kindererziehung deswegen bercksichtigt gegensatz arbeitseinkommen doppelverdienerehe monetarisierbar deswegen rahmen unterhaltsberechnung aufteilbar sei gedanken surrogatlsung neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs steht frhere rechtsprechung jedenfalls entgegen vgl bgh urteil juni iv zr famrz grundstzlichen unterschiede unterhaltsanspruchs eheg nachehelichen ehegattenunterhalt ff bgb hindern einheitliche bewertung ehelichen lebensverhltnisse wesentlichen anspruchsvoraussetzungen beschrnken deswegen zwingenden rckschlsse rechtsfolgen zulassen gilt sowohl fr verschuldensgrundsatz frherem recht fr neuem recht stets notwendigen einsatzzeitpunkte unterhaltsbemessung sah hingegen schon frhere recht eheg billigkeitsprfung unterhaltsschuldner ehelichen lebensverhltnissen ergebenden unterhalt bercksichtigung sonstiger verpflichtungen gefhrdung eigenen angemessenen unterhalts leisten konnte vgl senatsurteil april ivb zr famrz dadurch verliert unterschiedliche ausgestaltung verwirkungstatbestnde neuem frherem recht gewicht spricht entscheidend anwendung differenzmethode unterhaltsbemessung zudem konnte ehegatte infolge sittlichen verschuldens bedrftig schon abs eheg notdrftigen unterhalt verlangen schuldhaft geschiedener ehegatte unterhalt schuldete senatsurteil mai ivb zr famrz vgl hoffmann stephan ehegesetz aufl rdn bercksichtigung haushaltsttigkeit kindeserziehung bemessung ehelichen lebensverhltnisse fhrt deswegen unterhaltsansprchen eheg zwingend unzumutbaren ergebnissen cc grnde senat veranlasst rahmen unterhaltsberechnung haushaltsttigkeit kindererziehung einknften ehegatten gleichzustellen gelten gleicher weise fr unterhaltsanspruch eheg gleichwertigkeit kindeserziehung haushaltsfhrung heutigem verfassungsverstndnis erst seit nderung unterhaltsrechts eherg schon seit einfhrung grundgesetzes geboten bundesverfassungsgericht schon zuvor stndiger rechtsprechung entschieden art abs gg gebiete arbeit frau mutter hausfrau mithelfende tatschlichen wert unterhaltsleistung bercksichtigen ehefrau steuere gleichem mae ehemann familienunterhalt regel sei schon haushaltsfhrung unterhaltsleistungen mannes gleichwertiger beitrag erblicken bverfge deswegen ursprnglich davon abweichenden vorschriften unterhaltsrechts insbesondere bgb gendert worden allerdings gebotene verfassungsgeme auslegung rechtsbegriffs ehelichen lebensverhltnisse bercksichtigung haushaltsfhrung kindererziehung einschliet schon fr frheren unterhaltstatbestnde mageblich berufungsgericht deswegen unrecht davon ausgegangen berwiegende teil rente klgerin hinzugerechnete fiktive rente ehelichen lebensverhltnisse geprgt deswegen wege anrechnungsmethode bercksichtigen rechtsprechung senats unverndert gilt renteneinknfte klgerin ebenfalls surrogat haushaltsttigkeit kindererziehung whrend ehezeit bewerten deswegen wege differenzmethode unterhaltsberechnung einzubeziehen senatsurteil oktober aao gilt fr anteil rente klgerin kindererziehungszeiten fr spter geborenes ehe stammendes kind erworben insoweit rente klgerin erst scheidung eingetretenen zuvor absehbaren entwicklung begrndet mehr haushaltsttigkeit kindererziehung whrend ehe zurckzufhren vgl senatsurteil februar aao berufungsurteil deswegen umfang anfechtung aufzuheben rechtsstreit berufungsgericht zurckzuverweisen senat abschlieenden entscheidung lage berufungsgericht zunchst unterhaltsrechtlich bercksichtigende einkommen parteien neu feststellen grundlage rechtsprechung senats unterhaltsbedarf ehelichen lebensverhltnissen bemessen knnen grundlage berufungsgericht obliegende billigkeitsprfung eheg nachholen mssen hahne sprick fuchs weber monecke dose vorinstanzen ag arnsberg entscheidung olg hamm entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil ix zr verkndet dezember preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb stberg wegfall verjhrungsrechtlichen sekundranspruchs geschdigte mandant rechtzeitig eintritt primrverjhrung rechtsanwalt prfung regreanspruchs beauftragt bgh urteil dezember ix zr olg dsseldorf lg kleve ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz dr zugehr dr ganter raebel fr recht erkannt revision beklagten grundurteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf september aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand jahre erwarb klgerin unbebautes grundstck parzellieren bebauen sowie entstehenden bebauten einzelgrundstcke verkaufen gewinnermittlung gem abs estg beklagte steuerberater klgerin ehemannes ermittlung einknfte grundstcksgeschften steuererklrung fr beim finanzamt einreichte anschaffungskosten fr grundstck bercksichtigt jahre aufgewandten kosten fr bau eigentumswohnungen zog beklagte gewinnermittlung fr jahr betriebsausgaben ab setzte kosten sowie teil grundstcksanschaffungskosten erst fr betriebsausgaben teil dahin hergestellten eigentumswohnungen veruert teil privatvermgen berfhrt wurden jahre durchgefhrten betriebsprfung erkannte finanzamt abzug genderten steuerbescheid september begrndung gewhlten gewinnermittlungsart seien genannten kosten jahr jeweiligen entstehung anzusetzen einkommensteuer fr jahr wurde fr klgerin ehemann dm festgesetzt dagegen beklagten eingelegter einspruch wurde bescheid januar zurckgewiesen dagegen wiederum beklagten erhobene klage wies finanzgericht dsseldorf urteil februar ab klgerin ansprche ehemannes abtreten lassen wirft beklagten htte jahren entstehung anschaffungs herstellungskosten ausreichenden einnahmen sonstigen einknften gefehlt denen ausgaben htten verrechnet knnen voraussetzungen fr gewinnermittlung bestandsvergleich gem abs estg schaffen mssen verlangt ersatz schadens ehemann dm errechnete steuermehrbelastung jahren entstanden sowie feststellung pflicht ersatz dadurch verursachten zinsschden landgericht klage wegen verjhrung klageanspr che abgewiesen berufungsgericht grunde stattgegeben revision erstrebt beklagte wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung zurckverweisung klgerin mndlichen verhandlung vertreten versumnisurteil jedoch umfassender prfung sach rechtslage entscheiden vgl bghz ff berufungsgericht klageanspruch grunde fr berechtigt erklrt ende entscheidungsgrnde bemerkt ber hhe schadens sei betragsverfahren entscheiden neben zahlungsantrag gestellten feststellungsantrag geuert revisionsgericht amts wegen prfen erla grundurteils berufungsgericht zulssig bgh urt februar ix zr wm vorliegenden fall zweifelhaft soweit grundurteil jedenfalls wortlaut feststellungsanspruch bezieht unbezifferten feststellungsklage kommt grund anspruchs be schrnkte entscheidung betracht bgh urt januar ix zr wm freilich denkbar berufungsgericht ausspruch grund anspruchs gleichzeitig abschlieend feststellungsantrag stattgeben urteil ausreichende anhaltspunkte fr auslegung finden lassen mag offenbleiben berufungsurteil bereits grnden aufgehoben mu ii berufungsgericht ausgefhrt beklagte pflichtwidrig unterlassen voraussetzungen fr gewinnermittlung abs estg aufstellung erffnungsbilanz einrichtung ordnungsmigen kaufmnnischen buchfhrung schaffen fr klgerin deren ehemann ungnstige gewinnermittlung abs estg sei hoher wahrscheinlichkeit schaden entstanden hhe betragsverfahren ermittelt msse ausfhrungen wendet revision lassen rechtsfehler erkennen iii berufungsurteil beruht jedoch verfahrensfehlern soweit berufungsgericht gemeint schadensersatzanspruch sei verjhrt berufungsgericht ausgefhrt verjhrung ablauf september begonnen tag sei klgerin ehemann nderungsbescheid september zugegangen dreijhrige verjhrungsfrist stberg sei jedoch alsbald danach gehemmt parteien htten erla bescheids september vereinbart anspruch beklagten abschlu finanzgerichtlichen verfahrens geltend gemacht sollen feststellung berufungsgericht grundlage aussagen beiden vorinstanzen vernommenen ehemannes klgerin zeugen sch sowie anhrung beklagten persnlich getroffen vereinbarung berufungsgericht gemeint liege stillhalteabkommen verjhrung sei danach erst erla finanzgerichtlichen urteils februar weitergelaufen jedenfalls einreichung klage dezember vollendet revision macht geltend annahme stillhalteabkommens tatschlichen feststellungen berufungsgerichts getragen absprache parteien msse rechtsgeschftliche vereinbarung gehandelt knne zusage beklagten erschpft abschlu finanzgerichtlichen verfahrens verjhrung berufen letzteren fall htte beklagte urteil finanzgerichts mehr zehn monate klageerhebung warten drfen revisionsangriff unbegrndet hemmung verjhrung abs bgb auslsendes stillhalteabkommen setzt allerdings darin revision recht voraus schuldner aufgrund rechtsgeschftlichen vereinbarung berechtigt vorbergehend leistung verweigern glubiger umgekehrt mglichkeit begibt ansprche whrend zeitraums weiterzuverfolgen bgh urt juli ix zr wm berufungsgericht jedoch verkannt rechtlicher hinsicht ausdrcklich davon ausgegangen stillhalteabkommen schuldner vorbergehend leistungsverweigerung berechtigt recht berufungsgericht parteien getroffenen absprache entnommen rechtsfehler lt darin erkennen revision jedoch verfahrensrge erfolg feststellung berufungsgerichts richtet vereinbarung sei alsbald erla steuerbescheids september getroffen worden ehemann klgerin zeuge ausweislich protokolls juli landgericht ausgesagt betriebsprfung sache beklagten durchgesprochen seinerzeit gesagt wolle bescheid einspruch einlegen berufungsgericht juni bekundet aussage msse vernehmung miverstanden sei bereits eingang betriebsprfungsberichts gesprch beklagten gekommen dabei sei richtigkeit berichts steuernachforderungen gegangen themen steuernachforderung regre htten erst angestanden steuerbescheide vorgelegen htten berufungsgericht einzelnen dargelegt bekundungen zeugen berzeugung gewonnen gesprch ehemann klgerin beklagten stillhaltevereinbarung getroffen wurde eingang steuerbescheids september stattgefunden zeuge sei ausgefhrt vernehmung juni darauf hingewiesen worden wichtig sei gesprche zeitlich genau einzuordnen uerung zeugen gefhrt thema steuernachforderungen betriebsprfungsbericht erst eingang bescheide gegenstand errterung sei hiermit seien eindeutig steuerbescheide september gemeint zusammen bescheid fr sei damals einkommensteuerbescheid fr jahr erlassen worden beurteilung liegt revision recht rgt unvollstndige wrdigung beweisergebnisses beweisaufnahme zeugen erteilte hinweis notwendigkeit genauen zeitlichen einordnung gesprche offenbar klrung dienen etwa errterungen unmittelbaren anschlu betriebsprfungsbericht entstehung erla steuerbescheids fr eingetretenen schadens beginn verjhrung gemeint besprechungen zeitlichem zusammenhang betriebsprfungsbericht zeuge erstinstanzlichen vernehmung berichtet stellte nunmehr berufungsgericht klar damals weder steuernachforderungen regrefrage gegangen sei sei erst thema geworden bescheide eingegangen seien schlu berufungsgerichts seien eindeutig bescheide september gemeint bercksichtigt revision zutreffend beanstandet zeuge fragestellung gegenber sah mglicherweise alternative betriebsprfungsbericht spteren bescheiden auge denen steuerliche ergebnis niederschlug bescheiden mssen zwingend gleichen datum ergangenen einkommensteuerbescheide fr verschiedene jahre knnen zusammengefat allein jahr betreffenden bescheide nmlich steuerbescheid september sptere einspruchsbescheid januar gemeint deutung knnte weitere inhalt aussage zeugen landgericht anla geben ausweislich protokolls juli zeuge anschlu erwhnung besprechung betriebsprfung gesagt beklagte sagte seinerzeit wolle bescheid einspruch einlegen getan nachdem ablehnende bescheid einspruch kam beklagten nochmals angesprochen zeit wurde klar ernst wrde steuernachforderung beklagten damals gefragt weitergehen solle sagte knne ganz beurteilen solle sorgen sollten schden entstehen beklagte forderte fr schden haftbar darstellung zeugen legt verstndnis nahe ber regrefrage sei erst gesprochen worden herausstellte steuerbescheid eingelegte einspruch erfolglos geblieben wrde vernehmung berufungsgericht gebrauchten formulierung zeugen passen letztlich sache gehen erst abschlu mglichen fi nanzgerichtlichen verfahrens erst erla einspruchsbescheids stand frage klage finanzgericht raum absprache ausgang finanzgerichtsprozesses abzuwarten schon getroffen worden bevor berhaupt einspruch eingelegt ergebnis einspruchsverfahrens abzusehen erscheint demgegenber eher fernliegend frage absprache geltendmachung etwaigen schadensersatzanspruchs beklagten erledigung finanzgerichtsrechtsstreits zurckzustellen tatschlich bereits september getroffen worden wege gesamtwrdigung umstnde beantwortet berufungsgericht umfassende wrdigung bercksichtigung soeben genannten gesichtspunkte unterlassen wren dabei zweifel verblieben htte zeugen fragen mssen bescheiden deren erla errterung regrefrage kam gemeint berufungsgericht unzutreffende annahme aussage zeugen sei insoweit eindeutig unmglich gemacht gegebenen umstnden htte berufungsgericht rge revision ebenfalls begrndet jedenfalls klage stattgeben drfen nachgereichten schriftsatz beklagten juli mndliche verhandlung erneut erffnen schriftsatz beklagte doppeldeutigkeit zeugen gebrauchten ausdrucks bescheide hingewiesen beleg dafr zeit erla einspruchsbescheids auge gehabt schreiben klgerin beklagten april verfates schreiben haftpflichtversicherer august vorgelegt schreiben klgerin heit beabsichtige beklagten bereits mndlich mitgeteilt fall negativen entscheidung finanzgerichts wegen fehlerhafter beratung haftbar absicht teilte beklagte schreiben august darlegung sachverhalts haftpflichtversicherer htte blick berufungsgerichts darauf lenken mssen zeuge juni bekundet verabredung beklagten sei dahin gegangen zeuge schaden geltend sollen beklagte versicherung herantreten knne letztlich erst abschlu finanzgerichtlichen verfahrens sache gehen sollen abrede entsprechenden schreiben april august geeignet zustzliche zweifel darber aufkommen lassen vereinbarung tatschlich schon rund drei jahre zuvor getroffen worden unterstrich verfahrensrechtliche notwendigkeit zeugen notfalls przisierung aussage veranlassen zeigt bisherige verhandlung lckenhaft mu gem zpo erffnet bghz bgh urt oktober viii zr njw schlielich weist revision zutreffend darauf ehemann klgerin trotz abtretung eigenen anspruchs ausgang rechtsstreits kaum weniger interessiert klgerin nimmt abtretung wegen erreichten zeugenstellung ehemannes wirksamkeit fall starke eigeninteresse zeugen beweiswrdigung zpo bercksichtigen bgh urt januar iii zr wm entscheidungsgrnde berufungsurteils denen hinweis gesichtspunkt fehlt deuten darauf berufungsgericht beweiswrdigung betracht gezogen frage berufungsgericht festgestellte vereinbarung schadensersatzanspruch beklagten beendigung finanzgerichtsrechtsstreits zurckzustellen schon september erst erla einspruchsbescheids januar getroffen worden entscheidungserheblich letzteres fall zeitpunkt september beginnenden dreijhrigen primrverjhrungsfrist bereits mehr zwei jahre vier monate abgelaufen hemmung verjhrung zustellung urteils finanzgerichts februar endete vortrag beklagten februar wre verbleibende teil verjhrungsfrist verstrichen klage dezember beim gericht eingereicht wurde iv berufungsurteil grnden richtig zpo berufungsgericht konnte standpunkt frage befassen verjhrung gesichtspunkt sekundranspruchs beklagten klageeinreichung eingetreten steuerberater ebenso rechtsanwalt verpflichtet auftraggeber mglichkeit eigenen regrehaftung dafr geltende verjhrungsfrist stberg hinzuweisen fr whrend mandats begrndeter anla berprfung ttigkeit ergibt erkennt gehriger sorgfalt erkennen mu fehler mandanten schaden zugefgt bghz bgh urt juni ix zr wm verletzt pflicht beginnt eintritt primrverjhrung dreijhrige verjhrungsfrist neuem laufen begrndeten anla berprfung beratungsttigkeit beklagte sowohl eingang einspruchsbescheids januar erla finanzgerichtsurteils februar tatschlich klgerin ehemann offenbar mehrfach mglichkeit regreanspruchs hingewiesen ber verjhrung anspruchs scheint belehrt jedenfalls schriftstzlich vorgetragen mglichkeit verjhrung sei nie erwhnt worden feststellungen berufungsgerichts hierzu fehlen trotz unterlassener belehrung ber etwaigen regreanspruch verjhrung entfallen sekundranspruch verlngerung verjhrungsfrist mandant rechtzeitig ablauf primrverjhrung anderweitig anwaltlich zweck prfung regreanspruchs beraten fall treten hinweispflichten prfung betrauten rechtsanwalts stelle derjenigen ursprnglichen beraters mandant haftung neuen anwalts hinreichend gesichert bgh urt november ix zr wm september ix zr wm einschrnkung sekundrhaftung rechtfertigt gedanken nachrangige hinweispflicht rechtsanwalts steuerberaters auftraggeber gefahr unwissentlichen anspruchsverlusts schtzen schutzes anspruchsgegner mehr bedarf mandant wahrnehmung interessen regrefrage rechtsanwalt bertragen insoweit primre vertragspflicht bernimmt gilt unabhngig davon eintritt voraussetzungen mandat anspruch genommenen rechtsberaters fortbestand bereits beendet bislang fehlt feststellung wann klgerin erstmals frage regreanspruchs beklagten anwaltlich beraten lassen sache berufungsgericht zurckzuverweisen gegebenenfalls nochmaliger vernehmung ehemannes klgerin erforderlichen tatschlichen feststellungen treffen parteien erhalten zurckverweisung gelegenheit vorbringen gesichtspunkt sekundrverjhrung ergnzen kreft stodolkowitz ganter zugehr raebel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja iii iv ja bgb abs satz abs stellen mngelbeseitigung erforderlichen kosten unverhltnismig dar kufer verkufer ersatz mangelbedingten minderwerts sache verlangen kosten unverhltnismig aufgrund umfassenden wrdigung umstnde einzelfalls bercksichtigung abs bgb genannten kriterien festzustellen grundstckskaufvertrgen erster anhaltspunkt davon ausgegangen kosten mngelbeseitigung unverhltnismig entweder verkehrswert grundstcks mangelfreiem zustand mangelbedingten minderwerts bersteigen fr beurteilung unverhltnismigkeit kosten kommt beginn mngelbeseitigung kufer stellt whrend deren ausfhrung heraus kosten hher erwartet steht ersatzpflicht entgegen wirtschaftlich denkender kufer arbeiten bercksichtigung bereits angefallenen kosten fortfhren wrde bzw fortgefhrt htte bgh urteil april zr kg lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke dr roth richterin dr brckner richter dr kazele fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand notariellem vertrag mrz kauften klgerin dr beklagten mietshaus bebautes grundstck preis kaufvertrag garantierten verkufer dachstuhl vorderhauses seitenflgels holzbock befallen beseitigung holzschutztechnisches gutachten festgestellten anobienbefalls kostenaufwand hchstens brutto erfordert brigen wurde ausschluss haf tung fr sachmngel vereinbart bergabe grundstcks stellte heraus dachbereich echtem hausschwamm befallen dr klgerin ansprche abgetreten nahm beklagten zahlung schadensersatz anspruch woraufhin zunchst deren schadensersatzpflicht grunde festgestellt wurde betragsverfahren wurden beklagten teilurteil juni zahlung sanierungskosten gutachtenbasis fr holzbauteile dachgeschoss balkenanlagen dachverband sachverstndigenkosten verurteilt ferner wurde festgestellt beklagten verpflichtet dr weitergehenden schaden ersetzen darauf zurckzufhren haus echtem hausschwamm befallen deshalb sanierungsarbeiten durchgefhrt mssen schlussurteil april wurden beklagten zahlung weiterer ausgleich schwammsanierung verbleibenden merkantilen minderwerts verurteilt vorgenannten urteile rechtskrftig dr trat ansprche klgerin ab beklagten zahlung weitergehendem schadensersatz anspruch nimmt rahmen schwammbeseitigungsmanahmen seien weitere sanierungskosten hhe angefallen bzw erwarten sanierung wohnungen fassade mietausfall auslagerungs sachverstndigenkosten umsatzsteuer fr zwischenzeitlich durchgefhrte sanierung holzbauteile htten beklagten ebenso ersetzen vorgerichtliche anwaltskosten hhe landgericht beklagten antragsgem verurteilt deren berufung kammergericht zurckgewiesen senat zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt verfolgen klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht fhrt begrndung rechtskraft feststellungsurteils vorprozess klgerin rechtsnachfolgerin dr erstrecke klgerin kausalitt hhe sanierungskosten vorgetragenen tatsachen htten beklagten bestritten bestreiten sei jedoch unerheblich angesichts eingereichten gutachten kostenschtzungen mietvertrge kostenangebote rechnungen einfaches bestreiten ausreiche sei unerheblich klgerin verlangten sanierungskosten berwiegenden teil wegen erforderlichen sanierung gebudes ohnehin anfallen wrden handele fall doppelkausalitt schaden zwei ursachen hervorgerufen beide rechtssinne kausal seien abzug neu fr alt sei vorzunehmen schwammsanierung werterhhung eintrete schlielich sei ersatzpflicht beklagten gesichtspunkt zumutbarkeit beschrnkt zeitwert bebauten grundstcks schwammbefall liege schwammbefall mindestens beklagten seien bisher schadensersatzzahlungen insgesamt verurteilt worden liege ca ber anzunehmenden verkehrswert sei hinzunehmen bundesgerichtshof bezglich regulierung kfz schden entwickelte begrenzung wonach wiederherstellungskosten ersatzbeschaffung bersteigen drfen gelte ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand zutreffend allerdings verpflichtung beklagten zahlung schadensersatz nr abs abs satz bgb ber bisher zugesprochenen betrag hinaus wegen rechtskrftigen teilurteils juni feststeht danach weiteren schaden ersetzen darauf zurckzufhren objekt echtem hausschwamm befallen deshalb sanierungsarbeiten durchgefhrt mssen rechtskraft urteils dr beklag ten erstritten wirkt gem abs zpo zugunsten klgerin vgl bgh urteil februar iii zr njw berufungsgericht behandelt jedoch rechtsfehlerhaft klgerin schadenshhe vorgetragenen tatsachen unstreitig gesichtspunkt unterliegt gem abs satz zpo prfung senats obwohl insoweit revisionsrge erhoben worden berspannt berufungsgericht anforderungen wirksames bestreiten behandelt deswegen vortrag fehlerhaft unstreitig liegt materiell rechtlicher fehler amts wegen bercksichtigen stein jonas jacobs zpo aufl rn musielak ball zpo aufl rn vgl bgh urteil oktober ii zr njw entgegen auffassung berufungsgerichts beklagten gehalten vortrag klgerin hhe schadens substantiiert bestreiten aa gem abs zpo partei allerdings grundstzlich ber gegner behaupteten tatsachen erklren darf gegner erklrungslast nachgekommen bloen bestreiten begngen erlutern sachverhalt ausgeht vgl zller greger zpo aufl rn fang erforderlichen substantiierung richtet dabei vortrag darlegungsbelasteten partei bgh urteil januar iii zr njw rn urteil juni zr njw rr urteil februar viii zr njw jeweils mwn je detaillierter desto hher erklrungslast gem abs zpo einfaches bestreiten erklrung gem abs zpo ausreicht substantiiertes bestreiten erforderlich hngt somit vortrag gegenseite ab zller greger zpo aufl rn gilt hingegen partei vortrag nichtwissen gem abs zpo bestreiten vorschrift erklrung partei nichtwissen ber tatsachen zulssig weder eigene handlungen gegenstand eigenen wahrnehmung weitere voraussetzung partei fr jeweiligen tatsachen darlegungs beweisbelastet bgh urteil juli iii zr njw rr rn mwn zulssigkeit erklrung schliet verpflichtung partei substantiiertem bestreiten bgh urteil juli iii zr njw rr gilt unabhngig substantiierung gegnerischen vortrags detaillierter vortrag etwa privatgutachten unterlagen sttzt voraussetzungen abs zpo vorliegen bloem nichtwissen bestritten pflicht eigene ermittlungen anzustellen einzelnen gegnerischen vortrag eingehen knnen besteht ebenso darf vortrag plausibel naheliegend erscheint nichtwissen bestritten bestreitende partei anhaltspunkte dafr aufzeigen vortrag falsch knnte bgh urteil juli viii zr njw rn urteil juli viii zr rde rn rechtsmissbruchlichen bestreiten blaue hinein vgl bgh urteil juni zr njw rr grenze besteht insoweit fr gericht gegner umfang bestreitens erkennbar bgh urteil juli vi zr versr vgl senat urteil juli zr wm mwn bb grundstzen durften beklagten klgerischen vortrag kausalitt hhe sanierungskosten gem abs zpo nichtwissen bestreiten derzeitige zustand veruerten mietshauses aufgrund schwammbefalls bereits durchgefhrten erforderlichen arbeiten sowie behaupteten mietausflle einlagerungskosten sowie gutachter architektenkosten unterliegen eigenen wahrnehmung beklagten gilt fr klgerin vorgelegten privatgutachten wiedergegebenen tatsachen besteht verpflichtung beklagten privatgutachten auseinanderzusetzen deren fehlerhaftigkeit aufzuzeigen vgl bgh urteil juli viii zr njw rn juli viii zr rde rn umfang bestreitens unklar geblieben wre berufungsgericht gerade festgestellt gegenteil ergibt berufungsurteil beklagten umfassend erforderlichkeit klgerin behaupteten arbeiten aufgrund schwammbefalls ebenso bestritten hierfr anzusetzenden beseitigungskosten weiterhin geltend gemachten folgeschden abrede gestellt rechtsfehlerhaft geht berufungsgericht zudem davon ohnehin erforderliche sanierung erworbenen grundstcks fr umfang ersatzpflicht beklagten bedeutung hinsichtlich mangelfolgeschden geltend gemachten mietausflle auslagerungskosten insoweit schon kausalitt mangelhaften leistung fr entstandenen entstehenden kosten fehlen allgemeinen grundstzen sache klgerin darzulegen beweisen kosten schwammbefall bedingt beklagten behauptet bereits rahmen parallel erfolgenden komplettsanierung gebudes anfallen entgegen auffassung berufungsgerichts kommt korrektur sine qua nonformel gesichtspunkt doppelkausalitt betracht aa doppelkausalitt angenommen zwei umstnde schaden verursachen fr allein ausgereicht htte ganzen schaden verursachen beide umstnde urschlich behandeln senat urteil mai zr njw bgh urteil februar viii zr njw rn mwn dafr erforderlich schdigung zwei verschiedene personen erfolgt gengt person zwei ursachen setzt fr vollen schaden herbeigefhrt htte senat urteil mai zr njw bgh urteil februar viii zr njw rn steht annahme doppelkausalitt entgegen geschdigte verhalten schdigers verhltnis schdiger eigenes anrechnen lassen bgh urteil februar viii zr njw rn all fllen besteht bedrfnis fr wertungsmige korrektur quivalenztheorie verhindern zwei schdigenden ereignissen letztlich haftung fhrt bb liegt jedoch verhltnis auen gesetzten mglichen schadensursache eigenen handlung geschdigten geht darum anwendung quivalenztheorie zwei mgliche schadensursachen sachwidrigen verneinung jeglicher haftung fhren wrde vielmehr fllen anwendung ansatz subjektbezogenen schadensbegriffs vgl senat urteil september zr njw bgh urteil oktober vi zr bghz festgestellt inwieweit schdigende handlung geschdigten berhaupt nachteilig ausgewirkt wertenden korrektur quivalenztheorie bedarf cc komplettsanierung gekauften mietshauses ohnehin erforderlich kufern geplant beruhen verbundenen kosten weiteren schdigenden ereignis neben mangelhafte leistung beklagten tritt klgerin schwammsanierungsarbeiten rahmen arbeiten ausfhren lie weitere mietausflle sowie auslagerungskosten vermied gengte lediglich schadensminderungspflicht gem abs satz bgb brigen bersieht berufungsgericht ersatzpflicht beklagten entfallen klgerin eigene aufwendungen ersparen wrde aa sofern behebung mangels erforderlichen arbeiten kufern mangelfreien leistung durchgefhrt worden wren gesichtspunkt vorteilsausgleichung bercksichtigen schadensrechtlichen bereicherungsverbot geschdigte besser gestellt schdigende ereignis stnde bgh urteil juni vii zr bghz rn mwn vgl senat urteil januar zr njw rr rn kaufrecht fhrt kufer mangelhaften sache grundstzlich besser stehen darf ordnungsgemer vertragserfllung stnde senat urteil januar zr njw rr rn schadensmindernd bercksichtigen jedoch vorteile deren anrechnung jeweiligen zweck ersatzanspruchs bereinstimmt geschdigten zumutbar schdiger unbillig entlastet nachteile mssen wertender betrachtung gleichsam rechnungseinheit verbunden senat urteil oktober zr njw rr bgh urteil juni vii zr bghz rn mwn voraussetzungen liegen regelmig soweit geschdigte schadensbeseitigung eigene aufwendungen erspart staudinger schiemann bgb rn bamberger roth schubert bgb aufl rn mwn palandt grneberg bgb aufl rn lange schiemann schadensersatz aufl bb vorliegenden fall fhrt beseitigung schwammbefalls feststellungen berufungsgerichts sanierungsarbeiten durchgefhrt ohnehin geplant dadurch ersparten eigenen aufwendungen klgerin mngelbeseitigungskosten gesamten mngelbeseitigung erforderlichen betrag umfassen abziehen lassen vorteilsausgleich beruht gedanken treu glauben bgb erfordert wertende betrachtung bgh versumnisurteil august vii zr njw rn bgh urteil juni vii zr bghz rn mwn fr klgerin wre unverdienter vorteil ohnehin vorgesehenen sanierungsarbeiten teilweise kosten beklagten durchfhren knnte cc darlegungs beweislast fr ersparte aufwendungen kufer vorgesagten anspruchsmindernd bercksichtigen tragen beklagten vgl senat urteil oktober zr njw rr klgerin trifft jedoch sekundre darle gungslast beklagten auerhalb darzulegenden geschehensablaufs stehen klgerin nhere angaben zumutbar vgl bgh urteil juni kzr njw rn bgh urteil mai ii zr njw rn klgerin deswegen gehalten fr berechnung vorteilsausgleichs beklagten erforderlichen tatsachen vorzutragen vgl bgh urteil mai ii zr njw rn berufungsgericht lehnt abzug neu fr alt rechtsfehlerhafter begrndung ab kommt betracht soweit kosten schwammbeseitigung vorstehenden ersatzfhig fr manahmen anfallen kufern rahmen ohnehin vorgesehenen sanierung durchgefhrt sollten wertsteigerung grundstcks fhren berufungsgericht verkennt hinweis teilurteil juni bezug genommenes sachverstndigengutachten wonach schwammsanierungsarbeiten dach werterhhung eintrete kern vorbringens beklagten feststellungen berufungsgerichts schwammbefall gerade dachgeblk beschrnkt dach ber etagen keller ausgebreitet mssen schwammbeseitigung kchen bder zerstrt aufgebaut sowie elektro klempner fliesenarbeiten durchgefhrt dadurch wertsteigerung kommen liegt hand argumentation berufungsgerichts dachgeblk bezieht abrede gestellt berufungsgericht verneint schlielich unverhltnismigkeit schadensersatz begehrten weiteren mngelbeseitigungskosten rechtsfehlerhafter begrndung allerdings geht stillschweigend zutreffend davon beklagten einwand klageforderung trotz ergangenen feststellungsurteils juni verteidigen knnen aa fhrt rechtskraft feststellungsurteils schadensersatzpflicht partei festgestellt worden einwendungen tatsachen sttzen schon zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung vorgelegen mehr bercksichtigt drfen soweit bestehen festgestellten anspruchs betreffen bgh urteil juni vi zr njw rr mwn gilt soweit grundstzliche verpflichtung schuldners ersatz schadens geht frage hhe schaden eingetreten rechtskraft vorausgegangenen feststellungsurteils erfasst vgl bgh urteil juni vi zr aao urteil mai vii zr wm bb gesichtspunkten steht rechtskraft feststellungsurteils geltendmachung haftungsbegrenzung entgegen betracht kommende begrenzung untrennbar haftungsgrund verwoben vgl bgh urteil januar vi zr njw ferner feststellungsurteil weder bezug art schadensberechnung bezug frage begrenzung schadensersatzpflicht hinsichtlich nunmehr geltend gemachten schadenspositionen bindungswirkung entnommen bindungswirkung feststellungsurteils ergibt umfang rechtskraft reicht gem abs zpo weit ber feststellungsantrag entschieden worden inhalt urteils umfang rechtskraft erster linie urteilsformel entnehmen urteilsformel allein ausreicht rechtskraftgehalt entscheidung erfassen tatbestand entscheidungsgrnde erforderlichenfalls parteivorbringen ergnzend heranzuziehen bgh urteil februar zr njw rn mwn tenor feststellungsurteils beklagten verpflichtet klgerin weiteren schden ersetzen darauf zurckzufhren objekt echtem hausschwamm befallen deshalb sanierungsarbeiten durchgefhrt mssen urteilsformel formulierung allgemein gehalten bietet anhaltspunkt dafr bestimmte art schadensberechnung bestandteil ausspruchs gilt einbeziehung entscheidungsformel verwandten begriffs sanierungsarbeiten hiermit lediglich einstandspflicht beklagten fr bestimmte weitere schden festgestellt jedoch ausgesprochen smtliche weiteren mngelbeseitigungskosten tragen entscheidungsgrnden entnommen gericht hhenmigen begrenzung schadensersatzanspruchs kufer befasst frage entschieden berufungsgericht geht weiterhin ansatz zutreffend davon mngelbeseitigung erforderlichen kosten rahmen sogenannten kleinen schadensersatzes nr abs abs satz bgb schaden geltend gemacht knnen aa brgerlichen gesetzbuch dezember geltenden fassung richtete anspruch kufers klei nen schadensersatz whlte ausgleich wertunterschieds mangelfreien mangelhaften sache bgb alter fassung kufer anspruch beseitigung mangels somit unmittelbar ersatz mngelbeseitigungskosten gerichteten schadensersatzanspruch konnte regelmig hhe ersetzenden minderwerts grundlage mngelbeseitigungskosten ermitteln hierbei handelte jedoch lediglich berechnungsmethode blieb mangelbedingte wertminderung sache deutlich kosten fr herstellung zugesicherten eigenschaft zurck abweichung fehlenden abzug neu fr alt herstellungskosten erklren konnte kufer ersatz minderwerts sache verlangen senat urteil november zr njw beschluss juni zr njw urteil juni zr bghz bb nr abs bgb nunmehr geltenden fassung kufer vorliegen mangels hingegen anspruch nacherfllung senat urteil juni zr bghz rn wahl form beseitigung mangels lieferung mangelfreien sache erfolgen unterbleibt nacherfllung steht kufer schadensersatzanspruch rahmen kleinen schadensersatzes ausgleich mangelbedingten minderwerts ersatz mngelbeseitigungskosten verlangen vgl senat urteil juni zr bghz rn werkvertragsrecht bgh urteil oktober vii zr njw rn mwn schadensersatzanspruch auswirkt mngelbeseitigung erforderlichen kosten unverhltnismig hchstrichterlich bislang fr werkvertragsrecht abs bgb entschie bgh urteil oktober vii zr njw rn richtigerweise fhrt kaufvertrag beurteilende vertrag verbrauchsgterkaufrichtlinie erfasst schadensersatzanspruch mangelbedingten minderwert sache beschrnkt aa auszugehen davon anspruch kufers schadensersatz wegen mngel kaufsache gegeben verkufer recht abs bgb einwendet beseitigen mssen unverhltnismigen kosten mglich gesetzgeber fr fall schadensersatzanspruch statt leistung voraussetzungen abs bgb erffnen ergibt bgb wonach entstehung schadensersatzanspruchs grundstzlich fristsetzung bedarf kufer nacherfllung gem abs bgb verweigert bt drucks vgl werkvertragsrecht bgh urteil oktober vii zr njw rn bb schadensersatzanspruch entsprechender anwendung abs satz bgb ersatz mangelbedingten minderwerts kaufsache beschrnkt grund abs bgb beabsichtigte schutz verkufers siehe bt drucks verkufer mngelbeseitigung wegen unverhltnismiger kosten verweigern darf wege schadensersatzes verpflichtet kosten tragen umstand schadensersatzanspruch nacherfllungsanspruch vertretenmssen verkufers voraussetzt fhrt beurteilung werkvertragsrecht entspricht stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs beurteilung unverhltnismigkeit abs bgb verschulden unternehmers bercksichtigen bgh urteil oktober vii zr njw rn mwn fr kaufrecht gilt verkufer mangel vertreten abs bgb vorzunehmende abwgung einzustellen cc beschrnkung schadensersatzes erstattung mngelbeseitigungskosten hhe angemessenen betrages kommt betracht viii zivilsenat bundesgerichtshofs fr flle verbrauchsgterkaufs wege rechtsfortbildung herstellung richtlinienkonformen ergebnisses angenommen bgh urteil dezember viii zr bghz rn voraussetzungen fr derartige beschrnkung ersatzpflicht vorliegenden zusammenhang jedoch gegeben rede stehenden vertrag handelt weder verbrauchsgterkauf regelungslcke gegeben verkufer nachbesserung abs bgb verweigern folgerichtig schadensersatzrechtlich fr teil mngelbeseitigungskosten einstehen lassen schadensersatz hhe differenz wertes kaufsache mangelfreiem mangelhaftem zustand beschrnken werkvertragsrecht bgh urteil oktober vii zr njw rn vgl urteil november lwzr nzm rn berufungsgericht geht rechtsfehlerhaft davon mngelbeseitigungskosten erst unverhltnismig anzusehen verkehrswerts mangelfreien grundstcks bersteigen aa fr beurteilung unverhltnismigkeit sinne abs satz bgb magebenden kriterien entsprechen abs bgb gebotenen prfung unverhltnismigen nacherfllungsaufwands heranzuziehen vgl abs bgb bgh urteil oktober vii zr njw rn voraussetzung fr verkufer abs satz bgb erhebende einrede mngelbeseitigung unverhltnismigen kosten mglich vergleich nachlieferung zweite nacherfllungsmglichkeit ergeben relative unverhltnismigkeit daraus mngelbeseitigung fr allein betrachtet unverhltnismige kosten verursacht absolute unverhltnismigkeit nachlieferung vorliegenden fall mglich kommt absolute unverhltnismigkeit mngelbeseitigung betracht fhren wrde verkufer nacherfllung insgesamt verweigern knnte vgl abs satz halbsatz bgb abs satz bgb hebt prfung unverhltnismigkeit bercksichtigende umstnde wert sache mangelfreiem zustand bedeutung mangels hervor unerheblich danach kaufpreis kufer erzielter gnstiger kaufpreis fhrt grenze unverhltnismigkeit nacherfllungskosten frher erreicht hheren wert sache mangelfreiem zustand entsprechenden kaufpreis fall wre olg karlsruhe njw rr olg braunschweig njw ball nzv bb verschiedentlich fr feststellung unverhltnismigkeit wert kaufsache mangelfreiem zustand angeknpft hiervon ausgehend versuch unternommen grenzwerte bilden etwa wertes sache mangelfreiem zustand mangel zurckzufhrenden minderwerts genannt bitter meidt zip grenzwerte berschritten verkufer mangel vertreten nacherfllung verweigern drfen absolute grenze unverhltnismigkeit wertes mangelfreien sache ansetzen je grad vertretenmssens erhhen betracht gezogen dabei grenze vgl reinking zfs huber njw tiedtke schmitt dstr teilweise grenze beim mangelbedingten minderwert gezogen verschulden verkufers erhht schultz kosten nacherfllung beim kauf ff beim stckkauf beschrnkung leistungspflicht verkufers abs bgb hergeleitet verkufer nacherfllung verweigern deren kosten minderungsbetrag bersteigen ackermann jz ff kufer wahlweise geltendmachung groen schadensersatzes berechtigt vertreten aufwand fr ersatzbeschaffung bersteigenden mngelbeseitigungskosten liquidiert knnten besonderes interesse herstellung mangelfreiheit gerade geleisteten objekt bestehe mnchkommbgb ernst aufl rn hnlich erman westermann bgb aufl rn nk bgb dauner lieb aufl rn teil festlegung grenzwerten abgelehnt jeweils gesamtumstnde einzelfalls verwiesen graf westphalen henssler graf westphalen praxis schuldrechtsreform aufl rn haas haas medicus rolland schfer wendtland neue schuldrecht kapitel rn jakobs dauner lieb konzen schmidt neue schuldrecht cc letztere ansicht entspricht ausgangspunkt rechtsprechung bundesgerichtshofs prfung absolute unverhltnismigkeit nacherfllung vorliegt bewertung umstnde einzelfalls erforderlich starre grenzwerte knnen umfassende interessenabwgung ersetzen allerdings bieten grenzwerte form faustregel ersten anhaltspunkt dienen rechtssicherheit vgl bgh beschluss januar viii zr njw rn grundstckskaufvertrgen erster anhaltspunkt davon ausgegangen anspruch nacherfllung wegen unverhltnismiger kosten verweigert entweder verkehrswert grundstcks mangelfreiem zustand mangelbedingten minderwerts bersteigen ausgangspunkt abs satz bgb fr prfung unverhltnismigkeit wert sache mangelfreiem zustand bedeutung mangels hervorhebt bgh beschluss januar viii zr njw rn rechtsprechung bundesgerichtshofs wonach kosten kraftfahrzeugreparatur wiederbeschaffungswertes ersatzfhig vorliegenden regelungszusammenhang bertragen beruht wesentlichen anerkennung besonderen integrittsinteresses geschdigten eigentmers kraftfahrzeuges reparatur vertrauten fahrzeuges befriedigt bgh urteil oktober vi zr bghz urteil februar vi zr njw demgegenber rahmen unmittelbaren anwendung abs satz bgb rechtsprechung anerkannt gebudeschden bgh urteil dezember vi zr bghz vgl urteil april iii zr njw rr olg dsseldorf mdr olg bamberg zfs olg frankfurt main olgr olg hamm olgr bodenkontaminationen bgh urteil november lwzr nzm rn beschdigung bumen gehlzen senat urteil januar zr bghz rn mwn aufgrund schadensrecht beherrschenden wirtschaftlichen betrachtungsweise gesamtbewertung gebude grundstck wechselseitig beeinflussende wertfaktoren abzustellen fllen regelmig verkehrswert grundstcks grenze angesehen schadensersatz verlangt rechtsprechung beschdigungen grundstcks schadensersatzanspruch wegen lieferung mangelhaften immobilie grundstzlich bertragen lsst vgl senat urteil juni zr bghz rn rckgriff rahmen entsprechenden anwendung abs satz bgb ausnahmsweise zulssig geboten bersteigen notwendigen aufwendungen mngelbeseitigung verkehrswert grundstcks mangelfreiem zustand stehen grundstzlich wirtschaftlich vernnftigen verhltnis mehr dadurch herbeigefhrten erfolg fall widersprche treu glauben bgb besondere ausprgungen abs satz abs bgb darstellen kufer aufwendungen verkufer form mngelbeseitigung anlasten knnte vgl schadensersatzrecht bgh urteil november lwzr nzm rn urteil mai vi zr njw urteil november vii zr njw verkehrswert grundstcks mangelfreiem zustand bietet jedoch stets geeigneten anhaltspunkt liegen mngel beispielsweise gebude grund boden auswirken teil gebudes betreffen stellt wert mangelfreien grundstcks umstnden ausreichendes kriterium begrenzung mngelbeseitigungskosten gesichtspunkt unverhltnismigkeit dar abs satz bgb bedeutung mangels abstellt mangelbedingten minderwert grundstcks niederschlgt bildet wert geeigneten anhaltspunkt fr eingrenzung mngelbeseitigungskosten mehr mangelbedingten minderwerts betragen regel mehr verhltnis mig anzusehen vgl bgh beschluss januar viii zr njw rn allerdings geben genannten werte ersten anhaltspunkt fr annahme unverhltnismigkeit nacherfllung mageblich bleibt umfassende wrdigung umstnde einzelfalls insbesondere bercksichtigen inwieweit verkufer mangel vertreten rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt vorstzlichen pflichtverletzungen bgh urteil mai vi zr nzm rn senat urteil oktober zr njw urteil juni zr bghz sonstigem schweren verschulden senat urteil april zr njw bgh urteil oktober vii zr bghz schuldner unverhltnismige aufwendungen zuzumuten weit einzelfall gehen bedarf ebenso wenig entscheidung frage besonderes interesse kufers nacherfllung bercksichtigen beklagten haften vorliegend wegen arglistigen verschweigens mangels besonderes interesse klgerin nacherfllung weder festgestellt geltend gemacht worden dd ausgehend bisherigen feststellungen berufungsgerichts wonach gesamtobjekt zustand befalls echtem hausschwamm zeitwert zeitwert gesamtobjekts hausschwammbefall mindestens liegt kommt ernsthaft betracht mngelbeseitigungskosten mangelbedingten minderwert mehr bersteigen unverhltnismig iii rechtsstreit endentscheidung reif berufungsurteil aufgehoben abs zpo sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen abs satz zpo berufungsgericht feststellung grundstzlich ersatzfhigen mngelbeseitigungskosten prfen unverhltnismig schadensersatzanspruch mangelbedingten minderwert begrenzt dabei jedoch beachten schadensersatzpflichtige rahmen abs satz bgb prognoserisiko tragen palandt grneberg bgb aufl rn bamberger roth schubert bgb aufl rn vgl bgh urteil oktober vi zr bghz fr beurteilung unverhltnismigkeit kosten kommt beginn mngelbeseitigung kufer stellt whrend deren ausfhrung heraus kosten hher erwartet steht ersatzpflicht verkufers fr gesamten mngelbeseitigungskosten entgegen wirtschaftlich denkender kufer arbeiten bercksichtigung bereits angefallenen kosten fortfhren wrde bzw fortgefhrt htte stresemann lemke brckner roth kazele vorinstanzen lg berlin entscheidung kg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss envr verkndet april brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr raum dr strohn dr grneberg dr bacher beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai kostenpunkt insoweit aufgehoben beschwerde nummer beschlusses beschlusskammer bundesnetzagentur dezember zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung beschwerdegericht zurckverwiesen entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens bertragen weitergehende rechtsbeschwerde betroffenen zurckgewiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde betroffene betreibt gasfernleitungs gasverteilernetz bescheid juni erhielt daten geschftsjahres beruhende dezember geltende genehmigung entgelte fr netzzugang gem enwg beschluss dezember legte bundesnetzagentur einzelnen erlsobergrenzen fr jahre niedriger betroffenen begehrt fest begrndete rahmen ermittlung ausgangsniveaus abs aregv krzungen kosten fr beschaffung energie deckung betriebsverbrauchs einschlielich verlustenergie antrag anerkennung hrtefalles abs satz nr aregv wegen anstiegs kosten zeitraum jahren lehnte bundesnetzagentur ab hiergegen gerichtete beschwerde betroffenen beschwerdegericht zurckgewiesen hiergegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde betroffenen ii rechtsbeschwerde betroffenen teilweise erfolg bestimmung ausgangsniveaus erlsobergrenzen abs aregv rechtsbeschwerde betroffenen insoweit erfolg beschwerdegericht angenommen bundesnetzagentur fr bestimmung ausgangsniveaus erlsobergrenzen fr erste regulierungsperiode ergebnis kostenprfung letzten bestandskrftigen entgeltgenehmigung zugrunde legen durfte ergebe abs aregv wonach ausgangsniveau rahmen letzten genehmigung netzentgelte enwg anerkannten kosten ergebe sinn zweck bergangsregelung sei einheitliche datenbasis sicherzustellen erneute kostenprfung verbundenen aufwand inkrafttreten anreizregulierungsverordnung vermeiden aufgrund knnten plankosten fr beschaffung energie deckung betriebsverbrauchs jahr bercksichtigt anpassung mageblichen kostenbasis abs aregv vorgesehen sei bundesnetzagentur recht betroffenen insoweit hilfsweise geltend gemachten plankosten fr jahr anerkannt bundesnetzagentur deren berechtigung rahmen kostenprfung letzten bestandskrftigen entgeltgenehmigung mangels nachweises gesicherter erkenntnisse verneint unabhngig davon sei regulierungsbehrde korrektur vorgegebenen ausgangsniveaus ohnehin verpflichtet beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand senat erlass angefochtenen beschlusses entschieden vgl beschluss juni envr rde rn ff enbw regional ag beschluss november envr rn on hanse ag allerdings ergebnis abs aregv mageblichen kostenprfung bestimmung ausgangsniveaus fr festlegung erlsobergrenzen korrigieren soweit hierzu zwischenzeit ergangenen hchstrichterlichen rechtsprechung einklang steht anpassung spter ergangene hchstrichterliche rechtsprechung verhindern rechtswidrige regulierungspraxis umstellung netzentgeltregulierung methode anreizregulierung fortgeschrieben anpassung deshalb geboten gerichtliche entscheidung ergebnis kostenprfung widerspruch steht erst festlegung erlsobergrenzen ergangen erst verfahren berprfung festlegung ergibt kostenprfung zugrundeliegende regulierungspraxis rechtswidrig entscheidende voraussetzung jedoch stets kostenprfung zugrundeliegende rechtsauffassung unzutreffend erweist senatsbeschluss november envr rn on hanse ag voraussetzungen fr korrektur streitfall indes erfllt aa entgegen rechtsbeschwerde plankosten fr beschaffung energie deckung betriebsverbrauchs jahres nachtrglich ermittlung ausgangsniveaus bestimmung erlsobergrenzen gem abs aregv bercksichtigen kme oben dargelegt grundlage senatsbeschlusses juni envr rde rn ff enbw regional ag betracht regulierungsbehrde rahmen kostenprfung letzten genehmigung netzentgelte enwg bercksichtigung plankosten begrndung abgelehnt htte hchstrichterlichen rechtsprechung einklang steht fall liegt betroffene plankosten fr jahr letzten kostenbasierten entgeltgenehmigungsverfahren folgerichtig erstmals rahmen anreizregulierung geltend gemacht fr nachtrgliche anwendung abs satz halbsatz gasnev bestimmung ausgangsniveaus erlsobergrenzen rahmen anreizregulierung fehlt rechtlichen grundlage senatsbeschluss januar envr rde rn gemeindewerke schutterwald insoweit rechtsbeschwerde meint abs satz aregv september geltenden fassung anwendbar bestimmung wortlaut norm gesetzesmaterialien vgl btdrucks ergibt fr erste regulierungsperiode abs aregv abschlieende sonderregelung verdrngt bb rechtsbeschwerde meint knnen betroffenen geltend gemachten plankosten fr beschaffung energie deckung betriebsverbrauchs verlustenergie jahres bercksichtigt grundsatz datengrundlage jahres frheren geschftsjahres auszugehen abs aregv rechtsprechung senats genehmigung netzentgelte grundlage enwg kosten fall gesicherter erkenntnisse planwerten sinne abs satz halbsatz gasnev ansatz bringen vgl senatsbeschluss august kvr rde rn ff stadtwerke trier betroffenen rahmen kostenprfung letzten genehmigung netzentgelte enwg geltend gemacht worden indes bundesnetzagentur mangels nachweises gesicherter erkenntnisse anerkannt worden dabei verbleiben insoweit unerheblich bundesnetzagentur rahmen kostenprfung recht davon ausgegangen betroffene geltend gemachten plankosten hinreichend nachgewiesen abs satz halbsatz gasnev normierten voraussetzungen vorliegen frage einzelfalles unzutreffende beurteilung frage begrndet fr gesehen abweichung hchstrichterlicher rechtsprechung deshalb korrektur abs aregv grundstzlich heranzuziehenden ergebnisses kostenprfung fhren umfassende berprfung neuvornahme kostenprfung anlsslich festlegung erlsobergrenzen zweck genannten vorschrift ausgeschlossen bgh rde rn enbw regional ag rn on hanse ag knnte allenfalls gelten beschwerdegericht regulierungsbehrde generell hchstrichterlichen rechtsprechung widerspruch stehende berhhte anforderungen nachweis gesicherter erkenntnisse gestellt htte vgl senatsbeschluss april envr rde rn verteilnetzbetreiber rhein main neckar entgegen auffassung rechtsbeschwerde fall bundesnetzagentur bescheid juni prfung gesicherter erkenntnisse mastbe rechtsprechung oberlandesgerichts dsseldorf zugrunde gelegt senat aao nachfolgend gebilligt worden hrtefallregelung abs satz nr aregv rechtsbeschwerde betroffenen insoweit erfolg beschwerdegericht hrtefallregelung abs satz nr aregv vorliegend unrecht fr unanwendbar gehalten deshalb deren voraussetzungen feststellungen getroffen nachzuholen beschwerdegericht angenommen hrtefallregelung abs satz nr aregv auffangregelung darstelle grundstzlich eingreifen msse brigen verordnungsgeber vorgesehenen anpassungsmglichkeiten einschlgig ausreichend seien beibehaltung festgesetzten erlsobergrenze andernfalls unzumutbaren hrte fhren wrde sei jedoch fall fr betroffene sei effizienzwert ermittelt worden zunchst anpassung individuellen effizienzvorgabe gem abs aregv begehren msse soweit ausreichend komme nachrangig anpassung erlsobergrenze abs satz nr aregv wegen unzumutbarer hrte betracht fall sei knne festgestellt fhre betroffene gesamtkosten jahr insgesamt ca ber denen jahres lgen besage inwieweit steigerung gesamtkosten betroffenen zuzurechnen sei kostensteigerung effizientes handeln htte vermieden jedenfalls begrenzt knnen beurteilung hlt rechtlicher berprfung stand beschwerdegericht ausgangspunkt recht davon ausgegangen abs satz nr aregv rahmen erstmaligen bestimmung erlsobergrenzen abs aregv zumindest entsprechend anwendbar senatsbeschluss juni envr rde rn ff enbw regional ag rechtsfehlerhaft angenommen vorliegend abs satz nr aregv mglichkeit anpassung erlsobergrenze ber individuelle effizienzvorgabe abs aregv zurcktritt senat erlass angefochtenen beschlusses entschieden vgl beschluss juni envr rde rn enbw regional ag greift abs satz nr aregv fr speziellere anpassungs korrekturregelungen anreizregulierungsverordnung erfasste flle stets beschwerdegericht meint unabhngig davon effizienzwert jeweilige netzbetreiber aufweist andernfalls wre abs enwg geforderte angemessene verzinsung eingesetzten eigenkapitals gewhrleistet verzinsung unabsehbare zeit kostensteigerungen aufgezehrt wrde fr netzbetreiber vorhersehbar zurechenbar fr kosten fr beschaffung energie deckung betriebsverbrauchs einschlielich verlustenergie jedenfalls grten teil vermeidbar entgegen auffassung beschwerdegerichts vorrangig angesehene korrekturregelung abs aregv anwendbar fall gestiegener beschaffungskosten sachverhalt regelt entscheidung beschwerdegerichts stellt mangels ausreichender feststellungen grnden richtig dar rechtsbeschwerdeverfahren zugrundezulegenden vorbringen betroffenen voraussetzungen unzumutbaren hrte erscheint deren annahme vornherein ausgeschlossen aa entgegen auffassung bundesnetzagentur beschluss dezember tatbestandsmerkmal unvorhergesehenen ereignisses sinne abs satz nr aregv auergewhnliche ereignisse beispiel naturkatastrophen terroranschlge begrenzt vielmehr kommt rechtsprechung senats unvorhersehbares ereignis umstand betracht genehmigungsverfahren subjektiven erkenntnismglichkeiten regulierungsbehrde betroffenen netzbetreibers zeitpunkt behrdenentscheidung ankme wegen zeitversatzes mageblichen basisjahr hierfr mageblichen vorschriften bercksichtigungsfhig senatsbeschluss juni envr rde rn enbw regional ag kostensteigerungen fr beschaffung verlustenergie senat preissteigerungen ab bejaht senatsbe schluss aao rn kostensteigerung vorbringen betroffenen beziffert gegeben bb rechtsbeschwerdeerwiderung meint vorliegen unzumutbaren hrte bereits deshalb verneint vorbringen betroffenen rechtsbeschwerde kostensteigerung beim betriebsverbrauch jahren lediglich bzw regulatorisch zugestandenen eigenkapitalverzinsung aufgezehrt senatsrechtsprechung vgl beschluss juni envr rde rn enbw regional ag darf beantwortung frage fr netzbetreiber eintritt unvorhersehbaren ereignisses zumutbare hrte entstanden einzelne gestiegene kostenposition blick genommen vielmehr gesamtbetrachtung kosten vermgenssituation netzbetreibers anzustellen daran fehlt rechtsbeschwerdeerwiderung unterliegt missverstndnis soweit senatsbeschlsse oktober envr rde pvu energienetze gmbh januar envr rde gemeindewerke schutterwald beruft senat aao rn rn vorbringen netzbetreibers kostenerhhung fr beschaffung verlustenergie fhre eigenkapitalverzinsung einbue darlegung unzumutbaren hrte ausreichend angesehen ausfhrungen besagen indessen rahmen abs satz nr aregv einzelne kostenposition abgestellt darf gesamte kosten vermgenssituation netzbetreibers blick genommen allerdings damaligen verfahren substantiiert dargelegt worden iii sache demnach beschwerdegericht zurckzuverweisen entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens bertragen iv streitwert beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens richtet gem abs satz nr gkg verbindung zpo wirtschaftlichen interesse betroffenen abnderung angefochtenen entscheidung bemisst grundstzlich differenz rechtsbeschwerdeverfahren vertretenen auffassung betroffenen anzusetzenden erlsobergrenzen regulierungsbehrde festgesetzten erlsobergrenzen fr gesamte regulierungsperiode vgl senatsbeschluss oktober envr rde rn pvu energienetze gmbh aufgrund betrgt wert rechtsbeschwerdeverfahrens bornkamm raum grneberg strohn bacher vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr dezember rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr nobbe richter dr mller dr joeres richterin mayen richter dr grneberg beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf september zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo nheren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert fr beschwerdeverfahren festgesetzt abs abs abs satz gkg nobbe mller mayen joeres grneberg vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet oktober justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein agbg klausel allgemeinen geschftsbedingungen auftraggebers einheitspreisvertrag einheitspreisvertrag auftragssumme limitiert berraschend daher vertragsbestandteil agbg bf klausel allgemeinen geschftsbedingungen auftraggebers zustzliche leistungen schriftlich erteiltem auftrag bezahlt benachteiligt auftragnehmer entgegen treu glauben unangemessen daher unwirksam besttigung bgh urteil november vii zr bgb prfung abzeichnung schlurechnung architekten bindet auftraggeber kausales schuldanerkenntnis rechnung auftragnehmer weitergeleitet bgh urt oktober vii zr olg dsseldorf lg wuppertal vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr dressler richter prof dr thode dr wiebel dr kuffer prof dr kniffka fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juni kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt beklagten restlichen werklohn beklagten beauftragten klgerin bauarbeiten bauvorhaben vereinbarung vob bauvertrag mrz leistungsverzeichnis einheitspreisen bezug nimmt weist auftragssumme brutto dm beklagte auffassung sei hchstpreis vereinbart vertrag findet hand schriftliche bezeichnung einheitspreisvertrag nr beklagten gestellten vertragsklauseln lautet einheitspreisvertrag auftragssumme limitiert zustzliche leistungen schriftlich erteiltem auftrag bezahlt klgerin rechnete erbrachten leistungen schlurechnung november dm ab bercksichtigung geleisteter zahlungen krzungen verlangt dm landgericht klage abgewiesen berufung klgerin berufungsgericht klage hhe uneingeschrnkt hhe weiteren zug zug stellen gewhrleistungsbrgschaft stattgegeben senat zugelassenen revision verfolgt beklagte begehren zurckweisung berufung entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht schuldverhltnis findet brgerliche gesetzbuch dezember geltenden fassung anwendung art egbgb landgericht beweisaufnahme ansicht gelangt parteien htten einheitspreisvertrag geschlossen vertragsklausel nr sei dahin verstehen klgerin zustehende vergtung skonto nebenkosten dm begrenzt sei berufungsgericht meinung bauvertrag stelle einheitspreisvertrag hchstpreisklausel gewhnlichen einheitspreisvertrag dar hchstpreisklausel wre individualrechtlich mglich verstandene vereinbarung allgemeinen geschftsbedingungen wre jedoch ungewhnliche seltene form vergabe bauleistungen deren wirksamkeit wre deshalb eindeutige unmiverstndliche formulierung erforderlich daran fehle wortlaut msse notwendig sinne vergtung summe hchstbetrag verstanden bedenken eindeutigkeit klausel seien ergebnis beweisaufnahme erster instanz ausgerumt preisdeckelung vereinbart worden sei sei ermittelten massen abzurechnen dagegen wenden beklagten ergebnis erfolg verfahrensrge beklagten berufungsgericht rechtsfehlerhaft erster instanz erhobenen beweise landgericht gewrdigt senat geprft fr durchgreifend erachtet begrndung insoweit abgesehen zpo beklagten beanstanden ergebnis erfolg berufungsgericht klgerin auftragssumme dm fr gebunden hlt aa satz klausel hchstpreisklausel verstehen begrenzt vergtung bestimmten betrag abrechnung massen einheitspreisen hherer betrag ergibt klausel vertragsbestandteil geworden agbg parteien nr vertragsgegenstand vertragsart vertrag einheitspreisvertrag bezeichnet bezeichnung handschriftlich eingetragen vertrag liegt leistungsverzeichnis zugrunde einheitspreisen versehen vergtung bauleistungen auftragssumme einheitspreissumme bezeichnet vertrag geprge einheitspreisvertrages gegeben zeichnet dadurch tatschlichen massen einheitspreisen abgerechnet klausel weiteren vertragstext abrechnungsmodus dadurch verndern limitierung vorsieht berraschend auftragnehmer einheitspreisvertrag geschlossen mu rechnen klauselwerk auftraggebers charakter einheitspreisvertrages dahin verndert einheitspreisvertrag innewohnende mglichkeit menge abhngige vergtung verlangen ab bestimmten hchstpreis ausgeschlossen bb satz vertragsklausel wonach zustzliche leistungen schriftlichem auftrag bezahlt unwirksam bgh urteil november vii zr baur zfbr nzbau ausschlu ansprche vertraglich vorgesehenen leistungen benachteiligt auftraggeber unangemessen ii berufungsgericht geht davon begrenzung vergtung klgerin fr vertrag vorgesehenen leistungen dm wirksam vereinbart worden demnach seien leistungen aufma ermittelten massen abzurechnen danach stehe klgerin restforderung vergtungsanspruch fr zustzliche leistungen richte nr vob dabei seien klageerhebung basis architekten beklagten geprften rechnung dm streit klageerwiderung htten beklagten mehr ergebnis rechnungsprfung architekten gehalten htten vielmehr massen ber leistungsbeschreibung enthaltenen hinausgingen teilweise pauschal teilweise konkret bestritten beklagten seien rechnungsprfung architekten mitteilung ergebnisses prfung klgerin gehindert ber architekten vorgenommenen krzungen hinaus schlurechnung klger zugrundeliegenden massenanstze bestreiten seien vielmehr korrigierten massenanstze gebunden architekt rechnung geprft hkchen versehen seien abrechnung bernommenen rechnungsposten verbindlich festgelegt worden beklagte geprfte schlurechnung klgerin bersandt ausdruck gebracht rechnungsposten akzeptiere gelte soweit architekt vermerkt massenanstze seien mehr kontrollieren gerichtliche prfung sei demnach darauf beschrnken inwieweit streitigen krzungen architekt vorgenommen berechtigt seien dagegen wenden beklagten erfolg prfvermerk architekten wissenserklrung auftraggeber gegenber rechnung fachlich rechnerisch richtig wissenserklrung rechtsgeschftliche erklrung architekten namens auftraggebers gegenber unternehmer angebot abschlu kausalen schuldanerkenntnisses bgh urteil dezember vii zr baur zfbr nzbau gilt architekt schlurechnung prft hkchen versieht daran ndert beklagte rechnung klgerin gesandt vgl bgh urteil dezember vii zr aao feststellungen berufungsgerichts voraussetzungen kausalen schuldanerkenntnisses fehlen setzt voraus parteien vereinbarung schuldverhltnis insgesamt einzelnen beziehungen streit ungewiheit entziehen wollten bgh urteil dezember vii zr njw baur zfbr iii urteil demnach bestand berufungsgericht beklagten versagt schlurechnung hinsichtlich positionen verteidigen architekten beklagten geprft weitere verhandlung gibt berufungsgericht mglichkeit einwendungen beklagten hinsichtlich abgerechneten bschungswinkelsttzen befassen dressler thode kuffer wiebel kniffka'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg mrz dahin gendert angeklagte wegen schwerer ruberischer erpressung tateinheit zwei rechtlich zusammentreffenden fllen ntigung freiheitsstrafe sieben jahren drei monaten verurteilt weitergehende revision angeklagten unbegrndet verworfen beschwerdefhrer trgt kosten rechtsmittels grnde landgericht angeklagten wegen schwerer ruberischer erpressung sowie wegen zweier rechtlich zusammentreffender flle ntigung gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren drei monaten verurteilt urteil wendet sachrge gesttzte revision angeklagten geringem umfang erfolg brigen unbegrndet generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt annahme landgerichts schwere ruberische erpressung stnde verhltnis tatmehrheit danach zwei rechtlich zusammentreffenden fllen begangenen ntigung hlt rechtlicher prfung stand grundlage getroffenen feststellungen stehen taten verhltnis tateinheit schwere ruberische erpressung vollendet angeklagte besitz geldes zeugin erhalten bank ver lie ua tat beendet endgltige sicherstellung beute erfolgt vgl eser schnke schrder stgb aufl rdn erreichen ntigte angeklagte verfolger zeugen umkehr ua derartigen fall steht gesetzesverletzung beendigung bereits vollendeten ruberischen erpressung dient tat verhltnis tateinheit stgb vgl bghst ff bgh njw ntigung tritt grnden gesetzeskonkurrenz stgb zurck fall vgl bgh nstz rr angeklagte ntigung bislang unbeteiligten zeugen deren willensbettigungsfreiheit neues rechtsgut verletzte besitz beute bleiben nderung schuldspruchs steht stpo entgegen gestndige angeklagte geschehen htte verteidigen knnen landgericht verhngte strafe einzelstrafe hhe bestehen bleiben vorliegend nderung konkurrenzverhltnisses tatmehrheit tateinheit unrechts schuldgehalt taten ausgesprochenen gesamtfreiheitsstrafe ausdruck gekommen berhrt vgl bghr stgb abs konkurrenzen nachw brigen berprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben nack wahl schluckebier boetticher kolz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet september ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs letzte betriebskostenabrechnung grundlage fr anpassung vorauszahlungen hindert bercksichtigung bereits eingetretener eintretender umstnde denen laufenden jahr entstehenden kosten voraussichtlich beeinflusst jedoch raum fr abstrakten sicherheitszuschlag hhe zuletzt abgerechneten betriebskosten bgh urteil september viii zr lg berlin ag berlin schneberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin august zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klger mieter wohnung beklagten berlin schreiben mrz rechnete beklagte ber betriebs heizkosten fr kalenderjahr ab abrechnungszeitraum wohnung entfallenden betriebskosten einschlielich heizkosten betrugen insgesamt bercksichtigung klgern geleisteten vorauszahlungen errechnete nachforderung beklagten hhe abrechnung erklrte beklagte zugleich erhhung monatlichen vorauszahlungen bisher fr betriebskosten fr heiz hausnebenkosten ga klger begehren klage feststellung verpflichtet ab mai monatliche vorauszahlungen kalten be triebskosten mehr heizkosten mehr leisten daraus errechnende gesamtbetrag entspricht zwlftel klger entfallenden betriebs heizkosten jahres beklagte demgegenber auffassung anpassung vorschsse letzte betriebskostenabrechnung gebunden sei wegen erwartender preissteigerungen insbesondere wegen massiv gestiegener energiekosten sicherheitszuschlag zuletzt ermittelten betriebskosten ansatz bringen drfe amtsgericht klage stattgegeben landgericht berufung beklagten zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht lg berlin ge begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt amtsgericht sei zutreffend davon ausgegangen beklagten vorgenommene erhhung betriebskostenvorschsse angemessen sinne abs bgb sei hhe knftigen vorschsse allein letzten abrechnungsergebnis orientieren spielraum stehe parteien insoweit insbesondere seien etwa erwartende entwicklung knftigen betriebskosten zuschlag fr unvorhergesehene hnliche unwgbarkeiten bercksichtigen voraussetzung fr erhhung sei gesetzlichen regelung vorliegen abrechnung genannt begrndung erklrung sei erforderlich umstnden knne angemessenheit bestimmung partei grundlage abrechnung berprfen soweit abrechnungsergebnis vorauszahlungen ber unterschreite seien angemessen wobei angesichts hhe streitigen differenz mehr dahinstehen knne geringfgigen abweichung fall sei abrechnung regelmig betrag vergangenen abrechnungsperiode ausweise knne grundstzlich beurteilung angemessenheit herangezogen ii berufungsurteil hlt rechtlicher nachprfung jedenfalls ergebnis stand revision daher zurckzuweisen feststellungklage begrndet klger entgegen aufforderung beklagten mrz verpflichtet betriebs heizkosten ab mai hhere vorauszahlungen feststellungsantrag zugestandenen betrge leisten vereinbarten betriebskostenvorauszahlungen vertragspartei abrechnung erklrung textform anpassung vorauszahlungen angemessene hhe vornehmen abs bgb nderungen betriebskosten laufe mietverhltnisses beispiel hinsichtlich anzahl bewohner verbrauchsgewohnheiten eintreten rechnung getragen knnen bt drucks hinsichtlich begriffs angemessenheit korrespondiert abs bgb regelung abs satz bgb betriebs kostenvorauszahlungen angemessener hhe vereinbart knnen bt drucks gesetzesbegrndung vorschrift vorluferbestimmung abs mhg bezug genommen btdrucks daraus ergibt vorauszahlungen hhe erwartenden betriebskosten ausrichten sollen bt drucks abs mhg dementsprechend fr angemessenheit vorauszahlungen voraussichtlich tatschlich entstehenden kosten abzustellen senatsurteil juni viii zr njw rn abs bgb bayoblgz abs mhg recht mietvertragsparteien anpassung vorzunehmen besteht gem abs bgb allerdings abrechnung ausgangspunkt fr anpassung letzte betriebskostenabrechnung bereits vorliegt magebend letztmgliche abrechnung erstellt senatsurteil mai viii zr njw rn anpassung vorauszahlungen jeweils letzte betriebskostenabrechnung stellt sicher vorauszahlungen interesse beider vertragsparteien voraussichtlich tatschlich entstehenden kosten mglichst nahe kommen senatsurteil juni viii zr aao gesetzlichen anknpfung letzte betriebskostenabrechnung berufungsgericht recht hergeleitet abrechnung grundlage anpassung bildet gilt jedenfalls regel zwlftel mieter geschuldeten jahresbetrags letzten betriebskostenabrechnung monatlicher vorauszahlungsbetrag fr folgejahr angemessen entwicklung betriebskosten vorangegangenen jahr rechtfertigt prognose ber erwartende hhe be triebskosten folgejahr anhaltspunkte fehlen umstritten entgegen auffassung berufungsgerichts aufgrund besonderer umstnde ausnahmen berechnungsweise geben berufungsgericht meint anpassung vorauszahlungen ausschlielich weise erfolgen ergebnis letzten betriebskostenabrechnung zwlf geteilt umstnde seien fall bercksichtigen trifft sowohl mieter vermieter daran gehindert anpassung vorauszahlungen hinblick darauf vorzunehmen betriebskosten laufenden jahres voraussichtlich hher niedriger abgerechneten betriebskosten vorjahres ausschlaggebend fr angemessenheit anpassung letztlich betriebskosten vergangenen jahres ausgefhrt erwartenden kosten laufenden jahres knnen mageblich umstnde beeinflusst letzten betriebskostenabrechnung ausgewirkt knnen etwa einschneidende nderung anzahl bewohner gesetzesmaterialien anpassungsgrund hingewiesen bt drucks vergangenen jahr fr kurzen zeitraum ausgewirkt laufenden jahr dagegen voll buche schlagen anpassung vorauszahlungen rechtfertigen letzte betriebskostenabrechnung ausgangspunkt orientierungshilfe fr anpassung vorauszahlungen hindert bercksichtigung bereits eingetretener eintretender umstnde denen laufenden jahr entstehenden kosten voraussicht lich beeinflusst lassen umstnde vorauszahlungen hhe angemessen erscheinen zugrundelegung abrechnung vorjahres erwarten wre knnen sowohl mieter vermieter entsprechende anpassung vornehmen entspricht nahezu einhelliger auffassung literatur mnchkommbgb schmid aufl rn erman jendrek bgb aufl rn sternel mietrecht aktuell aufl rn brstinghaus erhhung betriebskostenvorauszahlungen neues mietrecht schriftenreihe evangelischen siedlungswerkes lammel wohnraummietrecht aufl rn bamberger roth ehlert bgb aufl rn vgl schmidtfutterer langenberg mietrecht aufl bgb rn kinne kinne schach bieber miet mietprozessrecht aufl rn pfeifer betriebskosten wohn geschftsraummiete aa blank blank brstinghaus miete aufl rn bercksichtigung auerhalb letzten abrechnung liegender umstnde steht berufungsgericht meint entgegen abs bgb begrndung fr einseitige anpassung vorauszahlungen vorgeschrieben aa fehlen gesetzlichen begrndungserfordernisses hintergrund sehen vorauszahlungen betriebskosten wegen abrechnungspflicht vorlufigen charakter sagt darber umstnde beurteilung angemessenheit anpassung vorauszahlungen bercksichtigen fehlenden begrndungserfordernis deshalb herzuleiten vermieter mieter verwehrt wre fr anpassung magebliche umstnde berufen auerhalb letzten abrechnung liegen brigen trifft wohnraummietrecht berufungsgericht meint regelungen vertragsnderung einseitige erklrung vertragspartei gegenstand htten notwendigkeit formellen begrndung vorgesehen wre vgl abs bgb bb gesetz begrndung anpassung vorschreibt versteht vermieter mieter beanspruchte anpassung vorauszahlungen zumindest nachtrglich vertragspartei gegenber rechtfertigen teil angemessenheit bestreitet beschrnkt anpassung darauf vorauszahlungen lediglich rechnerisch jahresbetrag letzten betriebskostenabrechnung angepasst hinweis abrechnungsergebnis gengen weicht beanspruchte anpassung davon erheblich ab dafr mageblichen umstnde nachvollziehbar darzulegen hohe anforderungen begrndung fall stellen geht prognose ber hhe laufenden jahr erwartenden betriebskosten prognose naturgem gewisse wahrscheinlichkeit gewissheit fr beanspruchen erwartende hhe betriebskosten laufenden jahres bewiesen plausibel gemacht beurteilung geschehen obliegt tatrichter insbesondere darf entgegen auffassung berufungsgerichts erwartende entwicklung knftigen betriebskosten fr anpassung erforderlichen prognose ber mutmaliche hhe betriebskosten laufenden jahr bercksichtigt kostensteigerungen bereich betriebskosten mageblicher gar entscheidender faktor fr nderung betriebskosten deshalb eintritt konkret rechnen beurteilung angemessenheit vorauszahlungen durchaus einzubeziehen entsprach schon einhelligen auffassung rechtsprechung literatur auslegung abs mhg bayoblg aao mwn rechtslage gesetzgeber bestimmungen abs satz abs bgb bezugnahme abs mhg gesetzesbegrndung ersichtlich ndern bt drucks dementsprechend anpassung betriebskosten hinblick erwartende kostensteigerungen recht allgemein fr zulssig gehalten soweit allerdings literatur berufung rechtsentscheid bayerischen obersten landesgerichts aao teilweise auffassung vertreten vermieter wegen mglicher kostensteigerungen abrechnungsergebnis vorjahres generell sicherheitszuschlag erhhen vorauszahlungen entsprechend anpassen drfe staudinger weitemeyer bgb neubearb rn schmidtfutterer langenberg aao sternel aao kinne kinne schach bieber mietund mietprozessrecht aufl rn pfeifer aao brstinghaus aao folgen eisenschmid betriebskostenkommentar aufl rn both nzm blank aao fr abstrakten sicherheitszuschlag hhe wegen mglicher preissteigerungen raum zubilligung generellen zuschlags gesamten betriebskosten deutlich ber gegenwrtigen allgemeinen teuerungsrate liegt ginge ber berechtigte interesse vermieters mieter tragenden betriebskosten vorfinanzieren mssen hinaus hinsichtlich bestimmter betriebskosten etwa energiepreise preissteigerungen konkret erwarten berechnung vorauszahlungen einbezogen allerdings bercksichtigung verhltnisses betreffenden betriebskosten betriebskosten insgesamt magabe grundstze beklagten schreiben mrz vorgenommene anpassung betriebskosten berufungsgericht ergebnis zutreffend angenommen insoweit unwirksam hhe ab mai beanspruchten vorauszahlungen zwlftel jahresbetrages betriebskostenabrechnung fr jahr bersteigt begrndung anpassung beklagte schreiben mrz lediglich abrechnungsergebnis fr betriebs heizkosten jahres bezug genommen abrechnungsergebnis geteilt zwlf rechtfertigt erhhung vorauszahlungen klgern zugestandenen betrag beklagten beanspruchten betrag betrag abrechnungsergebnis errechnende anpassung tatschlich bersteigt anpassungsverlangen kenntlich gemacht geschweige begrndet vielmehr formulierung entsprechend abrechnungsergebnis kaschiert vergeblich beruft beklagte klageerwiderung darauf vermieter infolge bekannten allgemeinen preissteigerung gestattet sei sicherheitszuschlag geltend abstrakter zuschlag hhe gesamten betriebskosten vorjahres steht vermieter ausgefhrt ergnzende hinweis bekannte massive steigerung energiekosten vermag beklagten beanspruchte anpassung rechtfertigen trifft gesichtspunkt steigender energiekosten erhhung vorauszahlungen ber betrag hinaus abrechnungsergebnis vorjahres errechnen lsst angemessen setzt voraus gesichtspunkt erhhung energieabhngigen betriebskosten entweder vorauszahlungen fr betriebskosten beschrnkt anteilig berechnung vorauszahlungen fr betriebskosten insgesamt einbezogen beides beklagten vorgenommenen anpassung fall beanspruchte erhhung vorauszahlungen ber abrechnungsergebnis vorjahres hinaus weitere wegen steigender energiekosten beschrnkt gesondert ausgewiesene heizkosten energieabhngige kosten erfasst aufgeschlsselten betriebskosten heiz hausnebenkosten insgesamt voller hhe ball dr frellesen dr achilles dr hessel dr schneider vorinstanzen ag berlin schneberg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar november strafsache wegen betruges az ds js amtsgericht ulm az ds js amtsgericht pforzheim az ds js amtsgericht tirschenreuth az ls js amtsgericht heidenheim az ls js amtsgericht gnzburg strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts november gem stpo beschlossen antrag angeklagten angeschuldigten amtsgerichten pforzheim ulm memmingen tirschenreuth anhngigen bzw rechtshngigen strafverfahren gemeinsamen verhandlung entscheidung beim amtsgericht heidenheim anhngigen strafverfahren verbinden zurckgewiesen grnde generalbundesanwalt zuschrift oktober zutreffend ausgefhrt antragsteller amtsgerichten heidenheim memmingen schffengerichten amtsgerichten pforzheim ulm tirschenreuth strafrichter verfahren wegen verdachts betruges straftaten anhngig bzw rechtshngig wobei fr oktober amtsgericht ulm vorgesehene hauptverhandlungstermin telefonischer mitteilung dortigen vorsitzenden abgesetzt antrag august begehrt antragsteller verbindung amtsgerichten pforzheim ulm memmingen tirschenreuth gefhrten verfahren amtsgericht heidenheim anhngigen strafverfahren soweit antragsteller verbindung amtsgerichten strafrichter ulm pforzheim tirschenreuth anhngigen verfahren verfahren amtsgerichts heidenheim schffengericht erstrebt stellt antrag gem abs stpo dar folge nderung rtlichen sachlichen zustndigkeit wre beantragte verbindung gegenwrtigen zeitpunkt jedoch erfolgen voraussetzung fr verbindung gem abs stpo strafsache gericht hherer ordnung angeklagt wurde bereits erffnet vgl senat beschl juli ars daran fehlt bislang amtsgericht heidenheim schffengericht verfahrensakten ersichtlich ber erffnung hauptverfahrens entschieden soweit erhobene antrag auerdem verbindung gleichgeordneten amtsgerichten memmingen heidenheim anhngigen strafverfahren gem abs stpo abzielt ebenfalls erfolg bundesgerichtshof gemeinschaftlichem oberen gericht entscheidung verwehrt bereits beteiligten staatsanwaltschaften bereinstimmenden antrag verfahrensverbindung abzielende vereinbarung beteiligten amtsgerichte gem abs satz stpo gestellt insoweit staatsanwaltschaft ellwangen amtsgericht heidenheim gerichteten anklageschrift august entnehmen lsst bd iii bl ls js sogar ausdrcklich verfahrensverbindung ausgesprochen obergerichtliche entscheidung ber verfahrensverbindung kommt betracht vereinbarung ber verbindung abzielende verfahren trotz bereinstimmenden antrge beteiligten staatsanwaltschaften ergebnis gefhrt fehlende bereinstimmung strafverfol gungsbehrden entscheidung gemeinschaftlichen oberen gerichts ersetzt vgl senat kusch nstz becker nstz rr strafo jeweils verweis bghst ff berholt insoweit bghst ff rissing van saan detter rothfu bode fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr april rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bumann april beschlossen senat beabsichtigt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe august gem satz zpo kosten zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen grnde voraussetzungen fr zulassung revision sinne abs satz zpo liegen mehr rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo revision klgerin aufgeworfenen rechtsfragen senat berwiegend bereits erlass berufungsurteils geklrt vgl nachweise senatsurteilen januar iv zr iv zr juris brigen zulassung revision vorliegenden verfahren senatsurteilen januar sinne berufungsgerichts entschieden dortigen vergleichbare rechtliche erwgungen streitfall gesttzten revisionen versicherten zurckgewiesen ergnzend entscheidungsgrnde vorgenannten senatsurteile bezug genommen lassen streitfall bertragen zeitpunkt entscheidung berufungsgerichts gegebenen zulassungsgrnde entfallen grundstzliche klrung entscheidungserhe blicher rechtsfragen erst einlegung berufungsgericht zug elassenen revision steht revisionszurckweisung beschluss zpo wege senatsbeschluss oktober iv zr juris rn vorgenannten senatsentscheidungen einzelnen dargelegten erwgungen revision klgerin sache aussicht erfolg ii senat beabsichtigt streitwert fr revision klgerin festzusetzen mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo nr anordnung vorlage urkunden unterlagen zpo bereitstellung beweismitteln dienen anschluss bgh urteil juli zr njw gem zpo dritte vorlage unterlagen anspruch genommene juristische person herausgabe verweigern dadurch eigener vermgensrechtlicher schaden entstehen wrde abs satz zpo nr zpo hierfr gengt durchsetzung ansprchen erleichtert wrde abweichung rgz bgh beschluss oktober iii zb olg bremen lg bremen iii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa drr dr herrmann beschlossen rechtsbeschwerde klgerin zwischenurteil hanseatischen oberlandesgerichts bremen dezember magabe zurckgewiesen feststellung rechts drittbeteiligten vorlage nr buchst hinweis beweisbeschlusses april genannten unterlagen verweigern entfllt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens einschlielich auergerichtlichen kosten beklagten klgerin tragen gegenstandswert festgesetzt grnde beklagte notar beurkundete oktober kaufvertrag ber reihe wohnblcken gngerin klgerin kuferin rechtsvorw mbh drittbeteiligte verkuferin vertrags wurde hhe damaligen tatschlichen nettokaltmiete aufstellung verkuferpartei beziffert angegeben ber frage zahlen zutrafen zusicherung erzielten mieteinnahmen verbunden gerieten kaufvertragsparteien anschlieend streit klgerin nahm vorprozess landgericht halle olg naumburg erfolglos drittbeteiligte schadensersatz hhe mehr mio dm sowie feststellung ersatzpflicht fr weitere schden anspruch berufungsurteil vertrat oberlandesgericht naumburg ansicht klgerin zusicherung beweisen knnen ergbe insbesondere kaufvertrags vorliegenden rechtsstreit verlangt klgerin beklagten wegen verwendung ansicht unklaren willen vertragsparteien entsprechenden vertragsklausel gem bnoto ersatz erstrangigen teilbetrags schadens mio dm landgericht klage mangels hinreichenden darlegung schadens beweisaufnahme abgewiesen berufungsverfahren klgerin erster instanz beweis behauptung nettomietertrge tatschlich weit verkuferin angegebenen summe gelegen htten hilfsweise gestellten antrag wiederholt drittbeteiligten zpo vorlage unterlagen kontoauszge sammeleinzugslisten betriebskostenabrechnungen kontokorrentkonten mietenbuchhaltung sowie verwalterabrechnungen aufzugeben oberlandesgericht beschluss april beweiserhebung ber hhe tatschlich gezahlten nettokaltmieten angeordnet hierfr drittbeteiligten aufgegeben fr zeit oktober september kontokorrentkonten mietenbuchhaltung mo natsweise betriebskostenabrechnungen sowie verwalterabrechnungen vorzulegen nr buchst auerdem vorbehalten darber hinaus bankauszge banksammeleinzugslisten drittbeteiligten anzufordern nr buchst unzumutbarkeit sowie zeugnisverweigerungsrecht gem nr nr zpo berufen berufungsgericht daraufhin zwischenurteil festgestellt drittbeteiligte recht vorlage nr buchst hinweis beweisbeschlusses genannten unterlagen verweigere beschluss insoweit aufgehoben hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene rechtsbeschwerde klgerin ii rechtsbeschwerde gem abs satz abs abs nr zpo statthaft brigen zulssig zpo fhrt jedoch insofern korrektur angefochtenen urteils darin gleichfalls bejahte recht drittbeteiligten betrifft vorlage nr buchst hinweis beweisbeschlusses april genannten unterlagen verweigern umfang zwischenurteil gegenstandslos rechtsmittel beseitigen insoweit berufungsgericht entscheidungsgrnden erkennt entscheidender zwischenstreit bestand oberlandesgericht punkt vielmehr jegliche externe interne zpo bindungswirkung anordnung vorlage weiterer unterlagen lediglich vorbehalten parteien tatschlich vorsorglich frage gestritten belang brigen rechtsmittel unbegrndet zivilprozessreformgesetz juli bgbl neu gefassten abs satz zpo gericht anordnen dritter besitz befindlichen urkunden sonstigen unterlagen partei bezogen vorlegt hierdurch sollen aufklrungsmglichkeiten gerichte gestrkt vgl btdrucks anordnung daher streitfall grenzen bereitstellung beweismitteln dienen vgl bereits bgh urteil juli zr njw musielak stadler zpo aufl rn stein jonas leipold zpo aufl rn zller greger zpo aufl rn gruber kieling zzp ff verweisung zpo zpo ergibt dritte vorlage allerdings verpflichtet soweit zumutbar zeugnisverweigerung zpo berechtigt abs satz zpo nr zpo gesttztes zeugnisverweigerungsrecht drittbeteiligten berufungsgericht erwgung bejaht vorlage angeforderten unterlagen unmittelbarer vermgensschaden etwa erhebung restitutionsklage nr nr buchst richtig buchst zpo drohe rechtsgrnden beanstanden zeugnis grundlage nr zpo verweigert ber fragen deren beantwortung zeugen person nr zpo bezeichneten verhltnisse steht unmittelbaren vermgensrechtlichen schaden verursachen wrde kommentarliteratur streitig dafr zeugen organschaft lich vertretenen juristischen person gmbh deren schaden gengt baumbach lauterbach hartmann zpo aufl rn dabei lediglich mittelbaren schaden zeugen handeln wrde hierfr mnchkomm damrau zpo aufl rn musielak huber aao rn stein jonas berger aao aufl rn zller greger aao rn fr vorliegenden fallgestaltung allein rede stehende sinngeme anwendung vorschriften ber zeugnisverweigerung mag beruhen ungeachtet vorlage urkunden zpo juristischen personen deren organe erfolgen juristische person handlungsfhig bleibt normadressat fllen abweichend nr zpo unmittelbar organschaftliche vertreter zeuge gericht herausgabe unterlagen anspruch genommene juristische person gesetzgeber behandelt deren verpflichtung zeugnispflicht folgerichtig frage zeugnisverweigerungsrecht gem nr zpo primr jedenfalls vermgensverhltnisse juristischen person abzustellen drohenden eigenen schaden recht verweigerung verlangten vorlage zuzubilligen fr fall allein organvertreter entstehenden schadens gelten msste fallgestaltungen zpo entscheiden wre offen bleiben unrecht bezweifelt beschwerde schlielich rcksicht darauf schadensersatzanspruch klgerin drittbeteiligte vorzulegenden unterlagen begrndet allenfalls nachgewiesen wrde berdies rechtskrftigen abweisung vorprozess durchfhrung wiederaufnahmeverfahrens abhinge unmittelbaren schaden sinne nr zpo fr annahme zeugnisverweigerung rechtfertigenden vermgensgefhrdung gengt durchsetzung bereits bestehenden schuldverpflichtung wege erleichtert knnte zutreffend olg celle njw olg frankfurt main wm olg karlsruhe njw olg stuttgart njw baumbach lauterbach hartmann aao rn musielak huber aao rn stein jonas berger aao rn thomas putzo reichold zpo aufl rn zller greger aao rn voraussetzung tatschlichen feststellungen berufungsgerichts gegeben allerdings reichsgericht lteren entscheidung jahre interesse zeugen berechtigten verfolgung anspruchs erschweren rechtlich schtzenswert bezeichnet deswegen bloen mglichkeit neuer beweismittel generell vermgensrechtlichen schaden zeugen verneint rgz hnlich rg seuffa nr daran anschlieend kg jw nr olg kassel olgrspr olg rostock olgrspr mnchkomm damrau aao rn vermag senat indes folgen zweck zpo zeugen nachteiligen folgen eigenen wahrheitsgemen aussage schtzen musielak huber aao rn mnchkomm damrau aao rn niemand zeugnispflicht selbstschdigenden handlungen gezwungen bverfg beschluss juni bvr zeuge vorlage unterlagen verpflichtete dritte deshalb vermgensrechtlichen interessen denen beweisfhrenden partei unterordnen prozessparteien zudem rechtsprechung bundesgerichtshofs grundstzlich gehalten gegner fr prozesssieg material verschaffen ber schon verfgt allgemeine prozessuale aufklrungspflicht darlegungs beweispflichtigen partei besteht bghz bgh urteil juni ii zr njw urteil oktober ix zr njw urteil dezember xi zr njw senatsurteil februar iii zr versr bghr zpo beweisvereitelung ebenso bag njw stein jonas leipold aao rn ff umfassenden nachweisen thomas putzo reichold aao rn musielak stadler aao rn schlosser jz ff zller greger aao rn mehr fr auerhalb prozessrechtsverhltnisses daran anknpfenden erklrungspflicht parteien abs zpo stehenden dritten gelten darauf ankommt inwieweit materiellrechtlich beziehung streitigen rechtsverhltnis steht umstnden trotz notwendigkeit vorherigen restitutionsklage nr nr buchst zpo unmittelbarkeit drittbeteiligten befrchtenden vermgensnachteils bejahen insbesondere hngt schaden dabei entgegen beschwerde erst ausgang vorliegenden prozesses ab klgerin materiellrechtlicher auskunftsanspruch drittbeteiligte zusteht ebenso wenig entscheiden vgl satz halbs zpo kostenentscheidung beruht abs zpo schlick wurm drr kapsa herrmann vorinstanzen lg bremen entscheidung olg bremen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp januar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig november kosten beklagten zurckgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo beschwerde dargelegten grnde erfllen zulassungsvoraussetzungen berufungsurteil tragende begrndung formulierung schriftsatzes september geeignet sei beim klger missverstndnis auszulsen sei bereits fr anfechtung vaterschaft erforderliche getan klger tatschlich missverstndnis erlegen sei tatrichter verantworten grund fr zulassung revision insoweit beschwerde ausgefhrt weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen ganter gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen lg flensburg entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix za januar prozesskostenhilfe prfungsverfahren ecli de bgh bixza ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape grupp richterin mhring januar beschlossen antrag bewilligung prozesskostenhilfe fr verfahren rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm oktober abgelehnt grnde beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg abs satz zpo rechtsbeschwerde wre unzulssig gem abs satz zpo beschluss rechtsbeschwerde statthaft gesetz ausdrcklich bestimmt beschluss zugelassen worden weder bestimmt gesetz ausdrcklich prozesskostenhilfeverfahren rechtsbeschwerde statthaft vgl abs satz zpo oberlandesgericht beschluss rechtsbeschwerde zugelassen nichtzulassung rechtsbeschwerde gegensatz regelungen revision zpo anfechtbar bgh beschluss januar ix zb wum auerordentlichen beschwerde erffnet vgl bgh beschluss mrz ix zb bghz ff verfassungsrechtlich geboten bverfge ff kayser lohmann grupp pape mhring vorinstanzen lg bielefeld entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrcken mrz feststellungen aufgehoben soweit angeklagte verurteilt worden sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen sexuellen mibrauchs kindes drei fllen jeweils tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen fall weiterer tateinheit sexueller ntigung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt urteil wendet angeklagte revision verletzung materiellen rechts rgt rechtsmittel erfolg feststellungen landgerichts zog angeklagte alleinige sorgerecht fr juni geborene tochter zugesprochen worden berwachung angelegten erziehungsstil streng unverndert hauptverhandlung zugelassene klage wirft fllen darunter zehn fllen beim gemeinsamen baden badewanne sexuell mibraucht landgericht hlt drei badewannen flle fr erwiesen feststellungen fall ii urteilsgrnde verlangte angeklagte etwa sieben jahre alt badewanne penis anfassen daran reiben tat samenergu kam fall ii mute angeklagten wiederum badewanne penis anfassen samenergu befriedigen dritten fall fall ii drckte angeklagte damals hchstens acht jahre alte weigerte beim baden penis anzufassen kopf kurz wasser eingeschchtert rieb angeklagten gefordert geschlechtsteil soweit angeklagte ber festgestellten taten hinaus angeklagt tochter manuell samenergu befriedigen lie fall anklage sieben badewannen flle landgericht soweit ersichtlich wegen mangelnder konkretisierung taten ua freigesprochen mangels sicheren tatnachweises fllen anklage freigesprochen angeklagten vorgeworfen worden samstag mai zunchst veranlat wohnzimmer pornofilm anzuschauen sodann verlangt sofa legen geschlechtsverkehr ausgefhrt fall oktober nachdem nachts hause weggelaufen gefolgt hhe strae festgehalten sodann waldgelnde nhe parkplatzes schwimmbades gezerrt geschlechtsverkehr ausgefhrt fall juni damaligen wohnung hose geffnet scheide geleckt schlielich aufzustehen versuchte feuerzeug hervorgeholt verbrennungen genitalbereich beigebracht fall ab sommer erzhlte mitschlern lehrern mitarbeitern jugendamtes sexuellen mibrauchsfllen allerdings zusammenhang drogenhndler schilderte ua drogen sex diplom pdagoge darstellung bezweifelte gegenber verdacht uerte angeklagte knne tter sexuellen mibrauchs insbesondere wegen gegenber angegebenen angst vater erwiderte hierauf gegenber erzieherin erklrte aussage vater mchte groe angst wolle endlich klrung herbeifhren schilderte sodann angeklagten taten landgericht hlt tatvorwrfe bestreitenden angeklagten aufgrund glaubhaften angaben zeitpunkt hauptverhandlung jhrigen sachverstndiger hilfe fr berfhrt motiv fr falschbelastung sei ebensowenig erkennbar ua etwa suggestive einflsse ersichtlich geworden seien ua bercksichtigung konstanz angaben vorwrfen seien badewannen flle hoher wahrscheinlichkeit erfahrungsfundiert konstanz fr weiteren vorwrfe ausma vorlgen beruhten blo wahrscheinlich erlebnishintergrund ua auer festgestellten badewannen fllen fr gericht volle berzeu gungsbildung eingetreten sei ua jugendkammer angeklagten brigen freigesprochen beweiswrdigung hlt rechtlicher berprfung stand fall aussage aussage steht entscheidung davon abhngt angaben gericht folgt mssen urteilsgrnde fr revisionsgericht nachvollziehbaren weise erkennen lassen tatrichter umstnde entscheidung beeinflussen knnen erkannt berlegungen einbezogen st rspr vgl bghst bghr stpo beweiswrdigung anforderungen angefochtene urteil mehrfacher hinsicht gerecht jugendkammer ausreichendem mae bercksichtigt wrdigung aussage kindlicher zeugen entstehungsgeschichte beschuldigung besondere bedeutung zukommt vgl bgh stv nstz drngte errtern verdacht zeugen angeklagte knne tter sexuellen mibrauchs beschuldigungen veranlat wurde landgericht jedoch geuert feststellungen angeklagte ungewhnlich streng erzogen untersagte kindergarten schule schwimmunterricht teilnahm durfte begleitung schule gehen mute schule abgeholt klassenausflgen gab angeklagte lehrer weisung nie unbeaufsichtigt bleiben drfe drohte mehrfach iran schicken koranschule besuchen msse ua fr mdchen lag daher motiv angeklagten unrecht beschuldigen nmlich kontrolle entgehen fern htte landgericht nher befassen mssen eingerumt falsche angaben gemacht drogen sex setzt urteil ebenfalls erforderlich vgl bghst ff bghr stpo zeuge auseinander insbesondere errtert mae kind phantasiebegabt warum beschuldigungen angeklagten belastet unwahrheit gesagt vorwurf ursprnglich falsche angaben gemacht geuert bloe bernahme bewertung sachverstndigen beurteilung glaubwrdigkeit badenwannen flle seien hoher wahrscheinlichkeit erfahrungsfundiert erheblich schwerwiegenderen flle anklage seien wegen abweichender konstanz wahrscheinlich erlebnisfundiert konsequenz freispruchs insoweit gengt anforderungen tatrichterliche beweiswrdigung landgericht mute entscheiden kind glauben meint sei detailliert individuell geschilderten schwerwiegenden freispruchsfllen glauben nachvollziehbar warum knapp wenigen details ua versehenen fllen verurteilung gefhrt wahrheit gesagt vgl bghr stpo beweiswrdigung widersprchliche sache bedarf daher erneuter verhandlung entscheidung fr weitere verfahren weist senat folgendes trotz verurteilenden teil erstreckenden aufhebung urteils neu entscheidende jugendkammer erforderlichen errterung aussagegenese freispruchsfllen befassen mssen obwohl verurteilung insoweit mehr mglich gehindert glaubhaftigkeit angaben hinsichtlich sachverhalts rechtskraft erwachsenen teilfreispruch zugrunde liegt beurteilen bisher vgl senatsbeschlu juli str falls neue tatrichter wiederum verurteilung kommen antragsschreiben generalbundesanwalts januar angesprochene verjhrungsproblematik beachten tepperwien maatz kuckein'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr juni rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter ball richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider dr bnger beschlossen senat beabsichtigt revision soweit zulssig einstimmigen beschluss zpo zurckzuweisen brigen unzulssig verwerfen grnde revision unzulssig soweit hhe geltend gemachten aufwendungsersatzes wendet berufungsgericht revision beschrnkt grund klgern geltend gemachten anspruchs zugelassen ergibt tenor wohl rechtsprechung bundesgerichtshofs ausreicht st rspr bghz senatsurteile juli viii zr wum tz september viii zr wm tz verffentlichung bghz vorgesehen oktober viii zr wum tz grnden urteils begrndung berufungsurteils geht eindeutig hervor berufungsgericht revision wegen klrungsbedrftig angesehen frage zugelassen inwieweit parteien bestehende mietverhltnis ber ursprngliche mietwohnung wegen mo dernisierungsarbeiten erfolgten umzug vorbergehende ersatzwohnung fortgesetzt worden betrifft anspruchsgrund beschrnkung revisionszulassung anspruchsgrund rechtsprechung bundesgerichtshofs mglich senatsurteile september aao dezember viii zr njw tz senatsbeschluss februar viii zr wum tz bgh urteil juli vi zr njw ii daher wirksam grund fr zulassung revision liegt rahmen vorstehend genannten beschrnkung erwgungen berufungsgerichts tragen weder genannten zulassungsgrund grundstzlichen bedeutung liegt weiteren gesetz genannten zulassungsgrnde rechtssache weder grundstzliche bedeutung entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich sowohl fr bestehen aufwendungsersatzanspruchs abs bgb fr mgliche verjhrung magebliche frage inwieweit parteien bestehende mietverhltnis umzug vorbergehende ersatzwohnung fortgesetzt worden entzieht allgemeiner betrachtung tatrichter wrdigung umstnde einzelfalls entscheiden revision aussicht erfolg beurteilung berufungsgerichts klgern anspruch ersatz zusammenhang umzug ursprnglichen mietwohnung vorbergehende ersatzwohnung entstanden kosten zusteht hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand berufungsgericht rechtlichen bewertung festgestellten sachverhalts recht parteien getroffenen vereinbarung entscheidende bedeutung beigemessen rechtsfehlerfrei getroffenen revision insoweit angegriffenen feststellungen berufungsgerichts parteien durchfhrung beklagten damals angekndigten modernisierungsarbeiten deren zusammenhang wohnung klger wohnungen aufgehen vereinbart klger ermglichung modernisierungsarbeiten ursprnglichen wohnung ausziehen vorbergehend wohnung ziehen spteren zeitpunkt ebenfalls vermieterin gehrende wohnung beziehen klger bereits besichtigt letztgenannten umzug kam feststellungen jedoch beklagte wohnung dritten nutzung berlassen einwnde revision berufungsgericht grundlage vorgenommene rechtliche beurteilung greifen soweit berufungsgericht tatrichterlicher wrdigung besonderen umstnde streitfalls voraussetzungen aufwendungsersatzanspruchs gem abs bgb gegeben erachtet jedenfalls ergebnis revisionsrechtlich beanstanden aa erfolg rgt revision aufwendungsersatzanspruch abs bgb sei schon deshalb verneinen duldungspflicht klger abs bgb gefehlt revision macht insoweit geltend fr klger sei modernisierungsmanahmen verbesserung verbunden wohnung weggefallen sei manahmen mglicherweise eingetretene verbesserung gebudes insgesamt komme entscheidend berufungsgericht annahme bestehens duldungspflicht denkfehlerhaft umstand abgestellt klger ausschluss duldungspflicht berufen htten duldungspflicht knne jedoch weit reichen mieter endgltig wohnung auszuziehen offenbleiben bercksichtigung besonderheiten streitfalls duldungspflicht klger aufgrund gesetzlichen regelung abs bgb bestand klger schon kraft gesetzes duldung derjenigen modernisierungsmanahmen wegfall wohnung fhren sollten verpflichtet wren jedenfalls rahmen oben erwhnten vereinbarung bitten beklagten durchfhrung modernisierungsmanahmen einverstanden erklrt hierdurch duldungspflicht begrndet bercksichtigung sinns zwecks aufwendungsersatzanspruchs gem abs bgb begegnet rechtlichen bedenken berufungsgericht mieter ber gesetzlichen grenzen duldungspflicht hinausgehenden modernisierungsmanahme einverstanden erklrt revisionserwiderung zutreffend geltend macht interessen vermieters besonderem mae entgegengekommen anspruch ersatz aufwendungen zugebilligt ebenso soergel heintzmann bgb aufl rdnr schlechter behandelt mieter einhaltung grenzen abs bgb beruft bb vergeblich wendet revision annahme berufungsgerichts auszug klger ursprnglichen wohnung beendigung mietverhltnisses parteien gefhrt ausgangspunkt fr einwand ganz berwiegend vertretene auffassung fllen denen mieter kndige endgltig wohnung ausziehe modernisierung verbundenen belstigungen entgehen umzug wohnung verbundenen kosten mieter fr dauer manahmen ersatzwohnung ziehe aufwendungen sinne abs bgb bewerten seien daher mieter insoweit aufwendungsersatzanspruch zustehe blank brstinghaus miete aufl bgb rdnr schmidt futterer eisenschmid mietrecht aufl bgb rdnr staudinger emmerich bgb rdnr beddies zmr aa ag dresden zmr entgegen auffassung revision lsst rechtliche beurteilung berufungsgerichts wonach mietverhltnis parteien auszug klger beendet lediglich getroffene vereinbarung modifiziert worden sei rechtsfehler erkennen berufungsgericht vorgenommene tatrichterliche auslegung parteien hinsichtlich modernisierungsmanahmen auszugs wohnung getroffenen individualvereinbarung unterliegt eingeschrnkten revisionsgerichtlichen berprfung darauf auslegungsstoff vollstndig bercksichtigt wurde gesetzliche allgemein anerkannte auslegungsregeln denkgesetze erfahrungsstze verletzt wurden auslegung revision gergten verfahrensfehler beruht bghz bgh urteile januar ix zr njw tz januar zr njw tz mrz ii zr wm tz revisionsrechtlich beachtlichen auslegungsfehler weist berufungsurteil indessen erkennen berufungsgericht auslegung rechtlichen anforderungen annahme schuldum schaffung novation stellen verkannt htte rechtsprechung bundesgerichtshofs abgrenzung vertragsnderung hauptleistungspflichten beispiel form austauschs mietobjekts betreffen bgh urteil februar xii zr njw ii palandt grneberg bgb auflage rdnr novation auslegung ermitteln parteien einzelfall gewollt wegen einschneidenden rechtsfolgen novation deren annahme vorsicht geboten deshalb zweifel bloen vertragsnderung auszugehen bgh urteile november iii zr njw september ix zr njw oktober ix zr njw palandt grneberg aao rdnr fr annahme novation dahingehender vertragswille deutlich erkennbar ausdruck kommen darf parteien unterstellt bgh urteil november aao palandt grneberg aao beurteilung berufungsgerichts steht mastben einklang berufungsgericht wrdigung inhalts vereinbarung parteien umstnde einbezogen auffassung revision fr beendigung mietverhltnisses parteien sprechen erfolg bleibt einwand berufungsgericht rechtsfehlerhaft unterlassen genauere feststellungen treffen wer zeitpunkt vereinbarung parteien eigentmer bergangswohnung sei fr rechtliche beurteilung kommt hierauf entscheidend aufenthalt wohnung vereinbarung parteien ohnehin zwischenschritt geplant zudem weder beklagte vorgetragen ersichtlich beklagte zeitpunkt gebrauchsberlassung wohnung strae kl ger zumindest ausreicht rechtmige besitzerin wohnung sei rechtsfehlerfrei berufungsgericht schlielich davon ausgegangen klgern geltend gemachte anspruch verjhrt wegen festgestellten fortbestands mietverhltnisses parteien lauf verjhrungsfrist klageerhebung begonnen besteht gelegenheit stellungnahme binnen drei wochen zustellung beschlusses ball dr hessel dr schneider dr achilles dr bnger hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen ag magdeburg entscheidung lg magdeburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen steuerhinterziehung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth oktober soweit betrifft feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung fllen tatmehrheit betrug fnf fllen tatmehrheit versuchtem betrug vier fllen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt hiergegen wendet angeklagte verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel erfolg abs stpo revision dringt verfahrensrge fhrt gesamten aufhebung angefochtenen urteils zugrundeliegenden feststellungen revision rgt verletzung mitteilungs dokumentationspflicht gem abs satz abs satz stpo vorsitzende strafkammer ber inhalt juli auerhalb hauptverhandlung gefhrten verstndigungsgesprchs ffentlicher hauptverhandlung unvollstndig berichtet mitteilung ber gesprch entsprechend unvollstndig protokoll aufgenommen verfahrensrge zulssig erhoben jedenfalls rechtsanwltin erhobene verfahrensrge gengt anforde rungen abs satz stpo beanstandung liegt wesentlichen folgendes verfahrensgeschehen zugrunde oktober angeklagten vier mitangeklagte begonnene hauptverhandlung endete oktober hauptverhandlungstag bereits dritten hauptverhandlungstag oktober verlas vorsitzende strafkammer verstndigungsvorschlag gerichts sinne stpo angeklagten wurden gem abs stpo belehrt verstndigungsvorschlag hinsichtlich angeklagten inhalt landgericht fr fall angeklagte qualifiziertes selbstbelastendes konkretes gestndnis abgebe bloes inhaltsleeres formalgestndnis sei gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs jahren neun monaten verhngen verstndigung bezglich angeklagten konnte erzielt einlassung bestritt angeklagte tatvorwrfe steuerhinterziehung insgesamt ua ff demgegenber legte verstndigung gem stpo hinsichtlich last liegenden betrugstaten weitgehendes wenngleich vollumfngliches gestndnis ab ua anregung verteidiger angeklagten fand hauptverhandlungstag juli auerhalb hauptverhandlung weiteres verstndigungsgesprch statt errterungen nahmen neben berufsrichtern schffen vertreter staatsanwaltschaft sowie verteidiger angeklagten mitangeklagten teil gesprch fragte verteidiger angeklagten rechtsanwalt seiten strafkammer falle gestndnisses straferwartung vier fnf jahren realistisch betrachtet wrde vorsitzende nahm stellung stand beweisaufnahme teilte strafkammer davon ausgehe steuerschaden deutlich niedriger liegen drfte anklage angenommen vorgehensweise angeklagten eher dilettantisch darstelle vgl dienstliche stellungnahme vorsitzenden juli dennoch wolle strafkammer verstndigungsangebot dritten hauptverhandlungstag aussicht gestellten grenzen fr verhngende gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren untergrenze sechs jahren neun monaten obergrenze beibehalten verstndigungsgesprch endete ergebnis vorstellung verteidiger angeklagten rahmen vier fnf jahren freiheitsstrafe strafkammer zustimmungsfhig erachtet wurde juli hauptverhandlungstag berichtete vorsitzende strafkammer ffentlicher hauptverhandlung ber inhalt verstndigungsgesprchs nahm folgende mitteilung protokoll vorsitzende gab bekannt verteidigern angeklagten angeregten gesprch verstndigung erzielen lie wobei gericht rahmen gesprchs aussicht gestellt angesichts bisherigen ergebnisses beweisaufnahme persnlichen eindrucks angeklagten ursprnglichen verstndigungsvorschlag festhalten lassen fr fall qualifizierten selbstbelastenden gestndnisses protokollierte mitteilung gab mndlichen ausfhrungen zutreffend ergebnislosen verstndigungsgesprch juli machte angeklagte hauptverhandlung weiteren angaben mehr anknpfung verstndigungsgesprch stellte staatsanwaltschaft verhandlungstag fnf beweisantrge jeweils inhalt verstndigungsgesprchs juli anknpften verfahrensrge begrndet landgericht informationspflicht abs satz stpo hinblick juli erfolgte verstndigungsgesprch verletzt aa allerdings liegt soweit revision blick verstndigungsgesprch verletzung protokollierungspflicht abs satz abs satz stpo rgt rechtsfehler bereits vortrag abs satz stpo protokoll beachtung abs satz stpo vorgeschriebenen mitteilungen wiedergeben entgegen abs satz stpo errterung vollstndig bekannt gemacht informationspflicht beachtet ergibt wiedergabe unvollstndigen mitteilung protokoll zustzlicher rechtsfehler vielmehr gibt gang hauptverhand lung gerade zutreffend vgl bgh beschlsse april str rn januar str rn nstz rr mwn insoweit bghst abgedruckt april str nstz liegt abs satz stpo deshalb verletzt bb verletzt abs satz stpo abs satz stpo teilt vorsitzende gerichts errterungen stpo stattgefunden deren gegenstand mglichkeit verstndigung stpo ja deren wesentlichen inhalt pflicht gilt abs satz stpo weiteren verlauf hauptverhandlung soweit nderungen gegenber mitteilung beginn hauptverhandlung ergeben transparenzgebot sicherstellen derartige errterungen stets ffentlicher hauptverhandlung sprache kommen fr informelles unkontrollierbares verhalten umgehung strafprozessualen grundstze raum verbleibt vgl bverfg urteil mrz bvr bverfge ff bgh beschluss januar str bghst urteil juni str nstz beschlsse oktober str stv oktober str stv dezember str nstz april str nstz juli str nstz pflicht mitteilung ziel verstndigung ber verfahrensausgang gefhrten gesprche erstreckt deshalb darlegung seite frage verstndigung aufgeworfen wurde standpunkte gegebenenfalls vertreten wur resonanz gesprch beteiligten jeweils gestoen vgl bverfg aao bverfge bgh beschluss januar str bghst urteil juni str nstz beschlsse oktober str stv dezember str nstz april str nstz dementsprechend vorsitzende verlauf inhalt gesprche protokoll hauptverhandlung aufzunehmen effektive kontrolle revisionsinstanz ermglicht magabe erweist ffentlicher hauptverhandlung vorgenommene mitteilung vorsitzenden ber juli gefhrte verstndigungsgesprch unzureichend wesentliche informationen ablauf inhalt gesprchs offen gelegt htten teilte vorsitzende hauptverhandlung blieb offen standpunkte teilnehmern gesprchs insbesondere verteidigung staatsanwaltschaft vertreten wurden gesprchsteilnehmern zustimmung ablehnung gestoen fehlte hinweis darauf vorsitzende verstndigungsgesprch davon ausgegangen angeklagte eher dilettantisch verhalten steuerschaden gegenber anklage deutlich verringert schlielich enthielt mitteilung vorsitzenden angaben reaktion staatsanwaltschaft verstndigungsvorschlag gerichts ggf vorstellung ber strafma erwartungen prozessverhalten angeklagten erwartungen verfahrensbeteiligten weiteren prozessverlauf danach unklar geblieben abs stpo folgende transparenzgebot dadurch verletzt cc gegebenen umstnden senat ausschlieen urteil rechtsversto beruht beruhen urteils verletzung mitteilungspflicht abs stpo auszugehen ausschlieen lsst gericht gesetzmigem vorgehen ergebnis gelangt wre gesetzgeber verste verfahrensrechtlichen sicherungen verstndigung denen transparenz dokumentationspflichten gehren absolute revisionsgrnde eingestuft vgl bverfg aao bverfge rn bverfg beschluss januar bvr rn nstz revisionsgerichte daher einzelfall prfen urteil transparenzversto beruht abs stpo gesetzliche schutzkonzept abs abs stpo darf hierbei jedoch unterlaufen beruhen urteils versto ausnahmsweise ausgeschlossen beeintrchtigung schutzkonzepts droht bverfg aao bverfge rn bverfg beschluss august bvr nstz besonders gelagerten einzelfllen denkbar etwa feststeht tatschlich verstndigungsgesprche gegeben prozessverlauf trotz stattgefundener gesprche beeinflusst worden vgl bgh beschluss januar str bghst mwn prfung revisionsgerichte art schwere verstoes blick nehmen bverfg beschluss januar bvr rn nstz auszuschlieen transparenzversto verschleierung gesetzwidriger informeller verstndigungsbemhungen gerichtet senat gleichwohl ausschlieen urteil transparenzversto beruht gilt zunchst hinsichtlich verurteilung angeklagten wegen steuerhinterziehung fllen versto mitteilungspflicht abs satz stpo insoweit erhebliches gewicht mitteilung neubewertung beweislage hinterziehungsumfangs strafkammer fehlte fr verteidigungsverhalten angeklagten groer bedeutung konnte nmlich steuerschaden deutlich niedriger liegen drfte anklage angenommen vorgehensweise angeklagten eher dilettantisch darstellte angeklagte tatvorwrfe insgesamt bestritten uerte mitteilung ber verstndigungsgesprch juli mehr senat ausschlieen angeklagte nunmehr eingelassen bisher verteidigt htte vorsitzenden neue einschtzung strafkammer beweissituation mitgeteilt worden wre ebenso wenig senat ausschlieen angeklagte mitteilung gestndnis abgelegt htte strafe gericht genannten rahmen erhalten gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren angeklagte verurteilt worden liegt oberhalb rahmens fr verurteilung angeklagten wegen betruges fnf fllen versuchten betruges ergebnis gelten angeklagte tatvorwrfe betruges versuchten betruges bereits verstndigungsvorschlag gerichts dritten hauptverhandlungstag mithin absicherung verstndigung wesentlichen gestanden ua ff aufgrund mitteilung vorsitzenden ber verstndigungsgesprch juli erfuhr strafkammer verstndigungsvorschlag festhalten wolle angesichts bereits vorher abgegebenen gestndnisses liegt nahe angeklagte hinsichtlich tatvorwrfe eingelassen htte vorsitzende mitteilungspflicht abs satz stpo entsprechend darber informiert htte standpunkte einzelnen gesprchsteilnehmer verstndigungsgesprch vertraten strafkammer beweissituation einschtzte letztlich senat gleichwohl ausschlieen verurteilung wegen betrugstaten verfahrensversto beruht gestndnis angeklagten enthielt einschrnkungen beteiligung bandenmig begangenen betrugstaten landgericht angeklagten urteilsgrnden tenor ausdruck kommt jeweils wegen qualifikationstatbestandes versuchten banden gewerbsmigen betruges abs stgb verurteilt senat daher letztlich ausschlieen angeklagte gerade bandenmitgliedschaft vollstndigen mitteilung vorsitzenden ber verstndigungsgesprch juli zuvor eingelassen htte angesichts vollstndigen aufhebung urteils soweit angeklagten betrifft bedarf eingehens verfahrensrge revision annahme unerreichbarkeit zeugen sinne abs satz stpo beanstandet allerdings weist senat darauf tatgericht sofern ablehnungsgrund abs satz stpo gebrauch macht vorliegen besonderer umstnde auslandszeugen angebotenen audiovisuellen vernehmung absehen zeugen unerreichbar ansehen darf vgl bgh beschluss januar str bghst rose nstz raum graf radtke jger fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja spezialist fr familienrecht uwg nr brao bora entsprechen fhigkeiten rechtsanwalts spezialist rechtsgebiet bezeichnet fr fachanwaltschaft besteht fachanwalt stellenden anforderungen besteht veranlassung rechtsanwalt fhrung entsprechenden bezeichnung untersagen beim rechtsuchenden publikum gefahr verwechslung bezeichnung fachanwalt fr familienrecht besteht spezialist bezeichnende rechtsanwalt trgt fr richtigkeit selbsteinschtzung darlegungs beweislast bgh urteil juli zr olg karlsruhe lg konstanz zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr koch richterin dr schwonke fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mrz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin rechtsanwaltskammer freiburg beklagte bezirk ttiger rechtsanwalt zwei weiteren rechtsanwlten kanzlei ttig jahr verwendete briefkopf rechts spalte drei rechtsanwlte genannt erster stelle angefhrten beklagten befand bezeichnung spezialist fr familienrecht beiden weiteren beklagten ttigen rechtsanwlten fanden angaben fachanwltin fr familienrecht bzw fachanwalt fr miet wohnungseigentumsrecht klgerin hlt beklagten verwandten begriff spezialist fr familienrecht fr irrefhrend beklagten unterlassung anspruch genommen landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten zurckgewiesen olg karlsruhe grur rr wrp berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht berufung beklagten unbegrndet angesehen ausgefhrt klgerin stehe geltend gemachte unterlassungsanspruch abs abs nr uwg verbindung nr uwg wegen verstoes brao abs bora sowie abs satz nr uwg bezeichnung spezialist fr familienrecht sei wettbewerbswidrig gefahr verwechslung fachanwaltsbezeichnung fachanwalt fr familienrecht begrndet abs bora seien benennungen unzulssig soweit gefahr verwechslung fachanwaltschaften begrndeten angesprochene verkehr kenne voraussetzungen fhren fachanwaltsbezeichnung geknpft sei regelfall knne beiden bezeichnungen denen groe sprachliche nhe bestehe unterscheiden fachgebieten denen vorliegend mglichkeit bestehe fachanwaltschaft erwerben sei fr bezeichnung spezialist fr raum ii revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht gegebenen begrndung unterlassungsanspruch klgerin beklagten wegen bezeichnung spezialist fr familienrecht nr uwg verbindung brao abs bora abs satz nr uwg bejaht berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandender weise angenommen bezeichnungen spezialist fr familienrecht fachanwalt fr familienrecht verwechslungsgefahr besteht feststellungen getroffen angabe beklagten sei spezialist fr familienrecht zutreffend fhrung bezeichnung deshalb grnden verhltnismigkeit verboten berufungsgericht allerdings recht davon ausgegangen abs bora konkretisierung werbebeschrnkung brao marktverhaltensregelung handelt zuwiderhandlungen unlautere geschftliche handlungen sinne nr uwg darstellen bgh urteil juni zr grur wrp zertifizierter testamentsvollstrecker urteil oktober zr grur rn wrp steuerbro abs bora seit mrz geltenden fassung darf rechtsanwalt unabhngig fachanwaltsbezeichnungen teilbereiche berufsttigkeit benennen angaben entspre chende kenntnisse nachweisen ausbildung berufsttigkeit verffentlichungen sonstiger weise erworben verwendet qualifizierende zustze zustzlich ber entsprechende theoretische kenntnisse verfgen benannten gebiet erheblichem umfang ttig abs bora angaben gem absatz bestimmung unzulssig gefahr verwechslung fachanwaltschaften begrnden irrefhrend begrndung fr neufassung bestimmung bora mrz rechtsanwalt freigestellt teilbereiche berufsttigkeit entsprechenden angaben grunde liegende qualifizierung hinzuweisen berufsordnung insoweit zahlenmige terminologische beschrnkung vorgibt solle tatsache rechnung getragen rangordnung qualifikationen interessenschwerpunkt ttigkeitsschwerpunkt fachanwalt rechtsverkehr durchgesetzt brak mitt begrndung satzungsgebers nennt beispiele fr qualifizierende zustze sinne abs satz bora begriffe spezialist spezialgebiet experte brak mitt wer derartige begriffe nennt abs satz bora angaben rechtfertigende theoretische kenntnisse besitzen betreffenden gebiet erheblichem umfang ttig sinn zweck bestimmung abs bora fhrt begrndung generell irrefhrende angaben insbesondere irrefhrende annherungen begriff fachanwalts anwaltswerbung verhindert sollen verbraucher verlsslich eigener einschtzung anwalts beruhenden angaben abs bora kammern brao verbindung bestimmungen fachanwaltsordnung verliehenen fachanwaltsbezeichnungen unterscheiden knnen brak mitt regelung abs bora entspricht unionsrechtlichen vorgaben art richtlinie eg dezember ber dienstleistungen binnenmarkt gem art abs richtlinie eg absolute verbote kommerziellen kommunikation fr reglementierte berufe untersagt art abs richtlinie eg aufgabe mitgliedstaaten sicherzustellen kommerzielle kommunikation angehrige reglementierter berufe anforderungen berufsrechtlichen regeln erfllt einklang gemeinschaftsrecht je beruf insbesondere unabhngigkeit wrde integritt berufsstandes sowie wahrung berufsgeheimnisses gewhrleisten sollen berufsrechtliche regelungen ber kommerzielle kommunikation drfen diskriminierend mssen zwingenden grund allgemeininteresses gerechtfertigt verhltnismig erwgungsgrund richtlinie eg zwingende grnde allgemeininteresses verbraucherschutz verhtung unlauterem wettbewerb wahrung ordnungsgemen rechtspflege genannt regelung abs bora steht art abs gg garantierten berufsausbungsfreiheit einklang rechtsprechung bundesverfassungsgerichts anwaltliche werbung verboten gefahr irrefhrung rechtsuchenden begrndet bverfg njw sofern zutreffende angaben ber spezielle qualifikation anwalts irrefhrend berufsrechtliches werbeverbot dagegen gerechtfertigt bverfg njw berufungsgericht angenommen fr angesprochenen verkehr seien unterschiede begriffen spezialist fr familienrecht fachanwalt fr familienrecht erkennbar wesentlichen tatschlichem gebiet liegende feststellung berufungsgerichts verkehrsauffassung daraufhin revisionsgericht berprfbar berufungsgericht wrdigung gesetzliche auslegungsgrundstze denkgesetze erfahrungsstze verstoen wesentliche umstnde unbercksichtigt gelassen vgl bgh grur rn zertifizierter testamentsvollstrecker rechtsfehler streitfall gegeben zutreffend berufungsgericht feststellung verkehrsauffassung sicht durchschnittlich informierten aufmerksamen verstndigen rechtsuchenden abgestellt wahl rechtsanwalts qualifizierenden zustzen orientiert rechtsgrnden beanstanden berufungsgericht aufgrund eigener sachkunde beurteilt angesprochenen verbraucher beanstandete werbung verstehen gehren entscheidenden richter streitfall angesprochenen verkehrskreisen bedarf allgemeinen meinungsumfrage untermauerten sachverstndigengutachtens verstndnis verkehrs ermitteln bgh urteil oktober zr bghz mwn marktfhrerschaft urteil september zr bghz rn biomineralwasser feststellung verkehrsauffassung berufungsgericht begegnet sache rechtlichen bedenken erweist insbesondere erfahrungswidrig berufungsgericht darauf abgestellt angesprochene verkehr rechtsanwalt art titels verwendeten begriffe spezialist fr familienrecht fachanwalt fr familienrecht synonyme verstehen angenommen verkehr voraussetzungen fhren fachanwaltsbezeichnung geknpft regelfall kennt deshalb fachanwalt spezialisten unterscheiden daraus berufungsgericht schluss gezogen verkehr begriffen spezialist fachanwalt identische zumindest stark angenherte bedeutung zumisst verstndnis verwechslungsgefahr sinne abs bora auszugehen angesprochene verkehr erkennen fachanwalt fr familienrecht besondere kenntnisse erfahrungen betreffenden rechtsgebiet frmlichen prfungsverfahren zustndigen rechtsanwaltskammer nachgewiesen whrend verwendung begriffs spezialist fr familienrecht selbsteinschtzung werbenden anwalts beruht prfung unabhngige stelle selbsteinschtzung zutreffend stattgefunden bundesverfassungsgericht allerdings bezeichnung rechtsanwalts spezialist fr verkehrsrecht grundstzlich gefahr irrefhrung fachanwaltsbezeichnung vornherein ausgeschlossen angesehen bverfg njw dadurch tatrichter vorliegenden verfahren gehindert feststellung verkehrsverstndnisses ergebnis gelangen entscheidung bundesverfassungsgerichts brigen entscheidung stehenden fall schon deshalb bertragbar zeitpunkt entscheidung bundesverfassungsgerichts fachanwalt fr verkehrsrecht gab vgl bverfg njw entsprechende fachanwaltschaft wurde erst juli eingefhrt liegt fall dagegen beklagte spezialisierung fr familienrecht rechtsgebiet geworben fr fao mglichkeit besteht fachanwaltsbezeichnung erwerben berufungsgericht jedoch feststellungen getroffen fehlvorstellung verkehrs objektiv richtigen angabe beruht stndigen rechtsprechung senats objektiv richtige angabe irrefhrend beim verkehr richtet gleichwohl fehlvorstellung fhrt fall tuschung verkehrs lediglich verstndnis zutreffenden angabe beruht fr anwendung uwg grundstzlich hhere irrefhrungsquote tuschung objektiv unrichtigen angaben erforderlich auerdem interessenabwgung vorzunehmen bgh urteil mrz zr grur rn wrp master of science kieferorthopdie bgh grur rn steuerbro grundstze auslegung abs bora anzuwenden generell irrefhrende angaben insbesondere irrefhrende annherungen begriff fachanwalts anwaltswerbung verhindern brak dabei handelt spezielle satzungsrechtliche regelung irrefhrungstatbestandes beklagte vorinstanzen behauptet lgen bereich familienrechts voraussetzungen abs satz bora verfge ber entsprechende theoretische kenntnisse sei benannten gebiet erheblichem umfang ttig einschtzung sei spezialist fr familienrecht gerechtfertigt sei fall entsprechende werbung untersagt berufungsgericht demgegenber gemeint bereich fachanwaltschaften bestehe raum fr selbsteinschtzung rechtsanwalts spezialist ebenso lg mnchen brak mitt khler khler bornkamm uwg aufl rn fezer becker eberhard uwg aufl rn fabender njw remmertz njw aa mnchkomm uwg ernst aufl anh bora rn auffassung gefolgt aa regelung abs bora dient interesse rechtsuchenden verkehrs weiten gebiet rechtsberatung rechtsanwalt finden wesentlichem umfang bereits rechtsgebiet befasst rechtsuchende hilfe erwartet bezeichnet rechtsanwalt spezialist rechtsgebiet informationsinteresse orientierung rechtsuchenden verkehrs dienende ntzliche information begrndung nderungen abs bora ergibt satzungsgeber ausdrcklich angabe qualifizierenden zustzen spezialist spezialgebiet experte fr zulssig angesehen verwendung zustze jedoch davon abhngig gemacht entsprechend werbende rechtsanwalt angaben rechtfertigende theoretische kenntnisse besitzt betreffenden gebiet erheblichem umfang ttig je intensiver rechtsanwalt teilbereiche berufsttigkeit werbend herausstellt desto fundierter mssen kenntnisse praktischen erfahrungen brak selbstbezeichnung spezialist fr rechtsanwalt sachdienlich inanspruchnahme sonstigen materien weitgehend abwehren rechtsuchende besonderen umstnden rechtsrat feldern nachfragen bb entsprechende interessenlage besteht fhrung fachanwaltsbezeichnungen gesetzlichen regelungen fachanwaltschaft bundesrechtsanwaltsordnung wurden begrndet beschftigung rechtsanwalts rechtsfragen auerhalb kernbereichs straf zivilrechts nachdrcklichen einarbeitung betreffende rechtsgebiet bedrfe wirtschaftlichen gesichtspunkten hufig lohne erlangten kenntnisse stndiger beschftigung gebiet angewandt ausgebaut knnten viele rechtsanwlte htten daher spezialgebieten zugewandt beruflichen interessen trfen verlangen rechtsuchenden mglichst hohen befhigung rechtsanwlte beraten vertreten sollen beschlussempfehlung bericht rechtsausschusses bt drucks rechtsanwalt fachanwaltsbezeichnung fhrt weist rechtsuchende publikum spezialkenntnisse ber unterschied rechtsanwlten verfgt fachanwaltsbezeichnung fhren drfen vgl bgh beschluss mai anwz bghz urteil november anwz njw rr rn cc angesichts berufungsgericht festgestellten verwechslungsgefahr bezeichnungen spezialist fachanwalt hinblick interessenlage rechtsuchenden publikums anwaltschaft gerechtfertigt spezialisten bezeichnenden rechtsanwalt zumindest expertise fachanwalts erwarten olg stuttgart grur rr wrp olg karlsruhe grurrr jedenfalls fachgebiet fr werbende rechtsanwalt spezialist bezeichnet rechtsgebiet fr fachanwaltschaft besteht berprfung werbebehaup tung jeweiligen anforderungen fachanwaltsordnung besondere theoretische kenntnisse praktische erfahrungen zurckzugreifen olg nrnberg grur rr entsprechen fhigkeiten rechtsanwalts spezialist rechtsgebiet bezeichnet fr fachanwaltschaft besteht fachanwalt stellenden anforderungen interessen rechtsuchenden beeintrchtigt begriffe fachanwalt spezialist verwechseln besteht sachlage veranlassung rechtsanwalt fhrung bezeichnung spezialist untersagen fall gleichwohl ausgesprochenes verbot verwendung bezeichnung spezialist fr familienrecht schutz rechtsuchenden publikums interesse rechtsanwaltschaft erforderlich verstt grundsatz verhltnismigkeit eingriffe berufsausbungsfreiheit art abs gg vereinbar berufsttigen bermig unzumutbar treffen grundsatz verhltnismigkeit gengen bverfg grur gesr dd nachweis richtigkeit selbsteinschtzung spezialist hhere anforderungen stellen fr rechtsgebiete anspruch genommen fachanwaltschaften vollstndig identisch vgl olg stuttgart grur rr braucht entschieden fall liegt beklagten obliegt nachweis anforderungen spezialisten gebiet familienrechts erfllt ergibt schon abs satz bora jedenfalls folgt allgemeinen grundstzen verteilung darlegungs beweislast bezeichnung spezialist nimmt beklagte fr anspruch spitzengruppe familienrecht ttigen anwlte gehren senats rechtsprechung beklagte spitzenstellung gilt fr zugehrigkeit spitzengruppe fr anspruch nimmt begrndenden tatsachen darlegen beweisen werbung unrichtig beanstandet klagende partei tatsachen entweder berhaupt erheblichen schwierigkeiten aufklren bgh urteil oktober zr grur rn wrp spiegelt erfahrung liegen dinge streitfall frage beklagte ber hinreichende theoretische kenntnisse praktische erfahrungen verfgt recht spezialist fr familienrecht bezeichnen berufungsgericht feststellungen getroffen vorbezeichnete interessenabwgung rahmen abs satz nr uwg gesttzten verbots gilt berufungsgericht vorschriften gesttzte verurteilung aufrecht erhalten bleiben iii sache mangels ausreichender feststellungen entscheidungsreif revision beklagten berufungsurteil aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo bscher schaffert koch kirchhoff schwonke vorinstanzen lg konstanz entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr august rechtsstreit ecli de bgh bviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzende richterin dr milger richter dr achilles dr schneider richterin dr fetzer sowie richter kosziol beschlossen anhrungsrge beklagten juni senatsurteil april kosten unzulssig verworfen grnde gem abs zpo statthafte innerhalb frist abs satz zpo eingelegte anhrungsrge unzulssig vorgeschriebenen darlegung abs satz abs satz nr zpo entscheidungserheblichen gehrsverletzung senat fehlt anhrungsrge konkrete ausfhrungen enthalten umstnden entscheidungserhebliche verletzung anspruchs rechtliches gehr gericht ergibt gebot rechtlichen gehrs verpflichtet gerichte vorbringen beteiligten kenntnis nehmen urteilsfindung erwgung ziehen bverfge senat bghz st rspr grundstzlich jedoch davon auszugehen pflichten nachgekommen vorbringen ausdrcklich beschieden bverfge bverfg rdl st rspr anspruch gewhrung rechtlichen gehrs erst verletzt einzelfall klar ergibt gericht pflicht kenntnisnahme erwgung vorgetragenen nachgekommen vgl bverfge schlichte behauptung gehrsverletzung gengt danach abs satz zpo erforderliche darlegung setzt angabe tatsachen voraus denen geltend gemachte verletzung art abs gg ergibt sowie substantiierten vortrag vorliegen voraussetzungen gehrsverletzung vgl bgh urteil oktober xi zr bghz mwn beschluss mrz zr mdr rn jeweils nichtzulassungsbeschwerde anhrungsrge somit verfassungsbeschwerde umstnde vorzutragen denen ergibt gericht entscheidung vorbringen bergangen vgl bverfge bgh beschluss mrz zr aao rn entscheidungserheblichkeit geltend gemachten gehrsverletzung partei abs satz zpo substantiiert darzulegen tatschlich gehrsverletzung vorliegt frage begrndetheit rge steht jedoch vornherein fest geltend gemachte gehrsverletzung keinerlei nachteilige wirkungen fr betroffene partei bereits unzulssig bgh beschluss februar xi zr juris vgl bgh beschlsse november zr juris rn juli zr juris rn mai zb juris rn vorbeschriebenen darlegungsanforderungen anhrungsrge beklagten gerecht beklagte zeigt schon revisionsinstanz bercksichtigendes vorbringen senat bergangen knnte vielmehr erschpft darlegung rechtsauffassung senats abweichenden wrdigung sowie gesichtspunkten gegenstand revisionsverfahrens erstmals anhrungsrge vorgetragen grund vornherein ungeeignet gehrsverletzung darzulegen anhrungsrge trgt punkt begrndung senat annehmen drfen parteien januar tarifkundenverhltnis begrndet worden sei wiederholt lediglich senatsurteil rn abweichende rechtsauffassung wobei wesentliche senat fr entscheidend erachtete gesichtspunkte vgl rn ausblendet darlegt konkreten entscheidungserheblichen sachvortrag bergangen ansieht gleiches gilt fr rge punkt angefhrten berlegungen nr allgemeinen geschftsbedingungen klgerin senat senatsurteil rn revisionsauffassung bereinstimmenden sinn ausgelegt soweit rge punkt begrndung senat abweichenden auslegung schreibens klgerin november rechtsvorschriften unionsgesetzgebers beruft liegt hierin schon deswegen vornherein darlegung entscheidungserheblichen gehrsverletzung beklagten nunmehr erstmals vorgebrachte argumentation gegenstand revisionsvorbringens brigen erschpft vorbringen punkt wiederum wiederholung senatsurteil abweichenden rechtsauffassung beklagten hinblick inhalt schreiben klgerin november verkrperten willenserklrung rge wendet punkt schlielich erneut pauschal rn senatsurteils zugrunde gelegte gefestigte rechtsauffassung senats tarifkundenverhltnis vertragsbeginn geltende preis billigkeitskontrolle entzogen zeigt ansatzweise entscheidungserheblichen vortrag bergangen ansieht soweit anhrungsrge schlielich allgemein beschwerde eu kommission az chap verweist handelt wiederum neues vorbringen gegenstand revisionsverfahrens anhrungsrge vornherein begrnden anhrungsrge beantragte aussetzung vorliegenden verfahrens gem zpo scheidet schon wegen eingetretenen rechtskraft urteils dr milger dr achilles dr fetzer dr schneider kosziol vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kassel juni soweit betrifft zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte fall ii verurteilt wurde gesamtstrafenausspruch revision angeklagten ge nannte urteil soweit betrifft zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel jugendschutzkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende rechtsmittel angeklagten verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen fllen davon zwei fllen tateinheit sexueller ntigung wobei fall beim versuch blieb gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt brigen freigesprochen angeklagte landgericht wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten strafaussetzung bewhrung verurteilt angeklagten rgen rechtsmitteln verletzung materiellen rechts angeklagte verletzung formellen rechts rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg weitergehende rechtsmittel angeklagten unbe grndet sinne abs stpo revision angeklagten fall ii landgericht angeklagten wegen sexueller ntigung abs stgb tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen abs nr stgb einzelfreiheitsstrafe acht monaten verurteilt schuldspruch wegen tateinheitlichen vergehens abs nr stgb hlt sachlich rechtlichen prfung stand tat geschdigte stieftochter si yen dezember ge boren tat wurde sommer begangen ua geschdigte tatzeit lter jahre schutzaltersgrenze abs nr stgb bereits berschritten angeklagte feststellungen landgerichts hheren schutzaltersgrenze jahren versehenen tatbestand abs nr stgb erfllt stieftochter erziehungsverhltnis bestand tat missbrauch erziehungsverhltnis verbundenen abhngigkeit begangen angeklagte nahm feststellungen mageblichen einfluss erziehung stieftochter gegenber leiblichen vater erklrt bergriffen angeklagten gegenber jngeren schwester beim jugendamt polizei sagen frchtete haushalt mutter angeklagten verlassen mssen ua geschdigte sexuellen handlungen angeklagten gegensatz schwester ua einverstanden angeklagte nutzte situation innerhalb familienwohnung aufgrund erziehungsfunktion dominierende stellung sexuelle handlungen stieftochter vorzunehmen darber hinaus geschlechtsverkehr vollziehen erst rckkehr mitangeklagten ehefrau hielt fortsetzung tat ab austausch tatbestandsvarianten steht stpo entgegen angeklagte insoweit rechtlichen hinweis erfolgreicher htte verteidigen knnen schuldspruch wegen tateinheitlichen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen austausch tatbestands varianten berhrt ausdrckliche schuldspruchnderung deshalb veranlasst landgericht fr tat ii verhngte einzelfreiheitsstrafe bestehen bleiben minder schwerer fall sexuellen ntigung sinne abs stgb lag fern daher landgericht ausdrcklich errtert verurteilung wegen versuchter sexueller ntigung tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen nachteil stieftochter siyen fall ii jedoch bestand feststellungen angeklagte versucht si yen kche brust fassen gegenwehr unterbinden legte koffergurt oberkrper zog gurt erst langer zeit gelang si yen fesselung befreien mitangeklagte mutter sah treiben unbeteiligt lachte ergnzend fhrt landgericht rahmen beweiswrdigung lediglich fr angeklagten infolge fesselung mglichkeit geboten vorhaben stieftochter brust berhren tat umzusetzen ua grundlage feststellungen lsst weder berprfen angeklagte versuch sexuellen ntigung strafbefreiend zurckgetreten rcktritt wegen vollendung tat mehr mglich ber fesselung hinaus berhaupt sexuellen handlung angeklagten stieftochter gekommen grnden angeklagte vorhaben sexuelle handlungen si yen vorzunehmen ablie freiwillig anbetracht drohenden ausrastens geschdigten ua ergibt urteilsgrnden insoweit urteil daher schuld einzelstrafenausspruch aufzuheben gesamtfreiheitsstrafe danach bestehen bleiben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung zurckzuverweisen ausgeschlossen neuen hauptverhandlung bisher fehlenden feststellungen tat ii getroffen knnen revision angeklagten schuldspruch wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen fllen ii hlt sachlich rechtlichen prfung stand fllen ii landgericht festgestellt wohnzimmer familienwohnung wochenenden angeklagten stieftochter angela sog familienspielen kam fhrten angeklagte angela ge spielten widerstand gegenseitig ganz teilweise auszogen dabei kam geschlechtsteilen anfassten anwesende angeklagte beteiligte mindestens zweimal aktiv familienspielen blieb brigen passiv handlungen einzuschreiten landgericht derartige vorflle festgestellt wobei angeklagte ersten letzten vorfall aktiv beteiligt ua ff feststellungen tragen schuldspruch wegen tterschaftlichen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen fllen sexuelle missbrauch schutzbefohlenen eigenhndiges delikt derjenige tter verwirklichen tatopfer krperlich berhrung kommt bghst tterschaftliches handeln unterlassen deshalb tatbestand mglich weder elf fllen denen angeklagte passiv blieb flle ii beiden fllen ii denen angeklagte aktiv vorfllen beteiligt krperlicher kontakt angeklagten toch ter angela festgestellt sodass tterschaftlicher missbrauch hinreichend belegt sollten insoweit neuen hauptverhandlung konkreten feststellungen treffen lassen kommt jedoch strafbarkeit angeklagten wegen beihilfe taten mitangeklagten betracht vgl bghst aao gleichen grnden verurteilung angeklagten tterin sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen nachteil tochter si yen fall ii bestand insoweit krperkontakt angeklagten tochter zusammenhang tatgeschehen festgestellt sodass ebenfalls beihilfehandlung angeklagten haupttat mitangeklagten betracht kommt neue tatrichter hierzu weiteren feststellungen treffen nderung schuldspruchs senat wre sachgerecht auszuschlieen neuen hauptverhandlung weitere feststellungen anklagevorwrfen getroffen knnen zudem steht stpo entgegen aufhebung schuldspruchs gesamte strafausspruch gegenstandlos landgericht zudem erhobene anklage bisher erschpfend behandelt staatsanwaltschaft hauptverhandlung zwei antrge abs stpo gestellt antrge betrafen beide angeklagte akten lsst jedoch entnehmen landgericht ber antrge entschieden angeklagten folge bercksichtigung schuldspruchs wegen taten teilfreispruchs wegen fnf taten ua angeklagten taten bisher zustndigen jugendschutzkammer land gerichts anhngig angeklagte wegen taten geklagt worden insoweit verurteilung wegen taten flle jugendschutzkammer landgerichts anhngig erledigten anklagevorwrfe knnen revisionsverfahren erledigt zustndig hierfr bisherige jugendschutzkammer vgl bghr stpo abs prfungsumfang rissing van saan bode roggenbuck rothfu ribgh appl wegen urlaubs ortsabwesend deshalb unterschrift gehindert rissing van saan'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg mai verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft erledigung hauptsache bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen berichterstatterin richterin roggenbuck mai beschlossen berufungsverfahren eingestellt urteil senats anwaltsgerichtshofs berlin august gegenstandslos kosten rechtsstreits klgerin auferlegt streitwert fr berufungsverfahren festgesetzt grnde beklagte rechtsanwaltszulassung klgerin wegen vermgensverfalls abs nr brao bescheid januar widerrufen anwaltsgerichtshof dagegen gerichtete klage abgewiesen berufung zugelassen whrend laufenden berufungsverfahrens klgerin zulassung rechtsanwaltschaft verzichtet beklagte infolgedessen zulassung bestandskrftig gem abs nr brao widerrufen parteien daraufhin rechtsstreit hauptsache bereinstimmend fr erledigt erklrt ii nachdem parteien hauptsache bereinstimmend fr erledigt erklrt gem satz brao abs satz abs satz vwgo berufungsverfahren einzustellen entsprechend abs satz brao satz vwgo abs satz halbsatz zpo klarstellung auszusprechen angefochtene urteil unwirksam geworden fr gem abs satz brao abs vwgo treffende entscheidung ber kosten verfahrens abs nr abs abs satz vwgo berichterstatter zustndig ber kosten gem abs satz brao abs satz vwgo billigem ermessen entscheiden bisherige sach streitstand bercksichtigen danach klgerin verfahrenskosten tragen mageblichen zeitpunkt widerrufsbescheid beklagten januar lagen voraussetzungen fr widerruf klgerin januar zentralen schuldnerverzeichnis beim amtsgericht mindestens zwei haftbefehlen oktober februar eingetragen wurde vermgensverfall kraft gesetzes vermutet gesetzliche vermutung vermgensverfalls klgerin widerlegt eintragungen zentralen schuldnerverzeichnis widerruf zulassung gelscht wurden bedeutung stndigen senatsrechtsprechung vgl beschlsse juni anwz brfg bghz rn ff oktober anwz brfg juris rn februar anwz brfg juris rn fr beurteilung rechtmigkeit widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft ab september geltenden verfahrensrecht zeitpunkt abschlusses verwaltungsverfahrens januar abzustellen beurteilung danach eingetretener entwicklungen wiederzulassungsverfahren vorbehalten vermgensverfall indiziert abs nr brao gefhrdung interessen rechtsuchenden klgerin hauptschlich gebiet verwaltungsrechts ttig schloss gefhrdung berufung klgerin wre bisherigem sach streitstand erfolglos iii festsetzung streitwerts beruht abs brao umfang bedeutung sache geringer berufungsverfahren urteile widerruf zulassung rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls gegenstand trotz mutmalich schlechter vermgens einkommensverhltnisse betroffenen rechtsanwalts legt senat fllen blicherweise streitwert zugrunde roggenbuck vorinstanz agh berlin entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr februar rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vizeprsidenten prof dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber beschlossen gehrsrge klgers beschluss senats januar kosten zurckgewiesen erneute antrag klgers bewilligung prozesskostenhilfe antrag klgers vorlufige einstellung zwangsvollstreckung zurckgewiesen grnde anhrungsrge aufzufassende beschwerde klgers februar telefax eingegangenen unzutreffend september datierten schreiben unbegrndet senat anspruch klgers gewhrung rechtlichen gehrs entscheidungserheblicher weise verletzt abs satz nr abs satz zpo senat vorbringen klgers umfassend geprft fr durchgreifend erachtet gleichzeitig erneut gestellte antrag klgers bewilligung prozesskostenhilfe zurckzuweisen beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg nichtzulassungsbeschwerde klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juli beschluss januar unzulssig verworfen worden umstnde wiedereinsetzung versumte frist begrndung nichtzulassungsbeschwerde zpo rechtfertigen knnten liegen htte innerhalb antrag klgers dezember verlngerten frist begrndung nichtzulassungsbeschwerde neben antrag gewhrung prozesskostenhilfe erklrung persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen partei nebst erforderlichen nachweisen vgl abs satz abs zpo vorgelegt mssen vgl bgh beschlsse januar ix zb juris rn februar xi za wum rn august xii zb juris rn juli ii za juris rn august vi za juris rn april xi zr juris rn jeweils mwn geschehen formblatt unterlagen februar eingegangenen telefax nachgereicht worden knnen frist wahren begrndet wiedereinsetzung rechtfertigenden hinderungsgrund zpo klger glaubhaft gemachten vortrag entscheidung rechtsschutzversicherung ber deckungszusage abwarten partei mangels deckungszusage rechtsschutzversicherung mittellos deswegen lage nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eigene kosten durchzufhren gehalten innerhalb wahrenden frist umstand umfassenden beschriebenen anforderungen entsprechenden antrag bewilligung prozesskostenhilfe einzureichen vgl bgh beschlsse november vi zr wm rn juli viii zr juris rn gestellte antrag klgers einstweilige einstellung zwangsvollstreckung unzulssig klger dabei entgegen abs satz zpo bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt vertreten vgl senatsbeschluss februar xi za mdr rn unabhngig davon einstellung zwangsvollstreckung sachlich gewhrt ausgefhrt nichtzulassungsbeschwerde klgers verworfen worden wiedereinsetzung versumte begrndungsfrist betracht kommt sodass nichtzulassungsbeschwerde aussicht erfolg vgl bgh beschlsse oktober viii zr juris rn juli xi zr juris rn ellenberger maihold menges matthias dauber vorinstanzen lg mnster entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja kchentiefstpreis garantie uwg nr uwg preisgarantie lediglich abstrakte gefahr begrndet einzelnen fllen einstandspreis abgegeben grundstzlich gesichtspunkt gezielten behinderung mitbewerbern unlautere wettbewerbshandlung angesprochenen kunden veranlassen handelnden mitbewerbern erstellte planungsunterlagen verfgung stellen ergnzung bgh grur billiger uwg nr abs nr uwg abs nr rechtsfhige verbnde frderung gewerblicher interessen insoweit geltendmachung abwehransprchen wegen gezielter mitbewerberbehinderung befugt neben interessen mitbewerber interessen personen insbesondere verbraucher beeintrchtigt bgh urt oktober zr olg saarbrcken lg saarbrcken zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr schaffert dr bergmann dr koch fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts saarbrcken mrz aufgehoben berufung beklagten urteil kammer fr handelssachen landgerichts saarbrcken mrz abgendert klage abgewiesen kosten rechtsstreits klgerin auferlegt rechts wegen tatbestand beklagte betreibt mehrere einrichtungshuser deren angebot kchen gehren dezember saarbrcker zeitung erschienenen anzeige warb folgender ankndigung chen tiefstpreis garantie egal wer beim kchenkauf anbietet garantieren preis mitbewerber angebot liegt januar april warb beklagte rundfunk rhein land pfalz saarland aussagen gnstigsten preis macht bewerbspreis garantiert wett kchen tiefpreis garantie liefern garantiert wettbewerbspreis klgerin zentrale bekmpfung unlauteren wettbewerbs werbung wettbewerbswidrig beanstandet klage beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln untersagen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs letztverbraucher gerichteter werbung werblich verkauf einbaukchen ankndigung chen tiefstpreis garantie egal wer beim kchenkauf anbietet garantieren preis mitbewerber angebot liegt bewerben entsprechend ankndigung verfahren beklagte klage entgegengetreten landgericht klage stattgegeben lg saarbrcken wrp berufung beklagten erfolg geblieben olg saarbrcken olg rep senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag klgerin beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht anspruch klgerin abs uwg bejaht hierzu ausgefhrt klgerin umstnden annahme individuellen behinderung nr uwg rechtfertigten ausreichend vorgetragen aufzhlung uwg abschlieend sei knne voraussetzungen aufgefhrten beispielsflle erfllt seien uwg zurckgegriffen danach sei vorliegen unlauteren behinderung aufgrund gesamtwrdigung einzelumstnde abwgung widerstreitenden interessen wettbewerber beurteilen insoweit gebotene bewertung fhre streitfall annahme unzulssigen behinderung preisunterbietung preisunterbietung sei wesentliches element freien wettbewerbs beim hinzutreten weiterer umstnde wettbewerbswidrig beklagte fordere potentielle interessenten kche beanstandeten werbung geradezu mitbewerber kchenplanung grundlage angebots erstellen lassen beklagte wenden mitbewerber erarbeiteten angebotenen preis mindestens unterbiete komme hinzu ausarbeitung detaillierten angebots gerichtsbekannt zeit mhe koste beklagten angegebenen anderthalb arbeitsstunden seien vollkommen unrealistisch werbung beklagten ziele gerade darauf ab konkurrenten arbeitsergebnisses bedienen kunden verschaffen zwangslufig beratungsgesprch mitbewerber eigenes haus fhren mitbewerber knne leistung markt gnstigen preis mehr angemessen geltung bringen fall unterboten beklagte nehme garantie verkaufspreise unterhalb eigenen einstandspreise kauf planungsarbeit leistenden mitbewerber realistische chance auftragserteilung genommen klageanspruch sei gesichtspunkt bernahme fremden leistung begrndet regelung nr buchst uwg sei insoweit ebenfalls abschlieend wettbewerber fremdes schutzwrdiges arbeitsergebnis unmittelbar bernehme knne grundsatz nachahmungsfreiheit fr anspruch nehmen arbeitsergebnis geringe wettbewerbliche eigenart zukomme soweit beklagte bernahme fremder planungsleistungen leugne stehe widerspruch eigenen werbeaussage ii revision begrndet fhrt abweisung klage berufungsgericht recht angenommen klgerin geltend gemachte unterlassungsanspruch gesichtspunkt gezielten behinderung mitbewerbern nr uwg uwg zusteht getroffenen feststellungen streitfall bestimmungen unzulssigen preisunterbietung verdrngungsabsicht ausgegangen aa unternehmen steht grundstzlich frei preise eigener verantwortung gestalten preise konkurrenten insbesondere beim verkauf identischer unterbieten vgl bgh urt zr grur verkauf einstandspreis ii bghz hitlisten platten bgh urt zr grur tz wrp billiger verkauf unterhalb einstandspreises grundstzlich beim vorliegen besonderer umstnde wettbewerbswidrig bgh urt zr grur verkauf einstandspreis urt zr grur wrp preiskampf bgh grur tz billiger entsprechendes angebot danach unlauter anzusehen geeignet bestimmt mitbewerber markt drngen preise kaufmnnischen grundstzen vertretbar kalkuliert reicht allein umstand preisgestaltung gezielt mitbewerber eingesetzt wettbewerbsversto begrnden vgl bgh grur tz billiger bb bereits eigene sachvortrag klgerin rechtfertigt annahme beklagte mitbewerber beanstandeten verhaltensweise unlauterer weise gezielt behindert klgerin hinsicht lediglich vorgebracht beklagte nehme billigend kauf verkufen einstandspreis komme gengt werbemanahme lediglich abstrakte gefahr begrndet einstandspreis abgegeben bgh grur tz billiger beanstandete verhalten beklagten stellt gesichtspunkt unlauteren abfangens kunden wettbewerbswidrig dar ausspannen abfangen kunden allein wettbewerbswidrig kunden bereits mitbewerber zuzurechnen unangemessener weise eingewirkt eigene kunden gewinnen erhalten bghz mitwohnzentrale de bgh urt zr grur tz wrp nderung voreinstellung unangemessene einwirkung kunden liegt insbesondere abfangende gewissermaen mitbewerber kunden stellt nderung entschlusses aufzudrngen dienstleistungen mitbewerbers anspruch nehmen bgh grur tz nderung voreinstellung dementsprechend manahmen anlocken kunden dienen schon deshalb unlauter anzusehen absatz mitbewerbers nachteilig auswirken knnen erst verdrngung mitbewerbers abzielen kunden unzumutbar belstigen unangemessen unsachlich beeinflussen vgl bgh grur tz nderung voreinstellung khler hefermehl khler bornkamm uwg aufl rdn voraussetzungen streitfall eigenen vortrag klgerin erfllt beklagte behindert mitbewerber dadurch unzulssiger weise verhalten deren planunterlagen unredlich verschafft aa voraussetzung fr unredliches verschaffen wre bestehen vertrauensverhltnisses auflage verbunden informationen unterlagen vertraulich behandeln interesse weisungen berlassenden verwenden wobei vertrauensverhltnis bereits rahmen anbahnung vertragsverhltnisses entstehen entsprechende abrede vorvertragliche pflicht rcksichtnahme insbesondere anzunehmen zusammenhang vertragsverhandlungen berlassung unterlagen kommt vgl bgh urt ib zr grur petromax ii urt zr grur wrp brombeer muster mnchkomm uwg wiebe nr rdn khler hefermehl khler bornkamm aao rdn bb entsprechendes vertrauensverhltnis besteht planung kche regelmig anbieter rechnen kaufinteressent kaufentscheidung hinblick kosten langlebigkeit kaufgegenstands vergleichsangebote einholt weise fr gnstigste angebot ermitteln lebenserfahrung zumindest naheliegende vorgehensweise setzt jedoch regelmig voraus kche konkurrenzangebot identisch geplant anderenfalls vergleich unmglich jedenfalls erheblich erschwert umstnden kchenplan erstellende anbieter grundstzlich davon ausgehen kaufinteressent planunterlagen vertraulich behandeln deshalb davon absehen mitbewerbern anbieters zugnglich vergleichsangebot erstellen cc planersteller danach grundstzlich hinnehmen mitbewerber anhand kunden berreichten planung eigenes angebot ausarbeitet insoweit rechtlos gestellt etwa dadurch absichern jedenfalls abzusichern suchen fr planerstellung vergtung verlangt gegebenenfalls kaufpreis verrechnet kunden vertrauliche behandlung planunterlagen ausdrcklich vereinbart vereinbarung gegebenenfalls planunterlagen dokumentiert vgl mnchkomm uwg sosnitza rdn mnchkomm uwg jnich nr rdn fn dadurch absichern kunden planunterlagen nackte angebot berlsst einzelnen erwerbenden elemente deren kosten sowie gegebenenfalls kosten einbaus ergeben kommt hinzu mitbewerbern berlassung planunterlagen regelmig weiteres zugngliches know how hinsichtlich gestaltung gewnschten kche vermittelt vgl bgh grur brombeermuster bgh urt zr grur wrp betonsteinelemente zusammenhang nmlich beachten bereits hersteller kchen deren gestaltungselemente vorgeben planung kche jedenfalls wesentlichen anordnung einzelnen bauelemente geht auerdem hngt gestaltung plans erster linie wnschen kaufinteressenten sowie technischen mglichkeiten notwendigkeiten umstnden ab planende jedenfalls schwer beeinflussen gestaltungsspielraum entsprechend verringert berdies fr aufbau kombination einzelnen kchenelemente bentigte know how fr jeweilige produkt vertreibenden hndler frei zugnglich dd brigen zielt beanstandete werbung beklagten entgegen annahme berufungsgerichts notwendig bernahme fremden arbeitsergebnisses ab mag flle geben denen kunde mitbewerber vollstndig ausgearbeitete planung umfassenden angebot fr neue kche erstellen lsst beklagte entsprechendes angebot bitten beanstandete werbung beklagten betrifft erster linie angebote wettbewerber fr kauf kche womit etwa kauf mehreren elementen bestehenden kchenblocks gemeint derartigen angeboten elemente jeweiligen kchenblock gehren einzelnen aufgefhrt individuelle rumlichen verhltnisse wohnung kunden zugeschnittene detailplanung umfasst angebot darauf werbung angesprochenen verkehrskreisen verstanden worden deutet berufungsgericht angefhrte unrecht fr irrelevant erachtete vorbringen beklagten sei bislang kunde detaillierten planung mitbewerbers gekommen klgerin fehlt brigen insoweit allein gezielte behinderung mitbewerbern beeintrchtigung interessen personen insbesondere verbrauchern geltend macht gem abs nr uwg abs nr uwg erforderliche klagebefugnis einzelnen mitbewerbern mglichen behinderung betroffen berlassen bleiben behinderung hinnehmen vgl khler hefermehl khler bornkamm aao nr rdn fezer bscher uwg rdn piper piper ohly uwg aufl rdn soweit klgerin geltend gemachten anspruch gesichtspunkt ergnzenden wettbewerbsrechtlichen leistungsschutzes wegen unredlichen verschaffens planungsunterlagen nr lit uwg uwg wegen behinderung mitbewerber nr uwg uwg gesttzt fehlt ebenfalls bereits spruchsberechtigung insoweit steht genannten vorschriften vermittelte schutz disposition betreffenden verhaltensweisen beeintrchtigten mitbewerber vgl khler hefermehl khler bornkamm aao rdn piper piper ohly aao rdn ullmann ullmann jurispk uwg nr rdn jeweils kommt hinzu nr uwg ergebende schutz nachahmungen fr leistungsergebnisse besteht denen wettbewerbliche eigenart zukommt klageantrag hierauf ebenso wenig abstellt darauf beklagte mitbewerbern danach geschtzte leistung bernimmt klage gesichtspunkt allgemeinen marktbehinderung preisunterbietung uwg uwg begrndet allgemeine marktbehinderung liegt preisunterbietung sachlich gerechtfertigt fhren mitbewerber markt verdrngt wettbewerb dadurch markt vllig nahezu aufgehoben vgl bgh grur verkauf einstandspreis bghz adac verkehrsrechtsschutz bgh grur preiskampf sachliche rechtfertigung besteht solange unternehmen selbstkosten einstandspreis unterschreitet falle unterschreitung selbstkosten nachvollziehbaren interesse frderung eigenen absatzes leiten lsst sachlich vertretbar verkauf selbstkosten einstandspreis daher erst fr nachvollziehbarer grund erkennbar schdigung mitbewerbern inkaufnahme eigener verluste khler hefermehl khler bornkamm aao rdn generelle vermutung fr wettbewerblich missbilligende absicht besteht aufgrund wrdigung gesamtumstnde insbesondere marktanteils finanzkraft preisunterbieters eigenart dauer hufigkeit intensitt manahme sowie zahl gre finanzkraft mitbewerber angenommen verhalten preisunterbieters kaufmnnisch erklren lsst weise mitbewerber markt gedrngt weise lngere sicht auskmmliche preise erzielt knnen vgl bgh grur verkauf einstandspreis khler hefermehl khler bornkamm aao rdn dabei bercksichtigen derartige verkaufsstrategie regelmig unternehmen hohem marktanteil groer finanzkraft mrkten hohen zutrittsschranken verfolgt khler hefermehl khler bornkamm aao rdn vortrag klgerin ergibt voraussetzungen streitfall erfllt knnten frage beanstandete werbung irrefhrend deutlich angebot kchen bezieht beklagte sortiment entsprechenden unterwerfungserklrung beklagten mehr streit iii berufungsurteil aufzuheben sache endentscheidung reif klage abnderung landgerichtlichen urteils abzuweisen abs zpo kostenentscheidung beruht abs zpo bornkamm schaffert ribgh pokrant krankheitsbedingt abwesend daher unterschreiben bornkamm bergmann koch vorinstanzen lg saarbrcken entscheidung olg saarbrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel cierniak richterin lohmann juli beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts bielefeld oktober kosten schuldnerin unzulssig verworfen beschwerdewert grnde april erffneten insolvenzverfahren legte schuldnerin mehrfach vernderten insolvenzplan amtsgericht insolvenzplan zurckgewiesen sofortige beschwerde schuldnerin erneut genderte fassung insolvenzplans vorgelegt erfolg geblieben hiergegen richtet rechtsbeschwerde schuldnerin ii gem inso abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulssig grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs zpo kraft gesetzes statthaften rechtsbeschwerde prft bundesgerichtshof zulssigkeitsgrnde rechtsmittelbegrndung gem abs nr zpo schlssig substantiiert dargelegt bgh beschl dezember ix zb rechtsbeschwerde macht geltend grundstzlicher bedeutung sei frage gericht nachforschungen darber anstellen darf schuldner vorgelegter plan offensichtlich aussicht annahme glubiger grundstzliche bedeutung rechtssache entscheidungserhebliche klrungsbedrftige klrungsfhige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fllen stellen auswirkungen rechtsstreits allgemeinheit deren interessen besonderem mae berhren ttigwerden bundesgerichtshofs erforderlich vgl bghz jew abs satz nr zpo ordnungsgem darzutun erforderlich angefochtene entscheidung aufgeworfene rechtsfrage konkret benennen sowie klrungsbedrftigkeit bedeutung fr unbestimmte vielzahl fllen einzelnen aufzuzeigen bzw auswirkungen rechtsstreits allgemeinheit daraus erge bende bedrfnis fr korrigierendes eingreifen bundesgerichtshofs darzustellen vgl bghz bezug aufgeworfene rechtsfrage insbesondere ausfhrungen erforderlich grnden umfang seite umstritten bghz anforderungen gengt beschwerdebegrndung schuld nerin rechtsmittelbegrndung ausgefhrt beschwerdegericht aufgeworfene rechtsfrage fehlerhaft entschieden begrndet ansatzweise warum frage klrungsbedrftig insbesondere rechtsprechung schrifttum umstritten vgl bghz geht klrung fr vielzahl fllen be deutsamen rechtsfrage kommt sache grundstzliche bedeutung auswirkungen rechtsstreits insbesondere tatschliches wirtschaftliches gewicht fr vermgensinteressen parteien fr allgemeinheit besonderer bedeutung bghz fr zulassung revision gesichtspunkt beschwerdebegrndung jedoch hinweis entnehmen weitergehenden begrndung gem abs satz zpo abgesehen fischer ganter cierniak raebel lohmann vorinstanzen ag bielefeld entscheidung lg bielefeld entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg bgb verfahrensbeistand sorgerechtsverfahren parallel hierzu verfahren genehmigung freiheitsentziehenden unterbringung fr minderjhrige kind bestellt gericht jeweils zustzliche aufgaben sinne abs satz famfg bertragen beiden verfahren vergtung gem abs satz famfg beanspruchen anrechnung findet statt bgh beschluss januar xii zb olg frankfurt main ag melsungen xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer schilling sowie dr gnter beschlossen rechtsbeschwerde beschluss familiensenats kassel oberlandesgerichts frankfurt main september zurckgewiesen gerichtskosten erhoben famgkg auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens rechtsbeschwerdefhrer auferlegt famfg verfahrenswert grnde rechtsbeschwerde betrifft frage verfahrensbeistand fr minderjhriges kind sowohl sorgerechts unterbringungsverfahren bgb erweiterten aufgabenkreis abs satz famfg bestellt erhhte vergtung beiden verfahren beanspruchen amtsgericht zugrunde liegenden unterbringungsverfahren wege einstweiligen anordnung vorfhrung betroffenen jugendlichen begutachtung gem famfg angeordnet gleichzeitig rechtsbeschwerdegegnerin fr jugendlichen berufsmigen verfah rensbeistand bestellt wurde zustzliche aufgabe bertragen gesprche eltern weiteren bezugspersonen jugendlichen fhren sowie zustandekommen einvernehmlichen regelung ber verfahrensgegenstand mitzuwirken rechtsbeschwerdegegnerin parallel gefhrten sorgerechtsverfahren ebenfalls verfahrensbeistand erweiterten aufgabenkreis fr jugendlichen bestellt worden dafr wurde vergtung hhe zugesprochen unterbringungsverfahren freiwilligen umzug jugendlichen jugendheim erledigt nachdem gemeinsames gesprch jugendlichen zustndigen sachbearbeiterin jugendamtes rechtsbeschwerdegegnerin gefhrt worden beide verfahren betraf amtsgericht antragsgem fr unterbringungsverfahren vergtung festgesetzt beschwerde zugelassen hierauf bezirksrevisorin eingelegte beschwerde herabsetzung vergtung angestrebt beschwerdegericht zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt land anliegen rechtsbeschwerde gem abs famfg statthaft zulssig auffassung beschwerdegerichts krzung pauschale gerechtfertigt wortlaut gesetzes sei anrechnungsmglichkeit erffnet sinn zweck verfahrensbeistandschaft lieen derartige auslegung interessen betroffenen kindes unterschiedlichen verfahrensgegenstnden mssten verschiedenen fragestellungen einzelnen festgestellt geltung gebracht mglich sei verfahrensgegenstnde gemeinsamen gesprch betroffenen weiteren bezugspersonen errtern seien schlussfolgerungen gesprch fr verfahrensgegenstand sorgerechts fr unterbringung erhielte verfahrensbeistand derartigen fllen erhhte vergtungspauschale bestnde gefahr ermittlung interesse auskmmlichen vergtung verkrzt wrde zweck bestellung zuwiderliefe verfahrensbeistand fr mehrere verfahrensgegenstnde ttig knne einzelfllen gewisse zeit kostenersparnis verursachen zwingend sei jedoch sei durchaus denkbar erforderlichen ermittlungen vllig unterschiedlich seien ebenfalls zeitaufwndig gestalteten mglichen ersparnis stnden jedoch flle komplexen ermittlungen intensiven gesprchen gegenber dadurch ermglichte mischkalkulation sei gesetzgebungsverfahren rechtfertigung fr einfhrung fallpauschale schlielich spreche verfassungsrechtlich gebotene standard gerichtlichen vertretung kinder verfahrensbeistnde dafr erhhte fallpauschale bestellung fr mehrere verfahren fr verfahren einzeln festgesetzt pauschalierung zugrunde liegende vereinfachung abrechnungswesens verbiete umgekehrt zugunsten staatskasse einzelfall geringeren aufwand rechtfertigung fr krzung pauschale heranzuziehen ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand beschwerdegericht recht davon ausgegangen erhhte vergtung fr verfahrensbeistand unterbringungsverfahren entstanden anrechnung findet mangels entsprechender anrechnungsvorschrift statt gilt fr erhhte fallpauschale abs satz famfg gem abs famfg gericht minderjhrigen kind kindschaftssachen person betreffen geeigneten verfahrensbeistand bestellen soweit wahrnehmung interessen erforderlich absatz norm verfahrensbeistand interesse kindes festzustellen gerichtlichen verfahren geltung bringen kind ber gegenstand ablauf mglichen ausgang verfahrens geeigneter weise informieren soweit umstnden einzelfalls erfordernis besteht gericht gem abs satz famfg verfahrensbeistand zustzliche aufgabe bertragen gesprche eltern weiteren bezugspersonen kindes fhren sowie zustandekommen einvernehmlichen regelung ber verfahrensgegenstand mitzuwirken abs satz famfg erhlt verfahrensbeistand fr wahrnehmung absatz genannten aufgaben rechtszug jeweils einmalige vergtung hhe verfahrensbeistandschaft berufsmig gefhrt falle bertragung aufgaben abs satz famfg erhht vergtung ausdrckliche regelung vergtung verfahrensbeistands festzusetzen parallel sorgerechts unterbringungsverfahren jeweils erweitertem aufgabenkreis bestellt worden enthlt gesetz aa senat bereits entschieden verfahrensbeistand kindschaftsverfahren fr mehrere kinder bestellt fr betreuten kinder pauschalgebhr abs satz famfg erhlt senatsbeschlsse september xii zb famrz xii zb famrz xii zb xii zb jeweils juris bb ferner senat fr fallkonstellation verfahrensbeistand hauptsacheverfahren parallel hierzu einstweiligen anordnungsverfahren bestellt worden entschieden pauschalen fr verfahren anfallen aufeinander anzurechnen senatsbeschluss november xii zb verffentlichung bestimmt entsprechendes gelten verfahrensbeistand mehreren verfahren mgen parallel gefhrt fr kind bestellt aa schon wortlaut famfg wonach verfahrensbeistand interesse kindes gerichtlichen verfahren geltung bringen abs entnehmen rahmen konkreten verfahrens bestellen ergibt absatz demzufolge bestellung abschluss verfahrens endet senatsbeschluss november xii zb verffentlichung bestimmt famfg ergibt handelt sorgerechtsverfahren einerseits nr verfahren genehmigung freiheitsentziehenden unterbringung sinne bgb andererseits nr verschiedene angelegenheiten verfahrensbeistand mithin zwei verschiedenen verfahren fr kind bestellt fallen mangels bestehender anrechnungsvorschriften abs famfg enthaltenen gebhren fr verfahren gilt fr abs satz famfg geregelte grundgebhr hhe fr erhhte vergtungspauschale hhe abs satz famfg insoweit jeweils pauschalgebhren handelt kommt frage aufwand verfahrensbeistand ttigkeit entgegen auffassung rechtsbeschwerde vgl senatsbeschluss september xii zb famrz rn bb steht weder teleologische verfassungskonforme auslegung famfg entgegen entsprche sinn zweck famfg minderjhrigen kind kindschaftssachen effektiven verfahrensbeistand seite stellen restriktive kostenregelung aufgabenwahrnehmung erschweren gar verhindern hinzu kommt verfahren genehmigung unterbringung verfahrensbeistand bestellt sorgerechtsverfahren fall wre ohnehin gesonderte vergtung bewilligen vgl senatsbeschluss november xii zb verffentlichung bestimmt schlielich auslegung famfg verfassungsrechtliche gebot beachten auskmmliche vergtung verfahrensbeistandes sicherzustellen dabei einfhrung pauschalvergtung ermglichte mischkalkulation fr verfahrensbeistand erheblicher bedeutung senatsbeschluss september xii zb famrz rn ff recht weist berufungsgericht deshalb darauf pauschalierung zugrunde liegende vereinfachung abrechnungsverfahrens geltendmachung tatschlicher aufwendungen ausschliet umgekehrt verbietet zugunsten staatskasse einzelfall geringeren aufwand rechtfertigung fr krzung pauschale heranzuziehen gemessen hieran beschwerdegericht getroffene entscheidung beanstanden rechtsbeschwerdegegnerin sowohl sorgerechts unterbringungsverfahren fr kind verfahrensbeistand bestellt worden dabei jeweils erweiterte aufgabenkreis abs satz famfg bestimmt worden dementsprechend rechtsbeschwerdegegnerin ttig geworden gewisse zeit aufwandsersparnis dadurch beiden verfahren gemeinsames gesprch gefhrt oben gesagten unerheblich dose weber monecke schilling klinkhammer gnter vorinstanzen ag melsungen entscheidung ub olg frankfurt main entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof xii zb beschluss januar familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzende richterin dr hahne richter gerber prof dr wagenitz fuchs dr zina beschlossen weitere beschwerde landesversicherungsanstalt niederbayern oberpfalz beschlu zivilsenats zugleich familiensenat oberlandesgerichts mnchen februar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten weiteren beschwerde oberlandesgericht zurckverwiesen beschwerdewert dm grnde mrz geschlossene ehe parteien wurde ehemann antragsgegner mai zugestellten antrag ehefrau antragstellerin verbundurteil oktober geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich geregelt whrend ehezeit mrz april abs bgb erwarben ehegatten feststellungen amtsgerichts jeweils rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung landesversicherungsanstalt niederbayern oberpfalz weitere beteiligte lva mai geborene ehefrau hhe dm mai geborene ehemann hhe dm jeweils monatlich bezogen ende ehezeit daneben amtsgericht fr ehefrau ehezeitliche anwartschaft sogenannte einfache versicherungsrente bayerischen versorgungskammer zusatzversorgungskasse bayerischen gemeinden weitere beteiligte zvk hhe dm festgestellt amtsgericht versorgungsausgleich dahin geregelt rentenanwartschaften ehemanns lva hhe monatlich dm bezogen april versicherungskonto ehefrau lva bertragen fr umrechnung anwartschaft ehefrau statische versicherungsrente zvk dynamische anwartschaft deren barwert barwertverordnung fr verfassungswidrig erachtet bezugnahme literatur verffentlichte ersatztabellen dm ermittelt grundlage dynamische anwartschaft hhe monatlich dm umgerechnet hiergegen gerichteten beschwerde lva gergt amtsgericht umrechnung statischen anwartschaften zwingend angeordneten anwendung barwertverordnung absehen drfen oberlandesgericht beschwerde zurckgewiesen dagegen richtet zugelassene weitere beschwerde lva weiterhin abnderung entscheidung versorgungsausgleich begehrt ii rechtsmittel fhrt aufhebung entscheidung zurckverweisung sache oberlandesgericht oberlandesgericht angenommen barwertverordnung sei verfassungswidrig bermigen abwertung bewerteten anrechte fhre daher gleichheitssatz verletze beruhe darauf barwertverordnung veralteten biometrischen rechnungsgrundlagen beruhe etwaige hinterbliebenenversorgung barwertbildung unbercksichtigt bleibe dynamik gesetzlichen rente beamtenversorgung immer wesentlich rechnungszins barwertverordnung liege deshalb seien anstelle tabellen barwertverordnung jahre verffentlichten ersatztabellen glockner gutdeutsch famrz fr barwertermittlung heranzuziehen amtsgericht korrekt getan ausfhrungen halten rechtlicher berprfung stand senat beschlu september xii zb famrz entschieden gerichte ermittlung barwerte fr statische teildynamische anwartschaften grundstzlich weiterhin barwertverordnung deren tabellen gebunden ersatztabellen zurckgegriffen beschlu abdruck beigefgt verwiesen besonderheiten vorliegen insbesondere versorgungsbezug unmittelbar bevorsteht bedarf individuellen wertermittlung anrechte danach knnen entscheidungen vorinstanzen bestand senat jedoch lage abschlieend grundlage bisherigen ausknfte ber versorgungsanrechte parteien entscheiden auskunft zvk august geht davon ehefrau voraussetzungen abs betravg damals geltenden fassung frhestens september erfllen zvk bestehende anrecht ehefrau sogenannte qualifizierte versicherungsrente folglich verfallbar deshalb versorgungsausgleich bercksichtigen hinblick hierauf mu sache oberlandesgericht zurckverwiesen oberlandesgericht versorgungsanrechte parteien anhand aktueller ausknfte feststellen grundlage versorgungsausgleich durchfhren soweit fr ehefrau zvk nunmehr unverfallbares anrecht qualifizierte versicherungsrente aufgrund betravg verbindung vorschrift umsetzenden satzung zvk besteht oberlandesgericht erneuten entscheidung folgendes bercksichtigen bundesverfassungsgericht entscheidung juli bverfge ff famrz ff betravg fassung dezember insgesamt grundgesetz vereinbar erklrt gesetzgeber neuregelung frist dezember gesetzt zeitpunkt knne betravg geltenden fassung angewendet bverfge famrz ferner entscheidung mrz versr ff ausgesprochen sei dezember hinzunehmen garantierte mindestversorgungsrente vbl dynamisiert arbeitnehmer ffentlichen dienstes ge genber betriebsrentnern privatwirtschaft hinblick fr geltenden betravg benachteiligt bverfg aao art betravg art nr ersten gesetzes nderung gesetzes verbesserung betrieblichen altersversorgung dezember bgbl wirkung januar sodann art abs nr gesetzes modernisierung schuldrechts november bgbl erneut gendert worden fr hhe versorgungsausgleichs zeit entscheidung geltende recht anzuwenden zeitlichen geltungswillen entscheidenden sachverhalt erstreckt st rspr vgl senatsbeschlu februar xii zb famrz johannsen henrich hahne eherecht aufl rdn bewertung anwartschaften magaben betravg geltenden fassung erfolgen magabe betravg ersten gesetzes nderung gesetzes verbesserung betrieblichen altersversorgung aao sowie magabe art nr altersvermgensgesetzes juni bgbl eingefgten betravg vorliegenden sachverhalt zurckwirkt fr berechnung anwartschaft qualifizierte versicherungsrente abs satzung zvk fassung satzungsnderung dezember herangezogen satzung zvk kommt charakter allgemeiner versicherungsbedingungen vgl bghz unterliegt gesichtspunkt grundgesetzes vollem mae richterlichen inhaltskontrolle zvk ffentliche aufgabe wahrnimmt vgl bgh urteil mai iva zr versr bverfg versr aao hinblick betravg nunmehr geltenden fassung abweichende berechnung qualifizierten versicherungsrente deren fehlende dynamisierung abs satzung zumindest seit januar unwirksam brigen gibt zurckverweisung beteiligten gelegenheit etwaige nderungen einzubeziehen folge tarifvertragsparteien vereinbarten neuen versorgungssystems fr versorgungsanstalt bundes lnder begrndete anwartschaften fr zvk begrndete anrechte ergeben hahne gerber fuchs wagenitz zina'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss mrz strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn oktober feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln drei fllen wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt hiergegen eingelegte revision angeklagten verletzung materiellen rechts rgt erfolg beweiswrdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken landgericht sttzt verurteilung bisher bestraften angeklagten sache eingelassen ausschlielich angaben zeugen zeuge konsumierte seit anfang heroin wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln frei heitsstrafe zwei jahren verurteilt worden deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wurde fall aussage aussage aussage einzigen belastungszeugen berfhrung tatvorwrfen schweigenden angeklagten verfgung steht entscheidung allein davon abhngt zeugen folgen mu aussage zeugen besonderen glaubwrdigkeitsprfung unterzogen urteilsgrnde mssen erkennen lassen tatrichter umstnde entscheidung beeinflussen knnen erkannt berlegungen einbezogen st rspr vgl bghst bgh stv glaubwrdigkeitsprfung lt angefochtene urteil vermissen verkennt landgericht berfhrter betubungsmittelhndler interesse daran aufdeckung weiterer taten vorteile btmg verschaffen bercksichtigt zeuge versucht unschuldige anzuschwrzen denen auswischen ua strafkammer sieht ferner vorwrfe zeuge weitere personen erhoben besttigt obwohl danach ausgangspunkt beweiswrdigung ausschlieen konnte zeuge weit gestreuten anschuldigungen aufgebauscht bzw personen umgangs be tubungsmitteln beschuldigt denen lediglich persnlichen zwistigkeiten heraus auswischen ua sttzt verurteilung angeklagten allein angaben zeugen bezweifelt deren wahrheitsgehalt deswegen zeugen ebenfalls beschuldigten eventuelle motive falschbezichtigung genannt auerdem groteil personen betubungsmittelszene bewegt erwgungen gengt landgericht pflicht aussage einzigen belastungszeugen besonderen glaubwrdigkeitsprfung unterziehen soweit strafkammer rahmen beweiswrdigung meint letzte zweifel schuld angeklagten mten deshalb entfallen lebenswandel absolut einklang bringen offiziellen einnahmen bezug sozialhilfe ua schon deshalb nachvollziehbar fraglichen ausgaben erst mehr jahr tatzeitraum gettigt wurden brigen stellt annahme ausgaben seien indiz fr angeklagten betriebenen rauschgifthandel mehr bloe vermutung dar sache bedarf daher neuer verhandlung entscheidung neu entscheidende tatrichter beurteilung glaubwrdigkeit zeugen angaben angeklagten anklageschrift weiterhin vorgeworfenen sechs fllen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge abs stpo eingestellt worden bercksichtigen anfnglichen schilderung weiterer taten einzigen belastungszeugen gefolgt mu tatrichter jedenfalls regelmig auerhalb zeugenaussage li gende gewichtige grnde nennen ermglichen zeugenaussage brigen dennoch glauben bghst vrinbgh dr tepperwien wegen urlaubs verhindert unterschrift beizufgen kuckein kuckein ernemann solin stojanovi sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof anwz beschluss april verfahren wegen fachanwaltsbezeichnung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter basdorf schlick richterin dr otten rechtsanwlte prof dr salditt dr kieserling sowie rechtsanwltin kappelhoff april beschlossen beschwerde antragstellers beschlu ii senats hessischen anwaltsgerichtshofs mrz grnden schreibens berichterstatters februar vgl senatsbeschlu oktober anwz unzulssig verworfen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren euro dm festgesetzt hirsch basdorf salditt schlick kieserling otten kappelhoff'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo angeklagte kosten rechtsmittels sowie nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ecli de bgh str ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift dezember bemerkt senat soweit revision ablehnung beweisantrags einholung medizinischen sachverstndigengutachtens auswirkungen hydrocephalus erkrankung nebenklgerin deren aussagetchtigkeit rgt jedenfalls beruhen urteils mglichen verfahrensfehler auszuschlieen unabhngig beweisantrag behaupteten allgemeinen erfahrungssatz gibt jedenfalls vorliegenden fall anhaltspunkte fr einschrnkung zeugentchtigkeit nebenklgerin brigen angeklagten belastenden angaben objektive beweisanzeichen besttigt behandelnde rztin diagnostizierte tag tat hmatom linken ellenbeuge zeuginnen berichteten ber tat unmittelbar vorausge hende auseinandersetzung bzw nachfolgenden selbstbelastenden uerungen angeklagten sost scheible cierniak mutzbauer franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb februar rechtsstreit ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert reiter sowie richterin dr liebert beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mai aufgehoben streitwert fr rechtsbeschwerde grnde klger nehmen beklagte vorwurf fehlerhaften kapitalanlageberatung schadensersatz anspruch februar beteiligten klger empfehlung beklagten mittelbare kommanditisten beteiligung kg einlage dm zuzglich agio datum dezember reichten klger ber vorinstanzlichen prozessbevollmchtigten gtestelle rechtsanwalts antrag auergerichtliche streitschlichtung anlage gtestelle unterrichtete beklagte hiervon nachdem gtetermin erschienen stellte gtestelle dezember scheitern verfahrens fest juni klger landgericht klage eingereicht gerichtet feststellung beklagte verpflichtet smtliche finanziellen schden ersetzen abschluss beteiligung ursachen vorbringen klger ergibt schadensersatzpflicht beklagten beratung verwendung unrichtigen unvollstndigen irrefhrenden emissionsprospekts daraus berater beklagten hinsichtlich streitgegenstndlichen beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien schriftsatz februar klger musterverfahrensantrag mehreren feststellungszielen gestellt emissionsprospekt behaupteten schulungsinhalte betroffen antrag landgericht hinweis fehlende entscheidungserheblichkeit feststellungsziele beschluss juni unzulssig verworfen urteil gleichen tage klage unbegrndet abgewiesen hiergegen klger berufung eingelegt berufungsbegrndung klageanspruch hilfsweise hinsichtlich bisher eingetretenen schden beziffert berufungsgericht rechtsstreit rcksicht vorlagebeschluss landgerichts berlin februar oh kapmug gem gesetzes ber musterverfahren kapitalmarktrechtlichen streitigkeiten kapitalanleger musterverfahrensgesetz oktober bgbl kapmug ausgesetzt hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene rechtsbeschwerde beklagten ii statthafte rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung aussetzungsbeschlusses berufungsgerichts verfahren fortgang geben berufungsgericht begrndung entscheidung we sentlichen ausgefhrt aussetzung rechtsstreits sei kapmug begrndet einschlgiger klageregister bekannt gemachter vorlagebeschluss liege entscheidung rechtsstreits hnge feststellungszielen prospektfehlervorwrfen ab derzeitigen sach streitstand greife verjhrungseinrede beklagten insoweit fehle entscheidungsreife ber frage rechtzeitigen einreichung gteantrags januar vorliegen diesbezglichen vollmacht klger rechtsanwlte msse gegebenenfalls beweis erhoben gteantrag sei ausreichend bestimmt klger anlagefonds beteiligungsnummer hhe geleisteten einlage gergten prospektfehler benenne liege missbrauch gteverfahrens beziehungsweise abs nr bgb erffneten mglichkeit hemmung verjhrung soweit klage bgb gesttzt seien ausfhrungen vorsatz subjektiven seite sittenwidrigkeit unsubstantiiert klage bereits unabhngig feststellungszielen begrndet sei ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung wesentli chen punkt stand allerdings wendet rechtsbeschwerde unrecht musterverfahren kapitalanleger musterverfahrensgesetz fr positive feststellungsklagen anwendung finde senat beschluss november iii zb wm ff rn ff mwn verffentlichung bghz vorgesehen inzwischen entschieden zivilprozesse denen positive feststellungsantrge geltend gemacht uneingeschrnkt musterverfahrensfhig soweit rechtsbeschwerde einwendet kapitalanleger musterverfahrensgesetz sei mangels bezugnahme ffentliche kapitalmarktinformation anwendbar klger gesttzt bgb anspruch daraus herleiten mchten berater beklagten hinsichtlich streitgegenstndlichen beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien darauf hinzuweisen berufungsgericht anspruch fr hinreichend dargelegt erachtet musterverfahren allein prospektinhalt bezieht entgegen ansicht rechtsbeschwerde fhrt umstand klger anspruch sachverhalt sttzen musterverfahren festzustellenden tatsachen rechtsfragen zugrunde liegen brigen klageanspruch insgesamt anwendungsbereich kapitalanlegermusterverfahrensgesetz fllt vgl senatsbeschluss november aao rn mwn recht jedoch rgt rechtsbeschwerde entgegen ansicht berufungsgerichts entscheidungserheblichkeit fest stellungsziele fehlt rechtsstreit wegen verjhrung etwaiger schadensersatzansprche klger unabhngig ausgang musterverfahrens sinne sachlichen abweisung klage entscheidungsreif aa gem abs satz kapmug fr aussetzung erforderlich entscheidung rechtsstreits geltend gemachten feststellungszielen abhngt daran fehlt jedenfalls sache weitere beweiserhebungen rckgriff feststellungsziele musterverfahrens entscheidungsreif senatsbeschluss januar iii zb verffentlichung vorgesehen bgh beschluss dezember xi zb njw rr rn kk kapmug kruis aufl rn mwn vgl gesetzentwurf bundesregierung fr gesetz reform kapitalanleger musterverfahrensgesetzes bt drucks wonach gengt entscheidung rechtsstreits feststellungszielen hinreichender wahrscheinlichkeit abhngen grund dafr musterverfahren fllen weiteren erkenntnisse erwarten fr entscheidung rechtsstreits erheblich knnen prozessparteien deswegen zuzumuten ausgang musterverfahrens abzuwarten vgl senat aao bgh aao rn kk kapmug kruis aao rn bb vorliegende rechtsstreit weitere beweiserhebungen rckgriff feststellungsziele musterverfahrens entscheidungsreif etwaige schadensersatzansprche klger wegen ablaufs kenntnisunabhngigen verjhrungsfrist abs satz nr bgb insgesamt verjhrt abs bgb gteantrag klger entspricht anforderungen ntige individualisierung geltend gemachten prozessualen anspruchs vermochte deshalb hemmung verjhrung abs nr bgb herbeizufhren mangels wirksamer vorheriger hemmung kenntnisunabhngige zehnjhrige verjhrungsfrist abs satz nr bgb gem art abs satz egbgb januar begonnen ende januar montag somit einreichung klage juni abgelaufen gteantrag anlageberatungsfllen regelmig konkrete kapitalanlage bezeichnen zeichnungssumme sowie ungefhren beratungszeitraum anzugeben hergang beratung mindestens groben umreien ferner angestrebte verfahrensziel zumindest soweit umschreiben gegner gtestelle rckschluss art umfang verfolgten forderung mglich genaue bezifferung forderung gteantrag funktion gem demgegenber grundstzlich enthalten senatsurteile juni iii zr njw rn mwn verffentlichung bghz vorgesehen august iii zr njw rn september iii zr beckrs rn oktober iii zr wm rn jew mwn bedarf fr individualisierung angabe einzelheiten fr substantiierung anspruchsbegrndenden vorbringens erforderlich senatsurteil oktober aao vorgenannten erfordernissen gengt gteantrag klger dezember entgegen auffassung beschwerdeerwiderung nennt namen anschrift klger antragstellende partei fondsgesellschaft vertragsnummer summe einlagen zzgl agio sowie reihe geltend gemach ten beratungsmngel name beraters zeitraum beratung zeichnung demgegenber erwhnt bleibt punkt sieht erkennende senat mageblich angestrebte verfahrensziel art umfang forderung dunkeln gteantrag davon rede antragstellende partei stellen sei beteiligung zustande gekommen wre geforderte schadensersatz umfasse smtliche aufgebrachten kapitalbetrge sowie entgangenen gewinn ggf vorhandene sonstige schden darlehensfinanzierung steuerrckzahlungen sowie rechtsanwaltskosten knftig beteiligung entstehende schden anlage dabei bleibt ausdrcklich offen ggf inwieweit eingebrachte beteiligungskapital fremdfinanziert wurde etwaiger schaden gar groen teil aufgebrachten zins tilgungsleistungen bestanden htte vgl senatsurteile august aao rn september aao rn durchaus betrchtlichen weiteren schden entgangener gewinn sonstige schden abschtzbar grenordnung geltend gemachten anspruchs fr beklagte antragsgegnerin schuldnerin fr gtestelle hiernach gteantrag erkennen wenigstens groben einzuschtzen entgegen meinung beschwerdeerwiderung ergeben europarechtlichen normen vorgaben fr anforderungen individualisierung gteantrag geltend gemachten prozessualen anspruchs richtlinie eg europischen parlaments rates mai bestimmten aspekten verbrauchsgterkaufs garantien fr verbrauchsgter abl eg betrifft verbrauchsgterkauf art abs richtlinie somit kapitalanlagebera tung enthlt darber hinaus bestimmungen inhalt gteantrags anforderungen art abs richtlinie eu europischen parlaments rates mai ber alternative beilegung verbraucherrechtlicher streitigkeiten nderung verordnung eg nr richtlinie eg abl eu gengt abs nr bgb wobei offen bleiben richtlinie gtestellen sinne abs nr bgb berhaupt anwendung findet vorgaben fr erforderlichen inhalt gteantrags ergeben art abs genannten richtlinie ohnehin vorlage gerichtshof europischen union gem artikel aeuv entbehrlich erwgungen senats europarecht ergeben weiteres wortlaut zitierten richtlinien richtige anwendung unionsrechts derart offenkundig fr vernnftige zweifel raum mehr bleibt acte clair vgl zb senatsurteile november iii zr bghz rn april iii zr bghz rn bgh beschluss november notz bghz rn kostenentscheidung veranlasst beklagte wendet aussetzung rechtsstreits kapmug kosten rechtsbeschwerdeverfahrens bilden teil kosten ausgangsrechtsstreits sache unterliegende partei unabhngig ausgang beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens ff zpo tragen senatsbeschlsse november iii zb beckrs rn insoweit wm abgedruckt dezember iii zb wm rn jeweils mwn streitwert rechtsbeschwerdeverfahrens senat fnftel ausgangswerts rechtsstreits bercksichtigung hilfsweisen anspruchsbezifferung berufungsbegrndung mithin bemessen zpo herrmann tombrink reiter remmert liebert vorinstanzen lg ingolstadt entscheidung kap olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet januar stoll justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gmbhg af schuld gesellschaft gegenber gesellschafter bernommen eigenkapitalersatzrechtlich gebunden ausgleich schuldbernahme anerkenntnis begrndete forderung schuldbernehmers gesellschaft eigenkapitalersatzrechtlich gebunden bgh urteil januar ii zr olg dsseldorf lg duisburg ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr bergmann richter dr drescher born sunder dr nedden boeger fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand schafterin ae gmbh folgenden bbp alleingesellgmbh folgenden aee sitz ster reich ige tochtergesellschaft konzernmutter ag folgenden bbx bbx betrieb konzernweiten cash pool cash clearing vertrag aee liquiden mittel bbx abzufhren januar aee zentralkonto cash pools guthaben aee bbx bbp vereinbarten februar aee clearing saldo bbx bbp verbindlichkeit bbp gegenber bbx auswies bernahm bbp anerkannte gleichzeitig betrag aee schulden aee erklrte vereinbart aufrechnung forderung clearing saldo bbx forderung bbx schuldbernahme aee forderungen niederlndische nem nem tochtergesellschaft bbp hhe forderungen aee nem wurden darstellung klgers aufgrund vereinbarung februar verrechnung konzerngesellschaften gerichteten forderungen nem teilweise ausgeglichen gegenzug aee gutschrift bbx gefhrten verrechnungskonto hhe erhalten september erffnete amtsgericht duisburg insolvenzverfahren ber vermgen bbx bbp bestellte spter beklagten jeweils insolvenzverwalter klger masseverwalter sterreichischen konkursverfahren ber vermgen aee meldete insolvenzverfahren ber vermgen bbx forderung ber nebst zinsen sowie forderung hhe beklagte bestritt klger vereinbarung februar aee bbx bbp landesgericht graz sterreich wege konkursanfechtung antrag angefochten erklrungen aee vereinbarung schuldbeitritt aufrechnung fr unwirksam hilfswei se gmbhg fr nichtig erklren lassen landesgericht wurde nachdem klage zunchst abgewiesen oberlandesgericht angewiesen antrag unwirksamerklrung verfolgen landesgericht graz beschloss daraufhin verfahren rechtskrftigen erledigung verfahrens unterbrechen erster linie anspruch gmbhg hilfsweise konkursanfechtung gesttzten klage begehrt klger feststellung insolvenzverfahren bbx angemeldeten forderungen klage vorinstanzen erfolg dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision klgers entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils sowie zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt verlust guthabens aee bbx sei verbotene auszahlung gmbhg klger dargelegt dafr erworbene forderung bbp ganz teilweise uneinbringlich sei bbx hieraus folgend bbp februar bereits zahlungsunfhig sei sei hinreichend tatsachen belegt sei dargelegt wieso finanziellen schwierigkeiten bbx fr auszahlungsverbot gmbhg bedeutung sollten bernommene schuld bbp sei wertlos eigenkapitalersatzrechtlich gebunden sei eigenkapitalersetzender charakter forderung bernahme erhalten geblieben sei knne offen bleiben ausreichende tatsachen begrn dung eigenkapitalersetzenden charakters forderung seien stellungnahme beklagten insolvenzverwalter ber vermgen bbp enthalten bewertung beklagten insolvenzverwalter insolvenzverfahren bbp erworbene forderung bbp sei eigenkapitalersetzend knne klger berufen beklagte insolvenzverwalter bbx verfahren bestreite anspruch sei wege konkursanfechtung sterreichischem recht begrndet konkursanfechtung sterreichischem recht wege gestaltung erfolge daher derzeit zahlungsanspruch tabelle angemeldet knne hinsichtlich forderung hhe sei buchung buchhaltung bbx anerkenntnis saldenbesttigung bbx sei erteilt worden fehle formblatt fr saldenbesttigungen clearing abstimmung vorgesehene unterschrift sonstigen rechtsgrund klger dargelegt vorbringen klgers sei entnehmen rechtsverbindliche vereinbarungen getroffen worden seien forderung aee gegenber bbx genannten hhe gefhrt htten ii urteil hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen deutschen gerichte fr geltend gemachten insolvenzforderungen international zustndig soweit konkursanfechtung gesttzt dabei dahinstehen internationale zustndigkeit fr verfahren prfung anmeldung insolvenzforderung feststellung verordnung eg nr rates mai ber insolvenzverfahren abl eg nr euinsvo verordnung eg nr rates dezember ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen abl eg nr eugvvo beruht deutschen gerichte international zustndig zustndigkeit fr klagen feststellung insolvenzforderung insolvenzverwalter euinsvo richtet frage kommen sowohl annexzustndigkeit art abs euinsvo vorschrift dahin auszulegen mitgliedstaat gebiet insolvenzverfahren erffnet worden fr klagen unmittelbar verfahren hervorgehen engem zusammenhang stehen internationale zustndigkeit zuweist eugh urteil februar slg rn verweisung nationale insolvenzrecht art abs buchstabe euinsvo becker nerlich rmermann inso rn stand mai wonach recht staates verfahrenserffnung anmeldung prfung feststellung forderungen regelt annexzustndigkeit art abs euinsvo deutschen gerichte zustndig insolvenzverfahren ber vermgen bbx deutschland erffnet worden verweisung nationale insolvenzrecht art abs buchstabe euinsvo folgt zustndigkeit deutschen gerichte daraus verfahren deutschland erffnet wurde abs inso insoweit anwendbares deutsches recht deutschen gerichte denen insolvenzverfahren anhngig deren bezirk insolvenzgericht gehrt fr ausschlielich zustndig erklrt deutschen gerichte zustndig internationale zustndigkeit fr klagen feststellung insolvenzforderung eugvvo bestimmen dafr etwa mnchkomminso reinhart aufl art euinsvo rn internationale zustndigkeit folgt art eugvvo beklagte verfahren rge zustndigkeit eingelassen ausschlieliche zustndigkeit art eugvvo besteht klage betrifft weder gltigkeit nichtigkeit auflsung gesellschaft gltigkeit organbeschlssen art nr eugvvo rechtsfehlerhaft berufungsgericht anspruch klgers feststellung forderung ber nebst zinsen verneint klger gem abs inso beklagten insolvenzverwalter feststellung insolvenzforderung betreiben nachdem bestritten feststellung findet deutsches recht anwendung insolvenzverfahren ber vermgen bbx deutschland erffnet wurde art abs buchst euinsvo zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen geltend gemachte forderung aee bbx sterreichisches recht anzuwenden klger sttzt klage erster line ausschttungssperre gmbhg ausschttungssperren unterliegen gesellschaftsstatut bgh urteil juni ii zr bghz personalstatut auslandsgesellschaft mitgliedstaat europischen union ewr aufgrund staatsvertrages bezug niederlassungsfreiheit gleichgestellten staat gegrndet worden bestimmt sogenannten grndungstheorie recht grndungsstaates bgh urteil oktober ii zr bghz rn trabrennbahn aee sterreich gegrndet wurde verwaltungssitz sterreichisches recht anzuwenden berufungsgericht rechtsfehlerhaft auszahlung gmbhg begrndung verneint klger dargelegt forderung bbx bbp deren schuld aee hhe bernommen ganz teilweise uneinbringlich eigenkapitalersatzrechtlich gebunden sei aa revisionsrechtlich dabei unterstellen verbotene auszahlung gmbhg vorliegt verlust forderung aee bbx clearing saldo infolge aufrechnung dadurch ausgeglichen aee infolge anerkenntnisses bbp gleichwertige forderung erworben dafr magebend bbp schlechterer schuldner bbx forderung bbx bbp ganz teilweise uneinbringlich eigenkapitalersatzrechtlich gebunden berufungsurteil nheren feststellungen voraussetzungen zulssigen auszahlung anwendbaren sterreichischen recht getroffen stellt ausgleich verlusts forderung aee bbx begrndung forderung aee bbp infolge vereinbarung februar ab geht davon forderung bbx bbp deren schuld aee bernommen wertlos sinn darf ganz teilweise uneinbringlich eigenkapitalersatzrechtlich gebunden unterstellt dabei gmbhg leistung gesellschafter gesellschafter leistung gesellschafter gleichsteht bb entgegen auffassung berufungsgerichts klger ausreichende tatsachen dafr vorgetragen forderung bbx bbp eigenkapitalersatzrechtlich gebunden forderung bbx bbp deutsches gesellschaftsrecht anzuwenden bbp deutschland gegrndet wurde sitz eigenkapitalersatzrecht gestalt novellenregeln gmbhg af rechtsprechungsregeln gmbhg af analog vorliegenden altfall anzuwenden insolvenzverfahren ber vermgen bbp inkrafttreten gesetzes modernisierung gmbh rechts bekmpfung missbruchen momig oktober bgbl erffnet worden art eginso vgl bgh urteil januar ii zr bghz rn ff gut buschow danach konnte gesellschafter forderung eigenkapitalersetzende gesellschafterhilfe whrend dauer krise gmbh durchsetzen bgh urteil januar ii zr bghz wurde insolvenz gesellschaft nachrangig befriedigt abs nr inso af gesellschafterleistung wirkt eigenkapitalersetzend gesellschafter auerhalb krise gewhrte leistung eintritt krise weder entzieht obwohl mglich gesellschaft liquidation fhrt krise liegt gesellschaft insolvenzreif kreditunwrdig bgh urteil januar ii zr bghz rn gut buschow urteil april ii zr zip rn kreditunwrdig gesellschaft zeitpunkt leistung dritter seite kredit marktblichen bedingungen htte erhalten knnen leistung gesellschafters htte liquidiert mssen bgh urteil mrz ii zr bghz kreditunwrdigkeit liegt danach insbesondere gesellschaft fortfhrung geschftsbetriebs erforderlichen kreditbedarf eigener kraft decken bgh urteil dezember ii zr gmbhr whrend kreditunfhigkeit spricht gesellschaft ber vermgensgegenstnde verfgt auenstehender kreditgeber sicherheit akzeptieren wrde bgh beschluss november ii zr zip rn fr beurteilung kreditunwrdigkeit wirtschaftlich denkenden auenstehenden kreditgeber bereits seit lngerem bestehende ansteigende rechnerische berschuldung gmbh wesentlicher bedeutung bgh urteil februar ii zr zip klger vorgetragen bbp fortfhrung geschftsbetriebs erforderlichen kreditbedarf eigener kraft decken konnte bbp darstellung rechnerisch berschuldet wert beteiligungen bbp seien schulden bbx gedeckt bbp ber eigene kreditlinien zwischenholding ber eigene liquiditt verfgt sei vollstndig bbx abhngig liquiditt enkeltchter bbx geflossen sei sei besserung situation erwarten klger zudem darauf gesttzt bbx bereits februar kreditunwrdig sei bereits erster instanz vorgetragen kreditgesprche bankenkonsortium juni ergebnislos verlaufen seien davon auszugehen sei lage insoweit februar beurteilen sei schon konzernmutter vorbringen klgers mehr kreditwrdig davon auszugehen erst recht vollstndig abhngige tochter bbp eigene liquiditt mehr kreditwrdig cc entscheidung berufungsurteils stellt grnden richtig dar zpo berufungsgericht offen gelassen forderung bbx bbp eigenkapitalersatzrechtlich gebunden aee ausgleich fr bernommene schuld erworbene forderung bbp eigenkapitalersatzrechtlich gebunden obwohl aee gesellschafterin bbp bbp anerkenntnis erworbene forderung eigenkapitalersatzrechtlich gebunden forderung bbx bbp schuld gesellschaft gegenber gesellschafter bernommen eigenkapitalersatzrechtlich gebunden ausgleich schuldbernahme anerkenntnis begrndete forderung schuldbernehmers gesellschaft eigenkapitalersatzrechtlich gebunden eigenkapitalersetzende charakter darlehens abtretung rckzahlungsforderung gesellschaft zessionar entgegen gehalten bgh urteil mrz ii zr bghz folgen eigenkapitalersatzregeln knnen lasten gesellschaft abtretung wirtschaftlichen ergebnis gleich kommende abweichende vertragliche gestaltung mittels schuldbernahme begrndung neuen forderung gesellschaft umgangen vgl bgh urteil juni ii zr zip rn aee vereinbarung februar schuld bbp gesellschafterin bbx bernommen dafr forderung bbp erworben wirtschaftlich steht vorgang abtretung forderung bbx bbp aee zahlung kaufpreises aee bbx gleich rechtsfehlerhaft berufungsgericht feststellung forderung hhe versagt klger vereinbarung forderung begrndet htte hinreichend konkret dargelegt partei gengt darlegungslast bereits tatsachen vortrgt verbindung rechtssatz geeignet geltend gemachte recht person entstanden erscheinen lassen gengt parteivorbringen anforderungen substantiierung vortrag weiterer einzeltatsachen verlangt tatrichter vielmehr beweisaufnahme eintreten zeugen sachverstndige ungeklrten punkten befragen bgh beschluss juni ii zr dstr rn beschluss mai ii zr zip rn bgh urteil juli ii zr zip klger tatsachen vorgetragen denen geltend gemachte anspruch ergibt dreiseitige jedenfalls zweiseitige vereinbarung aee jedenfalls bbx teilweisen schuldbeitritt bzw schuldbernahme bbx behauptet darlegungslast gengt behauptet aee auftragsbernahmen ansprche nem erworben rcksicht minderheitsgesellschafter konzernclearing teilgenommen ausgleich forderungen aee nem forderungen nem konzernunternehmen herzustellen bbx einzelfallvereinbarung veranlasst forderungen aee verrechnung forderungen nem konzernunternehmen teilweise ausgeglichen worden seien aee gegenzug gutschrift clearingkonto bbx erhalten entsprechend vereinbarung manager clearingstelle bbx gutschrift clearingkonto bbx teilt vorgang klger zeugnis ehemaligen finanzvorstands beweis gestellt berufungsgericht weiteren einzelheiten fragen iii sache berufungsgericht zurckzuverweisen endentscheidung reif abs zpo fr weitere verfahren weist senat folgendes zurckverweisung gibt berufungsgericht gelegenheit berprfen verbotene auszahlung sterreichischem recht wovon ausgegangen erst vorliegt forderung aee bbp durchsetzbar eigenkapitalersatzrechtlich verstrickt teilweise uneinbringlich vereinbarung februar schon grnden verbotenen auszahlung fhrt abs gmbhg gesellschafter solange gesellschaft besteht anspruch jahresabschluss berschuss aktiven ber passiven ergebenden bilanzgewinn soweit gesellschaftsvertrag beschluss gesellschafter verteilung ausgeschlossen klger behauptet sterreichischem recht rechtsgeschft gesellschafter verbotene auszahlung vorliege geschft drittvergleich standhlt sorgfltig handelnder geschftsfhrer gleichen umstnden gleichen bedingungen nichtgesellschafter abgeschlossen htte klger darauf hingewiesen sorgfltig handelnder geschftsfhrer schuldner forderung dritten liquiditt unternehmen zufliet dritten schuldner ausnahmsweise eintauschen wirtschaftlichen ergebnis aee forderung schuldner bbx forderung schuldner bbp getauscht whrend bbx konzernmutter cash pool zugeordnet liquiditt konzernunternehmen zufloss bbp eigene liquiditt bbx abhngig schuldete erhebliche summen dabei berufungsgericht bercksichtigen darlehensgewhrung gesellschafter wirtschaftlich anerkenntnis forderung aee bbp ausgleich fr bernahme schuld bbp liegt klger vorgelegten rechtsgutachten sterreichischem recht grundstzlich unbedenklicher bonitt angemessenen kreditzinsen zulssig existenzbedrohende risiken keinesfalls bernommen drfen aee guthaben cashclearing konto bbx wirtschaftlich ebenfalls mittelbaren gesellschafter darlehen gewhrt steht unterschiedlichen bewertung forderungen schon deshalb entgegen sterreichischem recht rechtsgeschft gesellschafter ausweislich klger vorgelegten rechtsgutachtens betrieblich gerechtfertigt grund teilnahme cash pool gesichtspunkt verbotenen auszahlung leichter mglich sonstiges darlehen gesellschafter berufungsgericht davon ausgegangen klger darzulegen beweisen rechtsgeschft gesellschafter drittvergleich standhlt insoweit magebenden sterreichischen recht beweislast gesellschaft liegt ermittelt berufungsgericht prfen forderung aee bbx clearing vertrag hhe mglicherweise erloschen aufrechnungserklrung aee leere ging aufrechnungserklrung ging leere aee schuld bbp gegenber bbx wirksam bernommen klger vorgelegten rechtsgutachten sterreichischen recht versto verbot gmbhg verpflichtungsgeschft verfgungsgeschft nichtig knnte fhren schuldbernahme nichtig forderung bbp ausgeglichen geschft aee wirtschaftlich bbp gesellschafterin darlehen gewhrt klger vorgelegten rechtsgutachten sterreichischem recht darlehensgewhrung gesellschafter unbedenklicher bonitt angemessener verzinsung auszahlung liegt ggf allein schuldbernahme verbundenen darlehensgewhrung verbotene auszahlung zurckverweisung gibt berufungsgericht ferner gelegenheit sofern darauf ankommt vortrag revision befassen bbx gesamte konzern bereits ende anfang zahlungsunfhig jedenfalls kreditunwrdig vorstand januar davon ausgegangen sei bbx banken weiteren kredite bekomme dz bank februar ablsung avalvolumens mrd gebeten banken februar erforderlichen anhebung avalvolumens bereit seien bergmann drescher sunder born nedden boeger vorinstanzen lg duisburg entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart bender fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats kammergerichts juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger beteiligte jahr dm grundstcksgesellschaft go firmierend nannt gbr fonds beklagte damals ag umbe ag schlielich umgewandelt gmbh grndungsgesellschafterin weiterer gleichartiger fonds anteile wurden mehrheitlich land berlin gehalten fonds gegrndet worden wohnanlagen grtenteils sozialen wohnungsbau errichten vermieten differenz kostenmiete niedrigeren sozialmiete wurde teilweise aufwendungshilfen landes berlin ausgeglichen sog frderungsweg hilfen wurden ersten frderphase fr jahre ab bezugsfertigkeit bewilligt blicherweise schloss daran ebenfalls jhrige anschlussfrderung abweichend verwaltungsbung beschloss berliner senat februar verzicht anschlussfrderung fr bauvorhaben denen grundfrderung dezember endete darunter fiel fonds seither fonds sanierungsbe drftig klger macht verschiedene prospektmngel geltend zuletzt beantragt festzustellen beklagte verpflichtet sei smtlichen verbindlichkeiten beteiligung fonds insbesondere quotalen haftung fr gesellschaft aufgenommenen bankdarlehen freizustellen soweit entstandenen steuervorteile erfolgten ausschttungen abzglich geleisteten einlage berstiegen zug zug bertragung gesellschaftsanteils ferner feststellung begehrt beklagte ersatz etwaiger weiterer schden verpflichtet sei landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten abgewiesen dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision klgers entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt prospekt stelle anschlussfrderung unzutreffend sicher dar whrend tatschlich rechtsanspruch darauf bestanden beitrittsentscheidung klgers beruhe fehler vortrag klgers sei insoweit unsubstanziiert kausalitt vermutet klger prospekt offen gelegte risiken kauf genommen mglich sei vergleichbar geringe risiko ausbleibens anschlussfrderung anlage htte abhalten lassen prospektfehler liege insbesondere sei darstellung quotalen haftung prospekt beanstanden ii hlt revisionsrechtlicher nachprfung punkten stand berufungsgericht allerdings recht angenommen klger beklagten beim vertragsschluss zutreffend ber risiken anlage unterrichtet worden stndigen rechtsprechung senats anleger fr beitrittsentscheidung zutreffendes bild ber beteiligungsobjekt vermittelt ber umstnde fr anlageentscheidung wesentlicher bedeutung knnen insbesondere ber angebotenen speziellen beteiligungsform verbundenen nachteile risiken zutreffend verstndlich vollstndig aufgeklrt bghz bgh sen urt april ii zr wm sen urt dezember ii zr zip tz berufungsgericht fehlerfreier tatrichterlicher wrdigung festgestellt verwendeten prospekt geschehen prospektfehler liegt danach angabe gesellschafter wrden fr verbindlichkeiten gesellschaft entsprechend beteiligungsquote haften eindruck erweckt umfang quotalen haftung leistungen gesellschaftsvermgen zwingend gemindert vgl bgh sen beschl mrz ii zr juris angabe hchstbetrgen hinsichtlich einzelnen gesellschafter abgeschlossenen darlehensvertrgen anstelle gesellschaftsvertrag vereinbarten haftungsquoten haftung wegen verschuldens vertragsschluss fhren wrde dahinstehen revision zeigt schon tatschlich haftung hchstbetrgen vereinbart worden brigen macht revision geltend vornherein geplant sei haftung gesellschafter jeweilige quote quote entsprechenden absoluten betrag jeweiligen anfangsschuld begrenzen prospekt berufungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt insoweit fehlerhaft darin eindruck erweckt anschlussfrderung bestehe rechtsanspruch vgl bgh sen beschl mrz ii zr juris prospekthinweis ablauf ersten frderungszeitraumes jahren anschlussfrderung gesichert amtsblatt richtlinien verffentlicht anschlussfrderung fortgefhrt richtlinie entspricht beschluss senats anschlussfrderung grundstzlich besttigt schlussfolgerung regelung sichergestellt mieten ffentlich gefrderten sozialen wohnungsbau fr breite schichten bevlkerung dauer sozial tragbar bleiben bauherr bisher einnahmen erzielen erlauben bewirtschaftungskosten zinsen tilgung decken darber hinaus verzinsung eingesetzten eigenkapitals ermglichen berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen verstanden sei anschlussfrderung grunde schon bewilligt msse ber frderung entschieden eindruck angabe prospekts endet frderungszeitraum gem richtlinien ber anschlussfrderung sozialwohnungen anschlussfrderung gewhrt gewhrleistet dauerhaft vertretbare belastungen verstrkt unzutreffend hinweis prospekts wegfall mittel wre verletzung frderungsbestimmungen denkbar bzw zahlungsunfhigkeit staates vgl anschlussfrderung ebenso wenig richtig gestellt allgemeinen hinweis prospekts knnen prospektierte ergebnisse richtig nderungen gesetzgebungs rechtsprechungs verwaltungspraxis beeinflusst anschlussfrderung fr rentabilitt fonds wesentlicher umstand wohnungen sollten sog frderungsweg errichtet beklagte vorgetragen anschlussfrderung investor welt einzige wohnung berlin marktsegment gebaut htte ablauf jhrigen grundfrderung verbleibende kostenmiete fr wohnungen marktsegments erzielen wre annahme berufungsgerichts prospektfehler sei fr beitrittsentscheidung klgers urschlich geworden hlt revisionsrechtlichen prfung stand berufungsgericht verkennt ansatz fehlerhafte aufklrung schon lebenserfahrung urschlich fr anlageentscheidung st rspr bghz tz bgh sen urt mrz ii zr zip dezember aao tz vermutung aufklrungsrichtigen verhaltens sichert recht anlegers eigener entscheidung abwgung fr wider darber befinden bestimmtes projekt investieren senat bghz ff unrecht berufungsgericht jedoch angenommen kausalittsvermutung greife klger zutreffenden aufklrung entscheidungskonflikt gekommen wre mglichkeit aufklrungsrichtigen verhaltens gegeben immobilien denen regel vordringlich sicherheit rentabilitt inflationsschutz geht bestehen handlungsvarianten stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs geeignet lebenserfahrung beruhende tatschliche vermutung urschlichkeit fehlerhafter prospektdarstellungen fr anlageentscheidung entkrften immobilienfonds erwartet durchschnittliche anleger werthaltigkeit deshalb verbietet derartigen anlageform regelfall nahme gehrige aufklrung ber wichtige fr werthaltige anlage abtrgliche umstnde htte anlageinteressenten allein schon deshalb erheblichen steuervorteilen geworben wurde vernnftigerweise mehrere entscheidungsmglichkeiten erffnet entscheidungskonflikt begrndet bgh sen urt mrz ii zr zip tz urt februar iii zr zip tz vielmehr regelmig davon auszugehen anleger richtiger aufklrung fonds beigetreten wre ausnahme grundsatz kommt allenfalls hochspekulativen geschften betracht bghz bgh urt mai xi zr zip tz grundstzlich geltenden kausalittsvermutung denen investition immobilienfonds jedoch regel gehrt bgh urt februar aao tz danach kausalitt prospektfehlers fr anlageentscheidung vermutet zutreffenden hinweis rechtliche ungewissheit anschlussfrderung wre fr durchschnittlichen anlageinteressenten durchaus vernnftig vorhaben investieren unabhngig anschlussfrderung konnte anleger anlage steuern sparen riskierte fonds ausbleiben anschlussfrderung jahren insolvent wrde investierte kapital verloren wre standen adquaten gewinnchancen gegenber liquiditts prognoserechnung prospektes konnte anleger normaler frderung jhrlich ausschttung eingesetzten kapitals rechnen htte hinzurechnung steuervorteile mehr einlage verdient gehabt auergewhnlich hohen gewinnchancen vgl bghz indes rede risiko anschlussfrderung bewilligt zeitpunkt anlageentscheidung gering einzustufen berufungsgericht angenommen bedeutung umstand anschlussfrderung rechtsanspruch bestand stellte berlebensfhigkeit fonds grundstzlich frage recht anlegers fr wider abzuwgen anlageentscheidung eigener verantwortung treffen fllen unzutreffende informationen ber umstnde fr deren eintritt geringe wahrscheinlichkeit besteht beeintrchtigt vermutung aufklrungsrichtigen verhaltens beklagte widerlegt kausalittsvermutung widerlegen aufklrungspflichtige darlegen beweisen anleger unterlassenen hinweis unbeachtet gelassen htte annahme berufungsgerichts klger risiken hingenommen weitere risiko zeichnung anlage abgehalten htte gengt schluss tragfhig vielmehr anleger schon zahlreiche risiken bernommen ebenso gut mehr bereit weitere risiken bernehmen iii angefochtene entscheidung grnden ergebnis richtig zpo fr revisionsverfahren zugrunde legenden sachverhalt trifft beklagte unrichtigen darstellung prospekt verschulden verschulden fllen haftung verschulden vertragsschluss abs satz bgb vermutet frage vermutung widerlegt berufungsgericht standpunkt folgerichtig feststellungen getroffen wrde rechtsirrtum geschftsfhrer beklagten ber verbindlichkeit anschlussfrderung ausreichen rechtsirrtum entschuldigt stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs irrende anwendung verkehr erforderlichen sorgfalt beurteilung gerichte rechnen brauchte bgh urt oktober viii zr njw tz nachw insoweit beklagte darauf berufen oberverwaltungsgericht berlin beschluss juli dvbl land berlin wege einstweiligen anordnung aufgegeben beklagten entscheidung hauptsacheverfahrens ber anschlussfrderung entsprechende finanzielle hilfe gewhren entscheidung beruhte blo summarischen prfung rechtslage demgegenber bundesverwaltungsgericht urteil mai streitigen anschlussfrderung ausgefhrt subventionsempfnger msse grundstzlich rechnen eintritt grundlegender nderungen allgemeinen rahmenbedingungen subventionen gekrzt wrden ganz wegfielen nvwz tz anspruch verjhrt neufassung bgb januar drei jahre ablauf jahres berechtigte kenntnis anspruch begrndenden umstnden person schuldners erlangt grobe fahrlssigkeit erlangt htte lngstens zehn jah re verkrzte verjhrungsfrist art abs egbgb klageeinreichung jahr alsbaldiger zustellung zpo abgelaufen entscheidung berliner senats anschlussfrderung einzustellen datiert februar anhaltspunkte fr frhere kenntnis grob fahrlssige unkenntnis klgers prospektfehler beklagte dargetan iv sache berufungsgericht zurckzuverweisen erforderlichen feststellungen getroffen knnen beklagte fr behauptung prospektmangel sei urschlich fr anlageentscheidung beweis parteivernehmung klgers angetreten beweisantritt berufungsgericht nachzugehen strohn vorsitzender richter bgh prof dr goette wegen urlaubs unterschrift verhindert strohn reichart vorinstanzen lg berlin entscheidung kg entscheidung caliebe bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet februar vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja kirch deutsche bank aktg abs nr abs abs abs beurkg abs nr abs notarielles hauptversammlungsprotokoll abs satz aktg charakter berichts notars ber wahrnehmungen hauptversammlung fertig gestellt danach einzelnen ausgearbeitet unterzeichnet urkunde sinne gesetzes erst notar autorisierte unterzeichnete verkehr gegebene endfassung berwachung protokollierung stimmenauszhlung fllt zwingenden nichtigkeitssanktion nr aktg bewehrten protokollierungserfordernisse gem abs aktg unrichtigkeit gem aktg vorstand aufsichtsrat abzugebenden entsprechenserklrungen fhrt wegen darin liegenden verletzung organpflichten anfechtbarkeit jedenfalls gleichwohl gefassten entlastungsbeschlsse soweit organmitglieder unrichtigkeit kannten kennen mussten unrichtig entsprechenserklrung gem aktg entgegen ziff dcgk ber vorliegen praktische behandlung interessenkonflikts person organmitglieds berichtet interessenkonflikt entsteht bereits dritter schadensersatzklage gesellschaft erhebt gesetzesversto betreffenden aufsichtsratsmitglieds whrend frheren vorstandsttigkeit gesttzt satzungsregelung durchfhrung listenwahl aufsichtsratsmitglieder abs aktg ermessen versammlungsleiters stellt wirksam geschftsordnungsantrag einzelner aktionre einzelwahl durchzufhren auer kraft gesetzt anfechtung hauptversammlungsbeschlusses wegen informationspflichtverletzungen abs satz abs aktg setzt konkrete angabe angeblich hauptversammlung beantworteten fragen innerhalb frist abs aktg voraus auskunftserzwingungsverfahren gem aktg ergangene entscheidungen binden gericht anfechtungsprozess erfolg anfechtungsklage mehreren notwendigen streitgenossen kommt hinblick abs aktg brigen streitgenossen zugute prfung zustzlich vorgebrachten anfechtungsgrnde hauptversammlungsbeschluss bedarf vgl bghz bgh urteil februar ii zr olg frankfurt main lg frankfurt main ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer dr strohn dr reichart dr drescher fr recht erkannt zurckweisung weitergehenden rechtsmittel klger revisionen klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juli kostenpunkt insoweit aufgehoben anfechtungsklagen klger entlastungsbeschlsse hauptversammlung beklagten juni top abgewiesen worden berufungen klger zurckweisung weitergehenden rechtsmittel klger urteil landgerichts frankfurt main dezember ausnahme entscheidung ber zurckweisung nebenintervention streithelfers frank scheunert abgendert folgt gefasst entlastungsbeschlsse hauptversammlung beklagten juni top fr nichtig erklrt brigen klagen klger abgewiesen kosten rechtsstreits folgt verteilt beklagte trgt gerichtskosten eigenen auergerichtlichen kosten hlfte auergerichtlichen kosten klger diejenigen klgers voll klger tragen gerichtskosten auergerichtlichen kosten beklagten sowie hlfte eigenen auergerichtlichen kosten erstinstanzlichen entscheidung ber kosten nebenintervention verbleibt streitwert betrgt je angefochtenem hauptversammlungsbeschluss somit insgesamt streitwert fr auergerichtlichen kosten klgers rechts wegen tatbestand drei klger aktionre beklagten grobank jahreshauptversammlung juni stattfand nahmen neben circa weiteren aktionren klger vertreter klger persnlich teil beschlussfassungen ging mehr achtstn dige generaldebatte wortbeitrgen fragen voran versammlungsleiter zuvor gebeten schriftliche wortmeldungen dafr vorgesehenen vordrucken abzugeben aktionren gestellte schriftlich fixierte fragen wurden mehr mitarbeitern beklagten sog back office erfasst antwortvorschlgen versehen versammlungsleiter verlesen wurden vertreter klgerin stellte reihe fragen beklagten zuvor bersandten schreiben teil darauf zielten beklagte unternehmensgruppe klgers verpfndete beteiligung verlags ag circa mio abgesicherten kreditsumme liegenden preis ersteigert erworbene beteiligung paketzuschlag einzelnen erwerber teil mitglied familie veruert hintergrund wirt schaftliche niedergang unternehmensgruppe klgers kreditschdigende interviewuerung ehemaligen vorstandssprechers dr nachfolgend dr beklagten februar zurckfhrt vgl bghz ff erhebung schadensersatzklage erstattung strafanzeige veranlasst klger bergab versammlungsleiter mehrere bltter insgesamt handschriftlich gestellten fragen inwieweit mndlich gestellt beklagten beantwortet wurden streitig beendigung generaldebatte fasste hauptversammlung jeweils groer mehrheit verwaltung beklagten vorgeschlagenen beschlsse ber entlastung vorstandes top sowie aufsichtsrats top jeweils fr geschftsjahr wahl abschlussprfers fr geschftsjahr top ber listen wahl vorgeschlagenen aufsichtsratsmitglieder top streitig seitens klgerin minderheitenverlangen einzelentlastung gem abs satz aktg gestellt wurde versammlungsleiter antrag einzelwahl aufsichtsratsmitglieder reagiert beurkundung hauptversammlungsbeschlsse hinzugezogene notar aktg dr sche fertigte hauptversammlung benutzung formulierter unterlagen handschriftliche aufzeichnung unterzeichnete unmittelbar ende hauptversammlung wies bro papier niederschrift beklagten zuzuleiten falls zustoen beabsichtigte durchsicht korrektur deswegen mehr vornehmen knnen spter erstellte notar rcksprache beklagten endgltige tag hauptversammlung datierte niederschrift original urkundensammlung nahm beglaubigte abschrift handelsregister einreichte hauptversammlungstag unterzeichnete papier mehr vorhanden innerhalb frist abs aktg eingereichten nichtigkeits anfechtungsklagen greifen klger entlastungsbeschlsse top klger darber hinaus bestellung abschlussprfers top sowie wahl aufsichtsratsmitglieder top klger beschlsse seien mangels ordnungsgemer beurkundung klger auerdem wegen fehlender berwachung stimmauszhlung notar gem nr aktg nichtig brigen seien wegen informationspflichtverletzungen beklagten aktg anfechtbar abs satz aktg klage klgers aufsichtsrat beklagten demnchst zugestellt worden zpo beurteilen parteien unterschiedlich klagen blieben vorinstanzen erfolglos dagegen richten erkennenden senat zugelassenen revisionen klger entscheidungsgrnde revisionen drei klger fhren nichtigerklrung entlastungsbeschlsse juni weitergehenden revisionen klger bleiben erfolglos geltend gemachten nichtigkeit beschlsse entgegen ansicht revisionen klgern jeweils angegriffenen beschlsse schon gem nr aktg wegen beurkundungsmangels abs aktg nichtig parteien revisionsinstanz insoweit beanstandeten feststellungen berufungsgerichts ag zip entspricht akten befindliche notar final bezeichnete fassung hauptversammlungsprotokolls formalen erfordernissen abs aktg parteien abrede gestellt htten soweit berufungsgericht meint knne offen bleiben abs abs aktg verbot mehrfacher beurkundung ergebe entweder erste mehr vorhandene niederschrift spter gefertigte endfassung wirksam sei zustimmend hffer aktg aufl rdn geht argumentation klger vorbei hauptversammlung erstellte unterzeichnete jedoch mehr vorhandene urfassung fr allein mageblich halten bestritten vorgaben aktg beachtet abgesehen davon revision behauptete verbot mehrfachbeurkundung hauptversammlung gibt vgl happ zimmermann aktienrecht aufl rdn kanzleiter dnotz nachw ebenso eylmann znotp notar vorgenommenen bearbeitung autorisierte rechtsverkehr gegebene endfassung allein magebliche klger verkennen abs aktg beurkundung hauptversammlungsbeschlsse ber verhandlung notariell aufgenommene niederschrift deren endgltige fertigstellung hauptversammlung voraussetzt vgl spindler stilz wicke aktg rdn schmidt lutter ziemons aktg rdn ebenso eylmann aao praxis regelmig hauptversammlung anhand einberufungsunterlagen umfassender entwurf erstellt anhand vorgnge hauptversammlung handschriftlich stenografisch vervollstndigt vgl happ zimmermann aao rdn wicke aao rdn dabei notar fr leserlicher krzel bedienen protokollanten hinzuziehen vgl wicke aao mnchkommaktg kubis aufl rdn klner komm aktg zllner rdn wilhelmi bb erst danach eigentliche protokoll reinschrift erstellt wobei nderungen ergnzungen gegenber aufgenommenen notizen gegenber hauptversammlung bereits fertig gestellten protokoll aufgrund eigener erinnerung notars weiteres mglich solange bisherige ausarbeitung internum bildet mag schon unterzeichnet vgl klner komm aktg zllner aao rdn gilt ansicht privatgutachter beklagten nahezu einhelliger auffassung zumindest lange notar ausfertigungen abschriften autorisierten endfassung erteilt vgl bohrer njw grk mittbaynot heidel terbrack lohr aktg aufl rdn kanzleiter dnotz krieger festschrift priester maass znotp priester dnotz schmidt lutter ziemons aao rdn spindler stilz wicke aao rdn solange niederschrift gewahrsam notars befindet entuert vernichten neu fertigen formulierungen behagen unrichtigkeiten feststellt vgl winkler beurkg aufl rdn nachw grk aao gegenteilige auffassung neueren schrifttum soweit ersichtlich eylmann znotp privatgutachter klger vertreten klger notar dr sche eingeleiteten klageerzwingungsverfahren wegen ver stoes stgb oberlandesgericht frankfurt njw begrndung angeschlossen beurkundung rechtsgeschftlicher erklrungen beurkg vorgeschriebenen vorlesen genehmigen unterschreiben abgeschlossen sei unterzeichnung notar sonstigen beurkundungen ff beurkg schlusspunkt setze lg frankfurt main zip ansicht folgt senat gebotene unterscheidung verschiedenen beurkundungsformen ausblendet beurkundung willenserklrungen gem beurkg wirken erklrenden bereits genehmigung unterzeichnung niederschrift deren wortlaut festgelegt darf daher nachtrglich einseitig notar verndert abgesehen offensichtlichen unrichtigkeiten abs beurkg dagegen hauptversammlungsprotokoll gem aktg charakter berichts notars ber wahrnehmungen vgl abs nr beurkg grokomm aktg barz aufl anm hauptversammlung herstellen unterzeichnen nachtrglich fertig stellen deshalb unterzeichnung ndern solange entu ert dahin niederschrift mehr gewicht entwurf vgl winkler aao rdn lerch beurkg aufl rdn bohrer aao vgl krieger aao mnchkommstgb erb rdn vorliegenden fall notar aufzeichnungen verbreiteten praxis entsprechend vgl grk aao winkler aao rdn vorsorglich fr fall pltzlichen todes handlungsunfhigkeit unterzeichnet ndert daran verkehr gegeben erst spter autorisierte endfassung erstellt folge deren ausgabe beurkundungsvorgang abs beurkg abgeschlossen vgl bohrer aao grk aao hinweis parallele abs fgg handelt entgegen ansicht revision klgers tatschlichen verhalten widersprechende bloe mentalreservation todesfall notars vorsorgliche unterzeichnung gltigen niederschrift aktg fhren vgl bohrer aao kanzleiter dnotz bedarf entscheidung vorliegende endfassung niederschrift mageblich kommt klgern gemutmaten mngel ursprnglichen mehr vorhandenen aufzeichnungen erst recht bedeutung notar akten gegebene zeugenaussage ursprnglichen aufzeichnungen hauptversammlung wiedergebende leseabschrift worauf revision klgers hinweist unterzeichnet soweit revision klgers bereinstimmung ursprnglichen aufzeichnungen leseabschrift zweifel zieht mutmat sowie endfassung niederschrift beruhten entgegen argumentation berufungsgerichts wahrnehmungen schreibarbeiten notars hauptversammlung weisungen rechtsabteilung beklagten dafr konkrete anhaltspunkte dargetan bloe zweifel mutmaungen knnen gltigkeit beweiskraft zpo notariellen beurkundung gem aktg gestalt notar autorisierten endfassung ausgerumt anderenfalls aktg bezweckte rechtssicherheit vgl hffer aao rdn ber hauptversammlung gefassten inhalt gar streit stehenden beschlsse gegenteil verkehrt wrde gegenber handschriftlichen aufzeichnungen korrekturen knnte eingewandt seien erst nachtrglich weisung dritter entstanden vielmehr beweis gegenteils davon auszugehen formvorschrift aktg vgl sen urt juli ii zr ag entsprechende beurkundung jedenfalls hinsichtlich gem nr aktg relevanten teile ordnungsgem zustande gekommen entsprechende tatschliche schlussfolgerung berufungsgerichts revisionen haltlos rgen kommt daher demgegenber betreffen revision klgers dargestellten abweichungen endfassung niederschrift leseabschrift jedenfalls gem nr aktg nichtigkeitsrelevanten teile eher marginal mag notar erstellte vergleichsversion insgesamt einfgungen streichungen ausweisen weiteres nachvollziehbar ber erfassung abstimmungsbzw beschlussergebnisse hinausgehende protokollierung ablaufs hauptversammlung rund aktionre teilnahmen ber stunden diskutiert wurde unzahl fragen antrgen gestellt wurde erhebliche schwierigkeiten stt dabei nachtrglich korrigierende unzulnglichkeiten fehler etwa hinsichtlich gestellter antrge reihenfolge namen redner unterlaufen knnen daraus nichtigkeitsgrund gem nr aktg hergeleitet ebenso wenig fhrt nichtigkeit gem nr aktg vorliegenden endfassung protokolls gem abs aktg datum hauptversammlung dasjenige fertigstellung protokolls angegeben vortrag klger unverzglich abs aktg erstellt handelsregister eingereicht worden fllt aktg abschlieend aufgefhrten nichtigkeitsgrnde abs beurkg geht davon ort tag wahrnehmungen notars ort tag errichtung bzw fertigstellung urkunde zusammenfallen mssen dafr frist bestimmt vgl krieger festschrift priester fr beurkundung willenserklrung gem beurkg erforderliche unterschrift notars unbefristet nachgeholt vgl winkler aao rdn solange hauptversammlung begonnene protokollierung gem aktg abgeschlossen deren fertigstellung endgltig unmglich geworden bleibt nichtigkeit gem nr aktg schwebe unterbliebene protokollierung angeblich klgern gestellten minderheitenverlangens gem abs satz aktg wre ebenfalls nichtigkeitsgrund nr aktg vgl mnchkommaktg kubis aufl rdn nachw entgegen ansicht revision klgers angegriffenen beschlsse deshalb nichtig notar whrend hauptversammlung durchgehend versammlungsraum aufgehalten verbringung eingesammelten stimmkarten sowie deren auszhlung per computer raum beaufsichtigt revision sttzung ansicht angefhrte urteil landgerichts wuppertal zip oberlandesgericht dsseldorf zip recht aufgehoben worden fr nr aktg relevanten protokollierungspflichten notars aktg abschlieend geregelt berwachung protokollierung stimmenauszhlung fllt art abstimmung abs aktg genannte abstimmungsergebnis aufgrund bekanntgabe versammlungsleiters protokollieren vgl olg dsseldorf aao hffer aao rdn krieger zip priester ewir spindler stilz wicke aao rdn wohl mnchkommaktg kubis aao rdn soweit allgemeine prfungs berwachungspflicht notars hinsichtlich evidenter rechtsverste ablauf hauptversammlung postuliert vgl hffer aao rdn nachw fllt deren verletzung jedenfalls nr aktg zutreffend olg dsseldorf aao nachw vgl paefgen wub ii aktg geltend gemachten anfechtbarkeit beschlsse hinsichtlich hilfsweise geltend gemachten anfechtbarkeit angegriffenen beschlsse revisionen klger hingegen erfolg soweit entlastungsbeschlsse top betreffen entscheiden braucht senat zusammenhang neben klgern insoweit erfolgreich geltend gemachten anfechtungsgrnden unten diejenigen klgers durchgreifen schon insofern erfolgreiche anfechtungsklage beiden klger zugute kommt unerheblich klger widersprche abs nr aktg jeweiligen beschlussfassungen eingelegt vgl sen beschl juni ii zr zip tz ag dagegen erweist angefochtene urteil richtig soweit anfechtungsklagen klger beschlsse top wahl abschlussprfers top listenwahl aufsichtsratsmitglieder abgewiesen worden revision klger entlastungsbeschlsse entgegen ansicht berufungsgerichts entlastungsbeschlsse top wegen unrichtiger bzw unvollstndiger organerklrungen gem aktg anfechtbar vgl hffer aao rdn revision klger recht rgt gem aktg vorstand aufsichtsrat brsennotierten gesellschaft jhrlich erklren empfehlungen regierungskommission deutscher corporate governance kodex nachfolgend dcgk entsprochen wurde empfehlungen angewendet wurden erklrung gem satz aktg aktionren dauerhaft zugnglich einerseits vergangenheits andererseits gegenwarts zukunftsbezug hffer aao rdn bzw charakter dauererklrung jeweils binnen jahresfrist erneuern fall vorheriger abweichung dcgk empfehlungen umgehend berichtigen vgl seibert bb iii hffer aao rdn ringleb ringleb kremer lutter werder deutscher corporate governance kodex aufl rdn nachw heckelmann wm geschieht entspricht erklrung vornherein unwesentlichem punkt tatschlichen praxis gesellschaft liegt darin gesetzesversto senat generell folgen verstoes aktg stel lung nehmen msste jedenfalls genannten versto zuwider gefasste entlastungsbeschlsse aktg anfechtbar macht vgl hffer aao rdn klner komm aktg lutter aufl rdn schmidt lutter spindler aktg rdn verhlt vorliegenden fall revision klger geht allerdings fehl unrichtigkeit entsprechenserklrung unzutreffenden vergangenheitsbezug herleiten vergangenheitsbezug enthielten corporate governance bericht beklagten mrz wiedergegebenen organerklrungen aktg oktober mussten hinblick egaktg erstmals jahr abzugebende erklrung enthalten recht sttzen klger unrichtigkeit genannten entsprechenserklrung darauf aufsichtsrat empfehlung dcgk befolgt bestimmung aufsichtsrat bericht hauptversammlung abs aktg vgl ringleb kremer aao rdn ber aufgetretene interessenkonflikte deren behandlung informieren informationsgrundlage fr entlastung aufsichtsrats abs nr aktg verbessert vgl ringleb kremer aao rdn entsprechende information enthlt vorliegende bericht unstreitig aa entgegen ansicht berufungsgerichts erbrigte aufsichtsratsbericht ber interessenkollision person aufsichtsratsvorsitzenden dr ber behandlung konflikts gem ziff satz dcgk deshalb erhobenen vorwrfe klgers medien behandelt worden daher merksam ffentlichen leben teilnehmenden geschicken unternehmens interessierten aktionr bekannt vorausgesetzt konnten kennzeichnen genannten vorwrfe interessenkonflikt dr aufsichtsratsvorsitzender beklagten wegen erhobenen schadensersatzklage deshalb ehemaligem vorstandsmitglied drohender regressansprche beklagten gem abs aktg stand besagen genannten vorwrfe darber interessenkonflikt aufsichtsrat beklagten sinne satz dcgk behandelt worden bb entgegen auffassung revisionserwiderung annahme seinerzeit bereits aufgetretenen daher gem ziff dcgk berichtsbedrftigen interessenkonflikts entgegengehalten abfassung berichts mrz erstinstanzliches urteil februar wm ber klger erhobene feststellungsklage schadensersatz vorgelegen aufsichtsratsvorsitzenden dr regressansprche beklagten abs aktg wegen vorstandssprecher gegebenen interviews damaliger sicht allenfalls ferner zukunft fr fall gedroht htten klger feststellungsklage darber hinaus erhebenden zahlungsklage gegenber beklagten gemeint wider erwarten rechtskrftig obsiegen aufgabe aufsichtsrats abs aktg organttigkeit ehemaliger vorstandsmitglieder vgl bghz nachgelagerten recht zweckmigkeitskontrolle unterziehen vgl bghz hffer aao rdn mnchkommaktg habersack aufl rdn wahrnehmung gesellschaftsinteressen bestehen etwaiger schadensersatzansprche gegenber betreffenden ehemaligen vorstandsmitglied prfen vgl bghz ff beginnt erst bestimmter schaden gesellschaft feststeht vielmehr besteht fr sorgfaltspflichten gem abs satz aktg beachtenden aufsichtsrat bereits zustellung angeblich pflichtwidriges handeln vorstandsmitglieds gesttzten schadenersatzklage anlass sachverhalt erforschen etwaige regressmglichkeiten betreffende vorstandsmitglied eigenverantwortlich prfen gilt zunchst hinsichtlich prozesskosten zumal bereits erstinstanzlicher kostentitel vorliegt darber hinaus aufsichtsrat ber interesse gesellschaft liegende vorsorgliche manahmen sicherstellung etwaiger regressansprche abs aktg etwa ber streitverkndung zpo ber geltendmachung freistellungsanspruchs gegenber betreffenden vorstandsmitglied abs bgb abs aktg beraten entscheiden derartigen manahmen innenverhltnis gesellschaft betreffenden vorstandsmitglied berhren fallen prfungs entscheidungsprrogative aufsichtsrats diejenige vorstands gesellschaft rechtsstreit dritten vertreten abs aktg dabei innenverhltnis gesellschaft wiederum kontrolle aufsichtsrats unterliegt liegt hand genannten aufsichtsrat treffenden entscheidungen objektiv interessengegensatz gesellschaft betroffenen aufsichtsratsmitglied besteht deshalb aufsichtsratsvorsitzender betroffener daran unbefangen mitwirken aufsichtsrat beklagten tatschlich entsprechende beratungen mitwirkung vorsitzenden stattgefunden schlicht unterblieb berhrt vorliegen genannten typisiert betrachtenden interessenkonflikts behandlung ber gem ziff dcgk berichten wre aufsichtsrat anlass fr irgendwelche vorsorgemanahmen gesehen vorwrfe klgers fr haltlos gehalten weit geht allerdings soweit revision meint sei ber vorliegen behandlung interessenkonflikts person aufsichtsratsvorsitzenden dr gem ziff satz dcgk berichten konflikt gem ziff satz dcgk konsequenz beendigung aufsichtsratsmandats ziehen abgesehen fehlenden gesetzesqualitt regelung vorbergehender wesentlicher interessenkonflikt niederlegung beendigung mandats vgl abs aktg erforderlich macht vgl ringleb kremer aao rdn breitflchigen auswirkungen weite teile organttigkeit angenommen vgl lutter krieger rechte pflichten aufsichtsrats aufl rdn whrend interessenkonflikt person aufsichtsratsvorsitzenden dr lediglich ausschnitt amtsfhrung bezug klger geltend gemachten schadensersatzansprche betrifft deren tatschliche hhe heute geklrt ergebnis kommt darauf ohnehin interessenkonflikt jedenfalls vorlag darber gem ziff satz dcgk berichten wre fehlen ziff satz dcgk empfohlenen berichts ber interessenkollision deren behandlung mangels gesetzeskraft regelung unmittelbar gesetzwidrig fhrte hauptversammlung juni darber hinaus aufrecht erhaltene entsprechenserklrung aktg vorstands aufsichtsrats beklagten oktober vgl oben ii fr organentlastung relevanten hinsicht unrichtig vgl hffer aao rdn schmidt lutter spindler aao rdn darin liegt gesetzesver sto anfechtbarkeit entlastungsbeschlsse insgesamt teilanfechtbarkeit entlastung aufsichtsratsmitglieds dr fhrt smtliche organmitglieder fr interessenkonflikt person dr fr unrichtigkeit entsprechenserklrung mageblichen tatsachen kannten vgl hffer aao rdn vorliegende entsprechenserklrung wortlaut beiden organen gemeinsam abgegeben worden vgl ringleb lutter aao rdn frage gemeinsamkeitserfordernisses bejahend begrrege transpug bt drucks seibt ag ulmer zhr krieger fs ulmer hffer aao rdn entgegen schrifttum teil vertretenen auffassung handelt vorliegenden zukunftsgerichteten erklrung oben ii handeln einzelnen organs beschrnkte absichtserklrung deren unrichtigkeit dcgk empfehlung abweichenden organ last fiele insbesondere klner komm aktg lutter aufl rdn vielmehr verlangt aktg aktionren dauerhaft zugnglich machende daher nderung magebende vgl oben ii information ber einhaltung verwaltung insgesamt vgl bt drucks teil hauptversammlung gerichteten dcgk empfehlungen gesamten bereich gesellschaft vgl krieger festschrift ulmer weshalb unrichtigkeit entsprechenserklrung erklrungspflichtigen organe last fllt soweit mitglieder anfngliche spter eintretende unrichtigkeit erklrung kannten kennen mussten gleichwohl fr richtigstellung gesorgt vgl schmidt lutter spindler aao rdn dolus malus insoweit erforderlich vgl insoweit klner komm aktg lutter rdn anfechtbarkeit entlastungsbeschlsse vorliegenden falls steht schlielich entgegen vertreter klgers hauptversammlung tatbestand erstinstanzlichen urteils erwhnten redebeitrag interessenkollision person dr daraus resultierende unrichtigkeit entsprechenserklrung gem aktg hingewiesen mag erschienenen aktionren abstimmung ber entlastung augen gefhrt erklrung verwaltungsorgane beklagten unrichtig gesetzesversto hinfllig vielmehr erforderte schon hinblick hauptversammlung erschienenen aktionre gleichermaen anspruch zutreffende unterrichtung billigung verhaltens organmitglieder ausgeschlossen gleichwohl gefassten entlastungsbeschlsse anfechtbar vgl hffer aao rdn nachw vgl senat bghz anderenfalls blieben verste aktg folgenlos listenwahl aufsichtsratsmitglieder entgegen ansicht revision geht berufungsgericht insoweit zutreffend davon versammlungsleiter vorgeschlagene listenwahl zulssig gem satzung beklagten leiter hauptversammlung berechtigt ber verwaltung vorgelegte liste wahlvorschlgen abstimmen lassen entsprechende satzungsregelung wirksam verstt insbesondere abs aktg aktg regelung art abstimmung trifft vgl spindler stilz spindler aao rdn soweit abs aktg wahl mitglieder aufsichtsrats spricht ergibt daraus gegenteiliges parallele abs aktg zeigt vgl schmidt lutter drygala aktg rdn erst juni beschlossene empfeh lung ziff dcgk wahlen aufsichtsrat einzelwahlen durchzufhren berhrt vorliegende wahl juni somit bereits satzung beklagten ber zulssigkeit listenwahl entschieden worden kommt entgegen ansicht revision parteien streitige behauptung vertreter klgerin durchfhrung listenwahl beantragt hauptversammlung darber abstimmen lassen ber wahl einzelnen aufsichtsratsmitglieder getrennt abgestimmt wrde entgegen ansicht bub festschrift derleder satzung getroffene regelung eingreifen wahlverfahren versammlungsleiter berlassen jeweiliger entscheidung satzunggebenden aktionre wirkung fr spter beitretende aktionre unterworfen antrag einzelabstimmung lief umstnden berufungsgericht zutreffend ausfhrt unzulssige satzungsdurchbrechung hinaus zustimmend mnchkommaktg habersack aufl rdn fn senatsurteil juli bghz ergibt gegenteiliges fehlte satzungsregelung fall hinweis versammlungsleiters sinnvoll mglicherweise senat aao allerdings offen gelassen dahingehend erforderlich derjenige aktionr kandidaten liste whlen wolle liste insgesamt stimmen msse deren mehrheitlicher ablehnung einzelwahl stattfinde vgl grokomm aktg hopt roth aao rdn hffer aao rdn dagegen ermchtigte vorliegenden fall schon satzung beklagten versammlungsleiter listenwahl anzuordnen relevanz fr beschlussfassung deshalb behauptung klger versammlungsleiter gegebene hinweis listenwahl sei satzung vorgeschrieben erteilten form ganz zutreffend anspruch durchfhrung einzelwahl einzelne aktionre grundstzlich vgl schmidt lutter drygala aktg rdn nachw gegenansicht unerheblich streit parteien darber versammlungsleiter darauf hingewiesen etwaige opposition einzelne kandidaten ablehnung liste ganzen ausdruck gebracht msse selbstverstndlichkeit zusammenhang fehlenden mglichkeit einzelwahl erzwingen bedeutung unrichtigkeit entsprechenserklrung gem aktg oben ii revision anfechtungsgrund gegenber entlastungsbeschlssen gegenber beschluss ber wahl aufsichtsratsmitglieder geltend gemacht schlielich angefochtene beschluss ber wahl aufsichtsratsmitglieder gem abs aktg wegen angeblicher revision klger geltend gemachter verletzungen informationsrechts aktionre aktg anfechtbar aa zutreffend geht berufungsgericht davon zusammenhang klageschrift klger konkret zutreffend beantwortet aufgefhrten fragen aktionrsvertreter nachfolgend nachfolgend ankommt anfechtungsgrnde wesentlichen tatschlichen kern innerhalb anfechtungsfrist abs aktg rechtsstreit eingefhrt mssen vgl bghz nachw sen urt mrz ii zr ag erfordernis gengte auflistung angeblich insbesondere beantworteten fragen klage schrift lit darber hinaus gehaltene vortrag vorstand beklagten ganze reihe fragen klageschrift beigefgten frageliste aktionrsvertreters unzutreffend beantwortet gleiche gilt fr bezugnahme sonstige klageschrift genannte fragen aktionre revision brigen beruft beschrnkt vielmehr neben fragen aktionrsvertreterin klageschrift aufgelisteten fragen lit aktionrsvertreters gegenstand revision bezug genommenen entscheidungen klgern betriebenen auskunftserzwingungsverfahren aktg bb entgegen ansicht revision berufungsgericht senat vorliegenden anfechtungsprozess betreiben klger auskunftserzwingungsverfahren gem aktg ergangene entscheidung oberlandesgerichts frankfurt main oktober klgern auskunftsanspruch wegen nichtbeantwortung hauptversammlung gestellter fragen lit zuerkannt gebunden abgesehen davon entscheidung jeweils kontext bestimmten tagesordnungspunkt beurteilende vgl bghz erforderlichkeit betreffenden ausknfte abs aktg allein bezug entlastungsbeschlsse annimmt senat bghz bereits entschieden jedenfalls abweisung auskunftsbegehrens verfahren gem aktg bindungswirkung fr anfechtungsprozess entfaltet fr umgekehrten vorliegenden fall zuerkennung auskunftsansprchen verfahren gem aktg entgegen frher vgl olg stuttgart ag goette dstr sowie nachweise mnchkommaktg kubis aao rdn gelten folgt umkehrschluss abs satz aktg gerade inter omnes wirkung gem abs satz aktg verweist urteil anfechtungsprozess gem abs aktg zukommt auskunfterzwingungsverfahren hinsichtlich beschrnkten rechtsmittelmglichkeiten allgemeinen zivilverfahren gleichwertig vgl mnchkommaktg kubis aao grokomm aktg decher aufl rdn hffer aao rdn schmidt lutter spindler aktg rdn spindler stilz siems aktg rdn gefahr divergierenden entscheidungen beiden verfahren hintergrund aktionr bewusst fr deren parallele durchfhrung unterschiedlicher zielrichtung unterschiedlichen zustndigkeitsanordnungen entscheidet bindungswirkung begrnden mnchkommaktg kubis aao schmidt lutter spindler aao rdn cc entgegen ansicht revision berufungsgericht ergebnis darin folgen verletzung informationsrechts aktionre aktg bezug tagesordnungspunkt wahl aufsichtsratsmitglieder vorliegt aaa zutreffend geht berufungsgericht insoweit vorgelegten schriftlichen antwortvorschlgen back office beklagten unrecht meint revision berufungsgericht verkenne beweislast beklagten fr unrichtigkeit vortrags klger ausknfte seien freier rede teilweise abweichend schriftlichen antwortvorschlgen erteilt worden berufungsgericht insoweit beweislastentscheidung getroffen mangels nherer einlassung beklagten pauschal behaupteten abweichungen bereits zulssiges bestreiten verneint abs zpo richtigerweise trifft entgegen ansicht revision darlegungs beweislast fr behaupteten informationspflichtverletzungen beklagten ohnehin klger beweis lastumkehr wegen nichtvorlegung hauptversammlungsprotokolls vgl mnchkommaktg hffer aufl rdn findet statt notarielles hauptversammlungsprotokoll vorliegt vgl oben substantiierte darlegung angeblichen abweichungen schriftlichen antwortvorschlgen findet revision angefhrten aktenstellen bbb zugrundelegung schriftlichen antwortvorschlge fragen lit listing auslndischen brsen beantwortet weiteren fragen lit aktionrsvertreters betrafen ebenso fragen aktionrsvertreterin erwerb anschlieende teilveruerung aktien verlags ag beklagte konzernunternehmen klgers kreditsicherheit verpfndeten aktien mindestgebot ersteigert anschlieend aktienanteil frau dadurch mehrheitsaktionrin nachfolgend frau veruert verlags ag wurde fragen zielten zusammengefasst erkennbar darauf ergrnden zustndigen organe beklagten erwerbs veruerungsgeschft sorgfaltspflichten gegenber beklagten gem abs satz aktg verletzt betrifft erster linie vorstand vgl abs aktg hinblick berwachungsfunktion aufsichtsrats abs aktg fr entscheidung ber wiederwahl bisherigen aufsichtsratsmitglieder einschluss frheren vorstandssprechers dr bedeutung vgl grokommaktg decher aufl rdn mnchkommaktg kubis aufl rdn ccc jedenfalls besteht generell anspruch auskunft gem abs satz aktg insoweit sachgemen beurteilung betreffenden gegenstandes tagesordnung erforderlich objektiv urteilenden aktionr wesentliches beurteilungselement bentigt bghz hffer aktg aao rdn nachw kriterium informationsrecht gem aktg qualitativer quantitativer hinsicht sowie hinsichtlich detaillierungsgrades begrenzt vgl kubis aao rdn vorliegenden fall nachgesuchten informationen soweit fr meinungsbildung ber eignung vorgeschlagenen aufsichtsratskandidaten erforderlich abgesehen berechtigten auskunftsverweigerung einzelnen punkten erteilt worden erteilten antworten ergibt beklagte einzige bieterin ffentlichen versteigerung verpfndeten aktien interessen gewahrt aktien mindestgebot ersteigerte mio hhere kreditforderung gegenber ohnehin insolventen kreditschuldnerin bessere verwertungsmglichkeiten verzichtet entsprechende frage aktionrsvertreterin klargestellt wurde fragen lit aktionrsvertreters deren anbringung hauptversammlung streitig gehen falschen voraussetzung verwertung vinkulierten aktien rahmen beklagten beantragenden insolvenzverfahrens vinkulierung entfallen deshalb grere zahl bietern betracht gekommen wre vgl dagegen mnchkommaktg bayer aufl rdn nachw gegenteil deckte schon fr verpfndung erforderliche zustimmung ag abs aktg bayer aao rdn pfandverwertung beklagte vgl liebscher lbke zip nachw deren vorstand fragen aktionrsvertreters darauf hingewiesen dritte versteigerung htte beteiligen knnen berdies klger zuvor zustimmung beklagten erfolglos bemht interessenten fr aktienpaket finden anbetracht verlustminimierung beklagten gebotenen aktienerwerbs gnstigen preis erbrigte sicht objektiv urteilenden aktionrs frage lit erwerb aktienpakets vorstands aufsichtsratsbeschlsse zugrunde lagen klageschrift bezeichneten fragen aktionrsvertreter lit teilveruerung aktienpakets soweit gem abs satz aktg fr aufsichtsratswahl erforderlich beantwortet worden frage lit richtigkeit presseberichte ber verkauf frau betraf ohnehin allgemein bekannte tatsache wurde vorstand konkludent dahingehend beantwortet teil aktien seinerzeit bekannt gemacht unmittelbar weiterveruert worden sei auskunftsverweigerung grnden bankgeheimnisses bezog darber hinausgehende einzelheiten transaktion frage veruerungspreis wurde dahingehend beantwortet weit ber seinerzeitigen brsenkurs lag beurteilung kaufmnnisch vernnftigen handelns verwaltung ausreichte genaue preisangabe aktionrsvertreterin gefordert htte ffentlichen sensationsinteresse gedient insoweit berwog diskretionsinteresse beklagten nutzen auskunftserteilung weshalb beklagte berufungsgericht ergebnis zutreffend annimmt auskunftsverweigerung gem abs satz nr aktg berechtigt vgl mnchkommaktg kubis aao rdn speziell veruerungserlsen frage lit wurde dahin beantwortet beklagte teilveruerung grnden risikominderung fr geboten hielt gab ffentlichen versteigerung gesamtpakets bieter auer beklag ten darauf folgenden teilveruerung nochmals bieterverfahren durchfhren frage lit hierzu frage lit interessenten fr gesamte aktienpaket gegeben vorstand beklagten ausgefhrt interessent angemessenen preis angeboten auskunft gengte organe beklagten gehalten gesamtpaket wert verschleudern lukrative teilveruerung verzichten beklagten wert aktien erhielt umfang beklagten getroffenen manahmen zusammenfassenden beantwortung fragen lit ergibt frage lit zustzlichen bemhungen optimierung kaufpreises mehr abs satz aktg erforderlich vgl hffer aktg aao rdn entsprechendes gilt fr gleiche richtung zielende frage aktionrsvertreterin ungeachtet erklrten auskunftsverweigerung frage lit allgemeinen vorgehensweise beklagten verkufen signifikanter beteiligungen wurde insoweit hinweis antwort vorangegangenen frage beantwortet verbundene frage besonderheiten verkaufs frau erbrigte zumindest groenteils hinblick bereits erteilten informationen fragen lit mitteilung einzelheiten geschfts frau durfte beklagte gem abs satz nr aktg geschft gegebenen diskretionsgrnden verweigern nachhaltige beschdigung kontrahierungsfhigkeit wirtschaftsleben grogeschften art vermeiden vgl mnchkommaktg kubis aao rdn berufungsgericht zutreffend ausfhrt vorrangigen aufklrungsinteresse wegen objektiv begrndeten verdachts schwerwiegender pflichtverletzungen verwaltungsorgane beklagten vgl bghz hffer aao rdn ausgegangen objektive anhaltspunkte dafr tatrichterlichen feststellungen dargetan ergeben revision angefhrten aktenstellen grnde fr erwerb teilverkauf aktienpakets wurden hauptversammlung mitgeteilt hingewiesen wurde darauf vereinbarungen gegeben beklagte erwerb anschlieenden teilveruerung verpflichtet htten dementsprechend beklagte bekanntgabe einzelheiten vereinbarungen frau entsprechende fragen aktionrsvertreterin verpflichtet berufungsgericht zutreffend ausfhrt klgern subjektiv gehegte verdacht verwaltungsorgane beklagten htten pflichten verletzt schadensersatzpflichtig gemacht begrndet erweiterten auskunftspflichten beklagten weiteren rechtsstreit klger beklagten sowie ehemaligen vorstandsprecher dr betreffenden fragen lit aktionrsvertreters wurden soweit gem abs satz aktg erforderlich feststellungen berufungsgerichts beantwortet vorgelegten antwortvorschlgen ergibt unerheblich insoweit frageform gekleidete behauptung dr zeit hauptversammlung vorjahres ber eingang schadensersatzklage informiert sei berufungsgericht ausfhrt wurde damaligen uerung dr schadensersatzklage strafanzeige erhalten verschwiegen betreffenden manahmen bereits eingeleitet worden seien weitere frage lit kommunikation dr strafverteidiger betraf angelegenheit gesellschaft berufungsgericht zutreffend ausfhrt vorstand dr gerichtete frage lit kenntnisstand strafanzeige schadensersatzklage klgers jahr wurde beantwortet brigen vorerwhnten grund meinungsbildung ber wahl dr aufsichtsrat erforderlich soweit revision schlielich hinweis senatsurteil november bghz rgt berufungsgericht vortrag klger materiellen rechtswidrigkeit entlastungsbeschlsse hinblick pflichtwidrigen interviewuerungen vormaligen vorstandssprechers dr aufsichtsrat beklagten versumte sicherstellung regressansprchen ignoriert bzw irrig verfristet gem abs aktg angesehen entsprechender anfechtungsgrund gegenber beschluss ber wahl aufsichtsrats geltend gemacht brigen weiteres grund anfechtbar wre vgl bghz wahl abschlussprfers erfolg rgt revision fr geschftsjahr gewhl te abschlussprfer sei wegen befangenheit abs hgb entsprechend senatsurteil november bghz ff aufgestellten grundstzen whlbar bilanz beklagten fr vorjahr uneingeschrnktem prfvermerk versehen obwohl bilanz rckstellungen wegen klger beklagte erhobenen interviewuerungen dr gesttzten feststellungsklage schadensersatz ausgewiesen erteilung prfvermerks sogar schon erstinstanzliche urteil rechtsstreit vorgelegen berufungsgericht senatsurteil november aao missverstanden zutreffend darauf hingewiesen vorliegende fall entscheidungserhebliche unterschiede gegenber demjenigen senatsurteils aufweise dortigen fall abschlussprfer entstehung fehlerhaft vollendeter tatsachen verschmelzungswertrelation mitgewirkt dadurch bereits schadensersatzansprchen betrchtlicher hhe ausgesetzt aao demgegenber weist berufungsgericht rechtsfehler darauf vorliegenden fall wahrscheinlichkeitsbeurteilung bestehens schadensersatzansprchen geht jahr jahr ndern eingestndnis frheren fehlers gleichkommt gerechnet abschlussprfer knftig gleicher weise verfahren hinzu kommt prfvermerk fr erlass feststellungsurteils abgelaufene geschftsjahr erteilen abzusehen nachweis bestimmten schadens klgers folge interviewuerungen dr unerhebliche schwierigkeiten stoen heute liegt worauf revisionserwiderung hinweist erstinstanzliches urteil kausalittsfrage mag erhebung bloen feststellungsklage schadensersatz erforderlichkeit rckstellung ausschlieen privatgutachter klger ausfhrt wahrscheinlichkeitsbeurteilung bestehens ansprchen jeweiligen erkenntnisstand differenziert vgl sen urt september ii zr zip bfh db soweit revision rechtswidrigkeit angefochtenen beschlsse wegen erteilter ausknfte geltend macht dabei offenbar beschluss ber wahl abschlussprfers einbezieht entsprechenden ausfhrungen wahl aufsichtsratsmitglieder verweisen davon abgesehen schon ersichtlich bezug klageschrift bezeichneten fragen tagesordnungspunkt wahl abschlussprfers sollen soweit gestellten fragen feststellung klgern vermuteten pflichtverletzung daraus resultierenden schadensersatzverpflichtung organe beklagten zusammenhang erwerb teilveruerung beklagte verpfndeten aktien zielten fr beurteilung eignung zuverlssigkeit bisherigen erneut whlenden abschlussprfers schon deshalb irrelevant streitige schadensersatzansprche erst rechtskrftiger titulierung bilanz aktivieren vgl bfh db sen urt dezember ii zr zip ii revision klgers klger revision weiterverfolgte anfechtungsklage entlastungsbeschlsse erfolg entgegen auffassung landgerichts berufungsgericht auseinandergesetzt klger klagefrist monat beschlussfassung juni vgl abs aktg gewahrt wurde juli innerhalb monatsfrist eingereichte klageschrift vorstand beklagten erst september zugestellt gem abs satz aktg abs zpo zustzlich erforderliche zustellung mitglied aufsichtsrats beklagten vgl abs zpo erst mai bewirkt zustellungen jedoch jeweils demnchst zpo fristwahrend anzusehen vorliegenden fall vermeidbare verzgerungen gerichtlichen geschftsablauf zurckzufhrende zeitraum klger angelastet vgl bgh urt april vii zr zip klger spanien ansssiger inland zugelassener rechtsanwalt vertrat klage vorstandsund aufsichtsratsmitglieder beklagten jeweils namentlich gesetzliche vertreter beklagten bezeichnet geschftsadresse beklagten angegeben fr erforderliche zustellung ersatzzustellung zumindest aufsichtsratsmitglied abs zpo ausreichend bghz obwohl vorhandensein geschftsrumen abs nr zpo zumindest fr aufsichtsratsvorsitzenden weitergabe schriftstcks gesellschaft beklagten erwartet vgl schmidt lutter schwab aktg rdn nachw gegenmeinung hinblick weiteren ablauf dahinstehen klger sptestens august bezugnahme beigefgte original akten befindliche telefaxkopie juli privatanschriften zwei aufsichtsratsmitgliedern beklagten mitgeteilt zustellung klage adressen gebeten wobei fr fall weitere beglaubigte abschriften bentigt wrden geschftsstelle deren fertigung ersuchte eigenschaft rechtsanwalt persnliche haftung fr kosten bernahm entgegen ansicht landgerichts rede davon schriftsatz juli klger einreichung anfechtungsklage eingeleitete auskunftserzwingungsverfahren gem aktg betraf schriftsatz klageschrift anfechtungsprozess damals aktenzeichen zugeteilt bezug genommen nachtrgliche adressangabe klger zuzurechnenden zustellungsverzgerung gefhrt klage vorstand beklagten trotz einwandfreier adressangabe klageschrift erst september zugestellt wurde dahin richtiger sachbehandlung weiteres klger nachtrglich benannten aufsichtsratsmitglieder htte zugestellt knnen vgl bgh urt april aao spte klagezustellung vorstand beklagten beruht entgegen ansicht landgerichts verzgerungen verantwortungsbereich verspteten einzahlung klger leistenden gerichtskostenvorschusses landgericht erst schreiben august angefordert wurde innerhalb zeitraums circa drei wochen ablauf klagefrist abs aktg juli htte klger erwartung zahlungsaufforderung unttig bleiben drfen vorwurf nachlssiger prozessfhrung auszusetzen vgl bghz gem vorliegenden besttigung gerichtskasse juli ging jedoch bereits tag ha sparkasse gezogener verrechnungsscheck ber vollstn digen betrag geschuldeten gerichtskostenvorschusses ursprnglichen aktenzeichen anfechtungsprozesses gerichtskasse scheck relativ spt einlste august zahlungsanzeige erteilte august bestimmte richter frhen ersten termin mndlichen verhandlung terminsverfgung wurde beklagten bzw vorstand zusammen klageschrift beklagten schon erwhnt erst september zugestellt verzgerungsurschliches verschulden klgers festzustellen zahlungsanzeige gerichtskasse erst august datiert klage brgerlich rechtlichen rechtsstreitigkeiten entrichtung vorschusses zugestellt abs satz gkg brigen aspekt nachtrgliche bekanntgabe privatanschriften zweier aufsichtsratsmitglieder august nennenswerten zustellungsverzgerung gefhrt nachdem klger obliegenden mitwirkungshandlungen ermglichung zustellung vorstand aufsichtsrat beklagten erbracht grundstzlich mehr gehalten gerichtliche verfahren kontrollieren nachfragen beschleunigte zustellung hinzuwirken vgl bghz tz ff ungeachtet folgezeit immer tat nachdem klageerwiderung erfuhr klage aufsichtsrat beklagten zugestellt worden beklagte weiteren fortgang vorgetragen mai zustellung mitglied aufsichtsrats bewirkt knnen jedenfalls tatschlichen zugang zpo auszugehen darauf ankommt schon gem zustellungsurkunde mai vorgenommene ersatzzustellung anschrift gesellschaft wirksam vgl oben anfechtungsklage brigen begrndet klger geltend gemachten informationspflichtverletzungen wegen angeblicher nichtbeantwortung zahlreicher aktionren hauptversammlung beklagten teils schriftlich teils mndlich gestellter fragen ankommt erfolg anfechtungsklagen klger entlastungsbeschlsse klger zugute kommt vgl senat bghz folgt daraus mehreren anfechtungsklgern notwendige streitgenossenschaft abs alt zpo besteht gem abs aktg urteil hauptversammlungsbeschluss fr nichtig erklrt fr aktionre verklagten gesellschaft wirkt deshalb entscheidung gegenber mehreren anfechtungsklgern einheitlich ergehen senat aao nachw vgl sen urt mrz ii zr zip zller vollkommer zpo aufl rdn gilt klage einzelnen streitgenossen unzulssig gem abs aktg verfristet klger anfechtungsbefugnis fehlt vgl hffer aao rdn insoweit ber gemeinsame streitige rechtsverhltnis abs zpo entscheiden fall goette kraemer reichart strohn drescher vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter galke richter zoll richterin diederichsen richter pauge richterin pentz beschlossen anhrungsrge klgerin senatsbeschluss mrz zurckgewiesen kosten rgeverfahrens klgerin tragen grnde zulssige anhrungsrge sache erfolg beschluss senats mrz verletzt anspruch klgerin rechtliches gehr art abs gg gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags ausdrcklich bescheiden bverfge bgh beschluss februar iii zr njw abs satz zpo revisionsgericht begrndung beschlusses ber nichtzulassungsbeschwerde entscheidet absehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen mglichkeit senat vorliegenden fall gebrauch gemacht senat entscheidung ber zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde vorbringen klgerin vollem umfang geprft ergebnis fr durchgreifend erachtet galke zoll pauge diederichsen pentz vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr bergmann dr kirchhoff beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock april zurckgewiesen rechtssache weder grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo berufungsgericht unrecht angenommen beklagte namensrecht klgers verletzt fr namensanmaung erforderliche gefahr zuordnungsverwirrung besteht immer namensgebrauch unrichtige eindruck hervorgerufen namenstrger gebrauch namens zugestimmt vgl bghz pro fide catholica versagung geldmigen anspruchs klgers erweist insoweit grnden denen berufungsgericht klger anspruch wegen verletzung allgemeinen persnlichkeitsrechts versagt gerechtfertigt weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert bornkamm bscher bergmann schaffert kirchhoff vorinstanzen lg schwerin entscheidung olg rostock entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet november heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftstze november eingereicht konnten fr recht erkannt revision klgerseite urteil zivilkammer landgerichts wiesbaden dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand klgerseite versicherungsnehmerin folgenden vn egehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rc kzahlung geleisteter versicherungsbeitrge kapitallebensversich erung wurde aufgrund antrags vn versicherungsb eginn dezember genannten policenmodell vvg seinerzeit gltigen fassung folgenden vvg abgeschlossen februar nochmals februar kndigte vn vertrag versicherer akzeptierte letzte kndigung zahlte rckkaufswert schreiben november erklrte vn schlielich widerspruch abs satz vvg klage verlangt vn soweit fr revisionsverfahren bedeutung rckzahlung vertrag geleisteten beitrge nebst zinsen abzglich bereits gezahlten rckkaufswerts sgesamt auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ablauf frist gemeinschaftsrecht verstoenden abs satz vvg widerspruch erklrt knnen amtsgericht klage abgewiesen landgericht hiergegen gerichtete berufung zurckgewiesen revision verfolgt vn klagebegehren entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils urckverweisung sache berufungsgericht prmienrckerstattungsanspruch ungerechtfertigter bereicherung verneint knne dahinstehen vn ordnungsgem ber widerspruchsrecht belehrt worden sei etwaiger bereicherungsanspruch sei zahlung jeweiligen prmie entstanden demnach gem abs bgb verjhrt ii revision begrndet revision allein verfolgter anspruch prmienrckzahlung ungerechtfertigter bereicherung berufungsgericht gegebenen begrndung verneint berufungsgericht feststellungen getroffen vn versicherungsschein versicherungsbedingungen verbraucherinformation versicherungsaufsichtsgesetzes vag ordnungsgeme belehrung ber widerspruchsrecht abs satz vvg bersandt wurden fr revisionsverfahren unterstellen vn genannten unterlagen erhielt aa fr fall bestimmte abs satz vvg widerspruchsrecht jahr zahlung ersten prmie erlischt fr revisionsverfahren mageblichen sachverhalt bestand widerspruchsrecht ablauf jahresfrist zeitpunkt widerspruchserklrung fort ergibt richtlinienkonforme auslegung abs satz vvg grundlage vorabentscheidung erichtshofs europischen union dezember versr senat urteil mai iv zr bghz rn entschieden einzelnen begrndet regelung msse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert anwendungsbereich zweiten dritten richtlinie lebensversicherung anwendung findet fr davon rfasste lebens rentenversicherungen sowie zusatzversicherungen lebensversicherung grundstzlich widerspruchsrecht fortbesteht vn unterstellen ordnungsgem ber recht widerspruch belehrt worden verbraucheri nformation versicherungsbedingungen erhalten bb kndigung versicherungsvertrages steht spteren widerspruch entgegen vgl senatsurteil mai aao rn erlschen widerspruchsrechts beiderseits vollstndiger leistungserbringung kommt ebenfalls betracht vgl senatsurteil mai aao rn bereicherungsrechtlichen rechtsfolgen europarechtswidrigkeit abs satz vvg wirkung ab zugang widerspruchs ex nunc beschrnken ine rckwirkung entspricht effektivittsgebot einzelnen senatsurteil mai aao rn erklrung widerspruchs folgende bereicherungsrechtliche ansprche berufungsgericht gemeint verjhrt magebliche regelmige dreijhrige verjhrungsfrist bgb konnte erst schluss jahres beginnen klgerin erst jahr widerspruch erklrte klageerhebung september abgelaufen widerspruch gem vvg geltend gemachte bereicherungsanspruch entstand erst ausbung widerspruchsrechts sinne abs nr bgb jedenfalls zeitpunkt vn kenntnis anspruchsbegrndenden umstnden person schuldners sinne abs nr bgb vgl senatsurteil april iv zr versr rn ff hhe umfasst etwaiger rckgewhranspruch abs satz alt bgb uneingeschrnkt gezahlten prmien vielmehr vn bereicherungsrechtlichen rckabwicklung jedenfalls kndigung vertrages geno ssenen versicherungsschutz anrechnen lassen wert versich erungsschutzes bercksichtigung prmienkalkulation emessen lebensversicherungen etwa risikoanteil bedeutung zukommen senatsurteil mai aao rn hierzu fehlt feststellungen fehlenden feststellungen berufungsgericht nachzuh olen dabei je nachdem ergebnis gelangt vorgaben senatsurteile mai aao juli iv zr bghz juli iv zr versr iv zr versr beachten mayen harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmller vorinstanzen ag bad schwalbach entscheidung lg wiesbaden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zb juni rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr juni beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilkammer landgerichts mhlhausen januar kosten beklagten zurckgewiesen gebhrenstreitwert grnde rechtsbeschwerde statthaft abs satz abs nr zpo form fristgerecht eingelegt begrndet worden abs satz zpo rechtsbeschwerde jedoch zulssig abs zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr alternative zpo erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts art abs gg rechtsstaatsprinzip abgeleitete gebot fairen verfahrens vgl bverfge ff verletzt gerichtlicher hinweis fehlerhaft verlautbart partei infolge versehentlichen auslassung wortes hinweis streitwertfestsetzung amtsgericht wre fr kammer bindend irregefhrt mag fehlerhafter hinweis sofern gericht fehlerhaftigkeit erkennen konnte abschlieenden entscheidung hinweis gerichts geboten htte berichtigenden hinweis berraschungsentscheidung verletzung verfahrensgrundrechts rechtliches gehr vgl bverfg beschlu oktober bvr njw bejahen wre rechtsbeschwerde unzulssig fragen entscheidungserheblich erforderlich wre vgl bghz bgh beschlu mai xi zb bghz bestimmt entscheidung abstrakter einzelfall losgelster rechtsfragen weder aufgabe revisions rechtsbeschwerdegerichts vgl bgh beschlu februar zr njw berufungsgericht wert beschwerdegegenstandes fr berufung beklagten bemessen abs nr zpo rechtsbeschwerde vermag hierzu ermessensfehler berufungsgerichts bestimmung wertes beschwerdegegenstandes aufzuzeigen ersichtlich aa wert beschwerdegegenstandes fr berufung gem zpo gericht freiem ermessen festgesetzt interesse rechtsmittelfhrers abnderung angefochtenen entscheidung bestimmen vgl bghz ff entscheidenden fall bemit wert beschwerdegegenstandes fr berufung beklagten soweit ersten rechtszug unterlegen mithin wert interesses daran untersagte behauptung klger wohnhaus beklagten angestemmt beschdigt gegenber dritten weiterhin aufstellen drfen interesse beklagte wertangaben gemacht vielmehr wertangabe willkrlich bezeichnet brigen beschlu amtsgerichts berufen streitwert festgesetzt worden beschlu umfate teil rechtsstreits beklagte obsiegt erging lediglich streitwert fr gerichtsgebhren vgl gkg aussage interesse beklagten wiederholung untersagten uerung treffen umstand beklagte entsprechend vortrag klger vergangenheit mehreren rechtsstreitigkeiten berzogen worden rechtfertigt gleichfalls hhere bewertung grund interesse dorfgemeinschaft ausgang vorliegenden rechtsstreits wert interesses mehr bedingt weder rechtsbeschwerde beklagte dargetan schadensersatzanspruch klgers wegen beschdigung hauses entgegen ansicht beklagten davon abhngig beklagte untersagte behauptung gegenber dritten wiederholen darf sowohl rechtsverteidigung beklagten mgliches schadensersatzverlangen klgers hierdurch beeinflut bb schlielich rechtsbeschwerde erfolg gkg berufen gesetzliche bestimmung anhaltspunkte fr wert beschwerdegegenstandes geben abs gkg regelt erwhnt streitwert fr gerichtsgebhren nichtvermgensrechtlichen streitigkeiten abs satz gkg stellt regelstreitwert enthlt lediglich hchstgrenze abs satz gkg mindestwert fr kindschaftssachen bestimmte scheidungsfolgesachen abs satz gkg vorgesehen rechtsbeschwerde angefhrten literaturmeinungen befassen wert beschwerdegegenstandes berufung beklagten sonderregelung abs satz brago betrifft gegenstandswert fr anwaltsgebhren schreibt zudem gegenstandswert lage falles niedriger hher anzunehmen sei vgl zller herget zpo aufl rn ehre gebhrenstreitwert reichlich bemessen htte angesichts bedeutung sache erheblich geringer angesetzt knnen vgl schneider herget streitwertkommentar aufl rn entscheidung bundesarbeitsgerichts mrz azr jurbro fr einschlgige fassung gkg gleichfalls zugunsten beklagten entnehmen ersichtlich beklagte besonderem mae etwa reprsentant berufsstndischen vereinigung ffentlichkeit gestanden wre beklagte ermessensfehler berufungsgerichts wertbemessung dargetan entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert rechtsbeschwerde deshalb kostenfolge abs zpo verwerfen mller greiner pauge wellner sthr'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juli abs stpo ausspruch ber vorwegvollzug aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagten wegen krperverletzung todesfolge freiheitsstrafe fnf jahren verurteilt unterbringung entziehungsanstalt sicherungsverwahrung angeordnet bestimmt jahr sechs monate freiheitsstrafe unterbringung entziehungsanstalt vollziehen sachrge gesttzte revision angeklagten lediglich beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg rechtsmittel angeklagten unbegrndet sinne abs stpo soweit schuld strafausspruch richtet maregelausspruch bestand beschwert angeklagten landgericht anordnung sicherungsverwahrung strikte verhltnismigkeitsprfung sinne bundesverfassungsgericht bverfge fr zeit weitergeltung stgb inkrafttreten verfassungskonformen gesetzlichen neuregelung aufgestellten anforderungen grunde gelegt obgleich anlasstat november begangen wurde mithin inkrafttreten gesetzes bundesrechtlichen umsetzung abstandsgebotes recht sicherungsverwahrung dezember bgbl vgl anwendbarkeit stgb magabe strikten verhltnismigkeitsprfung inkrafttreten neuregelung fr mai begangene straftaten bgh urteil mrz str bghr stgb strikte verhltnismigkeit mai begangenen anlasstaten beschluss april str nstz rr dahinstehen landgericht prfung eintritts rckfallverjhrung verurteilung angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit krperverletzung oktober recht fnfzehnjahresfrist abs satz halbsatz stgb abgestellt wofr wortlaut vorschrift gesetzesbegrndung vgl bt drucks sprechen gilt sowohl vortat anlasstat sexualstraftaten jedenfalls zugrundelegung fnfjahresfrist abs satz halbsatz stgb rckfallverjhrung eingetreten landgericht vorgenommene bestimmung dauer vorwegvollzugs maregel jedoch rechtsfehlerhaft strafkammer unterlassen urteil mitzuteilen lange unterbringung angeklagten voraussichtlich erforderlich vgl etwa bgh beschluss dezember str dauer vorwegvollzugs bemessen vollziehung anschlieenden unterbringung entscheidung abs satz stgb entlassung halbstrafenzeitpunkt mglich neuen verhandlung entscheidung berufene tatgericht erneuter hinzuziehung sachverstndigen abs satz stpo berechnung vorweg vollstreckenden teils freiheitsstrafe voraussichtlich notwendige therapiedauer feststellen zwei jahren sechs monaten hlfte nunmehr rechtskrftig erkannten freiheitsstrafe abziehen mssen berdies abs satz stgb beachten reihenfolge vollstreckung maregeln bestimmen bgh beschluss dezember str nstz dabei unterbringung entziehungsanstalt zweifel grundstzlich sicherungsverwahrung vollstrecken erfolgreiche entziehungskur voraussetzungen fr aussetzung vollstreckung sicherungsverwahrung bewhrung abs satz nr stgb jedenfalls gnstigere voraussetzungen fr resozialisierung sicherungsverwahrung schaffen aufhebung feststellungen bedarf voraussichtlichen therapiedauer handelt ergnzende feststellung sander schneider berger dlp bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zb mrz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz reisekosten beim prozegericht zugelassenen weder gerichtsort geschfts wohnort prozepartei ansssigen prozebevollmchtigten terminswahrnehmung jedenfalls insoweit erstatten rahmen erstattungsfhigen reisekosten halten angefallen wren partei prozebevollmchtigten entweder gerichtsort geschfts wohnort beauftragt htte bgh beschlu mrz vii zb olg mnchen lg mnchen vii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter dr dressler richter hausmann dr wiebel prof dr kniffka bauner beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschlu zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juni aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde beklagte streitigen reisekosten prozebevollmchtigten zwei terminen landgericht mnchen kostenfestsetzung angemeldet klage beklagte anschrift gerichtet beklagte vortrag betriebssttte prozebevollmchtigten beklagten ansssig landgericht festsetzung kosten abgelehnt oberlandesgericht sofortige beschwerde beklagten zurckgewiesen dagegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde beklagten ii beschwerdegericht auffassung reisekosten auswrtiger gerichtsort weder zugelassener ansssiger prozebevollmchtigter seien grundstzlich erstatten prozebevollmchtigten kanzlei nhe partei htten davon sei auszugehen beklagte grerer entfernung kanzleisitz prozebevollmchtigten ansssig sei betracht komme anspruch erstattung kosten fiktiven informationsreise sofern persnliche information erforderlich sei sei anzunehmen hlt rechtlichen berprfung stand unterlegene partei gegner erwachsenen kosten erstatten soweit zweckentsprechenden rechtsverfolgung rechtsverteidigung notwendig abs satz zpo dementsprechend reisekosten terminswahrnehmung prozebevollmchtigten weder prozegericht zugelassen gerichtsort ansssig insoweit erstatten zuziehung zweckentsprechenden rechtsverfolgung rechtsverteidigung notwendig abs satz zweiter halbsatz zpo notwendigkeit gegeben bemit danach vernnftige kostenorientierte partei sachdienlich anse hen durfte zller herget zpo aufl rdn mnchkomm belz zpo aufl rdn gerichtsort ansssige partei rahmen kostenrechtlich darauf angewiesen rechtsanwalt ort prozegerichts prozevertretung beauftragen vielmehr grundstzlich kosten prozebevollmchtigten erstattet verlangen prozegericht zugelassen gerichtsort ansssig bundesgerichtshof wiederholt entschieden fr fall partei nhe ansssigen rechtsanwalt beauftragt bgh beschlu oktober viii zb njw bgh beschlu november vi zb ebe bgh tragender grund hierfr zunchst annahme persnliches mndliches gesprch erforderlich gewnscht bewenden ebenso gewichtig partei berechtigtes interesse rechtsanwalt vertrauens auswrtigen gerichten vertreten lassen weitere gesichtspunkt entscheidender grund fr nderung lokalisationsprinzips zpo vgl bt drucks bundesverfassungsgericht seinerseits streit singular simultanzulassung rechtsanwlten besondere vertrauensverhltnis anwalt mandant aktenkenntnis konkreten fall langjhriger beratung erfolgreicher begleitender zusammenarbeit grnden knne rechtlich anzuerkennenden vorteil sicht mandanten gewrdigt bverfg urteil dezember bvr bverfge entscheidung gelten inwieweit kosten beim prozegericht zugelassenen gerichtsort ansssigen prozebevollmchtigten erstatten ebenso bedarf persnlichem kontakt vertrauensverhltnis partei ausgewhlten rechtsanwalt rechnung tragen bercksichtigen brigen zivilproze vielen fllen vorgerichtliche auseinandersetzungen vorausgehen kostenbewuten partei interesse erstattungspflichtigen gegenpartei erwartet sache bereits vertrauten rechtsanwalt verzichten neuen prozebevollmchtigten gerichtsort beauftragen bgh beschlu oktober aao grundstzen prozebevollmchtigten beklagten entstandenen reisekosten kostenfestsetzung einzubeziehen vergleichbaren sachverhalt siehe bgh beschlu dezember zb verffentlichung bestimmt beklagte kostenrechtlich darauf beschrnkt ansssige prozebevollmchtigte beauftragen bereits landgericht zutreffend erkannt htte kostenrechtliche nachteile rechtsanwlte recht frei auswhlen knnen stand beklagten erst ansssigen rechtsanwlte wahl beauftragen deren reisekosten muten vornherein geringer ausfallen diejenigen kollegen entfernten ort beklagte ansssig direkte mndliche gesprche beklagten prozebevollmchtigten stattgefunden entscheidend erstattung kosten prozebevollmchtigten nhe partei ansssig rechtfertigt annahme regel persnliches mndliches gesprch gesucht erforderlich erstattung beklagten geltend gemachten reisekosten prozebevollmchtigten wiederum rechtfertigt daraus entfernung gerichtsort geringere kosten entstehen konnten rechtsanwlten fall wre begrndet befrchtung beschwerdegerichts ende knne prozepartei beliebigen rechtsanwalt bundesrepublik deutschland mehr hinnehmbaren kostenfolgen auswhlen unterlegene partei mu kosten tragen auseinanderfallen gerichtsort einerseits geschfts wohnort prozepartei andererseits entstehen dementsprechend reisekosten dritten ort ansssigen prozebevollmchtigten jedenfalls insoweit erstatten rahmen reisekosten halten angefallen wren partei prozebevollmchtigten entweder gerichtsort geschfts wohnort beauftragt htte ausnahmsweise darber hinausgehende kosten beauftragung dritten ort ansssigen prozebevollmchtigten erstatten knnen offenbleiben beklagte hinblick entfernung gerichtsort hhere niedrigere reisekosten angemeldet prozebevollmchtigten angefallen wren reisekosten speziell aufgrund entfernung betriebssttte kanzleisitz prozebevollmchtigten schlielich beklagte geltend gemacht iii beschwerdegericht standpunkt folgerichtig feststellungen hhe entstandenen reisekosten einschlielich abwesenheitsgelder getroffen rechtsbeschwerdeverfahren knnen feststellungen nachgeholt abs satz zpo zpo angefochtene beschlu deshalb aufzuheben sache erneuten entscheidung beschwerdegericht zurckzuverweisen ntigen feststellungen nachholen dressler hausmann kniffka bauner wiebel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke dr klinkhammer schilling dr gnter beschlossen rechtsbeschwerde beschluss familiensenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg mrz kosten beklagten verworfen wert grnde klgerin nimmt beklagten bergegangenem recht uvg rckstndigen kindesunterhalt fr sohn anspruch amtsgericht beklagten klageforderung teilweise anerkannt antragsgem verurteilt urteil beklagten september zugestellt worden beklagte rechtzeitig berufung eingelegt november montag datierende berufungsbegrndung beim oberlandesgericht november eingegangen hinweis oberlandesgerichts versumung berufungsbegrndungsfrist beklagte wiedereinsetzung vorigen stand beantragt beklagte dargelegt fristversumung sei gekommen rechtsanwalt akte vermerk fristablauf heute vorgelegt worden sei akte wegen versehens angestellten akten vermerk wiedervorlage gelegt worden seien stapel zudem platz verschoben worden sei stets wiedervorlagen lgen rechtsanwalt demzufolge abend auswrtigen termin kanzlei zurckgekehrt sei fr fristablufe vorgesehenen stelle akte vorgefunden akte erst november bearbeitet oberlandesgericht angefochtenen beschluss wiedereinsetzungsantrag zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen dagegen richtet rechtsbeschwerde beklagten ii rechtsbeschwerde unzulssig rechtsmittel findet august geltende verfahrensrecht anwendung verfahren september eingeleitet worden art abs fgg rg vgl senatsurteil dezember xii zr famrz rn rechtsbeschwerde abs satz nr abs satz zpo statthaft fehlt indessen besonderen zulssigkeitsvoraussetzungen abs zpo rechtsbeschwerde geltend gemachte zulassungsgrund sicherung einheitlichen rechtsprechung liegt oberlandesgericht angefochtenen beschluss darauf abgestellt offenbar vorfrist fr berufungsbegrndung eingetragen worden sei berzeuge argumentation beklagten berufungsbegrndungsschrift datiere november eingegangen beim oberlandesgericht november dienstschluss uhr vollem umfang folgen liegt zulassungsgrund oberlandesgericht ergebnis richtig entschieden allerdings macht rechtsbeschwerde recht geltend oberlandesgericht vorbringen beklagten notierung vorfrist bergangen oberlandesgericht davon ausgegangen rechtsanwalt beklagten veranlasst vorfrist notieren schriftsatz dezember beklagte hingegen nheres vorgetragen frist vorfrist fristenkalender eingetragen akten fristablauf entsprechenden vermerk aktendeckel schreibtisch rechtsanwalts gelegt wrden vortrag bezieht sowohl berufungsfrist berufungsbegrndungsfrist zweifeln oberlandesgerichts htte demnach gerichtlichen hinweises ergnzungs klrungsbedrftigkeit vorbringens bedurft darauf kommt indessen entscheidend angefochtene beschluss grnden bestand entscheidung weiteren erwgung getragen glaubhaftmachung angaben rechtsanwalts eidesstattlichen versicherungen beiden angestellten erhebliche zweifel richtigkeit angaben beklagten bestehen kommt kurz gehaltenen begrndung oberlandesgerichts ausdruck datum beim oberlandesgericht eingegangenen berufungs begrndung november vorbringen beklagten bereinstimmt rechtsanwalt sache erst november bearbeitet mgliches versehen angabe datums rechtsbeschwerde hinweist bereits glaubhaft gemacht worden dagegen spricht umstand berufungsbegrndungsfrist bereits november erledigt gestrichen wurde fr fristenkontrolle verantwortliche rechtsfachwirtin kontrollierte fristen bevor november bro verlie konnte daran erinnern frist gestrichen eidesstattlichen versicherung ging kontrolle wohl davon rechtsanwalt frist gestrichen spricht ebenfalls dafr schriftsatz bereits november angefertigt wurde dargelegten grnden spt oberlandesgericht eingegangen wre schlielich kaum erklren rechtsanwalt erst hinweis berichterstatterin oberlandesgerichts dezember wiedereinsetzungsantrag gestellt schon november vorbringen beklagten fristversumung htte bemerken mssen oberlandesgericht demnach ergebnis recht davon gegangen beklagte umstnde fr unverschuldete fristversumung hinreichend glaubhaft gemacht hahne weber monecke schilling klinkhammer gnter vorinstanzen ag hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg oktober verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft ecli de bgh banwz brfg bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter seiters sowie rechtsanwlte dr braeuer dr lauer oktober beschlossen antrag klgers zulassung berufung zustellungsbevollmchtigten juni zugestellte urteil ii senats anwaltsgerichtshofs baden wrttemberg abgelehnt klger kosten zulassungsverfahrens tragen wert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde klger wendet widerruf zulassung rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls abs nr brao anwaltsgerichtshof klage abgewiesen klger beantragt nunmehr zulassung berufung ii antrag klgers satz brao abs vwgo statthaft jedoch zulssigkeit brigen dahingestellt je denfalls unbegrndet geltend gemachten zulassungsgrnde satz brao abs nr vwgo liegen zulassungsgrund ernstlicher zweifel richtigkeit angefochtenen urteils satz brao abs nr vwgo setzt voraus einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlssigen argumenten frage gestellt vgl senatsbeschlsse mrz anwz brfg juris rn mrz anwz brfg juris rn april anwz brfg juris rn entsprechende zweifel vermag klger darzulegen senat teilt auffassung anwaltsgerichtshofs widerspruchsbescheid beklagten oktober widerspruch klgers april zugestellten widerrufsbescheid versagung wiedereinsetzung verfristet zurckgewiesen rechtswidrig soweit klger widerspruchsschreiben mai vorgelegt beklagten eingegangen wiedereinsetzung konnte klger gewhrt anwaltsgerichtshof insoweit darauf abgestellt klger wochenfrist abs abs vwgo versumt klger sei schreiben beklagten mrz darauf hingewiesen worden widerspruch eingegangen sei soweit klger daraufhin april datierten schriftsatz erneut widerspruch eingelegt wiedereinsetzung beantragt sei schriftsatz per fax erst april anlage weiteren schreiben april beklagten versptet zugegangen klger hlt entgegen wiedereinsetzungsantrag per post beklagte bermittelt worden sei april beschwerdesache beklagte geschrieben schriftstck beklagte unstreitig april erreicht briefumschlag sei schreiben wiedereinsetzungsantrag nebst inhalt bezogenen eidesstattlichen versicherung sodass unterlagen ebenfalls beklagten april eingegangen mssten vortrag reicht rechtzeitigen eingang antrags beklagten auszugehen beklagte abrede gestellt wiedereinsetzungsantrag per post erhalten akten beklagten fax dagegen schriftsatz enthalten klger trgt beweislast fr fristwahrung kme wiedereinsetzung betracht unterstellen antrag beklagten april eingegangenen briefumschlag enthalten sinn zweck abs satz vwgo folgt tatsachen begrndung wiedereinsetzungsantrags dienen sollen antrag jedenfalls innerhalb zweiwchigen antragsfrist vorzubringen unsicherheit darber folgen fristversumnis bleibt prinzip rechtssicherheit geforderten engen grenzen gehalten ausnahme fristgebundenen darlegungspflicht besteht fr wiedereinsetzungsantrag sttzenden grnde fr gericht offenkundig grunde darlegung bedrfen hierbei gehren begrndung wiedereinsetzungsantrags dienenden tatsachen offenkundig antragsteller antragsfrist geltend gemacht mssen notwendigerweise diejenigen umstnde denen ergibt antragsteller behebung fristversumnis fhrenden hindernisses rechtzeitig wiedereinsetzung nachgesucht brigen ggfs hinreichenden wiedereinsetzungsgrnden getragenes wiedereinsetzungsgesuch erfolg ergibt frist geltendmachung wiedereinsetzungsgrnde gewahrt worden insoweit deshalb antragsteller darlegen wann hindernis kenntnis davon widerspruch beklagten eingegangen entfallen lage versetzt wurde wiedereinsetzung beantragen vgl bverwg bayvbl bverwge schenke vwgo aufl rn siehe wiedereinsetzung zpo bgh beschlsse dezember vi zb njw dezember ii zr njw musielak voit grandel zpo aufl rn klger getan antrag ergibt wann mitteilung beklagten mrz zugegangen rechtzeitig wre antrag april unterstellt antrag sei tag beklagten eingegangen wochenfrist abgelaufen einhaltung wochenfrist offenkundig sodass darlegung zeitpunkts zugangs mitteilung ausnahmsweise htte verzichtet knnen hintergrund dahinstehen vortrag klgers briefkopf spanischen anwaltskanzlei erstellten widerspruch mai mai briefkasten geworfen ausreichend glaubhaft gemacht sodass wegen anzunehmenden verschuldens post klger zurechnen lassen msste versumung ursprnglichen widerspruchs frist unverschuldet einwnde klgers gegenteilige annahme anwaltsgerichtshofs insoweit entscheidungserheblich gleiches gilt hinblick rgen klgers hilfsbegrndung anwaltsgerichtshofs klage sei jedenfalls unbegrndet voraussetzungen fr widerruf zulassung abs nr brao vorgelegen htten bereits deshalb bestehen klger insoweit geltend gemachten weiteren zulassungsgrnde satz brao abs nr vwgo iii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung folgt abs satz brao kayser lohmann braeuer seiters lauer vorinstanz agh stuttgart entscheidung agh ii'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet oktober bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bgb zpo voraussetzungen kenntnis geschdigten sinne abs bgb schaden person ersatzpflichtigen ladungsfhige anschrift beklagten klageschrift angabe arbeitsstelle gengen sowie zustellungsempfnger dortige funktion konkret genau bezeichnet ernsthaften mglichkeit ausgegangen zustellung bergabe gelingen bezeichnung beklagten krankenhausrzte arzthaftungsproze namen rztlicher funktion bestimmten medizinischen abteilung krankenhauses bgh urteil oktober vi zr olg mnchen lg mnchen vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter gro richter dr gerlach dr mller dr dressler wellner fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mrz aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagten wegen behaupteter rztlicher behandlungsfehler schadensersatz anspruch zeit september oktober klger wegen akuten pankreatitis privatpatient stationr medizinische abteilung stdtischen krankenhauses aufgenommen trgerin revisionsverfahren beteiligte beklagte beklagte seinerzeit chefarzt abteilung beklagte behandelte leitender oberarzt vertreter damals urlaub befindli chen beklagten auftrag klger september wurde letzterem rntgenkontrolldarstellung gallenblase bzw gnge pankreas gangsystems ercp vorgenommen kontrastmittel rahmen duodenoskopie eingebracht zwei tage spter traten symptome infekts temperaturanstieg celsius bereits september festgestellte nekrose pankreasschwanz cm vergrerte untersuchung oktober cm nachdem weiteren verlauf rckbildung beschwerden gekommen wurde klger oktober entlassen anwaltsschreiben februar forderte klger stdtischen krankenhaus zahlung schmerzensgeldes hhe mindestens dm vertrat auffassung eingetretene infektion sei ercp september verursacht worden deren durchfhrung seien gebotene vorsichtsmanahmen insbesondere antibiotikatherapie versumt worden ferner erforderlichen aufklrung ber risiken eingriffs gefehlt beklagten unterzeichnetem schreiben mrz lehnte stdtische krankenhaus leistung schadensersatz ab weiteren anwaltsschreiben mrz stdtische krankenhaus warf klger beklagten ferner berufung pschyrembel klinisches wrterbuch ercp sei akuten pankreatitis kontraindiziert beklagte teilte klger daraufhin schreiben mai reklamierten schadensersatzansprche haftpflichtversicherung weitergeleitet letztere lehnte beim klgervertreter juli eingegangenem schreiben beifgung teilen aufsatzes ber einsatz ercp pankreas erkrankungen schadensersatzan sprche mangels rztlichen fehlverhaltens ab klger holte daraufhin ber medizinischen dienst privaten krankenversicherung gutachterliche rztliche stellungnahme februar zugeleitet wurde juli beim landgericht eingegangenen klage klger begehrt beklagten gesamtschuldner zahlung schmerzensgeld verurteilen verpflichtung leistung weiteren schmerzensgeldes fr fall verschlimmerung leiden festzustellen klageschrift beklagten ausgeschriebenen nachnamen anfangsbuchstaben abgekrzten vornamen akademischem grad jeweiligen funktion chefarzt bzw ltd oberarzt bezeichnet anschrift wurde med abteilung stdt krankenhauses ortsbezeichnung strae hausnummer angegeben verfgung juli vorsitzende zivilkammer klgervertreter aufgefordert vollstndige namen zustellungsfhige adresse mitzuteilen erklren person klinik zustellungsvollmacht zpo nachdem klgervertreter geforderten angaben mehreren schriftstzen september oktober nachgereicht vervollstndigt wurde klage beklagten oktober beklagten november jeweils hnden zustellungsbevollmchtigten zugestellt beklagten gegenber vorwurf behandlungsfehlern aufklrungsmngeln gesttzten klageanspruch einrede verjhrung erhoben landgericht klage beklagten soweit geltend gemachten schmerzensgeldansprche betraf teilurteil verjhrt abgewiesen berufung klgers erfolg geblieben revision verfolgt klagebegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht erachtet deliktische schadensersatzansprche klgers beklagten verjhrt lauf verjhrungsfrist bereits schreiben klgervertreters mrz begonnen gelte bercksichtigung strengen anforderungen hinblick gebot waffengleichheit arzt patient verjhrungsbeginn auslsende kenntnis stellen seien erforderlich ausreichend sei kenntnis fr behandlung wesentlichen konkreten umstnde bzw standard abweichenden rztlichen vorgehens klger vertreter sei mrz bekannt arzt ercpuntersuchung gewisse risiken berge vorgenommen gegebenfalls umfang risikoaufklrung erfolgt sei ferner kenntnis darber bestanden ercp akuten pankreatitis kontraindiziert knne untersuchung klgerseite fr erforderlich erachtete antibiotika abdeckung erfolgt behaupteten schadensfolgen seien bekannt schreiben klgervertreters mrz bereits erwhnten tatsachen htten jedenfalls ausgereicht schlu schuldhaftes verhalten beklagten urschlichkeit vorgehens fr scha naheliegend erscheinen lassen weitere spter angestellte nachforschungen htten zustzlichen erkenntnisgewinn gebracht darauf patient bekannten tatsachen medizinisch juristisch zutreffend einordne komme ebensowenig sei gewiheit erforderlich proze wesentlichen risikolos fhren knnen vielmehr sei klger zumutbar bereits mrz klage erheben stehe entgegen haftpflichtversicherung beklagten schadensersatzansprche vorlage medizinischen aufsatzes abgelehnt zugunsten klgers unterstellt lauf verjhrungsfrist hinblick schwebende verhandlungen beteiligten zeitraum mrz juli gehemmt sei juli beim landgericht eingereichte klage mehr rechtzeitigen verjhrungsunterbrechung fhren knnen erst oktober bzw november erfolgte zustellung beiden beklagten knne mehr demnchst sinne abs zpo erfolgt angesehen eingetretene mehrmonatige verzgerung verantwortungsbereich klgers vertreters liege klageschrift sei ladungsfhige anschrift beklagten mitgeteilt worden angabe arbeitsstelle mehrere abteilungen umfassenden grostadtkrankenhaus sei ausreichend knne davon ausgegangen zustellung beklagten rzte persnlich gem zpo antreffen klinik wrde erfolgen knnen vielmehr sei ladungsfhige anschrift ausreichend ersatzzustellung vorgenommen knne sei vorliegend klinik betracht gekommen ii berufungsurteil hlt angriffen revision stand getroffenen feststellungen rechtfertigen beurteilung berufungsgerichts geltend gemachten deliktischen schadensersatzansprche klgers seien verjhrt erfolg wendet revision allerdings dagegen berufungsgericht beginn laufs verjhrungsfrist mrz angesetzt rechtsfehlerfrei berufungsurteil ausgefhrt klger bereits zeitpunkt ausreichende kenntnis sinne abs bgb schaden person schdigers derartige kenntnis allerdings schon bejaht patienten lediglich negative ausgang rztlichen behandlung bekannt mu vielmehr rztlichen behandlungsfehler ursache mierfolges schlieen knnen mu patient wesentlichen umstnde behandlungsverlaufs kennen kenntnis tatsachen erlangen denen fr medizinischen laien ergibt behandelnde arzt blichen medizinischen vorgehen abgewichen manahmen getroffen rztlichen standard vermeidung beherrschung komplikationen erforderlich stndige rechtsprechung vgl senatsurteile februar vi zr njw april vi zr versr november vi zr versr februar vi zr versr bgh urteil juni ix zr versr entscheidend geschdigten kenntnisstand erhebung schadensersatzklage bestimmte person sei form feststellungsklage zumutbar vgl senatsurteile januar vi zr njw september vi zr njw berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandungsfrei grundlage festgestellten sachverhalts ergebnis gelangt abs bgb erforderliche kenntnis klgers bzw fr ttigen rechtsanwalts wissensvertreters beiden anwaltsschreiben februar mrz ergibt denen rztlichen fehler klger beklagten last legt bereits hinreichender deutlichkeit angesprochen worden schreiben februar darauf hingewiesen ursache fr september festgestellte infektion dadurch ausgelste verschlimmerung komme ercp untersuchung gallengangs betracht sei bekannt derartige untersuchung infektion bauchspeicheldrse auslsen knne htten entwicklung verhindern vorkehrungen getroffen mssen etwa vorbeugende antibiotische therapie offenbar erst versptet eingeleitet worden sei schreiben mrz klgervertreter hinweis klinische wrterbuch pschyrembel ausgefhrt ercp sei vorliegenden akuten pankreatitis wegen gefahr auslsung schubs kontraindiziert anwendung ercp sei daher schwerer rztlicher kunstfehler anzusehen seitens klgers genannten schreiben beiden vorliegenden rechtsstreit geltend gemachten behandlungsfehler nmlich versptete antibiotische therapie kontraindikation ercp deutlich bezeichnet worden darber hinaus sowohl schreiben februar demjenigen mrz sicht klgers bestehender aufklrungsmangel angesprochen worden insoweit betont klger wre gebotene umfangreiche aufklrung ber risiken gefhrlichen eingriffs erfolgt ercp zugestimmt htte erfolg wendet revision klinischen wrterbuch pschyrembel fr klger medizinischen laien lediglich vermutung dahin ergeben ercp sei akuten pankreatitis kontraindiziert ausreichend sichere kenntnis ber behandlungsfehlerhafte vorgehen beklagten rzte erst erlangt privatgutachten medizinischen dienstes krankenversicherung februar vorgelegen gewiheit klger privatgutachten verschaffen knnen hoffte fr kenntnis sinne abs bgb jedoch erforderlich verjhrungsbeginn setzt keineswegs voraus geschdigte bereits hinreichend sichere beweismittel hand rechtsstreit wesentlichen risikolos fhren knnen vgl senatsurteil januar vi zr aao mu patienten lediglich zumutbar aufgrund hinsichtlich tatschlichen geschehensablaufs bekannt klage erheben verbleibendem prozerisiko insbesondere hinsichtlich nachweisbarkeit schadensurschlichen rztlichen fehlverhaltens schreiben februar mrz enthaltenen ausfhrungen zeigen bereits dargelegt hinreichende kenntnis klgerseite behaupteten behandlungs aufklrungsfehlern klageerhebung schon zumutbar erschien bevor klger genannte privatgutachten medizinischen dienstes zurckgreifen konnte klger brigen gerade gewiheit hinsichtlich raum stehenden vorwrfe gegenber vorgehen beklagten rzte angeht kaum wesentlichen zustzlichen erkenntnisgewinn bringen vermochte entsprechend seinerzeit gegebenen kenntnislage klgervertreter bereits schreiben februar klageerhebung aussicht gestellt ab mrz laufende dreijhrige verjhrungsfrist gab klger sodann hinreichende mglichkeiten fr weitere vorgehen sicherere grundlagen insbesondere beweisbarkeit vorbringens verschaffen beurteilung rechtfertigt entgegen auffassung revision daraus beklagte schreiben mrz klgervertreter behandlungsfehlerhaftes verhalten abrede gestellt fr abs bgb erforderliche kenntnis patienten regel relevanz arztseite ihrerseits schadensersatzansprchen entgegentritt vgl senatsurteil september vi zr versr beklagte genannten schreiben behandlungsgeschehen unrichtig dargestellt verschleiert vielmehr lediglich verhalten rzte standardgem verteidigt klger somit mageblichen zeitpunkt mrz dargestellten sinne kenntnis behandlungsverlauf hierauf zurckgefhrten schaden person betracht kommenden schdiger schreiben mrz beklagte unmittelbar angesprochen beklagte namentlich benannt berufungsgericht konnte daher rechtsfehlerfrei davon ausgehen verjhrung deliktischen schadensersatzansprche zeitpunkt laufen begonnen soweit berufungsgericht hemmung verjhrung fr zeitraum mrz juli zugang endgltigen ablehnungsschreibens haftpflichtversicherers beklagten beim klgervertreter unterstellt hiergegen weder revisionsbegrndung revisionserwiderung angriffe gefhrt grundlage getroffenen feststellungen durchgreifenden rechtlichen bedenken verjhrungshemmung ersichtlich gem abs bgb verjhrung ansprchen unerlaubter handlung ersatzberechtigten ersatzverpflichteten verhandlungen ber leistenden schadensersatz schweben solange gehemmt teil fortsetzung verhandlungen verweigert gengt insoweit meinungsaustausch ber schadensfall sofern sofort eindeutig ersatz abgelehnt vgl senatsurteile januar vi zr versr februar vi zr versr juni vi zr versr beteiligten gefhrten korrespondenz schreiben klgervertreters februar aufgenommen wurde endgltigen ablehnung haftungseintritts haftpflichtversicherung juli zugegangenen schreiben endete konnten rechtlich beanstandungsfrei verhandlungen sinne gesehen recht rgt revision indessen auffassung berufungsgerichts juli beim landgericht eingegangene beklagten oktober bzw november zugestellte klage dreijhrige verjhrungsfrist abs bgb mehr rechtzeitig gem abs bgb unterbrechen knnen entgegen berlegungen berufungsurteil konnte unterbrechungswirkung gem abs zpo bereits einreichung klageschrift eintreten beurteilung frage zustellung demnchst sinne gesetzlichen regelung erfolgt darf ebenso rahmen abs zpo rein zeitliche betrachtungsweise abgestellt vielmehr sollen parteien nachteilen verzgerungen zustellung amts wegen bewahrt innerhalb gerichtlichen geschftsbetriebs liegen parteien beeinflut knnen vgl bghz daher gibt absolute zeitliche grenze deren berschreitung zustellung mehr demnchst anzusehen wre gilt hinblick mehrmonatige verzgerungen vgl senatsurteil juni vi zr njw bgh urteile april iii zr versr september iv zr versr hingegen partei verzgerungen zuzurechnen prozebevollmchtigter sachgerechter prozefhrung htten vermeiden knnen vgl bgh urteile juni zr njw november viii zr versr trifft regel mngel klageschrift etwa angabe falschen unzureichenden anschrift beklagten vgl bgh urteile februar vii zr njw juni ivb zr famrz soweit klger richtigkeit klageschrift genannten anschrift beklagten vertrauen konnte vgl senatsurteil juni vi zr aao bgh urteil april iv zr bghr zpo abs demnchst hingegen klger zuzurechnen gericht seinerseits gebotene rckfragen zwischenverfgungen zustellungsverzgerung beigetragen vgl bghz bgh urteile september vii zr njw juni zr aao bercksichtigung grundstze erweist auffassung berufungsgerichts verzgerte zustellung klage beruhe umstnden klger anzulasten seien klageschrift ladungsfhige anschrift beklagten deren wohnadresse arbeitsstelle bezeichnet frei rechtsfehlern hinblick gegebenen umstnde klageschrift enthaltenen angaben ausreichend zustellung klage beide beklagte krankenhaus veranlassen aa mu gem abs nr zpo klageschrift bezeichnung parteien aufweisen indessen zunchst lediglich vorgeschrieben parteien bezeichnen vgl bgh urteil mai vii zr njw erforderlich kenntlichmachung parteien bestimmt ber identitt zweifel bestehen hinsichtlich mitzuteilenden anschrift parteien abs zpo zwingendes erfordernis entnehmen abs zpo bezug genommene norm nr zpo stellt lediglich vorschrift dar vgl hierzu bghz bb allerdings klage angabe ladungsfhigen anschrift beklagten notwendig schon deshalb zustellung klageschrift begrndung prozerechtsverhltnisses mglich wre bghz erfordernis begrndet jedoch verpflichtung klgers zwingend wohnanschrift beklagten anzugeben gegebenenfalls ersatzzustellung zpo mglich wre vielmehr klger lediglich angabe ladungsfhigen anschrift beklagten verlangt grundlage vorschriften ff zpo ernsthafte mglichkeit besteht ordnungsgeme zustellung vorgenommen ladungsfhigen anschrift sinne entgegen auffassung berufungsgerichts verstehen ersatzzustellung betracht kommt zustellung grundstzlich persnliche bergabe zuzustellenden schriftstcks empfnger erfolgen abs zpo vgl zller stber rdn zpo regelung zpo geht leitbild unmittelbaren zustellung wonach zustellungen ort erfolgen knnen person zugestellt angetroffen ersatzzustellung ff zpo stellt demgegenber hilfslsung dar vgl baumbach hartmann rdn einfhrung zpo angabe ladungsfhigen anschrift beklagten mu daher vornehmlich darauf gerichtet bergabe klageschrift zustellungsempfnger ermglichen hierfr kommt sen wohnanschrift frage geeigneten fllen vielmehr angabe arbeitsstelle gengen zpo ermglicht erfolgende zustellung vgl mnchkomm zpo feldmann anmerkung zpo musielak wolst rdn zpo stein jonas roth rdn zpo siehe lg hagen mdr setzt freilich voraus arbeitssttte sowie zustellungsempfnger dortige funktion konkret genau bezeichnet ernsthaften mglichkeit ausgegangen zustellung bergabe gelingen cc vorliegenden fall genannten voraussetzungen erfllt denen angabe arbeitssttte beklagten ladungsfhige anschrift klageschrift ausreicht entgegen ansicht berufungsgerichts beschrnkte klger bloe benennung mehrere abteilungen umfassenden grostadtkrankenhauses vielmehr wurde innerhalb krankenhauses konkret medizinische abteilung angegeben beklagten wurden abteilung ausgebten hervorgehobenen funktionen genau gekennzeichnet nmlich beklagte chefarzt beklagte leitender oberarzt bereitete deren identifikation innerhalb klinik schwierigkeiten keineswegs fernliegend chefarzt leitende oberarzt bestimmten krankenhausabteilung zwecks zustellung klageschrift angetroffen knnen berufungsurteil keinerlei konkrete feststellungen getroffen derartigen zustellung entgegengestanden htte insbesondere dafr ersichtlich beklagten rzte zeitpunkt klageeinreichung etwa mehr klinik beschftigt lngerfristig abwesend wre dergleichen sachlage wre landgericht gehalten zunchst zustellung grundlage zpo angegebenen anschrift stdtischen krankenhaus wege leiten gilt umso mehr beklagte krankenhausrzte arzthaftungsprozessen erfahrungsgem vielfach klinikanschrift bezeichnet ersichtlich wre etwa rahmen zustellungen relevanten schwierigkeiten gefhrt htte dabei bedenken ermittlung zutreffenden wohnanschrift beteiligten krankenhausrzte fr patienten oft unproblematisch vorliegenden fall wurde zudem gesamte auergerichtliche korrespondenz klgervertreter beklagten ausschlielich ber anschrift krankenhauses gefhrt verpflichtung landgerichts zunchst zustellung angegebenen klinikadresse veranlassen steht entgegen erfolg derartigen zustellungsversuches garantiert ersatzzustellung klinik ausschied risiko scheiterns zustellung angegebenen adresse trgt derartigen fllen klger erst mierfolg eingetreten wre wre sache landgerichts klger aufzufordern neue ladungsfhige anschrift beklagten benennen gegebenenfalls ersatzzustellung mglich zustellungsverzgerungen konkret eingetreten beruhen verfahrensrechtlich zeitpunkt angebrachten aufforderung vorsitzenden zivilkammer klger juli zustellungsfhige adresse mitzuteilen wre hingegen landgericht pflichtgem zustellungsversuch grundlage vorliegen klinikanschrift unternommen worden htte wovon mangels anderweitiger feststellungen auszugehen voraussichtlich erfolg gehabt wre problematik beschaffung wohnanschrift beklagten mehr angekommen berufungsgericht durfte daher gegebenen umstnden zustellungen demnchst erfolgt sinne abs zpo ansehen grundlage wirksame verjhrungsunterbrechung verneinen berufungsurteil lt begrndung aufrecht erhalten gilt soweit revisionserwiderung rechtfertigung auffassung klagezustellungen seien demnchst erfolgt rechtlichen gesichtspunkt abstellen mchte weist darauf klgervertreter teile gerichtskostenvorschusses spter nochmals berichtigten streitwertfestsetzung landgerichts beruhten versptet geleistet berlegungen denen berufungsurteil keinerlei feststellungen getroffen worden fhrt revisionserwiderung neuen sachvortrag revisionsrechtszug materiell rechtliche beurteilung sttzen rechtzeitige verjhrungsunterbrechung stattgefunden vorbringen berechtigung tatschlicher rechtlicher hinsicht klger tatsacheninstanzen stellung nehmen konnte gegenstand revisionsgerichtlichen beurteilung iii berufungsurteil daher aufzuheben rechtsstreit weiteren sachaufklrung berufungsgericht zurckzuverweisen gro dr gerlach dr mller dr dressler wellner'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august beschlossen beschluss landgerichts aschaffenburg juni revision angeklagten urteil landgerichts aschaffenburg mai unzulssig verworfen worden aufgehoben revision angeklagten vorbezeichnete urteil gem abs stpo kosten unzulssig verworfen grnde revision angeklagten unzulssig generalbundesanwalt antragsschrift hierzu ausgefhrt angeklagte verteidiger eingelegte revision wirksam zurckgenommen erneute einlegung revision daher unzulssig verteidiger angeklagten schriftsatz mai revision eingelegt angeklagte schreiben mai bl bd mai beim landgericht aschaffenburg eingegangen rcknahme revision erklrt schreiben mai bl bd eingegangen beim landgericht aschaffenburg mai erneut revision eingelegt rcknahmeerklrung hiermit ziehe revisionsantrag zurck nehme strafe inhaltlich eindeutig anhaltspunkte dafr angeklagte schreiben juni bl bd behauptet tatschlich bedingt einnahme medikamenten geschftsunfhig unzurechnungsfhig sowie neben stand dadurch bedeutung erklrung erkannt knnte ersichtlich fr wirksamkeit revisionsrcknahme hinblick psychischen zustand ausreichend erklrende abgabe erklrung zustand geistiger freiheit klarheit befindet lage versetzt bedeutung abgegebenen erklrung erkennen sogar geschftsunfhigkeit schuldfhigkeit notwendig ausgeschlossen bgh beschluss september str vielmehr sprechen handschriftliche abfassung rcknahmeerklrung mai sowie deren gewhlte formulierung dafr angeklagte bedeutung tragweite rcknahme zutreffend erfasst soweit rcknahme revision motivirrtum angeklagten beruhen irrtum einfluss wirksamkeit rechtsmittelverzichts bgh beschluss mai str mwn umstnde erforderlichkeit weiterer aufklrung freibeweisverfahren hindeuten weder vorgetragen ersichtlich sofern schreiben angeklagten mai mai beim landgericht aschaffenburg eingegangen widerruf zuvor erklrten rechtsmittelrcknahme erblicken mag unwirksam sptestens zeitgleich rechtsmittelrcknahme mai eingegangen vgl bgh beschluss dezember str rcknahme angeklagte gebunden wirksame rcknahmeerklrung grundstzlich unwiderruflich unanfechtbar st rspr vgl bgh beschluss april str unzulssigkeit revision infolge wirksam erklrter revisionsrcknahme allerdings revisionsgericht feststellen abs stpo fr entscheidung tatrichters abs stpo daneben raum frage rechtzeitigkeit eingelegten revision stellt zuvor wirksam erklrten rechtsmittelrcknahme mehr beschluss landgerichts erneut eingelegte revision angeklagten wegen verspteter einlegung unzulssig verworfen worden daher aufzuheben tenor ausdruck kommenden deklaratorischen feststellung schriftsatz verteidigers mai eingelegte revision wirksam zurckgenommen worden bedarf bgh beschluss november str schliet senat brigen htte rechtsmittel angeklagten sache erfolg raum graf cirener jger mosbacher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar mai strafsache wegen vergehen gem abs abs satz stgb abs urhg abs stgb vertreten rechtsanwalt az cs js amtsgericht wiesloch ecli de bgh ars strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts antragstellerin mai beschlossen antrag bestimmung zustndigen gerichts abgelehnt grnde amtsgericht strafrichter wiesloch aktenzeichen cs js angeklagte dezember strafbefehl geldstrafe tagesstzen je euro verhngt rge fehlender rtlicher zustndigkeit amtsgerichts wiesloch antrag oktober verfahren fr tatort zustndige amtsgericht halle verweisen amtsgericht wiesloch urteil november einspruch hauptverhandlungstermin erschienenen angeklagten strafbefehl verworfen schreiben dezember verteidiger antrag wiedereinsetzung vorigen stand gestellt berufung urteil november eingelegt antrag wiedereinsetzung vorigen stand amtsgericht wiesloch beschluss februar verworfen schreiben februar beantragt verteidiger angeklagten beim bundesgerichtshof bestimmung landgerichts bielefeld wirtschaftskammer fr urheberrechtssachen zustndiges gericht fr beim amtsgericht wiesloch aktenzeichen cs js anhngige strafverfahren ii generalbundesanwalt ausgefhrt entscheidung bundesgerichtshofs veranlasst antrag bestimmung zustndigen gerichts unstatthaft voraussetzungen fr zustndigkeitsbestimmung bundesgerichtshof stpo gemeinschaftliches oberes gericht stpo sowie bertragung zustndigkeit abs stpo liegen zustndigen gericht sinne stpo fehlt anwendung stpo sonstiger gesetzlicher bestimmungen ber rtliche zustndigkeit gesichtspunkt begrndung gerichtsstands fhrt fr anwendung stpo dabei erst erffnet rtliche zustndigkeit gerichts anhand teleologischer erwgungen erweiterte auslegung gesetzlichen bestimmung begrndet vgl lwe rosenberg erb stpo auflage rn wre bereits vorbringen antragstellers jedenfalls zustndigkeit wohnort angeklagten begrndet abs stpo entscheidung bundesgerichtshof gemeinschaftliches oberes gericht sinne stpo veranlasst streit ber zustndigkeit beteiligten gerichte vorliegt amtsgericht strafrichter wiesloch beim erlass strafbefehls erkennbar zustndigkeit ausgegangen abs satz stpo gericht verfahren beteiligt worden bertragung untersuchung entscheidung zustndiges gericht sinne abs stpo scheidet erlass urteils rechtsmittelverfahren anwendbar vgl bgh beschluss januar ars bghst ff bundesgerichtshof berprfung rtlichen zustndigkeit amtsgerichts wiesloch berufen knnen rechtsmittelgerichte sache abs stpo stpo zustndige gericht verweisen angefochtene urteil rtlich unzustndigen gericht erlassen worden bundesgerichtshof jedoch rechtsmittelgericht instanzenzug urteil strafrichters dahinstehen abgabe verweisung rtlich zustndiges gericht ersten rechtszug ausgeschlossen vgl bgh beschluss juli ars bghst ff zustndigkeit wirtschaftsstrafkammer rechtlichen gesichtspunkt betracht kommt landgericht vorliegenden verfahren weder abs gvg gericht ersten rechtszugs abs gvg fr verhand lung entscheidung ber rechtsmittel berufung urteil schffengerichts zustndig wre abs gvg schliet senat schfer appl bartel krehl grube'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rechtsanwalts ranglisten uwg abs verffentlicht verlag publikation ranglisten region fachbereich denen rechtsanwlte recherchen verlags reihenfolge aufgrund subjektiven einschtzung reputation aufgefhrt absicht verlags angenommen wettbewerb ranglisten angefhrten rechtsanwlte frdern bgh urt februar zr olg mnchen lg mnchen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg pokrant dr bscher dr bergmann fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mrz kosten klger zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte deren geschftsfhrer beklagten verlag fr juristische informationen sitz gibt seit handbuch heraus regionen rechtsgebieten untergliedert bereich wirtschaftsrechts ttige rechtsanwaltskanzleien ranglisten eingruppiert handbuch redaktionellen teil anzeigenteil gegliedert redaktionelle teil enthlt benutzerhinweisen nationalen berblick analyse marktes bundesweit international ttiger kanzleien regionale bersicht wichtiger kanzleien verschiedenen regionen rechtsgebieten geordnete kapitel denen bun desweit ttige kanzleien rechtsanwlte vorgestellt besonders jeweilige sachgebiet konzentrieren handbcher jeweiligen jahrgnge enthalten einfhrende informationen ausgabe handbuchs heit auszugsweise folgt vorliegende handbuch fr mandanten rechtsanwlte bestimmt beitragen zunehmend reicheren unbersichtlicheren markt anwaltlicher dienstleistungen fr wirtschaftsunternehmen transparenter rahmen recherchearbeit umfang bisher deutschland unternommen worden juve hunderte interviews akteuren markt anwlten mandanten juristischen akademikern gefhrt deren wahrnehmung einschtzung marktes bestimmter kanzleien ermitteln dabei wurden kanzleien unterschiedlichster ausrichtung gre bercksichtigt denen gemeinsam arbeit namen gemacht gre kanzlei allein auswahlkriterium einfhrungsteil anfang kapitels markttrends innerhalb ausgewhlten region bestimmten rechtsbereichs analysiert sdwesten landes steuerrecht kanzleien laut unserer recherche besondere reputation genieen subjektive einschtzung markt jedoch bedeutend prgt vergleiche erluterungen einfhrungskapitel jeweils anschluss rangfolge aufgelistet selbstverstndlich praktizieren bundesweit bedeutend mehr kanzleien handbuch fr einzelnen rechtsbereiche regionen aufgefhrt danach aktivitten kanzleien ausgewhlten regionen rechtsbereichen erlutert analysiert gegebenenfalls beispiele mandantenschaft gegeben rechtsbereichen denen ruf einzelner anwlte bedeutung fr markt tabellen bedeutender persnlichkeiten angefertigt umfassen anwlte kollegen klientel besonders hufig empfohlen teil wichtiger hinweis redaktion redaktion getroffene auswahl anwlte kanzleien subjektive reflektiert lediglich recherche redaktion verlag impliziert auswahl geringerschtzung handbuch genannter anwlte kanzleien darstellung ausgewhlten kanzleien stellt werbung dar kuflich redaktion grte sorgfalt genaue wiedergabe verfgung gestellten informationen gelegt jedoch verantwortung fr qualitt empfehlungen fr fehlende erwhnungen fr sonstige inhaltliche fehler irrtmer erstellung handbuchs bernehmen redaktionellen teil rahmen darstellung regionen rechtsgebiete tabellen angefhrt denen ausgesuchte rechtsanwaltskanzleien einzeln alphabetisch geordnet rangfolge aufgrund sogenannten kanzleiranking aufgelistet anschluss tabellen heit jeweils getroffene auswahl kanzleien subjektive reflektiert lediglich zahlreichen interviews basierende recherche redaktion verlag impliziert geringschtzung gebiet ttigen jedoch genannten kanzleien innerhalb einzelnen gruppen kanzleien alphabetisch geordnet handbcher beklagten bezahlte anzeigen kanzleien finanziert wesentlichen kostenlos verteilt klger rechtsanwlte mitglieder berrtlichen kanzlei halten rangeinstufungen denen vielzahl wirtschaftsrecht ttigen rechtsanwaltskanzleien erwhnung findet fr wettbewerbswidrig geltend gemacht objektive merkmale fr reputation anwlte denen einstufungen beruhten gebe qualittsvergleich rechtsanwlten sei unzulssig nachprfbare kriterien fehlten rangordnung aufgenommenen anwlte herabgesetzt wrden ranglisten stellten unzulssige vergleichende werbung dar objektiven nachprfbaren fakten fehle verbraucher darber irregefhrt objektive informationen handele beschrnkung darstellungen handbuch wenige kanzleien schwerpunkt grokanzleien gefhrde leistungswettbewerb klger beantragt beklagten verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr druckschriften ber rechtsanwlte wirtschaftskanzleien insbesondere handbuch wirtschaftskanzleien rechts anwlte fr unternehmen verbreiten ausstellung druckschriften mitzuwirken fr werben sofern drucktechnisch farblich hervorgehobene aufstellungen enthalten denen rechtsanwlte anwaltssozietten fr geographische regionen fr rechtsbereiche rangfolge aufgelistet reputation einzelnen anwlte kanzleien bezug genommen beklagten klage entgegengetreten vorgetragen informationen beruhten angaben rechtsanwlte handbuch erwhnung fnden vielzahl interviews juristisch vorgebildeten akademikern mandanten auslndischen kanzleien bestehe zusammenhang erteilung anzeigenauftrgen einerseits erwhnung redaktionellen teil sowie eingruppierung ranglisten andererseits verbot berichterstattung verstoe art abs satz gg gewhrleistete pressefreiheit landgericht klage abgewiesen lg mnchen zip berufung klger berufungsgericht beklagten antragsgem verurteilt olg mnchen njw senat hiergegen gerichtete revision beschluss februar angenommen verfassungsbeschwerde beklagten bundesverfassungsgericht berufungsurteil entscheidung senats beschluss november aufgehoben sache berufungsgericht zurckverwiesen wrp njw berufungsgericht berufung daraufhin zurckgewiesen olg mnchen grur njw dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klger beklagten beantragen revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht unterlassungsanspruch verneint begrndung ausgefhrt versto uwg sei gegeben ranglisten sei en vergleichende werbung abs uwg vorschrift werbung erfasst mitbewerber angebotenen dienstleistungen erkennbar mache beklagten seien mitbewerber tabellen herausgehobenen anwaltskanzleien unterlassungsanspruch folge uwg uwg begehrte generelle verbot ranglisten knnten klger verlangen gehe ber konkrete verletzungsform verffentlichung handbchern hinaus sei entscheidung bundesverfassungsgerichts erforderlich klarstellende zustze ausreichten irrefhrungen auszuschlieen danach seien fallgestaltungen denkbar denen ranglisten hinreichend klarstellenden zustzen zulssig seien umfassenden unterlassungsbegehren minus enthaltene verbot konkreten verletzungsform sei gerechtfertigt uwg gesttzte einschrnkung meinungsfreiheit setze ent scheidung bundesverfassungsgerichts konkreten fall bezogene feststellungen gefhrdung leistungswettbewerbs sittenwidriges verhalten voraus feststellungen knnten grundlage sachund streitstands getroffen ranglisten enthaltenen wertenden uerungen unterfielen schutz meinungsfreiheit drften besonderen umstnden beschrnkt ausreichend sei fr einordnung ranglisten reputation anwaltskanzleien mitbestimmend sei wettbewerbsrechtliche unlauterkeit lasse vorspiegelung wirklichkeit stattfindenden redaktionellen recherche herleiten erstinstanzlich durchgefhrten beweisaufnahme ergebe herstellung handbuchs lediglich informationen dritter kritische distanz gewand redaktionellen beitrags gekleidet wrden irrefhrung angesprochenen verkehrskreise ergebe fehlenden offenlegung bewertungsgrundlagen einstufungen angesprochen handbuch fachpublikum sei aufgrund beigefgten erluterungen kritischen einschtzung ranglisten lage publikum nahe gebracht ranglisten subjektiven einschtzung vielzahl mandanten anwlten akademikern ausland wiederum subjektiven bersetzung einschtzungen beklagte beruhten sei deshalb raum fr annahme verkehr nehme ranglisten basierten objektiven vergleichskriterien reprsentativen erhebung relevanten berufsgruppen behauptung klger begnstigten kanzleien wrden kopien betreffenden tabellen erluternden hinweise verschicken komme sei dargetan verhalten kanzleien beklagten veranlasst geduldet lasse feststellen beklagten verffentlichung ranglisten sittenwidriger weise aufgabe inseraten hingewirkt htten hierzu reiche interesse beklagten akquisition anzeigenauftrgen unwiderlegten vorbringen beklagten rechtsanwaltskanzleien mglichkeit anzeigenschaltung zweiten teil erst angeboten ber bercksichtigung redaktionellen teil entschieden sei unerheblich sei rechtsanwlten interviews schaltung anzeigen erscheinen handbuchs mitwirkten einschlgigen werberecht erstellung tabellen verboten sei daraus folge beklagten pressefreiheit fr anspruch nehmen knnten derartiges verhalten untersagen sei platzierung tabellen verbundene wettbewerbsvorsprung fr hierdurch herausgehobenen kanzleien darunter viele grokanzleien sei gravierend beschrnkung grundrechts meinungsfreiheit rechtfertigen knne versto uwg sei gegeben handele ranglisten angaben sinne vorschrift feststellungen bundesverfassungsgerichts rede stehenden einstufungen werturteile handele ii revision erfolg beurteilung berufungsgerichts klgern begehrte unterlassungsanspruch zusteht hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand berufungsgericht angenommen beanstandeten rangfolgetabellen handele vergleichende werbung abs uwg dagegen wendet revision ergebnis erfolg vertrieb bewerbung beklagten herausgegebenen handbcher beanstandeten ranglisten stellt uwg unlautere vergleichende werbung dar vergleichende werbung abs uwg werbung unmittelbar mittelbar mitbewerber mitbewerber angebotene dienstleistungen erkennbar macht vorschrift art nr richtlinie ewg rates september ber irrefhrende vergleichende werbung abl eg nr richtlinie eg europischen parlaments rates oktober abl eg nr genderten fassung folgenden richtlinie ewg umgesetzt worden begriff vergleichenden werbung abs uwg daher richtlinienkonform auszulegen werbung art nr richtlinie ewg uerung ausbung handels gewerbes handwerks freien berufs ziel absatz erbringung dienstleistungen einschlielich unbeweglicher sachen rechte verpflichtungen frdern vergleichende werbung abs uwg setzt danach neben objektiven eignung absatz dienstleistungen person nachteil begnstigen subjektiver hinsicht zustzlich absicht voraus eigenen fremden wettbewerb nachteil frdern sofern absicht vllig beweggrnden zurcktritt vgl bghz kaffeebohne bgh urt zr grur wrp hormonersatztherapie absicht beklagten wettbewerb ranglisten genannten rechtsanwaltskanzleien lasten derjenigen rechtsanwlte frdern listen weniger herausgehobener stelle angefhrt worauf revisionserwiderung zutreffend hinweist streitfall auszugehen objektive eignung verhaltens beklagten absatz dienstleistungen rechtsanwaltskanzleien frdern ranglisten erwhnt begrndet wegen beklagten zukommenden allgemeinen presseprivilegs art abs gg vermutung fr wettbewerbsabsicht vgl bgh urt zr grur wrp dubioses geschftsgebaren urt zr grur wrp mattscheibe vielmehr bedarf fllen denen vermutung fr vorliegen wettbewerbsfrderungsabsicht besteht feststellung konkreter umstnde wonach neben wahrnehmung publizistischen aufgabe absicht presseorgans eigenen fremden wettbewerb frdern grere notwendigerweise begleitende rolle gespielt bgh urt zr grur wrp besten urt zr grur wrp besten ii aa absicht beklagten wettbewerb beklagten verlagsgeschft frdern vorliegend allerdings auer betracht bleiben klger frderung verlagsgeschfts beklagten rechtsstellung betroffen bgh urt zr grur wrp restaurantfhrer bb kommt entscheidend darauf beklagten absicht handelten wettbewerb ranglisten angefhrten rechtsanwalts kanzleien ber wahrnehmung publizistischen aufgabe notwendigerweise verbundene ma hinaus frdern davon berufungsgericht bezugnahme erste entscheidung ausgegangen angenommen beklagten vorgenommene ranggruppeneinteilung stelle anpreisung rechtsanwaltskanzleien hohen werbeeffekt dar rahmen sachlichen information ber spezialisierung qualifikation anwaltskanzleien verlasse handele wettbewerbsrechtlich gewicht fallende begleiterscheinung journalistischen berichterstattung absicht fremden wettbewerb frdern besonders deutlich kombination redaktionellem teil kanzleiprofile partnerprofile bezeichneten bezahlten anzeigen zweiten teil unmittelbarer zusammenhang anzeigenauftrag rangeinstufung bestehe knne auer betracht bleiben handbcher berwiegend unentgeltlich vertrieben wrden beklagten deshalb ureigenstes wirtschaftliches interesse daran htten grere zahlungskrftige anwaltskanzleien rankinglisten aufzunehmen frderung wettbewerbs listen angefhrten kanzleien wirke dadurch wirtschaftlichen erfolg handbuchs notwendige begleiterscheinung journalistischen berichterstattung sei ausfhrungen berufungsgerichts zugestimmt wer aufnahme zuvor redaktionellen teil besprochener rechtsanwaltskanzleien ranglisten konkreten art darstellung bercksichtigung erluternden hinweise bermig anpreisende darstellung beklagten boden sachlicher information verlassen zusammenfassung inhalts jeweiligen abschnitts publikation graphische hervorhebung sei vorangestellt anschluss text presseerzeugnissen unbliche darstellung hiermit verbundenen werbeeffekt relativieren beklagten rangliste folgenden ausdrcklichen hinweis subjektivitt einschtzung verstrkt erluterungen einleitung handbcher denen beklagten wertende einschtzung reihenfolge nochmals hervorheben daraus deutlich aufnahme einordnung rechtsanwlte kanzleien ranglisten zweifach subjektiven einschtzung beruhen ersten schritt geben markt handelnden eigene einschtzung ab zweiten schritt erfolgt ebenfalls subjektive umsetzung wertenden einschtzungen beklagte berufungsgericht zusammenhang zudem rechtsfehlerfrei festgestellt angesprochenen verkehrskreise denen fachpublikum handelt kritischen wrdigung ranglisten aufgrund beklagten gegebenen erluterungen lage revision erfolg entgegenhalten grundlagen fr einstufung ranglisten seien allgemein gehalten fehlten nhere angaben anzahl gefhrten gesprche ausgesprochenen empfehlungen empfehlungen erklrungen befreundeter rechtsanwlte beruhten dahingehende informationen knnen angesprochenen verkehrskreise berufungsgericht zutreffend angenommen erluternden hinweisen zustandekommen ranglisten entnehmen absicht fremden wettbewerb frdern folgt besonderen interesse beklagten zahlungskrftige anwaltskanzleien ranglisten aufzunehmen deren bereitschaft erhhen anzeigen schalten anzeigenfinanzierte medien regelmig darauf angewiesen werbenden verkehrskreise schaltung anzeigen veranlassen vgl bverfg wrp weit verbreiteten allgemeinen interesse herausgabe publikationen fr genommen dafr entnehmen beim erstellen rangliste handeln frderung fremden wettbewerbs vorliegt beklagten aufnahme ranglisten irgendeiner weise anzeigengeschft verknpfen berufungsgericht festgestellt gegenteiliges revision geltend gemacht erfolg wendet revision dagegen berufungsgericht wettbewerbsrechtliche unlauterkeit ranglisten handbchern uwg begrndung verneint gefhrdung leistungswettbewerbs konkret festgestellt knnen unterlassungsanspruch uwg scheidet schon deshalb notwendige wettbewerbsfrderungsabsicht fehlt vorliegen absicht unerlssliches erfordernis unterlassungsanspruchs uwg vgl bgh urt zr grur frank tat bghz kaffeebohne bgh urt zr grur wrp azubi grnden scheidet unterlassungsanspruch wegen irrefhrender werbung uwg klgern steht geltend gemachte unterlassungsanspruch entsprechend bgb uwg brao bora aufgrund haftung beklagten strer fr unzulssige selbstdarstellung einzelner rechtsanwlte knnen beklagten verantwortung gezogen wer wettbewerbsfrderungsabsicht verschulden wettbewerbsversto dritten beteiligt strer un terlassung verpflichtet zurechenbarer weise herbeifhrung rechtswidrigen beeintrchtigung mitwirkt dritten rechtswidrige beeintrchtigung lediglich objektiv handeln untersttzen darf jedoch strerhaftung unzumutbares verlangt haftung strer setzt daher verletzung prfungspflichten voraus beurteilung inwieweit prfung zuzumuten richtet jeweiligen umstnden einzelfalls wobei funktion aufgabenstellung strer anspruch genommenen sowie eigenverantwortung desjenigen rechtswidrige beeintrchtigung unmittelbar vorgenommen vornimmt bercksichtigen bghz internet versteigerung schner wetten hinblick beklagten zukommende privileg art gg erfllung allgemeinen informationsinteresses beizutragen obliegenden prfungspflichten strengen anforderungen stellen strerhaftung deshalb ergebnis weiterreichenden haftung beklagten fhren beurteilung handelns gesichtspunkt wettbewerbsfrderungsabsicht haftung beklagten grundstzen strerhaftung wettbewerbsrecht besteht verletzung verhaltenspflichten beklagten scheidet streitfall sachlichkeitsgebot brao abs bora zulssigkeit anwaltlicher werbung befasst richtet ausschlielich rechtsanwlte dritte einhaltung vorschriften obliegt rechtsanwlten eigener verantwortung beklagten konnten darauf verlassen angesprochenen rechtsanwlte eigenstndig prfen mitwirkung erstellung ranglisten berufsrechtlichen werbevorschriften vereinbar mitarbeit verffentlichung ranglisten verweigern versto sachlichkeitsgebot mglich iii kostenentscheidung beruht abs zpo ullmann ungern sternberg bscher pokrant bergmann vorinstanzen lg mnchen entscheidung hko olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juni rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert felsch dr franke juni beschlossen richterin gehindert verfahren mitzuwirken grnde parteien streiten berechtigung beklagten lan deshauptstadt trgerin zusatzversorgungseinrichtung klger mitglied einrichtung genanntes sanierungsgeld erheben senatsinternen geschftsverteilung mitwirkung entscheidung rechtsstreit berufene richterin dienstlicher erklrung april gem zpo angezeigt kanzlei briefkopf prozessbevollmchtigten beklagten erster zweiter instanz aufgefhrten rechtsanwalt handele vater sei kanzlei freier mitarbeiter ttig parteien anzeige richterin kenntnis erhal ten gelegenheit uerung beklagte mitgeteilt sei unbefangenheit richterin berzeugt zumal rechtsanwalt sache befasst sei klger hlt voraussetzungen zpo fr gegeben indessen ansicht allein umstand vater richterin briefkopf prozessbevollmchtigten beklagten aufgefhrt sei begrnde objektiv besorgnis befangenheit ii ausschlussgrund sinne zpo person richterin liegt richterin angezeigten umstnde entgegen auffassung klgers geeignet misstrauen unparteiliche amtsausbung mitwirkung entscheidungen vorliegenden rechtsstreit rechtfertigen besorgnis befangenheit sinne abs zpo besteht objektive grnde vorliegen standpunkt ablehnenden vernnftiger betrachtung befrchtung wecken knnten betreffende richter stehe sache unvoreingenommen unparteiisch gegenber zller vollkommer zpo aufl rdn grnde stets gegeben richter frheren prozessbevollmchtigten partei verwandt bedarf entscheidung vgl olg celle olg report celle vater richterin briefkopf frheren prozessbevollmchtigten beklagten mitglied kanzlei standort burgwedel aufgefhrt bearbeitung rechtshngigen verfahrens klger zweifel zieht zeitpunkt befasst allein namensnennung vaters richterin briefkopf frheren prozessbevollmchtigten beklagten begrndet besorgnis befangenheit ergebnis ebenso olg celle aao vgl bfh nv terno dr schlichting felsch seiffert dr franke vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend ausfhrungen antragsschrift generalbundesanwalts februar bemerkt senat zulssige abs satz stpo verfahrensrge verstoes nr abs satz stpo revisionsvorbringen ebenso wenig entnehmen rge verletzung rechts angeklagten gerichtliche entscheidung innerhalb angemessener frist art abs satz emrk brigen angefochtene urteil revision vortrgt innerhalb frist abs satz stpo nmlich juli akten gebracht worden gegenerklrung verteidigers mrz sowie schreiben angeklagten mrz sowie april lagen senat beratung sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo statthaftigkeit anschlurevision einseitiger revisionszulassung berufungsgericht bgh beschl februar ii zr olg schleswig lg lbeck ii zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr goette dr kurzwelly mnke dr gehrlein beschlossen gegenvorstellung beklagten senatsbeschlu dezember ii zr dahin abgendert klger kosten revisionsverfahrens revision anschlurevision auferlegt streitwert festgesetzt grnde beklagte wurde urteil schleswig holsteinischen oberlandesgerichts april verurteilt klagenden insolvenzverwalter zahlen beklagten wurde vorbehalten zahlung ausgeurteilten betrages gegenansprche insolvenzverwalter hhe verfolgen berufungsgericht revision klgers zugelassen revision klger begehren verfolgt angefochtene urteil aufzuheben soweit beklagten geltendmachung gegenansprchen hhe vorbehalten wurde beklagte wege anschlurevision beantragt berufungsurteil aufzuheben soweit zahlung verurteilt wurde klger revision zurckgenommen beschlu dezember senat klger kosten revision auferlegt streitwert festgesetzt gegenvorstellung beantragt beklagte klger kosten revisionsinstanz revision anschlurevision aufzuerlegen streitwert bercksichtigung anschlurevision festzusetzen ii gegenvorstellung beklagten erfolg klger gem abs satz zpo kosten gesamten revisionsverfahrens tragen zurcknahme statthaften gesetzlichen form frist eingelegten revision revisionsklger kosten revision kosten zulssigen anschlurevision aufzuerlegen bghz ff anschlurevision beklagten trotz zugunsten klgers ergangenen zulassungsentscheidung statthaft abs satz zpo ausdrcklich regelt anschlurevision unterschied abs zpo vgl bghz wirksam eingelegt revision zugunsten revisionsbeklagten zugelassen wurde falls ohnehin revisionsverfahren durchzufhren friedfertigen partei ebenfalls mglichkeit erffnet gunsten abnderung berufungsurteils erreichen bt drucks musielak ball zpo aufl rdn zller gummer zpo aufl rdn wegen gegebenen einheitlichen lebenssachverhalts offen bleiben revision anschlurevision rechtlichen wirtschaftlichen zusammenhang stehen mssen sinne mnchner kommentar wenzel zpo aufl aktualisierungsband rdn musielak ball zpo aufl rdn streitwert revision anschlurevision festzusetzen revision anschlurevision unterschiedliche streitgegenstnde betreffen wert zusammenzurechnen bgh groer senat fr zivilsachen beschl oktober gsz njw bgh beschl mai zr mdr rhricht goette mnke kurzwelly gehrlein'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss envr november energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf sowie richter prof dr strohn dr kirchhoff dr grneberg dr deichfu november beschlossen gerichtskosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens trgt beschwerdegegnerin erstattung notwendigen auslagen findet statt wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt brigen verbleibt wertfestsetzung beschwerdegerichts grnde nachdem beschwerdeverfahren bereinstimmenden erledigungserklrungen abschluss gebracht worden senat ber kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens entscheiden vgl bgh beschluss oktober kvr wuw de rn mwn kostenentscheidung beruht satz enwg gerichtskosten sowie kosten beschwerdefhrerin beschwerdegegnerin gem deren bereinstimmendem antrag verteilen bereinstimmung beschwerdegericht wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt tolksdorf strohn grneberg kirchhoff deichfu vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mai weber justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs abs agb sparkassen fassung januar nr abs satz orderscheckabkommen fassung mai nrn scheckinkasso beauftragte sparkasse einlsung schecks bezogene erhalt scheckgegenwerts vorbehaltsgutschrift scheckbetrages konto scheckeinreichers begrndung rckgngig sei bezogenen rckgabe gegenwertes verpflichtet scheckinkasso beauftragte sparkasse empfangenen scheckgegenwert bezogenen zurckzugeben orderscheckabkommen begrndete pflicht prfung ordnungsmigkeit indossamentenkette verletzt schuldet einreicher herausgabe scheckgegenwerts gem abs bgb abs bgb rahmen abs bgb entsprechend anwendbar vollmachterteilung tatschliche mglichkeit eingerumt rechte bestehenden vertragsverhltnis selbstndig wahrzunehmen bgh urteil mai xi zr olg frankfurt main lg gieen xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter nobbe richter dr schramm dr bungeroth dr van gelder dr joeres fr recht erkannt revision klgerin urteil zivil senats oberlandesgerichts frankfurt main juli kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber berechtigung beklagten sparkasse stornierung gutschrift verflschten orderschecks girokonto klgerin klgerin gestattete sohn orderscheck ber girokonto beklagten einzuziehen bekannt sohn unberechtigt besitz schecks gelangt scheck bv niederlanden ausgestellt trug rckseite geflschtes indossament order sohnes klgerin dabei verwandten namensstempel fehlte wort zweite beklagte schrieb scheckbetrag konto klgerin januar vorbehalt gut legte scheck bezogenen ausstellerkonto belastete konto beklagten gutschrieb nachdem beklagte klgerin februar anfrage endgltige gutschrift besttigt hob klgerin februar dm dm ab bergab betrge sohn bezogene gab beklagten februar beanstandung ausstellers scheck wegen geflschten indossaments zurck daraufhin belastete beklagte februar konto klgerin scheckbetrag konto infolgedessen debetsaldo aufwies belastete beklagte folgezeit kredit berziehungszinsen landgericht klage festzustellen beklagten rckbelastete scheckbetrag dadurch bedingten zinsbetrge zustehen stattgegeben berufungsgericht klage einschlielich hilfsantrages beklagte verurteilen konto klgerin dm gutzuschreiben abgewiesen zugelassenen revision verfolgt klgerin haupt hilfsantrag entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht klage wesentlichen folgender begrndung abgewiesen beklagte sei verpflichtet streitigen belastungen konto klgerin rckgngig gem nr abs allgemeinen geschftsbedingungen sei beklagte berechtigt konto klgerin scheckbetrag sowie zinsen belasten scheck sei bezogenen eingelst worden beklagte sei wegen bersehenen flschung indossaments orderscheckabkommen rcknahme schecks verpflichtet pflicht bestanden knne klgerin gem bgb freiwillige rckerstattung scheckbetrages bezogene berufen entsprechender anwendung abs bgb kenntnis sohnes geflschten indossament zuzurechnen sei auskunft beklagten februar scheck sei endgltig eingelst begrnde anspruch klgerin ersatz vertrauensschadens entsprechend abs bgb bsglubig anzusehen sei auskunft vertrauen erwecken knnen fahrlssigkeit beklagten prfung indossaments mglicherweise unterlaufen sei falle gegenber klgerin gewicht gem abs bgb behandeln sei flschung indossaments gekannt ii beurteilung hlt rechtlicher berprfung ergebnis stand negative feststellung gerichtete hauptantrag klage zulssig unbegrndet klgerin rechtliches interesse sinne abs zpo alsbaldigen feststellung bestehens nichtbestehens ansprche klage richtet beklagte ansprche berhmt konto klgerin gebucht berechnung tages rechnungsabschlusalden einbezogen beklagte zahlungsansprche geltend gemacht lediglich vorbehaltsgutschrift scheckbetrages deklaratorischer wirkung storniert berufungsgericht gemeint stand beklagten revision recht geltend macht recht stornierung gem nr abs satz verbindung nr abs satz allgemeinen geschftsbedingungen fassung januar bestimmung sparkasse vorbehaltsgutschrift scheckbetrages rckgngig scheck eingelst sparkasse gegenwert zugeht voraussetzungen erfllt scheck bezogenen bank eingelst worden ausstellerkonto scheckbetrag belastet belastungsbuchung sptestens zweiten bankarbeitstag vornahme rckgngig gemacht nr abs satz agb banken beklagten gegenwert entgegen ansicht berufungsgerichts zugegangen fall berufungsgericht zitierten urteil senats mai xi zr njw bghz zugrunde lag scheckbetrag beklagten bezogenen verfgung gestellt worden beklagte daraufhin scheckbetrag konto klgerin endgltig gutgeschrieben klgerin endgltige gutschrift ausdrcklich besttigt hhe dm ber scheckbetrag verfgen lassen sptere rckgabe gegenwertes bezogene begrndet eindeutigen wortlaut nr abs satz agb sparkassen stornierungsrecht beklagte hierzu verpflichtet stornierungsrecht trgt vorbehaltscharakter gutschrift rechnung reicht vorbehalt einlsung schecks eingang gegenwertes entfllt negative feststellungsklage scheitert daran beklagten konto klgerin gebuchten ansprche zustehen aa kontokorrent eingestellte verrechnete anspruch rckzahlung scheckbetrages hhe dm gem abs satz alt bgb begrndet klgerin endgltige gutschrift scheckbetrages anspruch aufgrund abstrakten schuldversprechens schuldanerkenntnisses bgb beklagte erlangt vgl senatsurteil april xi zr wm nachw anspruch beruht leistung be klagten klgerin berufungsgericht ausreichenden feststellungen dafr getroffen einreichung schecks sohn klgerin beklagten selbstndiger inkassovertrag zustande gekommen grundlage beklagte leistung sohn klgerin erbracht knnte sohn klgerin scheckeinreichungsformular namen vertretungszusatz unterschrieben eingereichte scheck order indossiert beiden fllen verwandte nachname sohnes stimmt klgerin berein indossament zustzlich erwhnte vorname sohnes anfangsbuchstaben abgekrzt deshalb wesentliche unterscheidungskraft beklagte trotz namensgleichheit engen verwandtschaft klgerin sohn einreicher selbstndigen womglich entgeltlichen inkassovertrag schlieen ebensowenig festgestellt abschlu vertrages gerichteter wille sohnes klgerin klgerin leistungsempfngerin grund annahme sohn beklagten sei neben girovertrag beklagten selbstndiger inkassovertrag geschlossen worden sohn gestattet scheck ber girokonto einzuziehen mute davon ausgehen sohn girovertrag folgendes recht beklagte scheckinkasso anzuweisen bgb bghz ausnutzte leistung beklagten klgerin rechtlichen grund erfolgt klgerin beklagte anspruch gem bgb gutschrift inkassobank grundstzlich einlsung schecks bezogene erlangte deckung einreicher herauszugeben nob be schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch rdn gilt entsprechend allgemeinen grundsatz auftragsrechts beauftragte auftrag weder gewinnen verlieren staudinger wittmann bgb aufl rdn inkassobank bezogenen rckgabe erlangten deckung verpflichtet liegt verpflichtung beklagten rckgabe erlangten deckung bezogene folgt nr abs verbindung nr hereinnahme schecks beklagte januar geltenden abkommens vereinfachung einzugs orderschecks juli kraft getretenen fassung mai orderscheckabkommen abgedruckt hellner steuer bankrecht bankpraxis rdn abschnitt iv nr abs vii nr abs abkommens ber einzug schecks scheckabkommen september kraft getretenen fassung november danach inkassobank bezogenen ordnungsgemen prfung indossamentenkette entstehenden schaden ersetzen beklagte pflicht gem nr orderscheckabkommens legitimation scheckeinreichers ordnungsgeme indossamentenkette sinne art scheckg prfen schuldhaft verletzt bersehen scheck angegebene name schecknehmers ueren bild indossanten bereinstimmt namensstempel indossanten fehlt uere namensgleichheit unterschrift indossanten namen schecknehmers bzw vorindossatars vgl fr art abs wg bgh urteil juni ii zr wm notwen dige voraussetzung ordnungsmigkeit indossamentenkette geringfgige abweichungen begrndeten zweifeln legitimation scheckeinreichers anla geben schaden dabei baumbach hefermehl wg scheckg aufl art wg rdn abweichung liegt namensstempel indossanten buchstabe fehlt ungewhnlicher umstand gehriger prfung indossamentenkette auffallen mu zweifel legitimation schekkeinreichers weckt pflichtverletzung beklagten schaden bezogenen verursacht gem art scheckg gegenber aussteller prfung ordnungsmigkeit reihe indossamente verpflichtet durfte scheck angesichts mangelhaften indossamentenkette einlsen konto ausstellers wegen fehlenden scheckberechtigung einreichers scheckbetrag belasten ausgleich scheckeinlsung entstandenen schadens beklagte bezogenen erlangte deckung hhe scheckbetrages zurckzugeben verpflichtung beklagten schliet anspruch klgerin gutschrift scheckbetrages steht entgegen orderscheckabkommen gem nr abs rechte pflichten beteiligten kreditinstituten gegenber kunden kreditinstitute begrndet orderscheckabkommen begrndet vorliegenden fall pflichten klgerin fhrt lediglich beklagte erlangten scheckgegenwert bezogene zurckzugeben deshalb bgb klgerin herauszugeben klgerin gutschrift scheckbetrages liegende abstrakte schuldversprechen schuldanerkenntnis mithin rechtlichen grund erlangt schuldet beklagten gem abs satz alt bgb befreiung verbindlichkeit beklagte schuldbefreiung dadurch bewirkt gegenforderung hhe scheckbetrages kontokorrent eingestellt verrechnet rechtlich beanstanden anspruch beklagten gem abs bgb ausgeschlossen soweit klgerin scheckbetrag dm abgehoben sohn bergeben klgerin gem abs abs bgb wegfall bereicherung berufen vgl bghz kenntnis mangel rechtlichen grundes mu wissen sohnes flschung indossaments sowie fehlende berechtigung einzug schecks fr mangel rechtlichen grundes magebenden tatsachen kannte entsprechender anwendung abs bgb zurechnen lassen abs bgb rechtfertigung gedanken zurechenbarkeit findet rahmen abs bgb zumindest entsprechend anwendbar bghz gilt fr rechtsgeschftliche vertretung wissensvertretung bghz vielmehr unabhngig vertretungsverhltnis allgemeine rechtsgedanke entnehmen derjenige erledigung bestimmter angelegenheiten eigener verantwortung betraut wissen zurechnen lassen mu bghz gleiches gilt vollmacht erteilt tatschliche mglichkeit eingerumt rechte bestehenden vertragsverhltnis selbstndig wahrzunehmen liegt fall sohn klgerin kontovollmacht besa beklagten bestehendes giroverhltnis aufgrund beklagte verpflichtet entsprechende weisung klgerin schecks fr einzuziehen erlaubnis klgerin ausgenutzt beklagte deutlich eigenen namen gesonderten inkassovertrag schlieen angewiesen rede stehenden orderscheck einzuziehen konto klgerin gutzuschreiben sicht beklagten lag angesichts namensgleichheit engen verwandtschaft klgerin sohn weisung rahmen klgerin bestehenden giroverhltnisses weisung mangels vollmacht klgerin sohn wirksam greift dargelegte allgemeine rechtsgedanke abs bgb klgerin wissen sohnes zurechnen lassen mu bb berufungsgericht weiteren hhe unstreitigen ansprche beklagten zinszahlung hauptantrag klage richtet begrndet angesehen rechtsfehlerfrei ansprche beklagten resultieren dargelegt rechtmigen rckbelastung scheckbetrages konto klgerin cc schadensersatzansprche klgerin gegenber ansprchen beklagten beruft bestehen entgegen ansicht revision beklagte haftet klgerin wegen positiver vertragsverletzung mitteilung beklagten februar scheckbetrag sei endgltig gutgeschrieben stellt auskunft dar fr deren unrichtigkeit beklagte negative interesse haften wrde vgl senat bghz haftung scheidet mitteilung inhaltlich zutreffend scheckbetrag tatschlich endgltig gutgeschrieben worden inanspruchnahme klgerin wegen ungerechtfertigter bereicherung beide parteien februar ersichtlich gedacht wurde mitteilung ausgeschlossen hereinnahme schecks trotz ordnungsgemer indossamentenkette pflichtverletzung gegenber klgerin beklagte gegenber klgerin prfung berechtigung sohnes scheckeinreicher verpflichtet nr orderscheckabkommens erlegt beklagten prfungspflichten gegenber bezogenen klgerin schadensersatzansprche beklagte zustehen hilfsantrag dm girokonto unbegrndet gutschrift iii revision klgerin daher unbegrndet zurckzuweisen nobbe richter bundesgerichtshof dr schramm wegen urlaubs gehindert unterschrift beizufgen nobbe dr van gelder dr bungeroth dr joeres'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet juli vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein gmbhg krise gesellschaft erklrten rcktritt kaufvertrag entstandene nutzungsentschdigungsanspruch gesellschafters teilt schicksal dahin gestundeten kaufpreisanspruchs eigenkapitalersetzende gesellschafterhilfe einzuordnen bgh urt juli ii zr olg dresden lg leipzig ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr rhricht richter dr hesselberger prof dr goette dr kurzwelly kraemer fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden juli aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter november erffneten gesamtvollstreckungsverfahren ber vermgen gmbh gmbh deren alleingesellschafterin beklagte verkaufte september tochtergesellschaft bereits woche zuvor nutzung berlassenes grundstck kaufpreis wurde gestundet zehn gleichen jahresraten dm beglichen bezahlt sptere gesamtvollstreckungsschuldnerin allerdings beiden ersten raten juni beschlo gesellschafterversammlung gmbh gesamtvollstreckungsantrag stellen geschftsfhrer beklagten gerichteten schreiben folgenden tage besttigten geschftsfhrer gmbh rcktritt beklag ten kaufvertrag einverstanden aufgrund gegenwrtigen wirtschaftslage weiterhin mglichkeit tilgung flligen rckstndigen raten sowie zinsen bestehe dementsprechend gehen parteien bereinstimmend davon grundstckskaufvertrag rckabzuwickeln klger deswegen rckzahlung beiden kaufpreisraten insgesamt dm verlangt wogegen beklagte hauptaufrechnung ansicht zustehenden nutzungsentschdigungsansprchen monatlich dm verteidigt klger aufrechnung deswegen fr unberechtigt gehalten gesamtvollstrekkungsschuldnerin rcksicht vielfltigen kredithilfen beklagten nher dargelegt seit langem krise befunden nutzungsentschdigungsanspruch deswegen durchsetzungssperre eigenkapitalersatzregeln unterlegen landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht abgewiesen hiergegen richtet revision klgers wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erreichen entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht annahme beklagte nutzungsentschdigungsanspruch wirksam unstreitig bestehende rckzahlungsforderung klgers aufgerechnet eigenkapitalersatzregeln unanwendbar seien rechtsirrtum beeinflut zugunsten klgers nachdem berufungsgericht standpunkt folgerichtig tatschliche feststellungen getroffen lediglich unterstellt gmbh sptestens mai abs gmbhg beschriebene krise geraten fr revisionsverfahren eingreifen eigenkapitalersatzregeln zumindest ab zeitpunkt auszugehen richtig unterstellen ferner beklagte deren geschftsfhrer zugleich geschftsfhrer spteren gesamtvollstreckungsschuldnerin erst situation rcktritt kaufvertrag erklrt krise erklrten rcktritt kaufvertrag entstandene nutzungsentschdigungsanspruch satz bgb beklagten teilt schicksal dahin gestundeten kaufpreisanspruchs eigenkapitalersetzende gesellschafterhilfe qualifizieren kaufpreisanspruch soweit weiteren jahresraten fllig geworden stehenlassen jedenfalls sptestens ab mai bestehenden krise funktionales eigenkapital folge umqualifiziert worden beklagte gehindert whrend dauer situation raten darauf entfallende verzugszinsen einzufordern festhalten geschlossenen kaufvertrag fhrte auerdem erstreckung wirkung eigenkapitalersatzregeln weiteren kaufpreisraten htte beklagte rcktritt kaufvertrag kurz antrag einleitung gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt htte kaufpreis anspruch insolvenzverfahren nachrangige glubigerin verfolgen knnen fr unentgeltliche berlassung grundstcks ersatz fordern knnen knnte berufungsgericht angenommen konsequenzen todeskampf vgl lutter hommelhoff gmbhg aufl rdn gmbh verlngernden verhaltens dadurch ausweichen eintritt krise erffnung insolvenzverfahrens rcktritt kaufvertrag erklrt dadurch eigenkapitalersatzregeln unterstehenden nutzungsentschdigungsanspruch erwirbt wrde zweck rechtsprechung entwickelten sog novellenregeln eigenkapitalersatzrechts verfehlt arg abs satz gmbhg vielmehr mu beklagte verhalten festhalten lassen gmbh unentgeltlich eintritt krise grundstck bezahlung flligen kaufpreisraten belassen berufungsgericht danach gebotenen tatschlichen feststellungen streitigen vortrag parteien treffen wann gmbh krise geraten rcktritt kaufvertrag zeitpunkt erklrt worden sache vorinstanz zurckzuverweisen fr weitere verfahren weist senat vorsorglich darauf vorbringen klgers dafr spricht krise erst berraschend mai eingetreten rcksicht verschiedenen hilfeleistungen beklagten gmbh neben stundung kaufpreises geht nichteinforderung mietzinses fr zweites grundstck gewhrung darlehen bereits lnger bestanden berschuldungsprfung ggfs funktionales eigenkapital einzustufenden gesellschafterhilfen mangels qualifizierten rangrcktritts passivieren sen urt januar ii zr zip rhricht hesselberger kurzwelly goette kraemer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr mutzbauer richter bundesgerichtshof prof dr knig dr berger prof dr mosbacher khler beisitzende richter staatsanwalt vertreter generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt rechtsanwalt st verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten geb rechtsanwalt vertreter nebenklgers rechtsanwalt wi vertreter nebenklgers rechtsanwalt vertreter nebenklgers rechtsanwalt vertreter nebenklgers rechtsanwalt vertreter nebenklgerin rechtsanwltin vertreterin nebenklger gesetzlich vertreten justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts berlin september betreffend angeklagten geb schuldspruch fall urteilsgrnde feststellungen tatmotiv betreffend angeklagten geb dar ber hinaus gesamtstrafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen weitergehenden revisionen verworfen revisionen angeklagten verworfen kosten rechtsmittel nebenklgern hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen angeklagte zudem adhsionsverfahren entstandenen besonderen kosten adhsionsklger rechtsmittel entstandenen notwendigen auslagen rechts wegen grnde landgericht angeklagten geb genannt mu wegen totschlags tateinheit versuchtem totschlag drei fllen schwerer krperverletzung gefhrlicher krperverletzung drei fllen jeweils mehrjhrigen freiheitsstrafen verurteilt jahre elf jahre sieben jahre sieben monate wobei angeklagte geb zustzlich wegen weiteren falls gefhrlichen krperverletzung schuldig gesprochen worden zugunsten nebenklgers strafkammer zudem adhsions entscheidung angeklagten getroffen ses urteil gerichteten revisionen staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertreten ganz berwiegend erfolg whrend revisionen angeklagten unbegrndet feststellungen landgerichts kam seit vielen jahren befreundeten familien streit lser fahrlssige zufgung erheblichen schnittverletzung hand geklagten zaim dezember alkoholisierten mitann bruder angeklagten onkel angeklagten mu anlass zwei glasflaschen geschdigten geworfen tat hierfr wurde landgericht wegen fahrlssiger krperverletzung geldstrafe tagesstzen verurteilt klinik schnittverletzung medizinisch versorgt wurde machte geschdigte angeklagten telefonisch vorhaltungen woraufhin auslachte verhhnte hierber geriet wut beleidigte wor ten ficke toten ficke toten vater traf be sonders beleidigung volksgruppe roma beide familien angehren schwere krnkung darstellt zudem frh vater verloren derartiges jngeren gegenber lteren kulturkreis geziemte aussprache verschiedenen mitgliedern beiden familien zwei drei tage spter kam berein angelegenheit erledigt betrachten spten abend dezember trafen mu mitangeklagte familie geb sportsbar mitglieder beiden angetrunkenen angeklagten stellten wegen verhaltens rede misshandelten ohrfeige tritt bein hinfiel erhebliche schmerzen erlitt tat folge kam telefongesprchen vater bruder geschdigten nebenklgern seite seite denen wechselseitig schwere krnkungen austauschten insbesondere immer ankndigten verstorbene angehrige jeweiligen gegenseite ficken nchsten tag nebenklger plan gefasst treffen angeklagten beiden familien hufig frequentierten caf herbeizufhren angelegenheit klren unterrichtete hiervon brigen geschdigten weitere familienmitglieder ebenfalls caf begaben ort eingetroffen rief angeklagten klagten uhr ausschliebar forderte mitange neue beleidigungen fielen gemeinsam familie caf kommen entschuldigen kurz anruf fuhren angeklagten weiteren familienmitgliedern treffpunkt geklagte scharfe schusswaffe eingesteckt weiterer angeklagter jeweils kchen messer eintreffen fahrzeuge ort kamen nebenklger spter gettete schlagring bewaffnet verteidigung hammer bewaffnet entgegen kurz aussteigen allenfalls kurzen wortwechsel erkannten sowie weiterer angeklagter zurckstecken wollten entschlossen gemeinsam einsatz waffen anzugreifen schwerste tdliche verletzungen zuzufgen fr vorangegangenen verbalen krnkungen rchen tat umsetzung plans stach hieb angeklagte mindestens bedingtem ttungsvorsatz messer wuchtig kopf nebenklgers traf ab wehr erhobenes handgelenk zeitgleich drangen mehrere angeklagte hinten versetzten stich schulterbltter weiteren rechte schulterblatt ebenfalls messer attackiert wurden wobei stichverletzungen rechten flanke bereich rechten schulterblattes sowie schulterblttern erlitt stich linken oberen rckenbereich sptestens kurz beginn auseinandersetzung fahrzeug beobachtet lief angeklagte mu hinten nebenklger abseits kmpfen stand schaute groer wucht mindestens bedingtem ttungsvorsatz stach mu geschdigten messer hhe bergangs hals brustwirbelsule rcken woraufhin nebenklger sofort zusammenbrach nahezu bewegungsunfhig bauch liegen blieb vorsatz schuss gab zumindest bedingtem ttungsh aufgesetzten bauchschuss ab anschlieend richtete waffe kopf boden liegenden nebenklgers erschieen waffe versagte allerdings vorhaben aufgeben vier angegriffenen erkennbar schwer verletzt fuhren angeklagten whrend mitglieder beider familien verletzten kmmerten mehreren anwohnern informiert trafen bald polizei feuerwehr nebenklger erlitt stiche hiebe bruch rechten handgelenks durchtrennung zwei strecksehnen bruch rechten schulterblatts sowie ffnung linken brusthhle einblutung pneumothorax bestand akute lebensgefahr notoperation begegnet konnte fhrte verlust teils lungenoberlappens nebenklger immer beeintrchtigt nebenklger erlitt rumpfsteckschuss perforation dickdarms kotaustritt bauchhhle zerreiung wurmfortsatzes fhrte stiche erffnete brusthhle beide verletzungen konkret lebensgefhrlich heute leidet nebenklger ganz erheblich folgen tat nebenklger erlitt potentiell lebensgefhrliche verlet zung rckenmarks hhe sechsten halswirbelkrpers infolge sen sensomotorischen neurologischen ausfllen kam trotz erheblicher anstrengungen lhmung linken armes beines dadurch bedingt strung motorik tiefensensibilitt verblieben blasenfunktion stuhlgang beeintrchtigt erektionsfhigkeit verloren gegangen hilfe rollators mhsam etwa meter eigener kraft fortbewegen zudem trotz entsprechender medikation immer schmerzen deutliche besserung zustandes erwarten erlitt neben schussverletzung unterbauch verlet zung leber darm magen niere cm tiefe stichverletzung bereich linken rckens erffnung brusthhle anstich aorta kam aufgrund hierdurch verursachten groen blutverlustes verstarb trotz wiederbelebungsmanahmen tatort schwurgerichtskammer handeln drei angeklagten sowie weiteren unbekannt gebliebenen mittters aufgrund tatablaufs sptestens ort spontan gefassten gemeinsamen tatentschluss geleitet angesehen smtliche tatbeitrge gegenseitig zugerechnet handeln niedrigen beweggrnden sinne abs stgb landgericht angenommen darauf abgestellt wut angeklagten geschdigten vorangegangenen heftigen verbalen auseinandersetzung herrhrte deren verlauf schwerwiegenden schmhungen nebenklger gesetzt seien htten geschdigten ausund hieran beteiligt seien tattag zusammen deren beiden nebenklgern angeklagten streitbereit gegenbergetreten htten deren seite ehrverletzenden uerungen gestellt ii revisionen staatsanwaltschaft begrndet rechtsmittel staatsanwaltschaft wirksam schuldund strafausspruch fall urteilsgrnde geschehen dezember beschrnkt beschwerdefhrerin greift urteil insoweit fall grundlage getroffenen feststellungen verurteilung angeklagten wegen mordes versuchten mordes statt wegen totschlags versuchten totschlags erstrebt angeklagten mu fr fall verhngte strafe unverhltnismig milde beanstandet beschrnkung zulssig berprfung steht gesamte tateinheitliche schuldspruch fall vgl bgh beschluss mai str bghst ablehnung niedriger beweggrnde hlt revisionsgerichtlicher berprfung stand beweggrund niedrig allgemeiner sittlicher wrdigung tiefster stufe steht deshalb besonders verachtenswert fall beurteilt aufgrund gesamtwrdigung umstnde tat lebensverhltnisse tters persnlichkeit einschliet gefhlsregungen wut zorn rger hass rachsucht kommen niedrige beweggrnde betracht menschlich verstndlich ausdruck niedrigen gesinnung tters vgl bgh beschluss januar str nstz mwn dabei mastab fr bewertung beweggrundes vorstellungen rechtsgemeinschaft bundesrepublik deutschland entnehmen anschauungen volksgruppe sittlichen rechtlichen werte rechtsgemeinschaft anerkennt vgl bgh aao beschluss november str nstz daran gemessen erweist entscheidung landgerichts angeklagten fall gem antrag staatsanwaltschaft lediglich wegen totschlags tateinheit versuchtem totschlag drei fllen verurteilen rechtsfehlerhaft aa mangelt bereits gebotenen gesamtwrdigung beraus knappen ausfhrungen landgerichts frage angeklagten niedrigen beweggrnden gehandelt blenden hierfr relevante umstnde vollstndig unbercksichtigt bleibt dabei insbesondere letzter auslser gegenseitigen beschimpfungen unberechtigte gewaltsame vorgehen angeklagten mu mitangeklagten verletzten nebenklger schon zuvor zudem strafkammer rechnung gestellt auslschung menschenleben zufgung schwerster verletzungen wegen verbaler herabsetzung verstorbener angehriger mehr verstndliche reaktion erlittene schmach erscheinen besonders verachtenswerte form selbstjustiz darstellen knnen jedenfalls hinrichtungsartigen versuch ttung nebenklgers unbedingtem vernich tungswillen geprgte angeklagten zurechenbare tatbild strafkammer gebotene gesamtwrdigung eingestellt bb tragfhig zusammenhang landgericht angestellte erwgung vorgehen beleidigungen weise beteiligten geschdigten sei deshalb niedrigen beweggrnden getragen seite zwei geschdigten ehrverletzenden uerungen gestellt htten gemeinsame vorgehen lsst hintergrund vorgeschichte wertung gegenseitigen beleidigungen unbeteiligten geschdigten htten schmhungen familienmitglieder gleichsam eigen gemacht weshalb versuchte ttung weniger verwerflich erscheine grund fr vorangegangenes unrecht rchen gab vielmehr htte landgericht zusammenhang erwgen mssen ttung personen lediglich aufgrund zugehrigkeit familie vorfeld angeklagten streit geratenen personen aufgrund gemeinsamen auftretens wegen inkonnexitt anlass tat mastben hiesigen rechtsordnung besonders verwerflich vgl bgh beschluss januar str njw cc schlielich feststellungen tatmotiven angeklagten unklar whrend strafkammer einerseits feststellt angeklagten htten gehandelt fr vorangegange nen verbalen krnkungen rchen prfung niedriger beweggrnde gemeinsames tatmotiv angeklagter wut geschdigten aufgrund vorangegangenen verbalen auseinandersetzung angenommen beiden handlungsantrieben knnen gerade kontext prfung niedriger beweggrnde unterschiede bestehen vgl nher mkostgb schneider aufl rn ff einerseits ff andererseits jeweils mwn rechtsfehler demnach allein feststellungen schwurgerichts handlungsmotiven angeklagten betroffen mssen deshalb aufgehoben vgl abs stpo brigen feststellungen knnen hingegen bestehen bleiben ergnzt bisherigen widersprechen iii revisionen angeklagten unbegrndet verfahrensrge angeklagten deckt rechtsfehler vortrag revision verteidiger ansonsten schweigenden angeklagten hauptverhandlung schriftlich vorformulierte erklrung ankndigung verlesen angeklagte eigen mache anschluss verlesung angeklagte ausdrcklich besttigt einlassung sei angeklagte sache eingelassen vgl bgh beschlsse juni str nstz rr februar str nstz dezember str nstz nher mko stpo arnoldi rn mwn auffassung revision handele einlassung unverwertbares prozessrechtliches nullum trifft drei angeklagten erhobenen sachrgen bleiben erfolglos rechtsfehlerfreier beweiswrdigung beruhenden feststellungen tragen schuldsprche gilt namentlich soweit strafkammer fall angeklagten handlungen mitangeklagten mittterschaftlich begangen zugerechnet schluss schwurgerichts angesichts schnellen gleichzeitigen massiven vorgehens geschdigten eingedenk bewaffnung scharfen schusswaffe messern htten beschwerdefhrer weiterer mitangeklagter sptestens tatort spontan entschlossen billigender inkaufnahme todes opfer gemeinsam geschdigten vorzugehen lebensnah rechtsgrnden beanstanden soweit strafkammer urteilsgrnden ausgefhrt angeklagten seien zustzlich fall tateinheitlich verwirklichten schlgerei stgb schuldig versehentlich urteilstenor eingang gefunden beschwert rechtsfehler angeklagten revision angeklagten senat urteil entnehmen strafkammer fall tenorierten zustzlich verwirklichten straftatbestand strafzumessung nachteil angeklagten verwertet htte strafzumessung weist brigen rechtsfehler nachteil angeklagten angeklagten getroffene adhsionsent scheidung zugunsten neben adhsionsklgers frei rechtsfehler iv fr neue verhandlung weist senat darauf erneuten verhandlung berufene schwurgericht prfen angeklagten landgericht urteilsgrnden ausgefhrt fall urteilsgrnde zustzlich tateinheitlich verwirklichten vgl bgh urteil juni str nstz rr beteiligung schlgerei abs stgb schuldig gemacht mutzbauer knig mosbacher berger khler'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen beihilfe gewerbs bandenmigen flschen zahlungskarten garantiefunktion ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer november gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts erfurt november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe ge werbs bandenmigen flschen zahlungskarten garantiefunktion drei fllen sowie wegen verabredung beihilfe gewerbs bandenmigen flschen zahlungskarten garantiefunktion tateinheit gewerbs bandenmigem computerbetrug gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt angeklagten frankreich erlittene auslieferungshaft verhltnis angerechnet angeklagten landgericht freisprechung brigen wegen beihilfe gewerbs bandenmigen flschen zahlungskarten garantiefunktion verabredung beihilfe gewerbs bandenmigen flschen zahlungskarten garantiefunktion tateinheit gewerbs bandenmigem computerbetrug sowie wegen vorbereitung flschung fahrzeugpapieren gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt revisionen angeklagten denen jeweils verletzung sachlichen rechts rgen erfolg unzulssige verfahrensrge angeklagten kommt landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen frhjahr berredete sohn angeklagten gesondert verfolgte angeklagten ban ken sparkassen deutschland skimming technik installieren kartendaten jeweiligen kunden auszulesen speichern angeklagten dabei bewusst ausgesphten daten anschlie end weitergeleitet sollten falsche zahlungskarten herzustellen hilfe geflschter zahlungskarten unberechtigt geld konten ausgesphten kunden abzuheben genauere einzelheiten angenicht bekannt bewusst gegebenenfalls klagten alleine handeln wrde mitglied gruppe zumindest drei mitglieder nmlich gesondert verfolgten sowie mindestens unbekannten dritten kartendubletten herstellen geld abheben fr vollendete arbeit installation deinstallation 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entdeckt abgebaut worden gesondert verfolgte angeklagte feststellten verlie en fluchtartig bankfiliale fuhren angeklagten zurck fall ii urteilsgrnde cc januar bewahrte angeklagte schlafzimmer wohnung wusste geflschten prfstempel aufdruck dekra nchste hu no geflschten stempel entweder konkret bestimmbaren zeitpunkt januar kenntnis flschung verschafft hergestellt geflschte stempel angeklagte wusste flschung fahrzeugpapieren namentlich zulassungsbescheinigungen fahrzeugen straenverkehr geeignet fall ii urteilsgrnde reihe indizien strafkammer hinsichtlich flle ii ii urteilsgrnde gefolgert angeklagte uere tatgeschehen eingerumt bandenmitglied skimmingtechnik anbringenden gesondert verfolgten abgeschirmt umfeld beobachtet schlielich unbekannter dritter kartendubletten hergestellt anschlieend geld geldautomaten indonesien abgehoben schuldsprche halten mehrfacher hinsicht rechtlicher berprfung stand beweiswrdigung fllen ii ii urteilsgrnde wesentlichen teilen lckenhaft aa rechtsfehler sinne abs stpo darstellende lcke liegt insbesondere beweiswrdigung wesentliche feststellungen errtert mehreren gleich naheliegenden mglichkeiten prft vgl bgh urteil januar str nstz rr urteil januar str ott kk stpo aufl rn mwn tatgericht dabei theoretisch denkbaren naheliegenden mglichkeiten auseinandersetzen sachlage beweistatsache weniger gut vereinbaren angenommene mglichkeit vgl bgh beschluss august str bghst ott kk stpo aao bb landgericht fllen ii ii urteilsgrnde schon naheliegenden mglichkeit befasst angeklagten ausgesphten daten bankkunden lediglich gesammelt sodann personen weiterverkauft zugleich unberechtigten geldabhebungen mittels geflschten zahlungskarten beteiligt errterung mglichkeit htte schon deshalb nahe gelegen strafkammer feststellungen treffen konnte wann wem kartendubletten hergestellt worden darber hinaus feststellungen getroffen wann ausgesphten daten weitergeleitetet wann hilfe geflschten zahlungskarten unberechtigt gelder ausgesphten kunden indonesien abgehoben worden einlassung angeklagten wonach gesondert verfolgte klrt skimming geld verdienen knne fr vollendete arbeit installation deinstallation jeweils erhalten zwanglos mglichkeit vereinbar angeklagten htten allein weiterverkauf daten beschrnkt landgericht allein betracht gezogenen erwgung wonach feststellungen zudem belegten unbekannten dritten fr herstellung kartendubletten verantwortlich bandenabrede gegeben blick darauf verstellt angeklagten ttigkeiten allein sammeln gewinnbringenden weiterverkauf ausgesphten kundendaten beschrnkt knnten neue tatrichter ergebnis kommen angeklagten mitglieder bande sinne abs stgb wre strafbarkeit gem abs stgb gem abs nr abs stgb prfen vgl bgh urteil februar str bghst beschluss august str nstz rr beschluss januar str njw fall ii urteilsgrnde verurteilung angeklagten wegen verabredung beihilfe verbrechen bestand zusage verbrechensbeihilfe strafbare verabredung stgb vgl bgh urteil januar str nstz joecks mnchener kommentar stgb aufl rn heine weier schnke schrder stgb aufl rn feldmann wistra tateinheitliche verurteilung wegen vollendeten gewerbs bandenmigen computerbetruges hlt rechtlicher nachprfung stand fehlt bereits erforderlichen vermgensminderung unmittelbar heit weitere handlung tters opfers dritten datenverarbeitungsvorgang eintritt vgl bgh beschluss januar str nstz wohlers mhlbauer mnchener kommentar stgb aufl rn mwn abgesehen davon ergebnis datenverarbeitungsvorgangs beeinflusst offensichtlich abweichendes ergebnis herbeigefhrt vgl wohlers mhlbauer mnchener kommentar aao rn mwn sofern neue tatrichter ergebnis kommt angeklagten rahmen bandenmig eingespielten systems ausgesphten daten innerhalb bandenstruktur baldigen verwendung beim herstellen falscher zahlungskarten weitergeben sollten vgl oben bb kme verurteilung wegen verabredung gewerbs bandenmigen flschung zahlungskarten garantiefunktion abs abs abs stgb betracht vgl bgh beschluss september str beschluss mrz str stv urteilsgrnden ergibt zudem originalkartendaten speichermedium angeklagten installierten kartenlesegerts gespeichert worden liegt fern insoweit weitere feststellungen getroffen knnen neue tatrichter ergebnis kommen angeklagten mitglieder bande sinne abs stgb fr fall verwendeten skimmer tatschlich kartendaten eingelesen gespeichert worden strafbarkeit angeklagten wegen beihilfe vorbereitung flschung zahlungskarten garantiefunktion gem abs abs nr nf stgb prfen vgl erb mnchener kommentar stgb aufl rn rn puppe kindhuser neumann paeffgen stgb aufl rn sternberg lieben schnke schrder stgb aufl rn weidemann beck scher online kommentar stgb edition rn maier matt renzikowski stgb rn jeweils mwn vgl offengelassen bgh urteil dezember str wistra abs nr af stgb urteil februar str bghst beschluss august str nstz rr beschluss januar str njw aa feldmann wistra beweiswrdigung fall ii urteilsgrnde eingedenk revisionsrechtlich eingeschrnkten prfungsmastabes rechtsfehlerhaft abs nr stgb macht strafbar wer flschung fahrzeugpapieren vorbereitet platten formen druckstze hnliche vorrichtungen art begehung tat geeignet verschafft verwahrt wortlaut strafnorm daher handlung vorfeld flschung fahrzeugpapieren strafe gestellt zweck tathandlung demnach vorbereitung flschung hierauf vorsatz tters erstrecken wobei bedingter vorsatz gengt wenngleich konkrete vorstellung hierbei erforderlich vgl olg mnchen nstz rr erb mnchener kommentar stgb aufl rn mwn erfordert schuldspruch insoweit jedenfalls feststellung tter berhaupt flschung fahrzeugpapieren beabsichtigt hierzu verhlt angefochtene urteil fehlen jegliche feststellungen angeklagte tat vorbereitete flschung fahrzeugpapieren vorstellte landgericht geht lediglich berdies zirkulr davon vorstellung angeklagten besitz befindliche geflschte prfstempel flschung fahrzeugpapieren benutzt angeklagte besitz stempels unbeschadet benennt strafkammer einzigen positiven umstand dafr angeklagte stempel aufbewahrte flschung eingesetzt soweit strafkammer unglaubhaftigkeit schilderung angeklagten ber erwerb stempels aufbewahrungszweck anhalt fr annahme gesehen verkannt widerlegten einlassung angeklagten beweisbedeutung zukommt anderweitige verwendung stempels angeklagten spricht ausfhrung landgerichts sei vllig lebensfremd geflschte stempel ideellen grnden schlafzimmer angeklagten aufbewahrt worden sei lsst schlielich besorgen strafkammer schon vorrtighalten stempels unabhngig davon tter berhaupt flschung beabsichtigt fr strafbar erachtet mag regelfall tathandlung angeklagten verwirklichte vorliegen entsprechenden subjektiven tatbestands nmlich flschungsabsicht hindeuten ergeben indes vorliegend deshalb zweifel angeklagte stempel unwiderlegt jahre lang besitz entsprechenden flschungen gekommen wre landgerichtlichen feststellungen daher lckenhaft knnen schuldspruch wegen vorbereitung flschung fahrzeugpapieren begrnden dargelegten rechtsfehler ntigen aufhebung schuldsprche sache bedarf insgesamt neuer verhandlung entscheidung ribgh prof dr krehl tatschlichen grnden unterschrift gehindert eschelbach zeng eschelbach ott bartel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet februar schick justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vvg ff inso bgb abs satz privater krankheitskostenversicherungsvertrag insolvenzbeschlag erfasst unterliegt daher wahlrecht insolvenzverwalters inso nachweis zugangs sendeprotokoll ok vermerk versehenen telefaxes bgh urteil februar iv zr olg jena lg erfurt iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch lehmann richterin dr brockmller mndliche verhandlung februar fr recht erkannt revision beklagten urteil thringer oberlandesgerichts jena zivilsenat april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger versicherungsverein gegenseitigkeit nimmt beklagten ber vermgen juni insolvenzverfahren erffnet wurde zahlung rckstndiger prmien fr zeit juli juni vertrag ber kranken pflegeversicherung anspruch versicherungsnehmer vertrages beklagte getrennt lebende ehefrau beiden kinder zunchst mitversicherte spter alleinversicherte vertrages beklagte behauptet vertrag hinsichtlich frau kinder per telefax juli jahresende gekndigt november ehefrau nochmals kndigung per telefax ausgesprochen familienmitglieder seien seit januar anderweitig versichert klger bestreitet vorlage faxeingangsjournalen erhalt faxe akzeptierte erst juni ausgesprochene kndigung wirkung juni streitig auerdem beklagten mitteilungen ber prmienerhhungen wirkung jahresanfang zugegangen landgericht klage vollem umfang entsprochen berufung beklagte zustzlich eingewandt geltend gemachten ansprche smtlich erffnung inso lvenzverfahrens entstanden deshalb mehr durchsetzbar seien treuhnder rechtsstreit streithelfer beklagten beigetreten schreiben januar unstreitig erfllung vertrge gem abs inso abgelehnt auerdem beklagte zweiter instanz hilfsweise au frechnung schadensersatzanspruch hhe beitrge fr jahr erklrt klger trotz kenntnis insolvenz kontaktaufnahme treuhnder mai unterlassen klrung beitragszahlung kontakt aufzunehmen fr fall unzulssigkeit aufrechnung hilfswiderklage erhoben berufung beklagten lediglich insoweit erfolg gehabt berufungsgericht hauptforderung waltskosten gekrzt brigen berufung zurckgewiesen dagegen wendet revision beklagten entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt zurckverweisung sache berufungsgericht ausgefhrt beklagte zugang fa xschreiben juli november beweisen knnen inso durchsetzbarkeit forderungen entgegenstehe sei inso grundstzlich versicherungsvertrge anwendbar ansprche schuldners privaten krankenversicherung gem abs satz inso wegen unpfndbarkeit abs nr zpo insolvenzmasse fielen fehle fr vertrag voraussetzungen inso insolvenzverwalter erklrte erfllungsablehnung enthalte wirksame kndigung vertrages jedenfalls eklagten htte abgegeben mssen klger handele treuwidrig kndigung insolvenzverwalter gelten lassen wolle obwohl schreiben august kndigungsmglichkeit gesprochen zudem sei erklrung insolvenzverwalters kndigung entnehmen klger anschlussversicherungsnachweis fr versicherten erst juni zugegangen klage sei allerdings hhe prmien geltend gemachten prmienerhhungen ab begrndet klger zugang entsprechender erhhungsmitteilungen bewiesen schadensersatzanspruch bgb verbindung versicherungsvertrag wege aufrechnung widerklage durchsetzen knnte stehe beklagten ii hlt rechtlicher nachprfung entscheidenden punkt stand zutreffend allerdings annahme berufungsgerichts inso durchsetzbarkeit klageforderung entgegensteht fallen versicherungsvertrge dauerschuldverhltnisse vollstndig erfllt grundsatz wahlrecht insolvenzverwalters inso mnchkomm inso huber aufl rn uhlenbruck wegener inso aufl rn braun kroth inso aufl rn sofern insolvenzbeschlag erfasst letzteres trifft aufgrund regelung zpo private krankenversicherungsvertrge vorschrift zpo findet insolvenzverfahren entsprechende anwendung bgh urteil dezember ix zr versr rn ff insbesondere rn somit bestimmung fallenden ansprche inso lvenzbeschlag erfasst gilt fr private krankheitskostenversicherungsvertrge ebenso olg frankfurt versr lg kln versr lg dortmund mnchkomm inso huber aao rn senger finke zinso frher lg kln njw rr abs nr zpo genannten bezgen zhlen nmlich leistungsansprche privaten krankheit skostenversicherung erstattung kosten fr rztliche behan dlungsmanahmen krankheitsfall gerichtet bgh beschluss juli vii zb versr rn jedoch insolvenzverwalter treuhnder inso forderungen schuldners vertrag masse ziehen raum fr anwendung inso olg frankfurt aao lg kln aao lg dortmund aao senger finke aao sinn erfllungswahlrechts inso besteht darin insolvenzverwalter erfllungswahl ggf vermgen swerte masse ziehen anderenfalls belastung masse gegenforderungen vermeiden vorschrift setzt deshalb inen massebezug voraus insolvenzfreie schuldverhltnisse generell erfasst mnchkomm inso huber aao erklrungen streithelfers erfllungswahl kommt daher insoweit gegenstandslos ergebnis folgt rechtsprechung bundesgerichtshofs bedingten pfndbarkeit leistungen erufsunfhigkeitsversicherungen gem abs zpo insoweit gegebenen anwendbarkeit inso bgh urteil de zember ix zr versr abgesehen davon bedingt pfndbaren ansprchen bertragung versicherung verwalter frage kommt stammrecht vielmehr schuldner erhalten bleiben bgh aao rn entspricht berufsunfhigkeitsrente billigkeit abs zpo glubiger schuldners zuknftige erstattungsleistungen krankheitskostenversicherers zugreifen drfen ausschlielich abdeckung neu entstandener ta tschlicher krankheitsbedingter aufwendungen dienen abweichende beurteilung fr streitfall deshalb geboten vorliegend versicherung zugunsten ehefrau beklagten kinder geht insolvenze rffnung bereits anderweitig krankenversichert weshalb au ffassung revision bedrfnis fr pfndungsbeschrnkung abs nr zpo entfalle zumindest grunde versicherungsvertrag insolvenzbeschlag erfasst allein existenz weiteren krankenversicherungsvertrages zugunsten versicherten rechtfertigen insolvenzverwalter versicherungsnehmers abweichend obigen erwgungen vertrag wirkung fr masse fortfhren versicherte gleichgltig versicherungsnehmer mitversicherten dritten handelt htte ausreichenden schutz verwalter inso erfllung whlen erstattungsleistungen masse ziehen knnte versicherer falle mehrfachversicherung krankenver sicherung gem abs satz vvg anwendbaren abs vvg gesamtschuldner haften versicherungsnehmer versicherte leistung verlangen htte somit egen versicherer anspruch mehr wen insolvenzverwalter erstattungsbetrag beim ersten versicherer liquidiert fehlenden massezugehrigkeit vertrages folgenden rechte pflichten ergibt zugleich streithelfer beklagten befugnis kndigung vertrages fehlte auslegung erklrung schreiben januar gesichtspunkt ankommt dagegen berufungsgericht beendigung vertr ages telefaxschreiben juli november erklrten kndigungen unzureichender begrndung verneint jedenfalls kndigung juli geeignet vertragsbeendigung jahresende herbeizufhren fehlender anschlussversicherungsnachweis steht kndigung dezember schon deshalb entgegen abstze vvg sowie abs vvg erst wirkung januar gesetz eingefgt worden versicherungspflicht mithin erst ab zeitpunkt bestand zuvor bestehende versicherung dezember deshalb charakter pflichtversicherung zudem bedurfte kndigung fr mitversicherte vol ljhrige ehefrau nachweises anschlussversicherung vgl senatsurteil dezember iv zr fr revisionsverfahren ferner davon auszugehen ehefrau beklagten erklrte kndigung no vember vertragsbeendigung herbeifhren konnte insoweit bedrfte mangels wirksamer kndigung juli erklrung ankommen weiterer feststellungen kndigung umstnden namen beklagten versicherung snehmer entsprechenden vollmacht erklrt wurde zugang beiden telefaxe juli november htte berufungsgericht weitere sachaufklrung ve rneinen drfen aa ausgangspunkt zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen beklagte zugang kndigungserklru ngen beweisen ferner deckt auffassung okvermerk sendeberichts lediglich indiz fr zugang telefaxes darstellt insoweit anscheinsbeweis erbringt stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs zuletzt bgh beschlsse oktober viii zb juris rn mai iii zr njw rn juli ix zr juris rn ferner urteil dezember viii zr njw ii oberster bundesgerichte bag bage vgl bsg beschluss oktober juris rn bb allerdings rechtsprechung revision insoweit zutreffend geltend macht hinblick technische weiterentwicklungen gebiet telekommunikation teil frage gestellt olg frankfurt urteil mrz juris rn olg karlsruhe versr olg celle versr olg mnchen mdr rn singer benedict staudinger bgb rn gregor njw riesenkampff njw cc inwieweit kritik berechtigt streitfall offen bleiben berufungsgericht unabhngig hiervon sachverhalt umfassend gewrdigt ber beweisantritte eklagten hinweggesetzt bereits grundlage bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofs weitere aufklrung geb oten berufungsgericht zunchst gengend bedacht ok vermerk sendebericht dargestellten rechtsprechung bundesgerichtshofs immerhin zustan dekommen verbindung faxbesttigung genannten nummer belegt anbetracht umstands empf nger bloes bestreiten zugangs beschrnken rahmen sekundren darlegungslast vielmehr nher uern gert fraglichen gegenstelle betreibt verbindung speicher enthalten weise empfangsjournal fhrt gegebenenfalls vorlegen usw ebenso olg frankfurt urteil mrz juris rn beweiskraft ok vermerk liegenden indizes sodann bercksichtigung vorbringens wrdigen streitfall wrdigung berufungsgericht unzureichend erfolgt klger eingangsjournale vorgelegt lassen erkennen telefaxanschluss eziehen teil enthalten darin aufgelisteten eingegangenen faxe absendernummern dabei gibt zumindest punkt auffallende bereinstimmung vortrag beklagten vorgelegte empfangsjournal klgers november fhrt uhr einseitiges fax sendedauer sekunden absendernummer be klagte datum sendebericht uhrzeit uhr sendedauer sekunden vorgelegt knnte bercksichtigung exakt gleich eingestellter uhrzeiten sende empfangsgert durchaus miteinander korrespondieren htte berufungsgericht wrdigen mssen mglicherweise wre auflage ergnzung vorbringens vorlage uhr eingegangenen faxes anonymisierter form betracht ekommen berufungsgericht demgegenber bercksichtigung umstnde vorgelegten empfangsjournale anschlus snummer erkennen lassen teilweise absendernummern wiede rgeben hinweis abs zpo abgelehnt beklagte einwnde erst zweiter instanz erhoben rechtsfehlerhaft handelt hierbei neues tatschliches vorbringen partei jederzeit mgliche beweiseinreden nmlich bloe wrdigung beweiswerts gegnerischen vorbringens beweiswert indizien gericht selbstndig umfassend wrdigen dabei umstnde vorgelegten urku nden ergeben entsprechende einreden parteien ercksichtigen davon abgesehen handelt unstreitige umstnde stets bercksichtigen fall berufungsgericht gehalten bewei santritten beklagten streithelfers einholung sachverstndigengutachtens ok vermerk versehenen faxe beim klger eingegangen nachzugehen beweisantrag berufungsgericht ngefochtenen entscheidung nher befasst grnde antrag zurckzuweisen ersichtlich wahrscheinlichkeit schriftstck trotz okvermerk versehenen sendeprotokolls empfnger erreicht edenfalls gering rechtsanwalt gestaltung broorganisation fristensachen ok vermerk verlassen darf bgh beschlsse dezember xii zb juris rn mrz xii zb versr handelt unzulssigerweise tatschliche anhaltspunkte blaue hinein aufgestellte behauptung vgl bgh beschluss mai iii zr njw rn gilt insbesondere deshalb gleich zwei ok vermerk versehene faxe unterschiedliche nummern klgers angekommen sollen zudem beweismittel vornherein ungeeignet oben genannten entscheidungen oberlandesgerichte celle versr karlsruhe versr vielmehr rsichtlich zumindest einzelfall gesicherte festste llungen darber daten speicher empfangsgertes eingegangen etroffen knnen vgl bsg beschluss oktober juris rn rahmen beweisaufnahme berufungsgericht gegebenenfalls ergnzendem parteivortrag gelegenheit ha ben revision aufgeworfenen fragen technischen bedeutung ok vermerks nachzugehen sache deshalb berufungsgericht zurckzuverwe isen zunchst notwendigen feststellungen bermittlung kndigungserklrungen juli erforderlichenfalls november nachholen beklagten lediglich hilfsweise geltend gemachten schadensersatzanspruch kommt wegen ausstehenden sachve rhaltsaufklrung hauptvorbringen derzeit allerdings rechtsfehler berufungsurteils insoweit erkennbar mayen wendt lehmann felsch dr brockmller vorinstanzen lg erfurt entscheidung olg jena entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen verfahren antrag generalbundesanwalts fall anklage ii urteilsgrnde gem abs stpo eingestellt brigen revision angeklagten urteil landgerichts berlin januar abs stpo unbegrndet verworfen soweit verfahren eingestellt fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last brigen kosten rechtsmittels beschwerdefhrer tragen generalbundesanwalt antragsschrift juni hinsichtlich teileinstellungsantrags folgendes ausgefhrt anzahl urteilstenor genannten betrugsflle steht widerspruch urteilsfeststellungen betrugsflle ausweisen handelt abgeurteilten anklagefllen taten ua zunchst urteil angegeben taten ua strafkammer stellt richtigerweise fest bercksichtigung weiteren anklageflle taten angeklagten tatmehrheit stehen ua jedoch fr anklagefall ua einzelstrafe festgesetzt ua grundlage einzelstrafen gesamtfrei heitsstrafe gebildet ua sachlage bedarf errterung urteilsberichtigung zulssig wre vgl bgh nstz gegebenenfalls einzelstrafe senat festgesetzt knnte vgl bghr stpo abs strafausspruch schliet senat stellt verfahren fall anklage ii urteilsgrnde gem abs stpo brigen revision unbegrndet sinne abs stpo geringfgige teilerfolg revision fhrt anwendung abs stpo harms hger raum gerhardt brause'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil viii zr verkndet oktober mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer dr leimert wiechers dr wolst fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz november aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens zivilsenat oberlandesgerichts koblenz zurckverwiesen urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand klger begehrt beklagten zahlung kaufpreises hhe dm nebst zinsen mahnkosten fr vier beklagten mndlich bestellte neufahrzeuge deutschland ag vertreibt kraftfahrzeuge marke deutschland ber sogenannte hndler vertragshndler bhndler hndler jeweils hndler zugeordnet ber vertreibenden fahrzeuge beziehen dabei verkaufskommissionre hndler provisionsbasis ttig abschlu hndlervertrags hndler bedarf zustimmung deutschland ag klger hndler fr fahrzeuge anfang plante beklagte zusammenhang anpachtung tankstelle nebst reparaturwerkstatt grndung unternehmens bhndler fr fahrzeuge klger versprach be klagten schreiben januar deutschland ag fr genehmigung hndlervertrages einzusetzen bot beklagten zustandekommen vertrags lose zusammenarbeit deren rahmen beklagte schon fahrzeuge verkaufen reparieren knne ausstellungsfahrzeuge knne beklagten erst grnem licht liefern jedoch wolle jeweils ko stenlos fahrzeuge fr probefahrten verfgung stellen entsprechend inhalt schreibens wurde zunchst verfahren klger erteilte beklagten fr verkauf jedenfalls fahrzeuges provisionsabrechnung januar bestellte beklagte mndlich beim klger drei fahrzeuge januar grndete beklagte beklagte zwei weitere fahrzeuge bestellte beklagte beim klger februar ebenfalls mndlich beklagte wurde mrz handelsregister eingetragen mittlerweile gem abs satz lschg aufgelst februar wegen vermgenslosigkeit handelsregister gelscht worden beklagten bestellten fahrzeuge wurden mrz april geliefert fahr zeuge nahm klger spter zurck brigen vier fahrzeuge wurden teilweise betrieb beklagten genutzt abschlu hndlervertrags klger verzgerte beklagte schlo juni hndlervertrag hndler beabsichtigten vertragsschlu beklagte klger zuvor mitgeteilt gleichzeitig rckgabe vier klger bezogenen fahrzeuge angekndigt juni erteilte klger beklagten rechnungen fr vier fahrzeuge ber insgesamt dm beklagte stellte wagen ersten juliwochenende betriebsgelnde klgers ab warf schlssel briefkasten klger beweissicherung eingeholten gutachten weisen vier fahrzeuge gebrauchsspuren teilweise reparaturbedrftige beschdigungen klger fordert beklagten zahlung dm nebst zinsen mahnkosten macht geltend beklagte vier fahrzeuge fr grndende beklagte gekauft kaufpreis bezahlt sollen sobald beklagte hndlerin geworden sei hilfsweise macht klger ansprche erstattung kosten fr reparatur begutachtung verwahrung fahrzeuge sowie ausgleich wertminderung geltend landgericht klage stattgegeben aufgrund aussage vernommenen zeugen kaufvertrag ber vier berzeugung fahrzeuge parteien zustan de gekommen oberlandesgericht urteil mrz klage abgewiesen beweisaufnahme abschlu kaufvertrages ber vier fahrzeuge bewiesen erachtet ausgefhrt abschlu kaufvertrages spreche schon eigene vorbringen klgers wonach bestellung vier fahrzeuge vorgriff beabsichtigten parteien damals erwarteten wirksamen abschlu hndlervertrags klger knftigen beklagten erfolgt sei hieraus sei schlieen bestellung fahrzeuge gleichen weise erfolgen abgewickelt sollen bereits wirksamer hndlervertrag bestnde vertriebssystem verwendeten hndlervertrgen sei kauf fahrzeugen seitens hndlers vielmehr deren vertrieb rahmen kommissionsverhltnisses vorgesehen abschlu kaufvertrags spreche bekundung landgericht vernommenen zeugen ehemaligen verkaufsleiters klgers hinsichtlich hilfsweise geltend gemachten ersatzansprche klgers sei klagevorbringen schlssig insbesondere klger dargetan eigentmer vier fahrzeuge sei entscheidung oberlandesgerichts senat urteil juni njw aufgehoben begrndung senat ausgefhrt klage sei bezglich beklagten zulssig rechtsprechung bundesgerichtshofs sei anerkannt parteifhigkeit juristischen person liquidation anschlieende lschung handelsregister beeintrchtigt anhaltspunkte fr vorhandensein verwertbarem vermgen bestnden sei auffassung berufungsgerichts unstreitige sachverhalt beweisergebnis reiche fr feststellung kaufvertrages ber streitigen vier fahrzeuge beruhe verfahrensfehlern berufungsgericht sei ergebnis zustandekommen kaufvertrages sei festzustellen erneute vernehmung zeugen ge kommen abs zpo hierzu rechtsprechung entwickelten grundstze stehe wiederholte vernehmung zeugen grundstzlich ermessen berufungsgerichts pflichtgebundene ermessen unterliege einschrnkungen danach sei erneute vernehmung zeugen geboten berufungsgericht protokollierte aussage verstehen gewicht beimessen vorinstanz beweiswrdigung wiederhole oberlandesgericht entscheidungsgrnden urteils wesentlichen bereits urteil landgerichts wiedergegebenen ebenfalls gewrdigten passagen protokollierten aussage zeugen entnehme bekundungen zeugen insgesamt besttigung ansicht entgeltliche bernahme sei aufschiebend bedingt erfolgt weshalb oberlandesgericht aussagen zeugen blick beweisthema bewerte landgericht entscheidungsgrnden mitgeteilt ergebnis landgerichts abweichende beurteilung zeugenaussage oberlandesgericht sei dadurch erklrbar entweder protokollierte aussage verstanden gewicht beigemessen erste instanz sei erneute vernehmung zeugen zulssig wegen verfahrensfehlers senat sache berufungsgericht zurckverwiesen angefochtene urteil oberlandesgericht klage beklagte unzulssig beklagten unbe grndet abgewiesen hiergegen klger revision eingelegt wiederherstellung landgerichtlichen urteils erstrebt senatstermin oktober beklagten ordnungsgem geladen worden beim revisionsgericht zugelassenen prozebevollmchtigten vertreten lassen klger erla versumnisurteils beantragt entscheidungsgrnde revision ber versumnisurteil entscheiden erfolg entscheidung beruht jedoch sachlicher prfung sumnis beklagten bghz berufungsgericht ausgefhrt klage sei unzulssig soweit beklagte richte beklagte lschung handelsregister rechtsund parteifhigkeit verloren rechtsprechung ausnahmsweise anerkannten flle fingierten parteifhigkeit liege feststellung revisionsgerichts bestnden anhaltspunkte fr vorhandensein verwertbarem vermgen weshalb parteifhigkeit beeintrchtigt sei sei nachzuvollziehen klger jedenfalls zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung mehr geltend gemacht beklagten heute verwertbares vermgen vorhanden sei insofern sei jedenfalls nderung sachverhalts tatschlicher hinsicht gegenber wissensstand revisionsgerichts auszugehen soweit klage beklagten richte sei unbegrndet beklagten fehle jedenfalls passivlegitimation tatschlich kaufvertrag zustande gekommen sei knne letztlich dahinstehen vertrag zustande gekommen sei daraus fr zeit ab eintragung beklagten handelsregister beklagte gegenber klger verpflichtet beklagte vier fahrzeuge fr bereits gegrndete unternehmen gekauft klger sei bekannt beklagte fr handeln soweit beklagte eintragung beklagten deren namen gehandelt persnlich gehaftet gem abs gmbhg dadurch mglicherweise lasten begrndeten verbindlichkeiten seien jedoch beklagte bergegangen nachdem eintragung entstanden sei sei haftung beklagten erloschen fall abs gmbhg begrndete haftung handelnden ausnahmsweise bestehen bleibe klger dargetan ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand oberlandesgericht rechtsfehlerhaft berufung beklagten stattgegeben klage abgewiesen oberlandesgericht begrndung unzulssigkeit klage beklagte bersehen erkennende senat verfahren ergangenen urteil juni entschieden abgeschlossene liquidation erstbeklagten anschlieende lschung handelsregister fortdauernden zulssigkeit stehe klage entgegen unzutreffend auffassung berufungsgerichts sei rechtliche beurteilung revisionsgerichts abs zpo schon deshalb gebunden klger jedenfalls zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung senat berufungsgerichts mehr geltend gemacht beklagten heute verwertbares vermgen vorhanden sei insofern nderung sachverhalts tatschlicher hinsicht gegenber wissensstand revisionsgerichtes auszugehen sei nderung sachverhaltes tatschlicher hinsicht revisionsentscheidung erfolgt parteien berufungsinstanz schriftstzlich mehr vorgetragen mndlicher vortrag nderung sachverhaltes htte fhren knnen protokoll berufungsgerichts ber letzte mndliche verhandlung oktober ersichtlich berufungsgericht mute deshalb entscheidung schon wegen bindungswirkung senatsurteils juni zugrunde legen beklagte parteifhigkeit verloren klage somit bezglich beklagten zulssig berufungsgericht beurteilung beklagte sei fr klger geltend gemachten vertraglichen ansprche kaufpreiszahlung schadensersatz jedenfalls passivlegitimiert prozestoff hinreichend beachtet zpo recht rgt revision berufungsgericht davon ausgeht vortrag klgers sei zeitpunkt kaufes vier fahrzeuge unternehmen fr kauf gettigt bereits gegrndet ausweislich handelsregisterauszugs februar beklagte jedoch beklagte alleingesellschafter erst januar errichtet gesprch klgers beklagten revisionsrechtlich unterstellenden vortrag klgers beklagten drei vier fahrzeuge pkw preis dm pkw marke preis dm pkw marke luxusbus preis dm kauften wurde unstreitig bereits januar tag errichtung beklagten gefhrt berufungsgericht herangezogene rechtsprechung wonach ebenso handelndenhaftung abs gmbhg haftung grnder mitglieder vorgesellschaft grundstzlich eintragung gmbh endet bghz verbindlichkeiten vorgrndungszeit beklagte bezglich drei fahrzeuge behauptung klgers eingegangen anwendbar bgh urteil juni ii zr njw sptere ttigkeit gmbh vorbereitende vorgrndungsgesellschaft notarieller beurkundung entstehenden vorgesellschaft deswegen hervorgehenden gmbh identisch bgh urteil oktober ii zr njw rechte verbindlichkeiten vorgrndungsgesellschaft gehen gmbh recht gilt automatisch gmbh grndung vorgesellschaft spter gmbh ber mssen gmbh eingebracht sollen besonderes rechtsgeschft bertragen bghz fr schulden vorgesellschaft erlischt persnliche haftung gesellschafter geschften vorgrndungsgesellschaft geschftspartner vereinbart grundstzlich grndung eintragung gmbh bgh urteil juni aao entsprechendes gilt fr vorliegende einmanngrndung bgh urteil juni ii zr njw verbindlichkeiten beklagte inhaber unternehmens fahrzeuge vorbringen klgers fr private zwecke erworben errichtung vorgesellschaft begrndet gehen weiteres vorgesellschaft ber gmbh eintragung handelsregister hueck baumbach hueck gmbhg aufl rdnr beklagte erst januar errichtet worden scheidet haftung beklagten fr januar begrndete kaufpreisverbindlichkeiten soweit eigenschaft grnder einmann gmbh gesttzt entsprechende bereinkunft klger bgh urteil juni aao iii angefochtene entscheidung daher aufzuheben sache oberlandesgericht zurckzuverweisen zunchst fragen kaufvertrag zustande gekommen wer gegebenenfalls fr verpflichtungen hieraus aufzukommen notwendigen feststellungen getroffen knnen hilfsweise ber zweiter linie geltend gemachten schadensersatzanspruch entscheiden zurckverweisung senat mglichkeit abs satz zpo gebrauch gemacht dr deppert dr beyer wiechers dr leimert dr wolst'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterin diederichsen richter sthr beschlossen anhrungsrge klgerin oktober senatsbeschluss september zurckgewiesen klgerin kosten rgeverfahrens tragen grnde gem zpo statthafte brigen zulssige gehrsrge begrndet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags ausdrcklich bescheiden bverfge bgh beschl februar iii zr njw art abs gg gewhrt schutz entscheidungen sachvortrag beteiligten grnden formellen materiellen rechts teilweise ganz unbercksichtigt lassen st rspr vgl bverfge abs satz zpo revisionsgericht begrndung beschlusses ber nichtzulassungsbeschwerde entscheidet absehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen mglichkeit senat vorliegenden fall gebrauch gemacht klgerin aufgeworfenen fragen rechtsprechung bundesverfassungsgerichts zivilgerichte hinreichend geklrt vgl bverfg beschluss september bvr senat entscheidung ber zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde anhrungsrge klgerin wiederholte vorbringen vollem umfang geprft grundlage berufungsgericht rechtsfehler getroffenen feststellungen grnde fr zulassung revision entnehmen knnen weder abs satz zpo wonach beschluss kurz begrndet unmittelbar verfassungsrecht ergibt verpflichtung weitergehenden begrndung entscheidung ansonsten htte partei hand mittels anhrungsrge zpo bestimmung abs satz zpo nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln gesetzesbegrndung gehrsrge entscheidung ber nichtzulassungsbeschwerde eingelegt begrndungsergnzung herbeizufhren bt drucks vgl bgh beschlsse februar iii zr njw juli iii zr njw rr dezember zr verff galke zoll diederichsen wellner sthr vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr mai rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mai richter prof dr goette dr kurzwelly kraemer mnke caliebe beschlossen anhrungsrge senatsbeschlu februar zurckgewiesen grnde senatsbeschlu februar verletzt anspruch klgers rechtliches gehr aspekten senat geprft revision zuzulassen ergibt unmittelbar beschlu handelt gesetzlichen zulassungskriterien abs zpo wobei senat selbstverstndlich deren auslegung zivilsenate bundesgerichtshofs bercksichtigen pflegt vorliegenden fall bercksichtigt grundlage senat stets smtliche nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten zulassungsgrnde eingehend geprft beschlu niedergelegten ergebnis gelangt gesetzlichen voraussetzungen fr zulassung revision vorliegen einzelne gehende begrndung dafr leitenden erwgungen verfassungs wegen grundstzlich geboten st rspr bverfge beschl januar bvr njw nachw gesetzesbegrndung anh rungsrgengesetz gehrsrge entscheidung ber nichtzulassungsbeschwerde grundstzlich eingelegt begrndungsergnzung herbeizufhren vgl bgh beschl februar iii zr umdr ausnahmefall eindeutiger abweichung wortlaut norm ersichtlichen grund vgl bverfg aao beschl november bvr bverfge njw liegt entgegen ansicht klgers wegen berdurchschnittlich komplizierter rechtslage gegeben darlehen deren rckforderung beklagte gegenleistung fr grundstcksbertragungen verzichtet sondervorschrift abs dmbilg kapitalersetzenden charakter berufungsurteil deshalb unrichtiger obersatz zugrunde liegt konnte klger bereits erwiderung beklagten nichtzulassungsbeschwerde zusammengestellten rechtsprechung senats entnehmen fr wegfall sonderprivilegierung beklagten gem abs satz dmbilg fehlt frmlichen feststellung einreichung erffnungsbilanz handelsregister vgl bghz sen urt mrz ii zr wm senatsbeschlu februar anhrungsrge klgers parallelsache ii zr ausgefhrt brigen zulassung revision weder klrung entscheidungserheblicher grundsatzfragen wegen unrichtiger entscheidung veranlat ohnehin gem zpo verfristeten begrndung nichtzulassungsbeschwerde ff enthaltenen ausfhrungen klgers april entscheidung ber hilfsantrge gesichtspunkt abs nr geso ndern daran goette kurzwelly mnke kraemer caliebe'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juni rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter ne kovi vill richterin lohmann juni beschlossen beklagten nachdem nichtzulassungsbeschwerde urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat dezember zurckgenommen rechtsbehelfs fr verlustig erklrt kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beklagten auferlegt streitwert fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde ausspruch ber verlust rechtsbehelfs kostenfolge ergibt abs zpo bgh beschl november xii zr bgh report fischer ganter vill ne kovi lohmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet april walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja wettbewerbsverbot realteilungsvertrag zpo abs gwb februar rechtskrftige feststellung bestimmte vertragsklausel kartellrechtliche vorschriften verstt beschrnkt allein verste materielles kartellrecht umfat frage formwirksamkeit gwb bgb gilt urteilsgrnde frage formunwirksamkeit auseinandersetzen bgh urt april kzr olg dsseldorf lg dortmund kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter prof dr goette prof dr bornkamm dr raum dr meierbeck fr recht erkannt revision klgerin urteil kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf februar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien zwei kommanditgesellschaften leuchten leuchttechnik herstellen vertreiben realteilung hervorgegangen ursprnglich verfgte klgerin ber zwei produktionssttten fr mbeleinbauleuchten fr leuchtentechnik gesellschafter klgerin gleichen teilen uwe jens eckhard beide gesellschafter kamen berein gesellschafterbeziehungen ende jahres weise beenden gesellschafter klgerin werk fr mbeleinbauleuchten gesellschafter ende gegrn deten beklagten werk fr leuchtentechnik fortfhren sollten ab januar wurden beide betriebe getrennt gefhrt beiden gesellschafter verhandelten folgezeit modalitten trennung regeln mai kam schlielich realteilungsvertrag parteien beiden persnlich haftenden komplementrgesellschaften sowie beiden gesellschafter beteiligt vertrages enthlt folgende wettbewerbsklausel beklagte vertrieb wesentlichen leuchtenhersteller elektrogrohandel messebauer elektrohandel beschrnken vertriebsbereiche serienmbelhersteller mbelzulieferer grohndler gem anl vertrage innenausbauer ladenbauer messebauer ha produkten wohnwagenhersteller unten geregelten ausnahmen paneelhersteller beklagten bearbeitet beliefert produkte gem anl ha programm per bertragungsstichtag beklagten vertrieben wettbewerbsklausel gilt fr deutschland wirksamkeit rechtlichen grnden jahre abschlu vertrages beschrnkt ausnahme vorstehenden wettbewerbsbeschrnkung ausschlielich beklagte belieferung verbundenen unternehmen berechtigt kunden ausschlielich klgerin beliefert gegenseitigen kundenschutz gewhren klgerin beklagte fr paneelhersteller gem anl vertrage bernahme weiterer paneelhersteller bedarf fall vorherigen abstimmung versto vereinbarte wettbewerbsbeschrnkung zahlt bertretende beteiligte beteiligten vertragsstrafe umsatzes betreffenden geschften anlage enthlt liste namen zwanzig inlndischen elf auslndischen grohndlern anlage enthlt tabelle namen insgesamt paneelherstellern denen sechzehn klgerin neun beklagten zugeordnet parteien streitig einigkeit ber vertragspartnern unterzeichneten hauptvertrag fest verbundenen anlagen bestand unterzeichnung realteilungsvertrags kam parteien deswegen streit beklagte anlage klgerin zugeordneten paneelhersteller beliefert klgerin beklagte unterlassung einzelnen bezeichneter vertriebshandlungen anspruch genommen nachdem zweifel kartellrechtlichen wirksamkeit wettbewerbsverbotes geuert worden feststellung beantragt wettbewerbsklausel realteilungsvertrages wirksam kartellrechtliche bestimmungen verstt ferner klgerin auskunft ber weitere wettbewerbsklausel verstoende vertriebshandlungen beklagten begehrt zweite stufe zahlung auskunft errechnenden vertragsstrafe verlangt kartellgericht angerufene landgericht dortmund beiden verfahrensteile getrennt ber unterlassungs feststellungsklagen gesondert entschieden urteil februar unterlassungsklage begrndung abgewiesen fr wettbewerbsverbot geltungsdauer vereinbarten zwei jahre seien verstrichen jedoch festgestellt wettbewerbsklausel realteilungsvertrages parteien mai kartellrechtliche vorschriften verstt urteilsgrnden heit hierzu wettbewerbsregelung realteilungsvertrages mai kartellrechtswirksam versto gwb liegt dabei dahinstehen regelung vertrages sicherung realteilungsvertrag bezweckten auseinandersetzung gesellschafter erforderlich hierfr drfte sprechen fall lge unwirk samkeit gwb sprbare beeinflussung marktverhltnisse kartell vorliegt urteil rechtskrftig geworden gegenstand vorliegenden verfahrens stufenklage beweisaufnahme landgericht beklagte teilurteil mai beantragt auskunftserteilung verurteilt berufungsverfahren beklagte erstmals darauf berufen wettbewerbsklausel sei wegen verstoes kartellrechtliche schriftformerfordernis gwb bgb nichtig vertragsanlagen weder unterzeichnet haupturkunde fest verbunden seien berufungsgericht stufenklage vollem umfang abgewiesen hiergegen richtet revision klgerin klageantrge weiterverfolgt beklagte beantragt revision zurckzuweisen akten landgerichts dortmund kart beigezogen worden insbesondere urteil februar gegenstand mndlichen verhandlung entscheidungsgrnde berufungsgericht berufung beklagten fr zulssig achtet erster instanz erteilung auskunft verurteilte beklagte mehr dm beschwert sei berufung sei begrndet geltend gemachte auskunftsanspruch stehe klgerin realteilungsvertrag wegen verstoes kartellrechtliche schriftformerfordernis nichtig sei stehe rechtskraft urteils landgerichts dortmund februar entgegen urteile seien insoweit rechtskraft fhig ber streitgegenstand entschieden worden sei inwieweit gericht ber streitgegenstand entschieden sei auslegung urteilsformel ermitteln wobei soweit zweifel bestnden tatbestand entscheidungsgrnde heranzuziehen seien rede stehende urteil februar sei hinsicht auslegung zugnglich wortlaut urteilsformel lasse offen gegenstand gerichtlichen prfung entscheidung lediglich vereinbarkeit umstrittenen klausel materiellem kartellrecht einhaltung schriftformgebots sei parteien sei frage kartellrechtlichen wirksamkeit allein hinblick gwb errtert worden dementsprechend uerten entscheidungsgrnde ausschlielich frage berufungsgericht ferner darauf hingewiesen feststellungsantrag unzulssige klrung rechtsfrage gerichtet sei entfalte unstatthafte feststellungsurteil landgerichts rechtswirkung entfalte rechtskraft extensive auslegung urteils komme gegebenen umstnden betracht ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg fhren aufhebung zurckverweisung annahme berufungsgerichts berufung beklagten sei zulssig wert beschwer dm bersteige abs zpo rechtsgrnden beanstanden berufungsgericht recht davon ausgegangen wert beschwerdegegenstandes falle einlegung rechtsmittels verurteilung erteilung auskunft erster linie aufwand zeit kosten bemit erfllung titulierten anspruchs erfordert bghz ff bgh urt ix zr njw ebenfalls bercksichtigendes geheimhaltungsinteresse beklagte berufen soweit revision zulssig bemessung beschwer revisionsgericht berprfbar ermessensentscheidung handelt beschrnkt prfung jedoch darauf berufungsgericht gesetzlichen grenzen ermessens berschritten ermessen zweck ermchtigung entsprechenden weise gebrauch gemacht vgl bgh beschl viii zb njw njw musielak ball zpo aufl rdn derartige ermessensfehler zeigt revision indessen beanstanden eidesstattlichen versicherungen beiden mitarbeiter beklagten berufungsge richt sttzt original fernkopie telefax vorgelegen eidesstattliche versicherungen formbedrftig knnen per telefax abgegeben bayoblg njw stgb zller greger zpo aufl rdn tatsache zitierten fall bayerischen obersten landesgerichts telefax absender anwalt bestimmung gericht verwenden unmittelbar gericht geschickt worden mag rahmen strafrechtlichen beurteilung rolle spielen streitfall mageblicher bedeutung glaubwrdigkeit beiden mitarbeiter hngt entscheidend davon ab gericht bekundungen eidesstattliche versicherungen schriftliche erklrungen zeugen abs zpo bewertet letztere mittel glaubhaftmachung zugelassen vgl zller greger aao rdn musielak huber aao rdn fr beweiswert urkunden mageblicher bedeutung be stimmung beiden mitarbeiter falle unrichtigen erklrung strafbar gemacht htten zumal streitfall aufgrund erfolgten belehrung strafbarkeit stgb ausgehen muten vorbringen beklagten deswegen unglaubhaft eingestuft lschung edv daten ablauf abs hgb bestimmten aufbewahrungsfristen unwahrscheinlich sei beklagte behauptet aufzubewahrenden unterlagen vernichtet gelscht vielmehr kundenauftrge darstellung beklagten vorhanden mssen jedoch erheblichem aufwand einzeln durchgesehen entsprechenden daten mehr computer gespeichert erfolg rgt revision jedoch berufungsgericht realteilungsvertrag wegen verstoes kartellrechtliche schriftformerfordernis gwb nichtig angesehen beurteilung steht parteien ergangene urteil landgerichts dortmund februar entgegen rechtskrftig festgestellt worden wettbewerbsklausel realteilungsvertrags parteien mai kartellrechtliche vorschriften verstt recht berufungsgericht davon ausgegangen fr grenzen rechtskraft urteils urteilsformel abzustellen erster linie inhalt entscheidung entnehmen bgh urt vi zr njw urt vi zr njw allerdings knnen auslegung urteilsformel tatbestand entscheidungsgrnde sowie geeigneten fllen parteivorbringen herangezogen vgl bgh urt kzr grur denkzettel aktion urt vi zr njw urt kzr wuw schulbuch koppelungs geschft urt zr njw urt ix zr njw rr urt zr grur ha ra hariva voraussetzung hierfr jedoch urteilsformel zweifeln anla gibt berdies auslegung engen grenzen mglich mu interesse rechtssicherheit halten richter erkennbar ausdruck gebracht vgl bgh urt vii zr lm zpo nr njw urt xi zr njw rr urteil schafft daher rechtskraft insoweit irrigerweise ber anspruch entscheidet partei erhoben parteien mssen urteil einlegung zulssigen rechtsmittels wehren soweit beschwert bghz bgh grur ha ra hariva berufungsgericht angenommen tenor urteils landgerichts dortmund februar bedrfe auslegung wortlaut lasse offen gegenstand gerichtlichen prfung entscheidung lediglich vereinbarkeit wettbewerbsklausel materiellem kartellrecht einhaltung schriftformgebots gwb sei vermag senat folgen tenor fraglichen urteils lt zweifel daran aufkommen kartellrechtliche grnde wirksamkeit realteilungsvertrages entgegenstehen insbesondere gibt urteilsformel anla vereinbarkeit materiellem formellem kartellrecht unterscheiden aa bereits wortlaut tenors festgestellt wettbewerbsklausel kartellrechtliche vorschriften verstt eindeutig kartellrechtlichen schriftformerfordernis gwb handelt kartellrechtliche vorschrift deren nichteinhaltung unwirksamkeit entsprechenden vertragsklausel grundstzlich gesamten ver trages zieht deutet wortlaut beschrnkung etwa sinne lediglich versto kartell preisbindungsverbot rede gestanden htte entgegen ansicht revisionserwiderung beschrnkung umstand entnommen unwirksamkeit wegen nichteinhaltung kartellrechtlichen schriftformgebots allein einzelne bestimmung gesamten vertrag betrifft bornkamm langen bunte kartellrecht aufl anh gwb rdn klgerin ging klage allein durchsetzung vertraglichen wettbewerbsverbots beschrnkung antrags bestimmung zwanglos erklrt bb entgegen ansicht revision tenor deswegen auslegungsbedrftig zeitpunkt entscheidung landgerichts februar feststand inhalt fragliche vertrag zustande gekommen parteien streitig getroffene vereinbarung anlagen bezog landgericht jedoch ausdruck gebracht entscheidung abstrakten kartellrechtlichen berprfung vertragsregelung wirksames zustandekommen brigen unterstellt beruhte cc entgegen ansicht berufungsgerichts begrnden verfahrensrechtlichen besonderheiten kartellrechtlichen feststellungsklage zweifel unterstreichen vielmehr eindeutigkeit landgericht getroffenen feststellung recht weist berufungsgericht allerdings darauf feststellungsklage ber landgericht dortmund entschieden unzulssig klrung abstrakten rechtsfrage fest stellung bestehens nichtbestehens rechtsverhltnisses gerichtet abs zpo dennoch derartige klrung abstrakten rechtsfrage gerichteten feststellungsantrge geltung abs gwb selten bestimmung sah immer verfahren fr kartellstreitigkeiten zustndigen gericht gwb kartellrechtliche vorfrage stellte verfahren auszusetzen parteien gelegenheit geben kartellrechtliche frage feststellungsklage fr kartellstreitigkeiten zustndigen gericht klren feststellungsklage konnten daher abstrakte rechtsfragen geklrt besonderheit beschrnkte aussetzung gem abs gwb erhobene feststellungsklage mglich klage streitfall vorab beim kartellgericht erheben fr galten allgemeinen zulssigkeitsvoraussetzungen zpo bornkamm langen bunte kartellrecht aufl gwb rdn danach erhobene feststellungsklage konkreten fall mangels abs gwb ausgesetzten verfahrens unzulssig gleichwohl verfahrensweise ungewhnlich geltung abs gwb wurden hufig derartige feststellungsklagen erhoben denen immer klrung kartellrechtlichen wirksamkeit vertrgen ging klren dabei allgemeinen frage mglichen unwirksamkeit gwb sowie einhaltung kartellrechtlichen schriftformerfordernisses gwb typischerweise sollten smtliche kartellrechtlichen vorfragen geklrt erneute aussetzung hauptprozesses vermeiden urteilsformel wonach fragliche wettbewerbsklausel kartellrechtliche vorschriften verstie entsprach daher damals blichen tenorierung lie erkennen kartellrechtlichen fragen geklrt sollten dd vorliegenden fall streitstoff landgericht bliche ma reduziert worden klgerin nmlich feststellung beantragt wettbewerbsklausel wirksam kartellrechtliche vorschriften verstt sonstige wirksamkeitsfragen gegenstand verfahrens fr kartellsachen zustndigen gericht sollten landgericht ausspruch entsprechend begrenzt hierzu ausgefhrt urteil landgerichts dortmund verfahren kart feststellungsinteresse klgerin fr klageantrag gegeben gem abs gwb antrag errterungen termin ergeben allein abstrakte kartellrechtliche berprfung vertragsregelung wirksames zustandekommen brigen unterstellt gerichtet daraus deutlich klgerin zunchst umfassendere feststellung wirksamkeit gegangen landgericht hielt jedoch klagebegehren fr zulssig soweit klrung kartellrechtlichen wirksamkeit ging landgericht urteil frage mglichen unwirksamkeit gwb geuert erlaubt entgegen auffassung berufungsgerichts schlu landgericht ausspruch wirksamkeit entsprechend beschrnken vielmehr gang gbe gericht parteien behandelten streitpunkte beschrnkt parteien angesprochene punkte unerrtert lt unterluft gericht hierbei fehler gesichtspunkt bersieht unwirksamkeit rede stehenden vertragsklausel htte begrnden knnen folgt daraus wille gegenstand ausgesprochenen feststellung beschrnken iii angefochtene urteil danach bestand nunmehr darber entscheiden landgericht beklagte recht auskunft verurteilt hierfr sache berufungsgericht zurckzuverweisen entscheidung ber kosten revisionsverfahrens bertragen hirsch goette raum bornkamm meier beck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen versuchter schwerer brandstiftung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible richter bundesgerichtshof cierniak dr franke bender dr quentin beisitzende richter staatsanwalt vertreter generalbundesanwalts rechtsanwltin verteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft urteil landgerichts siegen august verworfen angeklagte trgt kosten rechtsmittels kosten revision staatsanwaltschaft hierdurch entstandenen notwendigen auslagen angeklagten fallen staatskasse last rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter schwerer brandstiftung freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten staatsanwaltschaft erstrebt ebenfalls sachrge begrndeten rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten anordnung unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus beide rechtsmittel bleiben erfolg feststellungen wohnte angeklagte seit februar dachgeschosswohnung mehrfamilienhauses insgesamt fnf wohnungen denen zuletzt beiden erdgeschoss gelegenen wohnungen ebenfalls bewohnt mietern erdgeschosswohnungen angeklagten haus fr vermieter kleinere hausmeisterttigkeiten verrichtete kam seit geraumer zeit erheblichen gegenseitigem hass verachtung geprgten misshelligkeiten auseinandersetzungen mai kndigung mietverhltnisses angeklagten vermieter deren folge zivilrechtsstreit fhrten tattag erhielt angeklagte rechtsanwltin zwischenzeitlich ergangene rumungsurteil zugesandt drohenden verlustes wohnung stets pedantisch sauber aufgerumt hielt identifizierte angeklagte verzweifelt traurig emotional aufgebracht weiteren verlauf tages sprach angeklagte verschiedenen personen betreuer ber ergangene rumungsurteil nachhaltigen nderung stimmungslage fhrte schlielich fasste angeklagte wohnung fall verlieren berlassen wut verzweiflung entschluss wohnung inbrandsetzen vernichten dabei gleichgltig dabei verletzt letztlich haus zerstrt wrde entschluss tat umsetzend holte angeklagte liter kanister bioethanol kchen essbereich wohnung schraubte verschluss legte stehenden esstisch anschlieend schttete mittig zimmer etwa liter bioethanol kanister pvc boden stellte offenen kanister ausgebrachten flssigkeit ab kurz uhr brachte ausgeschttete flssigkeit bewusst willen brandbeschleuniger wirken wohnung brand setzen niederbrennen nher feststellbare weise brennen brand erster linie kchen essbereich wohnung betroffen konnte feuerwehr brandausbruch bemerkenden nachbarn alarmiert worden gelscht bevor wesentliche gebudeteile feuer gefangen entstand gebudeschaden hhe euro angeklagte verlassen tatanwesens straenseite verfeindeten mitmieter bemerkte wurde wtend brllte deren richtung htten schuld daran anschlieend ber strae laufen wurde daran indes gehindert angeklagte leidet emotional instabilen persnlichkeitsstrung borderline typ weswegen impulskontrollverlusten grenzberschreitungen neigt angegriffen fhlt kommt emotionalen ausbrchen unvorhergesehenes willen angeklagten entgegenstehendes geschieht enttuschungen reagiert angeklagte unfhig hinzunehmen aggression aufgrund persnlichkeitsstrung steuerungsfhigkeit angeklagten begehung tat ausschliebar erheblich beeintrchtigt dagegen alkoholisierung angeklagten etwa blutalkoholkonzentration tatzeit auswirkungen denk handlungsfhigkeit sachverstndig beratene strafkammer voraussetzungen unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus verneint auffassung erforderlichen sicherheit davon ausgegangen knne persnlichkeitsstrung angeklagten gewicht krankhaften seelischen strung erreiche leben angeklagten vergleichbar schwer hnlichen folgen beeintrchtige zudem knne sicher festgestellt angeklagte begehung tat aufgrund emotional instabilen persnlichkeitsstrung borderline typ mehr weniger unwiderstehlichen zwang heraus gehandelt schlielich fehle erforderlichen gefhrlichkeit angeklagten fr allgemeinheit sinne stgb ii revision staatsanwaltschaft revision staatsanwaltschaft ungeachtet umfassenden aufhebungsantrags ausweislich ausfhrungen revisionsbegrndungsschrift ausschlielich unterbliebenen anordnung unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus befassen nichtanordnung maregel stgb beschrnkt st rspr vgl bgh urteil dezember str nstz rr mwn beschrnkung wirksam vgl bgh urteile april str njw april str njw vgl urteil januar str nstz rr meyer goner meyer goner schmitt stpo aufl rn ausnahmefall untrennbarer zusammenhang schuld maregelausspruch besteht liegt revision unbegrndet nichtanordnung unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus stgb schon deshalb bestand tatrichterliche wertung strafkammer wonach persnlichkeitsstrung angeklagten begehung tat lediglich ausschliebar erhebliche beeintrchtigung steuerungsfhigkeit angeklagten folge rechtlichen prfung standhlt unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb darf angeordnet zweifelsfrei feststeht unterzubringende begehung anlasstat aufgrund psychischen defekts schuldunfhig vermindert schuldfhig tatbegehung zustand beruht entscheidung schuldfhigkeit angeklagten tatzeit stgb bezeichneten grnde ausgeschlossen sinne stgb erheblich vermindert erfordert prinzipiell mehrstufige prfung st rspr vgl bgh urteile dezember str rn juli str njw beschluss mrz str nstz zunchst feststellung erforderlich angeklagten psychische strung vorliegt ausma erreicht psychopathologischen eingangsmerkmale stgb subsumieren sodann ausprgungsgrad strung deren einfluss soziale anpassungsfhigkeit tters untersuchen festgestellten psychopathologischen verhaltensmuster psychische funktionsfhigkeit tters tatbegehung beeintrchtigt worden hierzu richter fr tatsachenbewertung hilfe sachverstndigen angewiesen gleichwohl handelt frage vorliegens eingangsmerkmale stgb gesichertem vorliegen psychiatrischen befunds prfung aufgehobenen erheblich beeintrchtigten einsichts steuerungsfhigkeit angeklagten tatzeit rechtsfragen deren beurteilung erfordert konkretisierende widerspruchsfreie darlegungen weise festgestellte strung begehung tat handlungsmglichkeiten angeklagten konkreten tatsituation einsichts steuerungsfhigkeit ausge wirkt st rspr vgl bgh urteil dezember str aao beschlsse januar str nstz rr juni str nstz rr diagnose persnlichkeitsstrung borderline typ rechtsprechung bundesgerichtshofs weiteres geeignet fr anordnung unterbringung stgb vorausgesetzten zustand zumindest erheblich verminderter schuldfhigkeit belegen erforderlich vielmehr sicher feststeht tter aufgrund persnlichkeitsstrung mehr weniger unwiderstehlichen zwang heraus gehandelt vgl bgh beschlsse juli str njw februar str nstz rr august str bghr stgb seelische abartigkeit februar str bghst august str bghr stgb seelische abartigkeit strafkammer grundlage vorgeschichte unmittelbaren anlasses ausfhrung tat sowie verhaltens angeklagten tat festgestellt angeklagte brandlegung wut verzweiflung ber drohenden verlust wohnung beging dabei einschtzung psychiatrischen sachverstndigen gesttzt wonach tat impulsive handlung tatsache passe angeklagten nunmehr entzug existenz bevorgestanden umfang handlungsmglichkeiten angeklagten tatsituation persnlichkeitsstrung eingeschrnkt landgericht nher aufklren knnen angeklagte brandentstehung zwei kurzen uerungen whrend ermittlungen missgeschick darstellte hauptverhandlung schweige recht gebrauch gemacht psychischen befindlichkeit tat geuert fr strafkammer hintergrund angesichts fr angeklagten bestehenden belastungssituation normalpsychologisch erklrbaren tatmotivation konkreten anknpfungstatsachen ergeben zwanghaftes handeln angeklagten brandlegung schlieen lassen grundlage beweisergebnisses tatrichterlicher verantwortung wertung gelangt erhebliche beeintrchtigung steuerungsfhigkeit angeklagten begehung tat aufgrund beim angeklagten vorliegenden persnlichkeitsstrung lediglich ausschlieen sicher feststellen knnen rechtsgrnden beanstanden sachlage entgegen revisionsvorbringen weitere darlegung ausfhrungen psychiatrischen sachverstndigen geboten zumal prfung erheblich verminderten einsichts steuerungsfhigkeit sinne stgb vorliegen gesicherten psychiatrischen befunds tatrichter beantwortende rechtsfrage handelt bereits dargelegten grnden anordnung unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus stgb ausscheidet bedarf errterung weiteren strafkammer angestellten erwgungen subsumtion persnlichkeitsstrung eingangsmerkmal schweren seelischen abartigkeit vgl mastab bgh urteile januar str bghst juni str bghst sowie gefhrlichkeitsprognose mehr iii revision angeklagten rechtsmittel angeklagten bleibt erfolg nachprfung angefochtenen urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben landgericht sachverstndig beraten aufgrund spurenlage tatort verhaltens angeklagten tat berzeugung gelangt brand angeklagten vorstzlich gelegt wurde beweiswrdigung strafkammer generalbundesanwalt zuleitungsantrag dargelegten erwgungen revisionsrechtlich erinnern sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mrz familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja versausglg abs nr ausgleich anrechts zusatzversorgung ffentlichen dienstes deshalb wegen fehlender ausgleichsreife abs nr versausglg wertausgleich scheidung verwiesen anrecht versto verfassungsrecht ermittelten daher unverbindlichen startgutschrift fr rentenferne versicherte beruht bgh beschluss mrz xii zb olg bamberg ag coburg ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr botur richterin dr krger beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts bamberg dezember aufgehoben soweit darin beschwerde antragstellers ausspruch versorgungsausgleich ziffer absatz endbeschlusses amtsgerichts familiengericht coburg mrz interne teilung antragsgegnerin erworbenen anrechte vbl zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerde oberlandesgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde geborene antragsteller folgenden ehemann geborene antragsgegnerin folgenden ehefrau heirateten april zustellung scheidungsantrags erfolgte oktober beide ehegatten gesetzlichen ehezeit april september anrechte pflichtversicherung zusatzversorgung ffentlichen dienstes erlangt ehefrau anrecht versorgungsanstalt bundes lnder beteiligte folgenden vbl erworben vbl ehezeitanteil versorgung versorgungspunkten angegeben bercksichtigung teilungskosten hhe vorgeschlagen ausgleichswert versorgungspunkten korrespondierenden kapitalwert bestimmen ehemann anrecht zusatzversorgungskasse bayerischen gemeinden folgenden zvk erworben fr versorgungstrger ehezeitanteil versorgungspunkten ausgleichswert versorgungspunkten vorgeschlagen amtsgericht ehe beteiligten eheleute insoweit rechtskrftig geschieden versorgungsausgleich geregelt dabei hinsichtlich wechselseitig erworbenen anrechte zusatzversorgung ffentlichen dienstes interne teilung entsprechend vorschlgen versorgungstrger angeordnet dagegen gerichteten beschwerde ehemann geltend gemacht jeweils ausgleichspflichtigen ehegatten zvk vbl erworbenen versorgungspunkte bezugsgre herangezogen hlftig geteilt mssten oberlandesgericht beschwerde zurckgewiesen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde ehemanns begehren hlftigen nominalen teilung versorgungspunkte hinsichtlich ehefrau erworbenen anrechts vbl weiterverfolgt ii rechtsbeschwerde fhrt umfang anfechtung aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache beschwerdegericht zutreffend allerdings erwgungen beschwerdegerichts zulssigkeit trgern zusatzversorgung ffentlichen dienstes praktizierten verfahrensweise ehezeitlich erworbenen versorgungspunkte basis biometrischen faktoren ausgleichspflichtigen versicherungsmathematischen barwert umzurechnen hlfte barwerts gekrzt hlfte teilungskosten versausglg basis biometrischen faktoren ausgleichsberechtigten versorgungspunkte zurckzurechnen senat zwischenzeitlich entschieden senatsbeschluss mrz xii zb verffentlichung bghz bestimmt ebenso olg schleswig famrz olg kln famrz olg nrnberg famrz olg naumburg famrz olg celle famrz olg dsseldorf senat fr familiensachen famrz olg frankfurt senat fr familiensachen beschluss dezember uf juris rn olg dsseldorf senat fr familiensachen beschluss september uf juris rn ff beckogk siede versausglg stand februar rn erman norpoth bgb aufl versausglg rn johannsen henrich holzwarth familienrecht aufl rn jurispk bgb lange stand oktober versausglg rn jurispk bgb breuers stand dezember versausglg rn ruland versorgungsausgleich aufl rn wei schneider gilbert hesse versorgung beschftigten ffentlichen dienstes stand februar vbls rn ff wick fur mhlstdt betrav aa olg frankfurt senat fr familiensachen famrz bergner nzfam ff nzfam ff beckok bergmann bgb stand november versausglg rn tendenziell wohl borth famrz lassen dagegen grundlegenden bedenken erheben abs versausglg berechnet versorgungstrger ehezeitanteil anrechts form fr jeweilige versorgungssystem mageblichen bezugsgre insbesondere form entgeltpunkten rentenbetrags kapitalwerts vorschrift insbesondere klargestellt bestimmung bezugsgre fr berechnung ehezeitanteils grundstzlich auswahlermessen versorgungstrgers besteht sofern gesetz ff versausglg versorgungstrger ausdrcklich wahlrecht einrumt vgl bt drucks gem abs versausglg fr betriebliche altersversorgung privatwirtschaft bestehende wahlrecht gilt fr zusatzversorgung ffentlichen dienstes abs versausglg versorgungssystem vbl zusatzversorgungen ffentlichen dienstes deshalb versicherten satzungsgem erworbenen versorgungspunkte vbls bezugsgre mageblich vgl abs nr versausglg gem abs versausglg unterbreitet versorgungstrger familiengericht vorschlag fr bestimmung ausgleichswerts senat mehrfach ausgesprochen stellt vorschrift versorgungstrger indessen frei fr ausgleichswert ausgleichsbezugsgre versorgungsordnung magebliche whlen vgl zuletzt senatsbeschlsse september xii zb famrz rn juni xii zb famrz rn ff abs versausglg folgt fr genommen zunchst lediglich familiengericht unterbreitende vorschlag fr ausgleichswert fr ermittlung ehezeitanteils mageblichen bezugsgre versorgungspunkte erfolgen senatsbeschluss juni xii zb famrz rn erfordernis abs satz vbls rechnung getragen darber hinausgehender zwang ausgleichswert nominale teilung versorgungspunkten ausgewiesenen ehezeitanteils berechnen mssen lsst gesetz demgegenber entnehmen aa knnte wortlaut abs versausglg wonach versorgungsausgleich ehezeit erworbenen anteile anrechten ehezeitanteile jeweils hlfte geschiedenen ehegatten teilen seien verpflichtung nominalen teilung bezugsgre nahelegen andererseits steht ausgleichsberechtigten person gem abs satz versausglg hlfte werts jeweiligen ehezeitanteils ausgleichswert ermglicht begrifflich durchaus auslegung dahingehend teilung ehezeitanteils vorherigen versicherungsmathematischen bewertung ehezeit erworbenen anrechts beruhen versorgungstrger bezugsgre nominal teilen sichtweise abs satz versausglg gesttzt fr interne teilung grundsatz gleichwertigen teilhabe festschreibt vorstellungen gesetzgebers entstehung neuen anrechts sichergestellt bertragende anrecht ausgleichspflichtigen person verbleibenden anrecht bezug ausgleichswert wertmig entspricht bt drucks gesetzesmaterialien weiteren erschliet gesetzgeber hintergrund davon ausgegangen nominale halbteilung bezugsgre mehreren mglichen wegen darstellt wertmig entsprechenden ausgleichswert bestimmen vgl bt drucks gesetzgeber zusammenhang insbesondere anerkannt versorgungstrger berechtigtes wirtschaftliches interesse daran ausgleichswert nominale teilung bezugsgre bestimmen nmlich ausgleichsberechtigte person versicherungsmathematisch ungnstigere risikostruktur ausgleichspflichtige person aufweist bt drucks bb abs satz vbls geregelte verfahren anrecht fr ausgleichsberechtigte person umrechnung zurckrechnung hilfe versicherungsmathematischen barwerts errechnen vermag abs satz versausglg normierten grundsatz wertgleichen teilhabe besser rechnung tragen nominale teilung bezugsgre versorgungspunkte beispielsweise halbteilung ehezeitlich erworbenen entgeltpunkte gesetzlichen rentenversicherung erfolgt beruht darauf leistungsfall bestimmung rentenbetrags euro herangezogene rechengre system zusatzversorgung ffentlichen dienstes statisch messbetrag abs vbls system gesetzlichen rentenversicherung dynamisch aktueller rentenwert sgb vi beitragszahlung vbl erlangter versorgungspunkt fr versicherten gleichbleibend festen monatlichen rentenbetrag fhren unabhngig davon versorgungspunkt lebenslteren versicherten unmittelbar renteneintritt lebensjngeren versicherten zeitpunkt erworben wurde mglicherweise mehrere jahrzehnte erreichen altersgrenze liegt je frher indessen beitrag eingezahlt desto lnger knnen innerhalb versorgungssystems verzinsungseffekte erzielt umstand umwandlung beitrgen versorgungspunkte altersabhngige komponente sogenannten altersfaktor rechnung getragen anwendung fhrt lebensjngerer versicherter aufgrund hheren altersfaktors gleichen beitrag hhere anzahl versorgungspunkten erwirbt vgl langenbrinck mhlstdt betriebsrente beschftigten ffentlichen dienstes rn ff ermittlung ausgleichswerts hilfe versicherungsmathematischen barwerts stellt bercksichtigung altersabhngiger komponenten begrndung neuen anrechts wege internen teilung sicher cc schlielich gewhrleistet abs satz vbls vorgesehene berechnungsweise gebotene kostenneutralitt versorgungsausgleichs wei schneider gilbert hesse versorgung beschftigten ffentlichen dienstes stand februar vbls rn aufseiten versorgungstrger htte nominale teilung ausgleichspflichtigen versicherten ehezeitlich erworbenen versorgungspunkte altersunterschied ehegatten entweder entstehung versicherungstechnischer gewinne lebensjngeren ausgleichsberechtigten versicherungstechnischer verluste lebenslteren ausgleichsberechtigten folge versicherungstechnische verluste wirken trger zusatzversorgung ffentlichen dienstes sowohl kapitalgedeckten bereichen umlagefinanzierten bereichen gleichermaen negativ umlagefinanzierung fr verbindlichkeiten gegenber versicherten fiktive netto deckungsrckstellung ermittelt versicherungstechnische verluste erhhen netto deckungsrckstellung vermindern dadurch versicherungstechnischen bilanz form bonuspunkten versicherten verteilenden berschsse vgl wei schneider gilbert hesse versorgung beschftigten ffentlichen dienstes stand februar vbls rn wre angesichts struktur versichertenbestands zusatzversorgungskassen ffentlichen dienstes nominalen teilung versorgungspunkten weiteres erwarten einzelnen teilungsfall entstehenden altersbedingten versicherungstechnischen gewinne verluste wirtschaftlichen gesamtbetrachtung gegeneinander aufheben wrden etwa zwei drittel versicherten zusatzversorgungskassen frauen deren interne teilung potentiell begnstigte ehegatten durchschnitt drei jahre lter vgl mhlstdt betrav dd rechtliche beurteilung ergibt schlielich abs satz versausglg wonach fr anrecht trger zusatzversorgung ffentlichen kirchlichen dienstes besteht korrespondierender kapitalwert versicherungsmathematische barwert sinne abs versausglg ermitteln blick abs versausglg regelung deshalb erforderlich trger zusatzversorgung ffentlichen dienstes ausgleichswert versorgungspunkten mageblichen bezugsgre versorgungssystems auszuweisen familiengericht vorschlag fr korrespondierenden kapitalwert hilfsgre fr prfung geringfgigkeit mglicherweise erforderlichen wertvergleich anrechten unterbreiten mssen rckgriff versicherungsmathematischen barwert abs versausglg erfolgte insbesondere deshalb gesetzgeber ermittlung korrespondierenden kapitalwerts mastab fiktiven einzahlung beitrgen versorgungssystem abs versausglg angesichts gleicher leistung erheblich voneinander abweichenden umlagestze arbeitgeberfinanzierten zusatzversorgungseinrichtungen problematisch ansah vgl bt drucks demgegenber lassen weder wortlaut vorschrift gesetzesmaterialien anhaltspunkte fr beurteilung frage entnehmen bestimmte weise versorgungspunkten anzugebende ausgleichswert berechnen berechnen vgl olg nrnberg famrz senat zwischenzeitlich entschieden abs satz vbls vorgesehene verfahren ermittlung ausgleichswerts fr interne teilung verwendung technischen geschftsplan vbl enthaltenen geschlechtsspezifischen barwertfaktoren fr umrechnung bzw zurckrechnung barwerten art abs satz gg vereinbarenden deshalb verfassungswidrigen ungleichbehandlung ausgleichsberechtigten personen mnnlichen weiblichen geschlechts fhrt geschlechtsspezifisch unterschiedlichen sterbetafeln daraus abgeleiteten barwertfaktoren beruhende auskunftspraxis vbl bergangsweise fr ausknfte hingenommen fall januar erteilt worden senatsbeschluss mrz xii zb verffentlichung bghz bestimmt gemessen daran begegnet vorschlag vbl ausgleichswert versorgungspunkte angefochtenen entscheidung zugrunde liegt wegen verwendung geschlechtsspezifischer barwertfaktoren rechtlichen bedenken verwendung geschlechtsspezifischer barwertfaktoren wirkt indessen vorliegenden teilungskonstellation ausgleichspflichtige frau ausgleichsberechtigter mann gegenber verwen dung geschlechtsneutraler barwertfaktoren fr antragsteller rechtsbeschwerdefhrer gnstig allerdings angefochtene entscheidung jetzigen zeitpunkt mehr bestehen bleiben ehefrau ehezeitlich erworbene anrecht vblklassik erteilten startgutschrift fr rentenferne versicherte beruht bundesgerichtshof startgutschriftenregelung vbl fr rentenferne versicherte erneut fr unwirksam erklrt vgl bghz versr rn senat august geltenden rechtszustand ausgesprochen darf verfahren ber versorgungsausgleich vbl mitgeteilter anhand verfassungswidriger satzungsbestimmungen ermittelter wert startgutschrift grundstzlich grundlage fr gerichtliche regelung individuelle wertberechnung ersetzt vgl senatsbeschlsse november xii zb famrz rn februar xii zb famrz rn ehezeitanteil betroffenen ehegatten erworbenen anrechts daher grundstzlich tatrichter neu festzustellen tarifvertragsparteien ffentlichen dienstes berechnung startgutschriften fr rentenferne versicherte neu geregelt beurteilung reform versorgungsausgleichs gendert kommt insbesondere betracht versto verfassungsrecht gebildeten startgutschrift beruhende anrecht rentenfernen versicherten ausgleichsreif sinne abs nr versausglg behandeln olg mnchen famrz olg kln famrz abs nr versausglg gefasst abs nr satz bgb lediglich verfallbare betriebliche anrechte ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich ausnahm fassung abs nr versausglg umstand rechnung tragen neben verfallbaren anrechten sinne betriebsrentengesetzes weitere anrechte gibt grund hhe hinreichend verfestigt daher ausgleichsreif bt drucks soweit gesetzesmaterialien beispielhaft anwartschaften hingewiesen denen hhe unverfallbaren anspruchs zeitpunkt scheidung hinreichend sicher bestimmt bt drucks betrifft fall unverbindlich erteilten startgutschrift abs nr versausglg erfasst sachverhalte denen bestand anrechts grunde hhe feststeht erwerbsvorgang entweder abgeschlossen anrecht bestand wegfallen vbl bestehenden anrechte dagegen versicherte ehegatte satzungsmige wartezeit pflichtbeitrags bzw umlagemonaten erfllt bestand sowohl grunde hhe unverfallbar bereits endgltig gesichert soweit startgutschriften fr rentenferne versicherte beruhen lediglich bewertung steht vorbergehendes hindernis gegenber rechtfertigt berwiegender zutreffender ansicht ausgleichsberechtigten ehegatten fr deutlich ungnstigeren wertausgleich scheidung verweisen vgl olg celle beschluss november uf juris rn ff olg karlsruhe famrz olg brandenburg famrz olg stuttgart famrz mnchkommbgb siede aufl versausglg rn mnchkommfamfg stein aufl rn beckok versausglg gutdeutsch stand november rn jurispk bgb breuers stand dezember versausglg rn gtsche famrb wick fur holzwarth famrz vgl senatsbeschluss bghz famrz rn ff durchfhrung internen teilung anrechts versto verfassungsrecht gebildeten startgutschrift fr rentenferne versicherte beruht denkbaren fall neuregelung satzung unterbleiben senat allerdings schon frheren rechtsprechung ausdrcklich offen gelassen vgl senatsbeschluss november xii zb famrz rn mwn ausgleichsberechtigte ehegatte bereits rentenleistungen bezieht rentenbezug unmittelbar bevorsteht wertausgleich vbl anrechts einbeziehung unverbindlich erteilten startgutschrift wirtschaftlichen grnden dringend angewiesen borth famrz famrz vgl olg nrnberg famrz rechtslage geltung reformierten versorgungsausgleichs insoweit gendert nachtrgliche abnderung entscheidung teilung anrechten zusatzversorgung ffentlichen dienstes mehr mglich abs famfg gesichtspunkt unabnderlichkeit ausgleichsentscheidung fr unmittelbar erreichen regelaltersgrenze stehenden ausgleichsberechtigten wirtschaftlicher betrachtungsweise gegebenenfalls zurcktreten zumal neuerliche korrektur bergangsbestimmungen fr rentenferne versicherte mglicherweise geringfgig auswirken vgl borth famrz november geborene ehemann daher zurckverweisung sache erwgen wegen eintretenden ver sorgungsverlustes verzgerung eintritts rechtskraft entscheidung versorgungsausgleich entsteht geltendmachung unwirksamkeit bergangsvorschriften fr wirtschaftlich sinnvoll dose schilling botur gnter krger vorinstanzen ag coburg entscheidung olg bamberg entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mrz rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr brockmller mrz beschlossen beschwerde klgerinnen nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle november zurckgewiesen kosten beschwerdeverfahrens einschlielich nichtzulassungsbeschwerde verursachten ko sten streithelfer beklagten tragen klgerin klgerin klgerin klgerin klgerin klgerin klgerin klgerin verbleibenden klgerinnen gleichen teilen streitwert abs gkg grnde klgerinnen fordern beklagten fhrendem vers icherer anteilige versicherungsleistungen schadensersatz heros gruppe mehreren versicherungsunternehmen abgeschlossenen valorenversicherung deren bedingungen auszugsweise senatsurteil mai iv zr geldtransporte heros versr rn senatsbeschluss september iv zr geldtransport ii heros ii juris rn wiedergegeben erteilten versicherungsbesttigungen versicherte vertrages gehren teilweise eigen teilweise partnergesellschaften smtlich nehmensgruppe verbrauchermrkte betreibt einzelne klgerinnen unterhalten mehrere unselbstndige niederlassungen klg erinnen unternehmen heros gruppe insbesondere heros transport gmbh beauftragt bargeld filialen abzuholen auszhlung bundesbankfilialen transportieren ferner filialen mnzgeld versorgen behauptung infolge vertragswidrigen verhaltens heros gruppe sowohl rahmen bargeldentsorgung bargel dversorgung erhebliche schden erlitten deren erstattung sowohl anteilige versicherungsleistung schadensersatz eklagten verlangen landgericht klage abgewiesen berufungsgericht berufung klgerinnen zurckgewiesen revision zugelassen dagegen wendet nichtzulassungsbeschwerde klgerinnen klagebegehren weiterverfolgen ii rechtssache weder grundstzliche bedeutung rfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo zulassung revision schon zeitpunkt einlegung nichtzulassungsbeschwerde geboten erfolgsaussichten beabsichtigten revision brigen nkommt vgl senatsbeschluss oktober iv zr versr berufungsgericht klage erster linie abgewiesen beklagte police nr gefhrten versicherungsvertrag insolvenzverwalter heros gruppe gerichteten schreiben januar wirksam wegen arglistiger tuschung angefochten wirkung dezember geschlossenen vertrag ungeachtet bereits zuvor police nr bestehenden langjhrigen versicherungsverhltnisses neuabschluss gehandelt verantwortl ichen heros gruppe beklagten heros gruppe seit langem praktizierte schneeballsystem fortlaufenden vertragswidrigen zugriffs kundengelder dadurch verursachten liquidittsl cken vgl senatsurteil mai aao rn arglistig verschwiegen htten insoweit deckt beschwerde rechtsfehler zulassung revision erfordern grundstzlichen klrung bedarf inwieweit arglista nfechtung ziffer versicherungsbedingungen wirksam ausgeschlossen konnte bundesgerichtshof vergleichba ren vertraglichen anfechtungsausschluss bereits urteil januar viii zr versr rn ff fr unwirksam erachtet erkennende senat angeschlossen ergnzend senatsbeschluss september aao rn verwiesen ausschluss arglistanfechtung wirksam vereinbart konnte kommt beschwe rde errterte frage berufungsgericht genannte klausel unz utreffend ausgelegt dabei vortrag klgerinnen bergangen abweichend urteilen oberlandesgerichte hamm dezember juris rn ff vgl senatsurteil november iv zr juris rn dsseldorf november juris rn ff vgl senatsurteil november iv zr juris rn ff entschieden einzelnen klgerinnen bersandten versi cherungsbesttigungen beklagte gegenber jeweiligen empfngerinnen wirksam geltendmachung arglistanfec htung verzichtet verzicht setzt hnlich besttigung anfechtbarer rechtsgeschfte gem bgb regel kenntnis anfechtungsgrund voraus vgl palandt edenhofer bgb aufl rn kenntnis berufungsgericht feststellen knnen ausnahmsweise mglicher konkludenter verzicht versicherungsbesttigungen entnehmen motiv beklagten fr verzicht ohnehin ersichtlich recht berufungsgericht angenommen sei fr wirksamkeit anfechtung bedeutung klgerinnen anfechtungsgrund kannten abs bgb anzuwenden sowohl abs satz abs satz bgb setzen voraus tuschung dritten ausgeht knnen aher eingreifen allein tuschung erklrung sgegner heros gruppe versicherungsnehmerin rede steht vgl senatsbeschluss september aao rn bgh urteil dezember viii zr bghz senatsrechtsprechung geklrt versicherer nachfrageobliegenheit trifft versicherungsnehmer anbahnung versicherungsvertrages arglistig tuscht senatsbeschlsse mrz iv za versr juli iv zr versr frher anderslautende rechtsprechung bghz senat aufgegeben versicherer vertragsschluss infolge arglistigen ve rhaltens versicherungsnehmers gehalten nachzufragen erst nachtrglich schutzbereich mittels arglist erschlichenen versicherungsvertrages eintretender dritter versicherter mehr geltend versicherer nachfrageobli egenheit verletzt nachfrageobliegenheit besteht versicherer dagegen verstt richtet allein sachlage zeitpunkt vertragsschlusses angriffe nichtzulassungsbeschwerde fr anwendbarkeit abs bgb entscheidende feststellung berufungsgerichts sei wirkung ab dezember neuabschluss versicherungsvertrages police nr lediglich nderung seinerzeit schon bestehenden vertrages police nr gekommen erfordern ebenfalls zulassung revision senat insbesondere zusammenhang st ehenden rgen verletzung verfahrensgrundrechten art abs art abs gg geprft fr durchgreifend erachtet weist ergnzend folgendes aa neuer vertrag liegt gesamten fallumstnden ermittelnde wille vertragsparteien darauf gerichtet vertraglichen beziehungen selbstndige neue grundl age stellen einzelne regelungen bestehenden ve rtrages modifizieren fr neuen vertrag spricht vernderung wesentlicher vertragsinhalte etwa versicherten risikos versiche rten objekts vertragsdauer vertragsparteien gesam tversicherungssumme vgl senatsbeschluss september iv zr aao rn senatsurteil oktober iva zr olg saarbrcken versr olg kln versr bk riedler vvg rn knappmann prlss martin vvg aufl rn rmer rmer langheid vvg aufl rn bb beachtung mastbe heranziehung einzelfall prgenden umstnde berufungsgericht durchgre ifenden rechtsfehler ergebnis gelangt police nr sei neuer dezember kraft getretener vertrag anzusehen entscheidungserheblichen vortrag relevante beweisangebote klgerinnen entgegen vorwurf beschwerde bergangen vielmehr tatsachen indizien neuabschluss versicherungsvertrages vorgetragen beweis gestellt worden rahmen abwgung fallumstnde befasst jedoch daraus klgerinnen gewnschten schlsse ziehen dagegen gerichteten angriffe beschwerdefhrerinnen erschpfen wesentlichen revis ionsrechtlich unbehelflichen versuch beweiswrdigung ber ufungsgerichts abweichender bewertung einzelner indizien vermeintlich bessere eigene wrdigung ersetzen beschwerdefhrerinnen verkennen insbesondere einwand zahlreiche berufungsgericht indiz fr neuabschluss herangezogene nderungen vertragswerkes seien art schon nderer gelegenheit rahmen laufenden vertrages vorgekommen indizielle wirkung umstnde fr neuabschluss rahmen gebotenen gesamtbetrachtung entfallen lsst cc grundlage berufungsgericht vorgenommenen gesamtschau entscheidungserheblichen umstnde insb esondere willkrlich art abs gg erweist schliet senat einzelne beschwerde herausgegriffene aspekte berufungsgericht entscheidung veranlasst htten mgen fr betrachtet verlngerung frheren police hindeuten gilt soweit berufungsgericht bersehen werttransporte bank dnemark bereits se it grundlage zusatzvereinbarung police nr umfasst weshalb annahme ziffer police nr getroffene sondervereinbarung dnemark spreche fr neuregelung trgt gilt soweit berufungsgericht ebenfalls ganz unbedenklich angenommen anlsslich whrungsumstellung dm euro abgeschlossenen zustzlichen versicherungsvertrge htten whrungsumstellung verbundene versicherungsrisiko unzureichend abgedeckt gilt schlielich fr frage erweiterung versicherungsschutzes subunternehmer heros gruppe bereits zeit geltung police nr vereinbart worden senat schliet berufungsgericht htte genannten punkte behandelt insgesamt bewertung police nr gelangt wre erfolg rgt beschwerde zusammenhang mehrfach sei angebotener zeugenbeweis bergangen worden nheren begrndung sieht senat insoweit satz zpo ab errterungen berufungsgerichts arglistigen verhalten heros geschftsfhrers abs bgb fr arglistanfechtung etwaige unkenntnis mitarbeiter versicherungsmaklerin schneeballsystem nkommt setzen erkennbar gehaltenen vortrag kl gerinnen auseinander versto art abs gg liegt insoweit rechtsfehler nimmt berufungsgericht heros gruppe beklagten abschluss police nr dahin praktiziertes schneeballsystem offenbaren mssen vgl azu senatsbeschluss september iv zr aao rn ergebnis erfolg bleiben angriffe eschwerde feststellung berufungsgerichts beklagte ende schneeballsystem heros gruppe gewusst vertragserklrung sei irrtum verursacht revisionszulassungsgrund dargetan aa allerdings durfte berufungsgericht irrtum bekla gten wege anscheinsbeweises feststellen dafr orausgesetzte typische geschehensablauf vorliegt vielmehr rede stehenden auergewhnlichen vorgnge typisierung zugnglich vgl bgh urteil november ii zr njw ergebnis rechtsfehler berufungsgerichts ausgewirkt berufungsurteil beruht darauf tatrichterliche aufgabe festzustellen beklagte ende wusste abschluss police geldtran sportunternehmen versicherte schon seit jahren systematisch kundengelder zugriff hierdurch ungedeckte finanzlcke drei stelliger millionenhhe verursacht insoweit obliegt beklagten berufungsgericht ansatz zutreffend angenommen beweis fr behaupteten irrtum verbt erklrungsgegner tuschung verschweigen besteht irrtum erklrenden nichtwissen unkenntnis verschwiegenen umstnde berufen mithin darlegen beweis stellen umstnde gekannt hierfr gelten regeln ber darlegung beweis egativtatsachen vgl bgh urteil oktober zr njw iii palandt ellenberger bgb aufl rn dabei gengt anfechtende darlegungslast zunchst behauptung betreffenden umstnde seien erkl rungsgegner verschwiegen worden weise kenntnis gelangt sodann aufgabe gegners umstnde darzulegen denen wissen anfechtenden verschwi egenen tatsachen ergibt erster linie erklrungsgegner mithin versicherungsnehmerin heros treffende sekundre darlegungslast trifft denjenigen versicherten klgerinnen stelle versicherungsnehmerin rechte angefochtenen vertrag herleiten berufungsgericht htte nachdem beklagte verschweigen schneeballsystems hervorgerufen en irrtum berufen prfen mssen klagvortrag insoweit geeignet substantiiert schlssig darzulegen beklagte entgegen behauptung wesen ausma heros jahre unte rhaltenen schneeballsystems kannte berufungsgericht rechtsirrtmlichen prfung herangezogene anscheinsbeweis erschttert sei vortrag klgerinnen behaupteten indizien wahr unterstellt anschlieend abwgung gesamtumstnde zugrunde gelegt behauptungen klgerinnen beweisen lieen daraus folge beklagte ende schneeballsystem heros gruppe tatschlichen dimension positive kenntnis gehabt ergebnis festgestellt vortrag klgerinnen reiche letztlich irrtumsbehauptung beklagten ernstlich erschttern senat schliet htte erkannt klgerinnen lediglich anscheinsbeweis erschttern sekundre darlegungslast erfllen mussten ergebnis gelangt wre verletzung verfahrensgrundrechten klgerinnen liegt darin misst tatrichter parteivortrag wrdigung umstnde ausreichende indizwirkung fr vorliegen entscheidungserhebl ichen tatsache vortrag versto ge gen art abs gg bergangen vielmehr analog abs stpo davon absehen beweis ber bedeutungslosen indiztatsachen erheben vgl bgh urteil februar xii zr bghz senat sache iv zr beschluss september aao klage versicherten berufungsgericht ebenfalls begrndung abgewiesen worden beklagte versicherungsvertrag heros gruppe wirksam angefochten revision zugelassen alleiniger zula ssungsgrund jedoch berufungsgericht beweisantritt vernehmung zweier zeugen frage kenntnis beklagten anfechtungsgrund bergangen art abs gg verstoen aao rn ff senat deshalb dortige be rufungsurteil abs zpo beschlusswege aufgehoben sache berufungsgericht zurckverwiesen ve rfahrensrge erhebt beschwerdefhrerin vgl senatsbeschluss januar iv zr juris rn bb bedenken bestehen dagegen berufungsgericht kausalitt irrtums beklagten fr vertragserklrung wege anscheinsbeweises erwiesen angesehen ii zivilsenat urteil november ii zr njw darauf hingewiesen urschliche zusammenhang tuschung vertragsabschluss meist mittels anscheinsbeweises festgestellt knne vgl bgh urteile april ii zr wm september zr njw grund darin beweisfhrung typischen geschehensablauf voraussetzt whrend vertragsschluss ugrunde liegende willensentschlieung regel individuellen umstnden einzelfalles abhngt ii zivilsenat abrede gestellt bestimmten rechtsgeschften besonderen umstnden aufgrund allgemeinen lebenserfahrung dennoch ausreichende typizitt gegeben liegt fall versteht versicherer geldtransportfirma bereit versicherungsschutz gew hren unterschlagung kundengeldern versicherungsnehmerin umfassen wei versicherungsnehmerin bereits seit jahren systematischen rechtswidrigen zugriff kundengelder millionenschden verursacht annahme berufungsgerichts sei lebenserfahrung tuschung geeignet vertragserklrung beklagten beeinflussen deshalb beanstanden steht rechtsprechung bundesgerichtshofs einklang vgl bgh urteile november viii zr njw dezember zr wm mai zr njw rgen berufungsgericht indizien fr kenntnis beklagten anfechtungsgrund prfung eginns anfechtungsfrist abs bgb unzureichend gewrdigt unrecht besttigung anfechtbaren vertrages abs bgb verneint zeigen revisionszulassungsgrund insbesondere versto verfahrensgrundrechte beschluss september aao rn senat allerdings rahmen rechtlichen hinweises begrndung beanstandet berufungsgericht vorliegenden rechtsstreit verneint arglistanfechtung ber abschluss versicherungsvertrages nr hinaus zeitgleiche einvernehmliche aufhebung vorgnger police nr erfasst ergebnis deren wiederaufleben fhrt soweit berufungsgericht prfung voraussetzungen bgb rechtsfehler unterlaufen gebietet zulassung revision grundstzlichen bedeutung abs satz nr zpo fehlt schon deshalb allein umstnden ei zelfalles beruhende entscheidung fr beiden heros gruppe beklagten abgeschlossenen versicherungspol icen erklrte arglistanfechtung bedeutsam gerade vorliegende verfahren zeigt mittelbar reihe versicherter beiden vertrge behauptung erheblichen schden betroffen handelt insoweit smtlich ehemalige au ftraggeber versicherungsnehmerin heros gruppe abgeschlossenen kreis geschdigten weshalb di berufungsgericht entschiedene rechtsfrage unbestimmten vielzahl weiterer flle stellt vgl bgh beschlsse oktober xi zr bghz juli zb bghz verallgemeinerungsfhigen unrichtigen rechtssatz berufungsgericht prfung voraussetzungen bgb aufgestellt entscheidung steht deshalb divergenz urteil oberlandesgerichts saarbrcken mai versr zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung erfolgen abs satz nr alt zpo berufungsgericht verfahrensgrundrechte klgerinnen prfung bgb verletzt htte ersichtlich soweit berufungsgericht schadensersatzansprche klgerinnen beklagte sowohl angefochtenen vertrag versicherungsbesttigungen verneint zeigt eschwerde rechtsfehler zulassung revision erfordert ergnzend verweist senat senatsurteil mai iv zr aao rn rgen verletzung verfahrensgrundrechten senat brigen geprft greifen weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen abweisung klage infolge arglistanfechtung prfung verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde standhlt kommt fragen versicherungsfalles wendt felsch lehmann harsdorf gebhardt dr brockmller vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner sthr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen ffentliche zustellung revisionsschrift januar revisionsbegrndung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo grnde aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmchtigten mglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausfhrlichen darlegungen prozessbevollmchtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellun gen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler sthr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung me olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen antrge verurteilten juli zurckgewiesen grnde antragsteller wurde urteil landgerichts augsburg mrz wegen versuchten mordes tateinheit versuchtem schweren raub freiheitsstrafe zwlf jahren verurteilt hiergegen verteidiger rechtzeitig eingelegte begrndete revision senat beschlu august gem abs stpo verworfen soweit angeklagte antrag juli nunmehr wiedereinsetzung vorigen stand beantragt antrag unzulssig antragsteller hinsichtlich rechtsmittels verurteilung jahre frist versumt wiedereinsetzung daher lediglich nachtrglichen geltendmachung bisher vorgetragener umstnde gewhrt vgl bghr stpo verfahrensrge gegenvorstellung zwecke nachholung rechtlichen gehrs gem stpo antrag erfolg insoweit senat revisionsentscheidung aufheben ndern verletzung grundsatzes rechtlichen gehrs ergangen vgl bgh wistra jedoch fall behauptet sache wendet antragsteller trkischer staatsangehriger wesentlichen dagegen antrag absehen weiteren vollstreckung gem stgb abgelehnt worden insoweit bereits durchgefhrtem beschwerdeverfahren zulssiger weise gem eggvg antrag gerichtliche entscheidung beim oberlandesgericht mnchen gestellt abgelehnt worden bundesgerichtshof berprft abs eggvg entscheidung oberlandesgerichts endgltig schfer boetticher kolz schluckebier hebenstreit'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen vorteilsgewhrung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs verhandlung oktober teilgenommen richter bundesgerichtshof prof dr krehl vorsitzender richter bundesgerichtshof dr eschelbach richterinnen bundesgerichtshof dr bartel wimmer richter bundesgerichtshof dr grube bundesanwltin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft angeklagte persnlich rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt rechtsanwalt vertreter nebenbeteiligten justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts meiningen mai feststellungen aufgehoben soweit angeklagte freigesprochen entschdigung fr durchgefhrte strafverfolgungsmanahmen zugebilligt wurde umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen festgestellt revision staatsanwaltschaft zurckgenommen wurde soweit ablehnung verhngung geldbue nebenbeteiligte bezieht insoweit entstandenen kosten rechtsmittels nebenbeteiligten entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf vorteilsgewhrung zwei fllen freigesprochen verhngung geldbue nebenbeteiligte abgelehnt freisprechung angeklagten richtet rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision staatsanwaltschaft insoweit rechtsmittel begrndet soweit ablehnung geldbue nebenbeteiligte gerichtet festzustellen zurckgenommen worden gegenstand anklage umfang zulassung landgericht vorwurf angeklagte vertreter ag zusammenhang beratervertrag juli sowie vereinbarung ber verlngerung beratervertrages dezember unrechtsvereinbarungen gesondert verurteilten getroffen wonach vorteile fr dienstaus bung ehrenamtlicher beigeordneter stadt stellvertreter oberbrgermeisters gewhrt sollten landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen angeklagte mitglied vorstands ag se unternehmensgruppe plante errichtete anlagen bereich erneuerbaren energien insbesondere windenergieanlagen jahr projekte thringen vorbereiten suchte dafr schon projekten berater trffner politischen entschei dungstrgern ttig innerhalb unternehmensgruppe zeugin fr gewinnung betreuung berater stndig damals bereichsleiterin marketing abteilung erneuerbar fragte ehemaligen wirtschaftsminister landes brandenburg ju thringen jemanden kenne bera ter fr unternehmensgruppe ttig knne ju damaligen thringer wirtschaftsminister nahm kontakt vorschlug seit mitglied stadtrats jahr wurde innenminister freistaats thringen amt trat mrz zurck blieb mitglied landtags ausscheiden landespolitik bernahm ber gegrndete firma gmbh beraterttigkeiten beigeordneten stadt wurde ehrenamtlichen gewhlt wurde stellvertreter oberbrgermeisters daraufhin wurde september ehrenbeamten ernannt vereidigt hauptamtliche stellvertreterin oberbrgermeisters brgermeisterin hauptamtliche beigeordnete weitere stellvertreterin oberbrgermeisters re bauressort leitete fr planung windkraftanlagen zustndig zudem stadtrat jahr fraktionsvorsitzender beigeordnetem wurde geschftsbereich stdtische be teiligungen zugewiesen insoweit dienstlichen kontakte unternehmensgruppe allerdings wurde oberbrgermeister gelegentlich bereichen eingesetzt zeugin zunchst unbekannt informierte ber lebenslauf wikipedia soweit ttigkeit betraf wurde darauf hingewiesen mitglied stadtrats eigenschaft ehrenamtlicher beigeordneter wurde erwhnt juni kam ersten gesprch firmenzentrale unternehmensgruppe erluterte unternehmensgruppe niederlassung thringen plane arten erneuerbaren energien lande vorzustellen zweck bentige berater ber netzwerk verfge berichtete ber bisherigen ttigkeiten landesebene whrend kommunalen mter erwhnte erst ende gesprchs kam angeklagte hinzu gegenber bisher gesagte zusammenfasste juli wurde beratervertrag holding ag gmbh unterzeichnet darin kontaktplanung interesse unternehmensgruppe institutionen namentlich benannten personen landes kommunaler ebene vorgesehen soweit stadt betraf damaligen oberbrgermeister vergtung fr beraterttigkeit sollten euro netto fr tag beraterttigkeit gezahlt ferner aufwendungsersatz tag unterzeichnung beratervertrages kam treffen mitarbeitern unternehmensgruppe denen projekte thrin gen vorstellten persnlichen kontakt angeklagten kam weder tag whrend verhandlungen ber inhalt beratervertrages projekten unternehmensgruppe thringen ging windenergieanlagen deren errichtung sogenannten windvorranggebieten zulssig regionalplan vorgesehen regionalversammlungen landes erstellt wurde unternehmensinternen mail april geklagten diesbezgliche situation thringen geschildert fr zunchst holzhackschnitzel heizkraftwerk holzpelletierungsanlage vorgesehen windvorranggebiete ausgewiesen errichtung windkraftanlagen bedurfte deshalb nderung regionalplans regionalversammlung sdwest thringen erst unternehmensinternen diskussionen brachte standort projekten fr windkraftanlagen gesprch besonders interessiert wohnte ttigkeit leiter mglichen niederlassungen gruppe vorstellen konnte august tauschten mitarbeiter unternehmens untereinander angeklagten mails ber potenzial standorts fr windkraftanlagen knne angeklagte uerte direkt fr unternehmen einsetzen nahm zunchst stadtverwaltung bekannt alsbald beraterttigkeit gesprche verschiedenen behrden vermittelte mitarbeiter gruppe kontakte dorthin gruppe nahmen beteiligung referenten fr umwelt verkehr energie kon takt teilten geeigneten ort fr niederlassung unternehmens thringen suchten bedingung dafr sei bau windkraftanlagen teilte neben kam zutun baudezernentin re kontakt oberbrgermeister zustande befrwortete ansiedlung unternehmens gruppe nachdem verwaltungsgericht meiningen bereits juli entschieden konkurrenzunternehmen tigt sei nhe gruppe berech windkraftanlagen errichten blick wartburg thringer wald beeintrchtigt htte aberkennung status wartburg weltkulturerbe befrchten lie suchte oberbrgermeister bitte thringer bauministers mglichkei ten fr ausweisung flche errichtung windkraftanlagen oberbrgermeister informierte davon darin mg lichkeit erkannte neue windvorranggebiete denen durchzusetzen gruppe profitiert htte september fand vermittlung chung statt oberbrgermeister arbeiter bespre angeklagte zwei unternehmensgruppe drei mitarbeiter stadtverwaltung teilnahmen hierbei ging angeklagte davon beraterttigkeit fr unternehmensgruppe inzwischen offen gelegt fall angeklagte stellte plne gruppe denen jedoch schwierigkeiten hinwies interessiert zeigte teilnahme gmbh gegenber ttigkeit abgerechnet gesprch wurde spter ag entgeltliche berater mittlerweile bestand stadtverwaltung stadt einigkeit darber unternehmensgruppe erweiterung wind vorranggebiete untersttzen deshalb unterzeichnete baudezernentin re september mitarbeitern vorbereitetes schrei ben nderung raumordnungsplans sdwest thringen verwendung schreibens begannen mitarbeiter gruppe ver tragsverhandlungen gegenber grundstckseigentmern mglichen standorten fr windenergieanlagen oktober fand besprechung angeklagten statt zuvor oberbrgermeister beraterttigkeit unterrichtet darber fraktionsvorsitzender beigeordneter wurde oktober ge sprochen oktober wurde beigeordnetenrunde erweiterung windvorranggebiete besprochen dabei teilte nchsten tag besprechung beim thringer bauministerium oberbrgermeister entschied stadt betref fenden fragen erweiterung windvorranggebiete errtern solle nachfolgenden gesprch bediensteten bauministeriums wurde mglichkeit nderung regionalplans besprochen darber berichtete nchsten beigeordnetenrunde besprechung beim ministeri wurde neben ttigkeiten projekten zusammenhang standen gmbh gegenber gruppe beratungsttigkeit angeklagten abgerechnet rechnungen ergab insoweit dienstlich bernommene aufgabe handelte ende oktober kamen oberbrgermeister sowie weiteren beigeordneten berein erweiterung regionalplans fr vorgesehenen windvorranggebiete beantragt dafr zunchst stadtratsbeschluss erforderlich beschlussvorlage wurde dezernat baudezernentin re erstellt entwurf november zeugin leitete deren ag dabei wies darauf bedarf fr nachbesserung beschlussvorlage bestehe wurde deshalb berarbeitet unabhngig mitarbeiter hielt oberbrgermeister entwurf baudezernats fr aussagekrftig bat darum untersttzung gruppe wenden wandte daraufhin mail november direkt angeklagten weder zeugin wunderten darber be sitz beschlussentwurfs stadt gekommen gingen davon beraterttigkeit fr gruppe offen gelegt mitar beiter stadtverwaltung hilfe gebeten htten schlielich wurde ergnzte entwurf beschlussvorlage stadtrat eingebracht november beschloss dabei stimmte antrag stadt fr erweiterung wurde regionalen planungsge meinschaft tagesordnung fr dezember gesetzt kurz beginn sitzung abgesetzt bauministerium erwogen regionalplan windvorranggebiete genehmigen zudem zustzlich stadtratsbeschluss weitere voraussetzungen fr ausdehnung windvorratsgebiete erfllen nderung thringer verordnung ber naturpark entwurf neu fassung verordnung sah verbot errichtung windkraftanlagen wurde gruppe beauftragt dafr einzusetzen verbotsregelung komme beigeordnetenrunde stadt dezember informierte ber prob lemlage wurde oberbrgermeister beauftragt sachstand verordnung naturpark festzustellen raufhin umweltminister ordnetenrunde stadt errterte situation berichtete darber beige mail dezember formierte angeklagten gesprch umweltminister stellte gmbh spter ag rechnung ersten differenzen angeklagten wegen abstimmungsverhaltens kam stadtrat ber be schlussvorlage erweiterung windvorranggebiets november dabei fr beschlussvorlage gestimmt statt wegen interessenkonflikts stimme enthalten inzwischen vermuteten personen stadtverwaltung kommunalpolitik berater fr gruppe ttig ber mglichkeit interessenkon flikts berichteten thringer allgemeine zeitung thringer landeszeitung deren beitrgen wurde stadtratsmitglied mglichen konflikt genannten abstimmung gesprochen stellung ehrenamtlicher beigeordneter wurde nher konkretisiert lediglich beilufig satz erwhnt angeklagten gelangten zeitungsartikel kenntnis danach ber abstimmungsverhalten erzrnt ruf gruppe frchtete bezeichnung beigeordneter nahm kenntnis wegen zeitungsberichte diskutierte angeklagte zeugin darber zusammenarbeit beendet dezember auslaufende beratervertrag verlngert zeugin berredete angeklagten hinweis gute sammenarbeit vertragsverlngerung angeklagte unterzeichnete deshalb dezember fr vereinbarung gmbh weiteren ttigkeiten interesse ag entsprechende erledigte danach vielzahl gruppe nahm handlung mehr fr dienstausbung angesehen insgesamt zahlte terttigkeiten ag gmbh fr bera honorare hhe euro netto fahrtkostenersatz hhe euro netto unternehmensgruppe geplanten projekte wurde realisiert landgericht ausgefhrt getroffenen feststellungen seien fr verurteilung angeklagten ausreichend knne feststellen angeklagte beim abschluss beratervertrages gewusst ehrenbeamter stadt sei zudem regionale planungskommission vertreter stadt gewhlt landgericht konnte berzeugung davon bilden bereits erste beratervertrag unrechtsvereinbarung enthalten geschlossen worden sei angeklagte knftige dienstausbung einfluss nehmen ebenso konnte feststellen verlngerung beratervertrages dezember vorangegangene dienstausbung honoriert sollen neue unrechtsvereinbarung getroffen worden sei ziel gehabt knftige dienstausbung einfluss nehmen schlielich konnte klren angeklagte bezahlung einzelner rechnungen gmbh gewusst dienstliche handlungen vergten lassen ii rechtsmittel staatsanwaltschaft zunchst unbeschrnkter einlegung rahmen revisionsbegrndung wirkung teilrcknahme freispruch angeklagten entschdigungsentscheidung gunsten beschrnkt worden beschwerdefhrerin revisionsbegrndungsschrift aufhebungsantrag beschrnkung formuliert rechtsmittel insoweit begrndet freisprechung angeklagten betrifft widersprechen revisionsantrag inhalt revisionsbegrndung bercksichtigung nr abs ristbv angriffsziel auslegung ermitteln vgl bgh urteile juni str nstz rr februar str april str nstz rr juli str september str fhrt nachtrglichen beschrnkung sache zunchst unbeschrnkt eingelegte rechtsmittel teilweise zurckgenommen wurde ablehnung verhngung geldbue nebenbeteiligte revisionsbegrndung angriffsziel erwhnt senat stellt deshalb fest revision insoweit zurckgenommen wurde iii revision begrndet beweiswrdigung sache tatgerichts stpo spricht angeklagten frei zweifel berwinden vermag revisionsgericht regel hinzunehmen insbesondere sem verwehrt beweiswrdigung tatgerichts eigene wrdigung ersetzen revisionsgerichtliche prfung beschrnkt darauf tatgericht rechtsfehler unterlaufen fall beweiswrdigung lcken aufweist widersprchlich unklar gesetze logik gesicherte erfahrungsstze verstt verurteilung erforderliche gewissheit berspannte anforderungen gestellt strspr vgl senat urteil juli str strafo daran gemessen weist beweiswrdigung rechtsfehler ansicht landgerichts gebe ausreichenden beweis dafr angeklagte neben abschluss beratervertrags zunchst stillschweigend vereinbart htten handlungen amtstrger zugunsten dienstliche gruppe vornehme hlt revisi onsrechtlicher prfung stand fr vorteilsgewhrung abs stgb erforderliche unrechtsvereinbarung setzt voraus vorteilsgeber ziel handelt knftige dienstausbung amtstrgers einfluss nehmen vergangene dienstausbung honorieren setzt naturgem voraus hinreichende vorstellung amtstrgereigenschaft vorteilsnehmers sinne unrechtsvereinbarung vorliegt tatfrage unterliegt wertenden beurteilung tatgerichts regelmig wege gesamtschau betracht kommenden indizien erfolgen mgliche indizien fr ziel vorteil knftige dienstausbung einfluss nehmen vergangene dienstausbung honorieren flieen neben plausibilitt behaupteten betracht kommenden zielsetzung wertende beurteilung namentlich stellung amtstrgers beziehung vorteilsgebers dienstlichen aufgaben vorgehensweise angebot versprechen gewhren vorteilen sowie art wert zahl vorteile knnen dienstliche berhrungspunkte vorteilsgeber amtstrger ebenso ausschlaggebender weise fr unrechtsvereinbarung sprechen heimlichkeit vorgehens gesamtschau indizien wrdigen bgh urteil oktober str bghst danach vorzunehmende gesamtwrdigung landgericht umstnde einbezogen aa interessenlage abschluss beratervertrages verfolgten zielvorstellungen ag sicht fr ttigen angeklagten auseinandergesetzt fr unternehmensgruppe inhalt beratervertrages zentraler bedeutung berater ber kontakte wichtigen politischen entscheidungstrgern landes landkreisebene ber netzwerk verfgte kurz abschluss vertrags verfassten mail zustndigen unternehmensmitarbeiterin fr unternehmensgruppe wichtig sprbare einflussnahme genehmigungen erreichen uerung rahmen errterung laufzeit vergtungsvereinbarung gemacht worden verdeutlichte zugleich interessen unternehmensgruppe einflussnahme genehmigungen fr anlagen dafr objektiv persnlichen kontakte son dern funktionen kommunalen bereich bedeutung objektive interessenlage unternehmensgruppe legt entgegen landgericht getroffenen feststellungen nahe mter funk tionen stadt zeugin kennenlernen gefhrten gesprch errtert wurden landgericht zusammenhang aussage zeugin gefolgt fr ergebnis fr ag angeklagten interesse sei plausibilitt aussageteils gegensatz objektiven interessenlage unternehmensgruppe steht erkennbar berprft htte anlass bestanden hauptverhandlung gesondert ge fhrten verfahrens angegeben wundern wrde ber kommunalpolitische ttigkeit mter gesprochen htte bb lcke beweiswrdigung ferner darin erblicken landgericht wrdigung einlassung angeklagten frage kenntnis funktionen stadtverwaltung abstimmungsverhalten stadtratsversammlung november sowie daraus entstandenen differenzen angeklagten bercksichtigt behauptung angeklagten schon abschluss beratervertrge vorgestellt entscheidungen stadtrat erneuerbare energien zurckhalten abstimmungen ber erneuerbare energien raum verlassen deutet darauf angeklagte bereits abschluss beratervertrages kenntnis funktionen stadtverwaltung aussage angeklagten ber vorstellung knftigen abstimmungsverhalten stadt rat zeit abschlusses beratervertrages weiteren behauptung angeklagten vereinbar eigenschaft stadtratsmitglied erst oktober november erfahren angeklagte dagegen schon vertragsschluss vorstellung abstimmungen stadtrat ber erneuerbare energien stimme enthalten schon damals ber position stadtratsmitglied informiert anschluss daran htte strafkammer frage befassen mssen angeklagte ber einbindung beigeordneter stadtverwaltung informiert wre jedenfalls gesamtschau umstnde errtern cc lckenhaft erwgungen landgerichts ferner internen mail verkehr unternehmensgruppe zeitlichen zusammenhang abschluss beratervertrages strafkammer hervorgehoben stadt ag zunchst standort fr wind kraftanlagen ausschlielich standort fr niederlassung betracht gezogen worden sei angeklagte schon tag abschlusses beratervertrages ber bedenken mitarbeiter bezug standort fr windkraftanlagen hinweggesetzt erneute berprfung frage gefordert nachdem seitens weiterer prfung mitarbeiter mglicher standort fr windkraftanlagen be trachtet wurde uerte angeklagte unternehmensinternen mail august passt direkt fr einsetzen standort neben unserer hpa klar htte landgericht wrdigung internen mail verkehrs gruppe bercksichtigen mssen dd landgericht schlielich honorarvereinbarung unternehmensgruppe gmbh gesamtschau umstnde einbezogen danach sollten ag neben aufwen dungsersatz euro pro tag beraterttigkeit gmbh bezahlt hhe entlohnung objek tiv fr diensthandlung geleistet jedoch indiz dafr unrechtsvereinbarung zugrunde lag vgl bgh urteil oktober str bghst iv aufhebung angefochtenen urteils insoweit angeklagte freigesprochen worden entfllt ausspruch angeklagten fr erlittene ermittlungsmanahmen entschdigen ber frage gem abs streg neu befinden vgl senat urteil februar str krehl eschelbach wimmer richterin bgh dr bartel unterschriftsleistung gehindert krehl grube'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr oktober rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke oktober beschlossen beschwerde klgers revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle oktober zugelassen vorbezeichnete urteil gem abs zpo aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert grnde berufungsgericht klger deckungsschutz beklagten gehaltenen privathaftpflichtversicherung ii nr satz versicherungsvertrag zugrunde liegenden allgemeinen haftpflichtversicherungsbedingungen ahb vvg versagt zeugen mittels zweier krperlicher angriffe zuge fgten verletzungen schultereckgelenkssprengung abriss meh rerer bnder hws distorsion becken gesprellung vorstzlich herbeigefhrt dabei recht klgers rechtliches gehr art abs gg verletzt soweit beweisantritt darauf berufen geschdigten vollrausch mithin freie willensbettigung ausschlieenden zustand krankhafter strung geistesttigkeit bgb angegriffen klger behauptet april uhr osterfeuer aufgesucht fortan uhr stndlich fnf sechs insgesamt ca glser bier ferner zahlreiche schnpse getrunken beweis fr behauptung zeugnis damaligen begleiter zeugen wi berufen einholung sachverstndigengutachtens beweis tatsache beantragt behauptete alkoholkonsum vollrausch gefhrt vorinstanzen beantragten beweis erhoben berufungsgericht ausgefhrt klger seinerzeit blutprobe entnommen worden sei stehe blutalkoholkonzentration tatzeit fest rechtsprechung nehme alkoholbedingte zurechnungsunfhigkeit etwa ab bak wert promille entscheidend seien letztlich immer umstnde einzelfalles trinkmengenbehauptung fr erhebliche alkoholgewhnung klgers spreche etwa eineinhalb stunden ttlichen angriffen lage sei gesprch geschdigten ber frheren arbeitgeber unterhalten dabei gut verstndlich auszudrcken klger gesprch besonders alko hol getrunken behauptet tatausfhrung spreche zurechnungsunfhigkeit klgers geschdigten nachhauseweg verfolgt jeweils gezielt erheblicher wucht zweimal hintereinander angegriffen sei ersten angriff infolge alkoholisierung zunchst boden liegen geblieben unkontrolliert geschlagen stark betrunken sei sei immerhin lage gegenber opfer satz rei nieder uern insgesamt knne verhalten klgers willensgesteuert logisch nachvollziehbar eingestuft fr sachverstndige begutachtung trunkenheit klgers fehle verlsslichen anknpfungstatsachen klger berufe amnesie filmriss benannten beiden zeugen gesamte zeit ber befunden gesamten alkoholkonsum beobachtet htten sei ersichtlich anbetracht ablaufs feste lebensfremd mithin sei offen menge bier alkoholgehalt klger getrunken art schnaps gehandelt genauen zeitlichen abfolge alkohol konsumiert worden sei ferner sei ber krperliche konstitution mgliche alkoholgewhnung klgers bekannt unbekannt sei schlielich inwieweit fraglichen abend nahrung genommen ergnzenden vortrag klgers berufungsverfahren jeweils liter glser bier beim fraglichen schnaps apfelkorn gehandelt berufungsgericht abs ziff zpo versptet zurckgewiesen verletzt anspruch klgers rechtliches gehr vernehmung beiden klger benannten zeugen alkoholkonsum durfte begrndung verweigert sei ersichtlich lebensfremd zeugen wissen gestellten beobachtungen gemacht htten vgl zller greger zpo aufl rdn darin liegt vorweggenommene beweiswrdigung prozessrecht sttze findet art abs gg verletzt vgl senatsbeschlsse januar iv zr versr tz november iv zr versr tz bverfg njw rr dafr beweisantritt blaue hinein erfolgt wre ersichtlich vielmehr deuten zahlreiche indizien insbesondere aussagen geschdigten verlobten darauf klger fraglichen abend erheblich betrunken deutliche alkoholbedingte ausfallerscheinungen gezeigt inwieweit klger benannten zeugen lage beobachtungen trinkverhalten erinnern wre erst vernehmung zeugen daran anschlieende wrdigung aussagen klren beweisantritt deswegen unbeachtlich klger zunchst ausreichend konkrete tatsachenbehauptungen aufgestellt weder konsumierte bier schnapssorte wenigstens deren jeweiligen alkoholgehalt gre benutzten glser angegeben aufgrund zunchst beweis gestellten behauptungen ausreichender berblick ber aufgenommene alkoholmenge weiteres gewinnen andererseits wren offenen fragen ei nen entsprechenden gerichtlichen hinweis frage benannten zeugen einfach klren aa abs satz zpo gericht dahin wirken parteien rechtzeitig vollstndig ber erheblichen tatsachen erklren insbesondere angaben geltend gemachten tatsachen ergnzen sachdienlichen antrge stellen beantragt partei einholung sachverstndigengutachtens stellt anknpfungstatsachen zeugenbeweis gericht jedenfalls hinweis abs satz zpo ergnzung tatsachenvortrags hinwirken auffassung beweis gestellten anknpfungstatsachen seien unbestimmt vgl thomas putzo reichold zpo aufl rdn reichten deshalb fr erstellung gutachtens hinweis weder landgericht berufungsgericht erteilt bb klger wurde stattdessen erstmals berufungserwiderung beklagten juli darauf aufmerksam gemacht beweis gestellten trinkmengenangaben unvollstndig daraufhin beweisantritt schriftsatz prozessbevollmchtigten september dahin ergnzt bier liter glsern brigen apfelkorn getrunken vortrag htte berufungsgericht geschehen abs nr zpo versptet zurckweisen drfen zulssig versptung vortrages verfahrensfehler gerichts sowohl landgericht berufungsgericht unterlassenen hinweis abs satz zpo beruht vgl bgh urteile oktober vii zr njw rr ii mrz vii zr njw rr ii cc senat ausschlieen berufungsgericht htte ergnzenden vortrag klgers bercksichtigt davon ausgegangen wre erweis zeugenbeweis gestellten trinkmengenangaben ausreichende anknpfungstatsachen fr beantragte sachverstndigengutachten vorgelegen htten klger weiterhin alkoholgehalt konsumierten getrnke krperlichen konstitution alkoholgewhnung geuert insoweit stehen tatsachen rede sachverstndiger fr blutalkoholbestimmung regelmig unschwer aufgrund erfahrungswerte ermitteln gilt insbesondere fr frage alkoholgewhnung hierzu besonders hohen alkoholisierungsgraden verbliebenen psychischen motorischen leistungsvermgen probanden rckschlsse ergeben ermittlung klger erreichten blutalkoholkonzentration deshalb entbehrlich anhand gesamtschau wesentlichen objektiven subjektiven tatumstnde vollrausch klgers ohnehin sicher ausschlieen liee blutalkoholkonzentration allein magebliche vorrangige beweisanzeichen fr vorliegen alkoholbedingten freie willensbettigung ausschlieenden zustandes krankhafter strung geistesttigkeit bgb gibt insbesondere rechts erfahrungssatz wonach ab bestimmten hhe blutalkoholkonzentration regelmig bestimmte beeintrchtigungsgrade vorliegen vgl stgb bgh urteil oktober str nstz vielmehr knnen aussagekrftige psychodiagnostische beweisanzeichen einzelfall hohen alkoholisierungsgraden annahme krankhaften strung geistesttigkeit bgb entgegenstehen umgekehrt gewinnt beweiswert blutalkoholkonzentration gewicht anderweitigen beweisanzeichen weitgehend fehlen liegt fall berufungsgericht meint weder umstand klger etwa eineinhalb stunden angriffen geschdigten lage verstndliches gesprch fhren dabei gerade stehen eigentlichen tatausfhrung umstand beim zweiten angriff geschdigten satz rei nieder hervorbrachte ausreichend sicher entnommen klger vollrausch handelte gesamtwrdigung berufungsgerichts lsst wesentliche fallumstnde auer acht erscheint insgesamt lckenhaft begrndet brigen besorgnis berufungsgericht sachverstndige hilfe ausreichende eigene sachkunde einzelnen wenigen psychodiagnostischen beweisanzeichen groe aussagekraft beigemessen sowohl geschdigte verlobte bereinstimmend davon berichtet klger schon gesprch eineinhalb stunden angriffen beschimpfung frheren arbeitgebers klgers erschpfte stark alkoholisierten eindruck machte mag zeitpunkt gerade gestanden jedenfalls verlobte geschdigten schon zeitpunkt bemerkt klger sprachschwierigkeiten zeigte lallte berufungsgericht erwhnte beob achtung deutet bereits erhebliche alkoholbedingte ausfallerscheinungen steht notwendigerweise widerspruch geschdigte klger gut verstehen konnte annahme berufungsgerichts klger behauptet gesprch angriff geschdigten besonders alkohol getrunken findet akten sttze behauptung klgers stndlich sechs glser bier ferner unbekannte mengen apfelkorn getrunken bedeutet verbleibenden ca minuten seit gesprch ca acht neun weitere glser bier apfelkorn getrunken fr ohnehin schon stark alkoholisierten menschen erheblicher weiterer alkoholkonsum einschtzung berufungsgerichts tatausfhrung spreche zurechnungsunfhigkeit klgers geschdigten nachhauseweg verfolgt zweimal massiv erfolgreich hinten attackiert vermag deshalb berzeugen auer acht lsst nachvollziehbares motiv fr uerst aggressive verhalten klgers ersichtlich obwohl unverletzt beiden angriffen zunchst boden liegen blieb ersten falle wild unmotiviert schlagend berufungsgericht feststellt stark betrunken berufungsgericht alldem dennoch willensgesteuertes logisch nachvollziehbares verhalten erkennen erschliet weiteres daraus klger imstande satz rei nieder sprechen kommt hinzu berufungsgericht darlegungen schwierigkeit ermittlung anknpfungstatsachen fr begutachtung zeigen klger offensichtlich geglaubt geschehen genaue erinnerung mehr inwieweit amnesie fr vorliegen vollrausches sprechen berufungsgericht geprft terno dr schlichting felsch wendt dr franke vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter drr richterin harsdorf gebhardt richter hucke seiters beschlossen senatsbeschluss november wegen offensichtlichen schreibversehens randnummer gem zpo dahin gendert anstelle schadensersatzanspruch beklagten richtig schadensersatzanspruch klger heien schlick drr hucke harsdorf gebhardt seiters vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar restschuldbefreiungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel dr kayser cierniak beschlossen wert gegenstands anwaltlichen ttigkeit fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde festsetzung gegenstandswerts fr rechtsanwaltsgebhren verfahren ber rechtsbeschwerde betreffend antrag glubigers versagung restschuldbefreiung gem abs abs abs satz rvg wert herangezogen gengende tatschliche anhaltspunkte fr schtzung fehlen vgl bgh beschl januar ix zb zinso schneider herget streitwertkommentar fr zivilprozess rn fischer ganter kayser raebel cierniak vorinstanzen ag dsseldorf entscheidung ik lg dsseldorf entscheidung aufl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars juli strafsache wegen menschenhandels zweck sexuellen ausbeutung anfragebeschluss strafsenats mrz str strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen beabsichtigten entscheidung strafsenats steht rechtsprechung strafsenats entgegen grnde strafsenat beabsichtigt entscheiden erfolgt entfernung angeklagten whrend zeugenvernehmung gem stpo andauernden abwesenheit frmliche augenscheinseinnahme vernehmung engem sachzusammenhang steht angeklagten unterrichtung satz stpo abwesenheit augenschein genommene objekt vorzuzeigen zusammenhang unterrichtung protokollieren gestalteten unterrichtung absolute revisionsgrund nr stpo erfllt deshalb brigen strafsenaten angefragt entgegenstehender rechtsprechung festgehalten rechtsprechung strafsenats steht beabsichtigten entscheidung entgegen soweit senat vergangenheit urteile aufgrund verfahrensrgen aufgehoben denen beanstandet worden abwesenheit satz stpo ausgeschlossenen angeklagten neben zeugenvernehmung augenschein vorgenommen wurde augenscheinsobjekt angeklagten jeweils nachtrglich vorgezeigt worden vgl senat stv bghr stpo beruhen beschl februar str senat regt frage groen senat fr strafsachen wegen grundstzlichen bedeutung sache abs gvg vorzulegen sache tritt senat beabsichtigten entscheidung entgegen auffassung verwertung abwesenheit angeklagten erhobenen augenscheinsbeweises statthaft augenscheinseinnahme anwesenheit angeklagten brigen fehlerfrei wiederholt beweisgegenstand ordnungsgem verhandlung eingefhrt vgl bgh stv anfragenden senat vorgeschlagene fehlerfreie wiederholung beweisaufnahme strafsenat zusammenschau selben tag sache str erfolgten anfrage deutlich ergebnis erreichen begriff vernehmung stpo bedeutungsgehalt erhlt rechtsprechung vernehmung beigegeben fr deren dauer ff gvg ffentlichkeit verhandlung ausgeschlossen vermag senat zuzustimmen auslegung begriffs vernehmung stpo dahingehend unmittelbarem zusammenhang stehenden sachbeweiserhebungen ausschluss umfasst mglich vernehmung zeugen erhebung sachbeweisen voneinander getrennte verfahrensvorgnge erhebung sachbeweisen abwesenheit stpo ausgeschlossenen angeklagten klaren wortlaut gesetzes zulssig insoweit rechtslage vorschriften ausschluss ffentlichkeit ff gvg erlauben ausschluss entweder fr verhandlung fr teil ausdrckliche gesetzliche beschrnkung vernehmung besteht gegensatz stpo neben wortlaut spricht systematik ausdehnende auslegung stpo schrnkt recht angeklagten hauptverhandlung teilzunehmen tatvorwurf verteidigen vorschrift ausnahmevorschrift eng auszulegen sicherung verfahrensposition angeklagten besteht pflicht vorsitzenden unterrichtung ber wesentlichen inhalt zeugenaussage demgegenber vorsitzende verpflichtet ffentlichkeit deren wiederzulassung ber whrend ausschlusses geschehene unterrichten regelungszweck ff gvg widerstreiten wrde brigen lsst unterschiedlichen grenzziehung anwendungsbereich stpo einerseits denjenigen ff gvg andererseits sowie hierdurch gegebenenfalls begrndeten schwierigkeiten rechtsanwendung fr gesehen durchschlagendes argument fr nderung gerade rechtsprechung stpo gewinnen einheitliche handhabung liee gleicher weise dadurch herstellen rechtsprechung ff gvg diejenige stpo angepasst anfragenden senat ausreichend angesehenen verfahrensweise vorzeigen augenscheinsobjekts handelt sache versuch heilung zuvor geschehenen verfahrensverstoes hierzu auffassung strafsenats indes vollstndige wiederholung augenscheins notwendig entspricht bisheriger rechtsprechung bgh stv dahinter zurckbleibende form heilung zuzulassen fr fall absoluten revisionsgrund nr stpo verneinen wrde bereits schwer bersehbare rechtsprechung lediglich komplizieren zudem wre beim augenschein form heilung mglich fehlerhaft abwesenheit ausgeschlossenen angeklagten vorgenommene urkundenverlesung knnte keinesfalls dadurch ausgeglichen angeklagte urkunde durchlesen heilung form fehlerfreien wiederholung sachbeweisaufnahme zeuge whrend abwesenheit angeklagten durchgefhrten augenscheins anwesend mehr bentigt handelt gerichtlichen augenschein mitglieder gerichts teilnehmen mssen prozessbeteiligten gelegenheit besichtigung gegeben alsberg nse meyer beweisantrag strafprozess zeuge gehrt deshalb personen deren anwesenheit erforderlich berechtigten belangen zeugen opferschutzes sorgfltige beachtung verfahrensbestimmungen besten rechnung getragen vgl bgh nstz gehren vorschriften ber sitzungsniederschrift vgl hierzu bgh nstz stv becker lienen ribgh dr schfer befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker sost scheible mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klger kosten beschwerdeverfahrens tragen abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt ausgewiesene wert anlage provisionszahlungen beeintrchtigt worden davon ausgegangen provisionen htten investitionen fondsimmobilie geschmlert beschwerde insoweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb november rechtsbeschwerdesache betreffend patentanmeldung nachschlagewerk ja bghz nein endoprotheseeinsatz patg abs satz verfahren entfernen einsatzes hftgelenkendoprothese dient chirurgischen behandlung menschlichen tierischen krpers bgh beschlu november zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofes november vorsitzenden richter rogge richter dr jestaedt scharen richterin mhlens richter dr meier beck beschlossen rechtsbeschwerde beschlu senats technischer beschwerdesenat bundespatentgerichts juli zurckgewiesen wert gegenstandes rechtsbeschwerde dm festgesetzt grnde rechtsbeschwerdefhrerin reichte oktober patentanmeldung inanspruchnahme inneren prioritt voranmeldung de juni betreffend werkzeug verfahren entfernen konisch geklemmter keramik pfanneneinstze metallschale hftgelenkendoprothese beim deutschen patentamt prfungsstelle deutschen patentamtes anmeldung zurckgewiesen schutzbegehren gewerblich anwendbares verfahren gerichtet sei verfahren auswechseln pfanneneinsatzes metallschale gelagert sei direkt ber auenschale beckenknochen verankert sei sei offensichtlich chirurgischen eingriff menschlichen tierischen krper verbunden erfordere rztliche fachkenntnisse chirurgische verfahren seien patentschutz zugnglich beschwerdeverfahren anmelderin patentbegehren ursprnglichen ansprchen hauptantrag sowie zwei hilfsantrgen weiterverfolgt ansprche hauptantrages lauten werkzeug entfernen konisch geklemmter keramik pfanneneinstze metallschale hftgelenkendoprothese dadurch gekennzeichnet werkzeug pfanneneinsatz verspannbaren elementen besteht verfahren entfernen konisch geklemmter keramik pfanneneinstze metallschale hftgelenkendoprothese werkzeug ansprche dadurch gekennzeichnet werkzeug pfanneneinsatz verspannt dadurch pfanneneinsatz fixiert anschlieend pfannen einsatz schlagimpuls hebelkraft verankerung metallschale gelst ansprche betreffen ausgestaltungen werkzeugs anspruch ausgestaltung verfahrens anspruch hilfsantrag ansprche wobei ansprche identisch denen hauptantrages anspruch hilfsantrages folgenden wortlaut verwendung werkzeugs ansprche entfernen konisch geklemmter keramik pfanneneinstze metallschale hftgelenkendoprothese dadurch gekennzeichnet werkzeug pfanneneinsatz verspannt dadurch pfanneneinsatz fixiert anschlieend pfanneneinsatz schlagimpuls hebelkraft verankerung metallschale gelst hilfsantrag beseht ursprnglichen ansprchen bundespatentgericht beschlu prfungsstelle aufgehoben sache ursprnglichen ansprchen deutsche patent markenamt zurckverwiesen weitergehende beschwerde zurckgewiesen dagegen richtet bundespatentgericht zugelassene rechtsbeschwerde anmelderin beantragt gefochtenen beschlu aufzuheben soweit beschwerde anmelderin zurckgewiesen wurde ii rechtsbeschwerde kraft zulassung statthaft sache bleibt jedoch erfolg ansicht bundespatentgerichts handelt anmelderin beanspruchten verfahren chirurgischen behandlung menschlichen krpers abs patg gewerblich anwendbare erfindung gilt metallschale hftgelenkendoprothese konisch geklemmte keramik pfanneneinsatz entfernt solle sei patentbeschreibung direkt ber uere schale beckenknochen verankert infolgedessen sei instrumenteller eingriff lebenden krper menschen pfanneneinsatz anspruchsgem vorgesehen ausgewechselt handele einheitlichen vorgang einzelne chirurgische chirurgische schritte zugnglichmachen prothese etc aufgegliedert knne anmeldungsunterlagen sei hinweis darauf entnehmen verfahren bestimmten umstnden auerhalb menschlichen krpers anwendbar sei anmelderin chirurgisches verfahren ausschlieende unterlagen vorgelegt grundsatz diejenigen verfahren therapeutischen behandlung menschlichen krpers patentschutz ausgenommen worden seien ausschlielich gewerblichen bereich vollzgen knne schon deshalb verfahren chirurgischen behandlung menschlichen krpers angewendet chirurgische verfahren rcksicht darauf medizinischen kosmetischen grnden erfolgten gewerblich anwendbare erfindungen anzusehen seien rechtsbeschwerde meint demgegenber anmelderin beanspruchte verfahren eingriff lebenden menschlichen krper lehre sei richtig metallschale pfanneneinsatz entfernt solle direkt ber uere schale bekkenknochen verankert knne dadurch wrden weder pfanneneinsatz metallscheibe bestandteilen lebenden krpers menschen zudem bedrfe fr ausbung beanspruchten lehre keinerlei chirurgischer medizinischer kenntnisse handele arzt vorbehaltene ttigkeit chirurg praxi verfahren vorgehen irgendeinem halbwegs geschickten laien berlassen sei wortlaut sinn zweck abs patg vllig unerheblich brigen sei anwendungsbereich vorschrift flle eingeschrnkt denen verfahren gehe ausschlielich anwendbarkeit rahmen chirurgischen therapeutischen behandlung menschlichen tierischen krpers gestatten handele jedoch beanspruchte verfahren intraoperativer weise angewendet knne etwa hftgelenkendoprothese vollstndig entfernt worden sei weiterhin verwendet solle nachdem beschdigte abgenutzte pfanneneinsatz ausgetauscht sei durchfhrung operation implantation hftgelenkendoprothese notwendigkeit ergebe bereits eingesetzten keramik pfanneneinsatz auszutauschen verndern angriffe rechtsbeschwerde greifen anmelderin anspruch hauptantrages beanspruchte verfahren betrifft entfernen konisch geklemmter keramikpfanneneinstze metallschale hftgelenkendoprothese werkzeug ansprche angaben beschreibung bestehen hftgelenkendoprothesen prothesenschaft oberschenkelknochen verankert prothesenschaft aufgesetzten kugelkopf kugelkopf pfanneneinsatz gelagert wiederum metallschale eingesetzt direkt ber auenschale beckenknochen verankert fixation keramikpfanneneinstzen metallschale hftgelenkendoprothese hilfe konischen klemmung beschreibung ausgefhrt mittlerweile bewhrter stand technik dabei jedoch technik intra postoperativen extrahieren fixierten pfanneneinsatzes bisher befriedigend gelst zerstrungsfreie entfernen pfanneneinsatzes hilfe greifwerkzeugen erfordert unvertretbar hohen konstruktiven aufwand whrend entfernung zerstren pfanneneinsatzes wegen auftretenden keramiksplitter bzw toxischen schleifschlmme medizinisch akzeptable lsung darstellt darlegungen beschreibung ergibt daraus problem werkzeug verfahren entfernen konisch geklemmter keramik pfanneneinstze metallscheibe hftgelenkendoprothese anzugeben denen entfernen einfach sicher gewhrleistet lsung problems neben werkzeug pfanneneinsatz verspannbaren elementen besteht verfahren vorgeschlagen werkzeug pfanneneinsatz verspannt darin fixiert anschlieend pfanneneinsatz schlagimpuls hebelkraft verankerung metallschale gelst verfahren dient chirurgischen behandlung menschlichen tierischen krpers menschlichen tierischen krper vorgenommen abs satz patg entgegen ansicht rechtsbeschwerde dient anmelderin beanspruchte verfahren behandlung menschlichen tierischen krpers hftgelenkendoprothese vornherein teil menschlichen tierischen krpers jedoch bestimmungsgem implantation stelle natrlichen hftgelenks tritt funktion ausbt zweck abs satz patg verfahren chirurgischen therapeutischen behandlung menschlichen tierischen krpers gewerbliche ttigkeit patentschutz auszunehmen entscheidungsfreiheit arztes auswahl manahmen beseitigung krankheiten untersuchungsmethoden deren erkennung erhalten vgl bghz ff glatzenoperation epa abl epa schweine abl epa hornhaut abl epa verfahren blutextraktion bernhardt kraer patentrecht aufl busse patg aufl patg rdn schulte patg aufl patg rdn singer stauder ep aufl art ep rdn hiermit wre vereinbaren bestimmung behandlung natrlicher gewebe bzw organteile erfat wrde behandlung endoprothesen menschlichen krper eingebracht worden krperliche funktion jeweiligen natrlichen gewebe bzw organteile ersetzen beiden fllen behandlung funktionsfhigkeit menschlichen tierischen krpers hergestellt umstand endoprothesen fremdmaterial bestehen daher organischer bestandteil menschlichen tierischen krpers bleibt demgegenber bedeutung anmelderin beanspruchte verfahren betrifft berdies chirurgische behandlung menschlichen tierischen krpers allgemeiner auffassung beinhalten derartige verfahren eingriff lebenden krper menschen tieres wobei eingriff operativ blutig instrumenten konservativ unblutig erfolgen epa abl epa durchblutung benkard patg aufl patg rdn busse aao rdn moufang grur int singer stauder aao rdn ausbung anmelderin beanspruchten verfahrens operativer eingriff notwendigerweise verbunden metallschale hftgelenkendoprothese konisch geklemmte keramik pfanneneinsatz entfernt direkt ber auenschale beckenknochen prothesentrgers verankert bedarf beginn beendigung beanspruchten verfahrens chirurgischen ttigwerdens extraktionsverfahren teil operativen eingriffs anzusehen funktionellen zusammenhang steht operative eingriff beanspruchte verfahren veranlat ausgestaltung bedingt funktionelle zusammenhang deutet beschreibung anmeldung darauf abgehoben entfernen pfanneneinsatzes zerstren gegensatz beanspruchten extraktionsverfahren wegen auftretenden keramiksplitter bzw toxischen schleifschlmme medizinisch akzeptable lsung darstellt ausbung beanspruchten verfahrens wirkt brigen dadurch krperlich metallschale konisch geklemmte keramik pfanneneinsatz entfernt direkt ber auenschale beckenknochen prothesentrgers verankert alledem rechtsbeschwerde einrumt beanspruchte verfahren praxi chirurgen ausgebt halbwegs geschickten laien berlassen ansicht zugestimmt verfahren arzt vorbehaltene ttigkeit handele aufgrund genannten zusammenhnge vielmehr anzunehmen verfahren intraoperativ ausschlielich arzt ausgebt darf rede stehende verfahren stellt daher implantierten hftgelenkendoprothese anwendung kommt teil operativen eingriffs dar menschlichen tierischen krper vorgenommen entgegen ansicht rechtsbeschwerde setzt senat beurteilung widerspruch rechtspraxis europischen patentamtes wonach verfahren durchflumessung kleiner flssigkeitsmengen vornherein gem art abs ep patentierung auszuschlieen implantierten medikamentendosiergert angewendet solange funktioneller zusam menhang beanspruchten verfahren gert abgegebenen medikamentendosis besteht epa epa abl durchflumessung vgl epa aao hornhaut europischen patentamt beurteilte fall hebt entscheidenden bereits dadurch ausschlaggebender weise ab medikamentendosiergert krperteil handelt gegensatz endoprothese bernimmt gert implantation funktion natrlichen gewebe bzw organteils etwa hftgelenks brigen stellt anmelderin beanspruchte verfahren implantierten hftgelenkendoprothese ausgebt teil chirurgischen behandlung menschlichen tierischen krpers dar europischen patentamt entschiedenen fall vornherein frage stand hinweis anmelderin beanspruchte extraktionsverfahren gewerblich etwa medizinisch technischen werkstatt ausgebt fhrt rechtsbeschwerde erfolg unrecht verweist zusammenhang hydropyridin beschlu senats ausgefhrt abs satz patg diejenigen verfahren therapeutischen behandlung menschlichen krpers patentschutz ausgenommen ausschlielich gewerblichen bereich vollziehen deshalb gewerblich anwendbar sen bghz hydropyridin beschlu erfindung betreffend verwendung bekannten chemischen substanz behandlung bisher substanz behandelten krankheit gegenstand erfindung gewerblich anwendbar allein verfahren therapeutischen behandlung menschlichen krpers beinhaltet darber hinaus zeitlich vorgelagerte augenfllige herrichtung chemischen substanz behandlung krankheit umfat einfhrung heute abs patg enthaltenen regelung gesetz ber internationale patentbereinkommen juni bgbl ii gewerblich qualifizieren sen aao ff hydropyridin demgegenber vollzieht anmelderin beanspruchte verfahren vorausgesetzt menschlichen krper verbundenen hftgelenkendoprothese ausgebt beginn ende chirurgisches behandlungsverfahren herstellung werkzeugs verfahren durchgefhrt gehrt gegenstand gewerblichen charakter anspruch beanspruchten verfahrens steht entgegen alternativ gewerblich angewendet etwa worauf rechtsbeschwerde verweist hftgelenkendoprothese bereits vollstndig menschlichen tierischen krper entfernt worden verwendet durchfhrung operation notwendigkeit ergibt eingesetzten keramik pfanneneinsatz auszutauschen lassen anwendungsbereiche verfahrens einerseits chirurgische therapeutische andererseits gewerbliche anwendungsflle aufteilen verfahren patentschutz ausgeschlossen anmelder allein gewerbliche anwendungsflle ausrichtet wohl darber hinaus chirurgische therapeutische anwendungen erfat vgl epa epa abl verfahren blutextraktion busse aao rdn anmelderin anspruch hauptantrages beanspruchte verfahren verliert gewerblichen charakter dadurch hilfsantrag verwendungsanspruch formuliert worden statt verfahrens entfernen konisch geklemmter keramik pfanneneinstze metallschale hftgelenkendoprothese werkzeug ansprche nunmehr verwendung werkzeugs ansprche entfernen konisch geklemmter keramik pfanneneinstze metallschale hftgelenkendoprothese betreffen anspruch ansonsten unverndert geblieben verwendung kommt vorliegenden fall allein ausfhrung verfahrens anspruch hauptantrages betracht iii mndliche verhandlung senat fr erforderlich gehalten abs patg rogge jestaedt mhlens scharen meier beck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mai rechtsstreit ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp richterin mhring richter dr schoppmeyer mai beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts august kosten beklagten unzulssig verworfen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde landgericht beklagten urteil april zahlung verurteilt entscheidung wurde prozessbevollmchtigten beklagten april zugestellt landgericht gerichteten gemeinsamen briefannahmestelle justizbehrden mai eingegangenen schriftsatz pro zessbevollmchtigten legte beklagte berufung landgerichtliche urteil mai veranlasste landgericht weiterleitung berufungsschrift oberlandesgericht ging schriftsatz juni nachdem oberlandesgericht nichteinhaltung berufungsfrist hingewiesen beantragte beklagte wiedereinsetzung vorigen stand oberlandesgericht antrag wiedereinsetzung zurckgewiesen hiergegen wendet beklagte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde abs satz nr abs satz abs satz zpo statthaft unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordern abs zpo berufungsgericht ausgefhrt beklagte sei gem abs zpo zurechenbares verschulden prozessbevollmchtigten einhaltung berufungsfrist gehindert geltend gemachte berforderung rechtsanwaltsfachangestellten infolge vorangegangener krankheit hierauf beruhenden erhhten arbeitsanfalls entschuldige unrichtige adressierung berufungsschrift htte prozessbevollmchtigte belastung einzigen angestellten berprfung ablauforganisation erhhung kontrolldichte rechnung tragen mssen drfe anfertigung rechtsmittelschrift gewichtigen teil bezeichnung rechtsmit telgerichts grundstzlich bropersonal bertragen prozessbevollmchtigte htte daher berufungsschrift unterzeichnung vollstndigkeit darunter zutreffende bezeichnung rechtsmittelgerichts prfen mssen aufgrund auergewhnlichen belastung mitarbeiterin sei prozessbevollmchtigte erteilung konkreten einzelanweisung pflicht prfung rechtsmittelschriftsatzes befreit worden rechtsbeschwerde zeigt zulassungsvoraussetzungen abs zpo erfllt insbesondere verletzt angefochtene beschluss beklagten weder anspruch rechtliches gehr art abs gg verfassungsrechtlich gewhrten anspruch wirkungsvollen rechtsschutz art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip gerichten verbietet parteien zugang verfahrensordnung eingerumten instanz unzumutbarer sachgrnden rechtfertigenden weise erschweren bverfg njwrr bgh beschluss juni xii zb famrz rn jeweils mwn auslegung anwendung wiedereinsetzung vorigen stand regelnden vorschriften geltenden anforderungen berufungsgericht berspannt vgl bverfg aao mwn recht berufungsgericht beklagten wiedereinsetzung versumte berufungsfrist versagt fristversumnis beklagten gem abs zpo zuzurechnenden verschulden prozessbevollmchtigten beruht aa anfertigung rechtsmittelschrift gehrt aufgaben rechtsanwalt angestellten bropersonal bertragen darf arbeitsergebnis sorgfltig berprfen aufgabe darf gewichtigen teil bezeichnung rechtsmittelgerichts gut geschultem erfahrenem personal rechtsanwalts eigenverantwortlich berlassen prozessbevollmchtigte partei rechtsmittelschrift daher unterzeichnung vollstndigkeit darunter richtige bezeichnung rechtsmittelgerichts berprfen bgh beschluss juni xii zb njw rr rn juli xii zb wm rn september zb njw rr rn jeweils mwn sorgfaltsanforderungen prozessbevollmchtigte beklagten gengt unterzeichnung unrichtig adressierten berufungsschrift lsst unzulngliche berprfung broangestellte fehlerhaft vorbereiteten schriftsatzentwurfs zurckfhren bb verschuldensvorwurf steht entgegen prozessbevollmchtigte broangestellten zutreffende weisung erteilt fertigenden schriftsatz berufungsgericht adressieren grundstzlich darf rechtsanwalt wichtigen vorgang anfertigung rechtsmittelschrift zuverlssigen broangestellten konkrete weisung erteilen deren ausfhrung mehr persnlich berprfen bgh beschluss februar xii zb njw rn juni aao rn november vi zb njw rn juli aao rn september aao rn jeweils mwn erteilt rechtsanwalt allerdings inhalt rechtsmittelschrift betreffende weisung vorfeld erstellung schriftsatzes entbindet anordnung regelmig pflicht folge vorgelegte arbeitsergebnis unterzeichnung sorgfltig richtige vollstndige umsetzung anwaltlichen vorgaben berprfen vgl hierzu bgh beschluss juni iv zb insoweit abgedruckt versr oktober iii zb bghr zpo rechtsmittelschrift januar xii zb njw dezember vi zb versr fertigung anwaltlicher durchsicht schriftsatzes erteilte weisung insoweit anordnung unterscheiden nderungen bereits geprften schriftsatz vorzunehmen letztgenannten fllen rechtsanwalt sofern selbstndige korrektur absendung schriftsatzes broangestellten anordnet geeigneten manahmen treffen befolgung weisung abzusichern vgl bgh beschluss juli aao rn mwn soweit rechtsanwalt berichtigte schriftsatz erneut unterschrift vorgelegt weitere vorkehrungen geeignet versehentliche versendung fehlerhaften schriftstckes verhindern gegenber zuverlssig erprobten broangestellten regelmig erforderlich vgl bgh beschluss juli aao rn mwn umsetzung anzufertigenden schriftsatz betreffenden anwaltlichen weisung demgegenber unabhngig davon anweisung mndlich schriftlich diktatwege erteilt wurde vielzahl mglicher fehlerquellen denkbar blichen sorgfalt ordentlichen rechtsanwalts entspricht daher erstmals vorgelegtes arbeitsergebnis unterzeichnung grndlich vollstndigkeit inhaltliche richtigkeit berprfen cc prozessbevollmchtigte beklagten stellenden anforderungen wurden erkennbare berlastungssituation einzigen broangestellten zustzlich erhht insoweit berufungsgericht recht hervorgehoben aufgrund vorangegangener krankheit hoher arbeitsbelastung eingeschrnkte konzentrationsfhigkeit broangestellten grundstzlich geeignet reibungslosen ablauf kanzleibetriebs gefhrden gesteigerte sorgfaltspflichten prozessbevollmchtigten auszulsen vgl bgh beschluss februar xii zb njwrr rn schuldhafte pflichtverletzung prozessbevollmchtigten beklagten fr fristversumung kausal geworden behandlung berufungsschriftsatzes geschftsgang landgerichts verstt verfassungsrechtlichen anspruch rechtsuchenden faires verfahren art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip aa anspruch rechtsuchenden faires verfahren verpflichtet gericht rcksichtnahme parteien geht fristgebundener rechtsmittelschriftsatz ausgangsgericht angerufene gericht verpflichtet schriftsatz ordentlichen geschftsgang zustndige rechtsmittelgericht weiterzuleiten soweit schriftsatz beim unzustndigen gericht zeitig eingeht fristgerechten weiterleitung rechnen darf partei darauf vertrauen schriftsatz rechtzeitig beim rechtsmittelgericht eingehen geschieht tatschlich wirkt verschulden partei prozessbevollmchtigten mehr wiedereinsetzung vorigen stand gewhren bgh beschluss november ix zb famrz rn mai xii zb njw rn jeweils mwn bb wiedereinsetzung begehrende partei darzulegen glaubhaft eingereichte schriftsatz ordnungsgemen geschftsgang fristgem zustndige berufungsgericht weitergeleitet konnte bgh beschluss november aao rn juni xii zb njw rn hierzu beklagte ber akte ersichtlichen verfahrensgang hinausgehenden vortrag gehalten allein zeitablauf eingang berufungsschrift mai ablauf berufungsfrist mai geeignet schtzenswerte erwartung beklagten begrnden berufungsschrift weiterleitung ordentlichen geschftsgang rechtzeitig beim rechtsmittelgericht eingehen berufungsschrift beklagten ging donnerstag mai aktenkundig gewordenen uhrzeit gemeinsamen briefannahmestelle amts landgericht staatsanwaltschaft eingang schriftsatzes geschftsstelle zustndigen kammer landgerichts konnte daher frhestens freitag mai gerechnet rahmen ordentlichen geschftsganges anzunehmen akte zustndigen richter verfgung geschftsstelle folgenden werktag vorgelegt wre aufgrund pfingstfeiertage dienstag mai anzunehmen bearbeitung richterlichen verfgung geschftsstelle versendung akte berufungsgericht wren demnach blichen geschftsgang erst mittwoch mai erwarten eingang rechtsmittelschrift beim berufungsgericht mai letzten tag frist konnte beklagte daher vertrauen fall vorlage zustndigen richter mai wre eingang berufungsschrift beim zustndigen oberlandesgericht mai rechnen richterliche verfgung selben tag geschftsstelle gelangt ausgefhrt post gegeben worden wre vgl hierzu bgh beschluss juni xii zb famrz rn beschleunigte verfahrensablauf jedoch ebensowenig rechtsbeschwerde entsprechende tatsachengrundlage angenommene bearbeitungszeit zwei werktagen fr ordentlichen geschftsgang gefordert ber bliche ma hinausgehende anstrengungen unzustndigen gerichts sofortige prfung zustndigkeit beschleunigte weiterleitung unrichtig adressierter schriftstze verfassungs wegen geboten bgh beschluss juni zb wum rn juni aao rn mwn rahmen fairen verfahrensgestaltung richterlicher frsorge gebotene darf interesse rechtssuchenden mglichst weitgehenden verfahrenserleichterung orientieren bercksichtigen justiz interesse funktionsfhigkeit zustzlicher belastung geschtzt weshalb partei prozessbevollmchtigten verantwortung fr zutreffende adressierung schriftsatzes allgemein abgenommen unzustndige gericht verlagert bverfge bverfg njw rn kayser gehrlein mhring grupp schoppmeyer vorinstanzen lg potsdam entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet januar boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja vob nr nr abs satz nr bgb abs verjhrung abnahme bauwerks aufgrund vob vertrages entstandenen anspruchs auftraggebers ersatz mngelbeseitigungskosten nr abs satz vob beginnt grundstzlich abnahme bgh urteil januar vii zr olg hamburg lg hamburg vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richter bauner richterin safari chabestari richter dr eick fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben widerklage hhe nebst zinsen abgewiesen worden sache umfang neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte beauftragte klgerin lieferung montage wand deckenelementen fr errichtung industriehalle vertragsverhltnis parteien vob einbezogen worden klage klgerin restwerklohnansprche geltend gemacht beklagte mai erhobenen widerklage schadensersatz aufgrund mngeln begehrt parteien streitig abnahme leistungen klgerin stattgefunden klgerin erhebt einrede verjhrung landgericht klgerin widerklage zahlung schadensersatz minderung jeweils zuzglich mehrwertsteuer verurteilt berufung klgerin berufungsgericht widerklage hinsichtlich schadensersatzansprche mehrwertsteuer minderung abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte zahlungsanspruch hhe zuzglich zinsen entscheidungsgrnde revision beklagten fhrt umfang anfechtung aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht weist ersatz mngelbeseitigungskosten gerichteten anspruch beklagten wegen eintritts verjhrung ab begrndung fhrt mangels abnahme abnahmefiktion komme schadensersatzanspruch beklagten nr satz vob betracht sei zeitpunkt erhebung widerklage jedoch bereits verjhrt unterliege dreijhrigen regelverjhrung bgb fr bereits januar entstandene ansprche gelte ab januar laufen begonnen neue rechtsprechung bundesgerichtshofs anwendbarkeit verjhrungsregelung abs satz bgb gewhrleistungsansprche abnahme bgh urteil juli vii zr baur nzbau zfbr sei einschlgig vorliegend fall anwendbarkeit vob handele seien brgerlichen gesetzbuch ansprche bestellers wegen whrend bauausfhrung erkannter mngel nr vob ausdrcklich geregelt nr vob enthalte gegensatz vob regelung verjhrung sodass nr vob ansprche anwendung finde daher regelverjhrung unterlgen zudem sei bundesgerichtshof entschiedenen fall nachbesserungsfhige mngel architektenwerk gegangen whrend nachbesserungsfhige mngel gehe bundesgerichtshof entschieden umwandlung ansprchen nr vob gewhrleistungsansprche vob erst abnahme stattfinde sodass erst ab zeitpunkt verjhrungsregelung nr vob anwendbar hemmungstatbestnde seien erfllt ansprche somit seit dezember verjhrt ii hlt rechtlichen nachprfung stand fr beurteilung ausnahme verjhrungsvorschriften brgerliche gesetzbuch fassung dezember zeitpunkt vertragsschlusses gltige fassung vob ergnzungsfassung mageblich berufungsgericht davon berzeugen knnen beklagte werkleistung klgerin abgenommen abnahmefiktion eingreift parteien revisionsverfahren angegriffen zutreffend weisen parteien revisionsverfahren darauf erstattung mngelbeseitigungskosten gerichtete anspruch auftraggebers nr satz vob nr abs satz vob ergeben bgh urteil april vii zr baur nzbau zfbr urteil oktober vii zr baur zfbr urteil mai vii zr baur zfbr berufungsgericht herangezogene nr satz vob umfasst grundstzlich pflicht auftragnehmers mangelfolgeschden ersetzen norm ausdrckliche beschrnkung hinsichtlich ersatzfhigen schadens enthlt ergibt systematischen zusammenhang ersatz mngelbeseitigungskosten gerichtete anspruch grundstzlich voraussetzungen nr satz verbindung nr abs satz vob geltend gemacht entstehung anspruchs grundstzlich erforderlich auftraggeber auftragnehmer fremdnachbesserung angemessene frist mngelbeseitigung setzt auftragsentziehung fruchtlosem ablauf frist androht fruchtlosem fristablauf auftraggeber gem nr abs vob vertrag kndigen ersatzvornahmekosten gem nr abs satz vob geltend grundsatz erfhrt jedoch ausnahme fristsetzung kndigung reine frmelei wren verfolgte zweck auftragnehmer vertragserfllung anzuhalten klare verhltnisse schaffen streitigkeiten mglichkeit verhindern berhrt fall auftragnehmer mngelbeseitigung end gltig verweigert nebeneinander auftragnehmer drittunternehmer streitigkeiten baustelle fhren knnte ausgeschlossen voraussetzungen auftraggeber vorherige fristsetzung kndigung berechtigt ersatzvornahmekosten geltend bgh urteil oktober vii zr baur nzbau zfbr urteil april vii zr aao spricht dafr voraussetzungen vorliegen jedenfalls revision zugunsten beklagten davon auszugehen beklagten gem nr abs satz verbindung nr satz vob zustehender anspruch ersatz mngelbeseitigungskosten wre getroffenen feststellungen verjhrt senat bisher entschieden auftraggeber wegen mngeln bauleistung abnahme zustehende anspruch ersatz mngelbeseitigungskosten abnahme verjhren allerdings fr entscheidung rechtsstreits darauf angekommen wre auffassung vertreten ansprche nr vob zeitpunkt entscheidungen geltenden dreiigjhrigen regelfrist verjhren bgh urteil oktober vii zr bghz urteil januar vii zr mdr entscheidungen jeweils frage ergangen wann kurze verjhrung gewhrleistungsansprche nr vob beginnt senat dabei hnlich abnahme bestehenden gesetzlichen anspruch ersatz mangelfolgeschden bgh urteil september vii zr baur nzbau zfbr weiteres davon ausgegangen ansprche regelfrist verjhren abnahme erfolgt verjhrung auftraggeber gem nr abs satz vob zustehenden anspruchs beginnt grundstzlich erst abnahme senat inzwischen klargestellt verjhrung brgerlichen gesetzbuch fassung dezember abnahme bestehenden gewhrleistungsansprche grundstzlich erst abnahme beginnt umstnde gegeben denen erfllung vertrages mehr betracht kommt bgh urteil februar vii zr baur nzbau zfbr urteil juli vii zr baur nzbau zfbr vorher lauf gewhrleistungsfrist beginnen gilt fr abnahme entstandenen anspruch auftraggebers zahlung ersatzvornahmekosten gem nr abs satz vob aa senat darauf hingewiesen gesetzgeber bgb verjhrung werkvertraglichen gewhrleistungsansprche insgesamt fr regelverjhrung mageblichen vorschriften bgb entzogen anwendbarkeit bgb hngt davon ab wann ansprche entstanden vielmehr erfasst regelung sowohl abnahme danach entstandenen ansprche beseitigung mangels werkes sowie besteller wegen mangels zustehenden ansprche wandelung minderung schadensersatz sofern mangel arglistig verschwiegen worden bb stellt frage abs bgb entsprechende regelung nr vob gleicher weise verstanden verschiedenen regelungen vob beziehungsweise gesamtzusammenhang ergibt verjhrung abnahme entstandenen ansprche wegen mngeln bauwerks abnahme laufen beginnen letzteres fall insoweit zunchst allerdings bercksichtigen vob regelung abnahme bestehenden ansprche syste matik gesetzes abweicht whrend gesetz unterschiede anspruchsgrundlagen abnahme sieht enthlt vob besondere regelungen eigene anspruchsgrundlagen enthalten abnahme bestehende mngelbeseitigungsanspruch nr satz vob geregelt whrend mngelbeseitigungsanspruch abnahme nr abs satz vob ergibt anspruch ersatz mngelbeseitigungskosten abnahme ergibt nr abs satz vob derjenige abnahme nr abs vob abnahme entstandene anspruch ersatz weitergehender schden nr satz vob geregelt anspruch abnahme nr vob hergeleitet umstand ansprche auftraggebers abnahme anspruchsgrundlagen geregelt ansprche abnahme lsst jedoch schluss ansprche abnahme sollten abweichend gesetzlichen regelung selbstndig verjhren senat bereits zusammenhang darauf hingewiesen rechtfertigen unverstndlich wre gleichartige ansprche wegen mngeln abnahme unterschiedlichen verjhrungsregeln unterlgen vgl schon bgh urteil februar vii zr baur zfbr daraus schluss gezogen abnahme entstandenen ansprche kurzen verjhrungsfrist nr vob unterliegen abnahme erfolgt bgh urteil dezember vii zr bghz urteil februar vii zr baur zfbr bereits daraus deutlich umstand vob fr abnahme entstandenen ansprche unterschiedliche anspruchsgrundlagen vorsieht verjhrungsrechtlich bedeutung soweit ansprche vergleichbar gelten soweit frage geht verjhrung abnahme entstandenen ansprche wegen mngeln bauwerks berhaupt laufen beginnt wre nachvollziehbar vob abweichend gesetz regelung htte treffen wonach schaffung eigener anspruchsgrundlagen regelung nr vob ausdruck gebracht abnahme bereits entstandenen ansprche selbstndig verjhren abnahme entstandenen ansprchen vergleichbar wrde fhren auftraggeber verjhrung abnahme entstandenen ansprche abnahme erklren knnte trotz vertragswidrigkeit werkes erklren msste lauf verjhrung gewhrleistungsansprche erneut gang setzen gewollt spricht vielmehr dafr nr vob gleicher weise abs bgb ausdruck bringt verjhrung wegen mngeln abnahme entstandenen gleichartig abnahme geregelten ansprche beginnt abnahme erklrt worden umstand gegeben erfllung vertrages mehr betracht kommt locher private baurecht aufl rn ansprchen gehrt anspruch auftraggebers ersatz mngelbeseitigungskosten nr abs satz vob gleichartig nr vob geregelt voraussetzungen fr entstehung anspruchs lediglich umstand angepasst kndigung vertrages mehr betracht kommt steht entgegen nr vob gewhrleistung bezieht jedenfalls soweit abnahme entstandenen ansprche wegen mngeln abnahme entstandenen ansprchen vergleichbar handelt bernahme gewhr dafr leistung auftragnehmers vertragsgerecht erfolgt gesetz abweichenden wortwahl lsst entnehmen vob gesetz systematisch abweichende verjhrungsregelung schaffen cc erfolg bleibt schlielich hinweis revisionserwiderung darauf nr satz vob erfllungsanspruch regele verjhrung anspruchs gem bgb kndigung mehr wirksam erfolgen knne anspruch nr abs satz vob entstehen knne trifft mngelbeseitigung gem nr satz vob erfllung vertrages gerichtet vgl bgh urteil februar vii zr baur zfbr revisionserwiderung lsst jedoch unbercksichtigt besteller gesetzlichen regelung abs bgb anspruch beseitigung mangels htte nr satz vob betrifft anspruch ergibt wortlaut wonach auftragnehmer pflicht trifft mangelhafte vertragswidrige leistung eigene kosten mangelfreie ersetzen daraus wesentliche ziel regelung nr vob gewhrleistungsregelung gesetzes abzundern wonach verzug auftragnehmers beseitigung mangels ausreicht anspruch mngelbeseitigungskosten begrnden abs bgb gem abs bgb beginnt verjhrung anspruchs beseitigung mngel abnahme gibt hinweis vob darauf verjhrung deshalb geregelt anspruch nr satz vob inhaltlich gleich ausdrcklich erwhnt geht regelung nr vob wesentlichen modifikation gesetzlichen gewhrleistungsansprche jedoch beginn verjhrung geregelt gesetz verbietet annahme verjhrung anspruchs mngelbeseitigung beginne vertrag vob einbezogen abnahme dd ergibt entgegen auffassung berufungsgerichts darauf ankommt geltend gemachte anspruch nichterfllung mngelbeseitigungsanspruchs herleitet vornherein besteht etwa fall schadensersatzanspruch bgb architekten geltend gemacht nachdem mngel planung bereits bauwerk verkrpert berufungsurteil unterliegt daher angefochtenen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen senat eigene entscheidung mglich kniffka kuffer safari chabestari bauner eick vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts zweibrcken februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch urteilsformel adhsionsausspruch dahin klarstellend ergnzt anges euro klagte verurteilt nebenklger nebst zinsen ber jeweiligen basiszinssatz hieraus seit mrz zahlen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen maatz kuckein ernemann athing mutzbauer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss envr november energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf sowie richter prof dr strohn dr kirchhoff dr grneberg dr deichfu november beschlossen gerichtskosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens trgt beschwerdegegnerin erstattung notwendigen auslagen findet statt wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt brigen verbleibt wertfestsetzung beschwerdegerichts grnde nachdem beschwerdeverfahren bereinstimmenden erledigungserklrungen abschluss gebracht worden senat ber kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens entscheiden vgl bgh beschluss oktober kvr wuw de rn mwn kostenentscheidung beruht satz enwg gerichtskosten sowie kosten beschwerdefhrerin beschwerdegegnerin gem deren bereinstimmendem antrag verteilen bereinstimmung beschwerdegericht wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt tolksdorf strohn grneberg kirchhoff deichfu vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb februar rechtsbeschwerdesache betreffend gebrauchsmusteranmeldung nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja signalfolge gebrmg nr fehlen bestndigen krperlichen substrats gebrauchsmuster angemeldeten erfindung folgt notwendig erfindung rechtlich verfahren sinn nr gebrmg einzuordnen schutzausschlu fr gegenstand sehen gebrmg seit inkrafttreten produktpirateriegesetzes signalfolge programm ablauf rechner darstellt gerichteten schutzanspruch steht schutzausschlu nr gebrmg entgegen bgh beschl februar zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mhlens richter dr meier beck asendorf februar beschlossen rechtsbeschwerde anmelderin beschlu senats gebrauchsmuster beschwerdesenats bundespatentgerichts mrz aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung patentgericht zurckverwiesen wert gegenstands rechtsbeschwerde grnde anmelderin stellte mai antrag eintragung gebrauchsmusters bezeichnung systeme computerprogramm produkte tarifierungssysteme variablen tarifierung internetgebhren abhngigkeit gewhlten internetangeboten anmel dung umfate seiten beschreibung sowie schutzansprche unabhngigen schutzansprche lauteten folgt system variablen tarifierung internetgebhren abhngigkeit gewhlten internetangeboten umfassend wenigstens benutzerhost tarifierungsserversystem wobei benutzerhost tarifierungshilfsprogramm ausgerstet benutzerhost auszusendende anfragen internetangeboten tarifrelevanz berwacht fall tarifrelevanz bisher bestehende whlverbindung benutzerhosts zugangsserver internet trennt neue whlverbindung tarifierungsserversystem aufbaut whlverbindung bereits tarifierungsserversystem bestanden wonach anfrage tarifierungsserversystem gewhlte internetangebot bereitstellenden anbieterserver gelangt wobei tarifierungsserversystem eingerichtet tarifrelevante daten anfrage protokolliert wobei benutzerhost tarifierungsserversystem eingerichtet tarifnderung trennung bestehenden whlverbindung aufgrund protokollierung tarifrelevanten daten ermglicht system variablen tarifierung internetgebhren abhngigkeit gewhlten internetangeboten umfassend wenigstens benutzerhost tarifierungsserversystem wobei benutzerhost tarifierungshilfsprogramm ausgerstet benutzerhost auszusendende anfragen internetangeboten tarifrelevanz berwacht fall tarifrelevanz ber internet umleitung anfrage ber tarifierungsserversystem veranlat wobei tarifierungsserversystem eingerichtet anfrage gewhlte internetangebot bereitstellenden anbieterserver gelangt wobei tarifierungsserversystem tarifrelevante daten anfrage protokolliert computerprogramm produkt ablauf internetbrowser benutzerhost teil systems variablen tarifierung internetgebhren abhngigkeit gewhlten internetangebot wobei computerprogramm produkt tarifierungshilfsprogramm umfat benutzerhost auszusendende anfragen internetangeboten tarifrelevanz berwacht fall tarifrelevanz internet bestehende whlverbindung benutzerhosts trennt neue whlverbindung tarifierungsserversystem systems variablen tarifierung aufbaut whlverbindung bereits tarifierungsserversystem bestanden wobei tarifierungshilfsprogramm tarifierungsserversystem aufgebaute whlverbindung trennt anfrage internetangebot tarif auszusenden soweit benutzer ausdrcklich befehl fr derartige trennung gibt computerprogramm produkt ablauf internetbrowser benutzerhost teil systems variablen tarifierung internetgebhren abhngigkeit gewhlten internetangebot wobei computerprogramm produkt tarifierungshilfsprogramm umfat benutzerhost auszusendende anfragen internetangeboten tarifrelevanz berwacht fall tarifrelevanz ber internet umleitung anfrage ber tarifierungsserversystem veranlat tarifierungsserversystem variablen tarifierung internetgebhren abhngigkeit gewhlten internetangeboten benutzerhost gewhlt umfassend tarifierungsserversystem einrichtung fr zugang whlverbindung benutzerhost wobei tarifierungsserversystem eingerichtet anfragen internetangeboten betreffenden anbieterserver weiterleitet tarifrelevanz berprft tarifrelevante daten anfragen protokolliert tarifierungsserversystem anfragebezogene tarifierungsdaten anbieterserver bermittelt bekommt wobei tarifwechsel innerhalb internetangebots aufgrund wechsels internetangebot aufrechterhaltung bestehenden whlverbindung mglich tarifierungsserversystem variablen tarifierung internetgebhren abhngigkeit gewhlten internetangeboten eingerichtet internet gerichtete anfragen internetangeboten jeweils betreffenden anbieterserver weiterleitet tarifrelevanz berprft tarifrelevante daten anfragen protokolliert tarifierungsserversystem anfragebezogene tarifierungsdaten anbieterserver bermittelt bekommt wegen genannten schutzansprche rckbezogenen weiteren schutzansprche anmeldeunterlagen verwiesen beanstandung anmeldung gebrauchsmusterstelle anmelderin schutzansprche gem hilfsantrag eingereicht denen schutzansprchen jeweils wort benutzerhost wort benutzerrechner ersetzt wurde wobei schutzansprche folgt formuliert benutzerrechner internet browser tarifierungshilfsprogramm teil systems variablen tarifierung internetgebhren abhngigkeit gewhlten internetangebot wobei tarifierungshilfsprogramm benutzerrechner auszusendende anfragen internetangeboten tarifrelevanz berwacht fall tarifrelevanz internet bestehende whlverbindung benutzerrechners trennt neue whlverbindung tarifierungsserversystem systems variablen tarifierung aufbaut whlverbindung bereits tarifierungsserversystem bestanden wobei tarifierungshilfsprogramm tarifierungsserversystem aufgebaute whlverbindung trennt anfrage internetangebot tarif auszusenden soweit benutzer ausdrcklich befehl fr derartige trennung gibt benutzerrechner internet browser tarifierungshilfsprogramm teil systems variablen tarifierung internetgebhren abhngigkeit gewhlten internetangebot wobei tarifierungshilfsprogramm benutzerrechner auszusendende anfragen internetangeboten tarifrelevanz berwacht fall tarifrelevanz ber internet umleitung anfrage ber tarifierungsserversystem veranlat nachgeordneten schutzansprche wurden entsprechend angepat patentanspruch wurde ebenfalls wort benutzerhost benutzerrechner ersetzt gebrauchsmusterstelle deutschen patent markenamts anmeldung zurckgewiesen hauptantrag anmeldung teilweise schutz gegenstnden gerichtet sei gebrauchsmusterschutz zugnglich seien schutzansprchen definierten systemen handle schutzausschlieungsgrund nr gebrmg unterfallende verfahren ersetzung begriffs benutzerhost benutzerrechner hilfsantrag seien verfahrensmerkmale beseitigt worden beschlu gebrauchsmusterstelle anmelderin beschwerde eingelegt eintragungsantrag genderter form weiterverfolgt beschwerdeverfahren unabhngigen schutzansprche hauptantrag folgt formuliert rechneranlage variablen tarifierung internetgebhren abhngigkeit gewhlten internetangeboten umfassend wenigstens benutzerrechner tarifierungsserverrechner wobei benutzerrechner tarifierungshilfsprogramm programmiert benut zerrechner auszusendende anfragen internetangeboten tarifrelevanz berwacht fall tarifrelevanz bisher bestehende whlverbindung benutzerrechners zugangsserver internet trennt neue whlverbindung tarifierungsserverrechner aufbaut whlverbindung bereits tarifierungsserverrechner bestanden wobei tarifierungsserverrechner eingerichtet tarifrelevante daten anfrage protokolliert anfrage gewhlte internetangebot bereitstellenden anbieterserver weiterleitet wobei benutzerrechner tarifierungsserverrechner eingerichtet tarifnderung trennung bestehenden whlverbindung aufgrund protokollierung tarifrelevanten daten ermglicht rechneranlage variablen tarifierung internetgebhren abhngigkeit gewhlten internetangeboten umfassend wenigstens benutzerrechner tarifierungsserverrechner wobei benutzerrechner tarifierungshilfsprogramm programmiert benutzerrechner auszusendende anfragen internetangeboten tarifrelevanz berwacht fall tarifrelevanz ber internet umleitung anfrage ber tarifierungsserverrechner veranlat wobei tarifierungsserverrechner eingerichtet anfrage gewhlte internetangebot bereitstellenden anbieterserver weiterleitet wobei tarifierungsserverrechner tarifrelevante daten anfrage protokolliert datentrger darauf gespeicherten daten fr bersendung ber internet geeignete daten reprsentierende signalfolge wobei daten tarifierungshilfsprogramm ablauf internet browser benutzerrechner teil rechneranlage variablen tarifierung internetgebhren abhngigkeit gewhlten internetangebot darstellen wobei tarifierungshilfsprogramm ausgebildet beim ablauf benutzerrechner auszusendende anfragen internetangeboten tarifrelevanz berwacht fall tarifrelevanz internet bestehende whlverbindung benutzerrechners trennt neue whlverbindung tarifierungsserverrechner rechneranlage variablen tarifierung aufbaut whlverbindung bereits tarifierungsserversystem bestanden wobei tarifierungshilfsprogramm tarifierungsserverrechner aufgebaute whlverbindung trennt anfrage internetangebot tarif auszusenden soweit benutzer ausdrcklich befehl fr derartige trennung gibt datentrger darauf gespeicherten daten fr bersendung ber internet geeignete daten reprsentierende signalfolge wobei daten tarifierungshilfsprogramm ablauf internet browser benutzerrechner teil rechneranlage variablen tarifierung internetgebhren abhngigkeit gewhlten internetangebot darstellen wobei tarifierungshilfsprogramm ausgebildet beim ablauf benutzerrechner auszusendende anfragen internetangeboten tarifrelevanz berwacht fall tarifrelevanz ber internet umleitung anfrage ber tarifierungsserverrechner veranlat tarifierungsserverrechner variablen tarifierung internetgebhren abhngigkeit ber whlverbindung gekoppelten benutzerrechner gewhlten internetangeboten wobei tarifierungsserverrechner eingerichtet anfragen internetangeboten betreffenden anbieterserver weiterleitet tarifrelevanz berprft tarifrelevante daten anfragen protokolliert tarifierungsserverrechner anfragebezogene tarifierungsdaten anbieterserver bermittelt bekommt tarifierungsserverrechner variablen tarifierung internetgebhren abhngigkeit gewhlten internetangeboten eingerichtet internet gerichtete anfragen internetangeboten jeweils betreffenden anbieterserver weiterleitet tarifrelevanz berprft tarifrelevante daten anfragen protokolliert tarifierungsserverrechner anfragebezogene tarifierungsdaten anbieterserver bermittelt bekommt wegen vorstehend wiedergegebenen schutzansprche rckbezogenen weiteren schutzansprche grnde angefochtenen beschlusses verwiesen schutzansprche ersten hilfsantrag unterscheiden denen hauptantrag dadurch signalfolge gerichtet anmelderin beantragt aufhebung angefochtenen beschlusses erfindung schutzansprchen hauptantrag sowie beschreibung juni zeichnungen dezember hilfsweise schutzansprchen weiteren unterlagen hilfsantrag hilfsweise unterlagen hilfsantrgen einzutragen beschwerde insoweit erfolg beschwerdegericht zurckweisung weitergehenden anmeldung beschwerde eintragung gebrauchsmusters unterlagen ersten hilfsantrags angeordnet zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt anmelderin antrag angefochtenen beschlu aufzuheben sache beschwerdegericht zurckzuverweisen ii kraft zulassung statthafte zulssige rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache patentgericht abs gebrmg abs patg beschwerdegericht ausgefhrt betrfen schutzansprche hauptantrag erzeugnisse verfahren je htten schutzansprche verfahrenscharakter soweit signalfolge gerichtet seien umfang beziehe eintragungsantrag nr gebrmg gebrauchsmusterschutz ausgeschlossene gegenstnde teilweise eintragung zurckweisung anmeldung umfang eintragungsfhigen schutzansprche scheide eintragung eintragungsantrag abweichenden unterlagen zugrunde gelegt drften schutzansprchen alternativ beanspruchte signalfolge msse verfahren angesehen rechtsbeschwerde macht demgegenber geltend datentrger gespeicherten programm signalfolge reprsentierten programm handle technische programm lediglich zweck transports unterschiedlichen transportgewand erscheinung trete unterschiedliche behandlung beiden transportausformungen sei rechtsgrnden gerechtfertigt anmeldung zugrundeliegende technische lehre nebenschlichkeit zentrum betrachtung stelle bejahung gebrauchsmusterfhigkeit setze voraus schutzgegenstand dauerhaft existiere programm sei verfahren technisch physikalisch daten signalfolge verkrperndes erzeugnis einrichten universalrechners beschwerdegericht verstehe verfahrensausschlu nr gebrmg offenbar dahin krperlich anfabare erzeugnisse eintragbar seien auslegung mageblichen bestimmung widerspreche deren sinn zweck darin bestehe frhere raumformerfordernis gebrauchsmusterschutz ausgeschlossene gegenstnde schutz zuzufhren hinsichtlich schtzbarkeit verfahren patent gleichzuziehen verfahrensausschlu sei ausnahmeregelung eng auszulegen somit seien anfabare technisch physikalischen erscheinungsformen masse energie impulse polarisierung verkrpernde gegenstnde gebrauchsmusterschutz zugnglich soweit verfahren handle soweit beschwerdegericht signalfolge definierten gegenstand irrtmlich dahin verstanden sowohl vorrichtungs verfahrensmige ausformungen zulasse stelle hinreichenden grund dar gegenstand doppelcharakter bereits eintragung gebrauchsmuster auszuschlieen gegenstand fr schutzanspruch zweiten alternative schutz begehrt handelt signalfolge fr bersendung ber internet geeignet daten reprsentiert wobei daten bestimmter weise ausgebildetes tarifierungshilfsprogramm darstellen benutzerrechner teil rechneranlage internet browser ablaufen variablen tarifierung internetgebhren abhngigkeit gewhlten internetangebot dient elektromagnetische signalfolge worauf rechtsbeschwerde recht hinweist programm datentrger gespeicherte datenfolge ersten anspruchsalternative enthalten stellt sinn verpackung programminhalts dar geltung rechtslage inkrafttreten produktpirateriegesetzes geltende regelung eingefhrt worden derartige signalfolgen raumformerfordernis vgl tronser grur ff gebrauchsmusterschutz ausgenommen erfordernis erst lauf parlamentarischen beratungen produktpirateriegesetz eingestellten neuformulierten gebrmg voraussetzung gebrauchsmusterfhigkeit abgeschafft worden bericht abgeordneten geis stiegler bt drucks ff blpmz hierzu bereinstimmung vorschlag bundesministers justiz juni ausgefhrt sei rechtspolitischer grund mehr ersichtlich patent ergnzende schutzrecht gebrauchsmuster gegenstndlich konkretisierte erfindungen beschrnken ffnung gebrauchsmusterschutzes solle allerdings grenze ungeprfte schutzrecht gebrauchsmuster rechtssicherheit erheblich gefhrden wrde grenze auffassung berichts verfahrenserfindungen berschritten tatschlich mten eingetragene ungeprfte verfahrensgebrauchsmuster wegen fehlens zeichnungen darstellungen chemischer formeln dritten weise einigermaen zuverlssig schutzfhigkeit schutzumfang geprft knnten erheblichen marktbeunruhigung fhren verfolg linie bundestag raumformerfordernis weitgehend verzichtet verzicht bedeute technischen erfindungen gestaltlose stoffe gebrauchsmuster geschtzt knnten wobei verfahrenserfindungen ausgeschlossen bleiben sollten mangels konkreter darstellbarkeit fr ungeprftes schutzrecht eigneten bericht aao hintergrund begrndung trifft regelung nr gebrmg bestimmung dahin erzeugnisse bestndigen krperlichen substrat gebrauchsmusterfhig seien ordnet einklang wortlaut vielmehr umgekehrt verfahren gebrauchsmuster geschtzt gesetzgeber bewut eindeutig getroffene entscheidung rechtsprechung hinzunehmen verstt entgegen gelegentlich literatur vertretenen auffassung knig grur hiergegen busse patg aufl rdn gebrmg schon wegen verbleibenden mglichkeit patentschutzes verfahrenserfindungen hherrangiges recht gebrauchsmusteranmeldung soweit streit steht zugrundeliegende signalfolge stellt verfahren sinn ausschlubestimmung nr gebrmg dar dabei schon mangels fr abweichendes ergebnis sprechender anhaltspunkte insbesondere anbetracht formulierungen patg einerseits abs gebrmg andererseits davon auszugehen nr gebrmg verwendete verfahrensbegriff herkmmlichen verfahrensdefinition technischen schutzrechte gewerblichen rechtsschutzes entspricht insbesondere arbeitsverfahren herstellungsverfahren einschliet verfahren sinn stellt fr bersendung ber internet geeignete daten reprsentierende signalfolge dar bundespatentgericht zusammenhang angesprochene abarbeitung daten dargestellten programms rechner erfolgt zumindest hnlicher weise datentrger gespeicherten datenfolge verleiht verfahrenscharakter entsprechendes gilt fr fr bersendung ber internet geeignete datenfolge bestndiges krperliches substrat fehlt deshalb verfahren einzustufen wre schutzausschlu fr gegenstnde sehen gebrmg seit inkrafttreten produktpirateriegesetzes bundespatentgericht deshalb zurckweisung anmeldung beschwerde hauptantrag anmelderin weiterhin schutzausschlu nr gebrmg sttzen knnen jedoch prfen streit stehenden schutzansprchen programm fr datenverarbeitungsanlagen beansprucht vgl bghz suche fehlerhafter zeichenketten iii kostenentscheidung veranlat kostenfolge unmittelbar gesetz ergibt vgl busse patg aufl rdn patg mndliche verhandlung senat erforderlich angesehen abs gebrmg abs patg melullis keukenschrijver meier beck mhlens asendorf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr september rechtsstreit ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters dr remmert reiter sowie richterin pohl beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision beschluss zivilsenats oberlandesgerichts kln november zurckgewiesen revisionszulassungsgrund abs satz zpo vorliegt senat fr gleichlautende gteantrge bereits entschieden entspricht gteantrag klgers dezember anlage anforderungen ntige individualisierung geltend gemachten prozessualen anspruchs vermochte deshalb hemmung verjhrung abs nr bgb herbeizufhren senatsbeschlsse januar iii zr beckrs rn sowie iii zb wm rn ff februar iii zr beckrs rn hieran hlt senat nochmaliger berprfung fest weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen kosten beschwerdeverfahrens klger tragen abs zpo streitwert fr beschwerdeverfahren betrgt herrmann seiters reiter remmert pohl vorinstanzen lg aachen entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja verkndet februar fitterer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit vermg abs abs abs bgb staatlichen verwalter restitutionsbelasteten hausgrundstcks verwalterttigkeit ber ende staatlichen verwaltung ablauf dezember hinaus ausgebt obliegen grundstzlich gegenber damaligen eigentmer gegenber restitutionsberechtigten besondere auskunfts rechenschaftspflichten auskunft ber vereinnahmte mieten zwecks geltendmachung nutzungsherausgabeanspruchs abs satz vermg beurteilung rechtslage ndert umstand frhere staatliche verwalter rckgabe restitutionsgegenstands gesetzlichen vertreter damaligen eigentmers abs vermg bestellt worden jedenfalls vertreterbestellung antrag restitutionsberechtigten erfolgt bgh urteil februar iii zr kg berlin lg berlin iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr rinne richter streck schlick dr kapsa galke fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts berlin februar aufgehoben berufung klgerin teilurteil zivilkammer landgerichts berlin mai zurckgewiesen klgerin kosten rechtsmittelzge tragen rechts wegen tatbestand mittlerweile liquidation befindliche klgerin veruerte januar mietshaus bebautes grundstck strae berlinp fleischermeister november eigentmer grundbuch eingetragen wurde grundstck unterlag dezember staatlichen verwaltung beklagte schreiben oktober wurde beklagte senatsverwaltung fr finanzen landes berlin gesetzlichen vertreterin grundstckseigentmers bestellt seit juni bestandskrftigem bescheid april bertrug zustndige amt regelung offener vermgensfragen grundstckseigentum klgerin zurck begrndung fhrte amt gem abs vermgensgesetzes veruerung grundstcks jahre verfolgungsbedingter vermgensverlust vermuten sei wobei kollektiv verfolgten personenkreis juristische personen gehren knnten beklagte vereinnahmte bergabe grundstcks klgerin september fr grundstck befindliche wohnhaus anfallenden mieten klgerin nimmt beklagte wege stufenklage auskunftserteilung ber beklagten zeit juli september vereinnahmten nutzungsentgelte deren auszahlung bestimmender hhe anspruch landgericht teilurteil beklagte verurteilt begehrte auskunft fr zeit juni september geben weitergehende auskunftsklage abgewiesen kammergericht auskunftsbegehren vollem umfang entsprochen zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht auffassung beklagte bgb verpflichtet sei klgerin fr streitbefangenen zeitraum juli juni begehrte auskunft ber beklagten vereinnahmten nutzungsentgelte erteilen begrndung ausgefhrt klgerin mglichkeit zumutbare weise geforderten informationen beschaffen stehe insbesondere grundbuch eingetragene voreigentmer verfgung verstorben erbfolge ungeklrt sei demgegenber knne beklagte grundstck fraglichen zeit verwaltet verlangte auskunft unschwer geben beklagte gesetzlichen vertreterin frheren eigentmers bestellt worden sei erflle auskunft verpflichtung vertretenen voreigentmers aufgrund klgerin bestehenden sonderbeziehung erwachsen sei sei letztlich beklagte falle verwaltung grundstcks erzielten berschusses fr klgerin abs satz vermg grunde zustehenden zahlungsanspruch aufzukommen ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand ii korrektur teilungs diskriminierungsunrecht bezwekkende vermgensgesetz kennt zwei arten schdigungsmanahmen nmlich manahmen vollstndigen entziehung vermgenswerts verlust betreffenden rechtsposition fhrten manahmen staatlichen verwaltung abs vermg ersteren falle vollzieht wiedergutmachung rckbertragung entzogenen vermgenswerts magabe ff vermg dabei sptestens stellung restitutionsantrags abs satz vermg restitutionsglubiger alteigentmer berechtigtem bisherigen eigentmer verfgungsberechtigtem abs satz abs satz vermg restitutionsverhltnis begrndet stand betreffende vermgenswert staatlicher verwaltung verwirklicht wiedergutmachung aufhebung staatlichen verwaltung herausgabe vermgenswerts eigentmer konstellation treffen abs satz vermg ende staatlichen verwaltung bisherigen staatlichen verwalter abs satz vermg ebenfalls verfgungsberechtigter sinne vermgensgesetzes anzusehen gegenber grundstckseigentmer berechtigtem sinne abs satz vermg pflichten beauftragten brgerlichen gesetzbuch beendigung auftrags obliegen verwalterverhltnis rechtsprechung senats restitutionsverhltnis verwalterverhltnis gerade unterscheiden grundstzlich getrennten rechtlichen beurteilung unterziehen restitutionsbelastetes grundstck nachteil bisherigen eigentmers staatliche verwaltung gestellt grundlegend senatsurteil bghz ff grundsatz dadurch frage gestellt rechtsbeziehung ergebenden rechtsfolgen durchaus auswirkungen umfang rechtsverhltnis ergebenden rechte pflichten knnen etwa senat entschieden ehemaliger eigentmer ende staatlichen verwaltung zurckgewonnene verwaltungs verfgungsbefugnis ber grundstck aufgrund durchgreifenden restitutionsantrags ns geschdigten voreigentmers verloren kostenerstattungsanspruch staatlichen verwalters entsprechend bgb einschrnkungslos ausgesetzt vgl verffentlichung bghz vorgesehene senatsurteil juli iii zr njw gebotene trennung verwalter restitutionsverhltnis fhrt vorliegend bereits landgericht zutreffend erkannt beklagte klgerin gegenber weder unmittelbar entsprechend verbindung satz bgb bgb auskunft rechenschaftslegung verpflichtet hchstrichterliche rechtsprechung wonach verpflichtung auskunftserteilung bgb bestehen auskunftbegehrende entschuldbarer weise ber bestehen umfang rechts ungewissen teil beseitigung ungewiheit erforderliche auskunft unschwer geben vermag klage fr rechtsmittelzgen streit befindlichen zeitraum erfolg verhelfen voraussetzung fr auskunftspflicht treu glauben bestehen besonderen rechtlichen beziehung wobei gesetzliches schuldverhltnis gengt bghz urteil november zr verffentlichung bghz vorgesehen derartige rechtliche sonderbeziehung aufgrund beurteilung rechtslage vordergrund stehenden vorschriften vermgensgesetzes wiederum auftragshnlicher natur knnte bestand zeit juli juni parteien vorliegenden rechtsstreits wurde entgegen auffassung berufungsgerichts dadurch geschaffen beklagte oktober abs satz vermg gesetzlichen vertreter staatlichen verwaltung betroffenen damaligen eigentmers bestellt wurde regelung abs satz vermg wonach ende staatlichen verwaltung bisherigen staatlichen verwalter beauftragten brgerlichen gesetzbuch beendigung auftrags obliegenden pflichten treffen denen insbesondere auskunfts rechenschaftspflicht bgb gehrt senatsbeschlu bghz ff senatsurteil bghz gilt fr verwalterverhltnis schlieen ff vermg keineswegs staatlichen verwalter hinsichtlich betreffenden vermgenswerts ebenfalls verfgungsberechtigten restitutionsglubiger vermgensgesetzliche rechte pflichten entstehen knnen stellung restitutionsantrags eigentmer staatliche verwalter antragsteller gegenber unterlassungsverpflichtung abs satz vermg unterworfen bghz urteil juli aao staatliche verwalter rahmen verwaltung vermgenswerts aufwendungen gettigt abs satz vermg erstattungsfhig aufwendungen beendigung staatlichen verwaltung mglicherweise sogar restitutionsberechtigten erstattet verlangen senatsurteil juli aao inwieweit zusammenhang derartigen ansprchen verpflichtungen auskunftspflichten erwachsen knnen braucht entschieden schuldner verfgungsberechtigten gerichteten nutzungsherausgabeanspruchs abs satz vermg geltendmachung begehrte auskunft allein vorbereitet kommt staatlicher verwalter umstnden betracht staatliche verwaltung endete abs satz vermg sptestens ablauf dezember whrend abs satz vermg berhaupt nutzungsentgelte herausverlangt knnen verfgungsberechtigten miet pacht sonstigem nutzungsverhltnis ab juli zustehen setzt staatlicher verwalter ungeachtet beendigung amtes verwalterttigkeit ber dezember fort insoweit besondere abreden getroffen finden rechtsprechung senats vorschriften ber geschftsfhrung auftrag anwendung dabei fr bereich restitutionsflle geltende grundsatz vermgensgesetzes beachten berechtigte fr aufwendungen frherer verfgungsberechtigter rckgabe restitution unterliegenden gegenstand gemacht aufzukommen allgemeinen kostenerstattungsanspruch bgb entsprechend verbindung satz bgb ausgesetzt fhrt geschftsherren verwalteramt ber dezember hinaus tatschlich ausbenden verwalters ausschlielich staatlichen verwaltung betroffenen insbesondere bisherige eigentmer restitutionsberechtigte bghz senatsbeschlu juli iii zr wm frage wer wirklicher geschftsherr sinne bgb unwgbarkeit abhngen verwaltung grundstcks ber satz bgb geschftsherrn auszugleichendes defizit satz bgb geschftsfhrer herauszugebender berschu erzielt stellt rechtslage dar bewirtschaftung vermgenswerts gewinnbringend erweist mag gewinn voraussetzung dafr restitutionsberechtigten klgerin ihrerseits bisherigen eigentmer anspruch auskehrung vereinnahmten mieten zusteht vgl abs satz vermg erffnete mglichkeit betriebs sonstigen kosten aufzurechnen drfen unterschiedlichen rechtsbeziehungen klgerin restitutionsberechtigten bisherigen eigentmer dezember allein verfgungsberechtigten einerseits sowie bisherigen eigentmer geschftsherrn beklagten geschftsfhrerin sinne ff bgb andererseits berspielt bisherige grundstckseigentmer ungeachtet anhngigen restitutionsverfahrens erfolgter restitution frheren staatlichen verwalter rechnungslegung herausgabe erzielter berschsse verlangen senatsbeschlu juli iii zr senatsurteil juli aao durchgriffs haftung findet statt deshalb rechtfertigt entgegen auffassung berufungsgerichts erwgung etwaiger anspruch klgerin abs satz vermg wirtschaftlich letztlich beklagte treffen wrde ausdehnung jeweiligen rechtsbeziehungen erwachsenen auskunfts rechenschaftspflichten umstand beklagte oktober abs satz vermg gesetzlichen vertreterin eigentmers bestellt worden fhrt beurteilung rechtslage frage bedrfnis besteht vertretung eigentmers sicherzustellen belange eigentmers abzustellen schon dadurch deutlich abs satz vermg berechtigtes interesse bestellung gesetzlichen vertreters beantragen ndert jedoch daran bestellte vertreter ausbung vertreterbefugnisse allein interessen eigentmers wahrzunehmen abs satz vermg normierte sinngeme anwendung auftragsrechtlichen vorschriften betrifft allein verhltnis gesetzlichen vertreter eigentmer gegenber vertreter entsprechend bgb rechenschaftspflichtig scker hummert scker vermgensrecht vermg rn gisselmann kimme offene vermgensfragen vermg stand juni rn budde fie berg reichenbach messerschmidt neuhaus vermg stand august rn kuhlmey wittmer rdler raupach bezzenberger vermgen ehemaligen ddr vermg stand oktober rn gegenber auenstehenden dritten restitutionsglubiger bestehen rechtsgeschftlich begrndeten auftragsverhltnis vormundschaft pflegschaft abs satz abs bgb vgl insoweit senatsurteil april iii zr njw derartige pflichten grundstzlich besondere rechtsbeziehungen gesetzlichen vertreter dritten kommen allenfalls betracht bestellung gesetzlichen vertreters eben dritten beantragt worden wohl herrschenden meinung schrifttum trotz insoweit eindeutigen wortlauts abs satz vermg vorgenommene verweisung abs vwvfg verstehen antragsteller behrde privatperson handelt abs satz vwvfg normierten anspruch vertreters angemessene vergtung auslagenerstattung ausgesetzt seinerseits entsprechender anwendung abs satz vwvfg beim vertretenen rckgriff nehmen vgl eingehend hierzu budde aao vermg rn kiethe rechtshandbuch vermgen investitionen ehemaligen ddr vermg stand august rn folgen auskunftspflichten hieraus ergeben knnten dahinstehen bestellung beklagten gesetzlichen vertreter grundstckseigentmers lag antrag klgerin zugrunde frage inwieweit erben voreigentmers klgerin gegenber auskunftspflichtig beklagte aufgrund bestellung gesetzlichen vertreter abs satz vermg ber mittlerweile erfolgten eigentumswechsel hinaus berufen erben gerichtlichen auergerichtlichen geltendmachung diesbezglichen auskunftsbegehrens klgerin vertreten stellt artiger anspruch klgerin berufungsverfahren vergeblich wege parteiwechsels rechtsstreit einzufhren versucht streitgegenstand revisionsverfahrens rinne streck kapsa schlick galke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xa zr verkndet april justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle patentnichtigkeitssache nachschlagewerk ja bghz nein sicherheitssystem patg abs abs nr intpat bkg art ii abs nr ep art abs buchst rechtsprechung bundesgerichtshofs notwendigkeit eindeutigen identifizierbarkeit erfindung bghz trioxan fortgefhrt bghz acrylfasern beschluss zb blpmz optische wellenleiter nichtigkeitsgrund fehlens ausfhrbaren offenbarung geltendem recht weiteres anwendbar bgh urt april xa zr bundespatentgericht xa zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz richter prof dr meier beck keukenschrijver richterin mhlens richter dr lemke asendorf fr recht erkannt berufung beklagten august verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgendert folgt neu gefasst europische patent wirkung fr bundesrepublik deutschland insoweit fr nichtig erklrt patentanspruch ber nachfolgende fassung hinausgeht patentansprche beziehen insassen sicherheitssystem fr fahrzeuge insbesondere rckhaltesystem airbag gurtstraffer usw mindestens ansprechzeit aufweisenden auslsesensor recheneinheit zndendstufe aktivierung sicherheitssystems gekennzeichnet recheneinheit steuerbare sperrschaltung erst ablauf verriegelungs freigabezeit tv zndendstufe entriegelt wobei verriegelungs freigabezeit tv kleiner ansprechzeit ta auslsesensors wobei verriegelungsfreigabezeit ansprechzeit anschliet weitergehende klage abgewiesen kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin juni inanspruchnahme prioritt deutschen patentanmeldung juli angemeldeten wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents insassen sicherheitssystem fr fahrzeuge betrifft patentansprche umfasst patentanspruch streitpatents folgenden wortlaut insassen sicherheitssystem fr fahrzeuge insbesondere rckhaltesystem airbag gurtstraffer usw mindestens ansprechzeit aufweisenden auslsesensor recheneinheit zndendstufe aktivierung sicherheitssystems gekennzeichnet recheneinheit steuerbare sperrschaltung erst ablauf verriegelungs freigabezeit tv zndendstufe entriegelt wobei verriegelungsfreigabezeit tv kleiner ansprechzeit ta auslsesensors wegen abhngigen patentansprche streitpatents patentschrift verwiesen klgerin geltend gemacht erfindung sei streitpatent deutlich vollstndig offenbart fachmann ausfhren knne auerdem sei gegenstand streitpatents gegenber stand technik insbesondere deutschen offenlegungsschriften nachverffentlichte zeitrangltere deutsche patentschrift verffentlichung europischen patentanmeldung us patentschrift verffentlichung britischen patentanmeldung sowie literaturstellen tietze ch schenk halbleiter schaltungstechnik aufl aufl ff arnolds hrsg elektronische messtechnik ff bildeten patentfhig klgerin beantragt streitpatent wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland fr nichtig erklren bundespatentgericht streitpatent wegen fehlens ausfhrbaren offenbarung vollem umfang fr nichtig erklrt erfindung patentfhig geprft hiergegen wendet beklagte berufung beantragt abnderung angefochtenen urteils klage magabe abzuweisen patentanspruch streitpatents tenor wiedergegebene fassung erhlt nachgeordneten patentansprche gefassten patentanspruch beziehen klgerin tritt rechtsmittel entgegen sttzt berufungsverfahren deutsche offenlegungsschrift bb auftrag senats professor dr ing schriftliches gutachten erstattet mndlichen verhandlung erlutert ergnzt entscheidungsgrnde zulssige berufung beklagten fhrt abnderung ange fochtenen urteils abweisung nichtigkeitsklage soweit streitpatent zuletzt verteidigten umfang richtet streitpatent betrifft insassensicherheitssystem fr fahrzeu ge insbesondere rckhaltesystem prallkissen airbag gurtstraffer systemen gefahrtrchtige kosten fr wiederherstellung systems verbundene fehlauslsungen unerwnscht fehlauslsungen knnen definierte hardware zustnde whrend ausschaltens strungen recheneinheit verursacht zndendstufe sicherheitssystems ansteuert streitpatent schutz gestellte lehre sollen derartige fehlauslsungen vermieden hierzu stellt patentanspruch streitpatents verteidigten fassung insassen sicherheitssystem fr fahrzeuge folgenden merkmalen schutz system weist mindestens auslsesensor ansprechzeit recheneinheit zndendstufe sperrschaltung recheneinheit steuert sperrschaltung verriegelungs freigabezeit vorgesehen ansprechzeit anschliet kleiner ansprechzeit auslsesensors deren ablauf sperrschaltung zndendstufe entriegelt zndendstufe aktiviert sicherheitssystem streit parteien auffassung patentgerichts erfindung sei ausfhrbar offenbart erfordern nhere untersuchung sinngehalts merkmalskombination beschreibung streitpatents auslsesensor bestimmte fahrzeugzustandsgren erfassen erfllung vorgebbarer kriterien auslsung sicherheitssystems fhren insbesondere auslsesensor fahrzeugbeschleunigung erfassen mehreren digitalen analogen rechenschaltungen verarbeiten insbesondere aufintegrierung vornehmen beschr sp daraus ergibt gerichtliche sachverstndige ausgefhrt auslsesensor sinn merkmals elektromechanischen beschleunigungswandler besteht beschleunigungssignal verarbeitet insbesondere integriert beschreibung hieraus ersichtlich grund integrationsvorgangs sofortige auslsung systems erfolgt erst genannten ansprechzeit erfolgt sp jedenfalls patentgem betracht kommende ansprechzeit somit zeitdifferenz beginn integration vgl beschr sp erfassung bestimmter mglicherweise kritisch werdender fahrzustandsgren vgl sp schon ab einschalten motors erreichen schwellwerts auslsung folge dabei fachmann entwicklung insassensicherheitssystemen befassten vertrauten diplomingenieur fachrichtung elektrotechnik gelufig integration typischerweise erst beginnt rauschschwelle berschritten etwa verzgerung vierfachen erdbeschleunigung entspricht gerichtliche sachverstndige verstndnis besttigt gutachten streitpatent auslsung systems aktivierung sicherheitssystems folge sicherheitssystem vielmehr zndendstufe erst aktiviert merkmal zndendstufe ganz allgemein verstehenden patentanspruch zufgung bezugszeichens nher definierten sperrschaltung entriegelt worden merkmal wiederum geschieht gesteuert recheneinheit merkmal sinn fachbegriffs verstehende verriegelungs freigabezeit tv abgelaufen merkmale ermglicht whrend verriegelungsfreigabezeit sicherheitssystem korrekten betriebszustand berprfen sp tritt strfall unzulssigen ansteuerung zndendstufe fhren msste zeitverzgerte freigabe fr gewisse zeitspanne rettendes eingreifen mglich etwa eingreifen weiteren gestrten recheneinheit sp sp freigabe patentanspruch explizit ausdruck kommt sinn logischen verknpfung zweifachen aktivierungsbedingung fr rettendes eingreifen zeitverzgert vgl sp sowohl auslsesignal berschreiten schwellwerts ablauf ansprechzeit verriegelungsfreigabezeit verstrichen fr sichere schutzfunktion darf verriegelungs freigabezeit bestimmte zeitspanne berschreiten sp merkmal kleiner ansprechzeit ta auslsesensors merkmal dauer ansprechzeit definiert einerseits insbesondere laufen beginnen sobald integration begonnen andererseits erreichen schwellwerts fr auslsung endet wiederum crash fahrzeugspezifisch bestimmen gerichtlichen sachverstndigen darin beizutreten eindeutige vollstndige charakterisierung zeitlichen ablufe rckhaltesystem fehlt steht ausfhrbarkeit jedoch entgegen merkmal nmlich dahin verstehen verriegelungs freigabezeit kleiner betracht kommenden ansprechzeiten vgl formulierung sp sp wonach verriegelungsfreigabezeit kleiner ansprechzeit auslsesensors fachmann verriegelungs freigabezeit jedenfalls mglichst klein gerade gro whlen funktion erfllen mithin rettendes eingreifen erlaubt ii streitpatent offenbart erfindung eindeutig vollstndig fachmann ausfhren patentgericht abweichende auffassung begrndet parteien zentrale beschreibungsstellen streitpatentschrift jeweils gegenstzlich auslegten beschreibung sp sei erforderlich auslsesensor kommende auslseimpuls entriegelten zndendstufe zugeleitet systemaktivierung erfolgen knne msse mithin zeitpunkt erfindungsgeme verriegelungsfreigabezeit abgelaufen angabe knne kl gerin weiteres entnommen ansprechzeit verriegelungsfreigabezeit parallel abliefen wobei zeitbedingung patentanspruch verriegelungs freigabezeit ansprechzeit ende auslseimpuls zuvor entriegelte zndendstufe leiten angabe knne beklagten sinn interpretiert crash eingeleitete ansprechzeit auslseimpuls ende erst zeitpunkt verriegelungsfreigabezeit laufen beginne deren ende auslseimpuls entriegelte zndendstufe treffe sicherheitssystem auslse zwei weitere beschreibungsstellen sp ablauf ansprechzeit auslsesensors freigabe endstufen fr zndung erfolgt sp normalbetrieb somit aufgrund sperrschaltung dauernde verriegelung zndendstufe gegeben erst bestimmten zeitpunkt gewollte auslsung insassen sicherheitssystems erfolgen frhzeitig aufgehoben eigentlichen zndzeitpunkt zeitverzgerung verriegelungs freigabezeit abgelaufen interpretierten parteien unterschiedlich ergebnis mndliche verhandlung ergeben beide widersprechenden interpretationen entscheidung vorliegenden erfindung technisch nachvollziehbar jeweiligen lesart gegenstand offenbarung erfindung seien weitere offenbarung streitpatents enthalte hinweise beiden interpretationen ausgeschlossen sei beide interpretationen offenbarungsstellen beriefen knne zwei alternative ausfhrungsbeispiele erfindung handeln mithin gebe streitpatent gesamtheit durchschnittsfachmann deutliche vollstndige offenbarung eindeutig identifizieren ausfhren knne hlt nachprfung stand zunchst patentgericht stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs bghz tz kettenradanordnung bghz tz informationsbermittlungsverfahren bghz tz zerfallszeitmessgert bgh urt zr straenbaumaschine verffentlichung bghz vorgesehen formulierten anforderung gengt gericht patent selbststndig bindung auffassung parteien sachverstndigen auszulegen insbesondere gengt urteil beide lesarten seien technisch nachvollziehbar forderung bercksichtigung funktion einzelnen merkmale stellung zusammenhang patentanspruchs ermitteln technische lehre streitpatent lsung zugrunde liegenden technischen problems gibt hierbei gesamten inhalt beschreibung auszuschpfen streitpatent erteilten fassung ergab allerdings patentgericht insoweit zutreffend angenommen festlegung darauf verriegelungs freigabezeit anschluss ansprechzeit laufen vielmehr erfasste streitpatent erteilten fassung fall ansprechzeit verriegelungs freigabezeit teilweise vollem umfang parallel liefen darin lag entgegen auffassung patentgerichts mangel ausfhrbaren offenbarung rechtsprechung bundesgerichtshofs notwendigkeit eindeutigen identifizierbarkeit erfindung patentgericht sache gesttzt bghz trioxan fortgefhrt bghz acrylfasern beschluss zb blpmz optische wellenleiter durchwegs nationalen patentrecht zudem prfung patentnichtigkeitsverfahren vollstndig bereinstimmenden grundstzen unterliegen erteilungsverfahren ergangen seither geltenden nationalen recht bundesgerichtshof bernommen worden gilt erst recht fr magebliche europische patentbereinkommen fr nationale umsetzung art abs buchst ep art ii abs nr intpat hinblick neuregelung nichtigkeitsgrnde rahmen europischen harmonisierung unbesehen geltende recht bertragbar vgl melullis benkard ep rdn art ep keukenschrijver busse patg aufl rdn patg bacher melullis benkard patg gebrmg aufl rdn patg identifizierbarkeit patentnichtigkeitsverfahren bedeutung fehlen ausfhrbaren offenbarung erfindung entgegensteht bereits fall fr aussagegehalt geschtzten lehre verschiedene interpretationsmglichkeiten bleiben fall zunchst geklrt auslegung zutreffende vgl bghz blasenfreie gummibahn auslegung patentanspruch sodann beurteilung patentfhigkeit zugrunde legen patent auslegung erfindung ausfhrbar offenbart bedarf sodann prfung einzelfall soweit unklarheit lediglich versto art satz ep begrndet dadurch zugleich ausfhrbarkeit entgegenzustehen fllt fr gesetzlich vorgesehenen nichtigkeitsgrnde berufungsverfahren vorgenommenen einfgung patentanspruch beschrnkt beklagte patent nunmehr alternative verriegelungs freigabezeit ansprechzeit anschliet hiergegen bestehen bedenken alternative streitpatent hinreichender deutlichkeit offenbart sp sp sp offenbarung findet bereinstimmend bereits ursprnglichen unterlagen beschr streitpatent bemessung ansprechzeit festlegt steht ausfhrbarkeit sinn angezogenen nichtigkeitsgrunds art ii abs nr intpat ebenfalls entgegen mglichkeit bestimmung ansprechzeit besteht bereits ausgefhrt darin beginn integration erreichen schwellwerts bemessen geht hiervon konnte fachmann maximale lnge verriegelungs freigabezeit abhngigkeit definierten ansprechzeit bestimmen reicht fr ausfhrbarkeit schutz gestellten erfindung jedenfalls insoweit lediglich verlangt nacharbeitbarer offenbart erfindung zugrunde liegende problem tatschlich gelst bghz taxol vgl meierbeck breite patentanspruch festschrift fr eike ullmann allgemeingltige definition ansprechzeit verfgung gestellt fr ausfhrbare offenbarung dagegen verlangt streitpatent offenbart zudem verriegelungsfreigabezeit darzustellen nmlich fr wiederaufladung kondensators punkt komparator umschaltet bentigte zeit beschr sp vgl beschr sp iii berufungsverfahren erkenntnisse ergeben ergebnis tragen knnen gegenstand patentanspruchs streitpatents neu sei art ep wertung zulieen naheliegender weise stand technik ergebe art ep gegenstand patentanspruchs streitpatents neu verffentlichung europischen patentanmeldung robert bosch gmbh beschreibt prfschaltung fr auslsevor richtung schutz insassen whrend unfalls dienenden sicherheitseinrichtung auslsesignal prfprogramm simuliert einschalten versorgungsspannung fr auslsevorrichtung luft zweistufiges prfprogramm berprfung auswerteelektronik endstufentransistors ab whrend ablaufs prfprogramms aktivierung sicherheitseinrichtung kommen reihe endstufentransistor sicherheitseinrichtung zustzlicher transistor geschaltet gesperrt bleibt prfprogramm abgelaufen ersten schritt prfprogramms einschalten versorgungsspannung zeitpunkt zeitpunkt berprft endstufentransistor weitere transistor gesperrt zweiten schritt sodann funktionsfhigkeit auswerteelektronik endstufentransistors berprft auswerteelektronik zeitpunkt berschreiten schwellwertstufe simuliertes auslsesignal zugefhrt auswerteelektronik endstufentransistor fehlerfrei arbeiten bisher gesperrte endstufentransistor gewissen verzgerungszeit leitenden zustand berfhrt nachdem zeitpunkt simulierte auslsesignal zurckgenommen worden endstufentransistor gesperrt erst zeitpunkt transistor leitenden zustand versetzt crashvorgang auswerteelektronik anspricht endstufentransistor leitend schaltet fliet leitendem transistor zndstrom sicherheitseinrichtung lage auszulsen ausgestaltung entspricht merkmal patentanspruchs streitpatents sperrschaltung ablauf verriegelungs freigabezeit zndendstufe endstufentransistor entriegelt ablauf zeitraums klgerin verriegelungs freigabezeit ansehen entriegelt prfschaltung endstufentransistor zuvor kurze zeit ende simulationssignals gesperrt worden merkmal verwirklicht zeitlicher zusammenhang zeitraum ansprechzeit auslsesensors bereits ausgefhrt beim streitpatent beginn integrationsvorgangs beginnt einschalten versorgungsspannung entgegenhaltung hergestellt deutsche offenlegungsschrift messerschmitt blkowblohm gmbh betrifft auslseschaltung fr sicherheitseinrichtung prfschaltung dabei ausgangssignal beschleunigungsaufnehmers auswerteschaltung integrator ausgewertet sicherheitseinrichtung berschreiten auslsewerts schwellwert ausgelst prfschaltung referenzimpulse ausgegeben prfimpulsen verglichen bestimmten zeitintervallen getaktet abgegeben knnen prinzip entriegelns verwirklicht merkmal zeitbedingung ta tv merkmal gelehrt deutsche offenlegungsschrift nissan motor co ltd beschreibt elektronisches kollisionsdetektorsystem fr kraftfahrzeuge kollisionsdetektor kollisionssignal verzgerungsdetektor tiefpassgefiltertes realverzgerungssignal erzeugt vergleicher treibersignal erzeugt realverzgerungssignal funktionsgenerator erzeugtes bezugsverzgerungssignal bersteigt treibersignal sicherheitsvorrichtung bettigt whrend testbetriebs sicherheitssystem ordnungsgeme funktion getestet kommt dabei sperrung rckhaltemittel letzter abs zusammenhang ansprechzeit verriegelungs freigabezeit hergestellt insbesondere sinn verriegelungsfreigabezeit kleiner ansprechzeit merkmal zugehrige verffentlichung europischen patent anmeldung fr bundesrepublik deutschland erfolgt art abs ep dezember geltenden streitpatent anzuwendenden fassung vgl moufang schulte patg aufl rdn insgesamt bercksichtigen nachverffentlichte zeitrangltere deutsche patentschrift daimler benz ag fr neuheitsprfung relevant art satz ep beschreibt zndvorrichtung fr insassenschutzvorrichtung fahrzeug dabei schalter elektronischen schlosses erst ansteuerbar sptestens beaufschlagung aktivierung vorgesehenen zndsignal entriegelungssignal bertragen worden hierbei jedenfalls verriegelungsfreigabezeit offenbart zeitbedingung merkmal deutsche offenlegungsschrift robert bosch gmbh bb betrifft verfahren vorrichtung berwachung rechnergesteuerter stellglieder steuersignale ausgang prozessrechners auswerteschaltung zugefhrt whrend prfzeit weitergabe steuersignals eingang stellglieds zeitlich verzgert mittels auswerteschaltung festgestellt steuersignal korrekt zeitverzgerungsschaltung ber freigabesignal eingang signalisiert steuersignal ber ausgang eingang stellglieds zuzufhren fehlt worauf beklagte zutreffend hingewiesen entriegelung ablauf verriegelungs freigabezeit verriegelten zndendstufe sinn merkmals stellglied ordnungsgeme funktion zeitverzgerungsschaltung vorausgesetzt zndendstufe durchschaltendes steuersignal zugefhrt freigabesignal eingang anliegt darin jedoch gerichtlichen sachverstndigen zndendstufe ver entriegelnde sperrschaltung sehen verriegelt zndendstufe vielmehr zndung trotz anliegenden steuersignals erfolgen vorkehrungen hierfr sieht verffentlichung zudem gelehrt ansprechverzgerung prfung gering gehalten bemessen funktionsweise rechner gesteuerten stellglied ausgersteten anlage beeintrchtigt sp verzgerungsdauer jeweils krzest mgliche zeitdauer beschrnkt sp sp beziehung ta tv sinn merkmals offenbart ergebnisse verhandlung beweisaufnahme erlauben wrdigung gegenstand verteidigten patentanspruchs streitpatents fachmann stand technik nahegelegt klgerin begrndung naheliegens herangezogene deutsche offenlegungsschrift becker autoradiowerk gmbh beschreibt beklagte zutreffend darlegt sperrschaltung somit weder ver entriegelung zndendstufe senat vermag erkennen klgerin dargelegt inwiefern neuheit errterten entgegenhaltungen einschaltung systems whrend normalen fahr zeugbetriebs wirksame sperrschaltung fr zndendstufe ansprechzeit auslsesensors anschlieenden zeitliche beziehung gesetzten verriegelungsfreigabezeit angeregt erst recht ergeben hierfr weiteren entgegengehaltenen schriften klgerin diskussion erfinderischen ttigkeit zurckgekommen iv nachgeordneten patentansprche erweisen rckbeziehung verteidigten patentanspruch schutzfhig kostenentscheidung beruht abs satz patg zpo meier beck keukenschrijver lemke mhlens asendorf vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts landshut juni verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge sieben fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren neun monaten verurteilt sowie einziehung zahlreicher nher bezeichneter gegenstnde angeordnet revision macht angeklagte verletzung verfahrensrecht geltend erhebt sachrge rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo nherer errterung bedarf lediglich folgende rge angefochtenen urteil htten beiden berufsrichterlichen mitgliedern erkennenden strafkammer zwei richter mitgewirkt bezglich besorgnis befangenheit abs stpo gesttzte ablehnungsgesuche unrecht verworfen worden seien nr stpo dringt revision trgt bereits smtliche verfahrenstatsachen bedurft htte revisionsgericht lage versetzen allein aufgrund vortrags richtigkeit unterstellt ber erfolg misserfolg rge entscheiden mastab siehe kk stpo gericke aufl rn mwn tatsachen vorgetragen mssen gesetzlichen anforderungen erfllen richtet dabei konkret geltend gemachten verfahrensversto mithin angriffsrichtung rge grundlage erfolgten revisionsvortrags lgen zudem voraussetzungen besorgnis befangenheit beiden abgelehnten richter senat beschwerdegrundstzen geprft st rspr siehe bgh beschluss juli str nstz rn verfahrensbeanstandung liegt revisionsvorbringen folgendes geschehen zugrunde verfahren ursprnglich auer angeklagten zwei mittlerweile rechtskrftig verurteilte gefhrt worden dritten hauptverhandlungstag mrz verfahren entsprechenden antrag angeklagten abgetrennt ausgesetzt worden landgericht verurteilte anschlieend mitwirkung beiden hiesigen verfahren abgelehnten richter ausgangsverfahren verbliebenen damaligen angeklagten teils ausschlielich teils wegen beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge mehreren fllen urteil mrz einzelne revision mitgeteilte passagen enthalten rolle hiesigen angeklagten haupttter hinblick strafbarkeit frheren mitangeklagten beziehen angeklagte sieht vorbefassung beiden berufsrichterlichen mitglieder erkennenden gerichts aufgrund urteil beiden frheren mitangeklagten sicht denknotwendigen festlegung tterschaft besorgnis befangenheit begrndet deshalb beginn neuen allein betreffenden hauptverhandlung ablehnungsgesuch beiden richter gestellt beschluss landgerichts mrz mitwirkung abgelehnten richter zurckgewiesen worden revision trgt tatsachen deren vorliegen besorgnis befangenheit beiden abgelehnten richter begrndet wre aa verfahrensgegenstand betreffende vorttigkeit erkennenden richters soweit gesetzliche ausschlussgrnde erfllt regelmig geeignet besorgnis befangenheit richters abs stpo begrnden besondere umstnde hinzukommen besorgnis rechtfertigen st rspr etwa bgh beschlsse januar str nstz rn mai str njw rn jeweils mwn gilt verfahren einzelne angeklagte verfahrensbeschleunigung abgetrennt abgetrennten verfahren schuldspruch ergeht gericht ursprungsverfahren frheren angeklagten spter ebenfalls berzeugung bilden bgh urteile juni str njw rn juni str nstz rn beschluss januar str nstz rn siehe beschluss august str bghst verhlt lediglich beim hinzutreten besonderer umstnde ber tatsache bloer vorbefassung notwendig verbundenen inhaltlichen uerungen hinausgehen etwa angenommen uerungen frheren urteilen unntige sachlich unbegrndete werturteile ber jetzigen angeklagten enthalten richter vorentscheidung unsachlicher weise nachteil angeklagten geuert st rspr etwa bgh beschlsse januar str nstz rn mai str njw rn jeweils mwn siehe urteil juni str nstz rn sowie beschluss august str bghst bb angriffsrichtung rge befangenheit beiden abgelehnten berufsrichter ausschlielich behaupteten festlegung tterschaft angeklagten beiden frheren mitangeklagten ergangenen urteil mrz abgeleitet hngt erfolg rge vorgenannten mastben allein vorliegen besonderer umstnde ab beteiligung vorangegangenen urteil dargelegten normativen erwgungen vornherein geeignet besorgnis befangenheit begrnden gebotenen vortrag tatsachen besondere umstnde vorgenannten sinne enthalten mangelt jedoch tatschliches geschehen auerhalb urteils frheren mitangeklagten derartige umstnde enthlt teilt revision begrndung genannten urteils lediglich passagen vorgetragen vornhe rein besorgnis befangenheit aufgrund vorbefassung ausnahmsweise sttzenden besonderen umstnde ergeben zitierten urteilspartien revisionsbegrndungsschrift september beinhalten ausschlielich fr begrndung schuldsprche frheren mitangeklagten wegen beilhilfe haupttaten angeklagten erforderliche feststellungen jedoch stets begrndung befangenheit ungeeignet vgl bgh urteile juni str njw rn juni str nstz rn beschluss januar str nstz rn siehe beschluss august str bghst umstnde unntige unsachliche werturteile gedeutet knnten enthlt revisionsvortrag brigen gengt konstellationen vorliegenden lediglich auszugsweise wiedergabe verfahren ergangenen urteils regelmig anforderrungen abs satz stpo sonstigen urteilspartien inhalte aufweisen knnen fr beurteilung vorliegens besonderer umstnde bercksichtigen wren angesichts vorstehend dargelegten htte erhobene verfahrensrge grundlage revisionsvorbringens sache erfolg fehlt vorgetragenen tatschlichen umstnden denen besorgnis befangenheit beiden abgelehnten berufsrichter htte resultieren knnen soweit revision beweiswrdigung landgerichts hinblick verwertung inhalts sog hintergrund bzw raumgesprchen rgt revisionsbegrndungsschrift september vorspielen aufzeichnung telekommunikationsber wachung hauptverhandlung eingefhrt worden legt senat beanstandung bereinstimmung antragsschrift generalbundesanwalts verfahrensrge prozessuale unverwertbarkeit information geltend gemacht rge allerdings ebenfalls zulssigen weise ausgefhrt liegt folgendes verfahrensgeschehen zugrunde hauptverhandlung wurden revision nher bezeichnete berwachte telefongesprche vorspielen aufzeichnung deren bersetzung eingefhrt umfasste gesprche berwachten telekommunikation beteiligten weiteren person raum befand whrend telefonats gefhrt verwertung raumgesprch stammenden informationen seitens verteidigung widersprochen worden einfgen ablichtung anlage protokoll hauptverhandlung genommenen widerspruchsschreiben trgt revision folgendes grundlage fr tk entsprechenden beschlsse ermittlungsrichters ermittlungsverfahren beschlsse enthalten allerdings befugnis auerhalb telefongesprche gefhrte unterhaltungen abzuhren aufzuzeichnen wobei identitt beteiligten personen bekannt rge abs satz stpo entsprechenden weise erhoben worden vortrag verhlt weder tatschlichen umstnden denen rechtswidrigkeit betroffenen anordnungsentscheidungen fr telekommunikationsberwachung ergibt beinhaltet tatsachen denen rechtzeitigkeit erforderlichen verwertungswiderspruchs ergibt aa senat hlt jedenfalls fr vorliegende konstellation bisherigen rechtsprechung verwertbarkeit sog hintergrundoder raumgesprchen berwachung telekommunikation fest danach darf stpo gerechtfertigter aufzeichnung telefongesprchs gesamte whrend telefonats aufgezeichnete gesprch einschlielich hintergrundgerusche geprche verwertet bgh beschluss april str nstz mwn siehe kk stpo bruns aufl rn gilt jedenfalls gesprche handelt denen teilnehmer aufgrund gerichtlicher anordnungsbeschlsse berwachten telefongesprchen dritte person kommunikation telefonischen gesprchspartner einbezieht fallgestaltung fraglichen inhalte hintergrund bzw raumgesprchs gegenstand telekommunikation vgl aspekt prittwitz stv skstpo wolter greco aufl band ii rn vorliegend verhlt entnimmt senat darstellung inhalts fraglichen telefongesprche whrenddessen gefhrten hintergrundgesprche grnden angefochtenen urteils ua revision geltend gemachte unverwertbarkeit allein aufgrund umstands informationen telekommunikationsberwachung mitgehrten raumgesprch handelt ausgeschlossen knnte allenfalls grnden ergeben allgemein unverwertbarkeit telekommunikationsberwachung stammenden informationen fhren fehlt jedoch erforderlichen tatsachenvortrag insbesondere trgt revision obwohl vorbringen ermittlungsrichterliche anordnungsentscheidungen berwachung telekommunikation getroffen worden verfahrenstatsachen revisionsgericht prfung ermglichen zeitpunkt ermittlungsrichterlichen beschlsse voraussetzungen fr berwachung vorgelegen vgl bgh beschlsse mrz str stv oktober str nstz bb richtet vorstehend ausgefhrten unverwertbarkeit inhalts hintergrundgesprchs vorliegenden art fr verwertungsverbot rahmen telekommunikationsberwachung allgemein geltenden voraussetzungen bedarf fr vorliegende fallgestaltung rechtzeitigen erhebung verwertungswiderspruchs widerspruchserfordernis geltendmachen unverwertbarkeit tk stammenden informationen siehe schmitt meyer goner schmitt stpo aufl rn mwn antragsschrift generalbundesanwalts nher dargelegt trgt revision tatsachen denen rechtzeitige erhebung widerspruchs stpo bestimmten zeitpunkt bgh beschluss februar str bghst ergibt urteil enthlt lasten angeklagten wirkenden sachlich rechtlichen mngel raum jger radtke cirener hohoff'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr kayser prof dr gehrlein dr fischer grupp april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni kosten klgers zurckgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts einheitlichkeit rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo beschwerde aufgeworfenen rechtsfragen stellen entspricht stndiger hchstrichterlicher rechtsprechung schon reichsgerichts begnstigte lebensversicherungsvertrages anspruch versicherungssumme eintritt versicherungsfalls originr erwirbt rgz bghz bgh urt mai iv zr wm anspruch witwe insolvenzschuldners beklagte daher zeitpunkt vermgen schuldners insolvenzmasse vorhanden deshalb erwerbssperre gem abs inso anspruchserwerb witwe hindern vermocht widerrufliche bezugsrecht gem vvg stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs mehr ungesicherte hoffnung erwerb knftigen anspruchs mithin rechtlich nullum bghz bgh urt mrz ix zr wm juli ix zr wm april ix zr wm bag versr versr prlss martin kollhosser vvg aufl vvg rn alb rn schwintowski brmmelmeyer ortmann vvg vvg rn uhlenbruck hirte inso aufl rn mnchkomm bgb gottwald aufl rn bamberger roth janoschek kommentar brgerlichen gesetzbuch aufl rn schon deshalb frage unerheblich witwe schuldners bezugsrecht insolvenzfest erwerben konnte entgegen annahme beschwerde erstarkt eintritt versicherungsfalls unwiderruflichen vollrecht eintritt versicherungsfalls entfllt dahin widerrufliche bezugsrecht vielmehr vollstndig verkrperte bloe tatschliche hoffnung verwirklicht bezugsberechtigte neu entstandenen anspruch ver sicherung versicherungssumme erwirbt vgl prlss martin kollhosser aao alb rn schwintowski brmmelmeyer ortmann aao vvg rn folglich streitfall rechtsbergang masse witwe schuldners stattgefunden abs inso entgegenstehen knnte beklagte gem satz bgb verpflichtet versicherungssumme hinterlegen statt witwe schuldners auszuzahlen ergibt bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofes ergnzung bedarf anfechtbarkeit anspruchserwerbs inso nderte daran witwe vorliegen rechtskrftigen urteils wirkungen zpo inhaberin anspruchs vgl bgh urt september ix zr nzi rn ff bgb folgt berdies pflicht hinterlegung recht hierzu vgl bgh urt juni vi zr njw rgz beschwerde legt dar warum gerade lebensversicherungsvertrgen jenseits gesetzlichen hinterlegungsregeln verpflichtung versicherung hinterlegung ergeben erwerb anspruchs vertragliche leistung anfechtbar knnte weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen ganter kayser fischer gehrlein grupp vorinstanzen lg wiesbaden entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet mrz fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein satzung versorgungsanstalt bundes lnder vbl abs buchst ee versorgungsanstalt bundes lnder mu krzung gesetzlichen rente fremdrentenberechtigten wachstums beschftigungsfrderungsgesetz september erhhung zusatzrente ausgleichen vielmehr abs buchst ee vbls fassung satzungsnderung juni wirksam bgh urteil mrz iv zr olg karlsruhe lg karlsruhe iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting richterin ambrosius richter wendt felsch mndliche verhandlung mrz fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe november aufgehoben berufung klgers urteil landgerichts karlsruhe august zurckgewiesen klger weiteren kosten verfahrens tragen rechts wegen tatbestand klger verlangt hhere versorgungsrente beklagten abs buchst ee satzung versorgungsanstalt bundes lnder folgenden vbls fr unwirksam hlt klger oktober november ber arbeitgeber beklagten pflichtversichert erhlt seit dezember altersrente fr schwerbehinderte bundesversicherungsanstalt fr angestellte gesetzliche rentenversicherung fr deren berechnung beim klger dienstzeiten auerhalb bundesrepublik deutschland zeit september juni bercksichtigt worden denen pflichtbeitrge heute verpflichteten versicherungstrger bundesgebiet gezahlt worden grundlage dafr beitragszeiten bercksichtigt fremdrenten auslandsrentengesetz ursprnglich august bgbl folgenden frg spteren nderungen insbesondere gleichstellung vertriebenen art fremdrenten auslandsrenten neuregelungsgesetzes februar bgbl folgenden fang dadurch eingefhrte gleichstellung einheimischen bevlkerung wurde zunchst art nr buchst renten berleitungsgesetzes juli bgbl folgenden gendert fr dienstzeiten denen beitrge jetzigen trger rentenversicherung bezahlt worden fr rentenberechnung mageblichen entgeltpunkte multiplikation faktor gekrzt wurden krzung betraf klger allerdings gewhnlichen aufenthalt schon januar alten bundeslndern art abs buchst fang art nr buchst bgbl insoweit trat rentenberleitungs ergnzungsgesetz juni bgbl nderung erst wachstums beschftigungsfrderungsgesetz september bgbl folgenden wfg wur fr fremdrentenzeiten anzuwendende krzungsfaktor vermindert art nr buchst abs frg ndert bisher art abs buchst fang bestehende ausnahme fr berechtigte januar gewhnlichen aufenthalt alten bundeslndern genommen gestrichen art nr wfg art fang neuen einfgt klger belastende neuregelung trat bereits rckwirkend ab mai kraft art abs wfg daraufhin nderte beklagte satzung fassung satzungsnderung juni lautet vbls wirkung bereits ab mai nr buchst nderungssatzung bundesanzeiger nr august hhe versorgungsrente fr versicherte monatliche versorgungsrente betrag gewhrt summe absatz genannten bezge errechneten gesamtversorgung zurckbleibt bezge sinne absatzes rente wegen alters abs sgb vi wegen verminderter erwerbsfhigkeit abs nr sgb vi gesetzlichen rentenversicherung hhe fr monat beginns versorgungsrente geleistet leisten wre ee artikel abs fang abs frg vermindert wre danach zog beklagte fr berechnung monatlichen zusatzrente gesamtversorgungsfhigen entgelt tatschlich bundesversicherungsanstalt fr angestellte ausgezahlte gekrzte gesetzliche rente ab fiktive rente ungekrzter hhe klger mai fr wirksam gewordenen nderungen fang frg erwarten gehabt htte beklagte leistete mithin ab dezember monatliche versorgungsrente dm statt dm demgegenber beansprucht klger versorgungsrente volle differenz gekrzten gesetzlichen rente gesamtversorgungsfhigen entgelt ausgleicht landgericht klage abgewiesen berufungsgericht stattgegeben dagegen wendet beklagte zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt wiederherstellung landgerichtlichen urteils ansicht berufungsgerichts benachteiligung bezieher fremdrenten aufgrund nderungen fang frg gegenber gesetzlich versicherten sachliche erwgungen gerechtfertigt daher rechtlich beanstanden beklagte vbls nderungen satzung vorbehalten sei verpflichtet krzung tatschliche beitragszahlungen gewhrten beitragszeiten gesetzlichen rentenversicherung entsprechend hhere zusatzversorgung auszugleichen sei ffentlichen arbeitgebern beklagten beteiligt finanziell tragen zuzumuten leistungen zusatzversorgung seien krzungen gesetzlichen rente verringert worden beklagte knne klger gegenber treu glauben bgb jedoch neuregelung satzung berufen beklagte abs vbls zusatzversorgung versprochen aufstockung gesetzlichen altersversorgung betrag ff vbls errechneten gesamtversorgung zeitpunkt satzungsnderung sei klger bereits jahre beklagten versichert lebensjahr berschritten gehabt deshalb darauf vertrauen drfen beklagte zusatzversorgung nachtrglich drittel krzen vertrauen sei dadurch bestrkt worden beklagte fr fremdrentenberechtigte schon erla wfg september eingefhrten krzungen gesetzlichen rente reagiert klger sei alt neu eingefhrten krzungen eigenvorsorge auszugleichen differenzierte bergangsregelung fehle satzung beklagten grundstze treu glauben gesttzten erwgungen folgt senat beklagte verspricht satzung generell aufstockung bezge gesetzlichen rentenversicherung gesamtversorgung lediglich zahlreiche einzelheiten nher bestimmte zusatzversorgung satzung beklagten handelt privatrechtliche allgemeine geschftsbedingungen versicherungen regeln allgemeine versicherungsbedingungen finden gruppenversicherungsvertrge anwendung beteiligten arbeitgebern versicherungsnehmern beklagten versicherer zugunsten bezugsberechtigten versicherten arbeitnehmer abgeschlossen worden st rspr vgl bghz bverfg njw ii fr auslegung allgemeiner versicherungsbedingungen kommt verstndnis durchschnittlichen versicherungsnehmers fr satzung beklagten gruppenversicherung zugunsten betroffenen versicherten deren verstndnis fragen bgh urteil september iv zr versr ii bghz klger wortlaut abs vbls zunchst entnehmen versorgungsrente versprochen zustzlich gesetzlichen rente geleistet fr hhe zusatzrente kommt betrag anderweit erwartende bezge satzung beklagten bestimmenden gesamtversorgung zurckbleiben schon sprachlich richtet versprechen zusatzrente lediglich element berechnung dienende gesamtversorgung ebenso fr hhe gesamtversorgung satzung verwiesen nimmt abs vbls bezglich abzuziehenden anderweiten versorgungsbezge deren nhere bestimmung abs vorschrift bezug altersrenten renten wegen verminderter erwerbsfhigkeit gesetzlichen rentenversicherung weiteres abzugsbetrag fr errechnung zusatzversorgung bestimmt worden bercksichtigung zahlreicher doppelbuchstaben einzelnen aufgelisteter sonderregelungen stets tatschlich gesetzlichen rentenversicherung ausgezahlte betrag zugrunde gelegt versorgungsrente beklagten aufgestockt klger meint lt wortlaut vbls entnehmen fr auslegung satzung richtung fehlen hinreichende anhaltspunkte ergab fr klger satzungsnderung juni satzung beklagten krzung gesetzlichen rente etwa wegen fremdrentenanteile beklagten ausgeglichen wrde fr derartigen hinweis gab anla lange klger ungekrzte gesetzliche rente zustand umgekehrt fehlte jedoch satzung positive anhaltspunkt dafr beklagte derartige krzungen fr gesetzliche rente eingefhrt wrden ausgleichen anhaltspunkt lie insbesondere umstand entnehmen beklagte satzung fr personen klger ausgleich vollen differenz anspruch ungekrzte gesetzliche rente gesamtversorgung versprach entgegen auffassung berufungsgerichts kommt darauf fr frg begnstigte personengruppen schon aufgrund juli krzungen gesetzlichen rente wirksam geworden beklagte darauf zunchst reagiert abzug gesetzlichen rente krzung bestehenden hhe satzung vorgeschrieben htte daraus konnte klger gunsten herleiten krzungen betroffen wfg september beklagte bereits monate spter rechnung getragen satzungsnderung juni ausgleich krzungen gesetzlichen rente ausgeschlossen wurde reaktion zeitnah vertrauen beklagte satzung geschehen anpassen konnte schon deshalb begrndet konnte durchschnittlicher versicherter klger redlicherweise erwarten beklagte ber zugesagte zusatzversorgung hinaus grundstzlich krzung gesetzlichen rente beklagte veranlat vertreten eigenen mitteln ausgleichen auswirkungen bergangsregelungen abmildern gilt jedenfalls fr frg beabsichtigte gleichstellung bundesrepublik lebender berechtigter rcksicht deren herkunft einheimischen bevlkerung anliegen gesetzgebers aufgaben beklagten tun bundesrepublik ttigen ffentlichen arbeitgebern beklagten versicherten arbeitnehmern ber gesetzliche rentenversicherung hinaus zustzliche versorgung gewhren grund hlt abs buchst ee vbls inhaltskontrolle stand agbg beklagte neuregelung beruft verstt treu glauben beurteilende fall unterscheidet wesentlich senatsurteil september aao fr versicherten nachteilige satzungsnderung beklagten zunchst zugesagten umfangs gesamtversorgungsfhigen zeit ging klger angegriffene satzungsnderung verletzt grundrechte art abs abs gg beklagte satzung rechtlich geschtzte vertrauensposition bestimmte gesamtversorgung unabhngig hhe gesetzlichen rente deren fortbestand begrndet krzung gesetzlichen rente klgers wirksam bedarf entscheidung senat bundessozialgerichts wegen verletzung art gg bundesverfassungsgericht angerufen vgl soziale sicherheit ff krzung wirksam erweisen htte klger mglicherweise hhere rente gesetzlichen rentenversicherung beanspruchen zusatzversorgung beklagten ohnehin ursprnglich erwartenden ungekrzten gesetzlichen rente orientiert wrde dadurch ndern terno dr schlichting wendt ambrosius felsch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen august unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen mehrerer raub erpressungstaten gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt dagegen gerichtete verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten unbegrndet nachprfung urteils generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgefhrt schuld strafausspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben soweit landgericht unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb abgelehnt besteht entgegen antrag generalbundesanwalts ebenfalls anlass urteil aufzuheben annahme landgerichts bestehe hinreichend konkrete aussicht langjhrig heroinabhngigen angeklagten heilen zumindest erhebliche zeitspanne rckfall suchtbedingten rauschmittelkonsum bewahren begegnet jedenfalls blick mehrfachen erfolg losen vollstreckungszurckstellungen gem btmg gunsten stationrer drogentherapien durchgreifenden rechtlichen bedenken senat gehindert ber ablehnung teilaufhebungsanspruchs generalbundesanwalts beschlusswege abs stpo entscheiden vgl bghr stpo abs verwerfung tepperwien maatz ernemann solin stojanovi sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september strafsache wegen urkundenflschung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung september teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr raum richter bundesgerichtshof prof dr jger bellay richterinnen bundesgerichtshof cirener dr fischer staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft angeklagte persnlich verhandlung rechtsanwalt verhandlung rechtsanwalt verhandlung verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft angeklagten urteil landgerichts frankfurt main dezember feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten beider rechtsmittel wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen acht fllen urkundenflschung jeweils tateinheit beihilfe steuerhinterziehung weiteren fall urkundenflschung tateinheit beihilfe versuchten steuerhinterziehung gesamtgeldstrafe tagesstzen je euro verurteilt hiervon kompensation fr rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung tagesstze fr vollstreckt erklrt angeklagte freisprechung erstrebt beanstandet revision verletzung formellen materiellen rechts ungunsten angeklagten eingelegten revision generalbundesanwalt vertreten rgt staatsanwaltschaft verletzung materiellen rechts beide rechtsmittel erfolg landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen angeklagte bulgarien alleingesellschafter gesellschaft eood folgenden gmbh bul garischem recht gegrndet deren geschftsgegenstand handel pkw geschftsfhrer vater angeklagten mrz april meldete angeklagte fr sung erffnete bank zweigniederlas geschftskonto konto vollmacht fr vater geschftsmodell angeklagten bestand darin fr kunden bulgarien deutschland niederlassung pkw erwerben bulgarien verbringen bulgarischen kunden bereignen geschfte fahrzeughandel erwartungen erfllten bertrug angeklagte januar geschftsanteile gesondert verfolgten kannte weder administrativen geschftsablufen betriebenen ge schftsmodells deutschland beherrschte deutsche sprache angeklagte vereinbarten deshalb angeklagte kommunikation fr niederlassung insbesondere zusam menhang umsatzsteuervoranmeldungen folge weiterfhren initiierung abwicklung geschfte bulgarien nahm angeklagte mehr teil stellte jedoch daten umsatzsteuervoranmeldungen fr niederlassung zusammen veranlasste elektronische weiterleitung voranmeldungen finanzamt nachfragen stand angeklagte mitarbeitern finanzamts telefonisch per mail kontakt reichte erforderlichenfalls weitere unterlagen teilweise unterschrieb faksimile unterschrift versah geschftsfhrer gesellschafterwechsel zeigte angeklagte finanzamt behielt ebenso vater umfassende kontovollmacht ber geschftskonto bank vorsteuererstattungen finanzamts erfolgten konto nahm angeklagte barabhebungen ttigte berweisungen privatkonto demgegenber anderweitig verfolgte fr geschftskonto zeitpunkt kontovollmacht fr monate februar sowie august dezember febru ar april veranlasste angeklagte elektronische bermittlung unrichtiger umsatzsteuervoranmeldungen finanzamt obwohl zeitraum regulre geschftsttigkeit niederlassung gesellschaft gab machte angeklagte steueranmeldungen jeweils vorsteuer fr erwerb pkw geltend erklrte ausgangsumsatz ausschlielich steuerfreie innergemeinschaftliche lieferung pkw nachweis geltend gemachten vorsteuerbetrge legte angeklagte finanzamt unterlagen auftragsbesttigungen verbindliche bestellungen rechnungen unterlagen wiesen briefkopf jeweils autohuser unterlagen erstellt fahrzeuge geliefert bevor angeklagte unterlagen beim fi nanzamt einreichte brachte darunter befindlichen verbindlichen bestellungen sowie kaufvertrag unterschrift bzw faksimile unterschrift neun fr eingereichten umsatzsteuervoranmeldungen machte angeklagte unrecht vorsteuerbetrge hhe insgesamt euro geltend finanzamt erstattete jeweils geltend gemachten vorsteuerbetrge lediglich vorsteueranmeldung fr monat april kam zustimmung finanzamts auszahlung geltend gemachten vorsteuerbetrge euro mehr finanzamt zuvor unrichtigkeit angaben anfragen autohusern ermitteln konnte finanzamt erstattete tatzeitraum unrecht geltend gemachte vorsteuerbetrge gesamthhe euro geschftskonto obwohl ange klagte mehr geschftsfhrer gesellschafter nahm tatzeitraum barabhebungen hhe mindestens euro geschftskonto zudem berwies konto betrge euro sowie euro verwendungszweck rckzahlung darlehen privatkonto feststellungen landgerichts erwerb deutschen niederlassung darauf angelegt deutschland steuern hinterziehen falsche angaben vorsteuererstattungsanspruch niederlassung vortuschen gerechtfertigten vorsteuererstattungen bereichern zweck stellten hintermnner angeklagten fr einreichung beim finanzamt nachweis fahrzeugerwerbe erforderlichen unterlagen verfgung dabei bewusst angemeldeten vorsteuern fahrzeugankufe zugrunde lagen landgericht handlungen angeklagten neun flle urkundenflschung gewertet davon acht fllen tateinheit beihilfe steuerhinterziehung fall finanzamt vorsteuererstattung mehr zugestimmt satz ao beihilfe versuch steuerhinterziehung angeklagte sei flle tter urkundenflschung abs stgb nachweis vermeintlicher fahrzeugankufe verflschte unrichtige urkunden gebraucht beim finanzamt eingereichten rechnungen verbindlichen bestellungen sowie kaufvertrag seien jeweils aussteller autohuser hervorgegangen denen unterlagen gestammt htten zudem landgericht angeklagten jeweils gehilfen steuerhinterziehung abs nr ao stgb angesehen elektronische weiterleitung umsatzsteuervoranmeldungen geltendmachung unberechtigter vorsteuererstattungsansprche steuerhinterziehungen geschftsfhrer erklrungspflichtigen gefrdert angeklagte sei tter steuerhinterziehungen abgesehen unterlagen angebrachten unterschriften lediglich weiteren hintermnnern mitgeteilten ge schftsdaten finanzamt weitergeleitet einfluss art umfang geflschten dokumente sowie besteuerungsgrundlagen genommen auerdem nachweisbaren tatvorteile erzielt ii revision staatsanwaltschaft rechtsmittel staatsanwaltschaft erfolg bereits beweiswrdigung aufgrund landgericht festgestellt angeklagte steuerhinterziehungen frdern weist durchgreifende rechtsfehler vorteil angeklagten aa allerdings revisionsgericht grundstzlich hinnehmen tatrichter zweifel tterschaft angeklagten berwinden vermag gilt falle freispruchs tatrichter lediglich gehilfenvorsatz berzeugen beweiswrdigung sache tatrichters kommt darauf revisionsgericht angefallene erkenntnisse gewrdigt zweifel berwunden htte vielmehr tatrichterliche berzeugungsbildung hinzunehmen beurteilung nher gelegen htte berzeugender wre vgl bgh urteil mrz str nstz rr tatrichter obliegt ergebnis hauptverhandlung festzustellen wrdigen schlussfolgerungen brauchen zwingend gengt mglich st rspr vgl bgh urteil februar str nstz rr mwn revisionsgerichtliche prfung beschrnkt darauf tatrichter rechtsfehler unterlaufen sachlich rechtlicher hinsicht fall beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungsstze verstt st rspr vgl bgh urteile november str nzwist juli str njw mwn bb rechtsfehler liegen indes beweiswrdigung landgerichts frage angeklagte lediglich steuerstraftaten untersttzen taten eigene wirtschaftliche vorteile erstrebte lckenhaft errterungsmangel lcke gegeben tatrichter tatschlich vorhandenen anhaltspunkten fr nahe liegende mglichkeiten auseinandergesetzt st rspr vgl bgh urteil januar str mwn verhlt angeklagte rumte einlassung weder hinterziehungs gehilfenvorsatz lie vielmehr genauer hingeschaut erhaltenen informationen unterlagen genauer geprft ua landgericht hlt einlassung fr widerlegt angeklagte sei uninformierter sachbearbeiter sei gegenber finanzamt ansprechpartner aufgetreten ausknfte gegeben steuererklrungen unterschrieben ua erkannt mitgeteilten geschfte fingiert ua gewusst unterlagen geflscht jeweils briefkopf lieferanten gemachten abrechnungen rechtsgeschftlichen erklrungen autohusern herrhrten ua barabhebungen angeklagten geschftskonto berweisungen privatkonto angeklagten seien einlassung angeklagten erklrbar abgehobenen betrge lieen weder betragsmig zeitlich unmittelbaren zusammenhang erstatteten umsatzsteuerbetrgen setzen ua berweisungen privatkonto angeklagten verwendungszweck rckzahlung darlehen seien angeklagten angegebenen rckzah lung bulgarische kunden einklang bringen ua schlielich hlt landgericht einlassung angeklagten fr nachvollziehbar fr ttigkeit niederlassung vergtung erhal ten ua ausgehend erwgungen htte landgericht jegliche begrndung davon ausgehen drfen angeklagte nachweisbare tatvorteile gehandelt ua tun lediglich fremde tat untersttzen htte vielmehr nahe liegende mglichkeit betracht ziehen mssen angeklagte geschftskonto abgehobenen privatkonto ber wiesenen geldbetrge fr behalten herausge geben knnte sofern tatbeteiligter bereits tatbestandsmerkmale eigener person verwirklicht handelt beteiligung mehrerer tterschaftlich eigenen tatbeitrag dergestalt gemeinschaftliche tat einfgt beitrag teil ttigkeit umgekehrt tun ergnzung eigenen tatanteils erscheint st rspr vgl bgh urteil oktober str rn wistra schuldspruch lediglich wegen beihilfe steuerhinterziehung knnte brigen grundlage landgericht getroffenen feststellungen bestand bereits festgestellte elektronische einreichung angeklagten erstellter unrichtiger umsatzsteuervoranmeldungen finanzbehrden wrde verurteilung wegen tterschaftlich begangener steuerhinterziehung tragen aa angaben sinne abs nr ao macht wer tatsache gegenber bezeichneten behrden bekundet gegenber finanzbehrden dienen regel ff ao vorgesehenen erklrungen steuerpflichtige ao erklrungspflichtige ao auszufllen abzugeben vgl bgh beschluss august str bghr ao abs nr angaben straftatbestand abs nr ao sonderdelikt setzt eigenschaft steuerpflichtiger voraus tter steuerhinterziehung aktives tun abs nr ao daher derjenige steuerlichen pflichten treffen st rspr vgl bgh urteil juni str rn bghst beschluss september str bghst rao jger klein ao aufl rn jeweils mwn ausreichend unrichtige angaben steuerliches verfahren einfluss nimmt vgl bgh aao bghst gesetzeswortlaut abs stgb wer straftat begeht derjenige tatbestand eigenhndig verwirklicht stets tter gehilfe vgl bgh urteile november str bghr ao abs nr tter september str bghst februar str bghr btmg abs nr tter august str bghr stgb abs begehung eigenhndige olg stuttgart urteil september ss njw schnemann lkstgb aufl stgb rn fischer stgb aufl rn joecks joecks jger randt steuerstrafrecht aufl rn joecks mko stgb aufl rn rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt wer tatbestand eigener hand erfllt grundstzlich tter einfluss gegenwart interesse tut bgh urteile januar str bghst juli str bghst mwn oktober str nstz mai str bghr btmg abs nr einfuhr august str bghr btmg abs nr einfuhr bb voraussetzungen landgericht getroffenen feststellungen erfllt angeklagte daten fr umsatzsteuervoranmeldungen eigenstndig zusammengestellt fr kommunikation finanzbehrden zustndig alleinige tatherrschaft ber elektronische einreichung inhaltlich unrichtigen umsatzsteuervoranmeldungen ua unrichtigen umsatzsteuervoranmeldungen daher eigene fr abgegebene erkl rungen zuzurechnen demgegenber lieferte hintermann deutsche sprache beherrschte lediglich inhaltlich unrichtige unterlagen ber angeblichen kauf kraftfahrzeugen wobei angeklagte unterlagen erst unterschrift versehen bevor wiederum eigener person finanzbehrden einreichte entsprechende abnderung schuldspruchs kommt gleichwohl betracht verurteilung angeklagten wegen jeweils tateinheitlich begangener urkundenflschung bestand stnden landgericht angenommenen urkundenflschungen jeweils tateinheit steuerstraftat vgl bgh beschluss september str wistra jedoch lassen urteilsfeststellungen erkennen finanzamt bermittelten unterlagen merkmale urkunden sinne abs stgb aufwiesen dabei bedeutung verflschten geflschten unterlagen verteidigung geltend macht urteilsfeststellungen auszuschlieen mglicherweise finanzbehrden papierform elektronischem vorgelegt worden bertragung elektronischem telefax fall gebrauchmachen urschrift liegen vgl bgh urteile juni str wistra mwn mai str bghst setzt jedoch voraus erstellten verflschten schriftstcke merkmale urkunde sinne abs stgb aufweisen vgl bgh beschluss juli str nstz computertechnischen manahmen vernderung eingescannter dokumente erstellten schriftstcken mangels beweiseignung urkundencharakter beizumessen auen bloe reproduktion erscheinen vgl bgh urteil juni str wistra beschluss mrz str wistra mwn unechte urkunden vernderten reproduktionen originalurkunden hnlich mglichkeit verwechslung ausgeschlossen vgl bgh aao angeklagten verwendeten schriftstcken fall ergeben urteilsfeststellungen lediglich entnehmen vorgefertigten texte firma jeweiligen autohauses angebracht ua unterlagen originale erschienen reproduktionen erkennen geht urteilsgrnden hervor schuldspruch daher insgesamt bestand feststellungen aufzuheben sache bedarf insgesamt neuer tatrichterlicher prfung iii revision angeklagten rechtsmittel angeklagten ebenfalls bereits sachrge erfolg feststellungen tragen revision staatsanwaltschaft genannten grnden schuldspruch wegen urkundenflschung neun fllen fr flle lsst urteilsfeststellungen entnehmen fr vorlage finanzamt verwendeten schriftstcke erforderlichen merkmale urkunde sinne abs stgb aufwiesen belegen urteilsgrnde angeklagte gegenber finanzbehrden verflschten unechten urkunden gebrauch gemacht zudem lassen urteilsgrnde erkennen schriftstcke finanzbehrden papierform elektronischem wege etwa per telefax einscannen dateianhang mail vorgelegt worden neben somit gebotenen aufhebung schuldspruchs wegen neun urkundenflschungen jeweils tateinheitliche verurteilung angeklagten wegen beihilfe steuerhinterziehung bestand zieht aufhebung gesamten strafausspruchs angesichts lckenhaftigkeit feststellungen wesentlichen umstnden tathandlung hebt senat urteilsfeststellungen neuen tatrichter insgesamt neue widerspruchsfreie feststellungen ermglichen angeklagten erhobene verfahrensrge kommt daher mehr gilt fr umstand landgericht vorgenommene bestimmung hhe tagessatzes begrndungsanforderungen entsprach vgl bgh beschluss april str strafo urteil juli str jeweils mwn iv fr neue hauptverhandlung weist senat folgendes neue tatrichter besonderes augenmerk fragen legen konkrete art weise wen umsatzsteuervoranmeldungen beim finanzamt eingereicht wurden unterlagen verbindliche bestellungen rechnungen kaufvertrge inhalt urkundenmerkmalen wege wen finanzbehrden bermittelt wurden raum jger cirener bellay fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof prof dr fischer dr berger prof dr krehl richterin bundesgerichtshof dr ott oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger rechtsanwltin vertreterin nebenklgerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts bad kreuznach dezember adhsionsausspruch aufgehoben entscheidung ber adhsionsantrge abgesehen weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen adhsionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen staatskasse auferlegt sonstigen verfahren entstandenen auslagen trgt beteiligte rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes zehn fllen jeweils tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen missbrauchs kindes zwei fllen jeweils tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohle nen fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zehn monaten verurteilt adhsionsentscheidung getroffen weiteren tatvorwurf freigesprochen rgen verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten adhsionsausspruch erfolg brigen unbegrndet feststellungen landgerichts lebte angeklagte seit ende neunziger jahre spteren ehefrau jahr geborenen tochter zusammen stieftochter verband alsbald enges verhltnis groer emotionaler krperlicher nhe geprgt angeklagten weitgehende mitspracherechte erziehung eingerumt whrend beruflich bedingten abwesenheit mutter kam ab juni sexuellen bergriffen angeklagten tatbeginn knapp jahre alte nebenklgerin kurz geburtstag hielten angeklagte nebenklgerin schlafzimmer eheleute gemeinsames mittagsschlfchen streichelte angeklagte absicht sexuell erregen unterhose bh bekleidete stieftochter ganzen krper ausnahme genitalbereichs brust bemerkung angeklagten tat wobei allerdings ausgezogen fall zwei drei wochen spter rieb angeklagte unbekleidete nebenklgerin massagel wobei brste ueren schamlippen berhrte fall wochen spter sptestens august kam hnlichen vorfall wobei angeklagte klitoris mdchens streichelte finger scheide eindrang fall zeitraum september mrz kam regelmig zeitweise zwei drei mal woche weiteren bergriffen geschilderten art dabei kam mindestens monat angeklagte finger scheide nebenklgerin eindrang flle weiterer bergriff ereignete april familienbesuch england nebenklgerin begab fr kurze zeit schlafzimmer angeklagten auszog angeklagte daraufhin streichelte erneut finger scheide eindrang fall mai kam schlafzimmer ehelichen wohnung weiteren bergriff angeklagte klitoris mdchens streichelte finger scheide eindrang fall geburtstag nebenklgerin setzten geschehnisse beschriebenen weise fort wobei angeklagte mindestens monat finger scheide nebenklgerin eindrang geburtstag juni kam insoweit insgesamt vorfllen flle letzte bergriff erfolgte januar dabei streichelte angeklagte geschlechtsteil nebenklgerin hhepunkt kam sowie weiteren ab juni begangenen taten kammer abs stpo eingestellt gehei angeklagten befriedigte mdchen angeklagten mehrmals manuell samenerguss bte weiteren wiederholt oralverkehr verlangte wozu kam wunsch geschlechtsverkehr ablehnte verurteilung flle sah landgericht auerstande auszuschlieen eingestellte vorflle juni handelte hinsichtlich weiteren vorfalls england angeklagten tatschlichen grnden freigesprochen nebenklgerin hauptverhandlung lediglich einziges geschehen erinnern konnte ii revision angeklagten fhrt lediglich aufhebung angefochtenen entscheidung adhsionsausspruch insoweit entscheidung ber adhsionsantrge abzusehen verfahrensrgen greifen generalbundesanwalt antragsschrift genannten grnden berprfung schuld strafausspruchs rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben insbesondere hlt beweiswrdigung aufgrund strafkammer berzeugung tterschaft angeklagten verschafft revisionsrechtlicher nachprfung stand insoweit durchgreifende rechtsfehler erkennen beweiswrdigung entspricht anforderungen vorliegenden beweiskonstellation einlassung angeklagten allein aussage nebenklgerin gegenbersteht erfllen landgericht angaben besonderen glaubhaftigkeitsprfung unterzogen dabei erkennen lassen umstnde entscheidung be einflussen knnen gesehen berlegungen einbezogen gengt hypothesengesttzten glaubhaftigkeitsprfung methodischen qualittsanforderungen bundesgerichtshof insoweit tatgerichten abverlangt strafkammer dabei rahmen prfung aussagekonstanz immer allgemein natrliche vergessens vermengungs verschmelzungsprozesse sowie irrefhrend inkadenzphnomen abgestellt lsst vorliegend besorgen dabei bedeutung prfungskriteriums aussagekonstanz rechtlich bedenklicher weise blick geraten knnte adhsionsausspruch hlt dagegen rechtlicher nachprfung stand soweit landgericht nebenklgerin schmerzensgeld zuerkannt entscheidung schon deshalb rechtsfehlerhaft strafkammer regelmig erforderlich vgl bgh beschluss juli str nstz rr persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse angeklagten nebenklgerin errtert hinblick getroffene feststellung strafkammer angeklagte nebenklgerin smtliche materiellen immateriellen schden zukunft infolge abgeurteilten taten entstehen wrden ersetzen soweit sozialversicherungstrger bergegangen seien bergehen wrden verletzungen nebenklgerin dauer zukunftsschaden wahrscheinlich urteilsgrnden entnehmen insoweit fr feststellungsurteil raum vgl bgh beschluss juli str kostenentscheidung beruht abs abs stpo entscheidung gem abs stpo kam angesichts geringfgigen erfolges rechtsmittels betracht becker fischer ribgh dr berger befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker ri inbgh dr ott befindet urlaub daher gehindert unterschreiben krehl becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober zwangsversteigerungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo nr vollstreckung trotz vorlage urkundlicher nachweise sinne nr zpo fortzusetzen glubiger befriedigung stundung titulierten forderung bestreitet schuldner fall materiell rechtlichen einwendungen vollstreckungsgegenklage gem zpo geltend bgh beschluss oktober zb lg saarbrcken ag homburg zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr czub dr kazele dr gbel beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts saarbrcken mrz kosten schuldners zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde beteiligte nachfolgend schuldner eigentmer eingangs beschlusses bezeichneten grundstcks vater erworben beteiligte nachfolgend glubigerin betreibt zwangsversteigerung grundstck beschluss vollstreckungsgerichts november wegen dinglichen anspruchs glubigerin nebst zinsen kosten angeordnet worden schuldner einstellung verfahrens beantragt behauptet vorlage vater gerichteten schreibens glubigerin september forderung sei zahlung abgelst worden schreiben besttigte glubigerin eingang ablsebetrages hhe ferner heit weitere ansprche engagement wrden mehr geltend gemacht angelegenheit ledigt betrachtet glubigerin einstellungsantrag entgegengetreten beruft weiteres schreiben september hierin erklrte zuordnung zahlung namensverwechslung aufgetreten sei forderung bestehe deshalb sei schreiben september gegenstandslos betrachten vollstreckungsgericht zwangsversteigerung gem nr zpo einstweilen eingestellt sofortige beschwerde glubigerin landgericht beschluss aufgehoben antrag schuldners einstweilige einstellung zwangsversteigerungsverfahrens zurckgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde schuldners wiederherstellung entscheidung vollstreckungsgerichts erreichen mchte glubigerin beantragt zurckweisung rechtsbeschwerde ii beschwerdegericht meint voraussetzungen fr einstellung zwangsvollstreckung gem nr zpo hierauf sei vorrangig abzustellen seien gegeben knne schreiben glubigerin september dahingehend verstanden zahlung ablsebetrages dingliche schuld beglichen sollen einstweilige einstellung gem nr nr zpo komme dennoch betracht vollstreckungsverfahren fortzusetzen sei glubiger befriedigung bestreite einstellung zwangsvollstreckungsverfahrens widerspreche schuldner hinreichend mglichkeit geschtzt belange wege vollstreckungsgegenklage gem zpo verbunden mglichkeit einstweiliger anordnung zpo geltend einzig fllen denen schuldner anderweitige mglichkeit rechtsschutzes verbleibe knne kurzfristige einstellung trotz widerspruchs glubigers geboten konstellation sei vorliegend jedoch gegeben iii abs satz nr zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde sache erfolg angefochtene entscheidung hlt rechtlicher prfung stand beschwerdegericht beschrnkt recht darauf voraussetzungen nr zpo prfen titulierte forderung aufgrund schuldner behaupteten erfllung tatschlich erloschen vollstreckungsorgan fr durchfhrung zwangsversteigerung zustndigen vollstreckungsgericht rechtsmittelzug prfung rechtmigkeit vorgehens vollstreckungsorgans befassten gerichten entscheiden bundesgerichtshof fr vorschrift zpo kompetenz vollstreckungsorgans erfllungseinwand schuldners prfen bejaht bgh beschluss november ixa zb njw beruht besonderheiten zwangsvollstreckung fr prozessgericht zustndig lsst entgegen auffassung rechtsbeschwerde zwangsvollstreckung glubigers vollstreckungsgericht rahmen zwangsversteigerung bertragen vgl allgemein mkozpo schmidt brinkmann aufl rn nr zpo zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen ffentliche urkunde glubiger ausgestellte privaturkunde vorgelegt ergibt glubiger erlass vollstreckenden urteils befriedigt stundung bewilligt gilt versteigerungstermin fr zvg parallele allerdings zahlungen gericht beschrnkte regelung trifft zwangsversteigerungsverfahren vgl senat beschluss mrz zb bghz rn anwendbarkeit nr zpo voraussetzungen fr einstellung gem nr zpo liegen rechtsfehlerfreien ausfhrungen beschwerdegerichts allerdings fr rechtsbeschwerdeverfahren davon auszugehen schreiben glubigerin september privaturkunde darstellt befriedigung glubigerin ergibt unterstellen beschwerdegericht auslegung schreibens fr mglich gehalten hierzu abschlieende feststellungen treffen vollstreckung jedoch trotz vorlage urkundlicher nachweise sinne nr zpo fortzusetzen glubiger befriedigung stundung bestreitet auslegung vorschrift beschwerdegericht wendet rechtsbeschwerde erfolg aa literatur anerkannt glubiger fllen nr zpo bestreiten befriedigung stundung fortsetzung zwangsvollstreckung erzwingen schuldner erfllungseinwand rahmen vollstreckungsgegenklage gem zpo geltend vgl mko zpo schmidt brinkmann aufl rn stein jonas mnzberg zpo aufl rn zller stber zpo aufl rn musielak voit lackmann aufl rn thomas putzo htege zpo aufl rn schuschke walker raebel aufl zpo rn wieczorek schtze salzmann zpo aufl rn fn aufgabe vorauflage anm iii vertretenen auffassung entspricht ganz berwiegenden auffassung rechtsprechung vgl olg hamm dgvz mdr lg karlsruhe dgvz lg berlin mdr ag hannover dgvz lg weiden dgvz ag wuppertal dgvz aa ag gro gerau mdr lg mannheim mdr siehe rgz offengelassen verfassungsgerichtshof saarlandes beschluss mrz lv juris rn bb auffassung richtig wortlaut nr zpo steht auslegung entgegen rechtsbeschwerde meint vorschrift ungeschriebene tatbestandsmerkmal hinzugefgt einstellung zustimmung glubigers geschehen drfe vollstreckungsorgan beispielsweise gerichtsvollzieher vollstreckungsgericht urkunden sinne genannten vorschrift vorgelegt zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen hierzu bedarf zustimmung glubigers davon unterscheiden frage ausgesprochene einstellung aufzuheben glubiger urkunden belegte befriedigung bestreitet fortsetzung vollstreckung begehrt schliet wortlaut vorschrift jedenfalls entscheidend fr entsprechende befugnis glubigers sprechen sinn zweck vorschrift sowie entstehungsgeschichte fllen nr zpo zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen dient verfahrenserleichterung schuldner einwendungen fortbestehen titulierten anspruchs grundstzlich wege vollstreckungsgegenklage gem zpo geltend ergnzung hierzu ermglicht nr zpo interesse beider parteien insbesondere erfllungseinwand schuldner bereits gegenber vollstreckungsorgan geltend gemacht schon verfahrensstadium gem satz zpo vorlufig bercksichtigung findet voraussetzung schuldner ber aussagekrftige unterlagen verfgt denen einwendungen genannten art ergeben unterlagen vollstreckungsorgan vorgelegt bedarf vollstreckungsgegenklage einleitung frmlichen rechtsbehelfsverfahrens jedenfalls zunchst vielmehr erfolgt bereits vollstreckungsorgan vorlufige einstellung zwangsvollstreckung interesse glubigers unntige klagen gem zpo insbesondere fllen vermieden denen vollstreckungsorgan rechtzeitig erfllungsleistungen schuldners unterrichtet vgl stein jonas mnzberg zpo aufl rn mwn heute allgemein anerkannte zweck nr zpo belegt entstehungsgeschichte vorschrift begrndung reichstag jahr vorgelegten entwurfs civilprozeordnung bezogen nr cpo ausdrcklich verfahrenserleichternde funktion einstellung zwangsvollstreckung rede stehenden fllen gerichtsvollzieher vollstreckung vollstreckungsgericht gelten hingewiesen knne interesse glubigers liegen einwendungen fortbestehen anspruchs vorgeschriebenen weise be scheinigt seien sofort richterlichen entscheidung gebracht wrden liege vielmehr interesse beider teile gerichtsvollzieher vollstreckung aufrechterhaltung status quo vorlufig einstelle verlangen kenntnis gesetzten glubigers fortsetze vgl hahn stegemann gesamten materialien reichsjustizgesetzen band neudruck aufl weiteren gesetzgebungsverfahren cpo entwurfs inhaltlich gleichlautende vorschrift cpo fassung januar geworden vgl hahn stegemann gesamten materialien reichsjustizgesetzen band neudruck aufl siehe konkordanztabelle schubert entstehung quellen civilprozeordnung zweiter halbband nr zpo inhaltlich weitgehend identisch zweck genannten bestimmungen unntiges vorgehen schuldners gem zpo vermeiden jedoch mehr eingreifen glubiger befriedigung bestreitet deshalb gerichtliche klrung einwands erforderlich verbleibt grundsatz materielle einwendungen wozu insbesondere erfllungseinwand gehrt rahmen hierfr vorgesehenen vollstreckungsgegenklage geltend bedeutet fr einstellung zwangsvollstreckung gem nr zpo raum mehr glubiger erfllung bestreitet deshalb fortsetzung zwangsvollstreckung verlangt hierzu berechtigt begrndung entwurfs civilprozeordnung jahr selbstverstndlich deshalb regelungsbedrftig angesehen vgl hahn stegemann gesamten materialien reichsjustizgesetzen band neudruck aufl cpo entwurfs besttigt auslegungsergebnis gesetzessystematik gem satz zpo fhrt einstellung gem nr zpo einstweiligen einstellung verfahrens vollstreckungsorgan bereits getroffenen manahmen bleiben bestehen hieraus folgt einstellung zwangsvollstreckung abschlieende entscheidung erforderlich vollstreckungsforderung tatschlich erloschen wrde einstellung zwangsvollstreckung trotz widerspruchs glubigers bestehen bleiben wre gezwungen berechtigung forderungen feststellen lassen widersprche jedoch rechtsschutzsystem buchs zivilprozessordnung danach sache schuldners materielle einwendungen titulierten anspruch vollstreckungsgegenklage zpo geltend schuldner beleg behaupteten erfllung urkunden verweisen ndert hieran schuldner klagemglichkeit gem zpo verweisen fhrt schlielich verfassungsrechtlich hinzunehmenden verkrzung rechtsschutzmglichkeiten vgl aspekt verfassungsgerichtshof saarlandes beschluss mrz lv juris rn einstellung zwangsvollstreckung gem zpo bietet insoweit hinreichenden schutz unwiederbringlichen rechtsverlusten hierbei bercksichtigen dringenden fllen vollstreckungsgericht berechtigt einstweilige anordnung erlassen abs zpo vollstreckungsorgan gehalten interesse effektiven rechtsschutzes irreversiblen manahmen zunchst abzusehen schuldner gelegenheit geben rechtsschutz gem zpo nachzusuchen vgl verfassungsgerichtshof saarlandes beschluss mrz lv juris rn hinweis mglichkeit zwangsversteigerungsverfahren gem zvg ver kndigungstermin fr zuschlagsbeschluss bestimmen ndert jedoch daran glubiger grundstzlich fortsetzung zwangsvollstreckung gem nr zpo erfolgten einstellung verlangen schuldner geltend gemachte befriedigung bestreitet schuldner vorliegend mglich hinreichenden rechtsschutz gem zpo erlangen beschwerdegericht rechtsfehlerfrei festgestellt beschluss senats mrz zb bghz ergibt sachverhalt betrifft seinerzeit entscheiden titulierung zuletzt zahlenden teilbetrages grundschuld fr annahme befriedigung glubigers nr zpo gengt zahlung teilbetrages nachgewiesen vollstndige ablsung grundschuld erforderlich betrifft rechtlichen voraussetzungen einstellung nr zpo daher vollstreckungsverfahren klren iv kostenentscheidung folgt abs zpo vorschrift anwendbar glubigerin schuldner einstellung bzw fortsetzung zwangsversteigerungsverfahrens streiten deshalb stehen vorschriften ff zpo vorausgesetzten kontradiktorischen verhltnis gegenber vgl senat beschluss januar zb bghz rn festsetzung gegenstandswerts rechtsbeschwerdeverfahrens beruht zpo entspricht titulierten hauptforderung stresemann schmidt rntsch kazele czub gbel vorinstanzen ag homburg entscheidung lg saarbrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen ii august strafausspruch feststellungen aufgehoben weitergehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde angeklagte wurde wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt dezember verletzte angetrunkene angeklagte ebenfalls angetrunkenen rauferei strae zwei messerstichen angeklagte gefolgt nachdem dahin unbekannten angeklagten gaststtte grundlos pbeleien provoziert deshalb hinaus gewiesen worden whrend sachrge gesttzte revision angeklagten generalbundesanwalt dargelegten grnden schuldspruch erfolglos bleibt abs stpo strafausspruch bestehen bleiben abs stpo strafkammer gunsten angeklagten erwogen verhalten lokal rauferei ebenfalls provoziert gleichzeitig lasten angeklagten bercksichtigt tat grundlose racheaktion angeklagten zurckgehe erwgungen unvereinbar rauferei gleichzeitig opfer provoziert tter grundlos herbeigefhrt schon fhrt aufhebung strafausspruchs senat weist folgendes strafkammer strafmildernd bercksichtigt tat lange zurckliegt angeklagte dauer verfahrens vertreten insoweit ergeben urteilsgrnde angeklagte sache bereits juli schffengericht dachau verurteilt worden beiderseitigen berufungen verwies berufungsstrafkammer sache urteil dezember schwurgerichtskammer hauptverhandlung august begann neu entscheidung berufene strafkammer insgesamt justizorganen vertretende erhebliche schwerwiegende verletzung beschleunigungsgrundsatzes feststellen lge neben genannten gesichtspunkten weiterer selbstndiger strafmilderungsgrund fall wre ma kompensation vergleich verwirkten tatschlich verhngten strafe ausdrcklich konkret bestimmen st rspr vgl zusammenfassend bghr stgb abs verfahrensverzgerung schlielich beachten strafzumessungserwgungen eingehender je knapper verhngte strafe bewhrungsfhige strafe bersteigt bgh stv beschlu september str schfer praxis strafzumessung aufl rdn schfer wahl schluckebier boetticher kolz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr mai patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mhlens richter prof dr meier beck asendorf beschlossen beantragten fang einsicht akten patentnichtigkeitsverfahrens zr gewhrt grnde akteneinsichtsantrag stattzugeben bedarf abs satz abs satz patg weder benennung auftraggebers akteneinsicht begehrenden anwalts darlegung berechtigten interesses sen beschl zr grur akteneinsicht xv sen beschl zr bgh report akteneinsicht st rspr notwendigkeit darlegung besteht abs satz patg seiten patentinhabers hinblick akteneinsicht gleich behandelnden nichtigkeitsklgers vgl sen beschl za grur akteneinsicht ix entgegenstehendes schutzwrdiges interesse dargetan erst darlegung bedarf abwgung interessen beteiligten sen beschl aao akteneinsicht entgegenstehendes schutzwrdiges interesse bestehen knnte dargetan melullis mhlens vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni eu'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen betruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gttingen dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat einziehung wertes tatertrgen stgb steht etwaige verjhrung ersatzansprchen betrugs untreueopfer entgegen abs stgb einziehung lediglich ausgeschlossen soweit verletzten rechtswidrigen tat erwachsene zivilrechtliche anspruch erloschen grnde hierfr sieht gesetzgeber etwa bewirkung geschuldeten leistung abs bgb deren erlass abs bgb vgl bt drucks verjhrung fhrt erlschen forderung lediglich folge schuldner leistung verweigern abs bgb sinn zweck abs stgb doppelte inanspruchnahme tters vermeiden bt drucks aao vgl khler burkhard nstz ausweitung ausschlussklausel ber wortlaut hinaus verjhrte ansprche veranlasst derartigen konstellationen ersatzberechtigte verletzte anspruch auskehrung verwertungserlses gem abs stpo stpo fr revision behaupteten konkludenten verzichtsvertrag bieten urteilsgrnde anhalt verfahrensrge insoweit erhoben gleiches gilt fr revision behauptete anzurechnende ansprche geschdigten gegenber versicherung rckkaufwerte mangels wirksamen vertragsschlusses angeklagte zwecks erlangung provisionen unterschriften geschdigten deren kenntnis geflscht weiteres naheliegen gem stgb anzurechnende aufwendungen einziehungsentscheidung betroffenen fllen urteilsgrnde entgegen auffassung revision ersichtlich sander knig mosbacher berger khler'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zb oktober rechtsstreit ecli de bgh bxizb xi zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr joeres dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber beschlossen musterbeklagte bank ag muster rechtsbeschwerdegegnerin bestimmt folgende mitteilung bekanntmachung klageregister veranlassen musterentscheid zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juli kap beim bundesgerichtshof az xi zb musterklger neun beigeladene rechtsbeschwerde eingelegt worden grnde oberlandesgericht juli verfahrensgegenstndlichen musterentscheid erlassen musterentscheid juli bundesanzeiger verffentlicht worden musterentscheid musterklger neun beigeladene rechtsbeschwerde eingelegt rechtsbeschwerden fnf beigeladenen august rechtsbeschwerden musterklgers vier weiterer beigeladener august montag eingegangen ii anhrung musterklgers weiteren rechtsbeschwerdefhrer musterbeklagten musterbeklagte bank ag billi gem ermessen musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt abs satz kapmug iii abs satz kapmug erforderliche mitteilung ber eingang rechtsbeschwerde erfolgen sobald musterentscheid rechtsbeschwerde beschwerdeberechtigten beteiligten musterverfahrens abs satz abs kapmug gesetzlichen form frist abs zpo eingelegt worden rechtsbeschwerdefhrer beschwert vgl senatsbeschluss oktober xi zb wm rn voraussetzungen liegen sowohl hinsichtlich rechtsbeschwerde musterklgers hinsichtlich rechtsbeschwerden beigeladenen mitteilung ber eingang rechtsbeschwerden tenor ersichtlichen inhalt veranlassen erfolgt ffentliche bekanntmachung klageregister elektronischen bundesanzeigers individuelle mitteilung smtliche beteiligte grund groen zahl beigeladenen zweckmig abs satz halbsatz abs satz kapmug ellenberger joeres menges matthias dauber vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung kap'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen versuchter anstiftung mord strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts mannheim juli unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat annahme landgerichts angeklagten htten habgier gehandelt rechtsfehlerfrei bezglich geschdigten stiefschwester angeklagten sieht landgericht merkmal habgier erfllt angeklagten erbin jhrigen vaters ausschalten wollten erben vater vermgen geschdigten vaters verschaffen bezglich geschdigten angeklagte be habgier gehandelt verwalter vaters beseitigen trachtete voraussetzungen schaffen mitangeklagte verwalterstellung vater wrden einnehmen knnen vermgen zugreifen knnen gebotene verknpfung geplanten tod opfer bereiche rung tter gegeben senatsentscheidung bgh njw revision angeklagten be abstellt vorliegende konstellation vergleichbar schlo tod opfers gerade knftige leistungen tter wahl kolz elf hebenstreit graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen verletzung dienstgeheimnissen strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz athing richterin bundesgerichtshof solin stojanovi richter bundesgerichtshof dr ernemann beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts stendal mai verworfen kosten rechtsmittels angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen verletzung dienstgeheimnissen geldstrafe verurteilt brigen tatschlichen grnden freigesprochen hiergegen wendet staatsanwaltschaft revision freisprche fllen ii urteilsgrnde punkt anklage beschrnkt rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten verletzung materiellen rechts gergt bleibt erfolg sachrge angegriffene beweiswrdigung landgerichts bercksichtigung insoweit gegebenen eingeschrnkten revisionsrechtlichen prfungsmastabs vgl bghr stpo beweiswrdigung beanstanden landgericht tat ziffer ii urteilsgrnde vorwurf strafvereitelung gunsten dirk grund gesamtwrdigung fr angeklagten sprechenden beweisanzei chen ua vorliegen vereitelungsvorsatzes berzeugen vermocht hierbei insbesondere davon leiten lassen tatmotiv angeklagten persnlich gekannt festgestellt knnen lsst rechtsfehler erkennen soweit revision bezugnahme akteninhalt wiedergabe konkreten inhalts polizeilichen vermerks mai sowie eingehen vermerk kollegen mai vermisst sachrge erfolg hierfr htte gegebenenfalls erhebung verfahrensrge abs stpo bedurft beschwerdefhrerin weiteren gergten widerspruch vermag senat erkennen person wohl polizeibekannt gleichzeitig polizeibeamten nher bekannt freispruch fall ii urteilsgrnde verletzung dienstgeheimnisses anlsslich telefonats zoltan hlt rechtlicher nachprfung stand insoweit bestimmend fr berzeugung landgerichts angeklagte diesbezglich jedenfalls vorstzlich gehandelt unmittelbar telefongesprch dienstvorgesetzten inhalt telefonats kenntnis gesetzt hierbei handelt mgliche tatrichterliche schlussfolgerung revisionsgericht hinzunehmen hiergegen gerichteten einzeleinwendungen staatsanwaltschaft greifen stellen weitgehend revisionsrechtlich unzulssigen versuch dar beweiswrdigung landgerichts eigene ersetzen brigen geboten aussagen zeugen zeugin urteilsgrnden vollstndig wiederzugeben vgl meyer goner stpo aufl rdn ausfhrungen landgerichts lassen besorgen blick gehabt tatbestand abs nr stgb bedingtem vorsatz erfllt tepperwien maatz solin stojanovi athing ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs wohnungseigentmer unterliegt entsprechender anwendung abs alt stimmverbot rechtsstreit wohnungseigentmergemeinschaft fhrt verfahrensbezogene manahmen gegenstand beschlussfassung bgh urteil dezember zr lg frankfurt main ag rsselsheim zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele fr recht erkannt revision urteil landgerichts frankfurt main zivilkammer februar kosten klger zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien bildeten wohnungseigentmergemeinschaft klger rechtsstreit zahlung anspruch nahm eigentmerversammlung mrz wurde top errtert seiten eigentmergemeinschaft klage reagieren sei wohnungseigentmer beschlossen klger stimmrecht auszuschlieen beschlossen klage verteidigen durchsetzung interessen rechtsanwalt beauftragen zudem wurde hausverwaltung beauftragt rechtsanwalt bliche prozessvollmacht erteilen klgerin zugleich vertreterin klgers auftrat stimmte jeweils nein nein stimme klgers wurde hinblick stimmrechtsausschluss gewertet klger top gefassten beschluss fr ungltig erklren abstimmungsergebnis zwei ja zwei nein stimmen feststellen lassen amtsgericht klage abgewiesen landgericht berufung zurckgewiesen zugelassenen revision deren zurckweisung beklagten beantragen verfolgen klger klageziel entscheidungsgrnde berufungsgericht meint klger sei entsprechender anwendung abs ausbung stimmrechts ausgeschlossen vorschrift erfasse vorliegenden fall unmittelbar allerdings liege regelungsbedrftige lcke anerkennung wohnungseigentmergemeinschaft verband regelung fr interessenkollision seiten beklagten partei bedurft miteigentmer einzelne personen verklagt worden seien sei klagenden eigentmer mglich deren prozessfhrung einfluss nehmen nunmehr gendert mitwirkung verband klagenden mitglieds verfahren bezogenen willensbildung bestehe naheliegende gefahr sachgerechte klrung streits erschwert gar verhindert derartigen fllen sei wesentlicher unterschied abs geregelten fllen erkennbar vorschrift entsprechend angewendet msse ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand beschluss mrz top versammlungsleiter festgestellten verkndeten beschlussergebnis gefasst worden fr antrag klage verteidigen rechtsanwalt bestellen fand abs erforderliche mehrheit klger entsprechend abs abstimmung ausgeschlossen berufungsgericht geht zunchst rechtsfehlerfrei davon abs ausfllungsbedrftige lcke insoweit enthlt fall rechtsstreits wohnungseigentmergemeinschaft wohnungseigentmer genannt abs wohnungseigentmer stimmberechtigt beschlussfassung einleitung erledigung rechtsstreits wohnungseigentmer betrifft vorschrift bercksichtigt wohnungseigentmergemeinschaft verband abs rechtsfhig rechtsstreitigkeiten gemeinschaft wohnungseigentmer einzelnen wohnungseigentmern kommen hierbei handelt planwidrige regelungslcke vorschrift abs seit inkrafttreten wohnungseigentumsgesetzes mrz unverndert geblieben anerkennung teil rechtsfhigkeit wohnungseigentmergemeinschaft senat beschluss juni zb bghz normierung gesetz nderung wohnungseigentumsgesetzes gesetze mrz bgbl neue rechtslage angepasst worden stellt jedoch bewusste gesetzgeberische entscheidung dahingehend dar abs rechtsstreit gemeinschaft einzelnen wohnungseigentmern anwendung kommen gesetzesbegrndung bt drucks ff lsst diesbezglich entnehmen vielmehr deutet darauf aufnahme tatbestandes abs versehentlich unterblieben dadurch entstandene lcke entsprechende anwendung abs schlieen stimmrecht wohnungseigentmer gehrt allerdings kernbereich elementarer mitgliedschaftsrechte senat urteil dezember zr njw rn wesentliches mittel mitgestaltung gemeinschaftsangelegenheiten bildet darf ausnahmsweise lediglich eng begrenzten voraussetzungen eingeschrnkt senat beschluss september zb bghz mwn abs sieht sondervorschrift bgb olg karlsruhe zmr spielbauer then aufl rn pauly zmr allgemeines stimmverbot jedweden interessenkollisionen bayoblg zmr elzer jennien aufl rn jurispk bgb reichel scherer aufl rn staudinger bub bgb rn vandenhouten khler anwaltshandbuch wohnungseigentumsrecht aufl teil rn gottschalg nzm beschrnkt ausschluss stimmrechts bestimmte besonders schwerwiegende flle schliet norm fllen denen wohnungseigentmer interessenkonflikt ausgesetzt sieht ausma gesetzlich festgelegten tatbestnden identisch entsprechend anzuwenden vgl abs gmbh bgh urteil januar ii zr bghz urteil februar ii zr bghz hillmann henssler strohn gesellschaftsrecht aufl gmbhg rn mwn liegt fall zweck abs geregelten stimmverbots verhindern prozessgegner gerichteten prozessfhrung einfluss nehmen vgl senat urteil oktober zr bghz rn mwn mitwirkung beklagten wohnungseigentmers verfahren bezogenen willensbildung klgerseite bestnde naheliegende gefahr sachgerechte klrung gerichtlichen berprfung gestellten streitgegenstnde erschwert gar verhindert wrde sei schon klage erhoben wrde sei sachgerechte antrge gestellt wrden rechtsstreit sonstiger weise ntigen nachdruck betrieben wrde daher scheidet beteiligung abstimmung ber beschlussgegenstnde verfahrensbezogene manahmen betreffen worunter insbesondere beschlsse ber einleitung rechtsstreits art weise prozessfhrung frage verfahrensrechtlichen beendigung fallen senat urteil oktober zr aao rn mwn gefahr besteht rechtsstreit gemeinschaft wohnungseigentmer gegenber stehen sachgerechter grund fall behandeln wohnungseigentmer klage wohnungseigentmer erheben ersichtlich berufungsgericht geht weiterhin rechtsfehlerfrei davon wohnungseigentmer klger rechtsstreit eigentmergemeinschaft fhrt stimmverbot unterliegt willensbildung gemeinschaft ber ergreifenden verfahrensrechtlichen manahmen geht wortlaut abs alt deutet ersten blick darauf stimmverbot betroffene wohnungseigentmer rolle beklagten antragsgegners befinden vgl brmann seu praxis wohnungseigentums aufl rn redaktionellen fassung vorschrift entsprechende beschrnkung anwendungsbereichs stimmverbots beabsichtigt vgl mnchkomm bgb reuter aufl rn vergleichbaren formulierungen abs satz aktg abs satz gmbhg abs geng belegen sowohl historische systematische gesichtspunkte weitnauer magebend entstehung wohnungseigentumsgesetzes beteiligt hebt erschienenen kommentierung hervor abs bgb nachgebildet weitnauer wirths aufl rn bgb vereinsmitglied stimmrecht ausgeschlossen beschlussfassung einleitung erledigung rechtsstreits verein betrifft enthlt abs alt hiervon abweichende formulierung daraus ergibt zwingend sachlicher unterschied abwehr ansprchen wohnungseigentmers eigentmergemeinschaft durchaus abs alt verwandten begriff erledigung rechtsstreits umfasst nachfolgende formulierung dahingehend verstanden eigentmergemeinschaft wohnungseigentmer parteien gegenberstehen mssen hnliches fr vergleichbar gefassten gesellschaftsrechtlichen stimmverbote abs satz aktg grigoleit herrler aktg rn grundmann grokomm aktg aufl rn hlters hirschmann aktg rn spindler schmidt lutter aktg aufl rn abs satz gmbhg mnchkomm gmbhg rn scholz schmidt gmbhg aufl rn abs geng mller geng aufl rn vertreten fr weite interpretation wortlauts sprechen teleologische gesichtspunkte gefahr wohnungseigentmergemeinschaft streitende wohnungseigentmer prozessfhrung gemeinschaft einfluss nimmt besteht unabhngig verteilung parteirollen gemeinschaft verklagt verwalter abs nr berechtigt namen gemeinschaft wohnungseigentmer wirkung fr manahmen treffen wahrung frist abwendung sonstigen rechtsnachteils erforderlich insbesondere gemeinschaft gerichteten rechtsstreit gem nr erkenntnis vollstreckungsverfahren fhren wahrnehmung interessen wohnungseigentmergemeinschaft gerichteten verfahren gehrt ordnungsgemen erfllung aufgaben verwalters berechtigt verpflichtet bgh beschluss september zb njw rr rn innenverhltnis nehmen geregelten befugnisse verwalters wohnungseigentmern jedoch entscheidungsmacht gemeinschaftliche geschftsfhrungsbefugnis senat urteil juli zr njw rn knnte gemeinschaft klagende wohnungseigentmer verfahren bezogenen willensbildung gemeinschaft mitwirken bestnde daher vorliegende fall anschaulich belegt gefahr sachgerechte verteidigung geltend gemachten anspruch bezogene schritte unterbleiben gemeinschaft hierdurch schaden erleidet gefahr ordnungsgemen verwaltung privaten sonderinteressen orientierten einflussnahme willensbildungsprozess gemeinschaft gro annahme lediglich beweglichen stimmverbots falle konkreten einzelfall festzustellenden rechtsmissbrauchs vgl senat beschluss september zb bghz ff kmmel niedenfhr kmmel vandenhouten aufl rn merle brmann aufl rn ausreichend effektiv begegnen annhme wortlaut abs alt aktivprozess gemeinschaft bzw brigen wohnungseigentmer einzelnen wohnungseigentmer erfasst ergbe ergebnis vorschrift wre aufgrund identischen interessenlage passivprozess analog anzuwenden vgl abs satz aktg holzborn brgers krber aktg aufl rn mnchkomm aktg schrer rn spindler stilz rieckers aktg aufl rn zllner schranken mitgliedschaftlicher stimmrechtsmacht privatrechtlichen personenverbnden berufungsgericht schlielich rechtsfehlerfrei davon ausgegangen vorliegen stimmverbots fr klger klgerin erteilten vollmacht gebrauch konnte liegen voraussetzungen stimmverbots betroffene wohnungseigentmer person ausbung stimmrechts bevollmchtigten rechtsmacht ausbung bertragen zusteht olg frankfurt main olgz merle brmann aufl rn vandenhouten khler anwalts handbuch wohnungseigentumsrecht aufl teil rn deckert zmr iii entscheidung ber kosten revisionsverfahrens folgt abs zpo stresemann czub weinland brckner kazele vorinstanzen ag rsselsheim entscheidung lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb august familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs august richter sprick richterin weber monecke richter prof dr wagenitz richterin dr zina richter dose beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats fr familiensachen oberlandesgerichts dsseldorf mrz kosten beklagten verworfen beschwerdewert grnde amtsgericht beklagte verurteilt klger zugewinnausgleich hhe nebst zinsen zahlen widerklage beklagten abgewiesen urteil wurde beklagten dezember zugestellt dagegen legte beklagte rechtzeitig januar montag berufung schriftsatz februar januar gleichen tag eingegangenen beantragte zweitinstanzliche prozessbevollmchtigte beklagten ablaufende frist begrndung berufung monat verlngern hinweis berufungsgerichts begrndungsfrist bereits februar dienstag abgelaufen sei deswegen verlngerung frist mehr betracht komme beantragte beklagte telefax februar wiedereinsetzung vorigen stand begrndete berufung weiteren telefax selben tag oberlandesgericht antrag wiedereinsetzung versumte berufungsbegrndungsfrist zurckgewiesen berufung verworfen dagegen richtet rechtsbeschwerde beklagten ii rechtsbeschwerde abs satz zpo verbindung abs satz abs nr zpo statthaft zulssig voraussetzungen abs zpo vorliegen entgegen auffassung rechtsbeschwerde entscheidung bundesgerichtshofs sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich angefochtene entscheidung entspricht ergebnis stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs erschwert beklagten zugang berufungsgericht unzumutbarer weise auffassung rechtsbeschwerde beklagte berufungsbegrndungsfrist schuldhaft versumt zweitinstanzlicher prozessbevollmchtigter mandatserteilung ablauf begrndungsfrist februar richtig berechnet anwaltsgehilfin angewiesen frist einwchige vorfrist fristenkalender einzutragen anwaltsgehilfin stattdessen fristablauf februar eingetragen entsprechende einwchige vorfrist beachtet akte erst fristablauf februar vorgelegt kenntnis zustellungsdatum zweitinstanzliche prozessbevollmchtigte beklagten nachfrage berufungsgerichts vorgetragen erstinstanzliche prozessbevollmchtigte genaue zustellungsdatum mitgeteilt schreiben dezember lediglich erklrt berufung sei mglich zustellungsdatum dezember sei erst telefongesprch dezember beklagten persnlich genannt worden daraufhin sei schriftsatz januar berufung fristwahrung eingelegt worden erst januar beklagten persnliche besprechung berufungsbegrndung stattgefunden vortrag verschulden beklagten versumung berufungsbegrndungsfrist ausschlieen frist einlegung begrndung rechtsmittels wahren prozessbevollmchtigte zumutbare tun veranlassen insbesondere anbringung erledigungsvermerken ber notierung berufungs berufungsbegrndungsfrist anzuordnen erledigungsvermerken forschen handakte zusammenhang fristgebundenen prozesshandlung vorgelegt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs rechtsanwalt ablauf fristen vorlage handakte eigenverantwortlich prfen akten zusammenhang fristgebundenen prozesshandlung insbesondere deren bearbeitung vorgelegt darauf vorlage handakte wegen berufungsbegrndungsfrist anlass fristgebundenen prozesshandlung erfolgt kommt rechtsanwalt zusammenhang fristgebundenen prozesshandlung eigenverantwortlich stets weiteren unerledigten fristen einschlielich notierung handakten prfen berufungsbegrndungsfrist beginnt abs satz zpo zustellung erstinstanzlichen urteils ablauf steht daher zeitpunkt fertigung berufungsschrift bereits fest senatsbeschluss februar xii zb famrz handakten zusammenhang fertigung berufungsschrift vorgelegt beschrnkt kontrollpflicht prfung berufungsfrist notiert erstreckt vielmehr erledigung notierung berufungsbegrndungsfrist senatsbeschluss april xii zb famrz grundlage rechtsprechung versumung berufungsbegrndungsfrist verschulden zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten beklagten zurckzufhren beklagten abs zpo zuzurechnen beklagte begrndung wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragen vorlage eidesstattlichen erklrung anwaltsgehilfin zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten glaubhaft gemacht schon eintragung berufungs berufungsbegrndungsfrist zutreffenden ablauf begrndungsfrist februar hingewiesen worden sei anwaltsgehilfin lediglich umsetzung nmlich spteren eintragung geirrt zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten zeitpunkt zustellung zunchst mitgeteilt worden weiteren begrndung wiedereinsetzungsantrags erst telefonisch dezember beklagten persnlich erfahren eintragung frist zeitpunkt januar erfolgt zeitpunkt zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten be klagten nachdem kenntnis genauen zustellungsdatum erlangt handakte fertigung berufungsschrift januar vorgelegt worden sptestens zeitpunkt htte stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs handakte eingetragenen fristen berprfen mssen wre grundlage schon bekannten zustellung angefochtenen urteils dezember fristablauf februar gelangt htte vermerk handakte ber fehlerhafte notierung begrndungsfrist bemerkt prozessbevollmchtigte beklagten prfung versumt ergibt verlngerungsantrag februar ausdrcklich beantragt ablaufende frist begrndung berufung verlngern zeitpunkt rechtsanwalt fristablauf erneut grundlage korrekten zustellungsdatums berprft sprick weber monecke zina wagenitz dose vorinstanzen ag krefeld entscheidung olg dsseldorf entscheidung ii uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe februar aufgehoben beschwerde weiteren beteiligten magabe zurckgewiesen monatliche ausgleichsbetrag bezogen juni rechtsbeschwerde zurckgewiesen weitere beteiligte trgt kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdewert grnde parteien oktober geheiratet scheidungsantrag ehemannes antragsteller geboren juli ehefrau antragsgegnerin geboren juli juli zugestellt worden amtsgericht familiengericht urteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig nachdem versorgungsausgleich abgetrennt worden weiteren amtsgericht versorgungsausgleich beschlu dahin gehend geregelt lasten versorgung antraggegnerin beim landesamt fr besoldung versorgung baden wrttemberg lbv weiterer beteiligter wege quasisplittings abs bgb versicherungskonto antragstellers bundesversicherungsanstalt fr angestellte bfa weitere beteiligte rentenanwartschaften hhe monatlich juni begrndet dabei amtsgericht ausknften weiteren beteiligten ehezeitlichen oktober juni abs bgb anwartschaften antragsgegnerin beim lbv bercksichtigung absenkung hchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsnderungsgesetzes hhe monatlich dm antragsstellers bfa hhe monatlich dm bezogen juni ausgegangen oberlandesgericht hiergegen gerichtete beschwerde lbv entscheidung amtsgerichts dahingehend abgendert ren tenanwartschaften hhe monatlich ehezeitende begrndet weitergehende beschwerde oberlandesgericht zurckgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv weiterhin geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsnderungsgesetzes fehlerhaft durchfhrung versorgungsausgleichs angewandt brigen sei berechnung oberlandesgerichts rechnerisch falsch antragsteller bfa ha ben rechtsbeschwerdeverfahren geuert antragsgegnerin beantragt rechtsbeschwerde zurckzuweisen ii abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde wesentlichen begrndet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember durchgefhrt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden fr berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschrnkt hchstruhegehaltssatz gem beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember bgbl mageblich fassung art abs nr versorgungsnderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlsse november xii zb xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlsse anlage beigefgt senat ausgefhrt fllt versorgungsfall whrend bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag ffentlichrechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag ggf spter schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prfung vorbehalten sofern voraussetzungen fr schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschlu november xii zb antragsgegnerin vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafr versorgungsausgleich frheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften fr antragsteller quasisplitting aufgrund herabgesetzten hchstversorgungssatzes begrndet anwartschaften antragstellers gesetzlichen rentenversicherung fr zeit juli juli zustzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert antragsgegnerin versto halbteilungsgrundsatz mehr hlfte tatschlich zustehenden ehezeitbezogenen versorgungsanwartschaften genommen sollten wegen systembedingten unterschiede ergebnis korrekturen erforderlich hinblick gegenwrtigen renten pensionsrechtlichen unsicherheiten abschlieend beurteilt mssen ggf abnderung abs nr vahrg vorbehalten bleiben abnderung monatlichen ausgleichsbetrags beruht nunmehr erforderlichen anwendung baden wrttembergischen bemes sungsfaktors fr hinsichtlich sonderzuwendung gesetz ber anpassung dienst versorgungsbezgen bund lndern sowie nderung dienstrechtlicher vorschriften september bgbl verbindung artikel gesetzes regelung rechts sonderzuwendung baden wrttemberg oktober gbl anwendung jeweils zeit entscheidung geltenden bemessungsfaktors vgl zuletzt senatsbeschlu september xii zb famrz ff hahne sprick wagenitz weber monecke ahlt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr januar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizeprsidenten schlick richter drr dr herrmann hucke tombrink beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz mai zurckgewiesen beklagte kosten beschwerdeverfahrens tragen gegenstandswert betrgt grnde nichtzulassungsbeschwerde unbegrndet weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo auslegung berufungsgerichts mehrerlsvereinbarung maklerprovisionsvereinbarung parteien dezember kaufvertrag hauptvertrag be schrnkt revisionsrechtlich beanstanden berufungsgericht auslegung individualvereinbarung weder gesetzliche allge anerkannte auslegungsregeln verletzt denkgesetze erfahrungsstze verstoen unerheblich zusammenhang senat oberlandesgerichts grundstck betreffende individual vereinbarung hnlichen inhalts beklagte makler getroffen ebenfalls beurteilen allein verkauf provisionspflicht beklagten auszulsen vermoch te ausgelegt erkennende senat beanstandet vgl senatsbeschluss september iii zr entgegen auffassung beschwerde umstand aspekt einheitlichkeit rechtsprechung eingreifen revisionsgerichts erforderte weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick drr hucke herrmann tombrink vorinstanzen lg bad kreuznach entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['str alt str bundesgerichtshof beschluss juni strafsache wegen abgeordnetenbestechung strafvereitelung strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wuppertal oktober soweit betrifft abs stpo dahingehend abgendert wegen versuchter strafvereitelung verurteilt strafausspruch ausspruch ber verfall wertersatz aufgehoben anordnung entfllt weitergehende revision angeklagten revisionen angeklagten abs stpo unbegrndet verworfen angeklagten kosten rechtsmittel tragen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht urteil august angeklag ten freisprechung brigen wegen bestechlichkeit we gen vorteilsannahme gesamtfreiheitsstrafe sowie wegen steuerhin terziehung sechs fllen wegen versuchter steuerhinterziehung gesamtgeldstrafe verurteilt angeklagten frei sprechung brigen wegen bestechung vorteilsgewhrung gesamtfreiheitsstrafe verurteilt vollstreckung gesamtfreiheitsstrafe fr beide angeklagte bewhrung ausgesetzt angeklagten landgericht wegen strafvereitelung geldstrafe ver urteilt verfall wertersatz angeordnet erkenntnis senat urteil mai bghst teilweise aufgehoben nunmehr landgericht angeklagten we gen abgeordnetenbestechung schuldig gesprochen angeklagten freiheitsstrafe jahr vier monaten sowie angeklagten freiheitsstrafe neun monaten verurteilt vollstreckung strafen bewhrung ausgesetzt wegen erlittener rechtsstaatswidriger verfahrensverzgerung jeweils monat verhngten freiheitsstrafen vollstreckt erklrt angeklagten strafkammer wegen strafvereitelung geldstrafe tagesstzen verurteilt davon kompensation eingetretener rechtsstaatswidriger verfahrensverzgerung tagesstze vollstreckt erklrt angeklagten wurde zudem verfall wertersatz hhe jeweils angeordnet revisionen angeklagten bleiben erfolg abs stpo hingegen erzielt sachbeschwerde gefhrte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg abs stpo schuld rechtsfolgenaussprche angeklagten frei rechtsfehlern verurteilungen entspre chen rechtsauffassung senats vgl bghst ff recht strafkammer bewertung konkludent angeklagten getroffenen unrechtsvereinbarung entwicklung zusammenarbeit insbesondere bereits jahren zuvor erfolgten zahlungen angeklagten gehaltene scheingesellschaft abrede gemen einsatz angeklagten gemeinderat fr baupro jekt mitangeklagten abstimmung rat fr bauprojekt sowie erheblichen geleisteten zahlungen abgestellt vermgensvorteil erst nachtrglich erfolgsfall ua angeklagten gewhrt worden steht ebenso wenig entge gen politischen berzeugung entsprechende abstimmungsverhalten angeklagten rat stadt vgl bgh aao tz ii verurteilung angeklagten wegen vollendeter ma nahmevereitelung abs alt stgb hlt revisionsgerichtlicher berprfung stand landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen angeklagte hielt gemeinsam verschiedene grundstcksobjekte wobei mietberschsse wertpapierdepot rtlichen sparkasse angelegt wurden depotwert stand beiden je hlfte ua august erhielt angeklagte kenntnis davon wegen verdunkelungsgefahr untersuchungshaft genommen worden ua grund bestehenden tatverdachts bestechlichkeit ging angeklagte davon staatlicherseits irgendeiner form zugriff vermgenswerte angeklagten erfolgen ua verhindern reiste tag kenntniserlangung inhaf tierung urlaub zurck deutschland transferierte rcksprache ehefrau fnf tage spter gesamten depotwert hhe etwa dm eigenes wertpapierdepot drei tage spter ordnete amtsgericht wuppertal dinglichen arrest sicherung verfalls wertersatz hhe etwa dm vorgenannte wertpapierdepot wegen angeklagten veranlassten transaktion ging arrest indes leere strafkammer erblickt darin manahmevereitelung gem abs stgb ua angeklagte staatlichen anspruch anordnung dinglichen arrestes zumindest teil vereitelt zugriff ursprungskonto nunmehr leere lief sichere folge handlung vorausgesehen ua schuldspruch wegen vollendeter manahmevereitelung rechtsfehlerhaft abs alt abs nr ff stgb strafbar wer absichtlich wissentlich ganz teil vereitelt wegen rechtswidrigen tat manahme unterworfen abs nr stgb verfall ff stgb anordnung verfalls betreffend vortter angeklagten gerade unterblieben wurde beginn beabsichtigt wertersatzverfall stgb angeordnet weitergehende feststellungen fr verzgerung verfallsanordnung fr geraume zeit ebenfalls vollendungsstrafbarkeit tragen wrden vgl fischer stgb aufl rdn landgericht getroffen soweit landgericht amtsgericht angeordneten dinglichen arrest stpo sicherung verfalls wertersatz anknpft bereits manahme sinne abs alt stgb vereitelt ansieht unterliegt rechtsirrtum aa allerdings vereitelung strafprozessualen sicherungsmanahme begehungsform manahmevereitelung abs alt stgb betracht kommen tter jedenfalls bedingt vorstzlich sptere verfallsanordnung urteil verhindert namentlich gilt sofern verfallsanordnung urteil vortter wegen zwischenzeitlich eingetretener vermgenslosigkeit abgesehen worden vgl abs stgb obgleich ausbleiben vereitelungshandlung vorlufige sicherungsmanahme ff stpo vermgen gesichert worden wre manahmevollstreckungsvereitelung abs alt stgb gegeben urteil vortter verfall angeordnet wurde allerdings anschlieend durchsetzbar vormals aussichtsreiche einstweilige sicherung tter jedenfalls bedingt vorstzlich blick dadurch gefhrdete durchsetzbarkeit urteil titulierenden anspruchs verhindert wurde weiteres vermgen nennenswertem umfang mehr vorliegt vgl jahn satzger schmitt widmaier stgb rdn vgl altenhain anschlussdelikt leip straftatbestand geldwsche arzt jz fn genannten fallkonstellationen liegt verfall wurde angeordnet vgl oben nichtdurchsetzbarkeit wurde festgestellt hinsichtlich manahmevollstreckungsvereitelung versuch betracht kommt vgl unten bb lediglich vollstreckungssichernden manahmen strafprozessordnung manahmen sinne abs nr stgb allein vereitelung tatbestand abs stgb erfllen vgl jahn aao rdn abs nr stgb erfasst manahmen maregeln besserung sicherung verfall einziehung unbrauchbarmachung auslegung entspricht eindeutigen wortlaut abs nr stgb aufzhlung abschlieend enthlt ausschlielich rechtsfolgen tat ebenso haupt nebenstrafen gem abs alt stgb urteilsformel anzuordnen insbesondere blick abs stgb rechtskraft fhig fehlt ausdrcklicher bezug verfahrensvorschriften denen jedenfalls teilweise vollstreckungssichernde wirkung zukommt vgl ff stpo knnen schon deshalb wege auslegung manahmebegriff einbezogen vgl gebotenen restriktiven auslegung hilgendorf lk aufl rdn mnchkomm radtke stgb rdn normbergreifende betrachtung sttzt begriffsverstndnis soweit vorschriften abs nr stgb bezug nehmen ber ausdrcklich benannte rechtsfolgen hinaus weitere verfolgungs vereitelungsmanahmen erfassen sollen verfahren sanktionen jeweils konkret benannt vgl abs satz abs satz abs satz stgb erweiterung abs stgb unterblieben insoweit vereitelung vollstreckungssichernden manahme stpo tatbestandsmig berdies belegt gang gesetzgebungsverfahrens manahmebegriff einheitlicher ausdruck geschaffen fr nebenfolgen verfall einziehung sowie fr maregeln besserung sicherung folgen tat lediglich fr rechtsfolgen urteil anzuordnen vgl niederschriften ber sit zungen groen strafrechtskommission band iv protokolle sonderausschusses fr strafrechtsreform wahlperiode bd ergebnis folgt landgericht begrn dung herangezogenen nichtannahmebeschluss bundesverfassungsgerichts vgl bverfg wistra verfassungsrechtlichen grenzen auslegung stgb befassen einfach gesetzliche auslegung vornehmen rechtsfehler fhrt gem abs stpo analog lediglich nderung schuldspruchs angeklagten landgericht rechtsfehlerfrei notwendigen feststellungen hinsichtlich versuchten manahmevollstreckungsvereitelung sinne abs alt stgb getroffen vorschrift stpo steht schuldspruchnderung entgegen angeklagte htte verringerten schuldvorwurf geschehen verteidigen knnen fr entsprechenden tatentschluss strafkammer recht hhe angeklagten transferierten summe rechtsfehlerfrei festgestelltes eigeninteresse durchsetzung zivilrechtlichen anspruchs mitangeklagten abgestellt sen konnte vorstellung wesentlich leichter verlagerung wertpapiervermgens realisieren angeklagte revision beanstandeten fr freilich missverstndlichen wendung strafkammer ig davon berzeugt sei unschuldig haft sitzt ua steht vereitelungsabsicht entgegen jedenfalls august erfuhr angeklagte ermittlungsbehrden wegen tatverdachts bestechlichkeit festgenommen untersuchungshaft angeordnet worden ua vertrauen angeklagten darauf ungeachtet verfallsanordnung unterbleiben wrde liegt fern tatbestandsverwirklichung angeklagte getrof fenen feststellungen unmittelbar angesetzt stgb fr strafvereitelung rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt unmittelbares ansetzen beginn handlung gegeben vereitelungserfolg unmittelbar bewirken vgl bghst bghr stgb abs versuchsbeginn vgl ru lk aufl rdn gleiche gilt fr versuchte manahme manahmevollstreckungsvereitelung weitere handlungen ber angeklagten vorgenommene verfgung ber depotguthaben subjektiver hinsicht erforderlich laufenden ermittlungsverfahren unmittelbar bevorstehender arrestierung stpo gefahr fr geschtzte rechtsgut bereits zeitpunkt zureichend verdichtet bereits drei tage verfgung angeklagten nachteil wurde dingliche arrest angeordnet ua senat ndert schuldspruch dementsprechend versuchte strafvereitelung fhrt aufhebung strafausspruchs anordnung wertersatzverfalls stgb angeklagten entfallen versuchte manahmevollstreckungsvereitelung angeklagte fr tat sinne abs stgb erlangt verfall dient gewinnabschpfung ausgleich unrechtmigen vermgensverschiebung vgl schmidt lk aufl rdn strafrechtliche verfallsanspruch stellt ffentlich rechtliche abschpfung illegitimen vermgensvorteils dar entgelt fr tat gewinn vermgen tters unmittelbar gelangt vgl schmidt aao rdn fallkonstellation gegeben angeklagten flossen wirtschaftlichen vermgens werte bereits tat zugestanden wurde allein vermgen verschoben unmittelbaren vorteil erlangte eigene verfgungsgewalt nderte dadurch qualitativ bereits tat neben alleine verfgungen ber gemeinsame depotkonto berechtigt verschiebung guthabens eigene depotkonto wurde einverstndnis verfgungsgewalt auenverhltnis entzogen stellte indes materielle nderung dar gegenber weiterhin treuhnderisch gebunden letz terer wirtschaftlich berechtigter blieb insoweit angeklagte jederzeit durchsetzbaren rckforderungsanspruch gegenber verhinderte mithin lediglich zugriff staates verfallsbetrag gegenber zog vermgensvorteil scheidet regelungszweck ff stgb beurteilenden sachverhalt widersprechende doppelte inanspruchnahme verfallsanordnung einerseits zivilrechtlichen rckforderungsanspruchs andererseits vgl bghst bghr stgb verletzter pfn dung zivilrechtlichen rckforderungsanspruchs angeordnete verfall staatlicherseits sicher durchgesetzt hierfr sistierten vermgenswerte verfgung stehen brause raum knig schneider bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb august rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer august beschlossen sinngem gestellte antrag zulassung rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts april kosten antragstellers unzulssig verworfen grnde antrag juni beschwerde anzunehmen beschwerde nichtzulassung rechtsbeschwerde beschwerdeentscheidung auszulegen weder gesetz prozesskostenhilfeverfahren mglichkeit rechtsbeschwerde allgemein vorsieht abs satz abs satz nr zpo beschwerdegericht zugelassen wurde abs satz nr zpo antragsteller gleichwohl berprfung beschwerdeentscheidung sache erstrebt beschwerde jedoch statthaft gegensatz regelung revision zpo nichtzulassung rechtsbeschwerde anfechtbar bgh beschluss november ix za wum gegenber beschwerdegericht eingelegte gegenvorstellung anhrungsrge zpo rechtsbeschwerdegericht entscheiden kayser gehrlein lohmann vill fischer vorinstanzen lg potsdam entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin august unbegrndet verworfen revision angeklagten vorge nannte urteil adhsionsausspruch dahin gendert bzw ergnzt angeklagte gesamtschuldner neben gesondert verfolgten adhsionsklgerin schmerzensgeld hhe zahlen stelle verurteilung zahlung nebst zinsen ausspruch tritt adhsionsklgerin erhobene anspruch schadensersatz fr beschdigung zerstrung brille grunde gerechtfertigt verpflichtung ersatz knftigen materiellen schden adhsionsklgerin insoweit besteht ansprche sozialversicherungstrger sonstige versicherer bergegangen brigen insoweit entscheidung ber gehenden adhsionsantrge abgesehen gehende revision angeklagten unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen angeklagte beiden nebenklgern rechtsmittel entstandenen notwendigen auslagen angeklagte nebenklger rechtsmittel entstande nen notwendigen auslagen tragen adhsionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen staatskasse auferlegt verfahren entstandenen besonderen kosten auslagen adhsionsklgerin angeklagte tragen grnde landgericht angeklagten freispruch brigen wegen gefhrlicher krperverletzung wegen vorstzlicher krperverletzung wegen vorstzlicher straenverkehrsgefhrdung tateinheit vorstzlichem fahren fahrerlaubnis gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren vier monaten verurteilt maregeln stgb angeordnet adhsionsentscheidung getroffen angeklagten landgericht wegen gefhrlicher krperverletzung freiheits strafe neun monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt revision angeklagten hinsichtlich adhsionsentscheidung geringfgig erfolg revision angeklagten insgesamt unbegrndet nachprfung angefochtenen urteils beiden angeklagten erhobene sachrge schuld strafausspruch rechtsfehler ergeben abs stpo hinsichtlich verurteilung angeklagten wegen vorstzlicher straenverkehrsgefhrdung entnimmt senat gesamtzusammenhang urteilsgrnde zusammensto aufleuchtendem haltesignal fahrzeug angeklagten stehenden streifenwagen trunkenheitsbedingten wahrnehmungsstrungen beruhte adhsionsausspruch hlt rechtlichen nachprfung teilweise stand landgericht schmerzensgeld hhe ausgeurteilt jedoch urteilsgrnden ua bemessen worauf widerspruch beruht lsst urteil entnehmen offenkundiges fassungsversehen handelt zumessungserwgungen entnehmen bezeichnete niedrigere schmerzensgeldbetrag vernnftigen zweifel strafkammer ausgeurteilt auszuschlieen landgericht niedrigeren urteilsgrnden genannten betrag ausurteilen senat deshalb gehindert niedrigeren beiden betrge festzusetzen str mwn vgl bgh beschluss juli widersprchlich urteilsgrnde insoweit ua angegeben brille adhsionsklgerin tat zerstrt wurde kosten fr neuanschaffung betrugen beweiswrdigung ua hinsichtlich anschaffungskosten neuen brille optikerrechnung bezug genommen ua heit demgegenber adhsionsklgerin anspruch zahlung fr reparaturkosten brille senat vermag widerspruch aufzuklren neuanschaffung brille stattgefunden wre zudem mglicherweise abzug neu fr alt vorzunehmen vgl olg nrnberg njw rr olg braunschweig urteil dezember juris rn wenker jurispr verkr anm zurckverweisung sache neuen verhandlung allein ber entschdigungsanspruch kommt betracht bgh beschlsse oktober str nstz rr november str bghr stpo anspruch mwn bezglich antrags zubilligung schadensersatz fr brille insgesamt entscheidung abgesehen beschdigung brille tat urteilsgrnden sicher entnehmen ausspruch jedenfalls grunde aufrechterhalten bleiben adhsionsentscheidung bedarf ferner ergnzung soweit landgericht angeklagten ersatz adhsionsklgerin knftig entstehenden materiellen schden verurteilt entscheidung hinblick sgb bzw vvg erforderlichen vorbehalt stellen ersatzpflicht angeklagten insoweit besteht ansprche sozialversicherungstrger versicherer bergegangen vgl bgh beschlsse august str rn november str strafo soweit senat adhsionsentscheidung nachteil adhsionsklgerin gendert tenor ausdruck bringen insoweit ausspruch ber gehenden antrag abgesehen hinblick geringen teilerfolg revision unbillig angeklagten gesamten kosten auslagen rechtsmittels ausnahme gerichtlichen auslagen adhsionsverfahrens belasten abs abs stpo sost scheible roggenbuck bender cierniak quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zb dezember rechtsstreit ecli de bgh bivzb iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bumann dezember beschlossen antrag klgers fr rechtsbeschwerdeverfahren notanwalt beizuordnen abgelehnt rechtsbeschwerde beschluss hanseatischen oberlandesgerichts zivilsenat oktober kosten klgers unzulssig verworfen gegenstandswert grnde klger begehrt ersatzleistungen beklagten bestehenden gebudeversicherung landgericht klage soweit interesse abgewiesen oberlandesgericht berufung klgers unzulssig verworfen klger hiergegen persnlich rechtsbeschwerde eingelegt ausgefhrt rechtsanwalt gewinnen knnen verfahren weiterzufhren ii antrag klgers antrag beiordnung notanwalts auszulegen begrndet abs zpo partei rechtsanwalt beig eordnet vertretung bereiten rechtsanwalt findet rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint erstgenannte voraussetzung erfllt partei zumutbare anstrengungen unternommen vergeblichen be mhungen gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nac hgewiesen senatsbeschlsse september iv zb juris rn mai iv zb juris rn juli iv zb juris rn daran fehlt vortrag klgers schon entnehmen beim bu ndesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt gewandt htte rechtsverfolgung klgers erscheint aussichtslos rechtsbeschwerde wegen versumung beschwerdefrist unzulssig verwerfen wiedereinsetzung vorigen stand kommt betracht partei hrer vertretung bereiten rechtsanwalt gefunden fall beste llung notanwalts wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt setzt allerdings voraus partei fr beste llung notanwalts erforderlichen voraussetzungen innerhalb laufenden frist darlegt senatsbeschlsse septemb iv zb juris rn mai iv zb juris rn juli iv zb juris rn klger getan zugunsten klgers unterstellte antrag bewilligung prozesskostenhilfe beiordnung rechtsanwalts gehandelt kme wiedereinsetzung vorigen stand versumung eschwerdefrist betracht setzte voraus pa rtei innerhalb laufenden rechtsmittelfrist prozessko stenhilfeantrag stellt fr bewilligung prozes skostenhilfe erforderlichen unterlagen beibringt bgh beschluss april vii za juris rn geschehen iii rechtsbeschwerde gem abs zpo unzulssig verwerfen innerhalb beschwerdefrist beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden abs satz abs satz zpo gvg mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter dr kapsa drr dr herrmann wstmann einstimmig beschlossen senat beabsichtigt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen november beschluss gem zpo zurckzuweisen klger erhlt gelegenheit stellungnahme binnen monats zustellung beschlusses grnde klger erwarb abschluss beitrittsvereinbarung gerichtete erklrung dezember beteiligung gesellschaft fr internationale filmproduktion mbh dritte medienbeteiligungs kg folgenden iii hhe dm zuzglich agio aufnahme darlehens finanzierte beitritt komplementrin beteiligungsgesellschaft herausgegebenen prospekt entsprechend ber beklagte wirtschaftsprfungs gesellschaft treuhandkommanditistin prospekt teil abgedruckten vertragsmuster treuhandvertrag mittelverwendungskontrolle vorgenommen begrenzung wirtschaftlichen risikos filmvermarktung vorgesehen fr anteil produktionskosten produktionskostenausfallversicherungen abgeschlossen sollten versicherer inc erwies eintreten versicherungsflle zahlungsunfhig klger erstinstanzlich beteiligungsgesellschaft beklagten beklagten zug zug abtretung ansprche beteiligung rckzahlung eingezahlten betrags nebst zinsen begehrt anspruch wesentlichen darauf gesttzt sei ordnungsgem ber tatschlichen risiken beteiligung informiert worden beklagte entgegen abs treuhandvertrags anlegergelder freigegeben landgericht klage abgewiesen beklagte gefhrten berufungsverfahren klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen april bezogen geltend gemacht beklagte hafte wegen verschuldens vertragsschluss abschluss treuhandvertrags darauf hingewiesen effektive verwendung mittel gar beabsichtigt sei vielmehr lediglich formale kontrolle inhaltliche substanz zugesagt berufungsgericht berufung zurckgewiesen revision rcksicht urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen hinblick zahlreiche weitere verfahren denen vergleichbare vertrge geschlossen worden zugelassen ii voraussetzungen fr zulassung revision liegen streitfall mehr senat entscheidung berufungsgerichts sei nem urteil mrz ber revision angefhrte urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen entschieden iii zr njw rr anlagemodell mittelverwendungskontrolleur eingebundener wirtschaftsprfer grundstzlich verpflichtet anlageinteressenten beitritt prospekt allgemein verstndlichen text abzuschlieenden mittelkontrollvertrages erhalten ber reichweite risiken vertrages aufzuklren senat fr erforderlich gehalten treuhnder mittelkontrolleur berufsmiger sorgfalt prft vertrag einzelnen genannten voraussetzungen fr freigabe mittel filmproduktion vorliegen soweit bestimmte rechtsgeschftliche erklrungen dritter etwa zahlungsgarantien zusagen ginge treuhnder wissensstand rechtlichen wirtschaftlichen durchblick wirtschaftsprfer erwarten sei vorgelegten unterlagen darauf prfen ordnungsgeme schlssige rechtsgeschftliche erklrungen enthielten dabei senat hervorgehoben hinsichtlich grenzen geschuldeten prfungen sei eher missverstndlich formalen kontrolle gesprochen entscheidend sei prfungen mittelkontrollvertrag verlange aao rn demgegenber senat aufhebung angefochtenen urteils bezug entscheidung zugrunde liegenden vertragstext vorvertragliche pflicht treuhnders verneint anleger umfang grenzen vertraglich obliegenden prfung hinzuweisen aao rn ff insbesondere verwendung begriffs mittelverwendungskontrolle umstand gesehen vorvertraglichen hinweispflicht anlass gibt aao rn ff berufungsgericht fr vorliegende beteiligungsgesellschaft berschrift treuhandvertrag mittelverwendungskontrolle stehenden text treuhandvertrags zugrunde gelegt revision beanstandet htte festgestellt wesentlichen treuhand mittelverwendungskontrollvertrgen fonds ii iv bereinstimme grundlage bereinstimmung angefhrten senatsurteil vorvertragliche pflicht verneint klger ber umfang geschuldeten prfung nher aufzuklren begriff mittelverwendungskontrolle geschlossen anleger weitergehende effektive kontrolle erwarte berufungsgericht zusammenhang rechtlichen argumentation parteien folgend formalen prfung einerseits effektiven kontrolle andererseits gesprochen ausfhrungen zusammenhang entnehmen beurteilung geschuldeten prfung zutreffend einzelbestimmungen parteien geschlossenen vertrags zugrunde gelegt erweist haupteinwand klgers berufungsverfahren beklagte ber beabsichtigte formale prfung aufgeklrt unbegrndet klger berufungsinstanz berhaupt darauf berufen beklagte vertraglich vorgesehene prfttigkeit unzureichend vorgenommen revisionserwiderung meint unzu lssigerweise neuen streitgegenstand revisionsverfahren einfhrt durchaus umfassende bonittsprfung versicherers fordert mag beruhen bereits landgericht vertragsverletzung verneint revision weist vorbringen berprfung feststellungen anlass gegeben htte schlick kapsa herrmann drr wstmann vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr april rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bumann april beschlossen senat beabsichtigt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april gem satz zpo kosten zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen grnde voraussetzungen fr zulassung revision sinne abs satz zpo liegen mehr rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo revision klgers aufgeworfenen rechtsfragen senat berwiegend bereits erlass berufungsurteils geklrt vgl nachweise senatsurteilen januar iv zr iv zr juris brigen zulassung revision vorliegenden verfahren senatsurteilen januar sinne berufungsgerichts entschieden dortigen vergleichbare rechtliche erwgungen streitfall gesttzten revisionen versicherten zurckgewiesen ergnzend entscheidungsgrnde vorgenannten senatsurteile bezug genommen lassen streitfall bertragen zeitpunkt entscheidung berufungsgerichts gegebenen zulassungsgrnde entfallen grundstzliche klrung entscheidungserhe blicher rechtsfragen erst einlegung berufungsgericht zug elassenen revision steht revisionszurckweisung beschluss zpo wege senatsbeschluss oktober iv zr juris rn gilt fr begehrte feststellung verpflichtung zahlung zusatzrente gem betravg anwar tschaftsstand dezember gegenstand senatsurteile januar klgerische revision wendet sogenannten festschreibeeffekt abs satz vbls zulssigkeit senatsrechtsprechung ebenfalls anerkannt senatsbeschluss september iv zr juris rn vorgenannten senatsentscheidungen einzelnen dargelegten erwgungen revision klgers sache aussicht erfolg ii senat beabsichtigt streitwert fr revision klgers festzusetzen mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr dezember rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz juli zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo senat rgen verletzung rechtlichen gehrs art abs gg verstoes willkrverbot art abs gg geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung gem abs halbs zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen betruges anhrungsrgen angeklagten ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen anhrungsrgen verurteilten beschluss senats mrz kosten zurckgewiesen grnde senat angefochtene urteil revisionen angeklagten soweit angeklagten betrifft schuld spruch strafausspruch gendert gehenden revisionen angeklagten sowie rechtsmittel angeklagten unbe grndet verworfen beim bundesgerichtshof rechtzeitig eingegangenen schriftstzen verteidiger verurteilten hiergegen anhrungsrgen erhoben rechtsbehelfe unbegrndet liegt verletzung rechtlichen gehrs sinne stpo senat beschluss mrz weder verfahrensstoff tatsachen beweisergebnisse verwertet denen verurteilten zuvor gehrt worden wurde bercksichtigendes vorbringen bergangen sonstiger weise anspruch angeklagten rechtliches gehr entscheidungserheblicher weise verletzt senat lagen beratung beschlussfassung smtliche schriftstze verteidiger angeklagten deren inhalt senat einzelnen kenntnis genommen ausfhrungen revisionen landgericht angefochtenen urteil vorgenommenen schadensberechnung gegenstand beratung brigen schon grundstzlich davon auszugehen gericht entgegengenommene vorbringen verfahrensbeteiligten kenntnis genommen erwgung gezogen zumal art abs gg verpflichtet vorbringen begrndung entscheidung ausdrcklich befassen vgl bgh beschluss november str beschluss februar str ergibt vorliegenden fall jedenfalls umstand senat beschluss soweit revision angeklagten betrifft ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift oktober bezug genommen generalbundesanwalt antragsschrift wesentlichen gleichlautend antragsschriften beiden angeklagten betreffend eingehende ausfhrungen frage schadensberechnung gemacht begrndungen anhrungsrgen beanstandeten formulierung senats tz beschlusses mrz ergibt jedenfalls entscheidungserhebliche verletzung rechtlichen gehrs sinne stpo sost scheible roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mrz ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb vermieter umlage wasserkosten verbrauch verpflichtet solange mietwohnungen gebudes wasserzhlern ausgestattet legt vermieter wohnraum kosten wasserversorgung entwsserung gem abs satz bgb anteil wohnflche gengen zweifel mieters billigkeit mastabs nderung umlageschlssels rechtfertigen bgh urteil mrz viii zr lg berlin ag berlin mitte viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter ball richter wiechers richterinnen hermanns dr hessel sowie richter dr achilles fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin mai zurckgewiesen beklagten kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klgerin vermieterin beklagten mieter wohnung berlin ortsteil prenzlauer berg mietverhltnis beruht mietvertrag oktober schreiben juli teilte klgerin beklagten miete nunmehr grundmiete betriebskostenvorauszahlungen umstellen folgezeit rechnete klgerin betriebskosten einschlielich kosten wasserversorgung entwsserung flchenbezogen ab seit mrz ausnahme wohnungen gebudes kaltwasserzhler ausgestattet wohnung beklagten betriebskostenabrechnung november fr abrechnungszeitraum legte klgerin wasserkosten verhltnis wohnflchen dabei ergab lasten beklagten betrag daraus resultierende nachzahlung hhe beglichen beklagten machten geltend klgerin verpflichtet sei wasserkosten verbrauch abzurechnen bercksichtigung wasseruhr abgelesenen werte ergebe betrag entsprechend gunsten guthaben betrag brachten miete fr januar abzug klage klgerin errechnete betriebskostennachforderung restliche miete fr januar sowie erstattung vorprozessualer anwaltskosten verlangt amtsgericht klage stattgegeben landgericht berufung beklagten zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen beklagten klageabweisung gerichtetes begehren entscheidungsgrnde revision erfolg sodass rechtsmittel trotz sumnis klgerin kontradiktorisches urteil zurckzuweisen bgh urteil juli zr njw berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgerin knne saldo betriebskostenabrechnung restliche miete fr januar gem abs bgb beanspruchen kosten be entwsserung flchenmastab umlegen drfen beklagten htten versumt klgerin rechtzeitig beginn abrechnungszeitraums umstellung verbrauchsabhngige umlage wasserkosten verlangen bisher klgerin praktizierte umlagemastab sei gem abs satz gesetzes regelung miethhe mhg vereinbart anzusehen vorschrift seien vermieter berechtigt miete oktober ehemaligen ddr geschlossenen mietvertrgen dezember einseitige erklrung grundmiete betriebskostenvorauszahlungen umzustellen davon klgerin schreiben juli gebrauch gemacht wirkung vertraglichen vereinbarung vermieter gewhlten abrechnungsmastab erstrecke schlechthin unbilligen flchenmastab blieben parteien grundstzlich gebunden vertragsnderung zustimmung beider parteien bedrfe sei fr zukunft zulssig einwnde ablauf abrechnungsperiode seien beklagten verwehrt bleibe berufung erfolglos anspruch nderung verteilungsschlssels fr zukunft grundstzlich zustehen ii beurteilung hlt rechtlichen nachprfung ergebnis stand geltend gemachte anspruch restliche miete fr monat januar abs bgb sowie nachzahlung betriebskosten fr abrechnungszeitraum steht klgerin berechtigt wohnflche umlageschlssel fr kosten wasserversorgung entwsserung festzuhalten bedarf entscheidung berufungsgericht gemeint vermieter gewhlter umlageschlssel anwendungsbereich abs satz mhg mietberleitungsgesetz juni bgbl ersatz dahin neuen lndern geltenden betriebskostenumlageverordnung juni bgbl eingefhrt wurde vereinbart gilt kommt darber hinaus darauf parteien jahrelang einvernehmlich praktizierte art weise abrechnung stillschweigend vereinbart wasserkosten anteil flche mietwohnung gesamtwohnflche umzulegen vgl senatsurteil mai viii zr njw tz zugunsten beklagten unterstellt parteien revision geltend macht abrechnungsmastab fr wasserkosten vereinbart vertragsparteien vereinbart betriebskosten bereits gesetzlichen abrechnungsmastab abs satz bgb vorbehaltlich anderweitiger vorschriften vorliegenden fall bedeutung anteil wohnflche umzulegen entgegen ansicht revision parteien einbau kaltwasserzhlers wohnung beklagten stillschweigend vereinbart wasserkosten nunmehr verbrauchsabhngig abzurechnen seien mag einbau wasserzhlers vermieter einseitige erwartung mieters wecken nunmehr fr tatschlichen wasserverbrauch anspruch genommen wasserzhler wohnungen vorhanden vgl lg berlin ge rechtsgeschftlicher erklrungswert sinne dahingehenden verpflichtung vermieters kommt bloen installation wasserzhlers jedoch besondere umstnde denen ergeben knnte berufungsgericht festgestellt bergangenen sachvortrag zeigt revision abs satz bgb folgt klgerin einbau wasserzhlers wohnung beklagten fr abrechnungszeitraum verhltnis wohnflchen abrechnungsmastab fr wasser abwasserkosten abgehen betriebskosten erfassten verbrauch erfassten verursachung mieter abhngen vorschrift mastab umzulegen unterschiedlichen verbrauch unterschiedlichen verursachung rechnung trgt revision verkennt setzt voraus verbrauchserfassung fr mieter stattfindet staudinger weitemeyer bgb rdnr mnchkommbgb schmid aufl rdnr palandt weidenkaff bgb aufl rdnr langenberg nzm ergibt bereits wortlaut vorschrift wonach mieter ankommt vermieter umlage wasserkosten verbrauch verpflichtet solange mietwohnungen gebudes wasserzhlern ausgestattet entgegen auffassung revision abrechnungszeitraum wasserverbrauch lediglich wohnung erfasst deren mieter einbau wasseruhr verweigert umlage wasserkosten wohnflche steht entgegen klgerin geringen wasserverbrauch optikergeschfts zusammen vermieteten wohnungen abgerechnet whrend wasserverbrauch gebude befindlichen chinarestaurants verbrauchsabhngig erfasst vermieter nimmt gebotenen jedenfalls zulssigen vorwegabzug kosten fr gewerbeflchen gemischt genutzten abrechnungseinheiten gewerbeflchen entfallenden kosten gewicht fallenden mehrbelastung wohnraummieter fhren vgl senatsurteile mrz viii zr njw tz oktober viii zr njw tz ff klgerin bezweckt ersichtlich mehrbelastung wohnraummieter vermeiden vorwegabzug unbetrchtlichen wasserverbrauch beim betrieb restaurants entstnde entgegen auffassung revision gengen bloe zweifel billigkeit umlagemastabs nderung gesetzlichen umlageschlssels gerichtetes verlangen mieters rechtfertigen lediglich fr besondere ausnahmeflle gesetzgeber davon ausgegangen anspruch mieters abweichen abs satz bgb vorgesehenen flchenschlssel entstehen mieter zuknftig anspruch umstellung umlagemastabs soweit einzelfall krassen unbilligkeit kommt bt drs vgl senatsurteile mai aao tz september viii zr njw tz umschriebene voraussetzung fr nderungsanspruch jedoch erfllt ball wiechers dr hessel hermanns dr achilles vorinstanzen ag berlin mitte entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja grohandelszuschlge uwg amg abs satz nr ampreisv abs abs vorschrift abs satz ampreisv legt fr pharmazeutischen grohandel abgabe verschreibungspflichtigen fertigarzneimitteln apotheken vorgesehenen grohandelszuschlgen lediglich preisobergrenze fest grohandel danach verpflichtet mindestpreis beanspruchen summe abgabepreis pharmazeutischen unternehmers umsatzsteuer festzuschlag cent entspricht deshalb abs satz ampreisv genannten preisabhngigen hchstgrenze prozent vernderlichen zuschlag hchstens jedoch euro darin erwhnten festzuschlag cent ganz teilweise verzichten bgh urteil oktober zr olg bamberg lg aschaffenburg ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr lffler richterin dr schwonke richter feddersen fr recht erkannt revision beklagten urteil oberlandesgerichts bamberg zivilsenat juni aufgehoben berufung klgerin urteil landgerichts aschaffenburg kammer fr handelssachen oktober zurckgewiesen klgerin trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand beklagte betreibt grohandel pharmazeutischen produkten vertreibt verschreibungspflichtige arzneimittel sogenannte rx artikel beklagte warb informationsblatt anlage jedenfalls erhebung vorliegenden klage mrz folgt gewhren apothekenkunden rx artikel rabatt plus skonto rabattierten preis skonto einhaltung zahlungsziels summe ab hochpreisgrenze rabatt plus skonto rabattierten preis skonto einhaltung zahlungsziels summe rabatte rx produkten beziehen gesetzlich festgesetzte hchstbasis raep vergleichbarer weise warb beklagte internetauftritt anlage beklagte gewhrt kunden beworbenen konditionen unstreitig liegen beklagten versprochenen gewhrten preisabschlge einschlielich skonti betrag insgesamt ber hchstzuschlag prozent pharmazeutische grohandel abs satz ampreisv abs satz halbs amg pharmazeutischen unternehmer sicherzustellenden einheitlichen abgabepreis fr verschreibungspflichtige arzneimittel aufschlagen darf klgerin zentrale bekmpfung unlauteren wettbewerbs auffassung beklagten beworbenen gewhrten rabatte skonti verstieen arzneimittelrechtlichen preisvorschriften abs amg ampreisv heilmittelwerberecht mahnte beklagte schreiben november erfolglos ab klgerin beantragt beklagte androhung nher bezeichneter ordnungsmittel verurteilen unterlassen geschftlich handelnd abgabe verschreibungspflichtigen fertigarzneimitteln apotheken rabatte bewerben ber hchstzuschlag hinausgehen geschieht anlage anlage ersichtlich solchermaen beworbene rabatte ankndigungsgem gewhren darber hinaus ersatz pauschalen abmahnkosten hhe euro nebst zinsen begehrt landgericht klage abgewiesen lg aschaffenburg pharmr berufung klgerin berufungsgericht klage stattgegeben olg bamberg wrp berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klgerin stnden geltend gemachten ansprche gem abs nr nr uwg af uwg nf verbindung abs amg abs satz ampreisv abs satz nr buchst hwg ausgefhrt beklagten gewhrten rabatte skonti abgabe verschreibungspflichtigen arzneimitteln apotheken gingen ber abs satz ampreisv vorgesehenen hchstzuschlag prozent abgabepreis pharmazeutischen unternehmens hinaus hebe regelung vorgesehenen festzuschlag cent vollem umfang vorschrift abs satz ampreisv lege fr pharmazeutischen grohandel fr abgabe verschreibungspflichtiger arzneimittel hchstgrenze untergrenze fest grohandel festzuschlag cent stets erheben hiermit stehe verhalten beklagten einklang ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg berufungsgericht recht klage zulssig angesehen berufungsgericht davon ausgegangen klgerin gem abs nr uwg klagebefugt steht parteien streit berufungsgericht recht angenommen klage sei sinne abs uwg rechtsmissbruchlich erhoben worden zulssigkeit klage steht entgegen behauptung beklagten pharmazeutischen grohndler bundesverband pharmazeutischen grohandels angeschlossen mitglied klgerin abgabe verschreibungspflichtiger arzneimittel apotheken vergleichbarer weise beklagte preisabschlge vornehmen aa abs nr uwg klagebefugten verband grundstzlich verwehrt bestimmte verletzer gerichtlich vorzugehen entscheidung hierber steht ebenso freien ermessen einzelnen gewerbetreibenden freisteht mitbewerber klage erheben unzumutbare benachteiligung allein angegriffenen verletzers gegenber etwa deshalb nunmehr allein angegriffenen handlungen unterlassen msse darin schon deshalb sehen verletzer grundstzlich offensteht seinerseits gleichartige verletzungshandlungen verband angegriffenen mitbewerber vorzugehen bgh urteil august zr grur rn wrp glcksspielverband mwn bb klgerin handelt geltendmachung streitgegenstndlichen unterlassungsanspruchs berufungsgericht gebilligten ansicht landgerichts rechtsmissbruchlich landgericht angenommen streitfall seien interessen mitbewerber beklagten diejenigen allgemeinheit berhrt freien ermessen klgerin stehe frage wettbewerbswidrigkeit bestimmten verhaltens gerichtlich klren lassen zunchst bestimmte verletzer vorzugehen lsst rechtsfehler erkennen dagegen wendet revision revisionsinstanz amts wegen prfende hinreichende bestimmtheit abs nr zpo unterlassungsantrags bestehen bedenken aa berufungsgericht unterlassungsantrag nher ausgelegt jedoch unschdlich klageantrag handelt prozesserklrung revisionsgericht selbstndig auslegen bgh urteil april zr grur rn wrp schuhpark urteil juli zr grur rn wrp kinderhochsthle internet urteil september zr grur rn wrp empfehlungs mail bb klgerin begehrt sprachlichen fassung klageantrags beklagten untersagen abgabe verschreibungspflichtigen fertigarzneimitteln apotheken rabatte bewerben anzukndigen gewhren ber hchstzuschlag prozent hinausgehen heraus weiteres verstndlich bercksichtigung klagevorbringens bezugnahme beiden konkreten klgerin beanstandeten verletzungsformen klageantrag jedoch deutlich worin klagebegehren liegt formulierung unterlassungsantrags nimmt sprachlich erkennbar bezug abs satz ampreisv geregelten grohandelszuschlge fr fertigarzneimittel anwendung menschen bestimmt danach darf grohandel abgabepreis pharmazeutischen unternehmers umsatzsteuer hchstens zuschlag prozent hchstens jedoch euro zuzglich festzuschlags cent sowie umsatzsteuer erheben auslegung klageantrags heranzuziehenden vortrag klgerin wendet dagegen beklagte rabatte skonti gewhrt ergebnis fhren regelung vorgesehene hchstens zulssige preisabhngige grohandelszuschlag hhe prozent hchstens jedoch euro erhoben beklagten vielmehr verboten rabatte skonti gewhren abgabe verschreibungspflichtigen arzneimitteln apotheken abs satz ampreisv vorgesehenen ansicht klgerin zwingend erhebenden festzuschlag cent fhren klage entgegen ansicht berufungsgerichts begrndet beurteilung berufungsgerichts beklagte sei klgerin gegenber gem nr uwg af uwg nf verbindung abs satz nr amg abs satz ampreisv sowie nr uwg af uwg nf verbindung abs satz nr buchst halbs hwg unterlassung verpflichtet hlt angriffen revision stand beklagte preisvorschriften verstoen aufgrund arzneimittelgesetzes gelten grund steht klgerin geltend gemachte anspruch ersatz abmahnkosten nebst zinsen berufungsgericht angenommen beklagte verstoe gewhrung streitgegenstndlichen rabatte skonti werbung hierfr abs amg abs ampreisv abs satz nr buchst hwg marktverhaltensregelungen parteien sei unstreitig beklagten gewhrten rabatte einschluss skonti ber hchstzuschlag prozent abgabepreises pharmazeutischen unternehmers hinausgingen lediglich prozentuale zuschlag prozent sei abs ampreisv preisdisposition grohandels unterworfen regelung vorgesehenen festzuschlag handele dagegen gesetzgeberischen willen festpreis preisnachlass reduziert drfe stets erheben sei regelung abs ampreisv lege mindestpreisgrenze fr abgabepreis verschreibungspflichtiger arzneimittel fr grohandel fest gewhrung skonti sei vorschrift abs satz ampreisv erfasst sei unerheblich unabhngig arzneimittelpreis aufzuschlagende festzuschlag vorgesehenen hhe cent erreichung gesetzgeberischen ziels flchendeckenden bedarfsgerechten wohnortnahen versorgung bevlkerung arzneimitteln tatschlich erforderlich sei zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen abs amg ampreisv abs satz nr buchst hwg marktverhaltensregelungen sinne nr uwg af uwg nf handelt zweck bestimmt preis wettbewerb pharmagrohndlern regeln vgl bgh urteil september zr grur rn wrp bonuspunkte urteil november zr grur rn wrp kostenlose zweitbrille revision wendet erfolg annahme berufungsgerichts abs satz ampreisv pharmazeutische grohandel abgabe verschreibungspflichtigen arzneimitteln apotheken zwingend abgabepreis pharmazeutischen unternehmers festzuschlag cent erheben berechtigt festzuschlag ganz teilweise verzichten entgegen ansicht berufungsgerichts legt abs satz ampreisv lediglich preisobergrenze preisuntergrenze fest aa preisbindung fr verschreibungspflichtige arzneimittel grundlage amg abs satz amg einheitlicher apothekenabgabepreis fr arzneimittel gewhrleisten verkehr auerhalb apotheken ausgeschlossen danach mssen apotheken abgabe verschreibungspflichtiger arzneimittel patienten einheitliche preise verlangen fr arzneimittel zudem pharmazeutische unternehmer abs satz amg einheitlichen abgabepreis sicherzustellen abs satz nr amg verordnungsgeber ermchtigt preisspannen fr arzneimittel grohandel apotheken tierrzten wiederverkauf abgegeben preise fr arzneimittel apotheken tierrzten hergestellt abgegeben festzuset zen abs satz amg gelten preisvorschriften fr grohandel aufgrund abs satz nr amg fr pharmazeutische unternehmer direkten abgabe apotheken arzneimittel abgabe verbraucher beziehen grundlage verordnungsermchtigung abs amg erlassene arzneimittelpreisverordnung regelt preisspannen grohandels abgabe verschreibungspflichtigen fertigarzneimitteln wiederverkauf apotheken tierrzte abs nr verbindung ampreisv preisspannen sowie preise fr besondere leistungen apotheken abgabe wiederverkauf abs nr verbindung ampreisv mageblich streitfall regelung ampreisv ber grohandelszuschlge fr fertigarzneimittel seit januar geltenden fassung abs satz ampreisv darf abgabe fertigarzneimitteln grohandel apotheken tierrzte abgabepreis pharmazeutischen unternehmers umsatzsteuer hchstens zuschlag prozent hchstens jedoch euro zuzglich festzuschlags cent sowie umsatzsteuer erhoben berechnung zuschlge abs satz ampreisv jeweils betrag zugrunde legen pharmazeutische unternehmer arzneimittel abs abs amg abgibt abs satz ampreisv bb revision macht recht geltend regelungen hervorgeht belieferung apotheken pharmazeutischen grohandel preisen abgabepreis pharmazeutischen unternehmers zuzglich festzuschlags cent liegen unzulssig wortlaut abs satz ampreisv bietet hierfr hinreichenden anhaltspunkt regelung abs satz ampreisv sprachlich eindeutig abs satz ampreisv darf abgabepreis pharmazeutischen unternehmers umsatzsteuer hchstens zuschlag prozent hchstens jedoch euro zuzglich festzuschlags cent sowie umsatzsteuer erhoben regelung stellt erhebung zuschlgen ermessen grohandels kg grur rr unrecht schrifttum entgegengehalten neufassung vorschrift art nr gesetzes neuordnung arzneimittelmarktes gesetzlichen krankenversicherung amnog dezember bgbl bercksichtigt meyer pharmr sprachliche struktur regelung grohandelszuschlge abs satz ampreisv darf hchstens erhoben weder art nr amnog vorangehende nderungen arzneimittelpreisverordnung angetastet worden struktur seit einfhrung januar grundsatz unverndert geblieben regelung sah bereits fassung januar abgabe fertigarzneimitteln abgabepreis pharmazeutischen unternehmers umsatzsteuer hchstens zuschlge absatz sowie umsatzsteuer erhoben drfen art nr amnog allein zuschlge gendert abs satz ampreisv grohandel abgabepreis pharmazeutischen unternehmers aufgeschlagen knnen wortlaut abs satz ampreisv darf hchstens erhoben festoder mindestpreis hchstpreis festgelegt fr festlegung mindestpreises htte gesetzgeber art nr amnog wortlaut verordnung festgelegt begriffe verwenden mssen denen ergibt grohandel abgabepreis pharmazeutischen unternehmers mindestens genannten festzuschlag aufschlagen entgegen ansicht berufungsgerichts verwendung wortes festzuschlag geschlossen zuschlag stets erheben beschreibung zuschlags cent fest wortlaut her lediglich ausdruck gebracht zuschlag hhe festen betrags handelt gegensatz variablen aufschlag prozent preis jeweiligen arzneimittels unabhngig soweit regelung abs satz ampreisv festzuschlag umsatzsteuer zuschlge nennt unternehmer erheben darf ergibt hieraus zwenke hobach mpr aa olg mnchen urteil februar juris rn meyer pharmr regelung zhlt enumerativ zulssigen zuschlge grohandel abgabe fertigarzneimitteln apotheken gestattet daraus folgt lediglich weitere zuschlge unzulssig jedoch zuschlge stets erheben umstand grohandel eigenen interesse umsatzsteuer erheben geschlossen gezwungen abs satz ampreisv gestatteten festzuschlag erheben grohandel wortlaut regelung hierauf ganz teilweise verzichten ebenso preisabhngigen hchstgrenze prozent vernderlichen zuschlag abgabepreis pharmazeutischen unternehmers umsatzsteuer hchstens jedoch euro systematik regelungen arzneimittelgesetzes arzneimittelpreisverordnung ergibt ebenfalls grohandel abgabe verschreibungspflichtigen arzneimitteln zwingend mindestpreis beanspruchen summe abgabepreis pharmazeutischen unternehmers umsatzsteuer festzuschlag cent entspricht abs satz ampreisv abgabe fertigarzneimitteln festzuschlag prozent zuzglich euro zuzglich cent frderung sicherstellung notdienstes sowie umsatzsteuer erheben abs nr ampreisv festgelegt festzuschlag betrag erheben zusammenrechnung abgabepreises pharmazeutischen unternehmers umsatzsteuer darauf entfallenden grohandelshchstzuschlags ergibt wendung imperativ bestimmte zuschlge erheben festzuschlag erheben deutlich apotheken abgabe verschreibungspflichtigen fertigarzneimitteln preislichen spielraum wortlaut regelung weicht deutlich demjenigen abs satz ampreisv ab grohandel zuschlge erheben darf fr annahme abs satz ampreisv lege fr verschreibungspflichtige arzneimittel preisuntergrenze fr pharmazeutischen grohandel hhe abgabepreises pharmazeutischen unternehmers zuzglich festzuschlags hhe cent fest spricht umstand abs satz nr amg fr grohandel preisspannen festgelegt abs nr ampreisv ampreisv erfolgen preisspannen handelt differenz zwi schen einkaufs verkaufspreis vgl bgh urteil april zr grur wrp apothekerspannen abs satz ampreisv ergibt verordnungsgeber festlegung preisspanne grohandels gem abs amg pharmazeutischen unternehmer sicherzustellenden einheitlichen abgabepreis einkaufspreis grohandels zugrunde gelegt auerdem hchstverkaufspreis festgelegt einkaufspreis mehreren darauf erhobenen zuschlgen zusammensetzt demgegenber erkennbar ampreisv fr grohandel berhaupt preisuntergrenze festgesetzt abgabepreis pharmazeutischen unternehmers zuzglich umsatzsteuer zuzglich festzuschlags cent untergrenze fr verordnungsgeber festgesetzte preisspanne allerdings hinblick gesetzgebungsmaterialien ersichtlichen willen gesetzgebungsverfahren beteiligten einfhrung festzuschlags verfolgten zweck rechtsprechung schrifttum auffassung vertreten abs satz ampreisv begrnde verpflichtung grohandels abgabepreis pharmazeutischen unternehmers festzuschlag cent umsatzsteuer erheben olg saarbrcken grur rr olg mnchen urteil februar juris rn kutlu spickhoff medizinrecht aufl ampreisv rn mand grning mand reinhart heilmittelwerberecht stand januar hwg rn mand prtting medizinrecht aufl hwg rn rektorschek preisregulierung rabattverbote fr arzneimittel diss hamburg mand czettritz thewes pharmr meyer pharmr zweifelnd grau volkwein begrndung gesetzentwurfs fraktionen cdu csu fdp amnog juli nderung arzneimittelpreisverordnung neu einzufhrende preisunabhngige bestandteil rabattfhig festzuschlag sicherstellen grohandel angemessene flchendeckende belieferung apotheken sicherstellen rabattfhige prozentuale zuschlag dagegen grohandel gewissen spielraum preisgestaltung gegenber apotheken gewhrleisten insbesondere funktionsrabatte etwa fr bestellung grerer mengen ermglichen bt drucks entsprechender wille zudem beschlussempfehlung bericht ausschusses fr gesundheit ausschuss entwurf gkv versorgungsstrukturgesetzes november erkennbar anregung abs satz amg arzneimittelgesetz eingefgt worden geltung preisvorschriften fr pharmazeutischen grohandel direktvertrieb verschreibungspflichtigen arzneimitteln pharmazeutischen unternehmer apotheken angeordnet beschlussempfehlung heit vorschriften hhe grohandelszuschlge rabattverbot fr grohandel arzneimitteln abs amg verbindung ampreisv glten gewhren rabatten fixen grohandelszuschlag unzulssig sei vorgeschlagenen neuregelung solle klargestellt fr unternehmen gelte grohandelsfunktionen ausbten mithin fr pharmazeutische unternehmer direktvertrieb fr apotheken entsprechende wirtschaftliche bettigungen wahrnhmen bt drucks verfasser gesetzesentwurfs ziel verfolgt grohandel fr funktionsfhigkeit erforderliche mindestvergtung si chern abs amg betreiber arzneimittelgrohandlungen angemessene kontinuierliche bereitstellung arzneimitteln sicherzustellen bedarf patienten geltungsbereich gesetzes gedeckt vollversorgende arzneimittelgrohandlungen mssen rahmen verantwortlichkeit bedarfsgerechte kontinuierliche belieferung geschftsbeziehung stehenden apotheken gewhrleisten gilt entsprechend fr arzneimittelgrohandlungen umfang jeweils vorgehaltenen arzneimittel abs amg auftrag unabhngig preis arzneimittels erfllen grohandel willen gesetzgebungsverfahren beteiligten gegenzug vergtung erhalten ausreichend angemessene flchendeckende belieferung apotheken gewhrleisten begrndung regierungsentwurf amnog bt drucks ansicht gesetzgeberische ziel auslegung abs satz ampreisv dahingehend rechtfertigt grohandel abgabepreis pharmazeutischen unternehmers zwingend cent aufzuschlagen jedoch zugestimmt gesetzgeberische wille wortlaut abs satz ampreisv ausdruck gekommen obwohl verordnungsgeber gesetzgeberischen vorgabe art nr amnog abgewichen vorschrift abs satz ampreisv legt wortlaut systematik verordnung lediglich hchstpreis fest fr auslegung gesetzesvorschrift ausdruck kommende objektivierte wille gesetzgebers mageblich wortlaut gesetzesbestimmung sinnzusammenhang ergibt hineingestellt entscheidend demgegenber subjektive vorstellung gesetzgebungsverfahren beteiligten organe einzelner mitglieder ber bedeutung bestimmung entstehungsgeschichte vorschrift kommt fr deren auslegung insofern bedeutung richtigkeit angegebenen grundstzen ermittelten auslegung besttigt zweifel behebt angegebenen allein ausgerumt knnen bverfge bgh urteil mai gsz bghz vorrangig objektiven sinn zweck gesetzes orientierende auslegung motive gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden gesetzeswortlaut ausdruck gefunden gebunden bgh beschluss februar kvr bghz weiterverteiler beschluss februar zb bghz rn bahnverkehr rhein ruhr beschluss april zb bghz rn besser beschluss april zb rd rn vgl bgh urteil april vii zr bghz ff beschluss juni ii zb bghz rn bercksichtigen auslegung zudem preisvorschriften berufsausbungsregelungen handelt verfassungsrechtlich garantierte gesetzesvorbehalt stehende berufsfreiheit einschrnken art abs satz gg derartige regelungen mssen grnden rechtsklarheit rechtssicherheit verbotene handeln unzweideutig beschreiben vgl bverfge wortlaut klaren berufsausbungsregelung betroffenen zuzumuten umfang treffenden pflichten gesetzgebungsmaterialien ermitteln cc frage grohandel zwingend erhebender festzuschlag abgabepreis pharmazeutischen unternehmers unionsrechtlichen vorschriften vereinbar wre deshalb offen bleiben urteil gerichtshofs europischen union oktober grur wrp deutsche parkinson vereinigung zentrale wre fr frage allerdings bedeutung gerichtshof europischen union entschieden deutschen recht vorgesehene festlegung einheitlicher apothekenabgabepreise mitgliedstaat bundesrepublik deutschland ansssige apotheken strker auswirkt deutschen hoheitsgebiet ansssige apotheken dadurch marktzugang fr erzeugnisse mitgliedstaaten strker behindert knnte fr inlndische erzeugnisse regelung stelle manahme gleicher wirkung mengenmige einfuhrbeschrnkung sinne art aeuv dar eugh grur rn deutsche parkinson vereinigung zentrale auerdem gerichtshof europischen union angenommen deutsche arzneimittelpreisrecht fr verschreibungspflichtige humanarzneimittel einheitliche apothekenabgabepreise festsetzt schutz gesundheit lebens menschen sinne art aeuv gerechtfertigt knne geeignet sei angestrebten ziele erreichen eugh grur rn deutsche parkinson vereinigung zentrale hierzu bgh urteil november zr grur rn ff wrp freunde werben freunde frage mitgliedstaat ansssige versandapotheke versand arzneimitteln deutschland abs satz abs satz amg abs ampreisv vorgesehenen einheitlichen apothekenabgabepreis gebunden stellt streitfall entscheidung stehenden verfahren geht allein frage umfang pharmazeutische grohandel preisgestaltung ampreisv gebunden inland ansssige beklagte dagegen verstoen streitfall betrifft rein innerstaatlichen sachverhalt grenzberschreitenden bezug rechtsprechung gerichtshofs europischen union art aeuv anwendung gelangen eugh urteil januar grur int rn ff wrp queisser pharma bundesrepublik deutschland geht streitfall frage einheitliche apothekenabgabepreise deutschland unionsrechtlich garantierten dienstleistungsfreiheit vereinbar dd danach stellt streitfall frage anordnung festzuschlags cent ungerechtfertigter weise art gg verfassungsrechtlich geschtzte berufsausbungsfreiheit pharmazeutischen grohandels eingreifen wrde liegt danach versto arzneimittelrechtliche preisvorschriften fraglichen rabatte skonti abs satz hwg unzulssig ausnahmetatbestand abs nr buchst hwg eingreift iii berufungsurteil danach aufzuheben sache endentscheidung reif klage abweisende urteil landgerichts wiederherzustellen abs zpo kostenentscheidung beruht abs satz abs zpo bscher schaffert schwonke lffler feddersen vorinstanzen lg aschaffenburg entscheidung hko olg bamberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen erpresserischen menschenraubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten muhammed yunus urteil landgerichts frankenthal september unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo revision angeklagten tolga urteil landgerichts frankenthal september magabe unbegrndet verworfen erkannten freiheitsstrafe jahr drei monate maregel vollziehen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht entscheidung ber dauer vorwegvollzugs angeklagten abs stgb rechnung tragen daraus folgt jedoch zunchst jahr drei monate erkannten freiheitsstrafe unterbringung vollziehen erst danach erwartenden therapiedauer zwei jahren halbstrafenzeitpunkt drei jahren drei monaten erreicht abs satz stgb krzung dauer angeordneten vorwegvollzugs dauer erlittenen untersuchungshaft dabei zulssig bgh beschluss januar str nstz rr beschluss februar str beckrs sachverstndig beratene kammer rechtsfehlerfrei ergebnis gelangt therapie voraussichtlich zwei jahre dauern konnte senat analog abs stpo dauer vorwegvollzugs festlegen angeklagte dadurch beschwert bgh beschluss august str nstz rr brigen nachprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ernemann roggenbuck bender franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs berufung falschbezeichnung beklagten partei zulssig eingelegt anhand weiteren angaben rechtsmittelschrift sowie beigefgten urteils ersehen lsst wer beklagter anschluss bghz senatsbeschluss mai xii zb famrz bgh beschluss juli xii zb olg jena lg erfurt xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer schilling dr gnter dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena dezember aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde klger wendet verwerfung berufung landgerichtliche urteil klger oktober zugestellt worden november beim oberlandesgericht per telefax berufungsschrift klgers eingegangen aktenzeichen ersten instanz zutreffend angegeben verfahren ergangene urteil beilag parteien berufungsverfahrens klger berufungsklger gmbh berufungsbeklagte benannt november klger berichtigung rubrums dahin gebeten berufungsbeklagte gmbh hiesige beklagte sei entsprechen hinweis oberlandesgericht berufung urteil landgerichts verworfen hiergegen wendet klger rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde gem abs nr abs satz zpo statthaft brigen zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung senats abs nr zpo angefochtene beschluss verletzt klger anspruch gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes berufungsgericht berufung unrecht verworfen oberlandesgericht entscheidung begrndet ordnungsgemen berufungseinlegung innerhalb berufungsfrist fehle ordnungsgem sei berufungsschrift rechtsmittelbeklagten erstinstanzlichen beklagten identisches unternehmen benenne gemeinte erstinstanzliche beklagte innerhalb berufungsfrist erkennbar berufungsschrift einschlielich beigelegten urteils sei erkennbar beklagtenbezeichnung aktenzeichen erstinstanzlichen urteils beifgung fehlerhaft sei aufklrung mehr innerhalb berufungsfrist erfolgen knnen berufungsschrift erst tag fristablaufs freitag november beim oberlandesgericht eingegangen dementsprechend vorsitzenden erst montag november vorgelegt worden sei gelte umso mehr verfahren klgers gmbh urteil september klage abgewiesen worden sei ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand aa abs zpo berufungsschrift bezeichnung angefochtenen urteils erklrung enthalten dagegen berufung eingelegt erfordernis rechtsprechung gengt einlegung rechtsmittels rechtsmittelschrift verbindung sonstigen unterlagen umstnden sowohl rechtsmittelklger rechtsmittelbeklagte erkennbar jedenfalls ablauf rechtsmittelfrist erkennbar bgh urteil februar zr njw senatsbeschluss mai xii zb famrz jeweils abs zpo af mwn einhaltung inhalt berufungsschrift stellenden anforderungen dient sowohl interesse erkennbarkeit zweiter instanz rechtsstreit beteiligten fr berufungsgericht interesse parteien geregelten ablauf verfahrens rechtssicherheit schutzwrdigen belangen rechtsmittelbeklagten alsbaldiger zustellung rechtsmittelschrift bgh urteil februar zr njw bedeutet indes person rechtsmittelklgers bzw beklagten wirksam ausdrcklich berufungsschrift angegeben vielmehr rechtsmitteleinlegung auslegung zugnglich belangen rechtssicherheit deshalb gengt verstndige wrdigung aktes berufungseinlegung zweifel person rechtsmittelbeklagten ausschliet vgl bghz rechtsmittelklger daher ausreichend falls hilfe weiterer unterlagen etwa beigefgten erstinstanzlichen urteil ablauf rechtsmittelfrist eindeutig erkennen wer berufungsklger wer berufungsbeklagter senatsbeschluss mai xii zb famrz bb recht rgt rechtsbeschwerde berufungsgericht hinreichende wrdigung berufungseinlegung unterlassen rechtzeitig beim oberlandesgericht eingegangenen rechtsmittelschrift erstinstanzliche aktenzeichen klger genaue bezeichnung urteils schlielich datum zustellung urteils klger zutreffend angegeben soweit datum angefochtenen urteils angegeben ersichtlich september gemeint zuletzt korrekten angabe datums ende berufungsschrift ergibt zudem klger angefochtene urteil vollstndiger fassung rechtsmittelschrift beigelegt richtig verfahrensbevollmchtigte klgers beklagte partei unzutreffend angegeben allein berufungsgericht angefhrte umstand klger angegebenen beklagten tatschlich verfahren anhngig mittlerweile beim oberlandesgericht gefhrt steht wrdigung berufungsschrift dahin beklagte rechtsstreits gemeint entgegen zutreffend weist rechtsbeschwerde hinweis erheblich abweichenden individualisierungsmerkmale darauf berufungsgericht angefhrte umstand auslegung erschttert ergibt zuletzt daraus fr oberlandesgericht bezug genommenen rechtsstreit landgericht zustndig ergangene urteil datum september sowie aktenzeichen aufweist vorliegenden umstnden beklagte fr berufungsgericht innerhalb berufungsfrist erkennbar vgl empfngerhorizont rechtsmittelgerichts senatsbeschluss november xii zb famrz rn folgt brigen daraus verfahren weitere beanstandung berufungsverfahren angefochtene urteil eingetragen worden wiedervorlagefrist wurde ablauf berufungsbegrndungsfrist vermerkt vorsitzende verfgung erst november ablauf berufungsfrist kenntnis genommen sah ausweislich gerichtsakte veranlassung eintragungen ndern erst nachdem klger berichtigung passivrubrums beantragt oberlandesgericht verfgung november nunmehr bestehenden bedenken hingewiesen gem abs satz zpo angefochtene entscheidung aufzuheben sache oberlandesgericht zurckzuverweisen dose klinkhammer gnter schilling nedden boeger vorinstanzen lg erfurt entscheidung olg jena entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung nachschlagewerk bghst bghr verffentlichung ja ja ja ja stgb jgg abs freiwilligem rcktritt versuch schulderhhende bercksichtigung zunchst gegebenen vollendungsvorsatzes rahmen prfung schwere schuld sinne jgg jedenfalls rechtsfehlerhaft umstand freiwilligen abkehr vorsatz gleichermaen bercksichtigt erst beide gesichtspunkte gemeinsam ergeben tatbild spezifisch jugendstrafrechtlichen beurteilung schuldschwere bewerten bgh urteil april str lg neubrandenburg ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof dr appl dr eschelbach richterinnen bundesgerichtshof dr ott dr bartel staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt pflichtverteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts neubrandenburg mrz strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels nebenklger entstandenen notwendigen auslagen jugendkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung tateinheit sachbeschdigung jugendstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten strafausspruch erfolg brigen unbegrndet urteilsfeststellungen geriet tatzeit jahre sechs monate alte angeklagte dezember uhr diskothek nher feststellbarem grund geschdigten streit verlauf wechselseitigen beleidigungen handgreiflichkeiten kam etwa zwei stunden spter folgte angeklagte diskothek verlassenden geschdigten begleiterin deren fahrzeug trat wut scheibe fensterrahmen beifahrertr fahrzeugs wodurch beschdigt wurde nachdem geschdigte fahrzeug ausgestiegen erneut verbalen auseinandersetzung gekommen stach angeklagte parkplatz diskothek genannten neckknife messer fnf zentimeter langen feststehenden klinge wuchtig richtung brustkorbs geschdigten tten geschdigten gelang angriff abzuwehren wodurch schnittverletzung linken unterarm erlitt entweder aufgrund weiteren stichbewegung ausklang abgelenkten ursprungsbewegung fgte angeklagte geschdigten zwei tiefe schnittverletzungen rcken fhrte weitere ungezielte bewegungen messer richtung geschdigten erlitt weitere schnittverletzungen kopf hals sank heftig blutend boden angeklagte erkannte geschdigten tdlich verletzt gab weitere tatausfhrung bewusstsein tdlichen erfolg htte herbeifhren knnen geschdigte erlitt infolge blutverlusts schock wurde krankenhaus eingeliefert befand drei wochen stationrer behandlung leidet physisch psychisch immer tatfolgen jugendkammer zugunsten angeklagten davon ausgegangen tatzeit alkoholisierte geschdigte fahrzeug ausgestiegen angeklagten rede stellen rahmen ent standenen erneuten auseinandersetzung beleidigt angeklagte darber erbost landgericht freiwilligen rcktritt totschlagsversuch angenommen tat tateinheitliche vergehen sachbeschdigung stgb gefhrlichen krperverletzung sinne abs nr stgb gewrdigt soweit rahmen rechtlichen wrdigung liste angewendeten vorschriften abs nr stgb angefhrt handelt offensichtliches schreibversehen jugendkammer gem abs nr jgg heranwachsenden jugendstrafrecht angewendet jugendstrafe wegen schwere schuld verhngt angeklagte tatopfer jedenfalls verhltnis ausma tat nichtigem anlass bedingtem ttungsvorsatz erhebliche potentiell lebensgefhrliche verletzungen beigebracht strafausspruch hlt rechtlicher berprfung stand begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken jugendkammer schwere schuld begrndet angeklagte bedingtem ttungsvorsatz gehandelt zugleich bercksichtigen angeklagte versuch ttungsdelikts freiwillig zurckgetreten erwachsene tter versuch straftat strafbefreiend zurckgetreten gleichwohl wegen zugleich verwirklichten vollendeten delikts bestrafen darf versuchte straftat gerichtete vorsatz strafschrfend bercksichtigt senat beschluss april str nstz beschluss april str nstz rr beschluss mai str nstz beschluss mai str bghr stgb abs wertungsfehler bgh beschluss januar str stv beschluss august str stv urteil februar str bghst ff beschluss november str stv beschluss april str mdr st rspr trgt grundgedanken stgb rechnung interesse opferschutzes persnlichen strafaufhebungsgrund fr flle vorsieht denen tter freiwillig weitere tatausfhrung aufgibt vollendung aktiv verhindert gesetzeszweck wrde unterlaufen verwirklichung weitergehenden delikts gerichtete vorsatz strafschrfend bercksichtigt wrde schuldgehalt tat deliktsbegehung jugendliche heranwachsende tter jugendspezifisch bestimmen mko radtke aufl jgg rn schwere schuld sinne abs jgg daher vorrangig anhand ueren unrechtsgehalts tat einordnung allgemeinen strafrecht bestimmt erster linie vielmehr innere tatseite abzustellen senat urteil februar str nstz uere unrechtsgehalt tat tatbild jedoch insofern belang hieraus schlsse charakterliche haltung persnlichkeit tatmotivation jugendlichen heranwachsenden gezogen knnen bgh beschluss dezember str nstz rr beschluss mai str nstz beschluss august str strafo entscheidend umfang charakterliche haltung persnlichkeit sowie tatmotivation tters vorwerfbar tat mani festiert bgh urteil november str bghst bercksichtigung besonderheiten umstand jugendliche heranwachsende tter zunchst bedingtem ttungsvorsatz handelte falle freiwilligen rcktritts versuch ttungsdelikts weiteres begrndung schwere schuld sinne abs jgg herangezogen aa schuld jugendlichen heranwachsenden tters stgb ausdruck kommenden erwachsenenstrafrecht beschrnkten jugendstrafrecht beachtenden gesetzgeberischen wertung umstand erhht zunchst ttungsvorsatz handelte erreichen tatbestandlichen zieles weitere tatausfhrung autonomen grnden freiwillig aufgegeben tatvollendung aktiv verhindert freiwilligen rcktritt versuch vielmehr dokumentiert verbrecherischer wille ausgeprgt genug deliktisches ziel verwirklichen vgl bgh urteil februar str bghst versuch zunchst ausdruck gekommene gefhrlichkeit jugendlichen heranwachsenden tters erweist nachtrglich wesentlich geringer bgh aao roxin strafrecht allgemeiner teil band ii bb tatbestandsebene jugendstrafrecht uneingeschrnkt geltende regelung abs stgb zwingt daher umstand strafbefreienden rcktritts versuch jugendstrafrechtlichem blickwinkel erfolgende bercksichtigung tatbilds einzustellen weitergehenden erfolg gerichtete tatvorsatz schulderhhend bercksichtigt erst beide gesichtspunkte gemeinsam ergeben tatbild spezifisch jugendstrafrechtlichen beurteilung schuldschwere bewerten einseitig schulderhhende bercksichtigung allein zunchst vorliegenden vollendungsvorsatzes beurteilung schwere schuld erweist demgegenber rechtsfehlerhaft cc frage annahme erheblicher anlage erziehungsmngel vgl bgh beschluss januar str nstz rr sinne abs jgg umstand gesttzt knnte jugendlicher heranwachsender tter zunchst angriff leben bereit bedarf vorliegend entscheidung jugendkammer vorliegen schdlicher neigungen verneint jugendstrafe allein wegen schwere schuld verhngt senat neigt jedoch ansicht bewertung insoweit grundstzen folgen senat beruhen strafausspruchs festgestellten rechtsfehler ausschlieen zumal jugendkammer rahmen strafzumessung engeren sinne strafschrfend tatbeginn bestehenden bedingten ttungsvorsatz abgestellt sache bedarf daher strafausspruch neuer verhandlung entscheidung fischer appl ott eschelbach bartel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet juni vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja gmbhg bgb erwirbt gesellschafter gmbh mitgesellschaftern deren geschftsanteile aufschiebenden bedingung vollstndigen kaufpreiszahlung gesellschaft veruerern bankdepot befindliche wertpapiere sicherung kaufpreisforderung bertragen sowohl anteilsveruerer erwerber adressaten kapitalerhaltungsgebots gmbhg haften anteilsveruerer erwerber versto auszahlungsverbot gesamtschuldner rckerstattung gmbhg bgb gesellschaft leistung grundstzlich belieben schuldner ganz teil rcksicht etwaige ausgleichs regresspflichten gesamtschuldner innen verhltnis zueinander fordern fr entstehung erstattungsanspruchs gmbhg sicherheitenbestellung form sicherungsbertragung bankdepot befindlichen wertpapieren zeitpunkt effektiven auskehr verwertungserlses bereits derjenige verwertung sicherungsgutes mageblich lauf verjhrungsfrist abs satz halbs gmbhg abs satz gmbhg verwertung sicherungsgutes begonnen anschlieende auszahlung erlses neue verjhrungsfrist gang gesetzt bgh urteil juni ii zr olg brandenburg lg potsdam ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly prof dr gehrlein caliebe dr reichart fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts februar kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beiden beklagten stammkapital dm ausgestatteten klagenden gmbh je geschftsanteil dm beteiligt restlichen anteil dm hielt gmbh deren geschftsfhrer alleingesellschafter mai schlossen beklagten notariellen kauf abtretungsvertrag ber veruerung geschftsanteile beklagten preis mio dm je anteil juli notaranderkonto beurkundenden notars hinterlegen vereinbarte abtretung geschftsanteile stand aufschiebenden bedingung vollstndigen kaufpreiszahlung absicherung kaufpreisverbindlichkeit vereinbarten beteiligten abtretung sparkasse verwalteten festverzinslichen wertpa piere klgerin wert ca mio dm beklagten verpflichteten ihrerseits rckbertragung wertpapiere zug zug erfllung kaufpreiszahlungsverpflichtung amtierende notar sparkasse abtretung unterrichten anzuweisen verkauf wertpapiere ergebende guthaben verkufer gleichen anteilen auszuzahlen sobald flligkeit kaufpreises eingetreten beteiligten beriefen sodann bisherigen geschftsfhrer klgerin darunter beklagten ab bestellten deren neuem alleinvertretungsberechtigten geschftsfhrer nachdem notar schreiben juni sparkasse kauf abtretungsvertrag bersendung beglau bigten kopie urkunde unterrichtet teilte schreiben juni beifgung aufstellung eigenen forderungen klgerin sicherungsrecht beklagten aufrechnung eigenen forderungen gesellschaft bercksichtigen brigen weiteres verfgungen klgerin mehr ber bestehende konto zulassen entsprechenden schreiben selben tage kndigte zugleich klgerin wegen vernderungen gesellschafterbestand sicherungsbertragung wertpapiere bisherige kreditlinie erwerber kaufpreis weder vereinbarten fllig keitstag mehrfache mahnungen beklagten entrichtete wies notar august verfassten irrtmlich juni datierten schreiben sparkasse wertpapiere bestmglich veruern verwertungserls gefhrten notaranderkonto gutzuschreiben august einge gangene weisung teilte sparkasse schreiben august notar wertpapierdepot befindlichen festverzinslichen wertpapiere klgerin mittlerweile veruert aufgrund nher spezifizierten abrechnung kredit guthabenkonten klgerin verrechnung eigenen darlehensforderungen berschieender betrag dm ergebe angabe zahladresse unmittelbar beklagten berweisen nachdem deren kontoverbindungen benannt worden kehrte sparkasse september verbleibenden berschuss dm je hlfte beklagten hierber informierte schreiben september klgerin vorgngen zustimmte restlichen kaufpreis beglich beklagten teilwei se aufgrund zwangsvollstreckungsmanahmen erst ende anfang ausweislich ende jahres ber vermgensverhltnisse abgegebenen eidesstattlichen versicherung zahlungsunfhig veruerte smtliche mittelbar gehaltenen ge schftsanteile klgerin jahr neue gesellschafter wurde zwischenzeitlich geschftsfhrer klgerin abberufen klgerin beide beklagten gem gmbhg rckzahlung jeweils anspruch genommen behauptung auskehr verwertung wertpapiere verbleibenden berschusses sparkasse gem september erstellten stichtagsbilanz unterbilanz entsprechend dm gefhrt beklagten demgegenber einrede verjhrung erhoben landgericht september eingereichte demnchst zugestellte klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgerin magabe zurckgewiesen klage jedenfalls derzeit unbegrndet abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin zahlungsantrge entscheidungsgrnde revision klgerin endergebnis erfolg klgerin beide beklagten erster linie geltend gemachten rckforderungsanspruch abs gmbhg steht jedenfalls beklagten erhobene peremptorische einrede verjhrung abs satz gmbhg entgegen bereicherungsanspruch besteht berufungsgericht ausgefhrt frage entsprechend vorbringen klgerin auszahlungen erls verwertung sicherungshalber bertragenen wertpapiere september unterbilanz magabe fr zeitpunkt aufgestellten stichtagsbilanz folge gehabt htten komme unterstellten fall hafte grund stzlich gesamtschuldnerisch beklagten ausgleich unterbilanz empfnger zahlung gmbhg gelten auskehr erlses kaufpreisverbindlichkeit fr erworbenen geschftsanteile teilweise getilgt worden sei klgerin sei treu glauben jedenfalls derzeit gehindert rckerstattungsanspruch beklagten durchzusetzen zunchst frheren alleingesellschafter ausgleich unterbilanz anspruch neh men msse anspruch gmbhg allein zweck glubiger gesellschaft ausplnderung vermgens gesellschafter schtzen soweit interessen glubiger betroffen seien bestehe anspruch ausgleich unterbilanz gegenber gesellschaftern deren entstehung mitgewirkt htten uneingeschrnkt sofort seien jedoch vorliegenden fall glubigerinteressen gegenwrtig beeintrchtigt diene realisierung anspruchs daher ausschlielich vermgen klgerin allein gesellschaft verbliebenen gesellschafters bzw rechts nachfolgers vermehren sei klgerin gehalten zunchst ausgleich unterbilanz anspruch nehmen beklagten erhobene einrede verjhrung komme ii beurteilung hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand jedoch erweist entscheidung berufungsgerichts grnden endergebnis richtig zpo durchgreifenden rechtlichen bedenken begegnet annahme berufungsgerichts klagende gesellschaft knne beiden beklagten empfngern unterstellt gmbhg verstoenden auszahlung resterlses verwertung sicherheit bertragenen wertpapiere gesellschaft erstattung gem gmbhg erst verlangen gebot bgb folgend zuvor gesamtschuldnerisch beklagten haftenden anteilserwerber fruchtlos anspruch genommen ansatz zutreffend freilich rechtliche ausgangspunkt berufungsgerichts vorliegenden fallkonstellation beklagten anteilsveruerer anteile erwerbende bereits frher mittelbar beteiligte mitgesellschafter gesamtschuldnerisch abs gmbhg erstattung verbotener auszahlungen haften soweit unstreitige auskehr resterlses verwertung sicherungsbereigneten wertpapiere klgerin entsprechend fr revisionsverfahren zugrunde legenden unterstellung berufungsgerichts september unterbilanz hhe klageforderungen insgesamt entstanden grundlage notariellen kauf abtretungsvertrag mai getroffenen vereinbarungen smtliche drei vertragsbeteiligten zeitpunkt verwertung sicherungsbereigneten wertpapiere anschlieenden auskehr restlichen verwertungserlses adressaten auszahlungsverbots gmbhg gilt unzweifelhaft fr beiden gesellschaftsanteile veruernden beklagten aufgrund vollstndige kaufpreiszahlung aufschiebend bedingten anteilsabtretung zeitpunkt realisierung erlses gesellschafter klgerin denen vereinbarungsgem verwertung sicherung kaufpreisforderung bertragenen wertpapiere klgerin zugute kam vgl schon rgz ff anteile beklagten erwerbende lung alleingesellschafter vermittelt stelgmbh schon zuvor mittelba rer gesellschafter klgerin insofern adressat auszahlungsverbots gem gmbhg zugleich haftender empfnger verbotenen auszahlung gmbhg anzusehen vereinbarungsgem verwertung sicherheit kaufpreisverbindlichkeit gegenber anteile veruernden mitgesellschaftern befreit teilweise befreit wurde vgl dritterwerber leveraged buy out altmeppen roth altmeppen gmbhg aufl rdn hueck fastrich baumbach hueck gmbhg aufl rdn jew nachw gefolgt berufungsgericht jedoch darin klagende gesellschaft rahmen geltendmachung rckerstattungsanspruchs gem abs gmbhg treu glauben verpflichtet wre anteilserwerber vorrangig teile veruernden beklagten mitgesellschaftern anspruch nehmen ausfall rckerstattung verbotswidrigen auszahlungen verlangen knne haftet berufungsgericht ansatz ver kannt zusammen beklagten beklagten jeweils hhe empfangenen hlftigen berschieenden resterlses gesamtschuldner gem abs gmbhg glubigerin jeweiligen gesamtschuld klgerin bgb wahl desjenigen gesamtschuldners anspruch nehmen frei insbesondere braucht deshalb grundstzlich rcksicht darauf nehmen jeweiligen gesamtschuldnern etwa innenverhltnis ausgleichs regresspflichtig wahlrecht glubigers rahmen bgb allgemeinen rechtsmissbrauchseinwand bgb begrenzt derartiger rechtsmissbrauch jedoch krassen ausnahmefllen angenommen etwa glubiger deswegen mehreren gesamtschuldnern halten regressrisiko aufbrden wrde missbilligenswerten motiven absicht verfolgt gerade schuldner belasten st rspr vgl bgh urt januar xi zr njw nachw voraus setzungen fr derartige krasse ausnahmesituation berufungsgericht jedoch festgestellt anhaltspunkte hierfr ersichtlich ausreichend dafr klgerin feststellungen berufungsgerichts letztlich verwertung wertpapiere auskehr resterlses beiden beklagten einverstanden angesichts wirksamkeit sicherungsbertragung wertpapiere beklagten vollrechtsbertragung darstellte klgerin eintritt sicherungsfalles gar mehr rechtsinhaberin sicherungsgutes verwertung anschlieende auskehr erlses beklagten sicherungseigentmer ohnehin mehr zustimmung klgerin abhngig zudem wurde zustimmung klgerin rcksicht etwaige vorliegen voraussetzungen gmbhg deshalb erteilt damals alleinvertretungsberechtigtes organ klgerin zugleich anspruchsverpflichteter kauf abtretungsvertrages offenbar zahlung kaufpreises trotz mehrfacher mahnung berhaupt lage entsprach naturgem interesse klgerin treugeberin beklagten berlassene sicherungsgut gestalt wertpapiere verwertet wrde erfllung zahlungsverbindlichkeit wege erreichen umstand lsst indessen inanspruchnahme beklagten rechtsmissbruchlich erscheinen zumal zahlungen mindestens gleichem mae spiegelbildlichen interesse erfllung kaufpreisansprche anteilsabtretung entsprachen rechtslage stellt etwa deshalb dar berufungsgericht mutmat glubigerinteressen mangels anderweitigen vorbringens gegenwrtig beeintrchtigt realisierung anspruchs deshalb ausschlielich zweck dient vermgen klgerin allein gesellschaft verbliebenen gesell schafters bzw rechtsnachfolgers vermehren gedankliche ansatz berufungsgerichts bereits deshalb verfehlt einklang senatsrechtsprechung steht danach setzt abs gmbhg ausschlielich verletzung abs gmbhg voraus ordnet generell erstattung versto kapitalerhaltungsvorschrift erbrachten leistungen wegen verstoes abs gmbhg entstandene erstattungsanspruch entfllt abs gmbhg gesetzes wegen gesellschaftskapital zwischenzeitlich anderweit hhe stammkapitalziffer nachhaltig wiederhergestellt worden bghz balsam procedo aufgabe bgh urt mai ii zr zip ausnahme hiervon ordnet allein abs gmbhg wonach anspruch entfallen auszahlungsempfnger gutglubig auerdem erstattung befriedigung gesellschaftsglubiger erforderlich gutglubigkeit indessen weder bezug beklagten ausgegangen senat abs gmbhg anspruchsverpflichteten empfnger verbotenen auszahlung einwendungen auszahlungen zugrunde liegenden innergesellschaftlichen verhltnissen blickwinkel aufrechnung arglisteinwandes gebot realen kapital aufbringung unvereinbar versagt gesetz uneingeschrnkte rckzahlung betrages gesellschaft anordnet danach gesellschaftern vorbehalten ber verwendung rckzahlung magabe inneren verhltnisse gesellschaft etwa bestehender verpflichtungen entscheiden bghz aao dementsprechend mehreren gesamtschuldnerisch rckzahlung abs gmbhg verpflichteten gesellschaft entgegenhalten rckzahlungsverpflichteter sei magabe gesamtschuldnern bestehenden innenverhltnisses vorrangig erstattung verpflichtet soweit senat berufungsgericht freilich auge gefasst urteil mai ii zr zip hinweis obiter dictum vorausgegangenen ersten revisionsurteil senats dezember ii zr zip hiervon abweichende meinung vertreten aufgabe frheren rechtsprechung entscheidung bghz berholt trotz aufgezeigten rechtsfehlers begrndung angefochtene entscheidung aufrechterhalten endergebnis grnden richtig darstellt zpo klage weder abs gmbhg ff bgb begrndet erstattungsanspruch abs gmbhg klger klage erfolg sttzen klrung parteien umstrittenen frage bedrfte insoweit mageblichen zeitpunkt zahlung klgerin unterbilanz entstanden entsprechend berufungsgericht unterstellten klgervortrag unterbilanz auszugehen greift beklagten erhobene einrede verjhrung nachfolgend lit andernfalls besteht schon rckerstattungsanspruch nachfolgend lit falle gmbhg verstoenden zahlung beklagten jedenfalls berechtigt seitens klgerin verlangte rckzahlung gem abs gmbhg dauer verweigern abs bgb zeitpunkt einreichung gerichteten klagen september fr rckerstattungsverhltnis magebliche fnfjhrige verjhrungsfrist abs satz gmbhg bereits abgelaufen hemmung gem nr bgb mehr eintreten konnte aa fnfjhrige verjhrungsfrist begann ablauf tages verbotswidrigen auszahlung abs satz halbs gmbhg fr entstehung rckerstattungsforderung gesellschaft hinsichtlich depot sparkasse verbindlichkeit erwerbers liegenden absicherung kaufpreisan beiden beklagten abgetretenen festverzinslichen wertpapiere klgerin erst auskehr restlichen verwertungserlses berweisung september beklagten bereits vorher august liegende zeitpunkt verwertung wertpapiere veruerung seitens sparkasse mageblich bb steht entgegen senat bezug bestellung sicherheiten form eingehung wechselverbindlichkeiten fr entstehung erstattungsanspruchs mageblich zeitpunkt verpflichtung gesellschaft begrndet worden denjenigen effektiven auszahlung angesehen vgl sen urt november ii zr zip nachw falle bestellung derartiger sicherheiten bernahme zahlungsverbindlichkeiten wechseln brgschaften erscheint gerechtfertigt grundstzlich zeitpunkt eingehung verbindlichkeit regel allenfalls vermgensgefhrdung entsteht denjenigen erfllungsgeschftes abzustellen gerade effektive auszahlung inanspruchnahme zugleich verwertung sicherheit stattfindet betrachtungsweise jedoch bestellung dinglichen sicherheit gesellschaftsvermgen form sicherungsbereignung sicherungsabtretung bertragbar einrumung derartiger dinglicher sicherungen wertminderung vermgens sicherheit bestellenden gesellschaft bereits infolge dinglichen belastung vermgensgegenstandes anzunehmen etwa gerade sicherungsbertragung formal eigentum sicherungsnehmer bergegangen schon internen schuldrechtlichen bindung unterliegender vermgensabfluss stattgefunden vgl schn zhr ff hinweisen dingliche rechtslage siehe altmeppen roth altmeppen aao rdn nachw bedarf anlass vorliegenden falles abschlieenden klrung effektive zahlung gesellschafter abs gmbhg jedenfalls spteren akt verwertung sicherheit bewirkt bilanzieller betrachtungsweise sptestens zeitpunkt ergebnis bzw unterbilanzwirksam verbindlichkeitsrckstellung bilden vgl lutter hommelhoff lutter hommelhoff gmbhg aufl rdn ff hueck fastrich baumbach hueck aao rdn michalski heidinger gmbhg rdn je nachw entstehung unterbilanz etwa verhindernde aktivierung freistellungs regressanspruchs klgerin sicherheitenbestellung begnstigten scheidet vorliegenden fall schon deswe gen anspruch ersichtlich zeitpunkt werthaltig ausweislich eidesstattlichen versi cherung jahresende zahlungsfhig spter wegen restkaufpreises vollstreckungsmanahmen eingeleitet mussten vielmehr zeigt vorherige ablauf vertragsdurchfhrung begleichung kaufpreisverbindlichkeiten fr si cherheit bestellt eigener kraft lage offensichtlich bonitt fr finanzierung bank fehlte verwertung gesellschaft bestellten sicherheit kommen lassen realistische zugriffsmglichkeit gesellschaft restlichen realisierung bestehenden pfandrechts sparkasse verbleibenden verwertungserls wertpapierverkauf allein verschiebung mageblichen zeitpunktes auszahlung tatschliche auskehr verwertungserlses htte bewirken knnen bestand sparkasse bereits unmittelbar abschluss abtretungs kaufvertrages kredite gekndigt mitgeteilt sicherungsrecht beklagten respektieren etwaigen begleichung kaufpreises bzw weitergehenden klrung abwicklung vertragsverhltnisses verfgung klgerin ber sparkasse existierende konto zulassen nachdem kaufpreis weder vereinbarten flligkeitszeitpunkt verschiedenen mahnungen beklagten geleistet worden amtierende notar berdies sparkasse verwertungsauftrag erteilt deutlich gemacht sicherungsvereinbarung zugunsten beiden beklagten weiterhin respektieren verwertung vornehmen unmittelbar danach geschehen resterls auszahlen cc ausgehend hiervon grundlage berufungsgericht getroffenen feststellungen fr beginn verjhrungsfrist erstattungsanspruchs gem abs satz gmbhg sptestens august mageblichen zeitpunkt verwertung sicherheit sparkasse abzustellen unterstellt fr zeitpunkt hinsichtlich bewertung nennenswerten abweichungen klgerin fr zeitpunkt september aufgestellten stichtagsbilanz vorliegen liegt verbotene auszahlung abs gmbhg rckforderungsanspruch bereits zeitpunkt entstehen lsst fnfjhrige verjhrung bereits vollendet klgerin erstmals verjhrungshemmende handlung form einreichung klage september demnchstiger zustellung vorgenommen neue verjhrungsfrist spteren zeitpunkt bloen auszahlung verwertungserlses laufen begonnen dabei lediglich rechtlich selbstndig beurteilende auswirkung ursprnglichen schon vorher verbotswidrig bewirkten auszahlung verwertung handelt schon rgz hingegen alternative theoretisch betracht kme mageblichen zeitpunkt auszahlung gmbhg verwertung sicherheit verkauf wertpapiere sptestens august bilanzieller betrachtung trotz rckstellungsbildung unterbilanzsituation gegeben wre verwertung blickwinkel gmbhg zulssig rckerstattungsanspruch beklagten ohnehin entstehung gelangt sptere verwertungsfolgehandlung bloen auszahlung erlses beklagten kme mehr fr zeitpunkt freilich wenig nahe liegend erstmals unterbilanzsituation entstanden vgl hierzu zutreffend schn zhr klgerin beklagten bereicherungsanspruch gem abs satz var abs bgb erstattung verwertung sicherungshalber bertragenen wertpapiere antei lig erlangten erlses verwertung sicherungsgutes auskehr surrogats aufgrund gltigen sicherungsvereinbarung deshalb rechtlichen grund stattgefunden sowohl sicherungsabtretung zugrunde liegende sicherungsabrede entgegen ansicht klgerin unwirksam etwa vertragsschluss rahmen notariellen kauf abtretungsvertrages mai beteiligt wre insoweit unstreitigen vorbringen beklagten klgerin willen beteiligten sicherungsgeberin eindeutig vertraglichen abmachungen einbezogen wurde dabei vertragsbeteiligten beklagten gleichzeitigen eigenschaft seinerzeit alleinvertretungsberechtigter beschrnkungen bgb befreiter geschftsfhrer wirksam vertreten verstndnis sicherungsbertragungsvertrages entspricht allein interessengerechten treu glauben bgb ausgerichteten auslegung nochmalige billigung wirksam zustande gekommenen sicherungsbertragungsvertrages zustimmung auskehr restlichen verwertungserlses seitens neuen geschftsfhrers klgerin kam danach rechtsgrnden ii soweit klgerin revisionsverhandlung erneut darauf berufen bereits abschluss sicherungsbertragungsvertrages versto kapitalerhaltungsregeln falle inanspruchnahme sicherheit abgezeichnet verhilft klage blickwinkel ff bgb erfolg rechtsfolgen verstoes kapitalerhaltungsgebot gmbhg bestimmen derartigen fall sogar ausschlielich gmbhg beteiligten allerdings vornherein scheidet umgehung kapitalerhaltungsvorschriften ankommt fr anwendung ff bgb daneben raum bghz goette kurzwelly caliebe gehrlein reichart vorinstanzen lg potsdam entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt ausgewiesene wert anlage provisionszahlungen beeintrchtigt worden davon ausgegangen provisionen htten investitionen fondsimmobilie geschmlert beschwerde insoweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet januar fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs nr bgb tritt vormerkung gesicherte kufer zahlung kaufpreises wegen rechtsmangels grundstckskaufvertrag zurck danach insolvenzverfahren ber vermgen verkufers erffnet insolvenzverwalter kufer bewilligung lschung vormerkung verlangen kaufpreis masse erstatten mssen bgh urteil januar ix zr olg hamburg lg hamburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr kayser prof dr gehrlein dr fischer grupp fr recht erkannt rechtsmittel klgers urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg mrz urteil landgerichts hamburg zivilkammer september teilweise aufgehoben insgesamt folgt neu gefasst beklagten verurteilt klger zustimmung lschung gunsten grundbuch blatt lfd nr blatt lfd nr eingetragenen auflassungsvormerkung erteilen kosten rechtsstreits beklagten auferlegt nebenintervenient trgt kosten rechts wegen tatbestand klger verwalter juli ber vermgen gmbh fortan schuldnerin erffneten insolvenzverfahren schuldnerin erwarb nebenintervenienten notariell beurkundeten vertrag februar urteilstenor bezeichneten grundstcke verkufer zugleich verpflichtete schuldnerin grundstcken zugunsten eigentmers nachbargrundstcks dienstbarkeit reallast bestellen beklagten eheleute schlossen juni schuldnerin ebenfalls nebenintervenienten beurkundeten vertrag ber kauf grundstcke darin sicherte schuldnerin beklagten grundstcke frei belastungen abteilungen ii iii grundbuchs bertragen kaufpreis entrichteten beklagten notaranderkonto nebenintervenienten zeitpunkt vertragsschlusses schuldnerin mangels kaufpreiszahlung grundbuch eigentmerin eingetragen zugunsten beklagten wurde vereinbarungsgem juni fr jeweilige grundstck auflassungsvormerkung grundbuch eingetragen nebenintervenient lie auflassungsvormerkungen juli lschen rangwahrend eintragung dienstbarkeit reallast vornehmen knnen einsatz beklagten anderkonto berwiesenen mittel bewirkte nebenintervenient august tilgung offenen kaufpreisforderung vorverkufers schuldnerin infolgedessen oktober eigentmerin grundbuch eingetragen wurde veranlassung nebenintervenienten wurden oktober erneut auflassungsvormerkungen zugunsten beklagten eingetragen beklagten traten februar wegen fortbestehenden abredewidrigen grundstcksbelastungen kaufvertrag schuldnerin zurck danach verkaufte grundstck gmbh vollzug kaufvertrages kam wegen zwischenzeitlich erffneten insolvenzverfahrens mehr klger verlangt beklagten zustimmung lschung auflassungsvormerkungen landgericht beklagten wegen geltend gemachten zurckbehaltungsrechts zug zug zahlung abgabe erklrung verurteilt berufung klgers erfolg geblieben erkennenden senat zugelassenen revision begehrt klger uneingeschrnkte verurteilung beklagten entscheidungsgrnde revision klgers erfolg berufungsgericht teils bezugnahme darlegungen erstgerichts ausgefhrt sei beklagten wegen kaufpreiszahlung bgb zustehende zurckbehaltungsrecht insolvenzfest knne bgb begrndeten klaganspruch entgegengehalten insolvenzbestndiges zurckbehaltungsrecht folge jedoch analogen anwendung abs nr inso herrschenden auffassung literatur sei inso beiderseits voll erfllte rckabwicklungsschuldverhltnisse entsprechend anzu wenden geltendmachung folgeanspruchs ehemaligen vertragsverhltnis schuldnerin beklagten klger erkennen lassen erfllung rckabwicklungsschuldverhltnisses verlange entscheidende unterschied bundesgerichtshof entschiedenen fallgestaltungen denen insolvenzbestndigkeit zurckbehaltungsrechts verneint bghz ff ff ff liege darin vertrag zunchst wirksam anfang nichtig sei ii hlt rechtlicher prfung stand ausgangspunkt zutreffend vordergerichte angenommen blick kaufpreiszahlung bgb hergeleitetes zurckbehaltungsrecht gegenber zumindest analoger anwendung vgl bgh urt november zr wm bgb beruhenden begehren klgers insolvenzbestndig zwangsmittel durchsetzung rein persnlichen forderung darstellt zulassung grundsatz gleichmigen befriedigung insolvenzglubiger unvereinbar wre bghz bgh urt mai zr zip rechtsfehlerhaft jedoch annahme berufungsgerichts zurckbehaltungsrecht beklagten ergebe abs nr verbindung abs inso vorliegender sache senat frage offenlassen vgl bghz urt oktober ix zr wm jeweils bejahenden nachweisen inso geltendmachung ansprchen rckabwicklung gegenseitigen vertrages berhaupt anwendbar sinne auerdem olg stuttgart zinso jaeger henckel inso rn hk inso lohmann aufl rn wegener wahlrecht insolvenzverwalters einfluss schuldrechtsmodernisierungsgesetzes rn ff kepplinger synallagma insolvenz klger tatschlich schriftsatz andeutungsweise erwhnte rechte neben anspruch bgb verfolgt vgl marotzke lm bgb nr bl jedenfalls wre geltendmachung vertraglichen rckgewhranspruchs klger zurckbehaltungsrecht beklagten geeignet dinglichen grundbuchberichtigungsanspruch bgb beschrnken senat fr vergleichbaren fall bestellung vormerkung grundlage formnichtigen kaufvertrages entschieden bghz berdies fehlt voraussetzung fr anwendung inso leistungsbewirkung seitens schuldnerin beklagten ermangelung leistung rckabzuwickeln leistung schuldnerin auszugehen wre stnde kaufpreiszahlung beklagten fordernden synallagmatischen austauschverhltnis insolvenzverwalter whlt ausbung rcktrittsrechts schon erfllung rckabwicklungsverhltnisses vielmehr hinzutreten folge umgestaltung vertragsverhltnisses vertragspartner bewirkte leistung zurckverlangt jaeger henckel aao rn erklrt streitfall vertragsgegner rcktritt erfllungswahl insolvenzverwalter ebenfalls angenommen rckgewhr vertragsgegner erbrachten leistung beansprucht gebotenen insolvenzrechtlichen betrachtungsweise begehrt klger grundbuchberichtigungsanspruch schuldnerin rahmen grundstckskaufvertrages erbrachte vermgen beklagten dauerhaft eigenstndigen wirtschaftlichen wert verkrpernde leistung vielmehr zieht klger klageantrag lediglich konsequenzen gesetzlich festgelegten rechtslage infolge beklagten erklrten rcktritts eigentumsbertragungsanspruch vormerkung akzessorisches sicherungsmittel entfallen aa vormerkung kommt bestehen erwerbsanspruchs fr genommen wirtschaftlicher wert wohnt leistung verkufers inne grundbuchmigem vollzug vermgen kufers wiederfindet bewilligung vormerkung belastet vermgen verkufers belastung liegt vielmehr allein bernahme auflassungsverpflichtung spiegelbildlich vermehrt allein auflassungsanspruch sicherung beschrnkte vormerkung vermgen kufers vormerkung lediglich durchgangserscheinung schuldrechtlichen anspruch begrndung dinglichen rechts erlischt sobald begrndung dinglichen rechts kommt geschtzte anspruch erfllung untergeht bloes sicherungsrecht vorstufe auflassung darum erfllenden anspruch unterscheiden bghz vormerkung bewirkt lediglich sicherung erfllbarkeit anspruchs verfgung ber dingliches recht erfllung irgendeiner weise einzuleiten assmann vormerkung zwingt verkufer weder auflassung nimmt irgendwelche einwendungen einreden anspruch kufers auflassung ass mann aao ber sicherung erfllbarkeit anspruchs dingliche recht hinausgehende rechte verleiht vormerkung assmann aao folgerichtig vormerkung selbstndiger wirtschaftlicher wert auflassungsanspruch getrennt bertragbar geht abtretung gesicherten auflassungsanspruchs gem bgb zessionar ber bghz staudinger gursky bgb rn bb rcktritt beklagten kaufvertrag schuldnerin gunsten bewilligte vormerkung erloschen gesicherte forderung mehr existiert bghz untergang auflassungsanspruchs grundbuch wegen akzessoriett eingetragenen vormerkung unrichtig sinne bgb bghz nichtige vormerkung keinerlei dingliche wirkung bghz beklagten buchberechtigte rechtsanspruch verkrpernden vormerkung mehr sicherung erwerbsanspruchs dient allenfalls formale rechtsposition ausdrckt inhaltsleeren vormerkung kommt blick formellen bestimmungen grundbuchrechts reiner lstigkeitswert unrecht eingetragene rcktritt berechtigten kaufvertrag erloschene vormerkung grundstzlich gem abs gbo bewilligung vormerkungsberechtigt eingetragenen gelscht vgl assmann aao msste nachweis erlschens vormerkung untergang vorgemerkten anspruchs eigentmer gegenber grundbuchamt ffentliche ffentlich beglaubigte urkunden gefhrt vgl abs gbo klger lage klagweg beschreiten cc fortbestand eintragung materiell mehr beste henden vormerkung knnen beklagten rechte herleiten vormerkung lst zugunsten beklagten gegenber dritterwerber weder auerhalb innerhalb insolvenzverfahrens rechtswirkungen wre kaufvertrag gmbh schuldnerin insolvenzerffnung vollzogen worden knnten beklagten gegenber anspruch erwerberin bgb zurckbehaltungsrecht erheben wegen schuldnerin gezahlten kaufpreises knnten bgb berufen bghz ebenso wre rechtslage beurteilen klger insolvenzverwalter inso erfllung vertrages gmbh gewhlt htte dd senat entschieden vereinbarung wegen insolvenzzweckwidrigkeit nichtig insolvenzverwalter inhaber nachrangigen offensichtlich wertlosen grundschuld fr erteilung lschungsbewilligung ber verauslagten lschungskosten hinausgehende teilweisen durchsetzung faktisch ungesicherten schuldrechtlichen forderung gleichkommende zahlung verspricht bgh beschl mrz ix zr zip rn streitfall bereits rechtsnatur wertlose grundbuchmige recht beklagten sogar erloschen folglich wre erst recht insolvenzzweckwidrig klger beklagten fr grundbuchmige umsetzung eigenen rcktrittserklrung beruhenden unumkehrbaren rechtsverlusts vergtung hhe ungesicherten rckzahlungsanspruchs zusagen wrde solchermaen verbotene vereinbarung wege rckabwicklungsverhltnisses erzwungen erfllungswahl offenkundig fr vertragsgegner erkennbar insolvenzmasse nutzen bringen wre wegen insolvenzzweckwidrigkeit unwirksam bghz ff mnchkomm inso hefermehl aufl rn hsemeyer insolvenzrecht aufl rn klger verfolgte grundbuchberichtigungsanspruch bgb steht berdies beklagten erhobenen kaufpreisrckzahlungsverlangen synallagma inso betrifft gegenseitige vertrge sinne ff bgb denen leistung gegenleistung synallagmatisch verknpft vertrge gemeint denen teil teil leistung schuldet denen leistung deshalb geschuldet geschuldet rgz mnchkomm inso huber aao rn nerlich rmermann balthasar inso rn kepplinger aao ff macht insolvenzverwalter gegenseitigkeitsverhltnis wurzelnden anspruch geltend inso unanwendbar aa verhltnis kaufpreisanspruch anspruch eintragung vormerkung fehlt erforderlichen synallagmatischen verknpfung vormerkung vorleistung kufers gerichtete sichernde wirkung gerade entfalten zahlung kufers eingetragen bestand mithin erfllung kaufpreisanspruchs gnzlich unabhngig zahlung kaufpreises voraussetzung fr eintragung vormerkung umgekehrt eintragung vormerkung voraussetzung fr flligkeit kaufpreisanspruchs erfllung vgl wolf lambert lang tropf frenz handbuch grundstckspraxis aufl teil rn zahlung kaufpreises allein vormerkung berhrende zweck verfolgt auflassung grundstcks herbeizufhren synallagmatische verbindung liegt folglich kaufpreis eigentumsbertragungsanspruch bb bereignungsanspruch folge rcktritts entfallen besteht anspruch kaufpreisrckerstattung lschung vormerkung gleichfalls gegenseitigkeitsverhltnis vormerkung sichert lediglich anspruch erfllung bereignungsanspruchs insolvenz vormerkungsgesicherte recht gem abs satz inso insolvenzmasse erfllen fehlt sicherungsfhigen eigentumsbertragungsanspruch sichert vormerkung etwa anspruch kufers rckzahlung kaufpreises rcktritt kaufvertrag bghz gegenteilige auffassung vordergerichte knnte selten hchst unbefriedigenden ergebnis fhren grundbuch dauer unrichtig verwalter angesichts kaufpreiserstattungsanspruchs durchsetzung grundbuchberichtigungsanspruchs absieht bghz betrachtungsweise liefe eindeutigen gesetzeslage unvereinbare umwidmung sicherungsfunktion vormerkung hinaus wrde weitere folge materiellen rechtslage widersprechende formelle rechtslage perpetuieren cc berdies stellt gegebenen fall klger rcktritt beklagten dinglich begrndetes recht insolvenzmasse geltend macht rechtslage schon eingangs ausgefhrt wertender betrachtung entscheidend dar anfang nichtigen vertrag schmitz bauinsolvenz aufl rn volmer zflr blank mittbaynot olg stuttgart aao konstellation bgb herzuleitende zurckbehaltungs recht gefestigter rechtsprechung vorinstanzen ausgegangen insolvenzbestndig bghz bgh urt mai aao abs nr inso folgt zurckbehaltungsrecht beklagten vorschrift setzt anspruch ff bgb masse voraus whrend schon insolvenzerffnung eingetretene bereicherung schuldners lediglich insolvenzforderung erzeugt rgz uhlenbruck berscheid inso aufl rn hk inso lohmann aao rn pape kbler prtting bork rn soweit folge pflichtwidrigen weiterleitung kaufpreises eigentumserwerb schuldnerin grundstcken ungerechtfertigte bereicherung liegen wre bereits schuldnerin erst masse eingetreten urteil dezember ix zr njw vermgen beklagten entgegen nher begrndeten auffassung berufungsgerichts fr herzuleiten senat bereicherungseinrede abs abs satz bgb wirkungen gegenber masse zuerkannt senat wiederholt klargestellt urteil besonders gelagerte fallgestaltung betraf abwehr rechtsgrund entstandenen forderung wert masse auswirkte forderung dauernde einrede entgegensteht vornherein wertlos vgl bghz berufungsurteil stellt grnden richtig dar zpo berufungsgericht weist darauf klger knne grundstck deshalb verwerten schuldnerin mitteln beklagten eigentum erworben erwgen knnte daher anwendung surrogationsgedankens vermag zurckbehaltungsrecht beklagten jedoch begrnden gesetzlich geregelter fall surrogation liegt vgl ganter nzi ff surrogationsgedanke stellt fr allein tragfhige dogmatische grundlage dar wirkliche vermeintliche gesetzeslcken schlieen ganter aao grundsatz treu glauben bgb hindert gleichfalls uneingeschrnkte geltendmachung rckgewhranspruchs vordergerichte unbillig erachtet beklagten fr anspruch rckzahlung kaufpreises insolvenzforderung inso verweisen obwohl grundstcke mitteln erworben wurden ergebnis beruht darauf beklagten mglicherweise schadensersatzanspruch bnoto auslsende handeln nebenintervenienten vorleistung infolge dinglichen belastungen vertragsgeme gegenleistung erbracht ergebnis folge beklagten bereits insolvenzerffnung erklrten rcktritts ausbung htten anspruch kaufvertrag aufgrund nachrangig belastungen eingetragenen vormerkung insolvenz schuldnerin durchsetzen knnen bgb abs satz inso beklagten wren zumindest eigentmer rechtsmngel objektiv wohl geringfgig wertgeminderten grundstcke geworden einschrnkung dinglich begrndeter ansprche insolvenzmasse dadurch rechtfertigen beklagten sicherung gebracht eigenverantwortliche vorgehen beklagten geprgten sachlage fr schlechthin untragbaren ergebnis rede bghz iii angefochtene urteil bestehen bleiben aufzu heben abs zpo aufhebung urteils wegen rechtsverletzung anwendung gesetzes festgestellten sachverhalt erfolgt sache tatschlichen feststellungen berufungsgerichts endentscheidung reif senat ersetzende sachentscheidung treffen abs zpo voraussetzungen zurck behaltungsrechts beklagten gegeben klage insgesamt begrndet ganter kayser fischer gehrlein grupp vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz einstimmig beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts essen november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil beschuldigten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ecli de bgh str ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift februar wonach entscheidung anforderungen darstellung dna gutachten genge verweist senat darauf wahrscheinlichkeiten unntig komplizierter weise mitgeteilt generalbundesanwalt vermisste angabe viele systeme untersucht wurden entscheidungsgrnden findet ua ber unabhngige systeme umstand beschuldigte geboren familie ersichtlich stammt wurde sachverstndigen strafkammer hinreichend bercksichtigt vgl hierzu senat beschluss dezember str juris rn sost scheible roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet august ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz nr buchst abs nr auflauf rckstands abs satz nr buchst nr buchst bgb genannten hhe recht vermieters fristlosen kndigung mietverhltnisses entstanden abs satz bgb vollstndige zahlung rckstandes zugang kndigung ausgeschlossen besttigung senatsurteils juli viii zr zmr ii abs satz bgb kndigung vermieters unwirksam unverzgliche aufrechnung gesamten rckstnde getilgt schonfristzahlung abs nr bgb setzt vollstndige tilgung flligen miete flligen entschdigung bgb innerhalb genannten frist voraus ecli de bgh uviiizr heizkostenv bgb abs fr formelle ordnungsgemheit heizkostenabrechnung bedeutung abrechnung zugrunde gelegten verbrauchswerte abgelesenen messwerten schtzung beruhen vermieter vorgenommene schtzung anforderungen heizkostenv entspricht bedarf deshalb weder erluterung weise schtzung vorgenommen wurde beifgung unterlagen denen mieter schtzung nachvollziehen besttigung senatsurteils november viii zr njw rn bgh urteil august viii zr lg bonn ag bonn viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr milger sowie richter dr achilles dr schneider dr bnger kosziol fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts bonn november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte seit ende jahres mieter wohnung wohnanlage wohneinheiten gehrt klgerin eigentumserwerb april mietverhltnis eingetreten ende jahres betrug monatliche kaltmiete fr qm groe wohnung zuzglich monatlichen vorauszahlung fr betriebskosten hhe wohnung verfgte damals ber gasetagenheizung beklagte rechnete warmwasser heizungsverbrauch zeit unmittelbar privaten versorger ab jahren fhrte klgerin umfangreiche energetische sanierungsmanahmen wobei zentrale heizungsanlage eingebaut fenster erneuert wurden abschluss arbeiten begehrte erhhung grundmiete sowie neben bisherigen monatlichen betriebskostenvorauszahlungen hhe zustzlich monatliche heiz warmwasserkostenvorauszahlungen hhe fr zeit ab januar ermigte klgerin abrechnung monatlichen betriebskostenvorschuss heiz warmwasserkostenvorschuss beklagte hielt mieterhhung fr gerechtfertigt zahlte folgezeit teil nunmehr geforderten miete schreiben juli kndigte klgerin mietverhltnis wegen zahlungsverzugs fristlos hilfsweise ordentlich bezifferte rckstnde darin wobei betrag restliche nachforderung heiz wasserkostenabrechnung entfiel bereits schreiben juli klgerin verrechnung guthaben forderungen verschiedenen nebenkostenabrechnungen vorgenommen dabei lasten beklagten nachforderung hhe heizkostenabrechnung sowie hhe heizkostenabrechnung eingestellt sowie gunsten abschlagszahlung oktober hhe gutschriften hhe sowie guthaben betriebskostenabrechnung fr jahr hhe bercksichtigt verrechnung vorgenannten forderungen verblieb genannte restforderung hhe schreiben januar erklrte klgerin erneut fristlose hilfsweise ordentliche kndigung wegen zahlungsverzugs sttzte klage schriftsatz januar kndigung klgerin errechneten zahlungsrckstand hhe zeit januar dezember begrndet amtsgericht rumungsklage stattgegeben landgericht abnderung erstinstanzlichen urteils abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt klgerin wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt rumungsklage sei unbegrndet klgerin erklrten kndigungen mietverhltnis beendet htten fristlose kndigung juli sei unwirksam mietrckstand hhe mithin mehr zwei bruttomonatsmieten bestanden beziehungsweise bercksichtigt heizkostenvorauszahlung ab dezember wirksames anpassungsverlangen beklagten abs bgb verringert worden sei beklagte seinerseits gegenforderungen betriebskostenabrechnungen fr jahre hhe insgesamt gehabt nmlich gutschrift hhe betriebskostenabrechnung sowie weitere guthaben beziehungsweise gutschriften hhe betriebskostenabrechnung fr jahr betrag schon vorangegangenen rechtsstreit aufrechnung erklrt guthaben betriebskostenabrechnung klageerwiderung september guthaben htten beklagten zeitpunkt aufrechenbare gegenforderungen zugestanden klgerin ihrerseits schon zuvor nmlich juli guthaben aufrechnung nachforderungen heizkostenabrechnungen erklrt aufrechnung klgerin sei indes leere gegangen nachforderungen mangels formeller ordnungsgemheit genannten heizkostenabrechnungen zugestanden htten klgerin abrechnung lediglich mitgeteilt schtzung durchschnitt liegenschaft beruhe klgerin htte zumindest angeben mssen sowohl gesamtverbrauch mehrparteienhauses verbrauch wohnung beklagten anhand teil wohneinheiten durchgefhrten messungen geschtzt worden seien angesichts wirksamen aufrechnung beklagten gegenforderungen hhe insgesamt mietrckstand betragen somit hhe zwei monatsmieten gem abs satz nr buchst bgb erreicht hilfsweise erklrte ordentliche kndigung juli sei unwirksam sei mietrckstand zunchst hhe zugrunde legen hiervon seien jedoch wiederum aufrechnungsbetrge insgesamt abzuziehen auerdem beklagte wegen formell ordnungsgemen heizkostenabrechnung kosten fr heizung warmwasser geschuldet angesichts geleisteter vorauszahlungen erbrachten abschlagszahlung fr jahre guthaben hhe zugestanden htten seien beurteilung erheblichen pflichtverletzung beklagten bercksichtigen insoweit aufrechnung erklrt fristlose kndigung klgerin januar mietverhltnis gleichfalls beendet rckstand zunchst sei wiederum aufrechnungsbetrge insgesamt sowie guthaben betriebskostenabrechnung vermindern klgerin kndigung verrechnet sei relevante kndigungsrckstand zwei monatsmieten mehr erreicht hilfsweise erklrten ordentlichen kndigung seien erneut bereits genannten gegenforderungen beklagten hhe abwgung bercksichtigen verbleibende rckstand genge fr erhebliche pflichtverletzung sinne abs nr bgb klgerin erklrten kndigungen somit ohnehin unwirksam seien komme frage berechtigten mietminderung beklagten mehr ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand berufungsgericht gegebenen begrndung wirksamkeit klgerin schreiben juli januar erklrten kndigungen dementsprechend begrndetheit kndigungen gesttzten rumungs herausgabeanspruchs abs bgb verneint berufungsgericht legt fr zeitpunkt kndigung juli zunchst bercksichtigung wirksamen herabsetzung heizkostenvorauszahlungen ab dezember mietrckstand hhe zugrunde lsst rechtsfehler erkennen revision beanstandet hiervon betrag unstreitiges guthaben gutschrift betriebskostenabrechnung abzuziehen beklagte feststellungen berufungsgerichts bereits vorprozess aufrechnung erklrt verbleibt zeitpunkt erklrung kndigung juli mietrckstand hhe betrag zwei monatsmieten bersteigt klgerin somit gem abs satz nr buchst bgb fristlosen kndigung mietverhltnisses berechtigte berufungsgericht offenbar meint kommt darauf rckstand abs satz nr buchst bgb vorausgesetzten hhe zeitpunkt gerichtlichen entscheidung ber rumungsklage besteht gem abs satz nr buchst bgb liegt wichtiger grund fr kndigung mietverhltnisses insbesondere mieter zeitraum ber mehr zwei termine erstreckt entrichtung miete hhe betrages verzug miete fr zwei monate erreicht angesichts monatlichen miete ber lngeren zeitraum aufgelaufenen mietrckstands fall berufungsgericht ansatz verkannt berufungsgericht allerdings bercksichtigt abs satz nr buchst bgb grundstzlich gerechtfertigte kndigung bestimmten gesetz einzelnen aufgefhrten voraussetzungen ausgeschlossen unwirksam gem abs satz bgb kndigung satz nr ausgeschlossen vermieter vorher heit zugang kndigung befriedigt gem abs satz bgb kndigung unwirksam schuldner schuld aufrechnung befreien konnte unverzglich kndigung aufrechnung erklrt schlielich kndigung abs nr bgb unwirksam vermieter sptestens ablauf zwei monaten eintritt rechtshngigkeit rumungsanspruchs hinsichtlich flligen miete flligen entschdigung abs bgb befriedigt ffentliche stelle befriedigung verpflichtet sogenannte schonfristzahlung smtliche genannten vorschriften setzen allerdings berufungsgericht verkannt vollstndige befriedigung vermieters voraus vgl senatsurteil juli viii zr zmr ii bgb af wortgleichen vorgngervorschrift abs satz bgb senatsbeschluss juli viii zb wum ii schonfristzahlung olg kln zmr abs satz bgb af staudinger emmerich bgb neubearb rn sowie rn vorliegend fehlt aufrechnung betrgen wirksamkeit vorausgesetzt verminderte oben genannte mietrckstand betrag hhe annhernd vollstndigen befriedigung vermieters abs satz bgb gem abs nr bgb rede davon abgesehen beklagte aufrechnung gegenber kndigung juli bezeichneten mietrckstnden erst klageerwiderung september deshalb abs satz bgb verlangt unverzglich erklrt annahme berufungsgerichts beklagten htten aufgerechneten gegenforderungen zeitpunkt aufrechnungserklrung zugestanden zuvor erklrte aufrechnung klgerin heizkostennachforderungen leere gegangen sei rechtsfehlern beeinflusst entgegen auffassung berufungsgerichts scheiterten klgerin aufrechnung gestellten nachforderungen heizkostenabrechnungen klgerin fr jahre daran abrechnungen mangels nherer angaben durchgefhrten schtzverfahren formellen grnden unwirksam wren senat bereits entschieden berufungsgericht zumindest ansatz verkannt vermieter bereits ebene formellen ordnungsgemheit darlegen erlutern weise unterbliebener verbrauchsablesung verbrauchswerte wohnung angesetzten werte einzelnen ermittelt beziehungsweise wel ches verfahren gem heizkostenv angewendet fr formelle ordnungsgemheit heizkostenabrechnung bedeutung fr jeweiligen mieter angesetzten kosten abgelesenen messwerten schtzung beruhen eventuell vermieter vorgenommene schtzung anforderungen heizkostenv entspricht senatsurteil november viii zr njw rn unrecht berufungsgericht allerdings genannten grundstze senatsrechtsprechung angewendet gemeint klgerin wege schtzung grundlage durchschnittsverbrauchs gebudes vorgenommene abrechnung sei formellen grnden unwirksam angegeben sei durchschnittsverbrauch gebudes wohnung beklagten geschtzt worden seien htte erluterung bedurft gesamtverbrauch angegebenen wert durchschnittlichen verbrauch gehandelt grundlage erfassten verbrauchs acht zehn wohneinheiten ermittelt worden sei berufungsgericht weitgehende anforderungen formelle ordnungsgemheit heizkostenabrechnung gestellt unzutreffende beurteilung heizkostenabrechnungen betrifft smtliche kndigungen klgerin berufungsgericht jeweils angenommen klgerin nachforderungen abrechnungen schon wegen formeller mngel zugestanden aufrechnung leere gegangen spter beklagten betriebskostenguthaben erklrte aufrechnung wirksam sei kndigungsrelevanten mietrckstand reduziert beurteilung hilfsweise erklrten ordentlichen kndigungen berufungsgericht zudem unrecht weitere guthaben beklagten zugrunde gelegt entgegen auffassung berufungsgerichts folgt vermeintlich unwirksamen heizkostenabrechnungen beklagte nunmehr fr jahre erbrachten vorauszahlungen insoweit zurckfordern knne liegen berufungsgericht bejahten formellen abrechnungsmngel bereits ausgefhrt mieter innerhalb abrechnungsfrist formellen grnden unwirksame abrechnung erteilt worden fortbestehenden mietverhltnis rechtsprechung senats vgl senatsurteile mrz viii zr njw rn ff september viii zr njw rn senatsbeschluss juni viii zr nzm rn erbrachten vorauszahlungen zurckfordern laufenden vorauszahlungen einbehalten bgb vermieter druck vorlage wirksamen abrechnung auszuben iii alledem urteil berufungsgerichts bestand daher aufzuheben abs zpo sache endentscheidung reif berufungsgericht hintergrund rechtsauffassung folgerichtig offen gelassen miete wegen mngeln gemindert mietrckstand dadurch reduziert berufungsurteil lsst insoweit schon entnehmen mngel beklagte geltend gemacht minderung beansprucht fr beurteilung kndigung januar drfte zudem materielle berechtigung heizkostennachforderungen klgerin ankommen berufungsgericht gleichfalls feststellungen getroffen dr milger dr achilles dr bnger dr schneider kosziol vorinstanzen ag bonn entscheidung lg bonn entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix za april verbraucherinsolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter dr fischer dr pape grupp richterin mhring april beschlossen antrag weiteren beteiligten bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsmittel beschlsse zivilkammer landgerichts bielefeld august abgelehnt grnde prozesskostenhilfe versagen beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet abs satz zpo rechtsmittel statthaft anhrungsrge weiteren beteiligten unzulssig verwerfende beschluss august unanfechtbar abs satz zpo rechtsbeschwerde beschwerdeentscheidung august fnde statt beschwerdegericht zugelassen worden wre inso abs satz nr zpo nichtzulassung rechtsbeschwerde gegensatz regelung revision zpo anfechtbar bgh beschluss november ix za wum januar ix zb wum auerordentliche beschwerde erffnet vgl bgh beschluss mrz ix zb bghz ff verfassungsrechtlich geboten vgl bverfge ff kayser fischer grupp pape mhring vorinstanzen lg bielefeld entscheidungen ag bielefeld entscheidung ik'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja hgb abs transportgut wegen unzureichender sicherung whrend seebefrderung beschdigt spricht zunchst fr grobes organisationsverschulden verfrachters daher einzelnen darlegen organisatorischen manahmen fr handelnden organe verhinderung verladungsfehlern ergriffen kommt verfrachter obliegenden darlegungslast erstreckt vermutung groben organisationsverschuldens verhalten organe bgh urteil juli zr olg bremen lg bremen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai richter dr bergmann pokrant prof dr bscher dr schaffert dr koch fr recht erkannt revision beklagten anschlussrevision klgerin urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen november zurckgewiesen kosten revisionsverfahrens gegeneinander aufgehoben rechts wegen tatbestand klgerin transportversicherer gmbh bremen weiteren versicherungsnehmerin nimmt beklagte bremen ansssiges speditionsunternehmen abgetretenem bergegangenem recht versicherungsnehmerin wegen beschdigung transportgut schadensersatz anspruch versicherungsnehmerin veruerte vertrag februar windenergieanlagen gesamtpreis etwa australisches unternehmen getroffenen vereinbarungen anlagen codrington australien liefern aufzustellen transport anlagen herstellungswerk dnemark australien beauftragte versicherungsnehmerin beklagte fixen kosten anlagen sollten zunchst seeweg bestimmungshafen portland australien per lastkraftwagen aufstellungsort befrdert landtransport australien portland codrington beauftragte beklagte australisches transportunternehmen fr transport wurden anlagen einzelteile zerlegt vorliegenden rechtsstreit geht befrderung sogenannten gondel gewicht kg letzten abschnitt weges aufstellungsort windenergieanlagen ffentliche strae gab lie versicherungsnehmerin strecke baustrae sogenanntem limestone art kalksandstein errichten nachdem fnf gondeln hafen portland aufstellungsort reibungslos transportiert worden kam befrderung sechsten gondel mai unfall tieflader transportgestell gondel befand neigte bereich ansteigenden linkskurve auengeflle derart stark rechts gondel zusammen transportgestell tieflader kippte erheblich beschdigt wurde ber ursache unfallgeschehens besteht parteien streit beschdigte gondel wurde zunchst portland zurckbefrdert auftrag versicherungsnehmerin sachverstndigen untersucht anschlieend entschloss versicherungsnehmerin gondel reparatur dnemark zurckzuschicken rcktransport fixen kosten beauftragte beklagte bernahm beschdigte gondel oktober lieferte durchfhrung seetransports januar hamburg ab beim eintreffen gondel hamburg wurde festgestellt whrend rcktransports zusammen transportgestell transport flat mafi trailer umgefallen ansicht klgerin haftet beklagte fr entstandenen schden unbeschrnkt behauptet beklagten landtransport beauftragte frachtfhrer kurve baustrae engen radius befahren tieflader gondel befunden gekippt sei darber hinaus frachtfhrer verhalten beklagte zurechnen lassen msse frachtgut unzureichend transportgefahren gesichert gehabt unbeschrnkte haftung beklagten fr whrend landtransports eingetretenen schaden ergebe zudem daraus sekundren darlegungslast hinsichtlich einzelheiten unfallhergangs gengt fr seestrecke eingetretenen schden hafte beklagte ebenfalls unbegrenzt jeglicher aufklrung beklagten ber schadenshergang fehle grundstze ber sekundre darlegungslast seien seefrachtrecht anzuwenden beklagte obliegenden sekundren darlegungslast weise gengt qualifiziertes verschulden vermuten sei klgerin behauptet versicherungsnehmerin sei schaden hhe entstanden davon entfielen schadensereignis australien beklagte hafte fr schaden unbeschrnkt rcktransport eingetretenen weiteren schden folgeschden haftung umfasst seien klagebetrag versicherungsnehmerin schadensregulierung gezahlt beklagte entgegengetreten hinsichtlich landtransport entstandenen schadens insbesondere vorgebracht kippen tiefladers sei deshalb gekommen straengrund mangelhaft hergestellten baustrae eingesunken sei unfall sei fr frachtfhrer anwendung uerster sorgfalt vermeidbar knne frachtfhrer zugemutet baulichen zustand baustrae zuverlssig beurteilen fr etwaige beschdigungen gondel whrend rcktransports australien hamburg hafte allenfalls rahmen seefrachtrechtlichen hchstgrenzen gebe keinerlei anhaltspunkte qualifiziertes verschulden beklagten schlieen lieen landgericht soweit fr revisionsverfahren bedeutung grundurteil ausgesprochen beklagte klgerin fr unfallereignis mai whrend seetransports zeit oktober januar gondel entstandenen schden rahmen gesetzlichen hchstbetrge ff hgb hgb schadensersatz haftet berufung klgerin berufungsgericht zurckweisung weitergehenden rechtsmittels entschieden beklagte fr beim seetransport gondel entstandenen schden unbeschrnkt schadensersatz haftet dagegen richten berufungsgericht zugelassene revision beklagten anschlussrevision klgerin beklagte erstrebt rechtsmittel hinsichtlich beim seetransport entstandenen schden wiederherstellung landgerichtlichen urteils klgerin verfolgt anschlussrevision begehren feststellung unbeschrnkten haftung beklagten fr landtransport entstandenen schden tritt brigen revision beklagten anschlussrevision klgerin entgegen entscheidungsgrnde berufungsgericht gesetzlichen hchstbetrge begrenzte haftung beklagten fr landtransport gondel entstandenen schden abs hgb bejaht hinsichtlich whrend seetransports entstandenen zustzlichen schden unbeschrnkte haftung beklagten gem satz abs hgb angenommen hierzu berufungsgericht ausgefhrt versicherungsnehmerin beklagten geschlossenen vertrag ber befrderung windenergieanlagen dnemark australien multimodaltransport beziehe komme deutsches recht anwendung gleiches gelte fr hypothetischen teilstreckenvertrag hinsichtlich straenbefrderung australien beklagte unterliege frachtfhrerhaftung ff hgb transport anlagen festen kosten bernommen fr erste beschdigung gondel hafte beklagte gem abs hgb gut whrend obhutszeit schaden gekommen sei klgerin knne allerdings schadensersatz innerhalb gesetzlichen haftungsbeschrnkungen handelsgesetzbuchs hgb verlangen knne festgestellt beklagten eingesetzte unterfrachtfhrer schaden leichtfertig bewusstsein schaden wahrscheinlichkeit eintreten verursacht dabei knne offenbleiben gondel tieflader ordnungsgem verzurrt sei fahrer lkw jedenfalls aufgrund fnf zuvor reibungslos durchgefhrten transporte davon ausgehen drfen beim sechsten mal gutgehen unbeschrnkte haftung beklagten wegen nichterfllung eventuell obliegenden sekundren darlegungslast komme ebenfalls betracht beklagte verfge gegenber auftraggeberin versicherungsnehmerin ber wissensvorsprung mitarbeiter versicherungsnehmerin beim transport gondeln zugegen sei knne versicherungsnehmerin einzelheiten unfallereignisses eigener wahrnehmung mitteilen ber rcktransport geschlossenen vertrag komme ebenfalls deutsches recht anwendung wiederum multimodaltransport gehandelt zweite beschdigung whrend seebefrderung eingetreten sei kmen haftungsvorschriften deutschen seefrachtrechts anwendung beklagte knne beschrnkung haftung abs hgb berufen lasten wegen verletzung obliegenden sekundren darlegungslast vermuten sei rede stehende schaden gondel whrend seetransports leichtfertig bewusstsein verursacht worden sei schaden wahrscheinlichkeit eintreten abs hgb fr landtransport entwickelten grundstze sekundren darlegungslast frachtfhrers wrden grundstzlich fr seetransport gelten sei anzunehmen frachtgut eingetretene schaden streitfall unzureichenden sicherung transportgutes beruhe vermutung qualifizierten verschuldens erfasse personenkreis organe hgb revision beklagten anschlussrevision klgerin erfolg revision beklagten berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen beklagte fr whrend seebefrderung australien hamburg gondel entstandenen weiteren schden grunde gem satz hgb haftet berufungsgericht recht angenommen versicherungsnehmerin beklagten geschlossenen vertrag ber rcktransport gondel australien dnemark gem art abs satz egbgb deutsches sachrecht anwendung kommt vorschrift vermutet gterbefrderungsvertrag demjenigen staat engsten verbindungen aufweist befrderer zeitpunkt vertragsschlusses hauptniederlassung sofern staat verlade entladeort hauptniederlassung absenders befinden gesamtheit umstnde ergibt vertrag engere verbindungen staat aufweist art abs egbgb gilt fr multimodale frachtvertrge hgb bgh urt zr transpr urt zr transpr tz versr versicherungsnehmerin beklagte hauptniederlassungen jeweils deutschland voraussetzungen art abs satz egbgb erfllt spricht dafr rede stehende vertrag staat engere verbindungen aufweist berufungsgericht recht angenommen haftung beklagten fr whrend seebefrderung australien hamburg entstandenen transportschaden bestimmungen ber haftung verfrachters ff hgb beurteilt aa berufungsgericht bezug genommenen feststellungen landgerichts versicherungsnehmerin beklagte ber rcktransport gondel multimodalen transportvertrag gem hgb geschlossen einheitliche speditionsleistung befrderung verschiedenartigen transportmitteln schiff lkw gegenstand einzelne teile vertrags wren fr gesonderte vertrge geschlossen worden wren verschiedenen rechtsvorschriften unterworfen transport gondel per schiff australien hamburg wre ff hgb beurteilen fr transport gondel hamburg dnemark per lkw kmen bestimmungen cmr anwendung richtet leistung fixkostenspediteurs besorgung multimodalen transports greift hgb bghz tz koller transportrecht aufl hgb rdn bb gem satz hgb soweit teil befrderung see durchgefhrt satz hgb vorschriften ff hgb einheitlich gesamte befrderungsleistung anzuwenden internationalen bereinkommen besonderen vorschriften ff hgb ergibt internationale bereinkommen greifen streitfall anwendung unterschiedlicher rechtsvorschriften fr einzelne teilstrecken befrderung ergibt jedoch satz hgb vorschrift bestimmt haftung multimodalen transport recht teilstrecke feststeht schaden teilstrecke eingetreten heit schadensursache gesetzt worden bghz tz koller aao hgb rdn unangegriffen gebliebenen feststellungen berufungsgerichts seestrecke australien hamburg weiterer ber landbefrderung entstandene beschdigung hinausgehender sachschaden gondel eingetreten cc gem satz hgb fr haftung frachtfhrers recht mageblich fr hypothetischen vertrag ber befrderung teilstrecke gelten wrde schaden eingetreten annahme berufungsgerichts hypothetische teilstreckenvertrag unterliege deutschen recht ebenfalls frei rechtsfehlern anwendung deutschen rechts folgt daraus sowohl versicherungsnehmerin beklagte deren vertragliche beziehung insoweit abzustellen bgh urt zr transpr tz versr olg dresden transpr fremuth fremuth thume transportrecht hgb rdn koller aao hgb rdn hauptniederlassung jeweils bundesrepublik deutschland dafr spricht rede stehende hypothetische teilstreckenvertrag engere verbindungen staat aufweist art abs satz abs egbgb vgl bgh transpr tz streitgegenstndliche weitere transportschaden feststellungen berufungsgerichts seestrecke australien hamburg eingetreten fiktiven teilstreckenvertrag versicherungsnehmerin beklagten deutsches recht anwendung kommt richtet haftung beklagten fr verfrachter geltenden vorschriften ff hgb aa fiktive verfrachterin haftet beklagte gem satz hgb fr schaden verlust beschdigung gter zeit annahme ablieferung entsteht sei verlust beschdigung umstnden beruht sorgfalt ordentlichen verfrachters abgewendet konnten verschulden leute schiffsbesatzung verfrachter gem abs hgb gleichem umfang vertreten eigenes verschulden bb feststellungen berufungsgerichts bereits beschdigte gondel einschlielich transportgestells whrend seetransports umgekippt dabei zustzliche schden erlitten insoweit darlegungsbelastete beklagte vorgetragen eintritt schadens satz hgb vertreten lediglich unbeschrnkte haftung fr whrend seetransports entstandenen schden gewandt angriffe revision annahme berufungsgerichts beklagten sei streitfall abs hgb verwehrt haftungsbegrenzung gem abs satz hgb berufen schaden transportgut qualifiziertes verschulden beklagten verursacht worden sei bleiben erfolg umfang verfrachter leistenden schadensersatzes bestimmt bgb vgl rabe seehandelsrecht aufl hgb rdn gem bgb berechnende schadensersatz regelungen abs satz hgb begrenzt gem abs hgb verliert verfrachter allerdings recht haftungsbeschrnkung abs schaden handlung unterlassung zurckzufhren verfrachter absicht schaden herbeizufhren leichtfertig bewusstsein begangen schaden wahrscheinlichkeit eintreten entsprechend wortlaut abs hgb verfrachter etwa hgb hgb genannten personen rede berufungsgericht recht davon ausgegangen qualifiziertes verschulden verfrachters wegfall haftungsbeschrnkung abs hgb fhrt bgh urt zr tz ff ebenso rabe aao hgb rdn ders transpr herber neue haftungsrecht schifffahrt ders seehandelsrecht berufungsgericht angenommen beklagte knne beschrnkung haftung gem abs hgb berufen obliegenden sekundren darlegungslast nachgekommen deshalb vermuten sei whrend seetransports gondel entstandene schaden qualifiziertes verschulden abs hgb verursacht worden sei darauf abgestellt fr landtransport entwickelten grundstze sekundren darlegungslast frachtfhrers grundstzlich fr seetransport gelten fr verlustflle entwickelten allgemeinen grundstze sekundren darlegungslast spediteurs frachtfhrers seien beschdigungsflle jedoch einschrnkungen bertragen verbleibe grundstzlich darlegungs beweislast jeweiligen anspruchstellers organisationsverschulden frachtfhrers rede stehe abweichendes gelte frachtgut eingetretene schaden unzureichenden sicherung transportgutes beruhe spediteur frachtfhrer darlegungs beweislast hinsichtlich betriebsbereichs tragen schaden vorgetragenen sachverhalt qualifizierten verschulden spediteurs frachtfhrers beruhen solle verhalten geschftsfhrers sei gem hgb analog zuzurechnen streitfall stehe grundlage vortrags parteien wesentlichen fest art weise gondel whrend seetransports schaden gekommen sei vorgelegten fotos ergebe gondel einschlielich transportgestell whrend seetransports umgekippt sei schiffsbericht sei entnehmen streitgegenstndliche vorfall dezember uhr ereignet inhalt berichts sei schadensfall nichterfllung qualittsanforderungen zurckzufhren ursache schiffsbericht angegeben gewicht gondel sei fehlerhaft niedrig angenommen worden tonnen statt tonnen falsche gewicht solle stauplan bzw schiffsladeplan vermerkt konnossement reederei hingegen gewicht tonnen fr gondel angegeben bercksichtigung umstnde stehe fest whrend see transports eingetretenen schden fehlerhafte verzurrung bzw unzureichende ladungssicherung zurckzufhren seien dementsprechend beklagte treu glauben wegen unterschiedlichen informationsstands vertragsparteien nheren umstnden betriebsbereich soweit mglich zumutbar eingehend vorzutragen sekundren darlegungslast sei beklagte nachgekommen sei vllig ungeklrt geblieben grnden falsches gewicht stauplan bzw schiffsladeplan aufgenommen worden sei konnossement seien zahlen genannt worden ebenso wenig beklagte dargelegt form vertrge bezglich rcktransports abgeschlossen zudem sei ersichtlich art weise beklagte sichergestellt weisungen berhaupt erteilt beachtet wrden bestehe danach vermutung fr vorliegen qualifizierten verschuldens gem abs hgb abs hgb analog komme qualifiziertes verschulden organs beklagten geschftsfhrers begrndete vermutung qualifizierten verschuldens erfasse personenkreis organe abs hgb beurteilung berufungsgerichts wendet revision beklagten erfolg aa berufungsgericht rechtlichen ansatz zutreffend davon ausgegangen rahmen abs hgb grundsatz gilt anspruchsteller treffende darlegungs beweislast fr besonderen voraussetzungen unbeschrnkten haftung spediteurs dadurch gemildert treu glauben bgb wegen unterschiedlichen informationsstands vertragsparteien nheren umstnden betriebsbereich soweit mglich zumutbar eingehend vorzutragen bgh urt zr transpr versr insoweit bghz ff abgedruckt voraussetzung dafr anspruchsteller anhaltspunkte fr vorliegen qualifizierten verschuldens darlegt insbesondere art ausma schadens ergeben knnen bghz tz fr verlustflle entwickelte grundsatz flle beschdigung transportgut bertragen entstandene schaden unzureichenden sicherung frachtgutes beruht frachtfhrer fall soweit konkreten fall zuzumuten substantiierter weise darzulegen hand liegenden schadensverhtungsmanahmen getroffen bghz tz bgh urt zr transpr versr kommt sekundren darlegungslast gebotenen umfang spricht widerlegliche tatschliche vermutung dafr objektiver subjektiver hinsicht qualifiziertes verschulden trifft bgh urt zr transpr urt zr transpr bb revision beklagten rgt vergeblich berufungsgericht sei versto art abs gg feststellung gelangt beschdigung gondel whrend seetransports fehlerhafte verzurrung bzw unzureichende ladungssicherung zurckzufhren sei macht geltend beklagte hinweis schiffsbericht vorgetragen schiff gondel transportiert worden sei whrend fahrt australien europa dezember schwerem wetter schwerem seegang befunden wetterverhltnisse htten gefhrt mafi trailer gondel befunden losreien knnen beklagte zudem vorgetragen sicherung gondel mafi trailer stauer terminals bzw seeschiffs erfolgt sei schadensbericht kapitns sei gehuse ketten gesichert denen zustzlich auslaufen schiffs angebracht worden seien berufungsgericht vortrag beklagten bercksichtigt htte htte feststellung gelangen drfen schadensursache komme fehlerhafte verzurrung frachtgutes bzw unzureichende ladungssicherung betracht vorbringen verhilft revision erfolg art abs gg gerichte verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen erforderlich einzelpunkte parteivortrags grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge bgh beschl zr juris tz beschl zr juris tz revision beklagten bercksichtigt gengend frachtgut fr fall schweren seegangs ausreichendem mae gesichert macht geltend wetterverhltnisse zeitpunkt schadenseintritts dezember vllig ungewhnlich festgestellten windstrken gerechnet unangegriffen gebliebenen feststellungen landgerichts lediglich gondel ketten gelst vielmehr mitsamt transportgestell mafi trailer umgekippt spricht fr gengende sicherung frachtgutes umstnden angenommen berufungsgericht revision bezug genommene vorbringen beklagten entscheidung unbercksichtigt gelassen erwogen versto zpo daher gegeben cc weitere rge revision beklagten berufungsurteil knne entnommen festgestellten verladungsfehler beklagten persnlich beklagten juristische person handele geschftsfhrer anzulasten seien bleiben erfolg berufungsgericht qualifizierte verschulden beklagten ersichtlich unzureichenden ladungssicherung gesehen vielmehr angenommen sei organisationsverschulden beklagten auszugehen nheren umstnden betriebsbereich vorgetragen kommt daher darauf beklagte ladungssicherung vorgenommen entscheidend vielmehr htte vortragen mssen weisungen hinsichtlich ladungssicherung erteilt art weise deren einhaltung berwacht ebenso ungeklrt geblieben grnden falsches gewicht tonnen stauplan bzw schiffsladeplan aufgenommen wurde beklagte htte einzelnen darlegen mssen vermeidung konkreten schadens unternommen dd entgegen auffassung revision beklagten gebotene vortrag deshalb unzumutbar berufungsgericht beklagte erst fnf jahre schadensfall aufgefordert recherchen anzustellen beklagte wurde sptestens zustellung klage jahre ber schadensfall informiert htte daher bereits zeitpunkt fr aufklrung erforderlichen manahmen einleiten mssen beklagte daher entlasten nunmehr eigenen vortrag weiteren recherchen mehr anstellen vgl koller aao hgb rdn ee berufungsgericht entgegen auffassung revision weiteren zutreffend angenommen streitfall vermutung qualifizierten verschuldens gem abs hgb analog geschftsfhrer beklagten organ erstreckt verlsst schiff hafen unzureichend gesicherter ladung spricht zunchst fr grobes organisationsverschulden vgl bgh transpr daher beklagte einzelnen vortragen vermeidung konkret eingetretenen schadens unternommen gehrt vortrag organisatorischen manahmen beklagte bzw fr handelnden organe ergriffen verladungsfehler berufungsgericht festgestellten art verhindern kommt verfrachter obliegenden darlegungslast streitfall erstreckt folglich vermutung groben organisationsverschuldens verhalten organe ii anschlussrevision klgerin anschlussrevision klgerin zulssig gem abs zpo erforderlichen voraussetzungen fr wirksame anschlussrevision liegen revision beschrnkt zugelassen anschlussrevision lebenssachverhalt betreffen revision geltend gemachten streitgegenstand unmittelbaren rechtlichen wirtschaftlichen zusammenhang steht bghz tz bgh urt zr juris tz schon deshalb fall klgerin geltend gemacht rcktransport entstandenen schden seien folgeschden unbegrenzten haftung beklagten fr hintransport aufstellungsort codrington australien umfasst rechtsversto berufungsgericht voraussetzungen vertraglichen haftung beklagten fr gondel landtransport australien entstandenen schaden grunde abs hgb bejaht anwendbarkeit deutschen rechts sowohl versicherungsnehmerin beklagten geschlossenen gesamtvertrag ber befrderung windenergieanlagen dnemark australien hypothetischen teilstreckenvertrag betreffend straentransport australien berufungsgericht zutreffend art abs satz egbgb gesttzt siehe ausfhrungen gem abs hgb haftet frachtfhrer fr schden frachtgut zeit bernahme befrderung ablieferung entstehen handlungen unterlassungen leute frachtfhrer satz hgb gleichem umfang vertreten eigene handlungen unterlassungen leute ausbung verrichtungen handeln gleiches gilt fr handlungen unterlassungen personen deren frachtfhrer ausfhrung befrderung bedient satz hgb bereinstimmenden vortrag parteien gondel whrend landtransports hafen portland aufstellungsort codrington mithin beendigung obhutszeit beklagten schaden gekommen berufungsgericht unbeschrnkte haftung beklagten fr ersten gondel entstandenen schaden verneint voraussetzungen fr qualifiziertes verschulden hgb erfllt angesehen dagegen gerichteten angriffe anschlussrevision klgerin erfolg berufungsgericht offengelassen gondel fr transport aufstellungsort tieflader ordnungsgem verzurrt gesichert klgerin abrede gestellt fr revisionsrechtliche beurteilung daher vortrag klgerin auszugehen beklagten hgb zuzurechnendes qualifiziertes verschulden eingesetzten unterfrachtfhrers berufungsgericht verneint unterfrachtfhrer aufgrund fnf zuvor beanstandungsfrei durchgefhrten transporte annehmen drfen beim sechsten mal gutgehen beurteilung kme betracht durchfhrung vierten fnften transports sicherung befestigung gondel tieflader fr sechsten transport gendert worden wre fr annahme gebe jedoch keinerlei anhaltspunkte beurteilung gerichteten rgen anschlussrevision erfolg anschlussrevision macht geltend berufungsgericht htte beweisaufnahme feststellung gelangen drfen leichtfertiges handeln ausfhrenden frachtfhrers sei nachweisbar vortrag klgerin sei unfallereignis mehrere faktoren verantwortungsbereich beklagten verursacht worden verwendung tiefladers lenkbare hinterachse unzureichende ladungssicherung wahl engen kurvenradius beim befahren baustrae vorbringen anschlussrevision steht verneinung leichtfertigen handelns unterfrachtfhrers berufungsgericht entgegen anschlussrevision fr erforderlich erachteten beweisaufnahme bedurfte schon deshalb berufungsgericht entscheidung vortrag klgerin zugrunde gelegt aa fr wegfall haftungsbegrenzungen vorstzlichem verhalten erforderliche leichtfertigkeit setzt besonders schweren pflichtenversto voraus frachtfhrer personen deren ausfhrung befrderung bedient krasser weise ber sicherheitsinteressen vertragspartners hinwegsetzen subjektive erfordernis bewusstseins wahrscheinlichkeit schadenseintritts handelnden leichtfertigen verhalten aufdrngende erkenntnis wahrscheinlich schaden entstehen erkenntnis innere tatsache erst anzunehmen leichtfertige verhalten inhalt umstnden denen aufgetreten folgerung rechtfertigt bghz bgh urt zr transpr versr bgh transpr tz bleibt dabei tatrichterlichen wrdigung vorbehalten handeln ueren ablauf beurteilenden geschehens bewusstsein getragen wurde eintritt schadens wahrscheinlichkeit drohe hinsicht erster linie erfahrungsstze heranzuziehen tatrichter vorgenommene beurteilung frage danach qualifiziertes verschulden vorliegt revisionsgericht darauf berprft dabei rechtsbegriff qualifizierten verschuldens verkannt worden verste zpo denkgesetze erfahrungsstze vorliegen bgh transpr tz bb anschlussrevision gergten verste berufungsge richts zpo art abs gg liegen ebenso wenig berufungsgericht rechtsbegriff qualifizierten verschuldens verkannt berufungsgericht unfallursache klgerin behauptete nichteinhaltung ideallinie beim durchfahren linkskurve baustrae unterstellt angenommen verlassen sogenannten ideallinie erheblicher verschuldensvorwurf herleiten lasse rechtsgrnden beanstanden verfehlen ideallinie fr genommen regel einfacher fahrfehler abkommen gerade verlaufenden strae rckschluss besonders schweren pflichtenversto zulsst umstand vorhandene kurvenradius ausreichend einhalten ideallinie deshalb fnf vorausgegangenen fahrten mglich wre vermag beurteilung ndern berufungsgericht unterstellte fahrfehler dadurch groben pflichtenversto frachtfhrer rechtzeitig angehalten fahrfehler korrigiert festgestellt klgerin dargelegt frachtfhrer zeitpunkt fahrfehler htte korrigiert knnen bemerkt entgegen auffassung anschlussrevision berufungsgericht vortrag klgerin angeblich unzureichenden ladungssicherung schlechten kontrollierbarkeit transportfahrzeugs kurvenfahrten einholung sachverstndigengutachten nachgehen umstnde begrndeten schon deshalb bewusste leichtfertigkeit beklagten leute vorangegangenen fnf transporte reibungslos durchgefhrt worden ersichtlich klgerin dargelegt streitgegenstndliche sechste transport voraussetzungen insbesondere geringeren sicherheitsvorkehrungen ausgefhrt wurde annahme berufungsgerichts frachtfhrer davon ausgehen drfen beim sechsten transport gutgehen umstnden rechtsgrnden beanstanden cc berufungsgericht vortrag klgerin unzureichenden verzurrung gondel tieflader unterstellt kommt darauf anschlussrevision rgt berufungsgericht unrecht verletzung beklagten obliegenden darlegungslast verneint erfolg bleibt rge anschlussrevision berufungsgericht verkannt beklagten oblegen darzulegen sicherungsmanahmen vermeidung verladungsfehlern ergriffen beklagte hierzu vortrag gehalten sei groben organisationsverschulden beklagten auszugehen hierbei lsst anschlussrevision auer acht klgerin anhaltspunkte fr organisationsverschulden berufungsinstanz vorgebracht vielmehr leichtfertiges verhalten beklagten eingesetzten unterfrachtfhrers gesttzt revision beklagten anschlussrevision klgerin danach zurckzuweisen kostenentscheidung folgt abs zpo bergmann pokrant schaffert bscher koch vorinstanzen lg bremen entscheidung olg bremen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen unerlaubten fhrens halbautomatischen kurzwaffe verschieen patronenmunition ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts antrag anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln august strafausspruch aufhoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels allgemeine strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten ersten urteil wegen schwerer krperverletzung tateinheit freisprechung brigen wegen vorstzlichen unerlaubten fhrens halbautomatischen kurzwaffe verschieen patronenmunition tateinheit vorstzlichem unerlaubten fhren schusswaffe vorstzlichem unerlaubten besitz schusswaffe vorstzlichem unerlaubten besitz munition bedrohung freiheitsstrafe jahr verurteilt kompensation fr rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung vier monate verhngten freiheitsstrafe vollstreckt erklrt vollstreckung restlichen freiheitsstrafe bewhrung ausgesetzt rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo berprfung angefochtenen urteils aufgrund revision angeklagten schuldspruch beschwerenden rechtsfehler ergeben abs stpo strafausspruch hlt jedoch rechtlicher nachprfung stand landgericht rahmen strafzumessung zugunsten angeklagten lediglich bercksichtigt tat zeitpunkt hauptverhandlung rund jahre zurcklag lsst besorgen verfahrensdauer rahmen strafzumessung eigenstndige bedeutung beigemessen berdurchschnittlich lange verfahrensdauer indes ungeachtet geringeren strafbedrfnisses aufgrund zeitlichen abstands tatbegehung urteil vgl stree kinzig schnke schrder stgb aufl rn gewhrten vollstreckungsabschlags strafzumessung bercksichtigen vgl bgh beschluss januar gsst bghst beschluss juni str stv stellt bestimmenden strafzumessungsgrund sinne abs satz stpo dar vgl bgh beschluss mai str juris rn senat urteil mrz str juris rn trotz mavollen strafe senat ausschlieen aufgezeigte rechtsfehler gnstig strafbemessung ausgewirkt htte reinen wertungsfehler handelt bedarf aufhebung feststellungen vgl kk gericke stpo aufl rn ergnzende feststellungen bestehenden widersprechen drfen mglich unberhrt entscheidung senats bleibt ausspruch landgerichts kompensation rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerung bgh urteil august str bghst beschluss januar str juris rn krehl eschelbach grube bartel ribgh schmidt unterschriftsleistung gehindert krehl'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten ur teil landgerichts berlin november soweit angeklagten betrifft gem abs stpo zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen mordes ei ner lebenslangen freiheitsstrafe verurteilt nichtrevidierenden mitangeklagten tatbeteiligten wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verhngt weiteren ebenfalls revidierenden mitangeklagten wegen beihilfe gefhrlichen krperverletzung freiheitsstrafe jahr verurteilt revision angeklagten sachrge erfolg landgericht wesentlichen folgende feststellungen wertungen getroffen angeklagte fe ba bediente beim geldeintreiben hil weiteren tschetschenischen landsman nes erreichten immerhin schuldner mehr bedroht wurde dafr verlangten ba partner dings hlfte einzutreibenden forderung knapp drohungen waffe weiteres geld angeklagte zahlte anfang jahres kam treffen angeklagten beiden befreundeten mitangeklagten tschetschenen alexanderplatz obwohl sprach ba weitere euro bezahlte weitere drohungen kndigte februar mutter verlobte angeklagten angeklagten sowie ehefrau totzumachen falls beiden angeklagten bald euro zahlen wrden daraufhin verabredeten gegenschlag auszuholen ba februar fesseln zusammenzuschlagen anschlieend waldstck auerhalb berlins auszusetzen idee mageblich angeklagten beeinflusst halb ausfhrung plans helfen angeklagte entschied jedoch fr ba sogar tten beiden deren angeklagten plan einzuweihen ua angeklagte bat nachmittag februar besonders krftigen angeklagten treffen tschetschenen kommen wisse wieviele personen gegnerischen lager kommen wrden wunsch erklrte guter bekannter uhr bereit mittels elektronisch dokumentierter zahlungen ec karten angeklagten fr abend alibi verschaffen ausfhrung ursprnglichen tatplans parkte tatfahr zeug personentransporter seitenstrae begab fu ba vereinbarten treffpunkt kurfrstendamm versteckte fahrzeug hinteren durchgngigen sitzreihe kurz uhr kehrte angeklagte ba sei nem fahrzeug zurck lie vorwand einsteigen nahm rckbank platz angeklagte ba fuhr richtung zusteigen frage angeklagten vorhabe wurde ba sagte scharfem ton bereit strae los ausfallend fertig leute stn mutter schlampe wrde totmachen ua daraufhin geschah folgendes warf seil werkzeugkiste angeklagten gefunden genommen hinten ber leicht vorn gebeugt sitzenden angriffs versehenden schmchtigen ba zog heftigen ruck hinten seil oberkrper oben rutschte hals legte hielt groer gleich bleibender kraft seil fest zugezogen ba tten wenigen hchstens zehn sekunden verlor ba wegen krankheitsbedingten vorschdigung ua bewusstsein sptestens zwei minuten ua verstorben lngeres drosseln rechtsmedizinischen sachverstndigen ausgeschlossen worden wobei landgericht unfall bloen fesselungsversuch aufgrund tathergangs sicher ausgeschlossen letztlich aufgrund theoretischen mglichkeit sekundentodes opfers ba nahm verabredet berrascht bereits auto fixiert angeklagten fortsetzung fahrt rutschte ba boden erblickte leichnam fahrzeug kletterte ber rckbank schttelte ba stellte fest tot laut uerte zeitpunkt befand fahrzeug bereits autobahn richtung ortes angeklagten ursprnglichen vereinbarung ba setzen landgericht beweiswrdigend angenommen ha be ttungsvorsatz bereits zeitpunkt gefasst bekannten beschaffung alibibelege auftrag gegeben gegenteiligen ttungsvorsatz bestreitenden angaben angeklagten fehle berzeugungskraft gelte fr konstruierte alibi drosselungsvorgang leitet landgericht hingegen ersichtlich anschluss rechtsmedizinischen gutachten magebliches indiz fr ttungsvorsatz angeklagten her hierfr landgericht dargelegte beweiswrdigung hlt sachlichrechtlichen prfung stand erweist lckenhaft blick landgericht angenommene ttungsabsicht widersprchlich vgl bgh njw nstz vermag letztlich fr angenommenen zeitpunkt fassung ttungsvorsatzes vermutung begrnden vgl bgh stv tatvariante bleibt danach neben gemeinsamen ttungsplan drei angeklagten spontanen heimtckischen ttung krperverletzung todesfolge rahmen fesselungsvorhabens beweisfhrung landgerichts einzelnen jedenfalls folgendes beanstanden landgericht hlt einlassung angeklagten htte ba hilfe alibibelege lgner hinstellen fr wider legt wertet beschaffung alibis ttungsvorsatz begrndendes magebliches indiz sei fr fall todes ba sinnvolle verteidigung ua fall berlebens ba htte angeklagte ernsthaft annehmen knnen be schafften belege htten ba tschetschenische freunde entlastend wirken knnen polizei htte berlebender ba geklagten tter identifizieren knnen trete hinzu risiko racheaktes ba wesen wre krperverletzung unkalkulierbar ge konstruierte alibi magebliches indiz fr ttungsvorsatz angeklagten ersichtlich berschtzt jedenfalls sichtlich verwendung alibibelege rahmen polizeilicher ermittlungen bersehen gegenber identifizierung angeklagten ba mittter alibibelege fr angeklagten sicht hohem entlastenden beweiswert wren zudem bestehen zusammenhang lcken beweiswrdigung soweit landgericht eigenen feststellungen wesentlichen tatumstnden gesichtspunkt bewertet hinterfragt perfektionistische angeklagte ua annahme landgerichts bereits ab uhr ttungsabsicht verfolgt angeklagte htte prmisse alibi konstruiert hingegen tatgenossen mitgetragenen ttungsplan eigenes ttungswerkzeug verwirklichen versucht angeklagte nmlich feststellungen lediglich seil fesselungswerkzeug werkzeugkiste fahrzeugs angeklagten gefunden ber werkzeuge verfgte widerspricht kriminalistischer erfahrung steht deutlichem gegensatz eingehenden alibivorbereitungen angeklagte feststellungen ferner unterlassen abzusichern ba rcksitzbank platz nehmen wrde fr angriff angeklagten bereiten position hinsetzte beruhte folglich zufall htte vornherein vorgehabt ba erdrosseln htte zudem grter wahrscheinlichkeit erfolgseintritt beabsichtigten ttungshandlung sogleich kontrolliert angeklagte unterlassen vielmehr feststellung tat erfolg gefhrt risiko tatentdeckung erhht hinsichtlich ausgefhrten ttung eingeweihten mittter fahrzeug einsteigen lie alledem verborgenhalten fahrzeug fr fassung ttungsplans unergiebig verhalten fr gemeinsamen plan krperverletzung aussetzung gleichermaen sinnvoll wertung risiko racheakts ba nahme bloen krperverletzung wre unkalkulierbar liegt schlielich unerklrter widerspruch landgericht angenommenen deliktischen mitwirkung mitangeklagten landgericht bloe krperverletzer angesehen insoweit ursprnglich gefassten tatplan krperverletzung aussetzung fr realistische deliktische beteiligung betrachtet fr mitangeklagten bestand indes gleiche unkalkulierbare racherisiko landgericht deshalb folgerichtig ebenfalls ttungsvorsatz erwogen htte sache bedarf angeklagten umfassender neuer aufklrung bewertung hierfr anbieten bedingten ttungsvorsatz angeklagten bghr stgb abs vorsatz bedingter dargelegten prmissen prfen senat verkennt urteilsaufhebung gegebenen gesamtbeweislage feststellung drosselung ttungsvorsatz sei grundlage gemeinsamen ttungsplans isolierten ttungsplans spontanangriffs deutlich wahrscheinlicher krperverletzung todesfolge aufgrund fesselungsversuchs tdlichem ausgang bislang tatvariante tragfhig ausgeschlossen basdorf schaal raum brause jger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet juli freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja grg satz gvg ff mrk art abs zeitpunkt inkrafttretens gesetzes ber rechtsschutz berlangen gerichtsverfahren strafrechtlichen ermittlungsverfahren grg november bgbl hinsichtlich bereits abgeschlossenen berlangen verfahrens beim europischen gerichtshof fr menschenrechte individualbeschwerde betroffenen anhngig kommt magabe bergangsvorschrift satz grg entschdigung gem gvg betracht beschwerde zulssiger weise erhoben worden insbesondere sechs monats frist art abs emrk gewahrt worden bgh urteil juli iii zr olg celle iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke mayer fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle oktober zurckgewiesen klger kosten revisionsrechtszugs tragen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte land wegen sicht unangemessen langen dauer gerichteten ermittlungsverfahrens zahlung angemessenen entschdigung mindestens anspruch verfahren wurde aufgrund strafanzeige staatsanwaltschaft wegen betrugs april eingeleitet august abs stpo eingestellt wegen lnge ermittlungsverfahrens erhob klger jahr amtshaftungsklage beklagte land berufungsentscheidung dezember rechtskrftig abgewiesen wurde dagegen wandte ver fassungsbeschwerde bundesverfassungsgericht mai zugestellten beschluss entscheidung angenommen wurde klger reichte november individualbeschwerde bundesrepublik deutschland beim europischen gerichtshof fr menschenrechte folgenden egmr rgte verletzung rechte art abs satz emrk wegen dauer gerichteten ermittlungsverfahrens juni erhob gesttzt gvg beklagte land klage zahlung angemessenen entschdigung egmr erklrte beschwerde juli fr unzulssig verwies klger notwendigkeit ausschpfung dezember kraft getretenen gesetz ber rechtsschutz berlangen gerichtsverfahren strafrechtlichen ermittlungsverfahren geschaffenen rechtsbehelfs oberlandesgericht entschdigungsklage abgewiesen vorinstanz zugelassenen revision verfolgt klger anspruch entscheidungsgrnde revision klgers zulssig sache jedoch erfolg oberlandesgericht entschdigungsanspruch klgers abs gvg gvg verneint komme anspruch art gesetzes ber rechtsschutz berlangen gerichtsverfahren strafrechtlichen ermittlungsverfahren fr zeitpunkt inkrafttretens dezember bereits abgeschlossene verfahren ermittlungsverfahren klger betracht sinn zweck bergangsregelung seien jedoch bereits beendeten verfahren anwendungsbereich gesetzes umfasst deren dauer zeitpunkt gegenstand zulssig erhobenen beschwerde beim egmr sei knnen sei vorliegend fall klger wegen dauer bereits jahr abgeschlossenen ermittlungsverfahrens erst november beschwerde erhoben wegen offensichtlicher nichteinhaltung frist art abs emrk sechs monate abschluss beanstandeten verfahrens unzulssig deshalb aussicht erfolg sei gesetzgeber deutlich ausdruck gebracht gerade hinblick frist beanstandete verfahren lnger sechs monate geltung neuen entschdigungsgesetzes abgeschlossen drfe entgegen auffassung klgers stelle vorliegend beendigung strafrechtlichen ermittlungsverfahrens jahr mageblichen zeitpunkt fr beginn frist fr derartige beschwerde dar rechtskrftige abweisung amtshaftungsklage entscheidung ber erhobene verfassungsbeschwerde ii hlt angriffen revision stand entschdigungsklage recht abgewiesen worden entschdigung wegen berlanger verfahrensdauer gerichteten vorschriften abs verbindung gvg finden streitfall anwendung klger gerichtete ermittlungsverfahren zeitpunkt inkrafttretens gesetzes ber rechtsschutz berlangen gerichtsverfahren strafrechtlichen ermittlungsverfahren grg november bgbl dezember bereits beendet entschdigungsanspruch kommt tag inkrafttretens bereits abgeschlossenen verfahren betracht voraussetzungen bergangsvorschrift art grg erfllt vorliegend fall klger gefhrte ermittlungsverfahren bereits jahr einstellung strafverfahrens abs stpo abgeschlossen entfaltet einstellung abs stpo sperrwirkung strafklageverbrauch tritt wiederaufnahme ermittlungen sowie erhebung ffentlichen klage eintritt verjhrung mglich bleiben magebliche zeitraum fr berechnung dauer verfahrens jedoch beendet lnger angenommen beschuldigte ernsthaft betroffen einstellung abs stpo fall vgl meyer ladewig emrk aufl art rn bergangsvorschrift art satz grg finden ver fahrensrechtlichen materiell rechtlichen regelungen gvg verfahren anwendung inkrafttreten gesetzes dezember bereits anhngig sowie abgeschlossenen verfahren deren dauer zeitpunkt inkrafttretens gegenstand anhngigen beschwerden beim egmr voraussetzungen bergangsbestimmung streitfall erfllt beim egmr eingelegte beschwerde frist art abs emrk gewahrt klger november kurz inkrafttreten entschdigungsgesetzes dauer gerichteten ermittlungsverfahrens gerichtete individualbeschwerde beim europischen gerichtshof fr menschenrechte erhoben beschwerde formal anhngig jedoch offensichtlich verfristet deshalb rechtslage inkrafttreten neuen entschdigungsgesetzes aussicht erfolg verfahren gegenstand beschwerde wegen dauer klger nunmehr entschdigung verlangt lnger sechs monate eingang beschwerde abgeschlossen art abs emrk egmr beschwerde befassen innerhalb endgltigen innerstaatlichen entscheidung beginnenden frist eingelegt worden gerichtshof dabei frist gebunden davon absehen vgl leitfaden egmr zulssigkeitsvoraussetzungen individualbeschwerde nr aa frist beginnt zustellung kenntnisnahmemglichkeit rechtswegerschpfung weiterer voraussetzung art abs emrk begrndenden letztinstanzlichen entscheidung egmr nvwz rn auerordentliche verfassungsrechtliche rechtsbehelfe beschwerdefhrer grundstzlich einzulegen allerdings rechtsbehelfe ausschpfen gergten rechtsverste beziehen zugleich verfgbar angemessen wirksam vgl egmr nvwz rn konnte inkrafttreten ff gvg laufenden strafverfahren berlange verfahrensdauer grundstzlich verfassungsbeschwerde beanstandet abschluss verfahrens kam jedoch mglichkeit mehr betracht insbesondere konnte wege verfassungsbeschwerde angemessene wiedergutmachung fr verletzung gebots angemessenen frist falle erreicht vgl egmr njw rn sowie egmr urteil november individualbeschwerde nr rn meyer ladewig aao art rn bb recht oberlandesgericht angenommen fr einhaltung frist art abs emrk frage erschpfung innerstaatlichen rechtsbehelfe zeitpunkt beendigung klger angestrengten amtshaftungsprozesses nebst anschlieenden entscheidung bundesverfassungsgerichts ankommt amtshaftungsprozess zhlt individualbeschwerde auszuschpfenden rechtsbehelfen amtshaftungsanspruch erfasst flle pflichtwidriger verzgerung rechtsstreits ermittlungsverfahrens gewhrt insofern anspruch schadensersatz wegen beschrnkung schuldhafte verzgerungen ausklammerung nichtvermgensschden gengt anspruch anforderungen kompensatorischen rechtsbehelf vgl bt drucks meyer ladewig aao art rn mithin stand klger abschluss ermittlungsverfahrens tauglicher rechtsbehelf dauer verfahrens verfgung abzustellen fr fristberechnung deshalb allein verfahrenseinstellung bloe formale erhebung beschwerde egmr reicht gvg verbindung art grg entschdigungsanspruch fr lange dauer abgeschlossener verfahren begrnden vielmehr beschwerde innerhalb frist art abs emrk eingelegt worden aa wortlaut bergangsbestimmung art grg einschrnkung ergibt entgegen auffassung revision sinn zweck regelung gesetzgeberischen willen entnehmen gesetzesbegrndung entnehmen abgeschlossenen berlangen verfahren entschdigung magabe ff gvg betracht kommen denen bezogen zeitpunkt inkrafttretens gesetzes art abs emrk zulssige beschwerde beim egmr bereits erhoben wurde erhoben bergangsregelung sollen weitere verurteilungen bundesrepublik deutschland verhindert gerichtshof entlastet zielsetzung wrde zuwiderlaufen einlegung verfristeter individualbeschwerden fr innerstaatliche entschdigung wegen unangemessener dauer lngst abgeschlossenen mehr neun jahre verfahren geebnet knnte revision vertretenen auffassung gesetzgeberische intention unterlaufen wrde daran deutlich gesetzentwurf bundesregierung ausdrckliche hinweis enthalten verfahrensabschluss lnger sechs monate zurckliegen darf beschwerdefrist art abs emrk sechs monate betrage vgl bt drucks art entwurfs art grg zweck entsprechend sollen diejenigen altverfahren anwendungsbereich gesetzes herausfallen denen verurteilung bundesrepublik deutschland inkrafttreten gesetzes geltenden rechtslage egmr ausgeschlossen frist art abs emrk eingehalten art grg versteht daher einbeziehung zulssigkeitsvoraussetzung vgl lag sachsen beschluss juni oa juris rn lsg baden wrttemberg urteile november sf ek juris rn februar sf ek beckrs rn siehe olg karlsruhe beschluss august schh entv juris rn bsg urteil februar kl beckrs juris rn lsg hessen nzs rn mayer kissel mayer gvg aufl rn ott steinbeiwinkelmann ott rechtsschutz berlangen gerichtsverfahren art grg rn marx marx roderfeld rechtsschutz berlangen gerichtsund ermittlungsverfahren art grg rn heine mdr shngen nzs wenner soziale sicherheit lsg sachsen anhalt urteil november sf juris rn bb beurteilung steht revision vordergrund gestellte umstand entgegen bergangsregelung ursprnglichen fassung gesetzentwurfs vgl bt drucks damals art laufe gesetzgebungsverfahrens dahin ergnzt wur de klage fr abgeschlossene verfahren sptestens tag erhoben sechs monate inkrafttreten gesetzes liegt bt drucks juni vgl bgbl sichergestellt altverfahren fr betroffene ebenso fall abs satz gvg einheitliche berlegungsfrist sechs monaten gilt ber erhebung entschdigungsklage entscheiden knnen vgl bt drucks ott aao art grg rn keineswegs sollten voraussetzungen fr erhebung beschwerde egmr entbehrlich angesehen gegenteil belegt umstand angegebene datum juni sechs monate zeitpunkt inkrafttretens gesetzes liegt gesetzgeber fristenregelung art abs emrk blick darber hinaus art grg enthaltene weitere voraussetzung besttigt wonach mglichkeit bestehen beschwerde anhngig mglichkeit besteht soweit beschwerdefhrer frist art abs emrk wahren cc richtigkeit senat vorgenommenen auslegung art grg entgegen auffassung revision dadurch frage gestellt egmr beschwerde klgers wegen nichterschpfung neuen innerstaatlichen rechtsbehelfs fr unzulssig erklrt mitgeteilt knne abschluss verfahrens erneut beschwerde gerichtshof wenden umstand fr auslegung bergangsvorschrift art grg aussagekraft insbesondere lsst entscheidung egmr darauf schlieen gerichtshof inhalt bergangsregelung darin vorgesehenen einschrnkungen sowie sinn zweck bestimmung nher befasst seit entscheidung ber individualbeschwerde nr brusco italien echr ix september stellt gerichtshof vordergrund einfhrung neuen innerstaatlichen entschdigungsregelung zunchst geltend auszuschpfen sei dabei fr deutsche recht individualbeschwerdesache nr mai nvwz aao rn verschiedenen verfahren entscheidungen juli individualbeschwerden nr sowie tatsache besondere bedeutung beigemessen beschwerdefhrer neuen entschdigungsgesetz berechtigt sei ansprche gem bergangsbestimmungen gesetz innerstaatlichen gerichten geltend willen gesetzgebers widerspiegele personen inkrafttreten rechtsschutzgesetzes beschwerde gerichtshof erhoben innerstaatlicher ebene wiedergutmachung leisten allgemeinen ausfhrungen erlauben jedoch schluss egmr entscheidungen anspruchsvoraussetzungen ff gvg insbesondere art grg eingehenden prfung unterzogen steht schon entgegen gerichtshof stets ausdruck gebracht einfhrung rechtsbehelfs entschdigung verlangt wichtig sei nationalen instanzen erste verzgerung antrge prften besser lage seien fr entscheidung erheblichen sachverhalt festzustellen hhe entschdigung berechnen nvwz aao klger gerichtete hinweis egmr vermag daher aufschluss darber geben gvg bergangsregelung art grg falle versumung sechs monatsfrist art abs emrk zuge kommen knnen schlick herrmann hucke wstmann mayer vorinstanz olg celle entscheidung schh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz juli anwaltsgerichtlichen verfahren antragsteller beschwerdefhrer antragsgegnerin beschwerdegegnerin wegen wiederaufnahme anhrungsrge fgg gegenvorstellung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richter dr ernemann dr frellesen richterin roggenbuck sowie rechtsanwlte dr wllrich dr frey sowie rechtsanwltin dr hauger juli beschlossen anhrungsrge gegenvorstellung antragstellers senatsbeschluss april antrag herabsetzung streitwertes juni zurckgewiesen grnde antragsteller schriftsatz juni erhobene weitere rechtsbeschwerde wegen verweigerung rechtlichen gehrs richtet beschluss senats april beschluss senat sofortige beschwerde antragstellers wiederaufnahme rechtskrftig abgeschlossenen verfahrens agh ablehnenden beschluss hessischen anwaltsgerichtshofs november unzulssig verworfen antragsteller wiederholt vertieft begrndung sofortigen beschwerde vorgetragenen grnde beantragt streitwert frheren streitwerts hauptsache herabzusetzen anhrungsrge behandelnde rechtsmittel bleibt erfolg senat entscheidung weder verfahrensstoff tatsa chen beweisergebnisse verwertet denen antragsteller zuvor gehrt worden wurde bercksichtigendes vorbringen weder bergangen sonstiger weise anspruch antragstellers rechtliches gehr verletzt gegenvorstellung rechtsmittel jedenfalls unbegrndet vorbringen antragstellers begrndetheit sofortigen beschwerde gibt anlass angegriffene senatsentscheidung abzundern antrag geschftswert verfahrens herabzusetzen erfolg senat entscheiden nderung geschftswerts rechtskrftigem abschluss beschwerdeverfahrens bundesrechtsanwaltsordnung berhaupt betracht kommt offen gelassen senatsbeschlssen mai anwz brak mitt februar anwz brak mitt jedenfalls berschreitet streitwertfestsetzung senat anwaltsgerichtshof eingerumte ermessen hlfte blicherweise zulassungssachen festgesetzten geschftswerts angemessen ganter ernemann wllrich frellesen frey roggenbuck hauger vorinstanz agh frankfurt entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts trier september feststellungen aufgehoben soweit entscheidung ber unterbringung entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge drei fllen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt mobiltelefon marke nokia eingezogen sachrge gesttzte revision beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg schuld strafausspruch angefochtenen urteils weisen durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten insoweit revision unbegrndet sinne abs stpo urteil jedoch bestehen bleiben soweit entscheidung frage unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb unterblieben landgericht festgestellt angeklagte seit vielen jahren krperlich psychisch betubungsmitteln abhngig sei taten aufgrund betubungsmittelabhngigkeit begangen bentige fall stationre drogenentwhnungstherapie kammer deshalb bereits urteilsgrnden zurckstellung vollstreckung strafrestes durchfhrung therapie zugestimmt grundlage feststellungen htte tatrichter anordnung maregel gem stgb auseinandersetzen mssen unterlassene prfung erweist deshalb entbehrlich stgb fassung gesetzes sicherung unterbringung psychiatrischen krankenhaus entziehungsanstalt juli bgbl maregel mehr zwingend anzuordnen gericht nunmehr eingerumte ermessen tatschlich ausben urteilsgrnden kenntlich vgl bgh nstz rr beschl september str vollstreckungsrechtlich mglichkeit vorgehens btmg betracht kommt landgericht befrwortet rechtfertigt fr allein absehen prfung gegebenenfalls anordnung maregel stgb bgh stv beschl juni str brigen feststellungen anhaltspunkte dafr erkennbar angeklagte gefhrlich sinne vorschrift hinreichend konkrete aussicht besteht behandlung entziehungsanstalt hang heilen ber erhebliche zeit rckfall hang bewahren satz stgb angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung abs satz stpo bghst bgh nstz rr ber maregelanordnung daher hinzuziehung sachverstndigen satz stpo neu entscheiden senat ausschlieen tatrichter anordnung unterbringung niedrigere strafe erkannt htte strafausspruch deshalb bestehen bleiben ergnzend bemerkt senat tatrichter berufung bghst njw vertretene auffassung wertersatzverfall immer zwingend hhe gesamten brutto eingenommenen geldbetrages erfolgen vorliegen unbilligen hrte abs satz stgb anordnung zwingend ganz abzusehen sei trifft ergibt schon wortlaut vorschrift wonach verfall angeordnet soweit fr betroffenen unbillige hrte wre verfallsanordnung deshalb gem abs satz stgb vollstndig abzusehen anordnung hinsichtlich teilbetrags angeklagten unbillig hart trfe begriff unbilligen hrte insbesondere bercksichtigung unterhaltsverpflichtungen verweist senat bgh wistra rissing van saan fischer cierniak roggenbuck schmitt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts ziff antrag anhrung beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts freiburg oktober adhsionsausspruch ergnzt folgt neu gefasst festgestellt angeklagte adhsionsklger zuknftig entstehenden materiellen immateriellen schaden januar uhr strae begangenen gefhr lichen krperverletzung ersetzen soweit dahingehende ansprche sozialversicherungstrger sonstige versicherer bergegangen vgl senatsbeschluss juni str gehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen adhsionsverfahren entstandenen besonderen kosten adhsionsklger entstandenen notwendigen auslagen tragen sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts flensburg juni abs magabe abs stpo unbegrndet verworfen angeklagte brigen freigesprochen antragsschrift generalbundesanwalts september beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen mutzbauer sander berger ecli de bgh str schneider feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kiel april verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt feststellungen nebenklger angeklagten aufgesucht vorhalte gemacht aufgefordert mitbenutzten wohnung auszuziehen aufgewhlt vorangegangene gesprch entschloss angeklagte denkzettel verpassen holte messer folgte wohnung verlassenden nebenklger stach wucht oberbauch nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben strafausspruch ergebnis bestehen bleiben allerdings begegnen lasten angeklagten angestellten strafzumessungserwgungen mehrfacher hinsicht rechtlichen bedenken strafkammer ua folgendes ausgefhrt angeklagten sprach massive tatausfhrung handelte brutale sinnlose erschreckende aggressionstat handelte angeklagte bengstigend planvoll kaltschnuzig versetzte gezielten stich genau rippen reue hauptverhandlung kaum spren strafkammer gefhrliche krperverletzung tatbestandsvarianten mittels gefhrlichen werkzeugs leben gefhrdenden behandlung abs nr stgb angenommen bereits vorliegen beiden qualifikationsmerkmale straferschwerend gewertet anhaltspunkte fr besondere ber durchschnittliches geschehen leben gefhrdenden messerstiches hinausgehende massivitt brutalitt sinnlosigkeit weder genannt ersichtlich daher besorgen strafkammer entgegen abs stgb angeklagten gerade erfllung abgeurteilten straftatbestandes erschwerend angelastet besonders planvolles kaltschnuziges verhalten angeklagten feststellungen belegt gleiches gilt fr gezielten stich genau rippen ergibt anhalt angeklagte grob gezielt oberbauch genau gezielt rippenzwischenraum gestochen knnte fehlende reue durfte angeklagten angelastet strafbares verhalten bestritten notwehr gegenber vorausgegangenen angriff nebenklgers berufen vgl trndle fischer stgb aufl rdn brigen gibt wortwahl erschreckende aggressionstat bengstigend planvoll anlass hinweis moralisierende persnliches engagement vermittelnde formulierungen vermieden sollten eindruck erwecken knnten sei gericht unbefangen wge fr angeklagten sprechenden gesichtspunkte ruhig sachlich gegeneinander ab vgl trndle fischer stgb aufl rdn vielmehr kommt strafzumessung darauf allgemeine wenig aussagekrftige qualifizierungen anzustellen strafzumessungstatsachen sinne abs stgb konkret herauszuarbeiten geschehen orientiert regelmigen erscheinungsbild delikts vgl bgh wistra milder schwerer erscheinen lassen gleichwohl aufhebung strafausspruchs abgesehen verhngte freiheitsstrafe sechs jahren angemessen abs stpo dabei neben folgen fr tatopfer mageblich abgeurteilte tat ganze reihe schwerer angriffe angeklagten leben krperliche unversehrtheit mitmenschen einreiht hohem mae gefhrlich erscheinen lassen zumindest erneuter einschlgiger strafflligkeit prfung anordnung sicherungsverwahrung angezeigt erscheinen lassen winkler miebach becker lienen hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs tatrichterliche feststellung freie willensbildung betroffenen sei erheblich beeintrchtigt erlaubt schluss betroffene freien willensbildung bezglich betreuung mehr lage anschluss senatsbeschlsse mrz xii zb famrz mai xii zb famrz bgh beschluss oktober xii zb lg hannover ag burgwedel ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer schilling dr nedden boeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts hannover oktober aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen wert grnde geborene betroffene leidet verhaltenssucht spielsucht boden frontalhirnsyndroms infolge vergangenheit hoch verschuldet seit juni beteiligte berufsbetreuerin fr betroffenen bestellt zuletzt aufgabenkreis vermgenssorge entgegennahme ffnen anhalten post sowie rechts antrags behrdenangelegenheiten fr vermgenssorge einwilligungsvorbehalt angeordnet amtsgericht einholung sachverstndigengutachtens betreuung genannten aufgabenkreis beibehaltung einwilligungsvorbehalts verlngert zugleich anstelle beteiligten rechtsanwltin berufsbetreuerin bestellt beschwerde betroffenen amtsgericht teilabhilfeentscheidung bestellung neuen berufsbetreuerin aufgehoben angeordnet beteiligte betreuerin bestellt landgericht beschwerde brigen zurckgewiesen rechtsbeschwerde wendet betroffene weiterhin verlngerung betreuung ii rechtsbeschwerde erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache landgericht entscheidung landgerichts hlt bereits deshalb rechtlicher nachprfung stand ausreichenden tatrichterlichen feststellungen fehlt betroffenen beschwerden erklrte ablehnung betreuung freien willen sinne abs bgb beruht grundsatz freien willen betroffenen betreuer bestellt darf gilt verlngerungsverfahren weshalb gem abs bgb betreuung freien willen betroffenen fortgefhrt vgl senatsbeschluss oktober xii zb famrz rn beiden entscheidenden kriterien fr begriff freien willensbildung einsichtsfhigkeit betroffenen fhigkeit einsicht handeln fehlt beiden elemente liegt freier allenfalls natrlicher wille einsichtsfhigkeit setzt fhigkeit betroffenen voraus fr wider betreuerbestellung sprechenden gesichtspunkte erkennen gegeneinander abzuwgen betroffene grund bedeutung tragweite betreuung intellektuell erfassen knnen denknotwendig voraussetzt defizite wesentlichen zutreffend einschtzen grundlage einschtzung fr betreuung sprechenden gesichtspunkte gegeneinander abwgen betroffene bildung klaren urteils problematik betreuerbestellung lage mglich urteil handeln dabei einflssen interessierter dritter abzugrenzen feststellungen ausschluss freien willensbestimmung mssen sachverstndigengutachten belegt vgl senatsbeschlsse mrz xii zb famrz rn mwn januar xii zb famrz rn ff mastben angefochtene entscheidung gerecht beschwerdegericht entscheidung lediglich ausgefhrt freie willensbildung betroffenen erheblich eingeschrnkt sei hierbei einschtzung sachverstndigengutachten gesttzt wonach betroffene finanziellen angelegenheiten zusammenhngenden behrden postangelegenheiten mehr selbstndig besorgen knne freie willensbildung beschriebene symptomatik erheblich eingeschrnkt sei allein steht fest betroffene freien willensbildung bezglich ablehnung betreuung mehr lage vgl senatsbeschluss mrz xii zb famrz rn mai xii zb famrz rn darber hinaus senat rechtsbeschwerde erhobenen verfahrensrgen geprft rgen fr durchgreifend erachtet abs satz famfg ivm zpo insoweit sieht senat weiteren begrndung entscheidung ab geeignet wre klrung rechtsfragen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen abs famfg angefochtene entscheidung bestand abs famfg aufzuheben abs satz famfg gebotene zurckverweisung sache gibt beschwerdegericht zugleich gelegenheit ergnzende feststellungen weiteren erforderlichkeit einwilligungsvorbehalts treffen dose klinkhammer nedden boeger schilling botur vorinstanzen ag burgwedel entscheidung xvii lg hannover entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen erpresserischen menschenraubes todesfolge antrag pauschgebhr ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen gerichtlich bestellten verteidiger rechtsanwalt fr angeklagten si fr revisionshauptverhandlung anstelle gesetzlichen gebhr pauschgebhr hhe worten eintausendvierhundert euro bewilligt grnde rechtsanwalt fr revisionshauptverhandlung verfgung vorsitzenden juli pflichtverteidiger angeklagten si bestellt worden fr verfahren bundesgerichtshof entscheidung ber antrag bewilligung pauschvergtung berufen abs satz abs satz rvg pflichtverteidiger bewilligung pauschgebhr hhe beantragt anhrung staatskasse senat pauschgebhr hhe bewilligt betrag wurde verteidigern mitangeklagten zugesprochen vorbereitung hauptverhandlung senat antragsteller ebenso verteidiger angeklagten mehreren umfangreichen verfahrensrgen sowie schwierigen sachlich rechtlichen fragen befassen rechtsmittel nebenklger aufgeworfen wurden daher besonders umfangreiche vorbereitung revisi onshauptverhandlung erforderlich danach pauschgebhr hhe fall pflichtverteidigers angeklagten si gerechtfertigt angemessen senat gehindert hhere pauschvergtung beantragt gewhren olg hamm beschluss januar sbd nstz rr thr olg beschluss mrz ar juris rn ebenso burhoff gerold schmidt rvg aufl rn sost scheible roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg oktober schuldspruch dahin gendert neu gefat angeklagte einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betubungsmitteln geringer menge erwerb betubungsmitteln handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit erwerb betubungsmitteln fllen sowie erwerbs betubungsmitteln fllen schuldig aufgehoben soweit einziehung handys nokia aufrechterhalten wurde aufrechterhaltung anordnung entfllt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem besitz betubungsmitteln geringer menge fllen davon fall tateinheit unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge wegen unerlaubten erwerbs betubungsmitteln fllen einbeziehung zwei urteilen amtsgerichts jugendstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt einziehung mobiltelefons aufrechterhalten hiergegen gerichtete sachrge gesttzte revision angeklagten lediglich beschluformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo soweit landgericht fllen ii urteilsgrnde angenommen einfuhr bzw handeltreiben betubungsmitteln geringer menge trete jeweils tateinheitlich besitz betubungsmitteln geringer menge hinzu hlt sachlichrechtlicher nachprfung stand landgericht htte fllen offen lassen drfen teil angeklagten erworbenen betubungsmittel gewinnbringenden weiterverkauf eigenverbrauch bestimmt rechtliche einordnung erwerbsvorgnge unterschiedlicher zweckbestimmung richtet jeweiligen einzelmengen geringen handelsmenge liegt handeltreiben geringen menge abs nr btmg restliche eigenverbrauchsmenge gering tateinheit besitz geringen men ge abs nr btmg gegeben darunterliegenden eigenverbrauchsmenge dagegen tateinheit erwerb abs nr btmg teilmengen wirkstoffgehalte daher notfalls beachtung zweifelssatzes wege schtzung festzustellen senat stv obgleich geschehen erweist schuldspruch soweit angeklagte wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge verurteilt wurde rechtsfehlerfrei angesichts durchweg betrchtlichen gesamtmengen ausgeschlossen handeltreiben bestimmten teilmengen grenzwerte geringen menge erreicht hinblick exakt festgestellten eigenverbrauchsmengen senat schuldspruch dahin gendert angeklagte tateinheitlich handeltreiben betubungsmitteln geringer menge jeweils erwerbs betubungsmitteln abs nr btmg schuldig fr angeklagten gnstiger tateinheitliche verurteilung wegen verbrechens besitzes betubungsmitteln geringer menge abs nr btmg gegeben wre eigenverbrauch bestimmte menge grenze geringen menge erreicht berschritten htte rechtliche einordnung taten erwerb jeweils gramm kokain eigenverbrauch handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tateinheit besitz betubungsmitteln geringer menge bestand senat feststellungen wirkstoffgehalt vorliegen schuldspruch dahin gendert jeweils erwerb betubungsmitteln vorliegt angeklagten begnstigenden angesichts gestndnisses blick stpo unbedenklichen schuldspruchnderungen lassen strafausspruch unberhrt auszuschlieen jugendkammer schwere schuld zutreffend festgestellt dauer jugendstrafe fehlerfreien erwgungen bemessen zugrundelegung senat vorgenommenen geringfgigen nderungen rechtlichen bewertung mehrfach einschlgig vorbestraften angeklagten niedrigere strafe verhngt htte aufrechterhaltung einbezogenen urteil amtsgerichts delmenhorst angeordneten einziehung mobiltelefons bedurfte angefochtenen urteil einziehung erledigt eigentum betreffenden gegenstand rechtskraft amtsgerichtlichen urteils stgb staat bergegangen bghr stgb abs aufrechterhalten tenor neuen urteils lediglich klar gestellt frhere urteil insoweit erledigt vgl bghst angesichts geringen erfolgs revision angeklagten scheidet kostenteilung rahmen abs stpo schriftsatz verteidigung april vorgelegen tolksdorf miebach becker pfister hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lneburg januar unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift mai bemerkt senat revision rgt recht strafkammer durchfhrung selbstleseverfahrens hinsichtlich aufzeichnungen ber telefongesprche angeklagten geschdigten erfordernisse abs satz stpo beachtet feststellung ber kenntnisnahme berufsrichter schffen protokoll aufgenommen worden indes senat ausschlieen urteil verfahrensfehler beruht strafkammer beweiswrdigung lediglich darauf abgestellt angeklagte telefonaten ebenso ambivalentes verhalten drohungen beschimpfungen liebesbeteuerungen wechseln ab frheren vorfllen gegenber geschdigten tag gelegt zusammenfassende wertung jedoch weiteres aussage geschdigten ber inhalt gesprche angeklagten eingerumt ergeben genauen wortlaut kam dabei ersichtlich wiedergabe urteilsgrnden ohnehin entbehrlich vermerk vorsitzenden strafvollstreckungskammer ber angaben geschdigten telefonische anfrage durfte zustzlich persnlichen vernehmung geschdigten verlesen st rspr vgl bghst rissing van saan miebach lienen winkler becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja hgb abs vorschrift hgb greift grundstzlich hauptfrachtvertrag deutsches recht anwendung kommt ersatzpflicht ausfhrenden frachtfhrers verhltnis absender vertraglichen haupt frachtfhrer vertraglichen beziehungen letzteren ausfhrenden frachtfhrer orientiert empfnger transportgutes knnen verlust beschdigung gutes ausfhrenden unterfrachtfhrer hauptfrachtfhrer geschlossenen unterfrachtvertrag eigene schadensersatzansprche zustehen aufgabe bghz art cmr fortfhrung bghz bgh urt oktober zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richter dr bergmann pokrant prof dr bscher dr schaffert dr koch fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin transportversicherer ag weiteren versicherungsnehmerin nimmt beklagten wegen verlustes transportgut abgetretenem bergegangenem recht schadensersatz anspruch beklagten gesellschaften interna tionalen paketbefrderungsunternehmens beklagte sitz taiwan beklagte deutschland versicherungsnehmerin bestellte november inc weiteren inc speicherchips preis us dollar je stck inc bergab beklagten selben tag zwei paketen verpackte ware beauftragte deren befrderung versicherungsnehmerin ausweislich beklagten ausgestellten frachtbriefs ersten paket zweiten paket computer parts enthalten beklagte befrderte beide pakete per luftfracht flughafen kln bonn bernahm beklagte beide pakete november weitertransport versicherungsnehmerin paket speicherchips kam versicherungsnehmerin zweite paket ging whrend landtransports versicherungsnehmerin verloren klgerin behauptet abhanden gekommenen paket htten restlichen versicherungsnehmerin bestellten speicherchips befunden versicherungsnehmerin fr verlust februar betrag dm gezahlt inc transportschaden zustehenden ansprche versicherungsnehmerin abgetreten ansprche wiederum klgerin abgetreten ansprche versicherungsnehmerin empfngerin seien gem abs vvg bergegangen klgerin beantragt beklagten gesamtschuldner verurteilen nebst zinsen zahlen beklagten geltend gemacht gerichteten sprche beurteilten taiwanesischem recht gem taiwanesischen zivilgesetzbuchs sei haftung beklagten ausgeschlossen vorschrift frachtfhrer verlust wertgegenstnden handele speicherchips hafte versender wert warensendung vorliegenden fall deklariert haftungsausschluss knne beklagte berufen landgericht klage abgewiesen berufungsgericht klage ausnahme geringfgigen teils beanspruchten zinsen stattgegeben senat zugelassenen revision verfolgen beklagten antrag abweisung klage klgerin beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen beklagte schulde klgerin wegen verlusts pakets gem abs hgb schadensersatz beanspruchten hhe schadensersatzpflicht beklagten ergebe abs hgb berufungsgericht ausgefhrt streitfall komme deutsches recht anwendung inc beklagten abgeschlossene hauptfrachtvertrag un terliege taiwanesischen recht parteien htten jedoch beginn rechtsstreits nachtrglich gem art egbgb geltung deutschen rechts vereinbart beklagten geschlossene unterfrachtvertrag beurteile deutschem recht anspruchsbegrndenden voraussetzungen hgb seien erfllt beklagten knnten gesetzliche befrderungsbedingungen vereinbarte haftungsbeschrnkungen berufen beklagte fr deren vertragswidriges verhalten beklagte einstehen msse verlust pakets leichtfertig hgb verursacht fr hhe behaupteten schadens streite aufgrund gesamtumstnde falles anscheinsbeweis mitverschulden inc wegen unterlassens hinweises gefahr ungewhnlich hohen schadens komme betracht msse davon ausgegangen beklagten inc bergebenen versanddokumenten kaufpreis warensendung ausgewiesen sei beklagten information fr verzollung gutes bentigten dadurch frachtfhrer ausreichendem mae kenntnis ber tatschlichen wert warensendung erlangt ii revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht internationale zustndigkeit deutscher gerichte geltung abs zpo revisionsinstanz amts wegen prfen bghz tz cambridge institute folgt zpo beklagte erster instanz sache verhandelt fehlende ternationale zustndigkeit deutschen gerichte rgen vgl bghz ff erfolg wendet revision annahme berufungsgerichts inc beklagten geschlossenen hauptfrachtvertrag komme deutsches landfrachtrecht anwendung berufungsgericht ansatz her allerdings zutreffend angenommen hauptfrachtvertrag grundstzlich taiwanesischen recht unterliegt inc beklagte abschluss hauptfrachtvertrags rechtswahl getroffen unterliegt vertrag art abs satz egbgb recht staates engsten verbindungen aufweist gem art abs satz egbgb gterbefrderungsvertrgen vermutet staat engsten verbindungen aufweisen befrderer zeitpunkt vertragsschlusses hauptniederlassung sofern staat verladeort befindet beklagte hauptsitz taiwan wurde gut transport deutschland verladen gesamtumstnden dafr ersichtlich vertrag staat taiwan engere verbindungen aufweist art abs egbgb berufungsgericht hauptfrachtvertrag dennoch deutschen sachrecht unterworfen parteien rechtsstreits nachtrglich nmlich beginn rechtsstreits gem art abs satz egbgb rechtswahl dahingehend getroffen htten rechtsstreit deutschem frachtrecht entschieden solle beurteilung darauf gesttzt klgerin geltend gemachten ansprche klageschrift bestimmungen deutschen frachtrechts abs abs hgb begrndet beklagten klageerwiderung soweit frachtrechtliche einwnde erhoben worden seien verteidigung ausschlielich vorschriften deutschen frachtrechts betreffend verjhrung haftungsbeschrnkungen angefhrt htten verhalten parteien prozess berufungsgericht stillschweigende vereinbarung deutschen rechts gewertet parteien dadurch gericht gegenber ausdruck gebracht htten rechtsstreit deutschem frachtrecht entschieden solle rechtswahl htten beklagten spter mehr einseitig widerrufen knnen annahme berufungsgerichts parteien htten nachtrglich stillschweigend geltung deutschen rechts vereinbart hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand aa beurteilung frage parteien beginn rechtsstreits nachtrglich gem art abs satz egbgb wege individualvereinbarung stillschweigende rechtswahl ausdrckliche rechtswahlvereinbarung macht klgerin geltend getroffen gegenstand tatrichterlicher auslegung revisionsinstanz eingeschrnkt berprfbar kontrolle revisionsgericht unterliegt berufungsgericht auslegung zutreffenden rechtlichen mastbe zugrunde gelegt prozessstoff umfassend widerspruchsfrei gewrdigt indizielle bedeutung betracht kommenden anknpfungspunkte erkannt bgh urt xi zr njw rr urt viii zr njw rr urt viii zr njw rr auslegung individualvereinbarungen bgb tatrichter insbesondere gehalten fr auslegung erheblichen umstnde umfassend wrdigen interessenlage beider seiten ausreichend bercksichtigen vgl bgh urt viii zr njw anforderungen auslegung prozessverhaltens beklagten berufungsgericht gerecht bb fr annahme nachtrglichen konkludenten rechtswahl ausreichen parteien prozess deutlich bestimmte rechtsordnung bezug nehmen rechtlichen ausfhrungen zugrunde legen bgh njw rr bgh urt zr transpr versr fr ursprnglich geltende rechtsordnung abndernde rechtswahl bedarf dahingehenden beiderseitigen gestaltungswillens vgl bgh urt viii zr njw streitfall parteien erster instanz anfangs hinweis deutsche rechtsvorschriften vorgetragen bereits schriftsatz april beklagten jedoch darauf hingewiesen sendung beklagten taiwan transport bergeben worden sei folge verlangt knne lauf sendung substantiiert vorzutragen derartige einlassungsobliegenheit rechtsprechung taiwan gebe schriftsatz juni beklagten ausdrcklich darauf berufen hauptfrachtvertrag ausschlielich taiwanesisches recht anwendung komme schriftsatz beklagten juni frage anwendbaren rechts gegenstand vortrags parteien umstnden angenommen beklagten nderung ursprnglich fr hauptfrachtvertrag geltenden rechtsordnung einverstanden erklrt beide parteien hauptfrachtvertrags sitz taiwan verladeort gleichfalls tai wan entsprach daher interessen beklagten sachlage anwendbarkeit deutschen rechts hauptfrachtvertrag einzulassen vortrag fr wesentlich ungnstiger taiwanesische somit art abs satz egbgb hauptfrachtvertrag absenderin beklagten taiwanesisches recht anzuwenden richtet sowohl frage absenderin empfngerin wegen verlusts pakets vertragliche ansprche beklagte zustehen beurteilung gegebenenfalls mitverschulden absenderin bercksichtigen taiwanesischem recht bestimmung abtretung gesetzlichen forderungsbergang anwendbaren rechts vgl art egbgb begrndung berufungsgericht haftung beklagten fr streitgegenstndlichen verlust gem abs satz hgb bejaht ebenfalls frei rechtsfehlern vorschrift hgb greift hauptfrachtvertrag deutsches recht anwendung kommt darlegungen ii unterliegt hauptfrachtvertrag absenderin beklagten jedoch taiwanesischen recht kommt beklagten geschlossenen unterfrachtvertrag art abs egbgb deutsches frachtrecht anwendung beklagte hauptniederlassung bundesrepublik deutschland verlust geratene paket weitertransport versicherungsnehmerin bernommen ersatzpflicht ausfhrenden frachtfhrers hgb orientiert jedoch stets verhltnis absender vertraglichen haupt frachtfhrer vertraglichen bezie hungen letzteren ausfhrenden frachtfhrer vgl begrndung regierungsentwurf transportsrechtsreformgesetzes bt drucks fremuth fremuth thume transportrecht hgb rdn koller transportrecht aufl hgb rdn seyffert haftung ausfhrenden frachtfhrers neuen deutschen frachtrecht ramming transpr folgt wortlaut vorschrift wonach ausfhrende frachtfhrer gleicher weise frachtfhrer haftet allgemein frachtfhrerhaftung bezug genommen magebend rechtsstellung frachtvertrag absender schlieenden frachtfhrers dementsprechend ausfhrende frachtfhrer abs hgb berechtigt einwendungen vertrag hauptfrachtfhrer geltend vertragsverhltnis ausfhrenden frachtfhrer vertraglichen haupt frachtfhrer dagegen fr haftung gem abs satz hgb grundstzlich bedeutung erforderlich beiden berhaupt wirksame vertragliche beziehung besteht knnen beliebig viele unterfrachtfhrer zwischengeschaltet vgl koller transportrecht aao hgb rdn ramming transpr daraus ergibt hgb anwendung kommt fr vertragsverhltnis absender vertraglichen frachtfhrer streitfall deutsches recht gilt ramming transpr ebenroth boujong joost gass hgb rdn grundlage fr haftung beklagten kommt jedoch klgerin bergegangener abgetretener vertraglicher schadensersatzanspruch empfngerin beklagte unterfrachtvertrag betracht insoweit gilt deutsches recht aa allerdings senat vergangenheit angenommen empfnger unterfrachtfhrer nachfolgender frachtfhrer abs hgb art cmr wegen verlusts beschdigung hauptfrachtfhrer absender befrderung bergebenen gutes schadensersatzansprche zustehen vgl bgh urt zr transpr bghz ff entscheidungen grundlage haftungsregimes cmr ergangen beziehen stets ausdrcklich rechtslage handelsgesetzbuch danach konnte empfnger gem hgb art abs satz cmr grundstzlich rahmen frachtvertrags absender hauptfrachtfhrer ersatzansprche wegen beschdigung verlust gutes geltend unterfrachtfhrer empfnger dagegen vorliegen besonderen voraussetzungen abs hgb art cmr schadensersatz verpflichtet bb rechtsprechung senat fr bereich warschauer abkommens cmr urteil juni bghz tz ff aufgegeben erneuter prfung hlt senat fr bereich handelsgesetzbuches mehr fest hauptfrachtfhrer befrderungsauftrag vollstndig ausfhrt eigenen namen fr eigene rechnung frachtfhrer unterfrachtfhrer anwendungsbereich ff hgb fallenden befrderung beauftragt schliet selbstndigen frachtvertrag ab vgl bghz tz unterfrachtfhrer haftet hauptfrachtfhrer absender haftungsvorschriften ff hgb trifft unterfrachtfhrer hauptfrachtfhrer gegenber volle frachtfhrerhaftung gibt sachgerechten grund sei ne haftung gegenber empfnger drittbegnstigten unterfrachtvertrags auszuschlieen bghz tz cc gesetzgeber transportrechtsreform geschaffene streitfall anwendbare hgb steht vertraglichen anspruch empfngers unterfrachtfhrer lex specialis entgegen haftung unterfrachtfhrers gegenber empfnger rechtsverhltnis folgt whrend ausfhrende frachtfhrer magabe haupt frachtvertrags absender vertraglichen haupt frachtfhrer haftet ii richtet haftung unterfrachtfhrers gegenber empfnger allein empfnger begnstigenden unterfrachtvertrag vgl bghz tz dementsprechend unterfrachtfhrer gegenber empfnger abs satz hgb anspruch nimmt einwendungen hauptfrachtvertrag geltend abs hgb whrend inanspruchnahme unterfrachtvertrag haftung einwendungen hauptfrachtfhrer geschlossenen befrderungsvertrag entgegenhalten beide ansprche knnen daher deutsches recht anwendung kommt nebeneinander bestehen thume transpr ramming njw beklagten beklagten geschlossenen unterfrachtvertrag einwendungen zustehen berufungsgericht wiedererffneten berufungsverfahren klren iii danach berufungsurteil revision beklagten aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckzuverweisen bergmann pokrant schaffert bscher koch vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen gefhrlichen eingriffs straenverkehr ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle august verworfen jedoch maregelausspruch dahin berichtigt ergnzt angeklagten fahrerlaubnis entzogen fhrerschein eingezogen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlichen eingriffs straenverkehr tateinheit vorstzlicher krperverletzung sachbeschdigung sowie wegen vorstzlicher krperverletzung bewhrung ausgesetzten gesamtfreiheitsstrafe jahr acht monaten verurteilt weiterhin angeordnet fhrerschein angeklagten entzogen verwaltungsbehrde angewiesen angeklagten ablauf sechs monaten neue fahrerlaubnis erteilen hiergegen wendet angeklagte revision maregelausspruch dahingehend berichtigen angeklagten fahrerlaubnis entzogen abs satz stgb zieht abs satz stgb einziehung fhrerscheins zwingende folge verschlechterungsverbot abs stpo steht nachholung anordnung entgegen st rspr vgl bgh beschluss oktober str bghr stpo abs nachteil mwn darber hinaus erweist rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo sost scheible cierniak mutzbauer franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen steuerhehlerei ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth oktober soweit betrifft aufgehoben strafausspruch soweit angeklagte fall urteilsgrnde wegen steuerhehlerei verurteilt worden ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe weitergehende revision angeklagten unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen steuerhehlerei tatmehrheit betrug fnf fllen tatmehrheit versuchtem betrug vier fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren vier monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen antragsschrift generalbundesanwalts genannten grnden unbegrndet sinne abs stpo strafausspruch zwei jahren freiheitsstrafe fall urteilsgrnde hinsichtlich landgericht angeklagten rechtsfehlerfrei wegen steuerhehlerei ao verurteilt hlt rechtlicher nachprfung stand zieht aufhebung gesamtfreiheitsstrafe generalbundesanwalt hierzu zutreffend ausgefhrt strafzumessung grundstzlich sache tatrichters aufgabe grundlage umfassenden eindrucks hauptverhandlung tat tterpersnlichkeit gewonnen wesentlichen entlastenden belastenden umstnde festzustellen bewerten gegeneinander abzuwgen eingriff revisionsgerichts regel mglich zumessungserwgungen fehlerhaft tatgericht rechtlich anerkannte strafzwecke verstt verhngte strafe oben unten bestimmung lst gerechter schuldausgleich einzelne gehende richtigkeitskontrolle ausgeschlossen bgh beschluss gsst bghst mehrere angeklagte verfahren abgeurteilt fr strafe sache gefunden wobei gesichtspunkt verhngten strafen gerechten verhltnis zueinander stehen sollten vllig auer betracht bleiben darf senatsbeschlsse str nstz str stv bghr stgb ii zumessungsfehler anforderungen strafzumessung strafkammer gerecht bestrafung angeklagten falle steu erhehlerei einzelstrafe zwei jahren bersteigt bestrafung vortters erheblich insoweit lediglich einzelstrafe monaten erhalten grnde fr differenzierung weder rahmen strafzumessung dargelegt ua ff ff gesamtheit urteilsgrnde entnehmen vielmehr strafkammer brigen angeklagten spielmacher taten ua beanstandender weise hheren einzelstrafen brigen mitangeklagten belegt aufgrund darlegungsmangels festgesetzte einzelstrafe bestand fall verhngte einzelstrafe zugleich einsatzstrafe darstellt gesamtstrafe aufzuheben aufhebung feststellungen bedarf allein vorliegenden darlegungsmangel strafzumessung neue tatgericht darf weitere feststellungen treffen bisherigen widerspruch stehen raum graf radtke jger fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb mrz zwangsverwaltungsverfahren nachschlagewerk bghz ja nein zvg anordnung zwangsverwaltung steht entgegen eigenbesitz eingetragenen eigentmers bestritten bgh beschlu mrz ixa zb lg berlin ag pankow weiensee ixa zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter raebel lienen richterin roggenbuck richter zoll mrz beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilkammer landgerichts berlin mai kosten beteiligten zurckgewiesen beschwerdewert grnde fr unterdessen insolvent gewordene bank ag glubi gerin februar vollstreckbare grundschuld hhe dm oktober vollstreckbare grundschuld hhe dm grundbuch eingetragen worden damals schuldner eingetragener eigentmer gesamten grundstcks grundbesitz jahr wohnungseigentum aufgeteilt worden seit september beteiligten gesellschafter gesellschaft brgerlichen rechts eigentmer rubrum bezeich neten wohnungseigentums eingetragen glubigerin beantragte schreiben juli beim vollstreckungsgericht eingegangen juli zwangsverwaltung wohnungseigentums weiterer wohnungseigentumseinheiten gebude anzuordnen beteiligten widersprachen antrag begrndung gesellschaft brgerlichen rechts eigenbesitzer gesamten anwesens seien schuldner gem gesellschaftsvertrag november grundstck gesellschaft brgerlichen rechts beteiligten eingebracht besitz vereinbarungsgem dezember bergeben vertrag juni schuldner gesellschaftsanteil beteiligten bertragen glubigerin legte daraufhin abschrift protokolls gesellschafterversammlung mrz wonach beteiligte gesellschaft ausgeschlossen wurde schuldner gesamte gesellschaftsvermgen bernahm amtsgericht ordnete beschlu august wegen beiden grundschulden glubigerin zwangsverwaltung wohnungseigentums zwangsverwalter nahm besitz schreiben juni legten beteiligten erinnerung anordnung zwangsverwaltung begrndung beriefen darauf titel ber grundschuld hhe dm schuldner ordnungsgem zugestellt worden sei anordnung zwangsverwaltung hinblick eigenbesitz htte unterbleiben mssen richter wies erinnerung zurck sofortige beschwerde beteiligten zustzlich geltend machten titel schuldner ordnungsgem zugestellt worden sei blieb ergebnis erfolg landgericht hob angefochtenen beschlu richter amtsgericht wegen rechtspfleger anordnung zwangsverwaltung durchgefhrten anhrung entscheidung berufen sei sofortige beschwerde anordnung zwangsverwaltung wies jedoch zurck zugelassenen rechtsbeschwerde erstreben beteiligten aufhebung beschlusses august ii gem abs nr abs satz zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde begrndet auffassung beschwerdegerichts vollstreckbare ausfertigung notariellen urkunde ber bestellung grundschuld betrag dm schuldner ordnungsgem zugestellt worden sei persnlich november geschftsraum bank ag bergeben worden ergebe zustellungsurkunde obergerichtsvollziehers beim amtsgericht berlin mitte fr zustel lung zweiten titels gelte brigen schuldner oktober rechtspfleger gefhrten telefongesprch besttigt vollstreckungstitel empfangen anordnung fortsetzung zwangsverwaltung stehe entgegen beteiligten darauf beriefen herausgabebereite eigenbesitzer grundstcks zwangs verwaltung sei unzulssig soweit dadurch besitz herausgabebereiten dritten eingegriffen vorliegenden fall sei jedoch weder grundbuch nebst grundakten ersichtlich verfahrensbeteiligten unstreitig beschwerdefhrer herausgabebereite eigenbesitzer grundstcks seien verfahrensbeteiligten stritten vielmehr darber gesellschaft brgerlichen rechts mrz berhaupt bestanden wer anordnung zwangsverwaltung eigenbesitz grundstck innegehabt glubigerin beschwerdefhrer nhmen fr anspruch eigenbesitz gehabt bezichtigten jeweils gegenseite juli august illegale hausbesetzungen betrieben rechtspfleger demnach positiv feststellen knnen anordnung zwangsverwaltung eigenbesitz herausgabebereiten dritten entgegenstehe sei aufgabe streitige tatsachen aufzuklren umstrittene rechtsfragen beantworten sache beteiligten prozeverfahren gem zpo geltend anordnung bzw durchfhrung zwangsverwaltung entgegenstehende besitzrechte zustnden demgegenber macht rechtsbeschwerde geltend zustellungsurkunde notwendige zustellungsnachweis entnehmen lasse fehlerhaft msse zustellungsurkunde weise zustellungsort ravensburg wobei zustellung geschftsraum nunmehr insolventen glubigerin erfolgt solle jedoch geschftsraum ravensburg niedergelegte inhalt telefonats zwi schen schuldner rechtspfleger sei geeignet zustellung belegen auffassung landgerichts entgegenstehende eigenbesitz beteiligten herausgabebereiter dritter msse prozeverfahren geltend gemacht knne schon deshalb gefolgt erinnerungsverfahren grundstzlich unabhngig vollstreckungsabwehr bzw drittwiderspruchsklage gefhrt knnten zwangsverwaltung setze eigenbesitz schuldners voraus voraussetzungen fr zwangsverwaltung glubiger beweisen sei besitzfrage streitig anordnung unterbleiben schon eigenen vorbringen glubigerin sei entnehmen zumindest seit august beteiligten herausgabebereite eigenbesitzer seien vorbringen rechtsbeschwerde gefolgt landgericht ordnungsgeme zustellung vollstrekkungstitel recht bejaht abs zpo erbringt zustellungsurkunde vollen beweis fr zustellungsvoraussetzungen zusteller vornimmt vgl musielak huber zpo aufl rn olg naumburg famrz persnliche bergabe titels schuldner mngel beweiskraft urkunde aufheben mindern knnten zpo liegen soweit letzten zeile zustellungsurkunde heit ravensburg handelt ort betrifft ersichtlich versehen handschriftlichen text klar erkennbar schuldner wohnanschrift ravensburg angegeben urkunde geschftsraum glubigerin berlin berliner gerichtsvollzieher ausgehndigt worden allerdings abs zpo derjenige nachteil gesetzliche beweisregel auswirkt beweis fr unrichtigkeit beurkundeten tatsachen antreten derartiger beweisantritt verlangt vollen nachweis geschehensablaufs grunde mu beweisantritt substantiiert bloes bestreiten gengt vgl bverwg njw mssen umstnde dargelegt fehlverhalten gerichtsvollziehers zustellung falschbeurkundung zustellungsurkunde belegen geeignet derart substantiiertes vorbringen rechtsbeschwerdefhrer fehlt beschwerdeschrift november unstimmigkeiten zustellungsurkunde berufen vorgetragen schuldner november ravensburg aufgehalten tage berlin aufgehalten zuzustellenden urkunden geschftsrumen glubigerin empfangen hingegen ausdrcklich behauptet worden vorbringen danach geeignet falschbeurkundung gerichtsvollziehers darzutun zwangsverwaltung regelfall aufgrund eigentmer gerichteten titels prfung besitz grundstcks befindet angeordnet sofern zeitpunkt entscheidung ber anordnungsantrag vollstreckungsgericht bekannt grundstck eigenbesitz dritten befindet mu antrag mangels rechtsschutzbedrfnisses abgelehnt steiner eickmann hagemann storz teufel zwangsversteigerung zwangsverwaltung aufl zvg rn zwangsverwaltung unzulssig soweit dadurch besitz herausgabebereiten dritten eingegriffen bghz bgh beschl mrz ixa zb njw eigenbesitzende dritte aufgrund eigentmer gerichteten vollstreckungstitels verpflichtet besitz herauszugeben glubiger aufgrund dinglichen titels vollstreckt glubiger mu titel eigenbesitzer erwirken sei umschreibung titels besitzer gem zpo sei klage duldung zwangsvollstreckung bgh aao dassler schiffhauer gerhardt muth zvg aufl rn eickmann zwangsversteigerungs zwangsverwaltungsrecht aufl streitigem eigenbesitz verfahren lt zwangsversteigerungsgesetz unmittelbar entnehmen zutreffender auffassung vollstreckungsgericht fall zwangsverwaltung anzuordnen dritte mu gegebenenfalls klageweg zpo beschreiten aa zwangsvollstreckungsverfahren grundstzlich bestimmt streitigkeiten ber zwangsvollstreckung zugrunde liegenden ansprche auszutragen zwangsverwaltungsverfahren dient streitige rechtsverhltnisse beteiligten aufzuklren beweiserhebungen kommen zwangsvollstreckungsverfahren eingeschrnktem umfang betracht demzufolge vollstreckungsgericht gehalten rechtlich schwierige tatschlich streitige frage eigenbesitzes beteiligten aufzuklren bb zwangsversteigerungsgesetz sieht anordnung berprfende voraussetzungen zwangsverwaltung lediglich eintragung schuldners eigentmer titel zustellung ferner festzustellen abteilung ii grundbuchs verfahren entgegenstehendes recht eingetragen vgl mohrbutter drischler radtke tiedemann zwangsversteigerungs zwangsverwaltungspraxis aufl band anmerkungen muster rechtslage inkrafttreten zwangsversteigerungsgesetzes rgz eigenbesitz schuldners glubiger regelfall darzutun sei schuldner eigentmer zvg spricht dafr fllen denen eigenbesitz dritten behauptet grundbuch grundakten ergibt besitz gegenber gericht nachzuweisen gelingt gericht zwangsverwaltung anzuordnen dritte mu streitigen rechte prozewege geltend vergleichbaren falle anordnung zwangsversteigerung dritter veruerung hinderndes grundbuch ersichtliches recht zusteht widerspruchsklage zpo erheben dassler schiffhauer gerhardt muth aao rn rn vgl rgz gilt zwangsverwaltungsverfahren eigenbesitz dritten gericht bekannt deshalb anordnung erfolgt gericht nachweis widersprechende grundstck eigenbesitz fr erbracht erachtet steiner eickmann hagemann storz teufel aao rn jckel gthe zvg aufl rn fllen denen eigenbesitz dritten streitig drittwiderspruchsklage gesetz vorgesehene verfahren cc fr anordnung zwangsverwaltung fllen denen dritter streitige rechte geltend macht sprechen praktische gesichtspunkte dritte tatschlich eigenbesitz innehat zwangsverwalter rahmen zwangsverwaltung besitz drngen finden verwalter gerichtsvollzieher schuldner besitz grundstcks darf vollstreckungshandlung ausgefhrt vgl olg rostock olge dassler schiffhauer gerhardt muth aao rn jckel gthe aao rn rn steiner eickmann hagemann storz teufel aao rn ff rn beeintrchtigung dritten zwangsverwaltung tritt insoweit glubiger mu titel eigenbesitzer verschaffen gelingt hingegen zwangsverwalter vorliegenden fall grundstck besitz nehmen dritten zumutbar zpo zwangsverwaltung vorzugehen fllen denen glubiger dinglichen titel vollstreckt dritte eigenbesitzer materiell ohnehin verpflichtet zwangsvollstreckung dulden olg rostock olge kreft raebel roggenbuck lienen zoll'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zr mai rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr hahne richter sprick richterinnen weber monecke dr zina richter dose beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgerin revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg september zugelassen revision klgerin vorgenannte urteil aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert grnde klgerin verlangt beklagten fristloser kndigung mietvertrages wegen zahlungsverzugs zahlung rckstndiger miete fr zeit dezember august zahlung kaution rumung mietobjekts vertrag september vermietete klgerin frau gewerberume betrieb praxis fr physiotherapie frau beklagte zeigten klgerin schreiben juli nunmehr beklagte praxisinhaber sei knftig jeglicher schriftverkehr ber gefhrt solle frau sei angestellte fachliche leiterin weiterhin praxis ttig februar schlossen parteien mietvertrag ber praxisrume ab dezember stellte beklagte dahin erbrachten mietzahlungen beklagte verweigert zahlung rumung begrndung klgerin hinblick mietverhltnis frau gebrauch mietsache verschaffen knnen landgericht beklagten rumung teil betriebskostenvorauszahlung zinsforderung antragsgem zahlung verurteilt berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen revision zugelassen dagegen richtet nichtzulassungsbeschwerde klgerin zulassung revision wiederherstellung landgerichtlichen urteils erstrebt ii angefochtene urteil abs zpo aufzuheben statthafte brigen zulssige nichtzulassungsbeschwerde begrndet berufungsgericht entscheidung teile beweis gestellten hinreichend substantiierten sachvortrags klgerin bergangen deren anspruch rechtliches gehr art abs gg verletzt vgl senatsbeschluss juni xii zr njw berufungsgericht davon ausgegangen klgerin umstnde vorgetragen denen ergebe beklagte rume besitz genommen dabei nichtzulassungsbeschwerde recht rgt beweis gestellten vortrag klgerin beklagte mietrume bereits vertragsabschluss tatschlich genutzt bergangen darber hinaus beweis gestellten vortrag klgerin wonach zeugin angestellte beklagten besitz praxisrumen vermittelt unbercksichtigt gelassen schlielich berufungsgericht nichtzulassungsbeschwerde recht rgt annahme klgerin ausreichenden anknpfungstatsachen vorgetragen denen inbesitznahme rume beklagten ergebe deren vortrag unbercksichtigt gelassen beklagten ausweislich mietvertrages schlssel fr mietrume bergeben worden seien rechtsstreit deshalb gem abs zpo neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen senat weist darauf schreiben frau klgerin oktober ausdruck kommt frau beendigung klgerin abgeschlossenen mietvertrages sptestens seit august ausgeht klgerin frau abgeschlossenen mietvertrag fr beendet hlt kommt konkludente aufhebung betracht hahne sprick zina weber monecke dose vorinstanzen lg dessau entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb februar rechtsstreit ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert reiter sowie richterin dr liebert beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mai aufgehoben streitwert fr rechtsbeschwerde grnde klger nehmen beklagte vorwurf fehlerhaften kapitalanlageberatung schadensersatz anspruch jahre beteiligten klger empfehlung beklagten mittelbare kommanditisten beteiligung kg einlage dm zuzglich agio datum dezember reichten klger ber vorinstanzlichen prozessbevollmchtigten gtestelle rechtsanwalts antrag auergerichtliche streitschlichtung anlage gtestelle unterrichtete beklagte hiervon nachdem gtetermin erschienen stellte gte stelle dezember scheitern verfahrens fest juni klger landgericht klage eingereicht gerichtet feststellung beklagte verpflichtet smtliche finanziellen schden ersetzen abschluss beteiligung ursachen vorbringen klger ergibt schadensersatzpflicht beklagten beratung verwendung unrichtigen unvollstndigen irrefhrenden emissionsprospekts daraus berater beklagten hinsichtlich streitgegenstndlichen beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien schriftsatz februar klger musterverfahrensantrag mehreren feststellungszielen gestellt emissionsprospekt behaupteten schulungsinhalte betroffen antrag landgericht hinweis fehlende entscheidungserheblichkeit feststellungsziele beschluss juni unzulssig verworfen urteil gleichen tage klage unbegrndet abgewiesen hiergegen klger berufung eingelegt berufungsbegrndung klageanspruch hilfsweise hinsichtlich bisher eingetretenen schden beziffert berufungsgericht rechtsstreit rcksicht vorlagebeschluss landgerichts berlin januar oh kapmug gem gesetzes ber musterverfahren kapitalmarktrechtlichen streitigkeiten kapitalanleger musterverfahrensgesetz oktober bgbl kapmug ausgesetzt hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene rechtsbeschwerde beklagten ii statthafte rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung aussetzungsbeschlusses berufungsgerichts verfahren fortgang geben berufungsgericht begrndung entscheidung we sentlichen ausgefhrt aussetzung rechtsstreits sei kapmug begrndet einschlgiger klageregister bekannt gemachter vorlagebeschluss liege entscheidung rechtsstreits hnge feststellungszielen prospektfehlervorwrfen ab derzeitigen sach streitstand greife verjhrungseinrede beklagten insoweit fehle entscheidungsreife ber frage rechtzeitigen einreichung gteantrags januar vorliegen diesbezglichen vollmacht klger rechtsanwlte msse gegebenenfalls beweis erhoben gteantrag sei ausreichend bestimmt klger anlagefonds beteiligungsnummer hhe geleisteten einlage gergten prospektfehler benenne liege missbrauch gteverfahrens beziehungsweise abs nr bgb erffneten mglichkeit hemmung verjhrung soweit klage bgb gesttzt seien ausfhrungen vorsatz subjektiven seite sittenwidrigkeit unsubstantiiert klage bereits unabhngig feststellungszielen begrndet sei ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung wesentli chen punkt stand allerdings wendet rechtsbeschwerde unrecht musterverfahren kapitalanleger musterverfahrensgesetz fr positive feststellungsklagen anwendung finde senat beschluss november iii zb wm ff rn ff mwn verffentlichung bghz vorgesehen inzwischen entschieden zivilprozesse denen positive feststellungsantrge geltend gemacht uneingeschrnkt musterverfahrensfhig soweit rechtsbeschwerde einwendet kapitalanleger musterverfahrensgesetz sei mangels bezugnahme ffentliche kapitalmarktinformation anwendbar klger gesttzt bgb anspruch daraus herleiten mchten berater beklagten hinsichtlich streitgegenstndlichen beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien darauf hinzuweisen berufungsgericht anspruch fr hinreichend dargelegt erachtet musterverfahren allein prospektinhalt bezieht entgegen ansicht rechtsbeschwerde fhrt umstand klger anspruch sachverhalt sttzen musterverfahren festzustellenden tatsachen rechtsfragen zugrunde liegen brigen klageanspruch insgesamt anwendungsbereich kapitalanlegermusterverfahrensgesetz fllt vgl senatsbeschluss november aao rn mwn recht jedoch rgt rechtsbeschwerde entgegen ansicht berufungsgerichts entscheidungserheblichkeit fest stellungsziele fehlt rechtsstreit wegen verjhrung etwaiger schadensersatzansprche klger unabhngig ausgang musterverfahrens sinne sachlichen abweisung klage entscheidungsreif aa gem abs satz kapmug fr aussetzung erforderlich entscheidung rechtsstreits geltend gemachten feststellungszielen abhngt daran fehlt jedenfalls sache weitere beweiserhebungen rckgriff feststellungsziele musterverfahrens entscheidungsreif senatsbeschluss januar iii zb verffentlichung vorgesehen bgh beschluss dezember xi zb njw rr rn kk kapmug kruis aufl rn mwn vgl gesetzentwurf bundesregierung fr gesetz reform kapitalanleger musterverfahrensgesetzes bt drucks wonach gengt entscheidung rechtsstreits feststellungszielen hinreichender wahrscheinlichkeit abhngen grund dafr musterverfahren fllen weiteren erkenntnisse erwarten fr entscheidung rechtsstreits erheblich knnen prozessparteien deswegen zuzumuten ausgang musterverfahrens abzuwarten vgl senat aao bgh aao rn kk kapmug kruis aao rn bb vorliegende rechtsstreit weitere beweiserhebungen rckgriff feststellungsziele musterverfahrens entscheidungsreif etwaige schadensersatzansprche klger wegen ablaufs kenntnisunabhngigen verjhrungsfrist abs satz nr bgb insgesamt verjhrt abs bgb gteantrag klger entspricht anforderungen ntige individualisierung geltend gemachten prozessualen anspruchs vermochte deshalb hemmung verjhrung abs nr bgb herbeizufhren mangels wirksamer vorheriger hemmung kenntnisunabhngige zehnjhrige verjhrungsfrist abs satz nr bgb gem art abs satz egbgb januar begonnen ende januar montag somit einreichung klage juni abgelaufen gteantrag anlageberatungsfllen regelmig konkrete kapitalanlage bezeichnen zeichnungssumme sowie ungefhren beratungszeitraum anzugeben hergang beratung mindestens groben umreien ferner angestrebte verfahrensziel zumindest soweit umschreiben gegner gtestelle rckschluss art umfang verfolgten forderung mglich genaue bezifferung forderung gteantrag funktion gem demgegenber grundstzlich enthalten senatsurteile juni iii zr njw rn mwn verffentlichung bghz vorgesehen august iii zr njw rn september iii zr beckrs rn oktober iii zr wm rn jew mwn bedarf fr individualisierung angabe einzelheiten fr substantiierung anspruchsbegrndenden vorbringens erforderlich senatsurteil oktober aao vorgenannten erfordernissen gengt gteantrag klger dezember entgegen auffassung beschwerdeerwiderung nennt namen anschrift klger antragstellende partei fondsgesellschaft vertragsnummer summe einlagen zzgl agio sowie reihe geltend gemach ten beratungsmngel name beraters zeitraum beratung zeichnung demgegenber erwhnt bleibt punkt sieht erkennende senat mageblich angestrebte verfahrensziel art umfang forderung dunkeln gteantrag davon rede antragstellende partei stellen sei beteiligung zustande gekommen wre geforderte schadensersatz umfasse smtliche aufgebrachten kapitalbetrge sowie entgangenen gewinn ggf vorhandene sonstige schden darlehensfinanzierung steuerrckzahlungen sowie rechtsanwaltskosten knftig beteiligung entstehende schden anlage dabei bleibt ausdrcklich offen ggf inwieweit eingebrachte beteiligungskapital fremdfinanziert wurde etwaiger schaden gar groen teil aufgebrachten zins tilgungsleistungen bestanden htte vgl senatsurteile august aao rn september aao rn durchaus betrchtlichen weiteren schden entgangener gewinn sonstige schden abschtzbar grenordnung geltend gemachten anspruchs fr beklagte antragsgegnerin schuldnerin fr gtestelle hiernach gteantrag erkennen wenigstens groben einzuschtzen entgegen meinung beschwerdeerwiderung ergeben europarechtlichen normen vorgaben fr anforderungen individualisierung gteantrag geltend gemachten prozessualen anspruchs richtlinie eg europischen parlaments rates mai bestimmten aspekten verbrauchsgterkaufs garantien fr verbrauchsgter abl eg betrifft verbrauchsgterkauf art abs richtlinie somit kapitalanlagebera tung enthlt darber hinaus bestimmungen inhalt gteantrags anforderungen art abs richtlinie eu europischen parlaments rates mai ber alternative beilegung verbraucherrechtlicher streitigkeiten nderung verordnung eg nr richtlinie eg abl eu gengt abs nr bgb wobei offen bleiben richtlinie gtestellen sinne abs nr bgb berhaupt anwendung findet vorgaben fr erforderlichen inhalt gteantrags ergeben art abs genannten richtlinie ohnehin vorlage gerichtshof europischen union gem artikel aeuv entbehrlich erwgungen senats europarecht ergeben weiteres wortlaut zitierten richtlinien richtige anwendung unionsrechts derart offenkundig fr vernnftige zweifel raum mehr bleibt acte clair vgl zb senatsurteile november iii zr bghz rn april iii zr bghz rn bgh beschluss november notz bghz rn kostenentscheidung veranlasst beklagte wendet aussetzung rechtsstreits kapmug kosten rechtsbeschwerdeverfahrens bilden teil kosten ausgangsrechtsstreits sache unterliegende partei unabhngig ausgang beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens ff zpo tragen senatsbeschlsse november iii zb beckrs rn insoweit wm abgedruckt dezember iii zb wm rn jeweils mwn streitwert rechtsbeschwerdeverfahrens senat fnftel ausgangswerts rechtsstreits bercksichtigung hilfsweisen anspruchsbezifferung berufungsbegrndung mithin bemessen zpo herrmann tombrink reiter remmert liebert vorinstanzen lg ingolstadt entscheidung kap olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter dr wenzel richter schneider prof dr krger dr klein dr gaier fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden april kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte herausgabe grundbesitzes auskunfterteilung verurteilt widerklage klgerin widerbeklagte abgewiesen worden berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts dresden mrz abgendert klage abgewiesen widerklage verhltnis beklagten klgerin widerbeklagten festgestellt mrz notar widerbeklagten geschlossene grundstckskaufvertrag ur nr wirksam kosten rechtsstreits erster instanz trgt klgerin kosten rechtsstreits berufungs revisionsinstanz trgt beklagte auergerichtlichen kosten widerbeklagten brigen kosten trgt klgerin widerbeklagte rechts wegen tatbestand notariellem vertrag mrz kaufte beklagte widerbeklagten deren gesetzliche vertreterin widerbeklagte rund qm groes areal wirksamkeit fr verkuferin vollmachtlosen vertreter geschlossenen vertrages hing genehmigung widerbeklagten ab besitzbergabe fr april vereinbart davon abhngig steuer zollbrge zugelassene deutsche bank mrz hhe kaufpreisteils dm hnden widerbeklagten schriftlich erklrte kaufpreisanteil fr kufer zahlen schuldbeitritt abs notariellen vertrages auerdem enthielt vertrag klausel auflsenden bedingung geschlossen schriftliche erklrung mrz vorliege abs notariellen vertrages widerbeklagte genehmigte vertrag erklrung april nachdem beklagte schreiben mrz erklrung deutschen pfandbrief hypothekenbank ag folgenden bank mrz vorgelegt wonach bank zahlung betrages dm erfllung auszahlungsvoraussetzungen eintragung gesamtgrundschuld ber mio dm kaufgrundstck grundstck parallelprozesses zr zusagte widerbeklagte setzte beklagte rckwirkend april besitz folgezeit wurde vollziehung vertrages begonnen september uerte widerbeklagte gegenber bank beklagten auffassung bankerklrung qualitt schuldbeitritts nachverhandlungen bank beklagten fhrten ergebnis widerbeklagte daraufhin kaufgrundstck zurckverlangt beklagte auskunft vorbereitung klage herausgabe gezogener nutzungen anspruch genommen landgericht klage stattgegeben zweiter instanz jetzige klgerin widerbeklagte rechtsstreit vorbringen beigetreten sei verschmelzung widerbeklagten deren rechtsnachfolgerin geworden beklagte urteil ziel klageabweisung angefochten zwischenfeststellungswiderklage widerbeklagten erhoben wesentlichen festzustellen beantragt widerbeklagte rechtsnachfolgerin widerbeklagten sei kaufvertrag wirksam sei oberlandesgericht berufung beklagten zurckgewiesen widerklage abgewiesen revision beklagten frheren antrge weiterverfolgt senat angenommen soweit klageverurteilung richtet abweisung widerklageantrags gegenber widerbeklagten feststellung wirksamkeit kaufvertrages widerbeklagten beantragen zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht bejaht aktivlegitimation klgerin widerbeklagten nimmt infolge verschmelzung rechtsnachfolgerin widerbeklagten geworden infolgedessen partei deren stelle getreten sei anspruch herausgabe grundstcks bgb zustehe notarielle kaufvertrag mrz sei nmlich eintritt auflsenden bedingung mrz schriftliche schuldbeitrittserklrung bank vorliege weggefallen infolgedessen sei widerklage unbegrndet ii ausfhrungen halten angriffen revision stand erfolg wendet revision allerdings annahme rechtsnachfolge widerbeklagten widerbeklagten aufgrund verschmelzung vorliegenden fall voraussetzungen abs nr abs umwg mglich voraussetzungen einzelnen gegeben konnte berufungsgericht entgegen auffassung revision dahingestellt lassen etwaige mngel verschmelzung abs umwg unbeachtlich bleiben nachdem verschmelzung handelsregister eingetragen worden wirkungen treten bundesgerichtshof inhaltsgleichen vorschrift abs lwanpg bzw abs lwanpg entschieden mangel umwandlung derart gravierend verschmelzung nichtig anzusehen anzunehmen gewhlte umwandlungsform gesellschaftsform umgewandelt gesetz entsprach vgl bghz bgh beschl mrz blw zip ebenso bgh urt mai ii zr zip schon senat urt dezember zr wm schwerwiegenden mngel geht gesetz lt gewhlte form verschmelzung erlaubt verschmelzung gmbh gmbh gmbh konkreten fall abs umwg mehr htte umgewandelt drfen beklagte vorgetragen vermgen widerbeklagten bereits voll verteilt stellt fehler dar lt generell rechtsgrundlage fr verschmelzung entfallen bestand hingegen annahme berufungsgerichts notarielle kaufvertrag unwirksam sei eigentumserwerb beklagten gefhrt allerdings konnte kaufvertrag ohnehin eigentumserwerb herbeifhren verpflichtung begrnden auflassung akt eigentumsbertragung wurde vertragsparteien erklrt bevollmchtigten hierzu lediglich notariatsangestellte entsprechenden erklrungen abgegeben gleichwohl kommt frage wirksamkeit kaufvertrages besteht fort begrndet fr beklagte recht besitz bgb gesttzte herausgabeklage abzuweisen davon entgegen auffassung berufungsgerichts auszugehen aa konstruktiver hinsicht begrndung berufungsgerichts schlssig auflsende bedingung eingetreten spter erklrte genehmigung leere ging setzt voraus erklrung bank mrz vertraglichen anforderungen entsprach davon berufungsgericht einvernehmen landgericht weiteres ausgegangen angenommen schuldbeitritt rechtssinne sei vertragsgem eintritt auflsenden bedingung hindern knnen revision rgt recht nhere begrndung vermissen lt zutreffend wre sicht abs vertrages eindeutig erklrung schuldbeitritts bank verlangte schuldbeitritt schreiben mrz aufgefat vertragswortlaut keineswegs eindeutig auslegung entzogen begriff schuldbeitritt verwendet taucht klammerzusatz erklrung kaufpreisteil fr kufer zahlen deutet demgegenber richtung wer schuld beitritt zahlt fr erfllt erster linie eigene gesamtschuldner bernommene schuld vertragsparteien verlangten erklrung gemeint bedarf somit auslegung unbercksichtigt lassen bernahme gesamtschuldnerischen mitverpflichtung kreditgeber selbstverstndlich andererseits interessen verkuferseite genge getan konnte seitens bank gesicherte finanzierung vertragsgeme zahlung anweisung kufers besttigt wurde bb senat braucht jedoch gebotene auslegung nachzuholen klage schon grund abweisungsreif bankerklrung anforderungen vollstndig gengte klgerin widerbeklagten nmlich bgb verwehrt eintritt auflsenden bedingung berufen danach kaufvertrag erteilung genehmigung widerbeklagte wirksam geworden regelung auflsenden bedingung steht engem inhaltlichen zusammenhang genehmigungserfordernis abs vertrages genehmigung widerbeklagte erwarten bankerklrung abs vertrages mrz vorlag abs vertrages rechtzeitige vorlage bankerklrung versagung genehmigung entbehrlich scheitern vertrages eintritt auflsenden bedingung bewirken beide regelungen dienten anliegen verkuferseite vertrag kufer durchzufhren bonitt gesichert frage innerhalb kurzer frist klren regelungszweck vorliegend erreicht worden vorlage schuldbeitritts erforderlich widerbeklagte nmlich kenntnis umstnde rechtzeitig vorgelegte bankerklrung geprft vertragsgem akzeptiert vertrag zeitnah genehmigt mag abs vertrages verpflichtet erklrung anforderungen abs vertrages gengte gebilligt genehmigung vertrages deutlich gemacht trotz eingetretenen auflsenden bedingung wirksam behandeln hinzu kommt folgezeit vollzug vertrages betrieb setzte beklagte besitz grundstcks informierte widerbeklagte vertrag genehmigt bat vertragsvollzug beklagten wnschte jahre nachweise ber vereinbarten arbeitsplatzzusagen einhaltung veruerungsverbotes angesichts umstnde kam regelung ber eintritt auflsenden bedingung eigenstndige bedeutung prfung ergab risiko bestimmung schtzen bestand vollziehung vertrages fehlender liquiditt beklagten scheitern wrde infolgedessen wre treuwidrig klgerin formal gegebenen voraussetzungen bedingungseintritts berufen knnte obwohl zweck regelung liegenden vorbehalts ausweislich erteilten genehmigung erfllt daran ndert umstand widerbeklagte zeitgleich vertragsgenehmigung bank ersuchte deutlich bank gesamtschuldnerische haftung bernehme einstandspflicht unabhngig weisung kufer sei gegenteil zeigt widerbeklagte kenntnis mngel bankerklrung vertrag genehmigte nachbesserung bankerklrung anstrebte unabhngig davon vertrag wirksam betrachtete gleicher weise verhielt widerbeklagte gegenber beklagten informierte etwa dahin vertrag fehlenden schuldbeitritt scheitern lassen wolle bat bank veranlassen bisherigen erklrungen przisieren weisung auszahlung darlehensvaluten verkuferin erklren insbesondere durchfhrung vertrages erforderliche einzuleiten entsprach beklagten mai genehmigungserklrung bermittelte alledem ergibt eindeutig wille widerbeklagten vertrag trotz vertragsbestimmung abs entsprechenden bankerklrung wirksam betrachten klgerin widerbeklagte worauf revisionserwiderung hinweist einzelheiten korrespondenzen beklagten widerbeklagten kannte belang mu rechtsnachfolgerin verkuferin widerbeklagten kenntnis deren gesetzlicher vertreterin widerbeklagte zurechnen lassen abs bgb unerheblich beklagte folgezeit ausreichende finanzierung bank nachgewiesen nachdem widerbeklagte unwirksamkeit vertrages berufen konnte beklagten mehr nachweis finanzierung erwarten abrcken widerbeklagten vertrag hinsichtlich finanzierungszusage bank entscheidendes gendert revisionserwiderung anfhrt besttigte bank mitte jahres finanzierungszusage mrz gleichzeitig mitteilte beklagten darlehensbetrag dm verfgung gestellt solle statt ursprnglich dm lt scheitern finanzierung schlieen entsprach kaufpreis fr beide kaufgrundstcke vorstehenden folgt anspruch auskunftserteilung gegeben ferner ergibt hieraus feststellungswiderklageantrag soweit gegenstand rechtsstreits begrndet dabei spielt umstand klgerin eintritt auflsenden bedingung lediglich berufen rolle folge einwands bgb rechtliche wertung kaufvertrag wirksam daher geboten anstelle feststellung aussprechenden hauptwiderklageantrags ersten hilfsantrag stattzugeben beklagte besonderheiten treuwidrigen verhaltens rechnung tragen iii kostenentscheidung beruht abs abs zpo wenzel schneider klein krger gaier'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter vill richterin lohmann richter dr fischer dr pape september beschlossen beschwerde beklagten revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juni zugelassen revision beklagten vorbezeichnete urteil aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen wert fr revisionsverfahren festgesetzt grnde klgerin betriebsgrundstck vermeintlich voll erschlossen erworben erhielt mai zustndigen gemeinde nachricht msse erschlieungsbeitragsforderungen ber etwa rechnen klgerin beauftragte beklagten rechtsanwalt prfung rechtslage beratungsfehlerhaft empfahl festsetzungsverjhrung berufen rechtsstandpunkt vertrat beklagte gegenber gemeinde schlielich juni beitragsbescheide ber erlie nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen verfahren obsiegte gemeinde klgerin lastet beklagten vorfeld auseinander setzung mglichkeit vergleichsabschlusses gemeinde hingewiesen ordnungsgemer beratung htte grundlage hlftigen ermigung raum stehenden erschlieungsbeitrge entsprechende vergleichsabrede gemeinde abgeschlossen hinsichtlich zustandekommens geltend gemachten vergleichsabschlusses klgerin einvernahme brgermeisters gemeinde berufen beklagte vortrag bestritten ausgefhrt vergleichsabschluss htte haupt finanzausschuss gemeinde zustimmen mssen deren mitglieder wren vergleichsweisen regelung entgegengetreten richtigkeit behauptung beklagte einvernahme ausschussmitglieder berufen landgericht klage beweisaufnahme stattgegeben beklagten benannten ausschussmitglieder vernehmen berufungsgericht urteil wesentlichen besttigt ausschussmitglieder wurden einvernommen rgt nichtzulassungsbeschwerde beklagten verletzung rechtlichen gehrs ii revision zuzulassen begrndet angegriffene urteil anspruch beklagten rechtliches gehr art abs gg verletzt angefochtene urteil daher abs zpo aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen nichtbercksichtigung erheblichen sachvortrags beweisangebots verstt art abs gg tatrichter vorbringen beklagten kenntnis genommen unterlassen danach gebotenen beweisaufnahme prozessrecht sttze mehr findet bverfg njw bgh beschl dezember ix zr njw rr rn berufungsgericht prfung haftungsausfllenden kausalitt schon landgericht abs satz zpo gezogenen grenzen aufklrungsermessens berschritten streitigen vortrag klgerin erhebung benannten zeugen gefolgt gegenbeweislich beklagten angebotenen zeugen hren bestreiten beklagten wendet zentrale haupttatsache klgerischen vorbringens klgerin beweisen gemeinde geltend gemachten vergleichsabschluss bereit schadensersatzklage unbegrndet beweisantritt haupttatsache darf rahmen abs satz zpo aufgrund wrdigung indiztatsachen bergangen bgh urt mrz xi zr wm ii vorschrift abs satz zpo rechtfertigt fr streit entscheidung zentralen frage sachlage unerlsslichen erkenntnisse verzichten bgh urt oktober zr njw rn beschl dezember ix zr aao rn hiervon rechtsprechung senats ausgegangen fr hypothetische verhalten mandanten fehlerhafter rechtsberatung erhebung gebotenen beweismittel abs satz zpo verwiesen bgh urt oktober ix zr wm iv beschl dezember ix zr aao freie richterliche wrdigung sachvortrages vollstndige beweiserhebung gengt danach fall streitfall ging entscheidend verhalten fr vergleichsabschluss seiten gemeinde mageblichen entscheidungstrger nachdem berufungsgericht ausdrcklich offen gelassen haupt finanzausschuss gemeinde entscheidungsfindung mitzuwirken fr frage tatschlichen zustandekommens vergleichs unerlsslich hand angebotenen beweismittel ermitteln ausschuss entschieden htte beklagte fr behauptete ablehnung ausschusses einvernahme mitglieder ausschusses berufen berufungsgericht durfte deshalb vernehmung zeugen absehen hinblick gegenteiligen bekundungen zeuge vernommenen brgermeisters etwa erforderliche zustimmung ausschusses wahrscheinlich erachtete ausfhrungen berufungsgerichts frage abschlusses ablsevereinbarung gemeinde vwvfg grund stzlichen annahme vergleichsbereitschaft klgerin weisen sachfremden erwgungen demgegenber erscheinen kausalittsbetrachtungen berufungsgerichts hinreichend berzeugend berufungsgericht davon ausgegangen klgerin bereit wre ber raum gestellten vergleichsbetrag hinauszugehen ausweislich zeugenaussage brgermeisters berufungsgericht bereit nachlass damals raume stehende beitragsforderung etwa gewhren klgerin vergleich ber eingelassen htte berufungsgericht festgestellt wohl schlssig vorgetragen ebenso wenig festgestellt gemeinde bereit wre anspruch weniger herabzusetzen betrag schlielich juni ergangenen bescheiden etwa abgesenkt wurde erscheint wenig aussagekrftig inzwischen vergleichsgesprche gescheitert absenkung besagt insbesondere gemeinde abgesenkten betrages zufrieden wre davon geht berufungsgericht hierfr gebotenen feststellungen treffen weitere erwgung seien anhaltspunkte ersichtlich klgerin ber ursprnglichen berlegungen anzubieten hinaus weitere angeboten htte belegt zusammenhang erscheint bercksichtigungswert klgerin spteren zeitpunkt gefahr vllig unterliegen offensichtlich schon greifbar nahe gerckt bereit klage zurckzunehmen rund aussetzungszinsen sparen erklrung berufungsgericht dafr gefunden erscheint kaum nachvollziehbar ganter vill fischer lohmann pape vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag april gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wiesbaden april ausspruch ber gesamtstrafe magabe aufgehoben nachtrgliche gerichtliche entscheidung ber gesamtstrafe stpo treffen weitergehende revision unbegrndet verworfen entscheidung ber kosten rechtsmittels bleibt fr nachverfahren stpo zustndigen gericht vorbehalten grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen handeltreibens betubungsmitteln fllen vier fllen davon wegen handeltreibens geringer menge einbeziehung geldstrafe urteil amtsgerichts wiesbaden april gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten sowie wegen handeltreibens betubungsmitteln fnf fllen weiteren gesamtfreiheitsstrafe jahr drei monaten verurteilt revision angeklagten senat urteil acht fllen sowie gesamtstrafenausspruch aufgehoben neuer verhandlung entscheidung strafkammer landgerichts zurckverwiesen ergnzend senat darauf hingewiesen urteil amtsgerichts wiesbaden april zsurwirkung zukommen knne landgericht angeklagten nunmehr handeltreibens betubungsmitteln tateinheit erwerb betubungsmitteln fnf fllen besitzes betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen sowie beihilfe handeltreiben betubungsmitteln tateinheit erwerb betubungsmitteln schuldig gesprochen bercksichtigung bereits rechtskrftigen verurteilung wegen handeltreibens betubungsmitteln fllen davon zwei fllen geringer menge gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt einbeziehung geldstrafe urteil amtsgerichts wiesbaden april wegen fehlender zsurwirkung urteils gehindert gesehen sachrge gesttzte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo landgericht gesamtstrafe versto abs stpo hoch festgesetzt weshalb ausspruch ber gesamtstrafe bestand hebt revisionsgericht gesamtstrafenausspruch darf wegen verfahrensgegenstands neu bildende gesamtstrafe frhere bersteigen erste tatgericht aufgehobenen entscheidung bildung gesamtstrafe rechtsfehlerhaft einzelstrafe frherem urteil herangezogen ergibt wegen verschlechterungsverbots abs stpo obergrenze fr neu bildende gesamtstrafe hhe ersten tatrichter verhngten gesamtstrafe abzglich rechtsfehlerhaft einbezogenen strafe vgl senat beschluss dezember str bghr stpo abs nachteil beschluss april str nstz rr bgh beschluss januar str nstz rr obergrenze fr tatgericht festzusetzende gesamtfreiheitsstrafe daher summe frher verhngten gesamtstrafen zwei jahre neun monate sowie jahr drei monate vermindert einbezogene geldstrafe tagesstzen landgericht bildung nunmehr einheitlichen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren bedacht senat macht mglichkeit abs satz stpo gebrauch entscheidung ber neu bildende gesamtstrafe nachverfahren stpo zuzuweisen danach zustndige gericht ber kosten rechtsmittels entscheiden appl krehl ott eschelbach zeng'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zb mai rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball dr leimert wiechers beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschlu zivilkammer landgerichts berlin august unzulssig verworfen beklagte kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen streitwert grnde kraft gesetzes statthafte abs satz zpo rechtsbeschwerde zulssig sache weder grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs zpo rechtsbeschwerde grundstzlich angesehenen frage substantiierung widerlegung begrndeten unrichtigen feststellung angefochtenen urteil gengt dokument einzureichen feststellung widerlegt schriftsatz eingereichte dokument hinzuweisen kommt schon deswegen grundstzliche bedeutung allgemein jeweils bercksichtigung art inhalt eingereichten dokuments beantwortet frage zudem klrungsbedrftig zivilproze blich anstelle abs satz nr zpo erforderlichen argumentativen auseinandersetzung begrndung angefochtenen entscheidung kommentarlos dokument einzureichen inhalt unrichtigkeit angegriffenen entscheidung erschlieen grnden entscheidung ber rechtsbeschwerde fortbildung rechts erforderlich verletzung grundrechtlich geschtzter verfahrensrechte beklagten entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordern knnte vermag rechtsbeschwerde darzutun rechtliche gehr beklagten verletzt berufungsgericht vorlage inhalt eingereichten sitzungsprotokolls kenntnis genommen erwgungen einbezogen hierbei richtigen ergebnis gelangt frage rechtlichen gehrs willkrverbot verletzt entscheidung berufungsgerichts sttzt jedenfalls vertretbaren erwgungen einschlgigen bestimmungen abs satz nr zpo schlielich beklagte grundrecht wirkungsvollen rechtsschutz beeintrchtigt anforderungen berufungsgericht notwendigen inhalt berufungsbegrndung stellt halten rahmen hchstrichterlichen rechtsprechung kostenentscheidung beruht zpo dr deppert dr beyer dr leimert ball wiechers'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss kvr verkndet juni brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle kartellverwaltungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja holzvermarktung baden wrttemberg gwb abs nr kartellbehrde aufhebung verpflichtungszusagenentscheidung berechtigende nderung tatschlichen verhltnisse fr verfgung wesentlichen punkt schon anzunehmen kartellbehrde nachtrglich wesentliche tatsachen bekannt bereits erlass verfgung vorgelegen nachtrgliche bekanntwerden wesentlicher umstnde gengt vielmehr umstnde entweder zuvor allgemein unbekannt kartellbehrde deshalb erfahrung gebracht konnten aufdeckung umstnde weitere ermittlungen rechnen entsprechendes gilt fr prognostizierte auswirkungen verpflichtungszusagen marktverhltnisse ausbleibende positive entwicklung wettbewerbs wiederaufnahme verfahrens berechtigen vorhersehbar bgh beschluss juni kvr olg dsseldorf ecli de bgh bkvr kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april prsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter prof dr meier beck dr raum sowie richter sunder dr deichfu beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf mrz teilweise aufgehoben beschwerde betroffenen beschluss bundeskartellamts juli fassung berichtigungsbeschlusses juli nderungsbeschlusses oktober insgesamt aufgehoben bundeskartellamt kosten verfahrens zweckentsprechenden erledigung angelegenheit notwendigen kosten betroffenen tragen sonstige auergerichtliche kosten erstattet wert rechtsbeschwerdeverfahrens millionen euro festgesetzt grnde betroffene land baden wrttemberg betreibt neben verkauf holz landeseigenen staatswald vermarktung holz insbesondere nadelstammholz krperschafts privatwald hierbei fasst betroffene land jeweils verkauf stehenden holzmengen verschiedenen waldbesitzarten einheitlichen angeboten zusammen vertrge abnehmern entweder zentral ber landesforstverwaltung forst bw ber unteren forstbehrden geschlossen wobei land hinblick krperschafts privatwald stammende holz rechtsgeschftlicher vertretung fr jeweiligen kommunalen privaten waldeigentmer handelt beschriebenen angebotsbndelung liegen vereinbarungen landes beteiligten waldeigentmern zugrunde land zahlung kostenbeitrgen wirtschaftsverwaltung betroffenen waldbesitzes gegebenenfalls weitere forstwirtschaftliche dienstleistungen bernimmt gesamten waldflche baden wrttemberg entfallen rund landeseigenen staatswald rund krperschaftswald nahezu ausschlielich kommunalem eigentum steht rund privatwald ungefhr einzelnen eigentmern gehalten gut drittel privatwaldes gehrt waldbesitzern ber waldflche mehr ha verfgen jahr erzielte land gebndelten waldbesitzartbergreifenden holzverkauf umstze hhe insgesamt etwa mio wovon ca stammholz hiervon wiederum etwa nadelstammholz entfielen bundeskartellamt vermarktungspraxis betroffenen landes bereits frheren verfahren befasst nachdem verband deutschen sge holzindustrie vds schreiben oktober beschwerde gefhrt beanstandet baden wrttemberg bundeslndern weitgehende vereinheitlichung verkaufspreise konditionen eingetreten sei nahezu vollstndigen ausschluss wettbewerbs holzanbietern gefhrt ausgiebigen verhandlungen gab land baden wrttemberg verpflichtungszusagen ab amt beschluss dezember gem abs satz gwb fr bindend erklrte umfassende marktbefragung amt laufe verfahrens vorgenommen gem zusagen verpflichtete betroffene land holzvermarktungskooperationen privaten kommunalen forstunternehmen weiterhin beteiligen forstbetriebsflche beteiligten nichtstaatlichen unternehmen ha bersteigt schwellenwert galt fr einzelnen mitglieder nichtstaatlichen kooperationen gemeinsamen holzvermarktung beteiligten gesamtforstbetriebsflche kooperation durfte zudem ha bersteigen weiteren verpflichtete land sicherzustellen kooperationsinitiativen auerhalb holzvermarktungssystems staatlichen forstverwaltungen weise behindert stattdessen sinne hilfe selbsthilfe untersttzt auerdem sagte land professionalisierung privater kommunaler kooperationen frdern selbstndigen marktauftritt beim holzverkauf befhigen schlielich bernahm land insoweit befristet ende initiierung begleitung mindestens fnf konkreten pilotprojekten eigenstndiger privater kommunaler vermarktungskooperationen sowie insoweit befristet januar mitteilungspflichten hinblick vermarktungskooperationen rahmen gebndelten holzvermarktung monitoring abschluss ersten verfahrens erreichten bundeskartellamt weitere beschwerden insbesondere privater vermarktungsorganisationen mangelnde frderung untersttzung arbeit landesforstverwaltung baden wrttemberg beklagten september kndigte amt land ermittlungen marktverhltnissen badenwrttemberg durchzufhren wirksamkeit verpflichtungszusagen einschtzen knnen weiteren verlauf holte amt ausknfte sgewerken sitz baden wrttemberg befragte zehn forstwirtschaftliche zusammenschlsse ausnahme erst beschluss dezember entstanden holzverkauf weitgehend teilweise unabhngig forst bw organisieren beschluss juli fassung berichtigungsbeschlusses juli nderungsbeschlusses oktober bundeskartellamt entscheidung dezember aufgehoben festgestellt vereinbarungen gemeinsamen vermarktung nadelstammholz betroffenen land privat sowie krperschaftswaldbesitzern art abs aeuv bzw gwb verstoen art abs aeuv bzw gwb freigestellt soweit krperschaft privatwaldbesitzer forstwirtschaftlicher zusammenschluss jeweils ber waldflche ber ha verfgen amt land insbesondere untersagt ablauf bergangsfristen fr privat krperschaftswaldbesitzer holz verkaufen fakturieren soweit jeweils waldflche ha mehr besitzen gleichen voraussetzungen land untersagt fr waldbesitzer holz auszuzeichnen holzerntemanahmen betreuen holz aufzunehmen holzlisten drucken leistungen personen erbringen lassen forstverwaltung nher bezeichneter weise eingebunden informationsmittler geeignet weitere beschrnkungen betreffen erbringung forstwirtschaftlicher dienstleistungen zusammenhang holzvermarktung gesehen hierzu zhlen jhrliche betriebsplanung forsttechnische betriebsleitung forstliche revierdienst periodische betriebsplan sowie betreuung technische hilfe gegenber privatwaldbesitzern bundeskartellamt begrndung abstellungsverfgung ausgefhrt beschluss dezember festgelegten schwellenwerte bzw ha durchgefhrten ermittlungen annhernd ausreichten ziel wettbewerblichen angebotsstruktur vermarktung rundholz baden wrttemberg erreichen auerdem sei davon auszugehen sowohl private krperschaftliche waldbesitzer ber waldflche mehr ha verfgen tatschlich lage seien rundholz unabhngig land wirtschaftlich selbstndig vermarkten bernahme nher bezeichneten forstwirtschaftlichen dienstleistungen fr dritte waldbesitzer fhre sprbaren verstrkung waldbesitzartbergreifenden gebndelten rundholzverkauf bezweckten bewirkten wettbewerbsbeschrnkung oberlandesgericht beschwerde landes angegriffene abstellungsverfgung geringem umfang aufgehoben zurckweisung weitergehenden rechtsmittels insgesamt folgt neu gefasst entscheidung dezember wirkung fr zukunft aufgehoben ii vereinbarungen gemeinsamen vermarktung nadelstammholz folgenden holz bezeichnet land baden wrttemberg privat krperschaftswaldbesitzern verstoen soweit tenoraussprchen iii iv genannten dienstleistungen gegenstand art abs aeuv art abs aeuv freigestellt soweit krperschaft abs bwaldg privatwaldbesitzer abs bwaldg forstwirtschaftlicher zusammenschluss bwaldg jeweils ber waldflche ber ha verfgen iii land baden wrttemberg untersagt grundlage bestehender neu abzuschlieender vereinbarungen fr ziff ii tenors genannten waldbesitzer holz verkaufen fakturieren soweit jeweils waldflche ha mehr besitzen ab sechs monaten bestandskraft verfgung soweit jeweils waldflche weniger ha mehr ha besitzen ab jahr bestandskraft verfgung holz auszuzeichnen holzerntemanahmen betreuen holz aufzunehmen holzlisten drucken soweit jeweils waldflche ha mehr besitzen ab jahr bestandskraft verfgung soweit jeweils waldflche weniger ha mehr ha besitzen ab jahr sechs monaten bestandskraft verfgung vorstehend genannten dienstleistungen personen erbringen lassen forstbehrde leiten beschftigt deren dienst fachaufsicht stehen zugang informationen ber marktverhalten landes beim verkauf holz informationen rahmen vorgenannten ttigkeiten ber waldbesitzer erhalten land baden wrttemberg weitergeben mssen weitergeben gilt fr landrte fr personen landkreisen gegenber denen landrat weisungsbefugt solange derzeit personalunion leiter unteren forstbehrde forstorganisation landes integriert insoweit weisungsgebunden iv land baden wrttemberg ab zwei jahren sechs monaten bestandskraft verfgung untersagt fr ziff ii genannten waldbesitzer waldflche mehr ha jhrliche betriebsplanung lwaldg forsttechnische betriebsleitung abs satz abs lwaldg forstlichen revierdienst abs abs lwaldg durchzufhren heit personen gem ziff iii erbringen lassen soweit staatswald bewirtschaften zugang informationen ber kunden mengen sortimente qualitten preise landes beim verkauf holz derartige informationen rahmen vorgenannten ttigkeiten ber waldbesitzer erhalten land badenwrttemberg weitergeben mssen weitergeben land baden wrttemberg untersagt vermarktung eigener dienstleistungen erstellung periodischen jhrlichen betriebsplans sowie durchfhrung forsttechnischen betriebsleitung gegenber krperschaften vorstellung erwecken vorgefundene vorstellung besttigen wonach eigene durchfhrung beauftragung dritter durchfhrung forstwirtschaftlichen dienstleistungen voraussetzung gebunden sei krperschaftliches forstamt errichten vi land baden wrttemberg ab jahr bestandskraft verfgung untersagt ziff ii genannten waldbesitzern waldflchen mehr ha kostendeckende angebote fr forstwirtschaftliche dienstleistungen betreuung technischen hilfe abs lwaldg sowie periodischen betriebsplans abs lwaldg jhrlichen betriebsplanung lwaldg forsttechnischen betriebsleitung abs abs lwaldg forstlichen revierdienstes lwaldg sowie wirtschaftsverwaltung abs satz lwaldg kostendeckenden entgelten erbringen dagegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechts beschwerde betroffenen landes ii beschwerdegericht entscheidung soweit fr rechtsbeschwerdeverfahren bedeutung wesentlichen folgt begrndet bundeskartellamt sei beschluss dezember gehindert verfahren betroffene land aufzugreifen sei damalige verfgung entgegen auffassung amtes implizit befristet vorbehalt spteren prfung gestanden amt verfgung gem abs nr gwb aufheben verfahren aufnehmen knnen tatschlichen verhltnisse fr verfgung wesentlichen punkt nachtrglich gendert htten genannte vorschrift sei anlehnung rechtsprechung verwaltungsgerichte widerruf rechtmigen begnstigenden verwaltungsaktes abs satz nr vwvfg dahin auszulegen objektive vernderung sachlage erforderlich sei vielmehr sei nderung sachlage rechtssinne anzunehmen behrde erst nachtrglich tatsachen kenntnis erlange zeitpunkt erlasses verwaltungsakts bereits vorgelegen htten nachtrgliche bekanntwerden entscheidungsrelevanten tatsachen versumnis behrde zurckzufhren sei sei dabei unerheblich wrden fr nachweis kartellrechtsverstoes taugliche tatsachen kartellbehrde grund erst erlass verpflichtungszusagenentscheidung umfassend durchgefhrten sachaufklrung bekannt mssten tatsachen rahmen wiederaufnahme gem abs nr gwb verwertet abstellungsverfgung grunde gelegt knnen danach seien streitfall all diejenigen fakten nachtrglich eingetretene tatsachen sinne abs nr gwb bun deskartellamt ab oktober durchgefhrten befragungen ergeben htten amt entsprechende ermittlungen gleichermaen aussagekrftigen ergebnissen bereits erlass verpflichtungszusagenentscheidung dezember htte vornehmen knnen sogar mssen sei unerheblich demnach wiederaufnahmegrund bercksichtigenden befragungsergebnisse betrfen schon deshalb wesentlichen punkt entscheidung korrektur schwellenwerte gerechtfertigt htten korrektur entscheidung dezember grundlage entziehe bereits vernderung sachlage wesentlichen punkt berechtige kartellbehrde verpflichtungszusagenentscheidung aufzuheben kartellverwaltungsverfahren aufzunehmen beanstanden sei einschtzung bundeskartellamts gerade erst infolge verpflichtungszusagenentscheidung entwickelten pilotprojekte befragung hieraus baden wrttemberg neu entstandenen vermarktungskooperationen entscheidungsrelevante erkenntnisse erlangt insbesondere wettbewerbsbeschrnkenden einfluss land kostendeckend bernommenen weiteren forstwirtschaftlichen dienstleistungen gunsten dritter waldbesitzer markt fr produktion vertrieb nadelstammholz baden wrttemberg htten umfang untersagung bundeskartellamt bezweckten streitbefangenen vereinbarungen vergemeinschafteten rundholzvermarktung weiteren forstlichen dienstleistungen sprbare wettbewerbsbeschrnkung sinne art abs aeuv land handele jeweils unternehmen sinne kartellrechts untersagten vereinbarungen seien geeignet handel mitgliedstaaten sprbar beeintrchtigen seien gem art abs art abs aeuv anwendungsbereich kartellrechts entzogen schlielich folge bwaldg nf wirksame freistellung betroffenen dienstleistungen unionsrechtlichen kartellverbot iii beurteilung gerichtete rechtsbeschwerde betroffenen landes erfolg bundeskartellamt erlass angefochtenen abstellungsverfgung verpflichtungszusagenentscheidung dezember gehindert annahme beschwerdegerichts voraussetzungen fr wiederaufnahme verfahrens lgen hlt nachprfung rechtsbeschwerdeverfahren stand rechtsfehler beschwerdegericht allerdings auslegung verpflichtungszusagenentscheidung dezember ergebnis gelangt entscheidung implizit befristet vorbehalt spterer berprfung enthlt verpflichtungszusagenentscheidung gem abs satz gwb befristet befristung abs satz gwb eintretende selbstbindung kartellbehrde zeitlich begrenzt grnden rechtssicherheit verpflichtungszusagenentscheidung eindeutig unmissverstndlich entnehmen lassen erfordert grundstzlich ausdrckliche befristungserklrung vgl bornkamm tolkmitt langen bunte deutsches kartellrecht auflage gwb rn bundeskartellamt verpflichtungszusagenentscheidung dezember ausdrcklich befristet konkludente befristung erwgung gezogen knnte wre beschluss dezember entnehmen ergibt beschwerdegericht zutreffend dargelegt insbesondere daraus zwei sechs verpflichtungszusagen befristet rechtsbeschwerdeerwiderung hebt einschtzung beschwerdegerichts inhaltlichen einwendungen verpflichtungszusagenentscheidung widerrufsvorbehalt versehen vgl abs nr abs nr vwvfg bedarf stelle entscheidung beschwerdegericht vorliegen widerrufsvorbehalts rechtsfehlerfrei verneint rechtsbeschwerdeerwiderung erinnert hiergegen ansicht beschwerdegerichts bundeskartellamt sei gem abs nr gwb wiederaufnahme verfahrens berechtigt sofern nachtrglich wesentliche tatsachen bekannt wrden hingegen rechtsgrnden gefolgt verpflichtungszusagenentscheidung hindert kartellbehrde daran wegen beanstandeten verhaltens abstellungsverfgung gem gwb erlassen sofern voraussetzungen abs gwb erfllt abs satz gwb abs gwb kartellbehrde verpflichtungszusagenentscheidung aufheben verfahren aufnehmen tatschlichen verhltnisse fr verfgung wesentlichen punkt nachtrglich gendert abs nr gwb beteiligten unternehmen verpflichtungen einhalten abs nr gwb verfgung unvollstndigen unrichtigen irrefhrenden angaben parteien beruht abs nr gwb entgegen auffassung beschwerdegerichts abs nr gwb dahin auszulegen nachtrgliche nderung tatschlichen verhltnisse fr verfgung wesentlichen punkt schon anzunehmen kartellbehrde nachtrglich wesentliche tatsachen bekannt geworden bereits erlass verfgung vorgelegen nachtrgliche behebung unkenntnis fehlvorstellung kartellbehrde bewirkt fr genommen nderung tatschlichen verhltnisse sinne abs nr gwb voraussetzungen vorschrift somit schon erfllt kartellbehrde neue weitergehende ermittlungen wesentliche neue kenntnisse gewinnt aa nderung tatschlichen verhltnisse sinne abs nr gwb grundstzlich objektive vernderungen gemeint subjektiven fehleinschtzungen seiten kartellbehrde unterscheiden bornkamm langen bunte deutsches kartellrecht auflage gwb rn bach immenga mestmcker wettbewerbsrecht auflage gwb rn keler mnchkomm wettbr auflage gwb rn jaeger frankfurter kommentar kartellrecht gwb stand september rn bechtold bosch gwb auflage rn beschwerdeentscheidung zustimmend bornkamm tolkmitt langen bunte deutsches kartellrecht auflage gwb rn fr auslegung spricht zunchst wortlaut abs nr gwb vorschrift erfordert nderung tatschlichen verhltnisse gewinnung neuer kenntnisse ber objektiv wesentlichen unvernderte verhltnisse hiervon unbefangenem sprachverstndnis umfasst bercksichtigen abs nr gwb beziehung setzen ferner abs nr gwb geregelte wiederaufnahmegrund bestimmung kartellbehrde verpflichtungszusagenentscheidung aufheben verfahren aufnehmen verfgung unvollstndigen unrichtigen irrefhrenden angaben parteien beruht regelung anwendung kommen kartellbehrde unvollstndigkeit unrichtigkeit angaben erkannt betrifft abs nr gwb ebenfalls konstellation schon erlass verpflichtungszusagenentscheidung vorliegenden kartellbehrde erst nachtrglich bekannt gewordenen sachlage wiederaufnah meberechtigung gem abs nr gwb fall beschrnkt ursprngliche verfgung zugrunde gelegte fehlvorstellung behrde unvollstndigen unrichtigen irrefhrenden angaben parteien beruhte widersprche grundstzen systematischen auslegung schon abs nr gwb geregelte nachtrgliche nderung tatschlichen verhltnisse sinne verstanden wrde weiteres nachtrgliche bekanntwerden unverndert gebliebener umstnde umfasst bb demgegenber lsst beschwerdegericht befrwortete weite auslegung abs nr gwb rckgriff verwaltungsgerichtliche rechtsprechung widerruf rechtmigen begnstigenden verwaltungsaktes grund nachtrglich eingetretener tatsachen abs satz nr vwvfg rechtfertigen besteht schon gefestigte verwaltungsgerichtliche rechtsprechung rechtssatz entnommen widerrufsvoraussetzungen abs satz nr vwvfg seien stets bereits erfllt behrde entscheidungsrelevante tatsachen unabhngig zeitpunkt entstehung erst erlass verwaltungsaktes bekannt rechtsprechung bundesverwaltungsgerichts tatsachen nachtrglich eingetreten sachverhalt verwaltungsakt zugrunde liegt nachtrglich ndert behrde berechtigt wre ursprnglichen verwaltungsakt erlassen entscheidungserheblichen elemente sachverhalts deren nderung widerruf berechtigt knnen sowohl verhalten beteiligten betroffenen ueren umstnden liegen notwendig stets vernderung sachlage schlichte beurteilung gleichgebliebenen tatsachen reicht insoweit bverwg nvwz beschluss juli wb juris rn allerdings worauf beschwerdegericht zutreffend hinweist genderte bewertung sachverhalten nderung tatsachen sinne abs satz nr vwvfg neuen wissenschaftlichen erkenntnissen beruht bverwg nvwz nvwz rn bverwge rn darber hinaus nachtrgliche bekanntwerden unverndert gebliebener umstnde fr allein widerruf berechtigen knne rechtsprechung entnehmen obergerichtlichen rechtsprechung verwaltungsrechtlichen literatur teilweise ausdrcklich verneint vgh mannheim nvwz rr sachs stelkens bonk sachs vwvfg auflage rn mwn beckok abel vwvfg stand rn demgegenber beschwerdegericht herangezogene prozesskostenhilfeverfahren ergangene entscheidung bundesverwaltungsgerichts februar bverwg beschluss februar pkh juris rn fhrt ergebnis beurteilung legt begrndung entscheidung nahe konkreten fall spter bekannt gewordene zeugnisse nachtrglich eingetretene tatsache betracht gezogen wurden erwogen wurde anfnglichen unkenntnis zugrunde liegende ermittlungsversumnis behrde unzutreffende versicherung antragstellers beeinflusst worden knnte zudem wurde begrndung entscheidung weitere umstnde abgestellt widerruf rechtfertigten allgemein gltiger rechtssatz inhalts schon nachtrgliche bekanntwerden unverndert gebliebener umstnde widerruf berechtige lsst einzelfall bezogenen weiteren selbstndig tragenden grund gesttzten entscheidung bundesverwal tungsgerichts entnehmen gilt ergebnis fr beschwerdegericht zitierte entscheidung ovg mnster nvwz rr begutachtung gewonnene behrde form ergnzungsgutachtens mitgeteilte erkenntnisse nhere erluterung nachtrglich eingetretene tatsachen gewertet wurden auerdem lsst verwaltungsgerichtlichen rechtsprechung entwickeltes verstndnis tatbestandsmerkmals nachtrglich eingetretene tatsachen abs nr vwvfg weiteres auslegung tatbestandsmerkmals nachtrglichen nderung tatschlichen verhltnisse abs nr gwb bertragen regelung verpflichtungszusage gwb novelle eingefhrt worden insbesondere angleichung nationalen kartellrechts europische recht diente verabschiedung mai kraft getretenen verordnung eg nr rates dezember durchfhrung artikeln vertrags niedergelegten wettbewerbsregeln vo anlass gesetzentwurf bundesregierung gwb novelle bt drucks reform wurden verfahrensregelungen ermittlungsbefugnisse gwb neuregelungen vo angepasst zusammenhang wurde vorschrift verbindlicherklrung verpflichtungserklrungen gwb regelung art vo nachgebildet vgl bornkamm festschrift fr bechtold ungeachtet anlehnung unionsrecht trifft abs nr gwb ansatz gleichen grundgedanken folgt abs nr vwvfg vorschriften entsprechen vorbehalt clausula rebus sic stantibus angemessener wahrung vertrauensschutzes betroffenen dabei stellt abs gwb verhltnis allgemei nen verwaltungsverfahrensrechtlichen bestimmungen ber aufhebung verwaltungsakten ff vwvfg spezialgesetzliche regelung dar geht allgemeinen bestimmungen vgl gesetzentwurf bundesregierung gwb novelle bt drucks regelungsnhe bestimmungen spricht dafr bereinstimmend formulierte tatbestandsvoraussetzungen wahrung einheitlichkeit rechtsordnung bereinstimmend auszulegen daraus folgt auslegung abs nr gwb auslegung abs nr vwvfg deckungsgleich msste beiden vorschriften weichen bereits formulierung inhaltlich voneinander ab whrend abs nr vwvfg nachtrglich eingetretene tatsachen abstellt verlangt abs nr gwb nachtrgliche nderung tatschlichen verhltnisse weiteren setzt widerruf abs nr vwvfg andernfalls bestehende gefhrdung ffentlichen interesses voraus beschwerdegericht bundeskartellamt aufgegriffenen kartellversten allerdings schon grundstzlich annehmen mchte fhrt abweichend abs gwb bestimmten voraussetzungen entschdigungsanspruch betroffenen abs satz vwvfg unterscheiden vorschriften wesentlich regelungskonzept verwaltungsverfahrensgesetz differenziert vwvfg rechtmigen rechtswidrigen verwaltungsakten rechtswidriger begnstigender verwaltungsakt grundstzlich aufgrund nachtrglicher erkenntnisse behrde zurckgenommen wobei rechtswidrigkeit gerade denjenigen umstnden ergeben behrde zuvor unbekannt sachs stelkens bonk sachs vwvfg auflage rn pautsch pautsch hoffmann vwvfg rn demgegenber bezwecken verpflichtungszusagen diesbezgliche verfgung kartellbehrde abs satz gwb konsensuale lsung konflikt behrde betroffenen unternehmen beendet bornkamm langen bunte deutsches kartellrecht auflage gwb rn kartellbehrde abschlieend prfen voraussetzungen fr abstellungsverfgung vorliegen vorlufigen einschtzung begngen fr einvernehmliche verfahrensbeendigung abs gwb darauf angewiesen betroffenen unternehmen eingehung verpflichtungen anbieten geeignet wettbewerbsrechtlichen bedenken behrde auszurumen gegenberstehende vorteil unternehmen besteht darin kartellbehrde weitergehenden befugnissen insbesondere erlass abstellungsverfgung abs gwb gebrauch insoweit gebunden bleibt solange vorbehaltlich befristung wiederaufnahmegrund gem abs gwb vorliegt regelungskonzept erbrigt abweichend vwvfg aufhebungsfall treffende unterscheidung rechtmiger rechtswidriger verfgung magebend stattdessen erzielte einvernehmen grundlage entscheidung dementsprechend beteiligten unternehmen vertrauen richtigkeit behrdlichen entscheidung geschtzt vertrauen bestand erzielten einigung cc vorschrift art vo gwb nachgebildet sowie deren anwendung unionsebene legen bundeskartellamt gnstigere auslegung abs nr gwb nahe fr streitfall aussagekrftige rechtsprechung unionsgerichte anwendung art abs vo ersichtlich rechtsbeschwerdeerwiderung genannte entscheidung langnese iglo unionsgerichtshofs eugh urteil oktober slg rn ff betraf schon frmliche entscheidung verwaltungsschreiben kommission comfort letter wiederaufnahme verfahrens vorbehalten falls beurteilung zugrunde liegenden rechtlichen tatschlichen umstnde wesentlich ndern sollten auslegung abs nr gwb instrument verpflichtungszusage entwertet sinn zweck gwb erfordern kartellbehrde mglichkeit erffnen verpflichtungszusagenentscheidung lsen umstnde bekannt vorhinein kennen konnte spter bekannt gewordene umstnde behrde bereits verpflichtungszusagenentscheidung htte betracht ziehen erfahrung bringen knnen wiederaufnahme verfahrens gesttzt nachtrgliche bekanntwerden zuvor schon existenter wesentlicher umstnde gengt vielmehr umstnde zuvor allgemein unbekannt kartellbehrde deshalb erfahrung gebracht konnten behrde aufdeckung umstnde weitere ermittlungen rechnete rechnen entsprechendes gilt soweit erwartungen hinsichtlich auswirkungen verpflichtungszusagen marktverhltnisse geht unerwartete entwicklungen knnen wiederaufnahme verfahrens berechtigen besserer kenntnis bestehenden verhltnisse vorhersehbar entwicklungen marktverhltnisse vornherein betracht ziehen kartellbehrde hingegen rahmen entscheidung abs satz gwb einrichten etwa befristung entscheidung aa regelung ber verpflichtungszusagen gwb erlaubt durchsetzung wettbewerbsregeln konsensuale lsungen dient kartellbehrden zgige ressourcenschonende erfllung aufgaben ermglichen bach immenga mestmcker wettbewerbsrecht auflage gwb rn behrde entscheidung aufgrund vorlufigen beurteilung treffen abs satz gwb zielsetzung norm entsprechend kartellbehrde beschwerdegericht zutreffend dargelegt verpflichtet zugrunde liegenden sachverhalt rahmen mglichkeiten vollstndig aufzuklren geringeren ermittlungsaufwand begngen jaeger frankfurter kommentar kartellrecht gwb stand september rn bach immenga mestmcker gwb auflage rn bechtold bosch gwb auflage rn mglichkeit ermittlungsaufwand beschrnken berechtigt kartellbehrde indessen unterbliebene ermittlungen erlass verpflichtungszusagenentscheidung nachzuholen grundlage neubeurteilung vorzunehmen derart weitgehende relativierung wiederaufnahmevoraussetzungen interesse funktionsfhigkeit instruments verpflichtungszusage geboten kartellbehrde verpflichtung jedenfalls mglichkeit sachverhalt verpflichtungszusagenentscheidung weitergehend aufzuklren insbesondere besseren abschtzung einhaltung verpflichtungszusagen erwartenden wettbewerblichen wirkungen unabhngig davon behrde inhalt verpflichtungszusagen zuge hierber regelfall fhrenden verhandlungen einfluss nehmen ber eignung zusagen ausrumung wettbewerbsrechtlichen bedenken befinden erlass verpflichtungszusagenentscheidung zudem ermessen steht dabei mgliche inhalt verpflichtungszusagen fr erlass abstellungsverfgung gwb geltenden normativen vorgaben beschrnkt vgl bornkamm festschrift fr bechtold keler mnchkomm wettbr auflage gwb rn rehbinder loewenheim meessen riesenkampff kersting meyer lindemann gwb auflage rn eingeschrnkten geltung verhltnismigkeitsgrundsatzes anwendung art vo vgl eugh urteil juni slg rn ff alrosa bb gleichwohl verbleibenden unwgbarkeiten kartellbehrde befristung verpflichtungszusagenentscheidung rechnung tragen mglichkeit gibt ablauf frist neubewertung grundlage vorliegenden informationen vorzunehmen anstelle befristung kommt gegebenenfalls widerrufsvorbehalt vgl abs nr abs nr vwvfg betracht wodurch fristablauf automatisch eintretende beendigung wirkungen verpflichtungszusagenentscheidung vermieden knnte verpflichtungszusagenentscheidung widerrufsvorbehalt unterschied befristungsmglichkeit gwb erwhnung findet versehen vgl klose wiedemann handbuch kartellrechts auflage rn ablehnend bach immenga mestmcker gwb auflage rn entschieden jedenfalls wrde zulassung widerrufsvorbehalts widerrufsvoraussetzungen ausreichend bestimmt mssten grundsatz rechtssicherheit unternehmen zuzugestehende vertrauensschutz weit weniger stark berhrt abs nr gwb abgeleitete berechtigung kartellbehrde wiederaufnahme abstellungsverfahrens schon nachfassen drfen folgewirkungen verpflichtungszusagenentscheidung spter unzureichend bewertet cc angesprochenen mglichkeiten unerwnschten bindungsfolgen schon verpflichtungszusagenentscheidung entgegenzuwirken bestehen fr kartellbehrde gleicher weise sptere bekanntwerden wesentlicher umstnde geht kartellbehrde entscheidung kennen erfahrung bringen konnte vorhandensein umstnde aufdeckbarkeit weitere ermittlungen rechnen voraussetzungen kartellbehrde recht zuzugestehen gem abs nr gwb bindung verpflichtungszusagenentscheidung lsen andernfalls funktionstauglichkeit kartellverwaltungsrechtlichen instruments gefhrdet wre kenntnisdefizite behrde erkennen konnte konnte ermittlungen verhandlungen ausgestaltung verpflichtungszusagenentscheidung einstellen abs nr gwb genannten tatschlichen verhltnisse daher abschlieend objektive sachlage beschrieben beinhalten fehlen umstnde denen kartellbehrde rechnen konnte deshalb subjektiven erkenntnismglichkeiten umfasst sptere bekanntwerden umstnde nderung tatschlichen verhltnisse werten insoweit verhlt hnlich genderten bewertung objektiv unvernderter sachverhalte neuen wissenschaftlichen erkenntnissen beruht behrde erst beeinflussbaren erkenntnisfortschritt zugnglich gemacht wurde vgl hierzu bverwg nvwz nvwz rn bverwge rn dd soweit erwartungen kartellbehrde hinblick knftige entwicklung marktverhltnisse geht beurteilung wiederaufnahmevoraussetzungen abs nr gwb ebenfalls erkennbarkeit differenzieren ausgangspunkt grundstzlich recht angenommen fehleinschtzungen kartellbehrde hinsichtlich auswirkungen zugesagten verhaltens marktverhltnisse wiederaufnahme verfahrens berechtigen bornkamm langen bunte kartellrecht auflage gwb rn bach immenga mestmcker gwb auflage rn bechtold bosch gwb auflage rn verhlt bisherigen darlegungen entsprechend jedoch erwartungen marktentwicklung zutreffenden erfassung bestehenden verhltnisse beruhten infolge unvorhersehbarer entwicklungen erfllt gleiches gilt ursprnglichen verhltnisse vollstndig erfasst wurden erfassungsmangel umstnde betrifft kartellbehrde kennen erfahrung bringen konnte vorhandensein umstnde aufdeckbarkeit weitere ermittlungen rechnen weitergehende ausdehnung wiederaufnahmemglichkeiten abs nr gwb hingegen sicherung funktionstauglichkeit instruments verpflichtungszusage geboten insgesamt gerechtfertigt interesse daran erkannte kartellrechtswidrige verhaltensweisen verfahren gwb unterbinden steht abs satz abs gwb typisierend geschtzte vertrauen beteiligten unternehmen fortbestand verpflichtungszusagenentscheidung besttigten einvernehmlichen lsung gegenber vertrauensschutz betrifft allein beurteilung abgeschlossener sachverhalte fortgesetzte verhaltensweisen abs satz gwb gwb insgesamt bezug genommen abs gwb vertrauen betroffenen unternehmens fortbestand verpflichtungszusagenentscheidung typischerweise schutzwrdig unternehmen berechtigterweise darauf einrichten darf erreichte konsensuale lsung magabe verpflichtungszusagenentscheidung bestand hierbei bercksichtigen betroffene unternehmen insofern nachgegeben einvernehmlichen verfahrensbeendigung beigetragen verpflichtungen eingegangen deren bernahme kartellrechtlich zwingend geboten verpflichtungszusagen abs satz gwb dienen ausrumung kartellrechtlicher bedenken vorlufigen beurteilung kartellbehrde beruhen mssen berdies zwingend fr kartellrechtskonformes verhalten erforderliche ma beschrnkt vgl eugh slg rn ff alrosa umstnde konkreten einzelfalls fr auslegung abs gwb genannten wiederaufnahmevoraussetzungen ankommen auslegung hngt fallabhngig variierend davon ab mae verfahrensbeendigung vergleichscharakter umfang jeweils vertrauen begrndet wurde unbeschadet allerdings bejahung tatbestandsgemen wiederaufnahmegrundes berprfung behrde treffenden ermessensentscheidung fragen wegen besonderer umstnde weitergehender vertrauensschutz betracht ziehen ausweitung abs gwb bestehenden wiederaufnahmemglichkeiten lsst rckgriff abstellungsverfgung gwb geltenden regeln rechtfertigen abstellungsverfgung beinhaltet befugnisse kartellbehrde einschrnkende erklrung gesetz inhalt verpflichtungszusagenentscheidung abs satz gwb weiteren richten rcknahme widerruf abstellungsverfgung allgemeinen verwaltungsrechtlichen grundstzen vgl bgh beschluss februar kvr bghz rn gasliefervertrge whrend aufhebung verpflichtungszusagenentscheidung abs gwb spezialgesetzlich geregelt genannten grnde fr wiederaufnahme verfahrens einverstndnis betroffenen unternehmens abschlieend bornkamm tolkmitt langen bunte deutsches kartellrecht auflage gwb rn keler mnchkomm wettbr auflage gwb rn bach immenga mestmcker wettbewerbsrecht auflage gwb rn bechtold bosch gwb auflage rn hierdurch betroffenen unternehmen ausgefhrt vertrauen bestand erzielten einigung geschtzt whrend vorliegende verfahren versto gwb bzw art aeuv betrifft ging anwendungsfllen gwb bundeskartellamt konkret bezogen brigen gegebenenfalls stufenweise abstellung missbrauchs marktbeherrschenden stellung abs nr gwb verweigerung zugangs infrastruktureinrichtung bgh beschluss september kvr bghz fhrhafen puttgarden beschluss dezember kvr njw fhrhafen puttgarden ii derartigen fllen stellt marktbeherrscher etwa ersten stufe aufgegebene aufnahme verhandlungen vornherein abschlieende regelung fr fall dar verhandlungen einigung ber diskriminierende unbillig behindernde zugangsbedingungen fhren soweit unterbindung wettbewerbsbeschrnkender vereinbarungen gwb art aeuv abgestuftes vorgehen fr sachgerecht gehalten vgl fall abs nr gwb bgh beschluss dezember kvr njw rn ff fhrhafen puttgarden ii gwb verfahren bleibt verpflichtungszusagenentscheidung befristen gegebenenfalls widerrufsvorbehalt versehen mastben voraussetzungen fr wiederaufnahme verfahrens streitfall erfllt bundeskartellamt angefochtene verfgung allein darauf gesttzt tatschlichen verhltnisse fr verfgung wesentlichen punkt nachtrglich gendert htten abs nr gwb feststellungen beschwerdegerichts ergeben jedoch nderungen tatschlichen verhltnisse fr verpflichtungszusagenentscheidung wesentlichen punkt sei vernderung objektiver umstnde bekanntwerden umstnden denen bundeskartellamt rechnen konnte unvorhersehbare entwicklung marktverhltnisse gilt zunchst fr einschtzung erforderlichen schwellenwerte aa beschwerdegericht ausgefhrt bereits weiteren ermittlungen insbesondere umfassenden befragung sgewerkbetreibern neu entstandenen kooperativen rundholzanbietern beruhende korrektur schwellenwerte ha waldflche einzelnen nichtstaatlichen waldbesitzern ha wesentlichen punkt verpflichtungszusagenentscheidung betreffe grundlage entziehe bundeskartellamt beschwerdegericht bezug genommenen ausfhrungen korrektur schwellenwerte begrndet ursprnglichen schwellenwerte ausreichten angestrebte ffnung wettbewerbs bewirken knnten private krperschaftliche waldbesitzer bereits waldflche ber ha nachfragern wirtschaftliches angebot unterbreiten seien daher wirtschaftlich selbstndigen rundholzvermarktung tatschlich lage bb grund bundeskartellamt wiederaufnahme verfahrens berechtigt erschliet hieraus objektive vernderung insoweit zugrunde liegenden umstnde festgestellt ebenso wenig ergibt dafr bundeskartellamt neuen erkenntnisse schon verpflichtungszusagenentscheidung dezember gewinnen konnte wettbewerbsrechtliche bedeutung festzulegenden schwellenwerte offensichtlich festlegung hing ab anteil nichtstaatlichen waldbesitzer land partner fr gemeinschaftliche rundholzvermarktung verfgung stehen wrde grundlage lieen vorbehaltlich zustzlicher anreize fr eigenstndige land unabhngige vermarktung einfhrung schwellenwerte unmittelbar folgenden auswirkungen wettbewerbsverhltnisse grundlage verfgbarer jedenfalls feststellbarer daten abschtzen beschwerdegericht ausgefhrt ursprnglichen schwellenwerte lediglich sechs krperschaften vier forstbetriebsgemeinschaften gemeinsamen holzvermarktung land ausgeschlossen worden seien schon angesichts zahlen angebotsbndelung etwa baden wrttemberg vermarkteten rohholzmengen sei zweck funktionierenden anbieterwettbewerb gewhrleisten ganz offensichtlich nahezu vollstndig verfehlt worden folglich unvernderte sachverhalt abweichend bewertet worden wesentlich fr festlegung schwellenwerte allerdings ab waldflchengre krperschaftlicher privater waldbesitzer rundholzmarkt selbstndig auftreten bundeskartellamt frage ausgangsverfahren befasst damals festgelegten schwellenwerte angefochtenen abstellungsverfgung heit grundlage verfahrensbeteiligten vorgelegten informationen sachgerecht geeignet angesehen insoweit einschtzung amtes feststellungen beschwerdegerichts unzutreffend erwiesen beschwerdegericht ausfhrungen anwendung arbeitsgemeinschaftsgedankens dargelegt amt ermittelten tatsachen waldbesitz ber ha selbstndiges auftreten markt etwa mitglied staatliche beteiligung bestehenden vertriebsgemeinschaft wirtschaftlich sinnvoll mglich sei bundeskartellamt macht geltend beteiligten insbesondere betroffene land damals unvollstndige unrichtige irrefhrende angaben gemacht htten vgl abs nr gwb fhrten seinerzeit vorliegenden informationen gleichwohl ansetzung hoher schwellenwerte stellten ersichtlich hinreichend aussagekrftige beurteilungsgrundlage dar zuverlssige einschtzung htte daher weitergehende ermittlungen erfordert aussagekrftige befragungen marktgegenseite sgewerkbetreiber sowie krperschaftlicher privater waldbesitzer umfassen konnten spricht dafr befragungen schon ausgangsverfahren erkenntnissen gefhrt htten amt hinsichtlich eigenstndigen zugehrigkeit kooperation unabhngigen vermarktungsfhigkeit erst spter ermittelt entgegen ansicht beschwerdegerichts nachtrgliche nderung tatschlichen verhltnisse wesentlichen punkt deshalb anzunehmen bundeskartellamt entscheidungsrelevante erkenntnisse erst befragung vermarktungskooperationen erlangt erst aufgrund verpflichtungszusagenentscheidung entstanden aa beschwerdeentscheidung schon deutlich erkenntnisse insoweit gehen beschwerdegericht fhrt lediglich erkenntnisse namentlich amt angenommenen wettbewerbsbeschrnkenden einfluss land kostendeckend bernommenen weiteren forstwirtschaftlichen dienstleistungen zugunsten dritter waldbesitzer bezgen eigenen beurteilung wettbewerbsbeschrnkenden einflusses dienstleistungen beschwerdegericht indes angesprochenen ermittlungsergebnisse zurckgegriffen wesentlichen berlegungen angestellt grundlage einschlgiger rechtlicher regelungen insbesondere waldgesetzes fr baden wrttemberg allgemeine lebenserfahrung auffassung beschwerdegerichts hand liegende umstnde sttzen bb jedenfalls ergebnis angenommen wettbewerbsbeschrnkende bedeutung forstlicher dienstleistungen bundeskartellamt geltend macht schon verpflichtungszusagenentscheidung erkennbar wre wesentlichen rahmenbedingungen hierfr ergeben landeswaldgesetz nachgeordneten bestimmungen denen entnommen dienstleistungen teilweise kostendeckend unentgeltlich erbracht zudem vermittelt schon berblicksbetrachtung erst spter blick genommenen forstlichen dienstleistungen zumindest mglichen zusammenhang holzvermarktung gerade anbetracht fr allein unzureichend erkennbaren schwellenwerte nher htte nachgegangen knnen fall fr wettbewerbsbezogene einschtzung dienstleistungen wesentlichen erkenntnisse htten ermittelt knnen liegt fern erfahrungen nichtstaatlichen vermarktungskooperationen einzelheiten vollstndigeres bild vermittelt mgen brigen ersichtlich warum schon verpflichtungszusagenentscheidung mgliche befragung waldbesitzer bedeutung nheren tatschlichen ausgestaltung forstlicher dienstleistungen beispielsweise einflussmglichkeiten revierleiters ausreichenden ergebnissen htte fhren sollen erfolg stellt bundeskartellamt schlielich darauf ab pilotprojekte gescheitert seien angestrebte marktffnung insgesamt verfehlt worden sei umstnde erfolg projekte erwnschte marktffnung hindern konnten insbesondere gemeinsamen holzvermarktung weiteren dienstleistungen landes bestehender zusammenhang htten bereits dargelegt erwgung gezogen gegebenenfalls nher aufgeklrt knnen sptere erkenntnis daher nderung tatschlichen verhltnisse sinne abs nr gwb gewertet erkennbar festgelegten schwellenwerte fr genommen kaum geeignet magebende nderung marktverhltnisse bewirken wettbewerb frderliche entwicklung hing wesentlichen davon ab nichtstaatliche marktteilnehmer waldbesitz unterhalb schwellenwertes ausreichender zahl bereit wrden gemeinschaftlichen holzvermarktung land auszuscheiden neu entstehenden nichtstaatlichen kooperationen anzuschlieen jedenfalls vollstndiger erfassung erkennbaren ausgangslage angesichts naheliegenden verfestigung bestehenden verhltnisse rechnen entsprechende erwartung mglicherweise erfllen iv senat sache entscheiden weitere sachaufklrung geboten kostenentscheidung beruht satz gwb limperg meier beck sunder raum deichfu vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz verkndet oktober justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja drig abs satz gem abs satz drig angeordnete sinngeme geltung vorschriften verwaltungsgerichtsordnung fr prfungsverfahren abs nr drig erfasst bestimmung vwgo ber entscheidung mndliche verhandlung gerichtsbescheid bgh urteil oktober riz dienstgericht fr richter landgericht leipzig prfungsverfahren richters arbeitsgericht antragsteller revisionsklger verfahrensbevollmchtigte rechtsanwlte antragsgegner revisionsbeklagter wegen feststellung anfechtung manahme dienstaufsicht bundesgerichtshof dienstgericht bundes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter bundesgerichtshof prof dr bergmann richterin bundesgerichtshof safari chabestari richter bundesgerichtshof dr drescher sowie richter bundesarbeitsgericht reinfelder dr spinner fr recht erkannt revision antragstellers gerichtsbescheid dienstgerichts fr richter landgericht leipzig april aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung ber kosten revision dienstgericht fr richter zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beteiligten streiten darber antragsteller weihnachtsbrief ministerprsidenten freistaats sachsen advent dienstverhltnis richter entlassen wurde richterlichen unabhngigkeit beeintrchtigt geborene antragsteller steht seit august rich terlichen dienst antragsgegners seit mrz richter arbeitsgericht ttig vorsitzender kammer dezember wurde antragsteller per mail sog weihnachtsbrief ministerprsidenten dienstrechner bermit telt brief lautet stanislaw tillich ministerprsident freistaates sachsen mitarbeiterinnen mitarbeiter schsischen landesverwaltung dresden advent liebe mitarbeiterinnen mitarbeiter wnsche familien freunden gesegnete frohe weihnachtszeit fr wnsche gesundheit zufriedenheit gemeinsam schaffenskraft fr gestaltung freistaates sachsen ereignisreiches jahr geht ende danke ganz herzlich fr leistungen einsatz tglichen arbeit fr brgerinnen brger unternehmen vereine fr persnlich besonderes jahr whlerinnen whler ber jahr amt vertrauen ausgesprochen wahlen deshalb gewonnen verwaltung politischen ideen umsetzen menschen spren heimatland gut gefhrt verwaltet danke ganz persnlich fr anteil erfolgreichen wahljahr liegen schwierige jahre davon lassen beirren gehen erfolgreichen schsischen gerade wochen blicken jahre friedliche revolution jahre modernen freistaat sachsen zurck vieles erreicht viele herausforderungen bestanden stabiles fundament fr neuen aufbruch neuen jahrzehnt gelegt staatsregierung umfassenden verwaltungsmodernisierung verpflichtet bitte gestalten prozess offen fair lassen moderne brger wirtschaftsfreundliche verwaltung schaffen finanzierbar bleibt fr guter arbeitgeber wnsche freistaat sachsen guten start zweite dekade jahrhunderts herzlichen gren antragsteller erhob schreiben juli widerspruch weihnachtsbrief august teilte schsische staatskanzlei handlungsbedarf gesehen rundmail beinhalte ersichtlich widerspruch zugnglichen verwaltungsakt dezember beim dienstgericht fr richter eingegangenen antrag begehrt antragsteller feststellung ber dezember hinaus antragsgegner amtsverhltnis richter stehe sowie feststellung unzulssigkeit einzelner formulierungen weihnachtsbrief advent antragsteller statusfeststellungsantrag bezeichneten antrag wesentlichen begrndet mailschreiben sei ausdrcklich bezeichneten funktion mitarbeiter schsischen landesverwaltung gerichtet angesichts anrede eindeutigen formulierung sei verfassungsrechtlicher status unabhngiger richter schreiben ministerprsidenten entzogen ttigkeit mitarbeiter schsischen landesverwaltung bertragen worden manahme sei mangels rechtsgrundlage rechtswidrig verstoe verfassung freistaats sachsen beseitige rechtsprechung eigenstndige dritte gewalt gliedere dortige personal insbesondere richterschaft einschlielich antragstellers nunmehr weisungsgebundene mitarbeiter exekutive dienstgerichtliche feststellung ber dezember hinaus richterverhltnis beschftigungsverhltnis mitarbeiter landesverwaltung stehe sei erforderlich angefochtene verfgung gehe ber bloe weihnachtswnsche hinaus ziele vollstndige eingliederung dritten gewalt exekutive deren beseitigung staatsgewalt art satz verfassung freistaats sachsen sei ministerprsident fr entlassung richter ernennung beamten zustndig qualifizierung mail manahme dienstaufsicht stehe entgegen ministerprsident dienstaufsicht ber richter befugt sei sei bereit unzulssigen eingriffe richterliche unabhngigkeit mailschreiben hinzunehmen solle politischen ideen umzusetzen mithin vorstellungen cdu fdp rechtsprechung solle mehr gesetz recht unterworfen vorrangig kriterium wirtschaftsfreundlichkeit ausgerichtet fr richter arbeitsgerichtsbarkeit bedeute interessen arbeitgeber entgegenzukommen antragsteller beantragt festzustellen ber dezember hinaus antragsgegner amtsverhltnis richter lebenszeit richter arbeitsgericht steht festzustellen ausfhrungen vertreters antragsgegners schreiben advent unzulssige eingriffe richterliche unabhngigkeit handelt sofern heit wahlen deshalb gewonnen verwaltung politischen ideen umsetzen danke ganz persnlich fr anteil erfolgreichen wahljahr lassen moderne wirtschaftsfreundliche verwaltung schaffen antragsgegner beantragt antrag zurckzuweisen dienstgericht fr richter gerichtsbescheid april statusfeststellungsantrag unzulssig zurckgewiesen prfungsantrag fr unbegrndet gehalten soweit statusantrag betreffe fehle antragsteller erforderliche rechtsschutzbedrfnis sei ersichtlich antragsgegner behrde antragsgegners rechtsstellung antragstellers richter arbeitsgericht fortdauer richterverhltnisses freistaat sachsen zweifel gezogen htten antragsgegner rahmen vorliegenden prfungsverfahrens mehrfach erklrt ausdruck gebracht amtsverhltnis antragstellers richter angegriffenen weihnachtsbrief berhrt worden sei feststellungsinteresse antragsteller dargetan zulssige prfungsantrag sei unbegrndet mailschreiben stelle manahme dienstaufsicht dar richterliche unabhngigkeit antragstellers eingreifen knnte revision verfolgt antragsteller ursprnglichen antrge rgt neben verletzung materiellen rechts ordnungs geme besetzung dienstgerichts fr richter unzulssigkeit entscheidung gerichtsbescheid antragsgegner begehrt zurckweisung revision entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen gerichtsbescheids zurckverweisung verfahrens dienstgericht fr richter dienstgericht fr richter ber antrge rechtsfehlerhaft mndliche verhandlung gerichtsbescheid vwgo entschieden abs satz drig abs satz schsrig gelten fr verfahren nr schsrig prfungsverfahren vorschriften verwaltungsgerichtsordnung entsprechend angeordnete entsprechende geltung verwaltungsgerichtsordnung erfasst entgegen auffassung dienstgerichts gerichtsbescheid vwgo verfahrensfehler fhrt aufhebung angefochtenen gerichtsbescheids zurckverweisung sache anderweitigen verhandlung entscheidung dienstgericht fr richter abs satz drig abs satz nr vwgo revision geltend gemachten besetzungs materiell rechtlichen rgen kommt abs satz drig abs satz schsrig bestimmte sinngeme bzw entsprechende geltung vorschriften verwaltungsgerichtsordnung fr verfahren nr schsrig prfungsverfahren erfasst gerichtsbescheid vwgo drig landesgesetzgeber disziplinarverfahren versetzungsverfahren prfungsverfahren entsprechend abs abs drig regeln abs satz drig gelten fr prfungsverfahren vorschriften verwaltungsgerichtsordnung sinngem bundesrechtlichen vorgaben setzt abs schsrig fr prfungsverfahren nr nr schsrig vorschriften verwaltungsgerichtsordnung fr entsprechend anwendbar erklrt soweit schsische richtergesetz bestimmt vorschriften ii teiles verwaltungsgerichtsordnung demnach ausnahme abschnitts ber anfechtungs verpflichtungsklage sinngem bzw entsprechend anwendbar vgl fr drig schmidtrntsch deutsches richtergesetz aufl rn jedoch bestimmung vwgo ber entscheidung mndliche verhandlung gerichtsbescheid lsst wortlaut abs satz drig abs satz schsrig auslegung wonach anordnung sinngemen bzw entsprechenden geltung verwaltungsgerichtsordnung anwendbarkeit vorschrift vwgo erfasst rahmenrechtlich gem drig verbindung abs satz drig vorgegebene sinngeme geltung vorschriften verwaltungsgerichtsordnung bedeutet deren anwendbarkeit soweit ausgestaltung prfungsverfahrens deutschen richtergesetz vereinbaren lsst bgh urteil mrz riz bghz gesetzgebungsgeschichte sowie sinn zweck regelung sprechen dafr bestimmung ber gerichtsbescheid entsprechenden bzw sinngemen anwendung verwaltungsgerichtsordnung erfasst anzusehen aa mglichkeit entscheidung mndliche verhandlung gerichtsbescheid wurde art gesetzes entlastung gerichte verwaltungs finanzgerichtsbarkeit mrz bgbl geschaffen dadurch akuten berlastung gerichte verwaltungsgerichtsbarkeit sowie bundesdisziplinargerichts ganz bestimmter gerichte zeitlich begrenzte manahmen entgegengewirkt insbesondere langen verfahrensdauer anhngigen verfahren begegnet gerichten mglichkeit gegeben rckstnde erledigen vgl bt drucks wirkung ab januar wurde gerichtsbescheid vwgo fassung gesetzes neuregelung verwaltungsgerichtlichen verfahrens gesetz nderung verwaltungsgerichtsordnung vwgo ndg dezember bgbl dauerrecht verwaltungsgerichtsordnung bernommen vgl eyermann geiger vwgo aufl rn gesetzgeber einfgung gerichtsbescheids verwaltungsgerichtsordnung gleichzeitig erfolgten einfgung bundesdisziplinarordnung vgl bdo besonderen belastungssituation gerichte dauerhaft begegnen gerichtsbescheid art gesetzes entlastung gerichte verwaltungsund finanzgerichtsbarkeit mrz bgbl bewhrt besonders wirkungsvolle entlastungsmanahme fr verwaltungsgerichte erwiesen br drucks ersichtlich gesetzgeber zugleich dienstgerichten fr richter fr entlastungsbedrfnis ersichtlich geprft entscheidungsform verfgung stellen bb gesamtzusammenhang sowie sinn zweck regelungen abs satz drig abs schsrig sprechen dafr gerichtsbescheid vwgo entsprechenden bzw sinngemen anwendung erfasst anzusehen dienstgerichtliche prfungsverfahren dient sicherung unabhngigkeit richter gesetzgeber art gg verfassungsrechtlich verankerten prinzip besondere bedeutung beigemessen dienstgerichtliche verfahren deutschen richtergesetz gesondert geregelt besonderheit prfungsverfahrens eigenstndiges verfassungsrechtlich garantierte unabhngigkeit richter art abs gg bestimmtes verfahren festlegung umfangs vorschriften verwaltungsgerichtsordnung sinngem anzuwenden rechnung tragen vgl bgh urteil januar riz bghz dabei fr magebliche frage prfungsverfahren gerichtsbescheid entschieden bercksichtigen gesetzgeber prfungsverfahren versetzungsverfahren dadurch gegenber sonstigen dienstgerichtlichen verfahren hervorgehoben abs drig versetzungs prfungsverfahren stets zulassung revision dienstgericht bundes vorgesehen demgegenber disziplinarverfahren drig zugang revisionsinstanz vorbehaltlich grundstzlichen landesrechtlichen erffnung revision disziplinarsachen vgl abs drig flle grundstzlicher bedeutung divergenz begrenzt abs nr drig rechtsbehelf nichtzulassungsbeschwerde vorgesehen abs drig stetigen zulassung revision dienstgericht bundes lsst wertung gesetzgebers entnehmen versetzungs prfungsverfahren sicht grundstzlich bedeutsam vgl schon schmidt rntsch deutsches richtergesetz aufl rn bildung bundeseinheitlichen hchstrichterlichen rechtsprechung auerhalb jeweiligen bundeslnder fr geboten hlt vgl schmidt rntsch deutsches richtergesetz aufl einleitung rn entscheidung gerichtsbescheid dagegen abs satz vwgo fr streitflle vorgesehen tatschlicher rechtlicher hinsicht einfach gelagert bestimmung vwgo steht daher schon grundstzlichen anwendungsbereich her widerspruch besonderheit bedeutung dienstgerichtlichen prfungsverfahrens cc beachten dienstgerichten soweit landesrechtlich prfungsverfahren vorgesehen dienstgerichtshfen tatrichterliche feststellung entscheidungserheblichen sachverhalts obliegt dienstgericht bundes revisionsgericht eingeschrnkten umfang berprft vgl etwa bgh urteil dezember riz bghz rn ff dienstgericht bundes tatrichter getroffenen tatschlichen feststellungen gebunden sei zulssige begrndete revisionsgrnde feststellungen vorgebracht abs drig revision darauf gesttzt angefochtene urteil nichtanwendung unrichtigen anwendung rechtsnorm beruht abs drig revision beispielsweise beanstanden dienstgericht manahme dienstaufsicht abs drig tatschlicher hinsicht gewrdigt etwa bestimmte formulierung dienstlichen beurteilung schreiben dienstaufsichtfhrenden stelle verstanden rechtsfehler tatrichters aufzeigen darf ausschlielich sicht zutreffende verstndnis manahme stelle wrdigung tatrichters setzen vgl bgh urteil april riz driz wegen eingeschrnkten berprfungsmastabs revisionsinstanz geboten antragsteller prfungsverfahrens mglichkeit mndlichen verhandlung tatsacheninstanz erffnen mndlichen vortrag rechtsgesprch dienstgericht antragsgegner sichtweise mndlich erlutern soweit abs nr vwgo beteiligten entscheidung gerichtsbescheid bestimmten voraussetzungen mndliche verhandlung beantragen knnen voraussetzungen bestimmungen wegen uneingeschrnkten erffnung revision prfungsverfahren gegeben danach konnte dienstgericht fr richter vorliegende prfungsverfahren gerichtsbescheid vwgo entscheiden gerichtsbescheid verweisung abs satz drig bzw abs satz schsrig erfasst dienstgericht fr angefochtene entscheidung gerichtsbescheid folglich entscheidungsform gewhlt dienstgerichtliche verfahrensrecht vorsieht verfahrensfehler fhrt aufhebung angefochtenen gerichtsbescheids zurckverweisung sache anderweitigen verhandlung entscheidung abs satz drig abs satz nr vwgo ii fr weitere verfahren dienstgericht weist senat darauf annahme dienstgerichts hinsichtlich statusantrags sei erforderliche vorverfahren durchgefhrt antrag jedoch mangels rechtsschutzinteresse unzulssig fernliegend rechtsfehler erkennen lsst darber hinaus dienstgericht ggf prfen antragsteller fr prfungsverfahren nr buchst schsrig berhaupt antragsbefugt vgl schsrig soweit prfungsantrge nr schsrig betrifft weist senat darauf prfungsantrag zulssig manahme dienstaufsicht abs drig vorliegt vgl bgh urteil november riz njw rn nachvollziehbar dargelegt manahme richterliche unabhngigkeit beeintrchtigt bgh urteil januar riz njw rr rn urteil november riz driz stndiger rechtsprechung dienstgerichts bundes gengt schlichte nachvollziehbare behauptung beeintrchtigung richterlichen unabhngigkeit vgl bgh urteil februar riz rn juris urteil dezember riz rn juris urteil november riz njw frage beanstandeten manahmen tatschlich behauptet vorgenommen worden richterliche unabhngigkeit beeintrchtigen frage begrndetheit prfungsantrags dienstgericht fr richter deshalb insbesondere prfen weihnachtsbrief ministerprsidenten mitarbeiter freistaats berhaupt manahme dienstaufsicht erblickt bezug spruchrichterlichen ttigkeit antragstellers iii dienstgericht fr richter ber kosten revision entscheiden streitwert fr revisionsverfahren euro festgesetzt antragsteller statusantrag verfahren ber bestehen besoldeten ffentlich rechtlichen amtsverhltnisses lebenszeit anhngig gemacht fr streitwert insoweit abs satz nr gkg fache betrag endgrundgehalts euro euro anzusetzen fr antrag euro gem abs satz abs gkg festzusetzen werte abs gkg zusammenzurechnen bergmann safari chabestari reinfelder drescher spinner vorinstanzen dienstgericht fr richter beim lg leipzig entscheidung dg'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen sofortige beschwerde kosten auslagenentscheidung vorbezeichneten urteil kostenpflichtig unbegrndet verworfen entscheidung sach rechtslage entspricht nack wahl jger hebenstreit sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart bender fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats kammergerichts juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger beteiligte jahr dm grundstcksgesellschaft go firmierend nannt gbr fonds beklagte damals ag umbe ag schlielich umgewandelt gmbh grndungsgesellschafterin weiterer gleichartiger fonds anteile wurden mehrheitlich land berlin gehalten fonds gegrndet worden wohnanlagen grtenteils sozialen wohnungsbau errichten vermieten differenz kostenmiete niedrigeren sozialmiete wurde teilweise aufwendungshilfen landes berlin ausgeglichen sog frderungsweg hilfen wurden ersten frderphase fr jahre ab bezugsfertigkeit bewilligt blicherweise schloss daran ebenfalls jhrige anschlussfrderung abweichend verwaltungsbung beschloss berliner senat februar verzicht anschlussfrderung fr bauvorhaben denen grundfrderung dezember endete darunter fiel fonds seither fonds sanierungsbe drftig klger macht verschiedene prospektmngel geltend zuletzt beantragt festzustellen beklagte verpflichtet sei smtlichen verbindlichkeiten beteiligung fonds insbesondere quotalen haftung fr gesellschaft aufgenommenen bankdarlehen freizustellen soweit entstandenen steuervorteile erfolgten ausschttungen abzglich geleisteten einlage berstiegen zug zug bertragung gesellschaftsanteils ferner feststellung begehrt beklagte ersatz etwaiger weiterer schden verpflichtet sei landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten abgewiesen dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision klgers entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt prospekt stelle anschlussfrderung unzutreffend sicher dar whrend tatschlich rechtsanspruch darauf bestanden beitrittsentscheidung klgers beruhe fehler vortrag klgers sei insoweit unsubstanziiert kausalitt vermutet klger prospekt offen gelegte risiken kauf genommen mglich sei vergleichbar geringe risiko ausbleibens anschlussfrderung anlage htte abhalten lassen prospektfehler liege insbesondere sei darstellung quotalen haftung prospekt beanstanden ii hlt revisionsrechtlicher nachprfung punkten stand berufungsgericht allerdings recht angenommen klger beklagten beim vertragsschluss zutreffend ber risiken anlage unterrichtet worden stndigen rechtsprechung senats anleger fr beitrittsentscheidung zutreffendes bild ber beteiligungsobjekt vermittelt ber umstnde fr anlageentscheidung wesentlicher bedeutung knnen insbesondere ber angebotenen speziellen beteiligungsform verbundenen nachteile risiken zutreffend verstndlich vollstndig aufgeklrt bghz bgh sen urt april ii zr wm dezember ii zr zip tz berufungsgericht fehlerfreier tatrichterlicher wrdigung festgestellt verwendeten prospekt geschehen prospektfehler liegt danach angabe gesellschafter wrden fr verbindlichkeiten gesellschaft entsprechend beteiligungsquote haften eindruck erweckt umfang quotalen haftung leistungen gesellschaftsvermgen zwingend gemindert vgl bgh sen beschl mrz ii zr juris angabe hchstbetrgen hinsichtlich einzelnen gesellschafter abgeschlossenen darlehensvertrgen anstelle gesellschaftsvertrag vereinbarten haftungsquoten haftung wegen verschuldens vertragsschluss fhren wrde dahinstehen revision zeigt schon tatschlich haftung hchstbetrgen vereinbart worden brigen macht revision geltend vornherein geplant sei haftung gesellschafter jeweilige quote quote entsprechenden absoluten betrag jeweiligen anfangsschuld begrenzen prospekt berufungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt insoweit fehlerhaft darin eindruck erweckt anschlussfrderung bestehe rechtsanspruch vgl bgh sen beschl mrz ii zr juris prospekthinweis ablauf ersten frderungszeitraumes jahren anschlussfrderung gesichert amtsblatt richtlinien verffentlicht anschlussfrderung fortgefhrt richtlinie entspricht beschluss senats anschlussfrderung grundstzlich besttigt schlussfolgerung regelung sichergestellt mieten ffentlich gefrderten sozialen wohnungsbau fr breite schichten bevlkerung dauer sozial tragbar bleiben bauherr bisher einnahmen erzielen erlauben bewirtschaftungskosten zinsen tilgung decken darber hinaus verzinsung eingesetzten eigenkapitals ermglichen berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen verstanden sei anschlussfrderung grunde schon bewilligt msse ber frderung entschieden eindruck angabe prospekts endet frderungszeitraum gem richtlinien ber anschlussfrderung sozialwohnungen anschlussfrderung gewhrt gewhrleistet dauerhaft vertretbare belastungen verstrkt unzutreffend hinweis prospekts wegfall mittel wre verletzung frderungsbestimmungen denkbar bzw zahlungsunfhigkeit staates vgl anschlussfrderung ebenso wenig richtig gestellt allgemeinen hinweis prospekts knnen prospektierte ergebnisse richtig nderungen gesetzgebungs rechtsprechungs verwaltungspraxis beeinflusst anschlussfrderung fr rentabilitt fonds wesentlicher umstand wohnungen sollten sog frderungsweg errichtet beklagte vorgetragen anschlussfrderung investor welt einzige wohnung berlin marktsegment gebaut htte ablauf jhrigen grundfrderung verbleibende kostenmiete fr wohnungen marktsegments erzielen wre annahme berufungsgerichts prospektfehler sei fr beitrittsentscheidung klgers urschlich geworden hlt revisionsrechtlichen prfung stand berufungsgericht verkennt ansatz fehlerhafte aufklrung schon lebenserfahrung urschlich fr anlageentscheidung st rspr bghz tz bgh sen urt mrz ii zr zip dezember aao tz vermutung aufklrungsrichtigen verhaltens sichert recht anlegers eigener entscheidung abwgung fr wider darber befinden bestimmtes projekt investieren senat bghz ff unrecht berufungsgericht jedoch angenommen kausalittsvermutung greife klger zutreffenden aufklrung entscheidungskonflikt gekommen wre mglichkeit aufklrungsrichtigen verhaltens gegeben immobilien denen regel vordringlich sicherheit rentabilitt inflationsschutz geht bestehen handlungsvarianten stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs geeignet lebenserfahrung beruhende tatschliche vermutung urschlichkeit fehlerhafter prospektdarstellungen fr anlageentscheidung entkrften immobilienfonds erwartet durchschnittliche anleger werthaltigkeit deshalb verbietet derartigen anlageform regelfall nahme gehrige aufklrung ber wichtige fr werthaltige anlage abtrgliche umstnde htte anlageinteressenten allein schon deshalb erheblichen steuervorteilen geworben wurde vernnftigerweise mehrere entscheidungsmglichkeiten erffnet entscheidungskonflikt begrndet bgh sen urt mrz ii zr zip tz urt februar iii zr zip tz vielmehr regelmig davon auszugehen anleger richtiger aufklrung fonds beigetreten wre ausnahme grundsatz kommt allenfalls hochspekulativen geschften betracht bghz bgh urt mai xi zr zip tz grundstzlich geltenden kausalittsvermutung denen investition immobilienfonds jedoch regel gehrt bgh urt februar aao tz danach kausalitt prospektfehlers fr anlageentscheidung vermutet zutreffenden hinweis rechtliche ungewissheit anschlussfrderung wre fr durchschnittlichen anlageinteressenten durchaus vernnftig vorhaben investieren unabhngig anschlussfrderung konnte anleger anlage steuern sparen riskierte fonds ausbleiben anschlussfrderung jahren insolvent wrde investierte kapital verloren wre standen adquaten gewinnchancen gegenber liquiditts prognoserechnung prospektes konnte anleger normaler frderung jhrlich ausschttung eingesetzten kapitals rechnen htte hinzurechnung steuervorteile mehr einlage verdient gehabt auergewhnlich hohen gewinnchancen vgl bghz indes rede risiko anschlussfrderung bewilligt zeitpunkt anlageentscheidung gering einzustufen berufungsgericht angenommen bedeutung umstand anschlussfrderung rechtsanspruch bestand stellte berlebensfhigkeit fonds grundstzlich frage recht anlegers fr wider abzuwgen anlageentscheidung eigener verantwortung treffen fllen unzutreffende informationen ber umstnde fr deren eintritt geringe wahrscheinlichkeit besteht beeintrchtigt vermutung aufklrungsrichtigen verhaltens beklagte widerlegt kausalittsvermutung widerlegen aufklrungspflichtige darlegen beweisen anleger unterlassenen hinweis unbeachtet gelassen htte annahme berufungsgerichts klger risiken hingenommen weitere risiko zeichnung anlage abgehalten htte gengt schluss tragfhig vielmehr anleger schon zahlreiche risiken bernommen ebenso gut mehr bereit weitere risiken bernehmen iii angefochtene entscheidung grnden ergebnis richtig zpo fr revisionsverfahren zugrunde legenden sachverhalt trifft beklagte unrichtigen darstellung prospekt verschulden verschulden fllen haftung verschulden vertragsschluss abs satz bgb vermutet frage vermutung widerlegt berufungsgericht standpunkt folgerichtig feststellungen getroffen wrde rechtsirrtum geschftsfhrer beklagten ber verbindlichkeit anschlussfrderung ausreichen rechtsirrtum entschuldigt stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs irrende anwendung verkehr erforderlichen sorgfalt beurteilung gerichte rechnen brauchte bgh urt oktober viii zr njw tz nachw insoweit beklagte darauf berufen oberverwaltungsgericht berlin beschluss juli dvbl land berlin wege einstweiligen anordnung aufgegeben beklagten entscheidung hauptsacheverfahrens ber anschlussfrderung entsprechende finanzielle hilfe gewhren entscheidung beruhte blo summarischen prfung rechtslage demgegenber bundesverwaltungsgericht urteil mai streitigen anschlussfrderung ausgefhrt subventionsempfnger msse grundstzlich rechnen eintritt grundlegender nderungen allgemeinen rahmenbedingungen subventionen gekrzt wrden ganz wegfielen nvwz tz anspruch verjhrt neufassung bgb januar drei jahre ablauf jahres berechtigte kenntnis anspruch begrndenden umstnden person schuldners erlangt grobe fahrlssigkeit erlangt htte lngstens zehn jah re verkrzte verjhrungsfrist art abs egbgb klageeinreichung jahr alsbaldiger zustellung zpo abgelaufen entscheidung berliner senats anschlussfrderung einzustellen datiert februar anhaltspunkte fr frhere kenntnis grob fahrlssige unkenntnis klgers prospektfehler beklagte dargetan iv sache berufungsgericht zurckzuverweisen erforderlichen feststellungen getroffen knnen beklagte fr behauptung prospektmangel sei urschlich fr anlageentscheidung beweis parteivernehmung klgers angetreten beweisantritt berufungsgericht nachzugehen strohn vorsitzender richter bgh prof dr goette wegen urlaubs unterschrift verhindert strohn reichart vorinstanzen lg berlin entscheidung kg entscheidung caliebe bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen juli zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen raubes verurteilt worden gesamten rechtsfolgenausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexueller ntigung drei fllen davon fall tateinheit raub fall ii urteilsgrnde weiteren fall tateinheit diebstahl fall ii urteilsgrnde weiteren fall tateinheit vorstzlicher krperverletzung fall ii urteilsgrnde wegen raubes drei fllen flle ii urteils grnde wegen versuchter ntigung zwei fllen flle ii urteilsgrnde schuldig gesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet verhngung jugendstrafe abs jgg abgesehen hiergegen eingelegten revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel tenor ersichtlichen umfang erfolg brigen offensichtlich unbegrndet sinne abs stpo feststellungen jeweiligen taten jahre alte angeklagte wunsch designerkleidung kaufen knnen freunden zurckstehen mssen ber hierfr erforderlichen geldmittel verfgte entschloss frauen spten nachmittags abendstunden allein unterwegs wohnungen verfolgen berfallen bargeld sonstige wertgegenstnde bringen berfall frauen wohnungen versprach grere beute ber handtaschen mitgefhrten bargeldbetrge wertsachen hinaus weiteres bargeld weitere wertgegenstnde vermutete ausfhrung entschlusses verfolgte berfiel angeklagte zeit september dezember acht frauen ersten fall versuchte angeklagte aufgrund spontan gefassten entschlusses jahre alte zuvor wohnung gefolgt gewaltsam duldung vaginalen geschlechtsverkehrs zwingen nachdem vorhaben gescheitert ejakulierte nackten krper entwendete euro fall ii urteilsgrnde zweiten fall griff angeklagte verlagskauffrau treppenhaus mehrfamilienhauses nahm wrgegriff dabei betastete opfer ber kleidung brsten schambereich angriff erlitt blutende wunde nasenbereich fall ii urteilsgrnde dritten fall versuchte angeklagte zuvor verfolgte jahre alte kunstlehrerin wohnung drcken deren tr schlieen anschlieenden gerangel treppenhaus entriss angeklagte gewalt deren tasche bargeld ver mutete flchtete tasche befanden blockflte ballerinaschuhe ringbuch textmarker schachtel aufklebern vier tage vorfall entriss angeklagte jahre alten rentnerin ka deren einkaufstasche nachdem treppen haus mehrfamilienhauses verfolgt tasche befanden bargeld handy diverse ausweise fall ii urteilsgrnde weitere vier tage spter verschaffte angeklagte vorwand zutritt wohnung jahre alten pensionrin spontanen entschlusses riss aufgrund kleidung krper warf bett anschlieend setzte erigiertem penis rittlings versuchte gewaltsam vaginalen geschlechtsverkehr vollziehen nachdem gelungen zwei knstliche hftgelenke deshalb beine spreizen konnte verlangte angeklagte erfolglos ausbung handverkehrs schlielich entwendete wohnung euro wobei angst opfers weiteren gewaltttigkeiten fr ausnutzte fall ii urteilsgrnde nachdem angeklagte dezember verfolgung lteren frau polizeibeamten gestellt erkennungsdienstlich behandelt beschuldigter vernommen worden stie dezember zuvor verfolgte jahre alte rentnerin sch flur wohnung deren tr ffnete anschlieend ent riss handtasche euro kreditkarte mobiltelefon befanden fall ii urteilsgrnde zwei weiteren fllen scheiterte angeklagte versuch gewaltsam wohnungen zuvor verfolgter frauen einzudringen flle ii urteilsgrnde ii verurteilung wegen vollendeten raubes abs stgb fall ii urteilsgrnde feststellungen getragen vollendeter raub gem abs stgb lge angeklagte opfer entrissene tasche darin befindlichen sachen zueignen nimmt tter angeklagte behltnis deshalb darin bargeld vermutet fr behalten eignet behltnis bgh beschluss november str nstz rr beschluss september str nstz rr urteil juni str nstz beschluss oktober str stv befinden behltnis anstatt erwarteten bargeldes gegenstnde tter aufgrund neuen entschlusses fr behlt liegt darin lediglich unterschlagung stgb neben weiterhin versuchten raub tritt vgl fischer stgb aufl rn ausgeschlossen weitere annahme vollendeten raubes unterschlagung fhrende feststellungen getroffen knnen senat schuldspruch fall ii urteilsgrnde versuchten raub abgendert insgesamt aufgehoben iii rechtsfolgenausspruch bestand landgericht voraussetzungen fr anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb rechtsfehlerfrei dargelegt dadurch verliert abs jgg gesttzte entscheidung absehen verhngung jugendstrafe grundlage unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb darf angeordnet zweifelsfrei feststeht unterzubringende begehung anlasstaten aufgrund vorbergehenden psychischen strung schuldunfhig vermindert schuldfhig tatbegehung zustand beruht st rspr vgl bgh beschluss september str tz beschluss september str nstz rr beschluss april str nstz rr davon landgericht ausgegangen erwgungen vorliegen schweren seelischen abartigkeit sinne stgb daraus resultierenden erheblichen verminderung schuldfhigkeit stgb weisen jedoch durchgreifende rechtsfehler landgericht angehrte psychiatrische sachverstndige ausgefhrt durchschnittlich intelligenten krankhaften seelischen strung leidenden angeklagten liege schizoide persnlich keitsstrung krankheitswert icd strung uere betroffenen massiven aufflligkeiten emotionalitt zwischenmenschlichen kontakt angeklagte erflle wesentliche kriterien krankheitsbildes anteile distanziertheit emotionaler khle flacher affektivitt aufweise ber geringe empathische fhigkeiten verfge bestehe mangel warme zrtliche gefhle rger gegenber zeigen entsprechenden emotionalen druck gesetzt fhle ua knne raptusartigen impulsdurchbrchen kommen insbesondere taten nachteil geschdigten flle ii ur teilsgrnde gezeigt angeklagten handele distanzierten gekehrten menschen seite persnlichkeit krankheitsbedingt bewusst sei ua msse deshalb schweren seelischen abartigkeit sinne stgb ausgegangen jeweiligen tatsituationen erheblichen verminderung steuerungsfhigkeit gleichzeitig vorhandener einsichtsfhigkeit gefhrt stgb landgericht angeschlossen ua ausfhrungen lassen besorgen landgericht sachverstndigen rechtsfehlerhaft davon ausgegangen diagnose schizoiden persnlichkeitsstrung krankheitswert gem icd weitere wertende erwgungen annahme schweren seelischen abartigkeit gem stgb fhrt zudem fehlt erforderlichen tatbezogenen beurteilung festgestellte strung hervorgerufenen verminderung steuerungsfhigkeit aa gebruchlichen klassifikationssystemen dsm iv icd zusammengefassten diagnostischen kategorien psychiatrischen quivalente eingangsmerkmalen stgb erfassen lediglich klinischen attribute zustandsbildes betroffenen richtlinie untersttzung daran anknpfenden sachverstndigen obliegenden klinischen urteils sa wittichen zaudich houben diagnostisches statistisches manual psychischer strungen textrevision dsm iv tr ff gelisteten kategorien bestimmten gesetzlichen merkmalen zuordnen lassen vgl rasch forensische psychiatrie aufl ff sagt daher vergabe entsprechenden diagnose psychiatrischen sachverstndigen ber forensische bewertung psychischen zustands betroffenen vgl bgh beschluss januar str nstz rr urteil januar str bghst beschluss juli str bghr stgb zustand nedopil forensische psychiatrie aufl maatz fppk winkler frster nstz krber dannhorn nstz scholz schmidt schuldfhigkeit schwerer seelischer abartigkeit lediglich entnommen ganz geringfgige beeintrchtigung handelt tatrichter schuldfhigkeitsbeurteilung hinblick schweregrad tatrelevanz auseinandersetzen bgh urteil januar str bghst beschluss mrz str nstz boetticher nedopil bosinski sa nstz sachverstndigen diagnostizierte schizoide persnlichkeitsstrung gem icd dsm iv voraussetzun gen schweren seelischen abartigkeit sinne stgb erfllt rechtsfrage tatrichter wertend entscheiden bgh urteil april str nstz dabei kommt magebend ausprgungsgrad strung einfluss soziale anpassungsfhigkeit betroffenen hierfr beeintrchtigung leistungsfhigkeit etwa hinsichtlich wahrnehmung eigenen dritter personen emotionalen reaktionen gestaltung zwischenmenschlicher beziehungen impulskontrolle festgestellten verhaltensmuster untersuchen folgen psychotischen hnlichen pathologischen zustnden vergleichen krankhafte seelische strung anerkannt bgh urteil januar str bghst vgl beschluss januar str nstz rr beschluss september str nstz beschluss juli str bghr stgb seelische abartigkeit beschluss juli str bghr stgb zustand scholz schmidt schuldfhigkeit schwerer seelischer abartigkeit zusammenhang wesentlicher bedeutung infolge persnlichkeitsstrung begrndenden verhaltens erlebnisbesonderheiten alltag auerhalb angeklagten delikte einschrnkungen beruflichen sozialen handlungsvermgens gekommen erst muster denkens fhlens verhaltens gewhnlich frhen erwachsenenalter erscheinung tritt zeitverlauf stabil erwiesen knnen psychiatrischen voraussetzungen vorliegen rechtlich schwere seelische abartigkeit angesehen bgh urteil januar str bghst vorgaben entsprechende bewertung schwere angenommenen schizoiden persnlichkeitsstrung landgericht erkennbar vorgenommen sachverstndigen bernommene quivalenz krankhaften seelischen strungen hindeutende formelhafte wendung krankheitswert aussagekraft vgl fischer stgb aufl rn zugrunde liegenden wertungen offengelegt stelle erforderliche umfassende darlegung daher ersetzen soweit davon rede persnlichkeit angeklagten anteile distanziertheit emotionaler khle flacher affektivitt aufweise ber geringe empathische fhigkeiten verfge fehlt gebotenen darstellung hiermit verbundenen auswirkungen alltgliche leben werdegang angeklagten gleiches gilt fr pauschale beschreibung angeklagten distanzierten gekehrten menschen infolge festgestellten aufflligkeiten angeklagten zeitlich stabilen gewichtigen beeintrchtigungen sozialen kompetenz gekommen urteilsgrnden brigen entnommen getroffenen feststellungen person angeklagten schulbesuch gute einbindung groe familie bernommener vorbildfunktion fr jngere geschwister geringfgige vorahndung wegen diebstahls intensiver mannschaftssport freundeskreis etc geben hinweise gravierende einschrnkung sozialen anpassungsfhigkeit bb frage steuerungsfhigkeit tat infolge festgestellten schweren seelischen abartigkeit sinne stgb erheblich vermindert tatrichter bindung uerungen sachverstndigen wertend beantworten st rspr vgl bgh beschluss oktober str nstz rr urteil januar str bghst urteil april str bghst fischer stgb aufl rn mwn urteilsgrnden darzulegen annahme schweren seelischen abartigkeit vorliegen schizoiden persnlichkeitsstrung hergeleitet bedarf dabei erkennbaren abgrenzung gegenber verhaltensweisen innerhalb bandbreite menschlichen verhaltens bewegen ursache fr strafbares tun knnen schuldfhigkeit erheblich sinne stgb berhren bgh beschluss september str nstz rr insoweit fehlt ausreichenden darlegungen feststellungen beging angeklagte smtliche taten geld fr kauf designerbekleidung verschaffen warum tatmotivation geschilderten aufflligkeiten widerspiegeln lsst urteilsgrnden entnehmen aufhebung maregelausspruchs aufgrund bestehenden inneren zusammenhangs vgl bgh beschluss dezember str stv aufhebung entscheidung abs jgg folge umstand angeklagte revision eingelegt steht entgegen anordnung unterbringung stgb allein revision angeklagten aufgehoben hindert schlechterstellungsverbot neuen tatrichter daran stelle unterbringung strafe verhngen abs satz stpo gilt abs jgg jugendverfahren diemer schatz sonnen jgg aufl rn erste tatrichter wegen anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus abs jgg verhngung jugendstrafe abgesehen neuen tatrichter verhngung stelle unterbringungsanordnung tretenden jugendstrafe mglich revision angeklagten rechtsfehlerhaften maregelausspruch entscheidung abs jgg wegfall kommt rechtslage unterscheidet durchgreifend bereits mehrfach entschiedenen fllen denen erfolgreiche revision wegen schuldunfhigkeit freigesprochenen stgb untergebrachten angeklagten freispruch aufzuheben neuen tatrichter abs satz stpo erffnete mglichkeit bestrafung erhalten nunmehr schuldfhigkeit angeklagten herausstellen vgl bgh beschluss september str tz beschluss mai str nstz rr beschluss september str tz beschluss oktober str tz umstand gesetzgeber einfhrung abs satz stpo letztgenannte fallkonstellation augen vgl bt drs schneider nstz stellt anwendung vorschrift frage erklrtes ziel regelung abs satz stpo hinnehmbare konsequenz vermeiden straftat deshalb strafrechtliche sanktion bleibt erfolgreiche revision angeklagten bewirkten wegfall alleinigen anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus art rechtsfolgen aufgrund verschlechterungsverbots abs satz stpo mehr nachteil angeklagten verndert darf vgl bt drs entspricht entscheidende fall ribgh dr mutzbauer urlaubsabwesend daher unterschrift gehindert roggenbuck franke roggenbuck quentin reiter'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen betruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts ziffer beschlussformel anhrung beschwerdefhrers september gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gttingen dezember verworfen sofortige beschwerde angeklagten kostenentscheidung vorgenannten urteil verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittel tragen grnde revision unbegrndet nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo sofortige beschwerde zulssig abs stpo jedoch begrndet kostenentscheidung landgerichts entspricht gesetz danach verurteilte angeklagte kosten verfahrens tragen abs stpo nichterhebung bestimmten verfahrenskosten richtiger behandlung sache entstanden wren abs satz gkg sowohl kostenentscheidung kostenansatzverfahren angeordnet meyer goner schmitt stpo aufl rn mglichkeit entscheidung abs satz gkg fr vorinstanz amts wegen treffen vgl bgh beschluss september str nstz rr mwn macht senat gebrauch soweit hauptverhandlung wegen schwangerschaft richterin aussetzung verfahrens folge fhrt fr genommen fehlerhaften behandlung sache sinne abs satz gkg vgl fr krankheitsfall hartmann kostengesetze aufl gkg rn mwn grobe verfahrensfehler liegen hand nher begrndeten beschwerde geltend gemacht mutzbauer schneider hoch berger khler'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april entschdigungsrechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel vill dr fischer dr pape april beschlossen sofortige beschwerde klgers nichtzulassung revision einstimmigen beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle september unzulssig verworfen auergerichtlichen kosten beschwerdeverfahrens klger auferlegt grnde klger begehrt wegen verschlimmerung anerkannten verfolgungsleidens erstmalige zuerkennung entschdigungsrente beklagte land bescheid januar ablehnte hiergegen fristgerecht eingegangene klage landgericht sachurteil abgewiesen zulssige berufung klgers oberlandesgericht einstimmigen beschluss zurckgewiesen hiergegen erhebt klger beschwerde zulassung revision bundesgerichtshof erstrebt ii beschwerde klgers zurckweisung berufung beschlusswege unstatthaft entscheidung oberlandesgerichts form gem abs beg abs zpo beanstanden danach berufung verfahren entschdigungsgerichten einstimmigen beschluss zurckgewiesen beschluss abs zpo unanfechtbar bgh beschl juli ix zb njw rr ganter raebel fischer vill pape vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs mrz gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kempten allgu november magabe unbegrndet verworfen unterbringung angeklagten entziehungsanstalt entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung sechs jahren freiheitsstrafe verurteilt auerdem entziehungsanstalt untergebracht sowie schadensersatz schmerzensgeldzahlung geschdigten verurteilt hiergegen gerichtete ausschlielich nher ausgefhrte sachrge gesttzte revision angeklagten fhrt wegfall unterbringungsanordnung abs stpo bleibt brigen erfolglos abs stpo landgerichtlichen feststellungen angeklagte oktober uhr spielhalle verwiesen worden nachdem automaten steckende geld gastes eigenmchtig verspielt frust hierber entschloss unbekannten zufllig begegnenden zusammenzuschlagen whrend deutlich alkoholisiert angeklagte steuerungsfhigkeit beeintrchtigende blutalkoholkonzentration promille folge schlug trat angeklagte zufallsopfer derart gesicht mehreren frakturen regungslos rchelnd boden liegen blieb mehrfach operiert persnlichen verhltnissen angeklagten landgericht festgestellt oktober deutschland bergesiedelt sowohl ersten sechs monaten zuvor herkunftsland kasachstan fast tag bier wodka konsumiert betrunken bereits folge alkoholkonsum reduziert deshalb probleme zusammenhang schlgereien bekam deswegen verurteilt wurde vorstrafen angeklagten letztmals januar straffllig geworden liegen dementsprechend drei jahr jeweils alkoholeinfluss begangene zwei geldstrafen je tagesstzen sowie zweimonatigen freiheitsstrafe geahndete krperverletzungen zugrunde jetzigen tat alkoholkonsum zwei halbe bier drei tagen woche reduziert wochenenden lediglich kreis familie alkohol getrunken angeklagte ende geheiratet lebt frau folgejahr geborenen tochter zusammen seit ende ununterbrochen firma angelernter fassadenbauarbeiter beschftigt landgericht bejahten voraussetzungen unterbringung entziehungsanstalt stgb liegen danach fehlt jedenfalls hang alkohol berma nehmen deshalb braucht senat frage gefhrliche krperverletzung symptomtat stgb angesehen knnte nachzugehen hang stgb liegt nmlich entweder chronische sucht beruhende krperliche abhngigkeit gegeben hierfr bestehen keinerlei anhaltspunkte krperliche abhngigkeit eingewurzelte psychische disposition zurckgehende bung erworbene intensive neigung besteht immer alkohol berauschende mittel konsumieren berma wre bejahen angeklagte aufgrund allein betracht kommenden psychischen abhngigkeit sozial gefhrdet gefhrlich erschiene sog beschaffungstat begangen vgl hierzu bgh urteil november str nstz knnte hierauf indiziell hindeuten angeklagte alkohol umfang nehmen wrde gesundheit arbeits leistungsfhigkeit dadurch erheblich beeintrchtigt vgl bgh beschluss november str bghr stgb hang bgh beschluss november str nstz bgh beschluss april str lsst urteil entnehmen landgericht vielmehr festgestellt angeklagte seit ende unterbrechung beim selben arbeitgeber fassadenbau arbeitet nachdem bereits etwa zwei jahre zuvor alter jahren gelungen weniger alkohol trinken angeklagte lebt seit mehreren jahren familie zusammen umstand anschluss mehr monate urteil begangene tat alkoholkonsum durchaus steuern nmlich zwei halbe bier drei tagen woche erneut reduzieren wochenenden lediglich kreis familie getrunkenen alkohol beschrnken konnte spricht psychische abhngigkeit vgl bgh beschluss juni str tat angeklagte geringfgig alkoholisiert insbesondere erhebliche einschrn kung steuerungsfhigkeit verbt mageblich fr feststellung hanges zeitpunkt urteils kam jahr alkoholeinfluss begangenen drei krperverletzungen entgegen ansicht landgerichts magebliche bedeutung mehr alledem fr unterbringung angeklagten entziehungsanstalt raum landgericht fr beurteilung hanges wesentlichen umstnde festgestellt senat vorliegend ausschlieen neue verhandlung feststellungen ergeben knnte ergebnis rechtfertigen wrden erkennt daher entsprechend abs stpo wegfall unterbringungsanordnung vgl bgh beschluss november str nstz mwn trotz teilerfolges revision hlt senat fr unbillig angeklagten vollen rechtsmittelkosten belasten abs stpo erkennbar angeklagte urteil angefochten htte unterbringung abgesehen worden wre vgl bgh aao richter bundesgerichtshof dr wahl wegen urlaubsabwesenheit unterschriftsleistung gehindert rothfu rothfu elf graf sander'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen urkundenflschung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts chemnitz juni verfahren antrag generalbundesanwalts abs stpo eingestellt soweit angeklagte fllen iii iii iii urteilsgrnde verurteilt worden insoweit entstandenen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten fallen staatskasse last revision angeklagten urteil abs stpo schuldspruch dementsprechend dahingehend gendert angeklagte wegen urkundenflschung vier fllen iii iii iii urteilsgrnde fall iii tateinheit betrug weiteren fall iii tateinheit versuchtem betrug verurteilt ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen sache bildung neuen gesamtfreiheitsstrafe verbliebenen vier einzelfreiheits strafen jahr zweimal zwei jahre sowie zwei jahre sechs monate entscheidung ber verbliebenen kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen fllen urkundenflschung weiteren urkundenflschung tateinheit versuchtem betrug schlielich betruges tateinheit urkundenflschung sowie dreier weiterer flle urkundenflschung schuldig gesprochen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren neun monaten erkannt sachrge gesttzte revision angeklagten fhrt weitgehender teileinstellung verfahrens verringerung schuldspruchs aufhebung gesamtfreiheitsstrafe weitergehende revision erfolglos sinne abs stpo angeklagte erffnete feststellungen landgerichts falschem namen zahlreiche bankkonten lste nutzung gestohlene schecks provision landgericht weder zuordnung ursprnglich ehemaligen mitangeklagten vier tagen erhaltenen schecks einzelnen verwertungshandlungen vorgenommen kontoerffnungen zeichnungen indossamente scheckeinreichungen berweisungen angeklagte falschem namen dritte vorgenommen jeweilige anweisungen angeklagten zurckgefhrt dadurch konnte landgericht blick nehmen grundstzen natrlichen handlungseinheit vorgehen angeklagten naheliegend weitaus weniger tatmehrheitliche urkundenflschungen ausgeurteilten flle enthlt vgl bgh njw etwaige bindungswirkung hehlereitaten blieb unerrtert soweit land gericht fllen iii iii urteilsgrnde selbstndige urkundenflschungen angenommen wurde bedacht dabei notwendige handlungen erlangung betrgerischer vorteile engem zusammenhang ausgeurteilten betrgereien handelte daraus angeklagten naheliegend entstandenen nachteilen trgt senat hintergrund relativ lange zurckliegenden tatzeiten ersichtlich eingeschrnkten aufklrungsmglichkeiten verfahrensbeschrnkung rechnung aufrechterhaltenen verurteilungen zugrunde liegenden taten stehen jedenfalls verhltnis tatmehrheit zueinander verfahrensweise angeklagte beschwert erkannte gesamtfreiheitsstrafe bestand neue tatrichter bestehen gebliebenen einzelstrafen grundlage bisherigen feststellungen bercksichtigung eingeschrnkten schuldumfangs bemessen basdorf hger brause gerhardt schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet juli vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr reichart dr drescher dr lffler born fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts berlin januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte gesellschafter klgerin geschlossenen immobilienfonds form gesellschaft brgerlichen rechts kndigte gesellschaftsvertrag dezember gesellschaftsvertrag ausscheiden gesellschafters gesellschaft brigen gesellschaftern fortgefhrt auseinandersetzung bestimmt gesellschaftsvertrages geschftsbesorger ausscheiden gesellschafters auseinandersetzungsbilanz aufzustellen smtliche wirtschaftsgter auflsung stiller reserven verkehrswert einzustellen etwaige immaterielle werte bleiben auer betracht auseinandersetzungsbilanz gesellschaft ablauf zwei monaten seit absendung ausscheidenden gesellschafter verbindlich sei gesellschafter verlangt binnen zweimonatsfrist einleitung abs vorgeschriebenen verfahrens mittels geschftsbesorger gerichteten briefes auseinandersetzungsguthaben fnf gleichen jahresraten auszuzahlen erste rate zwlf monate ausscheiden fllig negativem abfindungsanspruch ausscheidende gesellschafter verpflichtet innerhalb sechs monaten ausscheiden erforderlichen betrag einzuzahlen erst erfolgter zahlung gesellschafter verbindlichkeiten freigestellt schreiben dezember bersandte klgerin beklagten ausgeschiedenen mitgliedern auseinandersetzungsbilanz juli erstellte klgerin berarbeitete auseinandersetzungsbilanz negativen anteiligen verlust zeitpunkt ausscheidens hhe ergab bersandte schreiben juli beklagte widersprach auseinandersetzungsbilanz schreiben august september beantragte klgerin fr teilbetrag hhe auseinandersetzungsbilanz erlass mahnbescheids beklagten november zugestellt wurde eingang widerspruchs forderte mahngericht klgerin november einzahlung weiteren gerichtskosten klgerin zahlte januar amtsgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten wegen verjhrung abgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgerin entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt anspruch sei abs nr bgb verjhrt verlustausgleichsanspruch sei ausscheiden beklagten ablauf dezember fllig geworden dreijhrige verjhrungsfrist art abs egbgb januar begonnen verjhrung sei antrag erlass mahnbescheids september eingegangen sei gehemmt worden hemmung sechs monate widerspruchsnachricht gerichts aufforderung einzahlung weiteren gerichtskosten november geendet verjhrungsfrist sei einzahlung januar bereits abgelaufen ii urteil hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand berufungsgericht getroffenen feststellungen rechtfertigen klagabweisung wegen verjhrung dreijhrige verjhrungsfrist bgb schuldrechtsmodernisierungsgesetzes art abs satz abs satz egbgb begann januar laufen anspruch zeitpunkt entstanden abs nr bgb subjektiven voraussetzungen verjhrungsbeginns abs nr bgb kenntnis grobfahrlssige unkenntnis anspruchsvoraussetzungen vorlagen bghz tz urt mrz viii zr njw tz oktober vii zr njw rr tz november zr wm tz juni xi zr njw tz anspruch januar entstanden anspruch abs bgb entstanden sobald erstmals glubiger geltend gemacht klage durchgesetzt bgh urt juli xi zr zip tz juni vii zr zip tz anspruch zahlung auseinandersetzungsguthabens entsteht ebenso verlustausgleichsanspruch grundstzlich ausscheiden gesellschafters senat bghz urt juli ii zr zip juli ii zr zip flligkeit geltend gemacht bzw klage durchgesetzt abs bgb beklagten dezember ausgeschieden wurde verlustausgleichsanspruch anfang juli fllig flligkeit verlustausgleichsanspruchs berufungsgericht bersehen abs gesellschaftsvertrags geregelt danach verlustausgleichsanspruch innerhalb monaten ausscheiden einzuzahlen fehlen abfindungsbilanz hindert eintritt flligkeit forderung klage geltend knnen reicht feststellungsklage erhoben eintritt flligkeit hngt davon ab forderung beziffert bgh urt juni vii zr zip tz berufungsgericht feststellungen getroffen klgerin januar kenntnis anspruchsbegrndenden umstnden grobe fahrlssigkeit htte mssen fr kenntnis klgerin anspruchsbegrndenden umstnden grobfahrlssige unkenntnis beim verlustausgleich gengt ausscheiden beklagten gesellschaft kenntnis anspruchsbegrndender umstand fr verlustausgleichsanspruch neben ausscheiden wert gesellschaftsvermgens deckung gemeinschaftlichen schulden einlagen ausreicht bgb erforderliche kenntnis bzw grob fahrlssige unkenntnis liegt klgerin exakte berechnung auseinandersetzungsbilanz wusste grobe fahrlssigkeit htte wissen mssen gesellschaftsvermgen deckung gemeinschaftlichen schulden einlagen ausreicht weder amts landgericht feststellungen getroffen parteien bisher vorgetragen iii senat sache entscheiden endentscheidung reif zpo fr weitere verfahren weist folgendes kenntnis klgerin verlustausgleichsanspruch jedenfalls vorhanden bereits beim ausscheiden beklagten dezember klar vorhandene gesellschaftsvermgen deckung gesellschaftsschulden ausreicht etwa banken sanierungsverhandlungen gefhrt mussten frage kommt klgerin aufgrund schreiben dezember bersandten vorlufigen bilanz wusste wert gesellschaftsvermgens deckung gemeinschaftlichen schulden einlagen ausreicht feststellungen bilanz bereits verlustausgleichsanspruch auswies kenntnis vermitteln konnte berufungsgericht getroffen unterbliebenen feststellungen senat vorlage entwurfs bilanz revisionsverfahren nachholen abs zpo schlielich kommt verzgerter bilanzaufstellung klgerin frage grob fahrlssig anspruchsbegrndenden tatsachen kenntnis goette reichart lffler drescher born vorinstanzen ag berlin charlottenburg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrcken juli ausspruch ber verhngte maregel zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten mordes tateinheit gefhrlicher krperverletzung wegen beihilfe schweren raub gesamtfreiheitsstrafe jahren verurteilt ferner unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet hiergegen gerichtete revision angeklagten sachrge maregelausspruch erfolg brigen erweist rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo abs stgb gesttzte anordnung sicherungsverwahrung bestand getroffenen feststellungen belegen vorliegen formellen voraussetzungen nummer vorschrift danach erforderlich tter neuen tat schon zweimal wegen vorstzlicher straftaten freiheitsstrafe mindestens jahr verurteilt worden erfolgt verurteilung gesamtstrafe erfllt voraussetzungen abs nr stgb einzelstrafe mindestens jahr freiheitsstrafe enthlt st rspr vgl bghst trndle fischer stgb aufl rdn soweit landgericht maregelausspruch darauf sttzt angeklagte urteil amtsgerichts saarbrcken mai wegen betruges drei fllen gesamt freiheitsstrafe monaten verurteilt worden teilt urteil hhe verhngten einzelstrafen senat daher nachprfen landgericht recht formellen voraussetzungen abs nr stgb angenommen zwingt aufhebung maregelausspruchs verurteilung amtsgericht saarbrcken mai dargelegten anforderungen gengen neue tatrichter prfen anordnung unterbringung sicherungsverwahrung ermessensvorschrift abs satz stgb betracht kommt tepperwien kuckein solin stojanovi athing ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes ii zr urteil rechtsstreit verkndet dezember boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hgb bgb auslegung gesellschaftsvertraglichen nachfolgeklausel zusammenhang letztwilligen verfgung bgh urt dezember ii zr olg mnchen lg memmingen ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr rhricht richter dr hesselberger prof dr goette dr kurzwelly kraemer fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen zivilsenate augsburg november aufgehoben folgt gefat berufung beklagten endurteil kammer fr handelssachen landgerichts memmingen februar abgendert klage abgewiesen klgerin trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand eltern prozeparteien beiden schwestern errichteten gemeinschaftliches testament gegenseitig erben einsetzten verfgten erst tode zuletzt versterbenden ehegatten gesamte nachla vier kinder fallen heit kinder erben folgt beklagter fllt elterliche geschft sptestens zeitpunkt todes zuletzt versterbenden erbteile klgerin gleich bestehen je steuerbilanz letzten jahr todesfall erstellt wurde bergabe geschfts schon frher erfolgt steuerbilanz bergabejahres zugrunde legen betrag obigen beklagter auszahlung bringen tod vaters prozeparteien februar fhrte zunchst deren mutter handelsgeschft fort anfang grndete beklagten schwestern fortfhrung elterlichen geschfts ge kg beklagte komplementre brigen gesellschafterinnen kommanditistinnen wurden vorliegende schriftliche text kg vertrages januar wurde mutter unterzeichnet jedoch damaligen gesellschaftern unterzeichneten handelsregisteranmeldung november bezug genommen jahr trat klgerin weitere kommanditistin gesellschaft vertragstextes erreichung lebensjahres vorgesehen schwester schied jahr gesellschaft fr fall todes einzelner gesellschafter enthlt schriftliche vertragstext folgende regelungen gesellschaft lebzeiten frau mutter abgeschlossen spter einstimmigen beschlu gesellschafter fortgesetzt kndigung tod mehrerer gesellschafter auflsung gesellschaft folge fall ausscheidens gesellschafters richtet hhe anspruchs gesellschaft guthaben ausscheidungsjahr vorangehenden jahresbilanz ergibt auseinandersetzung gesellschaft gesellschafter ausnahme frau mutter ausscheidende behandeln kommt erst tode frau auseinandersetzung ebenfalls ansprche brigen gesellschafter ausscheidenden berechnen brige nachla betrachten ende verstarb mutter prozeparteien anschlieenden streit geschwister beklagten beanspruchte alleinerbenstellung besttigte bayerische oberste landesgericht erbscheinerteilungsverfahren beschlu juli auffassung vorinstanz vier geschwister gemeinschaftliche testament eltern erben gleichen teilen verbunden vorausvermchtnissen bgb teilungsanordnung bgb eingesetzt seien ergebe daraus fr ursprnglich teil betrieb handelsgeschfts genutzte grundstck testamentarische anordnung getroffen worden sei vorliegenden klage verlangt klgerin zustimmung beiden schwestern beklagten eintragung auflsung kg sowie eintragung prozeparteien schwester liquidatoren kg handelsregister zuzustimmen hlt schriftlichen text gesellschaftsvertrages januar fr verbindlich whrend beklagte geschftsbetrieb ende jedenfalls teilweise fortgefhrt alleinerbe betrachtet geltend macht liquidation bzw zerschlagung gesellschaftsvermgens widerspreche willen erblasser beide vorinstanzen klage stattgegeben dagegen richtet revision beklagten entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt abweisung klage berufungsgericht offengelassen mutter prozeparteien unterzeichnete text gesellschaftsvertrages wirksam gesellschaftern vereinbart worden sei ndere daran kg tod mutter komplementrin jahr gem abs nr hgb damals geltender fassung hrefg juni bgbl aufgelst sei gesellschaftsvertrag gem textes lebzeiten mutter prozeparteien abgeschlossen worden sei einstimmiger fortfhrungsbeschlu unstreitig vorliege soweit vertrages auflsung tod gesellschafters ausschliee knne fr besonders geregelten fall todes mutter gelten gesetzliche folge auflsung sei liquidation kg gem abs hgb art auseinandersetzung abs hgb sei vereinbart vertragstextes ausschlu liquidation regelung ber verteilung liquidationserlses zulssiger abweichung hgb enthalte ii angefochtene urteil hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand erfolglos rgt revision allerdings klgerin sei schon allein klagebefugt fall zpo vorliege gestaltungsklage gem hgb brauchen gesellschafter beteiligen auflsung gesellschaft einverstanden verpflichtender wirkung ausdruck gebracht sen urt januar ii zr njw entsprechendes einverstndnis neben prozeparteien verbliebenen mitgesellschafterin liegt bedarf daher entscheidung rechtsfrage fr anspruch mitwirkung gesellschafters zweck handelsregistereintragung abs abs abs hgb ohnehin einzelne gesellschafter klagebefugt vgl passivlegitimation bghz entgegen ansicht berufungsgerichts kommt zuerkannte anspruch zustimmung beklagten handelsregistereintragung schon deshalb betracht gesellschafter gesetz zustimmung handelsregistereintragung mitwirkung anmeldung handelsregister schuldet abs abs abs hgb verurteilungsfall zpo vollstreckt abs satz hgb fingiert senatsurteil mai ii zr wm ergibt gegenteiliges entsprechende zustimmungsklage gesellschaft schon mangels deren klagebefugnis fr unzulssig erachtet wurde vorliegende zustimmungsklage gesetzmige mitwirkungsklage umgedeutet dahinstehen form abzuweisen wre revision recht rgt lt berufungsgericht auslegung satz gesellschaftsvertrages rechtsfehlerhaft auer acht danach fall auseinandersetzung anstelle fortfhrung unternehmens tod mutter guthaben jeweiligen gesellschafterkonten insoweit ausscheidende behandelnden gesellschafter satz auszuzahlen brige kg unternehmen verbleibenden vermgenswerten nachla eltern bzw zuletzt verstorbenen mutter betrachten daher insoweit ergebnis gemeinschaftliche testament eltern prozeparteien zuge kommt unabhngig davon beklagte allein miterbe geschwistern wurde gemeinschaftlichen testament jedenfalls elterliche geschft sptestens zeitpunkt todes zuletzt versterbenden fallen formulierung regelung ber abfindung tchter ergeben eltern falls beklagten miterben einsetzen wollten sondererbfolge bezweckten allerdings bezug handelsgeschft lngerlebende ehegatte allein weiterbetrieben htte mglich wre unterschied sondererbfolge gesellschaftsanteil aufgrund gesellschaftsvertraglichen nachfolgeklausel vgl bghz bliebe daher sinngemer testamentsauslegung gem bgb berufungsgericht versumt senat daher vornehmen fall miterbeneinsetzung beklagten annahme vorausvermchtnisses bgb gegensatz bloen teilungsanordnung gem bgb deren wirkung auseinandersetzung bgb aufgeschoben wre vgl mnchkomm bgb dtz aufl rdn mnchkomm bgb schlichting rdn wre mutter beklagten tod inhaberin handelsgeschfts geblieben stnde gem bgb anspruch bertragung nachla gemeinschaftliche testament hinderte mutter ber handelsgeschft lebenden verfgen vgl bghz mnchkomm bgb musielak aufl rdn kindern gegrndete kg einzubringen gem abs bgb vermchtnis bgb eingreift insoweit unwirksam gegenstand zeit erbfalls mehr erbschaft gehrt gehrte tod mutter unmittelbar anteil kg mehr deren vermgen eingebrachte handelsgeschft vgl rgz mnchkomm schlichting aao rdn mag gemeinschaftliche testament ergnzend dahin auszulegen beklagten einbringung vermachten handelsgeschfts gesellschaft wenigstens gesellschaftsanteil zuletzt versterbenden ehegatten anfallen vgl mnchkomm schlichting aao rgrk johannsen bgb aufl rdn regelung satz gesellschaftsvertrages wonach brige nachla betrachten mithin verhltnis verbliebenen gesellschafter erben zueinander nachlabestandteil behandeln wurde jedoch status quo ante wiederhergestellt willen erblasser vgl oben rechnung getragen entsprechende vereinbarung lebenden gesellschaftsvertrag aufgrund privatautonomie weiteres mglich vgl rgz vgl bghz offensichtlich mutter prozeparteien erreichen gemeinschaftliche testament letzte wille verstorbenen eheman nes lebzeiten erfolgte grndung kg konterkariert fehlt anhaltspunkt dafr mutter abschlu gesellschaftsvertrages willen ehemannes zuwiderhandeln andererseits grndung betrieb kg komplementr mitwirkende beklagte ausweislich handelsregisteranmeldung damals rechtsreferendar vermachte unternehmen verzichten gilt mehr gesellschaftsvertrag beklagten mutter initiiert wurde wirkung januar gesellschaft zusammenschlossen magabe beiden lteren schwestern gem sofort klgerin spter erreichung lebensjahres beitreten sollten hintergrund dargestellten brigen gesellschafterinnen beitritt kg bekannten interessenlage satz gesellschaftsvertrages verweisung gemeinschaftliche testament sehen gewinnt zeitliche begrenzung gesellschaft lebzeiten erblasserin ganz bedeutung berufungsgericht angenommen nmlich unternehmen interimistisch tod mutter rechtsform kg beteiligung tchter betrieben danach beklagten anfallen gemeinschaftlichen testament bestimmt daraus folgt zugleich unternehmen ausscheiden schwestern beklagten liquidation bergehen gesellschaftsvertraglich voraus fr fall eintritts bestimmter umstnde todes mutter vereinbart fhrt entsprechender anwendung abs hgb vollbeendigung gesellschaft liquidation vgl sen urt dezember ii zr njw mnchkomm ulmer bgb aufl rdn abfindungsregelung gesellschafts vertrages entspricht abs hgb wonach auseinandersetzung fall bergangs gesellschaftsvermgens gesellschafter fr fall ausscheidens gesellschaftern gesellschaft geltenden vorschriften insbesondere bgb entsprechende anwendung finden vgl baumbach hopt hgb aufl rdn ausgeschiedenen gesellschafter abzufinden ergibt aao verbindung gemeinschaftlichen testament sinne automatischen anwachsung gesellschaftsvermgens beklagten sinne entsprechende gestaltungserklrung auszubenden bernahmerechts vgl sen urt januar ii zr lm nr hgb staub ulmer hgb aufl anm deutet beklagte unternehmen gleich erbfall fr allein beansprucht lngst ausgebt htte berufungsgericht offengelassen vorliegende mutter beklagten unterzeichnete vertragstext gesellschaftern wirksam vereinbart wurde feststellungen berufungsgerichts verbindung bezug genommenen anlagen ergeben jedoch fall damaligen gesellschaftern unterzeichnete handelsregisteranmeldung november nimmt privatschriftlichen gesellschaftsvertrag firma befinde bezug schriftlicher vertrag existiert behauptet klgerin behauptet vielmehr mndlichen vertragsschlu dispositiven gesetzesrecht abweichende regelung demgegenber handelsregisteranmeldung ersichtlich damaligen gesellschafter vertragstext gemeinsamen willen aufgenommen beklagte inhalt gekmmert gesellschaft beitrat mu hinnehmen abgeschlossen wurde schrift form bzw unterzeichnung jeweiligen gesellschafter bedurfte weder ursprngliche gesellschaftsvertrag beitritt klgerin tatbestand angefochtenen urteils festgestellt wurde gesellschaftsvertrag magebenden bestimmungen nie verndert deshalb gegenber klgerin geltung kg bergang unternehmens beklagten voll beendet deren auflsung liquidation bergang unternehmens beklagten handelsregister anzumelden klgerin klage verlangt iii sache entscheidungsreif senat sache entscheiden abs nr zpo klage abzuweisen rhricht hesselberger herr ribgh dr kurzwelly wegen urlaubs unterschrift gehindert rhricht goette kraemer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl schluckebier dr kolz richterin bundesgerichtshof elf oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklger urteil landgerichts waldshut tiengen mai verworfen kosten revision staatsanwaltschaft angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen trgt staatskasse nebenklger tragen kosten revisionen rechts wegen grnde angeklagte bruder frhere mitangeklagte wurden vorwurf mordes freigesprochen revisionen staatsanwaltschaft nebenklger richten freispruch angeklagten hinsichtlich wurden zurckge nommen revision staatsanwaltschaft verfahrensrge nher ausgefhrte sachrge gesttzt revisionen nebenklger sachrge wobei ausfhrungen hierzu wesentlichen ausfhrungen staatsanwaltschaft entsprechen ergebnis generalbundesanwalt vertretenen revisionen bleiben erfolglos strafkammer festgestellt angeklagten auseinandersetzungen ak zusammenhang anpachtung lokals angeklagten geldforderungen erhob sollten angeklagten november zahlen stand zumindest raum lokal ak bertragen spten abend november wurde ak telefonisch angeklagten lokal bestellt glaubte bekomme geld fuhr obwohl stark erkltet seither wurde mehr lebend gesehen april wurde leiche erschossenen ak etwa acht km lokal entfernt einsamer stelle aufgefunden tischtcher gewickelt lokal stammten pkw ak spten abend november lokal gestanden bereits november nhe lokals parkplatz gefunden worden angeklagten vorgeworfen worden entweder lokal nhe einverstndnis beisein ak erschossen mglicherweise dritte person veranlassung angeklagten deren anwesenheit erschossen umfangreicher beweisaufnahme bejaht strafkammer erheblichen gesteigerten verdacht beide angeklagte insbesondere angeklagten tod ak verant worten bleibe vllig unklar wer geschossen grund gemeinsamen tatplans geschehen sei sei mglich ak zweck einschchterung lokal einbestellt worden sei immerhin angeklagte einbestellung ak tels zunchst tochter ak angenommenen telefonanrufs fast automatisch tatverdacht gelenkt geplante ttung sprechen knne grundlage annahme einbestellung einschchterung sei auszuschlieen ak wofr angefallene erkenntnisse persnlichkeit uneinsichtig widerspenstig sprechen knnten besprechung beeindrucken lassen knne treffen eskaliert wobei anwesenden ak erschossen geschehensablauf knne schtzen gewissermaen grundstzen exzesses zugerechnet wer schtze sei sei festzustellen angeklagten brder seien knne gem abs stgb bestrafung wegen strafvereitelung beseitigung leiche erfolgen beweiswrdigung knne insbesondere aussage zeugen ndern lange mann fr polizeidi rektion behrden bereich rauschgift falschgeldkriminalitt erfolgreich ttig wurde april wegen eigener rauschgiftgeschfte verhaftet inzwischen deshalb rechtskrftig drei jahren freiheitsstrafe verurteilt alsbald sicherheitsgrnden raum verlegt ab april fr neun wochen zellengenosse tag verhafteten angeklagten juni meldete behrden schilderte einzelnen zellengenosse gegenber eingerumt ak sei zwei zwecke gedungenen mrdern kurden italien erschossen worden wegen geldforderungen lstig geworden sei sei unschuldig strafkammer konnte anhrung gem stpo sitzung gestellten aussagepsychologischen sachverstndigen prof khnken kiel ausschlieen absichtlich falsche angaben gemacht eigene vorteile zusammenhang damals anhngigen verfahren verschaffen verfahrensrge macht staatsanwaltschaft geltend strafkammer beweisantrag vernehmung weiteren sachverstndigen unrecht zurckgewiesen gesttzt antrag vorbringen gutachten prof khnken weise methodische mngel weiteres ankme rge entgegen abs satz stpo zulssig erhoben gutachten unerheblichen teilen bezugnahmen seitenzahlen abschnitte zusammenfassungen realittskriterien wiedergegeben rahmen beweisantrags gegenber landgericht unbedenklich gutachten bekannt vorlag revisionsgericht prft dagegen schlssigkeit verfahrensrgen anhand revisionsvorbringens angesichts dargelegten art schilderung vermittelt revisionsbegrndung umfassende kenntnis gutachtens erforderlich wre prfung darber einzutreten gutachten prof khnken generelle sachkunde wissenschaftliche reputation strafkammer zutreffend fhrenden wissenschaftler gebiet glaubwrdigkeitsbegutachtung bewertet belegt methodenfehler enthalten knnte senat bemerkt jedoch brigen revisionsvorbringen mglichkeit methodischer mngel naheliegend erscheinen lt insoweit verweist ausfhrungen generalbundesanwalts anschreiben mai vorbringen revision begrndung sachrge richtet beweiswrdigung tatrichter erforderliche gewiheit gewinnen spricht angeklagten daher frei revisionsgericht regelmig hinzunehmen beweiswrdigung sache tatrichters kommt darauf revisionsgericht angefallene erkenntnisse gewrdigt zweifel berwunden htte st rspr vgl zuletzt bgh urteil juni str vgl zusammenfassend schoreit kk aufl rdn daran ndert tatrichter getroffene feststellung lebensfremd erscheinen mag bgh nstz gibt nmlich strafproze beweis ersten anscheins gewiheit wahrscheinlichkeit geschehensablaufs beruht vgl bgh aao eisenberg beweisrecht stpo aufl rdn demgegenber beweiswrdigung etwa rechtsfehlerhaft lckenhaft namentlich wesentliche feststellungen errtert widersprchlich unklar gesetze logik gesicherte erfahrungsstze verstt verurteilung erforderliche gewiheit berspannte anforderungen gestellt st rspr vgl bgh aao njw jew fall feststellungen naheliegende schlufolgerung gezogen konkrete grnde angefhrt ergebnis sttzen knnen vgl bgh urteil juni str gollwitzer lwe rosenberg stpo aufl rdn weder hinblick zweifelssatz geboten gunsten angeklagten tatvarianten unterstellen fr deren vorliegen konkreten anhaltspunkte erbracht bgh aao soweit revision einzelausfhrungen beweiswrdigung wendet sttzt weiten teilen urteilsfremde tatsachen etwa aussage zeugen eingehend dargelegt rechtsfehler darin gesehen urteil berprft knne urteilsfeststellungen aussagen zeugen deckungsgleich genannten schilderung seien hnlich heit zusammenhang strafkammer bestimmte urteilsgrnden wiedergegebene angaben zeugen erwgungen einbezogen alledem verkannt revisionsgericht weder gang ergebnis beweisaufnahme rekonstruiert akteninhalt urteilsgrnden abgleicht st rspr vgl zusammenfassend wahl njw sonderheft fr schfer brigen rechtsfehler beweiswrdigung weder revision aufgezeigt ersichtlich zentralen erwgungen strafkammer art einbestellung ak knne geplante ttung sprechen mglichkeit eskalation ergebe persnlichkeit ak angefallenen erkenntnissen knpfen konkrete anhaltspunkte berschreiten aufgezeigten grenzen tatrichterlicher beweiswrdigung geplante tat wahrscheinlicher erscheinen mag exzesshypothese revisionsvorbringen soweit dargelegt urteilsfremde feststellungen anknpft beschrnkt trotz ausfhrlichkeit letztlich insgesamt darauf aufzuzeigen beweiswrdigung mglich wre formulierungen wonach etwa bestimmte berlegungen berzeugen gesichtspunkten angemessene gewicht eingerumt sei deutlich revision eigene beweiswrdigung stelle beweiswrdigung tatrichters setzen dabei jedoch rechtsfehler aufzuzeigen ausfhrungen generalbundesanwalts fhren letztlich ergebnis setzt etwa erwgungen strafkammer beseitigung leiche spreche geplante ttung beseitigung improvisiert knne erwgung entgegen nachtatverhalten spreche dafr ttung ak zumindest bedingt eingeplant sei insoweit lediglich gewichtung angefallenen erkenntnisse vorgenommen hnliches gilt fr erwgungen daran anknpfen ak rechnete aufenthalt lokal langer dauer ausfhrungen festgestellten aussagen zeugen gegenber polizei urteilsgrnde ergeben strafkammer aussagen zeugen fr angeklagten nachteiligen schlsse zieht ermittlungsverfahren vernehmung vernehmung genauer besser erinnert sei intellektuell psychisch berfordert aussagen seien widersprchlich wobei zeuge verneh mungsbeamter offen ehrlich eingerumt eben zeugen reden lassen widersprchen aussage nachzugehen erwgungen wonach etwa aussagen erklrbar seien essentiellen unauflsbaren widersprche aufwiesen mglichkeit beweiswrdigung rechtsfehler dargelegten sinne aufgezeigt angesichts umfangreichen letztlich vergeblichen ausdrckt anstrengungen strafkammer zweifel berwinden deren rahmen eingehend vorgenommene gesamtwrdigung indizien verweist senat schlielich sorge teilen strafkammer knnte angeklagten sprechende indizien blick verloren isoliert gewrdigt nack wahl kolz schluckebier elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr pape grupp richterin mhring april beschlossen anhrungsrge senatsbeschluss mrz kosten klgers zurckgewiesen grnde anhrungsrge unbegrndet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge senat beratung mrz anhrungsrge umfassten angriffe nichtzulassungsbeschwerde klgers vollem umfang darauf geprft zulassungsgrund ergeben gesichtspunkt beanstandungen smtlich fr durchgreifend erachtet insoweit beschwerde zurckweisenden beschluss kurze begrndung abs satz halbs zpo beigefgt weiterreichenden begrndung verfahrensabschnitt entsprechender anwendung abs satz halbs zpo abgesehen weder abs satz zpo beschluss kurz begrndet unmittelbar verfassungsrecht ergibt verpflichtung weitergehenden begrndung entscheidung ansonsten htte partei hand mittels anhrungsrge zpo bestimmung abs satz halbs zpo auszuhebeln gesetzesbegrndung gehrsrge entscheidung ber nichtzulassungsbeschwerde eingelegt begrndungsergnzung herbeizufhren vgl bt drucks kayser gehrlein grupp pape mhring vorinstanzen lg essen entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg august verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft ecli de bgh banwz brfg bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen august prsidentin bundesgerichtshofs limperg richterin roggenbuck richter seiters sowie rechtsanwltin schfer rechtsanwalt dr lauer beschlossen antrag klgerin zulassung berufung prozessbevollmchtigten mai verkndungs statt zugestellte urteil senats anwaltsgerichtshofs freien hansestadt hamburg abgelehnt klgerin kosten zulassungsverfahrens tragen wert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde beklagte widerrief bescheid juni zulassung klgerin rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls ordnete zugleich sofortige vollziehung hiergegen legte klgerin widerspruch beantragte aussetzung vollziehung beklagte wies widerspruch bescheid oktober zurck lehnte aussetzung ab klgerin erhob daraufhin klage beantragte einstweiligen rechtsschutz beschluss mrz wies anwaltsgerichtshof antrag wiederherstellung aufschiebenden wirkung klage zurck prozessbevollmchtigten klgerin mai verkndungs statt zugestelltem urteil wurde klage abgewiesen klgerin begehrt nunmehr zulassung berufung ii antrag klgerin zulassung berufung satz brao abs vwgo statthaft brigen zulssig bleibt jedoch erfolg klgerin geltend gemachten zulassungsgrnde liegen ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen urteils satz brao abs nr vwgo bestehen einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlssigen argumenten frage gestellt vgl senatsbeschlsse april anwz brfg juris rn november anwz brfg juris rn jeweils mwn entsprechende zweifel vermag klgerin antragsbegrndung darzulegen abs nr brao zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt vermgensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefhrdet vermgensverfall kraft gesetzes vermutet insolvenzverfahren ber vermgen rechtsanwalts erffnet rechtsanwalt vollstreckungsgericht fhrende verzeichnis abs inso zpo eingetragen hierbei stndigen senatsrechtsprechung fr beurteilung rechtmigkeit widerrufs infolge ab september geltenden verfahrensrechts zeitpunkt abschlusses behrdlichen widerrufsverfahrens widerspruchsbescheid oktober abzustellen danach eingetretene entwicklungen bleiben beurteilung wiederzulassungsverfahren vorbehalten vgl senatsbeschlsse juni anwz brfg bghz rn ff april aao rn november aao rn februar anwz brfg brak mitt rn klgerin mageblichen zeitpunkt schuldnerverzeichnis aufgrund verfahrens dr eingetragen zeitpunkt bescheiden beklagten angesprochenen verfahren aufgrund klgerin bereits zuvor schuldnerverzeichnis eingetragen wurde gelscht unerheblich aufgrund eintragung bestand gesetzliche vermutung vermgensverfalls kommt vermutung geltung rechtsanwalt nachweist eintragung zugrundeliegende forderung mageblichen zeitpunkt bereits getilgt vgl senatsbeschlsse november anwz njw juli anwz brfg juris rn fall klgerin trgt zulassungsbegrndung lediglich zudem nachweis anwaltsgerichtshof eingeholten auskunft schuldnerverzeichnis februar verfahren dr eingetragen eintragung wurde allerdings schreiben zustndigen gerichtsvollzieherin bereits lschung schuldnerverzeichnis beim amtsgericht veranlasst stndigen senatsrechtsprechung vgl beschlsse april aao rn november aao rn februar aao rn mrz anwz brfg juris rn rechtsanwalt schuldnerverzeichnis eingetragen widerlegung vermutung vollstndiges detailliertes verzeichnis glubiger verbindlichkeiten vorlegen ggfs vorlage nachvollziehbaren bzw realistischen tilgungsplans dartun vermgens einkommensverhltnisse bezogen mageblichen zeitpunkt widerrufsbzw widerspruchsbescheids nachhaltig geordnet klgerin bereits anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt getan abs nr brao ausdruck kommenden gesetzgeberischen wertung vermgensverfall rechtsanwalts grundstzlich gefhrdung interessen rechtsuchenden verbunden vorrangigen interesse rechtsuchenden seltenen ausnahmefllen verneint wobei rechtsanwalt feststellungslast trifft annahme derartigen sondersituation setzt jedoch zumindest voraus rechtsanwalt anwaltliche ttigkeit fr rechtsanwaltssoziett ausbt rechtlich abgesicherte manahmen verabredet gefhrdung mandanten effektiv verhindern vgl senatsbeschlsse juni anwz brfg juris rn mrz anwz brfg juris rn jeweils mwn ausnahmesituation gegeben klgerin einzelanwltin hintergrund kommt mehr darauf annahme ausnahmetatbestands neben vorliegen angesprochenen gegebenen voraussetzungen erfordert rechtsanwalt beruf bisher beanstandung tadellos gefhrt vgl senatsbeschlsse juni aao juni anwz brfg juris rn staatsanwaltschaft ter dezember js un anklage klgerin wegen untreue nachteil mandantin erhoben ferner klgerin berufsrechtliches verfahren anhngig trotz sofortvollzugs widerrufsverfgung rechtsanwltin aufgetreten instanz anwaltsgericht vorlufiges berufsverbot brao verhngt pauschale hinweis klgerin rechtskraft verurteilung bestehende unschuldsvermutung geht insoweit fehl darlegungs beweislast fr vorliegen ausnahmetatbestands trgt rechtssache weist weder besondere rechtliche schwierigkeiten satz brao abs nr vwgo rechtssache grundstzliche bedeutung satz brao abs nr vwgo beklagte zulassung klgerin recht widerrufen magabe senatsrechtsprechung eindeutig soweit klgerin verfassungsrechtliche bedenken bezglich besetzung anwaltsgerichtshofs zumal mehrheitlich rechtsanwlten geltend macht unbegrndet system anwaltsgerichtsbarkeit deutschland verfassungskonform vgl bverfge ff ff bverfgk senat beschlsse mai anwz brak mitt november anwz juris rn mai anwz juris rn april anwz brfg juris rn soweit klgerin antragsbegrndung umfangreich fehlerhaftigkeit beklagten angeordneten sofortvollzugs besttigenden beschlusses anwaltsgerichtshofs mrz rgt streitgegenstand beschluss klgerin rechtsmittel eingelegt wre unzulssig senat beschlsse januar anwz juris rn juli anwz juris rn soweit klgerin befangenheitsantrge mitglieder anwaltsgerichtshofs verweist beschluss anwaltsgerichtshofs mrz besetzung zurckgewiesen worden entscheidung abs brao abs vwgo beschwerde angefochten folglich gem abs brao satz vwgo zpo inhaltlichen berprfung berufungsgericht entzogen vgl senatsbeschlsse dezember anwz brfg juris rn mrz anwz brfg juris rn juni anwz brfg juris rn dezember anwz brfg juris rn iii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung folgt abs satz brao limperg roggenbuck schfer seiters lauer vorinstanz agh hamburg entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet juni freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb frage verwirkung anspruchs gesellschaft brgerlichen rechts vermittlungsmaklerprovision gesellschafter zugleich rechtsanwalt fr gegenseite ttig geworden offengelegt worden bgh urteil juni iii zr olg frankfurt main lg frankfurt main iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm streck schlick drr fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni zurckgewiesen beklagte kosten revisionsrechtszuges tragen rechts wegen tatbestand rechtsvorgngerin klagenden gmbh immobiliengesellschaft brgerlichen rechts berechtigten beauftragt worden reprivatisierung volkseigenen grundstcks strae leipzig herbeizufhren grundstck verkauf bringen mai schlo gesellschaft brgerlichen rechts beklagten schriftlichen maklervertrag betreffend vermittlung ankaufs objekts vertrag heit kufer ankauf immobilien stadt leipzig interessiert gegebene interesse bezieht immobilien reprivatisiert mssen gegenwrtig grundbuch staatliches eigentum ausgewiesen denen jedoch verkufer entsprechende ansprche stadtverwaltung leipzig geltend gemacht immobilienmakler reprivatisiert auftrag verkufer immobilien beauftragt worden immobilien verkauf bringen wobei auftrag dabei sowohl verkauf anspruchs reprivatisierung verkauf erfolgter reprivatisierung bezieht fr erfolgreiche vermittlung verkauf kommenden immobilienreprivatisierungsanspruches bzw immobilie erhlt immobilienmakler erfolgter notarieller beurkundung kufer maklerprovision sptestens tage eintragung auflassungsvormerkung zahlen aufgrund vermittlung erwarb beklagte fr firma mbh frankfurt notariellen vertrag selben tage berech tigten reprivatisierungsansprche grundstck grundstck wurde bescheid oktober reprivatisiert folgezeit januar wurde zugunsten erwerberin auflassungsvormerkung eingetragen klgerin smtliche aktiva passiva inzwischen aufgelsten immobiliengesellschaft bernommen verlangt beklagten zahlung vereinbarten vermittlungsprovision rechnerisch unstreitiger hhe dm nebst zinsen beklagte hlt zahlungspflicht wesentlichen entgegen maklervertrag sei wegen verstoes rechtsberatungsgesetz nichtig auerdem sei etwaiger provisionsanspruch verwirkt vorinstanzen beklagten antragsgem zahlung verurteilt zugelassenen revision verfolgt klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision begrndet recht berufungsgericht angenommen maklerver trag immobiliengesellschaft brgerlichen rechts beklagten verbot unerlaubter rechtsberatung art abs rberg verstoen dabei dahingestellt bleiben versto vornherein bereits tatbestandsmig deswegen ausschied gesellschafter fraglichen zeitraum rechtsanwalt zugelassen jedenfalls scheitert versto daran immobiliengesellschaft reprivatisierung grundstcks strae mglicher gegenstand besorgung fremder rechtsangelegenheiten sinne art abs rberg gegenber beklagten obgelegen maklervertrag vielmehr eindeutig klargestellt immobiliengesellschaft reprivatisierung auftrag verkufer ttig wurde demnach beide vorinstanzen zutreffend festgestellt reprivatisierung leistung makler beklagten versprochen inhalt vermittlung bedingung entstehens provisionsanspruchs revision nimmt ausdrcklich immobiliengesellschaft vertrag gegenber beklagten verpflichtung eingegangen reprivatisierungsverfahren betreiben entgegen auffassung revision davon ausgegangen maklervertrag unmittelbaren untrennbaren zusammenhang rechtsbesorgung immobiliengesellschaft gegenber verkuferinnen gestanden gelingen reprivatisierung voraussetzung fr entstehen provisionsanspruchs rechtlicher zusammenhang zustandekommen maklervertrages wirksamkeit reprivatisierung gerichteten vereinbarung maklern verkuferseite wurde dadurch indessen geschaffen bewendete vielmehr gewhnlichen maklervertrag zugrundeliegenden konstellation zustandekommen hauptvertrages voraussetzung fr entstehen anspruchs maklerlohn wobei lediglich zustzliche tatschliche voraussetzung reprivatisierung hinzukommen maklervertrag sonstigen nichtigkeitsgrnden be haftet umstand gesellschafter seinerzeit rechtsanwalt hinderte wirksame zustandekommen vertrages fr notare gibt gesetzliche vorschrift makelnde ttigkeit rechtsanwlten allgemein sinne bgb verbietet bgh urteil oktober ix zr njw stndige ausbung berufs maklers allerdings fr rechtsanwalt unzulssig bgh aao indessen damals stndige ausbung maklerberufs anwaltliches standesrecht verstoen bewirkte automatisch sittenwidrigkeit bgb immobiliengesellschaft abgeschlossenen maklervertrge schon standesversto standesordnung gebundenen vertragsteils macht rechtsgeschft sittenwidrig vielmehr kommt stets umstnde einzelfalls senatsurteil mrz iii zr njw bghr bgb abs architektenvertrag ix zivilsenat urteil oktober aao sittenwidrigkeit damals rede stehenden maklervertrages erwgung verneint betroffene rechtsanwalt sei lediglich besondere umstnde geprgten einzelfall makler ttig geworden daraus indessen folgerung gezogen smtliche maklervertrge gebiet gewerblich ttigen personengesellschaft schon deswegen sittenwidrig rechtsanwalt mitglied beteiligt weitreichende sanktion stnde ziel wahrung anwaltlichen standesrechtes sicherzustellen jedenfalls auer verhltnis rechtsanwalt gegenber kunden beklagten allein eigenschaft makler ttig vgl staudinger sack bgb bearb rn vielmehr stellt insoweit bereits bundesrechtsanwaltsordnung geeignetes ausreichendes instrumentarium verfgung vgl bgh beschlu november anwz lm brao ziffer nr mgliche standesversto wog daher schwer zivilrechtliche gltigkeit rede stehenden maklergeschfts htte beeintrchtigen knnen ebensowenig verstie vereinbarung maklerprovision fr rechtsanwlte geltende verbot vereinbarung erfolgshonorars gesellschafter fr beklagten gerade anwalt ausschlielich makler ttig geworden vgl bgh urteil oktober aao provisionsanspruch vorliegenden fall bgb verwirkt dahinstehen immobiliengesellschaft wegen beziehungen verkuferseite insbesondere wegen anwaltlichen ttigkeit gesellschafters fr reprivatisierung grundstcke gegenber stellung vertrauensmaklers gehabt abweichend berufungsgericht bejahen wrde wrde umstand fr allein genommen fall verbotener doppelt tigkeit sinne bgb begrnden vermittelnden ttigkeit beiden seiten verwirkt makler provisionsanspruch gewissermaen automatisch entscheidend hierfr vielmehr makler ttigkeit vertrauen interessen auftraggeber verletzt etwa fall ttigkeit fr jeweils seite offenlegt darauf beschrnkt ehrlicher makler interessen vermitteln st rspr vgl zuletzt senatsurteil november iii zr versr zahlr beurteilenden fall immobiliengesellschaft schriftlichen maklervertrag eindeutig unmiverstndlich klargestellt auftrag verkufer immobilien reprivatisiere beauftragt worden sei immobilien verkauf bringen immobiliengesellschaft beklagten insbesondere wesentlichen umstand offengelegt beim zustandekommen kaufs interessen verkuferseite wahrnahm informationspflicht vorbezeichneten sinne hinreichend nachgekommen weitere feststellung berufungsgerichts immobiliengesellschaft neutralittspflicht doppelvermittlungsmaklerin konkret verletzt revision ausdrcklich hingenommen sonstige schwere treuepflichtverletzung verwirkung provisionsanspruchs analoger anwendung bgb rechtfertigen knnte ersichtlich revision erblickt insbesondere darin immobiliengesellschaft unstreitig offengelegt mitglieder rechtsanwalt fr verkuferseite ttig geworden sei senat bereits zweifel insoweit berhaupt offenbarungspflicht gegenber beklagten bestanden dagegen spricht nmlich erwgung anwaltlichen reprivatisierungsbemhungen gesellschafters sachgerechte vermittlungsttigkeit immobiliengesellschaft fr beide seiten keineswegs vornherein ausschlossen frage braucht indessen abschlieend geklrt berufungsgericht jedenfalls darin beizupflichten versto immobiliengesellschaft etwaige offenbarungspflicht gewicht wegfall provisionsanspruchs anfechtbarkeit vertrages wegen arglistiger tuschung htte begrnden knnen mag pflicht rechtsanwalts interessen mandanten wahrzunehmen gegenber interessenwahrnehmungspflicht maklers grere intensitt andererseits beschrnkte anwaltliche ttigkeit gesellschafters reprivatisierungsbemhungen diente insoweit wohlverstandenen interesse beklagten voraussetzungen fr erwerb grundstcks schaffen auerdem umstand zielrichtung immobiliengesellschaft fr verkuferseite ttig wurde vertrag offengelegt worden mgliche informationsdefizit betraf dementsprechend bindung lediglich deren intensitt unvollstndigkeit punkt vermag hintergrund weiteren feststellung immobiliengesellschaft konkrete verletzung neutralittspflicht vorgeworfen bestand provisionsanspruchs frage stellen rinne wurm schlick streck drr'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar hartmann justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle patentnichtigkeitssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rezeptortyrosinkinase ep art abs buchst abs patg abs nr abs abs lehre technischen handeln nutzung entdeckung herbeifhrung bestimmten erfolgs lehrt patentschutz unabhngig davon zugnglich lehre ber zweckgerichtete nutzung aufgedeckten naturgesetzlichen zusammenhangs hinaus erfinderischen berschuss enthlt gilt fr bereitstellung fr humanprotein codierenden nukleinsuresequenz kennzeichnung sequenz isoliert technisches verfahren gewonnen patentanspruch bedarf dabei bgh urteil januar zr bundespatentgericht ecli de bgh uxzr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr bacher sowie richterinnen schuster dr kober dehm fr recht erkannt rechtsmittel parteien juli verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgendert europische patent wirkung fr bundesrepublik deutschland insoweit fr nichtig erklrt ber folgende fassung patentansprche hinausgeht nucleinsuremolekl tandemverdopplungsmutante fms artige tyrosinkinase flt codiert wobei nucleinsuremolekl nucleotidsequenz entsprechend tandemverdopplungsmutation aminosuresequenz juxtamembran flt tandemverdopplungsmutation nucleotidsequenz exon exons flt verschiebung leserasters nucleinsuremolekl nucleinsuresequenz entsprechend tandemverdopplungsmutation aminosuresequenz juxtamembran flt tandemverdopplungsmutation nucleotidsequenz exon exons flt verschiebung leserasters entfllt polypeptid nucleinsuremolekl anspruch nucleinsuremolekl anspruch codiert zelle nucleinsuremolekl anspruch nucleinsuremolekl anspruch polypeptid anspruch exprimiert antikrper spezifisch fr polypeptid anspruch verfahren nachweis nucleinsuremolekls anspruch nucleinsuremolekls anspruch umfassend schritte durchfhrung genampli kationsreaktion nucleinsureprobe menschen wobei nucleinsurefragment exon exons fms artigen tyrosinkinase flt gens umfasst tandemverdopplungsmutation juxtamembran amplifiziert flt gen gefunden nachweis anwesenheit tandemverdopplungsmutation nucleinsurefragment schritt verfahren anspruch wobei schritt ausgefhrt vergleichen amplifizierten nucleinsurefragments erhalten schritt sequenz normalen flt abgeleitet wobei weise anwesenheit tandemverdopplungsmutation juxtamembran nachgewiesen verfahren anspruch wobei schritt lngenmutation indikator fr tandemverdopplungsmutation verwendet verfahren ansprche wobei genamplifikationsreaktion schritt primerpaar ausgefhrt ausgewhlt gruppe bestehend seq ld nos seq ld nos seq ld nos verfahren ansprche wobei tandemverdopplungsmutation gen normalen testperson gefunden entfllt kit fr verfahren gem ansprche wobei kit primer fr amplifikation region umfasst exon exons flt gens umfasst wobei primer ausgewhlt gruppe bestehend seq id nos seq id nos seq id nos verwendung blutbildenden stammzelle nucleinsuremolekl exprimiert tandemverdopplungsmutations flt polypeptid codiert zelle normale flt exprimiert durchmusterung arzneistoff untersuchung behandlung blutzellerkrankung erkrankung blutbildender stammzellen wobei nucleinsuremolekl tandemverdopplungsmutation juxtamembran nucleotidsequenz verschiebung leserasters verwendung blutbildenden stammzelle nucleinsuremolekl anspruch nucleinsuremolekl anspruch polypeptid anspruch exprimiert zelle normale flt exprimiert durchmusterung arzneistoff untersuchung behandlung blutzellerkrankung erkrankung blutbildender stammzellen verwendung nucleinsuremolekls anspruch nucleinsuremolekls anspruch fr herstellung arzneimittels regulation proliferation immunantwort signalinformationsbertragung blutzelle blutbildenden stammzelle arzneimittel umfassend nucleinsuremolekl anspruch nucleinsuremolekl anspruch polypeptid anspruch antikrper anspruch gegebenenfalls pharmazeutisch vertrglichen trger verdnnungsmittel kit nachweis polypeptids anspruch wobei kit antikrper anspruch umfasst brigen klage abgewiesen weitergehende berufung klgerin zurckgewiesen kosten rechtsstreits fallen drei viertel klgerin viertel beklagten last rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents oktober inanspruchnahme japanischen prioritt oktober international angemeldet worden nucleinsure betrifft fr rezeptorproteinkinase codiert streitpatent ferner polypeptid zelle antikrper kits arzneimittel verwendung blutbildenden stammzellen nucleinsuremoleklen sowie verfahren nachweis beanspruchten nucleinsure gegenstand umfasst patentansprche denen nebengeordneten patentansprche verfahrenssprache folgt lauten nucleic acid molecule of tandem duplication mutant encoding fms like tyrosine kinase flt wherein said nucleic acid molecule has nucleotide sequence corresponding to tandem duplication mutation the amino acid sequence of juxtamembrane of flt or tandem duplication mutation the nucleotide sequence of region comprising exon or exons to of flt nucleic acid molecule having nucleotide sequence corresponding to tandem duplication mutation the amino acid sequence of juxtamembrane of flt or tandem duplication mutation the nucleotide sequence of region comprising exon or exons to of flt nucleic acid molecule capable of specifically hybridizing under stringent conditions to nucleic acid molecule corresponding to tandem duplication mutation the amino acid sequence of juxtamembrane of flt or tandem duplication mutation the nucleotide sequence of region comprising exon or exons to of flt the nucleic acid of claim polypeptide encoded by the nucleic acid molecule of claim or the nucleic acid molecule of claim cell expressing the nucleic acid molecule of claim or the nucleic acid molecule of claim or the polypeptide of claim antibody which is specific for the polypeptide of claim method for detecting the nucleic acid molecule of claim or the nucleic acid molecule of claim comprising the steps of subjecting nucleic acid sample from human to gene amplification reaction wherein nucleic acid fragment comprising exon or exons to of the fms like tyrosine kinase flt gene and having tandem duplication mutation the juxtamembrane is amplified which can be found flt gene detecting the presence of the tandem duplication mutation the nucleic acid fragment of step kit for the method of any one of claims to wherein said kit comprises primers for amplifying region comprising exon or exons to of the flt gene use of hematopoietic stem cell expressing nucleic acid molecule encoding tandem duplication mutant polypeptide and cell expressing the normal flt for screening drug for examination and treatment of blood cell disease or hematopoietic stem cell disease use of hematopoietic stem cell expressing the nucleic acid molecule of claim or the nucleic acid molecule of claim or the polypeptide of claim and cell expressing the normal flt for screening drug for examination and treatment of blood cell disease or hematopoietic stem cell disease use of the nucleic acid molecule of claim or the nucleic acid molecule of claim for the preparation of drug for regulating proliferation immune response or signal information transmission of blood cell or hematopoietic stem cell use of the nucleic acid molecule of claim or the nucleic acid molecule of claim or polypeptide of claim for the preparation of material used for pathologic judgment of myelodysplastic syndrome mds or leukemia pharmaceutical composition comprising the nucleic acid molecule of claim and or the of claim and optionally pharmaceutically acceptable nucleic acid molecule of claim and or the nucleic acid molecule of claim and or the polypeptide of claim and or the antibody carrier and or diluent kit for detection of the polypeptide of claim wherein the kit comprises the antibody of claim klgerin geltend gemacht gegenstand patentansprche sei patentierbarkeit ausgeschlossen patentansprche htten patentierbare entdeckungen gegenstand patentierbarkeit ausgeschlossene teile menschlichen krpers betrfen patentansprchen patentierbares diagnostizierverfahren menschlichen krper beansprucht ferner seien gegenstnde streitpatents patentfhig gingen ber inhalt ursprnglich eingereichten anmeldung hinaus schlielich sei gegenstand patentanspruch bezug nachweis tandemverdopplungsmutation ausfhrbar offenbart beklagte streitpatent hauptantrag drei hilfsantrgen gegenber erteilten fassung abgenderten fassungen verteidigt patentgericht streitpatent dadurch teilweise fr nichtig erklrt patentansprchen deutscher sprache fassung gegeben erstinstanzlichen hilfsantrag iii verteidigten fassung patentansprche entspricht dagegen richtet berufung beklagten streitpatent hauptantrag zuletzt tenor ersichtlichen fassung verteidigt patentgericht verteidigten fassung wegfall ansprche nderungen ansprchen sowie aufgrund wegfalls anspruch erforderliche anpassung anspruch unterscheidet hilfsweise verteidigt streitpatent fnf weiteren genderten fassungen klgerin tritt rechtsmittel entgegen verfolgt berufung erstinstanzlichen antrag vollstndige nichtigerklrung streitpatents entscheidungsgrnde zulssige berufung beklagten begrndet berufung klgerin hingegen unbegrndet streitpatent betrifft fr rezeptorproteinkinase nmlich fms artige tyrosinkinase flt codierendes nucleinsuremolekl verfahren nachweis beschreibung streitpatents erlutert proliferation differenzierung zellen sowie reaktionen zellen unterschiedliche reize wachstumsfaktoren gesteuert ber fr spezifische rezeptoren wirken rezeptoren tyrosinkinase domne enthalten rezeptortyrosinkinasen rtk bezeichnet beschr abs umfassen jeweils extrazellulre region transmembranregion sowie intrazellulre region tyrosinkinasedomne juxtamembran transmembran region tyrosinkinasedomne enthlt aufgrund strukturellen eigenschaften aminosuresequenz homologie vier typen unterteilt beschr abs fms artige tyrosinkinase flt leukmischen zellen exprimiert rezeptor typs iii bekannt beschr abs rezeptortyrosinkinasen typs erfolgt zusammenschluss zellen verband beispielsweise verdopplung bindung liganden beispiel wachstumsfaktors extrazellulre region aktivierung kinase folge beschr abs streitpatentschrift schildert ausgangslage priorittszeitpunkt erfindung folgt sei vermutet worden zellen vermehrten falle leukmieerkrankung aufgrund autokrinen zelle ausgehenden stimulation flt ligand nahezu leukmischen zellen exprimiert auerdem sei berichtet worden flt mrna lymphatischen leukmischen zellen leukmischen myelocyten exprimiert sei jedoch bekannt expression botenrna pathologie lymphatischer myeloischer leukmie zusam menhnge beschr abs priorittszeitpunkt htten menschliche flt cdna kloniert sowie cdna nucleotidsequenz aminosuresequenz flt proteins bestimmt knnen jedoch seien weder struktur funktion fms artigen tyrosinkinase whrend differenzierung blutbildenden stammzellen bsartigen vernderung leukmischen zellen gut analysiert beschr abs patentgericht hieraus zutreffend abgeleitet streitpatent betreffe technische problem fr flt gen codierende nucleinsure bereitzustellen aufgrund genetischer vernderungen marker diagnose leukmischer erkrankungen verwendet lsung problems schlgt streitpatent zuletzt verteidigten fassung patentansprchen jeweils nucleinsuremolekl anspruch polypeptid anspruch zelle anspruch antikrper anspruch verfahren nachweis ansprchen beanspruchten nucleinsuremolekle anspruch kit fr ansprchen beanspruchte verfahren ansprchen verwendung blutbildender stammzellen anspruch verwendung ansprchen beanspruchten nucleinsuremolekle anspruch arzneimittel anspruch kit nachweis polypeptids merkmale nucleinsuremolekls patentanspruch berufungsverfahren zuletzt verteidigten fassung lassen folgt gliedern nucleinsuremolekl tandemverdopplungsmutante fms artige tyrosinkinase flt codiert nucleotidsequenz aufweist entweder tandemverdopplungsmutation aminosuresequenz juxtamembran flt tandemverdopplungsmutation nucleotidsequenz exon exons flt verschiebung leserasters merkmale nucleinsuremolekls zuletzt verteidigten fassung patentanspruch lassen folgt gliedern nucleinsuremolekl nucleinsuresequenz aufweist tandemverdopplungsmutation aminosuresequenz juxtamembran flt tandemverdopplungsmutation nucleotidsequenz exon exons flt verschiebung leserasters gegenber erteilten fassung unverndert verteidigte patentanspruch betrifft polypeptid nucleinsuremolekl anspruch anspruch codiert patentanspruch unverndert verteidigten fassung zelle gegenstand nucleinsuremolekl anspruch polypeptid anspruch exprimiert patentanspruch betrifft unverndert verteidigten fassung fr polypeptid anspruch spezifischen antikrper merkmale verfahrens patentanspruch be klagte berufungsverfahren weiterhin erteilten fassung verteidigt lassen folgt gliedern verfahren dient nachweis nucleinsuremolekls anspruch nucleinsuremolekls anspruch verfahren umfasst schritte durchfhrung genamplifikationsreaktion nucleinsureprobe menschen wobei nucleinsurefragment amplifiziert flt gen gefunden exon exons fmsartigen tyrosinkinase flt gens umfasst tandemverdopplungsmutation juxtamembran nachweis anwesenheit tandemverdopplungsmutation nucleinsurefragment schritt kern erfindung bildet bereitstellung patentanspruch schutz gestellten nucleinsuremolekls molekl tandemverdopplungsmutante bezeichnet molekl codierte fms artige tyrosinkinase bestimmte nucleotidsequenz nher charakterisiert handelt entweder tandemverdopplungsmutation aminosuresequenz juxtamembran flt leseraster verschiebende tandemverdopplungsmutation nucleotidsequenz exon exons flt nachweis tandemverdopplungsmutation dient leukmieindikator fr bestimmung erfindungsgegenstands begriff tandemverdopplung bzw tandemverdopplungsmutation zuletzt verteidigten fassung streitpatents auer patentanspruch unmittelbar patentansprchen sowie aufgrund bezugnahme ansprche brigen patentansprchen enthalten daher zentraler bedeutung definition beschreibung streitpatents betrifft tandemverdopplung flt nucleotidsequenz vollstndiger abschnitt teilabschnitt nucleinsure fr juxtamembran flt gens codiert mehrere male gleichen ausrichtung wiederholt dabei mssen wiederholten nucleotidsequenzen zwingend direkt hintereinander folgen knnen sequenzen optional nucleotide sequences dazwischen enthalten heit hierzu streitpatentschrift zusammengehrenden tandemverdopplungen corresponding tandem duplications deletion substitution addition mehreren basen eingetretene mutationen liegen knnen vgl beschr abs verdopplung demnach tandemverdopplung bezeichnet insertion wiederholten sequenz erstmaligen auftreten entweder direkt rumlicher nhe folgt mithin tandem auftritt juxtamembran befindet transmembranen region kinasedomne rezeptorproteinkinase bildet zusammen kinasedomne intrazellulre membranregion beschr abs fr juxtamembran codierende bereich basenpaare seite exons basenpaare seite exons definiert whrend basenpaare seite exon sowie exon umfassende region teilabschnitt tyrosinkinasedomne codieren beschr abs patentgericht begriff tandemverdopplungsmutation zusammenhang frage mglichen unzulssigen erweiterung errtert angenommen erluterungen streitpatentschrift insbesondere abstzen ergebe ursprung ort insertion tandemverdoppelung be reich liegen msse basenpaare seite exon basenpaare seite exon festgelegt andernfalls lehre streitpatents vorgesehene beteiligung fr juxtamembran flt codierenden nucleotidsequenz tandemverdoppelung gewhrleistet sei anbetracht wrden beispielen tandemverdoppelungsmutationen beschrieben voraussetzung erfllten fr fnf beispiel streitpatentschrift untersuchten flle festgestellt proben nachgewiesenen lngenmutationen tandemverdoppelungen nucleotidsequenzen juxtamembran flt gens zurckgehen nachdem feststellung fr bezeichneten fall gelte tandemverdoppelung basenpaare seite exon ersten basenpaare exon umfasst msse folglich teil basenpaare seite exon fr juxtamembran flt codierenden bereich exon bereinstimmen vgl beschr abs fr flle beispiels ebenfalls besttigt deren mutationen juxtamembran flt gens liegen mutationen fr domne tyrosinkinase codierenden nucleotidsequenz gefunden wurden vgl beschr abs bezug alternative patentanspruch merkmal patentgericht zuletzt gestellten hauptantrag enthaltene wendung nucleotidsequenz exon exons flt hilfsantrgen ii iii errtern angenommen nucleinsuremolekle erfasst wrden denen weder ursprung ort insertion tandemverdopplung fr juxtamembran flt codierenden teil exons liege exon abschnitte gebe exon fr juxtamembran codierten knne tandemverdopplungsmutation alternative erfass ten nucleinsuremoleklen vollstndig fr angrenzende tyrosinkinase codierenden bereich auftreten patentgericht zutreffend herausgearbeitet patenteigenen definition tandemverdopplungsmutation ursprung tandemverdopplung ganz teilweise fr juxtamembran codierenden bereich liegen whrend ort insertion bereich liegen erfasst patentgericht gebrauchte formulierung ursprung ort insertion msse fr juxtamembran codierenden bereich liegen wortlaut variante insertion verdopplung fr juxtamembran codierenden bereich ursprung verdopplung notwendig bereich liegen patentgericht wendung jedoch offensichtlich ausdruck vergriffen sonstigen ausfhrungen erfindungsgemen lehre klar ausdruck gebracht hierfr ursprung tandemverdopplung fr juxtamembran codierenden region entscheidend unverzichtbar auffassung klgerin ursprung tandemverdopplung fr juxtamembran codierenden nucleotidsequenz stammen ort insertion juxtamembran codierenden bereich liegen msse lehre streitpatents geforderten vernderung juxtamembran komme findet hingegen weder wortlaut patentanspruch streitpatentschrift sttze dargelegt legt definition streitpatentschrift lediglich zwingend fest sequenz wiederholt ganz zumindest teilweise bereich stammen juxtamembran codiert duplizierte sequenz juxtamembran codierenden bereich basenpaaren seite exon basenpaaren seite exon eingefgt definition dagegen entnommen vielmehr streitpatent genannten beispielsfllen flt nucleinsuren worauf sowohl patentgericht beklagte recht hinweisen deutlich flle gibt denen ursprungssequenz vollstndig fr juxtamembran codierenden bereich exon stammt insertion duplizierten sequenz vollstndig bereich stattfindet andererseits gibt fall ursprungssequenz teil fr juxtamembran codierenden bereichs exon daran anschlieenden teil exon liegt fall flt nucleinsure zeigt duplizierte sequenz ursprungssequenz nachfolgen zwangslufig exon eingefgt besttigt beschreibung wonach region tandemverdopplung juxtamembran falle flt region umschliet gesamten teilabschnitt region basenpaaren seite exon basenpaaren seite exon einschliet juxtamembran codierenden bereich begrenzt solange region exon stelle enthlt beschr abs entgegen auffassung patentgerichts bestimmt patenteigene definition tandemverdopplungsmutation gegenstand alternativen patentanspruchs bezeichneten tandemverdopplungsmutation annahme alternative umfasse sowohl erteilten fassung bezugnahme region umfassend exon exons hilfsweise berufungsverfahren nunmehr hauptantrag verteidigten fassung nucleinsuremolekle denen weder ursprung ort insertion tandemverdopplung fr juxtamembran flt codierenden teil exons liege schon wortlaut patentanspruchs zwingend jedenfalls unvereinbar patentgericht zutreffend herausgearbeiteten patenteigenen definition tandemverdopplungsmutation patentanspruch charakterisiert patentanspruch nucleinsuremolekl dasjenige tandemverdopplungsmutante fms artige tyrosinkinase codiert patentanspruch molekl jedoch nucleotidsequenz tandemverdopplungsmutation alternative alternative sequenz juxtamembran flt aufweisen unterschied gegenstnden patentanspruchs einerseits patentanspruchs andererseits liegt daher darin molekl anspruch spezifische tandemverdopplungsmutation aufweisen notwendig smtliche flt codierenden sequenzen patentanspruch schutz gestellte verfahren nachweis nucleinsuremolekls tandemverdopplungsmutation anspruch umfasst zwei schritte schritt besteht durchfhrung genamplifikationsreaktion humanen nucleinsureprobe wobei nucleinsurefragment amplifiziert flt gen gefunden exon exons flt gens umfasst tandemverdopplungsmutation juxtamembran aufweist fr definition tandemverdopplungsmutation gelten ausfhrungen patentanspruch entsprechend schritt besteht nachweis anwesenheit tandemverdopplungsmutation nucleinsurefragment schritt wobei fachmann berlassen bleibt nachweis ausgestaltet patentgericht zutreffend ausgefhrt nachweis unteran sprchen schrittweise spezifiziert patentanspruch besteht sequenzvergleich normalen mutierten fms artigen tyrosinkinase abgeleiteten sequenz patentanspruch sequenzvergleich dadurch erfolgen lngenmutation hinweis tandemverdopplungsmutation index of the tandem duplication mutation verwendet sequenzanalyse worten erforderlich vielmehr vorhandensein tandemverdopplungsmutation verlngerung fragments indiziert insertion verdoppelten nucleotidsequenz ergibt erfolg wendet berufung klgerin hieraus patentgericht zutreffend gezogene schlussfolgerung nachweis lngenmutation erfindungsgem nachweis anwesenheit tandemverdopplungsmutation sinne merkmals patentanspruchs ausreicht aa patentgericht eingehend folgt begrndet nachweis tandemverdopplungsmutation schritt erfordere entgegen auffassung klgerin ber lngennachweis hinausgehenden nachweis etwa form sequenzanalyse dna fr auslegung patentanspruch seien zunchst hierauf rckbezogenen patentansprche zweitinstanzlichen hauptantrag verteidigten fassung patentansprche bedeutung beschrieben verfahrenstechnische manahmen nachweis schritt verfahrens patentanspruch nher spezifizierten patentanspruch nunmehr verteidigten fassung patentanspruch nachweis sequenzvergleich beschrieben wegen rckbezuges patentanspruch basis darin genannten sequenzlngen erfolge wobei lnge mutierten flt sequenz mutierten verglichen wer de patentanspruch nunmehr patentanspruch gestalte vergleich wiederum nher mehr wildtyp flt sequenz verglichen index indikator verwendeten lngenmutation beschreibung streitpatents finde mehrfach hinweis nachweis tandemverdopplungen vergleich lngen amplifizierter dna fragmente nachgewiesen vorzugsweise hilfe agarose gelelektrophorese abs entgegen auffassung klgerin bten streitpatentschrift erwhnten sequenzanalysen anlass dafr patentgemen nachweis schritt patentanspruch kombination lngenvergleich sequenzanalyse verstehen streitpatentschrift lasse entnehmen sequenzierung lediglich fr erstmalige auffinden patentgemen tandemverdopplungsmutationen juxtamembran flt gens erforderlich sei nachweis tandemverdopplung kenntnis lehre jedoch allein lngenvergleich gefhrt knne sofern falle patentanspruch fr juxtamembran flt gens codierende nucleotidsequenz verwendet schlielich knne klgerin erfolg darauf berufen abhandlung schnittger et al etwa drittel flle nachgewiesener lngenmutation tandemverdopplungsmutationen mutationen betrfen bewiesen sei reiner lngenvergleich fr nachweis ausreiche jahr verffentlichte erkenntnis sei priorittszeitpunkt bekannt bb hlt angriffen berufung klgerin stand patentgericht eindeutigen offenbarungsgehalt streitpatents bezugnahme einschlgigen ausfhrungen streitpatentschrift zutreffend bestimmt berufung vermag aufzuzeigen woraus demgegenber ergeben merkmal dahin verstehen nachweis tandemverdopplungsmutation ber bloen lngenvergleich hinausgehenden nachweis beispielsweise form sequenzierung dna erfordert ii darlegungen gegenstand streitpatents ergibt weiteres patentgericht unrecht unzulssige erweiterung patentansprche sowie derjenigen patentansprche patentansprche bezug nehmen angenommen inhalt ursprungsunterlagen beschreibung streitpatents bereits patentgericht zutreffend ausgefhrt nahezu identisch patentansprche stellen somit nucleinsuremolekle ursprungsoffenbart schutz iii entscheidung patentgerichts erweist soweit nachteil beklagten erkannt grnden ergebnis zutreffend vielmehr streitpatent grnden denen patentgericht patent fassung angefochtenen urteils fr rechtsbestndig gehalten fassung zweitinstanzlichen hauptantrags bestand daraus ergibt zugleich berufung klgerin erfolg versagen verteidigung streitpatents neuen hauptantrag abs patg zulssig sachdienlich tatsachen gesttzt senat verhandlung entscheidung ber berufung patg zugrunde legen neue hauptantrag entspricht patentansprchen wesentlichen erstinstanzlichen hauptantrag soweit patentansprchen wendung nucleotidsequenz region umfassend nucleotidsequenz ersetzt hinzugefgt worden lese rasterverschiebung vorliegt entsprechen nderungen erstinstanzlich zuletzt gestellten hilfsantrgen ii iii verwendeten formulierung patentgericht errtert worden eingang patentgericht fr rechtsbestndig erachteten patentansprche gefunden weiteren verteidigten patentansprche anbelangt entsprechen erster instanz gestellten hauptantrag magabe fehlen leserasterverschiebung patentanspruch aufgenommen worden gegenstnde patentanspruch erteilten fassung neuen anspruch zusammengefasst worden erstere antragsfassung errterten grnden sachdienlich neufassung patentanspruch bestehen bedenken nebenanspruch unverndert patentanspruch bernommen worden ebenfalls patentgericht bereits errtert worden klarheit entscheidung gestellten patentansprche bestehen bedenken soweit klgerin charakterisierung primer patentansprchen fr unklar hlt kommt hierauf streitpatent ansprchen erteilt worden prfung bereits erteilter ansprche klarheit weder europischen patentbereinkommen patentgesetz vorgesehen patentinhaber erteilten patent rechtsposition erhalten gesetzlich vorgesehenen fllen mithin einspruchs nichtigkeitsgrund vorliegt ganz teilweise aberkannt europische patentbereinkommen regelt ebenso nationale recht einspruchs nichtigkeitsgrnde denen fehlende klarheit gehrt abschlieend art ep patg daraus folgt prfung klarheit jedenfalls insoweit statthaft mutmaliche unklarheit bereits erteilten ansprchen enthalten vgl epa entsch mrz bgh urteil oktober zr rn juris fugenband gegenstand streitpatents hauptantrag verteidigten fassung patentfhig patentgericht hinblick patentanspruch entgegengehaltenen stand technik ausgefhrt klgerin neuheitsschdlich erachteten abhandlung expression of the fms kit like gene flt human acute leukemias of the myeloid and lymphoid lineages blood berichteten autoren birg et al ber ergebnisse studie betreffend expressionsmuster flt gens akuten leukmien myeloischen lymphatischen typ flt gen derjenigen genfamilie gehre typ iii rezeptortyrosinkinasen fms kit codiere sowohl normalen blutbildenden vorluferzellen myeloisch leukmischen zellen exprimiert untersuchten birg et al studie flt expression humanen leukmischen zellen wendeten southern bzw northern blotanalyse molekularbiologische methode gelelektrophorese aufgrund unterschiedlichen lnge aufgetrennten dna bzw rna molekle membran bertragen spezifische sonden nachgewiesen wrden genamplifikationsreaktion verfahren patentansprchen vorgesehen einsatz primern sowie spezifischen enzyms kurze genau definierte abschnitte nucleinsure vervielfltigt wrden sei dagegen untersuchungen durchgefhrt worden knne mitgelesen ferner offenbare nucleinsuremolekl schritt verfah rens patentanspruch exon exons flt gens umfasse tandemverdopplungsmutation aufweise wrden auer mutierten wildtyp mrna flt verlngerte mutanten flt offenbart jedoch weder art position mutation angegeben verlngerung mrna gefhrt vielmehr kmen zahlreiche varianten form sequenzeinschben insertionen sequenzwiederholungen duplikationen innerhalb fr flt gen codierenden region fr entstehung birg et al beobachteten verlngerten mrna transkripte flt frage autoren rosnet et al abhandlung human flt flk gene cdna cloning and expression hematopoietic cells blood htten nachweis expression flt humanen zellen geweben genamplifikationsreaktionen durchgefhrt erhaltenen produkte gelelektrophoretisch dargestellt tandemverdopplungsmutationen patentansprchen htten autoren jedoch nachgewiesen ziel studie sei defekten flt gen suchen verteilung flt hmatopoetischen zellen geweben menschlichen krpers aufzuzeigen hierauf seien fr ende codierenden region flt spezifischen primer sowie ber gesamte cdna verteilten sonden abgestellt einsatz genamplifikationsreaktionen verwendeten primer liefere angaben zufolge flt mutanten rede stehenden tandemverdoppelungsmutationen lediglich fr wildtyp mrna flt typische mrna transkript lnge kb krzere teilsequenzen davon amplifiziert wrden autoren birg et al vorgelegten studie the expression of fms kit and flt hematopoetic malignancies leukemia and lymphoma htten genetischen vernderungen fr typ iiirezeptortyrosinkinasen flt fms kit codierenden bereichen gesucht lediglich festgestellt humane fms gen punktmutationen fllen myeloischer leukmie aktiviert somit studie nachweis nucleinsuremoleklen patentansprchen genannten tandemverdopplungsmutationen juxtamembran flt beschrieben fachmann erhalte hiernach hinweis insbesondere proben patienten akuter myeloischer leukmie aml neben wildtyp mrna flt weitere mrna transkripte flt fnden kb bzw kb grer seien kb lange wildtyp mrna enthalte jedoch ber bloe vermutungen hinausgehenden aussagen darber verlngerung detail zustande komme codierenden abschnitt auftrete autoren ber hierfr erforderliche genomische dna cdna flt verfgt htten ziel erluterten studie sei nachweis expression flt gens leukmischen zellen mrna ebene relativ spezifischen unempfindlichen marker fr akute leukmien entwickeln htten autoren zusammenhang expression flt auftreten bestimmter leukmischer phnotypen fokus fachwelt gerckt fachmann erhalte weder hinweis darauf verlngerte mrna transkripte flt bestimmten leukmischen phnotypen verbindung stnden tandemverdopplungen juxtamembran flt beteiligung exons exons fr auftreten leukmischer phnotypen bedeutung seien entgegenhaltung liefere fachmann weitergehenden informationen notwendig seien erfindungsgemen lsung gelangen kmen autoren gebnis vernderungen flt gens zusammenhang entstehung leukmien untersucht sollten gingen jedoch nher genetische vernderungen flt gens entgegenhaltung liefere fachmann allenfalls anregung dafr genetischen vernderungen flt gen suchen mutationen ausshen entstehung bluterkrankungen bedeutung seien spezifische muster fr leukmische phnotypen nachweisverfahren eigneten gehe entgegenhaltung hervor kombinierten betrachtung entgegenhaltungen fachmann erfinderisch ttig mssen alleinige vermutung flt mutationen finden knnen weiteres erfolgserwartung verbinde menschlichen organismus einheitlich auftretenden mutationstyp finden verlsslicher prognostischer marker bestimmten leukmischen erkrankungen menschen erweise weiteren klgerin vorgelegten entgegenhaltungen fhrten beurteilung entgegengehaltene stand technik vermittle anhaltspunkt dafr nachweis tandemverdopplungsmutationen juxtamembran flt beteiligung exons exons fr beurteilung leukmischer erkrankungen interesse knnte erwgungen berprfung berufungsverfahren standhalten klgerin substantiell angegriffen ergibt gegenstand patentansprche stand technik weder vorweggenommen nahegelegt worden klgerin macht insoweit geltend gegenstand erfindung sei neu manahmen nachweis nucleinsuremoleklen patentgemen tandemverdopplung form lngenvergleichs aufzeige beklagte geltend mache nachweis lngenmutation fr nachweis nucleinsuremolekls patentansprchen ausreiche gegenstand ansprche vorweggenommen lsst klgerin auer acht patentansprche voraussetzen tandemverdopplung ursprung fr juxtamembran codierenden bereich whrend anhaltspunkte dafr entnommen knnen worauf geschilderten verfahren ermittelten lngenmutationen zurckzufhren vermag darzutun nucleinsuremolekl beiden patentansprche stand technik beschrieben worden fr fachmann verfgbar fr angriff erfinderische ttigkeit gilt entsprechendes soweit weiteren darauf gesttzt angegebene aufgabe gelst ebenso unschlssig rge beruhe denkfehler patentgericht angemessene erfolgserwartung fr untersuchungen verneine erfindungsgeme nucleinsuremolekl htten aufdecken knnen zugleich weitere experimente ziel feststellung aktivierender mutationen flt gen leukmischen zellen veranlasst ansehe darin liegt entgegen meinung berufung klgerin widerspruch interesse feststellung mglicher aktivierender mutationen darber besagt fachmann gerade untersuchungen denen streitpatent zugrunde liegenden erkenntnissen htte gelangen knnen angeregt worden jeweils erforderlichen klgerin dargelegten aufwand entsprechenden erfolgserwartung durchzufhren anlass anhaltspunkte dafr patentgericht festgestellt berufung bezug genommenen erstinstanzlichen schriftstzen klgerin vorgebracht unbegrndet einwand handele gegenstand patentansprche patentfhige entdeckung aa entdeckung art abs buchst abs ep ebenso wissenschaftliche theorie mathematische methode patentschutz zugnglich oberste gerichtshof vereinigten staaten fr amerikanische patentrecht entschieden mayo prometheus jedoch lehre technischen handeln nutzung entdeckung herbeifhrung bestimmten erfolgs lehrt europischem deutschem recht patentschutz unabhngig davon zugnglich lehre ber nutzung aufgedeckten naturgesetzlichen zusammenhangs hinaus erfinderischen berschuss enthlt technische handeln beruht zielgerichteten nutzung naturgesetzen verbietet fr patentschutz computerimplementierter erfindungen mageblichen prfung frage gelehrte technische lsung problems erfinderischer ttigkeit beruht frage auer betracht lassen fachmann erkenntnis physikalischen chemischen biologischen gesetzmigkeit grundlage technischen lehre erfindung bildet nahegelegt bb steht daher patentfhigkeit gegenstands patentansprche entgegen technische lehre anweisung erschpft ansprchen bezeichnete nucleinsuremolekl bereitzustellen ergibt regel aoep bereinstimmung abs patg bestimmt menschliche krper einzelnen phasen entstehung entwicklung sowie bloe entdeckung bestandteile einschlielich sequenz teilsequenz gens patentierbaren erfindungen darstellen bekrftigt bereits erfindungsbegriff ergebenden grundsatz entdeckung sequenz wohl offenbarung isolierung technisch nutzbar gemacht regel abs aoep abs patg patentschutz zugngliche lehre darstellt klgerin fr erforderlich gehaltenen erkennbaren kennzeichnung sequenz isoliert technisches verfahren gewonnen bedarf dabei sachanspruch immanent bezeichnung sache geschtzte technische lehre kennzeichnet eben sache technisches verfahren bereitzustellen cc ebenso wenig ohnehin nher ausgefhrte einwand erheblich erfindung sei unfertig angemeldet worden sei verifizierung gegebenen technischen lehre nachtrglich erheblicher aufwand leisten erfinder weder erkannt warum technische lehre erfindung funktioniert hierfr wissenschaftliche begrndung liefern gengt fachmann dasjenige hand gibt bentigt technische lehre erfindung auszufhren erfordernis streitfall gengt patentgericht zutreffend ausgefhrt gegenstand patentansprche aufgrund rckbezugs gleichen grnden patentfhig gegenstand ansprche gilt fr verfahren patentanspruch rckbezogenen patentansprche sowie kit patentanspruch fr verfahren ansprche gilt schlielich fr gegenstnde patentansprche fassung hauptantrags nummerierung hauptantrags sowie nummerierung hauptantrags jeweils patentfhigkeit nucleinsuremolekls codierten polypeptids getragen anspruchsgem verwendet exprimiert klgerin geltend gemachten weiteren nichtigkeitsgrnde greifen gleichfalls recht patentgericht fr fr rechtsbestndig erachteten patentansprche unzulssige erweiterung verneint aa hierzu ausgefhrt patentansprche seien dadurch unzulssig erweitert streitpatentschrift ursprnglichen anmeldeunterlagen enthaltene passus nucleotidsequenz region umfassend exon exons flt formulierung nucleotidsequenz exon exons flt ersetzt worden sei hierdurch fr erfindungsgeme nachweisverfahren relevante nucleotidsequenz exakte sequenz exon exons beschrnkt einbeziehung weiterer nucleotidsequenzen seite exon ausgeschlossen beschrnkung sowohl streitpatentschrift ursprnglichen anmeldeunterlagen offenbart jeweils davon ausgingen tandemverdopplungsmutation innerhalb nucleotidsequenz exon exons liege ebenso wenig seien patentansprche dadurch unzulssig erweitert unterschied patentanspruch ursprnglichen anmeldeunterlagen mehr merkmal herstellung humanen nucleinsureprobe enthielten streitpatentgemen verfahren erfol ge probenherstellung bliche weise fachmann bekannt sei anbetracht streitpatentschrift ursprnglichen anmeldeunterlagen offenbarten lehre tandemverdopplungsmutation innerhalb nucleotidsequenz exon exons liege juxtamembran flt region einschliee basenpaaren seite exon basenpaaren seite exon definiert stelle nennung primer patentansprchen hilfsantrags iii unzulssige erweiterung dar entgegen auffassung klgerin gehe patentanspruch deshalb ber ursprngliche anmeldung hinaus codierende nucleinsuremolekle beschrnkt sei ursprnglichen anmeldunterlagen sei fr erfindungsgeme lehre fr aminosuresequenz juxtamembran flt codierenden nucleinsuremolekle bedeutung wesentlich krzeren nucleinsuremolekle seq id nos fr juxtamembran codierenden eigenschaften aufwiesen auerdem sehe patentanspruch ursprnglichen anmeldung beim verfahrensschritt nucleinsuresequenzen fr rezeptorproteinkinase codierenden tandemverdopplungsmutation teilsequenzen hiervon lediglich codierenden nucleinsuresequenz stammen mssten amplifiziert wrden patentanspruch weise unzulssige erweiterung gesamtinhalt ursprnglichen anmeldung sei entnehmen blutbildende stammzellen patentgeme tandemverdopplungsmutation exprimierten zellen verglichen wrden normale flt gen exprimierten mglich sei mutierte zellen mutierten zellen gesunden normalen testperson verglichen wrden ebenso ergben patentanspruch nummerierung hauptantrags genannten verwendungszwecke durchmusterung arzneistoff sowie untersuchung behandlung blutzellerkrankung ursprnglichen anmeldunterlagen abs verffentlichung anmeldung abs patentschrift abs bb beurteilung hlt angriffen berufung klgerin stand wesentlichen ausfhrungen auslegung patentanspruchs unzutreffende annahme gesttzt geltenden patentansprche setzten aminosuresequenz juxtamembran stammende tandemverdopplungsmutation voraus soweit meint ursprungsunterlagen offenbarten bloe lngenmutation beruht ebenfalls unzutreffenden verstndnis geschtzten lehre daher annahme unzulssigen erweiterung begrnden unerheblich klgerin wiederholt vorgebrachte einwand lngenmutation sei zuverlssiger hinweis tandemverdopplungsmutation aminosuresequenz juxtamembran flt abgesehen davon behauptung ausreichend substantiiert argument ursprungsoffenbarung schutz gestellten lehre patentrechtlich irrelevanter einwand zuverlssigkeit patentanspruch angegebenen verfahrens lngenmutation grundstzlich ausreichender hinweis anwesenheit tandemverdopplungsmutation nucleinsurefragment schritt verfahrens patentanspruch behandelt patentgericht fr patentanspruch angefhrten grnden ergibt unzulssige erweiterung daraus patentanspruch flt codierendes molekl verlangt grundlage oben dargestellten auslegung patentanspruchs erweisen ausfhrungen patentgerichts zutreffend entsprechendes gilt fr patentanspruch ebenso zutreffend patentgericht lehre erfindung ausfhrbar offenbart angesehen aa hierzu ausgefhrt entgegen auffassung klgerin seien gegenstnde patentansprche deutlich vollstndig offenbart fachmann ausfhren knne streitpatentschrift enthalte angaben nachweisverfahren patentansprchen eingesetzte probe menschlicher nucleinsure isoliert knne nucleinsurefragment tandemverdopplungsmutation juxtamembran flt gens amplifizieren sei ferner wrden streitpatentschrift agarose gelelektrophorese hybridisierung fachmann bereits bekannte nachweistechniken beschrieben fr weiteren angaben bentigte gleichwohl beispiel nher erlutert wrden beanspruchte verfahren sei deshalb unzureichend offenbart anzusehen klgerin verfahren schritt enthalte mutierte proben eigentlichen nachweis ermittelt knnten wortlaut patentanspruch sei zwingend tandemverdopplungsmutation juxtamembran flt gens gefunden verfahren patentansprchen schliee daher negativen nachweis bb insoweit beschrnkt berufung bereits errterte argument feststellung lngenmutation sei zuverlssigen feststellung tandemverdopplungsmutation juxtamembran flt gens ungengend weshalb erfindung vollen breite schutzbeanspruchung offenbart sei vermag klgerin zutreffenden ausfhrungen patentgerichts entkrften iv kostenentscheidung beruht abs patg abs abs zpo meier beck grning schuster bacher kober dehm vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni ep'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zr mrz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo egzpo nr verfahren nichtzulassungsbeschwerde revisionsgericht ber hhe beschwer befinden mglicherweise verfehlte wertfestsetzung berufungsgericht bundesgerichtshof gebunden anschluss senatsbeschluss oktober xii zr njw rr erhht berufungsgericht streitwert erlass urteils betrag oberhalb wertgrenze nr egzpo derzeit rechtfertigt wiedereinsetzung bgh beschluss mrz xii zr olg hamm lg hagen xii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr neddenboeger dr botur beschlossen antrag klgerin wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung begrndung nichtzulassungsbeschwerde urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm mai zurckgewiesen beschwerde klgerin nichtzulassung revision vorgenannten urteil kosten verworfen beschwerdewert grnde klgerin verlangt mitvermieterin sowie miteigentmerin gewerbeflche beendigung mietvertrages beklagten abriss bauten landgericht klage abgewiesen streitwert entsprechend angaben klageschrift festgesetzt oberlandesgericht hiergegen klgerin eingelegte berufung zurckgewiesen beschluss selben tag streitwert festgesetzt urteil klgerin juni zugestellt worden entsprechende eingabe klgerin oberlandesgericht beschluss dezember streitwert heraufgesetzt beschluss klgerin januar zugestellt worden beim bundesgerichtshof januar eingegangenen nichtzulassungsbeschwerde wendet klgerin unterbliebene zulassung revision genannten urteil zugleich beantragt wiedereinsetzung einlegungs begrndungsfrist ii nichtzulassungsbeschwerde klgerin unzulssig deshalb verwerfen klgerin nichtzulassungsbeschwerde fristgerecht beim bundesgerichtshof eingereicht gem abs satz zpo beschwerde innerhalb notfrist monat zustellung vollstndiger form abgefassten urteils sptestens ablauf sechs monaten verkndung urteils revisionsgericht einzulegen danach kommt fr fristbeginn grundstzlich zustellung urteils etwa klgerin meint zustellung streitwert korrigierenden beschlusses oberlandesgerichts dezember beschwer ergibt fr klgerin bereits daraus oberlandesgericht berufung zurckgewiesen klageabweisung besttigt angefochtene urteil klgerin juni zugestellt worden mithin notfrist monat einlegung nichtzulassungsbeschwerde januar deutlich berschritten entgegen auffassung klgerin berichtigung streitwertbeschlusses fr zulssigkeit nichtzulassungsbeschwerde erforderlich abgesehen davon festsetzung streitwertes immer entstandene beschwer schlieen lsst vgl ff gkg einerseits ff zpo andererseits oberlandesgericht festsetzung beschwer befugt whrend ende geltenden zivilprozessrecht oberlandesgericht gem abs zpo af rechtsstreitigkeiten ber vermgensrechtliche ansprche wert beschwer urteil festzusetzen revisionsgericht hieran gebunden festgesetzte wert beschwer revisionssumme berstieg sieht geltende zivilprozessrecht festsetzung beschwer berufungsgericht mehr mglicherweise verfehlte festsetzung beschwer berufungsgericht gericht nichtzulassungsbeschwerde deshalb gebunden vielmehr revisionsgericht ber hhe beschwer befinden senatsbeschluss oktober xii zr njw rr siehe bgh beschluss dezember ii zr juris rn wiedereinsetzung vorigen stand gem zpo scheidet klgerin verschulden verhindert nichtzulassungsbeschwerde rechtzeitig einzulegen dabei klgerin verschulden prozessbevollmchtigten gem abs zpo zuzurechnen prozessbevollmchtigte klgerin rechtslage kennen deshalb innerhalb notfrist monat ab zustellung urteils hinweis auffassung vorliegende beschwer ber nichtzulassungsbeschwerde einlegen einwand klgerin erst gericht september bersandte gutachten tatschlichen beschwer kenntnis erhalten gehrt darauf angekommen wre htte klgerin fall innerhalb wiedereinsetzungsfrist abs satz zpo zwei wochen wiedereinsetzung vorigen stand beantragen mssen brigen klgerin deshalb veranlassung erreichen notwendigen beschwer gem nr egzpo ber auszugehen klageschrift wert angenommen landgericht erstinstanzlichen verfahren festgesetzt folgt beschluss bundesgerichtshofs mai zr grur rr rn wonach einwnde streitwertfestsetzung berufungsgerichts verfahren nichtzulassungsbeschwerde grundstzlich erhoben knnen sofern wertfestsetzung beschwerdefhrer instanz beanstandet worden entscheidung zugrunde liegenden verfahren instanzgerichte streitwert entsprechend angaben dortigen klgers klageschrift berufungsschrift festgesetzt instanzgerichtlichen verfahren beanstandet htte vorliegende fall indessen vergleichen klgerin ausgefhrt ebenso landgericht hheren wert ausgegangen erst berufungsgericht abschluss berufungsverfahrens niedrigeren wert festgesetzt dose schilling nedden boeger gnter botur vorinstanzen lg hagen entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz januar verfahren gem abs stpo eingestellt soweit angeklagte wegen versuchten besitzes betubungsmitteln geringer menge fall iii verurteilt worden insoweit fallen kosten verfahrens angeklagten erwachsenen notwendigen auslagen staatskasse last genannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte handeltreibens betubungsmitteln elf fllen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge sowie besitzes betubungsmitteln geringer menge zwei fllen schuldig ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben ii umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen iii weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln elf fllen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge besitzes betubungsmitteln geringer menge zwei fllen wegen versuchten besitzes betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt verletzung formellen sachlichen rechts gesttzte revision angeklagten beschluformel ersichtlichen umfang erfolg brigen rechtsmittel sinne abs stpo unbegrndet senat antrag generalbundesanwalt verfahren gem abs stpo eingestellt soweit angeklagte fall iii urteilsgrnde verurteilt worden tragen bisherigen feststellungen generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt verurteilung wegen versuchten besitzes betubungsmitteln geringer menge landgericht anklagepunkt hinsichtlich weiteren tat vorwurfs ausbung tatschlichen gewalt ber zwei totschlger abs ziffer waffg mglichkeit abs stpo gebrauch gemacht mte ber anklagepunkt zurckverweisung neu verhandelt erscheint senat sinnvoll einstellung fhrt nderung schuldspruchs wegfall einzelfreiheitsstrafe jahr sowie aufhebung ausspruchs ber gesamtfreiheitsstrafe senat vllig ausschlieen wegfallende einzelstrafe niedrigere gesamtfreiheitsstrafe erkannte verhngt worden wre rissing van saan detter rothfu bode fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag juli gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover dezember soweit betrifft schuldspruch dahin abgendert angeklagte fall ii urteilsgrnde unterschlagung ntigung tateinheit vorstzlicher krperverletzung schuldig zugehrigen feststellungen aufgehoben ausspruch ber einzelstrafe fall ii urteilsgrnde sowie ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer ruberischer erpressung raubes zwei fllen ruberischen diebstahls tateinheit krperverletzung erpressung diebstahls gefhrlicher krperverletzung einbeziehung strafen urteil landgerichts hannover juni auflsung gebildeten gesamtsstrafe gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren neun monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte rge verletzung materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo schuldspruch wegen ruberischen diebstahls tateinheit vorstzlicher krperverletzung fall ii urteilsgrnde hlt rechtlicher berprfung stand feststellungen veranlasste angeklagte zeugen mobiltelefon zeigen nahm sodann hand verlangte fr rckgabe dabei kam handy geld zeuge lehnte jedoch zahlung ab insoweit fall ii urteilsgrnde hierauf fasste angeklagte entschluss mobiltelefon behalten fr eigene zwecke verwenden entnahme sim karte zeugen aushndigte steckte tasche entfernte zeuge folgte forderte eigentum zurck besitz gestohlenen handys halten schlug angeklagte zeugen daraufhin flachen hand gesicht drohte schlgen fr fall hinterher ginge fgte zeuge ruberischer diebstahl setzt stgb vortat zueignungsabsicht getragene vollendete wegnahme bruch fremden begrndung neuen eigenen gewahrsams voraus fischer stgb aufl rn landgericht verkannt indes fassung angeklagte zeugen mobiltelefon hand genommen gewahrsam gelockert gebrochen erst nunmehr zueignungsabsicht eingesteckt entfernt senat anschlieen tter bricht fremden begrndet neuen eigenen gewahrsam ausschluss berechtigten tatschliche sachherrschaft erlangt handlichen leicht bewegenden gegenstnden gengt hierfr bloes ergreifen festhalten jedenfalls berechtigte ungehinderte verfgungsgewalt willen tters anwendung krperlicher gewalt wiederherstellen knnte bgh nstz mwn mastben wegnahme bereits vollendet angeklagte zeugen mobiltelefon hand nahm ungehinderte eigene verfgungsgewalt wiederzuerlangen htte zeuge widerstand entwinden mssen wille angeklagten zugriff zeugen hierauf auszuschlieen ergibt schon daraus sachentzug mittel durchsetzung unberechtigten geldforderung dienen angeklagte somit absicht mobiltelefon zuzueignen erst fasste auen kundtat nachdem eigenen gewahrsam begrndet erfllt verhalten tatbestand unterschlagung abs stgb tatmehrheitlich treten vorstzliche krperverletzung abs stgb tateinheit ntigung abs stgb hinzu senat ndert schuldspruch entsprechend ab abnderung schuldspruchs fhrt aufhebung urteils ausspruch ber einzelstrafe fall ii urteilsgrnde sowie ausspruch ber gesamtstrafe ergnzend weist senat folgendes zutreffend landgericht gesamtstrafenfhigkeit verwirkten einzelstrafen denen urteilen landgerichts hannover juni amtsgerichts hannover februar angenommen landgericht hannover seinerseits einzelstrafen urteil amtsgerichts hannover einbezogen macht jedoch entbehrlich urteilsformel einbeziehung einzelstrafen urteilen landgerichts hannover juni amtsgerichts hannover februar auflsung jeweils gebildeten gesamtstrafen ausdruck bringen becker lienen schfer sost scheible mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil lwzr verkndet november justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen mndliche verhandlung november vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr lemke sowie ehrenamtlichen richter andreae kees fr recht erkannt revision urteil senats fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts naumburg januar kosten klger zurckgewiesen rechts wegen tatbestand schriftlichem vertrag november dezember pachtete beklagte fr zeit oktober september ackerund grnland gre ha bereits vorher niedrigeren pachtzins dauer jahren gepachtet vertragsformular verpchter erbengemeinschaft mular aufgefhrt fr verpchter wurde fors terschrieben vertrags heit beabsichtigt verpchter familienmitglied grades ehepartner kinder flchen bewirtschaften un kndigungsfrist monaten beabsichtigten pachtende vereinbart klausel wurde beklagten wunsch verpchter denen gleichlautende vertrge abgeschlossen vertrag aufgenommen verpchter zuvor gewnscht klger pachtflchen erworben wurden neue eigentmer grundbuch eingetragen schreiben november kndigten gegenber beklagten pachtverhltnis berufung klausel begrndung flchen bewirtschaftung landwirtschaftlichen betriebs bentigten beklagte hlt kndigung fr unwirksam amtsgericht landwirtschaftsgericht herausgabe flchen gerichtete klage abgewiesen berufung klger erfolglos geblieben oberlandesgericht zugelassenen revision verfolgen klage beklagte beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht meint sonderkndigungsrecht pachtvertrags sei mitglieder erbengemeinschaft deren familienangehrige beschrnkt vereinbarte pachtdauer jahren bringe willen vertragsparteien ausdruck vorher grundstzlich einseitige lsung vertrag gestatten liefe zuwider erwerber flchen jederzeit pachtverhltnis einseitig beenden knnte beklagte msse befrchten vorhersehbaren zeitpunkt konkurrent flchen kaufe fr eigene bewirtschaftung beanspruche beschrnkung sonderkndigungsrechts bestimmten personenkreis sei weitgehend hinfllig erwerber absicht eigenbewirtschaftung geltend knne fr beklagte bleibe risiko vorzeitigen vertragsbeendigung berschaubar sonderkndigungsrecht ausschlielich ursprnglichen verpchter zustehe mglichkeit einigermaen gesicherte erkenntnis darber verschaffen flchen whrend laufzeit vertrags dritten erworben wrden voraussetzungen fr sonderkndigungsrecht erflle beklagte unkalkulierbares risiko bernehmen knnten ursprnglichen verpchter angenommen abschlu langfristiger pachtvertrge erhalte pchter notwendige sicherheit bewirtschaftung flchen anschaffung entsprechenden betriebsmittel planen knnen wrden langfristige pachtvertrge ausreichende beleihungsgrundlage vergabe krediten angesehen erkennbaren interessen pchters sprchen ebenfalls fr einschrnkende auslegung kndigungsklausel schlielich sei bercksichtigen beklagte abschlu pachtvertrags erhhung pachtzinses zugestimmt sei wenig wahrscheinlich erhhten pachtzins vereinbart htte landwirt flchen whrend vertragslaufzeit erwerben danach herausverlangen knnen alledem stnden vorschriften abs bgb wonach veruerung pachtsache neue eigentmer smtliche ursprnglichen verpchter eingerumten rechte eintritt entgegen grundsatz vertragsfreiheit erlaube vertragsparteien tatbestandlichen voraussetzungen vereinbarten kndigungsrechts regeln recht beschrnken zugunsten ursprnglichen verpchters gelte hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand ii revision zulssig steht entgegen zulassungsgrund abs zpo ersichtlich berufungsgericht angefhrt revisionsgericht zulassung gebunden abs satz zpo iii rechtsmittel jedoch unbegrndet rechtsfehler nimmt berufungsgericht sonderkndigungsrecht fr mitglieder erbengemeinschaft deren ehepartner kinder gilt dagegen erhobenen rgen klger bleiben erfolg handelt kndigungsklausel allgemeine geschftsbedingung sinne agbg abs bgb prozebevollmchtigte klger mndlichen verhandlung senat vertreten auslegung berufungsgerichts fr revisionsgericht bindend zpo weder festgestellt ersichtlich anwendungsbereich klausel ber bezirk berufungsgerichts hinausgeht vgl bghz fall revision vornherein unbegrndet klausel dagegen individualvereinbarung anzusehen unterliegt auslegung rechtlichen berprfung senat allerdings auslegung wrdigung erster linie sache tatrichters revisionsgericht darauf berprfen auslegungsstoff vollstndig bercksichtigt worden gesetzliche allgemein anerkannte auslegungsregeln denkgesetze allgemeine erfahrungsstze verletzt siehe bgh urt september zr njw gemessen daran auslegung berufungsgerichts beanstanden aa entgegen auffassung klger setzt auslegungsergebnis voraus vertragsparteien veruerung pachtflchen gedacht htten mglichkeit berlegungen einbezogen sprche eher auslegung berufungsgerichts nahe lge gesetzlichen regelung eintritts erwerbers rechte pflichten veruerers verpchter abs bgb belassen wollten bb klgern darin gefolgt auslegungsergebnis stehe grundsatz entgegen vertragsurkunde vermutung vollstndigkeit richtigkeit beurkundeten vereinbarungen begrnde siehe bgh urt november viii zr njw rr darum geht grundsatz stellt auslegungsregel dar beweiserleichterung fr auslegungstatsachen vgl bgh urt februar zr njw urt juli zr njw anm laumen bghreport auslegung berufungsgerichts jedoch tun urkundeninhalt beruht auerhalb urkunde liegende umstnde entgegenstehen cc berufungsgericht sogenannte andeutungsformel verstoen wonach auslegung formbedrftiger rechtsgeschfte auerhalb vertragsurkunde liegende umstnde bercksichtigt drfen auslegungsergebnis formgerechten urkunde unvollkommenen andeutungsweisen ausdruck gefunden mu bgh urt juli zr njw trifft mu wortlaut klausel erschlieen klger irren schlielich auslegungsergebnis folge vertrags erforderliche schriftform gewahrt sei auslegung fhrt nmlich zustzlichen vereinbarung vertragsnderung schriftform bedrfen ebenfalls erfolg rgt revision angabe erbengemeinschaft verpchter vertragsformular ausreiche schriftformerfordernis bgb erfllen landpachtvertrag gengt schriftform wesentlichen vertragsbedingungen insbesondere pachtgegenstand pachtzins sowie dauer parteien pachtverhltnisses urkunde ergeben hierbei vertragsparteien genau bezeichnen beweisfunktion schriftformerfordernis dient gengt genaue bezeichnung verpchters vertragsurkunde ersichtlich gilt insbesondere vertragsseite personenmehrheit beteiligt fr grundstckserwerber informationsbedrfnis bgb vorgeschriebene schriftform vorrangig dient zudem wesentlicher bedeutung erkennen knnen wer verpchter pachtvertrag abgeschlossen insoweit gilt fr schriftformerfordernis bgb mietvertrag siehe bgh urt september xii zr njw hauptzweck formzwangs bgb identisch grundstckserwerber ermglicht ber inhalt bergehenden langfristigen bindungen vertragseinsicht zuverlssig unterrichten staudinger pikalo jeinsen bgb rdn anforderungen gengt vertragsformular darin verpchter lediglich erbengemeinschaft aufgefhrt vertragspartei pachtvertrag einzelnen erben zustande gekommen vgl bgh urt september aao ver tragsurkunde fr erwerber pachtflchen erkennbar wer seite verpchters vertragspartei geworden anschrift erben urkunde angegeben vertrag zunamen unterschrieben bestand fr erwerber mglichkeit anhand vertragsurkunde erben ermitteln reicht fr erfllung schriftformerfordernisses bgb iv kostenentscheidung folgt abs zpo wenzel krger lemke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr juli patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter scharen richter keukenschrijver richterin mhlens richter grning dr grabinski beschlossen anhrungsrge beklagten kosten zurckgewiesen grnde urteil april senat berufung klgerin november verkndete urteil bundespatentgerichts abgendert deutsche patent umfang patentansprche fr nichtig erklrt urteil wurde beklagten mai zugestellt mai erhobenen anhrungsrge beklagten geltend entscheidung senats verletze anspruch rechtliches gehr elemente erwgungen denen senat beklagten hilfsweise verteidigte fassung streitpatents zurckgewiesen berraschend seien seien mndlichen verhandlung errtern sei beklagten gelegenheit stellungnahme gewhren senat beklagten hilfswei se verteidigte fassung streitpatents wonach patentanspruch zustzliche merkmal aufgenommen worden sei schwenklager sttzbeine fahrtrichtung mastbock angeordnet seien folgenden erwgungen zurckgewiesen erteilten patentanspruch sei konstruktives detail hinzugefgt worden eigenstndiger erfinderischer gehalt zukomme entspreche eigenem vorbringen beklagten sei bereits anmeldezeitpunkt fahrbaren betonpumpen blich mastbock fahrerhaus anzuordnen beispiele fr stand technik zeigten anordnung etwa deutsche offenlegungsschrift anlage figur sowie prospekt fa reich autobetonpumpen anlage treffe fahrbaren betonpumpen mastbock regelmig fahrerhaus angeordnet sei darin erschpfe jedoch technische bedeutung hilfsantrag zustzlich aufgenommenen merkmals mastbock fahrerhaus angeordnet sei heie schwenklager mastbock lgen senat ergebnis gelange merkmal sei immer erfllt fahrbaren betonpumpe mastbock fahrerhaus angeordnet sei wortsinn gerecht sei berraschend wiedergegebene stand technik zeige hilfsantrag zustzlich hinzugekommene merkmal sei errtert worden beurteilungsgegenstand mastab htte errtert mssen statt prfung rechtsfrage gegenstand erfindung priorittstag stand technik nahegelegt sei anhand gesamtheit lsungsmerkmale erfindung technischen zusammenhang vorzunehmen senat frage aufgeworfen hilfsantrag zustzlich aufgenommenen merkmal eigenstndiger erfinderi scher gehalt zukomme sei bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofs unvereinbar anzusehen beklagten beantragen berufungsverfahren fortzufhren ber beklagten hilfsweise verteidigte fassung streitpatents verhandeln klgerin gelegenheit stellungnahme gegeben worden widerspricht vortrag beklagten rechtliche gehr sei hinsichtlich parteien errterten hilfsantrags gewahrt worden beantragt anhrungsrge kostenpflichtig zurckzuweisen ii statthafte patg abs zpo brigen zulssige anhrungsrge unbegrndet knnte erfolg anspruch klgerin rechtliches gehr entscheidungserheblicher weise verletzt worden wre daran fehlt stndiger rechtsprechung bundesverfassungsgerichts gerichte verpflichtet ausfhrungen prozessbeteiligten kenntnis nehmen erwgung ziehen gebot rechtlichen gehrs sicherstellen gerichten treffenden entscheidungen frei verfahrensfehlern ergehen grund unterlassener kenntnisnahme nichtbercksichtigung sachvortrags parteien bverfge bverfg njw rr entgegen vorbringen beklagten hilfsantrag mndlichen verhandlung ende anhrung gerichtlichen sachverstndigen parteien errtert worden erkennbarer sinn errterung hauptschlichen verteidigung streitpatents klrung erfinderischen gehalts insoweit verteidigten merkmalskombination hinzugefgte merkmal gehalt zukommt beklagte gleichwohl rahmen errterung reklamiert darber hinaus hilfsantrag erteilten unteranspruch patentanspruch bernommene merkmal schwenklager sttzbeine fahrtrichtung mastbock angeordnet zuvor schon thema verhandlung entscheidungsgrnden urteils april entnehmen bereits eingangsausfhrungen prozessbevollmchtigte beklagten hilfsantrag aufgegriffene zustzliche merkmal schon hinblick auslegung merkmals patentanspruchs angesprochen wonach schwenklager vorderen sttzbeine unmittelbarer nhe schwenklager fr hinteren sttzbeine angeordnet senat entscheidungsgrnden ausfhrungen folgt auseinandergesetzt urteil tz soweit beklagten ausgefhrt merkmal unmittelbaren nhe positionierung mastbocks fahrerhaus zusammenhang stehe patenanspruch erteilten fassung streitpatents erfasst hilfsantrag aufgegriffen weder streitpatentschrift ersichtlich beklagten nachvollziehbar dargelegt worden weshalb vorgenannte betonpumpen stand technik entsprechende platzierung mastbocks erst vorgeschlagene anordnung schwenklager ermglicht gerade offenlegungsschrift anlage figur zeigt findet fr fahrerhaus angeordneten mastbock ebenfalls erfolgenden anlenkung vorderen sttzbeine hinreichend platz weiteren berufungsverhandlung anordnung schwenklager mastbock entsprechend hilfsweisen fassung patentanspruchs zusammenhang entgegenhaltungen stand technik mobilkranen rolle gespielt ebenfalls entscheidungsgrnden urteils april niederschlag gefunden heit urteil tz beklagten gegenber bercksichtigung sttzvorrichtungen mobilkrane geltend streitfall entgegengehaltenen konstruktionen mastbock fr kranausleger jeweils zentral vier schwenklager gebildeten absttzviereck liegt schwenklager fr vorderen sttzbeine daher unmittelbarer nhe schwenklager fr hinteren sttzbeine befinden soweit beklagten entscheidungsgrnden hilfsweise verteidigten fassung patentanspruchs ergebe senat technische bedeutung unteranspruch bernommenen merkmals darauf reduziere mastbock fahrerhaus angeordnet sei unterliegen beklagten offensichtlich fehlverstndnis ausweislich entscheidungsgrnde tz senatsurteils folgt merkmalen patentanspruchs schwenklager nah zueinander etwa fahrgestellmitte angelenkt schon patentanspruch vorgegebene positionierung schwenklager zustzliche merkmal unteranspruch zuordnung mastbocks ergnzt platzieren schwenklager fahrtrichtung angeordnet sollen fhrt parteien mndlichen verhandlung errterten anordnung mastbocks fahrerhaus anordnung mastbocks allerdings entscheidungsgrnden angefhrte material stand technik bekannt beklagten abrede stellen entgegen ansicht beklagten senat entscheidung ber hilfsantrag bisherigen rechtsprechung abgewichen wonach prfung erfinderischen ttigkeit anhand gesamtheit lsungsmerkmale erfindung technischen zusammenhang vorzunehmen anhrungsrge angegriffenen formulierung hilfsantrag zustzlich aufgenommene merkmal erteilten patentanspruch konstruktives detail hinzufgt merkmale patentanspruchs bezug genommen streitfall anlass gegeben htte neben negativen einschtzung erfinderischen gehalts zustzlichen merkmals hinweis darlegungen hauptschlich verteidigten fassung ausdrcklich anzugeben daher hilfsweise kombination erfinderischer ttigkeit beruhend angesehen tragen beklagten derartigen konstellationen senat schon bisher entscheidungsgrnden urteile vorgenommene prfung erfinderischen gehalts hilfsweise verteidigten patentansprchen unteransprchen ausfhrungen zusammengefasst zustzlich zuvor bereits bewerteten technischen lehre hinzutretende merkmal beschrnkt vgl zuletzt etwa urt zr urt zr urt zr urt zr iii kostenentscheidung beruht entsprechenden anwendung abs zpo kostenverzeichnis nr gkg scharen keukenschrijver grning mhlens grabinski vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kempten allg november unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen mordes zwlf fllen totschlags fnfzehn fllen versuchten totschlags ttung verlangen gefhrlicher krperverletzung sowie wegen diebstahls fnf fllen lebenslangen gesamtfreiheitsstrafe verurteilt besondere schwere schuld festgestellt angeklagten krankenpfleger klinik lag last patienten inneren station verschiedene medika mente gespritzt erschlaffen muskulatur letztlich atemstillstand gefhrt fhren sollten weise ttete patienten urteil wendet angeklagte verfahrensrgen sachrge rechtsmittel erfolg verfahrensrgen bleiben erfolglos ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat verletzung stpo liegt feststellungen wurde angeklagte rahmen gefhrten ermittlungsverfahrens wegen diebstahls medikamenten ersten durchsuchung juli zeugen phm ord nungsgem ber rechte abs satz stpo belehrt danach holte anwaltlichen rat legte vorwurf diebstahls schriftliches gestndnis ab kannte angeklagte rechte beschuldigter festnahme juli wurde angeklagte ber last gelegte straftat getuscht abs satz stpo bedurfte weiteren belehrung abs satz stpo strafkammer festgestellt angeklagte zeugen khk khk whrend festnahme wohnung sieben seiten bestehendes gestndnis bergeben bevor sachbearbeiter gestndnis entgegengenommen angeklagten eingehend ber rechte pflichten beschuldigter belehrt anschluss daran htten zeugen angeklagten frage gestellt medikament lysthenon entwendet verwendet menschen tten konfrontierten polizeibeamten bereits ber rechte belehrten angeklagten laufe ermittlungen konkretisierenden verdacht verwendung gestohlener medikamente ttung patienten anschlieenden beschuldigtenvernehmung machte angeklagte beratung anwalt vorwurf ttung fangreiche angaben ablauf vorgnge ergibt neben freibeweislichen klrung tatrichter revision mitgeteilten schlussbericht kriminalpolizeiinspektion april feststellungen tuschung versprechen gesetzlich vorgesehenen vorteils beruhende zusage erkennbar gestndigen einlassung knnten exhumierungen unterbleiben revision trgt beschuldigtenvernehmung august auffassung zustndigen staatsanwalts le ergibt herr mchte vorhalten bisherige ver nehmung schema verlaufen fnf sekunden benennung falles namen patienten eigentlich schon wissen konnte antwort sagen verpflichtet fall aufzuklren notwendige tun weiterluft exhumierungen ganzen verstorbenen anordnen hinweise angeklagten exhumierung komme aussageverhalten betracht knnte gestndigen angaben verhindert sprechen tuschung versprechen zulssig sachgerecht soweit revision beanstandet strafkammer widerspruch verteidigung verwertung nher bezeichneter polizeilicher aussagen schon hauptverhandlung beschieden rge erfolg gesichtspunkt fairer verfahrensgestaltung tatrichterlichen hauptverhandlung zwischenbescheid gericht frage beweisverwertungsverbots erklren msste vorgesehen freilich gericht keineswegs verboten rechtsauffassung hierzu mitzuteilen etwa vorwurf befangenheit begrnden knnte brigen konnte angeklagte verteidigungsverhalten betracht kommende verwertung schon deshalb einstellen landgericht angaben angeklagten polizei trotz widerspruchs gegenstand beweisaufnahme machte entscheidung ber frage verwertbarkeit ausdrcklich urteilsberatung vorbehalten rge stpo entscheidende kammer sei befangen scheitert satz stpo entscheidung ber ablehnungsgesuch berufenen mitglieder strafkammer mehr erkennende richter sinne abs satz stpo ber jeweilige ablehnungsgesuch entschieden vgl olg mnchen beschl september ws sache olg hamburg nstz olg dresden beschl februar ws www juris de deren entscheidung konnte angeklagte abs satz stpo sofortige beschwerde einlegen getan ii berprfung urteils aufgrund sachrge angeklagten beschwerenden rechtsfehler ergeben feststellungen beweiswrdigung tragen schuldspruch strafkammer vorgenommene abgrenzung fllen denen heimtckemord fllen denen wegen fehlens wehrlosigkeit patienten totschlag angenommen revisionsrechtlich beanstanden anordnung besonderen schwere schuld hlt revisionsrechtlicher berprfung stand nack wahl kolz boetticher hebenstreit'],['Soon']] [['abschrift bundesgerichtshof beschluss vi zr dezember rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg februar zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo vortrag organisatorischen manahmen versicherungsnehmerin beklagten getroffen rollstuhlfarer beim transport sichern befrderung rollsthlen mehrpunktgurten zustzlicher sicherung patienten krankenwagen dargetan zpo weiteren begrndung gem abs halbs zpo abgesehen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert mller greiner pauge wellner sthr vorinstanzen lg stendal entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof rothfu prof dr fischer richterin bundesgerichtshof roggenbuck bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts aachen juni feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde angeklagte urteil landgerichts kln mai senat september besttigt wegen schweren raubes freiheitsstrafe drei jahren verurteilt worden beschlu januar landgericht aachen wiederaufnahme verfahrens zugunsten angeklagten erneuerung hauptverhandlung angeordnet nunmehr zustndige landgericht aachen angeklagten freigesprochen freispruch richtet revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertritt rge verletzung materiellen rechts rechtsmittel erfolg ii feststellungen landgerichts berfielen damals jahre alte damals jahre alte mai uhr geldbotin abend marktes gerade geldbombe dm befanden bank einwerfen tole bedrohte frau ungeladenen gaspis entri geldbombe freundin angeklagten pkw tatort gefahren drei berfall flchteten kennzeichen zeugin notiert worden wurde frau selben abend verhaftet be zeichnete mittter gab namen zweiten tters kennen erfuhr angeklagten verhaftung versteckte folgezeit zwei drei tage tat brachte angeklagte dm sowie tageszeitung ber berfall berichtet wurde wurde mai niederlanden verhaftet ber verteidiger lie oktober gestndig benannte mittter angeklagten initiator tat wesentlichen schilderte vortatgeschehen verfahren zugrunde liegenden anklageschrift dargestellt danach angeklagte frhen abend tattages begleitung frau parkplatz bahnhof getroffen beide berfall berredet wobei beute dm aussicht gestellt tatausfhrung geladene gaspistole jogginganzge baseballkappen sonnenbrillen ausgehndigt abend oktober suchte angeklagte frau versuchte berreden initiator tat bezeichnen frau rauszuhalten angeklagte wurden november aufgrund einlassung festgenommen gestndigen beteiligten wurden november landgericht bonn rechtskrftig wegen raubes verurteilt wobei umstand angeklagte initiator tat strafmildernd bercksichtigt wurde angeklagte tatbeteiligung bestritten gesprche frau ber berfall gegeben sei beteiligung aufgefordert worden abgelehnt tat frau helfen landgericht geht davon ange klagte gesprchen vorfeld tat teilgenommen vermochte jedoch tatbeteiligung berzeugen iii beweiswrdigung rechtsfehlerhaft spricht gericht angeklagten frei zweifel tterschaft berwinden vermag revisionsgericht regel hinzunehmen beweiswrdigung grundstzlich sache tatrichters revisionsrechtliche beurteilung prfung beschrnkt tatrichter beweiswrdigung rechtsfehler unterlaufen sachlichrechtlicher hinsicht fall beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungsstze verstt verurteilung erforderliche gewiheit bertriebene anforderungen gestellt worden st rspr vgl bghst bgh stv bghr stpo berzeugungsbildung beweiswrdigung sachmangel vorlie gen urteil rahmen beweiswrdigung festgestellten umstnden auseinandersetzt angeklagten be entlasten liegen mehrere beweisanzeichen gengt jeweils einzeln abzuhandeln einzelne indizien grundsatz dubio pro reo isoliert anzuwenden bghst ff bghr stpo beweiswrdigung einzelne indiz darf isoliert gewrdigt beweisanzeichen gesamtprfung einzubringen erst wrdigung gesamten beweisstoffes entscheidet darber richter berzeugung vollen schuld angeklagten tragenden feststellungen gewinnt jeweiligen indiztatsachen fr allein nachweis tterschaft angeklagten ausreichen wrde besteht mglichkeit gesamtheit gericht entsprechende berzeugung vermitteln knnen bghr stpo beweiswrdigung rechtsfehler liegt nachvollziehbar bereits warum landgericht angeklagten belastenden angaben zeugen wesentlichen konstant bekundet strafkammer person durchaus fr berzeugend glaubwrdig hlt ua entscheidenden beweiswert beimit strafkammer versumt gesamtwrdigung urteilsgrnden jeweils einzeln fr genommen dargestellten gewrdigten zeugenaussagen vorzunehmen dabei festgestellten belastenden umstnden auseinanderzusetzen insbesondere zwei umstnde htte strafkammer rahmen beweiswrdigung errtern bewerten mssen zusammenhang aussagen belastungszeugen fr tatbeteiligung angeklagten sprechen knnten strafkammer sieht erwiesen angeklagte zwei drei tage tat ent sprechend zeugen zuvor telefonisch getroffenen verabre dung unbekannt gebliebenen bekannten gekommen traf strae zeugen betrag dm sowie tageszeitung bergab ber berfall berichtet wurde ua betrag entsprach genau hlfte tatbeute kammer sicher feststellen konnte teil erbeuteten dm handelte landgericht frage auseinandergesetzt grund verschuldete arbeitslosenhilfe lebende angeklagte flchtig bekannten zeugen fr verhltnisse hohe geldsumme berbracht ebensowenig geht beweiswrdigung strafkammer umstand angeklagte begleitung zeugin versucht zeugen einflu nehmen rah men zeugenaussage anstehenden hauptverhandlung zeugen initiator tat darzustellen insbesondere angeklagten zeugin rauszuhalten ua ausdrcklich fest gestellte anliegen angeklagten sache rauszuhalten einlassung angeklagten tat zeugin helfen erklrt spricht vielmehr dafr angeklagte straftat wohl tun soweit kammer meint aufgrund aussagen alibizeugen sei erforderlichen sicherheit widerlegen angeklagte nachmittag tattages haus verlassen rumt bereits alibizeugen allzu groes gewicht angeklagte fr treffen bahnhof geringe distanz ca berbrcken mute etwa halbstndige abwesenheit besuch mglicherweise gar wahrgenommen worden wre ua brigen ergeben urteilsgrnde zeugen bekundete treffen hauptbahnhof uhr stattgefunden einzelnen zeitpunkten lediglich festgestellt zeugin frheren abend fuhr ua eigentliche berfall uhr stattfand worauf annahme beruht angeklagte uhr tatausfhrenden bahnhof getroffen ua erschliet urteilsgrnden sache mu deshalb neu verhandelt rissing van saan otten fischer ribgh rothfu wegen urlaubs unterschrift gehindert rissing van saan roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr juli rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr beyer dr leimert dr frellesen gem abs zpo auslegung bundesverfassungsgericht bverfge beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm august angenommen beklagten tragen kosten revisionsverfahrens abs zpo entscheidung ber festsetzung streitwertes einstweilen zurckgestellt grnde sache grundstzliche bedeutung revision bietet ergebnis aussicht erfolg vgl bverfge oberlandesgericht recht zutreffender begrndung ausgefhrt abs bgb erforderliche genehmigung teilbar einzelne punkte ausgenommen knnen genehmigende rechtsgeschft seinerseits gleicher weise teilbar bgb gesichtspunkt rechtssicherheit zulssigkeit teilweisen genehmigung einheitliches ganzes bildenden verfahrensfhrung vollmachtlosen vertreters entgegensteht rgz bghz spielt genehmigung rechtsgeschfts rolle mithin konnte klger entgegen auffassung revision klausel ziffer vertreter vertretungsmacht abgeschlossenen notariellen vertrages juli genehmigung ausnehmen vertrag brigen wirksam genehmigen brigen lt berufungsurteil rechtfehler nachteil beklagten erkennen dr deppert dr hbsch dr leimert dr beyer dr frellesen urlaub unterschrift verhindert dr deppert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen versuchten schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts potsdam februar abs stpo strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision abs stpo verworfen grnde landgericht angeklagten wegen diebstahls versuchten schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt dagegen rge verletzung sachlichen rechts gefhrte revision umfang beschlussformel erfolg brigen rechtsmittel abs stpo unbegrndet strafausspruch insgesamt bestand landgericht festsetzung strafe fall voraussetzungen abs stgb verkannt weder spezial generalprventiven erwgungen strafkammer tragen annahme unerlsslichkeit sinne vorschrift strafkammer besonders hervorgehoben worden ua gilt insbesondere tergrund angeklagte bislang unbestraft seit september untersuchungshaft befindet darber hinaus strafkammer fall prfung minder schwerer fall gem abs stgb vorliegt bedacht vertypte milderungsgrund abs stgb zusammen milderungsgrnden annahme minder schweren falles begrnden prfungsreihenfolge bgh urteil februar str nstz rr schfer sander van gemmeren praxis strafzumessung auflage rn ff fehlerhafte strafzumessung beiden fllen fhrt aufhebung jeweiligen einzelfreiheitsstrafen gesamtstrafe senat ausschlieen rechtsfehlerfreier wrdigung mildere strafen verhngt worden wren aufhebung feststellungen bedurfte lediglich wertungsfehler vorliegt weitere feststellungen allerdings bestehenden widersprechen drfen mglich schneider dlp berger knig bellay'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss september strafsache wegen anstiftung versuchten betrug strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten dr urteil landgerichts chemnitz mrz gem abs stpo zugehrigen feststellungen aufgehoben schuldspruch fall urteilsgrnde grndungsschwindel fg strafausspruch fall urteilsgrnde grndungsschwindel cd gmbh gmbh sowie ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels angeklagten dr ande re strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision angeklagten dr gem abs stpo unbegrndet verworfen revision angeklagten ge nannte urteil gem abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen landgericht angeklagten dr wegen anstiftung versuchten betrug beihilfe steuerhinterziehung zwei fllen grndungsschwindels zwei fllen teileinstellung teilfreispruch brigen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren angeklagten wegen beihilfe versuchten betrug einbeziehung einzelstrafen verschiedenen vorverurteilungen gesamtfreiheitsstrafe jahr verurteilt lediglich angeklagten wurde vollstreckung gesamtfreiheitsstrafe bewhrung ausgesetzt revision angeklagten dr tenor sichtlichen teilerfolg brigen revisionen grnden antragsschrift generalbundesanwalts august weiteren ausfhrungen schriftstzen verteidiger angeklagten dr august entkrftet sinne abs stpo unbegrndet schuldspruch wegen grndungsschwindels fall fg gmbh fall urteilsgrnde bestand landgericht hierzu folgende feststellungen getroffen angeklagte dr geschftsfhrer gmbh mittels gmbh zwei weitere gmbhs grnden cd gmbh fg gmbh geschftsfhrer beider neugrndungen angeklagte jeweils schreiben februar eingegangen beim registergericht februar versicherte zwecke eintragung gmbh gesellschaf terin neu grndenden gesellschaften stammkapital voller hhe eingezahlt betrag endgltig freien verfgung geschftsfhrung befnde beiden fllen angeklagte dr dahingehend eingelassen stammkapital jeweils treuhandauftrag dritten fr fg fr cd gmbh gmbh erhalten geld jeweils bar grndung gesellschaft verfgung gestellt htten landgericht urteilsgrnden revision zulssig gergten beschlu ablehnung entsprechenden beweisantrags fall fg gmbh jeweils rechtsgrnden unerheblich angesehen cd gmbh landgericht rechtlich unbe denklich insbesondere anhand zwei einzahlungsquittungen ber stammeinlage nebst teilweise korrespondierender kassenberichte berzeugung verschafft zeitpunkt erklrung februar eingangs beim registergericht februar allenfalls hlfte stammeinlage endgltig freien verfgung geschftsfhrung befand fg gmbh hlt landgericht angaben geklagten bar erhalten ord nungsgem grndung barkasse eingezahlt geschftsfhrer neuen gesellschaft quittiert bezglich einzahlung fr widerlegt angeklagte august anteile gmbh bloen mantel fr dm zeugen verkauft sem zeitpunkt jedoch bar sachwerte gmbh vorhanden wren obwohl seit grndung keinerlei geschfte gettigt zudem sei gesellschaftsvertrag verpflichtung erwerber enthalten stammeinlage hhe insgesamt sofort erbringen letztgenannten ausfhrungen landgerichts halten revisionsrechtlicher berprfung stand sptere verkauf gmbh mantels fr dm widerlegt einlassung angeklagten halbes jahr grndung stammkapital gmbh trotz fehlens auen erkennbar gewordenen geschftsttigkeit mehr vorhanden darauf hindeuten anfang geschftsfhrung freien verfgung stand vorliegenden fall jedoch tragfhiges indiz angeklagte unwiderlegten angaben stammkapital hhe grndung gesellschaft bar erhalten einzahlung geschftsfhrer fg gmbh quittiert quittierung betrages angeklagte auen dokumentiert bar erhaltenen grndenden fg gmbh rechtlich zustehen vgl bayoblg wistra schein erfolgte erschliet spteren verkauf gmbh mantels unwiderlegten angaben angeklagten geldgeber gmbh kurz grndung liquidieren sache bedarf demnach neuer tatrichterlicher aufklrung bewertung strafausspruch fall urteilsgrnde grndungsschwindel cd gmbh hlt revisionsrechtlicher berprfung stand verhngung kurzen freiheitsstrafe vier monaten vgl abs stgb fr fall begrndet landgericht ausspruch angesichts tatumstnde schadenshhe unerllich sei strafzumessungserwgungen landgerichts stehen widerspruch getroffenen feststellungen danach stand rest stammeinlage ab mrz freien verfgung geschftsfhrung cd gmbh falschangabe umfate lediglich zeitraum knapp drei wochen eingang versicherung beim registergericht zeitpunkt kommt fr beurteilung richtigkeit angabe vgl schaal rowedder schmidt leithoff gmbhg aufl rdn buchung einnahme kassenbericht mrz besonders schwerwiegende tatum stnde sinne abs stgb vgl hierzu trndle fischer stgb aufl rdn konnte notwendigkeit verhngung kurzen freiheitsstrafe demnach gesttzt gleiches gilt fr gesichtspunkt schadenshhe abs nr gmbhg handelt abstraktes gefhrdungsdelikt vgl schaal aao rdn konkreter schaden vorliegenden fall weder festgestellt naheliegend berprfung brigen einzelstrafen durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben wegfall zwei einzelstrafen zieht jedoch aufhebung gesamtstrafe neue tatrichter anschlu gesamtstrafbildung ber frage strafaussetzung bewhrung eigenstndig befinden basdorf raum hger gerhardt brause'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss blw november landwirtschaftssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hfeo abs af bgb landwirtschaftliche besitzung zeitpunkt eintritts vorerbfalls hof sinne hfeordnung sondererbrecht vererbt hofeigenschaft eintritt nacherbfalls weggefallen berufung hoferben erbrecht stellt schon missbruchliche rechtsausbung dar zuvor irrtmlich einbeziehung werts hofes pflichtteil verlangt erben entsprechende zahlung erhalten erbprtendenten bereits vorerbfall davon ausgegangen allgemeine erbrecht anzuwenden entsprechend verhalten hofnacherben berufung sondererbrecht treu glauben versagt frher landwirtschaftliche besitzung jedenfalls eintritt nacherbfalls dauer hofeigenschaft verloren bgh beschluss november blw olg kln ag bergheim bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen november vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke dr czub sowie ehrenamtlichen richter karle rukwied beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilsenats senat fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts kln juni aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde eltern beteiligten antragsteller je miteigentumsanteil eigentmer landwirtschaftlichen betriebs nord rhein westfalen grundbuch hofvermerk eingetragen tod mutter antragstellers august stellte amtsgericht gemeinschaftlichen erbschein vater antragstellers je anteilen erben auswies vater klgers heiratete erneut errichtete zweiten ehefrau jahre gemeinschaftliches testament eheleute gegenseitig erben einsetzten schlusserben bestimmen tod vaters mai machte antragsteller gegenber stiefmutter hinweis gemeinschaftliche testament pflichtteilsansprche geltend erhielt insgesamt dm ausgezahlt grundbuch fr besitzung gehrenden grundstcke tod vaters antragstellers miteigentumsanteil antragsteller stiefmutter erbengemeinschaft sowie stiefmutter allein miteigentumsanteil eingetragen mrz verstorbene stiefmutter antragstellers wurde neffen beteiligten antragsgegner beerbt beteiligten streiten darum wer eigentmer hofstelle gehrenden grundbesitzes antragsteller verfahren hfevfo richterliche feststellung beantragt zeitpunkt todes mutter hofstelle ehegattenhof sinne hfeordnung tode vaters hofnacherbe geworden weiterhin hofeigentmer sei amtsgericht landwirtschaftsgericht gem antrgen entschieden oberlandesgericht senat fr landwirtschaftssachen antrge zurckgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen antragsteller antrge verfolgt ii beschwerdegericht meint antragsteller verfolgten antrge seien bereits unzulssig jedenfalls unbegrndet knne dahinstehen besitzung wegen dauerhaften wegfalls land wirtschaftlichen betriebseinheit bereits jahre hof sinne hfeo mehr sei bestimmung abs satz hfeo af vater antragstellers hofvorerbe antragsteller hofnacherbe geworden wre verfassungsgem sei antragsteller knne nmlich wegen widersprchlichen gebot treu glauben bgb unvereinbaren verhaltens mehr darauf berufen hofnacherbe geworden antragsteller tode vaters jahre durchfhrung erbauseinandersetzung beteiligt damals pflichtteil geltend gemacht ber dm ausgezahlt erhalten dadurch vorteil vertretenen standpunkt abweichenden rechtsauffassung gezogen berufung rechte hoferbe jahre nacherbfall jahre empfang abfindungszahlung ausschliee iii hlt rechtlicher berprfung stand gem art abs satz fgg rg anzuwendenden vorschriften abs lwvg af lwvg af statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde begrndet antrge zulssig antragsteller rechtliches interesse entscheidung landwirtschaftsgerichts gem abs buchstaben hfevfo hof beim tod mutter ehegattenhof tod vaters hoferbe geworden interesse bejahen mehrere personen darber streiten gegenwrtige ehemalige hofstelle hferecht allgemeinem erbrecht vererbt worden antragsteller geltend macht hoferbe vgl senat beschluss mai blw bghz rechtskraftwirkung entscheidung landwirtschaftsgerichts beseitigt regel rechtsunsicherheit besitzung erbfall alleineigentum hoferben gemeinschaftliches vermgen erbengemeinschaft geworden rechtliche interesse antragstellers entscheidung landwirtschaftsgerichts hfevfo fehlte beschwerdegericht meint berufung antragstellers rechte hoferbe einwand verbots rechtsmissbruchlichen widersprchlichen verhaltens bgb entgegenstnde htte rechtsverlust verjhrung schuldrechtlicher verzicht materielle beschrnkung eigentums erbrechts folge vgl bgh urteil april zr bghz verwirkung entscheidung landwirtschaftsgerichts fhrt solch fall klrung rechtsbeziehungen beteiligten allein theoretischem interesse solch fall senat beschluss april blw mdr landwirtschaftsgericht antrge ber hofnachfolge insgesamt entscheiden prfung einschliet hof vorschriften brgerlichen rechts vererbt wurde senat beschluss juli blw bghz deshalb behandeln berufung hoferben sondererbrecht widersprchliche missbruchliche rechtsausbung darstellt trfe wren antrge unbegrndet abzuweisen jedoch ebenso klarheit ber weitere auseinandersetzung nachlasses beteiligten herbeifhrte antrge beschwerdegericht rechtsfehlerhaft zurckgewiesen worden berufen antragstellers recht hofnacherbe stellt grundlage getroffenen feststellungen unzulssige rechtsausbung dar richtig allerdings verbot widersprchlichen gebot treu glauben bgb verstoenden daher missbruchlichen rechtsausbung durchsetzung ansprche erbrecht bgb vgl bgh urteil april iii zr mdr eigentum bgb vgl bgh urteil mrz zr njw hindert widersprchliches verhalten jedoch weiteres treuwidrig beteiligten drfen rechtsansichten ndern steht grundstzlich frei unwirksamkeit frher abgegebenen erklrungen berufen rechtsmissbruchlich verhalten stndiger rechtsprechung erst dadurch fr teil vertrauenstatbestand geschaffen worden besondere umstnde rechtsausbung treuwidrig erscheinen lassen bgh urteile juni zr njw februar iii zr bghz jeweils mwn berufen hoferben erbrecht stellt jedoch schon missbruchliche rechtsausbung dar zuvor irrtmlich einbeziehung werts hofes pflichtteil verlangt erben hoffreien vermgens entsprechende zahlung erhalten aa erbe hoffreien vermgens schon deswegen darauf vertrauen hferecht anspruch genommen hoferbe irrtmlich grund erbfolge abkmm ling brgerlichen gesetzbuch ausschlieenden testaments pflichtteil bgb verlangt geltendmachung pflichtteilsanspruchs abkmmling beruht erkennbar testamentarischen anordnung erblassers bringt ausdruck hoferbe letztwillige verfgung mehr entziehbares erbrecht hfeordnung verzichtet besondere umstnde denen ergeben knnte antragsteller gegenber stiefmutter antragsgegnern vertrauen erweckt htte recht hoferbe geltend weder festgestellt ersichtlich bb umstand antragsteller annahme pflichtteilszahlung stiefmutter frheren jetzigen vorbringen widersprechenden rechtsstandpunkt finanzielle vorteile erlangt vgl rechtlichen gesichtspunkt bamberger roth sutschet bgb aufl rn staudinger looschelders olzen bgb rn fr genommen geeignet berufen antragstellers erbrecht gebot treu glauben unvereinbare unzulssige rechtsausbung anzusehen gegenteilige auffassung beschwerdegerichts vorschriften unvereinbar fr vereinbarungen ber verzicht rechte erbschaft gelten erbprtendenten knnen ber erbrecht disponieren lediglich fr bertragung erbschaft geltenden vorschrift abs bgb vereinbaren einander stellen wre bestimmte erbfolge eingetreten vgl hferecht olg oldenburg rdl allgemeinen erbrecht bgh urteil januar iva zr njw kg fgprax vertrge bedrfen jedoch gem abs satz bgb notariellen beurkundung vgl bgh urteil ja nuar iva zr aao vereinbarungen denen gesetzlich vorgeschriebenen form fehlt satz bgb unwirksam beteiligten daran gehindert wahre rechtslage berufen vgl olg hamm agrarr ganz besonders gelagerten ausnahmefllen nichtbeachtung gesetzlicher formvorschriften gesichtspunkt bgb auer acht gelassen bgh urteil april zr bghz mwn gilt fr beurkundungszwang bgb erben bereilten bertragung erbschaft schtzen zarnekow mittrhnotk bezug rechte nachlass rechtssicherheit gewhrleisten vgl palandt weidlich bgb aufl rn pww deppenkemper bgb aufl rn anwendung grundstze treu glauben formunwirksame erbrechtliche vereinbarungen mssen strenge anforderungen gestellt vgl olg kln njw rr hintergrund berufen hoferben erbrecht allein deshalb rechtsmissbruchlich angesehen zuvor irrtmlich wert gesamten nachlasses berechneten pflichtteil verlangt erben hoffreien vermgens entsprechende zahlungen erhalten htten leistungen satz bgb nichtigen vereinbarung beruht knnte hoferbe ungeachtet erbrecht ergebenden ansprche geltend nichtigkeit vereinbarung bgb erfllung ergebenden ansprche geheilt folgen formunwirksamkeit bloen billigkeitserwgungen unbercksichtigt bleiben knnen derjenige vereinbarung gezahlt verdient jedoch strkeren schutz weniger fall vereinbarung hoferben darauf vertrauen ansprche hferecht grund rechtsgrundlosen zahlung pflichtteilsanspruch geltend wahre rechtslage erkennt rechtsirrtum hoferben ber erbschaft wirkt ebenso wenig rechtsvernichtend rechtsirrtum erben hoffreien vermgens erbschaft hof begrndet vgl bgh urteil mrz zr wm rn irrtum ber eigentumsverhltnisse sache hoferbe insoweit arglistig handelt besonders schwere treuwidrigkeit last fllt kommt betracht antragsteller kenntnis erbrechts hoferbe pflichtteilsansprche geltend gemacht htte seinerzeit gnstiger erschien vgl bgh urteil januar zr bghz erbe herausverlangte zugleich zahlungen pflichtteil insgesamt behalten vgl rgz festgestellt ersichtlich rechtsbeschwerde verweist vielmehr vortrag antragstellers wahre rechtslage anforderung pflichtteils unbekannt sei bereit sei anerkennung stellung hoferbe unrecht erhaltene pflichtteilszahlungen beteiligten erstatten iv angefochtene beschluss danach aufzuheben sache beschwerdegericht erneuten entscheidung zurckzuverweisen abs lwvg af abs zpo sache endentscheidung reif beschwerdegericht feststellungen getroffen grundbesitz zeitpunkt todes mutter antragstellers jahr ehegattenhof gem abs abs hfeo alten fassung verordnung april ablmr britz nr feststellung bedarf grundstzlich voraussetzung vater antragstellers tod mutter hofvorerbe antragsteller tod vaters hofnacherbe geworden wre rechtslage juli geltenden hferecht beurteilen art zweiten gesetzes nderung hfeordnung mrz bgbl folgenden hfeo ndg fr erbrechtlichen verhltnisse bestimmungen bisher geltenden vorschriften magebend bleiben erblasser inkrafttreten neuregelung juli gestorben trifft verstorbene mutter antragstellers ehegatten gemeinsam gehrende ehegattenhof wre hof sinne hferechts abs hfeo af tod mutter antragstellers vater klgers hofvorerben zugefallen senat beschluss dezember blw bghz umstand vater erst geltung novellierten hherechts verstorben anteil verstorbenen ehefrau allein hoferbe zugefallen wre abs hfeo nf ndert daran nacherbe vorerben erblasser beerbt bestimmt rechtsstellung zeitpunkt todes vorerben anzuwendenden rechts vgl olg celle agrarr olg kln dnotz olg oldenburg agrarr whrmann landwirtschaftserbecht auflage hfeo rn lange wulff ldtke handjery hfeo aufl rn aa senat teilt entgegenstehende ansicht stckers hfeo af gesetzlich angeordneten vorerbschaften gesetzesnderung vollerbschaften geworden etwaige anwartschaften nacherben entfallen seien dnotz agrarr steht entgegen bergangsrecht art hfeo ndg fr erbflle juni fortgeltung bisher geltenden vorschriften bestimmt vgl fabender pikalo dnotz gegenteiliges gesetz angeordnet davon ausgegangen erbrechtlichen neuregelung bisherigem erbrecht begrndeten anwartschaften nacherben ersatzlos weggefallen vgl senat beschluss oktober blw bghz bb senat verfassungsrechtlichen bedenken wirksamkeit regelung abs satz hfeo af vorschrift ehegattenhof berlebenden ehegatten sofern hof stammte tod ehegatten hofvorerben zufiel allerdings folge berlebende ehegatte bezglich bereits gehrenden miteigentumsanteils lebendigem leibe beerbte verfassungsrechtlich bedenklichen eingriff eigentumsrecht darstellte vgl senat beschluss april blw bghz besatzungsrecht beruhende vorschrift indessen berprfung vereinbarkeit grundgesetz entzogen bverfge lediglich prfen weitere anwendung art hfe ndg verfassungsgem gesetzgeber art abs gg verpflichtet besatzungsrechtliche vorschriften grundgesetz vereinbar aufzuheben ndern grundgesetz entsprechende rechtsordnung schaffen bverfge mastab hlt weitere anwendung abs satz hfeo af juli eingetretenen erbflle altflle deshalb stand vorerbschaft berlebenden ehegatten bertragbare vererbbare anwartschaftsrechte nacherben entstanden vgl senat beschluss oktober blw bghz rechte wren nacherben entzogen worden gesetzgeber angeordnet htte vorschrift abs hfeo nf rckwirkend altflle anzuwenden wre hintergrund stellt gesetzesnderung verfassungskonforme erfllung auftrags gesetzgeber dar besatzungsrecht beruhende hfeordnung ndern grundgesetz konformes sondererbrecht entsteht jedoch entgegen rechtsansicht beschwerdegerichts folge wegfall hofeigenschaft nacherbfall jahre fr entscheidung ber antrge bedeutungslos wre rechtsprechung olg celle agrarr olg hamm agrarr olg kln dnotz olg oldenburg agrarr aur schrifttum dressler agrarr fabender agrarr steffen rdl berwiegend vertretenen ansicht beschwerdegericht teilt vererbt besitzung zeitpunkt eintritts vorerbfalls hof sinne hfeordnung sondererb recht hofeigenschaft eintritt nacherbfalls weggefallen hofeigenschaft eintritt nacherbfalls fortbestehend angesehen steht ansicht gegenber grundbesitz stets bestehender vorerbschaft mehr hfeordnung vererbt hofmerkmale wegfallen olg hamm rdl ag aachen agrarr whrmann landwirtschaftserbrecht aufl rn grundbesitz allgemeinen grundstcks erbrecht unterstellen ag aachen agrarr whrmann landwirtschaftserbrecht aufl rn senat hlt grundstzlich erstgenannte auffassung fr unzutreffend verlust hofeigenschaft vorerbfall begrndete nacherbenanwartschaft erlischt geltendmachung ansprche hofnacherbe stellt bgb unzulssige rechtsausbung dar besitzung bereits zeitpunkt vorerbfalls jedenfalls hof sinne hfeordnung behandelt wurde zeitpunkt nacherbfalls tatschlich mehr aa verliert ehemalige landwirtschaftliche besitzung whrend vorerbschaft hofeigenschaft entsteht zielkonflikt erbrechtlichen grundsatz einheitlichkeit fr nacherbfolge geltenden rechts anwartschaft hofnacherben beruht gleichheitssatz sondererbfolge mehr bewirtschaftete bewirtschaftende verstmmelte ehemalige landwirtschaftliche besitzung verbietet vgl fabender fabender htzel jeinsen pikalo hfeo aufl rn bb wesentlichen ziele anerbenrechts hfeordnung fllen nacherbschaft verfehlt sondererbfolge bestimmten teil vermgens privatwirtschaftliche interessen hoferben frdern ffentlichen interesse erhaltung leistungsfhiger hfe buerlichen familien dienen volksernhrung sicherzustellen zweck wirkt anerbenrecht zerschlagung buerlicher betriebe zersplitterung bodens abfindung weichenden erben drohenden gefahr berschuldung entgegen bverfge senat beschluss juni blw rdl widerspricht nacherben vorteile hferechts zugutekommen obwohl besitzung anfall nacherbschaft bgb hofeigenschaft fehlt grundstzlich sondervermgen magabe hfeordnung vererbt vgl senat beschlsse mai blw bghz blw agrarr fr landwirtschaftlichen betriebe interesse gesetzlich anerkannt besitz familie befindlichen hof dadurch familie halten geschlossen nachfolger bertragen vgl bverfge cc konflikt lsst jedoch auflsen anzuwendende erbrecht erbstatut verhltnissen eintritt nacherbfalls bestimmt widersprche erbrechtlichen prinzipien nacherben wahre erben erblassers erbschaft senat beschluss oktober blw bghz nacherbschaft grundstzlich recht richten fr erbfall gegolten senat beschluss oktober blw bghz vorerbfall anknpfenden vorschriften hferechts ber abfindungs hfeo nachabfindungsansprche hfeo vgl dressler agrarr wre wegfall hofeigenschaft anfall nacherbschaft wechsel erbstatuts hferecht allgemeinen erbrecht verbunden nderten eigentumsverhltnisse landwirtschaftlichen besitzung gehrenden grundstcken grundlagen fr berechnung abfindungs pflichtteilsansprche folgen wren mehr hinnehmbare rechtsunsicherheit enorme praktische schwierigkeiten vgl steffen rdl dressler aao dd wechsel erbstatuts verbundenen unzutrglichkeiten treten jedoch nacherbfall tatschlich allgemeinen erbrecht abgewickelt erbprtendenten sei unrecht bereits vorerbfall davon ausgegangen allgemeine erbrecht anzuwenden entsprechend verhalten hofnacherben berufung sondererbrecht versagt frher landwirtschaftliche besitzung jedenfalls eintritt nacherbfalls dauer hofeigenschaft verloren rechtsverfolgung stellt grundsatz treu glauben bgb unvereinbare rechtsausbung dar fr geltendmachung rechte hoferbe fehlt schutzwrdiges eigeninteresse mehr erhalt landwirtschaftlichen betriebes erlangung zwecken sondererbrechts entsprechenden vorteils auseinandersetzung nachlasses geht hintergrund wre abkehr viele jahre erbprtendenten vertretenen standpunkt berufen hofnacher ben hferecht treuwidrig anzusehen stnde verfolgung erbrecht eigentum folgenden ansprche entgegen beschwerdegericht daher vorbringen antragsgegner nachzugehen besitzung jedenfalls eintritt nacherbfalls hof sinne hfeordnung mehr sei festsetzung gegenstandswerts folgt satz buchstabe hfevfo stresemann lemke vorinstanzen ag bergheim entscheidung lw olg kln entscheidung wlw czub'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen sexuellen mibrauchs jugendlichen strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen juni aufgehoben soweit angeklagte wegen sexuellen mibrauchs jugendlichen fllen verurteilt worden insoweit verfahren eingestellt umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last schuldspruch dahin gendert angeklagte sexuellen mibrauchs jugendlichen fllen schuldig ausspruch ber gesamtstrafe feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber brigen kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen sexuellen mibrauchs jugendlichen fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt urteil wendet angeklagte revision verletzung formellen materiellen rechts rgt rechtsmittel beschluformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo rgen denen revision geltend macht verfahren sei einzustellen angeklagten abgeurteilten taten zureichend konkretisiert seien unbegrndet insoweit nimmt senat zutreffenden ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift dezember bezug verfahren mu jedoch eingestellt soweit angeklagte wegen sexuellen mibrauchs jugendlichen mehr fllen verurteilt worden insoweit verfahrensvoraussetzung zugelassenen anklage fehlt unverndert hauptverhandlung zugelassenen anklage januar angeklagten last gelegt zeit sommer juli fllen juli geborenen philipp entgelt sexuell mibraucht anklage geht davon angeklagte genannten tatzeitraum drei jahren wchentlich pro jahr mibrauchshandlungen vorgenommen soweit darber hinaus weitere taten betracht kommen wurde verfahren gem abs stpo eingestellt bl hchstzahl pro jahr angeklagten mibrauchshandlungen daher begrenzt vgl bghst bghr stpo abs satz tat bgh beschlu februar str landgericht angeklagten wegen zeitraum etwa jahres ende juli juli wochen meist mehrmals woche ua begangener insgesamt mibrauchshandlungen verurteilt brigen freigesprochen nachtragsanklage erhoben wurde abgeurteilten flle angeklagt verfahren mu daher insoweit eingestellt vgl bgh nstz nderung schuldspruchs dahingehend folge angeklagte sexuellen mibrauchs jugendlichen fllen schuldig gestndnis angeklagten beruhenden feststellungen mindestens abgeurteilten flle oralverkehrs fr strafkammer einzelstrafen jeweils zehn monaten freiheitsstrafe festgesetzt fr brigen zehn flle wurden freiheitsstrafen jeweils sechs monaten verhngt rechtsfehlerfrei festgesetzten einzelstrafen knnen bestehen bleiben senat hebt jedoch gesamtfreiheitsstrafe ausgeschlossen milder ausgefallen wre angeklagte wegen mibrauchsfllen verurteilt worden wre tepperwien maatz athing kuckein solin stojanovi'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen sofortige beschwerde staatsanwaltschaft urteil landgerichts grlitz februar enthaltene entscheidung ber entschdigung fr strafverfolgungsmanahmen verworfen kosten rechtsmittels dadurch angeklagten entstandenen notwendigen auslagen staatskasse auferlegt landgericht angeklagten recht hinblick erlittene untersuchungshaft gem abs streg durchsuchung abs abs nr streg entschdigt harms basdorf raum gerhardt brause'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zb juni rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein inso abs bgb abs glubigern sinne abs satz inso gehren glubiger schadensersatzansprchen abs bgb fahrlssig begangener unerlaubter handlung bgh beschluss juni vii zb lg hannover ag hannover vii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dr dressler richter hausmann dr kuffer bauner richterin safari chabestari beschlossen rechtsbeschwerde glubiger beschluss landgerichts hannover oktober kostenpflichtig zurckgewiesen antrag glubiger bewilligung prozesskostenhilfe november zurckgewiesen wert grnde schuldnerin rechtskrftiges versumnisurteil juni zahlung monatlichen geldrente je glubiger verurteilt liegt abs bgb gegrndeter anspruch glubiger schuldnerin zugrunde glubiger deswegen august schuldnerin rztin erlass pfndungs berweisungsbeschlusses hhe rentenbetrge fr zeit ab august deren forderungen abrechnungsverhltnis drittschuldnerin kassenrztlichen vereinigung beantragt pfndung ansprche knftig fllig werdende leistungen erfassen ber vermgen schuldnerin juli insolvenzverfahren erffnet worden rechtspfleger antrag zurckgewiesen hiergegen gerichtete sofortige beschwerde erfolg geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgen glubiger begehren ii gem abs satz nr abs satz zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde unbegrndet vorinstanzen ansicht aufgrund vollstreckungsverbotes inso knne pfndung erfolgen ersatzansprche abs bgb knnten abs zpo vollstreckt jedoch zpo abs zpo seien ansprche vorstzlich begangenen unerlaubten handlung erfasst hierauf gesttzte anordnung knne erfolgen vollstreckenden versumnisurteil ergebe aufgrund vorstzlich begangenen unerlaubten handlung vollstreckt brigen gehe glubigervertreter davon titel anspruch wegen fahrlssiger ttung zugrunde liege dagegen wendet rechtsbeschwerde erfolg gem abs inso zwangsvollstreckungen knftige forderungen bezge dienstverhltnis schuldners deren stelle tretende laufende bezge whrend dauer verfahrens fr glubiger unzulssig insolvenzglubiger gilt fr zwangsvollstreckung glubigern insolvenzglubiger wegen unterhaltsanspruchs forderung vorstzlichen unerlaubten handlung teil bezge fr glubiger pfndbar abs satz inso unterfallen danach forderungen fr unterhaltsund deliktsglubiger abs zpo erweitertem umfang pfndbar soweit glubiger insolvenzglubiger kroth braun inso aufl rdn mnchkomminso breuer rdn eickmann heidelberger kommentar inso aufl rdn etwa fr unterhaltsglubiger magabe inso glubigern gehren beschwerdefhrer aa anspruch abs bgb unterhaltsanspruch schadensersatzanspruch mnchkommbgb wagner aufl rdn fr vollstreckung hieraus gilt abs satz zpo darunter fallen unterhaltsansprche kraft gesetzes verwandten ehegatten frheren ehegatten lebenspartner frheren lebenspartner brgerlichen gesetzbuchs elternteil zustehen stein jonas brehm aufl rdn zller stber zpo aufl rdn rupp fleischmann rpfleger bb vorinstanzen festgestellt anspruch vollstreckung betrieben anspruch vorstzlichen unerlaubten handlung sinne abs satz alt inso abs zpo versumnisurteil ergibt vollstreckungsgericht wre weitere prfung untersagt vgl vollstreckungsbescheid bgh beschluss april vii zb njw vortrag glubiger versumnisurteil wegen schadensersatzanspruchs fahrlssiger ttung ergangen weitere frage inwieweit glubiger wegen geltend gemachten ansprche insolvenzglubiger kommt daher entgegen ansicht rechtsbeschwerde abs satz alt inso analog anspruch abs bgb anzuwenden regelungslcke besteht stein jonas brehm aao rdn erweiterung vollstreckung wegen schadensersatzansprchen abs satz alt abs zpo geregelt danach zwangsvollstreckung unerlaubten handlung privilegiert vorstzlich begangen wurde wrde anspruch abs bgb unterhaltsanspruch sinne abs satz alt inso qualifizieren wrde eindeutigen gesetzgeberischen wertung zuwider gehandelt anspruch fahrlssig begangene unerlaubte handlung zugrunde liegt rechtsbeschwerde beruft begrndung vergeblich abs nr zpo schadensersatzanspruch abs bgb unterhaltsanspruch gleichgestellt zpo betrifft pfndbarkeit unterhaltsrenten pfndung wegen unterhaltsansprchen gleichstellung beruht zudem darauf anspruch abs bgb unterhaltsrente sinne abs nr alt zpo angesehen unpfndbarkeit abs nr alt zpo ausdrcklich geregelt rechtsbeschwerde weiteren begrndung erfordernisses analogen anwendung behauptete gefahr schuldner anspruchs abs bgb falle insolvenz restschuldbefreiung erlangen ergebnis eindeutigen gesetzgeberischen wertung verbindlichkeiten schuldners unerlaubter handlung gem inso erteilung restschuldbefreiung berhrt vorstzlich begangen wurden entgegen ansicht rechtsbeschwerde verfassungskonforme auslegung abs satz alt inso dahin geboten schadensersatzanspruch abs bgb unterhaltsanspruch gleichzustellen regelung lsst beeintrchtigung verfassungsrechtlich geschtzter rechte schadensersatzglubigers erkennen dressler hausmann bauner kuffer safari chabestari vorinstanzen ag hannover entscheidung lg hannover entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar mrz strafsache wegen verstoes betubungsmittelgesetz az ds js amtsgericht mnchen az ar amtsgericht berlin tiergarten strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts mrz beschlossen amtsgericht berlin tiergarten fr bewhrungsaufsicht nachtrglichen entscheidungen strafaussetzung bewhrung beziehen zustndig grnde urteil amtsgerichts mnchen august ds js verurteilten freiheitsstrafe sechs monaten erkannt worden deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wurde beschlu november amtsgericht mnchen nachtrglichen entscheidungen ber strafaussetzung bewhrung amtsgericht berlin tiergarten bertragen nachdem verurteilte wohnsitz berlin verlegt urteil amtsgerichts mnchen september ds js verurteilten bewhrung ausgesetzte freiheitsstrafe jahr erkannt worden verfahren amtsgericht mnchen beschlu januar nachtrglichen strafaussetzung bewhrung beziehenden entscheidungen gem abs stpo amtsgericht berlin tiergarten bertragen amtsgericht berlin tiergarten verfahren ds js fr weiteren strafaussetzung bewhrung betreffenden entscheidungen fr unzustndig erklrt sache amtsgericht mnchen vorgelegt amtsgericht mnchen rckbernahme abgelehnt amtsgericht berlin tiergarten weiterhin fr unzustndig ansieht entscheidung bundesgerichtshofs beantragt amtsgericht mnchen erstinstanzliches gericht beiden verfahren grundstzlich fr nachtrglichen entscheidungen stpo zustndig abs stpo vorgelegten verfahren zustndigkeit fr nachtragsentscheidungen bindend amtsgericht berlin tiergarten wohnsitzgericht bertragen abs stpo kme zustndigkeit amtsgerichts mnchen entsprechender anwendung abs stpo betracht bewhrungsaufsicht weiteren verfahren ausbte auseinanderfallen zustndigkeit fr bewhrungsaufsicht verschiedene gerichte gesetzgeberischen ziel zustndigkeitskonzentration gericht widersprche vgl bghst wendisch lwerosenberg stpo aufl rdn gesichtspunkt kommt jedoch tragen amtsgericht mnchen weiteren verfahren zustndigkeit fr nachtragsentscheidungen amtsgericht berlin tiergarten bertragen amtsgericht berlin tiergarten danach weiterhin fr entscheidungen zustndig jhnke niemller rothfu otten ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes ix zr urteil rechtsstreit verkndet november brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer dr ganter kayser fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung abweisung anfechtungsklage wegen zahlungen juni hhe dm juni hhe dm wegen entsprechenden zinsen zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klagende konkursverwalter nimmt vorschriften konkursanfechtung verklagten sozialversicherungstrger rckgewhr beitragszahlungen spteren gemeinschuldnerin folgenden gemeinschuldnerin anspruch sommer endete vergleichsverfahren abwendung konkurses ber vermgen gemeinschuldnerin vergleich davon beklagte kenntnis bereits ab september zahlte gemeinschuldnerin sozialversicherungsbeitrge verzgerung teilweise erst einleitung zwangsvollstreckung februar flligen beitrge fr januar hhe dm sollten gemeinschuldnerin scheck bezahlt wurde indes vorlage eingelst beklagten wurde telegraphische berweisung avisiert erhielt beitrge jedoch erst anfang april inzwischen mrz februar beitrge hhe insgesamt dm fllig geworden wurden mahnung bezahlt deswegen april durchgefhrter vollstreckungsversuch verlief fruchtlos nachdem beklagte april erfolglos konkursantrag angedroht stellte mai begrndete gemeinschuldnerin zahlungsunfhig sinne konkursordnung sei mai bersandte gemeinschuldnerin beklagten scheck ber dm begleichung offenen beitrge fr februar mai wurde scheck eingelst bereits schreiben mai entschuldigte gemeinschuldnerin beklagten fr nichteinhaltung zahlungsverpflichtungen wies darauf wirtschaftliche situation rckgnge umsatz htten liquidittsproblemen gefhrt stellte berweisung angemahnten betrge aussicht bat zurcknahme konkursantrages mai zahlte dm daraufhin nahm beklagte konkursantrag juni zurck mittlerweile mai beitrge fr april fllig geworden zahlte gemein schuldnerin juni per scheck dm weiterer gemeinschuldnerin fr april beitrge ausgestellter scheck ber dm wurde eingelst statt zahlte gemeinschuldnerin fraglichen betrag per blitzberweisung juni selben tage stellten gmbh co kg juli erneut beklagte konkursantrag antrge fhrten verfahrenserffnung klage vorinstanzen erfolg revision klgers senat wegen rckforderung zahlungen juni hhe insgesamt dm angenommen insoweit verfolgt klger klagebegehren entscheidungsgrnde umfang annahme fhrt revision aufhebung zurckverweisung berufungsgericht urteil folgt begrndet anfechtungsgrund nr ko greife anhalt fr annahme bestehe schuldnerin rechtshandlungen beklagten bekannten absicht gehandelt glubiger benachteiligen voraussetzungen nr ko seien erfllt beklagte kongruente deckung erhalten klger knne anfechtungsgrund nr fall ko geltend unerheblich sei angefochtenen zahlungen konkursantrag mai erfolgt seien verfahrenserffnung gefhrt unerheblich sei weiteren schuldnerin zeitpunkt leistungserbringung zahlungsunfhig sei beklagte etwaige zahlungsunfhigkeit gekannt ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand berufungsgericht offen gelassen zeitpunkt angefochtenen zahlungen seiten gemeinschuldnerin voraussetzungen zahlungseinstellung vorlagen nr fall nr ko revisionsinstanz zugunsten klgers davon auszugehen begrndung berufungsgerichts vorliegen subjektiven anfechtungsvoraussetzungen verneint beweiswrdigung berufungsgerichts davon berzeugt zeigt mitarbeiter beklagten zahlungseinstellung gekannt revision erfolgreich verfahrensrgen angegriffen berufungsgericht bercksichtigt zpo gemeinschuldnerin letzten drei monaten angefochtenen zahlungen drei mal scheck eingelst mrz mai wobei schon nichteinlsung liquidittsproblemen entschuldigt worden juni hinsichtlich zuletzt genannten vorgangs berufungsgericht revision recht beanstandet aussage beklagten angestellten zeugen auer acht gelassen kollege gemeinschuldnerin juni vollstreckungsbeamter aufgesucht dabei ber beiden betrge nunmehr gestritten zwei schecks ausgehndigt bekommen ber hheren betrag dm ausgestellte scheck sei kurz danach juni eingelst worden platzt vollstreckungsbeamten abwendung zwangsvollstreckung gegebener scheck mu vollstreckungsglubiger alarmieren kurz danach blitzberweisung hhe ausgefallenen betrages eingeht jedenfalls fortan mehr berufungsgericht getan uneingeschrnkt positiven eindruck abgehoben angestellten beklagten betrieb gemeinschuldnerin uerungen deren leitenden mitarbeitern gewonnen berufungsgericht ferner bercksichtigt gemeinschuldnerin juni beklagten getroffene zahlungsabsprache hinsichtlich april beitrge eingehalten auer acht gelassen schlielich zei tpunkt zahlung juni bereits beitrge fr mai fllig beglichen worden berufungsgericht pauschal immer eingetretenen erheblichen rckstnde gesprochen hinweis darauf verharmlost jeweils grere be rweisungen vollstndig zurck gefhrt worden seien vollstndige rckfhrung jedoch zeitpunkt stattgefunden iii angefochtene urteil grnden ergebnis teilweise richtig zpo fr fall anfechtung durchgreift beruft beklagte bezglich hlfte klagesumme aussonderungsrecht arbeitnehmeranteile vereinnahmten sozialversicherungsbeitrgen vgl ff sgb iv gemeinschuldnerin treuhnderin fr arbeitnehmer gezahlt stnde zahlung knnte beklagte aussonderung fraglichen betrge verlangen knne klger herausgabe gem ko bestehen betrge sogleich beklagte auskehren mte einwendung greift senat kurzem entschieden urt oktober ix zr umdruck ff bghz gehren beitrge sozialversicherung vollem umfang sogenannten arbeitnehmeranteile vermgen arbeitgebers iv angefochtene urteil somit aufzuheben abs zpo sache anderweiten verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo dabei macht senat mglichkeit abs satz zpo gebrauch berufungsgericht prfen angefochtenen zahlungen sogar inkongruent nr ko klger vorgetragen zahlungen juni seien zwang drohung geleistet worden ga zeuge bekundet kollege schecks juni vollstreckungsbeamter entgegengenommen liegt mglicherweise nahe schecks vollstreckungsdruck gegeben worden anwendung nr ko derartigen fllen vgl bghz schecks eingelst worden fr betrag hingegen kurz danach blitzberweisung erfolgt rechtfertigt weiteres annahme berweisung sei vollstreckungsdruck geschehen berweisung ersichtlich eingelsten scheck ersetzen liegt inkongruente deckung kommt darauf gemeinschuldnerin zeitpunkt scheckbegebung bzw zahlung zahlungen eingestellt angefochtenen zahlungen innerhalb letzten zehn tage stellung konkursantrags gmbh co erfolgt mglicherweise vorliegende inkongruenz deckung wre stndiger rechtsprechung starkes beweisanzeichen fr benachteiligungsabsicht schuldners fr kenntnis glubigers absicht bghz bgh urt januar ix zr zip beweisanzeichen mte beklagte entkrften nr ko beweislast insoweit anfechtungsgegner auferlegt bgh urt april ix zr zinso anwendung nr ko ausscheidet prfung voraussetzungen nr fall ko subjektiven anfechtungsvoraussetzungen erhobenen beweise vermeidung dargestellten verfahrensfehler neu wrdigen wegen voraussetzungen zahlungseinstellung senatsurteil oktober ix zr zip verwiesen kreft kirchhof ganter fischer kayser'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet november holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stvg abs berhrungslosen unfall voraussetzung fr zurechnung betriebs kraftfahrzeugs schdigenden ereignis ber bloe anwesenheit unfallstelle hinaus fahrweise sonstige verkehrsbeeinflussung entstehung schadens beigetragen festhaltung senatsurteil september vi zr bgh urteil november vi zr olg hamm lg paderborn ecli de bgh uvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter galke richter offenloch richterinnen dr oehler dr roloff mller fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagten verkehrsunfall schmerzensgeld schadensersatz feststellung haftungsquote anspruch april fuhr klger ducati beverungen richtung wobei beklagten haftpflichtversicherten motorrad beklagten folgte beklagte berholte inanspruchnahme gegenfahrbahn pkw zeugen klger sowohl beklagte pkw berholen fuhr auen gegenfahrbahn geriet fahrzeugbe rhrung gekommen wre bankett verlor kontrolle strzte verletzte schwer klger behauptet pkw zeugen fahrende beklagte fast schon berholt gehabt pltzlich schulterblick blinksignal links ausgeschert sei klger kontinuierlichen ausweichen links gezwungen beklagten tragen beklagte ordnungsgem pkw zeugen berholt sei kurz einscheren rechts klger zweiter reihe verkehrsordnungswidrig berholt worden dabei sei linken fahrbahnrand nahe gekommen fahrweise beklagten veranlassung gegeben landgericht grund teilurteil haftung beklagten grunde festgestellt klage brigen abgewiesen berufungsgericht urteil berufung beklagten aufgehoben klage insgesamt abgewiesen anschlussberufung klgers zurckgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klger ansprche entscheidungsgrnde berufungsgericht begrndung entscheidung ausgefhrt klger anspruch abs stvg hinreichender sicherheit feststellen lasse entstandene schaden betrieb motorrads beklagten zuzurechnen sei offenes beweisergebnis gehe hierbei lasten klgers beweis gefhrt sach personenschaden adquat kausal betrieb motorrads beklagten entstanden sei rechtsprechung bundesgerichtshofs sei haftungsmerkmal betrieb grundstzlich weit auszulegen umfasse kraftfahrzeugverkehr beeinflussten schadensablufe ausreichend sei kraftfahrzeug ausgehende gefahr verwirklicht schadensgeschehen kraftfahrzeug mitgeprgt worden sei erforderlich sei stets schaden fr ersatz verlangt auswirkung derjenigen gefahren handele hinsichtlich verkehr schadlos gehalten msse schadensfolge msse bereich gefahren fallen derentwillen rechtsnorm erlassen worden sei fr zurechnung betriebsgefahr komme mageblich darauf unfall nahen rtlichen zeitlichen zusammenhang bestimmten betriebsvorgang bestimmten betriebseinrichtung kraftfahrzeugs stehe ausgehend grundstzen knne betriebsgefahr motorrads beklagten schadensereignis zugerechnet zurechnung scheitere schon daran beiden motorrder berhrt htten lasse feststellen fahrweise beklagten engen rtlichen zeitlichen zusammenhang schadensentstehung hingewirkt allein umstand beklagte wegen eigenen berholmanvers berhaupt gegenfahrbahn aufgehalten reaktion klgers sinne angefhrten rechtsprechung ausgelst klger beweis gefhrt deshalb gegenfahrbahn fahrbahnrand geraten sei dabei fahrweise sonstige verkehrsbeeinflussung beklagten reagiert neben eigentlichen berholmanver zustzliche ausweich abwehrreaktion vorgenommen ergebnis erstinstanzlichen beweisaufnahme knne ausgeschlossen fahrlinie klgers allein aktiven entschluss beruht bereits gegenverkehr befindliche beklagte bogen umfahren womit motorrad beklagten ebenso berholte fahrzeug zeugen einfach strae wren erstinstanzlich vernommenen zeugen htten weder darstellung klgers diejenige beklagten besttigt htten beiden motorrder erst kenntnis genommen bereits nebeneinander hhe fahrzeugs zeugen seien einleitung jeweiligen berholmanvers htten daher beschreiben knnen klger behauptete unfallhergang sei eingeholte schriftliche sachverstndigengutachten bewiesen zeitliche abfolge fahrmanver mangels aussagekrftiger unfallspuren nher aufklren lassen unfall dargestellt knne klger geschildert ebenfalls mgliche unfallvariante beklagten ausgeschlossen sei ii hlt rgen revision ergebnis stand zutreffend geht berufungsgericht allerdings davon halterhaftung gem abs stvg haftung fahrers vermutetem verschulden gem abs stvg eingreifen betrieb befindliches kraftfahrzeug lediglich unfallstelle anwesend fahrweise sonstige verkehrsbeeinflussung entstehung schadens beigetragen haftungsmerkmal betrieb rechtsprechung bundesgerichtshofs entsprechend umfassenden schutzzweck vorschrift weit auszulegen haftung abs stvg umfasst daher kraftfahrzeugverkehr beeinflussten schadensablufe gengt kraftfahrzeug ausgehende gefahr ausgewirkt schadensgeschehen weise kraftfahrzeug mitgeprgt worden fall mittels schutzzweck haftungsnorm orientierten wertenden betrachtung beurteilt rahmen gefhrdungshaftung erforderlichen zurechnungszusammenhang fehlt schdigung mehr spezifische auswirkung derjenigen gefahren fr haftungsvorschrift verkehr schadlos halten senatsurteil april vi zr versr ii mwn fr zurechnung betriebsgefahr kommt mageblich darauf unfall nahen rtlichen zeitlichen kausalzusammenhang bestimmten betriebsvorgang bestimmten betriebseinrichtung kraftfahrzeugs steht allerdings hngt haftung gem stvg davon ab fhrer betrieb befindlichen kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten davon kollision fahrzeuge gekommen senatsurteil april aao mwn weite auslegung tatbestandsmerkmals betrieb kraftfahrzeugs entspricht weiten schutzzweck abs stvg findet darin innere rechtfertigung haftung abs stvg sozusagen preis dafr verwendung kfz erlaubterweise gefahrenquelle erffnet daher kfzverkehr beeinflussten schadensablufe erfassen schaden demgem bereits betrieb kfz entstanden kfz ausgehende gefahren ausgewirkt senatsurteil april aao mwn allerdings reicht bloe anwesenheit betrieb befindlichen kraftfahrzeugs unfallstelle fr haftung insbesondere sogenannten unfall berhrung daher voraussetzung fr zurechnung betriebs kraftfahrzeugs schdigenden ereignis ber bloe anwesenheit unfallstelle hinaus fahrverhalten fahrers irgendeiner art weise fahrmanver unfallgegners beeinflusst senatsurteile oktober vi zr versr juni vi zr versr juli vi zr njw ii mithin kraftfahrzeug fahrweise sonstige verkehrsbeeinflussung entstehung schadens beigetragen senatsurteile april vi zr versr september vi zr versr rn galke zfs laws lohmeyer vinke freymann wellner jurispk strverkr stvg rn schwab dar bachmeier ltkes bachmeier mller rebler straenverkehr stand april stvg rn burmann burmann he hhnermann jahnke straenverkehrsrecht aufl rn eggert ludovisy eggert burhoff praxis straenverkehrsrechts auflage rn ff knig hentschel knig dauer straenverkehrsrecht aufl stvg rn liegt jedenfalls bisher berufungsgericht getroffenen feststellungen vorliegenden fall berufungsgericht berufungsgericht senatsentscheidung september vi zr aao zugrundeliegenden fallgestaltung feststellen knnen unfall mittelbar fahrweise sonstige verkehrsbeeinflussung motorrads beklagten verursacht worden entgegen ansicht revision gengt dafr umstand beklagte zeitlich parallel unfallgeschehen berholmanver vorgenommen klger vorbringen beklagten bogen gefahren zweiter reihe berholen allein aa betrieb befindliche unfallstelle lediglich anwesende fahrzeug nimmt parallel unfallgeschehen immer geartetes fahrmanver grund unfall immer verkehrssituation gesamtheit zurckgefhrt wre unfall vorbringen beklagten berholmanver beklagten geschehen fahrlinie klgers mglicherweise wre reicht indes fr gem abs stvg erforderlichen zurechnungszusammenhang zurechnung unfallgeschehen gelst straenverkehrsrecht anerkannt mageblicher zeitpunkt fr urschlichkeit zurechnungszusammenhang eintritt konkreten kritischen verkehrslage unmittelbar schaden fhrt kritische verkehrslage beginnt fr verkehrsteilnehmer erkennbare verkehrssituation konkreten anhalt dafr bietet gefahrensituation unmittelbar entstehen senatsurteile mrz vi zr versr dezember vi zr versr rn gilt fr gefhrdungshaftung gem abs stvg knig hentschel knig dauer straenverkehrsrecht aufl einleitung rn stvg rn rn grundstzen vortrag beklagten zugrunde gelegt kritische verkehrslage beklagten vorgenommenen berholvorgang allein eingetreten kritische verkehrslage entstand frhestens klger gleichzeitig gegenfahrbahn begab umstand beklagten indes zugerechnet stellt typische gefahr berholvorgangs dar rckwrtiger verkehr seinerseits berholen zweiter reihe nutzt dabei fahrweise sonstige verkehrsbeeinflussung berholenden anlass gegeben htte schlingern gert allein umstand beklagte berholte reicht daher rahmen abs stvg relevante urschlichkeit fahrweise sonstigen verkehrsbeeinflussung fr unfall bejahen wre wrde letztlich bloe anwesenheit betrieb befindlichen kraftfahrzeugs nhe unfallstelle fr haftung gem abs stvg gengen fhrte zudem erheblichen abgrenzungsschwierigkeiten berholmanver vornehmende beklagte zeuge kraftfahrzeug verkehrssituation gleichermaen geprgt klger zugrundelegung vortrags beklagten berholmanver letztlich ausgewichen bb insofern liegt bisherigen feststellungen berufungsgerichts bisher senat entschiedenen fllen denen stets verursachung unfalls immer geartete verkehrsbeeinflussung gegnerischen fahrzeugs festgestellt geht bundesautobahn verhltnismig sperrigen langsam berholenden fahrzeug fahrverhalten beginn berholvorgangs ankndigung aufgefasst typische gefahr fr berholfahrbahn nachfolgende schnellere verkehrsteilnehmer misslingende abwehrreaktion schaden kommen senatsurteil juni aao typisch betrieb sattelschleppers verbundene gefahr wirkt berholter fahrer motorfahrrades unsicher deshalb strzt senatsurteil juli vi zr aao ii zurechenbarer weise kraftfahrzeug veranlasst unfall herannahen entgegenkommenden fahrradverkehr verkehrsraum eng droht fahrradfahrer ausweichmanver strzt senatsurteil april vi zr aao unfall infolge voreiligen objektiv erforderlichen abwehr ausweichreaktion betrieb kraftfahrzeugs zuzurechnen reaktion streitfall kleinen schlenker fahrspur hinaus ausgelst senatsurteil april vi zr aao ii dagegen rechtfertigt bloe anwesenheit betrieb befindlichen fahrzeugs unfallstelle fr allein annahme ablauf ungeklrter unfall betrieb fahrzeugs entstanden senatsurteil oktober vi zr versr recht rgt revision berufungsgericht entscheidung beklagten geschilderten unfallhergang zugrunde gelegt feststellungen gerichtlichen sachverstndigen ausreichend auseinanderzusetzen zpo wrdigung beweise grundstzlich tatrichter vorbehalten feststellungen revisionsgericht gem abs zpo gebunden lediglich nachprfen tatrichter entsprechend gebot zpo prozessstoff beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinandergesetzt beweiswrdigung vollstndig rechtlich mglich denkgesetze erfahrungsstze verstt st rspr senatsurteil april vi zr njw rn mwn fehler zeigt revisionsbegrndung hinblick feststellungen berufungsgerichts berufungsgericht entscheidung beklagten geschilderten unfallhergang zugrunde gelegt gemeint insoweit darlegungs beweisbelastete abs stvg klger behaupteten geschehensablauf beweisen knnen daher davon ausgegangen fahrverhalten klgers beklagte weise beeinflusst worden sei dabei indes prozessstoff beweisergebnisse ausgeschpft aa berufungsgericht entgegen ansicht revision anlass zeugen gem abs zpo erneut vernehmen vgl bgh urteil oktober iv zr njw mwn voit musielak zpo aufl rn sowohl landgericht berufungsgericht gehen davon zeugenaussagen fr magebliche frage klger aufgrund fahrverhaltens beklagten ausweichmanver durchgefhrt unergiebig bb berufungsgericht wrdigung revision recht rgt wesentliche aussage sachverstndigen unbeachtet gelassen sachverstndige ausgefhrt spurenlage lasse ausweichmanver klgers linken randbereich linken fahrbahn gegenfahrbahn links einleitung notbremsung erkennen landgericht hinterfragen festgestellt klger sei fahrzeug beklagten ausweichmanver veranlasst worden hintergrund durfte berufungsgericht ergnzende beweisaufnahme etwa anhrung sachverstndigen gegebenenfalls erneuten anhrung parteien anwesenheit sachverstndigen davon ausgehen berholvorgang klgers beklagten weise beeinflusst worden sei vgl senatsurteil september vi zr aao rn gilt umso mehr sicht berufungsgerichts entscheidungserhebliche frage vorliegens ausweichmanvers erster instanz weder fr sachverstndigen fr gericht mageblicher bedeutung iii berufungsurteil daher bestand aufzuheben mangels entscheidungsreife neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs abs satz zpo galke offenloch roloff oehler mller vorinstanzen lg paderborn entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet juni bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stvg bgb ga fshg nw abs mglichkeit kostenersatzes abs satz nr fshg nw schliet vornherein zivilrechtliche schadensersatzansprche stvg bgh urteil juni vi zr lg siegen ag bad berleburg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter galke richter zoll richterin diederichsen richter sthr richterin pentz fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts siegen juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt abgetretenem recht gemeinde ersatz kosten fr beseitigung lspur beklagte halter beklagten haftpflichtversicherten traktors vormittag september verlor traktor panne hydraulikl dadurch wurde eigentum gemeinde stehende strae bereich ortsdurchfahrt verunreinigt nachdem stdtische feuerwehr verschmutzte stelle lbindemittel abgestreut beauftragte gemeinde verkehrssicherheit strae wiederherzustellen firma lspur entfernen firma reinigte stra enbelag spezialfahrzeugen nassreinigungsverfahren hierfr stellte gemeinde rechnung hhe trat firma ersatzansprche halter haftpflichtversicherer traktors ab firma bertrug forderungen klgerin klage vorinstanzen erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin ansprche entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts scheiden ansprche stvg bgb beklagten abgetretenem recht gemeinde firma rechnung gestellten reinigungskosten seien herstellungskosten sinne abs bgb gemeinde sei heranziehung firma schadensbeseitigung hoheitlich verpflichtung gefahrenabwehr privatrechtlich straeneigentmerin beseitigung eigentumsschadens ttig geworden straenreinigung sei schlicht hoheitliches handeln realakt lspur fahrbahn stelle unglcksfall dar sinne abs gesetzes ber feuerschutz hilfeleistung landes nordrhein westfalen feuerschutzhilfeleistungsgesetz fshg nw februar gv nrw firma sei verwaltungshelferin gefahrenabwehr ttig geworden beseitigung gefahr sei eigentumsschaden fahrbahn behoben worden fielen kosten gefahrenabwehr herstellungskosten sinne abs bgb gesetzgeber feuerschutzhilfeleistungsgesetz abschlieende rege lung fr ersatz kosten hilfsmanahmen gesetz getroffen regelung schliee fr bereich ersatz aufwendungen vorschriften insbesondere privatrecht regelung abs fshg nw seien feuerwehreinstze grundstzlich unentgeltlich gemeinden knnten bestimmten fllen abs fshg nw ersatz entstandenen kosten verlangen gefahr schaden beim betrieb kraftfahrzeugen entstanden sei regelungslcke rckgriff insbesondere privatrechtliche vorschriften erfordern wrde bestehe daher liefe satzungserfordernis gem abs fshg fr regelung kostenersatzes leer knnte gemeinde gefahrenabwehrkosten zustzlich privatrechtlich schaden geltend anspruch gemeinde aufwendungsersatz gem satz bgb wegen geschftsfhrung auftrag sei hinblick abschlieende gesetzliche kostentragungsregelung ausgeschlossen abtretung eventueller ffentlich rechtlicher kostenforderungen gemeinde beklagten ersatz reinigungskosten gem abs satz nr fshg nw firma sei unzulssig nichtig knnten ffentlich rechtliche forderungen grundstzlich abgetreten abtretung sei unwirksam umgehung ffentlichrechtlichen verfahrens zustndigkeitsordnung fhre schutz ffentlicher privater interessen hinnehmbarer weise beeintrchtige sei fall erstattungsforderung abs satz nr fshg nw bedrfe hhe behrdlichen festsetzung dabei behrde gem abs fshg nw ermessensentscheidung hhe kostenersatz verlangt solle treffen beklagten rechtsanspruch htten verfahrensrechtlich sei kos tenersatzanspruch mittels leistungsbescheides zivilprozess geltend schlielich stnden klgerin abgetretenem recht ansprche firma firma beklagten eigenen vertraglichen ansprche lediglich vertraglichen verpflichtungen gegenber gemeinde erfllt weshalb fr ansprche geschftsfhrung auftrag betracht kmen ii beurteilung berufungsgerichts hlt revisionsrechtlicher berprfung stand allerdings verneint berufungsgericht zutreffend revision beanstandet eigenen anspruch firma beklagten geschftsfhrung auftrag aufwendungsersatz gem satz bgb beruht verpflichtung geschftsfhrers wirksam geschlossenen vertrag rechte pflichten geschftsfhrers insbesondere entgeltfrage umfassend regelt dritter geschft zugute kommt aufwendungsersatz wegen geschftsfhrung auftrag anspruch genommen vgl bgh urteile oktober zr njw rr april vii zr njw rr fall firma reinigte strae aufgrund vertrages entgeltregelung erfllte vertragliche verpflichtung auffassung berufungsgerichts klgerin ffentlich rechtliche kostenersatzanspruch gem abs satz nr fshg nw wirksam abgetreten worden stellt revision frage rechtsgrnden beanstanden ffentlich rechtliche forderungen grundstzlich abtretbar vgl bgh urteil juli ii zr zip staudinger busche bgb einleitung ff rn vorschriften ff bgb magabe besonderheiten einschlgigen rechtsmaterie entsprechend anzuwenden vgl bverwg njw lg bielefeld urteil oktober juris rn palandt grneberg bgb aufl rn jurispk bgb knerr rn stand oktober ergibt allerdings besonderheiten ffentlichen rechts insbesondere rechtsnatur forderung unvereinbarkeit abtretung forderung zugrunde liegenden rechtsordnung abtretung nichtig abtretung ffentlich rechtlicher forderungen insbesondere privatperson fall ffentlich rechtliche verfahrens zustndigkeitsordnung umgangen sowohl ffentliche schtzenswerte private interessen hinnehmbarer weise beeintrchtigt wrden vgl vg dsseldorf njw lg bochum urteil november juris rn staudinger busche aao einleitung ff rn grundstzen forderung ber kosten deren erhebung ermessen behrde steht behrdlichen festsetzung hhe bedarf erlass leistungsbescheids abgetreten forderung entsteht nmlich bereits verwirklichung ersatzbegehren zugrunde liegenden sachverhalts bedarf behrdlichen festsetzung prfung anspruchsvoraussetzungen tritt erlass leistungsbescheids ausbung pflichtgemen ermessens festsetzung hhe anspruchs leistungspflichtigen vgl steegmann steegmann recht feuerschutzes rettungsdienstes nordrhein westfalen fshg rn stand dezember darauf weist berufungsgericht recht festsetzung fehlt streitfall erfordernis satzungsmigen regelung kostenersatzes gem abs satz fshg nw abgesehen mithin etwaiger kostenersatzanspruch gemeinde abs satz nr fshg nw jedenfalls abtretbar vgl lg bochum urteil november juris rn lg baden baden urteil juli juris rn ag euskirchen urteil august juris rn erfolg wendet revision annahme berufungsgerichts gemeinde knne wegen insoweit vorrangigen regelung fshg nw schadensersatz zivilrechtlichen vorschriften beanspruchen gemeinde standen grunde schadensersatzansprche beklagten gem abs stvg abs satz bgb beklagte verbindung abs satz nr vvg klgerin abgetreten wurden kraftfahrzeug beklagten ausgelaufene hydraulikl eigentum gemeinde stehende strae deren bestimmungsgemer verwendung unerheblich beeintrchtigte mithin sachbeschdigung vorlag betrieb fahrzeugs beklagten zuzurechnen seite frage gestellt dagegen rechtlich erinnern vgl hierzu senatsurteil november vi zr versr rn bgh urteil dezember iv zr versr rn olg brandenburg urteil november juris rn betriebsstoffe ffentlichen straenraum befindlichen fahrzeug auslaufen betrieb fahr zeugs zuzurechnen vgl olg kln versr greger haftungsrecht straenverkehr aufl rn schneider mdr reinigung wiederherstellung gefahrlosen benutzbarkeit strae erforderlichen aufwendungen daher grundstzlich schdiger abs stvg abs bgb ersetzen vgl senatsurteil november vi zr aao rn olg brandenburg urteil november juris rn entgegen auffassung berufungsgerichts instanzgerichte vgl allgemein erstattung straenreinigungskosten olg koblenz gewarch beseitigung lspuren vgl lg bielefeld urteil oktober juris rn lg bochum urteil november juris rn ag euskirchen urteil august juris rn allgemein brauchbarkeitsbeeintrchtigungen schneider aao schliet mglichkeit kostenersatzes abs satz nr fshg nw vornherein zivilrechtliche schadensersatzansprche stvg vgl olg brandenburg urteil november juris rn lg bonn urteil januar juris rn aa streitfall schon voraussetzungen fr kostenersatz gem abs satz nr fshg nw gegeben werklohnanspruch firma feuerwehreinsatz entstanden kostenersatz leistungsbescheid abs fshg nw grundstzlich fr einsatz feuerwehr entstandenen kosten etwa fr eigenes personal eigene sachmittel gefordert vgl vg braunschweig urteil september juris rn hingegen heranziehung personen privatrechts entstandenen auslagen kosten feuerwehreinsatzes tr ger feuerwehr ttigkeit personen privatrechts hoheitliches handeln zuzurechnen hierfr voraussetzung person privatrechts gesetz aufgrund gesetzes ffentlich rechtlichen handlungs entscheidungsbefugnissen ausgestattet bedarf gesetzlicher vorschriften ausdrcklich anordnen zusammenhang ergeben private leistungstrger beliehener verwaltungshelfer ttig vgl bgh urteil september kzr medr rn bverwge streitfall einschlgigen bestimmungen feuerschutzhilfeleistungsgesetzes nw enthalten ausdrckliche regelung personen privatrechts beseitigung straenverunreinigungen vertraglich beauftragt verwaltungshelfer beliehene gemeinde handeln aufgrund festgestellten tatschlichen umstnde ttigkeit firma einsatz feuerwehr zugerechnet firma wurde erst vertraglich seiten gemeinde vollstndigen beseitigung lspur beauftragt nachdem feuerwehr streumaterial gebunden ausfhrung organisation lspurbeseitigung blieb vollstndig eigenverantwortlich mitarbeitern firma berlassen deren ttigkeit bediensteten gemeindlichen feuerwehr einfluss genommen worden wre frage gesamtzusammenhang regelungen feuerschutzhilfeleistungsgesetzes einsatz privaten unternehmens beseitigung lspur zulssig vgl hierzu vg arnsberg urteil februar juris rn ff vg braunschweig urteil september juris rn streitfall schon deshalb entscheidend firma ttig wurde bediensteter feuerwehr schadensort anwesend feuerwehr zurechenbare ttigkeit privaten dritten verwaltungshelfer feuerwehreinsatz jedenfalls ge geben feuerwehr zumindest leitungsbefugnissen ausgestatteter feuerwehrbeamter berhaupt mehr einsatzort anwesend feuerwehr hierdurch obwohl gefahrenlage unglcksfall ffentliche notstand andauert vollstndig einwirkungsmglichkeit beauftragten dritten begibt vgl vg dsseldorf urteil dezember juris rn ff selbstndige durchfhrung nassreinigungsverfahrens firma mithin leistung feuerwehr bb ffentlich rechtliche kostenersatzanspruch abs satz nr fshg nw zivilrechtliche schadensersatzanspruch gemeinde geschdigter eigentmerin strae erfllen unterschiedliche zwecke beide ansprche stehen nebeneinander streitfall allein aufgrund manahmen feuerwehr zustand strae jedenfalls unfall hergestellt ersatz fr wiederherstellung strae erforderlichen kosten gemeinde geschdigte eigentmerin gem abs stvg abs satz bgb grundstzlich anspruch wegen beschdigung sache schadensersatz leisten geschdigte statt herstellung gem abs bgb erforderlichen geldbetrag verlangen aufgrund abs satz bgb ergebenden ersetzungsbefugnis freie wahl mittel schadensbehebung vgl senatsurteil april vi zr bghz mwn verursacht allerdings mehreren schadensausgleich fhrenden mglichkeiten geringeren aufwand geschdigte grundstzlich beschrnkt fr billigere art schadensbehebung ntige geldbetrag sinne abs satz bgb herstellung erforderlich vgl senatsurteile oktober vi zr bghz mrz vi zr versr januar vi zr versr mrz vi zr versr schadensrestitution darf allerdings kostengnstigste wiederherstellung beschdigten sache beschrnkt ziel vielmehr zustand wiederherzustellen wirtschaftlich gesehen hypothetischen lage schadensereignis entspricht vgl senatsurteil oktober vi zr bghz mwn streitfall gemeinde kostengnstigere reinigungsalternative gleicher wirkung verfgung gestanden htte wurde berufungsgericht sicht folgerichtig festgestellt fr revision mithin erforderlichkeit aufwendungen auszugehen gemeinde stand mithin ersatz kostenaufwands fr einsatz firma zivilrechtlicher schadensersatz grundstzlich zivilrechtliche schadensersatzanspruch regelung abs satz nr fshg nw ausgeschlossen vgl olg brandenburg urteil november juris rn lg bonn urteil januar juris rn gegenteilige auffassung berufungsgerichts mehrerer instanzgerichte vgl lg bielefeld urteil oktober juris rn lg bochum urteil november juris rn ag euskirchen urteil august juris rn frage zustndigkeit zivilgerichte olg koblenz gewarch schneider mdr allgemein brauchbarkeitsbeeintrchtigungen widerspricht intention gesetzgebers bercksichtigt hinreichend unterschiedliche zielrich tung ansprche gefhrdungshaftung ffentlich rechtlichen kostenersatzanspruchs vorgngerregelung abs satz fshg nw fassung februar gv nrw sah ausdrcklich ansprche fllen gefhrdungshaftung bundesrechtlichen vorschriften grundstzliche unentgeltlichkeit feuerwehreinstze tangiert vgl lt drucks lg bonn urteil januar juris rn steegmann steegmann aao rn vorschrift entsprach regelungsgehalt geltenden brandschutzgesetze bundeslnder beispielsweise sieht abs satz niederschsischen gesetzes ber brandschutz hilfeleistungen feuerwehren nbrandschg mrz nds gvbl ansprche verursacher gefhrdungshaftung unberhrt bleiben entspricht auffassung erkennenden senats abs satz nbrandschg verbindung abs stvg gesttzten forderung privatrechtlichen anspruch handle vgl senatsbeschluss oktober vi zr juris olg celle urteil august olgr celle fassung nachfolgeregelung fshg nw mrz gv nrw rede stehenden derzeit geltenden vorschrift fshg nw entspricht gesetzgeber angesichts verstrkte motorisierung bevlkerung zunehmenden inanspruchnahme feuerwehr ffentlich rechtlichen kostenersatzansprche erleichterung kostenbeitreibung erweitern durchsetzung ansprche verursacher fllen gefhrdungshaftung hufig erforderlichen hhe erfolgreich lt drucks lt drucks vgl steegmann steegmann aao rn lediglich kostenbeitreibung fr ffentlichen leistungstrger erleichtert hingegen besteht anhalt dafr zivilrechtliche ansprche regelungen ffentlich rechtlichen kostenersatzansprche ausgeschlossen sollten mglichkeit gemeinden ersatzansprche fllen gefhrdungshaftung zivilrechtsweg geltend ff fshg nw festgelegte risikozuordnung kosten unterlaufen vgl ovg nw nwv bl primr kostenpflichtig grundsatz kongruenz ordnungspflicht kostenlast vgl ovg mnster nzv grundstzlich beseitigung strung ordnungsrechtlich verpflichtete mithin streitfall gemeinde primre kostenpflicht schliet kosten verursacher strung verlagert ffentliche pflichtentrger finanziell weise ausgleich verschafft dient kostenersatzanspruch abs fshg nw zivilrechtliche ansprche ersatz sachschden gefhrdungshaftung geht dienen vergleichbarer weise schdiger kosten fr beseitigung schadens berbrden mithin schadenslast primr belasteten nehmen kostenersatzanspruch abs satz nr fshg nw knpft gefhrdungshaftung zivilrechtlichen schadensersatzanspruch allerdings risiko durchsetzbarkeit ansprche zivilprozess hinblick antragspflicht parteien besonderheiten beweisrechts allgemeinen hher geltendmachung ansprche leistungsbescheid fr durchsetzung verwaltungsrechtsweg untersuchungsgrundsatz abs vwgo gilt vgl hierzu zuletzt olg brandenburg urteil november juris rn lg bonn urteil januar juris rn zivilrechtliche gefhrdungshaftungsansprche hinblick pflicht gemeinde erfllung hoheitlichen aufgabe ausgeschlossen unglcksfllen einsatz feuerwehr begegnen ordnungsrechtliche verantwortlichkeit steht zivilrechtlichen haftung schdigers wege steegmann steegmann aao rn regelungen fshg nw betreffen primr ansprche kostenersatz fr wiederherstellung beschdigten sache regeln kostenerstattung fr manahmen abwendung gefahren beseitigung folgen feuer unglcksfllen ffentlichen notstnden vgl abs fshg nw manahmen knnen mssen behebung unglcksfall verbundenen sachschadens gemeinde fhren wre gemeinde fr feuerwehreinsatz ffentlichrechtlicher kostenersatz aufgrund leistungsbescheids fr manahmen zugeflossen eigentumsschaden beseitigt wre umstand blick schadensrechtliche bereicherungsverbot hhe schadensersatzes bercksichtigen vgl senatsurteile april vi zr bghz februar vi zr bghz umstnde beklagten bisher vorgetragen iii alldem angefochtene entscheidung aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen senat gem abs zpo sache entscheiden weitere feststellungen schadenshhe treffen berufungsgericht rechtsstandpunkt folgerichtig offen gelassen galke zoll sthr diederichsen pentz vorinstanzen ag bad berleburg entscheidung lg siegen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr januar rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger beschlossen antrag beklagten zwangsvollstreckung urteil amtsgerichts mnchen mai urteil landgerichts mnchen zivilkammer dezember bezglich rumungsausspruchs einstweilen einzustellen zurckgewiesen grnde antrag einstellung zwangsvollstreckung unbegrndet rechtsprechung bundesgerichtshofs kommt einstellung zwangsvollstreckung revisionsinstanz abs zpo betracht rechtsmittel aussichtslos bgh beschlsse august viii zr wum rn sowie juni xii zr njw rr rn fall revision weder wegen grundstzlicher bedeutung sache fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung zuzulassen berufungsgericht gesttzt gutachten berufungsverhandlung nochmals angehrten sachverstndigen prof dr genommen mangelhaften parkettkleber verursachte schadstoffbelastung beklagten angemieteten doppelhaushlfte ausreichendem lften niveau gehalten knne normalma entspreche durchschnitt wohnungen anzutreffen sei deshalb knne beklagten jedenfalls hhere mietminderung zugebilligt amtsgericht ausgeurteilte quote tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts weist rechtsfehler insbesondere berufungsgericht beurteilung mangelhaftigkeit mietsache beweislast verkannt rechtsgrnden gleichfalls beanstanden berufungsgericht gutachten sachverstndigen prof dr schadstoffbelastung fr gengend achtet deshalb antrag beklagten einholung weiteren gutachtens medizinischen sachverstndigen abgelehnt berufungsgericht daher recht angenommen zahlungsverzug beklagten gesttzte fristlose kndigung klgerin wirksam beklagten mithin rumung angemieteten doppelhaushlfte verpflichtet ball dr milger dr fetzer dr hessel dr bnger vorinstanzen ag mnchen entscheidung lg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet januar fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle iv zr rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt richterin dr kessal wulf mndliche verhandlung januar fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mai kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger begehrt beklagten hhere zusatzrente wirkung ab januar mrz geboren wegen ttigkeit ffentlichen dienst beklagten versorgungsanstalt versichert seit november bezieht klger monatliche zusatzversorgungsrente beklagten abs satz buchst doppelbuchst aa satzung folgenden vbls fr berechnung rentenhhe klgers magebenden fassung bercksichtigte beklagte fr faktor gesamtversorgungsfhigen zeit hhe zusatzrente abhngt auer umlagemonaten denen arbeitgeber ffentlichen dienstes umlagezah lungen beklagte fr altersversorgung beschftigten klgers beigetragen darber hinaus zeiten ber umlagemonate hinaus gesetzlichen rente klgers zugrunde liegen hlfte sog halbanrechnungsgrundsatz dementsprechend beklagte monaten klger gesetzlichen rentenversicherung zurckgelegt zunchst monate abgezogen denen arbeitgeber umlagen beklagte gezahlt hlfte verbleibenden monate sowie umlagemonaten setzt danach gesamtversorgungsfhige zeit zusammen andererseits seinerzeit geltenden satzung berechnung versorgungsrente grundstzlich vollen hhe klger gezahlten gesetzlichen rente auszugehen wurde beklagten gewhrte zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt gesetzliche rente satzung berechneten gesamtversorgung zurckblieb abs vbls bundesverfassungsgericht vollen bercksichtigung gesetzlichen rente trotz hlftigen anrechnung vordienstzeiten versto art abs gg gesehen ablauf jahres hingenommen knne versr njw klger daher neben zwei weiteren klagebegehren klageabweisung landgericht mehr gegenstand rechtsmittelverfahren geworden dahingehend feststellungsklage erhoben beklagte verpflichtet sei ab januar versorgungsrente fr versicherte grundlage smtliche vordienstzeiten voll bercksichtigenden gesamtversorgungs fhigen zeit gewhren neue regelung vordienstzeiten ndernde satzung kraft trete landgericht klage insoweit stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht klage abgewiesen revision erstrebt klger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision bleibt erfolg auffassung berufungsgerichts gehren berechtigte klger dezember schon renten beklagten bezogen personenkreis fr bundesverfassungsgericht streitige regelung beanstandet annehme fr gruppe rentenberechtigten halbanrechnung unzulssig satzung insoweit unwirksam sei knne klage erfolg stehe grundentscheidung beteiligten sozialpartner frage jedenfalls gericht wege ergnzender auslegung lckenhaft gewordenen vertrags geschlossen knne beklagte knne grundleistungsangebot gestalten msse sozialpartnern ausgehandeltes ergebnis umsetzen notwendig kompromihafte zge trage deshalb auslegung gesichtspunkt systemgerechtigkeit kaum zugnglich sei klger geforderte zustzliche leistung sei finanziellen wirkungen beklagte abschtze etwa abrundung angebots werten erschttere beklagte wirtschaftlichen substanz deshalb msse mgliche neuregelung betracht gezogen vordienstzeiten berechnung beklagten gezahlten zusatzrente berhaupt mehr bercksichtigt knnten zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung berufungsgericht lag tarifvertrag ber betriebliche altersversorgung beschftigten ffentlichen dienstes mrz bisherige gesamtversorgungssystem beklagten grundsatz betriebstreue anknpfendes punktemodell ersetzt vordienstzeiten abgesehen bestandsschutz mehr bercksichtigt vgl gilbert hesse versorgung angestellten arbeiter ffentlichen dienstes ergl august teil anl hinblick darauf berufungsgericht anla gesehen satzung etwa wegen unttigkeit sozialpartner ergnzend auszulegen jedenfalls ergebnis zuzustimmen senat bereits urteil november iv zr versr entschieden september beklagte satzung wirkung ab januar gendert bergangsregelung abs neufassung bisherigem satzungsrecht gezahlten versorgungsrenten grundstzlich besitzstandsrenten weitergezahlt entsprechend neufassung jahr jhr lich juli erhht klger geforderte volle anrechnung vordienstzeiten vorgesehen bundesverfassungsgericht beschlu mrz klger sttzt verfassungsbeschwerde geborenen rentnerin seit anfang leistungen beklagten erhielt ausgangsverfahren erfolglos deren erhhung wegen unwirksamkeit satzungsbestimmungen verlangt entscheidung angenommen soweit beschwerdefhrerin volle bercksichtigung sozialversicherungsrente bestimmung hhe zusatzversorgung einerseits halbe bercksichtigung zeiten aufnahme ttigkeit ffentlichen dienst andererseits gewandt bundesverfassungsgericht regelung abs satz buchst doppelbuchst aa vbls hinblick art abs gg beanstandet verletzung grundrechten beschwerdefhrerin festgestellt ungleichbehandlung sei gravierend halte derzeit jedoch rahmen zulssigen generalisierung satzungsgeber sei wegen hochkomplizierten materie gewissen vereinfachungen gezwungen dabei drfe ungleichbehandlungen kauf nehmen solange davon verhltnismig kleine zahl personen betroffen sei treffe rentnergeneration beschwerdefhrerin bundesverfassungsgericht feststellt fr jngeren versichertengenerationen sei bruchloser verlauf erwerbsbiographie ffentlichen dienst angesichts stark gestiegener teilzeitarbeit strkeren diskontinuitt erwerbslebens allerdings mehr hinreichender weise typisch angesichts entwicklung knne benachteiligung rentner volle anrechnung vordienstzeiten erworbenen rentenansprche hlftiger bercksichtigung teils lebensarbeitszeit rahmen berechnung gesamtversorgungsfhigen dienstzeit lnger ablauf jahres hingenommen zeitpunkt sei beklagte entscheidung bverfge versr ohnehin grundlegenden nderung satzung gezwungen beschlu bundesverfassungsgerichts mag rentenempfngern beklagten erwartung geweckt stehe jahr hhere rente voller bercksichtigung vordienstzeiten frher geltenden fassung vbls ergeben wrde klger vorliegenden verfahrens gehrt jedoch jngeren versichertengenerationen fr angegriffene halbanrechnung auffassung bundesverfassungsgerichts mehr hinnehmbar bundesverfassungsgericht halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher bedenken zulssige typisierung generalisierung rahmen komplizierten materie angesehen bruchloser verlauf erwerbsbiographie ffentlichen dienst erst fr jngeren versichertengenerationen mehr hinreichend typisch sei ablauf jahres knne halbanrechnung hingenommen mithin bundesverfassungsgericht davon ausgegangen versicherten ablauf jahres rentner beklagten geworden denjenigen generationen zhlen fr bruchloser verlauf rentenbeginn abgeschlossenen erwerbsbiographie typisch angesehen soweit versicherten revisions verfahren annahme bundesverfassungsgerichts mittels statistischen materials berufung einzuholendes sachverstndigengutachten zweifel gezogen bezug rein wertende abgrenzung versichertengenerationen bundesverfassungsgericht unerheblich klger bezieht schon seit november zusatzrente beklagten fr fr generation angehrt halbanrechnung vordienstzeiten hinzunehmen unterscheidung bundesverfassungsgericht rentnergeneration dortigen beschwerdefhrerin einerseits jngeren versichertengenerationen andererseits trifft verlre sinn personen stichtag schon rentner beklagten stichtag angehrige jngeren versichertengenerationen htten gelten sollen beschwerdefhrerin verfahren bundesverfassungsgericht beteiligten jngeren versichertengenerationen stichtag anspruch nderung benachteiligenden art abs gg verstoenden satzungsbestimmungen gehabt htte ersichtlich senat folgt bundesverfassungsgericht darin anwendung abs satz buchst doppelbuchst aa vbls berechnung versorgungsrente fr versicherte klger dezember rentenberechtigt geworden art abs gg verstt versto agbg bgb liegt dabei beruhen erwgungen bundesverfassungsgerichts ungleich behandlung halbanrechnung betroffenen versichertengruppe trotz kritik beklagten punkt folgen vgl hebler ztr ff schantl versr ff bundesverfassungsgericht senat auffassung halbanrechnung ungleichbehandlung gegenber denjenigen versicherten verbunden ganzes berufsleben ffentlichen dienst verbracht ungleichbehandlung jedenfalls rahmen zulssigen typisierung generalisierung komplizierten groe gruppe versicherten betreffenden materie hielt ungleichbehandlung versicherter ablauf jahres zusatzrentenempfnger geworden zuletzt interesse erhaltung finanziellen leistungsfhigkeit versorgungstrgers hinzunehmen fr zukunft ungleichbehandlung fr zuknftige rentenempfnger vermeidende regelung treffen klger gegenber versicherten deren rente ab januar geltenden neufassung vbls richtet rechtlich erheblicher weise benachteiligt niveau beklagten zukunft aufgrund neuen satzung leistenden renten generell niedriger bisher berechtigten daneben ergnzende altersvorsorge angeboten eigenen beitrgen aufgebaut mu klger trotz dynamisierten besitzstandsrente abs vbls erhlt wirtschaftlich ergebnis schlechter stehe berechtigte deren rente neuem satzungsrecht rcksicht vordienstzeiten auerhalb ffentlichen dienstes berechnet weder dargetan ersichtlich halbanrechnung vordienstzeiten bundesverfas sungsgericht gesehene versto gleichheitsgrundsatz fr zukunft ausgerumt hinblick darauf stehen rentenempfngern alten rechts etwa klger ber wahrung besitzstandes hinaus bergangszeit dezember weitergehenden ansprche grnden gleichbehandlung entgegen ansicht revision tarifvertragsparteien schlielich vereinbarung bundesgerichtliche entscheidung zugunsten hheren bergangsregelung neuen satzung vorgesehenen rente zugunsten davon betroffenen umzusetzen darauf verstndigt entscheidung ber halb vollanrechnung gerichten vorzubehalten lediglich ausdruck gebracht entscheidung sogar rckwirkend folge geleistet terno dr schlichting wendt seiffert dr kessal wulf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zr juni rechtsstreit ecli de bgh bviizr vii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dr eick richter halfmeier dr kartzke prof dr jurgeleit richterin sacher beschlossen antrag klgers wahrnehmung rechte beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt beizuordnen abgelehnt beschwerde klgers nichtzulassung revision beschluss zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg oktober kosten unzulssig verworfen streitwert grnde klger begehrt feststellung schadensersatzpflicht beklagten zusammenhang freigabe domain klage beiden tatsacheninstanzen erfolg geblieben rechtsanwalt dr fr klger beschwerde nichtzulassung revision beschluss berufungsgerichts oktober eingelegt aussicht erfolg rechtsmittels gesehen klger mitgeteilt klger macht geltend rechtsanwalt dr mandat niedergelegt jedenfalls sei mandat nachfolgend beendet worden klger ablauf mehrfach verlngerten frist begrndung beschwerde beiordnung notanwalts weiteren durchfhrung begrndung nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beantragt ii antrag beiordnung notanwalts begrndet voraussetzung fr derartige beiordnung partei beabsichtigte rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint abs zpo aussichtslosigkeit gegeben gnstiges ergebnis beabsichtigten rechtsverfolgung anwaltlicher beratung ganz offenbar erreicht bgh beschluss juli vii zr rn fall rechtsverfolgung klgers erscheint aussichtslos nichtzulassungsbeschwerde unzulssig wert revision geltend machenden beschwer bersteigt nr egzpo klger revision abweisung feststellungsklage wenden wert beschwer richtet daher interesse klgers verurteilung beklagten entspricht streitwert landgericht berufungsgericht streitwert klage berufung grundlage hierzu erfolgten angaben klgers geschtzt entsprechend festgesetzt erkennbar gerichte dabei vorinstanzen vorgebrachten stnde hhe streitwerts ausreichend bercksichtigt ersichtlich klger eigenen wertangabe bereinstimmende wertfestsetzung beanstandet deshalb verfahren nichtzulassungsbeschwerde mehr einwnden wertfestsetzung gehrt vgl bgh beschluss mrz zr rn darber hinaus bestellung notanwalts zpo klger angestrebten ziel gerechtfertigt nichtzulassungsbeschwerde darf gesetzlichen vorschriften beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt begrndet trgt verantwortung fr fassung beiordnung bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts allein zweck eingelegte rechtsmittel entgegen rat bisherigen prozessbevollmchtigten durchzufhren hierbei rechtlichen berlegungen klgers grundlage begrndungsschriftsatzes wrde sinn zweck zulassungsbeschrnkung zuwiderlaufen darin besteht rechtspflege leistungsfhige revisionssachen besonders qualifizierte anwaltschaft strken rechtsuchenden kompetent beraten bundesgerichtshof unzulssigen rechtsmitteln entlasten stnde beiordnung widerspruch eigenverantwortung rechtsanwalts bgh beschluss februar vii zr rn nichtzulassungsbeschwerde kosten klgers unzulssig verwerfen wert revision geltend machenden beschwer bersteigt begrndung innerhalb vorsitzenden zuletzt mrz verlngerten frist beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt begrndet worden eick halfmeier jurgeleit kartzke sacher vorinstanzen lg ansbach entscheidung olg nrnberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet juni bartholomus justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb agb sparkassen nr abs abkommen fr lastschriftverkehr mglichkeit schuldners widerspruch belastungen kontos aufgrund einzugsermchtigungslastschriften befristet endet erst genehmigung gegenber zahlstelle genehmigung belastungen geltenden allgemeinen geschftsbedingungen sonderbedingungen fr lastschriftverkehr sparkassen schweigen rechnungsabschlu gesehen bgh urteil juni xi zr olg dresden lg leipzig xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter nobbe richter dr bungeroth dr van gelder dr mller dr joeres fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden juni kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger gesamtvollstreckungsverwalter ber vermgen gmbh schuldnerin beklagte sparkasse streiten ber wirksamkeit widerspruchs einzugsermchtigungslastschriften liegt folgender sachverhalt zugrunde kauffrau unterhielt firma einzelkaufmnnischen unternehmens beklagten girokonto bank einzugsermchtigung erteilt zog konto lastschriften hhe monatlich dm kredite bedient wurden mrz bernahm schuldnerin konto vereinbarung allgemeinen geschftsbedingungen sonderbedingungen fr lastschriftverkehr sparkassen bank zog kontoinhaberwechsel lastschriften einschlielich september ber konto lastschrift fr april wurde beklagten zurckgegeben lastschriften fr monate mai september wurden belastung girokontos schuldnerin eingelst rechnungsabschlssen juni september bercksichtigt erffnung gesamtvollstreckung februar einvernehmlicher beendigung giroverhltnisses verlangte klger beklagten schreiben april rckbuchung mai september vorgenommenen lastschrift belastungen hhe dm beklagte wendet schuldnerin belastungsbuchungen dadurch konkludent genehmigt weiterfhrung girokontos buchungen geduldet zumindest liege genehmigung deshalb bersandten rechnungsabschlsse juni september einwendungen erhoben worden seien landgericht klage zahlung dm zuzglich zinsen ausnahme teils geltend gemachten zinsanspruchs stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht zurckgewiesen revision verfolgt klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung klageforderung wesentlichen ausgefhrt klger stehe anspruch stornierung kontoinhaberwechsel vorgenommenen belastungsbuchungen sei wegen zwischenzeitlicher auflsung giroverhltnisses erstattung buchungsbetrge gerichtet klger nmlich einzugsermchtigungsverfahren erfolgten belastungsbuchungen schreiben april verwalter vermgens schuldnerin wirksam widersprochen beklagte unabhngig davon schuldnerin valutaverhltnis zahlungspflichtig sei widerspruch lngerer zeit befolgen weisung schuldnerin deren konto belastet belastungsbuchungen genehmigt genehmigung knne weder schweigen schuldnerin tageskontoauszge rechnungsabschlsse gesehen glten rechnungsabschlsse nr abs agb sparkassen genehmigt binnen vier wochen widersprochen dadurch wrden ansprche richtigstellung unrichtigen buchungen ausgeschlossen klger knne deshalb genehmigung rechnungsabschlsse zustande gekommenen anerkenntnisvertrge kondizieren darber beklagte dadurch klger belastungsbuchungen erst spt widersprochen ersatzfhigen schaden erlitten glubigerbank halten knne sei entscheiden ii entscheidung berufungsgerichts hlt rechtlichen nachprfung wesentlichen punkten begrndung stand ansicht berufungsgerichts klger belastungsbuchungen schreiben april wirksam widersprochen ursprngliche berichtigungsanspruch auflsung giroverhltnisses zahlungsanspruch weiterbesteht zutreffend erffnung gesamtvollstreckungsverfahrens geht schuldner zustehende mglichkeit widerspruchs einzugsermchtigungsverfahren vorgenommene belastungsbuchungen verwalter ber bezug masse diejenigen handlungen vornehmen denen bisher schuldner berechtigt vgl geso auflsung giroverhltnisses widerspruchsmglichkeit berufungsgericht zutreffend ausgefhrt unberhrt gelassen vgl canaris bankvertragsrecht aufl rdn rottnauer wm ansprche kontofhrung beziehen guthaben gefhrt htten bestehen auflsung giroverhltnisses zahlungsansprche widerspruch klger schuldnerin zustehenden anspruch berichtigung lastschrift belastungen erhoben deren genehmigung verweigert vgl van gelder schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch rdn beklagten stand daher belastung geltend gemachte aufwendungsersatzanspruch schuldnerin aa mglichkeit widerspruch lastschriftbelastungen monaten mai september april zeitablauf erloschen frage widerspruchsmglichkeit ablauf bestimmten frist erlischt hchstrichterlich abschlieend geklrt iva zivilsenat bundesgerichtshofs allerdings entscheidung januar iva zr wm davon ausgegangen kontoinhaber widerspruch binnen frist sechs wochen ausben bgh urteil dezember ix zr wm olg koblenz njw rr demgegenber xii zivilsenat urteil januar xii zr wm ausgefhrt widerspruch kontoinhabers sei frist gebunden uerungen handelt jeweils obiter dicta denen genannten entscheidungen beruhen schrifttum antwort angesprochene frage umstritten autoren nehmen hinweis abschnitt iii nr abkommens fr lastschriftverkehr lsa wider spruchsmglichkeit sechs wochen befristet sei mnchkomm heinrichs aufl bgb rdn soergel zeiss bgb aufl rdn hennig zahlungsverkehrsabkommen spitzenverbnde kreditwirtschaft diestelmeier stellung zwischengeschalteten kreditinstituts bargeldlosen zahlungsverkehr reimer schmidt acp pleyer holschbach db franke db skrotzki kts meinung nr abs agb banken nr abs buchst agb sparkassen verweist schuldner unverzglich widerspruch erheben mssen schuldhafter nichtbefolgung pflicht widerspruchsmglichkeit bereits ablauf sechs wochen jedenfalls schuldner fr verzgerung stichhaltigen grnde belastung valutaverhltnis berechtigt sei ablauf frist erlschen canaris bankvertragsrecht aufl rdn engel rechtsprobleme lastschriftverfahren fallscheer schlegel lastschriftverfahren entwicklung rechtsprobleme denck zhr gegensatz stehen diejenigen autoren befristung widerspruchsmglichkeit verneinen van gelder schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch rdn reiser krepold bub abschnitt iii nr lsa reyher terpitz lastschriftverkehr gmann recht zahlungsverkehrs aufl rdn bauer wm bundschuh festschrift fr stimpel ff hadding sparkasse denck zhr vortmann ewir pnisch wub erkennende senat schliet letztgenannten auffassung widerspruchsmglichkeit kontoinhabers ergibt giroverhltnis ungenehmigten belastung kontos lastschrift einzugsermchtigungsverfahren verfahren handelt schuldnerbank lastschrift einlst stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs aufgrund eigenen namen erteilten weisung glubigerbank rahmen banken bestehenden giroverhltnisses belastung girokontos kontoinhabers geschieht entsprechende weisung schuldners schuldnerbank steht deshalb aufwendungsersatzanspruch bgb belastungsbuchung schuldner geltend macht erst schuldner belastungsbuchung gegenber schuldnerbank genehmigt bghz bgh urteil januar xii zr wm schuldner verfgungen ber konto frei somit verhltnis schuldnerbank beschrnkung entscheidung unterliegt warum einzugsermchtigungs lastschrift widerspricht widerspruch fr schuldnerbank grundstzlich immer verbindlich bghz daraus folgt schuldner belastungsbuchung aufgrund einzugsermchtigungs lastschrift zeitlich unbegrenzt widersprechen bundschuh festschrift fr stimpel bb widerspruchsmglichkeit schuldnerin wirksame genehmigung satz bgb erloschen genehmigung berufungsgericht zutreffend ausgefhrt bloen schweigen zugegangenen tageskontoauszug gesehen auszug ausgewiesene saldo reiner postensaldo fr zinsberechnung erstellt bedeutung verhinderung gedeckter auszahlungen beschrnkt dient rein tatschlichen zwecken deshalb liegt bloen schweigen auszug schlssige rechtsgeschftliche erklrung geschweige genehmigung beklagten vorgenommener kontobelastungen st rspr vgl bghz bgh urteil juni ix zr wm darin schuldner ber mehrere monate streitigen belastungsbuchungen beanstandet liegt konkludente genehmigung schrifttum insoweit hinweis entscheidung bundesgerichtshofs mai ii zr wm ansicht vertreten widerspruchslose fortsetzung zahlungsverkehrs ber konto lastschriftbetrgen belastet worden sei ber lngere zeit hinweg sei genehmigung schlssiges handeln werten reiser krepold bub rdn reyher terpitz lastschriftverkehr gefolgt bedarf entscheidung feststellungen schuldnerin konto kenntnis belastungen lastschriften ber lngere zeit abwicklung zahlungsverkehrs weiterbenutzt berufungsgericht getroffen rge oberlandesgericht insoweit substantiiertes vorbringen bergangen fehlt schweigen schuldnerin zugegangenen rechnungsabschlsse berufungsgericht rechtsfehlerfrei genehmigung lastschriftbelastungen gesehen nr abs satz agb sparkassen gelten rechnungsabschlsse genehmigt binnen vier wochen zugang widersprochen rechtsfolge kunde erteilung rechnungsabschlusses hingewiesen anforderungen nr agbg entsprechende bestimmung fhrt abschlu anerkenntnisvertrages gehen kontokorrentfhigen beiderseitigen ansprche leistungen brig bleibt anspruch saldoanerkenntnis bghz wirkung verwechseln rechtsgeschftlichen genehmigung rechnungsabschlu zugrunde liegenden buchungen belastungsbuchungen denen forderung sparkasse entspricht schuldanerkenntnis weder rechtmig weiteres genehmigt vgl senatsurteil oktober xi zr wm schimansky schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch rdn wolf horn lindacher agbg aufl nr rdn knnte gelten schweigen kunden sicht kreditinstituts ber anerkennung saldos hinaus erklrungswert geschftsbesorgungsrechtlichen genehmigung kontobelastungen aufgrund einzugsermchtigungslastschriften htte bedrfte darauf beziehenden beschrnkenden weiteren bestimmung etwa allgemeinen geschftsbedingungen anerkennung saldos genehmigung darin enthaltenen belastungen aufgrund zugsermchtigungslastschriften umfat sowie entsprechenden hinweises kunden erteilung rechnungsabschlusses vgl van gelder wm soergel huser welter bgb aufl rdn daran fehlt allgemeinen geschftsbedingungen sowie sonderbedingungen fr lastschriftverkehr sparkassen enthalten genehmigung belastungsbuchungen einzugsermchtigungsverfahren bezogene regelungen hinweis bedeutung entsprechenden schweigens innerhalb bestimmten frist fehlt abschnitt nr sonderbedingungen fr lastschriftverkehr enthaltene pflicht einzugsermchtigungslastschriften unverzglich widersprechen zusammenhang belang verletzung pflicht fhrt genehmigung betreffenden lastschrift belastungen schadensersatzanspruch zahlstelle kunden schweigen schuldnerin zugegangenen rechnungsabschlsse enthlt danach genehmigung lastschriftbelastungen fhrt abschlu anerkenntnisvertrgen knnen berufungsgericht zutreffend ausgefhrt abs satz alt abs bgb kondiziert kunde nachweist saldo genehmigte belastung aufgrund einzugsermchtigungslastschrift eingang gefunden beweis berufungsgericht rechtsfehlerfrei gefhrt angesehen prozeverhalten beklagten entnommen schadensersatzanspruch wegen unverzglichen widerspruchs lastschrift belastungen geltend offenbleiben beklagte nmlich entstandenen schaden vorgetragen schaden revision meint schon deshalb angenommen beklagte ablauf sechs wochen wiedervergtung ersten inkassostelle verlangen abschnitt iii nr lsa mu nmlich bercksichtigt erste inkassostelle zahlungsempfngerin personenidentisch vereinbarte rckgabe auerhalb lastschriftabkommens sowie anspruch abschnitt nr lsa ausgeschlossen iii revision somit erfolg versagen nobbe dr bungeroth dr mller dr van gelder dr joeres'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund november schuldspruch dahingehend gendert angeklagte fall urteilsgrnde beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem besitz betubungsmitteln geringer menge schuldig ausspruch ber fall verhngte einzelstrafe ausspruch ber gesamtstrafe zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt brigen freigesprochen hiergegen gerichtete revision urteilsformel ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo fall getroffenen feststellungen bestellte person namens august gifthndler ansssigen rausch telefonisch gramm heroin gramm streckmittel kurz darauf begaben angeklagte klagten pkw ange zuvor bestellten betubungsmittel abzuholen mehreren gefhrten telefonaten kam parkplatz supermarkts treffen angeklagten person namens hndler zeugen ttig zeuge pkw angeklagten whrend zeuge fr rauschgift angeklagte setzten drauen wartete pkw bergab angeklagten bestellung erhielt kaufgeld angeklagte verbrachte bernommene heroin anschlieend pkw whrend verblieb heroin heroinhydrochlorid anteil gelangte verabredet gestreckter form handel erls erhielt angeklagte unbekannt gebliebenen anteil entgegen annahme landgerichts angeklagte feststellungen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge gem abs nr btmg stgb hierzu tateinheit stehenden unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge gem abs nr btmg tterschaftlichen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge gem abs nr btmg schuldig gemacht fr abgrenzung tterschaft teilnahme gelten betubungsmittelrecht grundstze allgemeinen strafrechts beschrnkt beteiligung tters handeltreiben betubungsmitteln teilakt umsatzgeschfts kommt mageblich darauf bedeutung konkreten beteiligungshandlung rahmen gesamtgeschfts zukommt bgh beschluss oktober str rn beschluss august str nstz rr mwn erschpft ttigkeit bloen transport betubungsmitteln besteht regel tterschaftliche gestaltungsmglichkeit handlungsspielrume hinsichtlich art weise transports verbleiben sodass beihilfe auszugehen gelten beteiligte erhebliche ber reinen transport hinausgehende ttigkeiten entfaltet verkauf rauschgifts unmittelbar beteiligt eigenes interesse weiteren schicksal gesamtgeschfts beteiligung umsatz erzielenden gewinn erhalten bgh beschluss august str nstz rr mwn anwendung mastabes htte strafkammer angeklagten lediglich wegen beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge verurteilen drfen ttigkeit angeklagten be schrnkte fahrt bergabeort bergabe kaufgeldes entgegennahme rauschgifts sowie begleitung erfolgenden transport betubungsmittel zustandekommen geschfts verkauf betubungsmittel beteiligt urteilsgrnden entnehmen bestellung erfolgte kommunikation angeklagten rauschgiftverkufer belegt wegfall verurteilung wegen tterschaftlichen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge lebt gleichfalls verwirklichte tatbestand unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge gem abs nr btmg beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tterschaftlicher besitz zueinander tateinheit sinne stgb stehen bgh beschluss februar str nstz rr mwn stpo steht nderung schuldspruchs entgegen angeklagte geschehen htte verteidigen knnen auszuschlieen neuer tatrichter feststellungen treffen annahme tterschaftlichen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tragen knnten fall verhngte einzelstrafe zwei jahre freiheitsstrafe bestehen bleiben bestimmt fr genderten schuldspruch gem abs satz stgb anzuwendende strafrahmen abs btmg gesetzgeber besitz handeltreiben strafandrohung gestellt strafzumessungserwgungen landgerichts entnommen untergeordnete rolle angeklagten blick senat vermag daher auszuschlieen grundlage genderten schuldspruchs verhngung niedrigeren einzelstrafe gekommen wre aufhebung einzelstrafe zieht aufhebung gesamtstrafe sost scheible franke bender mutzbauer quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr januar rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes januar vorsitzenden richter prof dr goette richter caliebe dr drescher dr lffler bender beschlossen beklagten gerichtete beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats pflzischen oberlandesgerichts zweibrcken januar hilfsantrge betreffend unzulssig verworfen brigen zurckgewiesen klgerin trgt auergerichtlichen kosten beklagten brigen bleibt kostenentscheidung schlussentscheidung vorbehalten streitwert fr beklagten hauptantrag hilfsantrag abs satz gkg hilfsantrag abs satz gkg hilfsantrag hilfsantrag fr beklagten hauptantrag hilfsantrag abs satz gkg hilfsantrag abs satz gkg hilfsantrag abs satz gkg hilfsantrag abs satz gkg fr beklagten fr beklagten fr beklagten hilfsantrag hauptantrag hilfsantrag hilfsantrag hilfsantrag grnde beklagten betreffende nichtzulassungsbeschwerde teil weise unzulssig brigen unbegrndet gesetz abs zpo vorgesehenen grnde vorliegt denen senat revision zulassen darf grundsatzfragen entscheiden klgerin macht unrecht verfassungsversto geltend senat ber beklagten gerichtete nichtzu lassungsbeschwerde entscheiden obwohl rechtsstreit verhltnis beklagten gem zpo unterbrochen beklagten smtlich lediglich einfache streitgenossen falle unterbrechung verfahrens einfachen streitgenossen bezglich streitgenossen sofern ende unterbrechung absehbar geltenden beschrnkungen zpo teilurteil ergehen sen urt juli ii zr zip tz insoweit abgedruckt bghz ff bgh urt november zr njw dezember vii zr zip entsprechend gesonderte entscheidung nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mglich fortsetzung verfahrens anspruch prozessbeteiligten effektiven rechtsschutz gerecht bgh urt november aao dezember aao ii nichtzulassungsbeschwerde unzulssig soweit abweisung hilfsantrge gerichtet insoweit fehlt jegliche begrndung abweisung berufungsgericht zpo fr unzulssig erachteten klagenderung setzt wort auseinander iii brigen nichtzulassungsbeschwerde bzw wre bezglich hilfsantrge unbegrndet rechtsstreit parteien weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung gilt fr selbstndig verhltnis beklagten behaupteten zulassungsgrnde soweit nichtzulassungsbeschwerde tatschlich vorhandene zulassungsgrnde verhltnis beklagten allerdings gebotenen form klarzustellen beklagten meint erstrecken senat verfahrensrgen geprft fr durchgreifend erach tet weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen goette caliebe lffler drescher bender vorinstanzen lg landau entscheidung olg zweibrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle februar soweit angeklagten betrifft aufgehoben soweit entscheidung ber vollstreckungsreihenfolge gem abs stgb unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten schweren ruberischen erpressung fr schuldig befunden freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt ferner unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet urteil wendet angeklagte revision allgemein verletzung sachlichen rechts rgt berprfung urteils grund revisionsrechtfertigung schuld strafausspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo maregelausspruch hlt rechtlichen nachprfung stand knnte formulierung angefochtenen urteil erfolg unterbringung sei ausgeschlossen darauf hindeuten landgericht entscheidung bundesverfassungsgerichts bverfge unzutreffenden mastab angelegt verkannt anordnung danach hinreichend konkrete erfolgsaussicht voraussetzt nunmehr abs satz stgb gesetzes sicherung unterbringung psychiatrischen krankenhaus entziehungsanstalt juli bgbl bestimmt gefhrdet maregelausspruch gehrten sachverstndigen herausgestellten positive prdiktoren ua wonach angeklagten negativen folgen drogensucht bewusst bereits freiheit entwhnungsversuch gewagt ersichtlich bislang wegen sucht behandelt worden rechtfertigen weiteres annahme fr angeklagten hinreichend konkrete aussicht behandlungserfolges besteht vgl bgh beschlsse juli str august str sache indes landgericht zurckzuverweisen abs satz stgb vorgenannten gesetzes juli gericht anordnung unterbringung entziehungsanstalt neben zeitigen freiheitsstrafe ber drei jahren bestimmen teil strafe maregel vollziehen entscheidung ber nderung gesetzlichen vollstreckungsreihenfolge gem abs stgb bisheriger fassung fr strafkammer veranlasst senat jedoch gem stpo juli kraft getretene neue regelung entscheidung grunde zulegen fhrt aufhebung zurckverweisung sache landgericht nunmehr ge legenheit ausdrckliche entscheidung vollstreckungsreihenfolge treffen angeklagte nachtrgliche entscheidung umstnden beschwert zusammenhang gleichzeitig erfolgten nderung abs satz stgb gem artikel nr buchst gesetzes gewhrleistet vorwegvollzug teils freiheitsstrafe aussetzung strafrestes verbung hlfte mglich darauf abs satz stgb berechnung vorweg vollziehenden teils strafe bedacht nehmen vgl btdrucks brigen gesetzgeber vorschrift abs satz stgb vorschrift ausgestaltet gericht einzelfall namentlich aktuell dringender therapiebedrftigkeit betreffenden mglichkeit erffnen beim vorwegvollzug maregel abs stgb belassen vgl btdrucks aao schlielich gericht hierdurch ermglicht entscheidung bercksichtigen neuregelung gesetzgeberischen willen verlngerung gesamtdauer freiheitsentzuges fhren darf gericht deshalb verlngerung einzelfall befrchten wre rahmen eingerumten ermessens umkehr vollstreckungsreihenfolge verzichten btdrucks iv artikel nummer buchst elektronischen vorabfassung tepperwien maatz kuckein ribgh dr ernemann infolge urlaubs gehindert unterschreiben tepperwien sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer oktober einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts lneburg juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat zulssig ausgefhrte abs satz stpo rge verstoes grundsatz fairen verfahrens rahmen verfahrensbeendenden absprache knnte sache erfolg grundlage behaupteten verfahrensgeschehens konnte revisionsfhrer deutschem strafprozessrecht entweder richter gesprchen ber einvernehmliche verfahrensbeendigung unzulssigen druck ausbte bereits tatsacheninstanz wegen besorgnis befangenheit abs stpo ablehnen vgl bgh nstz bverfg beschl dezember bvr zurckweisung ablehnungsantrags absoluten revisionsgrund nr stpo geltend gegebenenfalls unverwertbarkeit druck zustande gekommenen gestndnisses rgen stpo daneben kommt allgemein verletzung fairen verfahrens gesttzte rge betracht beiden weiteren angeklagten erhobenen ver fahrensrgen ebenfalls form abs satz stpo erhoben deshalb unzulssig soweit verteidiger gegenerklrung abs stpo ablauf revisionsbegrndungsfrist teilweise formerfordernissen gengt ndert unzulssigkeit rgen gesamte revisionsbegrndung innerhalb frist abs stpo anzubringen nachschieben vortrag begrndung bereits erhobener verfahrensbeanstandungen mglich kuckein kk aufl rdn becker miebach hubert sost scheible schfer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil lwzr verkndet april kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs bgb findet ansprche wegen vorstzlicher sittenwidriger schdigung verpchters anwendung bgh urt april lwzr olg celle ag langen bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr wenzel richter prof dr krger dr klein sowie ehrenamtlichen richter dahm schroth fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats senat fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts celle februar kostenausspruch insoweit aufgehoben nachteil beklagten entschieden worden umfang rechtsstreit anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten miteinander verheiratet beklagte pachtete vertrge juni juli klgerin landwirtschaftliche nutzflchen folgenden pachtgrundstcke nutzte neben pachtflchen hof beklagten gehrenden grundstcken milchwirtschaft erhielt milchreferenzmenge zugeteilt august beantragte bewilligung milchaufgabevergtung vergtung wurde einbeziehung pachtgrundstcke festgesetzt folge pachtgrundstcke wirtschaftlich mehr milcherzeugung genutzt knnen dm festgesetzte vergtung wurde februar beklagten ausgezahlt dm hiervon berweis mrz beklagte pachtvertrge klgerin beklagten wurden beendet mrz erhielt klgerin besitz pachtgrundstcken zurck zunchst beklagten zahlung dm schadenersatz anspruch genommen landwirtschaftsgericht klage hhe dm zuzglich zinsen stattgegeben urteil landwirtschaftsgerichts klgerin beklagte angefochten vollstreckung urteil landwirtschaftsgerichts beklagten verlief erfolglos schriftsatz dezember klgerin klage beklagte erstreckt gesamtschuldnerische verurteilung beklagten zahlung dm beantragt oberlandesgericht klage gegenber beklagten hhe weiterer dm stattgegeben berufung urteil landwirtschaftsgerichts zurckgewiesen beklagte verurteilt gesamtschuldnerin neben beklagten klgerin dm zuzglich zinsen zahlen revision erstrebt beklagte abweisung gerichteten klage entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt erweiterung klage beklagte fr zulssig geltend gemachten anspruch gegenber wesentlichen fr begrndet fhrt beantragung milchaufgabevergtung einbeziehung pachtgrundstcke bedeute verletzung pflichten beklagten pachtvertrag schdigung eigentums klgerin grundstcken insoweit beklagte gemeinschaftlich beklagten gehandelt sei klgerin daher abs bgb gesamtschuldnerisch beklagten ersatz verpflichtet beklagten erhobene einrede verjhrung sei begrndet verjhrungsfrist sei gegenber bgb bestimmen erstreckung klage abgelaufen hlt revisionsrechtlicher nachprfung teilweise stand ii erfolg wendet revision allerdings zulssigkeit klageerweiterung beklagte berufungsverfahren einbeziehung weiteren beklagten berufungsverfahren verkrzt rechtsstreit gegenber instanz daher zulssig erstreckung klage zustimmt verweigerung zustimmung rechtsmibruchlich st rspr vgl bghz bgh urt april vi zr njw verweigerung zustimmung rechtsmibruchlich erweiterung klage verbundene verlust beachtlichen schlechterstellung neuen beklagten fhrt klage ersten rechtszug zweiten rechtszug rechtsstreit einbezogenen neuen beklagten abgewiesen worden wre bgh urt oktober zr njw rr klage ersten rechtszug allein verklagte partei stattgegeben worden weitere beklagte vorgetragenen sachverhalt jedoch vertraut tatschliches vorbringen grundlage inanspruchnahme ersten rechtszug allein verklagten partei frage stellt bgh urt mrz xi zr njw grundstzen klageerweiterung zulssig davon beklagte prozefhrung beklagten ersten rechtszug vertraut auszugehen beklagten miteinander verheiratet beklagte hof beklagten fr betriebene milchwirtschaft genutzt aufgabe milchwirtschaft beklagten gemeinsam entschlossen beklagten hierfr erhaltene vergtung groen teil beklagte gelangt grund haftung beklagten macht ausfhrungen denen beklagten abweichen haftung frage stellen knnten unrecht berufungsgericht jedoch verjhrung beklagte abs bgb geltend gemachten anspruchs verneint daher dahingestellt bleiben mglichkeit wirtschaftlicher nutzung pachtgrundstcke milchviehhaltung aufgrund befugnis abgabefreien anlieferung milch berhaupt eigenschaft grundstcke handelt deren beeintrchtigung haftung gesichtspunkt eigentumsverletzung begrnden erwirkung milchaufgabevergtung pchter bedeutet rechtlich verschlechterung pachtsache senat bghz hieraus resultierender anspruch verpchters verjhrt daher frist bgb senat aao vorschrift erfat vertragliche ansprche verpchters ansprche wegen beschdigung eigentums pachtsache soweit ziel vertraglichen ansprche gerichtet vgl protokolle ii st rechtspr vgl bghz bgh urt januar viii zr njw urt dezember xii zr njw urt juni ix zr njw soweit dritter neben pchter verpchter wegen schdigung pachtsache ersatzpflichtig findet bgb verjhrung gerichteter ansprche anwendung sofern dritte schutzbereich pachtvertrages einbezogen st rechtspr vgl bghz urt mrz xii zr njw mnchkomm bgb voelskow aufl rdn soergel heintzmann bgb aufl rdn staudinger emmerich bgb rdn verhlt beklagten ehefrau beklagten schutzbereich pachtvertrge klgerin beklagten einbezogen pachtgrundstcke mrz klgerin zurckgegeben worden beklagte jahre rechtshngig gemachten ansprche wegen verletzung eigentums grundstcken verjhrt verhlt dagegen anspruch vorstzlicher sittenwidriger schdigung bgb anspruch pchter schutzbereich pachtvertrages einbezogenen dritten findet bgb anwendung offen gelassen bgh urt juni ix zr njw zweck bgb bestimmten kurzen verjhrungsfrist gewhrleisten parteien gebrauchsberlassungsvertrages beendigung vertragsverhltnisses rasch auseinandersetzen insbesondere ansprche wegen zustandes berlassenen sache rckgabe sollen beschleunigt geklrt vgl protokolle ii bghz zweck gebietet vorschriften ansprche verpchters bgb anzuwenden palandt weidenkaff bgb aufl rdn soergel heintzmann bgb rdn bub treier gramlich handbuch geschfts wohnraummiete aufl vi rdn zweifelnd erman jendrek bgb aufl rdn haftungsgrund beschdigung pachtsache vorstzliche sittenwidrige schdigung verpchters rechtsgut schaden eingetreten fr ersatzpflicht bedeutung fr verjhrung anspruchs bgb mu daher regelung bgb verbleiben vgl mnchkomm bgb stein rdn verjhrung anspruchs klgerin beklagte wre insoweit angegriffenen feststellungen berufungsgerichts erstreckung klage beklagte rechtzeitig unterbrochen worden rechtstreit abschlieenden entscheidung senat reif berufungsgericht klgerin gegenber beklagten gesichtspunkt vorstzlichen sittenwidrigen schdigung erhobenen vorwrfe klren wenzel krger klein'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zb juli musterverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kapmug abs generelle feststellungen art weise schadensberechnung knnen gegenstand feststellung kapitalanlegemusterverfahren bgh beschluss juli ii zb olg mnchen lg mnchen ii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr bergmann richterin caliebe sowie richter dr drescher born sunder beschlossen rechtsbeschwerden musterbeklagten musterentscheid senats fr kapitalanleger musterverfahren oberlandesgerichts mnchen dezember fassung berichtigungsbeschlusses mrz zurckweisung weitergehenden rechtsmittel hinsichtlich feststellungen sowie aufgehoben feststellungen sowie feststellung klarstellend folgt neu gefasst festgestellt prospekt ber beteiligung vip gmbh co kg hinsichtlich darstellung verlustrisikos unrichtig prospekt beim anleger eindruck erweckt schuldbernahme musterbeklagten unmittelbar erhalt eingezahlten kommanditkapitals abgesichert berechnung schadens anlegers erwerb beteiligung vip gmbh co kg geleistete aufwand nebst disagio etwaige entstandene steuerliche nachteile sowie musterbeklagten eingegangenen dar lehensverbindlichkeiten beschrnkt negative interesse bercksichtigen feststellungen folgt abgendert festgestellt vip vermgensberatung gmbh fr beteiligung vip gmbh co kg verffentlichte prospekt fol genden punkten unrichtig unvollstndig irrefhrend streitpunkt verlustrisiko fehlerhaft dargestellt kommanditkapitals abgesichert schuldbernahme fehlerhaft irrefhrend garantie bezeichnet umfang weitergehenden aufhebung sache oberlandesgericht erneuten ent scheidung ber kosten rechtsbeschwer deverfahrens zurckverwiesen streitwert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde musterklgerin beteiligte ber treuhandkommanditistin mtm mnchen vermgensverwaltung gmbh jahr vip gmbh co kg nachstehend vip fondsgesellschaft beteiligung lag prospekt mrz grunde zeichnungsfrist dezember vorsah nimmt neben weiteren beigeladenen anlegern musterbeklagten gesichtspunkt prospekthaftung engeren sinne schadenersatz anspruch gegenstand fondsgesellschaft weltweite entwicklung produktion koproduktion verwertung vermarktung sowie weltweite vertrieb kino fernseh musikproduktionen audiovisuellen produktionen art sowie zusammenhngenden nebenrechten insbesondere merchandising prospekt vorgesehen fondsgesellschaft sog unechte auftragsproduktionen produktionsdienstleister vergibt wofr insgesamt ca einlagen agio aufgewandt sollten fonds hersteller filme anzusehen folge filme geschaffene aktivierbare immaterielle wirtschaftsgter abs estg zeitpunkt herausgabe prospekts geltenden fassung herstellungskosten entsprechend sofort abziehbare betriebsausgaben gelten sollten verwertung rechte jeweiligen produktion lizenznehmer berlassen gegenzug leistung schlusszahlung verpflichten sptestens november leisten musterbeklagte schlusszahlungsverpflichtung lizenznehmers zahlung entgelts schuldbefreiender wirkung bernehmen vertragsgeme verwendung auszahlung kommanditkapitals steuerberatungsgesellschaft unabhngige mittelverwendungskontrolleurin sichergestellt mittel fr filmproduktion neben weiteren voraussetzungen freigeben durfte budgetierten produktionskosten agio entspricht kommanditkapitals agio bezglich anteils gesellschaft projekt bankgarantie garantie vergleichbarer sicherheit abgesichert erlse erstmaligen investition fondsgesellschaft filmprojekte sollten abzug laufenden ausgaben ausschttungen wiederum filmprojekte investiert hinsichtlich absicherung schuldbernahme vorgesehen prospekt sah ferner kommanditeinlage anleger nebst agio eigenen mitteln hhe darlehen musterbeklagten finanziert prospekt entwurf abgedruckten darlehensvertrag darlehen laufzeit november verzinst laufzeitende einschlielich zinsen betrag zurckgezahlt wobei rckzahlung schuldbernahmen abgesicherten schlusszahlungen vorgesehen musterbeklagte zeitpunkt herausgabe prospekts geschftsfhrer vip vermgensberatung gmbh prospekt initiatorin geschftsbesorgerin prospektherausgeberin ferner musterbeklagte mitgeschftsfhrer vip geschftsfhrungs gmbh komplementrin geschftsfhrerin fondsgesellschaft sowie vorstand vip ag fr anlagebetreuung eigenkapitalvermittlerin ttig wurde fonds zahlte fr filmproduktion bestimmten mittel nachfolgend jeweiligen produktionsdienstleister leiteten hiervon deckung schuldbernahmeentgelts erforderlichen anteil ca lizenznehmer verpflichtungen gegenber schuldbernehmenden bank erfllte zahlungen erfolgten zeitgleich grundlage abgestimmter auftrge sog fund flow memos konten beteiligten musterbeklagten eingerichtet landgericht insgesamt antrge kapitalanlegermusterverfahrensgesetz entscheidung oberlandesgerichts herbeigefhrt oberlandesgericht olg mnchen beschluss dezember kap juris berichtigt beschluss mrz musterentscheid abweisung weitergehenden antrge musterklgerin festgestellt vip vermgensberatung gmbh fr beteiligung vip gmbh co kg verffentlichte prospekt folgenden punkten unrichtig unvollstndig irrefhrend streitpunkt steuerliche anerkennungsrisiko fehlerhaft dargestellt tatschliche zahlungsfluss zahlungsmodalitten unzutreffend dargestellt tatschliche zahlungsfluss prospektangaben entspricht grund zahlungsflusses steuerschdliche auswirkungen bestehen streitpunkt verlustrisiko fehlerhaft dargestellt absicherung kommanditkapitals absicherung sicht anlegers vorrangige absicherung anlegern gewhrten darlehen absicherung eigenkapitals anlegers fehlerhafte irrefhrende bezeichnung schuldbernahme garantie streitpunkt prognoserechnung fehlerhaft dargestellt musterbeklagte fr fr beteiligung vip gmbh co kg verffentlichten prospekt fondsinitiator grundstzen prospekthaftung engeren sinne verantwortlich musterbeklagte verffentlichung prospekts fr beteiligung vip gmbh co kg grundstzen prospekthaftung engeren sinne schuldhaft gehandelt musterbeklagte fr fr beteiligung vip gmbh co kg verffentlichten prospekt hintermann garant grundstzen prospekthaftung engeren sinne verantwortlich musterbeklagte handelte verffentlichung prospekts fr beteiligung vip gmbh co kg grundstzen prospekthaftung engeren sinne schuldhaft schaden anlegers besteht erwerb beteiligung vip gmbh co kg geleisteten aufwand nebst disagio entstandenen steuerlichen nachteilen sowie obligatorisch eingegangenen darlehensverbindlichkeiten musterbeklagten beschrnkt negative interesse hiergegen wenden musterbeklagten rechtsbeschwerde jeweils umfang beschwer rechtsbeschwerden zulssig kapitalanleger musterverfahrensgesetzes seit november geltenden fassung nachstehend kapmug nf bgbl musterverfahren kapitalanleger musterverfahrensgesetz november geltenden fassung anzuwenden nachstehend kapmug verfahren november mndlich verhandelt worden ii rechtsbeschwerden statthaft sache abs satz kapmug stets grundstzliche bedeutung sinne abs nr zpo formalien rechtsbeschwerden fr zpo gilt vgl bgh beschluss oktober xi zb zip rn gewahrt rechtsbeschwerden musterbeklagten erfolg soweit feststellungen sowie wenden hinsichtlich feststellungen musterentscheid aufzuheben sache erneuten entscheidung oberlandesgericht zurckzuverweisen brigen senat teilweise klarstellender neufassung feststellungen sache entscheiden weitergehenden rechtsmittel musterbeklagten erfolg prospektfehlern getroffenen feststellungen oberlandesgerichts halten rechtlichen berprfung hinsichtlich feststellungen stand rechtsbeschwerden musterbeklagten wenden erfolg feststellungen oberlandesgerichts streitpunkt steuerliche anerkennungsrisiko sei prospekt fehlerhaft dargestellt oberlandesgericht streitpunkt festgestellt steuerliche anerkennungsrisiko sei fehlerhaft dargestellt tatschliche zahlungsfluss zahlungsmodalitten unzutreffend dargestellt seien tatschliche zahlungsfluss prospektangaben entspreche grund zahlungsflusses steuerschdliche auswirkungen bestnden feststellungen streitpunkt wesentlichen folgt begrndet prospekt sehe fr zahlungsfluss erstinvestition zunchst schuldbernahmevertrgen vereinbarte entgelt lizenznehmer musterbeklagte geleistet nachfolgend zahlung fondsgesellschaft produktionsdienstleister erfolge tatschlich seien demgegenber fondsgesellschaft produktionsdienstleister gezahlt worden einschaltung subunternehmern ca lizenznehmer weitergeleitet wiederum musterbeklagte weitergeleitet dritter seite seien ca produktionsdienstleister zurckgeflossen ursprnglich fonds produktionsdienstleister gezahlten weitergeleiteten seien tatschlich filme produziert worden lege sachvortrag musterbeklagten grunde intern weisung erteilt worden sei berweisungen zuerst konto lizenznehmers auszufhren gleichwohl entgegen schriften prospekts stelle mittelverwendungskontrolleurin gestellt musterbeklagten kontrollierten fund flow memos verstieen ganzes prospekt zuerst berweisung lizenznehmers musterbeklagte htte erfolgen mssen mittelverwendungskontrolleurin besttigung musterbeklagten fondsgesellschaft schuldbernahmevertrge wirksam seien htte prfen mssen tatschlich fall sei erst htte mittel freigeben drfen sei anfang geplant prospektangaben abzuweichen grund tatschlichen prospekt abweichenden zahlungsflusses bestnden steuerschdliche auswirkungen voraussetzungen fr umgehungsgeschft sinne abs ao gegeben seien htten investition filmproduktionen gedient bezglich restlichen sei ziel fonds jahr musterbeklagten absicherung erhalten anteil sei steuerlichen unternehmerischen grnden filmproduktion geflossen steuerrecht sehe mglichkeit abschreibung investition unternehmerische beteiligung verbunden sicheren einknften kapitalanlage fr gewhlte konstruktion seien wirtschaftlichen sonstigen beachtlichen grnde erkennen vielmehr gedient wahrheit angestrebte festverzinsliche anlage fondskapitals musterbeklagten umgehen schuldbernahme htte gewinnprognose ausfhrungen prospekts vielfaches betragen einzig nachvollziehbare grund gewinnaussichten verzichten sei sicherheitsgedanke steuerlicher hinsicht sei umgehungsgeschft fehlende unternehmerrisiko gewinnverzicht erkauft stattdessen fester gewinn form festverzinslichen anlage gestaltet ergebnis missbrauch rechtlicher gestaltungsmglichkeiten sinne abs ao vorliegen wre erforderlich prospekt allgemeinen steuerlichen risiken hinzuweisen konkret spezielle wesentlich gesteigerte risiko erlutern musterbeklagten knnten darauf berufen finanzamt rahmen vorlufigen beurteilung steuerliche absetzbarkeit zweifel gezogen ndere pflicht risiken prospekt deutlich vorlufigen anerkennung endgltige entscheidung finanzbehrden handele hiergegen gerichteten rgen rechtsbeschwerden musterbeklagten erfolg oberlandesgericht rechtsfehlerhaft angenommen steuerliche anerkennungsrisiko prospekt fehlerhaft dargestellt aa feststellung oberlandesgerichts zahlungsabwicklung abweichend prospektierten zahlungsflssen erfolgt abweichung bereits herausgabe fondsprospekts geplant allerdings rechtlich beanstanden beweiswrdigung rechtsbeschwerdeverfahren rechtsfehler berprfen abs zpo zpo rechtsfehlerfrei getroffene tatschliche feststellungen rechtsbeschwerdegericht gebunden abs satz zpo abs zpo beweiswrdigung danach grundstzlich sache tatrichters eingeschrnkt darauf berprfen prozessstoff beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinandergesetzt beweiswrdigung vollstndig rechtlich mglich denkgesetze erfahrungsstze verstt st rspr vgl bgh urteil dezember xi zr bghz rn urteil juli ii zr wm grundstze gelten fr rechtsbeschwerde kapmug bgh beschluss april ii zb zip rn tatrichterlichen feststellungen oberlandesgerichts hiervon ausgehend rechtlich beanstanden buchungen vorbringen musterbeklagten lediglich prospekt abweichenden reihenfolge system musterbeklagten eingegeben jedoch taggleich ausgefhrt worden seien vermag feststellung prospektwidrigkeit tatschlichen zahlungsflsse frage stellen oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben freigabe mittel fonds erfolgen durfte budgetierten produktionskosten agio abgesichert nr mittelverwendungskontrollvertrags prospekt vorgesehene absicherung schuldbernahme musterbeklagten setzte ihrerseits voraus lizenznehmer schuldbernahmeentgelt eingezahlt voraussetzungen gleichzeitigen ausfhrung buchungen erfllt oberlandesgericht entgegen rechtsbeschwerde musterbeklagten zeitlichen bezugspunkt fr prospekthaftung verkannt bzw hierzu feststellungen getroffen deutlich gemacht ordnungsgeme zahlungsabwicklung zeitpunkt geplant herausgabe prospekts feststellung grundlage rechtsgrnden beanstandenden wrdigung parteivorbringens getroffen behauptung musterbeklagten zahlungsabwicklung sei erst dezember vereinbart durchgefhrt worden steht wrdigung entgegen oberlandesgericht angenommen vorfinanzierung schuldbernahmeentgelts lizenznehmer theoretisch mglich tatschlich unrealistisch sei hiervon ausgehend kommt sptere umsetzung zahlungsabwicklung bzw zeitpunkt jeweiligen lizenznehmern gefhrten verhandlungen gleiches gilt fr musterbeklagten behaupteten internen anweisungen zahlungsabwicklung abgesehen davon oberlandesgericht insoweit zutreffend hervorgehoben unwiderruflichen zahlungsanweisung lizenznehmers vorgaben mittelverwendungskontrollvertrags eingehalten worden wren geht musterbeklagten mitgeteilten inhalt weisung hervor weisung entsprechende abwicklung buchungen prospekt dargestellten zahlungsflsse sichergestellt htte fkd kreditprotokoll musterbeklagten mrz oberlandesgericht fr alternativ betracht kommende zahlungsabwicklung herleiten gegenteil spricht inhalt protokolls dafr prospektwidrige zahlungsabwicklung bereits herausgabe prospekts feststand kurzbeschreibung struktur seite protokolls heit unterpunkt rahmen befreienden schuldbernahme tag fundings unwiderrufliche vorauszahlung hhe abdiskontierten betrages bernommenen zahlungsverpflichtungen internes hvb konto geleistet hierbei handelt zug zug geschft schuldbernahme buchungen erfolgen zeitgleich tag funding bargeschft ferner heit zusammenfassung pro unterpunkt transaktionszahlungen ber hvb gefhrte konten abgewickelt ausfhrungen lassen erkennen abwicklung transaktionszahlungen ausschlielich ber musterbeklagten gefhrte konten bereits unabhngig spteren lizenznehmer geplant spricht fr annahme zahlungsflsse bereits prospekterstellung feststanden unabhngig spteren lizenznehmer zahlungsabwicklung treffenden vereinbarungen dokumente beispiel transaktionsbeschreibung unwiderrufliche zahlungsanweisung kundenbank lizenznehmers hvb weitere form zahlungsabwicklung raum stellen besagt ernsthaft betracht ziehen oberlandesgericht recht liquidittsbetrachtung fkd kreditprotokoll musterbeklagten indiz fr vorhersehbarkeit aufbringung schuldbernahmeentgelts fondskapital gewertet formulierung legt schon dadurch liquidittsbetrachtung gesamtinvestitionskosten orientiert denen ausweislich darstellung seite protokolls fondskapital gemeint nahe schmlerung fr filmproduktion liquide verfgung stehenden fondskapitals finanzierung schuldbernahmeentgelts ausgegangen gerade schmlerung wrde eintreten schuldbernahmeentgelt mitteln aufgebracht wrde betrachtung parteien differenziert pauschale betrachtung studioseite grunde gelegen mag ndert daran rechtsbeschwerde erhobene einwand vorstellung beteiligten seien mittel filmproduktion dauerhaft entzogen worden spricht ebenfalls wrdigung oberlandesgerichts nachdem tatrichterliche wrdigung objektiven erklrungsinhalt protokolls abstellt kommt musterbeklagten beweis gestellte behauptung einzelne mitarbeiter musterbe klagten formulierung verstndnis grunde gelegt mochten schlielich konnte oberlandesgericht uerung musterbeklagten sei finanzierungskosten produktionsdienstleisters ausgegangen indiz dafr werten abfluss fr filmproduktion bestimmten mittel vorgesehen rechtsbeschwerde zeigt vorbringen grund anfall anderweitiger finanzierungskosten oberlandesgericht ernsthaft betracht ziehen musterbeklagten zusammenhang erhobenen verfahrensrgen senat geprft fr durchgreifend befunden weiteren begrndung insoweit gem abs satz satz zpo abgesehen bb oberlandesgericht rechtsfehlerhaft angenommen prospekt besonderer hinweis steuerliches anerkennungsrisiko geboten gerechnet jeweiligen produktionsdienstleister gezahlten produktionskosten finanzbehrden mglicherweise sofort abziehbare betriebsausgaben anerkannt soweit produktionsdienstleister lizenznehmer deckung schuldbernahmeentgelts musterbeklagte weitergeleitet wurden gengt umstnden erstellung prospekts ernst nehmende risiko bestand betriebsausgabenabzug missbrauch rechtlicher gestaltungsmglichkeiten abs ao angesehen hierzu getroffenen feststellungen tragen annahme risikos allerdings stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs anleger auerhalb anwendungsbereichs gesetzlich geregelten prospekthaftung sogenannten grauen kapitalmarkt her ausgegebenen emissionsprospekt fr beitrittsentscheidung zutreffendes bild ber beteiligungsobjekt vermittelt ber umstnde fr anlageentscheidung wesentlicher bedeutung knnen insbesondere ber angebotenen speziellen beteiligungsform verbundenen nachteile risiken zutreffend verstndlich vollstndig aufgeklrt wozu aufklrung ber umstnde gehrt vertragszweck vereiteln knnen st rspr vgl bgh urteil april ii zr bghz urteil juli ii zr zip rn gilt insbesondere fr risiken steuerlichen anerkennungsfhigkeit konkreten anlagemodells bgh urteil juli ii zr zip ber risiken aufgeklrt deren verwirklichung ernsthaft rechnen jedenfalls ganz entfernt liegen bgh urteil juli ii zr zip rn vgl urteil mrz ii zr zip bercksichtigung voraussehbaren abwicklung fondsmodells ernsthaft annahme missbruchlichen gestaltung gem abs ao herausgabe prospekts geltenden fassung gerechnet lsst grundlage feststellungen oberlandesgerichts abschlieend beantworten oberlandesgericht entscheidung insoweit zutreffenden rechtlichen mastab grunde gelegt rechtsbeschwerden musterbeklagten frage gestellt hieran anschlieende wrdigung hlt demgegenber rechtlichen prfung stand abs ao herausgabe fondsprospekts geltenden fassung steuergesetz missbrauch gestaltungsmglichkeiten rechts umgangen liegt missbrauch entsteht steueranspruch wirtschaftlichen vorgngen angemessenen rechtlichen gestaltung entsteht gestaltungsmissbrauch gegeben rechtliche gestaltung gewhlt gemessen erstrebten ziel unangemessen steuerminderung dienen wirtschaftliche beachtliche nichtsteuerliche grnde rechtfertigen motiv steuern sparen macht steuerliche gestaltung unangemessen bfhe rn unangemessenheit rechtsgestaltung tritt zutage wirtschaftlichen zweck dient dient gestaltung hingegen steuerlich beachtlichen wirtschaftlichen zwecken darf verhalten beteiligten angemessenheit beurteilt bfhe rn annahme gestaltungsmissbrauchs hngt davon ab jeweiligen vertragsparteien geschlossenen vertrge ernsthaft gewollt durchgefhrt wurden gestaltungsmissbrauch ao gerade dadurch gekennzeichnet unangemessene gestaltung darauf abzielt zweck begnstigenden gesetzesvorschrift mehr gedeckten steuerlichen vorteil erlangen bfhe bfhe bfhe wobei beim scheingeschft abs satz ao erfolgseintritt beim umgehungsgeschft gerade gewollt koenig pahlke koenig ao aufl rn rgen musterbeklagten zahlungsabwicklung gefhrde steuerliche anerkennung fondsmodells anweisung fondsgesellschaft produktionsdienstleister greifen allerdings oberlandesgericht festgestellt herausgabe prospekts weiterleitung fr filmproduktion vorgesehenen mittel fonds deckung schuldbernahmeentgelts geplant grunde gelegt hieran anknpfende annahme oberlandesgerichts sei zielsetzung fondsgesellschaft investitionen fr filmproduktionen aufzuwenden mittel brigen absicherung garantierten schlusszahlung einzusetzen rechtsgrnden beanstanden angesichts zielsetzung geht oberlandesgericht recht davon neben gewhlten rechtlichen gestaltung wirtschaftliche zielsetzung dadurch htte erreicht knnen fondskapitals filmproduktionen investiert brigen typisches festverzinsliches einlagengeschft gettigt schuldbernahme wirtschaftlicher betrachtung rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen ebenfalls oberlandesgericht diesbezglich anhand prospekt dargestellten gewinnprognose aufgezeigt fr schuldbernahmeentgelt aufgewandten mittel chancen risiken filmproduktionen teilnehmen sollten fr folgeinvestitionen verfgung standen oberlandesgericht gegebenen begrndung davon ausgegangen bercksichtigung gesamtkonstruktion herausgabe fondsprospekts ernst nehmende risiko bestand gewhlte rechtliche gestaltung unangemessen angesehen wrde entgegen auffassung oberlandesgerichts bestand gefahr beurteilung gestaltung unangemessen deshalb fondsgesellschaft umfang garantierten schlusszahlung unternehmerisches risiko eingegangen infolge absicherung erheblich geminderte ertragsaussichten bestanden geminderten gewinnaussichten steht hhere sicherheit gegenber wirtschaftlicher zweck ausgeschlossen absicherung unangemessen betriebsausgabenabzug abs estg steht entgegen geleisteten aufwand wesentlichen anteil garantierter erls erzielt magebliches kriterium fr betriebsausgabenabzug vielmehr betriebliche veranlassung aufwands abs estg rechtsbeschwerde macht recht darauf aufmerksam bercksichtigung rechtsauffassung oberlandesgerichts geschftsmodell vereinbarung festen schlusszahlung lizenznehmer bernahme schlusszahlungsverpflichtung bank vorsieht sog defeasance struktur generell vorwurf umgehungsgeschfts ausgesetzt wre fr sichtweise finden steuerrechtlichen literatur anhaltspunkte rber angloher fr feyock heintel wassermeyer db theisen linz dstr kohlhaas fr elicker hartrott bb ldicke arndt geschlossene fonds aufl dornheim dstr vgl fg mnchen wm erstellung prospekts ernsthaft rechnen finanzbehrden sichtweise einnehmen wrden ersichtlich oberlandesgericht festgestellt unangemessenheit gewhlten gestaltung lsst aufgrund bisher getroffenen feststellungen umstand herleiten fondskapital wirtschaftlicher betrachtung fr deckung herstellungskosten filmproduktionen eingesetzt wurde mittel produktionsdienstleister lizenznehmer deckung schuldbernahmeentgelts weitergeleitet wurden vorgehensweise bereits herausgabe fondsprospekts vorherzusehen unangemessenheit gewhlten gestaltung knnte auszugehen durchleitung gelder ber produktionsdienstleister musterbeklag te wirtschaftlich vernnftigen zweck ausschlielich steuerersparnis diente wirtschaftlichen vernnftigen zweck jedenfalls ausgegangen gestaltung abgesehen steuerlichen vorteilen wirtschaftlich nachteilig gestaltung fr fondsgesellschaft absehbare nachteile brachte zumindest ernst nehmendes risiko bestand alleinige zweck gestaltung darin gesehen steuerlichen vorteile investition filmproduktionen sichern daher davon abhngen allein fondsgesellschaft risiko tragen musterbeklagte weitergeleitete produktionskostenanteil lizenznehmer aufgebracht darlehen produktionsdienstleisters zurckzufhren vorgaben bmf schreibens februar iv sog medienerlass vorgaben filmproduktionen durchgefhrt sollten jeweilige produktionsdienstleister vertrge dritten herstellung filme eigenen namen fonds stets rechnung fonds abschlieen sowie tatschlich entstandenen produktionskosten gegenber fonds grundlage testierter kostenberichte nachweisen ziff medienerlasses fondsgesellschaft danach spteren ausfhrung filmproduktionen volle wirtschaftliche risiko tragen schwarz hartlieb schwarz handbuch film fernseh videorechts aufl kap rn hiervon ausgehend liegt erhebliches interesse fondsgesellschaft nahe produktionsdienstleister gezahlten mittel fr filmproduktion verwandt zweckgebundene zahlung knnte demgegenber erhebliche nachteile bringen fondsgesellschaft absehbar neben herstellungsrisiko zustzlich insolvenzrisiko produktionsdienstleisters mittelbar risiko rckfhrung lizenznehmer weitergeleiteten mittel filmpro duktion tragen msste frage vermeidung risiken hinreichende vorkehrungen getroffen oberlandesgericht feststellungen getroffen rechtsbeschwerden musterbeklagten teilweise erfolg soweit feststellungen streitpunkt wenden feststellungen rechtsfehlerhaft brigen bleiben angriffe rechtsbeschwerden erfolg wobei feststellungen klarstellend neu fassen oberlandesgericht feststellungen streitpunkt wesentlichen folgt begrndet feststellung ausfhrungen prospekt absicherung kommanditkapitals seien widersprchlich bewusst unklar gehalten prospekt sei erkennbar tatschlich schlusszahlung gesichert solle anleger falsche eindruck erweckt absicherung kommanditkapital hhe produktionskosten erstrecke feststellung risiken beteiligung wrden unzulssig verharmlost prospekt anleger eindruck erwecke einlage garantiert sei fall schlusszahlung fonds erfolge verbindlichkeiten vermindert prospekt erwecke formulierung darber hinaus bareinlage bercksichtigung steuerlicher effekte hhe ca abgesichert beim anleger eindruck besondere absicherung eigenfinanzierten einlage gbe sei fall feststellung beim anleger falsche eindruck erweckt schuldbernahme absicherung diene vermgenswerte vorteil mindestens indirekt ber fondsgesellschaft zugutekomme tatschlich diene schuldbernahme erster linie sicherungsinteresse musterbeklagten darlehensgeberin anleger schlusszahlung vorrangig rckzahlung anteilsfinanzierung zusammenhang stehenden kosten bank diene abzug darlehenskosten stnden schuldbernahme ca anlegern eigenfinanzierten einlage verfgung prospekt erwecke demgegenber falschen eindruck wrden tatschlich kommanditanteils fondsgesellschaft effektiv zugutekommen feststellung prospekt verdeutliche ausreichend wert eigenkapital anlegers beziehe daher gute komme bereits bezeichnung garantiefonds herausgehobener stelle erwecke beim anleger eindruck einlage garantiert garantie komme gute sei fall schlusszahlung fonds erfolge verbindlichkeiten vermindert darber hinaus schlusszahlung verbindung kommanditkapital gebracht sei fondskonzept objektiv unrichtig feststellung verwendung berschrift garantiefonds prospekt sei objektiv unrichtig erwecke beim anleger falsche vorstellungen ber beteiligung prospekt enthalte garantie lediglich schuldbernahme vorgesehen sei zahlungen ausschlielich fondgesellschaft anleger erfolgen wrden abgedruckten risikohinweise insbesondere seite prospekts seien geeignet anleger zutreffendes bild fonds vermitteln wort garantiefonds enthalte fr anleger wichtige information sofort beim betrachten auge springe vermittele anleger verlust eingezahlten kapitals erwarten sei tatschlich gerade garantiert ausfhrungen halten rechtlichen prfung teilweise stand prospekt anleger ber beteiligungsform verbundenen nachteile risiken aufgeklrt unrichtig unvollstndig allein anhand wiedergegebenen einzeltatsachen gesamtbild beurteilen verhltnissen unternehmens vermittelt bgh urteil juni iii zr wm rn beschluss dezember ii zb zip rn dabei empfngerhorizont abzustellen wobei stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs kenntnisse erfahrungen durchschnittlichen anlegers abzustellen adressat prospekts betracht kommt prospekt sorgfltig eingehend gelesen bgh urteil juli ii zr zip urteil februar xi zr zip urteil juni iii zr zip rn beschluss dezember ii zb zip rn urteil mrz ii zr zip rn aa feststellung verlustrisiko sei fehlerhaft dargestellt absicherung kommanditkapitals tatschlichen feststellungen oberlandesgerichts getragen rechtsfehlerfrei angenommen darstellungen prospekt hhe schuldbernahme gesicherten forderung widersprchlich rechtsfehlerhaft indes feststellung tatschlich absicherung forderungen jeweiligen lizenznehmer hhe produktionskosten vorzunehmen senat prospekt ber bezirk oberlandesgerichts hinaus verwendet wurde insoweit auslegen bgh urteil mrz iii zr zip rn urteil juli ii zr zip rn urteil mai xi zr bghz rn urteil mrz ii zr zip rn prospekt enthlt darstellung schuldbernahme musterbeklagten folgende angaben angebot berblick eckdaten fonds seite absicherung mind kommanditkapitals agio mittels schuldbernahme ag bedingungen umfang bernommenen abgesicherten zahlungen siehe kapitel schuld bernahme ag seite bank bezglich erst investition realisierten filme fondsgesellschaft nachfolgend lizenzgeber jeweils verpflichtungen lizenznehmers erbringung fest vereinbarten schlusszahlungen hhe mind anteiligen kommanditkapitals agio bezogen anteil produktionskosten gesamten kommanditkapital lizenzgebers bernehmen vertragsgrundlagen schuld bernahmevertr ge seite vorgesehen lizenznehmer ag zustimmung fondsgesellschaft verpflichten schuldbernahmevertrge abzuschlieen deutschem recht unterliegen schuldbernahmevertrgen vereinbart ag vertrag geregelten voraussetzungen voraussetzung einzahlung entgeltes lizenznehmer lizenzvertrag fest vereinbarten schlusszahlungen jedoch maximal hhe bezogen anteil gesamtkosten projekts gesamten kommanditkapital agio gegenber fondsgesellschaft leistet chancen risiken wirtschaftliche risiken seite vorgesehenen schlusszahlungen ebenfalls garantie dafr anleger geld fall zurckerhlt schlusszahlungen sollen lediglich fondsvolumens agio absichern gesicherten ausschttungen vorrangig rckzahlung anteilsfinanzierung anleger zusammenhang stehenden kosten bank verwenden zwischenzeitlich fondsgesellschaft aufgelaufene verluste gehen lasten schlusszahlung bevor barausschttung gesellschafter erfolgen schuld bernahmen seite aufgrund schuldbernahmevertrge lizenznehmer verpflichtung schlusszahlung befreit fondsgesellschaft fall nichtzahlung schuldbernehmende bank film verwertungsrechte lizenznehmers zugreifen schlusszahlung prognoseberechnung seite prospekts ausgewiesen seite ziff darauf hingewiesen schlusszahlungen produk tionskosten gerechnet wurden seite prospekts inhalt mittelverwendungskontrollvertrags ausgefhrt fr freigabe produktionsgeldern absicherungen budgetierten produktionskosten bzgl anteils fondsgesellschaft projekt bankgarantie vergleichbare sicherheit vorliegen entsprechende ausfhrungen finden gesellschaftsvertrag nr mittelverwendungskontrollvertrag nr oberlandesgericht rechtsfehlerfrei angenommen prospektangaben widersprchlich eindruck erweckt schuldbernahme erfolge hhe kommandit bzw fondskapitals formulierungen betreffend schuldbernahme seite prospekts oberlandesgericht wortlaut rechtsfehler dahin interpretiert schuldbernahme lediglich hhe produktionskosten erfolgen solle lediglich fondskapitals ausmachen sollten demgegenber oberlandesgericht rechtsfehlerhaft festgestellt tatschlich absicherung hhe produktionskosten vorzunehmen oberlandesgericht bezug genommenen schaubild musterbeklagten mndlichen verhandlung bergeben wurde lsst hierzu entnehmen musterbeklagte rechtsbeschwerde recht rgt erluterung schaubilds vorgetragen angegebene zahl volle kommanditkapital beziehe angefochtene entscheidung lsst erkennen grund umstnde oberlandesgericht hiervon abweichenden feststellung gelangt ausfhrungen gesellschaftsvertrag mittelverwendungskontrollvertrag denen oberlandesgericht wrdigung auseinandergesetzt sprechen eher fr gesamten fondskapital orientierte absicherung investition bzw mittelfreigabe absicherung hhe jeweiligen produktionskosten fondskapitals ausmachen sollten erfolgen durfte bb feststellungen verlustrisiko fehlerhaft dargestellt absicherung sicht anlegers absicherung eigenkapitals anlegers halten rechtlichen prfung stand oberlandesgericht zutreffend angenommen prospekt fehlerhaft anleger sachlich unzutreffenden eindruck erweckt schuldbernahme anlegern aufgebrachte kommanditkapital hhe abgesichert feststellungen lediglich klarstellend neu fassen sache prospektfehler ansprechen instanzgerichtlichen rechtsprechung teilweise bezogen streitgegenstndlichen prospekt bzw prospekt fr vip gmbh co kg vip angenommen bereits bezeichnung garantiefonds deckblatt prospekts unzutreffenden eindruck vermittele anleger einlage fall zurckerhalte olg mnchen wm vip olg karlsruhe wm vip olg frankfurt urteil august juris rn vip teilweise berschrift garantiefonds titelblatt fondsprospekts charakter anpreisenden werbung beigemessen olg frankfurt wm urteil oktober juris rn vip tendenziell olg dsseldorf wm urteil januar juris rn offen lassend olg hamm urteil juli juris rn folge fehlerhaftigkeit angaben kapitalgarantie zusammenhang weitergehenden aussagen fondsprospekts feststellen lasse olg dsseldorf urteil april juris rn ff vip olg hamm urteil juli juris rn vip dabei hinblick streitgegenstndlichen prospekt angenommen mgliche irrefhrung verwendung berschrift garantiefonds deckblatt prospekts hinweise totalverlustrisiko anlegers ausreichend klarstelle olg frankfurt wm urteil oktober juris rn vip prospekt hinsichtlich darstellung absicherung anlegerkapitals unabhngig davon fehlerhaft irrefhrung bereits verwendung begriffs garantiefonds deckblatt prospekts beruht prospekt brigen tatschlich unrichtigen eindruck erweckt schuldbernahme musterbeklagten forderung fonds jeweiligen lizenznehmer erhalt kommanditkapitals sicher gestellt olg dsseldorf urteil april juris rn ff vip olg hamm urteil juli juris rn vip eindruck entsteht bereits schlagwortartige darstellung berschrift eckdaten fonds seite prospekts absicherung mind kommanditkapitals tatschlich fall absicherung forderung fonds lizenznehmer rede eindruck unmittelbaren absicherung einlage anlegers erweckt formulierung seite prospekts bareinlage anlegers bercksichtigung steuerlicher effekte hhe abgesichert sei hierdurch hervorgerufene eindruck unmittelbaren kapitalabsicherung ausfhrungen kapiteln prospekts klammerzusatz bezug genommen entkrftet durchschnittliche anleger erwartet klammerzusatz lediglich nhere erluterung beschriebenen absicherung demgegenber anlass rechnen eckpunkten beschriebene form absicherung erluterungen gar gewhrleistet entsprechend prospekt bercksichtigung ergnzenden ausfhrungen kapiteln prospekts geeignet fr durchschnittlichen anleger hinreichend klarzustellen entgegen schlagwortartigen darstellung stellen prospekts ergebnis gerade absicherung kommanditkapitals verbunden prospektangaben lizenznehmer aufgrund schuldbernahme schuld befreit risiko hingewiesen vorgesehenen schlusszahlungen garantie dafr seien anleger geld zurckerhlt vorrangig rckzahlung anteilsfinanzierung zusammenhang stehenden kosten sowie deckung zwischenzeitlich aufgelaufener verluste fondsgesellschaft verwenden ausfhrungen fhren allenfalls widersprchlichen ebenfalls fehlerhaften prospektdarstellung cc rechtsfehlerfrei oberlandesgericht feststellung getroffen verlustrisiko fehlerhaft dargestellt vorrangige absicherung anlegern gewhrten darlehen prospekt hinreichend deutlich macht schuldbernahmen vorrangig ansprche musterbeklagten abgesichert prospekt insoweit zumindest widersprchlich rechtsbeschwerden weisen recht darauf prospekt kapitel chancen risiken zusammenhang ausfhrungen wirtschaftlichen risiken anteilsfinanzierung ausdrcklich beschreibt anteilsfinanzierung namen fr rechnung anlegers vorrangig schlusszahlung bedient korrespondiert prospekt seite zusammen hang anteilsfinanzierung erwhnt bareinlage bercksichtigung steuerlicher effekte hhe abgesichert sei wenngleich dabei oben bb ausgefhrt unmittelbare sicherung bareinlage handelt gleichwohl stehen ausfhrungen widerspruch stelle erweckten eindruck kommanditkapital hhe abgesichert sei anleger zudem hinreichend klar darber aufgeklrt vorrangige deckung zinsen anteilsfinanzierung vornherein feststand unabhngig entstehen weiterer unvorhergesehener verbindlichkeiten fondsgesellschaft wirtschaftlicher betrachtung absicherung fondskapitals gewhrleistet wrde angabe bareinlage sei hhe abgesichert pauschal ausdruck gebracht hinweis hinreichend klar verstndlich anleger prospekt berechnungsgrundlagen angabe mitgeteilt steht erluterungen anteilsfinanzierung durchschnittliche anleger erwarten wrde informationen absicherung fondsvermgens dd rechtsfehlerhaft dagegen feststellung ver lustrisiko fehlerhaft dargestellt fehlerhafte irrefhrende bezeichnung schuldbernahme garantie prospekt deswegen fehlerhaft schuldbernahme beklagten irrefhrend garantie bezeichnet folgt schon daraus begriff garantiefonds lediglich berschrift deckblatt prospekts verwandt prospekt schuldbernahme musterbeklagten garantie bezeichnet rechtsbeschwerden musterbeklagten wenden erfolg feststellung streitpunkt unrichtigkeit prognoserechnung oberlandesgericht feststellung streitpunkt wesentlichen folgt begrndet prognose seite prospekts enthalte bezglich jahres gravierenden rechenfehler gegensatz prognose gesamtausgaben gesamteinahmen gegenberstnden seien gesamteinnahmen ansatz bringen prognoserechnung gehe ferner unrealistischen vorgaben bzw enthalte hinweise angenommenen gewinnprognosen besonderen risiken behaftet seien prognose ergebe ketten re investition neun vorgngen geplant sei neunte reinvestition knne erfolgreich vorherigen reinvestitionen erstinvestition gewinnprognosen voll erfllt htten erstinvestition erste reinvestition erfolgreich breche bereits ganze kette zusammen gewinnprognose sei widersprchlich fr gleiche produkt produktion filmen wrden vllig unterschiedliche gewinnmargen ansatz gebracht erstinvestition re investitionen unterschiedlichen anstze wrden erklrt prognose fr anleger nachvollziehbar sei seite prospekts ergebe liquidittsreserve jahr deckung laufenden kosten eingesetzt wider spreche anmerkung seite prospekts liquidittsreserve ende spter ebenfalls filmprojekte investiert knne anspruch genommen worden abgesichert sei einnahmen fr laufenden mindestkosten vorhanden seien fr jahr seien einnahmen vorgesehen liquidittsreserve fall verbraucht fr investitionen verfgung stehe hiergegen wenden rechtsbeschwerden musterbeklagten erfolg oberlandesgericht recht angenommen prospekt unvollstndig fehlerhaft darauf hingewiesen gewinnprognose besonderen risiken behaftet prognoserechnung hinblick weiteren oberlandesgericht angefhrten punkte fehlerhaft bedarf daher entscheidung aa prospekt enthlt folgende erluterungen chancen risiken re investition fondskapitals chancen risiken berblick seite chancen re investitionskonzept ermglicht umfangreiche junge filmbibliothek mgliche multiplikation investitionen risiken gesamtertrge re re investitionen knnen erlse erfolgreichen produktionen weniger erfolgreiche produktionen investiert filmproduktionen knnen rechtzeitig fertig gestellt dadurch kosten verluste verursachen sollten trotz realistischen erlschancen keinerlei einnahmen ber gesamte fondslaufzeit eingehen knnen ausschttungen entfallen laufenden kosten sowie darauf anfallenden zinsen knnen schlusszahlungen reduzieren investitionsplanung modellrechnung erl uterungen einzelnen positionen fondsprognoserechnung seite re investition betriebskonzept sieht fr jeweils drei investitionsjahr folgende jahre erlse erzielen geplant jhrlich erzielten erlse abzug laufenden ausgaben ausschttungen voll re investieren siehe zeile re investition effektive investitionssumme ergibt vorgesehenen gesamtkapital beteiligungsgesellschaft mio abzglich investitionsnebenkosten weiteren ausgewiesenen ausgaben geplant jahren anfallenden erlse abzug jeweiligen ausgewiesenen ausgaben re investieren multiplikation gesamtertrge erzielen erl uterungen tabelle auswirkung einflussfaktoren seite vernderung laufenden erlse unterstellt jeweilig erzielten erlse hher niedriger standardszenario ausfallen fhrt wegen re investitionskonzepts verbundenen hebelwirkung variation einflussfaktoren erheblichen vernderungen ergebnisgren tabelle zeigt anlageerfolg etwa ab bzw zunehmen chancen risiken risiken produktion seite verwertenden filmprojekte mssen erst realisiert erstellung films verwertbaren fassung naturgem vielzahl risiken behaftet verwertung seite realisierten filmprojekte mssen erst ber lizenznehmer verwertet bevor fondsgesellschaft erlse zuflieen hhe letztendlich erzielten erlses hngt entscheidend erfolg jeweiligen films beim publikum ab smtliche sicherungsmechanismen fondsgesellschaft erlsprognosen lizenznehmer gewisser hhe garantierte schlusszahlungen reinvestitionskonzept schaffung filmrechte bibliothek jungem durchschnittsalter verbesserter veruerungschance ende fondslaufzeit knnen wesentliche wirtschaftliche risiko minimieren beseitigen extrem ungnstiger entwicklung verwertung bzw beim zusammentreffen mehrerer risikofaktoren besteht sogar risiko totalverlustes einlagen anleger demgegenber besteht chance film besonders erfolgreich blockbuster ergebnisse blockbuster knnen vielfaches gebnisse normaler spielfilme betragen somit erlse fondsgesellschaft enorm erhhen bb ausfhrungen oberlandesgericht zutreffend erkannten besonderen risiken reinvestitionskonzepts hinreichend deutlich olg hamm urteil juli juris rn berblick ber chancen risiken beteiligung erwhnt mgliche multiplikation gesamtertrge re investitionen stellt kehrseite konzepts ausbleiben ertrge erstinvestition mittel fr folgeinvestitionen verfgung stehen demgegenber dar formulierung sollten trotz realistischen erlschancen keinerlei einnahmen ber gesamte fondslaufzeit eingehen suggeriert vielmehr reinvestitionskonzept erlsausfallrisiko eher minimiert hnlich einseitige darstellung chancen risiken reinvestitionskonzepts enthlt erluterung prognoserechnung nr ebenfalls lediglich chance multiplikation gesamtertrge beschrieben spezifischen risiken konzepts hingewiesen rechtsbeschwerde musterbeklagten hervorgehobenen erluterungen tabelle auswirkung einflussfaktoren enthlt ebenfalls hinreichende risikodarstellung pauschal darauf hingewiesen reinvestitionskonzept hebelwirkung variation einflussfaktoren erheblichen vernderungen ergebnisgren fhren knne spezifische risiko konzepts jedoch pauschal beschrieben direkt folgenden satz verharmlost lediglich durchschnittlicher abschlag laufenden erlse ergebnisvernderung dargestellt besonderen risiken ei ner fehlgeschlagenen erstinvestition indes plausibel schlielich enthalten ausfhrungen chancen risiken beteiligung seite prospekts hinweis besonderen risiken reinvestitionskonzepts vielmehr berschrift verwertung reinvestitionskonzept sicherungsmechanismus dargestellt demgegenber besondere erlsausfallrisiken trgt bleibt unerwhnt senat soweit feststellungen oberlandesgerichts streitpunkt feststellung rechtsfehlerhaft gem abs satz zpo sache entscheiden prospekt auslegen auslegung prospektfehler vorliegt bzw widersprchlichkeit prospekts wegen angabe seien kommanditkapitals abgesichert hierzu oben aa bereits gegenstand senat klarstellend neu gefassten feststellung hinsichtlich feststellung streitpunkt feststellung musterentscheid gem abs satz zpo aufzuheben sache erneuten entscheidung zurckzuverweisen abschlieenden entscheidung ber frage pflicht hinweis besonderes steuerliches anerkennungsrisiko bestand reif ii rechtsbeschwerde musterbeklagten bleibt erfolg soweit feststellungen oberlandesgerichts anspruchsvoraussetzungen prospektverantwortlichkeit verschuldens musterbeklagten richtet oberlandesgericht rechtsfehlerfrei prospektverantwortlichkeit musterbeklagten angenommen oberlandesgericht feststellung prospektverantwortlichkeit musterbeklagten wesentlichen folgt begrndet musterbeklagte sei geschftsfhrer vip vermgensberatung gmbh prospekt initiatorin geschftsbesorgerin prospektherausgeberin genannt geschftsanteile ber gehalten zudem ber geschftsanteile komplementrin fondsgesellschaft gehalten sei mitgeschftsfhrer musterbeklagte persnlich eigenschaft geschftsfhrer vip vermgensberatung gmbh prospekt einfluss genommen sei ausfhrendes organ vielmehr grund kompetenz arbeitseinsatzes fden anfang hand gehalten hiergegen gerichteten angriffe rechtsbeschwerde musterbeklagten bleiben erfolg stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs haften fr fehlerhafte unvollstndige angaben emissionsprospekt kapitalanlage neben herausgeber prospekts grnder initiatoren gestalter gesellschaft soweit management bilden beherrschen bgh urteil april ii zr bghz urteil mrz ii zr bghz urteil juni ii zr bghz rn urteil november iii zr bghz rn urteil februar iii zr zip rn musterbeklagte bildete feststellungen oberlandesgerichts management beherrschte eigene prospekterklrung abgegeben bedeutung rechtsbeschwerde wendet erfolg feststellung mageblichen einflussnahme musterbeklagten oberlandesgericht berzeugung diesbezglich allein darauf gesttzt musterbeklagte spteren vertragsverhandlungen mageblich fhrte angaben musterbeklagten anhrung ber weiteren ttigkeiten entwicklung fondsplans verwirklichung rechtsbeschwerde wendet erfolg feststellung oberlandesgerichts musterbeklagte verffentlichung prospekts schuldhaft gehandelt oberlandesgericht feststellung wesentlichen folgt begrndet musterbeklagte vorstzlich gehandelt musterbeklagte sei ber details fonds bestens informiert eingerumt seitens fonds finanzierungskosten produktionsdienstleister bezahlt worden seien obwohl fondskonzept berhaupt htten anfallen knnen sei vorstellbar prospekt vorgegebenen zahlungsfluss abgewichen musterbeklagte gewusst zahlungsfluss prospekt erlutert sei eingehalten sollen musterbeklagten sei steuerrechtliche problematik bewusst umstand musterbeklagten berater seite gestanden htten ndere schuldhaften handeln musterbeklagte ber groe sachkenntnis verfgt htte kritischen stimmen berzeugung abbringen lassen ausfhrungen halten rechtlichen prfung ergebnis stand musterbeklagte hinsichtlich verwendung fehlerhaften prospekts jedenfalls fahrlssig gehandelt aa enthlt prospekt unrichtige angaben anwerbung anlegern kenntnis wahren verhltnisse verwendet ergibt daraus regelfall verletzung aufklrungspflicht verschulden handelnden personen bgh urteil mai ii zr bghz nhere prfung erforderlich besondere umstnde vorgetragen unterlassene aufklrung schuldhaft erscheinen lassen verschulden ausnahmsweise ausschlieenden umstnde knnen darin liegen fr anlagegesellschaft handelnden personen irrig davon ausgegangen bedrfe klarstellenden hinweises anleger wobei entschuldigung grund rechtsirrtums engen voraussetzungen betracht kommt bgh urteil september ii zr zip schuldner rechtslage sorgfltig prfen soweit erforderlich rechtsrat einzuholen hchstrichterliche rechtsprechung sorgfltig beachten bgh beschluss juni xi zr zip rn beschluss januar ii zr juris rn hinzugezogenen berater dabei relevante sachverhalt umfassend mitzuteilen erteilte auskunft plausibilittskontrolle unterziehen bgh urteil mai ii zr zip rn urteil september ii zr zip rn urteil oktober ii zr juris rn urteil mai xi zr juris rn bb rechtsbeschwerde musterbeklagten zeigt sachvortrag geeignet wre verschulden hinsichtlich verwendung fehlerhaften prospekts vorstehend aufgezeigten mastben frage stellen verschulden erstreckt dabei jedenfalls oben aufgefhrten oberlandesgericht rechtsfehlerfrei festgestellten prospektfehler soweit rechtsbeschwerde musterbeklagten rgt verschulden beklagten handlungen gesttzt erst verffentlichung prospekts stattgefunden htten zeigt vortrag geeignet erkennbarkeit fehlerhaftigkeit prospekts frage stellen iii rechtsbeschwerde musterbeklagten begrndet soweit oberlandesgericht rechtsfehlerhaft angenommen musterbeklagte prospektverantwortlich hinblick darauf weiteren feststellungen voraussetzungen haftung musterbeklagten grundstzen prospekthaftung engeren sinne bestand oberlandesgericht entscheidung prospektverantwortlichkeit musterbeklagten folgt begrndet musterbeklagte fondsgesellschaft gestanden geschftsgebaren mageblich einfluss genommen prospektwidrige abwicklung fonds wre mithilfe musterbeklagten mglich gesamte finanzielle abwicklung bernommen musterbeklagte prospekt mageblicher partner fr anteilsfinanzierung schuldbernahmevertrge genannt mitwirkung sei durchfhrung fonds denkbar stellung gehe dabei ber anteile finanzierenden bank deutlich hinaus musterbeklagte profitiere schuldbernahmevertrgen resultierenden forderungen sicherheit fr anlegern gewhrten darlehen dienten vertragliche konstrukt musterbeklagten ermglicht darlehen gewhren faktischen ausfallrisiko glubigerin ausgesetzt eigenes risiko spanne zins fr anlegerdarlehen habenzinssatz fr entsprechenden teil schuldbernahmeentgelts beanspruchen knnen erhalte differenz schuldbernahmeentgelt anlegerdarlehen einlage laufzeit jahren ausfhrungen halten rechtlichen prfung stand rechtsprechung bundesgerichtshofs neben herausgeber prospekts grndern initiatoren gestaltern gesellschaft soweit management bilden beherrschen diejenigen prospektverantwortlich anzusehen hintermnner fondsgesellschaft stehen geschftsgebaren gestaltung konkreten anlagemodells besonderen einfluss ausben mitverantwortung tragen bgh urteil oktober ii zr bghz mageblich fr haftung hintermanns einfluss gesellschaft initiierung projekts schlsselposition besitzen derjenigen geschftsleitung vergleichbar bgh urteil november iii zr zip rn urteil november iii zr bghz rn dabei knnen gesellschaftsrechtliche funktion hintermanns sowie erhebliches wirtschaftliches eigeninteresse fr einflussnahme konzeption modells sprechen rechtsprechung hnlichem einfluss versehene personen prospekthaftung unterworfen worden etwa generalbevollmchtigter bgh urteil oktober ii zr bghz leiter fr baubetreuung zustndigen planungsgemeinschaft bgh urteil mrz ii zr bghz jeweiligen fall festzustellen wesentlichen tatrichterliche aufgabe bgh urteil juni iii zr zip rn daneben trifft prospektverantwortlichkeit diejenigen grund besonderen beruflichen wirtschaftlichen stellung grund fachkunde garantenstellung einnehmen sofern auen erscheinung tretendes mitwirken emissionsprospekt vertrauenstatbestand schaffen bgh urteil mrz xi zr zip urteil november iii zr bghz rn feststellung prospektverantwortlichkeit musterbeklagten grunde liegende tatrichterliche wrdigung oberlandesgerichts hlt rechtlichen prfung stand feststellungen getroffen fr genommen gesamtschau annahme prospektverantwortlichkeit musterbeklagten rechtfertigen aa prospektverantwortlichkeit gesichtspunkt garantenstellung kommt schon deswegen betracht musterbeklagte prospekt weder sachverstndige vertrauensbegrndende erklrungen abgegeben mitwirkung prospektgestaltung weise auen erscheinung getreten prospekt weist lediglich rolle musterbeklagten darlehensgeberin schuldbernehmerin ausfhrungen beschrnken darauf ber musterbeklagte informieren grundlagen zusammenarbeit sowie fr anleger verbundenen risiken darzustellen angaben lsst entgegen sicht oberlandesgerichts herleiten musterbeklagte gesamtverantwortung fr erfolg projekts bernommen vielmehr prospekt ausdrcklich darauf hingewiesen bank beteiligungsangebot konzipiert vertrge lediglich hinblick interessen vertragspartnerin geprft anleger grund weise auen hervorgetretenen mitwirkung musterbeklagten prospektgestaltung richtigkeit prospektangaben vertrauen durften vgl bgh urteil november iii zr bghz rn oberlandesgericht festgestellt bb feststellungen oberlandesgerichts tragen annahme musterbeklagte sog hintermann rolle projektbeteiligten vertragliche beziehungen fondsgesellschaft projektbeteiligten unterhalten herausgetreten schlsselfunktion gestaltung gesamtprojekts bernommen vgl bgh urteil mrz xi zr zip nobbe wm mageblicher einfluss musterbeklagten geschftsgebaren fondsgesellschaft lsst begrnden prospektwidrige abwicklung fonds mithilfe musterbeklagten mglich wre hieraus ergibt lediglich musterbeklagte notwendigen beitrag durchfhrung fonds geleistet magebliche mitwirkung projektgestaltung geschftsgebaren fondsgesellschaft gleichstellung originr prospektverantwortlichen rechtfertigen knnte gleichstellung lsst darauf sttzen musterbeklagte rolle anteilsfinanzierende schuldbernehmende zahlungsverkehr abwickelnde bank fondskonzept aufs engste verwoben spricht fr zentrale rolle musterbeklagten durchfhrung geschftsmodells besagt musterbeklagte grund stellung mageblichen einfluss management fondsgesellschaft initiierung projekts genommen nehmen konnte feststellungen oberlandesgerichts wirtschaftlichen interessen musterbeklagten tragen annahme stellung originr prospektverantwortlichen entsprach oberlandesgericht allerdings rechtsfehlerfrei festgestellt musterbeklagten konzeption fondsmodells mglichkeit eingerumt wurde zinsen anteilsfinanzierung vereinnah men ausfallrisiko darlehensglubigerin ausgesetzt darlehen bersteigenden betrag schuldbernahmeentgelt vereinnahmt rechtlich beanstanden feststellung darlehenszinssatz habenzinssatz fr entsprechenden teil schuldbernahmeentgelts berstieg musterbeklagten hierdurch zinsvorteil mglichkeit verblieb ber betrag schuldbernahmeentgelt gesamtbetrag darlehen berstieg flligkeit schlusszahlung frei verfgen zusammenhang rechtsbeschwerde musterbeklagten erhobene verfahrensrge senat geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung insoweit gem abs satz satz zpo abgesehen dargestellten wirtschaftlichen vorteile erlauben indes fr genommen schlussfolgerung musterbeklagte initiierung fonds mageblichen einfluss projektbeteiligten zugebilligten wirtschaftlichen vorteile knnen fr mageblichen einfluss konzeption fonds sprechen anhaltspunkte dafr offenbar verhandlungswege erzielt wurden einseitigen einflussnahme projektbeteiligten gestaltung fondskonzeption beruhen fall projektbeteiligten fr erbringenden leistungen unangemessene wirtschaftliche vorteile gewhrt gegebenen marktbedingungen verhandlungswege typischerweise ausbedungen knnen musterbeklagten vorliegenden fall unangemessene wirtschaftliche vorteile zugebilligt wurden lsst grundlage feststellungen oberlandesgerichts beurteilen oberlandesgericht geht ausgangspunkt zutreffend davon musterbeklagte rahmen anteilsfinanzierung davon profitiert anlegern zinsen fr darlehen vereinnahmen typischen ausfallrisiko darlehensgebers ausgesetzt darlehen erhalt schuldbernahmeentgelts voller hhe bar unterlegt unangemessene vorteile oben beschriebenen sinne verknpft lsst isoliert bedingungen anteilsfinanzierung festmachen bercksichtigung smtlicher musterbeklagten innerhalb gesamtkonzeption erbringenden leistungen jeweils gewhrten gegenleistung beurteilt insoweit gengt feststellung darlehenszins entsprechenden teil schuldbernahmeentgelts gewhrten barwertvorteil oberlandesgericht habenzinssatz bezeichnet berstieg feststellungen hhe hieraus fr musterbeklagte resultierenden vorteile getroffen wurden gesamtbetrachtung wirtschaftlichen vorteile musterbeklagten bercksichtigung erbringenden leistungen unterblieben schlielich bewertung angemessenheit vorteile fehlt musterentscheid insoweit gem abs satz zpo aufzuheben sache erneuten entscheidung zurckzuverweisen senat prospektverantwortlichkeit musterbeklagten grundlage bislang getroffenen feststellungen oberlandesgerichts abschlieend beurteilen gem abs satz zpo sache entscheiden umfang musterbeklagten erzielten wirtschaftlichen vorteile parteien musterverfahrens unterschiedlich beurteilt iv rechtsbeschwerde musterbeklagten bleibt erfolg soweit feststellung oberlandesgerichts schaden anleger wendet feststellung lediglich hinblick grn musterentscheids ausdruck kommende verstndnis oberlandesgerichts inhalt feststellung klarstellend neu fassen oberlandesgericht feststellung schaden anleger folgt begrndet anleger sei stellen beteiligung gezeichnet schaden bestehe fondsgesellschaft geleisteten tatschlichen aufwand inklusive agios abzglich musterbeklagten aufgenommenen darlehensnominalbetrags ersatzpflicht umfasst seien beschrnkt negative interesse steuerlichen nachteile mittelbar unmittelbar beteiligung resultierten ausfhrungen halten rechtlichen prfung stand feststellung verfahren kapitalanlegermusterverfahrensgesetz feststellungsfhig aa person musterklgers beigeladenen anlegers betreffende individuelle frage hhe entstandenen schadens beurteilung rechtzeitigkeit anfechtung wegen arglistiger tuschung gegenstand feststellung kapitalanlegermusterverfahren bgh beschluss juni xi zb bghz rn bedeutet indes generelle feststellungen art weise schadensberechnung ausgeschlossen kruis kkkapmug rn fullenkamp vorwerk wolf kapmug rn maierreimer wilsing zgr reuschle wm bb feststellung oberlandesgerichts enthlt nimmt begrndung musterentscheids ebenfalls blick generalisierende aussagen schaden anleger bercksichtigung individuellen verhltnisse anleger musterverfahren grunde liegenden ausgangsverfahren ausschlieen feststellung oberlandesgerichts grunde liegende wrdigung rechtsfehlerhaft vorbringen musterbeklagten schaden anleger verneinen wre oberlandesgericht vorbringen unbercksichtigt gelassen musterbeklagten vorgetragen wert beteiligung wert anlegern erbrachten leistungen tatschlich bersteigt dargelegt anlegern beteiligung denkbaren gesichtspunkt unmittelbare mittelbare steuerliche nachteile entstehen knnen bergmann caliebe born drescher sunder vorinstanzen lg mnchen entscheidung oh olg mnchen entscheidung kap'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main mai soweit angeklagte betrifft strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben insoweit sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision angeklagten sowie revision angeklagten ar unbegrndet verworfen angeklagte ar kosten rechtsmittels tragen grnde revision angeklagten ar generalbundesanwalt dargelegten grnden unbegrndet sinne abs stpo gilt gleichermaen hinsichtlich schuldspruchs angeklagte dagegen hlt strafausspruch angeklagte rechtlichen berprfung stand landgericht anwendung btmg begrndung abgelehnt polizei seien angeklagte bekannte mitauftraggeberin berwacherin durchgefhrten rauschgifttransports bezeichnete daten frau bereits bekannt ua begrndung fehlerhaft feststellungen wurde tasche angeklagten foto aufgefunden daher hielt flughafen ausschau fand jedenfalls tatbeteiligung frau bekannt insoweit verdacht bestand ua anschlieende vollstndige aufklrung tatbeteiligung angeklagte konnte daher anwen dung btmg fhren becker fischer berger schmitt eschelbach'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen bankrotts ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts arnsberg april aufgehoben soweit gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren einbeziehung urteilen amtsgerichts paderborn oktober august verhngten einzelstrafen auflsung urteil august verhngten gesamtstrafe gebildet wurde schuld strafausspruch folgt neu gefasst angeklagte wegen insolvenzverschleppung bankrotts zehn fllen vorenthaltens veruntreuens arbeitsentgelt fllen betruges gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt gehende revision verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen vorenthaltens veruntreuens arbeitsentgelt einbeziehung einzelstrafen urteilen amtsgerichts paderborn oktober august auflsung verhngten gesamtstrafe gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt ferner angeklagten weitere gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren wegen insolvenzverschleppung bankrotts zehn fllen vorenthaltens veruntreuens arbeitsentgelt fllen betruges verhngt hiergegen richtet sachrge gesttzte revision angeklagten erfolg soweit landgericht verhngten gesamtfreiheitsstrafen wendet wiederherstellung amtsgericht paderborn urteil august verhngten gesamtfreiheitsstrafe sowie ergebnis besttigung landgericht verhngten zweiten gesamtfreiheitsstrafe fhrt brigen rechtsmittel erfolg gesamtstrafenbildung hlt rechtlichen berprfung stand insofern landgericht getroffenen feststellungen wurde angeklagte oktober amtsgericht paderborn wegen steuerhinterziehung vier fllen gesamtfreiheitsstrafe acht monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt verhngten einzelstrafen zwei monaten drei mal fnf monaten wurden anschlieend amtsgericht paderborn august wegen insolvenzverschleppung zwei fllen verletzung buchfhrungspflicht drei fllen vorenthaltens veruntreuens arbeitsentgelt sieben fllen verhngte gesamtstrafe zwei jahren einbezogen deren vollstreckung amtsgericht ebenfalls bewhrung ausgesetzt einbeziehung urteilen verhngten einzelstrafen nunmehr landgericht vorgenommene nachtrgliche gesamtstrafenbildung rechtsfehlerhaft gesamtstrafenbildung amtsgericht paderborn urteil august richtig nunmehr abgeurteilte erste tat strafkammer nachtrgliche gesamtstrafe gebildet juli fllige sozialversicherungsbeitrge betraf fall iii entscheidungsgrnde tat erst urteil oktober begangen wurde schied gesamtstrafenbildung gem abs stgb ungeachtet frage beendigung tat abs stgb vgl bgh beschluss mrz str nstz bildet fall zeitlich erste vorverurteilung zsur folge spter begangene straftat gesamtstrafenrechtlich betrachten ersten zweiten vorverurteilung gewissermaen zusammengesetzten ersten einzigen vorverurteilung begangen wre vgl bgh beschlsse mai str strafo november str strafo folge angefochtene urteil aufzuheben soweit nachtrgliche gesamtfreiheitsstrafe gebildet wurde verurteilung amtsgerichts paderborn august mithin einbeziehung einzelstrafen urteil amtsgerichts paderborn oktober verhngte gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren bewilligte aussetzung vollstreckung strafe bewhrung wiederhergestellt rechtsfehlerhaft infolgedessen zweite landgericht angefochtenen urteil verhngte gesamtstrafe htte strafe fr nunmehr abgeurteilte erste tat nichtabfhren juli flligen sozialversicherungsbeitrge zwei monaten einbezogen mssen holt senat jegliche beschwer angeklagten auszuschlieen setzt senat gesamtstrafe einbeziehung einzelstrafe landgericht bereits verhngte gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren fest entsprechend abs stpo fasst tenor entsprechend neu brigen weist urteil generalbundesanwalt antragsschrift august dargelegten grnden angeklagten beschwerenden rechtsfehler abs stpo schuldsprche halten rechtlichen berprfung stand vgl anforderungen urteilsfeststellungen zahlungsunfhigkeit berschuldung bgh beschluss juli str nstz rr stgb bgh beschluss april str denen angesichts vorliegenden umstnde insbesondere hinblick vollumfngliche gestndnis geschftsfhrer gmbhs erfahrenen mehrmals einschlgig vorbestraften angeklagten sowie angaben insolvenzverwalter gengt infolge drohenden bewhrungswiderrufs lediglich geringfgige erfolg rechtsmittels angeklagten rechtfertigt kostenteilung abs stpo sost scheible roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr august rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr koch dr lffler beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mai zugelassen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen streitwert grnde klgerin freiberufliche designerin macht beklagte wegen verletzung urheberrechts verschiedenen glas bzw porzellan dekoren ansprche unterlassung auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht herausgabe originalzeichnungen geltend landgericht klage herausgabeanspruch stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben berufungsgericht allerdings ziffer tenors landgerichtlichen entscheidung insofern neu gefasst anstelle kopie anlage abbildungen klgerin gestalteten dekore zeigt farbkopie anlage abbildungen beklagten hergestellten dekoren versehenen glser enthlt urteilstenor aufgenommen berufungsgericht revision zugelassen dagegen wendet nichtzulassungsbeschwerde beklagten revision antrag klageabweisung weiterverfolgen soweit verurteilung berufungsgericht ber anlage enthaltenen abbildungen hinausgeht klgerin beantragt rechtsmittel zurckzuweisen ii statthafte ansonsten zulssige beschwerde beklagten nichtzulassung revision begrndet berufungsgericht entscheidung anspruch beklagten rechtliches gehr art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt deshalb sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz nr fall zpo klgerin mndlichen verhandlung berufungsinstanz april antrag zurckweisung berufung magabe gem schriftsatz september gestellt schriftsatz angekndigt beantragt beklagte verurteilen unterlassen anlage wiedergegebenen abbildungen serien traumwelten ritterspiele just married glsern sonstigen gegenstnden glas porzellan gefertigt vervielfltigen verbreiten handlungen dritte vornehmen lassen berufungsgericht antrag stattgegeben dabei urteilstenor anlage wiedergegeben anlage handelt klgerin klageschrift november anlage vorgelegte schwarz wei kopie prospekts klgerin schriftsatz dezember anlage eingereichte farbkopie prospekts farbkopie enthlt gegenber schwarz wei kopie drei weitere seiten vgl bu abbildungen vier weiteren dekoren nmlich dekors bezeichnung vier elemente bu unten rechts drei weiteren dekoren bezeichnung bu berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen klgerin zuletzt vorgelegte farbkopie gegenstand zuletzt gestellten klageantrags gemacht klgerin daher entgegen ansicht nichtzulassungsbeschwerde mehr zugesprochen beantragt abs satz zpo beschwerde rgt jedoch recht entscheidung berufungsgerichts verletzung anspruchs beklagten rechtliches gehr beruht klgerin drei seiten vier dekore umfangreichere farbkopie prospekts schriftsatz oktober fr gericht akte gereicht berufungsgericht farbkopie urteilstenor aufgenommen zuvor beklagten kenntnis gelegenheit stellungnahme geben anspruch beklagten rechtliches gehr entscheidungserheblicher weise verletzt auszuschlieen beklagte wre rechtliches gehr gewhrt worden darauf hingewiesen htte farbkopie anlage mehr dekore schwarzwei kopie anlage enthlt berufungsgericht verurteilung beklagten weiteren dekore erstreckt htte iii berufungsgericht anspruch beschwerdefhrers rechtliches gehr entscheidungserheblicher weise verletzt revisionsgericht gem abs zpo beschwerde stattgebenden beschluss angefochtene urteil aufheben rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverweisen mglichkeit macht senat gebrauch bornkamm bscher koch schaffert lffler vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zb juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo berufungsklger wiedereinsetzung vorigen stand gewhren whrend zeitraums fnf arbeitstagen versumt versehentlich landgericht eingereichten antrag verlngerung berufungsbegrndungsfrist zustndige oberlandesgericht weiterzuleiten bgh beschluss juli ii zb olg frankfurt main lg wiesbaden ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer prof dr gehrlein caliebe beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main september aufgehoben beklagten versumung frist berufungsbegrndung wiedereinsetzung vorigen stand bewilligt beschwerdewert grnde beklagte mai zugestellte urteil landgerichts wiesbaden juni beim oberlandesgericht frankfurt main eingegangenen schriftsatz berufung eingelegt landgericht wiesbaden adressierten juli eingegangenen schriftsatz beklagte gebeten berufungsbegrndungsfrist wegen arbeitsberlastung monat verlngern aufgrund verfgung kammervorsitzenden juli schriftsatz juli oberlandesgericht frankfurt main eingegangen senatsvorsitzenden juli ber ablauf berufungsbegrndungsfrist unterrichtete beklagte august oberlandesgericht frankfurt main eingegangenen schriftsatz wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsbegrndungsfrist beantragt begrndung ausgefhrt antrag verlngerung berufungsbegrndungsfrist sei versehentlich landgericht wiesbaden gerichtet worden kanzleiangestellte offenbar zuge gleicher sache gefertigten tatbestandsberichtigungsverfahren betreffenden schriftsatzes verlngerungsgesuch landgericht wiesbaden adressiert schriftsatz woche ablauf berufungsbegrndungsfrist beim landgericht wiesbaden eingegangen sei wre weiteres mglich schriftsatz normalen geschftsgang oberlandesgericht frankfurt main weiterzuleiten oberlandesgericht wiedereinsetzungsantrag beklagten zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen dagegen richtet rechtsbeschwerde beklagten aufhebung angefochtenen beschlusses begehrt wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt ii rechtsbeschwerde zulssig begrndet weiterleitung schriftsatzes juli fristablauf juli ordentlichen geschftsgang weiteres mglich gericht vorangegangenen rechtszug sache befasst regelmig verpflichtet fristgebundene schriftstze fr rechtsmittelverfahren eingereicht rahmen ordentlichen geschftsgangs rechtsmittelgericht weiterzuleiten geht schriftsatz rechtzeitig fristgerechte weiterleitung ordentlichen geschftsgang weiteres erwartet wirkt verschulden partei prozessbevollmchtigten mehr schriftsatz rechtzeitig rechtsmittelgericht weitergeleitet sen beschl juni ii zb njw rr nachw sen urt dezember ii zr njw auffassung oberlandesgerichts fristgeme weiterleitung schriftsatzes ordentlichen geschftsgang erwarten rechtsfehlerhaft unrecht meint berufungsgericht landgericht beobachtende frsorgepflicht verletzt bekanntermaen stark belasteten personell immer hinreichend ausgestatteten justiz hingenommen binnen fnf arbeitstagen bewirkte weiterleitung schriftsatzes landgericht oberlandesgericht verfahrensweise qualifiziert ordentlichen geschftsgang entspricht landgericht wiesbaden oberlandesgericht frankfurt main zugebilligten langen zeitraum fr manahme bentigt spteren ablauf deutlich nachdem prozessbevollmchtigte beklagten kammer fehler aufmerksam gemacht vorsitzende weiterleitung juli verfgt schriftsatz bereits bernchsten tag juli berufungsgericht vorgelegen rechtsfehlerhaft glaubt berufungsgericht obendrein deswegen geringere anforderungen erfllung frsorgepflicht landgerichts stellen knnen fr erstinstanzliche zivilkammer antrge verlngerung berufungsbegrndungsfrist alltglichen geschftsanfall gehren gerade umstand kammer anhngigkeit berufung kenntnis besonderer sorgfalt veranlassen danach fehler prozessbevollmchtigten beklagten urschlich geworden wiedereinsetzungsgesuch begrndet goette kurzwelly gehrlein kraemer caliebe vorinstanzen lg wiesbaden entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss arz juli sache zivilsenat bundesgerichtshofs juli richter grning dr grabinski dr bacher hoffmann dr deichfu beschlossen landgericht grlitz ansehung rechtswegs zustndiges gericht grnde klgerin klage sozialgericht dresden erhoben ag gerichteten klageschrift fordert klgerin sofortige stromzuschaltung sowie schadensersatz begrndung verweist fehlerhafte abrechnungen zusammenhngende stromabschaltung daraus resultierende schden sozialgericht klage stadtwerke ag zustellen lassen parteien darauf hinge wiesen klage zustndigkeit amtsgerichts grlitz falle stellungnahme gerichtlichen hinweis klgerin verweisung amtsgericht entgegen getreten zustndigkeit sozialgerichts ausgefhrt mitwirkungspflichten verletzt sei klage involvieren sozialgericht daraufhin klage landkreis gerichtet angesehen passivrubrum verfahrensdaten entsprechend gendert eigentliches klagebegehren schadensersatz wegen amtspflichtverletzung angenommen beschluss januar rechtsweg sozialgerichten fr unzulssig erklrt rechtsstreit landgericht grlitz verwiesen landgericht beschluss mrz bernahme rechtsstreits abgelehnt sozialgericht zurckverwiesen auffassung gerichtsseitige nderung passivrubrums sei klgerischen begehren gedeckt weshalb verweisungsbeschluss objektiv willkrlich sei daher bindungswirkung entfalte sozialgericht rcknahme verfahrens abgelehnt landgericht akten daraufhin bundesgerichtshof bestimmung zulssigen rechtswegs vorgelegt ii zustndige gericht entsprechender anwendung abs nr zpo bestimmen negativen kompetenzkonflikten gerichten verschiedener gerichtszweige abs nr zpo entsprechend anwendbar zustndigkeitsbestimmung interesse funktionierenden rechtspflege rechtssicherheit geboten vorliegend innerhalb verfahrens zweifeln ber bindungswirkung verweisung kommt deshalb frage kommenden gerichte bereit sache bearbeiten vgl bgh beschluss mai arz mdr rn mwn landgericht grlitz fortfhrung verfahrens weiteren entscheidung rechtsstreits aufgerufen rechtswegzustndigkeit beruht abs satz gvg zustndigkeit landgerichts ergibt bindungswirkung beschlusses sozialgerichts rechtsweg gerichten sozialgerichtsbarkeit fr unzulssig erklrt rechts streit klgerin landkreis beklagtem landgericht verwiesen weder klgerin landkreis verweisungsbeschluss beschwerde gem abs satz gvg verbindung sgg angegriffen beschluss sozialgerichts formell unanfechtbar bindend geworden vgl bgh beschluss mai arz mdr rn fr durchbrechung bindungswirkung anwendungsbereich abs zpo insbesondere fr objektiv willkrliche entscheidungen anerkannt verbleibt neben gesetzlich erffneten berprfung rechtswegzustndigkeit rechtsmittelzug jedenfalls grundstzlich raum bgh beschluss mai arz mdr rn kommt berhaupt allenfalls extremen versten rechtsweg bestimmung regelnden materiell verfahrensrechtlichen vorschriften betracht versto liegt streitfall dabei dahingestellt bleiben auffassung sozialgerichts klage sei anfang landkreis gerichtet jedenfalls sei erste stellungnahme klgerin gewillkrter parteiwechsel beklagtenseite anzusehen ergebnis zutreffend verneinen beklagter privatrechtlich organisierter stromversorger anzusehen wre fehlte zulssigkeit rechtswegs sozialgerichten ffentlich rechtliche beziehungen zustndigkeit sozialgerichts begrnden knnten prmisse klagevorbringen ersichtlich schon deshalb weder geboten zweckmig sache sozialgericht zurckzugeben landgericht weiteren rechtlichen prfung ergebnis gelangen klage zivilrechtliche ansprche gegenstand amtshaftungsansprche weiterverweisung rtlich sachlich zustndiges amtsgericht gehindert verweisung gericht rechtswegs gem abs satz gvg verweisung gem zpo bgh beschluss november xii arz njw hinsichtlich rechtswegs bindend vgl bag beschluss juli as bage bag beschluss september azb njw grning grabinski hoffmann bacher deichfu vorinstanz lg grlitz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss za juni zwangsversteigerungsverfahren ecli de bgh bvza zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele richterin haberkamp beschlossen ablehnungsgesuch schuldners senat wegen besorgnis befangenheit anhrungsrge schuldners beschluss senats mai unzulssig verworfen antrag schuldners bewilligung prozesskostenhilfe mai unzulssig zurckgewiesen grnde ablehnungsgesuch schuldners mai unzulssig verwerfen senat eingangs genannten besetzung entscheidung ber ablehnungsgesuch berufen eindeutig unzulssigen rechtsmissbruchlichen ablehnungsgesuchen abgelehnten richter weiteren mitwirkung gehindert fllen entscheidet abweichend wortlaut abs zpo gericht mitwirkung abgelehnten richter vgl senat beschluss oktober zr njw rr bgh beschluss juli viii zb juris bverfg njw njw rr jeweils mwn ablehnungsgesuch schuldners eindeutig unzulssig unterschiedslos gesamten spruchkrper richtet abgelehnt einzelne richter gericht gerichtsabteilung senat beschlsse april zr juris rn mwn oktober zr njw rr rn anhrungsrge schuldners mai unzulssig anhrungsrge zpo unzulssig verwerfende unbegrndet zurckweisende beschluss abs satz zpo unanfechtbar vgl senat beschluss februar zr juris bayverfgh njw rr zller vollkommer zpo aufl rn erneute antrag schuldners mai bewilligung prozesskostenhilfe ebenfalls unzulssig steht rechtskraft beschlusses senats februar entgegen verfahrenskostenhilfe versagender beschluss erlangt formelle materielle rechtskraft bgh beschluss mrz iv zb njw fr erneute antragstellung fehlt rechtsschutzbedrfnis grundlage lebenssachverhalts vorheriger antrag gleichen inhalts bereits zurckgewiesen worden anhrungsrgen gegenvorstellungen erfolg vgl bgh beschluss mrz iv zb njw beschluss august xii zb famrz rn schuldner antwort weitere eingaben sache rechnen stresemann brckner kazele weinland haberkamp vorinstanzen ag gieen entscheidung lg gieen entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen erpresserischen menschenraubes strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hamburg mai abs stpo strafaussprchen zugehrigen feststellungen aufgehoben weitergehenden revisionen abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten jeweils erpresserischen menschenraubes fr schuldig befunden angeklagten freiheitsstrafe zwei jahren bewhrung angeklagten einbeziehung rechtskrftig verhngten zweijhrigen freiheitsstrafe gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt hinsichtlich verfahrensrgen schuldspruch revisionen angeklagten offensichtlich unbegrndet fhren jedoch jeweils sachrge aufhebung strafaussprche hinsichtlich bestimmung schuldumfangs nimmt angefochtene urteil angeklagten beschwert ersatzanspruch opfer glaubten wegen geforderten zahlungen erpressung angenommen wurde hinsichtlich weiteren forderung zugunsten helfers ber dm fr weiterer ebenfalls spter geltend gemachter schuldschein begeben wurde ua sachlage hintergrund angeklagten vermutete veruntreuungen opfers anla tat gegeben deren unrechtsschwerpunkt konkret ntigenden freiheitsberaubenden vorgehen anla motiv tat hingegen gerade erpresserischen zielen lag erwgung landgerichts minder schwerer fall abs stgb durchgefhrten tter opfer ausgleich betracht gekommen wre ua angesichts weiteren auerordentlich gewichtigen strafmilderungsgrnde ua aao nachvollziehbar landgericht begrndung strafrahmenbestimmung unterlaufene fehler verhngten strafen ausgewirkt lt trotz deren milder bemessung sicher ausschlieen angeklagten kommt hinzu landgericht hhe verhngten freiheitsstrafe rahmen gesamtstrafbemessung wohl versehentlich niedriger zuvor zwei jahre gegenber zwei jahre drei monate beziffert ua neue tatgericht beachten angeklagten berlangen verfahrensdauer erhobene verfah rensrge offensichtlich begrndet wegen errterten sachlichrechtlichen strafzumessungsfehlers bedarf frage derartiger versto verfahrensrge angeklagte erhoben beachten entscheidung senat allerdings deshalb davon abstand genommen feststellungen strafzumessung aufrechtzuerhalten neue tatgericht gehalten art ausma rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerung bezeichnen ma angeklagten deshalb gutgebrachten kompensation genau bestimmen vgl bghst bghr stgb abs verfahrensverzgerung harms basdorf raum gerhardt schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zr april rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dr dressler richter dr ha dr wiebel bauner dr eick beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision teilweise stattgegeben urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln mai kostenpunkt insoweit gem abs zpo aufgehoben vergtungsansprche abgetretenem recht firma kn fr verkabelung alarmglasspinnen wintergarten gem rechnung mai nr hhe firma fr reinigung beschichtung betondeckenflche gem rechnung august hhe rechnungsposition zinsen aberkannt worden sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen brigen beschwerde klgerin nichtzulassung revision zurckgewiesen streitwert stattgebenden teils grnde berufungsurteil beruht verletzung rechts klgerin gewhrung rechtlichen gehrs soweit berufungsgericht vergtungsanspruch klgerin abgetretenem recht firma kn rechnung mai nr hhe firma rechnung august hhe rechnungsposition fr unbegrndet erachtet berufungsgericht verfahrensfehlerhaft versto art abs gg klgerin angebotenen zeugenbeweis fr umfang rechnung firma kn mai nr zugrunde liegenden leistungen fr verkabelung alarmglasspinnen wintergarten nachgegangen verkennt grundlegend bereits rechnung enthaltenen parteivortrag ausreichende grundlage fr beweiserhebung wertet abgerechnete leistung rechnung formulierung verkabelung alarmglasspinnen wintergarten hinreichend bezeichnet beweis weiteres zugnglich darauf berufungsgericht gebotene vernehmung zeugen unterlassen beruht urteil auszuschlieen beweisergebnis entscheidung gefhrt htte versto art abs gg stellt zurckweisung vorbringens klgerin gem abs zpo dar rechnung august abgerechneten reinigungs beschichtungsarbeiten firma position vorlage aufmaen nher erluterte ergnzenden erluterungen neues angriffsmittel sinne abs zpo bewerten anspruch bereits erstinstanzlichen parteivortrag ergeben nachtrglich verdeutlicht wurde vgl bgh urteil juni vii zr baur nzbau zfbr klgerin vorlage rechnung firma zugrunde liegende leistung art umfang bereits hinreichend bezeichnet zurckweisung weiteren vorbringens klgerin berufungsinstanz versptet kam hinblick abs nr zpo betracht landgericht htte soweit weitere erluterungen rechnungsinhalts fr geboten erachtete entsprechenden hinweis erteilen mssen berufungsurteil beruht gehrsversto auszuschlieen berufungsgericht entschieden htte ergnzenden vortrag klgerin sowie berreichten unterlagen bercksichtigt htte falls berufungsgericht rahmen neuen verhandlung ergebnis kommen beklagte weiterhin berechtigt vergtungssumme firma sicherheit einzubehalten klage mangels flligkeit werklohnanspruchs insoweit derzeit unbegrndet abzuweisen begrndung entscheidung ber zurckweisung weiteren nichtzulassungsbeschwerde abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz halbs zpo dressler ha bauner wiebel eick vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt januar unzulssig verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten urteil dezember freiheitsstrafe verurteilt daneben verfalls einziehungsanordnungen getroffen dagegen eingelegte revision angeklagten fhrte beschlu senats april zurckverweisung sache allein frage angeklagte gem stgb entziehungsanstalt untergebracht mu landgericht urteil januar entschieden unterbringung angeordnet hiergegen eingelegte sachrge gesttzte revision angeklagten unzulssig angeklagte angefochtene urteil beschwert bghst bode otten roggenbuck fischer appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs antrag bzw anhrung generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund september schuldspruch dahin gendert angeklagte schweren brandstiftung zwei fllen versuchten schweren brandstiftung drei fllen schuldig strafausspruch fllen ii gesamtstrafenausspruch maregelausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer brandstiftung vier fllen versuchter schwerer brandstiftung gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt auerdem unterbringung entziehungsanstalt angeordnet urteil wendet angeklagte revision verletzung formellen materiellen rechts rgt rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo generalbundesanwalt antragsschrift februar ausgefhrt annahme kammer angeklagte wohnhuser fllen ii urteils teilweise zerstrt begegnet durchgreifenden bedenken teilweises zerstren setzt ausgerichtet schutzzweck abs nr stgb brandlegung mehrfamilienhaus voraus zumindest selbstndigen gebrauch bestimmter teil wohngebudes wohnen bestimmte abgeschlossene untereinheit brandlegung fr wohnzwecke unbrauchbar geworden hierfr gengt lediglich mobiliar zerstrt wurde erforderlich vielmehr fr verstndigen wohnungsinhaber wohnung wegen brandlegungsfolgen fr betrchtliche zeit fr stunden tag mehr benutzbar senat urt str bghr stgb zerstrung fischer stgb aufl rn sowie rn jeweils wobei folge starken verruung bgh beschl str stv senat hieran gemessen tragen allein feststellungen ii urteils strafbarkeit gem stgb wegen teilweisen zerstrens wohnung dienenden rumlichkeit insoweit urteil entnehmen oberen wohnungen betroffenen husern infolge starken ruabklatsches zeitweise unbewohnbar ua erster absatz bezglich ii urteils dagegen kammer lediglich festgestellt angeklagte hausflur abgestellten knautschsessel brand setzte weitere nhe abgestellte mbelstcke feuer fingen starker rauch zwei wohnungen vierten obergeschoss eindrang ua zweiter absatz darin verruungen gekommen teilt urteil feststellung wnden zweiten dritten vierten obergeschoss sowie decke treppenhauses deutlicher ruabklatsch niedergeschlagen ua zweiter absatz insoweit aussagekrftig verursachten ablsungen putz beschdigungen kabelbefestigungen offensichtlich allein flur dagegen wohnzwecken genutzten bereich hauses bezieht ausfhrungen fall ii urteils beschdigungen flurwand unmittelbarer nhe brandherdes verruung flurwand flurdecke einruung flur abgestellten schreibtisches sowie lschwasser benetzter fuboden gesamten treppenhaus ua erster absatz belegen teilweise zerstrung wohnzwecken genutzten teilbereichs mehrfamilienhauses gleiche gilt bezglich ii urteils ausweislich feststellungen wurde flur treppenhausbereich wnden decken boden zweiten dritten stockwerks sowie dachgeschoss stark ruabklatsch belegt ua zweiter absatz allein lsst bercksichtigung erheblichen sachschadens rckschluss beeintrchtigung wohnzwecks mehrfamilienhauses jedoch schuldspruch insoweit hinblick tatbestandsalternative inbrandsetzens sinne absatz stgb getragen schuldspruch daher fllen ii urteils dahingehend abzundern angeklagte lediglich fall ii wegen versuchter schwerer brandstiftung schuldig angesichts umfassenden ausfhrungen kammer verursachten beschdigungen auszuschlieen weitergehende feststellungen brandschden getroffen knnen annahme vollendeten tat tragen vermgen nderung schuldspruchs fllen ii urteils aufhebung jeweiligen einzelstrafen darauf beruhenden gesamtstrafe folge lsst jedoch weiteren einzelstrafen unberhrt soweit kammer fall ii urteils ber inbrandsetzen hinaus rechtsfehlerhaft teilweises zerstren wohnobjektes angenommen strafschrfend gewertet erwgung angeklagte schden verursacht fr teilweise zerstrung brandobjektes erforderliche ma erheblich bersteigen ua dritter absatz kammer offensichtlich erheblichen sachschaden recht strafschrfend bercksichtigt schliet senat obwohl einzelstrafen fllen ii gesamtstrafe berhht erscheinen hebt senat strafen antragsgem auszuschlieen rechtsfehlerfreier beurteilung schuldsprche fllen ii niedriger festgesetzt worden wren maregelausspruch bestehen bleiben landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt angeklagte hang alkoholische getrnke berma nehmen abgeurteilten taten hang zurckzufhren gefahr besteht angeklagte infolge hanges erhebliche rechtswidrige taten begehen erfolgsaussicht unterbringung satz stgb uert strafkammer jedoch versteht angeklagte wiederholt vergebliche entgiftungsversuche durchgefhrt ua schlielich arzt mehr fand entgiftung einweisen ua neuen hauptverhandlung daher sachverstndig beratene strafkammer feststellungen frage hinreichend konkreten erfolgsaussicht unterbringungsanordnung treffen vgl hierzu bghr stgb abs erfolgsaussicht frau vri inbgh dr tepperwien urlaubsbedingt verhindert unterschreiben maatz kuckein maatz athing sost scheible'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg juni abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung mittelbarer falschbeurkundung wegen verschaffens falschen amtlichen ausweisen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt daneben diamanten gesamtwert mehr millionen usdollar sowie neun psse falschen personalien eingezogen verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten bleibt erfolg errterung bedarf lediglich verurteilung angeklagten wegen mittterschaft begangener steuerhinterziehung feststellungen landgerichts setzte angeklagte us amerikanischer staatsangehriger frhjahr wegen ermittlungsverfahrens heimatland aufgrund verdachts erheblicher wirtschaftsstraftaten italien ab dabei lie nher bekannte person diamanten wert insgesamt mehr acht millionen dm usa italien einfhren eingefhrten diamanten zustndigen zoll bzw finanzbehrden gestellt wurden hierdurch wurden italienische einfuhrumsatzsteuern hhe knapp drei millionen dm hinterzogen verurteilung angeklagten wegen tat begegnet rechtlichen bedenken angeklagte ausschlielich italienische einfuhrumsatzsteuern hinterzogen italien eingefhrten diamanten zollfrei steht indes aburteilung tat deutschland entgegen gem abs satz ao gelten abstze ao tat eingangsabgaben bezieht mitgliedsstaat europischen gemeinschaften verwaltet blankettvorschrift ao fllen materiellen vorschriften ausgefllt denen betreffende staat steuertatbestnde normiert tatbestnde erhebung eingangsabgaben regeln entsprechenden vorschriften ausfllungsnormen hinreichend bestimmt grundlage deutschen steuerrechts vergleichenden wertung festzustellen vgl bghr ao abs eingangsabgaben einfuhrumsatzsteuer handelt eingangsabgabe sinne abs satz ao dabei unerheblich betroffene mitgliedsstaat eingangsabgaben fr europischen gemeinschaften fr verwaltet eigenen eingangsabgaben jeweiligen mitgliedsstaat verwaltet vgl kohlmann steuerstrafrecht aufl rdn hbschmann hepp spitaler abgabenordnung finanzgerichtsordnung rdn scholtz abgabenordnung aufl rdn schlielich steht tatsache us amerikanische angeklagte tat italien begangen taterfolg ausschlielich eingetreten verurteilung angeklagten deutschland entgegen abs ao gilt strafvorschrift ao fr taten auerhalb geltungsbereiches abgabenordnung begangen harms basdorf raum tepperwien brause'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil zr verkndet september langendrfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fordert gericht gerichtskostenvorschuss bleibt klger unttig beginnt rahmen prfung voraussetzungen zpo demnchst zuzurechnende zeitraum zustellungsverzgerung frhestens drei wochen einreichung klage bzw drei wochen ablauf klage wahrenden frist abs satz macht teilungserklrung gltigkeit beschlsse wohnungseigentmer protokollierung unterzeichnung verwalter zwei versammlung bestimmten wohnungseigentmern abhngig sog qualifizierte protokollierungsklausel versammlung verwalter anwesend zugleich mehrheitseigentmer gengt protokoll unterzeichnet abgrenzung fortfhrung senat urteil mrz zr njw bgh versumnisurteil september zr lg frankfurt main ag langen hessen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt rntsch dr brckner richter dr gbel richterin haberkamp fr recht erkannt revision beklagten urteil landgerichts frankfurt main zivilkammer juli aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien bilden wohnungseigentmergemeinschaft beklagte hlt mehrheit miteigentumsanteile verwalterin wohnungseigentmergemeinschaft teilungserklrung te legt abs fest wohnungseigentmerversammlung beschlussfhig mehr hlfte miteigentumsanteile vertreten abs te heit folgt ergnzung bestimmt gltigkeit beschlusses wohnungseigentmerversammlung auer genannten bestimmungen protokollierung beschlusses erforderlich protokoll verwalter zwei eigentmerversammlung bestimmten wohnungseigentmern unterzeichnen august fand eigentmerversammlung statt mehrere beschlsse gefasst wurden jahresabrechnung fr jahr versammlung allein beklagte mehrheitseigentmerin verwalterin anwesend unterschrieb protokoll allein september amtsgericht eingegangenen beschlussmngelklage klger ungltigerklrung mehrerer versammlung gefasster beschlsse beantragt telefaxschreiben oktober amtsgericht darauf hingewiesen bislang anforderung fr gerichtskostenvorschuss vorliege dringende erledigung gebeten selben tag amtsgericht streitwert festgesetzt oktober vorschussrechnung erstellt versandt worden gerichtskostenvorschuss november eingegangen zustellung klage beklagten jeweils november erfolgt amtsgericht klage abgewiesen berufung klger landgericht klage angefochtenen beschlsse wohnungseigentmerversammlung august fr ungltig erklrt zugelassenen revision mchte beklagte wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils erreichen entscheidungsgrnde ansicht berufungsgerichts anfechtungsfrist abs satz gewahrt hierfr genge fristgeme einreichung klageschrift demnchst sinne zpo zugestellt worden sei kammer gehe stndiger rechtsprechung zeitraum drei wochen klger eingang gerichtlichen vorschussanforderung abwarten knne wobei frist ablauf einzuhaltenden anfechtungsfrist beginne vorliegend wre ablauf september beginnende dreiwchige unttigkeitsfrist oktober verstrichen tag freitag telefax klgervertreters erinnerung gerichtliche vorschussanforderung bereits montag oktober amtsgericht eingegangen sei htte nachmittag oktober eingegangene fristgeme erinnerung sprbare beschleunigung bewirken knnen sache seien beschlsse versammlung oktober gltig hierfr teilungserklrung erforderliche protokollierung fehle protokoll sei verwalterin zwei eigentmerversammlung bestimmten wohnungseigentmern unterzeichnet worden unterschriften seien deshalb entbehrlich beklagte allein versammlung anwesend sei daher weiteren wohnungseigentmer unterschrift htten bestimmt knnen andernfalls zweck qualifizierten protokollierungsklausel richtigkeit protokolls gewhrleisten rechtssicherheit schutz inhaltlich formal ordnungsgem protokollierten beschlssen schaffen verfehlt anhaltspunkte fr kollusives zusammen wirken protokollunterzeichner betracht kommenden wohnungseigentmer berufung klger fehlende gegenzeichnung gesichtspunkt rechtsmissbrauchs ausschlieen knnte seien ersichtlich allerdings weise gemeinschaftsordnung lcke regelung fr fall vorsehe zwei eigentmer versammlung anwesend seien bestimmt knnten protokoll unterschreiben lcke sei wege ergnzenden vertragsauslegung anlehnung abs te fllen hiernach verwalter zweite versammlung gleichem gegenstand einzuberufen versammlung beschlussfhig sei gleicher weise knne abwesenheit mglicher protokollunterzeichner verfahren fr streitgegenstndlichen beschlsse msse ungltigkeit bleiben gltigkeit beschlsse erstversammlung gehe ii erwgungen berufungsgerichts halten rechtlichen prfung stand ber revision versumnisurteil entscheiden inhaltlich beruht urteil jedoch sumnis klger sachprfung vgl senat urteil april zr bghz zutreffend allerdings auffassung berufungsgerichts klger htten einmonatige anfechtungsfrist abs satz gewahrt november erfolgte zustellung demnchst sinne zpo anzusehen zustellung tag einreichung klage september zurckwirkt anfechtungsfrist abgelaufen stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs merkmal demnchst zpo erfllt partei zuzurechnenden verzgerungen hinnehmbaren rahmen halten dabei zustellungsverzgerung tagen regelmig hingenommen berforderung klgers sicher auszuschlieen vgl senat urteil januar zr njw bgh urteil februar vii zr njw rn gilt fr smtliche fallgruppen fr einzahlung gerichtskostenvorschusses berechnung hinnehmbaren verzgerung tagen zeitspanne aufforderung einzahlung gerichtskosten deren eingang gerichtskasse darauf abgestellt viele tage ohnehin erforderliche zeitraum infolge nachlssigkeit klgers verzgert bgh urteil februar vii zr njw rn rechtsauffassung vii zivilsenats senat grnden vereinheitlichung hchstrichterlichen rechtsprechung herstellung einheitlichen mastabs angeschlossen urteil juli zr njw rn gemessen daran berschreitet klgern zuzurechnende zustellungsverzgerung zeitraum tagen aa zeit einreichung klage ablauf klagefrist abs satz september unternommen zustellung klage erreichen vorwurf gemacht klage bereits ablauf zustellung wahrenden frist eingereicht worden zustellung klage erst ablauf frist erfolgt fristablauf eingetretene versumnisse magebliche tagesfrist mitein zurechnen vgl bgh urteil dezember viii zr bghz urteil januar iv zr njw rr gegenteilige auffassung revision generell zeitpunkt eingangs klage abstellen mchte lsst unbercksichtigt partei eingerumte frist letzten tag ausnutzen darf vgl bgh urteil januar iv zr njw rr tut drfen daraus nachteile erwachsen bb dadurch klger hinweis amtsgericht liege bislang anforderung fr gerichtskostenvorschuss oktober gewartet zuzurechnende verzgerung zustellung hchstens drei tagen eingetreten klger anzulastendes versumnis vorliegen einreichung klage bzw ablauf klage wahrenden frist unttig bleibt grundstzlich anforderung gerichtskostenvorschusses abwarten vorschuss berechnen klage einzahlen bedeutet unbegrenzt lange vllig unttig bleiben darf bgh urteil oktober iv zr bghz lange klger gerichtlichen zahlungsaufforderung lngstens entgegensehen anzulastenden verzgerung ausgegangen bundesgerichtshof abschlieend entschieden anerkannt jedoch hiervon geht berufungsgericht ttigwerden jedenfalls ablauf drei wochen einreichung klage bzw innerhalb drei wochen ablauf klage wahrenden frist ausreichend vgl bgh urteil januar iv zr njw rr deshalb beginnt klger rahmen prfung zpo zuzurechnende zeitraum zustellungsverzgerung frhestens drei chen einreichung klage bzw drei wochen ablauf klage wahrenden frist zuwarten klger wre deshalb fr frage zustellungsverzgerung insgesamt unerheblich innerhalb rechtsprechung bundesgerichtshofs zugebilligten frist jedenfalls drei wochen ab fristablauf sptestens oktober freitag amtsgericht verbleib gerichtskostenrechnung erkundigt htten tatschlich erst oktober montag sinne ttig geworden zuzurechnenden zustellungsverzgerung hchstens drei tagen gefhrt abzug wochenende fallenden zeitraums oktober betrgt verzgerung sogar tag cc klgern zusammenhang einzahlung gerichtskostenvorschusses mglicherweise weitere zustellungsverzgerung zuzurechnen offen bleiben davon ausgegangen gerichtskostenrechnung unmittelbar versand oktober zugegangen knnte einzahlung vorschusses november zuzurechnende verzgerung allenfalls wenigen tagen ergeben magebliche tageszeitraum wre einbeziehung umstands berschritten entgegen auffassung berufungsgerichts eigentmerversammlung august gefassten beschlsse bereits deshalb ungltig protokoll beklagten verwalterin mehrheitseigentmerin zwei eigentmerversammlung bestimmten wohnungseigentmern unterzeichnet worden teilungserklrung macht gltigkeit beschlssen wohnungseigentmer abs protokollierung unterzeichnung verwalter zwei eigentmerversammlung bestimmten wohnungseigentmern abhngig qualifizierte protokollierungsklausel wegen berechtigten interesses wohnungseigentmer effektiven kontrolle sicheren feststellung gefassten beschlsse wirksam senat beschluss juli zb bghz urteil mrz zr njw rn beruht vier augen prinzip bezweckt protokoll zustzlich unterschrift verwalters zwei personen unabhngig voneinander gelesen vollstndigkeit inhaltliche richtigkeit berprft fehler eher auffallen zweck wrde verfehlt unterzeichnung protokolls vertretung mehreren wohnungseigentmern einzige natrliche person mglich wre protokoll deshalb zwei verschiedenen natrlichen personen unterzeichnet entweder wohnungseigentmer fr wohnungseigentmer handeln senat urteil mrz zr njw rn schon bestimmung zweier eigentmer unterzeichnung protokolls folge tatschlichen unterschriftsleistung zwei eigentmerversammlung bestimmten wohnungseigentmern fehlt fhrt ungltigkeit versammlung august gefassten beschlsse vorliegend beurteilende sachverhalt unterscheidet wesentlichen punkt demjenigen urteil senats mrz zr njw rn grunde lag whrend damaligen fall neben verwalter ausreichende anzahl personen versammlung anwesend protokoll entsprechend anforderungen protokollierungs klausel htten unterzeichnen knnen versammlung august ausschlielich beklagte mehrheitseigentmerin verwalterin teilgenommen situation alleinige unterschrift anforderungen protokollierungsklausel gengte ergibt ergnzenden auslegung teilungserklrung aa rede stehenden fall wurde errichtung teilungserklrung offensichtlich gedacht planwidrige unvollstndigkeit handelt abs te setzt unausgesprochen voraus eigentmerversammlung neben verwalter mindestens zwei wohnungseigentmer anwesend sollen unterschrift inhaltliche richtigkeit protokolls besttigen besttigung erfolgen personen versammlung anwesend rechtsfolge eintreten anwesenheit mindestens zwei wohnungseigentmern fehlt teilungserklrung geregelt weist insoweit berufungsgericht ausgangspunkt recht ausfhrt regelungslcke bb regelungslcke teilungserklrung grundstzen ergnzenden vertrags auslegung geschlossen hierbei bercksichtigen stets auslegung grundbucheintragung wortlaut sinn abzustellen unbefangener sicht nchstliegende bedeutung eingetragenen ergibt umstnde auerhalb eintragung bezug genommenen unterlagen drfen herangezogen besonderen verhltnissen einzelfalls fr jedermann weiteres erkennbar vgl senat beschluss dezember zb njw rr rn mwn ermittlung rahmen ergnzenden auslegung entscheidenden hypothetischen parteiwillens deshalb ergebnis fhren sicht unbefangenen betrachters nchstliegende darstellt erfordernis notwendig ausreichend entsprechend ziel abs erwerber wohnungseigentums unbekannte vereinbarungen ansprche schtzen bestimmtheitserfordernis rechnung tragen vgl grundlegend senat beschluss oktober zb bghz cc ermittlung hypothetischen willens teilenden eigentmers darauf abzustellen regelung angemessenen abwgung berhrten interessen treu glauben redlicherweise getroffen htte geregelten fall bedacht htte senat beschluss oktober zb bghz hierzu erforderliche auslegung senat revisionsgericht uneingeschrnkt vornehmen senat beschluss oktober zb bghz fhrt ergebnis alleinige unterschrift verwalters zugleich mehrheitseigentmer protokollierungserfordernis gengt eigentmerversammlung anwesend sonstigen gltigkeitsvoraussetzungen beschlusses wozu beschlussfhigkeit eigentmerversammlung zhlt bleiben hiervon unberhrt wesentliche anhaltspunkte fr solch hypothetischen willen teilenden eigentmers ergeben teilungserklrung gem abs te eigentmerversammlung beschlussfhig mehr hlfte miteigentumsanteile versammlung vertreten vereint eigentmer beklagte allein mehrheit miteigentumsanteile eigentmerversammlung deshalb anwesenheit einzigen eigentmers beschlussfhig wrde fr fall unterschriftsleistung zwei eigent merversammlung bestimmenden wohnungseigentmern verlangt liefe ergebnis darauf hinaus weitere faktische voraussetzung fr beschlussfhigkeit versammlung schaffen stnde ausdrcklichen abschlieend verstehenden regelung beschlussfhigkeit abs te einklang vgl sinne olg hamm njw rr fr fall vertreter wohnungseigentmer anwesend zweck protokollierungsklausel folgt gewhr dafr schaffen protokoll niedergelegte tatschlichen ablauf versammlung entspricht besttigen mehrere personen unabhngig voneinander richtigkeit protokolls richtigkeitsgewhr entsprechend erhht hintergrund bereits oben erwhnten vier augen prinzips jedoch neben verwalter zustzlich zwei weitere wohnungseigentmer versammlung anwesend wre sinnwidrig neben unterschrift verwalters unterschrift zwei wohnungseigentmern verlangen mangels anwesenheit versammlung eigener anschauung knnten deren ablauf besttigen hnlichen grnden rahmen abs satz alleiniger teilnahme eigentmer vertretenden verwalters eigentmerversammlung unterschrift ausreichend angesehen vgl olg hamm zwe palandt bassenge bgb aufl rn schultzky jennien aufl rn demgegenber liegt berufungsgericht vorgenommene auslegung abwesenheit eigentmer behandeln fehlende beschlussfhigkeit erst zweiten versammlung erneuter abwesenheit eigentmer alleinige unterschrift verwalters gengen wrde nahe wrde lsung protokollie rungsklausel weiteren voraussetzung beschlussfhigkeit umqualifiziert obwohl hierfr entsprechend abs te bereits anwesenheit mehrheitseigentmers gengt darber hinaus wrde auffassung berufungsgerichts ergebnis unterschrift zwei wohnungseigentmern mgliche beschlussfassung verzgert wre zustzlichen aufwand neuen eigentmerversammlung verbunden hierdurch richtigkeitsgewhr protokolls regelung teilungsordnung bezweckt erhht wrde unterschriftsleistung beklagten verwalterin mehrheitseigentmerin protokoll teilungserklrung normierten protokollierungserfordernissen gengt weitere wohnungseigentmer anwesend stellt berufungsgericht aufgeworfene frage gesichtspunkt rechtsmissbrauchs nachweislich kollusivem zusammenwirken protokollunterzeichner betracht kommenden wohnungseigentmer berufung fehlende gegenzeichnung anfechtungsverfahren ausgeschlossen wre rechtlich unerheblich deshalb revision erhobene verfahrensrge berufungsgericht beklagten innerhalb eingerumten schriftsatzfrist eingereichte ergnzende stellungnahme frage rechtsmissbrauchs kenntnis genommen iii berufungsurteil wegen aufgezeigten rechtsfehlers aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen abs abs satz zpo eigene entscheidung senats abs zpo mglich berufungsgericht standpunkt folgerichtig klgern erhobenen anfechtungsgrnden befasst rechtsbehelfsbelehrung versumnisurteil steht sumigen partei einspruch beim bundesgerichtshof karlsruhe gericht zugelassenen rechtsanwalt binnen notfrist zwei wochen ab zustellung versumnisurteils einreichung einspruchsschrift einzulegen einspruchsschrift urteil einspruch gerichtet bezeichnen erklrung enthalten rechtsmittel teilweise eingelegt solle umfang urteil einspruch eingelegt einspruchsschrift angriffs verteidigungsmittel sowie rgen zulssigkeit klage betreffen vorzubringen antrag vorsitzende erkennenden senats frist fr begrndung verlngern versumung frist fr begrndung rechnen nachtrgliche vorbringen mehr zugelassen einzelnen verfahrensvorschriften abs zpo verwiesen stresemann schmidt rntsch gbel brckner haberkamp vorinstanzen ag langen hessen entscheidung lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof prof dr rissing van saan richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof dr appl prof dr schmitt prof dr krehl richter landgericht vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin verteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts limburg lahn mai feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit schwerer krperverletzung freiheitsstrafe acht jahren verurteilt staatsanwaltschaft verfolgt ungunsten angeklagten eingelegten sachrge gesttzten revision verurteilung angeklagten wegen versuchten mordes beanstandet gewhrte weitere strafrahmenmilderung nr abs stgb generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel erfolg landgericht folgende feststellungen getroffen jahre alte angeklagte fhrte ber jahre zunchst verbale auseinandersetzungen nachbarn deren besuchern autos hhe hauses gegenberliegenden straenseite parkten fhlte dadurch ausfahrt eigenen pkw behindert wobei parken gegenber ausfahrt gesamten lnge strae gegenber hausgrundstck fr verboten hielt anzeigen verschiedenen behrden blieben erfolglos angesichts breite strae objektiv behinderung bestand auto genau gegenber grundstcksausfahrt stand jahr wrgte angeklagte nachbarn gegenber haus geparkt verletzte schlge pickelstiel amtsgericht weilburg verurteilte angeklagten deshalb wegen gefhrlicher krperverletzung bewhrung ausgesetzten seit jahr erlassenen freiheitsstrafe zehn monaten jahre alte nebenklger arbeitete seit juni taxiunternehmen unmittelbaren nachbarschaft angeklagten ebenso fahrer unternehmens lie anfangs angeklagten bewegen gegenber haus geparktes auto umzusetzen ging spter bitten mehr morgen oktober parkte nebenklger wagen gegenberliegenden straenseite etwa hhe eingangstr hauses angeklagten angeklagte beobachtet geriet wut lief nebenklger rume taxiunternehmens forderte auto wegzusetzen beschimpfte beleidigte nebenklger beendete auseinandersetzung hinweis angeklagte mge polizei wenden einsichts steuerungsfhigkeit erheblich beeintrchtigte angeklagte fasste provokation entschloss nebenklger tten lief haus holte urlaubsandenken aufbewahrte etwa cm lange machete betrat erneut rume taxiunternehmens strmte links neben eingangstr stehenden seitlich zugewandten nebenklger schlug ttungsabsicht beiden hnden machete gezielt kopf nebenklger angriffs versah wurde ungeschtzt kopf getroffen versuch zweiten schlag abzuwehren wurde zeigefinger rechten hand abgetrennt mittelfinger erheblich verletzt angeklagte schlug mindestens weiteres mal kopf nebenklgers bevor anwesende kollegen klinge ergreifen angreifer berwltigen konnten nebenklger erlitt offene schdelfraktur drei cm lange schnittwunden kopf abgetrennte zeigefinger stumpf amputiert folge verlusts zeigefingers verletzung resultierenden fehlstellung mittelfingers nebenklger benutzung rechten hand erheblich eingeschrnkt ii verneinung mordmerkmale heimtcke sonstige niedrige beweggrnde hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand landgericht heimtckisches handeln angeklagten begrndung abgelehnt objektiv gegebene arg wehrlosigkeit nebenklgers bewusst ausgenutzt affektive erregung gefhl hilflosigkeit demtigung gepaart spontanen tatentschluss htten blick dafr versperrt nebenklger grund schnelligkeit angriffs jegliche abwehrmglichkeit genommen sei wrdigung entbehrt tragfhigen grundlage fr bewusste ausnutzen landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten arg wehrlosigkeit opfers gengt tter arg wehrlosigkeit bedeutung fr hilflose lage angegriffenen ausfhrung tat sinne erfasst bewusst ahnungslosigkeit gegenber angriff schutzlosen menschen berraschen bgh bghr abs heimtcke nstz spontanitt tatentschlusses zusammenhang vorgeschichte psychischen zustand tters beweisanzeichen dafr ausnutzungsbewusstsein fehlt bgh nstz andererseits hindert affektive erregung heftige gemtsbewegung tter daran bedeutung arg wehrlosigkeit opfers fr tat erkennen bgh nstz jew vielmehr erhaltener einsichtsfhigkeit fhigkeit tters tatsituation bedeutungsgehalt fr opfer realistisch wahrzunehmen einzuschtzen regelfall beeintrchtigt bgh nstz beschl november str kommt tatrichter dennoch ergebnis tter fr heimtcke mageblichen umstnde grund erregung bewusstsein aufgenommen beweisanzeichen dafr darlegen wrdigen umfassende beweiswrdigung schwurgerichtskammer vorgenommen bezogen ttungsvorsatz festgestellt angeklagte vollem umfang ber kognitiven fhigkeiten verfgte sowohl objektiven umstnde tuns konsequenzen subjektiv erfassen psychiatrischen sachverstndigen folgend davon ausgegangen fhigkeit angeklagten einsicht unrecht tat erhalten geblieben demgegenber landgericht ausnutzungsbewusstsein unzulnglichen begrndung verneint konkrete umstnde aufzeigt grund fhigkeit angeklagten tatsituation bedeutungsgehalt fr opfer realistisch wahrzunehmen einzuschtzen trotz erhaltener einsichtsfhigkeit beeintrchtigt schwurgericht insbesondere umstand befasst ablehnende haltung nebenklgers fr angeklagten berraschend kam frheren auseinandersetzungen fahrern taxiunternehmens hinlnglich bekannte alltagssituation handelte ua situation gefassten entschluss nebenklger tten setzte angeklagte entgegen einschtzung landgerichts gerade spontan tat vielmehr entschied geeignetes tatwerkzeug herbeizuholen verlie zweck spteren tatort zunchst fr mehrere minuten ehe machete zurckkehrte angeklagte ungeachtet landgericht festgestellten gemtsverfassung derart erfolgsorientierten vorgehensweise lage stellt gewichtiges indiz annahme fehlenden ausnutzungsbewusstseins dar neue tatrichter wrdigung einzubeziehen landgericht mordmerkmal niedrigen beweggrnde objektiv erfllt angesehen dabei insofern rechtsfehlerfrei eklatante missverhltnis tatanlass tat abgestellt subjektiven voraussetzungen mordmerkmals begrndung verneint gefhl hilflosigkeit angeklagten versperrt niedrigkeit beweggrnde bewusstsein aufzunehmen gedanklich beherrschen spontanen tat hingerissen erwgung hlt ungeachtet tatrichter wrdigung zustehenden beurtei lungsspielraums vgl bgh nstz rechtlicher berprfung stand tat ber jahre vielfache belehrungen angeklagten ber unrichtigkeit rechtsauffassung polizei ordnungsamt staatsanwaltschaft eigenen rechtsanwalt vorstrafe verhngende gericht bewhrungshelferin vorausgegangen insbesondere bewhrungshelferin bemht angeklagten unbeholfenen autofahrer fahrmglichkeiten aufzuzeigen ausparken erleichtert htten angeklagte jedoch darauf bestanden rckwrts zug immer bestimmte fahrtrichtung auszufahren dabei gegenber bewhrungshelferin angekndigt knftig personen krperliche gewalt anzuwenden gegenber ausfahrt parken wrden ua neuen verhandlung berufene schwurgerichtskammer deshalb auseinander setzen tat angeklagte unmittelbar festnahme gegenber polizei ua sowie hauptverhandlung landgericht ausdrcklich gerechtfertigt bewertet akt selbstjustiz darstellte iii fr neue hauptverhandlung weist senat folgendes neue tatrichter tat hinblick strafbarkeit abs nr stgb wrdigen wege gesetzeskonkurrenz abs nr stgb zurcktritt bghst bgh nstz rr voraussetzung nr stgb ebenso nr stgb leistung tters ausdruck bernahme verantwortung gerade gegenber opfer daran fehlt jedoch angeklagte tat notwehrhandlung rechtswidrigen angriff tatopfers hinstellt somit schon opfer rolle geschdigten bestreitet bgh bghr stgb nr ausgleich rissing van saan schmitt roggenbuck appl krehl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss blw februar landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen februar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr czub gem abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts oldenburg september kosten antragsgegners antragstellerin auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde notariellem hofbergabevertrag juni bertrug vater beteiligten landwirtschaftlichen betrieb wege vorweggenommenen erbfolge antragsgegner vertrag wurde bestimmt antragsgegner antragstellerin schwester solange ledig freies wohn bekstigungsrecht elternhaus gewhren betrag dm abfindung zahlen deren heirat sptestens vollendung lebensjahres fllig amtsgericht landwirtschaftsgericht antrag feststellung wohnrechts zahlung abfindungsbetrages stattgegeben oberlandesgericht landwirtschaftssenat beschwerde antragsgegners zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt antragsgegner abweisungsantrag ii rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht zugelassen abs lwvg fall abs nr lwvg vorliegt wre voraussetzungen divergenzrechtsbeschwerde abs nr lwvg zulssig daran fehlt zulssigkeit begrndende divergenz liegt beschwerdegericht beschwerdebegrndung bezeichnenden entscheidung bundesgerichtshofes frheren obersten gerichtshofes fr britische zone oberlandesgerichts abgewichen beschluss beschwerdegerichts abweichung beruht beschwerdegericht gleiche rechtsfrage abweichend rechtsbeschwerde zitierten vergleichsentscheidung beantwortet angefochtene entscheidung abweichung beruhen senat bghz divergenz liegt rechtsbeschwerde zitierten entscheidungen bundesgerichtshofes entscheidung bghz ff schon deshalb geeignet abweichung beschwerdegerichts entscheidung ber antragsgegner abfindungsanspruch erhobene verjh rungseinrede aufzuzeigen vergleichsentscheidung verjhrungsfragen berhaupt befasst divergenzbeschwerde rechtsbeschwerde erhobenen rge begrndet beschwerdegericht vergleichsentscheidung ausgesprochenen allgemeinen grundsatz beachtet denjenigen vertrge denen vermgen betriebsinhabers knftigen erben wege vorweggenommenen erbfolge bertragen grundsatz erbrecht vorschriften ber rechtsgeschfte lebenden richten bghz divergenzbeschwerde dient wahrung rechtseinheit deshalb flle beschrnkt denen beschwerdegericht bestimmten rechtsfrage rechtsansicht vertritt vergleichsentscheidung allein nichtanwendung rechtsprechung herausgearbeiteten allgemeinen grundsatzes fhrt zulssigkeit rechtsbeschwerde senat beschl november blw njw rr besteht divergenz beschluss senats april blw njw rr ff agrarr ff senat beschwerdegericht ber rechtsfrage entscheiden daran fehlt nmlich gesetzlichen regelungen grundlegend verndert denen ber rechtsfrage entscheiden bghz vgl senat beschl juli blw rdl beschl oktober blw agrarr rechtsfrage fr abfindungsansprche bergabevertrgen hfeo regelmige besondere verjh rungsfrist fr erbrechtliche ansprche gilt stellte dezember geltenden rechtslage ber senat entscheiden dreiigjhrige verjhrungsfrist dahin gesetzliche regel bgb sondervorschrift fr familien erbrechtliche ansprche gab beschwerdegericht hingegen grundlage seit januar geltenden neuregelung entscheiden regelmige verjhrungsfrist schuldrechtsmodernisierung drei jahre verkrzt worden bgb fr familien erbrechtlichen ansprche vorstellungen gesetzgebers bt drucks bgh urt april iv zr njw jedoch bisherigen dreiigjhrigen frist bleiben wofr besonderen bestimmung bedurfte abs nr bgb erst grund seit januar geltenden rechtslage stellt fr bergabevertrgen hfeo hoferben auferlegten abfindungen rechtsfrage ansprche miterben regelmigen dreijhrigen frist bgb gesetzliche abfindungsanspruch erbfall gem hfeo testament erbvertrag bestimmten ansprche dreiigjhrigen frist fr erbrechtlichen ansprche abs nr bgb verjhren iii kostenentscheidung beruht lwvg bestimmung gegenstandswerts lwvg abs satz kosto krger lemke vorinstanzen ag meppen entscheidung lw olg oldenburg entscheidung czub'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr april rechtsstreit ecli de bgh bvzr zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele richterin haberkamp beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts mnchen zivilsenat juni kosten klger unzulssig verworfen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde beklagte verkaufte klgern vertrag september gebrauchtes reihenhaus wohnungseigentum mitverkauft wurde carport ziff abs kaufvertrags erklrte beklagte kaufobjekt frei pilz schimmelbefall sei haftung fr sachmngel wurde ausgeschlossen nachdem klger schimmelproblematik huser wohnanlage erfahren beauftragten sachverstndigen schimmelpilzbildung dach sockelbereich hauses feststellte gesttzt gutachten wegen feuchtigkeitsein tritts holz carports verlangen minderung kaufpreises hhe ersatz kosten fr sachverstndigengutachten landgericht klage abgewiesen berufung oberlandesgericht zurckgewiesen worden dagegen richtet nichtzulassungsbeschwerde klger ii beschwerde unzulssig wert revision geltend machenden beschwer bersteigt nr egzpo fr wertgrenze nichtzulassungsbeschwerde wert beschwerdegegenstands beabsichtigten revisionsverfahren magebend wert beabsichtigten rechtsmittelantrag insgesamt erstrebten abnderung angefochtenen urteils fr bestimmung geltend machenden beschwer allerdings teile streitstoffs auer acht lassen denen zulassungsgrund dargelegt wert revision geltend machenden beschwer unabhngig dargelegten zulassungsgrnden beurteilt zulssigkeit nichtzulassungsbeschwerde hngt revision geltend machenden beschwer davon ab zulassungsgrnde dargelegt absatz satz zpo teile prozessstoffs rechtlich tatschlich selbstndig abtrennbar deshalb teilzulassung zugnglich wert beschwerdegegenstands hinsichtlich teils berschritten fr begrndung abnderung erstrebt zulassungsgrund dargelegt vgl bgh beschluss mai vii zr baur rn beschluss mrz zr bghz senat beschluss juni zr njw nichtzulassungsbeschwerde danach unzulssig beschwerdefhrer zulassungsgrund fr abtrennbaren teil streitstoffs dargelegt mehr beschwert bgh beschluss mai vii zr baur rn senat beschluss juni zr njw klger angekndigt berufungsinstanz gestellten antrag weiterzuverfolgen gesamten klageantrag erfasst macht jedoch darlegung zulassungsgrnden streitstoff wert bersteigt entbehrlich dabei bercksichtigen klageforderung minderungsbetrag fr mngel zwei bereichen hauses carport sowie kosten fr sachverstndigengutachten mngeln haus zusammensetzt danach erfasst klage mehrere tatschlich rechtlich selbstndige mngelansprche nr nr abs bgb bezglich abtrennbaren teile streitstoffs wegen mngel haus klger zulassungsgrnde dargelegt lediglich bezug minderungsanspruch wegen mngel carport zulassungsgrund dargetan htten deshab darlegen mssen bereits teil klageabweisung hhe mehr beschwert daran fehlt iii kostenentscheidung beruht abs zpo festsetzung gegenstandswerts beschwerdeverfahrens beruht abs satz gkg zpo abs gkg stresemann brckner kazele weinland haberkamp vorinstanzen lg mnchen ii entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb januar rechtsstreit ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dr herrmann richter hucke seiters tombrink dr remmert beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss landgerichts stuttgart zivilkammer november kosten unzulssig verworfen streitwert grnde rechtsbeschwerde unzulssig gesetzes wegen statthaft klgerin verwerfung berufung urteil amtsgerichts stuttgart wendet abs satz zpo abs satz nr zpo jedoch rechtsbeschwerde brigen zulssig entgegen abs satz zpo beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden berdies erst ablauf monat zustellung angefochtenen beschlusses beim bundesgerichtshof eingegangen abs satz zpo hierauf prozessbevollmchtigte klgerin bereits mail dezember hingewiesen worden deren inhalt aufgrund bewilligten jedoch wahrgenommenen akteneinsicht htte kenntnis nehmen knnen herrmann hucke tombrink seiters remmert vorinstanzen ag stuttgart entscheidung lg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts tbingen oktober strafaussprchen taten sowie gesamtstrafenausspruch aufgehoben weitergehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen tateinheit sexuellem missbrauch kindes fllen wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindes sowie wegen zwei weiterer flle sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindes vergewaltigung gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren neun monaten verurteilt revision angeklagten verletzung materiellen rechts rgt beschlussformel ersichtlichen teilerfolg abs stpo brigen grnden antragsschrift generalbundesanwalts februar unbegrndet sinne abs stpo landgericht folgende feststellungen getroffen geschdigte juli geborene tochter angeklagten trennung scheidung eheleute jahr mutter deren neuem lebensgefhrten lebte schon bald gewaltttig gegenber geschdigten wurde mutter einschritt hielt geschdigte zweite wochenende beim angeklagten neuer lebensgefhrtin erstmals frhjahr regelmig ab januar mrz kam zahlreichen sexuellen bergriffen angeklagten anfangs neigung verbunden riechen knabbern lecken fen tochter sexuell erregen folge jeweils befriedigen mitte ende mrz kam neun strafausspruch aufgehobenen taten denen angeklagte geschdigte veranlasste schlafzimmer wohnung nackt auszuziehen worauf genitalbereich leckte teilweise erigierten penis oberschenkel schob teilweise veranlasste hand manuell befriedigen sowie mindestens fall auerdem versuchte ungeschtzten vaginalen geschlechtsverkehr durchzufhren geschdigte jedoch verhinderte mindestens weiteren flle manipulierte zudem brustwarzen tochter folge kam weiteren taten denen angeklagte geschlechtsverkehr geschdigten durchfhrte wobei fall willen erigierten penis mund schob ii strafaussprche taten erweisen rechtsfehlerhaft rahmen strafzumessung einzelnen fr taten tatrichter pauschal bercksichtigt angeklagte zustzlich verschiedene varianten sexueller handlungen vornahm nmlich mindestens zweimal penis schenkel geschdigten schob beischlafhnliche bewegungen durchfhrte vaginalen geschlechtsverkehr ansetzte geschdigte zweimal angeklagten hand befriedigen mindestens geschdigte massagel krper einlte brustwarzen stimulierte fr taten landgericht jeweils einzelstrafen hhe zwei jahren drei monaten verhngt zeitpunkten zeitraum mitte ende mrz vorfllen kam neun taten zustzlichen sexuellen handlungen ausgefhrt wurden landgericht festgestellt begegnet schon deshalb durchgreifenden rechtlichen bedenken senat ausschlieen strafkammer hinsichtlich tat strafzumessung smtliche strafschrfungsgesichtspunkte eingestellt vielmehr tatgericht verpflichtung nachgekommen konkreten strafzumessung erster linie schwere konkreten tat grad persnlichen schuld tters grunde legen st rspr vgl bgh urteil august str bghst beschluss april str nstz strafkammer mglich erschwerend bercksichtigten zustzlichen sexuellen handlungen konkreten taten zuzuordnen widerspricht vorgenannten grundstzen strafzumessung zustzlichen handlungen strafzumessung pauschal fr smtliche neun taten bercksichtigen insoweit bedarf zustzlichen erwhnung beispielsweise einzelstrafe fr tat ansetzen vaginalen geschlechtsverkehr bemessen taten erschwerenden umstand neue tatrichter daher ergnzende feststellungen zeitpunkten einzelnen taten treffen ebenso bedarf ergnzender feststellungen inhalt jeweiligen tat infolge aufhebung einzelstrafen vorgenannten fllen gesamtstrafenausspruch aufzuheben raum graf br fischer hohoff'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zb april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ndsggebbefrg abs nr gmbh krankenhaus betreibt abs nr nds ggebbefrg zahlung gerichtsgebhren befreit alleingesellschafterin kommunale gebietskrperschaft bgh beschluss april vi zb lg hannover ag wennigsen vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter galke richter wellner pauge sthr richterin pentz beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts hannover august kosten beklagten zurckgewiesen beschwerdewert grnde klgerin wegen rztlichen fehlbehandlung verstorbenen mutter beklagten gesamtschuldner ersatz materiellen immateriellen schadens anspruch genommen erstbeklagte gmbh deren alleingesellschafterin region kommunale gebietskrperschaft betreibt krankenhaus beklagten beklagten rzte beschftigt beendigung rechtsstreits parteien beschluss amtsgerichts februar festgestellt prozessvergleich geschlossen bestimmte kostenpunkt beklagten kosten rechtsstreits tragen kosten vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben beschluss april amtsgericht beklagten gesamtschuldnern klgerin erstattenden kosten nebst zinsen festgesetzt berechnung rechtspflegers zufolge hierin gerichtskosten enthalten setzen gem kostenrechnung februar zusammen verfahrensgebhr gerichtlichen vergleichsgebhr sachverstndigenauslagen festsetzung gerichtskosten kostenfestsetzungsbeschluss gerichtete sofortige beschwerde beklagten erfolg landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde erstreben beklagten herabsetzung klgerin erstattenden kosten nebst zinsen geltend beklagte sei gemeinntzige gmbh deren alleingesellschafterin kommunale gebietskrperschaft gerichtsgebhren befreit sei gkg abs nr nds ggebbefrg ebenfalls zahlung gerichtsgebhren befreit betrieb krankenhusern region erfllung ffentlich rechtlichen aufgabe nds khg ttig beklagte ige tochter wahrnehme daraus folge gebhrenbefreiung beklagten beklagten zugute komme ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo brigen zulssig sache jedoch erfolg zutreffend beschwerdegericht befreiung beklagten zahlung gerichtskosten gebhren verneint kostenbefreiung region alleingesell schafterin betriebenen erstbeklagten gmbh abs satz gkg kommt betracht insoweit fehlt bereits kostenfreiheit gebietskrperschaft region gemeinden landkreises gemeindeverband landeshauptstadt gebildet worden abs satz gesetzes ber region juni nds gvbl gemeindeverband geniet indessen kostenfreiheit abs satz gkg vorschrift erfasst wortlaut bund lnder sowie haushaltsplnen bundes landes verwalteten ffentlichen anstalten kassen erweiternde auslegung geboten bgh beschluss mai vii zr njw vgl olg hamm rpfleger kostenbefreiung gemeindeverband alleingesellschafter gefhrten kapitalgesellschaft erstbeklagte abs satz gkg erst recht hergeleitet gebhrenbefreiung erstbeklagten folgt daraus region niederschsischem landesrecht teilweise ge bhrenbefreit abs satz gkg getroffenen regelung bleiben abs satz gkg landesrechtliche vorschriften unberhrt weiteren fllen sachliche persnliche befreiung kosten gewhren bestimmt abs nr gesetzes ber gebhrenbefreiung stundung erlass kosten gerichtsbarkeit april nds ggebbefrg nds gvbl ordentlichen gerichten zivilsachen gemeinden landkreise kommunale zusammenschlsse ffentlichen rechts zahlung gebhren befreit soweit angelegenheit wirtschaftlichen unternehmen betrifft hnliche bestimmungen finden kostengesetzgebung bundeslnder bzw stadtstaaten bersicht hartmann kostengesetze aufl gkg rn bedienen genannten ffentlich rechtlichen gebietskrperschaften erfllung aufgaben krankenhausversorgung indessen privatrechtlichen form erstreckt landesrechtlich angeordnete gebhrenfreiheit privaten rechtstrger frage kommune alleingesellschafterin rechtsform gemeinntzigen gmbh betriebenes krankenhaus gem abs nr nds ggebbefrg entsprechenden norm landeskostengesetze gebhrenbefreit rechtsprechung instanzgerichte allerdings unterschiedlich beurteilt aa landgericht braunschweig beschluss dezember juris zivilsenat oberlandesgerichts celle beschluss januar juris bejahen gerichtsgebhrenbefreiung begrndung gem abs ngo sei gemeindliche betrieb einrichtung gesundheitswesens gegenstand wirtschaftlichen bettigung gemeinde hierfr private rechtsform gewhlt brigen lasse gmbh trotz formalrechtlichen eigenstndigkeit durchgreifende bedenken begriff gemeinde subsumieren insoweit jedenfalls wirtschaftliche identitt bestehe olg celle aao rn gesichtspunkt krankenhuser unabhngig davon rechtsform betrieben wrden wirtschaftliche unternehmen gemeinden gemeindeverbnde seien stellen oberlandesgericht karlsruhe gesr oberlandesgericht stuttgart olgr jeweils abs nr ljkg baden wrttemberg sowie oberlandesgericht naumburg beschluss oktober juris abs nr jkostg lsa ab bb demgegenber zivilsenat oberlandesgerichts celle olgr oberlandesgericht braunschweig olgr auffassung komme insoweit frage betrieb krankenhauses wirtschaftlichen bettigung gemeinde zhle kapitalgesellschaften privaten rechts seien abs nr nds ggebbefrg aufgefhrt vorschrift enthalte abschlieende aufzhlung sei ausnahmevorschrift eng auszulegen senat schliet letztgenannten auffassung fr spricht klare gesetzeswortlaut kommunalen gebietskrperschaften rechtsform immer betriebene unternehmen nennt gesamtzusammenhang abs nds ggebbefrg ergibt zudem gebhrenbefreiung bestimmte juristische personen ffentlichen rechts beschrnkt gebhrenfreiheit abs nr nds ggebbefrg voraussetzung genannten kirchen universitten forschungseinrichtungen usw rechtsstellung krperschaft anstalt bzw stiftung ffentlichen rechts nr aufgezhlten vier kirchlichen einrichtungen allgemeiner hannoverscher klosterfonds stiftung braunschweigischer kulturbesitz domstrukturfonds verden hospitalfonds st benedikti lneburg handelt smtlich ffentlich rechtliche stiftungen wille landesgesetzgebers juristische personen privatrechts gebhrenbefreiung teilhaben lassen gesetzeswortlaut entnommen wille ergibt gesetzesbegrndung danach regelungszweck gesetzes rechtsvereinheitlichung angesichts zuvor bestehender unterschiedlicher regionaler vorschriften gebhrenbefreiungsrechts niedersachsen landtagsdrucksache abs nr ggebbefrg bezweckte dabei anschluss preuische gerichtskostengesetz braunschweigische kostenge setz denen sachliche gebhrenfreiheit fr einzelne rechtsgeschfte statuiert aufgaben gemeinde betrafen nunmehr allgemeine gebhrenfreiheit gemeinden gemeindeverbnde soweit angelegenheiten wirtschaftlichen unternehmen handelt landtagsdrucksache gesetzesbegrndung angesprochene regelung gebhrenfreiheit fr amtshandlungen abs nr vwkostg landtagsdrucksache betrifft ebenfalls ausschlielich juristische personen ffentlichen rechts spricht dafr landesgesetzgeber abs nr ggebbefrg lediglich juristischen personen begnstigen abs nr nds ggebbefrg enthaltenen zusatz soweit angelegenheit wirtschaftlichen unternehmen betrifft folgt etwa vorschriften kommunalrechts beurteilende einstufung krankenhausversorgung wirtschaftliche bettigung kommunalen gebietskrperschaften automatisch gebhrenfreiheit krankenhausbetreibers ungeachtet rechtsform fhrt zusatz ordnet vielmehr sachliche einschrnkung fr gemeinden landkreise kommunale zusammenschlsse ffentlichen rechts statuierten persnlichen privilegierung dahin gegenstand rechtsstreits wirtschaftliche bettigung gebietskrperschaften bilden landtagsdrucksache olg braunschweig aao vorliegend fehlt dagegen schon ersten voraussetzung gebhrenschuldner berhaupt genannten gebietskrperschaften handelt frage angelegenheit streitfall wirtschaftliche bettigung betrifft kommt deshalb mehr auslegung abs nr nds ggebbefrg anwendungsbereich vorschrift ber wortlaut hinaus jedenfalls pri vatrechtssubjekte ausdehnt wirtschaftlich vorschrift genannten ffentlich rechtlichen rechtstrger verflochten widersprche willen gesetzgebers klaren beschrnkung normprivilegierten personenkreises ffentliche recht wrde zudem fllen anteiligen beteiligung kommunalen gebietskrperschaft kapitalgesellschaft partei rechtsstreits gebhrenschuldnerin rechtssicherheit beeintrchtigenden abgrenzungsschwierigkeiten fhren anteilsumfang wirtschaftlichen identitt kapitalgesellschaft beteiligten kommune gesprochen bejahung voraussetzungen abs nr nds ggebbefrg aufgrund wirtschaftlicher identitt htte fall letztlich folge gebhrenbefreiung weiteren privaten gesellschafter kapitalgesellschaft staatlich bezuschusst wrden weise unbersehbarer personenkreis wirtschaftlich regelung profitieren knnte ergebnis landesgesetzgeber aufzhlung einzelner normprivilegierter personen gerade vermeiden angesichts erkennbaren willens gesetzgebers anwendungsbereich abs nr nds ggebbefrg juristische personen ffentlichen rechts begrenzen kommt mangels planwidriger regelungslcke analogie gunsten privater betracht analoge anwendung vorschrift wrde kreis privilegierten personen mae ausgedehnt charakter ausnahmeregelung vereinbar wre umstand negiert kommune bewusst dafr entscheidet aufgabe daseinsvorsorge betrieb krankenhusern grndung privatrechtlich organisierten einrichtung erfllen rechtsform vorteile etwa gestaltung vertragsverhltnisse nutzern haftungsrechtlichen bereich verspricht fehlt fr gesetzesanalogie erforderlichen vergleichbarkeit sachverhalte kommune getroffenen wahl gunsten privatrechts insoweit festhalten lassen vergleich verwaltungshandeln ffentlich rechtlicher form einzelfall nachteilig fr beklagten natrliche personen findet be zug gebhrenbefreiung gesetzliche grundlage umstand erstbeklagten angestellt drften lsst insoweit herleiten kostenentscheidung folgt abs zpo galke wellner sthr pauge pentz vorinstanzen ag wennigsen entscheidung lg hannover entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mai verbraucherinsolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel dr kayser prof dr gehrlein dr fischer mai beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main februar kosten glubiger unzulssig verworfen wert beschwerdegegenstandes betrgt grnde schuldnerin beantragte mai erffnung verbraucherinsolvenzverfahrens gewhrung restschuldbefreiung verfahren wurde beschluss amtsgerichts insolvenzgericht juni erffnet beschwerdefhrenden glubiger fristgem beantragt schuldnerin begehrte restschuldbefreiung versagen amtsgericht schuldnerin restschuldbefreiung gewhrt entscheidung landgericht besttigt rechtsbeschwerde verfolgen glubiger begehren ii gem abs satz nr abs abs satz inso statthafte rechtsbeschwerde unzulssig abs zpo genannten zulssigkeitsgrnde eingreift soweit glubiger schuldnerin vorwerfen ver kehrswert grundvermgens geuert deshalb unvollstndige angaben sinne abs nr inso gemacht zulssigkeitsgrund ordnungsgem dargelegt verpflichtung schuldners vorlage vermgensver zeichnisses ergibt abs nr inso vermgensverzeichnis aufstellung schuldner gehrenden vermgenswerte enthalten fk grote inso aufl rn hmbkomm inso streck aufl rn inhaltlich anforderungen zpo entsprechen umstritten befrwortend etwa mnchkomm inso ott rn rmermann nerlich rmermann inso rn fk inso grote aao offen bleiben inso offenlegung unbeweglichen vermgens jedoch wertangaben hierzu verlangt rechtsbeschwerde legt dar rechtsgrundlage verpflichtung schuldners folgt ber angabe vermgensgegen stnde hinaus deren wert mitzuteilen soweit vorgedruckten antragsformularen entsprechende angaben gefordert knnen nichtbeantwortung schuldner nachteiligen schlussfolgerungen hergeleitet brigen dargetan schuldnerin wertgutachten vorstzlich grob fahrlssig vorgelegt wertgutachten jahren erstellt worden whrend erffnung insolvenzverfahrens erst jahre beantragt wurde angesichts zwischenzeitlich eingetretenen zeitablaufs durfte schuldnerin davon ausgehen gutachten annhernd verlssliche grundlage fr wertbemessung mehr bilden unbestrittenen angaben treuhnderin liegt tatschliche wert grundstcke blick dingliche belastungen tatschlichen zustand gegenwrtigen marktverhltnisse weit festsetzungen wertgutachten blick verkauf grundstcks rgt rechtsbeschwerde unrecht versto art abs gg annahme glubiger schuldnerin msse verkauf grundstcks erls hhe erzielt reine spekulation rechtsbeschwerde bezug genommene vorbringen glubiger veruerung msse kurz insolvenzerffnung jahre erfolgt angaben treuhnderin gesttzten feststellungen beschwerdegerichts vereinbaren wonach veruerung bereits januar erfolgt art abs gg gibt anspruch darauf gericht vorbringen partei weise auseinandersetzt fr richtig hlt bverfge hinsichtlich etwaiger falschangaben wohnungskosten schuldnerin beschwerdegericht angenommen unerheblichen versto handele versagung restschuldbefreiung rechtfertige beschwerdegericht rechtsbe schwerde einrumt grundsatz hchstrichterlichen rechtsprechung gefolgt vgl bgh beschl dezember ix zb zinso rn wesentlichkeitsgrenze verluft beurteilt jeweiligen einzelfall vgl bgh beschl dezember ix zb zinso eingreifen sicherung einheitlichen rechtsprechung darum geboten soweit rechtsbeschwerde unrichtige angaben hhe mieteinknfte rgt lediglich pauschal nhere darlegung zulssigkeitsgrund sicherung einheitlichen rechtsprechung geltend gemacht insoweit scheiden vorstzliche grob fahrlssige falschangaben jedenfalls beigefgten pfndungs berweisungsbeschlsse mieteinknfte offengelegt wurden davon abgesehen vorwurf grober fahrlssigkeit entfallen schuldner meint gepfndete einknfte angeben mssen mehr zugriff unterliegen bgh beschl dezember ix zb nzi rn ganter raebel gehrlein kayser fischer vorinstanzen ag frankfurt main entscheidung ik lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zb iv zb januar nachlasssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs auslandsaufenthalt sinne abs bgb liegt jedenfalls beiden gesetzlichen vertreter minderjhrigen erben beginn frist lediglich fr stunden tagesausflug ausland aufhlt planmig selben tag wohnort inland zurckkehrt bgh beschluss januar iv zb olg schleswig ag husum ecli de bgh bivzb iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch prof dr karczewski richterin dr brockmller richter dr gtz januar beschlossen rechtsbeschwerden beteiligten beschlsse zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts august zurckgewiesen beteiligte trgt kosten beschwerdeverfahren beschwerdewert fr verfahren iv zb sowie fr verfahren iv zb grnde beteiligten streiten erbfolge dezember verstorbenen heidrun folgenden erblasserin ber anordnung umfang testamentsvollstreckung erblasserin juli vorverstorbenen paul heinrich verheiratet ehe zwei shne beteiligten hervorgegangen beteiligte vater beteiligten geboren oktober geboren oktober november errichtete erblasserin handschriftliches te stament auszugsweise folgt lautet heidrun setze beiden shne je hlfte vorerben nacherbfall tritt eweils beim tod vorerben nacherben sohnes holger bestimme gleichen teilen nkelkinder beteiligte nacherben sohnes ingo bestimme ebenfalls gleichen teilen enkelkinder jedoch ingo ableben unverheiratet kinderlos sollen gesetzlichen erben nacherben nacherben zugleich ersatzerben ordne testamentsvollstreckung testamentsvollstrecker ernenne steuerberater herrn beteiligter nacherbfall eintreten testamentsvollstrecker erbteile enkel verwalten verwaltung erbteile lange erfolgen enkel lebensjahr vollendet jhrlichen berschsse nachlasses ablauf ersten drei monate folgenden jahres jeweils unverzglich erben verhltnis erbteile auszuzahlen eigenem ermessen bereits vorab monatliche vorschsse erben gleichen te ilen auszahlen beschrnkungen bgb befreit streitfall entscheidet testamentsvollstrecker billigem pflichtgemem ermessen allein testament wurde dezember nachlassgericht erffnet selben tag wurde bersendung testamentsabschrift beteiligten verfgt januar wurden nacherben abschriften testaments be rsandt januar beantragte beteiligte testamentsvollstrecker erteilung erbscheins beteiligten vorerben je ausweist notarieller urkunde februar schlugen beteiligten erbschaft erblasserin testament eingesetzte vorerben ausschlagung erfolgte berufung abs bgb beteiligten wiesen ferner darauf ausschlagung berufungsgrund testament arisch eingesetzte vorerben beziehe fr fall spter gesetzliche erben berufen wrden erbschaft ann hmen notarieller urkunde februar schlug beteiligte erbschaft erblasserin testament eingeset zter nacherbe zugleich ersatzerbe somit vollerbe betracht kommenden berufungsgrnden bedingung schreiben mrz beteiligten sowie ehefrau wies nachlassgericht darauf ausschlagung erbschaft vorerben beteiligten angefallen drfte urkunde september schlugen beteiligte ehefrau gesetzliche vertreter beteiligten erbschaft erblasserin testament eingesetzter nacherbe zugleich ersatzerbe somit vollerbe betracht kommenden berufungsgrnden edingung eintritt volljhrigkeit genehmigte beteiligte oktober erbausschlagung oktober beantragten beteiligten erteilung gemeinschaftlichen erbscheins grundlage esetzlicher erbfolge testamentarischen erben smtlich au sschlagung erklrt htten beteiligte nderte schreiben februar antrag dahingehend beteiligte erbe geworden sei sowie beteiligten gesetzliche erben je mrz ergnzte beteiligte erbscheinantrag dahin anordnung testamentsvollstreckung erbschein aufzunehmen sei beteiligten auffassung beteiligte erbschaft fristgerecht ausgeschlagen htten mrz zusammen beteiligten tagesausflug dnemark befunden mitteilung nachlassgerichts ber ausschlagung vorerben hause per post angekommen mutter beteiligten entgegengenommen worden sei beteiligten daraufhin dnemark telefonisch unterrichtet selben tag seien beteiligten geplant deutschland zurckgekehrt beteiligten vertreten auffassung fr ausschlagung beteiligten gelte sechsmonatsfrist abs bgb gesetzliche erbfolge eingetreten sei insoweit entfalle bedrfnis fr erblasserin angeordnete testamentsvollstreckung nachlassgericht undatierten beschlssen verfahren vi begrndung antrags oktober erteilung erbscheins erforderlichen tatsachen fr festgestellt rachtet sowie verfahren vi antrag beteiligten erteilung testamentsvollstreckerzeugnisses zurckgewiesen beschwerden beteiligten oberlandesgericht ber beschwerden einheitlichen verfahren frmliche verbindung entschieden antrag beteiligten erteilung erbscheins zurck weisung weitergehenden beschwerde zurckgewiesen antrag beteiligten nachlassgericht angewiesen testamentsvollstrec kerzeugnis erteilen beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerden verfolgt beteiligte zuletzt gestellten antrge ii zulssigen rechtsbeschwerden sache erfolg beschwerdegericht ausgefhrt testament blasserin november sei wirksam gesetzliche erbfolge sei eingetreten beteiligte gem bgb wirksam ausgeschlagen magebliche personen deren kenntnis ankomme seien beteiligte ehefrau gesetzliche vertreter ausschlagung erbschaft beteiligten htten beiden gesetzlichen vertreter sptestens mrz kenntnis erlangt beteiligte kenntnis bereits tag gehabt erbschaft ausgeschlagen ehefrau sptestens mrz kenntnis erlangt zeitpunkt kenntniserlangung htten beide gesetzliche vertreter eweils deutschland aufgehalten berufungsgrund htten be ide sptestens mrz kenntnis erlangt beteiligten seien ausschlagungserklrung ergebe testament sinhalt ausschlagung folge shne rckten bereits vorher bekannt hierbei sei unerheblich kenntnis gerade formalen position gesetzlicher vertreter beteiligten erlangt ungeachtet sei auslandsaufenthalt beteiligten mrz geeignet sechsmonatsfrist abs bgb gang setzen jedenfalls fllen auslandsaufenthaltes wenigen stunden bernachtung sei aufenthalt sinne abs bgb auszugehen besondere erschwernisse auslandsaufenthalt verlngerung frist gem abs bgb rechtfertigten lgen anderenfalls bestnde gefahr missbrauch tr tor geffnet wre bete iligten beantragte erbschein sei erteilen beteiligten neben beteiligten gesetzliche erben je geworden seien vielmehr stehe umfassende ersatzerben einsetzung enkelkinder testament entgegen schlielich sei angeordnete testamentsvollstreckung dauervollstreckung verst ehen vorerbfall beginnen solle erblasserin ganz allgemein testamentsvollstreckung angeordnet sei erkennbar wichtig vermgen familie bleiben solle anordnung testamentsvollstrecker nacherbfall erbteile enkel vollendung lebensjahres verwalten solle sei allein zeitliche begrenzung verstehen hlt rechtlichen nachprfung stand verfahren iv zb erbscheinerteilung beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen erbscheinantrag beteiligten unbegrndet gesetzliche erbfolge infolge unwirksamen erbausschlagung beteiligten nacherben ersatzerben eingetreten aa gem abs bgb ausschlagung binnen sechs wochen erfolgen frist beginnt zeitpunkt erbe anfall grund berufung kenntnis erlangt abs satz bgb erbe verfgung todes wegen berufen beginnt frist bekanntgabe verfgung todes wegen nachlassgericht abs satz bgb frist betrgt sechs monate erblasser letzten wohnsitz ausland gehabt erbe beginn frist ausland aufhlt abs bgb kenntnis setzt zuverlssiges erfahren mageblichen umstnde voraus au fgrund handeln erwartet irrtum bereich tatsachen kenntnis sinne ebenso verhindern irrige rechtliche beurteilung deren grnde vornh erein hand weisen senatsurteil juli iv zr zev juris rn minderjhrigen erben beteiligten zeitpunkt bekanntgabe schreibens nachlassgerichts mrz kommt kenntnis gesetzlichen vertreters frist ausschlagung bschaft beginnt fllen erst zeitpunkt letzte gesetzlichen vertreter erstmals kenntnis anfall grund berufung erlangt olg frankfurt zev juris rn ff mnchkomm bgb leipold aufl rn staudinger otte bgb rn soergel stein bgb aufl rn ausschlagung erbschaft beide gesetzliche vertreter gemeinsam erfolgen vgl mnchkomm bgb leipold aufl rn sachgerecht zeitpunkt fr beginn ausschlagungsfrist einheitlich festz usetzen vermieden etwaige kommunikation sschwierigkeiten eltern lasten minderjhrigen ehen grundstze beschwerdegericht entscheidung rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt soweit beschwerdegericht zusammenhang angenommen beim beteiligten sei erforderliche kenntnis berufungsgrund bereits mrz vorhanden offenbleiben allgemeinheit gefolgt entschieden insbesondere fr frage kenntniserlangung berufungsgrund formalisierte betrac htungsweise abzustellen vgl hierzu etwa olg mnchen zev juris rn wovon beschwerdegericht vorliegenden fall ausgeht magebend wann gesetzliche vertreter tatschlich kenntnis erhalten ausfhrungen kommt schon deshalb entscheidungserheblich beschwerdegericht davon ausgeht beteiligte ehefrau gesetzliche vertreter jedenfalls sptestens mrz kenntnis anfall erbschaft berufungsgrund sechsmonatsfrist abs bgb anwendung finde beschwerdegericht rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt aufenthalt beteiligten fr stunden mrz dnemark anwendung abs bgb folge verlngerung ausschlagungsfrist sechs wochen sechs monate letztem wohnsitz erblassers ausland au fenthalt erben ausland besonderen schwierigkeiten rechnung tragen derartigen fllen klrung frage entstehen knnen erbschaft angenommen ausgeschlagen vgl olg frankfurt zev juris rn soergel stein bgb aufl rn minderjhrigen erben kommt entgegen auffassung rechtsbeschwerde deren auslandsaufenthalt gesetzlichen vertreters soergel stein aao staudinger otte bgb rn mnchkomm bgb leipold aufl rn hlt mageblichen zeitpunkt beiden gesetzlichen vertreter ausland gengt bereits fr anwendung abs bgb staudinger otte aao soergel stein aao mnchkomm bgb leipold aao beckogk heinemann bgb rn ergibt bercksichtigung bereits beim auslandsaufenthalt gesetzlichen vertreters rschwerten kommunikation sowie lngeren willensbildungsprozes ses prfung frage erbschaft angenommen au sgeschlagen begriff aufenthalts sinne abs bgb fassen einheitlich beurteilt vgl fakomm erbrecht schlnder aufl bgb rn soergel stein bgb aufl rn mnchkomm bgb leipold aufl rn staudinger otte bgb rn hnninger jurispk bgb aufl rn nk bgb ivo aufl rn magebend fr begriff aufenthalts sinne abs bgb einerseits verhltnis vergleichbaren begrifflichkeiten sowie andererseits sinn zweck gesetzlichen regelung gesetz stellt abs bgb beim erblasser letzten wohnsitz ausland ab beim erben dagegen aufenthalt wohnsitz gem abs bgb ort person stndig niederlsst wohnsitz aufgehoben niederlassung willen aufgehoben aufzugeben abs bgb begriff aufenthalts unterscheidet woh nsitz dadurch wille aufenthaltsort mittelpunkt schwerpunkt lebensverhltnisse erforderlich soergel fahse bgb aufl rn staudinger kannowski bgb vorbem rn grundlage weitgehend anerkannt fr schlichten aufenthalt tatschliches verweilen bestimmten ort gewissen verweilda uer gengt vgl staudinger kannowski aao soergel fahse aao staudinger bausback egbgb art rn palandt ellenberger bgb aufl rn mnchkomm bgb hein aufl art egbgb rn ff ausgehend hiervon begriff aufenthalts sinne abs bgb sodann sinn zweck vorschrift bestimmen oben dargelegt kommunikationsproblemen rechnung tragen fr erben ergeben zeitpunkt fristbeginns ausland aufhlt mageblichen informationen ber erbfall tatschliche sowie rechtliche auswirkungen besonderen schwierigkeiten erlangen beschwerdegericht grundlage zutreffend erkannten begriffs aufenthalts sowie sinnes zwecks rechtsfehlerfrei angenommen tagesausflug beteiligten mrz dnemark gengt lngere frist abs bgb gang setzen jedenfalls fall vorliegenden gesetzliche vertreter erben lediglich geplanten ausflug fr stunden unmittelbar enachbarte ausland nordfriesland dnemark unternommen sodann selben tag ebenfalls geplant deutschland zurckzukehren besteht fr verlngerte ausschl agungsfrist abs bgb rechtfertigung ersichtlich nachvollziehbar dargelegt besond eren kommunikationsschwierigkeiten beteiligten ehefrau weiterer gesetzlicher vertreterin bete iligten entscheidung gegeben erbschaft fr beteiligten ausschlagen hierfr bestand rckkehr beteiligten hinreichend zeit gelegenheit entgegen auffassung beschwerde fr besti mmung begriffs aufenthalts rechtsprechung gesetzlichen vorschriften zurckgegriffen soweit etwa bundesgerichtshof fr begriff aufenthaltsortes si nne abs zpo gengen lassen vorberge hende kurzfristige anwesenheit schuldners einschlielich durchreise gengen bgh beschluss juli zb njw rn ergibt besonderheiten vollstreckungsrechts vorschrift gerichtsvollzieher ermglichen eidesstattliche versicherung abzunehmen schuldner zeitpunkt auftragserteilung wohnsitz ermangelung aufenthaltsort effektive zwangsvollstreckung gewhrleisten mssen hierfr bereits kurzfristige aufenthalte gengen regelungszweck abs bgb vergleichen ebenfalls vergleichbar abs famfg ergangene rechtsprechung hiernach bestimmte rtliche zustndigkeit wohnsitz erblasser zeit erbfalles fehlte inlndischer wohnsitz gericht zustndig bezirk erblasser zeit erbfalls aufenthalt begriff aufenthalts sinne norm weit verstehen kurze ve rweildauer erblassers bestimmten ort tod gengte zustndigkeit inlndischen gerichte begrnden vgl etwa olg karlsruhe zev juris rn zwei tage hospiz olg stuttgart zev juris rn krankenhausaufenthalt bayoblg rpfleger tod erbla ssers auslndischem wohnsitz whrend reise inlnd ischen krankenhaus ferner bayoblg zev juris rn kg njw tod erblassers whrend durchreise geringen anforderungen aufenthaltsbegriff abs famfg rechtfertigten sinn zweck vorschrift zustndigkeit inlndischer nachlassgerichte fr erblasser auslndischem wohnsitz begrnden hierfr besteht etwa erffnung letztwilliger verfgungen sicherungsmanahmen ermittlung erben praktisches bedrfnis sinn zweck vorschrift regelungsgehalt abs bgb vergleichbar bb erfolg macht rechtsbeschwerde ergebnis ferner geltend versptete ausschlagung beteiligten sei jedenfalls anfechtung sinne bgb auszulegen gem bgb versumung ausschlagungsfrist gleicher weise annahme angefochten vornherein ausgeschlossen unwirksamen etwa versptet erfolgten ausschlagungserklrung anfechtung erbschaftsannahme wegen versumung ausschlagungsfrist sehen beckogk heinemann bgb rn palandt weidlich bgb aufl rn anfechtung berechtigender irrtum sinne abs bgb ferner darin liegen beteiligter trotz fehlenden annahmewillens ausschlagungsfrist verstreichen lsst ber bestehen lauf rechtsfolgen ablaufs irrt enatsbeschluss juni iv zb zev rn olg schleswig zev rn olg hamm rpfleger juris rn beteiligte ehefrau entscheidung beschwerdegerichts august kenntnis tatschlichen ablauf ausschlagungsfrist rechtsirrig anwendbarkeit sechsmonatsfrist abs bgb ausgingen offenbleiben steht jedenfalls fest etwaiger irrtum beteiligten ehefrau kausal fr versumung ausschlagungsfrist geworden anfechtung wegen fristver sumung gem abs bgb setzt kausalitt irrtums fr abgabe willenserklrung voraus hierbei objektive wertung vorzunehmen zeitpunkt ablaufs ausschl gungsfrist abstellt vgl senatsbeschluss juni iv zb zev rn hierzu rechtsbeschwerdefhrer vorgetragen htten beteiligen kenntnis kurzen ausschl agungsfrist gehabt htten erbschaft rechtzeitig ausgeschlagen ausschlagung htte erforderliche zustimmung familiengerichts entgegengestanden wre unterstellte ve rsagung genehmigung aufgrund gerichtsbekannten dauer hiergegen gerichteten rechtsbehelfs eintritt volljhrigkeit beteiligten rechtskrftig geworden htte familiengericht ausschlagung genehmigen mssen htte is oliert finanziellen vorteil erbschaftsanfalls abheben drfen blick nehmen mssen anfall einvernehmen innerhalb familie nachhaltig gestrt worden wre beteiligte htte pflichtteilsansprchen beteiligten ausgesetzt gesehen ausfhrungen beteiligten erstmals rechtsbeschwerdeverfahren erfolgen beruhen indessen reinen spekulati onen deshalb unerheblich htten beteiligte sowie ehefrau innerhalb laufenden sechswochenfrist abs bgb ausschlagung fr beteiligten erklrt htte wegen seinerzeitigen minderjhrigkeit genehmigung familiengerichts erfordert abs satz bgb ersichtlich warum familiengericht ausschlagung infolge ausschlagung seitens beteiligten nunmehr eingetretenen vollerbenstellung beteiligten htte genehmigen mssen nachlass erblasserin werthaltig bloe belastung pflichtteilsansprchen behauptete gestrte familire verhltnis familiengericht jedenfalls zwingend genehmigung ausschlagung veranlassen ausfhrungen rechtsbeschwerde mglichen dauer rechtsbehelfsverfahrens ve rsagung ausschlagung beruhen ebenfalls bloen mutmaungen anfechtung versumung ausschlagungsfrist kommt mithin bereits wegen feststehender kausalitt irrtums fr ve rsumte ausschlagungsfrist betracht gesamte vorgetragene sachverhalt einschlielich auslandsaufenthalts beteiligten mrz sowie erst kurz volljhrigkeit beteiligten erklrten erbausschlagung fr beteiligten ehefrau nachtrglichen genehmigung volljhrigkeit beteiligten beruht darauf mglichen versagung genehmigung ausschlagung familiengericht entgehen beteiligten unumwunden eingerumt ziel gesamten ausschlagungen sei testament erblasserin vorerbeneinsetzung beteiligten sowie nacherbeneinsetzung beteili gten umgehen ergebnis gewnschten allei nerbenstellung beteiligten gelangen vgl schriftsatz juni ga akte vi beschwerdegericht spricht ausdrcklich kollusiven zusammenwirken rechtsgrnden beanstanden wre umgehungsversuch festgestellt verfahren iv zb testamentsvollstreckerzeugnis erfolg bleibt weitere rechtsbeschwerde beteiligten soweit stattgabe antrags beteili gten erteilung testamentsvollstreckerzeugnisses richtet beschwerde vertritt hierzu auffassung anordnung te stamentsvollstreckung greife erbfolge gesetz richte indessen mangels wirksamer erbausschlagung beteiligten oben einzelnen dargelegt fall weiteren ausfhrungen beschwerdegerichts anordnung testamentsvollstreckung sowie auslegung umfangs rechtsbeschwerde recht angegriffen iii kostenentscheidung fr rechtsbeschwerdeverfahren beruht famfg mayen felsch dr brockmller prof dr karczewski dr gtz vorinstanzen ag husum entscheidung undatiert vi olg schleswig entscheidung wx ag husum entscheidung undatiert vi olg schleswig entscheidung wx'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet mrz heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch dr karczewski mndliche verhandlung mrz fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe juni kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte versorgungsanstalt bundes lnder vbl aufgabe angestellten arbeitern beteiligten arbeitgeber ffentlichen dienstes wege privatrechtlicher versicherung zustzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewhren neufassung satzung november banz nr januar beklagte zusatzversorgungssystem rckwirkend dezember umgestellt systemwechsel tarifvertragsparteien ffentlichen dienstes tarifvertrag altersversorgung mrz atv vereinbart wurde frhere versorgungstarifvertrag november versorgungs tv beruhende endgehaltsbezogene gesamtversorgungssystem aufgegeben punktemodell versicherungsmathematischen grundstzen beruhendes betriebsrentensystem ersetzt ii eingefhrten betriebsrentensystem beruht berechnung monatlichen betriebsrente summe beginn betriebsrente erworbenen versorgungspunkte fr zusatzversorgungspflichtige entgelt fr soziale komponenten bonuspunkte ergeben knnen versorgungspunkte umgerechnet wurden systemumstellung erworbenen rentenanwartschaften versicherten beklagte wertmig festgestellt genannte startgutschriften neuen versorgungskonten versicherten bertragen neue satzung beklagten vbls lautet auszugsweise folgt wobei vbls wesentlichen atv bereinstimmt berschussverteilung vbl stellt jhrlich jahresende fr vorangegangene geschftsjahr fest ausma verbleibenden berschssen absatz bonuspunkte vergeben knnen ber zuteilung bonuspunkten entscheidet verwaltungsrat vorschlag verantwortlichen aktuars grundlage fr feststellung entscheidung absatz anerkannten versicherungsmathematischen grundstzen beruhende verantwortlichen aktuar erstellte fiktive versicherungstechnische bilanz ergibt fiktive versicherungstechnische bilanz berschuss berschuss aufwand fr soziale komponenten verwaltungskosten vbl vermindert magabe absatzes verwendet einzelheiten ausfhrungsbestimmungen geregelt rckstellung fr berschussverteilung berschuss entsprechend versicherungstechnischen bilanz ergibt rckstellung fr berschussverteilung eingestellt ber zufhrung verteilungsfhigen berschusses rckstellung fr berschussverteilung entscheidet verwaltungsrat rckstellung dient verbesserung erhhung leistungen insbesondere gewhrung bonuspunkten ber verwendung rckstellung entscheidet verwaltungsrat vorschlag verantwortlichen aktuars ausfhrungsbestimmungen abs satz berschussverteilung verwendung rckstellung fr berschussbeteiligung vergabe bonuspunkten sonstigen erhhung leistungen abs satz hchstens bemessen hierfr ermittelnde zustzliche nettodeckungsrckstellung rckstellung fr berschussverteilung bersteigt vorschlag verantwortlichen aktuars verwendung rckstellung abs satz zudem entstehung berschusses knftige risiken angemessen bercksichtigen iii beklagten pflichtversicherte klgerin genannte versicherungsnachweise erhalten denen hhe klgerin insgesamt erworbenen anwartschaft betriebsrente wegen alters einschlielich desjenigen teils anwartschaft ergibt systemumstellung erworben startgutschrift versorgungskonto gutgeschrieben wurde bonuspunkte ver sicherungsnachweisen ausgewiesen verwaltungsrat beklagten fr geschftsjahre entschieden versorgungskonto betreffenden abrechnungsverband klgerin angehrt bonuspunkte zugeteilt klgerin meint stehe anspruch zuteilung gutschrift bonuspunkten fr genannten geschftsjahre wege stufenklage zpo verlangt auskunft ber beklagten kalender bzw geschftsjahren erzielten berschsse vorlage fiktiven versicherungstechnischen bilanzen amtsgericht auskunftsantrag teilurteil stattgegeben berufung beklagten landgericht teilurteil amtsgerichts gendert stufenklage insgesamt abgewiesen revision verfolgt klgerin ursprngliches begehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht klgerin erhobene stufenklage recht insgesamt abgewiesen berufungsgericht ausgefhrt klgerin stehe geltend gemachte auskunftsanspruch ergebe satzungsbestimmungen beklagten weder unmittelbarer entsprechender anwendung folge gesetz regelung zugangs informationen bundes ifg bgbl zudem knne klgerin erfolg abs versicherungsaufsichtsgesetzes berufen brigen knne begehrte auskunft grundstzen treu glauben gem bgb verlangen hierfr sei erforderlich grunde feststehender leistungsanspruch existiere anspruch klgerin bonuspunkte bestehe derzeit zivilrechtliche ansprche bonuspunkte entstnden fr versicherten erst beklagten bonuspunkte zugeteilt bzw versicherungsnachweis ausgewiesen systematische stellung vbls bestimmung ber ausma gewhrung bonuspunkten machten deutlich berechenbarer anspruch einzelnen pflichtversicherten hieraus herleiten lasse genannten regelungen zugehrigen ausfhrungsbestimmungen abs satz vbls bleibe zustndigen gremien beklagten letztlich unbenommen rckstellungen bilden statt bonuspunkte gewhren anspruch berschussbeteiligung knne derzeit vvg jedenfalls grunde ergeben regelung altvertrgen erst ab januar gelte daher fr mageblichen zeitraum anwendbar sei geltend gemachten auskunftsanspruch zugleich angekndigten leistungsbegehren grundlage fehle sei berufungsgericht rechtsmittelgericht befugt stufenklage insgesamt abzuweisen ii hlt rechtlicher nachprfung ergebnis stand klgerin beklagte anspruch zuteilung gutschrift bonuspunkten fr geschftsjahre schon daraus folgt vorbereitung anspruchs geltend gemachter anspruch auskunft ber beklagten genannten jahren erzielten berschsse vorlage fiktiven versicherungstechnischen bilanzen entfllt vgl bghz fr genannte leistungsbegehren klgerin besteht insoweit allein mageblichen satzung beklagten rechtliche grundlage auslegung satzung ergibt fr versicherten klgerin pflichtversicherte fr zuteilung bonuspunkten betracht kommen vgl abs satz vbls anspruch berschussbeteiligung lediglich grunde besteht berufungsgericht zutreffend erkannt dagegen anspruch zuteilung gutschrift bonuspunkten bestimmter hhe gewhrt aa satzungsbestimmungen beklagten finden allgemeine versicherungsbedingungen avb gruppenversicherungsvertrge anwendung beteiligten arbeitgebern versicherungsnehmern beklagten versicherer zugunsten bezugsberechtigten versicherten arbeitnehmer abgeschlossen st rspr vgl bghz senatsurteil juni iv zr versr tz fr auslegung satzungsbestimmungen kommt verstndnis interesse durchschnittlichen versicherten vgl senatsurteile de zember iv zr versr tz februar iv zr versr tz juni aao mastab wortlaut satzung auszugehen versicherte dabei zunchst regelung abs satz vbls blick nehmen lediglich hinweis darauf enthlt versorgungspunkte abs vbls betriebsrente zugrunde liegen bonuspunkte ergeben knnen deren feststellung gutschrift jeweils ende folgenden kalenderjahres erfolgt vgl abs satz halbs vbls fr weiteres nimmt regelung abs satz vbls berschussverteilung berschriebene regelung vbls bezug regelung lsst bestimmte hhe berschussbeteiligung entnehmen regelung stellt vielmehr einleitend absatz satz klar beklagte jhrlich feststellt ausma bonuspunkte vergeben knnen wobei entscheidung ber zuteilung bonuspunkte verwaltungsrat beklagten vorschlag verantwortlichen aktuars treffen abs satz vbls fr versicherten weiteren vbls absatz ausfhrungsbestimmungen abs satz vbls ergibt liegt berschussbeteiligung einzelnen geregeltes verfahren zugrunde fr indes konkreten vorgaben hhe berschussbeteiligung vorgesehen grundsatz gewisser spielraum belassen erschliet fr versicherten zunchst regelung abs satz vbls abs vbls ermittelter verteilungsfhiger berschuss rckstellung fr berschussverteilung einzustellen dient worauf abs satz vbls hinweist verbesserung erhhung leistungen insbesondere ausschlielich gewhrung bonuspunkten entscheidung darber rckstellung verwenden abs satz vbls verwaltungsrat beklagten vorschlag verantwortlichen aktuars treffen absatz ausfhrungsbestimmungen abs satz vbls lsst insoweit ergnzend entnehmen verwendung rckstellung fr berschussverteilung vergabe bonuspunkten hchstens bemessen hierfr ermittelnde zustzliche nettodeckungsrckstellung rckstellung fr berschussverteilung bersteigt zudem vorschlag verantwortlichen aktuars entstehung berschusses knftige risiken angemessen bercksichtigen danach bereits wortlaut vbls klar hhe berschussbeteiligung letztlich entscheidung beklagten verwaltungsrat abhngt versicherte verstndnis regelungen deren systematische stellung satzung beklagten besttigt regelungen berschussbeteiligung finden worauf berufungsgericht recht hingewiesen leistungsverpflichtung beklagten bestimmenden finanzierung rechnungswesen berschriebenen fnften teil satzung bzw ausfhrungsbestimmungen abs satz vbls regelungen abs abs vbls bestimmung brigen versorgungspunkte abs satz vbls konkrete berechnungsvorgaben enthalten zweiten teil abschnitt iii satzung berschrift betriebsrente aufgrund pflichtversicherung punktemodell bzw sechsten teil sonderbestimmungen enthalten bb versicherten danach anspruch berschussbeteiligung bestimmter hhe zusteht hinzunehmen anspruch konnte beklagte einrumen allgemeine versicherungsbedingungen unterliegen satzungsbestimmungen beklagten regelmig richterlichen inhaltskontrolle abs bgb soweit ihrerseits schranken gesetzt bghz aao senatsurteil januar iv zr versr schranken knnten bereits deshalb ergeben vbls lediglich leistungsbeschreibung handeln knnte sinn zweck bgb gerichtlichen kontrolle entzogen wre vgl bghz senatsurteil mrz iv zr versr zutrifft davon auszugehen regelungen hauptleistungsversprechen einschrnken verndern ausgestalten modifizieren folge inhaltskontrolle ausgeschlossen wre bghz aao senatsurteil mrz aao zweifelhaft letztlich bedarf frage kontrollfhigkeit entscheidung vbls bestimmte hhe berschussbeteiligung vorsehen hlt inhaltskontrolle stand anhaltspunkte fr unangemessene benachteiligung versicherten abs satz vbls deren interesse vorrangig abzustellen bghz gegeben unangemessene benachteiligung versicherten schon deshalb gegeben weitgehend unternehmerischen entscheidung versicherers berlassen bleiben hhe ermittelte berschsse jeweiligen geschftsjahren zuteilt notwendigkeit ergibt hintergrund versicherer sptere erfllbarkeit verbindlichkeiten berschussbeteiligung gewhrleisten vgl lebensversicherung abs nr abs nr vag obersten interesse beteiligten liegenden gebot widersprche einzelnen versicherten konkreten anspruch gutschrift bonuspunkten zuzubilligen knnte lasten wirtschaftlichen substanz beklagten lasten berschussbeteiligung versicherter gehen grundgedanken liegen bereits urteilen senats juni bghz mai bghz sowie urteilen bundesverfassungsgerichts juli bestandsbertragung berschussbeteiligung lebensversicherung zugrunde versr versr urteil berschussbeteiligung stellt grundsatz unternehmerischer eigenverantwortung versicherungsunternehmen ausdrcklich frage betont vorrang interessen risikogemeinschaft einzelinteressen versicherten aao anhaltspunkte dafr fr beklagte ansatz gelten msste dargelegt ersichtlich insbesondere spielt rolle berschussbeteiligung bereich pflichtversicherung ganz berwiegend tatschlichen rein fiktiv ermittelte berschsse zugrunde liegen entscheidend zuteilung bzw gutschrift bonuspunkten versorgungskonten versicherten abs satz vbls leistungserhhung tatschliche knftige leistungsverpflichtung beklagten folge brigen bercksichtigen verwaltungsrat beklagten ausgefhrt ber verwendung rckstellung fr berschussverteilung zuteilung bonuspunkten entscheiden parittisch besetzt vgl abs vbls versicherten daher ber vertreter genannten entscheidungen verwaltungsrats beteiligt fr berschussbeteiligung magebenden informationen insbesondere vorschlag verantwortlichen aktuars verwendung rckstellung fr berschussverteilung zugnglich unangemessene benachteiligung versicherten folgt schlielich hinweis revision darauf zuteilung bzw gutschrift bonuspunkten dynamisierung anwartschaften versicherten dadurch bewirkt jeweils erworbenen versorgungspunkte einschlielich startgutschriften prozentsatz erhht vgl clemens scheuring steingen wiese bat teil vii atv ergl stand oktober erl frheren gesamtversorgungssystem erdiente dynamik verndert aufrechterhalten senat bergangsregelungen fr genannten rentenfernen rentennahen pflichtversicherten urteilen november iv zr bghz tz september iv zr bghz tz entschieden tarifvertragsparteien gewhlte beklagten satzung bernommene form dynamisierung erteilten startgutschriften abs satz vbls vbls geregelte berschussbeteiligung vgl abs atv abs vbls beanstanden brigen enthalten systemumstellung erworbenen entgeltbezogenen versorgungspunkte revision verkennt ber altersfaktor abs satz abs vbls verzinsung lsst satzung beklagten anspruch versicherten berschussbeteiligung zuteilung gutschrift bonuspunkten bestimmter hhe begrnden revision meint versicherten dadurch rechtlos gestellt versicherten beklagten berschussbeteiligung bestimmter hhe verlangen knnen gleichwohl anspruch darauf entsprechend satzungsgemen vorgaben berschssen beteiligt soweit beklagte vorgaben nachgekommen bleibt versicherten grundstzlich unbenommen gerichtliche feststellung begehren erteilten versicherungsnachweise bezug ausgewiesenen bonuspunkte unverbindlich unwirksam darum geht jedoch klgerin macht genannten anspruch beteiligung berschssen entsprechend satzungsgemen vorgaben weder ausdrcklich geltend lsst vorbringen entnehmen tatsachenvortrag bietet anhaltspunkt dafr darauf bezogener auskunftsanspruch vgl senatsurteil heutigen tage sache iv zr gegenstand rechtsstreits vielmehr macht revisionsverfahren unmissverstndlich deutlich hilfe beantragten auskunft ansicht senats gegebenen anspruch konkrete gutschrift bonuspunkten verfolgen vorstehenden ausfhrungen ergibt durfte berufungsgericht klgerin geltend gemachten anspruch auskunft verneinen dabei entscheidung darauf beschrnkt ersten stufe geltend gemachten anspruch abzuweisen konnte gleichzeitig ber zweiten stufe angekndigten leistungsantrag entscheiden rechtsprechung anerkannt rechtsmittelgericht befugt gesamte stufenklage einheitliches endurteil abzuweisen hauptanspruch materiell rechtliche grundlage fehlt vgl bghz bgh urteil november viii zr njw ii olg celle njw rr zller greger zpo aufl rdn mnchkomm zpo becker eberhard aufl rdn musielak foerste zpo aufl rdn seiffert wendt felsch dr kessal wulf dr karczewski vorinstanzen ag karlsruhe entscheidung lg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs satz abs satz haftaufhebungsverfahren darf gericht betroffenen vorgebrachten grnde beschrnken prfen grund fr freiheitsentziehung erwgungen entfallen ergibt gebotene sachaufklrung haftaufhebungsverfahren famfg abschiebung innerhalb angeordneten zeitraums durchfhrbar haft abs satz famfg amts wegen aufzuheben bgh beschluss september zb lg kln ag kln ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr kazele richterin haberkamp richter dr hamdorf beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts kln november beschluss amtsgerichts kln mrz aufgehoben festgestellt beschluss amtsgerichts kln mrz betroffenen haftzeitraum mrz april rechten verletzt gerichtskosten erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen stadt kln auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene algerischer staatsangehriger reiste festgestellten zeitpunkt bundesgebiet januar wurde beamten bundespolizei hauptbahnhof kln ausweisdokumente angetroffen vorlufig festgenommen abschiebung algerien wurde angedroht antrag beteiligten behrde amtsgericht beschluss januar haft sicherung abschiebung april angeordnet asylantrag bundesamt fr migration flchtlinge bescheid februar offensichtlich unbegrndet abgelehnt fr februar geplante vorfhrung betroffenen algerischen generalkonsulat mnchen wurde wegen zellenbrandes zentralen abschiebungseinrichtung mhldorf nachfolgend zae mhldorf abgesagt mrz betroffene aufhebung haft beantragt amtsgericht antrag beschluss mrz zurckgewiesen dagegen betroffene beschwerde eingelegt beantragt falle haftentlassung festzustellen beschluss mrz ab mrz rechten verletzt beschwerde erfolglos rechtsbeschwerde verfolgt betroffene april haft entlassen worden feststellungsantrag ii beschwerdegericht meint haftantrag sei zulssig haft recht haftgrund fluchtgefahr gem abs satz nr aufenthg gesttzt worden htten anhaltspunkte bestanden abschiebung innerhalb frist undurchfhrbar sei beschleunigungsgebot sei gewahrt vorfhrung betroffenen sei wegen zellenbrandes zae mhldorf april verschoben worden sei hinzunehmen sei beteiligten behrde zuzumuten unvorhergesehene hindernis sofortige ersatztermine ausweichquartiere reagieren iii rechtsbeschwerde zulssig insbesondere gem abs satz nr famfg statthaft bedarf zulassung bereits beschwerdegericht ber feststellungsantrag abs famfg entschieden betroffene rechtsbeschwerdeverfahren berprfung entscheidung verlangt senat beschluss august zb infauslr rn mwn beschluss dezember zb infauslr rn ferner statthaft ziel rechtsverletzung betroffenen zurckweisung antrags haftaufhebung abs satz famfg festzustellen st rspr vgl senat beschluss april zb fgprax rn beschluss dezember zb juris rn haftanordnung formell rechtskrftig geworden rechtswidrigkeit haft erst ab zeitpunkt eingangs haftaufhebungsantrags gericht festgestellt senat beschluss november zb infauslr rn beschluss juni zb juris rn beachtet dahin stehen worauf betroffene haftaufhebungsantrag zulssiger weise gesttzt vgl senat beschluss juni zb juris rn haftanordnung bereits htte ergehen drfen zulssigen haftantrag fehlte bzw haftgrund fluchtgefahr gem abs satz nr aufenthg vorlag rechtsbeschwerde schon deswegen begrndet amtsgericht haft unabhngig antrag betroffenen amts wegen htte aufheben mssen abs satz famfg fr amtsgericht haftaufhebungsverfahren hinreichende anhaltspunkte ergeben abschiebung betroffenen algerien innerhalb angeordneten zeitraums mehr durchgefhrt konnte abs satz famfg beschluss freiheitsentziehung angeordnet amts wegen aufzuheben grund fr freiheitsentziehung weggefallen haft abs satz aufenthg sicherung abschiebung dient darf aufrechterhalten gebotene sachaufklrung ergibt abschiebung innerhalb angeordneten haftzeitraums mehr durchgefhrt vgl senat beschluss april zb juris rn zurckschiebung beschluss september zb nvwz rn ergeben anordnung haft fr gericht hinreichende anhaltspunkte voraussetzungen freiheitsentziehung mglicherweise mehr vorliegen deshalb gem famfg sachverhalt aufzuklren senat beschluss oktober zb asylmagazin rn gilt beschwerdeverfahren vgl senat beschluss april zb juris rn beschluss september zb nvwz rn haftaufhebungsverfahren zweck verhindern betroffene grund haftanordnung inhaftiert bleibt jedenfalls objektiv mehr gerechtfertigt vgl senat beschluss juni zb juris rn deshalb darf haftaufhebungsverfahren gericht betroffenen vorgebrachten grnde beschrnken prfen grund fr freiheitsentziehung erwgungen entfallen ergibt gebotene sachaufklrung haftaufhebungsverfahren famfg abschiebung innerhalb angeordneten zeit raums durchfhrbar haft abs satz famfg amts wegen aufzuheben beteiligte behrde amtsgericht haftaufhebungsverfahren mitgeteilt fr februar vorgesehene vorfhrung betroffenen beim algerischen generalkonsulat mnchen wegen zellenbrandes zea mhldorf april verlegt worden amtsgericht htte daraufhin grundlagen fr fortdauer haft berprfen mssen prognose htte ergeben abschiebung betroffenen mehr innerhalb april befristeten haftdauer erfolgen konnte mgliche angeordnete haftverlngerung dabei bercksichtigen aufrechterhaltung angeordneten sicherungshaft entscheidung ber haftverlngerung nmlich zulssig diente mehr unmittelbar sicherung abschiebung mittelbare sicherung zwecks sieht gesetz vgl senat beschluss mrz zb juris rn beschluss april zb juris rn gericht gleichwohl beabsichtigten aufhebung haft behrde anzuhren abs famfg kurz bemessene stellungnahmefrist einzurumen behrde ggf neuen haftantrag stellen sachverhalt entstanden aufgrund schluss aufdrngt voraussetzungen fr freiheitsentziehung mehr vorliegen behrde ohnehin verpflichtet fr beendigung abschiebungshaft erforderliche veranlassen olg dsseldorf infauslr olg mnchen olgr olg zweibrcken infauslr keidel budde famfg aufl rn mkofamfg wendtland aufl rn weiteren begrndung abgesehen abs famfg stresemann schmidt rntsch haberkamp kazele hamdorf vorinstanzen ag kln entscheidung xiv lg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll beschlossen beschwerdewert fr revisionsinstanz festgesetzt grnde beschwerdebegrndung dezember sollten lediglich hilfsantrag ziff feststellungsantrag revision weiterverfolgt dementsprechend enthlt nichtzulassungsbeschwerdebegrndung hierzu ausfhrungen erweiterung beschwerdebegrndung schreiben januar konnte schon deshalb wirksam erfolgen postulationsfhigkeit rechtsanwalts dr brndl mangels zulassung rechtsanwalt beim bundesgerichtshof gegeben abs satz zpo regelungen ff brao deren gegenstand voraussetzungen fr zulassung rechtsanwalts bundesgerichtshof recht europischen union durchbrochen grundsatz territorialen ausschlielichkeit beruhen gedanken rechtsanwlte besonderer erfahrung kompetenz rahmen auswahl spezialisierten anwaltschaft zugelassen vgl eugh njw feuerich weylandt brao aufl rdn kleine cosack brao aufl mller greiner pauge diederichsen zoll'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz februar schuldspruch feststellungen aufgehoben soweit angeklagte verurteilt worden ausgenommen feststellungen ueren tatgeschehen fllen urteilsgrnde bestehen bleiben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts koblenz zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen betruges fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt brigen freigesprochen angeklagte rgt revision verletzung formellen materiellen rechts urteil tenor ersichtlichen umfang sachrge aufzuheben verfahrensrgen ausschlielich feststellungen landgerichts subjektiven tatseite betreffen ankommt feststellungen vermittelte angeklagte sommer august mitarbeiter gmbh folgenden gmbh neben vermgensanlageformen kapitalanlagen sogenannten bankgarantiehandel anbieter angeblich hochverzinslichen handels sogenannten prime bank guarantees standby letters of credit firma sitz bank sitz kleinere anlagebetrge ber treuhandgesellschaften sowie gelegt muten tatschlich gibt handel banksicherheiten zinsen gekndigte kapitalbetrge wurden neueinzahlungen anlagekapital entnommen schneeballsystem ende wurden zahlungen eingestellt angeklagte vermittelte kapitalanlagen art vielzahl anlegern soweit anleger ber risiken kapitalverlust informierte wurde vorwurf betruges freigesprochen fllen denen verurteilt worden angeklagte gegenber anlegern mglichkeit kapitalverlustes entweder ausdrcklich ausgeschlossen jedenfalls verschwiegen geschdigten schlossen vertrge vertrauen angaben angeklagten sicherheit seriositt anlage hndigten anlagekapital bar fllen geschdigten zinszahlungen erhalten anlagekapital urteilsflle zurckgezahlt worden angeklagte fr vermittlung gezahlten provisionsbetrgen prozent anlagekapitals lebensunterhalt sichern landgericht konnte feststellen provisionen unmittelbar anlagekapital entnommen wurden bevor betreibergesellschaften weitergeleitet wurde erst spter zinszahlungen betreibergesellschaften subjektiven tatseite landgericht ausgefhrt angeklagten positiv bekannt sei handel banksicherheiten existierendes betrgerisches anlagesystem gehandelt angeklagte aufgrund fehlens verllichen produktinformationen ungewhnlichen abwicklung transaktionen bar warnhinweise presse gewut verlliche serise angaben machten konnte anlageformen risiken verlust anlagekapitals einschlossen wenngleich gefahr fr gering hielt unkenntnis ber tatschliche natur anlage erkannte wenngleich fernliegend eingeschtzte mglichkeit kapitalverlustes verbarg mglicherweise besten kunden seriser beratung weit entfernt daher bedingtem tuschungs schdigungsvorsatz gehandelt ii verurteilung wegen betruges hlt rechtlichen nachprfung stand tatbestand betruges setzt voraus tter erstrebte vermgensvorteil verursachte vermgensschaden einander entsprechen bghst vorteil mu kehrseite schadens unmittelbare folge tuschungsbedingten vermgensverfgung tter direkt geschdigten vermgen zuflieen stoff gleichheit vgl trndle fischer stgb aufl rdn daran fehlt alternativ gefaten feststellungen landgerichts gunsten angeklagten davon auszugehen erstrebten provisionszahlungen zinszahlungen betreibergesellschaften entnommen wurden unmittelbar aufgrund tuschung bergebenen anlagekapital geschdigten entstammten einzahlungen spterer anleger betrug zugunsten betreibergesellschaften angeklagt landgericht geprft worden obwohl bisherigen feststellungen drngen liegt nahe angeklagte betreibergesellschaften anlagekapital verschaffen anspruch provision erwerben fremdntzigen betrug bestnde weiteres stoffgleichheit schaden anleger form kapitalverlustes vorteil betreibergesellschaften form vereinnahmten kapitals schuldspruchnderung senat steht schon stpo entgegen unklar fehlerhaft feststellungen landgerichts betrugsvorsatz angeklagten feststellungen rechtfertigen annahme angeklagte anleger urteilsfllen bewut getuscht darber hinaus erfordert verurteilung wegen betrugs jedoch angeklagte schdigung anleger vorsatz aufgenommen htte dabei reicht fr betrugsvorsatz bereits tter schadensbegrndenden umstnde kannte betrugsvorsatz dadurch ausgeschlossen tter hoffte letzten endes gutgehen risiko realisieren vgl bghr stgb abs vorsatz feststellung angeklagte anle ger ber verlustrisiko getuscht geeignet annahme schdigungsvorsatzes sinne gefhrdungsvorsatzes tragen wer sichere kapitalanlage vorspiegelt obwohl tatschlich mglichkeit totalverlustes rechnet tuschungsbedingte gefhrdung eingesetzten geldes getuschten billigen steht entgegen urteilsfeststellungen angeklagte dm vater sogar dm angelegt verloren lt ausgeschlossen erscheinen angeklagte davon berzeugt anlagekapital ordnungsgem zurckgezahlt umstand htte nherer errterung bedurft weiterhin glaubt strafkammer angeklagten ttigkeit wunsch guten beratung grtenteils finanzunerfahrenen kunden getragen deshalb vermeintlich hochrentierlichen anlagen empfohlen fr fernliegende mglichkeit kapitalverlustes besten verschwiegen feststellung vertrgt annahme angeklagte mglichen kapitalverlust anleger billigend kauf genommen iii feststellungen ueren tatgeschehen einzeltaten knnen ausnahme falles betrug nachteil zeugin som mer bestehen bleiben fall feststellungen mglicherweise bereits zeitpunkt ersten unterbrechung verjhrung geeigneten handlung juli verfolgungsverjhrung eingetreten senat verfahren eingestellt auszuschlieen neuen hauptverhandlung genauere feststellungen anlagezeitpunkt getroffen knnen rissing van saan otten fischer rothfu roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs alt abs bgb herausgabe geld gerichteten anspruch alt bgb anzuwenden bgh beschluss september iii zr olg koblenz lg mainz iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa galke dr herrmann beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz dezember zurckgewiesen kosten beschwerdeverfahrens beklagte tragen abs zpo streitwert grnde beklagte sequester unternehmens mehrere tankstellen betrieb klgerin treibstoffen beliefert wurden parteien vereinbarten beklagte tankstellen eingenommenen gelder vereinnahmen anderkonten einzahlen einzelheiten voraussetzungen denen beklagte gelder klgerin auszukehren parteien strittig berufungsgericht beklagten anwendung abs bgb zahlung nebst zinsen ber basiszinssatz seit september verurteilt hauptforderung zwischenzeitlich beglichen worden nichtzulassungsbeschwerde verfolgt beklagte abweisung klage soweit zahlung mehr nebst zinsen hhe verurteilt wurde ii revision zuzulassen rechtssache grundstzliche bedeutung abs satz nr zpo entscheidung revisionsgerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung rechtsfortbildung erforderlich abs satz nr zpo nichtzulassungsbeschwerde ansicht fall werfe rechtsgrundstzliche frage abs bgb anspruch geschftsherrn beauftragten herausgabe geld alt bgb anzuwenden rechtsfrage klrungsbedrftig offenkundig nachteil beklagten beantworten verpflichtung beauftragten auskehr geld gem alt bgb rechtsprechung bundesgerichtshofs gewhnliche geldschuld senatsurteil mai iii zr njw bghz bgh urteil dezember zr njw gegenstand herausgabeverpflichtung dasjenige geschftsfhrer ausfhrung auftrags erlangt beauftragte normalen geldschuld erfllung verpflichtung erforderlichen mittel wirtschaftlich unabhngig auftrag bestehenden vermgen aufzubringen bghz aao beuthien hieke jz vielmehr lediglich durchgangsstelle fr hnden geleistete fr rechnung geschftsherrn entgegen genommene zahlung inanspruchnahme eigenen vermgens weiterzuleiten bghz aao entsprechende betrag innenverhltnis parteien auftragsvertrags bgb zeigt bereits vermgens risikosphre auftraggebers zuzurechnen bghz aao beuthien hieke aao hieraus folgende schlsse gezogen worden aa abs bgb geldherausgabeanspruch alt bgb anzuwenden gefahr geschftsfhrer verschuldeten untergangs leistungsgegenstandes anbeginn geschftsherr trgt bghz aao zudem wurde berwiegend vertreten bgb fr geldherausgabeanspruch geschftsherrn gelte vgl nachweise bghz aao offen gelassen sowie beuthien hieke aao siehe jetzigen rechtslage mnchkommbgb seiler aao palandt sprau aao geltung allgemeinen einstandspflicht fr geldschulden bb normale geldschuld geldherausgabeanspruch alt bgb jedoch aufrechung behandelt anspruch entgegen gestellte geldforderung rechtsprechung bundesgerichtshofs gleichartig sinne bgb bghz bgh urteile februar ix zr njw mrz ix zr njw gilt insbesondere erlangte betrag konto eingezahlt auftraggeber abtretung ansprche kreditinstitut verlangen herausgabeanspruch vielmehr zahlung eingegangenen summe entsprechenden betrages gerichtet bgh aao frage geldherausgabeanspruch alt bgb geldforderung sinne abs bgb behandeln gibt soweit ersichtlich fast verffentlichte rechtsprechung lediglich olg bremen wm abs bgb herausgabeanspruch alt bgb angewandt jedoch nher begrnden kommentarliteratur problematik bislang gleichfalls errtert worden gleichwohl klrung frage revisionsurteil erforderlich anwendbarkeit abs bgb bereits vorliegenden rechtsprechung alt bgb weiteres herleiten lsst eigentmlichkeiten geldherausgabeanspruchs gem alt bgb liegen zitierten rechtsprechung innenverhltnis parteien auftragsverhltnisses bestehenden sonderung erlangten geldbetrags eigenvermgen beauftragten daraus folgenden gewhnlichen geldforderung abweichenden risikozuweisung fall untergangs vereinnahmten betrags frage beauftragte geschuldete summe weiteres gem abs bgb verzinsen leistung verzug kommt auftraggeber schaden konkret darzulegen abs bgb besonderheiten situation aufrechnung bezug abs bgb erleichtert glubiger berechnung schadens infolge verspteten leistung geschuldeten geldbetrags erleidet hhe schadens bedrfnis pauschalierter berechnung hngt davon ab schuldner mittel wirtschaftlich eigenen vermgen aufzu bringen fall alt bgb innenverhltnis beauftragtem auftraggeber bereits letzteren zuzurechnenden vermgen weiteren begrndung gem abs halbs zpo abgesehen schlick streck galke kapsa herrmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren sexuellen mibrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neubrandenburg september feststellungen aufgehoben soweit angeklagte verurteilt worden sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen schweren sexuellen mibrauchs kindes zwei fllen gesamt freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt urteil wendet angeklagte revision verletzung materiellen rechts rgt rechtsmittel erfolg feststellungen vollzog angeklagte sommer zwei tagen schlafzimmer geschiedenen ehefrau damals jhrigen stieftochter peggy geschlechtsverkehr soweit geklagte ber beiden festgestellten taten hinaus angeklagt jhrigen stieftochter franziska drei fllen geschlechts verkehr durchgefhrt landgericht angeklagten tat schlichen grnden freigesprochen begehung vorgeworfenen taten fr verurteilung ausreichenden sicherheit nachgewiesen konnte ua nhere ausfhrungen hierzu enthlt urteil jugendkammer hlt angeklagten aufgrund angaben zeitpunkt hauptverhandlung jhrigen stieftochter peggy fr berfhrt abgeurteilten taten begangen beweiswrdigung hlt jedoch rechtlicher nachprfung stand landgericht stellt berzeugung schilderung abgeurteilten tatgeschehen peggy tatschliche sexuelle erlebnisse angeklagten zurckgeht mageblich ua glaubwrdigkeitsgutachten sachverstndigen dr ab eindruck aussage zeugin hauptverhandlung schriftlichen gutachten abgegebene beurteilung revidiert ua nheres hierzu mitgeteilt rechtsfehlerhaft bereitet schriftliche gutachten begutachtung sachverstndigen hauptverhandlung widerspricht mndlich erstattete gutachten vorbereitenden gutachten entscheidenden punkten wovon urteilsgrnden auszugehen mu gericht widersprchen auseinandersetzen nachvollziehbar darlegen warum ergebnis fr zutreffend vorbereitenden gutachten fr unzutreffend erachtet widersprche mssen erklrung lsung finden zweifel richtigkeit angenommenen ergebnisses beseitigt bgh nstz vgl schoreit kk aufl rdn daran fehlt revisionsrechtliche berprfung hauptverhandlung erstattete gutachten glaubwrdigkeit zeugin wissenschaftlichen anforderungen entsprechend vgl hierzu bghst ff beurteilt daher mglich jugendkammer meint glaubwrdigkeit peggy wer de dadurch frage gestellt verfahren wegen sexuellen mibrauchs mutter gegenber zunchst angeklagten spter nachbarn peter tter benannt begrndung fhrt landgericht lediglich damaligen verfahren abgegebenen erklrungen heutiger sicht feststellungen hauptverhandlung vorliegenden verfahrens schlssig seien keinerlei rckschlsse wahrheitsgehalt fr vorliegende verfahren mageblichen aussagen zulieen ua begrndung unzureichend nachvollziehbar revisionsrechtliche berprfung schlsse landgerichts frei rechtsfehlern mglich gilt insbesondere hintergrund peggy mittlungsverfahren polizei angegeben mibrauchshandlungen angeklagten ausgedacht ua landgericht festgestellt schwestern peggy franziska miteinander ber beide betreffenden sexuellen bergriffe angeklagten gesprochen somit mibrauch schwester wute ua legt nahe franziska zeugin hauptverhandlung gehrt wurde verhalten urteilsgrnde ebensowenig peggy bekannten mibrauchs handlungen nachteil franziska gesagt warum angeklagte wegen taten freigesprochen wurde peggy insoweit geglaubt wurde wre landgericht nher errtern vgl bghst bghr stpo beweiswrdigung sache bedarf daher erneuter verhandlung entscheidung fr neue hauptverhandlung empfiehlt weiteren sachverstndigen aussagepsychologischen begutachtung peggy beauftragen generalbundesanwalt antragsschrift angesprochenen frage nachtrglichen gesamtstrafenbildung strafe urteil amtsgerichts demmin zweigstelle malchin september verweist senat trndle fischer stgb aufl rdn sowie nstz kusch bghr stgb abs satz erledigung abgedruckten entscheidungen bundesgerichtshofs maatz kuckein ernemann solin stojanovi sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli weschenfelder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs satz halbsatz allein kaufrecht beurteilende ansprche minderung sog kleinen schadensersatz fallen jedenfalls anwendungsbereich abs satz halbsatz gebrauchte eigentumswohnung ausschluss haftung fr sachmngel verkauft beschaffenheitsgarantie vereinbart worden bgh urteil juli zr kammergericht lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele fr recht erkannt revision klgers beschluss zivilsenats kammergerichts mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand notariellem vertrag dezember kauften klger ehefrau beklagten eigentumswohnung preis haftung fr sachmngel wurde ausgeschlossen haus gehrt greren fnfziger jahren errichteten gebudekomplex bereits jahre auftrag muttergesellschaft beklagten standsicherheit untersucht worden darauf wohngebuden vorgenommene sanierung blieb vorgaben sachverstndigen zurck fhrte weiterer sachverstndiger gebude wohnungseigentumsanlage sei kritisch bewerten geschlossenes abdichtungssystem fr kellergeschoss gegeben sei kaufvertrag wurde erhhte feuchtigkeitswerte kellerauenwnden hingewiesen zusammenhang ausgefhrt sei wohnungseigentmergemeinschaft beabsichtigt nchsten ordentlichen eigentmerversammlung beschluss beseitigung undichtigkeit kellerauenwnden fassen folgezeit gefasste beschluss ber sanierung pfeiler tragenden wnde sowie kellerauenwnde kosten beklagten bzw muttergesellschaft focht beklagte erfolgreich soweit revisionsverfahren interesse verlangt klger hauptforderung schadensersatz hhe verkehrswertminderung behauptet hierzu ehefrau seien beklagten vertragsschluss arglistig getuscht worden unzureichende sanierung darauf beruhende mangelnde standfestigkeit hauses sei ebenso vorstzlich verschwiegen worden durchfeuchtungen kellergeschoss klage beiden vorinstanzen erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klger anspruch beklagte beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt klage schon deshalb fr unbegrndet rechten minderung sog kleinen schadensersatz ge meinschaftsbezogene rechte abs satz halbsatz gehe eigenstndiges vorgehen einzelnen wohnungseigentmers zulieen fr deren geltendmachung durchsetzung sei allein wohnungseigentmergemeinschaft verband zustndig entspreche stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs werkvertragsrecht fr kaufrechtliche gewhrleistungsansprche gelte ii revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht erwgungen halten revisionsrechtlichen berprfung bereits deshalb stand angenommene alleinzustndigkeit wohnungseigentmergemeinschaft abs satz halbsatz bereits verneinung prozessfhrungsbefugnis abweisung klage unzulssig htte fhren mssen wohnungseigentmer rechtsinhaber bleibt steht materielle ausbungs prozessfhrungsbefugnis norm fallenden rechten allein verband vgl senat urteil dezember zr njw rn ff mwn knnen rechtsinhaber eigenen namen voraussetzungen gewillkrten prozessstandschaft geltend gemacht bgh urteil april vii zr bghz rn vgl senat urteil juni zr bghz daran fehlt ermchtigung klgers verband liegt davon abgesehen fllt klageanspruch schon mangels gemeinschaftsbezogenheit abs satz halbsatz richtig allerdings rechte minderung sog kleinen schadensersatz wegen behebbarer mngel gemeinschaftseigentum vgl bgh urteil februar vii zr bghz klein brmann aufl anh rn jedenfalls werkvertragsrecht beurteilenden erwerb neu errichteten wohnung bautrger gemeinschaftsbezogen qualifiziert infolgedessen befugnis einzelnen wohnungseigentmers geltendmachung individualvertraglichen rechte ausnahmsweise ausgeschlossen vgl bgh urteile februar vii zr njw rn april vii zr bghz rn april vii zr njw juni vii zr bghz mai vii zr bghz ff anwendung werkvertragsrecht beim abverkauf sanierter altbauten bgh urteil april vii zr njw rn ff rechte begrnden geborene ausbungsbefugnis wohnungseigentmergemeinschaft bgh urteile februar vii zr njw rn april vii zr bghz rn voraussetzungen fr ansprche wohnungseigentmergemeinschaft schaffen bgh urteile februar vii zr njw rn mageblich dafr erwgung wohnungseigentmer gemeinschaftlich darber befinden knnen wahlrecht minderung schadensersatz auszuben gewhrleistungsschuldner erlangten mittel verwendet sollen bgh urteil mai vii zr bghz mangel behebbar wahl minderung schadensersatz wesentlichen davon abhngig inwieweit mangel beseitigt entscheidung darber fllt gem abs abs nr zustndigkeit wohnungseigentmergemeinschaft darber hinaus dient rechtsprechung schutz schuldners davor bewahrt wohnungseigentmer nachbesserung minderung kleinen schadensersatz anspruch genommen bgh urteil april vii zr njw grundstze ausschlielich kaufrecht beurteilende veruerungen gebrauchter eigentumswohnungen bertragbar einheitlich beurteilt whrend berwiegend nhere begrndung bejaht olg frankfurt njw rr brmann pick aufl rn wohl timme dtsch aufl rn vgl pause bautrgerkauf baumodelle aufl rn ff blick nunmehr kufer zustehenden nacherfllungsanspruch verneint olg dsseldorf frage olgr sache wohl kg urteil oktober njoz hinweis darauf erwerber wohnungseigentum kaufrechtliche ansprche minderung kleinen schadensersatz blick gemeinschaftseigentum aufgetretene mngel entsprechend miteigentumsanteil verlangen knne senat frage bislang offen gelassen urteil juni zr bghz entscheidet nunmehr dahin allein kaufrecht beurteilende ansprche minderung kleinen schadensersatz jedenfalls anwendungsbereich abs satz halbsatz fallen gebrauchte eigentumswohnung ausschluss haftung fr sachmngel verkauft beschaffenheitsgarantie vereinbart worden aa gemeinschaftsbezogen sinne abs satz halbsatz rechte interesse wohnungseigentmer grnden schuldnerschutzes einheitliche rechtsverfolgung erfordern klein brmann aao rn vgl bgh urteil april vii zr bghz rn sowie annahme gemeinschaftsbezogenen pflicht senat urteil dezember zr njw rn mwn annahme erforderlichkeit zurckhaltung geboten entzug materiellen ausbungsbefugnis folge verlusts prozessfhrungsbefugnis stellt jedenfalls vertraglich begrndeten individualrechten gravierenden eingriff privatautonomie art abs gg dar verbrgt eigene rechte grundstzlich ausgebt prozessual durchgesetzt knnen mitglied wohnungseigentmergemeinschaft knnen wohnungseigentmer befugnisse willen weiteres entzogen hintergrund gemeinschaftsbezogenheit bejaht schutzwrdige belange wohnungseigentmer schuldners einheitlichen rechtsverfolgung bgh urteile februar vii zr njw rn grundstzlich vorrangige interesse rechtsinhabers rechte eigenverantwortlich auszuben prozessual durchzusetzen deutlich berwiegen dabei blick erfordernisse rechtsklarheit sicherheit rechtsverkehrs typisierende betrachtung geboten sache etwa bgh urteil februar vii zr njw rn ff vgl urteil april vii zr bghz rn mwn aa timme dtsch aufl rn einzelfallbetrachtung scheidet danach annahme gemeinschaftsbezogenen rechts kommt vergemeinschaftung bercksichtigung besonderheiten einzelfalles abs satz halbsatz betracht gemeinschaftliche rechtsverfolgung sinnvoll zwingend erforderlich zugriffsermessen wohnungseigentmer rahmen ordnungsmiger verwaltung besteht vgl senat urteil dezember zr njw rn bgh urteil april vii zr bghz rn ff klein brmann aao anh rn unterschied gemeinschaftsbezogenen ansprchen wohnungseigentmergemeinschaft rechte ausben rechtsverfolgung vereinbarung mehrheitsbeschluss gezogen vgl klein brmann aao rn senat urteil dezember zr njw rn bb grundstzen gemeinschaftsbezogenheit vorliegend verneinen rechten minderung kleinen schadensersatz verletzung herstellungsverpflichtung bautrgers resultieren bestehen jedenfalls kauf gebrauchter eigentumswohnungen freizeichnung haftung fr sachmngel verkauft typischerweise interessen wohnungseigentmer verkufers abs satz halbsatz angeordneten eingriff privatautonomie kufers rechtfertigen erwerb bautrger existieren regel schon gleichgerichteten ansprche mehrerer erwerber einzigen veruerer kaufvertrag ber eigentumswohnung unterschied bautrgervertrag herstellungsverpflichtung gegenstand leistung gerichtet wre kaufvertrge ber gebrauchte eigentumswohnungen typischerweise individuell unterschiedlichen verkufern abgeschlossen stehen regelmig zeitlichen zusammenhang zueinander gleichgerichtete interessenlage wohnungseigentmer gegeben besteht daher regel weder mglichkeit bedrfnis unterschiedliche ansprche gleichgerichtet bndeln gilt mehr kufern abverkufen mehrerer gebrauchter wohnungen verkufer typischerweise wegen allgemein blichen formelhafter bgh urteil oktober vii zr bghz vgl senat urteil juni zr bghz formularmiger einbeziehung senat urteil juni zr bghz wirksamen haftungsausschlusses fr sachmngel ansprche seite stehen whrend beim werkvertrag haftungsausschluss rechtspraxis sieht eher exotischen ausnahmefllen ab tragen kommt geht erwerb neu errichteten errichtenden eigentumswohnung haftung fr sachmngel formularmig berhaupt wege individualvereinbarung strengen voraussetzung wirksam vereinbart freizeichnung erwerber ausfhrlicher notarieller belehrung ber einschneidenden rechtsfolgen eingehend errtert worden bgh urteil september vii zr bghz bgh urteil juni vii zr bghz bgh urteil oktober vii zr bghz bgh urteil mrz vii zr njw rr rn hintergrund kommt gemengelage fr erwerb bautrger typisch dadurch gekennzeichnet mehreren erwerbern geschuldete mangelfreie ersterrichtung gemeinschaftseigentums zugleich wohnungseigentmern abs abs nr obliegenden ordnungsmigen instandsetzung gemeinschaftseigentums gehrt gemeinschaftliches vorgehen folge beschneidung materiellen ausbungsbefugnis beschrnkung individuellen rechtsverfolgungskompetenz notwendig macht vgl bgh urteil april vii zr njw bgh urteil mai vii zr bghz blichen freizeichnung haftung fr sachmngel beim kauf gebrauchten eigentumswohnung folgt kufer bgb sieht fllen vereinbarten beschaffenheitsgarantie ab ansprche wegen sachmangels erfolg geltend verkufer ber vorliegen mangel aktives tun pflichtwidriges unterlassen arglistig getuscht wiederum fhrt verband fehlendem arglistigen verhalten verkufers regelfall abschluss kaufvertrgen ber gebrauchte eigentumswohnung schon deshalb begnstigt schon anspruch fehlt ausbungsbefugnis zuwachsen knnte gilt ergebnis einzelnen kufer ausnahmsweise deshalb ansprche zustehen verkufer arglistig getuscht worden tatbestandsmerkmal arglistigen tuschung knpft individuelles zumindest bedingt vorstzliches senat urteil juli zr njw senat urteil mrz zr njw senat urteil mrz zr njw rr rn bgh urteil mrz iii zr bghz verhalten vertragliche redlichkeitsanforderungen einzelfall denen gemeinschaftsbezug fehlt einheitliche rechtsverfolgung grnden schuldnerschutzes geboten entgegen auffassung beklagten besteht gefahr doppelten inanspruchnahme veruerers verkauf gebrauchten wohnung regel schon deshalb gegensatz fllen erwerbs bautrger vertrge typischerweise verschiedenen verkufern geschlossen ausnahmsweise mglicherweise fall verhlt belange schuldners ersichtlich interesse kufers rechte minderung kleinen schadensersatz auszuben prozessual geltend deutlich berwiegen gilt zunchst fr parallele geltendmachung minderung schadensersatz verschiedene kufer steht rechtsprechung bundesgerichtshofs werkvertragsrecht einzelnen erwerber schadensersatzanspruch wegen behebbaren mangels gemeinschaftseigentum hhe gesamten mngelbeseitigungskosten bgh urteil februar vii zr bghz bgh urteil juni vii zr bghz bgh urteil mrz vii zr njw rr klein brmann aao anh rn ff timme dtsch aufl rn deshalb bereits dargelegt ermchtigenden beschluss wohnungseigentmergemeinschaft grundstzlich daran gehindert ansprche kleinen schadensersatz minderung durchzusetzen werkvertragliche schadensersatzanspruch einzelnen bauherrn unterscheidet jedoch kaufrechtlichen anspruch mageblich dadurch werkvertraglichen erfolgshaftung auftragnehmers geprgt bgh urteil februar vii zr bghz kaufrecht steht individualisierte marktwert erworbenen einheit vordergrund soweit ausschlielich kaufrecht anwendung kommt verteilt mngeln gemeinschaftlichen eigentums insgesamt entstandene minderwert daher einzelnen wohnungseigentmer regel magabe jeweiligen anteils gemeinschaftseigentum senat urteil juni zr bghz senat urteil dezember zr njw timme dtsch aufl rn vgl klein brmann aao anh rn daran schuldrechtsreform gendert kg urteil oktober njoz vgl senat urteil mrz zr nzm kufer minderwert anhand mngelbeseitigung erforderlichen kosten berechnet vgl hierzu senat urteil oktober zr njw trifft ermittelte minderwert miteigentmer anteilig magabe anteils gemeinschaftlichen eigentum senat urteil juni zr bghz schaden miteigentumsanteil bestimmte quote insgesamt bestehenden minderwertes bestimmt senat urteil dezember zr njw kg urteil oktober njoz summe einzelnen schden dabei grer gemeinschaftlichen eigentum insgesamt entstandene minderwert senat urteil juni zr bghz wohnungseigentmer demnach kleinen schadenersatz vornherein anteilig verlangen weder grnden schuldnerschutzes erforderlich sachgerecht berechtigung geltendmachung anspruchs versagen individuelle ausbung verkuferrechte gemeinschaftsinteressen verletzt sowohl minderung schadensersatzbegehren anteiligen nachteile jeweiligen kufers beziehen kollidieren ansprche ebenso wenig miteinander rcktritt anspruch schadensersatz statt ganzen leistung etwaige ansprche kufer bleiben hiervon unberhrt kollision rechte kleinen schadensersatz minderung seit schuldrechtsreform kufer grundstzlich eingerumten anspruch nacherfllung bgb anbelangt fhrt rahmen abs satz halbsatz gebotene abwgung ergebnis dabei offen bleiben verkufer gebrauchten eigentumswohnung blick gemeinschaftseigentum ber bertragung miteigentumsanteils hinaus gehalten kufer insgesamt mangelfreies gemeinschaftseigentum folge entsprechenden nachbesserungspflicht verschaffen verneint frage scheidet nacherfllung natura gerichteter nacherfllungsanspruch vornherein betracht kommt regelmig quote miteigentumsanteils abs beschrnkter anspruch freistellung kosten beseitigung mangels letzterem vgl senat urteil mrz zr nzm rn bestimmt sollbeschaffenheit dagegen rumt kufer demgem vollen erfllungsanspruch kommt behebung mangels gemeinschaftseigentum kufern zugute denen verkufer bereits kleinen schadensersatz minderung geleistet voraussetzungen denen verkufer nachbesserung abs bgb verweigern ausfhrlich senat urteil april zr bghz rn ff arglistig handelnde verkufer ergebnis regelmig dadurch vermeiden innerhalb grundstzlich erforderlichen fristsetzung mangel behebt kufer arglistig tuschenden verkufer hierzu regel gelegenheit geben senat urteil mrz zr aao rn mwn indessen verkufer erwerber erfolg sekundre mngelrechte geltend gemacht ordnungsgem durchgefhrter nachbesserung abs satz halbsatz bgb bereicherungsrechtlichen ausgleich verlangen derleder zwe ott nzm baer btr dabei rechtsprechung bundesgerichtshofs erwerb bautrger insoweit insolvenzrisiko kufers tragen erscheint sachgerecht bedenkt schutzbedrftigkeit arglistig tuschenden stark eingeschrnkt letzterem senat urteil mrz zr bghz rn senat urteil mrz zr bghz rn darber hinaus kommen anteilig bereicherungsansprche diejenigen wohnungseigentmer betracht denen verkufer verschaffung mangelfreien sache schuldet sei schon vertraglichen beziehungen bestehen sei vereinbarten haftungsausschluss verbleibt gilt zumindest infolge nachbesserung ordnungsmiger verwaltung entsprechende verbesserung gemeinschaftseigentums eingetreten dadurch aufwendungen erspart worden ber beitrge sonderumlage ber rckgriff rcklagen htten aufgebracht mssen einschrnkungen grundstzen aufgedrngten bereicherung vgl mkobgb schwab aufl rn ff palandt sprau bgb aufl rn palandt bassenge aao rn jeweils mwn kmen jedenfalls einwilligung wohnungseigentmer tragen schlielich steht zugrunde gelegten rechtsauffassung senatsurteil januar entgegen wonach befugnis wohnungseigentmer werkvertragliche erfllungs nachbesserungsansprche abs satz halbsatz verband ausbung bertragen bestehen gleichgerichteter ansprche smtlicher wohnungseigentmer voraussetzt vgl urteil januar zr njw rn ff daraus herleiten lsst hinsichtlich ansprche kufers gebrauchten wohnung minderung kleinen schadensersatz gekorene ausbungsbefugnis sinne genannten vorschrift anzunehmen erscheint zweifelhaft jedoch entschieden rechtsausbung klageanspruchs verband wurde vorliegend beschlossen abweisung klage bestand rechtstreit mangels feststellungen geltend gemachten mngeln deren arglistigem verschweigen endentscheidung reif sache aufhebung angefochtenen entscheidung abs zpo berufungsgericht zurckverwiesen abs satz zpo stresemann roth weinland brckner kazele vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter dr kayser prof dr gehrlein vill november beschlossen beschwerde klgers revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle februar zugelassen soweit klage zahlung gebhrenforderung hhe abgewiesen wurde brigen nichtzulassungsbeschwerde zurckgewiesen umfang zulassung revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerde revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen beschwerdegegenstand fr verfahren senat festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft brigen zulssig zpo beschwerde erfolg soweit klger wegen beratungsangelegenheit zahlung begehrt abweisung klageforderung verletzt beschwerdefhrer verfahrensgrundrecht art abs gg klger geltend gemacht beklagten gegenwart zeugen benannten steuerberaters ausdrcklich beauftragt worden sache ttig erheblichen beweisantrag berufungsgericht angesichts konkreten beweisthemas unrecht gesichtspunkt ausforschung beruft verfahrensfehlerhaft bercksichtigt zurckverweisung gibt gelegenheit versumte beweisaufnahme nachzuholen ii brigen beschwerde unbegrndet vergeblich wendet klger dagegen oberlandesgericht gesichtpunkt unzulssigen erfolgshonorars zahlungsanspruch beklagten ber versagt widerklage beklagten hhe stattgegeben aufgrund fassung september bgbl anzuwendenden vorschrift abs brao vereinbarungen vergtung hhe ausgang sache erfolg anwaltlichen ttigkeit abhngig gemacht erfolgshonorar denen rechtsanwalt teil erstrittenen betrags honorar erhlt quota litis unzulssig bgh urt april ix zr njw rr bghz streitfall wurde nichtzulassungsbeschwerde abrede stellt erfolgshonorar vereinbart hhe klger zahlenden vergtung ergebnis unternehmensverkaufs abhngen vgl bgh urt oktober ix zr wm vereinbarung entgegen auffassung klgers erwgung wirksam erachtet abschluss vergtungsabrede gar festgestanden erfolgshonorar ansonsten vorgesehene zeitliche vergtung tatschlich bersteigen gegenstand klage bildet etwa erfolgshonorar gesetzlichen gebhren grundlage erfolgsunabhngigen vergtungsabrede geschuldeten gebhren unterschreitet vielmehr liegt fall gerade umgekehrt einzelfall ausschliebare mglichkeit erfolgshonorar geltenden honorarabrede zurckbleibt vermag vereinbarung erfolgshonorars rechtfertigen andernfalls htte anwalt hand entsprechende vertragsgestaltung bundesverfassungsgericht unlngst nochmals betont bverfg njw grundstzlich verfassungsgeme verbot erfolgshonoraren umgehen davon abgesehen wrde praxis verbot verfolgte zweck gebhrentransparenz kleinecosack brao aufl rn gegenteil verkehrt erfolgshonorar ausnahmsweise wirksam erachten vereinbarung wurde etwa besonderen umstnden person auftraggebers rechnung getragen etwa geldmangel davon abgehalten htten rechte verfolgen bverfg njw tz ff nichtigkeit unzulssiges erfolgshonorar gerichteten vereinbarung gesamtnichtigkeit vertrages fhrt anwalt berechtigt magabe gesetzlichen gebhren bzw mageblichen honorarvereinbarung abzurechnen bgh urt oktober aao wm streitfall oberlandesgericht nichtzulassungsbeschwerde unangegriffen festgestellt klger hilfsweise verlangten gesetzlichen gebhren bezahlt wurden oberlandesgericht gegenstandswert grundlage abgesehen abrede ber erfolgshonorar wirksamen anwaltsvertrages magabe hhe tatschlich erzielten verkaufspreises mio dm bemessen soweit klger meint vereinbarung unzulssigen erfolgshonorars entfalle darauf bezogene festsetzung gegenstandswertes vorbringen rgen ordnungsgem begrndete nr zpo tatrichterliche vertragsauslegung erschpft erheblicher zulassungsgrund dargetan zulassung revision scheidet soweit oberlandesgericht bemessung gebhrenanspruchs klgers angelegenheit ausgegangen wann wann mehrere angelegenheiten sinne einschlgigen abs brago vorliegen bestimmt gesetz abgrenzung bercksichtigung jeweiligen lebensverhltnisse einzelfall vorzunehmen dabei insbesondere inhalt erteilten auftrages magebend sowohl feststellung auftrages abgrenzung einzelfall grundstzlich aufgabe tatrichters bgh urt februar ix zr njw anwendung grundstze hlt anwaltsvertrag einschlielich vereinbarten anlage umfassend auswertende entscheidung oberlandesgerichts inner halb erffneten ermessensspielraums lsst jedenfalls entgegen auffassung klgers willkrlichen erwgungen art abs gg erkennen dr fischer dr ganter prof dr gehrlein dr kayser vill vorinstanzen lg hildesheim entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen misshandlung schutzbefohlenen strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil jugendkammer landgerichts mnster amtsgericht bocholt juli magabe unbegrndet verworfen tateinheitliche verurteilung wegen gefhrlicher krperverletzung entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat tatbestand abs nr stgb steht gesetzeskonkurrenz schweren misshandlung schutzbefohlenen abs nr stgb vgl hierzu bgh nstz abs nr bgh beschl februar str senat ndert schuldspruch entsprechend ab schliet landge richt zutreffender bewertung konkurrenzlichen verhltnisses mildere einzel gesamtstrafe erkannt htte tepperwien maatz solin stojanovi athing ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb august prozesskostenhilfeverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr kayser prof dr gehrlein dr fischer grupp august beschlossen antrag klgers bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts kln juli abgelehnt rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts kln juli kosten rechtsbeschwerdefhrers unzulssig verworfen grnde beantragte prozesskostenhilfe versagen rechtsbeschwerde aussicht erfolg satz zpo rechtsbeschwerde statthaft weder sieht gesetz prozesskostenhilfeverfahren mglichkeit rechtsbeschwerde allgemein abs satz abs satz nr zpo wurde vorliegend rechtsbeschwerde beschwerdegericht ausdrcklich zugelassen abs satz nr zpo antragsteller geltend gemachte auerordentliche beschwerde erffnet vgl bghz ff verfassungsrechtlich geboten vgl bverfge ff antragsteller eingelegte rechtsbeschwerde zudem deshalb unzulssig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt wurde abs satz abs satz zpo ganter kayser fischer vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung gehrlein grupp'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet mai freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vizeprsidenten schlick sowie richter drr wstmann seiters tombrink fr recht erkannt revision beklagten zurckweisung anschlussrevision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln februar teilweise abgendert klage vollem umfang abgewiesen kosten rechtsstreits erster zweiter instanz klger beklagte tragen kosten revisionsrechtszugs klger tragen rechts wegen tatbestand klger mehrere jahre lang fr beklagte vermgensberater verwalter ttig nimmt beklagte wege teilklage rckzahlung darlehen ber mio anspruch beklagte hilfsweise aufrechnung gegenforderung hhe nebst zinsen begrndung geltend gemacht klger geld anlagezwecken verfgung gestellt wobei klger betrag jedoch abredewidrig fr eigene zwecke verwendet landgericht beklagte abweisung weitergehenden klage zahlung nebst zinsen verurteilt beide parteien berufung eingelegt oberlandesgericht teilweiser nderung neufassung erstinstanzlichen entscheidung beklagte verurteilt klger nebst zinsen zahlen hiergegen richtet senat zugelassene revision beklagten berufungsgericht rahmen hilfsaufrechnung bercksichtigten zinsen anlagebetrag betrifft anschlussrevision wendet klger seinerseits dagegen berufungsgericht hilfsaufrechnung ber fr begrndet gehalten entscheidungsgrnde zulssige revision erfolg anschlussrevision ebenfalls zulssig revision erfassten streitgegenstand unmittelbaren rechtlichen wirtschaftlichen zusammenhang steht vgl bghz ff ff jedoch unbegrndet berufungsgericht davon ausgegangen klger gegenber beklagten darlehensrckzahlungsanspruch ber nebst zinsen zustehe anspruch sei jedoch hhe hilfsweise aufrechnung beklagten schadensersatzanspruch wegen abredewidriger verwendung entsprechenden geldanlagebetrags abs bgb erloschen berzeugung senats sei parteien privat partner vertrag vertragsurkunde ersichtlichen bedingungen mai zustande gekommen soweit klger bestreite behaupte vertrag sei durchgefhrt worden bzw geldbetrag erhalten beklagten vorgelegte kontobersicht beweiskrftiges klgerischen vorbringen entgegenstehendes indiz widerlegt klger bestreite kontobersicht angefertigt jedoch deren inhaltliche richtigkeit zugestanden kontobersicht betreffe klger kontoinhaber gefhrte treuhandkonto entsprechend auftrag beklagten april insgesamt mio auflsung wertpapierdepots beklagten berwiesen worden seien mai sei kontobersicht buchung vermerkt einrichtung privat partner laut auftrag klger inhaltliche richtigkeit buchungstextes zugestanden kontoinhaber stammen knne gelten lassen hintergrund buchungstextes unmissverstndlich bereits erteilter auftrag verstehen sei stehe zustandekommen vertrags entgegen beklagte unterzeichnetes vertragsexemplar vorgelegt weitergehenden ersatzanspruch wegen entgangener vertrags verzugszinsen unterbliebenen geldanlage beklagte allerdings schlssig dargelegt bercksichtigung ergebnis beweisaufnahme darlehensrckzahlungsanspruch klgers anzurechnenden zahlungen beklagten zeugen ergebe restlicher anspruch klgers ber ii ausfhrungen berufungsgerichts anspruch beklagten rckzahlung halten angriffen anschlussrevision stand erfolg wendet klger insoweit tatrichterliche feststellung parteien auftrag ber anlage geldbetrages zustande gekommen beklagte klger streitgegenstndliche summe verfgung gestellt jedoch absprachegem angelegt abredewidrig fr eigene zwecke verwandt abs zpo gericht bercksichtigung ge samten inhalts verhandlung ergebnisses etwaigen beweisaufnahme freier berzeugung entscheiden tatschliche behauptung wahr wahr wrdigung grundstzlich sache tatrichters feststellungen revisionsgericht gem abs zpo gebunden lediglich berprfen berufungsgericht voraussetzungen grenzen abs zpo gewahrt unterliegt nachprfung tatrichter prozessstoff etwaigen beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinandergesetzt wrdigung vollstndig rechtlich mglich denk erfahrungsstze verstt vgl senat urteile juni iii zr njw rr rn november iii zr wm rn jeweils gemessen mastab erweist wertung berufungs gerichts fehlerfrei trgt beklagten vorgelegte privat partner auftrag einrichtung anlage anlageplans mai restliche anlagesumme ausweist unterschrift parteien jedoch durfte berufungsgericht zusammenhang beklagten vorgelegte anlage kontobersicht konto hauptvertretung kontobezeichnung baumanagement beleg dafr werten partei en vertrag zustande gekommen beklagte unstreitig gem berweisungsauftrag april siehe kontoauszug april klger berwiesen betrag kontobersicht erste buchung april eingang verzeichnet summe klger inhalt kontobersicht mehrfach gelder abverfgt mai privat partner auftrag erwhnten betrag ausdrcklich einrichtung privat partner laut auftrag klger anlage schriftsatz dezember angegeben sei bekannt bzw knne daran erinnern bersicht erstellt gleichzeitig ausdrcklich zugestanden zahlen stimmen beim klger aktenkundigen vorgngen berein berufungsgericht hintergrund pauschalen vorbringen klgers stelle ber privat partner auftrag sei entwurf verhandelt zustande gekommen umgesetzt worden sei zustzlicher betrag nie zugegangen folgen knnen tatrichterliche wrdigung revisionsrechtlich beanstanden soweit klger anschlussrevisionsbegrndung darauf ver weist beklagte darstellung auflsung wertpapierdepots stammende gelder hhe ca mio bauprojekt investiert hierzu anzumerken berweisungsauftrag beklagten april sowie kontoauszug april entsprechend beabsichtigter verwendungszweck entnehmen lsst treuhandkonto klgers insoweit berwiesenen summe ausweislich buchung mai vertragstext restliche anlagesumme bezeichnete betrag auflistung enthaltenen buchungen fr bauliche zwecke fr einrichtung privat partner laut auftrag verwandt worden ergnzend zusammenhang folgende darstel lung beklagten sttzende umstnde hinzuweisen beklagte klagerwiderung november vorgetragen schreiben juli oktober sowie januar april klger gebeten abrechnung zinsen fr vertrag mai bersenden klger ber zeugen jeweils ausrichten las sen zinsabrechnungen kurzfristig gefertigt wrden msse sorgen ferner klger ber zeugen jahre mitteilen lassen ende november anlagesumme selbstverstndlich ausbezahlt weiterem schriftsatz dezember beklagte wiederholung vortrags klger gerichteten aufforderungsschreiben nebst zweier letztmaliger mahnschreiben august september vorgelegt klger schriftstzen dezember sowie januar entgegengetreten lediglich letzterem schriftsatz beilufig angemerkt vorgelegten schreiben seien erheblich bzw belegten vertrag tatschlich zustande gekommen sei iii betrag stehen beklagten zinsen jedenfalls hhe seit mai abs bgb berufungsgericht bersehen grundlage tatrichterlichen feststellungen zinsanspruch beklagten weiteres bgb ergibt bgb beauftragte geld fr verwendet auftraggeber herauszugeben fr verwenden verpflichtet zeit verwendung verzinsen bgb nimmt insoweit auftraggeber beweis schadens bzw gre ab norm liegt annahme zugrunde auftragnehmer zumeist zumindest gesetzlichen zinssatz gleich kommenden nutzungsvorteil gezogen hierbei setzt bgb voraus auftraggeber tatschlich schaden entstanden vgl staudinger martinek bgb neubearb rn aufgrund verweisung abs bgb gilt regelung entgeltlicher geschftsbesorgung einwand klgers berufungsgericht sei unrecht abredewidrigen verwendung ausgegangen geht fehl diesbezgliche tatrichterliche feststellung rechtsfehlerfrei getroffen soweit klger meint beklagte hierzu substantiiert vorgetragen schriftsatz dezember davon gesprochen sei sicher klger mai treuhandkonto abgerufen betrag vereinbarungsgem fr beklagte anzulegen lsst formulierung schluss ziehen beklagte behaupten klger geld vertragsgem verwandt beklagte vielmehr zusammenhang schriftstzen november dezember april mehrfach vorgetragen klger geld korrekt verwendet fr eigene zwecke veruntreut bzw lege substantiiert dar geldern verfahren sei brigen klger nie behauptet kontoaufstellung aufgefhrten deren zugestandenen inhalt treuhandkonto entnommenen geldbetrag entsprechend bedingungen privat partner auftrags angelegt berufungsgericht hintergrund feststellung gelangt geld sei klger fr zwecke beklagten fr eigene zwecke verwandt worden beanstanden stehen beklagten betrag zinsen ab mai fhrt hilfsweise aufrechnung rahmen berufungsgericht vorgenommenen abrechnung wechselseitigen forderun gen darlehensrckzahlungsanspruch klgers vollem umfang erloschen schlick drr seiters wstmann tombrink vorinstanzen lg aachen entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet februar vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart dr lffler fr recht erkannt revision zugleich streithelferin beklagten auftretenden beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte gemischt wirtschaftliches unternehmen brasilianischen rechts aufgabe kernbrennstoffe fr kernreaktoren brasilien beschaffen klgerin schweizer bank beklagte streiten rahmen hauptintervention klgerin rechte zylindern angereichertem uran denen klgerin vertragliches pfandrecht fr anspruch nimmt uran achtziger jahren auftrag beklagten ltd knftig grobritannien angereichert worden anschlieend lagerte beklagte zylinder beklagten unterhaltenen lager fr kernbrennstoffe mrz schloss beklagte ag knftig neag aktiengesellschaft schweizer rechts ber beklagten gelagerten zylinder sachdarlehensvertrag vertragsparteien brasilianischem recht unterstellten art vertrags zylinder innerhalb zeitraums tagen ab unterzeichnung darlehensgeber beklagten verarbeitungsanlage beklagten darlehensnehmer neag liefern eigentum lieferung entsprechend art vertrages darlehensgeber darlehensnehmer bergehen schreiben april erteilte vorstandsmitglied beklagten si beklagten folgende zylinder betreffende anweisung bitte bertragen oben genannte material materialkonto spc tochter beklagten beklagten bitten spc besttigen zylinder angereichertem uf fr spc gehalten jederzeit ort verlagert knnen spc darber informiert zylinder eigentum beklagten beklagte schrieb spc nachrichtlich beklagten april gem anweisung geschftspartners beklagten bertragen april folgende angereicherte kernmaterial materialkonto zylinder eigentum beklagten herr si schrieb spc april beklagte beklagte angewiesen zylindern befindliche material konto spc bertragen bitten nachdem spc besttigung bertragung beklagte erhalten betreffende material materialkonto spc gutzuschreiben schreiben erwhnten knftig ntc handelte gesellschaft sitz usa rechtsgeschftliche vertreterin neag auftrat spc teilte ntc schreiben mai erhielt spc besttigung zylindern enthaltene material materialkonto spc bertragen wurde sowie anweisungen beklagten kernmaterial materialkonto ntc spc gutzuschreiben september sah herr si folgender mitteilung beklagte veranlasst april bertrug beklagte betreff genannte material materialkonto spc darber informiert unklarheit bezglich status materials besteht heute bertragen bewegt wurde position beklagten klarzustellen festzustellen ag eigentmerin materialkonto spc gefhrten angereicherten urans auffordern voll spc vertreter zusammenzuarbeiten klgerin stand neag geschftsverbindung juli geschlossenen willen parteien schweizer recht unterstellten vertrag ber verpfndung abtretung einigte klgerin neag dahin klgerin solle pfandrecht knftig gesonderter korrespondenz bezeichneten zustehen klgerin gewhrte neag darlehen ber mio us april kndigte mrz nahm gegenber beklagten pfandrecht kernbrennelementen anspruch schreiben september bersandte ntc klgerin deren aufforderung zylinder bezeichnen denen pfandrecht zukomme liste ber streit stehenden zylinder zusatz held for klgerin ntc fiel februar konkurs ber vermgen neag wurde april konkursverfahren erffnet beiden konkursverfahren zylinder konkursmasse beansprucht beklagte erklrte mrz anfechtung erklrungen herrn si parteien streiten rahmen klgerin angestrengten hauptintervention darum klgerin pfandrecht zylindern erworben unterschiedlicher auffassung darber geschilderten transaktionen vertrag grndung europischen atomgemeinschaft knftig eag vertrag widersprechen ferner streiten parteien darber bereignung zylinder beklagten neag wirksam obwohl bergabe neag abweichend darlehensvertrag gestaltet wurde beklagte entsprechenden anweisungen herrn si brasilianischen rechtsscheingrundstzen rechnen lassen anweisungen vorherige schriftliche nderung vertrags gltig beklagte zuzurechnende willenserklrungen wirksam angefochten bereignung zy linder beklagten neag wegen fernwirkung usamerikanischer importregelungen fr kernbrennstoffe nichtig landgericht antrag klgerin entsprechend festgestellt beklagten stehe beklagte anspruch herausgabe zylinder beklagte herausgabe zylinder klgerin verurteilt whrend berufungsverfahrens beklagten frankreich eingelagert wurden beklagte fr streithelferin fr beklagte berufung eingelegt berufungsgericht gerichtshof europischen union verschiedene auslegung eag vertrages betreffende fragen vorabentscheidung vorgelegt gerichtshof urteil september dahin unstreitigen prmisse austausch uran beklagten sei fr gemeinschaft versorgungsbilanzneutral dahin entschieden kapitel titels ii eag vertrages seien anwendbar beklagte nunmehr neue behauptung aufgestellt teile angereicherten materials stammten lieferung materials sei eag vertrag versorgungsbilanzneutral vorab ausrei chender menge anreicherungsmaterial verfgung gestellt berufungsgericht richtigkeit vortrags fr anwendung eag vertrages unerheblich dahinstehen lassen tenor berufungsurteils berufung beklagten zurckgewiesen hiergegen wendet beklagte zugleich streithelferin beklagten berufungsgericht zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision beklagten eigenschaft streithelferin beklagten erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht abs satz zpo berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt hauptintervention deren zulssigkeit aufgrund rechtskrftigen landgerichtlichen zwischenurteils feststehe sei begrndet klgerin deutschem sachrecht grundsatz lex rei sitae bundesrepublik deutschland gelagerten zylinder anwendung finde pfandrecht zylindern erworben beklagte eigentum anreicherungsvertrag zunchst zugestanden sachdarlehensvertrag mrz neag ber bergang eigentums geeinigt bergabe sei dadurch geschehen beklagte mittelbaren besitz aufgegeben beklagte angewiesen knftig fr spc besitzen spc angewiesen mehr ntc ber vermittelt neag besitz mitteln beide erteilten weisungen befolgt htten darauf zielenden erklrungen herrn si msse beklagte gegenber neag grundstzen brasilianischen rechtsscheinlehre zurechnen lassen anfechtung erklrung sei leere gegangen beklagte ber wirtschaftliche lage neag arglistig getuscht worden sei klgerin lex rei sitae pfandrecht zylindern erworben ntc vertreterin neag schreiben september ausrei chend bestimmtes angebot dingliche einrumung pfandrechts gegenber klgerin abgegeben ausdrcklichen annahme klgerin bedurft bergabe pfandsachen sei dadurch bewirkt worden ntc grundlage schreibens september mehr neag nunmehr klgerin besitz gemittelt schreiben ntc september ergebe zugleich zuvor neag ber verpfndung unterrichtet worden sei verpfndung zylinder klgerin sei wegen verstoes import uran regelnde rechtsvorschriften us amerikanischen rechts sittenwidrig nichtig bestimmungen eag vertrages spielten fr beziehungen parteien zueinander rolle geschfte magabe nachtrglichen vortrags beklagten fr gemeinschaft versorgungsbilanzneutral seien brigen begrnde eag vertrag zivilrechtliches eigentum gemeinschaft ii beurteilung hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand revisionsinstanz revision beklagten fr streithelferin fr beklagte sowohl beklagte gerichtete feststellungsantrag beklagte gerichtete leistungsantrag angefallen berufungsgericht sowohl ber eigene berufung beklagten ber berufung streithelferin beklagten entschieden ergeben tatbestand entscheidungsgrnde berufungsurteils auslegung tenors heranzuziehen bghz denen berufungsgericht beiden antrgen befasst rechtshngigkeit leis tungsantrags daher falle bergehens fr beklagte gestellten berufungsantrags fall wre ablauf frist abs zpo entfallen bgh beschl november vii zr baur urt februar viii zr bgh report berufungsurteil bestand berufungsgericht gegebenen begrndung weder herausgabeanspruch beklagten beklagte verneinen annahme rechtfertigen lsst klgerin stehe beklagte anspruch herausgabe zylinder berufungsgericht grundlage bisher getroffenen feststellungen unrecht angenommen klgerin neag eigentmerin pfandrecht zylindern erworben knne deshalb beklagten herausgabe zylinder verlangen zutreffend berufungsgericht bereignung beklagten neag bestellung pfandrechts zugunsten klgerin damals bundesrepublik deutschland gelagerten zylinder deutschem sachrecht beurteilt frage recht sachverhalt auslandsbezug anwendbar entscheiden deutschen gerichte deutschem internationalem privatrecht danach galt schon einfhrung artikels egbgb fr sachenrechtlichen tatbestnde gewohnheitsrechtlichen grundstzen zwingend lex rei sitae recht lageortes sache bghz bgh urt september viii zr zip mai ix zr zip september iv zr wm januar viii zr wm anwendung deutschen sachrechts steht entgegen zylinder zeitpunkt schlusses mndlichen verhandlung zweiter instanz mehr bundesrepublik deutschland befanden anknpfung sachstatuts lageort sache grundstzlich konsequenz bloe verbringen sache staatsgebiet fr rechtswirkungsstatut fr rechtsbestandsstatut statutenwechsel eintritt grundstzlich darauf ankommt aufgrund umstnde lageort verndert wurde artikel abs egbgb mnchkommbgb wendehorst aufl artikel egbgb rdn gilt trotz ortswechsels fortbestehenden wesentlich engeren verbindung recht ursprnglichen lageorts auszugehen artikel egbgb folge anwendung deutschen rechts fall rechtsfehlerhaft jedoch annahme berufungsgerichts beklagte neag april eigentum streitgegenstndlichen zylindern verschafft ungeachtet frage beklagte zeitpunkt eigentmerin ungeachtet einwnde revision zustandekommen rechtsbestndigkeit dinglichen einigung mangelt grundlage bisherigen feststellungen berufungsgerichts jedenfalls erforderlichen bergabe zweitem element eigentumsbertragung neag aa beklagte april mittelbare besitzerin zylinder fr bte beklagte unmittelbaren besitz feststellungen berufungsgerichts bergabesurrogat form abtretung herausgabeanspruchs bgb ausscheidet beklagte weiterhin unmittelbare besitzerin zylinder blieb konnte bergabe besitzes neag satz bgb kommen beklagte mittelbaren besitz verlor bghz bgh urt juni ix zr wm mai viii zr wm juli viii zr wm april viii zr wm rgz soergel henssler bgb aufl rdn tiedtke wm ff verlust mittelbaren besitzes einverstndliche aufhebung lagervertrages berufungsgericht festgestellt annahme beklagte mittelbaren besitz vollstndig dadurch verloren beklagte besitzmittlungswillen nderte ab april mehr fr beklagte fr spc besitzen hlt angriffen revision stand berufungsgericht auffassung beklagte april mehr fr beklagte besitzen schreiben april gesttzt bereits zweifelhaft wortlaut schreibens schluss nderung besitzmittlungswillens beklagten zulsst beklagte besttigt schreiben verbuchung zylinder materialkonto spc begrndung besitzmittlungsverhltnisses tochtergesellschaft besitzmittlungsverhltnis beklagten weiteres beendet beklagte nderung vertragsverhlt nisses beklagten erwhnen gleichzeitig darauf hingewiesen beklagte sei eigentmerin zylinder jedenfalls htte berufungsgericht ermittlung besitzverhltnisse ab april vortrag beklagten unbercksichtigt lassen drfen fortbestehen besitzmittlungswillens beklagten zugunsten beklagten sei daraus ersichtlich beklagte zylinder april fr beklagte verbucht kosten verwahrung rechnung gestellt vortrag berufungsgericht ebenso wenig sachgerecht gewrdigt schreiben herrn si september beklagte fehlende bertragung materials ausdrcklich beanstandet deutlich gemacht unklarheiten ber eigentumsverhltnisse gebe beklagten nderung besitzmittlungswillens beklagten vorgetragenen indizien konnte berufungsgericht deshalb unbeachtet lassen wesentlichen umstnde abgabe erklrung april bezogen auslegung empfangsbedrftiger willenserklrungen umstnde bercksichtigen empfnger zugang willenserklrung erkennbar bgh urt juni zr wm schliet bertrgt grundstze auen verlautbarte nderung besitzmittlungswillens spteren vorgngen rckschlsse tatschlichen willen tatschliche verstndnis beteiligten ziehen sen urt mrz ii zr zip tz bgh urt november xii zr njwrr oktober ix zr zip juni aao bb rge beklagten streithelferin beklagten berufungsgericht zusammenhang angenommenen bereignung neag unzureichend aufgeklrt fr wen beklagte april besitz gemittelt herausgabeanspruch betreffenden prozessrechtsverhltnis klgerin beklagten trotz postulationsfhigen rechtsanwalt beklagten schluss mndlichen verhandlung beim senat eingereichten schriftsatzes beachtlich widerspruch beklagten sinne letzter halbs zpo liegt dabei dahinstehen widerspruch einseitige erklrung gegenber gericht bag zip wieczorek schtze mansel zpo aufl rdn anwaltsprozess ohnehin postulationsfhigen prozessvertreter geltend gemacht dagegen olg hamm olgr wohl olg celle olgr jedenfalls ergibt schriftstzliche vortrag beklagten sache widerspruch uerung beklagten ber abtretung ursprnglich zugunsten beklagten begrndeten herausgabeanspruchs ungewissen fr wahren berechtigten besitzen besttigt gegenteil indirekt behauptung beklagten beklagte besitzmittlungswillen gendert gab beklagte erkennen weiterhin aufgrund ursprnglich beklagten bestehenden besitzmittlungsverhltnisses besitz gemittelt cc grundlage bisherigen feststellungen berufungsgerichts bergabe deshalb fehlgeschlagen anzusehen berufungsgericht revisionsrechtlich richtig unterstellenden vortrag beklagten prfen gebotenen feststellungen treffen mssen sem zusammenhang auerdem befassen mssen art fr vollendung bergabe satz bgb bertragung mittelbaren besitzes konstitutiven besitzmittlungsverhltnisse bgb besitzkette beklagten ber spc neag rechtsordnung unterliegen dabei bercksichtigen schreiben spc mai entnehmen lsst spc weisung herrn april tatschlich weiteres si besitzmittlungsverhltnis ntc neag begrndete rechtsirrtum beeinflusst schlielich auffassung berufungsgerichts klgerin neag pfandrecht zylindern erworben aa neag wovon revisionsrechtlich auszugehen eigentmerin konnte klgerin pfandrecht abs bgb bestellen voraussetzungen allein betracht kommenden gutglubigen erwerbs pfandrechts nichtberechtigten bgb berufungsgericht rechtsstandpunkt folgerichtig geprft bb abgesehen davon annahme berufungsgerichts fr bestellung pfandrechts notwendige bergabe zylinder sei abs bgb dadurch ersetzt worden neag vertreten ntc klgerin mittelbaren besitz zylindern bertragen feststellungen getragen berufungsgericht auffassung neag klgerin mittelbaren besitz zylindern eingerumt schreiben ntc klgerin september gesttzt fr bertragung mittelbaren besitzes abs bgb bgb erforderlichen abtretung herausgabeanspruchs neag ntc klgerin anwendung lex rei sitae dingliche geschft forderungsstatut anzuknpfen artikel abs egbgb dezember geltenden fassung fehlen jedoch jegliche feststellungen erffneten berufungsverfahren darauf ankommen berufungsgericht bestehen rechtsnatur schuldrechtlichen herausgabeanspruchs neag ntc ebenso befassen mssen frage recht herausgabeanspruch anzuwenden klgerin abgetreten worden herausgabeanspruch unterlag zwingend deutschem recht besitzkonstitut sinne ff bgb anwendung deutschen sachrechts gesondert angeknpft berufungsgericht grundlage feststellungen recht davon ausgegangen neag ntc verpfndung sinne abs bgb angezeigt deshalb dahin stehen vgl rg hrr nr warnrspr nr staudinger wiegand bgb neubearb rdn ebenso wenig kommt angriffe revision annahme berufungsgerichts klgerin stehe neag pfandrecht gesicherte forderung entsprechender hhe brigen berufungsgericht klgerin zuerkannten herausgabeanspruch beklagte unzutreffende spruchsgrundlage gesttzt satz bgb greift gegebene begrndung pfandrechts bertragung mitbesitzes bgb anknpft pfandglubiger lediglich fr fall besonderen herausgabeanspruch mitbesitzenden verpfnder rechtsnachfolger einrumt hingegen pfandglubiger verpfndung abs bgb unmittelbaren besitzer herausgabe sache verlangen bestimmt pfandglubiger besitzmittler bestehenden rechtsverhltnis achilles gebhard spahn protokolle bgb iii motiven bgb iii absatz schultz pfandansprche brgerlichen gesetzbuchs fr deutsche reich meikel recht staudinger wiegand bgb neubearb rdn mnchkommbgb damrau aufl rdn bgb rgrk kregel aufl rdn erman michalski bgb aufl rdn soergel habersack bgb aufl rdn bamberger roth sosnitza bgb aufl rdn berufungsgericht deshalb gegebenenfalls prfen klgerin abgetretener schuldrechtlicher herausgabeanspruch neag ntc besitzkette klgerin ber ntc spc beklagten besitzmittlungsverhltnisse anzuwendenden recht beklagte herausgabe verpflichtet berufungsgericht zusammenhang feststellungsantrag befasst beklagte aufgrund schuldrechtlichen beziehungen beklagten herausgabe zylinder verlangen stillschweigend angenommen wegen bejahten bertragung eigentums neag sei schuldrechtlichen beziehungen beklagten folgender herausgabeanspruch beklagten weiteres entfallen davon htte berufungsgericht ausgehen drfen abtretung herausgabeanspruchs zuge bereignung bgb einverstndliche aufhebung lagervertrages rechtsfehlerfrei festgestellt htte beides fall berufungsgericht erneuten prfung bergabe aufgrund nderung besitzmittlungswillens beklagten kommen msste magabe jeweils anzuwendenden rechts rangverhltnis vertraglichen herausgabeanspruchs beklagten herausgabeanspruch klgerin auseinandersetzen fr erneute vorlage gerichtshof europischen union besteht derzeit anlass dabei senat offen lassen verwertung nachgeschobenen vortrags beklagten herkunft verarbeiteten materials prozessrechtsverhltnis klgerin beklagten zweiter instanz beklagten erklrten widerspruch letzter halbs zpo scheitert widerspruch fehlt bestimmungen eag vertrages fr eigentumslage bedeutung knnen kommt vorlage gerichtshof europischen union zurckverweisung abs zpo betracht tatschlichen voraussetzungen eigentumserwerbs klgerin ebenso wenig geklrt herkunft ver arbeiteten materials knnte gerichtshof europischen union ber obliegende gutachtliche beantwortung abstrakter rechtsfragen hinaus sinnvoll auslegung eag vertrages stellung nehmen eugh urt februar rs ritter coulais finanzamt germersheim slg tz september rs inspire art ltd slg tz vgl bgh urt februar zr grur deshalb befassung gerichtshofes europischen union zunchst offenen vorfragen nationalen gericht klren iii aufgrund aufgezeigten rechtsfehler unterliegt berufungsurteil aufhebung mangels endentscheidungsreife sache berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo ggf ergnzendem sachvortrag parteien beweiserhebung erforderlichen feststellungen treffen goette strohn reichart caliebe lffler vorinstanzen lg osnabrck entscheidung ho olg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xa arz februar rechtsstreit xa zivilsenat bundesgerichtshofs februar richter prof dr meier beck keukenschrijver richterin mhlens richter dr lemke asendorf beschlossen bestimmung zustndigen gerichts abgelehnt sache sozialgericht detmold zurckgegeben grnde klger macht sozialgericht detmold mietzinsforderung geltend fr beklagte einstehen beklagte zulssigkeit beschrittenen rechtswegs gergt sozialgericht daraufhin rechtsstreit gem gvg amtsgericht bad oeynhausen verwiesen entscheidung ausgefhrt gem satz sgg unanfechtbar sei amtsgericht fr unzustndig erklrt rechtsweg zivilgericht gegeben sei verfahren bundesgerichtshof bestimmung rechtswegs vorgelegt ii voraussetzungen fr bestimmung zustndigen gerichts entsprechender anwendung abs nr zpo gegeben fr entscheidungen ber zulssigkeit beschrittenen rechtswegs trifft gvg seit neufassung bestimmung gesetz neuregelung verwaltungsgerichtlichen verfahrens dezember bgbl eigenstndige regelung streit gerichten verschiedener rechtswege vornherein ausschlieen bgh beschl arz bgh report arz njw arz bghreport arz wm angerufene gericht fhrenden rechtsweg fr unzulssig hlt auszusprechen rechtsstreit zugleich zustndige gericht zulssigen rechtswegs verweisen auerdem sieht gesetz entscheidung richtigkeit instanzenzug berprft verweisung wegen rtlicher sachlicher unzustndigkeit sgg unterliegt abs gvg ergehende verweisungsbeschluss zustndige gericht zulssigen rechtswegs sofortigen beschwerde abs gvg regelung satz sgg anfechtbarkeit verweisung aussprechenden entscheidung ausschliet bezieht regelungszusammenhang bestimmung lediglich verweisung wegen sachlicher rtlicher zustndigkeit rechtswegverweisung fr regelung abs satz gvg verbleibt verweisende sozialgericht ersichtlich bersehen ausgesprochen verweisungsbeschluss unanfechtbar sei einmonatige beschwerdefrist verweisungsbeschluss parteien juli sptestens juli zugestellt worden abgelaufen sgg wegen unrichtigen hinweises gegebene anfechtbarkeit jedoch sgg wiedereinsetzung versumte beschwerdefrist betracht kommen entscheidung sozialgerichts daher abs satz gvg bindend geworden deshalb sache sozialgericht zurckzugeben allerdings bereits darauf hinzuweisen fall tritts rechtskraft verweisungsbeschlusses fr amtsgericht bindend bindungswirkung abs satz gvg besteht gesetzwidrigen verweisungen bghz fall ausnahmsweise gelten knnte verweisung auslegung anwendung zustndigkeitsnormen weit verfassungsrechtlichen grundsatz gesetzlichen richters entfernt htte mehr rechtfertigen sei vgl bghz liegt ersichtlich gericht abs satz gvg rechtskrftig ausgesprochen beschrittene rechtsweg unzulssig bedarf deshalb bestimmung bergeordnetes gericht mehr trgt zpo rechnung bestimmung obergericht obersten gerichtshof fall streits gerichten unterschiedlicher rechtswege ber zulssigkeit rechtswegs vorsieht bgh beschl aao aao streit sozialgericht detmold amtsgericht bad oeynhausen hiermit bindend entschieden sobald entscheidung sozialgerichts unanfechtbar geworden amtsgericht bad oeynhausen fall zustndige gericht zulssigen rechtswegs rechtsstreit abs gvg ergebenden folge verwiesen rechtsstreit alsdann beim amtsgericht bad oeynhausen anhngig vorlage gibt veranlassung entsprechender anwendung abs nr zpo ausnahmsweise ausspruch rechtswegzustndigkeit vorzunehmen wahrung funktionierenden rechtspflege rechtssicherheit notwendig ausspruch gvg ergebenden rechtswegzustndigkeit mglich innerhalb verfahrens zweifeln ber bindungswirkung rechtskrftigen verweisungsbeschlssen kommt frage kommenden gerichte bereit sache bearbeiten bgh beschl arz njw aao verfahrensweise gerichts annahme rechtfertigt rechtsstreit prozessordnungsgem gefrdert obwohl gem abs gvg anhngig bgh beschl arz wm aao steht indessen derzeit jedenfalls fehlende bindung amtsgerichts verweisungsbeschluss entgegen bedarf daher errterung begrndung verweisung greifbar gesetzwidrig sei vorlage sache amtsgericht bad oeynhausen hinreichende grundlage fr annahme mangelnder bernahmebereitschaft fehlende prozessordnungsmige frderung liegt meier beck keukenschrijver lemke mhlens richter bundesgerichtshof asendorf erkrankt deshalb unterschreiben meier beck vorinstanz ag bad oeynhausen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juni unterbringungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs abs satz abs unterbringungssache zugestellte ausfertigung amtsgerichtlichen entscheidung flschlicherweise einstweilige anordnung bezeichnet steht abs famfg statthaftigkeit rechtsbeschwerde entgegen unterbringungsverfahren beschwerdegericht gem abs satz famfg erneuten anhrung betroffenen absehen gericht ersten rechtszugs anhrung betroffenen wege rechtshilfe vorgenommen amtsgerichtlichen entscheidung hierfr ausreichenden grnde dargelegt bgh beschluss juni xii zb lg kassel ag eschwege ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr botur richterin dr krger beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt einwilligung betreuerin rztliche zwangsmanahme genehmigende beschluss amtsgerichts eschwege november beschluss zivilkammer landgerichts kassel dezember betroffene rechten verletzt verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebhrenfrei auergerichtlichen kosten betroffenen staatskasse auferlegt beschwerdewert grnde betroffene wendet zeitablauf erledigte genehmigung zwangsweisen heilbehandlung betroffene steht betreuung antrag betreuerin amtsgericht zunchst unterbringung betroffenen geschlosse nen einrichtung fr dauer jahres genehmigt nachdem betroffene klinik geweigert verordneten medikamente einzunehmen betreuerin beantragt zwangsweise medikamentse behandlung betroffenen gerichtlich genehmigen amtsgericht anhrung betroffenen wege rechtshilfe veranlasst november erfolgt psychiatrisches sachverstndigengutachten eingeholt eingang gutachtens november amtsgericht beschluss selben tag einwilligung betreuerin zwangsweise verabreichung beschluss genau bezeichneten medikamenten fr zeitraum sechs wochen genehmigt betroffenen zugestellten ausfertigung beschlusses entscheidung einstweilige anordnung bezeichnet hiergegen gerichtete beschwerde betroffenen landgericht erneute anhrung betroffenen zurckgewiesen rechtsbeschwerde begehrt betroffene feststellung beschlsse amts landgericht rechten verletzt ii rechtsbeschwerde erfolg rechtsbeschwerde zulssig insbesondere statthaft genehmigung einwilligung rztliche zwangsmanahme handelt satz nr famfg unterbringungssache statthaftigkeit rechtsbeschwerde ergibt fall aufgrund zeitablaufs eingetretenen erledigung abs satz nr famfg se natsbeschluss bghz famrz rn mwn entgegen wortlaut zugestellten ausfertigung angefochtenen beschlusses amtsgericht wege einstweiligen anordnung entschieden abs famfg statthaftigkeit rechtsbeschwerde entgegensteht statthaftigkeit rechtsmittels richtet allein rechtsnatur gericht erlassenen entscheidung abs satz famfg beschluss bergabe geschftsstelle verlesen beschlussformel erlassen erlass entscheidung existent keidel meyer holz famfg aufl rn mnchkommfamfg ulrici aufl rn gericht ab zeitpunkt entscheidung gebunden mehr auerhalb gesetzlich dafr vorgesehenen verfahrens abndern keidel meyerholz famfg aufl rn zudem entscheidung ab zeitpunkt erlasses gegenstand rechtsmittels vgl abs satz famfg wegen wirkungen knnen fehler anschlieenden erstellung bekanntgabe verfahrensbeteiligten dienenden ausfertigung urkundsbeamten geschftsstelle rechtsnatur gerichtlichen entscheidung verndern senatsbeschluss juli xii zb famrz rn vorliegenden fall richter fr entscheidung formblatt fr genehmigung zwangsmedikation wege einstweiligen anordnung verwendet akte befindlichen urschrift angefochtenen beschlusses ergibt jedoch zweifelsfrei richter wege einstweiligen anordnung entschieden unterzeichneten geschftsstelle bergebenen formularbeschluss satzteil wege einstweiligen anordnung handschriftlich durchgestri chen worden auerdem richter beschlusstext formularmige begrndung fr erlass einstweiligen anordnung gestrichen handschriftliche begrndung ersetzt inhaltlich darauf schlieen lsst entscheidung hauptsacheverfahren treffen dauer genehmigten rztlichen zwangsmanahme sechs wochen spricht eindeutig fr entscheidung hauptsache vgl abs satz famfg einstweilige anordnung vgl insoweit abs satz famfg rechtliche einordnung beschlusses entscheidung hauptsache dadurch frage gestellt rechtsmittelbelehrung beschlusses fr anfechtung entscheidung verfahren einstweiligen anordnung magebliche beschwerdefrist zwei wochen abs nr famfg hingewiesen rechtsbehelfsbelehrung vorgedruckter bestandteil verwendeten formblattes wurde ersichtlich versumt sonstigen beschlussinhalt anzupassen entscheidungen amts landgericht genehmigung einwilligung betreuerin rztliche zwangsbehandlung betroffene rechten verletzt rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren vorschrift abs famfg senatsbeschluss januar xii zb famrz rn mwn festzustellen rechtsbeschwerde rgt recht betroffene beiden tatsacheninstanzen entgegen abs satz famfg persnlich angehrt worden amtsgericht verfahrensfehlerhaft betroffene wege rechtshilfe angehrt aa abs satz famfg gericht betroffenen unterbringungsmanahme persnlich anzuhren persnlichen eindruck verschaffen verfahrenshandlungen sollen gem abs famfg wege rechtshilfe erfolgen senat bereits entschieden wortlaut abs famfg vllig ausschliet genehmigung unterbringungsmanahme zwingend gebotene anhrung betroffenen wege rechtshilfe vorzunehmen ausgestaltung norm sollvorschrift bringt allerdings ausdruck richter ber unterbringungsmanahme entscheiden regel betroffenen persnlich anzuhren persnlichen eindruck lebensumstnden verschaffen wegen zentralen bedeutung persnlichen anhrung betroffenen unterbringungsverfahren vgl senatsbeschluss januar xii zb famrz rn mwn anhrung betroffenen wege rechtshilfe jedoch eng begrenzten ausnahmefllen mglich vgl senatsbeschluss mrz xii zb famrz rn macht gericht mglichkeit gebrauch abs famfg notwendigen verfahrenshandlungen wege rechtshilfe vornehmen lassen zudem entscheidung grnde hierfr nachprfbarer weise darlegen senatsbeschluss mrz xii zb famrz rn bb gemessen hieran anhrung betroffenen wege rechtshilfe verfahrensfehlerhaft erfolgt umstnde anhrung ersuchten richter ausnahmsweise rechtfertigen knnten amtsgerichtlichen entscheidung genannt allein geringere reisezeit ersuchten richters unterbringungseinrichtung wrde fr abse hen persnlichen anhrung entscheidung berufenen richter gengen vgl senatsbeschluss mrz xii zb famrz rn umstnde ausnahmsweise durchfhrung anhrung wege rechtshilfe gerechtfertigt htten ersichtlich insbesondere ergibt zulssigkeit anhrung betroffenen wege rechtshilfe satz famfg amtsgericht wege einstweiligen anordnung entschieden beschwerdegericht durfte ebenfalls persnlichen anhrung betroffenen absehen aa abs satz famfg enthaltene verpflichtung gerichts entscheidung ber unterbringungsmanahme betroffenen persnlich anzuhren persnlichen eindruck verschaffen besteht abs satz famfg grundstzlich beschwerdeverfahren senatsbeschluss mrz xii zb famrz rn mwn rumt abs satz famfg unterbringungsverfahren beschwerdegericht mglichkeit erneuten anhrung betroffenen abzusehen etwa erstinstanzliche anhrung betroffenen kurze zeit zurckliegt akteninhalt neuen entscheidungserheblichen tatsachen rechtliche gesichtspunkte ergeben beschwerdegericht akten dokumentierte ergebnis erstinstanzlichen anhrung abweichend werten persnlichen eindruck gerichts betroffenen ankommt beschwerdeverfahren allerdings wiederholung verfahrenshandlungen abgesehen denen gericht ersten rechtszugs zwingende verfahrensvorschriften verletzt fall beschwerdegericht betreffenden teil verfahrens nachholen gesamte verfahren wiederholen st rspr vgl senatsbeschlsse februar xii zb famrz rn februar xii zb famrz rn mrz xii zb famrz rn bb danach htte beschwerdegericht betroffene entscheidung persnlich anhren mssen amtsgericht verfahrensfehlerhaft entgegen abs satz famfg betroffene genehmigung rztlichen zwangsbehandlung persnlich angehrt voraussetzungen fr anhrung wege rechtshilfe vorgelegen hinzu kommt zeitpunkt anhrung betroffenen ersuchten richter sachverstndigengutachten beschwerdegericht entscheidung gesttzt vorgelegen anhrung daher inhalt gutachtens bezogen beschwerdegericht fr entscheidung sachverstndigengutachten tatsachengrundlage herangezogen amtsgerichtlichen anhrung datiert erneute anhrung betroffenen grund geboten vgl senatsbeschluss september xii zb famrz rn betroffene verfahrensmngel freiheitsgrundrecht art abs satz gg verletzt worden aa feststellung betroffener angefochtene entscheidungen rechten verletzt grundstzlich verletzung verfahrensrechts beruhen dabei feststellung famfg jedenfalls gerechtfertigt verfahrensfehler gravierend entscheidung makel rechtswidrigen freiheitsentziehung nachholung manahme rckwirkend mehr tilgen senatsbeschluss februar xii zb famrz rn mwn bb gerichte zwangsweise behandlung betroffenen genehmigt bzw genehmigung beschwerdeverfahren gebilligt betroffene notwendigkeit manahme persnlich anzuhren abs famfg instanzgerichtlichen entscheidungen grnde dafr dargelegt worden weshalb anhrung betroffenen wege rechtshilfe erfolgt elementare verfahrensgarantie verletzt feststellung famfg rechtfertigt cc abs famfg erforderliche berechtigte interesse betroffenen daran rechtswidrigkeit zeitablauf erledigten manahme feststellen lassen liegt gerichtliche anordnung genehmigung freiheitsentziehenden manahme bedeutet stets schwerwiegenden grundrechtseingriff sinn abs nr famfg st rspr vgl senatsbeschluss juli xii zb famrz rn mwn weiteren begrndung entscheidung abgesehen geeignet wre klrung rechtsfragen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen abs famfg dose schilling botur gnter krger vorinstanzen ag eschwege entscheidung xvii lg kassel entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja euro schwarzgeld zpo abs bgb be schuldner aufgrund bestimmten verhaltens unterlassung verurteilt worden besteht glubiger streit darber beabsichtigtes abgewandeltes verhalten titulierten unterlassungsgebot erfasst schuldner frage negative feststellungsklage klren lassen anschluss bgh urt zr grur wrp ideekaffee urt xi zr njw feststellungsinteresse fr klage entfllt dadurch glubiger wegen entsprechenden verhaltens schuldners ordnungsmittelantrag stellt schuldner klren lassen mchte beabsichtigtes abgewandeltes verhalten titulierten unterlassungsgebot erfasst gegenber glubiger anspruch mitteilung wegen entsprechenden verhaltens ordnungsmittelantrag stellen beabsichtigt bgh urteil november zr lg frankfurt ag bad homburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr bergmann dr kirchhoff fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts frankfurt main mrz aufgehoben soweit nachteil beklagten erkannt worden berufung klgers urteil amtsgerichts bad homburg juli umfang aufhebung zurckgewiesen klger kosten rechtsmittel tragen rechts wegen tatbestand klger begehrt beklagten schadensersatz erstattung kosten fr erfolglose feststellungsklage beim landgericht dsseldorf entstanden beklagte mahnte klger schreiben juni wegen erschienenen werbeanzeige berschrift euro schwarzgeld fr vermgensplanung unbedingt wissen mssen ab nachdem klger anspruch zurckgewiesen wurde werbung antrag beklagten juni einstweilige verfgung landgerichts dsseldorf untersagt januar warb klger zei tung gegenber frheren werbung abgewandelten form berschrift schwarzgeld euro countdown luft legale tips fr vermgensplanung unbedingt kennen mssen schreiben januar teilte beklagte klger ansicht zwei aussagen anzeige kernidentisch seien gerichtlichen verboten einstweiligen verfgung gab einleitung ordnungsgeldverfahrens gelegenheit stellungnahme rechtlichen einschtzung widersprach klger schreiben januar teilte gleiche anzeige fr kommende wochenende erneut geschaltet deshalb forderte beklagte mitzuteilen ordnungsmittelverfahren eingeleitet nachdem schreiben reaktion beklagten erfolgte stornierte klger anzeige anwaltsschreiben februar bat klger beklagte erneut mitteilung wegen anzeige januar ordnungsmittelverfahren eingeleitet bereits eingeleitet worden sei abschlieend heit schreiben stellungnahme vorliegen gehe davon standpunkt aufgegeben ordnungsmittelverfahren eingeleitet fall beauftragt feststellungsklage erheben beklagte reagierte schreiben ebenfalls daraufhin reichte klger schriftsatz februar beim landgericht dsseldorf februar eingegangene klage beantragte festzustellen anzeige januar einstweilige verfgung verstoe nachdem landgericht beschluss mai bereits februar eingegangenen ordnungsmittelantrag stattgegeben erklrte klger schriftsatz juni feststellungsklage hauptsache fr erledigt beklagte schloss erledigungserklrung oberlandesgericht dsseldorf hob ordnungsmittelbeschluss landgerichts september wies ordnungsmittelantrag zurck nachdem klger mndlichen verhandlung ber feststellungsklage darauf hingewiesen worden ordnungsmittelantrag beklagten bereits eingang feststellungsklage gestellt worden sei nahm klger erledigungserklrung abstand stellte ursprnglich angekndigten feststellungsantrag urteil dezember wurde klage mangels feststellungsinteresses abgewiesen kosten rechtsstreits wurden klger auferlegt fr kosten prozesses hhe verlangt klger vorliegenden rechtsstreit beklagten ersatz schadensersatzpflicht begrndet beklagte anfrage htte mitteilen mssen ordnungsmittelantrag stellen amtsgericht klage abgewiesen berufung klgers landgericht klage hhe stattgegeben hiergegen wendet beklagte berufungsgericht zugelassenen revision klger beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht entscheidung folgt begrndet verfgungsverfahren landgericht dsseldorf sei parteien sonderverbindung entstanden beklagten oblegen klger anfrage mitzuteilen ordnungsmittelantrag stellen klger berechtigtes interesse erteilung auskunft gehabt beabsichtigt genderten anzeige gleichlautende anzeige alsbald verffentlichen nachdem beklagte anfragen klgers reagiert fr klger hinzunehmende unsicherheit bestanden berechtigt feststellungsklage landgericht dsseldorf einzureichen klger knne daher ersatz fr fr beklagte feststellungsverfahren gezahlten auergerichtlichen kosten verlangen allerdings seien verauslagten gerichtskosten hhe gebhr erstatten weitergehende anspruch hhe sei unbegrndet klger mndlichen verhandlung landgericht dsseldorf klage hinweis zurckgenommen ordnungsmittelantrag beklagten februar tag eingang feststellungsklage gericht eingegangen sei rcknahme htte gerichtsgebhr reduziert ii beurteilung gerichtete revision erfolg klger steht beklagte schadensersatzanspruch wegen verletzung mitteilungspflicht anspruch klgers allerdings schon wegen feststellungsverfahren rechtskrftig zugunsten beklagten getroffenen kostenentscheidung ausgeschlossen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs materiell rechtlicher anspruch kostenerstattung prozessualen regelung entgegengerichtet zustzlichen umstnden beruht prozessualen kostenentscheidung bercksichtigt konnten vgl bghz bgh urt zr grur wrp aufklrungspflicht unterwerfungsschuldners urt zr grur wrp kosten verfgungsverfahrens antragsrcknahme streitfall konnte gericht kostenentscheidung bercksichtigen feststellungsinteresse wegen feststellungsklage beim gericht eingegangenen ordnungsmittelantrags bereits anfnglich fehlte schon allein deswegen kosten abs zpo klger aufzuerlegen beurteilung einzubeziehen dagegen frage beklagte mitteilungspflicht gegenber klger verletzt deshalb feststellungsklage veranlasst worden daher unerheblich klger sowohl feststellungsinteresse vorprozess nunmehr erhobenen zahlungsanspruch begrndet beklagte sei bitte auskunft ordnungsmittelverfahren eingeleitet nachgekommen kostenentscheidung feststel lungsverfahren steht materiell rechtlichen entscheidung zugunsten klgers vorliegenden verfahren entgegen vgl bgh grur aufklrungspflicht unterwerfungsschuldners klger stand jedoch beklagte auskunftsanspruch verletzung beklagte schadenersatz verpflichten wrde verpflichtung auskunftserteilung grundsatz treu glauben bestehen berechtigte entschuldbarer weise ber bestehen umfang rechts ungewissen vorbereitung durchfhrung anspruchs notwendigen ausknfte zumutbare weise beschaffen verpflichtete unschwer unbillig belastet geben vermag voraussetzung berechtigten verpflichteten besondere rechtliche beziehung besteht wobei gesetzliches schuldverhltnis unerlaubter handlung gengt vgl bghz gema vermutung gema vermutung ii copolyester derartiges gesetzliches schuldverhltnis daher wettbewerbsversto ergeben bgh urt zr grur wrp briefentwrfe erforderliche besondere rechtliche beziehung parteien liegt wettbewerbsversto klgers werbeanzeige begrndete gesetzliche schuldverhltnis abmahnung beklagten juni konkretisierung erfahren parteien wettbewerbsrechtliche sonderbeziehung eigener art verbindet vgl bgh urt zr grur wrp antwortpflicht abgemahnten sonderverbindung erlass einstweiligen verfgung beendet be stand aufgrund klger geschuldeten beachtung strafbewehrten unterlassungsgebots fort allein beklagte durchzusetzen vermochte sonderverbindung parteien konnten aufklrungspflichten beklagten ergeben abmahnung begrndete sonderbeziehung besonderem mae treu glauben gebot gegenseitiger rcksichtnahme bestimmt bgh grur aufklrungspflicht unterwerfungsschuldners vgl bgh urt zr grur wrp modenschau salvatorkeller bgh grur antwortpflicht abgemahnten gloy gloy loschelder handbuch wettbewerbsrechts aufl rdn allerdings nimmt unterlassungsglubiger schuldner abmahnt bereits interessen rcksicht mitteilungspflichten bestehen deshalb erster linie fr schuldner gegenber glubiger besonderen umstnden unterlassungsglubiger aufklrungspflicht gegenber schuldner treffen voraussetzung dafr jedenfalls schuldner begehrte auskunft sachgerechten wahrnehmung rechte bentigt daran fehlt vorliegenden fall aa klger beabsichtigte beklagten versto verfgungstenor beanstandete abgewandelte form werbung fr weitere zeitungsanzeigen verwenden nachdem beklagte abgewandelte werbung versto strafbewehrte einstweilige verfgung beanstandet klger berechtigtes interesse klrung frage verfgungstenor abgewandelte werbeanzeige erfasste mittel dafr stand negative feststellungsklage verfgung vgl bgh urt zr grur wrp idee kaffee urt xi zr njw mglichkeit klger gebrauch gemacht entgegen verfahren landgericht dsseldorf geuerten ansicht fr zulssigkeit negativen feststellungsklage bedeutung gericht ordnungsmittelantrag beklagten bereits februar eingang negativen feststellungsklage februar vorlag bb klger weitere anzeigen abgewandelten werbung schalten lag fr negative feststellungsklage erforderliche feststellungsinteresse nachdem beklagte versto werbung verfgungstenor gergt interesse stellung ordnungsmittelantrags entfallen hnlich gelagerten fall ergebnis rgz insbesondere besteht negativen feststellungsklage ordnungsmittelantrag zusammenhang demjenigen negativer feststellungsklage entsprechender leistungsklage vergleichbar wre gegebenes feststellungsinteresse fr negative feststellungsklage entfllt nachfolgende leistungsklage identitt streitgegenstnde fehlt verhltnis ordnungsmittelantrag negativer feststellungsklage ordnungsmittelbeschluss schuldner wegen zuwiderhandlung gerichtliches gebot ordnungsmittel verhngt vorliegen zuwiderhandlung entscheidungstenor festgestellt element entscheidungsbegrndung ordnungsmittelbeschlusses zuwiderhandlung vorfrage fr verurteilung ordnungsmittel nimmt rechtskraft ordnungsmittelbeschlusses teil ahrens ahrens wettbewerbsprozess aufl kap rdn vgl bghz verhltnis pfndungsbeschluss feststellungsklage unabhngig davon unterscheiden streitgegenstnde negati ven feststellungsklage ordnungsmittelantrags dadurch feststellungsklage knftige handlungen bezieht ordnungsmittelantrag dagegen ungeachtet funktion ordnungsmittelverfahrens durchsetzung zukunft gerichteten titulierten unterlassungsanspruchs konkretes vergangenheit liegendes geschehen schuldner wegen vergangenheit liegenden zuwiderhandlung ordnungsmittel verhngt worden berechtigtes interesse wege feststellungsklage klren lassen entsprechendes zuknftiges verhalten vollstreckungstitel erfasst fehlt feststellungsinteresse streitfrage vollstreckungsverfahren geklrt vgl bgh urt iv zr njw rgz loewenheim ahrens aao kap rdn hinsichtlich knftig beabsichtigten werbung gerade fall klage festzustellen beabsichtigte knftige werbung verfgungstenor verstie danach unabhngig mglichen tatschlich gestellten ordnungsmittelantrag zulssig zusammenhang erhebung klage bedurfte klger auskunft beklagten ber deren absicht ordnungsmittelantrag stellen fr bestimmung umfangs etwaiger auskunftspflichten beklagten abweisung feststellungsklage landgericht dsseldorf belang cc wre klger dagegen feststellungsklage klrung gegangen werbung januar verfgungstenor verstoen deswegen ordnungsmittel verhngt konnte htte hierfr feststellungsinteresse seite gestanden fr gerichtliche klrung frage lassungsschuldner grundstzlich zuzumuten hierfr vorgesehene schnelle einfache ordnungsmittelverfahren abzuwarten unterlassungsglubiger eingeleitet besondere umstnde mglicherweise ausnahmsweise feststellungsinteresse fr negative feststellungsklage wegen vergangenheit liegenden handlung begrnden knnten berhmung glubigers schadensersatzanspruch berufungsgericht festgestellt ersichtlich bereits erschienene beklagten beanstandete werbeanzeige beschrnkte negative feststellungsklage klgers wre daher unabhngig davon ordnungsmittelantrag gestellt worden gestellt konnte fall mangels feststellungsinteresses unzulssig deshalb kam fr entscheidung klgers ber erhebung feststellungsklage ebenfalls auskunft beklagten darber absicht ordnungsmittelantrag stellen anspruch auskunft ber absicht stand klger deshalb fall dd auskunftsanspruch klgers lsst schlielich erwgung begrnden ungeachtet fehlens rechtskrftigen entscheidung ber zuwiderhandlung verurteilung ordnungsmittelverfahren vernnftigerweise knftigen werbemanahmen art abgesehen deshalb stellung ordnungsmittelantrags negative feststellungsklage erhoben htte klger berechtigtes interesse klrung frage beabsichtigte werbung bestehenden unterlassungstenor erfasst konnte deswegen negative feststellungsklage erheben anspruch darauf aufwand klage dadurch vermeiden beklagte ordnungsmittelantrag stellte steht freien belieben unterlassungsglubigers ordnungsmittel beantragt sachgerechten wahrnehmung rechte unterlassungsschuldners gehrt daher kosten mhen einsparen knnen unterlassungsglubiger entscheidungsfreiheit bestimmter weise ausbt iii revision beklagten danach stattzugeben klage abzuweisen kostenentscheidung beruht abs abs zpo bornkamm bscher bergmann schaffert kirchhoff vorinstanzen ag bad homburg entscheidung lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller september beschlossen revision urteil zivilsenats oberlandgerichts kln november gem satz zpo kosten klgerseite zurckgewiesen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt grnde berufungsgericht zugelassene revision klgerseite versicherungsnehmer folgenden vn gem zpo zurckzuweisen voraussetzungen fr zulassun vorliegen revision aussicht erfolg senat parteien beschluss juli beabsichtigte zurckweisung hingewiesen dortigen grnde ergnzend bezug genommen schriftsatz klgervertreters august gibt veranlassung zurckweisung revision abzusehen entgegen auffassung greift einwand schon mastben europarechts berufungsgericht gehi ndert sei verwirkung anzunehmen mastbe fr bercksichtigung gesichtspunkte treu glauben rechtsprechung gerichtshofs europischen union geklrt siehe einzelnen senatsurteil juli iv zr bghz rn bverfg versr rn ff annahme recht smissbruchlichen verhaltens steht einklang rechtsprechung frage verbraucherschtzende widerspruchsrechte nationale vorschriften rechtsmissbrauch beschrnkt drfen berhrt gebot praktischen wirksamkeit anwendung treu glauben verbots widersprchlicher rechtsau sbung steht entgegen ausbung rechte nationale zivilrecht eingebettet bleibt nationalen gerichte missbruchliches verhalten rechtsprechung erichtshofs europischen union bercksichtigen drfen bverfg aao rn anwendung grundstze treu glauben beeintr chtigt angesichts besonderen umstnde streitfalles pra ktische wirksamkeit gemeinschaftsrechts sinn zweck widerspruchsrechts erwgungen zweiten dritten richtlinie lebensversicherung genaue belehrung versicherungsnehmer ber widerspruchsrecht abschluss vertrages sicherzustellen berhrt entscheidend streitfall vn geltenden nationalen recht entsprechend ordnungsgem ber mglichkeit belehrt worden vertrag nachteile zustande kommen lassen gleichwohl vollzug gesetzt ber mehrere jahre durchgefhrt kommt grnden hinweisbeschlusses frage policenmodell richtlinienkonform mayen harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmller vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb april grundbuchsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gbo bgb prfungspflichten grundbuchamts eintragung grundschuld aufgrund auenverhltnis beschrnkten belastungsvollmacht kufern erlaubt eigentum verkufers stehende grundstck dingliche sicherheit fr finanzierung kaufpreises verwenden bgh beschluss april zb olg frankfurt main ag hanau ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt rntsch dr brckner richter dr gbel richterin haberkamp beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember zurckgewiesen beteiligte nachdem rechtsbeschwerde genannten beschluss zurckgenommen rechtsmittels verlustig gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde notariellem vertrag april verkaufte beteiligte verkuferin rubrum genanntes grundstck beteiligten kufer kaufvertrags sieht mitwirkung verkuferin finanzierung kaufpreises wobei grundstck grundpfandrechten kaufpreis zuzglich zinsen sowie einmalig flligen nebenleistung belastet sofortigen zwangsvollstreckung jeweiligen eigentmer unterworfen darf ferner geregelt sicherheiten ausschlielich finanzierung kaufpreises abwicklung vertrags dienen grundpfandrechten zugrunde liegenden valutierungsansprche verkuferin abgetreten sicherheiten berechtigten unwiderruflich angewiesen magabe vertrags auszuzahlen vertrags kufer einzeln vollmacht erteilt beteiligten vertreten bestellung grundpfandrechten finanzierung kaufpreises magabe vereinbarten kaufpreisfinanzierung vorlage grundschuldbestellungsurkunde kufer zugleich vertreter verkuferin buchgrundschuld ber nebst zinsen zugunsten sparkasse rahmen gem vollmacht april ur nr bestellen notar eintragung grundschuld grundbuch beantragt beschluss juni grundbuchamt eintragungsantrag zurckgewiesen vollmacht fr verkuferin handelnden kufer nachgewiesen sei dagegen gerichtete beschwerde beteiligten erfolg gehabt zugelassenen rechtsbeschwerde grundbuchamt anweisen lassen eintragungsantrag zurckweisungsund nichtabhilfebeschluss genannten grnden abzulehnen ii beschwerdegericht geht davon vollmacht kufer auenverhltnis magabe vereinbarten kaufpreisfinanzierung besteht infolgedessen grundbuchamt eintragung bewilligten grundschuld berprfen konkret abgegebene grundbucherklrung inhaltlich beschrnkten vollmacht gedeckt sei verneine grundbuchamt recht eingang grundschuldbestellungsurkunde wonach kufer fr persnlich zugleich fr verkuferin rahmen gem vollmacht april ur nr handelten lediglich behauptet fr verkuferin abgegebenen erklrungen vollmacht gedeckt seien letztere nachzuweisen mssten inhaltlichen beschrnkungen urkunde hervorgehen woran fehle iii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand ausgangspunkt zutreffend rechtsbeschwerde unbeanstandet nimmt beschwerdegericht kaufvertrag vereinbarten begrenzungen vollmacht auenverhltnis wirkung entfalten belastungsvollmacht beurteilende erlaubt kufer eigentum verkufers stehende grundstck dingliche sicherheit fr finanzierung kaufpreises verwenden vertreter verkufers dingliche einigung ber bestellung grundschuld erklrt deren eintragung bewilligt dafr kufer lediglich innenverhltnis darauf beschrnkt sollten grundpfandrechte magabe vereinbarten kaufpreisfinanzierung bestellen besteht anhaltspunkt danach grundbuchamt selbstndig prfen namens verkuferin gem gbo erklrte eintragungsbewilligung vollmacht kufer gedeckt vgl bayoblg njw rr hierzu form gbo nachgewiesen kaufvertrag vorgesehenen begrenzungen vollmacht eingehalten nachweis sieht beschwerdegericht rechtsfehlerfrei erbracht grundschuldbestellungsurkunde geht hervor grundschuld zinsen nebenleistung hhe vorgaben kaufvertrags entsprechen nachgewiesen verwendung grundpfandrechts ausschlielich finanzierung kaufpreises vertragsabwicklung abtretung valutierungsansprche verkuferin unwiderrufliche anweisung darlehensvaluta magabe vertrags auszuzahlen inhaltlichen beschrnkungen vollmacht mssen schuldrechtlich umgesetzt grundschuld sachenrechtlich dingliche haftung grundstcks unabhngig etwa gesicherten persnlichen forderung begrndet hierzu grundpfandglubiger verkufer erste schuldrechtliche sicherungsabrede zustande kommen kaufvertrag entsprechende ver wendung grundschuld phase vertragsabwicklung regelt insoweit kufer darlehensnehmer verkufer sicherungsgeber macht weise gewhrleistet mitwirkung verkufers kaufpreisfinanzierung beschrnkt ausgeschlossen anderweitige forderungen gesichert kaufvertrag zusammenhang stehen daneben bereits stadium zweite sicherungsabrede grundschuldglubiger kufer hinsichtlich spteren verwendung grundschuld getroffen geregelt kufer vertragsabwicklung bestehende sicherungsabrede eintritt vgl ganzen olg hamm dnotireport becknotar hdb everts aufl rn gaberdiel gladenbeck kreditsicherung grundschulden aufl rn ff schramm znotp ff hieraus ergibt auenverhltnis beschrnkten belastungsvollmacht besonderheit vertretungsmacht kufer hinsichtlich eintragungsbewilligung gbo zustandekommen grundpfandglubiger verkufer getroffenen ersten sicherungsabrede abhngt normalerweise prft grundbuchamt sicherungsabrede bestandteil eintragungsbewilligung bewilligende aufgrund vollmacht rede stehenden art handelt darf eintragung vorgenommen gesichert sicherungsabrede zustande kommen erfolgt eintragung dennoch kommt sicherungsabrede tatschlich zustande entsteht grundschuld hinsichtlich grundbuchverfahren mageblichen eintragungsbewilligung unterscheidenden dinglichen einigung vertretungsmacht kufer fehlt vgl senat urteil oktober zr bghz wegen beschrn kung vollmacht hngt ausnahmsweise wirksamkeit dinglichen rechtsgeschfts zustandekommen sicherungsabrede ab nachweis eintragungsbewilligung gbo gehrt deshalb form gbo erbringende nachweis rechtsmacht grundschuldglubigers verkufer getroffene erste sicherungsabrede beschrnkt deren zustandekommen gesichert obwohl grundpfandglubiger regelmig kaufvertraglichen regelungen beteiligt aa rechtsliteratur einhellig angeraten vertraglichen beschrnkungen schutz verkufers ausdrcklich grundschuldbestellungsurkunde aufzunehmen hierin liege grundpfandglubiger gerichtetes angebot kufer vertretenen verkufers abschluss sicherungsabrede vereinbarten vorgaben grundpfandglubiger knne zugleich angebotene dingliche einigung erklren angebot abschluss sicherungsvereinbarung annehme vgl becknotar hdb everts aufl rn behmer mnchener vertragshandbuch bd ii aufl viii nr albrecht reithmann albrecht handbuch notariellen vertragsgestaltung aufl rn hertel wrzburger notarhandbuch aufl teil kap rn schner stber grundbuchrecht aufl rn beckok gbo reetz stand februar vertretungsmacht rn ertl mittbaynot reithmann dnotz schramm znotp lediglich formaler hinsicht unterscheidet hiervon vorschlag angebot abschluss sicherungsabrede anlage notarielle grundschuldbestellungsurkunde aufzunehmen einreichung eintragungsantrags bank besttigen lassen anlage kenntnis genommen entsprechend verfahren vgl reibold seebach dahlkamp praxis notariats aufl viii bb beurkundende notar empfehlungen gefolgt darauf beschrnkt eingang grundschuldbestellungsurkunde aufzunehmen kufer rahmen gem vollmacht april amtierenden notars handelten sieht beschwerdegericht recht ausreichenden nachweis vollmacht materiell rechtlich gesehen kommt allerdings betracht erforderliche sicherungsabrede verkufer grundschuldglubiger konkludent zustande kommt anzunehmen fr grundschuldglubiger erkennbar mitwirkung verkufers finanzierung beschrnkt etwa kufer gegenber erklrt grundschuld aufgrund belastungsvollmacht bestellen vgl lg karlsruhe dnotz ff zust anm reithmann gaberdiel gladenbeck kreditsicherung grundschulden aufl rn ergibt urteil senats oktober kufer eigenen namen grundschuld eigentum verkufers stehenden grundstck bestellt weitere verbindlichkeiten kufers sicherte ermchtigung kufers begrenzenden abreden kaufvertragsparteien bank bekannt gerade festgestellt worden daher verneinte senat entstehen grundschuld dingliche einigung wegen berschrittenen ermchtigung zustande gekommen senat urteil oktober zr bghz ff daran gemessen erfolgte erklrung kufer rahmen belastungsvollmacht handeln konkludentes angebot abschluss sicherungsabrede verstehen ausreichender nachweis angebots form gbo hierfr bedarf nmlich materiell rechtlichen prfung grundbuchamt obliegt nachweis gengt grundschuldbestellungsurkunde deshalb notariell beglaubigten anlagen zweifelsfrei angebot abschluss erforderlichen sicherungsabrede verkufer grundpfandglubiger hervorgeht hierfr erforderlich ausreichend belastung bezogenen vertraglichen einschrnkungen grundschuldbestellungsurkunde bzw anlagen deutlich weise genannten vertraglichen vorgaben grundschuldglubiger verlsslich kenntnis gebracht konkludent angebotene dingliche einigung vgl hierzu staudinger gursky bgb rn gleichzeitiger annahme angebots abschluss vertraglich vorgesehenen sicherungsabrede erklren vgl lg mainz mittrhnotk hertel wrzburger notarhandbuch aufl teil kap rn schner stber grundbuchrecht aufl rn beckok gbo reetz stand februar vertretungsmacht rn einzelnen grundschuldbestellungsurkunde bzw deren anlagen hervorgehen angebot abschluss sicherungsabrede verstehen richtet vorgaben jeweiligen kaufvertrags htte urkunde enthalten mssen grundschuld ausschlielich fr finanzierung kaufpreises vertragsabwicklung verwendet darf grundpfandglubiger unwiderruflich angewiesen auszahlung magabe kaufvertrags vorzu nehmen abtretung valutierungsansprche htte bereits grundbuchamt zutreffend ausgefhrt offengelegt mssen vollzieht abtretung verhltnis kaufvertragsparteien bgb zusammenhang auszahlungsanweisung ergibt grundpfandglubigerin angezeigt abtretung etwaiges formularvertragliches abtretungsverbot entgegenstehen vgl hierzu behmer mnchener vertragshandbuch bd ii aufl viii nr rn mwn msste grundbuchamt prfen gehen vertraglich vereinbarten einschrnkungen vollmacht grundschuldbestellungsurkunde bzw deren anlagen hervor darf grundbuchamt davon ausgehen kaufvertrag entsprechende sicherungsabrede zustande kommen erforderlich annahmeerklrung grundpfandglubigers form gbo nachgewiesen praktisch gesehen grundpfandglubiger nmlich stets kenntnis grundschuldbestellungsurkunde erlangen ergibt sogar ausdrcklich daraus notar beauftragt glubigerin sofort vollstreckbare ausfertigung urkunde erteilen regelung grundbuchamt praktischen normalfall ausgehen glubiger urkunde erhlt ausdrcklich annehmen angebot hertel wrzburger notarhandbuch aufl teil kap rn annahme erfolgt entweder voraussetzungen hgb schweigen gem satz bgb ausdrckliche erklrung vgl schramm znotp vollstndige vorlage notariell beglaubigten sicherungsabrede ebenfalls nachweis geeignet wre versteht iv festsetzung gegenstandswerts beruht gnotkg stresemann schmidt rntsch gbel brckner haberkamp vorinstanzen ag hanau entscheidung ka olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof lienen hubert dr schfer mayer beisitzende richter staatsanwltin staatsanwalt verhandlung verkndung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft angeklagten urteil landgerichts verden juni verworfen kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft dadurch entstandenen notwendigen auslagen angeklagten staatskasse auferlegt angeklagte trgt kosten revision nebenklger dadurch entstandenen notwendigen auslagen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt sowie bestimmt hiervon jahr wegen rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerung vollstreckt gilt vorwurf nebenklger halskette gestohlen freigesprochen staatsanwaltschaft beanstandet nachteil angeklagten eingelegten rge verletzung materiellen rechts gesttzten revision generalbundesanwalt vertreten landgericht ttungsvorsatz angenommen angeklagte wendet ausgefhrten formalund allgemeinen sachrge verurteilung beide rechtsmittel erfolg feststellungen landgerichts gerieten angeklagte nebenklger diskothek streit anschlieenden ttlichen auseinandersetzung wurde angeklagte gesicht verletzt ging boden revanchieren verabredete zeugen sowie zwei weiteren mnnlichen personen diskothek nebenklger warten verletzen nebenklger diskothek verlie schlugen zeuge zwei weiteren personen fusten wehrte whrend turbulenten auseinandersetzung fuchtelte angeklagte klappmesser nebenklger herum fgte vier stichverletzungen traf oberen rckenbereich linken oberschenkel rechten oberarm sowie linke halsseite bereich bergangs schulter hals nebenklger fiel mehrfach boden blieb schlielich liegen angeklagte schlug sagte leg niemals albaner sehen passiert sodann wurde person weggezogen flchtete nebenklger zugefgten stiche verursachten akut lebensgefhrlichen verletzungen revision staatsanwaltschaft beweiswrdigung berzeugung strafkammer grndet sei lediglich krperverletzungs bedingter ttungsvorsatz festzustellen weist mastben sachlichrechtlicher berprfung revisionsgericht allgemein bgh njw durchgreifenden rechtsfehler hierzu gilt bedingt vorstzliches handeln setzt voraus tter eintritt tatbestandlichen erfolges mglich ganz fern liegend erkennt ferner billigt erstrebten zieles willen tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet schuldformen bedingten vorsatzes bewussten fahrlssigkeit grenzbereich eng beieinander liegen mssen annahme bedingten vorsatzes beide elemente inneren tatseite sowohl wissens willenselement umfassend geprft gegebenenfalls tatschliche feststellungen belegt stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofes liegt uert gefhrlichen gewalthandlungen nahe tter mglichkeit opfer knne tode kommen rechnet gleichwohl gefhrliches handeln fortsetzt erfolg billigend kauf nimmt deshalb derartigen fllen schluss objektiven gefhrlichkeit handlungen tters bedingten ttungsvorsatz grundstzlich mglich angesichts hohen hemmschwelle gegenber ttung jedoch immer betracht ziehen tter gefahr ttung erkennt jedenfalls darauf vertraut knnte erfolg eintreten insbesondere spontanen unberlegten affektiver erregung ausgefhrten handlungen wissen mglichen erfolgseintritt bercksichtigung tat persnlichkeit tters ergebenden besonderheiten geschlossen selbststndig neben wissenselement stehende voluntative vorsatzelement gegeben st rspr bgh nstz hieraus ergebenden anforderungen entspricht angefochtene urteil landgericht gebotene gesamtschau bedeutsamen objektiven subjektiven tatumstnde vorgenommen dabei insbesondere objektive gefhrlichkeit verletzungshandlungen tathergang motivationslage angeklagten sowie nachtatverhalten bedacht bewertung beweistatsachen allgemeinen formelhaften wendungen begngt vielmehr berzeugung sei lediglich subjektive tatbestand abs nr stgb feststellbar konkreten fall abgestellten erwgungen begrndet angeklagten gegenber boden liegenden nebenklger abgegebene erklrung landgericht rechtsfehlerfrei dahin interpretiert angeklagte einschchternd erzieherisch belehrend nebenklger einwirken hieraus mglichen schluss gezogen uerung spreche fr vorliegen lediglich vorsatzes verletzung ttung nebenklgers warnfunktion erklrung erfolg knnen berlebt interpretation ebenfalls betracht gekommen wre gefhrdet bestand urteils nher gelegen htte soweit staatsanwaltschaft uerung verbalisiertes ttungsmotiv qualifiziert fr annahme bedingten ttungsvorsatzes spreche ersetzt lediglich tatrichterliche bewertung eigene hiermit revisionsverfahren erfolg gehrt besorgen landgericht wrdigung bemerkung verkannt beurteilung frage vorsatzes tatzeitpunkt magebend strafkammer rahmen beweiswrdigung ausdrcklich sowohl zeitpunkt angeklagte nebenklger messerstiche beibrachte denjenigen blick genommen angeklagte boden liegenden nebenklger verlie flchtete landgericht entgegen auffassung staatsanwaltschaft gehalten erwgungen ttungsvorsatz ausdrcklich einzustellen angeklagte weitere person nebenklger weggezogen wurde zeitpunkt potentiell tdlichen angriff messer bereits beendet erkannt nebenklger tdlich verletzt knnte schlug hnden hinweise strafkammer bestimmten umstnden knnten zwingend bestimmte schlsse ttungsvorsatz gezogen begrnden besorgnis tatgericht hohe anforderungen fr verurteilung notwendige berzeugung gestellt mssen tatrichter gezogenen schlsse zwingend feststellung tatsachen verlangt absolute niemandem anzweifelbare gewissheit st rspr etwa bgh urt dezember str jedoch landgericht beginn beweiswrdigung ttungsvorsatz ausgefhrt feststellungen gengten fr verurteilung erforderlichen sicheren vernnftigen zweifeln schweigen gebietenden schluss ziehen angeklagte zumindest bedingtem ttungsvorsatz gehandelt strafkammer zunchst deutlich gemacht fr berzeugungsbildung lebenserfahrung ausreichendes ma sicherheit gengend ansieht vernnftige blo denktheoretische mglichkeiten gegrndete zweifel aufkommen lsst sodann einzelnen relevanten umstnde nheren betrachtung unterzogen senat schliet hintergrund trotz allerdings fr betrachtet rechtlich bedenklichen spteren formulie rungen strafkammer konkreten bewertung einzelnen beweistatsachen zuvor zutreffend angegebene mastab blick geraten knnte ii revision angeklagten rechtsmittel angeklagten unbegrndet sinne abs stpo rge verletzung formellen rechts ausgefhrt deshalb unzulssig abs satz stpo berprfung urteils aufgrund allgemein erhobenen sachrge rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben becker lienen schfer hubert mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klger kosten beschwerdeverfahrens tragen abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt ausgewiesene wert anlage provisionszahlungen beeintrchtigt worden davon ausgegangen provisionen htten investitionen fondsimmobilie geschmlert beschwerde insoweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet dezember preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ci rechtsanwalt zustellung einstweiligen verfgung auftraggeber hinweis verpflichtet unaufgeforderte abgabe abschlusserklrung mglicherweise eintretende kostenbelastung vermieden solange kostengesichtspunkt entscheidungen auftraggebers untergeordnete bedeutung beimessen darf bgh urteil dezember ix zr olg bremen lg bremen ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel kayser cierniak fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen september aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts bremen januar zurckgewiesen beklagte kosten rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen tatbestand beklagte rechnet unstreitigen vergtungsanspruch klgerin fr anwaltliche ttigkeit schadensersatzforderung betrag beklagten wurde oktober urheberrechtssache unterlassungsurteil einstweiligen verfgungsverfahrens zugestellt schreiben november forderte verfgungsklgerin beklagte abgabe abschlusserklrung verlangte erstattung hierfr aufgewendeten anwaltskosten beklagte entsprach anraten klgerin beglich geforderten kosten hhe aufge rechneten schadensersatzanspruchs nebst umsatzsteuer wirft klgerin ber mglichkeit unaufgeforderten abschlusserklrung vermeidung kostenlast gegnerischen abschlussschreibens rechtzeitig aufgeklrt worden rat htte wre rechtzeitig erteilt worden behauptung befolgt landgericht vergtungsforderung trotz aufrechnung beklagten zugesprochen oberlandesgericht aufrechnung beklagten fr durchgreifend erachtet klage insoweit abgewiesen verffentlicht olgr bremen zugelassenen revision beantragt klgerin erstinstanzliche urteil wiederherzustellen entscheidungsgrnde revision erfolg berufung beklagten unbegrndet schadensersatzanspruch anerkannten teil klageforderung aufrechnet besteht berufungsgericht angenommen klgerin urteil einstweiligen verfgungsverfahren beklagte abschlussschreiben gegenseite rechnen beklagten anraten mssen kosteninteresse vorherige abschlusserklrung prfen schon bericht oktober ber landgerichtliche widerspruchsver handlung sei verkndeter besttigung beschlussverfgung hinweis vorsorglich erteilen beklagte wrde wahrscheinlichkeit beratungsgem verhalten eigenen abschlusserklrung entsprechenden aufforderung gegnerin zuvorgekommen dadurch wre kostenschaden fr gebhren gegnerischen abschlussschreibens vermieden worden klgerin auftrags pflichtgem formulierter verzicht verfgungsklgerin veranlassung geben knnen anwlte ebenfalls gebhren auslsende beratung ber klageerhebung hauptsache bitten jedenfalls sei beklagte fall verpflichtet gegnerin anwaltskosten schaden urheberrechtsverletzung erstatten ii ausfhrungen berufungsgerichts halten rechtlicher nachprfung stand revision beanstandet recht berufungsgericht klgerin fr verpflichtet gehalten beklagte schon bekanntwerden erfolglosen widerspruchs einstweiligen verfgungsverfahren ber kostenfolgen gegnerischen abschlussschreibens belehren aussicht hinzuweisen kostenbelastung eigene abschlusserklrung zuvorzukommen begrndung pflichtverletzung klgerin bejaht anwaltliche beratung betreuung bezweckt auftraggeber fehlende kenntnisse fertigkeiten wahrnehmung rechtsangelegenheiten ersetzen auftraggeber imstande beratung erteilten hinweisen rechte interessen wahren fehlentscheidung vermeiden knnen vgl bghz bgh urt juni ix zr wm rechtlicher gesichtspunkt entscheidung vernnftigen auftraggebers beeinflussen darf verantwortlichen berater verschwiegen falls auftraggeber ber umstnde bereits unterrichtet vgl bgh urt oktober ix zr umdruck rn rechtsprechung gewerblichen rechtschutz billigt verletzten fr gebhrenaufwand abschlussschreibens erstattungsanspruch verfahren einstweiligen rechtsschutzes unterlegenen antragsgegner seit langem grundstzen geschftsfhrung auftrag dadurch interesse strers rechtsstreit hauptsache vermieden vgl bghz bgh urt mrz zr njw goldene armbnder abgrenzung schrifttum verbreitet ansicht vertreten antragsgegner kosten abschlussschreibens last fallen bereits absendung unaufgefordert abschlusserklrung abgegeben baumbach hefermehl khler wettbewerbsrecht aufl uwg rn ahrens wettbewerbsprozess aufl kap rn teplitzky wettbewerbsrechtliche ansprche verfahren aufl kap rn schuschke walker schmukle vollstreckung vorlufiger rechtsschutz bd ii aufl anh zpo abschn rn ebenso lg wiesbaden wrp himmelsbach mandat wettbewerbsrecht aufl rn gibt vermeidung kostenfolge besonders praxistipp kostenlast gegnerischen abschlussschreibens vorzubeugen unmittelbar vollziehung einstweiligen verfgung verfgungsklger mitgeteilt verfgungsbeklagte endgltige regelung anerkenne antragsgegner verfgungsbeklagte bersehe hufig ordnungsgeme aufforderung abgabe abschlusserklrung erstattungsforderung auslse schriftlichen anfrage beklagten klgerin erstattungsforderung fr abschlussschreiben gegnerin akzeptiert msse rechtlichen gesichtspunkten ber rechtsanwalt auftraggeber aufklren gre hhe kostenerstattungsrisikos gehren vorstehenden fr gebhrenaufwand gegnerischen abschlussschreibens droht einzelnen hngt umstnden ab magebenden umstnde berufungsgericht auffassung klgerin beklagte alsbald bekanntwerden verfgungsurteils kostenrisiko gegnerischen abschlussschreibens hinweisen mssen ausreichend betracht gezogen rechtsanwalt zustellung einstweiligen verfgung auftraggeber hinweis verpflichtet unaufgeforderte abgabe abschlusserklrung mglicherweise eintretende kostenbelastung vermieden solange gesichtspunkt entscheidungen auftraggebers untergeordnete bedeutung beimessen darf entscheidungssituation beklagten ergab rechtlich vorgegebene stufenfolge beklagte konnte abschlusserklrung erst abgeben verzicht berufung verfgungsurteil klaglosstellung gegnerin hauptsache entschlossen entscheidungsprozess aussicht unaufgefordert abgegebenen abschlusserklrung gegnerischen kostenerstattungsanspruch netto vermeiden gegenstand auseinandersetzung beabsichtigte auffhrung musicals laufende internetwerbung hierfr rechtlich wirtschaftlich zunchst untergeordneter bedeutung erst beklagte blick gegenstand auseinandersetzung entschlossen berufung beschwerende verfgungsurteil einzulegen antrag klagerhebung zpo abzusehen konnte fr frage eigenen abschlusserklrung zusammenhang mgliche kostenersparnis zeitlicher berholung gegnerischen abschlussschreibens bedeutung gewinnen wann beklagte entsprechender beratung entschlieungsstadium erreicht vorgetragen worden erkennbar klgerin beratung bereits kostengesichtspunkt erweitern bevor abschlussschreiben verfgungsklgerin november abgesandt wurde erforderlich beklagten zurckverweisung gelegenheit geben vortrag pflichtverletzung klgerin entsprechend ergnzen sache grnden bereits nachteil beklagten spruchreif revision rgt recht berufungsgericht fr annahme beklagte wre verhalten klger lage gewe sen abschlussschreiben gegnerin eigenen erklrung zuvorzukommen feststellungen getroffen bereits ausgefhrt konnte beklagte abschlusserklrung erst abgeben verzicht sowohl berufung verfgungsurteil antrag klagerhebung rechtsverteidigung eigener initiative erhobene klage gegnerin hauptsache entschlossen schreiben klger beklagte november geht hervor entscheidung beklagten berufung einstweiligen verfgungsverfahren tage bereits gefallen jedoch hindernis abschlusserklrung schon november tag gegnerischen abschlussschreibens ausgerumt entscheidung klaglosstellung gegnerin hauptsache tatschlich vorgetragenen schriftwechsel november seiten beklagten gefallen beklagte demnach vorgetragen wre erschpfender belehrung klgerin mglich einzelnen entscheidungsprozesse frhzeitig genug abschluss bringen gegnerischen abschlussschreiben tatschlich zuvorkommen knnen beklagte htte zudem ausfhren mssen inwieweit interesse vermeidung verhltnismig geringfgiger kosten bereit wre entscheidungsprozesse notwendigen umfange beschleunigen schlichte behauptung fehlende hinweis klgerin aussicht vermeidung weiteren kostenbelastung sei fr deren eintritt urschlich geworden darlegung haftungsausfllenden kausalitt unsubstantiiert vorbezeichneten vortragsmangel beklagte bereits landgerichtsurteil ausreichend hingewiesen worden behauptungen berufungsrechtszug dementsprechend vervollstndigen beklagte behauptet klgerin fr gegnerin zustzliche zeit htte gewinnen knnen beschleunigung eigenen entscheidungen kaufmnnischen grnden mglich senat prozessverlauf sache ber aufrechnung gestellte gegenforderung beklagten mangelnder schadensurschlichkeit verhaltens klgerin scheitert abschlieend entscheiden iii berufungsurteil erweist grnden richtig zpo berufungsgericht standpunkt folgerichtig errtert aufwendungen fr abschlussschreiben november gegnerin fr erforderlich gehalten durften bgb beklagte demzufolge anraten klgerin gezahlten erstattungsbetrag netto schuldete beklagte wirft klgerin insoweit unzureichende beratung teil schrifttums standpunkt vertreten einstweilige verfgung urteil ergangen sei verfgungsgegner ablauf verstrichenen berufungsfrist erklrung verlangt knne unterlassungsanspruch endgltig anerkennen wolle steinmetz kleine wettbewerbspro zess oben ergebnis ebenso nirk kuntze wettbewerbsstreitigkeiten aufl rn baumbach hefermehl wettbewerbsrecht aufl uwg rn fr auffassung knnten gute grnde sprechen indes bedarf frage entscheidung klgerin hinblick vorgenannten stimmen schrifttum beklagten erkundigung erstattungsbetrag gegnerin zahlen msse bercksichtigung gesamten meinungsstandes rechtsprechung schrifttum vgl berblick etwa teplitzky aao rn melullis handbuch wettbewerbsprozesses aufl rn schuschke walker schmukle aao rn ff jeweils richtigerweise htte mitteilen mssen rechtsverteidigung kostenerstattungsforderung schwache erfolgsaussichten sei gnzlich aussichtslos schadensersatzanspruch beklagten knnte punkt erschpfende beratung klgerin allenfalls fhren unstreitig festgestellt worden wre beklagte bereits uerstenfalls gebotenen hinweis schwache erfolgsaussichten abwehr erstattungsanspruchs gegnerin versucht htte vortrag haftungsausfllenden kausalitt fehlt seiten beklagten gleichfalls fischer ganter kayser raebel cierniak vorinstanzen lg bremen entscheidung olg bremen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb april abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr krger richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts bremen juni aufgehoben festgestellt beschluss amtsgerichts bremen februar betroffene rechten verletzt gerichtskosten erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen freien hansestadt bremen auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene liberianische staatsangehrige reiste eigenen angaben zufolge januar bundesrepublik deutschland verfgte einreise ber italienischen aufenthaltstitel ber erwerbsttigkeit berechtigende aufenthaltserlaubnis deutschen behrden februar wurde bordell bremen polizei wegen verdachts illegalen aufenthalts illegalen erwerbsttigkeit festgenommen verfgung beteiligten februar wurde betroffene wegen unerlaubten aufenthalts androhung abschiebung italien bundesgebiet ausgewiesen antrag beteiligten amtsgericht haft si cherung abschiebung mrz angeordnet hiergegen gerichteten beschwerde betroffenen amtsgericht teilweise abgeholfen haftanordnung februar aufgehoben wegen vorlage flugtickets nunmehr glaubhaft ansah betroffene abschiebung entziehen weitere antrag betroffenen festzustellen haft beginn rechtswidrig weder abhilfeverfahren beschwerdegericht erfolg gehabt rechtsbeschwerde verfolgt betroffene fortsetzungsfeststellungsantrag ii beschwerdegericht nimmt haftgrund unerlaubten einreise abs satz nr aufenthg wesentlichen begrndung betroffene entgegen art abs buchstabe schengener grenzkodex ber ausreichende mittel bestreitung lebensunterhalts verfgt sei erforderlichen aufenthaltstitel eingereist prostitution lebensunterhalt verdienen vorlage flugtickets sei gesamtumstnden befrchten betroffene bundesrepublik freiwillig verlassen untertauchen seien voraussetzungen haftgrunds abs satz nr aufenthg erfllt iii rechtsbeschwerde zulssig insbesondere zulassung statthaft beschluss beschwerdegerichts fortsetzungsfeststellungsantrag zurckweist abs satz famfg erfasst vgl senat beschluss oktober zb juris rn begrndet beschwerdeentscheidung hlt rechtlicher nachprfung stand haftanordnung schon zulssiger haftantrag zugrunde lag vorliegen zulssigen haftantrags verfahrensvoraussetzung grund lage verfahrens amts wegen prfen vgl senat beschluss april zb fgprax beschluss juli zb fgprax beschluss dezember zb rn juris haftantrag mssen gem abs satz nr famfg voraussetzungen durchfhrbarkeit abschiebung dargelegt demzufolge antrag ausfhrungen enthalten abs satz aufenthg erforderliche einvernehmen staatsanwaltschaft vorliegt antrag beigefgten unterlagen weiteres ergibt strafrechtliches ermittlungsverfahren anhngig einvernehmen darf sicherungshaft angeordnet einvernehmen spter hergestellt knnte unerheblich senat beschluss juni zb nvwz rn ff beschluss februar zb rn juris senat allerdings erst erlass entscheidungen vorinstanzen bereits entschieden fehlen entsprechender ausfhrungen deshalb be grndungsmangel unzulssigkeit antrags fhrt senat beschluss januar zb juris rn verhlt erforderlichen angaben einvernehmen staatsanwaltschaft fehlen aa antrag beteiligten anordnung abschiebungshaft ergaben zwingende hinweise darauf strafrechtliche ermittlungen betroffene gefhrt wurden darin ausgefhrt sei wegen verdachts illegalen erwerbsttigkeit illegalen aufenthalts polizei festgenommen worden zudem ergibt beigefgten protokoll betroffene festnahme beschuldigte belehrt vernommen worden bb fehlen zulssigen haftantrags rckwirkend geheilt ordnungsgemen antragstellung behrde verfahrensgarantie handelt deren beachtung art abs satz gg fordert senat beschluss april zb fgprax beschluss juli zb nvwz beschluss oktober zb rn juris beschluss februar zb rn juris deshalb weitere sachaufklrung festzustellen haftanordnung beschwerdeentscheidung betroffene rechten verletzt iv kostenentscheidung beruht abs satz abs famfg abs satz kosto festsetzung beschwerdewerts folgt abs kosto abs kosto krger stresemann brckner roth weinland vorinstanzen ag bremen entscheidung xiv lg bremen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp april beschlossen revision beschluss zivilsenats kammergerichts juli zugelassen revision klgerin vorgenannte beschluss aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde klgerin verwaltete bebautes gewerbegrundstck fitnesscenter betrieb zweckgesellschaft konnte klgerin erweiterte krzung gewerbeertrages nr satz gewstg anspruch nehmen entwurf vertrages ber verkauf grundstcks bersandte klgerin mai beklagten steu erberatungsgesellschaft prfung geschftsveruerung ganzen handele beklagte wies klgerin stellungnahme veruerung drohenden fortfall erweiterten krzung gewerbeertrages kaufpreis november erfolgten notariellen grundstcksbertragung wurde erwerberin mrz klgerin bezahlt finanzamt setzte bescheid februar gegenber klgerin fr jahr gewerbesteuernachzahlung hhe fest blick vorstehende nachforderung nimmt klgerin vorliegender klage beklagte schadensersatzleistung anspruch zuletzt verlangte ersatz belastung gewerbesteuer hhe sowie zustzlichen beitrgen ihk hhe abzglich einkommensteuerminderung hhe insgesamt begehren vorinstanzen erfolg geblieben nichtzulassungsbeschwerde verfolgt klgerin rechtsschutzziel ii revision abs satz nr fall zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung zuzulassen angegriffene berufung zurckweisende beschluss anspruch klgerin rechtliches gehr art abs gg verletzt beschluss gem abs zpo aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen berufungsgericht begrndung entscheidung ausgefhrt beklagte beratungspflichten verletzt klgerin risiko fortfalls erweiterten krzung gewerbeertrags hingewiesen knne dahingestellt bleiben klgerin tatschlich schaden entstanden sei jedenfalls fehle haftungsausfllenden kausalitt angesichts mehrerer betracht kommender handlungsalternativen knne klgerin vermutung beratungsgerechten verhaltens berufen vermeidung gewerbesteuerbelastung mglichkeit bestanden grundstck ablauf jahres veruern alternative htte klgerin unmittelbar anschluss veruerung liquidation beschlieen knnen klgerin nachgewiesen manahmen zutreffender beratung getroffen htte fr beide alternativen substantiierten beweis angetreten klgerin erklrungen kuferin vorgetragen bereitschaft erkennen lieen vertrag bereits jahresende abzuwickeln umstand verhandlungen ber mehrere monate erstreckt htten kuferin grundstck fremdfinanziert spreche eher behauptung klgerin soweit klgerin mglichkeit liquidation berufe entziehe vortrag mglichkeit frheren vertragsabwicklung grundlage lediglich hoffen knnen kuferin frheren nutzen lasten wechsel bewegen ebenso klgerin schlssig dargetan entsprechender beratung liquidation unmittelbar anschluss veruerung beschlossen htte abwgung msse besteuerung gesellschafterin einbezogen klgerin gebe berzeugende begrndung dafr warum unternehmen heute fortgefhrt ausfhrungen halten rechtlicher prfung stand nichtbeachtung angebotenen beweise verletzt klgerin verfahrensgrundrecht art abs gg nichtbercksichtigung erheblichen beweisangebots prozessrecht sttze verstt art abs gg gilt nichtbercksichtigung beweisangebots darauf beruht gericht verfahrensfehlerhaft berspannte anforderungen vortrag partei gestellt verschliet fall erkenntnis partei darlegungslast schon gengt tatsachen vortrgt verbindung rechtssatz geeignet geltend gemachte recht person entstanden erscheinen lassen scheinbar parteivorbringen wrdigende verfahrensweise stellt weigerung berufungsgerichts dar art abs gg gebotenen weise parteivortrag kenntnis nehmen inhaltlich auseinanderzusetzen bgh urteil juni ii zr njw rn beschluss februar zr transpr rn unzulssige beweisantizipation liegt angebotener zeugenbeweis deshalb erhoben gericht bekundungen wegen bereits gewonnenen berzeugung gewicht mehr beimisst nichterhebung angebotenen beweises begrndung sei bereits gegenteil erwiesen grundstzlich unzulssig bgh beschluss februar zr famrz rn beweisantritt haupttatsache darf rahmen abs satz zpo aufgrund wrdigung indiztatsachen bergangen vorschrift abs satz zpo rechtfertigt fr streitentscheidung zentralen frage sachlage unerlsslichen erkenntnisse verzichten bgh beschluss dezember ix zr wm rn anforderungen angefochtene entscheidung gerecht berufungsgericht prfung haftungsausfllenden kausalitt schon landgericht abs satz zpo gezogenen grenzen aufklrungsermessens berschritten klgerin angebotenen beweise eingeholt klgerin gesttzt zeugen bzw parteibeweis darauf berufen zutreffender beratung verkauf bereits ende jahres abgewickelt insoweit angebotenen beweise mussten erhoben aa beweisantritt partei beweisende erhebliche tatsache beweismittel bestimmt bezeichnen vorliegenden fall geschehen mehr darf gefordert vgl bgh urteil dezember viii zr njw klgerin bereits erstinstanzlich bezug vernehmung maklers frheren geschftsfhrers zeugen sowie amtierenden geschftsfhrers partei behauptet zutreffender beratung wre mglich kufer zahlung nebst lastenbergang ende jahres vereinbaren vorbringen beanstandung erstinstanzlichen verfahrensweise berufungsrechtszug wiederholt vertieft ergnzend bezug beweismittel geltend gemacht wegen bereits zweiten quartal jahres kuferin gefhrten verkaufsverhandlungen wre mglich zahlung lastenbergang jahresende sicherzustellen zahlung kaufpreises sei deshalb jahresende vereinbart worden etwaige steuernachteile unbekannt seien bb einholung entscheidungserheblichen beweise konnte entgegen auffassung berufungsgerichts deshalb abgesehen klgerin indizien fr bereitschaft kuferin beschleunigten vertragsdurchfhrung vorgetragen partei darf verwehrt tatschliche aufklrung hinsichtlich punkte verlangen ber zuverlssiges wissen besitzt erlangen deshalb gentigt vermutete tatsache behaupten beweis stellen unzulssig prozessuales vorgehen erst partei greifbare anhaltspunkte fr vorliegen bestimmten sachverhalts willkrlich behauptungen aufs geratewohl blaue hinein aufstellt annahme willkr sinne zurckhaltung geboten regel beim fehlen jeglicher tatschlicher anhaltspunkte gerechtfertigt knnen bgh urteil mai ix zr njw rr gesetz verlangt beweisfhrer darber uert anhaltspunkte fr richtigkeit wissen zeugen gestellten behauptung bgh urteil dezember viii zr njw juli iva zr njw rr fr vorliegen hinreichend bestimmten beweisantrags gerade erforderlich partei beweisergebnis sinne vorweggenommenen beweiswrdigung wahrscheinlich macht bverfg njw ausnahme grundsatz macht recht sprechung lediglich zeuge ber innere vorgnge person vernommen direkten wahrnehmung zeugen naturgem entzogen bgh urteil mai xi zr bghz rn mwn juni xi zr wm rn fall liegt jedoch beweispersonen ersichtlich ber uerungen kuferin anlsslich vertragsverhandlungen vernommen sollen vgl bgh urteil april vii zr njw brigen klgerin hinweis bereits zweiten quartal jahres gefhrten vertragsverhandlungen fehlenden zeitdruck durchaus indizien bezglich inneren willensrichtung kuferin vorgetragen kaufpreiszahlung ende mrz legt beweisanzeichen nahe vollziehung vertrages bereits ende jahres mglich sachlage anhalt fr vortrag blaue erkennen lsst angetretene beweis erhoben soweit berufungsgericht meint umstand vertragsverhandlungen ber mehrere monate hinzogen kuferin kaufpreiszahlung finanzieren spreche behauptung klgerin handelt unzulssige vorweggenommene beweiswrdigung cc entscheidungserheblichkeit vortrags beschleunigten vertragsdurchfhrung steht entgegen klgerin hilfsweise mglichkeit liquidation raum gestellt partei gehindert vorbringen laufe rechtsstreits ndern insbesondere przisieren ergnzen berichtigen bgh urteil juli kzr njw rr beschluss februar zr transpr rn darum knnen fr klageantrag sofern bewusste verletzung wahrheitspflicht abs zpo gegeben tatschlicher hinsicht widersprechende begrndungen gegeben verhltnis begrndungen zueinander klargestellt einheitliches vorbringen geltend gemacht bgh urteil januar zr bghz mai viii zr njw rr juni ii zr njw saenger wstmann zpo aufl rn musielak stadler zpo aufl rn mnchkomm zpo wagner aufl rn streitfall klgerin erster linie behauptet kuferin htte beschleunigten vertragsdurchfhrung endes jahres einverstanden erklrt fr fall bewiesen geltend gemacht unmittelbaren anschluss vertragsschluss liquidation beschlossen worden wre hintergrund handelt eventualverhltnis gestellte zulssige behauptungen hilfsvorbringen leuchtet durchaus klgerin falle ablehnung beschleunigten vertragsdurchfhrung seitens kuferin weiteres zeitliche mglichkeit offenstand zweck steuervermeidung liquidation beschlieen nichtbercksichtigung erheblichen beweisangebots wegen vermeintlicher widersprche vortrag beweisbelasteten partei luft prozessual unzulssige vorweggenommene tatrichterliche beweiswrdigung hinaus verstt zugleich art abs gg vgl bgh beschluss februar aao ferner klgerin berufung parteivernehmung geschftsfhrers erstinstanzlich vorgetragen steuerbelastung jedenfalls liquidation verhindert sofern mglichkeit ei ner vertragsabwicklung jahre htte verwirklichen lassen berufungsrechtszug wiederholten beweisantrag berufungsgericht versto art abs gg auer acht gelassen aa unbestrittenen vorbringen klgerin hielt treuhnder fr mehrheit geschftsanteilen aufgrund treuhandabrede geschftsfhrer klgerin lage eigener person rechtswirksam liquidation beschlieen folglich willensrichtung gesellschafter ankam konnte geschftsfhrer verbindliche bekundungen ber etwaige liquidation schuldnerin bb geht darum hypothetische entscheidung geschftsfhrer gmbh vertragsgerechtem verhalten rechtlichen beraters getroffen htte liegt nahe gesellschaft gefhrten rechtsstreit gem abs satz zpo partei vernehmen innere person liegende tatsache geht feststellung schaden entstanden beweisregeln zpo getroffen gehrt frage geschftsfhrer ordnungsgemer beratung verhalten htte abs satz zpo erfassten bereich bgh urteil oktober ix zr wm juni ix zr wm rn beweis gestellte vorbringen konnte deshalb unbercksichtigt bleiben klgerin schreiben beklagte fortsetzung ttigkeit raum stellte liquidation steuerliche nachteile fr gesellschafter bedeutet htte erwgungen knnen rahmen beweiswrdigung bedeutung gewinnen rechtfertigen unzulssige vorweggenommene beweiswrdigung ablehnung beweisangebots zurckverweisung sache gibt berufungsgericht gelegenheit gebotene beweisaufnahme nachzuholen kayser gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet april schick justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist mrz fr recht erkannt revision klgerseite urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand klgerseite versicherungsnehmer folgenden vn begehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rckzahlung geleisteter versicherungsbeitrge fondsgebundenen lebensversicherung wurde aufgrund antrags vn vertragsbeginn august genannten policenmodell vvg antragstellung gltigen fassung folgenden vvg abgeschlossen juli kndigte vn vertrag versicherer zahlte rckkaufswert schreiben februar erklrte vn widerspruch abs satz vvg vorsorglich anfechtung abs bgb klage verlangt vn rckzahlung vertrag geleisteten beitrge nebst zinsen abzglich bereits gezahlten rckkaufswerts insgesamt auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ablauf frist gemeinschaftsrecht verstoenden abs satz vvg widerspruch erklrt knnen landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung zurckgewiesen revision verfolgt vn klagebegehren hinsichtlich bereicherungsanspruchs entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils urckverweisung sache berufungsgericht prmienrckerstattungsanspruch ungerechtfertigter bereicherung verneint versicherer ordnungsgem ber widerspruchsrecht belehrt vertrag sei gem abs satz vvg jahr zahlung ersten prmie rckwirkend endgltig wirksam geworden ii revision begrndet anspruch prmienrckzahlung abs satz alt bgb vn berufungsgericht gegebenen begr ndung versagt parteien geschlossene versicherungsvertrag schafft rechtsgrund fr prmienzahlung infolge widerspruchs vn wirksam zustande gekommen wide rspruch ungeachtet ablaufs abs satz vvg normierten jahresfrist rechtzeitig aa revisionsrechtlich beanstandenden feststellungen berufungsgerichts belehrte versicherer vn bercksichtigung vorbringens revisionserwiderung ordnungsgem abs satz vvg ber widerspruchsrecht hinweis revisionserwiderung versich erungsantrag enthaltene belehrung greift schon deshalb belehrung worauf berufungsgericht recht hingewiesen mageblich senatsurteil januar iv zr versr fr fall bestimmte abs satz vvg widerspruchsrecht jahr zahlung ersten prmie erlischt widerspruchsrecht bestand ablauf jahresfrist zeitpunkt widerspruchserklrung fort ergibt richtlinienkonforme auslegung abs satz vvg grundlage vorabentscheidung gerichtshofs europischen union dezember versr senat urteil mai iv zr bghz rn entschieden einzelnen begrndet regelung msse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduzier anwendungsbereich zweiten dritten richtlinie lebensversicherung anwendung findet fr davon rfasste lebens rentenversicherungen sowie zusatzversicherungen lebensversicherung grundstzlich widerspruchsrecht fortbesteht vn ordnungsgem ber recht widerspruch belehrt worden verbraucherinformation versicherungsbedingungen erhalten einzelnen senatsurteil mai aao rn bb kndigung versicherungsvertrages steht spteren widerspruch entgegen vgl senatsurteil mai aao rn erlschen widerspruchsrechts beiderseits vollstndiger leistungserbringung kommt ebenfalls betracht vgl senatsurteil mai aao rn bereicherungsrechtlichen rechtsfolgen europarecht swidrigkeit abs satz vvg wirkung ab zugang widerspruchs ex nunc beschrnken rckwirkung entspricht effektivittsgebot einzelnen senatsurteil mai aao rn hhe umfasst rckgewhranspruch abs satz alt bgb uneingeschrnkt gezahlten prmien vielmehr vn bereicherungsrechtlichen rckabwick lung jedenfalls kndigung vertrages genossenen versicherungsschutz anrechnen lassen wert versicherungsschutzes bercksichtigung prmienkalkulation bemessen lebensversicherungen etwa risikoanteil bedeutung zukommen senatsurteil mai aao rn hierzu feststellungen fehlt rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen parteien gelegenheit ergnzendem vortrag geben vgl senatsurteil mai aao rn mayen harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmller vorinstanzen lg wiesbaden entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss kvz april kartellverwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs april prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr meier beck dr kirchhoff dr grneberg beschlossen nichtzulassungsbeschwerdefhrer gerichtskosten nichtzulassungsbeschwerde tragen auergerichtliche kosten erstattet streitwert festgesetzt grnde stndiger rechtsprechung senats gem gwb nichtzulassungsbeschwerdefhrern rcknahme beschwerde rolle unterlegenen begeben gerichtskosten aufzuerlegen verfahrensausgang offen insbesondere sachprfung bisher erfolgt bgh beschl kvr wuw de tz kostenverteilung rechtsbeschwerdercknahme umstnde vorliegenden falls rechtfertigen ausnahme grundsatz vorlufiger rechtsschutz fusionsrechtliche untersagungsentscheidung mehr begehrt untersagungsverfgung rechtskrftig aufgehoben worden nichtzulassungsbeschwerde schriftsatz oktober oktober beim oberlandesgericht dsseldorf eingelegt worden bereits beschluss september oberlandesgericht dsseldorf untersagungsentscheidung bundeskartellamts aufgehoben zusammenschlussvorhaben nichtzulassungsbeschwerdefhrer beteiligten richtete olg dsseldorf wuw de entscheidung senat verfahren kvr nichtzulassungsbeschwerdefhrern kopie vorgelegten rechtskraftvermerk bekannt oktober rechtskrftig geworden fr nichtzulassungsbeschwerde fehlte daher bereits zeitpunkt einlegung rechtsschutzbedrfnis dafr unerheblich senatsentscheidung sache kvr beschl wuw de faber basalt geboten erlass untersagungsverfgung antrag befreiung vollzugsverbot abs gwb auer beim beschwerdegericht beim bundeskartellamt stellen verfahren nichtzulassungsbeschwerde schriftstze eingereicht wurden besteht fr auferlegung auergerichtlicher auslagen anlass grundsatz rechtsbeschwerdefhrer rcknahme rechtsbeschwerde rolle unterlegenen begeben auergerichtlichen auslagen gegners tragen vgl bgh wuw de tz kostenverteilung rechtsbeschwerdercknahme findet deshalb fall anwendung tolksdorf bornkamm kirchhoff meier beck grneberg vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat generalprventiven berlegungen landgerichts lasten angeklagten kurieren deren auftraggebern nachhaltig augen fhren verbringen betubungsmitteln bundesgebiet hohes strafbarkeitsrisiko einschliet rechtsfehlerhaft vgl bgh strafo angesichts wiederum milden strafe zwei jahre sechs monate freiheitsstrafe fr einfuhr rund kilogramm heroin wirkstoffgehalt etwa kassieren kaufpreises abnehmern senat indes ausschlieen strafausspruch hierauf beruht recht landgericht rechtsstaatswidrige verzgerung strafverfahrens art abs satz mrk angenommen feststellungen landgerichts eingetretene verzgerung strafverfahrens ursache allein bereich strafverfolgungsbehrden aufhebung ersten urteils strafausspruch zurckverweisung sache senat gingen verfahrensakten ende juli strafkammer november fertigte damalige vorsitzende strafkammer vermerk vorstellungen strafhhe staatsanwaltschaft verteidigung weit auseinander liegen verstndigung mglich erscheint danach fand nachhaltige frderung verfahrens mehr statt wurde erst ab mrz betrieben strafe neu festzusetzen schwer verstndlich strafkammer festgestellte verzgerung jahr vier monaten anrechnung sechs monaten grozgig kompensiert beschwert angeklagte vgl bgh urt juni str rdn insoweit strafo abgedruckt bgh urt juli str rdn ff jew becker pfister hubert lienen schfer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet oktober potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb ba cf cj cl allgemeinen einkaufsbedingungen baumarktbetreibers abschluss kaufvertrgen lieferanten verwendet halten folgende klauseln inhaltskontrolle bgb stand fr wege nachlieferung lieferanten neu gelieferte nachgebesserte teile beginnt verjhrungsfrist neu laufen vermutet mangel bereits zeitpunkt gefahrbergangs vorhanden seit gefahrbergang mehr monate vergangen dringenden fllen berechtigt mngel kosten lieferanten beseitigen beseitigen lassen ersatz beschaffen lieferant fr unverschuldete rechtsmngel einzustehen fall berechtigt schadensersatz gem bgb geltend verjhrung unserer mngelansprche betrgt falle rechtsmngeln jahre lieferung fr rckgriffsansprche wegen mangelbehafteter ware bgb gilt gesetzliche regelung jedoch folgenden ergnzungen rckgriffsanspruch steht lieferanten verbrauchsgterkauf handelt knnen lieferanten schadensersatzansprchen aufwendungsersatzansprchen belasten entsprechend abs bgb abnehmer geltend macht lieferant bernimmt haftung dafr liefergegenstand frei rechten dritter deutschland sofern hierber unterrichtet bestimmungsland falle verletzung gewerblichen schutzrechten lieferant ersatz hieraus entstehenden schden verpflichtet falle berechtigt kosten lieferanten inhaber schutzrechte erforderliche genehmigung lieferung inbetriebnahme benutzung weiterveruerung usw liefergegenstandes erwirken lieferant verpflichtet anforderung vorlieferanten mitzuteilen genehmigen lassen sowie deren qualifikation nachzuweisen allgemeinen einkaufsbedingungen baumarktbetreibers abschluss kaufvertrgen lieferanten verwendet hlt klausel falls abweichende vereinbarung geschlossen wurde betrgt verjhrung fr mngelansprche monate ab gefahrbergang inhaltskontrolle bgb stand bgh urteil oktober viii zr olg hamburg lg hamburg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball dr wolst sowie richterin hermanns fr recht erkannt revision klgers urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben oberlandesgericht berufung beklagten urteil landgerichts hamburg zivilkammer januar klage unterlassung verwendung folgender klauseln abgewiesen fr wege nachlieferung lieferanten neu gelieferte nachgebesserte teile beginnt verjhrungsfrist neu laufen nr satz aezb lieferant fr unverschuldete rechtsmngel einzustehen fall berechtigt schadensersatz gem bgb geltend nr satz aezb verjhrung unserer mngelansprche betrgt falle rechtsmngeln jahre lieferung nr satz aezb lieferant bernimmt haftung dafr liefergegenstand frei rechten dritter deutsch land sofern hierber unterrichtet bestimmungsland nr satz aezb falle verletzung gewerblichen schutzrechten lieferant ersatz hieraus entstehenden schden verpflichtet nr satz aezb falle berechtigt kosten lieferanten inhaber schutzrechte erforderliche genehmigung lieferung inbetriebnahme benutzung weiterveruerung usw liefergegenstandes erwirken brigen gilt ziffer aezb nr satz aezb umfang aufhebung berufung beklagten vorbezeichnete urteil landgerichts hamburg zurckgewiesen ii weitergehende revision klgers revision beklagten zurckgewiesen iii kosten berufungsverfahrens klger beklagte tragen kosten revisionsverfahrens fallen klger beklagten last rechts wegen tatbestand klger rechtsfhiger verein sinne abs nr uklag nimmt beklagte bundesweit baumrkte betreibt unterlassung verwendung reihe klauseln anspruch beklagten geschftsverkehr lieferanten verwendeten allgemeinen einkaufs zahlungsbedingungen aezb enthalten einzelnen handelt soweit revisionsverfahren interesse folgende klauseln falls abweichende vereinbarung geschlossen wurde betrgt verjhrung fr mngelansprche monate ab gefahrbergang nr satz aezb fr wege nachlieferung lieferanten neu gelieferte nachgebesserte teile beginnt verjhrungsfrist neu laufen nr satz aezb vermutet mangel bereits zeitpunkt gefahrbergangs vorhanden seit gefahrbergang mehr monate vergangen nr satz aezb dringenden fllen berechtigt mngel kosten lieferanten beseitigen beseitigen lassen ersatz beschaffen nr aezb lieferant fr unverschuldete rechtsmngel einzustehen fall berechtigt schadensersatz gem bgb geltend nr satz aezb verjhrung unserer mngelansprche betrgt falle rechtsmngeln jahre lieferung nr satz aezb fr rckgriffsansprche wegen mangelbehafteter ware bgb gilt gesetzliche regelung jedoch folgenden ergnzungen rckgriffsanspruch steht lieferanten verbrauchsgterkauf handelt knnen lieferanten schadensersatzansprchen aufwendungsersatzansprchen belasten entsprechend abs bgb abnehmer geltend macht nr satz aezb lieferant bernimmt haftung dafr liefergegenstand frei rechten dritter deutschland sofern hierber unterrichtet bestimmungsland nr satz aezb falle verletzung gewerblichen schutzrechten lieferant ersatz hieraus entstehenden schden verpflichtet nr satz aezb falle berechtigt kosten lieferanten inhaber schutzrechte erforderliche genehmigung lieferung inbetriebnahme benutzung weiterveruerung usw liefergegenstandes erwirken brigen gilt ziffer aezb nr satz aezb lieferant verpflichtet anforderung vorlieferanten mitzuteilen genehmigen lassen sowie deren qualifikation nachzuweisen nr aezb landgericht zgs unterlassungsklage ausnahme klausel stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten klage bezglich klauseln abgewiesen hinsichtlich klauseln berufung beklagten bezglich klausel berufung klgers zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger unterlassungsbegehren hinsichtlich klauseln beklagte erstrebt revision abweisung klage hinsichtlich klauseln entscheidungsgrnde revision klgers berwiegenden teil begrndet dagegen bleibt revision beklagten erfolg berufungsgericht klausel falls abweichende vereinbarung geschlossen wurde betrgt verjhrung fr mngelansprche monate ab gefahrbergang nr satz aezb fr wirksam gehalten begrndung ausgefhrt umkehrung rechtsgedankens satz bgb abs bgb deutlich mache solle schuldrechtsmodernisierungsgesetz zuvor stark eingeschrnkten privatautonomie bereich verjhrungserschwerender abreden deutlich mehr raum gegeben umkehrschluss nr lit ff bgb lege nahe vereinbarungen ber erschwerung verjhrung zumal kaufmnnischen verkehr allgemeinen geschftsbedingungen ermglicht sollten verlngerung gesetzlichen verjhrungsfrist fr mngelansprche sei hinblick interessen beklagten angemessen vielfalt warensortiments notwendigkeit lieferanten wegen mangelhafter lieferung anspruch nehmen erst verhltnismig spt zeigen knne dauer verjhrungsfrist drei jahren entspreche regelverjhrungsfrist knne kaufrecht unangemessene benachteiligung vertragspartners angesehen beurteilung greift revision klgers vergeblich senat teilt auffassung berufungsgerichts vertragspartner beklagten mavolle verlngerung regel zweijhrigen gesetzlichen verjhrungsfrist weiteres jahr unangemessen benachteiligt klausel abs nr abs satz bgb unwirksam erkennende senat allerdings entscheidung jahre allgemeinen geschftsbedingungen weinkellerei enthaltene klausel fr gewhrleistungsansprche lieferanten sechsmonatige verjhrungsfrist damaligen abs satz bgb drei jahre verlngert wesentlichen grundgedanken gesetzlichen regelung unvereinbar daher gem abs nr agbg abs nr bgb unwirksam angesehen bghz entscheidung indessen entnommen dreijhrige verjhrungsfrist fr mngelansprche sei schlechthin geltung neuen mngelhaftungsrechts fr kauf werkvertrag unangemessen damaligen entscheidung senat entscheidend darauf abgestellt formularklausel weit gesetzlichen regelung entfernen darf deren wesentlichen grundgedanken mehr vereinbaren aao wesentlicher grundgedanke damals geltenden gewhrleistungsrechtlichen verjhrungsfrist sechs monaten vielfach beachtlichen grnden kritisierte gesetzgeberische entscheidung respektierende betont verkuferfreundliche risikoverteilung aao hieran gemessen senat grenze hinnehmbaren verlngerung verjhrungsfrist allgemeinen geschftsbedingungen fr regelfall zwei jahren erreicht angesehen aao umsetzung verbrauchsgterkaufrichtlinie nationales recht schuldrechtsmodernisierungsgesetz gesetzliche ausgangslage gegenber grundlegend verndert stelle betont verkuferfreundlichen verjhrungsregelung abs satz bgb fr verbrauchsgterkauf abs bgb fr kaufrecht allgemein vierfache verlngerte regelfrist zwei jahren getreten gesetzgeber verbundenen belastungen verkufers interesse kufers unterordnet faire chance geltendmachung mngelansprchen erhalten bt drucks hintergrund entfernt verlngerung zweijhrigen verjhrungsfrist weiteres jahr weit gesetzlichen regelung deren wesentlichen grundgedanken mehr vereinbaren wre ebenso westphalen vertragsrecht agb klauselwerke einkaufsbedingungen rdnr entgegen auffassung revision klgers fehlt legitimen interesse beklagten verjhrungsfrist fr mngelrechte gegenber lieferanten generell drei jahre verlngern interesse ergibt schon daraus betreiber baumarktes lieferanten bezieht typischerweise ber lngeren zeitraum weiterverkauft bereits grunde rechnen mngelansprchen kunden ablauf zwei jahren seit belieferung konfrontiert revision klgers hlt entgegen beklagte sei insoweit fr fall verbrauchsgterkaufs ablaufhemmung abs bgb hinreichend geschtzt knne brigen mngelhaftungsrisiko verkrzung verjhrungsfrist fr kunden zwlf monate nr lit ff bgb sachgerecht begrenzen erwgungen berechtigtes interesse beklagten verlngerung verjhrungsfrist drei jahre frage gestellt beim weiterverkauf nichtverbraucher greift ablaufhemmung abs bgb revision verkennt fr geschfte beklagte darauf verweisen lassen mngelhaftungsrisiko lasten kunden begrenzen deren interesse ungeschmlerten genuss gesetzlichen verjhrungsfrist zwei jahren kommen wettbewerbspolitische interesse beklagten kunden mglichkeit beschneiden geringer bewerten interesse lieferanten beklagten ber gesetzliche verjhrungsfrist zwei jahren hinaus fr mngel gelieferten ware einstehen mssen verlngerung verjhrungsfrist fr mngelansprche beklagten benachteiligt deren lieferanten deswegen unangemessen revision klgers hinweis begrndung regierungsentwurfs schuldrechtsmodernisierungsgesetz bt drucks geltend macht industriell erzeugten massengtern sachmngel ganz berwiegend whrend ersten sechs monate auftreten grunde geringe wahrscheinlichkeit dafr besteht beklagte mehr zwei jahren seit belieferung kunden wegen sachmngeln anspruch genommen besteht gleich geringe wahrscheinlichkeit fr inanspruchnahme lieferanten beklagte sodass fristverlngerung entsprechend geringen treu glauben hinnehmbaren mae belastet sinne bt drucks aao verlngerung verjhrungsfrist zwei jahre gefolgt revision klgers schlielich soweit begrndung gesetzentwurfs bgb entnehmen gesetzgeber verlngerung geregelten zweijhrigen verjhrungsfrist ausschlieen vorschlag schuldrechtskommission verjhrungsfrist einheitlich drei jahren bemessen deswegen umgesetzt fr kaufrecht unbillig angesehen berufungsgericht weist recht daraufhin gesetzgeber schuldrechtsmodernisierungsgesetz privatautonomie gerade hinblick vertragliche regelungen erschwerung verjhrung abs bgb mehr spielraum verschaffen davon fr verjhrung mngelansprchen beim kauf ausnahme htte gesetzesmaterialien anzunehmen umstand gesetzgeber regelmige verjhrungsfrist drei jahren fr grten teil kauf werkvertraglichen mngelansprche fr geeignet gehalten deshalb hierfr entsprechend verbrauchsgterkaufrichtlinie krzere frist zwei jahren vorgesehen bt drucks gefolgert dreijhrige verjhrungsfrist sei schlechthin unangemessen knne rechtsgeschftlich vereinbart ii klausel fr wege nachlieferung lieferanten neu gelieferte nachgebesserte teile beginnt verjhrungsfrist neu laufen nr satz aezb berufungsgericht ebenfalls wirksam angesehen begrndung ausgefhrt klausel unterliege gem abs satz bgb schon inhaltskontrolle rechtsvorschriften abweiche geltung schuldrechtsmodernisierungsgesetzes sei davon auszugehen nachlieferung kaufsache wegen mangels neue verjhrungsfrist gang setze nachlieferung gem abs bgb sei unumstritten gesetzesmaterialien bten anhaltspunkt dafr schuldrechtsmodernisierungsgesetz insoweit nderung rechtslage beabsichtigt sei ebenso sprchen wortlaut sinn zweck gesetzes fr ergebnis falle nachlieferung ursprngliche verjhrungsfrist weiterliefe knnte fhren kufer umstnden kaum zeit fr angemessene prfung nachgelieferten sache verbliebe dadurch wrde neu eingefhrte institut nacherfllung deutlich entwertet auerdem seien kaum flle vorstellbar denen nacherfllung aufgrund mngelrge zugleich anerkenntnis verkufers sehen sei nr satz aezb geregelte rechtsfolge ergebe daher schon abs nr bgb nachlieferungen kulanz erfasse klausel kundenfeindlichsten auslegung schon wegen stellung innerhalb gewhrleistung regelnden nr aezb schlielich sei klausel unklar sinne abs satz bgb erfasse eindeutig flle nachlieferung wegen mngeln beurteilung greift revision klgers erfolg mngelbeseitigungsmanahmen versuche verkufers gesetzlichen regelung hemmung bgb abs bgb analog neubeginn abs nr bgb bgb verjhrung mngelansprche kufers fhren hngt davon ab betreffenden manahmen bercksichtigung umstnde einzelfalls konkludentes anerkenntnis mngelbeseitigungspflicht verkufers anzusehen entgegen auffassung berufungsgerichts keineswegs regelmig anzunehmen verkufer sicht kufers kulanz gtlichen beilegung streits bewusstsein handelt mngelbeseitigung verpflichtet erheblich hierbei umfang dauer kosten mngelbeseitigungsarbeiten senat urteil juli viii zr wm njw ii nachw urteil juni viii zr wm njw ii hiervon weicht klausel erheblichem mae nachteil lieferanten beklagten ab wortlaut neulieferung nachbesserung gelieferten teils rcksicht deren umfang dauer kosten verjhrungsfrist fr neu gelieferten nachgebesserten teile erneut gang setzen eingeschlossen fall geringfgiger mangel gelieferten teils lieferanten nennenswerten aufwand nachbesserung ersatzlieferung beseitigt mngelbeseitigung deshalb kufersicht konkludentes anerkenntnis mngelbeseitigungspflicht werten ausdrcklicher vorbehalt lieferanten behaupteten mangel rcksicht geringfgigen beseitigungsaufwand kulanz vermeidung streitigkeiten interesse fortbestands lieferbeziehung beseitigen knnte wortlaut klausel neubeginn verjhrung verhindern regelung benachteiligt lieferanten beklagten unangemessen beklagte einseitige vertragsgestaltung missbruchlich eigene interessen kosten vertragspartner durchzusetzen versucht vornherein deren belange hinreichend bercksichtigen angemessenen ausgleich zuzugestehen vgl bghz st rspr klausel wegen unangemessenen benachteiligung lieferanten beklagten insgesamt unwirksam berufungsgericht zutreffend ausfhrt durchaus flle denkbar denen nacherfllungsmanahmen lieferanten folge verjhrung bgb unbeschrnkt neu beginnt lieferung ersatzsache bgb mag sogar regel nachbesserung gegenber sofern berhaupt neubeginn verjhrung bewirken vermag regelmig insoweit einfluss verjhrung bgb mangel folgen mangelhaften nachbesserung handelt nher haas haas medicus rolland schfer wendtland neue schuldrecht kap rdnrn danach notwendige differenzierung anlass umfang neubeginns ver jhrung kommt klausel ausdruck lsst abtrennung unwirksamen teils abs bgb erreichen streichung wrter nachgebesserte wrde klausel rahmen angemessenen insofern berschreiten unterschiedslos nachlieferung rcksicht umfang kosten neubeginn verjhrung fr neu gelieferten teile folge htte iii klausel vermutet mangel bereits zeitpunkt gefahrbergangs vorhanden seit gefahrbergang mehr monate vergangen nr satz aezb auffassung berufungsgerichts unwirksam fr kaufmnnischen verkehr geltenden grundgedanken nr bgb zuwiderlaufe lasten lieferanten getroffene beweislastregelung beiderseitigen gefahr risikobereichen entspreche beweislast fr umstnde verantwortungsbereich verwenders lgen knne wirksam gegner auferlegt frage mangelfreiheit knne fr relativ kurzen zeitraum lieferung lieferanten zugeordnet klausel vorgesehene frist zwlf monaten sei dafr deutlich lang bemessen rechtsgedanken bgb knne beklagte berufen norm stelle reines verbraucherschutzrecht dar grund darin finde unternehmen regel bessere erkenntnismglichkeiten verbraucher htten beurteilung greift revision beklagten erfolg klauseln gegner verwenders beweislast fr umstnde auferlegen verantwortungsbereich verwenders zuzurechnen benachteiligen gegner klauselverwenders unangemessen daher unwirksam gilt fr verwendung gegenber verbrauchern fr ausdrckliche klauselverbot nr lit bgb eingreift stndigen schon inkrafttreten agbgesetzes entwickelten rechtsprechung bundesgerichtshofs fr kaufmnnischen verkehr bghz bgh urteil februar vii zr njw ii urteil mrz viii zr njw ii jeweils nachw zustimmend hensen ulmer brandner hensen agbg aufl nr rdnr wolf wolf horn lindacher agbg aufl nr rdnr mnchkommbgb basedow bd aufl nr rdnr becker bamberger roth bgb nr rdnr erman roloff bgb aufl rdnr besteht veranlassung rechtsprechung abzurcken beweislastregeln besonderem mae ausprgungen gerechtigkeitsgebots hensen aao verkehr unternehmen geltung beansprucht umstand gesetzgeber bgb fr flle verbrauchsgterkaufs beweislastumkehr lasten verkufers geregelt rechtfertigt entgegen auffassung revision beklagten schluss entsprechende beweislastumkehr allgemeinen geschftsbedingungen knne unangemessen vorschrift bgb nationale gesetzgeber vorgabe gemeinschaftsrechtlichen verbrauchsgterkaufrichtlinie umgesetzt bezweckt schutz verbrauchers rumt gesichtspunkt hinblick darauf vorrang unternehmen regel bessere erkenntnismglichkeiten verbraucher bt drucks besondere interessenlage verhltnis beklagten lieferanten gegeben beklagte befindet gegenber lieferanten deshalb verbraucher vergleichbaren schutzbedrftigen lage lieferanten bezug mngel bessere erkenntnismglichkeiten mgen beklagte revision geltend macht ausschlielich serienprodukte verkauft vielzahl unterschiedlicher produkte vertreibt erwartet wareneingangskontrolle hinblick untersuchungs rgeobliegenheit hgb organisiert sachmngel unbemerkt bleiben iv klausel dringenden fllen berechtigt mngel kosten lieferanten beseitigen beseitigen lassen ersatz beschaffen nr aezb berufungsgericht fr unwirksam gehalten begrndung ausgefhrt klausel ermgliche beklagten umfassende manahmen beseitigung mngeln ersatzbeschaffung verschulden lieferanten ankomme fristsetzung mahnung gewarnt msse jedenfalls kumulation verzichts fristsetzung verschulden trage berechtigten interessen lieferanten mehr rechnung korrektiv gestalt angemessenen haftungsbegrenzung lasse klausel vermissen berechtigte interessen beklagten regelung rechtfertigen knnten seien erkennen sei schwer vorstellbar geschftskreis beklagten gewhrleistungsfllen rasch abhilfe geschaffen msste herantreten lieferanten mehr mglich sei beurteilung hlt angriffen revision beklagten ebenfalls stand soweit revision rgt berufungsgericht verkannt schon dringenden fall fehle mglich sei lieferanten wegen mangelhaften lieferung frist setzen heranzutreten vertritt verstndnis klausel weiten generalklauselartigen bedeutung begriffs dringender fall jedenfalls verbandsprozess kundenfeindlichste auslegung mageblich einklang bringen zeigt brigen revision angefhrten verdeutlichenden beispielsfall beklagte klausel zwischenzeitlich erweitert danach dringender fall insbesondere anzunehmen aufgrund besonderen eilbedrftigkeit verhltnis gewhrleistungspflicht lieferanten besonders hoher schaden erwarten ergnzung beschrnkt weder sprachlich inhaltlich flle denen wegen besonderer dringlichkeit mehr mglich lieferanten mangel drohenden schaden unterrichten kurze frist eigenen abhilfe setzen erfasst klausel somit flle denen lieferanten trotz eilbedrftigkeit gelegenheit nacherfllung gegeben ansprche schadensersatz statt leistung erfolglosen ablauf angemessen kurzen frist nacherfllung nr bgb abhngen entfernt klausel weder fristsetzung unterrichtung lieferanten erforderlich weit gesetzlichen regelung deren wesentlichen grundgedanken mehr vereinbaren deshalb gem abs nr abs satz bgb unwirksam klausel lieferant fr unverschuldete rechtsmngel einzustehen fall berechtigt schadensersatz gem bgb geltend nr satz aezb auffassung berufungsgerichts wirksam stehe fhrt weder rechtsgedanke nr bgb wille gesetzgebers entgegen frhere unterschiedliche behandlung sach rechtsmngeln beseitigen materialien schuldrechtsmodernisierungsgesetz hervorgehende wille gesetzgebers knne dahin verstanden festschreibung ausschlielich verschuldensabhngigen schadensersatzhaftung fr rechtsmngel wesentlicher grundgedanke gesetzlichen neuregelung sinne abs nr bgb sei unangemessene benachteiligung sinne abs bgb sei festzustellen dagegen spreche schon umstand klausel rechtslage entspreche geltung abs bgb fr mehr einhundert jahre bestand gehabt sachlich sei regelung deswegen gerechtfertigt rechtsmngel sachmngel fr kufer schwer erkennen seien typischerweise sei verkufer mehr ber herkunft vorgeschichte kaufgegenstandes bekannt kufer vertretbar erscheine verkufer haftungsrisiko fr rechtsmngel aufzuerlegen un kaufrecht kenne verschuldensunabhngige schadensersatzhaftung verkufers fr rechtsmngel beurteilung erhobenen rgen revision klgers erfolg klausel gem abs nr abs satz bgb unwirksam wesentlichen grundgedanken gesetzlichen regelung abweicht vereinbaren wesentlicher grundgedanke gesetzlichen regelung sinne abs nr bgb verpflichtung schadensersatz regelmig schuldhaftem verhalten besteht allgemeine grundsatz haftungsrechts gilt ausdruck gerechtigkeitsgebotes gleichermaen fr vertragliche fr gesetzliche ansprche bghz allerdings sieht gesetz fr bestimmte ausnahmetatbestnde verschuldensunabhngige haftung zhlt neben speziell geregelten fllen gefhrdungshaftung verschuldensunabhngige einstandspflicht verkufers fr kufer garantierte beschaffenheit kaufsache fr verkufer bernommenes beschaffungsrisiko abs satz halbs bgb verschuldensunabhngige schadensersatzpflicht fr rechtsmngel kaufgegenstands trifft verkufer gesetzlichen regelung mithin insoweit kaufvertrag beschaffenheitsgarantie fr freiheit rechtsmngeln bernommen hiervon weicht klausel ab schlechthin verschulden lieferanten unabhngige schadensersatzpflicht fr rechtsmngel statuiert klausel lsst berlegung rechtfertigen ergebnis bernahme beschaffenheitsgarantie lieferanten fr freiheit liefergegenstands rechtsmngeln blickwinkel hlt klausel inhaltskontrolle stand generelle regelung agb verkufer fr vereinbarte beschaffenheit kaufsache garantie bernimmt benachteiligt verkufer unangemessen risiko unbersehbaren schadensersatzhaftung aussetzt hensen aao anhang rdnr wolf aao rdnr westphalen aao rdnr thamm hesse bb vgl bghz ff klausel gesetzlichen regelung entspricht januar gegolten unerheblich westphalen aao rdnr soweit frhere recht garantiehnliche haftung verkufers fr rechtsmngel vorsah vgl damaligen meinungsstand soergel huber bgb aufl rdnr ff gesetzgeber schuldrechtsmodernisierungsgesetzes haftungssystem bewusst abgerckt unterschiedliche haftung verkufers fr sach fr rechtsmngel angeglichen nderung gesetzlichen rechtsmngelhaftung beim kauf inhaltskontrolle einschlgiger haftungsklauseln unbercksichtigt bleiben hherrangige interessen beklagten klauselverwenderin ausnahmsweise begrndung verschuldensunabhngigen schadensersatzhaftung allgemeinen geschftsbedingungen rechtfertigen knnten bghz gegeben berufungsgericht hervorgehobene gesichtspunkt rechtsmngel sachmngel fr kufer schwer erkennbar seien feststellung schwieriger aufwndiger gestalte je fter ber gegenstand hersteller letztverkufer verbraucher verfgt verkufer typischerweise mehr ber herkunft vorgeschichte kaufgegenstandes bekannt sei kufer mag berech tigung annahmen unterstellt dafr sprechen prfung frage lieferant rechtsmangel wegen verschuldens vertreten treffende sorgfaltspflicht hohe anforderungen stellen statuierung generell verschuldensunabhngigen rechtsmngelhaftung vermag dagegen rechtfertigen vi klausel verjhrung unserer mngelansprche betrgt falle rechtsmngeln jahre lieferung nr satz aezb berufungsgericht fr wirksam gehalten begrndung ausgefhrt klausel stehe widerspruch wesentlichen grundgedanken gesetzlichen regelung abweiche abs satz bgb sei schuldrechtsmodernisierungsgesetz verjhrungsfrist fr regelverjhrung deutlich verkrzt worden neue vorschrift abs bgb gesetzesmaterialien deutlich machten sei gesetzgeber andererseits darum gegangen verjhrungsrecht dispositionsfreiheit gewhren privatautonomen gestaltung zugnglichen bereich erweitern festlegung zehnjhrigen verjhrungsfrist fr ansprche wegen rechtsmngeln benachteilige lieferanten beklagten unangemessen sinne abs satz bgb folge schon daraus altem recht rechtsmngeln verjhrungsfrist jahren gegolten neue recht abs nr bgb fr bestimmte rechtsmngel verjhrungsfrist jahren kenne ebenfalls unbedenklich sei klausel fr verjhrungsbeginn zeitpunkt lieferung anknpfe beurteilung greift revision klgers erfolg klausel benachteiligt lieferanten beklagten unangemessen wesentlichen grundgedanken gesetzlichen regelung abweicht vereinbaren abs satz abs satz bgb abs nr bgb betrgt verjhrungsfrist fr mngelansprche beim kauf beweglicher sachen fr rechtsmngel regelmig zwei jahre davon macht gesetz ausnahmen fr sonderfall eviktionshaftung abs nr lit bgb fr fall arglist verkufers abs bgb denen rechtfertigung generellen verlngerung verjhrungsfrist fr rechtsmngelhaftung herleiten lsst fr regelfall fhrt klausel verfnffachung gesetzlichen verjhrungsfrist rechtsmngeln entfernt dadurch weit gesetzlichen regelung deren wesentlichen grundgedanken mehr vereinbaren fr ansprche kufers wegen rechtsmangels frherem recht damalige lngere regelverjhrungsfrist jahren galt vermag weit gehende abweichung geltenden gesetzlichen regelung rechtfertigen gerade wesentlichen reformziele schuldrechtsmodernisierungsgesetzes unterschiedlichen rechtsfolgen sach rechtsmngeln hinsichtlich verjhrung kauf werkvertrag beseitigen btdrucks vii klausel fr rckgriffsansprche wegen mangelbehafteter ware bgb gilt gesetzliche regelung jedoch folgenden ergnzungen rckgriffsanspruch steht lieferanten verbrauchsgterkauf handelt knnen lieferanten schadensersatzansprchen aufwendungsersatzansprchen belasten entsprechend abs bgb abnehmer geltend macht nr satz aezb berufungsgericht fr unwirksam gehalten begrndung ausgefhrt klausel bezweckte erstreckung regressregelung bgb flle verkaufs unternehmer sei wesentlichen grundgedanken schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vereinbaren deshalb gem abs nr bgb unwirksam vorschriften bgb dienten umsetzung art verbrauchsgterkaufrichtlinie sollten verhindern beim verbrauchsgterkauf einzelhndler volle risiko anwendung ff bgb tragen msse intention gesetzgebers knne beklagte fr flle verkaufs unternehmer berufen beklagten praktischen grnden mglich sei verkauf festzustellen dokumentieren verbrauchsgterkauf handele sei allein verantwortungsbereich wurzelnder umstand pau schale anwendung bgb unterschiedslos verkufe beklagten rechtfertigen knne zudem fhre anwendbarkeit abs bgb ber bgb beweislastumkehr hinblick klauselverbot nr bgb zugrunde liegenden rechtssatz vertragspartner verwenders kaufmnnischen verkehr unangemessen benachteilige abs satz bgb beurteilung wendet revision beklagten vergeblich rckgriffsregelung bgb gilt berufungsgericht richtig gesehen revision zweifel zieht zugunsten letztverkufers gegebenenfalls vorlieferanten bewegliche sache verbraucher verkauft abs satz bgb verhindern einzelhndler nachteile verbesserten verbraucherschutzes allein tragen mangel kaufsache verantwortungsbereich entstanden btdrucks gesetzgeberischen grundgedanken ausgleichs spezifisch verbraucherschutzrechtlicher nachteile einzelhandels beim verbrauchsgterkauf gesetzgeber bewogen rckgriffsregelung allein fr verbrauchsgterkauf vorzusehen weicht klausel einbeziehung smtlicher verkaufsgeschfte beklagten ab dafr legitimes interesse beklagten erkennen hierfr angefhrte umstand praktische schwierigkeiten bereiten wrde jeweils festzustellen dokumentieren abnehmer verbraucher unternehmer wurzelt worauf berufungsgericht recht hingewiesen allein verantwortungsbereich rechtfertigung dafr dienen lieferanten fr fall verkaufs unternehmer rckgriffsregelung unterwerfen deren nachteile gesetz lieferanten verbesserten verbraucherschutzes willen zumutet viii klausel lieferant bernimmt haftung dafr liefergegenstand frei rechten dritter deutschland sofern hierber unterrichtet bestimmungsland nr satz aezb berufungsgericht fr wirksam gehalten sei ausgefhrt wegen mangelnder bestimmtheit begriffs rechte dritter intransparent stelle erkennbar speziellere regelung verhltnis nr aezb dar sei hinblick begrndung verschuldensunabhngigen haftung ebenso wenig beanstanden getroffene regelung beurteilung hlt angriffen revision klgers stand klausel begrndet fr verbandsprozess mageblichen kundenfeindlichsten auslegung berufungsgericht beide parteien ausgehen uneingeschrnkte verschuldensunabhngige haftung lieferanten fr freiheit liefergegenstands rechten dritter bereits oben ausgefhrt worden allgemeinen geschftsbedingungen wirksam statuiert ix klausel falle verletzung gewerblichen schutzrechten lieferant ersatz hieraus entstehenden schden verpflichtet nr satz aezb auffassung berufungsgerichts beanstanden begrndung verschuldensunabhngigen haftung ausgefhrt sei unangemessen eigenem verschulden beklagten seien mngelansprche lieferanten gem bgb ausgeschlossen aufnahme bestimmung entsprechenden regelung text klausel bedrfe hiergegen wendet revision klgers erfolg bereits oben ausgefhrt worden uneingeschrnkte verschuldensunabhngige haftung lieferanten fr freiheit liefergegenstands rechten dritter allgemeinen geschftsbedingungen wirksam begrndet gilt fr gewerbliche schutzrechte klausel falle berechtigt kosten lieferanten inhaber schutzrechte erforderliche genehmigung lieferung inbetriebnahme benutzung weiterveruerung usw liefergegenstandes erwirken brigen gilt ziffer aezb nr satz aezb berufungsgericht ebenfalls fr wirksam gehalten begrndung ausgefhrt klausel verstoe transparenzgebot begriff erforderlichkeit sei unbestimmter rechtsbegriff konkretisierung einzelfall bedrfe bezugnahme nr satz aezb durchaus zugnglich sei klausel sei wegen verwendung wortes usw intransparent vier vorangestellten begriffe hinreichend umrissen eingegrenzt erlutert benachteilige lieferanten beklagten dadurch unangemessen fr unbersehbares haftungsrisiko begrnde schadenstiftendes schadenerhhendes verhalten beklagten etwa abschluss weit berteuerten lizenzvertrages seien lieferanten bgb hinreichend geschtzt beurteilung hlt angriffen revision klgers stand klausel lieferanten beklagten schon wegen intransparenz unangemessen benachteiligt abs satz bgb bedarf entscheidung hlt inhaltskontrolle jedenfalls deswegen stand beklagte klausel revision recht beanstandet mglichkeit erffnet ber kopf lieferanten hinweg schutzrechtsinhaber kosten lieferanten vereinbarungen treffen fr lieferanten deutlich nachteiliger knnen etwa rcknahme wegen verletzung gewerblichen schutzrechts mangelhaften ware erstattung kaufpreises ersatz beklagten rechtsmangel entstandenen schadens auseinandersetzung angeblichen schutzrechtsinhaber ber existenz umfang geltungsbereich behaupteten schutzrechts ber hhe angemessenen lizenzgebhr fr lieferanten zumindest erschwert beklagte mglichkeiten gebrauch macht klausel erffnet klausel aufgezeigten interessen lieferanten rcksicht nimmt einseitig allein interessen beklagten geltung bringt benachteiligt vertragspartner beklagten entgegen geboten treu glauben unangemessen vgl bghz daher gem abs satz bgb unwirksam xi klausel lieferant verpflichtet anforderung vorlieferanten mitzuteilen genehmigen lassen sowie deren qualifikation nachzuweisen nr aezb berufungsgericht fr unwirksam gehalten begrndung ausgefhrt klausel stelle gerechtfertigten einbruch recht eingerichteten ausgebten gewerbebetrieb geschtzten vertragsbeziehungen lieferanten dar begrnde fr gefahr lieferbeziehung gedrngt sei erforderlich beklagte gelieferten produkte ohnehin wegen bestimmung hgb prfen msse sei ferner unausgewogen beklagte lieferanten vertraulichkeit verlange hiergegen erhobenen rgen revision beklagten bleiben erfolg klausel benachteiligt lieferanten beklagten entgegen geboten treu glauben unangemessen infolge gem abs satz bgb unwirksam revision hinreichende rechtfertigung fr verlangen bekanntgabe sublieferanten lieferanten daraus herleiten hohe qualittsniveau sortiments insbesondere technischen gerten kenntnis kontrolle vorlieferanten gesichert knne andernfalls macht geltend knnte deutscher lieferant aufgrund bekannten qualitt ausgesucht worden sei anschlieend liefernden produkte billiglohnland fertigen wodurch qualittsrisiko erhhe erwgung lsst verpflichtung lieferanten vorlieferanten bekannt geben beklagten genehmigen lassen rechtfertigen qualittsrisiken produktion technischer gerte billiglohnlndern verbunden mgen beklagte einfachem wege dadurch vermeiden lieferanten vertragsabschluss abreden ber produktionsort trifft offenlegung lieferbeziehungen lieferanten bedarf weitere rechtfertigung fr klausel revision daraus herleiten beklagte kenntnis vorlieferanten genehmigungserfordernis risiko verringern knne wegen insolvenz vorlieferanten beliefert interesse vermag schwerwiegenden eingriff geschftlichen beziehungen lieferanten rechtfertigen revision sieht rechtfertigung klausel schlielich darin beklagte risiko produkthaftung kontrolle zuverlssigkeit vorlieferanten entgehen knne zulieferer dritt lndern hufig zurckgegriffen knne risiko lsst dadurch vermeiden beklagte lieferanten vertragsabschluss abreden ber herkunft zulieferteilen trifft offenlegung lieferbeziehungen lieferanten bedarf xii berufungsurteil somit aufzuheben soweit berufungsgericht berufung beklagten klage unterlassung verwendung klauseln abgewiesen abs zpo rechtsstreit insoweit endentscheidung reif sodass senat abschlieend sache entscheiden abs zpo klage hinsichtlich genannten klauseln begrndet berufung beklagten klage insoweit stattgebende urteil landgerichts zurckzuweisen bezglich klausel revision klgers unbegrndet daher zurckzuweisen revision beklagten hinsichtlich klauseln unbegrndet daher vollem umfang zurckzuweisen dr deppert dr beyer dr wolst ball hermanns vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober richter keukenschrijver richterin mhlens richter grning dr grabinski hoffmann beschlossen erinnerung kostenansatz dezember zurckgewiesen grnde antragstellerin begehrt prozesskostenhilfe antrag wurde erster instanz abgelehnt dagegen eingelegte sofortige beschwerde wurde landgericht zurckgewiesen sodann landgericht gerichteten schriftsatz oktober legte beschluss landgerichts rechtsbeschwerde beim rechtsbeschwerdegericht antrag beschluss landgerichts aufzuheben landgericht wies darauf rechtsbeschwerde beim beschwerdegericht einzureichen sei bat mitteilung ja gericht rechtsbeschwerde bermittelt solle woraufhin antragsstellerin weiterleitung bundesgerichtshof bat hinweis geschftsstelle unstatthaftigkeit rechtsbeschwerde vertrat antragstellerin ansicht rechtsmittel sei wege auslegung gegenvorstellung umzudeuten geschftsstelle rcknahme rechtsbeschwerde gewertet hierfr anfallenden kosten angesetzt dagegen eingelegte erinnerung zulssig unbegrndet beschwerdeentscheidung eingereichten schriftsatz erkennen rechtsbeschwerde eingelegt sptestens antragsstellerin weiterleitung bundesgerichtshof bat ursprnglichen adressierung landgericht hinweis dafr entnehmen antragstellerin wahrheit gegenvorstellung einreichen rechtsanwltin kenntnis einschlgigen begrifflichkeiten erwarten eingereichte schriftsatz oktober daher sinne rechtsbeschwerde verstanden infolge rcknahme rechtsbeschwerde gebhr nr kostenverzeichnisses angefallen fr gehrsverletzung bundesgerichtshof erkennbar keukenschrijver mhlens grabinski grning hoffmann vorinstanzen ag wiesbaden entscheidung lg wiesbaden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg mai verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen feststellung verletzung schweigepflicht bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterin roggenbuck richter seiters sowie rechtsanwlte prof dr ster dr kau mai beschlossen antrag klgers zulassung berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen september abgelehnt klger trgt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde klger bezirk rechtsanwaltskammer rechtsan waltschaft zugelassen schreiben juli teilte beklagte rechtsanwaltskammer rahmen anhngi gen aufsichtsverfahrens verdacht ergeben klger whrend laufenden gerichtsverfahrens schriftstze dritten einsicht vorgelegt mithin schweigepflicht verstoen rechtsanwaltskammer daraufhin klger eingeleitete verfahren mitt lerweile eingestellt klage begehrte klger feststellung beklagte anzeige rechtsanwaltskammer betreffend klger unzustndige behrde gehan delt anzeige schweigepflicht verletzt klger flschlich straftat bezichtigt ferner begehrte klger akteneinsicht unterlagen vorgnge beklagten zusammenhang schreiben juli klagantrag auskunftserteilung ber anlass schreibens klagantrag vollstndigkeit vorzulegenden unterlagen richtigkeit ausknfte beklagte eides statt versichern klagantrag anwaltsgerichtshof klage abgewiesen nunmehr beantragt klger zulassung berufung urteil anwaltsgerichtshofs ii antrag klgers satz brao abs vwgo statthaft brigen zulssig bleibt jedoch erfolg ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen urteils satz brao abs nr vwgo bestehen zulassungsgrund setzt voraus einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlssigen argumenten frage gestellt bgh beschluss juni anwz brfg bghz rn bverfge bverfg nvwz nvwz rr njw vgl ferner bverwg nvwz rr schmidtrntsch gaier wolf gcken anwaltliches berufsrecht brao rn klagantrge aa anwaltsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen erhobene feststellungsklage unzulssig klger erforderlichen interesse begehrten gerichtlichen feststellung fehlt feststellungsinteresse besteht zunchst gesichtspunkt wiederholungsgefahr voraussetzung insoweit nahe liegende mglichkeit besteht wesentlichen vergleichbarer notwendig identischer fall eintreten behrde vergleichbar reagieren fall klger zukunft bezirk beklagten beruf ausben jedoch konkret erwarten umstnde schreiben juli gefhrt wesentlichen gleichen voraussetzungen wiederholen klger seinerseits aufsichtsverfahren mitglied beklagten angestoen dabei vorgelegten schreiben ergab verdacht verschwiegenheitspflichtverletzung klgers entgegen auffassung klgers kommt darauf beklagte umstnden bekannt gewordene pflichtverletzungen nichtmitgliedern zukunft zustndigen rechtsanwaltskammern bekannt bezugspunkt wiederholungsgefahr allein konkrete vorgehen klger bekanntmachungsmglichkeit allgemein erforderliche feststellungsinteresse ergibt rehabilitationsinteresse klgers insoweit erforderlich ursprnglich angegriffenen manahme diskriminierende wirkung geht erledigung fortwirkt voraussetzungen liegen anwaltsgerichtshof zutreffend ausgefhrt schlielich vermag klrung ffentlich rechtlicher vorfragen vorbereitung schadensersatzanspruchs feststellungsinteresse sinne abs vwgo begrnden klger weiteres mglich begehren sofort leistungsklage schadensersatz geltend wesentlicher grundrechtseingriff persnlichkeitsrecht berufsausbungsfreiheit klgers erkennbar schreiben beklagten rechtsanwaltskammer juli belastete klger unzumutbarer weise beruf rechtsanwalts unterliegt interesse rechtsstaatlichen rechtspflege auflagen beschrnkungen rechtsanwaltskammer eingeleitete verfahren klger diente prfung berufsordnung eingehalten bb hilfserwgungen anwaltsgerichtshofs un begrndetheit klagantrge zutreffen danach dahinstehen ergebnis bestehen insoweit bedenken richtigkeit entscheidung rechtsanwaltskammer krperschaft ffentlichen rechts somit behrde grundstzlich berechtigt anhaltspunkte fr umstnde einleitung rgeverfahrens anwaltsgerichtlichen verfahrens rechtfertigen knnen zustndigen rechtsanwaltskammer mitzuteilen ergibt abs brao vgl bhnlein feuerich weyland brao aufl rn dafr spricht stellung rechtsanwaltskammer system berufsrechtlichen aufsicht anwaltsgerichtshof klagantrag zutreffend ausgefhrt rechtsanwaltskammer aufsichtsverfahren amts wegen betreiben rtlich zustndig fr rechtsanwlte bezirks vgl abs nr brao verfahren mitglieder rechtsanwaltskammern kammern abzugeben vgl hartung henssler prtting brao aufl rn fr zulssigkeit weitergabe personenbezogener daten spricht regelung abs brao wonach rechtsanwalt mitglied berufskammer freien berufs rechtsanwaltskammer personenbezogene daten ber rechtsanwalt zustndige berufskammer bermitteln darf soweit kenntnis information sicht bermittelnden stelle erfllung aufgaben berufskammer zusammenhang zulassung beruf einleitung rgeverfahrens berufsgerichtlichen verfahrens erforderlich zulssigen weitergabe daten liegt naturgem schweigepflichtsverletzung darber hinausgehende umstnde schweigepflichtsverletzung begrnden knnten hinsichtlich schreibens beklagten juli ebenso wenig ersichtlich dadurch begangene falsche verdchtigung beklagte aufsichtsverfahren klger eingeleitet verpflichtet datenbermittlung rechtsanwaltskammer anzuhren besondere umstnde abs satz brao datenbermittlung entgegengestanden htten klger vorgetragen klagantrag ernsthafte zweifel richtigkeit urteils insoweit ersichtlich klger trgt anhaltspunkte dafr beklagte auer personalakte kammermitglieds dr gesonderten aktenvorgang fr klger fhrt anspruch akteneinsicht personalakte rechtsanwalts dr brao klger recht akteneinsicht initiierte beschwerdeverfahren dr regelung abs brao unschwer ergibt soweit schriftstcke akte dr klger betreffen schreiben beklagten februar vorgelegt worden klagantrge zulassungsantrag zeigt gesichtspunkte ausfhrungen urteil anwaltsgerichtshofs frage stellen knnten rechtssache weist besondere tatschliche rechtliche schwierigkeiten satz brao abs nr vwgo wegen erheblich ber durchschnitt liegenden komplexitt verfahrens grunde liegenden rechtsmaterie tatschlicher rechtlicher hinsicht normale ma unerheblich berschreitende schwierigkeiten verursacht blichen verwaltungsgerichtlichen streitigkeiten deutlich abhebt bgh beschlsse mrz anwz brfg rn september anwz brfg rn jeweils voraussetzungen mssen begrndung trags zulassung berufung dargelegt satz brao abs satz vwgo erblickt antragsteller schwierigkeiten falles darin angefochtene entscheidung bestimmte tatschliche aspekte eingegangen erhebliche rechtsfragen unzutreffend beantwortet verlangt gesichtspunkte nachvollziehbarer weise darstellt schwierigkeitsgrad plausibel macht bverfg nvwz bgh beschluss november notz brfg rn schmidt rntsch gaier wolf gcken anwaltliches berufsrecht brao rn davon ausgehend fehlt vorliegend erforderlichen darlegung rechtlichen tatschlichen grnden beruhenden erhhten schwierigkeitsgrads rechtssache klger zulassungsgrund lediglich umfangreichen vorangegangenen ausfhrungen bezug genommen explizit aufzuzeigen rechtsstreit komplexe tatsachen rechtsfragen aufwirft beurteilung erschweren rechtssache grundstzliche bedeutung satz brao abs nr vwgo zulassungsgrund gegeben rechtsstreit entscheidungserhebliche klrungsbedrftige klrungsfhige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fllen stellen deshalb abstrakte interesse allgemeinheit einheitlichen entwicklung handhabung rechts berhrt bgh beschlsse februar anwz brfg rn mrz anwz brfg rn mrz zr bghz bverfg nvwz bverwg nvwz schlssigen darlegung grundstzlichen bedeutung gehren ausfhrungen klrungsbedrftigkeit klrungsfhigkeit aufgeworfenen rechtsfrage sowie bedeutung fr unbestimmte vielzahl fllen auswirkung allgemeinheit begrndet warum korrigierendes eingreifen berufungsgerichts erforderlich inwieweit klger geltend gemachten verfahrensverste sinne grundstzliche bedeutung aufweisen dargelegt frage klger explizit sowohl klagantrag klagantrag klrungsbedrftig angefhrt nmlich rechtsanwaltskammer informationen beruflichem fehlverhalten nichtmitgliedern zustndige kammer leiten darf vorliegend entscheidungserheblich rechtsfrage grundstzlicher bedeutung zusammenhang klagantrag zeigt zulassungsantrag klger geht argumentation unzutreffenden voraussetzung beklagte personalakte fr fhre klger verfahrensfehler dargelegt entscheidung anwaltsgerichtshofs beruhen satz brao abs nr vwgo gerichtliche entscheidung stellt unzulssige berraschungsentscheidung dar gericht dahin errterten rechtlichen tatschlichen gesichtspunkt grundlage entscheidung macht rechtsstreit wendung gibt beteiligten bisherigen verlauf verfahrens rechnen brauchten art abs gg folgt grundstzliche verpflichtung gerichts bereits entscheidung rechtsauffassung hinzuweisen entsprechende hinweispflicht gerichts setzt vielmehr voraus entscheidung rechtliche sichtweise bestimmte bewertung sachverhalts abstellen gewissenhafter kundiger prozessbeteiligter bisherigen verlauf verfahrens bercksichtigung vielfalt vertretbarer rechtsauffassungen rechnen braucht vgl bverwge rn voraussetzungen liegen vortrag klgers frage vorhandenseins feststellungsinteresses klagantrgen gegenstand entscheidung wrde lag hand klger rechnen anwaltsgerichtshof frage endgltiger beratung gegebenenfalls beurteilen knnte hinweis vorsitzenden zumal berufsrechtliche verfahren klger zwischenzeitlich eingestellt worden klger schlielich vortrag fehlenden hinweis gehindert sei nachgeholt vgl bgh beschluss september anwz brfg rn rge klgers gericht richtige form antragstellung hingewiesen betrifft hilfserwgungen anwaltsgerichtshofs denen urteil beruht klger rechtsanwalt zudem anwaltlich vertreten darf brigen erwartet lage klagantrge entsprechend anliegen formulieren soweit klger verletzung rechtlichen gehrs rgt antrge akteneinsicht gericht ignoriert worden seien gericht vorliegende verfahrensakte beklagten zurckgesandt worden sei verfgung stellen bereits hinreichend substanziiert dargelegt angegriffene entscheidung hierauf beruhen rge versagt sache stellvertretenden vorsitzenden beklagte zurckgesandten akten ersichtlich personalakten rechtsanwalts dr anspruch klgers einsicht akten bestand klger betreffenden aktenvorgnge beklagten wurden schriftsatz februar gericht vorgelegt verfgung april wurden verfahrensbevollmchtigten akten einsichtnahme bersandt anwaltsgerichtshof verhandlung ffentlicher sitzung durchgefhrt fehlerhafte bezeichnung sache aushang sitzungssaal interessierte person anwesenheit verhandlung abgehalten worden zulassungsantrag behauptet enthlt ausfhrungen inwieweit verfahrensversto urteil ausgewirkt richterin dr whrend anhngigen befangen heitsantrags senatsvorsitzenden befugt rcksendung akten beklagte veranlassen zulassungsantrag hinreichend dargelegt ausfhrungen entnehmen frau dr stellvertretende vorsitzende entscheidenden senats angefochtenen urteil mitgewirkt brigen offensichtlich auszuschlieen urteil gergten verfahrensfehler beruht zulassungsantrag enthlt angaben klger unrichtig gergte zurckweisung vorsitzenden senats anwaltsgerichtshofs gerichteten ablehnungsgesuchs stellt zulassungsverfahren bercksichtigenden verfahrensfehler dar entscheidung abs brao abs vwgo beschwerde angefochten folglich gem abs brao satz vwgo zpo inhaltlichen berprfung berufungsgericht entzogen senatsbeschlsse dezember anwz brfg juris rn mrz anwz brfg rn september anwz brfg rn soweit klger verhalten vorsitzenden termin september begrndung befangenheitsvorwurfs heranzieht htte erneuten befangenheitsantrag stellen mssen abs brao abs vwgo zpo befangenheit richterin dr geltend klger zulassungsantrag erstmals iii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs brao abs gkg kayser roggenbuck ster seiters kau vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss kvr verkndet juni walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr raum prof dr meier beck dr strohn beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf juni zurckgewiesen betroffene kosten rechtsbeschwerdeverfahrens sowie zweckentsprechenden erledigung angelegenheit notwendigen kosten bundesnetzagentur einschlielich rechtsanwaltskosten tragen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde bundesnetzagentur fr elektrizitt gas telekommunikation post eisenbahnen nachfolgend bundesnetzagentur gem abs satz enwg verpflichtet bundesregierung juli bericht einfhrung anreizregulierung enwg vorzulegen vorbereitung berichts verfgung september ausknfte betreibern gasversorgungsnetzen ausnahme betreiber berregionaler fernleitungsnetze verlangt entgelte abs gasnev bilden dezember verffentlichte amtsblatt nr weiteres auskunftsverlangen folgendem inhalt gem abs nr verbindung abs energiewirtschaftsgesetzes enwg ergeht folgende entscheidung betreibern gasversorgungsnetzen sinne nr enwg aufgegeben kapitel datenliste anlage angeforderten angaben bercksichtigung datendefinitionen anlage auskunftsverlangen sptestens bundesnetzagentur bermitteln betreibern berregionalen gasfernleitungsnetzen entgelte abs verordnung ber entgelte fr zugang gasversorgungsnetzen gasnev bilden zudem aufgegeben kapitel datenliste anlage angeforderten angaben bercksichtigung datendefinitionen anlage auskunftsverlangen sptestens bundesnetzagentur bermitteln fr erteilung ausknfte ziffer ziffer genannten netzbetreiber datenerfassungsprogramm verwenden internetseite bundesnetzagentur download bereitgestellt entscheidung gilt verffentlichung amtsblatt bundesnetzagentur folgenden tag bekannt gegeben genannten anlagen verffentlicht abrufbar internetseite bundesnetzagentur adresse rechtsbehelfsbelehrung entscheidung beschwerde zulssig schriftlich binnen bekanntgabe entscheidung beginnenden frist monat bundesnetzagentur einzureichen fristwahrung gengt jedoch beschwerde innerhalb frist beschwerdegericht oberlandesgericht dsseldorf eingeht betroffene gastransportnetzgesellschaft infolge gem ff enwg geforderten entflechtung entstanden betreibt seit januar eigentum muttergesellschaft stehende berregionale gasfernleitungsnetz schreiben januar entgeltbildung abs gasnev angezeigt weigerte zunchst dezember verffentlichten auskunftsverlangen nachzukommen legte dagegen beschwerde beim oberlandesgericht dsseldorf nachdem antrag aufschiebende wirkung beschwerde anzuordnen zurckgewiesen worden olg dsseldorf wuw de betroffene whrend beschwerdeverfahrens verlangten daten vollstndig bermittelt betroffene beschwerdeverfahren beantragt verfgung bundesnetzagentur nr dezember aufzuheben bundesnetzagentur verurteilen betroffenen bermittelten daten mehr verwenden lschen oberlandesgericht beschwerde beschluss juni zurckgewiesen hiergegen richtet oberlandesgericht zugelassene rechtsbeschwerde betroffene beschwerdeverfahren gestellten antrge weiterverfolgt ii beschwerdegericht angenommen beanstandete auskunftsverlangen sowohl formeller materieller hinsicht rechtmig begrndung ausgefhrt angefochtene verfgung sei verffentlichung amtsblatt sowie internetseite gem abs satz abs vwvfg ordnungsgem bekannt gemacht worden auskunftsverlangen bundesnetzagentur handele zustellungspflichtige entscheidung abs enwg bestimmung finde schon systematischen stellung grundstzlich einzelfallbezogene regulierungsverfahren beschlusskammern anwendung ermittlungen auerhalb konkreter verwaltungsverfahren abs satz enwg vorsehe recht weise bundesnetzagentur darauf zustellung netzbetreiber richtenden allgemeinverfgung tatschlich mglich sei adressatenkreis stndigen vernderungen etwa umfirmierungen verlagerung netzbetriebs unterliege brigen fr abschlieend feststellbar sei grnden sei beanstanden bundesnetzagentur verfgenden teil abs vwvfg begrndung auskunftsverlangens amtsblatt verffentlicht sei ausreichend hinsichtlich einzelnen bermittelnden daten internetseite verwiesen worden sei massenverfahren sei ausreichend ffentliche bekanntmachung inhaltliche bezeichnung wesentlichen merkmale verfahrens getroffenen regelung enthalte brigen spreche enwg fr verffentlichungen bundesnetzagentur internetseite vorsehe dafr hierbei ebenfalls ortsbliche bekanntmachung abs vwvfg handele materiellrechtlicher hinsicht begegne angefochtene verfgung bedenken auskunftsanordnungen grundlage abs satz nr abs satz enwg unterlgen eingeschrnkten richterlichen berprfung bundesnetzagentur sei prfung vorbereitung erstellung berichts erforderlich sei weites ermessen eingerumt eigenverantwortliche umfassende planerische freiheit konzepterstellung bringe gegenstand gerichtlicher berprfung allein frage knne konkrete berichtsauftrag auskunftsverlangen rechtfertige sei auskunftsersuchen vergleichbaren gwb fall regulierungsbehrde erforderlichkeit ausknfte blick berichtsauftrag vertretbaren erwgungen bejaht zugrundelegung grundstze sei auskunftsverlangen bundesnetzagentur beschwerdegericht einzelnen ausgefhrt beanstanden verlangen stehe entgegen betriebs geschftsgeheimnisse bezogen deren preisgabe sei gesetzgeberischen wertung notwendig informationen erforderlich seien bundesregierung zeitnah konzept fr einfhrung umsetzung anreizregulierung vorzulegen geheimhaltungsbedrfnis auskunftspflichtigen brigen dadurch rechnung getragen daten befassten stellen verschwiegenheit verpflichtet einzelnen struktur kostendaten bericht unternehmensbezogen einflssen iii rechtsbeschwerde zulssig abs enwg findet rechtsbeschwerde beschlsse oberlandesgerichte statt hauptsache ergangen bestimmung abs enwg unterscheidet insofern regelung abs gwb brigen nachgebildet frage abs enwg beschrnkung hauptsache ergangenen beschlsse enthalten gesetzgebungsverfahren ebenso zuge gwb novelle parallelbestimmung abs gwb umstritten vgl nachweise gesetzgebungsverfahren salje enwg rdn novellierung gesetzes wettbewerbsbeschrnkungen vgl bt drucks vermittlungsausschuss vorschlag bundesrates entwurf neuen energiewirtschaftsgesetzes vorgesehenen wrter hauptsache erlassenen streichen aufgegriffen ausgeschlossen erscheint divergenz redaktionsversehen beruht salje enwg rdn rcksicht mgliche berlastung rechtsbeschwerdegerichts vermutet kommt eindeutigen gesetzeswortlaut zuwiderlaufende auslegung sinne abs enwg rechtsbeschwerden hauptsache ergangenen beschlsse oberlandesgerichte stattfindet betracht scker schnborn wolf nvwz zulassung rechtsbeschwerde oberlandesgericht ent bindet senat selbstndigen prfung entscheidung hauptsache handelt entspricht stndigen rechtsprechung gwb vgl bgh beschl kvr wuw rechtsbeschwerde voraussetzung jedoch streitfall bejahen handelt entscheidung hauptsache auskunftsverlangen abs satz enwg bildete einzigen gegenstand verwaltungsverfahrens angefochtene entscheidung betrifft daher lediglich neben zwischenfrage bundesnetzagentur ersuchen weiteren eingriff vorbereiten erbetenen informationen sollten vielmehr vorbereitung bundesregierung vorzulegenden berichts einfhrung anreizregulierung abs satz enwg dienen soweit literatur fr ermittlungsmanahmen gwb auffassung vertreten entgegen frher insoweit differenzierenden rechtsprechung senats bgh beschl kvr wuw feuerfeste steine insoweit bghz beschl kvz wuw haribo wuw rechtsbeschwerde stets zwischenentscheidungen qualifizieren seien karsten schmidt immenga mestmcker gwb aufl rdn kollmorgen langen bunte kartellrecht aufl gwb rdn lsst hieraus fr streitfall gegenteiliges herleiten auffassung beruht erwgung ermittlung tatsachen gem gwb vorbereitung durchfhrung verwaltungsverfahren ff gwb dient fllen gwb abs enwg bloen marktermittlung auerhalb konkreter verwaltungsverfahren vgl abs enwg begrndung regierungsentwurfs bt drucks iv rechtsbeschwerde jedoch sache erfolg recht beschwerdegericht davon ausgegangen aufhebung auskunftsverfgung gerichtete antrag zulssig geblieben obwohl betroffene angeforderten ausknfte whrend laufenden beschwerdeverfahrens erteilt allerdings kammergericht stndiger rechtsprechung davon ausgegangen hauptsache beschwerdeverfahrens erledigt verlangten angaben gemacht worden vgl kg wuw olg ferner olg mnchen wuw olg kg wuw olg auffassung kartellrechtliche schrifttum angeschlossen klaue immenga mestmcker aao rdn kollmorgen langen bunte kartellrecht aufl gwb rdn demgegenber nimmt verwaltungsrechtliche rechtsprechung literatur recht vollzug verwaltungsaktes allein erledigung fhrt vgl bverwg beschl buchholz vwvfg nr tz sachs stelkens bonk sachs vwvfg aufl rdn gerhardt schoch schmidt amann pietzner vwgo stand april rdn erledigung hauptsache verfahren ber anfechtung verwaltungsakts tritt angefochtene verfgung rechtlichen wirkungen mehr entfalten deshalb gegenstandslos bgh beschl kvr wuw de tz call option hiervon rede solange verfgung erstrebte erfolg endgltig eingetreten vollstreckung freiwillige befolgen verwaltungsaktes irreversiblen verhltnisse geschaffen dauert regelnde wirkung schon deshalb fort behrde andernfalls lage wre folgenbeseitigungsansprche abzuwehren trgt gesetzliche regelung abs vwgo rechnung bverwg buchholz vwvfg nr tz erteilter auskunft verwaltungsakt rechtsgrund fr verwertung erlangten daten bildet vgl bverwg urt abgabenbescheid kg wuw olg wuw olg entfaltet wirksamkeit unterstellt weiterhin wirkungen gegenstandslos zulssigkeit beschwerde ndert angegriffene anordnung rechtsbeschwerde geltend gemacht wirksam geworden vgl bghz coop deutscher supermarkt meyer lindemann frankfurter kommentar kartellrecht gwb rdn ergebnis erfolg beruft rechtsbeschwerde darauf angefochtene auskunftsverfgung betroffenen zugestellt worden allerdings oberlandesgericht unrecht angenommen auskunftsverfgung zustellung bedurfte mangel zustellung jedoch dadurch geheilt worden auskunftsverfgung betroffenen tatschlich zugegangen oberlandesgericht unrecht anwendbarkeit abs satz enwg verneint danach entscheidungen regulierungsbehrde begrnden belehrung ber zulssige rechtsmittel beteiligten vorschriften verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen aufgrund ermchtigung abs satz enwg ergangenen auskunftsbeschluss handelt entscheidung sinne aa begriff entscheidung enwg bereinstimmung enwg gebraucht lsst begrndungserfordernis entnehmen beteiligten ermglichen ber einlegung beschwerde entscheiden sowie zustellerfordernis klarheit ber lauf beschwerdefrist verschafft abs satz enwg zustellung beginnt vgl kiecker langen bunte kartellrecht aufl gwb rdn gwb enwg gwb enwg gwb nachgebildet vgl begrndung regierungsentwurfs bt drucks entspricht begriff entscheidung verfgungsbegriff gwb vgl salje enwg rdn deckt begriff verwaltungsakts satz vwvfg vgl bghz feuerfeste steine salje enwg rdn karsten schmidt immenga mestmcker aao rdn kollmorgen langen bunte kartellrecht aufl gwb rdn becker loewenheim meessen riesenkampff gwb rdn dadurch gekennzeichnet unmittelbare rechtswirkung gerichtete materiell verfahrensrechtliche regelung getroffen vgl bghz feuerfeste steine auskunftsbeschlsse stellen unzweifelhaft verfgungen sinne dar vgl fr auskunftsbeschlsse gwb karsten schmidt immenga mestmcker aao rdn bracher frankfurter kommentar kartellrecht gwb rdn bechtold gwb aufl rdn eindeutigen willen gesetzgebers sollten auskunftsbeschlsse gwb zustellerfordernis unterliegen regierungsentwurf gesetzes wettbewerbsbeschrnkungen vorgesehenen entsprechenden anwendung verordnung ber auskunftspflicht juli rgbl auskunftsanforderung ffentliche bekanntmachung ermglicht htte vgl bt drucks ii wurde abgesehen auskunftsbeschlsse vorbereitung erstellung bundesnetzagentur gem enwg vorzulegenden berichts einfhrung anreizregulierung dienen entscheidungen abs enwg qualifizieren stellt beschwerdegericht frage recht statthaftigkeit beschwerde ausgegangen allerdings gemeint abs enwg finde schon systematischen stellung einzelfallbezogene regulierungsverfahren beschlusskammern anwendung gefolgt entgegen annahme beschwerdegerichts gilt abs enwg fr entscheidungen denen derartige regulierungsverfahren sei einstellung erlass verfgung abgeschlossen fr verfgungen nebenverfahren insbesondere fr auskunftsverlangen enwg unabhngig davon verfahren bestimmtes unternehmen eingeleitet salje enwg rdn berschrift verfahrensabschluss begrndung entscheidung zustellung entspricht berschrift gwb berschrift recht etwa schluss gezogen abs gwb beziehe lediglich verfahrensabschlieende entscheidungen vgl fr auskunftsbeschlsse gwb karsten schmidt immenga mestmcker aao rdn bracher frankfurter kommentar kartellrecht gwb rdn bechtold aao rdn vielmehr nimmt berschrift verfahrensabschluss gwb ebenso enwg allein jeweiligen absatz bezug wonach verfahrensabschluss zuzustellende entscheidung erfolgt beteiligten mitzuteilen besteht grund gem abs satz enwg ergangene auskunftsverlangen deshalb behandeln vorbereitung entscheidung bundesnetzagentur sinne regelung einzelfalls erfllung berichtspflicht abs satz enwg dient fr differenzierung finden abs enwg anhaltspunkte wre sachlich gerechtfertigt auskunftsbeschlsse bestimmtes unternehmen eingeleitetes verfahren ergehen hinsichtlich wirkungen denen unterscheiden durchfhrung konkreten verwaltungsverfahrens dienen ergibt abs enwg regulierungsbehrde entsprechend gwb enqu tebefugnis auerhalb konkreter verwaltungsverfahren einrumt erklrt bestimmung lediglich enwg fr entsprechend anwendbar anordnung anwendbarkeit enwg jedoch erforderlich auskunftsersuchen unzweifelhaft entscheidung regulierungsbehrde oben genannten sinne qualifizieren anwendungsbereich abs enwg unmittelbar erffnet grund ersichtlich warum rahmen enqu tebefugnis abs enwg gelten abs satz gwb abs gwb sieht entsprechende anwendung enwg entsprechenden gwb ausdrcklich umstand abs enwg fr monitoring versorgungssicherheit bundesministerium fr wirtschaft ausdrcklich auskunftsrechte enwg einrumt entsprechende geltung enwg vorsieht lsst entgegen auffassung beschwerdegerichts umkehrschluss herleiten gesetzgeber aufwendige zustellungserfordernis ermittlungsbefugnissen fr zeitlich kurzfristig erstellenden bericht anreizregulierung verzichten enwg betrifft unmittelbaren anwendungsbereich lediglich entscheidungen regulierungsbehrde manahmen bundeswirtschaftsministeriums willen gesetzgebers frmlichkeiten enwg einzuhalten bedurfte entsprechenden verweisungsnorm zustellung auskunftsersuchen abs enwg notwendig zustellungsverpflichtung dient verwirklichung anspruchs rechtliches gehr gewhrleisten adressat kenntnis zuzustellenden schriftstck nehmen rechtsverteidigung rechtsverfolgung darauf einrichten vgl bverfge bverwg urt nvwz insbesondere betroffenen klarheit ber lauf beschwerdefrist verschaffen vgl kiecker langen bunte kartellrecht aufl gwb rdn gwb angesichts eindeutigen gesetzlichen regelung rechtfertigen schwierigkeiten daraus ergeben adressatenkreis auskunftsbeschlusses stndigen vernderungen etwa umfirmierungen verlagerung netzbetriebs unterlag fr bundesnetzagentur weiteres abschlieend feststellbar beurteilung senat verkennt bundesnetzagentur verpflichtung bericht juli vorzulegen knappe frist fr erstellung berichts eingerumt wurde vgl salje enwg rdn hinzu kommt derzeit gasnetzbetreiber registriert gesetzgeber wre deshalb verfassungsrechtlich mglich fr erstellung berichts anreizregulierung dienende auskunftsersuchen abs vwvfg entsprechende regelung energiewirtschaftsgesetz aufzunehmen vgl bverfg njw rechtfertigt jedoch gesetzesauslegung entgegen wortsinn fllen denen adresse netzbetreiber trotz grndlicher sachdienlicher bemhungen ermittelt vgl bverwg nvwz erlaubt verwaltungszustellungsgesetz ohnehin ffentliche zustellung vgl abs lit vwzg abs nr vwzg brigen wrde einschrnkende auslegung abs enwg aufgezeigten praktischen probleme abschlieend lsen sptestens vollstreckungsverfahren msste bundesnetzagentur satz enwg abs vwvg entsprechende zwangsgeldandrohung zustellen bevor durchsetzung auskunftsverpflichtung zwangsgeld verhngt knnte bb wegen gesetzlich vorgesehenen zustellverpflichtung richtete zustellung verfgung adressaten entgegen auffassung beschwerdegerichts vwvfg verwaltungszustellungsgesetz juli januar geltenden fassung zustellreformgesesetzes juni bgbl nachfolgend vwvfg vgl art gesetzes novellierung verwaltungszustellungsrechts bgbl ergibt abs vwvfg karsten schmidt immenga mestmcker aao rdn kiecker langen bunte kartellrecht aufl gwb rdn hinweis abs vwvfg gilt abs satz vwvfg genannten fall bekanntgabe allgemeinverfgung beteiligten untunlich zustellungsschwierigkeiten stellt vwzg nunmehr vwzg ffentliche zustellung erlaubt abschlieende regelung dar vgl henneke knack vwvfg aufl rdn cc streitfall lagen voraussetzungen fr ffentliche zustellung abs vwzg bundesnetzagentur geltend gemacht imstande sei adresse betroffenen ermitteln umstnden offenbleiben bundesnetzagentur veranlasste ffentliche bekanntmachung abs vwvfg ffentlichen zustellung vwzg gleichgesetzt vgl sadler vwvg vwzg aufl vwzg rdn fehlende zustellung jedoch vwzg dadurch geheilt worden betroffene amtsblatt bundesnetzagentur auskunftsverfgung verffentlicht erhalten auskunftsverfgung kenntnis genommen dabei zweifel daran bundesnetzagentur verffentlichung verfgung frmlichen zustellung verbundenen rechtsfolgen auslsen vwzg vgl vwzg gilt schriftstck verletzung zwingender zustellvorschriften zugegangen zeitpunkt zugestellt empfangsberechtigte nachweislich erhalten anwendbarkeit vwzg steht entgegen behrde ffentliche bekanntgabe angeordnet obwohl voraussetzungen ffentlichen zustellung vorlagen vgl bverwg buchholz mustv nr njw bverwge bfhe setzt anwendung vwzg grundstzlich voraus behrde willen zustellung vorzunehmen bverwge bverwg nvwz tz vgl bgh beschl vi zb njw zpo dabei gengt behrde bekanntgabe entscheidung frmlichen zustellung verbundenen rechtsfolgen auslsen vgl bgh urt iii zr nvwz voraussetzungen streitfall gegeben bundesnetzagentur beschrittenen bekanntgabe auskunftsverlangens individualisierung adressaten ersichtlich gesetz vorgesehenen arten frmlicher zustellung gewhlt vielmehr annahme voraussetzungen abs satz vwvfg seien erfllt ffentliche bekanntgabe entscheidung individualisierung adressaten fr ausreichend gehalten ndert indessen daran erkennbar darum ging ffentlichen bekanntgabe frmlichen zustellung verbundenen rechtsfolgen auszulsen betroffene verfgung nachweislich kenntnis genommen amtsblatt behrde verffentlicht wurde bestanden authentizitt amtlichkeit verfgung zweifel vgl bghz zuletzt hinblick rechtsbehelfsbelehrung erkennbar bundesnetzagentur verffentlichung amtsblatt zustellung verfgung verbundenen rechtswirkungen herbeifhren unstreitig betroffene ebenso zahlreiche adressaten verfgung aufgrund bekanntgabe veranlasst gesehen beschwerde einzulegen auskunftsverfgung gengt anforderungen inhaltliche bestimmtheit verwaltungsakten fr verfgungen bundesnetzagentur gelten abs vwvfg vgl fr kartellbehrdliche verfgungen bghz gasdurchleitung weiterverteiler bgh beschl kvr wuw de beanstandung apothe kerkammer bestimmtheitsgebot verlangt adressat lage versetzt erkennen gefordert bghz weiterverteiler stadtgaspreise bgh beschl kvr wuw stadtgaspreis potsdam bghz gaspreis bgh wuw de beanstandung apothekerkammer fall verfgung fordert betroffenen unzweideutig anlage angeforderten angaben bercksichtigung datendefinitionen anlage bermitteln bezugnahme internet verffentlichten anlagen unterlagen auskunftsverfgung beigegeben macht getroffene regelung unbestimmt ergnzenden informationen einfache weise internet beschaffen konnten betroffenen weiteres erkennen verlangt wurde vgl bestimmtheit verweises tarifwerk unternehmens bghz weiterverteiler stadtgaspreise bgh wuw stadtgaspreis potsdam bornkamm langen bunte kartellrecht aufl gwb rdn rechtsfehler oberlandesgericht angenommen auskunftsverfgung materieller hinsicht beanstanden bundesnetzagentur gem abs satz abs enwg befugt betroffenen auskunft verlangen abs satz enwg weist bundesnetzagentur vorbereitung erstellung abs satz enwg vorzulegenden berichts ermittlungsbefugnisse energiewirtschaftsgesetz ermittlungsbefugnissen zhlt auskunftsverlangen enwg entgegen auffassung rechtsbeschwerde steht abs satz nr enwg statuierte verordnungsvorbehalt fr erhebung daten anreizregulierung entgegen enwg kam aufgrund entschlieungsantrags op position bt drucks nderungsantrags ausschuss bt drucks gesetz regelung enwg ergnzen regulierungsbehrde lage versetzen fr entwicklung einfhrung anreizregulierung notwendigen informationen beschaffen vgl bt drucks abs nr enwg geregelte verordnungsvorbehalt betrifft dagegen datenerhebung durchfhrung verordnungsgeber bereits einzelnen geregelten anreizregulierung ergibt natur sache fr entwicklung anreizregulierung erforderliche datenerhebung umfassender magabe zuknftigen verordnung erfolgt einschtzung daten bentigt erst mglich verordnungsgeber fr bestimmtes konzept anreizregulierung entschieden entwicklung operablen konzeptes ntig verschiedenen mglichkeiten anhand tatschlichen gegebenheiten netze durchzuspielen mglich verordnungsgeber smtliche daten detail bekannt verordnungsvorbehalt ergibt dementsprechend entgegen rge rechtsbeschwerde begrenzung hinsichtlich detailtiefe erhobenen daten gem abs satz enwg unterlagen betroffenen wirtschaftskreise entwicklung methodik anreizregulierung regelungen abs satz nr sowie satz enwg ausgenommen gemeint erfragten daten unterlagen vorbereitung abs satz enwg genannten stellungnahme beteiligten wirtschaftskreise dienen vgl salje enwg rdn abs nr enwg regulierungsbehrde unternehmen auskunft ber technischen wirtschaftlichen verhltnisse verlan gen soweit erfllung bertragenen aufgaben erforderlich beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen grundstzlich sache bundesnetzagentur beurteilen auskunft erforderlich bericht enwg erstellen vgl eugh urt slg tz orkem art verordnung eg olg dsseldorf wuw de wuw de jeweils gwb allerdings unterliegt beurteilung hinblick bestimmung abs enwg vorschrift abs gwb entspricht hinsichtlich zweckmigkeit uneingeschrnkten richterlichen kontrolle vgl bgh beschl kvr wuw fensterglas vi abs gwb verlangten ausknfte gehen ber hinaus angesichts zwecks untersuchung erforderlich angesehen durfte merkmal erforderlichkeit bereits erfllt abgefragten daten mageblichen ex ante sicht aufgabenerfllung beitragen knnen vgl kg wuw olg kiecker langen bunte kartellrecht aufl gwb rdn jeweils gwb auskunft fr betroffenen unverhltnismigen aufwand bedeutet vgl kg wuw olg wuw olg jeweils gwb datenabfrage dagegen unzulssig bereits zeitpunkt auskunftsverlangens feststeht daten gesichtspunkt fr datenabfrage zugrunde liegenden zweck bedeutung knnten vgl olg mnchen wuw olg kg wuw olg letzteres beschwerdegericht rechtsfehlerfrei verneint angeforderten daten ermglichten bundesnetzagentur aussagen ber eventuelle inhaltliche ausgestaltung konzepts anreizregulierung gem abs satz enwg vorzulegenden bericht enthalten rahmen gesetzlichen vorgaben umsetzbar abs enwg vorgaben fr methoden setzung obergrenzen macht festlegung effizienzvorgaben abs enwg abschlieend vorgegeben bericht insbesondere hierzu verhalten bundesnetzagentur vorgenommene ermittlung jeweiligen kostenpositionen lastund absatzmengen sowie weiterer strukturdaten geeignet effizienzsteigerungspotentiale ermitteln daraus mgliche effizienzvorgaben abzuleiten kenntnis namen vorgelagerter netzbetreiber ermglichte bundesnetzagentur plausibilittskontrolle erforderlichkeit daten allein ex ante sicht beurteilen beschwerdegericht recht frage bedeutung beigemessen erhobenen daten tatschlich zeitpunkt beschwerdeentscheidung bereits vorhandenen berichtsentwurf eingeflossen entsprechendes gilt fr umstand berichtsentwurf fr durchfhrung anreizregulierung letztlich vorgeschlagenen kostentreiberanalyse smtliche erhobenen daten notwendig erwiesen mageblichen ex ante sicht konnte daten bedeutung zukommen gasfernleitungsbetreibern abgefragt worden gem satz nr enwg abs gasnev kostenorientierten entgeltbildung unterliegen fr alternative vergleichsmarktmodell anspruch nehmen fernleitungsnetz berwiegenden teil wirksamem bestehendem potenziellem leistungswettbewerb ausgesetzt knnen deren entgelte abs enwg ergibt wege anreizregulierung kontrolliert jedoch erlauben abgefragten daten beurteilung ber knftige ausgestaltung anreizregulierung entgelte jedenfalls fr berregionalen fernleitungsnetzbetreiber voraussetzungen erfllen vergleichsmarktmodell spruch nehmen gerade wegen bestehenden leistungswettbewerbs kamen fernleitungsnetzbetreiber darber hinaus vergleichsunternehmen fr gassektor insgesamt insbesondere fr kleinere unternehmen betracht bercksichtigung verhltnismigkeitsgrundsatzes besteht verpflichtung bundesnetzagentur dritten unternehmen derzeit anreizregulierung unterliegen ausknfte verlangen anreizregulierung unterliegenden unternehmen weiteres bekommen vgl kg wuw olg wuw olg jeweils entsprechenden fragestellung auskunftsersuchen gwb vielmehr pflichtgeme ermessen behrde gestellt interesse validen datenbasis unternehmen wendet abs enwg erforderlichen ausknfte geben knnen brigen weist bundesnetzagentur recht darauf zeitpunkt auskunftsanordnung keinesfalls feststand fernleitungsnetzbetreiber berwiegenden teil wirksamen leistungswettbewerb ausgesetzt ferner ausgeschlossen wettbewerbsverhltnisse weise ndern wirksamen leistungswettbewerb mehr ausgegangen fall unterlge betroffene fernleitungsnetzbetreiber anreizregulierung bereits unsicherheit rechtfertigte erhebung daten fernleitungsnetzbetreibern schlielich auskunftsanforderung insoweit beanstanden geforderten informationen geschftsgeheimnisse umfassten enwg enthalten insoweit einschrnkungen schutzbereich berufsfreiheit gem art gg erst berhrt betriebs ge schftsgeheimnisse staat offengelegt staat deren offenlegung gegenber dritten verlangt erst kenntnisnahme dritter ausschlielichkeit nutzung betroffenen wissens fr eigenen erwerb rahmen beruflichen bettigung markt beeintrchtigt vgl bverfge geheimhaltungsbedrftigkeit angaben gegenber konkurrenten gesetzgeber bestimmung abs satz enwg regelung abs satz gwb entspricht strafvorschriften abs ziffer stgb bzw abs stgb allgemeinen bestimmung vwvfg enwg ausreichend rechnung getragen vgl kg wuw olg wuw olg jeweils gwb vwvfg folgt offenbarten geschftsgeheimnisse erstellenden bericht unternehmensbezogen einflieen durften danach auskunftsverfgung bestand beschwerdegericht geltend gemachten folgenbeseitigungsanspruch vgl bghz recht zurckgewiesen kostenentscheidung beruht enwg hirsch bornkamm meier beck raum strohn vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr mrz rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten prof dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr derstadt dr dauber beschlossen beschwerden nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin schneberg november zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo gilt soweit berufungsgericht rechtsfehlerhaft vorschriften inso abs satz inso normative vorgabe fr frage zulssigen dauer berbrckungskredits entnommen frage ab laufzeit berbrckungskredit bezeichnetes darlehen sittenwidrig pauschal grund umfassenden gesamtwrdigung einzelnen vertrages bercksichtigung vertrag kennzeichnenden umstnde beurteilt senatsurteil april xi zr wm rn mwn grenze bank gewhrung sicherung kredite erlaubt fr redlichen verkehr unertrglich deshalb sittlich unstatthaft deshalb hilfe starrer fristen gezogen bgh urteil dezember vi zr wm wei jeinsen zip lngsfeld meyer lwy nardi wm knof ewir lngsfeld ewir bettermann schulz bkr ungeachtet revision zuzulassen berufungsgericht entscheidung rechtsfehlerfrei versto verfahrensgrundrechte parteien selbststndig tragende beschwerde klgerin angegriffene begrndung gesttzt klgerin schon gewhrung ersten darlehens berbrckung kurzfristigen liquidittsengpasses klrung sanierungsfhigkeit gesellschaften vornherein bereitstellung finanzmitteln gegangen sei mittleren frist abschluss projekte initiierten bautrgermanahmen berleben gesellschaften gewhrleisten sollten tatrichterliche wrdigung revisionsrechtlich beanstanden weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens einschlielich auergerichtlichen kosten streithelferin klgerin abs abs nr zpo analog abs halbsatz zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt ellenberger maihold derstadt matthias dauber vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr boetticher schluckebier hebenstreit richterin bundesgerichtshof elf bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft urteil landgerichts weiden opf april schuldspruch dahin gendert angeklagte unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln drei fllen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge zwei fllen sowie hehlerei drei fllen schuldig strafausspruch aufgehoben hinsichtlich fllen ii erkannten einzelstrafen sowie hinsichtlich gesamtstrafe weitergehenden revisionen verworfen unfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln fnf fllen davon vier fllen betu bungsmitteln geringer menge sowie wegen hehlerei drei fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt gegenstand betubungsmittelhandels methamphetamin crystalspeed revisionen angeklagten staatsanwaltschaft nachteil wenden sachrge wesentlichen bestimmung grenzwerts geringen menge gem abs nr btmg landgericht bewut abweichend rechtsprechung bundesgerichtshofs bgh nstz gramm methamphetamin base whrend revision angeklagten bundesgerichtshof bestimmten grenzwert gramm orientiert meint staatsanwaltschaft geringe menge beginne sptestens gramm methamphetamin base revisionen angeklagten staatsanwaltschaft stpo fhren zwei fllen nderung schuldspruchs aufhebung einzelstrafen soweit betubungsmittelhandel betrifft sowie gesamtstrafe weitergehenden revisionen angeklagten staatsanwaltschaft nachteil bleibt erfolg versagt generalbundesanwalt sieht senat anla fr methamphetamin geringe menge sinne abs nr btmg unterhalb gramm methamphetamin base anzunehmen trotz unterschiede wirkungsintensitt dosierung bundesgerichtshof angesichts gleichartigkeit wirkungsweisen grnden praktischen handhabbarkeit grenzwert geringen menge fr methylendioxyethyalamphetamin mde mdea bghst methyldioxyamphetamin mda methylendioxymethamphetamin mdma bgh nstz bgh beschlu november str bgh beschlu august str amphetamin bgh njw nstz bgh nstz rr einheitlich gramm jeweiligen base festgesetzt orientiert mde amphetaminderivat geringsten wirkstoffintensitt bghst selten tabletten vertrieben kombinationen genannten wirkstoffe enthalten deren genaue zusammensetzung konsumenten gar bekannt zudem synthetisch hergestellten drogen bereits geringe vernderung chemischen struktur hnliche dennoch formal jeweils verschiedene rauschmittel entstehen lassen hieraus folgt praktische notwendigkeit fr wirkstoffe allgemeine anwendungsregelungen hinblick abs nr btmg finden bgh nstz grundlegende neue erkenntnisse dennoch neubestimmung grenzwertes fr methamphetamin gebieten seit entscheidungen strafsenats juli bgh nstz august bgh nstz rr ergeben annahme niedrigen grenzwerts geringen menge sinne abs nr btmg strafkammer zieht nderung schuldspruchs fllen ii urteilsgrnde fhrt aufhebung einzelstrafen soweit betubungsmittelhandel betrifft sowie gesamtstrafe senat vermag sicher auszuschlieen strafkammer ausgehend richtigen dreimal hheren grenzwert geringere einzelstrafen fllen denen schuldspruch betroffen folge trotz engen zusammenzugs einzelstrafen niedrigere gesamtstrafe verhngt htte rechtsfehler berhrt verurteilung wegen hehlerei drei fllen einzelstrafen hhe drei acht vier monaten freiheitsstrafe ausspruch ber einziehung betubungsmitteln sowie smtliche feststellungen knnen widerspruchsfrei ergnzt nack boetticher hebenstreit schluckebier elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen revisionsbegrndungsschrift rechtsanwalts januar veranlat senat folgender feststellung zahlreiche formulierungen revisionsbegrndung zusammenhang einschtzung sachverstndigengutachtens glaubhaftigkeit zeugenaussagen verletzen sachlichkeitsgebot anwaltlichen berufsausbung formulierungen schwurgericht lehne natrlich beweisantrag ausdruck blinder befangenheit ab himmelschreiende befangenheit richter schwurgerichtskammer rechtsblindheit richter schwurgerichtskammer nahezu schamloser weise grundsatz zweifel zugunsten angeklagten verstoen willkrliche bsartige unterstellungen schwurgerichtskammer spiegeln eindrucksvoller weise befangenheit hinblick darauf vorsitzende richter seit vielen vielen jahren vorsitz schwurgerichtskammer fhrt voraussetzungen fr faires strafverfahren bereich landgerichts duisburg mehr gerechnet stillos ungehrig verstoen guten ton taktgefhl zudem ansehen anwaltsstandes abtrglich vgl bverfge ff weder inhalt angefochtenen urteils erhobene verfahrensrge nher ausgefhrte sachrge soweit sachlicher kern entnehmen lt bieten senat erkennbaren anla uerungen rechtsmittel etwaige befangenheit richter beanstandet schriftstze verteidigers mrz denen beantragt grundsatzentscheidung vereinigten senate bundesgerichtshofs herbeizufhren senat vorgelegen tolksdorf miebach becker winkler hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss kvr verkndet april walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja organleihe enwg abs aufgaben regulierungsbehrde abs enwg landesregulierungsbehrde wahrgenommen fr rtliche zustndigkeit beschwerdegerichts abs enwg deren sitz mageblich betreffende land fr wahrnehmung zustndigkeit fallenden regulierungsaufgabe wege organleihe bundesnetzagentur bedient bgh beschl april kvr olg dsseldorf kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr raum prof dr meier beck dr strohn dr kirchhoff beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf mrz aufgehoben verfahren neuer verhandlung entscheidung ber bislang angefallenen kosten auslagen hanseatische oberlandesgericht bremen verwiesen gegenstandswert euro festgesetzt grnde antragstellerin stellte bundesnetzagentur antrag genehmigung entgelten fr gasnetzzugang antrag lehnte bundesnetzagentur wahrnehmung aufgaben regulierungsbehrde fr land bremen beschluss november teilweise ab beschluss wurde antragstellerin dezember zugestellt enthielt rechtsmittelbelehrung wonach beschwerde bundesnetzagentur einzureichen gengt beschwerde innerhalb frist oberlandesgericht dsseldorf eingeht antragstellerin januar per telefax beschwerde bundesnetzagentur eingelegt nachdem bundesnetzagentur darauf hingewiesen beschwerdefrist eingehalten sei antragstellerin verweisung beschwerdeverfahrens oberlandesgericht bremen vorsorglich wiedereinsetzung vorigen stand beantragt oberlandesgericht dsseldorf bundesnetzagentur verfahrensakten vorgelegt verweisungsantrag antrag wiedereinsetzung vorigen stand abgelehnt beschwerde antragstellerin unzulssig verworfen wuw de hiergegen richtet rechtsbeschwerde antragstellerin beschwerdegericht zugelassen bundesnetzagentur tritt rechtsbeschwerde entgegen ii beschwerdegericht hlt beschwerde fr unzulssig antragstellerin schuldhaft januar ablaufende beschwerdefrist versumt einlegung beschwerde januar sei versptet rechtsmittelbelehrung zutreffend oberlandesgericht dsseldorf zustndiges beschwerdegericht bezeichnet rechtsbeschwerde eingelegt knne falle genehmigung entgelte zustndigkeit landesregulierungsbehrde gasnetz antragstellerin weniger kunden versorgt wrden fr vollzug energiewirtschaftsgesetzes bund jedoch aufgrund verwaltungsabkommens land bremen wege organleihe bundesnetzagentur verfgung gestellt verfassungsrechtlich unbedenkliche kooperationsform fhre gerichtliche zustndigkeit sitz bundesnetzagentur anknpfe nehme funktionell aufgaben landesregulierungsbehrde eigenen namen wahr entspreche zweck energiewirtschaftsgesetz gewollten zustndigkeitskonzentration bundesnetzagentur falle wahrnehmungszustndigkeit fr landesregulierungsbehrde ihrerseits regulierungsbehrde sinne abs enwg anzusehen knnten widerstreitende entscheidungen weitgehend ausgeschlossen wiedereinsetzungsantrag antragstellerin gleichfalls erfolg kanzlei bevollmchtigten ausreichende fristenausgangskontrolle gewhrleistet sei iii rechtsbeschwerde erfolg beschwerde antragstellerin versptet angefochtenen entscheidung bundesnetzagentur enthaltene rechtsmittelbelehrung sachlich unrichtig rechtsmittelbelehrung htte oberlandesgericht dsseldorf hanseatische oberlandesgericht bremen entscheidung berufene beschwerdegericht bezeichnet mssen gerichtliche zustndigkeit bestimmt gem abs enwg sitz regulierungsbehrde sitz landesregulierungsbehrde fr land bremen bremen demnach oberlandesgericht bremen abs enwg beschwerdegericht entscheidung berufen entgegen auffassung beschwerdegerichts gerichtliche zustndigkeit verwaltungsabkommen ber wahrnehmung bestimmter aufgaben energiewirtschaftsgesetz november bundesrepublik deutschland freien hansestadt bremen amtsblatt freien hansestadt bremen abl beeinflusst aa rahmen vorgenannten verwaltungsabkommens organleihe vereinbart verwaltungspraktischen konomischen erwgungen entlastung landesbehrden bremens dienen art abs danach stellt bund land bremen wege organleihe bundesnetzagentur wahrnehmung bestimmter verwaltungsaufgaben energiewirtschaftsgesetz verfgung verwaltungsaufgaben gehrt entgeltgenehmigung enwg art abs satz nr rahmen bertragenen verwaltungsaufgaben fhrt bundesnetzagentur eigentliche verwaltungsverfahren trifft abschlieende entscheidung vollstreckt erlassenen verwaltungsakte vertritt landesregulierungsbehrde rechtsbehelfsverfahren bb aufgrund verwaltungsabkommens vgl hierzu holznagel gge schumacher dvbl bundesnetzagentur originr zustndig verwaltungsabkommen bedient hergebrachten instituts organleihe wobei ausdrcklich art abs rechtsbegriff bezug nimmt organleihe dadurch gekennzeichnet organ rechtstrgers ermchtigt beauftragt aufgabenbereich rechtstrgers wahrzunehmen betreffenden verwaltungsebene zweckmigkeitsgrnden personellen schlichen mittel aufgabenerfllung vorhlt entliehene organ organ entleihers ttig weisungen grundstzlich unterworfen organ getroffenen manahmen entscheidungen zugerechnet bverfge bgh urt iii zr nvwz tz bverwg urt vii njw bundesverwaltungsgericht deshalb fall aufgrund verwaltungsabkommens bundesbehrde wege organleihe aufgaben landesverwaltung bernommen bundesbehrde verwaltungsstruktur landes eingebettetes organ landes angesehen landesaufgaben ausfhrt bverwg njw verwaltungsvereinbarung landesaufgaben wahrnehmende bundesbehrde sei organ landes behandeln ttigkeit entliehenen bundesbehrde stelle rahmen bertragenen aufgabenbereichs reine landesverwaltung dar bverwg njw wesentliches merkmal organleihe land behrde bundes leiht somit entliehene bundesbehrde soweit aufgaben landesverwaltung ausfhrt funktionell landesverwaltung eingegliedert gesetzliche zustndigkeit landes bleibt dabei unberhrt kompetenzen land bund verlagert verlagert vielmehr personelle schliche verwaltungsmittel bund entleihende land bverfge bundesnetzagentur entliehene behrde nimmt fr land bremen energiewirtschaftliche regulierungsaufgabe wahr insoweit verwaltungsstrukturen landes bremen eingebettet spiegelt verwaltungsabkommen wider artikel bestimmt fachaufsicht ausgestaltete aufsicht senator fr bau umwelt verkehr landes bremen obliegt dabei soweit energiewirtschaftsgesetz speziellen regelungen enthlt haushalts verwaltungsgebhren verwaltungsverfahrensrecht landes bremen anzuwenden art cc verwaltungsabkommen begrndete organleihe ndert mithin daran regulierungsentscheidung hoheitsakt bremer landesbehrde soweit bundesnetzagentur regulierungsbehrde fr freie hansestadt bremen handelt sitz infolge eingliederung bremer landesverwaltung bremen rckgriff personelle schliche verwaltungsmittel bundesbehrde lsst mageblichen sitz landesregulierungsbehrde unberhrt streitfall anknpfung land bremen gewollt dadurch verdeutlicht senat freien hansestadt bremen ungeachtet bund vereinbarten organleihe senator fr bau umwelt verkehr fr land bremen zustndigen regulierungsbehrde bestimmt bekanntmachung ber energiewirtschaftsgesetz zustndige behrde abl bremen entgegen auffassung beschwerdegerichts rechtfertigt abweichende beurteilung gerichtliche zustndigkeitskonzentration sinnvoll zweckmig erscheint korrekturen knnen vorgenommen hierfr entsprechender auslegungsspielraum besteht daran fehlt jedoch anbetracht allein sitz zustndigen behrde abstellenden regelung abs enwg brigen knnen beschwerdegericht angefhrten regelungen gwb enwg angenommene zustndigkeitskonzentration rechtfertigen verlagerung kartell energiewirtschaftsrechtssachen ebene oberlandesgerichte fr beurteilende frage ebenso wenig fruchtbar gemacht konzentrationsbestimmungen innerhalb landes gelten etwa konzentration kartellrechtlichen streitigkeiten oberlandesgericht dsseldorf fr land nordrhein westfalen weder fr verhltnis lnder zueinander gegenber bund aussagekrftig angefhrten bestimmungen lsst deshalb herleiten frage gerichtlichen zustndigkeit einbeziehung bundesbehrde rahmen organleihe geht gleichfalls unergiebig fr auslegung sinne beschwerdegerichts zustndigkeitsbestimmung fr gerichtliche berprfung monitoring enwg hierzu getroffenen ausdrcklichen regelung abs satz halbs enwg wurde gerichtlichen kontrolle smtlicher entscheidungen zusammenhang monitoring fr sitz bundesnetzagentur zustndige oberlandesgericht betraut mithin oberlandesgericht dsseldorf gleichklang hinsichtlich gerichtlichen berprfung verfgungen bundesnetzagentur denen bergeordneten bundesministeriums hergestellt salje enwg rdn wobei wegen identitt thematik hinblick wegen hufigen befassung entwickelten sachverstand wahl oberlandesgericht dsseldorf fiel gesetzlich geregelte spezialfall rechtsschutz manahmen bundesbehrden bezieht weder generell verallgemeinerungsfhig vorliegenden fall bertragbar gesetzgeber nebeneinander bundesnetzagentur landesregulierungsbehrden wesentlichen streitfragen gesetzgebungsverfahren gezhlt vgl salje enwg rdn ff unterschiedliche gerichtliche zustndigkeiten bewusst kauf genommen konzentration zustndigkeit mag sinnvoll mag dafr sprechen zustndigkeit oberlandesgerichts dsseldorf zumindest fllen begrnden denen bundesnetzagentur wege organleihe wahrnehmung aufgaben landesregulierungsbehrde bertragen wurde hierfr msste abs enwg abs gwb vorgezeichnete beschritten entsprechender staatsvertrag abgeschlossen fehlerhafte rechtsmittelbelehrung bewirkt beschwerde gem abs satz vwgo innerhalb jahres seit zustellung angefochtenen entscheidung eingelegt regelungen ber rechtsmittelbelehrung verwaltungsgerichtsordnung mithin abs satz vwgo salje enwg rdn anzuwenden abs enwg belehrung vorsieht weder energiewirtschaftsgesetz danach nr enwg bezug genommene zivilprozessordnung vorschriften ber inhalt rechtsmittelbelehrungen folgen unrichtiger rechtsmittelbelehrungen enthalten abs satz vwgo belehrungsfehler folge beschwerdefrist gang gesetzt gilt obwohl vorliegende belehrungsfehler gefhrt antragstellerin rechtsbehelf rechtzeitig bundesnetzagentur angebracht anwendung abs vwgo setzt derartigen kausalzusammenhang voraus bverwge iv senat verweist verfahren unmittelbar entscheidung berufene oberlandesgericht bremen obliegt entscheidung ber bisher angefallenen kosten verfahrens notwendigen auslagen verfahrensbeteiligten bisher angefallenen kosten entsprechend abs satz zpo teil kosten behandeln verfahren oberlandesgericht bremen entstehen bornkamm raum strohn meier beck kirchhoff vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg dezember ausspruch ber verfall zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge drei fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt verfall wertersatz hhe angeordnet urteil wendet angeklagte sachrge gesttzten revision rechtsmittel ausspruch ber wertersatzverfall erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo verfallsanordnung bestehen bleiben strafkammer zutreffend davon ausgegangen angeklagten eingenommene verkaufserls verfall wertersatz unterliegen jedoch erkennbar stgb auseinandergesetzt vorschrift erforderliche tatrichterliche prfung verfallsanordnung fr angeklagten unbillige hrte sinne abs satz stgb bedeuten wrde ausbung abs satz stgb eingerumten ermessens verfall ganz teilweise abgesehen fehlt sache bedarf daher umfang aufhebung erneuten verhandlung entscheidung neue tatrichter gelegenheit beachten insbesondere prfung entscheidung abs satz alt stgb betracht kommt feststellungen voraussetzt grnden angeklagte entreichert erlangte vermgen vorhanden senat wistra tolksdorf winkler becker pfister hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchter besonders schwerer sexueller ntigung wegen versuchter besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer april einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts kaiserslautern november magabe unbegrndet verworfen angeklagte versuchten besonders schweren sexuellen ntigung abs nr abs satz nr abs nr stgb angeklagte versuchten besonders schweren vergewaltigung jeweils tateinheit gefhrlicher krperverletzung schuldig vgl bghr stgb abs satz nr strrg mittter stpo abs satz urteilsformel nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tepperwien kuckein athing'],['Soon']] [['bundesgerichtshof ste ak beschluss januar strafverfahren wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts sowie angeschuldigten verteidiger januar gem stpo beschlossen untersuchungshaft fortzudauern etwa erforderlich werdende weitere haftprfung bundesgerichtshof findet drei monaten statt zeitpunkt haftprfung oberlandesgericht naumburg bertragen grnde angeschuldigten juli festgenommen worden befinden seit juli untersuchungshaft grund haftbefehlen amtsgerichts bitterfeld gleichen tage angeschuldigte befindet seit juli untersu chungshaft grund haftbefehls amtsgerichts bitterfeld juli vorgenannten haftbefehle amtsgerichts bitterfeld wurden bernahme ermittlungsverfahrens generalbundesanwalt ersetzt haftbefehle ermittlungsrichters bundesgerichtshofs jeweils august angeschuldigten liegt last gemeinsam weiteren freiem fu befindlichen mitangeschuldigten juni nachts uhr ha auslnder einschlagen zwei schaufenstern zwei brandstze vietnamesischen staatsangehrigen gefhrte geschft asia eck geworfen dabei mglichen tod ersten stock gebudes woh nenden menschen billigend kauf genommen geschftsrume wurden feuer rauchentwicklung teilweise zerstrt hause befindlichen personen darunter zwei kinder konnten sofortige lschen feuers gerettet angeschuldigte tatdurchfhrung anweisungen befllung beiden bierflaschen benzin fertigung lunten gegeben sowie brigen beteiligten rtlichkeit fluchtwege erklrt angeschuldigten gefertigten brandstzen asia haus begeben schaufensterscheiben eingeschlagen brandstze geworfen angeschuldigte abstand gefolgt tatbeitrag angeschuldigten bestand darin tter tatort gefhrten pkw transportiert zuvor vereinbarten stelle durchfhrung anschlags ermglichung flucht aufgenommen wegen weiteren einzelheiten tatvorwurfs dringenden tatverdachts zwischenzeitlich gefertigte anklageschrift generalbundesanwalts dezember sowie beschlsse senats november stb bezug genommen hinblick schwere tatvorwurfs hhe erwartenden freiheits bzw jugendstrafen besteht fluchtgefahr abs nr stpo mildere manahmen ausreichend begegnet voraussetzungen fr fortdauer untersuchungshaft ber sechs monate hinaus abs stpo zustndige senat oberlandesgerichts naumburg fr erforderlich hlt gegeben zwischenzeitlich anklageschrift generalbundesanwalt gefertigt worden dezember beim oberlandesgericht naumburg eingegangen gegebenen umstnden haftsachen geltende beschleunigungsgrundsatz fnf ange schuldigte gefhrten strafverfahren verletzt weitere vollzug untersuchungshaft angesichts erwartenden strafen unverhltnismig tolksdorf winkler becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet oktober kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr hahne richter sprick fuchs dr ahlt richterin dr zina fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln januar aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten darber bestehende mietverhltnis fristlose kndigung klgers beendet worden schriftlichem vertrag juni mietete klger rechtsvorgngerin beklagten gewerberume betrieb bro lager etc filmcateringgesellschaft kche fest juni nr mietvertrages lautet vermieter leistet gewhr dafr gemieteten rume frage kommenden technischen anforderungen sowie behrd lichen vorschriften entsprechen mieter behrdliche auflagen eigene kosten erfllen nr mietvertrages heit bauliche nderungen mieter insbesondere einbauten installationen vergitterung fenster herstellung vernderung feuersttten drfen schriftlicher einwilligung vermieters vorgenommen erteilt vermieter einwilligung mieter fr einholung bauaufsichtsamtlichen genehmigung verantwortlich kosten hierfr tragen klger gemieteten baulichen anlagen autokarosseriewerkstatt fahrzeughalle baurechtlich genehmigt klger betrieb rumen cateringunternehmen april unbeanstandet schreiben april wies zustndige bauaufsichtsamt jedoch rahmen bugeld anhrung darauf genderte nutzung mietrume cateringbetrieb genehmigung ordnungswidrig sei daraufhin forderte klger beklagten einholung genehmigung genderten nutzung mitzuwirken jedoch ablehnte schreiben august drohte bauaufsichtsamt hinweis anhrungsschreiben april klger erlass ordnungsverfgung weiterhin rumte frist beantragung baugenehmigung september daraufhin stellte klger beim bauaufsichtsamt antrag erteilung baugenehmigung bauo nrw fr erfolgte nutzungsnderung antrag wurde bescheid september zurckgewiesen bestimmte planunterlagen fehlten daraufhin erklrte klger anwaltschreiben oktober eingegangen beklagten oktober fristlose kndigung mietvertrages erhob klage feststellung mietverhltnis parteien kndigung oktober be endet sei nachdem bauaufsichtsamt schreiben januar erneut erlass ordnungsverfgung wegen fehlens genehmigung nutzungsnderung angedroht kndigte klger schreiben prozessbevollmchtigten februar mietverhltnis erneut fristlos kndigte klger mietverhltnis fristlos schreiben mrz beklagte trotz abmahnung heizung verfgung stelle landgericht klage antragsgem stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht klage abgewiesen hiergegen richtet senat zugelassene revision klgers wiederherstellung landgerichtlichen urteils erstrebt entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht oberlandesgericht ausgefhrt kndigungen oktober februar unwirksam seien klger wichtigen grund kndigung mietverhltnisses bgb dartun knnen knne fristlosen vertragskndigung berechtigende entziehung vertragsgemen gebrauchs bzw erhebliche mangelhaftigkeit mietsache vorliegen mietvertrag vorgesehene nutzung mietrume vorschriften ffentlichen baurechts verstoe zustndige baubehrde deshalb einschreiten androhe vorliegend sei haftung beklagten fr klger geltend gemachten mangel wirksam ausgeschlossen ergebe nr mietvertrages vielmehr bestnden formularvertragliche regelung bedenken mieter risiko aufbrde erforderliche behrdliche erlaubnis erreichen sei vorliegenden fall komme jedoch regelung nr vertrages hinzu danach klger bernommen fr betrieb cateringunternehmens erforderliche baurechtliche nutzungsnderungsgenehmigung sorgen insbesondere sei aufgabe erforderlichen planunterlagen fr genehmigung nutzungsnderung eigene kosten beschaffen regelung halte inhaltskontrolle bgb stand beziehe nmlich sinn zweck genehmigungsfhige nutzungsnderungen wrde deshalb eingreifen feststnde klger vorgenommene nutzungsnderung grnden ffentlichen baurechts genehmigt knnte soweit klger geltend mache fr betrieb erforderliche kche sei genehmigungsfhig sei vortrag hinreichende substanz klausel benachteilige mieter unangemessen vermieter knnte mieter lediglich planunterlagen ber baulichen zustand nutzungsnderung verfgung stellen allein entscheidung mieters sei baumanahmen fr betrieb fr erforderlich halte umfang deshalb nutzungsnderungsgenehmigung erwirkt msse sei sachgerecht mieter unterlagen beauftragung ei nes architekten beschaffe unzumutbar hohe kosten seien dabei erwarten entschieden brauche einfhrung kndigungserklrung mrz prozess dahin auszulegen sei klger klage hilfsweise hierauf sttzen vortrag beklagte heizung einfach abgeklemmt sei wegen umstands rume fernwrme beheizt wrden nachvollziehbar ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen prfung stand recht geht oberlandesgericht allerdings davon fehlen erforderlichen behrdlichen genehmigung vertragsgemen nutzung mietrumen mangel sinne bgb darstellt mieter fristlosen kndigung berechtigt zwangsmittelandrohung verbundene ordnungsverfgung vertragsgeme nutzung untersagt fr zumindest ungewissheit ber deren zulssigkeit besteht bgh urteil juni viii zr njw wolf eckert ball handbuch gewerblichen miet pacht leasingrechts aufl rdn lindner figura opr stellmann geschftsraummiete kap rdn ff beanstanden auffassung berufungsgerichts klausel nr mietvertrages inhaltskontrolle bgb standhlt haftung vermieters fr fall ausschliet erforderliche behrdliche genehmigung fr mieter vorgesehenen gewerbebetrieb grnden versagt ausschlielich beschaffenheit lage mietobjekts beruhen klausel falle verweigerung genehmigung gewhrleistungsrechte mieters befugnis fristlosen kndigung mietvertrages ausgeschlossen weit gehender haftungsausschluss benachteiligt mieter entgegen geboten treu glauben unangemessen deshalb bgb unwirksam vgl bgh urteil juni aao auslegung jedoch berufungsgericht nr mietvertrages gegeben hlt rechtlichen nachprfung stand nunmehr berufungsurteile landgerichte revision stattfinden vermag senat klausel auszulegen gegensatz meinung revisionserwiderung darauf ankommt klausel ber bezirk oberlandesgerichts landgerichts hinaus verwendet vgl bgh urteil juli zr njw entgegen ansicht berufungsgerichts ergibt klausel klger fr betrieb cateringunternehmens erforderliche baurechtliche nutzungsnderungsgenehmigung sorgen htte berufungsgericht vorgenommenen auslegung steht wortlaut klausel entgegen verpflichtung vermieters unberhrt lsst fr vertragsgemen zustand mietsache sorgen vielmehr handelt genannten klausel vielen mietvertrgen anzutreffende regelung wonach mieter bauliche nderungen mietsache zustimmung vermieters vornehmen darf ggf hierfr anfallenden kosten tragen senat jedoch entscheiden weigerung beklagten einholung genehmigung nutzungsnderung mitzuwirken klger fristlosen kndigung gem abs bgb berechtigte parteien mietverhltnis mehr besteht vielmehr weitere feststellungen erforderlich vorab wre klren klger rechtsvorgngerin beklagten mndlichen vereinbarung allerdings entgegen bgb niederschlag schriftlichen vertrag gefunden bernommen rume vertragsgemen zustand versetzen entsprechenden genehmigungen herbeizufhren hierfr mag sprechen klger vortrag rume investiert beklagte jedenfalls vorprozessual abschluss mndlichen vereinbarung behauptet falle wrde mangel mietsache vorbehaltlich getroffener absprachen allenfalls vorliegen klger behauptet kche zubereitung speisen fr cateringbetrieb genehmigungsfhig wre mndliche vereinbarung geschlossen worden oberlandesgericht prfen weigerung beklagten herbeifhrung genehmigung nutzungsnderung mitzuwirken tatschlich wichtigen grund sinne abs bgb darstellt dabei rahmen treu glauben rolle spielen aufwand fr klger erforderlich wre bescheid bauaufsichtsamts september genannten auflagen erfllen falls ergeben kndigungen klgers oktober februar unwirksam berufungsgericht prfen mietverhltnis parteien kndigung klgers mrz beendet worden feststellungsantrag klgers dahingehend auszulegen wirksamkeit bestimmten kndigung bezieht darauf mietverhltnis parteien ab oktober bzw ab februar beendet vgl senatsurteil september xii zr njw einfhrung kndigungserklrung mrz schriftsatz mrz rechtsstreit daher dahingehend aufzufassen klger hilfsweise erreichen sucht beendigung mietverhltnisses parteien fr zeit ab zugang kndigungserklrung festgestellt ansonsten wre einfhrung genannten kndigungserklrung sinn erfolgt zurckverweisung sache berufungsgericht gibt parteien gelegenheit weiterem sachvortrag vorsitzende richterin bgh dr hahne urlaubsabwesend verhindert unterschreiben sprick fuchs sprick ahlt zina vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet mrz preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb rechtsgrund fr brgschaftsbernahme streitig mu brge hauptschuldner befreiung brgschaftsschuld anspruch nimmt beweisen bezglich brgschaft rechte beauftragten zustehen befreiungsanspruch zahlung glubiger gerichtet brgen bereits anspruch nimmt anschlu bghz bgh urteil mrz ix zr olg kln lg kln ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr paulusch richter dr kreft stodolkowitz dr zugehr dr ganter fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagten verurteilt worden gesamtschuldner brgschaftsforderung gegenstand verfahrens landgerichts kln dm nebst zinsen seit november zahlen festgestellt worden beklagten verpflichtet klger inanspruchnahme brge entstandenen entstehenden schaden ersetzen umfange aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand mrz bernahm klger gegenber folgenden bank selbstschuldnerische brgschaft ber dm sicherung ansprchen bank verklagten eheleute denen klger seinerzeit befreundet darber hinaus gewhrte klger beklagten darlehen beklagten bankverbindlichkeiten erfllten verklagte bank klger brgschaft zahlung dm nebst zinsen lg kln klger seinerseits beklagten darauf anspruch genommen bank betrge zahlen bank klger begehrt hilfsweise freistellung verlangt auerdem klger feststellung beantragt beklagten verpflichtet jeglichen weiteren inanspruchnahme brgschaft entstandenen entstehenden schaden ersetzen schlielich rckzahlung darlehensbetrge verlangt negative feststellungsklage erhoben landgericht klage insgesamt abgewiesen berufungsgericht weitgehend stattgegeben dagegen wenden beklagten revision senat insoweit angenommen verurteilung zahlung dm bank feststellung verpflichtung schadensersatz geht entscheidungsgrnde revision beklagten zulssig obwohl berufungsgericht fr beschwer lediglich dm festgesetzt bu wertfestsetzung senat gebunden abs satz zpo gesonderten antrag einlegung revision danach vgl bgh urt januar viii zr njw sei annahme sei urteilsverfahren berprft richtiger ansicht betrgt wert beschwer fr beklagte ebenso fr beklagten dm aberkennung anspruchs beklagte hilfsweise erfolglos darlehensrckzahlungsanspruch aufrechnung gestellt festsetzung werts beschwer fr beklagte allerdings lediglich hhe dm bercksichtigen subjektiven klagehufung beschwer streitgenossen zusammenzurechnen soweit wirtschaftlich identische streitgegenstnde handelt bgh urt oktober vi zr njw juni iva zr njw mrz ii zr njw insoweit bghz abgedr fall revision fhrt umfang annahme aufhebung zurckverweisung berufungsgericht ausgefhrt klger mache hinblick inanspruchnahme brge befreiungsanspruch gem abs nr bgb geltend voraussetzungen seien gegeben beklagten erfllung verbindlichkeiten gegenber bank verzug seien folge beklagten eingerumten gerichtlichen inanspruchnahme seitens bank grunde sei befreiungsanspruch ausnahmsweise zahlung brgschaftssumme bank gerichtet behauptung klger brgschaft vorlufige gegenleistung fr bertragung geschftsanteilen bernommen htten beklagten bewiesen gehe lasten positive feststellungsanspruch sei gerechtfertigt klger inanspruchnahme brge ber zahlung brgschaftssumme hinaus schaden entstehen knne beklagten gesamtschuldner ersetzen htten ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand verurteilung beklagten zahlung dm nebst zinsen brgschaftsverpflichtung klgers gegenber bank beruht rechtsfehlern rechtsgrund fr verbrgung klger parteien umstritten klger behauptet brgschaft freundschaft bernommen beklagten vorbergehenden geldverlegenheit helfen beklagten demgegenber geltend gemacht bernahme brgschaft sei vorlufige gegenleistung fr abtretung gmbh anteilen beklagte klger anzusehen vorbringen dahin verstehen brgenregre ausgeschlossen unrecht meint revision klger voraussetzungen befreiungsanspruchs gem bgb schon schlssig dargetan allerdings befreiungsanspruch brge brgschaft kraft auftrags auftragsloser geschftsfhrung geschftsbesorgungsvertrags fr hauptschuldner bernommen abs satz bgb verhltnis hauptschuldner rckgriffsanspruch staudinger horn bgb bearb rdnr mnchkomm bgb habersack aufl rdnr palandt sprau bgb aufl rdnr schmitz schimansky bunte lwowski bankrechtshandbuch rdnr erforderliche auslegung prozevortrags brgschaft sei freundschaft bernommen worden senat vornehmen vgl bgh urt mai viii zr njw juni vi zr njw rr brgschaft freundschaft bernommen wurde schliet bestehen auftragsverhltnisses usw vortrag klgers verstehen geflligkeitshalber aufgrund auftrags geschftsbesorgungsvertrags verbrgt falle inanspruchnahme brge rckgriff beklagten nehmen wre interessengerecht wer brgschaft bernimmt fr schuldhilfe leistet zahlung vergtung avalprovision hauptschuldner abhngig sieht davon ab bereits annahme auftrags bernahme brgschaft freundschaftsdienst auffassen freundschaft mu weit gehen brge falle inanspruchnahme beim hauptschuldner regre nimmt fr entsprechenden verzicht mssen besondere anhaltspunkte vorliegen beklagten vorgetragen revision rgt indes recht berufungsgericht beklagten fr behauptung brgschaftsbernahme sei gegenleistung fr bertragung geschftsanteilen beweisfllig angesehen insofern berufungsgericht darlegungs beweislast verkannt beklagten behauptung beweisen umgekehrt klger behauptung bezglich brgschaft rechte beauftragten zustehen brge befreiungsanspruch gem bgb geltend macht erteilung brgschaftsauftrags bzw abschlu geschftsbesorgungsvertrags vorliegen voraussetzungen geschftsfhrung auftrag darzutun beweisen mnchkommbgb habersack rdnr baumgrtel laumen handbuch beweislast privatrecht aufl bgb rdnr dabei handelt vorstehend dargelegt voraussetzung befreiungsanspruchs gefolgt berufungsgericht insoweit angenommen anspruch bgb knne ausnahmsweise vorliegenden fall zahlung glubiger gerichtet grundstzlich schuldner wahl art weise brgen freistellen glubiger zahlen stellung sicherheit verzicht brgschaft veranlassen zahlungsanspruch brge erst rckgriff nehmen darf gem bgb berechtigt soweit glubiger befriedigt glubiger brgen bereits vollstreckbares urteil erfllung erwirkt dadurch befreiungsanspruch begrndet abs nr bgb voraussetzung fr umwandlung zahlungsanspruch umstand ausreichen grnden senat urteil januar ix zr bghz njw vorzeitige umwandlung befreiungs zahlungsanspruch ausgesprochen betraf entscheidung anspruch brgen zahlung fr vorliegenden fall begehrte zahlung glubiger gelten berufungsgericht voraussetzungen anspruchs klgers befreiung brgschaftsverbindlichkeit rechtsfehlerfrei festgestellt feststellung schadensersatzpflicht beklagten wegen nichterfllung bestand berufungsgericht insoweit ausdrcklich befreiungsanspruch klgers beklagten zahlungsanspruch bank beklagten abgestellt bu abs bloe nichterfllung bankverbindlichkeiten htte beklagten klger gegenber schadensersatzpflichtig lassen konnte erst kommen beklagten zugleich befreiungsanspruch klgers verletzten vorgetragen berufungsurteil somit aufzuheben abs zpo sache weiteren aufklrung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo paulusch kreft ribgh dr zugehr erkrankt unterschrift verhindert paulusch stodolkowitz ganter'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar dezember strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln az ds js amtsgericht zerbst az js staatsanwaltschaft dessau az js staatanwaltschaft hamburg az amtsgericht hamburg harburg strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts dezember beschlossen beschlsse amtsgerichts jugendrichter zerbst juni juli aufgehoben zustndig fr untersuchung entscheidung sache bleibt amtsgericht jugendrichter zerbst grnde staatsanwaltschaft dessau bezirk amtsgerichts zerbst wohnhaften angeklagten strafrechtlich verantwortlichen jugendlichen anklageschrift februar anklage wegen handeltreibens betubungsmitteln fllen begangen jeweils hamburg erhoben amtsgericht jugendrichterin zerbst beschlu mai anklage zugelassen hauptverfahren erffnet hauptverhandlung juni jugendrichterin verlesung gutachtens altersbestimmung wonach wahrscheinlichen lebensalter angeklagten jahren auszugehen sei antrag staatsanwaltschaft anhrung angeklagten verfahren beschlu abs stpo zustndige schffengericht hamburg gericht hherer ordnung hinweis altersbestimmung straferwartung gewerbsmigem handeltreiben verwiesen weiterem beschlu juli beschlu aufgehoben verfahren stattdessen gem abs stpo amtsgerichts hamburg harburg verwiesen amtsgericht hamburg harburg bernahme abgelehnt sache bundesgerichtshof bestimmung zustndigen gerichts vorgelegt beschlsse amtsgerichts jugendrichterin zerbst mehrfacher hinsicht fehlerhaft entfalten rechtswirkungen verweisung wegen rtlicher unzustndigkeit kam vornherein betracht abgesehen davon abs stpo allein verweisung wegen sachlicher unzustndigkeit betrifft rtliche unzustndigkeit erffnung hauptverfahrens einwand angeklagten ausgesprochen stpo zudem amtsgericht zerbst rtlich zustndig angeklagte bezirk amtsgerichts wohnsitz stpo sondervorschrift abgabe abs jgg wohnsitzwechsel jugendlichen heranwachsenden erffnung hauptverfahrens griff ohnehin hinsichtlich verweisung wegen fehlender sachlicher zustndigkeit gilt folgendes aa stellt erffnung hauptverfahrens heraus jugendgericht erwachsenengericht zustndig wre etwa anklage erffnungsbeschlu falschen altersangabe ausgegangen verbleibt satz jgg grundstzlich zustndigkeit jugendgerichts eigentlich zustndigkeit erwachsenengerichts gleicher niedrigerer ordnung gegeben wre brunner dlling jgg aufl rdn jgg schoreit diemer schoreit sonnen jgg aufl rdn eisenberg jgg aufl rdn jgg bernimmt rechtsgedanken stpo verhltnis jugendgerichten gleichrangigen gerichten erwachsenengerichtsbarkeit gesetz geht davon jugendgerichte ebenso erwachsenengerichte lage strafsachen erwachsene verhandeln fortbestehende zustndigkeit jugendgerichts liegt interesse zgigen erledigung anhngiger verfahren vgl begrndung stv bt drucks bb abgabe erwachsenengericht hherer ordnung auerhalb hauptverhandlung vorlage akten ber staatsanwaltschaft gericht hherer ordnung entscheidung ber bernahme bzw innerhalb hauptverhandlung beschlu abs stpo hindert jgg hingegen verhltnis jugendrichter erwachsenenschffengericht folgendes beachten jugendrichter anwendung allgemeinen strafrechts gleiche rechtsfolgenkompetenz strafrichter vgl eisenberg aao rdn strafrichter erffnung hauptverfahrens rechtsfolgenerwartung nr gvg prfen erffnung hauptverfahrens strafgewalt amtsgerichts fallende strafe verhngen bghst rechtsprechung kommt deshalb verweisung strafrichter schffengericht betracht strafrichter hhere strafe zwei jahren freiheitsstrafe mehr vier jahren freiheitsstrafe verhngen meyer goner stpo aufl rdn rdn tolksdorf kk aufl rdn siolek lwe rosenberg stpo aufl gvg rdn olg dsseldorf nstz rr mu teresse zgigen erledigung verfahren verhltnis jugendrichter erwachsenen schffengericht gelten satz jgg ausgefhrt rechtsgedanken stpo rechnung trgt lediglich verhltnis jugendgericht jugendgericht niedrigerer ordnung erwachsenengericht gleichrangiger niedrigerer ordnung regelt steht entgegen verweisung jugendrichter erwachsenenschffengericht anwendung allgemeinen strafrechts freiheitsstrafe vier jahren verhngen entbehrt danach rechtfertigenden grundes vors richterin bgh dr rissing van saan erkrankt deshalb unterschreiben detter detter otten bode rothfu'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet januar kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs zpo abs beherbergungsvertrag kommt einheitlicher erfllungsort fr beiderseitigen leistungen regelmig betracht reisebro fr kunden zimmer eigenen namen bestellt erfllungsort fr zahlungsanspruch gerichtsstand fr zahlungsklage regelmig sitz reisebros bgh urteil januar xii zr lg dsseldorf ag dsseldorf xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick fuchs dr ahlt richterin dr zina fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf juli kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger inhaber hotels te gmbh reisebro macht beklag betreibt amtsgericht dssel dorf zahlungsansprche beherbergungsvertrag geltend beklagte buchte fr zeit juni klger fr kunden zwei zimmer rechnung beklagte bersandt bezahlt amtsgericht vorherigem hinweis fehlende rtliche zustndigkeit klage unechtes versumnisurteil unzulssig abgewiesen berufung klgers erfolg geblieben landgericht zugelassenen revision verfolgt klger ansprche entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung wesentlichen ausgefhrt entgegen auffassung klgers ergebe rtliche zustndigkeit amtsgerichts dsseldorf zpo fr streitigkeiten vertragsverhltnis besonderen gerichtsstand erfllungsorts vorsehe erfllungsort bestimme bgb danach sei wohnsitz schuldners bzw ort gewerblichen niederlassung leistungsort parteien vereinbart htten umstnden leistungsort ergebe parteien htten leistungsort bestimmt umstnden insbesondere natur vertragsverhltnisses sei sitz beklagten abweichender leistungsort entnehmen herkmmlichen beherbergungsvertrag gast vertragspartner beherbergungsleistung anspruch nehme gem verkehrssitte ort bar bezahle beklagte vorliegenden fall beherbergungsvertrag eigenen namen fr kunden abgeschlossen fr klger erkennbar beherbergungsort nie aufsuchen leistungsort fr zahlung buchung ausdrcklich vermerkt sei ber beklagte erfolgen sollen sei sitz beklagten beim herkmmlichen beherbergungsvertrag beherbergungsort ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand recht landgericht davon ausgegangen rtliche zustndigkeit amtsgerichts dsseldorf gericht erfllungsortes gem zpo begrndet erfllungsort sinne zpo bestimmt materiellem recht fr vertragliche verpflichtungen regelt bgb leistungsort erfllungsort entspricht danach leistung vorbehaltlich gesetzlicher sondervorschriften regel ort erfolgen schuldner zeit entstehung schuldverhltnisses wohnsitz juristischen personen sitz gilt erst festgestellt vertragsparteien leistungsort bestimmt umstnde falls ergeben vgl bghz bgh urteil mrz ix zr njw rr dabei leistungsort fr einzelne verpflichtung gesondert bestimmen gegenseitigen vertrgen richtet fr wechselseitigen leistungen jeweils unterschiedlichen wohnsitzen vertragsparteien daher notwendig einheitlich bgh urteil mrz ix zr njw beschluss dezember arz njw rgz fr geltend gemachten zahlungsansprche danach gem abs abs bgb zpo sitz beklagten gmbh erfllungsort parteien vereinbart umstnden ergibt revisionsrechtlich beanstandenden feststellungen berufungsgerichts parteien fr zahlungsverpflichtung beklagten deren sitz abweichenden erfllungsort sitz klgers vereinbart lsst umstnden entnehmen aa umstnden sitz beklagten abweichenden erfllungsort geschlossen beurteilt sinn zweck regelung gesetzesmaterialien entnehmen umstnden neben natur schuldverhltnisses beschaffenheit leistung mutmaliche wille beteiligten gehren sollten begriffe ersten entwurf bgb ausdrcklich aufgefhrt wurden gestrichen fr richtiger einfacher hielt umstnde falles verweisen umstnde natur schuldverhltnisses hervorzuheben protokoll heit bercksichtigenden umstnden beschaffenheit leistung gehre erschien selbstverstndlich muthmaliche wille betheiligten sei umstnden falles ergebe knne deshalb neben genannt mugdan gesammten materialien brgerlichen gesetzbuch fr deutsche reich ii bghz aao siemon mdr grundlage rechtsprechung bestimmten gegenseitigen vertrgen umstnden einheitlichen erfllungsort fr leistung gegenleistung hergeleitet fr bauvertrag bgh beschluss dezember arz aao fr energielieferungsvertrag bgh urteil september viii zr njw fr architektenvertrag neben planung bauaufsicht umfasst bgh urteil dezember vii zr njw fr beherbergungsvertrag lg kempten bb palandt heinrichs bgb aufl bgb rdn ff zller vollkommer zpo aufl rdn bb beherbergungsvertrgen rechtsprechung annahme einheitlichen erfllungsorts ort hotels darauf gesttzt gast bestellung aufgegeben besondere zahlungsweise vereinbart allgemeinen verkehrssitte beherbergungsgewerbe bezahlung stets ort beherbergung erbringen lg kempten aao vorliegenden fall greift allgemeine verkehrssitte beklagte ort beherbergung aufsuchen zahlung ort rechnungserteilung sitz erbringen parteien folglich davon ausgegangen zahlung ort hotels sitz beklagten erbringen cc entgegen ansicht revision gengt unabhngig vereinbarten zahlungsweise allein besondere ortsbezogenheit vertragstypischen leistung beherbergungsvertrag natur einheitlichen erfllungsort beherbergungsort begrnden allein deshalb ort beherbergung schwerpunkt vertrages liegt einheitlicher erfllungsort fr leistung gegenleistung bejaht bghz htte nmlich folge vertragstypische leistung regelmig zahlungsverpflichtung bestimmt nahezu vertragstyp einheitlicher erfllungsort fr leistung gegenleistung vorlge regelung abs bgb unvereinbar bghz aao einheitlicher erfllungsort deshalb angenommen dafr weitere umstnde festgestellt knnen etwa verkehrssitte bauvertrag umstand besteller ort bauwerks abnahme gem bgb hauptpflichten erfllen fllen denen beide vertragsparteien wesentliche vertragliche pflichten ort erbringen mssen entspricht natur schuldverhltnisses vertragsparteien gesamten daraus herrhrenden rechtsbeziehungen ort erledigen bgh beschluss dezember arz aao revision vorgetragene gesichtspunkt sei sachgerecht gerichte ort hotels ber etwaige einwendungen zahlungsanspruch entscheiden lassen verhltnisse besten vertraut seien beweisaufnahme ber behauptete mngel einfach groen aufwand durchgefhrt knne stellt umstand dar annahme einheitlichen erfllungsortes ort beherbergung rechtfertigt prozessuale zweckmigkeitserwgungen allein knnen regel abs abs bgb abweichenden leistungsort begrnden dd danach lassen vorliegenden fall umstnde feststellen sitz beklagten abweichenden erfllungsort fr zahlungsverpflichtung begrnden beim bauvertrag besteller hauptpflichten nmlich abnahme werkes ort bauwerkes erfllen beklagte ort beherbergung wesentlichen pflichten erfllen insbesondere zahlung ort erfolgen zustndigkeit amtsgerichts dsseldorf fr zahlungs klage weder zpo vgl abs zpo abs nr bgb gerichtsstand begrndet landgericht berufung recht zurckgewiesen hahne sprick ahlt fuchs zina vorinstanzen ag dsseldorf entscheidung lg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr juli rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterinnen hermanns dr milger dr hessel beschlossen senat beabsichtigt zugelassene revision beklagten gem zpo zurckzuweisen grnde grund fr zulassung revision liegt satz abs satz zpo insbesondere rechtssache grundstzliche bedeutung stellende frage voraussetzungen vorausverfgung sinne abs bgb vorliegt rechtsprechung bundesgerichtshofs hinreichend geklrt bgh urteil juli xii zr wm ii senatsurteil april viii zr njw tz ff revision aussicht erfolg berufungsgericht vorausverfgung sinne abs bgb zutreffend bejaht entgegen ansicht revision stellt mietvertrag vereinbarte vorauszahlung verfgung sinne abs bgb dar bereits abs satz bgb ergibt eingezogen weise verfgt dafr revision meint parteien vornherein lediglich monatliche miete hhe vereinbaren wollten gibt anhaltspunkte revisionsrechtlich erhebli chen auslegungsfehler berufungsgerichts zeigt revision insoweit gegenteil wirksame vereinbarung monatlichen miete hhe zuzglich betriebskostenpauschale gerade erforderlich revision vortrgt ablauf fnfjhrigen mietzeit falle etwaigen vertragsverlngerung weiterhin geschuldet besteht gelegenheit stellungnahme innerhalb drei wochen ab zustellung beschlusses ball dr frellesen dr milger hermanns dr hessel hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen ag rosenheim entscheidung lg traunstein entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs januar gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts essen august magabe verworfen angeklagte steuerhinterziehung bestechung jeweils fllen angeklagte untreue tateinheit steuerhinterziehung fllen sowie bestechlichkeit fllen schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung bestechung jeweils fllen angeklagten wegen steuerhinterziehung tateinheit untreue fllen wegen bestechlichkeit fllen gesamtfreiheitsstrafen drei bzw vier jahren verurteilt hiergegen richten revisionen angeklagten denen verletzung formellen materiellen rechts gergt revisionen tenor ersichtlichen geringfgigen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen landgerichts manipulierten angeklagte angeklagte finanzbeamter beim finanzamt ttig absicht wiederholte bege hung entsprechender taten unerhebliche einnahmequelle eini gem umfang dauer verschaffen einkommensteuererklrungen mitglieder angeklagten geleiteten lohnsteuerhilfevereins gingen dabei gemeinschaftlich handelnd dergestalt tatschlich angefallene aufwendungen steuermindernd geltend gemacht wurden steuerpflichtigen ungerechtfertigte steuererstattungen verschaffen vollzug tatplans erstellten angeklagten fr steuerpflichtige insgesamt unrichtige einkommensteuererklrungen deren grundlage angeklagte hierfr jeweils betrag euro angeklagten erhielt jeweils steuerbescheide erlie denen gunsten mitglieder vereins jeweiligen erstattungsbetrge unrichtig festsetzte insgesamt wurde dadurch einkommensteuer hhe mehr euro verkrzt daneben fingierte angeklagte mitwirkung angeklagten personalien ver storbenen vaters nachbarn steuerfall erlie vier steuerbescheide fr veranlagungszeitrume denen insgesamt steuererstattungen hhe mehr euro unrecht festsetzte deren auszahlung veranlasste feststellungen belegen entgegen zhlung landgerichts beim angeklagten lediglich flle steuerhinterziehung flle bestechung sowie beim angeklagten lediglich flle untreue tateinheit steuerhinterziehung flle bestechlichkeit schuldspruch entsprechend berichtigen wegfall insoweit verhngten einzelstrafen fhrt aufhebung verhngten gesamtfreiheitsstrafe senat ausschlieen zhlfehler beruhende annahme bzw einzeltaten statt richtig bzw einzeltaten insoweit irrtmlich euro hoch angenommene steuerschaden strafzumessung bildung ge samtstrafe nachteil angeklagten ausgewirkt urteil beruht mithin darauf umstand angeklagte allein begange nen taten stellvertretenden vorsteherin finanzamtes offenbarte daraufhin bereits berwiesenen erstattungsbetrge zurckgebucht konnten fhrt angeklagten persnliche strafaufhebungsgrund abs ao gute kommt hierzu kam erst nachdem beamte innenrevision oberfinanzdirektion routinemigen prfung finanzamtes begonnen deren verlauf aufflligkeiten hinblick veranlagungsttigkeit angeklagten gekommen insoweit eintritt straffreiheit abs nr buchst alt ao ausgeschlossen fllen vorliegenden art denen finanzbeamter befugnisse stellung begehung steuerhinterziehungen missbraucht stellt berprfung veranlagungsarbeiten innerhalb finanzamtes innenrevision oberfinanzdirektion steuerliche prfung amtstrger finanzbehrde sinne abs nr buchst alt ao dar innenrevision bereits begonnen amtstrger bereits erschienen rechtsfehler darin erblicken landgericht rahmen strafzumessung geprft gunsten angeklagten nr stgb anzuwenden strafrahmenverschiebung grundlage nr stgb ganz besonders gelagerten ausnahmefllen steuerstraftaten betracht kommen vgl jger klein ao aufl rdn besonders gelagerter ausnahmefall vorliegend indes gegeben angeklagte nachdem taten bekannt geworden mitglieder gefhrten lohnsteuerhilfevereins taten ungerechtfertigte steuererstattungen erlangt intensive gesprche veranlasst ungerechtfertigten steuererstattungen zurck zahlen stpo erteilte auflagen erfllen dadurch angeklagte familie erheblichen vorwrfen beschimpfungen jeweiligen steuerpflichtigen ausgesetzt ergebnis erfolgreichen bemhungen schadenswiedergutmachung strafkammer rahmen allgemeinen strafzumessung gunsten ganz mageblich bercksichtigt indes gewicht strafkammer deswegen darber hinaus gehalten wre strafrahmenverschiebung nr stgb errtern nr stgb gericht strafe abs stgb mildern hhere strafe freiheitsstrafe jahr geldstrafe dreihundertsechzig tagesstzen verwirkt strafe absehen schadenswiedergutmachung angeklagten erhebliche persnliche leistungen persnlichen verzicht erfordert schadenswiedergutmachung friedensstiftende wirkung entfalten tter ber rein rechnerische kompensation hinausgehenden beitrag erbringen erfllung schadensersatzansprchen allein gengt dafr vielmehr verhalten ausdruck bernahme verantwortung st rspr bghr stgb wiedergutmachung bgh wistra wistra njw jew willen gesetzgebers insoweit erforderlich tter opfer ganz berwiegenden teil entschdigt persnlichen leistungen verzicht materielle entschdigung erst ermglicht btdrucks indes fall tter ledig lich mithaftende gesamt schuldner zahlung veranlasst eigene materielle leistung erbringen berwiegende schadenswiedergutmachung darstellt insoweit unterscheidet vorliegende fall revision schriftsatz januar zitiert bereits ansatz geringe teilerfolg revision gibt kostenent scheidung veranlassung abs stpo nack wahl jger hebenstreit sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet april holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja sgb sgb xi ff bgb bergang schadensersatzansprchen rvo abs sgb vollzieht grundstzlich schon zeitpunkt schdigenden ereignisses soweit sozialversicherungstrger geschdigten mglicherweise zukunft leistungen erbringen sachlich zeitlich erstattungsansprchen geschdigten kongruent grundsatz erfhrt ausnahme fllen denen neue leistungsberechtigungen erst schadensereignis aufgrund sogenannter systemnderungen geschaffen neuregelung anspruchs husliche pflegehilfe ff sgb xi bedeutet systemnderung lediglich modifizierung bereits seit ff sgb vorgesehenen pflegeleistungen fortentwicklung senatsurteile februar vi zr bghz dezember vi zr versr bgh urteil april vi zr olg schleswig lg lbeck vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter galke richter zoll richterin diederichsen richter pauge richterin pentz fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin trgerin gesetzlichen pflegeversicherung nimmt beklagte stadt bergegangenem recht versicherten schadensersatz wegen fehlerhafter rztlicher behandlung anspruch versicherte erlitt geburt mrz stdtischen krankenhaus trgerin beklagte infolge rztlichen behandlungsfehlers irreversiblen hirnschaden dezember schlossen versicherte beklagte vergleich beklagte zahlung dm verpflichtete zahlung sollten ansprche versicherten anlass geburt abgegolten dezember verpflichtete beklagte gegenber aok gesetzlich krankenversichert deren knftige aufwendungen soweit schadensbedingt bergangsfhig erstatten januar ging aok vereinigung gem sgb aok inzwischen aok klagende pflegekasse besteht august gewhrte aok bestehende pflegekasse versicherten abs satz nr sgb xi pflegegeld gem pflegestufe behauptung pflegekasse aok erbrachten leistungen seien rztlichen behandlungsfehler geburt versicherten zurckzufhren verlangt klgerin beklagten erstattung zeit august einschlielich dezember gezahlten pflegegeldes ferner begehrt feststellung beklagte aufgrund aok geschlossenen vergleichs verpflichtet infolge behandlungsfehlers mrz nachteil versicherten entstehenden aufwendungen ersetzen klage vorinstanzen erfolg beru fungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts ansprche versicherten erstattung vermehrten bedrfnisse abs bgb pflegekasse aok bergegangen versicherte abfindungsvergleich dezember wirksam ber verfgt hierzu sei lage ansprche bereits schdigungszeitpunkt aok bestehende pflegekasse sozialversicherungstrger bergegangen seien anspruchsbergang htte frhestens inkrafttreten sozialgesetzbuches xi januar erfolgen knnen vollziehe bergang schadensersatzansprche abs sgb grundstzlich zeitpunkt unfalls soweit sozialversicherungstrger geschdigten zukunft mglicherweise leistungen erbringen sachlich zeitlich erstattungsansprchen geschdigten kongruent seien leistungspflicht sozialversicherungstrgers erst unfallzeitpunkt nderung bisherigen leistungssystems neu begrndet finde forderungsbergang abs sgb erst inkrafttreten neuen regelung statt einfhrung anspruchs gewhrung leistungen sozialgesetzbuch xi stelle fr erheblich pflegebedrftige gem abs nr sgb xi pflegebedrftige pflegestufe versicherte klgerin verhltnis regelungen ff sgb systemnderung dar abs sgb leistungen fr schwerpflegebedrftige vorgesehen sozialgesetzbuch xi sei ausma hilfebedrftigkeit fr bemessung pflegebedarfs verringert worden whrend abs sgb hilfe bedrftigkeit hohem mae vorausgesetzt genge gem abs sgb xi hilfebedarf erheblichem mae ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen berprfung stand revision wendet erfolg beurteilung berufungsgerichts klage geltend gemachten ansprche versicherten wegen vermehrter bedrfnisse abs fall bgb htten frhestens januar aok bestehende pflegekasse sozialversicherungstrger bergehen knnen folge ansprche versicherten beklagten geschlossenen abfindungsvergleich dezember erfasst worden bgb erloschen seien erwgungen berufungsgerichts erweisen ausgangspunkt allerdings zutreffend berufungsgericht recht angenommen bergang schadensersatzansprchen sowohl abs sgb gem abs satz sgb schadensereignisse juni anwendbaren rvo grundstzlich schon zeitpunkt schdigenden ereignisses vollzieht soweit sozialversicherungstrger geschdigten mglicherweise zukunft leistungen erbringen sachlich zeitlich erstattungsansprchen geschdigten kongruent dabei reicht weit entfernte mglichkeit eintritts tatsachen aufgrund versicherungsleistungen erbringen darf entstehung leistungspflichten vllig unwahrscheinlich geradezu ausgeschlossen vgl senatsurteile februar vi zr bghz april vi zr versr dezember vi zr versr juni vi zr versr rn mrz vi zr rn jeweils mwn bgh urteil juli iii zr bghz frhe zeitpunkt fr forderungsbergang wegen leistungen magebend deren inhaltliche ausgestaltung vernderungen leistungsgefge erst spter erfolgt soweit grundlage fr forderungsbergang geeignete leistungspflicht sozialversicherungstrgers gegenber geschdigten berhaupt betracht kommt vgl senatsurteile november vi zr bghz mrz vi zr versr oktober vi zr versr juli vi zr versr april vi zr aao dezember vi zr aao bgh urteil juli iii zr aao berufungsgericht zutreffend angenommen erfhrt grundsatz allerdings ausnahme fllen denen neue leistungsberechtigungen erst schadensereignis aufgrund sog systemnderungen geschaffen insoweit findet forderungsbergang erst inkrafttreten neuregelung statt vgl senatsurteile februar vi zr aao mrz vi zr versr april vi zr versr januar vi zr versr oktober vi zr versr april vi zr aao april vi zr versr dezember vi zr aao juni vi zr versr rn juni vi zr aao bgh urteil juli iii zr aao systemnderung sinne liegt leistungspflicht versicherungstrgers begrndet fr bisher gesetzlichen grundlage gefehlt vgl senatsurteile mrz vi zr versr januar vi zr versr gesetzliche neuregelung anspruchsberechtigung bisherigen leistungssystem berhaupt enthalten neu schafft vgl senatsurteil oktober vi zr versr april vi zr aao dezember vi zr aao juni vi zr aao rn entscheidend sozialversicherungstrger infolge systemnderung ganz neue leistungspflichten auferlegt worden bisherigen gesetzlichen regelung berhaupt bestanden vgl senatsurteile mrz vi zr aao januar vi zr aao april vi zr aao juni vi zr aao bgh urteil juli iii zr bghz rn systemnderung gesetzesnderungen unterscheiden erhhung modifizierung bereits gegebener ansprche regeln vgl senatsurteile februar vi zr bghz aao juli vi zr versr dezember vi zr aao fortentwicklung kern bereits angelegten sozialversicherungsrechtlichen leistungen darstellen vgl senatsurteil april vi zr aao systemnderung erkennende senat beispielsweise fr gesundheitsreform gesetz dezember bgbl wirkung januar eingefhrten anspruch husliche pflegehilfe ff sgb angenommen senatsurteile februar vi zr aao april vi zr aao juni vi zr aao rn mageblich hierfr neuregelung erstmals anspruch pflegeleistungen gewhrte vorliegen krankheit unabhngig allein pflegebedrftigkeit voraussetzte zuvor pflegehilfe rahmen huslichen krankenpflege gewhrt worden behandlungsfhige behandlungsbedrftige krankheit voraussetzte gesetzesnderung mithin bisherigen leistungssystem neue neuartige leistungspflicht geschaffen worden vgl senatsurteil februar vi zr aao sowie begrndung pflege versicherungsgesetzes bt drucks systemnderung erkennende senat dagegen verneint fr art pflege versicherungsgesetzes mai pflegevg bgbl geschaffenen anspruch bewilligung pflegegeldes gem sgb xi soweit bereits ff sgb leistungsberechtigte schwerpflegebedrftige betroffen senatsurteil dezember vi zr aao jedenfalls insoweit seien gesundheitsreform gesetz dezember begrndeten ansprche nmlich lediglich fortgefhrt modifiziert worden vgl senatsurteil dezember vi zr aao bercksichtigung grundstze klage geltend gemachten ansprche versicherten wegen vermehrter bedrfnisse vortrag klgerin revisionsrechtlichen berprfung mangels gegenteiliger feststellungen zugrunde legen inkrafttreten gesundheitsreform gesetzes dezember januar aok januar aok april pflegekasse aok verlauf revisionsverfahrens klgerin bergegangen einfhrung anspruchs husliche pflegehilfe ff sgb vorliegen krankheit unabhngige leistungspflicht gesetzlichen krankenkasse wegen pflegebedrftigkeit bestand neuregelung deshalb systemnderung bedeutet senatsurteile februar vi zr aao april vi zr aao juni vi zr aao erfasste grundstzlich zeitpunkt schdigenden ereignisses mrz eingetretene anspruchsbergang rvo klage geltend gemachten ersatzansprche versicherten wegen vermehrter bedrfnisse abs bgb revisionsrechtlich zugrunde legenden vortrag klgerin ansprche gem abs sgb inkrafttreten ff sgb januar aok trgerin gesetzlichen krankenversicherung bergegangen aa landgericht ausfhrungen berufungsgericht bezug genommen zutreffend angenommen leistungen huslichen pflegehilfe sachlich zeitlich kongruent ansprchen geschdigten ausgleich vermehrten bedrfnisse stndige rechtsprechung senats vgl senatsurteile februar vi zr aao november vi zr bghz oktober vi zr versr dezember vi zr aao juni vi zr aao juni vi zr aao rn bb umstnden schadensfalles vllig unwahrscheinlich aok gesetzlich krankenversicherte infolge geburt erlittenen irreversiblen hirnschadens zukunft umfang pflegebedrftig wrde leistungspflicht gesetzlichen krankenkasse gem ff sgb ausgelst htte cc eingetretene forderungsbergang erfasste grunde ansprche versicherten ersatz schadensbedingt entstandenen pflegeaufwendungen ansprche ersatz derjenigen aufwendungen beschrnkt falle schwerpflegebedrftigkeit sinne ff sgb angefallen wren erstreckte ersatzansprche denen lediglich erhebliche hilfsbedrftigkeit versicherten unterhalb schwelle schwerpflegebedrftigkeit sinne sgb zugrunde lag steht entgegen versicherte streitfall leistungen gem ff sgb grundlage art pflegevg neu geschaffenen sgb xi bezogen entgegen auffassung berufungsgerichts bedeutet neuregelung anspruchs husliche pflegehilfe ff sgb xi erneuten systemwechsel lediglich modifizierung bereits seit ff sgb vorgesehenen pflegeleistungen gesetzliche neuregelung wurde infolge systemnderung anspruchsberechtigung neu geschaffen bisherigen leistungssystem berhaupt enthalten vielmehr wurde kern bereits angelegte sozialversicherungsrechtliche leistungsberechtigung lediglich inhaltlich umgestaltet fortentwickelt vgl senatsurteil april vi zr aao hiermit mussten schdiger bzw versicherer seit einfhrung ff sgb grundstzlich rechnen vgl gesichtspunkt bgh urteil juli iii zr aao geigel plagemann haftpflichtprozess aufl rn allerdings berufungsgericht fr abweichende auffassung obergerichtliche rechtsprechung stimmen literatur sttzen april kraft getretenen ablsung regelungen ff sgb vorschriften ber soziale pflegeversicherung sozialgesetzbuch xi erneuten systemwechsel sehen begrndet sozialen pflegeversicherung vllig neuer eigenstndiger zweig sozialversicherung geschaffen dabei leistungsspektrum sowie leistungsberechtigte personenkreis erweitert worden sei vgl olg koblenz versr olg saarbrcken olg report olg bamberg olg report kg kgr berlin wiesner versr kppersbusch nzv budel deutscher verkehrsgerichtstag schrinner deutscher verkehrsgerichtstag wussow schneider unfallhaftpflichtrecht aufl kap rn jahnke versr wegmann versr wulffen bieresborn sgb aufl rn geigel plagemann aao auffassung vermag erkennende senat jedoch anzuschlieen ff sgb sahen einstieg versicherungsrechtliche gesamtlsung bereits krankheit unabhngige allein pflegebedrftigkeit versicherten anknpfende leistungen form huslichen pflegehilfe leistungen urlaub verhinderung pflegeperson pflegegeldes vgl bt drucks wagner hauck wilde sgb xi rn stand dezember willen gesetzgebers sollten ff sgb krankheitsunabhngigen pflegeleistungen vornherein vorlufig vollstndigen absicherung pflegebedrftigen auerhalb gesetzlichen kranken versicherung regeln wurden weitere schritte besseren sozialen absicherung pflegebedrftigen fr erforderlich gehalten gesamtkonzept auerhalb gesetzlichen krankenversicherung aussicht genommen vgl bt drucks senatsurteil februar vi zr bghz daran knpfte gesetzgeber schaffung sozialgesetzbuchs xi vgl bt drucks dementsprechend wurden sgb art nr pflegevg wirkung april aufgehoben anspruch husliche pflege gesetzessystematischen grnden sozialgesetzbuch xi berfhrt pflege krankenpflege fremdkrper sozialgesetzbuch vgl senatsurteile februar vi zr aao dezember vi zr aao jahnke versr ff definition pflegebedrftigkeit abs sgb xi entspricht weitgehend abs sgb stellt ebenfalls dauernden krankheitsoder behinderungsbedingten hilfebedarf fr gewhnlichen regelmig wiederkehrenden verrichtungen ablauf tglichen lebens ab vgl btdrucks udsching udsching sgb xi aufl einleitung rn wagner hauck wilde aao rn grtner kasseler kommentar sgb xi rn stand dezember unterschiedlich geregelt lediglich anspruchserhebliche ausma hilfebedrftigkeit whrend abs sgb hilfebedrftigkeit hohem mae voraussetzte gengt abs sgb xi hilfebedarf erheblichem hherem mae umstand ndert jedoch daran berechtigung versicherten bezug leistungen huslichen pflegehilfe wegen pflegebedrftigkeit grundsatz bisherigen leistungssystem schon enthalten herabsetzung mageblichen ausmaes hilfebedrftigkeit grundsatz bereits bestehende leistungsberechtigung lediglich inhaltlich modifiziert fortentwickelt worden gilt umso mehr neuregelung kriterien fr feststellung anspruchserheblichen pflegebedrftigkeit modifiziert worden folge schwerpflegebedrftigkeit altem recht schwerpflegebedrftigkeit sinne abs nr sgb xi pflegestufe ii gleichgesetzt deshalb flle denkbar denen versicherte gem ff sgb schwerpflegebedrftiger leistungsberechtigt wre sgb xi dagegen erheblich pflegebedrftig anzusehen vgl ausfhrlich wagner hauck wilde aao rn mwn bt drucks derartige inhaltliche umgestaltung kern bereits angelegten sozialversicherungsrechtlichen leistungen bewirkt systemnderung vgl senatsurteil april vi zr aao bgh urteil juli iii zr aao umstand sozialen pflegeversicherung vllig neuer eigenstndiger zweig sozialversicherung geschaffen sozialversicherungsverhltnis versicherten klgerin erst deren entstehung jahr begrndet wurde rechtfertigt annahme systemwechsels hierdurch wurden lediglich inhaltliche ausgestaltung kern bereits angelegten leistungsberechtigung organisation leistungsgewhrung insbesondere leistungszustndigkeit verndert schaffung gnzlich neuer bisherigen system bestehender berechtigungen verbunden vgl senatsurteil februar vi zr bghz rn beurteilung trge rvo sgb stehenden sozialversicherungsrechtlichen anliegen hinreichend rechnung gesetzliche forderungsbergang gem rvo abs sgb dient schutz sozialversicherungstrgers hinblick rckgriff wegen knftigen leistungen ziel verletzten verfgungen ber knftigen schadensersatzansprche schon verwehren zunchst ungewiss hhe sozialversicherungstrger leistungen erbringen zukunft berechtigen rechte bergegangenen ansprchen geltend vgl bgh urteil juli iii zr aao mglichst weitgehender schutz sozialversicherungstrgers anderweitigen verfgungen geschdigten bezweckt vgl senatsurteil januar vi zr versr erreicht forderungsbergang bereits zeitpunkt schdigenden ereignisses ersatzansprche bezug sozialversicherungsleistungen einbezogen leistungssystem sozialen sicherung zeitpunkt bestehenden sozialversicherungsverhltnis kern rechtlich schon angelegt vgl senatsurteile november vi zr bghz april vi zr aao entspricht schutz versicherungstrger wegen knftig erbringender versicherungsleistungen erfolgende forderungsbergang ersatzansprche bezug sozialversicherungsleistungen erfasst folgezeit wesentlich zugunsten versicherten umgestaltet vgl bgh urteil juli iii zr aao annahme systemwechsels fhrte unbefriedigenden ergebnissen ausma pflegebedrftigkeit durchaus schwankungen unterliegen sei vernderungen gesundheitszustands versicherten sei infolge medizinischen rehabilitationsmanahmen vgl bt drucks wagner hauck wilde aao rn gem sgb xi pflegekassen grundsatz rehabilitation pflege eintritt pflegebedrftigkeit darauf hinzuwirken pflegebedrftigkeit berwunden gemindert vgl bt drucks bejahte systemwechsel beschrnkte forderungsbergang gem abs sgb dementsprechend ansprche versicherten ersatz fr versorgung schwerpflegebedrftiger sinne ff sgb erforderlichen aufwendungen vgl senatsurteil dezember vi zr aao wre schwankendem hilfebedarf versicherten regressberechtigung trgers pflegeversicherung wechseln unterworfen zugleich wren wiederholte streitigkeiten trger pflegeversicherung schdiger ber hohem tatsachenaufwand ermittelnde vgl wagner hauck wilde aao rn ausma jeweiligen hilfebedarfs versicherten vorherzusehen januar klage geltend gemachten ersatzansprche abs bgb gem abs satz sgb fassung dezember aok aok bergegangen aok vereinigung gem sgb aufgegangen begrndung leistungszustndigkeit pflegekasse aok wirkung april ersatzansprche aok gesetzlicher krankenversicherung sodann bestehende pflegekasse bergegangen stndigen rechtsprechung erkennenden senats gehen wechsel versicherungsrechtlichen leistungszustndigkeit forderungsbergang zuerst verpflichteten sozialversicherungstrger gem abs satz sgb erworbenen ersatzansprche kraft gesetzes zustndigen sozialversicherungstrger ber sofern geschuldeten versicherungsleistungen streitfall gleichartig vgl senatsurteile dezember vi zr versr november vi zr versr dezember vi zr versr mrz vi zr versr dezember vi zr aao juni vi zr aao rn vereinigung aok allgemeiner ortskrankenkassen aok ersatzansprche schlielich aok bestehenden pflegekasse klgerin bergangen vgl abs sgb xi sache berufungsgericht zurckzuverweisen erforderlichen feststellungen bestehen durchsetzbarkeit geltend gemachten ersatzanspruchs sowie weiteren voraussetzungen anspruchsbergangs gem abs sgb treffen berufungsgericht dabei gelegenheit auslegung aok beklagten geschlossenen vergleichs dezember bercksichtigung vorstehenden rechtsausfhrungen berprfen hinsichtlich beklagten eingewandten verjhrungseinrede berufungsgericht bercksichtigen klage geltend gemachte schadensersatzanspruch wegen vermehrter bedrfnisse zeit schadensereignis mrz dezember versicherten zustand bezglich voraussetzungen verjhrung fr zeitraum verhltnisse aok aok bestehenden pflegekasse klgerin sozialversicherungstrger diejenigen versicherten ursprnglicher anspruchsinhaberin ankommt forderungsber gang etwa erfolgten ablauf verjhrungsfrist msste klgerin zessionarin bgb gelten lassen vgl senatsurteil april vi zr aao fr urlaubsbedingt unterschriftsleistung gehinderten vrbgh galke zoll diederichsen zoll pauge pentz vorinstanzen lg lbeck entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen bankrotts strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen antrag verurteilten wiedereinsetzung frist einlegung anhrungsrge unbegrndet anhrungsrge beschluss mrz unzulssig verworfen verurteilte trgt kosten rechtsbehelfe anhrungsrge innerhalb frist satz stpo angebracht worden wiedereinsetzungsgrnde vorgetragen insbesondere nachvollzogen inwieweit verurteilte erst entscheidung bundesverfassungsgerichts kenntnis gehrsversto erlangt jedenfalls gegebenes anwaltliches verschulden fristversumung angeklagten zugerechnet verfahren erster linie vorstufe verfassungsbeschwerde handelt bgh wistra brigen weist senat darauf anhrungsrge sache offensichtlich erfolglos wre basdorf raum schneider brause dlp'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts landshut mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tagen ergnzend bemerkt senat rge verletzung stpo revision mitgeteilte arztbericht klinikums bezieht ebenso arbeitsunfhigkeitsbescheinigung klinikums digten offensichtlich gescherlittene krperverletzung abs nr stpo anordnung vorsitzenden verlesbar brigen weist senat darauf verlesung urkunde protokollieren vernehmungsbehelf dient bgh stv beschluss dezember str revision vorgelegten hauptverhandlungsprotokoll ergibt vorgenannten urkunden auszugsweise whrend vernehmung geschdigten verlesen wurden liegt daher nahe urkunden vernehmungsbehelf rahmen zeugenvernehmung benutzt wurden sofern allerdings ungeachtet auszugsweise verlesung dennoch protokoll erwhnt empfiehlt verlesungszweck protokollieren zustzlich verlesenen passagen bezeichnen herr ribgh dr kolz befindet urlaub deshalb unterschrift verhindert nack nack elf hebenstreit graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet februar weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr wassermann dr appl dr ellenberger fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main april kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin reisebro betreibt nimmt vertragsunternehmen beklagte kreditkartenunternehmen kreditkartengeschft anspruch februar schlo beklagte klgerin vertrag ber akzeptanz visa electron karten allgemeinen geschftsbedingungen vorgesehen beklagte flligen forderungen klgerin karteninhaber kauft bestimmte voraussetzungen erfllt nr abs allgemeinen geschftsbedingungen wurde folgendes vereinbart vertragsunternehmen steht beklagte dafr kartenbelastungen fr leistungen rahmen geschftsbetriebes erfolgen gewhnlichen geschftsbetrieb gehrenden leistungen insbesondere kreditgewhrungen geldzahlungen zugrunde liegen vermittlungsauftrag vereinbarung leistungsvergtung verpflichtete ehepaar schweiz oktober fr vermittlung objekts klgerin sofort fllige leistungsvergtung hhe chf zahlen zahlung erfolgte per kreditkarte beklagte schrieb betrag klgerin abzglich provision umsatzsteuer gut nahm spter rckbelastung klgerin ende klgerin deutschen niederlassung klage zahlung dm nebst zinsen erhoben beklagte macht geltend klgerin vermittelte vertrag sei timesharing vertrag sei unwirksam gehre gewhnlichen geschftsbetrieb klgerin sei deshalb kartenakzeptanzvertrag erfat amtsgericht klage stattgegeben nachdem termin mndlichen verhandlung september berufungsinstanz landgericht klargestellt worden klage angegebene geschftsfhrer klgerin lediglich leiter niederlassung deutschland schweiz ansssige klgerin handelsregisterauszug vorgelegt hierbei unselbstndige deutsche niederlassung handelt beklagte oktober berufung amtsgerichtliche urteil beim oberlandesgericht eingelegt wiedereinsetzung vorigen stand versumung fristen einlegung begrndung berufung beantragt beschlu dezember landgericht antrag beklagten fr funktionell unzustndig erklrt sache oberlandesgericht verwiesen berufung beklagten wiedereinsetzung vorigen stand zurckgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde revision unbegrndet oberlandesgericht zugelassene revision beklagten statthaft abs nr zpo berufungsgericht revision urteilsformel einschrnkung zugelassen allerdings weiteres nachvollziehbaren begrndung zulassung erfolge wegen bislang hinreichend geklrten voraussetzungen zulssigkeit rechtsmittels lt entgegen ansicht revisionserwiderung einschrnkung entnehmen revision sei zugunsten klgerin zugelassen worden klgerin berufungsurteil beschwert beschrnkung zulassung revision frage zulssigkeit berufung wre auerdem unzulssig folge beschrnkung zulassung unwirksam wre senatsurteile mai xi zr wm september xi zr wm april xi zr wm oktober xi zr wm verffentlichung bghz vorgesehen ii berufung beklagten entgegen ansicht revisionserwiderung unzulssig beklagte urteil amtsgerichts sowohl beim landgericht beim oberlandesgericht berufung eingelegt legt partei bestimmte entscheidung mehrfach berufung handelt rechtsmittel ber stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs einheitlich entscheiden bghz bgh beschlsse juli ivb zr njw oktober zb njw september ii zb wm juli ix zb njw gilt einreichung berufungsschriften verschiedenen gerichten jedenfalls berufungen verweisung gericht entscheidung vorliegen oberlandesgericht entgegen ansicht revisionserwiderung funktionell zustndiges gericht ber einheitliche berufung beklagten entschieden zustndigkeit ergibt oberlandesgericht gemeint allerdings abs nr buchst gvg viii zivilsenat bundesgerichtshofs erst erla angefochtenen urteils verffentlichten beschlu januar viii zb wm entschieden abs nr buchst gvg berufungsverfahren regelmig verfahren amtsgericht unangegriffen gebliebene inlndische bzw auslndische gerichtsstand partei zugrunde legen nachprfung rechtsmittelgericht grundstzlich entzogen erkennende senat schliet auffassung entspricht grundsatz rechtssicherheit abgeleiteten postulat rechtsmittelklarheit gebietet rechtsuchenden berprfung gerichtlicher entscheidungen klar vorzuzeichnen insbesondere prfung ermglichen voraussetzungen rechtsmittel zulssig vgl bverfge wrde berufungsinstanz neues vorbringen amtsgericht unstreitigen gerichtsstand partei konsequenzen fr zulssigkeit berufung zugelassen wrde zugang verfahrensordnungen eingerumten instanzen unzumutbarer sachgrnden mehr rechtfertigender weise erschwert art abs gg verletzt vgl bverfge funktionell zustndig wre danach oberlandesgericht landgericht erster instanz amtsgericht unstreitig klgerin gmbh sitz bundesrepublik deutschland handelte gleichwohl angefochtene urteil funktionell zustndiges gericht erlassen worden landgericht nmlich beschlu dezember fr funktionell unzustndig erklrt sache entsprechender anwendung zpo oberlandesgericht verwiesen gem abs satz zpo verweisungsbeschlu fr bezeichnete gericht bindend gilt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofes allerdings willkr beruht hierfr gengt beschlu inhaltlich unrichtig fehlerhaft willkr liegt vielmehr erst beschlu rechtliche grundlage fehlt fall verweisungsbeschlu verstndiger wrdigung grundgesetz beherrschenden gedanken mehr verstndlich erscheint offensichtlich unhaltbar bgh beschlsse juli arz njw rr juni arz njw jeweils nachw fall landgericht erla verweisungsbeschlusses verkannt abs satz zpo fr fall fehlenden funktionellen zustndigkeit gilt vgl bghz bgh beschlu juli xii zb njw rr ausnahmen grundsatz fr fall anerkannt aufgrund meistbegnstigungsgrundsatzes berufung verschiedenen gerichten eingelegt vgl bghz bgh beschlsse oktober ivb arz njw juli xii zb aao landgericht ergebnis gelangt hinblick rechtsstaatlichen grnden gebotene gewhrleistung staatlichen rechtsschutzes fall erforderlich sei zpo entsprechend anzuwenden grundlage annahme landgerichts fr entscheidung ber berufung beklagten sei oberlandesgericht zustndig jedenfalls willkrlich oberlandesgericht ber berufung beklagten deshalb zustndiges gericht entschieden sache revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revision interesse wesentlichen ausgefhrt anspruch zahlung kartenumstze stehe klgerin nr nr allgemeinen geschftsbedingungen parteien geschlossenen vertrages vertrag handele abstraktes schuldversprechen sinne bgb aufschiebenden bedingung einreichung vertragsgemer zahlungsbelege stehe klgerin anforderungen vertrages entsprechenden beleg vorgelegt sei unstreitig anspruch klgerin stehe nr abs allgemeinen geschftsbedingungen beklagten entgegen klausel solle verhindert karteninhaber kartenausgeber dafr vorgesehenen stellen unkontrolliert kostenfrei bargeld verschaffen knnten darber hinaus abschlu vertrgen ber sach dienstleistungen ausgeschlossen solle folge wortlaut klausel unmittelbar sei ersichtlich warum reisevermittlungsumstze akzeptiert sollten umstze vertrgen ber leistungen zweifel umfang ausschlutatbestandes gingen agbg lasten beklagten verwenderin allgemeinen geschftsbedingungen enthielten vorbehalt time sharinggeschfte ausnehme anspruch klgerin stehe entgegen wirksamer anspruch kunden mglicherweise zustehe anspruch klgerin beklagte beruhe abstrakten schuldversprechen einwendungen vertrag vertragsunternehmen kunden seien beklagten daher grundstzlich versagt parteien htten leistungsfreiheit beklagten nr allgemeinen geschftsbedingungen vorgesehen unwirksamkeit time sharing vertrgen davon erfat darber hinaus lasse vortrag beklagten weder erkennen vertrag ber teilzeitwohnrechte vorliege seitens kunden wirksamer widerruf erfolgt sei ii beurteilung hlt rechtlicher berprfung stand klgerin vertragsunternehmen beklagte kreditkartenunternehmen geltend gemachten hhe anspruch auszahlung gettigten kreditkartenumsatzes erfolg macht revision geltend kreditkartenzahlung zugrunde liegenden rechtsgeschft handele vermittlung time sharing vertrags geschft gehre gewhnlichen geschftsbetrieb reisebros vermittlung time sharing vertrages liegt auerhalb gewhnlichen geschftsbetriebes reisebros beim time sharing handelt regel zeitanteilige nutzungsrechte ferienimmobilien ferienwohnungen ferienhusern hildenbrand kappus msch time sharing teilzeit wohnrechtegesetz drasdo teilzeit wohnrechtegesetz einfhrung rdn mnch kommbgb franzen aufl rdn time sharing tourismusprodukt vgl staudinger martinek bgb einl tzwrg rdn bedeutung kommt abs satz teilzeit wohnrechtegesetz ausdruck anwendung gesetzes entgeltliche nutzung wohngebudes erholungs wohnzwecken geknpft vermittlung ferienwohnungen deshalb vermittlung time sharing vertrgen geschftsbetrieb reisebros gehren weist sowohl handelsregistereintragung klgerin gewerbeanmeldung deutschen niederlassung geschftszweck vermittlung teilzeitwohnrechten deshalb zweifel daran bestehen vermittlung vertrge gewhnlichen geschftsbetrieb klgerin gehrt beklagten bekannt belang unrecht revision auffassung anspruch klgerin vertragsunternehmen vermeintliche unwirksamkeit kunden geschlossenen vermittlungsvertrages entgegenhalten knnen neueren rechtsprechung senats vertragsverhltnis kreditkartenunternehmen vertragsunternehmen forderungskauf abstraktes schuldversprechen anzusehen bghz ff senatsurteile mrz xi zr wm xi zr wm wobei entstehung anspruchs aufschiebenden bedingung unterzeichnung bergabe ordnungsgemen belastungsbeleges karteninhaber steht rechtsprechung parteien zweifel gezogen festzuhalten kreditkartenunternehmen knnen einwendungen valutaverhltnis kreditkarteninhaber vertragsunternehmen vorbehaltlich getroffener abweichender vertraglicher vereinbarungen deshalb entgegenhalten vertragsunternehmen kreditkartenunterneh men rechtsmibruchlich anspruch nimmt rechtsmibruchliche inanspruchnahme liegt vertragsunternehmen formale rechtsposition ersichtlich treuwidrig ausnutzt fall offensichtlich liquide beweisbar vertragsunternehmen forderung valutaverhltnis karteninhaber zusteht bghz nachw unterstellt klgerin schweiz ansssigen kunden geschlossene vertrag ber sterreich auszubendes teilzeitnutzungsrecht widerruflich fall rechtzeitige ausbung widerrufs kunden streitig ungeklrt revision erfolg darauf berufen unwirksamkeit vermittlungsauftrags folge jedenfalls teilzeit wohnrechtegesetz vereinbarung sofort flligen vermittlungsprovision hhe ca preises umgehung anzahlungsverbots teilzeit wohnrechtegesetzes darstelle versto teilzeit wohnrechtegesetz normierte anzahlungsverbot fhrt zutreffender ganz herrschender meinung unwirksamkeit gesamten vertrages fordern annehmen anzahlung fr unternehmer verboten mnchkommbgb franzen aufl rdn bamberger roth eckert bgb rdn erman saenger bgb aufl rdn palandt putzo bgb aufl rdn iii revision somit zurckzuweisen nobbe mller appl wassermann ellenberger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz mrz verfahren wegen zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter basdorf dr ganter terno sowie rechtsanwlte dr hase dr kieserling rechtsanwltin dr christian mrz mndlicher verhandlung beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschlu ii senats anwaltsgerichtshofs berlin mrz zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert beschwerdeverfahrens dm festgesetzt grnde geborene antragsteller schlo studium rechtswissenschaften martin luther universitt akademischen grad diplom juristen ab ab august auflsung hauptamtlicher mitarbeiter ministeriums fr staatssicherheit mfs ddr abteilung personenschutz mfs verwaltung waldsiedlung ttig wohnsiedlung fr fhrende reprsentanten partei staatsfhrung ddr zeit august mai offizier fr sonderaufgaben jurist range leutnants danach november stellvertretender referatsleiter referat unterabteilung allgemeine verwaltung dezember juni nahm leitung referats wahr wurde schlielich juli stellvertretender leiter unterabteilung gartenbau bauwesen deren leitung mai bernahm mrz dezember arbeitete antragsteller justitiar rehabilitationszentrum seit steuerfachgehilfe ttig april antragsteller berufung rag zulassung rechtsanwaltschaft rechtsanwalt beim landgericht berlin beantragt frhere antragsgegnerin antrag verfgung mrz zurckgewiesen antragsteller gem abs nr rag erforderliche zweijhrige juristische praxis aufweise antragsteller daraufhin gestellten antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof beschlu mrz zurckgewiesen hiergegen richtet sofortige beschwerde antragstellers ii sofortige beschwerde zulssig abs nr abs brao bleibt sache jedoch erfolg art abs gesetzes neuordnung berufsrechts rechtsanwlte patentanwlte september bgbl besitzen befhigung anwaltlichen ttigkeit personen sptestens innerhalb zwei jahren inkrafttreten gesetzes september fachlichen voraussetzungen fr zulassung rechtsanwaltschaft rechtsanwaltsgesetzes rag erfllen gem abs rag rechtsanwaltschaft zugelassen wer umfassendes juristisches hochschulstudium ddr absolviert akademischen grad diplom juristen abgeschlossen mindestens zwei jahre juristische praxis rechtspflege rechtsberatenden beruf verweisen antragsteller grad diplom juristen erlangt entscheidend fr zeit danach september mindestens zweijhrige juristische praxis kommt allein rechtsberatenden beruf betracht vorweisen anwaltsgerichtshof recht verneint vorschrift abs rag trgt einerseits umstand rechnung frheren ddr ausgebildeten juristen mglichkeit zweites juristisches staatsexamen abzulegen befhigung richteramt sinne abs drig erwerben andererseits bercksichtigt juristische diplom zweiten juristischen staatsexamen gleichwertig vgl bghz rag modifiziert brao abs drig dahin diplom prfung gleichsam stelle ersten staatsexamens tritt auerdem zweijhrigen juristischen praxis rechtspflege rechtsberatenden beruf hochschulstudium gewonnenen theoretischen kenntnisse vertieft praktisch erfahren diplom jurist stand erreicht vorbereitungsdienst abgelegten zweiten staatsexamen angenhert sinn zweck vorschrift rechnung tragen bestimmung geht juristische praxis rechtspflege rechtsberatenden beruf anzusehen vgl senatsbeschlu juli anwz brak mitt gleichermaen bercksichtigen regelung rag darauf zielt juristen frheren ddr mglichkeit zugang rechtsanwaltschaft ermglichen verbietet enges verstndnis merkmals rechtsberatenden beruflichen ttigkeit vielmehr erfllt anzusehen bewerber rahmen berufs rechtsberatende ttigkeit erheblichen umfangs ausgebt vgl senatsbeschlu mrz anwz brak mitt andererseits reicht bloe verwaltungsttigkeit sei sachbearbeiter referent ffentlichen dienst vgl senatsbeschlu oktober anwz brak mitt mai anwz brak mitt anlegung mastbe ttigkeit antragstellers august november offizier fr sonderaufgaben spter stellvertretender referatsleiter referats unterabteilung allgemeine verwaltung waldsiedlung ausgebt rechtsberatende berufliche ttigkeit sinne abs nr rag anzusehen wahrnehmung aufgaben offiziers fr sonderaufgaben jurist referatsleiters stellvertreters untergliederung allgemeinen verwaltungsabteilung stellt verwaltungsttigkeit ausbung rechtsberatender ttigkeit dar antragsteller dennoch unbeschadet eingliederung allgemeine verwaltungsabteilung rechtsberatende ttigkeit erheblichem umfange ausgebt festgestellt gilt ttigkeitsbeschreibung antragstellers ttigkeit offizier fr sonderaufgaben darber hinaus stellvertretender referatsleiter bezieht magabe abschlueinschtzung einarbeitungsplan mrz befrderungsvorschlags mai oblag antragsteller intensivem studium einschlgiger dokumente gesetzlicher regelung dienstlicher weisungen insbesondere prfung ausgehenden wirtschaftsvertrge bearbeitung wirtschaftsrechtlicher probleme zudem dienstbereich vorhandene fachliteratur zusammenzufassen dienstliche bestimmungen durchfhrungsverordnungen unterlagen erarbeiten berarbeiten schlielich fachschulungen fr mitarbeiter rechtsfragen durchzufhren mitglied lektorenkollektivs referate halten weiteren vorschlag befrderung juni ergibt wesentlichen unvernderter ttigkeitsbereich aufgaben antragsteller danach wahrzunehmen zeigen rechtsberatung charakterisierte wesentlichen geprgte ttigkeit antragsteller vielmehr rahmen glied verwaltungsabteilung allgemeine verwaltungsaufgaben juristischem einschlag erfllt juristische vorbildung erforderten gleichwohl darauf angelegt eigenstndige rechtliche beratung erteilen gilt soweit davon auszugehen antragsteller wirtschaftsvertrge prfen wirtschaftsrechtliche probleme bearbeiten kontrollttigkeit vorbereitung auen kenden verwaltungshandelns rechtlicher hinsicht stellt kern gegenber leiter verwaltung erbringende verwaltungsttigkeit eigenstndige rechtsberatende ttigkeit dar antragsteller beschwerde aufgezeigten weiteren ttigkeiten rahmen dienstes waldsiedlung wahrgenommen rechtfertigen beurteilung davon ausgeht antragsteller bewohnern mitarbeitern siedlung familien arbeits zivilrechtlichen problemstellungen rechtliche beratungen erteilt ergibt daraus rechtsberatende ttigkeit erheblichen umfang dagegen spricht bereits ttigkeit magabe zuvor dargestellten arbeitsbeschreibungen neben dienstlichen aufgaben wahrgenommen worden zudem antragsteller art hufigkeit behaupteten beratungsttigkeit weise substantiiert soweit antragsteller darauf abhebt leipziger frh herbstmessen eigenstndige vertragsverhandlungen gefhrt vertrge geschlossen rechtsberatende ttigkeit erheblichen umfangs dargetan schon zweifelhaft abschlu vertrgen fr wohnsiedlung berhaupt rechtsberatende aufgabe angesehen jedenfalls ergibt ttigkeit gelegenheit messen hnlichen veranstaltungen whrend rede stehenden zeitraums rechtsberatende ttigkeit erheblichen umfang soweit antragsteller schlielich beratungen wohnungsangelegenheiten anspricht scheidet rechtsberatende ttigkeit schon deshalb antragsteller eigenem vortrag wohnungsverantwortlicher verwaltung gewissermaen vertreter vermieters ttigkeit antragstellers steuerfachgehilfe rechtsberatende ttigkeit sinne abs nr rag angesehen bereits anwaltsgerichtshof zutreffend ausgefhrt bercksichtigung beschwerdevorbringens hinzuzufgen danach kommt weitere frage ttigkeit antragstellers justitiar fr rehabilitationszentrum ttigkeit darstellt mehr allein mrz dezember ausgebten ttigkeit antragsteller voraussetzungen abs nr rag schon zeitlicher hinsicht erfllen deppert basdorf hase ganter kieserling terno christian'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar juni strafsache wegen diebstahls az js staatsanwaltschaft neubrandenburg az ds js amtsgericht neustrelitz az js staatsanwaltschaft hamburg az amtsgericht hamburg az oar generalstaatsanwaltschaft rostock strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts juni gem abs satz jgg beschlossen fr untersuchung entscheidung sache amtsgericht jugendrichter hamburg zustndig grnde abgabe verfahrens amtsgericht jugendrichter neustrelitz amtsgericht jugendrichter hamburg rechtsfehlerfrei angeklagte erhebung anklage wohnsitz hamburg verlegt aufenthaltswechsel anklageerhebung erffnung hauptverfahrens erfolgt steht abgabe entgegen bghst ff abgabe zweckmig angeklagte smtliche vorgeworfene taten hamburg begangen rissing van saan otten roggenbuck rothfu appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen beihilfe untreue strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen senatsurteil august wegen schreibversehens grnden dahingehend berichtigt rn seite zeile oben fundstelle zitat bgh mdr ersetzt bgh ga rissing van saan krehl appl schmitt ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss kvz september kartellverwaltungssache ecli de bgh bkvz kartellsenat bundesgerichtshofs september prsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr kirchhoff dr bacher dr deichfu beschlossen anhrungsrge beschluss juni kosten betroffenen zurckgewiesen grnde beschluss juni senat beschwerde betroffenen nichtzulassung rechtsbeschwerde beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf september zurckgewiesen anhrungsrge macht betroffene geltend entscheidung senats verletze anspruch rechtliches gehr ii fristgerecht erhobene anhrungsrge sache erfolg senat entscheidung juni angriffe nichtzulassungsbeschwerde betroffenen vollem umfang geprft jedoch fr durchgreifend erachtet dabei vortrag betroffenen gehe kartellverwaltungsgerichtliches verfahren rechtsprechung bundesgerichtshofs bundesarbeitsgerichts bedeutung unterzeichnung bestimmenden schriftsatzes rechtsanwalt zusatz anwaltszwang unterliegenden verfahren weiteres bertragen knne kenntnis genom men randnummer behandelt ausgefhrt betroffene begrndung nichtzulassungsbeschwerde weder entscheidungen allgemeinen besonderen verwaltungsgerichtsbarkeit kartellverwaltungsgerichtsbarkeit rechnet uerungen einschlgigen literatur aufzeigt denen entnehmen wre rechtsprechung bundesgerichtshofs bundesarbeitsgerichts anwaltszwang unterliegende verfahren verwaltungsgerichtsbarkeit anzuwenden sei betroffenen hierzu angefhrten entscheidung bundesverwaltungsgericht frage rechtsprechung bundesgerichtshofs verallgemeinerungsfhig sei mangels entscheidungserheblichkeit dahinstehen lassen nvwz umstand betroffene auffassung anwendung rechtsprechung verwaltungsgerichtlichen verfahren sei art abs gg vereinbaren fllt voraussetzungen zulassungsgrund limperg meier beck bacher kirchhoff deichfu vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember bott justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr kirchhoff dr koch fr recht erkannt revision urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat april kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin stellt spirituosen her darunter bekannten underberg kruterbitter vertreibt produkt seit etwa jahren markt seit jahrzehnten ausschlielich ml flaschen strohfarbenes papier eingewickelt klgerin inhaberin anmeldung april fr verschiedene klassen insbesondere fr biere alkoholische getrnke eingetragenen nachstehend wiedergegebe nen dreidimensionalen nationalen marke nr schutz fr farbe ocker beansprucht weiteren klagemarke beklagte vertreibt papierumwickelten ml flasche dr demuth pepsin wein freiverkufliches arzneimittel alkoholgehalt untersttzung magenfunktion angewendet beim deutschen patent markenamt juni registernummer de nachstehend wiedergegebene dreidimensionale marke fr pharmazeutische produkte arzneimittel insbesondere frei verkufliche arzneimittel angemeldet schutz fr farben grn wei beanspruchte april eingetragen wurde weiteren streitmarke klgerin verhalten beklagten markenrechtsverletzung beanstandet beklagte verlauf rechtsstreits lschung streitmarke veranlasst parteien rechtsstreit daraufhin hauptsache hinsichtlich klgerin gestellten antrge einwilligung beklagten lschung streitmarke auskunftserteilung schadensersatzfeststellung fr erledigt erklrt parteien streiten nunmehr ber unterlassungsbegehren klgerin auffassung klgerin deshalb erledigt anmeldung streitmarke antrag beklagten abweisung unterlassungsklage berhmung beklagten rechtsstreit markenrechtliche erstbegehungsgefahr folge klgerin landgericht zuletzt beantragt beklagte androhung nher bezeichneter ordnungsmittel verurteilen unterlassen dreidimensionales zeichen gegenstand verffentlichung markenregister aktenzeichen nr kennzeichnung pharmazeutische produkte arzneimittel insbesondere frei verkufliche arzneimittel benutzen benutzen lassen insbesondere vorgenannte markenregister nr ersichtlichen form anzubieten feilzuhalten vertreiben bewerben hilfsweise antrag folgenden weiteren einschrnkungen stattzugeben anzubieten feilzuhalten vertreiben bewerben soweit gre umwickelten flasche ml unterschreitet hilfsweise anzubieten feilzuhalten vertreiben bewerben soweit gre umwickelten flasche ml bersteigt hilfsweise anzubieten feilzuhalten vertreiben bewerben soweit gre umwickelten flasche ml betrgt landgericht klage hilfsantrag stattgegeben berufung klgerin unterlassungsbegehren umfang hilfsantrags weiterverfolgt insoweit erfolg berufungsgericht unterlassungsbegehren stattgegeben soweit gre umwickelten flasche ml betrgt olg hamburg grur rr berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klgerin unterlassungsbegehren umfang zweiten rechtszug erfolg geblieben entscheidungsgrnde berufungsgericht unterlassungsanspruch klgerin hinsichtlich papierumwickelter portionsflaschen bejaht allerdings angemessene ausdehnungstendenzen klgerin bercksichtigt knnten flaschen gre ml erstreckt vorgenommene markenanmeldung begrndete markenrechtliche erstbegehungsgefahr beklagte eindeutige abstandnahme berhmung ausrumen knnen ii beurteilung gerichtete revision klgerin falls ergebnis begrndet teilweise abweisung klage bereinstimmenden teilerledigungserklrung allein streitgegenstndlichen unterlassungsanspruch erweist schon deshalb zutreffend fr anspruch ebenfalls erforderliche begehungsgefahr sptestens beklagten veranlassten lschung streitmarke entfallen aufgrund anmeldung zeichens marke regelfall vermuten benutzung zeichens fr eingetragenen dienstleistungen naher zukunft bevorsteht konkreten umstnde vorliegen benutzungsabsicht sprechen bgh urt zr grur tz wrp metrosex fr fortbestand erstbegehungsgefahr spricht allerdings fr verletzungshandlung begrndete wiederholungsgefahr vermutung fr beseitigung erstbegehungsgefahr gengt daher verhaltensweise begrndet entgegengesetztes verhalten dementsprechend fhrt markenanmeldung eintragung begrndeten erstbegehungsgefahr rcknahme markenanmeldung verzicht eintragung marke regelfall fortfall erstbegehungsgefahr bgh grur tz metrosex unerheblich dabei rcknahme anmeldung bzw verzicht eintragung prozesskonomischen grnden aufgrund besserer einsicht erfolgt vgl bgh grur tz metrosex grundlage berufungsgericht getroffenen feststellungen davon ausgegangen streitfall besondere umstnde ausnahmsweise wegfall erstbegehungsgefahr sprechen klgerin revisionsverhandlung geltend gemacht parteien seit langem weiterhin ber frage stritten ausstattung produkts beklagten rechte klgerin verletzte vorliegenden rechtsstreit geht beklagten veranlassten lschung streitmarke darum deren anmeldung begrndete erstbegehungsgefahr gleichwohl teilweise umfang klgerin revision weiterverfolgten unterlassungsanspruchs fortbesteht erstbegehungsgefahr fr klgerin revision weiterverfolgten unterlassungsanspruch erforderlich entgegen klgerin revisionsverhandlung ferner vertretenen auffassung dadurch begrndet worden beklagte vorliegenden rechtsstreit insoweit weiterhin abweisung klage begehrt vorgetragen streitmarke klagemarke verwechselbar sei rechtsverteidigung begrndet erstbegehungsgefahr schon allein eigene rechtsstandpunkt vertreten mglichkeit entsprechenden verhaltens fr zukunft offenzuhalten erst erklrungen wrdigung einzelumstnde falles bereitschaft entnehmen unmittelbar naher zukunft weise verhalten vgl bgh urt zr grur wrp berhmungsaufgabe davon streitfall getroffenen feststellungen ausgegangen berufungsgericht hinsicht lediglich ausgefhrt beklagte markenanmeldung begrndete erstbegehungsgefahr eindeutige abstandnahme berhmung ausrumen knnen umstand beklagte berhmung abstand genommen hindert ausgefhrt wegfall erstbegehungsgefahr iii kostenentscheidung beruht abs zpo bornkamm bscher kirchhoff schaffert koch vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache nachschlagwerk ja bghst ja verffentlichung ja stpo nderung anklageschrift angegebenen tatzeiten bisher anklage erfate straftaten strafverfolgung einbezogen sollen zulassung anklage zulssig angaben anklageschrift versehen staatsanwaltschaft gehandelt nderung zustimmt angeklagte tat abgeurteilt worden unterliegt freisprechende urteil zulssige revision staatsanwaltschaft aufhebung beim landgericht gefhrte verfahren einzustellen grundsatz vorrangs freispruchs einstellung gilt hlt tatrichter rechtsirrig tat fr angeklagt sieht daher entscheidung ber tat ab verfahren umfang weiterhin anhngig entscheidungsbefugnis revisionsgerichts sache besteht insoweit bgh urteil august str landgericht magdeburg wegen sexuellen mibrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr meyer goner richter bundesgerichtshof dr kuckein athing richterin bundesgerichtshof richter bundesgerichtshof dr ernemann beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts magdeburg januar aufgehoben soweit angeklagte vorwurf sexuellen mibrauchs kindes tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen fr tatzeitraum mrz einschlielich februar freigesprochen worden insoweit verfahren eingestellt trgt staatskasse kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten vorbezeichnete urteil feststellungen aufgehoben soweit angeklagte vorwurf wohnung begangenen sexuellen mibrauchs kindes tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen freigesprochen worden insoweit sache neuer verhandlung entscheidung ber brigen kosten rechtsmittels jugendschutzkammer zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen ii gehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf sexuellen mibrauchs kindes tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen fllen freigesprochen ferner angeordnet angeklagte fr erlittene untersuchungshaft entschdigen hiergegen gerichteten revision verletzung materiellen rechts rgt erstrebt staatsanwaltschaft aufhebung freisprechenden urteils rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten teilweise erfolg brigen unbegrndet unverndert zugelassene anklage februar angeklagten last gelegt zeit mrz mai fllen sexuelle handlungen januar geborenen vorgenommen hierzu landgericht grn angefochtenen entscheidung ausgefhrt vorbezeichnete anklageschrift enthlt insoweit fehler offensichtlich zeitraum mrz mai gemeint ergibt begleitverfgung anklageschrift ziffer bd bl akten hiernach beruht inhalt anklageschrift soweit straftaten nachteil betroffen zeugenverneh mung sachbearbeitende staatsanwltin bd bl ff akten innerhalb zeugenvernehmung bekundet sexuellen handlungen angeklagten schuljahr alter jahren begannen beginn schuljahres andauerten jahreszahlen nannte hierbei gem begleitverfgung wurde daher seitens staatsanwaltschaft tatzeitraum mitte klasse mrz ende klasse mai ausgegangen tatschlich mu zeitraum mrz mai gehandelt zeitpunkt staatsanwaltschaftlichen vernehmung klasse befand gem zeugenvernehmung bd bl ff akten zeitpunkt vernehmung klasse ging damaligen zeitpunkt klassenkameradin brigen innerhalb staatsanwaltschaftlichen vernehmung bekundet verbringung kinder jugendnotdienst anschlieend kinderheim sexuellen handlungen angeklagten gegenber mehr gegeben verbringung kinderheim fand jedoch bereits verschiedenen aktenvermerken ersichtlich zeugin heimerzieherin hauptverhandlung besttigt wurde september statt wobei vorher maximal zwei monate bergangseinrichtung kinder jugendnotdienstes aufgehalten anklageschrift angenommenen tatzeitraum mrz mai handelt daher offensichtlich berechnungsfehler sachbearbeitenden staatsanwltin worauf vorsitzenden gleich beginn hauptverhandlung hingewiesen wurde sachbearbeitende staatsanwltin sitzungsvertreterin staatsanwaltschaft hauptverhandlung zugestimmt ii landgericht angeklagten grundlage gegenstand anklage somit ausschlielich straftaten nachteil zeitraum mrz mai seien tatschlichen grnden freigesprochen festgestellt knne whrend zeit sexuellen bergriffen angeklagten gegenber gekommen sei allerdings mglichkeit offen gelassen angeklagte jahre damaligen wohnung fach mehr vergangen aburteilung straftaten jedoch gehindert gesehen ausgeschlossen knne erst mai somit auerhalb angeklagten zeitraumes begangen worden seien hlt rechtlicher nachprfung stand beschwerdefhrerin beanstandet ergebnis recht landgericht anklage umfaten taten erschpfend abgeurteilt gegenstand zugelassenen anklage februar mibrauchstaten begangen zeitraum mrz mai taten erstreckte gem stpo kognitionspflicht landgerichts hauptverhandlung vorgenommene korrektur tatzeitraumes rechtlich unzulssig konnte daher anklage vorgegebenen verfahrensgegenstand nachtrglich ndern funktionellen mngeln anklageschrift etwa unzureichender identifizierung tat en behebung mangels entsprechende klarstellung hauptverhandlung fr zulssig erachtet vgl bgh ga kleinknecht meyergoner stpo aufl rdn liegt fall jedoch anklage februar grundzge art weise tatbegehung bestimmter tatzeitraum anzahl mibrauchsflle angegeben erfllt anforderungen tatkonkretisierung fllen vielzahl sexuellen bergriffen gegenber kind stellen vgl bghst zudem diente hinweis gerichts nheren tatkonkretisierung vielmehr schriftlichen anklage bezeichnete tatzeitraum ersetzt allerdings braucht vernderung tatzeitraumes identitt anklage abgeurteilter tat aufzuheben vgl bghr stpo abs satz tat setzt voraus anklage beschriebene tat unabhngig tatzeit merkmalen individualisiert bgh fall allein umstand insgesamt angeklagten sexuellen bergriffe weitere nhere zuordnung verschiedenen wohnungen denen tatopfer tatzeitpunkten jeweils lebte stattgefunden sollen gengt hierfr ersichtlich landgericht auffassung korrektur anklage wiedergegebenen tatzeitraumes anhand begleitverfgung anklageschrift sonstigen akteninhalts befugt gefolgt aa prozehandlungen anklagen auslegungsfhig allerdings darf inhalt blo vllig auerhalb erklrung liegenden umstnden ergeben vgl roxin strafverfahrensrecht aufl rdn zulssig verdeutlichung ergnzenden erlute rung anklagesatzes wesentliche ergebnis ermittlungen zurckzugreifen st rspr vgl bghst bgh ga rckgriff sonstigen akteninhalt jedoch statthaft vgl rie lwe rosenberg stpo aufl rdn sowie ganzen puppe nstz ff folgt schon funktion anklage strafverfahren inhalt bestimmt zusammen erffnungsbeschlu grundlage hauptverhandlung mssen verfahrensbeteiligten namentlich angeklagte zwecke verteidigung zweifelsfrei entnehmen knnen innerhalb tatschlicher grenzen hauptverhandlung urteilsfindung gem stpo bewegen davon hngt ab tatschlichen vorgnge rechtskraft verurteilung freispruchs erfat bereits gesichtspunkte zeigen auslegung anklage anhand sonstigen akteninhalts notwendigerweise unsicherheiten ber eigentlichen verfahrensgegenstand fhren wrde rechtlich zulssig gilt erst recht hinblick regelung abs stpo fr korrektur anklagesatzes landgericht vorgenommen landgericht vielmehr verpflichtet erla erffnungsbeschlusses anhand akteninhalts prfen angeklagte innerhalb anklage bezeichneten tatzeitraumes last gelegten straftaten hinreichend verdchtig stpo vorliegen offensichtlichen berechnungsfehlers htte anklage staatsanwaltschaft nachbesserung zurckgeben verweigert wrde erffnung hauptverfahrens teilweise ablehnen mssen bb aufgezeigten ergebnis ndert urteil mitteilt sachbearbeitende staatsanwltin sitzungsvertre terin hauptverhandlung nderung tatzeitraumes zugestimmt erffnung hauptverfahrens ffentliche klage mehr zurckgenommen stpo verliert staatsanwaltschaft dispositionsbefugnis ber klage bghst daher mehr angeklagte prozessuale tat auswechseln angeklagten erffnung gerichtlichen verfahrens rahmen anklage bezeichneten tat en strafbares verhalten nachzuweisen freizusprechen erscheint angeklagte staatsanwaltschaft statt straftaten sinne stpo hinreichend verdchtig staatsanwaltschaft gegebenenfalls wege nachtragsanklage stpo neu anzuklagen aufgezeigte rechtsfehler wirkt bestand angefochtenen entscheidung folgt soweit angeklagte mibrauchstaten begangen anklage februar umfaten tatzeitraum mrz februar freigesprochen worden mangelt erstinstanzlichen verfahren prozevoraussetzungen anklage erffnungsbeschlusses fhrt insoweit aufhebung urteils zugleich umfang beim landgericht gefhrte verfahren einzustellen bghst allerdings oberlandesgerichtlichen rechtsprechung auffassung vertreten fall ber angeklagte tat befunden sei fr einstellung neben urteilsaufhebung raum erfolgreiches rechtsmittel fhre nmlich grundstzlich entscheidung hergestellt richtiger sachbehandlung schon vorinstanz ttig gewesene richter htte treffen mssen darber hinausgehende einstellung verfahrens scheide weitere tat gegenstand verfahren geworden sei bayoblg vrs kg vrs olg koblenz vrs olg stuttgart vrs zutreffend dabei bersehen beim landgericht teilweise anklage gefhrte verfahren ordnungsgemen abschlu gebracht mu anderenfalls knnte angeklagten gnstige entscheidung ber erstinstanzlichen kosten verfahrens notwendigen auslagen getroffen grundsatz vorranges freispruches verfahrenseinstellung steht einstellung entgegen rechtsprechung anerkannt vorliegen bestimmter verfahrenshindernisse gebotene einstellung verfahrens betracht kommt hauptverhandlung bereits ergeben angeklagte tatschlichen rechtlichen grnden freizusprechen wre bundesgerichthof anschlu reichsgericht vgl rgst rgst erstmals fehlen erforderlichen strafantrages entschieden bghst folge eingreifen straffreiheitsgesetzes bghst fr fall verneinung ffentlichen interesses kartellbugeldverfahren bghst ausgesprochen jngeren entscheidungen gltigkeit grundsatzes fr flle eintritts verfolgungsverjhrung vgl bghst bgh nstz rr bejaht worden bisher entschiedenen einzelfllen jedoch weiteres allgemeiner fr prozevoraussetzungen geltender grundsatz hergeleitet zweifelnd schon bayoblgst fall amnestie liegt hand einstellung trotz spruchreife sinne freispruchs letztlich sinn zweck straffreiheitsgesetzes gegenteil verkehren zugunsten angeklagten gedachte anordnung ergebnis ungunsten auswirken wrde vgl bghst hnlich verhlt brigen bisher entschiedenen fllen gemeinsam angeklagte aufgrund begnstigender gesetzlicher regelungen bezug einzelne straftatbestnde weiteren strafverfolgung ausgenommen gerichtliche verfahren brigen etwa wegen tateinheitlichen verwirklichung weiterer delikte gegebenenfalls fortgefhrt liegt jedoch anklage stellt bestimmungen abs abs stpo zeigen grundlage unabdingbare voraussetzung fr gerichtliche verfahren insgesamt dar verfahren erst gericht anhngig darf sachentscheidung rechtlichen gesichtspunkt ergehen hierbei frage einstellung freispruch geht zeigt schon daran ausgefhrt gesamte anklage eingeleitete verfahren eingestellt fehlerhaft anklage beim landgericht durchgefhrte verfahren jedenfalls anklage vllig fehlt somit fr freispruch raum ber sache beim tatgericht anhngig geworden darf rechtsmittelgericht sache entscheiden urteil unterliegt aufhebung soweit angeklagte vorwurf freigesprochen worden juni wohnung kind sexuell vergangen landgericht auffassung angeklagten insoweit anwendung grundsatzes dubio pro reo freisprechen mssen ausgeschlossen knne begangenen taten erst mai auerhalb angenommenen anklagezeitraumes begangen worden seien anwendung zweifelssatzes mute jedoch ausscheiden bereits dargelegt zeitraum mai einschlielich mai anklage mitumfat urteil bestand soweit angeklagte hinsichtlich angeblich ab mrz mai begangenen straftaten soweit wohnung ereignet sollen freigesprochen worden soweit nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler ergeben insbesondere gengt urteil entgegen revisionsvorbringen diesbezglich anforderungen freisprechendes erkenntnis stellen hinsichtlich mglicherweise zeitraum juni mai begangenen straftaten landgericht sicht konsequent entscheidung abgesehen straftaten zeitraum fallen wrden irrigen meinung gegenstand anklage verfahren abgeurteilt konnten ua landgericht somit ber angeklagten last gelegten taten tatzeitraum mrz mai freisprechende entscheidung gefllt dargelegt mai nachfolgende zeitraum ebenfalls anklage umfat wurde hierber entscheidung treffen diesbezglich verfahren beim landgericht anhngig geblieben insoweit besteht fr revisionsgericht entscheidungsbefugnis vgl bghr stpo prfung bgh urteil juli str meyer goner jr geboten bisherigen jugendschutzkammer anhngig gebliebene verfahren zurckverwiesenen verfahren entsprechend stpo hinzuzuverbinden teilaufhebung urteils entscheidung ber entschdigungspflicht fr erlittene untersuchungshaft gegenstandslos vgl meyer strafrechtsentschdigung auslagenerstattung aufl rdn meyer goner richter bgh dr kuckein dr ernemann wegen urlaubs unterzeichnung verhindert meyer goner athing'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts regensburg august verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde revision angeklagten richtet freisprechende urteil landgerichts regenburg august entscheidungsgrnde angeklagte beschwert sieht rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten unzulssig landgericht regensburg angeklagten urteil august freigesprochen fr nher bezeichnete zeitrume unterbringung entschdigung zugesprochen angeklagte zunchst urteil landgerichts nrnbergfrth august psychiatrischen krankenhaus untergebracht angeklagten tatvorwrfen teil rechtlichen teil tatschlichen grnden freigesprochen worden landgericht nrnbergfrth vorwrfe gefhrlichen krperverletzung august krperverletzung freiheitsberaubung mai sachbeschdigung acht fllen zeitraum dezember februar tatschlicher hinsicht fr erwiesen erachtet schuldfhigkeit angeklagten dabei jedoch fr ausschliebar aufgehoben gehalten weiteren vorwurf diebstahls november landgericht nrnberg frth tatschlicher hinsicht berzeugen vermocht sachverstndig beraten landgericht nrnberg frth ferner berzeugung gelangt angeklagte zukunft erhebliche rechtswidrige taten begehen sei daher fr allgemeinheit gefhrlich deshalb unterbringung psychiatrischen krankenhaus gem stgb angeordnet revision angeklagten anordnung maregel senat beschluss februar gem abs stpo unbegrndet verworfen antrge angeklagten staatsanwaltschaft regensburg wiederaufnahme verfahrens zuzulassen erneuerung hauptverhandlung anzuordnen landgericht regensburg beschluss juli unzulssig verworfen sofortigen beschwerden beiden antragsteller oberlandesgericht nrnberg wiederaufnahme verfahrens beschluss august zugelassen erneuerung hauptverhandlung angeordnet sache strafkammer landgerichts regensburg zurckverwiesen erneute hauptverhandlung dabei beiden vorwrfe krperverletzung sowie vorwrfe sachbeschdigung beschrnkt worden freispruch vorwurf diebstahls rechtskrftig verblieben landgericht regensburg angeklagten urteil august freigesprochen maregel anzuordnen vorwrfe krperverletzung freiheitsberaubung mai sowie sachbeschdigung jahren beweiswrdigung erwiesen angesehen angeklagten insoweit tatschlichen grnden freigesprochen hinblick vorwurf gefhrlichen krperverletzung august landgericht regensburg berzeugung gelangt angeklagte gesetzlichen tatbestand vorstzlich rechtswidrig erfllt tatzeitpunkt ausschliebar schuld sinne stgb gehandelt freispruch angeklagten vorwurf fut rechtlichen erwgungen angeklagte beanstandet nunmehr urteil gerichteten revision freisprechung soweit rechtsgrnden erfolgt fr zulssigkeit rechtsmittels erforderliche be schwer leitet landgericht regensburg objektiven tatgeschehen getroffenen feststellungen ab ii revision angeklagten unzulssig daher gem abs stpo verwerfen freisprechung wegen erwiesener schuldfhigkeit sinne stgb beschwert angeklagten deshalb revision angefochten angeklagter entscheidung zulssig anfechten beschwert bedeutet urteilsformel unmittelbaren nachteil fr beschwerten enthalten rechte geschtzten interessen unmittelbar beeintrchtigt gengt inhalt urteilsgrnde irgendeiner weise belastet st rspr vgl bgh urteil januar str bghst ff freisprechung sachlichen grnden urteil mrz str bghst einstellung wegen verjhrung beschluss november str bghst ff urteil mai anwst bghst verurteilung ehrengericht urteil mrz str bghst nichtanordnung maregel stgb beschluss august str nichtanordnung maregel stgb kg beschluss juli ws ar olg mnchen njw zuvor bereits rgst erfordernis tenorbeschwer handelt richterrechtlich entwickeltes rechtsmittelerfordernis historischer entstehung gedanke staatlichen strafanspruch steht aufgabe strafverfahrens liegt justizfrmigen prfung angeklagten staatlicher strafanspruch besteht vgl bverfge bgh beschluss november str bghst mrz str rn njw spezial strafbare tat festgestellt kommt maregel besserung sicherung betracht aufgabe strafrechtspflege einzelnen strafverfahren grundstzlich erfllt angeklagten mag einzelfall daran liegen bestimmten grund etwa wegen erwiesener unschuld freigesprochen insoweit stehen verlangen interessen staatlichen rechtspflege entgegen feststellung gengt angeklagten strafanspruch besteht maregel betracht kommt etwa hinreichendem tatverdacht angeschuldigten hauptverfahren erffnet stpo interesse ffentlich erhobenen vorwrfen reinigen allgemeine aufgabe strafrechtspflege zwingt prozesswirtschaftlichen grnden beschrnkung einzelnen strafverfahren insbesondere uferlose ausweitung beweisaufnahme vermeiden angeklagte daher anspruch darauf bestimmten grund freigesprochen recht zustehen anspruch rechtsmittel geltend vgl bgh beschluss november str bghst etwaige entscheidungsgrnde tatgerichts verursachte folgen tatschlicher art wrden rechtsmittel ohnehin rckgngig gemacht knnen vgl zuletzt bgh beschluss august str beschwer deshalb fr angeklagten entscheidungsformel urteils ergeben gnstigeres ergebnis freisprechung angeklagte erzielen sonstige rechts interessenverletzungen grnde entscheidung unterlagen urteils bilden vgl rgst berprfung rechtsmittelgericht demgegenber entzogen mittelbare folgen verfahrens etwa gem abs nr bzrg zwingende registereintrag verwaltungsangelegenheiten begrnden beschwer zulssigkeit revision fhrt schrifttum berwiegend angeschlossen vgl cirener graf stpo aufl rn hannich karlsruher kommentar aufl rn jesse lwe rosenberg stpo aufl rn meyer goner meyer goner schmitt stpo aufl rn krack rehabilitierung beschuldigten strafverfahren ff ff radtke fs fr roxin bd ff fall freisprechung wegen schuldunfhigkeit bundesgerichtshof grundstze vergangenheit bereits angewendet angeklagten rechtsmittelbefugnis mangels beschwer verwehrt vgl bgh beschluss november str bghst ff senat sieht anlass rechtsprechung abzuweichen magabe angeklagte freisprechende urteil strafkammer beschwert beschwer ergibt insbesondere daraus strafkammer tatschlicher hinsicht fr angeklagten nachteilige feststellungen vorwurf gefhrlichen krperverletzung august getroffen freisprechung anwendung zweifelssatzes schuldunfhigkeit angeklagten sinne stgb gesttzt aa erfolgt freispruch rechtlichen grnden feststellungen ueren tatgeschehen urteilsgrnden rechtsgrnden erforderlich geboten gilt blick fr angeklagten staatsanwaltschaft gleichermaen bestehende rechtsmittelbefugnis besonderem mae konstellationen vorliegenden freispruch wegen fehlender schuldfhigkeit erfolgt schuld sinne stgb bedeutet vorwerfbarkeit rechtsbegriff empirisch medizinische diagnose fr deren vorliegen kommt zustand angeklagten begehung tat stgb zustand genau fr zeitpunkt festzustellen bewerten vgl bgh urteil april str bghst januar str bghst setzt rechtsfehlerfreie anwendung fr frage vollen schuldfhigkeit geltenden zweifelssatzes umfassende prfung vorliegens schwere festgestellten eingangsmerkmals stgb voraus sachverstndiger schwere abartigkeit weder bejaht ausgeschlossen liegt rechtsfehler tatrichter deshalb zugunsten angeklagten weiteres erheblichen beeintrchtigung hemmungsvermgens ausgeht urteilsgrnde mssen vielmehr verhalten ausma eingangsmerkmal beim tatentschluss tatausfhrung ausgewirkt etwa gewicht tat dadurch beeinflusste hhe ausgehenden hemmschwelle knnen dabei fr beurteilung bedeutung gewinnen mssen deshalb festgestellt urteilsgrnden fr revisionsgericht nachprfbarer weise dargelegt vgl bgh urteil februar str bghst september str njw mai str nstz beschluss oktober str nstz rr allgemein anerkannte grundsatz schuldfhigkeit regelmig beziehung bestimmten straftatbestand unabhngig beurteilt vgl bgh urteil februar str bghst september str njw erfordert feststellungen tatgeschehen urteil frage hemmungsfhigkeit lsst verschiedenartigen straftaten selten einheitlich beantworten betrunkener geschlechtstrieb mehr beherrschen vermag deshalb rausch versuch sexualstraftat begeht mglicherweise wohl fhig hemmungen gegenber raubmotiv einzuschalten wer infolge rausches schuldlos beleidigung hinreien lsst fr gefhrliche krperverletzung verantwortlich vgl bgh urteil februar str bghst soweit entsprechende feststellungen fr freigesprochenen angeklagten ungnstig tatschlicher hinsicht beschweren gesetzgeber grundstzlich folge justizfrmigen strafverfahrens hingenommen bb erwgungen landgericht angegriffenen urteil rechnung getragen beanstandender weise dargelegt tatablauf hinblick vorwurf gefhrlichen krperverletzung august ausgegangen dabei landgericht feststellungen rechtsgrnden erforderliche beschrnkt darstellung tatgeschehens beziehung angeklagten nebenklgerin sachlich gehalten weitgehend angabe fr erwiesen erachteten tatsachen beschrnkt feststellungen bilden gesetzes wegen notwendige unterlage vgl rgst entscheidungsformel vermittelt angeklagten rechtsmittelbefugnis verfassungsrechtlichen vorgaben extrem gelagerten ausnahmefllen durchbrechung grundstze fhren knnen ergibt vorliegend bundesverfassungsgericht hlt einfachrechtlichen grundsatz tenorbeschwer stndiger rechtsprechung fr verfassungsgem prfung zulssigkeit verfassungsbeschwerden sogar jedenfalls grundstzlich bertragen vgl bverfge bverfg beschluss mai bvr bvr kammer senats rn mwn juris gestaltung strafprozessualen rechtsmittelverfahrens auslegung dafr geltenden rechtsnormen ff stpo originre anwendung einfachen rechts verfassungsrechtlich verbrgten spruch rechtsmittelkontrolle bergeordnete instanz schlechthin gibt vgl bverfge indes seltenen ausnahmefllen freisprechendes urteil art begrndung grundrechte verletzen vgl bverfge einzelnen ausfhrungen entscheidungsgrnde grundrechtsverletzung erblickt fr genommen angeklagten schwer belasten erhebliche zumutbare beeintrchtigung grundrechtlich geschtzten bereichs festzustellen freispruch aufgewogen schon anzunehmen entscheidungsgrnde einzelne beschwerdefhrer belastende fr unbequeme ausfhrungen enthalten vgl bverfge anwendung mastbe liegt ausnahmefall zwecke wahrung verfassungsmig verbrgten rechte angeklagten einfachrechtlich zulssigkeit revision folge bereits dargelegt beschrnken strafkammer getroffenen feststellungen gem abs satz stpo fr berprfung urteilsgrnde rechtsfehler erforderliche ma feststellungen genau schlechthin unertrgliche beschwer fr angeklagten ergeben legt revision dar vortrag urteil enthalte seitenweise negative aussagen ber revisionsfhrer rb setze vorwurf gefhrlichen gewaltverbrechers rb belegen fr angeklagten schlicht unangenehme aussagen reichen medienwirksamkeit strafverfahrens beschwer genannten sinne ergeben folge urteils entscheidungsgrnde beeintrchtigungen angeklag ten aufgrund ffentlicher berichterstattung knnen falle verurteilung rahmen strafzumessung mildernd bercksichtigen druck medialen berichterstattung erheblich ber hinaus geht straftter ber ergehen lassen st rspr vgl bgh urteil november str nstz rr einhergehende seelische belastung angeklagten umstnden ma staatlichen strafanspruchs beeinflussen rechtsmittelbefugnis bleibt davon indessen unberhrt rechtsprechung europischen gerichtshofs fr menschenrechte gibt gleichfalls anlass erfordernis tenorbeschwer fr zulssigkeit strafprozessualen revision aufzugeben rechtsprechung europischen gerichtshofs fr menschenrechte art abs mrk garantierte unschuldsvermutung freisprechendes urteil verletzt dafr tenor freisprechenden entscheidung urteilsbegrndung ankommen konventionsversto etwa bejahen nationale gericht fall freispruchs sachlichen grnden urteilsgrnde ausdruck bringt sei schuld angeklagten tatschlich berzeugt vgl egmr urteil januar cleve deutschland bereits zuvor europische gerichtshof fr menschenrechte stndiger rechtsprechung verletzung art abs mrk bejaht gerichtsentscheidung uerung amtstrgers bewertung erkennen gab straftat angeklagte person sei schuldig obwohl gesetzliche beweis schuld erbracht dabei gerichtshof konkreten wortwahl jeweils angegriffenen entscheidung magebliche bedeutung beigemessen kontext gegebenen verfahrenslage gewrdigt vgl egmr slg nr daktaras litauen egmr njw nr bhmer deutschland egmr urteil februar nr ne slowakei egmr urteil oktober nr khuzhin russland egmr urteil juni nr ff borovsk slowakei garantie art abs mrk gerichtshof dabei vornehmlich fllen fr verletzt erachtet denen beschwerdefhrer straftat verdchtig ihretwegen rechtskrftig verurteilt gerichtshof dabei abermals betont wortwahl entscheidung sei zusammenhang besonderen umstnden denen angegriffene uerung gemacht wurde bewerten gerichtshof verletzung art abs mrk abgelehnt soweit faktische belastung beschwerdefhrers fr justizfrmige durchfhrung verfahrens erforderlich zwangslufige folge vgl egmr urteil januar cleve deutschland urteil februar karaman deutschland rn mwn slg nr vereinigtes knigreich nationalen recht geltende grundsatz tenorbeschwer steht rechtsprechung widerspruch fgt richterrechtlichen ausprgung sogar aa anspruch betroffenen instanzenzug strafverfahren schlechthin lsst rechtsprechung europischen gerichtshofs fr menschenrechte ableiten art mrk garantiert bereits recht bestimmtes ergebnis strafverfahrens etwa verurteilung freispruch wegen angeklagten straftat vgl egmr urteil august withey vereinigtes knigreich urteil dezember kart trkei njoz bereitstellung ausgestaltung instanzenzugs vielmehr regelung nationalen gesetzgeber wahrung konvention vorgesehenen verfahrensgarantien vorbehalten bb entscheidung europischen gerichtshofs fr menschenrechte januar nr cleve deutschland lsst fr vorliegende konstellation gegenteiliges ableiten gilt deshalb entscheidung tatschlicher hinsicht umstnde zugrunde lagen gerichtshof vorgelegte sachverhalt dadurch gekennzeichnet erkennende nationale gericht abschluss beweisaufnahme berzeugung schuld angeklagten verschafft sachlichen grnden freigesprochen schriftlichen urteilsgrnde standen hierzu diskrepanz enthielten uerungen denen hervorging angeklagte vorgeworfenen handlungen tatschlich begangen lediglich fehle wegen unzureichenden zeugenaussage hinreichende gewissheit hinsichtlich bestimmten fr verurteilung erforderlichen tathergangs vgl egmr urteil januar cleve deutschland nr liegt landgericht angeklagten vorliegend sachlichen rechtlichen grnden freigesprochen berzeugung bestimmten ueren ablauf angeklagten tat landgericht verschafft zweifel verblieben schuldfhigkeit angeklagten entscheidung europischen gerichtshofs fr menschenrechte januar vergleichbare divergenz tenor grnden urteils besteht deshalb oben ausgefhrt landgericht rechtsfehlerfreien anwendung stgb sogar gehalten fr erwiesen erachteten tatablauf zustand angeklagten zeitpunkt urteil darzulegen darber hinaus entscheidung gerichtshofs januar kontext seit langem gefestigten rechtsprechung blick nehmen wonach fr verletzung unschuldsvermutung art abs mrk entscheidend wortwahl formulierung urteilsgrnde betrachtung konkreten verfahrenssituation ankommt hieran gerichtshof unverndert angeknpft wortwahl gerichtlichen uerungen magebliche gewicht beigemessen vgl egmr urteil januar cleve deutschland nr magabe revision angeklagten ausnahmsweise zulssig bermige beschwer liegt gesamtwrdigung getroffenen formulierungen freispruch rechtlichen grnden stelle fgt grundsatz tenorbeschwer vorgaben europischen gerichtshofs fr menschenrechte berdies zwanglos ausnahme formalbeschwer fr extrem gelagerte flle denen belastung angeklagten begleitumstnden etwa wortwahl tatgerichts ergibt sieht bereits rechtsprechung bundesgerichtshofs seit jeher vgl bgh urteil januar str bghst ff beschluss november str bghst vgl bghst beschluss august str brigen bundesverfassungsgericht entscheidung europischen gerichtshofs fr menschenrechte januar erfordernis tenorbeschwer verfassungsrechtlichen mastben festgehalten vgl bverfg nza mwn all unbeschadet wre revision angeklagten unbegrndet sinne abs stpo beweiswrdigung lsst angesichts eingeschrnkten prfungsmastabs revisionsgerichts rechtsfehler erkennen graf cirener ribgh prof dr mosbacher infolge urlaubs unterschriftsleistung gehindert graf radtke fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hagen januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ecli de bgh str ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts juni bemerkt senat soweit angeklagte verfahrenshindernis geltend macht sei dauerhaft verhandlungsfhig greift rge angeklagter verhandlungsfhig krperlichen geistigen beschaffenheit rechte hauptverhandlung wahrzunehmen vermag fall jetzigen verfahrensstadium senat amts wegen freibeweisverfahren entscheiden vgl bgh urteil dezember str bghr verfahrenshindernis verhandlungsfhigkeit urteil oktober str prfung ergibt sachverstndige prof dr med umfassenden schriftlichen gutachten januar verhandlungsfhigkeit angeklagten bejaht hauptverhandlung januar wurde angeklagte herbeigerufenen notrztin verhandlungsfhigkeit untersucht genommenen klinischen werte unauffllig weder notrztin ebenfalls herbeigerufene sachverstndige prof dr med verhandlungsunfhigkeit bejaht umstnden senat veranlassung verhandlungsfhigkeit angeklagten zweifeln sost scheible roggenbuck franke cierniak quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bkleing ndg art satz nr rckwirkend erhhte pachtzinsen knnen wortlaut berleitungsbestimmung nahegelegt ausschlielich ab rechtshngigkeit folgenden monat verlangt verfassungskonformer auslegung rechtshngigkeit liegende pachtzeitrume erfat streitgegenstand zeitpunkt klageerhebung pachtzinsforderung verjhrt frmliche klageerweiterung en knnen fr streitgegenstndlich gemachten pachtzeit liegende zeitrume erhhte pachtzinsen verlangt klageerweiterung deshalb unterblieben pchter einrede verjhrung verzichtet bgh beschlu september iii zr olg hamm lg paderborn iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm streck schlick drr beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm september angenommen soweit beklagte zahlung dm nebst zinsen dm seit januar weiteren dm seit august verurteilt worden brigen revision angenommen kostenentscheidung bleibt vorbehalten grnde rechtssache grundstzliche bedeutung zpo revision jedoch soweit beklagte stadt zahlung erhhten pachtzinses fr zeit april september verurteilt worden dm nebst zinsen hieraus seit mrz aussicht erfolg nachdem bundesverfassungsgericht beschlu september bverfge abs satz bkleingg ursprnglichen fassung februar bgbl vorgeschriebene begrenzung hchstpreises doppelten betrag ortsblichen pachtzinses erwerbsmigen obst gemseanbau fr unvereinbar art abs satz gg erklrt gesetzgeber mai kraft getretene gesetz nderung bundeskleingartengesetzes bkleing ndg april bgbl abhilfe geschaffen abs satz bkleingg wurde dahin gendert hchstpachtzins vierfachen betrag ortsblichen pachtzinses erwerbsmigen obstund gemseanbau betrgt verdoppelung hchstpachtzinses abs satz bkleingg insbesondere rcksicht darauf eigentmer abs bkleingg pchter erstattung ffentlich rechtlichen grundstckslasten verlangen gefhrt eigentmer gegensatz frheren regelung mehr unverhltnismig belastet bverfg kammerbeschlu februar bvr njw rr senatsurteil november iii zr njw rr fr altflle bestimmt berleitungsregelung art satz nr bkleing ndg private verpchter falle november bestandskrftig entschiedener rechtsstreitigkeiten ber hhe pachtzinses rckwirkend ersten tage rechtshngigkeit folgenden monats abs satz bkleingg zulssigen hchstpachtzins verlangen knnen ber dezember beim landgericht eingereichte zustellung klageschrift beklagte januar erhobene klage stichtag november bestandskrftig entschieden anspruchsvoraussetzungen art satz nr bkleing ndg erfllt aufgrund knnen berufungsgericht ergebnis zutreffend angenommen klger beklagten erhhten pachtzins fr zeit oktober dezember verlangen dabei entgegen auffassung revision unschdlich ursprngliche klage allein einreichung zustellung klageschrift schon abgelaufene pachtjahr betroffen erweiterung klage folgenden pachtjahre erst inkrafttreten gesetzes nderung bundeskleingartengesetzes erfolgt wortlaut vorschrift nahelegt art satz nr bkleing ndg dahin auszulegen pachtzinserhhungen fr klageerhebung liegende zeitrume schlechthin ausgeschlossen aa verpchter kleingrtnerisch genutzter grundstcke klger abs satz bkleingg enthaltene pachtzinsbegrenzung fr verfassungswidrig erachtete anrufung bundesverfassungsgerichts grundstzlich gehalten zunchst rechtsweg ordentlichen gerichten beschreiten naheliegende ebenfalls wahrgenommene mglichkeit dabei verpchter berufung verfassungswidrigkeit pachtzinsbegrenzungsregelung abs satz bkleingg hheren pachtzins verlangte dabei konnte durfte verpchter davon ausgehen wahrung verfassungswidrig beschnittenen eigentmerposition erforderliche getan rechtzeitig eintritt verjhrung zahlungsklage erhoben lag fall aufgrund vertraglichen abreden fr oktober september folgejahres dauerndes pachtjahr pacht august folgejahres zahlen wre pachtzinsforderung fr pachtjahr gem satz bgb erst ablauf dezember verjhrt januar erhobene klage daher gem abs bgb verjhrung unterbrochen vorgehensweise mute verpchter insbesondere abs bkleingg veranlat sehen liegt vereinbarte pachtzins gesetzlich zulssigen hchstpacht verpchter bestimmung schriftliches frhestens fr folgenden zahlungszeitraum wirksam werdendes erhhungsverlangen anhebung pachtzinses erreichen indes formvorschrift materielle pachtzinsbegrenzungsregelung abs satz bkleingg zugeschnitten bestand bercksichtigung pchterinteressen fr verpchter aufgrund entscheidung bverfge herausgestellt recht regelung abs satz bkleingg fr verfassungswidrig deshalb fr unanwendbar bzw nichtig gehalten anla etwaigen bergesetzlichen erhhungsklage abs bkleingg verfahren eingehend frage senatsurteil februar iii zr njw bb sachlage wrde offenbar flle erhhungsklage fr gerade erst begonnene knftige pachtjahre blick nehmende berleitungsvorschrift art satz nr bkleing ndg wortlautgetreuer auslegung rckwirkend erhhte pachtzinsen ab rechtshngigkeit folgenden monat fhren leistungsklagen guten glaubens bezglich vergangener zeitrume erhoben worden erhebliche anspruchskrzungen vlligen anspruchsaus schlu eintreten knnten wrde verfassung vorgegebene gesetzgeber bundesverfassungsgericht ausdrcklich auferlegte vgl bverfge berleitungsregelung art bkleing ndg verfolgte vgl bt drucks ziel rechtshngig gemachten pachtzinsstreitigkeiten rckwirkend verfassungsgeme zustnde herzustellen unerheblichem umfange verfehlt art satz nr bkleing ndg daher verfassungskonform dahin auszulegen leistungsklagen bzw klageerweiterungen fr zurckliegende pachtzeitrume anzuwenden lediglich berechnung prozezinsen bleibt erste tag rechtshngigkeit folgenden monats mageblich bverfg kammerbeschlsse februar bvr njw rr februar bvr unverffentlicht rechtsstreitigkeit ber hhe pachtzinses november bestandskrftig entschieden rckwirkende erhhung pachtzinses hinsichtlich ganzen rechtsstreit erfaten zeitraums mglich vorliegend gesamte pachtzeit ab beginn pachtjahres dabei entgegen auffassung revision unschdlich klger stichtag november pachtzins fr folgenden pachtjahre frmliche klageerweiterungen rechtsstreit einbezogen klger pachtzinsregelung abs satz bkleingg fr verfassungswidrig erachteten beginn rechtsstreits zweifel daran gelassen folgerichtig fr pachtjahre nachfolgend erhhter pachtzins zusteht gleichwohl unterlassen zahlungsklage entsprechend zeitablauf jeweils erweitern lag ersichtlich bestreben zugrunde angesichts unwgbarkeiten hinsichtlich entscheidenden rechtsfrage versto abs satz bkleingg art abs satz gg erwartenden verfahrensdauer beim bundesverfassungsgericht unerheblichen kostenrisiken gering halten gerade eigenen interesse liegenden verfahrensweise beklagte einverstanden jeweils jahresende erklrte verzicht erhebung einrede verjhrung belegt klagender verpchter einvernehmen prozegegner wege offenen teilklage ausdrcklichem vorbehalt bzw ankndigung klageerweiterung spteren pachtjahre ausdrcklich erklrtem verzicht gegenseite einrede verjhrung fr bestimmtes pachtjahr erhhten pachtzins rechtshngig gemacht konnte durfte darauf vertrauen spteren gesetzlichen altfallregelung objektiv vernnftiges prozegebaren nachteil gereicht daher derartigen fallkonstellation art satz nr bkleing ndg dahin auszulegen verpchter hinsichtlich vorherige frmliche klageerweiterungen strengen sinne streitgegenstndlich gewordenen spteren zeitrume rckwirkend erhhte zinsen verlangen entsprach brigen ursprnglichen rechtsauffassung beklagten ungeachtet fehlenden rechtshngigkeit mai juni fr pachtjahr anteilig januar ersichtlich rcksicht darauf pachtjahr betreffende zahlungsklage januar rechtshngig geworden fr folgenden pachtjahre pachtjahr abs satz bkleingg ergebenden pachtzinsen hhe weiteren dm gezahlt erst spter besonnen rckzahlung betrages verlangt nachzahlungsanspruch klger unmittelbar art satz nr bkleing ndg ergibt geht beklagten erhobene einrede verjhrung schon deshalb leere gesetzliche pachtzinserhhungsanspruch mai tag inkrafttretens gesetzes nderung bundeskleingartengesetzes entstehen konnte soweit klger denen berufungsgericht insoweit gefolgt klageerweiternden schriftsatz mrz bezug beschlu bundesverfassungsgerichts februar bvr darber hinaus zahlung erhhten pachtzinses fr zeit april september begehrt teil pachtjahres zeitlichen geltungsbereich bundeskleingartengesetzes fllt beruht miverstndnis beschlusses zeitliche anwendungsbereich art satz nr bkleing ndg tag inkrafttretens bundeskleingartengesetzes zurckreichen schon senatsurteile november aao februar aao frage ent scheidenden fall gegebenheiten rede stehenden pachtzinsstreitigkeit beantworten danach individuell vorgegebene zeitliche rahmen darf ungeachtet aufgezeigten mglichkeiten verfassungskonform erweiternden auslegung berleitungsbestimmung art satz nr bkleing ndg verlassen pachtzins fr rest pachtjahr stichtag november bzw mai streit gestanden knnen klger insoweit erhhten pachtzins verlangen rinne wurm schlick streck drr'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bumann mai beschlossen senat beabsichtigt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mai gem satz zpo kosten zurckzuweisen senat beabsichtigt streitwert fr revision klgers fr revision eklagten festzusetzen beklagten kosten bereinstimmend fr erledigt erklrten revision aufzuerlegen zpo parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen grnde voraussetzungen fr zulassung revision klgers sinne abs satz zpo liegen mehr rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo revision klgers aufgeworfenen rechtsfragen senat berwiegend bereits erlass berufungsurteils geklrt vgl nachweise senatsurteilen januar iv zr betrav iv zr juris brigen zulassung revision vorliegenden verfahren senatsurteilen januar sinne berufungsgerichts entschieden dortigen vergleichbare rechtliche erwgungen streitfall gesttzten revisionen versicherten versorgungsanstalt bundes lnder zurckgewiesen ergnzend entscheidungsgrnde vorgenannten senatsurteile bezug genommen lassen streitfall bertragen zeitpunkt entscheidung berufungsgerichts gegebenen zula ssungsgrnde entfallen grundstzliche klrung entscheidungserhe blicher rechtsfragen erst einlegung berufungsgericht zug elassenen revision steht revisionszurckweisung beschluss zpo wege senatsbeschluss oktober iv zr juris rn gilt fr revision klgers vorgebrachten gesichtspunkt beklagte angesichts verbots geltungserhaltender reduktion unwirksamer allgemeiner geschftsbedingungen gesetzlichen wertungen abs bgb abs vvg anspruch weitere nachbesserung mehr senat msse neuregelung startgutschriften treffen rckgriff agb rechtliche vorschriften scheidet streitfall bereits deswegen senat betreffend satzung versorgungsanstalt bundes lnder senatsurteil november iv zr bghz rn bereits entschieden regelung startgutschriften satzung beklagten mageblichen grundentscheidung tarifpartner beruht deshalb agb rechtlichen inhaltskontrolle entzogen bleibt danach dabei gebotene neuregelung beklagten allein sa tzungsnderungsverfahren blick tarifautonomie art abs gg tarifvertragsparteien vorbehalten vgl senatsurteil november iv zr aao rn dementsprechend fr rckgriff wertungen abs bgb abs vvg jeweils vertragsanpassung vertragspartei betreffen raum ii vorstehenden vorgenannten senatsentscheidungen einzelnen dargelegten erwgungen revision de klgers sache aussicht erfolg mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr november rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter schlick richter drr dr herrmann wstmann richterin harsdorf gebhardt beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november zurckgewiesen gerichtskosten beschwerdeverfahrens auergerichtlichen kosten beklagten klger klgerinnen je klgerin tragen beschwerdewert festgesetzt grnde klger beteiligten fr vermittlung gmbh legten mrz februar gmbh folgenden gmbh aufge managed account anlage wurden gelder legern gesammelt deren gemeinsame rechnung handel terminge schften betreiben jahr wurde insolvenzverfahren ber vermgen gmbh erffnet seit fr gesellschaft spter deren mitgeschftsfhrer ttige wurde jahr wegen betruges tateinheit urkundenflschung freiheitsstrafe sieben jahren vier monaten verurteilt beklagte wirtschaftsprfer prfte auftrag gesellschaft seit deren jahres konzernabschlsse ff hgb sowie einhaltung meldepflichten verhaltensregeln wphg erteilte prfungen beanstandungen fhrten besttigungsvermerke flschungen vorgenommen wirklichkeit bestehendes konto brokergesellschaft bezogen bemerkte beklagte prfungen klger nehmen beklagten wegen verlustes eingezahlten betrge schadensersatz anspruch beklagte telefongesprch vermittlerin oktober positiv ber seriositt gmbh geuert angeboten prfberichte testate zwecke weiterleitung kunden bermitteln beratungsgesprchen vermittlerin hierauf bezug genommen soweit vorhanden prfberichte beklagten vorgelegt grundlage fr anlageentscheidung klger geworden seien vorinstanzen klage erfolg beschwerde erstreben klger zulassung revision ii voraussetzungen fr zulassung revision liegen beantwortung beschwerde aufgeworfenen fragen erfordert erffnung revisionsverfahrens abs zpo berufungsgericht richtig entschieden rechtsprechung senats geklrt nheren voraussetzungen haftung wirtschaftsprfers pflichtprfung gesellschaft ff hgb betraut dritten gegenber betracht kommt vgl bghz danach gilt grundstzlich abschlussprfer fr fehler abs satz hgb gesellschaft verbundenes unternehmen geschdigt worden gegenber jedoch anteilseignern sonstigen glubigern gesellschaft ersatz daraus entstehenden schadens verpflichtet vgl bghz bestimmung hgb schliet rechts wegen fr abschlussprfer vertraglicher grundlage schutzpflicht gegenber dritten personen begrndet bghz aao annahme vertraglichen einbeziehung dritten schutzbereich jedoch strenge anforderungen stellen bghz ff rn besttigungsvermerken abs hgb ohnehin bedeutung zukommt dritten einblick wirtschaftliche situation publizittspflichtigen unternehmens gewhren fr beabsichtigtes engagement beurteilungsgrundlage geben gesetzgeber veranlasst verantwortlichkeit abschlussprfers ebenso weit ziehen gengt fr annahme schutzwirkung betroffenen bereich allein dritter sachkunde geprgte stellungnahme prfers fr erkennbar grundlage entscheidung wirtschaftlichen folgen mchte senat daher namentlich bedenken stillschweigende ausdehnung haftung dritte geuert hierfr grundstzlich fr erforderlich gehalten abschlussprfer deutlich drittinteresse besondere leistung erwartet ber erbringung gesetzlich vorgeschriebenen pflichtprfung hinausgeht vgl bghz rn gemessen grundstzen beanstanden berufungsgericht vertragliche haftung beklagten verneint unmittelbare vertragliche beziehungen bestanden parteien grundlage auskunftsvertrags beschwerde beanstandet feststellung berufungsgerichts prfvertrag gmbh beklagten schutzwirkungen zugunsten beitretenden anleger ergaben beschwerde mchte telefonischen kontakten vermittlerin beklagten oktober entnehmen insoweit auskunftsvertrag zustande gekommen sei knftige kunden vermittlerin einbezogen worden seien insoweit hlt zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung rechtsfortbildung fr erforderlich schon zweifelhaft beschwerde weiteres unterstellt telefongesprch oktober auskunftsvertrag vermittlerin beklagten entnommen berufungsgericht verstndnis senats etwa bejaht son dern sofort frage eingegangen gesprch schutzwirkungen fr kunden vermittlerin ergeben konnten grundlage nachvollziehbaren wrdigung vermittlerin einbeziehung etwa kunden vorhandenen kundenkreis weiteren neuen kunden gedacht rechtsfehlerfrei verneint beschwerde macht bezugnahme urteile zivilsenats bundesgerichtshofs november zr njw april zr bghz geltend einbeziehung setze voraus zahl namen schtzenden dritten vornherein feststnden schuldner kenne fallgestaltungen entscheidungen zugrunde lagen indes vergleichbar sache zr ging einbeziehung unbekannten brgen vervielfltigung risikos verbunden whrend sache zr wert sicherheit vorgesehenen grundstcks risiko gutachter herangezogenen sachverstndigen begrenzte demgegenber fr vorliegende fallkonstellation mageblich dritthaftung pflichtprfers strengen voraussetzungen angenommen siehe oben prfung frage bedeutung rahmen auskunftsvertrags pflichtprfer wenig mehr besttigt prfung vorgenommen bezogen bestimmten zeitpunkt beanstandungen ergeben billigerweise erwartet wolle gegenber vielzahl bekannter kunden vermittlerin fr seriositt geprften unternehmens eintreten vgl senatsurteil dezember iii zr njw rr rn wre versto gesetzliche wertung abs satz hgb gegebenen umstnden annehmen pflichtprfer bernehme besonderen anlass gegenleistung gewissermaen doppelter hinsicht konkludent sowohl begrndung mgliche vervielfltigung haftung umstnden raum fr berlegung be schwerde komme ferner schadensersatzanspruch beklagten verschulden vertragsschluss betracht soweit mgliche deliktische verantwortlichkeit beklagten geht berufungsgericht erwogen beklagten knne prfungen grobe leichtfertigkeit last gefallen mge schdigung anlegern billigend kauf genommen bgb setze sittenwidrigkeit gerade verhltnis schdiger geschdigten voraus klger behaupteten personenkreis gehrten publizittsvorschriften offen gelegten besttigungsvermerke vertraut einklang steht klgern vortrag ber vermittlerin kopien verschiedenen besttigungsvermerken vorgelegt worden sollen mag beruhen angefochtene entscheidung tatrichterlichen erwgung getragen klger htten bewiesen beklagte bewusstsein gehabt knftigen oktober erstellenden prfberichte testate wrden entgegen vereinbarungen gmbh argumentationshilfe verhandlungen anlageinteressenten eingesetzt erhobenen rgen beschwerde erfordern zulas sung revision nheren begrndung gem abs satz zpo abgesehen schlick drr wstmann herrmann harsdorf gebhardt vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet dezember brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle kzr rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja stromnetz berkenthin gwb abs af enwg abs marktbeherrschende anbieter wegenutzungsrechte gebiet gemeinden verpflichtet konzessionr fr betrieb energieversorgungsnetzes diskriminierungsfreien wettbewerb auszuwhlen auswahl transparenten verfahren erfolgen vorrangig kriterien auszurichten ziel abs enwg gewhrleistung sicheren preisgnstigen verbraucherfreundlichen effizienten umweltvertrglichen leitungsgebundenen rtlichen versorgung allgemeinheit elektrizitt gas konkretisieren gengt konzessionsvergabe verpflichtungen liegt unbillige behinderung derjenigen bewerber deren chancen konzession dadurch beeintrchtigt worden konzessionsvertrge deren abschluss gemeinde bewerber unbillig behindert gem bgb grundstzlich nichtig berlassungsanspruch abs satz enwg af setzt wirksamen konzessionsvertrag neuen netzbetreiber voraus durchsetzung anspruchs netzberlassung endschaftsbestimmung steht einwand unzulssiger rechtsausbung entgegen auswahlentscheidung gemeinde lasten bisherigen netzbetreibers gebot diskriminierungsfreien zugangs abs enwg abs gwb af verstt bgh urteil dezember kzr olg schleswig lg kiel kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr meierbeck sowie richter prof dr strohn dr kirchhoff dr bacher dr deichfu fr recht erkannt revision urteil kartellsenats schleswigholsteinischen oberlandesgerichts schleswig november kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin hundertprozentige tochter vereinigten stadtwerke gmbh deren anteile wiederum jeweils gleichen teilen stadt bad oldesloe eigenbetrieb stadtwerke stadtwerke mlln gmbh stadtwerke ratzeburg gmbh gehalten deren gebieten klgerin bereits stromverteilungsnetze betreibt beklagte eigentmerin stromversorgungsnetzes gemeinden mter sandesneben nusse berkenthin nachfolgend netzgebiet jeweilige endschaftsbestimmung gleichlautenden wegenutzungsvertrge schleswag ag rechtsvorgngerin beklagten gemeinden sieht gemeinde berechtigt verlangen schleswag verpflichtet ausschlielich stromverteilung gemeindegebiet dienenden anlagen sachzeitwert bernehmen blick auslaufen wegenutzungsvertrge jahren gemeinde gro boden laufzeit dezember vereinbart schrieben gemeinden neuvergabe wegerechte beklagte bersandten verfahrensbrief amtes berkenthin september wurden beurteilungskriterien fr angebote gewichtung einheitlichen auswahlentscheidung folgt mitgeteilt wegenutzungsvertrag endschaftsbestimmung kaufpreisregelung konzessionsabgabe gemeinderabatt abschlagszahlungen folgekostenbernahme vertragslaufzeit beseitigung verteilanlagen zusatzleistungen auskunftsansprche rechtsnachfolge regionale prsenz bemhung strungsfreien netzbetrieb geschftsmodell netzgesellschaft hhe kommunalen anteils netzen mitgestaltungsrechte einflussmglichkeiten kommunaler vermgenszuwachs hhe kommunalen kapitaleinsatzes fr netzerwerb hhe wirtschaftlichen risiken mglichkeiten geschftsfelderweiterung klgerin beklagte mehrere betreiber bewarben gemeinden entschieden einheitlich fr klgerin ffentlichen bekanntmachung entscheidung mter berkenthin sandesneben nusse mrz heit angebot klgerin vergleichenden bewertung insgesamt hchste punktzahl erhalten sowohl gestaltung wegenutzungsvertrags geschftsmodells netzgesellschaft seien fr gemeinden vorteilhaftesten bewertet worden gemeinden traten klgerin ansprche endschaftsbestimmungen bisherigen konzessionsvertrge ab parteien konnten anschlieend ber umfang bereignenden anlagen erteilenden ausknfte sowie kaufpreis klgerin verlangt klage auskunft ber bestand netzgebiet befindlichen stromverteilungsanlagen strukturwerte sowie ber daten fr regulierung netzentgelte erheblich fr fall zumindest teilweisen obsiegens klageantrag begehrt ferner feststellung schadensersatzpflicht beklagten wegen verzgerter unvollstndiger erfllung auskunfts netzbertragungsansprche klageerweiterung berufungsverfahren beantragt auerdem wege stufenklage beklagte verurteilen erteilung auskunft ber deren bestand zug zug zahlung ermittelnden netzkaufpreises eigentum besitz fr betrieb stromverteilungsnetze allgemeinen versorgung netzgebiet notwendigen verteilungsanlagen bertragen beklagte erstmals prozess entgegengehalten fehle wirksamen neuen wegerechtsvertrgen konzessionsvergaben unzulssigen kriterien erfolgt seien landgericht lg kiel rde klage abgewiesen berufung klgerin erfolg geblieben wobei berufungsgericht olg schleswig zner erweiterte klage bereignung netzes abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin zuletzt gestellten antrge entscheidungsgrnde berufungsgericht anspruch klgerin bertragung netzes abs satz enwg abgetretenen anspruch gem nr jeweiligen konzessionsvertrge verneint deshalb weiteren klageantrge abgewiesen ausgefhrt gemeinden htten bestimmungen abs enwg beachtet diskriminierungsverbot abs satz enwg verstoen seien diskriminierungsfreien auswahl netzbetreibers verpflichtet schon inkrafttreten abs satz enwg vorrangig ziele enwg bercksichtigen seien wrden mtern angelegten bewertungskriterien gerecht ausschreibung vergabe htten auswahl effizientesten betreibers gerichtet entsprechend vorab getroffenen politischen entscheidung rekommunalisierung darauf gezielt wirtschaftliche situation gemeinden beherrschung netzes verbessern zugleich htten gemeinden behinderungsverbot gwb af verstoen unternehmen sinne vorschrift htten jeweils monopol relevanten angebotsmarkt fr leitungsrechte verteilnetzbetrieb gemeindegebiet entscheidung ber deren vergabe energiewirtschaftsrechtlichen kriterien missachte hintanstelle sei sachwidrig leistungsfremd insbesondere dadurch eigenen wirtschaftlichen interesse kommunal beherrschter betreiber gleichsam sattel gehoben versto abs enwg gwb af ausnahmsweise unwirksamkeit gesetzwidrigen entscheidung ber netzbetreiber bgb folge bloe gleichbehandlungs unterlas sungs schadensersatzansprche dritter seien ausreichend praktikabel zudem sei klgerin eingeschrnkt schutzwrdig ausschreibungskriterien genau gekannt brigen beherrschenden gemeinden denen konzessionsgeber beteiligten gemeinden hinzukmen nahe stehe ergebnis wirtschaftlichen teil identitt konzerns unhnlich erscheine kartellrecht gesttzte einwendung beklagten sei verwirkt enwg gwb af handele vorschriften jederzeit beachten seien normen verbot erforderten knne zeitablauf verhalten benachteiligten ankommen durchsetzung abgetretenen bereignung gerichteten anspruchs konzessionsvertrge sei klgerin kartellrechtlichen grnden gehindert diskriminierungsverbot verstoe stelle unzulssige rechtsausbung dar enwg geschaffenen gesetzlichen pflichten berufung endschaftsbestimmungen altem recht geschlossenen konzessionsvertrge umgehen msse klgerin zessionarin gelten lassen revision erfolg berufungsgericht recht sowohl gesetzliche vertragliche ansprche klgerin verneint marktbeherrschende anbieter wegenutzungsrechte gebiet gemeinden gem abs nr gwb abs gwb af abs enwg verpflichtet konzessionr fr betrieb energieversorgungsnetzes diskriminierungsfreien wettbewerb auszuwhlen nachfolgend auswahl transparenten verfahren erfolgen vorrangig kriterien auszurichten ziel enwg gewhrleistung sicheren preisgnstigen verbraucherfreundli chen effizienten umweltvertrglichen leitungsgebundenen rtlichen versorgung allgemeinheit elektrizitt gas konkretisieren nachfolgend gengt konzessionsvergabe anforderungen liegt unbillige behinderung derjenigen bewerber deren chancen konzession dadurch beeintrchtigt worden nachfolgend gemeinden vergabe wegenutzungsrechten sinne abs enwg diskriminierungsverbot abs nr gwb abs gwb af abs enwg beachten zutreffend berufungsgericht gemeinden normadressaten kartellrechtlichen diskriminierungs behinderungsverbots angesehen aa gemeinden handeln beim abschluss konzessionsvertrgen unternehmen sinne deutschen kartellrechts bgh beschluss april kvr wuw bgh wegenutzungsrecht beschluss mrz kzr rde erdgasdurchgangsleitung bb dabei marktbeherrschende stellung sachlich relevanter markt angebot wegenutzungsrechten verlegung betrieb leitungen netz allgemeinen versorgung energie gehren sog qualifizierte wegenutzungsrechte sinne abs enwg vgl etwa scker mohr wolf konzessionsvertrge system europischen deutschen wettbewerbsrechts revision macht erfolg geltend gemeinden seien anbieter leitungsrechten nachfrager netzinfrastrukturdienstleistungen behandeln kommunale energieversorgung gewhrleisten htten konzessionsvertrag nachfrage netz infrastrukturdiensten deckt ndert daran gemeinde zugleich wegerechte wirtschaftlich verwertet relevante markt rtlich gemeindegebiet jeweiligen gemeinde beschrnkt bgh rde mwn erdgasdurchgangsleitung scker mohr wolf aao ff bdenbender materiellrechtliche entscheidungskriterien gemeinden auswahl netzbetreibers energiewirtschaftlichen konzessionsvertrgen salje enwg rn aa brucker kermel brucker baumann wegenutzungsvertrge konzessionsabgaben energieversorgung ff umfasst smtliche wege fr verlegung betrieb leitungen unmittelbaren versorgung letztverbrauchern gemeindegebiet eignen einbeziehung gemeinden rtlich relevanten markt hinblick bedarfsmarktkonzept geboten wegerechte gemeinde sicht netzbetrieb interessierten unternehmen funktional diejenigen gemeinde austauschbar zugang rtlichen anschlussnehmern erlauben brigen regelmig deckungsgleichen zwanzigjhrigen turnus rtliche wegerechtsmonopolisten vergeben rumliche zugangsschranken nachgelagerten markt nachfrager anbieter bettigen knnen relevanten markt begrenzen vgl bgh urteil mrz kzr bghz rn vertragswerkstatt liegen dinge betreiber netzes allgemeinen versorgung bestimmten gemeindegebiet unternehmen bettigen gemeinde entsprechende konzession bertragen betroffene markt gleichartigen unternehmen blicherweise zugnglich zugang wegenutzungsrecht bereits dadurch erffnet gemeinden aufgrund bekanntmachungspflichten abs enwg fremde unternehmen aufzufordern wettbewerb konzession bewerben vgl bgh urteil oktober kzr bghz stromeinspeisung normadressat gemeinden gem abs nr gwb abs gwb af verpflichtet auswahlverfahren bewerber konzession unbillig behindern diskriminieren verpflichtung steht regelungen energiewirtschaftsrechts recht kommunale selbstverwaltung einklang aa zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen regelung abs satz enwg abs enwg erfassten wegenutzungsvertrge anwendung findet gemeinden verpflichtet ber konzessionen diskriminierungsfrei entscheiden olg dsseldorf rde bdenbender aao ff scker mohr wolf aao klemm versorgw monopolkommission sondergutachten rn bkarta beschluss november rn kreisstadt mettmann abs satz enwg siehe bgh urteil november kzr bghz endschaftsbestimmung aa etwa theobald danner theobald energierecht stand september rn kermel brucker baumann aao kartellrechtlichen energiewirtschaftsrechtlichen anforderungen stimmen insoweit berein abs satz enwg gemeinden ffentlichen verkehrswege fr verlegung betrieb leitungen unmittelbaren versorgung letztverbrauchern gemeindegebiet diskriminierungsfrei vertrag verfgung stellen wortlaut bestimmung erfasst weiteres leitungen energieversorgungsnetz allgemeinen versorgung gemeindegebiet abs enwg gehren abs satz enwg verwendete begriff unmittelbare versorgung beschrnkt anwendungsbereich norm zustzlichen direkt leitungsbau vgl abs satz enwg abs nr gwb af berlkommenr wegner aufl enwg rn aa etwa albrecht schneider theobald recht energiewirtschaft aufl rn aufbau enwg lsst erkennen gemeinden entscheidung ber abschluss absatz norm erfassten vertrge bindung diskriminierungsverbot abs enwg treffen knnen bestimmung abs enwg enthlt laufzeitbeschrnkung fr wegerechtsvertrge allgemeinen versorgungsnetzbetrieb dienen satz statuiert pflichten bisher nutzungsberechtigten beim vertragsablauf satz daraus ergibt gegenber abs enwg abschlieende regelung vielmehr treten bestimmungen fr vertrge absatz neben abs enwg gilt fr abs enwg fr vertrge abs enwg insbesondere bekanntmachungspflichten laufzeitende vertragsverlngerung vorsieht ferner gilt abs satz enwg wonach gemeinden angebot hchstsatzes zulssigen konzessionsabgaben abschluss wegerechtsvertrgen verweigern knnen gerade fr vertrge abs enwg abs satz enwg sollten gemeinden bisherigen konzessionseinnahmen gesichert vgl bt drucks voraussetzung dafr anwendbarkeit abs enwg leitungsrechte unmittelbaren versorgung vgl bdenbender aao bb pflicht gemeinden diskriminierungsfreien auswahl konzessionrs steht recht kommunale selbstverwaltung art abs gg einklang versorgung einwohner ortsansssigen unternehmen energie aufgabe verfassungsrechtlich geschtzten kommunalen selbstverwaltung vgl bgh beschluss juni kvr bghz arealnetz bverfg njw bverwge mehde maunz drig gg stand nov art abs rn bedeutet jedoch zusammenhang versorgung stehende wirtschaftliche bettigung gemeinden rechtlichen schranken unterlge recht kommunalen selbstverwaltung besteht vielmehr rahmen allgemeinen gesetze denen energiewirtschaftsgesetz zhlt vgl bgh beschluss juli kvr bghz rn deutsche bahn kvs saarlouis vorschrift abs enwg greift entgegen ansicht revision verfassungswidriger weise kernbestand selbstverwaltungsrechts bdenbender aao kernbereich selbstverwaltungsgarantie grundstzlich mglichkeit gemeinde wirtschaftlichen bettigung geschtzt einzelne ausprgungen wirtschaftlicher ttigkeit mehde maunz drig aao art abs rn ff insbesondere schink nvwz soweit abs enwg folgenden verpflichtung gemeinden eigenbetriebe eigengesellschaften kommunale beteiligungsgesellschaften konzessionsvergabe sachlichen grund bevorzugen berhaupt eingriff recht kommunale selbstverwaltung sehen wre jedenfalls verhltnismig verfassungsrechtlich unbedenklich pflicht diskriminierungsfreien entscheidung ber netzbetreiber frderung wettbewerbs fr betrieb allgemeinen versorgungsnetzes notwendige wegenutzungsrecht interesse allgemeinheit verbesserung versorgungsbedingungen geeignet erforderlich vgl bghz rn ae deut sche bahn kvs saarlouis regelung beschrnkt gemeinden bermig gehindert eigenen unternehmen eigenbetrieb wettbewerb beteiligen grundlage gegebenenfalls netzbetrieb bernehmen bindung gemeinden diskriminierungsverbot ergeben sowohl verfahrensbezogene nachfolgend materielle anforderungen nachfolgend auswahlentscheidung auswahlverfahren zunchst gestaltet netzbetrieb interessierten unternehmen erkennen knnen worauf gemeinde auswahlentscheidung ankommt gewhrleistet auswahlentscheidung unverflschten wettbewerb sachlichen kriterien diskriminierungsfrei zugunsten desjenigen bewerbers erfolgt angebot auswahlkriterien besten entspricht diskriminierungsverbot folgende transparenzgebot verlangt dementsprechend netzbetrieb interessierten unternehmen entscheidungskriterien gemeinde gewichtung rechtzeitig angebotsabgabe mitgeteilt bgh urteil dezember kzr rn ff stromnetz heiligenhafen olg mnchen urteil september kart juris rn albrecht schneider theobald aao rn ekartb bw positionspapier konzessionsvergabe monopolkommission sondergutachten rn vgl ferner bgh urteil november kzr wuw de rn bevorzugung behindertenwerkstatt urteil november kzr wuw de rn diskriminierungsverbot abzuleitende allgemeine gebot auswahlentscheidung allein sachlichen kriterien treffen fr bereich konzessionsvergabe energiewirtschaftsrecht nher bestimmt danach auswahl netzbetreibers vorrangig kriterien auszurichten zielsetzung abs enwg konkretisieren aa betrieb strom gasnetzes betroffenen rtlichen bereich erreichung ziels abs enwg beitragen mglichst sichere preisgnstige verbraucherfreundliche effiziente umweltvertrgliche leitungsgebundene versorgung allgemeinheit elektrizitt gas gewhrleisten hinzukommt seit august zunehmende versorgung erneuerbaren energien jedoch streitfall bedeutung ziel abs enwg verfolgt energiewirtschaftsgesetz zunchst netzentgelte reguliert entgelten mglichst nahekommen einstellen wrden jeweilige betreiber wettbewerb beim netzbetrieb stellen msste soweit wege anreizregulierung geschieht netzbetreibern annherung hypothetische wettbewerbspreise effizienzvorgaben macht findet dabei jedoch stets relativer mastab anwendung vergleichsweise effizientesten netzbetreiber gebildet stelle beim netzbetrieb mglichen wettbewerbs tretende regulierung ergnzt energiewirtschaftsrecht bestimmten zeitlichen abstnden wettbewerb netzbetrieb dadurch derjenige neue netzbetreiber ermittelt personellen sachlichen ausstattung fachlichen kompetenz betriebskonzept besten geeignet beim netzbetrieb sichere preisgnstige verbraucherfreundliche effiziente umweltvertrgliche leitungsgebundene versorgung allgemeinheit elektrizitt gewhrleisten bb unrecht meint revision auswahl konzessionsvertragspartners inkrafttreten abs satz enwg august rechtsprechung bundesgerichtshofs frei ge setzlichen vorgaben sei senat zweck laufzeitbeschrnkung fr konzessionsvertrge gwb af jahre ausgefhrt kommunen vllig frei ungehindert darber sollten entscheiden knnen wer auslaufen konzessionsvertrags fr energieversorgung zustndig solle bghz endschaftsbestimmung aussage senats steht zusammenhang damaligen ziel gesetzlichen regelung freien wettbewerb seinerzeit geschlossene versorgungsgebiete erffnen schtzen galt vermeiden hhe endschaftsbestimmung vorgesehenen gegenleistung fr netzbernahme prohibitive wirkung deshalb faktischen bindung gemeinde bisherigen netzbetreiber fhrte zweck laufzeitbeschrnkung zuwiderliefe abstand jahren freie entscheidung ber knftigen netzbetreiber treffen entscheidungsfreiheit gemeinde bindungen bisherigen vertragspartner geschtzt ber laufzeit jahren hinausgehen entspricht zielsetzung gesetz gewollten wettbewerbs netz gemeinde bestimmung knftigen konzessionrs frei gesetzlichen vorgabe sei ergibt daraus gilt fr gesetzesbegrndung enwg heute enwg wonach kommunen knftig frei entscheiden knnen versorgung eigenes stadtwerk unternehmen erfolgen bt drucks cc gesetzgeber einfhrung enwg davon abgesehen ausdrcklich bestimmen kriterien gemeinde entscheidung ber auswahl netzbetreibers treffen lediglich erwartung ausdruck verliehen rationalen kriterien erfolgt bt drucks ordnet erst abs satz enwg seit august ausdrcklich gemeinde auswahl unternehmens zielen enwg verpflichtet schon geltung enwg enwg konzessionsvergabe entsprechend zielbestimmung enwg erfolgen ovg lneburg zner olg stuttgart beschluss november kart bdenbender aao hellermann hermes britz hellermann hermes enwg aufl rn wiedemann scholz handbuch kartellrechts aufl rn auswahl netzbetreibers mithin vorrangig zielen auszurichten weitergehend monopolkommission sondergutachten rn ekartb bw musterkriterienkatalog hch rde zurckhaltender ovg lneburg zner mindestens aa sauer ewerk hellermann enwz abs satz enwg auslegung gesetzes stets rcksicht verfolgten zweck erfolgen bedeutung gesetzeszwecks fr auslegung energiewirtschaftsrechts vgl bgh urteil oktober kzr bghz stromnetznutzungsentgelt urteil mrz kzr wuw de rn stromnetznutzungsentgelt iii allgemein teleologischen auslegung etwa mnchkomm bgb scker aufl einleitung rn ff sinne bundesgerichtshof bereits laufzeitregelung fr konzessionsvertrge abs gwb af entschieden wechsel konzessionsnehmers erfolgen dadurch entsprechend zielsetzung schon damals geltenden energiewirtschaftsrechts versorgungsbedingungen verbessern lieen bgh urteil mrz kzr wuw bgh nachvertragliche konzessionsabgabe juli kzr wuw de nachvertragliche konzessionsabgabe ii dementsprechend gesetzgeber schon zweckbestimmung enwg wichtig fr auslegung folgenden bestimmungen gesetzes angesehen bt drucks einfgung neu en satzes abs enwg jahr lediglich klarstellende bedeutung beigemessen bt drucks dd bindung auswahlentscheidung gemeinden ziele abs enwg steht einklang kommunalen selbstverwaltungsrecht art abs gg bertragenen aufgabe konzessionsvergabe stehen gemeinden interessenwiderspruch gesetz auflsen konzessionsvergabe befriedigt gemeinde nachfrager bedarf sicheren preisgnstigen netzbetrieb gemeindegebiet verwertet gleichzeitig marktbeherrschender anbieter kommunalen wegerechte anbieter daran interessiert fr konzession mglichst hohen preis erzielen interesse nachfrager hingegen darauf gerichtet netzbetreiber bestmgliche leistung mglichst niedrigen preis erlangen trgt gesetz dadurch rechnung gemeinde abs satz enwg unbeschadet verpflichtungen satz abschluss vertrgen ablehnen solange energieversorgungsunternehmen zahlung konzessionsabgaben hhe hchststze abs enwg verweigert einigung ber hhe konzessionsabgaben erzielt recht zugebilligt vertragsschluss abzulehnen gemeinde mithin interesse erzielung mglichst hohen preises fr berlassung wegenutzung gesetzlichen hchstgrenze uneingeschrnkten vorrang einrumen gesetz regelt ferner kav abschlieend weiteren leistungen versorgungsunternehmen gemeinden fr wegerechte neben anstelle konzessionsabgaben vereinbaren gewhren drfen setzt gesetz bercksichtigung finanziellen interessen gemeinde marktbeherrschender anbieterin ebenso klare enge grenzen erst ermglichen gebieten konzessionsvergabe brigen bedarf auszurichten gemeinde nachfrager interesse netznutzer befriedigen daraus ergibt zugleich weiteren zulssigen inhalt konzessionsvertrags bezogenen auswahlkriterien energiewirtschaftsrechtlichen zielen orientiert mssen wettbewerb netz auswahl bestgeeigneten bieters erreicht sollen zweck gesetzes wettbewerb netz erreichen lsst weitere auswahlkriterien weder konzessionsabgabenrechtlich zulssige nebenleistungen zusammenhang wegenutzung ausrichtung netzbetriebs ziele enwg betreffen begrndeten gefahr entweder widerspruch schranken treten gesetz bercksichtigung finanziellen interesses gemeinde anbieter zieht fehlanreize wettbewerb netz setzen zweck wettbewerbs verfehlen bedeutet indes gemeinden formulierung gewichtung auswahlkriterien spielraum verbliebe steht daher widerspruch anforderungen gewhrleistung kommunalen selbstverwaltung ergeben energiewirtschaftsrechtliche ziel mglichst sicheren preisgnstigen verbraucherfreundlichen effizienten umweltvertrglichen leitungsgebundenen versorgung allgemeinheit elektrizitt gas vereint mehrere einzelziele unterschiedlicher konkretisierung gewichtung abwgung gegeneinander gemeinde zugnglich planungshoheit gemeinde wesentlichen ausprgung gemeindeorgane vermittelten wirksamen teilnahme gemeindebrger angelegenheiten rtlichen gemeinwesens rechnung getragen vgl bverwge lsst etwa kriterien preisgnstigkeit einerseits umweltvertrglichkeit andererseits unterschiedliches gewicht einrumen zulssig auswahlkriterien qualitative eigenschaften unterschiede angebote netzbetrieb netzverlegung bewerten etwa umfang bereitschaft erdverkabelung verlegung leerrohren gemeinde daher konkreten kriterien auswahlentscheidung zugrunde legt deren gewichtung auftrag daseinsvorsorge erfllen sachgerecht erscheinenden weise konkretisieren mastab angebote netzbetrieb interessierten unternehmen messen lassen mssen soweit begrndung regierungsentwurfs energiewirtschaftsgesetz heit bestimmt kriterien gemeinde auswahlentscheidung treffen bt drucks bezieht aussage hherer transparenz dienende verpflichtung gemeinde mehreren bewerbungen entscheidung angabe mageblichen grnde fr auswahl ffentlich bekanntzumachen ursprnglich abs enwg enthaltene bestimmung wurde unverndert abs satz enwg abs satz enwg bernommen daraus abgeleitet gesetzgeber gemeinden gestatten konzessionsvergabe deren zweck einklang stehende ziele verfolgen ee streitfall ntigt abschlieenden entscheidung darber inwieweit planungshoheit gemeinde recht konkretisierung energiewirtschaftsrechtlichen ziele netzbetriebs rechtfertigen knnen auswahl netzbetreibers gemeindliche einflussmglich keiten betriebliche entscheidungen netzbetreibers deren umfang bercksichtigen grundstzlich beanstanden gemeinde angebot besser bewertet erlaubt konzessionsvergabe legitimes interesse ausgestaltung netzbetriebs verfolgen zhlen etwa einflussmglichkeiten gemeinde effizienz sicherheit preisgnstigkeit netzbetriebs absicherung planungshoheit netz kapazittserweiterungen manahmen modernisierung netzes unbedenklich drfte daher wertungskriterium beim angebotsvergleich derartige einflussmglichkeiten insbesondere informations nachverhandlungspflichten mitwirkungs konsultationsrechte bercksichtigen vertragsrechtlicher grundlage geschaffen knnen insbesondere umstand rechnung tragen entwicklung gemeinde ber gesamte laufzeit konzessionsvertrags hieraus ergebenden vernderten anforderungen netzbetrieb zuverlssig vorhersehbar allerdings gemeinde legitime einflussmglichkeiten netzbetrieb fr unverzichtbar hlt bereits rahmen leistungsbeschreibung fr konzessionsvertrag fr angebote verbindlich vorgeben mssen zustzliche bercksichtigung bewertung ordnungsgemen angebote mehr mglich fraglich angebot deshalb besser bewertet darf gemeinde sicherung einflussmglichkeiten gesellschaftsrechtliche beteiligung netzbetreiber angeboten bundeskartellamt mndlichen verhandlung senat recht darauf hingewiesen forderung gesellschaftsrechtlichen verbindung gemeinde anbieter netzbetrieb bernehmen mchte besonderem mae gefahr missbrauchs marktbeherrschenden stellung gemeinde verletzung gesetzlichen vorgaben fr bewertungskriterien konzessionsvergabe verbunden luft beteiligung gefahr grenzen berschreiten umgehen konzessionsabgabenverordnung vereinbarung gegenleistungen fr einrumung wegenutzungsrechte setzt denen insbesondere verbot gehrt verpflichtungen bertragung versorgungseinrichtungen wirtschaftlich angemessenes entgelt vereinbaren abs nr kav knnte gesellschaftsrechtliche verbindung beiden marktseiten wertungskriterium kontext marktbeherrschende seite auswahl verschiedenen anbietern marktseite treffen verflschung leistungswettbewerbs anbieterseite fhren gemeinde ausgefhrt eigenen unternehmen eigenbetrieb wettbewerb netz beteiligen verschaffte wertungskriterium gesellschaftsrechtlicher einfluss stets vorteil gegenber denjenigen bewerbern aufgabe netzbetriebs eigenverantwortlich bernehmen allenfalls hingenommen knnen legitimen interesse konkretisierung energiewirtschaftsrechtlichen ziele netzbetriebs ber laufzeit konzessionsvertrages nachzuhalten weise etwa regelungen vertragsrechts angemessen rechnung getragen soweit danach betracht kommen mssten jedenfalls beteiligung netzbetrieb verbundenen gegenleistungen insbesondere anteilskaufpreis risiken gemeinde bewertung ebenfalls angemessen bercksichtigt gengt konzessionsvergabe abs nr gwb abs gwb af abs enwg abzuleitenden anforderungen liegt unbillige behinderung derjenigen bewerber deren chancen konzession dadurch beeintrchtigt worden fehlerhaftes auswahlverfahren bewerber konzession unbillig behindert bestimmt anhand gesamtwrdigung abwgung beteiligten interessen bercksichtigung freiheit wettbewerbs gerichteten zielsetzung gesetzes wettbewerbsbeschrnkungen sicherung leistungswettbewerbs insbesondere offenheit marktzugnge gerichtet st rspr vgl bgh urteil oktober kzr wuw de rn grossistenkndigung fall konzessionsvergabe gesamtwrdigung energiewirtschaftsrechtliche gebot bestimmt fr betrieb energieversorgungsnetzes erforderliche konzession diskriminierungsfrei wettbewerb vergeben auswahl anbietern daran auszurichten angebot gemeinde aufgestellten zielsetzung abs enwg konkretisierenden kriterien gnstigste stimmt zielsetzung gesetzes wettbewerbsbeschrnkungen berein bereich energieversorgung leistungswettbewerb netze ffnung zugangs fr interessierte qualifizierte betreiberunternehmen konzessionen gewhrleisten vgl bt drucks bghz endschaftsbestimmung berechtigte interesse aktuellen potentiellen bewerber konzession darauf gerichtet chancen erteilung konzession gesetzmiges auswahlverfahren gewahrt gemeinden vergabe konzessionen marktbeherrschende unternehmen drfen eigenen interessen auswahlentscheidung gesetzlich zulssigen rahmen verfolgen schutzwrdige interessen fehlerhaft ausgewhlter unternehmen tatschlichen erfllung versto zwingende bestimmungen abgeschlossenen vertrags bestehen falls tatschlicher bernahme netzes aufnahme netzbetriebs vornherein rahmen prfung kartellrechtlichen behinderungsverbots gebotenen gesamtwrdigung stellt enwg verstoendes auswahlverfahren somit unbillige behinderung derjenigen bewerber dar deren chancen konzession dadurch beeintrchtigt wurden vgl abs gwb ii hiernach berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen klgerin anspruch berlassung bereignung netzbetrieb notwendigen verteilungsanlagen gem abs satz enwg zusteht vertrge energieversorgungsunternehmen gemeinden ber nutzung ffentlicher verkehrswege fr verlegung betrieb leitungen energieversorgungsnetz allgemeinen versorgung gemeindegebiet gehren ablauf verlngert bisher nutzungsberechtigte abs satz enwg august geltenden fassung verpflichtet fr betrieb netze notwendigen verteilungsanlagen neuen energieversorgungsunternehmen zahlung wirtschaftlich angemessenen vergtung berlassen august kraft getretenen fassung vorschrift besteht voraussetzungen bereignungspflicht fr inhalt anspruchs neuen energieversorgungsunternehmens kommt zeit entstehung geltende recht etwaiger anspruch klgerin wre abschluss jeweiligen neuen konzessionsvertrge gemeinden jahr entstanden abs enwg streitfall august geltenden fassung anzuwenden konzessionsvertrag beklagten ber allgemeine stromverteilungsnetz gebiet gemeinden verlngert worden klageantrgen ergibt klgerin bereit fr berlassung netzes ermittelnde wirtschaftlich angemessene vergtung zahlen klgerin neues energieversorgungsunternehmen sinne abs satz enwg geworden fr anspruch abs satz enwg allein neue netzbetreiber neues energieversorgungsunternehmen aktivlegitimiert dabei beruht bezeichnung glubigers neues energieversorgungsunternehmen weiten definition begriffs energieversorgungsunternehmen nr enwg betreiber energieversorgungsnetzen einbezieht voraussetzung berlassungsanspruchs bertragung netzbetriebs neuen konzessionr rechtswirksam bedarf abgesehen fall bernahme netzbetriebs eigenbetrieb wirksamen neuen konzessionsvertrags olg dsseldorf rde lg frankfurt rde lg mnchen zner hch stracke rde aa allerdings ansicht vertreten fr anspruch abs satz enwg genge gemeinde auswahlentscheidung abschluss konzessionsvertrags ausdruck gebracht jedenfalls vergabe offensichtlichen schwerwiegenden mangel leide bisherige netzbetreiber sei davor schtzen grund eventuell spter erhobener einwendungen vergabe herausstellen knnte befreiende wirkung falschen vermeintlichen neuen konzessionsinhaber geleistet brigen bevorzuge bisherigen netzbetreiber gegenber unterlegenen bewerbern vergabefehler gesttzte einwendung berlassungs anspruch zuzulassen bnetza beschluss juni bk ff bb zuzustimmen schon gesetzeswortlaut spricht dafr ansprche abs satz enwg demjenigen zustehen gemeinde wegerecht wirksam eingerumt vorschrift stellt bisher nutzungsberechtigten schuldner neue energieversorgungsunternehmen glubiger gegenber entscheidend danach wirksame wechsel aufgrund konzessionsvertrags eingerumten vertraglichen berechtigung neuen nutzungsberechtigten zweck vorschrift fordert wirksamen wegerechtseinrumung unabhngigen berlassungsanspruch vorschrift abs satz enwg heute abs satz enwg enthaltene regelung gesetz aufgenommen wurde ausschlieen wechsel netzbetreibers wegen netzeigentums bisherigen versorgers praktisch verhindert wirtschaftlich unsinnigen doppelinvestitionen kommt bt drucks grund berlassungspflicht sinnvoll duplizierbare netz demjenigen genutzt berechtigt gilt unverndert fr abs satz enwg zweck gesetzes lsst indes entnehmen dabei statt tatschlich berechtigten lediglich vermeintlichen rechtsinhaber handeln knnte schlielich rechtfertigt schutz berlassungsschuldners befreiende netzberlassung blo vermeintlichen wegerechtsberechtigten ermglichen wrde fhren spteren wirksamen konzessionsvergabe dritten wirkliche neue konzessionr anspruch abs satz enwg her berechtigten htte erfllung erloschen bgb brigen unmglich geworden bgb wre ebenso wenig knnte neue rechteinhaber anspruch unberechtigten netzinhaber geltend bisheriger nutzungsberechtigter fall knnte analoge anwendung vorschrift erwogen derjenigen auslegung vorzug geben analogie fllende gesetzeslcke vornherein vermeidet spricht dafr wirksamen konzessionsvertrag anspruchsvoraussetzung abs satz enwg anzusehen berufungsgericht zutreffend angenommen wirksamkeit konzessionsvertrags streitfall mastab abs gwb af messen aa fr frage beklagte konzessionsvergabe gemeinden unbillig behindert worden kommt rechtslage zeitpunkt auswahlentscheidung anfang konzessionsvertrag dauerschuldverhltnis sptere kartellrechtliche verbote anwendbar knnen vgl bgh urteil dezember kzr wuw de rn jette joop beschluss februar kvr bghz verbundnetz ii fr frage konzessionsvergabe mitbewerber unbillig behindert kommt fr auswahlverfahren geltende recht zeit durchfhrung rechtmiges rechtswidriges auswahlverfahren sptere rechtsnderungen rechtswidrig rechtmig fr beurteilung rechtmigkeit auswahlentscheidung gemeinde kommt somit streitfall abs enwg august abs gwb juni geltenden fassung abs gwb af juni kraft getretene gwb novelle bisher abs gwb geregelte diskriminierungs behinderungsverbot zweck textlichen straffung abs nr gwb aufgenommen worden inhaltliche nderungen verbunden bb dahinstehen gegebenenfalls inwieweit enwg verbotsgesetz sinne bgb anzusehen jedenfalls beim diskriminierungs behinderungsverbot abs gwb af fall vgl bgh urteil juni kzr wuw de schlertransporte markert immenga mestmcker gwb aufl rn dargelegten mastben hlt annahme berufungsgerichts beklagte sei mangels rechtmigen auswahlentscheidung konzessionsvergabe klgerin unbillig behindert worden revisionsrechtlichen nachprfung ergebnis stand aa berufungsgericht allerdings zugestimmt soweit kriterien konzessionsabgabe gemeinderabatt abschlagszahlungen folgekostenbernahme insgesamt punkten beim bewertungsteil wegenutzungsvertrag fr unzulssig gehalten evident fiskalische interessen gemeinden verfolgt wrden kriterien weisen licht erluterungen verfahrensbriefs ausreichenden bezug gegenstand konzessionsvertrags soweit fall gemeinden berechtigt fiskalischen interessen konzessionsvergabe bercksichtigen hhe konzessionsabgabe bewerten gemeinden gegenleistung fr einrumung wegerechts wobei naturgem sachgerechtes kriterium handelt siehe abs satz enwg bdenbender aao aussagekraft allerdings dadurch erheblich beschrnkt bewerber regelmig hchste zulssige konzessionsabgabe anbieten dabei fr durchlaufenden posten handelt gemeinde andernfalls abschluss konzessionsvertrags ablehnen darf vgl monopolkommission sondergutachten rn berlkommenr wegner aufl enwg rn begegnet grundstzlichen bedenken gemeinden abschlagszahlungen fr konzessionsabgabe fragen ebenso stellt kommunalrabatt rahmen abs satz nr kav gezogenen grenzen legitimes kriterium wahl vertragspartners dar gilt beachtung abs satz nr kav fr kriterium folgekostenbernahme dabei geht durchfhrung wegerechtsvertrags etwa aufgrund genderter straenfhrungen verbundene finanzielle belastungen leitungsverlegungen vorteilhaftigkeit geschfts frage stellen knnen vgl bdenbender aao bb unrecht beanstandet berufungsgericht kriterien endschaftsbestimmung kaufpreisregelung ganz offensichtlich darauf angelegt seien mglichst einfachen gnstigen netzerwerbs jeweilige gemeinde ausgewhltes unternehmen sichern wrdigung entspricht erluterungen verfahrensbriefs beanstanden zielsetzung beiden kriterien zulssig eindeutigen sachlichen bezug konzessionsvertrag dienen darber hinaus gerade wettbewerb netz frdern neues diskriminierungsfreies auswahlverfahren ablauf abzuschlieenden vertrags weiteres gemeindefremden unternehmen gewonnen weitergehende beurteilung berufungsgerichts storichtung gesamten konzepts solle kriterien endschaftsbestimmung kaufpreisregelung netzerwerb gemeindlich beherrschtes unternehmen abgesichert steht widerspruch zuvor festgestellten inhalt beiden kriterien umsetzung ergebnisses knftigen auswahlverfahrens abzusichern cc vertragslaufzeit entgegen ansicht berufungsgerichts sachfremdes entscheidungskriterium vgl ekartb bw musterkriterienkatalog abs satz enwg zwingt ausschpfung normierten zeitlichen obergrenze soweit berufungsgericht davon ausgeht krzere laufzeit jahre frhere kommunalisierung netzes ermglichen solle liegt darin versto enwg wunsch baldigen erneuten diskriminierungsfreien entscheidung ber fortsetzung vertragsverhltnisses grundstzlich beanstanden diskriminierung knnte allenfalls ergeben falls bestimmte potentielle bewerber etwa eigenbetrieb kurze laufzeiten einlassen knnten festgestellt dd schlielich begegnen berufungsgericht errterten bewertungskriterien auskunftsansprche entsprechend verfahrensbrief grenzen kav zusatzleistungen rechtlichen bedenken ee berufungsgericht recht beanstandet kriterienkatalog gemeinden schon deshalb erheblichen mangel leidet ziele enwg jedenfalls vorrangig bercksichtigt worden ergibt weiteres verfahrensbrief gesetzeszweck versorgungssicherheit berufungsgericht recht angenommen kriterium bemhung st rungsfreien netzbetrieb ausdruck gefunden gewichtung maximal insgesamt mglichen punkten stellt willkrliche mindergewichtung dar unvereinbarkeit bewertungsverfahrens zielen enwg fhrt bestimmung kriterien bestehende entscheidungsspielraum gemeinden eindeutig berschritten sichere netzbetrieb teilaspekten zuverlssigkeit versorgung ungefhrlichkeit betriebs verteilungsanlagen vgl bt drucks fundamentaler bedeutung fr versorgungssicherheit bewertung angemessen bercksichtigt orientierungshilfe dafr musterkriterienkatalog energiekartellbehrde baden wrttemberg bieten danach netzsicherheit mindestens mglichen gesamtpunktzahl gewichten vorliegenden fall punkten entsprochen htte dabei verbindliche vorgabe handelt mehr faktor vier niedrigere gewichtung netzsicherheit unzulssig sachlichen gesichtspunkt rechtfertigen berragenden ziel netzsicherheit lediglich gewicht beizumessen beispiel sekundren regelung konzessionsvertrags auskunftsansprchen ber bestand umfang verteilanlagen kriterium gesetzeszweck preisgnstigen versorgung kriterienkatalog gemeinden rechtsfehlerhaft bercksichtigt worden kriterium gemeinderabatt mag gewisser bezug ziel entnommen rabatt grere leistungsfhigkeit gemeinden allgemeinheit zugutekommen knnte preisnachlass fr eigenverbrauch gemeinde abs satz nr kav leistungen gehrt neben anstelle konzessionsabgaben vereinbart drfen gegenleistungen fr einrumung wegenutzungsrechts bercksichtigung bewertung angebots hinblick gesetzeszweck preisgnstigen versorgung ersetzen preisgnstigen versorgung beim netzbetrieb vielmehr rabattierten netzentgelte angesprochen denen trotz regulierung erhebliche unterschiede bewerbern bestehen knnen insbesondere regulierung effizienzwert netzbetreibers einfliet vgl monopolkommission sondergutachten rn berufungsgericht rechtsfehler angenommen netzentgelte auswahlkriterien gemeinden bercksichtigt wurden wren dennoch bewertet worden revisionsbegrndung geltend lge darin weiterer versto auswahlverfahrens abs enwg erforderliche offenlegung kriterien gegenber bewerbern unterblieben wre vgl bkarta bnetza gemeinsamer leitfaden vergabe stromund gaskonzessionen wechsel konzessionsnehmers rn monopolkommission sondergutachten rn ziele effizienz verbraucherfreundlichkeit vgl ekartb bw musterkriterienkatalog kommen kriterienkatalog gemeinden berhaupt bezug gesetzeszweck umweltvertrglichkeit findet katalog gemeinden allenfalls beim kriterium beseitigung stillgelegter verteilanlagen ziel bezug netzbetrieb annhernd vollstndig bercksichtigt musterkriterienkatalog energiekartellbehrde baden wrttemberg nennt zusammenhang etwa erdverkabelung umweltvertrglichen netzbetrieb beratungsleistungen sowie ffentlichkeitsarbeit umweltvertrglichen energieversorgung aao ff recht berufungsgericht ferner kriterium regionalen prsenz zusammenhang verfahrensbriefs gebotenen auslegung beanstandet ausgefhrt erluterungen verfahrensbrief sei entnehmen kriterium rtliche kundenbros netzstrungsstellen enwg anerkannten ziele sicherheit verbraucherfreundlichkeit netzbetriebs gehen knne vielmehr erluterungen interesse regionaler prsenz allein schaffung voraussetzungen fr zahlung gewerbesteuer begrndet lsst ergebnis rechtsfehler erkennen tatrichterliche auslegung verfahrensbriefs wonach streitfall zusammenhang kriterium regionaler prsenz zielen enwg besteht beanstanden wre kriterium zulssig sachlichen zusammenhang konzessionsvertrag stnde indes erzielung gewerbesteuereinnahmen fall hierdurch ortsansssige bewerber diskriminiert aa offenbar ekartb bw musterkriterienkatalog dementsprechend drfen beim kriterium rechtsnachfolge grundstzlich ausreichenden sachlichen bezug konzessionsvertrag aufweist angebote hher bewertet denen gemeinde zustimmung rechtsnachfolge seiten konzessionrs davon abhngig darf rechtsnachfolger ber bestimmte gegebenenfalls aufzubauende regionale prsenz gemeindegebiet verfgt wrde unzulssige kriterium regionalen prsenz erneut wertung einbezogen gg zutreffend berufungsgericht schlielich kriterien geschftsmodell fr unzulssig gehalten insgesamt angebotsbewertung hchstens erreichbaren punkten entfielen kriterien hhe kommunalen anteils netzen kommunaler vermgenszuwachs hhe kommunalen kapitaleinsatzes fr netzerwerb gemeinden konzessionsvergabe allein fiskalische interessen verfolgen ber konzessionsabgabenverordnung erlaubte ma hinausgehen unzulssig vgl bdenbender aao aa brucker kermel brucker baumann aao hellermann enwz wohl templin ir erwerb netzes ablauf konzessionsvertrags bereits endschaftsbestimmung gesondert bewertet knnen kriterien kommunale beteiligung netzen whrend vertragslaufzeit beziehen einordnung berschrift geschftsmodell netzgesellschaft belegt kriterien dienen legitime einflussmglichkeiten gemeinden netzbetrieb sichern vgl oben rn beschreibung verfahrensbrief davon rede vielmehr mitgestaltungsrechte einflussmglichkeiten gemeinden zusammenhang kriterium behandelt bereitschaft bewerbers wegerecht anbietende gemeinde wirtschaftlich gesellschaftsrechtlich netzbetrieb beteiligen oben rn ausgefhrt jedenfalls fr genommen sachliches kriterium fr bevorzugung hch rde sauer ewerk vgl bdenbender aao aa vg oldenburg zner theobald hellermann enwz ekartb bw musterkriterienkatalog kriterium mglichkeiten geschftsfelderweiterung unzulssig laut verfahrensbrief geht dabei zustzliche mglichkeiten zusammenarbeit knftigen konzessionr sachlichem zusammenhang konzessionsvertrag stehen mglichkeiten geschftsfelderweiterung lassen zulssigen auswahlkriterium zuordnen kriterium mitgestaltungsrechte einflussmglichkeiten ausfhrungen rn vornherein unzulssig erluterung kriteriums verfahrensbrief einordnung nummer geschftsmodell netzgesellschaft ergibt jedoch allein kommunale beteiligung netzbetreibergesellschaft vermittelte einfluss gremien bewertet dadurch vorliegenden fall unzulssiger weise angebote gesellschaftsrechtlichen beteiligung fr gemeinden erkennbaren sachlichen grund gegenber vertragsrechtlichen regelungen bevorzugt hhe wirtschaftlichen risiken kriterium darf schlielich ankommen soweit risiken zulssigen bewertungskriterien verbunden umfang bercksichtigung risiken angebotsbewertung geboten hh auswahlverfahren gemeinden verstt somit mehrfacher hinsicht diskriminierungsverbot abs enwg stellt zugleich unbillige behinderung mitbewerber konzession gem abs gwb af dar unbillige behinderung fehlerhaftes auswahlverfahren verneinen zweifelsfrei feststeht fehlerhaftigkeit auswahlverfahrens ergebnis ausgewirkt bewerber konzession fall verfahrensfehler erhalten htte ergebnis ebenso hch stracke rde kommt etwa geringfgigen fehlgewichtung kriterienkatalog betracht ersichtlich einfluss platzierung bewerber konnte davon streitfall ausgegangen angebot klgerin insgesamt grtenteils sachgemen kriteriengruppe wegenutzungsvertrag vorteilhafteste bewertung erhalten kriterienkatalog hinblick ziele enwg gravierend unvollstndig vllig offen klgerin ordnungsgemen bewertung gegenber mitbewerbern durchgesetzt htte auerdem mitbewerber angebotsabgabe unzulssigen kriterien geschftsmodell regionalen prsenz beeinflusst worden gesichtspunkt verschiebung rangfolge einwandfreier bewertung ausgeschlossen unbillige behinderung mitbewerber auswahlverfahren fhrt streitfall unwirksamkeit klgerin abgeschlossenen neuen konzessionsvertrags aa bgb rechtsgeschft gesetzliches verbot verstt nichtig gesetz ergibt dafr kommt sinn zweck verbots entscheidend abschluss rechtsgeschfts wendet privatrechtliche wirksamkeit wirtschaftlichen erfolg bgh urteil juli iii zr bghz bb grundstzen konzessionsvertrge abs enwg deren abschluss bestimmten bewerber bewerber entgegen gwb af unbillig behindert grundstzlich nichtig olg dsseldorf rde scker mohr wolf aao ff bdenbender aao ff vgl abs satz enwg olg dsseldorf wuw de einschrnkend schttpelz vergaber albrecht schneider theobald aao rn fhren zuwiderhandlungen verbot abs gwb af verbreiteter ansicht nichtigkeit vertrgen unmittelbar betreffenden rechtsgeschft ergeben folgen nichtigkeit beseitigt knnen rechtsgeschfte marktpartner unterschiedlich behandelt bleiben dagegen wirksam beseitigung unbilliger behinderung gleichbehandlung nderung neuabschluss vereinbarungen mglich beeintrchtigten schadensersatz unterlassungsansprche durchsetzung interessen ausreichen vgl loewenheim loewenheim meessen riesenkampff gwb aufl rn markert immenga mestmcker gwb aao rn olg karlsruhe wuw de konzessionsvertrge abs enwg fhren langfristigen faktischen ausschluss bewerber netzbetrieb ausgeschlossen whrend laufzeit entsprechende vertrge weiteren bewerbern abzuschlieen abschluss vertrge verbundene diskriminierung unbillige behinderung nichtigkeit beseitigt konzessionsvertrag fhrt marktwirkungen verbotsverstoes herbei vgl nothdurft langen bunte kartellrecht aufl gwb rn mwn cc nichtigkeitsfolge steht streitfall entgegen behinderungsverbot abs gwb af gemeinde normadressaten neuen konzessionsvertragspartner richtet zweiseitiges rechtsgeschft vornahme beteiligten verboten regel gltig vgl etwa jauernig bgb aufl rn mwn nichtigkeit bgb tritt einseitigen verbot zweck zugrunde liegt nichtigkeit ganzen rechtsgeschfts erfordert annullierung erreichen getroffene regelung hingenommen vgl bghz bgh urteil oktober kzr rn teilnehmerdaten jeweils mwn wirksamer konzessionsvertrag schliet abs enwg bezweckten verbot abs gwb af abgesicherten wettbewerb wegerechte langfristig grundstzlich hingenommen vertrag diskriminierende auswahlentscheidung umsetzt beurteilung kommt betracht diskriminierten bewerber konzession ausreichend gelegenheit rechte wahren mglichkeit nutzen fall fortdauernde behinderung fehlerhaft abgeschlossenen konzessionsvertrag interesse rechtssicherheit hingenommen insbesondere betracht ziehen gemeinde anlehnung gwb zugrundeliegenden rechtsgedanken bewerber konzession textform ber beabsichtigte auswahlentscheidung unterrichtet konzessionsvertrag erst kalendertage absendung information abschliet gemeinden weise verfahren diskriminierende auswahlentscheidung streitfall indes hingenommen konzessionsvertrag bgb nichtig beklagte gehindert gegenber klgerin deren fehlende aktivlegitimation berufen aa einwendungsausschluss zulasten beklagten ergibt entsprechenden anwendung vergaberechtlichen prklusionsvorschriften abs gwb bestandteil gesetzlich geregelten vergabeverfahrens knnen isoliert nher geregelte verfahren konzessionsvergabe bertragen bb unzulssige rechtsausbung beklagten folgt entgegen ansicht revision verletzung vorvertraglicher rgepflichten revision verweist nummer verfahrensbriefs danach bewerber fr gemeinden handelnden mter etwaige unklarheiten fehler unzulnglichkeiten verfahrensbrief unverzglich sptestens woche ablauf angebotsfrist hinzuweisen bieter unklarheiten fehler mngel erkennt unverzglichen hinweis unterlsst spter berufen knnen regelung nichtigkeitseinwand jedenfalls streitfall entgegengehalten allerdings teilweise angenommen konzessionsvergaben abs enwg ergebe anforderung vergabeunterlagen begrndeten vorvertraglichen schuldverhltnis abs abs nr bgb unselbstndige nebenpflicht bieter auftraggeber rechtsverste vergabeverfahren hinzuweisen deren missachtung ausschluss entsprechenden rgen fhre olg dsseldorf wuw de lg kln zner vgl schttpelz vergaber aa kermel herten koch rde ff abgesehen davon angesichts ungeklrten rechtslage fraglich erscheint beklagte grundstzlichen mngel ausschreibung erkennen hieraus unzulssige rechtsausbung schon deshalb ergeben dafr festgestellt geltend gemacht worden gemeinden konzession fehlerfrei neu ausgeschrieben htten beklagte vergabeverfahren rechtsstreit geltend gemachten rgen erhoben htte brigen beziehen zitierten entscheidungen rgeausschluss einstweiligen verfgungsverfahren abschluss neuen konzessionsvertrags beendigung erneuten fehlerfreien auswahlverfahrens verhindert situation entspricht derjenigen vergaberechtlichen prklusion abs gwb demgegenber geht fr auftragsvergabe atypische situation altkonzessionr erfolgloser bewerber berlassungsanspruch abs satz enwg ausgesetzt allein wirksam beauftragten neuen konzessionr zusteht geboten befreiende netzberlassung blo vermeintlich wegerechtsberechtigten ermglichen deshalb frderung diskriminierungsfreien wettbewerbs netz altkonzessionr unabhngig verhalten auswahlverfahren gegenber anspruch abs satz enwg geltend anspruchsteller aktivlegitimation fehlt wirksam neuer konzessionr geworden cc nichtigkeitseinwand verwirkt dabei dahinstehen berufungsgericht angenommen einwendungen abs gwb af vornherein allgemeinen verwirkung bgb unterliegen jedenfalls berufungsgericht verwirkung ergebnis recht verneint bgb ffentlichen interesse wettbewerbs wegerecht zwecks verbesserung versorgungsbedingungen angeordnete nichtigkeit allenfalls ganz engen grenzen berufung treu glauben berwunden vgl bgh urteil august vii zr zip rn mwn voraussetzungen hierfr liegen streitfall schon angesichts vorliegenden entscheidung unklaren rechtslage iii ebenfalls erfolg wendet revision dagegen berufungsgericht vertragliche bereignungsansprche verneint klgerin kartellrechtlichen grnden geltendmachung gehindert sei rechtsprechung senats geltung gwb af vereinbarter vertraglicher anspruch begrndung verneint jedenfalls gesetzlicher anspruch abs satz enwg besteht vgl urteil september enzr wuw de rn ff endschaftsbestimmung ii klgerin bgb entgegenhalten lassen beklagte konzessionsvergabe unbillig behindert worden abtretung ansprche netzbertragung endschaftsbestimmungen erfolgte abschluss auswahlverfahrens zeitpunkt unbillige behinderung rechtlich fehlerhaften auswahlkriterien gesttzten einwendungen beklagten bereits entstanden durchsetzung anspruchs endschaftsbestimmung steht einwand unzulssiger rechtsausbung bgb entgegen auswahlentscheidung gemeinde lasten bisherigen netzbetreibers gebot diskriminierungsfreien zugangs abs enwg abs gwb af verstt vollzug betreiberwechsels gestellte vertragliche bereignungsverlangen beruht rechtsversto vertieft ebenso hch stracke rde umstnden dahinstehen klgerin bereits aktivlegitimation fr vertraglichen anspruch fehlt abtretung rechte alten konzessionsvertrgen einheitliches geschft nichtigkeit neuen konzessionsvertrge erfasst vgl bgb bgh urteil oktober xi zr njw rr rn mwn iv kostenentscheidung beruht abs zpo meier beck strohn bacher kirchhoff deichfu vorinstanzen lg kiel entscheidung kart olg schleswig entscheidung kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zb juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gvg arbgg abs satz hgb abs satz alt selbstndiger handelsvertreter verboten fr konkurrenzunternehmer ttig anderweitige ttigkeit frhestens tage eingang anzeige vorlage unterlagen ber ttigkeit aufnehmen darf einfirmenvertreter kraft vertrags sinne abs satz alt hgb fr rechtsstreitigkeiten vertragsverhltnis daher rechtsweg ordentlichen gerichten erffnet bgh beschluss juli vii zb olg braunschweig lg gttingen vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter halfmeier kosziol dr kartzke beschlossen rechtsmittel klgerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig mai beschluss zivilkammer landgerichts gttingen januar aufgehoben klgerin beschrittene rechtsweg ordentlichen gerichten zulssig sache anderweiten verhandlung entscheidung landgericht zurckverwiesen beklagte trgt kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde beklagte fr klgerin aufgrund vermgensberatervertrags mai juni zuletzt funktion agenturleiter auendienst vermittlung finanzprodukten befasst ziffer abs genannten vertrags lautet folgt ausbung anderweitigen erwerbsttigkeit vermgensberater aufnahme ttigkeit schriftlich anzuzeigen anzeige gesellschaft smtliche fr beabsichtigte ttigkeit magebenden umstnde offenzulegen vertraglichen vereinbarungen sonstigen unterlagen bestimmend inhalt beabsichtigten ttigkeit auswirken zugnglich beabsichtigte ttigkeit darf frhestens tage eingang anzeige notwendigen unterlagen aufgenommen versto hiergegen stellt schwerwiegenden vertrauensbruch dar ziffer abs genannten vertrags bestimmt vermgensberater verpflichtet interessen gesellschaft wahren hgb aufgegeben ferner ttigkeit fr konkurrenzunternehmen vermittlung vermgensanlagen produktpalette gesellschaft gehren ebenso unterlassen abwerben vermgensberatern mitarbeitern kunden gesellschaft versuchen schreiben februar zeigte beklagte klgerin aufnahme erwerbsttigkeit mrz arbeitnehmer festen anstellungsverhltnis sp daraufhin mrz anberaumten gesprch beklagten mitarbeitern klgerin kam streit ttlichkeiten wobei genaue verlauf parteien streitig anwaltsschreiben mrz kndigte beklagte vertragsverhltnis klgerin wichtigem grund fristlos seitdem mehr fr klgerin ttig beim landgericht erhobenen klage klgerin folgende antrge angekndigt festzustellen vertragsverhltnis parteien anwaltsschreiben beklagtenbevollmchtigten mrz erklrte fristlose kndigung ablauf september beendet festzustellen beklagte verpflichtet klgerin schaden ersetzen anwaltlichem schreiben beklagtenvertreter mrz erklrten fristlosen kndigung entstanden bzw entsteht festzustellen beklagte verpflichtet klgerin schaden ersetzen daraus entstanden bzw entstehen beklagte beendigung handelsvertretervertrages september ttigkeit fr unternehmen klgerin beispielsweise sp aufgenommen beklagten verurteilen klgerin fr zeitraum mrz schluss mndlichen verhandlung lngstens september auskunft ber nher bezeichnete umstnde erteilen beklagte zulssigkeit beschrittenen rechtswegs gergt geltend gemacht abs abs arbgg sei zustndigkeit arbeitsgerichte gegeben landgericht vorabverfahren gvg eingetreten beschluss rechtsweg ordentlichen gerichten fr unzulssig erklrt sowie rechtsstreit arbeitsgericht verwiesen sofortige beschwerde klgerin beschluss erfolglos geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt klgerin ausspruch beschrittene rechtsweg ordentlichen gerichten zulssig ii statthafte abs satz gvg abs satz nr zpo brigen zulssige rechtsbeschwerde sache erfolg beschwerdegericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt gem abs satz arbgg sei zustndigkeit arbeitsgerichtsbarkeit fr vorliegenden rechtsstreit gegeben beklagte sei einfirmenvertreter sinne abs satz hgb fr klgerin ttig aufgrund vertraglichen regelung sei ausbung anderweitigen beratungs vermittlungs verkaufsttigkeit mglich ergebe zusammenschau vertraglichen regelungen ziffer aufgenommene regelung erschpfe anzeigepflicht beklagten beinhalte vollstndiges anderweitiges ttigkeitsverbot fr tage hinzu komme klgerin vertraglichen regelung zugleich beklagten mglichkeit genommen fr unternehmen verlangten vereinbarten vertrge offengelegt drften unabhngig konkurrenzsituation ttig fristablauf tagen sei davon abhngig notwendigen unterlagen klgerin vorgelegt wrden wozu vertrge gehrten entfalte regelung fr bestimmten zeitraum tagen fr fall bezug bestimmte ttigkeit fr unternehmen kurzfristig aushilfsttigkeiten beklagten anspruch nehmen wolle ttigkeitsverbot zeitlichen umfang verbots komme gesetz weshalb vorbergehend wirkendes ttigkeitsverbot fr einstufung einfirmenvertreter ausreiche derartige genehmigungspflicht nebenttigkeit gleichstehende situation sei aufgrund klgerin vermgensberater vertrag gewhlten regelung gegeben beklagte letzten sechs monaten klageerhebung durchschnittliche vergtung erhalten hlt rechtlichen nachprfung stand gvg gehren ordentlichen gerichte brgerlichen rechtsstreitigkeiten fr entweder zustndigkeit verwaltungsbehrden verwaltungsgerichten begrndet aufgrund vorschriften bundesrechts besondere gerichte bestellt zugelassen abs nr arbgg arbeitsgerichte ausschlielich zustndig fr nher bezeichnete brgerliche rechtsstreitigkeiten arbeitnehmern arbeitgebern handelsvertreter sinne abs hgb gelten abs satz arbgg arbeitnehmer sinne arbeitsgerichtsgesetzes personenkreis gehren fr hgb untere grenze vertraglichen leistungen unternehmers festgesetzt whrend letzten sechs monate vertragsverhltnisses krzerer vertragsdauer whrend durchschnitt monatlich mehr euro grund vertragsverhltnisses vergtung einschlielich provision ersatz fr regelmigen geschftsbetrieb entstandene aufwendungen bezogen abs satz arbgg verhltnis abs satz arbgg vorgreifliche sonderregelung abs satz arbgg enthlt geschlossene zustndigkeitsregelung verbietet handelsvertreter abs satz arbgg genannten voraussetzungen arbeitnehmer arbeitnehmerhnliche personen sinne abs satz alt arbgg behandeln vgl bgh beschluss oktober viii zb bghz rn beschluss oktober viii zb njoz genannten personenkreis gem hgb gehren handelsvertreter vertraglich fr weitere unternehmer ttig drfen abs satz alt hgb genannte einfirmenvertreter kraft vertrags vgl bt drucks handelsvertreter denen art umfang verlangten ttigkeit mglich abs satz alt hgb genannte einfirmenvertreter kraft weisung vgl bt drucks vertragliches verbot sinne abs satz alt hgb besteht fllen denen handelsvertreter vertraglich untersagt fr weitere unternehmer ttig fllen denen ausbung ttigkeit vertrag einwilligung bzw genehmigung unternehmers abhngig derartige einwilligung bzw genehmigung vorliegt vgl bage fr annahme vertraglichen ttigkeitsverbots sinne abs satz alt hgb reicht hingegen vereinbartes konkurrenzverbot dadurch mglichkeit ausgeschlossen fr unternehmer wirtschaftszweigs ttig vgl bgh beschluss oktober viii zb njoz rn vereinbarung bloen anzeigepflicht reicht fr annahme vertraglichen ttigkeitsverbots sinne abs satz alt hgb regelmig dadurch mglichkeit ausgeschlossen fr weitere unternehmer ttig vgl emde vertriebsrecht aufl rn fr versicherungsvertreter gilt vorbehaltlich sonderregelung gem abs hgb entsprechendes gemessen grundstzen beklagte aufgrund klauseln ziffer abs vermgensberater vertrags mai juni einfirmenvertreter kraft vertrags abs satz alt hgb einzustufen weshalb hieraus einstufung beklagten arbeitnehmer gem abs satz arbgg hgb resultiert vertragliche regelung ziffer abs ttigkeit beklagten handelsvertreter fr weitere unternehmer ebenso anderweitige erwerbsttigkeit generell ziffer abs satz genannten kurzfristigen zeitraum abgesehen ausgeschlossen vetorecht klgerin bezglich aufnahme ttigkeit fr weitere unternehmer vorgesehen allerdings aufnahme ttigkeit erfordernisse schriftlichen anzeige vorlage nher bezeichneter unterlagen sowie vorgesehene wartefrist tagen eingang anzeige betreffenden unterlagen erschwert erschwerungen reichen fr annahme vertraglichen ttigkeitsverbots sinne abs satz alt hgb indes dadurch generell mglichkeit ausgeschlossen fr unternehmer ttig soweit beklagte vertraglichen regelung ziffer abs gehindert fr unternehmer ttig kurzfristige arbeitsaufnahme angewiesen ablauf vorgesehenen wartefrist abwarten knnen einschrnkung gewichtig genug vertragliches ttigkeitsverbot sinne abs satz alt hgb anzunehmen entsprechendes gilt fr einschrnkung darin liegt beklagte mglicherweise fr unternehmer ttig konnte vorlage vertraglichen vereinbarungen klgerin einverstanden beschrnkung besonderen schutzes gem hgb einfirmenvertreter findet rechtfertigung darin stellung strksten angestellten angenhert einfirmenvertreter bestimmten unternehmer gebunden fr arbeitskraft zeit einsetzen dadurch wirtschaftlich vllig abhngig vgl btdrucks liegt fall angesichts lediglich tgigen wartefrist fehlenden vetorechts klgerin bezglich aufnahme ttigkeit fr weitere unternehmer hinblick vorstehenden ausfhrungen vorliegenden zusammenhang dahinstehen klauseln ziffer abs vermgensberater vertrags mai juni wirksam insbesondere etwaigen inhaltskontrolle hinsicht standhalten angefochtene beschluss beschwerdegerichts stellt grnden richtig dar beklagte aufgrund klauseln ziffer abs vermgensberater vertrags mai juni schriftsatz juli seite bezogen einfirmenvertreter kraft vertrags abs satz alt hgb einzustufen vorliegenden zusammenhang dahinstehen regelung lediglich konkurrenzverbot umfang statuiert bereits abs hgb ergibt vgl bgh urteil juni vii zr bghz bgh beschluss september kvr bghz pauschalreisen vermittlung bage ttigkeitsverbot enthlt ber abs hgb ergebende konkurrenzverbot hinausgeht letzteres fall reicht fr annahme vertraglichen ttigkeitsverbots sinne abs satz alt hgb dadurch jedenfalls mglichkeit ausgeschlossen fr unternehmer wirtschaftszweigs auerhalb vermittlung vermgensanlagen ttig vgl bgh beschluss oktober viii zb njoz rn vereinbarten konkurrenz verbot insoweit dahinstehen klauseln ziffer abs vermgensberater vertrags mai juni wirksam insbesondere etwaigen inhaltskontrolle hinsicht standhalten senat bezglich rechtswegfrage sache entscheiden weitere feststellungen erwarten abs satz zpo klgerin ordentlichen gerichten beschrittene rechtsweg zulssig beklagte tatsacheninstanzen zustndigkeit arbeitsgerichte allein darauf gesttzt einfirmenvertreter sinne abs satz hgb aufgrund regelungen vermgensberater vertrags mai juni sei kostenentscheidung beruht abs zpo kniffka safari chabestari kosziol halfmeier kartzke vorinstanzen lg gttingen entscheidung olg braunschweig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss kvz juni rechtsstreit kartellsenat bundesgerichtshofs juni prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf sowie richter dr raum dr strohn dr bacher dr lffler beschlossen beschwerde landeskartellbehrde rechtsbeschwerde beschluss kartellsenats oberlandesgerichts frankfurt main september zugelassen grnde rechtsbeschwerde wegen grundstzlicher bedeutung sinne abs nr gwb zuzulassen klren aufschiebende wirkung beschwerde auskunftsverfgung deshalb angeordnet verfgung wasserversorger richtet leistungsbeziehungen abnehmern ffentlich rechtlich ausgestaltet erscheint klrungsbedrftig vorliegenden fall grund fr anordnung aufschiebenden wirkung beschwerde ernstliche zweifel rechtmigkeit auskunftsverfgung betracht kommen abs satz nr satz gwb auskunftsverfgung schon rechtswidrig zulssigkeit ermittlungsziels offen kg wuw de waz otz schmidt immenga mestmcker wettbewerbsrecht aufl gwb rn mwn vgl abs nr enwg bgh beschluss juni kvr bghz rn auskunftsverlangen insofern knnte bedeutung senat entscheidung niederbarnimer wasser verband ausdrcklich offen gelassen ffentlich rechtlichen formen ttigen wasserversorger wegen besonderheit ffentlichrechtliche privatrechtliche ausgestaltung leistungsbeziehung fall wasserversorgung weitgehend austauschbar preiskontrolle gesetz wettbewerbsbeschrnkungen unterworfen bgh beschluss oktober kvr wuw de rn rechtsmittelbelehrung rechtsbeschwerde beschluss beschwerdegerichts binnen frist monat zustellung vorliegenden beschlusses beginnt schriftlich beschwerdegericht einzulegen rechtsbeschwerde binnen frist zwei monaten zustellung vorliegenden beschlusses beginnt begrnden frist antrag vorsitzenden rechtsbeschwerdegerichts verlngert begrndung rechtsbeschwerde erklrung enthalten inwieweit beschluss beschwerdegerichts angefochten abnderung aufhebung beantragt rechtsbe schwerdeschrift begrndung mssen deutschen gericht zugelassenen rechtsanwalt unterzeichnet gilt fr kartellbehrde eingereichte rechtsbeschwerdeschrift rechtsbeschwerdebegrndung tolksdorf raum bacher strohn lffler vorinstanz olg frankfurt main entscheidung kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen raubes strafsenat bundesgerichtshofs juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen ii februar magabe verworfen anordnung vorwegvollzugs teils verhngten freiheitsstrafe maregel unterbringung entziehungsanstalt entfllt beschwerdefhrer trgt kosten rechtsmittels grnde anordnung vorwegvollzugs teils verhngten freiheitsstrafe antragsschrift generalbundesanwalts mai dargestellten grnden rechtsfehlerhaft neuen hauptverhandlung voraussetzungen fr vorwegvollzug strafe ergeben knnten auszuschlieen nack wahl hebenstreit schluckebier schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet dezember preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso feststellung titulierten forderung insolvenztabelle setzt vorlage originaltitels weder prfungstermin feststellungsrechtsstreit voraus bgh urt dezember ix zr lg berlin ag charlottenburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts berlin april kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber feststellung forderungen klgers insolvenztabelle klger lie februar vergtung prozessbevollmchtigter schuldner hhe dm nebst zinsen gerichtlich festsetzen versuchte hieraus mehrfach erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldners august vollstrecken meldete forderung nebst vollstreckungskosten tabelle wobei folgenden rechtsstreit lediglich unbeglaubigte fotokopien vollstreckbaren ausfertigung vergtungsfestsetzungsbeschlusses gebhrenrechnungen beifgte beklagte insolvenzverwalterin bestritt prfungsverfahren forderungen vollstreckungstitel sonstigen unterlagen original vorlagen amtsgericht angemeldeten forderungen ausnahme teils zinsen tabelle festgestellt zugelassene berufung beklagten blieb erfolg zugelassenen revision erstrebt beklagte vollstndige abweisung klage entscheidungsgrnde revision unbegrndet amtsgericht ausgefhrt klgerischen forderungen seien mangels substantiierten bestreitens beweisbedrftig vorschriften insolvenzordnung insbesondere abs satz inso folge verpflichtung vorlage originalurkunden berufungsgericht ausfhrungen berufen ergnzt glubiger solle beendigung insolvenzverfahrens titel tabelleneintragung hnden deshalb sei abs satz inso ursprnglichen titel feststellung tabelle vermerken insolvenzgericht dafr sorge trage klgerische titel vermerk erhalte berhre jedoch feststellungsrechtsstreit ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand inhalt berufungsurteils gengt entgegen auffassung revision anforderungen abs nr zpo danach enthlt urteil anstelle tatbestands bezugnahme tatschlichen feststellungen angefochtenen urteils darstellung etwaiger nderungen ergnzungen verweisung erstreckt zweiter instanz gestellten berufungsantrag berufungsurteil wrtliche wiedergabe antrags verzichtet wenigstens erkennen lassen berufungsklger rechtsmittel erstrebt vgl bghz bgh urt mrz ix zr wm mindestanforderungen gengt berufungsurteil gerade ausfhrungen ziffer ii urteils hinreichend deutlich beklagte aufhebung ersturteils insgesamt abweisung beantragten feststellung tabelle mangels vorlage originalurkunden begehrt unklarheit beklagte erstinstanzliche urteil vollem umfang beschrnkt angegriffen besteht neuer sachvortrag parteien berufung eingefhrt worden insoweit bezugnahme tatbestand erstinstanzlichen urteils ausreichte auffassung revision feststellung titulierten forderung insolvenztabelle setze notwendig vorlage originaltitels prfungsverfahren feststellungsrechtsstreit voraus findet weder insolvenzordnung zivilprozessordnung sttze abs satz inso sollen schriftlichen anmeldung urkunden denen forderung ergibt abdruck beigefgt insolvenzverwalter brigen insolvenzglubigern abs inso feststellung forderung tabelle widersprechen knnen prfung ermglichen vorlage originalen verlangt gesetz verfahrensstadium anmeldung gar belege beigefgt berhrt wirksamkeit glubiger vorgehen rechnen insolvenzverwalter insolvenzglubiger forderung bestreiten vgl mnchkomm inso nowak rn braun kiener inso aufl rn smid inso aufl rn kbler prtting pape inso rn uhlenbruck inso aufl rn nerlich rmermann becker inso rn abs satz inso wechseln sonstigen schuldurkunden urkundsbeamten geschftsstelle insolvenzgerichts feststellung zugrunde liegenden forderung insolvenztabelle vermerken teil literatur meint deshalb glubiger forderung fr vollstreckungstitel existiert fr wechsel sonstige schuldurkunde ausgestellt sptestens prfungstermin originalurkunde einreichen vgl hk inso irschlinger rn fkinso kiener rn merkle rpfleger auffassung unrichtig legt glubiger originalurkunden angemeldete forderung dennoch insolvenzgericht abs satz inso tabelle festgestellt sofern insolvenzglubiger insolvenzverwalter widerspruch erhebt abs satz inso ndert daran vorschrift dient erster linie interessen anmeldenden glubigers ebenso wortlaut identische frhere abs satz ko bertragung verbriefter forderungen erleichtern vgl motive konkursordnung jaeger weber ko aufl rn nerlich rmermann becker aao rn zessionar aufgrund vermerks gewissheit forderung bestritten verteilung teilnimmt auerdem unmittelbar urkunde ersehen forderung quote bezahlt darber hinaus abs satz inso vermeiden glubiger aufhebung insolvenzverfahrens antrag vollstreckbare ausfertigung insolvenztabelle erteilt abs satz inso zugleich ber weitere urkunden verfgt denen wegen verteilungsverfahren befriedigten forderung einzelzwangsvollstreckung betreiben knnte vgl fk inso kiener rn gesetzeszweck rechtfertigt feststellung unbestrittenen forderung vorlage originaltitels abhngig doppeltitulierung dadurch vermieden insolvenzgericht soweit feststellungsvermerk bereits anschluss prfungstermin angebracht sptere erteilung vollstreckbaren tabellenauszugs vorlage originalurkunde entwertung abhngig macht entspricht praxis teils insolvenzgerichte vgl kaiser crmer invo unterbleibt glubiger frheren titel vollstreckung betreibt obwohl ber deckungsgleichen anspruch vollstreckbarer tabellenauszug vorliegt schuldner hiergegen jeweils statthaften rechtsbehelf wehren vgl etwa mnchkomm inso hintzen rn insolvenzrechtlich vorlage originalurkunden mithin zwingende voraussetzung fr feststellung tabelle verweigert glubiger vorlage originals widerspruch insolvenzverwalters glubigers provozieren zutreffend ner lich rmermann becker aao rn allein berufung abs satz inso widerspruch nachfolgenden feststellungsprozess inso genannten grnden allerdings erfolg zivilprozessual feststellung titulierten forderung insolvenztabelle klageverfahren inso notwendig vorlage originaltitels abhngig forderungsnachweis feststellungsrechtsstreit wege urkundsbeweises smtlichen zivilprozessordnung zulssigen beweismitteln gefhrt zpo gengt brigen ffentlichen urkunden wozu vollstreckungstitel gehren vorlage ffentlich beglaubigten abschrift gericht besonderem anlass vorlage urschrift anordnet angriffe revision annahme amtsgerichts streitgegenstndlichen forderungen seien mangels substantiierten bestreitens zugestanden deshalb beweisbedrftig bleiben erfolg vorinstanzen angenommen klger abs inso betreibungslast tragen dementsprechend feststellungsprozess bestand bestrittenen forderung beweisen entspricht berwiegend vertretenen rechtsauffassung betreibungslast gem abs inso stets glubiger liegt insolvenzverwalter vollstreckbaren forderung mangels vorlage originaltitels prfungsverfahren widerspricht vgl mnchkomm inso schumacher rn frege keller riedel insolvenzrecht aufl rn ebenso konkursordnung rgz kuhn uhlenbruck aao rn fk inso kiener aao rn klger last gerecht geworden vorinstanzen behauptung klgers streitgegen stndlichen forderungen stnden recht abs zpo zugestanden angesehen erhebung angebotenen beweise bedurfte deshalb macht insolvenzverwalter wegen nichtvorlage originalurkun prfungsverfahren widerspruchsrecht gebrauch nachfolgenden feststellungsrechtsstreit geltend gemachten forderungen klgers sache auseinandersetzen fr einlassungsobliegenheit gelten allgemeinen grundstze ber vorgnge unterrichtete insolvenzverwalter geschftsunterlagen schuldners sichten notfalls befragen erst erkundigungen aufschluss erbracht darf insolvenzverwalter darlegung umstandes forderung gem abs zpo pauschal nichtwissen erklren ansonsten bestand tabelle eingeklagten forderung konkret anhand gewonnenen erkenntnisse bestreiten beklagte vorlage fotokopien konkret bezeichneten forderungen lediglich hinweis fehlen originale titel belegen ber vollstreckungskosten entgegengetreten bestand angemeldeten forderungen rechtserheblicher weise bestritten abs zpo dr fischer raebel cierniak vill lohmann vorinstanzen ag charlottenburg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss dezember strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juni abs stpo unbegrndet verworfen jedoch fall ii urteilsgrnde freiheitsstrafe drei monaten festgesetzt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat gesamtstrafenbildung verstt abs stgb insofern landgericht erkannt einzelstrafen fr flle verurteilung angeklagten geldstrafe amtsgericht tiergarten berlin august begangen worden gesamtstrafenfhig wren rechtsfehlerfrei strafkammer abs satz stgb einbeziehung geldstrafe gesamtstrafe abgesehen landgericht htte unabhngig davon einzelstrafen fr august begangenen taten verhngt worden zwei gesamtstrafen bilden mssen mglichkeit geldstrafe gesondert erkennen grund zsurwirkung geldstrafe lautenden vorverurteilung verneinen vgl bghr stgb abs satz zsurwirkung bgh nstz rr fehler beschwert angeklagten indes auszuschlieen summe gesamtfreiheitsstrafen niedriger wre tatschlich verhngte zudem strafkammer frage aussetzung vollstreckung zweier getrennter gesamtfrei heitsstrafen bewhrung errtert trotz gewisser ungereimtheiten vgl ua letztlich tragfhigen hilfserwgungen verneint fall ii urteilsgrnde fehlende festsetzung einzelstrafe senat dadurch nachgeholt vgl bghr stpo abs strafausspruch bereinstimmung antrag generalbundesanwalts rahmen tatgericht bejahten minder schweren falles abs stgb gesetzliche mindestma erkannt abs stpo verschlechterungsverbot steht entgegen vgl bgh aao auswirkungen gesamtstrafe sicher auszuschlieen aufhebung gesamtstrafe bedarf besonderen umstnden falles daher ausnahmsweise vgl bghr stpo abs satz einzelstrafe fehlende harms hger raum basdorf schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen juli soweit betrifft schuldspruch dahin gendert angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen wohnungseinbruchsdiebstahls einzel freiheitsstrafe zwei jahren verurteilt urteilsformel dementsprechend folgt neu gefasst angeklagte wegen schweren bandendiebstahls drei fllen wegen wohnungseinbruchsdiebstahls gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt gehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen schweren bandendiebstahls vier fllen gesamtstrafe vier jahren verurteilt re vision verletzung formellen materiellen rechts rgt beschlusstenor ersichtlichen geringfgigen erfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo verfahrensrge nher ausgefhrt daher unzulssig abs satz stpo ii nachprfung angefochtenen urteils grund sachrge hinsichtlich schuldsprche fllen ii urteilsgrnde angeklagten beschwerenden rechtsfehler ergeben revision jedoch erfolg soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen schweren bandendiebstahls verurteilt worden insoweit fehlt ausreichenden feststellungen fr annahme bandentat rechtsprechung bundesgerichtshofs setzt bande sinne stgb zusammenschluss mindestens drei personen voraus denen grundlage ausdrcklichen konkludenten bandenabrede willen bandenmitgliedern zukunft fr gewisse dauer unbestimmte zahl straftaten begehen st rspr vgl bgh gs beschluss mrz gsst bghst ff beschluss september str nstz rr liegen voraussetzungen rede stehende tat ausfluss bandenabrede gengt eindeutigen wortlaut gesetzes betreffende tter mitglied bande tat mitwirkung bandenmitglieds ausgefhrt konkrete einbindung dritten bandenmitglieds tatbegehung hingegen erforderlich vgl senatsbeschluss januar str bghr stgb abs nr bande rechtsfehler landgericht davon ausgegangen angeklagte tatbegehung gesondert verfolgten zusammenschloss zumindest stillschweigend dahin verstndigten zuknftig fr gewisse dauer unbestimmte zahl wohnungseinbruchsdiebsthlen begehen feststellungen tragen jedoch bandenmige begehungsweise tat fall ii strafkammer fhrt zusammenhang lediglich angeklagte sei tattag zwei nher identifizierten bandenmitgliedern wohnung geschdigten einge drungen tter htten zahlreiche technische gerte uhren schmuck bargeld entwendet geschdigten gemeldete schadenssumme hhe euro versicherung entschdigung hhe euro gezahlt brigen gestndige angeklagte bandenmiges handeln abrede gestellt angaben beiden weiteren ttern fall ii gemacht urteil entnehmen anderweitige indiztatsachen tragfhige grundlage fr annahme landgerichts bieten knnten zumindest beiden neben angeklagten tatausfhrung mitwirkenden tatschlich bandenmitglied gehandelt ergeben angefochtenen urteil ebenfalls weiteres bandenmitglied ebenfalls ausreichen wrde vgl fischer stgb aufl rn rtliches zeitliches zusammenwirken tat beteiligt gleichfalls festgestellt beobachtung drei personen tatort unbeteiligte zeugen tag tat ausspionieren tatrtlichkeiten nahelegt ausweislich urteilsgrnde identitt tatbeteiligten erbracht schuldspruch wegen schweren bandendiebstahls fall ii urteilsgrnde daher bestehen bleiben feststellungen rechtfertigen jedoch fall verurteilung angeklagten wegen wohnungseinbruchsdiebstahls sinne abs nr stgb weshalb senat schuldspruch entsprechend ndert weitere feststellungen bandenmiges handeln belegen knnten neuen hauptverhandlung erwarten stpo steht schuldspruchnderung entgegen ausnahme bandenmigen handelns gestndige angeklagte geschehen htte verteidigen knnen nderung schuldspruchs entzieht wegen genderten mindeststrafrahmens verhngten einzelfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten grundlage entsprechender anwendung abs stpo senat neue einzelstrafe ausnahmsweise festsetzen bemisst bercksichtigung landgericht gem abs stgb vorgenommenen strafrahmenverschiebung zwei jahren insoweit fall ii urteilsgrnde verhngten einzelstrafe zwei jahren gegenber ebenfalls wegen wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilten gleichfalls gestndigen vorbestraften mitangeklagten orientiert angeklagte dadurch denkbaren gesichtspunkt beschwert zumal zuzurechnende schadens hhe diejenige fall ii deutlich bersteigt landgericht grundlage genderten schuldspruchs niedrigere einzelstrafe verhngt htte danach auszuschlieen gesamtstrafe bestehen bleiben senat schliet landgericht angesichts hhe fr verbleibenden einzeltaten verhngten einzelstrafen verhngung sechs monate niedrigeren einzelstrafe niedrigere gesamtstrafe verhngt htte brigen nachprfung rechtsfolgenausspruchs durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben iii geringfgige erfolg rechtsmittels rechtfertigt angeklagten teil kosten entlasten meyer goner stpo aufl rn sost scheible cierniak mutzbauer franke bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dr blumenrhr richter dr hahne gerber prof dr wagenitz fuchs beschlossen weitere beschwerde klgerin beschlu zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts kln mai verfgung vorsitzenden zivilsenats familiensenat mai kosten klgerin unzulssig verworfen grnde entscheidung ber verlust eingelegten rechtsmittels anfechtbar abs satz zpo brigen entscheidungen oberlandesgerichte beschwerde zulssig abs zpo antrag beiordnung notanwalts abzulehnen rechtsverfolgung aussichtslos erscheint abs satz zpo kostenentscheidung beruht zpo wert beschwerdegegenstandes dm blumenrhr hahne ger ber wagenitz fuchs'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ginkgo extrakt uwg nr arzneimittelg abs nr abs satz produkt ab bestimmten menge pharmakologische wirkung funktionsarzneimittel anzusehen davon auszugehen menge einhaltung normalen verzehrgewohnheiten aufgenommen produkt angegebene empfehlung getrnk tglich bestimmte przise umschriebene menge zwei glser trinken steht einordnung funktionsarzneimittel entgegen menge glsern blicher gre knapp grenze liegt ab pharmakologische wirkung nachgewiesen bgh urteil juli zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr bergmann dr kirchhoff fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln dezember aufgehoben berufung beklagten urteil kammer fr handelssachen landgerichts kln februar magabe zurckgewiesen insgesamt folgt neu gefasst beklagte verurteilt unterlassen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs deutschland produkt bezeichnung carpe diem ginkgo ginkgo inhaltsstoffen wasser saccharose traubenzucker kohlensure natrliche naturidentische aromen suerungsmittel zitronensure apfelsure grntee extrakt ginkgo extrakt farbstoff zuckercouleur angabe empfohlen tglich zwei glser lebensmittel verkehr bringen beklagten fr fall zuwiderhandlung vorstehende verpflichtung ordnungsgeld hhe fr fall beigetrieben ordnungshaft ordnungshaft sechs monaten angedroht kosten rechtsstreits beklagten auferlegt rechts wegen tatbestand parteien vertreiben erzeugnisse verwendung trockenextrakt ginkgo biloba pflanze hergestellt ginkgo biloba china stammende pflanze abhngig eingenommenen menge heilende wirkungen zugeschrieben beklagte vertreibt rahmen wirkungsgetrnkelinie carpe diem getrnk ginkgo extrakt brigen wasser traubenzucker weiteren zutaten besteht gibt getrnk liter flaschen ab deren rckenetikett angabe empfohlen tglich zwei glser befindet klgerin hlt erzeugnis beklagten lebensmittel fr verkehrsfhig zugelassenes arzneimittel sei jedenfalls zugelassene lebensmittel zusatzstoffe enthalte gesundheitsgefhrdend sei landgericht beklagten antragsgem verboten produkt konkret beanstandeten ausstattung verkehr bringen solange dafr ber zulassung arzneimittel ff amg verfgt berufungsinstanz klgerin beantragt beklagte androhung gesetzlichen ordnungsmittel verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs deutschland produkt bezeichnung carpe diem ginkgo ginkgo inhaltsstoffen wasser saccharose traubenzucker kohlensure natrliche naturidentische aromen suerungsmittel zitronensure apfelsure grntee extrakt ginkgo extrakt farbstoff zuckercouleur angabe empfohlen tglich zwei glser lebensmittel verkehr bringen hilfsweise verbot produkt konkreten ausstattung zulassung arzneimittel verkehr bringen hilfsweise verbot bestimmter werbeangaben begehrt berufungsgericht klage abgewiesen olg kln zlr pharmr berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klgerin klagebegehren berufungsinstanz zuletzt gestellten antrgen entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klgerin stnden geltend gemachten ansprche produkt beklagten arzneimittel verkehrsfhiges lebensmittel handele nheren begrndung ausgefhrt produkt beklagten sei arzneimittel pharmakologische wirkung aufweise pharmakologische wirkung sei erst aufnahme mg ginkgo extrakt pro tag bejahen menge einhaltung beklagten gegebenen trinkempfehlung erreicht trinke verbraucher entsprechend verzehrempfehlung beklagten tag zwei glser nehme mg erzeugnisses ausfhrungen gerichtlichen sachverstndigen prof dr knne stand wissenschaft gesichert angesehen schon tagesdosis pharmakologische wirkung aufweise pharmakologische wirkung produktes sei entgegen auffassung klgerin deshalb bejahen verbraucher trinkempfehlung halten mehr empfohlene verzehrmenge nehmen fr beurteilung erzeugnis funktionsarzneimittel sei sei rechtsprechung gerichtshofs europischen union normale anwendungsweise abzustellen zweifelsregel art abs richtlinie eg schaffung gemeinschaftskodexes fr humanarzneimittel fassung richtlinie eg ergebe gegenteiliges zweifelsregel diene abgrenzung erzeugnisse arzneimitteln rume letzteren vorrang fragliche produkt kriterien sowohl arzneimittels andersartigen erzeugnisses erflle produkt beklagten erflle definition arzneimittels verbraucher bestimmungsgemen verzehr fr pharmakologische wirkung erforderliche menge nehme erzeugnis beklagten knne verkehrsfhigkeit lebensmittel begrndung abgesprochen enthalte trockenextrakt ginkgo biloba pflanze zugelassenen zusatzstoff produkt enthaltene ginkgo trockenextrakt stelle lebensmittel zusatzstoffen gleichgestellten stoff abs satz nr lfgb dar trockenextrakt ginkgo biloba blicherweise charakteristische zutat lebensmittels verwendet handele produkt beklagten schlielich weder art abs verordnung eg nr lebensmittelbasisvo sicheres lebensmittel klgerin ersten hilfsantrag geltend mache prsentationsarzneimittel abs nr amg zweiten hilfsantrag beanstandeten werbeangaben beklagten seien satz hwg unzulssig produkt rede stehenden konzentration arzneimittel darstelle ii dagegen gerichteten angriffe revision erfolg beurteilung berufungsgerichts handele produkt beklagten funktions arzneimittel lebensmittel rechtsgrnden bestand entgegen auffassung berufungsgerichts steht klgerin klagehauptantrag geltend gemachte unterlassungsanspruch daher abs satz nr uwg abs satz amg begrndetheit zukunft gerichteten unterlassungsbegehrens klgerin zeitpunkt entscheidung revisionsgerichts geltenden recht beurteilen unterlassungsbegehren wiederholungsgefahr gesttzt allerdings begrndet beanstandete verhalten schon zeit begehung wettbewerbswidrig streitfall rede stehende unlauterkeitstatbestand nr uwg abs satz amg umsetzung richtlinie eg ber unlautere geschftspraktiken jedoch nderung erfahren gem art abs richtlinie eg unterscheidung altem neuem recht geboten auffassung berufungsgerichts beklagte verstoe abs satz amg produkt arzneimittel lebensmittel sei beruht rechtsfehlerhaften erwgungen berufungsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen rechtsprechung gerichtshofs europischen union bundesgerichtshofs objektiven pharmakologischen eigenschaften produkts zentrale bedeutung fr beurteilung zukommt erzeugnis arznei lebensmittel handelt rechtsprechung senats begriff funktionsarzneimittels abs nr amg sinne europarechtlichen arzneimittelbegriffs richtlinien eg mrz eg november bestimmen bgh urt zr grur tz wrp carnitin ii urt zr grur tz wrp hmb kapseln danach beurteilung erzeugnis definition funktionsarzneimittels fllt merkmale insbesondere zusammensetzung pharmakologischen eigenschaften beim jeweiligen stand wissenschaft feststellen lassen modalitten gebrauchs umfang verbreitung bekanntheit verbrauchern sowie risiken bercksichtigen verwendung bringen eugh urt slg wrp tz hlh warenvertrieb orthica urt slg grur tz wrp knoblauchkapseln urt slg grur tz hecht pharma staatliches gewerbeaufsichtsamt vgl ferner bghz muskelaufbauprparate bgh grur tz carnitin ii grur tz hmb kapseln pharmakologischen eigenschaften erzeugnisses dabei faktor grundlage ausgehend wirkungsmglichkeiten erzeugnisses beurteilen menschlichen krper erstellung rztlichen diagnose wiederherstellung besserung beeinflussung menschlichen physiologischen funktionen angewandt eugh urt slg grur tz wrp bios naturprodukte saarland bgh urt zr grur tz wrp zimtkapseln stoffe menschlichen krper einwirken nennenswert stoffwechsel auswirken somit funktionsbedingungen wirklich beeinflussen drfen funktionsarzneimittel eingestuft eugh grur tz knoblauchkapseln grur tz hecht pharma staatliches gewerbeaufsichtsamt eugh urt slg zlr tz kommission knigreich spanien bgh grur tz carnitin ii grur tz hmb kapseln begriff funktionsarzneimittels allein diejenigen erzeugnisse erfassen deren pharmakologische eigenschaften wissenschaftlich festgestellt tatschlich bestimmt rztliche diagnose erstellen physiologische funktionen wiederherzustellen bessern beeinflussen eugh grur tz knoblauchkapseln wirkt stoff pharmakologisch bestimmten menge bestimmten dosis tritt pharmakologische wirkung dagegen unterhalb menge erzeugnis stoff enthlt arzneimittel eingestuft soweit fr wirkung erforderliche menge stoffes aufweist vgl eugh urt slg zlr tz kommission republik sterreich eugh grur tz knoblauchkapseln vorliegenden fall berufungsgericht pharmakologische wirkung erzeugnisses beklagten dargelegten sinn rechtsprechung gerichtshofs europischen union bundesgerichtshofs einhaltung empfohlenen trinkmenge feststellen knnen dagegen gerichteten angriffe revision verhelfen erfolg aa insoweit angegriffenen feststellungen beru fungsgericht pharmakologische wirkung produkts beklagten aufnahme tagesdosis mg ginkgo extrakt gegeben berufungsgericht produkt beklagten jedoch deshalb arzneimittel angesehen menge ansicht einhaltung beklagten gegebenen verzehrempfehlung erreicht dabei davon ausgegangen empfehlung tglich zwei glser produkts beklagten trinken fhre verbraucher lediglich mg erzeugnisses beklagten nehmen stand wissenschaft knne gesichert angesehen schon tagesdosis mg pharmakologische wirkung aufweise bb annahme berufungsgerichts trinkempfehlung beklagten fhre pro tag allenfalls menge mg ginkgoextrakt verzehrt beruht rechtsfehlerhaften verstndnis produkt angebrachten hinweises empfohlen wrden tglich zwei glser berufungsgericht empfehlung tglich zwei glser trinken festlegung bestimmten aufnahmemenge verstanden daraus gefolgert missachtung verzehrempfehlung genuss berma gegeben sei fr beurteilung produkt arzneimittel einzustufen sei drfe jedoch normalen gebrauch dagegen aufnahme berma abgestellt verstndnis hinweises empfohlen wrden tglich zwei glser schon deshalb gefolgt verbraucher lebenserfahrung bloe empfehlung lediglich derartig vage angabe umschriebenen trinkmenge dahin versteht drfe darber hinausgehende menge nehmen bloe empfehlung weiteres beschrnkung trinkmenge aufgefasst produkt beklagten angebrachten hinweis weder obergrenze genau bestimmte trinkmenge genannt menge verbraucher nimmt empfehlung hlt hngt vielmehr fllmenge benutzten glases ab berufungsgericht beurteilung berechnungen gerichtlichen sachverstndigen gesttzt annahme verbraucher tag zwei glser produkts beklagten trinke nehme mg erzeugnisses durchschnittlich groes trinkglas volumen ml zugrunde gelegt lebenserfahrung jedoch davon ausgegangen durchschnittsverbraucher verstehe trinkempfehlung beklagten dahin angabe zwei glser tglich beziehe trinkglas volumen ml hinreichenden sicherheit angenommen normalen trinkgewohnheiten beim verzehr produkts beklagten allein trinkglser gre verwendet einzelfall benutzten glser volumen ml gefllt hinweis enthlt ferner weiteren angaben denen verbraucher entnehmen knnte empfehlung sei sinne begrenzung tglichen trinkmenge bestimmtes ma hchstens zwei glser volumen je ml verstehen sonstige anhaltspunkte fr annahme beim normalen verzehr erzeugnisses beklagten wrden mehr mg ginkgo extrakt aufgenommen berufungsgericht festgestellt beklagten vorgetragen worden verzehrempfehlung beklagten dahin verstanden enthalte begrenzung bestimmte trinkmenge tagesdosis mg ginkgo extrakt berschritten pharmakologische wirkung produkts beklagten verneint normalen trinkgewohnheiten entsprechenden genuss produkts beklagten besteht danach naheliegende mglichkeit verbraucher liter flasche menge mg ginkgo extrakt pro tag ca nehmen pharmakologische wirkung festgestellt aufnahmemenge ergibt schon verbraucher volumen ml tag mehr zwei glser nimmt trinkglser verwendet geringfgig greren menge gefllt knnen cc produkt beklagten demnach bereits wegen festgestellten pharmakologischen wirkung tagesdosis mg arzneimittel abs nr amg anzusehen dahingestellt bleiben beurteilung berufungsgerichts tagesdosis lediglich mg knne pharmakologische wirkung bejaht angriffen revision standhlt berufungsinstanz gestellten klagehauptantrag verfolgte unterlassungsbegehren klgerin somit abs satz nr uwg abs satz amg begrndet bedarf daher prfung inverkehrbringen produkts beklagten weiteren klgerin begrndung unterlassungsbegehrens angefhrten vorschriften verstt hilfsantrgen verfolgte begehren klgerin kommt danach gleichfalls iii berufungsurteil somit aufzuheben berufung beklagten magabe zurckzuweisen erstinstanzliche urteil entsprechend berufungsinstanz gestellten klageantrag neu fassen kostenentscheidung folgt abs satz zpo beklagten kosten ersten instanz aufzuerlegen berufung klagenderung berufungsinstanz gleichfalls erfolglos geblieben wre bornkamm bscher bergmann schaffert kirchhoff vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb mrz zwangsversteigerungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja euinsvo art abs gerichtshof europischen union auslegung gemeinschaftsrechts gem art abs lit aeuv folgende frage vorabentscheidung vorgelegt erfasst begriff dinglichen rechts gem art abs verordnung eg nr rates mai ber insolvenzverfahren abl eg nr nationale regelung grundsteuergesetzes abs satz abgabenordnung enthalten wonach grundsteuerforderungen kraft gesetzes ffentliche last grundstck ruhen eigentmer insoweit zwangsvollstreckung grundbesitz dulden bgh beschluss mrz zb lg hannover ag burgwedel zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele beschlossen verfahren ausgesetzt gerichtshof europischen union auslegung gemeinschaftsrechts gem art abs lit aeuv folgende frage vorabentscheidung vorgelegt erfasst begriff dinglichen rechts gem art abs verordnung eg nr rates mai ber insolvenzverfahren abl eg nr nationale regelung grundsteuergesetzes abs satz abgabenordnung enthalten wonach grundsteuerforderungen kraft gesetzes ffentliche last grundstck ruhen eigentmer insoweit zwangsvollstreckung grundbesitz dulden grnde schuldnerin soci civile immobili re franzsischem recht eigentmerin rubrum genannten grundstcks deutschland urteil mai ordnete tribunal de grande instance de mulhouse frankreich betriebssanierungsverfahren proc dure de redressement judiciaire fr schuldnerin beauftragte gerichtlich bestellten verwalter deren betreuung administrateur judiciaire avec mission assistance mai beantragte gemeinde wegen rckstndiger grundsteuern fr zeit oktober juni hhe zwangsversteigerung grundstcks bescheinigte vollstreckbarkeit forderungen beschluss mai amtsgericht zwangsversteigerung angeordnet dagegen gerichteten erinnerung schuldnerin abgeholfen landgericht sofortige beschwerde zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde schuldnerin erreichen anordnung zwangsversteigerung aufgehoben zwangsversteigerungsvermerk grundbuch gelscht ii begrndetheit abs satz nr zpo statthaften zpo brigen zulssigen rechtsbeschwerde hngt entscheidungserheblicher weise beantwortung tenor formulierten vorlagefrage gerichtshof europischen union ab anwendungsbereich verordnung eg nr rates mai ber insolvenzverfahren abl eg nr zuletzt durchfhrungsverordnung eu nr rates juni abl eu nr genderten fassung europische insolvenzverordnung nachfolgend euinsvo sowohl rumlich sachlich erffnet verfahren redressement judiciaire handelt art buchstabe euinsvo anhang verordnung genannten insolvenzverfahren fr schuldnerin auftretende administrateur judiciaire gehrt art buchstabe euinsvo anhang verordnung bezeichneten verwaltern europische insolvenzverordnung geht anwendungsbereich vorschriften ff inso geregelten deutschen internationalen insolvenzrechts vgl senat beschluss februar zb bghz rn mwn gem art abs euinsvo unterliegt insolvenzverfahren franzsischen recht regelt auswirkungen verfahrenserffnung rechtsverfolgungsmanahmen einzelner glubiger art abs satz buchstabe euinsvo feststellungen franzsischen recht beschwerdegericht fr erforderlich gehalten senat treffen nher beschluss februar zb bghz rn mwn danach begrndet erffnung redressement judiciaire allgemeines vollstreckungsverbot art abs art abs code de commerce weder fr dinglich gesicherte glubiger fr fiskus sozialversicherungstrger bestehen sonderregelungen vgl rochon entreprises en difficult aufl rn ff sonnenberger dammann franzsisches handels wirtschaftsrecht aufl rn viii mnchkomm inso niggemann aufl anhang band lnderbericht frankreich rn bauerreis kindler nachmann handbuch insolvenzrecht europa lnderbericht frankreich rn allerdings bleiben gem art abs euinsvo dingliche rechte glubigers dritten unbeweglichen gegenstnden gebiet mitgliedstaats befinden erffnung insolvenzverfahrens unberhrt deutschem recht grundsteuerforderungen anordnung zwangsversteigerung gefhrt ffentliche lasten gem grundsteuergesetz grstg ffentliche lasten beruhen ffentlichem recht dingliche verwertungsrechte eigentmer gem abs satz ao zwangsvollstreckung grundstck dulden vgl bverwg njw funktionell entsprechen grundpfandrecht vgl klein rsken ao aufl rn driehaus erschlieungs ausbaubeitrge aufl rn einzelnen magebliche normen deutschen rechts grstg bestimmt berschrift dingliche haftung grundsteuer ruht steuergegenstand ffentliche last abs satz abgabenordnung ao bestimmt wegen steuer ffentliche last grundbesitz ruht eigentmer zwangsvollstreckung grundbesitz dulden abs zwangsversteigerungsgesetzes zvg lautet auszugsweise folgt recht befriedigung grundstck gewhren folgender rangordnung ansprche entrichtung ffentlichen lasten grundstcks wegen letzten vier jahren rckstndigen betrge wiederkehrende leistungen insbesondere grundsteuern zinsen zuschlge rentenleistungen genieen vorrecht fr laufenden betrge fr rckstnde letzten zwei jahren ansprche rechten grundstck fr entstehung ffentlichen last bedarf gesetzlichen regelung grstg enthalten begriff gesetzlich definiert besteht einigkeit darber ffentliche last abgabenverpflichtung ffentlichem recht beruht wiederkehrende einmalige geldleistung erfllen persnliche haftung schuldners dingliche haftung grundstcks voraussetzt vgl senat beschluss mrz zb wm rn mwn ffentliche lasten entstehen unabhngig davon zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet worden bgh urteil februar ix zr njw rr rn senat beschluss oktober zb njwrr rn grundbuch eingetragen gbo grundsteuer einzige steuer ffentliche last begrndet grundstcksbezogene beitrge abgaben dagegen hufig ffentliche lasten ausgestaltet bundesrecht gilt beispiel fr erschlieungskosten baugesetzbuch abs baugb daneben sieht landesrecht ffentliche lasten beispielsweise knnen kommunalabgaben anliegerbeitrge kosten abwasserversorgung abwasserbeseitigung ffentliche lasten nher senat beschluss mrz zb wm rn stber zvg aufl rn ff fr art ffentlichen lasten gilt regelmig abs satz ao angeordnete duldungspflicht eigentmers ffentliche last gem grstg hypothek akzessorisch bestehen abgabenschuld abhngt bverwg njw nvwz troll eisele grundsteuergesetz aufl rn setzt notwendig voraus eigentmer steuer schuldet fr persnlich sonstigen vermgen haftet vielmehr bleibt bestehen grundstck festsetzung steuerforderung veruert sofern forderung fllig vollstreckbar gem abs satz ao neue eigentmer vollstreckung grundstck dulden vgl bgh urteil februar ix zr njw rr rn bayvgh bayvbl loose tipke kruse ao fgo stand oktober ao rn jeweils mwn ffentliche last begrndet zustzliche sachhaftung vgl troll eisele aao aufgrund ffentlichen last gem grstg finanzbehrde grundstck vollstrecken insbesondere zwangsversteigerung beantragen zwangsversteigerungs verfahren laufende rckstndige grundsteuerforderungen letzten zwei jahren privilegiert abs nr zvg erlsverteilung daher vorrang gegenber rechten grundstck letzteren zhlen insbesondere grundpfandrechte kreditgebern etwa hypotheken grundschulden abs nr zvg ltere rckstnde verlieren privilegierung bleiben ffentliche last vollstreckung grundstck ermglicht senat beschluss oktober zb njw rr rn whrend insolvenzverfahrens steht finanzbehrde aufgrund ffentlichen last recht abgesonderte befriedigung gem inso vgl bgh urteil februar ix zr njw rr rn mwn insoweit unterscheiden ffentliche lasten sogenannten privilegien romanischen rechtsordnungen deren inhaber vorrangige befriedigung beschrnkt vgl etwa plappert dingliche sicherungsrechte insolvenz ff staudinger mansel bgb art egbgb rn ff art euinsvo fallen sollen virg schmit erluternder bericht eu bereinkommen ber insolvenzverfahren nr abgedruckt stoll vorschlge gutachten umsetzung eu bereinkommens ber insolvenzverfahren ffentliche last gem grstg dingliches recht sinne art abs euinsvo einzuordnen lsst fr entscheidung senat erforderlichen gewissheit beantworten vgl eugh slg rn ber auslegung art abs euinsvo besteht rechtsliteratur einigkeit teilweise bestimmung kollisionsnorm verstanden ergebnis daher lex rei sitae deutsche recht darber entscheiden dingliches recht vorliegt vgl etwa paulus euinsvo aufl art rn duursmakepplinger duursma kepplinger duursma chalupsky euinsvo art rn berwiegend dagegen angenommen begriff dinglichen rechts autonom auszulegen sei vgl mnchkomm bgb kindler aufl art euinsvo rn rauscher msch euzpr euipr art eginsvo rn fk inso wenner schuster aufl art euinsvo rn mwn wenner mohrbutter ringstmeier handbuch insolvenzverwaltung aufl kap rn mwn erluternde bericht insoweit eindeutig einerseits regel lex rei sitae ber einordnung dingliches recht bestimmen virg schmit aao nr andererseits art abs euinsvo unangemessen weit ausgelegt virg schmit aao nr vorlegende senat geht jedenfalls davon art abs euinsvo allein deshalb anwendbar recht lex rei sitae dinglich anzusehen vielmehr drften art abs euinsvo eigenstndige autonom auszulegende vorgaben fr auslegung art abs euinsvo entnehmen sinne virg schmit aao nr huber zzp aa erluternden bericht zufolge dingliches recht ausgehend auflistung art abs euinsvo verstndnis dinglichen rechts eugvvo zwei zentrale eigenschaften aufweisen vgl virg schmit aao nr direkt unmittelbar sache gebunden unabhngig frage wessen vermgen betreffende sache gehrt unabhngig verhltnis rechtsinhabers person dingliches recht absoluten charakter bedeutet rechtsinhaber jedermann recht zustimmung missachtet beeintrchtigt einklagen dingliche recht veruerung sache dritte bestehen bleibt recht einzelrechtsverfolgung dritte gesamtverfahren verbundene absonderung individuelle befriedigung bestehen bleibt bb anforderungen erfllt grundsteuerforderung kraft gesetzes ffentliche last grundstck ruht grstg fhrt haftung grundstcks veruerung bestehen bleibt dritten entgegengehalten insolvenz absonderungsrecht begrndet bedarf jedoch klrung gerichtshof europischen union ergebnis zweck art euinsvo gesamtkonzept europischen insolvenzverordnung vereinbaren aa grundziel insolvenzstatut abweichenden anknpfung dinglicher rechte verordnung gewhrleistung vertrauensschutz rechtssicherheit erwgungsgrund dinglichen rechten besteht hierfr besonderes bedrfnis fr gewhrung krediten erheblicher bedeutung deshalb begrndung gltigkeit tragweite recht belegenheitsorts richten inhaber absonderungsrechts recht sicherungsgegenstand geltend knnen erwgungsgrund erluternde bericht hebt hervor hilfe dinglicher rechte mglich sei kredite erlangen art garantien eingerumt bekme vgl virg schmit aao nr bb interessen ffentlicher glubiger finanzbehrde unterscheiden denjenigen privater kreditglubiger wesentlichen punkten gewisser weise vertraut allerdings finanzbehrde sicherung ffentliche last wesentliche vereinfachung verwaltung bewirkt beispielsweise stundung aussetzung vollziehung offener grundsteuerforderungen prfen anspruch gefhrdet wren grundsteuerforderungen gesichert msste finanzbehrde fllen leistung sicherheiten verlangen vgl bt drucks gleichwohl liegt ffentlichen last kreditgewhrung zugrunde deren bedingungen typischerweise schutzwrdigen vertrauen fortbestand grundpfandrechte insolvenz schuldners vereinbart ffentliche last deutschen zwangsversteigerungsverfahren rechten kreditglubiger jedenfalls teilweise rang vorgeht bewirkt sogar schlechterstellung kreditglubiger deren schutz art euinsvo dienen cc bercksichtigen schlielich aufgrund ausnahmecharakters art euinsvo enge auslegung norm geboten virg schmit aao nr weite auslegung lex rei sitae weitem umfang bercksichtigte knnte sanierungsbemhungen auslndischer insolvenzverwalter erschweren vgl wenner mohrbutter ringstmeier handbuch insolvenzverwaltung aufl kap rn iv vorlagefrage entscheidungserheblich ffentliche last dingliches recht sinne europischen insolvenzrechts rechtsbeschwerde zurckgewiesen ffentliche last entstand art abs euinsvo voraussetzt vgl virg schmit aao nr jedenfalls berwiegend erffnung redressement judiciaire steuer entsteht beginn jahres abs grstg zeit verfahrenserffnung entfallenden steuern dingliches recht mehr begrnden sollten wren forderungen zeit oktober mai verfahrenserffnung entstanden rechtsfolge liee erffnung redressement judiciaire ffentliche last gem art abs euinsvo unberhrt vollstreckungsbeschrnkungen recht belegenheitsortes bercksichtigen art abs euinsvo sachnorm enthlt dingliche recht daher erffnung hauptinsolvenzverfahrens gnzlich unbeeintrchtigt bleibt umstritten vgl mnchkommbgb kindler aufl art euinsvo rn ff mwn unerheblich deutsche insolvenzrecht sieht einschrnkungen fr vollstreckung recht abgesonderte befriedigung gem inso erfolg rgt schuldnerin antrag anordnung zwangsversteigerung sei franzsischen insolvenzverwalter bekanntgegeben worden bekanntgabe erforderlich richtet deutschem verfahrensrecht lex fori hiernach bekanntgabe antrags finanzbehrde schuldner bzw insolvenzverwalter vollstreckungserfordernis daher bedeutung fr wirksame anordnung zwangsversteigerung vgl stber zvg aufl rn bfhe hierzu bverfg kkz brigen voraussetzungen fr beginn zwangsvollstreckung vorliegen vollstreckungsgericht beitreibung steuerschulden vollstreckung urteilen prfen vielmehr aufgabe finanzbehrde vgl senat beschluss juli zb bghz zustndige behrde niederschsischen verwaltungsvollstreckungsgesetz nvwvg gemeinde abs nvwvg besttigt antrag voraussetzungen fr vollstreckung vorliegen gerichte daran gebunden abs satz nvwvg insbesondere darf vollstreckungsgericht prfen duldungsbescheid auslndischen insolvenzverwalter erforderlich ergangen mnchkomm inso ganter aufl rn schuldnerin bzw insolvenzverwalter insoweit rechtsbehelfe finanzgerichten ergreifen vgl bfhe schlielich unerheblich anordnung erffnung redressement judiciaire schuldnerin insolvenzverwalter zugestellt worden zustellung insolvenzverwalter erforderlich stellt jedenfalls grund fr aufhebung anordnung dar ffentliche last dagegen dingliches recht sinne art abs euinsvo rechtsbeschwerde erfolg anordnung zwangsversteigerung aufzuheben versteigerungsvermerk grundbuch lschen gem art abs euinsvo mageblichen franzsischen insolvenzstatut begrndet verfahren redressement judiciaire ausgefhrt allgemeines vollstreckungsverbot art abs art abs code de commerce stresemann czub weinland brckner kazele vorinstanzen ag burgwedel entscheidung lg hannover entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler beschlossen antrag beklagten wahrnehmung rechte gem zpo beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt beizuordnen abgelehnt beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april kosten beklagten verworfen streitwert grnde voraussetzungen fr beiordnung notanwalts gem abs zpo erfllt genannten vorschrift partei rechtsanwalt beigeordnet vertretung bereiten rechtsanwalt findet rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint voraussetzung hierfr zunchst partei trotz zumutbarer anstrengungen vertretung bereiten rechtsanwalt gefunden sowie diesbezglichen bemhungen gericht substantiiert dargelegt nachgewiesen bgh beschluss august iv zr juris rn mwn derartige nachweise fehlen beklagte zunchst rechtsanwltin beim bundesgerichtshof dr erhebung nichtzulassungsbeschwerde beauftragt mittlerweile mandat niedergelegt grnde fr mandatsniederlegung beklagte mitgeteilt zudem einzelnen dargelegt trotz zumutbarer anstrengungen bernahme mandats bereiten anwalt gefunden erklrungen schreiben august gengen hierfr worauf beklagte bereits schreiben august hingewiesen worden ii nichtzulassungsbeschwerde kosten beklagten unzulssig verwerfen abs zpo innerhalb frist abs zpo beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt abs satz zpo begrndet worden bornkamm pokrant koch bscher lffler vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet januar potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs frage unbenutztes kraftfahrzeug tages kurzzulassung autohndler zugesicherte eigenschaft fabrikneu bgh urteil januar viii zr olg schleswig holstein lg kiel viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzende richterin dr deppert richter dr leimert wiechers dr frellesen dr franke fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig mrz zurckgewiesen klger kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klger begehrt beklagten abgetretenem recht leasinggeberin rckzahlung kaufpreises fr personenkraftwagen juli erwarb beklagten pkw gmbh co ohg trig kl ger tag ausgesucht vertrag juli gmbh co ohg geleast neuwagen erheblichen preisnachla gegenber listenpreis angebotene fahrzeug beklagten straenverkehr benutzen wege sogenannten tageszulassung kurzzeitzulassung fr wochenende nmlich juni juli zugelassen juli stillgelegt juli klger zugelassen worden parteien streiten darum personenkraftwagen kurzzulassung neuwagen anzusehen klger behauptet fahrzeug sei neuwagen hinweis tageszulassung verkauft worden deutliche preisnachla sei werbe rabattaktion begrndet worden beklagten behauptet verkaufsschild hinweis tageszulassung befunden verkufer ebenfalls darauf hingewiesen klage nimmt klger beklagten rckzahlung kaufpreises hhe abzglich fr fahrzeug zurckgelegte kilometer insgesamt anspruch begehrt feststellung beklagte annahmeverzug befindet klage vorinstanzen erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger klagebegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt klger stehe wandelungs schadensersatzanspruch wegen fehlens zugesicherten eigenschaft gem abs bgb tatschliche vorbringen klgers kaufumstnden wahr unterstellt komme allein darauf neuwagen ver kauften kraftfahrzeug eigenschaft fehle tages kurzzulassung aufweise sei verneinen soweit erstzulassung fristen fr neuwertentschdigung rahmen vollkaskoversicherung fr hauptuntersuchung fr abgassonderuntersuchung herstellergarantie laufen begonnen sollten seien verkrzten fristen jedenfalls fllen vernachlssigen unerheblich denen verkauf kurze zeit tageszulassung erfolgt sei verkrzung wenige tage beschrnkt soweit klger auffassung vertrete tageszulassung fahrzeug wirtschaftlichen wert gemindert zahl halter bzw vorbesitzer spiele verkauf gebrauchtwagens erhebliche rolle zwei vorbesitzern sei fahrzeug wirtschaftlichen wert gemindert weiterverkauf mehr fahrzeug erster hand bezeichnet knne erscheine zweifelhaft mittlerweile sei allgemein bekannt tages kurzzulassung bedeute entscheidend sei allein fahrzeug gefahren hndler weise insbesondere vorfhrwagen genutzt worden deshalb technisch ohnehin neuwagen sei ii ausfhrungen berufungsgerichts halten revisionsrechtlichen nachprfung stand revision zurckzuweisen recht berufungsgericht wandelungs schadensersatzanspruch klgers wegen fehlens zugesicherten eigenschaft gem abs bgb verneint januar entstandene schuldverhltnis parteien vorschriften brgerlichen gesetzbuches zeitpunkt geltenden fassung anwendbar art egbgb recht geht berufungsgericht zusicherung beklagten verkaufte auto fabrikneu sei stndigen rechtsprechung senats liegt verkauf neuwagens kfz hndler grundstzlich zusicherung verkaufte fahrzeug eigenschaft fabrikneu urteil oktober viii zr njw ii urteil juli viii zr njw ii urteil mrz viii zr njw ii urteil juni viii zr njw ii entgegen auffassung revision beanstanden berufungsgericht personenkraftwagen fabrikneu angesehen rechtsprechung erkennenden senats unbenutztes kraftfahrzeug fabrikneu solange modell fahrzeugs unverndert weitergebaut lngere standzeit bedingte mngel aufweist herstellung fahrzeugs abschlu kaufvertrages mehr zwlf monate liegen urteil oktober aao ii tageszulassungen besondere form neuwagengeschfts kunde erwirbt fllen fabrikneues fahrzeug ebenso mnchkommbgb westermann reinking eggert autokauf aufl rdnr olg dresden njw kurzfristige zulassung hndler dient sogenannten vorfhrwagen nutzung fahrzeugs tageszulassungen erfolgen absatzinteresse beider seiten hndler kommt steigerung abnahmemenge genu hherer prmien beschrnkungen damals gelten rabattgesetzes unterliegen endkunden weitergeben hersteller lage versetzt gezielt bestimmten stichtagen hheren zulassungszahlen werben senat urteil juni viii zr njw ii potentiellen autokufer bewut wei tageszulassung genannten grnden rein formal erfolgt beschaffenheit fahrzeugs neufahrzeug dadurch ndert insbesondere benutzt worden vgl bgh urteil januar zr njw ii aa annahme revision kufer wenige tage zugelassenen fahrzeugs erziele weiterveruerung regel geringeren erls kufer zugelassenen kraftwagens findet allgemeinen lebenserfahrung sttze entscheidend fr durchschnittlich informierten verstndigen autokufer unbenutztes neufahrzeug erwirbt vgl bgh urteil januar aao ii bb weiterverkauf allgemeinen vorlage kaufvertrages nachweisen revision befrchtete benachteiligung kufers neufahrzeug wenige tage umfassenden zulassung erworben verhltnismig gering einzuschtzen bgh aao vgl eugh slg rdnr schlielich berufungsgericht zutreffend auffassung erstzulassung bedingte verkrzung herstellergarantie fristen fr neuwertentschdigung rahmen vollkaskoversicherung fr stvzo vorgeschriebene fahrzeuguntersuchung wesentlicher bedeutung verkauf kurze zeit erstzulassung erfolgt wenige tage beschrnkt herstellergarantie mehr zwei wochen verkrzt vgl bgh urteil juli zr njw ii dr deppert dr leimert dr frellesen wiechers dr franke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss envr verkndet juni brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja netzentgeltbefreiung iii enwg abs anspruch befreiung entgelten fr netzzugang sinne abs enwg erfasst gesetzlichen umlagen konzessionsabgaben entgelte fr messstellenbetrieb messung abrechnung bgh beschluss juni envr olg dsseldorf ecli de bgh benvr kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni prsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter dr raum richter dr kirchhoff dr grneberg dr bacher beschlossen rechtsbeschwerde beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf mrz zurckgewiesen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens einschlielich notwendigen auslagen bundesnetzagentur antragstellerin auferlegt wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde beteiligten streiten umfang netzentgeltbefreiung fr energiespeicher abs enwg antragstellerin betreibt pumpspeicherkraft werk bertragungsnetz weiteren beteiligten angeschlossen netz bezieht antragstellerin pumpbetrieb strom whrend turbinenbetrieb pumpspeicherkraftwerk strom netz einspeist datum januar februar trafen antragstellerin weitere beteiligte zusatzvereinbarung ber netzzugang pumpspeicherkraftwerks bertragungsnetz vorliegen gesetzlichen voraussetzungen freistellung netzentgelten fr bezug speichernden energie einschlielich entgelte fr messstellenbetrieb messung gesetzlichen umlagen beinhaltete schreiben februar beantragte antragstellerin bundesnetzagentur abs satz enwg genehmigung vereinbarung beschluss mrz genehmigte bundesnetzagentur vereinbarung beschlussbegrndung wurde netzentgeltbefreiung arbeits leistungspreis komponenten netzentgelts beschrnkt weitergehenden befreiungsantrag lehnte bundesnetzagentur nummer beschlusstenors ab dagegen gerichtete beschwerde antragstellerin beschwerdegericht zurckgewiesen dagegen wendet antragstellerin beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehren weiterverfolgt netzentgeltbefreiung entgelte fr messung messstellenbetrieb gesetzlichen umlagen umfasse ii rechtsbeschwerde unbegrndet beschwerdegericht entscheidung olg dsseldorf rde soweit fr rechtsbeschwerdeverfahren interesse wesentlichen folgt begrndet bundesnetzagentur tenornummer recht abgelehnt antrag freistellung ber arbeits leistungspreis hinausgehenden entgeltkomponenten entsprechen gesetzlichen umlagen kwkg umlage umlage abs stromnev offshore haftungsumlage enwg umlage fr abschaltbare lasten verordnung ber vereinbarungen ber abschaltbare lasten folgenden ablav konzessionsabgaben entgelte fr messstellenbetrieb messung abrechnung zhlten entgelten fr netzzugang sinne abs enwg vorschrift verwendete begriff entgelte fr netzzugang stelle oberbegriff dar sei synonym abkrzung bentzten begriff netzentgelte eindeutigen wortlaut abs stromnev setze netzentgelt pro entnahmestelle jahresleistungs arbeitspreis zusammen wortlaut abs kwkg dezember geltenden fassung qua verweisung fr gesetzlichen umlagen gelte demjenigen abs kwkg geltenden fassung ergebe danach sei kwkg umlage berechnung netznutzungsentgelte ansatz bringen abs satz kwkg af bzw berechnung netzentgelte aufschlag ansatz bringen abs kwkg formulierung vorschriften lege nahe umlage zustzlich eigentlichen netzentgelt erhebende entgeltkomponen te handele regelungsgegenstand normen sei ausschlielich belastungsausgleich speziellen gesetzlichen umlage dagegen zusammensetzung rechtsnatur netzentgelts lediglich klargestellt kosten gegenber letztverbraucher zusammen netzentgelt geltend gemacht knnten einbeziehung umlagen spreche zudem einfhrung netzentgeltbefreiung fr neu errichtende pumpspeicherkraftwerke kwkg umlage bereits existiert deshalb ausdrckliche regelung erwarten wre gesetzgeber freistellung umlage htte erstrecken erwgungen wrden gleichermaen fr konzessionsabgaben gelten abs kav treffe hinblick rechtsnatur kosten abs stromnev abweichende bestimmung schlielich seien entgelte fr messstellenbetrieb messung abrechnung eindeutigen wortlaut abs stromnev bestandteil netzentgelts beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand beschwerdegericht recht angenommen befreiung entgelten fr netzzugang abs enwg gesetzlichen umlagen konzessionsabgaben entgelte fr messstellenbetrieb messung abrechnung umfasst rechtsprechung senats entgelt fr netzzugang sinne abs satz nr enwg allgemeinen grundstzen leistung angesehen netznutzer erbringt jedenfalls veranlassung netznutzers gegenleistung fr inanspruchnahme netzes erbracht senatsbeschluss oktober envr rde rn netzentgeltbefreiung weiteren senat bereits entschieden abs satz stromnev august kraft gesetzten fassung nunmehr abs satz stromnev vorgesehene erstattungsleistung voraussetzungen erfllt betreiber bertragungsnetzen nehmen leistung anspruch erbringen erstattungsleistung veranlassung nutzers erstattung dient vielmehr ausgleich dafr netzbetreiber leistungen gegenber bestimmten netznutzern unentgeltlich erbringen dergestalt entgangene entgelt wirtschaftlichen ergebnis dritten tragen folge erstattungsleistung verbraucher umgelegt abs satz stromnev netzentgelten befreit netzentgelt befreite verbraucher gewissem umfang zahlungen erbringen nutzung netzes verbindung stehen daraus folgt umlage gegenleistung fr netznutzung anzusehen stellt vielmehr zustzliche abgabe dar tatbestand netznutzung anknpft kompensation mindererlsen dient gesamtheit netzbetreiber aufgrund genehmigung individuellen netzentgelten entstanden vgl senatsbeschlsse oktober envr rde rn netzentgeltbefreiung april envr rde rn netzentgeltbefreiung ii grundstze gelten fr befreiungstatbestand abs enwg gleichermaen vorschrift verwendete begriff entgelte fr netzzugang ebenso auszulegen abs satz nr enwg aa gesetzliche umlagen umlage kwkg frher abs kwkg dezember geltenden fassung umlage abs stromnev offshore haftungsumlage enwg umlage fr abschaltbare lasten ablav dienen lediglich entweder mindererlse netzbetreibers netzbetrieb kompensieren umlage abs stromnev kosten fr geleistete zahlungen dritte letztverbraucher weiterzureichen kwkg umlage offshore haftungsumlage enwg umlage fr abschaltbare lasten ablav deren vereinnahmung erfolgt somit lediglich anlsslich erhebung netzentgelten indes fr netznutzung missling ir entsprechendes gilt deren besondere erwhnung abs satz nr enwg unterstrichen fr konzessionsabgaben konzessionsabgabenverordnung entgelten fr messstellenbetrieb messung abrechnung handelt besonderen vorschriften ber messstellenbetrieb gem ff enwg september geltenden fassung nunmehr ff msbg abs stromnev belegen ohnehin netzentgelten unterscheidende gesonderte entgelte stappert vallone gro rde weitner et heft bb entgegen auffassung rechtsbeschwerde folgt daraus gesetzlichen umlagen konzessionsabgaben berechnung netzentgelte aufschlag ansatz bringen abs kwkg hnlich abs satz kwkg af aufschlag netzentgelte anteilig letztverbraucher umzulegen abs satz enwg abs satz stromnev abs satz ablav entgelten fr netzzugang allgemeinen tarifen auszuweisen abs satz kav regelungen betreffen lediglich offenlegung abrechnung zustzlichen abgaben deren rechtsnatur ndern gar integralen bestandteil netzentgelte fr konzessionsabgaben entgelte fr messstellenbetrieb sowie messung abs satz nr enwg belegt fr umlage abs ablav bestimmt abs satz ablav ausdrcklich umlage netzentgelten zusammen erhoben ergibt abs satz nr aregv wonach kosten gesetzlichen abnahme vergtungspflichten konzessionsabgaben dauerhaft beeinflussbare kostenanteile gelten aregv anwendung regulierungsformel anlage vorschrift erlsobergrenze somit abs aregv netzentgelte einflieen dient lediglich vereinfachung berechnung cc schlielich spricht gesetzessystematik dafr gesetzliche umlagen konzessionsabgaben entgelte fr messstellenbetrieb messung abrechnung netzentgeltbefreiung abs satz enwg erfasst regelungen voraussetzungen umfang befreiung beschrnkung gesetzlichen umlagen konzessionsabgaben einzelnen spezialgesetzen normiert lsst gesetzgeberischen willen erkennen insoweit konkurrierende anwendung abs satz enwg ausgeschlossen vielmehr regelt vorschrift lediglich befreiung netzentgelten eigentlichen sinn begrenzung kwkg umlage sehen kwkg kwkg fr stromspeicher fr offshore haftungsumlage bestimmt abs enwg gestaffelte hchstwerte fr einzelne gruppen letztverbrauchern dagegen vollstndige befreiung umlage befreiung fr energiespeicher unmittelbar dagegen konzessionsabgabenverordnung mglich abs kav drfen konzessionsabgaben fr lieferung sondervertragskunden erhoben deren durchschnittspreis kalenderjahr je kilowattstunde durchschnittserls je kilowattstunde lieferung strom sondervertragskunden liegt voraussetzung drfte regelmig neuen stromspeichern erfllt vgl stappert vallone gro rde dd rechtsbeschwerde berufung sinn zweck vorschrift meint abs satz enwg erweiternd dahin auszulegen befreiungstatbestand neben netzentgelten eigentlichen sinne gesetzliche umlagen konzessionsabgaben sowie entgelte fr messstellenbetrieb messung abrechnung erfasst erst recht kommt mangels planwidrigen regelungslcke analoge anwendung norm betracht befreiungsmglichkeit abs satz enwg investitionen umbau erweiterungsmanahmen anreizen nutzen pumpspeicherkraftwerken fr elektrische system erhhen dadurch beitrag netzstabilitt leisten mehr berschssige energie strom volatiler wind solarenergie speichern vgl bt drucks anliegen gesetzgebers indes bereits befreiung netzentgelten eigentlichen sinne genge getan weitergehender anreiz erreichung gesetzgeberischen ziels geboten lsst gesetzesmaterialien entnehmen stnde brigen entgegen gesetzgeber nderung abs enwg jahr bgbl damals abs enwg bestehen kwkgumlage konzessionsabgaben bekannt anlass nehmen netzentgeltbefreiung abs enwg abgaben erstrecken ganz gegenteil oben einzelnen dargelegt modalitten etwaigen vollstndigen teilweisen befreiung entgelten spezialgesetzen geregelt iii kostenentscheidung beruht enwg limperg raum grneberg kirchhoff bacher vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet november bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs ah stgb liegt nahe mehreren unstreitigen tatsachen bestimmte ehrverletzende schlussfolgerung ziehen bewusst unvollstndige berichterstattung rechtlich unwahre tatsachenbehauptung behandeln schlussfolgerung mitteilung verschwiegenen tatsache weniger nahe liegend erscheint deshalb verschweigen tatsache beim unbefangenen durchschnittsleser falscher eindruck entstehen bgh urteil november vi zr olg kln lg kln vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vizeprsidentin dr mller richter wellner richterin diederichsen richter sthr zoll fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juli kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger katholisches erzbistum kardinal prlat nehmen beklagten journalisten unterlassung wrtlicher sinngemer tatsachenbehauptungen dahingehend anspruch klgern sei aufgrund gerichteten briefes frau september mglich schwangerschaftsabbruch angeblich pfarrer geschwngerten minderjhrigen verhindern auerdem htten pfarrer angebliche sexualbeziehung minderjhrigen erpresst amt entfernen knnen behaupten beklagte tatsachenbehauptungen versteckt zwei zeitungsartikeln rundfunkbeitrag ende erschienen aufgestellt landgericht klage stattgegeben njw rr verffentlichte berufungsurteil berufung beklagten hinsichtlich klgers wegen fehlender aktivlegitimation erfolgreich brigen jedoch zurckgewiesen worden bundesverfassungsgericht njw wegen verstoes verhltnismigkeitsgebot aufgehoben sache erneuten verhandlung zurckverwiesen worden klger beklagten nunmehr unterlassung verschiedener uerungen anspruch genommen denen versteckten aussagen sinne ursprnglichen antrages herleiten berufung weitgehend erfolg geblieben berufungsgericht unterlassungsklage stattgegeben einschrnkung beklagten verbreitung beanstandeten verdeckten tatsachenbehauptungen zwei erschienenen artikeln november gesendeten rundfunkbeitrag geschehen verboten klarstellenden zusatz klgern weder name betroffenen mdchens pfarrers bekannt frau mitgeteilt worden sei berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte klageabweisung gegenber klgern entscheidungsgrnde berufungsgericht bejaht unterlassungsanspruch abs abs bgb stgb beklagte zwei verffentlichten artikeln november ausgestrahlten rundfunkbeitrag verdeckter form unrichtige tatsachenbehauptungen aufgestellt geeignet seien ansehen klger ffentlichkeit herabzuwrdigen klger radiobeitrag verdeckten unrichtigen tatsachenbehauptungen aufgestellt klger htten aufgrund schreibens frau september bistum darber informierte jugendliche aufgrund erpressten sexualbeziehung katholischen pfarrer schwanger geworden sei beratung schwangerschaft nchsten tagen abbrechen mglichkeit gehabt unmittelbar kontakt betroffenen aufzunehmen schwangerschaftsabbruch verhindern sowie klgern sei name beschuldigten pfarrers bekannt amt htten entfernen knnen artikel fr zeitschrift woche seien beiden verdeckten behauptungen ebenfalls aufgestellt worden whrend artikel zeitschrift kirche intern erste bezglich kontaktaufnahmemglichkeit aufgestellt worden sei beklagte dabei verschwiegen klger unstreitig schreiben vorangegangenen telefonat frau namen pfarrers betroffenen minderjhrigen gefragt antwort erhalten brief informationen unstreitig ebenfalls enthielt verschweigen wesentlicher umstnde unvollstndige darstellung sachverhalts begrnde verdeckte tatsachenbehauptung dadurch unrichtig sei ii angefochtene urteil hlt angriffen revision ergebnis stand klgern steht geltend gemachte unterlassungsanspruch abs abs bgb stgb tenor berufungsgerichts erfolgten einschrnkung revision rgt erfolglos aktivlegitimation klgers erzbistum berufungsgericht zunchst zutreffend davon ausgegangen juristische personen ffentlichen rechts klagende bistum zivilrechtlichen ehrenschutz gegenber angriffen anspruch nehmen knnen ruf ffentlichkeit unzulssiger weise herabgesetzt weder persnliche ehre knnen natrliche person trger allgemeinen persnlichkeitsrechts genieen jedoch abs stgb zeigt zusammenhang erfllung ffentlichen aufgaben bereich seelsorge verbreitung vertretung glaubensinhalten strafrechtlichen ehrenschutz ber abs bgb verbindung ff stgb zivilrechtliche unterlassungsansprche begrnden vgl senatsurteile juni vi zr njw november vi zr njw jeweils bverfge rechtsgrnden beanstanden weiterhin auffassung berufungsgerichts klger berichterstattung betroffen revision meint mitarbeiter juristischen person uerung betroffen knnten trifft fr vorliegenden sachverhalt juristische person mitarbeiter bzw gesetzlichen vertreter handelt soeben ausgefhrt rechtstrger deshalb unterlassungsansprche geltend rechtsstellung beeintrchtigt gilt vorliegenden fall bereits deshalb erzbistum institution mehrfach direkt benannt bzw angesprochen soweit revision unterscheidung erzbistum erzdizese zweifel zieht erzbistum juristische person sei beseitigung zweifel bghz verwiesen wonach bereich katholischen kirche bistum mageblichen territorialgliederung grundgesetzlich geschtzte rechtsstellung art gg verbindung art abs wrv krperschaft ffentlichen rechts zukommt vgl schmidt bleibtreu klein kommentar grundgesetz auflage art rn erfolg rgt revision berufungsgericht ermittlung aussagegehalts drei presseberichte deren gesamtzusammenhang auer acht gelassen deshalb sinn zutreffend erfasst zutreffende sinndeutung uerung unabdingbare voraussetzung fr richtige rechtliche wrdigung aussagegehalts unterliegt vollem umfang nachprfung revisionsgericht vgl senatsurteile bghz dezember vi zr versr mai vi zr versr november vi zr versr ziel deutung stets objektiven sinngehalt ermitteln dabei weder subjektive absicht uernden mageblich subjektive verstndnis betroffenen verstndnis unvoreingenomme nen verstndigen publikums ausgehend wortlaut allerdings sinn abschlieend festlegen deutung sprachliche kontext umstrittene uerung steht begleitumstnde denen fllt bercksichtigen soweit fr leser hrer zuschauer erkennbar hingegen isolierte betrachtung umstrittenen uerungsteils anforderungen zuverlssige sinnermittlung regelmig gerecht vgl bverfge senatsurteile mrz vi zr versr november vi zr versr entgegen ansicht revisionserwiderung revisionsrechtliche berprfung streitfall vorzunehmen etwa bundesverfassungsgericht njw abschlieend erfolgt vielmehr erstreckt bindungswirkung beschlusses bundesverfassungsgerichts umfang feststellung abs satz verbindung abs satz bverfgg feststellung sinne vorschriften jedenfalls entscheidungsformel stndiger rechtsprechung bundesverfassungsgerichts ergnzt tragenden grnde entscheidung bverfge umbach clemens dollinger bverfgg rn jedoch erfasst bindungswirkung auslegung verfassung einfachrechtlicher normen umbach clemens dollinger aao rn hierzu beschluss bundesverfassungsgerichts lediglich entnehmen rechtsprechung fachgerichte wonach annahme verdeckten aussagen besondere zurckhaltung geboten sei deshalb leser nahe gelegte schlussfolgerung unabweislich msse verfassungs wegen beanstanden sei recht berufungsgericht ermittlung aussa gegehalts offene behauptungen beschrnkt prfung ehrenkrnkende beschuldigungen erstreckt gesamtzusammenhang offenen einzelaussagen versteckt bzw zeilen stehen knnten vgl senatsurteile bghz juni vi zr versr november vi zr versr berufungsgericht gibt grundstze nachprfung verdeckter aussagen zutreffend danach ermittlung genannter verdeckter aussagen un terscheiden mitteilung einzelner fakten denen leser eigene schlsse ziehen erst eigentlich verdeckten aussage autor zusammenspiel offener uerungen zustzliche sachaussage macht bzw leser unabweisliche schlussfolgerung nahe legt blickpunkt art abs gg zweiten fall verdeckte aussage offenen behauptung uernden gleichgestellt betroffene regel dagegen wehren leser offen mitgeteilten fakten eigene schlsse sachverhalt zieht fr offenen aussagen anhaltspunkte bieten uernden weder offen verdeckt behauptet worden vgl senatsurteile juni vi zr aao november vi zr aao berufungsgericht streitfall recht leser nahegelegten schlussfolgerungen fr unabweislich gehalten verdeckte uerung beinhalten letztlich dahinstehen jedenfalls liegt bewusst unvollstndige berichterstattung ebenfalls unzulssig nmlich revision geltend macht leser tatsachen mitgeteilt worden denen erkennbar eigene schlussfolgerungen ziehen durften hierbei wesentlichen tatsachen verschwiegen vorgang gewicht geben knnten vgl bverfge senatsurteile bghz oktober vi zr versr deren kenntnis fr leser unerlsslich kernpunkt zutreffendes urteil bilden vgl senatsurteile juni vi zr versr november vi zr versr januar vi zr versr oktober vi zr versr ebenso soehring presserecht rn wenzel recht wort bildberichterstattung kap rn liegt streitfall revision abrede gestellt nahe mehreren unstreitigen tatsachen bestimmte ehrverletzende schlussfolgerung ziehen jedenfalls bewusst unvollstndige berichterstattung rechtlich unwahre tatsachenbehauptung behandeln schlussfolgerung mitteilung verschwiegenen tatsache weniger nahe liegend erscheint deshalb verschweigen tatsache beim unbefangenen durchschnittsleser falscher eindruck entstehen vgl senatsurteil oktober vi zr versr tatsachenbehauptung teilwahrheiten vermittelt dadurch beim adressaten uerung fehleinschtzung angegriffenen fhrt schon grund rechtswidrig vgl senatsurteile bghz juni vi zr njw oktober vi zr versr drfen fakten verschwiegen deren mitteilung beim adressaten betroffenen gnstigeren beurteilung gesamtvorgangs htte fhren knnen vgl senatsurteil november vi zr aao insoweit gelten fr vollstndigkeit berichterstattung gleichen grundstze fr verdachtsberichterstattung nm lich vollstndige berichterstattung erforderlich leser entlastenden umstnde mitgeteilt mssen vgl senatsurteil november vi zr versr darf bericht namentlich genannten person besonders beschftigt krzung mitgeteilten sachverhalts weit gehen zuschauer leser negativen seite entstelltes bild person erhlt einseitige ausschnitte mitgeteilt vgl senatsurteile bghz oktober vi zr versr umstnde handelt liegt hand tatsache klgern weder name mdchens name pfarrers mitgeteilt worden geeignet mitgeteilten vorgnge insbesondere vorwurf verspteten handelns bzw unttigkeit augen unbefangenen durchschnittslesers klgern gnstigeren licht erscheinen lassen whrend bekanntheit personalien vorfall beteiligten personen beim durchschnittsleser unverstndnis stoen drfte weder minderjhrigen umgehend hilfe angeboten pfarrer vorgegangen wurde erscheint entsprechende schlussfolgerung wissen darum namen personalien beteiligten klgern bekannt wesentlich ferner liegend deshalb durften umstnde entlastung bewirken konnten rahmen konkreten berichterstattung verschwiegen unstreitig klgern weder brief vorausgegangene telefonat namen betroffenen mdchens pfarrers mitgeteilt worden reicht gegebenen umstnden fr annahme bewusst unvollstndigen berichterstattung beklagte tatrichterlichen feststellungen anhaltspunkt fr kenntnis klger unstreitig vorhanden mithin bewusst unvollstndige berichterstattung verbreitung unwahren tatsachenbehauptung gleichzustellen greift grundsatz uerungen berechtigtes interesse besteht vgl bverfge rechtfertigungsgrund stgb steht beklagten seite umstnden dahinstehen beklagte recherchen hinsichtlich frage nachfolgenden informationsmglichkeiten klger ber frau publizistische sorgfalt gewahrt art gg geschtzten anliegen beklagten berichterstattung aufzuzeigen klger versuch unternommen htten betroffenen mdchen kontakt treten identitt pfarrers erfahrung bringen jetzige tenorierung berufungsurteils ausreichend rechnung getragen brigen beanstanden mller wellner sthr diederichsen zoll vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bumann juli beschlossen revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe august gem satz zpo kosten zurckgewiesen streitwert fr revision klgerin festgesetzt grnde mrz geborene mithin rentenferne klgerin wendet umstellung zusatzversorgung ffentlichen dienst gesamtversorgungs punktesystem beklagten versorgungsanstalt bundes lnder vbl erteilte satzungsnderung berprfte startgutschrift landgericht soweit fr revision klgerin interesse deren zahlung rente alten satzungsrecht hilfsweise bercksichtigung verschiedener rechenparameter rmittlung startgutschrift gerichtete klage abgewiesen oberla desgericht dagegen gerichtete berufung zurckgewiesen revision verfolgt klgerin klagantrge ii senat bereits hinweisbeschluss april dargelegt liegen voraussetzungen fr zulassung rev ision mehr revision aussicht erfolg darauf bezug genommen revision klgerin gergten gehrsverste liegen erster linie erhobenen vorwurf klgerin satzungsumstellung sei mangels jeglichen anlasses erforde rlich wegen verbundenen erheblichen anwartschaftskrzung versicherten unverhltnismig erufungsgericht auseinandergesetzt gergte nichterhebung ngebotenen beweises ber auswirkungen nherungsverfahrens etrifft hintergrund beklagten ermittelte startgutschrift wert rentenfernen versicherten erlangten anwar tschaften weiterhin verbindlich festlegt bergangsregelung abs vbls allgemeinen gleichheitssatz art abs gg unvereinbar derzeit entscheidungserhebl ichen sachvortrag vgl senatsurteil mrz iv zr bghz rn absoluten revisionsgrund nr zpo revision klgerin schlielich ebenfalls berufen berufungsgericht vielmehr einzelnen dargelegt erwgu ngen klgerischen begehren zurckgewiesen mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember verfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb egbgb art abs whlen ehegatten ehenamensstatut gem art abs egbgb deutsche recht auslndische ehegatte bislang eigennamen gefhrt art abs satz nr egbgb hiervon familiennamen brigen vornamen bestimmen mehrgliedrigen familiennamen lsst deutsche namensrecht grundstzlich bgh beschluss dezember xii zb olg karlsruhe ag mannheim xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe januar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde betroffene begehrt eintragung eigennamen vornamen geburtsnamen eheregister betroffene besitzt indonesische staatsangehrigkeit ausweislich geburtsurkunde lauten namen wobei familiennamen unterschieden november heiratete deutschen staatsangehrigen ehe leute whlten fr namensfhrung ehe deutsche recht bestimmten familiennamen ehemanns ehenamen ausweislich bescheinigung standesamts ber namensnderung lautet name betroffenen nunmehr geburtsname lautet eigennamen eigennamen nachdem beteiligte folgenden standesamt antrag betroffenen beurkundung dahin abzundern vorname geburtsname eheregister eingetragen abgelehnt amtsgericht antrag betroffenen stattgegeben standesamt angewiesen namen betroffenen entsprechend einzutragen oberlandesgericht beschwerde standesamts zurckgewiesen hiergegen wendet standesamt zugelassenen rechtsbeschwerde rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache beschwerdegericht oberlandesgericht staz verffentlichte entscheidung folgt begrndet betroffenen eheschlieung vorgenommene rechtswahl gefhrt bildung namens insgesamt deutschem recht richte vorname betroffenen richte weiterhin indonesischem recht anlsslich eheschlieung vorgenommene rechtswahl art abs nr egbgb hinsichtlich familiennamens anwendung deutschen rechts fhren knne anwendungsbereich art egbgb sei zweckentsprechender auslegung gleichwohl erffnet deutsche sachrecht unterscheide gesetz ausdrcklich angeordnet sei familiennamen person msse familiennamen mindestens vornamen fhren indonesische recht kenne durchgehende unterscheidung gesetzliche vorschriften namensfhrung existierten bezug namensnderung brigen sei namensfhrung regional unterschiedlichen bruchen abhngig fr betroffene seien gesonderte familiennamen festgestellt worden unterschiedliche systematik deutschen namensrechts einerseits betroffenen angewandten indonesischen namensrechtlichen bruche andererseits htte fr betroffene folge angleichungsmglichkeit namen fhren msste unterschiedlichen miteinander vereinbarenden konzepten gebildet sei familiennamen deutschem recht fhrte msste anstelle vornamens eigennamen nutzen geburtsland geltenden namensrechtlichen konzept funktionen familiennamen bernehmen solle sei fr gebrauch namens erhebliches hindernis betroffene msse amtlichen formularen rechtsgeschften denen identifizierung ankomme indonesien bernommenen namen korrekterweise zusatz eigennamen kennzeichnen klar stellen eigentlich namen handele funktion familienname bernhmen vollstndige angabe wrden blicherweise verwendeten vordrucke eingabemasken datenverarbeitungsanlagen hufig vorsehen sei zweck art egbgb vereinbaren norm sei ausweislich gesetzesbegrndung eingefgt worden praxis oftmals erheblichen schwierigkeiten begegnen auftreten knnten person namen anwendbaren auslndischen recht rechtmig erworben nunmehr deutsches namensrecht anwendbar sei fr flle gesetzgeber mglichkeit schaffen angleichung deutsche namensrecht vorzunehmen wobei regelung art abs nr egbgb ausdrcklich vorliegenden fall augen gehabt auslndische name familienname unterscheide zweck norm knne vollstndig erreicht anwendung flle beschrnkt denen namensstatut vollstndig hinsichtlich nachnamens wechsele schwierigkeiten neuregelung anlass gegeben htten bestnden vielmehr lediglich familienname deutschen recht unterstellt deshalb name gefhrt msste unterschiedlichen miteinander vereinbarenden systematischen grundstzen folge demnach msse ausgleich bezglich anwendung verschiedener rechtsordnungen gefunden ausgleich knne dadurch vorgenommen betroffene indonesien erworbenen eigennamen vollem umfang weiterfhre gelegenheit erhalte eigennamen teilweise teilweise geburts familienname bezeichnen dadurch gebrauch deutschland blichen namensrechtlichen system ermglichen indonesischen generalkonsulat ausgestellte bescheinigung februar wonach namen vornamen handele familienname sei indonesischen recht grundlage rechtfertige beurteilung ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung teilweise stand zutreffend beschwerdegericht erkannt auslndischer ehegatte bislang eigennamen gefhrt art abs satz nr egbgb hiervon familiennamen brigen vornamen bestimmen ehegatten ehenamensstatut gem art abs egbgb deutsches recht gewhlt mehrgliedrigen familiennamen lsst deutsche namensrecht indes grundstzlich gem art abs egbgb unterliegt name person recht staates angehrt absatz satz norm knnen ehegatten eheschlieung gegenber standesamt knftig fhrenden namen whlen recht staates ehegatten angehrt nr deutschem recht gewhnlichen aufenthalt inland nr art abs egbgb begrndet namenswahlrecht ermglicht lediglich rechtswahl ehegatten kollisionsrechtliche wahlfreiheit zugunsten wahl stehenden sachrechte hinsichtlich fhrenden ehenamens eingerumt erman hohloch bgb aufl art egbgb rn bamberger roth msch bgb aufl art egbgb rn wahlrecht grundstzlich ehenamensstatut begrenzt erfasst weitere personalstatut art abs egbgb unterfallende namensteile erman hohloch bgb aufl art egbgb rn bamberger roth bgb aufl art egbgb rn staudinger hepting hausmann bgb art egbgb rn whlen ehegatten deutsches recht ehenamensstatut findet bgb anwendung gem absatz knnen ehegatten geburtsnamen zeit erklrung ber bestimmung ehenamens gefhrten namen frau mannes ehenamen bestimmen dabei meint gefhrte name abgrenzung geburtsnamen insbesondere heirat erworbenen namen palandt brudermller bgb aufl rn mwn art abs satz nr egbgb person namen anwendbaren auslndischen recht erworben deren name fortan deutschem recht richtet erklrung gegenber standesamt namen familiennamen bestimmen angleichungserklrung art egbgb setzt absatz statutenwechsel deutschen recht voraus handelt namensrechtliche sachnorm deutschen rechts deren tatbestand auslandsbezug aufweist palandt thorn bgb aufl art egbgb rn art abs egbgb erffnet auslndischen ehegatten namenswahlrecht umfang ntig gewnschte namensfhrung erreichen dabei verhindern qualitt namen mehreren widersprechenden sachrechten untersteht hepting staz krmer staz korrespondierend findet angleichung namens art abs egbgb insoweit statt deutsche ehenamensrecht voraussetzt gilt rechtswahl deutsches ehenamensrecht auslndischen ehegatten demgem ermglichen namen bgb vorausgesetzte namenssystematik einzupassen aa fr reichweite ehenamensstatut erffneten bestimmungsrechts deshalb voraussetzungen rechtsfolgen bgb abzustellen dabei wechsel namensstatuts bgb zeitlich gedanklich vorgelagert gem abs bgb geburtsname ehegatten betroffenen ehenamen bestimmt setzt wahl namens denknotwenig bestehen geburtsnamens voraus abs bgb baut mithin systematisch deutschen namensrecht zugrundeliegenden einteilung familiennamen setzt voraus krmer staz hepting staz rechtsfolge getroffene wahl ehegatte name ehename erklrung gegenber standesamt ehenamen geburtsnamen zeit erklrung ber bestimmung ehenamens gefhrten namen voranstellen anfgen abs satz bgb setzt voraus vorname geburtsname eindeutig bestimmt deshalb auslndischen ehegatten gem art abs art abs egbgb ermglichen rechtswahl zugunsten deutschen rechts bisherigen eigennamen familiennamen bestimmen sodann statt bestimmten familiennamens familiennamen ehegatten anzunehmen jurispk bgb janal aufl art egbgb rn krmer staz hepting staz siehe olg frankfurt famrz henrich staz allerdings ergebnis gelangt eigennamen auslndischen ehegatten eheregister vornamen einzutragen bb ergebnis steht einklang gesetzgeberischen erwgungen art egbgb internationalprivatrechtliche grundsatz angleichung wurde rechtsprechung entwickelt widersprche lcken spannungen berwinden ergeben knnen aufgrund deutschen kollisionsrechts normen auslndischen materiellen rechts inland anzuwenden angleichung erfolgt dadurch grundlage genannten funktionsquivalenz modifizierte anwendung rechtsnorm inland vorgenommen senatsbeschluss februar xii zb famrz rn mwn gesetzesbegrndung personenstandsrechtsreformgesetz heit art egbgb problem namensrechtlichen angleichung vielen konstellationen wechsel namensstatuts erwerb deutschen staatsangehrigkeit stelle knnten beispiel auslndische ehegatten art abs nr egbgb bestimmung ehenamens deutsches recht whlen gewhnlichen aufenthalt deutschland art egbgb solle nunmehr fr flle denen deutsches namensrecht gelte name anwendbaren auslndischen recht erworben sei beruhe mglichkeit erffnen erklrung gegenber standesamt fr deutsche namensrecht passende namensform whlen bt drucks bestimmung vorname familienname eigennamen betroffenen zudem ber gebhr indonesische recht eingegriffen abgesehen davon feststellungen beschwerdegerichts ohnehin konkreten ausgestaltung na mensrechts fehlt verlieren eigenschaft eigennamen dadurch gem deutschland bestehenden system vornamen nachnamen untergliedert stimmt beschwerdegericht bezug genommene indonesischen generalkonsulat ausgestellte bescheinigung februar berein wonach namen sogar vornamen handele familienname sei bereits vorstehenden ergibt auslndi schen ehegatten fllen vorliegenden art ermglicht neben vornamen familiennamen bestimmen kommt beschwerdegericht ergnzend herangezogenen abs bgb einhergehende streitfrage art abs egbgb gewhlte recht fr namensfhrung scheidung bindend vgl nk bgb mankowski aufl art egbgb rn mwn meinungsstand vgl senatsbeschluss juni xii zb famrz beachten jedoch deutschem namensrecht grundstzlich mehrere eigennamen familiennamen bestimmt knnen lsst mehrgliedrigen familiennamen regelfall staudinger hausmann hepting bgb art egbgb rn nk bgb mankowski aufl art egbgb rn henrich staz hepting staz jurispk bgb janal aufl art egbgb rn mnchkommbgb birk aufl art egbgb rn ausnahmsweise familienname zweigliedriger form bestimmt etwa infolge etablierter verwaltungspraxis faktischer namensfhrung alltag bereits entsprechende verfestigung eingetreten echter doppelname gebildet hepting staz brigen eigennamen gleichwertig weshalb familienname geeignet namenstrger daher freizustellen familiennamen bestimmt hepting staz gemessen hieran angegriffene entscheidung bestand allerdings auffassung oberlandesgerichts wonach betroffene eigennamen gem art abs satz nr egbgb vorund geburtsnamen bestimmen ergebnis rechts wegen beanstanden ehegatten beanstandenden feststellungen oberlandesgerichts gem art abs egbgb rechtswahl dahingehend getroffen ehenamensstatut deutschem recht bgb richten ehenamen gem abs bgb familienname deutschen ehemanns bestimmt zudem betroffene gegenber standesamt entsprechende formgerechte erklrung gem art abs satz abs egbgb abgegeben jedoch beschwerdegericht bestimmung zweier eigennamen betroffenen geburtsnamen zulssig erachtet auseinanderzusetzen deutschem namensrecht grundstzlich familienname fhren etwaige ausnahmetatbestnde oberlandesgericht weder festgestellt umstnde ersichtlich gem abs famfg angefochtene beschluss aufzuheben senat sache gem abs satz famfg abschlieend entscheiden entscheidung reif betroffene wahlrecht eigennamen geburtsnamen bestimmen ausbung vgl art abs egbgb oberlandesgericht betroffenen gelegenheit geben dose weber monecke nedden boeger schilling guhling vorinstanzen ag mannheim entscheidung ur iii olg karlsruhe entscheidung wx'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten verfolgung gem abs stpo vorwurf mordes beschrnkt urteil landgerichts schweinfurt mrz schuldspruch dahin gendert angeklagte mordes schuldig weitergehende revision angeklagten vorbezeichnete urteil verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen mordes tateinheit raub todesfolge lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt besondere schwere schuld festgestellt senat verfolgung gem abs stpo zustimmung generalbundesanwalts vorwurf mordes beschrnkt schuldspruch entsprechend gendert hinsichtlich verbleibenden ver urteilung wegen mordes nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo strafausspruch abs stpo ungeachtet nde rung schuldspruchs bestand verurteilung wegen mordes abs stgb absolut bestimmte strafe nmlich lebenslange freiheitsstrafe erkennen besondere schuldschwere festgestellt nack wahl kolz boetticher hebenstreit'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat auslnderrechtliche folgen tat regel bestimmenden strafzumessungsgrnde besonderheiten vorliegend ausnahmsweise beurteilung nahe legen knnten ersichtlich vgl bgh nstz nack wahl jger graf sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schweren ruberischen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten antragsschrift generalbundesanwalts juli genannten grnden magabe gem abs abs stpo unbegrndet verworfen fall ii urteilsgrnde einzelstrafe monat festgesetzt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen nack wahl graf elf sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar betreuungssache ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts bielefeld september fassung ergnzungsbeschlusses oktober aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens kammer landgerichts zurckverwiesen wert grnde jahre geborene betroffene rund fnf jahre lterer ehemann lebten zusammen beteiligten sohn tochter hausanwesen betroffene sohn dezember bereignet sowie ehemann dabei lebenslanges unentgeltliches wohnungsrecht smtlichen rumen keller erdgeschoss einrumen lassen tatschlich bewohnten betroffene ehemann keller gelegene souterrain rume beteiligte erdgeschoss bereits april betroffene ebenso ehemann beteiligten folgenden vorsorgebevollmchtigte jeweils einzelvertretungsberechtigten umfassende notarielle general vorsorgevollmacht erteilt mrz regte weitere tochter beteiligte beim amtsgericht bestellung berufsbetreuers fr eltern amtsgericht kam anregung juni bestellte wege einstweiligen anordnung beteiligten rechtsanwalt vorlufigen betreuer betroffenen aufgabenkreis gesundheitsfrsorge vermgensangelegenheiten vertretung gegenber behrden sozialversicherungstrgern sowie wohnungsangelegenheiten vorlufige betreuung verlngerte amtsgericht dezember weitere sechs monate hiergegen gerichtete beschwerde vorsorgebevollmchtigten wies landgericht beschluss april zurck beschluss juni amtsgericht angeordnet vorlufige betreuung lngerfristige betreuung fortgefhrt zeitpunkt ber aufhebung verlngerung betreuung entschieden juni bestimmt hiergegen beiden vorsorgebevollmchtigten eingelegte beschwerde erfolg geblieben landgericht amtsgerichtlichen beschluss insoweit abgendert anstelle beteiligten beteiligten berufsbetreuer betreuer bestellt aufgabenkreis umfasst aufenthaltsbestimmung regelung postverkehrs genannt rechtsbeschwerde wenden vorsorgebevollmchtigten betreuungserrichtung ii rechtsbeschwerde gem abs satz nr famfg zulassung statthaft brigen zulssig insbesondere vorsorgebevollmchtigten rechtsbeschwerdeberechtigt beschwerde zurckgewiesen worden vgl senatsbeschluss oktober xii zb famrz rn mwn erfolg landgericht begrndung entscheidung ausgefhrt voraussetzungen fr einrichtung betreuung lgen weiterhin begrndung beschluss april bezug genommen beschwerdegericht dargelegt betroffenen liege demenzielle entwicklung vaskulren typ kurz langzeitgedchtnisstrungen bedrfe rechtlichen betreuung amtsgericht bestimmten aufgabenkreis brigen sei einrichtung betreuung einverstanden bestellung betreuers fr betroffene sei wegen vorsorgevollmacht entbehrlich knne unwirksamkeit vollmachterteilung hinreichender sicherheit festgestellt ausbung vorsorgevollmacht vorsorgebevollmchtigten anstelle betreuung widerspreche jedoch wiederholt geuerten jedenfalls natrlichen willen betroffenen knnten angelegenheiten betroffenen vorsorgebevollmchtigten ebenso gut betreuer besorgt folge ausfhrlichen bereinstimmenden angaben sachverstndigen verfahrenspflegerin bestnden anhaltspunkte dafr vorsorgebevollmchtigten ungeeignet seien erteilte vollmacht sinne allein wohl betroffe nen wahrzunehmen einerseits regelmig hinreichend tatschliche betreuung betroffenen bemhten andererseits htten deutlich schwerer wiege schwester erteilte hausverbot ungeeignet erwiesen emotionale bindung betroffenen sei stark vorsorgebevollmchtigten htten wegen differenzen schwester eigenen interessen weit diejenigen betroffenen gestellt betreuer nunmehr berprfen fr betroffene widerruf general vorsorgevollmacht sowie anfechtung widerruf grundstcksbertragungsvertrags vornehme nachdem betroffene mehrfach geuert keinesfalls vorsorgebevollmchtigten betreut beschluss amtsgerichts sei allerdings insoweit abzundern betroffene zwischenzeitlich stellungnahme verfahrenspflegerin ergebe natrlichen willen entsprechenden wunsch betreuerwechsel gestellt sei entsprechen wohl betroffenen zuwider laufe ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand bislang getroffenen feststellungen tragen schluss betreuung sei trotz vorsorgevollmacht erforderlich sinne abs satz bgb betreuer darf bestellt soweit betreuerbestellung erforderlich abs satz bgb erforderlichkeit fehlt soweit angelegenheiten betroffenen bevollmchtigten ebenso gut betreuer besorgt knnen abs satz bgb vorsorgevollmacht steht daher bestellung betreuers grundstzlich entgegen liegen zweifel wirksamkeit vollmachterteilung fortbestand vollmacht bestehen geeignet akzeptanz vollmacht rechtsverkehr wahrnehmung rechten betroffenen bevollmchtigten beeintrchtigen vgl hierzu senatsbeschluss februar xii zb mwn verffentlichung bestimmt betreuung trotz vorsorgevollmacht erforderlich bevollmchtigte ungeeignet angelegenheiten betroffenen besorgen insbesondere befrchten wahrnehmung interessen betroffenen konkrete gefahr fr wohl betroffenen begrndet letzteres fall bevollmchtigte wegen erheblicher bedenken geeignetheit redlichkeit ungeeignet erscheint senatsbeschlsse februar xii zb famrz rn mwn april xii zb famrz rn mwn dabei entscheidet tatrichter ber art umfang ermittlungen pflichtgemem ermessen rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich kontrolle rechtsfehler insbesondere prfung tatsachengerichte mageblichen gesichtspunkte betracht gezogen wrdigung ausreichenden sachaufklrung beruht senatsbeschlsse februar xii zb famrz rn mwn april xii zb famrz rn mwn gemessen hieran angegriffene entscheidung bestand aa erwgungen beschwerdegerichts erkennbar zugrunde liegende annahme erteilte vorsorgevollmacht sei grundsatz geeignet betreuung hindern beruht ausreichenden feststellungen angefochtenen entscheidung bezug genommenen beschluss april ausgefhrt ausweislich angaben sachverstndigen dezember mehr hinreichender sicherheit festgestellt knnen betroffene bereits april weise dement sei vollmachterteilung unwirksam sei deutet bedenken wirksamkeit festgestellt jedoch ausschpfung rahmen famfg gebotenen ermittlungsmglichkeiten zweifel verbleiben wrde dabei ebenfalls tragfhige feststellungen erfordern wrde zweifel handeln relevanten problemen fr akzeptanz vollmacht rechtsverkehr rechtswahrnehmung bevollmchtigten fhren knnen knnten vorsorgebevollmchtigten schon grunde angelegenheiten betroffenen ebenso gut betreuer besorgen vgl hierzu senatsbeschluss februar xii zb mwn verffentlichung bestimmt bb soweit beschwerdegericht darauf abstellt rechtliche vertretung vorsorgebevollmchtigten wiederholt geuerten natrlichen willen betroffenen entspreche fr genommen fhren erforderlichkeit betreuung bejahen vollmachterteilung gesunden tagen bevollmchtigende regeln wer rechtlichen angelegenheiten besorgen krankheitsbedingt hierzu mehr lage mglichkeit vorsorgenden bevollmchtigung ausfluss art abs art abs gg garantierten selbstbestimmungsrechts betroffenen vgl senatsbeschluss juli xii zb famrz rn frsorgende staatliche einflussnahme mittels betreuung vermieden bestimmung abs satz bgb bringt ausdruck selbstbestimmungsrecht grnden staat obliegenden erwachsenenschutzes wohle betroffenen einzelfall erst endet rechtliche frsorge betreuer derjenigen bevollmchtigten berlegen gegebenenfalls krankheitsbedingte schlichte meinungsnderung mehr geschftsfhigen betroffenen gesunden tagen geschaffene rechtliche bindungswirkung vollmachterteilung hingegen beseitigen inwieweit ausbung vollmacht vorsorgebevollmchtigten mittlerweile entgegenstehende natrliche wille betroffenen fhrt angelegenheiten vorsorgebevollmchtigten mehr ebenso gut betreuer besorgt knnten lsst beschwerdeentscheidung entnehmen cc bislang getroffenen feststellungen rechtfertigen annahme vorsorgebevollmchtigten seien geeignet angelegenheiten betroffenen deren wohl besorgen rechtsbeschwerde recht rgt legt beschwerdegericht offen ausfhrungen gerichtlichen sachverstndigen verfahrenspflegerin begrndung einschtzung sttzt betreuung sei trotz vorsorgevollmacht erforderlich sinne abs bgb beschlussgrnde erschpfen vielmehr spezifizierten hinweis ausfhrlichen bereinstimmenden angaben nachprfung rechtsbeschwerdeverfahren rechtliche schluss gerechtfertigt daher erfolgen weshalb beschwerdeentscheidung erwgung getragen gleiche gilt soweit beschwerdegericht anhaltspunkte fr ungeeignetheit vorsorgebevollmchtigten darin erkennen meint regelmig hinreichend tatschliche betreuung betroffenen bemhten anhaltspunkte weisen bereits begrifflich allenfalls bestimmte richtung knnen notwendige berzeugung gerichts umstand ungeeignetheit vorsorgebevollmchtigten begrnden darber hinaus verweist rechtsbeschwerde recht darauf beschwerdegericht allein verhalten vorsorgebevollmchtigten bestellung vorlufigen betreuers abstellt vorsorgebevollmchtigten betroffenen einrichtung betreuung erforderliche tatschliche betreuung htten zukommen lassen ersichtlich macht rechtsbeschwerde zutreffend geltend vorsorgebevollmchtigten laufe verfahrens mehreren schriftstzen rechtsanwltin reihe tatschlicher untersttzungsmanahmen fr betroffene ersten betreuerbestellung vorgetragen hiermit setzt angegriffene entscheidung auseinander zusammenhang angestellte berlegung beschwerdegerichts vorsorgebevollmchtigten klar mssen aufgrund vollmacht fr tatschliche betreuungsleistungen fahrten deren organisation zustndig seien zudem rechtsfehlerhaft vorsorgevollmacht begrndet gerade verpflichtung tatschlichen pflegeleistungen rechtliche betreuung berflssig lsst beschwerdeentscheidung entnehmen inwieweit vorsorgebevoll mchtigten rechtliche aufgaben unerfllt gelassen htten aufgabenkreis vorlufigen betreuers unterfielen schlielich beteiligten schwester beteiligten erteilte hausverbot annahme ungeeignetheit rechtfertigen gegebenenfalls besorgnis begrnden vollmacht wohl betroffenen ausgebt bevollmchtigte eigene interessen ber betroffenen stellt eigenschtigen motiven persnlichen kontakt betroffenen fr wichtigen bezugspersonen unterbindet rechtsbeschwerde zutreffend rgt liegt fall vorsorgebevollmchtigten akte gereichten schreiben april hausverbot besuche gemeinsamen eltern ausdrcklich ausgenommen hierauf vorsorgebevollmchtigten zudem betreuungsverfahren schriftstzlich hingewiesen entscheidenden umstand beschwerdegericht bercksichtigt brigen zeigt schreiben beteiligte trotz schwester bestehenden spannungen eigenen interessen betroffenen differenzieren wei hausverbot spricht mithin entgegen annahme beschwerdegerichts eignung beteiligten angefochtene entscheidung somit schon deshalb aufzuheben abs bgb notwendige erforderlichkeit betreuung feststeht mangels ausreichender feststellungen senat sache abschlieend entscheiden sache daher landgericht zurckzuverweisen wobei senat mglichkeit abs satz famfg gebrauch macht landgericht nunmehr erforderlichen feststellungen treffen betreuung trotz vorsorgevollmacht erforderlich dabei ermitteln vollmachterteilung wirksam betroffene damaligen zeitpunkt bereits geschftsunfhig sollten trotz ausschpfung erkenntnismglichkeiten zweifel wirksamkeit vollmacht verbleiben klren zweifel rechtswahrnehmung vorsorgebevollmchtigten fr betroffene erforderlichkeit betreuung begrndenden weise behindern knnen kommt landgericht ergebnis vollmacht grundsatz geeignet einrichtung betreuung abs satz bgb entgegenzustehen frage eignung vorsorgebevollmchtigten befassen dabei drfte nahe liegen vorsorgebevollmchtigten zweifeln geeignetheit redlichkeit betreffend persnlich anzuhren famfg folgenden amtsermittlungspflicht gengen vgl senatsbeschluss dezember xii zb famrz rn geeignetheit redlichkeit betroffenen betreuer vorgeschlagenen auerdem gibt zurckverweisung landgericht gelegenheit erforderliche persnliche anhrung betroffenen abs satz famfg durchzufhren beschwerdegericht gem abs satz famfg hiervon absehen bereits ersten rechtszug vorgenommen wurde erneuten vornahme zustzlichen erkenntnisse erwarten annahme scheidet beschwerdegericht betreuerwechsel vornimmt person betreuers gehrt elementaren entscheidungsgehalt betreuung errichtenden beschlusses betroffener sowohl blick verfahrensrechte rahmen famfg gebotenen amtsermittlung persnlich anzuhren beschwerdegericht vorgenommene delegierung etwa verfahrenspflegerin kommt betracht ergnzend anzumerken fr beschwerdegericht beschlusstenor vorgenommene erweiterung aufgabenkreises aufenthaltsbestimmung regelung postverkehrs vollstndig entscheidungsbegrndung fehlt insoweit liegt vermutung nahe tenorierung edv mige bernahme beschlusstenors fr ehemann betroffenen gefhrten beschwerdeverfahren zurckzufhren beschwerdegericht betreuer berprfung aufgegeben general vorsorgevollmacht widerrufen sei gibt hinweis anlass rechtsmacht betreuers widerruf ausdrckliche zuweisung befugnis gerichtlichen beschluss erfordert senatsbeschluss juli xii zb famrz rn ff mwn zuweisung setzt tragfhige feststellungen voraus festhalten erteilten vorsorgevollmacht knftige verletzung wohls betroffenen hinreichender wahrscheinlichkeit erheblicher schwere befrchten lsst behebbare mngel vollmachtausbung festzustellen erfordert verhltnismigkeitsgrundsatz grundstzlich zunchst versuch kontroll betreuer bevollmchtigten positiv einzuwirken insbesondere verlangen auskunft rechenschaftslegung bgb sowie ausbung bestehender weisungsrechte manahmen fehlschlagen aufgrund feststehender tatsachen hinreichender sicherheit ungeeignet erscheinen ermchtigung widerruf vollmacht ultima ratio verhltnismig senatsbeschlsse oktober xii zb famrz rn september xii zb famrz rn juli xii zb famrz rn ff mwn dose weber monecke nedden boeger schilling guhling vorinstanzen ag bad oeynhausen entscheidung xvii lg bielefeld entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen banden gewerbsmigen betrugs beihilfe banden gewerbsmigen betrug strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer mrz einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts mnster februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ecli de bgh str angeklagten erhobenen verfahrensrge zeugen sei entgegen stpo umfassendes auskunftsverweigerungsrecht zugebilligt worden bemerkt senat ergnzend blick landgericht erlassenen beugehaftbeschluss dahinstehen rge generalbundesanwalt meint schon deshalb unzulssig verteidigung mitteilung vorsitzenden hauptverhandlung zeugen stehe recht beanstandet rge bleibt erfolglos revision weder unterbliebene vermeintlich unzutreffende belehrung ber mgliches auskunftsverweigerungsrecht sinne stpo gesttzt vgl meyer goner schmitt stpo aufl rn ff rspr sost scheible roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet februar freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gvg abs abs nr stvollzg entschdigungsregelung berlanger verfahrensdauer ff gvg gerichtliche verfahren ff stvollzg unmittelbar anzuwenden fr beurteilung angemessenheit verfahrensdauer gesichtspunkt mitverursachung wesentlich entschdigungsklger ausgangsverfahren verhalten dabei kommt prozessverschleppungsabsicht sonstige vorwerfbarkeit prozessverhaltens bgh urteil februar iii zr olg frankfurt main iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann seiters reiter fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni zurckgewiesen klger trgt kosten revisionsrechtszugs rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte land entschdigung fr immaterielle nachteile wegen berlanger dauer verfahrens gerichtliche entscheidung ff stvollzg anspruch klger verbt justizvollzugsanstalt lebenslan ge freiheitsstrafe jahre strafvollzug begonnenes studium wirtschaftswissenschaften fernuniversitt betrieb zunchst freizeitmanahme setzte ab juli vollzeitstudent fort ende teilte fernuniversitt klger ordnungsgeme weiterfhrung studiums knftig personal computer internetanschluss voraussetze schreiben september beantragte klger gegenber justizvollzugsanstalt zeitna he einrichtung eingeschrnkten getunnelten onlinezugangs internetseiten fernuniversitt daraufhin erhielt pdagogi schen dienst vollzugsanstalt zusage laptop erhalten eingeschrnkten internetzugang haftraum nutzen knnen installation internetzugangs damaligen planungsstand ende oktober erfolgen bescheid januar widerrief justizvollzugsanstalt wegen ungengender leistungen sowohl genehmigung stu diums vollzeitmanahme kostenbernahmeerklrung fr fernstudium seitdem setzt klger rcknahmebescheid erfolglos angegriffen beschluss landgerichts strafvollstreckungs kammer mai studium freizeitmanahme fort folgezeit weder internetzugang laptop erhielt stellte schreiben februar beim landgericht strafvollstreckungskammer antrag gerichtliche entscheidung ff stvollzg ziel justizvollzugsanstalt verpflich ten eingeschrnkten internetzugang fernuniversitt zurichten sowie anstaltseigenen laptop verfgung stellen mehrfachen wechselseitigen stellungnahmen teilte justizvollzugsanstalt schlielich schreiben oktober grundstzlich einrichtung beantragten internetzugangs aushndigung laptops spreche internetzugang knne jedoch technischen auerhalb entscheidungs handlungsmglichkeiten vollzugsanstalt liegenden grnden derzeit eingerichtet schreiben mrz informierte klger landgericht darber schwer erkrankt sei bat globale fristverlngerung offenen verfahren uern antrag klgers mai eingegangen gericht juni erlass einstweiligen anordnung gem stvollzg sofortige einrichtung getunnelten online anschlusses begehrte wies strafvollstreckungskammer beschluss november zurck klger gehindert sei klausuren schreiben fr vergangenheit bereits klausurberechtigungen erworben hauptsache einstweilige anordnung vorweggenommen drfe telefonat juli bat klger strafvollstreckungskammer mglichst schnelle entscheidung vorrangig angesehenen verfahren denen vollzugsplne angefochten schreiben dezember erhob gegenber landgericht unttigkeitsrge beschluss januar verpflichtete landgericht justizvollzugsanstalt klger nutzung einge schrnkten internetzugangs fernuniversitt ermglichen laptop nutzung haftraum auszuhndigen grund bereits jahre gegebenen zusage sei ermessen vollzugsanstalt null reduziert sei fr einrichtung nutzung internetzugangs verantwortlich etwaige technische schwierigkeiten beseitigen klger geltend gemacht verfahren gerichtliche entscheidung ff stvollzg unangemessen lange gedauert sei sptestens april entscheidungsreif oberlandesgericht zahlung entschdigung fr immaterielle nachteile hhe gerichtete klage abgewiesen oberlandesgericht zugelassenen revision verfolgt klger erstinstanzlichen antrag entscheidungsgrnde zulssige revision sache erfolg oberlandesgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt entschdigungsklage sei unbegrndet verfahren gerichtliche entscheidung unangemessen lange sinne abs satz gvg gedauert prfungsrelevante zeitraum innerhalb ausgangsverfahren konkrete phasen verzgerung untersucht msse beginne antrag klgers februar ende rechtskraft beschlusses januar februar eingetreten sei abs nr gvg landgericht verfahren zunchst zeitnah gefrdert schreiben jva oktober sei gewisse zsur ausgangsverfahrens eingetreten nunmehr htten landgericht entscheidungserheblichen umstnde vorgelegen zeitpunkt erlass verfahrensabschlieenden entscheidung monate lgen sei ausgangsverfahren unangemessen verzgert worden zeitraum bercksichtigung konkreten umstnde einzelfalls insbesondere prozessverhaltens klgers vertretbar anzusehen sei aufgeworfenen rechtsfragen seien schwierig einzustufen zumal gesetzlichen vorgaben bislang ber allgemein zugngliche datenbanken aufzufindende rechtsprechung gebe fr sorgfltige rechtliche prfung msse daher trotz besonderer persnlicher bedeutung rechtsstreits fr wiedereingliederung klgers strafvollzug ganz erheblicher zeitraum angesetzt beurteilung angemessenheit verfahrensdauer msse bercksichtigt klger prozessverhalten verfahrensdauer erheblich verlngert ii beurteilung hlt rechtlichen berprfung stand verfahrensfhrung landgerichts verpflichtung staates gerichtsverfahren angemessener zeit abschluss bringen verletzt worden oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen ent schdigungsregelung berlanger verfahrensdauer ff gvg gerichtliche verfahren ff stvollzg unmittelbar anzuwenden eggvg gelten vorschriften gerichtsverfassungsgesetzes entschdigungsregelung berlangen gerichtsverfahren fr ordentliche gerichtsbarkeit deren ausbung davon umfasst gvg zivil strafsachen gerichtsbarkeiten gerichtsverfassungsgesetz unmittelbar anzuwenden insoweit geltung verweisungsnormen ausdrcklich vorgeschrieben beispiel vwgo sgg fgo ott steinbei winkelmann ott rechtsschutz berlangen gerichtsverfahren gvg rn gerichtliche verfahren ff stvollzg abschlieend geregelt entzieht eindeutigen einordnung abs stvollzg verweist ergnzend entsprechende anwendung vorschriften strafprozessordnung jedoch unproblematisch verfahren ff stvollzg hnelt struktur verwaltungsstreitverfahren strafprozess norm strafprozessordnung sorgfltig geprft fr strafvollzugsgesetz passt heit materiellen strafvollzugsrecht verwaltungs prozessual ausgestalteten antragsrecht ff stvollzg einklang bringen ak stvollzg kamann spaniol aufl rn arloth stvollzg aufl rn weitgehend richterrechtlichen ausgestaltung verfahrens gefhrt arloth aao rn unmittelbare geltung gerichtsverfassungsgesetzes ergibt daraus gesetzgeber gem ff stvollzg treffenden entscheidungen ordentlichen gerichten gvg zugewiesen zustndige erstinstanzliche spruchkrper strafvollstreckungskammer landgerichts abs satz nr gvg grund vollzugsnhe rahmen entscheidungen stpo insoweit besondere sachkunde zukommt ak stvollzg kamann spaniol aao rn arloth aao rn ber rechtsbeschwerde stvollzg entscheidet strafsenat oberlandesgerichts bezirk strafvollstreckungskammer sitz stvollzg fr vorlageverfahren abs gvg bundesgerichtshof zustndig vorgenannten gerichte entscheidungen ff stvollzg ordentliche gerichte ttig gvg ben ordentliche gerichtsbarkeit vgl ott aao gvg rn eindeutig insoweit kissel mayer gvg aufl gvg rn einerseits sowie einleitung rn eggvg rn andererseits fr ergebnis spricht ff eggvg bereich strafvollzugsrechts subsidir gelten arloth aao vorbemerkung rn zustndigkeit sachnheren ordentlichen gerichte fr berprfung abs eggvg bezeichneten manahmen abweichend generalklausel vwgo bestimmen meyer goner stpo aufl eggvg rn entgegen auffassung revision oberlandesgericht unangemessene dauer ausgangsverfahrens recht verneint verfahrensfrderung landgericht weist sachwidrigen lcken dauer gerichtsverfahrens unangemessen sinne abs satz gvg richtet umstnden einzelfalls insbesondere schwierigkeit bedeutung verfahrens verhalten verfahrensbeteiligten dritter abs satz gvg benennt umstnde fr beurteilung angemessenheit besonders bedeutsam beispielhaft insbesondere abschlieenden charakter bt drucks weitere gewichtige beurteilungskriterien verfahrensfhrung gericht sowie verfahrensbeschleunigung gegenlufigen rechtsgter gewhrleistung inhaltlichen richtigkeit entscheidungen beachtung richterlichen unabhngigkeit gesetzlichen richters erforderlich umfassende gesamtabwgung umstnde grundlegend senatsurteile november iii zr njw rn ff dezember iii zr beckrs rn ff januar iii zr beckrs rn jeweils verffentlichung bghz vorgesehen verfahrensdauer unangemessen sinne abs satz gvg insbesondere merkmalen abs satz gvg ausgerichtete gestaltungsspielraum gerichte verfahrensfhrung beachtende gewichtung abwgung bedeutsamen umstnde einzelfalls ergibt art abs art abs gg art abs gg sowie art abs emrk folgende verpflichtung staates gerichtsverfahren angemessener zeit abschluss bringen verletzt ausfhrlich senatsurteile november aao rn ff dezember aao rn ff januar aao rn ff jeweils mwn bezugspunkt fr beurteilung angemessenheit mageblicher zeitraum abs nr gvg definierte gesamtverfahrensdauer vgl ott aao gvg rn konsequenz verzgerungen stadium verfahrens einzelnen verfahrensabschnitten eingetreten zwingend unangemessenheit verfahrensdauer bewirken vielmehr rahmen abschlieenden gesamtabwgung berprfen eingetretene verzgerungen innerhalb spteren phase verfahrens kompensiert wurden senatsurteile november aao rn dezember aao rn januar aao rn ott aao gvg rn darber hinaus entschdigung fr abschnittsbezogene verzgerungen derart unbedeutend gegenber gesamtverfahrensdauer gewicht fallen regelmig ausscheiden lange verfahrensdauer verursachte belastung gewissen schweregrad erreichen reicht abweichung optimalen verfahrensfhrung bsg njw rn verfahrensdauer vielmehr grenze berschreiten bercksichtigung gegenlufiger rechtlicher interessen fr betroffenen sachlich mehr gerechtfertigt unverhltnismig darstellt senatsurteile november aao rn dezember aao rn januar aao rn vgl bverfg nvwz bverwg njw rn siehe bfh beckrs rn bsg aao deutliche berschreitung uersten grenze angemessenen gericht fall ausreichende vorbereitungsund bearbeitungszeit verfgung stehen schwierigkeit komplexitt rechtssache angemessen rechnung trgt abgesehen zwingenden gesetzlichen vorgaben besteht ermessen verantwortlichen richters hinsichtlich verfahrensgestaltung ausbung verfahrensgestaltenden befugnisse gestaltungsspielraum zuzubilligen senatsurteile november aao rn dezember aao rn januar aao rn demensprechend verfahrensfhrung richters nachfolgenden entschdigungsprozess richtigkeit vertretbarkeit berprft letztere darf verneint voller wrdigung belange funktionstchtigen rechtspflege richterliche verhalten mehr verstndlich vgl senatsurteile november iii zr bghz rn dezember aao rn rechtssuchende anspruch optimale verfahrensfrderung bverfg beschluss dezember bvr juris rn begrnden vertretbare rechtsauffassung gerichts jeweiligen prozessordnung vertretbare verfahrensleitung entschdigungsanspruch verlngerung gerichtsverfahrens gefhrt vgl senatsurteil dezember aao rn erst verfahrenslaufzeit verfahrensfhrung gerichts bedingt abwgung weiteren kriterien sinne abs satz gvg bercksichtigung weiten richterlichen gestaltungsspielraums sachlich mehr rechtfertigen liegt unangemes sene verfahrensdauer senatsurteile november aao rn dezember aao rn ff januar aao rn bverwg aao rn zugrundelegung vorstehenden grundstze hlt beurteilung oberlandesgerichts dauer verfahrens gerichtliche entscheidung ff stvollzg sei unangemessen bewerten angriffen revision stand berprfung verfahrensfhrung ausgangsprozess obliegt grundstzlich tatrichter ber entschdigungsklage entscheidet subsumtion festgestellten sachverhalts unbestimmten rechtsbegriff angemessenheit verfahrensdauer revisionsgericht tatrichterlichen beurteilungsspielraum respektieren prfung darauf beschrnkt rechtliche rahmen verkannt denkgesetze allgemeine erfahrungsstze verletzt fr beurteilung wesentlichen umstnde bercksichtigt angemessen abgewogen worden vgl senatsurteile november aao rn november aao rn dezember aao rn musielak ball zpo aufl rn rechtsfehler liegen oberlandesgericht abs satz gvg mageblichen kriterien ausgerichtete gewichtung abwgung bedeutsamen umstnde einzelfalls belegt verpflichtung staates gerichtsverfahren angemessener zeit abschluss bringen verletzt worden aa entgegen auffassung revision rechtfertigen oberlandesgericht getroffenen feststellungen annahme ausgangsverfahren beurteilenden rechtlichen fragen schwierig einzustufen einrichtung technische ausgestaltung eingeschrnkten internetzugangs fr strafgefangene betrifft unmittelbar sicherheit ordnung justizvollzugsanstalt einschlgige vorschriften finden weder strafvollzugsgesetz vollzugsgesetzen lnder abs hstvollzg enthlt lediglich regelung gefangenen telefongesprche gestattet knnen wichtigen grnden nutzung kommunikationsmittel vermittlung aufsicht anstalt betracht kommt zusammenhang internetnutzung strafgefangene stellen somit viele neue rechtsfragen gesetzliche vorgaben gefestigte rechtsprechung zurckgegriffen literatur deshalb de lege ferenda schaffung norm fr erforderlich gehalten kommunikation ber internet explizit regelt akstvollzg joester wegner aao rn strafvollstreckungskammer darber hinaus frage nachgehen zusage vollzugsanstalt jahre zwischenzeitlich erfolgten widerruf genehmigung fernstudiums vollzeitmanahme gegenstandslos geworden abschlieend frage beurteilen vollzugsanstalt verpflichtet konnte technische schwierigkeiten einrichtung eingeschrnkten internetzugangs gegebenfalls hinzuziehung externer fachkrfte beseitigen ak stvollzg dubler galli aao rn alledem einschtzung oberlandesgerichts strafvollstreckungskammer ber sinne abs satz gvg schwierige rechtslage befinden beanstanden vgl ott aao gvg rn bb oberlandesgericht bercksichtigt zeitnahe entscheidung ausgangsverfahrens fr klger besonderer persnlicher bedeutung erfolgreiche absolvierung fernstudiums diente beruflichen wiedereingliederung strafvollzug ab mitte juni konnten erwerb klausurberechtigungen erforderlichen einsendearbeiten online angefertigt oberlandesgericht bezug genommenen beschluss landgerichts november ergibt allerdings klger gehindert klausuren teilzunehmen fr bereits vergangenheit berechtigungen erworben demgem konnte verzgerung studiums dadurch vermeiden zunchst klausuren schrieb brigen darf bersehen strafvollstreckungskammer beschluss mai widerruf genehmigung fernstudiums ausbildungsmanahme stvollzg ermessensfehlerfrei gewertet klger willens lage sei erforderlichen leistungsnachweise angemessener zeit erbringen deshalb justizvollzugsanstalt klger ungeeignet fr studium vollzeitmanahme ansehen durfte cc vergeblich wendet revision umfangreichen stellungnahmen klger eingang schreibens vollzugsanstalt oktober abgegeben sowie parallele betreiben vielzahl weiterer verfahren nmlichen strafvollstreckungskammer htten beurteilung angemessenheit verfahrensdauer bercksichtigt drfen frage entschdigungsklger ausgangsverfahren verhalten gesichtspunkt mglichen mitverursachung wesentlich fr beurteilung verfahrensdauer bt drucks verursachte verzgerungen knnen unangemessenheit verfahrensdauer begrnden ott aao gvg rn dabei kommt prozessverschleppungsabsicht sonstige vorwerfbarkeit verhaltens zulssiges prozessverhalten herbeigefhrte verfahrensverzgerungen fallen verantwortungsbereich betroffenen gilt beispielsweise fr hufige umfangreiche stellungnahmen anfragen fristverlngerungsantrge antrge ruhenlassen verfahrens ott aao gvg rn fllen zeit fr gericht ordnungsgemen reaktion prozessverhalten erforderlich staat zugerechnet althammer schuble njw ott aao gvg rn roderfeld marx roderfeld rechtsschutz berlangen gerichts ermittlungsverfahren gvg rn stahnecker entschdigung berlangen gerichtsverfahren rn zller lckemann zpo aufl gvg rn oberlandesgericht deshalb darin beizupflichten rahmen treffenden abwgungsentscheidung bedenken klger zahlreiche umfangreiche stellungnahmen anfragen eingang anstaltsschreibens oktober abgegeben erheblichen zeitlichen mehraufwand verursacht verantwortungsbereich gerichts fiel kommt hinzu schreiben mrz globale fristverlngerung nachgesucht juli vorrangige bearbeitung derjenigen verfahren gebeten denen vollzugsplne angefochten weitere verfahrensverzgerung klger dadurch herbeigefhrt whrend laufenden hauptsacheverfahrens zustzlich erlass inhaltsgleichen jedoch vorrangig bearbeitenden einstweiligen anordnung beantragt dd wertung oberlandesgerichts zeitraum rund monaten eingang schreibens justizvollzugsanstalt oktober verfahren beendenden beschluss januar angemessen revisionsgerichtlich beanstanden bereits dargelegt weiteres bedeutsames kriterium beurteilung angemessenheit dauer gerichtsverfahrens verfahrensfhrung gericht prfen verzgerungen verfahrensfhrung zusammenhang stehen bercksichtigung gericht zukommenden gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt dabei verfahrensfhrung isoliert fr betrachtet vielmehr abs satz gvg benannten kriterien bezug gesetzt magebend gericht gerade relation gesichtspunkten anforderungen angemessene verfahrensdauer jedenfalls vertretbarer weise gerecht geworden senatsurteil november aao rn vgl bverwg aao rn ott aao gvg rn strafvollstreckungskammer schwierige bislang weitgehend ungeklrte rechtslage beurteilen klger prozessstoff zahlreiche eingaben gericht inhaltlich erfassen gegebenfalls stellungnahme justizvollzugsanstalt weiterleiten betrchtlich ausgeweitet soweit revision zusammenhang geltend macht weiteren stellungnahmen klgers seien begrndung antrags mehr erforderlich sache seit oktober entscheidungsreif bersieht darauf ankommt verfahrenslauf nachhinein ex post betrachtung darstellt entscheidend gericht sach rechtslage ex ante sicht einschtzen durfte senatsurteil november aao rn bverwg aao rn ott aao gvg rn daher schon wahrung anspruchs klgers rechtliches gehr art abs gg erforderlich zahlreichen schreiben lesen auszuwerten sowie eingang angekndigter begrndungsergnzungen binnen angemessener frist abzuwarten daneben gericht antrag erlass einstweiligen anordnung vorrangig bearbeiten zahlreichen klger parallel betriebenen verfahren ebenfalls sachgerecht frdern vorgenannten umstnde tragen gesamtschau annahme oberlandesgerichts zeitraum oktober januar fr umfassende tatschliche rechtliche prfung streitgegenstands jedenfalls vertretbar schwierigkeit komplexitt rechtssache angemessen rechnung tragen gericht eingerumte gestaltungsspielraum wurde berschritten revision irrt meint gericht smtliche anhngigen verfahren gleicher weise frdern mssen rcksicht darauf weiteren antrge verfahren klgers arbeit behindert wurde gerichten zuzubilligende gestaltungsspielraum gibt erkennenden richter mglichkeit darber entscheiden wann verfahren aufwand sinnvollerweise frdern verfahrenshandlungen erforderlich besonders intensive befassung tatschlicher rechtlicher hinsicht schwierig erscheinenden verfahren fhrt zwangslufig whrend zeit frderung richter zugewiesener verfahren vorbergehend zurckstehen gleichzeitige inhaltlich tiefgehende bearbeitung smtlicher verfahren tatschlichen grnden mglich art abs gg beziehungsweise art abs satz emrk verlangt senatsurteil januar aao rn bfh aao rn demgem konnte strafvollstreckungskammer erwartet klger betriebenen verfahren berobligationsmig gleicher intensitt frdern ee bercksichtigt rahmen gesamtabwgung erheblichen schwierigkeitsgrad verfahrens rechtlicher hinsicht bedeutung fr sptere resozialisierung klgers erheblichen verzgerungen fhrendes prozessverhalten sowie jedenfalls vertretbare verfahrensfhrung strafvollstreckungskammer erweist nahme oberlandesgerichts rechtsstreit unangemessen verzgert wurde rechtsfehlerfrei schlick herrmann seiters wstmann reiter vorinstanz olg frankfurt main entscheidung entv'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet oktober bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb ah gg art abs art abs art abs schutz allgemeinen persnlichkeitsrechts presseberichterstattung reicht hinsichtlich verffentlichung bildern einerseits wortberichterstattung andererseits unterschiedlich weit bgh urteil oktober vi zr kg berlin lg berlin vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter galke richter zoll richterin diederichsen richter pauge richterin pentz fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts juni aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin dezember dahin abgendert klage abgewiesen kosten rechtsstreits klgerin tragen rechts wegen tatbestand klgerin tochter prinzessin caroline hannover mrz verffentlichte beklagten herausgegebene zeitschrift bunte heft mrz artikel titel charlotte party prinzessin untertitel rosenball monaco star prinzessin carolines tochter feurige schnheit klgerin vorliegenden rechtsstreit wortberichterstattung weiteren rechtsstreit erkennende senat datum entscheidet vi zr bildberichterstattung angegriffen landgericht beklagte verurteilt unterlassen bezugnahme klgerin folgende verbreiten party prinzessin charlotte neue sonne gste kreisten charlotte neue party sonne adieu stille kleine charlotte mediterranes temperament bricht offenbar wehendem haar erinnert dancefloor mama caroline deren besten zeiten nachtklubs jimmi maxim regine club damals caroline philippe junot guillermo vilas ausgehszene monte carlo paris new york geprgt prinzessin auer rand band charlotte clique sonne drehen genau jahr her literaturstudentin charlotte beim rosenball debt gab welt damals schon entzckt gab bild schchternen bescheidenen jungen mdchens ab charmant hochgesteckten pferdeschwanz sagte kindheit adieu sogar schchternen lady di blick kopf bescheiden gesenkt augen weit offen dagegen zwlf monate spter fr kontrast passiert jahr charlotte eingeschert high society scheint kokon kindheit entschlpft strahlender schmetterling entpuppt hineingewachsen gesellschaft einerseits strenge regeln gelten andererseits wenige kreisen recht nehmen ber regeln stehen heute spielt charlotte selbstverstndlich neue rolle strahlender gesellschaftsmittelpunkt selbstverstndlich trgt groen roben chanel plaudert freundin eugenie ber neusten klatsch jungen society charlotte verkrpert unglaublichen grazie pedigree adel mal titel braucht edel mal ehrlich wer mehr prinzessin anblick her windsor girls gern pferden sitzen charlotte rosenball tanzt grimaldi dna blut erhitzt charlotte lernt behteten kindheit gerade neues leichtigkeit seins roman milan kundera unertrglich leicht charlotte kluge mutter verlassen schon pierre andrea blei partyschuhe gekippt shne strapazise charityreisen asien afrika schickte caroline weiss schnsten schmetterlinge flgel verbrennen knnen charlotte passieren dagegen gerichtete berufung beklagten berufungsgericht zurckgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag klageabweisung entscheidungsgrnde berufungsgericht bezieht fr ansicht landgericht verbotenen passagen wortberichterstattung seien unzulssig ausfhrungen betreffend bildberichterstattung wrtlich zitiert fhrt gelte entsprechend fr wortberichterstattung fhrt vorbringen beklagten rechtfertige dere beurteilung wortberichterstattung sei rechtswidrig abwgung ergebe persnlichkeitsrecht klgerin vorrang verdiene handele beanstandeten uerungen meinungsuerungen auftreten klgerin ffentlichkeit anknpften grundlage wertungen seien somit vorgnge sozialsphre bereich bleibe jedoch grundstzlich einzelnen bestimmung darber vorbehalten ffentlichkeit personal vorgestellt lebensund entfaltungsraum persnlichkeit wre bermig eingeengt steten gefahr konfrontiert wre breiteren ffentlichkeit ausgesetzt sozialen kontakt gesucht ber beschreibung auftritten klgerin hinaus bewerteten angegriffenen uerungen persnlichkeit unterstellten bestimmtes image nmlich mittelpunkt stehenden auer rand band geratenen partyprinzessin strahlender schmetterling kokon kindheit entschlpft scheine charakterisierung reiche ber deskriptive schilderung ffentlicher auftritte hinaus berhre privatsphre klgerin klgerin msse beanstandete berichterstattung bereits deshalb hinnehmen tochter prinzessin caroline hannover angehrige regierenden frstenhauses sei msse uerung zusammenhang zulssigen berichterstattung ber rosenball zeitgeschichtlichen ereignisses dulden hinreichend enger berichtszusammenhang fehle vielmehr wrden rosenball genannten partys anlass ausfhrungen ber person klgerin genommen beanstandete wortberichterstattung lediglich beschreibung zulssigen inhalts bildverffentlichung gegenstand unabhngig davon bildberichterstattung rechtswidrig sei gehe charakterisierung klgerin ber wertungen versehene beschreibung ballgeschehens weit hinaus berichterstattung sei personen ereignisbezogen fr einordnung bewertung rosenballs leser bunte komme bewertung person klgerin entwicklung wesentlich informationswert fr ffentlichkeit bestehe wesentlich unterhaltung gesellschaftliche relevanz beitrag debatte darber hinaus gehenden sachgehalt leiste berichterstattung beklagten ii dagegen gerichtete revision erfolg rechtsfehlerhaft beurteilt berufungsgericht zulssigkeit wortberichterstattung gleichen mastben bildberichterstattung erkennende senat bisher lediglich fraglich bezeichnet wortberichterstattung verbreitung bildnissen kug medien soweit verffentlichung privat alltagsleben person berhrt gleichen rechtlichen kriterien beurteilen offen gelassen senatsurteil mrz vi zr bghz rn vgl senatsurteil juli vi zr versr rn frage dahin beantworten insoweit unterschiedliche mastbe gelten kug normierten besonderen ansprche sichern ausgangspunkt alleinige verfgungsrecht menschen ber darstellung person uere erscheinung fr dritte erkennbaren weise wiedergibt vgl etwa senatsurteile juni vi zr njw oktober vi zr njw rr bgh urteil dezember zr versr gewhrleisten formalisierten persnlichkeitsschutz vgl helle besondere persnlichkeitsrechte privatrecht einwilligung abgebildeten gedeckte verbreitung personenbildnisses vorbehaltlich abs kug zulssig bildnis abgestuften schutzkonzept kug bereich zeitgeschichte abs nr kug positiv zuzuordnen grundstzlich umfassenden bildnisschutz ausgegliedert vgl hoffmann riem njw regel ausnahme prinzip kug geprgte gewhrleistung rechts eigenen bild besondere erscheinungsform allgemeinen persnlichkeitsrechts vgl etwa senatsurteile oktober vi zr aao oktober vi zr versr schutz einzelnen verbreitung betreffender uerungen medien unterscheiden vgl etwa senatsurteil september vi zr njw olg hamburg afp mller versr insofern umfang abs abs satz bgb gewissem umfang verfassungsrechtlich fundierten vgl bgh urteil dezember zr bghz gewhrleistung allgemeinen persnlichkeitsrechts vornherein erst gterabwgung schutzwrdigen interessen medien bestimmen vgl etwa senatsurteile juni vi zr versr dezember vi zr versr jeweils kommt schutz privatsphre betroffenen besondere bedeutung vgl senatsurteil dezember vi zr aao persnlichkeitsschutz umso mehr gewicht je geringer informationswert berichterstattung fr allgemeinheit vgl etwa senatsurteil dezember vi zr aao bverfge bverfg njw gleichwohl notwendige abwgung themen besonderem belang fr ffentlichkeit schon angesichts bedeutung art abs gg verankerten freiheiten vgl bverfge grundsatz freier berichterstattung auszugehen vgl bverfge rn senatsurteil mrz vi zr versr rn insbesondere gebhrt insoweit bereich kug persnlichkeitsschutz etwa schon deshalb regelmig vorrang weder unwahre ehrenrhrige berichterstattung bloe belanglosigkeiten ber prominente person gegenstand wesentlichen beitrag ffentlichen meinungsbildung leisten vgl senatsurteil juli vi zr versr rn mller aao unterschiedlichen rechtlichen ansatzpunkte tragen tatsache rechnung gegenber wort schriftberichterstattung typischerweise ungleich strkeren eingriff persnliche sphre bedeutet jemand erscheinungsbild person lichtbildaufnahme film fixiert verfgbar macht allgemeinheit vorfhrt vgl etwa senatsurteil september vi zr aao bverfge bverfg njw abgesehen mglichen belastungen verffentlichung personenbildnissen vgl nher bverfge bverfge rn folgt erhhtes schutzbedrfnis zumal daraus verffentlichung notwendig vorausgehende herstellung bildnisses prominente personen praktisch situation risiko aussetzt unvorhergesehen un bemerkt erheblichen belstigungen verfolgungen beharrlichen nachstellungen folge fotografiert bildnis medien verffentlicht vgl etwa senatsurteile dezember vi zr bghz mrz vi zr bghz juni vi zr versr rn bverfge rn hoffmann riem aao wortberichterstattung vergleichbaren themen stets weiterem umfang zulssig bildberichterstattung vgl bverfg njw njw text dichte einzelinformationen aufweisen fotografische darstellung vermittelt persnlichkeitsrecht sogar strker beeintrchtigen vgl bverfg njw fllen frage einzelfallbezogenen beurteilung wortberichterstattung begleitende bildberichterstattung schwerwiegenderen beeintrchtigungen persnlichkeitsrechts bringt vgl bverfg njw rn sichtweise entspricht rechtsprechung bundesverfassungsgerichts danach reicht schutz allgemeinen persnlichkeitsrechts hinsichtlich verffentlichung bildern einerseits berichterstattung wortbeitrge andererseits verschieden weit bverfg beschluss september bvr bvr bvr rn whrend verffentlichung bildes person grundstzlich rechtfertigungsbedrftige beschrnkung allgemeinen persnlichkeitsrechts begrndet unabhngig davon person privaten ffentlichen zusammenhngen vorteilhafter unvorteilhafter weise abgebildet vgl bverfge personenbezogenen wortberichten weiteres fall art abs verbindung art abs gg bietet schon davor schutz berhaupt bericht individualisierend benannt spezifischen hinsichten dabei kommt inhalt berichterstattung allgemeine persnlichkeitsrecht schtzt insoweit insbesondere beeintrchtigung privat intimsphre weiteren schtzt herabsetzenden ehrverletzenden uerungen davor betroffenen uerungen unterschoben getan vgl bverfge kommunikationsinhalt unabhngiger schutz bereich textberichterstattung gesichtspunkt rechts gesprochenen wort anerkannt selbstbestimmung ber unmittelbare zugnglichkeit kommunikation etwa ber herstellung tonbandaufnahme zulassung dritten gesprch garantiert vgl bverfge personenbezogene wortberichterstattung privater presseorgane beeintrchtigt weiteres recht informationelle selbstbestimmung art abs verbindung art abs gg gewhrleistet insbesondere einzelne dargestellt gegenstand ffentlicher berichterstattung wnscht bverfg beschluss september bvr bvr bvr rn vgl ferner etwa bverfge rn bverfg njw njw mastab berufungsgericht vorgenommene interessenabwgung rechtsfehlerhaft dahin stehen umstnden grenzen wortberichterstattung ber ffentlichkeit bislang bekannte person zulssig klgerin ffentlichkeit bekannte person vgl senatsurteile november vi zr versr mrz vi zr versr vi zr versr jeweils rn unstreitig verschiedentlich ffentlichen anlssen auftritt besonderem ma interesse ffentlichkeit zieht beanstandeten artikel ber anlsslich anwesenheit beim rosenball ffentlichen gesellschaftlichen ereignis berichtet berufungsgericht heran gezogenen gesichtspunkte klgerin ffentliches amt bekleidet herausgehobene position ffentlichen leben einnimmt adelstitel trgt politischen wirtschaftlichen einfluss ausbt kommt rechtsfehlerhaft stellt berufungsgericht darauf ab fehle hinreichend enger berichtszusammenhang rosenball rosenball genannten partys wrden anlass ausfhrungen ber person klgerin genommen charakterisierung klgerin gehe ber wertungen versehene beschreibung ballgeschehens weit hinaus berichterstattung sei personen ereignisbezogen aa allerdings erkennende senat hinsichtlich zulssigkeit bildberichterstattung bereits mehrfach bercksichtigt presseberichterstattung abbildung anlsslich zeitgeschichtlichen ereignisses gefertigten fotos anlass ausfhrungen ber person genommen berichterstattung dient anlass fr abbildung prominenter personen schaffen berichterstattung beitrag ffentlichen meinungsbildung erkennen lsst fllen angezeigt verffentlichungsinteresse vorrang persnlichkeitsschutz einzurumen senatsurteile mrz vi zr bghz versr september vi zr versr mrz vi zr aao rn vi zr versr juli vi zr versr rn oktober vi zr versr vi zr versr februar vi zr versr rechtsprechung beurteilung zulssigkeit bloen wortberichterstattung bertragbar oben ausgefhrt gilt fr wortberichterstattung art gg gewhrleistete grundsatz freien berichterstattung wobei persnlichkeitsschutz schon deshalb regelmig vorrang gebhrt weder unwahre ehrenrhrige berichterstattung bloe belanglosigkeiten ber prominente person gegenstand wesentlichen beitrag ffentlichen meinungsbildung leisten vgl senatsurteil juli vi zr versr aao mller aao deshalb beanstanden beklagte angegriffenen bericht ber rosenball anlass genommen erster linie person erschienenen klgerin beschftigen bb dahinstehen beurteilung revisionserwiderung zuzustimmen klgerin beanstandete berichterstattung bloen objekt medien gemacht insbesondere willen bloen unterhaltung leserschaft idol aufgebaut bewertung erscheinungsbildes ausbreitung belanglosigkeiten vielfltigster art uneingeschrnkt ffentlichkeit prsentiert beklagte voyeuristischen leserschaft spekulationen phantasien ber klgerin angestellt kern pressefreiheit gehrt medien grundsatz eigenen publizistischen kriterien entscheiden knnen ffentlichen interesses fr wert halten vgl senatsurteile juli vi zr versr rn mrz vi zr versr rn bverfge njw rn bverfg njw wobei unterhaltende beitrge etwa ber prominente personen schutz pressefreiheit teilnehmen vgl etwa senatsurteile oktober vi zr aao rn mrz vi zr aao bverfge njw rn bverfg njw freiheit gehrt aussehen verhalten soziale kontext person wertend bertriebenen formulierungen dargestellt ber persnlichen sozialen hintergrund spekuliert wer ffentliche errterung teilnahme verhaltens veranstaltung grundstzlich dulden deshalb beanspruchen ausgangspunkt kommentierender bemerkungen presse gemacht vgl bverfg beschluss september bvr bvr bvr rn persnlichkeitsschutz greift erst beanstandeten uerungen fr genommen zusammenhang bildberichterstattung eigenstndigen verletzungseffekt aufweisen verbot rechtfertigen knnte etwa besonders geschtzten kernbereich privatsphre betroffenen eingreifen themen betreffen vornherein berhaupt ffentlichkeit gehren vgl senatsurteil mrz vi zr aao rn feststellungen berufungsgerichts fall revisionserwiderung zweifel gezogen davon ausgehen einzelne uerungen beanstandeten artikel bereich privatsphre klgerin tangieren bercksichtigen recht willen objekt bestimmter medialer gewhlte ffentlichkeit verbreiternder errte rung gemacht jedenfalls derjenige grundrechtstrger berufen freier entscheidung gerade medienffentlichkeit aussetzt veranstaltungen besucht grund immer erkennbar groes interesse teilen ffentlichkeit stoen berichterstattung medien gerechnet bverfg beschluss september bvr bvr bvr rn liegt fall getroffenen feststellungen offensichtlich fr verletzung einzelner schutzgter allgemeinen persnlichkeitsrechts wortberichterstattung ersichtlich zusammenhang bebilderung klgerin ebenfalls dulden senatsurteil heutigen tag vi zr intensitt eingriffs gering beanstandeten uerungen beschreiben bzw bewerten klgerin durchweg positiv betreffen sozialsphre revisionserwiderung macht geltend darstellung unwahren tatsachen ausgehe dargestellte mag revisionserwiderung meint vielfach belanglos oberflchlich person klgerin beschftigen tieferen einblick persnlichen lebensumstnde vermitteln indes aufgabe persnlichkeitsschutzes wertigkeit geschmackliche ausgestaltung presseartikeln bestimmen persnlichkeitsrecht klgerin beanstandeten uerungen nennenswert beeintrchtigt knnte erschliet vorbringen jedenfalls iii klage danach abzuweisen weiteren feststellungen treffen erkennende senat sache entscheiden abs zpo kostenentscheidung folgt abs zpo galke zoll pauge diederichsen pentz vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem ff abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts marburg dezember antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung revisionseinlegungsfrist unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten revision tragen grnde revision unzulssig angeklagte wirksam rechtsmittel verzichtet ausweislich protokolls erklrten angeklagte verteidigerin vertreter staatsanwaltschaft verkndung urteils verzichten rechtsmittel soeben verkndete urteil einschlielich kostenentscheidung erklrung wurde vorgelesen genehmigt verzicht rechtsmittel prozehandlung unwiderruflich unanfechtbar grnde ausnahmsweise unwirksamkeit rechtsmittelverzichts htten fhren knnen liegen behauptung angeklagten rechtsmittel verzichtet verfahrensbeteiligten sofortige verlegung justizvollzugsanstalt unterbringung drogentherapie zugesagt htten findet verfahrensakten sttze dienstlichen erklrungen vorsitzenden sitzungsvertreters staatsanwaltschaft zusage erteilt worden vermerk vorsitzenden dezember lediglich leiter vollzugsgeschftsstelle wunsch angeklagten mitgeteilt justizvollzugsanstalt verbleiben zugesagt rahmen belegungsmglichkeiten berfhrung aufnahmevollzug vorzunehmen schreiben angeklagten januar spricht behauptete zusage angeklagte bittet schreiben bersendung bentigten unterlagen einweisungsabteilung justizvollzugsanstalt geschickt therapie btmg bemhen knne begrndung verlegungswunsches beruft darin gegebene zusage darauf strafma zustndig seien rechtsmittelverzicht schliet zugleich mglichkeit wiedereinsetzung vorigen stand hierauf gerichtete antrag angeklagten verwerfen rissing van saan detter otten bode roggenbuck'],['Soon']] [['bghr ja bundesgerichtshof beschluss iii zb november rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm streck schlick drr beschlossen weitere beschwerde klgerin beschlu zivilsenats oberlandesgerichts mnchen august unzulssig verworfen grnde ukraine geborene heute lebende klgerin wurde jahre sammeltransport heimat deutschland verbracht arbeitete betrieb beklagten kriegsende klgerin verlangt beklagten fr monate lang geleistete zwangsarbeit entschdigung hhe dm sowie pauschale entschdigung hhe dm wegen umstnde unterbringung umzunten lager schlechten verpflegung verweisung beim arbeitsgericht anhngig gemachten rechtsstreits landgericht klgerin beschlu juli beantragte prozekostenhilfe versagt beschlu august oberlandesgericht ablehnung prozekostenhilfe eingelegte beschwerde klgerin zurckgewiesen begrndung ausgefhrt klageerfolg stehe august kraft getretenen gesetzes errichtung stiftung erinnerung verantwortung zukunft folgenden stiftungsgesetz august bgbl entgegen wonach weitergehende ansprche ausgeschlossen seien dagegen richtet auerordentliche weitere beschwerde klgerin ii weitere auerordentliche beschwerde klgerin unzulssig entscheidungen oberlandesgerichte ber beschwerde prozekostenhilfeverfahren gem abs satz zpo weitere beschwerdemglichkeit bundesgerichtshof gesetzes wegen erffnet abs satz abs satz zpo entgegen auffassung klgerin voraussetzungen denen rechtsprechung ausnahmsweise gesetz vorgesehene auerordentliche beschwerde zult vorliegend erfllt grundlage vorbringens gehrt klgerin heimatstaat gebiet deutschen reiches deportiert arbeitseinsatz gewerblichen unternehmen gezwungen wurde leistungsberechtigten personen abs satz nr stiftungsgesetzes abs satz gesetzes knnen leistungsbe rechtigte leistungen mitteln stiftung gesetz erlangen etwaige weitergehende ansprche zusammenhang nationalsozialistischem unrecht satz vorschrift ausdrcklich ausgeschlossen eindeutigen wortlaut gesetzes gerade anliegen deutscher unternehmen umfassenden dauerhaften rechtsfrieden auerhalb deutschlands erhalten rechnung tragen vgl amtliche begrndung bt drucks stehen klgerin forderungen unternehmen kriegsjahren zwangsarbeiterin beschftigt angesichts klaren gesetzeslage fehlt jeglicher anhaltspunkt dafr stiftungsgesetzes normierten anspruchsausschlu abstellende entscheidung oberlandesgerichts greifbar gesetzwidrig geltenden rechtsordnung schlechthin unvereinbar knnte grundlage entbehrt inhaltlich gesetz fremd vgl bghz sowie weiteren bghr zpo rechtsmittel schlagwort gesetzwidrigkeit greifbare abgedruckten entscheidungen vergeblich macht beschwerdefhrerin zusammenhang geltend stiftungsgesetz sei insbesondere deshalb verfassungswidrig leistungsberechtigten unternehmen bestehenden weitergehenden ansprche nehme deshalb unzulssige enteignung bewirke gesetzgeber abs stiftungsgesetzes enthaltenen anspruchsausschlu aspekt art gg geprft hinweis bverfge verffentlichte entscheidung bundesverfassungsgerichts betreffend umformung privatrechtlicher ansprche gesetz ber errichtung stiftung hilfswerk fr behinderte kinder ergebnis gelangt gefundene lsung verfassungsrechtlich unbedenklich sei stelle vermeintlicher ansprche vielerorts mehr existierende anspruchsgegner angemessen ausgestattete stiftung trete denjenigen ehemaligen zwangsarbeitern offenstehe deren frherer arbeitgeber mehr haftbar gemacht knne stiftungsunternehmen gehre weiteren gesetzgeber berlegungen umstand einbezogen wiedergutmachungsgesetze bundesrepublik deutschland entschdigungsanspruch wegen zwangsarbeit vorshen auerdem bercksichtigt bislang rechtskrftige gerichtsentscheidung bekannt geworden sei unternehmen gerichteten entschdigungsanspruch ehemaligen zwangsarbeiters fr begrndet erachtet btdrucks senat vermag schon erkennen einschtzung verfassungslage gesetzgeber verfehlt knnte deshalb vorlage abs gg klrung verfassungsmigkeit abs stiftungsgesetzes betracht ziehen wre bloe zweifel verfassungsmigkeit norm gengen vgl bverfge frage braucht indes vorliegend vertieft weshalb nhere auseinandersetzung beschwerdefhrerin vorgelegten gutachterlichen stellungnahme verfassungs migkeit stiftungsgesetzes geboten jedenfalls rede davon ausschlunorm abs stiftungsgesetzes evident verfassungswidrig anwendung gesetzes gerichte greifbare gesetzwidrigkeit sinne rechtsprechung bundesgerichtshofs gesehen knnte ebenfalls erfolglos bleibt hinweis beschwerdefhrerin beschlu bundesverfassungsgerichts kammer ersten senats mrz njw beschlu bundesverfassungsgericht ausgefhrt ablehnung prozekostenhilfe wegen fehlender erfolgsaussicht verletze antragsteller beabsichtigte klage schwierige bislang hinreichend geklrte rechts tatsachenfragen aufwerfe anspruch rechtsschutzgleichheit art abs gg rechtsstaatsgrundsatz beschlu vorliegend schon deshalb einschlgig einfachgesetzliche ausschlu weitergehender ansprche vllig eindeutig daher klrungsbedrftig frage verfassungsmigkeit verfassungswidrigkeit norm zivilproze sofern gericht vorlage bundesverfassungsgericht art abs gg notwendige berzeugung verfassungswidrigkeit norm gewinnen vermag endgltigen abschlieenden klrung zugefhrt darber hinaus festzuhalten blo falsche entscheidung schon deshalb greifbar gesetzwidrig anzusehen geset zesversto ebene verfassungsrechts liegt vgl bgh beschlu oktober viii zr njw rinne wurm schlick streck drr'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz verkndet april justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle prfungsverfahren nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja drig abs anhngigen gerichtsverfahren prozessleitend vorbereitung richterlichen entscheidung angeordneten aktenversendung landesjustizministerium richter dienstweg einhalten bgh dienstgericht bundes urteil april riz dienstgerichtshof fr richter oberlandesgericht naumburg richters antragsteller revisionsklger antragsgegner revisionsbeklagter wegen anfechtung manahme dienstaufsicht bundesgerichtshof dienstgericht bundes mndliche verhandlung april vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof prof dr kniffka dr joeres prof dr fischer sowie richterin bundesgerichtshof mayen fr recht erkannt revision antragstellers urteil dienstgerichthofs fr richter oberlandesgericht naumburg mrz abgendert antragsteller gerichtete schreiben antragsgegners september unzulssig soweit darin ausgefhrt erwarte zuknftig dienstweg einhalten darf zudem darauf aufmerksam verfahrensweise zusammenhang prozessleitenden verfgungen juli ministerium justiz berraschung gestoen ministerium justiz zwei laufenden zivilrechtsstreitigkeiten stellungnahme ber verfassungsmigkeit schiedsstellen schlichtungsgesetzes aufgefordert bemerkenswert halte vorgehen fr befremdlich prozessleitenden verfgungen form inhalt wer ten mchte daran erinnern justizverwaltung blick verfassung garantierte geforderte richterliche unabhngigkeit gehalten laufenden gerichtsverfahren inhaltlichen stellungnahme rechtsfragen tunlichst enthalten widerspruchsbescheid antragsgegners november aufgehoben antragsgegner trgt kosten verfahrens rechts wegen tatbestand antragsteller richter amtsgericht zwei hngigen zivilverfahren bersandte schreiben juli zivilakten amtsgerichts ministerium justiz landes sachsen anhalt nher ausgefhrten bemerken bedenken verfassungsmigkeit schiedsstellen schlichtungsgesetzes gebe bevor voraussetzungen art gg prfe gelegenheit stellungnahme ministerium justiz teilte schreiben august beabsichtige hintergrund verfassung garantierten geforder ten unabhngigkeit richter rahmen beiden verfahren antragsteller aufgeworfenen frage stellung nehmen akten wrden deshalb ber oberlandesgericht naumburg weiteren bearbeitung zurckgesandt antragsgegner bersandte antragsteller beiden akten ber direktorin amtsgerichts begleitschreiben september heit erwarte zuknftig dienstweg einhalten darf zudem darauf aufmerksam verfahrensweise zusammenhang prozessleitenden verfgungen juli ministerium justiz berraschung gestoen ministerium justiz zwei laufenden zivilrechtsstreitigkeiten stellungnahme ber verfassungsmigkeit schiedsstellen schlichtungsgesetzes aufgefordert bemerkenswert halte vorgehen fr befremdlich prozessleitenden verfgungen form inhalt werten mchte daran erinnern justizverwaltung blick verfassung garantierte geforderte richterliche unabhngigkeit gehalten laufenden gerichtsverfahren inhaltlichen stellungnahme rechtsfragen tunlichst enthalten schriftsatz mai wandte antragsteller dienstgerichtshof fr richter oberlandesgericht naumburg antrag festzustellen weisung dienstweg einhalten mssen mglichen vorlage landesgesetzes art gg stellungnahme ministeriums justiz landes sachsen anhalt einholen drfen sowie verbundene vorhalt verfahrensweise richters sei befremdlich unwirksam seien hinweis dienstgerichtshofs folge durchge fhrte widerspruchsverfahren endete bescheid antragsgegners november widerspruch antragstellers zurckwies antragsteller daraufhin november dienstgerichtshof fr richter fortsetzung verfahrens drig beantragt geltend gemacht inhalt schreibens september richterliche unabhngigkeit unzulssig eingegriffen dienstgerichtshof fr richter oberlandesgericht naumburg antrag urteil mrz zurckgewiesen begrndung wesentlichen ausgefhrt schreiben antragsgegners september gestalt widerspruchsbescheids november beeintrchtige richterliche unabhngigkeit antragstellers antragsgegner schreiben lediglich rechtsansicht kundgetan erwartung verfahrensakten jeweiligen zivilrechtsstreit beteiligte ministerium justiz oberster dienstbehrde versandt sollten hierin sei allenfalls art weise aktenversendung ueren ordnungsbereich zuzuordnende regelung sehen beeintrchtige richterliche unabhngigkeit antragstellers ebenso wenig bestimmung abs zpo vorstand gerichts dritten personen rechtsstreit beteiligt seien einsicht akten gestatten versendung anordnen knne einholung stellungnahme angehe sei rahmen prfung art gg erforderlich angezeigt justizverwaltung drfe richter rechtlichen prfung voraussetzungen art gg schon rcksicht art gg weder hilfestellung leisten bestimmte entscheidung nahe legen urteil wendet antragsteller senat nichtzulassungsbeschwerde zugelassenen revision wegen vorbringens schriftstze mai januar bezug genommen antragsteller beantragt sinngem urteil dienstgerichtshofs fr richter oberlandesgericht naumburg mrz abzundern festzustellen weisung vorhalt schreiben antragsgegners september unzulssige eingriffe richterliche unabhngigkeit darstellten antragsgegner beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde zulssige revision abs drig begrndet entscheidung dienstgerichtshofs fr richter hlt rechtlicher berprfung stand antragsteller beanstandete passage schreibens antragsgegners september gestalt widerspruchsbescheids november stellt beeintrchtigung richterlichen unabhngigkeit dar beeintrchtigung richterlichen unabhngigkeit liegt zunchst darin antragsgegner befremden ber zuschriften antragstellers ministerium justiz zwei anhngigen verfahren geuert antragsteller zugleich darauf hingewiesen fr ministerium erbetenen stellungnahmen raum bestehe beinhaltet antragsteller meint weisung wohl entgegen schreiben antragsgegners enthaltenen weiteren bemerkung wolle prozessleitenden verfgungen form inhalt werten kritische bewertung verfahrensweise antragstellers zustzlich hinweis fr knftige flle vergleichbarer art recht macht antragsteller geltend handele insoweit manahme dienstaufsicht manahmen dienstaufsicht stndiger rechtsprechung senats unmittelbare eingriffe einflussnahmen fr dienstaufsicht betracht kommenden stelle ttigkeit richters mittelbar auswirken etwa anregungen meinungsuerungen dienstaufsichtsfhrender stellen irgendeiner weise kritisch dienstlichen verhalten richters konkreten fall befassen st rspr vgl etwa bgh urteile mrz riz bghz februar riz bghz januar riz bghz direkte indirekte weise nahe legen richter zukunft verfahren entscheiden vgl etwa bgh urteile januar aao april riz driz voraussetzungen erfllt angefochtene schreiben antragsgegner bringt darin ausdrcklich befremden ber verfahrensweise antragstellers beiden anhngigen verfahren ausdruck erteilt darber hinaus fr zukunft hinweis justizverwaltung sei gehalten laufenden gerichtsverfahren inhaltlichen stellungnahmen abzugeben sache zutreffend mag enthlt beabsichtigt einflussnahme konkreten fall erwnschte knftige verfahrensweise antragstellers manahme dienstaufsicht unzulssig dienstvorgesetzte kernbereich richterlicher ttigkeit jeglicher einflussnahme enthalten st rspr vgl etwa bgh urteile mrz riz bghz januar riz bghz entschlieung antragstellers bitte stellungnahme ministerium justiz wenden kernbereich zuzuordnende richterliche ttigkeit aa drig untersteht richter dienstaufsicht soweit richterliche unabhngigkeit beeintrchtigt interesse wirksamen schutzes richterlichen unabhngigkeit eigentliche rechtsfindung dienstaufsicht entzogen zugleich mittelbar dienenden vorbereitenden nachfolgenden sach verfahrensentscheidungen st rspr vgl etwa bgh urteile oktober riz bghz april riz driz februar riz njw ausdrcklich vorgeschriebene richterliche handlungen gehren dienstaufsicht entzogenen kernbereich rechtsprechung sofern konkreten verfahren aufgabe richters recht finden rechtsfrieden sichern zusammenhang stehen bgh urteile april aao november riz njw rr februar aao bereich manahmen dienstaufsicht zulssig rechtsanwendung fr fehlerhaft gehalten verfahren einklang gesetz stehend angesehen offensichtlichen zweifel entrckten fehlgriff handelt gelten st rspr vgl etwa bgh urteile september riz bghz dezember riz driz oktober riz driz juli riz njw rr november riz njw rr nachw bb entschlieung antragstellers akten konkreten anhngigen verfahren vorbereitung richterlicher unabhngigkeit treffenden entscheidung prozessleitende verfgung ministerium bitte stellungnahme bersenden ausbung richterlicher ttigkeit sinne daher dienstaufsicht grundstzlich entzogen senat bereits fr unmittelbare bersendung akte ministerium zusammenhang vorbereitung vergleichsweisen erledigung rechtsstreits entschieden bgh urteil mrz riz bghz ff gilt entsprechend unmittelbare anfrage antragstellers ministerium justiz landes sachsen anhalt stand antragsgegner zweifel zieht zusammenhang antragsteller erwogenen entscheidung vorlage art gg entscheidung ber vorlage art gg gehrt kernbereich unabhngigkeitsgarantie umfassten richterlichen ttigkeit vgl kissel mayer gvg aufl rdn rdn dienstaufsicht ebenso falle streitentscheidung grundstzlich vorlageentscheidung richters vorbereitenden prozessleitenden anordnungen entzogen gericht richterlicher unabhngigkeit prfen entscheiden entscheidung bundesverfassungsgerichts art gg einholen vorbereitungen fr entscheidung treffen weise geschehen entschlieung akten landesjustizministerium zwecks einholung stellungnahme zuzuleiten entscheidung richterlichen aufgabe jedenfalls engem zusammenhang steht dienstaufsicht zugnglichen bereich ueren ordnung zugerechnet vgl bgh urteil mrz aao cc antragsteller veranlasste bersendung akten ministerium einholung stellungnahme untunlich entschieden jedenfalls offensichtlicher zweifel entrckter fehlgriff dargelegt kernbereich richterlicher ttigkeit gegenstand dienstaufsichtlicher manahmen gemacht darf macht antragsgegner geltend darauf verweist vorherige stellungnahme verwaltung verfahren art gg sei weder notwendig mglich dienstgerichtshof geht davon rahmen prfung voraussetzungen art gg sei einholung vorherigen stellungnahme ministeriums erforderlich angezeigt gengt indes insoweit dienstaufsichtliche manahmen rechtfertigen entschlieung antragstellers fehlerhaften rechtsanwendung beruht verfahren einklang gesetz stehend anzusehen wre handelte offensichtlichen zweifel entrckten fehlgriff schreiben antragsgegners september beeintrchtigt antragsteller richterlichen unabhngigkeit weiteren dadurch auffassung geuert antragsteller zuknftig ministerium wende dienstweg einzuhalten gilt unabhngig davon uerung antragsteller sieht weisung darstellt vorhalt sinne abs drig wovon offenbar dienstgerichtshof ausgeht schwchere manahme dienstaufsicht etwa hinweis vgl bgh urteil november riz njw rr nachw akten ministeri justiz versandt sollen beinhaltet jedenfalls manahme dienstaufsicht antragsteller erkennbar angehalten fllen art unmittelbar ministerium heranzutreten dienstweg tun antragsteller ttigkeit unabhngiger richter vorgeschrieben gesetz unterworfen schweigt verwaltung bestimmen vorbereitung entschlieung art gg getroffenen verfgung verfahren pflicht dienstweg einzuhalten besteht fall fr richter vgl bgh urteil mrz riz bghz kissel mayer aao rdn haberland driz entscheidend beanstandete manahme dienstaufsicht aktenversendung richter zusammenhang rechtsprechender ttigkeit anhngigen verfahren bezieht entgegen angefochtenen urteil ausdruck kommenden auffassung dienstaufsicht entzogenen kernbereich richterlicher ttigkeit dienstaufsicht zugnglichen ueren ordnungsbereich zuzuordnen soweit angefochtenen urteil fr gegenteiligen standpunkt darauf verwiesen entscheidung ber akteneinsicht dritte gem abs zpo gerichtsvorstand obliege hierdurch richterliche unabhngigkeit erkennenden richters eingegriffen verkennt grundlegenden unterschied vorliegenden fall entscheidung ber akteneinsicht dritte deren antrag steht richter prozessleitend getroffenen verfgungen zusammenhang kernbereich richterlicher ttigkeit gehrenden rechtsspruch richters prozessleitenden verfgungen richters bereitet rechtsspruch berhrt kernbereich richterlichen ttigkeit antragsgegner mittelpunkt errterungen gestellte auffassung gehe versendung verfahrensakten frage aktenfhrung gerichtsorganisation sichergestellt msse prsident oberlandesgerichts mittelbehrde kenntnis anfragen richters oberste dienstbehrde verkennt zusammenhang beurteilenden aktenversendung ministerium handelt grundstzlich dienstweg vorzulegende eingabe richters ministerium funktion oberstem dienstvorgesetzten richters vgl dienstweg bg lsa bersendung akten nebst anfrage aufgrund prozessleitender verfgung vorbereitung konkreten anhngigen gerichtsverfahren treffenden richterlichen entscheidung soweit richter richterliche ttigkeit ausbt steht unterordnungsverhltnis stellen bgh urteil mrz aao fehl geht hinweis antragsgegners versendung verfahrensakten ministerium msse dienstweg eingehalten verbleib akten deren bersendung rechtsstreit beteiligte jederzeit nachvollziehbar unverstndlich versand akten erfolgte verfgung antragstellers ber geschftsstelle amtsge richts aktenordnung verbleib akten dokumentieren ii urteil danach abzundern kostenentscheidung beruht abs satz drig vwgo wert streitgegenstandes fr revisionsverfahren festgesetzt abs satz abs gkg rissing van saan kniffka fischer joeres mayen vorinstanz dienstgerichtshof fr richter olg naumburg entscheidung dgh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill raebel prof dr gehrlein grupp richterin mhring april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen oktober kosten klgers zurckgewiesen streitwert festgesetzt grnde beschwerde deckt zulassungsgrund unrecht beanstandet klger berufungsgericht zeitpunkt behandlung patienten nachfolgend pati ent rechtsvorgngers magebliche rechtsprechung bundessozialgerichts prfung notwendigkeit krankenhausbehandlung beachtet insoweit fehlt bereits erforderlichen darlegung inwiefern rechtsprechung bundessozialgerichts beschluss groen senats september gs bsge fr vorliegende sache sinne klgers entscheidungserhebliche nderung erfah ren groe senat ausgefhrt grundlage einschlgigen rechtsprechung fr raum stehen ansprche versicherten krankenkasse zustndigen senats bundessozialgerichts verwaltung gerichte gegensatz auffassung fr ansprche krankenhuser krankenkassen zustndigen senats medizinische notwendigkeit krankenhausbehandlung vollem umfang nachzuprfen bsg aao rn groe senat wrdigung vorlegenden senats einschrnkung gefolgt gericht beurteilung behandlungszeitpunkt verfgbaren wissens kenntnisstand verantwortlichen krankenhausarztes auszugehen bsg aao rn sachlage ersichtlich patienten krankenkasse gefhrter rechtsstreit ber erstattung kosten stationren behandlung rcksicht rechtsansicht insoweit zustndigen senats grundlage einschtzung krankenhausrzte erfolgsaussichten gehabt htte bereits vergangenheit worauf berufungsgericht zutreffend hinweist senat urteil juni kr nzs erkannt entscheidung darber versicherten krankenhausbehandlung zusteht einweisenden arzt krankenhaus krankenkasse obliegt brigen fehlt auerdem gebotenen darlegung senat bundessozialgerichts gegenauffassung wonach krankenkasse beurteilung behandelnden krankenhausarztes gebunden bereits zeitpunkt behandlung patienten vertreten beschwerde zitierten entscheidungen erst zeitraum behandlung patienten ergangen versto art abs gg daraus hergeleitet berufungsgericht erheblichen beweisantrag klgers bergangen htte berufungsgericht streitfall beweis einholung sachverstndigengutachtens erhoben gutachten sachverstndige ausdrcklich ausgefhrt vernehmung behandelnden rzte weitere aufklrung erwarten sei klger anschlieenden stellungnahme gutachten ausdrcklich angegriffen berufungsgericht sodann parteien vergleichsvorschlag unterbreitet ablehnung abschlieenden termin mndlichen verhandlung bestimmt klger termin antrag vernehmung zeugen wiederholt liegt konkludenter verzicht zeugen schlussfolgerung berechtigt partei prozessverlauf erkennen konnte gericht bisher durchgefhrten beweisaufnahme aufklrungsttigkeit erschpft angesehen bgh urteil november vi zr njw vill raebel grupp gehrlein mhring vorinstanzen lg landshut entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch lettland erlittene freiheitsentziehung verhltnis verhngte strafe angerechnet beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen tolksdorf miebach lienen winkler hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zr juli rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter halfmeier dr kartzke prof dr jurgeleit beschlossen beschwerde beklagten stattgegeben urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena januar gem abs zpo kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt umfang aufhebung rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert nichtzulassungsbeschwerde grnde klgerin lie jahren autobahnzubringer zentrum planen ausfhren klgerin beauftragte beklagte ausfhrungsplanung vorbereitung vergabe abs nr hoai fr ver entsorgungsmedien weiteren beauf tragte klgerin beklagte bezglich verkehrsanlagen autobahnzubringer stdtischer teil ausfhrungsplanung vergabevorbereitung abs nr hoai verlauf ausfhrung werks stellte heraus heizleitungskanal cm ber straenoberflche herausragte deshalb tiefergelegt weshalb klgerin beklagten gesamtschuldner zahlung anspruch nimmt landgericht klage grunde fr gerechtfertigt erklrt urteil beide beklagte berufung eingelegt beklagte beantragt verpflichtung schadensersatz angesetzten mitverschuldensanteil klgerin reduzieren beklagte vollstndige klageabweisung begehrt berufungsgericht beide berufungen zurckgewiesen revision zugelassen hiergegen wendet beklagte nichtzulassungsbeschwerde gegenstand nichtzulassungsbeschwerde allein frage klgerin mitverschulden zurechnen lassen ii soweit nachteil beklagten entschieden worden berufungsurteil aufzuheben verletzung anspruchs rechtliches gehr beruht berufungsgericht mitverschulden klgerin ausgefhrt mitverschulden klgerin wre denkbar gegenber beklagten bestehende obliegenheit koordinierung planung bauwerks verbundenen gewerke verletzt htte koordinierungsobliegenheit bauherrn grundstzlich bestehe sei unstreitig berufungsgericht sei jedoch auffassung klgerin koordinierungsobliegenheit hinreichenden umfang wahrgenommen anspruchskrzendes mitverschulden klgerin kme betracht klgerin schreiben beklagten juli beklagte fehlende planungsunterlagen hingewiesen worden sei missachtet stehe jedoch fest klgerin schreiben durchfhrung bauarbeiten kenntnis erhalten allerdings klgerin erst zweiter instanz bestritten beklagte gerichtete schreiben juli zugegangen sei bestreiten sei jedoch prozessual versptet anzusehen fr landgericht frage zugangs schreibens offensichtlich angekommen sei soweit beklagte zweitinstanzlichen schriftsatz dezember behaupte inhalt schreibens juli sei bereits vorfeld schreibens mehreren baubesprechungen vertretern klgerin errtert worden knne beweis gestellten vorbringen gehrt abgesehen davon vortrag allgemein unprzise gehalten sei beweisaufnahme zugnglich gemacht knne sei jedenfalls gem abs zpo berufungsverfahren mehr zuzulassen handele neues vorbringen sei ersichtlich warum beklagte vortrag bereits erster instanz htte halten knnen bereits erstinstanzlich frage mitverschuldens klgerin entstehung schadens thema tisiert worden sei wre beklagte gehalten bereits landgericht smtliche aspekte prozess einzufhren berufungsgericht anspruch beklagten gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg verstoen bergehung vortrags beweisangebote beklagten schriftsatz dezember findet prozessrecht sttze vgl bverfg njw bgh beschluss februar vi zr versr vortrag beklagten schriftsatz dezember unsubstantiiert partei gengt darlegungslast bereits tatsachen vortrgt verbindung rechtssatz geeignet geltend gemachte recht person entstanden erscheinen lassen gengt parteivorbringen anforderungen vortrag weiterer einzeltatsachen verlangt bgh beschluss juni ii zr njw rr vortrag beklagten baubesprechungen juli sei funktionierende zusammenarbeit gegenstand gesprche gengt verletzung obliegenheit klgerin anzunehmen fr koordinierung verschiedenen planer sorge tragen vortrag schriftsatz dezember konnte abs zpo ausgeschlossen berufungsgericht davon ausgeht klgerin zweiter instanz zugang kopie schreibens juli bestreiten durfte landgericht gesichtspunkt ankam abs satz nr zpo fr beklagte gelten zudem liegen voraussetzungen abs satz nr zpo beklagte erster stanz nheres vortragen vortrag klgerin kopie schreibens juli erhalten unstreitig geblieben gehrsversto entscheidungserheblich ausgeschlossen berufungsgericht beweisaufnahme ergebnis gelangt klgerin msse mitverschulden zurechnen lassen kniffka safari chabestari kartzke halfmeier jurgeleit vorinstanzen lg meiningen entscheidung olg jena entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mrz verfahren aufhebung vollstreckbarerklrung ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel prof dr gehrlein grupp richterin mhring mrz beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg januar kosten rechtsbeschwerdefhrers unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde rechtsbeschwerde gem abs satz avag abs satz nr zpo gesetzes wegen statthaft jedoch abs zpo unzulssig kraft gesetzes statthaften rechtsbeschwerde prft bundesgerichtshof ebenso nichtzulassungsbeschwerde zulssigkeitsgrnde rechtsmittelbegrndung abs nr zpo schlssig substantiiert dargelegt vgl etwa bgh beschluss september ix zb zinso mai ix zb zinso dezember ix zb zinso rn darlegung zulssigkeitsgrundes sinne abs zpo entbehrlich obwohl beschwerdegericht entscheidung rechtsbeschwerde vorsorglich zugelassen gesetzliche regelung fr verfahren aufhebung abnderung vollstreckbarerklrung auslndischen titeln verweist abs avag sowohl beschwerdevorschriften ff zpo rechtsbeschwerdevorschriften ff zpo steht fest vorschrift sofortige beschwerde rechtsbeschwerde zulsst zulassung ohnehin kraft gesetzes statthaften rechtsbeschwerde entfaltet bindungswirkung fr rechtsbeschwerdegericht vielmehr unabhngig zulassungsentscheidung beschwerdegerichts voraussetzungen abs zpo prfen bgh beschluss februar zb njw rr april xii zb famrz voraussetzungen abs zpo dargetan rechtsbeschwerde aufgeworfenen grundsatzfragen stellen streitfall ebenso wenig hinreichende anhaltspunkte fr entscheidungserhebliche gehrsverletzung ersichtlich entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erforderte darauf widerantrge rahmen verfahrens abs avag zulssig kommt angegriffenen entscheidung beschwerdegericht hilfsweise gestellten antrge antragsgegnerin fehlende rckwirkung falle aufhebung exequaturentscheidung wirksamkeit bereits durchgefhrter pfndungen festzustellen widerantrge gegenantrge engeren sinne gewertet beurteilung trifft rechtsbeschwerde angegriffen weitere vorbringen rechtsbeschwerde entscheidungserheblich weiteren begrndung gem abs satz avag abs satz zpo abgesehen kayser raebel grupp gehrlein mhring vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet januar bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs ai abs bermittlung presserechtlichen informationsschreibens greift regel rechtswidrig recht eingerichteten ausgebten gewerbebetrieb presseunternehmens beurteilung allerdings geboten bersandte informationsschreiben vorneherein ungeeignet prventiven rechtsschutz bewirken hiervon auszugehen informationen enthlt presseunternehmen beurteilung erlauben persnlichkeitsrechte etwaige berichterstattung verletzt bgh urteil januar vi zr olg frankfurt main lg frankfurt main ecli de bgh uvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richterin bundesgerichtshof pentz vorsitzende richter offenloch richterinnen dr oehler dr roloff richter dr allgayer fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts frankfurt main mrz zurckgewiesen magabe kosten erstinstanzlichen verfahrens gegeneinander aufgehoben kosten rechtsmittelinstanzen tragen beklagten rechts wegen tatbestand klgerin verlangt beklagten bermittlung presserechtlichen informationsschreibens telefax unterlassen verlag klgerin gibt zeitung heraus rubrik herzblatt geschichten verffentlichungen sogenannten boulevard regenbogenpresse ber prominente aufgegriffen beklagte bekannter musiker wiederholt gegenstand berichterstattung klgerin beklagte betreibt presserechtlich ttige rechtsanwaltskanzlei versendet ausgewhlte verlage presserechtliche informationsschreiben oktober forderte klgerin beklagte verteiler fr versand presserechtlichen informationsschreiben presserechtlichen warnschreiben nehmen wnsche schreiben zukunft weder per telefax per mail per post bekommen verursachten erheblichen mehraufwand rechtsabteilung mehrwert information gegenberstehe auerdem forderte klgerin beklagte beklagten darauf hinzuweisen zuknftig presserechtlichen informationsschreiben presserechtlichen warnschreiben per telefax mail post wnsche beklagte teilte klgerin rahmen nachfolgenden korrespondenz schreiben oktober oktober folgendes bitte verstndnis rechtsberatend fr ttig darf gehen davon rechtsproblematik entschieden weiterhin presserechtliche informationsschreiben senden anheimgestellt bereits verklagen ggf feststellungsklage erheben anlass unserer bisherigen praxis abstand nehmen gegenber geht darum mandanten verklagen angeregt kanzlei verklagen ja briefe schicken vornehmste pflicht fr mandanten dafr sorgen rechtswidrige berichterstattung bernommen daran festhalten mai bersandte beklagte klgerin telefax berschrift presserechtliches informationsschreiben folgendem inhalt auftrag beklagter lebensgefhrtin weise namens vollmacht klienten anlass aktuellen bunteberichterstattung folgendes aktuelle berichterstattung bunten rechtliche schritte einleiten sowohl wort bildberichterstattung verbieten berichterstattung greift massiv privatsphre klienten willen erfolgt zudem enthlt artikel mannigfaltige unwahrheiten bereits titelseite bunten paparazziabschsse unserer klienten stellen besonders schwere eingriffe dar daher beauftragt smtliche zivil strafrechtliche schritte einzuleiten recht eigenen bild strafrecht geschtzt wurde vorstzlich verletzt bitten daher bernahme berichterstattung vollstndig teilen unbedingt abstand nehmen beauftragt weitere berichte unverzglich schritte einzuleiten wegen massivitt rechtsverletzung geldentschdigungsansprche bunten anmelden schreiben ausschlielich presserechtlichen information verffentlichung bestimmt daraufhin forderte klgerin beklagten unterlassen landgericht manm hoene beklagten teilweiser klagercknahme entsprechend klgerin erstinstanzlich zuletzt gestellten antrag verurteilt unterlassen klgerin sogenannte presserechtliche informationsschreiben rechtliches vorgehen etwaige berichterstattung wort bild ber gewisse ereignisse umstnde aussicht stellen per telefax zuzusenden geschieht schreiben beklagten mai oberlandesgericht berufung beklagten urteil landgerichts abgendert klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt klgerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils hilfsweise gem berufungsinstanz gestellten hilfsantrag beklagte verurteilen unterlassen klgerin auftrag mandanten per telefax presserechtliche informationsschreiben zuzusenden anlass ber berichterstattung ber mandanten rauf hingewiesen mandant berichterstattung ganz teilweilweise fr rechtswidrig erachte gebeten gnzlichen teilweisen bernahme berichterstattung abstand nehmen bezglich beklagten verbot auszusprechen schreiben zuzusenden berichterstattungen ber beklagten betreffen geschieht schreiben beklagten mai entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts wrp bestehen bedenken zulssigkeit klage hinblick mgliche unbestimmtheit klageantrags stellung hilfsantrags mehr klage sei jedoch bezglich hilfsantrags unbegrndet klgerin beklagten weder wegen eingriffs eingerichteten ausgebten gewerbebetrieb wegen verletzung unternehmerpersnlichkeitsrechts unterlassungsanspruch sei betriebsbezogenheit eingriffs auszugehen informationsschreiben klgerin willen unmittelbar erreichten allerdings fhre interessen gterabwgung entscheidung lasten klgerin revision klgerin begrndet fhrt wiederherstellung landgerichtlichen urteils beklagten klgerin hauptantrag geltend gemacht unterlassen klgerin presserechtliche informationsschreiben per telefax bermitteln geschieht schreiben beklagten mai berufungsurteil unterliegt bereits deshalb aufhebung umfang entscheidung berufungsgerichts unklar wre berufungsurteil dahingehend auszulegen berufungsgericht bereits hauptantrag fr hinreichend bestimmt zulssig ebenso zulssigen hilfsantrag fr begrndet gehalten beurteilung hauptantrag sei hinreichend bestimmt sinne abs nr zpo begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken hinreichende bestimmtheit klageantrags revisionsverfahren amts wegen prfen vgl bgh urteile oktober zr juris rn tork oktober zr grur rn betriebspsychologe februar zr bghz betreibervergtung januar zr bghz klageantrag hinreichend bestimmt abs nr zpo erhobenen anspruch konkret bezeichnet dadurch rahmen gerichtlichen entscheidungsbefugnis zpo absteckt inhalt umfang materiellen rechtskraft begehrten entscheidung zpo erkennen lsst risiko unterliegens klgers vermeidbare ungenauigkeit beklagten abwlzt schlielich zwangsvollstreckung urteil fortsetzung streits vollstreckungsverfahren erwarten lsst fall konkret angegriffene verletzungsform antragsgegenstndlich vgl bgh urteile juli zr grur rn kraftfahrzeugfelgen ii april zr juris rn applikationsarzneimittel mrz zr grur rn hohlfasermembranspinnanlage ii juli zr grur rn betriebsbeobachtung juni zr grur ii soooo billig oktober zr grur iii tcm zentrum verhlt streitfall klgerin wendet hauptantrag ausschlielich konkrete verletzungshandlung form bermittlung schreibens mai telefax verlangt darber hinausgehend bermittlung presserechtlicher informationsschreiben allgemein unabhngig konkreten inhalt inhalt unterlassen ii klgerin beklagten anspruch abs satz abs bgb unterlassen klgerin presserechtliche informationsschreiben per telefax bermitteln geschieht schreiben beklagten mai bermittlung schreibens beklagten art verbindung art abs gg verfassungsrechtlich gewhrleistete recht klgerin eingerichteten ausgebten gewerbebetrieb eingegriffen schutz abs bgb beeintrchtigung rechts eingerichteten ausgebten gewerbebetrieb gewhrt strung unmittelbaren eingriff gewerblichen ttigkeitskreis darstellt eingerichteten ausgebten gewerbebetrieb gewhrten schutz unternehmen wirtschaftlichen ttigkeit funktionieren widerrechtlichen eingriffen bewahrt bleiben vgl senat urteil mai vi zr bghz rn bgh urteile februar zr grur rn aufruf kontokndigung februar zr grur rn vorbeugende unterwerfungserklrung presseunternehmen dabei art abs satz gg grundrechtlich gewhrte rechtspositionen bercksichtigen vgl bverfg beschluss januar bvr bverfge hager staudinger bgb rn verletzungshandlung gerade betrieb organisation unternehmerische entscheidungsfreiheit richten ber bloe belstigung sozial bliche behinderung hinausgehen vgl senat urteil april vi zr bghz bgh urteil februar zr grur rn vorbeugende unterwerfungserklrung schutzbereich wurde unmittelbar eingegriffen bermittlung schreibens zielte unmittelbar beeinflussung redaktionellen ttigkeit klgerin presseunternehmen ab fhrte bloen belstigung bereits sichtung schreibens unmittelbar eingang weiterleitung innerhalb verlags verursachten zustzlichen arbeitsaufwand darber hinaus ungeachtet berschrift presserechtliches informationsschreiben ersten blick erkennbar bedurfte daher prfung inhalt gegenstand rechtsanwaltskanzlei stammenden schriftstcks dadurch erfolgte schlielich lediglich sozial bliche behinderung klgerin zuvor erklrt schreiben art mehr erhalten eingriff recht klgerin eingerichteten ausgebten gewerbebetrieb rechtswidrig recht eingerichteten ausgebten gewerbebetrieb stellt offenen tatbestand dar inhalt grenzen erst abwgung einzelfall konkret kollidierenden interessen ergeben abwgung betroffenen grundrechte gewhrleistungen europischen menschenrechtskonvention interpretationsleitend bercksichtigen eingriff schutzbereich rechtswidrig interesse betroffenen schutzwrdigen belange seite berwiegt vgl senat urteile april vi zr njw rn dezember vi zr njw rn bgh urteil februar zr grur rn aufruf kontokndigung jeweils mwn streitfall oben ii genannten schutzinteressen klgerin allgemeinen persnlichkeitsrecht art abs art gg beklagten recht freie berufsausbung art abs gg beklagten gunsten beklagten unterstellt deren recht verbreitung meinung art abs satz gg abzuwgen berwiegt interesse klgerin schutzwrdigen belange beklagten aa bermittlung presserechtlicher informationsschreiben fllt sowohl schutzbereich allgemeinen persnlichkeitsrechts beklagten berufsausbung beklagten derartige schreiben zielen effektiven mglichst bereits verletzung wirksam werdenden schutz allgemeinen persnlichkeitsrechts dienen vergleichbar schutzschrift befrchteten rechtsverletzung betroffenen bereits vorfeld gehr gewhren dadurch persnlichkeitsrechtsverletzende rechtsverste vorneherein verhindern jedenfalls weiterverbreitung einzuschrnken vgl senat urteil mai vi zr njw rr rn ff olg kln urteil april juris rn manm wanckel njw hoene bermittlung presserechtlicher informationsschreiben bereits vorfeld mglichen presseberichterstattung fr betroffenen besonderer bedeutung aufgrund schwierigkeit fr vorbeugenden unterlassungsanspruch erforderliche erstbegehungsgefahr konkret darzutun vgl senat urteile september vi zr bghz rn juni vi zr njw rr rn einstweilige verfgung regel weiteren verbreitung bereits verffentlichten persnlichkeitsrechtsverletzenden berichterstattung entgegen wirken lsst je lnger verbreitung angedauert desto grer wahrscheinlichkeit persnlichkeitsrechtsverletzende inhalt bereits kenntnis genommen weiterverbreitet worden interesse beklagten schutz allgemeinen persnlichkeitsrechts korrespondiert art geschtzte interesse beklagten rechtsposition mandanten weise wahrzunehmen fr richtig hlt vgl bverfg beschluss juli bvr bverfgk senat urteil november vi zr njw ii gunsten beklagten unterstellt bersendung presserechtlicher informationsschreiben darber hinaus schutzbereich art abs satz gg fllt vgl bverfg beschluss august bvr njw heese jz ders jz grabenwarter maunz drig grundgesetz kommentar el august art abs rn mwn bb schutzwrdigen interessen interesse presseunternehmens presserechtliche informationsschreiben erhalten regel zurckzutreten verursacht bersendung derartiger schreiben seiten empfngers gewissen aufwand kosten empfang informationsschreibens verbundene aufwand jedoch regelmig sichtung zuordnung beschrnken darber hinaus betroffene presseunternehmen hand inwieweit befasst vgl vorbeugenden rechtsverteidigung unaufgeforderte bersendung vertragsstrafeversprechen verbundenen unterwerfungserklrung bgh urteil februar zr grur rn vorbeugende unterwerfungserklrung etwaige kosten halten berschaubaren rahmen abgesehen davon liegt bersendung derartiger informationsschreiben interesse presseunternehmens aufgrund befassung schreiben erwartenden erkenntnisgewinns ermglicht rechtsverletzungen vermeiden mag bersendung informationsschreibens fhren betroffene presseunternehmen berichterstattung besondere vorsicht walten lsst angesichts umstands aufgabe presse gehrt beabsichtigte berichterstattungen daraufhin berprfen persnlichkeitsrechte davon betroffener verletzen wrden hierin jedenfalls grundstzlich versuch unzulssigen einflussnahme gesehen vgl bgh urteil februar zr grur rn vorbeugende unterwerfungserklrung beurteilung allerdings geboten bersandte informationsschreiben vorneherein ungeeignet prventiven rechtsschutz bewirken hiervon auszugehen informationen enthlt presseunternehmen beurteilung erlauben persnlichkeitsrechte etwaige berichterstattung verletzt wrden cc verhlt streitfall schreiben lsst schon inhalt beklagten fr rechtswidrig gehaltenen vorberichterstattung entnehmen aufgezeigt rechtsverletzungen bunten konkret vorgeworfen weder klar unrichtigen behauptungen konkret aufgestellt worden sollen fotos grnden rechtswidriger weise verffentlicht worden sollen darstellung allgemein gehalten klgerin prfung beurteilung sachverhalts ermglicht fr dargestellte rechtsverletzung haften beklagten strer beklagte strer beklagte beauftragte bevollmchtigte namen informationsschreiben mai klgerin richten besonderen voraussetzungen streitfalls beklagte strerin verantwortlich aa aufgabe rechtsanwalts unabhngiges organ rechtspflege interessen mandanten unabhngig vertreten wahrzunehmen rechte wahren verfolgen soweit interesse mandanten uert privatperson ttig funktion rechtsanwalt vertreter mandanten regelmig macht uerungen namen vollmacht mandanten persnliche eigen materiell rechtlich fllen gegebenenfalls mandant strer anzusehen vgl senat urteil november vi zr njw ii ausnahmefall bercksichtigung gesamtumstnde persnliche verantwortung rechtsanwalts nahelegen vgl bverfg beschluss juli bvr bverfgk bgh ver sumnisurteil dezember zr bghz rn unberechtigte schutzrechtsverwarnung ii bb ausnahmefall liegt jedoch beklagte vertretung beklagten beschrnkt vielmehr bereits vorfeld unabhngig vertretung bestimmten mandanten fr anspruch genommen klgerin beanstandeten art weise vorgehen drfen sogar ausdrcklich angeregt konkreten mandanten verklagen ausdruck gebracht fr vorgehensweise vorliegend erfolgten gerichtlichen klrung persnlich verantwortung bernehmen iii kostenentscheidung beruht abs abs abs satz zpo pentz offenloch roloff oehler allgayer vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zb juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs kostengrundentscheidung eintritt rechtskraft entsprechender anwendung abs zpo gendert streitwert verfahrens abs gkg abgendert rechnerischen unrichtigkeit kostenquoten fhrt planwidrige regelungslcke analoge anwendung abs zpo fall rechtfertigen knnte liegt bgh beschluss juli ii zb lg koblenz ag montabaur ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts koblenz oktober kostenpunkt umfang anfechtung aufgehoben sofortige beschwerde beklagten beschluss amtsgerichts montabaur august abgendert antrag klgers kostenentscheidung urteil amtsgerichts montabaur januar tenor ii abzundern zurckgewiesen kosten rechtsmittelverfahren klger auferlegt wert rechtsbeschwerdeverfahrens grnde klage begehrte klger antrag festzustellen beschluss beklagten ber vereinsausschluss unwirksam sei antrag machte zahlungsanspruch hhe geltend urteil januar amtsgericht feststellungsantrag stattgegeben zahlungsantrag abgewiesen kosten rechtsstreits klger beklagten auferlegt lag zugrunde streitwert fr antrag betrag ansetzte schriftsatz januar beantragte beklagte tenor urteils dahin ergnzen berufung zugelassen hilfsweise legte streitwertentscheidung hinsichtlich antrags beschwerde klger erhob schriftsatz januar bewertung antrags streitwertbeschwerde amtsgericht half beschluss februar streit wertbeschwerde klgers ab erhhte gegenstandswert fr klageantrag beklagte legte darauf schriftsatz februar ge gen urteil amtsgerichts berufung schriftsatz juni zurcknahm bereits februar klger hinblick streit wertnderung februar beantragt urteil wegen nunmehr rechnerisch unzutreffenden kostenentscheidung dahin korrigieren beklagte kosten rechtsstreits tragen amtsgericht kam antrag rckkehr akten berufungsinstanz beschluss august nderte kostenentscheidung urteils januar entsprechender anwendung abs zpo dergestalt ab nunmehr folgt lautete kosten rechtsstreits tragen klger beklagte verein hiergegen gerichtete sofortige beschwerde beklagten wies landgericht zurck lie insoweit rechtsbeschwerde darber hinaus wurde hilfsweise erhobene beschwerde beklagten nderung streitwertfestsetzung gegenstand rechtsbeschwerdeverfahrens zurckgewiesen ii statthafte abs nr zpo brigen zulssige zpo rechtsbeschwerde beklagten sache erfolg landgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt berichtigung kostenentscheidung sei analoger anwendung abs zpo zulssig weise widerspruch verbot kostenentscheidung isoliert anzufechten abs zpo zulssigkeit nachtrglichen nderung streitwertfestsetzung abs gkg gelst knne sei aufgabe gerichte gebotene streitwertnderung nachtrglich fehlerhaft gewordene grundlage fr kostenentscheidung zutreffende kostengrundentscheidung umzuwandeln unmittelbar anwendbare vorschrift etwa abs satz zpo fr kostenfestsetzungsverfahren fr mageblichen fall vorhanden sei biete sinngeme anwendung abs zpo gesetzeslcke angemessener weise schlieen hiergegen wendet rechtsbeschwerde erfolg infolge streitwertnderung rechnerisch unrichtig gewordene kostengrundentscheidung eintritt rechtskraft urteils weder unmittelbarer analoger anwendung abs zpo abgendert rechtsprechung literatur besteht ganz berwiegend einigkeit abs zpo fall vorliegenden unmittelbar anwendbar schreibfehler rechnungsfehler hnliche offenbare unrichtigkeit urteils vorliegt siehe olg dsseldorf njwrr olg kln famrz stein jonas leipold zpo aufl rdn musielak musielak zpo aufl rdn zller vollkommer zpo aufl rdn olg frankfurt njw weitherzige auslegung zpo ebenso speckmann njw zuzustimmen hinblick abs zpo genannten rechnungsfehler annehmen verlautbarungsmngel offensichtliche fehler gerichtlichen willensbildung ber vorschrift korrigierbar wren vgl etwa olg hamm mdr olg bamberg famrz offen gelassen bghz musielak musielak aao rdn nachw wieczorek schtze rensen grokomm zpo aufl rdn wre vorliegende fallkonstellation weder tatbestandsmerkmal rechnungsfehler hnlichen offenbaren unrichtigkeit subsumieren hinsichtlich kostengrundentscheidung lag fehler willensbildung gerichts streitwertfestsetzung erst zeitpunkt gendert wurde willensbildung betreffend kostengrundentscheidung zugrundelegung ursprnglichen streitwertfestsetzung bereits zutreffend abgeschlossen amtsgerichtliche urteil rechtskrftig geworden mageblicher zeitpunkt fr beurteilung vorliegens hnlichen offenbaren unrichtigkeit jedoch zeitpunkt entscheidung vgl olg stuttgart mdr abs zpo fllen nachtrglicher rechnerischer unrichtig keit rechtskrftigen kostengrundentscheidung infolge abs gkg zulssigerweise genderten streitwertfestsetzung entsprechend anzuwenden rechtsprechung literatur umstritten aa teil rechtsprechung literatur entsprechende anwendbarkeit abs zpo vorliegende fallkonstellation fr zulssig gehalten entweder bedrfnis auflsung angeblichen widerspruchs abs zpo abs gkg begrndet olg dsseldorf njw rr njwrr sowie olgr dsseldorf begrndung allgemeine gerechtigkeitserwgungen abgestellt olg hamm mdr olg kln mdr baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rdn stein jonas roth zpo aufl stein jonas leipold rdn aao gesamtanalogie rdn zller vollkommer aao hk zpo saenger aufl rdn hartmann kostengesetz aufl gkg rdn bb auffassung kommt analoge anwendung abs zpo fall vorliegenden betracht begrndet ansonsten abs zpo vereinbarende anfechtbarkeit kostenentscheidung ermglicht wrde olg stuttgart mdr olg dsseldorf njw rr lg frankfurt njw rr bzw weitherzige auslegung abs zpo gesetz mehr gedeckten durchbrechung rechtskraft gerichtlichen entscheidung fhre olg kln famrz olg dsseldorf njw rr schneider mdr ablehnend kg njw musielak musielak aao rdn ders mnchkommzpo aufl rdn wieczorek schtze rensen aao rdn wiesemann berichtigung gerichtlicher entscheidungen zivil verwaltungs finanz sozialgerichtsprozess wolter urteilsberichtigung zpo ff cc senat schliet letztgenannten meinung bb planwidrige regelungslcke analoge anwendung abs zpo vorliegenden fall rechtfertigen wrde liegt prozessgericht gem abs gkg lngstens ablauf sechs monaten rechtskrftiger entscheidung hauptsache streitwert ndern antrag entsprechenden nderung kostenfestsetzung abs satz zpo fhrt hieraus jedoch entgegen ansicht klgers schluss gezogen gesetzgeber kostengerechtigkeit vorrang gegenber rechtskraft kostenentscheidung eingerumt abs satz zpo entsprechende bestimmung bezug nachtrgliche nderung kosten grund entscheidung urteils infolge streitwertnderung fehlt gesetz stattdessen sieht abs zpo ausdrcklich anfechtung kostenentscheidung unzulssig entscheidung hauptsache rechtsmittel eingelegt isolierte kostenrechtsmittel lediglich gesetz ausdrcklich genannten fllen etwa denjenigen abs zpo abs zpo abs zpo vorgesehen denen jedoch ausnahmeflle handelt vgl musielak wolst aao rdn darber hinaus folgt zpo gericht entscheidung erlassenen end bzw zwischenurteilen enthalten gebunden wobei kostenentscheidung gem abs zpo zwingender bestandteil endurteils kostenpunkt endentscheidung ganz teilweise bergangen worden antrag urteil nachtrgliche entscheidung ergnzen abs zpo recht weist rechtsbeschwerdebegrndung darauf vorschrift zpo ausnahmevorschrift zpo niedergelegten grundsatz innerprozessualen bindung gerichts handelt deren anwendungsbereich interesse rechtsklarheit rechtssicherheit entsprechend eng wortlaut orientieren alledem folgt analoge anwendung abs zpo gesetz ausdrcklich vorgesehenen isolierten anfechtbarkeit kostengrundentscheidung fhren wrde ergebnis verbundene wertungswiderspruch abnderbarkeit streitwerts mangelnden mglichkeit kostengrundentscheidung genderten streitwert anzupassen mithin eingreifen gesetzgebers problematik seit langem bekannt beseitigt entscheidung senat hinblick beschluss bundesfinanzhofs dezember iv bfh nv gehindert entscheidung zugrunde liegenden verfahren bundesfinanzhof streitwert sowie kos ten grund entscheidung whrend anhngigen nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens mithin rechtskraft urteils abgendert iii rechtsmittel beklagten ursprngliche kostengrundentscheidung urteil amtsgerichts montabaur januar herzustellen iv kostenentscheidung folgt zpo goette kurzwelly caliebe kraemer drescher vorinstanzen ag montabaur entscheidung lg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet november justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja bgb cd abs hoai abs schlussrechnung architekt gebunden auftraggeber abschlieende berechnung honorars vertrauen durfte berechtigten vertrauen endgltigkeit schlussrechnung schutzwrdiger weise eingerichtet nachforderung mehr zugemutet allein bezahlung schlussrechnung manahme auftraggeber schutzwrdiger weise endgltigkeit schlussrechnung einrichtet allein zeitraum erteilung ausgleich honorarrechnung architekten erstmaligen geltendmachung weitergehenden honorars grundlage mindeststze honorarordnung fr architekten ingenieure macht zahlung differenzbetrages abgerechneten pauschalhonorar mindeststzen honorarordnung fr architekten ingenieure unzumutbar besttigung bgh urteil oktober vii zr baur nzbau bgh urteil november vii zr olg frankfurt main lg frankfurt main vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dr eick richter halfmeier dr kartzke richterinnen sacher wimmer fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt restliches architektenhonorar schriftlichem vertrag mrz beauftragte beklagte klger architektenleistungen fr abriss neubau einfamilienhauses doppelgarage berschrift zustzliche vereinbarungen vertrages bestimmt pauschalhonorar fr phasen zuzglich mehrwertsteuer vereinbart abschlagsrechnungen schritten zuzglich mehrwertsteuer vereinbart klger stellte abschlagsrechnungen mai september juni sowie oktober jeweils zuzglich umsatzsteuer beklagte bezahlte dezember stellte klger beklagten letzte abschlags pauschale hhe zuzglich umsatzsteuer rechnung obwohl beklagte zunchst beanstandungen insbesondere nichteinhaltung vereinbarten fertigstellungstermins verbundenen kosten erhoben zahlte betrag drei teilbetrgen mrz zahlung letzten offenen quittung fr zahlung heit restbetrag abschlussrechnung fr architekthonorar schreiben mrz bersandte klger beklagten teilschlussrechnung ber wobei nachlass gem pauschalierung beklagten bereits geleisteten zahlungen hhe zuzglich umsatzsteuer bercksichtigte betrag zunchst geltend gemacht whrend erstinstanzlichen rechtsstreits februar genderte kostenrechnung vorgelegt offenen restbetrag endet erstinstanzlich zuletzt beantragt beklagten verurteilen betrag nebst zinsen zahlen landgericht beklagten zahlung nebst zinsen verurteilt weitergehende klage abgewiesen hiergegen beide parteien berufung eingelegt klger ziel weitere nebst zinsen erhalten beklagte ziel vollstndigen klageabweisung berufungsgericht berufung klgers zurckgewiesen klage insgesamt abgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klger zweitinstanzlichen antrge entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht soweit fr revision interesse ausgefhrt treffe klgerische behauptung vereinbarte pauschalhonorar mindeststze mageblichen honorarordnung erreiche greife gesetzliche regelung abs hoai folge gesetzlich geschuldete mindesthonorar ermitteln sei hierzu getroffenen feststellungen landgerichts seien ausreichend berechnungen demzufolge rechtsfehlerhaft jedoch bedrfe weder weitergehender darlegungen klgers kostengrundlagen weitergehenden beweiserhebung klage sei schon deshalb abweisungsreif klger dezember gestellte rechnung gebunden sei hierbei handele ungeachtet umstandes abschlagsrechnung bezeichnet schlussrechnung zweifel bestehe klger leistung abschlieend berechnen rechnung klger vereinbarte pauschalhonorar bercksichtigung vorausgegangenen abschlagszahlungen endgltig abschlieend abgerechnet offenstehende restsumme einschlielich umsatzsteuer zahlung fllig gestellt architekt sei grundstzlich berechtigt erteilten schlussrechnung weitergehende forderung geltend hieran knne treu glauben bgb gehindert bindung architekten ergebe erteilung schlussrechnung allein setze vielmehr umfassende abwgung beiderseitigen interessen voraus schlussrechnung sei architekt gebunden auftraggeber abschlieende berechnung honorars vertrauen durfte berechtigten vertrauen endgltigkeit schlussrechnung schutzwrdiger weise eingerichtet nachforderung mehr zugemutet knne unrecht landgericht angenommen sei ersichtlich tatschlichen dispositionen beklagte vertrauen darauf getroffen klger weiteren zahlungen mehr leisten mssen dabei landgericht unbercksichtigt gelassen tatschliche dispositionen auftraggeber vertrauen endgltigkeit honorarabrechnung architekten gemacht notwendige voraussetzung bindungswirkung darstellten kriterium rahmen treffenden interessensabwgung seien unzumutbarkeit weiterer zahlungen knne umstnden ergeben liege quittung mrz klger erkennen gegeben beklagte darauf einrichten durfte nachforderungen gestellt wrden jedenfalls ablauf jahres seit vollstndiger bezahlung schlussrechnung dezember erteilung zahlungsquittung sei zugunsten beklagten davon auszugehen abschlieenden charakter zahlung eingerichtet weitergehenden vortrags beklagten anderweitigen dispositionen vertrauen klger nachforderung stellen manifestiert bedrfe sachlage ii hlt rechtlichen nachprfung entscheidenden punkt stand berufungsgericht offengelassen vereinbarte pauschalhonorar mindeststze honorarordnung fr architekten ingenieure unterschreitet honorarvereinbarung deshalb unwirksam rechtsverhltnis parteien indes honorarordnung fr architekten ingenieure fassung anzuwenden fr revisionsinstanz mangels gegenteiliger feststellungen berufungsgerichts gunsten klgers davon auszugehen vereinbarte pauschalhonorar mindeststze honorarordnung fr architekten ingenieure fassung unterschreitet voraussetzung klger gem abs bgb anspruch gem abs hoai honorarordnung ergebende honorar gilt schlussrechnung erteilt forderung vollstndig ausgewiesen schlussrechnung liegt grundstzlich verzicht weitergehende forderung schlussrechnung weise verkrzt vgl bgh urteile oktober vii zr baur rn nzbau april vii zr baur rn nzbau jeweils recht berufungsgericht angenommen rechnung dezember ungeachtet gesehenen umstandes abschlagsrechnung bezeichnet schlussrechnung handelt berufungsgericht rechtsfehler aufgrund gesamtwrdigung umstnde festgestellt zweifel bestand klger rechnung leistungen abschlieend berechnen hiermit offenstehende restsumme einschlielich umsatzsteuer bercksichtigung vorherigen zahlungen beklagten vereinbarten pauschalpreisabrede geltend gemacht klger beklagten erteilte zahlungsquittung handschriftlichen vermerk restbetrag abschlussrechnung fr architekthonorar lsst erkennen beide parteien verstanden unrecht hlt berufungsgericht jedoch klger treu glauben bgb fr gehindert etwaige weitergehende ansprche ber vereinbarten rechnung gestellten gezahlten pauschalpreis hinausgehen durchzusetzen ansatz richtig erkennt berufungsgericht architekt schlussrechnung gebunden auftraggeber abschlieende berechnung honorars vertrauen durfte berechtigten vertrauen endgltigkeit schlussrechnung schutzwrdiger weise eingerichtet nachforderung mehr zugemutet vgl bgh urteile oktober vii zr aao rn april vii zr aao rn jeweils richtig ebenfalls gilt architekt differenz honorarordnung fr architekten ingenieure preisrechtlich zustehenden vertraglich vereinbarten honorar nachfordert bgh urteil oktober vii zr aao rechtsfehlerhaften erwgungen nimmt berufungsgericht voraussetzungen gegeben berufungsgericht meint jedenfalls ablauf jahres seit vollstndigen bezahlung schlussrechnung dezember erteilung zahlungsquittung sei davon auszugehen beklagte abschlieenden charakter zahlung eingerichtet weitergehenden vortrags beklagten bedrfe anderweitigen dispositionen vertrauen klger nachforderungen stellen manifestiert auffassung trifft auftraggeber architekten vielmehr vorgenommene unterlassene manahmen darauf eingerichtet weitere forderungen erhoben allein zahlung schlussrechnung stellt manahme dar vgl bgh urteil oktober vii zr aao rn gibt allgemeine lebenserfahrung auftraggeber bestimmten zeitraum darauf eingerichtet mehr zahlen vgl bgh urteil oktober vii zr aao rn entgegen auffassung berufungsgerichts handelt hierbei notwendige voraussetzung treu glauben fr ausgeschlossen erachten bestehenden anspruch architekten durchzusetzen sodann abschlieend prfende unzumutbarkeit weiterer zahlungen allein zeitablauf grnden vielmehr gerade nachforderung entstehende zustzliche belastung bercksichtigung umstnde einzelfalls fr auftraggeber mehr zumutbar erweisen besondere hrte fr bedeutet vgl bgh urteil oktober vii zr aao rn allein zeitraum erteilung ausgleich honorarrechnung architekten erstmaligen geltendmachung weitergehenden honorars grundlage mindeststze honorarordnung fr architekten ingenieure macht zahlung differenzbetrages abgerechneten pauschalhonorar mindeststzen honorarordnung fr architekten ingenieure unzumutbar vielmehr bercksichtigen manahmen auftraggeber hinblick schtzenswertes vertrauen vorgenommen unterlassen vgl bgh urteil oktober vii zr aao rn iii berufungsurteil danach aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen nunmehr notwendigen feststellungen treffen pauschalpreisabrede unwirksam gegebenenfalls hhe klger weitere honorarforderungen mastben honorarordnung fr architekten ingenieure berechnen eick halfmeier sacher kartzke wimmer vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vbvg satz famfg abs satz jbeitro materielle ausschlussfrist satz vbvg findet analoge anwendung rckforderung berzahlter betreuervergtung staatskasse rckforderung berzahlter betreuervergtung vertrauensgrundsatz entgegenstehen abwgung ergibt vertrauen berufsbetreuers bestndigkeit eingetretenen vermgenslage gegenber ffentlichen interesse wiederherstellung gesetz entsprechenden vermgenslage vorrang einzurumen bgh beschluss november xii zb lg berlin ag tempelhof kreuzberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr neddenboeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts berlin januar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde verfahren betrifft gerichtliche festsetzung betreuervergtung abs abs satz famfg zweck rckforderung berzahlter betrge beteiligte folgenden betreuerin wurde berufsbetreuerin mittellosen betroffenen bestellt whrend betreuerin ersten betreuungsjahr november november fr betreuungsfhrung vergtungen landeskasse grundlage stun densatzes beantragt machte zweiten dritten vierten betreuungsjahr november november stundensatz geltend erhhten stundensatz begrndete seit berufsbetreuerin arbeite zahlreiche betreuungen fhre erforderlichen kenntnisse selbststudium praktische anwendung gefestigt darber hinaus verschiedenen weiterbildungsveranstaltungen teilgenommen wege verwaltungsanweisung wurden betreuerin jeweils antragsgem vergtungen landeskasse bewilligt fr betreuungszeitraum november november dezember januar januar hhe insgesamt ausgezahlt anregung beteiligten folgenden bezirksrevisor amtsgericht gem abs satz famfg vergtung fr betreuerin fr zeitraum november november grundlage stundensatzes insgesamt festgesetzt zugleich erstattung whrend zeitraums ausgezahlten vergtung hhe landeskasse angeordnet angekndigt berzahlte betrag nchsten vergtungsantrag betreuerin verrechnet sofern erstattung erfolge beschwerde betreuerin landgericht magabe zurckgewiesen aufforderung erstattung ausgezahlten vergtung hhe landeskasse entfalle sache amtsgericht allerdings zutreffend angenommen betreuerin fr berufsmige betreuung vergtung stundesatz hhe zustehe zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt betreuerin festsetzung betreuervergtung grundlage stundensatzes ii rechtsbeschwerde erfolg fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache oberlandesgericht rechtsbeschwerde zulssig insbesondere betreuerin gerichtliche festsetzung betreuervergtung beschwert beitreibung berzahlten betrags wege justizbeitreibungsverfahrens abs nr jbeitro vorbereitet vgl olg kln fgprax lg braunschweig beschluss dezember juris rn rechtsbeschwerde begrndet beschwerdegericht entscheidung folgt begrndet amtsgericht sei anregung bezirksrevisors eingeleiteten gerichtlichen festsetzungsverfahren abs famfg ivm abs satz nr famfg zuvor erfolgten anweisungen vergtungen verwaltungsverfahren gebunden zutreffend sei amtsgericht davon ausgegangen erstmalige frmliche festsetzung betreuervergtung fr zeit november november ergehen knnen teilen rechtsprechung auffassung vertreten frist vbvg rckforderung berzahlter betreuervergtung entsprechend anwendbar sei danach wre rckforderung vergtungen fr februar erbrachten betreuerleistungen angesichts erst juni gericht eingegangenen antrags bezirksrevisors ausgeschlossen ansicht sei folgen zweck ausschlussfrist vbvg sei verhindern betreuer sumige abrechnung erhebliche ansprche anhufe abs satz vbvg staatskasse anspruch nehmen knne betreute jedenfalls vollstndigen begleichung betreuervergtung lage sei deshalb mittellos gelte schon zielrichtung vorschrift verbiete rckforderungsanspruch staatskasse wegen berzahlter vergtung ausschlussfrist vbvg unterstellen rckforderungsanspruch unterliege lediglich dreijhrigen verjhrungsfrist abs jveg zeitpunkt antragstellung bezirksrevisor abgelaufen sei ausfhrungen halten punkten rechtlichen nachprfung stand aa allerdings beanstanden beschwerdegericht erhhten stundensatz fr ttigkeit betreuerin festgesetzt tatrichterliche wrdigung beschwerdegerichts betreuerin ber besondere fr betreuung nutzbare kenntnisse verfgt abgeschlossene ausbildung hochschule abgeschlossene lehre vergleichbare abgeschlossene ausbildung erworben hlt rechtlichen berprfung stand beschwerdegericht bercksichtigung rechtsprechung senats hhe berufsbetreuer gem vbvg vergtenden stundensatzes senatsbeschlsse januar xii zb famrz rn april xii zb njw rr rn ff august xii zb njw rr rn ff beanstandender weise entschieden betreuerin abgeschlossene hochschulstudium studiengang chemie besonderen fr fhrung betreuung nutzbaren kenntnisse vermittelt absolvierten fort weiterbildungsmanahmen staatlich reglementierten abschluss abgeschlossenen lehre vergleichbar senatsbeschlsse januar xii zb famrb rn oktober xii zb famrz rn ff bb ebenso beschwerdegericht zutreffend analoge anwendung vbvg amtswegige gerichtliche festsetzung abs satz famfg ziel rckforderung berzahlter betreuervergtung abgelehnt gem abs famfg ivm abs satz nr famfg setzt amtsgericht antrag betreuers betreuten amts wegen gerichtlichen festsetzungsverfahren betreuer bewilligende vergtung fest schliet gerichtliche festsetzungsverfahren festsetzung auszahlung betreuervergtung vereinfachten justizverwaltungsverfahren abs famfg ivm abs satz famfg kostenbeamten gerichts gericht vorherige festsetzung gebunden ber unterschreiten gerichtlichen entscheidung anweisung kostenbeamten gerichts wirkungslos olg kln fgprax keidel engelhardt famfg aufl rn deinert ltgens vergtung betreuers aufl rn jrgens kretz betreuungsrecht aufl rn zller lorenz zpo aufl famfg rn jurgeleit maier betreu ungsrecht aufl famfg rn vgl senatsbeschluss februar xii zb famrz rn mwn ttigkeit betreuers gem vbvg entsprechend ausbildung tatschlich geringeren anweisung vereinfachten justizverwaltungsverfahren zugrunde gelegten stundensatz vergten staatskasse berzahlten betrag grundstzlich zurckfordern steht insoweit ffentlich rechtlicher erstattungsanspruch olg kln fgprax lg braunschweig beschluss dezember juris rn vgl rckforderung gezahlter sachverstndigenvergtung bach meyer hver jveg aufl jveg rn wege justizbeitreibungsverfahrens abs nr abs jbeitro vorheriger festsetzung gerichtlichen festsetzungsverfahren beizutreiben rechtsprechung literatur streitig rckforderung vereinfachten justizverwaltungsverfahren gezahlten betreuervergtung zeitlichen begrenzung vbvg unterliegt gem satz vbvg erlischt vergtungsanspruch betreuers binnen monaten entstehung beim familiengericht geltend gemacht teilen rechtsprechung literatur vertreten umgekehrten fall rckforderung berzahlter betreuervergtung entsprechend vbvg ebenfalls frist monaten ab schluss jeweiligen abrechnungsperiode vbvg gilt lg braunschweig beschluss dezember juris rn lg mnster famrz lg dessau rolau btprax knittel betreuungsgesetz stand september vbvg rn nachtrgliche festsetzung be treuervergtung gerichtlichen verfahren abs satz famfg mehr monate entstehung anspruchs wre ansicht ausgeschlossen ansicht unterliegt rckerstattung jedenfalls ausschlussfrist vbvg lg detmold njw rr jrgens betreuungsrecht aufl vbvg rn jurispk bgb jaschinski aufl vbvg rn palandt gtz aufl vbvg rn gerichtliche festsetzung abs satz famfg grundstzlich ablauf monaten entstehung anspruchs mglich wre letztgenannten ansicht folgen vbvg richtet stellung gesetz ausschlielich vormund bzw betreuer fr fall rckforderung gezahlter betreuervergtung findet hingegen ausdrckliche regelung analogen anwendung vbvg steht jedenfalls entgegen vergleichbare interessenlage gegeben sinn zweck vbvg geregelten fnfzehnmonatigen ausschlussfrist fr geltendmachung vergtungsanspruchs ab entstehung betreuer zgigen geltendmachung ansprche anzuhalten verhindert ansprche hhe auflaufen leistungsfhigkeit betreuten berfordert mittellosigkeit begrndet einstandspflicht staatskasse auslst rechtzeitiger inanspruchnahme betreuten begrndet wre inanspruchnahme staatskasse fllen vermieden denen vergtungsansprche fristgerechter geltendmachung einzusetzenden einkommen vermgen betroffenen befriedigt knnen obliegen heit fristgerechten geltendmachung rckforderungsanspruchs dient wesentlich interesse staatskasse sinn zweck staatskasse treffen bt drucks vorgngervorschrift abs satz bgb soweit rechtsbeschwerde demgegenber einwendet staatskasse sei zgigen geltendmachung rckforderungsansprche anzuhalten gefahr begegnen rckforderungsanspruch leere gehe betreuer seinerseits zwischenzeitlich mittellos folgen wrde ablauf materiellen ausschlussfrist vbvg realisierbarer rckforderungsanspruch erlschen rechtsverlust staatskasse eintreten sinn zweck vorschrift erkennbar zuwiderluft cc allerdings beschwerdegericht rechtsfehlerhaft erwogen nachtrgliche herabsetzung betreuervergtung gerichtlichen festsetzungsverfahren zweck rckforderung berzahlter betreuervergtung treu glauben gesichtspunkt vertrauensschutzes ausgeschlossen knnte staatskasse grundsatz gesetzmigkeit verwaltung verpflichtet interesse darauf gerichtet rechtsgrund eingetretene vermgensverschiebung beseitigen rechtmigen zustand wiederherzustellen nachdem gericht festsetzungsverfahren abs satz famfg vorangegangene anweisung betreuervergtung wege vereinfachten justizverwaltungsverfahrens gebunden gezahlte betreuervergtung grundstzlich zurckgefordert allerdings neu festsetzung betreuervergtung rckforderung berzahlter betrge folge htte einzelfall vertrauensgrundsatz entgegenstehen vertrauen betreuers bestndigkeit vergangenheit rechtswidrig gewhrten vergtung schutzwrdig vertrauensschutz bereits festsetzung betreuervergtung gerichtlichen verfahren abs satz famfg prfen gerichtlichen festsetzung vergtung falle bereits zuviel erhaltener leistungen zugleich rechtsgrund fr deren rckforderung geschaffen nachfolgende verfahren justizbeitreibungsordnung lsst raum fr einwendungen vorbezeichneten art dient lediglich vollzug rckforderung folgt abs satz jbeitro wonach fall abs nr jbeitro ansprche betreuer erstattung zuviel gezahlten betrgen vgl insoweit br drucks einwendungen beizutreibenden anspruch betreffen vorschriften ber feststellung anspruchs gerichtlich geltend dabei begriff einwendung jbeitro weit verstehen umfasst smtliche einwendungen vollstreckenden anspruch vgl lg braunschweig beschluss dezember juris rn hinweis bfh beschluss februar vii juris rn streit ber frage leistungs duldungspflicht besteht vollstreckungsverfahren auszutragen vgl bt drucks app mdr gilt fr rckforderungsansprche betreuer erstattung zuviel gezahlten leistungen staatskasse vormnder betreuer pfleger verfahrenspfleger abs satz jbeitro ausdrcklich erwhnt hierbei handelt jedoch offensichtliches redaktionsversehen gesetzgebers rckforderung zuviel gezahlter leistungen fllen brigen abs nr jbeitro aufgefhrten personengrup pen regeln vgl br drucks nderung abs nr jbeitro bersah korrespondierenden wortlaut abs satz jbeitro entsprechend anzupassen systematik jbeitro sollen besondere rechtsbehelfe auerhalb rechtsgrund fr beitreibung schaffenden festsetzungsverfahrens nmlich erffnet prfungsumfang festsetzungsverfahrens besonderen inhaltlichen beschrnkungen unterliegt insbesondere bereich kostenfestsetzung einwendungen erhoben knnen kostenrecht entnommen vgl bt drucks ffentlich rechtliche erstattungsanspruch rckforderung berzahlter betreuervergtung entfallen abwgung einzelfall ergibt vertrauen berufsbetreuers bestndigkeit eingetretenen vermgenslage gegenber ffentlichen interesse wiederherstellung gesetz entsprechenden vermgenslage vorrang einzurumen olg kln fgprax berufung bverwg njw lg braunschweig beschluss dezember juris rn lg detmold beschluss mai juris rn keidel engelhardt famfg aufl rn jrgens kretz betreuungsrecht aufl rn zller lorenz zpo aufl famfg rn vgl rckforderung gezahlter sachverstndigenvergtung olg karlsruhe justiz fall wre schon abweichende festsetzung gerichtlichen festsetzungsverfahren ausgeschlossen betreuerin festsetzungsverfahren abs abs famfg darauf berufen bestndigkeit auszahlung verwaltungsverfahren erfolgten vergtung verlassen entstehe finanzieller schaden grundlage knfte einkommen gewerbesteuer entrichtet sowie krankenkassenbeitrge abgefhrt stelle unbillige hrte dar beschwerdegericht htte daher prfen mssen vorbringen rckforderung ganz teilweise ausschlieenden vertrauenstatbestand begrndet wegen aufgezeigten rechtsfehlers angefochtene entscheidung bestand senat abschlieend sache entscheiden betreuerin geltend gemachte vertrauenstatbestand tatrichterlichen beurteilung bedarf senat ersetzen fr weitere verfahren weist senat folgendes beurteilung rahmen herabsetzung betreuervergtung vertrauen betreuerin bestndigkeit eingetretenen vermgenslage schtzenswert einerseits bercksichtigen schlichte anweisung vergtung justizverwaltungsverfahren wirkungslos verfahren festsetzung vergtung abs famfg entscheidung ergeht frmlichen festsetzungsverfahren gericht vorherige formlose verwaltungsanordnung abs satz famfg gebunden berschreiten vorliegend unterschreiten senatsbeschluss februar xii zb juris rn vgl olg kln fgprax betreuer frmliche festsetzung vergtung zunchst beantragt grundstzlich rechnen andererseits regelmig davon auszugehen berufsbetreuer lebensunterhalt ganz teilweise einnahmen betreuervergtung bestreitet formlos festgesetzten ausgezahlten betrge zeitpunkt spteren frmlichen festsetzung regelmig bereits ver braucht daher zumutbarkeitsschwelle berschritten bereits ausgezahlte vergtungen fr bermig langen zeitraum rckgefordert kostenrecht vertrauensschutzgesichtspunkt aufgegriffen fr fall vergleichbarer interessenlage nmlich nachforderung ursprnglich niedrig festgesetzter kosten abs gnotkg frher abs gkg regelung getroffen wonach nachgefordert drfen berichtigte ansatz zahlungspflichtigen ablauf nchsten kalenderjahres absendung rechtszug abschlieenden kostenrechnung schlusskostenrechnung mitgeteilt worden gilt nachforderung vorstzlich grob fahrlssig falschen angaben kostenschuldners beruht ursprngliche kostenansatz bestimmten vorbehalt erfolgt hierdurch bezirksrevisor auferlegt kostenrechtlichen interessen staatskasse binnen genannten fristen geltung bringen andernfalls gutglubige vertrauen verwaltungsmig getroffene regelung vorrang geniet abs gnotkg bestimmte ausschlussfrist vorliegenden fall unmittelbar anzuwenden kostennachforderung rckerstattung berzahlter betrge handelt vorschrift ausdruck gekommene wertung kosteninteresse staatskasse zurcktreten zustndigen stelle innerhalb angemessener frist verfolgt gegenber getroffene regelung gutglubig eingerichtet jedoch beurteilung schutzwrdigen vertrauens betreuers bestndigkeit vermgenslage bercksichtigt vgl bereits olg stuttgart btprax fr entsprechende zeitliche begrenzung rckforderungsmglichkeit spricht vereinfachte verfahren festsetzung betreuervergtung urkundsbeamten geschftsstelle gezielt erhalten blieb gerichtliche entscheidungen entbehrlich erheblichen verwaltungsaufwand gerichten einzusparen bt drucks wrde indessen stellung berufsmigen betreuers gerecht entspricht erkennbaren intention gesetzgebers gerichtliche aufwandsersparnis jahre rckwirkenden erheblichen rechtsunsicherheit betreuer bestndigkeit vermgenslage erkaufen dose schilling nedden boeger gnter botur vorinstanzen ag tempelhof kreuzberg entscheidung xvii lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mrz strafsache wegen anstiftung schweren brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mrz teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof kutzer richter bundesgerichtshof winkler pfister lienen becker beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts osnabrck juni dahin abgendert teilfreispruch angeklagten entfllt rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen anstiftung schweren brandstiftung nr stgb freiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt vorwurf versuchten anstiftung verbrechen schweren brandstiftung nr stgb angeklagten freigesprochen revision staatsanwaltschaft wendet allein teilfreispruch ergebende kostenfolge auffassung teilfreispruchs bedrfe rechtsmittel erfolg feststellungen bereits ersten entscheidung senats sache bgh nstz aufrechterhalten worden bindenden grundlage neuen urteils landgerichts geworden angeklagte anfang zwei personen anzustiften versucht wohnzwecken dienenden haus gelegenes ladenlokal brand setzen brandlegung scheiterte verhaftung angesprochenen februar danach beschlo angeklagte vorhaben tat umsetzen lassen konnte unbekannt gebliebene person dafr gewinnen daraufhin april ladenlokal brand setzte landgericht zweiten hauptverhandlung klren knnen anstiftungshandlung angeklagten brandlegung april erst inkrafttreten strrg april beendet deshalb tat zugrundelegung zweifelssatzes zutreffend wegen vernderten tatbestands besonders schweren brandstiftung mildere alte recht angewandt gewiheit erlangen knnen angeklagte wofr anhaltspunkte gab vgl bgh nstz brandlegung mittter beteiligt deshalb ebenfalls anwendung zweifelssatzes anstifter verurteilt entscheidung ber konkurrenz beiden festgestellten taten angeklagten landgericht umgekehrter anwendung zweifelssatzes mittterschaft angeklagten brandlegung ausgegangen zutreffend subsidiaritt blo versuchten anstiftung anschlieenden tterschaftlichen brandlegung angenommen vgl bgh urt mai str insoweit bghst abgedruckt bgh beschl februar ars bgh nstz offengelassen bghst njw lage kommt teil freispruch rechtsgrnden betracht gesichtspunkt zugelassene anklage wirklichkeit subsidire versuchte anstiftung rechtlich selbstndige tat gewertet angeklagte strafbare versuchte anstiftung begangen deswegen schuldspruch aufgenommen unrechtsgehalt verurteilung wegen nachfolgenden tat erfat vgl bghr stgb konkurrenzen bgh njw anklage erschpft senat deshalb teilfreispruch aufgehoben entfllt beruhende teil kostenentscheidung angefochtenen urteil kutzer winkler lienen pfister becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet januar heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter dr franke mndliche verhandlung januar fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz mai kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung beklagten abweisung widerklage betreffend einrumung miteigentum grundstck sowie auskunft ber einnahmen grundstck seit erbfall zurckgewiesen worden sache insoweit neuer verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen soweit nichtzulassungsbeschwerde beschluss senats september zurckgewiesen worden beklagte gerichtskosten wert erfolglosen teils beschwerde sowie auergerichtlichen kosten klgers widerbeklagten hhe gesamtstreitwerts tragen beschwerdeverfahrens vgl bgh beschluss dezember zr njw rechts wegen tatbestand beklagte fordert widerklage brdern klger widerbeklagten aufgrund bgb miteigentum hhe drittels mehrfamilienhaus bebauten grundstck einzurumen erblasser vater parteien lebzeiten beiden brdern bertragen grundstck erbvertrag vaters vorverstorbenen mutter drei kindern gleichen teilen vorerben zugedacht worden vorinstanzen widerklage abgewiesen dagegen wendet beklagte revision entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt zurckverweisung sache berufungsgericht vorinstanzen bertragung grundstcks beiden brder beklagten missbrauch lebzeiti gen verfgungsbefugnis erblassers gesehen ausgleich fr vorempfnge beklagten schaffen annahme fr geltend gemachten anspruch beweispflichtige beklagte widerlegen knnen hlt rechtlicher nachprfung stand senat bereits urteil juni iv zr zev nher ausgefhrt lsst verhalten erblassers hinblick vorempfnge einzelner vertragserben meinung msse abweichend erbvertrag vertragserben ausgleich lebzeitige zuwendungen verschaffen wahrung lebzeitigen eigeninteresses erblassers werten benachteiligten vertragserben hinzunehmen wre uneigenntzige absicht erblassers abkmmlinge vorbild abs bgb gleich behandeln bindenden erbvertrag abgewichen steht fr genommen annahme missbruchlichen benachteiligung vertragserben sinne abs bgb entgegen hinzu kommt vorliegenden fall zuwendungen eltern zugunsten beklagten erblasser inhalt notariellen vertrages brdern beklagten bewogen grundstck ausschluss beklagten bertragen darin bestanden sollen beklagte jahre lang mietfrei gewohnt monatlich rund dm erspart beklagte eingerumt jahren miete eltern gezahlt revision macht recht gel tend umstnde abschluss erbvertrages eltern jahre bekannt drei kinder gleichwohl gleichen teilen eingesetzt meinung erblassers msse ausgleich fr brder beklagten schaffen deute sinneswandel anspruch abs bgb gerade begegnen wertung vorliegenden sachverhalts steht entgegen fllen sittlichen verpflichtung altersbedingten versorgungsbedarfs lebzeitige eigeninteresse erblassers schon beim abschluss erbvertrages vorhanden gleichwohl sptere vertragserben beeintrchtigende schenkung bercksichtigung nachtrglich eingetretener vernderungen rechtfertigt bghz berufungsgericht voraussetzungen abs bgb daher nachzugehen prfen streitige lebzeitige verfgung erblassers hinblick pflichtteilsansprche brder beklagten deren erbvertrag berechtigte erberwartungen objektiv berhaupt beeintrchtigt vgl bghz senatsurteil september iv zr zev terno dr schlichting dr kessal wulf seiffert dr franke vorinstanzen lg mainz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag oktober gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover mrz schuldspruch dahin gendert fllen ii erfolgte tateinheitliche verurteilung wegen besitzes betubungsmitteln geringer menge entfllt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit besitz betubungsmitteln geringer menge einbeziehung strafe frheren verurteilung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren vier monaten sowie wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit besitz betubungsmitteln geringer menge sieben fllen davon zwei fllen tateinheit einfuhr betubungsmitteln geringer menge wegen beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen davon fall tateinheit besitz betubungsmitteln geringer menge weiteren gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren neun monaten verurteilt zudem landgericht angeklagten verfall wertersatz hhe angeordnet hiergegen gerichtete rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision fhrt fllen verurteilung angeklagten wegen tterschaftlichen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge flle ii urteilsgrnde wegfall verurteilung wegen tateinheitlich begangenen besitzes betubungsmitteln geringer menge entsprechenden nderung schuldspruchs besitz betubungsmitteln geringer menge tritt gegenber tterschaftlich begangenen handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zurck st rspr vgl bghst verhltnis begehungsweisen ebenso verbrechenstatbestnden erhoben abs nr btmg aufgefhrt besitz funktion bloer auffangtatbestand verloren vgl weber btmg aufl rdn gleiches gilt dagegen fall ii urteilsgrnde fr konkurrenzrechtliche verhltnis beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zusammentreffenden tterschaftlichen besitz betubungsmitteln geringer menge besteht grunddelikt btmg beim zusammentreffen beihilfe handeltreiben betubungsmitteln tterschaftlich begangenen besitz betubungsmitteln tateinheit vgl weber aao rdn sodass schuldspruch landgerichts fall bestand brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo senat schliet landgericht zutreffender rechtlicher wrdigung betroffenen taten geringere einzelstrafen mildere gesamtstrafen erkannt htte angesichts geringen teilerfolgs unbillig beschwerdefhrer gesamten kosten rechtsmittels belasten abs stpo becker miebach pfister riinbgh sost scheible befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mrz familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs abs satz abs abs voraussetzungen denen beschwerdekammer unterbringungsverfahren mitglieder anhrung betroffenen beauftragen anschluss senatsbeschluss juni xii zb famrz abs famfg schliet mglichkeit genehmigung unterbringungsmanahme zwingend gebotene anhrung betroffenen wege rechtshilfe vorzunehmen vllig mglichkeit jedoch eng begrenzte ausnahmeflle beschrnkt macht gericht mglichkeit gebrauch entscheidung grnde hierfr nachprfbarer weise darlegen anschluss senatsbeschluss mrz xii zb famrz voraussetzungen begrndungsanforderungen unterbringung fr lnger jahr angeordnet genehmigt anschluss senatsbeschluss april xii zb famrz bgh beschluss mrz xii zb lg landshut ag erding ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr botur richterin dr krger beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts landshut juli aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen verfahren rechtsbeschwerde gerichtskostenfrei grnde betroffene wendet betreuungsgerichtliche genehmigung unterbringung fr betroffene seit mai betreuer bestellt nachdem ab september zunchst freiwillig ab oktober aufgrund mehrfach verlngerter betreuungsgerichtlicher genehmigungen vorlufig geschlossenen einrichtung untergebracht betreuer februar dauerhafte unterbringung betroffenen ber mrz hinaus fr lngstmglichen zeitraum beantragt amtsgericht einholung sachverstndigengutachtens anhrung betroffenen wege rechtshilfe april unterbringung betroffenen geschlossenen einrichtung lngstens mrz genehmigt beschwerde landgericht anhrung betroffenen berichterstatter beauftragten richter zurckgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde betroffenen ii rechtsbeschwerde begrndet rge rechtsbeschwerde anhrung betroffenen beschwerdegericht sei verfahrensfehlerhaft erfolgt greift allerdings abs satz famfg gericht betroffenen unterbringungsmanahme persnlich anzuhren persnlichen eindruck verschaffen pflicht persnlichen anhrung betroffenen besteht abs satz famfg grundstzlich beschwerdeverfahren rumt abs satz famfg unterbringungsverfahren beschwerdegericht mglichkeit erneuten anhrung betroffenen abzusehen setzt jedoch voraus anhrung bereits ersten rechtszug verletzung zwingenden verfahrensvorschriften vorgenommen worden vgl senatsbeschluss mrz xii zb famrz rn gemessen daran durfte beschwerdegericht vorliegenden fall zutreffend erkannt persnlichen anhrung be troffenen abs satz famfg absehen wege rechtshilfe durchgefhrte anhrung amtsgericht fehlerhaft aa schliet wortlaut abs famfg vllig genehmigung unterbringungsmanahme zwingend gebotene anhrung betroffenen wege rechtshilfe vorzunehmen ausgestaltung norm sollvorschrift bringt allerdings ausdruck richter ber unterbringungsmanahme entscheiden regel betroffenen persnlich anzuhren persnlichen eindruck lebensumstnden verschaffen besonderen bedeutung abs famfg enthaltenen verfahrenshandlungen grundstzlich dadurch angemessen rechnung getragen entscheidung berufene gericht betroffenen persnlich anhrt persnlichen eindruck verschafft anhrung betroffenen wege rechtshilfe daher eng begrenzten ausnahmefllen mglich etwa betroffene kommunikationsunfhig vgl senatsbeschluss mrz xii zb famrz rn mwn macht gericht mglichkeit gebrauch abs famfg notwendigen verfahrenshandlungen wege rechtshilfe vornehmen lassen entscheidung grnde hierfr nachprfbarer weise darlegen senatsbeschluss mrz xii zb famrz rn bb rechtlichen grundlage durfte amtsgericht anhrung betroffenen wege rechtshilfe vornehmen umstnde vorliegenden fall anhrung ersuchten richter ausnahmsweise rechtfertigen knnten amtsgerichtlichen entscheidung genannt machte erneute anhrung betroffenen beschwerdeverfahren erforderlich entgegen auffassung rechtsbeschwerde rechtsgrnden beanstanden beschwerdegericht mitglieder anhrung betroffenen beauftragt aa senat bereits entschieden anhrung betroffenen beschwerdeverfahren zwangslufig mitglieder beschwerdekammer erfolgen senatsbeschlsse november xii zb famrz rn ff mwn juni xii zb famrz rn folgt bereits abs satz famfg wonach beschwerdegericht regelfall anhrung absehen bereits ersten rechtszug vorgenommen wurde erneuten vornahme zustzlichen erkenntnisse erwarten beschwerdekammer rahmen obliegenden amtsermittlung famfg darber befinden fr entscheidung wegen besonderheiten falles darauf ankommt gesamte kammer eigenen eindruck betroffenen verschafft kammer beauftragten richter durchgefhrte anhrung ausreichende grundlage fr treffende entscheidung vermittelt vgl senatsbeschluss november xii zb famrz rn dabei jedoch beachten anhrung beauftragten richter objektiven ertrag persnlicher eindruck verwertet darf senatsbeschlsse november xii zb famrz rn mwn juni xii zb famrz rn mwn bb gemessen hieran begegnet beauftragten richter erfolgte anhrung betroffenen beschwerdeverfahren rechtlich bedenken beschwerdegericht anhrung betroffenen besonderes gewicht beigemessen entscheidung wesentlichen feststellungen schlussfolgerungen sachverstndigen medizinischen voraussetzungen fr verlngerung freiheitsentziehenden unterbringung erstellten gutachten gesttzt begrndung weshalb beschwerdegericht ausfhrungen sachverstndigen fr berzeugend erachtet ergnzend verschiedene uerungen herangezogen betroffene whrend anhrungstermins gegenber beauftragten richter gemacht umstnden wurde beauftragten richter durchgefhrte anhrung ausreichende grundlage fr getroffene entscheidung vermittelt vergeblich rgt rechtsbeschwerde sachverstndigengutachten betroffenen bekannt gegeben worden sei verwertung sachverstndigengutachtens entscheidungsgrundlage setzt gem abs famfg voraus gericht beteiligten gelegenheit stellungnahme eingerumt insoweit gutachten vollen wortlaut grundstzlich betroffenen persnlich hinblick verfahrensfhigkeit famfg verfgung stellen davon voraussetzungen abs famfg abgesehen vgl senatsbeschluss august xii zb famrz rn anforderungen vorliegende verfahren gerecht aa enthlt verfahrensakte verfgungen denen ergibt gutachten betroffenen erstinstanzlichen anhrung bersandt worden anhrungsprotokoll april vielmehr ersehen gutachten betroffenen beginn anhrung wesentlichen inhalt bekannt gegeben worden dadurch verpflichtung gerichts betroffenen gutachten vollen wortlaut berlassen sofern voraussetzungen famfg vorliegen erfllt vgl keidel budde famfg aufl rn bb verfahrensakte ergibt jedoch betroffene schriftlich bersendung vollstndigen gutachtens gebeten april amtsgericht beschwerdeverfahren durchgefhrten anhrungstermin bersandt worden zudem betroffene zwischenzeitlich verfahrensbevollmchtigten bestellt anhrungstermin akteneinsicht gewhrt wurde betroffene rechtzeitig anhrung beschwerdeverfahren kenntnis inhalt gutachtens recht rgt rechtsbeschwerde jedoch rechtsbeschwerdegericht bersendeten akten vermerk ber beschwerdeverfahren erfolgte anhrung betroffenen befindet abs satz famfg ber persnliche anhrung vermerk fertigen wesentlichen vorgnge persnlichen anhrung aufzunehmen gilt fr persnliche anhrung betroffenen famfg unterbringungsverfahren vgl prtting helms roth famfg aufl rn schulte bunert weinreich dodegge famfg aufl rn ausdrckliche anordnung mindestvoraussetzungen ber inhalt form vermerks enthlt vorschrift dabei gestaltung vermerks liegt daher grundstzlich ermessen gerichts mnchkommfamfg ulrici aufl rn dabei einzelfall darstellung ergebnisse anhrung tatbestandlichen teil angefochtenen beschlusses ausreichend vgl senatsbeschluss april xii zb famrz frheren recht fehlt anhrungsvermerk ergebnis anhrung weise dokumentiert stellt verfahrensfehler dar aufhebung entscheidung fhren olg brandenburg famfr schulte bunert weinreich brinkmann famfg aufl rn bork jacoby schwab jacoby famfg aufl rn vgl senatsbeschluss april xii zb famrz mnchkommfamfg ulrici aufl rn verfahren beschwerdegerichts vorliegenden fall abs famfg verstoen lsst anhand senat verfgung gestellten akten abschlieend beurteilen hierin befindet vermerk ber beschwerdeverfahren durchgefhrte anhrung betroffenen allein angaben beschlussgrnden uerungen betroffenen whrend anhrung gengen anforderungen anhrungsvermerk anhrungsergebnis zusammenhang dargestellt einzelne uerungen betroffenen begrndung entscheidung herangezogen grundlage berprfung rechtsfehler senat mglich schlielich beruht besttigung amtsgerichtlichen genehmigung unterbringung betroffenen fr dauer jahr berschreitet beschwerdegericht unzureichenden erwgungen gem abs famfg endet unterbringung sptestens ablauf jahres offensichtlich langer unterbringungsbedrftigkeit sptestens ablauf zwei jahren vorher verlngert befristung lngstens jahr stellt gesetzliche hchstgrenze fr dauer unterbringung dar besonderen voraussetzungen berschritten darf ber regelmige hchstfrist geschlossenen unterbringung jahr hinaus unterbringung zwei jahren genehmigt angeordnet abweichung regelfall hinblick hohen rang rechts freiheit person ausreichend begrnden grnde knnen etwa konkreten feststellungen ber dauer notwendigen therapie fehlenden heilungs besserungsaussichten anhaltender eigengefhrdung ergeben dabei erfordert gesetz genannte merkmal offensichtlichkeit grnde fr ber jahr hinaus whrende unterbringungsbedrftigkeit fr sachverstndig beratene gericht deutlich erkennbar hervortreten besondere zurckhaltung geboten fr betroffenen erstmalige unterbringungsanordnung genehmigung erfolgt senatsbeschluss april xii zb famrz rn vorliegenden fall betroffene erstmals lngerfristig untergebracht konkrete anknpfungspunkte fr annahme beabsichtigte heilbehandlung knne offensichtlich innerhalb abs satz famfg vorgesehenen dauer jahr erfolg fhren lassen angefochtenen entscheidung entnehmen beschwerdegericht fhrt begrndung unterbringungsdauer mehr jahr betroffenen vollkommene krankheitsuneinsichtigkeit verbunden non compliance vorliege zudem sei lediglich bereit notwendige medikamente vllig unzureichenden umfang einzunehmen schlielich sei beachten zustand betroffenen letzten monaten trotz aufenthalts schtzenden halt strukturgebenden einrichtung unwesentlich verbessert daher sei rechnen unterbringung eher fr lngeren krzeren zeitraum erforderlich erwgungen tragen annahme unterbringungsdauer mehr jahr erstinstanzlich eingeholte sachverstndigengutachten voraussetzungen unterbringung betroffenen enthlt ausreichenden ausfhrungen unterbringungsdauer mehr jahr rechtfertigen knnen sachverstndige fhrt lediglich derzeitige zustandsbild betroffenen fortbestehender non compliance weigerung neuroleptische medikamente einzunehmen verbessern wahrscheinlich lebenslang fortbestehen bleibe abzuwarten fortdauer behandlung besserung symptomatik einstellen unterbringung betroffenen gesetzlich festgelegten rahmen zwei jahren erscheine daher notwendig sinnvoll enthlt sachverstndigengutachten anhand konkreten therapieplans aufgestellte wissenschaftlich fundierte prognose voraussichtlichen heilungsdauer mehr jahr insbesondere ausfhrungen sachverstndigen entnehmen warum therapiemanahmen whrend zunchst jahr begrenzten unterbringung verbesserung krankheitsbildes betroffenen erwarten vermag gesetz geforderte offensichtlich lange mindestens zwei jahre whrende unterbringungsbedrftigkeit rechtfertigen angefochtene beschluss daher bestand senat sache abschlieend entscheiden weitere tat schliche feststellungen unterbringungsdauer erforderlich sache daher landgericht zurckzuverweisen dose schilling botur gnter krger vorinstanzen ag erding entscheidung xvii lg landshut entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung september teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schfer richter bundesgerichtshof dr maul nack dr boetticher hebenstreit staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklgerin justizangestellte justizangestellte urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts landshut dezember feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags begangen lebensgefhrtin freiheitsstrafe elf jahren verurteilt revision angeklagten sachrge erfolg nheren eingehens daneben erhobene verfahrensrge bedarf angeklagte tat geleugnet landgericht hlt grund reihe indizien berfhrt halbbruder angeklagten mglichen tter ausgeschlossen angefhrten erwgungen unterliegen durchgreifenden bedenken feststellungen angeklagte gemeinschaftlichen wohnung lebensgefhrtin morgen januar zeit uhr uhr vermutlich uhr heftigen streit krperlich angegriffen gewrgt schlielich textilen gegenstand hinten erdrosselt selbstmord vorzu tuschen legte leiche wasser gefllte badewanne gemeinsamen wohnung warf eingeschalteten fn hinein uhr verlie wohnung begab arbeitsstelle erst uhr verlie uhr tages sah mutter angeklagten selben haus wohnenden weiteren sohn nmlich halbbruder angeklagten besuchen glastr tatortwohnung bewegenden schatten gleichen zeit hrte weitere bewohnerin hauses wohnung schritte landgericht kommt grund reihe umstnden schlu zeit wohnung hielt schliet jedoch getteten verhlt nis unterhalten tter sei irgendwie erkennbares motiv fr tat gehabt komme beim angeklagten emotionale ausgangslage frage gewaltdelikt nahelege vielmehr abend tat bestes einvernehmen geherrscht festgestellte anwesenheit wohnung feststellungen sem zeitpunkt bereits gettete lag erklrt schwurgericht angeklagte halbbruder tat eingeweiht gebeten zeit abwesenheit entweder weitere spuren beseitigen getroffene arrangement berprfen fr anwesenheit angenommenen grnde finden jedoch feststellungen urteils ausreichende sttze weder irgendeiner weise belegt angeklagte halbbruder eingeweiht gibt anhaltspunkte fr notwendigkeit weiterer spurenbeseitigung berprfung arrangements grnde denen landgericht anwesenheit erklrt tragfhig ausschlu tter frage gestellt landgericht htte vielmehr frage auseinandersetzen mssen grnde absprache halbbruder konnte wohnung aufzusuchen insoweit konnte sexuelles motiv frage kommen abend tat spter getteten zrtlichkeiten ausgetauscht allerdings schlssel fr wohnung halbbruders besessen konnte absprache angeklagten etwa bereits tot wohnung betreten besuchen sagt urteil darauf person tter erwgung ziehen knnte wrde freilich ankommen tterschaft angeklagten heraus zweifelsfrei festgestellt wre dafr knnte sprechen medizinischen physikalischen chemischen sachverstndigengutachten wahrscheinlich zwingend einschtzen leiche getteten uhr wasser badewanne gelegt worden sei dabei ausgangspunkt fr grundlegende physikalische gutachten badewasser wanne zunchst weiterlaufenden fn aufgewrmt wurde uhr morgens darauffolgenden tages temperatur grad aufwies messergebnis basierenden versuchen sachverstndige originalbadewanne jeweils schmutzrand ca liter wasser gefllt laufenden fn hineingelegt sodann temperaturmessungen vorgenommen revision macht recht geltend versuchsanordnung fehlerhaft angeklagte gettete uhr badewanne herausgehoben messung wassertemperatur uhr lag wasserspiegel wanne daher fr zeit stunden unerheblich schmutzrand wahrscheinlichen folge wasser ab zeitpunkt schneller abkhlte zudem versuch homogenen wrmetrger nmlich wasser durchgefhrt worden tatschlich gab uhr uhr nchsten tages zwei wrmetrger nmlich wasser badewanne liegenden leiche abweichungen versuchsanordnung erwgungs abkhlungsphase wassers auswirken konnten errtert annahme sei wahrscheinlich leiche bereits uhr badewasser gelegt wurde frage gestellt insgesamt wegen mngel beweiswrdigung urteil landgerichts daher bestand fr neue hauptverhandlung darauf hingewiesen verwertung angaben angeklagte zeuge gemacht davon abhngen spteren staatsanwaltlichen vernehmung qualifizierte belehrung erteilt worden vgl bgh nstz boujong kk aufl rdn neuhaus nstz schfer maul boetticher nack hebenstreit'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr februar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden juli zurckgewiesen rechtssache wirft entscheidungserheblichen fragen grundstzlicher bedeutung entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo zuordnungsbescheid bindet zivilgerichte mangels beteiligung beklagten sache richtig abs thg rechtsbergang abs thg hindert senat urt februar zr viz zuordnungsberechtigter bgb herausgabe mieten fr grundstck verlangen spter zugeordnet senat urt juni zr njw herausgabe mieten umfasst herausgabe umsatzsteuer nr abs ustg mgliche option fr umsatzsteuer dient durchlaufenden posten verwalten vorsteuerabzug ustg ermglichen senat urt oktober zr viz urt september zr zov beide abs satz vermg beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen lg leipzig entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april verfahren erffnung insolvenzverfahrens ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein richterin lohmann richter dr fischer dr pape april beschlossen rechtsbeschwerde schuldners beschluss zivilkammer landgerichts bielefeld august beschluss amtsgerichts insolvenzgerichts bielefeld januar aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten beschwerdeverfahren insolvenzgericht zurckverwiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens euro festgesetzt abs satz abs gkg grnde juni beantragte weitere beteiligte fortan glubiger erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldners insolvenzgericht bestellte weiteren beteiligten fortan gut achter vorlufigen insolvenzverwalter beauftragte zugleich erstattung gutachtens ber wirtschaftlichen verhltnisse schuldners gutachter ermittelte verbindlichkeiten schuldners euro vermgensgegenstnden fand konto guthaben euro sowie schuldner gehrendes bebautes grundstck zwangsversteigerung befinde hieraus sei berschuss mehr euro erwarten januar insolvenzgericht insolvenzverfahren ber vermgen schuldners erffnet sofortige beschwerde schuldners erfolglos geblieben rechtsbeschwerde schuldner weiterhin aufhebung erffnungsbeschlusses erreichen ii rechtsbeschwerde abs inso abs satz nr zpo statthaft brigen zulssig abs zpo fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache insolvenzgericht beschwerdegericht erffnungsantrag fr begrndet gehalten glubiger titulierte forderungen hhe insgesamt euro glaubhaft gemacht schuldner sei zahlungsunfhig lage sei forderungen begleichen gehrende grundstck ndere daran schuldner wegen eingetragenen zwangsversteigerungsvermerks darber verfgen knne ausfhrungen wesentlichen punkt unvollstndig lassen auer acht fr glubiger zwangshypothek grundstck schuldners eingetragen forderung glubigers zweifelsfrei vollstndig dinglich gesichert insolvenzantrag unzulssig bundesgerichtshof erlass angefochtenen entscheidung entschieden bgh beschl november ix zb wm fall fehlt glubiger rechtsschutzinteresse glubiger abgesonderte befriedigung verlangen knnen insolvenzglubiger soweit schuldner persnlich haftet anteilsmigen befriedigung insolvenzmasse jedoch berechtigt soweit abgesonderte befriedigung verzichten ausgefallen inso voraussetzungen erfllt forderung verteilung bercksichtigt abs inso fr glubiger aufgrund vollstreckbaren urkunde november forderung euro beruht september sicherungshypothek ber betrag euro eingetragen worden recht betreibt glubiger zwangsversteigerung recht voll werthaltig gutachter verwertung grundstcks berschuss euro erwartet iii angefochtene beschluss daher bestand aufzuheben abs zpo sache insolvenzgericht frage ausreichenden dinglichen sicherung glubigers befasst insolvenzgericht zurckverwiesen abs abs zpo vgl bghz erneuten entscheidung allerdings bercksichtigen glubiger erffnungsantrag weitere titulierte forderung hhe euro sttzt falle erffnung insolvenzforderung darstellen wrde ganter gehrlein fischer lohmann pape vorinstanzen ag bielefeld entscheidung ik lg bielefeld entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mai ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs beendigung mietverhltnisses veruerung mietobjekts beginnt verjhrungsfrist abs bgb fr ansprche mieters ersatz aufwendungen gestattung wegnahme einrichtung erst kenntnis mieters eintragung erwerbers grundbuch laufen bgh urteil mai viii zr lg berlin ag tempelhof kreuzberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter ball richter dr wolst richterinnen dr milger dr hessel sowie richter dr achilles fr recht erkannt revision klger urteil zivilkammer landgerichts berlin april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger mieteten vorvermieter beklagten wohnung gem ziff mietvertrages vermieter normalen abnutzung ergebenden schnheitsreparaturen tragen hierzu vereinbarten mietvertragsparteien zusatzvereinbarung september mietvertrag mieter durchfhrung schnheitsreparaturen normale abnutzung notwendig wurden anspruch auszahlung hierfr miete vorgesehenen betrages gem jeweils gltigen berechnungsverordnungen beklagte seit dezember vermieterin klger klger zahlten dezember einschlielich august monatliche schnheitsreparaturkostenpauschale hhe schreiben september teilten klger beklagten ber deren hausverwaltung schnheitsreparaturen durchgefhrt htten forderten beklagte erstattung kosten beklagte lehnte erstattung ab verwies schreiben september verkauf hausgrundstcks mietwohnung klger namentlich benannte neue eigentmerin eintragung erwerberin grundbuch erfolgte februar klger schriftsatz august gericht folgetag eingegangen klage zahlung nebst zinsen erhoben amtsgericht klage abgewiesen hiergegen eingelegte berufung klger erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen klger zahlungsanspruch entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht lg berlin ge begrndung wesentlichen ausgefhrt etwaiger anspruch klger erstattung schnheitsreparaturkostenpauschalen sei verjhrt zusatzvereinbarung september ergebenden anspruch auszahlung miete enthaltenen schnheitsreparaturkostenpauschale falle mieterseitiger renovierung handele aufwendungsersatzanspruch sinne abs bgb gem abs bgb kurzen verjhrung sechs monaten unterliege handele dagegen allgemeinen verjhrungsregeln unterliegenden rckerstattungsanspruch wegen abgewohnten teils voraus entrichteten miete sinne abs satz bgb laute zusatzvereinbarung mieter anspruch auszahlung hierfr miete vorgesehenen betrages wortlaut nahe liege darin voraus entrichtete miete sinne abs satz bgb verstehen zahlungen willen parteien erkennbar fr durchfhrung grundstzlich vermieter obliegenden schnheitsreparaturen geleistet worden seien vermieter verwendung gelder freigestellt sollen sei bgb anwendbar geltend gemacht ersatz mieterseitiger aufwendungen mietsache mache rechtlich unterschied mieter tatschlich entstandenen kosten ersetzt verlange kostendeckung schnheitsreparaturen ursprnglich vermieter entrichteten pauschalbetrag zurckverlange bgb gelte fr etwa konkurrierende ansprche geschftsfhrung auftrag deliktsrecht bereicherungsrecht ferner drngen klger auffassung abs bgb sei einschlgig mietverhltnis beendet worden sei neuen eigentmerin fortdauere beendigung mietverhltnisses sei rechtliche tatschliche beendigung verstehen verjhrungsfrist eintragung neuen eigentmerin grundbuch februar erfolgt sei august richtig geendet erst folgenden tag eingegangene klage verjhrung mehr gem abs nr bgb hemmen knnen verjhrungsfrist sei zwischenzeitlich bgb gehemmt schlielich verstoe berufung verjhrung treu glauben ii beurteilung hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand feststellungen berufungsgerichts reichen etwaigen rckzahlungsanspruch klger gem abs bgb verjhrt anzusehen vorschrift verjhren ansprche mieters ersatz aufwendungen sechs monaten beendigung mietverhltnisses auffassung berufungsgerichts klgern geltend gemachten rckzahlungsanspruch aufwendungsersatzanspruch sinne abs bgb handelt rechtsgrnden beanstanden aa insbesondere stellt zusatzvereinbarung september wovon berufungsgericht ausgeht vereinbarung voraus entrichtenden miete sinne abs bgb dar deren rckforderung allgemeinen verjhrungsvorschrift bgb unterlge mietvorauszahlung mieterleistung miete ganz teilweise fr bestimmte zeit voraus erbracht gilt bgh urteil mai xii zr njw berufungsgericht meint kommt darauf verwendung zahlungen mieters vermieter freigestellt sofern vertragschlieenden vereinbaren verwendungen mieters mietsache miete verrechnen stellt mietvorauszahlung dar folge trotz vorliegens aufwendungsersatzanspruchs sinne bgb dazugehrige sondervorschrift abs bgb kurzen verjhrung auer kraft gesetzt normalen verjhrungsdauer verbleibt bghz bgb af voraussetzung dafr jedoch leistungen mieters zurckzahlbare vorleistungen handelt bghz aao fall zusatzvereinbarung september betrag fr schnheitsreparaturen voraus geleistet sukzessive abgewohnt konnte wurde monatlicher pauschalbetrag vereinbart fr normalen abnutzung gemieteten rume ergebenden schnheitsreparaturen innerhalb annhernd zehnjhrigen mietverhltnisses parteien trotz monatlich klgern erbrachten pauschale schnheitsreparaturen beklagte durchgefhrt worden sollten rechtfertigt ergebnis zusatzvereinbarung september wurde grundstzliche verpflichtung beklagten durchfhrung schnheitsreparaturen gendert wurde klger bertragen grundstzlich stand klgern jederzeit frei beklagte durchfhrung schnheitsreparaturen normale abnutzung erforderlich wurden anspruch nehmen offensichtlich getan rechtfertigt monatlich erbrachten schnheitsreparaturkostenpauschalen nachhinein verbrauchte vorausleistungen sinne bgb anzusehen grund entgegen ansicht revision abrechnung ber aufwendungsvorschsse veruerung mietwohnung stattzufinden ebenso wenig bestehen anhaltspunkte fr etwaige konkurrierende ansprche ungerechtfertigter bereicherung bgb bb ansprchen mieters ersatz aufwendungen sinne abs bgb schlielich gesetzlichen aufwendungsersatzansprche mieters vereinbarung mietvertragsparteien beruhen verstehen senatsurteil oktober viii zr njw zutreffend geht berufungsgericht davon veruerung mietobjekts februar eintragung grundbuch vollzogen wurde mietverhltnis parteien sinne abs bgb beendet worden entgegen auffassung revision kommt fr frage beendigung mietverhltnisses tatschliche ende mietverhltnisses etwa auszug mieter rechtliche beendigung bgh urteil mrz zr wm fr pachtverhltnis bgh urteil juni xii zr njw staudinger emmerich bgb rdnr bamberger roth ehlert bgb aufl rdnr schmidt futterer gather mietrecht aufl bgb rdnr blank brstinghaus miete aufl rdnr palandt weidenkaff bgb aufl rdnr besteht veranlassung rechtsauffassung abzuweichen folgt wortlaut norm abs bgb entspricht zweck regelung nmlich mglichst rasche abschlieende bereinigung gegenseitiger ansprche beendeten mietvertrag begnstigen vgl senatsurteil februar viii zr njw iii fhrt unbilligen benachteiligung mieters kurze verjhrungsfrist sechs monaten dadurch gerechtfertigt verjhrung ansprchen whrend laufenden mietverhltnisses blich entstehung beginnt mietverhltnis unntig belasten erst beendigung mietverhltnisses bgh urteil mrz aao bgb folgt danach tritt falle veruerung vermieteten wohnraums erwerber anstelle vermieters whrend dauer eigentums mietverhltnis ergebenden rechte pflichten erwerber dabei entgegen meinung revision rechtsnachfolger veruerers findet unmittelbarer rechtserwerb kraft gesetzes statt senatsurteil februar viii zr njw ii mietverhltnis bisherigen vermieter dadurch weise beendet bereits entstandene fllig gewordene ansprche bisherigen vermieter verbleiben vertragliche ansprche mieters eigentumswechsel fllig geworden grundstzlich bisherigen vermieter richten whrend erwerber hinsichtlich ansprche aktiv passivlegitimiert eigentumswechsel entstehen fllig frist abs bgb beginnt veruerung mietsache jedoch erst kenntnis mieters veruerung laufen bgh urteil mrz aao staudinger emmerich aao rdnr blank brstinghaus aao rdnr palandt weidenkaff aao rdnr zustzliche erfordernis knnten andernfalls ansprche mieters verjhren tatschlichen voraussetzungen verjhrungsbeginns erfhrt bgh aao schmidt futterer gather aao rdnr grundstck veruert tritt erwerber gem abs bgb rechte pflichten mietvertrag entscheidend auflassung eintragung grundbuch bgb zeitpunkt endet mietverhltnis veruerer mieter beide stehen mehr vertragspartner gegenber schmidt futterer gather aao fr kenntnis mieters veruerung daher zeitpunkt eintragung erwerbers grundbuch abzustellen erst mieter hinreichend sichere kenntnis eintragung erwerbers beginn kurzen verjhrungsfrist sechs monaten gerechtfertigt entgegen auffassung berufungsgerichts daher erforderlich klger kenntnis eintragung erwerberin hausgrundstcks grundbuch erlangt feststellung berufungsgerichts klgern sei veruerung antwortschreiben hausverwaltung beklagten september bekannt reicht insoweit unzutreffend wrdigung mieter msse kenntnis veruerung baldigen eintragung grundbuch rechnen zweifel eintragungszeitpunkt erkundigen fragwrdig insoweit schon erwgung berufungsgerichts angekndigten veruerung sei baldigen eintragung rechnen unterschiedlichsten grnden verzgern eintragung erwerbers sphre vermieters mieters liegt vermieter gewhnlich leicht mglich etwa mitteilung grundbuchamts eintragung erwerbers kenntnis erlangen gerechtfertigt mieter obliegenheit aufzuerlegen kenntnis verschaffen iii alledem berufungsurteil bestand rechtsstreit endentscheidung reif weiterer tatschlicher feststellungen zeitpunkt kenntnis klger eintra gung erwerbers grundbuch bedarf daher berufungsurteil aufzuheben abs zpo sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo ball dr wolst dr hessel dr milger dr achilles vorinstanzen ag berlin tempelhof kreuzberg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs wohnungsbesetzungsrecht eingetragene beschrnkte persnliche dienstbarkeit dingliches recht wirksam eigentmer belasteten grundstcks druck abschluss bestimmten vertrags ausgebt fortfhrung senat urteil mai zr njw bgb ausbung unterlassungsanspruchs dienstbarkeit stellt jedoch gebot treu glauben unvereinbare unzulssige rechtsausbung dar berechtigte dingliche rechtsstellung durchsetzung inhaltlich unzulssiger vereinbarungen nutzt bgh urteil dezember zr olg schleswig lg kiel zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele fr recht erkannt revision urteil zivilsenats schleswigholsteinischen oberlandesgerichts september kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand notariellem vertrag juni verkaufte klagende gemeinde bauunternehmer grundstck gem gemeindlichen bebauungsplan seniorenwohnanlage entstehen anlage ffentlich gefrderten wohnungen teilgebieten begegnungssttte teilgebiet frei finanzierten wohnungen teilgebieten bestehen kufer verpflichtete vertrag entsprechenden bebauung sowie frei finanzierten wohnungen personen nutzung berlassen lebensjahr vollendet interessenten veru ern vermieten betreuungsvertrag verein betreutes wohnen rechtsnachfolger abschlieen grundstck sollten fr teilgebiete beschrnkte persnliche dienstbarkeiten wohnungsbesetzungsrechte interesse folgendem inhalt eingetragen teilgebieten befindlichen wohnungen drfen personen lebensjahr vollendet nutzung berlassen teilgebieten befindlichen wohnungen drfen personen genutzt gemeinde benannt benennung gilt erteilt fr personen fr gleichzeitig betreuungsvertrag gem anlage verein betreutes wohnen deren rechtsnachfolger abschlieen bzw abgeschlossen kaufvertrag wurde vollzogen gem eintragungsbewilligungen bauunternehmers wurden beschrnkte persnliche dienstbarkeiten fr klgerin erworbenen grundstck eingetragen notariellem vertrag april kauften beklagten gleichen tage bauvertrag abgeschlossen bauunternehmer vermessendes trennstck gre ca seniorengerechtes eigenheim errichtet beklagten bernahmen kaufvertrag bauunternehmer gegenber klgerin eingegangene verpflichtung grundstck interessenten veruern vermieten weise nutzung berlassen bereit betreuungsvertrag abzuschlieen sowie gunsten klgerin eingetragenen dienstbarkeiten klgerin forderte august beklagten betreuungsvertrag gem beigefgten muster abzuschlieen weigerten zunchst schlossen vertrag jedoch ab nachdem antrag klgerin entscheidung landgerichts kiel mrz verurteilt worden nutzung hauses unterlassen kndigten betreuungsvertrag allerdings juli wirkung august klgerin vollstreckte daraufhin urteil mrz worauf beklagten vollstreckungsgegenklage erhoben erfolg landgericht kiel erklrte urteil dezember zwangsvollstreckung urteil mrz fr unzulssig fhrte neuen rechtsstreit geklrt msse klgerin unterlassung nutzung grund kndigung betreuungsvertrags verlangen knne rechtsstreit klgerin beantragt beklagten unterlassung nutzung hauses verurteilen verhngung ordnungsgelds fr fall zuwiderhandlung anzudrohen festzustellen beklagten nutzung objekts verboten soweit entsprechend wohnungsbesetzungsrecht benannt worden grund bestehenden betreuungsvertrags benannt gelten landgericht klage zeit unbegrndet abgewiesen oberlandesgericht berufung klgerin zurckgewiesen senat zugelassen revision verfolgt klgerin antrge entscheidungsgrnde berufungsgericht urteil schlha ff verffentlicht worden verneint unterlassungsanspruch beklagten bgb dienstbarkeit sei allerdings sachenrechtlich wirksam bestellt worden klgerin knne dienstbarkeit dennoch unterlassung nutzung verlangen abschluss betreuungsvertrags ausgelste benennungsfiktion kndigung fortbestehe bewilligung enthaltenen bestimmung benennung vertragsschluss erteilt gelte ergebe nmlich beendigung vertragsverhltnisses fortfalle ergnzende auslegung bewilligung scheitere daran verschiedene gestaltungsmglichkeiten schlieung lcke betracht kmen anhaltspunkt dafr bestehe parteien fr bestimmten entschieden htten recht widerruf vertragsschluss eingetretenen benennungsfiktion bestehe ebenfalls eigentmer fortbestand ausdrckliche fiktive benennung erteilten nutzungserlaubnis vertrauen drften ii hlt revisionsrechtlicher berprfung ergebnis stand berufungsgericht verneint recht klageantrag verfolgten unterlassungsanspruch abs abs satz bgb klgerin steht allerdings grundstzlich unterlassungsanspruch beschrnkten persnlichen dienstbarkeit abs bgb dingliche recht bgb sachenrechtlich wirksam bestellt worden eintragungsvermerk grundbuch dienstbarkeit wohnungsbesetzungsrecht bezeichnet brigen eintragungsbewilligung bezug genommen worden gengt anforderungen bestimmtheit eintragung dienstbarkeit fr schlagwortartige bezeichnung rechtsinhalts ausreicht senat beschluss september zb bghz wegen weiteren einzelheiten gem bgb eintragungsbewilligung verwiesen insbesondere eingetragenen besetzungsrecht verbundene pflicht grundstckseigentmers nutzung benennung unterlassen eintragungsvermerk aufgenommen vgl senatsbeschluss september zb bghz inhalt eingetragenen dienstbarkeit verbot sinne alt bgb grundstck personen nutzen klgerin berechtigte benannt benannt gelten aa stelle dahinstehen wesentliche inhalt wohnungsbesetzungsrechts eigentmer gerichtete verbot bayoblgz bauer oefele bayer gbo aufl at iii mnchkomm bgb joost aufl rn odersky fs baynot benennungsrecht berechtigten nk bgbotto aufl rn soergel strner bgb aufl rn staudinger mayer bgb rn einrumung benutzungsrechts verpflichtung unterlassung gewisser handlungen knnen dienstbarkeit miteinander verbunden stellt einheitliches recht dar lediglich zwei arten belastung enthlt vgl senat beschlsse januar zb bghz september zb bghz bb entgegen ansicht revisionserwiderung gilt verbot fr flle berlassung nutzung dritte mieter pchter fr eigennutzung eigentmer fr inhalt umfang dienstbarkeit ergebenden unterlassungspflichten alt bgb grundbucheintragung magebend darf revisionsgericht auslegen dabei vorrangig wortlaut sinn abzustellen grundbucheintragung darin bezug genommenen eintragungsbewilligung fr unbefangenen betrachter nchstliegende bedeutung ergibt umstnde auerhalb urkunden drfen insoweit herangezogen besonderen verhltnissen einzelfalls fr jedermann weiteres erkennbar senat urteile september zr njw februar zr njw mai zr njw mwn benennungsrecht klgerin begrndende dienstbarkeit spricht berlassung bestimmte personen macht nutzung wohnungen belasteten grundstcken benennung klgerin deren stelle tretenden benennungsfiktion abhngig dienstbarkeit schrnkt allgemein eigentum flieende befugnis nutzung eigenen sache eigennutzung berlassung gebrauch dritte umfasst vgl olg stuttgart mdr auslegung grundbuchinhalts bercksichtigenden fr jedermann weiteres erkennbaren umstnden gehrt eintragungsbewilligung aufgenommene bestimmung ber voraussetzungen eintritts benennungsfiktion bestimmung inhalt dinglichen rechts betrifft lsst fr jedermann benennungsrecht klgerin verbun denen nutzungsverbot verfolgten zweck erkennen sollen grundstzlich personen seniorenwohnanlage gehrenden grundstcken wohnen betreuungsvertrag abgeschlossen kosten vorgehaltenen einrichtung beitragen dienstbarkeit eigentmer druck ausgebt eigennutzung vertrag abzuschlieen vermietung verpachtung abschluss vertrags nutzungsberechtigten hinzuwirken verbot nutzung wohnung personen unterlassen berechtigten benannt worden benannt gelten zulssiger inhalt beschrnkten persnlichen dienstbarkeit bgb vorschrift grundstck weise belastet berechtigte grundstck einzelnen beziehungen benutzen darf sonstige befugnis zusteht inhalt grunddienstbarkeit wohnungsbesetzungsrecht fall aa dienstbarkeit enthlt revisionserwiderung meint lediglich beschrnkung rechtsgeschftlichen befugnisse eigentmers inhalt dienstbarkeit anforderungen senatsbeschluss oktober zb bghz senatsurteile dezember zr njw mrz zr njw rr benennungsrecht klgerin verbundene nutzungsverbot schrnkt befugnis eigentmers tatschlichen nutzung grundstcks eigentmer untersagt gehrende sache berlassung besitzes dritten nutzen stellen dienstbarkeit verbotenen handlungen eingriff eigentum satz bgb flieende befugnis gebrauch sache dar knnen grundstzlich gegenstand dienstbarkeit bgb vgl senat beschluss januar zb bghz senat urteil mrz zr njw rr odersky fs baynot tatschliche gebrauch dienstbarkeit eingeschrnkt spielt rolle fr eigentmer zugleich einschrnkungen beim abschluss dienstbarkeit verbotener rechtsgeschfte beim abschluss mietund pachtvertrgen klgerin benannten personen verbunden vgl senat urteil dezember zr njw bb eingetragene belastung berschreitet vorschrift alt bgb gezogenen grenzen fr unterlassungsdienstbarkeit gilt ungeachtet verbundene verbot wirken drfte eigentmern belasteten grundstcke benennung berechtigten wirtschaftlich sinnvolle nutzungsmglichkeit wohnhusern bebauten grundstcke verbleibt dienstbarkeiten sicherung belegungsrechten seit vielen jahrzehnten rechtsprechung vgl rgz bgh urteile dezember viii zr wm januar viii zr wm januar viii zr njw senatsurteil mrz zr njw rr sowie bayoblgz kg njw olg stuttgart mdr bgb zulssige grundstcksbelastungen anerkannt grnde fr abkehr gefestigten rechtsprechung weder ersichtlich revisionserwiderung aufgezeigt besetzungsrecht eingetragene dienstbarkeit wirksam bestellung zweck verfolgt eigentmer abschluss vertrags veranlassen richtig allerdings einwand revisionserwiderung dienstbarkeit unzulssigen inhalt htte dingliche recht unmittelbaren kontrahierungszwang begrndete vgl senat beschluss januar zb bghz urteil mai zr bghz bgh urteil mrz kzr njw verpflichtungen abschluss bierbezugsvertrgen jedoch fall inhalt dienstbarkeit allein benennungsrecht klgerin unterlassungspflicht eigentmers eigentmer dienstbarkeit faktisch gezwungen betreuungsvertrag abzuschlieen grundstck wohnen nutzen entgegen ansicht berufungsgerichts unerheblich dienstbarkeit landgericht richtig ausgefhrt ungeachtet ausgehenden drucks abschluss betreuungsvertrags dingliches recht wirksam vgl senat urteil mai zr njw derartigen zwang vertragsschluss auslsende dienstbarkeit unzulssig eigentmer tatschlich darauf angewiesen vertrag abzuschlieen gehrendende sache andernfalls wirtschaftlich sinnvoll nutzen vgl senatsurteil mrz zr wm verbot beheizung wohnung absicherung bezugs fernwrme senatsurteile juli zr bghz januar zr njw verbot ausschanks getrnken gaststtten sicherung bezugsverpflichtungen besttigung klageabweisung berufungsgericht gleichwohl ergebnis richtig klgerin weitere nutzung grundstcks beklagten kndigung betreuungsvertrags dulden abs bgb ausdrckliche fiktive benennung beklagten nutzungsberechtigte begrndet einrede gegenber anspruch dienstbarkeit benennung folge person grundstck nutzen darf wirkt gestattung ausbung rechte dienstbarkeit abs satz bgb berechtigten vgl soergel strner bgb aufl rn staudinger mayer bgb rn ausbungsberlassung verpflichtet dienstbarkeitsberechtigte schuldrechtlich formlosen vertrag teil ausbung dienstbarkeit ergebenden befugnisse ermglichen senatsurteil september zr wm bgb rgrk rothe rn soergel strner bgb aufl rn staudinger mayer bgb rn teil vereinbarung einrede gem abs bgb erheben dienstbarkeitsberechtigte abs bgb unterlassung nutzung verlangt staudinger mayer aao befugnisse wohnungsbesetzungsrecht bestellten dienstbarkeit berechtigte eigentmer berlassen benennt soergel strner bgb aufl rn vgl senat urteil september zr wm abschluss betreuungsvertrags begrndete einrede dadurch weggefallen beklagten vertrag gekndigt aa berufungsgericht errterte frage bestimmung ber fiktive benennung abschluss betreuungsvertrags regeln ber ergnzende vertragsauslegung dahin vervollstndigt benennungsfiktion solange fortwirkt betreuungsvertrag besteht kommt einrede beklagten gegenber anspruch dienstbarkeit wre begrndet bestimmt worden wre bb ausbung unterlassungsanspruchs dinglichen recht stellt nmlich gebot treu glauben bgb unvereinbare unzulssige rechtsausbung dar berechtigte dingliche rechtsstellung durchsetzung inhaltlich unzulssiger vereinbarungen nutzt vgl amann dnotz walter maier njw nk bgb otto aufl rn strner acp staudinger mayer bgb rn sog schuldrechtliche blockierung dinglichen unterlassungsanspruchs senat darauf hingewiesen geltendmachung unterlassungsanspruchs bgb verbot ausschanks bier unbegrndet abschluss inhaltlich unzulssigen bierlieferungsvertrags erreicht urteil mai zr njw gilt jedoch fr flle allgemein verbotsdienstbarkeit zweck eingesetzt rechtsvorschriften inhaltlich unzulssige vertragliche verpflichtung erzwingen cc verhlt klgerin verlangt eigenem vorbringen beklagten unterlassung nutzung grundstcks neuabschluss betreuungsvertrags regelmige erbringung betreuungsleistungen inhalt vorformulierten muster zwingen nr bgb vormals nr agbg dienstberechtigte vorformulierte vertrge jedoch hchstens fr zwei jahre vertraglich gebunden senat entschieden daraus zeitliche hchstdauer fr teilungserklrung begrndeten gebrauchsregelungen abs satz ergibt denen verpflichtung smtlicher wohnungseigentmer festgeschrieben betreuungsvertrag abzuschlieen urteil oktober zr wm rn gilt wohnungen anlage zwecke betreuten wohnens genutzt drfen gesetz fr bereich betreuten wohnens sonderregelung enthlt zeitliche hchstma jedenfalls fr vorformulierte wohnungseigentmern abzuschlieende betreuungsvertrge fr dienstvertrge geltenden vorschrift nr bgb bestimmen senat urteil oktober zr aao rn gilt unabhngig davon wohnungen zwecken betreuten wohnens genutzt sollen einheiten wohnungseigentumsanlage mehreren grundstcken befinden zusammen seniorenwohnlage gemeinsamen betreuungseinrichtungen bilden personale bezug betreuungsleistungen daraus ergebende bedrfnis unternehmen vereinen trennen knnen erwartungen betreuten entsprochen denen vertrauen mehr hngen sachenrechtlichen gestaltung wohnanlage ab geltendmachung unterlassungsanspruchs dienstbarkeit ziel beklagten erneuten abschluss betreuungsvertrags bewegen stellt daher missbruchliche unzulssige rechtsausbung dar gilt neuen vertrag recht kndigung aufgenommen wrde rechtsmissbruchlich geltendmachung unterlassungsanspruchs dienstbarkeit nmlich sukzessiver abschluss mehrerer vertrge erzwungen deren dauer zusammen fr vertrge zulssige zeitliche hchstgrenze berschreitet vgl amann dnotz hintereinander abzuschlieenden bierbezugsvertrgen iii revision danach gem zpo zurckzuweisen entscheidung grnden richtig darstellt weiteren klageantrge ebenfalls recht abgewiesen worden beantragte zwangsgeldandrohung abs zpo auszusprechen geltendmachung unterlassungsanspruchs dargelegt unzulssige rechtsausbung darstellt feststellungsantrag abs zpo zulssig allein entscheidung ber unterlassungsanspruch bgb gesamte streitige rechtsverhltnis geklrt wre jedoch unterlassungsanspruch ausgefhrten ebenfalls unbegrndet beklagten weiteren nutzung grundstcks beendigung betreuungsvertrags berechtigt klageabweisung erfolgt einschrnkung klgerin weitere nutzung grundstcks beklagten abs bgb dulden deshalb klarzustellen berufungsgericht berufung klage derzeit unbegrndet abweisende urteil landgerichts zurckgewiesen landgericht einschrnkung jedoch tenor grnden ausgesprochen vorgenannte klarstellung grnden revisionsurteils vorzunehmen verbotene schlechterstellung fr klgerin darstellt vgl bgh urteile april vii zr bghz dezember viii zr bghz iv kostenentscheidung beruht abs zpo stresemann czub weinland brckner kazele vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz november prfungsverfahren richters antragsteller berufungsklger revisionsklger land antragsgegner berufungsbeklagter revisionsbeklagter wegen anfechtung manahme dienstaufsicht bundesgerichtshof dienstgericht bundes november mndliche verhandlung vorsitzenden richter bundesgerichtshof nobbe richterin bundesgerichtshof solinstojanovi richter bundesgerichtshof prof dr kniffka dr joeres sowie richterin bundesgerichtshof mayen fr recht erkannt revision antragstellers urteil dienstgerichtshofes kammergericht oktober zurckgewiesen antragsteller trgt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand antragsteller richter amtsgericht geschftsjahr pensum fr verfahren wohnungseigentumsgesetz abteilung ziff pensum fr zivilprozesachen verkehrssachen abteilung pensum fr sog sammelabteilung abteilung zustndig jahren wurde wege dienstaufsicht wiederholt stellungnahmen sog arbeitsresten verfahren gebeten uerte hierzu zuletzt februar dienstaufsichtsbeschwerde wegen verzgerter bearbeitung verfahrens teilte prsident amtsgerichts beschwerdefhrer august sei hinblick richterliche unabhngigkeit verwehrt antragsteller anzuweisen reihenfolge eingehenden verfahren bearbeiten verfahren vorrang zivilprozesachen htten ablichtung schreibens bersandte antragsteller folgendem anschreiben anliegend bersende abschrift bescheides heutigen tage bitte kenntnisnahme anla vorliegenden beschwerde rechtsanwlte dr immer abteilung amtsgerichts arbeitsreste melden muten direktor amtsgerichts ber dienstliche belastung berichten lassen danach ergibt fr zeitraum juli mrz folgendes abteilung neueingnge verzeichnen entspricht eingngen jahr pensum ergibt zahl offenen verfahren gesunken somit verfahren darunter streitiges urteil bzw beschlu erledigt abteilung neue sachen eingegangen entspricht jahreseingangszahl woraus pensum errechnet bestand angestiegen geschftsplanmiger richter insgesamt arbeitstagen vertreten nmlich juli september november februar mrz april auerplanmige vertretungen fr umfang arbeitstagen angefallen nmlich januar sowie februar juni abteilung arbeitsreste wovon lteste rest seit mrz vorlag vgl anlage anerkennung einsatzes abteilung bleibt bercksichtigung zustndigkeit fr abteilung angesichts insgesamt unterdurchschnittlichen belastung wiederholte arbeitsrestebildung abteilung fr ebenso erklrungsbedrftig umstand sache sachstandsanfragen einsender juni juli erteilung zwischenantwort august erst richtig april mehr monaten ber antrag januar erla einstweiligen anordnung juli hauptsache entschieden fr stellungnahme hierzu wre dankbar bitte geschftszeichen hierauf antwortete antragsteller september folgt schreiben august august erhalten wre dankbar vorbereitung stellungnahme kopie auswertung zhlkartenstatistik fr amtsgerichte fr jahr berlassen knnten frage unterdurchschnittlichen belastung stellung nehmen knnen geschftszeichen entnehmen disziplinare vorermittlungen disziplinarverfahren eingeleitet prsident amtsgerichts bat antragsteller oktober erbetene zahlenmaterial direktor amtsgerichts einzuholen veranlat verfgung stellen teilte ferner bersendung geschftszahlen smtlicher amtsgerichte fr entbehrlich halte allein belastung antragstellers verhltnis brigen richtern amtsgerichts ankomme november richtete prsident amtsgerichts folgendes empfangsbekenntnis zugestelltes schreiben antragsteller august zusammenhang wiederholten bildung arbeitsresten erbetene stellungnahme liegt bislang gehe davon interessierenden geschftszahlen schreiben oktober angeboten direktor amtsgerichts abgefordert nachdem ende juli august abteilung je ende september abteilung abteilung arbeitsreste vgl anlage bitte nunmehr nachdrcklich uerung disziplinarrechtliche vorermittlungen bislang eingeleitet antragsteller erhob dezember widerspruch bescheide august oktober november begrndung fhrte wiederholten berichtsanforderungen verletzten richterliche unabhngigkeit erledigungsdruck setzten ergebe formulierung immer arbeitsreste melden muten konkrete verfahren bezogenen anforderung daraus unbegrndet angesehene dienstaufsichtsbeschwerde anla fr berichtsanforderungen genommen mitteilung disziplinare vorermittlungen seien bislang eingeleitet worden sei drohung aufzufassen gipfele darin berichtsanforderung empfangsbekenntnis zugestellt worden sei ferner uerte richter arbeitsbelastung wegen weiterer einzelheiten vorbringens antragstellers widerspruch dezember bezug genommen antragsgegner wies widerspruch mrz zurck hiergegen antragsteller dienstgericht landgericht berlin antrag angerufen festzustellen bescheide prsidenten amtsgerichts august oktober november fassung widerspruchsbescheides antragsgegners mrz unzulssigen eingriff richterliche unabhngigkeit darstellten dienstgericht landgericht berlin antrag zurckgewiesen dagegen gerichtete berufung antragstellers dienstgerichtshof kammergericht urteil oktober zurckgewiesen begrndung dienstgerichtshof ausgefhrt prsident amtsgerichts angefochtenen bescheiden weder einflu reihenfolge bearbeitung verfahren genommen unzulssigen erledigungsdruck ausgebt sei bitte stellungnahme vielmehr pflicht sachverhaltsaufklrung nachgekommen antragsteller sei verpflichtet aufklrung sachverhalts mitzuwirken mache dienstvergehens schuldig erbetene uerung arbeitsresten abgebe fall drfe drohendes disziplinarverfahren hingewiesen antragsteller frheren uerungen umfassend restebildungen stellung genommen uerungen beantworteten angefochtenen bescheiden erst wesentlich spter aufgeworfenen fragen warum trotz unterdurchschnittlicher belastung wiederholt restebildungen gekommen sei grnden entscheidung wegverfahren dienstaufsichtsbeschwerde erhoben worden erheblicher verzgerung ergangen sei antragsteller offenbar erkannt widerspruch dezember stellungnahme abgegeben vorhalt verzgerten arbeitsweise sachlich zutreffe sei verfahren dienstgerichten prfen sofern vorhalt luft gegriffen sei ersichtlich fall sei zugelassenen revision verfolgt antragsteller begehren wegen vorbringens revisionsbegrndungsschrift januar bezug genommen antragsteller beantragt urteil dienstgerichtshofes kammergericht oktober abzundern festzustellen bescheide prsidenten amtsgerichts august oktober november fassung widerspruchsbescheides antragsgegners mrz unzulssigen eingriff richterliche unabhngigkeit darstellen antragsgegner beantragt revision zurckzuweisen beide parteien entscheidung mndliche verhandlung einverstanden erklrt entscheidungsgrnde zulssige revision abs drig satz blnrig erfolg rechtsweg richterdienstgerichten erffnet aufforderung bildung arbeitsresten stellung nehmen ebenso verlangen berjhrige zivilprozesachen melden grnde nichterledigung darzulegen vgl bgh urteil september riz bghz manahme dienstaufsicht sinne abs drig nachvollziehbaren behauptung verletze richterliche unabhngigkeit richterdienstgericht angerufen darber prfungsverfahren abs nr buchst abs nr buchst drig entscheidet ii entscheidung dienstgerichtshofes hlt rechtlichen berprfung stand dienstgerichtshof befugnis antragsgegners antragsteller stellungnahme bildung arbeitsresten bitten rechtsfehlerfrei drig hergeleitet hiernach zulssige dienstaufsicht macht gegenber richtern beobachtung geschftsablufe regelmigen zeitabstnden besonderem anla erforderlich rahmen beobachtungsfunktion drfen dienstaufsichtsfhrende stellen richter bericht ber bearbeitung zustndigkeit fallenden verfahren bitten bgh urteil september riz bghz kissel gvg aufl rdn ergeben spannungsverhltnis richterlicher unabhngigkeit dienstaufsicht grenzen fr berichtspflicht richters bgh urteile september riz bghz januar riz driz auffassung dienstgerichtshofes grenzen angefochtenen bescheide gewahrt rechtlich beanstanden einholung stellungnahme berichts darf weder unzulssiger einflu entscheidung ber reihenfolge bearbeitung dienstgeschfte genommen bgh urteile september riz bghz november riz njw unzulssiger erledigungsdruck ausgebt bgh urteile september riz bghz september riz njw beides fall auffassung antragstellers entsprechend allgemeinen anliegen antragsgegners angefochtenen bescheide veranlat sollen verfahren denen dienstaufsichtsbeschwerde wegen verzgerter sachbehandlung erhoben vorzuziehen schneller verfahren erledigen entbehrt ausreichenden grundlage angefochtenen bescheide enthalten hierfr anhaltspunkt angefochtenen bescheide setzen antragsteller unzulssigen erledigungsdruck aa prsident amtsgerichts vertritt bescheid august auffassung zustndigkeitsbereich antragstellers htten trotz unterdurchschnittlicher arbeitsbelastung wiederholt arbeitsreste gebildet darin vorhalt sinne abs drig schwchere manahme dienstaufsicht vgl bgh urteile mrz riz bghz mrz riz bghz etwa hinweis kissel gvg aufl rdn liegt bedarf entscheidung vorhalt rckstnden angesichts eher unterdurchschnittlicher belastung stellt grundstzlich beeintrchtigung richterlichen unabhngigkeit dar bgh urteil september riz njw gilt richter indirekt pensum abverlangt allgemein richtern sachgerecht mehr bewltigen lt bgh urteile september riz njw september riz njw antragsteller konkret geltend gemacht geht bildung arbeitsresten wendet annahme unterdurchschnittlichen belastung unzutreffende statistische berechnungsgrundlagen insbesondere fehlbewertung beim amtsgericht konzentrierten verkehrssa chen zurckfhrt zuteilung verkehrssachen pensum abverlangt wrde beim amtsgericht fr verkehrssachen zustndige richter sachgerecht bewltigen knnten antragsteller substantiiert vorgetragen ersichtlich pauschale vortrag antragstellers terminstnde bestnde altgedienter routinierter verkehrsrichter stiegen stndig reicht insoweit erstmals revisionsbegrndung aufgestellte behauptung berwiegenden anteil verkehrssachen gebildeten mischabteilungen sei bildung urteilsresten gekommen gem abs satz drig abs vwgo unbeachtlich auffassung antragsgegners antragsteller trotz unterdurchschnittlicher belastung arbeitsreste entstehen lassen sachlich zutrifft dienstgerichtshof recht geprft frage hngt davon ab angefochtenen bescheiden zugrunde liegende pensenschlssel geeigneter mastab fr belastung einzelnen richters insbesondere verkehrssachen verhltnis amtsgerichten bearbeiten allgemeinen zivilprozesachen angemessen bewertet weiteren umstnden antragsteller arbeits belastungssituation vorgetragen hierber inzwischen stndiger rechtsprechung senats bgh urteile januar riz bghz ff september riz njw april riz driz ebenso bverwge richterdienstgerichtlichen verfahren verwaltungsgericht entscheiden einwnde antragstellers zustndigkeitsverteilung geben nderung rechtsprechung veranlassung abs nr buchst drig bringen eindeutig ausdruck richterdienstgerichte ausschlielich ber klagegrund behaupteten beeintrchtigung richterlichen unabhngigkeit befinden bb unzulssiger erledigungsdruck geht weiteren inhalt angefochtenen bescheide umstnden erlasses antragsteller wendet erfolg formulierung bescheid august immer arbeitsreste melden mssen auffassung msse gar melden unzutreffend antragsgegner dargelegt gem drig grundstzlich befugt antragsteller stellungnahme bildung arbeitsresten bitten antragsteller macht umstnde gel tend berichtsanforderungen august beeintrchtigung richterlichen unabhngigkeit erscheinen lassen knnten etwa dadurch pensum abverlangt worden wre allgemein sachgerecht bewltigen lie bescheid august geuerte bitte stellungnahme dauer bearbeitung bestimmten bereits abgeschlossenen verfahrens rechtlich beanstanden unzulssig richter dienstliche uerung getroffenen kernbereich richterlichen ttigkeit gehrenden entscheidung ersuchen bgh urteil mrz riz bghz dadurch nachtrglichen rechtfertigungsdruck auszusetzen kissel gvg aufl rdn darum geht dienstaufsicht umfat gem abs drig befugnis unverzgerter erledigung amtsgeschfte ermahnen befugnis sachgerecht ausgebt geschftsablufe gesichtspunkt unverzgerten erledigung beobachtet ggf einholung dienstlichen uerung zustndigen richters aufgeklrt drfen allein darauf zielt bescheid august bearbeitungsdauer bereits abgeschlossenen verfahren erklrungsbedrftig bezeichnet richter hierzu stellungnahme bittet antragsteller meint berichtsaufforderung deshalb unzulssig antragsgegner mageblichen umstnde bereits bekannt uerungen tragsteller vergangenheit bereits abgegeben betrafen bescheid august angesprochenen sachstand bescheid november enthlt entgegen auffassung antragsgegners unzulssige drohung mitteilung disziplinarrechtliche vorermittlungen antragsteller bisher eingeleitet seien ersichtlich inhaltlich zutreffende antwort schreiben september gestellte frage disziplinare vorermittlungen disziplinarverfahren eingeleitet worden seien unzutreffend schlielich auffassung antragstellers antragsgegner unzulssigen druck angefochtenen bescheiden kontinuierlich gesteigert bescheid oktober enthlt lediglich kurze mitteilung statistischen unterlagen antragsteller schreiben september erbeten bescheid november wiederholt aufgrund seit ersten berichtsanforderung august verstrichenen zeit nachdrcklich bitte abgabe ausstehenden stellungnahme bescheid mai antragsteller zusammenhang beruft gegenstand vorliegenden verfahrens iii kostenentscheidung beruht abs satz drig abs vwgo wert streitgegenstandes fr revisionsinstanz festgesetzt abs satz abs satz gkg nobbe solin stojanovi joeres kniffka mayen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar restschuldbefreiungssache ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp februar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts augsburg dezember kosten schuldners unzulssig verworfen antrag schuldners bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerdeverfahren abgelehnt gegenstandswert festgesetzt grnde gem abs satz nr zpo abs satz inso statthafte rechtsbeschwerde unzulssig zulssigkeitsgrund abs zpo eingreift rechtsbeschwerde aufgeworfene frage versagungsgrund verletzung mitwirkungspflichten abs nr inso minderung befriedigung glubiger erfordert zwischenzeitlich geklrt senat beschluss januar ix zb nzi rn ff entschieden konkrete beeintrchtigung befriedigungsaussichten glubiger erforderlich unrecht macht rechtsbeschwerde gesichtspunkt sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr fall zpo geltend fehle versagungsantrag glubigers ausweislich niederschrift ber schlusstermin vertreter gbr schlussverzeichnis nr glubigerin gefhrt erschienen sachlage versagungsantrag ersichtlich deren namen gestellt vertretungsmacht gergt wurde inso abs zpo soweit beschwerdegericht schuldner grob fahrlssige verletzung mitwirkungspflichten anlastet liegen verste prozessgrundrecht art abs gg willkrverbot art abs gg fehlt substantiierten darlegung schuldner infolge krankheit beachtung mitwirkungspflichten gehindert schuldner allgemeiner form erkrankung geltend gemacht hinweis depression notwendigkeit psychotherapeutischen behandlung vermag ansatzweise erklren warum beschwerdefhrer praktisch durchgehend mitwirkungspflichten gengt ii antrag bewilligung prozesskostenhilfe abzulehnen beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg bietet satz zpo kayser gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen ag augsburg entscheidung lg augsburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mrz verfahren erffnung insolvenzverfahrens nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso zpo beschwerdegericht sofortige beschwerde erffnungsbeschluss unzulssig verworfen hilfsweise deren begrndetheit verneint rechtsbeschwerde zulssig hinsichtlich beider begrndungen zulssigkeitsvoraussetzungen abs zpo dargelegt bgh beschluss mrz ix zb lg landshut ag landshut ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr ganter kayser vill richterin lohmann richter dr fischer mrz beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts landshut juni kosten schuldners unzulssig verworfen gegenstandswert verfahrens rechtsbeschwerde euro festgesetzt grnde antrag weiteren beteiligten mrz insolvenzverfahren ber vermgen schuldners erffnet worden dagegen schuldner vertreten rechtsanwalt dr sofortige beschwerde eingelegt landgericht unzulssig verworfen rechtsanwalt dr erteilte verfahrensvollmacht we gen verstoes verbot widerstreitende interessen vertreten abs brao nichtig sei sofortige beschwerde jedoch zulssig wre wre unbegrndet zurckzuweisen rechtsbeschwerde begehrt schuldner weiterhin abweisung insol venzantrags hilfsweise zurckverweisung sache beschwerdegericht ii rechtsbeschwerde abs inso abs nr zpo statthaft jedoch unzulssig angefochtene entscheidung zwei selbststndig tragenden begrndungen beruht kraft gesetzes statthafte rechtsbeschwerde zulssig hinsichtlich beider begrndungen zulssigkeitsvoraussetzungen abs zpo dargelegt bgh beschl september ix zb wm frage versto vertretungsverbot abs brao unwirksamkeit prozessvollmacht fhrt kommt grundstzliche bedeutung vgl nr brao bgh urt mrz zr njw abs brao einerseits olg oldenburg zmr olg brandenburg olg report andererseits olg saarbrcken olg report fortbestand prozessvollmacht anwalts zulassung entfallen bgh beschl januar iii zb bghz bestimmt umdrucks rn hinsichtlich hilfsbegrndung vermag rechtsbeschwerde demgegenber zulssigkeitsgrnde aufzuzeigen angefochtene beschluss hilfsbegrndung fehlenden begrndetheit getragen obwohl landgericht sofortige beschwerde unzulssig verworfen grundstzlich zulssigkeit rechtsmittels begrndetheit prfen beschwerdeverfahren gilt grundsatz abs zpo jedoch ausnahmslos sofortige beschwerde jedenfalls unbegrndet zurckweisung weitergehenden folgen verwerfung stehen brigen interessen parteien beschwerdefhrers beschwerdegegners entgegen unabhngig zulssigkeit sofortigen beschwerde sachentscheidung ber ergehen olg kln njw zustimmender anmerkung gottwald njw kg njw olg hamm mdr bfh bstbl ii fr sonderfall materielle rechtskraft erwachsenden beschwerdeentscheidung armenrechtsverfahren albers baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rn fk inso schmerbach aufl rn hk zpo kayser rn mnchkomm zpo lipp zpo aufl erg rn musielak ball zpo aufl rn stein jonas grunsky zpo aufl rn wieczorek schtze gerken zpo aufl rn zller gummer zpo aufl rn thomas putzo reichold zpo aufl rn verwerfung sofortigen beschwerde erffnungsbeschluss abs inso unzulssig zurckweisung unbegrndet unterscheiden ergebnis einlegung sofortigen beschwerde aufschiebende wirkung inso abs zpo dabei bleibt rechtskraft beschwerdeentscheidung abs satz inso unabhngig davon begrndet worden sofortige beschwerde unzulssig verworfen unbegrndet zurckgewiesen jeweils folge erffnungsbeschluss weiterhin bestand gilt insbesondere fr zeitpunkt erffnung abs nr inso mglichkeit beschwerdeentscheidung rechtsmittel einzulegen hngt entscheidungsformel ab erstbeschwerde unzulssig verworfen rechtsbeschwerde allge schon gesetzes wegen zulssig vorschrift abs satz zpo insoweit entsprechend anwendbar bgh beschl mai xii zb njw rr insolvenzsachen findet rechtsbeschwerde sowohl verwerfung statthaften sofortigen beschwerde unzulssig deren zurckweisung unbegrndet statt inso erffnungsbeschluss schlielich rechtskrftig rahmen insolvenzverfahrens etwa folgender prozesse wirksam anzusehen bghz bgh urt oktober iii zr zip unabhngig davon grnden schuldner eingelegten rechtsmittel erfolglos geblieben schtzenswertes interesse schuldners verfahrensbeteiligten daran zulssigkeit sofortigen beschwerde vorrangig begrndetheit geprft ausnahmefllen demjenigen fehlenden prozessfhigkeit beschwerdefhrers abgesehen vgl mnchkomm zpo lipp aao anzuerkennen rechtsbeschwerde ziel eingelegt zurckweisung sofortigen beschwerde unzulssig statt unbegrndet erreichen wre jedenfalls wegen fehlenden rechtsschutzbedrfnisses unzulssig vorliegenden fall landgericht frage zulssigkeit offen gelassen vielmehr sowohl ber zulssigkeit ber begrndetheit rechtsmittels entschieden insoweit besteht logischer vorrang begrndung beiden begrndungen trgt folglich entscheidung unabhngig jeweils begrndung landgericht ber zulssigkeit entschieden entwertet vollstndigen umfassenden ausfhrungen begrndetheit entgegen ansicht rechtsbeschwerde gelten ausfhrungen beschwerdegerichts begrndetheit geschrieben schon grund zurckverweisung erfolgen msste aa formulierung geht rechtsprechung reichsgerichts zurck wegen unterschiedlichen rechtskraft jeweiligen entscheidung offen gelassen darf klage unzulssig unbegrndet abgewiesen rgz seinerzeit entschiedenen fall berufungsgericht abweisung klage unzulssig besttigt erlutert warum klage sachlich aussicht erfolg gehabt htte darin sah reichsgericht alternativbegrndung lediglich zustzliche hinweise unschdlich betrachten ebenso behandeln seien berhaupt vorhanden wren rgz bb spteren rechtsprechung reichsgerichts derjenigen bundesgerichtshofs hilfsbegrndungen instanzgerichte unzulssig angesehenen klagen bghz unzulssig verworfenen berufungen geschrieben behandelt worden bgh urt oktober lwzr njw grund dafr zivilprozessordnung fassung inkrafttreten gesetzes reform zivilprozesses juli bgbl vorgeschriebene gang revisionsverfahrens revisionsinstanz alten rechts vornherein wegen frage zulssigkeit berufung erffnet zpo vgl frheren fassungen zpo rgz revisionsgericht feststellung entscheidungserheblichen fehlers frage befassen feststellungen berufungsgerichts ersetzende sach entscheidung ber berufung ermglichte abs nr zpo vgl etwa rgz bghz bgh urt juni iii zr njw urt mrz zr njw urt oktober lwzr njw urt november ix zr njw rahmen abs zpo seit januar geltenden fassung demgegenber ber zulssigkeit rechtsbeschwerde entscheiden ersetzende entscheidung gem abs zpo kommt erst betracht rechtsbeschwerde zulssig jedenfalls vorliegenden fall erfolglosen anfechtung erffnungsbeschlusses bestehen systematischen bedenken entscheidung beschwerdegerichts vollstndig einschlielich hilfsbegrndung verwerten fllen haupt hilfsbegrndungen geschieht hinsichtlich hilfsbegrndung zulssigkeitsgrnde sinne abs zpo dargetan ersichtlich insbesondere landgericht versto art abs gg entscheidungserhebliches vorbringen schuldners bergangen abs nr fall zpo art abs gg verpflichtet gericht ausfhrungen prozessbeteiligten kenntnis nehmen erwgung ziehen anspruch rechtliches gehr erst verletzt einzelfall klar ergibt gericht pflicht nachgekommen grundstzlich davon auszugehen gericht vorbringen parteien kenntnis genommen erwgung gezogen dabei verpflichtet vorbringen entscheidungsgrnden ausdrcklich befassen versto art abs gg feststellen lsst mssen demnach besondere umstnde deutlich gemacht zweifelsfrei darauf schlieen lassen tatschliches vorbringen beteiligten entweder berhaupt kenntnis genommen entscheidung erwogen worden bghz voraussetzungen vorliegenden fall erfllt aa rechtliche interesse glubigers durchfhrung insolvenzverfahrens abs inso folgt regelmig zustehenden forderung rechtsbeschwerde angefhrten indizien landgericht verwertet lassen schluss etwa insolvenzantrag verfolgte verfahrensfremde zwecke weitere beteiligte forderungen schuldner hhe euro angemeldet deren befriedigung insolvenzverfahren verwertung gesamten vermgens schuldners inso einschlielich erbbaurechts beitragen vorgehensweise widerspricht zweck gemeinschaftliche befriedigung glubiger gerichteten insolvenzverfahrens satz inso bb gleiches gilt fr frage kosten insolvenzverfahrens voraussichtlich gedeckt inso landgericht angesetzte kostenbeitrag entsprechend inso beruht verwalter weiteren beteiligten getroffenen vereinbarung masse netto verkaufserlses fr objekt erhalten voraussetzungen inso kommt daher hinsichtlich erbbaurecht mglicherweise folgenden entschdigungsanspruchs verwalter weitere beteiligte vereinbart anteil netto heimfallentschdigung masse auskehrt abtretung rechtsbeschwerde meint unwirksam steht anspruch voller hhe masse weiteren begrndung gem abs satz zpo abgesehen ganter kayser lohmann vill fischer vorinstanzen ag landshut entscheidung lg landshut entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmittteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwaltes anhrung beschwerdefhrers februar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo hinblick antragsschrift generalbundesanwaltes bemerkt senat landgericht zustehenden tatrichterlichen beurteilungsspielraum berschritten konkreten tatumstnden handeln angeklagten tterschaftliches handeltreiben betubungsmitteln geringer menge lediglich beihilfe hierzu wertete beantragten nderung schuldspruchs besteht daher anla antrag steht verwerfung revision angeklagten beschlu abs stpo entgegen bghr stpo abs verwerfung beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen kutzer rissing van saan lienen pfister becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts magdeburg juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergnzend bemerkt senat landgericht festgestellte verletzung gebots zgiger verfahrenserledigung art abs satz mrk genderten rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bgh groer senat fr strafsachen beschluss januar gsst mehr gerecht werdenden weise kompensiert beschwert angeklagten wegen vergewaltigung wegen sexuellen missbrauchs widerstandsunfhigen person einbeziehung zahlreicher rechtskrftig verhngter einzelstrafen sechs jahren anstelle eigentlich verwirkten gesamtfreiheitsstrafe neun jahren acht monaten neun jahren sechs monaten verurteilt worden auerdem wurde frheren verurteilung ausgesprochene unterbringung sicherungsverwahrung aufrechterhalten neuen rechtsprechung entsprechende kompensation form anrechnung wre angeklagte besser gestellt auszuschlieen bereits vielfach wegen sexualmords nachteil mutter vorbestraft deswegen seit fnf jahre freiheit verbracht aussetzung strafrestes bewhrung betracht kommt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tepperwien maatz athing kuckein solin stojanovi'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet november vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bergmann richter prof dr strohn richterin dr reichart richter dr drescher born fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen april kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte gesellschafter immobilien fonds gesellschaft brgerlichen rechts knftig alt gbr geschlossenen immobilienfonds rechtsform gesellschaft brgerlichen rechts gesellschaft wurde jahr zweck gegrndet grundstck erwerben wohnhaus tiefgarage errichten vermieten gesellschaftskapital rechnerisch anteile aufgeteilt beklagte zeichnete drei anteile beteiligungsquote entspricht objektfinanzierung gewhrte hypothekenbank ag alt gbr jahr grundpfandrechtlich gesichertes darlehen hhe dm umgerechnet beklagte bernahm ausweislich notariellen urkunde november entsprechend beteiligungsquote persnliche haftung fr grundschuld geschuldeten betrag entfallende haftungsbetrag dm umgerechnet zuzglich zinsen angegeben ab jahre konnte darlehen alt gbr mehr ordnungsgem bedient sanierungsverhandlungen rechtsanwalt dr auftrag alt gbr rin hypothekenbank ag rechtsnachfolge ag knftig bank fhrte mndeten jahr angebot bank alt gbr zahlung darlehen entlassen umsetzung angebots scheiterte daran alt gbr lediglich betrag aufbringen konnte gesellschafter erforderlichen entfallenden nachschussbetrge leisteten beklagte zahlte beteiligungsquote entsprechenden bercksichtigung sanierungswilliger erreichbarer gesellschafter summe errechneten sanierungsanteil schreiben november kndigte bank betreuung verwaltung verwertung darlehens beauftragte gmbh darlehen stellte darlehensforderung sofortigen zahlung fllig initiative gesellschafters alt gbr ebenso beklagte entfallenden nachschuss angestrebten sanierung alt gbr hhe geleistet grndeten gesellschafter alt gbr wissen mitgesellschafter september gbr folgenden neu gbr zweck neu gbr deren geschftsfhrung gesellschafter bertragen wurde gesellschaftsvertrags ankauf beitreibung darlehensforderung bank alt gbr nebst rechten pflichten sowie verkauf sowie gemeinschaftliche nutzung bewirtschaftung gesellschaftseigenen immobilien alt gbr neu gbr gelang weitere verhandlungen bank rechtsanwalt dr sebetrags nunmehr fr fhrte herabsetzung abl erreichen forderungskaufvertrag august september kaufte neu gbr darlehensforderung bank alt gbr nebst rckstndiger zinsen verzugszinsen kosten einschlielich smtlicher nebenrechte insbesondere rechte akzessorischen haftung gesellschafter erstrangigen grundschuld gesellschaftsgrundstck persnlichen schuldbernahme gesellschafter preis urkunde trat bank darlehensforderung einschlielich mitverkauften rechte neu gbr ab unterzeichnung forderungskaufvertrags kaufpreis aufgrund treuhandvertrags oktober oktober konto bank geleistet neu gbr alt gbr zahlung darlehensforderung voller hhe verlangt landgericht berlin zahlungstitel ber nebst zinsen erwirkt urteil landgerichts berlin seit januar infolge rcknahme fr gbr eingelegten berufung rechtskrftig verschiedenen weiteren verfahren neugbr auerdem gesellschafter alt gbr angehren analog hgb zahlung jeweiligen quotal entfallenden teilbetrags bank erworbenen darlehensforderung nebst zinsen kosten hhe anspruch genommen verfahren verlangt beklagten entsprechend beteiligungsquote zahlung zuzglich verzugszinsen landgericht klage wesentlichen stattgegeben berufungsgericht urteil landgerichts hhe nebst zinsen zug zug aushndigung kopie urkunde ber abtretung darlehensforderung besttigt klage brigen abgewiesen hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgerin vollstndige wiederherstellung landgerichtlichen urteils verfolgt entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht olg mnchen zip begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt beklagte hafte gesellschafter alt gbr grundstzlich analog hgb anteilig fr darlehensschuld alt gbr rechtskrftigen verurteilung alt gbr zahlung darlehensforderung einschlielich nebenforderungen knne analog hgb einwendungen forderungsberechtigung klgerin wirksamkeit darlehenskndigung sowie hhe darlehensforderung mehr erheben deren verjhrung mehr geltend dennoch sei weiteren zahlungen verpflichtet gesellschafter neu gbr seien mitgesellschaftern alt gbr denen mglichkeit eingerumt htten sanierung alt gbr grundlage bank ausgehandelten ermigten ablsebetrags teilzunehmen schadensersatz verpflichtet vorgehen information beteiligungsmglichkeit mitgesellschafter neu gbr zweck grnden alt gbr gerichtete darlehensforderung zahlung ca offenen betrags kaufen voller hhe alt gbr analog hgb quotal neu gbr beteiligten mitgesellschafter geltend immobilie wege zwangsvollstreckung erwerben anstelle alt gbr bewirtschaften htten gesellschafterliche treuepflicht gegenber mitgesellschaftern verletzt gebotenen information htten alt gesellschafter mglichkeit erhalten forderung ermigten betrag gunsten alt gbr abzulsen sei davon auszugehen betrag gesellschaftern alt gbr aufgebracht worden wre bercksichtigung gesellschafter entfallenden sanie rungsbeitrags htten zustzlich fr gescheiterte sanierung bereits geleisteten ca gezahlt mssen betrag grenordnung angesichts alternative forderung mitgesellschaftern gegrndete neue gesellschaft aufgekauft voller hhe mitgesellschafter geltend gemacht wrde alt gesellschaftern verfgung gestellt worden wre sei gegebenen umstnden auszuschlieen beklagte knne weitergehenden inanspruchnahme neu gbr treuepflichtverletzung gesellschafter entgegenhalten berufung eigenstndigkeit neu gbr treu glauben verstoe andernfalls wrde beklagte leistung neu gbr gezwungen obwohl bestehen zahlungsanspruch neu gbr treuepflichtversto gesellschafter beruhe denen ausschlielich schadensersatzpflichtige gesellschafter alt gbr handele sei deshalb zahlung teilbetrags darlehensforderung verpflichtet pflichtgemem verhalten gesellschafter neu gbr aufzubringen gehabt htte ii beurteilung hlt angriffen revision stand beklagte haftet klgerin analog hgb anteilig hhe fr erwerb darlehensforderung aufgewandten kaufpreises berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt gesellschafter klgerin gesellschafterliche treuepflicht gegenber beklagten mitgesellschafter alt gbr verletzt beklagte zahlungsbegehren klgerin nunmehriger glubigerin darlehensforderung treuepflichtverletzung gesellschafter entgegenhalten deshalb klgerin gegenber jedenfalls stellen stnde altgbr gesellschaftern klgerin gelegenheit gegeben worden wre ablsebetrag aufzubringen berufungsgericht ausgangspunkt zutreffend angenommen beklagte gesellschafter alt gbr klgerin rechtsnachfolgerin glubigerbank fr darlehensverbindlichkeiten alt gbr voller hhe analog hgb entsprechend beteiligungsquote haftet vgl bgh urteil april ii zr zip rn ebenso frei rechtsfehlern auffassung berufungsgerichts klgerin alt gbr erwirkte rechtskrftige urteil landgerichts berlin deren zahlungspflicht fr darlehensverbindlichkeiten ausspricht beklagten gesellschafter diejenigen einwendungen bestehen darlehensverbindlichkeit nimmt schon altgbr abgesprochen wurden bgh urteil mrz ii zr zip rn urteil april ii zr zip rn weiterhin zutreffend berufungsgericht entscheidung zugrunde gelegt darlehensverbindlichkeit alt gbr landgericht berlin festgestellten hhe besteht hiergegen revision gnstig erinnert erfolg wendet revision wrdigung berufungsgerichts gesellschafter neu gbr gesellschaftsrechtliche treuepflicht gegenber beklagten mitgesellschafter alt gbr verletzt beklagten deshalb schadensersatz verpflichtet wrdigung grundlage getroffenen feststellungen rechtlich beanstanden revision meint beklagte knne schon deshalb verletzung treuepflicht berufen rechtskraft fondsgesellschaft ergangenen urteils entgegenstehe darin gefolgt beklagte alt gbr ergangene urteil analog hgb gehindert gegenber zahlungsverlangen klgerin mitgesellschafter gegenber begangene verletzung treuepflicht hierauf gesttzten zustehenden schadensersatzanspruch berufen zahlungsprozess alt gbr konnte ber gesellschaft zustehenden einwendungen analog abs hgb wirkung fr gesellschafter entschieden vgl bgh urteil mrz ii zr zip rn darum geht berufungsgericht schadensersatzanspruch beklagten verletzung treuepflicht gegenber alt gbr gegenber beklagten hergeleitet ebenso gesellschafter alt gbr sanierung beteiligung erwerb darlehensforderung alt gbr ausgeschlossen wurde eigene schadensersatzansprche gesellschafter rechtskrftige urteil gesellschaft berhrt vgl hillmann ebenroth boujong joost strohn hgb aufl rn mwn roth baumbach hopt hgb aufl rn ebenfalls erfolg rgt revision annahme berufungsgerichts gesellschafter klgerin gesellschaftsrechtliche treuepflicht verstoen fehlerhaft rechtsprechung senats pflicht geschftschancen gesellschaft fr fr gesellschaft nutzen regelmig geschftsfhrenden gesellschafter treffe gesellschafter klgerin gesellschafter altgbr abs satz gesellschaftsvertrags alt gbr geschftsfhrung vertretung alt gbr ausgeschlossen entgegen darstellung revision berufungsgericht beurteilung jedoch mageblich darauf abgestellt gesellschafter klgerin alt gbr zugeordnete geschftschance gezogen vgl hierzu bgh urteil dezember ii zr zip rn urteil september ii zr zip ohg vgl mnchkommbgb schfer aufl rn gesellschaftern klgerin berufungsgericht gemachte vorwurf gelagert erwerb darlehensforderung schieflage geratene alt gbr klgerin hlftigen forderungsbetrag liegenden kaufpreis ging bloe geschftschance alt gbr weiteres bestehen berufungsgericht gesellschaftern klgerin treupflichtwidriges handeln angelastet verfolgten sanierungsplan beabsichtigten geschftsgegenstand alt gbr neu gbr verlagern mitgesellschaftern alt gbr gelegenheit geben grundlage ausgehandelten reduzierten ablsebetrags sanierung alt gbr aufbringung sanierungsbeitrags beteiligen weise kosten ausgeschlossenen mitgesellschafter alt gbr wirtschaftliche vorteile verschaffen entgegen auffassung revision beurteilung berufungsgerichts gesellschaftern klgerin gewhlte vorgehen verstoe gesellschaftsrechtliche treuepflicht rechtsgrnden beanstanden aa gesellschafter bernehmen grndung beitritt gesellschaft brgerlichen rechts gemeinsame verpflichtung handeln gesellschaft verfolgten zweck auszurichten verwirklichung frdern vgl mnchkommbgb ulmer schfer aufl rn begrndung gesellschaftsverhltnisses unterliegen auerdem gesellschaftsrechtlichen treuepflicht gegenber gesellschaft mitgesellschaftern gesellschaftsrechtliche treuepflicht schliet gegenber gesellschaft pflicht deren interessen wahrzunehmen gesellschaftsschdigende handlungen unterlassen vgl soergel hadding kieling bgb aufl rn mwn pflicht abs gesellschaftsvertrags alt gbr ausdrcklich geregelt gegenber einzelnen mitgesellschaftern gebietet gesellschaftszweck vorgegebenen mitgliedschaftlichen bereich verfolgung eigenen interessen beteiligung belange mitgesellschafter rcksicht nehmen vgl bgh urteil februar ii zr wm fr poolvertrag olg nrnberg wm fr ohg mnchkommbgb ulmer schfer aufl rn soergel hadding kieling bgb aufl rn bb grundstzen berufungsgericht rechtsfehler angenommen gesellschafter neu gbr ausschluss brigen gesellschafter alt gbr verfolgten umgesetzten sanierungsplan gesellschafterliche treuepflicht gegenber alt gbr gegenber mitgesellschaftern verletzt berufungsgericht rechtsfehlerfreier tatrichterlicher wrdigung berzeugung gekommen grnder klgerin unterlieen brigen gesellschafter alt gbr beabsichtigten grndung klgerin informieren gelegenheit geben sanierung anteiliger aufbringung bank vereinbarten ablsebetrags beteiligen weise kosten ausgeschlossenen mitgesellschafter gesellschafterhaftung entgehen jedenfalls entfallenden haftungsbetrag ermigen sowie falle zahlungsunfhigkeit einzelner gesellschafter alt gbr zwangsweise verwertung fondsimmobilie einzigen vermgenswert alt gbr klgerin berzuleiten alt gbr geschftsttigkeit drngen grndung neuen gesellschaft gesellschafter bestehenden gesellschaft zweck altgesellschaft verfolgt regelmig treuwidrig beurteilen billigung altgesellschafter geschieht voraussetzungen vorgehen zustimmung altgesellschafter einzelfall gerechtfertigt altgesellschafter notwendigen sanierung altgesellschaft verweigern bedarf entscheidung jedenfalls vorliegenden fallgestaltung stellt vorgehen gesellschafter klgerin deren zweck darauf gerichtet darlehensforderung bank altgesellschaft anzukaufen beizutreiben gesellschaftseigenen immobilien immobilienfonds altgesellschaft erwerben sowie gemeinschaftlich nutzen bewirtschaften deshalb verletzung gesellschaftsrechtlichen treuepflicht dar gesellschaftern alt gbr gelegenheit gegeben wurde aufbringung bank ausgehandelten ablsebetrags haftungsfreistellung entsprechend anteil gesellschaft beteiligen weise entsprechend gesellschaftern klgerin verfolgten sanierungsplan darauf abzielte gesellschafter klgerin kosten sanierungswilligen gesellschafter alt gbr finanzielle vorteile verschafften mgliche sanierung beteiligung sanierungswilligen mitgesellschafter altgesellschaft vornherein verhindert wurde cc revision meint steht beurteilung berufungsgerichts gesellschafter klgerin gegenber beklagten gesellschafterliche treuepflicht verletzt entgegen grndung klgerin deshalb kam langjhrigen bemhungen sanierung alt gbr gescheitert kndigung darlehens bank einzelnen gesellschaftern alt gbr zwangsvollstreckung bank drohte umstand lsst vorgehen gesellschafter klgerin ausschluss mitgesellschafter klgerin grnden erforderlichen mitteln auszustatten forderung gnstig erwerben mitgesellschafter zahlung entfallenden haftungsbetrags fr gesamte offene forderung durchzusetzen milderen licht erscheinen gilt erst recht hintergrund initiator nunmehrige gesellschaftergeschftsfhrer klgerin sanierung alt gbr erforderlichen entfallenden beitrag erheblicher hhe geleistet betroffenen gesellschafter alt gbr htten drohende zwangsvollstreckung bank missachtung berechtigten interessen mitgesellschafter dadurch abwenden knnen entfallenden haftungsbetrge sanierung alt gbr unmittelbar bank verfgung gestellt htten dd erfolg macht revision geltend schadensersatzanspruch beklagten wegen verletzung gesellschafterlichen treuepflicht komme betracht beklagte treuwidrig verhalten sanierung alt gbr erforderlichen gesellschafterversammlung beschlossenen nachschuss geleistet trifft beklagte zustimmung zahlung geforderten nachschusses verpflichtet bgb gesellschafterbeschluss konnte zustimmung nachtrgliche beitragspflicht lasten begrndet revision meint beklagte nachtrglichen beitragserhhung vorab gesellschaftsvertrag zugestimmt regelung abs gesellschaftsvertrags gesellschafter insbesondere nachschssen verpflichtet herstellungs finanzierungskosten bauvorhabens grund unvorhergesehener verzgerungen baudurchfhrung behrdlicher technischer auflagen nderungen ber kalkulierten betrge hinaus erhhen entsprechende erhhung gesellschaft aufzunehmenden fremdmittel wirtschaftlicher weise gedeckt knnen gengt anforderungen stndigen rechtsprechung senats wirksame erteilung antizipierten zustimmung nachtrglichen beitragserhhung gesellschaftsvertrag stellen gesellschaftsvertragliche bestimmung weder eindeutig lsst ausma umfang mglichen zustzlichen belastung gesellschafter erkennen bgh urteil januar ii zr zip rn urteil mrz ii zr zip rn urteil mai ii zr zip rn ff urteil februar ii zr zip rn unrecht meint revision annahme schadensersatzanspruchs wegen verletzung gesellschafterlichen treuepflicht scheitere daran auffassung berufungsgerichts alt gbr htte gesellschaftern klgerin ausgehandelten ablsebetrag aufbringen knnen rein spekulativ sei tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts vertretbar rechtlich mglich weitergehenden berprfung revisionsgericht entzogen ungeachtet kommt entscheidungserheblich darauf sanierung alt gbr falle beteiligung gesellschafter gelungen wre davon auszugehen wre reduzierte abfindungsbetrag aufgebracht worden wre kommt schadensersatzanspruch beklagten betracht revision verkennt treuepflichtversto darin liegt sanierungswilligen gesellschaftern alt gbr gelegenheit gegeben wurde erhaltung gesellschaftsgrundstcks einzigen vermgensgegenstand alt gbr handelte beteiligen vorrangig sanierung alt gbr geschehen konnte rettung fondsgrundstcks deren scheitern dadurch erfolgen sanierungswilligen gesellschaftern gelegenheit gegeben wurde neu gbr zumindest aufbringung ablsebetrags haftungsfreistellung beteiligen beklagte bercksichtigung neu gbr vereinbarten geringeren ablsebetrags entfallenden sanierungsbeitrag geleistet sanierung grundlage verweigert htte macht revision geltend hierfr ersichtlich hintergrund entscheidungserheblich bank gegenber alt gbr entsprechenden nachlass bereit wre brigen revision gehrt berufungsgericht feststellung fall ber gegenteilige beweis gestellte vorbringen klgerin hinweggesetzt berufungsgericht tatbestandswirkung zpo festgestellt bank bereit wre forderungskaufvertrag ermigten betrag alt gbr abzuschlieen klgerin ge genteiliges vorgetragen klgerin tatbestandsberichtigungsantrag zpo geltend gemacht feststellungen unrichtig deshalb fr revisionsgericht bindend verfahrensrge zugnglich bgh urteil januar ii zr njw rr rn urteil dezember ii zr bghz rn urteil dezember zr njw rn ungeachtet jedoch feststellung berufungsgerichts entsprechender vertragsschluss bank altgbr mglich wre frei rechtsfehlern berufungsgericht bergangen gergten beweisangebot klgerin dafr bank gegenber alt gbr ablsebetrag ermigt htte nachgehen erst schluss mndlichen verhandlung eingereichten schriftsatz enthalten revision macht geltend berufungsgericht rechtsfehlerhaft davon abgesehen mndliche verhandlung erffnen zpo hierfr bestehen anhaltspunkte schlielich annahme berufungsgerichts beklagte knne klgerin wegen treuepflichtverletzung gesellschafter zustehenden schadensersatzanspruch bgb ausnahmsweise entgegenhalten rechtlich beanstanden klgerin gesellschaft brgerlichen rechts juristische person gesamthand eigenes zuordnungssubjekt rechtsfhig grundstzlich rechtsverkehr teilnehmen bgh urteil januar ii zr bghz ff vermgensrechte gesellschafter beschrnken gesamthnderische beteiligung gesellschaft mnchkommbgb ulmer schfer aufl rn soergel hadding kieling bgb aufl rn handelt klgerin eigenstndiges zuordnungssubjekt gesellschaftern trennen folge treuepflichtverletzung gesellschafter klgerin gesellschafter alt gbr gegenber beklagten mitgesellschafter zuschulden kommen lassen klgerin grundstzlich anzulasten berufungsgericht zutreffend gesehen gilt trennungsprinzip gesellschaft selbstndigem rechtstrger gesellschaftern gesellschaftsrecht ausnahmslos fr gmbh allgemein anerkannt besonders gelagerten ausnahmefllen ausnahmsweise durchbrechung gesellschaft gesellschaftern geltenden trennungsprinzips betracht kommen abweichung trennungsprinzip zugelassen berufung verschiedenheit gesellschaft gesellschafter treu glauben verstoen wrde vgl bgh urteil november ii zr bghz urteil mai viii zr bghz jeweils einpersonen gmbh bsg zip gmbh fastrich baumbach hueck gmbhg aufl rn fr gesellschaft brgerlichen rechts gmbh gegenber gesellschaftern vllig verselbstndigtes rechtssubjekt gelten soweit fr gegebene fallgestaltung bedeutung durchbrechung trennungsprinzips dadurch geschehen rechtserhebliche umstnde seiten gesellschafter gesellschaft zugerechnet gmbh vgl bgh beschluss mai ii zr dstr anm goette mnchkommgmbhg merkt rn mwn gesellschaft brgerlichen rechts fr deren verbindlichkeiten gesellschafter gesellschaftsglubigern analog hgb persnlich haften weise denkbar vorliegen besonderer umstnde dritter erhobenen anspruch gesellschaft gesellschafter gerichteten schadensersatzanspruch wege einwendung entgegenhalten berufungsgericht rechtsfehlerfreier tatrichterlicher wrdigung gegebenen umstnde falles ergebnis gekommen berufung klgerin eigenstndigkeit treu glauben verstt beklagte deshalb schadensersatzanspruch gesellschafter klgerin zahlungsbegehren entgegensetzen hiergegen erhobenen rgen revision greifen feststellungen berufungsgerichts rechtfertigen beurteilung grob unbillig wre beklagten ungeachtet treuwidrigen verhaltens gesellschafter klgerin verpflichten gesamten quotalen beteiligung alt gbr entsprechenden teilbetrag darlehensschuld zahlen darauf verweisen schadensersatzanspruch wege regresses mitgesellschafter durchzusetzen annahme ergebnis grundsatz treu glauben verstt untragbar deshalb gerechtfertigt grndung klgerin grob treupflichtwidrigen verhalten gesellschafter beruht forderung klgerin schadensersatzanspruch gesellschafter untrennbarem zusammenhang stehen klgerin ausschlielich gesellschaftern besteht denen versto gesellschaftsrechtliche treuepflicht gegenber beklagten anzulasten letzte feststellung revision erhobene verfahrensrge geht fehl revision bersieht berufungsgericht feststellung tatbestandswirkung zpo getroffen klgerin antrag berichtigung tatbestands entgegengetreten fr revisionsverfahren zugrunde legen bgh urteil januar ii zr njw rr rn urteil dezember ii zr bghz rn urteil dezember zr njw rn auffassung berufungsgerichts beklagte sei wege schadensersatzes gegenber klgerin umfang fr darlehensschuld gesellschaft zahlung verpflichtet pflichtenversto gesellschafter zahlung htte leisten mssen begegnet rechtlichen bedenken einwand revision berufungsgericht verkannt gesellschafter klgerin rechtsprechung senats bgh urteil oktober ii zr bghz sanieren ausscheiden beschluss alt gbr sanieren ausschluss sanierungswilligen gesellschafter gesellschaft htten herbeifhren knnen folge schadensersatzanspruch beklagten kaufpreis magabe hypothetischen liquidationsfehlbetrags berechnen sei greift gesellschafter alt gbr senat genannten entscheidung gebilligten sanierungskonzept entsprechenden beschluss nderung gesellschaftsvertrags alt gbr nachtrglich ausschlussregelung fr diejenigen gesellschafter eingefgt wurde sanierungsbeitrag form kapitalerhhung geleistet gefasst gesellschafter klgerin allein htten sanierungskonzept beschlieen knnen dafr beschluss wirksam zustande gekommen wre bestehen hinreichenden anhaltspunkte erst recht dafr ersichtlich beklagte rahmen sanierungskonzepts sanierungsbeitrag geleistet htte ungeachtet gesellschaftern klgerin revision erhobene einwand rechtmigen alternativverhaltens schon deshalb verwehrt gesellschaftsrechtliche treuepflicht geboten sanierung genannten entscheidung berprfung senats stand geschehen mitgesellschaftern alt gbr gelegenheit gegeben verfolgten sanierungskonzept teilzunehmen nachdem weitere ermigung kaufpreises fr darlehensforderung erreicht bergmann strohn drescher reichart born vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juni gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln november soweit betrifft ausspruch ber fall ii urteilsgrnde verhngte einzelstrafe sowie gesamtstrafenausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels angeklagten strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision angeklagten verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubes beihilfe schweren ruberischen erpressung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt hiergegen gerichtete sachrge gesttzte revision beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen landgerichts fuhr angeklagte zwei tankstellenberfllen fluchtfahrzeug weshalb fall ii gehilfe fall ii planung tat beteiligt mittter verurteilt wurde verhngten einzelstrafen gericht jeweils strafrahmen abs stgb entnommen wobei fall ii neben allgemeinen milderungsgrnden vertypten milderungsgrund beihilfe bercksichtigt bercksichtigung fr angeklagten sprechenden umstnde einzelstrafen zwei jahren drei monaten fall ii jahr neun monaten fall ii bestimmt fall ii urteilsgrnde bestimmte einzelstrafe hlt rechtlicher berprfung stand strafrahmenbestimmung zweierlei hinsicht rechtsfehlerhaft ausfhrungen lassen erkennen landgericht bedacht beim zusammentreffen allgemeiner vertypter milderungsgrnde zunchst prfen allgemeinen milderungsgrnde allein annahme minderschweren falls fhren vertypten milderungsgrnde fr strafrahmenmilderung stgb verbraucht stndige rechtsprechung vgl senat beschluss november str bghr stgb minderschwerer fall gesamtwrdigung unvollstndige angesichts landgericht festgestellten zahlreichen gunsten angeklagten sprechenden umstnde schon fr genommen schuldumfang schwerwiegenderen fall ii annahme minderschweren falles begrnden konnten htte annahme minderschweren falles fall ii bereits gleichzeitigen verbrauch vertypten milderungsgrundes aufgedrngt landgericht geprft doppelte milderung strafrahmens wegen beihilfe betracht kommt gericht stgb bersehen durchaus schluss zulsst bercksichtigung vertypten strafmilderungsgrunds annahme minderschweren falles gelangt wre kammer gem abs satz stgb zwingend vorgeschriebene strafrahmenmilderung gem abs stgb vorgenommen rechtsfehlerhaft doppelte milderung deshalb betracht gezogen aufgrund gewichtigen tatbeitrages angeklagten nhe tterschaft ergebe ua senat ausschlieen tatrichter zutreffender gesamtwrdigung annahme minderschweren falls verbrauch vertypten strafmilderungsgrundes innerhalb gem abs satz abs stgb nochmals mildernden strafrahmens niedrigeren einzelstrafe gelangt wre strafe deshalb neu zugemessen wegen wegfalls einzelstrafe fall ii gesamtfreiheitsstrafe bestand fischer appl krehl berger ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr mai rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mai richter dr beyer ball wiechers dr wolst richterin hermanns beschlossen urteil april rubrum dahin berichtigt mndlichen verhandlung erla urteils richter dr beyer vorsitzender richter ball wiechers dr wolst sowie richterin hermanns beteiligt grnde fehlen namens richters wiechers handelt offenbare unrichtigkeit amts wegen berichtigen abs zpo dr beyer ball dr wolst wiechers hermanns'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill prof dr gehrlein dr fischer grupp richterin mhring mai beschlossen gem zpo entscheidungsgrnde senatsbeschlusses april randnummer dahingehend berichtigt anstelle insolvenzverwalter glubiger lauten vill gehrlein grupp fischer mhring'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge erinnerung kostenansatz strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen erinnerung verurteilten kostensansatz januar unbegrndet zurckgewiesen verfahren ber erinnerung gebhrenfrei kosten erstattet antrag verurteilten erinnerung werten soweit kostenansatz richtet rechtsbehelf abs gkg zulssig jedoch unbegrndet kostenbeamtin beim bundesgerichtshof verurteilte hinsichtlich rechnerischen richtigkeit abrede stellt abs satz abs gkg recht gebhr hhe fr revisionsverfahren angesetzt mangels offenkundigen kostenbeamtin bekannten zahlungsunvermgens verurteilten widerstreitet kostenansatz gerichte ohnehin bindenden verwaltungsvorschrift abs kostvfg kostenansatz verurteilten nachteil entstehen namentlich aspekt resozialisierungsgebots interessen beitreibungsverfahren sachgerecht rechnung getragen vgl bverfg kammer beschluss juni bvr hinsichtlich verurteilte ohnehin antrge gestellt fr manahmen zuge beitreibungsverfahrens besteht zustndigkeit senats senat entscheidet gem abs gvg besetzung fnf mitgliedern einschlielich vorsitzenden vgl bgh beschluss april str mwn basdorf knig raum schaal bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts stuttgart februar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerde oberlandesgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde parteien juli geheiratet scheidungsantrag ehefrau antragstellerin geboren mai ehemann antragsgegner geboren januar november zugestellt worden beide parteien ehezeit juli oktober abs bgb versorgungsanrechte erworben beide beamten rechtliche versorgungsanwartschaften beim landesamt fr besoldung versorgung baden wrttemberg lbv weiterer beteiligter ehemann darber hinaus rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung bundesversicherungsanstalt fr angestellte bfa weitere beteiligte anwartschaften versorgungsanstalt bundes lnder vbl weitere beteiligte amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich geregelt wobei fr beide parteien lediglich anwartschaften beim lbv bercksichtigt hiergegen gerichteten beschwerde lbv geltend gemacht antragsgegner darber hinaus zustzliche anwartschaften bfa vbl erworben einholung neuer ausknfte hinsichtlich parteien whrend ehezeit erworbenen versorgungsanwartschaften oberlandesgericht fr beide parteien beamtenrechtliche versorgungsanwartschaften beim lbv bercksichtigung absenkung hchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsnderungsgesetzes festgestellt fr ehefrau hhe monatlich ehemann zustzlich rentenanwartschaften bfa hhe ehezeitli che anwartschaft sog versicherungsrente vbl vbls hhe monatlich ba dung amtsgerichts beschlu februar dahingehend abgendert wege quasisplittings abs bgb lasten versorgungsanwartschaften ehemannes lbv neu einzurichtenden versicherungskonto ehefrau bfa rentenanwartschaften hhe ih oktober wege analogen quasisplittings abs vahrg lasten versorgung ehemannes vbl neu einzurichtenden versicherungskonto ehefrau bfa weitere rentenanwartschaften hhe lh oktober be grndet dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv weiterhin geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsnderungsgesetzes fehlerhaft durchfhrung versorgungsausgleichs angewandt parteien sowie bfa vbl rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde fhrt aufhebung entscheidung zurckverweisung sache oberlandesgericht oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember durchgefhrt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden fr berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschrnkt hchstruhegehaltssatz gem beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember bgbl mageblich fassung art abs nr versorgungsnderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlsse november xii zb xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlsse anlage beigefgt senat ausgefhrt fllt versorgungsfall whrend bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag ffentlichrechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag ggf spter schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prfung vorbehalten sofern voraussetzungen fr schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschlu november xii zb parteien vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahren bzw erreichen anhaltspunkte dafr versorgungsausgleich frheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften fr antragstellerin analoge quasisplitting aufgrund herabgesetzten hchstversorgungssatzes begrndet anwartschaften antragstellerin gesetzlichen rentenversicherung fr zeit juli juli zustzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert antragsgegner versto halbteilungsgrundsatz mehr hlfte tatschlich zustehenden ehezeitbezogenen versorgungsanwartschaften genommen sollten wegen systembedingten unterschiede ergebnis korrekturen erforderlich hinblick gegenwrtigen renten pensionsrechtlichen unsicherheiten abschlieend beurteilt mssen ggf abnderung abs nr vahrg vorbehalten bleiben dennoch entscheidung oberlandesgerichts bestehen bleiben auskunft vbl september oberlandesgericht entscheidung zugrunde gelegt bercksichtigt naturgem neufassung vbl satzung januar beschlossen verwaltungsrat september bundesanzeiger nr januar zwischenzeitlich gendert beschlu verwaltungsrats dezember genehmigt aufsichtsbehrde schreiben februar anwendung zeit entscheidung geltenden rechts sofern zeitlichen geltungswillen ehezeitlich erworbenen versorgungsanrecht umfat vgl zuletzt senatsbeschlu september xii zb famrz ff gibt zugleich gelegenheit hinsichtlich sonderzuwendung aktuellen bemessungsfaktor bercksichtigen fr baden wrttemberg gesetz ber anpassung dienst versorgungsbezgen bund lndern sowie nderung dienstrechtlicher vorschriften september bgbl verbindung gesetz regelung rechts sonderzuwendung baden wrttemberg oktober gbl ergibt anwendung jeweils zeit entscheidung geltenden bemessungsfaktors vgl zuletzt senatsbeschlu september xii zb famrz ff hahne sprick wagenitz weber monecke ahlt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli vorusso justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter ball richterin hermanns sowie richter dr achilles dr schneider dr bnger fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts oldenburg november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit gaspreiserhhungen beklagten regionalen energieversorgungsunternehmen einseitig vorgenommen wurden klger wurde beklagten sondertarif leitungsgebunden erdgas beliefert tarif erhhte beklagte arbeitspreis september cent kwh cent kwh august cent kwh februar cent kwh jeweils zuzglich mehrwertsteuer klger beantragt festzustellen parteien geschlossenen gaslieferungsvertrag september beklagten genderte gastarif insgesamt unbillig unwirksam amtsgericht klage abgewiesen landgericht dagegen gerichtete berufung klgers zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger klageantrag entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht lg oldenburg rde begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt feststellungsantrag sei zulssig klger sei darauf beschrnkt einrede unbilligen leistungsbestimmung rahmen rckforderungsprozesses geltend beklagten festgesetzten gaspreise unterlgen zumindest entsprechender anwendung abs bgb gerichtlichen billigkeitskontrolle leistungsbestimmungsrecht sinne bgb htten parteien beklagten ausdrcklich eingerumt gleichwohl ergebe avbgasv lieferverhltnis parteien anwendung finde handele klger allgemeinen tarifkunden beklagten sondertarif abgeschlossen klger rahmen tarifs grundlage allgemeinen anschluss versorgungspflicht jeweils ffentlich bekannt gemachten tarifen allgemeinen bedingungen versorgt hierbei stehe sondertarif endverbrauchern allgemeinheit gleicher weise verfgung allgemeine tarif formale bezeichnung sondertarif knne abweichenden rechtlichen einordnung fhren preisanpassungsregelung avbgasv finde daher parteien direkt anwendung unabhngig davon seien bestimmungen avbgasv klgern sondertarifkunden vertragsverhltnis einbezogen worden regelungen avbgasv seien verhltnis parteien verordnung einzuordnen unterlgen inhaltskontrolle allein umstand einbeziehung leitbild entsprechenden verordnung vertragswerk mache allgemeinen vertragsbedingungen einseitig bestimmt worden seien davon ausginge lge jedenfalls weder benachteiligung kunden knne berraschungsklausel ausgegangen rahmen billigkeitsprfung abs bgb sei anerkannt jedenfalls weitergabe gestiegenen bezugskosten tarifkunden grundsatz billigkeit entspreche vorliegend beklagte bezugskostensteigerungen umstrittenen preiserhhungen grunde lgen dezidiert vorgetragen vorlage entsprechender wirtschaftsprfungsberichte unabhngiger wirtschaftsprfer nachgewiesen hierzu htten klger substantiiert dargelegt warum unterlagen aussagekrftig sollten weiteren unterlagen fr erforderlich gehalten htten pauschale bestreiten ermittelten ergebnisse sei zusammenhang daher beachtlich vorgelegten unterlagen belegten vorgenommenen preiserhhungen september august februar eingetretenen bezugskostensteigerungen vollstndig kunden weitergben wes halb erhhungen akzeptabel seien innerhalb beklagten abs bgb zuzubilligenden entscheidungsrahmens bewegten preiserhhungen seien deshalb unbillig etwa bereits preiserhhung geforderten tarife beklagten unbillig berhht wren berprfung tarife komme betracht insoweit einseitig bestimmte vereinbarte preise gehandelt bgb finde parteien vereinbarten anfangspreis unmittelbare anwendung ergebe september geltenden tarifen gehandelt vergangenheit beklagten einseitig vorgenommene preiserhhungen zustande gekommen seien berprfung frherer erhhungen stehe entgegen klger tarifen basierenden jahresabrechnungen unbeanstandet hingenommen ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand berufungsgericht gegebenen begrndung wirksamkeit klger beanstandeten preiserhhung bejaht allerdings berufungsgericht zutreffend angenommen klage zulssig insbesondere klger rechtliches interesse abs zpo feststellung gegenber vorgenommenen gaspreiserhhungen unwirksam leistungsklage schon deshalb verwiesen rechtsschutzziel gegebenen negativen feststellungsklage leistungsklage erreicht bghz tz entgegen auffassung berufungsgerichts beklagte unmittelbar aufgrund gesetzlichen preisnderungsrechts vgl senatsurteile juli viii zr wm verffentlichung bghz vorgesehen tz viii zr wm verffentlichung bghz vorgesehen tz gem abs avbgasv preisnderung befugt november geltenden vorschriften verordnung ber allgemeine bedingungen fr versorgung tarifkunden gas avbgasv auer kraft getreten gem art verordnung erlass regelungen netzanschlusses letztverbrauchern niederspannung niederdruck november bgbl gesetzes wegen vertragsbestandteil parteien bestehenden versorgungsvertrge klger handelt tarifkunden abs avbgasv beklagte mndlichen verhandlung senat klargestellt sonderkunden vgl senatsurteil juli viii zr aao tz fr wirksamkeit klger beanstandeten preiserhhungen kommt deshalb darauf beklagte wirksam vertraglich preisnderungsrecht vorbehalten berufungsgericht rechtsfehlerfreien feststellungen getroffen berufungsgericht ausgefhrt bestimmungen avbgasv seien klger sondertarifkunde vertragsverhltnis einbezogen worden begrndung heit regelungen avbgasv seien verhltnis parteien verordnung anzusehen handele allgemeine vertragsbedingungen einseitig bestimmt worden seien ausfhrungen lsst indessen entnehmen regelungen avbgasv sei individuelle vereinbarung sei anforderungen abs bgb gengende einbeziehung allgemeine geschftsbedingungen inhalt parteien bestehenden vertragsverhltnisses geworden iii alledem angefochtene urteil bestand aufzuheben abs zpo sache rechtsstreit endentscheidung reif berufungsgericht zurckzuverweisen erforderlichen feststellungen wirksamen vorbehalt vertraglichen preisnderungsrechts getroffen knnen abs satz zpo streitfall vertraglich vorbehaltenes einseitiges preisnderungsrecht beklagten bestehen vgl senatsurteile juli viii zr aao tz heutigen tage viii zr bb weist senat blick weiteren verfahren vorzunehmende billigkeitskontrolle abs bgb folgendes senat einseitigen preiserhhungen tarifkundenvertrag entschieden preiserhhung deshalb billigkeit widersprechen bereits zuvor geltenden tarife gasversorgers unbillig berhht gilt jedoch preise streitgegenstndlichen preiserhhung versorger einseitig festgesetzt parteien vereinbart worden bghz tz tz kunde grundlage ffentlich bekannt gegebenen einseitigen preiserhhung vorgenommene jahresabrechnung versorgungsunternehmens akzeptiert weiterhin gas bezogen preiserhhung angemessener zeit gem bgb bean standen zeitpunkt jahresabrechnung geltende zuvor einseitig erhhte tarif parteien vereinbarten preis deshalb mehr gem abs bgb billigkeit berprft bghz tz vgl bghz tz grundsatz wirksame einbeziehung avbgasv hieraus ergebenden preisnderungsrecht parteien jeweils bestehende vertragsverhltnis bejahen vorliegenden fall anzuwenden soweit klger geltend macht umstrittenen preiserhhungen seien unbillig sinne bgb dogmatischer hinsicht besteht insoweit entscheidungserheblicher unterschied sonderkundenvertrgen einerseits tarifkundenvertrgen grundversorgungsvertrgen andererseits sonderkundenvertrgen konkludente vertragliche vereinbarungen mglich senat hlt daher sonderkundenvertrgen fr interessengerecht bersendung grundlage einseitigen preiserhhung vorgenommenen jahresabrechnung versorgungsunternehmen anschlieender fortsetzung gasbezugs kunden beanstandung preiserhhung gem bgb angemessener zeit zeitpunkt jahresabrechnung geltenden zuvor einseitig erhhten preis mehr gem abs bgb billigkeit berprfen erforderliche bestimmtheit preises unvernderten bernahme gesetzlichen preisanpassungsrechts gem abs avbgasv abs gasgvv sonderkundenvertrag aufgrund verffentlichungs mitteilungspflichten versorgungsunternehmens gewhrleistet feststellungen berufungsgerichts beklagte billigkeit einseitig vorgenommenen preiserhhungen vorgetragen jeweils gestiegene bezugskosten weitergegeben substantiie rung vortrags besttigung wirtschaftsprfungsgesellschaft vorgelegt beklagte anforderungen schlssige darlegung bezugskostensteigerung grundlage sinne bgb billigem ermessen entsprechenden preiserhhung gengt vgl bghz tz ff allerdings vermag wirtschaftsprferbesttigung berufungsgericht meint bezugskostensteigerungen beweisen besttigung privatgutachten vergleichbar parteivortrag beweismittel sinne ff zpo handelt vgl senatsurteil juli viii zr wm tz entgegen auffassung berufungsgerichts klger vortrag beklagten bezugskostensteigerungen einschlielich inhalts besttigung wirtschaftsprfungsgesellschaft pauschal bestreiten partei darf ber tatsachen entwicklung bezugskosten beklagten fr klger gegenstand eigenen wahrnehmung abs zpo nichtwissen erklren grundstzlich verpflichtet tatsachen berprfen nher uern knnen klger daher substantiiert darlegen warum besttigung wirtschaftsprfungsgesell schaft benannten unterlagen aussagekrftig sollen weiteren unterlagen fr erforderlich hielte vgl senatsurteil juli aao tz ball hermanns dr schneider dr achilles dr bnger vorinstanzen ag oldenburg entscheidung lg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars februar strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge anfragebeschluss strafsenats juli str strafsenat bundesgerichtshofs februar gem abs satz gvg beschlossen beabsichtigte entscheidung strafsenats widerspricht rechtsprechung strafsenats festhlt grnde strafsenat bundesgerichtshofs ber revision angeklagten entscheiden landgericht wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge drei fllen gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden verurteilung liegen laut anfragebeschluss strafsenats juli folgende tatrichterliche feststellungen zugrunde angeklagte begab mai pkw betubungsmittellieferanten rotterdam gramm kokain wirkstoffgehalt mindestens kokainhydrochlorid erhielt ware sofort bezahlen mssen geld erst verkauf kokains bernahme nchsten lieferung bergeben lieferant baute kokain radkasten pkws angeklagten bergab anzahlung gewinn anteil weitere abverkauf bekommen angeklagte fhrte kokain deutschland verkaufte portionierung jeweili gen verkaufsmengen verschiedene abnehmer fall ii urteilsgrnde mai fuhr angeklagte nachdem lieferanten gramm kokain bestellt erneut rotterdam bergab lieferanten verkaufserls vorangegangenen lieferung erhielt anteil sowie bestellten gramm kokain wirkstoffgehalt mindestens kokainhydrochlorid rckkehr deutschland verkaufte eingefhrte kokain portionierung verschiedene abnehmer fall ii urteilsgrnde nachdem lieferant telefonat juni mitgeteilt ber kokain verfge begab angeklagte juni pkw letzten abverkufen stammenden rotterdam bergab angeklagte lieferanten geld erhielt neben anteil gramm kokain mindestwirkstoffgehalt kokainhydrochlorid nachdem angeklagte niederlanden kommend grenze deutschland passiert wurde kontrolle unterzogen kokain aufgefunden sichergestellt wurde fall ii urteilsgrnde strafsenat mchte schuldspruch angefochtenen urteils dahin ndern angeklagte unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit drei fllen unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge schuldig auffassung objektiven ausfhrungshandlungen dreimaligen betubungsmittelhandels berschnitten je teilakt fahrten rotterdam jeweils sowohl transport erlses vorangegangenen lieferung lieferanten abholung neuen lieferung gedient htten tateinheitlichen verknpfung drei handelsgeschfte stehe entgegen angeklagte einfuhr be tubungsmittel bundesrepublik jeweils tatbestand abs nr btmg strafrahmen freiheitsstrafe zwei jahren erfllt gegenber betubungsmittelhandel geringer menge strafrahmen gem abs nr btmg freiheitsstrafe jahren jahr hhere mindeststrafe vorsehe ndere annhernden wertgleichheit beiden straftatbestnde knne daher verklammerung drei einfuhrtaten handeltreiben betubungsmitteln entgegenstehen demgem beabsichtigt strafsenat entscheiden infolge tateinheitlicher verknpfung mehrerer bewertungseinheiten einheitliche tat unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge verbindet mehrere deren verwirklichung vorgenommene einfuhren betubungsmitteln geringer menge tat unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge hieran sieht jedoch beschluss senats februar str gehindert daher gem abs satz gvg angefragt geuerten rechtsansicht festhlt senat genannten entscheidung ausgefhrt mehrere flle handeltreibens betubungsmitteln geringer menge denen tter vorangegangene lieferung abholung nchsten lieferung bezahle jedenfalls tateinheit verknpft tter betubungsmittel jeweils handelszwecken bundesrepublik einfhre schwerer wiegenden taten einfuhr betubungsmitteln geringer menge knnten minder schwere delikt handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit verklammert rechtsprechung hlt fest senat gibt erwgen annahme strafsenats anfahrt rotterdam stelle identischen teilakt sowohl handeltreibens betubungsmitteln vorangegangenen handeltreibens betubungsmitteln abzuholenden lieferung dar zuletzt blick weitreichenden folgen beim strafklageverbrauch bgh beschluss april str nstz vgl etwa bgh beschluss april str stv bgh urteil oktober str bghst bedenken begegnen msste brigen weist senat darauf bedenklich erschiene allein aufgrund umstands angeklagte abholung folgelieferung vorangegangene lieferung bezahlte tateinheit beiden taten ber rechtsfigur natrlichen handlungseinheit anzunehmen vgl bgh beschlsse april str nstz juni str nstz bisher bgh beschluss januar str nstz mwn mitgeteilten sachverhalt lsst entnehmen ber rtliche zeitliche nhe bezahlung altlieferung abholung neulieferung hinaus derartige innere verknpfung beiden vorgnge gegeben beurteilung rechtfertigen knnte jedenfalls vermag senat rechtsauffassung anfragenden strafsenats teilen tatbestnden unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge gem abs nr btmg unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge abs nr btmg liege hinzutreten besonderheiten konkreten fall annhernde wertgleichheit tat handeltreibens betubungsmitteln geringer menge regel mehrere voneinander unabhngige taten einfuhr betubungsmitteln geringer menge tat verklammern knne verbrechen einfuhr betubungsmitteln geringer menge abs nr btmg mindeststrafe zwei jahren freiheitsstrafe stellt gegenber gesetz bekmpfung illegalen rauschgifthandels erscheinungsformen organisierten kriminalitt orgkg juli bgbl ebenfalls verbrechen ausgestalteten tatbestand handeltreibens betubungsmitteln geringer menge abs nr btmg mindeststrafe lediglich jahr vorsieht ungeachtet gleichen obergrenze jeweiligen strafrahmens jeweils jahre vgl abs stgb schwerer wiegende delikt dar bgh urteil februar str bghst beschluss november str nstz rr gesetzgeberische wertung wrde hinreichend bercksichtigt liee weniger schwerwiegende delikt handeltreibens betubungsmitteln geringer menge mehrere selbstndige taten einfuhr betubungsmitteln geringer menge tat verklammern soweit bundesgerichtshof mehreren entscheidungen gleichwohl davon ausgegangen tat handeltreibens knne mehrere erfllung handelsgeschfts durchgefhrte einfuhren tat verbinden gilt folgendes fall strafsenat erstmalig entschieden urteil juli str bghst ff wies besonderheit tatgericht einfhrung btmg handeltreiben betubungsmitteln geringer menge besonders schweren fall abs nr btmg af mindeststrafe jahr freiheitsstrafe bewertet einfuhrtaten hingegen minder schwere flle sinne abs btmg af strafrahmen drei monaten fnf jahren freiheitsstrafe fr fall vergleichbarkeit sozial ethischen bewertung beiden delikte tragend angenommen worden ausgefhrt fortgesetzte handeltreiben besonders schweren fall knne zwei einfuhrtaten tat verbinden regelstrafrahmen abs btmg auszugehen sei bgh aao spteren entscheidungen sodann nhere begrndung sozial ethischen vergleichbarkeit straftatbestnde btmg ausgegangen worden bgh beschlsse november str nstz oktober str nstz auffassung vermag senat dargelegt teilen weist ergnzend folgendes ansicht anfragenden strafsenats komme fr verklammerung einfuhrtaten umstnde tateinheitlichen verknpfung tat handeltreibens abs nr btmg gefhrt htten begegnet bedenken allein fahrt tatort niederlanden brigen voneinander unabhngigen gesonderte handelsmengen betreffenden betubungsmittelgeschfte tat handeltreibens verbinden darf sicht senats auer acht gelassen fahrt niederlande bezogen allein sptere einfuhr betubungsmitteln lediglich straflose vorbereitungshandlung darstellen wrde ebenfalls dagegen spricht teilakt handeltreibens kraft einfuhrtaten verklammern begangenen verste betubungsmittelgesetz insgesamt tat rechtssinne verbinden becker schfer gericke mayer spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski juli beschlossen beschwerde beklagten revision urteil zivilsenats thringer oberla ndesgerichts jena april zugelassen abs zpo vorgenannte urteil aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert grnde klger nimmt beklagten darlehensvertrag rckzahlung teilbetrages hhe anspruch juli grndeten parteien gesellschaft brgerlichen rechts deren zweck erwerb verwaltung mehrerer grun dstcke notariellen kaufvertrag juli ver einbarten kaufpreis zahlte klger mehreren teilzahlungen notaranderkonto mai unterzeichneten parteien darlehensvertrag wonach klger beklagten darlehen hhe dm zinssatz gewhrte klger behauptet anlass fr darlehen sei gemei nsame erwerb grundstcke beklagte fina nziellen mittel gehabt kaufpreisanteil bezahlen knnen beklagte vorgetragen klger gezahlte kaufpreis sei einlage gesellschaft hilfsweise hhe aufrechnung anspruch ungerechtfe rtigter bereicherung erklrt landgericht darlehensrckzahlungsanspruch verneint klage abgewiesen beklagte erstmals berufungsverfahren einrede verjhrung erhoben oberlandesgericht klage stattgegeben anspruch klgers darlehensrckzahlung mindestens hhe streitgegenstndlichen bejaht verjhrungseinrede sei beklagte prkludiert verjhrungseintritt begrndenden tatsachen streitig seien zugrundelegung vortrags bekla gten wre rckzahlungsanspruch darlehensvertrag mai art abs satz abs satz egbgb ablauf dezember verjhrt lge bestrittenen vortrag klgers beklagte juni barzahlung dm vorgenommen danach ende wege aufrechnung weitere tilgungsleistungen erb racht teilzahlungen htte dreijhrige verjhrungsfrist gem art abs satz egbgb abs nr bgb jeweils erneut laufen begonnen beklagte tatsachen dargelegt nachlssigkeit abs satz nr zpo sprchen berufungsinstanz erstmals schluss mndlichen verhandlung eingereichten schriftsatz erklrte hilfsaufrechnung sei versptet sei gegenstand berufungserwiderung zumindest pauschale bezugnahme ersti nstanzliche vorbringen gefehlt oberlandesgericht revision zugelassen hiergegen wendet beklagte nichtzulassungsbeschwerde ii beschwerde erfolg fhrt gem abs zpo aufhebung angegriffenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht angefochtene entscheidung verletzt anspruch beklagten gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg zulassung revision beschwerde meint geboten soweit berufungsgericht voraussetzungen klger geltend gemachten darlehensrckzahlungsanspruchs bejaht nheren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen revision sicherung einheitlichen rech tsprechung gem abs satz nr alt zpo zuzulassen berufungsgericht verletzung rechtlichen gehrs eklagten verjhrungseinrede erklrte hilfsaufrec hnung wegen versptung bercksichtigt berufungsgericht htte vorbringen beklagten verjhrung gem abs satz nr zpo zulassen mssen aa vorschrift neue angriffs verteidigungsmittel zuzulassen gesichtspunkt betreffen ericht ersten rechtszuges erkennbar bersehen fr unerheblich gehalten worden parteien mssen fall gelegenheit erhalten gegenber auffassung erstinstanzlichen erichts abweichende rechtliche beurteilung berufungsgericht einzustellen deshalb erforderlich gewordene neue angriffs verteidigungsmittel vorzubringen hierbei gegenrechte handeln deren geltendmachung partei erst hinblick neuen gesichtspunkt fr notwendig erachtet darauf mglich wre gegenrecht schon erster instanz vorzubringen kommt parteien sollen gezwungen erster instanz vorsorglich angriffs verteidigungsmittel vorzutragen standpunkt erstinstanzlichen gerichts erken nbar unerheblich allerdings findet abs satz nr zpo weiteren ungeschriebenen voraussetzung anwendung objektiv fehlerhafte rechtsansicht gerichts erstinstanzl ichen sachvortrag partei beeinflusst daher de swegen verfahrensfehler gegeben wre miturschlich dafr geworden parteivorbringen berufungsverfahren verlagert di ese voraussetzung erfllt partei prozessleitung erstrichters davon abgehalten worden estimmten gesichtspunkten vorzutragen vorhandenes gegenrecht prozess einzufhren gehrte bestimmter esichtspunkt hingegen erstinstanzlichen streitstoff konnte partei darauf vertrauen gericht fr unerheblich halten wrde prozessfhrung gesichtspunkt ei nrichten bgh urteile juni zr njw rr rn ff september vii zr njw rr iii aa februar iii zr njw rr ii jeweils bb beklagte wurde prozessleitung landgerichts davon abgehalten gegenrechten vorzutragen etwa einrede verjhrung erheben frage verjhrung kam auffassung landgerichts rckzahlungsanspruch klgers schon grunde verneinte beschluss oktober parteien darauf hingewiesen valutierung darlehens ergebnis beweisaufnahme fr erwiesen erachte blick darauf bestand fr beklagten anlass verjhrungseinrede erheben vorzutragen unrecht verletzung rechtlichen gehrs berufungsgericht beklagten gem satz satz zpo hilfsaufrechnung ausgeschlossen angesehen mangels bezugnahme erstinstanzliche vorbringen gegenstand berufungserwiderung sei auffa ssung berufungserwiderung htte mindestens pauschale bezu nahme erstinstanzliche vorbringen enthalten mssen berufungsgericht neuere hchstrichterliche rechtsprechung ve rkannt regelung existiert berufungsbeklagten auferlegte erstinstanzliches vorbringen wiederholen jedenfalls bezug nehmen berufungsbeklagten obliegt ve rteidigungsmittel insoweit vorzubringen prozesslage iner sorgfltigen frderung verfahrens bedachten prozessfhrung entspricht darf erster linie darauf beschrnken gunsten ergangene entscheidung verteidigen neue ngriffsmittel berufungsbeklagten abzuwehren bverfg njw berufungsurteil beruht gehrsverletzungen ausgeschlossen berufungsgericht ergebnis gelangt wre verjhrungseinrede beklagten sowie vorbringen hilfsaufrechnung bercksichtigt htte mayen wendt harsdorf gebhardt felsch dr karczewski vorinstanzen lg erfurt entscheidung olg jena entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen bandenmiger geldflschung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen beschluss senats januar wegen offensichtlichen schreibversehens dahin berichtigt absatz randnummer zeile grnde statt geldwsche heien geldflschung nack wahl jger graf sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund november magabe unbegrndet verworfen fllen tateinheitliche verurteilung wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen entfllt brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tepperwien maatz solin stojanovi athing ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet september fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle zr rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg pokrant dr bscher dr bergmann fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf januar kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt transportversicherer gmbh braunschweig folgenden versicherungsnehmerin beklagte deutsche post ag wegen verlustes mehrerer fr ausland frankreich bestimmter paketsendungen abgetretenem bergegangenem recht versicherungsnehmerin schadensersatz anspruch versicherungsnehmerin beauftragt beklagte regelmig befrderung paketsendungen schwesterfirma frankreich zeit mrz september gerieten insgesamt zehn versicherungsnehmerin beklagten befrderung frankreich bergebenen paketsendungen entweder teilweise vollstndig verlust beklag te versicherungsnehmerin fr gemeldeten transportverlust schadensersatz dm geleistet klgerin auffassung vertreten beklagte hafte unbeschrnkt knne erfolg haftungsbegrenzungen allgemeinen geschftsbedingungen berufen grobes organisationsverschulden anzulasten sei ebensowenig knne beklagte haftungsbeschrnkungen weltpostvertrages berufen unmittelbar verhltnis beklagten kunden regele brigen komme weltpostvertrag briefsendungen anwendung klgerin beantragt beklagte verurteilen dm nebst zinsen zahlen beklagte entgegengetreten gemeint haftung ber geleisteten zahlungen dm je schadensfall hinaus lediglich kulanz erfolgt seien anerkennung schadensflle bedeuteten sei bestimmungen weltpostvertrages haftungsregime cmr verdrnge ausgeschlossen landgericht beklagte ausnahme teils geltend gemachten zinsforderung antragsgem verurteilt berufungsgericht klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt erstrebt klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht ber geleisteten zahlungen hinausgehenden schadensersatzanspruch klgerin verneint begrndung ausgefhrt beklagte knne haftungsbeschrnkung gem art abs seouler postpaketbereinkommens september bgbl ii pp berufen gesetz vertrgen september weltpostvereins august bgbl ii wpvg innerdeutsches recht transformiert worden sei haftungsregime cmr streitfall einschlgig wre komme gem art abs cmr grenzberschreitenden postverkehr regeln bereinkommen weltpostvereins anwendung bereinkommen insoweit vorrang genssen bestimmungen weltpostvertrages regelten verhltnis nationalen postverwaltungen untereinander rechtsverhltnis postverwaltungen endverbraucher beklagte nehme gem art abs satz wpvg rechte pflichten fr bundesrepublik deutschland wahr fr postverwaltungen sowohl verhlt nis endkunden verhltnis postverwaltungen postpaketbereinkommen ergben parteien sei frachtbefrderungsvertrag grundstzen postpaketbereinkommens september zustande gekommen beklagte versicherungsnehmerin bernommenen pakete wege kartenschlusses franzsische postverwaltung la poste bergeben beklagte unstreitig innerhalb haftungshchstgrenzen entsprechend postpaketbereinkommen entschdigungen geleistet seien verlusten entstandenen ansprche versicherungsnehmerin erfllung abs bgb untergegangen ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg berufungsgericht versicherungsnehmerin erteilten paketbefrderungsauftrge recht bestimmungen postpaketbereinkommens einschlielich dortigen regelungen ber haftungsbeschrnkung angewendet klgerin daher ber geleisteten zahlungen hinausgehenden schadensersatzansprche zuerkannt haftung beklagten befrderung postpaketen ausland bestimmt fr jahr eingetretenen verluste ausschlielich postpaketbereinkommen geregelten haftungsbeschrnkungen fr postverkehr ausland findet postgesetz insoweit anwendung vlkerrechtliche vertrge deren durchfhrung ergangenen gesetze rechtsverordnungen bestimmen bestimmungen zh len weltpostvertrag postpaketbereinkommen bgh urt zr transpr koller transportrecht aufl art cmr rdn speziell weltpostvertrag bghz postpaketbereinkommen vlkerrechtlicher vertrag magebenden seoul fassung jahr fr frankreich august fr bundesrepublik deutschland dezember kraft getreten vgl bekanntmachung januar bgbl ii aufgabe pakete versicherungsnehmerin teilnahme postpaketdienst vertragschlieenden lndern postverkehr ausland postg art nr pp gefhrt insoweit bedeutung pakete bereits zeit obhut beklagten befunden erst entgegennahme fr postdienstleistung frankreich zustndige unternehmen abhanden gekommen mageblich fr beurteilung postverkehr ausland allein streitfall versicherungsnehmerin beklagten getroffenen vereinbarungen paketbefrderung ausland vorgesehen versicherungsnehmerin danach postpaketbereinkommen gewhrleistete internationale postdienstleistung auftrag gegeben fr vlkerrechtlich einheitliche regeln gelten darunter haftung begrenzen haftungsfragen sollen einfacher fr beteiligten weiteres nachvollziehbarer weise lsen postpaketbereinkommen enthaltene haftungsregelung gilt daher einheitlich absendung auslieferung pakets vgl bghz bgh transpr regelungen postpaketbereinkommens ber haftung deren beschrnkung binden parteien befrderungsvertrages fr beklagte folgt art abs wpvg nimmt rechte pflichten wahr fr postverwaltung verhltnis benutzern postverwaltungen postpaketbereinkommen ergeben wortlaut genannten bestimmung weist dadurch verhltnisse benutzern einbezieht vertraglichen rechte befrderung mglichkeiten weltpostvertrages postpaketbereinkommens genutzt dortigen bestimmungen richten gerade haftungsregelung art pp stellt zumal bercksichtigung beziehungen postverwaltungen mitgliedstaaten art pp geregelt regelung dar darber hinaus zugleich unmittelbar geltendes recht postverwaltungen absendern bgh transpr fr weltpostvertrag ebenso bghz ff olg oldenburg transpr olg kln olg rep beck postg komm herdegen aufl rdn entgegen auffassung revision fr beurteilung streitfalls unerheblich befrderung postpaketen dienstleistungen gehrt fr beklagte postg ber befristete gesetzliche exklusivlizenz verfgt hierauf stellt postpaketbereinkommen ab gem schlussprotokoll postpaketbereinkommen bundesrepublik deutschland unterzeichnung september sonderregelung vereinbart obwohl art gg gesetz nderung grundgesetzes august bgbl seinerzeit bereits grundgesetz aufgenommen worden bgh transpr vorstehende beurteilung steht widerspruch hherrangigen verfassungsrecht haftungsbegrenzung art abs pp verstt verfassungsrechtlichen gleichheitssatz art abs gg enthaltene willkrverbot rechtsprechung bundesverfassungsgerichts verletzt gruppe normadressaten vergleich normadressaten ungleich behandelt obwohl beiden gruppen unterschiede art gewicht bestehen ungleiche behandlung rechtfertigen knnten grundlegend bverfge zuletzt bverfge schrifttum vgl herzog maunz drig gg lief mai art anh rdn heun dreier gg aufl art rdn kannengieer schmidt bleibtreu klein gg aufl art rdn jeweils bereich gesetzgebung verstandene gleichheitssatz bercksichtigung gesetzgeber zustehenden gestaltungsfreiheit verletzt vorgenommene unterschiedliche behandlung vernnftigen einleuchtenden grund zurckfhren lsst vgl bverfge kannengieer schmidt bleibtreu klein aao art rdn fall postpaketbereinkommen ebenso weltpostvertrag grundversorgung bestimmter qualitt erschwinglichen preis gewhrleisten bedingt kostenaufwndige ablauf verzgern de manahmen mglichkeit unterbleiben wertpostpaketen ausland beklagten hinblick abzusichernden gefahren trotz gerade massenbetrieb ergebenden schadenspotentials ebensowenig wertbrief vgl bghz erwartet verlangt einzelfall kundig macht befrdert wert sendung liegt hinreichender grund eventuelle versicherung beklagten absender angegebenen wert auszurichten insoweit tatschlichen verhltnissen entsprechenden angabe absenders versicherung gedeckte haftung fr verlust entwendung beschdigung auszuschlieen sinne fr wertbriefe bghz kommt hinzu geschdigte absender einlieferungsverwaltung gem art abs pp zahlung entschdigungssumme erstattung gebhren abgaben unabhngig davon verlangen wer fr verlust entwendung beschdigung pakets verantwortlich hinblick vorteil stellt regelung willkrlich dar bgh transpr regelung art abs pp greift art gg geschtzte eigentum absenders dortige haftungsbeschrnkung nimmt absender bereits zustehende rechtsposition entschdigungsanspruch vielmehr vornherein bestimmten betrag beschrnkt gesetzgeber zustehende spielraum regelung schadensersatzrechts insoweit berschritten bgh transpr ebenso fr wertbrief bghz haftungsbegrenzung art abs pp steht widerspruch gemeinschaftsrecht revision weist allerdings recht darauf mitgliedstaaten europischen gemeinschaft bezug unternehmen denen besondere ausschlieliche rechte gewhren gem art abs eg eg vertrag widersprechenden manahmen treffen beibehalten drfen einrumung haftungshchstgrenze fr internationale postpaketdienstleistungen stellt jedoch manahme dar revision meint bestimmung haftungshchstgrenze fhre wettbewerbs preisverzerrung stehe chancengleichen zugang interessierten unternehmen markt fr postdienstleistungen entgegen bercksichtigt dabei art abs wpvg beklagte rechte pflichten postverwaltung postpaketbereinkommen eintreten antrag unternehmen zugelassen knnen haftungsbeschrnkung art abs pp kommt unternehmen zugute stellt somit internationalen postpaketdienst allgemein kennzeichnende regelung dar bewirkt zudem unternehmen zutritt markt auslandspostpakete gefahr unberschaubarer haftungsfolgen erschwert bgh transpr ebenso fr wertbriefe bghz iii berufungsgericht danach recht davon ausgegangen beklagten haftungsbegrenzung art abs pp zugute kommt klgerin somit ber beklagten bereits gezahlten ersatzbetrge hinausgehender schadensersatzanspruch zusteht revision klgerin daher kostenfolge abs zpo zurckzuweisen ullmann ungern sternberg bscher pokrant bergmann'],['Soon']] [['abschrift bundesgerichtshof beschluss vi zr mai rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mai vizeprsidentin dr mller richterin diederichsen richter pauge sthr richterin pentz beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg september zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo frage bindungswirkung entsprechender anwendung sgb fr vergleich vergleich beruhenden rentenbescheid anzunehmen kommt streitfall zivilrechtliche frage schdigung geltend gemachten schaden kausalzusammenhang besteht bindungswirkung sgb umfasst allgemeine meinung vgl wannagat eichenhofer sgb lieferung mrz kap sgb rn nehls hauck noftz sgb lieferung rn kasseler kommentar kater ergnzungslieferung sgb rn ff geigel plagemann haftpflichtprozess aufl kap rn weiteren begrndung gem abs halbs zpo abgesehen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert mller diederichsen sthr pauge pentz vorinstanzen lg dessau rolau entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen geiselnahme strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung september sitzung november denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof pfister richterin bundesgerichtshof sost scheible richter bundesgerichtshof hubert dr schfer beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten verhandlung september rechtsanwalt verteidiger angeklagten kl verhandlung september rechtsanwalt vertreter nebenklgerin verhandlung september justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten kl urteil landgerichts verden juli soweit betrifft schuldspruch dahin gendert angeklagte geiselnahme tateinheit schwerem menschenhandel besonders schwerer vergewaltigung schwerer vergewaltigung acht rechtlich zusammentreffenden fllen vergewaltigung sechs rechtlich zusammentreffenden fllen sexueller ntigung neun rechtlich zusammentreffenden fllen ntigung geiselnahme tateinheit schwerem menschenhandel sexueller ntigung rechtlich zusammentreffenden fllen schweren menschenhandels sowie verabredung schweren menschenhandel sexuellen ntigung schuldig weitergehende revision angeklagten kl revision angeklagten verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten kl wegen geiselnahme tateinheit schwerem menschenhandel besonders schwerer vergewaltigung schwerer vergewaltigung acht rechtlich zusammentreffenden fllen vergewaltigung sechs rechtlich zusammentreffenden fllen sexueller ntigung zehn rechtlich zusammentreffenden fllen tat nachteil nebenklgerin wegen geiselnahme tateinheit schwe rem menschenhandel sexueller ntigung rechtlich zusammentreffenden fllen tat nachteil nebenklgerin wegen schweren menschenhandels tat nachteil nebenklgerin eg wegen verabredung schweren menschenhandel sexuellen ntigung tat nachteil zeugin gesamtfreiheitsstrafe jahren verur teilt sicherungsverwahrung angeordnet angeklagten wegen geiselnahme tateinheit schwerem menschenhandel tat nachteil nebenklgerin wegen geiselnahme tatein heit schwerem menschenhandel vergewaltigung neun rechtlich zusammentreffenden fllen sexueller ntigung rechtlich zusammentreffenden fllen tat nachteil nebenklgerin wegen schweren menschenhandels tat nachteil nebenklgerin eg wegen verabredung schwerem menschenhandel sexuellen ntigung tat nachteil zeugin gesamtfreiheitsstrafe zwlf jahren sechs monaten verurteilt brigen beide angeklagte freigesprochen adhsionsverfahren angeklagten verurteilt gesamtschuldner nebenklgerin schmerzensgeld hhe nebst zinsen nebenklgerin eg schmerzensgeld hhe nebst zinsen zahlen angeklagten kl darber hinaus zahlung schmerzensgeldes hhe nebst zinsen nebenklgerin verurteilt schlielich ersatzpflicht angeklagten bezglich weiterer materieller immaterieller schden nebenklgerinnen festgestellt beide angeklagten rgen revisionen verletzung materiellen rechts angeklagte kl erhebt darber hinaus verfahrensrge beanstandet adhsionsverfahren getroffene kostenentscheidung rechtsmittel fhrt sachrge geringfgigen nderung betreffenden schuldspruchs brigen erfolg revision angeklagten insgesamt unbe grndet landgericht folgende feststellungen getroffen angeklagten planten angeklagten errichte ten einfamilienhaus bordell betreiben nachdem bemhungen prostituierte anzuwerben fehlgeschlagen kamen berein jeweils vorwand junge frauen haus locken sollten angeklagten kl berwltigt schlafzimmer obergeschoss ge bracht gefesselt einsatz ntigungsmitteln darunter drohung tode langandauernden freiheitsentziehung sollten sodann prostitution zugefhrt ausfhrung plans nahmen zunchst vorspiegelung angebots aushilfsttigkeit nebenklgerin angeklagte kontakt brachte haus entfernte berwltigte angeklagte kl einsatz gewalt fol gezeit wurde willen festgehalten angeklagte kl wickelte gesamten krper nebenklgerin frischhaltefolie aufgrund konnte mehr bewegen kaum atmen todesangst schnitt folie erst nachdem nebenklgerin zugesagt tun verlange tagen entschieden angeklagten nebenklgerin prostitution zuzufhren statt angeklagte kl freundin beging zahlreiche sexualdelikte nachteil forderte ersatz prostituierte finden auerdem veranlasste einsatz massiver drohungen zuknftig ausbilderin berwltigenden frauen ttig dabei erniedrigen sowie fesseln eindruck eingesetzten zahlreichen ntigungs mittel ermglichte nebenklgerin angeklagten bekannten zeugin telefonisch kontakt aufzunehmen angeklagten beabsichtig ten zeugin haus locken berwltigen einsatz gewalt drohungen prostitution zuzufhren zeugin wurde jedoch misstrauisch lehnte schlielich scheinbar serisen angebote angeklagten ab erkannten plan bezglich zeugin gescheitert verfolgten deshalb etwa monat spter nahmen kontakt nebenklgerin angeklagte nebenklgerin nebenklgerin aufhielt fesselte angeklagte kl handschellen seil folgezeit schchterte angeklagte kl klagten verbrachte haus gem absprache ange zwang drohungen zeugin wurde metallkfig gesperrt gefesselt hundenapf essen wurde sowie tode besten freundin bedroht einzelfllen kam nebenklgerin kl ansinnen angeklagten fesselungen hnliche handlungen gegenber neben klgerin vorzunehmen nebenklgerin wil len geschlechtsverkehr angeklagten ausfhren wann immer daneben wurde gezwungen prostitution zugehen gegenber insgesamt freiern sexuelle dienstleistungen vorzunehmen entgelt lieferte jeweils angeklagten ab aufforderung angeklagten benannte nebenklgerin mehrere mdchen bekanntenkreis weitere potentielle tat opfer darunter nebenklgerin eg angeklagten bereits bekannt ber anzeige internet ttigkeit babysitterin gesucht nebenklgerin daraufhin anweisungsgem telefoniert eindruck eingesetzten ntigungsmittel vereinbarte nebenklgerin wand treffen nebenklgerin eg telefonisch veranlasste nebenklgerin eg gemeinsam angeklagten haus fahren berwltigte angeklagte kl nebenklgerin eg fesselte knebelte zog leinenbeutel ber kopf entkleidete anweisung nebenklgerin nebenklgerin eg kurze zeit spter besonders erniedrigenden position stuhl festbinden sodann befragte angeklagte kl nebenklgerin eg geklagte kl ber persnlichen verhltnisse nachdem nebenklgerin raum verlassen gelang nebenklgerin eg befreien ber hausdach fliehen hilfe passanten nachbarn polizei alarmieren deren eintreffen flohen angeklagten nebenklge rinnen tagen stellte angeklagte beisein nebenklgerin polizei nebenklgerin willen whrend flucht geklagten kl sexuelle handlungen vornehmen bedrohte etwa schusswaffe erzwang weise ausbung ge schlechtsverkehrs erst mehreren wochen konnte angeklagte kl festgenommen nheren errterung bedrfen ber ausfhrungen general bundesanwalts antragsschriften hinaus lediglich folgenden gesichtspunkte revision angeklagten kl rechtliche wrdigung landgerichts hlt sachlichrechtlicher nachprfung stand soweit strafkammer vorfall nachteil nebenklgerin angeklagten kl begangene sexuelle ntigung abs stgb gewertet fall ii urteilsgrnde feststellungen erklrte angeklagte neben klgerin msse sexualpraktik selbstbefriedigung erlernen veranlasste nackt rcken legen hnden geschlechtsteile berhren erotisch bewegen tatbestandsvoraussetzungen abs stgb belegt nebenklgerin wurde gentigt sexuelle handlungen angeklagten dritten dulden angeklagten dritten vorzunehmen erfordert sexualbezogenen krperkontakt tter dritten einerseits opfer andererseits herbeifhren sexuellen handlungen opfer lediglich tter dritten ausfhrt demgegenber abs stgb erfasst fischer stgb aufl rdn tat angeklagten jedoch ntigung stgb strafbar wobei voraussetzungen besonders schweren falles abs satz nr stgb gegeben senat schliet neuen hauptverhandlung feststellungen getroffen knnen verurteilung wegen sexueller ntigung abs stgb fhren knnen ndert deshalb schuldspruch entsprechender anwendung abs stpo ab stpo steht entgegen angeklagte kl ge nderten schuldvorwurf wirksamer geschehen htte verteidigen knnen senat schliet ebenfalls tatgericht zutreffender rechtlicher wrdigung tateinheitlich verwirklichten delikts niedrigere einzelstrafe tat nachteil nebenklgerin geringere gesamtstrafe erkannt htte ii tatrichterliche bewertung konkurrenzverhltnisse einzelnen taten frei angeklagten nachteiligen rechtsfehlern strafkammer insoweit ausgefhrt angeklagten jeweils bezglich opfers verwirklichten delikte seien tateinheitlich sinne stgb begangen werten straftaten nachteil nebenklgerinnen eg sowie zeugin stnden zueinander verhltnis tatmehrheit stgb hiergegen ergebnis erinnern rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen bilden tatzeitraum mehreren monaten begangenen handlungen nachteil vier verschiedenen opfer angeklagten mehrere dutzend einzelne straftatbestnde verwirklichten jeweils mehrere hchstpersnliche rechtsgter nebenklgerinnen verletzten insgesamt einheitliche materiellrechtliche tat sinne stgb weder voraussetzungen fr natrliche fr rechtliche handlungseinheit gegeben gesichtspunkt natrlichen handlungseinheit liegt tat sachlichrechtlichen sinne mehrere wesentlichen gleichartige handlungen einheitlichen willen getragen aufgrund engen rumlichen zeitlichen zusammenhangs miteinander verbunden gesamte ttigwerden natrlicher betrachtungsweise objektiv fr dritten einheitliches geschehen darstellt st rspr etwa bghr stgb natrliche handlungseinheit entschluss einheitlicher abs entschluss einheitlicher richten handlungen tters hchstpersnliche rechtsgter opfer annahme natrlichen handlungseinheit grundstzlich ausgeschlossen liegt jedoch bereits nahe fischer aao rdn hchstpersnliche rechtsgter additiven betrachtungsweise allenfalls ausnahmefllen zugnglich deshalb knnen handlungen nacheinander hchstpersnliche rechtsgter mehrerer personen richten grundstzlich weder aufeinanderfolge einheitlichen plan vorsatz natrlichen handlungseinheit tat rechtssinne zusammengefasst ausnahmen kommen betracht aufspaltung tatgeschehens einzelhandlungen wegen auergewhnlich engen zeitlichen rumlichen zusammenhanges etwa messerstichen schssen innerhalb weniger sekunden willkrlich geknstelt erschiene bghr stgb natrliche handlungseinheit entschluss einheitlicher bgh nstz nstz rr rissing van saan lk aufl rdn mastben knnen handlungen angeklagten kl einheitlichen tat zusammengefasst ttigwerden angeklagten beruht beginn ersten tat gefassten insoweit einheitlichen entschluss mehrerer frauen bemchtigen ausbung zwang prostitution zuzufhren gleichwohl fehlt blick konkreten tatumstnde erforderlichen engen zusammenhang tathandlungen betrafen freiheit recht sexuelle selbstbestimmung opfer jeweils hchstpersnliche rechtsgter geschdigten tatgeschehen zog insgesamt ber mehrere monate angeklagten begangenen tathandlungen lagen teilweise erhebliche zeitrume bereits ausreichenden verknpfung zeitlicher hinsicht fehlt brigen erfolgten angriffe grunde abgesprochenen tatplan folgend jeweils aufgrund konkreten form neu separat gefassten vorsatzes vernderten tatsituation unterschiedliche weise umstand angeklagte kl einzelne opfer einwirkte ziel gegenber weiteren frauen ttig wurden begrndet ebenfalls natrliche handlungseinheit fehlt blick umstand erforderlichen rumlichen zeitlichen zusammenhang angeklagte kl ntigte nebenklgerin ausbilderin ttig bereits unmittelbar nachdem angeklagten beschlossen nebenklgerin prostitution zuzufhren zeitpunkt nebenklgerin einzige frau haus aufhielt sptere einzelanweisungen nebenklgerin fesseln erniedrigen erteilte jeweils deren abwesenheit bzw weise schluss zulassen wrde angeklagte bereits allein anweisung nebenklgerin ntigend nebenklgerin zugleich eingewirkt entsprechendes gilt schlie lich fr aufforderung nebenklgerin nebenklgerin eg stuhl fesseln nachdem angeklagten berwltigt worden all handlungen wirkte angeklagte deshalb gleichzeitig derart engen zusammenhang mehrere opfer geschehen natrlicher betrachtungsweise objektiv fr dritten insgesamt einheitlich darstellt beurteilung voraussetzungen rechtlichen handlungseinheit vorliegen zunchst ebenfalls bercksichtigen tathandlungen nachteil jeweiligen geschdigten landgericht zutreffend erkannt gewisse zeitliche rumliche sachliche berhrungspunkte bestehen allein enge zeitliche rumliche verbundenheit verschiedener handlungsablufe sowie gleiche motivationslage beim tter gengen indes handlungen angeklagten materiellrechtlichen tat sinne stgb verbinden hierfr erforderlich vielmehr zumindest teilweise identitt objektiven ausfhrungshandlungen gegeben ausfhrungshandlungen tters fr tatbestandsverwirklichungen notwendigen teil zumindest teilweise identisch beitragen tatbestand betracht kommender strafgesetze erfllen rissing van saan aao rdn vgl etwa fr tatbestnde frderung prostitution zuhlterei menschenhandels handlungen nachteil mehrerer frauen bghr stgb abs handlung bgh pfister nstz rr bgh nstz rr stv beschl august str bgh pfister nstz rr mastben liegt tateinheit einzelnen nebenklgerinnen beziehenden tathandlungen teilweise identisch landgericht taten neben weiteren jeweils tateinheitlich verwirklichten delikten geiselnahme abs halbs stgb gewertet tathandlung danach ntigen opfers mittels qualifizierten drohung ausnutzen tter entfhren sichbemchtigen opfers ntigungsabsicht geschaffenen fortdauernden bemchtigungslage aufgrund nachtrglich gefassten vorsatzes fischer aao rdn aa jeweilige bemchtigungslage wurde zumindest teilidentische handlung angeklagten begrndet nebenklgerin wurde august berwltigt nebenklgerin september bb spteren handlungen angeklagten vgl hierzu bgh beschl juli str stgb berschnitten zumindest tatbestandlichen ausfhrungsakt tat abs halbs stgb bereits beginn ntigung vollendet erreichen ntigungsziels hierfr erforderlich bghst bgh stv lackner khl stgb aufl rdn rdn trger schluckebier lk aufl rdn aa fischer aao rdn renzikowski mnchkomm stgb rdn tateinheit anzunehmen ntigung mehrerer tatopfer drohung vorliegt bghr stgb abs rechtsgter hchstpersnliche bgh nstz rr beschl juli str tateinheit handlungen ausnutzung einheitlichen whrend gesamten geschehens fortwirkenden gewalt vgl bgh nstz tateinheit aufgrund einheitlichen tuschungshandlung gegenber mehreren geschdigten vgl bghr stgb abs handlung bgh holtz mdr nebenklgerinnen wurden jedoch einheitliche handlung getrennter weise jeweils individuell einzelnen opfer zugeschnittene qualifizierte drohungen gentigt einsatz ntigungsmittel diente whrend zeitlichen ber schneidung tatgeschehens unterschiedlichen zielen whrend nebenklgerin rolle freundin angeklagten kl aufpasserin bzw ausbilderin weiteren geschdigten bernehmen bezweckten angeklagten einflussnahme nebenklgerin freundin angeklagten fungieren pros titution nachgehen teil identische berwachungs sonstige verhinderung flucht nebenklgerinnen geeignete manahmen festgestellt blick deren unterschiedliche rolle daraus resultierende unterschiedliche behandlung nebenklgerinnen angeklagten zusammenhang urteilsgrnde trotz zeitlich berschneidenden festhaltens beider geschdigter haus derartige teilidentitt entnehmen cc umstand handlungen angeklagten form miteinander verknpft nebenklgerin ttigkei ten gentigt wurde ihrerseits dienten nebenklgerin tigen fhrt annahme rechtlichen handlungseinheit grundstzlich tateinheit mglich ntigung anstiftung abgentigten handlung bgh urt mai str trger schluckebier aao rdn fischer aao rdn knnte betracht kommen nebenklgerin abgepressten handlungen angeklagten grundstzen mittelbaren tterschaft zuzurechnen nebenklgerin mglicherweise voraussetzungen entschuldigenden notstands stgb handelte deshalb insoweit werkzeug angeklagten sinne abs alt stgb anzusehen knnte all bedarf indes ergebnis nheren betrachtung wrde erforderlichen teilweisen identitt ausfhrungshandlungen bezglich jeweiligen geiselnahme nachteil nebenklgerinnen fhren bereits dargelegt angeklagte kl ntigungshandlungen gleichzeitig sukzessive verschiedenen opfer einwirkte verhltnis tat nachteil zeugin verabredung schweren menschenhandel sexuellen ntigung straftaten nachteil weiteren geschdigten kommt annahme rechtlichen handlungseinheit betracht insoweit fehlt ebenfalls wenigstens teilidentischen ausfhrungshandlung tathandlung abs alt stgb verabredung verbrechen begehen anzustiften verabredung ernstlichen willen getragene einigung mindestens zwei personen verstehen verwirklichung bestimmten verbrechens mittterschaftlich mitzuwirken fischer aao rdn feststellungen angeklagten getroffene vereinbarung berschneidet weder tathandlungen nachteil nebenklgerin teil nebenklgerinnen denjenigen eg fr verhltnis tat nachteil nebenklgerin eg schwerer menschenhandel bezglich sonstigen opfer verwirklichten delikten gilt schlielich entsprechendes jeweiligen tatbestandsmigen handlungen ebenfalls teilweise identisch insbesondere vermag umstand angeklagten nebenklgerin lassten daran beteiligen nebenklgerin eg veran haus lo cken tateinheit delikten nachteil nebenklgerinnen begrnden tathandlung abs nr stgb sichbemchtigen person einsatz gewalt drohung empfindlichen bel list wobei tter absicht handeln opfer aufnahme prostitution vornahme duldung sexueller handlungen sinne abs stgb veranlassen eisele schnke schrder stgb aufl rdn tatbestand erlangen tatschlichen gewalt ber betroffene person vollendet fischer aao rdn physische herrschaft ber nebenklgerin wurde ausfhrung tatplans angeklagten nebenklgerinnen kl erst dadurch begrndet angeklagte haus berwltigte fesselte senat entscheiden wrdigung landge richts zutrifft angeklagten begangenen einzelnen delikte nachteil jeweils geschdigten verhltnis tateinheit zueinander stehen hieran knnten insbesondere straftaten nachteil nebenklgerinnen bedenken bestehen feststellungen sicherheit entnehmen bemchtigungslage whrend gesamten tatzeitraums ununterbrochen fortdauerte betracht kommt insbesondere zeiten denen angeklagten opfern auerhalb hauses aufhielten physisches gewaltverhltnis bestand jeweils rckkehr haus neu begrndet wurde knnte rechtlich zsur werten folge taten unterbrechung tatmehrheit anzunehmen wre entsprechendes gilt soweit strafkammer delikte nachteil nebenklgerin zusammengefasst whrend zeit begangen wurden haus festgehalten wurde diejenigen angeklagte anschlieenden flucht verwirklichte rechtsfehlerhafte annahme tateinheit wre angeklagte indes beschwert iii abs abs satz stgb jeweils abs nr stgb gesttzte anordnung sicherungsverwahrung angeklagten kl lsst rechtsfehler erkennen formellen aussetzungen genannten vorschriften liegen strafkammer tragfhig belegt angeklagte kl infolge hanges heblichen straftaten fr allgemeinheit gefhrlich dabei wesentlich gemengelage triebhaften neigung angeklagten sadistischen sowie sexuell sadistischen handlungen seite ausgeprgten kognitiven sowie manipulativen fhigkeiten seite abgestellt ausdrcklich blick genommen angeklagte strafrechtlich vergleichsweise geringfgig vorbelastet sachverstndigen diagnostizierte sexuelle allgemeine sadismus angeklagten bisher aufflligkeiten gefhrt iv soweit angeklagte kl adhsionsverfah ren landgericht getroffene kostenentscheidung wendet kommt statthaftes rechtsmittel abs satz abs satz stpo revision sofortige beschwerde betracht gieg kk aufl rdn angeklagte innerhalb frist abs stpo erhoben hinblick geringen teilerfolg revision angeklagten kl unbillig beschwerdefhrer gesamten rechtsmittel entstandenen kosten auslagen belasten abs stpo revision angeklagten frage konkurrenzrechtlichen wrdigung taten gelten ausfhrungen revision angeklagten kl entsprechend nachteiliger rechtsfehler liegt dargelegten grnden insoweit bezglich angeklagten ii anlass angeklagten vorliegen vorausset zungen unterbringung stgb errtern bestand entgegen ansicht revision bereits deshalb feststellungen symptomatischer zusammenhang eventuell vorliegenden hang angeklagten alkoholische getrnke berauschende mittel berma nehmen begangenen straftaten fern liegt becker pfister hubert sost scheible schfer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet november kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stpo abs juni geltenden fassung rvg vv nr juni geltenden fassung dinglichen arrest abs stpo af gegenstandswert fr zustzliche verfahrensgebhr nr vv rvg af ausgehend sichernden anspruch gem abs satz rvg verbindung abs nr gkg zpo schtzen magebend dabei wirtschaftliche interesse betroffenen abwehr arrestforderung wobei konkrete wirtschaftliche situation blick nehmen betrge deren durchsetzbarkeit ernstlich betracht kommt deshalb eher fiktiven charakter bleiben unbercksichtigt fr wertberechnung gem abs rvg magebliche interesse betroffenen abwehr arrests geht vermgenswerte vorhanden wege arrestvollziehung zugegriffen entscheidend dabei zeitpunkt anwalt gegebenenfalls beratend ttig bgh urteil november iii zr olg frankfurt main lg frankfurt main ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dr herrmann richter dr remmert reiter sowie richterinnen pohl dr bttcher fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mai zurckgewiesen klger kosten revisionsrechtszugs tragen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte land gesetz ber entschdigung fr strafverfolgungsmanahmen streg erstattung rechtsanwaltskosten anspruch zusammenhang vollzug dinglichen arrests entstanden beschuldigter staatsanwaltschaftlichen ermittlungsverfahren wegen verdachts beihilfe steuerhinterziehung beschluss april ordnete amtsgericht sicherung verletzten straftat erwachsenen ansprche sowie sicherung staatlicher ansprche verfall wertersatzes dinglichen arrest hhe vermgen klgers abs abs stpo abs satz abs stgb jeweils juni geltenden fassung folgenden af arrest wurde april vollzogen august kontenpfndung hhe august pfndung beweglicher sachen hhe april legte verteidiger klgers beschwerde arrestbeschluss begrndete manahme unverhltnismig sei pfndungsfreigrenzen beachtet worden seien klger vermgenslos sei antrag generalstaatsanwaltschaft hob amtsgericht arrestbeschluss august ermittlungsverfahren klger wurde mrz gem abs stpo eingestellt beschluss juni stellte amtsgericht fest klger fr vollzogenen dinglichen arrest april zeit april august entschdigen antrag klgers grundlage gegenstandswerts fr arrestverfahren fr entschdigungsverfahren jeweils verfahrensgebhr nr vv rvg juni geltenden fassung folgenden af erstatten insgesamt bewilligte generalstaatsanwaltschaft bescheid februar strafverfolgungsentschdigung ersatz rechtsanwaltskosten hhe fr arrestverfahren fr entschdigungsverfahren gerichteten klage klger geltend gemacht bemessung gegenstandswerts fr arrestverfahren sei sichernden hauptanspruch hhe auszugehen abschlag zwei dritteln vorzunehmen sei wert ergebe gem nr vv rvg af betrage gebhrenanspruch zuzglich postentgeltpauschale umsatzsteuer beklagte bezahlt gegenstandswert fr entschdigungsverfahren belaufe geschftsgebhr gem nr vv rvg zuzglich postentgeltpauschale umsatzsteuer hierauf beklagte bezahlt landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgers zurckgewiesen revision zugelassen entscheidungsgrnden ausgefhrt revision gem abs satz nr zpo zugelassen frage festsetzung gegenstandswerts fr gebhr nr vv rvg af rechtsprechung oberlandesgerichte hamm mnchen stuttgart abweiche revision verfolgt klger begehren korrigierter bercksichtigung erhaltenen zahlungen entscheidungsgrnde revision klgers erfolg auffassung berufungsgerichts steht klger abs streg ber bereits gezahlten hinaus weitergehender anspruch ersatz anwaltskosten streg getroffene grundentscheidung amtsgerichts juni stelle hinreichende grundlage fr erstattung rechtsanwaltskosten zusammenhang abwehr arrests dar entscheidung nehme bezug vollzogenen dinglichen arrest beschrnke ersatz fr erlittene strafverfolgungsmanahmen kosten klger allein vollzug arrests entstanden seien entschdigungsverfahren streg anfallenden rechtsanwaltsgebhren seien gleichfalls teil erstattungsfhigen vermgensschadens verfahrensgebhr nr vv rvg af sei angefallen stehe entgegen arrest gem abs stpo af sicherung staatlicher ansprche verfall wertersatzes gem abs stpo af sicherung rckgewinnungsansprchen verletzten angeordnet worden sei ttigkeit verteidigers klgers sei jedoch bereits gezahlte vergtung gegenstandswert gepfndeten werten bemesse abgegolten gebhr nr vv rvg af ent stehe fr ttigkeit verteidigers einziehung verwandte manahmen abs stpo af verfall vernichtung unbrauchbarmachung beseitigung gesetzwidrigen zustands beziehe handele hierbei manahmen betroffenen vermgensgegenstand endgltig entzgen dementsprechend bestimme gegenstandswert fr anwaltlichen gebhren ganz berwiegender meinung objektiven wert betroffenen gegenstnde gelte fr gegenstandswert arrests insoweit verteidiger ausschlielich sicherung vermgensgegenstnden mandanten ttig objektive gegenstandswert fr ttigkeit ergebe annahme wertgegenstnde bestimmten hhe einziehung verfall unterliegen knnten wert gegenstnde deren sicherung verteidiger ttig rechtsprechung literatur teilweise vertretene gegenauffassung wonach fr vergtung nr vv rvg af gegenstandswert arrests drittel sichernden hauptanspruchs anzusetzen sei treffe vorliegenden fall ergebe gegenstandswert ttigkeit verteidigers fr gebhr nr vv rvg af daher allein wert rahmen arrests gepfndeten konten gegenstnde ii berufungsurteil hlt angriffen revision rahmen beschrnkten umfangs revisionszulassung stand berufungsgericht revision beschrnkt hhe beklagten bestehenden entschdigungsanspruchs zugelassen ergibt tenor ausreichend st rspr vgl senat urteile dezember iii zr njw rr rn april iii zr nvwz rr rn bgh urteile juli vi zr njw september ii zr nzg rn jeweils mwn klar eindeutig urteilsgrnden berufungsgericht zulassung revision ausdrcklich allein fundstellen belegte abweichung rechtsprechung oberlandesgerichte hinsichtlich festsetzung gegenstandswerts fr gebhr nr vv rvg af gesttzt abgesehen einschlgigen bagatellfllen siehe abs anmerkung nr vv rvg gegenstandswert ausschlielich fr hhe vergtungsanspruchs mageblich vgl abs rvg beschrnkung revisionszulassung anspruchshhe mglich handelt rechtlich selbstndigen abtrennbaren teil streitstoffs partei revision htte begrenzen knnen senat urteil juli iii zr njw beschluss dezember iii zr wm rn zahlr wn bgh urteile mrz vi zr bghz dezember vi zr njw september aao jeweils mwn rechtsfrage deren klrung berufungsgericht revision zugelassen abtrennbaren teil streitstoffs nmlich anspruchshhe bezieht zulassungsentscheidung dahingehend auszulegen berufungsgericht revision lediglich be schrnkt teil streitgegenstands zugelassen vgl bgh urteil juli september jeweils aao gegenstand rechtsmittels vornherein allein prfung anspruchshhe beschrnkt amtsgericht entschdigungspflicht beklagten beschluss juni bereits verfahren streg festgestellt bindungswirkung entscheidung bezieht darauf betroffenen berhaupt schaden entstanden frage gegebenenfalls schadenshhe nachfolgenden betragsverfahren gem streg geprft senat urteile oktober iii zr bghz januar iii zr bghz siehe olg dsseldorf nstz rr meyer goner schmitt stpo aufl streg rn wegen beschrnkt zugelassenen revision senat berprfung grnde verwehrt denen berufungsgericht entscheidung amtsgerichts juni hinreichende grundlage fr entschdigungspflicht beklagten gem abs nr abs streg bejaht ferner steht bindend fest fr ttigkeit verteidigers klgers aufhebung abs stpo af angeordneten dinglichen arrests bezogen gebhr nr vv rvg af angefallen umfang zulassung revision klgers unbegrndet berufungsgericht berechnung gebhr nr vv rvg af bersteigenden gegenstandswert zugrunde gelegt rechtlich beanstanden gem absatz anmerkung nr vv rvg af entsteht wertgebhr rvg ausgestaltete besondere verfahrensgebhr fr anwaltliche ttigkeit fr beschuldigten einziehung gleichstehende rechtsfolgen abs stpo af verfall vernichtung unbrauchbarmachung beseitigung gesetzwidrigen zustands abfhrung mehrerlses zwecken dienende beschlagnahme bezieht entscheidend fr anwendung nr vv rvg af manahme handeln betroffenen gegenstand endgltig entziehen dadurch endgltigen vermgensverlust kommen lassen gebhr ttigkeiten rechtsanwalts vergtet darauf gerichtet beschuldigten erhaltenswerte vermgensgegenstnde sichern burhoff gerold schmidt rvg aufl nr vv rn siehe kg nstz rr ttigkeit abwehr aufhebung dinglichen arrests fall abs stpo af angeordnete arrest zielt darauf ab endgltigen verfall wertersatz sichern stgb af fr zwecke rckgewinnungshilfe angeordneten arrest abs stpo af gilt ergebnis gesetz strkung rckgewinnungshilfe vermgensabschpfung straftaten oktober bgbl wurde abs stpo wirkung januar staatlicher auffangrechtserwerb normiert juni geltenden fassung stpo juli kraft getretene gesetz reform strafrechtlichen vermgensabschpfung april bgbl wurden ff stpo aufgabe bisherigen opferentschdigungskonzepts rckgewinnungshilfe vllig neu gefasst kam daher fr frage grundlage dinglichen arrests gepfndeter vermgensgegenstand betroffenen ver mgensinhaber letztlich entzogen mehr darauf verletzte aufgrund dinglichen arrests sichergestellten vermgenswerte vollstreckt hiervon wegen verbundenen aufwands absieht seither unterschied pfndung vermgensgegenstandes grundlage zweck rckgewinnungshilfe angeordneten dinglichen arrests intensitt wirtschaftlicher auswirkung sicht betroffenen mehr wesentlich pfndung vermgensgegenstandes grundlage abs stpo af verbindung abs satz stgb af angeordneten dinglichen arrests beziehungsweise beschlagnahme verfall unterliegenden gegenstandes olg stuttgart beckrs rn lg essen beckrs beckok rvg knaudt edition nr vv rn stand september zustzliche verfahrensgebhr erst dadurch gerechtfertigt ttigkeit rechtsanwalts sicherung beschuldigten zustehenden vermgenswerten gerichtet konsequent fr gebhrenhhe abs rvg mageblichen gegenstandswert objektiven wert betroffenen gegenstnde bemessen einziehungsgegenstand grundstzlich verkaufswert beziehungsweise objektiven verkehrswert auszugehen vgl kg nstz rr olg frankfurt main njoz olg hamm beckrs olg mnchen beckrs olg stuttgart beckrs beckok rvg knaudt aao rn burhoff gerold schmidt aao rn hartung schons enders rvg aufl nr vv rn mayer kroi rvg aufl nrn vv rn entsprechendes gilt fr dinglichen arrest abs stpo af gegenstandswert ausgehend sichernden anspruch gem abs satz rvg verbindung abs nr gkg zpo schtzen olg hamm aao magebend dabei wirtschaftliche interesse betroffenen abwehr arrestforderung wobei konkrete wirtschaftliche situation blick nehmen betrge deren durchsetzbarkeit ernstlich betracht kommt deshalb eher fiktiven charakter bleiben unbercksichtigt soweit sichernde anspruch werthaltig befriedigung arrestglubigers erwarten lsst rahmen gebhr nr vv rvg af bemessung gegenstandswerts zugrunde legen vgl olg kln beckrs beckok rvg knaudt aao siehe bgh beschlsse dezember str nstz mrz str beckrs bercksichtigung durchsetzbarkeit werthaltigkeit verfallsanordnung festsetzung gegenstandswerts frage offenlassend bgh beschlsse april str beckrs rn oktober str beckrs februar str beckrs rn bedeutet fr wertberechnung gem abs rvg magebliche interesse betroffenen abwehr arrests geht vermgenswerte vorhanden wege arrestvollziehung zugegriffen entscheidend dabei zeitpunkt verteidiger gegebenenfalls beratend ttig beckok rvg knaudt aao rn dabei knnen vollziehung arrests erfolgten pfndungen anhaltspunkte dafr liefern inwieweit durchsetzbare verfallsanordnung betracht kommt vgl bgh beschluss dezember aao magaben vorliegenden fall bereits generalstaatsanwaltschaft bercksichtigten gegenstandswert bersteigende wertbemessung zugrunde gelegt lediglich umfang konnte hhe angeordnete dingliche arrest vollzogen beschwerdeschriftsatz april verteidiger klgers rmlichkeit verhltnisse mandanten hingewiesen vermgenslosigkeit geltend gemacht dementsprechend wirtschaftliche interesse klgers ausschlielich darauf gerichtet aufhebung erfolgten pfndungen erreichen wrde dagegen verfahrensgebhr revision geltend macht grundlage gegenstandswerts berechnen ergbe zustzlicher vergtungsanspruch verteidigers mehr doppelte gepfndeten vermgens mandanten ausmachte generalstaatsanwalt berufungsgericht verfahrensgebhr gem nr vv rvg af grundlage gegenstandswerts berechnet dahinstehen hinblick vorlufigen charakter arrestanordnung abschlag beispiel zwei dritteln gerechtfertigt wre siehe olg hamm beckrs olg mnchen beckrs olg stuttgart beckrs rn klger unterbliebenen abschlag beschwert rechnerische ermittlung anwaltsvergtung fr arrest verfahren hhe gegenstandswert fr entschdigungsverfahren hhe gegenstandswert erhebt revision einwendungen herrmann remmert pohl reiter bttcher vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja egzpo nr beabsichtigten revision einheitlicher vertraglicher anspruch verfolgt anspruch versicherungsleistungen hausratversicherung brand kommt fr nr egzpo mageblichen wert beschwerdegegenstandes hhe gesamtbetrages beabsichtigten revisionsverfahren verfolgt mgliche selbstndigkeit einzelnen entschdigungspositionen kommt fr teilzulassung revision fr wert beschwerdegegenstandes bgh beschluss november iv zr olg karlsruhe lg mannheim iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert dr schlichting wendt felsch dr franke november beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgerin revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe august zugelassen soweit anspruch zahlung versicherungsleistungen fr schadensposition sauna zubehr abgewiesen worden brigen beschwerde zurckgewiesen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens soweit erfolg geblieben insoweit betrgt wert beschwerdegegenstandes fr gerichtskosten fr auergerichtlichen kosten magabe verhltnis beklagten hhe anzusetzen grnde klgerin nimmt beklagte gehaltenen hausratversicherung entschdigung anspruch nachdem ehemann gehrende hausrat brand wohnhauses vollstndig zerstrt wurde versicherungsvertrag liegen allgemeinen hausratversicherungsbedingungen vhb zugrunde vorgerichtlich zahlte beklagte entschdigung hhe landgericht klage zahlung weiterer nebst zinsen abgewiesen klgerin versicherung hausrats neuwert nachgewiesen berufung klgerin berufungsgericht weitere zugesprochen weitergehende rechtsmittel jedoch zurckgewiesen revision zugelassen beabsichtigten revision klgerin klagebegehren umfang abweisung berufungsgericht weiterverfolgen ii nichtzulassungsbeschwerde klgerin zulssig zpo wertgrenze nr egzpo berschritten steht entgegen klgerin beabsichtigten revision weiterverfolgte anspruch entschdigungsleistung einzelpositionen entsprechend brand vernichteten hausratgegenstnden zusammensetzt fr genommen wertgrenze bersteigen fr wertgrenze nichtzulassungsbeschwerde nr egzpo beschwer berufungsurteil wert beschwerdegegenstandes beabsichtigten revisionsverfahren magebend dabei wertberechnung allgemeinen grundstzen ff zpo vorzunehmen bgh beschlsse september iv zr njw ii november vi zr njw rr ii juni zr njw ii nichtzulassungsbeschwerde demnach zulssig begehren wenigstens hhe verfolgt musielak ball zpo aufl rdn umgekehrt rechtsmittel unzulssig berufungsurteil beschwerdefhrer mehr beschwert rechtsschutzbegehren revision geringeren wertgrenze bleibenden teil verfolgen musielak ball aao dabei wirkt wertgrenze zugangsbeschrnkung allein fr nichtzulassungsbeschwerde beschwer mehr unbeschrnkt eingelegt teilzulassung revision ebenso zulssig zulassung beschrnkung wertgrenze nr egzpo insoweit erreicht vgl bgh beschluss juni aao ii musielak ball aao piekenbrock schulze jz wortlaut nr satz egzpo ergibt wert revision geltend machenden beschwer dabei rechtsmittelfhrer beabsichtigten revisionsantrag festgelegt bgh beschluss juni aao ii htege thomas putzo zpo aufl egzpo rdn mageblich ursprnglich geltend gemachte klagebegehren prozessuale anspruch soweit beabsichtigten revision verfolgt vgl bgh urteil november ix zr njw rr fr rechtsmittel berufung streitgegenstand bildende anspruch bundesgerichtshof stndiger rechtsprechung klageantrag bestimmt klagegrund tatschlichen lebensvorgang begehrte rechtsfolge hergeleitet bgh urteil november aao vgl bghz klgerin rechtsstreit geltend gemachte entschdigungsanspruch einheitlicher prozessualer anspruch beiden tatsacheninstanzen zahlung geldsumme begehrt deren rechtliche grundlage grunde einheitliche teilbare vertragliche entschdigungsanspruch versicherungsfall hausratversicherung beklagte danach bedingungsgem fr klgerin eingetretenen versicherungsfall ersatz leisten fr wert beschwer demnach gesamtbetrag abzustellen klagebegehren gerichtlich geltend gemacht worden revision verfolgt betrgt mgliche selbstndigkeit einzelpositionen hinreichenden individualisierbarkeit infolge ziffernmiger bestimmtheit ergeben mag daraus folgenden teilurteilsfhigkeit vgl bgh urteile januar vi zr njw rr ii februar zr njw ii darauf positionen soweit zulassungsgrnde hinreichend dargelegt fr genommen wertgrenze bersteigt kommt fr teilzulassung revision fr wert beschwerdegegenstandes stehen bisherigen entscheidungen senats entgegen beschlsse september aao oktober iv zr versr unfallversicherung gegenstand senatsbeschlusses oktober handelt ansprchen krankenhaustagegeld genesungsgeld invalidittsentschdigung jeweils selbstndige leistungen gesondert vereinbaren grunde unterschiedlichen voraussetzungen abhngen gegenstand beschlusses september ansprche rechtsschutzversicherung dabei erreichen deckungsschutz gerichteten klageantrge insoweit verfolgung einheitlichen selbstndigen anspruchs gehandelt wertgrenze nr egzpo schadensersatz gerichtete klageantrag betrifft weiteren selbstndigen anspruch entscheidungen betreffen somit flle denen hinsichtlich mehrerer geltend gemachter selbstndiger ansprche objektive klagehufung zpo zulassungsgrnde dargelegt erst addition jeweiligen beschwerdegegenstnde beabsichtigten revisionsverfahren berschreitung wertgrenze nr egzpo fhren wrde wertaddition selbstndigen ansprchen msste unterlaufen wertgrenze fhren gesetzgeber gerade ziel begrenzung anfalls rechtsmitteln fr bergangszeit geschaffen wurde bgh beschluss juni aao ii scheidet deshalb soweit senat bestimmung wertgrenze nr egzpo bisher rechtlichen gesichtspunkt teilurteilsfhigkeit abgestellt vorstehend dargelegt entscheidend iii nichtzulassungsbeschwerde entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen zurckzuweisen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz abs satz zpo weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen seiffert dr schlichting felsch wendt dr franke vorinstanzen lg mannheim entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet oktober breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb cc glubiger verwirkt rechtskrftig ausgeurteilten zahlungsanspruch allein dadurch ber zeitraum jahren vollstreckungsversuch unternimmt herausgabe vollstreckungstitels mehreren titelschuldnern bgh urteil oktober xii zr olg hamburg lg hamburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober richter dr klinkhammer weber monecke schilling dr nedden boeger guhling fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg april aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte folgenden glubigerin erwirkte gewerbliche vermieterin jahren insgesamt fnf vollstreckungstitel urteile kostenfestsetzungsbeschlsse klger folgenden schuldner mitmieter forderungen teilweise befriedigt weitere zahlungen streitig schuldner vollstndige tilgung schuldtitel behauptet verfge jedoch ber unterlagen belege fraglichen zeitraum mehr bereits vernichtet seien bank mehr reproduziert knnten letzte vollstreckungsversuch form wohnungsdurchsuchung april stattgefunden danach ruhte angelegenheit glubigerin jahr inkassounternehmen einziehung forderung beauftragte klage schuldner unzulssigerklrung zwangsvollstreckung herausgabe titel verlangt landgericht klage stattgegeben titulierten ansprche verwirkt seien oberlandesgericht berufung glubigerin zurckgewiesen hiergegen richtet deren senat zugelassene revision entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache oberlandesgericht oberlandesgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt titulierten ansprche seien verwirkt glubigerin forderung ber langen zeitraum jahren geltend gemacht auerdem erforderliche umstandsmoment sei darin verwirklicht schuldner darauf eingerichtet gesamten umstnden darauf einrichten drfen glubigerin rechte titeln mehr geltend schuldner sei ablauf etwa jahren zeitpunkt inkassobro jahr gemeldet mehr lage behauptete erfllung streitgegenstndlichen forderung beweisen smtliche schriftlichen beweismittel stnden mehr verfgung nachdem zehnjhrigen aufbewahrungsfristen abgelaufen seien fehlende sicherung belegen nachweis erfllung stelle berechtigte vertrauensdisposition schuldners dar letzte vollstreckungsversuch mehr zehn jahre zurckliege jedenfalls glubigerin schuldner innerhalb zehn jahre darauf hinweisen mssen auffassung titulierten ansprche vollstndig erfllt seien daher vollstreckungsmanahmen rechnen msse ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand rechtsprechung bundesgerichtshofs rechtsgedanke verwirkung miet pachtrecht gilt unterfall unzulssigen rechtsausbung aufgrund widersprchlichen verhaltens danach recht verwirkt berechtigte lngere zeit hindurch geltend gemacht verpflichtete darauf eingerichtet gesamten verhalten berechtigten darauf einrichten durfte recht zukunft geltend annahme verwirkung setzt somit neben zeitablauf vorliegen besonderer vertrauen verpflichteten begrndender umstnde voraus verwirkung vorliegt richtet letztlich tatrichter festzustellenden wrdigenden umstnden einzelfalles senatsurteile november xii zr njw januar xii zr nzm rn mwn ablauf jahren whrend titel vollstreckt wurden ausreichend lange zeitspanne darstellt anspruchsverwirkung grundstzlich betracht kommt ergebnis ebenso dahinstehen frage schuldner vertrauensdisposition getroffen belege vorbringen bereits jahr steuerberater vernichtet worden bank reproduzieren lie bevor gelscht wurden jedenfalls oberlandesgericht annahme gefolgt schuldner gesamten umstnden darauf einrichten drfen glubigerin rechte titeln mehr geltend rechtsgedanken verwirkung kommt erster linie verhalten berechtigten verwirkung illoyal versptete geltendmachung rechten gegenber verpflichteten ausgeschlossen dabei verhalten berechtigten objektiven gesichtspunkten beurteilen magebend insoweit objektiver beurteilung verpflichtete verhalten berechtigten entnehmen durfte recht mehr geltend wolle darauf einrichten durfte rechtsausbung berechtigten mehr rechnen brauche bghz njw rgz gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs mssen daher reinen zeitablauf besondere verhalten berechtigten beruhende umstnde hinzutreten vertrauen verpflichteten rechtferti gen berechtigte anspruch mehr geltend bghz njw bgh urteile januar vii zr njw november vii zr njw oktober zr njw vertrauenstatbestand bloen zeitablauf geschaffen bgh urteile bghz njw dezember zr wm februar viii zr njw mrz vi zr nzv november vii zr njw juris rn hinzu kommt titulierte ansprche handelt lsst glubiger anspruch gerichtsurteil titulieren gibt bereits dadurch erkennen forderung durchsetzen weges bedient grundstzlich fr dauer jahren ermglicht ausgangslage liegt annahme anschlieendes ruhen angelegenheit knne bedeuten glubiger wolle anspruch endgltig mehr durchsetzen umso ferner abgesehen davon schuldner etwaiger erfllung schuld keineswegs schutzlos quittung beanspruchen bgb titel glubiger heraus verlangen bgb analog vorinstanzen getroffenen feststellungen liegt vertrauensbegrndendes verhalten glubigerin annahmen oberlandesgerichts angelegenheit glubigerin auer kontrolle geraten deshalb jahre lang unbeachtet geblieben umstand schuldner vertrauen grnden darf titulierter rechtsanspruch solle mehr durchgesetzt brigen oberlandesgericht davon ausgegangen schuldner belege erwgung vernichtete bzw steuerberater vorzeitig vernichteten belege reproduzieren lie wegen ablauf steuerlichen aufbewahrungsfristen mehr bentigt wrden mithin beruht vertrauensdisposition umstnden sphre glubigerin fehlt insgesamt fr verwirkung erforderlichen umstandsmoment wegen aufgezeigten rechtsfehlers angefochtene entscheidung bestand senat abschlieend sache entscheiden oberlandesgericht standpunkt folgerichtig feststellungen behaupteten erfllung schuld getroffen sache teilweise insoweit entscheidungsreif herausgabe titel verlangt entgegen revision bereits deshalb unrecht verlangt titel beim glubiger vollstreckung zweiten schuldner mitmieter bentigt wrden bgb analog gesttzte klage herausgabe vollstreckbaren ausfertigung zpo fallenden titels gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs zulssig ber vollstreckungsabwehrklage rechtskrftig gunsten herausgabeklgers entschieden worden erfllung titel grunde liegenden forderung parteien unstreitig titelschuldner berzeugung gerichts bewiesen bgh urteil mrz ix zr njw rn mwn gilt entgegen revision titel vollstreckung weiteren schuldner berechtigen knnte soweit mehrere schuldner gesamtschuldner verurteilt gesamtschuldner schuld beglichen bleibt fr glubiger mehr vollstrecken soweit hingegen kopfteilen verurteilt viele ausfertigungen erteilen schuldner vorhanden ausfertigung insoweit klausel je schuldner versehen zller stber zpo aufl rn seiler thomas putzo zpo aufl rn saenger zpo aufl rn prtting gehrlein kroppenberg zpo aufl rn schuldner knnte daher diejenige ausfertigung heraus verlangen gerichteten vollstreckungsklausel versehen vollstreckung schuldner msste glubiger ausfertigung vollstreckungsklausel erteilen lassen schlielich erweist entscheidung bereits insoweit richtig beklagte herausgabe vollstreckbaren ausfertigung urteils landgerichts hamburg juni verurteilt worden titel zugrunde liegende schuld unstreitig erfllt bedarf jedoch weiterer aufklrung hnden glubigerin befindliche vollstreckbare ausfertigung titels klger richtet deshalb geltendmachung titelherausgabeanspruchs aktivlegitimiert klinkhammer weber monecke nedden boeger schilling guhling vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs nr abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln mrz verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen versuchten schweren bandendiebstahls verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte wegen schweren bandendiebstahls fllen wobei zwei fllen beim versuch blieb schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde antrag generalbundesanwalts senat verfahren fall ii urteilsgrnde prozesskonomischen grnden eingestellt schuldspruch entsprechend gendert bislang insoweit getroffenen feststellungen versuchsstrafbarkeit belegen brigen berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe bleibt teilweisen einstellung verfahrens unberhrt hinblick verbliebenen einzelstrafen schliet senat wegfall verurteilung versuchsfall ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt htte appl franke ott eschelbach zeng'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen richter bundesgerichtshof dr bode vorsitzender richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof prof dr fischer richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof dr appl bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts marburg juni verworfen staatskasse kosten rechtsmittels sowie angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht tatzeit jhrige angeklagte wegen diebstahls zwei fllen wohnungseinbruchsdiebstahls versuchten wohnungseinbruchsdiebstahls sowie wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge zwei fllen jugendstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wurde angeklagten berdies fahrerlaubnis entzogen sperrfrist zwlf monaten fr neuerteilung festgesetzt sachrge gesttzte revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertreten ergebnis unbegrndet rge landgericht fall urteilsgrnde angeklagte rechtsfehlerhaft wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln verurteilt unbegrndet insoweit unverndert zugelassenen anklage februar wurde angeklagten tat last gelegt frhjahr kg speed amphetamin unerlaubt handel getrieben tat wurde weiteres handeltreiben kg speed vorgeworfen tat handeltreiben kg speed beisichfhren geladenen schreckschupistole baseballschlgers letztgenannte rauschgiftmenge sowie beiden waffen wurden oktober festnahme angeklagten deren pkw sichergestellt hauptverhandlung lie feststellungen landgerichts ua angeklagte dahin fall kg amphetamin gesondert verfolgten weitergabe bekannten erhalten halbes kilogramm fr abgezweigt kg gestreckte restmenge sei festnahme sichergestellt worden fllen anklage wirkstoffmenge gehandelt anklagevorwurf fall beruhe miverstndnis protokollierung gestndnisses polizeilichen vernehmung tat angeklagte handeltreiben weiteren menge kg amphetamin gegeben vielmehr kg transportiert protokoll hauptverhandlung juni landgericht daraufhin anklagepunkte antrag staatsanwaltschaft gem abs stpo eingestellt xiv wiedereinbeziehung erfolgt entsprechender antrag gestellt worden sachlage sachrge gesttzte revision begrndet landgericht sei aufgrund fehlerhaften beweiswrdigung ansicht gelangt sei angeklagten widerlegen festnahme fahrzeug aufgefundenen gen festnahme fahrzeug aufgefundenen waffen gewut schon unklar tatschlich verfahrensbeschrnkung gem abs stpo erfolgen erfolgt generalbundesanwalt hauptverhandlung senat vorgetragen tatschlich teileinstellung gem abs stpo vorgenommen wurde hierfr spricht namentlich umstand urteil wiedergegebenen einlassung angeklagten anhaltspunkt dafr ergibt angeklagte tat knne landgericht selbstndige tat angesehen worden antragserfordernis abs stpo gengt tatrichter ursprnglich selbstndige tat angeklagte handlung ergebnis beweisaufnahme unselbstndigen teilakt tat angesehen antragsgeme verfahrensbeschrnkung fall gem abs stpo erfolgte ergriff beschrnkung tatteil insgesamt daher mgliche qualifikation wre daher jedenfalls zulssig qualifizierenden umstnde antragsgem ausgeschiedenen tat rechtlichen beurteilung abgeurteilten tat heranzuziehen umstnde gerade festgestellt worden landgericht somit grundlage verfahrensstandes zeitpunkt urteilsfllung gehalten ber frage bewaffnung angeklagten tat entscheiden einwnde revision ausfhrungen urteils beweiswrdigung hinsichtlich ausgeschiedenen verfahrensstoffs verfehlen daher revisionsverfahren gegenstand dahinstehen insoweit berflssigen mglicherweise nachtrglichen begrndung verfahrensbeschrnkung eingefgten ausfhrungen unwiderleglichkeit einlassung angeklagten ua revision gergten rechtsfehler enthalten berprfung revisionsgericht entzogen teil anklagevorwurfs wirksam prozestoff ausgeschieden wurde wiedereinbeziehung ausgeschiedenen tatteils revisionsinstanz mglich dadurch wrde urteil tatgerichts nachtrglich grundlage entzogen revisionsgericht abschlieend ber wiedereinbezogenen tatteil entscheiden knnte vgl bghst brigen weist urteil jugendkammer durchgreifenden rechtsfehler gunsten gem stpo prfen lasten angeklagten insgesamt beraus knappen feststellungen landgerichts gengen ergebnis anforderungen abs satz stpo rge hinsichtlich taten fehle hinreichenden konkretisierung tatzeit tatort geschdigtem greift tatort geschdigter autohaus ergeben feststellungen weiteres gilt fr tat tatzeitpunkt etwa tage spter entgegen ansicht revision hinreichend bestimmt festgestellt genaue anschrift wohnung geschdigten sch fall mitgeteilt unschdlich ersichtlich verwechslung wohnung geschdigten mglich knnte gilt ergebnis fr tat lasten geschdigten bernd urteilsgrnden flschlich bernd sch bezeichnet schreibversehen hinsichtlich namens geschdigten jugendkammer beschlu august berichtigt feststellungen art wirkstoffgehalt angeklagten gehandelten rauschgifts gengen anforderungen betubungsmittel speed ua bzw speed amphetamin ua bezeichnet wurde folgte formulierungen anklageschrift enthlt urteil hinweis darauf landgericht feststellungen gelangt landgericht festgestellt gestrecktes amphetamin guter qualitt gehandelt letztlich trotz knappen feststellungen besorgen schuldgehalt taten bemessung wenngleich milden jugendstrafe revision rechtfertigenden weise verkannt soweit revisionshauptverhandlung generalbundesanwalt darauf hingewiesen wurde landgericht vorliegendes sachverstndigengutachten verwertet ergibt fr senat gutachten tatrichter vorgelegen beweisantrag offenbar gestellt verfahrensrge erhoben worden anwendung jugendrecht tatzeit jhrige angeklagte weist rechtsfehler soweit revision rgt fehlten feststellungen persnlichkeitsentwicklung angeklagten erschpft rge ergebnis urteil abweichenden bewertung jugendkammer berzeugung vorliegenden gestrten reife jugendtypischen verhaltensweisen lebenseinstellungen angeklagten ausfhrlich auseinandergesetzt ua tatrichter insoweit erheblichen beurteilungsspielraum gewichtung zelner umstnde beurteilung insgesamt htte ausfallen knnen macht rechtsfehlerhaft einwendungen revision bemessung milden jugendstrafe strafaussetzung bewhrung zeigen durchgreifende rechtsfehler urteils erschpfende aufzhlung zumessungsgesichtspunkte tatrichter verlangt anhaltspunkte dafr landgericht gesichtspunkt schuldausgleichs bersehen ergeben zusammenhang urteilsgrnde namentlich jugendkammer gemeinheit wohnungseinbruchs guten bekannten ausdrcklich feststellung schwere schuld herangezogen ua soweit staatsanwaltschaft widersprchlich rgt landgericht begrndung strafaussetzung bewhrung ausgefhrt wirkung drfte freiheitsentziehung eintreten ua handelt allenfalls miverstndliche formulierung schon darauffolgenden satz ausgefhrt gelte fr fall angeklagte derzeitige positive prognoseerwartung enttusche ausfhrungen ua strafaussetzung belegen rge landgericht vollstreckung entgegen berzeugung bewhrung ausgesetzt grundlage entbehrt entziehung fahrerlaubnis festsetzung sperrfrist fr neuerteilung gem stgb knnen bestand rechtlich bedenklich allerdings jugendkammer hierfr gegebene begrndung wonach insbesondere erziehungsgedanke erfordere angeklagte davon abzuhalten jederzeit viele schne autos fahren mobilitt begehung straftaten ausgenutzt ua erwgungen grundstzen beschlu groen senats fr strafsachen april gsst fr voraussetzungen maregelanordnung aufgestellt worden vereinbar vgl schon senatsbeschlu nstz insoweit ausreichenden feststellungen tatbegehung fall ergeben hinreichend konkrete anhaltspunkte fr bereitschaft angeklagten belange sicherheit straenverkehrs interessen erfolgreichen beendigung begangenen straftat unterzuordnen bode otten roggenbuck fischer appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stade juli schuldspruch dahin gendert angeklagte schweren sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fllen sexuellen missbrauchs kindern vier fllen schuldig ausspruch ber einzelstrafen drei fllen sexuellen missbrauchs nachteil nebenklgerin jeweils einfhren kerze randbereich anus ber gesamtstrafe aufgehoben jedoch bleiben jeweils zugehrigen feststellungen aufrecht erhalten ausspruch ber anordnung sicherungsverwahrung zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels nebenklgerin dadurch ent standenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen angeklagte nebenklgerin rechtsmittel entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fllen sowie sexuellen missbrauchs kindern vier fllen davon drei fllen tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt sicherungsverwahrung angeordnet weiteren tatvorwrfen freigesprochen revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts beanstandet sachrge entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo schuldspruch hlt sachlichrechtlicher nachprfung stand soweit landgericht angeklagten drei fllen sexuellen miss brauchs nachteil nebenklgerin jeweils einfhren kerze randbereich anus jeweils wegen tateinheitlich begangenen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen abs nr stgb verurteilt feststellungen belegen nebenklgerin angeklagten bereits zeitpunkt taten erziehung ausbildung betreuung lebensfhrung anvertraut anforderungen abs nr stgb erfllendes anvertrautsein setzt persnlichen allgemein menschlichen bereich erfassendes abhngigkeitsverhltnis jugendlichen betreuer sinne berordnung voraus bgh beschluss april str bghst entscheidend konkreten umstnden verantwortungsverhltnis besteht kraft tter recht pflicht obliegen lebensfhrung jugendlichen geistig sittliche entwicklung berwachen leiten bgh beschluss juni str nstz derartiges obhutsverhltnis urteilsgrnden fr tatzeit mrz entnehmen danach nebenklgerin oft zeugin angeklagten besuch kmmerte machte wsche half hausarbeiten allein umstnde gengen jedoch bercksichtigung alters nebenklgerin begrndung schutzzweck abs nr stgb entsprechenden abhngigkeitsverhltnisses entstand vielmehr erst pfingsten nebenklgerin ganz zeugin angeklagten lebte nunmehr erziehung kmmerte mithin norm unterfallenden pflichtenkreis tatschlich bernahm vgl bgh beschluss januar str bghst urteil november str bghst senat schliet neuen hauptverhandlung feststellungen getroffen knnten bereits fr mrz obhutsverhltnis dargelegten sinne belegen ndert deshalb entsprechender anwendung abs stpo schuldspruch ab stpo steht entgegen angeklagte htte alleinigen vorwurf sexuellen missbrauchs kindern wirksamer geschehen verteidigen knnen wegfall landgericht angenommenen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen genannten fllen fhrt aufhebung jeweiligen einzelfreiheitsstrafen landgericht ausdrcklich tateinheitliche verwirklichung delikts strafschrfend bercksichtigt aufgrund wegfalls drei einzelfreiheitsstrafen gesamtfreiheitsstrafe bestand zugehrigen strafzumessungstatsachen allerdings aufgezeigten rechtsfehler berhrt knnen deshalb bestehen bleiben ergnzende feststellungen neue tatgericht bisherigen widersprechen zulssig abs abs satz stgb af gesttzte anordnung sicherungsverwahrung begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen bedenken generalbundesanwalt antragsschrift hierzu ausgefhrt begrndung hangs kammer gesamtwrdigung persnlichkeit angeklagten taten vorgenommen ua ff starke neigung pdosexuellen handlungen begrndet strafkammer dabei einlassungsverhalten angeklagten betonung eigenen anteile opfers guten getan sowie uneinsichtigkeit angeklagten seien merkmale eingeschliffene verhaltensmuster kennzeichnen ua begrndung gefhrlichkeit lastet tatgericht sachverstndigen folgend angeklagten fehlende verantwortungsbernahme verformte realittswahrnehmung stets nebenklgerin eigentliche tterin dargestellt smtliche schuld gesehen ua annahme angeklagte zukunft weiterer erheblicher taten enthalten strafkammer begrndung unbelehrbare verhalten angeklagten projektion schuld sowie mangel einsicht abgestellt ua ausfhrungen lassen besorgen tatgericht grenzen zulssigen verteidigungsverhaltens jedenfalls voll gestndigen angeklagten verkannt vgl bghr stgb abs gefhrlichkeit zulssiges verteidigungsverhalten darf hangbegrndend verwertet bgh nstz angeklagte taten leugnet bagatellisiert schuld tat zuschiebt grundstzlich zulssiges verteidigungsverhalten vgl bghr stgb abs verteidigungsverhalten grenze erst erreicht leugnen verharmlosen belastung opfers ausdruck besonders verwerflicher einstellung tters darstellt etwa falschbelastung verleumdung herabwrdigung verdchtigung besonders verwerflichen handlung einhergeht vgl bghr stgb abs verteidigungsverhalten grenze verbotenen belange geschdigten grob missachtenden verteidigungsstrategie jedoch berschritten stimmt senat neue tatgericht formellen materiellen voraussetzungen fr anordnung sicherungsverwahrung abs abs satz stgb af jahre alten angeklagten bercksichtigung zulssigem verteidigungsverhalten erneut bejahen weist senat pflichtgemen ausbung ermessens folgendes vorstellung gesetzgebers tatgericht mglichkeit ungeachtet festgestellten gefhrlichkeit tters zeitpunkt urteilsfllung verhngung freiheitsstrafe beschrnken sofern erwartet strafe hinreichend warnung dienen lsst ausnahmecharakter vorschrift rechnung getragen daraus ergibt abs stgb gegensatz abs frhere verurteilung frhere strafverbung tters voraussetzt wirkungen langjhrigen strafvollzugs sowie fortschreiten lebensalters erfahrungsgem eintretenden haltungsnderungen deshalb wichtige kriterien rechtsprechung bundesgerichtshofs rahmen ermessensentscheidung grundstzlich bercksichtigen st rspr vgl etwa bgh beschluss august str nstz mwn gilt entsprechend fr abs satz stgb becker pfister schfer lienen mayer'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin oktober abs stpo magabe abs stpo unbegrndet verworfen fall ii urteilsgrnde tateinheitliche verurteilung wegen sexueller ntigung entfllt vgl antragsschrift generalbundesanwalts april beschwerdefhrer kosten rechtsmittels dadurch nebenklgern entstandenen notwendigen auslagen tragen basdorf brause hger raum schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern anhrungsrge strafsenat bundesgerichtshofs juli gem stpo beschlossen antrag verurteilten verfahren wegen verletzung anspruchs rechtliches gehr lage erlass senatsentscheidung juni zurckzuversetzen kosten verworfen grnde rechtliche gehr verurteilten verletzt begrndung antrags ergibt letztlich gar gehrsversto geltend fehlerhafte anwendung abs satz stpo beanstandet verkennt senat trotz unzulssigkeit verfahrensrgen ergnzend inhaltlichen prfung unterzogen sache fr durchgreifend erachtet tatschlich rgt somit senat entscheidungsrelevanten sachvortrag unbeachtet gelassen htte vielmehr macht geltend beschluss senats juni beruhe falscher rechtsanwendung verfahren stpo indessen beanstanden antrag erweist daher schon unzulssig becker miebach sost scheible lienen hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter dr kayser prof dr gehrlein vill november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen februar kosten klgers zurckgewiesen wert beschwerdegegenstandes festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft brigen zulssig zpo sache bleibt jedoch erfolg unzulssig versto art abs gg verletzung weiterer grundrechte gesttzte rge oberlandesgericht berufungsvorbringen klgers kenntnis genommen klger gehrsversto pauschal behauptet gebotene substantiierung versumt konkrete sachvortrag bercksichtigt worden sachlage geprft berufungsgericht grundlage bergangen gergten vorbrin gens rechtsstandpunkt entscheidung htte gelangen knnen vergeblich wendet nichtzulassungsbeschwerde annahme vordergerichte klgerseite beklagten anwaltsvertrag zustande gekommen vordergerichte aufgrund tatrichterlicher wrdigung parteivorbringens feststellung gelangt parteien anwaltsvertrag geschlossen dabei gerichte zutreffend mageblich inhalt schriftlichen vereinbarungen gesttzt klger insoweit erhobenen zulassungsgrnde stellen tatschlichen feststellungen berufungsgerichts inhalt beklagten bernommenen beratungspflichten frage abweisung hilfsantrages honorarrckzahlung macht nichtzulassungsbeschwerde durchgreifenden zahlungsgrund geltend nichtzulassungsbeschwerde lsst entscheidenden punkt auer betracht klgerseite ursprnglichen vertraglichen vergtungsanspruch vergleichswege begrndete honorarforderung beklagten zahlung geleistet beurteilung vergleich etwa wegen gesetzesverstoes bgb nichtig weiteres gltigkeitsmngel zurckgegriffen vergleich aufgehobenen vertraglichen vereinbarung anhafteten bghz bgh urteil april viii zr njw auseinandersetzung tragenden gesichtspunkt lsst nichtzulassungsbeschwerde vermissen abweisung beklagte gerichteten klage ebenfalls durchgreifenden zulassungsgrnde erhoben vordergerichte beschrnkten mandat ausgegangen umfassende beratungspflicht regress genommenen rechtsanwalts begrndet reichweite fall bestehenden beratungspflichten typisch einzelfallbezogen vgl bghz nichtzulassungsbeschwerde angestrebten generellen klrung zugnglich versto art abs gg liegt landgericht inhalt klgerseite beklagten erteilten vollmacht abgesehen bedeutsamen genauen datum erteilung dezember zutreffend erfasst fischer ganter gehrlein kayser vill vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr juli rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter galke richter zoll richterin diederichsen richter pauge richterin pentz beschlossen verfahren ausgesetzt ii gerichtshof europischen union gem art aeuv folgende fragen auslegung unionsrechts vorgelegt art abs richtlinie ewg rates juli angleichung rechts verwaltungsvorschriften mitgliedstaaten ber haftung fr fehlerhafte produkte amtsblatt nr august dahin auszulegen produkt menschlichen krper implantiertes medizinprodukt herzschrittmacher handelt bereits fehlerhaft gerte produktgruppe nennenswert erhhtes ausfallrisiko fehler konkreten fall implantierten gerts festgestellt falls frage ja beantwortet handelt kosten operation explantation produkts implantation herzschrittmachers krperverletzung verursachten schaden sinne art art satz lit richtlinie ewg klgerin trgerin gesetzlichen krankenversicherung begehrt bergegangenem recht mitglieder ersatz kosten fr implantation herzschrittmachern spter beklagten verschmolzene gmbh europischen wirtschaftsraum eingefhrt versicherten wurde september herzschrittmacher typs guidant pulsar seriennummer implantiert versicherten april herzschrittmacher typs guidant meridian seriennummer klinik stellte klgerin dafr operationskosten hhe bzw rechnung gerte wurden versicherten september bzw november explantiert herzschrittmacher herstellerin kostenlos verfgung gestellt ersetzt operationsbericht september ber behandlung versicherten heit hsm wechsel grund sicherheitstechnischer hinweise schrittmacherfirma operationsbericht november ber behandlung versicherten enthlt eintrag schrittmacherwechsel wegen sicherheits technischer hinweise hersteller explantierten gerte liegen mehr tauglichkeit untersucht worden kurz beiden austauschoperationen nmlich juli gmbh versicherten behandelnden rzte bersandten schreiben berschrift dringende medizinprodukte sicherheitsinformationen korrekturmanahmen mitgeteilt cardiac rhythm management qualittssystem feststellen mssen gerten verwendetes bauteil hermetischen versiegelung mglicherweise sukzessiven verfall unterliege wrtlich heit sodann mehreren folgenden verhaltensweisen fhren vorzeitige batterieerschpfung verlust telemetrie verlust stimulationstherapie vorwarnung wichtiger hinweis abfrage programmiergert mglicherweise gerte identifizieren fehler bereits aufweisen jedoch bisher mglich test bestimmen entsprechendes knftiges versagen gertes prognostiziert ursprnglich vertriebenen gerten etwa gerte weltweit implantiert gingen fehlermeldungen fr gerte vierundvierzigsten betriebsmonat wobei wahrscheinlichkeit auftretens implantationsdauer steigt modell basierend praktischen erfahrungen statistischen lebenstabellenanalyse prognostiziert fehlerrate fr verbleibende gerte funktionsdauer verbleibenden aktiven implantierten gerten tatschliche hufigkeit prognoserate jedoch hher liegen angegeben bercksichtigt eventuell gemeldete flle begrenzten mglichkeiten hochrechnungen klinischen verhaltensweisen zusammenhang fehlermodus knnen schwerwiegende gesundheitliche komplikationen ziehen empfehlungen bestimmung fr patienten besten vorgehensweise sollten rzte bedrfnisse einzelnen patienten individuell bercksichtigen darunter abhngigkeit herzschrittmacher sowie alter verbleibende funktionsdauer herzschrittmachers empfiehlt folgendes vorgehen erwgen austauschen gerten herzschrittmacherabhngigen patienten weisen patienten sofort arzt aufzusuchen anhaltende schnelle herzfrequenz synkopen schwindelgefhle verspren neue verstrkt symptome herzinsuffizienz aufweisen garantieanspruch mehr besteht jedoch herzschrittmacherabhngigen patienten fr arzt fr beste hlt gert auszutauschen kostenlos ersatzgert verfgung stellen schreiben januar teilte herstellerin fehlerrisiko erhht klgerin begehrt anteiligen ersatz kosten erstimplantationen bercksichtigung blicherweise erwartenden zeitraums bzw monaten regulren austausch herzschrittmacher amtsgericht stendal klage beweisaufnahme verwertung rechtsstreit olg hamm urteil oktober versr eingeholten gutachtens sachverstndigen dipl ing fehlerhaftigkeit herzschrittmacher einholung eigenen gutachtens sachverstndigen prof dr regulren austauschfrequenz implantierten herzschrittmacher urteil mai aktenzeichen stattgegeben landgericht stendal berufungsgericht dagegen gerichtete berufung beklagten urteil mai aktenzeichen zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren ii berufungsgericht bejaht ersatzanspruch klgerin abs prodhaftg verbindung abs sgb meint ursprnglich implantierten herzschrittmacher seien sinne prodhaftg fehlerhaft wobei darauf ankomme beiden gerte tatschlich tauglichkeit eingeschrnkt seien herzschrittmacher htten schon deswegen berechtigten sicherheitserwartungen entsprochen gerte betreffenden produktgruppen angaben herstellers nennenswert erhhtes ausfallrisiko gehabt htten darlegungen sachverstndigen dipl ing ausfallwahrscheinlichkeit mal hher gelegen herzschrittmachern blich dahinstehen knne fabrikationsfehler konstruktionsfehler handele haftung sei gem abs nr prodhaftg ausgeschlossen beklagte substantiiert dargelegt geeigneter weise beweis gestellt zeitpunkt inverkehrbringens herzschrittmacher jahr damaligen stand wissenschaft technik risiko verwendete dichtung zerfall unterliegen knnte erkennbar sei iii erfolg revision hngt auslegung art art satz lit richtlinie ewg rates juli angleichung rechts verwaltungsvorschriften mitgliedstaaten ber haftung fr fehlerhafte produkte amtsblatt nr ab entscheidung ber rechtsmittel deshalb verfahren auszu setzen gem art abs lit abs aeuv vorabentscheidung gerichtshofs europischen union einzuholen gem abs sgb bergegangener anspruch klgerin ersatz behandlungskosten knnte allein gem abs abs abs prodhaftg gegeben anspruchsgrundlagen kommen streitfall betracht richtlinie ewg rates juli angleichung rechts verwaltungsvorschriften mitgliedstaaten ber haftung fr fehlerhafte produkte amtsblatt nr august wurde gesetz ber haftung fr fehlerhafte produkte produkthaftungsgesetz prodhaftg dezember bgbl kraft getreten januar nationales recht umgesetzt magebliche vorschriften lauten haftung fehler produkts jemand gettet krper gesundheit verletzt sache beschdigt hersteller produkts verpflichtet geschdigten daraus entstehenden schaden ersetzen falle sachbeschdigung gilt sache fehlerhafte produkt beschdigt sache art gewhnlich fr privaten ge verbrauch bestimmt hierzu geschdigten hauptschlich verwendet worden ersatzpflicht herstellers ausgeschlossen produkt verkehr gebracht umstnden davon auszugehen produkt fehler schaden verursacht hersteller verkehr brachte produkt weder fr verkauf form vertriebs wirtschaftlichem zweck hergestellt rahmen beruflichen ttigkeit hergestellt vertrieben fehler darauf beruht produkt zeitpunkt hersteller verkehr brachte zwingenden rechtsvorschriften entsprochen fehler stand wissenschaft technik zeitpunkt hersteller produkt verkehr brachte erkannt konnte ersatzpflicht herstellers teilprodukts ferner ausgeschlossen fehler konstruktion produkts teilprodukt eingearbeitet wurde anleitungen herstellers produkts verursacht worden satz hersteller grundstoffs entsprechend anzuwenden fr fehler schaden urschlichen zusammenhang fehler schaden trgt geschdigte beweislast streitig ersatzpflicht gem absatz ausgeschlossen trgt hersteller beweislast fehler produkt fehler sicherheit bietet bercksichtigung umstnde insbesondere darbietung gebrauchs billigerweise gerechnet zeitpunkts verkehr gebracht wurde berechtigterweise erwartet produkt allein deshalb fehler spter verbessertes produkt verkehr gebracht wurde haftungsminderung entstehung schadens verschulden geschdigten mitgewirkt gilt brgerlichen gesetzbuchs falle sachbeschdigung steht verschulden desjenigen tatschliche gewalt ber sache ausbt verschulden geschdigten gleich umfang ersatzpflicht krperverletzung falle verletzung krpers gesundheit ersatz kosten heilung sowie vermgensnachteils leisten verletzte dadurch erleidet infolge verletzung zeitweise dauernd erwerbsfhigkeit aufgehoben gemindert bedrfnisse vermehrt fr entscheidung rechtsstreits kommt darauf versicherten implantierten herzschrittmacher produktfehler sinne abs prodhaftg art abs richtlinie ewg aufwiesen berufungsgericht offen gelassen konkreten versicherten implantierten herzschrittmacher beschriebenen fehler tatschlich betroffen revisionsrechtszug deshalb zugunsten beklagten unterstellen fall berufungsgericht getroffenen feststellungen gehrten versicherten implantierten herzschrittmacher produktgruppen deren gerte nennenswert erhhtes ausfallrisiko darlegungen sachverstndigen dipl ing lag ausfallwahrscheinlichkeit mal hher herzschrittmachern blich aufgrund gerten betreffenden produktgruppen mglichen vorzeitigen ausfalls knnte anzunehmen versicherten implantierten herzschrittmacher produktfehler gerte sicherheit boten bercksichtigung umstnde berechtigterweise erwartet konnte abs prodhaftg art abs richtlinie ewg hinsichtlich berechtigten sicherheitserwartungen auffassung vorlegenden senats mageblich erwartung patienten abzustellen denen herzschrittmacher implantiert auffassung revision insoweit allein berechtigten sicherheitserwartungen fachrzte ankomme vgl oeben schiwek anm urteil olg hamm versr mpr gefolgt dabei dahinstehen fachkreisen bekannt sei implantation herzschrittmachern ige sicherheit gebe vorliegend geht gesundheitliche risiken trotz implantation funktionstchtigen herzschrittmachers bestehen risiko vorzeitigen ausfalls betrifft primr arzt integrittsinteresse patienten funktionsfhigkeit herzschrittmachers vertraut vgl staudinger oechsler bgb neubearb prodhaftg rn angesichts lebensgefahr fehlerhaften herzschrittmacher ausgeht spricht dafr patient hinsichtlich mglichen vorzeitigen ausfalls implantierten gerts berechtigterweise grundstzlich fehlerquote null erwarten darf vgl olg hamm versr juretzek phi streitfall mithin entscheidend feststellungen fehlerhaftigkeit konkreten versicherten implantierten herzschrittmachern allein mglichkeit vorzeitigen ausfalls deshalb fehler sinne abs prodhaftg art abs richtlinie ewg bewerten gerte produktgruppen nennenswert erhhtes ausfallrisiko fr fall mglichkeit vorzeitigen ausfalls fehler sinne abs prodhaftg bewerten stellt frage kosten operationen explantation produkte implantation herzschrittmacher jeweils krperverletzung verursachten schaden sinne art art satz lit richtlinie ewg handelt revision wendet beurteilung berufungsgerichts jahr erfolgten austauschoperationen verbundenen krperverletzungen versicherten wegen innerhalb produktgruppen betreffenden herzschrittmacher aufgetretenen ausfallrisiken erfolgt versicherten austauschoperationen verbundenen krperverletzungen vermgensnachteile vgl satz prodhaftg erlitten zieht revision zweifel wendet auffassung berufungsgerichts ersatzansprche versicherten gem abs sgb klgerin bergegangen soweit berufungsgericht ersetzenden schaden gem zpo grundlage kosten erstoperationen schtzt folgt berechnung klgerin berechnung begegnet rechtlichen bedenken austauschoperationen wegen innerhalb produktgruppen aufgetretenen ausfallrisikos erfolgt fr erstoperationen verbundenen krperverletzungen urschlich gleichwohl revision angegriffene schadensschtzung bestand weder dargetan ersichtlich infolge austauschoperationen entstandenen kosten niedriger knnten erstoperationen iv entscheidung rechtsstreits hngt deshalb beantwortung frage ab implantierten herzschrittmacher bereits deshalb produktfehler sinne abs prodhaftg art richtlinie ewg aufwiesen gerte produktgruppen nennenswert erhhtes ausfallrisiko falls frage bejaht kosten operationen explantation produkts implantation herzschrittmacher jeweils krperverletzung verursachten schaden sinne abs prodhaftg art art satz lit richtlinie ewg handelt galke zoll pauge diederichsen pentz vorinstanzen ag stendal entscheidung lg stendal entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen nachtrglicher anordnung unterbringung sicherungsverwahrung strafsenat bundesgerichtshofs januar gem abs stpo beschlossen revision verurteilten urteil landgerichts augsburg juni aufgehoben antrag staatsanwaltschaft nachtrgliche anordnung unterbringung verurteilten sicherungsverwahrung abgelehnt kosten verfahrens ber nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung notwendigen auslagen verurteilten fallen staatskasse last entscheidung ber entschdigung verurteilten wegen erlittenen strafverfolgungsmanahmen bleibt landgericht vorbehalten grnde landgericht nachtrgliche unterbringung verurteilten sicherungsverwahrung gem abs stgb angeordnet hiergegen richtet revision verurteilten rechtsmittel bereits sachrge erfolg erhobenen verfahrensrgen kommt daher mehr landgerichtlichen feststellungen wurde dahin unbestraften verurteilten landgericht augsburg rechtskrftigem urteil mrz wegen vergewaltigung tateinheit vorstzlicher krperverletzung versuchter ntigung fall wegen vorstzlichen eingriffs straenverkehr fall vorstzlicher krperverletzung tateinheit beleidigung fall sowie wegen beleidigung drei fllen flle gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren vier monaten verhngt lag zugrunde verurteilte juli unbe kannte frau gebsch gewalt analem oralem vaginalem geschlechtsverkehr gezwungen fall einzelstrafe fnf jahre freiheitsstrafe zuvor zeitraum etwa zwei monaten telefonaten frauen gemeldet nachdem jeweils telefonnummer auto hinterlassen sexualbezogene reden gefhrt dadurch vier beleidigt flle davon hierdurch zudem krperlich beeintrchtigt fall frau verurteilten treffen vereinbart jedoch freund rede stellen freund deshalb fahrzeug verurteilten nherte fuhr quietschenden reifen davon wobei freund frau offenen beifahrertr gestreift fahrmanver gefhrdet wurde fall landgericht angegriffenen urteil vorliegen ende strafvollzugs erkennbaren tatsachen erhebliche gefhrlichkeit verurteilten fr allgemeinheit hindeuten bejaht abs abs satz stgb derartige nova festgestellt mrz beschimpfte verurteilte mithftling trkensau erwiderung holte schlag konnte jedoch vollzugsbedienstete zurckgedrngt juli trat verurteilte rahmen fuballspiels ei nem mitgefangenen voller wucht fu beine daraufhin vollzugsbediensteten feldes verwiesen wurde baute befrchtete augenblicklich schlag ausholen jedoch wurde mitgefangenen abgedrngt ende sportveranstaltung drohte verbal bediensteten sowie getretenen mitgefangenen verurteilte beiden mitgefangenen eiferschtig ansicht mehr zeit therapeutin verschaut verbringen durften juli uerte gegenber leiter sozialtherapeu tischen abteilung fr sexualtter lautstark gleich krachen wrde september schrieb brief strafgefange ne sexuelle vorstellungen darlegte entsprechende fragen stellte dezember wnschte brieflich frau paar schne fotos mglich bitte oben wunsch wurde entsprochen zudem thematisierte sexuelle vorstellungen juli bat schwester sommerbezogenes aktuelles foto schicken ende wurde rahmen exploration psychiatrischen sachverstndigen festgestellt verurteilte sexuelle wnsche phantasien gegenber ehrenamtlichen betreuerin hegte anlsslich sache april durchgefhrten vernehmung uerte verurteilte gegenber polizeibeamten entsprechende frage htte kommen knnen ttung opfers verurteilten vergewaltigung fall geschrien gewehrt htte tatsachen gesamtschau entgegen ansicht landgerichts fr anwendung abs abs stgb erforderliche gewicht gesetzlichen konzeption zeitlich unbefristete auerordentlich beschwerende nachtrgliche sicherungsverwahrung bghst geringen anzahl denkbarer flle betracht kommen denen verurteilte entlassungszeitpunkt hochgefhrlich einzustufen deshalb nova tatsachen jenseits gewissen erheblichkeitsschwelle handeln vgl bghst btdrucks mssen ungeachtet notwendigen gesamtwrdigung bereits fr gewicht relevante gefhrlichkeit verurteilten fr allgemeinheit hinweisen knnen vgl bgh stv vorflle vollzug knnen nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung daher rechtfertigen bereitschaft verurteilten hinweisen schwere straftaten leben krperliche unversehrtheit freiheit sexuelle selbstbestimmung begehen verhaltensweisen vollzugssituation zurckfhren lassen fr strafgefangene typisch weit verbreitet darstellen fallen darunter bverfg kammer beschl august bvr bghst daran gemessen berschreiten landgericht festgestellten teil weise gefhl eifersucht beruhenden verhaltensweisen verurteilten gegenber mitgefangenen vollzugsbediensteten erheblichkeitsschwelle gilt fr verurteilten gefhrte korrespondenz sexuelle wnsche phantasien uerte zumindest frau bersendung erbetenen fotos einging erkennbar inwiefern zuknftige gravierende gefhrlichkeit verurteilten hindeuten knnen gegenber psychiatrischen sachverstndigen ber sexuelle wnsche phantasien hinsichtlich betreuerin geuert ungeachtet frage angaben verwertbar ergibt einschtzung verurteilten gegenber polizeibeamten ber mglichen verlauf sechs jahre zurckliegenden ohnehin bereits ausgesprochen schwerwiegenden vergewaltigungstat fr vorzunehmende einschtzung wahrscheinlichkeit zuknftiger gewichtiger straftaten entnehmen lsst bedarf danach entscheidung mehr landgericht umstand verurteilte seit letzten relevant bewerteten geschehen juli brief schwester mehr aufgefallen zutreffend gewichtet senat schliet neuen hauptverhandlung weitere tatsachen festgestellt knnten anordnung nachtrglichen sicherungsverwahrung rechtfertigen knnten deshalb wegfall anordnung erkannt entscheidung ber entschdigung verurteilten wegen erlittenen strafverfolgungsmanahmen landgericht berlassen bleiben vgl bgh nstz nack wahl jger graf sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen november schuldspruch dahin gendert tateinheitliche verurteilung wegen versuchten mordes entfllt strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels allgemeine strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten mordes tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe fnf jahren verurteilt revision rgt angeklagte verletzung sachlichen rechts rechtsmittel fhrt beschlussformel ersichtlichen nderung schuldspruchs aufhebung strafausspruchs brigen unbegrndet sinne abs stpo vietnam stammende angeklagte davon berzeugt sei leibliche vater februar geborenen nina deren mutter prapkak zeitpunkt geburt mann verheiratet erhob nachdem beziehung frau angeklagten kenntnis erlangt vaterschaftsanfechtungsklage beim amtsgericht essen anfang april traf angeklagte nina besuchen wohnung prapkak prapkak deren neuen freund rolf erklrte heiraten angeklagte knne nina immer besu chen solle aufhren prapkak belstigen genugtuung verschaffen entschloss angeklagte rolf lektion ertei len angeklagte amtsgericht essen kindschaftssache mai zeuge geladen ging davon rolf tage gebude amts landgerichts essen antreffen wusste besucher gerichts metalldetektor darauf untersucht metallische gegenstnde tragen spitzte zwei paar essstbchen bambus messer tattag steckte angeklagte paar essstbchen rechte hosentasche rolf bauch stechen wobei mglichkeit rechnete stich tdlich knnte nahm billigend kauf paar essstbchen steckte linke hosentasche stbchen einsetzen wehren falls tat seinerseits angreifen wrde gerichtsgebude ging rolf prapkak verhandlungssaal bank saen kurzen gesprch prapkak danach entfernte griff angeklagte rechte hosentasche legte essstbchen hand recht handinnenflche widerlager optimale kraftbertragung gewhrleistete ging rolf suchte stbchen bauch stoen rolf vernahm angeklagte wolle hand geben hob linke hand stbchen glitt knochen linken hand ab drang unterhautfettgewebe trat cm hand blieb handrcken stecken stbchen wurde handbewegung abgelenkt rutschte bauch tatopfers ab fiel boden weiteren tatgeschehen landgericht folgendes festge stellt wut angeklagten erloschen versetzte immer sitzenden knie sto kopf schlug fusten wenigen sekunden andreas wegzog zahlreiche personen wegen verfahrens flur wartete lrm geschehen aufmerksam geworden spannung fiel angeklagten ab sah stbchen hand steckte reichte lektion zugehen unwiderlegte einlassung handeln erklren wurde jedoch zurckgehalten ii soweit landgericht angeklagten mittels gefhrlichen werkzeugs leben gefhrdenden behandlung abs nr stgb begangenen gefhrlichen krperverletzung schuldig gesprochen weist urteil rechtsfehler beschwerdefhrer erhebt insoweit einwendungen dagegen schuldspruch bestehen bleiben soweit landgericht angeklagten wegen tateinheitlich verwirklichten versuchten mordes verurteilt allerdings begegnet annahme landgerichts angeklagte stich essstbchen bauch tatopfers bedingtem ttungsvorsatz gefhrt entgegen auffassung revision rechtlichen bedenken insoweit zutreffenden ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift bezug genommen ablehnung strafbefreienden rcktritts versuchten mord beanstandet revision jedoch recht landgericht meint mordversuch sei zeuge eingegriffen entweder fehlgeschlagen rcktritt angeklagten sei grund geschaffenen zwangslage mehr freiwillig erfolgt einlassung angeklagten erkannt rolf verletzt sei davon abgesehen stbchen linken hosentasche weiteres mal zuzustechen obwohl hnde frei gehabt rolf immer gesessen sei widerlegt ergebnis beweisaufnahme angeklagte stbchen linken hosentasche mehr aussicht erfolg einsetzen knnen herausziehen zurechtlegen stbchen mehrere sekunden gedauert htte zeuge kampfgerusche geschehen aufmerksam geworden sei angeklagten daher allein weiteren personen daran gehindert htte stbchen einzusetzen erwgungen begegnen durchgreifenden rechtlichen bedenken landgericht verkannt derjenige unbeendeten ttungsversuch strafbefreiend zurcktreten mglichen weiteren ttungshandlungen allein deshalb absieht auertatbestandliches ziel bereits erreicht erreicht glaubt bghst strafbefreiender rcktritt schon deshalb ausgeschlossen angeklagte ziel tatopfer stichverletzung zuzufgen lektion erteilen bereits erreicht entgegen auffassung landgerichts reicht fr annahme fehlgeschlagen versuchs angeklagten objektiv mglich ttungsversuch verwendung stbchenpaares fortzusetzen fr frage fehlgeschlagener versuch vorliegt rechtsprechung rcktritt ausschliet vgl bghst vielmehr vorstellungen tters zeitpunkt scheiterns versuchs opfer verwendung zunchst eingesetzten tatmittels tten mageblich sog rcktrittshorizont vgl bghst gelangt tter anfnglichem misslingen vorgestellten tatablaufs sogleich annahme knne zeitliche zsur bereits eingesetzten bereitstehenden mitteln tat vollenden liegt fehlgeschlagener versuch vgl bghst aao unbeendeter versuch freiwillig entschliet opfer krperlich verletzen bloes aufgeben ttungsvorsatzes zurcktreten vgl bghst bgh beschluss februar str danach beachtung zweifelssatzes beantwortenden frage angeklagte feststellungen ueren tatgeschehen eher fern liegt ttungsversuch entgegen einlassung endgltig gescheitert angesehen opfer unmittelbar stich stbchen knie sto kopf versetzte opfer einschlug landgericht jedoch feststellungen getroffen zudem annahme landgerichts angeklagte wre gegebenenfalls zeugen personen daran gehindert wor ttungsversuch stbchenpaar fortzusetzen weiteren geschehensablauf getroffenen feststellungen vereinbaren zeuge erst weiteren kperverlet zungshandlungen verursachten kampfgerusche geschehen aufmerksam geworden htte demgem angeklagte tatopfer geschlagen ttungsversuch sogleich stbchen fortgesetzt htte erst fortsetzung ttungsversuchs eingreifen knnen verurteilung wegen tateinheitlich versuchten mordes deshalb bestand bestehenden beweislage erscheint ausgeschlossen aufgrund neuer hauptverhandlung gehende feststellungen treffen lassen erforderlichen sicherheit ablehnung freiwilligen rcktritts versuchten mord tragen knnten senat deshalb gem abs stpo sache entscheiden schuldspruch dahin ndern tateinheitliche verurteilung wegen versuchten mordes entfllt schuldspruchnderung wegen genderten schuldumfanges aufhebung strafausspruchs folge senat verweist sache allgemeine strafkammer landgerichts zurck verfahren mehr abs gvg bezeichneten straftatbestand betrifft vgl bgh njw tepperwien maatz solin stojanovi athing ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen gewerbsmiger hehlerei strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen senat urteilsausfhrungen entnehmen fllen ii tatausfhrungshandlung vorliegt schfer nack hebenstreit boetticher schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja schaumstoff lbke markeng abs nr zpo abs satz abs nr abs rein firmenmiger gebrauch zeichens rechtsverletzende benutzung sinne abs nr markeng klagevorbringen entnehmen klger markenrecht gesttzte klagebegehren entgegen fassung klageantrags rein firmenmigen gebrauch angegriffenen zeichens beschrnken verwendung angegriffenen zeichens fr dienstleistungen wenden gericht abs satz zpo sachdienlichen antrag hinwirken erfordernis hinweis zpo aktenkundig insbesondere erst mndlichen verhandlung erteilt protokollieren funktion hinweis form erteilt betroffenen partei notwendigkeit prozessualen reaktion sei form antrags abs zpo deutlich augen fhrt revision anschlussrevision gemischte kostenentscheidung berufungsgerichts zpo begrndung angefochten berufungsgericht kostenregelung parteien abgeschlossenen vergleichs verkannt bgh urteil mai zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr koch dr lffler fr recht erkannt revision klgerin urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat januar zurckweisung anschlussrevision beklagten insoweit aufgehoben berufungsgericht hinsichtlich unterlassungsantrags gerichtskosten auergerichtlichen kosten berufungsrechtszugs nachteil klgerin erkannt umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin wohngeschwister lbke gmbh inhaberin wortmarke nr schaumstoff lbke nachfolgend wiedergegebenen wort bildmarke nr marken prioritt juli eingetragen fr polsterfllstoffe insbesondere schaumstoff soweit klasse enthalten mbel insbesondere schaumstoff aufweisend schaumstoff sitzmbel polstermbel polstersessel sofas webstoffe textilwaren insbesondere mbelbezugsstoffe mbelstoffe mbelberzge schutzberzge fr mbel matratzenberzge polsterberzge polsterbezugsstoffe jahr gegrndete beklagte dieter lbke schaumdesign gmbh vertreibt mbel wohnaccessoires minderheitsgesellschafter beklagten dieter lbke vater geschftsfhrers klgerin klgerin sieht verwendung geschftsbezeichnung beklagten verletzung rechte marken schaumstoff lbke beantragt beklagte androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr kennzeichnung geschftsbetriebs bezeichnung dieter lbke schaumdesign gmbh bedienen klgerin beklagte ferner auskunftserteilung anspruch genommen feststellung schadensersatzverpflichtung sowie herausgabe markenverletzender unterlagen gegenstnde vernichtung begehrt landgericht beklagte antragsgem verurteilt dagegen beklagte berufung eingelegt nachdem parteien auergerichtli chen vergleich geschlossen rechtsstreit berufungsinstanz wegen auskunftserteilung feststellung schadensersatzverpflichtung herausgabe vernichtung gerichteten klageantrge hauptsache fr erledigt erklrt berufungsgericht klage unterlassungsantrag abgewiesen klgerin beklagten gerichtskosten berufungsrechtszugs auferlegt bestimmt klgerin beklagten auergerichtlichen kosten berufungsinstanz erstatten brigen parteien auergerichtlichen kosten berufungsinstanz tragen dagegen richten revision klgerin anschlussrevision beklagten klgerin erstrebt berufungsgericht zugelassenen revision verurteilung beklagten unterlassungsantrag beklagte beantragt revision klgerin zurckzuweisen verfolgt anschlussrevision antrag klgerin gesamten kosten berufungsinstanz aufzuerlegen klgerin beantragt anschlussrevision beklagten zurckzuweisen entscheidungsgrnde revision klgerin erfolg anschlussrevision beklagten dagegen unbegrndet berufungsgericht angenommen klgerin stehe unterlassungsanspruch abs nr abs markeng ausgefhrt marken schaumstoff lbke gesttzte unterlassungsanspruch sei allein benutzung beanstandeten bezeichnung dieter lbke schaumdesign gmbh kennzeichnung geschftsbetriebs beklagten gerichtet aufgrund marken knne klgerin beklagten verbieten angegriffene bezeichnung ausschlielich gesellschaftsbezeichnung verwenden rechtsverletzende benutzung sinne abs markeng sei klgerin unterlassungsantrag entfallenden kosten berufungsinstanz tragen quote ausmache dagegen seien aufgrund auergerichtlichen vergleichs beklagten gerichtskosten berufungsinstanz aufzuerlegen soweit parteien rechtsstreit hauptsache fr erledigt erklrt htten teil entfallenden auergerichtlichen kosten berufungsinstanz partei tragen ii revision klgerin beurteilung richtet fhrt aufhebung berufungsurteils soweit berufungsgericht hinsichtlich unterlassungsantrags hierauf bezogenen kosten berufungsrechtszugs nachteil klgerin erkannt umfang fhrt revision zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht feststellungen denen klgerin unterlassungsanspruch abs nr abs markeng zusteht verfahrensfehlerhaft getroffen berufungsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen unterlassungsantrag ausschlielich verwendung bezeichnung dieter lbke schaumdesign gmbh kennzeichnung geschftsbetriebs beklagten gerichtet ii klgerin aufgrund rechte marken rein firmenmige verwendung angegriffenen zeichens beklagten verbieten ii berufungsgericht jedoch verfahrensfeh lerhaft mndliche verhandlung abs nr zpo wiedererffnet klgerin gelegenheit geben sachdienlichen unterlassungsantrag stellen ii wortlaut unterlassungsantrags wendet klgerin firmenmigen gebrauch angegriffenen zeichens begehren verbot verwendung bezeichnung dieter lbke schaumdesign gmbh kennzeichnung geschftsbetriebs beklagten gerichtet ergibt klagevorbringen auslegung klageantrags heranzuziehen vgl bgh urteil juli zr grur rn wrp kinderhochsthle internet gegenteiliges macht revision geltend berufungsgericht recht davon ausgegangen rein firmenmiger gebrauch kennzeichens rechtsverletzende benutzung sinne abs nr markeng aa rechtsprechung gerichtshofs europischen union bundesgerichtshofs marke sinne art abs markenrl fr dienstleistungen benutzt angegriffene zeichen ausschlielich unternehmensbezeichnung verwendet vgl eugh urteil november slg grur rn ff robeco robelco urteil november slg grur rn anheuser busch urteil september slg grur rn line bgh urteil september zr grur rn wrp the home store dagegen benutzung unternehmenskennzeichens zugleich markenmige benutzung funktion klagemarke beeintrchtigt beeintrchtigt fall verwendung unternehmenskennzeichens etwa anbringung verwendung werbung fr dienstleistungen beispielsweise katalogen rahmen internetauftritts verkehr annahme veranlasst verbindung angegriffenen unternehmenskennzeichen dienstleistungen besteht dritte vertreibt vgl eugh grur rn line bgh urteil dezember zr grur rn wrp augsburger puppenkiste urteil mai zr grur rn wrp airdsl sinn zugleich markenmige benutzung angegriffenen unternehmensbezeichnung beklagten klageantrag umfasst bb annahme berufungsgerichts rechtsverletzende benutzung sinne art abs markenrl rein firmenmigen benutzung angegriffenen zeichens vorliegt wendet revision fr gnstiges daraus ableiten art abs markenrl mitgliedstaat geltenden bestimmungen ber schutz marken gegenber markenmigen verwendung zeichens unberhrt bleiben auerhalb harmonisierten bereichs liegende schutz marken bestimmungen mitgliedstaaten kommt art abs markenrl hervorgehoben fall ausnutzung beeintrchtigung unterscheidungskraft wertschtzung marke betracht dafr streitfall festgestellt daher offenbleiben verstrkter schutz aufgrund markenrechtlicher bestimmungen ohnehin bereich schutzes bekannter marken angenommen vgl knaak festschrift mhlendahl bscher festschrift ullmann fezer festschrift ullmann erfolg wendet revision dagegen berufungsgericht mndliche verhandlung gem abs nr zpo wiedererffnet klgerin dadurch daran gehindert sachdienlichen antrag stellen abs satz zpo aa berufungsgericht angenommen klgerin geltend gemacht beklagte angegriffene bezeichnung werbeunterlagen sowie umverpackungen mbeln angebracht fr weise benutzt verbraucher bezeichnung ursprungs betreffenden dienstleistungen auffassten derartige verwendung bezeichnung klageantrag aufgegriffen anlass bestanden nachgelassenen schriftsatz klgerin dezember mndliche verhandlung wiederzuerffnen frage markenrecht verwendung angegriffenen bezeichnung ausschlielich unternehmensbezeichnung verbieten lasse sei rechtsfrage klgerin wiedererffnung mndlichen verhandlung verkndung entscheidung vortragen knnen bb revision rgt berufungsgericht htte erster instanz erfolgreiche klgerin darauf hinweisen mssen verwendung angegriffenen bezeichnung fr beklagten klageantrag umfasst ansah entsprechenden hinweis htte klgerin klargestellt klagebegehren rein firmenmige verwendung bezeichnung dieter lbke schaumdesign gmbh beschrnkt verwendung bezeichnung fr beklagten umfassen nachdem klgerin schluss mndlichen verhandlung schriftsatz dezember klargestellt htte berufungsgericht mndliche verhandlung wiedererffnen mssen cc rge erfolg berufungsgericht hinweispflicht zpo verletzt vorschrift darf gericht nebenforderungen abgesehen entscheidung gesichtspunkt sttzen partei erkennbar bersehen fr unerheblich gehalten darauf hingewiesen gelegenheit uerung gegeben abs satz zpo zudem gericht dahin wirken parteien sachdienliche antrge stellen abs satz zpo hinweise gericht frh mglich erteilen aktenkundig abs satz zpo berufungsgericht mndlichen verhandlung parteien allerdings frage errtert klgerin rechten marken verbot ausschlielich firmenmigen benutzung beanspruchen verfahrensweise formellen anforderungen hinweis abs zpo stellen gengt offenbleiben bedenken ergeben vorliegend daraus hinweis aktenkundig insbesondere protokolliert worden abs satz zpo vgl hierzu bgh urteil september vii zr bghz schriftsatz klgerin wiedererffnung mndlichen verhandlung beantragt ergibt berufungsgericht frage reichweite unterlassungsanspruchs mndlichen verhandlung parteien errtert erteilung erforderlichen hinweises indessen inhalt akten bewiesen abs satz zpo brigen verfolgt gesetz erfordernis hinweis aktenkundig zweck streit darber vermeiden bestimmte frage mndlichen verhandlung errtert worden erfordernis dokumentation sorgt darber hinaus dafr hinweis form erteilt partei richtet notwendigkeit prozessualen reaktion sei form antrags abs zpo deutlich augen fhrt revision beanstandet recht berufungsgericht klgerin hinreichende gelegenheit gegeben klagebegehren klarzustellen abs satz zpo darauf hinwirken klgerin sachdienlichen antrag stellte sachdienlich antrag verwendung unternehmensbezeichnung zugleich fr richtete unstreitigen vorbringen parteien ergab beklagte angegriffene unternehmenskennzeichen zusammenhang warenabsatz benutzte davon berufungsgericht ausgegangen dafr berufungsgericht klgerin darauf hingewiesen entsprechend formulierten klageantrag stellen ersichtlich jedenfalls htte berufungsgericht mndliche verhandlung wiedererffnen mssen abs nr zpo unterlsst gericht prozesslage gebotenen hinweis abs zpo erkennt nachgelassenen schriftsatz betroffenen partei offensichtlich mndlichen verhandlung ausreichend erklren knnen gem abs nr zpo mndliche verhandlung wiederzuerffnen st rspr bgh urteil oktober viii zr njw beschluss februar xi zr famrz urteil september ii zr njw rr rn urteil mrz zr grur rn wrp gewhrleistungsausschluss internet grundstze berufungsgericht verstoen schluss mndlichen verhandlung berufungsinstanz eingereichten schriftsatz klgerin dezember ergibt klgerin klagebegehren grundlage unwidersprochenen vorbringens verwendung angegriffenen unternehmensbezeichnung dieter lbke schaumdesign gmbh fr beklagten richten klageziel konnte berufungsgericht hinblick ausschlielich verwendung rede stehenden bezeichnung kennzeichnung geschftsbetriebs beklagten gerichteten klageantrag rn wiedererffnung mndlichen verhandlung nderung klageantrags bercksichtigen wiedererffnung mndlichen verhandlung berufungsgericht abs nr verbindung abs satz zpo verpflichtet zuvor geschlossenen mndlichen verhandlung stellung sachdienlichen klageantrags hingewirkt berufungsurteil danach aufrechterhalten soweit nachteil klgerin erkannt worden zpo sache berufungsgericht zurckzuverweisen endentscheidung reif abs zpo senat abschlieende entscheidung verwehrt klgerin zunchst gelegenheit erhalten sachdienlichen unterlassungsantrag stellen iii anschlussrevision beklagten erfolg anschlussrevision wendet dagegen berufungsgericht rahmen gemischten kostenentscheidung zpo aufgrund parteien abgeschlossenen vergleichs davon abgesehen klgerin gesamten kosten berufungsrechtszugs aufzuer legen kostenentscheidung berufungsgerichts zpo betraf fnftel gerichtlichen auergerichtlichen kosten berufungsrechtszugs entsprechenden anteil gerichtskosten berufungsgericht beklagten auferlegt hinsichtlich anteiligen auergerichtlichen kosten berufungsgericht davon ausgegangen partei teil auergerichtlichen kosten tragen unbeschrnkt zugelassenen revision rechtsprechung bundesgerichtshofs neben anfechtung hauptsacheentscheidung anfechtung gemischten kostenentscheidung zpo revisionsinstanz grundstzlich ausgeschlossen hinsichtlich zpo beruhenden teils kostenentscheidung darauf gesttzt berufungsgericht voraussetzungen bestimmung verkannt vgl bgh urteil november zr grur rn wrp planfreigabesystem urteil november viii zr rn juris dadurch ausgeschlossen rahmen berprfung kostenentscheidung zpo ber rechtsfragen grundstzlicher bedeutung entschieden materiell rechtlichen grnden darf deshalb rechtsbeschwerde isolierte kostenentscheidung zpo zugelassen vgl bgh urteil dezember ix zr njw rn entsprechend knnen materiell rechtliche fragen unbeschrnkt zugelassenen revision rahmen gemischten kostenentscheidung zpo berprfung gestellt gleiches gilt fr anschlussrevision partei weitergehende anfechtungsmglichkeit erffnet zugelassenen revision anschlussrevision macht geltend berufungsgericht kostenregelung parteien abgeschlossenen vergleichs ver kannt rge anschlussrevision ausgeschlossen falsche auslegung vergleichs berufungsgericht geltend macht betrifft voraussetzungen zpo materiellrechtliche frage berprfung revisionsgericht entzogen vorliegenden fall auslegung vergleichs parteien rechtsfrage grundstzlicher bedeutung betrifft belang bornkamm bscher koch schaffert lffler vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr iv zr juni rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch richterinnen harsdorf gebhardt dr brockmller juni beschlossen senatsbeschluss mrz dahin berichtigt liste streithelfer beklagten nr aufgefhrte gmbh rubrum streichen rechtsstreit streithelferin beigetreten mayen wendt harsdorf gebhardt felsch dr brockmller vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr september rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball dr leimert dr frellesen beschlossen satz tenors urteils juli folgt berichtigt neu gefasst revision klgers urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf november kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgers urteil amtsgerichts dsseldorf april hhe nebst zinsen zurckgewiesen worden grnde formulierung tenors klageabweisende entscheidung amtsgerichts dsseldorf versehentlich bercksichtigt worden hierbei handelt offenbare unrichtigkeit amts wegen berichtigen abs zpo dr deppert dr beyer dr leimert ball dr frellesen'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts cottbus mrz strafausspruch gem abs stpo aufgehoben weitergehende revision gem abs stpo unbegrndet verworfen sache umfang aufhebung neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts cottbus zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen besonders schweren raubes freiheitsstrafe sechs jahren zehn monaten verurteilt allein sachrge gefhrte revision beschlussformel ersichtlichen umfang erfolgreich schuldspruch begegnet generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgefhrt sachlichrechtlichen bedenken hingegen strafausspruch bestand strafkammer tragfhiger begrndung wege umfassenden gesamtschau tat persnlichkeit vorbelasteten angeklagten vorliegen minderschweren falles abs stgb abgelehnt ausfhrungen begrndung strafzumessung engeren sinne indes bercksichtigung eingeschrnkten revisionsgerichtlichen prfungsmastabes bghst lckenhaft begrndung anwendbaren strafrahmen gefundenen strafe sttzt strafkammer ausschlielich pauschaler verweisung rahmen errterungen minderschweren fall dargestellten unerheblichen strafmilderungsgrnde strafschrfungsgrnde genannt danach bleibt betrchtliche bersetzung erheblichen mindeststrafe abs stgb unbegrndet angesichts bloen wertungsfehlers bedarf aufhebung urteilsfeststellungen neue tatgericht strafe grundlage smtlicher bestehender feststellungen festzusetzen allenfalls weitere widersprechende feststellungen ergnzt drfen basdorf raum schneider brause dlp'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet juli wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle zr rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz grundsatz tatrichter aufgabe schadensermittlung vorzunehmen vorschnell hinweis unsicherheit mglicher prognosen entziehen darf bgh urt vi zr njw gilt bereich vertragshaftung bgh urt zr olg mnchen lg mnchen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr melullis richter scharen keukenschrijver richterin mhlens richter dr kirchhoff fr recht erkannt revision klgerin februar verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen kostenpunkt insoweit aufgehoben klage hhe dm entsprechend eur nebst zinsen abgewiesen worden umfang sache anderweiter verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin whrend verfahrens insolvent gewordene gmbh nachfolgend schuldnerin schlossen jahr vereinbarung ber produktion nachentwicklung vertrieb klgerin entwickelten mi bezeichneten analy segerts isokratischen binren version hergestellt vereinbarung festgelegt schuldnerin gehrte zunchst fnf gerte nullserie drei isokratischen zwei binren version herstellen klgerin rief gerte juli ab schuldnerin lieferte frhjahr drei gerte isokratischen version denen klgerin bezahlte herstellung binren gerte bereitete schuldnerin schwierigkeiten schuldnerin entschlo deshalb zusammenarbeit beenden kndigte gesprch geschftsfhrer klgerin vertrag fristgem juni klgerin schuldnerin einigten darauf erledigten bestellungen ber zwei isokratische gerte abzundern seitens schuldnerin bereitgestellt klgerin mehr abgerufen wurden schuldnerin fhrte bemhungen wegen binren version klgerin ttigte weiteren bestellungen klgerin machte schuldnerin schadensersatzanspruch hhe dm nebst zinsen behauptung geltend sei juni gewinn vermarktung gerte hhe entgangen auerdem stritten klgerin schuldnerin ber vergtung fr drei ausgelieferten gerte insoweit verfahren ablehnung annahme revision klgerin abgeschlossen landgericht schadensersatzanspruch zunchst teil grundurteil hlfte stattgegeben aufhebung zurckverweisung oberlandesgericht klage wiederum teilweise entsprochen berufungsverfahren oberlandesgericht klage insgesamt abgewiesen widerklage schuldnerin wesentlichen stattgegeben senat revision klgerin insoweit angenommen klage hhe dm nebst zinsen abgewiesen worden umfang klgerin begehren zunchst weiterverfolgt wh rend revisionsverfahrens ber vermgen schuldnerin insolvenzverfahren erffnet worden klgerin rechtsstreit insolvenzverwalter aufgenommen beantragt nunmehr insolvenztabelle festzustellen klgerin insolvenzforderung hhe eur nebst bezifferter zinsen zusteht beklagte tritt rechtsmittel entgegen entscheidungsgrnde zulssige revision fhrt umfang annahme aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht entscheidung ber kosten revisionsverfahrens bertragen berufungsgericht schadensersatzansprche klgerin wegen pflichtverletzungen hinsichtlich isokratischen analysegerte schuldnerin verneint revision rgt berufungsgericht insoweit mglichen interessewegfall klgerin hinblick gerte bercksichtigt berufungsgericht wiedererffneten berufungsrechtszug mglichkeit gesichtspunkt nher befassen ii beigetreten berufungsgericht ergebnis verneinung schadensersatzansprchen hinsichtlich binren gerte berufungsgericht insoweit schuldhafte pflichtverletzung schuldnerin jedenfalls ergebnis zutreffend bejaht insoweit ergibt berufungsgericht getroffenen feststellungen schuldnerin dadurch verzug geraten fr herstellung version erforderlichen leistungen erbracht allerdings fehlt abs satz bgb grundstzlich notwendigen ablehnungsandrohung jedoch erforderlich bezglich binren gerts ernsthafte endgltige erfllungsverweigerung vorlag berufungsgericht festgestellten verhalten schuldnerin stornierung bestellung neuer pumpen abbruch weiterentwicklung binren gerts sowie schreiben september jedenfalls fr revisionsverfahren endgltigen ernsthaften erfllungsverweigerung auszugehen klgerin soweit erneuter prfung interessewegfall hinsichtlich isokratischen gerte ergeben allerdings schadensersatz wegen erfllten teils verlangen abs satz bgb abs satz bgb jeweils geltenden fassung nachfolgend art abs egbgb soweit berufungsgericht mangelnde vertragstreue mitverschulden klgerin verneint treten rechtsfehler nachteil klgerin hervor berufungsgericht gleichwohl schadensersatzansprche klgerin ergebnis daran scheitern lassen schaden nachgewiesen begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken berufungsgericht dabei darauf gesttzt hierzu gehrte sachverstndige fr unmglich gehalten hierber aussage treffen bekundungen gewinn glei chermaen verlust entstehen knnen derartige gerte niemals gebaut worden seien berufungsgericht fr mglich gehalten binre gert juni fertiggestellt knnen hiervon revisionsverfahren zugunsten klgerin auszugehen kommt nachdem schuldnerin hierzu verpflichtet schaden schadensersatzanspruch begrnden konnte grundstzlich betracht fr schadensfeststellung gilt satz alt bgb derjenige gewinn entgangen gewhnlichen lauf dinge wahrscheinlichkeit erwartet konnte zweck bestimmung geschdigten beweis erleichtern vgl bghz bghz ersichtlich gewinn gewhnlichen lauf dinge besonderen umstnden wahrscheinlichkeit erwartet konnte vermutet gemacht worden wre volle gewiheit gewinn gezogen worden wre erforderlich vgl bghz bghz bgh urt iii zr njw bghr bgb kapitalanlage insoweit drfen vorbringen selbstndigen unternehmers seien erwartete gewinne entgangen wegen regelmig verbundenen schwierigkeiten allzu strengen anforderungen gestellt bgh urt ix zr njw rr bghr zpo abs gewinnentgang klgerin gewinnentgang dahin substantiiert schuldnerin erstellten absatzplan gerte je beider versionen davon gerte fix gewinn jeweils mindestens dm htte absetzen knnen ausgangs anknpfungstatsachen fr wahrscheinlichkeitsprognose bgb daran anknpfende schadensschtzung zpo dargelegt grundlage konnte berufungsgericht versucht beweis erhoben erstinstanzlich gehrte sachverstndige dahin geuert sowohl hherer gewinn dm betracht komme verlust berufungsgericht durfte satz bgb schadensersatzanspruch verneinen schadenseintritt wahrscheinlichkeit erwarten entsprechende gewinnerwartung bestand jedenfalls hinsichtlich isokratischen gerte fhrte insoweit jedenfalls schaden klren klgerin insoweit interessewegfall berufen hinsichtlich binren gerte argumentation berufungsgerichts schaden verneint jedenfalls fall vorliegenden markteinfhrung neu entwickelten gerts geht wahrscheinlichkeitsprognose notwendig unsicher differenzierung gewisser berwiegender wahrscheinlichkeit fhrt weiteres schwierigkeit mu bereich vertragshaftung gleichen grundstzen rechnung getragen vi zivilsenat bundesgerichtshofs fr ansprche unerlaubter handlung entwickelt bgh urt vi zr njw vgl bgh urt vi zr njw bghr bgb selbstndige vi zr versr vi zr njw bghr bgb satz verdienstausfall demnach darf tatrichter aufgabe grundlage bgb zpo schadensermittlung vorzunehmen vorschnell hinweis unsicherheit mglicher prognosen entziehen geschdigten vertragswidriges verhalten schdigers mglichkeit genommen beschrnkt neues produkt markt bringen darf wahrscheinlichkeitsnachweis schon deshalb gefhrt angesehen berwiegende wahrscheinlichkeit feststellen lt vielmehr liegt bereich vertragshaftung fall nahe gewhnlichen verlauf dinge angemessenen erfolg geschdigten beim vertrieb auszugehen grundlage prognose hinsichtlich entgangenen gewinns infolgedessen entstandenen schadens anzustellen wobei risikoabschlag betracht kommen mag hieraus ergebenden anforderungen treffende prognoseentscheidung berufungsgericht gerecht geworden rechtsirrtum beeinflut bekundung sachverstndigen eigen gemacht voraussage wirtschaftlichen erfolgs sei letztlich mglich versumt tatschlichen grundlagen denen ausgegangen bgb erforderlichen schlsse ziehen demnach grundlage zpo zumindest gebotene schtzung mindestschadens vgl sen urt zr njw rr vorzunehmen iii erneuten verhandlung berufungsgericht zunchst prfen hinsichtlich isokratischen gerte interessewegfall klgerin eingetreten bercksichtigung beweiserleichterungen bgb zpo ergeben hhe entgangenen gewinns festzustellen melullis scharen mhlens keukenschrijver kirchhoff'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zr november rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dr dressler richter prof dr thode dr ha dr wiebel dr kuffer beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts mrz zurckgewiesen entgegen vorbringen nichtzulassungsbeschwerde zulassung sicherung einheitlichen rechtsprechung hinblick verletzung art gg geboten berufungsgericht zeugen finken vernommen beklagten bevollmchtigt darauf kommt rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen berufungsgerichts beklagten auftreten zeugen grundstzen anscheins duldungsvollmacht zuzurechnen weiteren begrndung abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz halbsatz zpo beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert dressler thode wiebel ha kuffer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november gem abs nr abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen januar verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorbezeichnete urteil urteilsformel dahin gendert angeklagte wegen betruges fnf fllen einbeziehung urteile amtsgerichts heinsberg februar js sta aachen amtsgerichts aachen mrz js ausgesprochenen einzelfreiheitsstrafen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren wegen betruges elf fllen weiteren gesamtfreiheitsstrafe jahr neun monaten verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen betruges fllen wegen abgabe falschen versicherung eides statt einbeziehung urteile amtsgerichts heinsberg februar js sta aachen amtsgerichts aachen mrz js ausgesprochenen einzelfreiheitsstrafen auflsung letztgenannter verurteilung gebildeten gesamtstrafe gesamtfreiheitsstrafe drei jahren weiteren gesamtfreiheitsstrafe jahr neun monaten kostenpflichtig verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten sachrge antrag generalbundesanwalts senat verfahren fall ii urteilsgrnde abgabe falschen versicherung eides statt abs stpo eingestellt schuldspruch entsprechend gendert urteilsformel insoweit neu gefasst anzahl taten bestandteil jeweiligen gesamtstrafe ausdruck gebracht verfahrensbeschrnkung verbliebenen umfang berprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben wegfall verurteilung fall ii urteilsgrnde zweite gesamtstrafe berhrt verfahrensbeschrnkung einzelstrafe sechs monaten entfallen angesichts einsatzstrafe jahr drei monaten weiteren einzelstrafe jahr zwei monaten vier einzelstrafen jeweils jahr zwei einzelstrafen jeweils zehn monaten drei einzelstrafen jeweils sechs monaten zweiten gesamtstrafe jahr neun monaten zugrunde lie gen senat ausschlieen tatrichter weggefallene einzelstrafe geringere gesamtstrafe verhngt htte senat davon abgesehen neu aktenzeichen vollmacht sache mandatierten verteidiger rechtsanwalt dr angeklagten beantragt entscheidung ak ten bersenden angeklagte bereits pflichtverteidiger rechtsanwalt wahlverteidigerin rechtsanwltin verteidigt beiden verteidigern antrge generalbundesanwalts zugestellt worden ausreichend gelegenheit stellungnahme bestand bode rothfu roggenbuck fischer appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit klger beschwerdefhrer prozessbevollmchtigte rechtsanwltin beklagter beschwerdegegner prozessbevollmchtigte rechtsanwlte iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter dr wurm drr wstmann richterin harsdorf gebhardt beschlossen gehrsrge beschwerdefhrers senatsbeschluss januar zurckgewiesen beschwerdefhrer kosten rgeverfahrens tragen grnde rechtsbehelf zulssig unbegrndet senat angegriffenen beschluss zugrunde liegenden beratung vorbringen nichtzulassungsbeschwerde vollem umfang geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung abgesehen gerichte verpflichtet einzelpunkte parteivortrags grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden vgl bverfge gilt fr beschluss gleicher weise fr angegriffene entscheidung siehe ferner abs satz halbsatz zpo schlick wurm wstmann drr harsdorf gebhardt vorinstanzen lg mnchengladbach entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer dezember beschlossen revisionen nebenklger urteil landgerichts arnsberg mai verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittel tragen antrge nebenklger bewilligung prozekostenhilfe beiordnung rechtsanwalts fr revisionsverfahren abgelehnt grnde landgericht angeklagten freispruch brigen wegen totschlags einbeziehung strafe frheren verurteilung gesamtfreiheitsstrafe jahren verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet sachrgen gesttzten revisionen erstreben nebenklger verurteilung angeklagten wegen mordes rechtsmittel generalbundesanwalt antragsschrift oktober zutreffend ausgefhrt unbegrndet sinne abs stpo antrgen nebenklger fr revisionsverfahren prozekostenhilfe fr hinzuziehung rechtsanwalts bewilligen entsprochen soweit beschwerdefhrer prozekostenhilfe fr durchfhrung eigenen revisionen begehren fr bewilligung raum revisionsverfahren prozekostenhilfe fr zulssiges sinne abs stpo offensichtlich unbegrndetes rechtsmittel gewhrt vgl bghr stpo abs prozekostenhilfe antrge abgelehnt soweit nebenklger revision angeklagten entgegentreten anwaltlichen vertretung nebenklger bedarf hierzu revision angeklagten sinne abs stpo unbegrndet deshalb beschlu senats heutigen tage verworfen worden vgl bghr stpo abs prozekostenhilfe revisionen nebenklger erfolglos tragen gem abs satz stpo kosten rechtsmittel erstattung angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen findet statt revision erfolglos vgl bghr stpo abs satz auslagenerstattung tepperwien maatz athing ernemann sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof vi za beschluss mrz rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mrz richter bundesgerichtshof dr dressler dr greiner wellner pauge sthr beschlossen antrag klgers prozekostenhilfe abgelehnt beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet grnde berufungsgericht ausgesprochene zurckverweisung landgericht wegen wesentlichen verfahrensmangels gem zpo revisionsrechtlich beanstanden weiteren verfahren landgericht rechtlichen berlegungen gebunden unmittelbar aufhebung berufungsgericht gefhrt berufungsurteils materiellrechtlichen beurteilung bleibt landgericht brigen ebenso frei wrdigung tatschlichen geschehens dr dressler dr greiner pauge wellner sthr'],['Soon']] [['bundesgerichtshof ix zb beschluss dezember rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz dr ganter raebel kayser beschlossen sofortige beschwerde beschlu zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf oktober kosten beklagten zurckgewiesen beschwerdewert dm grnde beklagte folgenden beklagte erstinstanzlichen prozebevollmchtigten mrz zugestelltes teilversumnis schluurteil landgerichts mrz persnlich telefax april berufung eingelegt zugleich begrndung sei pkh angewiesen zuweisung anwalts gebeten ende faxschreibens hie formular fr prozekostenhilfe einschlielich erforderlichen anlagen liege originalschreiben heute postweg gehe erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse abs zpo gingen mai gericht berufungsgericht beklagten beschlu juni gem zpo notanwalt beigeordnet wiedereinsetzung versumung berufungsfrist beantragt zugleich berufung eingelegt berufungsgericht beschlu oktober wiedereinsetzung versagt prozekostenhilfegesuch zurckgewiesen dagegen wendet beklagte sofortigen beschwerde ii form fristgerecht eingelegte rechtsmittel erfolg beklagte glaubhaft gemacht berufungsfrist eigenes verschulden versumt zpo zugunsten beklagten mag unterstellt schuldhafte sumnis april freitag vorgelegen tage erhielt kenntnis davon rechtsanwlte dres angetragene mandat ablehnten beklagten gereicht verschulden danach unternommen oberlandesgericht zugelassenen bernahme mandats bereiten rechtsanwalt finden ablauf frist verblieben abgesehen wochenende werktage beklagte rumt zeit genannten richtung bemhungen entfaltet gerechnet freitagnachmittag erreichen montag wegen anderweitiger verpflichtungen zeit gehabt sache anzunehmen art abhaltungen weder vorgetragen glaubhaft gemacht deshalb davon ausgegangen beklagten unmglich ber telefon fax beim anwaltsverein anwaltskammer beim oberlandesgericht zugelassenen anwlten erkundigen kontakt aufzunehmen gegebenenfalls erfolg gehabt htte bernahme mandats bereiten rechtsanwalt gefunden htte mehr mglich wre rechtzeitig berufung einzulegen glaubhaft gemacht aufgrund entsprechenden belehrung erstinstanzlichen prozebevollmchtigten fax april beklagten bekannt persnlich wirksame berufung einlegen konnte beklagte berufungsschrift april angedeutet prozekostenhilfe beantragen jedoch unerheblich eigenen vortrag beschwerdeschrift davon ausgegangen berufungsfrist wege mittelbar wahren knnen kreft stodolkowitz raebel ganter kayser'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr november rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja aktg hgb regelung satzung ag uneingeschrnkt aufstellung lageberichts vorsieht derogiert fakultative privileg abs satz hgb faktische handhabung satzung vorherigen stadium vorratsgesellschaft magebliches kriterium fr objektiven sinngehalt abweichende satzungsauslegung satzungswidrige fehlen lageberichts vorlage einladung hauptversammlung irrefhrend angekndigt worden anfechtbarkeit entlastungsbeschlsse abs aktg sowie gewinnverwendungsbeschlusses aktg begrnden konzernlagebericht hgb daneben vorgeschriebenen lagebericht abs satz hgb grundstzlich ersetzen bgh hinweisbeschluss november ii zr olg nrnberg lg nrnberg frth ii zivilsenat bundesgerichtshofes november vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision beklagten beschluss gem zpo zurckzuweisen grnde voraussetzungen fr zulassung revision abs zpo liegen entgegen ansicht berufungsgerichts revision aussicht erfolg zpo soweit parteien darber streiten beklagte gem satzung aufstellung lageberichts verpflichtet verallgemeinerungsfhige rechtsfrage grundstzlicher bedeutung vgl abs nr zpo bghz frage satzungsauslegung fr neben wortlaut sinn zweck regelung ggf systematischer bezug satzungsvorschriften registerakten ersichtliche sachzusammenhnge heranzuziehen vgl bghz berufungsgericht herangezogen wurden umstand schrifttum vereinzelt aao entsprechende satzungsregelung fr kleine aktiengesellschaften abs hgb beklagte vorgeschlagen hlters mnchener vertragshand buch bd gesellschaftsrecht aufl obwohl gesetzlichen verpflichtung aufstellung lageberichts unterliegen abs satz hgb lsst typizitt genannten regelung kleinen aktiengesellschaften folgern zumal autoren vorgeschlagene satzungsregelungen ber lagebericht einschrnkenden zusatz soweit gesetzlich vorgeschrieben enthalten vgl schppen satzung kleinen ag rdn heidel terbrack lohr aktienrecht aufl rdn ergebnis zutreffend meint berufungsgericht vorstand beklagten gem satzung aufstellung lageberichts vorlage aufsichtsrat verpflichtet aao lautet vorstand ersten drei monaten geschftsjahres jahresabschluss sowie lagebericht fr vergangene geschftsjahr aufzustellen aufsichtsrat vorzulegen bestimmung begrndet wortlaut entsprechende verpflichtung anlehnung abs aktg abs satz hgb indes abs satz hgb entsprechende ausnahme fr fall statuieren beklagte jeweiligen geschftsjahr merkmale kleinen kapitalgesellschaft abs hgb aufweist ebenso wenig enthlt aao lediglich anbetracht abs satz hgb berflssige fristenregelung fr fall fehlens ausnahmevoraussetzungen gem abs satz abs hgb gegenteiliges ergibt entgegen ansicht revision insbesondere daraus september vorratsgesellschaft gegrndete beklagte vortrag fr geschftsjahre wirtschaftlichen neugrndung lagebericht aufgestellt obwohl bereits damalige satzung jetzigen identische regelung enthielt knnen auerhalb aktuellen satzung liegende sachzusammenhnge auslegung bercksichtigt deren kenntnis mitgliedern organen allgemein vorausgesetzt bghz nachw handhabung satzung vorratsgesellschaft lsst entscheidendes argument fr objektiven sinngehalt abweichende auslegung gewinnen grnder fr beschrnkten zwecke vorratsgesellschaft innerhalb gesetzlichen grenzen problemlos ber satzung hinwegsetzen knnen demgegenber bildet wirtschaftliche neugrndung zsur deren rahmen neuen gesellschafter ausgehend objektiven sinngehalt bisherigen satzung ber fr nunmehrigen gesellschaftszweck gewnschten nderungen wirkung fr knftige aktionre entscheiden vorliegenden fall angleichung streitigen klausel bereits gesetz juli bgbl eingefhrte fakultative privileg fr kleine kapitalgesellschaften gem abs satz hgb weder wirtschaftlichen neugrndung zuge anderweitiger satzungsnderungen erfolgt vielmehr frhere wortgleich bernommen wurde objektiv sowie sicht spterer gesellschafter einschluss klgerinnen davon auszugehen regelung ber lagebericht uneingeschrnkt soweit gesetzlich vorgeschrieben geltung durchaus sinnvoll grenabhngige differenzierungen einzelnen geschftsjahren vgl abs hgb vermeidet sicht stellt verzicht beklagten lagebericht fr jahre satzungswidrig dar satzungsdurchbrechender hauptversammlungsbeschluss vgl bghz ber verzicht lagebericht niemals gefasst vorgeschlagen abs satz aktg worden htte brigen satzungsndernde dauerwirkung bghz aao ergebnis recht sieht berufungsgericht satzungswidrigen fehlen lageberichts trotz ankndigung vorlage einladung hauptversammlung eindeutigen gravierenden satzungsversto vorstands beklagten anfechtbarkeit entlastungsbeschlusses aktg fhrt vgl bghz fr satzung vorgeschriebene rechnungslegung mangels abweichender bestimmung gesetzlichen vorschriften gelten vgl sen urt september ii zr zip freiwilligen abschlussprfung liegen berdies verste abs aktg sowie abs satz aktg schon fr allein geeignet anfechtbarkeit entlastungsbeschlusses begrnden vgl bghz olg stuttgart ag hffer aktg aufl rdn entgegen ansicht revision genannten versten fr anfechtbarkeit entlastungsbeschlusses erforderliche relevanz vgl bghz begrndung abgesprochen beklagte konzernlagebericht hgb aufgestellt vorgelegt verstndiger durchschnittsaktionr ausreichend fr beurteilung entlastungsentscheidung angesehen htte geht vorenthaltung fr entlastungsentscheidung satzungsgem erforderlichen informationen ber abgelaufene geschftsjahr darum vorstand rcksicht satzungswidriges darber hinaus irrefhrendes verhalten vorfeld hauptversammlung entlastung enthaltene vertrauensvotum verweigern vgl bghz insoweit fllt erschwerend gewicht fehlen lageberichts einladung hauptversammlung verdeckt wurde vorlage lageberichts neben konzernlagebericht angekndigt worden durchaus geeignet unliebsame nachforschungen aktionren ver hindern wurde dadurch ungeschehen gemacht fehlen lageberichts hauptversammlung nachfrage aktionrs aufgedeckt wurde brigen liegen informationsrelevante verste abs abs satz aktg konzernlagebericht daneben vorgeschriebenen einzel lagebericht grundstzlich ersetzen zusammenfassung beider gem abs abs hgb ersichtlich vgl unten zustzlicher anfechtungsgrund gem abs abs aktg liegt berdies worauf berufungsgericht zutreffend hinweist darin aktionre hauptversammlung beschlussfassung unrichtig dahin informiert worden lagebericht sei erforderlich recht hlt berufungsgericht entlastung aufsichtsrats fr anfechtbar versto allgemeine berwachungspflicht abs aktg sowie spezielle pflicht prfung rechnungslegung abs aktg fehlen satzungsgem erforderlichen lageberichts unbeanstandet gelassen darber hinaus fehlen dadurch verschleiert gem abs satz aktg einsicht auszulegenden gem abs satz aktg hauptversammlung vorzulegenden prfbericht abs satz aktg erklrt lagebericht geprft ergebnis beizutreten fr entlastungsrelevanz pflichtverletzungen gilt entsprechendes fr diejenigen vorstands oben soweit revision bloes versehen aufsichtsrats behauptet ndert gravierenden pflichtverletzung vgl bghz ergebnis recht hlt berufungsgericht gewinnver wendungsbeschluss beklagten wegen fehlens lageberichts fr anfechtbar gem abs aktg satzung beklagten sowie abs satz aktg ergibt vorlage jahresabschlusses nebst lagebericht voraussetzung fr beschlussfassung ber verwendung bilanzgewinns vgl mnchkommaktg kubis aufl rdn lagebericht selbstndige informationsquelle neben jahresabschluss hffer aktg aufl rdn whrend jahresabschluss rechenwerk sachverstndigen leser berblick ber lage unternehmens verschaffen vgl abs hgb lagebericht hgb sonstigen verstndigen leser anhand verbalen darstellung entsprechendes bild einschluss risiken knftigen entwicklung vermitteln vgl grokommhgb hommelhoff aufl rdn lagebericht neben jahresabschluss grundlage fr entscheidung aktionre gewinn ausgeschttet thesauriert dementsprechend fehlen lageberichts relevanter versto teilnahme mitwirkungsrecht aktionre vgl bghz entgegen ansicht revision kommt dabei entscheidend darauf inwieweit konzernlagebericht hgb beklagten entsprechende informationen enthlt gesetz gestattet mutterunternehmen beklagten beliebigen verzicht beiden berichte vgl hommelhoff aao rdn zusammenfassung konzernlageberichts lagebericht abs abs hgb soweit inhalte bereinstimmen wobei beide gemeinsam offengelegt mssen abs satz hgb vgl mnchkommhgb flbier pellens rdn zusammenlegung ausdrcklich hingewiesen vgl grokommhgb kindler aao rdn hinweis aktionr zuzumuten nachforschungen darber anzustellen lagebericht gehrenden informationen unterlagen finden erst hauptversammlung erteilte hinweis konzernlagebericht bu kam anbetracht abs aktg spt goette kurzwelly caliebe kraemer drescher hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen lg nrnberg frth entscheidung hk olg nrnberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss za dezember sachen zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr bornkamm pokrant dr bscher dr schaffert beschlossen beklagten fr beabsichtigte nichtzulassungsbeschwerde urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat juni prozekostenhilfe gewhrt frau rechtsanwltin beim bundesgerichtshof gierke beigeordnet grnde parteien streiten darber wem rechte fr cd nutzung geschlossenen schallplattenvertrag zustehen je begrndung beabsichtigten nichtzulassungsbeschwerde kommt dabei frage vermarktung musikproduktion cd neue nutzungsart abs urhg handelt berufungsgericht standpunkt gestellt frage knne offenbleiben beklagten beklagte bildete damals beiden beklagten musikgruppe geschlossenen vertrag lediglich nutzungs rechte ausbende knstler tontrgerhersteller eingerumt htten abs urhg sei jedoch vereinbarungen ber nutzung urheberrechtlicher werke anwendbar dagegen vereinbarungen denen leistungsschutzberechtigter nutzung leistungen einwillige vgl bgh urt zr grur wrp eroc iii beklagten nachgelassenen schriftsatz erstmals vorgetragen htten vertrag ledig ausbende knstler urheber komponisten textdichter aufgezeichneten titel geschlossen beklagte ebenso beklagten vorinstanzen unterlegen begehrt prozekostenhilfe fr beabsichtigte nichtzulassungsbeschwerde ii beklagten antrag prozekostenhilfe gewhren beabsichtigte rechtsverfolgung regel bereits hinreichende aussicht erfolg zpo entscheidung beantwortung schwieriger rechts tatfragen abhngt prfung erfolgsaussicht rahmen bewilligung prozekostenhilfe darf dienen rechtsverfolgung rechtsverteidigung nebenverfahren verlagern stelle hauptsacheverfahrens treten lassen vgl bgh beschl xi zr umdr beschl iii zb njw beschl iii zr njw senat bewilligt beklagten beantragte prozekostenhilfe falle erfolgreichen nichtzulassungsbeschwerde streitfall entscheiden cd vermarktung verhltnis damals blichen vermarktung vinylschallplatten neue nutzungsart abs urhg handelt frage grundstzlicher bedeutung senat weist darauf vorliegenden entscheidung darber entnommen eventuelle revision aussicht erfolg prozekostenhilfe beklagten gewhren grundsatzfrage revisionsverfahren beantworten weise beantwortet revision beklagten erfolg verhelfen knnte jetzigen verfahrensstadium bedeutung ullmann bornkamm bscher pokrant schaffert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar einstimmig beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts frankenthal dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil beschuldigten ergeben abs stpo angesichts besonders erheblichen gewichts anlasstaten abs stgb treffenden entscheidungen grundsatz verhltnismigkeit besondere aufmerksamkeit widmen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen tepperwien maatz solin stojanovi athing ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr februar rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter galke richterin diederichsen richter wellner sthr richterin pentz beschlossen anhrungsrgen beklagten senatsurteil dezember kosten zurckgewiesen grnde zulssigen anhrungsrgen sache erfolg urteil senats dezember verletzt anspruch beklagten rechtliches gehr art abs gg senat vorbringen beklagten vollem umfang kenntnis genommen entscheidungsfindung bercksichtigt senat berufungsurteil sowohl revision klgers beklagten deshalb aufgehoben sache berufungsgericht zurckverwiesen anzahl aufrufe angegriffenen beitrags fr rechtlich unerheblich gehalten deshalb insoweit feststellungen getroffen bercksichtigung vortrags parteien nachzuholen galke diederichsen sthr wellner pentz vorinstanzen lg leipzig entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwst juli anwaltsgerichtlichen verfahren wegen verletzung anwaltlicher pflichten bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr knig richterin dr fetzer sowie rechtsanwlte prof dr quaas dr braeuer juli gem abs satz brao abs stpo beschlossen revision rechtsanwalts urteil senats bayerischen anwaltsgerichtshofs november verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat anwaltsgerichtshof geprft beschwerdefhrer trotz wegen zweier gewichtiger taten beihilfe betrug zuge zivilrechtlicher vertretung verhngten vertretungsverbots abs nr brao hinreichende chancen weiteren ausbung berufs verbleiben blick darauf vertretungsverbot gebiet zivilrechts namentlich verkehrs familien arbeitsrecht ausgenommen gebieten beschwerdefhrer eigenen vortrag hauptschlich ttig hinsichtlich beschwerdefhrer angesprochenen vortrag aktuellen mandats versicherungsrecht anwaltsgerichtshof davon berzeugt etwaiger verlust existenzverlust folge tatgericht vorzei chen davon absieht einzige wenngleich werthaltige mandat anlass fr herausnahme ganzen zudem leicht abgrenzbaren teilgebiets zivilrechts hlt rahmen tatgerichtlichen ermessensspielraums revisionsgericht hinzunehmen vgl zuletzt bgh urteil november anwst anwbl rn kayser knig quaas fetzer braeuer vorinstanzen anwaltgericht bamberg entscheidung anwg agh mnchen entscheidung bayagh ii'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet februar stoll justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb hgb haftung gesellschafter gesellschaft brgerlichen rechts fr vertragliche verbindlichkeit gesellschaft vertrag gesellschaft vertragspartner beteiligungsquote entsprechenden anteil gesellschaftsschuld beschrnkt worden sog quotale haftung auslegung gesellschaftsschuld begrndenden vereinbarung ermitteln umfang tilgungen gesellschaftsvermgen erlse verwertung schuld gesellschaft anteilig haftungsbetrag einzelnen gesellschafters mindern bgh urteil februar ii zr kg berlin lg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born fr recht erkannt revisionen beklagten urteil zivilsenats kammergerichts november zurckgewiesen gerichtskosten auergerichtlichen kosten klgerin revisionsverfahren tragen beklagten gesamtschuldner beklagte beklagten gesamtschuldner beklagte beklagten gesamtschuldner brigen tragen beklagten kosten rechts wegen tatbestand beklagten gesellschafter grundstcksgesellschaft strae folgenden gbr geschlossenen immobilien fonds rechtsform gesellschaft brgerlichen rechts gegenstand gesellschaft bebauung gesellschaftseigenen grundstcks strae berlin sechs wohneinheiten umfassenden mehrfamilien haus anschlieende verwaltung gesellschafter entsprechend geleisteten einlagen gbr folgt beteiligt beklagten beklagte revisionsverfahren beteiligte beklagte beklagten beklagte beklagten nr fondsprospekt anlage beigefgten gesellschaftsvertrags lautet gesellschafter gesellschaftsvermgen verhltnis kapitaleinlagen beteiligt haften fr verbindlichkeiten gesellschaft gesellschaftsvermgen unbeschrnkt brigen jedoch gesamtschuldner quotal verhltnis kapitaleinlagen abs genannten gesellschaftskapital soweit zwingende gesetzliche vorschriften gesamtschuldnerische haftung vorsehen behrden versorgungsunternehmen verlangt abs gesellschaftsvertrags steht fhrung geschfte gesellschaftern gemeinschaftlich abs bestellten gesellschafter fhrung geschfte gemeinsame bevollmchtigte geschftsbesorgerin firma partner betreuungs vermitt lungsgesellschaft fr vermgensanlagen mbh rechte pflichten geschftsbesorgerin richteten geschftsbesorgungsvertrag entwurf fondsprospekt weitere anlage beigefgt geschftsbesorgungsvertrag beauftragte gbr geschftsbesorgerin erlaubnis rechtsberatungsgesetz besa umfassend fhrung geschfte fr gesellschaft einschlielich durchfhrung geplanten baumanahme wobei geschftsbesorgerin weisungen gesellschafter vorgaben gesellschaftsvertrags gebunden nr geschftsbesorgungsvertrags lautet vorstehende vertretungsbefugnis dahingehend beschrnkt gesellschafter beteiligungsverhltnissen gesellschaft entsprechenden quote verpflichtet drfen vertrge ausdrcklich aufzunehmen einschrnkung gilt gesamtschuldnerische haftung gesetzlich vorgeschrieben behrden versorgungsunternehmen verlangt daneben erteilten gesellschafter entsprechend vorgabe nr gesellschaftsvertrags geschftsbesorgerin jeweils notariell beurkundete umfassende einzelvollmachten berechtigten gesellschafter sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen unterwerfen gbr vertreten geschftsbesorgerin schloss april rechtsvorgngerin klgerin bank ag zwei grundschuldbesicherte darlehensvertrge ber dm dm darlehensvertrgen haften darlehensnehmer gemeint gesellschafter bgb jedoch beschrnkt genannten aufstellung aufgefhrten teilbetrge unten genannten darlehensbetrag nebst zinsen kosten aufstellungen fr gesellschafter betragsmig anteile gesellschaftskapital darlehen annuitten gesamtbetrag usw aufgefhrt nr darlehensvertrge enthlt berschrift sicherheiten regelungen fr grundschulden persnliche haftung sowie weitere bestimmungen fr sicherheiten bestimmt bank persnliche haftung unabhngig eintragung bestand grundschuld sowie vorherige zwangsvollstreckung beleihungsobjekt geltend nr darlehensvertrge findet bgb anwendung klgerin kndigte beide darlehen schreiben mai stellte juni rckzahlung fllig hauptforderungen beiden darlehen zeitpunkt insgesamt offen september belief gesamtsaldo einschlielich aufgelaufener zinsen klgerin erlste grundschuld wege zwangsverwaltung zunchst sodann freihndige veruerung grundstcks anordnung zwangsversteigerungsverfahrens bercksichtigung betrge beliefen darlehensverbindlichkeiten gbr oktober auszahlung kaufpreises klgerin erklrte sptere prozessbevollmchtigte beklagten fr gbr vertretenen gesellschafter hinweis bgb anstehende zahlung ausschlielich persnliche schuld gesellschafter tilgen solle nmlich darlehensteil erfolge absicherungen private gesellschafterhaftung erfasst sei verrechnung quotale haftung abgesicherte schuld ausdrcklich widersprochen hauptantrgen nimmt klgerin beklagten jeweils zahlung teils september bestehenden darlehensrestschuld anspruch beteiligungsquote gesellschaftsvermgen entspricht hilfsantrgen berechnet anteiligen haftungsbetrge zugrundelegung restschuld abzug erlse zwangsverwaltung verwertung fondsgrundstcks landgericht lediglich hilfsantrgen entsprochen berufung beider parteien berufungsgericht beklagten geringen teil zinsforderung entsprechend hauptantrgen verurteilt dagegen richten berufungsgericht zugelassenen revisionen beklagten entscheidungsgrnde revisionen beklagten erfolg berufungsgericht kg zip ausgefhrt haftung beklagten gesellschafter gbr folge hgb analog verbindung abs satz bgb nf art satz egbgb darlehensvertrge verstieen art rberg gbr abschluss wirksam geschftsbesorgerin vertreten worden sei weder geschftsbesorgungsvertrag geschftsbesorgerin erteilte vollmacht seien wegen verstoes rechtsberatungsgesetz nichtig ebenso wenig verletze vollmacht grundsatz selbstorganschaft sei kraft gesetzes bestehende gesamtschuldnerische haftung beklagten quote gesellschaftsvermgen beschrnkt worden quote berechne ursprnglichen darlehensbetrag nebst zinsen kosten klgerin hauptantrag unterschreite weder freiwillige tilgungsleistungen gesellschaft wege zwangsvollstreckung erzielte erlse verringerten haftungsumfang ergebe auslegung darlehensvertrge bercksichtigung gesellschaftsvertrag geregelten haftung fr gbr gesellschafter gem bgb erklrte tilgungsbestimmung sei unwirksam ii hlt angriffen revisionen stand beklagten schulden klgerin anteilige rckzahlung darlehensbetrge hauptantrgen geltend gemachten hhe hgb analog abs satz bgb nf darlehensvertrge wirksam quotale haftung beklagten fr darlehensverbindlichkeiten gbr bemisst ursprnglichen darlehensbetrgen zuzglich zinsen kosten bercksichtigung verwertungserlse darlehensvertrge wirksam zustande gekommen fondsgesellschaft wurde abschluss darlehensvertrge wirksam geschftsbesorgerin vertreten zutreffend einklang hchstrichterlichen rechtsprechung berufungsgericht angenommen geschftsbesorgerin abs gesellschaftsvertrags erteilte vollmacht vertretung gesellschaft art rberg verstt deshalb bgb nichtig vertrag gesellschaft brgerlichen rechts ausgestalteter geschlossener immobilienfonds fhrung geschfte umfassend geschftsbesorger bertrgt gesellschafter sowie erteilte umfassende vollmacht fallen anwendungsbereich rechtsberatungsgesetzes vertrag inhalt schwerpunkt besorgung fremder rechtsangelegenheiten wahrung wirtschaftlicher interessen gesellschaft gesellschafter gerichtet bgh urteil juli xi zr zip rn urteil oktober xi zr zip rn urteil januar xi zr zip rn liegt fall entgegen auffassung revision handelt vereinbarten ttigkeit geschftsbesorgerin schwerpunkt prfung besorgung rechtsangelegenheiten vielmehr geschftsbesorgerin geschftsbesorgungsvertrag wesentlichen wahrnehmung wirtschaftlicher belange beauftragt worden obliegen vertrag ttigkeiten zusammenhang verwirklichung gesellschaftszwecks verwaltung gesellschaft nmlich durchfhrung geplanten investitionsmanahme nr anschlieende bewirtschaftung verwaltung gebudes nr geschftsbesorgerin nr geschftsbesorgungsvertrags vornahme erreichung gesellschaftszwecks erforderlichen rechtsgeschfte bertragen ndert daran ttigkeit rechtliche wirtschaftliche belange gesellschaft jedenfalls vordergrund stehen dementsprechend nr geschftsbesorgungsvertrags ausdrcklich gestattet erledigung aufgaben sachverstndige dritte beauftragen personengesellschaft geltende rechtsgrundsatz selbstorganschaft steht wirksamkeit beauftragung bevollmchtigung geschftsbesorgerin entgegen hchstrichterlichen rechtsprechung gesellschaftliche geschftsfhrungsbefugnis gesellschaftsanteil dritten bertragen schliet jedoch mglichkeit gesellschafter gesellschafterbeschluss vornherein gesellschaftsvertrag dritten weitem umfang geschftsfhrungsaufgaben betrauen umfassende vollmacht erteilen sofern selber organschaftliche geschftsfhrungsund vertretungsbefugnis behalten bgh urteil januar ii zr bghz urteil november ii zr zip urteil september ii zr dstr urteil februar xi zr zip urteil juli xi zr zip rn anforderungen gengen geschftsbesorgungsvertrag geschftsbesorgerin erteilte vollmacht geschftsbesorgerin gem abs geschftsbesorgungsvertrags vorgaben gesellschaftsvertrags weisungen gesellschafter gebunden abschluss gesellschaftsund geschftsbesorgungsvertrags bereits wesentlichen grundlagen fondsgesellschaft geschaffen rechtsverhltnisse knftigen gesellschafter festgelegt ebenso umfang kreditaufnahme gesellschaftsvertrags zwangsverwertung grundstcks erzielten erlse verringern persnliche haftung beklagten quotale haftung gesellschafter bemisst zeitpunkt inanspruchnahme offenen darlehensschuld nominalbetrag ausgereichten darlehens nebst zinsen kosten verwertung gesellschaftsvermgens verbleibende darlehensrestschuld bildet lediglich obergrenze haftung fr verbindlichkeiten gesellschaft brgerlichen rechts haften neben gesellschaftsvermgen gesellschafter analog hgb grundstzlich akzessorisch persnlich primr unbeschrnkt voller hhe anerkennung rechtsfhigkeit auengesellschaft brgerlichen rechts neueren rechtsprechung erkennenden senats urteil januar ii zr bghz haftung gesellschafter fr rechtsgeschftlich begrndete verbindlichkeiten ergebnis gendert wurde lediglich dogmatische grundlage gestellt whrend frher vertretenen doppelverpflichtungslehre haftung gesellschafter privatvermgen dadurch begrndet wurde namens gesellschaft handelnde geschftsfhrer regelmig zugleich gesellschaft gesellschafter verpflichtete vertreterhandeln somit gesellschaftern zugerechnet wurde nunmehr konsequenz anerkennung beschrnkten rechtsfhigkeit gesellschaft brgerlichen rechts anlehnung ohg akzessorische haftung gesellschafter fr verbindlichkeiten gesellschaft hgb hergeleitet vgl bgh urteil september ii zr bghz urteil januar ii zr bghz urteil januar ii zr bghz urteil februar ii zr bghz urteil april ii zr bghz beklagten geltung doppelverpflichtungstheorie fondsgesellschaft beigetreten wurden darlehensvertrgen ausdrcklich privatvermgen fr verbindlichkeiten gesellschaft verpflichtet kraft gesetzes hgb analog unbeschrnkte persnliche haftung gesellschafter wurde darlehensvertrgen klgerin beteiligung gesellschaftsvermgen entsprechenden teilbetrag darlehen nebst zinsen kosten beschrnkt zulssigkeit vertraglichen haftungsbeschrnkung bestehen zweifel bgh urteil januar ii zr bghz vgl hopt baumbach hopt hgb aufl rn darlehensvertrgen abweichend hgb vereinbarten quotalen haftungsanteile beklagten zwangsverwaltung verwertung fondsgrundstcks erzielten erlse verringert worden aa zahlungen sonstige erlse gesellschaftsvermgen kraft gesetzes haftungsanteile anzurechnen senat geltung doppelverpflichtungstheorie ent schieden kommt fall quotalen beschrnkung gesellschafterhaftung erfllungswirkung gesellschaftsleistung entsprechend beteiligungsquote einzelnen gesellschafters abs bgb betracht haftungsanteile einzelnen gesellschafter fr gesellschaftsschuld beschrnktem umfang gesamtschuldhnliches verhltnis bilden urteil dezember ii zr bghz bergang akzessoriettstheorie genderte dogmatische einordnung gesellschafterhaftung fhrt ergebnis entgegen auffassung revision folgt grundsatz akzessoriett gesellschaftsschuld gesellschafterhaftung leistungen gesellschaftsvermgen anteilige persnliche haftung gesellschafter anzurechnen akzessoriettsgrundsatz besagt lediglich jeweilige bestand gesellschaftsschuld fr persnliche haftung gesellschafter magebend bgh urteil januar ii zr bghz beklagten schulden deshalb analoger anwendung hgb unabhngig haftungsquote ursprnglichen darlehensbetrag hchstenfalls offenen betrag darlehensschuld klgerin gesellschaft beanspruchen knnte steht allerdings erfolg klage entgegen klgerin geltend gemachten anteiligen haftungsbetrge jeweils abzug erlse zwangsverwaltung verwertung grundstcks verbleibende darlehensrestforderung unterschreiten soweit senat genannten entscheidung quotalen gesellschafterhaftung urteil dezember ii zr bghz lsung anrechnungsproblematik entsprechende anwendung abs bgb fr geboten erachtet hieran festgehalten anerkennung rechtsfhigkeit auengesellschaft brgerlichen rechts rechtlichen einordnung gesellschafterhaftung akzessorische haftung gesellschafter fr verbindlichkeiten gesellschaft fr entsprechende anwendung bgb weder raum besteht hierfr bedrfnis vgl schmidt njw loddenkemper zfir schfer nzg gesellschaft befugt tilgungsbestimmungen ber sicherung gesellschaftsglubigers angeordnete persnliche haftung gesellschafter quote beschrnkt worden verfgen verringern schmidt njw frage gesellschafter glubiger gesellschaft vereinbart abweichend hgb fr verbindlichkeiten gesellschaft lediglich anteilig entsprechend beteiligungsquote gesellschaftsvermgen haften haftung weitergehend dadurch beschrnkt ursprnglichen haftungsanteile leistungen gesellschaftsvermgen verringern beurteilt berufungsgericht zutreffend ausfhrt ausschlielich inhalt vertraglichen vereinbarungen quotale haftung gesetzlich geregeltes haftungskonzept gesellschaft vertragspartner steht deshalb frei vereinbaren tilgungen gesellschaftsvermgen schuld gesellschaft anteilig haftungsbetrag einzelnen gesellschafters mindern ebenso darlehensgeber verpflichten vorrangig gesellschaftern gesellschaftsvermgen anspruch nehmen daraus erzielten erlse wiederum gesellschaft anteilig gesellschaftern haftungsbetrag anzurechnen bb gbr klgerin geschlossenen darlehens vertrgen lsst derartige haftungsbeschrnkung entnehmen berufungsgericht parteivereinbarungen rechtsfehler dahin ausgelegt parteien haftung beklagten konkret bezifferten ursprungsdarlehen berechneten betrge sinne summenmigen haftungshchstgrenze beschrnkt haftungsbetrge tilgungen gesellschaftsvermgen verndern sollten hiergegen wendet revision erfolg auslegung berufungsgerichts bercksichtigt anerkannten auslegungsgrundstze bgb steht entgegen auffassung revision wortlaut darlehensvertrge einklang formulierung gesellschafter beschrnkt beteiligungsquote entsprechenden anteil darlehensbetrge haften besagt ebenso wenig begriff quotalen haftung darber anteilige haftung ursprngliche darlehen verrechnung erlse zwangsverwaltung verwertung gesellschaftsgrundstcks verbleibende darlehensschuld beziehen regelung nr darlehensvertrge bgb anwendung findet sttzt auslegung berufungsgerichts dabei dahin stehen gem agbg af abs bgb unwirksam allgemeine geschftsbedingung handeln vertragspartner unangemessen benachteiligt vgl bgh urteil mrz xi zr zip palandt grneberg bgb aufl rn jedenfalls schliet bestimmung bereinstimmenden willen vertragsschlieenden parteien leistungen gesellschaftsvermgen haftung gesellschafter weiteres vermindern sollten inhalt beabsichtigten regelung allein finanzierende bank entscheiden knnen worauf zahlungen angerechnet entgegen revision mndlichen verhandlung vertretenen auffassung lsst nr darlehensvertrags entnehmen leistungen gesellschaftsvermgen haftung gesellschafter anteilig vermindern sollten danach zahlungen bank persnlichen forderungen grundschulden schuldversprechen sonstigen sicherheiten angerechnet per snlichen forderungen darlehensforderung gesellschaft persnliche haftung gesellschafter fr gesellschaftsschuld gemeint berufungsgericht gefundene auslegungsergebnis interessen beider vertragsparteien gerecht persnliche gesamtschuldnerische haftung gesellschafter entspricht wesen personengesellschaft haftungsverhltnissen gesellschaft eigenes gunsten glubiger gebundenes garantiertes haftkapital besitzt bgh urteil april ii zr bghz bgb gesellschaft jegliche kapitalerhaltungsregeln fehlen neben gesellschaftsvermgen wesentliche grundlage fr kreditwrdigkeit gesellschaft gesetzlichen regelfall kreditgeber neben gesellschaftsvermgen zustzlich persnliche haftung gesellschafter gesichert begngt abweichend gesetz regelmig eintretenden gesamtschuldnerischen haftung teilschuldnerischen haftung gesellschafter entsprechend beteiligung gesellschaftsvermgen rechtfertigt allein annahme weiterem umfang sicherung verzichten sollen zahlungen erlse gesellschaftsvermgen ursprnglichen darlehen berechneten haftungsbetrge gesellschafter vermindern folge kreditgeber ber ursprnglich vereinbarten teilschuldnerischen haftungsbetrge hinaus weiterem umfang insolvenzrisiko gesellschafter tragen bedarf nimmt hgb blick eindeutigen vereinbarung gilt erst recht fr fall haftungsanteile summe ausgewiesen jeweils obergrenze haftung darstellt allerdings fhrt verstndnis quotalen haftungsbeschrnkung glubigerin umso besser ausfall darlehensforderungen abgesichert je niedriger valutieren besonderheit quotalen haftungsbeschrnkung trifft fr sicherheiten grundschulden sicherungsbereignungen unangemessenen bersicherung gesetzlichen wertung hgb absicherung glubigers gesellschaft brgerlichen rechts gesamtschuldnerische haftung gesellschafter vorsieht rede entgegen auffassung revision besteht gefahr doppelten befriedigung forderungen klgerin getroffenen vereinbarungen forderungen darlehensvertrgen sowohl dinglich grundschulden gesellschaftsgrundstck persnliche teilschuldnerische haftung gesellschafter gesichert klgerin erhlt zahlung doppelte befriedigung forderungen scheidet wegen akzessoriett gesellschafterhaftung erlangt klgerin verwertung dinglichen sicherheit inanspruchnahme persnlich haftender gesellschafter befriedigung reduziert umfang darlehensschuld fr gesellschaftsgrundstck gesellschafter haften darlehensschuld erloschen schulden gesellschafter mehr hgb darlehensvertrge enthalten vorgabe vorrangig fondsgrundstck verwerten vielmehr stellen klgerin ausdrcklich frei gesellschafter wahl persnlich verwertung grundstcks anspruch nehmen wren revision meint dinglichen sicherheit erzielten erlse persnliche haftung gesellschafter anzurechnen bezge quotale haftung verwertung dinglichen sicherheit verbleibende restschuld hinge hhe anteiligen haftung gesellschafter vornherein zeitpunkt ab klgerin anspruch genommen spricht dafr gesellschafter umfang haftung zuflligkeiten unterwerfen wollten vereinbarte quotale haftungsbeschrnkung revision befrworteten sinn begreifen she darlehensvertrag verwertungsreihenfolge wre vorsichtiger glubiger brigen gehalten zuerst gesellschafter anspruch nehmen erst grundstck verwerten liegt ersichtlich interesse fondsgesellschafter auslegung darlehensvertrge spricht klgerin haftungsquoten bezogen verwertung fondsgrundstcks bestehende restschuld berechnet freiwilligen gesellschaftsleistungen haftungsmindernd bercksichtigt rechtfertigt annahme klgerin darlehensvertrge sinne verstanden anteiligen haftungsbetrge gesellschafter tilgung darlehensschuld verringern sollten bestand klgerin erwartung bercksichtigung vollstreckung gesellschaftsvermgen erlsten betrge darlehensrestforderung realisieren knnen gesellschafter entsprechend beteiligungsquote gesellschaftsvermgen anteilig tilgung kndigung darlehen offenen saldos anspruch nhme vorgehensweise klgerin kostengesichtspunkten naheliegend trgt interessen betroffenen gesellschafter rechnung cc abweichende beurteilung quotalen haftung beklagten ergibt weder fondsprospekt gesellschaftsvertrag beklagten knnen klgerin grundstzlich inhalt fondsprospekts regelungen gesellschaftsvertrags entgegenhalten umfang haftung gesellschafter gegenber gesetzlichen haftung hgb beschrnkt wurde richtet ausschlielich darlehensvertraglichen vereinbarungen fondsprospekt darin enthaltenen gesellschafts geschftsbesorgungsvertrge kommt fr rechtsverhltnis parteien darlehensvertrags grundstzlich vgl bgh beschluss juni xi zr juris allerdings knnen darlehensvertrag abweichende aussagen fondsprospekts gesellschaftsvertrags ausnahmsweise mittelbar bedeutung vereinbart bank fondsfinanzierung geschlossenen darlehensvertrgen fremdgeschftsfhrer bewusst information gesellschafter gesellschaftsvertrag abweichende nachteilige verwertungsreihenfolge anspruch gesellschafter bank gem bgb auslsen vgl bgh urteil september xi zr zip rn umstnde beklagten vorgetragen heit hiesigen prospekts soweit glubiger grundpfandrecht gesichert haftet zunchst grundstck fr ffentliche lasten insgesamt darber hinaus haften gesellschafter quotal entsprechend beteiligung schon verstndnis sei vorrangige verwertung fondsgrundstcks vorgeschrieben senat berufungsgerichts urteil mrz juris schlussurteil dezember verffentlicht nachfolgend bgh urteil september xi zr zip zwingend beklagten behauptet klgerin verhandlung darlehensvertrge bewusst hiervon abgewichen sei zudem weder prospekt gesellschaftsvertrag entnommen klgerin gesellschafter erst verwertung fondsgrundstcks anspruch nehmen knnen verwertung grundstcks erzielten erlse quotale haftung angerechnet wrden zunchst grundstck haftet darber hinaus gesellschafter berufungsgericht zutreffend ausfhrt ebenso gut bloe aufzhlung verschiedenen sicherheiten verstanden deren verwertungsreihenfolge vorzugeben formulierungen seiten fondsprospekts betonen gesellschafter dritten gegenber vermgen quotal haften legen fest quotale haftung ursprnglichen darlehensbetrag zeitpunkt inanspruchnahme offenen saldo berechnen allein verwendung begriffs quotal lsst herleiten variable jeweils offenen restbetrag bezogene haftung vereinbart gleiches gilt fr nr gesellschaftsvertrags bestimmung lediglich entnehmen haftung gesellschafter privatvermgen quotal beschrnkt ebenso verpflichtet nr geschftsbesorgungsvertrags geschftsbesorgerin quotale haftung glubigern vereinbaren inhalt konkretisieren beklagten knnen erfolg schreiben september erklrte tilgungsbestimmung hinsichtlich erlses verwertung fondsgrundstcks berufen entsprechende anwendung abs bgb scheidet erlaubte gesellschaft systemwidrig tilgungsbestimmung ber sicherung glubigerin dienende gesellschafterhaftung verfgen fr fall entziehen gesellschaftsvermgen befriedigung ausreicht zudem vergnstigung tilgungsbestimmungsrechts schuldner zugute kommen freiwillig wege zwangsvollstreckung freihndigen verwertung sicherheiten geleistet vgl bgh urteil februar xi zr bghz urteil juni xii zr juris rn urteil juni xi zr zip rn hhe klgerin zuletzt berechneten restforderung anteile beklagten gesellschaftsvermgen wendet revision erfolg klage steht entgegen summe haftungsbetrge beklagten abzug erlse gesellschaftsvermgen offene restdarlehensforderung bersteigt sobald restforderung zahlungen einzelner anspruch genommener gesellschafter betrag haftungsanteils beklagten gesunken sogar ganz erloschen anspruch genommenen gesellschafter weiteren vollstreckung klgerin analog abs hgb entgegengehalten bergmann strohn drescher reichart born vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat gericht sonstigen einlassungen angeklagten vgl senatsbeschluss april str bghst gehalten behauptungen ber hohe ausma lange dauer bisherigen konsums betubungsmitteln unwiderlegbar hinzunehmen anhaltspunkte fr richtigkeit angaben fehlen sogar vorliegenden fall kaum beeintrchtigten lebensfhrung angeklagten insbesondere hinblick berufsttigkeit sowie fehlenden gesundheitlichen folgen entzugserscheinungen inhaftierung vereinbar entsprechende feststellungen knnen widerspruch stehen brigen rechtsfehlerfrei festgestellten fehlen hanges angeklagten rauschmittel berma nehmen lediglich indiziellen bedeutung fehlender vorliegender depravation feststellung bestehenden bestehenden hanges sinne stgb verweist senat beschluss juli str nack kolz elf hebenstreit sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober richter sprick prof dr wagenitz richterin dr zina richter dose dr klinkhammer beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts paderborn februar aufgehoben gebhrenstreitwert abs gkg grnde parteien streiten darber mitgliedschaft beklagten fitnessclub klgers kndigung erloschen amtsgericht beklagte zahlung rckstndiger mitgliedsbeitrge hhe nebst zinsen verurteilt festgestellt mitgliedschaft beklagten fitnessclub klgers kndigung januar aufgelst worden erst ablauf vereinbarten mindestlaufzeit juli endet berufung zugelassen landgericht berufung beklagten unzulssig verworfen wert beschwerdegegenstandes betrage feststellungsantrag sei lediglich anzusetzen juli knnten maximal mitgliedsbeitrge hhe entstehen sei angemessen ausreichend lediglich summe wert fr feststellungsantrag anzunehmen feststellungsklagen sei gegenber leistungsklagen stets abzug vorzunehmen sei beachten feststellungsantrag beendigungsgrund bercksichtigt regulren vertragsablauf beendigungsgrnde entstehen knnten dagegen wendet beklagte rechtsbeschwerde geltend macht abschlag feststellungsklagen betrage blicherweise tragende begrndung vorgenommenen feststellungsabschlag verkrze berufungsgericht rechtsweg beklagten verletzung verfassungsgrundsatz gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes handle deshalb willkrlich ii rechtsbeschwerde erfolg fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses gem abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde brigen zulssig insbesondere erfordert sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs nr zpo fall partei zugang zivilprozessordnung eingerumten instanzenzug unzumutbarer sachgrnden mehr rechtfertigender weise erschwert anspruch partei gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes verletzt bgh beschluss april iii zb bgh report fall verwerfungsbeschluss beruht darauf berufungsgericht beschwer beklagten anhand kriterien bewertet fr gesetz grundlage gibt aufgrund unzutreffend angenommen abs nr zpo fr zulssigkeit berufung erforderliche mindestbeschwer mehr sei erreicht beschwer beklagten urteil feststellung nichtbeendigung mietverhltnisses bestimmt gem zpo betrag gesamte streitige zeit entfallenden mietzinses senatsbeschluss september xii zr nzm zutreffend unangefochten berufungsgericht insoweit betrag ausgegangen soweit berufungsgericht davon abschlag vornimmt lediglich feststellungsantrag handele gefolgt trifft positiven feststellungsklagen abschlag gegenber wert entsprechenden leistungsklage vorzunehmen abschlag betrgt regelmig zweifelhafte realisierbarkeit anspruchs unwahrscheinlichkeit schadenseintritts knnen hheren abschlag rechtfertigen zller herget zpo aufl rdn feststellungsklagen rechtsprechungsnachweisen vornahme abschlags grund darin wert positiven feststellungsantrages regelmig demjenigen entsprechenden zahlungsantrages liegt gesichtspunkt greift festsetzung beschwer zpo interesse vereinheitlichung vereinfa chung wertbemessung gesetzgeber zpo ebenso fr bemessung gebhrenstreitwerts abs gkg weites anknpfungsmerkmal gewhlt streit ber bestehen dauer mietoder pachtverhltnisses streitigkeiten regelmig typischerweise form feststellungsklagen ausgetragen mnchkomm wstmann zpo aufl rdn schon wortlaut zielt zpo erster linie feststellungsklagen ab bgh beschluss mai viii zr njw rechtsprechung schrifttum besteht deshalb einigkeit fr bewertung feststellungsantrages bestehen dauer miet pachtverhltnisses gegenstand abschlag vorzunehmen bgh aao zller herget zpo aufl rdn musielak heinrich zpo aufl rdn stein jonas zpo aufl rdn mnchkomm wstmann aao abs nr zpo erforderliche wert beschwerdegegenstandes ber erreicht ergibt daraus beklagte berufung innerhalb berufungsbegrndungsfrist begrndet insoweit beantragt wiedereinsetzung vorigen stand bewilligen ber antrag berufungsgericht zunchst entscheiden vgl bgh beschluss april iii zb bgh report sprick wagenitz dose zina klinkhammer vorinstanzen ag lippstadt entscheidung lg paderborn entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juni familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke sowie richter dr klinkhammer schilling dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe dezember kosten antragsgegnerin verworfen beschwerdewert grnde parteien getrennt lebende eheleute august beim familiengericht eingegangenen schriftsatz ehemann scheidungsantrag gestellt weiteren verfahren parteien ber wirksamkeit ehe geschlossenen notariellen ehevertrages gestritten zwischenurteil august amtsgericht wirksamkeit ehevertrages festgestellt zwischenurteil wurde antragsgegnerin hnden prozessbevollmchtigten august zugestellt rechtzeitig beim berufungsgericht eingegangenen schriftsatz antragsgegnerin rechtsmittel eingelegt oktober somit versptet eingegangenen schriftsatz begrndet richterlichen hinweis november antragsgegnerin november wiedereinsetzung vorigen stand versumte berufungsbegrndungsfrist beantragt sachbearbeitenden rechtsanwltin sei handakte erst oktober ansonsten zuverlssige kanzleiangestellte vorgelegt worden obgleich rechtsmittelbegrndungsfrist sowie oktober datierte vorfrist korrekt fristenkalender eingetragen seien sachverhalt prozessbevollmchtigte kanzleiangestellte eidesstattlich versichert wobei zunchst oktober vorlagedatum versichert spter jedoch schreibversehen bezeichnet korrigierte eidesstattliche versicherungen schlielich oktober vorlagedatum versichert berufungsgericht wiedereinsetzungsantrag zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen klgerin glaubhaft gemacht berufungsbegrndungsfrist schuldlos versumt abs satz zpo ersten glaubhaftmachung sei handakte innerhalb laufenden berufungsbegrndungsfrist oktober vorgelegt worden entschuldigungsgrnde ersichtlich seien richtigkeit zuletzt abgegebenen korrigierten eidesstattlichen versicherungen bestnden erhebliche zweifel weder sei schreibversehen nachvollziehbar sei plausibel weshalb fristenkalender oktober notierte aktenvorlage oktober erfolgt sei ii gem abs satz nr abs satz abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig voraussetzungen abs zpo erfllt entgegen auffassung rechtsbeschwerde erfordert sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts angefochtene beschluss verletzt antragsgegnerin weder verfahrensrechtlich gewhrleisteten anspruch wirkungsvollen rechtsschutz art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip anspruch rechtliches gehr art abs gg danach darf partei wiedereinsetzung vorigen stand aufgrund anforderungen sorgfaltspflichten prozessbevollmchtigten versagt hchstrichterlicher rechtsprechung verlangt parteien zugang verfahrensordnung eingerumten instanz unzumutbarer sachgrnden mehr rechtfertigender weise erschweren vgl senatsbeschluss juni xii zb famrz rn mwn stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs gehrt aufgaben prozessbevollmchtigten dafr sorgen fristgebundener schriftsatz rechtzeitig hergestellt innerhalb frist zustndigen gericht eingeht zweck rechtsanwalt zuverlssige fristenkontrolle organisieren insbesondere fristenkalender fhren fristenkontrolle gewhrleisten fristgebundene manahme rechtzeitig ergriffen geschehen darf fristwahrende manahme kalender erledigt gekennzeichnet erledigung fristgebundener sachen abend arbeitstages anhand fristenkalenders berprfen bgh beschluss april vi zb juris mwn zuverlssige fristenkontrolle prozessbevollmchtigte organisieren sicherstellen fristenkalender vermerkten fristen erst gestrichen weise erledigt gekennzeichnet fristgebundene manahme durchgefhrt handakte anlsslich vorfrist vorgelegt bzw fristwahrende schriftsatz ablauf notfrist postfertig gemacht worden dabei prozessbevollmchtigte vorkehrungen treffen geeignet versehentliche erledigungsvermerke fristenkalender verhindern bgh beschluss juli ix zb njw mwn mastben antragsgegnerin fristversumung ausreichend entschuldigt eigenen vorbringen sowohl oktober vorfrist fr vorlage handakte tag eigentlichen ablaufs berufungsbegrndungsfrist korrekt fristenkalender eingetragen eintragungen gleichwohl fhrten handakte tatschlich rechtzeitig vorgelegt rechtsmittelbegrndung rechtzeitig gefertigt worden sei liee schluss entweder laufe beider tage frist kalender erledigt gekennzeichnet worden wre veranlassende manahme tatschlich ergriffen ende beider tage versumt worden wre erledigung fristgebundener sachen anhand fristenkalenders berprfen antragstellerin dargelegt mglichen fehler tatschlich urschlich geschweige fehler gengend entschuldigt schlichte angabe handakte sei gleich zweimal zuverlssigen brokraft fristenkalender notierten terminen vorgelegt worden gengt geschlossene darstel lung umstnde fehlern kommen konnte vorkehrungen vermeidung fehler prozessbevollmchtigte zuvor ergriffen warum vorkehrungen konkreten fall gleich zweimal gegriffen hahne weber monecke schilling ribgh dr klinkhammer urlaubsbedingt verhindert unterschreiben hahne nedden boeger vorinstanzen ag mannheim entscheidung olg karlsruhe entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet februar kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vizeprsidenten schlick richter drr dr herrmann hucke tombrink fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger beklagten wirtschaftsprfer ersatzansprche zusammenhang beteiligung gbr geltend september zeichneten anlage wurde anhand fondsgesellschaft herausgegebenen emissionsprospekts vertrieben nummer darin enthaltenen erluterungen rechtlichen grundlagen fonds absicherung kapitalanleger wirtschaftsprfer kontrolle ber zweckgerechte verwendung gesellschaftereinlage bernommen lag prospekt abgedruckter mittelverwendungskontrollvertrag gbr wirtschaftsprfer zugrunde vertrag ent hielt insbesondere folgende regelungen sonderkonto fonds gesellschaft richtet sonderkonto kreditinstitut ber gemeinsam beauftragten verfgen sonderkonto sonderkonto gesellschaftereinlagen einzuzahlen fonds gesellschaft ausgereichten darlehen tilgen zahlungen sonderkonto drfen entweder begleichung kosten fonds gesellschaft ausreichung darlehen geleistet zahlungen ausreichung darlehens drfen geleistet haftung vertrag vertrag gunsten dritter gunsten gesellschafter abgeschlossen gesellschafter knnen vertrag eigene rechte herleiten schadensersatzansprche beauftragten knnen geltend gemacht fonds gesellschaft gesellschafter weise ersatz erlangen vermgen mittelverwendungskontrolle prospekt un abhngigen wirtschaftsprfer durchgefhrt standesrechtlichen grnden genannt wurde beklagte wurde mrz mittelverwendungskontrolleur ge wonnen erstellte zudem prospektprfungsgutachten fr sonderkonto anleger gesellschaftereinlagen einzahlten gesamtvertretungsberechtigt drei geschftsfhrenden gesellschafter demgegenber einzeln zeichnungsbefugt erst dezember wurden deren zeichnungsrechte dahingehend gendert gemeinsam beklagten ber konto verfgen konnten nachdem mitte dezember wirtschaftliche schwierigkeiten fondsgesellschaft offen gelegt wurden befindet seit ende jahres liquidation klger begehren beklagten wege schadensersatzes rckzahlung geleisteten einlage abzglich liquidation erhaltenen betrge zug zug abtretung anspruchs auszahlung weiteren liquidationserlses sowie feststellung beklagte smtlichen verpflichtungen beteiligung freizustellen klage vorinstanzen erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen klger ansprche entscheidungsgrnde zulssige revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache vorinstanz auffassung berufungsgerichts scheiden ansprche klger prospekthaftung beklagte sei prospektverantwortlich persnliches vertrauen anspruch genommen klger htten beklagten schadensersatzanspruch gem abs bgb wegen verletzung vorvertraglicher aufklrungspflichten beklagte sei lediglich verpflichtet knftige anleger ber bekannte aufdrngende aufflligkeiten informieren aufklrungspflicht insbesondere bezglich zeichnungsbefugnisse fr sonderkonto bestanden sei mangels vereinbarung bank verfgungen mitwirkung beklagten zulssig sollten vertragsgerecht eingerichtet worden jedoch htten klger nachweis erbracht beklagten zeitpunkt beitritts fonds bekannt sei htte aufdrngen mssen beklagte sei verpflichtet knftige anleger darauf hinzuweisen berprft mittelverwendungskontrollvertrag entsprechendes sonderkonto eingerichtet worden sei vertrag sei diesbezgliche kontrollpflicht entnehmen ansprche pflichtverletzung zusammenhang abwicklung mittelverwendungskontrollvertrags schieden klgern begehrten ersatz zeichnungsschadens gerichtet seien schlielich kmen ansprche deliktsrechtlicher grundlage betracht ii hlt rechtlichen nachprfung stand senat sei nem urteil november iii zr zip beklagten fonds mittelverwendungskontrollvertrag ansonsten wesentlichen gleich gelagerten sachverhalt betraf pflichten beklagten entscheidenden punkten abweichend beurteilt danach gilt zusammengefasst folgendes beklagten traf vertrag ber mittelverwendungskon trolle mvkv gegenber anlegern verpflichtung berprfen konditionen sonderkontos abs satz mvkv genannten kriterien bereinstimmten entgegen auffassung berufungsgerichts beklagte vergewissern smtliche verfgungsberechtigten gemeinsam zeichnungsbefugt senat aao rn ff folgt zweck mittelverwendungskontrollvertrags beklagten bernommene funktion bestand darin anleger davor schtzen geschftsfhrenden gesellschafter zahlungen sonderkonto vornehmen abs mvkv genannten voraussetzungen vorliegen aufgabe erfllen knnen sicherstellen obliegende kontrolle ber mittelabfluss tatschlich ausben konnte konto ber mitwirkung beklagten verfgt konnte zentrale bedingung mittelverwendungskontrollvertrags darstellte voraussetzung fr effektive verwirklichung schutzzwecks durfte eigene vergewisserung darauf vertrauen fr sonderkonto bestehenden zeichnungsbefugnisse anforderungen abs satz mvkv entsprachen beklagte schon manipulationen fondsgesellschaft jedenfalls gewrtigen einrichtung sonderkontos infolge unachtsamkeiten irrtmern seiten bank fondsgesellschaft fehlern einrumung zeichnungsrechte kommen konnte hiernach oblag beklagten berprfung geschftsfhrenden gesellschafter gemeinschaftlich fr sonderkonto verfgungsberechtigt prfungspflicht bestand zeitpunkt ab anlage einsatzbereit senat aao rn mittelverwendungskontrolle naturgem sichergestellt bevor anleger beteiligungen zeichneten zahlungen einlagen leisteten allerdings beschrnkten pflichten beklagten berprfung darauf fondsgesellschaft gegenber beseitigung mngel hinzuwirken gegenber anlegern fonds aufnahme ttigkeit beitraten beklagte darber hinaus verpflichtet geeigneter weise darauf hinzuweisen prospekt werbend herausgestellte mittelverwendungskontrolle bislang stattgefunden vgl senat aao rn konnte ausschlieen bereits beitritt abs mvkv widersprechende auszahlungen sonderkonto gegeben gesellschaftsvermgen nachteil knftig beitretenden gesellschafter fortwirkend vermindert worden situation htte beklagte vorvertraglichen verpflichtungen gegenber beitrittsinteressenten allein dadurch gengt fr ordnungsgeme mittelverwendungskontrolle zukunft sorge tragen zweckwidrige minderung gesellschaftsvermgens bereits eingetreten konnte htte aufnahme ttigkeit fonds vielmehr unverzglich zustzlich darauf hinweisen mssen prospekt werbend herausgestellte mittelverwendungskontrolle bislang stattgefunden htte deshalb nderung prospekts drngen mssen anleger derartigen prospektnderung interesse beteiligung bekundeten geeigneter weise unterrichten mssen senat verkennt fr beklagten fllen denen treuhandkommanditist mittelverwendungskontrolleur bestimmt daher zwangslufig unmittelbaren kontakt beitrittswilligen anlegern tritt durchaus mhen verbunden wre anlageinteressenten rechtzeitig ttigung anlage informieren derzeitigen sach streitstand jedoch davon auszugehen beklagten zumutbare hinreichend erfolgversprechende mittel verfgung standen htte insbesondere vertrieb notfalls fachpresse ber unterbliebene mittelverwendungskontrolle informieren knnen sache beklagten darzutun gegebenenfalls beweisen erfllung informationspflichten mglich verletzung pflicht ergebender anspruch anleger beklagten ersatz genannten zeichnungsschadens gerichtet senat aao rn ff verpflichtung leistung schadensersatz scheitert subsidiarittsklausel abs mvkv regelung wegen verstoes nr buchst bgb unwirksam senatsurteil november iii zr zip rn ff ergnzende feststellungen erforderlich rechtsstreit endentscheidung reif angefochtene urteil aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo schlick drr hucke herrmann tombrink vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar verfahren erffnung insolvenzverfahrens ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter vill richterin lohmann sowie richter dr fischer dr pape februar beschlossen leitzsatz beschlusses januar wegen offensichtlichen schreibfehlers dahingehend berichtigt anstatt vermgensgensverschwendung richtig vermgensverschwendung heien ganter vill fischer lohmann pape vorinstanzen ag villingen schwenningen entscheidung ik lg konstanz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof ix zr beschluss mrz rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz dr ganter raebel kayser mrz beschlossen revision klgers urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main mai angenommen klger trgt kosten revisionsverfahrens streitwert fr revisionsinstanz dm festgesetzt grnde sache grundstzliche bedeutung ergebnis richtig entschieden zpo eingeschrnkte flugzeugfhrererlaubnis wre gutachten prof campbell betracht gekommen oberverwaltungsgericht urteil juni unangegriffen dargelegt entscheidungserheblichen zeitpunkt erlasses widerspruchsbescheids august deutschen recht vorgesehen kreft stodolkowitz fischer kirchhof raebel'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil juli strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs grund sitzung juli teilgenommen richter dr brause vorsitzender richter dr raum richterin dr schneider richter prof dr knig richter bellay beisitzende richter staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin verteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts dresden november verworfen staatskasse kosten rechtsmittels angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht jhrigen seit frhester jugend psychisch kranken schtigen angeklagten weite teile bisherigen lebens heimen psychiatrischen kliniken untergebracht sieben monaten gesamtfreiheitsstrafe strafaussetzung bewhrung verurteilt verurteilung lagen fnf vergehen zugrunde angeklagte whrend mehr zwei jahre angefochtenen urteil vollstreckter untersuchungshaft nachteil vollzugsbediensteten begangen versuchte krperverletzung beleidigung drei flle bedrohung ferner mehr eineinhalb jahre angefochtenen urteil begangener diebstahl mopeds berprfung strafaussetzung beschrnkte sachrge begrndete revision staatsanwaltschaft bleibt antrag generalbundesanwalts erfolglos tatgericht prognose abs stgb zustehenden weiten beurteilungsspielraum vgl fischer stgb aufl rdn trotz vorbelastungen angeklagten wiederholter haftverbungen aufgrund gegebener fallbesonderheiten berschritten durfte gericht obliegenden gesamtwrdigung umfassenden gestndnis angeklagten motivation ausschlaggebende bedeutung gefunden sowie betrchtlichen zeitablauf seit tatbegehung sehen entscheidend kommt hinzu steuerungsfhigkeit mglicherweise krankheitsbedingt erheblich verminderte angeklagte umfassende betreuung gestellt worden nunmehr regelmig medikaments behandelt erheblichen stabilisierungsfaktor ausmacht landgericht risikofaktor fr behandlung ungnstigen ganz unerheblichen alkoholmissbrauchssymptomatik ua beachtet eingriffsmglichkeiten rahmen betreuung deren vorauszusetzender verantwortungsvoller wahrnehmung fraglos ausreichend konkret ergebnis ebenso wenig negativ ausschlaggebend angesehen angeklagten eingerumte beteiligung diebstahl zweier schnapsflaschen beurteilung zumal angesichts gestndigen angeklagten infolge verurteilung fr fall wiederholter strafflligkeit nunmehr sofort konkret drohenden erneuten strafvollstreckung unvertretbar angefochtene urteil lsst relevanten lcken erkennen eingreifen revisionsgerichts veranlassen mssten psychiatrische sachverstndige konkret voraussetzungen strafaussetzung ausgesprochen htte urteil berprfung aufgrund allein erhobenen sachrge beschrnkt entnehmen gericht fr aussetzungsentscheidung rat sachverstndigen gem stpo maregel stgb gehrt wurde deren voraussetzungen vorlagen weder einholen etwa gleichwohl erfolgte einschtzung ausdrcklich referieren brause raum knig schneider bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wrzburg oktober verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde angeklagte wurde wegen diebstahls fllen versuchten diebstahls gesamtfreiheitsstrafe verurteilt tat nher ausgefhrte sachrge zwei strafausspruch betreffende verfahrensrgen gesttzte revision unbegrndet abs stpo fall angeklagte mittter fremden pkw arbeitsteilig mehrere gerte ausgebaut aufgeteilt angeklagte demgegenber angegeben kenntnis umstnde mittter tatort gefahren tatbegehung abgesichert teil beute bekommen ausgebaut offen bleiben urteil revision eingehend behandelte differenz fr strafausspruch sogar fr schuldspruch bedeutsam knnte beweiswrdigung entgegen auffassung revision rechtsfehlerfrei feststellungen beruhen angaben mittters angaben angeklagten eingerumten fall blick aussagen weiteren mittters zutreffend erwiesen soweit ergnzend ausgefhrt angeklagte sei typ abseits tatorts wartet umgangssprachlich formulierten erwgung offen sichtlich brigen taten gewonnenen erkenntnisse verwiesen schuldspruch rechtsfehlerfrei gleiches gilt fr strafausspruch revisionsvorbringen bemerkt senat hinsichtlich angeklagten mehreren fllen tateinheitlich diebstahl last gelegten sachbeschdigung wurde hauptverhandlung gem stpo verfahren angeklagten verschuldeten schden trotzdem ausdrcklich strafschrfend bercksichtigt zusammenhang macht revision mehrere mngel geltend angeklagte sei mgliche strafschrfende bewertung sachschden hingewiesen worden zwei fllen seien schden nher festgestellt quantifiziert worden sachbeschdigung angeklagten weiteren fllen last gelegen schden strafschrfend bercksichtigt seien sei besorgen smtliche gem stpo behandelten schden betreffe soweit urteilsgrnden berprfbar dargelegt seien vorbringen bleibt erfolglos vortrag unterbliebenen hinweis widersprchlich hinweis wurde erteilt ausfhrungen unzulnglichen darlegung schden urteilsgrnden heit mangel sei unabhngig davon bzw hervorhebung vorgenommen kammer hinsichtlich ausge schiedenen tatteile hinweis gemeint mgliche strafschrfende bewertung gegeben sowohl vorgetragen hinweis erteilt wurde erteilt wurde tatschlicher hinsicht widersprchliches vorbringen innerhalb revisionsbegrndung sei unterschiedlichen zusammenhngen schon ansatz grundlage erfolgreichen verfahrensrge bgh nstz sander cirener nstz rr angeblich unterbliebenen hinweis gesttzte rge geht daher fehl weiteres ankme rge bliebe erfolglos protokoll hauptverhandlung ergibt hinweis urteil heit vorsitzende hinweis erteilt revision kern darauf gesttzt hinweis sei wesentliche verfahrensfrmlichkeit gem stpo hauptverhandlungsprotokoll beweisbar nhere begrndung olg mnchen njw olg hamm nstz rr beulke lwe rosenberg stpo aufl rdn urteilsgrnde bgh njw meyer goner stpo aufl rdn senat teilt auffassung magabe einzelfalls erforderlicher vgl bgh nstz hinweis beabsichtigte verwertung gem stpo ausgeschiedenem verfahrensstoff beweiswrdigung strafzumessung wesentliche verfahrensfrmlichkeit betrifft tatsachengrundlage urteils anderweit erforderlichen hinweis wesentliche nderungen tatschlicher hinsicht stpo handelt regelmig wesentliche verfahrensfrmlichkeit vgl zusammenfassend stuckenberg kmr stpo rdn ff fr rede stehenden ebenfalls tatsachen betreffenden hinweis gelten vgl rie nstz anm bgh aao schimansky mdr ergebnis ebenso pelchen jr aufnahme hinweises dokumentation verfahrensgeschehen eher urteil geeignete hauptverhandlungsprotokoll dennoch zweckmig vgl schimansky aao einzig zulssige beweismittel angesichts urteilsgrnde bercksichtigung revisionsvorbringens zweifelhaft hinweis erteilt wurde ersichtlich urteil weder grunde hhe festgestellte schden strafschrfend bercksichtigt wurden allein daraus angeklagten fllen denen schden festgestellt ebenfalls gem abs stpo behandelte schden last lagen folgt erhrtet dadurch ausdrcklich jeweiligen beutewert orientierten einzelstrafen trotz gegenber sonstigen taten wertvolleren beute fllen hher denen zustzlich schden ausdrcklich festgestellt strafschrfend bewertet nack wahl jger graf sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet februar vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr rhricht richter kraemer dr gehrlein dr strohn caliebe fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz mrz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt beklagten ehemaligen geschftsfhrer schadensersatz beklagte unterzeichnete januar namen kg folgenden kg deren aktiva passiva auflsung klgerin bergegangen mietkaufvertrag firma ber maschinen herstellung kosmetischer artikel maschinen befanden zeitpunkt bereits betriebsrumen kg monatliche mietzins dm zuzglich mehrwertsteuer betragen mietzahlungen wurden kg erbracht urteil landgerichts februar wurde klgerin hiesigen verfahrens rechtskrftig mietzinszahlung hhe dm zuzglich mehrwertsteuer verurteilt klgerin behauptet maschinen seien fr kg unverwendbar beklagte gewut zuletzt zahlung schadensersatz hhe urteilsbetrages sowie erstattung verfahren angefallenen rechtsanwalts gerichtskosten gerichtete klage erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin zahlungsantrag vollem umfang entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht zurckweisung berufung wesentlichen begrndet schadensersatzanspruch soweit abs gmbhg gesttzt sei gem abs gmbhg verjhrt sei anspruch abs bgb stgb scheitere daran erforderliche vorsatz beklagten gengend dargelegt sei hlt revisionsrechtlicher berprfung vollem umfang stand ii erfolg wendet revision allerdings urteil soweit berufungsgericht verjhrungseinrede beklagten abs gmbhg gesttzten schadensersatzanspruch klgerin durchgreifen lassen gem abs gmbhg verjhrt schadensersatzanspruch verletzung geschftsfhrerpflichten gem abs gmbhg fnf jahren ab entstehung anspruchs lauf verjhrungsfrist beginnt entstehung anspruchs eintritt schadens grunde schaden braucht phase bezifferbar gengt anspruch wege feststellungsklage geltend gemacht knnte sen urt mrz ii zr bghz november ii zr zip ebenso bgh urt mrz iv zr bghz urt oktober xi zr wm hieraus folgt berufungsgericht zutreffend angenommen schadensersatzansprche klgerin zeitpunkt abschlusses mietvertrages entstanden handelte mietvertrag festen laufzeit drei jahren anschlieender kaufoption abschlu stand fr kg verbundene belastung grunde sogar betragsmig weitgehend fest jedenfalls erhebung feststellungsklage kg somit mglich entgegen ansicht revision anspruch ersatz anwalts prozekosten zeitpunkt bereits entstanden handelt hierbei folge schaden entstehung verstndiger wrdigung gerechnet konnte bgh urt oktober xi zr wm nachw kenntnis gesellschafter anspruchsbegrndenden tatsachen kommt fall rowedder schmidt leithoff koppensteiner gmbhg aufl rdn lutter hommelhoff kleindieck gmbhg aufl rdn hachenburg mertens gmbhg aufl rdn verweis sen urt november ii zr bb ebenso bghz abs aktg scholz uwe schneider gmbhg aufl rdn soweit revision hinweis mertens hachenburg gmbhg aufl rdn ansicht vertritt beklagte gesellschaftern abschlu vertrages verheimlicht verheimlichen dadurch fortgesetzt mietzins geleistet sei verjhrungsbeginn abschlu vertrages beendigung verheimlichens anzunehmen gefolgt gesetzeszweck wonach geltendmachung schadensersatzanspruchs ablauf fnf jahren abgeschnitten wrde verfehlt verheimlichen schdigenden handlung pflichtwidrigen handlung zugerechnet wrde verjhrung erst ende verschweigens beginnen wrde kme ergebnis entgegen gesetzeswortlaut fr entstehen anspruchs kenntnis gesellschaft gesellschafter entgegen ansicht revision zutreffend berufungsgericht rechtsmibruchlichkeit berufens beklagten verjhrung verneint berufen verjhrung wre beklagten rechtsmibruchliches verhalten versagt vorgehen derartigen ma treu glauben verstiee verjhrungseinrede gesichtspunkt unzulssigen rechtsausbung wirksamkeit abzusprechen wre dafr liegen konkreten fall anhaltspunkte berufungsurteil jedoch bestand soweit berufungsgericht schadensersatzanspruch beklagten abs bgb stgb verneint recht rgt revision bergehen entscheidungserheblichen vortrags berufungsgericht zutreffend allerdings ausgangspunkt berufungsgerichts anspruch abs bgb stgb neben anspruch abs gmbhg prfen ansprchen gesetzeskonkurrenz besteht sen urt februar ii zr wm bgh urt mrz iv zr bghz ff revisionsrechtlicher prfung stand hlt jedoch begrndung berufungsgerichts mangelnden darlegung fr feststellung schdigungsvorsatzes erforderlichen tatsachen berufungsgericht hierzu feststellungen getroffen revisionsrechtlich zugunsten klgerin davon auszugehen beklagte abschlu mietvertrages objektiv vermgensinteressen kg verstoen zutreffend berufungsgericht erkannt subjektiver hinsicht fr verwirklichung untreuetatbestandes bedingter vorsatz ausreicht gegeben anzusehen geschftsfhrer vermgensgefhrdung wei billigend kauf nimmt bghst nachw berufungsgericht gemeint vortrag klgerin sei lediglich entnehmen beklagte vorgehen fr geschftsfhrer gebotene sorgfalt auer acht ge lassen insbesondere finanzielle leistungsfhigkeit kg verwendbarkeit maschinen fr produktion kg geprft bestnden jedoch anhaltspunkte dafr beklagte fall gebilligt htte maschinen produktion eingesetzt mietzins gezahlt konnten hierbei berufungsgericht revision recht rgt entscheidungserheblichen vortrag klgerin bergangen nmlich beweisantritt vorgetragen frhere geschftsfhrer kg mu beklagten abschlu mietvertrages mitgeteilt kg fr maschinen verwendung deshalb dringend kauf maschinen abgeraten beklagte trotz hinweises vorausgehende berprfung verwendbarkeit maschinen sodann mietkaufvertrag abgeschlossen nutzlosigkeit maschinen fr kg wegen verpflichtung mietzinszahlung verbundene vermgensgefhrdung kg billigend kauf genommen iii berufungsurteil daher aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen berufungsgericht nunmehr gelegenheit bislang rechtsstandpunkt her folgerichtig unterbliebenen feststellungen treffen anmietung maschinen beklagte beweisantritt behauptet fr produktion kg bentigt wurde anmietung einverstndnis gesellschafter erfolgte wobei ber mietkaufvertrag gewhlt worden sei liquiditt kg schonen zusammenhang berufungsgericht schreiben ehemaligen geschftsfhrers mu januar wonach abtransport maschinen riskiert drfe eben bewerten umstand kaufoptionsteil mietkaufvertrages januar ehemaligen geschftsfhrer mu jedoch beklagten unterschrieben worden berufungsgericht entscheidung gegenrge beklagten zugrundeliegenden vortrag fehlen beschlusses gem nr gmbhg bercksichtigen rhricht kraemer strohn gehrlein caliebe'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april justizverwaltungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz abs satz zpo gewhrt gegner antrags prozess verfahrenskostenhilfe subjektives recht akteneinsicht erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse antragstellers bgh beschluss april xii zb olg koblenz ag idar oberstein xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr neddenboeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts koblenz mrz aufgehoben antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen kosten verfahrens antragstellerin tragen beschwerdewert grnde ausgangsverfahren rechtskrftig abgeschlossenen scheidungsverfahren ehemann verfahrenskostenhilfe bewilligt worden abschluss verfahrens ehefrau beantragt erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse ehemanns abs zpo zugnglich familiengericht antrag zurckgewiesen hiergegen ehefrau beschwerde eingelegt oberlandesgericht unzulssig ver worfen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt interesse einsichtnahme ii zulssige rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckweisung antrags gerichtliche entscheidung ber akteneinsichtsgesuch oberlandesgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet beschwerde sei statthaft ehefrau angefochtene entscheidung beschwert sei sei verfahren verfahrenskostenhilfe fr ehemann beteiligt beteiligt seien antragsteller verfahrenskostenhilfe begehre gericht bewilligungsstelle beteiligt sei gegner abs satz zpo gelegenheit stellungnahme geben sei daran einfgung zweiten halbsatzes abs satz zpo gendert vorschrift schrnke lediglich gesetzliche verbot gegner erklrung zugnglich allgemeinen vorschriften auskunftsrecht zustehe gewhre jedoch eigenstndigen anspruch einsichtnahme erklrung belege ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung insoweit stand wegen antrag ehefrau gerichtliche entscheidung zurckzuweisen beschwerdeverfahren ergangene entscheidung oberlandesgericht zugelassene ehefrau eingelegte rechtsmittel rechtsbeschwerde statthaft aa allgemeiner auffassung drfen verfahrensbeteiligte dadurch gericht entscheidung falschen form erlsst rechtsnachteil erleiden steht deshalb sowohl rechtsmittel art tatschlich ergangenen entscheidung statthaft rechtsmittel richtigen form erlassenen entscheidung zulssig wre schutzgedanke meistbegnstigung fhrt allerdings rechtsmittel vorinstanzlichen gericht eingeschlagenen falschen weitergehen msste vielmehr rechtsmittelgericht verfahren betreiben falle formell richtigen entscheidung vorinstanz danach gegebenen rechtsmittel geschehen wre senatsbeschluss mai xii zb famrz rn mwn bb vorliegenden fall rechtsbeschwerde eggvg statthafte rechtsmittel whrend laufenden verfahrens richtet einsicht parteien verfahrensakten abs satz famfg abs zpo danach knnen beteiligten verfahrensakten einsehen geschftsstelle ausfertigungen auszge abschriften erteilen lassen dritten personen vorstand gerichts einwilligung beteiligten einsicht akten gestatten rechtliches interesse glaubhaft gemacht abs zpo vgl abs famfg entscheidung stellt justizverwaltungsakt dar ablehnung antrag gerichtliche entscheidung statthaft abs eggvg zutreffender auffassung unterfllt einsichtsgesuch verfahrensbeteiligten bereits abgeschlossenes verfahren regelung abs zpo akteneinsichtsrecht abs zpo dient allein prozessfhrung erlischt sobald betreffende verfahren endgltig abgeschlossen hingegen aufbewahrung verwaltung gerichtsakten abschluss verfahrens grundstzlich aufgabe spruchkrpers befasst gerichtsverwaltung dementsprechend gegebenenfalls gerichtsverwaltung entscheidung darber treffen beteiligten rechtskrftigem abschluss verfahrens akteneinsicht gewhrt bfh njw olg mnchen mdr zller greger zpo aufl rn baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rn rechtskraft vgl bverfg njw aa olg schleswig famrz olg nrnberg beschluss februar va juris stein jonas leipold zpo aufl rn mnchkommzpo prtting aufl rn wieczorek schtze assmann zpo aufl rn thomas putzo reichold zpo aufl rn hk zpo saenger aufl rn brigen gegner soweit prozess bzw verfahrenskostenhilfeverfahren prfung persnlichen wirtschaftlichen voraussetzungen geht vornherein beteiligter eigenen verfahrensrechten bghz famrz steht einsicht unterlagen beantragt dritten sinne abs zpo gleich ber einsichtsgesuch jedenfalls abschluss verfahrens gerichtsverwaltung entscheiden vorliegenden fall tatschlich gerichtsverwaltung familiengericht funktional unzustndige stel le ber akteneinsichtsgesuch entschieden diesbezglich gilt jedoch meistbegnstigungsgrundsatz wonach akteneinsicht antragende ehefrau dadurch rechtsnachteil erleiden darf stand deshalb sowohl rechtsmittel art tatschlich ergangenen entscheidung statthaft rechtsmittel richtigen form funktionaler zustndigkeit erlassenen entscheidung zulssig wre einlegung danach statthaften rechtsmittel einlegung beschwerde htte oberlandesgericht verfahren betreiben mssen falle formell richtigen entscheidung vorinstanz danach gegebenen rechtsmittel geschehen wre nmlich justizverwaltungssache gem ff eggvg soweit oberlandesgericht tatschlich getroffene beschwerdeentscheidung falschen verfahrensart ergangen deshalb beschlussformel beschwerdezurckweisung bestand sache rechtsbeschwerde allerdings begrndet aa ber antrag ehefrau gerichtliche entscheidung senat sache abschlieend entscheiden endentscheidung reif abs eggvg abs famfg zustndige gerichtsverwaltung ausgangsentscheidung magabe abs zpo getroffen hindert sachentscheidung senats rechtsbeschwerde gem abs eggvg abs famfg darauf gesttzt familiengericht zustndigkeit fr entscheidung ber akteneinsichtsgesuch unrecht angenommen bb antrag gerichtliche entscheidung unbegrndet ehefrau rechtlich geschtztes interesse einsicht erklrung ehemanns ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse glaubhaft gemacht abs zpo bundesgerichtshof bereits entschieden gegner antragstellers prozesskostenhilfeverfahren anhrungsrecht gericht neben erfolgsaussicht vorzunehmenden prfung persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse partei bewilligung prozesskostenhilfe rechtfertigen bghz famrz prfung voraussetzung allein sache gerichts eigener beurteilung etwaige zustzliche ermittlungen fhren diesbezglich fehlenden anhrungsrecht gegners korrespondiert bereits whrend laufenden verfahrens recht abs zpo einsichtnahme angaben enthaltenden gesondert gefhrten teile prozessakten bghz famrz insoweit fehlenden verfahrensrechten gegners einfgung zweiten halbsatzes abs satz zpo art nr gesetzes reform verfahrens familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit fgg rg dezember bgbl gendert wonach erklrung belege gegner zustimmung partei zugnglich gemacht knnen gegner antragsteller vorschriften brgerlichen rechts anspruch auskunft ber einknfte vermgen antragstellers eingefgte bestimmung begrndet anhrungs akteneinsichtsrecht gegners beschreibt modalitten denen erklrung belege zugnglich gemacht knnen zweck eingefgten bestimmung gericht interesse richtigkeitsgewhr bezglich feststellung persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse antragstellers grundstzlich befugnis geben erklrung antragstellers gegner stellungnahme zuzuleiten voraussetzung parteien materiell rechtlicher auskunftsanspruch ber einknfte vermgen besteht erschien verfahrenskonomisch gegner sogleich verfahren einzubeziehen etwaige unrichtigkeiten erklrung frh mglich korrigieren knnen btdrucks vgl olg koblenz famrz olg naumburg beschluss september wf juris rn mwn regelung somit lediglich objektiv rechtlichen charakter dient allein verbesserten aufklrung persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse gericht interesse zutreffender ergebnisse prfung voraussetzungen fr gewhrung prozess verfahrenskostenhilfe vgl bt drucks bezugnahme bestehende materiell rechtliche auskunftsansprche voraussetzung fr zugnglichmachung erklrung dient lediglich gewhrleistung datenschutzrechtlicher belange vgl bt drucks verbesserung subjektiven rechtsstellung verfahrensgegners beabsichtigt htte nmlich rechtsnorm erfordert verwirklichung gemeinschafts gemeinwohlinteressen dient zumindest bezweckt interessen einzelnen verwirklichen eingefgte regelung bezweckt jedoch schrmann famrb beckok zpo reichling stand mrz rn aa beckok zpo kratz stand mrz rn dient befriedigung einzelfall streitigen privatrechtlichen auskunftsansprchen parteien verbesserten amtsaufklrung subjektive ansprche auskunftserteilung weiterhin darauf gerichteten hauptsacheverfahren geltend prozesskostenhilfeprfungsverfahren verfahrens verlagern entspricht erkennbar einfgung zweiten halbsatzes abs satz zpo verfolgten absicht gesetzgebers vorstehenden grnden schon whrend laufenden verfahrens gegner rechtlich geschtztes interesse einsicht persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse antragstellers zusteht entsteht recht erst recht abschluss verfahrens dose schilling nedden boeger gnter botur vorinstanzen ag idar oberstein entscheidung olg koblenz entscheidung wf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet januar kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vizeprsidenten schlick richter drr dr herrmann hucke tombrink fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf januar kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte vorwurf fehlerhafter kapitalanlageberatung schadensersatz anspruch empfehlung geschftsfhrers beklagten zeichnete klger dezember mittelbare ber treuhnder gehaltene kommanditbeteiligung vip gmbh co kg geschlossenen medienfonds hhe zuzglich agio beteiligung finanzierte klger umfang eigenmitteln hhe restbetrags ber beklagten vermitteltes darlehen hamburger bankhauses co klger geltend gemacht parteien sei beratungsvertrag zustande gekommen beklagte hieraus erwachsenen pflichten verletzt ordnungsgeme plausibilittsprfung vorgenommen irrefhrende mangelhafte prospektangaben errtert zudem unrichtig mitgeteilt versprochenen steuerlichen vorteile sicher seien rckzahlung einlage einzelnen anleger garantiert sei darber hinaus pflichtwidrig unterlassen klger ber hhe erfolgreichen empfehlung kapitalanlage zuflieenden provision aufzuklren landgericht klage ersatz zeichnungsschadens zahlung freistellung bankdarlehen feststellung verpflichtung ersatz etwaiger weiterer nachteile weitgehend stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten wesentlichen zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte weiterhin vollstndige abweisung klage entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg fhrt umfang anfechtung aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht oberlandesgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt parteien sei anlageberatungsvertrag geschlossen worden verhltnis sei beklagte verpflichtet klger unaufgefordert ber genaue hhe rahmen anlageberatung zuflieenden vergtung zeichnungssumme aufzuklren aufklrungspflicht ergebe pflicht anlageberaters zuvrderst interessen kapitalanlage suchenden auftraggebers wahren vorwurf vertrauensmissbrauchs entgehen knnen sei berater gehalten vertragswidrige interessenkonflikte konkreten ausma aufzudecken zusammenhang msse genaue umfang gesamten vergtung mitgeteilt anlageinteressent umsatzinteresse beraters ausma daraus resultierenden interessenkonflikts einschtzen objektivitt angebotenen beratung beurteilen knne gelte fr freien anlageberater ebenso fr bank sonach bestehende aufklrungspflicht beklagte verletzt mitteilungen vergtung gemacht anlageprospekt angaben ber gerade beklagten zuflieende provision deren konkreten umfang enthalte pflichtverletzung fr anlageentscheidung klgers kausal sei beklagte vertreten verpflichte ersatz gesamten zeichnungsschadens ii beurteilung hlt rechtlichen nachprfung entscheidenden punkt stand annahme zustandekommens anlageberatungsver trags wogegen revision einwnde erhebt beklagte verpflichtet klger unaufgefordert ber genaue hhe zuflieenden vergtung fr erfolgreiche empfehlung fondsanlage aufzuklren rechtsprechung erkennenden senats besteht wegen besonderheiten vertraglichen beziehung anleger freien bankmig gebundenen anlageberater soweit wertpapierhandelsgesetzes eingreift jedenfalls verpflichtung fr berater ungefragt ber empfohlenen anlage erwartete vergtung provision aufzuklren anleger vergtung berater zahlt offen agio kosten fr eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen denen ihrerseits vertriebsprovisionen aufgebracht senat urteil april iii zr bghz ff rn ff beschluss dezember iii zr wm rn ff urteile mrz iii zr wm ff rn ff mai iii zr beckrs rn ff november iii zr beckrs rn senat entscheidungen nheren ausgefhrt vorerwhnte gestaltung anlageberatung freien anlageberater gebotener typisierender betrachtungsweise grundlegend anlageberatung bank unterscheidet senatsurteile april aao ff rn ff mrz aao rn ff mai aao rn november aao bgh beschlsse mrz xi zr wm rn ff juli xi zr wm rn fr anleger besteht regelmig schtzenswertes vertrauen darauf freie vergtete anlageberater leistungen kapitalsuchenden erhlt vielmehr anleger sowohl provisionsvergtung beraters kapitalsuchenden mglicherweise verbundene interessenkonflikt bewusst soweit genaue hhe gerade anlageberater zukommenden provision geht gebotener abwgung gegenberstehenden interessen vertragsparteien sache anlegers generelle provisionsinteresse beraters bekannt dieserhalb anlageberater nachzufragen senatsurteile april aao rn mrz aao rn mai aao november aao hiervon unberhrt bleibt generelle pflicht anlageberaters rahmen objektgerechten beratung unaufgefordert ber vertriebsprovisionen aufklrung geben grenordnung anlegern einzubringenden kapitals berschreiten etwaige irrefhrende unrichtige angaben vertriebsprovisionen unterlassen beziehungsweise rechtzeitig richtigzustellen senatsurteile mrz aao rn mwn rn mai aao november aao rechtsprechung abzugehen besteht anlass insbesondere hlt senat daran fest gebotenen typisierenden betrachtungsweise pflichtenkreis freier bankungebundener berater bankensektor ttigen berater unterscheiden differenzierung berufsgruppen verfassungsrechtlich unbedenklich bverfg wm ausdrckliche zustimmung xi zivilsenats bundesgerichtshofs gefunden beschlsse mrz juli aao magaben berufungsgericht unrecht angenommen beklagte aufklrungspflicht verletzt mitteilungen vergtung gemacht anlageprospekt angaben ber genaue hhe zuflieenden provision enthalte bankmig gebundene beklagte erhielt klger entgelt provision zeichnungsschein anlageprospekt offen agio beteiligungsbetrags sowie weitere kosten hhe zeichnungssumme fr eigenkapitalvermittlung ausgewiesen lage beklagte vorstehend beschriebenen rechtsprechungsgrundstzen gehalten klger unaufgefordert ber genaue hhe zuflieenden provision kenntnis setzen dabei unerheblich vergtung beklagten beteiligungssumme betragen agio hhe zeichnungsbetrags berstiegen gesichtspunkt ergibt hinzutreten weiterer umstnde pflicht beklagten klger ungefragt ber hhe provision aufzuklren vgl senatsurteil november aao rn belang zusammenhang entgegen ansicht revisionserwiderung damalige freundschaftliche verbundenheit klger geschftsfhrer beklagten hiermit einhergehende besondere vertrauen klgers interessen orientierte beratung bestand unbeschadet bewussten umstands beklagte fr empfehlung kapitalanlage vertriebsseite vergtung erhalten wrde daran gelegen genaue hhe beklagten zuflieenden provision erfahren htte deswegen nachfragen knnen mssen vgl senatsurteil november aao berufungsurteil alldem umfang anfechtung aufzuhe ben abs zpo sache insoweit neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo senat sache entscheiden berufungsgericht hinsichtlich weiteren klger geltend gemachten pflichtverletzungen standpunkt folgerichtig abschlieenden feststel lungen getroffen sache daher endentscheidung reif abs zpo schlick drr hucke herrmann tombrink vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb februar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes februar vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr klein dr lemke richterin dr stresemann beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenate freiburg april kosten beklagten unzulssig verworfen gegenstandswert beschwerdeverfahrens grnde beklagte beantragte oktober prozekostenhilfe fr berufung wenige tage zuvor zugestelltes urteil landgerichts waldshut tiengen wegen persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse nahm april ersten rechtszug hierfr bestimmten vordruck eingereichte erklrung bezug verbunden hinweis nderungen ergeben htten erklrung april beklagte fragen vermgen sowohl grundvermgen weiteren rubriken nein angekreuzt nachfrage landgerichts prozebevollmchtigter schriftsatz juni mitgeteilt beklagte ber grundbesitz sizilien verfge dabei handele haupt schlich olivenbumen bewachsene felder verkehrswert allenfalls sei daher kaum mglich grundbesitz veruern anschlieend landgericht beklagten prozekostenhilfe fr ersten rechtszug bewilligt hinweis klgers beklagten gehrten drei grundstcke sizilien denen bebaut weiteres vermutlich bebaubar sei forderte oberlandesgericht hierzu uern angaben glaubhaft beklagte legte daraufhin beleg gesamtwert grundstcke sizilien betrage schriftstck italienischer sprache beschlu februar beklagten zugestellt mrz wies oberlandesgericht prozekostenhilfeantrag zurck beklagte msse grundstcke finanzierung prozesses einsetzen schonvermgen darstellten verkauf folgende unzumutbare hrte ersichtlich sei beklagte mrz berufung eingelegt hinweis prozekostenhilfeantrag wiedereinsetzung versumung berufungsfrist beantragt beschlu april oberlandesgericht wiedereinsetzung abgelehnt berufung wegen fristversumung unzulssig verworfen sei unverschuldet prozekostenhilfeantrag fr berufungsverfahren gesetzlichen anforderungen entsprochen bezug genommenen angaben persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen april seien zeitpunkt antragstellung inhaltlich berholt beklagte bereits schriftsatz juni eingerumt ber grundbesitz verfgen allerdings darin angegeben handele felder whrend abrede stelle grundstcke teilweise bebaut bzw bebaubar seien unerheblich sei beklagte fr ersten rechtszug prozekostenhilfe erhalten partei drfe zutreffenden umfassenden angaben darauf vertrauen rechtsmittelgericht strengeren anforderungen bedrftigkeit stelle erstgericht beschlu wendet beklagte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde abs nr abs satz zpo statthaft jedoch unzulssig voraussetzungen abs zpo fehlt entscheidung bundesgerichtshofs fortbildung rechts erforderlich abs nr alt zpo zulassungsgrund setzt voraus einzelfall veranlassung gibt leitstze fr auslegung gesetzesbestimmungen aufzustellen fr rechtliche beurteilung typischer verallgemeinerungsfhiger lebenssachverhalte richtungsweisenden orientierungshilfe ganz teilweise fehlt senat bghz abs satz nr alt zpo anla leitstze aufzustellen gibt rechtsstreit schon deshalb entgegen auffassung beschwerde ber einzelfall hinausreichende rechtsfrage aufwirft ordnungsgemer prozekostenhilfeantrag vorliegt partei frher eingereichtes formular persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen verweist zunchst unvollstndig weiteren erklrung vervollstndigt wur de lt bercksichtigung umstnde einzelfalls abstrakt fr unbestimmte vielzahl fllen beantworten frage zudem entscheidungserheblich prozekostenhilfeantrag beklagten oktober stellt geeignete grundlage fr wiedereinsetzung dar bezugnahme mittels schriftsatz juni vervollstndigte korrigierte erstinstanzliche erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse verstanden ablehnung innerhalb frist fr einlegung rechtsmittels eingereichten prozekostenhilfeantrags partei wiedereinsetzung vorigen stand gewhren vernnftigerweise rechnen mute antrag wirtschaftlichen grnden wegen fehlender bedrftigkeit abgelehnt wrde voraussetzung erfllt partei fr bedrftig halten annehmen durfte wirtschaftlichen voraussetzungen fr gewhrung prozekostenhilfe ordnungsgem dargetan bgh beschl februar xii zb njw rr beschl juni xi zr njw fall beklagte konnte davon ausgehen wirtschaftlichen verhltnisse ordnungsgem dargetan angabe schriftsatz juni grundbesitz sizilien handele felder unzutreffend feststellungen berufungsgerichts stellt beklagte abrede grundstcke tatschlich teilweise bebaut bzw bebaubar auffassung beschwerde hierauf ankommen knne fr beurteilung wirtschaftlichen verhltnisse beklagten allein durchgngig etwa angegebene wert grundstcke mageblich sei trifft beschwerde bersieht dabei beklagte grundbesitz schriftsatz juni deshalb praktisch unverkuflich dargestellt olivenbumen bewachsene felder handele aufgrund beklagten hergestellten zusammenhangs durfte berufungsgericht demgegenber annehmen bebaute bebaubare grundstcke sizilien verkuflich folgern beklagte schriftsatz juni unrichtige angaben verwertbarkeit grundbesitzes gemacht entscheidung sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs nr alt zpo insbesondere verletzt angefochtene beschlu anspruch beklagten gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg entgegen auffassung beschwerde bestand fr berufungsgericht anla beklagten weiteren glaubhaftmachung aufzufordern entscheidung ber prozekostenhilfeantrag brigen gegenstand rechtsbeschwerde berufungsgericht wertangaben beklagten zugrunde gelegt rahmen wiedereinsetzungsgesuchs beklagte bereits abs satz zpo gehalten fr wiedereinsetzung mageblichen tatsachen glaubhaft dabei konnte allerdings mehr wert grundstcke berechtigte erwartung beklagten gehen prozekostenhilfeantrag wegen fehlender bedrftigkeit abgelehnt tatsachen vertrauen begrnden knnten beklagte jedoch vorgetragen bewilligung prozekostenhilfe ersten rechtszug beklagte insoweit sttzen angaben grundbesitz dargelegt mageblichen punkt unzutreffend iii kostenentscheidung folgt abs zpo wenzel krger lemke klein stresemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen kreditbetruges strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer januar gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten dieter johannes urteil landgerichts mnster mrz soweit betrifft feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel wirtschaftsstrafkammer zustndige strafkammer landgerichts mnster zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen kreditbetruges zehn fllen wegen betruges gesamtfreiheitsstrafen jeweils sieben jahren sechs monaten verurteilt urteil wenden angeklagten revisionen denen verletzung formellen materiellen rechts rgen sachrgen unbegrndet weder schuldnoch mavollen rechtsfolgenaussprche rechtsfehler nachteil angeklagten aufweisen revisionen verfahrensrge erfolg nr stpo beanstanden gem nr stpo ausbung richteramts ausgeschlossener richter urteil mitgewirkt liegt folgender sachverhalt grunde bereits whrend mittlungsverfahrens verteidigung angeklagten dieter verhandlungsunfhigkeit behauptet worden unmittelbar beginn hauptverhandlung januar wurde schreiben prof dr januar vorgelegt verteidiger mitteilte angeklagte sei seit januar wegen depressiv ngstlichen belastungsreaktion verbunden schweren kognitiven ausfllen ausma demenz stationrer behandlung einschtzung arztes verhandlungsfhig allerdings sei anwesenheit verhandlung landgericht mnster voraussetzung stndigen begleitung erfahrenen fachkrankenpfleger fr psychiatrie vertretbar hauptverhandlung februar wurde prof dr sachverstndiger zeuge gesundheitszustand angeklagten dieter vernommen dabei uerte ausgestellten rztlichen bescheinigung vorlage beim gericht september angeklagten schwere kognitive strungen wesensnderungen boden hirnorganischen prozesses hieraus folgende dauerhafte vernehmungs verhandlungsunfhigkeit attestiert gab attest veranlassung eheleute damaligen verteidiger verfasst erstere htten sinngem gefragt helfen dieter strafverfahren ersparen knne februar leitete staatsanwaltschaft prof dr ermittlungsverfah ren wegen verdachts ausstellens unrichtiger gesundheitszeugnisse versuchten strafvereitelung ermittlungsverfahren wurde berichterstatter vorliegenden verfahrens juli staatsanwaltschaft frmlich zeuge vernommen angaben prof dr hauptverhandlung gemacht dabei verglich vorgelesenen mitschriften sitzungsvertreter staatsanwaltschaft eigenen besttigte nahezu identisch seien gab geringfgige abweichungen abschlieend sagte wertung befragt prof dr anknpfungstatsachen bercksichtigenden verhaltensweisen angegeben vernehmung bte berichterstatter urteilsverkndung april richteramt sache beiden revisionsfhrern zulssig erhobene verfahrensrge begrndet berichterstatter seit zeugenschaftlichen vernehmung staatsanwaltschaft fr vorliegende verfahren nr stpo ausgeschlossen vorschrift richter ausbung richteramtes kraft gesetzes ausgeschlossen sache zeuge sachverstndiger vernommen worden regelung rcksicht ansehen strafrechtspflege bereits anschein verdachts parteilichkeit vermieden davon ausgehend bedeutung zeugenschaftliche vernehmung richters verfahren erfolgt fall anschein voreingenommenheit allgemein gegeben bundesgerichtshof daher bereits mehrfach entschieden sachgleichheit verfahrensidentitt bedeutet vorliegt richter verfahren zeuge geschehen vernommen worden fr beurteilung vorliegenden falles tatschlicher rechtlicher hinsicht bewerten vgl bghst bgh nstz strafo weiterhin berichterstatter staatsanwaltschaft frmlich zeuge vernommen worden hierin unterscheidet fall sachverhalten denen richter lediglich dienstliche erklrung ber vorgnge abgibt gegenstand anhngigen verfahrens betreffen zusammenhang amtlichen ttigkeit sache wahrgenommen vgl hierzu bghst schlielich berichterstatter tatgeschehen vernommen worden darunter wiedergabe eigener wahrnehmungen tatgeschehen verstehen vielmehr uerung zeugen fragen erfasst hinblick schuld straffrage richterlicher wrdigung bedrfen vgl bghst bgh nstz strafo vorliegend richter ermittlungsverfahren prof dr angaben gemacht sachverstndiger zeuge vorliegenden verfahren frage verhandlungsfhigkeit angeklagten dieter erteilung zweier rztlicher bescheinigungen deren zustandekommen ausgesagt zusammenhang richter wertung befragt angegeben prof dr smtliche anknpfungspunkte bedeutsame verhaltensweisen angeklagten mitgeteilt inhalt aussage sachverstndigen zeugen vorliegend fr beurteilung verhandlungsfhigkeit angeklagten dieter bedeutung ungeachtet landgericht sachverstndigen hinzugezogen frage rztlichen bescheinigungen falsche gesundheitszeugnisse geflligkeitsatteste handelte vielmehr fr beweiswrdigung strafzumessung bedeutsam landgericht glaubhaftigkeit angaben angeklagten bezglich kreditbetrgereien belastenden zeugen wa begrndet bekundungen geschilderten verteidigungsstrategie vorschieben verhandlungsunfhigkeit angeklagte dieter fr fall entdeckung strafbaren machenschaften angekndigt prozessverlauf besttigt worden seien angeklagte dieter tat vielzahl antrgen vorlage gutachten versucht vorgebliche verhandlungsunfhigkeit belegen ua weiterhin landgericht hinsichtlich beschwerdefhrer strafmildernde wirkung langen verhandlungsdauer deswegen relativiert dauer neben weiteren verzgerungsstrategien vorlage diverser gutachten darauf gesttzter antrge frage gesundheitszustandes angeklagten dieter beruhe ua frage rztlichen bescheinigungen veranlassung angeklagten dieter erstellte unrichtige gesund heitszeugnisse handelte demnach zeugen vernommenen richter tatschlicher rechtlicher hinsicht bewertet worden bedingt gem nr stpo ausschluss ausbung richteramtes vorliegenden verfahren aufhebung angefochtenen urteils folge rechtsfolge bedenken gerichtsprsident ber erteilung aussagegenehmigung fr whrend laufenden hauptverhandlung zeugen benannten richter befinden strafrechtspflege erwchst versagung aussagegenehmigung derartigen fllen nachteil staatsanwaltschaft vorzugsweise personen verhandlung teilgenommen zeugen frage stehenden tatsachen hren vgl bghst bgh strafo tepperwien kuckein solin stojanovi athing ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar weschenfelder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb person berechtigten liegendes ausbungshindernis fhrt generell erlschen wohnungsrechts hindernis dauer besteht bgb berechtigte lebenszeit eingerumtes wohnungsrecht wegen medizinisch notwendigen aufenthalts pflegeheim ausben kommt begrndung zahlungspflicht verpflichteten wege vertragsanpassung grundstzen strung geschftsgrundlage betracht heimaufenthalt dauer erforderlich vertragsschlieenden eintritt umstands gerechnet fehlen voraussetzungen ergnzende vertragsauslegung geldanspruch berechtigten begrnden bgh urt januar zr olg hamm lg detmold zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke dr schmidt rntsch dr roth fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juni kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand notariell beurkundetem vertrag mai bertrug zwischenzeitlich verstorbene vater beklagten zwei hausgrundstcke gegenleistung rumte beklagte eltern gesamtberechtigten lebenslngliche unentgeltliche wohnungsrechte beiden jeweils oberen geschossen huser gelegenen wohnungen jeweiligen grundbcher eingetragen wurden wurde vereinbart eltern schnheitsreparaturen durchfhren stromkosten bezahlen sollten brigen nebenkosten einschlielich heizungskosten beklagte tragen folgezeit bewohnte vater beklagten mutter wohnung tod vaters jahr vermietete beklagte zustimmung mutter bisher vater genutzte wohnung vereinnahmt seither mieten ende jahres erlitt mutter beklagten schlaganfall krankenhausaufenthalt pflegeheim aufgenommen einverstndnis renovierte beklagte dahin genutzte wohnung baute neue heizungsanlage sodann vermietete wohnung mieten nimmt beklagte klger leistet mutter beklagten seit februar hilfe pflege hhe ungedeckten heimkosten bestandskrftigem bescheid november leitete smtliche ansprche geldleistungen nichtinanspruchnahme vertraglichen leistungen bergabevertrag ergeben ab februar hhe gewhrten sozialhilfe ber betreuerin mutter beklagten teilte klger juni beklagte erklrt mutter ansprche vereinnahmten mieten darauf erhob klger klage verurteilung beklagten zahlung nebst zinsen fr zeitraum februar mrz verlangt landgericht klage hhe nebst zinsen stattgegeben berufung klgers verurteilung beklagten zahlung weiterer nebst zinsen beantragt ebenso erfolg geblieben berufung beklagten berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klger beantragt beklagte aufhebung beru fungsurteils soweit beschwert vollstndige abweisung klage erreichen entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts steht mutter beklagten wohnungsrecht beiden wohnungen sei weder tod vaters aufenthalt pflegeheim erloschen allerdings mutter beklagten konkludent abndernde schuldrechtliche vereinbarung dahingehend getroffen frher vater genutzte wohnung eigene rechnung vermieten drfe abschluss gleichartigen vereinbarung betreffend mutter umzug pflegeheim genutzte wohnung knne festgestellt sei mutter bzw spter betreuerin renovierung wohnung einverstanden vermietung beklagten widersprochen darin liege einverstndnis vereinnahmung mieten beklagten erstmals berufungsinstanz aufgestellte behauptung beklagten beteiligten seien seinerzeit mieteinnahmen zustehen sollten sei abs nr zpo zuzulassen wohnungsrecht sei deshalb eingerumt worden vater beklagten sicherstellen ehefrau bisher genutzten wohnungen lebensende erhalten blieben eltern beklagten htten wohnungsbedarf dauer abdecken einrumung wohnungsrechts sei deshalb teil altersversorgung anzusehen sei hinsicht lich mutter beklagten mehr gewhrleistet wohnungsbedarf nunmehr ungedeckt sei knne einerseits wohnungsrecht mehr ausben andererseits fr wohn pflegebedarf anfallenden kosten vollem umfang tragen altersversorgung eltern beklagten mehr gewhrleistet knne htten vertragsschlieenden bedacht fall versorgungslcke geregelt sei geschftsgrundlage bergabevertrags gestrt htten vertragsparteien eingetretenen fall bedacht htten redlicherweise vereinbarung dahin getroffen mutter vermietung frheren wohnung gezogenen wirtschaftlichen vorteile zustnden deshalb sei bergabevertrag grundstzen ber strung geschftsgrundlage dahin anzupassen beklagte mutter einknfte vermietung wohnung deckung versorgung zukommen lassen msse hhe anspruchs bemesse beklagten vermietung erzielten finanziellen vorteilen klger anspruch hhe geleisteten sozialhilfe begrenzt sei wirksam bergeleitet hlt revisionsrechtlichen nachprfung ergebnis stand ii klger beklagten bshg bergegangenen vertraglichen anspruch mutter herausgabe beklagten vereinnahmten mieten erstattung beklagten tatschlich ersparten aufwendungen vorinstanzen zuerkannten hhe recht revision angegriffen berufungsgericht davon ausgegangen klger smtliche mutter beklagten wegen nichtausbung bergabevertrag mai eingerumten wohnungsrechts zustehenden ansprche gem abs satz bshg bergeleitet bestandskrftigen bescheid november ergibt wohnungsrecht bergabevertrag mglicherweise ausgleich fr nichtinanspruchnahme wohnungsrechts ergebenden zahlungsansprche bergeleitet worden rechtlich beanstanden weitere annahme berufungsgerichts mutter eingerumte wohnungsrecht weder tod vaters beklagten jahr krankheitsbedingten umzug pflegeheim erloschen bergabevertrags beklagte gegenleistung fr bertragung grundstcke vater mutter gesamtberechtigte bgb lebenslngliches wohnungsrecht eingerumt entsprechende bewilligung beklagten wurden wohnungsrechte grundbcher eingetragen rechtlich mglich folge tod erstversterbenden wohnungsrechte erlschen wohnungsrecht berechtigten erlischt wohnungsrecht berechtigten tod bestehen bleibt senat bghz wohnungsrecht besondere art beschrnkten persnlichen dienstbarkeit abs satz bgb fr erlschen gelten deshalb grundstze fr erlschen dienstbar keit danach erlischt recht ausbung tatschlichen rechtlichen grnden dauernd unmglich senat urt dezember zr njw fall recht niemandem mehr vorteil bietet senat bghz voraussetzungen fehlt wohnungsrecht grund aufnahme berechtigten pflegeheim ausgebt bleibt abs satz bgb mglichkeit gestattung grundstckseigentmers ausbung rechts berlassen dadurch fr mietanspruch besitzer recht unterliegenden rume begrnden vgl senat bghz ff person berechtigten liegendes ausbungshindernis fhrt somit generell erlschen wohnungsrechts olg zweibrcken olgz olg oldenburg njw rr olg kln njw rr olg celle mdr olg dsseldorf rpfleger hindernis dauer besteht ebenfalls rechtlich zutreffend berufungsgericht zahlungsanspruch mutter beklagten landesgesetzlichen vorschriften art egbgb lipp agbgb verneint bergabevertrag mai wurde altenteilsrecht sinne art egbgb gunsten eltern beklagten vereinbart grundstcksbertragung dadurch altenteilsvertrag bergeber wohnungsrecht eingerumt hinzutreten beteiligter wirtschaftliche lebensgrundlage bertrgt dafr persnliche gebundenheit abhngigen versorgungsverhltnisses einzutreten whrend bernehmer wirtschaftlich selbstndige stellung erlangt siehe senat urt oktober zr wm voraussetzungen liegen revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts fehlerhaft berufungsgericht jedoch zahlungsanspruch mutter beklagten gerichtliche anpassung bergabevertrags mai grundstzen strung geschftsgrundlage gesttzt berufungsurteil getroffenen feststellungen rechtfertigen offen bleiben rechtsprechung senats zahlungsausgleich fr zerrttung persnlichen verhltnisses berechtigtem verpflichtetem beruhenden ausfall bergabevertrgen vereinbarten versorgungsleistungen rechtsgrund wegfalls geschftsgrundlage betracht kommt urt mrz zr wm urt september zr njw rr urt februar zr wm fall anzuwenden ausbung wohnungsrechts berechtigten wegen medizinisch notwendigen dauerhaften aufenthalts pflegeheim mglich bedenken dagegen knnen worauf revision zutreffend hinweist berlegung ergeben vereinbarung lebenslangen wohnungsrechts vertragsteil rechnen berechtigte recht wegen krankheit pflegebedrftigkeit tod ausben tritt fall fehlt fr gerichtliche vertragsanpassung notwendigen voraussetzung unvorhergesehenen nderung umstnde geschftsgrundlage geworden vgl olg oldenburg njw rr olg hamm njw rr olg brandenburg dtz olg dsseldorf rpfleger staudinger mayer bgb rdn schneider mdr littig mayer sozialhilferegress gegenber erben beschenkten rdn anwendbarkeit grundstze wegfalls geschftsgrundlage olg kln zmr olg schleswig olg report olg celle njw rr anwk bgb otto rdn bamberger roth wegmann bgb rdn kommt gerichtliche vertragsanpassung grundstzen wegfalls geschftsgrundlage jedenfalls deshalb betracht berufungsgericht entscheidende voraussetzung dafr nmlich dauerhafte unvermgen mutter beklagten ausbung wohnungsrechts festgestellt weder parteien vorgetragen ersichtlich rckkehr frhere wohnung gegebenenfalls aufnahme pflegepersonen abs bgb ausgeschlossen solange feststeht gerichtliche vertragsanpassung erfolgen vorbergehenden subjektiven ausbungshindernis fehlt merkmal schwerwiegenden vernderung umstnde grundlage vertrags geworden vgl abs bgb frage mutter beklagten dauerhaft wohnungsrecht ausben bedarf jedoch klrung berufungsgericht bersehen beklagte mutter bereits anpassung vertrags vorgenommen vermietungsvereinbarung hinsichtlich wohnungsrecht mutter unterliegenden rume getroffen fr rechtlichen beziehungen hinblick darauf wem mieten zustehen nunmehr inhalt vereinbarung mehr bergabevertrags mai mageblich schliet gerichtliche anpassung bergabevertrags grundstzen wegfalls geschftsgrundlage grund ergnzend ausgelegt geldanspruch mutter beklagten begrnden vgl ergnzenden vertragsauslegung heimaufenthalt bedingten wegfall versorgungsverpflichtungen bergebenen grundstck erfllen senat urt september zr wm beschl november zb wm beschl januar zb njw rr entscheidung berufungsgerichts stellt jedoch grnden richtig dar revision zurckzuweisen zpo auslegung beklagten mutter getroffenen vermietungsvereinbarung ergibt nmlich mutter anspruch auskehr beklagten vereinnahmten mieten dingliche wohnungsrecht besondere art beschrnkten persnlichen dienstbarkeit abs satz bgb deshalb darf dritten abs bgb genannten personen gehren allein mitbenutzung wohnung gestattung grundstckseigentmer berlassen abs satz bgb fr gestattung bedarf vereinbarung eigentmer berechtigten bgh urt september viii zr njw weitere anforderungen wirksamkeit gestattung etwa vereinbarung darber wem wohnungsberlassung erzielten mieteinnahmen zustehen stellt gesetz beklagten mutter getroffene vermietungsvereinbarung enthlt gestattung vermietung wohnung dritte geht darber hinaus vermietung bloen berlassungsgestattung mutter berechtigte wohnungsrechts erfolgen vermieterin mangels absprachen grundstckseigentmer mieten zustehen vgl senat bghz ff vielmehr durfte beklagte wohnung eigenen namen vermieten falls darauf erfolgte vermietung auftragsgeschftsbesorgung bgb beklagten worauf prozessbevollmchtigte klgers mndlichen verhandlung senat zutreffend hingewiesen bgb verpflichtet mutter vereinnahmten mieten herauszugeben verpflichtung trifft beklagten auftragsverhltnis mutter hinblick vermietung wohnung annimmt bloen geflligkeitsverhltnis ausgeht vermietungsvereinbarung unvollstndig fehlt einigung darber wem mieteinnahmen zustehen beteiligten punkt bewusst ungeregelt gelassen weder festgestellt ersichtlich vortrag tatsacheninstanzen betreuerin mutter fr mieten beansprucht whrend beklagte meinung stnden obwohl punkt vorstellungen vertragsparteien regelungsbedrftig ungeregelt geblieben macht ermittlung vollstndigen inhalts vereinbarung gesichtspunkt ergnzenden vertragsauslegung notwendig ermittlung beteiligten angemessener abwgung interessen redliche vertragspartner schlieung lcke unternommen htten senat urt juli zr njw rr berufungsgericht vermietungsvereinbarung ausgelegt weitere tatschliche feststellungen wegen revision angegriffenen nichtzulassung zweitinstanzlichen vortrags beklagten behaupteten bereinstimmenden willen beteiligten mieten sollten zustehen betracht kommen senat eigenen auslegung befugt fhrt mutter beklagten vereinnahmten mieten herausverlangen auslegungsergebnis bercksichtigt ausreichend sinn zweck mutter eingerumten wohnungsrechts interessenlage parteien berufungsgericht zusammenhang zutreffend festgestellt wohnungsrecht teil altersversorgung mutter lebenszeit unentgeltlich wohnen knnen folge einknfte begleichung schnheitsreparaturen stromkosten wohnen verwenden beklagte bergabevertrag getroffenen regelung brigen nebenkosten tragen ausbung wohnungsrechts mutter entstehen zahlung mutter fr benutzung wohnungsrecht unterliegenden rume vorgesehen umstnden davon ausgegangen beklagte mutter vereinbart htten mieten zustehen sollen fhrte wirtschaftlichen besserstellung beklagten gegenber regelungen bergabevertrag kosten mutter gerechtfertigt brigen dafr ersichtlich mutter beklagten vermietung frheren wohnung eintreten sozialhilfetrgers fr ungedeckten kosten heimaufenthalts herbeifhren wre abschluss vermietungsvereinba rung vorausgesehene wirtschaftliche folge beklagten mieteinnahmen zustnden deshalb verbietet ergnzende vertragsauslegung ergebnis grnden ergibt ergnzende auslegung vermietungsvereinbarung beklagte mutter tatschlich ersparten aufwendungen regelungen bergabevertrag tragenden nebenkosten erstatten vgl senat beschl januar zb njw rr soweit mieter getragen berechnung hhe wirksam klger bergeleiteten anspruchs berufungsgericht rechtlich beanstanden revision angegriffen iii kostenentscheidung beruht abs zpo krger klein schmidt rntsch lemke roth vorinstanzen lg detmold entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten mario sch ur teil landgerichts dortmund november magabe unbegrndet verworfen unterbringung angeklagten entziehungsanstalt jahr drei monate verhngten gesamtfreiheitsstrafe vollziehen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen trgt nebenklger adhsionsklger rechtsmittelverfah ren entstandenen notwendigen auslagen insoweit entstandenen besonderen kosten grnde senat dauer vorwegvollzugs teils angeklagten mario sch verhngten gesamtfreiheitsstrafe zutreffenden grnden antragsschrift generalbundesanwalts april jahr drei monate abgendert anordnung unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung gem abs stgb bemisst zeit taten jahren geltenden recht art abs egstgb abs stgb hinsichtlich formellen voraussetzungen mildere recht anordnung sicherungsverwahrung grundlage entscheidung bundesverfassungsgerichts mai bvr beanstanden ausfhrungen strafkammer hang gefhrlichkeitsprognose belegen insbesondere landgericht zutreffend jedenfalls rechtsfehlerfrei davon ausgegangen angeklagten gefahr weiterer schwerer gewalttaten ausgeht vgl bverfg aao rn mutzbauer roggenbuck franke cierniak quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr januar rechtsstreit beklagte beschwerdefhrerin prozessbevollmchtigter rechtsanwalt klger beschwerdegegner prozessbevollmchtigter ii instanz rechtsanwalt iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter schlick richter drr wstmann richterin harsdorf gebhardt richter seiters beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts mai zurckgewiesen weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo bestand pflicht fr berufungsgericht zpo umstand erbschaft gromutter klgers hintergrund beklagten erhobenen verjhrungseinrede hinzuweisen anwaltlich vertretene beklagte darlegungs beweisbelastet fr eintritt verjhrung konnte aufgrund berufungsbegrndung klgers darauf verlassen weiterer vortrag ihrerseits frage entbehrlich sei vielmehr betracht ziehen oberlandesgericht landgericht abweichende rechtsauffassung einnimmt deshalb htte veranlassung gehabt termin mndlichen verhandlung oberlandesgericht bezglich mglichen vortrags bekannten umstnden erbenstellung gromutter deren kenntnis streitgegenstndlichen anspruch vorzubereiten sptestens termin diesbezglich stellung nehmen knnen voraussetzungen fr gewhrung stellungnahmefrist wiedererffnung mndlichen verhandlung deshalb gegeben nheren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert schlick drr harsdorf gebhardt wstmann seiters vorinstanzen lg frankfurt entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch dr roth richterin dr brckner beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss amtsgerichts gotha januar beschluss landgerichts erfurt mrz rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen landkreis gotha auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene armenischer staatsangehriger reiste eigenen angaben erstmals mai gemeinsam ehefrau bundesrepublik deutschland asylantrag wurde rechtskrftig zurckgewiesen abschiebung scheiterte fehlenden passersatzpapieren seit september beteiligten behrde aufenthalt betroffenen bekannt antrag beteiligten behrde januar amtsgericht anhrung betroffenen tag haft sicherung abschiebung betroffenen april angeordnet beschwerde landgericht beschluss mrz zurckgewiesen dagegen richtet rechtsbeschwerde betroffenen ablauf haftzeit feststellung erreichen haftanordnung aufrechterhaltung haft rechten verletzt ii ansicht beschwerdegerichts amtsgericht zutreffend voraussetzungen fr anordnung sicherungshaft bejaht betroffene abschiebung entziehen glaubhaft gemacht ebenso jahr freiwillig armenien ausgereist sei geeignetes milderes mittel haftanordnung verfgung gestanden stellung asylfolgeantrags haftanordnung entgegengestanden haftdauer sei verhltnismig iii abs satz nr satz famfg feststellungsantrag analog famfg statthafte siehe senat beschluss februar zb fgprax rn zulssige famfg rechtsbeschwerde begrndet betroffene haftanordnung aufrechterhaltung rechten verletzt worden rechtswidrigkeit haftanordnung ergibt bereits daraus haftantrag betroffenen ordnungsgem bekannt gemacht worden abs famfg anhrung haftrichter ablichtung antrags ausgehndigt erforderlichenfalls mndlich bersetzt anhrungsprotokoll aktenstelle schriftlich dokumentiert st rspr siehe senat beschluss juni zb infauslr rn mwn hieran fehlte protokoll ber anhrung wurde haftantrag betroffenen lediglich bekannt gegeben haftanordnung aufrechterhaltung haft beschwerdegericht rechtswidrig betroffene weder amtsgericht beschwerdegericht ber rechte art abs buchst belehrt worden stellt grundlegenden verfahrensmangel dar senat beschluss november zb fgprax rn weiteren begrndung abgesehen abs famfg iv kostenentscheidung beruht abs satz abs famfg art abs emrk analog festsetzung beschwerdewerts folgt abs kosto abs kosto stresemann lemke roth schmidt rntsch brckner vorinstanzen ag gotha entscheidung xiv lg erfurt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts siegen dezember verfahren antrag generalbundesanwalts gem abs abs nr stpo eingestellt soweit wegen hinterziehung einkommensteuer fr jahr verurteilt wurde insoweit trgt staatskasse kosten verfahrens angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen weitergehende revision vorbenannte urteil unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsbegrndung darber hinaus rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo insoweit kosten rechtsmittels tragen angeklagte ersten tatabschnitt betrugs fllen steuerhinterziehung zwei fllen schuldig auszuschlieen strafkammer aufgrund verbleibenden einzelstrafen einbeziehung weiterer einzelstrafen vorverurteilung geringere gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochenen zwei jahre sechs monate erkannt htte nack wahl jger hebenstreit cirener'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz juni strafausspruch dahin abgendert angeklagte jugendstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt weitergehende revision verworfen auferlegung kosten auslagen fr revisionsverfahren abgesehen grnde urteilsformel schriftlichen urteil verkndeten entspricht betrgt verhngte jugendstrafe zwei jahre neun monate urteilsgrnden hingegen zwei jahre sechs monate worauf widerspruch beruht lt urteil entnehmen offenkundiges fassungsversehen berichtigung zulassen knnte handelt vgl bghr stpo abs urteilstenor auszuschlieen strafkammer niedrigere strafe grnden genannte verhngen sowohl fr erzieherisch erforderlich fr tat schuldangemessen erachtet senat deshalb strafe festgesetzt vgl beschlu senats august str weitergehende revision unbegrndet sinne abs stpo nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben kostenentscheidung beruht jgg jhnke detter otten bode elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung juli sitzung august denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof dr miebach pfister lienen richterin bundesgerichtshof sost scheible oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof verhandlung juli staatsanwalt verkndung august vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte verhandlung juli justizamtsinspektor verkndung august urkundsbeamte geschftsstelle fr recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft urteil landgerichts osnabrck november verworfen angeklagte trgt kosten rechtsmittels staatskasse kosten revision staatsanwaltschaft angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagte wegen betruges zwlf fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt vollstreckung strafe bewhrung ausgesetzt urteil wendet staatsanwaltschaft ungunsten angeklagten eingelegten rechtsfolgenausspruch beschrnkten revision generalbundesanwalt vertreten beanstandet sachlich rechtlicher hinsicht ablehnung gewerbsmigen handelns angeklagten wendet aussetzung freiheitsstrafe bewhrung angeklagte macht revision verletzung formellen materiellen rechts geltend rechtsmittel erfolg feststellungen befindet angeklagte seit jahr erheblichen finanziellen schwierigkeiten jahr gab ei desstattliche versicherung ab erwerb anwesens gestt betrieb scheiterte kaufpreis hhe millionen dm finanzieren konnte grundstck mrz rumen daraufhin pachtete angeklagte september zeugin rittergut baulich desolaten zustand be fand vorneherein geplant angeklagte gut preis erwerben grundstcksbelastungen hhe millionen abdeckte angeklagte ber nennenswerten barmittel einknfte sonstiges vermgen verfgte wurde pachtzins gestundet spter kaufpreis verrechnet august schloss angeklagte eigentmerin notariellen kaufvertrag ber erwerb ritterguts fr millionen bereits jahr kreditvermittler angeklagten angeboten mittels selbsttilgenden kredits erwerb anwesens finanzieren konzept sah internationalen geldmrkten kredit hhe doppelten kaufpreises niedrigen zinsen aufzunehmen teil kreditbetrags kaufpreis fr rittergut finanziert teil hoch verzinst angelegt erzielten rendite gesamte kredit bedient konnte august erteilte bank angeklagten zusage fr zwischenfinanzierung ber millionen us dollar verlangte jedoch fr auszahlung kredits vorlage bankgarantie konnte angeklagte trotz intensiver bemhungen erlangen dritten geborgten us dollar euro urteil insoweit eindeutig zwei eingeschaltete rechtsanwlte beschaffung bankgarantie weiterleitete wurden veruntreut kreditvermittler hielt angeklagte vorlage geflschter besttigungsschreiben ber bevorstehende gewhrung kredits ber lngere zeit auszahlung kredits kam hintergrund schloss angeklagte zeit dezember mrz wesentlichen zwecke umbaus renovierung gutes werk bzw dienstvertrge fall kaufvertrag verschiedenen vertragspartnern ab wobei jeweils anschein erweckte erbringenden leistungen bezahlen knnen dabei nahm zumindest billigend kauf zahlungsverpflichtungen nachkommen knnen nachfragen zahlungsfhigkeit gab vertragspartnern gegenber etwa wahrheitswidrig geldbetrge millionenhhe erbschaft frei werdenden festgeldern erwarten fr leistungen rechnung gestellten betrge bezahlte vollstndig vertragspartnern schaden hhe insgesamt etwa entstand ii revision angeklagten verfahrensrge angeklagte beanstandet landgericht zurckweisung beweisbegehrens abs satz abs stpo verstoen dringt ergebnis verteidiger hauptverhandlung beantragt sachbearbeiter finanzamts beweis dafr vernehmen angeklagte angeklagten zeitraum insgesamt eigenen mitteln fr unterhalt betrieb ritterguts ausgegeben namentlich krankenkassenbeitrge lohnsteuern beglichen handwerkerrechnungen bar bezahlt entsprechenden summen seien steuer umsatzsteuerprfungen rechtskrftig festgestellt worden vollstndigen zahlungsunfhigkeit angeklagten knne deshalb ausgegangen beantragte beweiserhebung landgericht begrndung abgelehnt fehle erforderlichen konnexitt beweistatsache beweismittel sachbearbeiter finanzamts prfe lediglich steuerrechtliche relevanz vorgelegten unterlagen befasse hintergrnden geldflssen gefertigte steuerbescheid sage ber bewegungen konten angeklagten hiergegen wendet revision letztlich erfolg versto abs stpo liegt unabhngig davon beweisbegehren beweisantrag handelte schon deswegen landgericht ber begehren beschlusswege entschieden jedenfalls grundlage auslegung antrags landgericht vorgenommen vernehmung steuerfestsetzungsbeamten beanstanden begehren charakter beweisantrags abgesprochen dabei dahinstehen begriff konnexitt eigenstndiges konstitutives element beweisantrags benannt lediglich notwendige konkretisierung beweistatsache umschrieben ersten entscheidung bundesgerichtshofs begriff konnexitt gebraucht allein letztgenannten sinne verwendet bghst danach gengt namentlich beim antrag zeugenbeweis beweisziel benennen vielmehr beweisbehauptung exakt tatsachen bezeichnen gegenstand eigenen wahrnehmung zeugen sollen ansonsten ablehnungsgrnde abs satz stpo beweisbegehren sinnvoll exakt angewendet knnen vgl bghst erst spteren judikaten allmhlich darber hinausgehendes verstndnis beigelegt daraus erfordernis abgeleitet worden antrag msse einzelfall zustzliche umstnde darlegen denen ergebe warum zeuge wissen gestellte beobachtung gemacht knne andernfalls ermangele begehren qualitt beweisantrags bghst ff bgh nstz nstz rr weitgehend zuletzt bgh urt juni str vgl fezer fs fr meyer goner konnexitt weiteren sinn offengelassen bgh nstz fragen kommt indessen landgericht begriff konnexitt weitergehendes verstndnis bghst umschriebene beigelegt ablehnungsbeschluss deutlich kern ersichtlich antrag behaupteten tatsachen letztlich eigenen wahrnehmung veranlagungsbeamten unterlegen daher sinnvollen prfung antrags mastab abs satz stpo gehindert sah revision zumindest schriftlichen rechtsmittelbegrndung nher beanstandet vielmehr gergt antrag sei tatschlich vernehmung zustndigen veranlagungsbeamten diejenige fr auenprfung zustndigen finanzbeamten gerichtet verfge kraft gesetzes landgericht verkannt ber weitergehende prfungsbefugnisse erkenntnismglichkeiten veranlagungsbeamte sei insbesondere prfung vorgelegten unterlagen beschrnkt deshalb lage beweis gestellten tatsachen angaben hiermit angeklagte revision indessen mehr gehrt mag zutreffen rahmen auenprfung ttigen finanzbeamten grundstzlich weitergehende erkenntnismglichkeiten ermittlung steuerlich relevanten umstnde verfgung stehen fr steuerliche veranlagung zustndigen beamten vgl dreler pump leibner ao rdn rdn hintergrund allein eindeutige benennung zustndigen auenprfers zeugen sinngerechter auslegung weiteren inhalts antrags beweistatsache notwendigen umfang genauer inhalt wahrnehmung auenprfers konkretisiert begehren daher charakter beweisantrags verliehen worden wre bedarf jedoch entscheidung antrag insoweit jedenfalls derart klar auslegung landgerichts solle veranlagungsbeamte vernommen vornherein unverstndlich offensichtlich rechtsfehlerhaft qualifizieren wre eigentliche beweisbehauptung angeklagte eigenen mitteln insgesamt ausgegeben benennt ersichtlich beweisziel umstnde offenkundig gegenstand unmittelbarer wahrnehmung finanzbeamten vernehmende zeuge ber namen funktionsbezeichnung individualisiert zeugnis sachbearbeiters finanzamts os notwendige kon kretisierung beweisbehauptung beweismittel daher auslegung begehrens heranziehung antragsbegrndung gewinnen ergibt zumindest eindeutig zustndige auenprfer vernommen entsprechende zustndigkeitsbezeichnung befindet antrag stelle steuerprfungen inklusive umsatzsteuersonderprfungen rede benennung auenprfers hindeuten knnte andererseits rechtskrftige feststellung entsprechender summen bzw zahlun gen hingewiesen derartige bestandskraft fhige feststellungen trifft gerade auenprfer prfungsbericht auswertende veranlagungsbeamte vgl dreler aao rdn hintergrund daher jedenfalls unverstndlich landgericht antrag dahin verstanden solle veranlagungsbeamte vernommen wobei hinreichend przisiert sei eigene unmittelbare wahrnehmung behaupteten zahlungen angeklagten herkunft dafr eingesetzten gelder sachlage htte antragsteller inhalt ablehnungsbeschlusses auslegung antrags landgericht offenbar geworden oblegen hauptverhandlung vermeintliche missverstndnis aufzuklren entsprechenden hinweis neuen beweisantrag benannten zeugen sowie genaue wahrnehmung sicht beweisrelevanten umstnden konkretisieren jedenfalls unzutreffende auslegung beweisantrags missverstndlicher formulierung antragsteller beruht vgl bgh stv gehalten missverstndnis gerichts hauptverhandlung auszurumen vgl bgh nstz wistra bghr stpo abs rgerecht abs beweisantrag unterlsst verwehrt unzutreffende auslegung beweisantrags darauf beruhende rechtsfehlerhafte ablehnung revision beanstanden liegt senat darber hinaus ausschlieen urteil unterbliebenen beweiserhebung beruht angeklagte eingerumt ber ausreichende geldmittel verfgt fr kauf renovierung rittergutes erforderlichen kredit bedienen knnen deshalb sei konzept selbsttilgenden kredits einzige mglichkeit erschienen vorhaben finanzieren beweiserhebung antrag benannte beweisziel besttigt htte anbetracht einlassung angeklagten ausgeschlossen landgericht hintergrund ergebnisses weiteren beweisaufnahme insbesondere tuschung vertragspartner glubiger ber gebote stehenden finanzquellen berzeugung gelangt wre angeklagte ernsthaft darauf vertraut auskehrung selbsttilgenden kredits bezug rittergut eingegangenen verbindlichkeiten vollem umfang begleichen knnen sachlich rechtlicher hinsicht weist urteil rechtsfehler nachteil angeklagten iii revision staatsanwaltschaft revision staatsanwaltschaft bleibt erfolg ebenfalls versagt begrndung strafkammer vorliegen besonders schwerer flle betrugs abs satz nr stgb abgelehnt hlt ergebnis rechtlicher prfung stand landgericht anwendung regelbeispiels gewerbsmigkeit fr angezeigt gehalten erforderlichen sicherheit festgestellt knnen angeklagte beabsichtigt lebensunterhalt alleine berwiegend begehung straftaten bestreiten taten begangen fr mutter pferde bewohnbare unterkunft erlangen revision zuzugeben begrndung anlass gibt besorgen landgericht knnte vorliegen gewerbsmigkeit stellenden anforderungen berspannt verkannt gewinnstreben gewerbsmig handelnden tters darauf gerichtet lebensunterhalt allein berwiegend begehung straftaten bestreiten vgl bgh nstz indes lassen ausfhrungen urteils hinreichend deutlich erkennen strafkammer verwirklichung regelbeispiels etwa revision meint aufgrund anwendung rechtlich unzutreffenden mastabs vorneherein abgelehnt grundsatz gewerbsmigem handeln angeklagten ausgegangen jedoch rahmen zustehenden ermessens annahme regelwirkung sinne abs stgb abgesehen einschrnkenden ausbung ermessen hinweisenden formulierung strafkammer halte anwendung abs satz nr stgb fr angezeigt htte bedurft landgericht bereits voraussetzungen gewerbsmigkeit fr gegeben erachtet htte ermessensentscheidung landgerichts tragfhig begrndet indizwirkung regelbeispiels besondere strafmildernde umstnde entkrftet fr allein gesamtheit schwer wiegen anwendung strafrahmens fr besonders schwere flle unangemessen erscheint bgh nstz besonders strafmildernden umstand landgericht gewertet angeklagte dienst werkleistungen deshalb auftrag gab fr mutter tiere bewohnbare unterkunft schaffen worten deshalb betrgerisch handelte dringende lebensnotwendige bedrfnisse befriedigen hiergegen rechtlich erinnern erwgung widerspricht insbesondere getroffenen feststellungen art umfang erbrachten leistungen soweit beschwerdefhrerin begrndung landgerichts tatschlicher hinsicht unzutreffend erachtet beruft urteilsfremdes deshalb revisionsverfahren unbeachtliches vorbringen strafkammer rahmen vorzunehmenden gesamtwrdigung frhere verurteilungen angeklagten geldstrafen auer acht gelassen senat ausschlieen entscheidung ber strafaussetzung bewhrung weist durchgreifenden rechtsfehler eingeschrnkten revisionsrechtlichen prfungsmastab annahme besonderer umstnde sinne abs stgb bestand soweit strafkammer dabei mageblich darauf abgestellt schuldgehalt taten wiege zumindest vage bestehende hoffnung angeklagten auszahlung selbsttilgenden kredits weniger schwer hintergrund festgestellten bemhungen angeklagten kredit tatsache zusammenhang letztlich opfer betrugs geworden rechtsgrnden beanstanden strafkammer entscheidung generalbundesanwalt aufgefhrten umstnde auer acht gelassen senat ausschlieen voraussetzungen abs stgb landgericht ebenfalls rechtsfehlerfreien erwgungen verneint becker miebach lienen pfister sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss arz dezember gerichtsstandsbestimmungsverfahren nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja zpo abs inso abs satz abs satz inso zustndige insolvenzgericht begrndung rtlichen zustndigkeit insolvenzgerichts vorgetragenen umstnde wrdigen gegebenenfalls amts wegen sachverhalt aufzuklren erst danach gerichtsstand abs satz inso zustndigen gericht erffnet rtliche unzustndigkeit aussprechen geschieht prfung entbehrt verweisungsbeschluss gesetzlichen grundlage deshalb willkrlich betrachtet bgh beschl dezember arz olg karlsruhe lg heidelberg zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mhlens richter asendorf dr kirchhoff beschlossen zustndiges gericht amtsgericht heidelberg bestimmt grnde antragstellerin gesellschaft beschrnkter haftung sitz heidelberg fr wurde wirkung januar neuer geschftsfhrer bestellt fr antragstellerin antrag januar eingegangen beim amtsgericht heidelberg februar insolvenzantrag gestellt gleichzeitig beantragt verfahren fr wohnsitz neuen geschftsfhrers rtlich zustndige insolvenzgericht berlin verweisen begrndung antragstellerin ausgefhrt geschftsbetrieb eingestellt gewerbe abgemeldet geschftsrume heidelberg aufgegeben geschftsunterlagen berlin verbracht einschaltung wirtschaftsprfungsgesellschaft prfen lassen fortbestand mglich sei andernfalls abwicklung einschluss insolvenzverfahrens vorzunehmen amtsgericht heidelberg beschluss februar fr rtlich unzustndig erklrt insolvenzverfahren amtsgericht berlin charlottenburg verwiesen amtsgericht berlin charlottenburg beschluss februar fr rtlich zustndig erklrt verfahren bestimmung zustndigkeit oberlandesgericht karlsruhe vorgelegt oberlandesgericht karlsruhe mchte amtsgericht berlin charlot tenburg zustndiges gericht bestimmen sieht hieran entscheidungen gerichte bayoblg njw rr olg celle nzi olg stuttgart olgr olg schleswig nzi gehindert deshalb sache bundesgerichtshof vorgelegt ii vorlage zulssig abs zpo oberlandesgericht karlsruhe wrde beabsichtigten entscheidung widerspruch zitierten beschlssen oberlandesgerichte celle stuttgart schleswig bayerischen obersten landesgerichts setzen entschieden verweisungsbeschluss willkrlich deshalb bindend sei zustndigkeit wohnsitz geschftsfhrers gmbh betracht komme veruerung geschftsanteile abberufung alten sowie ernennung neuen geschftsfhrers unmittelbarem zeitlichen zusammenhang stellung insolvenzantrags stnden verfahren geprge gewerbsmigen firmenbestattung fllen komme fr durchfhrung insolvenzverfahrens zustndigkeit insolvenzgerichts neu bestellte geschftsfhrer sitz betracht rechtsmissbruchliche zustndigkeitserschleichung handele vorlegende oberlandesgerichte karlsruhe hlt hingegen verweisung fr jedenfalls willkrlich iii zustndiges gericht amtsgericht heidelberg voraussetzungen fr bestimmung gerichtsstands abs nr zpo liegen amtsgericht heidelberg gem abs satz zpo unanfechtbaren beschluss fr unzustndig erklrt amtsgericht berlin charlottenburg beschlusswege bernahme verfahrens abgelehnt gengt anwendung abs nr zpo gelangen bghz amtsgericht heidelberg fr vorliegende insolvenzverfahren zustndig rtliche zustndigkeit folgt abs satz inso vorschrift rtlich zustndig insolvenzgericht bezirk schuldner allgemeinen gerichtsstand amtsgericht heidelberg gesellschaft sitz abs satz zpo allerdings interesse prozesskonomie vermeidung zustndigkeitsstreitigkeiten dadurch bewirkten verzgerungen verteuerungen verfahrens verweisungsbeschlsse gem abs satz zpo unanfechtbar gem abs satz zpo fr gericht verwiesen bindend entzieht sachlich unrecht ergangenen verweisungsbeschluss beschluss zugrunde liegende entscheidung ber zustndigkeit grundstzlich nachprfung bghz sen beschl arz njw stndiger rechtsprechung kommt verweisungsbeschluss jedoch bindungswirkung schlechterdings rahmen zpo ergangen angesehen etwa verletzung rechtlichen gehrs beruht gesetzlichen grundlage entbehrt deshalb willkrlich betrachtet bghz sen beschl arz njw rr voraussetzungen liegen gem abs satz inso zustndige amtsgericht heidelberg darber hinweggesetzt verweisung rechtsstreits gem inso abs zpo unzustndigkeit angerufenen gerichts voraussetzt verweisung kommt betracht gericht sache rechtshngig gerichtsstand erffnet sen beschl arz njw amtsgericht heidelberg verweisungsbeschluss begrndet weder umstnde ermittelt dargelegt zustndigkeit frage stellen knnten gem abs satz inso insolvenzgericht amts wegen umstnde ermitteln fr insolvenzverfahren bedeutung gerade hinblick oben ii dargestellte rechtsprechung amtsgericht heidelberg veranlassung frage nachzugehen trotz zustndigkeitsregelung abs satz inso gerichtsstand begrndet abs satz inso zustndige insolvenzgericht begrndung rtlichen zustndigkeit insolvenzgerichts vorgetragenen umstnde wrdigen gegebenenfalls amts wegen sachverhalt aufzuklren erst danach gerichtsstand erffnet rtliche unzustndigkeit aussprechen geschieht prfung ent behrt verweisungsbeschluss gesetzlichen grundlage deshalb willkrlich betrachtet amtsgericht heidelberg demnach rechtsstreit wirksam amtsgericht berlin charlottenburg verwiesen melullis keukenschrijver asendorf mhlens kirchhoff vorinstanz olg karlsruhe entscheidung ar'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz september verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter basdorf dr ganter terno sowie rechtsanwlte dr kieserling dr mller rechtsanwltin dr christian september beschlossen antragsteller kosten erledigten verfahrens tragen antragsgegnerin entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren dm festgesetzt grnde antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft verfgung dezember wegen vermgensverfalls abs nr brao widerrufen widerrufsverfgung gerichteten antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurckgewiesen hiergegen antragsteller sofortige beschwerde eingelegt beschwerdeverfahren sodann konsolidierung wirtschaftlichen verhltnisse nachgewiesen daraufhin antragsgegnerin widerrufsverfgung juni widerrufen zugleich erledigung hauptsache erklrt antragsteller angeschlossen einklang bereinstimmenden auffassungen antragsteller antragsgegnerin entsprechender anwendung zpo fgg getroffene kostenentscheidung ergibt daraus beschwerde eintritt erledigung bedingenden konsolidierungsnachweises zutreffenden grnden angefochtenen beschlusses erfolg gehabt htte hirsch basdorf kieserling ganter mller terno christian'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldspruch entsprechend urteilsgrnden ausweislich sitzungsniederschrift verkndeten urteilsformel dahin berichtigt angeklagte statt vorstzlichen eingriffs straenverkehr vorstzlichen gefhrdung straenverkehrs schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen tepperwien maatz solin stojanovi athing sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr januar rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter wiechers richter dr grneberg maihold pamp sowie richterin dr menges beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena september unzulssig verworfen wert revision geltend machenden beschwer bersteigt nr egzpo zpo nachdem landgericht klage leistung darlehensschlussrate geringen teilbetrag hhe abgewiesen hauptforderung darlehensvertrag hhe begrndet sei beklagten hilfsweise aufrechnung gestellte gegenforderung leistung schadenersatz hhe bestehe landgerichtliche urteil klgerin beklagte anschluss berufung eingelegt berufungsverfahren ber aufrechnung gestellte gegenforderung entscheiden bgh urteil november zr bghz ff urteil oktober viii zr wm beschluss dezember viii zr juris rn zller vollkommer zpo aufl rn musielak ders zpo aufl rn daher bestimmte beschwer beklagten berufungsurteil allein klage ber landgerichtliche verurteilung hinaus entsprechenden teil bestreitet beklagte klageforderung mehr macht aufrechnung gegenforderung geltend klage stattgebendes urteil hhe betrages beschwert zahlung verurteilt worden fall ber zwei forderungen entschieden wirtschaftlich geht streit parteien ber betrag hhe klageforderung bersteigt beklagte lediglich dadurch belastet unstreitige bzw unstreitig gewordene klageforderung hilfe angeblichen gegenforderung tilgen erfllen wert beschwer beklagten daher hher betrag klger urteil zugesprochen vgl bgh beschluss november viii zr bghz beschluss mai ix zr bghr zpo abs rechtsmittelinteresse beschluss mrz viii zr juris rn ff mnchkommzpo rimmelspacher aufl vorbem ff rn berufungsgericht gegenforderung hhe weiteren lasten beklagten aberkannt hhe berufung klgerin ber landgerichtliche entscheidung hinaus zahlung verurteilt umfang beklagte berufungsurteil beschwert berufungsgericht gebotenen wirtschaftlichen betrachtung insoweit zweitinstanzlichen begehren gefolgt beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert wiechers grneberg pamp maihold menges vorinstanzen lg mhlhausen entscheidung olg jena entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick prof dr wagenitz dr ahlt dose beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts mnchen februar kosten zurckgewiesen beschwerdewert grnde parteien april geheiratet scheidungsantrag ehefrau antragstellerin geboren juni ehemann antragsgegner geboren mrz mrz zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich dahin geregelt wege rentensplittings abs bgb versicherungskonto antragsgegners bundesversicherungsanstalt fr angestellte bfa weitere beteiligte versicherungskonto antragstellerin bfa rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen februar bertragen ferner lasten versorgung antragsgegners versorgungsanstalt bundes lnder vbl weitere beteiligte wege analogen quasisplittings abs vahrg versicherungskonto antragstellerin bfa rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen februar begrndet hiergegen gerichtete beschwerde antragstellerin oberlandesgericht entscheidung dahin abgendert ausgleichsbetrag wege quasisplittings betrgt dabei oberlandesgericht ausknften weiteren beteiligten ehezeitlichen april februar abs bgb anwartschaften parteien gesetzlichen rentenversicherung bfa jeweils monatlich bezogen ende ehezeit hhe fr antragstellerin fr antragsgegner ausgegangen fr antragsgegner vbl bestehenden anwartschaften oberlandesgericht anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewertet entsprechender dynamisierung anhand barwert verordnung fr antragsgegner monatlich versorgungsausgleich zugrunde gelegt zugelassenen rechtsbeschwerde mchte vbl bestehenden anrechte antragsgegners insgesamt statisch qualifiziert wissen parteien bfa rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde vbl begrndet oberlandesgericht fr antragsgegner vbl bestehenden anwartschaften anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch beurteilt entgegen auffassung rechtsbeschwerdefhrerin rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden versorgungsanrechte zusatzversorgung ffentlichen dienstes vbl neufassung satzung anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewerten vgl senatsbeschlu juli xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlusses anlage beigefgt hahne sprick ahlt wagenitz dose'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen besonders schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lneburg april verfahren eingestellt soweit angeklagte wegen hehlerei mitnahme mobiltelefons verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil dahin gendert angeklagte wegen besonders schwerer ruberischer erpressung tateinheit gefhrlicher krperverletzung ntigung freiheitsstrafe jahr zehn monaten verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen besonders schwerer ruberischer erpressung tateinheit gefhrlicher krperverletzung ntigung sowie wegen hehlerei gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt dagegen gerichtete allgemeine sachbeschwerde gesttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg antrag generalbundesanwalts folgend stellt senat verfahren soweit angeklagte wegen hehlerei verurteilt worden danach verbleibende schuldspruch insoweit verhngte einzelstrafe jahr zehn monaten durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten aufweisen einzelstrafe bestehen bleiben rechtsfehlerfrei getroffene versagung strafaussetzung bewhrung reduzierung strafe berhrt becker pfister mayer hubert menges'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet januar preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs wei glubiger durchsetzung anspruchs rckzahlung anlage schuldner schneeballsystem betreibt liegt darin wesentliches beweisanzeichen fr kenntnis glubigerbenachteiligungsvorsatz schuldners bgh urteil januar ix zr olg hamburg lg hamburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin mhring fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter eigenantrag juni september erffneten insolvenzverfahren ber vermgen ag fortan schuldnerin schuld nerin jahre wohnungsbaugesellschaft gegrndet worden seit groem umfang inhaber teilschuldverschreibungen ausgegeben rechtsvorgngerin beklagten erwarb anleihen hhe dm dezember rckzahlung fllig schuldnerin zahlte zunchst anfang januar zahlte betrag zinsforderung beklagte beauftragte februar anwalt mahnte rckzahlung schreiben februar februar zahlte schuldnerin weitere april zahlte klger verlangt rckgewhr beiden letztgenannten zahlungen vorinstanzen klage abgewiesen senat zugelassenen revision klger weiterhin verurteilung beklagten zahlung insgesamt nebst zinsen erreichen entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt zahlung april hhe sei inso anfechtbar beklagte eigenen vorbringen klgers kenntnis zahlungsunfhigkeit schuldnerin gehabt kenntnis anwaltlichen bevollmchtigten abs bgb zurechnen lassen msse sei berzeugung gerichts nachgewiesen subjektiven voraussetzungen beide zahlungen umfassenden rckgewhranspruchs abs abs inso seien abs inso ausgefhrten grnden ebenfalls erfllt ii ausfhrungen halten rechtlichen prfung stand abs satz nr inso letzten drei monaten insolvenzantrag vorgenommene rechtshandlung kongruente sicherung befriedigung gewhrt anfechtbar schuldner zeit handlung zahlungsunfhig glubiger zahlungsunfhigkeit kannte vermutung abs satz inso greift demgegenber bereits anfechtungsgegner wusste zahlungsunfhigkeit drohte rechtshandlung schuldners glubiger benachteiligte abs satz nr inso weder zahlungsunfhigkeit schuldners kenntnis anfechtungsgegners hiervon vorausgesetzt annahme berufungsgerichts beklagte bevollmchtigten htten februar april positive kenntnis umstnden gehabt sicheren schluss zahlungsunfhigkeit schuldnerin zulieen schliet umstnde bekannt denen drohende zahlungsunfhigkeit benachteiligung glubiger folgten iii angefochtene urteil erweist grnden richtig zpo klger voraussetzungen anspruchs abs abs inso schlssig dargelegt zahlungen schuldnerin februar april beklagten geleistet stellen rechtshandlungen dar glubiger benachteiligt glubigerbenachteiligung inso gegeben entweder schuldenmasse vermehrt aktivmasse verkrzt dadurch zugriff vermgen schuldners vereitelt erschwert verzgert worden befriedigungsmglichkeiten insolvenzglubiger fragliche handlung wirtschaftlicher betrachtungsweise gnstiger gestaltet htten voraussetzung unproblematisch erfllt revisionsrechtlich zugrunde legenden sachverhalt schuldnerin zahlungen beklagten erkannten glubigerbenachteiligungsvorsatz erbracht subjektiven tatbestandsmerkmalen vorsatzanfechtung handelt innere tatsachen oft unmittelbar nachgewiesen mittelbar objektiven tatsachen hergeleitet knnen fr bereits eingetretene zahlungsunfhigkeit sprechenden beweisanzeichen kommt deshalb besondere bedeutung beide teile ber zahlungsunfhigkeit unterrichtet benachteiligungsvorsatz schuldners kenntnis beim glubiger ausgegangen schuldner fall wei smtliche glubiger befriedigen knnen glubiger bekannt infolge erbrachten leistung befriedigungsmglichkeit glubiger vereitelt zumindest erschwert bgh urteil september ix zr wm rn drohende zahlungsunfhigkeit abs inso stellt rechtsprechung senats starkes beweisanzeichen fr benachteiligungsvorsatz schuldners dar vornahme rechtshandlung bekannt fllen handelt schuldner benachteiligungsvorsatz grund konkreter umstnde etwa sicheren aussicht demnchst kredit erhalten forderungen realisieren knnen baldigen berwindung krise rechnen droht zahlungsunfhigkeit bedarf konkreter umstnde nahe legen krise abgewendet bgh urteil dezember ix zr nzi rn grundstze gelten gefestigter senatsrechtsprechung kongruente leistung angefochten bgh urteil dezember aao beschluss februar ix zr zinso rn zeitpunkt angefochtenen zahlungen schuldnerin mindestens drohend zahlungsunfhig schuldnerin wohnungsbaugesellschaft gegrndet worden verfgte ber immobilien unternehmensbeteiligungen klger vorgelegten gutachten gmbh stellt etwa jahre begonnene emission inhaber teilschuldverschreibungen jedoch erheblichen teil geschftlichen aktivitten dar verwendungszweck zinsstzen jhrlich recht hoch verzinsten anleihen frderung geschftszwecks anleihen bereits erstmaligen flligkeit anleihe wurde aufbringung rckzahlungsbetrages neue anleihe aufgenommen weder zinsen rckzahlungen konnten sonstigen geschftsbetrieb schuldnerin erwirtschaftet wurden vielmehr geld neu geworbenen anleger bezahlt rckzahlung flliger inhaber teilschuldverschreibungen wurde aufnahme neuer anleihen monaten zuvor vorbereitet genannten gutachten zufolge berstieg einschlielich summe neu aufgenommenen anleihen rckzahlung flligen anleihen oktober traten zeitweilig liquidittslcken jedoch innerhalb drei wochen neuemission inhaber teilschuldverschreibungen geschlossen konnten zeitpunkt gelang schuldnerin mehr dauerhaft liquidittslcken neuemissionen schlieen dezember schuldnerin mehr lage jeweils flligen forderungen befriedigen anfang januar teilte glubigern aufgrund technischer probleme knnten zahlungen vorerst geleistet zahlte diejenigen glubigern anwaltlich vertreten lieen strafanzeigen medienkampagnen drohten januar flligen anlagen wurden ebenfalls zurckgezahlt beklagte kenntnisse bevollmchtigten zugerechnet abs bgb kannte mindestens drohende zahlungsunfhigkeit schuldnerin aa bevollmchtigten beklagten anleger gegenber schuldnerin vertreten revisionsrechtlich zugrunde legenden vortrag klgers kanzlei derart organisiert rechtsanwalt verbraucherschutzorganisationen verbraucherzen trale einschlgige mandate akquirierte wlten kanzlei bearbeitet wurden webseite kanzlei befand artikel financial times deutschland januar darlegung einzelheiten ber zahlungsverzug schuldnerin berichtet rechtsanwalt uerung zitiert wurde anleger seien darauf hingewiesen worden gewinne geschftsttigkeit schuldnerin bedienung bonds ausreichten liquiditt vertrieb weiterer bonds aufrechterhalten knne bb klger darber hinaus zwei rechtsanwalt fr beklagten zustndigen sachbearbeiter stammende schreiben februar februar vorgelegt inhaberschuldverschreibungen mandanten begrndung kndigte versprochenen zinsen knnten ertrgen unternehmens gezahlt immer neu aufgelegten anleihen wrtlich heit risiken aufgrund vorstzlichen geschftspolitik vornherein feststanden fr anleger erhebliches verlustrisiko totalverlust einlage bedeuten knnen hinreichend aufgeklrt worden kenntnisse mandaten mandanten hinblick verschwiegenheitspflicht anwalts grundstzlich zugerechnet gilt jedoch anwalt kenntnisse mandaten bezogen allgemein zugnglichen quellen anwalt fraglichen kenntnisse sogar internetseite gegenber zeitung ffentlich bekanntgegeben mandant wissenszurechnung ebenfalls mehr hinweis anwaltliche schweigepflicht entgegentreten vgl bgh urteil januar ix zr nzi januar ix zr nzi kritisch etwa flsing ksi klger vorgelegten schreiben lassen schluss darauf bevollmchtigten beklagten bereits februar schuldnerin betriebene schneeballsystem bekannt cc wussten bevollmchtigten beklagten anfang februar schuldnerin neue anleihen finanzierendes schnee ballsystem betrieb kannten schuldnerin mindestens drohende zahlungsunfhigkeit derartiges finanzierungsmodell stabil reichen neu eingeworbenen gelder mehr begleichung zins rckzahlungsverpflichtungen bricht zusammen wer wei schuldner glubiger befriedigen anleger immer grerer anzahl findet wei frher spter mehr mglich rahmen derartigen systems geleistete zahlungen stammen jeweils geld spter geworbenen anleger deren befriedigung immer unsicherer schuldner verfhrt handelt regelmig bewusstsein mindestens drohenden zahlungsunfhigkeit anfechtungsgegner kenntnis hiervon liegt darin sicheres beweisanzeichen fr kenntnis glubigerbenachteiligungsvorsatz schuldners iv angefochtene urteil folglich bestand aufzuheben abs zpo sache endentscheidung reif weiteren verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen abs zpo sachvortrag beider parteien bercksichtigung rechtsauffassung senats neu wrdigen kayser vill pape lohmann mhring vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen ntigung strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bremen november abs stpo rechtsfolgenausspruch aufgehoben jugendarrest vier wochen verhngt aufgrund rechtsstaatswidriger verfahrensverzgerung vollstreckt gilt weitergehende revision gem abs stpo unbegrndet verworfen davon abgesehen beschwerdefhrer kosten auslagen rechtsmittels aufzuerlegen staatskasse drittel revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen ntigung abs nr stgb jugendstrafe jahr drei monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wegen berlanger verfahrensdauer festgestellt drei monate jugendstrafe vollstreckt gelten verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten erzielt sachrge beschlussformel ersichtlichen erfolg brigen rechtsmittel unbegrndet abs stpo whrend schuldspruch durchgreifenden bedenken begegnet hlt rechtsfolgenausspruch rechtlicher prfung stand urteilsfeststellungen forderte angeklagte ende juni damals jhrigen geschdigten vorwand fremde wohnung gelockt worden ausbung oralverkehrs bekannten wohnung gelassen wohnung verlassen knnen fhrte geschdigte oralverkehr willen angeklagten jugendkammer tatzeit jahre monate alten angeklagten abs nr jgg jugendstrafrecht angewendet jugendstrafe wegen schwere schuld abs jgg verhngt trotz zeitlichen abstands tat erzieherisch erforderlich sei schdliche neigungen erzieherischen grnden gegenwrtigen zeitpunkt verhngung jugendstrafe erforderlich wrden htten jedoch blick darauf tat einschlgig vorbestraften angeklagten bereits fnf jahre zurckliegt vorgelegen begrndung landgericht verhngung jugendstrafe wegen schwere schuld erzieherisch erforderlich angesehen trgt jugendkammer geht zutreffend davon beurteilung schuldschwere sinne abs jgg allein ueren unrechtsgehalt tat selbstndige bedeutung zukommt erster linie innere tatseite tters abzustellen mageblich inwieweit charakterliche haltung persnlichkeit sowie tatmotivation heranwachsenden vorwerfbarer schuld niedergeschlagen landgericht sieht jedoch tat kennzeichnenden persnlichkeitsdefizite angeklagten darin innere haltung motivationslage tief frauen verachtenden einstellung zeugten geschdigte befriedigung sexuellen bedrfnisse dienendes objekt behandelt zudem zeige beteiligung etwa jahr spter erfolgten sexualhandlung nachteil tatopfers angeklagte zeitpunkt anfang juli hnliches frauenbild sei erkennbar angeklagte inzwischen frauenbild gewonnen begrndung jugendkammer aburteilungszeitpunkt jahre alten angeklagten hinreichend belegt erzieherischen grnden verhngung jugendstrafe erforderlich tat trotz erhhten strafrahmens ueren unrechtsgehalt vergehen sexuelle selbstbestimmung persnliche freiheit gerichteten verbrechen stufe bedenken begegnet bewertung seit tatbegehung nderung inneren einstellung angeklagten umgang frauen erkennbar sei belegende verhaltensmuster landgericht festgestellt hinsichtlich etwa jahr tat stattgefundenen vorfalls nachteil geschdigten landgericht angeklagten tatbeteiligte verfahrensabtrennung hiesigen verfahren freigesprochen fr verurteilung erforderlichen sicherheit bezglich angeklagten festgestellt konnte tat handlungen bewusst geschdigte tatschlich aufgezwungenen sexualverkehr einverstanden ua inwieweit angeklagte spter hinzu kam mitwirkte geschehen beteiligt nher dargelegt beschriebenen inneren haltung ausreichendes gefolgert weiteren besorgt senat jugendkammer tilgungsreifen daher unverwertbaren eintragungen angeklagten erziehungsregister abs abs abs bzrg bewertung schuldschwere berlegungen eingestellt senat hebt rechtsfolgenausspruch entscheidet angesichts betrchtlichen zeitlichen abstandes tat eingetretenen massiven verfahrensverzgerungen nunmehr allein schon verhngung jugendstrafe entgegenstehen wrden unbedingten herbeifhrung verfahrensabschlusses sache wegen gewichts straftat verhngung jugendarrestes vier wochen dauer abs abs jgg angemessen jedoch blick bereits landgericht festgestellte berlange verfahrensdauer zudem wegen weiteren mehr eineinvierteljhrigen revision ausdrcklich beanstandeten rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerung art abs emrk eingang revisionsbegrndung beim landgericht eingang verfahrensakte beim generalbundesanwalt vollstreckt gilt basdorf sander berger schneider bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober riegel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober richter tropf prof dr krger dr klein dr lemke dr gaier fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg januar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten besaen groes grundstck kleineren haus jahren beklagte beruf architekt folgezeit anbauten verndert beabsichtigten grundstck teilen teil haus verkaufen verbleibenden grundstcksteil neu bauen traten klgern vertragsverhandlungen interessiert altbau teilweise abreien verkleinerte kerngebude beklagten zweifamilienhaus aufstocken lassen beklagte richtete bau voranfrage fr klgern geplante zweifamilienhaus gemeinde notariellem kaufvertrag juli verkauften beklagten klgern vermessende teilflche rd qm grundstck preis dm folgender magabe vertragsflche steht wohnhaus nr erwerber beachtung gesetzlichen sonstigen behrdlichen vorschriften berechtigt belieben wohnhaus umzubauen sowie weitere gebude vertragsflche errichten weitere flligkeitsvoraussetzung nachweis veruerer teilflche flur nr ii wohnhaus ausmaen zweifamilienwohnhauses nebengebuden garage heizungshaus errichtet nachweis erbracht schriftliche besttigung landratsamtes baugenehmigungsbehrde aufgrund entsprechenden bauvoranfrage vi gewhrleistung leitungsrechte heit veruerer leistet gewhr dafr vertragsteilflche flur nr ii zweifamilienwohnhaus anrechenbaren wohnflche ca qm nebengebude errichtet art bebauung ergibt bestimmungen bebauungsplanes weitergehende gewhrleistung erfolgt veruerer haftet fr richtigkeit angegebenen flchenmaes bodenbeschaffenheit verwertbarkeit fr zwecke erwerbers sachmngel art insbesondere fr bauzustand gebude dafr gesamtgrundstck bebaut veruerer versichert jedoch bekannte versteckte mngel verschwiegen unerfllten behrdlichen auflagen bestehen denkmalgeschtztes bauwerk handelt bezglich grund bodens sogenannten altlasten bekannt haus aufstockung geeignet klger abgerissen verlangen haus entfallenden teil kaufpreises zuzglich gutachter planungskosten fr neubau abri genehmigungskosten fr alt neubau fr probebohrungen fotokopien kosten beweissicherungsverfahrens gesamtbetrag dm schadensersatz beklagten landgericht klage abgewiesen berufungsgericht grunde stattgegeben hhe sache landgericht zurckverwiesen revision erstreben beklagten wiederherstellung urteils landgerichts klger beantragen zurckweisung revision entscheidungsgrnde revision erfolg zutreffend wendet revision auslegung berufungsgerichts kaufvertrag parteien enthalte konkludente zusicherung sinne abs bgb dahin altbausubstanz sei fr beabsichtigte ausbauvorhaben verwendbar ausdrckliche zusicherung sinne wovon berufungsgericht ausgeht umfangreichen einzelne gehenden kaufvertrag enthalten dennoch zusicherung erfolgt frage auslegung verhalten verkufers sicht kufers objektiver wrdigung umstnde treu glauben bewerten verkennt berufungsgericht annahme eigenschaftszusicherung liege beruht jedoch auslegungsfehlern festgestellten sachverhalt ausreichend gewrdigt gesetzlichen anforderungen gemessen gingen parteien bereinstimmend vertragsschlu davon haus umbau zweifamilienhaus gebrauchen sei setzten eigenschaft sinne abs satz alt bgb vertraglich voraus eigenschaft zugleich zugesichert bghz notariellen vertrag bezeichnet vgl senatsurt dezember zr wm bezeichnung kaufsache bauplatz zusicherung sinne abs bgb setzt vielmehr stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofes voraus verkufer vertragsmig bindender weise gewhr fr vorhandensein eigenschaft kaufsache bernimmt bereitschaft erkennen gibt fr folgen fehlens eigenschaft einstehen gilt fr allein betracht kommende konkludente zusicherung senatsurt april zr njw vertraglichen regelungen berufungsgericht objektiven erklrungsinhalt fr zusicherung heranziehen ergeben beklagten gewhr fr eigenschaft bernommen htten kaufvertrag bezeichnet gegenstand wohnhaus anschlieende klausel kufer drften belieben umbauen sowie weitere gebude errichten zielt haftung verkufer ab dient nachbarrechtlichen absicherung kufer bauplnen nachbarn verkufer rcksicht nehmen mssen aufzhlung verkufer abri entnehmen durften dient deren vorteil verhlt mithin haftung verkufer schlielich knpft flligkeit kaufpreises allein baurechtliche zulssigkeit geplanten vorhabens davon abhngig gemacht nachweis fr kufern beabsichtigte bebauung baugenehmigungsbehrde erbracht detaillierte regelung kaufmodalitten parteien wert legten verbietet schlu verkufer seien zustzlich regelung vertrag bereit erhebliche risiko haftungsbernahme fr verwendbarkeit altbausubstanz tragen verbietet deshalb zuvor verhandlungen ber umbau klgern gestellten baufachmann ausdrcklich darauf hingewiesen worden statiker knne frage tragfhigkeit vorhandenen mauerwerkes zuverlssig beurteilen revision weist zudem zutreffend darauf berufungsgericht notarvertrag gesamtheit gewrdigt insbesondere ziffer vi vereinbarten haftungsausschlu erwgungen einbezogen heit ausdrcklich veruerer neben ausschlu haftung fr sachmngel fr bauzustand grundstcks fr verwertbarkeit fr zwecke erwerbers hafte haftungsausschlu folgt vereinbarung verkufer gewhr dafr leisten wohnhaus bestimmten wohnflche bestimmungen bebauungsplanes errichtet bezieht flligkeitsvoraussetzung gemachte erteilung baurechtlichen genehmigung fr zweifamilienhaus vertrag hervorhebt weitere gewhrleistung erfolgt fehlt grundlage konkludenten haftungsbernahme auffassung berufungsgerichts jedenfalls bestehe minderungsanspruch abs bgb hlt rechtlichen berprfung stand berufungsgericht lt zusammenhang vereinbarten haftungsausschlu unbercksichtigt verkennt senat zitierten entscheidungen errtert bghz urt april aao grundlegende mngel kaufobjekts frage stehen nichtigkeit klausel fhren knnten parteien zudem zugezogenen fachmann erffnet worden nutzbarkeitsfrage knne statiker entscheiden gutachten einzuholen vereinbaren risiko verwertbarkeit fr zwecke erwerbers kufern belassen versto treu glauben erkennbar ii berufungsurteil danach bestehen bleiben sache indessen endentscheidung reif klger mndlichen verhandlung senat gegenrge berufungsangriffe verneinung arglistigen verschweigens fehlers fehlende umbaueignung bezogen standpunkt berufungsgericht anla hierauf einzugehen nunmehr nachzuholen tropf krger lemke klein gaier'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzende richterin dr kessal wulf richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski mai beschlossen klgerin wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung revisionsbegrndungsfrist gewhrt parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november beschluss gem zpo zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit stellungnahme juni streitwert grnde voraussetzungen fr zulassung revision liegen grundstzliche bedeutung kommt sache schon lediglich zusammenhang abstrakt generell formulierten rechtsfrage gebracht erforderlich vielmehr rechtssache rechtsfrage entscheidungserheblich kl rungsbedrftig klrungsfhig aufwirft deshalb abstrakte int eresse allgemeinheit einheitlichen entwicklung handh abung rechts berhrt darlegung voraussetzungen mithin entscheidung rechtsfrage abhngt insbesondere ausfhrungen erforderlich grnden umfang seite betreffende rechtsfrage umstritten bghz st ndig aufgeworfenen rechtsfrage umstnden versicherungsnehmer gegenber versicherer ei ntritt versicherungsfalles ungefragt auskunftspflichtig fall weder berufungsurteil revisionsbegrndung dargelegt senat feststellen knnen insoweit rechtsprechung lehre kontroverse besteht rechtsprechung lehre allgemein anerkannt versicherungsnehmer erklrungen leistungspflicht versicherers betreffen wozu angaben vermgensverhltnissen versicherungsnehmers gehren unaufgefordert abzugeben braucht vielmehr abwarten darf versicherer herantritt informationen anfordert zuletzt senatsurteil november iv zr versr juris rn ebenso anerkannt allerdings restriktiv han dhabenden ausnahmefllen versicherungsnehmer spontane offenbarungsobliegenheit treffen treu glauben eruhende offenbarungspflicht auskunftsverlangen versich erers bezieht mitteilung auergewhnlicher besonders wesentlicher informationen aufklrungsinteresse versich erers grundlegend berhren versicherungsnehmer mi tteilungsbedrftigkeit auskunftsverlangen aufdrngen all krassen mnchkomm vvg wandt rn fllen denen dinge geht fr jedermann erkennbar aufkl rungsinteresse versicherers ganz elementarer weise betreffen deren bedeutung daher fr versicherungsnehmer hand liegen widerspricht berufen fehlendes vorheriges auskunftsverlangen treu glauben vgl ganzen olg kln versr olg saarbrcken versr senatsurteil januar iv zr versr rmer langheid vvg aufl rn bk drner vvg rn prlss martin vvg aufl rn mnchkomm vvg wandt aao rn looschelders pohlmann vvg rn schwintowski brmmelmeyer pk versr vvg rn hk vvg muschner rn brmmelmeyer bruck mller vvg aufl rn jeweils ganz spezielle umstnde einzelfalles gesttzten rechtsgrundstze entgegen auffassung berufungsgerichts weiteren abstrakt generellen przisierung zugnglich revision aussicht erfolg berufungsgericht rechts verfahrensfehlerfrei festgestellt streitfall ausnahme ungefragter offenbarung gerade knappes halbes jahr vorher erffneten verbraucherinsolvenz gegeben verletzung obliegenheit gem abs vvg leistungsfreiheit beklagten fhrt steht revision meint entgegen fr mitteilung erffnung insolvenzverfahrens versicherungsvertraglich vereinbarten grundlage fehlte auskunftspflicht gem abs vvg obliegenheit abs vvg prlss martin vvg aufl rn soweit angaben vermgensangelegenheiten versicherungsnehmers anlangt gehrt regelungsbereich vhb verletzung davon erfassten obliegenheiten vereinbarung leistungsfreiheit gem abs vvg knpft berufungsgericht bejahte elementare aufklrungsint eresse beklagten hinweis revision inso frage gestellt bersieht erhebliche gefhrdung interessen versicherers bereits besteht unterbliebene mitteilung gefahr ausgesetzt gegenber erneuten leistungsforderung wehr setzen mssen kenntnis vermgensverhltnisse rahmen leistungsprfung fr versicherer unverzichtbar grundlage greifen angriffe revision berufungsgericht beachteten grundstze relevanzrech tsprechung dr kessal wulf wendt harsdorf gebhardt felsch dr karczewski vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juni familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs zpo fa gc famfg vorgeschriebene rechtsbehelfsbelehrung statthafte rechtsmittel statthaften rechtsbehelf fr entgegennahme zustndige gericht vollstndige anschrift einlegung einzuhaltende form frist ggf bestehenden anwaltszwang erstrecken anschluss senatsbeschluss juni xii zb famrz form frist beschwerdebegrndung verlangt vorschrift hingegen belehrung anschluss bag zip abs satz arbgg prfung notwendigen formalien fr zulssigkeit beschwerde aufgabe beschwerdefhrers prfung unrichtigen geschftsstellenauskunft entlasten verfahrensbevollmchtigte auskunft pflichtwidrig richtigkeit berprft anschluss bgh urteil januar zr versr geht fristgebundene rechtsmittelbegrndung entsprechender verlngerungsantrag statt beim rechtsmittelgericht erstinstanzlichen gericht lediglich verpflichtet schriftsatz ordentlichen geschftsgang rechtsmittelgericht weiterzuleiten bgh beschluss juni xii zb olg celle ag hannover xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke richter dose dr klinkhammer schilling beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts celle august kosten antragsgegners verworfen beschwerdewert grnde beschluss amtgerichts wurde antragsgegner aufgegeben neben rckstndigem laufendem kindesunterhalt rckstndigen ehegattenunterhalt antragstellerin zahlen beschluss wurde antragsgegner april zugestellt mai ging beschwerde beim amtsgericht wegen zuvor eingegangenen berichtigungsantrags verblieben akten zunchst amtsgericht gerichteten schriftsatz juni gleichen tag einging beantragte antragsgegner verlngerung beschwerdebegrndungsfrist monat vorlage akten teilte abteilungsrichter verfahrensbevollmchtigten antragsgegners juni fristverlngerung amtsgericht betracht komme bersandte akten oberlandesgericht juni eingingen ebenfalls juni beim ober landesgericht eingegangenen schriftsatz begrndete antragsgegner beschwerde begehrte wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung beschwerdebegrndungsfrist oberlandesgericht antragsgegner begehrte wiedereinsetzung vorigen stand versagt beschwerde unzulssig verworfen dagegen richtet rechtsbeschwerde antragsgegners ii rechtsbeschwerde abs satz famfg ivm abs satz abs satz abs nr zpo statthaft jedoch zulssig voraussetzungen abs zpo fehlt entscheidung beschwerdegerichts entgegen rechtsauffassung antragsgegners sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich oberlandesgericht recht antragsgegner begehrte wiedereinsetzung vorigen stand versagt beschwerde unzulssig verworfen beschwerdebegrndung versptet zustndigen oberlandesgericht eingegangen sumnis antragsgegner zurechenbares verschulden verfahrensbevollmchtigten zurckzufhren zutreffend oberlandesgericht darauf hingewiesen antragsgegner fehlende rechtsmittelbelehrung erstinstanzlichen beschluss berufen famfg vorgeschriebene rechtsbehelfsbelehrung statthafte rechtsmittel statthaften rechtsbehelf fr entgegennahme zustndige gericht vollstndige anschrift sowie einlegung einzuhaltende form frist erstrecken gehrt information ber bestehenden anwaltszwang senatsbeschluss juni xii zb famrz rn vgl bt drucks form frist beschwerdebegrndung verlangt vorschrift hingegen belehrung vgl bag zip abs satz arbgg keidel meyer holz famfg aufl rn prtting helms abramenko famfg rn bahrenfuss rntz famfg rn rechtsmittelbelehrung antragsgegner somit wiedereinsetzungsgrund herleiten antragsgegner erfolg darauf berufen geschftsstelle amtsgerichts verfahrensbevollmchtigten auskunft erteilt antrag verlngerung beschwerdebegrndung solle beim amtsgericht eingereicht prfung notwendigen formalien fr zulssigkeit beschwerde aufgabe beschwerdefhrers prfung unrichtigen geschftsstellenauskunft entlasten verfahrensbevollmchtigte auskunft pflichtwidrig richtigkeit berprft bgh urteil januar zr versr fr verfahrensbevollmchtigte wre abs famfg zweifelsfrei ersichtlich beschwerdebegrndung vorliegenden familienstreitsache beim beschwerdegericht einzureichen frist dafr zwei monate ab zustellung angefochtenen beschlusses betrug schuldhafte verkennung eindeutigen gesetzeslage antragsgegner abs famfg ivm abs zpo zuzurechnen gegensatz auffassung rechtsbeschwerde zunchst unterbliebene bersendung gerichtsakten beschwerdegericht fr fristversumung kausal geworden akten eingelegten beschwerde beim ausgangsgericht befinden beschwerdebegrndung entsprechender verlngerungsantrag ehe familienstreitsachen abs famfg beim beschwerdegericht einzureichen rechtsbeschwerde ausfhrt kommt fr wahrung begrndungsfrist entsprechenden verlngerungsantrag eingang schriftsatzes beim zustndigen gericht akten zunchst ausgangsgericht angefordert mssen beschwerdebegrndungsfrist rechtzeitigem eingang verlngerungsantrages spter verlngert bghz gsz njw entscheidend mithin allein rechtzeitige eingang verlngerungsantrages beim beschwerdegericht beschwerdegericht schriftsatz sofort zuordnen akten zunchst ausgangsgericht anfordern unerheblich entscheidung beschwerdegerichts verstt grundsatz fairen verfahrens verlngerungsantrag freitag juni innerhalb begrndungsfrist beim amtsgericht eingegangen weiterleitung antrags zustndige oberlandesgericht ordentlichen geschftsgang folge verspteten eingangs beim zustndigen oberlandesgericht verletzt verfahrensgrundrechte antragsgegners richter einerseits aufgrund anspruchs faires verfahren rcksichtnahme parteien verpflichtet andererseits justiz interesse funktionsfhigkeit zustzlicher belastung ge schtzt bverfg njw generelle frsorgepflicht fr rechtsmittelbegrndung unzustndigen gerichts hinweise geeignete manahmen fristversumung rechtsmittelfhrers verhindern besteht deswegen vgl bgh beschluss juni zb wum rn geht fristgebundene rechtsmittelbegrndung entsprechender verlngerungsantrag statt beim rechtsmittelgericht erstinstanzlichen gericht grundstzlich lediglich verpflichtet schriftsatz ordentlichen geschftsgang rechtsmittelgericht weiterzuleiten folgt verfassungsrechtlichen anspruch rechtsuchenden faires verfahren art abs gg ivm rechtsstaatsprinzip geht schriftsatz zeitig fristgerechte weiterleitung rechtsmittelgericht ordentlichen geschftsgang weiteres erwartet darf partei darauf vertrauen schriftsatz rechtzeitig beim rechtsmittelgericht eingeht geschieht tatschlich wirkt verschulden partei verfahrensbevollmchtigten mehr wiedereinsetzung vorigen stand gewhren bgh beschluss november ix zb famrz rn mwn wiedereinsetzung begehrende beteiligte jedoch darzulegen glaubhaft schriftsatz normalen ordnungsgemen geschftsgang fristgem zustndige rechtsmittelgericht htte weitergeleitet knnen bgh beschlsse juli ii zb njw rr oktober viii zb njw vortrag antragsgegners fehlt oberlandesgericht vielmehr recht darauf hingewiesen eingang verlngerungsantrags beim amtsgericht freitag juni weiterleitung schriftsatzes ordentlichen geschftsweg montag juni gerechnet konnte gilt wegen verfassungsrechtliche frsorgepflicht gerichte generelle verpflichtung sofortigen prfung zustndigkeit erfordert bverfg njw weiterleitung verlngerungsantrages normalen geschftsgang verfgung juni deswegen verfahrensgrundrechte antragsgegners verletzt versptete eingang beim beschwerdegericht allein verschulden verfahrensbevollmchtigten zurckzufhren antragsgegner frist begrndung beschwerde schuldlos versumt oberlandesgericht begehrte wiedereinsetzung vorigen stand abs famfg ivm zpo recht versagt verwerfung beschwerde abs satz famfg ivm abs satz zpo deswegen beanstanden hahne weber monecke klinkhammer dose schilling vorinstanzen ag hannover entscheidung olg celle entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter drr richterin harsdorf gebhardt richter hucke seiters beschlossen senatsbeschluss november wegen offensichtlichen schreibversehens randnummer gem zpo dahin gendert anstelle schadensersatzanspruch beklagten richtig schadensersatzanspruch klger heien schlick drr hucke harsdorf gebhardt seiters vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet april bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo revisionsrechtlichen berprfung tatrichterlicher beweiswrdigung bgh urteil april vi zr olg braunschweig lg gttingen vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter galke richter zoll richterin diederichsen richter pauge richterin pentz fr recht erkannt revision beklagten grund teilurteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig januar kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagten schmerzensgeld materiellen schadensersatz wegen operationsfehler beklagten verursachten querschnittlhmung anspruch beantragt auerdem feststellung ersatzpflicht beklagten fr knftigen materiellen immateriellen schaden klgerin wurde januar beklagten belegarzt halswirbelsule wegen bandscheibenvorfalls operiert dabei setzte beklagte cage karbonmaterial bandscheibenmaterial gerumten zwischenraum halswirbelsule nachdem beklagte nut fr staple cage befestigt geschlagen versuchte staple nut schlagen misslang bildwandlerkontrolle zeigte cage staple verschoben worden ca mm ber hinterkante wirbelkrpers hinausragte whrend subluxation cages beobachtete ansthesistin kurzzeitigen anstieg pulses klgerin beklagte entfernte cage positionierte erneut befestigte sodann staple whrend aufwachphase wurden klgerin neurologische ausflle extremitten erkennbar wegen verdachts querschnittlhmung wurde notfallmig universittsklinik verlegt angefertigte mrt halswirbelsule zeigte vorwlbung wirbelkanal hinein korrespondierend kompression rckenmarks bereich halswirbel rahmen revisionsoperation entfernte oberrztin prof dr cage dabei stellte cage schmales epidurales hmatom fest landgericht grundlage zweier medizinischer gutachten klage abgewiesen berufung klgerin berufungsgericht beweisaufnahme wiederholt gutachten orthopdischen sachverstndigen prof dr st praktische erfahrungen operationen entsprechenden art weise besitzt eingeholt berufungsgericht sodann abnderung landgerichtlichen urteils klage grunde fr gerechtfertigt erklrt ersatzpflicht beklagten fr knftige schden klgerin festgestellt berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt querschnittlhmung beruhe darauf beklagte operation staple hohem kraftaufwand eingeschlagen ausreichende sichtkontrolle durchgefhrt staple angrenzende wirbelplatte beiden enden erfasst cage schlagartig halsmark verschoben dabei querschnittlhmung fhrende trauma verursacht hierfr sprchen mehrere indizien seien smtliche vernnftigerweise betracht ziehenden sonstigen schicksalhaften ursachen fr querschnittlhmung auszuschlieen behandlungsfehler ursache brig bleibe ursachen fr akute myelopathie kmen abstrakt entzndung ischmie gravierende durchblutungsstrung tumor schicksalhaft auftretendes hmatom prellung marks kontusion uere einwirkung betracht fr entzndung ischmie tumor fehlten jegliche anhaltspunkte einzige beklagten vorwerfbare schicksalhafte ursache kme intraoperatives hmatom betracht entstehung sei naturwissenschaftlichen sinn jedoch mageblichen grad gewissheit zpo verlange auszuschlieen wegen anatomischen verhltnisse betroffenen region aufgrund gerinnungsverhaltens blutes fr irreversible gravierende lhmungserscheinungen notwendige hohe druck zeit ende beklagten durchgefhrten operation auftreten lhmungserscheinungen aufbauen knnen operation sei uhr beklagten feststellung bluttrockenheit ordnungsgemen zustands beendet worden ab uhr sei querschnittsymptomatik festgestellt uhr mrt gefertigt uhr revisionsoperation durchgefhrt worden bereinstimmung darlegungen gerichtlichen sachverstndigen prof dr st sei senat davon berzeugt blutung zwischenzeit hinterlassung gerinnungsrckstnden ausgeschlossen sei revisionsoperation seien entsprechende umfangreiche blutungsspuren festgestellt worden prof dr revisionsoperation vorgefundene geringe blutfilm operateurin schmales epidurales hmatom bezeichnet querschnittlhmung jedenfalls verursachen knnen dagegen gefhrte einwand beklagten blut zwischenzeitlich knochenbrsel wirbelkrperzwischenraum bimsstein abgeflossen sei sei plausibel dabei bleibe offen fr schdigung erforderliche druck htte entstehen knnen myelon operation gefertigten mrt pelottiert halbkugelfrmig eingedrckt sei spreche zwingend fr hmatom ursache lhmung signalvernderung gewebes mrt passe wasseranreicherung regelrechte reaktion ausreichend intensive prellung sei fr deren verursachung mechanischen impulses bestimmten minimalenergie bedurft verrutschen cage knne fr schdigung ausreichenden impuls rckenmark zervikalraum ausben hierfr spreche erstmaligen einschlagen staple zeitgleich abgelaufene kreislaufreaktion klgerin beklagten sei verrutschen cage halsmark behandlungsfehler anzulasten cage unerwnscht verrutsche knne operateur feststellen beim einschlagen staple sichtbare wirbelkrpervorderkante blick behalte beklagte htte korrektur lage cage einbringen staple verzichten knnen jedenfalls gebotene sorgfalt eingehalten kontusion eingetretenen schaden kommen knnen ansthesistin geschilderte fehlende aufregung beklagten whrend operation lasse rckschlsse intraoperativen geschehensablauf ii dagegen wendet revision erfolg berufungsgericht hlt fr klrungsbedrftig grenze vernnftigen zweifels vorgngen umstnden zusammenhang menschlichen organismus zpo ziehen insbesondere anforderungen fr grad gewissheit hierbei anwendung ausschlussprinzips gelten frage lsst allerdings abstrakt beantworten betrifft tatrichter obliegende umstnden jeweiligen einzelfalles abhngende berzeugungsbildung handelt primr tatrichter tatfrage obliegende fragestellung beweis konkreten fall gefhrt wurde erreichte beweisstrke gegebenen fall ausreicht beweis erbracht anzusehen objektiv bestimmten hohen wahrscheinlichkeitsgrad messbar vgl stein jonas leipold zpo aufl rn fn musielak grundlagen beweislast zivilprozess ff bedarf stets subjektiven persnlichen entscheidung tatrichters allerdings nachprfbare objektive tatsachen zugrunde liegen mssen richter berechtigt beliebigkeit urteilen vielmehr objektiven gegebenheiten sowohl beweisergebnisse gesamten inhalt verhandlungen zugrunde legen beurteilung allgemeinen erfahrungsstze sowie natur denkgesetze beachten objektive wahrscheinlichkeitserwgungen knnen dabei sachgerechte grundlage hilfsmittel fr berzeugungsbildung katzenmeier arzthaftung iv stein jonas leipold aao musielak stadler grundfragen beweisrechts grundlage richter prfen erfahrener gewissenhafter beurteiler wahrheit unwahrheit tatsachenbehauptung auszugehen erreichte beweisstrke objektiv messbar ergnzt stets subjektive persnliche entscheidung prozess berzeugungsbildung dafr magebend rolle richters bildung persnlichen berzeugung privaten person stein jonas leipold aao rn streitfall berufungsgericht grund vertretbaren wrdigung durchgreifenden verfahrensfehler ermittelten umstnde sinne zpo fr wahr erachtet beklagten fr querschnittlhmung urschlicher schuldhafter behandlungsfehler whrend operation klgerin unterlaufen zutreffend berzeugungsbildung dabei grunde gelegt dafr absoluten unumstlichen gewissheit sinne wissenschaftlichen nachweises fr praktische leben brauchbaren grades gewissheit bedarf zweifeln schweigen gebietet vllig auszuschlieen vgl senatsurteile mai vi zr versr oktober vi zr versr januar vi zr versr juli vi zr versr rn bgh urteile februar iii zr bghz anastasia april viii zr versr verfahrensfehlerfrei festgestellten umstnden streitfalls einerseits operationszwischenfall zeitgleichen kreislaufreaktion sowie operationsbereich zeitlich korrelierenden auftreten lhmung andererseits fehlen blutspuren fr hmatom einzige betracht kommende alternative ursache fr lhmung berufungsgericht rechtlich beanstandender weise naheliegenden schluss gezogen querschnittlhmung klgerin fahrlssig fehlerhaften vorgehen beklagten beim einbringen cage beruht revision bemngelt unrecht berufungsgericht betriebene sachverhaltsaufklrung beklagten anspruch rechtliches gehr verletze berzeugungsbildung berufungsgerichts ausreichend sttze erfolglos macht geltend schon deswegen operationsbericht anhaltspunkte fr schuldhaften behandlungsfehler beklagten entnehmen lassen vielmehr darin ordnungsgemes rztliches vorgehen beschrieben berufungsgericht schuldhaften behandlungsfehler htte annehmen drfen entgegen auffassung revision einhaltung gebotenen rztlichen sorgfalt operationsbericht unwiderlegbar bewiesen operationsbericht lediglich tatrichter berzeugungsbildung wrdigendes beweismittel grundsatz waffengleichheit arzthaftungsprozessen erfordert arzt klagenden patienten aufschluss ber vorgehen umfang gibt weiteres mglich gengt arzt weithin vorlage ordnungsgemen dokumentation operationsbericht krankenblatt patientenkarte vgl senatsurteil mrz vi zr versr gei greiner arzthaft pflichtrecht aufl rn baumgrtel katzenmeier handbuch beweislast aufl anh ii rn durfte berufungsgericht bercksichtigung gesamten inhalts verhandlungen ergebnisses beweisaufnahme berzeugung bilden zpo beklagte beim einschlagen staple gebotene sorgfalt eingehalten dadurch halsmark klgerin geschdigt revision zieht zweifel postoperativ bereich operativen geschehens entstanden kontusion mgliche ursache dafr annahme berufungsgerichts beklagte beim einschlagen staple rand cage fr kontusion erforderlichen ausreichenden minimalenergie halsmark klgerin eingewirkt ursache querschnittlhmung klgerin intraoperative kontusion rckenmarks entgegen auffassung revision rechtlich beanstanden aa wrdigung beweise grundstzlich tatrichter vorbehalten feststellungen revisionsgericht gem abs zpo gebunden lediglich nachprfen tatrichter entsprechend gebot zpo prozessstoff beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinandergesetzt beweiswrdigung vollstndig rechtlich mglich denkgesetze erfahrungsstze verstt st rspr vgl senatsurteile oktober vi zr versr juli vi zr aao bgh urteil oktober xi zr bghz mwn fehler zeigt revision bb berzeugungsbildung berufungsgerichts spricht entscheidend bandscheibenvorfall vier millimeter operationsbericht angegebene berstand cage zwei millimeter ber hintere wirbelkante wirbelkanal hineinreichte revisionsoperation eingebrachte knochendbel spinalkanal halswirbelsule ragt berufungsgericht angenommen halsmark schlge denen cage ber hintere wirbelkante geschoben wurde geschdigt worden annahme sttzen ausfhrungen gerichtlichen sachverstndigen prof dr st prof dr operationsbericht dokumentierten vorgnge whrend operation bekundungen gerichtlichen sachverstndigen gericht gebunden vielmehr eigenes urteil grundlage ausfhrungen sachverstndigen bilden stndige rechtsprechung vgl senatsurteile april vi zr versr januar vi zr versr bestehen widersprche frheren ausfhrungen berufungsgericht sachverstndigen zumindest vorhalten weitere aufklrungsversuche bildet begutachtung nmlich ausreichende grundlage fr berzeugungsbildung tatrichters senatsurteil april vi zr versr widersprechenden sachverstndigengutachten richter klrung frage unterschiedlichen tatschlichen grundlagen wertungen sachverstndigen ausgegangen danach bestehende widersprche auszurumen anforderungen berufungsgericht entgegen auffassung revision gerecht geworden cc revision rgt erfolglos widersprche lcken ausfhrungen gerichtlichen sachverstndigen prof dr st ergnzende sachverhaltsaufklrung geboten htten gerichtliche sachverstndige prof dr st anfang auffassung vertreten kurzzei tige raumforderung cage zwei millimetern eigentliche ursache schdigung klgerin sei schdigung sei verursacht worden einschlagen implantats ber nut greifenden staple wirbelkanal richtung halsmark revisionsoperation durchfhrende rztin prof dr gerichtliche sachverstndige prof dr teilten meinung beide bekundeten entscheidender fehler weite einschlagen cage sei prellung halsmarks folgen querschnittlhmung verursacht soweit revision nunmehr rgt bekundungen gerichtlichen sachverstndigen prof dr st prof dr wissenschaftlich belegt worden seien zeigt entsprechenden vortrag berufungsinstanz hierzu revisionsverfahren mehr gehrt dd entgegen bedenken revision rechtlich beanstanden berufungsgericht indiz fr verrutschen cage verbundene schmerzeinwirkung klgerin zeitgleichen blutdruckanstieg gewertet revision zuzugeben operationsbericht blutdruckanstieg zeitgleicher ansthesieprotokoll dokumentierter pulsanstieg dokumentiert revision fr geboten erachtete differenzierung pulsanstieg blutdruckanstieg bzw kreislaufreaktion spielt jedoch erkennbar magebliche rolle fr beweiswrdigung erhebliches indiz zeitliche zusammentreffen inneroperativen komplikation revision angezweifelten vegetativen reaktion klgerin berufungsgericht zeugin angehrten ansthesistin dr sch blutdruckanstieg bezeichnet wurde beweiswrdigung berufungsgerichts leidet aufklrungsbedrftigen widersprchen ausfhrungen gerichtlichen sachverstndigen prof dr st zusammenhang einschlagen staples kreislaufreaktion gerichtliche sachverstndige prof dr st schriftlichen gutachten mrz irrigerweise pulsanstieg fr zumindest stunde ausgegangen hinweis beklagten jedoch irrtum alsbald berichtigt daran weiteren prozessverlauf mehr festgehalten aufklrungsbedrftiger widerspruch revision aufgreifen berufungsgerichtlichen gesamtwrdigung entsprechenden ausfhrungen gerichtlichen sachverstndigen erkennbar ee beweiswrdigung berufungsgerichts leidet erheblichen verletzung anspruchs beklagten rechtliches gehr art abs gg revision darstellt aufklrungsbedrftiger widerspruch auffassung gerichtlichen sachverstndigen prof dr st beurteilung privatgutachters dr gegeben etwa ergebenden widerspruch gerichtlichen sachverstndigen privatgutachter berufungsgericht allerdings erkennenden senat stndiger rechtsprechung aufgestellten grundstzen nachzugehen vgl etwa senatsurteile dezember vi zr versr januar vi zr versr april vi zr versr oktober vi zr versr erkennbar widersprchliche gutachten ausreichende grundlage fr berzeugungsbildung gerichts vgl senatsurteil juli vi zr versr rn ff zweckmigerweise geschieht aufklrung widerspruchs einholung ergnzenden schriftlichen stellungnahme gerichtlichen sachverstndigen nachfolgende mndliche anhrung vgl senatsurteil juni vi zr versr bleibt jedoch grundstzlich ermessen tatrichters berlassen geeigneten weise pflicht aufklrung nachkommt senatsurteil dezember vi zr aao berufungsgericht gerichtlichen sachverstndigen beauftragt ergnzungsgutachten beurteilung privatgutachters dr stellung nehmen gerichtliche gutachter ergnzungsgutachten september nachgekommen darber hinaus mndlichen anhrung berufungsgericht darauf hingewiesen abhngigkeit schwere halsmarkschdigung inverse reaktionen tachykardie flchtiger blutdrucksteigerung beschrieben seien abstrakt kreislaufreaktion ansthesieprotokoll ergebe vorstellbar sei entscheidend sei zeitliche konkordanz weiteres gutachten sachverstndigen brauchte berufungsgericht danach einzuholen nunmehr revision bemngelte fachliche qualifikation gerichtlichen sachverstndigen fr beantwortung neurologischer fragestellungen wurde beklagten berufungsinstanz angezweifelt bedenken beklagten sachkunde gerichtlichen sachverstndigen sachverstndigen hinweis erworbenen fachkenntnisse ausgerumt wurden betrafen neuroradiologie betreffende fragestellungen rechtlich schlielich beanstanden berufungsgericht fr ausgeschlossen erachtet klgerin eingetretene querschnittlhmung schicksalhaft entstandenes hmatom verursacht worden weist revision zutreffend darauf postoperative nachweis dems schdigung hmatom spricht allmhlicher druckaufbau bildung postoperativen hmatoms erfolgt verursachen wrde umstand berufungsgericht jedoch revision rgt gehrswid rig ausgeblendet hlt vielmehr grundlage umfassenden beweisaufnahme zugrundelegung feststellungen zeugin prof dr revisionsoperation bekundungen gerichtlichen sachverstndigen prof dr st prof dr ausbildung hmatoms fr ausgeschlossen dagegen gefhrten angriffe revision unberechtigt aa aussage zeugin prof dr spuren fr schdigung geeigneten blutung zeitpunkt revisionsoperation vorhanden erfolglos wendet revision dagegen sicht operateurin prof dr revisionsoperation aufgrund schmalen fensters sieben millimeter hhe zehn millimeter breite eingeschrnkt sei umfangreichere blutungen feststellen knnen hierbei handelt revisionsrechtszug bercksichtigenden neuen tatsachenvortrag schmale epidurale hmatom cage anlsslich nachoperation festgestellt wurde druck stand entfernen cage augenblicklich entlastet worden berufungsgericht vertretbar fr nachweis hmatoms schdigung verursachen konnte fr erheblich erachtet bb dabei vorhandene sachkunde angemat gesttzt ausfhrungen gerichtlichen sachverstndigen prof dr st nachvollziehbar beklagten dargelegten schdigungsmechanismus fr ausgeschlossen gehalten wre blut eingebrachten knochenbrsel quasi bimsstein nahezu spurenlos ventral abgeflossen wre zeitraum ende beklagten durchgefhrten operation auftreten lhmungserscheinungen fr schdigung erforderliche punktuelle druck aufgebaut worden cc schlielich berufungsgericht befasst myelon korrelierend mrt januar beschriebenen stempelartigen vorwlbung pelottiert hilfe darlegungen gerichtlichen sachverstndigen prof dr st verursachung schadens klgerin beanstandender weise verneint vorwlbung spinalkanal fr schdigung verursachen konnte entscheidend hinzutreten jedenfalls erschtterung beklagten gefhrten schlge revision setzt lediglich eigene auffassung entgegen erheblichen rechtlichen fehler aufzuzeigen weiteren verfahrensrgen erkennende senat geprft fr durchgreifend erachtet begrndung gem satz zpo abgesehen galke zoll pauge diederichsen pentz vorinstanzen lg gttingen entscheidung olg braunschweig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mai strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mai teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof pfister mayer gericke richterin bundesgerichtshof dr spaniol beisitzende richter oberstaatsanwltin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt vertreter nebenklgerin justizobersekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft angeklagten urteil landgerichts osnabrck juni verworfen angeklagte trgt kosten rechtsmittels nebenklgern dadurch entstandenen notwendigen auslagen staatsanwaltschaft kosten revision angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen staatskasse auferlegt rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe zehn jahren verurteilt angeklagten freigesprochen revision staatsanwaltschaft wendet verfahrensrechtlichen sachlichrechtlichen beanstandungen dagegen angeklagte wegen mordes verurteilt worden beanstandet freispruch angeklagten angeklagten erhebt allgemeine sachrge revision revision staatsanwaltschaft bleibt erfolg entgegen auffassung generalbundesanwalts landgericht verpflichtet urteilsgrnden beschwerdefhrerin einzelnen benannten gesprchsinhalten ausdrcklich auseinanderzusetzen deren bedeutsamkeit hand lag ebenso strafkammer erstreckung beweisaufnahme kurzmitteilungen opfer zeugen veranlasst sehen beweiswrdigung hlt berprfung rechtsfehler revisionsverfahren stand berprfung urteils revision angeklagten rechtsfehler nachteil ergeben becker pfister gericke mayer spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs februar gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts mnchen mrz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten je weils wegen steuerhinterziehung zwei fllen gesamtfreiheitsstrafen vier jahren angeklagte ten angeklagter bzw drei jahren sechs mona verurteilt bestimmt angeklagten sterreich erlittene auslieferungshaft verhltnis angerechnet hiergegen angeklagten revision eingelegt jeweils verletzung materiellen rechts rgen angeklagten erheben verfahrensrgen rechtsmittel angeklagten sachrge jeweils vollen erfolg abs stpo eingehens verfahrensrgen bedarf feststellungen landgerichts handelten angeklagten ber gefhrte su gmbh computerbauteilen bezogen ber initiatoren planmige nichtabfhrung umsatzsteuer gerichteten hinterziehungssystems initiatoren bereits verurteilte zeuge sowie gesondert verfolgte ware ausland beschafft nher be zeichneter weise ua direkt su ua su gmbh angeliefert gmbh zusammenhang erteilten rechnungen demgegenber gmbh bzw gmbh ausgestellt firmen handelte wirt schaftlich inaktive formal strohleuten vertretene tatschlich sowie zeugen ei beherrschte firmen firmen zwischengeschaltet wahren lieferwege vorfeld stattgefundene umsatzsteuerhinterziehung verschleiern umsatzsteuerhinterziehung bestand darin weitere ebenfalls gesteuerte inlndische firmen jedenfalls papierlage com puterbauteile eu mitgliedstaaten ansssigen firmen erwarben rechnungsmig ausweis umsatzsteuer gmbh bzw gmbh weiterverkauften rechnun gen ausgewiesene umsatzsteuer jedoch planmig finanzbehrden abfhrten aufgrund durchsuchung geschftsrumlichkeiten su gmbh april wussten angeklagten ermittlungsverfahren anhngig ua anlsslich ser durchsuchung wurde angeklagten funktionsweise umsatzsteuerkarussells verdacht gmbh umsatzsteuerkarussell betreiben erlutert danach brachen einkufe gmbh letzte su gmbh gmbh zusammenhang erteilte rechnung datierte april april fr jahr februar fr jahr abgegebenen umsatzsteuerjahreserklrung su gmbh machten angeklagten einkufen firmen gmbh gmbh jeweils ausgewiese nen umsatzsteuerbetrge vorsteuer geltend vorsteuerbetrge beliefen summe rund euro jahr euro jahr landgericht einreichung umsatzsteuerjahreserklrungen fr jahre jeweils taten steuerhinterziehung gem abs nr ao gewertet vorsteuerabzug gmbh rechnungen gmbh sei ungerechtfertigt angeklagten bekannt sei su gmbh umsatzsteu erkarussell beteiligt rechnungen genannten firmen tatschlichen lieferanten su gmbh seien angeklagten zeitpunkt abgabe jahresumsatzsteuererklrungen mangelnde berechtigung vorsteuerabzug rechnungen gmbh gmbh zumindest billigend kauf genommen htten folge bereits daraus angeklagten anlsslich durchsuchung geschftsrumlichkeiten su gmbh abgabe umsatzsteuerjahreserklrungen ermittlungsverfahren deren hinterziehung umsatzsteuer angelegten system erfuhren landgericht angeklagten durchsuchung april dolus eventualis gegeben ua ii urteil hlt materiell rechtlicher nachprfung stand urteilsfeststellungen tragen schuldspruch wegen steuerhinterziehung mangelnde berechtigung vorsteuerabzug rechnungen gmbh bzw gmbh rechtsfehlerfrei begrndet nachfolgend getroffenen feststellungen entnommen jeweils tatvollendung versuch vorliegt nachfolgend annahme landgerichts angeklagten umsatzsteuerjahreserklrungen fr su gmbh gegenber finanzbehrden unrichtige angaben ber steuerlich erhebliche tatsachen gemacht rechnungen firmen gmbh gmbh ausgewiesene umsatzsteuer vorsteuer geltend machten begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken angeklagten warenbezgen firmen gmbh gmbh initiierten umsatzsteuerkarussell beteiligten gengt fr genommen mangelnde berechtigung vorsteuerabzug vgl abs satz nr ustg begrnden rechtsprechung bundesgerichtshofs macht derjenige umsatzsteuererklrungen rechnung ausgewiesene umsatzsteuer geltend macht unrichtige angaben ber steuerlich erhebliche tatsachen sinne abs nr ao rechnung grunde liegenden erwerb mehrwertsteuerhinterziehung einbezogenen umsatz beteiligte vgl bgh beschluss februar str njw erwerben steht vorsteuerabzugsrecht gilt jedoch bereits zeitpunkt leistungsbezuges einbeziehung mehrwertsteuerhinterziehung wusste htte wissen mssen vgl hierzu bgh beschluss oktober str mwn rechtsprechung eugh nachtrglicher leistungsbezug eintretender bsglubigkeit bleibt vorsteuerabzugsrecht abs satz nr ustg hingegen unberhrt vgl bgh aao landgericht mangelnde berechtigung vorsteuerabzug rechnungen gmbh gmbh beteiligung angeklagten umsatzsteuerkarussell verneint hierbei mageblich erwgung gesttzt angeklagten sei rahmen durchsuchung april tatverdacht nher bezeichneter weise erlutert worden rechtlich unzutreffenden zeitpunkt abgestellt durchsuchung april erfolgte zeitlich gesehen abgabe verfahrensgegenstndlichen umsatzsteuerjahreserklrungen smtliche rede stehenden warenlieferungen zuvor zuletzt tag durchsuchung rechnung gestellt worden erkenntnisse ber angeklagten davon geht kammer jedenfalls zugunsten angeklagten erst erlangt rechnungen aufgefhrten computerbauteile bereits fr su gmbh bezogen erkenntnisse durften daher fr versagung vorsteuerabzugs herangezogen frhere kenntnis angeklagten lsst urteil gesamtheit hinreichend sicher entnehmen landgericht davon berzeugt angeklagten schon genannten durchsuchung umsatzsteuerkarussell bzw betrgerischen handelsketten gewusst htten landgericht feststellungen darber getroffen ab wann wissen angeklagten genau vorgelegen ebenso wenig nachvollziehbar dargelegt worauf landgericht insoweit berzeugung sttzt soweit landgericht ergnzend vorsteuerabzugsrecht begrndung verneint rechnungen genannten gmbh bzw gmbh zwi schengeschaltete firmen seien wahren lieferanten su gmbh frei rechtsfehlern landgericht offenbar ansicht firmen wegen eigenschaft strohmannfirmen leistende sinne umsatzsteuergesetzes angesehen knnten trifft indes wer umsatz leistender anzusehen ergibt regelmig abgeschlossenen zivilrechtlichen vereinbarungen leistender regel derjenige lieferungen sonstigen leistungen eigenen namen gegenber beauftragten ausfhrt stndige rechtsprechung bundesfinanzhofs vgl bfh beschluss januar bfhe strohmann auen eigenen namen auftritt verhltnis hintermann jedoch rechnung handelt daher leistender unternehmer sinne umsatzsteuergesetzes vgl bfh aao bfh urteil november xi wistra mwn dementsprechend knnen strohmann leistungen zuzurechnen hintermann berechtigterweise namen strohmannes tatschlich ausgefhrt vgl bfh urteil november xi wistra mwn vorgeschobene strohmanngeschfte strohmann leistungsempfnger hingegen umsatzsteuerrechtlich zivilrechtlich unbeachtlich schein vgl abs ao abgeschlossen mithin vertragsparteien strohmann leistungsempfnger einverstndlich stillschweigend davon ausgehen rechtswirkungen geschfts gerade leistungsempfnger hintermann eintreten sollen mastben vgl bgh urteil april str wistra bfh urteil november xi wistra bfh beschluss januar bfhe vgl bgh urteil mai str bghr ustg unternehmer gemessen daran fehlt angefochtenen urteil ausreichenden feststellungen fr annahme landgerichts rechnungen genannten firmen gmbh gmbh seien wahren lieferanten su bloe feststellung gmbh firmen sei zwecke hinterziehung umsatzsteuer zwischengeschaltet gengt fr genommen jedenfalls vielmehr kam sicht leistungsempfngerin su gmbh bzw fr handelnden angeklagten vertraglichen beziehungen sicht angeklagten schein firmen gmbh gmbh eingegangen bzw abgewickelt wurden firmen sicht angeklagten wahrheit rechte pflichten lieferungen su gmbh bernehmen wollten verstand vorliegend htte daher nherer errterung bedurft angefochtene urteil deshalb aufzuheben fr beurteilung frage tatvollendung versuch gegeben mageblichen umstnde entnommen knnen urteilsgrnde enthalten feststellungen hhe umsatzsteuerjahreserklrungen geltend gemachten vorsteuerbetrge mangels feststellungen weiteren angaben erklrungen senat nachprfen unrichtigen steueranmeldungen steuervergtung satz ao zahllast satz ao su gmbh gefhrt hiervon hngt frage tatvollendung ab vgl hierzu bgh urteil mrz str bghr ao abs nr vollendung urteil grunde liegenden feststellungen senat ebenfalls aufgehoben abs stpo grundlage fehlerhaften rechtsansicht getroffen wurden neuen tatrichter gelegenheit geben neue widerspruchsfreie feststellungen treffen sache daher insgesamt erneuter verhandlung entscheidung landgericht zurckzuverweisen abschlieende entscheidung senat kam betracht auszuschlieen feststellungen getroffen knnen erneut verurteilung angeklagten fhren wahl rothfu radtke jger mosbacher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen beihilfe betrug strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend zutreffenden ausfhrungen generalbundesanwalts bemerkt senat vorstellungen angeklagten ber mitangeklagten betrug begangenen haupttat gengen erfordernissen bestimmtheit gehilfenvorsatzes stellen landgericht geht recht davon beihilfe schon begehen wer tter entscheidendes tatmittel willentlich berlt bewut risiko erhht einsatz gerade mittels typischerweise gefrderte haupttat verbt vgl bghst angeklagte wute tuschung fremdes vermgen gerichtete tat erfolgen zurverfgungstellung kontos ehefrau sowie sichbereiterklren geld abzuheben hierfr entscheidende tatmittel sollten bezifferung erwartenden geldbetrages dm sogar umfang angestrebten vermgensvorteils einerseits besorgenden schadens andererseits deutlich festgelegt weder erforderlich angeklagte genaue kenntnis person tters konkreten tatopfer mute wissen konkrete weise haupttter tat verwirklichen wrde schfer maul boetticher nack kolz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss blw november landwirtschaftssache betreffend abfindungsergnzung hfeo nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja hfeo belastung hofes grundpfandrechten auerhalb ordnungsgemen bewirtschaftung hofes abfindungsergnzungsanspruch hfeo folge nachabfindungspflichtig nominalbetrag grundpfandrechts betrag gesicherten darlehens gewinn hofeigentmer landwirtschaftsfremden zwecken dienende belastung hofes erwirtschaftet bgh beschl november blw olg celle ag neustadt rbge bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen november vorsitzenden richter dr wenzel richter prof dr krger dr klein sowie ehrenamtlichen richter ehlers bhme beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschlu zivilsenats senat fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts celle april kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil antragstellers ergangen umfang aufhebung sache anderweiten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen grnde antragsteller nimmt antragsgegner bruder abfindungsergnzung hfeo anspruch vater beteiligten eigentmer ca ha groen landwirtschaftlichen besitzes hofvermerk versehen daneben betrieb landwirtschaftliches lohnunternehmen be gann ab aufbau tiefbauunternehmens antragsgegner bertrug notariellem vertrag januar bertrug antragsgegner hof einrumung altenteilsrechts fr frau bernahme dinglich gesicherten schulden hhe dm november wurde antragsgegner eigentmer grundbuch eingetragen vater verstarb mutter hofvermerk wurde amts wegen gelscht erbaute antragsgegner qm groen hofgrundstck abgeteilten grundstck einfamilienhaus vermietete brigen grundbesitz belastete grundschulden hhe dm dm finanzierung baumanahmen grundstcken flche ha verpachtete baumschulbetrieb antragsteller auffassung antragsgegner schulde abfindungsergnzung trgt antragsgegner hof ber verkehrswert hinaus grundschulden hhe dm belastet sicherung darlehen hhe mindestens dm landwirtschaftsfremd verwendet zuletzt zahlungsanspruch hhe dm nebst zinsen geltend gemacht landwirtschaftsgericht antrag abgewiesen oberlandesgericht abschreibung einfamilienhaus bebauten grundstcksteils abfindungsrelevanten vorgang gewertet antrag hhe dm stattgegeben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt antragsteller abgewiesenen teil zahlungsantrags antragsgegner beantragt zurckweisung rechtsmittels ii beschwerdegericht vertritt auffassung belastung hofes grundpfandrechten auerhalb ordnungsgemen bewirtschaftung hofes begrnde abfindungsergnzungsanspruch hfeo iii hlt rechtlichen prfung stand rechtsfehler geht beschwerdegericht davon hfeo ausdrcklich genannten nachabfindungsflle vorliegt insbesondere beanstanden bestellung grundschulden nutzung sinne abs hfeo erblickt beschwerdegericht verkennt abfindungsansprche abs abs hfeo ausdrcklich geregelten flle beschrnkt vielmehr zweck vorschrift erfordert ber genannten einzeltatbestnde wege richterlicher rechtsfortbildung weitere flle einzubeziehen senat bghz ff entgegen auffassung beschwerdegerichts einbeziehung falle belastung hofes grundpfandrechten geboten antragsteller vorgetragen auerhalb ordnungsgemen bewirtschaftung geschieht allerdings literatur rechtsprechung teilweise abgelehnt oberlandesgericht kln rdl folgend fabender htzel jeinsen pikalo hfeo aufl rdn meint rechtlichen folgen dinglichen belastung hoferben jenseits ordnungsgemen bewirtschaftung ergben allein abs satz hfeo dadurch bedingte erlsminderungen seien falle veruerung verwertung tatschlich erzielten erls zuzurechnen ergnzungsansprche knnten hingegen verwirklichung abs hfeo geregelten tatbestnde entstehen auffassung verkennt hfeo senatsrechtsprechung gerade abgeschlossenen tatbestnde enthlt offen fr zweckgerichtete rechtsfortbildung senat aao folgt daraus gesetz ungeteilte erhaltung hofes erbgang sicherstellen weichenden erben zugemutete opfer solange gerechtfertigt erbe hferechtlichen zweck rechnung trgt senat bghz ff gesetz typische flle denen zweck entfallen geregelt abs satz fall veruerung vorheriger belastung bercksichtigung belastungen erlsbestimmung nachabfindungsgrundlage verhindern ergnzungsansprche gegenstandslos hoferbe veruerung hofes bereits wirtschaftliche substanz dingliche belastung hferechtliche zwecksetzung gebotenen weise gebracht vgl lange wulff ldtke handjery hfeo aufl rdn hinweis gesetzesmaterialien gerade zeigt zweckwidrigen belastungen nachabfindungsansprche begrnden sollten wre eng liefe zielsetzung gesetzes entgegen allein fr fall annehmen veruerung bzw verwertung spter hinzutritt gesetz unmittelbar geregelt bercksichtigung erhhung erlses besonders augenfllig gibt jedoch grund belastungen sanktionslos lassen hoferbe zweckwidrigen wirtschaftlichen einverleibung begngt formalrechtlichen veruerung verwertung absieht senat fllen denen hoferbe landwirtschaftlichen besitz veruert wohl wirtschaftlich hnliches ergebnis erreicht umgehungsgeschft nachabfindungspflicht unterstellt wirtschaftlich veruerung gleichkommende geschfte lassen ausgleichsansprche entstehen rechtlich veruerung vorgenommen worden wre senat bghz zahlr nachw liegt fall belastung grundpfandrechte dabei erlangte kapital fr bewirtschaftung hofes verwendet hoferbe schpft substanz hofes schwcht leistungsfhigkeit verwertet wirtschaftlich schichtet vermgen etwa investitionen hoffremden bereichen vgl whrmann stcker landwirtschaftserbrecht aufl hfeo rdn hartwig bercksichtigung nachlaverbindlichkeiten abfindung ergnzungsabfindung weichender erben hfeo betrachtungsweise allerdings gerechtfertigt belastung langandauernd angelegt kurzfristige verwendung hofes beleihungsunterlage steht rechtsbertragung gleich darin liegt einverleibung wirtschaftlichen wertes vorbergehende zweckwidrige verwendung erst dauerhafte umschlgt nachfolgend verwertung veruerung kommt lange dauer ausgerichtete belastung abfindungsansprche hingegen auslsen entgegen planung kredit vorzeitig abgelst belastung gelscht veruerter hof anschlieend zurckerworben nachabfindungspflichtig allerdings nominalbetrag aufgenommenen belastungen betrag gesicherten darlehen nachabfindungspflicht abs hfeo wesentlich abs norm ausgelst soweit landwirtschaftsfremde nutzung erhebliche gewinne erzielt vgl senat beschl juni blw agrarr belastung hofes bzw verbundene mglichkeit darlehen aufzunehmen stellt gewinnerzielung dar gewinne erwirtschaftet hofeigentmer erst aufgenommene darlehen zweckwidrige nutzung hofes erlangt fr investive vorhaben einsetzt kapitalertrge erzielt dadurch abzug belastung kreditaufnahme verbundenen kosten berschu behlt berschu regelungen abs hfeo nachabfindungspflichtig iv beschwerdegericht bislang standpunkt folgerichtig feststellungen getroffen umfang belastungen zugrundeliegenden kredite auerhalb ordnungsgemen bewirtschaftung hofes aufgenommen wurden gewinnerzielung gefhrt sache erneuten entscheidung gericht zurckzuverweisen wenzel krger klein'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bumann juli beschlossen revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juli gem satz zpo zurckgewiesen parteien tragen jeweils kosten revision streitwert fr revision klgerin fr revision beklagten festgesetzt grnde juni geborene mithin rentenferne klgerin wendet umstellung zusatzversorgung ffentlichen dienst gesamtversorgungs punktesystem beklagten zusatzversorgungskasse erteilte satzungs nderung berprfte startgutschrift landgericht zahlung rente alten satzungsrecht hilfsweise bercksichtigung verschiedener rechenparameter ermittlung startgu schrift gerichtete klage abgewiesen oberlandesgericht zurckweisung berufung brigen festgestellt beklagten neu berechnete startgutschrift wert klgerin erlangten anwartschaft leistende betriebsrente verbin dlich festlegt dagegen soweit jeweils nachteil rkannt worden klgerin beklagte revisionen gewandt nachdem senat urteil mrz iv zr bghz betreffend versorgungsanstalt bundes lnder entschieden bergangsregelung fr rentenferne versicherte fhre weiterhin art abs gg verstoenden ungleichbehandlung innerhalb gruppe rentenfernen versicherten unwirksamkeit betreffenden bergangs bzw besitzstandsregelung beklagte revision kostenbernahme fr erledigt erklrt klgerin erledigungserklrung angeschlossen ii senat bereits hinweisbeschluss mai dargelegt liegen voraussetzungen fr zulassung rev ision klgerin mehr revision klgerin aussicht erfolg darauf bezug genommen revision klgerin gergten gehrsverste liegen erster linie erhobenen vorwurf klgerin satzungsumstellung sei mangels jeglichen anlasses erforderlich wegen verbundenen erheblichen anwartschaftsk rzung versicherten unverhltnismig erufungsgericht auseinandergesetzt gergte nichterhebung ngebotenen beweises ber auswirkungen nherungsverfahrens be trifft hintergrund beklagten ermittelte star tgutschrift wert rentenfernen versicherten erlangten anwar tschaften weiterhin verbindlich festlegt bergangsregelung abs satzung beklagten allgemeinen gleichheitssatz art abs gg unvereinbar derzeit en tscheidungserheblichen sachvortrag vgl senatsurteil mrz iv zr aao rn absoluten revisionsgrund nr zpo revision klgerin ebenfalls berufen berufungsgericht vielmehr einzelnen dargelegt erwgungen klgerischen begehren zurckgewiesen iii nachdem parteien revision beklagten bereinstimmend fr erledigt erklrt abs satz zpo trgt eklagte blick zpo revision verbundenen ko sten kostentragungspflicht anerkannt vgl bgh eschluss oktober xi zr mdr mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts detmold februar feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen zwei fllen wegen ntigung gesamtfreiheitsstrafe jahr vier monaten verurteilt hiergegen gerichtete verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten erfolg feststellungen brachte lebensgefhrtin angeklagten zwei tchter tatzeitraum jahre alte beziehung seit august nahm angeklagte weiterhin ber eigene wohnung verfgte zunehmend regelmig familienleben lebensgefhrtin teil hielt regelmig deren wohnung bernachtete unternahm ausflge familie untersttzte lebensgefhrtin erziehungsfragen kam hufig auseinandersetzungen mutter sen momenten versuchte angeklagte gegenber beiden mdchen vaterrolle einnahm intervenieren jedoch teilweise gelang einzuwirken froh angeklagten neue bezugsperson zumal beide gemeinsame hobby fuballspielens verband emotionale verbundenheit angeklagten brachte etwa dadurch ausdruck bruderherz nannte oktober befand lebensgefhrtin angeklagten krankenhaus erste gemeinsame kind welt bringen angeklagte whrend zeit allein fr beiden mdchen verantwortlich nher bestimmbaren tag setzte wohnzimmer couch sagte sei gefhle fr mdchen sexuell erregt fhlte fing oberhalb kleidung oberkrper brsten berhren streicheln oberhalb kleidung streichelte schambereich sodann fasste hand shirt brste bat ruhe lassen fuhr fort mdchen streicheln erst zimmer gefolgt vehement aufforderte verlassen zog zurck weiteren nher bestimmbaren tag oktober august stellte angeklagte boden sitzende ffnete hose befriedigte augen dabei forderte erigierten penis anzuschauen sexuell erregte mdchen warf jedoch kurzen blick starrte sodann scham ekel boden tag ziffer genannten zeitraum stellte angeklagte erneut sexuell erregt fhlte wohnzimmer hob beiden armen hoch hielt arm fest versuchte mdchen mund kssen gelang jedoch sogleich kopf seite wandte erst angeklagten mehrfach vehement aufforderte ruhe lassen lie ab ii feststellungen tragen angeklagten ergangenen schuldspruch soweit landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen fall ii urteilsgrnde gem abs nr stgb fall ii gem abs nr stgb fassung april januar bzw abs nr stgb fassung ab januar verurteilt belegen feststellungen geschdigten angeklagten tatzeit obhutsverhltnis sinne abs nr stgb bestand hierzu generalbundesanwalt antragsschrift mai folgendes ausgefhrt tatbestnde abs nr stgb abs nr fassung april januar bzw abs nr fassung ab januar setzen voraus tter opfer verhltnis besteht kraft person jahren tter erziehung ausbildung betreuung lebensfhrung anvertraut erforderlich hierfr abhngigkeitsverhltnis sinne berordnung persnlichen allgemein menschlichen bereich umfasst person recht pflicht obliegt lebensfhrung jugendlichen geistig seelische entwicklung berwachen leiten st rspr vgl senat beschluss mrz str bgh beschluss april str bgh beschluss juni str bgh beschluss juni str senat beschluss februar str bghr stgb abs obhutsverhltnis bgh urteil september str bghr stgb abs obhutsverhltnis bgh urteil november str bghst bgh urteil september str bghr stgb abs obhutsverhltnis ausweislich feststellungen nahm angeklagte seit august zunehmend regelmig familienleben lebensgefhrtin mutter geschdigten teil angeklagte unterhielt eigene wohnung gleichwohl bernachtete wohnung lebensgefhrtin ua geschdigte lebte wobei seit woche montage arbeitete lediglich wochenenden regelmig mutter geschdigten aufhielt ua allein zusammenleben huslicher gemeinschaft jedoch stndiger rechtsprechung obhutsverhltnis sinne stgb hergeleitet vgl bgh beschluss dezember str bgh urteil juni str senat beschluss mai str weiteren feststellungen bzw gesamtzusammenhang urteilsgrnde lsst besonderes obhutsverhltnis sinne abs nr stgb angeklagten geschdigten jedoch zweifelsfrei entnehmen rahmen beweiswrdigung gemeint feststellungen ausgefhrt angeklagte gemeinsamen mahlzeiten familie teilnahm partnerin haushalt half ua unternahm ausflge familie brachte mdchen jngere schwester geschdigten abends bett untersttzte lebensge fhrtin erziehungsfragen ua konkretisierenden art weise zeitlichen umfang woche montage arbeitende angeklagte lebensgefhrtin jedoch erziehung geschdigten untersttzte bleibt feststellungen unklar soweit darauf abgestellt angeklagte gegenber pubertierenden geschdigten vaterrolle eingenommen versucht intervenieren einzuwirken lsst urteil dahingehende feststellungen vermissen angeklagten mitverantwortung erziehung tochter lebensgefhrtin eingerumt etwa verbote erlaubnisse erteilen strafen verhngen konnte bzw tatschlich ausgesprochen darber hinaus obhuts unterordnungsverhltnis geschdigten bewusst zusammenhang stgb ergibt stgb sexuelle selbstbestimmung schtzt vgl fischer stgb aufl rn landgericht stellt zusammenhang lediglich fest geschdigte hintergrund schwierigen verhltnisses mutter angeklagten neue bezugsperson leben sah ua festgestellt geschdigte angeklagten bruderherz ua vgl ua nannte bzw rolle ersatzvaters ua zuwies spricht fr emotionale verbundenheit geschdigten angeklagten jedoch ergibt daraus weiteres sicht unterordnungsverhltnis sinne stgb angeklagten vorlag tritt senat bemerkt ergnzend fall ii urteilsgrnde angeklagte ausweislich feststellungen whrend krankenhausaufenthaltes lebensgefhrtin oktober fr verantwortlich urteil enthlt feststellungen zeitraum abwesenheit mutter htte bedurft ganz kurzfristige verantwortlichkeit whrend abwesenheit erzie hungsberechtigten ausreicht obhutsverhltnis sinne abs nr stgb begrnden vgl bgh urteil september str nstz beschluss juni str pfister nstz rr olg zweibrcken njw hrnle lk stgb aufl rn mwn vgl bgh beschluss dezember str nstz verurteilung wegen vollendeter ntigung gem abs stgb fall ii urteilsgrnde bestand hierzu generalbundesanwalt antragschrift folgendes ausgefhrt urteilsfeststellungen ergeben angeklagte tatschlich vollendete ntigung begangen stgb erfolgsdelikt ausgestaltet tatbestandsmige ntigungshandlung tters kausalem sinne tter geforderten verhalten opfers fhren vollendet ntigung erst gentigte verlangte handlung vorgenommen zumindest ausfhrung begonnen teilerfolg blick weitergehendes ziel jedenfalls vorbereitend wirkt fr annahme vollendeten ntigung ausreichen abgentigte handlung opfers vorstellungen tters eigenstndig bedeutsame vorstufe gewollten enderfolgs darstellt vgl senat beschluss juni str bgh beschluss dezember str nstz urteile januar str njw juni str stv entgegen auffassung landgerichts liegt bereits bemchtigung geschdigten hochheben festhalten ua annahme vollendeten ntigung rechtfertigender teilerfolg verhalten angeklagten zielte urteilsfeststellungen darauf ab geschdigte mund kssen urteilsfeststellungen jedoch entnehmen schon bemchtigungssituation vorstellung tters eigenstndig bedeutsame vorstufe angestrebten enderfolgs dar stellt vorliegende bemchtigungssituation erscheint vielmehr mittel angeklagten letztlich erstrebte verhalten geschdigten kuss mund ermglichen vgl bgh beschluss dezember str verhalten geschdigten erschpft somit letztlich hinnahme ntigungsmittels tritt senat iii fr neue verhandlung entscheidung sache weist senat darauf bedenken generalbundesanwalts beweiswrdigung fllen ii urteilsgrnde teilt landgericht insoweit auffassung gehrten sachverstndigen auseinandergesetzt abweichend vorbereitenden gutachten unwahrhypothese sicher auszuschlieen vermochte hierbei rechtsfehlerfrei ergebnis gelangt aussage geschdigten glaubhaft nunmehr entscheidung berufene tatrichter erneut annahme obhutsverhltnisses sinne abs nr stgb gelangt nhere feststellungen subjektiven tatbestand treffen vri inbgh sost scheible urlaubsbedingt beifgung unterschrift gehindert cierniak cierniak bender franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet november fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle iv zr rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert dr schlichting wendt richterin dr kessal wulf richter felsch mndliche verhandlung november fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mai kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger begehrt hhere zusatzversorgungsrente beklagten geboren seit ddr zunchst angestellter deutschen reichsbahn spter ministeriums fr verkehrswesen ddr ttig oktober klger mitarbeiter bundesministeriums fr verkehr bau wohnungswesen arbeitgeber meldete juli versicherung beklagten erhlt seit mrz neben rente bundesversicherungsanstalt fr angestellte zusatzversorgungsrente beklagten seit juli dm beluft abs satz buchst doppelbuchst aa satzung folgenden vbls fr berechnung rentenhhe klgers dezember magebenden fassung bercksichtigte beklagte fr faktor gesamtversorgungsfhigen zeit hhe zusatzrente abhngt auer umlagemonaten denen arbeitgeber ffentlichen dienstes umlagezahlungen beklagte fr altersversorgung beschftigten klgers beigetragen darber hinaus zeiten ber umlagemonate hinaus gesetzlichen rente klgers zugrunde liegen hlfte sog halbanrechnungsgrundsatz andererseits seinerzeit geltenden satzung berechnung versorgungsrente grundstzlich vollen hhe klger gezahlten gesetzlichen rente auszugehen wurde beklagten gewhrte zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt gesetzliche rente satzung berechneten gesamtversorgung zurckblieb abs vbls bundesverfassungsgericht vollen bercksichtigung gesetzlichen rente trotz hlftigen anrechnung vordienstzeiten versto art abs gg gesehen ablauf jahres hingenommen knne versr njw klger zuletzt beantragt festzustellen beklagte verpflichtet sei ab mrz monatliche versorgungsrente danach satzungsgemen hhe gewhren urteil landgerichts beklagte verpflichtet oktober angefallenen vordienstzeiten voll bercksichtigen erst fr renten ab januar neuregelung satzung beklagten brigen landgericht klage abgewiesen dagegen beide parteien berufung eingelegt berufungsgericht landgerichtliche urteil aufgehoben klage berufung beklagten vollem umfang abgewiesen berufung klgers zurckgewiesen verfolgt antrag zweiter instanz revision entscheidungsgrnde revision bleibt erfolg auffassung berufungsgerichts gehren berechtigte klger dezember schon renten beklagten bezogen personenkreis fr bundesverfassungsgericht streitige regelung beanstandet annehme fr gruppe rentenberechtigten halbanrechnung unzulssig satzung insoweit unwirksam sei knne klage erfolg stehe grundentscheidung beteiligten sozialpartner frage jedenfalls gericht wege ergnzender auslegung lckenhaft gewordenen vertrags geschlossen knne beklagte knne grundleistungsangebot gestalten msse sozialpartnern ausgehandeltes ergebnis umsetzen notwendig kompromihafte zge trage deshalb auslegung gesichtspunkt systemgerechtigkeit kaum zugnglich sei klger geforderte zustzliche leistung sei finanziellen auswirkungen beklagte abschtze etwa abrundung ih res angebots werten erschttere beklagte wirtschaftlichen substanz deshalb msse mgliche neuregelung betracht gezogen vordienstzeiten berechnung beklagten gezahlten zusatzrente berhaupt mehr bercksichtigt knnten zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung berufungsgericht lag tarifvertrag ber betriebliche altersversorgung beschftigten ffentlichen dienstes mrz bisherige gesamtversorgungssystem beklagten grundsatz betriebstreue anknpfendes punktemodell ersetzt vordienstzeiten abgesehen bestandsschutz mehr bercksichtigt gmbl hinblick darauf berufungsgericht anla gesehen satzung etwa wegen unttigkeit sozialpartner ergnzend auszulegen hlt ergebnis rgen revision stand senat bereits urteil september iv zr versr ehemals berliner verkehrsbetrieben ostberlin beschftigten befat senatsverwaltung berlin april beklagten versichert worden erreichen altersgrenze jahre versorgungsrente beklagten erhielt entscheidung senat frage offengelassen ausschlu dienstzeiten ehemaligen ddr berechnung gesamtversorgungsfhigen zeit satzungsnderung abs satz vbls vorgenommen worden unwirksam sei jedenfalls knne beklagte bgb neuregelung gegenber versicherten berufen schon satzungsnderung beklagten gleichen regeln versichert fr mitglieder ffentlichen dienstes alten bundeslnder gelten versicherte drften grundstzlich darauf vertrauen anmeldung zugesagten versorgungsansprche nachtrgliche nderung satzung beklagten gewicht fallenden weise entzogen wrden senat genannten entscheidung etwa gefordert vordienstzeiten uneingeschrnkt bercksichtigt mten klger verlangt magabe abs satz buchst doppelbuchst aa vbls hlfte daran hlt senat fest anforderungen beklagte vorliegenden fall berechnung rente klgers unstreitig bereits nachgekommen ferner senat urteil februar iv zr versr hinblick einigungsvertrag anspruchs anwartschaftsberfhrungsgesetz juli bgbl sowie insbesondere urteil bverfge ff davon ausgegangen verpflichtung besteht berechtigten versorgungssystemen ddr behandeln htten erwerbsbiographie brd zurckgelegt vielmehr zusatz sonderversorgungssystemen ddr erworbenen ansprche anwartschaften grundstzlich berfhrung gesetzliche rentenversicherung magabe urteils bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich zulssiger weise abgegolten worden insoweit fllt gewicht westdeutsche berechtigte regel hhere beitragsleistungen fr ber gesetzliche rente hinausgehende versorgung geleistet dienstzeiten ffentlichen dienst ddr alten fassung satzung beklagten umlagemonate gewertet daher weder verfassungswidrig unangemessen sinne agbg hauptschlich wendet revision bezug beschlu bundesverfassungsgerichts mrz versr njw halbanrechnung vordienstzeiten insoweit senat urteil november iv zr versr ff klargestellt bedenken bundesverfassungsgerichts diejenigen rentnergenerationen betreffen januar rentenempfnger geworden fr generation klgers vorliegenden verfahrens seit mrz rente bezieht beschlu bundesverfassungsgerichts davon auszugehen verfassungsrechtlich etwa bedenkliche folgen halbanrechnung jedenfalls rahmen regelung komplizierten materie zulssigen generalisierung bleiben deshalb hinzunehmen beklagte satzung wirkung ab januar grundlegend gendert vgl banz nr neuregelung kommt vordienstzeiten berhaupt mehr vielmehr betriebsrente grundlage versorgungspunkten gezahlt fr zusatzversorgungspflichtige entgelt soziale komponente bonuspunkte magebend ff vbls bundesverfassungsgericht beschlu mrz gesehene versto art abs gg ausgerumt worden dings erhhung absenken rentenniveaus aufgrund bergangsregelung abs vbls versorgungsrenten jedoch dezember geltenden satzungsrecht fr dezember versorgungsrentenberechtigen besitzstandsrenten weitergezahlt entsprechend neufassung jhrlich jahr erhht klger macht geltend ersichtlich danach ergebnis wirtschaftlich schlechter stnde rentenberechtigte fr neue satzungsrecht gilt andererseits fehlt neufassung grundlage fr weitergehenden forderungen seiffert dr schlichting dr kessal wulf wendt felsch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli verbraucherinsolvenzverfahren ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein richterin lohmann richter dr schoppmeyer meyberg juli beschlossen rechtsbeschwerde schuldnerin beschluss zivilkammer landgerichts augsburg november aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde juni eingegangenen antrag erffnete insolvenzgericht beschluss oktober insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin ernannte weiteren beteiligten treuhnder antrag schuldnerin stellte insolvenzgericht beschluss januar fest schuldnerin restschuldbefreiung erlangt whrend laufzeit abtretungserklrung ab aufhebung insolvenzverfahrens obliegenheiten inso nachkommt voraussetzungen fr versagung inso inso vorliegen beschluss februar hob insolvenzgericht insolvenzverfahren schreiben januar beantragte weitere beteiligte restschuldbefreiung versagen machte geltend ehemann schuldnerin mindestens seit januar neben rente monatliche einknfte hhe erzielt schuldnerin renteneinknfte ehemannes angegeben jedoch zustzlichen monatlichen einknfte ehemannes vorstzlich verschwiegen daher sei ehemann berechnung pfndbaren teils einkommens schuldnerin unterhaltsberechtigte person bercksichtigt worden gefhrt schuldnerin geringen teil einkommens masse abgefhrt anforderung weiteren beteiligten zahlte schuldnerin daraufhin fr jahr weiteren pfndbaren teil einkommens weiteren beteiligten insolvenzgericht antrag weiteren beteiligten versagung restschuldbefreiung zurckgewiesen dagegen eingelegten sofortigen beschwerde weiteren beteiligten insolvenzgericht abgeholfen schuldnerin angekndigte restschuldbefreiung versagt landgericht einzelrichter sofortige beschwerde schuldnerin zurckgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen rechtsbeschwerde erstrebt schuldnerin zurckweisung antrags ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo abs satz inso af brigen zulssig fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache beschwerdegericht entscheidet originre einzelrichter sache rechtsgrundstzliche bedeutung beimisst ber beschwerde lsst rechtsbeschwerde zulassung wirksam rechtsbeschwerde unterliegt entscheidung jedoch wegen fehlerhaften besetzung beschwerdegerichts aufhebung amts wegen einzelrichter ber zulassung rechtsbeschwerde wegen grundstzlicher bedeutung abs nr zpo entscheiden durfte verfahren gem satz nr zpo drei richtern besetzten kammer htte bertragen mssen originren einzelrichter zpo entscheidung rechtssachen grundstzlicher bedeutung schlechthin versagt bgh beschluss mai zb njw rn mwn bejaht zulassungsentscheidung zugleich grundstzliche bedeutung rechtssache entscheidung objektiv willkrlich verstt verfassungsgebot gesetzlichen richters art abs satz gg bgh beschluss mrz ix zb bghz ff juni ix zb zinso rn november ix zb zinso rn april ix zb zinso rn zurckverweisung gibt beschwerdegericht gelegenheit rechtsbeschwerde tatschlichen feststellungen erhobenen einwendungen auseinanderzusetzen frage schuldner restschuldbefreiung versagen richtet juni geltenden vorschriften art satz eginso vorschriften scheidet versagung restschuldbefreiung inso af glubiger schlusstermin antrag versagung restschuldbefreiung gestellt bgh beschluss mrz ix zb wm mai ix zb zinso rn november ix zb nzi rn ebenso wenig kme widerruf restschuldbefreiung wegen vorliegens versagungsgrnden inso af betracht glubiger erst erteilung restschuldbefreiung bekannt geworden bgh beschluss september ix zb zinso rn mwn beschwerdegericht daher prfen versagung restschuldbefreiung gem abs inso af betracht kommt dabei weist senat darauf fr versto abs nr inso af allein erheblich treuhandperiode fallende einknfte verheimlicht begriff verheimlichens geht ber denjenigen schlichten verschweigens hinaus bgh beschluss oktober ix zb zinso rn mrz ix zb wm rn pflicht treuhnder unaufgefordert ber hheren ausgezahlten lohn ber einknfte unterhaltsberechtigten unterrichten enthlt abs inso bgh beschluss oktober aao rn ff sachverhalt ma stben anforderungen verheimlichen einknfte treuhandperiode erfllt tatrichter entscheiden kayser gehrlein schoppmeyer lohmann meyberg vorinstanzen ag augsburg entscheidung ik lg augsburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts krefeld september zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgesehen worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe vier jahren zehn monaten verurteilt sachrge gesttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg urteil bestand soweit landgericht anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb abgesehen generalbundesanwalt hierzu antragsschrift ausgefhrt strafkammer festgestellt beschwerdefhrer trotz vorbergehender phasen drogenabstinenz langjhrig drogenabhngig ua drogenrckfall tatbegehung veranlasst wurde ua unterbringung entziehungsanstalt landgericht dennoch angeordnet beschwerdefhrer therapie maregelvollzug entschieden ablehne stattdessen therapie rahmen zurckstellung strafvollstreckung btmg anstrebe ua angaben landgericht hierzu sachverstndigen anzuhren schluss gezogen maregel bereitschaft therapie entziehungsanstalt geweckt knne ua fehlen therapiewilligkeit steht anordnung stgb grundstzlich entgegen bgh holtz mdr nstz rr vgl schch lk aufl rdn lediglich indiz dafr entwhnungsbehandlung konkrete erfolgsaussicht bgh njw nstz fischer stgb auflage rdn bloe hinweis angeklagten geuerte ablehnung therapie entziehungsanstalt gengt begrndung fehlens erfolgsaussicht rechtsfehler ntigt aufhebung rechtsfehlerfreien strafausspruchs aufgrund erheblichen angeklagten sprechenden umstnde ua senat ausschlieen knnen tatrichter anordnung unterbringung geringere strafe erkannt htte schliet senat erklrung verteidigers hauptverhandlung nichtanwendung stgb rechtsmittelangriff ausnehmen ndert daran weitergehende revision unbegrndet sinne abs stpo becker sost scheible schfer hubert mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja bghr ja stgb abs stpo wirksamen beschrnkung berufung frage strafaussetzung bewhrung gesamtstrafenbildung stgb berufungsgericht vorzunehmen erstinstanzliche richter entscheidung frage getroffen bgh beschl juli str olg mnchen strafsache wegen betruges vorlegungsbeschluss strafsenats oberlandesgerichts mnchen mrz strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen wirksamen beschrnkung berufung frage strafaussetzung bewhrung gesamtstrafenbildung stgb berufungsgericht vorzunehmen erstinstanzliche richter entscheidung frage getroffen grnde amtsgericht rosenheim angeklagte urteil juli wegen betruges fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr verurteilt fr zwei taten wurden einzelgeldstrafen verhngt fr brigen zwlf taten einzelfreiheitsstrafen zwei monaten sieben monaten urteil angeklagte form fristgerecht berufung eingelegt berufungshauptverhandlung rechtsmittel rechtsfolgenausspruch innerhalb rechtsfolgenausspruchs strafaussetzung bewhrung beschrnkt rechtsmittel erfolg landgericht traunstein urteil november erkannt berufung angeklagten urteil amtsgerichts rosenheim juli ziffer strafausspruch folgt neu gefasst angeklagte einbeziehung verurteilung strafbefehl amtsgerichts garmischpartenkirchen oktober az cs js gesamtfreiheitsstrafe sieben monaten woche verurteilt angeklagte weiteren gesamtfreiheitsstrafe fnf monaten bezglich taten oktober november verurteilt angeklagte trgt kosten berufungsverfahrens einbezogenen strafe strafbefehl amtsgerichts garmisch partenkirchen oktober handelt geldstrafe tagesstzen je euro fr juni begangene tat zeitpunkt urteils amtsgerichts rosenheim juli strafbefehl erlassen urteil landgerichts traunstein angeklagte revision eingelegt insbesondere verletzung materiellen rechts gergt oberlandesgericht mnchen beabsichtigt revision angeklagten unbegrndet verwerfen hlt berufungsbeschrnkung frage strafaussetzung bewhrung fr wirksam auffassung eingetretene teilrechtskraft berufungsgericht nachtrglichen gesamtstrafenbildung hindere beabsichtigten entscheidung sieht oberlandesgericht mnchen entscheidungen hanseatischen oberlandesgerichts hamburg september vrs oberlandesgerichts brandenburg januar nstz rr gehindert hanseatische oberlandesgericht hamburg auffassung stpo angelegte weit reichende dispositionsfreiheit rechtsmittelberechtigten sei rechtsmittelgerichte rahmen mglichen respektieren zulssige berufungsbeschrnkung sei unwirksam grnde materieller gerechtigkeit anerkennung entgegenstnden mastab sei gesamtstrafenlage stgb unbeachtlich ber einbeziehung weiterer strafen beschlussverfahren gem stpo entschieden knne bestehe absoluter vorrang urteilsverfahrens beschlussverfahren ausnahmeflle seien bereits anerkannt worden grundsatz dispositionsfreiheit gebiete ausklammerung frage nachtrglicher gesamtstrafenbildung prfungsprogramm berufungshauptverhandlung disposition rechtsmittelfhrer gebhre vorrang gegenber verfahrenskonomischen gesichtspunkt amts wegen betreibendes gesondertes beschlussverfahren behandlung gesamtstrafenbildung stgb erbrigen rechtsmittelfhrer knne beachtliche grnde frage bisheriger aussetzung einziehungsfhigen freiheitsstrafe bewhrung drohender nichtaussetzung bildenden gesamtfreiheitsstrafe mglicherweise nachteiligen nachtrglichen gesamtstrafenbildung erst spterer zeit prfen lassen wegen erledigung sinne abs satz stgb einbeziehung ausscheidet legalprognose fr strafaussetzung verbessert oberlandesgericht brandenburg ebenfalls ansicht regelung stpo gewhrte dispositionsfreiheit rechtsmittelfhrers erlaube beschrnkung rechtsmittels wirkung angegriffenen teile entscheidung rechtskraft erwachsen neu entstandene gesamtstrafenlage erfordere korrektur lasten dispositionsfreiheit rechtsmittelfhrers bildung gesamtstrafe rechtskraft entscheidung beschlusswege gem stpo nachtrglich erfolgen knne oberlandesgericht mnchen deshalb sache gem abs gvg bundesgerichtshof entscheidung ber folgende rechtsfrage vorgelegt beschrnkung berufung frage strafaussetzung bewhrung gesamtstrafenbildung stgb berufungsgericht zulssig generalbundesanwalt rechtsauffassung vorlegenden oberlandesgerichts beigetreten beantragt folgt beschlieen beschrnkung berufung frage strafaussetzung bewhrung gesamtstrafenbildung stgb berufungsgericht zulssig erste richter entscheidung frage getroffen zutreffend generalbundesanwalt darauf hingewiesen vorlegungsfrage oberlandesgerichts mnchen weit gefasst wrde nmlich ber entscheidungserheblichkeit fr ausgangsverfahren hinaus wortlaut flle erfassen denen erstin stanzlichen richter strafen htten einbezogen knnen bekannt daher bewusst entscheidung ber gesamtstrafenbildung getroffen tatrichter anwendung stgb geprft rechtsirrtmlich abgelehnt korrektur urteilsspruchs rechtsmittelzug mglich stgb stpo auer betracht geblieben vgl kk appl stpo aufl rdn fllen bleibt entsprechender wirksamer rechtsmittelbeschrnkung rechtskraft entscheidung knnte beschlussverfahren gem ff stpo korrigiert liegen entsprechenden voraussetzungen fr gesamtstrafenbildung berufungsrichter gesamtstrafenbildung zulssig hierzu grundstzlich verpflichtet bghst vorzunehmen senat daher vorlegungsfrage folgt przisiert neu ge fasst wirksamen beschrnkung berufung frage strafaussetzung bewhrung gesamtstrafenbildung stgb vorzunehmen erstinstanzliche richter entscheidung frage getroffen ii vorlegungsvoraussetzungen abs gvg gegeben bundesgerichtshof rechtsfrage entschieden beschluss februar str bghst betraf gelagerten sachverhalt insbesondere verschlechterungsverbot prfen vorlegungsfrage entscheidungserheblich oberlandesgericht mnchen revision angeklagten beabsichtigt verwerfen rechtsansicht hanseatischen oberlandesgerichts hamburg oberlandesgerichts brandenburg abzuweichen neben vorlegenden oberlandesgericht bereits genannten judikaten steht beschluss oberlandesgerichts karlsruhe november az ss beabsichtigten verwerfung entgegen vorlegungsfrage wre allerdings entscheidungserheblich berufungsbeschrnkung unwirksam wre wirksamkeit berufungsbeschrnkung frage strafaussetzung bewhrung knnte sprechen amtsgericht rosenheim rechtsfehlerhaft tagessatzhhe festgesetzt letzte vorstrafe angeklagten unvollstndig rechtsfehlerhaft mitgeteilt vgl bayoblg nstz rr bedenken begegnet behauptung vorlegenden oberlandesgerichts erwgungen amtsgerichts bemessung einzelstrafen gesamtstrafe seien inhaltlich eng entscheidung ber strafaussetzung bewhrung verbunden unabhngig davon berprft knnte amtsgericht begrndung bewhrungsversagung formuliert bercksichtigung oben einzelnen bereits geschilderten umstnde verwiesen fr sozialprognose erheblich rechtsansicht vorlegenden oberlandesgerichts generalbundesanwalt angeschlossen berufungsbeschrnkung gleichwohl wirksam vertretbar vorlage zulssig vgl kk hannich aufl rdn gvg mwn weiteren erwgungen oberlandesgerichts begrndung beabsichtigten verwerfung revision angefhrt insbesondere versto verschlechterungsverbot gegeben vertretbar deshalb fr senat bindend danach vorlegungsfrage entscheidungserheblich iii senat beantwortet vorlegungsfrage beschlussformel ersichtlich sache stimmt senat generalbundesanwalt vorlegenden oberlandesgericht vertretenen rechtsansicht vgl meyergoner stpo aufl rdn graf eschelbach stpo rdn ru anmerkung nstz landgericht freiburg nstz rr sinn zweck gesetzes stgb ff stpo gebieten gesamtstrafenbildung erkennende gericht dispositionsbefugnis rechtsmittelfhrers hindert nachtrgliche gesamtstrafenbildung berufungsgericht stgb regelt nachtrgliche bildung gesamtstrafe gilt fr berufungsgericht vgl fischer stgb aufl rdn tatrichter grundstzlich verpflichtet gesamtstrafe erkennen zeitpunkt urteils voraussetzungen ff stgb vorliegen darf festsetzung gesamtstrafe verfahren ff stpo berlassen bghst vgl kk appl stpo aufl rdn ergibt grundgedanken abs stgb getrennte aburteilung entstandenen nachteile auszugleichen danach taten gemeinsamer aburteilung stgb behandelt worden wren getrennter aburteilung nachtrglich behandeln tter ergebnis weder besser schlechter gestellt st rspr vgl fischer aao rdn mwn hierbei kommt allein materiellrechtliche regelung verfahrensrechtliche situation bghst nachtrgliche bildung gesamtstrafe grundstzlich sache tatrichters grund hauptverhandlung darin gegebenen unmittelbaren persnlichen eindrucks angeklagten entscheidet vgl ru nstz urteil bietet bessere garantie fr gerechte strafzumessung nachtrgliches beschlussverfahren vgl bghst ff urteilsverfahren wegen erhobenen strengbeweises wegen hauptverhandlung gewinnbaren unmittelbaren persnlichen eindrucks beschlussverfahren grundstzlich berlegen vgl rissingvan saan leipziger kommentar stgb aufl rdn nachver fahren hingegen gem abs satz stpo mndliche verhandlung freibeweisverfahren entschieden beschlussverfahren kommt zuge tatrichterlichen entscheidung stgb auer betracht geblieben vgl kk appl aao rdn wobei worten auer betracht geblieben tatschliches geschehen umschrieben bghst insbesondere prozesskonomischen grnden vereinzelt ausnahmen grundsatz zugelassen wurden vgl hierzu fischer aao rdn rechtfertigt fr vorliegenden fall weitere ausnahme anzunehmen prozesskonomische gesichtspunkte sprechen gerade dafr berufungsgericht gleich gesamtstrafenbildung vornimmt beschleunigungsgebot rechnung getragen fr ergebnis spricht prozesskonomische grund weiteres gericht rahmen verfahrens ff stpo gesamtstrafenbildung befassen deshalb steht neu geschaffene mglichkeit fr revisionsgericht abs stpo ausspruch ber gesamtstrafe magabe aufzuheben nachtrgliche gerichtliche entscheidung ber gesamtstrafe stpo treffen gerade entgegen ziel gesetzes erkennende gericht sofort gesamtstrafenbildung vornimmt zudem bietet verfahren gericht grund hauptverhandlung darin gegebenen unmittelbaren persnlichen eindrucks angeklagten entscheidet bessere garantie fr gerechte strafzumessung bghst verfahren gem ff stpo dient nachholung unterlassenen gesamtstrafenbildung stgb stpo erfasst flle denen stgb grundstzlich zwingend gebotene gesamtstrafenbildung erkenntnisverfahren unterblieben stpo stellt zustzlichen rechtsbehelf sicherung stgb verfolgten zieles dar wobei erkenntnisverfahren grundstzlich vorrang wre widersinnig gebotene gesamtstrafenbildung minder wertvolle ersatzverfahren verlagern verfahren rechtskrftig abgeschlossen deshalb mglichkeit besteht gesamtstrafe hauptverhandlung festzusetzen bildung gerechten gesamtstrafe weit sicherer verbrgt bghst gesetz strafsachen bedeutung neben berufsrichtern laienrichter ber schuld straffrage mitentscheiden knnen bildung gesamtstrafe mitwirken ber hhe hauptverhandlung beschlussverfahren entschieden ausschaltung laienrichter bildung gesamtstrafe fllen denen mitwirkung hauptverhandlung verfahrenslage mglich wrde deshalb sachlich gerechtfertigten eingriff gesetzlich geregelte zustndigkeit besetzung gerichte bedeuten bghst weder eingetretene teilrechtskraft dispositionsbefugnis stehen nachtrglichen gesamtstrafenbildung berufungsgericht entgegen nachverfahren gem ff stpo bezweckt verwirklichung materiellen rechts rcksicht rechtskraft vorliegenden urteile bghst liegen voraussetzungen stpo darf rechtskraft frherer entscheidungen eingegriffen beschlieende richter nachtrglichen verfahren greren befugnisse erkennende richter vgl ru aao nachverfahren gem ff stpo zulssig zweiten instanz schwerlich untersagt vgl stree schnke schrder stgb aufl rdn stgb ermchtigt verpflichtet tatrichter rechtskrftige frhere gesamtstrafen einzugreifen gilt erst recht fr durchbrechung rechtskraft selben rechtszug vgl meyer goner aao rdn stpo fr bildung gesamtstrafe stgb gibt sachliche verfahrensrechtliche lage ausschlag angeklagte freiheit einlegung beschrnkung berufung beeintrchtigt gesamtstrafenbildung rcksicht rechtsmittel fall stattfindet vgl bghst deshalb gebhrt grund hauptverhandlung entscheidenden berufungsrichter vorzug gesetzgeberischen ziel einheitlichen entscheidung grund gesamtwrdigung taten tters wrde gericht gerecht verfahren ff stpo verweisen wrde erstinstanzliche richter gesamtstrafenentscheidung ge troffen berufungsgericht gesamtstrafenbildung nachholen bghst hierin liegt versto abs stpo gesamtstra fenbildung enthlt fall abnderung vorausgegangenen rechtsfolgenentscheidungen berufungsurteil erstmals vorzunehmenden gesetzlich gebotenen richterlichen gestaltungsakt bghst fischer aao rdn stgb mwn verschlechterungsverbot setzt voraus erste richter rechtsfolge festgesetzt deren verschrfung geht fehlt festsetzung rechtsfolge liegt richterliche entscheidung deren nderung nachteil angeklagten mglich wre berhaupt bghst soweit hanseatische oberlandesgericht hamburg etwaige teile rechtsmittelfhrers verweist sptere entscheidung nachverfahren entstehen knnten darauf hinzuweisen nachtrgliche gesamtstrafenbildung verurteilten weder schlechter besser stellen auffassung hanseatischen oberlandesgerichts hamburg drfte berufungsrichter erstinstanzlichen richter unbekannte gesamtstrafenfhige zwischenzeitlich vollstreckte verurteilung wege hrteausgleichs straffestsetzung bercksichtigen obwohl unmittelbar gunsten angeklagten auswirken wrde knnte hierdurch freiheitsstrafe zwei jahren unterschritten iv vorlegungsfrage daher beschlussformel ersichtlich beantworten entscheidung entspricht antrag generalbundesanwalts nack rothfu elf hebenstreit jger'],['Soon']] [['abschrift bundesgerichtshof beschluss iii za mai prozesskostenhilfeverfahren iii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vizeprsidenten schlick richter drr wstmann seiters tombrink beschlossen antrag antragstellers bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mrz zurckgewiesen grnde prozesskostenhilfe gewhrt beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet satz zpo rechtsbeschwerde jedoch erfolgsaussicht rechtsmittel statthaft gesetz ausdrcklich bestimmt beschwerdegericht angefochtenen beschluss zugelassen abs satz zpo beide voraussetzungen liegen rechtsmittel geltend gemacht vorinstanzliche gericht htte rechtsbeschwerde zulassen mssen etwa bgh beschluss november ii zb njw rr mithin rechtsmittel angefochtene entscheidung oberlandesgerichts mnchen gesetzes wegen erffnet antragsteller vorsorglich darauf hingewiesen bescheidung weiterer gleichartiger eingaben sache rechnen schlick tombrink vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet oktober vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb zweigliedrigen gesellschaft brgerlichen rechts liquidierendes gesellschaftsvermgen mehr vorhanden knnen ausgleichsansprche unmittelbar ausgleichspflichtigen gesellschafter geltend gemacht gesellschaftern festgestellten auseinandersetzungsbilanz bedarf streitpunkte ber richtigkeit auseinandersetzungsrechnung prozess entscheiden bgh urteil oktober ii zr olg mnchen zivilsenate augsburg lg memmingen ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer dr strohn caliebe dr reichart fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen zivilsenate augsburg juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin macht klage nunmehr unstreitige werklohnforderungen verschiedenen bauvorhaben hhe geltend beklagte rechnet saldoforderung abrechnung arbeitsgemeinschaft rechtsvorgngerin klgerin folgenden klgerin beklagte grndeten vertrag september bauwirtschaftliche arbeitsgemeinschaft folgenden arge gemeinsam auftrag zustndigen autobahndirektion erneuerung verstrkung fahr bahndecke teilabschnitt bab heilbronn nrnberg durchzufhren arbeiten wurden abgenommen jahr wurde schlusszahlung arge geleistet klgerin deren vertraglich festgelegte zustndigkeit kaufmnnische geschftsfhrerin aufstellung schlussbilanz fiel kam verpflichtung zunchst schlielich erstellten beide parteien unterschiedliche abrechnungen legten verlauf rechtsstreits inhaltlich abweichende schlussbilanzen rechnung klgerin ergab gunsten beklagten saldo vorhandenen bankguthaben arge nahezu entsprechenden hhe beklagte errechnete fr klageforderung erheblich bersteigendes auseinandersetzungsguthaben klageforderung aufgerechnet widerklage klgerin zustimmung auszahlung bankguthabens verlangt landgericht klage stattgegeben widerklage abgewiesen whrend berufungsverfahrens klgerin ausgleich schlussbilanz beklagten zustehenden betrages vorhandene bankguthaben arge beklagte berwiesen bereinstimmender erledigungserklrung widerklageforderung verurteilung richtende berufung beklagten blieb erfolglos hiergegen wendet beklagte erkennenden senat zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision beklagten begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung ausgefhrt beklagte drfe klageforderung aufrechnen geltend gemachte forderung auseinandersetzung arge fllig sei anspruch gesellschafters auseinandersetzungsguthaben erst fllig schlussabrechnung gesellschaftern festgestellt ber inhalt einigkeit erzielt sei sei angesichts offensichtlichen uneinigkeit parteien ber bilanz einzustellenden positionen fall brigen stnden flligkeit auseinandersetzungsanspruchs beklagten vertraglichen vereinbarungen parteien entgegen ii beurteilung hlt revisionsrechtlicher berprfung stand ausgangspunkt zutreffend geht berufungsgericht allerdings davon auflsung arge gesellschaft brgerlichen rechts zahlungsanspruch grundstzlich hinsichtlich saldos abschlieenden auseinandersetzungsrechnung geltend gemacht st rspr sen urt oktober ii zr zip mai ii zr zip berufungsgericht feststellungen einwendungen beklagten klgerin aufgestellte schlussbilanz getroffen fr revisionsverfahren deshalb unterstellen beklagten ermittelte klageforderung bersteigende auseinandersetzungsguthaben gunsten ergibt entgegen meinung berufungsgerichts anspruch beklagten auszahlung auseinandersetzungsguthabens fllig rechtsprechung senats bedarf geltendmachung auseinandersetzungsguthabens gesellschaftern festgestellten auseinandersetzungsbilanz liquidierendes gesellschaftsvermgen mehr vorhanden sen urt juli ii zr zip november ii zr zip tz beiden parteien vorgelegten schlussbilanzen geht hervor arge auszahlung gunsten vorhandenen bankguthabens beklagte ber weiteres gesellschaftsvermgen verfgt fall gesellschafter fr guthaben beansprucht ausnahmsweise unmittelbar ausgleichspflichtigen gesellschafter geltend streitpunkte ber richtigkeit schlussrechnung prozess entscheiden sen urt juli aao november aao grundstzen abweichendes entgegen ansicht berufungsgerichts satz vereinbarung parteien mageblichen muster arbeitsgemeinschaftsvertrags deutschen bauindustrie fassung geregelt klausel behandelt allein fragen abwicklung geschftsvorflle arge verfahren schlussbilanz erstellen form frist einwendungen erhoben knnen trifft ber flligkeit auseinandersetzungsanspruchs eigenstndige aussage vgl mielicki burchardt burchardt pflb arge kommentar aufl rdn berufungsurteil begrndung aufrechterhalten zpo beklagte einwendungen schlussbilanz klgerin satz muster arbeitsgemeinschaftsvertrags ausgeschlossen revisionserwiderung geltend macht versumt innerhalb satz mustervertrags vorgesehenen frist drei monaten vorzubringen tatrichterlich einwandfrei getroffenen revisionserwiderung angegriffenen feststellungen berufungsgerichts ergibt gegenteil sache berufungsgericht zurckzuverweisen hhe etwaigen beklagten grundlage schlussbilanz klgerin nher darzulegenden zahlungsanspruchs klren dabei blickpunkt bereinstimmenden erledigungserklrung zpo getroffene teilkostenentscheidung gebunden sen urt april ii zr zip nachw klgerin angeregte antrag mgliche erlass vorbehaltsurteils zpo gunsten klgerin kommt jedenfalls grund gegebenen umstnde dritter instanz betracht goette kraemer caliebe strohn reichart vorinstanzen lg memmingen entscheidung ho olg mnchen augsburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen bestechlichkeit geschftlichen verkehr strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnster mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat fllen urteilsgrnde beihilfe vorenthalten veruntreuen arbeitsentgelt tateinheit beihilfe steuerhinterziehung fllen landgericht wenngleich ersichtlich bedacht vorliegend hinsichtlich beihilfe vorenthalten veruntreuen arbeitsentgelt neben strafrahmenverschiebung abs satz stgb abs stgb weitere strafrahmenverschiebung gem abs stgb abs stgb geboten ergebnis zutreffend strafzumessung allein abs satz stgb abs stgb gemilderten strafrahmen abs ao grunde gelegt vgl bgh beschluss februar str hhe lohnsteuer deren hinterziehung angeklagte tatbeitrge hilfe leistete wurde hinblick strafzumessung grunde legenden schuldumfang zutreffend bestimmt vgl bgh aao nack wahl jger hebenstreit sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja gvg abs stpo nr buchst prsidiumsbeschluss ber errichtung hilfsstrafkammer bertragung bereits anderweitig anhngiger sachen abs gvg begrnden mngel begrndung knnen sptestens entscheidung hilfsstrafkammer ber hauptverhandlung erhobenen besetzungseinwand stpo behoben bgh urt april str lg hannover strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung mrz sitzung april denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof pfister lienen hubert dr schfer beisitzende richter staatsanwalt staatsanwltin verhandlung mrz verkndung april vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung mrz verteidiger justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts hannover november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge sieben fllen wegen gewerbsmigen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt verurteilung gerichtete revision angeklagten besetzungsrge erfolg soweit beanstandet einrichtung hilfsstrafkammer prsidium landgerichts sei gesetzmig erfolgt verhandlung entscheidung vorliegenden verfahren berufen erkennende gericht somit vorschriftswidrig besetzt sei nr stpo abs gvg rge liegt folgendes verfahrensgeschehen grunde schriftliche anordnung gem gvg januar erffnete prsidium landgerichts wirkung januar hilfsstrafkammer teilte zeit oktober dezember strafkammer eingegangenen anhngigen haftsachen terminiert auerdem wurden hilfsstrafkammer wirkung mrz nchsten zwei haftsachen bertragen fr bisherigen geschftsverteilung strafkammer zustndig wre anlass fr nderung geschftsverteilung wurde eingangs anordnung insoweit berlastung strafkammer angegeben begrndung enthielt entscheidung prsidiums berleitung strafkammer bereits anhngigen terminierten haftsachen erfasste neben weiteren strafsache beschwerdefhrer gerichtete verfahren teilte hilfsstrafkammer schreiben februar gerichtsbesetzung verteidiger beschwerdefhrers bat schreiben februar prsidialabteilung landgerichts je kopie beschlussfassung ber nderung geschftsverteilung protokolls prsidiumssitzung berlastungsanzeige vorsitzenden ehemals zustndigen strafkammer berlassen daraufhin bersandte prsident landgerichts februar kopie anordnung teilte bersendung protokolls prsidiumssitzung mglich sei protokolle gefhrt schriftliche berlastungsanzeige sei gefertigt worden sowohl prsidium landgerichts oberlandesgericht celle sei jedoch berlastung strafkammer bekannt erffnung hilfsstrafkammer notwendig gemacht beschlussfassung prsidiums vorsitzender darber hinaus gesprche vorsitzenden stellvertretenden vorsitzenden strafkammer gefhrt denen berlastung kammer nochmals dargelegt errtert worden sei hauptverhandlung februar erhob angeklagte einlassung sache besetzungseinwand gem abs stpo begrndung beanstandete bergang verfahrens ordentlichen strafkammer zustndigkeit hilfsstrafkammer begrndete rge insoweit weder protokoll prsidiumssitzung berlastungsanzeige vorsitzenden ordentlichen strafkammer vorliege sei daher nachvollziehbar aufgrund tatsachen prsidium einrichtung hilfsstrafkammer meinte beschlieen mssen groe hilfsstrafkammer wies besetzungseinwand hauptverhandlung mrz unbegrndet zurck abs satz gvg ermchtige prsidium nderung geschftsverteilungsplanes wegen berlastung ntig fall berlastung eingetreten sei unterliege allein prfung ermessensentscheidung prsidiums gesetz definiere begriff berlastung insbesondere setze berlastungsanzeige betroffenen spruchkrpers protokollierung entscheidung vorbereitenden beratung prsidiumssitzung voraus grundlage anordnung feststellung berlastung strafkammer sei folge stellungnahme prsidenten februar besetzungsrge zulssig erhoben weder wegen unzureichender substantiierung hauptverhandlung erhobenen besetzungseinwandes abs satz stpo nr buchst stpo prkludiert unten beschwerdefhrer anforderungen begrndung besetzungsrge revision abs satz stpo verfehlt unten rge begrndet urteil schon deshalb bestand erforderliche dokumentation grnde fehlt prsidium nderung geschftsverteilung veranlasst deshalb beurteilt einrichtung hilfsstrafkammer gesetzmig angeklagte bertragung verfahrens strafkammer versto art abs satz gg gesetzlichen richter entzogen wurde allerdings darf prsidium gem abs satz gvg abs satz bestimmung getroffenen anordnungen laufe geschftsjahres ndern wegen berlastung spruchkrpers ntig liegt ber lngeren zeitraum erheblicher berhang eingnge ber erledigungen verzeichnen sodass bearbeitung sachen innerhalb angemessenen zeitraumes rechnen vgl velten sk stpo rdn berlastung daher erheblich darstellt ausgleich ende geschftsjahres zurckgestellt vgl kissel mayer gvg aufl rdn rechtsprechungsttigkeit gerichte immer vorhersehbaren ereignissen entwicklungen konfrontiert derartige umstnde erfordern eingreifen spruchkrpers prsidiums effizienz geschftsablaufes erhalten wiederherzu stellen nachtrgliche nderung geschftsverteilung verfassungsrechtlich geboten weise gewhrung rechtsschutz innerhalb angemessener zeit insbesondere beschleunigte behandlung strafsachen erreicht beschleunigungsgebot lsst indes recht gesetzlichen richter vollstndig zurcktreten vielmehr besteht anspruch zgige entscheidung daher derartigen fllen recht angeklagten gesetzlichen richter rechtsstaatlichen gebot funktionstchtigen strafrechtspflege verfassungsrechtlichen beschleunigungsgrundsatz angemessenen ausgleich gebracht vgl bverfg njw beschl mrz bvr hintergrund zulssigen genannten voraussetzungen gebotenen nderungsmanahmen prsidiums sinne abs gvg zhlt einrichtung hilfsstrafkammer gesetz erwhnte spruchkrper darf rechtsprechung entwickelten grundstzen vgl bghst vorbergehender berlastung stndigen spruchkrpers fr begrenzte zeit errichtet aa velten aao rdn gehrt institutionellen kammern landgerichts vertritt ordentliche strafkammer geschften infolge anderweitiger inanspruchnahme erledigen vgl bghst regelung errichtung hilfsstrafkammer verbundenen bertragung aufgaben ordentlichen strafkammer grundstzen folgen sonstige nderungen sinne abs gvg insbesondere insoweit abstraktionsprinzip beachten danach nderung geschftsverteilungsplans aufgaben allgemeinen sachlichobjektiven merkmalen hilfsstrafkammer bertragen spezielle zuwei sung bestimmter einzelner verfahren unzulssig vgl kissel mayer aao rdn mastben steht art abs satz gg nderung funktionellen zustndigkeit fr bereits anhngige verfahren jedenfalls entgegen neuregelung generell gilt etwa auer mehreren anhngigen verfahren unbestimmte vielzahl knftiger gleichartiger flle erfasst sachwidrigen grnden geschieht bverfge bverfg njw ausnahmefllen nderung geschftsverteilung zulssig hilfsstrafkammer ausschlielich bereits anhngige verfahren bertrgt verfassungs konventionsrechtlichen beschleunigungsgebot insbesondere haftsachen art abs satz halbs art abs satz mrk angemessen rechnung getragen vgl bghst ff bverfg beschl mrz bvr mrz bvr offen gelassen bverfg njw gleichgltig hilfsstrafkammer ausschlielich anhngige verfahren daneben zuknftig eingehende verfahren zugewiesen jedoch umverteilung whrend laufenden geschftsjahres bereits anhngige verfahren erfasst geeignet effizienz geschftsablaufs erhalten wiederherzustellen nderungen geschftsverteilung anforderungen gengen sinne abs satz gvg ntig knnen art abs satz gg bestand bverfg njw obwohl umverteilung geschftsaufgaben hilfsstrafkammer mastben grundstzlich zulssig birgt stets erhebliche gefahren fr verfassungsrechtliche gebot gewhrleistung gesetzlichen richters gilt besonderem mae berleitung bereits berlasteten ordentlichen strafkammer anhngiger verfahren zustndigkeit hilfsstrafkammer schon anderweitige zustndigkeit konkretisiert begrndet worden daher fllen geboten grnde derartige umverteilung erfordern dokumentieren verfahrensbeteiligten jedenfalls verlangen kenntnis geben anschein willkrlichen zustndigkeitsverschiebung entgegen wirken vgl bverfg njw beschl mrz bvr pflicht umfassenden nachvollziehbaren dokumentation darlegung grnde besteht neben umverteilung bereits anhngiger verfahren zuknftig eingehende sachen hilfsstrafkammer bertragen vgl hierzu einschrnkend tragend bgh strafsenat nstz vgl strafsenat bghr gvg abs nderung begrndungspflicht vgl kissel mayer aao rdn ae velten aao rdn derartigen nderung geschftsverteilung bedarf berleitung schon anhngiger verfahren neue zustndigkeit besonderer rechtfertigung danach ergebenden anforderungen begrndung nderung geschftsverteilung abs gvg hilfsstrafkammer errichtet bereits ordentlichen strafkammer anhngige verfahren zugewiesen gengt beanstandete entscheidung prsidiums rechtzeitige dokumentation fr anordnung mageblichen grnde erwgungen vllig unterlassen deren revisionsrechtliche berprfung senat daher mglich anforderungen inhalt umfang gebotenen dokumenta tion richten mastben fr revisionsgerichtliche kontrolle rechtmigkeit derartigen prsidiumsbeschlusses bestehen hierfr gilt revisionsrechtliche berprfung gesetzmigkeit abnderung geschftsverteilung laufe geschftsjahres ausgeschlossen grundstzlich mglich st rspr vgl bghst ff kissel mayer rdn ff rdn beschrnkt errichtung hilfsstrafkammer bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofs allerdings darauf neue spruchkrper gesetzmiger weise prsidium errichtet worden fr bildung hilfsstrafkammer grund angegebenen tatsachen rechtsbegriff vorbergehenden berlastung erfllen vgl kuckein kk aufl rdn tatsachen nderung gefhrt sowie darauf ordentliche strafkammer tatschlich berlastet erstreckt prfung hingegen vgl bghr gvg abs nderung hanack lwe rosenberg stpo aufl rdn nachprfung revisionsgericht danach enge grenzen gesetzt vgl bghr gvg hilfsstrafkammer eigenverantwortlichen stellung prsidiums gremium verwaltungsunabhngiger selbstorganisation gerichte besonderheit bertragenen aufgaben hergeleitet daraus folge beurteilung prsidium wegen notwendigkeit flexibler konkrete situation angepasster wesentliche vernderungen zeitnah reagierender entscheidungen schon deshalb gewisser vorrang zukommen msse ber entscheidungsgrundlagen verfge sachverhaltsferneren revisionsgericht dienstliche uerungen mittel beweises unvollkom men vermittelt knnten hinzu komme entscheidungen ber geschftsverteilung wesentlich bewertung zuknftiger entwicklungen insbesondere geschftsanfall bestimmt seien vorausschauenden beurteilungen natur einzelne gehende richtigkeitskontrolle zulieen grnden sei regelung geschftsverteilung soweit bindenden rechtlichen vorgaben fehle pflichtgemen ermessen prsidiums berlassen bereich rechtlicher einzelnormierung msse dargelegten besonderheiten dadurch rechnung getragen prsidium anwendung unbestimmter rechtsbegriffe beurteilungsspielraum zugebilligt unbestimmten rechtsbegriff handele voraussetzung vorbergehender berlastung ordentlichen strafkammer einrichtung hilfsstrafkammer abhnge durchgreifender rechtsmangel sei daher erst begrndet offen tage liege entscheidung ber bildung hilfsstrafkammer verbundene zuweisung geschften objektiv willkrlich bewerten sei vgl breidling lwe rosenberg aao gvg rdn demgegenber bundesverfassungsgericht beschluss februar njw ausgefhrt prfung bestimmten verfahren grundrechtsgleichen anspruch betroffenen gewhrleistung gesetzlichen richters gengt worden sei auslegung anwendung zustndigkeitsnormen grundstzlich beanstande verstndiger wrdigung grundgesetz bestimmenden gedanken mehr verstndlich erschienen offensichtlich unhaltbar mithin willkrlich seien jedoch sei fehlerhafte auslegung anwendung zustndigkeitsregel etwa geschftsverteilungsplans voraussetzungen abs gvg gericht verfassungsmigkeit regelung geschftsverteilungsplan rechtsanwendung zugrunde liege betroffen sei verfassungsrechtliche berprfung umverteilung bereits anhngigen verfahren prsidium msse vielmehr kontrollmastab angelegt ber reine willkrprfung hinausgehe fllen nachtrglichen zustndigkeitsnderung rechtswidrigkeit prsidium getroffenen regelung geschftsverteilungsplan erfasse liegt hand mastab fachgerichte prfung rechtmigkeit nderung geschftsverteilung abs gvg derjenige senats revisionsrechtlichen beurteilung einrichtung hilfsstrafkammer sowie umverteilung strafverfahren aufgrund besetzungsrge abweichender ansonsten fnde berprfung prsidiumsentscheidung verfassungsrechtlich vorgegebenen beurteilungskriterien erst angeklagten eventuell angestrengten verfassungsbeschwerdeverfahren statt eingeschrnkten mastab reinen willkrprfung daher insoweit festgehalten wirkt jedoch zurck anforderungen inhalt dokumentation prsidiumsbeschlusses ber errichtung hilfsstrafkammer bertragung bereits anderweitig anhngiger sachen beschluss detailliert begrndet prfung rechtmigkeit aufgezeigten verfassungsrechtlichen mastben mglich nher bverfg njw dokumentation erforderlichen umfang grundstzlich schon zeitpunkt prsidiumsentscheidung vorliegen dient notwendigen unterrichtung prsidiumsmitglieder ber grnde fr geplante nderung geschftsverteilungsplans bildet fr erforderliche umfassende entscheidungsgrundlage ermittlung niederlegung bedeutsamen umstnde zeitpunkt stellt sicher entscheidung prsidiums aktuellen stand belastungssituation ordentlichen strafkammer brigen bedeutsamen umstnde beruht ferner dokumentation grnde umverteilung verfahren zeitpunkt besten geeignet gegenber verfahrensbeteiligten anschein willkrlichkeit entgegenzuwirken schlielich knnen erhebung besetzungseinwands abs stpo berechtigten vorliegen nderungsgrnde tragfhiger sachlicher grundlage sowie rechtzeitig entscheiden besetzung erkennenden gerichts ordnungsgem umstnde gibt besetzungseinwand rechtfertigen nher unten dokumentation nderungs umverteilungsgrnde jedenfalls sptestens zeitpunkt vorhanden zustndigkeit hilfsstrafkammer fallenden sachen ber zulssig erhobenen besetzungseinwand abs stpo sachlich entscheiden unabhngig davon fehlen begrndung nderung zeitpunkt prsidiumsbeschlusses verlssliche rekonstruktion tatschlichen grnde fr errichtung hilfsstrafkammer zunehmendem zeitablauf immer schwieriger ergibt sinn zweck fr erstinstanzlichen verfahren landgericht oberlandesgericht bestehenden rgeprklusion strafverfahrensnderungsgesetz oktober bgbl einge fhrten prklusionsvorschriften abs nr stpo gesetzgeber erreichen besetzungsfehler bereits frhen verfahrensstadium erkannt geheilt vermeiden mglicherweise groem justiziellem aufwand zustande gekommenes urteil allein wegen derartigen besetzungsfehlers revisionsverfahren aufgehoben folge gesamte hauptverhandlung erheblichen mehrbelastungen sowohl fr strafjustiz fr angeklagten wiederholt vgl bgh njw hinweis begrndung entwurfs btdrucks ff deshalb wurde zwischenverfahren ber besetzung erhobenen beanstandungen geschaffen gefahr ausuferung besetzungsrgen entgegenzuwirken verfassungsrechtlich gebotene ma zurckzufhren vgl kissel mayer aao rdn schlchter sk stpo rdn zwischenverfahren effektiv gesetzgeber bestimmten sinn zweck erfllen bereits beginn erstinstanzlichen hauptverhandlung erst revisionsinstanz klren erkennende gericht vorschriftsmig besetzt mssen rgeberechtigten hinsichtlich einwands besonderen begrndungspflichten unterworfen abs stpo ber einwand entscheidende gericht lage anhand mageblichen tatsachen beurteilen besetzungsmngel vorhanden vgl gollwitzer lwe rosenberg aao rdn all erfordert falle nderung geschftsverteilung wegen berlastung spruchkrpers sinne abs stpo insbesondere umverteilung bereits anhngiger verfahren begrndung anordnung zugleich mageblichen beschluss prsidiums etwaige begrndungsmngel knnen sptestens entscheidung ber erhobenen besetzungseinwand gem stpo behoben sofern zunchst umfassenden begrndung ermangelnde nderungsbeschluss prsidiums ausfhrliche grnde fr umverteilung dokumentierende begrndung ergnzenden beschluss prsidiums besttigt beschwerdefhrer zeitpunkt berechtigten anlass annahme gerichtszustndigkeit sei lasten manipuliert worden vgl bverfg beschl mrz bvr daran gemessen prsidenten landgerichts schreiben verteidiger februar beginn hauptverhandlung erteilte auskunft rechtzeitig indes sachlichen gehalt geeignet prfung nderung geschftsverteilung nachtrglich ermglichen schreiben enthielt lediglich behauptung innerhalb justiz bekannten berlastung strafkammer zeitpunkt prsidiumsbeschlusses belegte jedoch tatsachen gleiches gilt fr mitteilung landgerichtsprsidenten einrichtung hilfsstrafkammer vorsitzenden stellvertretenden vorsitzenden ordentlichen strafkammer gesprche gefhrt denen berlastung kammer nochmals dargelegt errtert worden sei erforderliche dokumentation grnde prsidiumsbeschlusses wurde somit rechtzeitig nachgeholt all folgt fr entscheidung ber besetzungsrge angeklagte hauptverhandlung rechtzeitig erhobenen besetzungseinwand tatsachen vorgebracht hintergrnden errichtung hilfsstrafkammer zugnglich gem abs satz stpo insoweit obliegende vortragslast erfllt daher besetzungsrge nr buchst stpo prkludiert weiteres darlegen insbesondere mangels dokumentation fr anordnung mageblichen grnde gehalten seinerseits tatsachen vorzutragen hilfsstrafkammer bentigte rechtmigkeit anordnung eigene zustndigkeit sowie berechtigung besetzungseinwands inhaltlich prfen knnen besetzungseinwand erstinstanzlichen verfahren landgerichten oberlandesgerichten erffnete zwischenverfahren dient prfung beanstandung gerichtsbesetzung abs satz stpo beschriebenen zeitpunkt vorzuverlegen fehler rechtzeitig aufgedeckt gegebenenfalls geheilt recht angeklagten gesetzlichen richter verantworten mssen besser rechnung getragen darauf verwiesen wrde recht erst revision geltend jedoch einwand vorschriftswidrigen besetzung wahrung entsprechenden revisionsrge beginn hauptverhandlung erheben rechtlich faktisch mglichkeit prfung besetzung verhandlung bestehen andernfalls rechte prozessbeteiligten insbesondere angeklagten hinnehmbarer weise verkrzt wrden daher jedenfalls verlangen insoweit erforderliche tatsachenkenntnis verschaffen etwa tatsachen ermitteln grundsatz rechtsstaatlichen fairen verfahrensfhrung folgt effektive berprfung besetzung ermglicht prklusionswirkung vollstndig erhobenen einwandes fr revisionsverfahren weit reichen darf mglichkeit gewhrt worden hieraus ergibt betracht kommen fllen pflicht mitteilung gerichtsbesetzung information ber hierfr magebenden grnde besteht sowie ausreichend bemessener zeitraum gewhrt vgl begrndung gesetzesentwurfs btdrucks grnde fr einrichtung hilfsstrafkammer bestimmend dokumentiert worden angeklagten unmglich ordnungsmigkeit besetzung erkennenden gerichts ansatz berprfen konnte beurteilen besetzungseinwand berechtigt fr erhebung anlass bestand demgem entweder darauf verwiesen wahrung rechts gesetzlichen richter ersten instanz ungeprft lassen prklusion erst revisionsverfahren geltend gemachten besetzungsrge folge gehabt htte besetzungseinwand geschehen vorsorglich blaue hinein erheben dabei lage einwand vorgeschriebenen art weise begrnden hierzu htte fehlerhaftigkeit besetzung substantiiert behaupten anhand tatsachen schlssig darlegen abs satz stpo sowie beanstandungen gleichzeitig vorbringen mssen abs satz stpo vgl gollwitzer aao rdn schlchter aao rdn jedoch dargelegten grnden lasten gehen dokumentation ber grnde fr nderung geschftsverteilung verfgung stand durfte begrndung besetzungseinwands daher beanstandung beschrnken mangels vorhandener unterlagen nachzuvollziehen sei aufgrund tatsachen prsidium hilfsstrafkammer eingerichtet abs stpo folgende recht einsicht besetzungsunterlagen nderte hieran worauf prsident schreiben verteidiger hingewiesen niederlegung grnde fr umverteilung geschfte gab demgegenber angeklagten verlangt ber eingeholten mitteilungen justizverwaltung hinaus ermitteln msse errichtung hilfsstrafkammer zuweisung geschfte ordnungsgem gilt jedenfalls dokumentation entsprechenden entscheidung prsidiums fehlt wrde bedeuten angeklagten pflicht auferlegt wrde gesamte belastungssituation ordentlichen strafkammer einzelheiten erforschen insoweit mageblichen tatsachen festzustellen wre falls berhaupt gelingen knnte enormen aufwand verbunden wrde etwa einsicht verfahrensfremde akten sowie sonstige interne unterlagen berlastet angesehenen strafkammer beispiel verhandlungskalender terminierungsplne erfordern solch umfangreiche ermittlungen angeklagten zumal innerhalb regelmig kurzen zeit mitteilung gerichtsbesetzung beginn hauptverhandlung sowie ungeachtet frage entsprechende einsichtsrechte berhaupt bestnden jedenfalls zuzumuten regel tatschlich gar mglich beurteilen begrndung nderung geschftsverteilung vorliegt zustzlich wenige einzelne umstnde ermittelt vorgetragen mssen vgl bghst braucht entschieden fr abs satz stpo folgende vortragslast angeklagten begrndung besetzungsrge revision gilt entsprechende dokumentation grnde fr nderung ge schftsverteilung vorhanden angeklagte besetzungseinwand weitergehenden informationen erhalten revisionsverfahren erhobene prkludierte besetzungsrge ebenso pauschal ausfhren besetzungseinwand angeklagten verlangen fr revisionsverfahren darber hinaus tatsachen ermitteln vortragen msse ordnungsgeme besetzung hilfsstrafkammer belegen wrde abs satz stpo folgenden pflichten berspannen vgl bverfg stv strafo beschl mrz bvr senat grnden errichtung hilfsstrafkammer eingeholten dienstlichen stellungnahmen prsidenten landgerichts damaligen vorsitzenden ordentlichen strafkammer knnen herangezogen vorschriftsmige besetzung erkennenden gerichts nachtrglich belegen dargelegten sinn zweck rgeprklusion abs nr stpo folgt jedenfalls dokumentation grnde fr errichtung hilfsstrafkammer bertragung bereits anderweit anhngiger verfahren deren zustndigkeit unterblieben nachschieben grnden entscheidung ber besetzungseinwand unbeachtlich insbesondere revision erhobenen besetzungsrge mehr boden entziehen vielmehr greift weiteres fall revisionsverfahren herrschende grundsatz zurckstehen bewiesener verfahrensmangel aufhebung urteils fhren vgl meyer goner stpo aufl rdn hierzu gilt allgemeinen besetzungsrge vorgebrachten tatsachenbehauptungen inhalt protokolls bewiesen knnen stpo berprfung revisionsgericht wege freibeweises zugnglich vgl sarstedt hamm revision strafsachen aufl rdn ff abweichende beurteilung geboten revisionsverfahren erstmals revisionsfhrer bisher unbekannten tatsachen vollem umfang ermittelt mssten fr beurteilung zustndigkeit erstinstanzlich erkennenden spruchkrpers mageblich dadurch regelungszweck abs nr stpo konterkariert wrde hierfr belang revisionsverfahren ermittlung hintergrnde regelmig schon lnger zurckliegenden prsidiumsentscheidungen denkbar ungeeignet exakte aufklrung entsprechenden umstnde wegen erheblichen zeitablaufs kaum geleistet grund knnten durchfhrung freibeweisverfahrens heranziehung erkenntnisse brigen darauf hinauslaufen nachlssigkeit prsidiums ergebnis lasten beschwerdefhrers auswirkt fhrten freibeweislichen erhebungen eindeutigen ergebnis bliebe gergte besetzungsmangel unbewiesen folge verfassungsrechtlich unbedenklich ordnungsgemen besetzung auszugehen wre vgl meyer goner aao rdn danach vorliegenden fall letztlich belang besetzung erkennenden gerichts tatschlich vorschriftsmig sinne nr stpo senat weist daher ergnzend darauf inhalt eingeholten dienstlichen erklrungen aufgezeigten mastben rechtmigkeit anordnung errichtung hilfsstrafkammer umverteilung strafverfahren belegt freibeweisverfahren revision durchzufhren dadurch erlangte erkenntnisse heranzuziehen vorhandene dokumentation punktuell ergnzen vgl bghst senat wiederum offen lassen sache bedarf somit neuer verhandlung entscheidung becker pfister hubert lienen schfer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mai boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb betravg unverfallbare versorgungsansprche sparkassendirektors knnen vertragsklausel entzogen begnstigte versorgung verliert ablauf amtsperiode wiederbestellung ablehnt bgh urteil mai ii zr olg naumburg lg magdeburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr rhricht richter dr hesselberger prof dr goette dr kurzwelly kraemer fr recht erkannt rechtsmittel klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg november aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts magdeburg juni folgt abgendert abweisung klage brigen festgestellt beklagte verpflichtet klger magabe dienstvertrages mrz altersruhegeld invaliditts hinterbliebenenversorgung einschlielich fr zeit eintritt versorgungsfalles versprochenen beihilfen fr krankheits geburts todesflle gewhren weitergehenden rechtsmittel zurckgewiesen kosten rechtsstreits klger beklagte tragen rechts wegen tatbestand september geborene klger wurde fr zeit juli september schlu monatlichen bezgen dm vorstandsmitglied kreissparkasse bestellt inzwischen kreissparkasse vereinigt worden dienstvertrag fassung mrz klger hinterbliebenen versorgungszusage magabe fr beamte zeit geltenden vorschriften beamtenversorgungsgesetzes erteilt zugleich festgelegt worden vordienstzeiten august juni ruhegehaltsfhige zeiten angerechnet dienstvertrages bestimmt ferner anspruch versorgung besteht beendigung dienstverhltnisses ablauf vertragsdauer vertragsangebot abs richtig abs abgelehnt wurde abgelehnt gilt abs lit bezug genommenen abs heit angestellten frhestens zwlf sptestens sechs monate ablauf vertragsdauer schriftlich mitzuteilen anschludienstvertrag abgeschlossen angestellte verpflichtet anschludienstvertrag einzuwilligen vertragsangebot gegenber herigen vertrag ungnstigeren bedingungen enthlt vertragsangebot sptestens fnf monate ablauf vertragsdauer schriftlich angenommen gilt abgelehnt erla november bestimmte ministerium fr finanzen landes sachsen anhalt sparkassenaufsichtsbehrde knftig anstellungsvertrge fr vorstandsmitglieder sparkassen mustervertrag entsprechen mten etwa abweichende regelungen ministeriellen zustimmung bedrften berwachung umsetzung anordnung wurde prfungsstelle ostdeutschen sparkassenund giroverbandes osgv betraut seit jahr fhrten parteien gesprche ber weitere ttigkeit klgers fr beklagte ablauf ersten amtsperiode dabei spielten hintergrund genannten erlasses sparkassenaufsichtsbehrde vertraglichen bedingungen wesentliche rolle schon mitte lie finanzministerium verwaltungsratsvorsitzenden beklagten wissen umstnden darauf bestehe klger falle weiterbeschftigung regeln musterdienstvertrages unterwerfen anfang januar wurde parteien verabredet osgv solle vertragsverhandlungen sparkassenaufsichtsbehrde einbezogen mute moderator eingesetzt vertragsentwurf ausarbeiten dementsprechend erstellte osgv vorheriger besprechung klger vertragsentwurf sparkassenaufsichtsbehrde februar zuleitete bereits februar vorstand beklagten finanzministerium ber osgv mitgeteilt klger beiden vorstandskollegen fr mter bestellt sollten april erklrte klger vorstandssitzung beklagten bereit vorstandsmitglied wiederwahl stellen daraufhin empfahl personalausschu beklagten verwaltungsrat wiederbestellung klgers geschftsleiter stellvertreter vorstandsvorsitzenden vorbehaltlich endgltigen vertraglichen regelung finanzministerium sparkassenaufsicht lsa abzustimmen verwaltungsrat fate april entsprechenden beschlu klger nahm wiederwahl vorsitzenden verwaltungsrates gerichteten schreiben mai vertrat klger auffassung fortsetzung dienstverhltnisses ber september hinaus verpflichtet begrndete beklagte entgegen abs dienstvertrages bernommenen verpflichtung sptestens sechs monate ablauf vertragsdauer schriftlich mitgeteilt anschludienstvertrag abgeschlossen solle etwa eingehendes angebot abschlu neuen anstellungsvertrages lehne ab zugleich verlangte hhe ansicht ab oktober flligen versorgungsbezge mitzuteilen beklagte auffassung vertreten klger versorgungsanspruch verloren klger selbststndig gemacht geschftsfhrer juli gegrndeten unternehmensberatung gmbh versorgungsansprche monatlich dm berechnet klage rckstnde fr vier monate sowie monatliche zahlung entsprechender betrge fr zukunft verlangt vorinstanzen klage erfolglos geblieben revision verfolgt klger begehren entscheidungsgrnde revision teilweise erfolg landgericht oberlandesgericht klger unrecht betravg unverfallbar gewordenen versorgungsansprche aberkannt brigen hlt berufungsurteil angriffen revision stand ergebnis recht berufungsgericht angenommen tatbestandlichen voraussetzungen abs lit abs dienstvertrages niedergelegten klausel erfllt ausnahmsweise verlust versorgungsansprche geknpft fortsetzung dienstverhltnisses ablauf ersten amtsperiode kommt hiergegen vorgebrachten rgen revision rechtfertigen abweichende beurteilung rechtsfehler berufungsgericht dabei entscheidung zugrunde gelegt verlust versorgungsansprche jedenfalls darauf gesttzt sinne abs satz halbsatz dienstvertrages beklagten unterbreitetes vertragsangebot abgelehnt gilt htte nmlich vorausgesetzt vorstandsmitglied pflichtwidrig rechtzeitig unterbreitetes konkretes vertragsangebot angenommen htte gegenber bisherigen vertrag ungnstigeren bedingungen enthielt daran fehlte schon deswegen klger zeitpunkt konkretes fr beklagte sparkasse verbindliches angebot vorgelegt worden binnen eingerumten mindestfrist monat vergleichbarkeit bisherigen dienstvertraglichen regeln htte prfen knnen vielmehr handelte bersandten papieren lediglich allerdings einzelnen besprochene entwrfe neuen vertragsbestimmungen gesetz erforderlichen zustimmung landesfinanzministeriums sparkassenaufsichtsbehrde bedurften dahin verbindlichkeit entbehrten voraussetzung fr abs satz halbsatz aao geregelte annahmepflicht verletzung geknpften folgen fr versorgungsanspruch darstellte entgegen ansicht revision greift abs lit abs satz aao niedergelegte ausnahmetatbestand abgelehnt wurde lasten klgers darauf ankme klger berufungsgericht angenommen verwaltungsratsvorsitzenden gerichteten schreiben mai treuwidrig verhalten unrecht macht klger geltend voraussetzung fr genannten ausschlutatbestand sei beklagte mitteilung mache solle berhaupt anschludienstvertrag geschlossen bereits vorgelegt mglichkeit inhaltlichen prfung erffnet interpretation weder wortlaut vertragsklausel gedeckt sinn gerecht abs satz aao verpflichtet sparkasse rechtzeitig darber schlssig weitere verwendung vorstandsmitgliedes ablauf laufenden amtsperiode vorstellt betroffenen gegenber kund tun erhlt einerseits vorstandsmitglied aufschlu darber chance fr weitere ttigkeit fr kreditinstitut besteht anderweite ttigkeit bemhen mu gleichzeitig fr sparkasse proze eingeleitet sicherstellen unmittelbar ende laufenden amtsperiode betreffenden vorstandsmitglieds ber erforderliche zahl organvertretern verfgt teilt nmlich etwa vorstandsmitglied genannte ankndigung wolle fr kreditinstitut ttig erhlt weise rechtzeitig mglichkeit ersatz umzusehen wegen vereinbarten vergleichbarkeit dienstvertrge umstndliche zeitraubende abstimmungsverfahren sparkassenaufsichtsbehrde vorbereitend eingeschalteten stellen betreiben mssen erschpft sinn abs satz aao hierin entgegen meinung klgers schon prsentation konkreten vertragsangebots ablehnung erklrt etwa betroffene unternehmensberater selbstndig dienste kreditinstituts eintreten erarbeitung unterbreitung angebots unntige formsache entbehrlich macht abs satz aao niedergelegten pflichten beklagte sparkasse nachgekommen rechtzeitig deutlich gemacht klger ablauf ersten amtsperiode abermals bestellen wolle ergibt unstreitig gefhrten gesprchen umstand beklagte kontakt osgv aufgenommen spter sicht aufsichtsbehrde genehmigungsfhigen neuen dienstvertrag formulieren lassen lt erklren klger zusammen weiteren vorstandsmitgliedern vertreter rechtsabteilung osgv februar vertragsverhandlungen aufgesucht deren grundlage vertragsentwurf februar erstellt worden ferner ergibt entsprechende auen verlautbarte wille zustndigen organe beklagten daraus februar sparkassenaufsicht mitgeteilt wurde verwaltungsrat beklagten empfehlung personalausschusses beschlossen drei vorstandsmitglieder darunter klger fr zeit oktober bestellen abermals stellvertretenden vorstandsvorsitzenden ernennen klger persnlich gerichtetes schreiben mitgeteilt worden hieraus fr herleiten ber entsprechende willensbildung verwaltungsrates deren verlautbarung auen zweifelsfrei informiert daraus ergibt genannten mitteilungen sparkassenaufsicht form gleichlautender einzelschreiben gegeben worden jeweils beiden betroffenen vorstandsmitgliedern vertretungsorgane fr beklagte unterzeichnet worden konsequent klger zwei monate spter etwa beanstandet erwartete mitteilungsschreiben ausgeblieben sei april nachdem zunchst gesprchen osgv moderator vertrag ausgehandelt inhaltlich akzeptiert eigenen beurteilung ungnstigeren bedingungen enthielt stellvertretenden vorstandsvorsitzenden fr zeit ab oktober bestellen lassen wahl angenommen dabei beteiligten schon beschlufassung klar manahme vorschriften sachsen anhaltinischen sparkg erst wirksam konnte anstellungsvertrag zustande kam vertrag wegen ausstehenden zustimmung ministeriums verbindlicher form april geschlossen konnte deswegen abs satz dienstvertrages vorgesehenen fristen mehr einzuhalten klger lage dennoch bestellen lie vorbehaltlich endgltigen vertraglichen regelung finanzministerium sparkassenaufsicht abzustimmen dadurch konkludent einverstanden erklrt wirksamwerden wiederbestellung allein davon abhngen sparkassenaufsichtsbehrde vorgeschichte erwarten vorgelegten vertragsentwurf zustimmung erteilte schwebezustand klger mai abgegebene allein formellen entwicklung berholten erwgungen begrndete erklrung nunmehr wiederanstellungsangebot umstnden annehmen enthlt ablehnungserklrung tatbestandlichen anforderungen abs lit fall entspricht gefolgt berufungsgericht jedoch soweit bereinstimmung wortlaut genannten vertragsbestimmung rechtsfolgen verhaltens klgers smtliche unverfallbar gewordenen versorgungsansprche ausgeschiedenen vorstandsmitglieds erstreckt hinsichtlich teils versprochenen versorgung umfat altersruhegeld invaliditts hinterbliebenenversorgung einschlielich fr versorgungsfall versprochenen beihilfen geht zugunsten klgers zwingende vorschrift betravg klger gehrt abs satz betravg genannten personenkreis obwohl arbeitnehmern gehrt sozialen grnden regelungen betravg arbeitnehmerschutzgesetz stellt unverfallbarkeitsvoraussetzungen abs satz abs betravg fr versorgungsansprche klgers liegen stand fnf jahre diensten beklagten dienstvertrag vordienstzeiten seit august ruhegehaltsfhig anerkannt klger ausscheiden abs betravg magebliche altersgrenze berschritten gesetz fr eintritt unverfallbarkeit erforderlichen mindestzeiten erreicht ausnahmefall unverfallbare versorgungszusage widerrufen vgl sen urt dezember ii zr zip nmlich wegen dienstpflichtigen dienstherrn zugefgten existenzbedrohenden schadens versorgung entgeltende betriebstreue wertlos erweist verlangen erfllung zusage rechtsmibruchlich liegt eigenen vortrag beklagten weitere tatrichterliche feststellungen erforderlich zeitlich unbefristeten zahlungsantrag feststellungsbegehren minus enthalten senat soweit klage alledem gerechtfertigt erweist zugunsten klgers abschlieend entscheiden rhricht goette ribgh dr hesselberger wegen urlaubs unterschriftsleistung verhindert rhricht kurzwelly kraemer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen vorwurf geldflschung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung vertreters bundeskasse juni beschlossen wahlverteidiger steht fr revisionsverfahren str anstelle gesetzlichen gebhren vv pauschvergtung hhe euro weitergehende antrag wahlverteidigers zurckgewiesen grnde wahlverteidiger wegen besonderen umfangs besonderen schwierigkeit ttigkeit revisionsverfahren str einschlielich revisionshauptverhandlung beantragt pauschgebhr insgesamt euro festzustellen auffassung vertreters bundeskasse gesetzlichen gebhren hchstens euro vv euro vv vorliegenden fall zumutbar hlt pauschgebhr euro fr angemessen senat stellt pauschgebhr euro fest fr revisionsverfahren gesetzlich vorgesehenen gebhren wahlanwalts wegen besonderen umfangs besonderen schwierigkeit zumutbar wahlanwalt gem abs satz rvg anspruch feststellung stelle gesetzlichen gebhren gem vv tretenden pauschgebhr doppelte fr gebhren wahlanwalts geltenden hchstbetrge bersteigen darf abs satz rvg innerhalb vorgegebenen rahmens steht feststellung hhe pauschgebhr pflichtgemen ermessen gerichts bercksichtigung umfangs schwierigkeit ttigkeit antragstellers revisionsverfahren einschlielich revisionshauptverhandlung hlt senat bereinstimmung vertreter bundeskasse pauschgebhr euro fr angemessen fr verdoppelung hchstgebhr gegebenen umstnden hingegen raum sonderfall feststellung absoluten hchstgrenze rechtfertigt liegt schon deshalb wahlverteidiger bereits verfahren landgericht entscheidungserheblichen fragen befasst fischer appl ott eschelbach zeng'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter wstmann richterin harsdorfgebhardt sowie richter hucke seiters beschlossen antrag prozessbevollmchtigten klger senatsbeschluss oktober festgesetzte streitwert heraufgesetzt hinsichtlich senatsbeschlusses juni verbleibt beim streitwert eingaben klgers juli spter sehende erinnerung gerichtskostenansatz fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zurckgewiesen grnde antrag prozessbevollmchtigten klger streit wertfestsetzung beschluss senats oktober abzundern beide klger juni einschrnkung nichtzulassungsbeschwerde erhoben schriftsatz oktober nichtzulassungsbeschwerde revisionsbegrndung hinsichtlich beklagten zurckgenommen bezglich beklagten teil bisherigen begehrens beschrnkt worden danach nachdem sichtlich beklagten berhaupt antragstellung gekommen insoweit gem abs satz gkg fr wertfestsetzung beschwer magebend ursprngliche klageforderung voller hhe vgl hartmann kostengesetze aufl gkg rn dementsprechend beschluss oktober verlust rechtsmittels ausgesprochen wurde bezifferte streitwert antragsgem heraufzusetzen beschrnkung fr fall revisionszulassung angekn digten antrge begrndung nichtzulassungsbeschwerde fr weitere verfahren wert reduzierten antrags abzustellen somit senatsbeschluss juni beklagte gerichtete nichtzulassungsbeschwerde zurckgewiesen wurde festgesetzten streitwert verbleiben eingaben klgers juli spter denen sinngem nichterhebung kosten wegen unrichtiger sachbehandlung gem gkg geltend macht legt senat erinnerung gerichtskostenansatz vgl hartmann aao gkg rn erinnerung zulssig abs gkg jedoch begrndet erhebung kosten wegen unrichtiger sachbehandlung abzusehen abs gkg insbesondere liegt entgegen auffassung klgers unrichtige sachbehandlung darin senat beschluss juni beschwerde beider klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juni zurckgewiesen worden gem abs satz halbs zpo nheren begrndung abgesehen schlick drr hucke harsdorf gebhardt seiters vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof ii zb beschluss januar beschwerdesache ii zivilsenat bundesgerichtshofes januar vorsitzenden richter dr rhricht richter dr hesselberger prof dr henze kraemer richterin mnke beschlossen weitere beschwerde antragstellers beschlu zivilsenats oberlandesgerichts dresden juni unzulssig verworfen grnde weitere beschwerde antragstellers unzulssig entscheidungen oberlandesgerichte ber beschwerde prozekostenhilfeverfahren gem abs zpo weitere beschwerdemglichkeit bundesgerichtshof gesetzes wegen erffnet abs satz zpo anhaltspunkte fr greifbare gesetzwidrigkeit vgl sen urt juli ii zb zip erkennbar rhricht hesselberger henze kraemer mnke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb mai rechtsbeschwerdesache zivilsenat bundesgerichtshofs mai richter dr ungern sternberg pokrant dr bscher dr schaffert dr bergmann beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschlu zivilsenats kammergerichts dezember aufgehoben klgerin wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsbegrndungsfrist gewhrt gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde landgericht klage urteil juli abgewiesen urteil prozebevollmchtigten klgerin august ausfertigung zugestellt worden rechten seitenrand einzelne buchstaben teilweise ganze wrter fehlten prozebevollmchtigten beklagten denen gleicher weise mngelbehaftete urteilsausfertigung zugestellt worden hinweis mangel landgericht zurckgereicht geschftsstelle daraufhin beiden par teien berichtigte ausfertigung urteils juli zugestellt beigefgte begleitschreiben august endete hinweis zuerst erteilte fehlerhafte ausfertigung gegenstandslos betrachtet knne klgerin berichtigte ausfertigung august frmlich zugestellt worden urteil montag september berufung eingelegt schriftsatz oktober tag faxschreiben beim berufungsgericht eingegangen begrndet vorsitzende berufungssenats klgerin darauf hingewiesen hinsichtlich wahrung berufungsbegrndungsfrist bedenken bestnden klgerin daraufhin november beim berufungsgericht eingegangenem schriftsatz wiedereinsetzung vorigen stand beantragt beschlu dezember berufungsgericht klgerin beantragte wiedereinsetzung versagt deren berufung unzulssig verworfen hiergegen wendet klgerin rechtsbeschwerde ii berufungsgericht berufung fr unzulssig erachtet innerhalb schon erste zustellung angefochtenen urteils august lauf gesetzten berufungsbegrndungsfrist zwei monaten begrndet worden sei antrag wiedereinsetzung vorigen stand erfolg begrndung ausgefhrt zustellung berichtigungsbedrftigen urteilsausfertigung setze geknpften notfristen fall spteren zustellung berichtigten ausfertigung lauf erst berichtigung be schwer erkennbar mache mngel insgesamt schwerwiegend essentiell seien unberichtigte fassung partei taugliche grundlage fr entschlieung biete rechtsmittel einzulegen sei fall sei gegeben fr beurteilung berhaupt rechtsmittelfhiges urteil vorliege erforderlichen formalien urteils seien vllig beanstandungsfrei tenor sei trotz fehlens buchstaben leicht zweifelsfrei vollstndig verstndlich verstndnis tatbestands entscheidungsgrnde sei stellenweise wegen fehlenden buchstaben erschwert stellen keineswegs vereitelt umstand urkundsbeamtin geschftsstelle fehlerhafte ausfertigung entschuldigungsschreiben gegenstandslos bezeichnet wirksame fristenlauf auslsende zustellung ungeschehen knnen antrag wiedereinsetzung vorigen stand sei unbegrndet prozebevollmchtigte klgerin versumung berufungsbegrndungsfrist schuldhaft gehandelt htte oblegen beim verfassen berufungsschrift berechnung akte kanzleiangestellten vermerkten fristen berprfen prfung htte entweder klrung rechtslage zumindest zweifeln fehlerhaften fristberechnung gefhrt gebotenen wahl sichersten weges wre entweder berufungsbegrndungsfrist eingehalten rechtzeitig antrag verlngerung frist gestellt worden iii rechtsbeschwerde gem abs satz abs satz zpo statthaft brigen zulssig fortbildung rechts entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr fall zpo iv rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung berufungsgericht klgerin beantragte wiedereinsetzung vorigen stand unrecht versagt berufungsgericht recht rechtsbeschwerde unangegriffen angenommen fehlen buchstaben kurzen wrtern verstndnis tatbestands entscheidungsgrnde landgerichtlichen urteils stellenweise erschwert vereitelt daher wirksamkeit august erfolgten ersten zustellung unberhrt gelassen vgl bgh beschl zb njw rr beschl xii zb njw jeweils gewhrung wiedereinsetzung vorigen stand steht klgerin zurechenbares verschulden abs zpo prozebevollmchtigten versumung berufungsbegrndungsfrist entgegen gegenteiligen ansicht berspannt berufungsgericht anforderungen sorgfaltspflichten prozebevollmchtigten klgerin irrige annahme erst zweite zustellung berufungsbegrndungsfrist lauf gesetzt erste zustellung unwirksam sei erster linie gericht veranlate erneute zustellung urteils ausgelst worden irrtum gereicht verschulden erneute zustellung urteils mute eindruck erwecken gericht erste zustellung unwirksam angesehen fall veranlassung bestand urteil nochmals zuzustellen gericht zweite zustellung notwendig ansah durfte anwalt darauf vertrauen erneuten zustellung sinnvolle manahme handelte davon ausgehen erst zustellung berufungsbegrndungsfrist lauf gesetzt vgl bgh beschl iv zb versr gilt mehr urkundsbeamtin geschftsstelle zweiten zustellung begleitschreiben ausdrcklich bat mngel ersten ausfertigung entschuldigen erklrte zuerst erteilte ausfertigung knne gegenstandslos betrachtet rcksicht zustndigkeit urkundsbeamten bereich zustellung konnte prozebevollmchtigte klgerin erklrung gleicher weise vertrauen richter veranlate erklrung ber wirksamkeit zustellung vgl bgh versr erneute zustellung landgerichtlichen urteils prozebevollmchtigten klgerin veranlat worden prozebevollmchtigten gegenpartei ersichtlich prozebevollmchtigten klgerin schreiben beklagtenvertreters mitgeteilt worden zuerst zugestellte urteilsausfertigung zurckgereicht bersendung vollstndigen urteils gebeten entgegen auffassung berufungsgerichts liegt vorliegende fall deshalb sachverhalt ber zivilsenat bundesgerichtshofs beschlu april zb njw rr entschieden ungern sternberg pokrant schaffert bscher bergmann'],['Soon']] [['abschrift bundesgerichtshof beschluss ii zr november rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes november vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer prof dr gehrlein dr reichart beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle november zurckgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen grnde vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung verfahrensrgen senat geprft fr durchgreifend erachtet nichtzulassungsbeschwerde gergte rechtsfehler entscheidungserheblich schadensersatzanspruch gesichtspunkt verzugs begrndet zeuge bereits dezember kaufvertrag zurckgetreten nheren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen beklagten tragen kosten beschwerdeverfahrens zpo streitwert goette kurzwelly gehrlein vorinstanzen lg stade entscheidung olg celle entscheidung kraemer reichart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr roth richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss amtsgerichts frankfurt main april beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main mai rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen land hessen auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde haftanordnung amtsgerichts betroffenen bereits deshalb rechten verletzt abzusehen haft justizvollzugsanstalt frankfurt main verletzung lichte art abs satz richtlinie eg auszulegenden vorschrift abs aufenthg vollzogen wrde vgl nher senat beschluss september zb weiteren begrndung abgesehen abs famfg stresemann schmidt rntsch brckner roth weinland vorinstanzen ag frankfurt main entscheidung xiv lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb september zwangsvollstreckungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr bscher richter pokrant prof dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts verden juni kosten schuldnerin unzulssig verworfen beschwerdewert grnde eingabe schuldnerin juni rechtsbeschwerde beschwerdeentscheidung landgerichts juni auszulegen ii beschwerdeentscheidung landgerichts ber kostenansatz gerichtsvollziehers rechtsbeschwerde bundesgerichtshof statthaft fr erinnerung beschwerde kostenansatz gerichtsvollziehers gelten abs satz gvkostg regelungen abs gkg entsprechend abs satz gkg findet beschwerde obersten gerichtshof bundes statt rechtsbeschwerde bundesgerichtshof ausgeschlossen bgh beschluss april zb juris rn mwn ausschluss gilt hinsichtlich ansatzes gerichtsvollzieherkosten dabei vorliegenden fall vollstreckungskosten handelt verweis abs satz gvkostg abs zpo allein zustndigkeit fr entscheidung ber erinnerung geregelt rechtsmittelweg entscheidungen ber erinnerung richtet dagegen gem abs satz gvkostg entsprechend anzuwendenden regelungen abs gkg bgh aao rn mwn iii kostenentscheidung beruht abs zpo bscher pokrant kirchhoff schaffert koch vorinstanzen ag rotenburg wmme entscheidung lg verden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs mai gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts mannheim august soweit betrifft aufgehoben ausspruch ber einzelstrafen fllen ii iii vii viii urteilsgrnde ausspruch ber gesamtstrafen ausspruch ber dauer vorwegvollzugs umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehenden revisionen verworfen grnde landgericht angeklagten folgt verurteilt angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge wegen unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge drei tatmehrheitlichen fllen wegen anstiftung unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren angeklagten wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tatmehrheit unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe drei jahren angeklagten freispruch brigen einbeziehung rechtskrftigen strafe wegen anstiftung unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tatmehrheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe neun jahren angeklagten strafkammer zudem unterbringung entziehungsanstalt vorwegvollzug zwei jahren freiheitsstrafe angeordnet angeklagten erzielen jeweils sachrge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg abs stpo brigen bleiben revisionen grnden jeweiligen antragsschrift generalbundesanwalts erfolg abs stpo feststellungen tragen schuldsprche landgericht fllen iv ix urteilsgrnde konkrete feststellungen menge wirkstoffgehalts jeweiligen betubungsmittel getroffen rechtsfehler betrifft jeweiligen schuldsprche angesichts anschlieenden verkaufs jeweils ganz erheblicher mengen betubungsmitteln fllen iii vii viii vier kilogramm amphetamin kilogramm heroin auszuschlieen einzelfall grenze geringen menge unterschritten wurde vgl hierzu bgh urteil februar str njw krner patzak volkmer btmg aufl ff btmg rn schuldspruch fall ii feststellungen getragen vereinbarte ankauf bezog heroin jedenfalls vorstellung hieran beteiligten angeklagten durchschnittliche betubungsmittel geringe menge qualitt schlielich gelieferten rauschgifts vereinbarten qualitt unten abweicht fr schuldspruch handeltreibens betubungsmitteln geringer menge unerheblich vgl bgh urteil april str njw mwn vgl bgh beschluss oktober gsst bghst strafzumessung hlt fllen ii iii vii viii urteilsgrnde sachlich rechtlicher berprfung stand dargelegt fehlt fllen feststellung wirkstoffgehalts jeweiligen betubungsmittel feststellung bestimmenden strafzumessungsgrundes unrecht betubungsmittelstraftat schuld tters mageblich wirkstoffkonzentration wirkstoffmenge rauschgifts bestimmt fr sachgerechte schuldangemessene festsetzung strafen betubungsmittelstrafrecht nhere feststellungen wirkstoffgehalt deshalb regelmig verzichtet st rspr vgl bgh beschlsse dezember str nstz august str stv je mwn stehen betubungsmittel fr untersuchung wirkstoffkonzentration verfgung notfalls anwendung zwei felssatzes bercksichtigung sicher festgestellten umstnde herkunft preis handelsstufe beurteilung tatbeteiligten begutachtungen parallelverfahren etc schtzung festzulegen bgh aao krner patzak volkmer aao ff btmg rn ff mwn derartige festlegung fllen entbehrlich denen strafkammer jeweils gunsten angeklagten davon ausgegangen monate spter aufgefundene betubungsmittel konkret ermittelten wirkstoffgehalten ausschliebar vorher festgestellten taten stammen flle iii viii strafkammer bisherigen ausgangspunkt ersichtlich zweifelsgrundsatz schluss gunsten angeklagten ziehen deren lasten wirkstoffkonzentration bestimmen fllen ii iii vii viii urteilsgrnde verhngten einzelstrafen knnen deshalb bestehen bleiben zieht aufhebung jeweils verhngten gesamtfreiheitsstrafen aufhebung gesamtfreiheitsstrafe angeklagten entzieht fr gesehen rechtsfehlerfreien bestimmung vorwegvollzuges teils gesamtfreiheitsstrafe abs satz stgb grundlage neue strafkammer hierber neu entscheiden rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen knnen bestehen bleiben vgl abs stpo neue strafkammer feststellungen jeweiligen wirkstoffgehalten betubungsmittel treffen ergnzende feststellungen treffen soweit bisherigen widerspruch stehen raum radtke fischer mosbacher br'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnster februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo senat entnimmt gesamtzusammenhang strafzumessungserwgungen bemessung gesamtstrafe trotz miverstndlichen formulierung bloe rechtsfehlerhafte mathematisierung vgl trndle fischer stgb aufl rdn eigenstndige wertung zugrunde liegt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen maatz tolksdorf athing kuckein ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kinderwagen ii ggv art abs art abs art abs buchst partei ansprche sowohl gemeinschaftsgeschmacksmuster wettbewerbswidriges verhalten gegenseite sttzt verfolgt ansprche erster linie gemeinschaftsgeschmacksmuster hilfsweise wettbewerbswidrigen verhalten klageantrge gesamte gebiet europischen union umfassen schutzumfang klagemusters musterdichte fraglichen erzeugnissen einerseits ausnutzung gestaltungsspielraums entwerfer dadurch erreichten abstand klagemusters formenschatz andererseits bestimmt umstand informierte benutzer bereinstimmenden merkmalen klagemusters angegriffenen modells technische funktion bedingt fr gesamteindruck eher geringe bedeutung beimisst folgt unterschieden merkmalen technische funktion erfllen ebenfalls geringe bedeutung fr gesamteindruck beilegt bgh urteil juli zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai insoweit aufgehoben berufungsgericht hinsichtlich auskunftsantrags antrag schadensersatzfeststellungsantrags antrag ii sowie hinsichtlich kosten erster instanz kosten berufungsverfahrens nachteil beklagten erkannt umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin niederlanden ansssige gesellschaft vertreibt weltweit produkte fr babys kleinkinder inhaberin juli angemeldeten selben tag fr kinderwagen eingetragenen september bekanntgegebenen nachstehend wiedergegebenen gemeinschaftsgeschmacksmusters nr klgerin vertreibt seit jahr marke quinny nachfolgend dargestellte kinderwagenmodell zapp anmeldung klagemusters erfolgte bekanntgabe fr stroller poussette enfants kindersportwagen international registrierten nachstehenden geschmacksmuster dm ebenfalls anmeldung klagemusters wurden nachstehenden auszugsweise wiedergegebenen patent gebrauchs geschmacksmusteranmeldungen verffentlicht patentanmeldung internationale verffentlichungsnummer figuren us design patent us design patent us design patent gebrauchsmusteranmeldung de figuren international registriertes geschmacksmuster dm beklagte nachfolgend beklagte deren geschftsfhrer beklagte deutschland ansssige gesellschaft europa kinderwagen vertreibt bietet klageantrag abgebildeten kinderwagen modelle fit kiss beklagten zuvor vertriebenen kinderwagenmodelle fit kiss gegenstand vorausgegangenen rechtsstreits klgerin beklagten vgl bgh urteil september zr grur wrp kinderwagen klgerin sieht vertrieb kinderwagen modelle fit kiss beklagten verletzung gemeinschaftsgeschmacksmusters beklagten vertriebenen kinderwagen zudem wettbewerbsrechtlich unlautere nachahmung modells zapp wegen irrefhrung publikums ber betriebliche herkunft beanstandet klgerin beantragt beklagten verurteilen unterlassen kinderwagen nachstehenden gestaltungsmerkmale aufweisen gebiet europischen gemeinschaft anzubieten anbieten lassen verkehr bringen verkehr bringen lassen vorstehend genannten zwecken besitzen annhernd elliptisch geformter rahmen aluminiumstangen ellipsenform oberen bereich horizontal verlaufende stange begrenzt applikationen schwarzem kunststoff gelenkstellen unteren ende rahmens horizontal verlaufende verbindung ueren streben rahmens griffbereich sitzflche gespanntem stoff rahmen ausfllt rahmen eingespannt hngemattenartige form sitzflche einstufig stoff eingelassen zwei rder hinteren bereich aluminiumstangen pfeilartig zwei abstand voneinander angeordneten rdern spitze pfeilsegments verbunden nachfolgend abgebildet gestaltet wobei konkrete farbgebung ankommt modell fit modell kiss klgerin auskunft erteilen vorlage einheitlichen geordneten verzeichnisses rechnung darber legen umfang ziffer bezeichneten handlungen begangen angabe namen anschriften hersteller lieferanten vorbesitzer sowie menge erhaltenen bestellten erzeugnisse vorlage auftragsbesttigungen rechnungen etwaigen gutschriften einzelnen lieferungen aufgeschlsselt liefermengen zeiten preisen angabe namen anschriften abnehmer sowie vorlage auftragsbesttigungen rechnungen etwaigen gutschriften betriebenen werbung aufgeschlsselt werbetrgern deren auflagehhe verbreitungszeitraum verbreitungsgebiet einzelnen kostenfaktoren aufgeschlsselten gestehungskosten erzielten gewinns unmittelbaren mittelbaren besitz eigentum beklagten befindlichen erzeugnisse entsprechend vorstehend ziffer klgerin beauftragenden gerichtsvollzieher zwecke vernichtung kosten beklagten herauszugeben ii festzustellen beklagten gesamtschuldner verpflichtet klgerin schaden ersetzen vorstehend ziffer bezeichneten handlungen entstanden entstehen landgericht klage abgewiesen berufungsinstanz parteien unterlassungsantrag antrag herausgabe vernichtung antrag hauptsache fr erledigt erklrt berufungsgericht beklagten klageantrag auskunft rechnungslegung verurteilt feststellungsbegehren klgerin klageantrag ii stattgegeben kosten hauptsache fr erledigt erklrten teils rechtsstreits berufungsgericht beklagten auferlegt berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt erstreben beklagten abweisung klage antrgen ii entscheidungsgrnde berufungsgericht klgerin verfolgten schadensersatzanspruch art abs buchst ggv verbindung abs geschmmg ansprche auskunft rechnungslegung gem art abs buchst ggv verbindung geschmmg bgb fr begrndet erachtet hierzu ausgefhrt angegriffenen modelle verletzten klagemuster komme schutzbereich entwerfer kinderwagens wenige funktionale vorgaben beachten verfge deshalb ber groen gestaltungsspielraum klagemuster setze deutlich vorbekannten formenschatz ab angegriffenen kinderwagenmodelle bezeichnungen fit kiss erweckten beim informierten benutzer gesamteindruck klagemuster reihe merkmalen gesamteindruck klagemusters prgten seien angegriffenen modellen nahezu identisch bernommen unterschieden gegenberstehenden mustern komme fr gesamteindruck wesentliche bedeutung revision begrndet fhrt umfang anfechtung aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht klage allerdings zulssig internationale zustndigkeit deutscher gerichte geltung abs zpo revisionsinstanz amts wegen prfen folgt art abs ggv beklagte sitz deutschland fr internationale zustndigkeit kommt darauf beklagte zustndigkeitsbereich landgerichts dsseldorf gemeinschaftsgeschmacksmustergericht geschftsansssig bezirk oberlandesgerichts mnchen fr landgericht mnchen gemeinschaftsgeschmacksmustergericht berhrt rtliche zustndigkeit revisionsgerichtlichen nachprfung entzogen vgl bgh beschluss mrz viii zr nvwz rn klage verfolgten prozessualen ansprche streitgegenstnde hinreichend bestimmt streitfall sttzt klgerin klagebegehren gemeinschaftsgeschmacksmuster nr wettbewerbswidriges verhalten beklagten sinne nr buchst abs satz abs uwg klgerin klagebegehren zwei streitgegenstnde gesttzt geht klagepartei schutzrecht gegenstand klage antrag einzelnen bezeichnete schutzrecht festgelegt vgl bgh urteil mrz zr grur rn wrp converse ii neben ansprchen schutzrecht wettbewerbsrechtliche ansprche geltend gemacht handelt grundstzlich unterschiedliche streitgegenstnde vgl bgh urteil februar zr bghz rn uhu urteil april zr grur rn wrp ostsee post streitfall liegen danach hinblick ansprche wegen verletzung klagemusters einerseits sowie wegen wettbewerbswidrigen verhaltens grundstzen wettbewerbsrechtlichen leistungsschutzes gesichtspunkt irrefhrung andererseits verschiedene streitgegenstnde klgerin ansprche erster linie gemeinschaftsgeschmacksmuster hilfsweise wettbewerbswidriges verhalten beklagten gesttzt ergibt klageantrgen deren territoriale reichweite gebiet europischen union umfasst derart weit reichende ansprche klgerin gemeinschaftsgeschmacksmuster vorschriften gesetzes unlauteren wettbewerb ableiten daraus folgt klgerin ansprche erster linie gemeinschaftsgeschmacksmuster herleitet hilfsweise wettbewerbswidriges verhalten beklagten sttzt ii besteht grund verfahren auszusetzen streitfall anlass gegeben verfahren hinblick klagemuster gerichteten antrag nichtigerklrung auszusetzen insoweit gelten erwgungen senatsentscheidung kinderwagen grur rn vorliegenden fall senat gehalten vorliegende verfahren art abs ggv verbindung art abs brssel vo hinblick parteien niederlanden anhngige verfahren ber negative feststellungsklage auszusetzen rechtbank gravenhage az ha za art abs brssel vo setzt spter angerufene gericht verfahren amts wegen zustndigkeit zuerst angerufenen gerichts feststeht gerichten verschiedener mitgliedstaaten klagen wegen anspruchs parteien anhngig gemacht voraussetzungen fr aussetzung vorliegenden verfahrens daher vorliegende klage spter erhoben worden diejenige verfahren niederlanden fall vorliegend klage beklagte mai beklagten mai erhoben worden whrend negative feststel lungsklage niederlanden april erhoben worden iii beurteilung berufungsgerichts klgerin stnden schadensersatzanspruch klageantrag ii auskunfts rechnungslegungsanspruch klageantrag gemeinschaftsgeschmacksmuster nr hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand berufungsgericht zutreffend angenommen vorliegenden verletzungsverfahren art abs satz ggv rechtsgltigkeit eingetragenen gemeinschaftsgeschmacksmusters vorliegen schutzvoraussetzungen art abs ggv neuheit art ggv eigenart art ggv sowie fehlen schutzausschlieungsgrnden art ggv auszugehen erfolg wendet revision jedoch annahme berufungsgerichts angegriffene kinderwagenmodell bezeichnung fit beklagten verletze klagemuster art abs ggv fr verletzungsprfung art abs ggv kommt darauf gesamteindruck angegriffenen musters gesamteindruck eingetragenen musters bereinstimmt dabei bereinstimmungen unterschiede muster bercksichtigen aa beurteilung schutzumfangs klagemusters grad gestaltungsfreiheit entwerfers entwicklung geschmacksmusters bercksichtigen art abs ggv gestaltungsspielraum entwerfers schutzumfang musters besteht wechselwirkung hohe musterdichte kleiner gestaltungsspiel raum entwerfers knnen engen schutzumfang musters folge fhren bereits geringe gestaltungsunterschiede beim informierten benutzer gesamteindruck hervorrufen whrend umgekehrt geringe musterdichte groer gestaltungsspielraum entwerfers weiten schutzumfang musters folge knnen grere gestaltungsunterschiede beim informierten benutzer mglicherweise gesamteindruck erwecken vgl bgh urteil mai zr grur rn wrp untersetzer urteil mrz zr grur rn wrp schreibgerte bgh grur rn kinderwagen schutzumfang klagemusters abstand vorbekannten formenschatz bestimmt je grer abstand klagemusters vorbekannten formenschatz desto grer schutzumfang klagemusters bemessen bereits umsetzung richtlinie eg europischen parlaments rates oktober ber rechtlichen schutz mustern modellen abl nr oktober geschmacksmusterreformgesetz anerkannte grundsatz schutzumfang geschmacksmusters abstand vorbekannten formenschatz abhngt gilt daher fr bestimmung schutzumfangs gemeinschaftsgeschmacksmusters art abs ggv mageblich vgl bgh grur rn untersetzer grur rn schreibgerte urteil april zr grur rn wrp ice olg frankfurt grur rr koschtial grur int jestaedt grur vgl eug urteil mrz slg ii grur int rn pepsico grupo promer recht hebt revisionserwiderung hervor fr bemes sung schutzumfangs klagemusters zusammenhang bercksichtigen inwieweit entwerfer verfgung stehenden gestaltungsspielraum genutzt schutzumfang klagemusters daher musterdichte einerseits oben rn ausnutzung gestaltungsspielraums entwerfer dadurch erreichten abstand formenschatz andererseits bestimmt mastben berufungsgericht ausgegangen recht ergebnis gelangt klagemuster ber weiten schutzumfang verfgt bb berufungsgericht angenommen klagemuster folgende prgende merkmale aufweist elliptisch geformter rahmen metallisch hellen stangen ellipsenform oberen bereich horizontal verlaufende metallisch helle stange begrenzt applikationen schwarzem material gelenkstellen unteren rand rahmens griffe schwarzem material ueren streben rahmens fortsetzen vorne zeigen horizontal verlaufende verbindung griffe schwarzen versatzstck mitte befindende gelenk herum sitzflche gespanntem stoff rahmen ausfllt rahmen eingespannt hngenmattenartige form sitzflche einstufig stoff eingelassen zwei rder hinteren bereich metallisch helle stangen pfeilartig zwei abstand voneinander angeordneten rdern spitze pfeilsegments verbunden zwei metallisch helle stangen jeweils hinteren rdern verbindungsstck sitzflche fhren weiteres verbindungsrohr vorderen spitze fhrt zwei metallisch helle stangen mittelgelenk seitenstangen gleichfalls verbindungsstck fhren cc fr frage abstand klagemuster vorbekannten formenschatz einhlt kommt vergleich einzelner merkmale klagemusters einzelnen merkmalen vorbekannter muster mageblich vielmehr jeweilige gesamteindruck gegenberstehenden muster darber entscheidet gro hnlichkeit klagemusters vorbekannten formenschatz vgl bgh grur rn untersetzer bgh grur rn kinderwagen schliet allerdings zunchst merkmale bezeichnet gesamteindruck rede stehenden muster bestimmen abstand klagemusters vorbekannten formenschatz ermitteln dd weitgehend tatrichterlichem gebiet liegende beurteilung gesamteindrucks einzelnen muster vorbekannten formenschatzes berufungsgericht lsst rechtsfehler erkennen berufungsgericht angenommen geschmacksmuster dm gmbh co kg verfge ebenso klagemuster ber applikationen schwarzem material weise elliptische gestaltung rahmens stangen rahmens liefen unteren bereich spitz pfeilartige fahrwerkskonstruktion klagemusters fehle weshalb vergleichsmuster eher eindruck herkmmlichen kinderwagens hervorrufe gesamteindruck deutlich klagemuster abweiche feststellungen berufungsgerichts weisen modell gecko patentanmeldung deutlich gesamteindruck klagemuster ellipsenform sei vorbekannten modellen geschnitten griffbereich fortgefhrt fahr werkskonstruktion unterscheide klagemuster klassische vierrdrige fahrgestell sitzflche sei rahmen eingespannt zentrum ellipse finde sitzschale berufungsgericht angenommen abbildungen us design patentschriften charakteristischen merkmale klagemusters wiedergeben us design patent berufungsgericht davon ausgegangen abgebildete modell keinerlei hnlichkeit elliptischen rahmenform klagemusters aufweist rahmen raute angelehnte grundform bildet zudem seien hinterrder beim klagemuster unmittelbar vorderrad verbunden internationalen geschmacksmuster dm feststellungen berufungsgerichts verbindungsstangen hinterrdern vorderrad untere rahmenteil konkav gekrmmt wodurch eindruck pfeilsegments entsteht front kinderwagens aggressive anmutung verleiht eindruck knick bergang seitlichen stegen pfeilsegment verstrkt beurteilung berufungsgerichts vorbekannten mustern lsst rechtsfehler erkennen ausnahme us designs international registrierten geschmacksmusters dm ausfhrungen berufungsgerichts vorstehenden modellen ohnehin bereits gegenstand entscheidung kinderwagen bgh grur senat beanstandet berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen gebrauchsmusterschrift de kinderwagen gestell zeigt radaufhngung pfeilfrmig ausgestaltet fr klagemuster charakteristische ellipsenform fehlt revision meint verjngt rahmen gebrauchsmusters de oben handgriffen vielmehr berufungsgericht recht angenommen weder beschreibung zeichnungen gebrauchsmusters entnehmen rede stehenden streben nr handgriffen innen verlaufen beschreibung verhlt verlauf streben zeichnungen lassen revision reklamierten verlauf ebenfalls erkennen soweit revision applikationen gelenkstellen mittleren ende rahmens vorne gezogenen griffe pfeilartige ausgestaltung stangen form gehaltenen stangen unteren streben seitenstangen beim fraglichen gebrauchsmuster verweist ndert fehlende ellipsenform unterschiedlichen gesamteindruck gebrauchsmusters gegenber klagemuster revision meint nhert gesamteindruck klagemusters rede stehenden gebrauchsmuster verwendung schwarzer materialien applikationen griffen derartige elemente gebrauchsmuster vorweggenommen berufungsgericht angenommen entwerfer kinderwagen verfge ber groen gestaltungsspielraum wenige vorgaben beachten msse dagegen wendet revision begrndung lehre gebrauchsmusters de sei grundaufbau zwingend vorgegeben verhilft revision schon deshalb erfolg aufzeigt bernahme technischen lsung fraglichen gebrauchsmusters notwendig technischen lsungen kinderwagen entwerfer geringer gestaltungsspielraum verbleibt dagegen spricht schon feststellung berufungsgerichts vielzahl ganz unterschiedlich gestalteter kinderwagen markt berufungsgericht angenommen modell fit seien merkmale klagemusters nahezu identisch bernommen form rahmens modells fit sei unverndert ellipse ausgerichtet merkmal klagemusters seitlichen stangen seien gerade ausgestaltet drei krmmungen halbrunde umrahmung fusttze jedoch eindruck ellipse hervorgerufen form ellipse finde fahrwerkgestaltung merkmal klagemusters wesentlichen merkmale sitzflche klagemusters merkmale seien bernommen worden dadurch stoff rahmen eingespannt sei bleibe sichtbar sei stoff angegriffenen modell locker gestaltet whrend klagemuster straff gespannt sei beeinflusse gesamteindruck jedoch weit weniger deutlich sichtbare rahmen wenig bedeutung informierte benutzer zustzlichen stufe unterhalb stufe vorhandenen kunststoffapplikationen beim modell fit beimessen oberen bereich seien unterschiede klagemuster angegriffenen modell deutlicher letzterem seien oberen enden offenen ellipse griff ausgebildet wesentlichen gerade verlaufe griff verfge klagemuster ber gelenk schwarze applikationen gegenber bereinstimmungen trten fehlenden einzelgriffe merkmal klagemusters zurck sttzkonstruktion weiche modell fit klagemuster ab trten bereinstimmungen deutlicher hervor vier beim klagemuster verwandten stangen bildeten zwei diagonale verbindungen rahmen fahrgestell angegriffene modell verfge ber wesentlichen frmige sttzstruktur vorhandenen abweichungen komme wesentliche bedeutung fr gesamteindruck fr konkrete ausgestaltung gewisser spielraum verbleibe informierte benutzer sttzkonstruktion eher technisch bedingt ansehen weiteren unterschiede erschpften kleinigkeiten lieferumfang gehrende verdeck frontbgel korb sitzflche htten typisches zubehr auer betracht bleiben montage stehe belieben nutzers ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand aa erfolg rgt revision berufungsgericht sei unrecht davon ausgegangen angegriffene muster fit beim informierten nutzer gesamteindruck klagemuster hervorruft feststellung bereinstimmenden gesamteindrucks gegenberstehenden muster liegt wesentlichen tatrichterlichem gebiet revisionsinstanz prfen tatrichter zutreffenden rechtsbegriff zugrunde gelegt erfahrungsstze denkgesetze verstoen wesentlichen umstnde unbercksichtigt gelassen naturgem kommt dabei frage beurteilung berufungsgerichts erfahrungsstzen einklang steht immer verhltnismig groe bedeutung grundlagen anhand deren berufungsgericht gesamteindruck bestimmt revisionsgericht unverndert verfgung stehen berufungsgericht rechtsfehlerhaft geringe anforderungen bereinstimmenden gesamteindruck gestellt abweichungen mustern wenig bedeutung beigemessen zudem bedeutung einzelner merkmale fr gesamteindruck ermittelt merkmale klagemusters bb recht berufungsgericht allerdings davon ausgegangen beurteilung gesamteindrucks angegriffenen musters frontbgel dach aufbewahrungstasche einzubeziehen teile zubehr deren montage belieben benutzers steht auer betracht bleiben klgerin vorliegend verbot verletzungsform zubehrteile verfolgt vgl bgh grur rn kinderwagen cc berufungsgericht unrecht davon ausgegangen merkmal sei nahezu identisch bernommen frage bereinstimmung gesamteindrucks sicht informierten benutzers beurteilen art abs ggv kennt verschiedene geschmacksmuster betreffenden wirtschaftsbereich gibt verfgt ber gewisse kenntnisse ber elemente geschmacksmuster regelmig aufweisen benutzt produkte vergleichsweise groer aufmerksamkeit kenntnisse grad aufmerksamkeit denen durchschnittlich informierten situationsadquat aufmerksamen verbrauchers denen fachmanns anzu siedeln vgl eugh urteil november grur rn pepsico grupo promer rahmen klagemusters besteht metallisch hellen stangen form ellipse gestaltet oberen bereich horizontal verlaufende metallisch helle stange begrenzt rahmenaufbau weist angegriffene muster wechseln seitlichen stangen gerade abschnitte krmmungen ausgestaltung lediglich ellipse angelehnt ruft nahezu identischen hnlichen eindruck hervor abweichungen figur ellipse gehen gesamteindruck angegriffenen modells verloren zudem weist angegriffene muster horizontal verlaufende metallisch helle stange klagemusters ellipsenform oberen bereich begrenzt merkmale klagemusters angegriffene muster verfgt vielmehr ber fortfhrung seitlichen rahmens gekrmmten schiebegriff schwarzer farbgebung informierte benutzer unterschiede fraglichen geschmacksmustern form rahmens oberen stange merkmale weiteres erkennen feststellungen berufungsgerichts bleiben rahmen muster trotz stoffflchen gut sichtbar beim klagemuster rand eingespannt beim angegriffenen muster innenseite rahmens befestigt revision macht erfolg geltend berufungsgericht unterschieden sttzkonstruktion wenig bedeutung beigemessen sttzkonstruktion klagemusters besteht zwei metallischhellen stangen jeweils hinteren rdern verbindungs stck sitzflche fhren weiteres verbindungsrohr vorderen spitze fhrt merkmal zwei metallisch hellen stangen mittelgelenk seitenstangen gleichfalls verbindungsstck fhren merkmal berufungsgericht angenommen angegriffenen muster finde ebenfalls wesentlichen frmige sttzstruktur ausfhrung sei beim klagemuster gestaltet wesentliche bedeutung komme abweichungen deshalb informierte benutzer sttzkonstruktion eher technisch bedingt ansehe beigetreten hnlichkeiten geschmacksmuster merkmalen technische funktion bedingt fr beim informierten benutzer hervorgerufenen gesamteindruck eher geringe bedeutung vgl eug grur int rn pepsico grupo promer daraus folgt unterschieden merkmalen technische funktion erfllen informierten benutzer ebenfalls geringe bedeutung beigemessen berufungsgericht rechtsfehlerhaft bedeutung merkmals fr gesamteindruck klagemusters ermittelt gleiches gilt fr applikationen schwarzem material gelenkstangen unteren rand rahmens merkmal revision rgt recht applikationen schwarzem material gelenkstangen unteren rahmen seien gelufige gestaltungselemente finden beklagten vorgelegten abbildungen geschmacksmustern zeigen muster dm figur dm vorbekannten geschmacksmustern informierte benutzer merkmal mustern bekannt allenfalls geringe bedeutung fr gesamteindruck gegenberstehenden muster beimessen dd danach berufungsgericht bereinstimmungen gesamteindruck klagemuster modell fit beklagten rechtsfehlerhaft bestimmt revision ebenfalls erfolg soweit verurteilung klageantrgen ii hinblick angegriffene muster kiss wendet feststellungen berufungsgerichts unterscheidet modell kiss allein dadurch modell fit beiden vorderrder auseinanderstehen berufungsgericht daraus hinweis ausfhrungen modell fit gefolgert modell kiss gesamteindruck klagemuster hervorruft vorstehenden erwgungen denen berufungsgericht bereinstimmenden gesamteindruck klagemuster angegriffenen modell fit rechtsfehlerhaft ermittelt gelten daher entsprechend fr annahme modell kiss beklagten beim informierten benutzer gesamteindruck erweckt klagemuster art abs ggv entscheidung berufungsgerichts danach umfang anfechtung aufrechterhalten abs zpo sache umfang berufungsgericht zurckzuverweisen endentscheidung reif abs zpo fr weitere verfahren weist senat folgendes berufungsgericht beurteilung angegriffenen muster beim informierten benutzer gesamteindruck klagemuster hervorrufen folgendes beachten merkmale klagemusters finden angegriffenen mustern weder identischer nahezu identischer form gilt fr seitlichen rahmenstangen angegriffenen muster gleichfrmige kurvenmige gestaltung klagemusters bernehmen applikationen schwarzem material gelenkstellen unteren rand rahmens merkmal klagemusters finden angegriffenen mustern fr gesamteindruck geschmacksmuster geringe bedeutung gngige gestaltungen handelt feststellungen berufungsgerichts angegriffenen mustern wesentliche elemente merkmale sitzflche betreffen bernommen worden berufungsgericht festgestellt stoff sitzflche klagemusters straff eingespannt whrend angegriffenen modelle eher lockere gestaltung aufweisen bereinstimmungen gegenberstehenden mustern daher hinblick merkmal art befestigung sitzflche beschrnkt rahmen sichtbar lsst merkmal klagemusters findet angegriffenen mustern daher nahezu identischer hnlicher ausgestaltung merkmal feststellungen berufungsgerichts nahezu identisch bernommen merkmalen bestehen gegenberstehenden geschmacksmustern unterschiede informierte benutzer auer acht lassen rn fr gesamteindruck klagemusters merkmale berdurchschnittliche bedeutung whrend brigen merkmale gesamteindruck durchschnittlichen umfang beitragen merkmalen gesamteindruck klagemusters berdurchschnittlich prgen merkmal nahezu identisch bernommen worden merkmalen hnlichkeiten bestehen merkmale bernommen worden reicht nahezu identische bereinstimmung merkmalen grundlage bislang berufungsgericht getroffenen feststellungen eingriff schutzbereich klagemusters auszugehen ii berufungsgericht wiedererffneten berufungsverfahren wiederum ergebnis kommen angegriffenen kinderwagenmodelle klagemuster verletzen frage nachzugehen fr unionsweit geltend gemachten auskunfts schadensersatzansprche rechtsordnung jeweiligen mitgliedstaaten abzustellen fr deren bereich ansprche geltend gemacht frage gegenstand vorabentscheidungsersuchens gartenpavillon senats vgl bgh beschluss august zr grur rn wrp senat davon abgesehen frage vorliegenden verfahren gerichtshof europischen union art aeuv vorzulegen revisionsverfahren auszusetzen feststellung klagemuster verletzt streitfall weder vorabentscheidungsersuchen verfahrensaussetzung sinnvoll iii berufungsgericht standpunkt folgerichtig bislang feststellungen klgerin beklagten geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen ansprchen getroffen wiedererffneten berufungsrechtszug gegebenenfalls nachzuholen bornkamm bscher kirchhoff schaffert lffler vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg oktober verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft gegenvorstellung entscheidung ber antrag bestellung notanwalts fr erhebung gehrsrge bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richterinnen lohmann dr fetzer sowie rechtsanwlte dr wllrich prof dr ster oktober beschlossen gegenvorstellung klgers beschluss juli zurckgewiesen grnde senat beschluss juli antrag klgers notanwalt fr erhebung anhrungsrge senatsbeschluss dezember beizuordnen zurckgewiesen schreiben august wiederholt klger antrag einschlielich begrndung macht geltend beschuss juli verletze verfahrensrechte ii gegenvorstellung auszulegende schreiben klgers august gibt sache anlass beiordnungsantrag abweichend angegriffenen beschluss beurteilen gilt fr verfahren bezogenen einwnde klgers entgegen behauptung klger beantragte akteneinsicht gewhrt worden indes klger mglichkeit ge schftsstelle anwaltsgerichtshofs bersandten akten einzusehen gebrauch gemacht lediglich vorsorglich weist senat darauf klger anspruch darauf akten geschftsstelle amtsgerichts einzusehen soweit klger gerichtlichen weis entscheidung ber antrag vermisst erlutert worauf ansicht klgers beziehen hinweis geboten brigen zeigt gegenvorstellung ergnzenden vortrag begrndung beiordnungsantrags klger hinweis gehalten htte eingabe knnte klger daher erfolg anhrungsrge auslegen klger rechnen sache antwort weitere eingaben erhalten tolskdorf lohmann wllrich fetzer ster vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen werbens mitglieder untersttzer fr terroristische vereinigung ausland strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen richter bundesgerichtshof dr schfer vorsitzender richter bundesgerichtshof pfister mayer gericke richterin bundesgerichtshof dr spaniol beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof staatsanwalt verkndung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt berlin berlin verteidiger justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt verhandlung revision angeklagten urteil kammergerichts berlin november verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde kammergericht berlin angeklagten wegen werbens mitglieder untersttzer fr terroristische vereinigung ausland vier fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt sowie lasten zwei pcs laptop zwei externe festplatten memorystick eingezogen revision angeklagten rgt verletzung materiellen rechts beanstandet verfahren rechtsmittel bleibt erfolg feststellungen begeisterte palstinenser libanon aufgewachsene angeklagte mehr mehr fr terroristische organisation al qaida auffassung einzige wirklich fr sache palstinenser einsetzt ab jahre schloss internetforum ansar al mujahideen netzwerk mehreren jihadistischen websites untersttzung gewaltsamen jihad sinne ideologie al qaida ziel al qaidamedienorganisationen regelmig fr verffentlichungen bedienen nutzung kenntnisse ber computergesttzte filmbearbeitung beteiligte zunchst gestaltung internetauftritte jahre entschloss al qaida eigene medienarbeit untersttzen hierzu fertigte mehrere videobeitrge stellte forum ansar almujahideen bzw unterforen mittels links herunterladen bereit hoffnung mglichst groe zahl nutzern teilnahme jihad mitglied al qaida deren untersttzung insbesondere spenden bewegen april stellte gefertigte videocollage titel angehrige monotheismus knechte offen zugngliche forum fr islamische videos audios fall iv urteilsgrnde reiht einblendung logos ansarnetzwerkes rascher folge kampfszenen filmen ber kreuzzge sowie aufnahmen kampf jihadistischer gruppen russische soldaten afghanistan anschlgen september training jihadistischer gruppierungen gegenwart aneinander unterlegt darstellung aufnahmen usama ladens texten gesang singt mnnerchor fr opfern seelen davon ablassen oh heimat fr deinetwegen bereit leben geben abspann folgt appell vergesst brder mujahideen muslime gebet untersttzen april stellte wiederum verwendung logos netzwerkes ansar al mujahideen bearbeitete aufzeichnung interviews usama laden fall iv ur teilsgrnde interview erklrt laden teilnahme jihad angesichts antiislamischen aggression westens pflicht muslim solle hervortreten juden amerikaner tten angefgt bildsequenzen anschlgen september abspann folgt aufruf brder mujahideen vergessen hinsichtlich aufrichtigen bittgebets geldmittel leben juli stellte gefertigte videocollage titel liebling unglubigen flegel offenes forum fall iv urteilsgrnde befasst verffentlichungen sog mohammed karikaturen dnischen tageszeitung september wiedergegeben aufrufe rache fr verunglimpfung propheten daneben bildersequenzen sprengstoffanschlgen kmpfenden mujahideen gezeigt gesngen jihad aufgerufen folgen bilder sieben mrtyrern umfeld al qaida totenbett aufnahme attentters anschlags al qaida dnische botschaft islamabad juni sowie abschiedserklrung selbstmordattentters us amerikanische botschaft khost afghanistan juli ausdrcklich rache fr verhhnung gesandten verbt folgt abspann aufruf brder mujahideen vergessen hinsichtlich aufrichtigen bittgebets geldmittel leben schlielich stellte bearbeite fassung august erschienenen videofilms ber selbstmordanschlag polizeistation nazran inguschetien forum fall iv urteilsgrnde originalfilm eingefgt angeklagte ruf spricht stimme kaukasus scheich laden einblendung schriftzuges scheich mujahideen usama laden mge allah beschtzen leben erhalten sowie rede ladens aufruf teilnahme gewaltsamen jihad ii erhobenen verfahrensrgen grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo iii sachrge bleibt erfolg annahme kammergerichts angeklagte einstellung videobeitrge internet foren jeweils mitglieder untersttzer auslndischen terroristischen vereinigung al qaida geworben abs satz abs satz stgb hlt rechtlicher berprfung stand rechtsprechung senats beschlsse mai ak stb bghst juli str stv wirbt sinne abs satz stgb mitglieder fr terroristische vereinigung wer gewinnung personen bemht mitgliedschaftlich organisation bestimmten derartigen vereinigung einfgen untersttzer wirbt wer bereitschaft wecken ttigkeit bestrebungen vereinigung direkt ber mitglieder frdern mitglied organisation einzugliedern bedeutet umgrenzung tatbestandes zweifacher hinsicht erforderlich zunchst gedankenuerung verstndnis adressaten werbung zugunsten konkreten terroristischen vereinigung darstellt allgemein gefasster aufruf nher gekennzeichneten terroristischen aktivitten beteiligen reicht fr hiernach notwendigen organisationsbezug aufforderung jihad anzuschlieen gengt fr genommen begriff allein fr kampf mehrerer bestimmter terroristischer vereinigungen steht fr vielzahl islamistischen aktivitten terroristische vereinigungen unternommen fr aufruf jihad gelten person vorgenommen vereinigung derartig herausgehoben reprsentiert allein daraus ausreichend konkret ergibt aufforderung gelte allererst zumindest gunsten reprsentierten vereinigung bgh aao notwendig daneben abgrenzung bloen werben sympathie ausreichend befrwortende eintreten fr konkrete terroristische vereinigung rechtfertigung ziele heraus begangenen straftaten sowie verherrlichung ideologie verschiedene derartige vereinigungen ttigkeit legitimieren gegebenenfalls einzelpersonen legitimation begehung straftaten dient bgh aao derartige uerungen regelmig stillschweigenden erwartung einhergehen beim adressaten berlegungen anschluss vereinigung deren untersttzung auszulsen neuen zulauf verschaffen hieran ndern gebotene abgrenzung straflosen bloen sympathiewerbung gewhrleisten vielmehr festgehalten erfordernis adressaten gesamtumstnden erschlieenden eigenen inhalts erklrung dahin diene gezielt gewinnung mitgliedern untersttzern gunsten konkreten organisation bgh aao fr beurteilung uerung sinne werbender charakter zukommt gelten allgemein ermittlung inhalts erklrung anzulegenden mastbe vgl bgh beschluss september str strafo auslegung schriftlichen mndlichen uerungen tatschlichen gehalt sache tatrichters bgh urteil mrz str bghst beschluss mai str nstz kriterien fr auslegung wortlaut sprachliche kontext uerung sowie fr zuhrer erkennbaren begleitumstnde denen uerung fllt bgh beschluss februar str nstz mageblich verstndnis durchschnittsadressaten bgh urteil juli str bghst schon einfach rechtlichen hinblick meinungsfreiheit wertsetzende art gg bedeutung insbesondere grundrechts verfassungsrechtlichen anforderungen dabei beachten aussage bedeutung beigelegt objektiv falle mehrdeutigkeit aussage verurteilung fhrenden deutung ausgegangen darf deutungsmglichkeiten tragfhigen grnden ausgeschlossen worden bverfg beschlsse april bvr bverfge oktober bvr bverfge juli bvr njw bgh beschluss februar str nstz lsst sinngebung danach verste denk sprachgesetze gebot umfassender bercksichtigung mageblichen umstnde erkennen revisionsgericht rechtsfehlerfrei hingenommen vgl bgh urteil juli str bghst mastben bewertung kammergerichts festgestellten inhalten verffentlichungen sei jeweils aufforderung adressaten entnehmen seite al qaida gewaltakten teilzunehmen vereinigung untersttzen beanstanden aa iv urteilsgrnde beschriebene collage vermischt schneller abfolge szenen filmen ber kreuzzge darstellungen kampfhandlungen heutiger jihadisten sowie bilder anschlgen september blendet dabei wiederholt aufnahmen usama laden akustisch begleitet video tonaufnahmen mrtyrertum verherrlichen kammergericht gesamtschau umstnde gezogene schluss angeklagte adressaten vermitteln teilnahme gewaltsamen jihad fhrung al qaida usama laden sei legitime fortsetzung seit kreuzzgen andauernden abwehrkampfs muslime aggressionen westlichen welt pflicht glubigen lsst rechtsfehler erkennen gesamteindruck insbesondere blick adressatenkreis dadurch entscheidend relativiert angeklagte abspann minuten langen kollage lediglich aufforderte mujahideen muslime gebete untersttzen bb iv urteilsgrnde dargestellten video fordert usama laden teilnahme jihad gesamtzusammenhang gewaltsamen aktionen seite al qaida aufruf machte angeklagte erkennbar dadurch eigen seinerseits adressaten bitte herantrat brder geldmitteln einsatz leben untersttzen cc entsprechendes gilt falle iv urteilsgrnde collage stellt aufrufe rache wegen verffentlichung mohammedkarikaturen engen zusammenhang terroristischen aktionen gerade al qaida appellierte angeklagte adressaten brder geldmitteln einsatz leben untersttzen dd falle iv urteilsgrnde angeklagte schlielich wiedergegebenen aufruf usama ladens teilnahme jihad gewaltsamen aktionen seite al qaida erkennbar eigen gemacht einfgungen bezeichnen usama laden scheich sowie scheich muhajideen betonen anerkannte fhrende rolle gewaltsamen jihad ebenso autoritt glaubensfragen strafausspruch bestand gilt soweit kammergericht lasten angeklagten bercksichtigt hausdurchsuchung september jihadistischen aktivitten fortsetzte fr zeit begehung letzten abgeurteilten tat august straftaten angeklagten mehr festgestellt wurden strafsenat ausreichend dargelegt angeklagte danach revision meint information ber jihadistische aktivitten beschrnkte seinerseits aktivitten hinblick fertigung neuer videofilme ber jihadistische themen entwickelte durfte tatrichter nachtatverhalten werten rckschlsse einstellung angeklagten taten ziehen lassen ebenso wenig unterliegt straferschwerende bercksichtigung umstandes angeklagte davor zurckschreckte sohn gewaltverherrlichenden aktivitten einzubeziehen kindliche entwicklung rigide glaubensvorstellungen art gehirnwsche beeinflussen rechtsfehler garantiert art abs satz gg eltern pflege erziehung kinder umfasst zusammen art abs gg recht kindererziehung religiser weltanschaulicher hinsicht bverfg urteil september bvr bverfge mwn beschluss juli bvr njw mwn wobei grundrechte strafzumessung wertmastbe beachtung verlangen vgl bverfg beschluss mrz bvr bverfge ergibt sammenhang urteilsdarlegungen kammergerichts lasten angeklagten religise erziehung sohnes einbeziehung gewaltverherrlichenden aktivitten bercksichtigt erziehungsrecht umfasst bewertung feststellungen getragen wonach angeklagte arbeitsmaterial fr jihadistischen beitrge internet bilder achtjhrigen sohnes erstellt wollener gesichtsmaske gewehrattrappe hand zeigen ungefhr gre erreicht ua iv schlielich hlt einziehung zweier nher bezeichneter pc laptop zweier externer festplatten memorystick rechtlichen berprfung stand kammergericht zutreffend davon ausgegangen computer nebst zubehr vorliegend tatmittel anzusehen deshalb abs alt stgb einziehungsgegenstand betracht kommen bgh beschlsse august str bghr stgb abs einziehung februar str nstz entgegen revisionsvorbringen rechtsfehlerhaft strafsenat einziehung auflage festplatten lschen abs stgb lediglich vorbehalten gem abs stgb gericht anzuordnen einziehung lediglich vorbehalten bleibt weniger einschneidende manahme treffen zweck einziehung erreicht einziehung dient allerdings einzelnen zweck verfolgt gesetzlichen ausgestaltung vielmehr mehrspurige konzeption verschiedener repressiver prventiver zwecke je umstnden falles straf sicherungscharakter soweit einzelfall sowohl voraussetzungen personen objektbezogenen einziehung gegeben bestimmt rechtscharakter sanktion zweck bercksichtigung konkreten umstnde entscheidende gewicht beizumessen eser aufl ff rn ff fall einziehung abs abs nr stgb steht regelmig deren strafcharakter vordergrund wesentlichen tterbezogene merkmale schuld eigentum tters anknpft whrend eingezogene gegenstand gefhrlichkeit aufweist eser aufl ff rn strafbel verlust eigentums eingezogenen gegenstand sehen lsst indes einziehung gegenstandes erreichen whrend denkbare weniger einschneidende manahmen sicherungszweck strafzweck einziehung erfllen knnen eser aufl rn lackner khl stgb aufl rn liegt fall kammergericht einziehung abs abs nr stgb gesttzt gesamtzusammenhang urteilsgrnde lsst entnehmen einziehung computer samt zubehr angeklagten allein vorbereitung begehung abgeurteilten taten dienten umfassend ansar netzwerk wesentlichen moderatoren einbanden vgl ua ff strafsanktion dienen zweck konnte weniger einschneidenden manahmen lschung festplatten erreicht zumal angeklagte durchsuchung vorliegender sache davon abhalten lie neuen gerten aktivitten herstellung videocollagen dergleichen aufzunehmen hinblick her vorragende bedeutung eingezogenen computer nebst zubehr fr begehung abgeurteilten taten allzu hohen wertes angeklagten bald ersetzten gerte stellt rechtsfehler dar kammergericht einziehung ausdrcklich mildernd strafzumessung bercksichtigt einziehung steht rechtsprechung bundesgerichtshofs wonach verurteilungen wegen herunterladens vorfhrens kinderpornographischen materials regelmig vorbehalt einziehung verwendeten computer auflage weniger einschneidender manahmen errtern bgh beschlsse november str bghst januar str februar str nstz august str bghr stgb abs einziehung entgegen entscheidung senats rechtsprechung jeweils verweist bgh beschluss november str bghst ff sah beschlagnahmten computer individualgefhrlichen gegenstand abs nr stgb sicherungscharakter einziehung vordergrund stand gegebenenfalls weniger einschneidenden manahmen rechnung getragen schfer pfister gericke mayer spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet oktober bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rvg abs satz frage angelegenheit sinne abs satz rvg auergerichtlicher geltendmachung unterlassungsansprchen fr verbreitung druckerzeugnis verantwortlichen verlag verantwortlichen fr verbreitung berichterstattung bgh urteil oktober vi zr lg berlin ag berlin mitte online vi zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftsatzfrist september vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterin diederichsen richter sthr fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt erstattung teils rechtsanwaltsgebhren zusammenhang abmahnung zei tung abgedruckten beklagte internet verbreiteten interviews entstanden verlegerin zeitung muttergesellschaft beklagten juni redakteur zeitung freien journalisten gefhrte interview verffentlichte beklagte titel geht beamte bereicherten klgerin beanstandete verffentlichung antwort frage inter viewers wer bereichert klgerin lie sowohl verlegerin zeitung interview juni abgedruckt worden beklagte spteren prozessbevollmchtigten aufforderung abmahnen knftig unterlassen berichterstattung eindruck erwecken ehemaligen staatssekretr wirtschaftsministerium landes beratervertrge abge schlossen gleichzeitig verlangte erstattung entstandener rechtsanwaltskosten schreiben juni verpflichteten beklagte verlegerin verbreitung betreffenden interviewuerung unterlassen klarzustellen antwort genannten beratervertrge ehemaligen staatssekretr klgerin zustande gekommen klgerin beklagte parallelverfahren amtsge richt az verlegerin jeweils erstattung vorgerichtlicher abmahnkosten grundlage geschftsgebhr zuzglich auslagenpauschale mehrwertsteuer gegenstandswert anspruch genommen amtsgericht klage abgewiesen berufungsinstanz klgerin klage teilweise zurckgenommen soweit verurteilung beklagten zahlung mehr nebst anteiliger zinsen seit rechtshngigkeit beantragt beklagte klagercknahme zugestimmt landgericht beklagte zahlung nebst zinsen verurteilt revision fortbildung rechts bzw sicherung einheitlichen rechtsprechung zugelassen instanzgerichten frage fllen vorliegenden art mehrere angelegenheiten vorliegen unterschiedlich beurteilt revision verfolgt beklagte abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klgerin be anstandete verffentlichung unternehmenspersnlichkeitsrecht verletzt worden sei darin wahrheit zuwider behauptet klgerin ehemaligen staatssekretr wirtschaftsministerium landes beratervertrge abgeschlossen beauftragung rechtsanwlte klgerin sei wahrnehmung rechte zweckmig erforderlich klgerin verlegerin wegen printverffentlichung erstattung anwaltskosten anspruch genommen hindere annahme verschiedener angelegenheiten gebhrenrechtlichen sinn verfolgung ansprche person wegen verffentlichung artikels zwei verletzer handele zwei verschiedene angelegenheiten tatschlich lgen unterschiedlichen strern unterschiedliche prfungsaufgaben frage rechtmigkeit berichterstattung verleger printverffentlichung sei prfung verbreiterhaftung betreiber internetseite trennen text onlineverffentlichung knne zustze streichungen enthalten vermeidung unberechtigter abmahnungen gesonderte berprfung jeweiligen verffentlichungen erforderlich sei hinzu komme prfung rtlichen zustndigkeit gegebenenfalls anzurufenden gerichts gerichtsstnde fr printverffentlichung onlinemeldung unbedingt identisch seien grere bersichtlichkeit ber verfahren rechtfertige getrennte verfolgung ansprche ii dagegen gerichteten angriffe revision erfolg revision soweit bejahung schadensersatzanspruchs grunde richtet bereits unstatthaft unzulssig insoweit revision zugelassen abs nr zpo entgegen auffassung revision berufungsgericht zulassung hhe zuerkannten schadensersatzanspruchs beschrnkt stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs zulassung revision tatschlich rechtlich selbstndigen teil gesamtstreitstoffs beschrnkt gegenstand selbstndig anfechtbaren teil zwischenurteils knnte revisionsklger revision beschrnken knnte vgl senatsurteile oktober vi zr versr mai vi zr versr rn august vi zr wrp bgh urteil mrz zr versr rn jeweils insbesondere grund betrag streitigen klageanspruch vorliegenden fall zulassung revision fragen beschrnkt allein hhe geltend gemachten forderung berhren fall rechtsstreit tatrichter zwischenurteil zpo grund hheverfahren zerlegt vgl senatsurteile mrz vi zr bghz september vi zr versr dezember vi zr versr annahme beschrnkten revisionszulassung steht entgegen entscheidungsformel berufungsgerichts einschrn kung enthlt entspricht stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs tenor lichte entscheidungsgrnde auszulegen deshalb beschrnkten revisionszulassung auszugehen grnden beschrnkung klar ergibt regelmig anzunehmen berufungsgericht zulassungsrelevant angesehene frage fr eindeutig abgrenzbaren selbstndigen teil streitstoffs stellt vgl senatsurteile oktober vi zr aao mai vi zr aao rn bgh urteil mrz zr aao rn beschlsse januar zr njw rr dezember ii zr wm rn jeweils fall grnden berufungsurteils ergibt zweifelsfrei berufungsgericht voraussetzungen fr zulassung revision hinblick frage bejaht abmahnung verschiedener unterlassungsschuldner nmlich verlegerin print ausgabe beklagten verantwortlichen online ausgabe verschiedene angelegenheiten sinne rvg handele rechtsfrage allein fr hhe schadensersatzanspruchs entscheidungserheblich fr grund hingegen bedeutungslos revision sache erfolg soweit zulssig berufungsgericht aufgrund fehlerhaften wrdigung zugrunde liegenden tatsachen angenommen handele abmahnungen beklagten verlegerin angelegenheit sinne abs satz rvg begegnet rechtlichen bedenken berufungsgericht verpflichtung beklagten schadensersatz wegen abgemahnten verffentlichung bejaht angenommen kosten sache befassten rechtsanwalts grundstzlich ersatzfhig knnen soweit wahrnehmung rechte erforderlich zweckmig vgl senat urteile november vi zr bghz januar vi zr versr rn dezember vi zr versr rn vi zr versr rn dezember vi zr versr rn mrz vi zr versr rn mai vi zr versr rn juli vi zr wrp vergeblich stellt revision schadensersatzpflicht beklagten aufgrund mehrdeutigkeit beanstandeten textpassage frage beklagte grunde haftet landgericht mehr angreifbarer weise festgestellt hiervon fr weiteren rechtsstreit auszugehen lsst annahme landgerichts klgerin wegen abgemahnten verffentlichung grunde erstattung rechtsverfolgungskosten gerichteter schadensersatzanspruch abs bgb art gg zusteht einschaltung rechtsanwalts wahrnehmung rechte klgerin grundstzlich notwendig obwohl ber rechtsabteilung verfgt rechtsfehler erkennen klgerin gehalten abmahnung rechtsabteilung fertigen lassen unternehmen eigener rechtsabteilung grundstzlich verpflichtet neben rechtlichen berprfung eigenen geschftlichen aktivitten berprfung zulssigkeit gerichteten verffentlichungen bertragen vgl wettbewerbsrecht bgh urteil februar zr wrp revision beanstandet erfolg berufungsgericht zwei selbstndige angelegenheiten fr abmahnung beklagte verlegerin zeitung angenommen aa allerdings bemessung hhe schadensersatzanspruchs erster linie sache zpo besonders freigestellten tatrichters revisionsrechtlich daraufhin berprfbar tatrichter rechtsgrundstze schadensbemessung verkannt wesentliche bemessungsfaktoren auer betracht gelassen schtzung unrichtige mastbe zugrunde gelegt vgl senat urteile juli vi zr bghz dezember vi zr bghz november vi zr bghz dezember vi zr versr rn mai vi zr versr rn juli vi zr wrp august vi zr wrp fall bb beurteilung frage umfang geschdigten zustehende schadensersatzanspruch erstattung rechtsanwaltskosten umfasst innenverhltnis geschdigten fr ttigen rechtsanwalt auenverhltnis geschdigten schdiger unterscheiden voraussetzung fr erstattungsanspruch geltend gemachten umfang grundstzlich geschdigte innenverhltnis zahlung rechnung gestellten kosten verpflichtet konkrete anwaltliche ttigkeit auenverhltnis mageblichen sicht geschdigten rcksicht spezielle situation wahrnehmung rechte erforderlich zweckmig senatsurteile dezember vi zr aao rn mai vi zr aao rn juli vi zr august vi zr jeweils aao rechtlichen ansatz geht berufungsgericht hiervon jedoch vermag senat annahme berufungsgerichts verfolgung ansprche person wegen verffentlichung artikels zwei verletzer handele stets zwei verschiedene angelegenheiten teilen beurteilung beruht fehlerhaften verstndnis begriffs angelegenheit gebhrenrechtlichen sinne berufungsgericht verkannt frage mehreren angelegenheiten auszugehen allgemein einzelfall bercksichtigung jeweiligen umstnde beantworten lsst dabei insbesondere inhalt erteilten auftrags magebend vgl senat urteile dezember vi zr versr rn mrz vi zr versr rn ff mai vi zr versr rn bgh urteile februar ix zr njw dezember ix zr njw dementsprechend umstnde streitfalls hinreichend gewrdigt darber hinaus verkannt annahme angelegenheit gebhrenrechtlichen sinne voraussetzt anwalt einzige prfungsaufgabe erfllen einheitlichen rahmen anwaltlichen ttigkeit vielmehr grundstzlich gesprochen anwalt wahrnehmung rechte geschdigten verschiedene voraussetzungen voneinander abweichende anspruchsgrundlagen prfen bzw mehrere getrennte prfungsaufgaben erfllen angelegenheit gebhrenrechtlichen sinne gesamte geschft verstehen rechtsanwalt fr auftraggeber besorgen inhalt bestimmt rahmen innerhalb rechtsan walt ttig angelegenheit gegenstand anwaltlichen ttigkeit abzugrenzen konkrete recht rechtsverhltnis bezeichnet anwaltliche ttigkeit bezieht angelegenheit durchaus mehrere gegenstnde umfassen vgl senatsurteil mai vi zr aao rn fr einheitlichen rahmen anwaltlichen ttigkeit reicht grundstzlich verschiedenen gegenstnde sinn einheitlich anwalt bearbeitet knnen verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw einheitlichen vorgehen abmahnschreiben geltend gemacht knnen vgl bgh urteil dezember ix zr aao mai ix zr njw schneider anwaltskommentar rvg aufl rvg rn berufungsgericht begriff fr annahme angelegenheit erforderlichen inneren zusammenhangs verschiedenen gegenstnden anwaltlichen ttigkeit verkannt innerer zusammenhang bejahen verschiedenen gegenstnde objektiver betrachtung bercksichtigung anwaltlichen ttigkeit inhalt auftrags erstrebten erfolgs zusammen gehren vgl senat urteile mrz vi zr mai vi zr jeweils aao rn bgh urteile dezember ix zr mai ix zr jeweils aao riedel subauer fraunholz brago aufl rn annahme angelegenheit steht schon entgegen anwalt mehrere geschdigte vertreten vorgehen mehrere schdiger erforderlich einheitlicher auftrag vorliegen anwalt mehreren mandanten beauftragt fall auslegung ermittelt anwalt fr verschiedenen auftraggeber gemeinsam fr gesondert ttig lg hamburg afp ag hamburg afp rvg anwaltkommentar schneider aufl rn gerold schmidt mayer rvg aufl rn mayer kroi winkler rvg aufl rn hartmann kostengesetze aufl rvg rn inanspruchnahme mehrerer schdiger einzige angele genheit kommt fllen vorliegenden insbesondere betracht schdigern gleichgerichtete verletzungshandlung vorzuwerfen demgem erforderlichen abmahnungen identischen zumindest weitgehend identischen inhalt sollen vorliegen angelegenheit bejaht unterlassungsansprche gleiche berichterstattung betreffen deren verbreitung anspruch genommenen unterschiedlicher funktion mitwirken senatsurteil juli vi zr aao abweichendes mag gelten unternehmerisch eigenstndige publikationen geht vgl lg hamburg afp regel kommt darauf abmahnung wegen verschiedenen rechtspersnlichkeiten gegenber schdiger eigenes rechtliches schicksal sofern reaktionen verschiedenen schdiger gleichgerichteten abmahnungen einheitlich ausfallen deshalb differenzierte bearbeitung rechtsanwalt erfordern knnen ursprnglich einheitlichen angelegenheit mehrere angelegenheiten entstehen vgl senat urteil juli vi zr aao bgh urteil mai ix zr njw rn vgl bgh urteil dezember ix zr njw beurteilung angelegenheit steht schon entgegen rechtmigkeit berichterstattung hinsichtlich verschiedener anspruch nehmender personen etwa autors artikels verlags domain inhabers betreibers online angebots aufgrund verbreiterhaftung getrennt prfen vgl lg frankfurt main afp lg berlin jurbro afp insofern mag verschiedene gegenstnde handeln vgl bgh beschlsse oktober viii zb njw april zb anwbl olg stuttgart jurbro mehrere gegenstnde bzw prfungsaufgaben knnen indes angelegenheit behandelt senatsurteile juli vi zr aao mai vi zr aao gerold schmidt mayer aao rn cc grundstze berufungsgericht hinreichend bercksichtigt deshalb angenommen streitfall seien verschiedene angelegenheiten gegeben revision weist recht darauf abmahnschreiben inhaltlich wesentlichen gleich lauten selben tag datieren endnummern kostennoten aufeinander folgen beklagte verlegerin unterlassungsverpflichtungserklrung gleichlautend abgegeben berechtigtes interesse klgerin fr getrennte verfolgung ergibt bereits daraus getrennte bearbeitungen bessere bersichtlichkeit ber bereits anerkannten verfolgenden ansprche gegeben wre hiervon schon vornherein ausgegangen vielmehr bleibt abzuwarten differenziertere bearbeitung rechtsanwalt erforderlich infolge ursprnglich einheitlichen angelegenheit mehrere angelegenheiten entstehen vgl hierzu senatsurteil juli vi zr aao bgh urteil mai ix zr aao vgl bgh urteil dezember ix zr aao danach berufungsurteil bestand aufzu heben sache berufungsgericht zurckzuverweisen berufungsgericht umstnde streitfalls blick dargestellten rechtsgrundstze umfassend wrdigen insoweit mageblichen sachvortrag parteien nachgehen galke zoll diederichsen wellner sthr vorinstanzen ag berlin mitte entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet juli weber justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter nobbe richter dr siol dr van gelder dr joeres dr wassermann fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg mai kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung klgers endurteil zivilkammer landgerichts wrzburg juli vollem umfang zurckgewiesen klger kosten rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten revisionsinstanz ber wirksamkeit vollmacht abschlu verbraucherkreditvertrages ber zusammenhngende pflicht klgers beklagten bank vertragliche darlehenszinsen zahlen liegt wesentlichen folgender sachverhalt zugrunde klger damals jahre alter chefarchitekt gab september werbung strukturvertrieb notariell beurkundetes angebot abschlu umfassenden geschftsbesorgungsvertrages mbh folgenden ab angebot enthlt mehreren seiten unwiderrufliche vollmacht fr klger errichtende eigentumswohnung studentenappartement erwerben erwerbsvorgang zusammenhngenden vertrge schlieen namentlich erforderlichen finanzierungsdarlehen hhe kalkulierten gesamtaufwands dm zuzglich etwaiger zinsen nebenleistungen damnen aufnehmen detaillierte angaben ber inhalt modalitten abzuschlieenden darlehensvertrge wurden gemacht nahm vertragsangebot erwarb namen klgers fertiggestellte eigentumswohnung dezember schlo fr klger rechtsvorgngerin beklagten bank darlehensvertrag ber kapitallebensversicherung tilgendes festdarlehen nennbetrag dm spter vertrag ber weiteres darlehen hhe dm absicherung darlehen erfolgte grundschulden abtretung kapitallebensversicherung klger erwerb eigentumswohnung verbundenen strukturvertrieb geweckte wirtschaftliche erwartungen erfllten erster linie schadensersatzansprche angeblichem verschulden beklagten vertragsschlu geltend gemacht hauptantrgen rckzahlung geleisteter zinsen sowie freistellung smtlichen darlehensverpflichtungen zug zug bertragung rechte eigentumswohnung verlangt hilfsweise begehrt wegen angeblicher formunwirksamkeit kreditvollmacht feststellung beklagte geleisteten ber gesetzlichen zinssatz hinausgehenden darlehenszinsen erstatten knftig lediglich zinsen hhe verlangen drfe landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht beklagte lediglich entsprechend hilfsantrag verurteilt berufung klgers brigen zurckgewiesen revision klgers hauptantrge verfolgt senat angenommen zugelassenen revision erstrebt beklagte klageabweisung vollem umfang entscheidungsgrnde revision beklagten begrndet fhrt wiederherstellung landgerichtlichen urteils berufungsgericht begrndung soweit hinsichtlich hilfsantrge klage stattgegeben wesentlichen ausgefhrt darlehensvertrge fr klger vertreter vertretungsmacht abgeschlossen abs bgb no tariellen geschftsbesorgungsvertrag november enthaltene unwiderrufliche vollmacht sei gem abs verbrkrg nichtig vollmachtsurkunde darlehensvertrge notwendigen mindestangaben abs satz nr verbrkrg enthalte fehlten angaben ber art weise rckzahlung kredits zinssatz sonstigen kosten kredits sowie effektiven jahreszins jedenfalls unwiderruflichen vollmacht mten mindestangaben schutz verbrauchers bereits vollmachtsurkunde enthalten vergleich formerfordernissen brgschaft zeige richtigkeit auffassung rechtsprechung bundesgerichtshofs msse vollmacht ermchtigung gem bgb formbedrftigen brgschaft nichtkaufmanns bereits schriftlich inhalt umfang einzugehenden brgschaft festlegen umfassende vollmacht widerrufsmglichkeit klger erteilt fhre de facto bindungswirkung kreditvertrag schutzzweck abs satz verbrkrg vllig verfehlt gengen liee mindestangaben geschehen kreditvertrag aufzunehmen abs bgb ausdruck kommende reprsentationsprinzip stehe entgegen verbraucherschutz abs verbrkrg fordere einschrnkung vorrang verbraucherschutzes ergebe europischen gemeinschaftsrecht abs verbrkrg beruhe richtlinie rates dezember ewg abl nr februar folgenden verbraucherkreditrichtlinie sei sache nationalen gerichte durchfhrung richtlinie erlassene gesetz voller ausschpfung beurtei lungsspielraumes nationale recht einrume bereinstimmung anforderungen gemeinschaftsrechts auszulegen anzuwenden fhre vorrang verbraucherschutzes reprsentationsprinzip stellvertretung weise willen gesetzgebers umfassenden verbraucherschutz fllen vorliegenden art rechnung getragen knne nachtrgliche genehmigung schwebend unwirksamen darlehensvertrge scheitere zumindest fehlenden erklrungsbewutsein klgers erst nachfolgende zurverfgungstellung darlehensvaluta sei unwirksamkeit vertrge abs satz verbrkrg geheilt worden dadurch ermige vertragliche zinssatz gem abs satz verbrkrg gesetzlichen zinssatz ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen berprfung stand unrecht berufungsgericht wirksamkeit darlehensvertrge daran scheitern lassen erteilte vollmacht angaben gem abs satz nr verbrkrg enthlt senat urteil april xi zr wm verffentlichung bghz bestimmt entschieden wirksamkeitsvoraussetzung fr vollmacht abschlu kreditvertrages finanzierung erwerbs eigentumswohnung bedarf entscheidung voraussetzungen vollmachten abschlu verbraucherkreditvertrgen schriftlich erteilt mssen erteilte vollmacht wurde notariell beurkundet beurkundung ersetzt schriftform abs bgb abs nr verbrkrg gewissen voraussetzungen notariell beurkundete kreditvertrge weise privilegiert bestimmte schutzvorschriften verbraucherkreditgesetzes fr anwendbar erklrt ergibt formbedrftigkeit kreditvollmacht entsprechend abs satz verbrkrg bejaht folgt daraus weiteres vollmachtsurkunde mindestangaben enthalten mu abs satz verbrkrg fr darlehensvertragserklrung verbrauchers vorschreibt senat entscheidung april aao wesentlichen folgenden erwgungen leiten lassen derjenige beklagte abs satz verbrkrg ber bestimmte umstnde unterrichten gengt verpflichtung regelmig unterrichtung gegenber bevollmchtigten vertragspartners vornimmt weise erlangte kenntnis mu vertragspartner abs bgb zurechnen lassen gilt persnliche unterrichtung gesetzlich vorgegeben etwa information abs brsg vertragspartner bestimmte eigenschaften verschafft vernderung persnlichen verhltnisse abzielt vgl senatsurteil bghz gesetzliche vorgabe lt abs satz verbrkrg entnehmen verbraucherkreditgesetz schrnkt vertretungsrecht zugrundeliegende reprsentationsprinzip entscheidend formvorschrift abs satz verbrkrg betrifft eindeutigen gesetzeswortlaut allein kreditvertrag dagegen kreditnehmer dritten erteilte vollmacht aufgrund fr kreditnehmer kreditvertrag abschliet erforderlichen mindestangaben sollen vertragsschlieenden vergleich konkurrierenden angeboten ermglichen vollstndiges bild bedingungen kosten darlehens verschaffen risiken berblicken abschlu kreditvertrages vertreter berlassen mu entgegen ansicht revisionserwiderung bercksichtigung schutzzweckes abs satz verbrkrg gengen informationen erteilt liegt wesen stellvertretung stellvertreter vertragsgegner wesentlichen informationen ber einzelnen vertragsbedingungen erhlt grundlage notwendigen entscheidungen fr geschftsherrn treffen darf vertreter dabei interessen vertretenen kreditnehmers ausreichend wahrnimmt etwa schuldhaft unterlt angebote konkurrierender kreditinstitute einzuholen miteinander vergleichen fr kreditnehmer gnstigste angebot auszuwhlen macht gewhnlich wegen positiver verletzung kreditnehmer geschlossenen geschftsbesorgungsvertrages schadensersatzpflichtig verbraucherkreditgesetz ndert daran insbesondere begrenzt risiko bestellung vertreters einhergeht derleder vur rechtsprechung erkennenden senats haustrwiderrufsgesetz regelmig darauf abzustellen bevollmchtigte abgabe willenserklrung haustrsituation gehandelt whrend grundstzlich unerheblich vollmacht situation erteilt worden vgl urteile mai xi zr wm verffentlichung bghz bestimmt xi zr wm entsprechend anwendungsbereich verbraucherkreditgesetzes frage wer kreditgeber informieren reprsentantenstellung vertreters entscheidend olg kln wm olg frankfurt olgr olg frankfurt wm olg stuttgart wm olg karlsruhe wm horn balzer wm kessal wulf ewir van look wub verbrkrg peters schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch aufl rdn rsler vur ulmer timmann fs rowedder olg mnchen wm derleder vur reicht grundstzlich mindestangaben abgabe vertragserklrung bevollmchtigten vorliegen kenntnis vertretenen abs bgb zuzurechnen rechtsgeschftliche stellvertretung verbraucherkreditvertrgen wre weitgehend unmglich mten abs satz nr verbrkrg geforderten angaben bereits vollmachtsurkunde aufgenommen bevollmchtigt verbraucher geschftsbesorger abschlu konkret bestimmten darlehensvertrages aushandeln abschlu hhe begrenzten kreditvertrages marktblichen konditionen vollmachtserteilung mglich mindestangaben pflicht aufnahme angaben vollmachtsurkunde statuieren liefe ausschlu stellvertretung bereich verbraucherkredite vorschriften verbraucherkreditgesetzes entnommen anwendungsbereich fallenden vertrge hchstpersnlich abgeschlossen knnten senatsurteil april xi zr wm zahlreichen weiteren nachweisen beantwortung frage notwendigen inhalt vollmacht entscheidend bercksichtigen normadressat abs satz nr verbrkrg kreditgeber dafr sorge tragen verbraucher unterzeichnende erklrung fr wirksamkeit erforderlichen angaben enthlt kommt verpflichtung unzureichend treffen abs verbrkrg angeordneten sanktionen kreditgeber vollmachtserteilung allein verhltnis verbraucher vollmachtgeber bevollmchtigtem abspielt regelmig beteiligt mte schon kreditvollmacht mindestangaben enthalten htte kreditgeber letztendlich fr versumnisse einzustehen deren vermeidung normalfall einflu vgl peters wm auslegung abs satz nr verbrkrg steht neuere rechtsprechung bundesgerichtshofs satz bgb bghz entgegen blankounterschrift aufgrund mndlicher ermchtigung vorgenommene ergnzung urkunde formwirksamen brgschaft entscheidung betrifft fr brgschaftsrecht relevante frage auslegung formvorschrift satz bgb prjudiziert auslegung formvorschriften verbraucherkreditgesetzes schutzbedrftigkeit brge verbraucher unterschiedlich satz bgb bezweckt brgen inhalt umfang haftung deutlich augen fhren verpflichtung regel glubiger hauptschuldner zugute kommt bghz abschlu kreditvertrages geht verbraucher fremdntziges risiko pflichtangaben kreditkonditionen sollen lediglich augen fhren worauf einlt vergleich konditionen kreditgeber ermglichen vgl senatsurteil juni xi zr wm rechtsprechung bundesgerichtshofs notwendigkeit notariellen beurkundung unwiderruflicher vollmachten fr grundstcksgeschfte vgl bgh urteil april zr wm gebietet auslegung abs satz nr verbrkrg anwendungsbereich bgb reicht abs bgb derogierende formerfordernis weit bereits vollmachtsurkunde wesentlichen regelungen grundgeschfts aufgenommen mten gengt vielmehr vollmachtsgeber vertreter abschlu grundstcksgeschfts bevollmchtigt inhalt mglicherweise auszuhandelnden vertrages bereits vollmachtsurkunde niedergelegt revisionserwiderung inzwischen verffentlichte anmerkungen urteil april xi zr wm geben senat nderung rechtsprechung anla saenger ewir graf westphalen bgh report senatsurteil ergebnis wesentlichen teilen begrndung zugestimmt feststellungen angesprochenen ausnahmefllen enthlt berufungsurteil argument revisionserwiderung unwiderrufliche vollmacht kreditaufnahme fhre faktischen bindung verbrauchers umgehung abs satz verbrkrg greift geht belegten annahme vorschrift wolle kreditnehmer risiko schtzen erteilung vollmacht stets verbunden risiko klger bezug kreditvertrag bezug kaufvertrag ber eigentumswohnung mehr weniger bewut eingegangen eigenen vorbringen wurde fr kreditfinanzierte immobilienanlage geworben msse kmmern seriser steuerberater regele fr entsprach danach willen klgers erteilung notariellen vollmacht weiteren geschfte insbesondere erwerb eigentumswohnung abschlu erforderlichen kreditvertrge vertrauensvoll hnde vertreters legen vertrauen berechtigt fr analoge anwendung abs satz nr verbrkrg rolle spielen umgehung normvermeidung danach ausgegangen revisionserwiderung sehen knnten aufgrund notariell beurkundeten vollmacht weiterhin umfangreiche belastende grundstcksgeschfte fr vertretenen wirksam abgeschlossen wesentlichen punkte mglicherweise auszuhandelnden vertrages bereits vollmachtsurkunde aufgenommen mten verbraucherkreditvertrge ber geringe betrge abgeschlossen berzeugende argumente fr bedenkliches praktischen erfordernissen rechnung tragendes ergebnis ersichtlich entgegen ansicht revisionserwiderung berufungsgerichts erfordert gebot wirksamen umsetzung gemeinschaftsrecht abs satz nr verbrkrg weise vollmachtserklrungen erstrecken wirksamkeit genannten mindestangaben bedrfen gilt fr kredite erwerb eigentumsrechten grundstck vorhandenen errichtenden gebude dienen schon deshalb verbraucherkreditrichtlinie ausdrcklichen regelung art abs lit vertrge anwendung findet abgesehen davon verbraucherkreditrichtlinie stelle entnehmen verbraucherkreditvertrge hchstpersnlich abgeschlossen vollmachten bereits wesentlichen vertragsbestimmungen enthalten mten verbraucherkreditrichtlinie enthlt recht stellvertretung aussagen vorgaben beschrnkt darauf schriftform fr verbraucherkreditvertrge festzulegen art abs aushndigung ausfertigung schriftlichen vertrages verbraucher vorzuschreiben art abs satz erfordernissen vertretergeschft gengt kreditvertrag mindestangaben abs satz verbrkrg enthlt kreditnehmer vertragsschlu ausfertigung vertragsurkunde erhlt revisionserwiderung angeregte vorlage sache europischen gerichtshof art ev schon deshalb veranlat verbraucherkreditrichtlinie fr kreditvertrge finanzierung erwerbs immobilien anwendung findet art abs verbraucherkreditrichtlinie kreditvertrge handelt iii berufungsurteil daher soweit nachteil beklagten erkannt worden aufzuheben abs zpo weitere feststellungen treffen konnte senat sache entscheiden abs nr zpo berufung klgers zurckweisen nobbe siol joeres van gelder wassermann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs nr af pflicht schuldners insolvenzverfahren fr nutzung eigentumswohnung entschdigung masse zahlen mitwirkungspflicht insolvenzordnung deren verletzung restschuldbefreiung versagen wre bgh beschluss november ix zb lg oldenburg ag oldenburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape grupp richterin mhring november beschlossen rechtsmittel schuldners beschluss zivilkammer landgerichts oldenburg august beschluss amtsgerichts oldenburg juni aufgehoben antrag versagung restschuldbefreiung kosten weiteren beteiligten abgelehnt wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde schuldner ber vermgen februar insolvenzverfahren erffnet wurde bewohnt eigentum stehende wohnung wohnflche wohnung baulich benachbarten eigentumswohnung lebensgefhrtin verbunden juni wurde zwangsversteigerung wohnung schuldners beantragt zwangsverwaltungsverfahren anhngig insolvenz verwalter zog nettoeinkommen schuldners hhe pfndbaren teilbetrag forderte schuldner laufe jahres mehrfach vergeblich fr eigentumswohnung zustzlich monatliche nutzungsentschdigung hhe zahlen weiteren beteiligten schlusstermin april gestellten antrag insolvenzgericht schuldner restschuldbefreiung versagt sofortige beschwerde schuldners erfolg gehabt rechtsbeschwerde erstrebt schuldner zurckweisung versagungsantrags ii rechtsbeschwerde erfolg abs satz nr zpo abs satz inso af statthaft landgericht zugelassen worden abs zpo brigen zulssig abs zpo sache fhrt aufhebung angefochtenen entscheidungen ablehnung versagungsantrags beschwerdegericht ausgefhrt schuldner sei restschuldbefreiung abs nr inso versagen schuldner aufforderungen insolvenzverwalters keinerlei nutzungsentschdigung gezahlt zumindest grob fahrlssig abs inso obliegende mitwirkungspflicht verletzt norm schuldner insolvenzverwalter insbesondere verwaltung verwertung insolvenzmasse untersttzen gehre zahlung nutzungsentschdigung rechtlichen gesichtspunkt ungerechtfertigten bereicherung schuldner insolvenzmasse gehrendes wohnungseigentum nutze unrecht berufe schuldner darauf zahlung nutzungsentschdigung geforderten hhe wegen fr wohnung bereits aufzuwendenden nebenkosten hhe monatlich insgesamt lasten pfndungsfreien teils einkommens gehe rechtfertige berhaupt nutzungsentschdigung zahlen brigen schuldner umfang nebenkosten vertreten kleinere preiswertere wohnung umgezogen sei offen knne bleiben daneben versagungsgrund abs nr inso vorliege ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand streitfall finden vorschriften insolvenzordnung juli geltenden fassung anwendung art satz eginso restschuldbefreiung abs nr inso insolvenzglubiger schlusstermin gestellten antrag versagen schuldner whrend insolvenzverfahrens auskunfts mitwirkungspflichten gesetz vorstzlich grob fahrlssig verletzt voraussetzungen liegen streitfall aa recht insolvenz beschwerdegericht allerdings angenommen schuldner gegebenen umstnden verpflichtet fr nutzung gehrenden wohnung whrend insolvenzverfahrens entschdigung insolvenzverwalter zahlen wohnung recht nutzen fielen vermgen schuldners erffnung insolvenzverfahrens insolvenzmasse abs inso falle zwangsverwaltung schuldner fr hausstand unentbehrlichen rume kostenfrei belassen abs zvg schuldner insolvenzverfahren berechtigt wohnung entschdigungslos nutzen inso unterhaltsgewhrung gestattet geschehen schuldner nutzte wohnung deshalb kosten insolvenzmasse rechtlichen grund folge abs satz bgb zahlung angemessenen nutzungsentschdigung verpflichtet bgh urteil oktober vii zr njw olg nrnberg nzi vgl bgh urteil februar zr bghz hk inso kayser aufl rn mnchkomm inso stephan aufl rn bb verpflichtung schuldners whrend insolvenzverfahrens fr nutzung eigenen wohnung entschdigung zahlen stellt jedoch mitwirkungspflicht sinne abs nr inso dar weigerung schuldners entschdigung zahlen rechtfertigt versagung restschuldbefreiung regelung abs nr inso restschuldbefreiung versagen auskunfts mitwirkungspflichten gesetz insolvenzordnung geregelte pflichten verletzt gemeint begrndung gesetzesentwurfs bt drucks gesamtzusammenhang bestimmungen erster linie pflichten schuldners abs inso vgl bgh beschluss januar ix zb wm rn abs inso schuldner verwalter erfllung aufgaben untersttzen aufgaben insolvenzverwalters gehrt insbesondere insolvenzmasse gehrende vermgen besitz verwaltung nehmen abs inso verwerten inso mitwirkungspflicht verlangt schuldner besitz befindliche gegenstnde insolvenzmasse verwalter verfgung stellt senat deshalb entschieden schuldner neuerwerb insolvenzverwalter abzufhren sei pfndbares arbeitseinkommen abhngiger beschftigung bgh beschluss juli ix za wm rn seien einknfte selbstndigen ttigkeit bgh beschluss mrz ix zb wm verletzt pflichten verwirklicht versagungsgrund abs nr inso gleiches gilt schuldner freigabe selbstndigen ttigkeit abs satz abs inso geschuldeten zahlungen leistet bgh beschluss juni ix zb wm rn urteil mrz ix zr wm rn aufgabe insolvenzverwalters entgelt fr nutzung eigentum schuldners stehenden wohnung masse einzuziehen nutzt dritter wohnung schuldner gem abs inso verpflichtet mglichkeit einziehung nutzungsentschdigung mitzuwirken bewohnt schuldner hingegen streitfall wohnung steht eigene zahlungspflicht wegen rechtsgrundlosen nutzung wohnung rede pflicht insolvenzverwalter geltendmachung anspruchs untersttzen zahlungsverpflichtung schuldners ergibt bestimmungen brgerlichen gesetzbuchs ber herausgabe ungerechtfertigten bereicherung abs nr inso vorausgesetzten mitwirkungspflicht gesetz ag gttingen nzi anmerkung cranshaw jurispr insr anm ag gttingen nzi vgl lg dessau rolau vur anmerkung kohte mitwirkungspflicht schuldners abs inso verwalter ausfhrung insolvenzverfahren obliegenden aufgaben erleichtern bezweckt hingegen schuldner mittels drohenden versagung restschuldbefreiung drngen gerichtete ansprche insolvenzmasse erfllen schuldner mglichkeit voraussetzungen anspruchs nutzungsentschdigung bestreiten gefahr laufen dadurch aussicht restschuldbefreiung einzuben frage insolvenzverwalter schuldner nutzungsentschdigung verlangen deshalb ordentlichen verfahren prozessgericht klren vorfrage entscheidung ber antrag versagung restschuldbefreiung insolvenzverwalter gehen steht frei schuldner bereit nutzungsentschdigung zahlen rumung wohnung aufzufordern anschlieend dritte vermieten nutzungswert wohnung masse ziehen knnen kommt schuldner berechtigten verlangen verletzt insolvenzordnung ergebende pflicht masse gehrendes vermgen verwalter verfgung stellen verwirklicht dadurch versagungsgrund abs nr inso verstndnis trgt anliegen gesetzgebers rechnung fallgruppenartige beschreibung grnde deren vorliegen erteilung restschuldbefreiung antrag insolvenzglubigers versagen rechtssicherheit schaffen entscheidung ber restschuld befreiung weiten ermessen insolvenzgerichts berlassen schuldner insolvenzglubiger sollen vielmehr vorneherein wissen bedingungen privileg restschuldbefreiung erteilt versagt folgen bestimmter verhaltensweisen erkennen vorausberechnen knnen bt drucks bgh beschluss januar ix zb wm rn angefochtene entscheidung stellt grnden richtig dar abs zpo versagung restschuldbefreiung versagungstatbestand verschwendung vermgen abs nr inso gesttzt weigerung nutzungsentschdigung zahlen schuldner vermgen verschwendet versagungstatbestand vermgensverschwendung zielt darauf befriedigung glubiger verfgung stehende vermgen schuldners unangemessenen verminderung schuldner schtzen verhalten schuldners zeitpunkt verfahrenserffnung auge bt drucks verfahrenserffnung geht verwaltungs verfgungsbefugnis insolvenzverwalter ber regelmig mehr verschwendung vermgen schuldner kommen fk inso ahrens aufl rn hk inso waltenberger aufl af rn streitfall stand substanz wohnungseigentums schuldners verfahrenserffnung verwalter verfgung verwalter schuldner weder aufgefordert wohnung rumen schuldner verlangen widersetzt schuldner masse nutzungsrecht wohnung entzogen allein weigerung nutzung erlangte bereicherung herauszugeben stellt verschwendung glubigern haftenden vermgens sinne abs nr inso dar iii angefochtenen entscheidungen danach aufzuheben weiteren feststellungen treffen sache endentscheidung reif senat gem abs zpo entscheiden antrag weiteren beteiligten versagung restschuldbefreiung abzulehnen kayser lohmann grupp pape mhring vorinstanzen ag oldenburg entscheidung lg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss blw februar landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen februar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr czub gem abs nr lwvg hinzuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts oldenburg september kosten beteiligten brigen beteiligten auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde notariell beurkundetem vertrag mai bertrug beteiligte hof sinne hfeordnung grundbuch eingetragenen grundbesitz beteiligten beteiligten geschwister beteiligten vertragsschluss ebenfalls beteiligt schreiben mai beantragte beurkundende notar genehmigung vertrags amtsgericht landwirtschaftsgericht genehmigung erteilt dagegen beteiligte sofortige beschwerde eingelegt nachdem beteiligten streit ber auslegung reichweite regelung ber beteiligten eingerumte wohnungsrecht gekommen oberlandesgericht senat fr landwirtschaftssachen rechtsmittel unzulssig verworfen dagegen richtet rechtsbeschwerde beteiligten aufhebung amtsgerichtlichen genehmigungsbeschlusses weiterverfolgt ii ansicht beschwerdegerichts beteiligte uneingeschrnkte genehmigung vertrags beschwert rechte beeintrchtige rechtsmittel sei deshalb unzulssig auffassung grund fr versagung genehmigung nichtigkeit vertrags unwirksamkeit einzelner vertragsbestimmungen vorliege erteilung genehmigung berhre eventuelle nichtigkeit knne anderweit geltend gemacht hlt rechtlichen nachprfung stand iii rechtsbeschwerde zulssig abs nr lwvg sachlich erfolg beschwerdegericht beschwer beschwerdebefugnis beteiligten recht verneint subjektive materiellen rechte lwvg abs fgg genehmigung bergabevertrags verletzt rechtsprechung senats beschl mai blw rdl beschwerde uneingeschrnkte genehmigung hofbergabevertrags zulssig hofbergeber unabhngig genehmigungsverfahren sonstige unwirksamkeit bergabevertrags beruft rechte wegen schon rechtskrftigen entscheidung ber genehmigungsantrag bestehenden bindung vertragsschlieenden getroffenen vereinbarungen beeintrchtigt vertragsnichtigkeit sonstigen grnden erteilung landwirtschaftsgerichtlichen genehmigung berhrt ebenso olg kln rdl olg stuttgart rdl auffassung kommentarliteratur angeschlossen barnstedt steffen lwvg aufl rdn umfangr fabender htzel jeinsen pikalo hfeo aufl hfevfo rdn lange wulff ldtke handjery hfeo aufl rdn whrmann landwirtschaftserbrecht aufl hfeo rdn davon abweichende meinung findet lediglich kommentierung jahr lange wulff lwvg anmerkung vi senat sieht anlass aufgabe bisherigen rechtsprechung insbesondere fhrt vorbringen beteiligten rechtsbeschwerdebegrndung ergebnis mastab fr genehmigung hofbergabevertrgen erster linie vorschriften grundstcksverkehrsgesetzes vgl hfeo sowie hferechtliche grundstze zivilrechtliche wirksamkeit vertrags allenfalls rolle spielen offensichtliche nichtigkeit vorliegt wobei landwirtschaftsgerichte berechtigt verpflichtet genehmigung fall evidenter vertragsnichtigkeit versagen senat beschl april blw rdl genehmigungsbedrftigkeit dient ffentlichen interesse erhaltung gesunden agrarstruktur bverfge ff genehmigungsverfahren jedoch zweck privatrechtliche streitigkeiten entscheiden olg stuttgart aao frage genehmigungsvoraussetzungen unabhngigen rechtswirksamkeit vertrags genehmigung prozessweg geklrt senat beschl mai blw aao soweit ffentlich rechtliche bedenken genehmigung bestehen zustndige behrde abs lwvg rechtsmittel einlegen olg stuttgart aao stehen beteiligten erhobenen verfassungsrechtlichen bedenken entgegen gibt anhaltspunkte dafr vorstehend zitierte senatsrechtsprechung vorkonstitutionellem recht gedankengut beruht beteiligte genehmigung vertrags grundrecht art abs gg verletzt zugriff eigentum vertragsschluss landwirtschaftsgericht vertragsgenehmigung ermglicht schlielich entbehrt vorwurf senatsrechtsprechung beruhe verletzung spezifischen verfassungsrechts bedeutung relevanz grundrechten grundstzlicher weise verkannt bzw erkannt wrden offensichtlich grundlage beteiligte bersieht trotz genehmigung gehindert genehmigungsvoraussetzungen unabhngige unwirksamkeit vertrags zivilprozess klren lassen genehmigung wegen fehlenden bedeutung dafr rolle spielt genehmigungspflicht bedeutet fr hofbergeber verfgungsbeschrnkung besteht rechtskrftigen entscheidung ber genehmigungsantrag antrag entsprochen genehmigung uneingeschrnkt erteilt bedeutet verbesserung rechtsstellung bergebers beeintrchtigung rechte barnstedt steffen aao rdn deshalb fehlt fr zulssigkeit sofortigen beschwerde erforderlichen beschwer kostenentscheidung beruht lwvg entscheidung ber festsetzung gegenstandswerts grundlage satz buchst lwvg abs kosto krger lemke vorinstanzen ag nordhorn entscheidung lw olg oldenburg entscheidung czub'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zr juli rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter halfmeier kosziol prof dr jurgeleit beschlossen beschwerde klger teilweise stattgegeben urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg november gem abs zpo kostenpunkt insoweit aufgehoben klage wegen aufrechnung schadensersatzanspruch hhe fehlerhafte planung ranges abgewiesen worden umfang aufhebung rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurckverwiesen brigen beschwerde klger nichtzulassung revision zurckgewiesen gegenstandswert nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden teils grnde parteien streiten ber vergtungsansprche klger gemeinschaft architekten theaterplaner schadensersatzforderungen beklagten denen vergtungsansprche aufrechnet beklagte beauftragte klger architektenvertrag januar erbringung architektenleistungen umbau erweiterung theaters einschlielich freianlagen fr leistungsphasen hoai wurde umbau theaters fertiggestellt klger dezember summe erteilten ber architektenleistungen schlussrechnung dm bruttorechnungs schlusszahlungssumme dm landgericht beklagte verurteilt klger nebst zinsen zahlen dabei landgericht ausstehenden vergtung ausgegangen betrag schadensersatzforderungen ordnungsgeme planung ballettbodens fehlerhafte planung ranges gekrzt brigen beklagten aufrechnung gestellten forderungen landgericht fr unbegrndet erachtet urteil landgerichts klger berufung beklagte anschlussberufung eingelegt berufungsgericht vergtungsanspruch klger hhe errechnet landgericht gegenforderungen hhe gekrzt revision berufungsgericht zugelassen dagegen wenden klger nichtzulassungsbeschwerde insgesamt erreichen beklagte zahlung weiteren verurteilt ii berufungsurteil hinsichtlich aufrechnung gestellten schadensersatzanspruches wegen fehlerhaften planung ranges aufzuheben insoweit verletzung anspruchs klger rechtliches gehr beruht berufungsgericht ausgefhrt klger hafteten aufgrund planungsverschuldens ff bgb berufung mehr bestrittene sichtbehinderung stelle mangel dar beklagte msse mitverschulden abs bgb anrechnen lassen jedenfalls htten hierfr darlegungs beweispflichtigen klger anspruchsminderndes anspruchsausschlieendes mitverschulden bewiesen beklagte kenntnis problems baustopp veranlasst begrnde mitverschulden glaubhaften aussagen zeugen sei zeitpunkt kenntnis rang bereits fertiggestellt beweiswrdigung berufungsgerichts frage rang bereits fertiggestellt beklagte kenntnis mangelhaften planung erhielt gengt anforderungen abs zpo bercksichtigt vortrag klger verletzt deren anspruch gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg nachprfung beweiswrdigung revisionsinstanz beschrnkt darauf tatrichter verfahrensrechtlich beanstandender weise streitstoff umfassend rechtlich mglich widerspruchsfrei versto denk erfahrungsstze gewrdigt bgh urteil mrz vii zr baur rn nzbau rn zfbr fehlt umfassenden wrdigung streitstoffes abs satz zpo erforderliche begrndung erschpft halbsatz berufungsgericht zeugenaussagen weder vollstndig zutreffend erfasst vortrag klger berufungsbegrndung erwhnt ebenso wenig beweisergebnis berufungsgerichts entgegenstehenden aussagen zeugen zweiten befragung september zeugen oktober berufungsgericht beweiswrdigung gehaltenen trag klger berufungsbegrndung weise verarbeitet anzunehmen berufungsgericht ausfhrungen klger kenntnis genommen jedenfalls erwgung gezogen versto art abs gg begrndet vgl bverfg beschluss mai bvr juris rn gehrsversto entscheidungserheblich ausgeschlossen berufungsgericht umfassender wrdigung wesentlichen umstnde ergebnis gelangt beklagte bereits zeitpunkt kenntnis sichtbehinderung erlangt rang fertiggestellt berufungsurteil daher gem abs zpo teilweise aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen fr neue verhandlung weist senat darauf berufungsgericht glaubwrdigkeit zeugen ankommen naheliegt erneut vernehmen iii brigen begrndung entscheidung ber zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz zweiter halbsatz zpo kniffka safari chabestari kosziol halfmeier jurgeleit vorinstanzen lg magdeburg entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss notz verkndet juli freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle verfahren wegen vorlufiger amtsenthebung feststellung voraussetzungen fr endgltige amtsenthebung bundesgerichtshof senat fr notarsachen mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter schlick richter wendt becker sowie notare dr ebner justizrat dr bauer beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats fr notarsachen oberlandesgerichts kln dezember zurckgewiesen antragsteller kosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegner beschwerdeverfahren entstandenen auergerichtlichen kosten erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller seit notar amtssitz bestellt bescheid oktober antragsgegner antragsteller mitgeteilt beabsichtige amtes entheben wirtschaftlichen verhltnisse sowie art wirtschaftsfhrung interessen rechtsuchenden gefhrdeten abs nr var bnoto bescheid antragsteller oktober zugestellt worden hiergegen november beim oberlandesgericht antrag gerichtliche entscheidung gestellt weiterem bescheid april antragsgegner sodann antragsteller vorlufig amtes enthoben voraussetzungen fr endgltige amtsenthebung abs nr var bnoto gegeben seien berechtigte schutzinteresse rechtsuchenden sofortmanahme erforderlich mache hiergegen antragsteller schreiben april widerspruch eingelegt april beim oberlandesgericht eingegangen schlielich antragsgegner antragsteller bescheid august mitgeteilt beabsichtige deshalb amtes entheben vermgensverfall geraten sei abs nr bnoto hiergegen antragsteller schriftsatz verfahrensbevollmchtigten september beim oberlandesgericht eingegangen september antrag gerichtliche entscheidung gestellt oberlandesgericht drei verfahren verbunden beschluss dezember antrge gerichtliche entscheidung zurckgewiesen sowie gleichzeitig festgestellt antragsteller amtsenthebungsgrnde abs nr sowie nr var bnoto vorliegen entscheidung verfahrensbevollmchtigten antragstellers dezember zugestellt worden antragsteller sofortigen beschwerde angefochten januar beim oberlandesgericht eingegangen ii sofortige beschwerde antragstellers zulssig abs bnoto abs brao sache jedoch erfolg recht oberlandesgericht antrag gerichtliche entscheidung vorlufige amtsenthebung abs satz bnoto stattgegeben festgestellt drei gesetzliche grnde fr endgltige amtsenthebung antragstellers gegeben abs satz bnoto antragsteller vermgensverfall geraten abs nr hs bnoto vermgensverfall stellt insolvenzhnlichen tatbestand dar gegensatz amtsenthebungsgrnden abs nr bnoto gefhrdung interessen rechtsuchenden schliet setzt ber eintritt ungeordneter schlechter finanzieller verhltnisse absehbarer zeit beheben lassen wirtschaftliche verhltnisse sinne abs nr var bnoto voraus notar lage laufenden zahlungsverpflichtungen nachzukommen st rspr zuletzt senat beschluss november notz njw rn voraussetzungen abs nr hs bnoto widerleglich vermutet senat beschluss mrz notz njw fall beschluss august amtsgericht insolvenzverfahren ber vermgen antragstellers wegen zahlungsunfhigkeit vgl abs satz inso erffnet tatsachen geeignet knnten vermutung entkrften weder antragsteller hinreichendem umfang vorgetragen ersichtlich wre erforderlich antragsteller dartut bestehenden forderungen erfolgversprechende weise absehbarer zeit erfllt sollen knnen rahmen insolvenzverfahrens realistische mglichkeit besteht zustimmung glubiger ber insolvenzplanverfahren umfassenden regelung verbindlichkeiten restschuldbefreiung abs inso gelangen senat beschluss november notz njw rn geschehen ersten glubigerversammlung oktober insolvenzverwalter glubigern ausarbeitung insolvenzplanes beauftragt worden antragsteller bemht auerhalb insolvenzverfahrens glubigern umfassenden abfindungsvergleich gelangen zuletzt schreiben entsprechenden verhandlungen beauftragten rechtsanwalts april juli besttigt bemhungen jedoch ebenfalls konkreten ergebnissen gefhrt derzeitigem sachstand realistischen mglichkeit ausgegangen knnte antragsteller wege absehbarer zeit neuordnung zerrtteten vermgenslage gelingen weiteres abwarten beschwerdeentscheidung schon wiederholt unmittelbar bevorstehend angekndigte dennoch bisher zustande gekommene abfindungsvergleich erreicht veranlasst berufsrechtliche verfahren vorlufigen endgltigen amtsenthebung notars steht grundstzlich nachrangigkeitsverhltnis insolvenzverfahren ber vermgen notar vermgensverfall geraten hieraus bundesnotarordnung vorgegebenen berufsrechtlichen konsequenzen ziehen sieht notar zunchst gelegenheit geben wre vermgenslage ordnen ber vermgen insolvenzverfahren erffnet worden gegenteil fall eintritt vermgensverfalls vermutet feststellung amtsenthebungsgrundes abs nr bnoto erleichtert insolvenzverfahren wirkungen fr berufsrechtliche verfahren somit erst zeitigen aufgrund ablaufs annahme gerechtfertigt etwa ber insolvenzplanverfahren berschaubarer zeit neuordnung finanziellen verhltnisse notars gelingen erst vermutung abs nr hs bnoto entkrftet senat aao njw rn gelten notar bemht auerhalb insolvenzverfahrens glubigern umfassenden abfindungsvergleich gelangen antragsteller insolvenzplanverfahren abfindungsvergleich sonstigem wege gelingen knnte zerrttete vermgenslage ordnen behauptet inhalt berichts insolvenzverwalters oktober fr erste glubigerversammlung feststellungen antragsteller zweifel zieht ausgeschlossen wirtschaftlichen verhltnisse antragstellers sowie art wirtschaftsfhrung gefhrden interessen rechtsuchenden abs nr var bnoto wirtschaftlichen verhltnisse antragstellers zerrttet befindet vermgensverfall steht ber vermutung abs nr hs bnot hinaus aufgrund bereits erwhnten berichts insolvenzverwalters oktober fest danach antragsteller berschuldet zahlungsunfhig stellt mehr abrede entsprach wirtschaftsfhrung erffnung insolvenzverfahrens glubiger seit jahr zwang vielzahl fllen wegen berechtigter forderungen zwangsvollstreckungsmanahmen auszubringen derartige form wirtschaftsfhrung notars unabhngig davon hinnehmbar zwangsmanahmen wegen schlechter wirtschaftlicher verhltnisse vermgenslosigkeit berschuldung notars notwendig geworden st rspr senat beschluss mrz notz znotp rn all gefhrdet interessen rechtsuchenden stellt integritt antragstellers unabhngigkeit frage oberlandesgericht ausgehend stndigen rechtsprechung senats zutreffend festgestellt besorgen antragsteller wegen finanziellen notlage fremde vermgensinteressen gebotenen sorgfalt wahrnimmt versuchen dritter amtsfhrung sachwidrig beeinflussen notwendigen nachdruck entgegentreten darber hinaus begrnden zahlungsschwierigkeiten sowie gefhrten manahmen zwangsvollstreckung gefahr etwa kostenvorschsse auftragsgem verwendet tilgung eigener schulden gar treuhnderisch anvertraute gelder zurckgreift derartige abstrakte gefhrdung interessen rechtsuchenden gengt erforderlich bereits konkreten fall anhaltspunkte dafr ergeben notar knnte aufgrund wirtschaftlichen zwangslage sachwidrigen einflssen amtsfhrung entgegengetreten gar fremdgelder weisungswidrig fr verbraucht folgt bereits daraus gefhrdung interessen rechtsuchenden einschlgigen tatbestandsvarianten abs nr bnoto allgemein wirtschaftlichen verhltnissen notars beziehungsweise art wirtschaftsfhrung resultieren whrend dritte tatbestandliche variante vorschrift demgegenber gerade konkrete amtsttigkeiten notars anknpft amtsenthebungsgrund durchfhrung verwahrungsgeschften bedingte gefhrdung rechtsuchenden normiert bercksichtigen interessen rechtsuchenden zutun notars ausgebrachte vollstreckungsmanahmen glubiger beeintrchtigt knnen weiteres fallgestaltungen denkbar denen glubiger anvertraute fremdgelder zugriff nehmen knnen bevor notaranderkonto eingezahlt worden senat aao kommt indessen verstrkend hinzu antragsteller bereits vergangenheit durchfhrung verwahrungsgeschften bestehende vorschriften sowie erteilte weisungen missachtet rechtskrftig gewordenen disziplinarverfgung prsidenten landgerichts juni geldbue ergibt schon vergangenheit gezeigt antragsteller einzelfall wahrenden interessen rechtsuchenden hintanstellt derartige vergleichbare unkorrektheiten amtsfhrung angesichts wirtschaftlichen bedrngnis nunmehr besonderer weise besorgen hierauf oberlandesgericht zutreffend hingewiesen fr beurteilung entgegen auffassung antragstellers oberlandesgericht sachlage zeitpunkt erffnung insolvenzverfahrens entscheidend etwa lassen hiermit verbundenen einschrnkungen verfgungsbefugnis antragstellers geschilderten gefhrdungen entfallen ergibt schon systematik gesetzes wonach regelmig erffnung insolvenzverfahrens neben amtsenthebungsgrnde abs nr weitere amtsenthebungsgrund abs nr bnoto tritt gerade gefhrdung interessen rechtsuchenden bereits schliet beanstanden entscheidung antragsgegners antragsteller vorlufig amtes notar entheben antragsgegner durfte voraussetzungen fr endgltige amtsenthebung abs nr var bnoto sinne abs nr bnoto fr gegeben halten ausbung vorschrift entscheidung ber vorlufige amtsenthebung eingerumten ermessens fehlerhaft sinne abs satz bnoto gehandelt gravierenden folgen vorlufigen amtsenthebung fr antragsteller gefahren gegenbergestellt fr rechtsuchenden entstnden antragsteller trotz desolaten finanziellen lage deswegen stndig ausgebrachten zwangsvollstreckungsmanahmen endgltigen entscheidung ber amtsenthebung weiterhin notar ttig wre dabei antragsgegner interessen rechtsuchenden gewichtiger erachtet erkennbar hierbei grenzen eingerumten ermessens berschritten zweck abs nr bnoto entsprechenden weise gebrauch gemacht htte insbesondere grundsatz verhltnismigkeit verletzt gilt namentlich hintergrund frheren pflichtverletzungen antragstellers erwhnten disziplinarverfgung gefhrt sofortige beschwerde antragstellers bleibt daher insgesamt erfolg schlick wendt ebner becker bauer vorinstanz olg kln entscheidung not'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr juli rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter galke richter zoll wellner sowie richterinnen diederichsen pentz beschlossen beklagten gesamtschuldner kosten rechtsstreits streithelferin tragen streitwert rcknahme revision beklagten danach grnde parteien erstattung weiterer mietwagenkosten hhe verkehrsunfall gestritten amtsgericht klage abgewiesen berufung klgers berufungsgericht zuerkannt beide parteien dagegen berufungsgericht zugelassene revision eingelegt beklagten revision schriftsatz dezember zurckgenommen beklagte versicherer whrend anhngigen revisionsverfahrens streitige hauptforderung nebst zinsen nebenforderungen beglichen schriftsatz mrz prozessbevollmchtigten klgers dahin gehende einigung parteien mitgeteilt prozessbevollmchtigten beklagten schriftsatz mrz senat mitgeteilt streit stehenden mietwagenkosten nebst zinsen vorgerichtlichen kosten berwiesen seien rechtsstreit fr erledigt erklrt knne klger sodann schriftsatz april zahlungseingang besttigt rechtsstreit hauptsache fr erledigt erklrt beantragt beklagten kosten rechtsstreits aufzuerlegen schriftsatz juli beklagten mitgeteilt einverstndnis erledigungserklrung seitens klgers bestehe ii kosten rechtsstreits insgesamt beklagten gesamtschuldner tragen soweit berufungsgericht klage teilweise stattgegeben urteil zurcknahme revision beklagten rechtskrftig geworden fr tatsacheninstanzen ergibt pflicht beklagten kosten tragen abs zpo fr revisionsinstanz folgt abs satz zpo brigen entspricht bercksichtigung bisherigen sachund streitstands billigem ermessen sinne abs satz zpo kosten rechtsstreits beklagten aufzuerlegen ergibt besonderen umstnden vorliegenden falls schon daraus beklagte haftpflichtversicherer zahlung berufungsgericht zuerkannten betrags freiwillig rolle unterlegenen begeben senat stellt darauf verkehrsunfallsachen stndiger rechtsprechung ab beklagte versicherer klage geforderten betrag zahlt erklrt kosten rechtsstreits bernehmen senatsbeschluss februar vi zr dar vorliegenden fall gilt fehlt erklrung kosten rechtsstreits bernehmen erkennbar zahlung grnden erfolgt rechtsstandpunkt klgers ergebnis hingenommen beklagten erledigungserklrung angeschlossen eigenen kostenantrag stellen ausfhrungen revisionserwiderung denen klage recht teilweise abgewiesen worden sei mehr zurckgekommen kostenentscheidung bezglich streithelferin klgers ergibt abs zpo gesamtschuldnerische haftung beklagten folgt abs satz vvg abs satz zpo galke zoll diederichsen wellner pentz vorinstanzen ag altenburg entscheidung lg gera entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil vii zr verkndet april boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo beweis ersten anscheins greift typischen geschehensablufen fllen denen bestimmter tatbestand lebenserfahrung bestimmte ursache fr eintritt bestimmten erfolges hinweist grundstzlich feststellung ursachen fr leitungswasserschden wohnungen anlsslich trockenestrich parkettverlegearbeiten betracht kommen bgh versumnisurteil april vii zr lg gttingen ag gttingen vii zivilsenat bundesgerichtshofs april gem abs zpo schriftlichen verfahren schriftstze mrz eingereicht konnten vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr eick halfmeier prof dr jurgeleit richterin granack fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts gttingen august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klagende versicherer nimmt beklagten schadensersatz werkvertrag versicherungsnehmer grund wasserschadens bergegangenem recht anspruch beklagte baute wohnzimmer anwesens versicherungsnehmers oktober unterkonstruktion fr parkettfuboden trockenestrichelemente verlie anschlieend baustelle oktober verlegte parkett vier tage spter stellte ver sicherungsnehmer aufsteigende feuchtigkeit wnden wohnzimmers fest urschlich hierfr trockenestrich geschlagener stahlnagel direkt trockenestrich verlaufendes wasserfhrendes heizungsrohr beschdigt klgerin regulierte schaden hhe klageforderung amtsgericht klage stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin ansprche entscheidungsgrnde revision klgerin fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht revision gem abs nr zpo statthaft fehlt angesichts umstnde einzelfalles abstellenden entscheidung berufungsgerichts zulassungsgrund sinne abs satz zpo berufungsgericht begrndet senat zulassung revision berufungsgericht gebunden abs satz zpo ii berufungsgericht sieht vollbeweis schadensurschlichen pflichtverletzung beklagten klgerin erbracht nimmt revision revisionsrechtlicher sicht beanstanden berufungsgericht meinung fr klgerin beweis ersten anscheins streite setze voraus glubiger abwicklung vertrages geschdigt worden sei bezug bgh urteile dezember vi zr bghz oktober vii zr versr februar ii zr bghz juni zr baur bisher entschiedenen sachverhalte seien vorliegenden fall vergleichbar fllen schaden jeweils ausfhrung vertraglichen ttigkeit entstanden sei stehe jedoch gerade fest nagel eingeschlagen wurde whrend mitarbeiter beklagten trockenestrichelemente verlegten mitarbeiter beklagten objekt oktober gearbeitet htten seien zeit nachmittag oktober oktober ort zeit seien arbeitsrume fr haus befindliche personen frei zugnglich aufgrund zeitlichen zsur sei unmittelbare zusammenhang werkvertraglicher ausfhrungsttigkeit entstehung schadens mehr gegeben sei auszuschlieen zwischenzeit person nagel trockenestrichplatte geschlagen worden sei hlt revisionsrechtlichen berprfung stand berufungsgericht grundstze anscheinsbeweises verkannt stndiger rechtsprechung greift beweis ersten anscheins typischen geschehensablufen fllen denen bestimmter tatbestand lebenserfahrung bestimmte ursache fr eintritt bestimmten erfolges hinweist bgh urteile januar vi zr versr november iv zr versr februar vii zr versr oktober vi zr versr januar vi zr versr rn oktober vi zr mdr rn jeweils schluss setzt typizitt geschehensablaufs voraus zusammenhang allerdings bedeutet kausalverlauf hufig vorkommen wahrscheinlichkeit falles gro vgl bgh urteil januar vi zr aao berufungsgericht erwogen typizitt geschehensablaufes vorliegenden fall gibt berprft estrich parkettleger abgebrochene lose teile trockenestrichplatte blicherweise ngeln vergleichbarer art boden fixieren bevor parkett verlegen fall wrde beweis ersten anscheins dafr sprechen nagel mitarbeitern beklagten eingeschlagen wurde berufungsgericht prfung zitierte rechtsprechung bundesgerichtshofs anwendbarkeit anscheinsbeweises werkvertragsrecht enthoben bundesgerichtshof entscheidungen anwendbarkeit anscheinsbeweises werkvertragsrecht entgegen ansicht berufungsgerichts sinne beschrnkt glubiger abwicklung vertrages geschdigt worden msse voraussetzung sodann fllen verneint msse denen schaden ausfhrung ttigkeit entstanden sei bedeute anscheinsbeweis immer ausscheide feststehe schdigende ereignis whrend werkvertraglichen arbeiten ereignet zeitliche zsur ausfhrungsarbeiten schadenseintritt liege whrend entscheidungen oktober vii zr aao februar ii zr aao juni zr aao berhaupt beweis ersten anscheins beschftigen ging entscheidung dezember vi zr aao anwendung anscheinsbeweises verkehrsunfall haftung unerlaubter handlung befrderungsvertrag entscheidung findet berufungsgericht formulierte einschrnkung anscheinsbeweises gegenteil zweck rechtsfigur anscheinsbeweises gerade berwindung beweisschwierigkeiten ursachenzusammenhang vllig ausschlieen lsst glubiger genannten typischem geschehensablauf wahrscheinlichen ursachen fr schadensverursachung betracht kommen anwendung zeitliche zsuren mehreren tagen sogar wochen gehindert vgl bgh urteil september vi zr mdr kniffka eick jurgeleit halfmeier granack vorinstanzen ag gttingen entscheidung lg gttingen entscheidung bundesgerichtshof beschluss vii zr mai rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr eick halfmeier prof dr jurgeleit richterin granack beschlossen versumnisurteil april folgende rechtsbehelfsbelehrung erteilt hiermit zugestellte versumnisurteil bundesgerichtshofes sumige partei binnen notfrist zwei wochen einspruch ab zustellung beim bundesgerichtshof einlegen einspruch beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt einreichung einspruchsschrift eingelegt einspruchsschrift enthalten bezeichnung urteils einspruch gerichtet erklrung urteil einspruch eingelegt urteil teil angefochten umfang anfechtung bezeichnen kniffka eick jurgeleit halfmeier granack'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober zwangsvollstreckungsverfahren whrend insolvenz ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter raebel vill richterin lohmann richter dr detlev fischer oktober beschlossen rechtsmittel insolvenzverwalters beschluss zivilkammer landgerichts leipzig mai beschluss amtsgerichts leipzig mrz pfndungs berweisungsbeschluss amtsgerichts leipzig februar aufgehoben antrag glubigerin erlass pfndungs berweisungsbeschlusses abgewiesen kosten verfahrens einschlielich beider rechtsmittelzge glubigerin tragen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde amtsgericht erffnete beschluss november ber nachlass verstorbenen schuldners insolvenzverfahren bestellte insolvenzverwalter zugunsten glubigerin aufgrund notarieller urkunde november grundschuld hhe dm nebst zinsen lasten grundstcks schuldners grundbuch eingetragen worden februar glubigerin grundlage voll streckbaren grundschuldbestellungsurkunde pfndungs berweisungsbeschluss nachlassinsolvenzverwalter erwirkt danach wurden angebliche forderungen fllige knftig fllig werdende mietzinsen drittschuldnerin gepfndet glubigerin einziehung berwiesen drittschuldnerin aufgrund verstorbenen schuldner geschlossenen mietvertrages nettomiete dm zahlen pfndungs berweisungsbeschluss eingelegte erin nerung amtsgericht beschluss richters unbegrndet zurckgewiesen hiergegen gerichtete sofortige beschwerde erfolg geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde beantragt insolvenzverwalter amts landgerichtlichen entscheidungen aufzuheben antrag erlass pfndungs berweisungsbeschlusses abzuweisen ii gem abs satz nr zpo statthafte abs zpo brigen zulssige rechtsbeschwerde begrndet senat zwischenzeitlich rechtsbeschwerde aufgeworfene rechtsgrundstzliche frage beschluss juli ix zb zip bghz entschieden danach erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldners pfndung mithaftender mieten pachten absonderungsberechtigte grundpfandglubiger mehr zulssig bereits wortgetreue auslegung inso ergibt glubiger denen recht befriedigung unbeweglichen gegenstnden zusteht magabe gesetzes ber zwangsversteigerung zwangsverwaltung abgesonderten befriedigung berechtigt wortlaut spricht dagegen grundpfandglubiger absonderungsrecht gem bgb mithaftenden mieten pachten erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen nachlass grundstckseigentmers schuldners wege forderungspfndung verfolgen knnen besttigt wortgetreue auslegung inso inbesondere abs inso vorauspfndung mieten gem zpo begrndet danach sptestens ablauf nchsten erffnung insolvenzverfahrens folgenden kalendermonats absonderungsrecht mehr leuchtet hypothekari schen haftungsverbund stehenden mieten pachten erffnung insolvenzverfahrens grundpfandglubigern pfndung beschlagnahmt knnten ergebnis entspricht interessenlage beteiligten durchsetzung absonderungsrechts grundpfandglubigern bgb mithaftenden mieten pachten wege forderungspfndung insolvenzverwalter lage brchte ffentliche lasten grundeigentums laufende kosten gebudeinstandhaltung gebudeversicherung masseverbindlichkeiten berichtigen mssen dafr nutzung absonderungsgutes deckung erhalten hierdurch wrden insolvenzglubiger ungerechtfertigt benachteiligt insolvenzverwalter wre demgem verpflichtet folgen eigenen antrag gem inso zvg begegnen angefochtenen entscheidungen deshalb aufzuheben antrag erlass pfndungs berweisungsbeschlusses abzuweisen dr gero fischer raebel lohmann vill dr detlev fischer vorinstanzen ag leipzig entscheidung lg leipzig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet april stoll justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja aktg abs abs abs satz unternehmen erfllt mitteilungspflicht abs aktg ordnungsgem folge abs aktg ausbung rechte aktien ausschliet gesellschaft korrigierend eingreifen vielmehr beteiligung deren inhaber mitgeteilt worden bekannt ffentlichkeit zweifel entstehen art beteiligung gemeint wem zuzurechnen besttigung bgh urteil april ii zr bghz publikation abs aktg ausgerichteten zweck mitteilungspflichten aktg ergibt schriftliche mitteilung form inhalt darauf ausgerichtet vorstand aktiengesellschaft mitteilung sinne aktg erfasst bereits erwerb beteiligung erfolgte mitteilung erfllung mitteilungspflicht grundstzlich geeignet bgh urteil april ii zr olg hamburg lg hamburg ecli de bgh uiizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr bergmann richter prof dr strohn richterin caliebe sowie richter prof dr drescher sunder fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg august kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung hinsichtlich teilbetrags hhe nebst zinsen vorgerichtlicher kosten hhe zurckgewiesen worden sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin formwechselnden umwandlung gmbh brsennotierte aktiengesellschaft verlangt beklagten revisionsverfahren fr geschftsjahre rckzahlung gewinnausschttungen dividenden wegen unterlassener mitteilungen aktg beklagte ag co kg deren einzige kommanditistin januar dezember bank ltd sitz johannesburg sdafrika handelsregister eingetragen ende jahres erwarb beklagte mbh co folgenden smtliche aktien klgerin verkauf aktien bedurfte satzung klgerin zustimmung hauptversammlung zusammenhang wurde klgerin dezember unterschriebene kaufvertrag jedenfalls kaufvertragsentwurf bersandt darin heit alleiniger aktionr ag klgerin handelsregister amtsgerichts hrb eingetragen mithin inhaber namensaktien dm aktienbuch gesellschaft alleiniger aktionr verzeichnet verkauft tritt ab bank beklagte bank kauft nimmt abtretung bertragung erfolgt wirkung hauptversammlung ag gem abs satzung zustimmung bertragung aktien bank beschlossen schreiben oktober teilte beklagte vorstand klgerin hinweis abs aktg unmittelbar mehrheitsbeteiligung klgerin gehre entsprechender form teilte plc schreiben november vorheri ge mitteilung oktober korrigiert wurde mittelbar mehrheitsbeteiligung klgerin gehre wobei beteiligung unmittelbar beklagten gehalten beklagte sei group ltd bank ltd bank plc wiederum plc abhngig daher beteiligung klgerin abs aktg zuzurechnen sei klgerin geltend gemacht notwendige mitteilungen sowohl beklagten ber beklagte mittelbar klgerin beteiligten unternehmen unterblieben seien deshalb rckzahlung fr zeitraum beklagte ausgeschtteten dividenden hhe insgesamt beansprucht landgericht klage abgewiesen berufungsgericht berufung klgerin zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin rckgewhranspruch hinsichtlich fr geschftsjahre ausgeschtteten dividenden hhe nebst zinsen anteiligen vorgerichtlichen rechtsverfolgungskosten entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt umfang anfechtung aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht auffassung vertreten geltend gemachte rckzahlungsanspruch knne bgb gesttzt sei allein aktg abs aktg beurteilen begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen folgendes ausgefhrt eigenen mitteilungspflichten sei beklagte hinblick fr geschftsjahre bezogenen dividenden dadurch nachge kommen kaufvertrag ber erwerb aktien jahr klgerin vorgelegt worden sei bersendung kaufvertrages rahmen schriftlichen anzeige veruerung smtlicher anteile beklagte knne bercksichtigung sinns zwecks aktg geregelten mitteilungspflichten ordnungsgeme verffentlichung gesellschaft gem abs aktg ermglichen ausreichende mitteilung angesehen kauf abtretungsvertrag lasse entnehmen beklagte ab dezember alleinaktionrin klgerin sei womit angabe ber konkrete beteiligungshhe beklagten erfolgt sei hauptversammlung klgerin bertragung zugestimmt zustimmung ebenfalls kauf abtretungsvertrag mitgeteilt seien hindernisse bertragung aktien richtigkeit angaben vertrag entgegenstehen knnten ersichtlich soweit klgerin anfhre bzw hauptversammlung entwurf kaufvertrages zugestimmt sei ergebnis zutreffend andernfalls endgltigen vertrag zustimmung hauptversammlung htte angefhrt knnen entwurf wirksamkeit zustimmung hauptversammlung abhngig sei seien mageblichen angaben enthalten soweit mitteilungen mittelbar beteiligten unternehmen jedenfalls vollstndig erfolgt seien nachholung notwendigen mitteilungen vorliege stehe versumnis dividendenbezug beklagte entgegen zeitpunkt bezugs dividenden jedenfalls gutglubig sei abs satz aktg beklagte bankhaus mitteilungspflichten aktg kennen mssen wissen mssen beteiligte gesellschaften klgerin mittelbaren beteiligungen anzeigen mussten sei gutglubigkeit verneinen sei bercksichtigen klgerin obwohl ausweislich jahresabschlsse bestehenden mittelbaren beteili gungen gekannt beklagte veranlasst fr entsprechenden mitteilungen unternehmen sorgen dividenden ausbezahlt zeitnaher hinweis klgerin beklagte sei deshalb erwarten berschaubaren kreis aktionren gehandelt teil identische personen klger beklagtenseite agiert htten ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher nachprfung stand berufungsgericht gegebenen begrndung anspruch klgerin rckgewhr beklagten bezogenen gewinnausschttungen fr jahre verneint zutreffend berufungsgericht allerdings angenommen rckforderung dividenden wegen verletzung mitteilungspflichten folgenden temporren rechtsverlusts gem abs aktg unrecht gewhrt wurden abs aktg richtet anwendungsbereich aktg leistungen erstreckt entgegen vorschriften aktiengesetzes erlangt wurden vgl mnchkommaktg bayer aufl rn petersen spindler stilz aktg aufl rn hffer koch aktg aufl rn jew mwn mglicher anspruch bgb speziellere aktienrechtliche rckgewhrregelung verdrngt vgl bgh urteil mrz ii zr bghz rn aktg mnchkommaktg bayer aufl rn kk aktg koppensteiner aufl rn kk aktg drygala aufl rn hffer koch aktg aufl rn jew mwn fr anwendbarkeit bgb maier reimer henssler strohn gesellschaftsrecht aufl aktg rn rechtsfehlern beeinflusst annahme berufungsgerichts verletzung eigener mitteilungspflichten beklagten knne rckzahlungsanspruch abs abs aktg schon deshalb gesttzt beklagte hinblick jeweils mrz folgejahres beschlossenen dividendenauszahlungen fr jahre mitteilungspflicht vorlage kaufvertrags dezember gar kaufvertragsentwurfs ausreichend nachgekommen sei beklagte wovon berufungsgericht zutreffend ausgeht unternehmen sinne aktg unverzglichen schriftlichen mitteilung jedenfalls mehrheitsbeteiligung gem abs aktg verpflichtet dezember smtliche aktien klgerin erworben mitteilungspflicht unterliegt unternehmen streitfall beklagte erwerb aktien alleinaktionr geworden mnchkommaktg bayer aufl rn kk aktg koppensteiner aufl rn veil schmidt lutter aktg aufl rn emmerich emmerich habersack aktien gmbh konzernrecht aufl aktg rn mnchhdbgesr iv krieger aufl rn hgele nzg differenzierend hinblick aktg bachmann nzg ferner oblag beklagten eigene mitteilungspflicht ihrerseits mitteilungspflichtigen unternehmen abhngig abs aktg vgl bgh urteil juli ii zr zip mwn verletzung aktg bestehenden mitteilungspflicht folge fr zeit fr unternehmen mitteilungspflicht erfllt gewinnbezugsrecht besteht abs satz aktg wobei gilt mitteilung vorstzlich unterlassen wurde nachgeholt worden abs satz aktg gleichwohl gewhrte dividen zurckzugewhren sofern betreffende aktionr wusste infolge fahrlssigkeit wusste bezuge berechtigt abs aktg grundlage feststellungen berufungsgerichts erfllung mitteilungspflicht beklagten angenommen berufungsgericht erfllung mitteilungspflicht abs aktg allein anhand kaufvertrags bzw kaufvertragsentwurfs geprft mglichen bersendungsschreiben beklagten befasst hierzu feststellungen getroffen schlichte bermittlung kaufvertrags dezember bloen vertragsentwurfs gengte rechtsgrnden erfllung mitteilungspflicht aa berufungsgericht zumindest fr mglich gehalten klgerin lediglich entwurf kauf abtretungsvertrags beklagten hts bermittelt wurde wre anforderungen abs aktg entsprochen vorschriften ber mitteilung verffentlichung qualifizierten beteiligungen unternehmens aktionren zwingendes recht dienen zweck aktionre glubiger ffentlichkeit ber bestehende entstehende konzernbildungen informieren zugleich rechtssicherheit ber beteiligungsquoten schaffen bgh urteil april ii zr bghz urteil april ii zr bghz rn einhaltung mitteilungspflichten verzichtet meldepflichtige beteiligung gesellschaft schon bekannt erst beteiligung schriftlich mitgeteilt worden gesellschaft gem abs aktg verpflichtet gesellschaftsblttern bekanntzumachen bgh urteil april ii zr bghz urteil april ii zr bghz rn gesellschafter gengt mitteilungspflicht gesellschaft korrigierend eingreifen vielmehr beteiligung deren inhaber mitgeteilt worden bekannt ffentlichkeit zweifel entstehen art beteiligung gemeint wem zuzurechnen bgh urteil april ii zr bghz mitteilung dritten erkennbar auftrag mitteilungspflichtigen handelt gengt gesetzlichen voraussetzungen mitteilung aktg grundstzlich bgh urteil juli ii zr zip publikation abs aktg ausgerichteten zweck mitteilungspflichten aktg ergibt weiteren schriftliche mitteilung form inhalt darauf ausgerichtet vorstand aktiengesellschaft mitteilung sinne aktg erfasst vgl burgard wm hffer koch aktg aufl rn auerdem erkennen lassen mitteilungstatbestand bezieht wozu zutreffender hinweis betreffenden abstze aktg ausreicht bgh urteil april ii zr bghz veil schmidt lutter aktg aufl rn petersen spindler stilz aktg aufl rn mnch kommaktg bayer aufl rn wurde streitfall lediglich kaufvertragsentwurf bermittelt lag hierin schon mitteilung beklagten gehrenden beteiligung entwurf vorgesehene aktienerwerb hing zustimmung hauptversammlung klgerin darber hinaus endgltigen vertragsabschluss ab bloen entwurf naturgem ergeben konnte umstand klgerin erwerbsvorgang beobachten erfolgreichen abschluss feststel len konnte ndert daran tatsachen gesellschaft feststellen mitteilung entnehmen prfung mitteilung gesetzlichen anforderungen entspricht bercksichtigen vgl bgh urteil juli ii zr zip bb bermittlung unterschriebenen kauf abtretungsvertrags ende jahres wrde einbeziehung etwaigen bersendungsschreibens berufungsgericht feststellungen getroffen erfllung mitteilungspflicht ausreichen ergbe vorgang schriftliche bgb mitteilung gem abs aktg vertragsurkunde mitteilung beklagten klgerin ausweist umstand urkunde mglicherweise beklagten bermittelt wurde schriftliche verkrperung gefunden auerdem erfolgte bertragung aktien gem nr vertrags erst wirkung dezember zeitlich unterstellten bersendung vertragsurkunde klgerin grund entspricht bersendung gesetzlichen anforderungen abs aktg schreibt mitteilungspflicht gesellschafters sobald mehrheitsbeteiligung gehrt gesellschafter mitteilung verpflichtet zeitlich erwerb anteile zusammenfllt nachfolgt bereits erwerb erfolgte mitteilung mithin erfllung mitteilungspflicht grundstzlich geeignet verstndnis vorschrift entspricht zweck ordnungsgeme inhalt gem abs aktg gesellschaft vorzunehmenden bekanntmachung ber bestehen beteiligung davon abhinge zuvor mitgeteilte knftige anteilserwerb tatschlich eingetreten wrde gesellschaft berwachungspflicht auferlegt gesetzliche ausgestaltung mitteilungspflicht gerade vermieden schon interesse rechtssicherheit gebotene klare eindeutige handhabung aktg bestehenden mitteilungspflichten beeintrchtigen falle erst zuknftigen erwerbs danach differenzieren zeitraum einzelfall abzuwarten bleibt wahrscheinlichkeit vollendung erwerbsvorgangs erwarten iii entscheidung berufungsgerichts stellt grnden richtig dar zpo beklagte alleinige aktionrin klgerin entgegen ansicht revisionserwiderung revisionsrechtlich unterstellenden sachverhalt folge gewinnbezugsrecht beklagten trotz verletzung eigene beteiligung bezogenen mitteilungspflichten fortbestand teilen schrifttums allerdings auffassung vertreten einpersonen aktiengesellschaft entfalle sanktion abs aktg vorstand aktiengesellschaft mitteilungsbedrftige beteiligung eigener initiative aufgrund anderweitiger kenntnis vgl mnchhdbgesr iv krieger aufl rn mwn bekannt mache mnchkommaktg bayer aufl rn leo ag siehe veil schmidt lutter aktg aufl rn geler geler hefermehl eckardt kropff aktg rn weitergehend teilwei se angenommen freiwillige bekanntmachung mitteilungsbedrftigen beteiligung sanktionen gem abs aktg stets einpersonen aktiengesellschaft entfallen lasse kk aktg koppensteiner aufl rn fatemi db mnchkommaktg bayer aufl rn emmerich emmerich habersack aktien gmbh konzernrecht aufl aktg rn mnchhdbgesr iv krieger aufl rn quack festschrift semler gesetzeswortlaut abweichenden auffassung jedenfalls fr einpersonen aktiengesellschaft folgen vorliegenden fall entschieden berufungsgericht ordnungsgeme bekanntmachung mitteilungspflichtigen beteiligung beklagten gem abs aktg festgestellt landgericht angenommen scheidet verletzung eigener mitteilungspflichten beklagten gesttzter rckzahlungsanspruch klgerin deshalb mangelnde gutglubigkeit beklagten empfang dividendenzahlungen feststellbar sei rckzahlungsanspruch klgerin setzt voraus beklagte beim bezug gewinnanteile wusste infolge fahrlssigkeit wusste bezuge berechtigt abs satz aktg aktionr fahrlssige unkenntnis mangelnden bezugsberechtigung anzulasten verkehr erforderliche sorgfalt auer acht gelassen wobei anforderungen berufungsgericht zusammenhang zutreffend erkennt typischerweise danach unterscheiden kleinaktionr geschftserfahrenen groaktionr handelt fleischer schmidt lutter aktg aufl rn drygala kk aktg aufl rn henze grokomm aktg aufl rn mnchkommaktg bayer aufl rn cahn spindler stilz aktg aufl rn hffer koch aktg aufl rn darlegungs beweislast fr kenntnis fahrlssige unkenntnis aktionrs liegt gesellschaft fleischer schmidt lutter aktg aufl rn drygala kk aktg aufl rn henze grokomm aktg aufl rn mnchkommaktg bayer aufl rn hffer koch aktg aufl rn soweit eigenen mitteilungspflichten beklagten geht mangels anderweitiger feststellungen davon auszugehen beklagten tatschlichen vorgnge fr beurteilung mglichen verletzung mitteilungspflicht relevant beim bezug dividenden bekannt bekannt mussten wurde mitteilungspflicht objektiv verletzt knnte bezug dividenden bezogene gutglubigkeit beklagten sinne abs satz aktg unverschuldet unzutreffenden beurteilung rechtlichen voraussetzungen aktg bestehenden mitteilungspflichten erfllung ergeben daneben weitere frage abs satz aktg angeordneten sanktionen schuldhafte verletzung mitteilungspflicht voraussetzen vgl hffer koch aktg aufl rn mwn umstnden streitfalls eigenstndige bedeutung annahme entschuldbaren rechtsirrtums beklagten bisherigen feststellungen getragen umstand klgerin dividenden ausbezahlt enthob beklagte eigenen prfung ordnungsgemen erfllung mitteilungspflichten abhngigen bezugsberechtigung schlielich entgegen ansicht revisionserwiderung grundlage revisionsverfahren unterstellenden sachverhalts angenommen dividendenbezugsrecht beklagten jedenfalls gem abs satz aktg bestanden vorschrift erfasst wegen nichterfllung mitteilungspflicht eintretende temporre rechtsverlust dividendenbezugsrecht mitteilung vorstzlich unterlassen wurde nachgeholt worden erfllung voraussetzungen revisionsverfahren jedoch ausgegangen unabhngig frage revisionserwiderung bezug genommenen schreiben beklagten oktober nachholung ordnungsgemen mitteilung entnommen vgl zusammenhang einerseits geler geler hefermehl eckardt kropff aktg rn kk aktg koppensteiner mnchkommaktg bayer auflage auflage rn rn andererseits mnchhdbgesr iv krieger auflage rn fatemi db grundlage berufungsgericht bisher getroffenen feststellungen jedenfalls angenommen gebotene mitteilung genannten schreiben vorstzlich unterblieben darlegungs beweislast dafr mitteilung vorsatz unterblieben trgt mitteilungspflichtige unternehmen mnch kommaktg bayer aufl rn mnchhdbgesr iv krieger aufl rn hffer koch aktg aufl rn petersen spindler stilz aktg aufl rn emmerich emmerich habersack aktienund gmbh konzernrecht aufl aktg rn bedingter vorsatz gengt mnchkommaktg bayer aufl rn mglicher rechtsirrtum schliet vorsatz fr anwendung aktg zivilrechtliche vorsatzbegriff gilt emmerich emmerich habersack aktien gmbh konzernrecht aufl rn mwn petersen spindler stilz aktg aufl rn maier reimer henssler strohn aufl aktg rn entgegen ansicht revisionserwiderung ergibt fehlen bedingten vorsatzes beklagten schon zwingend berufungsgericht festgestellten ueren ablufen beklagte bestimmten absicht gehandelt obliegende entlastungsbeweis wre etwa gefhrt auszuschlieen beklagte verletzung mitteilungspflichten billigend kauf nahm alleinige aktionrin tatschlichen eintritt nachteiliger folgen ernsthaft betracht zog bercksichtigen zudem mitteilung unverzglich nachgeholt mnchkommaktg bayer aufl rn emmerich emmerich habersack aktien gmbh konzernrecht aufl aktg rn petersen spindler stilz aktg aufl rn mnchhdbgesr iv krieger aufl rn maier reimer henssler strohn gesellschaftsrecht aufl aktg rn mitteilungspflichtigen unternehmen darzulegen beweisen mnchkomm aktg bayer aufl rn insoweit darauf abzustellen wann aktionr bewusst geworden mitteilungspflicht verletzt dementsprechend entlastung gutglubigkeit anschluss meldepflichtigen beteiligungserwerb darzulegen fr nachfolgenden zeitraum nachholung mitteilung hierzu enthlt berufungsurteil feststellungen iv berufungsurteil danach aufzuheben abs zpo sache endentscheidung reif berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo erforderlichen feststellungen treffen fr weitere verfahren weist senat folgendes berufungsgericht ggf erneut mglichen verletzung mitteilungspflichten unternehmen befassen ber beklagte mittelbar klgerin beteiligt verletzt aktiengesellschaft mittelbar beteiligtes unternehmen abs abs aktg erfllende mitteilungspflicht vgl hierzu bgh urteil juli ii zr zip mwn fhrt gem abs satz aktg zeitweiligen rechtsverlust abhngigen aktiengesellschaft unmittelbar beteiligten unternehmens mnchkommaktg bayer aufl rn kk aktg koppensteiner aufl rn grigoleit rachlitz aktg rn erfasst gewinnbezugsrecht mglichen folge rckzahlungsverpflichtung abs satz aktg berufungsgericht angenommen mittelbar beteiligte unternehmen mitteilungspflichten ordnungsgem vollstndig erfllt htten beklagte geltend gemachte rckzahlungsanspruch gleichwohl bestehe jeweiligen zeitpunkten dividendenbezugs gutglubig sei abs satz aktg einschtzung bedarf sofern hierauf ankommen erneuter berprfung entgegen annahme berufungsgerichts liegt darlegungsund beweislast fr erfllung mitteilungspflichten mittelbar beteiligter unternehmen beklagten darlegungs beweislast trifft insoweit schon deshalb klgerin verletzung mitteilungspflicht voraussetzung geltend gemachten rckerstattungsanspruchs abs aktg beruft vgl petersen spindler stilz aktg aufl rn erneuten wrdigung berufungsgerichts bleibt berlassen diesbezgliche vorbringen klgerin be klagten erheblicher weise bestritten wurde hierber ggf beweis erheben fr geltend gemachten rckzahlungsanspruch erforderliche verschulden beklagten berufungsgericht gegebenen begrndung verneint berufungsgericht ansatz zutreffenden fahrlssigkeitsbegriff vgl hierzu iii ausgegangen grundlage unzureichende wrdigung vorgenommen unzulssiger weise klgerin anzulastende versumnisse abgestellt aa berufungsgericht angenommen beklagte bankhaus mitteilungspflichten aktg gekannt gewusst msse beteiligte gesellschaften deren mittelbare beteiligungen gegenber klgerin htten anzeigen mssen berufungsgericht angenommene gutglubigkeit beklagten hintergrund feststellungen darin bestanden beklagte unterstellte tatsache verletzung mitteilungspflicht beteiligten gesellschaften kannte kennen davon ausging davon ausgehen durfte beteiligten gesellschaften mitteilungspflicht erfllt htten hierzu enthlt berufungsurteil indes ausreichenden feststellungen stattdessen berufungsgericht magebend darauf abgestellt klgerin ihrerseits beklagte veranlasst fr entsprechenden mitteilungen unternehmen sorgen gleichwohl dividenden ausbezahlt erwgung jedoch tragfhig mgliche versumnisse klgerin verhltnis beklagten fr erfllung deren mitteilungspflichten verantwortlich geeignet verschulden beklagten auszuschlieen bb berufungsgericht ggf erwgen beklagte hinblick mitteilungsverhalten mittelbar beteiligter unternehmen insbesondere fehlenden unzureichenden bekanntmachungen abs aktg ber derartige beteiligungen besonderen erkundigungspflichten unterliegt weitergehend anwendung abs satz aktg kenntnisse kenntnismglichkeiten ber beklagte mittelbar klgerin beteiligten unternehmen zuzurechnen dabei geht vermeidung wertungswidersprchen anwendung abs satz aktg abs aktg ergeben knnen gem abs satz abs aktg verletzung mitteilungspflicht beherrschendes unternehmen dadurch sanktioniert abhngigen unternehmen gehaltenen aktien rechte bestehen vgl veil schmidt lutter aktg aufl rn eintritt mittelbaren sanktion beruht allein fehlverhalten beherrschenden unternehmens unabhngig verhalten notwendigerweise unmittelbar mitbetroffenen abhngigen unternehmens mitteilungspflichten ordnungsgem nachgekommen mag regelungskonzept wre schwer vereinbaren anspruch rckzahlung unberechtigt ausgeschtteter dividenden unabhngig kenntnisstand beherrschenden unternehmens gutglubigkeit abhngigen unternehmens entgegengehalten knnte folge htte beherrschenden unternehmen mittelbaren vorteile gewinnausschttung erhalten blieben eigenen versto mitteilungspflicht daraus folgenden temporren wegfall gewinnbezugsrechts kannte kennen schlielich berufungsgericht ggf revisionsverfahren mehr bercksichtigenden abs satz zpo vorbringen revisionserwiderung kg klageforderung zwischenzeitlich abgetreten erklrten aufrechnung titulierte zahlungsforderung beklagten befassen soweit wirksame aufrechnungserklrung kg zwischenzeitlichen inhaberin klageforderung anzunehmen wre fhrte erlschen klageforderung soweit bestanden sptere rckabtretung klgerin insoweit leere gegangen revision weiterverfolgte klage schon deshalb unbegrndet wre strohn vribgh prof dr bergmann erkrankt deshalb unterschreiben strohn drescher caliebe sunder vorinstanzen lg hamburg entscheidung hko olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter dr wenzel richter tropf schneider dr klein dr lemke fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock mrz aufgehoben rechtsstreit anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand rechtsvorgnger klgerin folgenden zedenten beabsichtigten bad sch einkaufszentrum errichten hierzu kauften notariell beurkundetem vertrag januar beklagten mehrere teilweise landwirtschaftlichen gebuden bebaute grundstcke gesamtkaufpreis dm februar fllig zahlung besitz bergehen sicherung anspruchs zedenten erwerb eigentums bewilligte beantragte beklagte eintragung vormerkungen grundbuch zahlung geleistet begannen zedenten geplanten umbau abschlu arbeiten mrz aufnahme betriebs zentrums investierten behauptung klgerin etwa mio dm juli nderten vertragsparteien vertrag januar flligkeit kaufpreises getroffene regelung flligkeit nunmehr tage mitteilung urkundsnotarin eintreten zugunsten zedenten bewilligten vormerkungen grundbuch eingetragen seien juli nderten vertragsparteien kaufvertrag erneut flligkeit kaufpreises trat hiernach hhe teilbetrages dm august fr zeit vertrag januar vereinbarten bergang nutzungen lasten sollten zedenten fr bereits auerhalb unabhngig notarvertrgen durchgefhrte nutzung nutzungsentgelt bezahlen november wurden vormerkungen eingetragen schreiben november forderte beklagte zedenten zahlung dm schreiben mrz setzte hierzu frist mrz erklrte annahme kaufpreises ablauf frist abzulehnen nutzungsverhltnis gelte fr fall gekndigt zedenten bezahlten weiterhin anwaltsschreiben april erklrten vertragsverhltnis sei sicht wirkung mrz beendet befinde rckabwicklungsphase baumanahmen zurckgehenden anspruch aufwendungsersatz klgerin abgetreten wegen aufwendungen umbau trockenwerks kaufhaus verlangt klgerin abgetretenen forderung beklagten zahlung dm beklagte bestehen abgetretenen forderung abrede gestellt hilfsweise anspruch nutzungsvergtung aufgerechnet landgericht klage abgewiesen berufung klgerin erfolg geblieben revison verfolgt antrag entscheidungsgrnde berufungsgericht verneint bestehen abgetretenen forderung stellt fest zedenten beklagte htten geeinigt kaufvertrag regeln rcktrittsrechts abzuwickeln lasse geltend gemachte anspruch jedoch herleiten tatsache besitz grundstcken zedenten aufgrund kaufvertrages aufgrund selbstndigen nutzungsvertrages berlassen worden sei fhre ergebnis anspruch ausgleich wertsteigerung grundstcke baumanahmen zedenten gesichtspunkt zweckverfehlung stehe entgegen zedenten manahmen gemeinsamen erwartung vertragsparteien ausgefhrt htten zedenten wrden eigentum grundstcken erwerben vertragsparteien jedoch durchfh rung kaufvertrages unabhngige zweckvereinbarung hinblick baumanahmen getroffen htten hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand ii revision erhebt anwendung rcktrittsrechts abwicklung kaufvertrags zedenten beklagten berufungsgericht einwendungen rechtsfehler insoweit ersichtlich beanstanden berufungsgericht aufwendungen zedenten notwendige verwendungen baumanahmen betroffenen grundstcke wertet bgb berufungsurteil geht jedoch insoweit fehl anspruch klgerin ausgleich werterhhung grundstcke baumanahmen zedenten abs satz alternative condictio rem abs bgb verneint zedenten baumanahmen berechtigte besitzer durchgefhrt fr auerhalb unabhngig notarvertrgen erfolgte berlassung besitzes begrndete rechtsverhltnis beklagte zedenten juli rckwirkend entgeltliche regelung vereinbart rechtsverhltnis finden bestimmungen ff bgb anwendung mietverhltnis dadurch enden zedenten eigentum grundstcken erwerben bebauung grundstcke diente jedoch mietsache erhalten wiederherzustellen verbessern beklagten zedenten zugute kommen vereinbarten eigentumserwerb verbleiben bgb schliet daher bereicherungsrechtlichen anspruch klgerin abs satz alternative abs bgb ausgleich wertsteigerung grundstcke baumanahmen erfahren vgl bghz emmerich jus feststellungen berufungsgerichts beklagte erwartung zedenten durchfhrung baumanahmen verbundene wertsteigerung grundstcke beendigung vereinbarten mietverhltnisses beklagten zedenten zugute kommen geteilt beklagte zedenten darber beklagte bauleistung zedenten hinblick erwartete eigentumsbertragung erhielt bereinstimmend verfolgte zweck mehr erreicht erwartung vertragsparteien gescheitert seit feststeht kaufvertrag januar durchgefhrt folglich beklagte wertzuwachs grundstcke baumanahmen beklagten erfahren abs satz alternative bgb auszugleichen vgl bghz senatsurt dezember zr wm bgh urt april viii zr wm april ii zr wm oktober vii zr njw beklagten zedenten fr abwicklung kaufvertrages vereinbarte recht ff bgb steht anspruch entgegen rechtsgrund bauleistung weder kaufvertrag mietvertrag gesondert getroffene zweckvereinbarung beklagte kaufvertrag grundstcksbertragung verpflichtet jedoch verpflichtung rechtsgrund bauleistung zedenten hierfr erforderlichen besitz aufgrund kaufvertraglichen verpflichtung auerhalb unabhngig hiervon zweckbestimmten nutzung durchfhrung baumanahmen eingerumt bekommen vertrag besitz erst vollstndigen bezahlung kaufpreises zedenten bergehen regelung vertragsparteien nderungen kaufvertrages festgehalten obwohl zedenten zeit lngst besitz kaufgrundstcke condictio rem vorschriften ff bgb ausgeschlossen finden vorschriften ff bgb gefestigter rechtsprechung geltendmachung vindikationsanspruchs mehr berechtigten besitzer anwendung vgl senatsurt november zr njw schlieen anwendbarkeit allgemeinen bereicherungsrechts vgl senatsurt september zr njw ff gilt jedoch fr bereicherungsansprche wegen baumanahmen fremdem grund boden berechtigten besitzer begrndeten wartung spteren eigentumserwerbs vorgenommen vgl bghz ferner senat bghz urt september zr aao besprechung canaris jz abschlieenden entscheidung senat lage berufungsgericht standpunkt folgerichtig hhe wertsteigerung grundstcke baumanahmen zedenten feststellungen getroffen nachzuholen rahmen zurckverweisung senat abs satz zpo eingerumten befugnis gebrauch gemacht wenzel tropf klein schneider lemke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet april seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein zpo abs vermeidbare verzgerungen geschftsablauf gerichts zurckzufhrende zeitraum zeitraum angerechnet zusammenhang frage mageblich zustellung klage trotz klger vertretenden verzgerung demnchst sinne abs zpo erfolgt bgh urteil april vii zr olg dresden lg dresden vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr thode dr kuffer dr kniffka wendt fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden februar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt beklagten werklohn fr bauleistungen parteien streiten darber verjhrungsfrist dezember rechtzeitig unterbrochen worden klgerin juli klage eingereicht mitteilung zahlung vorschusses dezember eingegangen daraufhin zustellung klage angeordnet worden zustellung januar fehlgeschlagen klageschrift angegebene adresse falsch entsprechende postmitteilung januar gericht eingegangen januar geschftsstelle mitteilung darber klgerin verfgt januar neue adresse mitgeteilt januar zustellung klage erneut verfgt worden zustellung januar erfolgt landgericht klage abgewiesen klageforderung verjhrt sei berufung erfolglos geblieben revision verfolgt klgerin klageanspruch entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht meint klageforderung sei verjhrt verjhrung sei dezember unterbrochen worden zustellung klageschrift januar sei demnchst sinne abs zpo erfolgt geringfgige verzgerung zustellung beruhe darauf klgervertreter schuldhaft falsche adresse beklagten angegeben verzgerungen geschftsbetrieb landgerichts seien allenfalls geringfgig klgerin jedenfalls verzgerung tagen vertreten bestehe anla rechtsprechung abzuweichen verzgerung mehr tagen mehr geringfgig ii hlt rechtlichen nachprfung stand verjhrung zustellung klage januar unterbrochen worden abs bgb zustellung demnchst abs zpo erfolgt zustellung jedenfalls demnchst erfolgt klger vertretende verzgerung zeitraum tagen berschreitet bgh urteil januar zr njw urteil mai vii zr baur zfbr berechnung zeitdauer verzgerung zeitspanne abzustellen ohnehin erforderliche zustellung klage folge nachlssigkeit klgers verzgert bgh urteil februar vii zr njw vermeidbare verzgerungen geschftsablauf gerichts zurckzufhrende zeitraum angerechnet vgl bgh urteil juni ivb zr famrz danach klgerin lediglich verzgerung mehr tagen vertreten berechnung zeitraum januar januar zugrunde legen klage wre vornherein ordnungsgemer adressierung erst januar zugestellt worden januar januar vermeidbare verzgerung geschftsbetrieb gerichts eingetreten bearbeitungszeit jedenfalls drei werktagen fr mitteilung gerichts fehlgeschlagenen zustellung klgerin vollem umfang last fallen ausreichend bearbeitungszeit hchstens zwei tagen sache richter vorgelegt worden ausweislich akten befindlichen verfgungen geschftsstelle selbstndig bearbeitet worden wre mitteilung innerhalb zwei werktagen post gelangt htte gericht neue adresse sptestens dienstag januar vorgelegen zustellung wre normalem geschftsgang gerichts fr ebenfalls bearbeitungszeit mehr zwei tagen zugrunde legen sptestens samstag januar erfolgt iii urteil aufzuheben geltend gemachten anspruch feststellungen getroffen worden sache berufungsgericht zurckzuverweisen ullmann thode kniffka kuffer wendt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja versausglg abs anrechte gesetzlichen rentenversicherung alternativ ausgestaltete versorgungsaussicht zeitsoldaten entweder nachversicherung gesetzlichen rentenversicherung dienstzeitanrechnung ffentlich rechtlichen dienstverhltnis gleichartig sinne abs versausglg besttigung senatsbeschluss januar xii zb famrz bgh beschluss februar xii zb olg celle ag hannover ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr neddenboeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts celle januar aufgehoben soweit darin festgestellt wurde wegen anrechte antragstellers deutschen rentenversicherung knappschaftbahn see vers nr sowie wegen anrechte antragsgegnerin deutschen rentenversicherung mitteldeutschland vers nr bundes republik deutschland bundesverwaltungsamt auenstelle hannover geschftszeichen ph versor gungsausgleich stattfindet umfang aufhebung sache erneuten behandlung entscheidung oberlandesgericht zurckverwiesen erhebung gerichtskosten fr verfahren rechtsbeschwerde abgesehen erstattung auergerichtlicher kosten findet statt beschwerdewert grnde antragsteller folgenden ehemann antragsgegnerin folgenden ehefrau mrz ehe miteinander geschlossen scheidungsantrag wurde april zugestellt whrend gesetzlichen ehezeit mrz mrz abs versausglg ehegatten soweit fr rechtsbeschwerdeverfahren interesse versorgungsanrechte trgern gesetzlichen rentenversicherung soldatenversorgung erworben ehemann deutschen rentenversicherung knappschaft bahn see anrecht gesetzlichen rentenversicherung ehezeitanteil entgeltpunkten erlangt ehefrau seit januar soldatin zeit bundeswehr dienstzeit teilweise beitrittsgebiet abgeleistet frhestens dezember ablaufen dienstverhltnis zeitsoldatin versorgungsanrecht bundesverwaltungsamt vertretenen bundesrepublik deutschland erworben ehezeitanteil anspruch nachversicherung gesetzlichen rentenversicherung monatlicher ende ehezeit mrz bezogener hhe umgerechnet entgeltpunkte weiteren umgerechnet entgeltpunkte ost bewerten ferner ehefrau erwerbsttigkeit eintritt bundeswehr deutschen rentenversicherung mitteldeutschland anrecht gesetzlichen rentenversicherung ehezeitanteil entgeltpunkten erlangt amtsgericht ehe beschluss juli geschieden ausgesprochen wertausgleich scheidung sichtlich smtlicher ehegatten erworbenen anrechte wegen geringfgigkeit stattfinde dabei amtsgericht davon ausgegangen ehefrau dienstverhltnis zeitsoldatin anrecht gesetzlichen rentenversicherung deutschen rentenversicherung mitteldeutschland erworben oberlandesgericht angefochtene entscheidung beschwerde bundesverwaltungsamts dahingehend korrigiert ehefrau whrend dienstverhltnisses zeitsoldatin anrecht gesetzlichen rentenversicherung anrecht bundesrepublik deutschland erworben brigen oberlandesgericht dabei belassen anrecht sonstigen anrechte ehegatten wegen geringfgigkeit insgesamt ausgleich auszuschlieen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde bundesverwaltungsamts voraussetzungen fr anwendung abs versausglg bezglich bestehenden versorgungsanrechts ehefrau fr gegeben hlt weiterhin externe teilung anrechts erstrebt ii rechtsbeschwerde sache erfolg fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses beschwerdegericht entscheidung ndsrpfl verffentlicht auffassung vertreten voraussetzungen fr ausschluss smtlicher anrechte beider ehegatten aufgrund bagatellklausel abs abs versausglg vorliegen wesent lichen folgt begrndet anrechten ehemanns gesetzlichen rentenversicherung seien rahmen prfung abs versausglg tatschlich erworbenen anrechte ehefrau gesetzlichen rentenversicherung diejenigen anrechte gegenberzustellen zeitsoldatin bundesrepublik deutschland erworben fr gleichartigkeit anrechte spreche dabei darauf ankomme vergleichenden anrechte versorgungstrger versorgungssystem erworben worden seien alternative versorgungsanrecht zeitsoldaten zwingenden gesetzlichen regelung abs versausglg wert nachversicherung gesetzlichen rentenversicherung versorgungsausgleich fliee genauso bewertet gesetzlichen rentenversicherung erworben worden wre entspreche bewertung hinsicht anrecht ehegatte gesetzlichen rentenversicherung erworben fr frage gleichartigkeit komme insoweit ausgleichsform interne externe teilung gleicher art seien allerdings teil anrechte ehefrau einerseits alten bundeslndern andererseits beitrittsgebiet erworben demgem knnten rahmen prfung abs versausglg entgeltpunkten ehemanns entgeltpunkte bzw fiktiven entgeltpunkte ehefrau gegenbergestellt vergleich ausgleichswerte basis korrespondierenden kapitalwerte aufseiten ehemanns aufseiten ehefrau ergebe differenz fr ehezeitende mageblichen bagatellgrenze liege ausschluss anrechte zugunsten ehemanns abs versausglg betracht komme ausgleichswert beitrittsgebiet erworbenen teil anrechts ehefrau korrespondierenden kapitalwert liege ebenfalls mageblichen bagatellgrenze insoweit zugunsten ehefrau ausschluss abs versausglg betracht ziehen sei ermessensentscheidung seien einzelfall belange verwaltungseffizienz aufseiten versorgungstrgers interesse jeweils ausgleichsberechtigten ehegatten erlangung geringfgiger anrechte gegeneinander abzuwgen alternative anrecht ehefrau zeitsoldatenverhltnis sei kraft gesetzlicher regelung gesetzliche rentenanwartschaft bewerten wirkungen externen teilung abs versausglg unterschieden jedoch erheblich denjenigen internen teilung gesetzlicher anrechte whrend interne teilung schlichte gutschrift bzw lastschrift entgeltpunkten vollzogen erfordere externe teilung leistungsfall abs sgb vi erstattung aufwendungen rentenversicherungstrgers trger soldatenversorgung dadurch entstehe deutlich hherer verwaltungsaufwand darber hinaus spreche vorliegenden fall fr anwendung abs abs versausglg ehefrau falle durchfhrung wertausgleichs anrechte korrespondierenden kapitalwert erhalten wrde gegenzug anrechte korrespondierenden kapitalwert abgeben msste angesichts geringen wertdifferenz sprchen belange verwaltungseffizienz fr ausschluss ausgleichs smtlicher betracht kommenden anrechte ausfhrungen halten rechtlicher berprfung stand zutreffend allerdings rechtlichen ausgangspunkte beschwerdegerichts ehegatte ende ehezeit dienstverhltnis soldat zeit steht erwirbt alternativ ausgestaltete versorgungsaussicht entweder nachversicherung gesetzlichen rentenver sicherung dienstzeitanrechnung beamtenverhltnis vergleichbaren ffentlich rechtlichen dienstverhltnis senatsbeschluss oktober xii zb famrz mwn grundlegend senatsbeschluss bghz ff famrz dienstherrn zeitsoldaten bestehende anrecht wege externen teilung begrndung anrechten gesetzlichen rentenversicherung auszugleichen abs versausglg wert anspruchs nachversicherung gesetzlichen rentenversicherung bewerten abs versausglg bezugsgre fr ausgleichswert anrechts monatliche rentenwert euro abs versausglg ausgleichswert entgeltpunkte umzurechnen soweit angleichungsdynamisches versorgungsanrecht ableistung dienstes beitrittsgebiet erworben wurde umrechnung entgeltpunkte ost erfolgen johannsen henrich holzwarth familienrecht aufl versausglg rn mwn gefolgt beschwerdegericht allerdings beurteilung alternativ ausgestaltete versorgungsaussicht zeitsoldaten anrecht gesetzlichen rentenversicherung sinne abs versausglg artgleich sei aa senat erlass angefochtenen beschlusses verffentlichten entscheidung ausgesprochen fr feststellung artgleichheit anrechte rahmen abs versausglg allein belastende anrecht abs versausglg gesetzlichen rentenversicherung begrndende anrecht abzustellen vgl senatsbeschluss januar xii zb famrz rn ff abs versausglg familiengericht beiderseitige anrechte gleicher art ausgleichen sofern differenz ausgleichswerte gering schon wortlaut vorschrift deutet darauf diejenigen ehegatten tatschlich erworbenen anrechte miteinander vergleichen deren lasten wertausgleich durchgefhrt wrde familiengericht mglichkeit abs versausglg gebrauch macht abs versausglg ausgleich versorgung zeitsoldaten begrndung anwartschaften gesetzlichen rentenversicherung anordnet verhlt wertausgleich durchzufhren abs versausglg beurteilende frage bestimmten billigkeitsgrnden berhaupt wertausgleich teilung anrechts kommt frage teilungsmodalitten systematisch vorgelagert wre wrde beispielsweise fllen versausglg unhaltbaren ergebnis fhren billigkeitsentscheidung abs versausglg wahl zielversorgung ausgleichsberechtigte person abhngen knnte vgl senatsbeschluss januar xii zb famrz rn ehemann erworbene anrecht gesetzlichen rentenversicherung ehefrau alten bundeslndern erworbene alternativ ausgestaltete versorgungsaussicht zeitsoldatin danach gleichartig sinne abs versausglg versorgungsaussicht ehefrau ablauf dienstzeit soldatin zeit mglicherweise dienstzeitanrechnung dienstverhltnis berufssoldatin ffentlich rechtlichen dienstverhltnis mnden wre anwendungsbereich abs versausglg erffnet versorgungsanrecht beamtenrechtlichen grundstzen gesetzlichen rentenanrechten ehemanns artgleich wre vgl senatsbeschluss januar xii zb famrz rn rechtsprechung senats fall anrechte gesetzlichen rentenversicherung anrechte beamtenversorgung sowohl struktur finanzierung leistungsspektrum wertentwicklung wesentlich voneinander unterscheiden vgl senatsbeschluss august xii zb famrz rn ff bb beurteilung bezglich artgleichheit anrechten gesetzlichen rentenversicherung ergibt erst dienstverhltnis zeitsoldat beim ehemann ende ehezeit beendet nachversicherung gesetzlichen rentenversicherung zeitpunkt letzten tatrichterlichen entscheidung ber versorgungsausgleich schon durchgefhrt worden fall steht bereits fest ende ehezeit bestehende versorgungsaussicht frheren zeitsoldaten endgltig anrecht gesetzlichen rentenversicherung erstarkt anrecht bertragung gesetzlichen rentenanwartschaften abs versausglg intern teilen johannsen henrich holzwarth familienrecht aufl versausglg rn mnchkommbgb grper aufl versausglg rn vgl senatsbeschlsse november ivb zb famrz juli ivb zb famrz fhrt durchfhrung nachversicherung somit tatschlichen erwerb entgeltpunkten versicherungskonto frheren zeitsoldaten endgltigen entstehung anrechts gesetzlichen rentenversicherung anwendungsbereich abs versausglg hinblick ehegatten erworbenen gesetzlichen rentenanrechte erffnet umgekehrten fall ende ehezeit bestehende dienstverhltnis zeitsoldaten zeitpunkt letzten tatrichterlichen entscheidung ber versorgungsausgleich dienstverhltnis be rufssoldat lebenszeitbeamter bergegangen erlangt frhere zeitsoldat gesichertes versorgungsanrecht ffentlich rechtlichen dienstverhltnis wertausgleich erfolgt entweder berufssoldaten bundesbeamten interne teilung magabe bundesversorgungsteilungsgesetzes bverstg landes kommunalbeamten externe teilung abs versausglg vgl johannsen henrich holzwarth familienrecht aufl versausglg rn ruland versorgungsausgleich aufl rn beiden fllen wrde beamtenrechtliche versorgungsanrecht frheren zeitsoldaten wertausgleich belastet anrecht rahmen bagatellprfung abs versausglg beamtenrechtlichen versorgungsanrecht ehegatten verglichen cc rechtsprechung hlt senat blick teilweise literatur geuerte kritik vgl ruland versorgungsausgleich aufl rn beckogk ackermann sprenger bgb stand august versausglg rn wick fur fest entgegen ansicht beschwerdegerichts lsst abs versausglg herleiten alternativ ausgestaltete versorgungsanrecht zeitsoldaten einerseits anrechte gesetzlichen rentenversicherung andererseits sinne abs versausglg gleichartig wren vorschrift abs versausglg gesetzgeber rechtsprechung senats frheren rechtszustand angeknpft wonach ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich einzubeziehende atypische versorgungsanrecht zeitsoldaten gem abs bgb sinngemer anwendung abs nr bgb billigem ermessen fingierten anspruch zeitsoldaten nachversicherung gesetzlichen rentenversicherung bewerten grundlegend bghz ff famrz richtig wegen abs versausglg fr bewertung versorgung sptere nachversicherung zwingend fingieren frhere zeitsoldat ende ehezeit beamten soldatenverhltnis anspruch versorgung beamtenrechtlichen grundstzen bernommen worden vgl senatsbeschlsse januar ivb zb famrz oktober xii zb famrz zeitsoldaten nachehezeitliche bernahme dienstverhltnis berufssoldat lebenszeitbeamter regel bezug ehezeit sinne abs satz versausglg mehr ehegatte hherbewertung teilhaben zeitsoldat verbrachte dienstzeit nachehezeitliche erlangung beamtenrechtlichen versorgungsanrechts typischerweise erfhrt vgl senatsbeschluss bghz famrz umstand hinsichtlich wertermittlung fall fiktion nachversicherung verbleiben lsst fr frage tatschlichen struktur versorgungsausgleich belastenden anrechts herleiten brigen zeigt beschwerdegericht weitergehenden ausfhrungen ermessensausbung schwer lsbaren beurteilungsprobleme rahmen bagatellprfung abs versausglg unterstellten artgleichheit atypischen versorgungsaussicht zeitsoldaten gesetzlichen rentenanrecht ehegatten zwangslufig ergben beschwerdegericht sieht belange verwaltungseffizienz mageblich dadurch berhrt familiengericht abs versausglg anzuordnende externe teilung leistungsfall besonderen verwaltungsaufwand verursache rentenversicherungstrger abs sgb vi aufwendungen trger soldatenversorgung erstattet mssten genau steht fest solange versorgungsanrecht zeitsoldaten alternativ ausgestaltet scheidet zeitsoldat entscheidung versorgungsausgleich dienst gesetzlichen rentenversicherung nachversichert erlschen rechtsbeziehungen trger soldatenversorgung womit erstattungsanspruch rentenversicherungstrgers wegfllt vgl abs satz sgb vi zunchst wege externer teilung abs versausglg begrndeten rentenanwartschaften gelten bertragene rentenanwartschaften sinne abs sgb vi rentenversicherungstrger versorgungsausgleich lasten anrechts nachversicherten zeitsoldaten nennenswerten verwaltungsaufwand abschlag entgeltpunkten vollziehen vgl kater kasseler kommentar sozialversicherungsrecht stand september sgb vi rn rechtlichen grnden liegen voraussetzungen abs versausglg ehefrau aufgrund dienstzeit soldatin alten bundeslndern erworbene versorgungsaussicht beiden ehegatten erlangten regeldynamischen anrechte gesetzlichen rentenversicherung vorschrift versorgungsausgleich ausgeschlossen knnen gleichzeitig ermessensentscheidung beschwerdegerichts hinblick anwendung abs versausglg wegen ehefrau dienstzeit soldatin beitrittsgebiet erworbenen versorgungsaussicht weitgehend boden entzogen angefochtene entscheidung somit bestand beschlussformel ersichtlichen umfang aufzuheben umfang anfechtung versorgungsausgleichsentscheidung versorgungstrger vgl senatsbeschluss februar xii zb verffentlichung bestimmt zurckverweisung sache beschwerdegericht gibt ehegatten zugleich gelegenheit vorliegenden fall ersichtlich zweckmige vereinbarung ausschluss versorgungsausgleichs treffen abs satz nr versausglg dose schilling nedden boeger gnter botur vorinstanzen ag hannover entscheidung olg celle entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen beihilfe bandenhandel betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts krefeld september feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe fnf fllen sowie wegen beihilfe drei fllen jeweils bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln jeweils geringer menge gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt hiergegen gerichtete revision verfahrensrge erfolg urteil aufgehoben landgericht beweisantrag verletzung nemo tenetur grundsatzes abgelehnt feststellungen landgerichts baute angeklagte mrz zusammen weiteren hilfskrften halle dustriell ausgestatteten cannabis plantage arbeiten nahmen insgesamt etwa monat tglichen arbeitszeit sechs zehn stunden anspruch gleicher weise errichtete angeklagte frhjahr cannabis plantage keller sodann zeit mai mindestens zwei ernten erzielt wurden angeklagte wegen tatvorwurfs oktober festgenommen worden seither untersuchungshaft befand beantragte hauptverhandlungstermin august polen wohnenden bruder zeugen vernehmen behauptung angeklagte mai sowie zeit mrz durchgehend tglich bruder aufgehalten sei durchgehend aushilfe landwirtschaftlichem betrieb beschftigt gearbeitet bernachtet polen tag whrend tatrelevanten zeitrume verlassen landgericht beweisantrag abgelehnt vernehmung bruders angeklagten erforschung wahrheit fr geboten hielt begrndung nherer darstellung aussagen drei gehrten zeugen ausgefhrt bisherigen ergebnis beweisaufnahme sprchen mehrere indizien fr tterschaft angeklagten aussage bruders knnte umstnden einfluss berzeugungsbildung kammer kme beweiswert kammer nmlich davon berzeugt trfen beweis gestellten behauptungen tatschlich wren angeklagten beziehungsweise verteidiger beweisantrag frher verfahren eingefhrt worden gilt umso mehr angeklagte seit mehr neun monaten inhaftiert angeklagte haftprfungsantrag sowie haftbeschwerde haftentlassung erreichen dabei zeitpunkt bruder alibizeugen benannt angeblich entscheidende entlastungsbeweis erst jetzigen verfahrensstadium vorgebracht worden spricht mithin wesentlich ablehnung beweisantrags beanstandet revision recht ermessensfehlerhaft entscheidung vernehmung auslandszeugen erforschung wahrheit erforderlich abs satz stpo durfte landgericht erwgungen anstellen rahmen wrdigung erhobener beweise rechtlich zulssig wren freie richterliche beweiswrdigung stpo findet indes grenze recht menschen willen berfhrung beitragen mssen grundsatz nemo tenetur se ipsum prodere danach angeklagter strafverfahren grundstzlich verpflichtet aktiv sachaufklrung beizutragen steht frei beschuldigung uern sache auszusagen abs satz abs satz stpo macht aussageverweigerungsrecht umfassend gebrauch allgemein anerkannt daraus fr nachteiligen schlsse gezogen drfen bghst hiergegen landgericht verstoen angeklagte verfahren dahin sache eingelassen lediglich verkndung haftbefehls behauptet unschuldig hierin teileinlassung beweiswrdigung zugnglich wre vgl bghst sehen bghst bgh nstz nachdem landgericht zeitpunkt alibibehauptung fr wrdigung wesentlich herausgestellt senat ausschlieen urteil rechtsfehlerhaften ablehnung beweisantrags beruht rge angeklagten sei fr fall weiterhin angaben sache macht freiheitsstrafe mehr vier jahren sechs monaten zugesichert worden weshalb verhngung fnfjhrigen freiheitsstrafe grundsatz fairer verfahrensgestaltung verletzt worden sei kommt mehr senat sieht jedoch anlass hinweis rge erfolg geblieben wre bereits erwiesen gericht angeklagten hchststrafe fr fall weiteren schweigens zugesagt behauptung revision findet weder protokoll hauptverhandlung vgl hierzu bgh nstz dienstlichen erklrungen beiden berufsrichter januar vgl hierzu bgh nstz rr besttigung danach verteidiger ersten sitzungstag auerhalb hauptverhandlung rechtsgesprch erbeten strafkammer angekndigt fr fall glaubhaften gestndnisses freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten berschreiten fr fall berfhrung angeklagten gestndnis strafe vier jahren sechs monaten prognostiziert worden soweit dienstlichen erklrungen strafe aussicht gestellt worden bzw entsprechendes angebot gemacht worden ergibt daraus zusage wre zudem zulssig darber hinaus sinnvoll angeklagten hchststrafe zuzusagen allein fr fall weiterhin tatvorwurf schweigt becker pfister hubert sost scheible mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr august rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter dr herrmann richter hucke seiters tombrink dr remmert beschlossen anhrungsrge klger zpo beschluss senats juli kosten zurckgewiesen senat begrndung rge erwhnte vorbringen beratung entscheidung geprft bercksichtigt frage zwischenzeitlichen klrung anfnglich grundstzlich bedeutsamen rechtsfrage zulassung revision erfolgsaussicht rechtsmittels beanstandeten senatsbeschluss ausdrcklich behandelt worden rechtsauffassung senats betreffend anforderungen gteantrge kapitalanlagefllen angefhrten argumente senat vorliegenden fall ebenso bereits senatsbeschlssen juni iii zr erwogen fr durchgreifend erachtet herrmann hucke tombrink vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung seiters remmert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr rechtsstreit nachschlagewerk verkndet mai fitterer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle ja bghz nein bghr ja bgb geltenden fassung anspruch sicherungsnehmers darlehensgebers vorbehaltsverkufer warenlieferanten auskehrung verwertung sicherheiten erzielten bererlses bgh urteil mai iii zr olg brandenburg lg potsdam iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai richter dr wurm schlick dr kapsa drr galke fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts februar statt januar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten bererls verwertung sicherheiten klagende kreissparkasse gewhrte einzelhndler sch beiden einkaufsmrkte sch nung kredit vertrag laufender rech raumsicherungsbertragung august oktober bereignete sch fr klgerin sicherung bestehenden knftigen forderungen beiden lden vorhandenen sowie spter einzubringenden forderungen weiterverkauf wurden nherer bestimmung nr klgerin abgetreten gem weiteren vertrag sicherungsbereignung sachen september oktober bereignete sch klgerin ferner absicherung bestehenden knftigen forderungen gesamte inventar geschftes sch falle verwertung siche rungsguts verpflichtete erlangte klgerin herauszugeben beklagte lieferantin kaufmanns sch eigentumsvorbehalt ladeneinrichtungen erworben warenlieferungen lag allgemeinen geschftsbedingungen beklagten verlngerter eigentumsvorbehalt zugrunde ende dezember mute sch wegen vermgensverfalls einkaufsmrkte aufgeben verkaufte vermittlung beklagten preis insgesamt dm beklagte zog kaufpreis verrechnete eigenen forderungen sch hhe dm berschu dm zahlte nachdem sch erffnung gesamtvollstreckungsverfahrens beantragt amtsgericht februar sequestration vermgens angeordnet zwei teilbetrgen mrz juni streithelfer beklagten sequester oktober wurde gesamtvollstreckungsverfahren ber vermgen kaufmanns sch erffnet streithelfer verwalter bestellt klgerin verfahren bestrittene forderung dm angemeldet vorliegenden rechtsstreit beansprucht klgerin beklagten bererls hhe dm behauptet parteien htten dezember vereinbart restkaufpreis geschftsveruerung flieen beklagte nochmals zwei telefonaten januar zugesichert gesprchen sei beklagte ber sicherungsbereignungen forderungsabtretungen zugunsten klgerin unterrichtet worden schreiben februar beklagten auerdem vertrge sch bersandt landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht abgewiesen revision erstrebt klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht auffassung berufungsgerichts klgerin rechtlichen gesichtspunkt zahlungsanspruch beklagte klgerin behauptete vereinbarung sei auftrag sinne bgb qualifizieren beklagte klgerin gegenber verpflichtet htte deren interesse kaufpreis insoweit einzuziehen eigenen forderungen gemeinschuldner berstieg berschu klgerin auszukehren mglicherweise weisungswidrige auszahlung sequester sei klgerin indes schaden entstanden aufgrund vorausabtretungen alleinige forderungsrecht sequester gezahlten anteil verkaufserlses zugestanden knne gem abs geso gesamtvollstreckungsverwalter aussonderung verlangen sei hingegen forderungsinhaberin geworden fehle bereits deshalb vermgensverlust zahlungsanspruch ergebe abs bgb einziehung forderungen sei verfgung sinne bestimmung ebensowenig beklagte ber inventar nichtberechtigte verfgt vorbehaltseigentmerin sei auerdem sei ersichtlich inwiefern beklagte dabei berhaupt verfgt verfgungen mitgewirkt beklagte brigen herausverlangten erlsanteil erlangt fr sch eingezogen erls eingang vermgen gefunden alledem einverstndnis klgerin gehandelt ii ausfhrungen halten angriffen revision mehreren punkten stand revision hlt auslegung klgerin behaupteten ab sprache parteien auftrag fr zutreffend rgt grundlage klgerin stehe berufungsgericht geprfter her ausgabeanspruch bgb richtig klgerin gunsten fr revisionsinstanz unterstellen beklagte teilweisen einziehung forderungen verkauf einzelhandelsmrkte auskehrung bererlses beauftragt gem bgb anspruch herausgabe geschftsfhrung erlangten hierzu gehrte beklagten eingezogene erfllung eigener forderungen bentigte kaufpreis abfhrung mehrbetrags sequester entlastet beklagte insofern verpflichtung beauftragten herausgabe erlangten rechtsprechung bundesgerichtshofs gewhnliche geldschuld daher beauftragte ber empfangenen betrag anderweitig verfgt wegen nachtrglicher unmglichkeit entfallen vgl bghz ff jz anm beuthien hieke voraussetzung vorliegt dahinstehen jedenfalls spricht dafr beklagte unabhngig frage inwieweit anspruch bgb anzuwenden wre bghz aao beuthien hieke aao derartige unmglichkeit vertreten htte abs bgb berufungsgericht behandelte frage klgerin infolge weisungswidrigen auszahlung sequester vermgensschaden erlitten kommt durchgreifenden rechtsfehler berufungsgericht allerdings konkurrierenden bereicherungsrechtlichen herausgabeanspruch bgb verneint beklagte ber warenbestand inventar beiden ladengeschfte verfgt veruerung berechtigt abs berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt vorbehaltseigentum anwartschaftsrecht klgerin sicherungsbereignungen vorging entgegen revision klgerin glubigerin beklagten eingezogenen kaufpreisforderung somit berechtigte sinne abs bgb ziff abs satz vertrags sicherungsbereignung sachen september oktober revision beruft enthlt abtretung ansprche veruerungserls begrndet lediglich schuldrechtlichen anspruch sparkasse sicherungsgeber herausgabe verwertung erlangten soweit warenbestand geht sollten gem ziff satz raumsicherungsbertragung forderungen verlngerten eigentumsvorbehalt lieferanten unterlagen sparkasse erst zeitpunkt abgetreten mehr verlngerten eigentumsvorbehalt erfat bedingung zahlung kufers beklagte eingetreten ungeachtet stichtag bersicherung beklagten herausstellte vgl bersicherung bghz gsz ff revision rgt indessen recht klage teilweise sch klgerin abgetretenen freigabeanspruch beklagte begrndet ziff satz raumsicherungsbertragung sicherungsgeber bezglich verlngerten eigentumsvorbehalt unterliegenden forderungen lieferanten gerichteten ansprche bertragung freigabe forderungen voraus sparkasse abgetreten demzufolge konnte klgerin verkauf ladenge schfte zunchst abtretung warenbestand entfallenden teils kaufpreisforderungen verlangen soweit restansprche beklagten sch berstieg einziehung forderungen trat stelle mehr mglichen abtretung anspruch zahlung anteiligen geldbetrags bgb wrde gelten kufer revisionserwiderung geltend macht kaufpreis bar gezahlt htte klgerin vorgelegten rechnungen fr verkauf einzelhandelsmrkte lassen teilkaufpreise fr warenbestand hhe dm dm sch ersehen zusammen netto dm beklagten sch geltend gemachten forderungen hhe dm teilbetrag abzusetzen mangels vertraglicher regelung anrechnung sicherheitserlsen verschieden gesicherte forderungen findet abs bgb entsprechende anwendung rgz bgh urteil april xi zr njw mehreren flligen unterschiedlich gesicherten schulden danach zunchst diejenige glubiger geringere sicherheit bietet getilgt streitfall einrichtungen einbauten sonstige betriebsmittel entfallende teilkaufpreis hhe dm dm sch insgesamt netto dm insoweit beklagte hinsichtlich inventars einfacher eigentumsvorbehalt vereinbart veruerung inventars ungesichert teilbetrag allein reicht restansprche beklagten sch abzudecken februar amtsgericht st erlassene allge verfgungsverbot sch verhltnis parteien belang bereits einziehung kaufpreisforderungen beklagte januar einhergehenden vollstndigen befriedigung klgerin vorausabgetretene freigabeanspruch nachmaligen gemeinschuldners entstanden sptestens zeitpunkt vermgen ausgeschieden daher konnte anschlieende veruerungsverbot mehr erfat grundlage klagevorbringens mangels gegenteiliger feststellungen berufungsgerichts fr revisionsverfahren gleichfalls auszugehen mu klgerin insoweit zahlung beklagten sequester erfllung abs bgb gelten lassen klgerin behauptet beklagte schon weiterleitung mehrerlses sequester mrz juni ber sicherungsrechte vollstndig unterrichtet zugrunde liegenden vertrge bersandt sachlage htte beklagte abtretung freigabeansprche abnehmers klgerin gekannt iii demnach angefochtene urteil bestehenbleiben sache berufungsgericht zurckzuverweisen fehlenden feststellungen nachholen wurm schlick kapsa drr galke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen gewerbsmiger hehlerei strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kleve mrz zugehrigen feststellungen aufgehoben fllen ii urteilsgrnde flle betreffenden aussprchen ber einzelstrafen sowie ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen gewerbsmiger hehlerei neun fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt brigen freigesprochen urteil senat zugehrigen feststellungen aufgehoben landgericht nunmehr angeklagten wegen gewerbsmiger hehlerei fnf fllen gesamtfreiheits strafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wurde vier weiteren fllen freigesprochen revision angeklagten fhrt aufhebung schuldsprche fllen ii urteilsgrnde brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo zutreffend generalbundesanwalt ausgefhrt revision angeklagten begrndet soweit verurteilung wegen gewerbsmiger hehlerei form absatzhilfe fllen ii wendet rechtsprechung bundesgerichtshofs vollendete hehlerei vorliegen absatz dritten durchgefhrt versucht worden erforderlich absatz schon gelungen vgl ru lk aufl rdnr ff gegenansicht vorbereitung spteren absatzes stellt indessen vollendete tat dar umstnde vorliegen fr vortter beginn absetzens bedeuten festgestellt urteilsgrnden weder entnommen angeklagte etwa kommissionr verkaufsbemhungen unternehmen ergibt vortter absatzbemhungen entfaltet bemerken angeklagte gewerbsmig gehandelt soweit absatzbemhungen vortter eigene ttigkeiten untersttzte vgl ua konkrete feststellungen ersetzen danach je sachlage genannten fllen bloe hilfe vorbereitung knftigen absatzes vgl bgh njw versuchte hehlerei vgl bgh nstz vorliegen ergnzend bemerkt senat fllen getroffenen feststellungen angeklagten vorgenommenen ttigkeiten vern derung fahrzeugidentifizierungsnummer fall ii verstecken gestohlenen fahrzeuges ermglichung weiterveruerung fall ii hintergrund brigen beweisergebnisses zumindest annahme jeweils versuchten hehlerei nahe legen rechtlichen einordnung handlungen verweist senat ziffer aufhebungsbeschlusses juli tatrichter mglicherweise insoweit kenntnis genommen worden winkler miebach becker lienen hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen mai feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung freiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt urteil eingelegte revision angeklagten verletzung materiellen rechts rgt erfolg feststellungen fhrte angeklagte nacht september anlsslich erbetenen besuchs nebenklgerin wohnung gewaltsam geschlechtsverkehr nahm verschiedene sexuelle handlungen angeklagte tat abrede gestellt angegeben nebenklgerin lediglich nmlich tag kennenlernens anfang september einvernehmlich sexuell verkehrt danach sei weiteres mal morgen september wohnung weitere kontakte etwa tatnacht nebenklgerin mehr gegeben landgericht verurteilung wesentlichen aussage nebenklgerin gesttzt drngen tochter bereits morgen september geschehnissen wohnung angeklagten berichtet angeklagten september polizei wegen vorwurfs vergewaltigung anzeige gebracht urteilsfeststellungen trat nebenklgerin bereits kurz tat schizophrene psychotische strung nahm verwesungsgeruch wahr verkannte personen vorstellung fernsehen laufe lebensgeschichte erkrankung machte oktober dezember zweimonatigen stationren aufenthalt nebenklgerin psychiatrischen klinik erforderlich seither medikaments behandelt direkten zusammenhang tat psychose landgericht sicherheit festzustellen vermocht ua urteil bestand beweiswrdigung durchgreifenden errterungsmangel leidet aussage aussage steht entscheidung wesentlichen davon abhngt angaben gericht folgt mssen urteilsgrnde erkennen lassen tatrichter umstnde entscheidung beeinflussen knnen erkannt berlegungen einbezogen st rspr vgl bghr stpo beweiswrdigung anforderungen urteil gerecht landgericht kurz tat aufgetretene psychotische strung nebenklgerin lediglich zusammenhang frage errtert erkrankung folge tat verneint fall lag jedoch angesichts massiven krankheitsbildes nahe tatbedingte schizophrene psychose bereits tatzeitraum vorlag krankheitsbedingte realittsverkennungen wahrnehmungsfhigkeit nebenklgerin hinsichtlich geschehnisse tatnacht ausgewirkt inhalt aussagen beeinflusst knnen hiermit landgericht auseinandergesetzt nhere ausfhrungen jedoch veranlasst tochter nebenklgerin bereits morgen tat schlechte krperliche verfassung mutter aufgefallen zustand bereits ausdruck psychischen erkrankung nebenklgerin bzw wann genau erste anzeichen akuten schizophrenen psychose auftraten urteil entnehmen verhlt gegebenenfalls zusammenhang vergleichbare aufflligkeiten nebenklgerin bereits vergangenheit beobachtet worden einschrnkung wahrnehmungsfhigkeit nebenklgerin tatzeit deshalb bisherigen feststellungen hinreichend sicher ausgeschlossen ber sache deshalb insgesamt neu verhandeln entscheiden anbetracht festgestellten psychischen aufflligkeiten nebenklgerin empfehlen neuen hauptverhandlung geeigneten sachverstndigen hinzuzuziehen beurteilung glaubhaftigkeit aussage nebenklgerin bercksichtigung mglicherweise tatzeitraum vorliegenden psychischen beeintrchtigung tepperwien ribgh maatz wegen urlaubs gehindert unterschreiben athing tepperwien ernemann sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klger kosten beschwerdeverfahrens tragen abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt entnehmende verhltnis genannten weichen kosten fr sachinvestitionen verbleibenden anteil kapitals unwidersprochen gebliebenen vortrag beklagten eingehalten worden kosten fr funktionstrger aufgewendet worden rahmen prospekts gehalten beschwerde insoweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja saugeinlagen uwg abs nr werbevergleich enthaltene aussagen pauschale abwertung fremden erzeugnisses enthalten anhand isolierten betrachtung einzelnen erklrungen aufgrund gesamtzusammenhangs angaben beurteilen herabsetzung produkten werbevergleich abtrgliche wortwahl irrefhrende darstellung gefahren produkte wegen verstoes lebensmittelrechtliche vorschriften identischen klageantrag unterschiedliche streitgegenstnde bgh urt september zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr ungern sternberg pokrant prof dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben klage antrag ii abgewiesen worden sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerde revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien vertreiben saugeinlagen fr verpackungen frischem fleisch fisch geflgel lebensmittel verkauf kunststoffschalen angeboten saugeinlage enthalten nimmt frischen produkten austretende flssigkeit klgerin vertriebenen saugeinlagen bestehen drei schichten mittlere vliesschicht klgerin superabsorber bezeichnet enthlt polyacrylat polymeren entsprechende schicht saugeinlagen beklagten ausschlielich zellulose bestehen vorhanden schreiben mrz wandte beklagte ag klgerin vertriebene saugeinlagen verwendet schreiben beklagte vorteile produkte bedenken saugeinlagen klgerin enthaltenen kunststoffanteile darlegte heit auszugsweise sogenannten polymer saugeinlagen gerade diskussion qs fleisch eigenschaften auflagen aufzucht schlachtvieh erzielten verbesserungen fleischqualitten qs biofleisch ad absurdum fhren weie saugeinlage perforation beiden seiten polymer kontaminierter fleischsaft packgut drckt macht sinn weitestgehend unbelastetes fleisch erzeuger verlangen verpackung kontaminieren klgerin schreiben beklagten enthaltenen aussagen wettbewerbswidrig beanstandet geltend gemacht vertriebenen saugeinlagen seien lebensmitteltechnisch getestet gesundheitlich unbedenklich schreiben beklagten mrz wr produkte drei vorstehend angefhrten aussagen unsachlich abgewertet nachdem beklagte hinblick vorstehenden aussagen unterwerfungserklrung abgegeben klgerin soweit fr revisionsinstanz bedeutung beantragt ii festzustellen beklagte verpflichtet klgerin smtlichen gegenwrtigen zuknftig entstehenden schaden ersetzen dadurch entstanden bzw entstehen beklagte gegenber dritten geschftlichen verkehr gebiet bundesrepublik deutschland zwecken wettbewerbs schreiben inhalt ag gerichteten schreibens versendet beklagte klage entgegengetreten vorgetragen angaben schreiben seien inhaltlich richtig pauschal herabsetzend klgerin gesondert angegriffenen aussagen seien gesamtzusammenhang gerissen landgericht klage vorstehenden feststellungsantrag stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht landgerichtliche urteil gendert klage abgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klgerin feststellungsantrag beklagte beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht feststellungsantrag unbegrndet erachtet hierzu ausgefhrt uerungen beklagten angegriffenen schreiben handele vergleichende werbung abs uwg abs uwg sei gem abs nr uwg abs nr uwg wettbewerbswidrig lgen umstnde vergleich unangemessener weise abfllig abwertend unsachlich erscheinen lieen drei angegriffenen aussagen seien gesamtzusammenhang schreibens mrz wrdigen beklagte empfnger ber produkten klgerin ausgehenden gefahren aufklren enthalte schreiben nahezu ausschlielich informationen ber saugeinlagen klgerin zusammenhang stnden vorstehend gesondert angefhrten drei aussagen beklagten frage saugeinlagen lebensmittelrechtlich unbedenklich seien sei gegenstand rechtsstreits klgerin klageschrift klargestellt gesondert angefhrten uerungen beklagten wende geeignet seien produkte herabzuwrdigen weiteren vortrag klgerin ergebe frage unrichtigkeit gegnerischen behauptungen lebensmittelrechtlichen bedenklichkeit klgerischen produkte streitgegenstand gemacht ii beurteilung hlt revisionsrechtlichen nachprfung punkten stand angriffe revision fhren aufhebung ange fochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht soweit klage antrag ii abgewiesen worden bisherigen feststellungen berufungsgerichts vermgen annahme tragen klgerin stehe schadensersatzanspruch wegen wettbewerbswidrigen verhaltens beklagten betracht kommt vorliegend schadensersatzanspruch wegen irrefhrender werbung abs nr satz uwg satz uwg berufungsgericht allerdings recht schadensersatzanspruch klgerin wegen herabsetzung verunglimpfung abs nr uwg abs nr uwg hinblick wortwahl schreiben beklagten mrz verneint berufungsgericht klgerin beanstandete schreiben beklagten zutreffend vergleichende werbung abs uwg abs uwg angesehen vorschriften angefhrte begriff vergleichenden werbung weiten sinn verstehen vergleichende werbung liegt immer uerung mittelbar mitbewerber angebotenen dienstleistungen bezug nimmt eugh urt slg tz grur wrp pippig augenoptik hartlauer bghz genealogie dfte dabei belang vergleichende werbung endverbraucher unternehmen richtet bghz vergleichen werbevergleich sinn liegt streitfall beklagte schreiben mrz vertriebenen saug einlagen reiner zellulose polymer saugeinlagen verglichen saugeinlage klgerin beigefgt berufungsgericht angenommen werbevergleich produkte parteien klgerin unabhngig deren lebensmittelrechtlicher unbedenklichkeit allein aufgrund ausdrucksform herabsetzt verunglimpft ausgefhrt drei aussagen ber produkte klgerin gesamtzusammenhang schreibens mrz bewertet mssten sei verantwortlichen ag gerichtet enthalte informationen ber beschaf fenheit gefahren rede stehenden saugeinlagen erste aussage wonach aufzucht schlachtvieh erzielten verbesserungen polymer saugeinlagen ad absurdum gefhrt wrden kndige missglckten formulierung folgenden darlegungen sache zweite aussage ber wirkungen kontaminierten fleischsaftes stehe zusammenhang austreten superabsorber partikeln dritten aussage schluss vorangegangenen darlegungen schreiben gezogen ber vergleich hinausgehende herabsetzung verunglimpfung klgerin verbunden sei ausfhrungen halten revisionsrechtlichen nachprfung stand herabsetzung verunglimpfung abs nr uwg abs nr uwg setzt mehr voraus kritischen werbevergleich immanente gegenberstellung vorteile nachteile verglichenen produkte mageblich angegriffene werbeaussage grenzen sachlich gebotenen errterung hlt bereits pauschale abwertung fremden erzeugnisse darstellt herabsetzend abs nr uwg abs nr uwg vergleich daher werbevergleich verbundenen negativen wirkungen fr konkurrenz besondere umstnde hinzutreten unangemessen abfllig abwertend unsachlich erscheinen lassen bgh urt zr grur wrp preisgegenberstellung schaufenster urt zr grur wrp hormonersatztherapie mastben aufgrund gesamtzusammenhangs angegriffenen schreibens beklagte sicht bestehenden bedenken verwendung polyacrylat polymeren gefertigten saugeinlagen klgerin angefhrt unabhngig richtigkeit aussagen herabsetzenden verunglimpfenden vergleich klgerin auszugehen gegenteilige ansicht sttzt revision verwendung begriffs kontaminieren angegriffenen schreiben berufungsgericht begriff kontamination jedoch verunreinigung gleichgesetzt angegriffenen angaben beklagten denen kontaminieren rede sachliche aussage entnommen wrdigung revisionsrechtlich beanstanden inhalt schreibens beklagten gefahren verunreinigung frischer lebensmittel kunststoffbestandteile geht fr revision vertretene auffassung ersichtlich angesprochenen verkehrskreise fassten wort kontaminieren verunreinigen menschen tieren material atomare biologische chemische kampf stoffe wrden entsprechende assoziationen hervorgerufen erfolg wendet revision dagegen berufungsgericht prfung wettbewerbswidrigen verhaltens beklagten frage klgerin verwendung polyacrylatpolymeren hergestellten saugeinlagen lebensmittelrechtliche vorschrif ten verstoen gesundheitsgefhrlich streitgegenstand vorliegenden rechtsstreits angesehen berufungsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen schadensersatzansprche aufgrund produkte klgerin wortwahl schreibens mrz herabsetzenden vergleichenden werbung abs nr uwg abs nr uwg einerseits irrefhrenden werbung gem uwg uwg wegen unrichtigen darstellung gefahren verunreinigung verpackten lebensmittel falle verwendung saugeinlagen klgerin andererseits unterschiedliche streitgegenstnde aa streitgegenstand bestimmt antrag begrndung vorgetragenen lebenssachverhalt einheitlichen lebenssachverhalt ungeachtet weiterer erluterungen berichtigungen neuen tatsachenvortrags auszugehen kern klage angefhrten sachverhalts unverndert bleibt bgh beschl kzr grur tz wrp lesezirkel ii urt zr grur tz wrp umsatzzuwachs bb je nachdem produkte klgerin abtrgliche wortwahl rede stehenden schreiben herabgesetzt sache unzutreffend behauptet saugeinlagen klgerin gingen gefahren fr gesundheit handelt unterschiedliche sachverhalte ausschlielich verwendung abtrglicher begriffe gesttzte schadensersatzanspruch betrifft identischem klageantrag kern lebenssachverhalt schadensersatzanspruch unrichtigen deshalb irrefhrenden darstellung gefahren produkte wegen verstoes lebensmittelrechtliche vorschriften hergeleitet zuletzt genannten sachverhalt gehrt objektive unrichtigkeit verbreiteten behauptung recht macht revision geltend klgerin bereits erster instanz klageantrag verfolgten schadensersatzanspruch darauf gesttzt uerungen angefhrten schreiben gesundheitsgefahren saugeinlagen versten lebensmittelrechtliche vorschriften unrichtig seien klgerin hierzu klageschrift vorgetragen vertriebenen produkte entsprchen hinsicht lebensmittelrechtlichen anforderungen internationalen standards seien gesundheitlich unbedenkliche hightech produkte patentiertes innovationspreis ausgezeichnetes verfahren austreten superabsorberfasern saugeinlage verhindert vortrag klgerin eindeutig zweifelsfrei klargestellt erfordernis bgh urt zr grur wrp stundung aufpreis schadensersatzanspruch unrichtige behauptung gesundheitlicher gefahren produkte rede stehenden schreiben beklagten sttzte weitergehenden ausfhrungen klgerin veranlassung urteil vorausgegangenen verfgungsverfahrens akten gegenstand mndlichen verhandlung berufungsgericht landgericht klgerin begehrte unterlassungsgebot ebenso verurteilung vorliegenden rechtsstreit diskriminierende ausdrucksform schreiben beklagten gesttzt tatbestand landgerichtlichen urteils beweis fr mndliche vorbringen parteien zpo liefert ergibt ebenfalls klgerin wettbewerbswidrigkeit rede stehenden schreibens wegen unrichtiger inhaltlicher angaben beklagten streitgegenstand gemacht sachvortrag klgerin gesundheitlichen unbedenklichkeit produkte daraus ergebenden wettbewerbswidrigkeit uerungen beklagten angefhrt unrichtigkeit angaben beklagten gesttzten schadensersatzanspruch klgerin klageerhebung fallenlassen weder schluss mndlichen verhandlung erster instanz gerichtsakten gelangten schriftstzen dezember februar berufungserwiderung ergeben hinreichend deutliche anhaltspunkte dafr klgerin klage mehr vorwurf unrichtigkeit fraglichen aussage sttzen rechtshngigkeit streitgegenstands nachtrglich dadurch entfallen berufungsgericht prozessualen anspruch versehentlich bergangen klgerin urteilsergnzung zpo beantragt vgl hierzu bgh urt viii zr njw rr ergnzung urteils zpo kommt betracht urteil versehentlich lckenhaft dagegen prozessualer anspruch streitgegenstand rechtsirrtmlich beschieden wurde bgh urt zr njw tz mnchkomm zpo musielak aufl rdn streitfall berufungsgericht irrefhrende darstellung gesundheitsgefahren saugeinlagen klgerin gesttzten prozessualen anspruch versehentlich bergangen bewusst entscheidung ausgeklammert derartigen fall scheidet urteilsergnzung berufungsurteil vielmehr vorliegend revision geschehen jeweils statthaften rechtsmittel angefochten bgh urt vi zr njw sollten saugeinlagen klgerin schreiben beklagten mrz dargestellt lebensmittelrechtliche vorschriften verstoen gesundheitlich unbedenklich liegt versto irrefhrungsverbot uwg uwg behauptung klgerin verstieen lebensmittelrechtliche bestimmungen schutz verbraucher gesundheitsgefahren dienen sofern angabe unrichtig geeignet angesprochenen verkehrskreise streitfall frage verwendung saugeinlagen klgerin befassten mitarbeiter ag irrezufhren dadurch hervorgerufene fehlvorstellung angesprochenen verkehrskreisen wettbewerbsrechtlich relevant geeignet marktverhalten gegenseite regel kaufentschluss beeinflussen erfordernis beim irrefhrungsverbot bgh urt zr grur tz wrp regenwaldprojekt regel hervorrufen fehlvorstellung wettbewerbsrechtliche relevanz irrefhrung geschlossen ausnahme hiervon betracht kommt ber umstnde getuscht worden fr marktverhalten gegenseite unwesentliche bedeutung vgl bgh urt zr wrp tz bundesdruckerei scheidet vorliegend lebensmittelrechtliche unbedenklichkeit saugeinlagen fr deren verwendung zusammenhang fleischprodukten groer bedeutung angaben beklagten ber saugeinlagen klgerin angefhrten schreiben unzutreffend beklagte fr schadensersatzanspruch abs nr satz uwg satz uwg erforderliche verschulden trifft berufungsgericht standpunkt folgerichtig bislang feststellungen getroffen wiedererffneten berufungsrechtszug nachzuholen beweislast dafr beklagte schuldhaft unrichtige angaben vorstehenden sinn gemacht trifft klgerin vgl bgh grur tz regenwaldprojekt bornkamm pokrant ribgh dr ungern sternberg ausgeschieden daher unterschreiben bornkamm bscher schaffert vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss stb februar ermittlungsverfahren wegen verdachts mitgliedschaft terroristischen vereinigung ausland sofortige beschwerde generalbundesanwalts beschluss ermittlungsrichters bundesgerichtshofs mai strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers sowie beschuldigten verteidigers februar gem abs satz abs stpo beschlossen sofortige beschwerde generalbundesanwalts beschluss ermittlungsrichters bundesgerichtshofs mai bgs verworfen kosten rechtsmittels sowie beschuldigten rechtsanwalt dadurch entstandenen notwendigen lagen trgt staatskasse grnde generalbundesanwalt fhrt beschuldigten ermittlungsverfahren wegen verdachts mitgliedschaft terroristischen vereinigung ausland antrag ordnete ermittlungsrichter bundesgerichtshofs dezember verfahren berwachung aufzeichnung telekommunikation ber beschuldigten genutzten fernmeldeanschlsse durchfhrung anordnung wurden dezember zwei anrufe rechtsanwalts gezeichnet ersten telefonat ab uhr sprach rechtsanwalt unbekannten person zweiten ab uhr beschuldigten inhalt telefonate angebot rechtsanwalts beschuldigten gefhrten ermittlungs verfahren anwaltlich vertreten wurde besprechungstermin fr folgetag vereinbart schreiben dezember legitimierte rechtsanwalt verteidiger beschuldigten beifgung unterzeichneten strafprozessvollmacht ber ergebnisse dezember beendeten berwachung erstellte bundeskriminalamt februar zwischenbericht schreiben august benachrichtigte generalbundesanwalt beschuldigten sowie rechtsanwalt ma nahmen eigenen namen beschuldigten beantragte rechtsanwalt august eingegangenem schreiben rechtswidrigkeit berwachung beiden telefongesprche dezember festzustellen generalbundesanwalt trat antrgen entgegen ordnete jedoch verfgung september sperrung entsprechenden aufzeichnungen fr verwendung zwecken gerichtlichen berprfung manahmen abs satz stpo beschluss mai ermittlungsrichter bundesgerichtshofs verwerfung weitergehenden antrge rechtswidrigkeit vollzugs angeordneten berwachung bezug rechtsanwalt insoweit festgestellt aufzeichnungen beider telefonate ablauf februar gelscht wurden hinsichtlich beschuldigten sei unterbliebene lschung genannten zeitpunkt bezglich zweiten ab uhr gefhrten gesprchs rechtswidrig hiergegen wendet generalbundesanwalt sofortigen beschwerde ii rechtsmittel zulssig senat entnimmt materialien willen gesetzgebers sofortige beschwerde abs satz stpo entscheidungen ermittlungsrichters ber art weise vollzugs manahme abs stpo zuzulassen btdrucks aa sk stpo frisch aufl rn erweist jedoch unbegrndet anlsslich verfahrensgegenstndlichen telefongesprche erlangten erkenntnisse drfen ermittlungsrichter zutreffend festgestellt gem abs satz stpo verwendet rechtsanwalt ber verteidiger beschuldigten gem abs satz nr stpo zeugnis verweigern drfte vorschrift bekanntgeworden berufsausbenden all weise anvertrauen sinne mitteilens erkennbaren erwartung stillschweigens hm vgl sk stpo rogall aufl rn mwn weitergehend sk stgb hoyer ergnzungslieferung rn funktionalem zusammenhang berufsausbung kenntnis gelangt unabhngig davon wem grund zweck wissen erworben bgh beschluss februar iv zb njw abs brao olg kln beschluss juli ss njw sk stpo rogall aufl rn radtke hohmann otte stpo rn lr ignor bertheau stpo aufl rn erfasst allein tatsachen privatperson anlsslich berufsausbung erfahrung gebracht bgh beschluss novem ber stb bghst olg bamberg beschluss august ws stv eigene ttigkeiten uerungen zeugnisverweigerungsberechtigten mangels eigener wahrnehmung bekanntgewordene tatsachen knnen vgl bghst dennoch zeugnisverweigerungsrecht erfasst angaben ber ttigkeiten uerungen rckschlsse geschtzte tatsachen zulassen bgh urteil dezember str holtz mdr ausgehend grundstzen unterliegt gesamte inhalt beider verfahrensgegenstndlicher telefongesprche schutz stpo ungeachtet umstands wem initiative fr telefonate ausging standen uerungen gesprchspartner rechtsanwalt jeweils direktem bezug funktion weigerungs recht verteidigers beziehung beschuldigten allein vernehmungsgegenstand abhngt vgl bgh urteil februar str bghst kommt darauf ersten anruf entgegennehmende person zeitpunkt mandatsverhltnis rechtsanwalt begrnden zeitpunkt telefonate mandatsverhltnis rechtsanwalt beschuldigten bestand eben falls bedeutung berufsbezogene vertrauensverhltnis schtzen stpo beabsichtigt vgl kk senge stpo aufl rn beginnt erst abschluss zivilrechtlichen geschftsbesorgungsvertrages umfasst entsprechende anbahnungsverhltnis bghst aao arzt patienten verhltnis sk stpo rogall aao rn beschuldigter suche verteidiger bringt rechtsanwalt zweck kommuniziert typischerweise vertrauen entgegen inhalt gesprche vertraulich behandelt unabhngig davon anschlieend verteidigungsverhltnis zustande kommt schfer festschrift fr hanack besteht bereits zeitpunkt sonderbeziehung vornehmlich stgb vertretenen lenckner eisele stgb aufl rn mwn ablehnend olg kln aao generalbundesanwalt fr argumentation herangezogene ansicht ber funktionalen zusammenhang berufsausbung hinaus verlangt senat daher offenlassen ansicht folgen wre ebenso bgh aao verstndnis tatbestandsmerkmals bekanntwerdens unabhngig davon tatschlich generalbundesanwalt meint ergebnis weiten bzw ausdehnenden auslegung ausdrcklich bgh urteil dezember str holtz mdr skstpo rogall aao rn radtke hohmann otte aao lr ignor bertheau stpo aao dargelegten schutzzweck norm her geboten bestehende spannungsverhltnis gewhrung zeugnisverweigerungsrechts verfassungsrechtlichen pflicht staates bestmglichen erforschung materiellen wahrheit unerlssliche voraussetzung verwirklichung schuldprinzips wurde gesetzgeber gesehen dennoch bewusstsein stpo ergangenen rechtsprechung vertrauensverhltnis zunchst verteidiger spter verteidigenden rechtsanwalt uneingeschrnkten vorrang eingerumt abs stpo absolutes erhebungs verwendungsverbot statuiert bt drucks bt drucks soweit bundesverfassungsgericht zusammenhang pflicht wahrheitserforschung betont geschah blick mastab gleichheitsgrundsatzes art abs gg messenden abschlieenden charakters stpo aufgefhrten berufsgruppen beschluss juli bvl bverfge sozialarbeiter beschluss januar bvr njw tierarzt einschrnkung schutzes vertrauensverhltnisses rechtfertigen gar verfassungsrechtlich geboten vgl bverfg urteil mrz bvr bverfge darauf einzelnen uerungen objektiver sicht vertrauensund schutzwrdig erscheinen ankommen derjenige vertrauen sucht vertrauen aufbauen knnen vorfeld sicher smtliche berufsausbenden funktion gewonnenen erkenntnisse unabhngig bewertung dritte zeugnisverweigerungsrecht unterfallen allerdings findet schutz informationen grenze gerade ziel erteilt dritte weiterzugeben bgh beschluss juli stb stv olg hamm beschluss januar ws nstz trifft bezogen verteidiger mitteilung bestehens mandatsverhltnisses vorliegend schreiben dezember geschehen davon unberhrt bleibt jedoch darauf bezogene weitere erkenntnisse umstand wann wessen initiative grnden kontaktaufnahme gekommen grundstzlich offengelegt sollen ermittlungsrichter zutreffend vorrang regelung abs satz satz stpo gegenber abs stpo ausgegangen weshalb unterlassene lschung aufzeichnung seit februar rechtswidrig erweist generalbundesanwalt allerdings darin zuzustimmen ziel regelung perpetuierung verletzung erhebungsverbots abs satz stpo vorzubeugen einhaltung verwertungsverbots abs satz stpo abzusichern bt drucks schaffung absoluten lschungsgebots zwingend erfordert htte htte vielmehr ausgereicht vorliegend allerdings februar vorgenommene erst verfgung september angeordnete sperrung daten abs satz halbs stpo vorzusehen nebeneinander beider vorschriften sprechen jedoch wortlaut gesetzgebungsgeschichte verfassungsrechtlich geboten wortlaut abs satz stpo eindeutig whrend abs stpo lschung sinne unkenntlichmachens gespeicherter personenbezogener daten abs nr bdsg sperrung zwecke gerichtlichen berprfung manahme vgl abs nr bdsg unterscheidet verlangt abs satz stpo stets lschung beide regelungen gesetz gesetz neuregelung telekommunikationsberwachung verdeckter ermittlungsmanahmen sowie umsetzung richtlinie eg dezember eingefhrt wurden ausgeschlossen gesetzgeber deutlich begriff lschung abs satz stpo bestimmten voraussetzungen sper rung sinne abs satz halbs stpo verstanden wissen abs satz stpo stellt lediglich spezialregelung gegenber lschung sinne abs satz stpo dar anwendungsbereich fr sperrung daten abs satz halbs stpo unberhrt liee datensperrung vorschrift kommt betracht inhalt ansonsten fr strafverfolgung mehr erforderlicher deshalb grundstzlich lschender erkenntnisse abs satz stpo lediglich zwecken gerichtlichen berprfung manahme aufbewahrt gewhrleistung nachtrglichen rechtsschutzes bernimmt willen gesetzgebers rahmen abs stpo jedoch abs satz stpo vorgesehene regelung wonach verzicht inhaltliche speicherung aufzeichnungen sicherung etwaiger rechtsschutzbegehren tatsache erlangung unverwendbaren erkenntnisse sowie lschung entsprechenden aufzeichnungen aktenkundig bt drucks dabei handelt bewusste entscheidung gesetzgebers abs satz stpo wurde abs satz stpo nachgebildet seinerseits gesetz juni umsetzung urteils bundesverfassungsgerichts mrz eingefhrt wurde bezogen letztgenannte bestimmungen wurden ausdrcklich etwaige vernichtung erlangten daten entgegenstehende belange nachtrglichen rechtsschutzes blick menschenwrdebezug aufzeichnungen kernbereich privater lebensgestaltung unerheblich bezeichnet bt drucks bundesverfassungsgericht abweichung allgemeinen grundsatz wonach art abs gg abstimmung pflicht vernichtung rechtsschutzgarantie verlange bverfg urteil mrz bvr bverfge zusammenhang gefordert wegen risikos vertiefung persnlichkeitsverletzung weitere aufbewahrung hchstpersnlichen daten htten erhoben drfen unterbleiben dadurch mgliches interesse betroffenen vollstndige kenntnis darber gesprchsinhalte strafverfolgungsbehrden berwacht wurden unbefriedigt bleibt bverfg aao gesetzgeber schutz vertraulichkeit verhltnisses beschuldigten verteidiger aspekte garantie menschenwrde berlegungen miteinbezogen deswegen etwaige belange nachtrglichen rechtsschutzes hintangestellt fachgerichten hinzunehmen blick art abs gg bestehen insoweit bedenken fr verkrzung rechtsschutzgarantie erforderliche menschenwrderelevanz personenbezogenen erkenntnisse vertrauensverhltnis verteidiger mandant folgt daraus abs satz nr stpo generell schutz verhltnisses bezweckt funktion darber hinaus darin liegt dafr sorge tragen beschuldigte bloen objekt strafverfahrens bverfg aao bverfg beschluss oktober bvr bverfge bt drucks gesteigerte bedeutung spiegelt differenzierung einzelnen berufsgruppen abs abs stpo wider vgl verfassungsgemheit unterscheidung lichte art abs gg bverfg aao ff unterschiedlichen normen betreffend lschung speicherung daten sowie diesbezglichen rechtsschutzmglichkeiten insgesamt ausgewogen aufeinander abgestimmt vgl kk bruns aao rn lsst verstndnis abs satz stpo angesichts eindeutigkeit auslegung wortlaut entstehungsgeschichte becker hubert mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil lwzr rechtsstreit nachschlagewerk verkndet november riegel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle ja bghz nein bghr ja bgb satz namens gesellschaft brgerlichen rechts alleinvertretungsberechtigten gesellschafter abgegebene einseitige empfangsbedrftige willenserklrung empfnger gem satz bgb zurckgewiesen weder vollmacht gesellschafter gesellschaftsvertrag erklrung gesellschafter beigefgt befugnis handelnden gesellschafters alleinigen vertretung gesellschaft ergibt bgh urt november lwzr olg dresden ag oschatz bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen mndliche verhandlung november richter prof dr krger dr klein dr gaier sowie ehrenamtlichen richter andreae kreye fr recht erkannt revision urteil landwirtschaftssenats oberlandesgerichts dresden dezember kosten klger zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit kndigung landpachtvertrages eigentmer mehreren flurstcken bestehenden landwirtschaftlich genutzten grundstcks vertrag september verpachtete beklagten teil grundstcks september folgezeit wurde grundstck zwangsversteigert pachtverhltnis wurde versteigerungsverfahren offenbar dezember wurde grundstck klgern gesellschaftern gesellschaft brgerlichen rechts zugeschlagen gesellschaftsvertrag beide gesellschafter alleinvertretungsberechtigt schreiben mrz kndigte klger namens bruder klger gebildeten gesellschaft pachtverhltnis ende laufenden pachtjahres gegenber beklagten schreiben april wiesen beklagten kndigungserklrung zurck erklrung vollmacht klgers beigefgt worden schreiben april verwahrte klger hiergegen hinweis befugnis alleinigen vertretung gesellschaftsvertrag folgezeit kam weiteren kndigungen pachtvertrages wichtigem grund klage klger rumung herausgabe pachtflche hilfsweise september hchst hilfsweise september verlangt landwirtschaftsgericht klage abgewiesen berufung klger erfolg geblieben zugelassenen revision verfolgen antrge entscheidungsgrnde revision einschrnkung zugelassen bgb bezogenen ausfhrungen berufungsgerichts dienen lediglich begrndung entscheidung punkt bedeuten daher beschrnkung zulassung ii berufungsgericht sieht beklagten aufgrund pachtvertrages mrz besitz grundstcks berechtigt meint kndigungserklrung mrz pachtverhltnis beendet beklagten htten erklrung bgb wirksam zurckgewiesen vollmacht klgers beigefgt sei abs bgb fhre alleinbefugnis gesellschafters gesellschaft vertreten spter kndigung pachtvertrages abgegebenen erklrungen seien ersten mglichen termin sinne satz zvg erfolgt fr auerordentliche kndigung fehle wichtigen grund iii revision erfolg klger flligen anspruch rumung herausgabe pachtflche zuschlag grundstcks gem zvg bgb verpchter anstelle beklagten geschlossen pachtvertrag eingetreten besitzrecht vertrag besteht fort wirksamkeit schreiben mrz ausgesprochenen zvg gesttzten kndigung steht widerspruch beklagten april entgegen einseitiges rechtsgeschft vertreter vorgenommen gewhrt bgb geschft betroffenen behauptung bevollmchtigung verbundenen unsicherheit wirksamkeit handelns vertreters dadurch schutz betroffenen recht eingerumt erklrung vertreters zurckzuweisen sei vertreter weist anspruch genommene vertretungsmacht vorlage vollmacht satz bgb bevollmchtigung erklrungsempfnger vollmachtgeber zuvor bekannt gegeben worden satz bgb beruht vertretungsmacht erteilung vollmacht vertretenen gesetzlicher grundlage scheidet zurckweisung rgz olg dsseldorf njw rr mnchkomm bgb schramm aufl rdn soergel leptien bgb aufl rdn staudinger schilken bgb rdn gesetzliche vertretungsmacht beruht willensentscheidung vertretenen vollmachtsurkunde nachgewiesen bgb mutet inanspruchnahme gesetzlicher vertretung verbundene unsicherheit ber wirksamkeit bestehens behaupteten vertretungsmacht erklrungsempfnger recht zurckweisung besteht falle organschaftlichen vertretung grundstzlich mnchkomm bgb schramm aao soergel leptien aao staudinger schilken aao organschaftliche vertretungsmacht beruht bestellung vertreters organ juristischen person organe rechtsverkehr teilnehmen unsicherheit ber anspruch genommene organschaftliche vertre tungsmacht wirkt grundstzlich vorgeschriebene eintragung vertreters organ ffentliches register entgegen ergeben person organs umfang vertretungsmacht vgl bgb abs hgb abs aktg abs gmbhg abs geng verhlt gesellschaft brgerlichen rechts soweit teil rechtsfhigkeit anzuerkennen bghz ff beruht eintragung vertretungsverhltnisse knnen ffentlichen register entnommen folgen gesellschaftern mglicherweise formlos geschlossenen gesellschaftsvertrag soweit gesellschaft gesellschafter handelt liegt teilnahme gesellschaft brgerlichen rechts rechtsverkehr situation bgb entspricht empfnger fr gesellschaft abgegebenen erklrung vielfach weder kenntnis existenz gesellschaft deren vertretungsverhltnissen register steht verfgung handelt geschftsfhrer gesellschaft allein demgegenber weiteres mglich entweder vollmacht brigen gesellschafter vorzulegen gesellschaftsvertrag anspruch genommene vertretungsmacht vorlage vorlage erklrung brigen gesellschafter ber bgb abweichende regelung vertretung gesellschaft belegen unterbleibt nachweis erklrung gesellschaftern abgegeben bgb zurckgewiesen entspricht recht zurckweisung besteht rechtsgeschftlich erteilte vollmacht vorgelegt rechtsmacht vertreters ermchtigung beruht eingetragenen organschaftlichen vertretungsmacht abweicht bag lm bgb nr anm hueck beklagten konnten daher erklrung mrz zurckweisen weder vollmacht beigefgt befugnis klgers vertretung klgers ergab erklrung beider gesellschafter klgers gesellschaftsvertrag klger alleinigen vertretung berechtigte gesellschaftsvertrag satz bgb bestimmte frist erklrung april gewahrt insoweit erhebt revision rgen rechtsfehler ersichtlich folgt abs bgb dabei dahingestellt bleiben bestimmung gesellschaft deren mitglieder gesellschaftsvertrag jeweils einzeln vertretung berechtigt berhaupt anwendung findet abs bgb kndigung vertrages verfgung ber recht gesellschaft gesellschafter ermglicht abs bgb begrndete gesetzliche befugnis klgers mrz allein fr gesellschaft handeln scheitert schon daran klger behaupten kndigung pachtvertrages mrz sei erhaltung grundstcks notwendige manahme vgl bgh urt oktober zr njw kndigung beruht inhalt kndigungsschreibens absicht klger grundstck bewirtschaften verwirklichung absicht mu bestand grundstcks abhngen liegt sogar eher fern wirtschaftliche wert grundstcks realisiert dargelegt hilfsantrgen geltend gemachten rumungs herausgabeansprche ebenfalls begrndet spteren kndigungserklrungen beendigung pachtverhltnisses gefhrt soweit kndigungen zvg gesttzt kndigungen april september gilt folgendes sonderkndigungsrecht erstehers zvg satz norm ausgeschlossen kndigung ersten termin erfolgt fr zulssig zuschlag dezember erste zulssige termin september kndigung mute sptestens dritten werktag halben jahres erklrt ablauf pacht enden abs bgb mrz kndigungen april september daher versptet allerdings setzt einhaltung ersten mglichen kndigungstermins eigentumserwerb zuschlag voraus ersteher bestehen pachtvertrages kenntnis fall ab erlangung kenntnis kndigungsrecht nchstmglichen termin zugebilligt rgz zeller stber zwangsversteigerungsgesetz aufl anm eickmann zwangsversteigerungs zwangsverwaltungsrecht teufel steiner zwangsversteigerung zwangsverwaltung aufl zvg rdn storz praxis zwangsversteigerungsverfahrens aufl fhrt vorliegenden fall klger mrz pachtver hltnis htten kndigen knnen berufungsgericht festgestellt klger jedenfalls mrz fr kndigung ausreichende kenntnis bestehen pachtvertrages revisionsrechtlich beanstanden feststellung tatsache entnommen klger lage sah pachtvertrag erklrung mrz zvg kndigen kndigung wre zurckweisung beklagten wirksam htte rechtsverhltnis ablauf september beendet angesichts schutzwrdiges interesse klger erkennbar weitere kndigungsmglichkeit erffnen soweit klage schreiben september erklrte auerordentliche kndigung gesttzt fehlt berufungsgericht rechtsfehler revision angegriffen dargelegt kndigungsgrund krger klein gaier'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin mhring september beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts cottbus juli kosten schuldners unzulssig verworfen grnde schreiben schuldners august rechtsbeschwerde beschluss landgerichts auszulegen sachliche berprfung entscheidung instanzenzug bergeordnete gericht begehrt vgl bgh beschluss mrz ix zb wm rechtsbeschwerde bereits statthaft weder gesetzlich vorgesehen abs satz nr zpo wurde landgericht zugelassen abs satz nr zpo nichtzulassung rechtsbeschwerde findet nichtzulassungsbeschwerde statt bgh beschluss november ix za wum auerordentlichen beschwerde erffnet bgh beschluss mrz ix zb bghz verfassungsrechtlich geboten vgl bverfge ff rechtsbeschwerde berdies unzulssig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt abs satz abs satz zpo eingelegt worden kayser vill pape lohmann mhring vorinstanzen ag cottbus entscheidung lg cottbus entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juni ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stromgvv abs satz abs satz nr satz uklag abs abs abs abs satz stromgvv legt grundversorger verpflichtung brieflichen mitteilung ber preisnderungen gegenberstellung smtlicher abs satz nr satz stromgvv aufgefhrter kostenfaktoren preisanpassung vorzunehmen unterlsst grundversorger informationen gem abs uklag unterlassung anspruch genommen bgh urteil juni viii zr olg hamm lg dortmund ecli de bgh uviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzende richterin dr milger richterinnen dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger kosziol fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm september kostenpunkt insoweit aufgehoben darin nachteil klgers entschieden worden berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts dortmund januar insgesamt zurckgewiesen wobei dritten spiegelstrich tenor landgerichtlichen urteils ausgesprochene verurteilung unterlassung folgt neu gefasst verbraucher gleichzeitig gegenberstellung fr abs satz nr satz stromgvv genannten kostenfaktoren stromsteuer konzessionsabgabe umlagen aufschlge abs satz nr buchst stromgvv netzentgelte betreiberentgelte kostenanteil grundversorgung preisanpassung geltenden preises informieren revision anschlussrevision beklagten vorbezeichnete urteil oberlandesgerichts hamm erstere soweit bereits senatsbeschluss april unzulssig verworfen worden zurckgewiesen beklagte kosten rechtsmittelverfahren tragen entscheidungsformel urteil oberlandesgerichts hamm bezglich darin ausgesprochenen verurteilung unterlassung hinsichtlich angegebenen bestimmungen stromgvv gem zpo dahin berichtigt folgt lautet beklagte bleibt verurteilt vermeidung gericht fr fall zuwiderhandlung festzusetzenden ordnungsgeldes ersatzweise ordnungshaft ordnungshaft sechs monaten vollstrecken geschftsfhrern beklagten rahmen geschftlicher handlungen gegenber verbrauchern knftig unterlassen strompreisnderungen anlage abgebildeten schreiben bl geschehen anzukndigen verbraucher gleichzeitig vollstndig diejenigen kostenfaktoren gem abs satz nr abs nr satz stromgvv stromsteuer konzessionsabgabe umlagen aufschlge abs satz nr buchst abs nr buchst stromgvv netzentgelte betreiberentgelte abs satz abs nr satz stromgvv grundversorgung entfallender kostenanteil benennen deren vernderung form anstiegs absinkens anlass fr preisanpassung hierbei grund fr preisanpassung einzelne kostenfaktoren abgebildeten schreiben netznutzungsentgelte steuern abgaben bezeichnet benennen tatschlich anlass fr preisanpassung rechts wegen tatbestand klger liste qualifizierter einrichtungen uklag eingetragen beklagten handelt energieversorgungsunternehmen grundversorgung fr strom dortmunder stadtgebiet obliegt schreiben november unterrichtete beklagte kunden ber januar rahmen grundversorgung geplante preiserhhung schreiben heit geehrte kundin geehrter kunde netznutzungsentgelte angepasst sowie teil gesetzlichen steuern abgaben verndern ausschlielich preisbestandteile keinerlei einfluss inzwischen mehr hlfte strompreises anstieg umlagen leider auffangen knnen mssen preise anpassen fr bedeutet jahresgrundpreis steigt aufgrund hheren netzentgelte euro euro brutto verbrauchspreis erhht aufgrund gestiegenen steuern abgaben cent kwh cent kwh cent kwh brutto detaillierte informationen preisen finden rckseite schreibens seite genannten schreibens ab januar bemessung grundpreises verbrauchspreises einflieenden beklagten beeinflussbaren preisbestandteile einzelnen hhe aufgeschlsselt klger forderte beklagte abmahnschreiben mrz knftig informationspflichten stromgrundversorgungsverordnung stromgvv einzuhalten verlangte abgabe strafbewehrten unterlassungserklrung sowie zahlung abmahnpauschale hhe beklagte teilte anwaltsschreiben april sicht seien rechtsverste gegeben vorliegenden klage klger beklagte darauf anspruch genommen rahmen geschftlicher handlungen gegenber verbrauchern knftig unterlassen strompreisnderungen gegenber haushaltskunden grundversorgung anzukndigen verbraucher bestimmungen stromgvv erforderlichen vollstndigen informationen ber diejenigen kostenfaktoren erteilen deren vernderung anlass fr preisanpassung dabei kostenfaktoren anlass fr preisanpassung anzufhren tatschlich hierfr anlass verbraucher gleichzeitig fr kostenfaktor preisanpassung geltenden einzelpreise gegenberzustellen zahlung abmahnpauschale nebst zinsen verlangt landgericht klage vollem umfang stattgegeben hiergegen gerichtete berufung beklagten oberlandesgericht erstinstanzliche urteil ausnahme verurteilung unterlassung preisnderungsankndigungen denen gegenberstellung fr kostenfaktor preisanpassung geltenden preises fehlt unterlassungsklageantrag besttigt insoweit urteil abgendert klage abgewiesen berufungsgericht urteilstenor revision beschrnkt grnden genannten fragen zugelassen entscheidungsgrnden urteils ausgefhrt sei geboten revision fragen zuzulassen falle abs uklag beruhenden unterlassungsanspruchs wegen nichteinhaltung vorgaben abs satz abs satz nr satz stromgvv gesetzeswortlaut wiederholender klageantrag bestimmtheitserfordernis abs nr zpo genge abs satz nr satz stromgvv gegenberstellung fr kostenfaktor preisanpassung geltenden preise erforderlich sei urteil berufungsgerichts beide seiten soweit unterlegen revision eingelegt klger erstrebt wiederherstellung landgerichtlichen urteils beklagte vollstndige klageabweisung beklagte fr fall senat wirksame beschrnkung revisionszulassung annimmt vorsorglich nichtzulassungsbeschwerde hilfsweise falls senat beschwerde mangels erreichens gesetzlichen beschwerdewerts unzulssig verwerfen anschlussrevision eingelegt beschluss april senat revision beklagten soweit begrndetheit berufungsgericht besttigten verurteilung unterlassung inhaltlich unzureichenden unzutreffenden preisnderungsankndigungen unterlassungsklageantrge verurteilung zahlung abmahnkosten nebst zinsen richtet unzulssig verworfen revision insoweit berufungsgericht zugelassen worden vorsorglich eingelegte nichtzulassungsbeschwerde mangels erreichens beschwerdewerts nr egzpo zulassung revision gefhrt grund senat genannten beschluss nichtzulassungsbeschwerde unzulssig verworfen entscheidungsgrnde weder revision beklagten soweit senat bereits unzulssig verworfen worden deren zulssig erhobene anschlussrevision erfolg dagegen revision klgers begrndet berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt unterlassungsbegehren klgers genge entgegen auffassung beklagten bestimmtheitsanforderungen abs nr zpo danach drfe verbotsantrag derart undeutlich gefasst gegenstand umfang entscheidungsbefugnis gerichts abs zpo erkennbar abgegrenzt seien beklagte deshalb erschpfend verteidigen knne letztlich entscheidung darber beklagten verboten sei vollstreckungsgericht berlassen bleibe daher seien unterlassungsantrge lediglich wortlaut gesetzes wiederholten regelmig unbestimmt unzulssig anzusehen abweichendes knne gelten entweder bereits gesetzliche verbotstatbestand entsprechend eindeutig konkret gefasst anwendungsbereich rechtsnorm gefestigte auslegung geklrt sei sowie klger hinreichend deutlich mache unterlassungsbegehren konkreten verletzungshandlung orientiere vorliegend nehme klger beklagte unterlassung nichteinhaltung informationspflichten abs satz abs satz nr satz stromgvv anspruch seien gesetzestatbestand konkret gefasst daraus eindeutig ergebe inwieweit beanstandete verhalten beklagten gesetzlichen vorgaben unvereinbar sei verhalten knftig strafbewehrt unterlassen unterlassungsbegehren sei ausnahme klger geforderten unterlassung preisankndigungen gegenberstellung einzelnen kostenfaktoren preisanpassung entfallenden einzelpreise enthielten begrndet beklagte vorschriften abs satz abs satz nr satz stromgvv zuwider gehandelt normierten umsetzung transparenzanforderungen eu richtlinien eg eg geschaffenen informationspflichten handele verbraucherschtzende bestimmungen sinne abs uklag anlass unterlassungsbegehrens bildende schreiben beklagten november verstoe zweierlei hinsicht grundversorger stromgvv auferlegten informationspflichten preisanpassungen abs satz stromgvv grundversorger bekanntgabe preisnderungen umfang anlass vorausset zungen fr nderung benennen rechte kunden abs stromgvv sonderkndigungsrecht hinzuweisen schlielich allgemeinen preise sowie abs satz nr satz stromgvv ergebenden kostenfaktoren stromsteuer konzessionsabgabe umlagen aufschlge eeg kwkg netzentgelte entgelte fr betreiber energieversorgungsnetzen fr messstellenbetreiber sowie fr messung grundversorgung entfallender nettokostenanteil einzelnen auszuweisen beklagte versto bestimmungen diejenigen kostenfaktoren anlass fr preisnderung seien vollstndig angegeben darber hinaus unrichtige informationen darber erteilt kostenbelastungen preisnderung gefhrt htten bestehe widerlegliche beklagten entkrftete vermutung kunden gegenber solch fehlerhafte preisankndigungen knftig wiederholen anforderungen darstellung anlasses fr preisnderung stellen seien ergben aufgrund auslegung abs satz stromgvv lichte vorschrift zugrundeliegenden eurichtlinien rechtsprechung europischen gerichtshofs bundesgerichtshofs sowie gesetzesmaterialien br drucks ausgangspunkt fr darlegung anlasses preisnderung sei art abs abs anhang richtlinie eg normierte transparenzgebot ansehung informationen ber anlass voraussetzungen umfang preisnderungen herausragende bedeutung zugemessen seien informationen bersichtlicher text form konkret inhaltlich korrekt kunden mitzuteilen sinne sei begrndung normgebers ergnzung abs satz stromgvv letzten halbsatz verstehen deshalb erfolgt sei kunden ber rechtsgrund nderung anlass unterrichten rechtliche grundlage grundversorger konkreten fall genutzt anzugeben sei daher preisbestandteil verndert schliee angabe preisbestandteile gesunken seien dadurch preiskalkulation beeinflussten falle sei preisgestaltung transparent ferner setze transparente preisgestaltung voraus grundversorger anlass gesetz vorgesehenen bezeichnungen verwendeten anforderungen sei beklagte beanstandeten schreiben gerecht geworden klger gestellte unterlassungsantrag ziffer begrndet sei entgegen schreiben dokumentierten praxis beklagten reiche smtliche preisbestandteile tabellarisch aufzulisten kunden berlassen daraus umfang anlass voraussetzung fr preisanpassung abgleich preisbestandteile ermitteln unterlassungsantrag ziffer sei begrndet beschriebenen bedeutung informationen ber anlass umfang voraussetzungen preiserhhung fr kunden folge zugleich erfolgten mitteilungen richtig mssten beklagte daher unterlassen grund fr angekndigte preisanpassung einzelne kostenfaktoren beanstandeten schreiben netznutzungsentgelte steuern abgaben bezeichnet anzufhren tatschlich anlass fr preisanpassung seien gebot beklagte verstoen angegeben teil steuern abgaben seien angepasst worden obwohl mageblichen steuern strom umsatzsteuer konzessionsabgabe unverndert geblieben seien dagegen knne klger beklagten weder abs uklag uwg unterlassung preisankndigungen verlangen denen gegenberstellung fr kostenfaktor preisanpassung geltenden einzelpreise fehle schrifttum teilweise transparenz preisentwicklung entsprechende gegenberstellung fr notwendig erachtet normgeber bedrfnis fr gegenberstellung bisherigen knftigen einzelpreise fr kostenfaktor abs satz nr abs satz stromgvv gesehen begrndung abs stromgvv muster fr gebotene information ber preiszusammensetzung vorgestellt angabe genderten bisherigen preise vorgesehen sei bezglich neu geltenden preise fr einzelnen kostenfaktoren bestehe informationsbedrfnis kunden knne zumutbarem aufwand genderten preisbestandteile identifizieren vergleichen aktuell preiserhhung geltenden preise vertragsunterlagen entnehmen zudem internetseite grundversorgers frei zugnglich abrufen knne beurteilung hlt rechtlicher nachprfung punkten stand berufungsgericht zutreffend anspruch klgers abs abs abs uklag verbindung abs satz abs satz nr satz stromgvv dahin bejaht beklagte knftig davon abzusehen gegenber haushaltskunden verbrauchern preisnderungen anzukndigen denen vollstndigen angaben enthalten beklagten beeinflussbaren kostenfaktoren anlass fr preisanpassung denen unzutreffend einzelne kostenfaktoren grund fr preisnderung angefhrt wer rechtsfehlerhaft jedoch vorschriften anspruch klgers unterlassung preisankndigungen entnommen gegenberstellung preisanpassung gltigen hhe kostenbelastungen aufweisen revision beklagten senat revision beklagten beschluss april unzulssig verworfen soweit begrndetheit unterlassungsklageantrge verurteilung zahlung abmahnpauschale nebst zinsen richtet vorliegend rahmen revision beklagten allein prfen erhobenen einwnde zulssigkeit unterlassungsklageantrge durchgreifen fall berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen antrge gekleidete unterlassungsbegehren klgers bestimmtheitsanforderungen abs nr zpo gengt bestimmtheitsgebot abs nr zpo dient streitgegenstand abzugrenzen zugleich grundlage fr etwa erforderlich werdende zwangsvollstreckung schaffen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs darf verbotsantrag daher derart undeutlich gefasst gegenstand umfang entscheidungsbefugnis gerichts abs zpo erkennbar abgegrenzt beklagte deshalb erschpfend verteidigen letztlich entscheidung darber beklagten verboten vollstreckungsgericht berlassen bliebe vgl etwa bgh urteile november zr grur rn oktober zr grur rn januar zr njw rn juni zr grur rn dezember zr grur rn juli zr grur rn jeweils mwn grund insbesondere unterlassungsantrge lediglich gesetzeswortlaut wiederholen grundstzlich unbestimmt unzulssig anzusehen st rspr vgl etwa bgh urteile november zr aao oktober zr aao januar zr aao juni zr aao streitfall erschpfen unterlassungsantrge jedoch bloen wiedergabe vorschriften abs satz abs satz nr satz stromgvv einzelnen vorgegebenen preisbestandteile beide antrge nehmen beanstandete preisnderungsankndigung beklagten november konkrete verletzungshandlung bezug deren inhalt streit steht konkretisierung unterlassungsbegehrens bezugnahme konkrete verletzungsform vgl bgh urteile september zr grur rn september zr juris rn heit unterlassungsklageantrag ausdrcklich anlage abgebildeten schreiben bl geschehen inhalt schreibens knpft unterlassungsklageantrag verwendung begriffes hierbei rahmen abs nr zpo bercksichtigen inhalt reichweite klagebegehrens allein wortlaut gestellten klageantrags bestimmt vielmehr bercksichtigung klagebegrndung auszulegen bgh urteile februar zr njw rr rn juni ii zr wm rn mwn mrz viii zr wum rn mwn dementsprechend un terlassungsantrag klrung frage verhalten beklagten partei knftig untersagt ergnzend begrndung gehaltene klagevortrag heranzuziehen st rspr vgl etwa bgh urteile juli zr aao rn februar zr grur rn jeweils mwn vorbringen klgers ergibt unmissverstndlich beklagte davon abgehalten kunden gegenber preisnderungsankndigungen vorzunehmen denen bezglich vernderung anstieg absinken genannten vorschriften stromgvv aufgefhrten kostenfaktoren anlass fr beabsichtigte preisnderung vollstndig unterlassungsklageantrag zutreffend unterlassungsklageantrag unterrichtet bestimmtheitserfordernis abs nr zpo gengt revision beklagten meint ergibt bestimmtheitsgebot abs nr zpo verpflichtung unterlassende verhalten genau beschreiben beklagten klar preisnderungsankndigungen zukunft formulieren bestimmtheit unterlassungsklagebegehrens setzt voraus klger beklagten einzelnen aufzeigt schritte unternehmen erfolgsbezogenen klageantrag genge tun vielmehr falle verurteilung sache jeweiligen beklagten finden beanstandete verhalten zuknftig vermeidet vgl bgh urteil juli zr njw mwn entgegen auffassung revision beklagten fehlt deswegen hinreichenden bestimmtheit unterlassungsklageantrge hierbei wahrheit verkappten leistungsantrag handelte einwand betrifft allein frage begrndetheit klage verfolgt klger nmlich unterlassungsan spruch abs uklag leistungsanspruch wre klage mangels einschlgiger anspruchsgrundlage begrndet revision beklagten angefhrten urteil oberlandesgerichts kln urteil april juris rn ergibt oberlandesgericht kln darin frage bestimmtheitsanforderungen abs nr zpo befasst vielmehr beruhte ausgesprochene abweisung antrags erlass einstweiligen verfgung unzulssig allein darauf unterlassungsantrag gekleidete begehren antragstellers leistungsantrag ausgelegt einstweilige leistungsverfgung stellenden besonders strengen anforderungen vorliegen verfgungsgrunds erfllt angesehen olg kln aao rn ff allein bezglich frage zulssigkeit unterlassungsklageantrge erffnete revision beklagten unbegrndet zurckzuweisen ii anschlussrevision beklagten anschlussrevision statthaft brigen zulssig beschrnkter zulassung revision anschlussrevision eingelegt streitstoff betrifft zulassung bezieht st rspr vgl senatsurteil september viii zr bghz rn mwn form fristgerecht abs satz abs satz zpo eingelegte anschlussrevision begrndetheit unterlassungsklageantrge richtet ebenso revision klgers erfasste unterlassungsklageantrag klger beanstandete schreiben november sttzt steht anschlussrevision beklagten rechtlichen beziehungsweise wirtschaftlichen zusammenhang streitgegenstand revision klgers vgl erfordernis bgh urteile november zr bghz rn ff september viii zr aao oktober ix zr wm rn jeweils mwn anschlussrevision jedoch unbegrndet berufungsgericht rechtsfehlerfrei unterlassungsansprche klgers abs abs abs uklag verbindung abs satz abs satz nr satz stromgvv dahin bejaht beklagte knftig davon abzusehen gegenber haushaltskunden verbrauchern preisnderungen anzukndigen denen diejenigen genannten bestimmungen aufgefhrten kostenfaktoren sei form anstiegs sei form absinkens anlass fr preisanpassung vollstndig benannt unterlassungsklageantrag denen grund fr preisanpassung einzelne kostenfaktoren schreiben november netznutzungsentgelte steuern abgaben bezeichnet angegeben tatschlich anlass fr preisanpassung unterlassungsklageantrag anschlussrevision meint macht klger antrgen verkappte leistungsantrge geltend verfolgt jeweils unterlassungsbegehren beklagten untersagt preisankndigungen gegenber haushaltskunden grundversorgung vorzunehmen klger geforderten inhaltlichen anforderungen vollstndige zutreffende angaben genannten kostenfaktoren gengen geltend gemachte unterlassungsverpflichtung notwendigerweise zugleich verpflichtung vornahme handlung umfasst nennung beklagten beeinflussbaren preisbestandteile anlass fr preisanpassung ndert daran zielsetzung klagebegehrens unterlassungsansprche verfolgt vgl bgh urteil oktober ix zr bghz beschluss september zb grur rn aufgefhrten bestimmungen stromgvv handelt verbraucherschutzgesetzliche regelungen abs uklag vorschriften sinne bundesrepublik deutschland geltenden rechtsnormen verstehen frmliche gesetze verordnungen khler khler bornkamm feddersen uwg aufl uklag rn mssen regelungszweck dienen personen eigenschaft verbraucher schtzen zhlen insbesondere regelungen schutz verbraucher vertraglichen bereich etwa aufstellung informationspflichten bezwecken khler aao verpflichtungen legen bestimmungen abs satz abs satz nr satz stromgvv grundversorger gegenber haushaltskunden sollen gewhrleisten verbrauchern sowohl vertragsschluss nderung stromentgelts zustzliche informationen ber hhe einzelnen preisbestandteile bereitgestellt fr transparenz erhhen besser lage versetzen zusammensetzung nderungen allgemeinen preise grundversorgung bewerten br drucks einleitung rechtsfehlerfrei berufungsgericht angenommen beklagte preisnderungsankndigung november grundversorger einschlgigen bestimmungen stromgvv auferlegten informationspflichten verstoen beklagten entkrftete vermutung wiederholungsgefahr vgl hierzu khler aao rn begrndet hiergegen anschlussrevision beklagten gerichteten angriffe bleiben erfolg aa abs satz stromgvv verpflichtet grundversorger zeitgleich ffentlichen bekanntgabe beabsichtigten nderungen allgemeinen preise ergnzenden bedingungen briefliche mitteilung kunden versenden nderungen internetseite verffentlichen hierbei grundversorger umfang anlass voraussetzungen nderung sowie angaben abs satz nr satz stromgvv bersichtlicher form anzugeben letztgenannten bestimmungen regeln abfassung grundversorgungsvertrags besttigung vertrags erforderlichen angaben abs satz stromgvv enthaltenen verweis anforderungen preisnderungsankndigungen beachten abs satz nr stromgvv fr grundversorgungsvertrag besttigung vertrags verlangten angaben handelt angaben allgemeinen preisen abs energiewirtschaftsgesetzes wobei folgende belastungen soweit kalkulationsbestandteil geltenden allgemeinen preise gesondert auszuweisen stromsteuer stromsteuergesetzes mrz jeweils geltenden fassung konzessionsabgabe magabe abs konzessionsabgabeverordnung januar jeweils gesondert umlagen aufschlge abs erneuerbare energien gesetzes kraft wrme kopplungsgesetzes abs stromnetzentgeltverordnung abs energiewirtschaftsgesetzes verordnung abschaltbaren lasten dezember jeweils gesondert netzentgelte entgelte betreiber energieversorgungsnetzen fr messstellenbetrieb messung abs satz stromgvv sieht grundversorger zustzlich angaben grundversorgung entfallenden kostenanteil anzugeben rechnerisch abzug umsatzsteuer belastungen satz nr allgemeinen preis ergibt kostenanteil getrennt benennen bb genannten bestimmungen verordnung transparenten ausweisung staatlich gesetzter regulierter preisbestandteile strom gasgrundversorgung bundesministeriums fr wirtschaft energie oktober bgbl eingefgt worden verordnungsgeber grundversorger verpflichten haushaltskunden gegenber allgemeinen preise anzugeben zustzlich kalkulation grundversorgungspreises eingeflossenen gesetzlich netzzugang veranlassten kostenbelastungen auszuweisen br drucks einleitung kostenfaktoren handelt nettoendpreis kalkulatorisch einflieenden preisbestandteile ursprung gesetzlichen regelungen netzentgelte fr grundversorger funktion energielieferanten unmittelbar beeinflussbar zustzlich nettoendpreis anfallende umsatzsteuer br drucks aao einleitung hhe genannten preisbestandteile grundsatz gesetzlichen regelungen ffentlich verfgbaren angaben ergibt erschien verordnungsgeber ausreichend angemessene unterrichtung haushaltskunden gewhrleisten br drucks aao einleitung begrndung besonderer teil daran gelegen bereitstellung zustzlicher informationen haushaltskunden transparenz preiskalkulation erhhen besser lage versetzen zusammensetzung nderungen allgemeinen preises grundversorgung bewerten br drucks aao einleitung allgemeine begrndung wiederum haushaltskunden aktiveren teilhabe marktgeschehen ermuntern br drucks aao begrndung besonderer teil verwirklichung angestrebten regelungszwecks sah verordnungsentwurf grundversorger abschluss stromlieferungsvertrags besttigung vertrags abs satz nr satz stromgvv aufgefhrten angaben ber staatlich vorgegebenen preisbestandteile netzzugangskosten auerdem stromgrundversorger beabsichtigten preisnderungen verpflichtet umfang anlass voraussetzungen nderungen anzugeben sowie hinweis rechte haushaltskunden abs stromgvv kndigung unwirksamkeit preiserhhung eingeleitetem versorgerwechsel erteilen verordnungsentwurf allerdings spteren verlauf verordnungsgebungsverfahrens hinzu gekommene forderung aufgefhrt preisnderung erneut darstellung abs satz nr satz stromgvv genannten kostenfaktoren vorzunehmen vgl hierzu br drucks br drucks beschluss gesichtspunkt jedoch fr beurteilung unterlassungsklageantrags spter iii bedeutung cc gemessen lichte vorstehend aufgefhrten regelungszwecke auszulegenden vorschriften abs satz abs satz nr satz stromgvv berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen angaben beklagten schreiben november ber beabsichtigte strompreiserhhung bestimmungen aufgestellten informationsanforderungen mehrfacher hinsicht ge ngen daher unterlassungsansprche klgers unterlassungsklageantrag begrnden dabei bedarf allerdings bestimmung verordnungsgeber angestrebten transparenzniveaus rckgriffs richtlinie eg europischen parlaments rates juli ber gemeinsame vorschriften fr elektrizittsbinnenmarkt abl nr deren umsetzung verordnung transparenten ausweitung staatlich gesetzter regulierter preisbestandteile strom gasgrundversorgung dient vgl br drucks allgemeine begrndung gar heranziehung frheren richtlinie eg europischen parlaments rates juni abl ausweislich materialien verordnung verlangt bereits nationale verordnungsgeber genannten richtlinie lediglich mindeststandards vorschreibt vgl erwgungsgrund unbenommen grundversorger preisankndigungen berufungsgericht ausfhrungen unterlassungsklageantrgen angenommene hohe ma transparenz vgl insbesondere br drucks aao einleitung allgemeine begrndung begrndung besonderer teil anforderungen wortlaut abs satz stromgvv niederschlag gefunden grundversorger aufgibt neben umfang anlass voraussetzungen preisnderung abs satz nr satz stromgvv aufgefhrten einzelangaben bersichtlicher form mitzuteilen anschlussrevision beklagten ableitung abs satz stromgvv aufgestellten transparenzerfordernisse vorschrift zugrunde liegenden eu richtlinie erhobenen einwnde daher fr entscheidung rechtsstreits belang beklagte vorgaben unabhngig spter errternden frage anlass preisnderung unzutreffend beschrieben nachfolgend teilweise erfllt daher berufungsgericht unterlassungsklageantrag rechtsfehlerfrei stattgegeben beklagte seite schreibens november ab januar geltenden strompreis grundpreis verbrauchspreis je kilowattstunde brutto angegeben tabelle darin jeweils enthaltenen beeinflussbaren kostenfaktoren abs satz nr satz stromgvv stromsteuer konzessionsabgabe umlagen aufschlge abs eeg kwkg stromnev enwg ablav netznutzungsentgelt grundpreis netznutzung abrechnungspreis messstellenbetrieb eintarifzhler messstellenbetrieb messung sowie grundversorgeranteil umsatzsteuer aufgelistet kostenfaktoren konkret sei form erhhung sei form absinkens verndert anlass fr beabsichtigte preiserhhung beklagte jedoch anschlussrevision beklagten meint angegeben vielmehr darauf beschrnkt seite schreibens auszufhren januar wrden netznutzungsentgelte teil gesetzlichen steuern abgaben somit ausschlielich preisbestandteile beklagte einfluss angepasst anstieg umlagen leider auffangen knne msse preisanpassung vorgenommen verwendeten bezeichnungen berufungsgericht zutreffend ausgefhrt ausreichend transparent abs satz stromgvv geforderten angaben vollstndig erfolgt haushaltskunden erschliet angaben seite beanstandeten schreibens seite genannten preisbestandteile weise verndert gilt umso mehr beklagte hierbei durchgngig gesetzliche terminologie einhlt netz nutzungs entgelte vgl abs satz nr buchst stromgvv gesetzliche steuern abgaben vgl abs satz nr buchst oberbegriff umlagen vgl abs satz nr buchst stromgvv zusammenfasst dabei mehrere kategorien unterschiedlicher getrennt auszuweisender kostenfaktoren miteinander vermengt beschriebene intransparenz entgegen auffassung anschlussrevision beklagten seite schreibens enthaltenen hinweis angaben seite behoben tabelle seite preisnderungsmitteilung knftige zusammensetzung ab januar geltenden strompreises ausgewiesen dagegen notwendigen angaben vernderungen konkret mageblichen kostenfaktoren enthalten verordnungsgeber angestrebte kostentransparenz gewhrleisten erforderlich kunden brieflichen mitteilung erschliet grundversorger beeinflussbaren preisfaktoren einzelnen hhe richtung verndert bundesrat verordnungsgeber aufgenommen bloe information haushaltskunden ber umfang anlass voraussetzungen preisnderung gerade fr ausreichend erachtet kunde hierdurch erkennen preisfaktoren erhhung einzelnen beruht wiederum fhrt kei ne anbieterbergreifenden vergleichsmglichkeiten br drucks beschluss grunde zustzlich fr notwendig erachtet kunde erneute angabe abs satz nr satz stromgvv aufgefhrten kostenfaktoren lage versetzt jeweiligen nderungen vergleichen auswirkungen strompreis sowie ursache preisnderung nachzuvollziehen br drucks aao aa verordnungsgeber verfolgte bereits ausgefhrt zielsetzung haushaltskunden falle preisnderung vorab bessere einschtzung energiewirtschaftlichen leistung grundversorgers beeinflussbaren kostenfaktoren ermglichen brdrucks einleitung allgemeine begrndung brieflichen mitteilung fr preisvergleich bisherigen versorger mglichen konkurrenzanbietern erforderlichen informationen verfgung stellen wobei eigene nachforschungen weitestgehend erspart bleiben sollen vgl br drucks brdrucks beschluss regelungszweck berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgefhrt verwirklicht grundversorger haushaltskunden neben weiteren informationen nachfolgend sowie iii rahmen mitteilung smtlicher beeinflussbarer kostenfaktoren gegenber bisherigen preisniveau verndert jeweiligen nderungen konkret angibt bb setzt berufungsgericht richtig gesehen regelmig voraus grundversorger dabei terminologie abs satz nr satz stromgvv verwendet kunde vorschrift angeordnet genannten kostenfaktoren vorgesehenen bezeichnung aufgeschlsselt zugleich verallgemeinernd mitgeteilt gesamt entwicklung grundversorger beeinflussbaren kostenbestandteile geplanten preisnderung fhre brieflichen mitteilung verordnungsgeber fr essentiell erachtete information entnehmen kostenfaktoren konkret gendert msste hierzu weitere nachforschungen anstellen aufwand kunden gerade erspart br drucks br drucks beschluss liegt ersichtlich erwgung zugrunde haushaltskunde zustzlichen aufwand betreiben zusammensetzung strompreises vernderung einzelner kostenfaktoren erfahren eher ermuntert interesse energiewirtschaftlichen zusammenhngen zeigen aktiver marktgeschehen teilzunehmen vgl hierzu br drucks begrndung besonderer teil anschlussrevision beklagten meint gelten vorstehend aufgezeigten grundstze bezglich preisfaktoren erhht vielmehr berufungsgericht zutreffend ausgefhrt angaben erforderlich kostenfaktoren gesunken bundesrat abs satz stromgvv aufnahme verweises angaben abs satz nr satz stromgvv bestanden erster linie fall preiserhhung blick br drucks beschluss begrndung beschluss dabei notwendig erachteten angaben kostenfaktoren beschrnkt wissen erhht vielmehr ausgefhrt kunden msse preiserhhung vergleich einzelnen genderten preisbestandteile ermglicht br drucks aao ansonsten knne kunde erkennen preisfaktoren erhhung einzelnen beruht folglich anbieterbergreifenden vergleichsmglichkeiten br drucks aao einklang umfassenden informationsbedrfnis hinsichtlich smtlicher vernderter preisfaktoren bundesrat geforderten zusatz angaben absatz satz nummer satz bersichtlicher form preiserhhung beschrnkt zusatz abs stromgvv genannten nderungen allgemeinen preise kostensenkungen bezogen daher sowohl erhhung senkung strompreises fr ausreichende beschreibung anlasses preisanpassung erforderlich smtliche kostenfaktoren anzugeben richtung verndert vgl abs satz stromgvv bundesrat ersichtlich verordnungsgeber angestrebte transparenzniveau herabsetzen gegenteil geforderte ergnzung sicherstellen verordnungsgeber verfolgten zielsetzungen tatschlich erreicht ausweislich materialien verordnung gewhrleistet grundversorger beeinflussbaren preisbestandteile kontinuierlich transparent soweit jeweiligen hhe kalkulatorisch endpreise grundversorgung einflieen br drucks allgemeine begrndung haushaltskunde hierdurch besser lage versetzt zusammensetzung nderung allgemeinen preise sowie wert energiewirtschaftlichen leistung grundversorgers bewerten knnen br drucks einleitung allgemeine begrndung hierdurch angeregt aktiver marktgeschehen teilzunehmen verordnungsgeber anschlussrevision beklagten offenbar meint daran gelegen kunden ermuntern anbie terwechsel allein wegen nher aufgeschlsselten anstiegs kostenbelastungen saldo vorzunehmen vielmehr ersichtlich erreichen haushaltskunde aufgrund umfassenden unterrichtung ber zusammensetzung strompreises konkret eingetretenen entwicklungen grundversorger beeinflussbaren kostenbelastungen zuverlssig beurteilen versorgerwechsel sinnvoll beklagte preisnderungsankndigung november erforderlichen angaben unvollstndig aufgefhrt unterlassungsklageantrag berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen anlass preisnderung insoweit unzutreffend beschrieben grund fr preiserhhung vernderungen einzelnen kostenfaktoren angegeben tatschlich eingetreten unterlassungsklageantrag seite preisnderungsankndigung november ausgefhrt januar wrden netznutzungsentgelte sowie teil gesetzlichen steuern abgaben angepasst heit schreiben anstieg umlagen leider auffangen knnen mssen preise anpassen seite schreibens jeweiligen abs satz nr satz stromgvv genannten kostenfaktoren korrekten bezeichnung aufgefhrt verwendung seite ankndigungsschreibens beklagten gewhlten bezeichnungen ergnzungen seite abgedruckten tabelle wiederfinden umsatzsteuer stromsteuer konzessionsabgabe netznutzungsentgelte umlagen eeg stromnev enwg ablav beim kunden eindruck erweckt htten tabelle konkret aufgefhrten preisbestandteile gendert angekndigten preiserhhung gefhrt eindruck berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgefhrt unzutreffend entgegen auffassung anschlussrevision beklagten handelt seite schreibens verwendeten begriffen netznutzungsentgelte steuern abgaben umlagen verallgemeinernde oberbegriffe fr stromgrundversorgungsverordnung genannten kostenfaktoren vielmehr unterscheidet abs satz nr satz stromgvv ausdrcklich kategorien steuern abs satz nr buchst satz stromgvv abgaben abs satz nr buchst stromgvv umlagen aufschlge abs satz nr buchst stromgvv sowie netz betreiberentgelte abs satz nr buchst stromgvv aa seite schreibens nachvollzogene unterscheidung lsst beklagte seite schreibens auer acht ausfhrt beabsichtigte preiserhhung sei vernderung steuern abgaben netznutzungsentgelte veranlasst begriff umlagen zusammenfasst kunden erschliet angaben anschlussrevision beklagten verstanden wissen unterrichtung ber erhhung seite schreibens getrennt kostenfaktoren steuern abgaben netznutzungsentgelte aufgefhrten weiteren preisbestandteile nmlich anschlussrevision beklagten eeg umlage kwkg aufschlags sowie umlagen stromnev enwg erfolgen vielmehr beziehen angaben zugrundelegung allgemein gltigen auslegungsregeln bgb ausgehend objektiven empfngerhorizont seite schreibens beklagten november aufgefhrte strom umsatzsteuer sowie genannte konzessionsabgabe netznutzungsentgelte unstreitig unverndert geblieben bb tragfhigen grundlage beruhende annahme anschlussrevision beklagten durchschnittskunde sei aufgrund vergleichs seite seite preisankndigung anzutreffenden bezeichnungen lage erkennen beklagte insoweit vereinfachung darstellung anlasses preiserhhung einfacheren verallgemeinernden sprache bedient gerade technische juristische terminologie bzw stromgvv ergebenden fachbegriffe verwendet trifft richtig daran allein kunden hufig genaue inhalt seite ankndigungsschreibens verwendeten fachbegriffe gelufig greift grundversorger erluterung grnde fr preisanpassung begriffe teil gesetzlichen steuern abgaben netznutzungsentgelte zurck groe hnlichkeit aufschlsselung einzelnen preisbestandteile verwendeten fachbegriffen stromsteuer umsatzsteuer konzessionsabgabe netznutzungsentgelt aufweisen trgt besseren verstndlichkeit vielmehr ruft beim kunden zwangslufig unzutreffenden eindruck hervor konkret fachbegriffen bezeichneten kostenfaktoren htten erhht beabsichtigte preiserhhung ausgelst zustzlich verwendete bezeichnung umlagen beklagte seite schreibens sammelbegriff fr teil gesetzlichen steuern abgaben netznutzungsentgelte verstanden wissen lst objektiver verstndiger betrachtung beim kunden ebenfalls erkenntnis preisvernderungen steuern abgaben netznutzungsentgelten eingetreten tabelle seite schreibens hiervon getrennt aufgelisteten umlagen aufschlgen zudem angaben seite schreibens beklagten tatschlich eingetretenen vernderungen einzelnen kostenpositionen entnehmen lassen ab januar dagegen aktuell geltenden preise aufgelistet missverstndnis aufgeklrt daher revisionsrechtlicher sicht beanstanden berufungsgericht erluterungen beklagten anlass preiserhhung unrichtig bewertet unterlassungsklageantrag stattgegeben iii revision klgers berufungsgericht abgewiesene unterlassungsklageantrag preisankndigungen gegenberstellung jeweiligen preisbestandteile preisanpassung gengt beklagte revisionserwiderung frage stellt bestimmtheitsanforderungen abs nr zpo entgegen auffassung berufungsgerichts geltend gemachte unterlassungsantrag begrndet klger steht gem abs abs abs uklag verbindung abs satz abs satz nr satz stromgvv anspruch darauf beklagte unterlsst gegenber haushaltskunden verbrauchern preisnderungsankndigungen vorzunehmen gegenberstellung genannten bestimmungen aufgefhrten preisbestandteile kostenfaktoren preisanpassung vermissen lassen unterlassungsklageantrag verfolgt klger verkappten leistungsantrag unterlassungsbegehren insoweit beklagten ebenfalls verboten preisankndigungen gegenber haushaltskunden grundversorgung vorzunehmen klger verlangten inhalt aufweisen beklagte dadurch angefhrten vorschriften stromgvv verstoen klger beanstandeten preisnderungsankndigung november gegenberstellung preisanpassung geltenden staatlich veranlassten preisbestandteile netzentgelte bestandteile strompreises vorgenommen hierbei oben ii aufgezeigt verbraucherschtzende bestimmungen sinne abs uklag handelt steht klger gem abs abs uklag anspruch unterlassung preisankndigungen entsprechende gegenberstellung genannten kostenfaktoren aufweisen offen bleiben klger daneben unterlassungsanspruch abs abs nr abs uwg verbindung genannten bestimmungen stromgvv zusteht aa vorschrift abs satz stromgvv erlegt grundversorger bereits beschriebene verpflichtung preisnderungsankndigungen anlass umfang voraussetzungen nderung allgemeinen preise anzugeben vielmehr wurde regelung verlauf verordnungsgebungsverfahrens zusatz ergnzt grundversorger bersichtlicher form abs satz nr abs stromgvv erforderlichen informationen anzugeben ergnzungen beruhen empfehlung bundesratsausschusses fr agrarpolitik verbraucherschutz september br drucks bundesrat oktober gefassten beschluss zustimmung geplanten verordnung gefolgt br drucks beschluss dementsprechend eingang verordnung gefunden ausschuss bundesrat hielten angaben beabsichtigten preisnderungen zustzlich fr notwendig kunden preiserhhung vergleich einzelnen genderten preisbestandteile ermglichen erhalte kunde verordnungsentwurf vorgesehen lediglich informationen ber umfang anlass voraussetzungen nderung knne erkennen preisfaktoren erhhung einzelnen beruhe folglich anbieterbergreifenden vergleichsmglichkeiten daher seien erhhung einzelnen preisbestandteile artikel nummer buchstabe absatz satz nummer satz stromgvv sowie artikel nummer buchstabe absatz satz nummer gasgvv bereits vertragsschluss anzugeben seien erneut darzustellen sodass kunde jeweiligen nderungen vergleichen auswirkungen preis sowie ursache preisnderung nachvollziehen knne darstellung dabei bersichtlicher form erfolgen etwa tabelle jeweiligen preisbestandteile gegenberstellt br drucks aao aao bestrebungen abs satz stromgvv zusatz angaben absatz satz nummer satz bersichtlicher form anzugeben niederschlag gefunden berufungsgericht folgend revisionserwiderung beklagten verordnungsgeber hierdurch notwendigkeit gegenberstellung bisherigen knftig geltenden hhe einzelnen kostenfaktoren anerkannt vgl de wyl eder hartmann praxiskommentar netzanschluss grundversorgungsverordnungen aufl stromgvv gasgvv rn eder rumpf ir ergibt unmissverstndlich beschlussbegrndung angefhrten zielsetzung kunden vergleich einzelnen genderten preisbestandteile ermglichen sowie erreichen zielsetzung bundesrat fr erforderlich erachteten manahmen darin bestehen kunden bereits vertragsschluss erteilenden informatio nen erneut darzustellen jeweiligen preisbestandteile gegenberzustellen darin kommt ausdruck kunden informationen fr entscheidung bedeutung knnen blick verfgung stehen sollen gezwungen beabsichtigten preiserhhung geltenden einzelpreise ermitteln frher bersandten unterlagen herauszusuchen bestreben steht einklang bereits verordnungsentwurf beschriebenen anliegen kunden eigene ermittlungen einzelnen preisbestandteilen abzunehmen eher ermuntern aktiver marktgeschehen teilzunehmen br drucks einleitung begrndung besonderer teil revisionserwiderung beklagten begrndung bundesrats erfordernis angabe knftig geltenden hhe abs satz nr satz stromgvv genannten kostenfaktoren dagegen gegenberstellung bisherigen knftigen kostenbelastungen entnehmen blendet sowohl wortlaut begrndung mehrschichtigen regelungszweck verlangten ergnzung verfolgt fokussiert gegenteilige sichtweise allein bestreben bundesrats haushaltskunden anbieterbergreifende vergleichsmglichkeiten einzurumen meint hierfr sei ausschlielich knftige hhe preisbestandteile relevant whrend bisherigen preise kostenpositionen unerheblich seien lsst dabei auer acht bundesrat allein gewhrleistung anbieterbergreifender vergleichsmglichkeiten blick genommen vielmehr daneben sicherstellen kunde erkennen preisfaktoren erhhung einzelnen beruht br drucks beschluss erkenntnis vorstellungen bundesrats denen verordnungsgeber angeschlossen notwendiger schritt anbieterbergreifenden vergleich hierfr hielt angaben anlass umfang voraussetzungen preisnderungen fr genommen fr ausreichend br drucks aao knftig geltende hhe preisfaktoren angegeben erschliet kunden gerade inwieweit verndert dementsprechend schliet begrndung bundesrats feststellung jeweiligen preisbestandteile gegenberzustellen br drucks aao vorstehend beschriebenen umstnden berufungsgericht verschlossen meint verordnungsgeber gegenberstellung bisherigen knftigen hhe einzelnen preisbestandteile fr ntig gehalten begrndung verordnungsentwurf vorgeschlagenen mustertabelle fr aufschlsselung allgemeinen preise grundversorger gerade vorgesehen vgl br drucks begrndung besonderer teil hierbei verkennt tabelle allein angaben bezieht grundversorger versorgungsvertrag besttigung vertragsschlusses gem abs satz nr stromgvv anzugeben revision klgers recht geltend macht betreffen begrndung verordnungsentwurf niedergelegten ausfhrungen naturgem erst spteren verlauf verordnungsgebungsverfahrens verlangen bundesrats aufgenommene verpflichtung grundversorgers angaben abs satz nr satz stromgvv spteren nderungen allgemeinen preise gegenberstellung bisherig knftig geltenden hhe einzelnen kostenfaktoren berufungsgericht meint besteht sicht haushaltskunden praktisches bedrfnis einzelnen kostenfaktoren hinsichtlich knftig bezglich bislang geltenden strompreises aufzuschlsseln whrend grundversorger infor mationen fr preiskalkulation bentigt geringen zeitlichen aufwand abrufen vgl br drucks allgemeine begrndung kunde vertragsunterlagen beziehungsweise sptere preisnderungsmitteilungen heraussuchen gegebenenfalls internet recherchieren fr kostenfaktor derzeit geltenden einzelpreis erfahrung bringen aufwand geeignet haushaltskunden entsprechenden nachforschungen absehen lassen anbieterwechsel erwgung ziehen dadurch wrde verordnungsgeber verfolgte zielsetzung unterlaufen kunden aktiveren teilhabe marktgeschehen ermuntern br drucks begrndung besonderer teil bb entgegen auffassung revisionserwiderung beklagten erstreckt bundesrat fr notwendig gehaltene gegenberstellung jeweiligen preisbestandteile kostenfaktoren verndert smtliche abs satz nr satz stromgvv vorgesehenen angaben de wyl eder hartmann aao eder rumpf aao beschlussbegrndung heit ergnzungen notwendig kunden preiserhhung vergleich einzelnen genderten preisbestandteile ermglichen erhlt kunde lediglich informationen ber umfang anlass voraussetzung nderung erkennen preisfaktoren erhhung einzelnen beruht folglich anbieterbergreifenden vergleichsmglichkeiten wendung vergleich einzelnen genderten preisbestandteile passus preisfaktoren erhhung beruht knnten nahelegen diejenigen kostenfaktoren gegenberzustellen verndert bundesrat weitgehende kostentransparenz erzielen hierdurch weiteren schritt kunden anbieterbergreifenden vergleich ermglichen kunden bisher geltende strompreis grundversorger teilweise aufgeschlsselt bezglich brigen kostenfaktoren eigene nachforschungen anstellen einerseits festzustellen tatschlich verndert andererseits ermitteln verhltnis summe smtlicher abs satz nr satz stromgvv genannter preisfaktoren einerseits energiewirtschaftlichen leistung versorgers andererseits verndert nachforschungen ber zusammensetzung allgemeinen preise sollen kunden regelungszweck verordnung transparenten ausweisung staatlich gesetzter regulierter preisbestandteile strom gasgrundversorgung bereits ausgefhrt gerade abgenommen br drucks einleitung begrndung beschluss bundesrats endet dementsprechend oben beschriebenen aussagen vielmehr heit daher erhhung einzelnen preisbestandteile absatz satz nummer satz stromgvv bereits vertragsschluss anzugeben erneut darzustellen br drucks beschluss weder begrndung abs satz stromgvv aufgenommenen verweis abs satz nr satz stromgvv einschrnkung dahin erfolgt preiserhhung diejenigen kostenfaktoren anzugeben denen angekndigte preisanpassung beruht alledem berufungsurteil tenor ersichtlichen umfang bestand daher insoweit aufzuheben abs zpo sache endentscheidung reif senat sache entscheiden abs zpo fhrt revision klgers teilweisen aufhebung berufungsurteils unterlassungsklageantrag gnzlicher zurckweisung berufung beklagten wiederherstellung landgerichtlichen urteils bezglich bereits berufungsgericht ausgesprochenen verurteilung beklagten unterlassungsklageantrge geschehen wegen offenbarer unrichtigkeit amts wegen gem abs zpo berichtigung hinsichtlich berufungsgericht fehlerhaft angegebenen vorschriften stromgvv vorzunehmen dr milger dr hessel dr bnger dr fetzer kosziol vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november rechtsstreit ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein prof dr pape grupp richterin mhring november beschlossen anhrungsrge streithelfers senatsbeschluss september unzulssig verworfen grnde anhrungsrge bereits ordnungsgem ausgefhrt vordergerichten senat festgestellt worden bertragungsvorgang minuten dauerte rechtzeitig eingeleitet wurde fristwahrung gesichert anhrungsrge bezugnahme entsprechendes vorbringen streithelfers bereinstimmende gerichtliche feststellungen entnehmen vgl bgh urteil juli iv zr bghz mrz ix zr wm rn davon abgesehen rge unbegrndet jedenfalls nachweis rechtzeitigen eingangs schriftsatzes gericht fehlt mangels geeigneten beweisangebots fr zeitpunkt absendung vermeintliche bertragungsdauer ausschlaggebend streithelfer einzelverbindungsnachweis grundlage rechtzeitigen ab sendung rechtzeitigen eingangs schriftsatzes vorlegen geht nachteil vertretenen beweisbelasteten beklagten unrecht beanstandet anhrungsrge vermeintliche widersprche senatsbeschlusses september soweit senat zeitbedarf faxbermittlung geuert betreffen ausfhrungen beklagten geltend gemachten wiedereinsetzungsgrnde wiedereinsetzungsgrnden streithelfer ausschlielich rechtzeitigen eingang berufungsbegrndung rgt auseinandergesetzt kayser gehrlein grupp pape mhring vorinstanzen lg oldenburg entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts arnsberg januar strafaussprchen hinsichtlich nichtanordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge drei fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet sachrge gesttzte revision hinsichtlich strafaussprche nichtanordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt erfolg generalbundesanwalt antragsschrift april ausgefhrt nichtanordnung unterbringung entziehungsanstalt gem stgb begegnet durchgreifenden bedenken angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung abs satz stpo vgl bghst feststellungen legen nahe gegenstndlichen taten hang angeklagten zurckgehen berauschende mittel berma nehmen angeklagte seit jahren tatzeit mithin ber mehr jahre gramm haschisch tag konsumiert ua bl kammer betubungsmittelabhngigkeit ursache verfahrensgegenstndlichen taten berzeugt ua bl symptomwert taten ergibt ferner daraus bereits mehrfach einschlgig wegen einfuhr betubungsmitteln vorbestraft verkaufserls fr beschaffung betubungsmitteln eingesetzt ua bl therapie negative gefahrenprognose fr zukunft naheliegt wegen bekundeter therapiebereitschaft scheidet maregel deshalb hinreichend konkreten aussicht behandlungserfolges fehlt satz stgb vgl senat beschluss juni str nstz rr rn unterbringung entziehungsanstalt gegenber zurckstellung strafvollstreckung gem btmg stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofes vorrangig vgl bgh beschluss mrz str nstz hieran neufassung stgb gendert vgl bgh beschluss november str nstz rr aufhebung nichtanordnung maregel aufhebung strafausspruchs folge wrdigung kammer besteht gesamtstrafenbildung wechselseitiges abhngigkeitsverhltnis vgl bgh beschluss mrz str rn kammer angeklagten zugute gehalten therapie rahmen zurckstellung bereit gefunden ua bl stationre langzeittherapie rahmen maregel belastendere nachhaltigere manahme dar stellt auszuschlieen kammer strker strafmildernd bercksichtigt htte feststellungen rechtsfolgenausspruch hingegen aufrechterhalten knnen ergnzende feststellungen bleiben mglich widersprchliche erwarten tritt senat bemerkt ergnzend neu entscheidung berufene tatrichter anwendung btmg bedenken brigen berprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo sost scheible roggenbuck mutzbauer cierniak bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen ziff schweren raubes ziff beihilfe schweren raub strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer oktober einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts magdeburg mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat rge verletzung stpo nichtbescheidung antrags beiziehung ermittlungsakte seite revisionsbegrndung rechtsanwalt juni bereits deshalb unzulssig mitgeteilt entsprechend ankndigung staatsanwltin hauptverhandlung mrz bd xx bl akte aktenzeichen js hauptverhandlung mrz vorgelegen daraus strafanzeige bl blatt blatt verlesen wurden bd xx bl ernemann roggenbuck ribgh dr franke befindet urlaub daher gehindert unterschreiben ernemann mutzbauer quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet februar preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs abs erbringt mehreren verbundenen gesellschaften denen bank gemeinschaftliche kreditlinie eingerumt zahlung geduldete berziehung kontos benachteiligt glubiger zahlung verbindlichkeit verbundenen gesellschaft getilgt bgh urteil februar ix zr olg frankfurt main lg frankfurt main ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp richterin mhring richter dr schoppmeyer fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter antrag september oktober erffneten insolvenzverfahren ber vermgen gmbh fortan schuldnerin tochtergesellschaft ag ber deren vermgen november ebenfalls insol venzverfahren erffnet wurde ag schuldete beklagten ei nem november geschlossenen vergleich dezember berwies schuldnerin betrag konto bank verbundenen gesellschaften gemeinsame kre ditlinie mio eingerumt beklagte ag verfgte zeitpunkt ber liquide mittel hhe klger begehrt beklagten erstattung schuldnerin geleisteten zahlung rechtlichen gesichtspunkt schenkungsanfechtung abs inso landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgers zurckgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klger begehren entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht gemeint berweisung schuldnerin sei inso anfechtbar bereits feststehe mittel zahlung vermgen schuldnerin stammten klger vortrage zahlungstag sowohl schuldnerin ag zahlungsunfhig seien eingerumte kreditlinie mehr verfgung gestanden knne berweisung geduldete berziehung gemeinsamen kreditlinie bestritten worden wegen berweisung angegebenen verwendungszwecks vereinbarung vergleich november hung kreditlinie sei berzie ag auszugehen ausfhrungen rechtlich haltbar insolvenzanfechtung unterliegen gem abs inso rechtshandlungen insolvenzglubiger objektiv benachteiligen glubigerbenachteiligung liegt rechtshandlung entweder schuldenmasse vermehrt aktivmasse verkrzt dadurch zugriff vermgen schuldners vereitelt erschwert verzgert mithin befriedigungsmglichkeiten insolvenzglubiger handlung wirtschaftlicher betrachtungsweise gnstiger gestaltet htten demnach scheidet benachteiligung insolvenzglubiger angefochtene rechtshandlung haftende vermgen insolvenzschuldners dasjenige dritten betroffen bgh urteil dezember ix zr wm rn mwn schpft schuldner neue gelder lediglich geduldeten kontoberziehung flieen aufgrund schuldner veranlassten berweisung bank direkt empfnger benachteiligt glubiger schuldners zuwendung empfnger infolge einrumung schuldner beantragten berziehungskredits bewirkt direktzahlung anfechtungsrechtlich behandelt geldmittel schuldner anspruch neu gewhrtes darlehen zunchst berlassen sodann deckung verbindlichkeiten verwendet bgh urteil oktober ix zr bghz rn juli ix zr wm rn mastben streitfall benachteiligung insolvenzglubiger schuldnerin verneint berweisungsauftrag erfolgte lasten kontos schuldnerin glubigerbenach teiligung liegt fall darin mittel berziehungskredits zunchst vermgen schuldnerin gelangt fr zugriff gesamtheit glubiger verblieben umstand ausfhrende bank schuldnerin muttergesellschaft gemeinsame kreditlinie eingerumt rechtfertigt beurteilung besagt sowohl schuldnerin muttergesellschaft rahmen gemeinsamen offenen kreditlinie darlehensmittel abrufen konnten nahm verbundenen gesellschaften kreditmittel anspruch gleichviel diesseits jenseits eingerumten kreditlinie insoweit gesellschaft darlehensnehmerin glubiger wurden benachteiligt bank darlehen anweisende gesellschaft lasten kontos direkt dritten auszahlte dabei entgegen ansicht berufungsgerichts unerheblich berweisung tilgung eigenen verbindlichkeit insolvenzschuldnerin schuld verbundenen gesellschaft derjenigen dritten diente entscheidend fr frage glubigerbenachteiligung allein zahlung grundlage insolvenzschuldnerin bank bestehenden darlehensbeziehung erfolgte entscheidung berufungsgerichts stellt grnden richtig dar zpo abs inso vorausgesetzte unentgeltlichkeit leistung dadurch ausgeschlossen ag zeitpunkt zahlung schuldnerin ber liquide mittel verfgte zahlungsbetrag geringfgig berstiegen aa gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs tilgung fremden schuld unentgeltliche leistung abs inso anfechtbar dritten gerichtete forderung zuwendungsempfngers wertlos zuwendungsempfnger wirtschaftlich verloren gegenleistung fr zuwendung angesehen bgh urteil oktober ix zr wm rn mwn oktober ix zr wm rn wertlosigkeit forderung zuwendungsempfngers regelmig erst auszugehen ber vermgen forderungsschuldners wegen zahlungsunfhigkeit bereits insolvenzverfahren erffnet schon materiell zahlungsunfhig mithin insolvenzreif bgh urteil oktober ix zr wm rn juni ix zr wm rn april ix zr wm rn oktober ix zr wm rn schuldner zahlungsunfhig drfen forderungen mehr wege einzelzwangsvollstreckung verwertet widersprche grundsatz insolvenzreife schuldners gemeinschaftliche befriedigung glubiger dafr vorgesehenen verfahren stattzufinden leistungsempfnger fall darauf berufen vollstreckungsmglichkeiten schuldner gehabt trotz zahlungsunfhigkeit insolvenzbestndig vorhandene vermgensgegenstnde htte zugreifen knnen darlegungs beweislast hierfr trgt anfechtungsgegner bgh urteil juni aao rn bb streitfall getroffenen feststellungen rechtfertigen danach beurteilung zahlung insolvenzschuldnerin beklagte entgeltliche leistung gehandelt klger vorgetragen ag sei zeitpunkt angefochtenen berweisung zahlungsunf hig hiervon fr revisionsverfahren auszugehen vorinstanzen gegenteiligen feststellungen getroffen ag zahlungsunfhig gerichtete forderung beklagten wert allein umstand ag ber liquide mittel ver fgte knapp ber hhe verbindlichkeit gegenber beklagten lagen ndert daran vorinstanzen getroffene feststellung vorhandenen liquiden mitteln beruht vortrag klgers hierzu auswertung wirtschaftsprfungsgesellschaft bezug genommen art liquidem vermgen handelte festgestellt schon deshalb beurteilt beklagte mglichkeit gehabt htte vermgen wege einzelzwangsvollstreckung anfechtungsfest befriedigung verschaffen beklagte voraussetzung keinerlei vortrag gehalten leistung schuldnerin bereits deshalb entgeltlich leistung getilgte forderung beklagten vergleich beruhte restliche werklohnansprche beklagten ag erhobene gegenansprche zahlung ag hhe abgegolten sollten be klagten angefhrte rechtsprechung senats wonach gegenseitige nachgeben rahmen vergleichs regelmig unentgeltlich erfolgt bgh urteil november ix zr nzi rn ff einschlgig klger vergleich getroffene vereinbarung angefochten schuldnerin verpflichtung ag vergleich erbrachte leistung umstand leistung vergleich vereinbarte verzicht beklagten weitergehende forderungen wirksam wurde begrndet verhltnis schuld nerin ebenfalls entgeltlichkeit leistung insoweit kommt zahlung erfllten forderung werthaltigkeit forderungen klger erklrten schenkungsanfechtung steht vorrang konkurrierenden deckungsanfechtung verwalters insolvenzverfahren ber vermgen ag entgegen vgl bgh urteil november ix zr bghz rn ff oktober ix zr wm rn beklagte weder dargelegt deckungsanfechtung erklrt worden wre voraussetzungen erfllt wren deckungsanfechtung insolvenzverwalter ag kme betracht schuldnerin gegenwert mittel denen beklagte befriedigt wurde vermgen verfgung gestellt htte befriedigung beklagten somit mittelbare zuwendung ag darstellen wrde hierfr jedoch ersichtlich angefochtene urteil folglich bestand aufzuheben abs zpo sache endentscheidung reif neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen abs zpo erforderlichen feststellungen beklagten bestrittenen behauptung klgers treffen mssen ag sei zeitpunkt angefochtenen berweisung zah lungsunfhig kayser gehrlein mhring grupp schoppmeyer vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen vorteilsannahme strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat rge landgericht stpo verstoen festgestellt ehefrau angeklagten juni schriftliche honorarvereinbarung mbh co kg folgenden gmbh co kg getroffen obwohl urkunde weder verlesen deren inhalt vortrag vorsitzenden eingefhrt urkunde vorgehalten gegenstand selbstleseverfahrens sei unbegrndet fr feststellung bedurfte einfhrung berschaubaren inhalts urkunde festgestellten umstnde honorarvereinbarung konnte vielmehr rckgriff urkunde vernommene zeuge bekunden seiten gmbh co kg agierte nachweis dafr geschehen revision verbotene rekonstruktion hauptverhandlung fhren vgl kk ott stpo aufl rn mwn verfahrensversto jedenfalls belegt becker pfister mayer hubert gericke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes iv zr urteil verkndet november fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein ddr zgb svddrabwg berufskrankheit geschdigter arbeitnehmer aufgrund freiwilligen haftpflichtversicherung volkseigenen betriebes direktanspruch staatliche versicherung ddr abwicklung bgh urteil november iv zr olg dresden lg leipzig iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert richterin ambrosius richter wendt richterin dr kessal wulf mndliche verhandlung november fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden november kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte anstalt staatliche versicherung deutschen demokratischen republik abwicklung ersatz verdienstausfall wegen berufskrankheit anspruch seit bergmann beschftigt freiwillige betriebshaftpflichtversicherung staatlichen versicherung deutschen demokratischen republik abgeschlossen folge ttigkeit tage leidet klger atemwegserkrankung asthma bronchiale september rckwirkend ab mrz berufskrankheit anerkannt wurde auftrag beklagten ttige deutsche versiche rungs aktiengesellschaft dvag erstattete klger wirkung ab mrz anfang differenz tatschlichen einkommen einschlielich verletztenrente gesetzlichen unfallversicherung hypothetischen verdienst berufskrankheit htte erzielen knnen schreiben februar teilte dvag klger weitere zahlungen einstellen msse urteil bundesarbeitsgerichts dezember azr dtz ab januar fr vorher eingetretene berufskrankheiten schadensersatz grundlage arbeitsgesetzbuchs ddr mehr geleistet knne klger verlangt beklagten ersatz verdienstausfallschadens januar september hhe insgesamt dm auerdem begehrt feststellung beklagte ber oktober hinaus verpflichtet sei monatlich differenzbetrag hypothetischen tatschlich erhaltenen einkommen zahlen landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgers zurckgewiesen zugelassenen revision verfolgt klger klagebegehren entscheidungsgrnde revision erfolg auffassung berufungsgerichts steht klger versicherungsvertraglicher anspruch ersatz weiteren verdienstausfallschadens unmittelbar beklagte richtet haftung beklagten gesetzes ber errichtung staatlichen versicherung ddr abwicklung svddrabwg bgbl ii komme daher betracht staatlichen versicherung ddr genommene freiwillige haftpflichtversicherung schadensersatzansprche werkttigen betrieb wegen verdienstausfalls aufgrund berufskrankheit ff arbeitsgesetzbuchs ddr ddr agb abgedeckt haftpflichtversicherung bestehe unmittelbarer anspruch geschdigten staatliche versicherung gem abs bedingungen fr freiwillige haftpflichtversicherung volkseigenen wirtschaft november ddr gbl ii beklagte weder ausdrcklich konkludent aufgrund erbrachten versicherungsleistungen eigenstndige verpflichtung bernommen anerkannt begrndet ii beurteilung hlt rechtlichen berprfung stand berufungsgericht zutreffend rechtsvorgngerin beklagten haftpflichtversicherer angesehen deshalb eigenen anspruch klgers beklagte verneint unrecht macht revision geltend beklagte hafte klger unmittelbar aufgrund personenversicherung staatlichen versicherung ddr freiwillige haftpflichtversicherung versicherung schadensersatzansprchen betrieb abs gesetzes ber versicherung volkseigenen wirtschaft november ddr gbl abgeschlossen versicherungsschutz umfate gem abs bedingungen fr freiwillige haftpflichtversicherung volkseigenen wirtschaft befriedigung berechtigter abwehr unberechtigter schadensersatzansprche grund gesetzlicher haftpflichtbestimmungen betrieb wegen verletzung personen erhoben wurden abs abs ddr agb haftete betrieb beschftigten klger wege schadensersatzes fr verdienstausfallschaden berufskrankheit sinne ddr agb anerkannte atemwegserkrankung entstanden eventuelles verschulden betriebes bzw zuzurechnende pflichtwidrigkeit mitarbeiter pflichtverletzung seitens betriebes gebiet arbeits gesundheitsschutzes gehrten tatbestandsmerkmalen schadensersatzverpflichtung betriebes arbeitsunfall berufskrankheit arbeitsrecht lehrbuch aufl arbeitsrecht grundri aufl entscheidend urschliche zusammenhang arbeitsproze berufskrankheit gesondert festgestellt mute allein entscheidung berufskrankheit vorliege lie schadensersatzpflicht betriebes entstehen sofern betroffene werkttige materiellen schaden kirmse schadensersatzleistungen betriebes aufl rechtsgrundlage beklagte schadensersatzverpflichtung gegenber klger erfllt eigener anspruch klger betrieblichen haftpflichtversicherung erwachsen bestimmte abs bedingungen fr freiwillige haftpflichtversicherung volkseigenen wirtschaft staatliche versicherung versicherungsleistungen geschdigten zahlen unmittelbarer anspruch geschdigten staatliche versicherung bestand jedoch gem abs bedingungen galt fr brigen haftpflichtversicherungen ddr gleichlautende regelungen enthielten abs anordnung ber bedingungen fr pflichtversicherung staatlichen organe staatlichen einrichtungen staatlichen versicherung deutschen demokratischen republik november ddr gbl ii fr haftpflicht kraftfahr haftpflichtversicherung staatlichen organe staatlichen einrichtungen sowie abs anordnung ber bedingungen fr pflichtversicherung volkseigenen wirtschaft staatlichen versicherung deutschen demokratischen republik november ddr gbl ii fr kraftfahr haftpflicht versicherung volkseigenen betriebe ebenso konnte persnlichen haftpflichtversicherung brgers allein versicherungsnehmer zivilrechtlichen beziehung versicherungseinrichtung stand ansprche versicherungsleistung erheben abs ddr zgb festgelegte pflicht versicherungseinrichtung schadensersatzverpflichtungen versicherungsnehmers versicherten zahlung geschdigten erfllen bewirkte letzterem direkter anspruch gegenber zustand kommentar zivilgesetzbuch ddr anm ghring posch zivilrecht teil fehlen direkten anspruchs geschdigten haftpflichtversicherer somit prgendes merkmal haftpflichtversicherung versicherungsrecht ddr galt demgegenber rahmen personenversicherung recht ddr mangels verantwortlichkeit dritten geschdigten anspruch einrumte demgem bundesgerichtshof urteilen september iv zr versr dtz juni iv zr nversz unmittelbaren anspruch ersatz verdienstausfallschadens versicherung bejaht zugrunde liegenden versicherungsverhltnissen vorliegenden fall personenversicherungen handelte soweit berufungsgericht schuldbernahme schuldanerkenntnis seitens beklagten verneint erhebt revision rgen rechtsfehler ersichtlich brigen knnte beklagte berufungsgericht richtig ausgefhrt klger gem abs bgb wegfall etwa bernommenen anerkannten schadensersatzverpflichtung entgegenhalten fr ab januar entgangene einknfte konnten schadensersatzansprche arbeitnehmers arbeitgeber mehr entstehen nachdem ddr agb einigungsvertrag anl ii kap viii sachgeb abschn iii nr lit dezember auer kraft gesetzt worden anspruch personenversicherungsverhltnis gehrt anspruch abs abs agb ddr eintritt schadens vorheriger anerkennung berufskrankheit entstehungstatbestand schuldverhltnisses bag aao ii senatsurteil september aao ii terno seiffert wendt ambrosius dr kessal wulf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan vorsitzende richter bundesgerichtshof dr miebach winkler pfister lienen beisitzende richter staatsanwltin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts oldenburg dezember feststellungen aufgehoben soweit angeklagte freigesprochen worden strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte ii urteilsgrnde dargestellten fllen verurteilt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen betruges drei fllen betruges tateinheit verleitung brsenspekulation fnf fllen wegen verleitung brsenspekulation weiteren fnf fllen verwarnt verurteilung geldstrafe tagesstzen je dm vorbehalten brigen freigesprochen sachrge gesttzten revision wendet staatsanwaltschaft strafausspruch ii urteilsgrnde dargestellten fllen freisprechung fllen ii urteilsgrnde rechtsmittel begrndet urteilsfeststellungen angeklagte warentermin handels beratungs gmbh folgenden gmbh optionen warenterminkontrakte vertrieb telefonverkufer ttig gmbh leitete kapital einsatzes optionskufers brokerunternehmen behielt gebhren preisaufschlag brse plazierte prmie betrug preisaufschlag kufer fllen auergewhnlich starken kursvernderung geringe gewinnchance ausfhrlichen broschre sowie auftragsbesttigung beigefgte erklrung wurden optionskufer darauf hingewiesen erwerb optionen spekulationsgeschft darstelle wahrscheinlichkeit geldverlustes gro sei insbesondere wegen hohen preisaufschlags brsenprmie gewinn realistisch kaum erwartet knne meisten kufer optionen erlitten erhebliche verluste telefongesprchen stellte angeklagte bewut wahrheitswidrig optionsgeschften verbundene verlustrisiko gering sowie hohe gewinne nahezu sicher dar veranlate falschen angaben acht fllen kunden kauf optionen warenterminkontrakte wobei fnf fllen fehlende kenntnisse erfahrungen hinsichtlich brsenspekulationsgeschften ausnutzte weiteren fnf fllen bestimmte geschften ersichtlich unerfahrene interessenten insoweit zurechenbare tuschung sicher festgestellt konnte erwerb optionen fllen ii urteilsgrnde strafkammer angeklagten vorwurf betruges verleitung brsenspekulation tatschlichen grnden freigesprochen feststellungen kaufte fall ii urteilsgrnde warentermingeschften unerfahrene kunde kr optionen wegen angeklagten vorge tuschten guten gewinnchancen neugier kenntnis risikos umstnden seien ansicht strafkammer tatbestnde betruges verleitung brsenspekulation erfllt fllen ii urteilsgrnde landgericht angeklagten zurechenbare tuschungen optionsnehmer feststellen knnen geschdigten bereits vorher wa renterminoptionsgeschften erhebliche verluste erlitten htten liege meinung landgerichts verleitung brsenspekulation ausnutzung unerfahrenheit ii rechtsmittel vollem umfang erfolg begrndungen denen strafkammer angeklagten fllen ii urteilsgrnde freigesprochen halten rechtlicher berprfung stand besorgen begriff unerfahrenheit abs brsengesetz verkannt eng ausgelegt unerfahren sin ne vorschrift abschlu brsenspekulationsgeschftes verleitete person infolge fehlender einsicht tragweite konkreten spekulationsgeschfts ganzen bedeutung verllich berblicken wobei verhltnisse einzelfalls ankommt entgegen meinung landgerichts dabei tatsache allein anleger bereits vorher warenterminoptionsgeschften kapitalverluste erlitten allgemein mglichkeit verlusten bewut einsicht deren funktionsweise grundlegenden prinzipien geschlossen vgl bghr brseng unerfahrenheit erbs kohlhaas fuhrmann brsengesetz erglfg rdn schwark brsengesetz aufl rdn wach terminhandel recht praxis rdn urteil verhlt entscheidenden umstand anleger kr optionen wissen worben infolge hohen preisaufschlages originalbrsenprmie verlustrisiko vervielfacht deshalb regelfall verluste erwarten muten auergewhnlich starken kursschwankungen ausnahmsweise geringe chance gewinns bestand dabei indiz fr unerfahrenheit trotz vorangegangenen verlustreichen optionsgeschfte nochmals optionen gekauft kaum realistische gewinnchance boten vgl bghr brseng unerfahrenheit verleitung anlegers kr brsenspekulation steht entgegen optionen aufgrund angeklagten vorgetuschten guten gewinnchancen neugier gekauft ua miturschlichkeit fr erwerb gengt vgl schwark aao rdn rechtlichen bedenken unterliegen schuldsprche fllen ii ii urteilsgrnde denen strafkammer angeklagten lediglich wegen betruges nachteil zeugen verurteilt fllen revision staatsanwaltschaft je wirksam strafausspruch beschrnkt worden schuldsprche rechtskraft erwachsen verneinung betruges falle anlegers kr fall ii urteilsgrnde bereits generalbundesanwalt antragsschrift ausgefhrt rechtlich bedenklich soweit angeklagte ii urteilsgrnde dargestellten fllen verurteilt worden strafausspruch aufzuheben verwarnung strafvorbehalt schon deshalb bestehen bleiben ausgeschlossen angeklagte grund neuen verhandlung wegen weiterer taten schuldig gesprochen zumindest gesamtgeldstrafe verwirkt hchstgrenze tagesstzen geldstrafe fr anwendung stgb bersteigt weiterhin fehlt fr wertungen strafkammer gesamtwrdigung tat persnlichkeit angeklagten ergebe besondere umstnde denen angezeigt sei verurteilung strafe verschonen abs nr stgb verteidigung rechtsordnung gebiete verurteilung strafe abs nr stgb tragfhigen begrndungen verwarnung strafvorbehalt gem stgb ausnahmecharakter gilt regel fr unteren kriminalittsbereich vgl gribbohm lk aufl rdn stree schnke schrder stgb aufl rdn dabei voraussetzungen abs nr stgb gegeben bestimmte umstnde beurteilende tat durchschnittsfllen deutlich abheben ber tatunrecht schuld strafbedrftigkeit wesentlich mindern deshalb verzicht verurteilung angezeigt erscheinen lassen vgl gribbohm aao rdn stree aao rdn sprechen durchaus gewichtige umstnde lange verfahrensdauer allerdings weiteres besonderen umstand sinne abs nr stgb darstellt vgl bghst bgh stv kg nzv gunsten angeklagten mehrere landgericht strafmildernd bercksichtigte gesichtspunkte bestehen jedoch durchgreifende rechtliche bedenken wertung landgerichts verhalten angeklagten sei grauzone jenseits strafbarkeitsgrenze angesiedelt ua angesichts festgestellten planmigen vorgehens ber lngeren zeitraum vielzahl fllen intensitt tuschungen unrechtsgehalt taten gerecht erkennbar worin stark vernderte lebenssituation angeklagten bestehen ua gegenwrtig gesellschaft beschftigt warenterminoptionen vermittelt ua fraglich erscheint lediglich verbal geuerten bereitschaft schadenswiedergutmachung ua entsprechend ansicht strafkammer strafzumessung wesentliche bedeutung zukommen obwohl angeklagte ber hohes einkommen verfgt vergangenheit verfgte bisher weder schadensersatz geleistet rechtsverbindliches anerkenntnis abgegeben umstnden drngen erhebliche zweifel ernsthaftigkeit willens schadenswiedergutmachung zumal feststellungen schadensersatzansprche geschdigten verjhrt ua aufgezeigten strafzumessungsfehler verhngten einzelstrafen ausgewirkt knnen verwarnung eng vorbehaltenen strafe verknpft vgl gribbohm aao rdn strafausspruch insgesamt zugehrigen feststellungen aufzuheben iii fr neue verhandlung weist senat folgendes revisionsrechtlich beanstanden landgericht betrugsschaden sinne vermgensgefhrdung differenz gmbh erhobenen gebhr aufschlag brsenprmie angemessenen marktblichen provision originalbeschaffungskosten plazierte brsenprmie zuzglich brokerkommission errechnet ua zumindest hhe unterschiedsbetrages reale werthaltigkeit optionen geringer angeklagten vorgetuscht entgegen meinung generalbundesanwalts besteht vermgensschaden anleger hhe gezahlten optionspreises optionen vllig wertlos vgl bghst ff bghr stgb abs vermgensschaden bgh stv bghst urteil ergibt lange verfahrensdauer strafverfolgungsbehrden vertreten versto beschleunigungsgebot art abs satz mrk vorliegt verletzung art abs satz mrk kommt neben langen zeitlichen abstand tat urteil sowie belastungen lange verfahrensdauer strafzumessung eigenstndige bedeutung gewicht vgl bghr stgb abs verfahrensverzgerung mrk art abs satz verfahrensverzgerung wegen berechnung angemessenen frist verfahrenserledigung urteil darzustellenden umstnde verweist senat entscheidungen bghr mrk art abs satz verfahrensverzgerung nstz rissing van saan miebach pfister winkler lienen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr kirchhoff dr koch dr lffler beschlossen urteil mai wegen offenbarer unrichtigkeit gem abs zpo folgt berichtigt rn zweite zeile heien bestandteils castell statt bestandteils castel bornkamm pokrant koch kirchhoff lffler vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar mrz strafsache antragstellerin az sd ls sondergericht bromberg az ar staatsanwaltschaft bautzen strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts mrz beschlossen antrag bestimmung zustndigen gerichts abgelehnt grnde beschlu juni senat gem abs satz gesetzes aufhebung nationalsozialistischer unrechtsurteile strafrechtspflege august ns aufhg bgbl zustndig fr feststellung aufhebung entscheidung sondergerichts bromberg dezember vater antragstellerin todesstrafe wegen mordes verurteilt worden staatsanwaltschaft landgericht bautzen bestimmt september festgestellt urteil sondergerichts aufgehoben antragstellerin begehrt nunmehr berufung streg entschdigung fr verurteilung vaters entstandenen schaden sowie bestimmung fr entscheidung ber entschdigungsantrag zustndigen gerichts bestimmung zustndigen gerichts ber senat allein entscheiden abzulehnen gem stpo bestimmt bundesgerichtshof zustndige gericht geltungsbereich bundesgesetzes zustndigen gericht fehlt ermittelt bghst voraussetzungen liegen streg findet generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt anwendung ns aufhg eigene folgeregelung fr etwaige entschdigungsansprche getroffen demzufolge bleibt allgemeinen entschdigungsregelungen daraus ergebenden zustndigkeiten vgl ns aufhg rissing van saan detter otten bode fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs bgb abs insolvenzerffnung schuldner nichtberechtigten erbrachte leistung insolvenzerffnung berechtigten genehmigt nichtberechtigten rckgriff nehmen bgh beschluss januar ix zr olg frankfurt main lg frankfurt main ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser prof dr gehrlein grupp januar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main oktober kosten klgers zurckgewiesen streitwert festgesetzt grnde klger verwalter juni ber vermgen firma gmbh nachfolgend schuldnerin erffneten insolvenzverfahren schuldnerin stellte gmbh nachfolgend gmbh konzernunternehmen beklagten august fr erbrachte telekommunikationsdienstleistungen betrag dm rechnung gmbh spteren ver uerung konzernverband beklagten gmbh nachfolgend gmbh bernommen wurde veranlasste oktober oktober jeweils zahlung etwa dm schuldnerin feststellung doppelzahlung berwies schuldnerin november betrag dm statt gmbh versehentlich beklagte berweisungsbeleg wurde beklagte ausdrcklich empfnger zahlung bezeichnet verwendungszweck neben rechnungsnummer kundennummer gmbh sowie zusatz doppel zahlung angegeben gmbh beantragte august beklagte angabe anspruchsgrunds ungerechtfertigte bereicherung erlass mahnbescheids ber rahmen rechtsstreits schlossen gmbh beklagte septem ber vergleich beklagte zahlung gmbh verpflichtete zahlung inhalt vergleichs forderung mahnverfahren abgegolten auerdem leitete gmbh dezember schuldnerin mahnverfahren zwecks erstattung berzahlung hhe forderung wurde april insolvenztabelle festgestellt vorliegender klage begehrt klger beklagten erstattung berweisung november ber landgericht oberlandesgericht klage abgewiesen klger verfolgt zahlungsbegehren nichtzulassungsbeschwerde ii statthafte brigen zulssige nichtzulassungsbeschwerde klgers bleibt erfolg soweit oberlandesgericht genehmigung november schuldnerin beklagte bewirkten berweisung gmbh zuge beklagte august eingeleiteten mahnverfahrens ausgeht abs bgb handelt revisionsrechtlich unangreifbare tatrichterliche wrdigung klageerhebung regelmig genehmigung leistung nichtberechtigten gesehen ausdrcklich erklrt bgh urt juni xii zr zip annahme jedenfalls gerechtfertigt klagebegrndung voraussetzungen anspruch abs bgb ausfllenden tatsachenvortrags enthlt bgh beschl september ix zr zip rn anforderungen blick mahnbescheid august angebrachten vermerk ungerechtfertigte bereicherung gengt willen gmbh ausdruck bringt berweisung schuldnerin beklagte voraussetzung fr begrndetheit mahnbescheid verfolgten anspruchs genehmigen genehmigung bereits konkludent erklrt bgh urt juni aao staudinger gursky bgb rn bedarf entscheidung fr konkretisierung mahnbescheids beachtenden anforderungen bghz vgl bgh urt juli ix zr wm gengt wirksamkeit genehmigung gmbh sp teren insolvenzverfahren schuldnerin erhobenen anspruch berhrt erteilung genehmigung ebenso verweigerung unwiderruflich bghz berweisung schuldnerin beklagte stellt leistung sinne abs satz abs bgb dar leistung sinne abs satz bgb bewusste zweckgerichtete vermehrung fremden vermgens verstehen bgh urt oktober ix zr njw lediglich motiv zahlung betreffende fehlerhafte adressierung berweisung schuldnerin lsst deren leistungswillen verhltnis beklagten entfallen rechtsgrundlose berweisung valutaverhltnis rckabzuwickeln bgh urt mrz ii zr njw urt dezember ix zr schimansky schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch aufl rn bamberger roth wendehorst bgb aufl rn davon abgesehen fr fall geflschten berweisung entschieden wurde zuwendung genehmigt leistung genehmigenden beruht bgh urt juni aao genehmigung berweisung beklagte gmbh wirksam steht einklang abs inso wortlaut bestimmung knnen rechte stnden insolvenzmasse erffnung insolvenzverfahrens wirksam erworben norm schtzt masse verlust vermgensgegenstnden rechtserwerb fr unwirksam erklrt gleich rechtsgrundlage beruht haftungsrechtliche zuweisung masse glubiger eingriffe gesichert weise rechtshandlungen schuldners vollstreckungsmanahmen bewirkt mnchkomm inso breuer aufl rn bedarf verfahrenserffnung erfolgte verfgung schuldners gltigkeit genehmigung dritten genehmigung verfahrenserffnung erteilt genehmigung gem abs bgb zeitpunkt verfgung zurckwirkt insolvenzerffnung beseitigt verfgungsbefugnis schuldners lsst genehmigungsbefugnis auenstehender dritter unangetastet wirksamkeit genehmigung einhelliger auffassung erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen genehmigenden bewirkung leistung ber vermgen verfgenden erffnetes insolvenzverfahren eingeschrnkt rgz bgh urt oktober ii zr wm hkinso kayser aufl rn mnchkomm inso breuer aao rn lke kbler prtting bork inso rn uhlenbruck inso aufl rn hmbkomm inso kuleisa aufl rn ergebnis ebenso jaeger windel inso rn infolge fingierten rckwirkung seitens gmbh erteilten genehmigung gilt leistung schuldne rin zwischenerwerb masse voraussetzenden fall konvaleszenz abs satz alt bgb bgh beschl september ix zr njw rr verfahrenserffnung rechtsgltig beklagte erbracht bereicherungsrechtlichen schrifttum mglichkeit genehmigung leistung insolvenz gefallenen schuldners nichtberechtigten zweifel gezogen staudinger stephan lorenz bgb rn reuter martinek ungerechtfertigte bereicherung iii zutreffend jedoch vorrang insolvenzrechts hingewiesen hilfe bereicherungsrechts korrigiert gestattet insolvenzrecht dargelegt genehmigung leistung schuldners nichtberechtigten berechtigten insolvenzerffnung verzicht anspruch schuldner nichtberechtigten rckgriff nehmen schlechtriem ungerechtfertigte bereicherung symposium fr detlef knig fn erman westermann buck heeb bgb aufl rn mnchkomm bgb lieb aufl rn bamberger roth wendehorst aao rn ganter raebel gehrlein kayser grupp vorinstanzen lg hanau entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen richter bundesgerichtshof maatz vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr kuckein athing dr ernemann richterin bundesgerichtshof sost scheible beisitzende richter staatsanwltin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts neubrandenburg mai verworfen kosten rechtsmittels angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen auslagen trgt staatskasse rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter schwerer ruberischer erpressung einzelstrafe sechs monate freiheitsstrafe wegen schweren raubes einsatzstrafe jahr neun monate freiheitsstrafe gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt hiergegen wendet staatsanwaltschaft ungunsten angeklagten eingelegten strafausspruch beschrnkten revision verletzung formellen materiellen rechts rgt generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel erfolg rge verletzung formellen rechts ausgefhrt daher unzulssig sachlich rechtliche berprfung strafausspruchs deckt grnden antragsschrift generalbundesanwalts durchgreifenden rechtsfehler ungunsten gem stpo beachten nachteil angeklagten insbesondere lst landgericht verhngte strafe angesichts gewichtigen milderungsgrnde bestimmung gerechter schuldausgleich vgl bghr stgb abs beurteilungsrahmen maatz kuckein ernemann athing sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln juni feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe vier jahren verurteilt revision angeklagten fhrt sachrge aufhebung urteils verfahrensrgen ankommt feststellungen landgerichts versandte wegen einfuhr heroin fernstlichen lndern erheblich vorbestrafte angeklagte dezember islamabad pakistan niederlndische deckadresse paket teppich sowie backgammon spiel befanden letzterem kg heroin mglicherweise schlechter qualitt versteckt heroin wurde pakistanischen sicherheitsbehrden ausfuhr entdeckt inhalt pakets wurde beschlagnahmt sicherstellungs asservatennummer wurde dabei vergeben pakistanische polizeibeamte zeigten paketinhalt dezember lahore drei be amten bka fotografierten paketinhalt entnahmen probe backgammon spiel acht beuteln versteckten weilichen substanz probe wurde kriminaltechnische institut bka versandt dorthin mglicherweise vertauscht schlielich untersuchte braune substanz heroinhydrochlorid gehalt mglicherweise lahore entnommenen probe identisch wohnung mutter angeklagten wurden spter gramm streckmittel gefunden angeklagte versendung pakets eingerumt jedoch bestritten heroin paket versteckt versandt landgericht einlassung angeklagten widerlegt angesehen berzeugung tterschaft aussagen zeugen vernommenen polizeibeamten sowie weitere beweisanzeichen gesttzt beweiswrdigung hlt rechtlicher prfung stand landgericht erhebliches indizielles gewicht umstand beigemessen wert legalen inhalts pakets teppich backgammonspiel frachtkosten aufflligem missverhltnis gestanden ua hhe frachtkosten allerdings mitgeteilt angeklagte us dollar herunterhandeln knnen paketinhalt bka beamten minderwertig bezeichnet worden ua minderwertigkeit backgammon spiels tatrichter berdies augenschein genommenen lichtbildern erkannt erwgungen rechtlichen anforderungen darlegung beweisfhrung gerecht wrdigung indizieller beweisergebnisse regel erforderlich urteilsgrnden tatschlichen anknpfungspunkte wrdigung mitzuteilen revisionsgericht berprfung mglich angeklagten belastende schlussfolgerungen drfen vermutungen bloe mglichkeiten gesttzt feststellung warenwert transportkosten sichergestellten pakets aufflliges missverhltnis bestand setzte voraus genannten werte bekannt hierzu htten einerseits transportkosten andererseits wert legalen paketinhalts schtzungen deren grundlagen mitgeteilt mssen hinweis polizeibeamten htten pakistan gezeigten teppich sowie brettspiel minderwertig bezeichnet reichte hierzu urteil enthlt auer allgemeinen bewertung keinerlei hinweise darauf aufgrund sachkunde anhand kriterien beurteilung stattgefunden hinweis gericht minderwertigkeit brettspiels lichtbild erkannt reichte insoweit mitteilung anknpfungstatsachen beruhen urteils rechtsfehler lsst ausschlieen beweiswrdigung weist besonderheit feststellung wesentlichen umstnde tat schlussfolgerungen beruht deren grundlage ihrerseits teilweise unsicher annimmt paket pakistan sichergestellten gegenstnde deren weiterer verbleib offenbar insgesamt fraglich gegenstnden identisch deutschen polizeibeamten prsentiert wurden ua annahme akzeptiert polizeibeamten htten gezeigte spter verschwundene substanz bloen augenschein zuverlssig heroingemisch erkannt konnte jedenfalls feststellung minderwertigkeit teppichs pakistan allein bloen eindruck zeugen gesttzt deren sachkunde urteil darlegt neue tatrichter hierauf ankommt gegenstnde mehr verfgung stehen zuziehung sachverstndigen inaugenscheinnahme lichtbilder erwgen rissing van saan bode fischer otten appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet dezember fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle zr rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rucherkate markeng abs abs nr abs uwg nr buchst gebude regelmig verkehr technischen funktion sthetischen gestaltung hinweis herkunft dienstleistungen wahrgenommen fr regelfall abweichende verkehrsauffassung besondere anhaltspunkte erforderlich benutzungsaufnahme geschtzte besondere bezeichnung geschftsbetriebs unternehmens abs satz markeng mu ber namensfunktion verfgen schutz unternehmenskennzeichens abs abs markeng setzt kennzeichenmige verwendung kollidierenden bezeichnung voraus bgh urt dezember zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr ullmann richter pokrant dr bscher dr schaffert dr bergmann fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin gmbh betreibt franchisesystem fr rucherei verkauf fischen franchisesystem gehrt fischverkauf sogenannten rucherkaten mglichst einheitliche gestaltung vorgaben klgerin aufweisen klgerin inhaberin mrz angemeldeten fr fisch fischkonserven rucherfisch eingetragenen nachfolgend wiedergegebenen wort bildmarke nr marke greift bauliche gestaltung frheren verkaufssttte klgerin beklagte franchisesystem klgerin angehrte errichtete grundlage franchisevertrages verkaufssttte nachfolgenden antrgen klageschrift dd ee wiedergegeben seit januar verwendet beklagte fr unternehmen nachfolgende logo form verkaufssttte anlehnt wechselseitigen kndigungen stellte oberlandesgericht rechtskrftigen entscheidung juni nichtigkeit franchisevertrages parteien fest klgerin ansicht beklagte verletze weitere benutzung verkaufssttte unvernderter form verwendung logos kennzeichenrechte beklagten unterlassung benutzung vernichtung entfernung widerrechtlich gekennzeichneter gegenstnde auskunftserteilung feststellung schadensersatzverpflichtung anspruch genommen beklagte klage entgegengetreten landgericht klage abgewiesen berufungsinstanz klgerin beantragt beklagten verurteilen unterlassen sogenannten rucherkate nachfolgend wiedergegeben antrag klageschrift bb linkes bild antrag klageschrift dd antrag klageschrift ee fischrucherei betreiben wobei zweiten abbildung altbau gemeint sei bildzeichen antrag klageschrift bb rechtes bild fr fisch fischkonserven rucherfisch verwenden insbesondere zeichen aufmachung verpackung anzubringen zeichen anzubieten verkehr bringen genannten zwecken besitzen zeichen geschftspapieren werbung benutzen widerrechtlich gekennzeichneten gegenstnde gem nr vernichten bzw lieferwagen aufgebrachten kennzeichen beseitigen nr aufgefhrten merkmale rucherkate entfernen klgerin auskunft erteilen ber handlungen gem vorstehender nr angabe mengen hergestellten fischwaren mengen verkauften fischwaren verkaufspreise erzielten umsatzes erzielten gewinns detaillierter aufschlsselung gestehungskosten betriebenen werbung aufgeschlsselt werbetrgern auflagenzahl verbreitungsgebiet verbreitungszeit ii festzustellen beklagte verpflichtet sei klgerin schaden ersetzen nr bezeichneten handlungen ab dezember entstanden sei zuknftig entstehen berufungsgericht berufung klgerin zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin weiterhin verurteilung beklagten berufungsinstanz gestellten antrgen beklagte beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht klageantrge unbegrndet angesehen ausgefhrt klageantrge seien zulssig unterlassungsantrag klgerin berufungsverhandlung konkrete form beschrnkt beklagte betriebssttte benutze beseitigungsantrag sei versehentlich unverndert geblieben sachgerechte auslegung antrags ergebe klgerin nr angefhrten merkmalen rucherkate tatbestand berufungsurteils angefhrten merkmale gemeint geltend gemachten ansprche stnden klgerin allerdings weder markengesetz uwg benutzung betriebssttte beklagten gerichtete unterlassungsanspruch abs abs markeng klageantrag aufgrund marke nr sei gegeben hinblick geschftsgebude beklagten bereits zeichenmigen benutzung fehle unerhebliche teile angesprochenen verkehrskreise gebude beklagten kennzeichen auffaten fehle abs nr markeng erforderlichen verwechslungsgefahr streitfall sei warenidentitt auszugehen benutzung erworbene kennzeichnungskraft klagemarke sei normal anzusehen dar ber hinausgehende steigerung kennzeichnungskraft infolge benutzung sei gegeben stark beschreibenden anklnge marke schwchten kennzeichnungskraft klagemarke annahme verwechslungsgefahr stehe bereits entgegen wortbestandteile vergleichszeichen unterschieden klagemarke grundlage mglicherweise unvollkommenen abbildung anl beurteilt knne wortbestandteil raukfisk ukefisk geprgt unterscheidungskrftig sei demgegenber weise angegriffene gestaltung abweichende wortbestandteile rucherei verkauf rucherei lachs forellen aale direktverkauf reine werbeaussagen gesamteindruck prgten verwechslungsgefahr sei hinsichtlich bildbestandteile verneinen klagemarke verfge wegen beschreibender anklnge freihaltebedrfnisses ber weiten schutzbereich fr annahme verwechslungsgefahr fehle ausreichenden bereinstimmungen klagemarke angegriffenen baugestaltung unterlassungsanspruch benutzung gebudes beklagten knne klgerin markeng sttzen stehe recht unternehmenskennzeichen abs markeng baugestaltung sei besondere bezeichnung geschftsbetriebs recht bloe aufnahme benutzung entstehen knnte bildsymbolen fehle fr unternehmenskennzeichen erforderliche namensfunktion erst recht gelte fr architektonische gestaltung gebudes verkehrsgeltung htten vertriebssttten franchisesystems klgerin erlangt benutzung bildzeichens beklagten gerichtete unterlassungsanspruch antrag sei mangels verwechslungsgefahr abs nr markeng gegeben liege warenidentitt kennzeichnungskraft klagemarke sei jedoch eingeschrnkt verwechslungsgefahr knne ausfhrungen angegriffene hausgestaltung gerichteten unterlassungsanspruch verwiesen abweichende gestaltungsmerkmale logo gegenber hausgestaltung klagemarke fhrten beurteilung verwechslungsgefahr unterlassungsansprche folgten uwg ergnzender wettbewerbsrechtlicher leistungsschutz komme klgerin gebude logo beklagten ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg berufungsgericht recht angenommen klgerin unterlassungsanspruch benutzung angegriffenen hausgestaltung weder abs nr abs markeng gem abs abs abs markeng zusteht verletzung rechts klgerin wort bildmarke nr gegeben rucherkate beklagten unterscheidung unternehmens denen unternehmen dient ausbung markenrechts flle beschrnkt denen benutzung zeichens dritten funktionen marke insbesondere hauptfunktion herkunft gegenber verbrauchern gewhrleisten beeintrchtigen fall inhaber marke benutzung identischen hnlichen verwechslungsfhigen bezeichnung verbieten vgl art abs markenrl eugh urt rs slg tz ff grur wrp arsenal football club plc abs nr markeng bgh urt zr grur wrp antivir antivirus bghz farbmarkenverletzung fezer markenrecht aufl rdn hacker strbele hacker markengesetz aufl rdn berufungsgericht markenmige verwendung gestaltung rucherkate beklagten verneint festgestellt angesprochenen verkehrskreise wrden rucherkate beklagten zeichen unterscheidung angebotenen dienstleistungen fischruchereien auffassen unterscheide gebude beklagten region blichen husern daraus folge verkehr gestaltung kennzeichnungsmittel verstehe architektonische besonderheiten gebuden wrden grundstzlich bautechnik formwillen bauherren architekten zugeordnet gestaltungsmittel eingesetzt fr geschftlich genutzte gebude gelte wrden grundstzlich technischen funktion sthetischen aussage wahrgenommen hinblick geringe zahl ber inland verteilten fischruchereien franchisesystem klgerin allenfalls angehrten system klgerin wahrnehmung verkehrs entscheidend beeinflussen knnen zumal einzelnen bauausfhrungen betrchtlich voneinander abwichen zudem seien einzelnen merkmale gebudes beklagten klgerin abhebe wenig geeignet unterscheidungsmittel dienen feststellungen halten revisionsrechtlichen nachprfung stand beurteilung angegriffene gestaltung rucherkate herkunftshinweisend deshalb rechte klgerin markeninhaberin berhaupt verletzen erster linie aufgabe tatrichters bghz abschlustck frage markenmigen benutzung bezeichnung bestimmt auffassung verkehrs durchschnittlich informierten verstndigen aufmerksamen durchschnittsverbrauchers vgl bgh urt zr grur wrp fr hst cks drink ii revision meint haus beklagte fischrucherei betreibt deshalb kennzeichen auffassen beklagte stilisierter form logo werbung verwendet verkehr haus wiedererkennt sieht dadurch haus kennzeichnungsmittel fr produzierten vertriebenen gegenteiliges folgt umstand region gebruchliche gestaltung gebudes handelt form darstellung klgerin speziell entwickelt worden berufungsgericht recht festgestellt gebude geschftlich genutzt verkehr regelmig technischen funktion sthetischen gestaltung hinweis herkunft dienstleistungen wahrgenommen fr davon abweichende verkehrsauffassung aufgrund umfnglicher benutzung beanstandeten hausgestaltung klgerin beklagten vgl hierzu bghz farbmarkenverletzung berufungsgericht konkret festgestellt klgerin steht geltend gemachte unterlassungsanspruch benutzung geschftsgebudes beklagten abs abs abs markeng aa klgerin gestaltung rucherkate unternehmenskennzeichen abs satz markeng erworben geltung uwg entsprach herrschender meinung zeichen besondere bezeichnungen erwerbsgeschfts gewerblichen unternehmens schutz abs uwg benutzungsaufnahme erlangen konnten ber namensfunktion verfgten nmlich ebenso firma gewerbliche unternehmen benennen geschftsabzeichen abs satz uwg verkehrsgeltung erlangten bghz fernsprechnummer farina ii bgh urt zr grur wrp karo as urt ib zr grur wrp personifizierte kaffeekanne vgl bgh urt zr grur gebudefassade fezer grur anm bgh grur kyffhuser fezer markenrecht aufl rdn grokomm uwg teplitzky rdn gamm uwg aufl rdn erfordernis namensfunktion fr besondere bezeichnung geschftsbetriebs unternehmens abs satz markeng geltung markengesetzes festzuhalten vgl begr regierungsentwurf bt drucks hacker strbele hacker aao rdn schultz gruber markenrecht rdn goldmann schutz unternehmenskennzeichens rdn fezer aao rdn rdn schricker grur wohl ingerl rohnke markengesetz aufl rdn erfordernis namensmigen unterscheidungsfunktion unternehmenskennzeichen abs satz markeng aufgrund entstehungstatbestandes rechts gerechtfertigt fr fr marke kraft benutzung nr markeng deren entstehungstatbestand verkehrsgeltung erfordert benutzungsaufnahme inland gengen gegenteiliges ergibt revision meint umstand bundesgerichtshof geltung markengesetzes originre schutzfhigkeit aussprechbarer buchstabenkombinationen unternehmenskennzeichen anerkannt vgl bghz dbimmobilienfonds beruhte vernderten verkehrsverstndnis derartigen buchstabenkombinationen namensmige unterscheidungsfunktion zuordnet markengesetz warenzeichengesetz abs wzg schutz aussprechbarer buchstabenkombinationen marke zult abs markeng derartige zeichen gesteigertem umfang tatschlich kennzeichen benutzt vgl bghz db immobilienfonds gewandelten verkehrsverstndnis einheitlichkeit kennzeichenrechte lt dafr entnehmen unternehmenskennzeichen abs satz markeng ber namensmige unterscheidungskraft verfgen mssen entstehung schutzes fr marken kraft benutzung nr markeng fr unternehmenskennzeichen abs satz markeng bestehen vorstehend dargestellt gerade unterschiede festhalten erfordernis namensmiger unterscheidungskraft rechtfertigen ber originre namensmige unterscheidungskraft verfgt rede stehende gebudegestaltung gegenteiliges macht revision geltend ersichtlich voraussetzungen verkehrsgeltung gebudegestaltung klgerin abs satz markeng berufungsgericht verfahrensfehlerfrei verneint bb unterlassungsanspruch klgerin abs abs markeng scheidet unabhngig vorstehenden erwgungen deshalb beklagte angegriffene gebudegestaltung kennzeichenmig nutzt ebenso abs nr nr markeng setzt schutz unternehmenskennzeichens abs abs abs markeng kennzeichenmige verwendung kollidierenden bezeichnung voraus vgl bghz torres bgh urt zr grur wrp cotton line fezer aao rdn ingerl rohnke aao rdn hacker strbele hacker aao rdn schultz gruber aao rdn uwg grokomm uwg teplitzky rdn weitergehend goldmann aao rdn ff zeichenmigen benutzung gebudegestaltung beklagten fehlt vorliegend ebenfalls insoweit gelten vorstehenden ausfhrungen entsprechend ii berufungsgericht unterlassungsanspruch betrieb rede stehenden fischrucherei beklagten wegen vermeidbarer herkunftstuschung uwg verneint hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand aa anwendung bestimmungen uwg insoweit vorschriften markengesetzes ausgeschlossen inkrafttreten markengesetzes stelle verschiedener kennzeichenrechtlicher regelungen umfassende geschlossene kennzeichenrechtliche regelung getreten allgemeinen generalklauseln hergeleiteten schutz verdrngt vgl bghz shell de gilt jedoch soweit sachverhalt handelt anwendungsbereich markenrechtlichen vorschriften berhaupt erffnet vgl bghz abschlustck davon streitfall auszugehen beklagte gestaltung rucherkate kennzeichenmig verwendet vgl vorstehend ii deshalb anwendungsbereich abs nr abs markeng vornherein ausgeschlossen bb wettbewerbsrechtliche ansprche jedoch gegeben abs satz nr buchst uwg klgerin unterlassungsantrag deshalb erfolg sttzen gestaltung gebudes vorstellung verkehrs ber herkunft vertriebenen dienstleistungen verbunden vgl abschnitt ii ii bb deshalb fr nr buchst uwg erforderlichen tuschung abnehmer ber betriebliche herkunft fehlt berufungsgericht ergebnis zutreffend unterlassungsanspruch klgerin aufgrund wort bildmarke nr klgerin verwendung bildzeichens logo beklagten abs nr abs markeng verneint antrag berufungsgericht beurteilung verwechslungsgefahr ausschlielich abbildung klagemarke anl abgestellt schwierigkeiten genaue aufschrift giebelseite klagemarke abgebildeten hauses erkennen zudem festzustellen fachwerkhaus handelte htte dadurch beheben knnen bereinstimmenden vortrag parteien bercksichtigt htte wonach seite klageschrift angefhrte abbildung klagemarke zeigt abbildung gibt smtliche merkmale klagemarke einzelnen zugrundelegung marke seite klageschrift smtlichen details abgebildet besteht verwechslungsgefahr logo beklagten aa abs nr markeng dritten untersagt zustimmung markeninhabers geschftlichen verkehr zeichen benutzen wegen hnlichkeit zeichens marke hnlichkeit marke zeichen erfaten dienstleistungen fr verkehr gefahr verwechslungen besteht beurteilung verwechslungsgefahr abs nr markeng bercksichtigung umstnde einzelfalls vorzunehmen dabei besteht wechselwirkung betracht ziehenden faktoren insbesondere hnlichkeit zeichen hnlichkeit gekennzeichneten dienstleistungen sowie kennzeichnungskraft lteren marke geringerer grad hnlichkeit dienstleistungen hheren grad hnlichkeit zeichen erhhte kennzeichnungskraft lteren marke ausgeglichen umgekehrt vgl bgh urt zr grur wrp zwilling zweibrder urt zr grur wrp mustang bb fr klagemarke eingetragen fisch fischkonserven rucherfisch fr beklagte bildzeichen verwendet besteht warenidentitt cc fr revisionsverfahren zugunsten klgerin normalen kennzeichnungskraft klagemarke auszugehen ausfhrungen berufungsgerichts ausreichender deutlichkeit entnehmen revision meint unterdurchschnittliche kennzeichnungskraft klagemarke entscheidung zugrunde gelegt soweit berufungsgericht schwchung kennzeichnungskraft klagemarke wegen beschreibender anklnge wortelements ukefisk rucherfisch naturalistischen gebudedarstellung ausgegangen betreffen feststellungen originre kennzeichnungskraft klagemarke revisionsrechtlich feststellungen beanstanden aufgrund benutzung klagemarke berufungsgericht normale kennzeichnungskraft unterstellt lediglich darber hinausgehende weitere steigerung kennzeichnungskraft verneint normaler kennzeichnungskraft klagemarke geht revision dd berufungsgericht zeichenhnlichkeit wort bildmarke klgerin beklagten verwandten bildzeichen logo gering angesehen verwechslungsgefahr abs nr markeng begrnden dagegen wendet revision ergebnis erfolg begrndung berufungsgericht beurteilung zeichenhnlichkeit erster linie wortbestandteile kollisionszeichen abstellen drfen htte prfung bildbestandteile einbeziehen mssen beurteilung verwechslungsgefahr bildlicher hinsicht davon auszugehen bildbestandteile wort bildzeichens gesamteindruck mitprgen sofern nichtssagende gelufige gewicht fallende grafische gestaltung verzierung handelt bgh urt zr grur wrp urlaub direkt berufungsgericht dementsprechend bildbestandteile prfung zeichenhnlichkeit einbezogen recht geringen zeichenhnlichkeit ausgegangen gilt bercksichtigung einzelheiten klagemarke berufungsgericht entscheidung verfahrensfehlerhaft smtlich zugrunde gelegt abbildung anl genau erkennen konnte klagemarke zeigt fachwerkhaus vorderfront linken seite dachgaube fenster seitenansicht krppelwalmdach befindet rechten seite klagemarke dachgescho deutlich sichtbar aufschrift ukefisk angebracht wobei stilisierten fisch umrahmt geschlossenen rundbogentor findet angabe ukefisk ofenwarm linken seite bildes mast fahne netz dargestellt dagegen angegriffene bildzeichen beklagten ebenfalls fachwerkhaus krppelwalmdach dachgaube zeigt seitenverkehrt klagezeichen abgebildeten haus feststellungen berufungsgerichts marke klgerin jedenfalls mitprgende unterscheidungskrftige aufschrift ukefisk stilisierte fisch finden kollisionszeichen dagegen zweimal aufschrift ucherei sowie angabe lachs zeigt bildzeichen beklagten wiedergegebene haus verfgt ber markisen rundbogentor steht offen haus bank plaziert mast trgt fahnen wimpel fischernetz blenden marke klgerin abgebildeten hauses fehlen bildzeichen beklagten zudem kollisionszeichen perspektivisch deutlich unterschiedlich gestaltet kollisionszeichen weisen danach vielzahl unterschiedlicher merkmale sowohl hinsichtlich wortbestandteile denen berhaupt bereinstimmungen finden hinsichtlich bildelemente zeichenhnlichkeit deshalb gering normaler kennzeichnungskraft klagemarke gegebenen warenidentitt verwechslungsgefahr begrnden klgerin steht unterlassungsanspruch uwg neben markenrechtlichen vorschrift abs nr abs markeng markenmige benutzung bildzeichens beklagten gerichtete anwendung uwg aufgrund marke klgerin ausgeschlossen vgl bghz shell de klgerin verfolgten antrge vernichtung beseitigung auskunftserteilung feststellung schadensersatzverpflichtung ebenfalls begrndet rechtsverletzungen beklagten vorschriften markengesetzes unlautere wettbewerbshandlungen uwg vorliegen iii kostenentscheidung folgt abs zpo ullmann pokrant schaffert bscher bergmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kassel mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat verfahren justiz anzulastenden weise verzgert worden entgegen ansicht revision rechtfertigt jedoch generalbundesanwalt antragsschrift zutreffender begrndung ausgefhrt einstellung verfahrens grnden verhltnismigkeit vgl bverfg njw bgh nstzrr landgericht rahmen strafzumessung vorgenommene kompensation verfahrensverzgerung hlt ergebnis rechtlicher nachprfung stand landgericht weder stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs geboten wre ausma art abs mrk verletzenden verfahrensverzgerung ausdrcklich festgestellt ma vorgenommenen kompensation vergleich verwirkten tatschlich verhngten strafe ausdrcklich konkret bestimmt vgl bverfg nstz bgh njw nstz nstz fischer stgb rdn verfahrensrge verstoes art abs mrk rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung beschwerdefhrer jedoch ausdrcklich erhoben hierzu wre erhebung verfahrensrge genauer angabe beanstandeten verfahrensverstoes erforderlich kuckein kk auflage rdn rge revisionsvorbringen enthalten aufgrund justiz anzulastenden verzgerung verfahrens sei verfahrenshindernis wegen verletzung verhltnismigkeitsgrundsatzes gegeben jedenfalls zweifelhaft brigen fehlt abs satz stpo gengenden bezeichnung tatsachen denen verfahrensfehler ergeben revision stellt verlauf angeklagten gefhrten strafverfahrens umfassend dar revisionsgericht allein anhand revisionsbegrndung lage wre vorliegen verfahrensverstoes berprfen fehlen insbesondere angaben ermittlungsverfahren sowie gerichtlichen verfahren ersten revisionsentscheidung senats gesamtbeurteilung art abs mrk verletzenden verfahrensverzgerung sowie bestimmung maes hierfr gebotenen kompensation mglich verfahrensrge zulssige erhebung unterstellt wre ergebnis begrndet rechtsprechung bundesgerichtshofs beruhen urteils fehlen ausdrcklichen quantifizierung kompensation ausnahmefllen ausgeschlossen wer vgl bgh strafo fischer aao rdn fall liegt landgericht angefochtenen urteil ersten hauptverhandlung verhngte freiheitsstrafe vier jahren drei monaten nunmehr jahr sechs monate strafaussetzung bewhrung reduziert allein verzgerung verfahrens gesttzt vgl ua senat sicher ausschlieen landgericht zutreffenden darstellung kompensation niedrigeren strafe gekommen wre dadurch landgericht kompensation grundsatz entscheidung groen senats fr strafsachen januar gsst anzuwendenden sogenannten strafzumessungslsung gefolgt angeklagte beschwert rissing van saan rothfu roggenbuck fischer schmitt'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil november strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen richter dr brause vorsitzender richter dr raum richter schaal richterin dr schneider richter dlp beisitzende richter staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt be rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt vertreter nebenklgers justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklgers urteil landgerichts berlin november sofortigen beschwerden staatsanwaltschaft angeklagten zugesprochene entschdigung verworfen staatskasse kosten rechtsmittel staatsanwaltschaft angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen nebenklger kosten rechtsmittel angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf gemeinschaftlichen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung freigesprochen dagegen gerichteten revisionen staatsanwaltschaft nebenklgers ba erfolg landgericht wesentlichen folgende feststellungen wertungen getroffen abendstunden august trafen ange klagten berufsboxer drei jungen mnnern fuhren zwei personenkraftwagen kurfrstendamm ab kauften kantstrae zwei schachteln eier bewarfen breitscheidplatz passanten jacke rucksack nebenklgers wurden getroffen darber auer nahm boden liegende flasche schlug deren kopf ab danach rief telefonisch polizei entledigte flasche verfolgte arabischen freunden angeklagten zogen pkw zurck nebenklger trat rechte seite wagens versuchte vergeblich hintere tr ffnen weitere araber umstellten drohend fahrzeug angeklagten gelang flucht hielten hhe hotels kempinski stellten beschdigungen pkw fest darber erbosten angeklagten ehemalige beschuldigte co scheidplatz zurck angeklagte ba kehrten breit erster taxi rede stellen angelegenheit klren nebenklger bekannte umringten angeklagten nebenklger hob erneut flasche zerschlug hielt deren hals hand ba beleidigte angeklagten nebenklger daraufhin beschimpfte vermittlungsversuch zeugen scheiterte stimmung wurde aggressiver angeklagte versetzte kleinen araber aufgebaut reflex ohrfeige faustschlag flchtete ber kurfrstendamm rankestrae ua verfolgung rannte nebenklger angeklagten fast ber haufen ua angeklagte wich schubste krftig seite nebenklger strmte verlangsamt angeklagte griff whrend nachsetzens richtig packen bekommen ua abgebrochenen flaschenhals bewaffnete nebenklger holte bekannten angeklagten umzingelten rankestrae schlug kleineren araber messer bedroht faustschlag nieder ua messer hob hielt drohend umringenden araber nebenklger kam flaschenhals hand machte anstalten ba anzugreifen angeklagte stach achtmal fhrte acht verletzungen denen zwei lebensge fhrlich stich oberbauch verletzte leber zwerchfell weiterer stich rcken reichte fettkapsel rechten niere zuruf flchtete verfolgenden arabern landgericht vermochte reihenfolge beigebrachten stichverletzungen klren gunsten angeklagten ging davon beiden lebensgefhrlichen stichverletzungen schluss gesetzt wurden messerstiche notwehr gerechtfertigt angesehen hilfsweise blick gravierenden psychischen ausnahmezustand angeklagten jedenfalls entschuldigung gem stgb angenommen freispruch angeklagten begrndet unmittelbar vornahme krperverletzungshandlung angesetzt sachrgen angegriffenen freisprche halten rechtlicher berprfung ergebnis stand hinsichtlich angeklagten landgericht berzeugt nebenklger flaschenhals bewaffnet umzingelten angeklagten eingedrungen hierdurch gegenwrtiger angriff sinne abs stgb vorlag wehr berechtigte vgl bghr stgb abs angriff bgh urteil januar str rdn wrdigung revisionsgericht beanstanden vgl bgh njw insoweit bghst abgedruckt aa tatgericht gem abs satz stpo sachlichrechtlichen grnden verpflichtet all festzustellen darzulegen fr beurteilung tatvorwurfs relevant berprfung freispruchs revisionsgericht rechtsfehler notwendig vgl bgh njw aufnahme bghst bestimmt frage stehenden prfung rechtfertigung notwehr geboten art umfang angegriffenen ausgefhrten verteidigungshandlungen festzustellen darzulegen bewertet erforderliche verteidigung sinne abs stgb gegeben bereits berschritten vgl bghst daran fehlt allerdings begegnet durchgreifenden bedenken sachverstndig beratene landgericht beiden lebensgefhrlichen stiche zuletzt ausgefhrten angesehen feststellungen erforderlichkeit verteidigungshandlung sinne stgb jedoch ausreichend lsst urteilsgrnden entnehmen wieso derartiges ma einwirkung zwei lebensgefhrliche stiche notwendig bevorstehenden angriff nebenklgers abzuwehren ua bb rechtsfehler ntigt aufhebung freispruchs letztlich tragfhig erweist nmlich hilfserwgung landgerichts voraussetzungen stgb ange nommen anwendung stgb setzt voraus whrend vornahme verteidigungshandlungen stgb fallen sollen notwehrlage mithin gegenwrtiger angriff vorliegt vgl bgh nstz fischer stgb aufl rdn angenommen erforderliche ma berschreitenden notwehrhandlungen intensitt angriffs bereits nachgelassen unmittelbare wiederholung angriffs befrchten bgh nstz landgericht durchgngig bestehende notwehrlage rechtsfehlerfrei festgestellt zudem sachverstndiger hilfe bejaht angeklagte aufgrund akuten belastungs reaktion angst erforderliche ma notwehrhandlung berschritten darlegungen nachvollziehbar belegen fr stgb erforderlichen asthenischen affekt allein umstand angeklagte berufsboxer widerspricht entgegen auffassung staatsanwaltschaft hinsichtlich mitwirkung angeklagten tatgeschehen getroffenen feststellungen ergebnis vollstndigen revisionsgericht bindenden beweiswrdigung senat abweichenden gesamtwrdigung belastenden indizien befugt bgh njw bgh nstz rr subsumtion landgerichts offenbart ergebnis rechtsfehler revisionen zuzugeben festgestellte zupacken beginn ausfhrungshandlung krperverletzung darstellen knnte nherer errterung bedarf entschluss angeklagten nebenklger verletzen zeitpunkt endgltig gefasst angeklagte nmlich krperverletzung ba bedingungen prgelei ent schlossen ua indes ausstehende entschlieung nebenklgers vorausgesetzt htte angeklagten prgeln senat schliet neue hauptverhandlung verurteilung wegen versuchter ntigung stgb ergeben jedenfalls insoweit voraussetzungen abs stgb fehlen wrde bleiben beschwerdefhrerin nher begrndeten sofortigen beschwerden staatsanwaltschaft entschdigungsentscheidungen erfolg brause schneider raum schaal dlp'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet mai seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja estg leistungsempfnger falle abtretung werklohnforderung leistenden abzugspflicht entbunden fr leistenden erteilte freistellungsbescheinigung vorgelegt nimmt leistungsempfnger steuerabzug fhrt abzugsbetrag finanzamt ab tritt hinsichtlich werklohnforderung erfllungswirkung sei fr leistungsempfnger aufgrund zeitpunkt zahlung bekannten umstnde eindeutig erkennbar verpflichtung steuerabzug bestand anschlu bgh urteil juli zr baur bgh urteil mai vii zr olg kln lg kln vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr dressler richter dr ha hausmann dr kuffer richterin safari chabestari fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln april zurckgewiesen beklagte trgt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand klgerin wendet zwangsvollstreckung beklagte wegen werklohnforderung umfang klgerin abgefhrten steuerabzugs estg hhe betreibt klgerin beauftragte inzwischen liquidierte firma bauarbeiten fr klranlage abrechnung arbeiten trat werklohnanspruch november beklagte ab beklagte machte werklohnforderung vorproze umgekehrten parteirollen geltend jetzige klgerin wurde urteil november verurteilt beklagte zahlen urteil rechtskrftig nachdem klgerin beklagte erfolg vorlage freistellungsbescheinigung zedentin gem estg aufgefordert zahlte mrz beklagte titulierten forderung restlichen fhrte steuerabzug fr zedentin zustndige finanzamt ab beklagte betreibt wegen betrages zwangsvollstreckung urteil november vollstreckungsgegenklage klgerin landgericht zwangsvollstreckung urteil fr unzulssig erklrt oberlandesgericht berufung beklagten zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag abweisung klage entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht meint zahlung leistungsempfngers bestellers gesetzliche abzugsverfahren estg gesetzlich ermchtigten steuerglubiger komme fr zugrundeliegende werklohnforderung erfllungswirkung soweit abzug recht umfang richtig vorgenommen worden sei steuerglubiger knne hhe abzugsbetrags kraft gesetzlicher berleitung forderung werkvertrag tilgung steuerschuld werklohnglubigers beanspruchen falle abtretung unterliege leistungsempfnger entrichtende gegenleistung fr inland erbrachte bauleistung voraussetzungen estg steuerabzug fr rechnung leistenden abtretung trete zessionar stelle leistenden sinne estg abzug sei vorzunehmen zessionar freistellungsbescheinigung zedenten vorlegen knne leistungsempfnger entstehe abzug nachteil zahlung finanzamt falle abtretung forderung erfllungswirkung zukomme sei sache zivilgerichte entscheiden estg anwendbar sei abtretung gegenforderung zeitpunkt erfolge inkrafttreten regelung absehbar sei entscheidung ber rechtmigkeit besteuerung liege allein finanzbehrden trotz ungeklrten rechtslage wer falle abtretung leistender anzusehen sei anwendung estg abtretung inkrafttreten bestimmung vorgenommen worden sei verfassungsrechtliche bedenken bestnden sei zugunsten klgerin erfllungswirkung abgefhrten zahlung auszugehen ii hlt revisionsrechtlichen berprfung stand berufungsgericht geht recht davon abfhrung abzugsbetrags leistungsempfnger fr leistenden zustndige finanzamt gem estg fassung oktober bgbl erfllung zugrundeliegenden werklohnforderung bewirkt unternehmer sinne ustg juristische person ffentlichen rechts auftraggeber bauleistung inland erbracht abs estg abzug hhe bruttobetrages gegenleistung abfhrung betrags fr leistenden zustndige finanzamt fr rechnung leistenden verpflichtet vorschrift abs estg abs estg erstmals gegenleistungen anzuwenden dezember erbracht abzugspflicht besteht gegenleistung laufenden kalenderjahr vorbehaltlich sonderregelung abs satz nr estg mindestbetrag bersteigt leistende leistungsempfnger freistellungsbescheinigung sinne estg vorlegt abs satz nr estg leistender derjenige erbringung bauleistung schuldet abs estg geregelten abzugsverpflichtung tritt hhe abzugsbetrags fr leistungsempfnger neben zivilrechtliche leistungsverpflichtung gegenber leistenden ffentlich rechtliche zahlungsverpflichtung haftung gegenber finanzamt leistenden zivilrechtliche vertragsverhltnis gesetzliche abzugsverpflichtung abgabenrechtlich berlagert sofern leistungsempfnger bestehenden zahlungspflicht gegenber finanzamt leistenden vermeidung haftung abs satz estg nachkommt verhlt verhltnis leistenden vertragswidrig leistungsempfnger erfllt hhe abzugsbetrags zivilrechtliche leistungspflicht abgabenrechtlich auferlegten abzugsverpflichtung gegenber finanzamt leistenden nachkommt vgl bgh urteil juli zr baur njw rr revision erhobene einwand werklohnforderung zahlung finanzamt teilweise erfllt knnen bereits beklagte abgetreten mehr bestandteil vermgens zedentin leistender sei greift berufungsgericht nimmt recht falle abtretung werklohnforderung fr bauleistung inland gegenber unternehmer sinne ustg juristischen person ffentlichen rechts erbracht abzugsverpflichtung leistungsempfngers estg bestehen gesetzliche pflicht abfhrung abzugsbetrags knpft wortlaut abs estg erbringung gegenleistung leistungsempfnger abzugspflicht besteht unabhngig davon wann bauleistung erbracht worden gegenleistung leistenden zivilrechtlich zusteht vgl bt drucks erfolg wendet revision ferner auffassung berufungsgerichts abzugsverpflichtung falle abtretung werklohnforderung entfllt zessionar leistungsempfnger lautende freistellungsbescheinigung estg vorlegt abs satz estg mu steuerabzug vorgenommen leistende leistungsempfnger zeitpunkt gegenleistung gltige freistellungsbescheinigung abs satz estg vorlegt recht nimmt berufungsgericht leistungsempfnger falle abtretung abzugspflicht entbunden zessionar fr leistenden estg erteilte freistellungsbescheinigung vorlegt gesetz unterwirft werklohnforderung desjenigen inland bauleistungen gegenber unternehmer sinne ustg juristischen person ffentlichen rechts erbringt abzugsverpflichtung estg einkommens krperschaftsbesteuerung hinsichtlich gewinns bauleistung erbringenden unternehmers sowie besteuerung arbeitslohns beim erbringen bauleistung eingesetzten arbeitnehmer gewissem umfang gesichert vgl estg verfolgte sicherungszweck entfllt regelmig fr leistenden freistellungsbescheinigung estg erteilt worden vgl bt drucks erteilung freistellungsbescheinigung setzt abs satz estg voraus sichernde steueranspruch leistenden gefhrdet erscheint steuerabzug fr rechnung desjenigen vorgenommen bauleistung erbracht fr freistellungsbescheinigung gem estg vorzulegen zessionar bauleistung erbracht steuerverpflichtungen sollen gesetzeszweck gesichert kommt daher darauf zessionar estg erteilten freistellungsbescheinigung belegen bestehende steueransprche gefhrdet rechtlich beanstanden beurteilung berufungsgerichts hhe klgerin finanzamt abgefhrten betrages werklohnforderung beklagten erfllt worden abschlieend steuerrechtlich geklrt vorschrift estg falle inkrafttreten regelung vorgenommenen abtretung werklohnforderung anwendung findet klgerin steuerabzug verpflichtet verfassungsrechtliche rckwirkungsverbot entgegensteht erfllungswirkung steuerabzug eintritt steuerrechtliche lage zeit zahlung finanzamt ungeklrt bundesgerichtshof geltung abs ustg fall bejaht finanzbehrde steuerpflicht werkunternehmers festgestellt besteller werkleistung zahlung aufgefordert bgh urteil juli zr baur njw rr bundesgerichtshof seinerzeit ausdrcklich offengelassen gilt besteller vorherige steuerfestsetzung aufforderung finanzbehrde zahlt frage nunmehr dahin beantworten erfllungswirkung grundstzlich falle eintritt sei fr besteller aufgrund zeitpunkt zahlung bekannten umstnde eindeutig erkennbar verpflichtung steuerabzug estg fr besteht unklarheiten steuerrechtlichen mglicherweise sogar verfassungsrecht beeinfluten lage betreffen erster linie steuerrechtliche verhltnis werkunternehmer steuerschuldner finanzbehrde estg schaltet besteller zunchst auenstehenden lediglich abwicklung fr fremden steuerverhltnisses demgem knnen risiken unklarheiten auferlegt mssen vielmehr steuerschuldner verbleiben danach gebotene schutz bestellers gefahren ansonsten doppelte inanspruchnahme gerichtliche auseinandersetzungen einerseits finanzbehrden andererseits glubiger werklohnforderung etc drohen interessengerecht dadurch gewhrleistet besteller steuerabzug estg genannten voraussetzungen erfllungswirkung vornehmen steuerrechtliche lage geklrt berlegungen gelten werklohnforderung dritten abgetreten zessionar risiko werthaltigkeit durchsetzbarkeit abgetretenen forderung trgt mu gegebenenfalls wegen nachteile fr steuerlichen verhltnissen zedenten ergeben vertragspartner halten position bestellers hinsichtlich regelung estg abtretung verschlechtern bercksichtigung grundstze klgerin steuerabzug hhe abfhrung betrages fr zedentin zustndige finanzamt restliche titulierte werklohnforderung beklagten erfllt klgerin lag trotz aufforderung freistellungsbescheinigung zedentin fr sonstigen bekannten umstnden eindeutig erkennbar steuerabzugspflicht besteht dressler ha kuffer hausmann safari chabestari'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr juli patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter scharen richter asendorf grning dr berger dr grabinski beschlossen vergtung gerichtlichen sachverstndigen prof dr ing fr erstellung schriftlichen gutachtens zurckweisung weitergehenden antrags sachverstndigen einschlielich umsatzsteuer festgesetzt grnde gerichtliche sachverstndige september auftrag gegebenes schriftliches gutachten pauschal einschlielich umsatzsteuer abgerechnet klgerin widersprochen hlt nachdem gerichtliche sachverstndige rechnung spezifiziert vergtung hhe lediglich fr gerechtfertigt beanstandet weder gerichtlichen sachverstndigen einzelnen belegten zeitaufwand hhe rechnung gestellten sonstigen kosten schreib kopier porto telefonkosten allein hhe sachverstndigen ansatz gebrachten stundensatzes ii gerichtlichen sachverstndigen verlangte vergtung fr erstellung schriftlichen gutachtens zuerkannten umfang zugesprochen brigen antrag zurckzuweisen fr vergtung gerichtlichen sachverstndigen justizvergtungs entschdigungsgesetz jveg bgbl mageblich besonderen satz fr vergtung sachverstndigen patentnichtigkeitsverfahren vorsieht deren ttigkeit billigem ermessen gesetzlich vorgesehenen honorargruppen zuzuordnen abs satz jveg angesichts schwierigkeiten fr sachverstndigen patentnichtigkeitsverfahren regelmig stellen eingehende auseinandersetzung geschtzten erfindung stand technik hohen niveau erfordern einzelfall angemessen oberen bereich verschiedenen honorargruppen erffneten gebhrenrahmens auszuschpfen sen beschl zr grur sachverstndigenentschdigung iv allein schon umfang gutachtens seiten zeigt befassung gerichtlichen sachverstndigen beurteilenden materie vorliegenden fall einfach jedenfalls deutlich mehr routinemiges vorgehen erforderte daher sieht senat angemessen hchste honorargruppe zurckzugreifen stundensatz betrgt sachverstndigen spezifizierten abrechnung angegebene arbeitsaufwand insgesamt stunden partei zweifel gezogen worden angesichts schwierigkeit streitfall beurteilenden erfindung gerechtfertigt vergtungsanspruch stunden ergibt hinzu kommen parteien zweifel gezogene schreibauslagen hhe danach betrgt vergtungsanspruch gerichtlichen sachverstndigen fr erstellung schriftlichen gutachtens std schreibauslagen zuzglich umsatzsteuer insgesamt gesetzliche vergtung zugrundelegung gerichtlichen sachverstndigen abrechnung geforderten stundensatzes erhht erforderte festsetzung besonderen vergtung abs jveg lsst gewhrung besonderen vergtung jedoch festzusetzende gesamtbetrag grund entsprechender einzahlung parteien rechtsstreits staatskasse auszahlung verfgung steht gilt parteien vergtung einverstanden erklrt fall abs jveg erklrung partei hierzu vorliegt bestimmung regelt voraussetzungen denen einverstndnis partei entbehrlich stellt erfordernis frei ausreichender betrag staatskasse eingezahlt nachdem gesetzliche vergtung bereits ber einbezahlten betrag liegt besondere vergtung staatskasse verfgung stenhenden betrag geleistet vgl sen beschl zr aao tz scharen asendorf berger grning grabinski vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni eu'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet oktober ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterinnen dr milger dr fetzer sowie richter dr bnger fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts mnchen januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten darber klger mietverhltnis beklagten gem abs bgb kndigen beklagten mieteten vertrag dezember tante klgers wohnung gem mietvertrags eigenbedarfskndigung ausgeschlossen eigentum wohnung klger tante bereits notariellem vertrag dezember vorbehalt lebenslangen niebrauchs bertragen worden oktober unterzeichneten beklagten tante klgers zusatzvereinbarung mietvertrag wonach vertrag lebenszeit beklagten abgeschlossen zudem wurden erhhung miete sowie ordentliche kndigung vermieters ausgeschlossen klger alleinerbe juli verstorbenen tante geworden klger verfahren amtsgericht zunchst klage feststellung erhoben zusatzvereinbarung oktober unwirksam mietvertrag lebenszeit beklagten unbestimmte zeit abgeschlossen sei mndlichen verhandlung amtsgericht zurcknahme zunchst angekndigten antrge zunchst hilfsantrag angekndigten feststellungsantrag gestellt ungeachtet vereinbarung oktober sonderkndigungsrecht abs bgb zustehe kndigungsrecht jederzeit ausben knne amtsgericht klage bezglich feststellung befugnis klgers jederzeitigen ausbung kndigungsrechts abgewiesen brigen stattgegeben landgericht berufung beklagten zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen beklagten klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klger sei ungeachtet zusatzvereinbarung oktober kndigung mietvertrags gem abs bgb berechtigt vorschrift stehe eigentmer grundstzlich recht sonderkndigung grundstck niebraucher ber dauer niebrauchs hinaus vermietet worden sei rechtsprechung literatur auffassung vertreten eigentmer kndigungsrecht abs bgb anspruch nehmen knne alleinerbe vermieters geworden sei fall gesamtrechtsnachfolge bergegangenen mietrechtlichen verpflichtungen eigentmerstellung bestehenden mglichkeit erfllen vereinigt htten sei treuwidrig grundstckseigentmer formale rechtsposition berufe mietverhltnis abs bgb kndige vorliegenden fall bestehe allerdings persnliche bindung klgers zusatzvereinbarung mietvertrag handele unzulssigen vertrag lasten dritter niebrauchsberechtigten beklagten eigenen vorbringen beklagten sei nmlich beabsichtigt verfgungsbefugnis klgers ber wohnung ber tod tante hinaus beschrnken derartige vereinbarung knne fhren eigentmer beendigung niebrauchs gebunden bleibe kndigung abs bgb berechtigt ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand klger steht sonderkndigungsrecht gem abs bgb allerdings berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen klger ende niebrauchs ursprnglichen vermieterin mietvertrag beklagten eingetreten abs bgb finden beendigung niebrauchs fr fall veruerung vermieteten wohnraums geltenden vorschriften abs sowie bgb entsprechende anwendung sofern niebraucher grundstck ber dauer niebrauchs hinaus vermietet vermietung ber dauer niebrauchs hinaus lag schon ursprnglichen unbestimmte zeit abgeschlossenen mietvertrag mietverhltnis zeitpunkt beendigung niebrauchs ungekndigt wohnung ber dauer niebrauchs hinaus vermietet wirksamkeit zusatzvereinbarung oktober wohnung fr dauer lebenszeit beklagten vermietet kommt somit insoweit abs bgb eigentmer grundstzlich mglichkeit eingerumt mietverhltnis auerordentlich einhaltung gesetzlichen kndigungsfrist kndigen ermglicht eigentmer vorzeitige beendigung mietverhltnisses mietvertrag gem abs bgb eintritt bestimmte zeit geschlossen ordentliche kndigung erschwert ausgeschlossen staudinger frank bgb neubearb rn bamberger roth wegmann bgb aufl rn rechtsprechung bundesgerichtshofs berufungsgericht ansatz zutreffend ausgeht eigentmer jedoch treu glauben kndigung abs bgb verwehrt unabhngig abs bgb persnlich mietvertrag gebunden beispielsweise bewilligung niebrauchs eigentmer abgeschlossen mietvertrag beigetreten alleinerbe vermieters geworden bgh urteile oktober zr bghz sowie oktober xii zr njw rn fall eigentmer vereinbarten bestimmten laufzeit mietvertrages sonstigen erschwerung ordentlichen kndigung festhalten lassen anderenfalls wrde schutz mieters bezweckende vorschrift bgb gegenteil verkehrt bgh urteil oktober zr aao berufungsgericht meint grundstze anwendbar seien zusatzvereinbarung oktober unzulssigen vertrag lasten dritter darstelle klger entgegen halten lassen msse vielmehr sei klger ungeachtet erbenstellung sonderkndigungsrecht abs bgb zuzubilligen rechtsfehlern beeinflusst unzulssiger deshalb unwirksamer vertrag lasten dritter liegt unmittelbar rechtspflicht vertrag beteiligten dritten autorisierung entstehen bgh urteil juni vi zr njw ii mwn fall zusatzvereinbarung oktober begrndet lediglich vertragliche pflichten beteiligten ursprnglichen vermieterin spteren erblasserin umstand schuldner eingegangene vertragliche pflichten tod erben klger bergehen ndert daran pflichten erben freisteht erbschaft anzunehmen auszuschlagen haftung fr verbindlichkeiten nachlass beschrnken unmittelbar erblasser geschlossenen vertrag begrndet treffen erst aufgrund rechtsnachfolge iii alledem berufungsurteil bestand daher aufzuheben abs zpo sache endentscheidung reif weiterer sachaufklrung bedarf rechtsschutzziel klgers richtet allgemein mietvertrag zusatzvereinbarung oktober enthaltenen beschrnkungen ordentlichen kndigung mietverhltnisses ergibt ersten instanz angekndigten unterschiedlichen antrgen sowie schriftsatz februar klger ausfhrt zusatzvereinbarung oktober jederzeitigen kndigung entgegenstehe gem bgb erforderliche schriftform mangels festen verbindung zusatzvereinbarung mietvertrag verletzt sei trfe wrde mietvertrag gem satz bgb unbestimmte zeit geschlossen gelten wre unabhngig sonderkndigungsrecht abs bgb ordentliche kndigung gem bgb zulssig frhestens ablauf jahres seit zusatzvereinbarung vgl senatsurteile oktober viii zr bghz ff april viii zr njw rn ff rechtsauffassung vorinstanzen klger sonderkndigungsrecht gem abs bgb zugebilligt kam hierauf berufungsgericht deshalb bisher anlass feststellungen bgb treffen insoweit stellung sachdienlicher antrge hinzuwirken sache daher neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo ball dr frellesen dr fetzer dr milger dr bnger vorinstanzen ag mnchen entscheidung lg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet november freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art bgb stvzo berlt straenverkehrsamt rahmen erteilung betriebserlaubnis stvzo rckgabe kraftfahrzeugbriefs haftet weisungswidriger aushndigung briefs nichtberechtigten trger zulassungsstelle bundesland kraftfahrzeugsachverstndigen amtliche anerkennung erteilt bgh urteil november iii zr olg hamm lg detmold iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm dr kapsa drr galke fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juni kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung klgerin urteil zivilkammer iii landgerichts detmold februar vollem umfang zurckgewiesen klgerin kosten rechtsmittelzge tragen rechts wegen tatbestand klgerin eigentmerin lteren pkw daimler benz sl oktober kaufpreis dm eigentumsvorbehalt verkauft kufer bergeben anzahlung standen kaufpreis dm offen januar beantragte klgerin fahrzeug lngere zeit stillgelegen zulassungsstelle beklagten kreises neue betriebserlaubnis gem stvzo rcksicht sicherungsinteresse verlangte zugleich neu auszustellenden kraftfahrzeugbrief technischen berwachungsverein treuhnderisch bersenden verpflichtung klgerin zurckzuschicken dementsprechend bat straenverkehrsamt beklagten anschreiben januar neuen brief anfertigung gutachtens stvzo bersandte abnahme fahrzeugs kraftfahrzeugbrief halter auszuhndigen anlage halterin klgerin bezeichnet ungeachtet bergab mitarbeiter fahrzeugbrief angestellten kufers fahrzeug vorgefhrt kufer veruerte alsbald wagen bergabe fahrzeugbriefs ber restkaufpreis dm erwirkte klgerin kufer scheckvorbehaltsurteil zwangsvollstreckung blieb jedoch ergebnislos vorliegenden klage nimmt klgerin deswegen einschlu proze vollstreckungskosten kreis schadens ersatz hhe dm anspruch landgericht klage abgewiesen berufungsgericht hauptsache stattgegeben revision erstrebt beklagte kreis wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision begrndet beklagten steht klgerin geltend gemachte amtshaftungsanspruch bgb art gg berufungsgericht verneint ergebnis amtspflichtverletzungen kreisangestellten bergabe kraftfahrzeugbriefs lastet kreis versto mitarbeiter technischen berwachungsvereins abs stvzo normierten pflichten behandlung fahrzeugbriefs hierfr beklagte kreis einzustehen rckgabe fahrzeugbriefs bergeber abs satz stvzo sei zulassungsstelle obliegende amtliche aufgabe deren erfllung krfte heranziehen knne gleichwohl eigene verpflichtung kreisverwaltung bleibe bertragenen aufgabenkreis streitfall zulassungsstelle mitarbeiter wege auftrags verwaltungshelfer einbezo gen hingegen ausreichender zusammenhang deren eigener hoheitlicher sachverstndigenttigkeit amtshaftung landes bestanden ii ausfhrungen halten angriffen revision entscheidenden punkt stand zuzustimmen berufungsgericht darin techni schen berwachungsverein schreiben januar gerichtete ersuchen zulassungsstelle kraftfahrzeugbrief erfolgter abnahme unmittelbar halter auszuhndigen amtspflichtwidrig gem abs satz stvzo zulassungsstelle grundstzlich verpflichtet neu ausgestellten fahrzeugbrief klgerin bergeben schliet indessen gebten verfahren stvzo erforderliche bescheinigung amtlich anerkannten sachverstndigen letzter stelle stand zugleich rckgabe briefs abs satz stvzo berechtigten berlassen dabei lediglich sicherzustellen sachverstndige empfangsberechtigten kannte jedoch punkt bersandte schreiben straenverkehrsamts eindeutig zumal klgerin deswegen verbindung gesetzt berechtigung brief hingewiesen pflichtwidrig umstnden ausschlielich sptere unberechtigte aushndigung kraftfahrzeugbriefs kufer mitarbeiter fr pflichtverletzung indessen beklagte einzustehen rechtsprechung bundesgerichtshofs bt amtlich anerkannte sachverstndige fr kraftfahrzeugverkehr straenverkehrszulassungsordnung bertragenen ttigkeiten hoheitliche befugnisse fr amtspflichtverletzungen hierbei begeht haftet darum technische berwachungsverein arbeitgeber bundesland amtliche anerkennung sachverstndiger erteilt bghz ff ff senatsurteil januar iii zr njw hoheitliche ttigkeit rahmen erteilung betriebserlaubnis stvzo sachverstndigen ausgebt aushndigung fahrzeugbriefs vervollstndigung erreichten abschlu verwaltungsverfahrens aufs engste verbunden deswegen bereits gerechtfertigt erschiene bloen annex sachverstndigenttigkeit begreifen mag dahinstehen jedenfalls wre berufungsgericht auftrag qualifizierte ersuchen zulassungsstelle angesichts eigenverantwortlichen hoheitlichen ttigkeit kraftfahrzeugsachverstndigen weder verwaltungsrechtliches mandat fr beauftragten handeln fremden namen voraussetzte vgl schenke vwa begrifflich triepel delegation mandat ffentlichen recht inanspruchnahme sachverstndigen mitarbeiter bloe unselbstndige verwaltungshelfer vgl bghz berufungsgericht meint ersuchen wre vielmehr bitte amtshilfe anzusehen heranziehung freiberuflich ttigen prfingenieurs prfung statik bauvorhabens baugenehmigungsbehrde bghz berufungsgericht verweist vorliegende fall schon deshalb vergleichbar prfingenieur kraftfahrzeugsachverstndigen deren hoheitliche aufgaben gesetzlich festgelegt erst jeweils erteilten prfungsauftrag ffentliche verwaltung einbezogen bghz verantwortung verhltnis dritten darum insgesamt baugenehmigungsbehrde verbleibt beiden denkbaren alternativen annex amtshilfe wrde fr amtspflichtverletzungen ersuchende behrde fr pflichtwidrig ttigen amtstrger allgemein eintrittspflichtige krperschaft haften vgl amtshilfe senatsurteil april iii zr lm bgb nr bgb rgrk kreft aufl rn soergel vinke bgb aufl rn land nordrhein westfalen recht demnach landgericht klage abgewiesen rinne wurm drr kapsa galke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vers umnisurteil zr verkndet februar walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bodo blue night markeng abs besteht bung kennzeichnung ware dienstleistung mehrere marken verwenden etwa unternehmen hinweisende hauptmarke kennzeichnung einzelnen artikel dienende zweitmarke knnen beide marken fr genommen rechtserhaltend benutzt bgh urt versumnisurt februar zr olg hamm lg bochum zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr ungern sternberg pokrant dr schaffert dr kirchhoff fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin inhaberin oktober angemeldeten mrz fr parfmerien eau de toilette after shave eingetragenen wortmarke blue night geht marke benutzung zeichens beklagte fr beklagten vertriebene duftwsser after shave eau de toilette verwendet darber hinaus klgerin inhaberin august fr parfmerien therische le mittel krper schnheitspflege haarwsser eingetragenen wortmarke bodo klgerin verwendet marke blue night nachstehend wiedergegeben verbindung marke bodo klgerin sieht oben wiedergegebenen verwendung kennzeichnung blue night verletzung marke blue night zusammengesetzte zeichen blue night bestandteil blue night geprgt dagegen sei bestandteil rein beschreiben gattungsbegriff lediglich darauf hinweise duft fr mnner handele verwendeten marke stelle bodo oberbegriff fr vielzahl parfmartikeln dar vertreibe klgerin macht ansprche unterlassung auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht beklagten geltend beklagten klage entgegengetreten rechts erhaltende benutzung marke blue night klgerin abrede gestellt ausschlielich marke bodo blue night verwendet hinzufgen ebenfalls prgenden bestandteils bodo sei neues gesamtzeichen entstanden verkehr mehr marke blue night gleichsetze landgericht klage wesentlichen stattgegeben beru fungsgericht klage abgewiesen senat zugelassenen revision deren zurckweisung be klagte beantragt erstrebt klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils beklagte revisionsverfahren vertreten entscheidungsgrnde ber beklagte gerichteten revisionsantrag beklagte trotz ordnungsgemer ladung revisionsverhandlungs termin vertreten antrag klgerin versumnisurteil entscheiden ii berufungsgericht rechtserhaltende benutzung marke blue night klgerin verneint ausgefhrt klgerin wortmarke blue night benutzt tatbestand wiedergegebene zeichen bodo blue night gem abs markeng gelte benutzung marke verwendung form eintragung abweiche soweit kennzeichnende charakter marke abweichungen verndert verkehr verstehe bodo hinweis bestimmte duftserie klgerin blue night bezeichnung duftnote serie zumal duftwssern derartige kennzeichnungspraxis unblich sei bodo gemeinsame qualitt produkte duftserie verwiesen produkt gleichsam serienmitglied zustzlich gekennzeichnet bestandteil bodo wortmarke fr klgerin eingetragen sei messe verkehr eigene kennzeichnende wirkung sehe daher eintragung blue night tatschlichen benutzungsform bodo blue night mehr zeichen bestandteil bodo trete erwgungen mae hintergrund verkehr eigene kennzeichnende wirkung beimesse iii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg fhren aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht htte betracht ziehen mssen verkehr verwendung zeichens blue night neben bodo mglicherweise zweite marke erkennt rechtserhaltende benutzung marke abs markeng erfordert marke blicher sinnvoller weise fr ware verwendet fr eingetragen bgh urt zr grur wrp sylt kuh urt zr grur wrp otto marke eintragung abweichenden form benutzt liegt rechtserhaltende benutzung abs markeng abweichungen kennzeichnenden charakter marke verndern fall verkehr abweichend benutzte zeichen gerade wahrnehmung unterschiede gesamteindruck eingetragenen marke gleichsetzt benutzten form marke sieht bgh urt zr grur wrp kellogg kelly kennzeichnung ware streitfall zwei zeichen verwendet liegt regel nahe verkehr darin zwei teilen bestehendes zusammengesetztes zeichen erblickt denkbar verkehr kennzeichnung einheitlichen herkunftshinweis zwei voneinander unterscheidende zeichen sieht vgl bgh urt zr grur wrp marlboro dach urt zr grur wrp mustang rechtserhaltenden benutzung marke deren verwendung zweitmarke ausreicht vgl bgh urt zr grur sana schosana beschl zb grur wrp contura mglichkeit streitfall betrachtung miteinbezogen vgl hildebrandt marken kennzeichen rdn verkehr vielfach verwendung zweitkennzeichen gewhnt bgh grur sana schosana grur contura bgh beschl zb grur wrp ferrosil weiteres verwendung zweitmarke deutlich beiden zeichen verkehr bekannten namen unternehmens handelt verwendung zweitmarke liegt serienzeichen nahe denen zeichen produktfamilie konkrete produkt benennt duftwssern entspricht kennzeichnungspraxis berufungsgericht festgestellt durchaus blichen verwendung mehrerer marken kennzeichnung ware dienstleistung stellt weit verbreitete wirtschaftlich sinnvolle praxis dar insbesondere blich neben unternehmen hinweisenden hauptzeichen weitere marken identifizierung speziellen einzelnen artikel einzusetzen fllen knnen sowohl haupt zweitmarke betriebliche herkunft hinweisen folge beide fr genommen rechtserhaltend benutzt vgl bgh grur sana schosana grur contura strbele strbele hacker markengesetz aufl rdn berufungsgericht bislang feststellungen getroffen klagemarke blue night kombinierte zeichen bodo verkehr eigenstndiges zeichen aufgefasst fall kommt prfung rechtserhaltenden benutzung klagemarke darauf produkte klgerin zeichen bodo tragen fr annahme verkehr zeichenbestandteil bodo selbstndi ge zweitmarke erblickt knnten streitfall etwa hufige verwendung zweitmarken rede stehenden warengebiet vgl bgh grur sana schosana grur marlboro dach insbesondere entsprechende verwendung zeichens bodo zusammenhang duftnoten sprechen revision rgt erfolg berufungsgericht entsprechenden vorbringen klgerin nachgegangen klgerin vorgetragen landgericht festgestellt zeichen bodo vielzahl dften verschiedener gesondert gekennzeichneter duftserien vertrieben liegt annahme nahe verkehr zeichen blue night eingetragene wortmarke klgerin wiedererkennt frage bedarf klrung iv danach angefochtene urteil revision klgerin aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckzuverweisen bornkamm ungern sternberg schaffert vorinstanzen lg bochum entscheidung olg hamm entscheidung pokrant kirchhoff'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr november rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs november vizeprsidenten prof dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr derstadt dr dauber beschlossen wert beabsichtigten revision geltend machenden beschwer nr egzpo festgesetzt grnde begehrt darlehensnehmer feststellung darlehensvertrag fall wirksamen widerrufs gem abs satz bgb juni geltenden fassung ff bgb rckabzuwickeln aufgrund widerrufs rckgewhrschuldverhltnis umgewandelt fr streitwert beschwer widerruf erbrachten zins tilgungsleistungen mageblich senatsbeschlsse januar xi zr wm rn mrz xi zr bkr rn oktober xi zr wm rn januar xi zb juris februar xi zr juris rn september xi zr juris rn vorliegend widerruf tilgungsleistungen allein streitgegenstndliche zwischendarlehen erbracht wurden ga abs monatlichen zinsraten hhe abzustellen anlage ga fr zeitraum ab einschlielich september fr berechnung mageblichen ersten widerrufserklrung oktober bemisst streitwert mithin beschwerde abweichenden insoweit landgericht berufungsgericht folgenden berechnung miteinbezogenen monatlichen sparraten jeweils wurden obgleich darlehensvertrag berschrift daten zwischendarlehensvertrag aufgefhrt anlage ga mitte zwischendarlehen streitgegenstndlichen bausparvertrag geleistet zwischendarlehen vertraglichen abreden erst bausparguthaben bauspardarlehen getilgt siehe anlage ga abs ellenberger maihold derstadt vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung matthias dauber'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs satz recht abschluss verbraucherdarlehensvertrags gerichtete willenserklrung widerrufen findet abs satz bgb anwendung bgh urteil oktober xi zr olg koblenz lg mainz ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung klger urteil zivilkammer landgerichts mainz november fassung beschlusses dezember insoweit zurckgewiesen rechtsmittel beklagte verurteilt worden klger gesamtglubiger nebst zinsen hieraus hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit juni zahlen brigen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit widerrufs abschluss verbraucherdarlehensvertrags gerichteten willenserklrungen klger klger schlossen februar zwecks finanzierung immobilie darlehensvertrag ber zehn jahre festen nominalzinssatz effektiven jahreszins sicherung ansprche beklagten diente grundpfandrecht beklagte belehrte klger abschluss darlehensvertrags ber widerrufsrecht folgt klger lsten darlehen anfang zahlung vorflligkeitsentschdigung hhe ab schreiben oktober forderten klger beklagte hinweis ansicht fehlerhafte widerrufsbelehrung oktober vorflligkeitsentschdigung zurckzuzahlen lehnte beklagte ab rechtsanwaltsschreiben juni wiederholten klger widerruf beklagten juni zugestellte klage rckzahlung vorflligkeitsentschdigung nebst zinsen seit oktober hilfsweise seit juli erstattung vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten hhe nebst rechtshngigkeitszinsen landgericht abgewiesen berufung klger berufungsgericht zurckweisung rechtsmittels brigen landgerichtliche urteil teilweise abgendert beklagte verurteilt klger beantragt gesamtglubiger zuzglich zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit oktober weitere zuzglich zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit juni zahlen beklagten verlauf berufungsverfahrens erklrte hilfsweise aufrechnung eigenen anspruch nutzungsersatz berufungsgericht urteilsgrnden dahin beschieden beklagten stehe hilfsweise aufrechnung gestellte anspruch berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte hilfsaufrechnung zurckkommt vollstndige zurckweisung klgerischen berufung entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung olg koblenz urteil oktober juris soweit fr revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgefhrt parteien sei februar verbraucherdarlehensvertrag zustande gekommen klgern schreiben oktober ausgebte recht zugestanden abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklrungen widerrufen verwendung wortes frhestens beschreibung voraussetzungen fr anlaufen widerrufsfrist beklagte klger ber bedingungen widerrufs undeutlich unterrichtet gesetzlichkeitsfiktion musters fr widerrufsbelehrung mageblichen fassung bgb informationspflichten verordnung knne beklagte berufen widerrufsbelehrung beklagten muster vollstndig entsprochen mangels ordnungsgemer belehrung sei widerrufsfrist angelaufen klger widerruf htten erklren knnen parteien ausbung widerrufsrechts aufhebungsvertrag geschlossen htten stehe weder widerruf abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklrungen anspruch erstattung aufhebungsentgelts entgegen klger htten widerrufsrecht weder rechtsmissbruchlich ausgebt verwirkt verhalten verbrauchers widerrufsrecht kenntnis lasse schluss darauf zustehenden widerrufsrecht gebrauch beklagte knne schutzwrdiges vertrauen schon deshalb anspruch nehmen situation herbeigefhrt ordnungsgeme widerrufsbelehrung erteilt fr beklagte mglichkeit nachbelehrung bestanden jedenfalls whrend laufzeit darlehensvertrags sei zuzumuten mglichkeit gebrauch mangel widerrufsbelehrung sphre hergerhrt gesetzlich verpflichtet sei ordnungsgeme widerrufsbelehrung erteilen anspruch beklagten wertersatz fr nutzung darlehens beklagte hilfsweise aufrechnung gestellt bestehe umgekehrt stehe klgern anspruch erstattung vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten reduziertem umfang beklagten erhobene verjhrungseinrede gehe leere widerruf sei deshalb unwirksam etwa anspruch erteilung ordnungsgemen widerrufsbelehrung verjhrt sei widerrufsrecht entstehe gesetzes wegen sei anspruch art abhngig ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen nachprfung punkten stand berufungsgericht allerdings ausgangspunkt richtig erkannt klgern sei gem abs bgb zunchst recht zugekommen abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklrungen abs bgb art abs satz nr abs abs satz egbgb mageblichen august juni geltenden fassung widerrufen ebenfalls zutreffend auffassung berufungsgerichts widerrufsfrist sei erklrung widerrufs oktober abgelaufen klgern erteilte widerrufsbelehrung informierte mittels einschubs frhestens unzureichend deutlich ber beginn widerrufsfrist vgl senatsurteil juli xi zr bghz rn gesetzlichkeitsfiktion musters fr widerrufsbelehrung gem anlage bgb infov mageblichen september dezember geltenden fassung beklagte berschrift finanzierte geschfte gestaltungshinweis vollstndig umgesetzt berufen vgl senatsurteil oktober xi zr wm rn verffentlichung bestimmt bghz berufungsgericht auerdem richtig erkannt abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklrungen klger vorzeitiger beendigung darlehensvertrags widerrufen konnten senatsurteil oktober aao rn richtig berufungsgericht berdies auffassung gelangt widerruf sei entsprechender anwendung abs satz bgb unwirksam widerrufsrecht gestaltungsrecht verjhrt rckgewhrschuldverhltnis resultierenden ansprche bgh urteil dezember iv zr wm rn entsteht aufgrund verletzung pflicht unternehmers ordnungsgeme widerrufsbelehrung erteilen rcksicht fehlerhaftigkeit fehlerfreiheit widerrufsbelehrung gesetzes wegen anspruch fehlerfreie belehrung anknpft knnte anspruch verjhren abs satz bgb deshalb widerrufsrecht anwendbar olg brandenburg urteil august juris rn ff olg karlsruhe urteil mrz juris rn olg dsseldorf urteil november juris rn protzen njw erman schmidt rntsch bgb aufl rn mnchkommbgb grothe aufl rn staudinger peters jacoby bgb neubearb rn aa seggewie weber bkr ff revisionsrechtlicher berprfung anhand neueren senatsrechtsprechung senatsurteile juli xi zr bghz rn xi zr bghz rn oktober xi zr wm rn mrz xi zr wm rn stand halten erwgungen denen berufungsgericht verwirkung widerrufsrechts verneint beklagte davon ausging ausgehen klger htten widerrufsrecht kenntnis schloss entgegen rechtsmeinung berufungsgerichts verwirkung vgl bgh urteile juni ii zr bghz mrz zr wm rn gleiches gilt fr umstand beklagte situation herbeigefhrt ordnungsgeme widerrufsbelehrung erteilt gerade beendeten verbraucherdarlehensvertrgen vertrauen unternehmers unterbleiben widerrufs schutzwrdig erteilte widerrufsbelehrung ursprnglich gesetzlichen vorschriften entsprach folgezeit versumt verbraucher nachzubelehren senatsurteil juli xi zr aao rn gilt besonderem mae beendigung darlehensvertrags wunsch verbrauchers zurckgeht senatsurteil oktober aao rn senatsbeschluss september xi zr rn unzutreffend annahme berufungsgerichts klger seien gesamtglubiger sinne bgb mitglubigerschaft regel gesamtglubigerschaft ausnahme palandt grneberg bgb aufl rn gilt anwendungsbereich ff bgb mnchkommbgb gaier aufl rn aa staudinger kaiser bgb neubearb rn konnte klger abschluss darlehensvertrags gerichtete willenserklrung gesondert widerrufen sowohl erklrte widerruf beider klger widerruf klger bgb fhren darlehensvertrag verhltnis smtlichen klgern einheitliches rckgewhrschuldverhltnis umwandelt vgl senatsurteil oktober xi zr wm rn rckgewhrschuldverhltnis resultiert einfache forderungsgemeinschaft klger mitglubigern bgb macht vgl olg celle urteil dezember juris rn palandt grneberg aao rn magabe erlass berufungsurteils ergangenen senatsurteils februar xi zr wm rn ff rechtsfehlerhaft schlielich ausfhrungen berufungsgerichts beklagte ablauf oktober schuldnerverzug befunden schulde klgern daher verzugszinsen erstattung vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten revisionserwiderung vertreten klger aufgrund erklrten widerrufs beklagten rckgewhr verpflichtet geschuldeten leistungen beklagten annahmeverzug begrndenden weise angeboten zusammenhang berufungsgericht klgern unzutreffend bgb bereits ab tage zustellung klageschrift juni prozesszinsen zugesprochen pflicht zinszahlung besteht entsprechender anwendung abs bgb indessen erst ab rechtshngigkeit folgenden tag senatsurteil juli xi zr wm rn verffentlichung bestimmt bghz iii berufungsurteil unterliegt soweit berufungsgericht nachteil beklagten entschieden schon wegen rechtsfehlerhaften ausfhrungen berufungsgerichts verwirkung aufhebung abs zpo insoweit stellt grnden richtig dar zpo iv soweit berufungsgericht berufung klger beklagte erstattung vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten verurteilt sache endentscheidung reif abs zpo klgern rechtlichen gesichtspunkt entsprechender anspruch zusteht senatsurteil februar xi zr wm rn brigen sache soweit berufungsgericht nachteil beklagten erkannt endentscheidung reif daher neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo berufungsgericht einwand beklagten befassen ausbung widerrufsrechts klger bgb entgegen gestanden vgl senatsurteile juli xi zr bghz rn xi zr bghz rn oktober xi zr wm rn mrz xi zr wm rn senatsbeschluss september xi zr rn berufungsgericht ergebnis kommen darlehensvertrag sei rckgewhrschuldverhltnis umgewandelt worden entscheidung ber hilfsaufrechnung klarstellung aufzuheben vgl senatsurteil januar xi zr bghz rn berufungsgericht resultat gelangen darlehensvertrag aufgrund widerrufs klger rckgewhrschuldverhltnis umgewandelt oben ausgefhrt bercksichtigen klger mitglubiger bgb abs satz bgb juni geltenden fassung verbindung ff bgb resultierenden ansprche sollten klger antrag entsprechend anpassen berufungsgericht versto abs zpo insoweit minus rede steht vgl senatsurteil juni xi zr wm falle verurteilung beklagten klger mitglubiger bezeichnen schlielich berufungsgericht entscheidung ber geltend gemachten zinsanspruch senatsurteil februar xi zr wm rn ff voraussetzungen verzugs rckgewhrschuldners beachten ellenberger grneberg menges maihold derstadt vorinstanzen lg mainz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kiel mrz aufgehoben soweit angeklagte wegen schwerer brandstiftung fall ii urteilsgrnde verurteilt jedoch bleiben feststellungen aufrechterhalten ausspruch ber gesamtstrafe zugehrigen feststellungen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer brandstiftung zwei fllen brandstiftung fnf fllen sachbeschdigung vier fllen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten verfahrensrgen sowie sachlichrechtlichen beanstandungen rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet landgericht aufgrund rechtsfehlerfreien beweiswrdigung davon berzeugt angeklagte whrend zeitraums gut eineinhalb jahren elf fllen fremde sachen brand gesetzt verurteilung wegen schwerer brandstiftung abs nr stgb fall ii urteilsgrnde hlt rechtlicher berprfung stand feststellungen entschloss angeklagte wohngebude birkenweg befindlichen schuppen anzuznden feuerzeugbenzin grillanzndern entzndete schuppen holzwand selbstndig brannte bestand gefahr schuppen feuer letztlich wohngebude bergriff belegt angeklagte gebude wohnung menschen dient brand gesetzt abs nr stgb schuppen diente zweck wurde lagerraum verwendet lsst weder urteilsgrnden bezug genommenen lichtbildern entnehmen wohngebude weise verbunden einheitlichen mehreren zwecken dienenden gebude ausgegangen tat qualifizierende strafvorschrift schon eingreift tter allein wohnen dienenden teil niederbrennen vgl wolff lk aufl rdn allein urteil festgestellte gefahr feuer schuppen wohnhaus htte bergreifen knnen reicht fr annahme einheitlichen gebudes weitergehende feststellungen ausgeschlossen senat daher daran gehindert schuldspruch brandstiftung abs stgb umzustellen bisherigen feststellungen objektiven subjektiven tatgeschehen knnen aufrechterhalten bleiben weder verbindung gebude kenntnis angeklagten hiervon vorstellungen bergreifen feuers wohnhaus verhalten insoweit ergnzende feststellungen bisherigen widersprechen drfen mglich brigen schuldsprche beanstanden nherer errterung bedarf verurteilung wegen besonders schwerer brandstiftung abs nr stgb fall ii urteilsgrnde feststellungen landgerichts bespritzte angeklagte nachts parkplatz stehendes wohnmobil linken heckseite feuerzeugbenzin setzte fahrzeug brand entfernte landgericht konnte ausschlieen dabei davon ausging mensch wohnmobil aufhielt tatschlich eigentmer schlafen hingelegt zufllig vorbeifahrenden autofahrer alarmierte polizei konnte wohnmobil inzwischen selbstndig brennen begonnen lschen hiervon wurde eigentmer wach konnte fahrzeug unverletzt verlassen eingreifen dritter htte feuer gesamten hlzernen aufbau wohnmobils ergreifen gesundheit leben insassen gefhrden knnen zutreffend landgericht angeklagten insoweit wegen schwerer brandstiftung abs nr stgb verurteilt brand ge setzten wohnmobil handelt rumlichkeit wohnung menschen dient strg bereich besonders geschtzten tatobjekte erweitert worden umfasst mehr gebude schiffe htten allgemein rumlichkeiten wohnung menschen dienen sollen ungewhnliche formen wohnens etwa wohn knstlerwagen geschtzt vgl bghst hinweis gesetzesmaterialien btdrucks wohnmobil dient nutzer schon bezeichnung nahelegt zumindest vorbergehend mittelpunkt privaten lebensfhrung wohnung vgl bghr stgb abs nr wohnung heine schnke schrder stgb aufl rdn fortbewegung hnlich wohnzwecken dienenden schiff aufenthalt untertags zubereitung einnahme mahlzeiten sowie schlafen benutzt eigenschaft verliert dadurch regel fr bestimmte zeitrume whrend reise wohnung genutzt brigen fr lngere zeit abgestellt fortbewegungsmittel genutzt insoweit fr wohnmobil gelten fr zeitweise benutztes ferienhaus vgl bghr stgb nr wohnung fr unverkaufte wohnmobile gelnde herstellers bzw hndlers fr fahrzeuge vermietung gelnde unternehmens bereitstehen gelten htte senat entscheiden voraussetzungen abs nr stgb lagen deshalb eigenschaft brandobjekts wohnung dienen angeklagte erkannt glaubte halte tatzeitpunkt niemand abs nr stgb bedeutungslos wolff lk aufl rdn angeklagte legte fall ii urteilsgrnde feuer wohnmobil gelscht konnte ehe fahrzeug selbstndig brand geriet landgericht insoweit rechtsfehlerhaft sachbeschdigung versuchte schwere brandstiftung abs nr stgb angenommen angeklagte hierdurch indes beschwert aufhebung fall ii urteilsgrnde fhrt aufhebung gesamtstrafe senat schliet weiteren einzelstrafen hhe betroffen sost scheible pfister schfer hubert mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ak oktober strafverfahren wegen untersttzung auslndischen terroristischen vereinigung ecli de bgh bak strafsenat bundesgerichtshofs anhrung angeschuldigten verteidiger oktober gem stpo beschlossen untersuchungshaft fortzudauern etwa erforderliche weitere haftprfung bundesgerichtshof findet drei monaten statt zeitpunkt haftprfung oberlandesgericht stuttgart bertragen grnde angeschuldigte wurde grund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs mrz bgs mrz festgenommen befindet seither ununterbrochen untersuchungshaft gegenstand haftbefehls vorwurf angeschuldigte zeit november oktober zehn jeweils selbstndige handlungen auslndische vereinigung untersttzt deren zwecke deren ttigkeit darauf gerichtet seien mord stgb totschlag stgb vlkermord vstgb verbrechen menschlichkeit vstgb kriegsverbrechen vstgb begehen strafbar gem abs nr abs satz abs stze stgb ermittlungsrichter bundesgerichtshofs hlt fortdauer untersuchungshaft fr erforderlich verfgung september bgs generalbundesanwalt oktober anklage oberlandesgericht stuttgart erhoben ii voraussetzungen fr fortdauer untersuchungshaft ber sechs monate hinaus liegen angeschuldigte haftbefehl mrz vorgeworfenen taten dringend verdchtig sinne dringenden tatverdachts folgendem geschehen auszugehen aa is organisation militant fundamentalistischer islamischer ausrichtung ursprnglich ziel gesetzt gebiet heutigen irak historische region ash sham heutigen staaten syrien libanon jordanien sowie palstina umfassenden ideologie grndenden gottesstaat geltung sharia errichten schiitisch dominierte regierung irak regime syrischen prsidenten assad strzen zivile opfer nahm nimmt fortgesetzten kampf kauf ansprchen entgegenstellt feind islam begreift ttung feinde einschchterung gewaltakte sieht is legitimes mittel kampfes fhrung vereinigung ausrufen kalifats juni isig is umbenannte wodurch territorialen selbstbeschrnkung abstand nahm seit emir abu bakr al baghdadi inne al baghdadi sprecher kalifen erklrt worden muslime weltweit gehorsam leisten htten hinweise darauf zwischenzeitlich gettet wurde konnten bisher besttigt kalifen unterstehen stellvertreter sowie minister verantwortliche fr einzelne bereiche kriegsminister propagandaminister fhrungsebene gehren auerdem beratende shura rte verffentlichungen medienabteilung al furqan produziert ber medienstelle al tisam verbreitet eigenen twitter kanal internetforum nutzt kampfeinheiten verwendete symbol vereinigung besteht prophetensiegel weien oval inschrift allah rasul muhammad schwarzem grund berschrieben islamischen glaubensbekenntnis mehreren tausend kmpfer kriegsminister unterstellt lokale kampfeinheiten jeweils kommandeur gegliedert besetzten gebiete teilte vereinigung gouvernements errichtete geheimdienstapparat manahmen zielten schaffen totalitrer staatlicher strukturen angehrige syrischen armee gegnerschaft is stehenden oppositionsgruppen auslndische journalisten mitarbeiter nichtregierungsorganisationen sowie zivilisten herrschaftsbereich is frage stellen sahen verhaftung folter hinrichtung ausgesetzt filmaufnahmen besonders grausamen ttungen wurden mehrfach isig bzw is zwecken einschchterung verffentlicht darber hinaus begeht vereinigung immer massaker teilen zivilbevlkerung auerhalb machtbereichs terroranschlge fr anschlge europa etwa frankreich belgien deutschland verantwortung bernommen bb zeit november oktober stellte angeschuldigte deutschland anderweitig verfolgten is mitgliedern zugangsdaten ggf aktivierungscodes erstellter internet kommunikationsmittel mail adressen sowie telegram facebook whatsapp twitter nutzerkonten verfgung geschah mitteilung nutzernamen mobilfunknummer mail adressen passwrter zuvor bereits eingerichteter aktivierter nutzerkonten mitteilung angeforderter aktivierungscodes fr schon frher bermittelte kontodaten nutzername passwort angeschuldigte tat kenntnis tatsache anderweitig verfolgten is mitglieder irak bzw syrien aufhielten fr is ttig daher einrichtung aktivierung internetkommunikationsmitteln erhebliche schwierigkeiten bereiteten ttigkeit angeschuldigte kenntnis ziele taten is mitglieder aktionsmglichkeiten anderweitig verfolgten insbesondere mglichkeiten anonymen konspirativen kommunikation erhhen tat bekannten hintergrund anbieter kommunikations software nutzerkonten sperrten bzw lschten sobald hinweise nutzung irak syrien ergaben erstellung internet kommunikationsmittel angeschuldigte darauf bedacht anderweitig verfolgten hindeutenden spuren hinterlassen verwendete beschaffung fr erstellung aktivierung kommunikationsmittel erforderlichen mobilfunknummern bzw mail adressen fiktive personaldaten fr kommunikation anderweitig verfolgten fr bermittlung zugangsdaten internet kommunikationsmitteln benutzte angeschuldigte geheime telegram chats bediente hilfe dritter angeschuldigten beabsichtigt verwendeten anderweitig verfolgten is mitglieder bermittelten kontodaten mobilfunkgerten entsprechenden konten einzurichten ber folge insbesondere zwecken is kommunizieren einzelnen angeschuldigte folgender taten dringend verdchtig anderweitig verfolgte is mitglied bermittelte angeschuldigte derzeit nher ermittelbaren zeitpunkt zeit november dezember zugangsdaten verwendung mobilfunknummer konto id erstellten telegrammit anzeigenamen mrz zugangsdaten verwendung mail adresse id erstellten facebook konto anzeigenamen september zugangsdaten verwendung mail adresse id erstellten anzeigenamen ab facebook konto anderweitig verfolgte is mitglied ber mittelte angeschuldigte januar zugangsdaten verwendung mail adresse erstellten facebook konto id anzeigenamen anderweitig verfolgte is mitglied bermittelte angeschuldigte oktober zugangsdaten verwendung mail adresse erstellten id twitter konto oktober aufgrund einheitlichen tatent schlusses erstellung aktivierung telegram whatsappkontos erforderlichen daten mobilfunknummer rungscodes bzw aktivie denen anderweitig verfolgte jedenfalls telegram konto id aktivierte erstellung aktivierung whatsapp kontos erforderlichen daten mobilfunknummer aktivierungscode oktober erstellung bereits zuvor bermittelten mobilfunknummer kontos erforderlichen aktivierungscode telegram konto id verknpften telegram anderweit verfolgte aktivierte zwischenzeitlich verstorbene is mitglied bermit telte angeschuldigte derzeit nher ermittelbaren zeitpunkt zeit mai zugangsdaten facebook konten id verwendung erstellt id dung mail adresse zeigenamen mail adresse verwen erstellt beide lauteten september zugangsdaten verwendung mail adresse id erstellten facebook konto sukzessive genderten anzeigenamen as ka sowie derzeit nher ermittelbaren zeitpunkt zeit oktober zugangsdaten verwendung mobilfunknummer id anzeigenamen erstellten telegram konto wegen weiterer einzelheiten haftbefehl mrz verwiesen dringende tatverdacht ergibt hinsichtlich auereuropischen terroristischen vereinigung islamischer staat strukturerkenntnissen generalbundesanwalt organisation fr vorliegende verfahren sachakten strukturordner is zusammengetragen insbesondere gutachten islamwissenschaftlichen sachverstndigen dr st auswerteberichten bundeskriminalamts behrden erklrungen bundesnachrichtendienstes bezug genommenen dargestellten weiteren quellen dringende tatverdacht hinsichtlich tathandlungen bislang sache schweigenden angeschuldigten sowie is mitgliedschaft aufenthaltsorts anderweitig verfolgten inklusive dortigen verhltnisse ergibt haftbefehl ermittlungsrichters bundesgerichtshofs mrz haftbefehlsantrag generalbundesanwalts mrz sachstandsbericht bundeskriminalamts januar genannten beweismitteln ausfhrlichen darstellungen inklusive genannten sachstandsbericht jeweils funoten bezug genommenen primr quellen nimmt senat bezug erkenntnisse ber anderweitig verfolgten ergeben gefhrten ermittlungsverfahren insbesondere auswertung telegram chats khk gr vgl vermerke juni juli sowie fn sach standsberichts bundeskriminalamts januar tatmotivation untersttzungswirkung erklrende umstand betreiber syrien irak genutzte konten lschen folgt vermerk bundeskriminalamts juni behrdenzeugnis bundesamts fr verfassungsschutz juni haftbefehl ziffern ii bb whatsappkonto nutzername ii bb zwei weitere facebook vier twitter konten aufgefhrten fllen stellt ber beschluss genannten internet kommunikationsmittel hinausgehende tatverdacht derzeit dringend dar bersendung entsprechenden zugangs aktivierungsdaten angeschuldigten anderweitig verfolgten ausreichender wahrscheinlichkeit belegt allerdings nderung rechtlichen wrdigung zieht anschluss verhaftung angeschuldigten durchgefhrten kriminalpolizeilichen ermittlungen dringenden tatverdacht erhrtet diejenigen mobilfunktelefone beim angeschuldigten sichergestellt worden deren imei nummern gegenstand telekommunikationsber wachungsmanahmen anhand erstellung verfahrensgegenstndlichen konten wesentlichen belegen lsst ex ehefrau mobiltelefon lg sichergestellt worden erste durchsicht ergeben kontakten verbindungen anderweitig verfolgten insbesondere zuordnung relevanten mobilfunknummern internetkommunikationsmitteln vorhanden vorlufige auswertung mobiltelefons samsung angeschuldigten darber hinaus ergeben angeschuldigte november todesmeldungen betreffend brder suchte verbindung zustzlich belegt ergnzend ausfhrungen vorlageberichts generalbundesanwalts september verwiesen entgegen auffassung verteidigung stellungnahme oktober ergibt dringende tatverdacht dafr angeschuldigte kommunikationsmittel anderweitig verfolgten verfgung stellte berwachung telegram kommunikation angeschuldigten anderweitig verfolgten geht hervor angeschuldigte angabe falschpersonalien erworbenen mobilfunknummern aktivierungscodes erstellung telegram whatsapp konten weitergab erforderlichen untersttzervorsatz angeschuldigten hinweisende verdachtsmomente folgen umstand aktiv diversen radikal jihadistischen internetforen teil administrator technischer ansprechpartner ttig erstellung deutschsprachigem propagandamaterial is koordinierte vgl insbesondere ff ff ff sachstandsberichts bundeskriminalamts januar rechtlicher hinsicht folgt alledem angeschuldigte hoher wahrscheinlichkeit wegen untersttzung auslndischen terroristischen vereinigung zehn fllen abs nr abs satz abs stze stgb strafbar gemacht aa stndiger rechtsprechung untersttzen sinne abs satz stgb grundstzlich ttigwerden nichtmitglieds verstehen innere organisation vereinigung zusammenhalt unmittelbar frdert realisierung geplanten straftaten wenngleich unbedingt magebend erleichtert deren aktionsmglichkeiten zwecksetzung irgendeiner weise positiv auswirkt eigene gefhrlichkeit festigt vgl bgh urteil august str bghst beschluss oktober ak juris rn mwn dadurch geschehen auenstehender mitgliedschaftliche bettigungsakte angehrigen vereinigung frdert sinne handelt beim untersttzen tterschaft verselbstndigte beihilfe mitgliedschaftlichen beteiligung vgl etwa bgh urteil oktober str bghst erforderlich ausreichend frderungshandlung konkret wirksam fr organisation objektiv ntzlich mithin irgendeinen vorteil bringt vorteil genutzt daher etwa konkrete organisation heraus begangene straftat organisationsbezogene handlung mitglieder mitprgt dagegen belang vgl bgh urteil august str aao beschlsse mai ak bghst oktober str bghr stgb abs untersttzen sinne organisation tathandlung messbarer nutzen entstehen vgl bgh urteile januar str bghst august str bghst wirksamkeit untersttzungsleistung deren grundstzliche ntzlichkeit mssen indes stets anhand belegter fakten nachgewiesen vgl bgh beschlsse juli ak bghst oktober ak juris rn bb daran gemessen stellen tathandlungen angeschuldigten untersttzen sinne abs satz stgb dar angesichts flchendeckenden oftmals ber teure satelliten kommunikation gewhrleisteten internetversorgung krisengebieten denen anderweitig verfolgten aufhielten bercksichtigung tatsache anbieter kommunikations software konten schlieen fr hinweise nutzung irak syrien ergeben anderweitig verfolgten immer zurverfgungstellung gebrauchsfertiger internet kommunikationsmittel angewiesen fr is notwendige kommunikation fhren knnen etwa koordinierung kampfeinstzen werben neue mitglieder indoktrinieren instruieren potentieller europischer attentter dabei kommt unterscheidung danach zugangsdaten bereits aktivierter internet kommunikationsmittel aktivierungscodes bermittelt wurden entscheidend vielmehr kommunikationsmittel handelt deutschen mobilfunknummern bzw mail adressen verknpft deren aktivierungscodes daher nummern bzw adressen versandt wurden abgesehen zeit kostenersparnis angeschuldigte fr anderweitig verfolgten erreichte aufwndige erstellung aktivierung konten fr bernahm erhhte verknpfung konten deutschen mobilfunknummern bzw mail adressen deren aktivierungswahrscheinlichkeit dauer nutzbarkeit deaktivierung bzw lschung dienstanbieter verhalten angeschuldigten stellt daher logistische ttigkeit vergleichbar zurverfgungstellung werkzeugen etwa telefonanschlusses dar vgl hierzu mkostgb schfer aufl rn rn lk krau stgb aufl rn rn cc anwendbarkeit deutschen strafrechts ergibt abs variante stgb angeschuldigte deutschland gehandelt deshalb gem abs satz stgb erforderliche deutschlandbezug gegeben dd abs satz stgb erforderliche ermchtigung strafrechtlichen verfolgung untersttzern is liegt fassung oktober beim angeschuldigten besteht jedenfalls haftgrund fluchtgefahr abs nr stpo angeschuldigte wegen taten dringend verdchtig empfindliche fluchtanreiz begrndende freiheitsstrafe erwarten straferwartung ausgehenden fluchtanreiz stehen bercksichtigung vorhandenen sozialen bindungen inland hinreichenden fluchthindernden umstnde gegenber angeschuldigte algerischer staatsangehriger radikal jihadistischen gedankengut zugehrigen szene tief verwurzelt zentrale figur deutschen jihadistischen szene ber zahlreiche kontakte insbesondere auslndischen is mitgliedern verfgt konspirative verhalten verfahrensgegenstndlichen taten tag gelegt belegt lage identitt aufenthalt verschleiern erlangung algerischen reisepasses gerichtetes bemhen spricht dafr freiem fu belassen strafverfahren entziehen wrde auervollzugsetzung haftbefehls stpo umstnden erfolgversprechend voraussetzungen abs stpo fr fortdauer untersuchungshaft ber sechs monate hinaus gegeben besondere umfang ermittlungen schwierigkeit urteil zugelassen rechtfertigen weiteren vollzug untersuchungshaft sachakten umfassen mittlerweile stehordner drei sachakten sonderhefte insgesamt datentrger ermittlungen gestalteten bislang aufwendig ermittlungsbehrden erhebliche datenmengen auszuwerten wurden beim angeschuldigten datentrger insgesamt mindestens tb daten zeugen datentrger insgesamt mindestens tb daten sichergestellt berwiegend deutscher sprache gehaltenen dateien mussten mssen analyse aufbereitung bersetzt beweislage gestaltet komplex erfordert wrdigung zahlreicher ineinander greifender indizien erkenntnissen umfangreichen telekommunikationsberwachungsmanahmen ergebnissen finanzermittlungen auswertung sichergestellten datentrger beruhen generalbundesanwalt mittlerweile oktober anklage oberlandesgericht stuttgart erhoben weitere vollzug untersuchungshaft steht auer verhltnis bedeutung sache fall verurteilung erwartenden strafe abs satz stpo gericke spaniol hoch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr dezember rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr koch dr lffler richterin dr schwonke beschlossen anhrungsrge senatsurteil september kosten beklagten zurckgewiesen grnde gem zpo statthafte brigen zulssige anhrungsrge beklagten begrndet unrecht meint anhrungsrge senatsurteil stelle rechtliche gehr beklagten verletzende berraschungsentscheidung dar anspruch rechtliches gehr art abs gg gewhrleistet recht verfahrensbeteiligten gerichtlichen entscheidung rechte betrifft wort kommen einfluss verfahren ergebnis nehmen knnen bverfge gesichtspunkt gewissenhafter kundiger prozessbeteiligter bisherigen prozessverlauf rechnen braucht darf gericht vorherigen hinweis errterung parteien abstellen bverfge bverfge gericht art abs gg allerdings grundstzlich verpflichtet entscheidung rechtsauffassung hinzuweisen bverfge partei anspruch darauf gericht fr richtig erachteten sinn vorbringen befasst bgh beschluss april zr markenr rn bavaria ii verletzung anspruchs beklagten gewhrung rechtlichen gehrs liegt entgegen meinung anhrungsrge liegt rechtliche gehr beklagten verletzende berraschungsentscheidung darin senat auffassung gelangt gesteigerte kennzeichnungskraft abstrakten farbmarke sei notwendige voraussetzung fr annahme markenmigen verwendung angegriffenen farbtons fr gewissenhaften kundigen prozessbeteiligten erkennbar frage markenmigen verwendung zentralen rechtsfragen verfahrens handelte hierzu parteien gesamten rechtsstreit umfassend geuert senat deshalb gehalten beklagte gesichtspunkt bedeutung normalen kennzeichnungskraft klagemarke fr annahme markenmigen benutzung beanstandeten benutzungsformen ausdrcklich hinzuweisen berufungsgericht farbmarke gelb klgerin jedenfalls normal kennzeichnungskrftig angesehen grundlage normaler kennzeichnungskraft klagemarke markenmige verwendung gelben farbe angegriffenen verwendungsformen beklagten bejaht dabei mageblich verkehrsauffassung abgestellt kennzeichnungsgewohnheiten rede stehenden markt sprachlernprodukte verwendung gelben farbtons beklagte art hausfarbe bestimmt umstand gesteigerte kennzeichnungskraft klagemarke festgestellt beru fungsgericht dagegen streitentscheidende bedeutung beigemessen danach beklagte revisionsverfahren beurteilung einbeziehen gesteigerte kennzeichnungskraft klagemarke markenmige verwendung angegriffenen benutzungsformen betracht kam fr ergebnis spricht frage mageblichkeit verkehrsauffassung beeinflussenden kennzeichnungsgewohnheiten rede stehenden markt fr beurteilung markenmigen verwendung aufgrund rechtsprechung gerichtshofs europischen union senats mageblichen grundstzen gehrt vgl eugh urteil januar grur rn wrp opel autec vgl art abs eugh urteil mai slg grur rn libertel bgh urteil september zr bghz farbmarkenverletzung beteiligten rechtsstreits beurteilung einbeziehen mssen hiervon ausgehend parteien nichtzulassungsbeschwerde revisionsverfahren bedeutung kennzeichnungskraft abstrakten farbmarke zusammenhang frage markenmigen verwendung angegriffenen farbtons kontrovers vorgetragen beklagte konnte angesichts bisherigen rechtsprechung senats sicher davon ausgehen markenmige verwendung angegriffenen farbe betracht kommt klagemarke ber gesteigerte kennzeichnungskraft verfgt brigen frage kennzeichenmige verwendung farbe gelb beanstandeten verwendungsformen gesteigerte kennzeichnungskraft voraussetzt gegenstand errterung mndlichen verhandlung senat senatsvorsitzende einfhrung sach streitstand mndlichen verhandlung senat frage aufgeworfen annahme markenmigen verwen dung angegriffenen gelben farbtons zwingend voraussetzt klagemarke ber gesteigerte kennzeichnungskraft verfgt tatschlichen feststellungen berufungsgerichts kennzeichnungsgewohnheiten betroffenen warensektor durchschnittlicher kennzeichnungskraft annahme markenmigen verwendung farbe gelb seiten beklagten rechtfertigen knnen dabei gegenstand errterung tatschlichen feststellungen berufungsgerichts verkehrsgewohnheiten zweisprachigen wrterbchern strahlten markt sprachlernsoftware beklagte farbe gelb wiedererkennungszeichen verwendet hierzu parteien mndlichen verhandlung uern knnen getan anhrungsrge macht erfolg geltend entscheidung markenrechtliche verletzungsverfahren abschluss beim senat anhngigen lschungsverfahrens zb auszusetzen sei berraschend verletze anspruch beklagten gewhrung rechtlichen gehrs ziel fortfhrung verfahrens eingelegte anhrungsrge begrndung schon deshalb erfolg entscheidung senates herbeigefhrt vorliegende verfahren gem zpo erledigung lschungsverfahrens ausgesetzt lschungsverfahren zwischenzeitlich rechtsbeschwerde beklagten zurckweisenden beschluss senates oktober zb langenscheidt gelb beendet worden fehlt anhngigen verfahren voraussetzung fr aussetzungsanordnung vorliegenden rechtsstreit wre brigen liegt entscheidungserheblicher gehrsversto darin senat entscheidung gerichtshofs europischen union sparkassen rot urteil juni grur wrp deutscher sparkassen giroverband banco santander anlass genommen vorliegenden rechtsstreit rechtskrftigen entscheidung ber lschungsantrag auszusetzen voraussetzung fr verfahrensaussetzung zpo gewisse wahrscheinlichkeit fr lschung marke registerrechtlichen verfahren besteht aussetzung verbundene prozessverzgerung rechtfertigt vgl bgh urteil august zr bghz kinder berwiegende wahrscheinlichkeit fr lschungsentscheidung senat feststellen knnen darauf beklagte insoweit rechtsstandpunkt vertritt kommt verfahren anhrungsrge zpo dient senatsentscheidung nochmals inhaltlich berprfung stellen partei mglichkeit erffnen senat entscheidung gegenteiligen rechtsstandpunkt diskutieren bscher schaffert lffler koch schwonke vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsbeschwerdesache betreffend marke nr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen rechtsbeschwerde markeninhaberin verkndungs statt april zugestellte beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde fr markeninhaberin seit november nr wortmarke post fr dienstleistungen briefdienst frachtdienst expressdienst paketdienst kurierdienstleistungen befrderung zustellung gtern briefen paketen pckchen einsammeln weiterleiten ausliefern sendungen schriftlichen mitteilungen sonstigen nachrichten insbesondere briefen drucksachen warensendungen wurfsendungen adressierten unadressierten werbesendungen bchersendungen blindensendungen zeitungen zeitschriften druckschriften durchgesetzte marke eingetragen antragstellerin lschung marke beantragt beschluss dezember markenabteilung deutschen patent markenamts lschung marke angeordnet beschwerde markeninhaberin erfolg geblieben hiergegen wendet markeninhaberin zugelassenen rechtsbeschwerde antragstellerin beantragt rechtsmittel zurckzuweisen ii bundespatentgericht lschungsgrund abs markeng bejaht begrndung ausgefhrt eintragung angegriffenen marke fr registrierten dienstleistungen schutzhindernis abs nr markeng entgegengestanden weiterhin bestehe wort post sei angabe verkehr bezeichnung art dienstleistungen verwandt knne fr marke eingetragen sei diene bezeichnung dienstleistungseinrichtung briefe pakete geldsendungen gegenstnde entgegennehme befrdere zustelle post sei zudem sammel oberbegriff fr derartigen dienstleistungseinrichtung befrderten gter insbesondere schriftgut art bedeutung privatisierung deutschen post erhalten bestehende schutzhindernis sei weder eintragungszeitpunkt zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag verkehrsdurchsetzung berwunden worden verkehrsdurchsetzung msse folge benutzung marke groe bekanntheit bezeichnung reiche fr bestnden erhebliche zweifel wort post eintragungszeitpunkt markeninhaberin inland marke fr konkret beanspruchten dienstleistungen sachhinweis unternehmenskennzeichnung benutzt worden sei hufig sei bezeichnung teil komplexen zeichens zusammen weiteren bestandteilen abbildung posthorns hausfarbe gelb verwendet worden jedenfalls seien eintragungszeitpunkt durchgefhrten verkehrsbefragungen geeignet nachweis erbringen wort post beteiligten verkehrskreisen marke fr registrierten dienstleistungen durchgesetzt fr dienstleistungen glatt beschreibenden begriff sei nahezu einhellige verkehrsdurchsetzung erforderlich sei demoskopischen gutachten jahre ergebenden zuordnungswerten schon erreicht darber hinaus begegne ermittlung zuordnungsgrade gutachten durchgreifenden bedenken sei art fragestellung ergebnis einfluss genommen worden sei zurechnung antworten befragten teilweise rechtsfehlerhaft zugunsten markeninhaberin vorgenommen worden fr zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag ergebe aufgrund demoskopischen gutachtens ende anfang ergebnis gutachten folge zuordnungsgrad gutachten angenommene zuordnungsgrad erreicht reiche fr annahme nahezu einhelligen verkehrsdurchsetzung iii rechtsbeschwerde begrndet beurteilung bundespatentgericht voraussetzungen fr lschung eintragung marke post abs satz markeng mangels verkehrsdurchsetzung bejaht hlt rechtlichen nachprfung stand bundespatentgericht ausdrcklich anzufhren zutreffend davon ausgegangen wort post abs markeng markenfhig wortzeichen grundstzlich abstrakt unterscheidung dienstleistungen gleich art geeignet erfolg wendet rechtsbeschwerde annahme bundespatentgerichts angegriffenen marke handele fr fraglichen dienstleistungen haus beschreibende angabe abs nr markeng vorschrift marken eintragung ausgeschlossen ausschlielich angaben bestehen verkehr bezeichnung art beschaffenheit bestimmung sonstiger merkmale dienstleistung dienen knnen dienstleistungen beschreibenden begriff auszugehen markenwort verschiedene bedeutungen mglichen bedeutungen dienstleistungen beschreibt vgl eugh urt slg grur tz doublemint urt slg grur tz postkantoor bgh beschl zb grur tz wrp spa ii bundespatentgericht recht angenommen begriff post deutschen sprache einerseits einrichtung briefe pakete pckchen befrdert zustellt andererseits befrderten zugestellten gter beispiel briefe karten pakete pckchen bezeichnet letztgenannten bedeutung beschreibt post gegenstand dienstleistungen beziehen fr marke eingetragen begriff deshalb angabe ber merkmal dienstleistungen nr markeng bgh urt zr wrp tz city post urt zr grur tz wrp post entgegen auffassung rechtsbeschwerde weist bezeichnung post zusammenhang rede stehenden dienstleistungen komplexen interpretationsbedrftigen begriffsinhalt vielmehr verfgt markenwort ber dienstleistung beschreibenden inhalt weiteres unklarheiten erfasst vgl bghz tz fussball wm beschreibenden sinngehalt erkennt verkehr unmittelbar eindeutig darauf ankommt begriff bezeichnung dienstleistungseinrichtung gegenstands dienstleistung verwendet fr gegenteilige ansicht sttzt rechtsbeschwerde erfolg entscheidung deutschen patent markenamts bezeichnung dienstleistung post soweit klasse enthalten rahmen markenanmeldung unklar angesehen wurde bestimmung abs nr markeng anmeldung verzeichnis dienstleistungen enthalten fr eintragung beantragt dabei dienstleistungen abs markenv bezeichnen klassifizierung einzelnen ware dienstleistung klasse klasseneinteilung abs markenv mglich klassifizierung dienstleistung gengt bloe angabe post verbindung klassenangabe weiteren zusatz etwa bezeichnung postdienstleistungen soweit klasse enthalten dienstleistung gegenstand beschreibt dienstleistung bezieht bezeichnung gegenstands dienstleistung reicht dagegen angabe merkmals abs nr markeng rechtsbeschwerde verhilft rge erfolg bundespatentgericht amtsermittlungspflicht rechtliche gehr markeninhaberin beurteilung verletzt begriff post merkmale dienstleistungen beschreibende angabe handelt frage markenwort fr beanspruchten dienstleistungen beschreibende angabe abs nr markeng bereits aufgrund schreibens markenstelle deutschen patent markenamts februar gegenstand eintragungsverfahrens marke schlielich kraft verkehrsdurchsetzung abs markeng eingetragen worden frage zudem gegenstand lschungsverfahrens deutschen patent markenamt schutzhindernis abs nr markeng bejaht gesonderten hinweises bundespatentgerichts eintragungshindernis abs nr markeng betracht kam bedurfte danach vgl bgh beschl zb grur tz wrp cigarettenpackung bundespatentgericht brauchte weiteren ermittlungen anzustellen wort post fr registrierten dienstleistungen beschreibende angabe darstellte mageblich fr beurteilung verkehrsauffassung smtlicher verbraucherkreise abnehmer interessenten dienstleistungen betracht kommen fr marke geschtzt vgl eugh urt slg grur tz chiemsee bgh beschl zb grur tz wrp lotto vorliegend allgemeine publikum angesprochenen verkehrskreisen gehrten daher richter bundespatentgerichts einholung sachverstndigengutachtens auffassung verkehrs beschreibenden gehalt begriffs post fr beanspruchten dienstleistungen feststellen konnten vgl bgh urt zr grur wrp stich buben bghz marktfhrerschaft rechtsbeschwerde jedoch erfolg soweit dagegen wendet bundespatentgericht voraussetzungen verkehrsdurchsetzung marke post abs markeng zeitpunkt eintragung zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag verneint bundespatentgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen verkehrsdurchsetzung herkunftshinweis grundstzlich ver wendung kennzeichnung marke markenmige lediglich beschreibende verwendung voraussetzt tatsache ware dienstleistung bestimmten unternehmen herrhrend erkannt benutzung zeichens marke beruhen benutzung dient angesprochenen verkehrskreise ware dienstleistung bestimmten unternehmen stammend identifizieren knnen vgl eugh urt slg grur tz wrp philips remington bgh beschl zb grur tz wrp visage bundespatentgericht erhebliche zweifel daran geuert markeninhaberin eintragungszeitpunkt zeichen post fr konkret beanspruchten dienstleistungen markenmig benutzt frage letztlich dahinstehen lassen fr rechtsbeschwerdeverfahren daher markenmigen verwendung zeichens post markeninhaberin schon eintragungszeitpunkt auszugehen bundespatentgericht angenommen begriff post fr fraglichen dienstleistungen hause glatt beschreibende gattungsbezeichnung handelt wegen teilweise bestehenden brigen lange zurckliegenden monopolstellung dadurch geprgten verkehrsanschauung verkehrsdurchsetzung nahezu einhellige verkehrsbekanntheit marke erforderlich sei sei ergebnisse verkehrsbefragungen mai november dezember september oktober nachgewiesen ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung punkten stand aa bundespatentgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen markeninhaberin ungeachtet frheren postmonopols zeitpunkt entscheidung bundespatentgerichts teilbereich fortbestand durchsetzung marke berufen vgl eugh grur tz philips remington bgh grur tz lotto situation anbieter aufgrund monopolstellung bestimmte leistung einziger anbietet jedoch prfen verkehr haus beschreibende angabe angebotenen leistung angebot monopolisten identifiziert bezeichnung wirklich hinweis betriebliche herkunft angebotenen leistung betrachtet fall liegt nahe verkehr gattungsbegriff alleinigen anbieter verbindung bringt darin zugleich herkunftshinweis erblicken vgl bghz nhrbier entsprechendes gilt markeninhaber vergangenheit ber monopolstellung verfgte gegenwrtige verkehrsauffassung beeinflusst bb erfolg rgt rechtsbeschwerde indessen bundespatentgericht ausreichenden feststellungen getroffen zeitpunkt eintragung marke november zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag november voraussetzungen verkehrsdurchsetzung abs markeng vorgelegen htten bundespatentgericht davon ausgegangen fr erforderlich angesehene nahezu einhellige verkehrsdurchsetzung gesamtbevlkerung grundlage ergebnisse markeninhaberin vorgelegten demoskopischen gutachten eintragungszeitpunkt gegeben gutachten weise fr mai anteil gesamtbevlkerung bezeichnung post markeninhaberin zutreffend zuordneten verkehrsgutachten fr november dezember folge zuordnungsgrad gesamtbevlkerung werte reichten fr nahezu einhellige verkehrsdurchsetzung beurteilung bundespatentgerichts hlt angriffen rechtsbeschwerde stand frage marke infolge benutzung unterscheidungskraft abs markeng erlangt aufgrund gesamtschau gesichtspunkte beantworten zeigen knnen marke eignung erlangt fraglichen dienstleistungen bestimmten unternehmen stammend kennzeichnen dienstleistung leistungen unternehmen unterscheiden vgl eugh grur tz chiemsee art abs markenrl bgh grur tz visage dabei fr feststellung einzelfall erforderlichen durchsetzungsgrads festen prozentstzen ausgegangen sofern besondere umstnde abweichende beurteilung rechtfertigen untere grenze fr annahme verkehrsdurchsetzung unterhalb angesetzt vgl bgh beschl zb grur wrp reich schoen beschl zb grur tz wrp milchschnitte handelt jedoch begriff fraglichen dienstleistungen gattung glatt beschreibt kommen bedeutungswandel verkehrsdurchsetzung erst deutlich hheren durchsetzungsgrad betracht bgh grur tz lotto bekannter beschreibender begriff unterscheidungskraft art abs markenrl abs markeng langen intensiven benutzung marke erlangen fr bekannte geographische herkunftsangabe eugh grur tz chiemsee fezer markenrecht aufl rdn dementsprechend senat inkrafttreten markengesetzes einzelfall hohe nahezu einhellige verkehrsdurchsetzung notwendig angesehen vgl bghz kinder bgh grur tz lotto bgh urt zr grur tz wrp kinderzeit ebenso strbele strbele hacker markengesetz aufl rdn gamm bscher dittmer schiwy gewerblicher rechtsschutz urheberrecht medienrecht markeng rdn wohl lange markenund kennzeichenrecht rdn schultz schultz markenrecht aufl markeng rdn ansatz bundespatentgericht ausgegangen jedoch anforderungen vorliegen voraussetzungen abs markeng berspannt fr verkehrsdurchsetzung anteil nahezu gesamtbevlkerung begriff post hinweis bestimmtes unternehmen auffassen ausreichen lassen vgl knaak grur kahler grur markeninhaberin vorgelegte gutachten fr november dezember markeneintragung november zeitlich nchsten kommt wies anteil allgemeinen verkehrskreise bezeichnung post befrderung briefen warensendungen hinweis bestimmtes unternehmen auffassten regelfall untere grenze deutlich berschritten anforderungen erfllt vorliegend verkehrsdurchsetzung glatt beschreibenden begriffs stellen voraussetzungen fr verkehrsdurchsetzung glatt beschreibenden begriffs drfen hoch angesiedelt verkehrsdurchsetzung praxis vornherein ausgeschlossen strbele strbele hacker aao rdn ders grur zudem besteht streitfall anlass hinblick spezifischen charakter hause fr rede stehenden dienstleistungen beschreibenden bezeichnung post besonders hohe anforderungen feststellung verkehrsdurchsetzung abs markeng stellen fall lotto bgh grur geht streitfall wandel gattungsbegriff herkunftshinweis beschreibende verwendung weitgehend ausgeschlossen post herkunftshinweis fr erbringung postdienstleistungen durchgesetzt steht beschreibende charakter begriffs post fr gegenstand dienstleistung auer zweifel schutzumfang wortmarke post daher wegen beschreibenden funktion angabe schutzschranke nr markeng eng bemessen wettbewerbern markeninhaberin kennzeichenmige verwendung verboten anstndigen gepflogenheiten gewerbe handel entsprechenden weise erfolgt fall wettbewerber benutzten kennzeichen zustze alleinstellung benutzten markenwort post abgrenzen anlehnung weitere kennzeichen markeninhaberin verwechslungsgefahr abs nr markeng erhhen vgl bgh grur tz post wrp tz city post bundespatentgericht beurteilung marke mangels verkehrsdurchsetzung entgegen markeng eingetragen worden zustzlich darauf gesttzt zuordnungswerte markeninhaberin eintragungsverfahren vorgelegten demoskopischen gutachten unzu treffend ermittelt worden seien gutachten ausgewiesenen zuordnungswert fr mai msse abschlag vorgenommen lenkend einfluss antworten seinerzeit befragten genommen worden sei gutachten folge daher verkehrsdurchsetzung gutachten sei vollziehbar zuordnungsgrad ermittelt worden sei abzusetzen sei anteil derjenigen befragten marke post markeninhaberin unternehmen zugerechnet htten zugunsten markeninhaberin drften antworten gewertet denen deutlich entnehmen sei befragten angemeldeten marke hinweis bestimmten geschftsbetrieb shen danach ergebe durchsetzungsgrad fr verkehrsdurchsetzung begriffs post ausreiche erwgungen bundespatentgerichts tragen annahme marke post sei mangels verkehrsdurchsetzung entgegen markeng eingetragen worden abs markeng erfolg rgt rechtsbeschwerde bundespatentgericht verkehrsdurchsetzung abs markeng eintragungszeitpunkt marke versto amtsermittlungsgrundsatz verneint markeninhaber feststellungslast falle unaufklrbarkeit auferlegt lschungsverfahren deutschen patent markenamt bundespatentgericht gem abs abs markeng amts wegen prfen eintragung marke schutzhindernis mageblichen zeitpunkt entgegenstand entscheidend schutzhindernis tatschlich vorlag eintragung fehlerhaft erfolgt bghz rippenstreckmetall ii bpatge ingerl rohnke markengesetz aufl rdn lsst nachhinein erforderlichen sicherheit mehr aufklren schutzhindernis eintragungszeitpunkt vorlag gehen verbleibende zweifel lasten antragstellers markeninhabers antragsteller lschungsverfahrens trgt fr voraussetzungen gnstigen rechtsnorm vorliegens schutzhindernisses lschungsverfahren feststellungslast bghz rippenstreckmetall ii bpatge fezer aao rdn ingerl rohnke aao rdn strbele strbele hacker aao rdn dohnle schultz aao markeng rdn bscher bscher dittmer schiwy aao markeng rdn dabei drfen allerdings antragsteller hinblick schwierigkeiten nachhinein fehlen verkehrsdurchsetzung eintragungszeitpunkt nachzuweisen vgl bpatg grur nahezu unberwindbaren beweisanforderungen auferlegt knnen beweiserleichterungen zugute kommen fehlen verkehrsdurchsetzung zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag umstnden rckschlsse fehlen verkehrsdurchsetzung eintragungszeitpunkt zulassen danach begegnet annahme bundespatentgerichts eintragungszeitpunkt htten voraussetzungen verkehrsdurchsetzung marke post vorgelegen durchgreifenden rechtlichen bedenken bundespatentgericht frage verkehrsdurchsetzung anhand gesamtschau relevanten umstnde beurteilt siehe oben iii bb ausschlielich markeninhaberin vorgelegten demoskopischen gutachten fr mai november abgestellt gutachten bundespatentgericht festgestellt abgesehen ausgewiesenen durchsetzungsgrad vgl oben iii bb wegen methodischer bedenken geeignet seien weis verkehrsdurchsetzung erbringen daraus ergibt fr lschung markeneintragung erforderliche positive feststellung verkehrsdurchsetzung mageblichen zeitpunkt vorlag bundespatentgericht methodische bedenken vorgelegten demoskopischen gutachten htte aufgrund amtsermittlungsgrundsatzes verfahrensbeteiligten errtern gelegenheit geben mssen bercksichtigung wechselseitigen mitwirkungspflichten relevanten umstnden ergnzend vorzutragen beweismittel vorzulegen soweit fr berzeugungsbildung erforderlich htte amts wegen demoskopisches gutachten einholen mssen verblieben danach zweifel vorliegen voraussetzungen verkehrsdurchsetzung durfte bundespatentgericht hinblick darauf feststellungslast antragstellerin markeninhaberin liegt lschung markeneintragung beschlieen cc bundespatentgericht davon ausgegangen zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag schutzhindernis abs nr markeng fortbestanden abs satz markeng hlt rechtlichen nachprfung ebenfalls stand markeninhaberin fr september oktober vorgelegte verkehrsumfrage entscheidung ber lschungsantrag zeitlich nchsten kommt weist durchsetzungsgrad ergebnis unwesentlich gutachten fr no vember dezember ermittelten wert liegt lsst richtigkeit unterstellt schluss marke herkunftshinweis durchgesetzt siehe oben iii bb bundespatentgericht allerdings gutachten jahre methodische bedenken erhoben ergebnis gelangt befragten personen marke post richtig zugeordnet htten wrdigung ergebnisse gutachtens jeweils zugunsten markeninhaberin lediglich anteil erreicht beurteilung bundespatentgerichts begegnet greifenden rechtlichen bedenken fr wrdigung fr eintragungszeitpunkt vorgelegten gutachtens november dezem ber gelten siehe oben iii bb bedenken beweiswert markeninhaberin vorgelegten demoskopischen gutachtens lassen schluss zeitpunkt entscheidung ber lschungsantrag voraussetzungen verkehrsdurchsetzung vorlagen iv danach angefochtene entscheidung aufzuheben sache anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurckzuverweisen abs markeng bornkamm bscher kirchhoff schaffert koch vorinstanz bundespatentgericht entscheidung pat'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja tauschbrse iii urhg abs satz zpo abs abs inhaber internetanschlusses ber rechtsverletzung begangen gengt sekundren darlegungslast hinblick darauf personen selbstndigen zugang internetanschluss dadurch lediglich pauschal theoretische mglichkeit zugriffs haushalt lebenden dritten internetanschluss behauptet fortfhrung bgh urteil januar zr bghz bearshare bgh urteil juni zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr koch dr lffler richterin dr schwonke richter feddersen fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln mrz kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerinnen deutsche tontrgerhersteller verfgen ber ausschlieliche verwertungsrechte zahlreichen musikaufnahmen klgerin verlaufe revisionsverfahrens klgerin verschmolzen worden beklagte inhaber internetzugangs haushalt lebten fraglichen zeit ehefrau sowie seinerzeit jahre alten shne klgerinnen lieen beklagten anwaltsschreiben september abmahnen behaupteten klgerinnen beauftragte unternehmen juni gmbh sei festgestellt worden uhr ber ip adresse audiodateien herunterladen verfgbar gehalten worden seien daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen ermittlungsverfahren sei festgestellt worden ip adresse genannten zeitpunkt internetanschluss beklagten zugewiesen sei angebotenen dateien enthielten musikaufnahmen fr klgerinnen originr aufgrund rechtsgeschftlichen erwerbs ausschlielichen verwertungsrechte tontrgerhersteller sowie aufgrund abgeleiteten erwerbs rechte ausbenden knstler fr gebiet bundesrepublik deutschland besen beklagte gab strafbewehrte unterlassungserklrung ab klgerinnen beklagten erstattung abmahnkosten hhe anspruch genommen betrag klgerinnen basis gegenstandswerts berechnet auerdem klgerinnen schadensersatz wegen ffentlichen zugnglichmachens insgesamt einzelnen knstler titel benannten musikaufnahmen verlangt dabei fr titel fiktiven lizenzgebhr ausgegangen beantragt beklagten verurteilen klgerin betrag klgerin betrag klgerin betrag sowie klgerinnen gleichen teilen betrag hhe jeweils nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit rechtshngigkeit zahlen beklagte bestritten internetanschluss mageblichen zeitpunkt streitgegenstndliche ip adresse zugewiesen sei angeblichen tatzeit familienangehrigen dritter ber internetanschluss fraglichen audiodateien download angeboten htten behauptet sei gesamten familie juni mallorca urlaub urlaubsantritt seien smtliche technischen gerte einschlielich router computer stromnetz getrennt worden landgericht klage abgewiesen lg kln urteil oktober juris berufung klgerinnen berufungsgericht vernehmung ehefrau shne beklagten sowie ermittlungsleiters gmbh zeugen landgericht liche urteil abgendert beklagten antragsgem verurteilt olg kln urteil mrz juris berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klgerinnen beantragen verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klgerinnen stnden geltend gemachten schadensersatzansprche gesichtspunkt lizenzanalogie voller hhe geltend gemachte anspruch erstattung abmahnkosten gesichtspunkt geschftsfhrung auftrag hhe begrndung ausgefhrt klgerinnen knnten tontrgerhersteller sinne abs urhg jeweils schadensersatz gem urhg verlangen seien vorgelegten ausdrucken katalogdatenbank www de ph gmbh lieferantinnen musikalben ausgewiesen fraglichen musikaufnahmen enthielten beklagte indizwirkung eintrge vortrag nherer anhaltspunkte entkrftet denen konkreten fall zweifel richtigkeit eintragungen ergeben knnten schadensersatzantrag zugrunde gelegten musikaufnahmen seien ber internetanschluss beklagten sinne urhg ffentlich zugnglich gemacht worden grundlage eingereichten screenshots erluternden bekundungen zeugen vernommenen mitarbeiters klgerinnen beauftragten unternehmens gmbh sei erwiesen streitgegenstndlichen audioda teien juni uhr ip adresse internet bereitgestellt worden seien grundlage rahmen ermittlungsverfahrens staatsanwaltschaft kln deutsche telekom ag erteilten auskunft stehe fest fragliche ip adresse mageblichen zeitpunkt internetanschluss beklagten zugeordnet sei beklagte abrede gestellt auflistung angefhrte online nummer zugewiesen sei konkreten anhaltspunkte aufgezeigt tatzeit erfolgte vergabe ip adresse internetanschluss sprchen ergebnis berufungsgericht durchgefhrten beweisaufnahme vernehmung ehefrau shne beklagten stehe auerdem fest stationre computer beklagten nachmittag juni internet verbunden sei behauptung beklagten gesamte familie zeitpunkt einwchigen urlaubsreise mallorca befunden sei aussagen beklagten zeugen benannten ehefrau shne berzeugung gerichts besttigt worden beklagte fr ber internetanschluss erfolgten verletzungen urheberrechtlichen leistungsschutzrechte klgerinnen tter einzustehen personen schieden verantwortliche fr verletzungshandlung benutzung computers haushalt lebenden familienangehrigen sei vortrag beklagten gesamte familie sei urlaubsabwesend nachdem router stromnetz getrennt worden sei technisch unmglich ebenso wenig erscheine ernsthaft mglich auenstehende dritte zugang internetanschluss beklagten verschafft rechtsverletzungen begangen knnten klgerinnen knnten fr insgesamt berechnung einbezogenen musiktitel wege lizenzanalogie betrag hhe verlangen anspruch erstattung abmahnkosten sei gesichtspunkt geschftsfhrung auftrag ebenfalls gegeben hiergegen gerichtete revision beklagten unbegrndet klgerinnen stehen geltend gemachten ansprche schadensersatz gem abs satz urhg af sowie erstattung abmahnkosten gesichtspunkt geschftsfhrung auftrag satz bgb berufungsgericht angenommenen hhe berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen klgerinnen gem abs satz urhg af schadensersatzansprche hhe fr grundlage antrags gemachten dateien musikaufnahmen zustehen zeitpunkt behaupteten verletzung juni mageblichen fassung abs satz urhg juni schadensersatz anspruch genommen wer urheberrecht urheberrechtsgesetz geschtztes recht widerrechtlich sowie vorstzlich fahrlssig verletzt klgerinnen klage verletzung hersteller tontrgern zustehenden verwertungsrechte gem abs satz urhg urheberrechtsgesetz geschtztes recht gesttzt bestimmung hersteller tontrgers ausschlieliche recht tontrger vervielfltigen verbreiten ffentlich zugnglich berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen anbieten tonaufnahmen mittels filesharingprogramms sogenannten peer to peer netzwerken internet recht ffentliche zugnglichmachung herstellers tontrgers tonaufnahme aufgezeichnet verletzt vgl bgh urteil juni zr juris rn tauschbrse vogel schricker loewenheim urheberrecht aufl urhg rn boddien fromm nordemann urheberrecht aufl urhg rn schaefer wandtke bullinger urheberrecht aufl urhg rn dagegen erhebt revision rgen berufungsgericht recht davon ausgegangen klgerinnen bezug schadensersatzbegehren zugrunde gelegten musiktitel inhaber tontrgerherstellerrechte sinne abs satz urhg berufungsgericht angenommen klgerinnen seien vorgelegten ausdrucken katalogdatenbank www ph de gmbh lieferantinnen musikalben ausgewiesen vortrag klgerinnen beklagten tauschbrsenprogramm juni ffentlich zugnglich gemachten insgesamt musikaufnah men enthielten tatrichterliche feststellung revision rgen erhoben berufungsgericht ferner angenommen eintragungen datenbank erhebliches indiz fr inhaberschaft tontrgerherstellerrechte beklagte indizwirkung entkrftet aktivlegitimation klgerinnen brigen zweifel gezogen beurteilung rechtsfehlerfrei vgl bgh urteil juni zr rn ff tauschbrse revision ebenfalls angegriffen berufungsgericht recht davon ausgegangen streitbefangenen musiktitel juni uhr ipadresse ffentlich zugnglich gemacht wurden berufungsgericht insoweit angenommen aufgrund anlage eingereichten screenshots klgerinnen beauftragten unternehmens gmbh erluternden bekundungen zeugen ermittlungsleiter gmbh sei umstand erwiesen anzusehen ausdrucke datenaufzeichnungsprogramms gem anlage abweichende uhrzeit uhr auswiesen zeuge nachvollziehbar erklren knnen screenshots regelmig erst ende ermittlungsttigkeit gefertigt wrden konkrete zweifel richtigkeit ermittlungen seien ersichtlich beklagten aufgezeigt worden zeuge aufgabe ermittlungsleiter dahingehend geschildert ermittlern dokumentierten vorgnge unmittelbar danach inhaltliche richtigkeit zeitliche schlssigkeit bereinstimmung daten berprfe berprfenden ttigkeit komme selten beanstanden mitarbeiter ermittlungen streitfall gefhrt vernnftigen zuverlssigen ermittler geschildert vergangenheit beanstandungen gekommen sei ergnzenden vernehmung klgerinnen benannten zunchst geladenen berufungsverhandlung krankheitsgrnden erscheinen knnen angesichts umfassenden glaubhaften aussage zeugen bedurft beurteilung erhobenen rgen revision erfolg aa beweiswrdigung grundstzlich sache tatrichters feststellungen revisionsgericht gem abs zpo gebunden revisionsgericht lediglich berprfen tatrichter entsprechend gebot abs zpo prozessstoff beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinandergesetzt beweiswrdigung vollstndig rechtlich mglich denkgesetze erfahrungsstze verstt bgh urteil mai zr transpr rn mwn beweiswrdigung berufungsgerichts entspricht anforderungen bb entgegen ansicht revision stellt verfahrensfehler nachteil beklagten dar berufungsgericht ermittler zeugen vernommen zeuge beklagten klgerinnen benannt worden klgerinnen beweisfhrende vernehmung konkludent verzichtet berufungsgericht mitgeteilt zeuge aufgrund schlaganfalls termin erscheinen knnen cc revision macht ferner erfolg geltend infolge unterlassenen vernehmung zeugen sei offengeblieben vorgenommene hrvergleich tatschlich identitt musiktitel besttigt genau abgelaufen sei ermittler gengend geschult sei identitt gehrten versionen festzustellen hrproben jeweils parallel jedenfalls engem zeitlichen zusammenhang aufnahmen klgerinnen gehrt berufungsgericht berzeugung sowohl eingereichten screenshots bekundung zeugen gesttzt ausgesagt ermittlern dokumentierten vorgnge unmittelbar danach inhaltliche richtigkeit zeitliche schlssigkeit bereinstimmung daten berprfe berprfenden ttigkeit selten vorkomme beanstanden zeuge auerdem ermittler vernnftigen zuverlssigen mitarbeiter geschildert vergangenheit beanstandungen gekommen sei tatrichterliche beurteilung lsst rechtsfehler erkennen ersichtlich revision geltend gemacht streitfall dennoch konkrete anhaltspunkte vorlgen zweifel fhigkeiten ermittlers vorgehensweise begrnden knnten dd entgegen ansicht revision infolge unterbliebenen vernehmung ermittlers widersprchlichen zeitangaben ungeklrt geblieben berufungsgericht angenommen umstand ausdrucke datenaufzeichnungsprogramms gem anlage abweichende uhrzeit uhr auswiesen zeuge vollziehbar erklren knnen screenshots regelmig erst ende ermittlungsttigkeit gefertigt wrden dagegen revision konkret ausgefhrten rgen erhoben ee revision macht auerdem geltend ip adresse gebe zuverlssige auskunft ber person bestimmten zeitpunkt internetanschluss benutzt bestimmten nutzer zugeordnet sei bereits halbe stunde spter nutzer zugeordnet knne berufungsgericht htte deshalb genauen daten behaupteten rechtsverletzung insbesondere exakte uhrzeit zeitspanne feststellen mssen angriff dringt revision berufungsgericht genaue datum genaue uhrzeit verletzungshandlung vorlage screenshots gem anlage deren begutachtung berufungsverhandlung festgestellt angenommen konkrete zweifel richtigkeit weder ersichtlich beklagten aufgezeigt worden begrndung lsst rechtsfehler erkennen entgegen ansicht revision ergibt ermittlungszeitraum berufungsverhandlung allseits augenschein genommenen fassung anlage ff entgegen ansicht revision berufungsgericht hinreichende tatsachengrundlage feststellung davon ausgegangen musiktitel klgerinnen grundlage schadensersatzantrags gemacht streitfall mageblichen ip adresse download angeboten worden seien berufungsgericht angenommen ergebnis beweisaufnahme stehe fest neben beiden ermittler akustisch abgeglichenen musiktiteln weiteren anlage aufgefhrten audiodateien genannten ip adresse download angeboten worden seien hinsichtlich beiden ermittler kontrollierten musikdateien deren bezeichnung zutreffend herausgestellt daraus knne hinreichender sicherheit schluss gezogen weiteren gesamtangebot erfassten dateien ausgewiesenen musikwerke enthielten brigen zeuge geschildert weiteren ver fahren verletzt geltend gemachten titel ber sogenannten hash wert identifiziert wrden sogenannten digitalen fingerabdruck datei entspreche beurteilung hlt angriffen revision stand vorbringen sei unwahrscheinlich angehrten titeln versionen handele denen jeweiligen klgerin tontrgerherstellerrechte zustnden ganz musikaufnahmen titeln finden seien falsch bezeichnet seien dateien beschdigt unvollstndig seien revision revisionsinstanz ausgeschlossen abs zpo revision legt dar berufungsgericht entsprechenden substantiierten vortrag beklagten verfahrensordnungswidrig bergangen gleichen grund kommt vortrag revision angabe titel interpret sei frei whlbar hash wert sei manipulierbar revision macht geltend streitfall konkrete anhaltspunkte fr vorliegen mehrerer aufgezhlten theoretisch denkbaren fehlerquellen vorgelegen wegen funktion dateibezeichnungen teilnehmern internet tauschbrse gegenseitig auffinden download gesuchten musiktitels ermglichen entgegen ansicht revision lebenserfahrung auerdem fernliegend interpret titelbezeichnung tauschbrsen regelmig falsch bezeichnet soweit revision geltend macht berufungsgericht annahme ffentlichen zugnglichmachens rechtsfehlerhaft hashwert gesttzt rge bereits entscheidungserheblich berufungsgericht lediglich wege hilfsbegrndung brigen ausge fhrt zeuge geschildert weiteren verfahren verletzt geltend gemachten titel ber sogenannten hash wert identifiziert wrden sogenannten digitalen fingerabdruck datei entspreche rge zudem unzulssig abs zpo revision macht geltend aufgestellte behauptung hash wert knne doppelt vergeben datei knne jeweils hash werte hash wert knne manipuliert hash wert funktion digitalen fingerabdrucks zukomme beklagten vorinstanzen vorgetragen worden berufungsgericht auerdem zutreffend davon ausgegangen deutsche telekom ag zeitlichem abstand verschiedene nutzer dynamisch vergebene ip adresse juni uhr internetanschluss beklagten zugeordnet richtigkeit deutsche telekom ag gegebenen auskunft revision rgen erhoben berufungsgericht angenommen aufgrund klgerinnen bewiesenen richtigkeit ermittlungen gmbh deutsche telekom ag stehe fest stationre computer beklagten nachmittag juni internet verbunden sei gegenteilige vorbringen beklagten familie seien bereits juni urlaub gefahren htten urlaubsantritt smtliche technischen gerte einschlielich router computer stromnetz getrennt vernehmung beiden shne beklagten ehefrau bewiesen knnen beurteilung wendet revision erfolg berufungsgericht ausgefhrt richtigkeit vortrags beklagten spreche bereits prozessverhalten sei verkennen vortrag beklagten deutliche parallelen entscheidung sommer lebens bundesgerichtshofs zugrunde liegenden sachverhalt aufweise beklagte klageerwiderung zunchst darauf beschrnkt richtigkeit ermittlungen gmbh nichtwissen bestreiten fehlen sekundren darlegungslast berufen obwohl nahegelegen htte vermeintliche fehlerhaftigkeit datenermittlung vortrag internetverbindung sei mangels stromzufuhr technisch unmglich untermauern erwgungen rechtsfehler erkennen lassen vgl grundstzlichen zulssigkeit bercksichtigung modifizierung prozessvortrags laufe prozesses rahmen beurteilung gem zpo bgh urteil juli kzr njw rr zller greger zpo aufl rn wendet revision entgegen ansicht revision berufungsgericht weder hchst willkrlich vorgegangen sachfremden erwgungen leiten lassen einwchigen urlaubsaufenthalt mallorca erholungseffekt abgesprochen glaubwrdigkeit zeugen frage gestellt vergeblich macht revision zusammenhang geltend einfacher blick internet abflugtafel deutschen flughafens sommermonaten htte berufungsgericht unzweifelhaften erkenntnis gefhrt nahezu tglich flge fast deutschen flughafen mallorca gingen flugzeit gerade stunden betrage rge revision geht bereits deshalb leere berufungsgericht ausdrcklich offengelassen durchfhrung beklagten behaupteten erholungsurlaubs bereits ansatz spricht angesichts entfernung urlaubsziels erholungseffekt einwchigen aufenthalt mallorca abfahrt vier personen pkw zumindest fragwrdig erscheint revision bersieht auerdem beklagte flugreise anreise pkw behauptet berufungsgericht angenommen vortrag beklagten anlage klageerwiderung vorgelegte ablichtung vertrages ber anmietung finca mallorca juni juni besttigt abgesehen davon mietvertragsformular unstreitig aktuell internet abrufbar sei sei berufungsgericht ergebnis beweisaufnahme ehefrau sohn beklagten mietvertrag vorgehalten worden sei davon berzeugt dokument echt darin besttigten tatsachen inhaltlich richtig seien blick angeblichen vermieterseite bestehenden verwandtschaftlichen verhltnisse ehefrau beklagten verschwiegen knne ausgeschlossen schriftstck nachtrglich ausgestelltes geflligkeitsdokument gehandelt beurteilung wendet revision berufungsgericht ergebnis vernehmung ehefrau shne beklagten zeugen berzeugung gekommen bestnden erhebliche zweifel daran familie beklagten berhaupt jedenfalls fraglichen zeitpunkt urlaub mallorca befunden drei zeugen htten auffllige erinnerungslcken gehabt angesichts zeitablaufs plausibel erklren lieen teilweise ht ten aussagen zeugen widersprochen beurteilung lsst rechtsfehler erkennen erfolg macht revision geltend berufungsgericht hinreichend gewrdigt zeugen relativ alltglichen vorgngen geuert htten fast sieben jahre zurckgelegen htten familie aussage ehefrau beklagten regelmig zwei drei mal jhrlich urlaub befunden lngst familien grere kulturell geprgte urlaube unternhmen denen konkrete erinnerungen ber viele jahre hinweg prsent blieben ausfhrungen versucht revision lediglich beurteilung tatrichters eigene ersetzen dabei rechtsfehler berufungsgerichts aufzeigen knnen berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen beklagte tter dafr verantwortlich streitbefangenen musiktitel juni uhr ip adresse ffentlich zugnglich gemacht wurden klgerinnen tragen allgemeinen grundstzen anspruchsteller darlegungs beweislast dafr voraussetzungen geltend gemachten anspruchs erstattung abmahnkosten erfllt danach grundstzlich sache darzulegen nachzuweisen beklagte fr behauptete urheberrechtsverletzung tter verantwortlich bgh urteil november zr grur rn wrp morpheus urteil januar zr bghz rn bearshare allerdings spricht tatschliche vermutung fr tterschaft anschlussinhabers zeitpunkt rechtsverletzung personen internetanschluss benutzen konnten tatschliche vermutung ausschlieende nutzungsmglichkeit dritter anzunehmen internetanschluss verletzungszeitpunkt hinreichend gesichert bewusst personen nutzung berlassen wurde fllen trifft inhaber internetanschlusses jedoch sekundre darlegungslast fhrt weder umkehr beweislast ber prozessuale wahrheitspflicht erklrungslast abs zpo hinausgehenden verpflichtung anschlussinhabers anspruchsteller fr prozesserfolg bentigten informationen verschaffen anschlussinhaber gengt sekundren darlegungslast vielmehr dadurch vortrgt personen gegebenenfalls personen selbstndigen zugang internetanschluss tter rechtsverletzung betracht kommen umfang anschlussinhaber rahmen zumutbaren nachforschungen verpflichtet entspricht beklagte sekundren darlegungslast sache klgerinnen anspruchsteller fr haftung beklagten tter urheberrechtsverletzung sprechenden umstnde darzulegen nachzuweisen bghz rn ff bearshare mwn grundstzen steht berufungsurteil einklang entgegen ansicht revision berufungsgericht recht tatschlichen vermutung tterschaftlichen verantwortlichkeit beklagten ausgegangen beklagte vorgetragen personen tatzeitpunkt selbstndigen zugang internetanschluss deshalb tter geltend gemachten rechtsverletzungen betracht kommen aa berufungsgericht angenommen erstinstanzlich gehaltenen vortrag beklagten zeitpunkt rechtsverletzung person internetanschluss benutzen knnen ursprnglichen allerdings bewiesenen vortrag gesamte familie verletzungszeitpunkt urlaub befunden haushalt befindliche rechner internetverbindung herstellende router seien strom versorgt sei mithin vorbringen beklagten technisch unmglich ber internetanschluss familienangehriger auenstehender dritter datenaustausch vorgenommen beurteilung lsst rechtsfehler erkennen soweit revision geltend macht raum fr tatschliche vermutung tterschaft beklagten bestehe rechtsprechung bundesgerichtshofs internetanschluss mehreren personen haushalt genutzt lsst auer acht nutzungsmglichkeit familienangehrigen allgemeinen konkret situation verletzungszeitpunkt ankommt bb berufungsgericht davon ausgegangen alleintterschaft familienangehrigen dritten berufungsinstanz ergnzten vortrag beklagten ausscheidet insoweit beklagte vorgebracht fall mangelnden trennung routers heimlicher inbetriebnahme reisebeginn mglichkeit zugriffs drei familienangehrigen wlan anschluss bestanden vorbringen knne allerdings entnommen beklagte etwa hilfsweise vorbringen familienangehrigen bewertung ergebnisses erstinstanzlichen beweisaufnahme abschaltung stromzufuhr unmissverstndlich berzeugend bekundet htten falsche uneidliche aussagen gemacht htten beurteilung berufungsgerichts rechtsfehler erkennen lsst revision konkret begrndete rge erhoben lediglich geltend macht zumindest mglichkeit bestanden shne beklagten geschilderten herausziehen netzstecker router computer eigenmchtig betrieb genommen htten urlaubsabwesenheit fr unbemerkte filesharing abrufe nutzen jedoch rechtsfehler berufungsgerichts dargelegt lediglich eigene sicht dinge stelle berufungsgericht tatrichterlicher wrdigung vorgenommenen sachverhaltsbewertung gesetzt cc streitfall bercksichtigen berufungsgericht festgestellt beklagte konkreter form lediglich eigene tterschaft abrede gestellt whrend hinblick gemeinsamen haushalt lebenden familienangehrigen blo generell bestehende zugriffsmglichkeit computer berufen zusammenhang beklagte geuert rechner streitgegenstndlichen musikdateien installierte filesharing software vorgefunden jedoch anlass bestanden familie ber computer verfgt bro beklagten installiert beruflichen zwecken genutzt worden sei shne computer beisein beklagten htten nutzen drfen bro whrend abwesenheit beklagten verschlossen sei htte beklagte etwaige installation filesharing software speicherung musikdateien zeitnah bemerken umstnden vortragen mssen beurteilung hierzu berufungsgericht festgestellte tatsachengrundlage wendet revision beurteilung berufungsgerichts rechtsgrnden beanstanden beklagten inhaber internetanschlusses trifft hinblick frage zeitpunkt rechtsverletzung personen anschluss nutzen konnten sekundre darlegungslast gengt vortrgt personen gegebenenfalls deren personen selbstndigen zugang internetanschluss tter betracht kommen umfang anschlussinhaber rahmen zumutbaren nachforschungen sowie mitteilung verpflichtet kenntnisse dabei ber umstnde eventuellen verletzungshandlung gewonnen vgl bghz rn bearshare bgh urteil april zr transportr rn anforderungen pauschale behauptung blo theoretischen mglichkeit zugriffs haushalt beklagten lebenden dritten internetanschluss gerecht ausreichend ferner brigen entgegen abs zpo erstmals revisionsinstanz gehaltene vortrag revision tauschbrsenbesuch shne stelle zumindest mglich dar fr rap hiphop interessierten musikstcke genres angeblich internetanschluss beklagten angeboten worden seien revision lsst auer acht berufungsgericht insoweit revision beanstandet davon ausgegangen musikgeschmack beklagten schon deshalb ankommt eigenes musikalisches interesse groe anzahl audiodateien beispielsweise fr gesellige anlsse berlassung dritte technischem interesse funktionsweise internet tauschbrse hilfe filesharing software computer installiert revision legt zudem dar beklagte vorgetragen htte verletzungszeitpunkt minderjhrigen sohn ber rechtswidrigkeit teilnahme internettauschbrsen belehrt teilnahme daran verboten beklagte wrde gem abs bgb mithin fr streitgegenstndlichen rechtsverletzungen haften damals minderjhriger sohn verletzungshandlungen began gen htte vgl bgh grur rn ff morpheus streitfall allein verletzungshandlung verletzungszeitpunkt bereits volljhrigen sohnes betracht kommt bringt revision dd soweit revision geltend macht ehefrau beklagten netzstecker routers stromnetz getrennt gerte auseinander halten knnen vorbringen gem abs zpo ausgeschlossen fehlt gem abs nr buchst zpo erforderlichen angabe fundstelle inhalts entsprechenden vortrags beklagten vorinstanz vgl bgh urteil juli iv zr bghz bag njw ball musielak voit zpo aufl rn krger mnchkomm zpo aufl rn zller heler zpo aufl rn ee berufungsgericht schlielich rechtsfehlerfrei angenommen vortrag beklagten knne angenommen unbefugt handelnder dritter wlan anschlusses beklagten ber unterstellt strom getrennten router bemchtigt darber rechtsverletzungen begangen sei wep verschlsselung routers unzureichend unwidersprochenen klgervortrag sicherere wpa verschlsselung anschaffung routers jahr stand technik beim router beklagten einsetzbar sei beklagte behauptet router derart schwache funkleistung aufgewiesen wlan verbindung umkreis zwei metern auerhalb radius sechs metern umzunten grundstcks aufgebaut knne grundlage erscheine abwegig dritter nachmittag juni umzunte grundstck beklagten begeben unmittelbarer nhe hauses hilfe laptops bro installierten routers beklagten uhr internetverbindung aufgebaut sowie darber musik tauschbrse teilgenommen demzufolge beklagte schon schlssig aufgezeigt fr personen nutzung internetanschlusses ernsthaft mglich sei beurteilung lsst rechtsfehler erkennen revision feststellungen berufungsgerichts konkreten rgen erhoben lediglich pauschal geltend gemacht bestehe gleichwohl mglichkeit dritter kenntnis urlaubsabwesenheit familie beklagten unzureichende sicherung wlan entschlsselt abgesehen davon berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen beklagte familie verletzungszeitpunkt urlaubsabwesend begibt revision vorbringen erneut verschlossene gebiet tatrichterlichen wrdigung rechtsfehler berufungsgerichts aufzuzeigen ff durchgreifend ferner rge revision berufungsgericht sei unzutreffend tterschaftlichen verantwortlichkeit lediglich schadensersatz verpflichtenden strerhaftung ausgegangen streitfall anschlussinhaber zumutbaren nachforschungen sekundren darlegungslast entsprechend vorgetragen personen verletzungszeitpunkt selbstndig zugang internetanschluss tter rechtsverletzung betracht kommen spricht tatschliche vermutung dafr tter fr rechtsverletzung verantwortlich bghz rn bearshare fall fehlt tatschlichen grundlage fr annahme dritter knnte verletzungshandlung alleiniger tatherrschaft begangen revision wendet auerdem erfolg feststellungen berufungsgerichts hhe schadensersatzes berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen klgerinnen knnten gewhlten berechnungsmethode lizenzanalogie gem urhg betrag fr insgesamt fnfzehn schadensberechnung einbezogenen musiktitel verlangen entgegen ansicht revision berufungsgericht schadensschtzung gem abs zpo ermessen fehlerhaft ausgebt gibt streitfall branchenblichen vergtungsstze tarife hhe schadensersatz zahlenden lizenzgebhr tatrichter gem zpo wrdigung umstnde einzelfalls freien berzeugung bemessen bgh rn einzelbild dabei art umfang geschdigten beizubringenden schtzgrundlagen geringe anforderungen stellen tatrichter kommt zudem grenzen freien ermessens groer spielraum vgl bgh urteil juni zr grur wrp tchibo rolex ii tatrichterliche schadensschtzung unterliegt beschrnkten nachprfung revisionsgericht berprfbar lediglich tatrichter rechtsgrundstze schadensbemessung verkannt wesentliche bemessungsfaktoren auer acht gelassen schtzung unrichtige mastbe zugrunde gelegt bgh urteil februar iii zr njw rr anforderungen hlt berufungsgericht vorgenommene schadensschtzung stand rechtsfehlerfrei davon ausgegangen klgerinnen beklagten betrag jeweils fr streitfall grundlage schadensersatzantrags gemachten musiktitel verlangen knnen berufungsgericht angenommen rahmen schadensschtzung knnten verkehrsbliche entgeltstze fr legale downloadangebote internet rahmenvereinbarungen tontrger branche herangezogen hiervon ausgehend erscheine betrag pro abruf angemessen beurteilung rechtsfehler erkennen lsst revision konkret ausgefhrten rgen erhoben berufungsgericht auerdem davon ausgegangen ansatz mindestens mglichen abrufen unbekannte tauschbrsenteilnehmer musikaufnahmen streitbefangenen art angemessen sei hlt rechtlichen nachprfung stand aa revision rgt vergeblich fehlten hinreichende erfahrungswerte nutzer filesharing netzwerken tatschlich entsprechendem umfang cds downloads musiktitel erwerben wrden klgerinnen mussten konkreten erfahrungswerte vortragen ersatz konkret entstandenen schadens geltend abstrakte berechnungsart lizenzanalogie gewhlt berufungsgericht ansonsten blick magebliche verletzungshandlung ffentlichen zugnglichmachens zutreffend angenommen mindestens mglichen abrufen unbekannte tauschbrsenteilnehmer auszugehen annahme berufungsgericht nachvollziehbar begrndet ausfhrungen eigenen entscheidung olg kln wrp rn sowie ausfhrungen oberlandesgerichts hamburg mmr bezug genommen denen angemessenheit ansatzes mglichen zugriffen plausibel begrndet wurde vgl zr rn tauschbrse bgh urteil juni bb soweit revision geltend macht bereich filesharing hufig betroffenen minderjhrigen regel schler drften ansatzweise ber finanzielle mittel verfgen annahme schadensersatzes jeweils fr streitfall grundlage schadensersatzantrags gemachten musiktitel rechtfertigen knnten erhebt erneut gem abs zpo unzulssige rge richtigkeit annahme durchschnittlich mglichen abrufen steht revision dargelegte umstand entgegen streitfall teil ltere deutsche musikstcke streitbefangen entgegen ansicht revision bereits ersichtlich interesse tauschbrsenteilnehmern auerhalb innerhalb deutschland zweifelhaft erscheinen lsst revision macht ferner vergeblich geltend sei festsetzung fiktiven lizenzgebhr frage berkompensation vorteilsausgleichung bercksichtigen soweit vielfach schaden geltend gemacht bereits erlangte ersatzleistung abgemahnter bercksichtigen auergerichtlich vergleiche eingelassen htten abgesehen davon revision wiederum neuen tatsachenvortrag sttzt revisionsinstanz ausgeschlossen rge rechtsgrnden erfolg verkennt streitfall relevante verletzungshandlung erffnung zugriffsmglichkeit fr dritte besteht absenden empfangen dateifragments zweipersonenverhltnis daraus ergibt eigenstndige verwertungshandlung sinne abs urhg vorliegt zugriffsmglichkeit fr dritte erffnet vgl bgh urteil juni zr rn tauschbrse ii berufungsgericht klgerinnen recht anspruch ersatz abmahnkosten hhe zugesprochen berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen streitfall anspruch ersatz kosten fr abmahnung urheberrechtsverletzung gesichtspunkt geschftsfhrung auftrag satz bgb betracht kommt abmahnung september september kraft getretene wirkung oktober genderte regelung urhg anwendbar vgl bgh urteil januar zr bghz rn bearshare grundstze geschftsfhrung auftrag gesttzter erstattungsanspruch setzt voraus abmahnung berechtigt abmahnenden gegenber abgemahnten zeitpunkt abmahnung unterlassungsanspruch zustand bghz rn bearshare voraussetzungen gegeben beklagte sinne abs satz urhg af urheberrechtsgesetz geschtztes recht verwertungsrecht tontrgerherstellers ffentliche zugnglichmachung gem abs urhg verletzt berufungsgericht auerdem zutreffend revision beanstandet davon ausgegangen form inhalt streitgegenstndlichen abmahnung fr erstattungsfhigkeit entstandenen kosten stellenden anforderungen entspricht vgl bgh urteil juni zr rn tauschbrse berufungsgericht angenommen berechtigung abmahnung stehe entgegen klgerinnen unterlassungsansprche gerichtlich verfolgt htten obwohl beklagte unterlassungserklrung abgegeben htte knne davon ausgegangen klgerinnen bereits zeitpunkt abmahnung september beabsichtigt htten unterlassungsansprche fall fehlenden unterwerfung beklagten einzuklagen immerhin htten klgerinnen drei weiteren schreiben abgabe strafbewehrten unterlassungsverpflichtungserklrung bestanden beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht beurteilung frage abmahnung wirklichen mutmalichen willen beklagten entsprach satz bgb zutreffend ex post betrachtung angestellt gefragt klgerinnen abmahnung beabsichtigt unterlassungsanspruch gegebenenfalls einzuklagen magebend fr feststellung interesse wille geschftsherren zeitpunkt bernahme beginn geschftsfhrung vgl seiler mnchkomm bgb aufl rn mwn revision umstnde geltend gemacht streitfall darauf hindeuten klgerinnen abmahnung trotz ausdrcklich ausgesprochenen aufforderung abgabe unterlassungserklrung lediglich geldforderungen geltend wollten umstnde ersichtlich berufungsgericht ferner zutreffend davon ausgegangen abmahnung rechtsmissbruchlich einzustufen ausgefhrt umstnden streitfalls knne davon ausgegangen anwaltliche abmahnung vorwiegend sachfremden zweck verfolgt prozessbevollmchtigten klgerinnen kostenerstattungsanspruch verschaffen unterbindung verletzungen tontrgerherstellerrechte dreistelligen anzahl musikdateien htten klgerinnen berechtigtes interesse gehabt sei berdies bercksichtigen klgerinnen abmahnung schadensersatzansprche betrchtlicher hhe geltend gemacht htten weise htten beklagten jedenfalls wirtschaftlichen druck ausgebt geeignet sei knftigen rechtsverletzungen abzuhalten beurteilung lsst rechtsfehler erkennen revision konkret begrndeten rge angegriffen iii revision beklagten somit zurckzuweisen kostenentscheidung beruht abs zpo bscher koch schwonke vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung lffler feddersen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts trier juli aufgehoben soweit einziehung sichergestellten bargelds angeordnet worden insoweit entfllt anordnung weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubes diebstahls gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt revolver sowie beim angeklagten sichergestellte bargeld eingezogen hiergegen wendet angeklagte rge verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revision verfahrensrge ausgefhrt daher unzulssig abs satz stpo sachbeschwerde rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo angefochtene urteil antragsschrift generalbundesanwalts dargelegten grnden bestand soweit landgericht gem stgb sichergestellte bargeld eingezogen insoweit entfllt einziehung angesichts geringen teilerfolgs belastung angeklagten gesamten rechtsmittelkosten unbillig abs stpo becker pfister mayer hubert spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii za juli rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick prof dr wagenitz dr ahlt dose beschlossen gegenvorstellung antragsgegnerin juli prozekostenhilfe fr nichtzulassungsbeschwerde verweigernden senatsbeschlu juni zurckgewiesen grnde kommt darauf antragstellerin wirtschaftlichen verhltnisse nunmehr nachgereichten unterlagen hinreichend dargelegt prozekostenhilfe deshalb gewhrt beabsichtigte nichtzulassungsbeschwerde aussicht erfolg zulassungsgrund gegeben insbesondere antragstellerin grundstzlich bezeichnete frage gegenber anspruch befreiung verbindlichkeit zurckbehaltungsrecht wegen rechtlichen verhltnis beruhenden gegenforderung ausgebt hchstrichterlich sinne anzufechtenden entscheidung geklrt vgl bgh urteil juni vi zr njw hahne sprick ahlt wagenitz dose'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs satz abs nr abs satz bl bestimmungen allgemeinen geschftsbedingungen kreditinstituts denen fr geduldete berziehungen girokontos kosten hhe pro rechnungsabschluss ende kalenderquartals anfallen soweit angefallenen sollzinsen kosten bersteigen sollzinsen fall erhoben unterliegen abs satz bgb richterlichen inhaltskontrolle bankverkehr verbrauchern gem abs satz abs nr bgb unwirksam bgh urteil oktober xi zr olg frankfurt main lg frankfurt main ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr ellenberger richter dr joeres dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger gehrt gem uklag eingetragenen qualifizierten einrichtungen beklagte bank verwendet gegenber privatkunden bedingungen fr geduldete berziehungen folgenden bedingungen folgende klauseln enthalten hhe sollzinssatzes fr geduldete berziehungen ab zeitpunkt berziehung anfllt betrgt stand august sollzinsen fr geduldete berziehungen fallen soweit kosten geduldeten berziehung siehe nr bersteigen kosten fr geduldete berziehungen ab zeitpunkt berziehung anfallen betragen euro stand august falle geduldeten berziehung pro rechnungsabschluss berechnet kosten fr geduldete berziehung fallen jedoch soweit angefallenen sollzinsen fr geduldete berziehungen kosten bersteigen jeweils aktuellen kosten fr geduldete berziehungen kontoinhaber rechnungsabschluss entnehmen soweit vereinbart jeweils ende kalenderquartals erteilt klger begehrt beklagten unterlassung verwendung ziffer satz bedingungen fordert auerdem beklagte unterlsst verbrauchern inanspruchnahme geduldeten kontoberziehung pauschalierten mindestbetrag pro quartal fordern schlielich begehrt erstattung abmahnkosten hhe nebst zinsen klger ansicht ziffer satz bedingungen preisnebenabrede inhaltskontrolle abs bgb unterliege standhalte beklagte zudem nr bedingungen gefahr geschaffen unabhngig verwendung beanstandeten klausel kundenkonten betrag belaste landgericht klage abgewiesen berufungsgericht stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision beklagten unbegrndet berufungsgericht begrndung wm verffentlichten entscheidung wesentlichen ausgefhrt klger knne gem abs satz nr uklag beklagten verlangen weitere verwendung klausel unterlasse inhaltskontrolle gem abs bgb standhalte inhaltskontrolle sei gem abs satz bgb ausgeschlossen handele klausel kontrollfhige preisnebenabrede knne dahinstehen konstellationen denkbar seien denen beklagte fr geduldete berziehungen festes laufzeitunabhngiges entgelt verlangen knne jedenfalls kombination laufzeitabhngigen entgelts gestalt ziffer bedingungen vorgesehenen sollzinsen laufzeitunabhngigen mindestentgelts gem ziffer bedingungen stelle bestimmung kontrollfhige preisnebenabrede dar grund kombination sollzinsen hhe kosten hhe knnten kosten soweit stelle vereinbarten sollzinsen trten teilweise entgeltcharakter bedingungen bezeichneten betrag ausdrcklich kosten whrend gelddarlehen gegenseitigkeitsverhltnis stehende hauptleistungspflicht darlehensnehmers neben rckzahlung darlehensvaluta darin bestehe vertraglich vereinbarten zins zahlen etwa bgb ausfllenden art egbgb weiteren vorschriften verbraucherdarlehensrecht neben zinsen kosten rede sei lasse schluss verbraucherdarlehen zins inhaltskontrolle entzogene preishauptabrede sei zins rechtssinne sei laufzeit darlehens bemessene vergtung fr mglichkeit kapitalnutzung anfallenden kosten seien demgegenber laufzeitunabhngig ausgestaltet laufzeitunabhngige ausgestaltung kosten verdeutliche neben sollzinsen erhoben wrden gerade geringfgigen berziehungen allein entgelt fr gewhrte darlehen eingepreist sei deren hhe faktoren geprgt sei beklagten geltend gemachten hheren arbeitsaufwand geduldeten berziehungen bereits vereinbarung hheren zinssatzes rechnung getragen sei somit kosten zustzlicher aufwand eingestellt beklagte fr erfllung eigener pflichten eigenen interesse erbringe knne klausel insgesamt inhaltskontrolle unterworfene preishauptabrede eingestuft klausel halte inhaltskontrolle stand neben vereinbarung sollzinssatzes vorgesehene erhebung laufzeitunabhngigen entgelts fr gewhrung verbraucherdarlehens wesentlichen grundgedanken gesetzlichen regelung unvereinbar sei kunden beklagten entgegen geboten treu glauben unangemessen benachteilige soweit ziffer bedingungen vereinbarten zinsen betrag blieben aufwand fr ttigkeiten verwenders kunden abgewlzt derartige entgeltklauseln seien gem abs nr bgb unwirksam weiche leitbild abs satz bgb ab entgelt fr gewhrung kapitalnutzung laufzeitunabhngig ausgestaltet sei abweichung indiziere bereits unangemessene benachteiligung grnde klausel gleichwohl angemessen erscheinen lieen seien ersichtlich zumal laufzeitunabhngigen kosten gerade geringfgigen berziehungen verhltnis exorbitante hhe erreichten geltend gemachte unterlassungsanspruch stehe klger gem uklag deshalb angegriffene klausel abs bgb verstoe ferner knne klger gem abs nr uklag verlangen beklagte unterlasse betrag rein faktisch verlangen klger wende antrag ziffer bedingungen tatschliche verhalten beklagten grundlage klausel ziffer bedingungen genannten betrag kundenkonten belasten realakt verbraucherschutzvorschriften sinne uklag gehrten bgb jedenfalls kollektivinteresse verbrauchern berhrt sei bgb versto umgehungsverbot bgb liege beklagte kontoinhabern aufgrund regelung ziffer bedingungen jeweils aktuelle kosten fr geduldete berziehungen betrag rechnung stelle sei gestaltung gegeben beklagte abs satz abs nr bgb verstoe erhebung mindestgebhr fr gewhrung verbraucherdarlehens gestalt geduldeten berziehung wesentlichen gedanken gesetzlichen regelung unvereinbar sei zudem liege versto abs bgb beklagte fr anspruch nehme mindestentgelt erheben drfen hhe auer verhltnis umfang gerade geringer berziehungen stehe wiederholungsgefahr sei fr beide unterlassungsansprche vermuten beklagte daran festhalte angegriffene klausel wirksam handhabung gem ziffer bedingungen rechtlich beanstanden sei anspruch ersatz abmahnkosten hhe nebst zinsen sei gem uklag abs satz uwg begrndet ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher prfung stand revision zurckzuweisen klger beklagte gem abs satz nr uklag anspruch unterlassung verwendung angegriffenen inhaltsgleichen klausel gegenber verbrauchern streitbefangenen klausel handelt allgemeine geschftsbedingung sinne abs satz bgb bestimmung ziffer bedingungen unterliegt soweit teil gegenstand unterlassungsbegehrens klgers gem abs satz bgb inhaltskontrolle abs bgb kontrollfreie preishauptabrede handelt aa abs satz bgb gegenstand inhaltskontrolle bestimmungen allgemeinen geschftsbedingungen rechtsvorschriften abweichende ergnzende regelungen vereinbart inhaltskontrolle unterliegen demgegenber abreden ber unmittelbaren gegenstand vertrages diejenigen bestimmungen art umfang gte geschuldeten hauptleistung teil zahlende entgelt festlegen klauseln hauptleistungsversprechen abweichend gesetz treu glauben geschuldeten leistung einschrnken verndern ausgestalten modifizieren inhaltlich kontrollieren inhaltskontrolle entzogen enge bereich leistungsbestimmungen deren vorliegen mangels bestimmtheit bestimmbarkeit wesentlichen vertragsinhalts wirksamer vertrag mehr angenommen vgl senatsurteil juni xi zr bghz bgh urteile mrz iv zr bghz rn april viii zr bghz rn demgem unterliegen klauseln unmittelbar preis vertraglichen hauptleistung regeln entgelt fr rechtlich geregelte zustzlich angebotene sonderleistung bestimmen sog preishauptabreden grundstzlich inhaltskontrolle sei gesetz enthlt vorgaben fr preisgestaltung vgl senatsurteil dezember xi zr bghz rn mwn kontrollfhig hingegen sog preisnebenabreden klauseln mittelbar preis auswirken deren stelle fehlen wirksamen vertraglichen regelung dispositives gesetzesrecht allgemeine rechtsgrundstze natur vertrages wege ergnzenden vertragsauslegung ableitbare rechte treten knnen vgl senatsurteile november xi zr bghz oktober xi zr bghz regelungen entgelt fr leistung gegenstand kunden rechtsgeschftlicher grundlage erbracht de nen verwender allgemeine betriebskosten aufwand erfllung eigener pflichten fr ttigkeiten eigenen interesse liegen kunden abwlzt vgl senatsurteile april xi zr bghz rn dezember xi zr bghz rn november xi zr bghz rn mai xi zr bghz rn januar xi zr wm rn oktober xi zr wm rn bb klausel grundstzen preishaupt preisnebenabrede enthlt auslegung ermitteln senat vornehmen vgl senatsurteile november xi zr bghz rn mai xi zr bghz rn dabei ausgehend verstndnismglichkeiten rechtlich vorgebildeten durchschnittskunden objektiven gehalt typischen sinn rede stehenden klausel fragen auszulegen wortlaut verstndigen redlichen vertragspartnern abwgung interessen regelmig beteiligten verkehrskreise verstanden vgl senatsurteile oktober xi zr wm rn januar xi zr wm rn jeweils mwn mehrere auslegungsmglichkeiten rechtlich vertretbar kommt unklarheitenregel abs bgb anwendung senatsurteile mai xi zr wm rn oktober xi zr wm rn januar xi zr wm rn jeweils mwn danach scheinbar kundenfeindlichste auslegung ergebnis regelmig kunden gnstigste hufig erst inhaltskontrolle erffnet bzw unangemessenen benachteiligung unwirksamkeit beanstandeten klausel fhrt senatsurteile dezember xi zr bghz rn mai xi zr wm rn oktober xi zr wm rn januar xi zr wm rn auer betracht bleiben verstndnismglichkeiten theoretisch denkbar praktisch fernliegend ernstlich erwgung ziehen senatsurteile mai xi zr bghz rn januar xi zr wm rn oktober xi zr wm rn januar xi zr wm rn cc anwendung unklarheitenregel abs bgb davon auszugehen ziffer bedingungen kontrollfreie preishauptabrede unmittelbar preis vertraglichen hauptleistung beklagten regelt kontrollfhige preisnebenabrede verdecktes bearbeitungsentgelt vorsieht auslegung klausel fhrt eindeutigen ergebnis klausel rechtlich vertretbar preishauptabrede angesehen begrndung auslegung allerdings angefhrt klausel entgelt fr rechtlich geregelte zustzlich angebotene sonderleistung gegenstand senat urteil april rahmen inhaltskontrolle klausel zinsregelung fr geduldete berziehungen gegenstand ausgefhrt geduldete berziehung zustzliche leistung darstelle kunde grund vorher getroffenen vereinbarung anspruch senatsurteil april xi zr bghz einstufung zusatzleistung neueren gesetzessystematik bgb bercksichtigung neueren senatsrechtsprechung festzuhalten geduldete berziehung konkludent verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen abs bgb abschluss darlehensvertrages allgemeinen schuldrechtlichen grundstzen sonderleistung grundlage fr entstehung vertraglichen hauptleistungspflichten lst berhaupt erst vertraglichen vergtungsanspruch senatsurteil mai xi zr bghz rn mwn fr qualifizierung klausel preishauptabrede spricht regelungszusammenhang ziffern bedingungen pauschalbetrag fllen denen erhoben einzige gegenleistung fr einrumung mglichkeit gebrauchs zeit berlassenen kapitals hingegen annahme kontrollfhigen preisnebenabrede verdecktes bearbeitungsentgelt vgl kontrollfhigkeit senatsurteil mai xi zr bghz rn ff vorsieht nobbe wub dadurch nahegelegt pauschalbetrag revision ausfhrt gerade deshalb erhoben sollzinsen allein fllen angesichts bearbeitungsaufwands auskmmlich wirtschaftlichen betrachtung deckt pauschalbetrag neben zinsen kostenaufwand ab beklagten bearbeitung geduldeten berziehung etwa bonittsprfung kunden beklagte mndlichen verhandlung ausgefhrt eigenen interesse entsteht fhrt ergebnis erhebung neben sollzins stehenden bearbeitungsentgelts preis hauptleistung beklagten nmlich einrumung mglichkeit gebrauchs zeit berlassenen kapital angesehen zuletzt genannten auslegung klausel zugunsten kunden beklagten auszugehen zweifel auslegung klausel gehen zulasten beklagten verwenderin klausel kontrollfhig frage inwieweit versto gesetzliche vorgaben fr preisgestaltung vorliegt kommt somit somit erffneten inhaltskontrolle hlt klausel stand wesentlichen grundgedanken gesetzlichen regelung abweicht kunden beklagten entgegen geboten treu glauben unangemessen benachteiligt abs satz abs nr bgb aa abweichung wesentlichen grundgedanken gesetzlichen regelung liegt darin angegriffene klausel kunden beklagten aufwand fr ttigkeiten belastet eigenen interesse erbringt vgl hierzu senatsurteile april xi zr bghz rn mai xi zr bghz rn bb unangemessene benachteiligung abweichungen indiziert senatsurteile mai xi zr bghz april xi zr bghz rn mai xi zr bghz rn januar xi zr wm rn vermutung widerlegt anzusehen klausel grundlage umfassenden interessenabwgung kunden gleichwohl unangemessen benachteiligt senatsurteile januar xi zr bghz rn mai xi zr bghz rn hiervon insbesondere auszugehen abweichung gesetzlichen leitbild sachlich gerechtfertigt gesetzliche schutzzweck weise sichergestellt senatsurteil januar xi zr bghz rn mwn derartige umstnde indes weder vorgetragen ersichtlich gegenteil fhrt angegriffene klausel niedrigen berziehungsbetrgen kurzen laufzeiten lasten kunden darlehensnehmer entgelt zahlen gesetzlichen leitbild ausgestalteten darlehen kosten bearbeitung laufzeitabhngigen zins eingepreist zinssatz erzielt vereinbarung objektiven tatbestand wucherhnlichen geschfts sinne abs bgb erfllt vgl jungmann wub nobbe wub stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs darlehensvertrge gem abs bgb sittenwidrig leistung gegenleistung aufflliges missverhltnis besteht darlehensgeber schwchere lage teils bewusst vorteil ausnutzt leichtfertig erkenntnis verschliet darlehensnehmer wegen schwcheren lage bedrckenden bedingungen einlsst vgl bgh urteile mrz iii zr bghz mrz iii zr bghz ff mnchkommbgb armbrster aufl rn palandt ellenberger bgb aufl rn aufflliges missverhltnis leistung gegenleistung liegt effektive vertragszins marktblichen effektivzins relativ etwa absolut prozentpunkte berschreitet senatsurteile mrz xi zr bghz november xi zr wm rn mwn mnchkommbgb armbrster aufl rn palandt ellenberger bgb aufl rn vorliegen voraussetzungen weiteres ausgegangen geduldeten berziehung beispielsweise fr tag hierfr rechnung gestellten kosten stand august wre fr gegenleistung zinssatz vereinbaren durchschnittliche effektive zinssatz fr revolvierende kredite berziehungskredite private haushalte mfi zinsstatistik effektivzinsstze banken de neugeschft revolvierende kredite berziehungskredite private haushalte siehe www bundesbank de allein berziehungskredite gegenstand dennoch hinreichenden anhaltspunkt ber grenordnung effektiven marktzinses fr berziehungskredite liefert betrug demgegenber august lediglich hintergrund kommt darauf kunden beklagten geduldeten berziehung erhebliches interesse knnen etwa kosten rcklastschriften vermeiden vgl nietsch ewir umstand rechtfertigt geduldete berziehungen bedingungen gewhren denen leistung gegenleistung aufflligen missverhltnis stehen unangemessene benachteiligung entgegen ansicht revision verweis bankbetriebswirtschaftliche erwgungen verneint soweit revision darauf gesttzt erhebung kostenbetrages notwendig sei anderenfalls geduldete berziehungen auskmmlichen preisen erbracht insbesondere refinanzierungskosten bearbeitungsaufwand gedeckt knnen legt bereits dar hoch kosten hierauf kommt revision fhrt erhebung kos tenbetrages entweder komplexes zinsmodell gestaffelten zinsstzen eingefhrt zinssatz fr geduldete berziehungen insgesamt erhht msste mithin erhebung kostenbetrages zwingend erforderlich revision aufgezeigten manahmen stellen bercksichtigung umstandes gem abs satz bgb zins entgelt fr darlehensgewhrung lediglich konsequente umsetzung gesetzlichen leitbildes dar zins beim darlehensgeber zusammenhang kapitalberlassung entstehenden kosten abzugelten senatsurteil mai xi zr bghz rn mnchkommbgb berger aufl rn dementsprechend kalkuliert grenze bgb frei bestimmt senatsurteil aao rn mwn insoweit rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt fr gewhrung berziehungskredits wegen verbundenen hheren aufwandes hherer zinssatz verlangt senatsurteil april xi zr bghz hinzu kommt entgelthhe bezug einzelne geschft kalkulieren gerade vielzahl geschftsvorfllen geduldeten berziehungen typisch weiteres mischkalkulation zugnglich umlegung kosten darlehensgewhrung einhergehen ber zins steht revision meint entgegen berziehungskredite regel kurze laufzeiten insbesondere bedingungen beklagten ziffer vorsehen geduldete berziehung unverzglich sptestens innerhalb zwei wochen zurckzufhren kurze darlehenslaufzeit zinshhe insbesondere rahmen mischkalkulation bercksichtigung finden unerheblich kosten hhe revision meint geringen betrag handelt vermeintlich geringe hhe entgelts rechtsprechung bundesgerichtshofs grundstzlich geeignetes kriterium unangemessene benachteiligung rechtfertigen vgl bgh urteile oktober ii zr bghz september ii zr bghz mai vii zr bghz palandt grneberg bgb aufl rn mnchkommbgb wurmnest aufl rn angesichts unwirksamkeit angegriffenen klausel gem abs satz abs nr bgb bedarf frage angegriffene klausel transparenzgebot abs satz bgb verstt entscheidung klger verlangen beklagte unterlsst verbrauchern inanspruchnahme geduldeten berziehung betrag hhe pro quartal fordern entsprechender anspruch folgt abs satz nr uklag bgb rechtsprechung bundesgerichtshofs ber uklag unterlassung tatschlichen verhaltensweisen begehrt unwirksamen klausel allgemeinen geschftsbedingungen praktischen wirksamkeit verhelfen versto umgehungsverbot bgb darstellen vgl senatsurteil mrz xi zr bghz ff rechtsfehlerfreien revision unbeanstandeten feststellungen berufungsgerichts stellt beklagte kunden betrag jeweils aktuelle kosten fr geduldete berziehungen gem ziffer bedingungen rechnung praxis missachtet unwirksamkeit klausel ziffer bedingungen fhrt rein tatschlichen erhebung betrages versto umgehungsverbot bgb daneben berufungsgericht meint anspruch abs satz nr uklag abs bgb folgt bedarf entscheidung anspruch ersatz abmahnkosten berufungsgericht gem uklag abs satz uwg rechtsfehlerfrei begrndet angesehen ellenberger joeres menges matthias dauber vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar dezember ermittlungsverfahren wegen vorwurfs rechtsbeugung antragstellerin az js staatsanwaltschaft berlin az zs generalstaatsanwaltschaft berlin az ws zs kammergericht berlin strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen anhrungsrge beschwerdefhrerin dezember kosten zurckgewiesen grnde senat november beschwerde antragstellerin beschluss kammergerichts berlin september az ws zs unzulssig verworfen entscheidung wendet beschwerdefhrerin gegenvorstellung bezeichneten rechtsbehelf behauptet verletzung rechtlichen gehrs schreiben november beachtet worden seien macht weitere gesetzesverletzungen geltend vortrag beschwerdefhrerin gibt senat weder mglichkeit anlass beschluss ndern schreiben beschwerdefhrerin november november beim bundesgerichtshof eingegangen beschlussfassung senats bercksichtigt worden beschlsse oberlandesgerichts abs satz halbsatz stpo grundstzlich unanfechtbar ausnahmefall halbsatz vorschrift genannte staatsschutzstrafsachen gvg betrifft liegt offensichtlich beschwerdefhrerin senat angehrt worden mglichkeit kostengnstigen rcknahme rechtsmittels geben eingehens inhalt stellungnahme senat bedurfte wegen unzulssigkeit rechtsmittels fischer appl zeng'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen gefhrlichen eingriffs straenverkehr ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer februar gem abs stpo beschlossen revisionen nebenklger urteil landgerichts halle august unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlichen eingriffs straenverkehr tateinheit vorstzlicher krperverletzung sachbeschdigung sowie wegen vorstzlicher krperverletzung bewhrung ausgesetzten gesamtfreiheitsstrafe jahr acht monaten verurteilt weiterhin angeordnet fhrerschein angeklagten entzogen verwaltungsbehrde angewiesen angeklagten ablauf sechs monaten neue fahrerlaubnis erteilen nebenklger vorbezeichnete urteil lediglich nher ausgefhrten allgemeinen sachrge angegriffen generalbundesanwalt hierzu ausgefhrt revisionen unzulssig hinblick beschrnkte anfechtungsrecht nebenklgers abs stpo grundstzlich geboten ziel rechtsmittels ausdrcklich angibt vgl bghr stpo abs zulssigkeit beschwerdefhrer unterlassen erkennbar revisionen gem abs stpo zulssiges ziel etwa verurteilung wegen versuchten ttungsdelikts beschrnkten anfechtungsrecht abs stpo umfasstes ziel etwa verhngung hheren strafe verfolgt bgh beschluss juli str beschluss mrz str schliet senat sost scheible cierniak mutzbauer franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja bgb bj ci cl allgemeinen geschftsbedingungen luftfahrtunternehmens fr flugprmienprogramm mitglieder status prmienmeilen sammeln dabei verschiedene statuskategorien ivory silver gold platinum erringen knnen benachteiligen klauseln fr ivory mitglieder prmienmeilen gltigkeit monaten mitglied zeitraum monaten gltigkeit verlngernden aktivitten erbracht behlt gesellschaft recht prmienmeilen streichen mitglieder entgegen geboten treu glauben unangemessen unwirksam kndigungsklauseln teilnahmebedingungen empfang karte gesellschaft mitgliedschaft aufheben woraufhin mitglied ab aufhebungsdatum sechs monate zeit angesammelten prmienmeilen einzulsen gesellschaft vertrag kndigt erlschen status prmienmeilen ablauf sechs monaten benachrichtigung ber kndigung benachteiligen mitglieder entgegen geboten treu glauben unangemessen unwirksam prmienflugtickets lngere zeit ab ausstellungsdatum gltig bleiben prmienmeilen dienstleistungen eingelst knnen weiterfhrung bgh urteil januar xa zr njw bgh urteil november zr olg frankfurt main lg frankfurt main ecli de bgh uxzr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr grabinski dr bacher sowie dr richterin kober dehm fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mrz aufgehoben soweit nachteil klgers entschieden worden berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts frankfurt main juni insoweit zurckgewiesen beklagte trgt kosten beider rechtsmittelzge rechts wegen tatbestand beklagte luftfahrtgesellschaft bietet gemeinsam niederlndischen luftfahrtunternehmen bezeichnung fb flugprmienprogramm mitglieder status prmienmeilen sammeln knnen fr allgemeine geschftsbedingungen gelten allgemeine bestimmungen programms folgenden all gemeine bestimmungen inanspruchnahme fb programm angebotenen dienstleistungen vergnstigungen mitglieder berechtigt annahme ih res aufnahmeantrags mitgliedskarte erhalten zunchst basisstatus ivory status eingegliedert hheren statuskategorien silver gold platinum anschlieen status statusmeilen angerechnet knnen flgen beklagten nher bestimmten fluggesellschaften sky team partner dafr qualifizierte aktivitten gesammelt status silver erwerben mitglieder anschrift frankreich monaco statusmeilen anerkannten flgen innerhalb kalenderjahres brigen mitglieder statusmeilen anerkannten flgen gleichen zeitraum ende jahres anhand verlauf gesammelten statusmeilen anerkannten flge fr folgende jahr geltende programmstatus mitglieds bestimmt jahr statusmeilen angesammelt basisstatus zurckgesetzt statusmeilen gesammelt genug aktuellen status erhalten klasse zurckgestuft abschnitt allgemeinen bestimmungen klger uklag qualifizierte einrichtung anerkannter verbraucherschutzverband beklagten verlangt verwendung mehrerer klauseln allgemeinen bestimmungen unterlassen gegenstand revisionsverfahrens vier bestimmungen gltigkeit prmienmeilen whrend programm mitgliedschaft deren kndigung betreffen abschnitt allgemeinen bestimmungen stze klger angreift lautet fr ivory mitglieder prmienmeilen gltigkeit monaten ausschlielich sammeln meilen flgen sky team partnern fbkommunikation bezeichnet gltigkeit verlngernde qualifizierte aktivitten begriffen mitglied zeitraum monaten gltigkeit verlngernden aktivitten erbracht behlt gesellschaft recht prmienmeilen streichen abschnitt betrifft beendigung mitgliedschaft partei vertragliche vereinbarung jederzeit kndigen kndigt mitglied vertrag mitgliedskarte durchgeschnitten gesellschaft zurckschicken abschnitt satz zusammenhang geregelt empfang karte gesellschaft mitgliedschaft aufheben woraufhin mitglied ab aufhebungsdatum sechs monate zeit angesammelten prmienmeilen einzulsen satz bestimmt schlielich gesellschaft vertrag kndigt erlschen status prmienmeilen ablauf sechs monaten benachrichtigung ber kndigung landgericht beklagten androhung ordnungsmitteln untersagt vier angegriffenen klauseln verhltnis verbrauchern verwenden darauf berufen berufungsgericht klage insoweit abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger klageantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen angegriffenen klau seln wichen sinne abs nr bgb wesentlichen grundgedanken gesetzlichen regelung ab benachteiligten vertragspartner beklagten entgegen abs satz bgb unangemessen kunde erhalte unentgeltliche zusatzleistung vielfltige weise selbstbestimmt nutzen knne gltigkeit flugprmien sei streitfall schon whrend laufenden programms grundstzlich monate beschrnkt prmienmeilen knnten auerdem anrechnung preis neu buchenden fluges beklagten eingelst zahlreichen international ttigen fluggesellschaften seien zudem unentgeltlich dritte bertragbar zudem flle alternativer einlsungsmglichkeiten angeboten etwa fr zustzlichen service komfort flgen hotelaufenthalte mietwagenanmietungen geschenkboxen sportveranstaltungen kauf zahlreichen artikeln bekleidung schmuck lederwaren unterhaltungselektronik spenden meilen hintergrund sei beanstanden fluggesellschaft aufhebung mitgliedschaft deren kndigung binnen zeitraumes sechs bzw monaten abwicklung beendet sehen mchte kunde knne darauf anbetracht groen bandbreite einlsungsmglichkeiten einstellen zugunsten beklagten falle gewicht lngeren bevorratung erheblicher verwaltungsaufwand einhergehe spteren einlsung prmien manifestiere ii beurteilung wendet revision erfolg verwendung angegriffenen klauseln benachteiligt vertragspartner beklagten entgegen geboten treu glauben unangemessen abs satz abs nr bgb entgegen revisionserwiderung berufungsgericht recht angenommen klauseln stzen abschnitts oben rn allgemeinen bestimmungen inhaltskontrolle unterliegen inhaltskontrolle abs satz bgb allgemeine geschftsbedingungen unterworfen rechtsvorschriften engeren sinne abweichen insbesondere beim fehlen einschlgiger dispositiver gesetzesregelungen klauseln wesentliche natur vertrages ergebende rechte pflichten nachteil vertragspartners einschrnken allgemein anerkannte rechtsgrundstze verstoen stndige rechtsprechung vgl etwa bgh urteil oktober zr njw rn urteil oktober xi zr bghz rn inhaltskontrolle ausgenommen lediglich bestimmungen ber unmittelbaren gegenstand hauptleistung kontrollfhige leistungsbeschreibungen sinne regelungen art umfang gte geschuldeten leistung festlegen wesentliche inhalt vertrages bestimmt bestimmbar bgh urteil juni xi zr bghz whrend klauseln hauptleistungsversprechen einschrnken ausgestalten modifizieren inhaltlich kontrollieren bgh urteil mai xa zr bghz rn danach unterliegen genannten klauseln inhaltskontrolle aa bundesgerichtshof bezug vergleichbares flug prmienprogramm bereits entschieden verwender rahmen kundenbindungsprogramme mangels gesetzlich geregelten leitbilds entsprechender vorgaben hierfr autonom bestimmen anreize bindung kunden unternehmen setzen vgl bgh urteil oktober zr njw rn schliet festlegungen gltigkeitsdauer rckvergtungsversprechens einlsung prmienmeilen grundstzlich durchaus bgh urteil januar xa zr njw rn bb hauptleistungsversprechen bestand fall darin teilnehmende kunde buchung fluges dortigen beklagten flugstreckenabhngige anzahl bonuspunkten gutgeschrieben bekam innerhalb fnf jahren flugdatum beim erwerb prmientickets flugpreis anrechnen lassen konnte davon unterscheidet regelung abschnitt satz allgemeinen bestimmungen mageblichen sicht verstndiger redlicher vertragspartner bercksichtigung interessen normalerweise beteiligten verkehrskreise bgh urteil januar viii zr njw rr rn urteil mai iii zr bghz rn verstanden entscheidenden punkt prmienmeilen mitglieds danach zunchst fr zeitraum monaten vorbehaltlos gltig verfallen ablauf zeitspanne weiteres meilen flgen beklagten bzw sky team partnern meilen gesammelt fb kommunikation gltigkeitsverlngernde ereignisse anerkannte aktivitten entfaltet abschnitt satz allgemeinen bestimmungen erst dadurch beklagte prmienmeilen streicht klausel gestattet mitgliedern ausgangspunkt einlsung prmienmeilen unbestimmte zeit beklagten recht umfassende leistungsversprechen nachtrglich einzuschrnken jedenfalls wegen vorbehalts inhaltskontrolle abs bgb unterworfen einschrnkungsmglichkeit fakultativ ausgestaltet betroffenen vertragspartner gleichermaen anwendung kommen mag annahme abschnitt satz allgemeinen best immungen benachteilige mitglieder entgegen treu glauben unangemessen berufungsgericht hinreichend bercksichtigt brgerliche recht fr verpflichtungen schuldrechtlichen vertrgen allgemeinen ff bgb einzelnen geregelte rechtsinstitut verjhrung kennt dagegen besondere frage verjhrung unabhngige ausschlussfristen bghz unangemessene benachteiligung zweifel anzunehmen bestimmung wesentlichen grundgedanken gesetzlichen verjhrungsregelungen denen abgewichen vereinbaren abs nr bgb verhlt streitfall ansprche einlsung flugprmienprogramm vorliegenden art gesammelten prmienmeilen unterliegen weiteres parteien bereinstimmend ausgehen regelmigen verjhrungsfrist drei jahren bgb fr deren beginn schluss jahres mageblich anspruch entstanden abs nr bgb grundlage gesetzlichen regelung knnte mitglied einlsung prmienmeilen deshalb zeitraum drei jahren faktisch je konkreten tag prmienmeilenanfalls verlauf jahres vier jahre lang erwarten regelverjhrungsfrist bgb drei jahren gehrt wesentlichen grundgedanken verjhrungsrechts bgh urteil april xi zr bghz rn deshalb inhaltskontrolle leitbildfunktion sinne abs bgb beizulegen abweichungen grundsatz vertragsfreiheit schlechterdings ausgeschlossen vgl palandt ellenberger aufl rn dabei fr ausgestaltung vertraglicher beziehungen vorformulierte bedingungen allgemein geltenden dispositionsgrundstze grenzen beachten danach formularmige vertragsbestimmung unangemessen verwender eigene interessen einseitig kosten derjenigen vertragspartners durchzusetzen versucht benachteiligung hherrangige zumindest gleichwertige eigene interessen verwenders gerechtfertigt vgl bgh urteil februar zr njw hieran orientierten bewertung erweist angegriffene regelung unangemessen aa inwieweit verjhrungsfrist fr mengen rabattver sprechen gutschrift prmienmeilen flugprmienprogrammen vorliegenden art sache anzusehen bgh njw rn verkrzt darf je art gegenstand finanzieller grenordnung geschfte versprechen bezieht unterschiedlich beantworten streitfall geht erster linie rabattgewhrung linienflge beklagten kooperierenden luftfahrtunternehmen abschnitt allgemeinen bestimmungen dabei handelt leistungen einerseits durchschnittlichen finanziellen grenordnung durchschnittlichen bedarf fr inanspruchnahme deutlich fr geschfte tglichen bedarfs steckenden rahmen fallen andererseits fluggast gewissen umfang wiederholt anspruch genommen bevor fr einlsung attraktiven prmie notwendige anzahl prmienmeilen angesammelt berechtigten erwartungen mitglieder gehen anbetracht hhe danach fr erwerb prmienmeilen einzusetzenden eigenen mittel dahin mglichkeit einlsung prmienmeilen angemessenen zeitraum gewahrt sehen angegriffene regelung gerecht angesammelten prmienmeilen monaten inaktivitt verfallen beklagte streichungsrecht gebrauch macht wirkt sache vielmehr gesetzliche verjhrungsfrist empfindlich verkrzende regelung daran ndert meilengutschriften anerkannte kommerzielle aktivitten mitglieder ausgelst knnen bb abstriche lnge mitgliedern erwarteten nutzungszeitraums beklagte abschnitt satz allgemeinen bestimmungen ausbedingt hherrangige zumindest gleichwertige eigene interessen gerechtfertigt streichungsvorbehalt sollen mitglieder interesse absatzsteigerung animiert rechtzeitig vorgegebenen zeitintervall aktivitten entfalten gltigkeit prmienmeilen erhalten namentlich weitere flge buchen entgegen berufungsgericht revisionserwiderung fr bewertung beteiligten interessen erheblicher bedeutung prmienmeilen unentgeltlich freiwillig gutgeschrieben wer beklagte gewhrt rabatt freiwillig gleichwohl eigenntzig bgh njw rn flugpreis mag fr mitglieder hher fr auenstehende vertragspartner beklagten dennoch rabattgewhrung einknften flugbuchungen erwirtschaftet hhe dafr kalkulierten preise dmpfend auswirken vertragspartner beklagten zugleich mitglieder fb programms prmienberechtigt grund dafr beklagten recht einzurumen mitgliedern vorteile rabatts umfang nehmen klausel satz ermglicht deshalb ersichtlich vgl bgh njw rn recht rgt revision berufungsgericht lngerfristiger bevorratung prmien einhergehenden verwaltungsaufwand rechtfertigungsgrund fr gltigkeitsverkrzung prmienmeilen anerkannt beklagte bietet fr einsatz prmienmeilen zahlreiche leistungen gter soweit erhhter verwaltungsaufwand einhergeht eigene ersichtlich wettbewerbsorientierte grundentscheidung veranlasst prmienangebot attraktiv gestalten insoweit vorzunehmenden interessenabwgung bercksichtigungsfhig gewicht fallen knnte daraus verfallfrist whrend laufenden mitgliedschaft monate worauf zurckzukommen kndigung sechs monate begrenzt unzumutbarer zustzlicher bevorratungsaufwand entstnde dafr jedoch ersichtlich revisionserwiderung zeigt vorinstanzen gehaltenen unbeachtet gebliebenen sachvortrag entsprechende prognose tragfhig sttzen knnte rumt bereitstellung zustzlicher flugkapazitten rede steht mitglieder abfinden mssen einzelne leistungen wunschprmien uneingeschrnkt verfgung stehen verweist insoweit generelle pflicht leistungen berhaupt erst verfgung stellen pflicht beruht aufgezeigt wesentlichen interesse eigenen wettbewerbs vorgenommenen ausgestaltung prmienangebots fr unwirksamkeit abschnitt satz allgemeinen bestimmungen wonach prmienmeilen ivory mitgliedern gltigkeit monaten gelten vorstehenden ausfhrungen sinngem eigenen verstndnis beklagten gilt bezug regelung gltigkeit prmienmeilen aktivitten innerhalb zeitintervalls monaten verlngert danach schrnkt klausel umfassende hauptleistung nachtrglich gleiche gilt brigen deshalb mitglieder basisstatus unmittelbar beitritt erhalten rckstufung unzureichender ansammlung meilen referenzzeitraum oben rn folglich prmienmeilen betroffen hheren status jedenfalls ausgangspunkt unbefristet erworben regelungen angegriffenen klauseln satz wonach mitglied eigener kndigung sechs monate zeit angesammelten prmienmeilen einzulsen kndigung beklagte status prmienmeilen gleichen zeitraum verfallen benachteiligt mitglieder entgegen geboten treu glauben unangemessen abs satz bgb dafr dahingestellt bleiben hintergrund vorstehend ausgefhrten weiteres schon deshalb gilt regelungen nochmalige verkrzung verjhrungsfrist bewerten bestimmungen verjhrungserleichterung licht sehen knnten zsur kndigung vertragsverhltnisses anknpfen klausel ungeachtet unwirksam rechtsprechung bundesgerichtshofs klau sel allgemeinen geschftsbedingungen luftfahrtunternehmens fr flugprmienprogramm unwirksam prmieneinheiten innerhalb sechs monaten ab zugang kndigung unternehmen teilnehmers verfallen regulre vertragliche verfallfrist fr prmieneinheiten monate bemessen bgh njw entgegen ansicht revisionserwiderung rechtfertigen streitfall bercksichtigenden gesamtumstnde abweichende beurteilung aa soweit bundesgerichtshof genannten entscheidung hervorgehoben verfallzeitraum fr prmieneinheiten kndigung zehntel regulren laufzeit verkrzt wurde bgh njw rn besagt darber inwieweit kndigungsfrist krzeren referenzzeitraum angemessen bewerten knnte soweit berufungsgericht kndigungsfrist streitfall fr unbedenklich gehalten gltigkeit prmienmeilen vornherein monate begrenzt sei beruht unzutreffenden prmisse begrenzungsregelung inhaltskontrolle standhlt bb genannten fall abweichende bewertung deshalb gerechtfertigt prmien kndigung lediglich innerhalb halben jahres beantragt mssen wahl prmientickets betreffende flugreise whrend lngeren zeitraums danach angetreten ndert daran vertragspartner notwendigkeit gestellt disposition ber prmienmeilen innerhalb fr kndigungsfall eingerumten frist treffen grundstzlich fr bestimmtes reiseziel entscheiden danach bestimmten bedingungen gendert abschnitt allgemeinen bestimmungen notwendigkeit auswahlentscheidungen innerhalb eingerumten frist weitere zukunft hinein planen mssen vertragspartner auswahlentscheidungen ber einsatz prmienmeilen deshalb sinnwidrig erhebliche interessen beklagten gegenberstnden druck setzen gilt gesteigertem mae angesammelte prmienmeilen fr mehrere einlsungsmglichkeiten ausreichen soweit revisionserwiderung vielfltigen alternativen mglichkeiten fr deren verwertung hotelbernachtungen mietwagen verweist ndert daran vertragspartner insoweit verfall prmienmeilen vorzubeugen dispositionen treffen mssen deren geeignetheit fr eigenen zwecke angegriffenen klauseln ausgelsten zeitlichen entscheidungsdruck mglicherweise eingeschtzt htten gilt vergleichbarer weise fr weiteren revisionserwiderung angefhrten einlsungsmglichkeiten erwerb kleidung accessoires unterhaltungselektronik iii angefochtene urteil alldem bestand soweit berufungsgericht nachteil klgers entschieden insoweit aufzuheben senat insgesamt sache entscheiden abs zpo rechtsstreit grundlage getroffenen feststellungen endentscheidung reif weitere feststellungen erwarten iv kostenentscheidung beruht abs zpo meier beck grning bacher grabinski kober dehm vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof dr appl dr eschelbach richterin bundesgerichtshof dr ott richter bundesgerichtshof zeng staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt pflichtverteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts kln dezember verworfen staatskasse trgt kosten rechtsmittels angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen schuldunfhigkeit freigesprochen hiergegen gerichtete sachrge gesttzte revision staatsanwaltschaft nichtanordnung unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus beschrnkt generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel bleibt erfolglos landgericht wesentlichen folgenden feststellungen wertungen getroffen jahre alte angeklagte leidet seit etwa mittlerweile chronisch gewordenen schweren psychose schizophrenen formen kreis gem icd typische symptome erkrankung paranoides wahnerleben strungen impulskontrolle folge wahnerlebens bedrohte januar mitbewohner obdachlosenheim messer trat februar frau straenbahn oberschenkel november wurde wegen raubs tateinheit krperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt lag grunde angeklagte sommer frau unvermittelt plastiktte ber kopf stlpte hand mund zuhielt schulter umklammerte gerangel beide abhang hinunter strzten gelang angeklagten vornherein beabsichtigt geschdigten tasche entreien konnte gutachterlich beratene strafkammer anhaltspunkte fr akute schizophrene episode tatzeit feststellen aufgrund bestehenden schizophrenen grunderkrankung angeklagten konnte ausschlieen fhigkeit unrecht tat einzusehen einsicht handeln infolge erkrankung tatzeit erheblich vermindert entlassung strafhaft dezember angeklagte obdach mittellos sowie februar entwendete ladengeschft geringwertige lebensmittel mitarbeitern darauf angesprochen gab bezahlt bzw firma bereits bezahlt lie durchsuchen gab zurck reagierte brigen laut aggressiv anlasstaten strafkammer folgende feststellungen getroffen februar betrat angeklagte schuhgeschft gab wolle fr hinterlegtes bereits bezahltes paar schuhe abholen nachdem daraufhin gewiesen wurde fr hinterlegt worden sei sah geschft lie schlielich paar schuhe anprobe aushndigen entfernte sicherungsetikett zog mitarbeiter sicherheitsdienstes bat schuhe auszuziehen begegnete angeklagte laut aggressiv mitarbeiter versuchte handschellen anzulegen kam gerangel niemand verletzt wurde hinzugerufenen polizeibeamten beschimpfte angeklagte lautstark fall mrz angeklagte wahrnehmung unbekannte frau gegenber erklrt sei eigentmerin filiale firma knne nehmen wolle angeklagte begab daraufhin filiale nahm paar sportschuhe verlie geschft schuhe bezahlen gegenber kassiererin gab schuhe seien filialleiterin geschenkt worden fall mrz betrat filiale erneut steckte verschiedene gesamtwert rund euro mitgefhrte plastiktte nachdem kassenbereich durchschritten sprach mitarbeiter angeklagte wies wiederum daraufhin geschenke filialleiterin handele rahmen folgenden polizeilichen manahmen reagierte angeklagte zeitweise aggressiv schrie beamten fall landgericht taten diebstahl flle bzw versuchten diebstahl fall gewertet angenommen angeklagte tatbegehung jeweils zustand schuldunfhigkeit stgb gehandelt einsichtsfhigkeit infolge erkrankung aufgehoben sei unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus stgb landgericht abgelehnt gesttzt gutachten psychiatrischen sachverstndigen gericht einschtzung gelangt dauerhaft schizophrenen psychose erkrankten angeklagten wahrscheinlichkeit hheren grades fr begehung erheblicher rechtswidriger taten bestehe seien sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit weitere diebstahlstaten festgestellten erwarten seien jedoch erheblich sinne stgb einzustufen fr darber hinaus gehende erhebliche taten insbesondere gewalttaten knne dagegen erforderliche gefahrenprognose gestellt sei angeklagte krankheitsbedingt jahr gewalttaten erscheinung getreten seit nunmehr ber zwlf jahren seien weiteren vergleichbaren bergriffe erfolgt hinblick handtaschenraub jahr sei festzustellen psychische erkrankung angeklagten fr normalpsychologisch erklrbare tat urschlich geworden wre zudem sei fhigkeit angeklagten derart komplexen tathandlungen inzwischen krankheitsbedingt eingeschrnkt anhaltspunkte fr gefahrensteigerung verschrfung gedankenwelt angeklagten seien ersichtlich angeklagte letzten jahren lange zeit eng strukturierten gesicherten verhltnissen gelebt angeklagte sei auerhalb geschtzter verhltnisse psychotischem erleben konfliktbeladenen situationen lediglich verbal aggressiv geworden bzw laut geschrien zielgerichteten ttlichkeiten person sei gekommen ii revision staatsanwaltschaft bleibt erfolg staatsanwaltschaft freispruch angeklagten revisionsangriff ausgenommen beschrnkung rechtsmittels vorliegenden fall zulssig vgl bgh urteil juni str juris rn mwn meyer goner schmitt stpo aufl rn erwgungen denen landgericht unterbringung stgb rechtfertigende gefhrlichkeitsprognose verneint halten rechtlicher berprfung stand grundstzlich unbefristete unterbringung psychiatrischen krankenhaus gem stgb auerordentlich belastende manahme besonders gravierenden eingriff rechte betroffenen darstellt darf daher angeordnet zweifelsfrei feststeht unterzubringende begehung anlasstaten aufgrund psychischen defekts schuldunfhig vermindert schuldfhig tatbegehung hierauf beruht daneben wahrscheinlichkeit hheren grades bestehen tter infolge fortdauernden zustandes zukunft erhebliche rechtswidrige taten begehen erwartenden taten mssen schwere strungen rechtsfriedens besorgen lassen notwendige prognose grundlage umfassenden wrdigung persnlichkeit tters vorlebens begangenen anlasstat en entwickeln st rspr vgl senat beschluss juni str bgh beschluss april str jeweils mwn darlegungen umso hhere anforderungen stellen je mehr beurteilenden sachverhalt bercksichtigung verhltnismigkeitsgrundsatzes stgb grenzfall handelt bgh beschluss september str juris rn beschluss juli str nstz rr senat beschluss november str nstz rr grundstze landgericht entscheidung beachtet senat braucht entscheiden auffassung landgerichts folgen tritt oberschenkel jahre sei fr genommen tat zumindest mittlerer kriminalitt bewerten ua landgericht rechtsfehlerfreien erwgungen davon ausgegangen angeklagten wahrscheinlichkeit hheren grades fr knftige begehung vergleichbarer gewaltdelikte besteht tter trotz bestehenden defekts ber jahre hinweg erheblichen straftaten begangen gewichtiges indiz wahrscheinlichkeit knftiger straftaten vgl senat beschluss mrz str nstz rr urteil november str bghr stgb gefhrlichkeit bgh beschluss juli str nstz rr angeklagte wiederholt problematischen verhltnissen etwa obdachlosenheimen notschlafstellen gelebt konfliktbeladenen situationen entdecken diebstahlstaten person gezielt krperlich angegriffen beanstanden gericht abwgung umstnde davon ausgegangen krankheitsbedingte ttliche bergriffe seitens angeklagten knftig lediglich mglich seien feh len feststellungen vorliegen wahrscheinlichkeit hheren grades lediglich latente gefahr reicht fr annahme wahrscheinlichkeit hheren grades vgl bgh beschluss dezember str nstz rr beschluss januar str senat urteil mrz str nstz rr soweit landgericht angeklagten wahrscheinlichkeit hheren grades erwartenden eigentumsdelikte fr ausreichend erachtet unterbringungsanordnung rechtfertigen rechtsgrnden beanstanden fischer appl ott eschelbach zeng'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen totschlags revision nebenklgerin ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin dezember gem abs stpo beschlossen revision nebenklgerin urteil landgerichts kln april unzulssig verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt hiergegen wendet revision nebenklgerin verletzung formellen materiellen rechts begrndet rechtsmittel erweist unzulssig abs abs stpo abs stpo nebenklger befugt urteil ziel anzufechten rechtsfolge tat verhngt angeklagte wegen gesetzesverletzung verurteilt anschluss nebenklger berechtigt angeklagte wegen nebenklagefhigen delikts verurteilt worden bedarf revision nebenklgers genauen antrages begrndung deutlich macht nderung schuldspruchs hinsichtlich nebenklagedelikts verfolgt st rspr vgl senat beschluss august str nstz rr voraussetzungen nebenklgerin erfllt vielmehr weist nebenklgervertreter ausdrcklich darauf tat eindeutig totschlag qualifizieren sei begrndung rechtsmittels ergibt allein anwendung stgb gergt revision nebenklgerin betrifft daher ausschlielich strafrahmenwahl rechtsfolge tat zulssiges revisionsziel nebenklage angestrebt revision unzulssig verwerfen vgl senat beschluss april str kusch nstz rr nr nebenklgerin angeklagten rechtsmittel entstandenen notwendigen auslagen aufzuerlegen angeklagte rechtsmittel zurckgenommen entscheidung abs satz stpo unterbleiben vgl bgh beschluss januar str bghr stpo abs satz auslagenerstattung gieg kk stpo aufl rn fischer krehl zeng eschelbach bartel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr april rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bumann april beschlossen senat beabsichtigt revision klgerin urteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat januar gem satz zpo kosten zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen grnde voraussetzungen fr zulassung revision sinne abs satz zpo liegen mehr rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo revision klgerin aufgeworfenen rechtsfragen senat berwiegend bereits erlass berufungsurteils geklrt vgl nachweise senatsurteilen januar iv zr iv zr juris brigen zulassung revision vorliegenden verfahren senatsurteilen januar sinne berufungsgerichts entschieden dortigen vergleichbare rechtliche erwgungen streitfall gesttzten revisionen versicherten zurckgewiesen ergnzend entscheidungsgrnde vorgenannten senatsurteile bezug genommen lassen streitfall bertragen zeitpunkt entscheidung berufungsgerichts gegebenen zulassungsgrnde entfallen grundstzliche klrung entscheidungserhe blicher rechtsfragen erst einlegung berufungsgericht zug elassenen revision steht revisionszurckweisung beschluss zpo wege senatsbeschluss oktober iv zr juris rn gilt fr revision klgerin vorgebrachten gesichtspunkt beklagte angesichts verbots geltungserhaltender reduktion unwirksamer allgemeiner geschf tsbedingungen gesetzlichen wertungen abs bgb abs vvg anspruch weitere nachbesserung mehr senat msse neuregelung startgutschriften treffen ausdrcklich gegenstand senatsurteile januar rckgriff agb rechtliche vorschriften scheidet streitfall bereits deswegen senat stelle senatsurteil november iv zr bghz rn bereits entschieden regelung startgutschriften satzung beklagten mageblichen grundentscheidung tarifpartner beruht deshalb agb rechtlichen inhaltskontrolle entzogen bleibt danach dabei gebotene neuregelung beklagten allein satzungsnderungsverfahren blick tarifautonomie art abs gg tarifvertragspa rteien vorbehalten senatsurteil november iv zr aao rn dementsprechend fr rckgriff wertungen abs bgb abs vvg jeweils vertragsanpassung vertragspartei betreffen raum vorstehenden vorgenannten senatsentscheidungen einzelnen dargelegten erwgungen revision klgerin sache aussicht erfolg ii senat beabsichtigt streitwert fr revision de klgerin festzusetzen mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera juni ausnahme entscheidung ber adhsionsantrag feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung zwei tateinheitlichen fllen tateinheit ntigung versuchter ntigung bedrohung diebstahl freiheitsstrafe zwei jahren verurteilt darber hinaus aufgrund anerkenntnisses angeklagten adhsionsentscheidung zugunsten nebenklgers getroffen verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten erfolg feststellungen angeklagte mithilfe drei weiteren ttern zweck einbestellten nebenklger wohnung zeugin abreibung verpassen ca minuten treffen nebenklgers erschien berraschend weitere geschdigte aufgrund spontanentschlusses angeklagten verwendung stabtaschenlampe bewusstlosigkeit zusammengeschlagen getreten wurde gleiches widerfuhr spter eintreffenden nebenklger bewusstlosigkeit erwachte geschdigten wahrnahm blutverschmiert sofa sa rchelte nunmehr verlangte angeklagte nebenklger aufzustehen gerade hinzustellen woraufhin kopfsto versetzte beide geschdigten mussten jacken ausziehen entleeren sowohl angeklagte mittter nahmen diverse gegenstnde abschlieend forderte angeklagte geschdigten nacht verlassen leben lieb sei ii urteil hlt rechtlicher berprfung stand urteilsgrnde mssen abgefasst erkennen lassen festgestellten tatsachen objektiven subjektiven tatbestandsmerkmalen abgeurteilten taten zuzuordnen ausfllen knnen vgl meyer goner appl urteile strafsachen aufl rn ff grnden einschlielich rechtlichen wrdigung gesamtzusammenhang gerade hinreichend entnehmen handlungen straftaten angeklagten abgeurteilt fehlerhaft hingegen konkurrenzerwgungen strafkammer insoweit ausgefhrt gesamte tathandeln angeklagten erscheine einheitlichen willen getragen aufgrund rumlich zeitlichen zusammenhangs derart eng miteinander verbunden gesamte ttigwerden angeklagten natrlicher betrachtungsweise einheitliches zusammengehriges tun erscheine weshalb natrliche handlungseinheit anzunehmen sei beruhen vorausgeplanten misshandlungen nebenklgers zusammenschlagen unerwartet zufllig minuten zuvor erschienenen geschdigten schon einheitlichen tatent schluss brigen rechtsprechung bundesgerichtshofs hchstpersnliche rechtsgter verschiedener personen deren verletzung additiven betrachtungsweise etwa natrlichen handlungseinheit zugrunde liegt ausnahmsweise zugnglich greift daher tter einzelne menschen nacheinander individualitt beeintrchtigen besteht sowohl natrlicher rechtsethisch wertender betrachtungsweise einheitlichem tatentschluss engem rumlichen zeitlichen zusammenhang regelmig anlass vorgnge rechtlich tat zusammenzufassen vgl bgh beschluss oktober str urteil oktober str nstz mwn ausnahmsweise gelten aufspaltung einzeltaten wegen auergewhnlich engen zeitlichen situativen zusammenhangs etwa messerstichen innerhalb weniger sekunden sicht tters individualisierte personenmehrheit gerichteten angriff willkrlich geknstelt erschiene bgh urteil oktober aao vgl bgh beschluss oktober str nstz rr liegt auergewhnlich enger zeitlicher situativer zusammenhang rechtsprechung bundesgerichtshofs ausnahmsweise begrndung natrlichen handlungseinheit fllen vorliegenden art heranzieht darber hinaus strafkammer verkannt ausgeurteilte bedrohung gleiche handlung verwirklichten versuchten ntigung zurcktritt vgl fischer stgb aufl rn senat ausschlieen angeklagte vorliegenden fall rechtsfehlerhafte annahme tateinheit jeweils beschwert landgericht strafzumessungsentscheidung minder schweren fall stgb begrndung abgelehnt tat seien gleichzeitig zwei geschdigte verletzt worden zudem seien tat weitere straftatbestnde verwirklicht worden versuchte ntigung bedrohung adhsionsausspruch bleibt bestehen angeklagte geltend gemachte schadens schmerzensgeldansprche anerkannt abs stpo wirksamkeit anerkenntnisses frage gestellt worden bgh beschlsse oktober str februar str njw fr neue verhandlung entscheidung verweist senat eventuell treffende bewhrungsentscheidung anbelangt antragsschrift generalbundesanwalts brigen strafkammer ge gebenenfalls prfen fr april angeklagten verbten ladendiebstahl eventuell bereits verhngte strafe gesamtstrafenfhig wre fischer appl zeng ott bartel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet oktober kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vizeprsidenten schlick richter wstmann hucke seiters dr remmert fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts aurich april zurckgewiesen beklagte kosten revisionsrechtszugs tragen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagten abgetretenem recht ag vormals ag zahlung restlicher provision fr dezember erfolgte vermittlung fondsgebundenen lebens rentenversicherung lebensversicherung luxemburg anspruch vermittelten versicherung handelte genannte nettopolice versicherungsprmie provisionsanteil fr vermittlung vertrags enthlt stattdessen unterzeichnete beklagte vorformulierte vermittlungsgebhrenvereinbarung zahlung vermittlungsprovision verpflichtete monatsraten je entrichtet daraus ergebenden teilzahlungspreis wurde barzahlungspreis gegenbergestellt effektive jahreszins wurde angegeben vermittlungsgebhrenvereinbarung versicherungsantrag perforierten faltblatt verbunden wurde nummer fettdruck hervorgehoben folgendes bestimmt anspruch handelsmaklers zahlung vermittlungsgebhr entsteht zustandekommen kunden beantragten versicherungsvertrages anspruch handelsmaklers zahlung vermittlungsgebhr bleibt nderung vorzeitigen beendigung versicherungsvertrages grnden unberhrt vertragsformular enthielt ferner folgende widerrufsbelehrung widerrufsrecht knnen vertragserklrung innerhalb zwei wochen angabe grnden textform brief fax mail widerrufen frist beginnt frhestens erhalt belehrung wahrung widerrufsfrist gengt rechtzeitige absendung widerrufs widerruf richten widerrufsfolgen falle wirksamen widerrufs beiderseits empfangenen leistungen zurckzugewhren ggf gezogene nutzungen zinsen herauszugeben versicherungsantrag monatsrate ab versicherungsbeginn hhe ab monat hhe eingetragen versicherungsbeginn mai nachdem beklagte ber monate hinweg vereinbarten versicherungsprmien sowie monatsraten fr vermittlungsprovision entrichtet kndigte februar versicherungsvertrag stellte zahlungen hhe offenen vermittlungsgebhr berechnet klgerin abzug beklagten erbrachten ratenzahlungen sowie rckkaufswerts versicherung betrag klage zahlung verlangt schriftsatz april erklrte beklagte widerruf abschluss fondspolice vermittlungsgebhrenvereinbarung gerichteten erklrungen beklagte eingewandt provisionsvermittlungsvereinbarung sei gem bgb bgb sowie abs bgb nichtig brigen bgb wirksam widerrufen worden auerdem zedentin provisionsanspruch gem bgb verwirkt jedenfalls stehe aufrechenbarer schadensersatzanspruch wegen pflichtverletzungen zedentin amtsgericht klage abgewiesen berufung klgerin landgericht erstinstanzliche urteil abgendert klage stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision beklagten zulssig fr abs satz nr buchst zpo erforderliche bestimmte bezeichnung umstnde denen rechtsverletzung ergibt bedarf streitfall zugeschnittenen darlegung punkten materiellrechtlichen verfahrensrechtlichen grnden revisionsklger angefochtene urteil fr unrichtig hlt vertretbarkeit erhobenen rgen kommt hierbei vgl senatsbeschluss juni iii zb njw bgh urteil mai zr beckrs rn anforderungen revisionsbegrndung beklagten gerecht ablehnung verwirkung provisionsanspruchs klgerin gem bgb entgegentritt revision bleibt sache erfolg berufungsgericht anspruch klgerin zahlung verlangten restlichen provision gem bgb verbindung bgb hgb fr begrndet angesehen hierzu ausgefhrt provisionsanspruch sei gem bgb verwirkt klger ausreichenden anknpfungstatsachen fr schwerwiegende treuepflichtverletzung zedentin vorgetragen bgb gelte wortlaut fr darlehensvermittlungsvertrge sei vorliegenden fall mangels planwidriger regelungslcke analog anwendbar vermittlungsgebhrenvereinbarung sei wirksam widerrufen worden abs satz bgb geregelte zweiwochenfrist eingehalten sei weder bgb bgb unwirksam maklerlohnanspruch stnden letztlich ansprche beklagten wegen verletzung vertraglicher beratungs aufklrungspflichten abs bgb entgegen pflichtverletzung hinreichend dargelegt worden sei ii beurteilung hlt ergebnis rechtlichen nachprfung stand recht berufungsgericht nichtigkeit vermittlungsge bhrenvereinbarung verneint gefestigter rechtsprechung erkennenden senats bestehen wirksamkeit vereinbarung unmittelbar kunden versicherungsmakler hgb zahlenden provision vermittlung lebensversicherungsvertrags nettopolice abgeschlossen worden weder hinblick bgb gesetzliches verbot rahmen kontrolle gem bgb durchgreifende bedenken senatsurteile januar iii zr bghz ff januar iii zr versr mai iii zr njw rr mai iii zr njw rr juni iii zr njw rr rn berufungsgericht angeschlossen revision erhebt dagegen einwnde ebenso rechtsfehlerfrei revision unbeanstandet berufungsgericht sittenversto gem bgb abgelehnt soweit beklagte vorinstanzen standpunkt gestellt perforationsnaht unterbrochene verbindung versicherungsantrags vermittlungsgebhrenvereinbarung faltblatt fhre analog abs satz abs bgb abs satz abs bgb nichtigkeit provisionsabrede einwand revision recht mehr aufrecht erhalten berufungsgericht zutreffend dargelegt bgb spezialregelung fr vermittlung verbraucherdarlehensvertrgen handelt vermittlung versicherungsvertrgen mangels vorliegens planwidrigen regelungslcke entsprechend anzuwenden ausfhrungen berufungsgerichts einwand beklag ten zedentin provisionsanspruch gem bgb verwirkt begegnen rechtlichen bedenken rechtsprechung bundesgerichtshofs berufungsgericht entscheidung zugrunde gelegt bgb anwendbar makler vertragswidrig fr teil ttig geworden verletzung wesentlicher vertragspflichten interessen auftraggebers erheblicher weise zuwidergehandelt verwirkung maklerlohnanspruchs jedoch strafcharakter objektiv erhebliche pflichtverletzung maklers informations beratungsverschulden lsst deshalb provisionsanspruch bgb entfallen vielmehr erster linie subjektiv schwerwiegende treuepflichtverletzung fordern makler lohnes unwrdig erwiesen erst fall treuepflicht vorstzlich gar arglistig mindestens vorsatz nahekommenden grob leichtfertigen weise verletzt senatsurteil mai iii zr aao mwn hiervon ausgehend berufungsgericht verwirkung provisionsanspruchs recht abgelehnt feststellungen fehlt bereits darlegung pflichtverletzung zedentin weit gespannten betreuungs beratungspflichten versicherungsmaklers betreffen vermittelnde versicherungsverhltnis hingegen abschluss vorgelagerten maklervertrags versicherungsmakler kunde vertrgen entgegengesetzten interessen selbstndig gegenberstehen senatsurteil juni aao rn revision vorgebrachten krperliche verbindung vermittlungsgebhrenvereinbarung versicherungsantrag gesttzten eindruck kunde schliee verbundenen vertrag gemeinsamen schicksal berufungsgericht hinweis inhalt gestaltung vereinbarung rechtsfehler verneint soweit revision meint prfung verwirkung provisionsanspruchs versicherungsmaklers bgb sei bgb enthaltene rechtsgedanke beachten verkennt spezielle regelungen ber vermittlung verbraucherdarlehensvertrgen grundstzlich rechtsgedanken vermittlung versicherungsvertrgen bertragbar oben genannten strengen voraussetzungen fr verwirkung bgb gesichtspunkt ohnehin erfllt wren beklagte abschluss vermittlungsgebhrenverein barung gerichtete willenserklrung wirksam widerrufen entgegen ansicht berufungsgerichts allerdings beklagte vorliegenden rechtsstreit schriftsatz april gegenber klgerin widerruf erklrte widerrufsfrist abgelaufen aa schuldverhltnis zedentin beklagten gem art abs egbgb brgerliche gesetzbuch bgb informationspflichten verordnung juni geltenden fassung anzuwenden vertrag genannten datum geschlossen worden unbefristetes schuldverhltnis sinne art abs egbgb handelt bb beklagten stand ausgebte widerrufsrecht gem abs bgb vermittlungsgebhr teilzahlungen erbringen handelt teilzahlungsgeschft sinne abs bgb gem satz bgb verbindung abs abs satz bgb konnte beklagte abschluss vermittlungsgebhrenvereinbarung gerichtete willenserklrung innerhalb zwei wochen widerrufen frist zeitpunkt widerrufs abgelaufen vertragsurkunde enthaltene hinweis frist fr widerruf beginne frhestens erhalt belehrung anforderungen abs satz bgb gengte deshalb widerrufsfrist gang gesetzt worden vgl ausfhrlich hierzu wortgleiche widerrufsbelehrungen betreffenden senatsurteile mrz iii zr nzg rn ff juli iii zr wm rn ff verffentlichung bghz vorgesehen jeweils mwn gleichwohl fehlt vorliegend wirksamen widerruf laufe prozesses gegenber klgerin erklrt wurde provisionsforderung abgetretenem recht geltend macht abtretung maklerlohnanspruchs nderte jedoch daran maklervertrag berhrenden gestaltungsrechte anfechtung kndigung widerruf grundstzlich gegenber vertragspartner zedentin htten ausgebt mssen siehe palandt grneberg bgb aufl rn mwn vgl rgz geschehen schlick wstmann seiters hucke remmert vorinstanzen ag aurich entscheidung lg aurich entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juni insolvenzverfahren ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp dr schoppmeyer meyberg juni beschlossen rechtsmittel weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts freiburg oktober beschluss amtsgerichts freiburg juli aufgehoben soweit nachteil weiteren beteiligten erkannt worden umfang aufhebung sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsmittelverfahren amtsgericht zurckverwiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde gmbh fortan schuldnerin beantragte februar insolvenzverfahren ber vermgen erffnen sowie vorlufige eigenverwaltung eigenverwaltung fr erffnete verfahren anzuordnen beschluss februar ordnete amtsge richt vorlufige eigenverwaltung bestellte weiteren beteiligten vorlufigen sachwalter gleichzeitig beauftragte weiteren beteiligten schriftliches sachverstndigengutachten darber erstatten erffnungsgrund vorliege kostendeckende masse vorhanden sei beschluss mai erffnete amtsgericht insolvenzverfahren lehnte antrag eigenverwaltung ab bestellte weiteren beteiligten insolvenzverwalter schuldnerin beschluss eingelegten sofortigen beschwerde half amtsgericht beschluss mai ab hob bestellung weiteren beteiligten insolvenzverwalter ordnete eigenverwaltung bestellte weiteren beteiligten sachwalter schreiben mai beantragte weitere beteiligte vergtung fr ttigkeit vorlufiger sachwalter insgesamt festzusetzen legte berechnungsgrundlage zugrunde meinte vergtung vorlufigen sachwalters betrage fr vorlufigen insolvenzverwalter ergebenden vergtung ber durchschnitt liegendes verfahren gehandelt beantragte folgende zuschlge fortfhrung betriebs ber wochen vorfinanzierung insolvenzgeld fr arbeitnehmer sanierungsmanahmen auslandsbezug zusammenarbeit vorlufigen glubigerausschuss zusammen zuschlgen errechnete ausgehend regelvergtung vorlufigen insolvenzverwalters gesamtvergtung vorlufigen insolvenzverwalters regelsatzes hiervon machte geltend vergtungssatz fr ttigkeit vorlufiger sachwalter hhe insgesamt regelsatzes ergab beschluss juli amtsgericht vergtung vorlufigen sachwalters festgesetzt weitergehenden antrag zurckgewiesen hiergegen weiteren beteiligten erhobene sofortige beschwerde landgericht vergtung festgesetzt weitergehende beschwerde zurckgewiesen beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt weitere beteiligte vergtungsfestsetzungsantrag vollem umfang ii zulssige rechtsbeschwerde erfolg fhrt aufhebung vorinstanzlichen entscheidungen soweit nachteil weiteren beteiligten erkannt zurckverweisung sache insolvenzgericht beschwerdegericht berechnungsgrundlage weiteren beteiligten angesetzten betrag zugrunde gelegt grundlage regelsatz vergtung gem insvv hhe unstreitig angesehen gemeint zuschlge fr betriebsfortfhrung insolvenzgeldfinanzierung sanierungsmanahmen auslandsbezug seien gewhren sei insvv ttigkeit vorlufigen sachwalters anzuwenden hierbei msse besondere stellung funktion vorlufigen sachwalters gesetzlich beschrnkter gabenkreis bercksichtigt zuschlge kmen fr ttigkeit vorlufigen sachwalters betracht gesetzlichen aufgaben zhle danach gehe vorlufige eigenverwaltung regelmig fortfhrung unternehmens einher anhaltspunkte regelfall abweichenden ttigkeitsumfang vorlufigen sachwalters begrndeten weitere beteiligte aufgezeigt insolvenzgeldvorfinanzierung unterliege eigenverwaltenden schuldnerin sei hierzu weiteres lage gleiches gelte fr sanierungsmanahmen weiteren beteiligten insoweit ausgebten ttigkeiten gehrten originren aufgaben vorlufigen sachwalters regelvergtung insoweit bereits hhere berechnungsgrundlage erhhe lediglich entscheidungen schuldnerin berwachen gehabt schlielich gebe auslandsbezug anlass zuschlag nachdem umfangreichen verhandlungen sache eigenverwaltenden schuldnerin seien regelsatz fr vergtung vorlufigen sachwalters sei bruchteil vergtungssatzes fr vorlufigen insolvenzverwalter bemessen bestehende regelungslcke sei analoge anwendung insvv schlieen betrage regelsatz fr ttigkeit vorlufigen sachwalters hinzu komme zuschlag fr einbindung vorlufigen glubigerausschusses hhe regelsatz erhhe insgesamt stehe weiteren beteiligten daher vergtung hhe regelvergtung hlt punkten rechtlicher prfung stand mageblich insolvenzrechtliche vergtungsverordnung ab juli geltenden fassung insolvenzverfahren juni beantragt worden vgl abs insvv vorinstanzen angenommen vorlufigen sachwalter stehe selbstndig berechnender vergtungsanspruch unzutreffend senat beschluss juli ix zb wm zvb bghz entschieden nher begrndet handelt ttigkeit vorlufiger sachwalter umstand zuschlag fr vergtung sachwalters fhrt zuschlag regelmig bemessen bgh beschluss juli aao rn september ix zb wm rn vergtung einheitlich festgesetzt zuvor sachwalter antrag vorschuss erhalten vorschuss fr ttigkeit sachwalter voraussetzungen insvv bewilligen erffnung insolvenzverfahrens antrag stets fr zeit erffnung bgh beschluss september aao rn berechnungsgrundlage fr vergtung ttigkeit vorlufigen sachwalters derjenigen endgltigen sachwalters identisch bgh beschluss juli ix zb aao rn september ix zb aao rn daher gelten fr feststellung berechnungsgrundlage fr ttigkeit vorlufiger sachwalter grundstzlich bestimmungen fr insolvenzverwalter insvv zahlreichen abs insvv nf abs stze inso nf folgenden abweichungen bedarf ebenso wenig korrekturmglichkeit abs satz inso nf abs insvv nf bgh beschluss juli aao rn erwgungen beschwerdegerichts weiteren beteiligten geltend gemachten zuschlgen frei rechtsfehlern aa beschwerdegericht zutreffend gesehen regelvergtung vorlufigen sachwalters magabe umstnde einzelfalles abschlge vorzunehmen magebend hierfr soweit einschlgig ber insvv entsprechend anwendbare insvv vgl bgh beschluss juli aao rn ff september ix zb aao rn ff ausschlaggebendes kriterium fr gewhrung abschlgen verhltnis verfahren erfllenden gesetzlichen aufgaben vorlufigen sachwalters gestiegene geminderte arbeitsaufwand bgh beschluss juli aao rn mwn st rspr belasten erschwerende zustnde vorlufigen sachwalter gleicher weise endgltigen sachwalter beschweren wrden erst aufgabe htte wahrnehmen mssen deswegen gewhrenden zuschlge berechnungsgrundlage bereinstimmt gleicher hhe gewhren bgh beschluss september aao rn mwn vergtung festsetzende gericht fr einzelne abschlagstatbestnde zunchst gesonderte abschlge ansetzen vorgehensweise jedoch zwingend erforderlich magebend fr gesamtzuschlag gesamtabschlag ergebnis angemessene gesamtwrdigung vorausgehen fall genaue ber prfung beurteilung frage kommenden abschlagstatbestnde insbesondere vorlufigen sachwalter beantragten zuschlge bgh beschluss mai ix zb zip rn st rspr berprfung ergebnis begrndung vergtungsfestsetzung entsprechenden ausdruck finden gesamtwrdigung schon deshalb verzichtet viele betracht kommende abschlagstatbestnde berschneiden bgh beschluss mai aao rn st rspr bemessung abschlge beim vorlufigen sachwalter aufgabe tatrichters bgh beschluss juli aao rn september aao rn rechtsbeschwerdeinstanz bemessung daraufhin berprfen gefahr verschiebung mastben bringt st rspr vgl etwa bgh beschluss februar ix zb zip rn oktober ix zb zinso rn februar ix zb zinso rn zutreffend beschwerdegericht angenommen zuschlge fr ttigkeiten betracht kommen vorlufigen sachwalter gesetz insolvenzgericht verfahrensbeteiligten gesetzlich wirksamer weise bertragen worden bgh beschluss juli aao rn september aao rn je mwn aufgaben vorlufige sachwalter berschreitung gesetzlich zukommenden aufgaben ausgebt gesetzlich vergten bgh aao insolvenzordnung sieht vorlufige sachwalter weitere aufgaben eigener kompetenz ziehen ber gesetz hinaus weitere aufgaben bertragen knnen bgh beschluss september aao rn gewhrung zuschlgen daher umstnde gesttzt auerhalb vorlufigen sachwalter gesetz insolvenzgericht verfahrensbeteiligten gesetzlich wirksamer weise bertragenen aufgabenkreises liegen bb beurteilung beschwerdegerichts hinsichtlich einzelnen geltend gemachten zuschlge hlt danach rechtlichen berprfung vollstndig stand hinsichtlich unternehmensfortfhrung zeit vorlufigen sachwaltung beschwerdeentscheidung teilweise rechtsfehlerhaft begrndung beschwerdegerichts lsst zuschlag verneinen richtig allerdings annahme unternehmensfortfhrung fr erffnungsverfahren beantragter eigenverwaltung typisch gesetzlichen regelfall prgt jedoch vergtung sachwalters vorlufigen sachwalters gem insvv vorschrift insvv entsprechend anwendbar absatz buchst unternehmensfortfhrung regelmig zuschlag vorsieht masse entsprechend grer geworden hierzu begleitung unternehmensfortfhrung ausreichen senat beschluss juli ix zb aao rn ff mwn entschieden nher begrndet gilt zuschlagstatbestand fr vorlufigen sachwalter berwachung betriebsfortfhrung arbeitskraft berdurchschnittlichem umfang anspruch genommen fall schuldner durchschnittlichen verfahren berwachung kontrolle jederzeit ermglicht unterlagen daten aufbereitet vollstndig verfgung stellt jederzeit auskunft gibt vgl haarmeyer mock zinso information kunden lieferanten gehrt dabei aufgaben vorlufigen sachwalters zuschlagsbemessung bercksichtigungsfhig aufgaben vorlufigen sachwalters gehrt unternehmensfortfhrung berwachung geschftsfhrung dauerhafte umfassende einbindung prozess betriebsfortfhrung erfordert gehrt kontrolle laufenden bestellungen bgh beschluss juli aao rn september aao rn voraussetzung zuschlags masse entsprechend grer geworden erhhung vergtung massemehrung aufgrund fortfhrung unternehmens betrag zurck bleibt vorlufigen sachwalter unvernderter masse zuschlag gebhren wrde differenz etwa ausgleichender zuschlag gewhren bgh beschluss juli aao rn mwn st rspr dabei hhe vergleichsmastab anzusetzenden zuschlags massemehrung bercksichtigen berwachungsttigkeit notwendigen grundmanahmen regelttigkeit gehrt zuschlag geleisteten mehraufwand messen relation regelvergtung endgltigen sachwalters zeitlicher hinsicht beachten frage masse sinne abs buchst insvv entsprechend grer geworden gem insvv abs nr satz buchst insvv magebend berechnungsgrundlage berschuss anzusetzen unternehmensfortfhrung erzielt wurde bgh beschluss juli aao rn september aao rn hinsichtlich zusammenhang insolvenzgeldfinanzierung begehrten zuschlags beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen insolvenzgeldvorfinanzierung information arbeitnehmer aufgabe eigenverwaltenden schuldnerin jedoch beschwerdegericht bersehen untersttzung sinne begleitenden kontrolle berwachung vorfinanzierung lhne gehlter vorlufigen sachwalter zuschlagswrdig sofern erheblich ber bliche ma hinausgegangen vgl bgh beschluss juli aao rn september aao rn umstand schon bemessung zuschlags fr begleitung berwachung unternehmensfortfhrung bercksichtigt fr bemhungen sanierung beschwerdegericht rechtsfehlerhafter begrndung zuschlag versagt allerdings gehrt wovon beschwerdegericht zutreffend ausgeht aufgaben vorlufigen sachwalters eigener zustndigkeit sanierungskonzept erarbeiten prozesse anzustoen aufgabe eigenverwaltung jedoch vorlufige sachwalter eigenverwaltung ausgearbeiteten szenarien fortfhrung geschftsbetriebs durchfhrbarkeit auswirkungen quotenerwartung glubiger berprfen hierzu gehrt vorlufige sachwalter eigenverwaltung schuldners rahmen berwachungs kontrollttigkeit beratend begleitet hierzu rechtzeitig erarbeitung kon zepte einbinden lassen rechtzeitig erkennen geben erwogenen manahmen auffassung mglich geprften wege gangbar berwachungsaufgabe zukunftsorientiert erfolgen ganzen bgh beschluss juli aao rn ff september aao rn ff rahmen ttigkeit vorlufigen sachwalters hinsichtlich sanierungsbemhungen geeignet zuschlag begrnden hhe zuschlags umfang zulssigen beratung angemessen bercksichtigen bgh beschluss september aao rn nachdem beschwerdegericht zuschlag zusammenhang sanierungsbemhungen erster linie deswegen abgelehnt weiteren beteiligten behaupteten berwachenden aufgaben originren aufgaben vorlufigen sachwalters gehren weitere beteiligte entscheidungen fr schuldnerin treffen gehabt lsst ausschlieen beschwerdegericht frage inwieweit umfang berwachenden beratenden ttigkeit weiteren beteiligten streitfall zuschlag rechtfertigt hinreichend blick genommen zutreffend beschwerdegericht angenommen zuschlag fr eigene verhandlungen weiteren beteiligten auslndischen kunden schuldnerin zuschlag rechtfertigt vorlufige sachwalter insoweit berwachungsaufgaben ohnehin rechtfertigt auslandsbezug vorliegenden erheblichen unternehmensgre normalfall entspricht zuschlag vgl bgh beschluss september aao rn kommunikation glubigern rechtfertigt grundstzlich zuschlag aufgabe eigenverwaltung verhandlungen glubigern aufgabe vorlufigen sachwalters wohl verhandlungen prfen rahmen berwachungsaufgaben nderungen anregen schuldner rahmen aufgaben beraten kontrollaufgaben bereich rechtfertigen zuschlag auergewhnlichem zusatzaufwand fr verfahren gre erwartbar vgl bgh beschluss september aao rn fr zusammenarbeit eingesetzten vorlufigen glubigerausschuss dadurch erforderlich gewordenen zustzlichen arbeitsaufwand fr kommunikation abstimmung beschwerdegericht zutreffend zuschlag fr gerechtfertigt gehalten vorlufiger glubigerausschuss inso verfahren bestellt bestellt verursacht vorlufigen sachwalter mehraufwand andererseits vermag vorlufigen sachwalter entlasten seinerseits berwachungsfunktionen gem inso aufgaben insbesondere abs inso allerdings einschlgigen schutzschirmverfahren abs satz nr inso vgl haarmeyer mock zinso mglicher zuschlag deshalb geringen umfang bgh beschluss juli aao rn september aao rn iii entscheidungen beschwerdegerichts insolvenzgerichts knnen bestand soweit nachteil vorlufigen sachwalters weitergehenden vergtungsantrag abgewiesen soweit stattgegeben steht verschlechterungsverbot aufhebung entgegen sache erneuten entscheidung zurckzuverweisen abs satz zpo dabei macht senat mglichkeit gebrauch insolvenzgericht erneut sache befassen vgl bgh beschluss juni ix zb wm rn nachdem insolvenzgericht sofortige beschwerde schuldnerin weiteren beteiligten endgltigen sachwalter bestellt weitergehende antrag festsetzung vergtung mangels entscheidungsreife derzeit unbegrndet zurckzuweisen insolvenzverfahren abgeschlossen fall weiteren beteiligten entsprechender antragsumstellung gegebenenfalls ergnzender vorschuss gewhren hhe voraussichtlichen anteiligen vergtung fr ttigkeit vorlufiger sachwalter verfahren bereits abgeschlossen weitere festsetzung rahmen festsetzung vergtung endgltigen sachwalters erfolgen bereits erfolgt ergnzende festsetzung beachtung dargelegten mastbe durchzufhren fall zutreffend festgestellte berechnungsgrundlage bernommen andernfalls insolvenzgericht berechnungsgrundlage entsprechend dargelegten mastben amts wegen festzustellen hierbei kommt gegebenenfalls schtzung betracht bgh beschluss juli aao rn september aao rn dabei weiteren beteiligten gelegenheit geben begrndung vergtungsantrags hinblick entscheidungen bundesgerichtshofs juli ix zb wm september ix zb wm fr vergtung vorlufigen sachwalters ergebenden mastbe ergnzen kayser gehrlein schoppmeyer grupp meyberg vorinstanzen ag freiburg entscheidung lg freiburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli weschenfelder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja egbgb art satz ansprche dauerschuldverhltnis dezember erfllen brgerliche gesetzbuch dezember geltenden fassung weiterhin anzuwenden bgb ff vereinbarung pflugtauschs finden ff bgb entsprechende anwendung soweit ausgestaltung gegenleistungsverpflichtung verpflichtung besitzberlassung modifikation gegenber zahlungsverpflichtung pchters bedingt bgh urt juli zr olg jena lg mhlhausen zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein dr lemke dr schmidt rntsch dr roth fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena juli kostenpunkt insoweit aufgehoben ber klger geltend gemachten zahlungsanspruch nachteil erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen weitergehende revision zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger landwirt thringen oktober schloss beklagten genossenschaft vertrag grund beklagten gepachtete grundstcke bewirtschaftung recht bewirtschaftung beklagten gepachteter grundstcke berlie beklagten klger bewirtschaftung berlassenen grundstcken gehrte ha groe flurstck jeweiligen ver pchter stimmten vertrag parteien klger nutzte flurstck grnland fr nutzung beantragte zustndigen landwirtschaftsamt frderungsmittel thringischen programm frderung umweltgerechter landwirtschaft erhaltung kulturlandschaft naturschutz landschaftspflege frderung hngt davon ab nutzung grnland fnf jahre andauert frderung lief klger erhielt dm frdermittel bergab beklagte flurstck landwirt wintergerste bestellte hinblick be stellung widerrief landwirtschaftsamt frderungsbescheide verlangte klger rckzahlung ausgezahlten frdermittel zuzglich zinsen insgesamt dm klage verlangt klger ersatz behrde zurckverlangten betrags entgangener weiterer frdermittel sowie wiedereinrumung besitzes flurstck landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht abgewiesen senat zugelassenen revision erstrebt klger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt klage fr begrndet qualifiziert rechtsverhltnis parteien pflugtauschvertrag wendet ff bgb meint beklagten fr behaupteten mndlichen kndigungen vertrages htten bestand unberhrt gelassen kndigung gem bgb schriftlich erfolgen trotzdem sei klger geltend gemachte schadensersatzanspruch begrndet klger sei nmlich mehr lage vertraglichen verpflichtungen ps erfllen nachdem verpchter klger bestehenden pachtvertrge ber teil grundstcke beklagten berlassen gekndigt htten sei beklagte gem bgb berechtigt verpflichtungen vereinbarten vertrag zurckzuhalten flurstck berlassen nachdem flurstck eigentmer gepachtet gehabt wiedereinrumung besitzes flurstck knne klger verlangen beklagte schreiben juli vertrag oktober mglicherweise november zustande gekommenen weiteren pflugtauschvertrag wirkung dezember wirksam gekndigt ii hlt revisionsrechtlicher nachprfung teilweise stand grundlage feststellungen berufungsgerichts klger geltend gemachte zahlungsanspruch abs bgb begrndet klger geltend gemachten ansprche findet brgerliche gesetzbuch dezember geltenden fassung anwendung parteien vereinbarten vertrag handelt dauerschuldverhltnis seit januar brgerliche gesetzbuch grundstzlich ab januar geltenden fassung anzuwenden gilt jedoch fr januar beendete dauerschuldverhltnisse fr ansprche januar fortbestehenden dauerschuldverhltnis ablauf tages erfllen insoweit trifft sinn art satz egbgb brgerliche gesetzbuch fassung schuldrechtsmodernisierungsgesetz zuvor begrndete dauerschuldverhltnisse anwendbar parteien frist anpassung laufenden pflichten dauerschuldverhltnis januar kraft getretene nderung brgerlichen gesetzbuchs einzurumen staudinger lwisch bgb art egbgb rdn berufungsgericht vertrag parteien zutreffend pflugtausch qualifiziert ff bgb angewendet revision beanstandet lsst rechtsfehler erkennen vertrag verpflichtete beklagte klger besitz vertrag bezeichneten grundstcken selbstndigen bewirtschaftung berlassen leistung beklagten unentgeltlich gegenleistung klger beklagten vielmehr besitz grundstcken zeit berlassen beklagte grundstcken pachtbesitz unmittelbaren besitz berlassen derartige vertrge insbesondere aufhebung kollektiven bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter grundstcke neuen lndern blich staudinger jeinsen bgb rdn fassbender htzel lukanow landpachtrecht aufl bgb rdn blicherweise pflugtausch bezeichnet lange wulff ldtke handjery landpachtrecht aufl bgb rdn puls nl bzar ferner bgh urteil mrz lwzr viz olg jena olgr jena olg naumburg njw rr pflugtausch handelt gegenseitiges vertragsverhltnis regelungen allgemeinen schuldrechts brgerlichen gesetzbuchs anwendung finden darber hinaus finden ff bgb entsprechende anwendung soweit ausgestaltung gegenleistungsverpflichtung verpflichtung besitzberlassung modifikation gegenber zahlungsverpflichtung pchters bedingt fassbender htzel lukanow aao bgb rdn ausgestaltung gegenleistungsverpflichtung pflicht berlassung unmittelbaren besitzes grundstcken macht vertragsparteien pchtern berlassenen grundstcke verpchtern gegenleistung berlassenen grundstcke vgl lange wulff ldtke handjery aao bgb rdn bgb rdn entzieht parteien pflugtauschvertrags partei besitz berlassenen grundstcke verstt hauptpflicht vertrag daher partei abs bgb ersatz verpflichtet sofern besitzentziehung schaden entsteht verhlt unbestrittenen vorbringen klgers frage zurckbehaltungsrechts beklagten gem abs satz bgb stellt insoweit vorschrift berechtigt parteien gegenseitigen vertrages leistung bewirkung gegenleistung zurckzubehalten anspruch rckgabe erbrachten leistung gar recht eigenmchtigen rcknahme gewhrt bestimmung mangel berechtigung klgers fortdauernden besitz einzelner beklagte berlassener grundstcke gegenber verpchtern fhrt klger leistungsverpflichtung gegenber beklagten erfllt htte solange beklagte grundstcke gem abs bgb verpchter klgers herauszugeben hierzu klger vorgetragen beklagte nutze aufgrund pflugtauschvertrags berlassenen grundstcke weiterhin einlassung beklagten vorbringen fehlt trotzdem senat ber klger geltend gemachten schadensersatzanspruch abschlieend entscheiden beklagte mndlichen verhandlung berufungsgericht behauptet klger geltend gemachte zahlungsanspruch sei gepfndet glubiger klgers einziehung berwiesen worden behaup tung klger schriftsatznachlass beantragt berufungsgericht sicht folgerichtig verweigert revision begrndet soweit berufungsgericht vertraglichen anspruch klgers beklagte verneint besitz flurstck berlassen spruch scheitert kndigung pflugtauschvertrages beklagte pflugtauschvertrge sicherung fruchtfolge arrondierung betriebsflchen geschlossen puls nl bzar ersteren fall blicherweise kurze zeit unbefristet mglichkeit kndigung entsprechend bgb geschlossen pflugtausch dagegen arrondierung betriebsflche vertragspartei dienen kommt interesse sicherung flchenbestands besondere bedeutung fall pflugtausch blicherweise lange dauer vereinbart puls aao hierzu klger behauptet vertrag oktober arrondierung betriebsflche gedient ziff vertrages flchentausch lange gltigkeit flurneuordnung endgltige festlegung erfolge sei recht ordentlichen kndigung vertrages ausgeschlossen worden verlauf rechtsstreits klger indessen weitere november datierte fassung pflugtauchvertrags vorgelegt laufzeit vertrages mehrere jahre befristet ordentlichen kndigung zugngliche pflugtauschvertrag oktober hiernach jhrlich kndbaren vertrag abgelst worden vortrag klgers beklagte eigen gemacht feststellung berufungsgerichts beanstanden vertragsverhltnis parteien sei aufgrund schriftlichen kndigung beklagten juli entsprechender anwendung abs bgb seit ablauf dezember beendet krger klein schmidt rntsch lemke roth vorinstanzen lg mhlhausen entscheidung olg jena entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof ix zr beschluss november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz dr ganter raebel kayser november beschlossen revision klgers urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg februar angenommen klger trgt kosten revisionsverfahrens streitwert fr revisionsinstanz dm grnde sache grundstzliche bedeutung endergebnis richtig entschieden jahre gezahlten pauschalhonorare klger schon deshalb zurckverlangen zugrundeliegende vertragsverhltnis auftrag januar rechtsprechung senats bghz vgl ferner zugehr wm sonderbeilage nr dienstvertrag einzuordnen geschftsbesorgung gegenstand vertrag erst letzten zahlung gekndigt wor entsprechend auftrag jeweilige kalenderjahr bezogene vergtung lage falles fr abgelaufenen zeitraum rechtlichen gesichtspunkt zurckgefordert schadensersatzanspruch positiver vertragsverletzung vgl senat aao wegen klger erbrachten eigenen arbeitsaufwandes sowie honorarzahlungen dritte scheidet berufungsgericht festgestellten zugunsten klgers revisionsverfahren unterstellenden sachverhalt tatbestand berufungsurteils zitierten ergnzend bezug genommenen schreiben klgers februar mrz mrz mrz ergibt klger trotz erst januar erzielten einigung obliegende untersttzungspflicht verstoen ordnungsgeme erfllung vergleichs letztlich verhindert kreft stodolkowitz raebel ganter kayser'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober abstammungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja egbgb art bgb abs anfechtung vaterschaft biologischen vater bestehender sozial familirer beziehung kindes rechtlichen vater bgh beschluss oktober xii zb olg brandenburg ag bernau ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats fr familiensachen brandenburgischen oberlandesgerichts oktober kosten antragstellers zurckgewiesen wert grnde vorliegenden abstammungssache ficht antragsteller beteiligter biologischer vater vaterschaft beteiligten oktober geborenen kind beteiligter begehrt feststellung rechtlicher vater antragsteller pakistanischer staatsangehriger whrend gesetzlichen empfngniszeit intime beziehung kindesmutter ausweislich auergerichtlich durchgefhrten abstammungstests biologische vater kindes beteiligte libanesische staatsangehrigkeit besitzt erkannte vaterschaft kind oktober lebt mutter zusammen beziehung oktober geborenes kind hervorgegangen amtsgericht anfechtungsantrag wegen bestehens sozial familiren beziehung beteiligten rechtlichem vater kind zurckgewiesen oberlandesgericht beschwerde antragstellers zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt anfechtungsbegehren ii rechtsbeschwerde erfolg oberlandesgericht juris verffentlichte entscheidung begrndet beteiligten kind sozialfamilire beziehung bestehe anfechtung ausschliee beteiligte lebe schon lnger kind huslicher gemeinschaft zusammen trage tatschliche verantwortung fr kind gesetzliche regelung sei verfassungsgem hlt rechtlicher nachprfung stand anfechtung antragsteller scheitert daran beteiligten rechtlichem vater kind sozial familire beziehung besteht abs bgb oberlandesgericht ergebnis zutreffend davon ausgegangen vorliegende anfechtungsantrag deutschem recht beurteilen aa qualifizierung anfechtung vaterschaft leiblichen vater beachten zwei komponenten besteht erfolgsfall bestehende rechtliche vaterschaft beseitigt zugleich feststellung antragstellers rechtlichem vater kindes fhrt abs famfg dementsprechend richtet beurteilung beseitigung bestehenden rechtlichen vaterschaft art egbgb whrend feststellung vaterschaft art egbgb beurteilen vgl senatsurteil november xii zr famrz rn ff qualifizierten vaterschaftsanerkennung bb mastben abstammung gem art satz egbgb recht angefochten voraussetzungen ergeben vorfrage abstammung bestimmt dabei art egbgb fhrt art abs satz egbgb aufgrund gewhnlichen aufenthalts kindes deutschen recht vaterschaft beteiligten gem nr bgb vaterschaftsanfechtung vorliegenden konstellation wahlweise weitere rechtsordnung etwa heimatrecht antragstellers beteiligten anwendung finden knnte zudem erfolg anfechtung geringere voraussetzungen stellen wrde beteiligten vorgebracht worden rechtsbeschwerde erhebt insoweit beanstandungen oberlandesgericht daher entsprechend vorbringen antragstellers zutreffend anwendbarkeit deutschen rechts ausgegangen feststellungen oberlandesgerichts besteht beteiligten kind sozial familire beziehung anfechtung ausschliet aa abs bgb setzt anfechtung leiblichen vater voraus kind rechtlichen vater sozial familire beziehung besteht zeitpunkt todes bestanden zeitlicher hinsicht kommt abgesehen fall rechtliche vater verstorben fr bestehen sozial familiren beziehung abschluss beschwerdeinstanz letzten tatsacheninstanz vgl senatsurteil bghz famrz bverfg famrz aa olg karlsruhe famrz staudinger rauscher bgb rn bb beteiligte feststellungen vorinstanzen tatschliche verantwortung fr kind bernommen lebt oktober geborenen leiblichen kind kindesmutter bereits lngere zeit zusammen dagegen rechtlicher hinsicht erinnern rechtsbeschwerde insoweit beanstandungen erhoben cc bestehende gesetzliche regelung entgegen auffassung rechtsbeschwerde verfassungsgem gesetz nderung vorschriften ber anfechtung vaterschaft umgangsrecht bezugspersonen kindes april bgbl eingefhrten april kraft getretenen regelung gesetzgeber vorgaben bundesverfassungsgerichts entscheidung april famrz orientiert entscheidung bundesverfassungsgericht hervorgehoben leiblichen vater mglichkeit erffnen sei rechtliche vaterposition erlangen schutz familiren beziehung kind rechtlichen eltern entgegensteht bverfg famrz entspricht gesetzgeber sozial familiren beziehung gelebten elternschaft rechtlichen vaters vorrang grundrechtlich geschtzten interesse leiblichen vaters eingerumt seinerseits rechtliche elternstellung einzurcken bundesverfassungs gericht folgezeit stndiger rechtsprechung verfassungswidrigkeit gesetzlichen regelung verneint bverfg famrz mwn bereinstimmend senat verfassungsrechtlichen bedenken gesetzliche regelung erhoben senatsurteil bghz famrz gesetzeslage art emrk vereinbar vgl bverfg famrz europische gerichtshof fr menschenrechte deutschen gesetzgeber getroffene entscheidung mehreren entscheidungen rahmen nationalen beurteilungsspielraums zulssig angesehen vgl egmr famrz famrz famrz prft europische gerichtshof fr menschenrechte gesetzeslage bezogen entscheidung stehenden einzelfall ausschliet gesetzliche regelung anwendung fall bedenken auslsen knnte insofern zeichnet vorliegende fall indessen wesentliche besonderheiten entspricht mehr regelmig anzutreffenden allgemeinen konkurrenz leiblichem rechtlichem vater gesetzgeber konflikt rahmen zustehenden beurteilungsspielraums zugunsten sozialfamiliren beziehung kind stehenden rechtlichen vaters aufgelst weitergehende frage zuknftig rechtspolitisch wnschenswert erscheint interessen leiblichen vaters hherer stellenwert gebhrt vgl bmjv abschlussbericht arbeitskreises abstammungsrecht frank famrz fllt alleinige zustndigkeit gesetzgebers dose klinkhammer nedden boeger schilling guhling vorinstanzen ag bernau entscheidung olg brandenburg entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mrz rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter raebel kayser dr detlev fischer mrz beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juni kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandswert fr nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo frage steuerliche belastung infolge aufdeckung stiller reserven berhaupt schaden angesehen obwohl grundstck bereits latent steuerschuld belastet senat bereits urteil oktober ix zr wm bejaht weitere frage steuerberater vorwurf gemacht gemessen objektiven rechtslage richtiges konzept entwickelt bedenkt finanzamt rechtsirrtmlich auffassung kommen knnte stellt sichtweise finanzamts beklagten bekannt eigenen vorbringen anlass dafr weshalb beklagten sptjahr konzept entwickelten trotz absehbaren beendigung betriebsaufspaltung aufdeckung stillen reserven vermeiden insofern letztlich erfolglos versucht vorgaben finanzamts aufzunehmen berufungsurteil steht widerspruch rechtsprechung bundesfinanzhofs wonach betriebsaufgabe sinne abs estg vorliegt betrieb ganzen verpachtet verpchter finanzamt gegenber berfhrung privatvermgen erklrt rechtsprechung liegt zugrunde besitzunternehmer verpchter grundstck nacheinander verschiedene betriebsgesellschaften vermietet verpachtet streitfall hingegen besitzunternehmer gewechselt gmbh be triebsgrundstck zunchst entweder eheleuten sch auffassung finanzamts klger eigen macht einzelfirma klgers beklagten anschlieend sch gmbh co gbr mbh gemietet frage grundstck lediglich werte quoad sortem gesellschaft brgerlichen rechts eingebracht dingliche rechtsnderung steuerrechtlich anzuerkennendes betriebsvermgen senat befassen voraussetzung dafr wre betriebsgrundstck mageblichen zeitpunkt januar teil gesellschaftsvermgens sch gmbh co gbr mbh behandelt worden wre tatsacheninstanzen vorgetragen dr gero fischer dr ganter kayser raebel dr detlev fischer vorinstanzen lg mnster entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet januar preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs abs anweisung zahlungsunfhigen zwischenmieters erfolgte direktzahlung endmieters vermieter gewhrt inkongruente deckung glubiger zwischenmieters objektiv benachteiligt bgh urteil januar ix zr ag albstadt lg hechingen ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel dr pape grupp richterin mhring fr recht erkannt revision klger urteil zivilkammer landgerichts hechingen mrz zurckgewiesen revision beklagten vorgenannte urteil unzulssig verworfen kosten revisionsverfahrens klger beklagte tragen rechts wegen tatbestand mbh fortan schuldnerin schloss klgern vermietern januar staffelmietvertrag deren wohnung fr ge werbliche weitervermietung juni mietete april vermietete schuldnerin wohnung gmbh endmieterin wei ter schuldnerin klger fr juli oktober entrichtenden mieten blieben offen schreiben oktober wies schuldnerin endmieterin entsprechender schriftlicher mitteilung klger bislang gezahlte miete klger zahlen endmieterin berwies dezember juni monatlich klger nachdem mrz glubiger insolvenzantrag gestellt wurde juli verfahren ber vermgen schuldnerin erffnet beklagte insolvenzverwalter bestellt erffnung kndigte beklagte zwischenmietverhltnis klgern oktober klger nehmen beklagten zahlung august oktober geschuldeten mieten zuzglich nebenkostenvorauszahlungen hhe insgesamt anspruch beklagte macht geltend direktzahlungen endmieterin seien inkongruente deckungen anfechtbar begehrt rckgewhr hhe klageforderung rechnet berechnung berschieenden betrag macht wege widerklage geltend amtsgericht klage abgewiesen widerklage hhe stattgegeben berufung klger landgericht amtsgerichtliche urteil teilweise abgendert widerklage hhe weiteren abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen klger klage abweisungsantrag beklagte begehrt wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde hinblick teilweise abweisung widerklage revision beklagten unzulssig berufungsgericht revision beschrnkt zugelassen ergibt tenor wohl rechtsprechung bundesgerichtshofs ausreicht bgh urteil januar xii zr bghz mwn september ix zr zinso rn eindeutig grnden urteils berufungsgericht zulassung revision begrndet sei abschlieende hchstrichterliche klrung frage anfechtung direktzahlungen dauerschuldverhltnis wegen inkongruenter deckung herbeizufhren begrndung betrifft widerklageanspruch ber rckgewhr direktzahlung endmieterin verfahrenserffnung erlangten betrge zuordnung berufungsgericht monat november verrechneten berweisung frheren endmieterin november parteien umfang zulassung revision beantragt berufungsgericht vorgenommene beschrnkung revisionszulassung wirksam zulassung revision tatschlich rechtlich selbstndigen teil streitstoffs beschrnkt gegenstand teilurteils revisionsklger revision beschrnken knnte st rspr vgl bgh urteil januar viii zr bghz rn mwn verhlt anfechtungsanspruch wegen vorausgegangenen mietzahlungen rechtlich selbstndigen teil streitgegenstands handelt unzulssige revision beklagten anschlussrevision abs zpo verfolgt gegenstand steht unmittelbaren rechtlichen wirtschaftlichen zusammenhang revision klger erfassten streitgegenstand vgl hk zpo kayser aufl rn mwn ii revision klger unbegrndet berufungsgericht angenommen beklagten stehe fr zeitraum januar einschlielich juni rckgewhranspruch gem abs abs nr abs inso klage geltend gemachten mietansprche aufrechnen knne schuldnerin sei sptestens november zahlungsunfhig direktzahlungen endmieterin klger htten objektiven glubigerbenachteiligung gefhrt hierdurch mietansprche schuldnerin endmieter erloschen seien glubiger zugriff verminderte aktivmasse gehabt htten hypothetische erwgungen mglichen kndigung zwischenmietvertrages klger komme knnten tatschlich eingetretene glubigerbenachteiligung beseitigen klger direktzahlungen mietvertrag auftreten weiterer zahlungsrckstnde ber monate juli oktober hinaus tatschlich zeitnah gekndigt htten sei offen direktzahlungen seien inkongruent insolvenzfeste vereinbarung glubiger schuldner anspruch klger zahlungen gefehlt wegen inkongruenz komme bargeschft betracht anspruch beklagten hhe sei hhe aufrechnung erloschen monaten august september htten klger unstreitig bekommen soweit endmieterin fr oktober oktober berwiesen sei betrag oktober zurckgebucht worden berweisung november sei monat november verrechnen mietverhltnis schon klgern endmieterin unmittelbar bestanden abs satz bgb ausfhrungen halten angriffen revision klger stand geltend gemachte anfechtungsanspruch ff abs inso scheitert entgegen auffassung revision klger fehlen objektiven glubigerbenachteiligung aa glubigerbenachteiligung sinne insolvenzrechtlichen anfechtungsvorschriften liegt rechtshandlung entweder schuldenmasse vermehrt aktivmasse verkrzt dadurch zugriff schuldnervermgen vereitelt erschwert verzgert bgh urteil dezember ix zr bghz oktober ix zr zinso rn hk inso kreft aufl rn mwn verkrzung masse insbesondere eintreten schuldner zustehende forderung zahlung drit ten getilgt schuldner fr befriedigung zahlungsempfngers vermgensgegenstand aufgibt anderenfalls glubigern insgesamt verfgung gestanden htte bgh urteil mai ix zr zip rn oktober aao bb rede stehende mietforderung schuldnerin endmieterin geschlossenen mietvertrag april stand ausschlielich schuldnerin mietvertrag fr gewerbliche zwischenvermietung januar klger ansprche schuldnerin unmittelbaren anspruch endmieterin gab frage schuldnerin berhaupt einnahmen weitervermietung erzielen konnte hinblick entgelt bernommene mietgarantie gerade ankommen allgemeinen bedingungen fr gewerbliche zwischenvermietung schuldnerin wirtschaftliche risiko erstvermietung weitervermietung mietausfalls kaltmiete tragen mussten einnahmen weitervermietung zustehen vereinbarung klgern schuldnerin ber nderung vertragsbedingungen aufgrund zahlung unmittelbar endmieterin klger leisten unstreitig gegeben cc zusammenhang angestellte erwgung revision klger htten insolvenzfeste bertragung ansprche schuldnerin endmieterin anweisung direktzahlung oktober mglichkeit gehabt mietverhltnis schuldnerin wegen offenen mieten juli oktober fristlos kndigen krise schuldnerin verschrfen rahmen prfung glubigerbenachteiligung vorliegt erheb lich frage urschlichen zusammenhangs rechtshandlung glubigerbenachteiligung aufgrund realen geschehens beurteilen fr hypothetische gedachte kausalverlufe insoweit raum bgh urteil juni ix zr zip september ix zr zip hk inso kreft aao rn mnchkomm inso kirchhof aufl rn uhlenbruck hirte inso aufl rn kndigung anweisung direktzahlung tatschlich erfolgt wre konnte berufungsgericht ohnehin feststellen klger htten kndigung mietgarantie verloren dd wrdigung berufungsgerichts glubiger schuldnerin htten infolge anweisung oktober zugriff verminderte aktivmasse gehabt entgegen klgerischen revisionsbegrndung zutreffend schuldnerin mittelbare zuwendung klgern volle deckung mietzahlungsanspruchs verschafft lasten glubiger glubiger zugewendet fr befriedigung mehr eingesetzt raebel festschrift ganter oben vgl bgh urteil oktober ix zr bghz rn brigen voraussetzungen anfechtungsanspruchs abs nr abs inso erfllt aa rechtsprechung seit jeher anerkannt befriedigungen art erbracht geschuldet inkongruente deckung sinne nr ko gewhren vgl fr direktzahlungen auftraggebers gem nr vob nachunternehmer bgh be schluss juni ix zr zinso urteil oktober aao rn olg dresden zip zustimmender anmerkung schmitz ewir fr abs inso gilt grundsatz schon unmittelbar wortlaut bestimmung entnommen gleichermaen vgl graf schlicker huber inso aufl rn hk inso kreft aao rn jaeger henckel inso rn schoppmeyer kbler prtting bork inso rn insolvenzglubiger benachteiligende geschuldete direktzahlungen dritter anweisung schuldners erbringt empfnger gegenber inkongruente deckung anfechtbar gilt fr mietzahlungen endmieter anweisung zwischenmieters vermieter entgegen vertraglichen vereinbarung leistet vermieter anspruch darauf forderung zwischenmieter art aufgrund zahlungsanweisung endmieter dritten erfllt bekommen darin liegt unerhebliche abweichung normalen zahlungsweg zwischenmieters vermieter derartige direktzahlungen zudem besonders verdchtig zahlungsverzug zwischenmieters typischerweise liquidittsschwierigkeiten anknpfen bgh urteil oktober aao rn bb besonderheiten mietverhltnisses dauerschuldverhltnis folgt mietverhltnis fristloser kndigung klger endmieterin bergegangen wre unerheblich fristlose kndigung unterblieben mieterschutzrechtliche gesichtspunkte gebieten sichtweise gem satz bgb anweisungen zwischenmieters endmieter befolgen fehlende kongruenz anweisung mieterschdlichen auswirkungen anfechtbar vertraglichen vereinbarungen abweichende befriedi gung gegenber vermieter empfnger gegenber endmieter leistendem schutz endmieters anweisung zwischenmieters berufen bleibt gewahrt periodische verpflichtung vorliegt einmalzahlung geschuldet ndert inkongruenz vereinbarungen abweichenden befriedigung einwand bargeschfts schon wegen inkongruenz art leistungserbringung greifen bgh urteil mrz aao rn mwn cc rede stehenden zahlungen schuldnerin monaten januar juni veranlasst gingen entweder zweiten dritten monat antragstellung mrz monat danach schuldnerin angegriffenen feststellungen berufungsgerichts sptestens november zahlungsunfhig weiteren voraussetzungen abs nr inso liegen kayser raebel grupp pape mhring vorinstanzen ag albstadt entscheidung lg hechingen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn juli zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit landgericht unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgesehen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels allgemeine strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer ruberischer erpressung zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt sachrge gesttzte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo nachprfung urteils schuld strafausspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben nichtanordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt begegnet hingegen durchgreifenden sachlich rechtlichen bedenken feststellungen konsumierte angeklagte bandscheibenvorfall spter hinzutretenden rcken hftproblemen unterbrochen einjhrigen methadonbehandlung seit tglich gramm heroin schmerzen bekmpfen ua angeklagte seit erwerbsunfhig konnte konsum zunehmend schwieriger finanzieren schlielich auswegloser situation verbte angst auftreten schmerzen frhzeitig genug neues heroin gelangen zwei verfahrensgegenstndlichen berflle tankstelle drogeriemarkt wobei jeweils mehrere hundert euro erbeutete ankauf neuen heroins verwandte ua ff strafkammer unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgesehen angeklagten hang sinne stgb bestehe angeklagte treibende bzw beherrschende neigung heroin berma konsumieren wolle schmerzen bekmpfen ua trotz zehnjhrigen konsums dosis gesteigert heroin verteilt ber tag ca portionen geraucht konsumverhalten rausch erzeugen lediglich schmerzlinderung herbeifhren knnen angeklagte geringe entzugserscheinungen gezeigt verfall persnlichkeit abhngigkeitserkrankung erwarten wre sei festzustellen ua ausfhrungen lassen besorgen landgericht voraussetzungen hanges gem satz stgb verkannt erforderlich insoweit chronische krperlicher sucht beruhende abhngigkeit gengt eingewurzelte aufgrund psychischer disposition bestehende bung erworbene intensive neigung immer berauschende rauschmittel nehmen wobei fehlen ausgeprgter entzugssyndrome bgh nstz rr fischer stgb aufl rn mwn sowie gleich bleibendes konsumverhalten entgegenstehen konsum heroins zwecke schmerzmilderung schliet annahme hanges bermigen rauschmittelkonsum heroin handelt berauschendes mittel sinne stgb bghr stgb abs hang kommt darauf konsumierte mittel konkreten tter geeignet bestimmt rausch erzeugen fischer aao rn landgericht htte frage vorliegens hanges zudem umstand auseinandersetzen mssen angeklagte einschtzung sachverstndigen kammer angeschlossen taten zunchst mehr mehr umwelt isoliert tatzeit letztlich beobachtung schmerzen darauf konzentrierte wann begegnung auftretender schmerzen erneut heroin konsumieren ua frage maregelanordnung bedarf daher neuer verhandlung entscheidung feststellungen liegt nahe abgeurteilten taten symptomtaten handelte bisherigen feststellungen ergibt stationre therapie hinreichende aussicht erfolg bietet stgb strafausspruch bestehen bleiben auszuschlieen tatrichter anordnung unterbringung niedrigere einzelstrafen geringere gesamtstrafe erkannt htte angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung gem abs stpo beschwerdefhrer nichtanwendung stgb tatgericht rechtsmittelangriff ausgenommen fischer appl eschelbach schmitt ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner sthr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen ffentliche zustellung revisionsschrift februar revisionsbegrndung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo grnde aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmchtigten mglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausfhrlichen darlegungen prozessbevollmchtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellun gen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler sthr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung me olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet november herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs satz abs abs nr abs satz bl cb allgemeinen geschftsbedingungen bausparvertrages enthaltene formularmige klausel darlehensgebhr beginn darlehensauszahlung darlehensgebhr hhe bauspardarlehens fllig bauspardarlehen zugeschlagen darlehensschuld unterliegt abs satz bgb richterlichen inhaltskontrolle verkehr verbrauchern gem abs satz abs nr bgb unwirksam bgh urteil november xi zr olg stuttgart lg heilbronn ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold pamp sowie richterin dr menges fr recht erkannt rechtsmittel klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart november aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts heilbronn mai abgendert beklagte verurteilt vermeidung fr fall zuwiderhandlung festzusetzenden ordnungsgeldes ersatzweise ordnungshaft sechs monaten ordnungshaft sechs monaten vollstrecken vorstandsmitgliedern unterlassen nachfolgende inhaltsgleichen klausel darlehensvertrgen verwenden sofern vertrag person abgeschlossen ausbung gewerblichen selbststndigen beruflichen ttigkeit handelt unternehmer darlehensgebhr beginn darlehensauszahlung darlehensgebhr hhe bauspardarlehens wahl gem abs abzug disagios fllig bauspardarlehen zugeschlagen darlehensschuld beklagte verurteilt klger nebst zinsen hieraus hhe punkten ber jeweiligen basiszinssatz seit februar zahlen beklagte trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand klger eingetragener verein nimmt satzung verbraucherinteressen wahr qualifizierte einrichtung gem uklag eingetragen beklagte bausparkasse verwendet fr vielzahl vertrgen vorformulierten allgemeinen bedingungen fr bausparvertrge tarif fassung juli nachfolgend abb folgende bestimmung darlehensgebhr beginn darlehensauszahlung darlehensgebhr hhe bauspardarlehens wahl gem abs abzug disagios fllig bauspardarlehen zugeschlagen darlehensschuld bedingungen heit verzinsung tilgung bauspardarlehens bausparer berechtigt jederzeit sondertilgungen leisten klger wendet beklagten februar zugestellten klage darlehensgebhr hhe ansicht klausel sei unwirksam inhaltskontrolle bgb standhalte unterlassungsklage uklag nimmt beklagte darauf anspruch unterlassen inhaltsgleiche klausel gegenber privatkunden darlehensvertrgen verwenden darber hinaus begehrt abmahnkosten hhe nebst prozesszinsen klage beiden vorinstanzen erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger unterlassungsund zahlungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht urteil bkr ff verffentlicht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt beanstandete klausel deren kontrollfhigkeit unterstellt benachteilige kunden unangemessen magebend sei leitbild darlehensvertrags besonderheiten hauptschlich bausparkassengesetz geprgte leitbild fr bausparvertrge darlehensgebhr ausgehe darlehensgebhr sei seit jahrzehnten allgemein gebruchlich aufgrund rechtsstreitigkeiten zusammenhang bausparvertrgen gerichtsbekannt sei gesetzgeber blichkeit gebhr gewusst sei entgegengetreten einbeziehung darlehensgebhr berechnung effektiven jahreszinses sei anzeichen dafr gesetzgeber fr unstatthaft halte darber hinaus gebhr dadurch gebilligt abschluss bausparvertrgen bausparprmie vermgenswirksame leistungen aufnahme kanon staatlich gefrderter altersvorsorge steuerliche begnstigungen gefrdert gesetzgeber grundsatz akzeptiertes vorgehen knne rechtsprechung mittels allgemeinen rechtsgedankens unbilligkeit verboten derzeit niedrige marktzinsniveau auswirkungen zeigten argumentation klgers bausparer bereits verzicht marktkonforme guthabenverzinsung leistung fr anspruch gnstiges festdarlehen erbracht folgen sei entfiele darlehensgebhr wrde abschlussgebhr umgelegt lastenverschiebung innerhalb bauspargemeinschaft zugunsten derjenigen fhren wrde bauspardarlehen aufnehmen umstand darlehensgebhr anteilig zurckerstattet bausparer bauspardarlehen flligkeit tilge fhre unangemessenen benachteiligung bausparer frei stehe davon gebrauch mache darber hinaus entstehe vorfllig tilgenden kunden mehrbelastung nominale gesamtbelastung darlehensphase sinke hher allein effektive jahreszins ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher prfung wesentlichen punkten stand klger beklagte anspruch gem abs satz nr uklag unterlassung weiteren verwendung angegriffenen klausel zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen beanstandeten klausel vorformulierte allgemeine geschftsbedingung abs satz bgb handelt inhaltskontrolle abs bgb bereits deshalb entzogen bundesanstalt fr finanzdienstleistungsaufsicht bafin gesamte tarifwerk beklagten geprft genehmigt spezialkontrolle allgemeinen bausparbedingungen bafin gem bausparkassengesetz nachfolgend bspkg bercksichtigung besonderheiten bausparvertrags vorschriften bausparkassengesetzes ausgerichtet fhrt einschrnkung kontrollfhigkeit abs bgb vgl hierzu senatsurteile juli xi zr wm november xi zr wm dezember xi zr bghz rn unrecht berufungsgericht indessen wirksamkeit entgeltklausel bejaht wirksamkeit formularmig bauspardarlehensvertrgen vereinbarten darlehensgebhren rechtsprechung literatur unterschiedlich beurteilt aa meinung vereinbarungen fr zulssig gehalten wobei unterschiedlicher begrndung teilweise schon kontrollfhigkeit betreffenden klauseln jedenfalls verbundene unangemessene kundenbenachteiligung verneint olg hamburg beckrs olg hamm wm agio klausel lg hamburg wm lg dortmund beckrs agio klausel lg aachen beckrs lg stuttgart zip ag mainz zip ag ludwigsburg urteil juni juris rn ff schfer cirpka zehnder bausparkassengesetz bausparkassenverordnung aufl anm batereau wub iv bgb haertlein wm ders bkr herresthal zip ff edelmann wub ff herzog bausparkassen bedingungen agb kontrolle bruchner krepold schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch aufl rn bb gegenauffassung nimmt formularmige vereinbarungen darlehensgebhren bauspardarlehensvertrgen inhaltskontrolle unterliegen bausparkunden entgegen geboten treu glauben unangemessen benachteiligen lg frankfurt urteil juni juris rn ag stuttgart urteil juni juris ag ludwigsburg vur maier vur kronenburg derleder knops bamberger handbuch deutschen europischen bankrecht aufl rn schwintowski herberger martinek rmann jurispk bgb aufl rn rn differenzierend servatius zfir zutreffend zuletzt genannte auffassung abb getroffene regelung darlehensgebhr unterliegt inhaltskontrolle abs bgb hlt entgegen auffassung berufungsgerichts stand beanstandete klausel unterliegt abs satz bgb inhaltskontrolle abs satz bgb beschrnkt inhaltskontrolle bestimmungen allgemeinen geschftsbedingungen rechtsvorschriften abweichende ergnzende regelungen vereinbart hierunter fallen weder bestimmungen ber preis vertraglichen hauptleistung klauseln ber entgelt fr rechtlich geregelte zustzlich angebotene sonderleistung allerdings disagio zinshnliches teil entgelt neben nominalzins fr zeitweilige kapitalnutzung gestalt einmalentgelts erhoben inhaltskontrolle entzogen integraler bestandteil laufzeitabhngigen zinskalkulation senatsurteile mai xi zr bghz mai xi zr bghz rn februar xi zr wm rn verffentlichung bghz vorgesehen preisnebenabreden echte leistung gegenstand denen klauselverwender allgemeine betriebskosten aufwand fr erfllung gesetzlich nebenvertraglich begrndeter eigener pflichten fr sonstige ttigkeiten kunden abwlzt verwender eigenen interesse erbringt hingegen inhaltskontrolle unterworfen st rspr senatsurteile april xi zr bghz rn mai xi zr bghz rn februar xi zr wm rn verffentlichung bghz vorgesehen jeweils mwn klger beanstandete klausel enthlt kontrollfhige preisnebenabrede sinne klausel getroffenen regelung dient darlehensgebhr abgeltung verwaltungsaufwand fr ttigkeiten beklagten zusammenhang bauspardarlehen anfllt aa inhalt allgemeinen geschftsbedingung auslegung ermitteln senat vornehmen senatsurteile november xi zr bghz rn mai xi zr bghz rn januar xi zr wm rn dabei ausgehend verstndnismglichkeiten rechtlich vorgebildeten durchschnittskunden objektiven inhalt typischen sinn rede stehenden klausel fragen auszulegen wortlaut verstndigen redlichen vertragspartnern abwgung interessen regelmig beteiligten verkehrskreise verstanden senatsurteile dezember xi zr bghz rn juni xi zr bghz rn november xi zr bghz rn januar xi zr wm rn bb mastben regelt klausel entgelt fr verwaltungsaufwand beklagten zusammenhang bauspardarlehen entgegen ansicht revisionserwiderung rechtsprechung literatur vertretenen auffassung vgl lg stuttgart bkr lg aachen urteil august juris rn ag ludwigsburg urteil juni juris rn ff ag mainz zip bruchner krepold schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch aufl rn edelmann wub haertlein wm herresthal zip handelt laufzeitunabhngig ausgestalteten darlehensgebhr neben zins vereinbartes teil entgelt fr kreditgewhrung entgelt fr zurverfgungstellung darlehensvaluta lsst grundstzlich kontrollfrei laufzeitunabhngiges einmalentgelt laufzeitabhngigen zins fr kapitalberlassung aufspalten senatsurteil mai xi zr bghz rn mwn gem abs bgb zhlt kapitalberlassung gesetzlich geregelten hauptleistungspflichten darlehensgebers ebenso verpflichtung fortdauernden belassung darlehensvaluta synallagmatischen verhltnis zinszahlungspflicht steht laufzeitabhngige zins deshalb regelfall entgelt fr belassung darlehensvaluta zugleich interne kosten zusammenhang kapitalberlassung abgegolten grund laufzeitunabhngige darlehensgebhr beklagten verwendeten klausel bestimmt gemessen abs satz bgb inhaltskontrolle entzogenes teilentgelt fr kapitalberlassung qualifiziert vgl senatsurteil aao rn mwn daran ndert bezeichnung darlehensgebhr agio revisionserwiderung mndlichen verhandlung vorliegend laufzeitabhngiges entgelt unabhngig tatschlichen dauer kapitalnutzung anfallende gebhr handelt vgl senatsurteil februar xi zr wm rn verffentlichung bghz vorgesehen fr rahmen bausparvertrgen abgeschlossene darlehensvertrge gilt insoweit ag ludwigsburg urteil april juris rn ff ag stuttgart urteil juni juris rn bauspardarlehen gelddarlehen vgl abs satz bspkg form tilgungsdarlehen staudinger mlbert bgb neubearb rn mnchkommbgb schrnbrand aufl rn ebenfalls pflichtenprogramm abs bgb unterfallen fandrich graf westphalen vertragsrecht agb klauselwerke stand dezember bausparbedingungen rn bausparkassengesetz enthlt davon abweichenden regelungen fr auffassung revisionserwiderung darlehensgebhr stelle gegenleistung fr beklagten rahmen bausparvertrags insgesamt erbrachten haupt leistungen dar fehlt schon wortlaut angegriffenen klausel jeglicher anhaltspunkt abb spricht darlehensgebhr beginn darlehensauszahlung fllig danach gebhr allein inanspruchnahme bauspardarlehens ausgelst allgemein abgeltung hauptleistungen bausparvertrag insgesamt dienen lsst klausel gerade entnehmen zumal gebhr ansparphase anfllt bausparer bauspardarlehen tatschlich aufnimmt darlehensgebhr stellt entgegen ausfhrungen revisionserwiderung vergtung fr sonstige rechtlich selbststndige gesondert vergtungsfhige leistung beklagten dar zutreffend weist revisionserwiderung allerdings darauf bausparkunden beklagten gem abs abb berechtigt whrend zinsfestschreibungsperiode jederzeit sondertilgungen leisten hierfr vorflligkeitsentschdigung bezahlen mssen einrumung sondertilgungsrechts rahmen darlehensvertrags zustzlich angebotene sonderleistung darstellen fr bestimmte zeit abgeschlossene verzinsliche darlehensschuld vorliegende entsprechende parteivereinbarung vorzeitig zurckgezahlt sofern kndigungsrecht bgb besteht vgl klauselmig gesondert vergtungsfhigen sonderleistung fall senatsurteil februar xi zr wm rn ff fr revisionserwiderung zugrunde gelegte auslegung darlehensgebhr sei entgelt fr gem abs abb bestehende sondertilgungsrecht bausparkunden fehlen tragfhige anhaltspunkte abb darlehensgebhr getroffene regelung weist nmlich bezug geschweige gegenseitigkeitsverhltnis kunden abs abb eingerumten sondertilgungsrecht bezeichnung darlehensgebhr kommt ausdruck entgelt abgeltung sondertilgungsrechts bausparkunden erhoben zutreffend deshalb auslegung verschiedener instanzgerichte olg hamburg beckrs lg frankfurt urteil juni juris rn lg heilbronn wm ag stuttgart urteil juni juris rn darlehensgebhr konkrete vertragliche gegenleistung aufwand fr verwaltungsttigkeiten beklagten abgegolten zusammenhang bauspardarlehen anfllt belegt beklagten gewhlte bezeichnung darlehensgebhr gebhr handelt regelmig entgelt fr konkrete regelmig ffentlich rechtlichen krperschaft erbrachte leistung entsprechend allgemeinen sprachgebrauch gebhr betrag bezeichnet fr konkrete dienstleistung entrichten vgl duden online stand april stichwort gebhr beklagte begriff gebhr zusatz darlehen vorangestellt verdeut licht dienstleistung fr bausparer entgelt bezahlen zusammenhang aufgenommenen bauspardarlehen stehen weitere konkretisierung entgeltklausel findet beklagten verwendeten geschftsbedingungen danach darlehensgebhr ungenannt gebliebene zustzliche sonderleistung abgegolten aufwand fr verwaltungsttigkeiten beklagten zusammenhang bauspardarlehen erbracht allgemeinen sprachgebrauch verwandte begriff bearbeitungsentgelts darlehensrecht ebenso dahin verstanden einmalige pauschale vergtung fr darlehensbearbeitung verbundenen verwaltungsaufwand bank handelt senatsurteil mai xi zr bghz rn mwn verwaltungsaufwendungen sinne gehren aufwendungen zusammenhang ausfertigung prfung darlehensvertrags ausreichung darlehensvaluta abwicklungs prfungs berwachungsttigkeiten vertragsschluss entstehen vgl verbraucherdarlehen senatsurteil mai xi zr bghz rn bauspardarlehen schfer cirpka zehnder bausparkassengesetz bausparkassenverordnung aufl anm sowie aufwendungen fr ttigkeiten beklagten zusammenhang kreditsicherung beleihung grundstcken anfallen vgl schon bfh wm gewhrung bauspardarlehen gem bspkg af regel grundpfandrechtlicher besicherung zulssig danach preisnebenabrede einzuordnende klausel darlehensgebhr hlt entgegen auffassung berufungsgerichts inhaltskontrolle stand weicht senat stndiger rechtspre chung angewendeten grundstzen senatsurteile mai xi zr bghz rn ff xi zr wm rn ff wesentlichen grundgedanken gesetzlichen regelung ab dadurch bausparkunden beklagten unangemessen benachteiligt abs satz abs nr bgb klausel weicht festlegung laufzeitunabhngigen darlehensgebhr wesentlichen grundgedanken gesetzlichen regelung ab aa entgelt fr gewhrung mglichkeit kapitalnutzung gesetzlichen leitbild abs satz bgb laufzeitabhngig ausgestaltet leitbild kern disposition verwenders allgemeiner geschftsbedingungen entzogen gesetzliche regelung laufzeitabhngigen ausgestaltung entgelts fr darlehensgewhrung zweckmigkeitserwgungen beruht ausprgung gerechtigkeitsgebots darstellt senatsurteil mai xi zr bghz rn mwn stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs entgeltklauseln allgemeinen geschftsbedingungen wesentlichen grundgedanken rechtsordnung unvereinbar aufwand fr ttigkeiten kunden abgewlzt denen verwender gesetzlich nebenvertraglich verpflichtet berwiegend eigenen interesse erbringt gehrt wesentlichen grundgedanken dispositiven rechts rechtsunterworfene ttigkeiten erfllen dafr gesondertes entgelt verlangen knnen anspruch hierauf besteht gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen senatsurteile mai xi zr bghz mai xi zr bghz rn mwn februar xi zr wm rn bb angegriffenen klausel geregelte darlehensgebhr laufzeitunabhngig ausgestaltet weicht daher gesetzlichen leitbild abs satz bgb ab laufzeitabhngiges entgelt fr darlehensgewhrung vorsieht vgl senatsurteile mai xi zr bghz rn februar xi zr wm rn klausel leitbild vereinbar darlehensgebhr magebenden auslegung abdeckung aufwand fr zusammenhang bauspardarlehen stehende verwaltungsttigkeiten beklagten dient folglich kosten deren kunden abgewlzt fr ttigkeiten anfallen beklagten berwiegend eigenen interesse erbracht vgl hierzu bereits senatsurteil mai xi zr bghz rn ff angegriffene klausel entgegen auffassung berufungsgerichts gesetzlichen leitbild darlehensvertrags besonderheiten geprgten leitbild fr bauspardarlehensvertrge messen bauspardarlehensvertrag handelt darlehensvertrag vgl mnchkommbgb schrnbrand aufl rn staudinger mlbert bgb neubearb rn vertragstypische pflichten abs bgb geregelt vgl fandrich graf westphalen vertragsrecht agb klauselwerke stand dezember bausparbedingungen rn mithin fr bauspardarlehen gesetzlichen regelung abs bgb entgelt laufzeitabhngig leisten besonderheiten bausparvertrags etwa zuteilung rahmen bauspardarlehen bausparkassen bereitgestellten finanzmittel bauspareinlagen tilgungsleistungen bausparer zweckgebundene gewhrung bauspardarlehen fr wohnungswirtschaftliche manahmen sinne abs bspkg begrnden fr bauspardarlehen allgemeinen darlehensrecht abweichendes gesetzliches leitbild ebenso fhrt bausparvertrag kennzeichnende verknpfung bauspareinlagen bauspardarlehen vgl abs bspkg unabhngig davon bauspardarlehensvertrag bereits bausparvertrag aufschiebend bedingt abgeschlossen ansieht mlbert schmitz festschrift horn staudinger mlbert bgb neubearb rn mnchkommbgb berger aufl rn schfer cirpka zehnder bausparkassengesetz bausparkassenverordnung aufl anm separaten spteren abschluss bauspardarlehensvertrags ausgeht erman saenger bgb aufl rn haertlein thmmler zip kronenburg derleder knops bamberger handbuch deutschen europischen bankrecht aufl rn fandrich graf westphalen aao bausparspezifisch geprgten gesetzlichen leitbild fr bauspardarlehen zutreffend ag stuttgart urteil juni juris rn ag ludwigsburg urteil april juris rn ff zweifelnd lg heilbronn wm aa lg hamburg wm haertlein bkr ders wm servatius zfir edelmann wub bauspardarlehen verbundenen charakteristischen hauptleistungspflichten bereitstellung darlehensvaluta einerseits sowie erbringung zins tilgungsleistungen andererseits ergeben beiden fllen speziellen regelungen bausparkassengesetzes abs bgb allgemeine gesetzliche programm hauptleistungspflichten darlehensrecht erfhrt bausparvertragliche verknpfung bauspardarlehen bauspareinlagen weder einschrnkung erweiterung ergibt senatsurteil dezember xi zr bghz rn gegenstand verfahrens gebhr fr darlehensvertrag abschlussgebhr beginn ansparphase abschluss bausparvertrags zahlen dabei geltende pflichtenprogramm weist bezug abs bgb daraus ergebenden leitbild darlehensvertrags abs nr bspkg begrndet abs bgb abweichendes leitbild fr bauspardarlehen vorschrift mssen bestimmungen ber bausparkunden berechneten kosten gebhren allgemeinen bedingungen fr bausparvertrge enthalten allerdings besonderes abs bgb abweichendes recht entgelterhebung geregelt senatsurteil dezember xi zr bghz rn sodass abs nr bspkg genauso wenig abs nr bgb vgl hierzu senatsurteil mai xi zr bghz rn leitbildprgender charakter beizumessen bausparer bausparkasse bilden sondervermgen sonstige bruchteilsgemeinschaft sodass bepreiste aufwand erfllung eigenen verwaltungsaufgaben gemeinschaft betrifft vgl bgh urteil september iii zr wm rn ff schlieen jeweils eigenstndige spar dar lehensvertrge bausparkasse kreditinstitut vgl abs abs bspkg handelt bausparkasse gewhrung bauspardarlehen eigenen interesse verwalterin sondervermgens bausparer abweichungen streitigen klausel wesentlichen grundgedanken gesetzlichen regelung benachteiligen vertragspartner beklagten unangemessen sinne abs satz abs nr bgb unangemessene benachteiligung vertragspartners indiziert klauselmige abweichung wesentlichen grundgedanken gesetzlichen regelung gegeben senatsurteile mai xi zr bghz mai xi zr bghz rn februar xi zr wm rn hinreichende grnde klausel gebotenen umfassenden interessenabwgung senatsurteile mai xi zr bghz januar xi zr bghz januar xi zr bghz rn februar aao gleichwohl angemessen erscheinen lassen beklagte weder dargetan ersichtlich abweichungen gesetzlichen leitbild insbesondere weder sachlich gerechtfertigt gesetzliche schutzzweck weise sichergestellt vgl senatsurteile januar aao mwn februar aao aa entgegen auffassung berufungsgerichts gesetzgeber abs nr bspkg angeordneten pflicht bausparern berechnete kosten gebhren allgemeinen bedingungen fr bausparvertrge aufzunehmen erhebung darlehensgebhren bauspar darlehensvertrgen zugleich sachlich gebilligt vgl abschlussgebhr bereits senatsurteil dezember xi zr bghz rn zutreffend insoweit herresthal zip mag angesichts blichen vertragspraxis davon ausgegangen bausparern allgemeinen bedingungen fr bausparvertrge kosten gebhren berechnet vgl hierzu bt drucks gesetzgeberischer wille rechtswirksamkeit bestimmter kosten gebhren unabhngig art ausgestaltung einzelnen regeln billigen lsst weder gesetzesmaterialien vgl bt drucks vi bt drucks genannten vorschrift entnehmen zutreffend daher ag stuttgart urteil juni juris rn genauso wenig ergibt entgegen meinung berufungsgerichts umstand gesetzgeber abschluss bausparvertrgen bausparprmien weitere vergnstigungen frdert jedwede gestaltung bausparbedingungen vornherein billigen insoweit fehlt gesetzlichen anhaltspunkt fr entsprechenden willen gesetzgebers bb bauspartarife bundesanstalt fr finanzdienstleistungsaufsicht bafin gem bspkg genehmigen spricht entgegen auffassung berufungsgerichts revisionserwiderung vgl edelmann wub ebenfalls fr angemessenheit gegenstndlichen bauspartarif umfassten darlehensgebhr steht bereits entgegen gesetzgeber kosten gebhren behrdlichen genehmigungsvorbehalt bewusst ausgenommen abs satz bspkg nimmt grund bezug abs nr bspkg bestimmungen ber hhe kosten gebh ren befasst vgl bt drucks gem abs satz bspkg bausparkassen lediglich verpflichtet bafin regelungen ber hhe kosten gebhren anzuzeigen bt drucks aao soweit revisionserwiderung schreiben bundesaufsichtsamtes fr kreditwesen dezember az iii verweist ergeben verzicht darlehensgebhr genehmigten bauspartarifen unzulssig sei bersieht schreiben ungeachtet rechtsqualitt bausparvertrgen kommunalen partnern tarif befasst tarif gegenstndlich sodass genannte schreiben vorliegend vornherein relevanz ohnehin findet seit januar geltenden gesetzeslage kontrolle allgemeinen bedingungen fr bausparvertrge bestimmten gebhren aufsichtsbehrde gem abs nr bspkg dezember gltigen fassung mehr statt seit januar bausparkassen lediglich verpflichtet regelungen ber hhe kosten gebhren gegenber aufsichtsbehrde anzuzeigen abs satz bspkg cc erwgungen kollektiven gesamtinteresse bauspargemeinschaft rechtfertigen erhebung laufzeitunabhngigen darlehensgebhr rahmen bauspardarlehen besonderheiten rechtsnatur bausparvertrags vorschriften bausparkassengesetzes ergeben knnen materiellen wertungen rahmen inhaltskontrolle abschlussgebhr grundstzlich beeinflussen senatsurteile juli xi zr wm dezember xi zr bghz rn gegenstndlichen darlehensgebhr beitrag gewhrleistung funktionsfhigkeit bausparwesens geleistet geeignet wre erhebung fr einzelnen bausparer verbundenen nachteile aufzuwiegen angegriffenen klausel bestimmte darlehensgebhr kollektiv bausparer fr zuteilung bauspardarlehen verfgung stehende zuteilungsmasse sinne abs nr bspkg vgl hierzu schfer cirpka zehnder bausparkassengesetz bausparkassenverordnung aufl anm anm gebucht stellt fr bausparkasse ertragsposition dar deren jahresergebnis erhht zutreffend daher ag ludwigsburg urteil april juris rn unmittelbare kollektive gesamtinteressen entgeltklausel einzelfall rechtfertigen knnen vgl allgemein staudinger coester bgb neubearb rn palandt grneberg bgb aufl rn nimmt beklagte erhebung darlehensgebhr folglich wahr darlehensgebhr deckt abschluss bausparvertrags bausparkunden zahlende abschlussgebhr vgl senatsurteil dezember xi zr bghz rn kosten fr ttigkeiten ab bausparkasse kollektiven gesamtinteresse bauspargemeinschaft wahrgenommen magebenden auslegung dient darlehensgebhr ausgleich aufwendungen fr verwaltungsttigkeiten beklagten zusammenhang bauspardarlehen erbracht handelt innerbetriebliche leistungen bausparkasse vgl bfhe deren bepreisung eigenwirtschaftliche zwecke verfolgt schrifttum zutreffend darauf hingewiesen bausparern zugutekomme bausparkasse aufgaben zusam menhang gewhrung berwachung bauspardarlehen ordnungsgem erflle hierdurch deren ausfallwahrscheinlichkeit verringere vgl servatius zfir vertragsgeme tilgungsleistungen bausparer positiv fr gemeinschaft bausparer verfgung stehende zuteilungsmasse auswirkten hierbei handelt allerdings lediglich reflexartigen nebeneffekt vgl senatsurteil mai xi zr bghz rn fhrt beklagte erhebung darlehensgebhr gesamtinteressen kollektivs umfang wahrnimmt interessen einzelner zurcktreten lsst darlehensgebhr dient einfachen verbraucherdarlehen vorrangig deckung klauselmig bausparkunden berwlzbaren verwaltungsaufwendungen beklagten erhht erster linie deren ertrag schrifttum vertretene auffassung nachhaltigkeit tarifstruktur bausparkassen sei neben zins tilgungsleistungen bausparer erhobenen darlehensgebhren abhngig sodass interessen einzelnen sicherung nachhaltigkeit jeweiligen tarifmodells gesamtinteressen kollektivs zurckzutreten htten herresthal zip hnlich haertlein bkr bedarf nheren errterung berufungsgericht funktion darlehensgebhr innerhalb gegenstndlichen tarifstruktur feststellungen getroffen revisionserwiderung zeigt vortrag beklagten vorinstanzen gegenstndliche bauspartarif ausschlielich gesonderter berechnung streitigen darlehensgebhr nachhaltig marktfhig sei insbesondere legt beklagte weder konkret dar verwaltungsttigkeiten verbundenen tatschlichen kosten gerade erhebung laufzeitunabhngigen darlehensgebhr erfordern entsprechende ausweitung einlagen bzw darlehensgeschft bezogenen zinsspanne konkreten bauspartarif finanzierung verwaltungsaufwands ausgeschlossen dd abweichung entgeltklausel gesetzlichen leitbild schlielich gebotenen pauschalisierenden gesamtbetrachtung bausparspezifische individualvorteile bausparkunden sachlich gerechtfertigt revisionserwiderung weist zutreffend darauf bauspardarlehen verhltnis marktumfeld vertragsschluss vergleichsweise niedrig verzinst vgl senatsurteil dezember xi zr bghz rn bfhe olg karlsruhe zip ag stuttgart urteil juni juris rn ag ludwigsburg urteil april juris rn staudinger mlbert bgb neubearb rn zinsnderungsrisiko rahmen bausparvertrags beklagten bausparkasse getragen deren kunden frei entscheiden knnen bestehender zuteilungsreife bauspardarlehen tatschlich aufnehmen berechtigt aufgenommenes bauspardarlehen gem abs abb jederzeit tilgen hierfr vorflligkeitsentschdigung bezahlen mssen vgl sog zinssicherungseffekt lg stuttgart urteil oktober juris rn lg heilbronn wm haertlein wm ders bkr edelmann wub vorteilen fr bausparkunden stehen vorteilen fr darlehensnehmer frderdarlehen vgl senatsurteil februar xi zr wm rn ff unerhebliche nachteile gegenber fhren darlehensgebhr ver bundene finanzielle nachteil gebotenen pauschalisierenden gesamtbetrachtung vergleich marktumfeld vertragsschluss geringen nominalzins bauspardarlehens einseitige verteilung zinsnderungsrisikos zugunsten bausparkunden gerechtfertigt bausparkunden fr gegenstndlichen bauspartarif entscheiden mssen etwa bevor genuss sicht gnstigen bauspardarlehens kommen knnen bereits abschluss bausparvertrags abschlussgebhr hhe bausparsumme abs abb zahlen ansparphase bausparvertrags zudem hinnehmen spareinlagen bezogen zeitpunkt abschlusses bausparvertrags vergleichsweise niedrig verzinst vgl senatsurteil dezember xi zr bghz rn ag stuttgart urteil juni juris rn ag ludwigsburg urteil april juris rn haertlein bkr staudinger mlbert bgb neubearb rn baums fs nobbe habersack wm krepold bkr fandrich graf westphalen vertragsrecht agbklauselwerke stand dezember bausparbedingungen rn wirtschaftlicher betrachtungsweise erwerben abs bspkg genannten rechtsanspruch gewhrung niedrig verzinslichen bauspardarlehens abschlussgebhr bezahlen abschluss bausparvertrags marktgerechte verzinsung spareinlagen verzichten angegriffene klausel zugleich klger meint transparenzgebot verstt bedarf hiernach entscheidung iii angefochtene urteil daher aufzuheben abs zpo weitere feststellungen treffen senat sache entscheiden abs zpo klage vollem umfang stattgeben unterlassungsanspruch uklag umfasst dabei neben pflicht verwendung klausel neuvertrgen unterlassen verpflichtung durchfhrung bereits bestehender vertrge beanstandete klausel anzuwenden vgl senatsurteile januar xi zr wm rn oktober xi zr wm rn bgh urteile juli iv zr bghz ff dezember iii zr bghz rn erfolg klagebegehren hinsichtlich geltend gemachten anspruchs erstattung abmahnkosten rechtsgrundlage uklag abs uwg findet senatsurteile juni xi zr bghz rn oktober xi zr wm rn hhe parteien auer streit steht ausspruch zinsen folgt bgb ellenberger grneberg pamp maihold menges vorinstanzen lg heilbronn entscheidung bi olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zb juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo ff abs grundstzlich darf partei darauf vertrauen lediglich einwilligung gegners begrndeten antrag verlngerung berufungsbegrndungsfrist stattgegeben bgh beschluss juli vii zb lg lneburg ag soltau vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr kniffka richter bauner richterin safari chabestari richter halfmeier richter leupertz beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss zivilkammer landgerichts lneburg november aufgehoben klger wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung berufungsbegrndungsfrist gewhrt sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde klger klageabweisende juni zugestellte urteil amtsgerichts rechtzeitig berufung eingelegt frist begrndung berufung begrndeten antrag kammervorsitzenden september verlngert worden schriftsatz september klger hinweis einverstndnis beklagtenvertreters beim landgericht zweite verlngerung berufungsbegrndungsfrist sieben tage beantragt kammervorsitzende verfgung september abgelehnt fristverlngerungsantrag begrndet worden sei daraufhin klger gleichen tag per telefax beim berufungsgericht eingegangenen schriftsatz september berufung begrndet weiteren schriftsatz gleichen tage wegen versumung berufungsbegrndungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand beantragt begrndung geltend gemacht antrag verlngerung berufungsbegrndungsfrist september eindeutig abs satz zpo ergebe wegen hinreichend dargelegten einwilligung prozessbevollmchtigten beklagten fristverlngerung weiteren begrndung bedurft demnach rechtzeitig beantragte verlngerung berufungsbegrndungsfrist vertrauen drfen sei verschulden einhaltung september abgelaufenen frist verhindert zumal ablehnung fristverlngerung erst september ablauf dahin geltenden frist erfolgt sei berufungsgericht beschluss november beantragte wiedereinsetzung vorigen stand versagt zugleich berufung klgers unzulssig verworfen dagegen wendet klger rechtsbeschwerde aufhebung angefochtenen beschlusses erstrebt wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung berufungsbegrndungsfrist antrgt ii gem abs satz abs satz abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erforderlich abs nr zpo berufungsgericht klger unrecht wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung berufungsbegrndungsfrist verweigert verfahrensgrundrecht klgers gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg rechtsstaatsprinzip verletzt klger zugang berufungsinstanz ungerechtfertigt versagt rechtsbeschwerde begrndet berufungsgericht wiedereinsetzung vorigen stand begrndung verweigert klger sei unverschuldet einhaltung september abgelaufenen berufungsbegrndungsfrist verhindert bewilligung tage fristablaufs erbetenen zweiten fristverlngerung klger vertrauen drfen dahingehenden antrag ordnungsgem begrndet berufungsfhrer msse falle abs satz zpo erhebliche grnde vorbringen fristverlngerung rechtfertigen knnten hinweis einverstndnis gegners fristverlngerung reiche insoweit parteivereinbarung allgemeinen abs abs satz zpo ergebenden grundstzen erheblicher grund fr fristverlngerung sei gericht gem abs satz zpo eingerumte ermessen ausben knne grnde vorgebracht seien hlt rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht klger unrecht wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung berufungsbegrndungsfrist versagt aa klger entgegen auffassung berufungsgerichts verschulden einhaltung berufungsbegrndungsfrist verhindert zpo durfte darauf vertrauen rechtzeitig gestellten antrag bereits september verlngerte berufungsbegrndungsfrist weitere sieben tage september verlngern entsprochen wrde gegenteilige auffassung berufungsgerichts wonach klger ber mitteilung einwilligung beklagten hinaus erhebliche grnde fr erneute fristverlngerung htte darlegen mssen unzutreffend berspannt abs satz zpo ergebenden anforderungen bewilligungsfhigen antrag verlngerung frist begrndung berufung allerdings rechtsmittelfhrer generell risiko belastet vorsitzende rechtsmittelgerichts ausbung pflichtgemen ermessens beantragte verlngerung rechtsmittelbegrndungsfrist versagt wiedereinsetzungsverfahren rechtsmittelfhrer deshalb erfolg vertrauen fristverlngerung berufen deren bewilligung groer wahrscheinlichkeit erwartet konnte bgh beschluss juli vii zb njw beschluss februar ii zb njw rr jeweils wiederum gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs ersten antrag verlngerung berufungsbegrndungsfrist fall sofern erhebliche grnde sinne abs satz zpo gesttzt wurde bgh beschluss august xii zb njw rr abs satz zpo bgh beschluss november viii zb njw strengere gerichtspraxis erheblichen grnde generell fr ausreichend hlt bewegt rahmen zulssiger einzelfall orientierter ermessensausbung praxis braucht anwalt einzustellen bverfg njw bgh beschluss november viii zb njw anwendung grundstze partei fristverlngerung vertrauen hinweis erteilte einverstndnis gegners erstmalig beantragt erhebliche grnde sinne abs satz zpo dargetan eindeutigen wortlaut abs satz zpo bedarf fr verlngerung berufungsbegrndungsfrist erheblichen grnde sinne abs satz zpo gegner einwilligt neueinfhrung vorschrift gesetzgeber vergleich frheren regelung abs satz zpo vereinfachte mglichkeit fr verlngerung berufungsbegrndungsfrist schaffen bt drucks vereinfachung besteht regelungszusammenhang abs satz abs satz zpo darin allein einwilligung gegners gericht treffende ermessensentscheidung erffnet bewilligung fristverlngerung hngt davon ab berufungsfhrer hierfr erhebliche grnde geltend folglich entgegen auffassung berufungsgerichts darlegen musielak ball zpo aufl rdn vielmehr tatbestandlichen voraussetzungen fr gericht gem abs satz zpo treffende ermessensentscheidung erheblichen grnde erfllt ergebnis folgt daraus klger zweite verlngerung berufungsbegrndungsfrist nachgesucht allerdings bundesgerichtshof fr frhere recht abs satz zpo grundstzlich zweifel gezogen rechtsmittelfhrer darauf vertrauen darf zweiten ordnungsgem begrndeten verlngerungsantrag stattgegeben bgh beschluss februar ii zb njw rr vgl bgh beschluss mrz ix zb njw offengelassen bgh beschluss juli vii zb njw frage besonders gelagerten einzelfall bejaht anwalt rechtsmittelfhrers erst erheblicher versptung mehrfach erbetene akteneinsicht erhalten zweifel fr geltung neuen rechts fortbestehen braucht senat abschlieend entscheiden gem abs satz zpo berufungsbegrndungsfrist wegen erheblicher grnde hchstens monat verlngert zeitliche beschrnkung besteht gem abs satz zpo gegner einwilligt regelung lsst grundstzlich berufungsfhrer einwilligung gegners zweite ber monat hinausgehende verlngerung erstmalig bereits wegen erheblicher grnde verlngerten berufungsbegrndungsfrist erreichen amtliche gesetzesbegrndung sieht mglichkeit ausdrcklich bt drucks jedenfalls fr vorliegenden fall klger einverstndnis gegners zweite verlngerung berufungsbegrndungsfrist lediglich sieben tagen beantragt durfte deshalb darauf vertrauen verlngerungsantrag stattgegeben bb wiedereinsetzungsantrag berufungsbegrndung rechtzeitig beim berufungsgericht eingegangen hindernis einhaltung frist entfiel montag september prozessbevollmchtigte klgers unterstellender normaler postlaufzeit gerichtliche mitteilung september erhielt beantragte zweite verlnge rung berufungsbegrndungsfrist betracht komme tag lief frist monat wiedereinsetzung beantragen berufungsbegrndung einzureichen abs satz abs abs satz zpo frist klger gewahrt wiedereinsetzungsantrag berufungsbegrndung gingen september rechtzeitig beim berufungsgericht cc ergebnis steht entgegen klger verlngerung berufungsbegrndungsfrist september nachgesucht gesetzte frist berschritten vgl bgh beschluss april vii zb vii zb juris klger somit aufhebung beschlusses berufungsgerichts november wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung frist begrndung berufung gewhren beschluss ebenfalls ausgesprochene verwerfung berufung dagegen vorsorglich eingelegte rechtsbeschwerde klgers gegenstandslos vgl bgh beschlsse dezember xii zb njw januar xi zb njw kniffka bauner halfmeier safari chabestari leupertz vorinstanzen ag soltau entscheidung lg lneburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landsgerichts bamberg september schuldspruch dahin gendert angeklagte vorenthaltens arbeitsentgelt fllen schuldig strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision angeklagten verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen betruges fllen einbeziehung einzelstrafen frheren verurteilung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt hiergegen wendet angeklagte verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel erzielt tenor ersichtlichen teilerfolg abs stpo brigen unbegrndet abs stpo erhobenen verfahrensrgen gengen antragsschrift generalbundesanwalts februar dargelegten grnden formellen anforderungen abs satz stpo berprfung urteils sachrge fhrt nderung schuldspruchs aufhebung einzelstrafaussprche gesamtstrafenausspruchs landgericht grundlage tatzeitraum januar dezember geltenden rechtslage zutreffend vorrang stgb gegenber stgb af ausgegangen vgl hierzu bgh nstz rr jedoch entscheidungszeitpunkt genderte angeklagten gnstigere rechtslage bercksichtigt gesetz juli bgbl neu gefassten tatbestand stgb nunmehr betrugshnliche begehungsweisen erfasst sodass vorenthaltung arbeitnehmer arbeitgeberanteilen neuem recht betrug lex specialis vorgeht vgl btdrucks lackner khl stgb aufl rdn lenckner perron schnke schrder stgb aufl rdn gesetzeslage gebotenen konkreten betrachtungsweise vgl trndle fischer stgb aufl rdn angeklagten gnstigere gem abs stgb anwendung bringen landgericht strafzumessung jeweils besonders schweren fllen betruges gem abs satz nr stgb aufgrund gewerbsmiger handlungsweise ausgegangen gegenber hierdurch erffneten strafrahmen freiheitsstrafe sechs monaten zehn jahren sieht abs stgb mildere strafandrohung freiheitsstrafe fnf jahren geldstrafe landgericht anwendung stgb gleichfalls annahme unbenannten besonders schweren falles gem abs stgb gelangt wre anbetracht getroffenen feststellungen auszuschlieen zumal gewerbsmigen begehungsweise tatbestand stgb immanentes merkmal regelfall strafschrfende bedeutung zukommen landgericht darber hinaus beachtet gleichzeitigem vorenthalten sozialversicherungsbeitrgen fr mehrere arbeitnehmer gegenber einzugsstelle tat anzunehmen vgl gribbohm lk aufl rdn generalbundesanwalt einzelnen ausfhrt verbleiben grundlage fehlerfrei getroffenen feststellungen zutreffender konkurrenzrechtlicher betrachtung flle vorenthaltens arbeitsentgelt rechtsfolgenausspruch trotz hinblick hhe hinterzogenen beitrge unvernderten schuldgehalts festgestellten taten bestand neue tatrichter einzelstrafen gesamtstrafe anwendung zutreffenden strafrahmens grundlage genderten konkurrenzrechtlichen bewertung neu bestimmen soweit dabei neue einzelstrafen hinsichtlich tat zusammengezogenen gleichzeitigen beitragsvorenthaltung gegenber einzugsstelle festzusetzen verschlechterungsverbot gehindert summe bisherigen einzelstrafen bersteigende neue einzelstrafe verhngen vgl bghr stpo abs nachteil bgh beschluss juni str nstz rr insoweit abgedruckt nack wahl hebenstreit kolz graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr verkndet juli wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja fluggastrechtevo art art art gerichtshof europischen union gem art aeuv auslegung art art verordnung eg nr parlaments rates ber gemeinsame regelung fr ausgleichs untersttzungsleistungen fr fluggste fall nichtbefrderung annullierung groer versptung flgen aufhebung verordnung ewg nr februar abl eg februar ff folgende fragen vorgelegt nationalen recht gewhrter schadensersatzanspruch erstattung zustzlichen reisekosten gerichtet wegen annullierung gebuchten fluges angefallen augleichsanspruch art verordnung angerechnet luftfahrtunternehmen verpflichtungen art abs verordnung erfllt anrechnung mglich gilt fr kosten ersatzbefrderung endziel flugreise soweit anrechnung mglich luftfahrtunternehmen stets vornehmen davon abhngig inwiefern nationale recht zulsst gericht fr angemessen erachtet soweit nationales recht mageblich gericht ermessensentscheidung treffen sollen ausgleichszahlung art verordnung unannehmlichkeiten fluggsten infolge annullierung erlittene zeitverlust materielle schden ausgeglichen bgh beschluss juli zr lg potsdam ag knigs wusterhausen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher hoffmann richterin schuster beschlossen verfahren ausgesetzt ii gerichtshof europischen union gem art aeuv auslegung art art verordnung eg nr parlaments rates ber gemeinsame regelung fr ausgleichsund untersttzungsleistungen fr fluggste fall nichtbefrderung annullierung groer versptung flgen aufhebung verordnung ewg nr februar abl eg februar ff folgende fragen vorgelegt nationalen recht gewhrter schadensersatzanspruch erstattung zustzlichen reisekosten gerichtet wegen annullierung gebuchten fluges angefallen verordnung ausgleichsanspruch angerechnet art luftfahrtunternehmen verpflichtungen art abs verordnung erfllt anrechnung mglich gilt fr kosten ersatzbefrderung endziel flugreise soweit anrechnung mglich luftfahrtunternehmen stets vornehmen davon abhngig inwiefern nationale recht zulsst gericht fr angemessen erachtet soweit nationales recht mageblich gericht ermessensentscheidung treffen sollen ausgleichszahlung art verordnung unannehmlichkeiten fluggsten infolge annullierung erlittene zeitverlust materielle schden ausgeglichen grnde klger buchte fr familie beklagten luftfahrtunternehmen fr mrz flug start fr uhr vorgese hen ankunft flughafen erfuhren drei reisenden beklagte gebuchten flug annulliert buchten luftfahrtunternehmen ersatzflug be reisenden tag uhr ablegendes kreuz fahrtschiff erreichen wollten ersatzflug jedoch mglich fuhren be ber bernachteten nchsten tag planmig anlegende kreuzfahrtschiff bestiegen klger eigenem abgetretenem recht mitrei senden kosten fr ersatzflug weitertransport bernachtung verpflegung sowie ausgleichszahlung art abs buchst art abs buchst verordnung eg nr europischen parlaments rates februar ber gemeinsame regelung fr ausgleichs untersttzungsleistungen fr fluggste fall nichtbefrderung annullierung groer versptung flgen aufhebung verordnung ewg nr nachfolgend verordnung geltend gemacht beklagte pflicht erstattung entstandenen kosten ausgleichsanspruch berstiegen anerkannt wegen ausgleichsanspruchs art abs satz verordnung berufen amtsgericht beklagte daraufhin entsprechend anerkenntnis erstattung kosten verurteilt klage brigen abgewiesen berufung klgers abweisung ausgleichsanspruchs gem art abs buchst verordnung erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger ausgleichsanspruch entscheidung ber revision hngt davon ab gegebenenfalls inwieweit voraussetzungen nationalem recht vorgesehener anspruch erstattung zustzlichen reisekosten gerichtet wegen annullierung gebuchten fluges angefallen art abs satz verordnung ausgleichsanspruch art verordnung anzurechnen berufungsgericht angenommen klger stehe ausgleichszahlung gem art abs buchst verordnung beiden mitreisenden wahlrecht gebrauch gemacht annullierung entstandenen schaden konkret berechnet htten ausgleich gesamte schaden verletzung vertraglichen pflichten beklagten entstanden sei ersetzt anspruch ausgleichszahlung bestehe daneben mehr fluggast ber gewhlten konkret dargelegten schadensbetrag hinausgehende leistung mehr dasjenige erhalten solle infolge verletzung pflichten verordnung eingebt ii hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand luftfahrtunternehmen obwohl voraussetzungen art verordnung fr ausgleichszahlung erfllt gleichwohl zahlung verpflichtet nationalem recht gewhrter anspruch ersatz schadens annullierung deshalb erforderlich gewordene nderung reiseplanung entstanden betrag ausgleichszahlung bersteigt rechtsfehlerfrei revision beanstandet berufungsgericht angenommen voraussetzungen art abs buchst verordnung fr ausgleichsanspruch art abs buchst verordnung vorliegen beklagte flug annulliert hierber rechtzeitig informiert auergewhnliche umstnde sinne art abs verordnung geltend gemacht ebenso berufungsgericht recht angenommen klger beklagten fr mitreisenden erstattung kosten verlangen wegen annullierung gebuchten fluges deshalb erfolgten nderung reiseplanung entstanden berufungsgericht beklagte anerkenntnis zahlung kosten verurteilen sachlichen prfung anspruchs berechtigt verpflichtet zivilprozessordnung zpo beklagte zahlung gleichsanspruchs gem art verordnung klger verpflichtet schadensersatzanspruch voller ausgleichsanspruch erreichenden hhe anrechenbar senat entscheiden zuvor gerichtshof europischen union beschlussformel genannten fragen vorabentscheidung vorzulegen allerdings berufungsgericht recht angenommen anrechnung deshalb ausgeschlossen beklagte zunchst anspruch ersatz weitergehenden schadens erfllt bezglich offenen ausgleichsanspruchs gem art verordnung anrechnung gem deren art abs satz beruft art abs satz verordnung wortlaut lediglich vorsieht gem art verordnung gewhrte ausgleichsleistung schadensersatzanspruch gem art abs satz verordnung angerechnet ausnahmebestimmung ansprche fluggste einschrnkt deshalb generell eng auszulegen vgl eugh urteil oktober njw rn finnair oyi lassooy art abs satz verordnung verhindern fluggast neben ausgleichsleistung gem art verordnung ersatz weitergehenden schadens verlangen darauf ankommt beiden ansprche luftfahrtunternehmen zuerst erfllt ergibt begrndung vorschrift deren auslegung bercksichtigen eugh urteil november njw rn sturgeon condor flugdienst gmbh bck air france sa stellungnahme kommission august gem art abs unterabs buchst eg vertrag abnderungen europischen parlaments betreffend vorschlag fr verordnung cod betreffend abnderung nachfolgend stellungnahme kommission art abs satz beibehalten gerichte verhindern knnten luftfahrtunternehmen doppelter schadensersatz auferlegt gerichtlich verhngter schadensersatz zuzglich ausgleichsleistung vorgeschlagenen verordnung ziel erfordert gewhrten ersatz weitergehenden schadens ausgleichsleistung anzurechnen zudem hinge andernfalls umfang ansprche rei henfolge geltendmachung ab setzte fluggast zunchst ansprche weitergehenden schadensersatz knnte anschlieend volle ausgleichszahlung fluggesellschaft verlangen setzt hingegen zuerst ausgleichsleistung knnte anschlieend hhe ausgleichsleistung ansprche weitergehenden schadensersatz durchsetzen anrechnungsvorschrift zuge kme wre sachgerecht anrechnung schadensersatzanspruchs wegen kosten genderten reiseplanung ausgleichsanspruch art verordnung deshalb ausgeschlossen beklagte luftfahrtunternehmen pflichten angebot untersttzungsleistungen art abs buchst art abs buchst abs verordnung verletzt htte verletzung pflichten beklagten art verordnung festgestellt vielmehr klger feststellungen berufungsgerichts eigenem antrieb anderweitige befrderung bemht iii kommt fr entscheidung revisionsverfahren darauf gegebenenfalls inwieweit voraussetzungen anrechnung kosten genderten reiseplanung ausscheidet luftfahrtunternehmen pflichten art verordnung verletzt beispielsweise fluggast erstattung flugpreises verlangt zunchst stellt frage schadensersatzanspruch erstattung kosten genderten reiseplanung gerichtet grundstzlich anrechnung ausgeschlossen art abs verordnung betroffenen fluggsten ausfhrenden luftfahrtunternehmen untersttzungsleistungen gem art sowie gegebenenfalls art verordnung angeboten sowie zustzlich anspruch ausgleichsleistungen art verordnung eingerumt verpflichtung fluggast wahl erstattung flugpreises gegebenenfalls rckflug ersten abflugort anderweitige befrderung endziel anzubieten verpflichtung ausgleichszahlung gem art verordnung stehen mithin nebeneinander lediglich differenz vorgesehenen tatschlichen ankunftszeit endziel art abs genannten stundenzahlen unterschreitet ausgleichszahlung hlfte gekrzt htte beklagte reisenden anspruch genommene befrderung be anschlieender weiterreise anderweitige befrderung endziel frhestmglichen zeitpunkt art abs buchst verordnung angeboten htte neben leistung volle ausgleichszahlung erbringen mssen reisenden deutlich spter zwei stunden gesehenen ankunftszeit art abs buchst verordnung eintrafen ergebnis wre beklagte verpflichtung angebot anderweitigen befrderung frhestmglichen zeitpunkt art abs buchst art abs buchst verordnung verletzt htte deshalb reisenden ersatz hierdurch entstandenen schadens gestalt fr organisierte anderweitige befrderung entstandenen aufwendungen verpflichtet wre fall stnden pflicht ersatz entstande nen schadens ausgleichsanspruch gem art nebeneinander schlussantrge generalanwltin sharpston juni rs rn handelt anspruch ersatz verletzung pflicht art verordnung gegebenenfalls art verordnung entstandenen schadens weitergehenden schadensersatzanspruch art abs satz verordnung ausgleichsanspruch anrechenbar wre eugh urteile oktober njw rn sousa rodr guez air france januar rs njw rn mcdonagh ryanair ltd anspruch ersatz kosten wegen verletzung pflichten art verordnung anrechnung gem deren art abs satz unterliegt sichergestellt luftfahrtunternehmen sanktionslos pflicht bereitstellung betreuungs untersttzungsleistungen verletzt generalanwltin sharpston aao rn geklrt hingegen anrechnung kosten genderten reiseplanung ausscheidet luftfahrtunternehmen verpflichtungen art verordnung verletzt dafr anrechenbarkeit ausgeschlossen luftfahrtunternehmen pflichten art art verordnung erfllt spricht fall verpflichtung deren verletzung erstattungsanspruch begrndet luftfahrtunternehmen neben ausgleichspflicht art verordnung oblag fehlanreiz luftfahrtunternehmen veranlassen knnte pflicht betreuungs untersttzungspflichten vernachlssigen wrde folglich anrechnung gesetzt zudem spricht ausschluss anrechnung kosten fluggast organisierten ersatzbefrderung kosten anderweitigen befrderung luftfahrtunternehmen umstnden betrchtlich bersteigen knnen luftfahrtunternehmen neben vollen kosten anderweitigen befrderung luftfahrtunternehmen ausgleichszahlung erbringen htte knnte mithin verletzung pflichten art verordnung erheblich belastet demgegenber spricht anrechnung gleichsanspruch art verordnung fall annullierung fluges gem art abs verordnung ausgleich unannehmlichkeiten dient fluggste eintretenden zeitverlust erleiden eugh sturgeon aao rn nelson aao rn eugh urteil februar njw rn air france sa folkerts fr ausgleichswrdigkeit zeitverlustes unannehmlichkeiten verordnung ausgleichsleistung gem art verordnung fall annullierung fluges rechtfertigt bedeutung fluggast daneben kosten fr ersatzbefrderung endziel deshalb aufwendet luftfahrtunternehmen pflichten art verordnung verletzt deshalb fluggast beispielsweise angebot luftfahrtunternehmens ersatzbefrderung gebrauch macht ersatzbefrderung endziel flugreise organisiert solange daran ndert endziel erheblicher versptung erreicht deshalb anrechnung kosten genderten reiseplanung grundstzlich betracht kommen knnte jedoch differenzieren kosten ersatzbefrderung endziel flugreise weiteren kosten beklagte luftfahrtunternehmen kosten erstattet reisenden fr befrderung planmigen endziel flugreise entstanden weitere kosten nmlich weiterbefrderung ber sowie bernachtungs verpflegungskosten erforderlich klger familie kreuzfahrtschiff zweiten hafen erreichen konnten knnten lediglich kostenpositionen rechnung ausgleichszahlung art verordnung ausgeschlossen kosten anderweitigen befrderung sinne art verordnung angerechnet drften art abs verordnung knnte wertung entnehmen luftfahrtunternehmen falle annullierung fluges neben ausgleichszahlung gem art verordnung ausgleich unannehmlichkeiten zeitverlustes dient lediglich vollstndigen erstattung art gegebenenfalls art verordnung unterfallenden kostenpositionen verpflichtet fr anrechnung kostenpositionen rahmen art art verordnung luftfahrtunternehmen tragen spricht andernfalls fall annullierung art abs satz verordnung ausdrcklich vorgesehene gegenseitige anrechnung weitergehendem schadensersatz ausgleichszahlung weit gehend leerlaufen abgrenzung anrechenbaren schadensposition schwierig knnte demgegenber knnten jedoch smtliche kosten fluggast infolge annullierung erforderliche nderung reiseroute entstanden luftfahrtunternehmen neben ausgleichszahlung gem art verordnung erstatten gegenseitige anrechnung gem art abs satz verordnung erfolgen drfte gerichtshof ausgefhrt eugh sturgeon aao rn nelson aao rn folkerts aao rn zweck ausgleichsanspruchs art verordnung sei unannehmlichkeiten auszugleichen fluggste eintretenden zeitverlust erleiden fr ausgleichswrdigkeit zeitverlustes annullierungsbedingten unannehmlichkeiten differenzierung schadenspositionen bedeutung weiteren kosten fluggste aufwenden mussten flugreise verfolgten weiteren zweck erreichen blickwinkel lediglich ausdruck weiterer unannehmlichkeiten komplikationen annullierung ausgelst worden sollten gem art abs satz verordnung entweder smtliche annullierung fluges verursachten klger ersetzten kosten jedenfalls diejenigen kosten ersatzbefrderung endziel flugreise dienten ausgleichsanspruch art verordnung anrechenbar kommt fr entscheidung revisionsverfahrens schlielich darauf luftfahrtunternehmen anrechnung weiteres vornehmen weiteren voraussetzungen abhngig insbesondere davon gegebenenfalls inwiefern nationale recht zulsst art abs satz verordnung knnte dahin verstehen luftfahrtunternehmen recht anrechnung vorzunehmen gericht hieran gebunden vorschrift knnte dahin verstehen nationale recht weitergehende schadensersatzansprche zulassen art abs satz verordnung soweit verordnung ergibt fragen bestimmen gegebenenfalls inwieweit ausgleichsanspruch anzurechnen dafr spricht befugnis nationalen gesetzgebers weiterge hende schadensersatzansprche vorzusehen nationale gesetzgeber darin frei weitergehende ansprche schaffen hiervor abzusehen liegt nahe befugnis zuzubilligen anrechnung ausgleichsanspruch vorzusehen entsprche sache anspruch weitergehenden schadensersatz nationale recht hhe ausgleichsanspruch bersteigenden betrags vorshe schlielich knnte art abs satz verordnung dahin verstehen gerichte ber gegenseitige anrechenbarkeit einzelfall bercksichtigung verordnung ergebender wertungen entscheiden kommission ging stellungnahme art abs satz verordnung aao abnderung davon anrechnung ermgliche gerichten verhindern luftfahrtunternehmen doppelter schadensersatz auferlegt fr nationalen recht unabhngige entscheidungsbefugnis gerichte spricht entsprechend angenommen stets sache zustndigen gerichts sei entscheiden anrechnung umstnden einzelfalls angemessen sei generalanwltin sharpston aao rn frage anrechenbarkeit generalanwltin vorliegenden fall ausgefhrt aao rn gegenseitige anrechnung ausgleichsanspruchs gem art verordnung schadensersatzanspruchs wegen verletzung art art verordnung sei unangemessen verordnung kumulative verpflichtungen handele nationalen recht unabhngige entscheidung gerichte ber anrechnung spricht jedoch verordnung soweit verletzung pflichten luftfahrtunternehmens art rede steht hierfr art abs kriterien vorgibt brigen nationalen recht berlsst berhaupt weitergehende schadensersatzansprche vorsieht hierzu knnte nationalen recht unabhngige ermessenentscheidung gerichte widerspruch treten ber anrechnung gerichten nationalem recht entscheiden gericht ermessensentscheidung treffen kommt schlielich darauf beeintrchtigungen ausgleichszahlung gem art verordnung kompensiert sollen deutsche recht enthlt frage anrechnung ausgleichszahlung weitergehenden schadensersatzanspruch umgekehrt ausdrcklichen vorschriften grundlage allgemeiner grundstze schadensersatzrechts bestimmten voraussetzungen vorteile geschdigten schadensfall eingetreten schadensersatzanspruch anzurechnen voraussetzung anrechnung sinn zweck schadensersatzpflicht entspricht anrechnung darf geschdigten unzumutbar belasten schdiger unbillig begnstigen anrechnung erfolgt dabei hinsichtlich einzelner scha denspositionen vorteil bestimmten nachteil korrespondiert schadensposten wertender betrachtung vorteil zuordenbar bgh urteil juni zr njw mwn anrechnung scheidet mangels zuordenbarkeit schadensposten zweck jeweiligen schadensausgleichs entspricht verbietet zweck schmerzensgeldes entschdigung fr immateriellen nachteile verletzten entschdigung fr vermgensverluste schmerzensgeld mindernd bercksichtigen hierdurch ersatzleistungen fr materiellen schaden immaterielle nachteile anzurechnen ebenso wenig umgekehrt eingetretener vermgensschaden immateriellen vorteilen ausgeglichen bgh urteil mrz vi zr njw klger gewhrte ersatz weitergehenden schadens gem art abs satz verordnung ersatz annullierung verursachten vermgensschden dient wre anrechnung ausgleichsanspruch gem art verordnung ausgeschlossen ausgleich immaterieller schden fluggste diente demgegenber kme gegebenenfalls teilweise anrechnung betracht ausgleichsanspruch beispielsweise gestalt pauschalierten schadensersatzanspruchs annullierung verursachten unannehmlichkeiten zeitverlust fluggste pauschalierter form erlittene materielle schden ausgeglichen sollen frage schden ausgleichsanspruch gem art verordnung kompensieren knnte ankommen falls nationalen gerichte ber anrechnung einzelfall bercksichtigung verordnung ergebender wertungen entscheiden htten diente ausgleichsanspruch gem art verordnung ausschlielich kompensation annullierung verursachten unannehmlichkeiten insbesondere infolge zeitverlustes eugh sturgeon aao rn knnte angemessen entscheidenden fall beide leistungen gegenseitige anrechnung gewhren sollen sowohl materielle immaterielle schden ausgeglichen kme gegebenenfalls teilweise anrechnung betracht schden ausgleichsleistung gem art ver ordnung kompensieren hinreichend geklrt gerichtshof europischen union ausgefhrt fluggste erheblich verspteter flge bezglich anwendung ausgleichsanspruchs gem art verordnung fluggsten annullierter flge gleichzustellen seien hnliche unannehmlichkeiten form zeitverlusts erlitten somit hinblick anwendung art verordnung vorgesehenen ausgleichsanspruchs vergleichbaren lage befnden eugh sturgeon aao rn nelson aao rn folkerts aao rn pauschale ausgleichszahlung ermgliche ausgleich fluggsten erlittenen zeitverlusts eugh nelson aao rn daraus knnte schluss ziehen ausgleichszahlung immaterielle schden form unannehmlichkeiten infolge zeitverlusts kompensiert sollen demgegenber knnte ausgleichsleistung pau schalierter ersatz entstandener materieller immaterieller schden verstanden handelt verordnung vorgesehenen manahmen ausgleichszahlung gem art verordnung standardisierte manahmen sofort mhen gerichtlicher geltendmachung schaden gutgemacht annullierung erhebliche versptung folge eugh rodr guez aao rn urteil januar the queen antrag international air transport association european low fares airline association department for transport njw rn nelson aao rn daher knnte ausgleichszahlung dienen fluggast ermglichen ersatz materiellen schden erlangen einzelnen aufwendig deren hhe darzulegen beweisen meier beck grabinski bacher richter bundesgerichtshof hoffmann wegen urlaubs unterschreiben meier beck schuster vorinstanzen ag knigs wusterhausen entscheidung lg potsdam entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zr juli rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dr blumenrhr richter dr krohn dr hahne gerber prof dr wagenitz beschlossen berufungsurteil beschwert klgerin mehr dm grnde wert beschwer bemit zpo norm greift unabhngig klageantrag immer bestehen mietverhltnisses gegenstand streits deshalb unterliegen erfllungsansprche etwa einrumung besitzes mietsache norm sofern klage erstrebte verurteilung entscheidung ber streitigen bestand vertragsverhltnisses erzielt vgl allerdings fr rumungs herausgabeanspruch streit ber bestand dauer mietverhltnisses senatsurteil april xii zr wm bgh beschlu oktober lwzb mdr ferner stein jonas roth zpo aufl rdn baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rdn liegen dinge klgerin fordert erfllung geschlossenen mietvertrags berlassung geschftsraums gesagten gre wahrung versprochenen konkurrenzschutzes beklagten geltend absprache januar verbindlichen vertragsschlu darstelle mietvertrag berhaupt bereits zustande gekommen sei jedenfalls wirksam gekndigt sei voraussetzungen zpo erfllt anwendung vorschrift bersteigt wert beschwer dm blumenrhr krohn gerber hahne wagenitz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet november kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzende richterin dr hahne richter fuchs dr ahlt richterin dr zina richter dose fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts dresden dezember kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin autovermieterin macht beklagten rckstndige miete fr berlassung mietwagens geltend verkehrsunfall februar beklagten gefhrte pkw beschdigt worden mietete gleichen tag klgerin ersatzwagen unfallersatztarif rechnung mrz machte klgerin dafr insgesamt geltend haftpflichtversicherung unfallgegners volle haftung fr unfallschaden streitig zahlte klgerin verlangt beklagten amtsgericht klage abgewiesen berufung klgerin lediglich hhe erfolg dagegen wendet klgerin landgericht zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision bleibt erfolg landgericht ausgefhrt klgerin sei beklagten schadensersatz verpflichtet aufklrungspflicht gegenber verletzt unfallersatzwagengeschft differenzierung preisgefge herausgebildet fr potentiellen mieter weiteres erkennbar sei gegensatz beklagten sei klgerin problematik angemessenheit erstattungsfhigkeit unfallersatztarifen bekannt klgerin begriff unfallersatztarif vermieden mietpreis erst unterzeichnung beklagten vertrag eingetragen verhindert beklagte problematik bemerkt klgerin sei bekannt gerade haftpflichtversicherung unfallgegners schon mehrfach unangemessenheit tarife klgerin geltend gemacht darauf konkreten fall unfallersatztarif klgerin betriebswirtschaftlicher sicht ber normaltarif liegenden preis rechtfertige komme mietwageninteressenten drohe angemessenheit unfallersatztarifes erstattung gegenber haftpflichtversicherung umstnden streitig durchsetzen knne dabei beweislastrisiko trage vereinbarte tagespreis deutlich ber normaltarif gelegen hinreichende aufklrung sei erfolgt schaden sei deshalb verneinen haftpflichtversicherung beklagten zugesagt weiteren mietzinszahlungen klgerin kosten vorliegenden prozesses freizustellen sei davon auszugehen beklagte falle aufklrung fr minimierung risikos entschieden htte klgerin drittunternehmen fahrzeug normaltarif angemietet htte beklagte htte dabei aufwenden mssen abzug haftpflichtversicherung erstatteten schulde beklagte ausfhrungen halten ergebnis rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht recht bestehen aufklrungspflicht klgerin angenommen senat erlass berufungsurteils aufklrungspflicht autovermieters gegenber interessenten unfallersatzwagens bejaht senatsurteile juni xii zr nzw januar xii zr njw februar xii zr njw juni xii zr njw oktober xii zr mieter ber gespaltenen tarifmarkt weder ber eigenen verschiedenen tarife ber gnstigere angebote konkurrenz aufgeklrt grundstzlich sache mieters vergewissern angebotenen vertragsbedingungen fr vorteil bietet vermieter unfallgeschdigten tarif deutlich ber normaltarif rtlich relevanten markt liegt besteht deshalb gefahr haftpflichtversicherung vollen tarif bernimmt mieter darber aufklren danach erforderlich ausreichend mieter unmissverstndlich darauf zuweisen gegnerische haftpflichtversicherung angebotenen tarif mglicherweise vollem umfang erstattet erfolg bleibt rge mietwagenunternehmer msse vornherein davon ausgehen inanspruchnahme schdigers schwierigkeiten gebe sei lediglich gehalten mieter untersttzen schaden beklagten beruhe rechtswidrigen regulierungsverhalten haftpflichtversicherung gefahr msse vermieter hinweisen genge geschdigten regulierungsstreit haftpflichtversicherung information untersttzen warum erhhte tarif angemessen sei sei ebenso bereit beitritt streithelfer seiten beklagten rechtsstreit versicherung auffassung liegt unzutreffende vorstellung zugrunde geschdigte unfallersatztarif regelmig ersetzt verlangen aa neueren rechtsprechung vi zivilsenats bundesgerichtshofs unfallersatztarifen nachweise senatsurteil juni aao haftpflichtversicherer unfallgegners gerade weiteres erstattung ber normaltarif liegenden unfallersatztarifen verpflichtet vielmehr geschdigte schdiger bzw haftpflichtversicherung bgb erforderlichen herstellungsaufwand ersatz derjenigen mietwagenkosten verlangen verstndiger wirtschaftlich denkender mensch lage geschdigten fr zweckmig notwendig halten darf geschdigte dabei ebenso kosten wiederherstellung ebenso fllen denen schadensbeseitigung hand nimmt grundsatz erforderlichkeit hergeleiteten wirtschaftlichkeitsgebot gehalten rahmen zumutbaren mehreren mglichen wirtschaftlichsten schadensbehebung whlen fr anmietung unfallersatzwagens bedeutet mehreren rtlich relevanten markt fr unfallgeschdigte erhltlichen tarifen fr anmietung vergleichbaren ersatzwagens innerhalb gewissen rahmens grundstzlich gnstigsten mietpreis ersetzt verlangen bb soweit rechtsprechung vi zivilsenats bundesgerichtshofs urteil februar vi zr njw pflicht erstattung unfallersatztarifes ausnahmsweise bejahen geschdigten hinblick gebotene subjektive schadensbetrachtung bercksichtigung individuellen erkenntnis einflussmglichkeiten sowie gerade fr bestehenden schwierigkeiten zumutbaren anstrengungen zeitlich rtlich relevanten markt wesentlich gnstigerer normaltarif zugnglich durchsetzung schwierigkeiten verbunden verweigert versicherer erstattung unfallersatztarifs begrndung mieter niedrigeren tarif abschlieen knnen trifft mieter beweislast rechtsprechung vi zivilsenats aao senat folgt darlegen beweisen wesentlich gnstigerer normaltarif zugnglich nachweis erbringen erhlt normaltarif erstattet bedeutet durchsetzung erstattungsanspruchs falls besteht schwierigkeiten risiken behaftet davor aufklrungspflicht mietwagenunternehmers mieter schtzen klar gemacht unfallersatztarif anmietet erstattung ber normaltarif liegenden miete schwierigkeiten verbunden aufklrungspflicht verlre sinn geschdigte inanspruchnahme vermieters klren lassen msste unfallersatztarif ausnahmsweise erstatten senatsurteil oktober xii zr danach steht beklagten schadensersatzanspruch abs abs satz bgb geltend gemachten mietzinsforderung entgegenhalten senatsurteil januar aao angegriffenen feststellungen berufungsgerichts htte beklagte ausreichender aufklrung kraftfahrzeug normaltarif angemietet kosten hhe klageforderung erspart hahne fuchs zina ahlt dose vorinstanzen ag meien entscheidung lg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen verabredung mord revision angeklagten ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hechingen mrz erstreckung nichtrevidenten stpo zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde verurteilt wurde ausspruch ber gesamtstrafe hungsweise einheitsjugendstrafe bezie weitergehende revision angeklagten verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen verabredung mord wegen bedrohung gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren acht monaten revidierenden tatzeit heranwachsenden mitangeklagten wegen verabredung mord tateinheit bereiterklren erwerb kriegswaffen einbeziehung weiterer strafen frheren verurteilungen jugendstrafe sechs jahren acht monaten verurteilt revision angeklagten verletzung materiellen rechts rgt beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg abs stpo brigen unbegrndet sinne abs stpo verurteilung angeklagten fall ii urteilsgrnde wegen bedrohung hlt rechtlicher nachprfung stand verurteilung fall ii urteilsgrnde wegen verabredung mord begegnet durchgreifenden bedenken feststellungen tragen rechtliche wrdigung landgerichts angeklagten htten verabredet bereits wesentlichen grundzgen konkretisierten mord begehen strafbarkeit wegen verabredung verbrechens setzt abs alt stgb entschluss mindestens zwei personen begehung bestimmten verbrechens mittter voraus bgh beschluss mrz str nstz fischer stgb aufl rn schnke schrder heine weier stgb aufl rn jeweils mwn aussicht genommene tat dabei bereits einzelheiten festgelegt ebenso beim tatplan fr mittterschaftliche tatbestandsverwirklichung beim anstiftervorsatz fall lk schnemann stgb aufl rn mwn mkjoecks stgb aufl rn schnke schrder heine weier stgb aufl rn zumindest wesentlichen grundzgen konkretisiert bgh urteil juni str nstz lkschnemann stgb rn lackner khl stgb aufl rn mwn strafbare verbrechensverabredung danach dadurch ausgeschlossen zeit ort modalitten ausfhrung einzelnen offen bgh urteile juni str nstz mrz str beckrs lkschnemann stgb aufl rn mwn tatzeit tatbeteiligte tatobjekt sonstige umstnde tat knnen indes vllig vagen bleiben bgh beschluss februar str stv mkjoecks stgb aufl rn strafbarkeit weit vorfeld eigentlichen tat vorverlagert wrde besondere anforderungen gelten vorliegend verabredeten tat straftat person geht vgl fischer stgb aufl rn mwn meinungsstand lk schnemann stgb rn mwn hieran gemessen vorliegend angeklagten auge gefasste ttungsdelikt hinreichend konkretisiert weder feststellungen landgerichts tatzeit nher bestimmt konkrete begehungsform gesprochen wurde ber berfall justizvollzugsanstalt befindlichen denen mord bruder mitangeklagten last gelegt wurde sowie ber werfen handgranaten abgabe schssen werkstatt haus ma onkel gerade anbe tracht erheblichen schwierigkeiten mitangeklagten fr erwerb tatbegehung erforderlichen waffen ntigen geldmittel beschaffen zeitpunkt tatbegehung ungewiss verabredung konkrete person fokussiert angriff gerichtet vielmehr standen feststellungen landgerichts mgliche zielpersonen raum sowie deren angehrige etwa anwesen ma aufhltige personen lag hinsichtlich auge gefassten ttungsdelikts lediglich allgemeines planungs vorbereitungsstadium anforderungen abs alt stgb entsprechend konkretisierte tat bezog gilt umso mehr weder waffen geld fr angedachte tat vorhanden zumal angeklagte zunchst mitangeklagten eingesammelten teilbetrag absprachewidrig fr verwendete rechtsfehler fhrt aufhebung verurteilung fall ii urteilsgrnde jedoch freispruch angeklagten punkt senat ausschlieen feststellungen getroffen knnen aufgrund angeklagte varianten abs stgb verbindung abs nr krwaffkontrg verbindung kriegswaffenliste teil vii nr strafbar gemacht knnte aufhebung schuldspruchs fall ii urteilsgrnde entzieht einzelstrafe ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe einschlielich getroffenen feststellungen abs stpo grundlage ii aufhebung urteils gem stpo revidierenden mitangeklagten erstrecken verurteilung beruht ebenso verurteilung revidierenden angeklagten unzutreffenden annahme getroffenen feststellungen ergebe verabredung angeklagten begehung wesentlichen grundzgen konkretisierten ttungsdelikts tatgeschehen rechtliche bewertung hinsichtlich beider angeklagter blick mglichen versto gesetz ber kontrolle kriegswaffen untrennbaren zusammenhang stehen erstreckt teilweise aufhebung urteils verurteilung mitangeklagten insge samt raum bellay hohoff br pernice'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet dezember heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz vertrag gem bgb unwirksam vertraglichen regelung rckdatierung steuerverkrzung beabsichtigt steht satz bgb rckforderung erbrachten leistung insoweit entgegen leistung vertragspartner gerade gegenleistung fr steuerverkrzende abrede zuflieen erwgungen falle verstoes abs nr schwarzarbg umfassenden versagung bereicherungsrechtlicher rckforderungsansprche fhren gelten insoweit gleicher weise abgrenzung bghz bghz bgh urteil dezember iv zr olg oldenburg lg oldenburg ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann dr gtz mndliche verhandlung dezember fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgers hinsichtlich weiteren bereicherungsausgleich hhe nebst zinsen gerichteten klagebegehrens zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt soweit fr revisionsverfahren interesse beklagten wirtschaftsprfer steuerberater ausgleich zahlungen ungerechtfertigter bereicherung beklagte kommanditist verwaltungs gmbh co kg folgenden kg grndete zusammen weiteren gesellschaftern november acht kommanditgesellschaften denen jeweils mehrheitsbeteiligung bernahm unternehmensgegenstand vier gesellschaften folgenden kraftwerksgesellschaften bezeichnet bestand betrieb blockheizkraftwerken derjenige weiteren vier gesellschaften folgenden verwertungsgesellschaften bezeichnet abnahme blockheizkraftwerken produzierten wrmeenergie klrschlmme trocknen weiterzuveruern komplementrin acht gesellschaften november gegrndete april handelsregister eingetragene verwaltungs gmbh folgenden komplementrin bezeichnet einzahlung kg fr beteiligung kraftwerksgesellschaften leistenden pflichteinlagen hhe jeweils entrichtete beklagte dezember verpfndete zudem absicherung bankdarlehen gesellschaften eigenes wertpapierdepot wert aufgrund guter geschftsergebnisse jahre klger erwerb unternehmensbeteiligung steuerlichen abschreibungsmglichkeiten interessiert damaliger steuerberater stellte daraufhin anfang mrz kontakt beklagten her klger unterzeichnete folgezeit zwei november rckdatierte vertragsurkunden treuhandvertrag vereinbarte kg beteiligungen kraftwerks verwertungsgesellschaften sowie deren komplementrin rwerben treuhnderisch fr halten solle ferner verpflichtete beklagte darlehensvertrag klger fr kauf kommanditbeteiligungen kraftwerksgesellschaften stammeinlage deren komplementrin sptestens mrz rckzahlbares verzinstes darlehen hhe insgesamt gewhren sowie fr bankdarlehen kraftwerksgesellschaften hchstbetragsbrgschaft hhe bernehmen klger verpflichtete beklagten verpflichtung bzw etwaigen inanspruchnahme kreditgebenden bank zeitpunkt beendigung darlehensvertrages freizustellen wege klger ermglicht bereits angefallenen anfangsverluste kommanditgesellschaften rahmen einkommensteuererklrung fr jahr geltend klger zahlte april insgesamt beklagten ferner verpfndete eigenes wertpapierdepot wert kreditgebende bank gab beklagten gestellte sicherheit gleicher hhe frei juni fielen kraftwerksgesellschaften komplementrin insolvenz klage klger soweit fr revisionsverfahren interesse erstattung beklagten gezahlten betrages hhe sowie behauptung rahmen verwertung pfandrechts kreditgebenden bank zug eflossenen betrages jeweils nebst zinsen begehrt landgericht beklagten abweisung weitergehenden klage zahlung beteiligung komplementrin entfallenden betrages nebst zinsen zug zug wiedereinrumung klger kg zustehenden rechte hinsichtlich komplementrin verurteilt berufung klgers oberlandesgericht zurckgewiesen revision verfolgt klger bereicherungsanspruch umfang weiteren nebst anteiligen zinsen entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt umfang einlegung aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht soweit fr revisionsverfahren interesse angenommen klger stehe beklagten anspruch abs satz alt bgb allerdings seien gesamten vertragsabreden gem alt bgb abs gmbhg formnichtig verpflichtung bertragung gmbh geschftsanteilen bedrfe notariellen beurkundung gelte fr begrndung treuhandverhltnissen soweit bereits bestehende geschftsanteile gegenstand htten fehlende beachtung formgebots hierbei gem bgb unwirksamkeit gesamten vertraglichen abreden folge parteien htten vereinbarung beziehung gmbh anteils geschlossen beklagte beteiligungen vollstndig trennen whrend klger ber anteil komplementrgesellschaft einfluss kommanditgesellschaften nehmen erst beteiligung komplementr gmbh sei mglich vertragsabreden seien zudem bgb nichtig rckdatierung vertrge zweck gedient beteil igungserwerb klgers bereits jahr vorzutuschen geltendmachung verlustzuweisungen gesellschaften steuerjahr ermglichen erflle tatbestand steuerhinterziehung vorstzliche verste beider parteien steuerliche vorschriften fhrten weiteres nichtigkeit gesamten zugrunde liegenden vertragsabrede isolierte prfung steuerverkrzenden abrede finde neuerer rechtsprechung bundesgerichtshofs mehr statt gleichwohl knne klger weder erstattung beklagten geleisteten zahlung hhe verlangen schulde beklagte zahlung weiterer wegen befreiung eigenen verbindlichkeit sei bereits zweifelhaft klger berhaupt beklagten geleistet verpflichtung en klgers scheinerklrung gem abs bgb nichtigen darlehensvereinbarung entstanden einzelheiten zahlungen beklagten zugrunde liegenden vereinbarung kg bekannt seien bereicherungsanspruch scheitere jedenfalls rckforderungsverbot gem satz bgb parteien htten abschluss vertrge absicht verfolgt kl ger hilfe gewhlten vertragsgestaltung steuervorteile zukommen lassen anspruch gehabt beiden parteien falle versto guten sitten last ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung punkten stand gegebenen begrndung durfte berufungsgericht klage weiteren bereicherungsausgleich gem abs satz alt bgb abweisen rechtsfehler berufungsgericht allerdings formnichtigkeit treuhandvertrages gem satz bgb abs satz gmbhg bejaht soweit beteiligung komplementrin gegenstand gleichermaen annahme berufungsgerichts formmangel erstrecke beteiligung kommanditgesellschaften rechtsgrnden beanstanden formvorschrift abs satz gmbhg zielt allein darauf ab hinblick gmbhg besonders wichtigen beweis anteilsinhaberschaft gewhrleisten verhindern gmbh geschftsanteile gegenstand freien handelsverkehrs bgh beschluss dezember ii zr njw rr rn urteil april ii zr bghz juris rn aa zweck formvorschrift erfordert treuhandabrede ber bereits bestehenden geschftsanteil notariellen form unterwerfen bgh urteil april aao juris rn beansprucht bereits grndungsphase gmbh geltung bgh beschluss dezember aao urteil april aao juris rn dabei vereinbarungstreuhand gesellschafter dritten vereinbart bisher eigene rechnung gehaltenen geschftsanteil nunmehr treuhnder fr and eren halten ebenso notariell beurkunden bgh beschluss dezember aao urteil april aao juris rn ff reichert weller mnchkomm gmbhg aufl rn vereinbarung treugeberwechsel verse henssler strohn gesellschaftsrecht aufl gmbhg rn scholz seibt gmbhg aufl rn bb auffassung revisionserwiderung stehe formbedrftigkeit entgegen vertragsparteien erzeugung verkehrsfhigkeit angestrebt htten trifft teilen literatur teleologische reduktion anwendungsbereichs abs satz gmbhg befrwortet vgl lbbe ulmer habersack lbbe gmbhg aufl rn armbrster treuhnderische beteiligung gesellschaften dnotz wohl verse henssler strohn gesellschaftsrecht aao rn betrifft fallgestaltungen erwerbs bertragungstreuhand denen entweder treuhnder zeitpunkt wirtschaftlicher inhaber beteiligung bertragung geschftsanteils treuhnder vornherein vorbergehend erfolgen treuhnder durchgangsstelle gmbh anteils armbrster treuhnderische beteiligung gesellschaften demgegenber befrwortern teleologischen reduktion anwendungsbereichs abs satz gmbhg fllen vereinbarungstreuhand blick beurkundungserfordernis verfolgten zweck ausdrcklich abgelehnt lbbe ulmer habersack lbbe aao rn armbrster treuhnderische beteiligung gesellschaften ders dnotz ders dnotz deshalb gilt formzwang streitfall treugeberwechsel vereinbarungstreuhand vorlag daher unschdlich berufungsgericht bislang feststellungen getroffen worin rechtsgrund fr einza hlung stammeinlage sowie zahlung pflichteinlagen kraftwerksgesellschaften sicherheitengestellung verpfndung wertpapierdepots unmittelbar beklagten lag offen geblieben kg beteiligung zunchst treuhnderisch fr beklagten grndungsgesellschafter komplementrin erst danach fr klger gehalten treugeberwechsel erfolgte kg klger erwe rbenden anteile zuvor eigene rechnung hielt vereinb arungstreuhand erst klger begrndet wurde revisionsrechtlich beanstanden feststellung berufungsgerichts formnichtigkeit treuhandabrede erfasse teil vereinbarung kommanditbeteiligungen egenstand formerfordernis abs satz gmbhg bezieht nebenabreden willen parteien bestandteil vereinbarung ber verpflichtung abtretung sollen vgl natsurteil februar iva zr njw ii juris rn bgh urteile juni viii zr njw ii juris rn juni ii zr njw iii juris rn allerdings fhrt falle abs satz gmbhg verpflichtung bertragung geschftsanteils komplementr gmbh ergebender formmangel nichtigkeit fr allein formbedrftigen verpflichtung bertragung kommanditanteils mutmalichen parteiwillen geschftsanteil gmbh kommanditanteil veruert vgl bgh beschluss oktober viii zb bghz rn insoweit greift rechtsgedanke bgb bgh urteil april ii zr zip juris rn sinne einheitliches rechtsgeschft vorliegt einzelfall tatrichter entscheiden bgh urteil oktober zr njw juris rn annahme dahingehenden willens vertragsparteien berufungsgericht begegnet streitfall revisionsrechtlich beachtlichen bedenken fr spricht niederlegung gesamten treuhandabrede einheitlichen schriftlichen vereinbarung begrndet vermutung vertragsschlieenden einheitlichkeit geschfts gewollt bgh beschluss januar xii zb njw rn durchzudringen vermag revisionserwiderung einwand klger knne wegen verbots widersprchlichen verhaltens bgb formnichtigkeit gem satz bgb abs satz gmbhg berufen beteiligung notars beachtung formerfordernisses wunsch erlangung illegitimer steuervorteile vereinbar gew esen sei verletzung gesetzlicher formvorschriften beruhende nichtigkeit vertrages darf interesse rechtssicherheit regel grund billigkeitserwgungen auer acht gelassen bgh urteil april zr bghz ii juris rn ausnahmen besonders gelagerten fllen zulssig beziehungen beteiligten gesamten umstnden treu glauben unvereinbar wre vertragliche abm achungen wegen formmangels unausgefhrt lassen bejahung ausnahmefalles strenge anforderungen stellen ergebnis darf betroffene partei blo hart treffen schlechthin untragbar bgh aao grundstze gelten fr abs satz gmbhg bgh beschluss dezember ii zr njw rr rn derartiger ausnahmefall gegeben anwendung bgb setzt schutzwrdiges vertrauen vertragspartners voraus partei rechtsgeschft festhalten formgltigkeit vertraut dagegen bgb regelmig unanwendbar partei geltendmachung formnichtigkeit entgegentritt irrtum ber rechtliche notwendigkeit form befunden rgz vgl senatsurteil november iv zr njw juris rn fehlende einhaltung form derseits gesetzwidrigen verhalten beruht bgh urteil oktober zr njw ii juris rn liegt fall berufungsgericht getroffenen feststellungen jedenfalls ergebnis zutreffend berufungsgericht fe rner davon ausgegangen vertragsabreden bgb nichtig rckdatierung vertrge zweck nte beteiligungserwerb klgers bereits jahr vorzutuschen steuerliche geltendmachung verlustzuweisungen gesellschaften ermglichen hierfr kommt allerdings darauf berufungsgericht annimmt vorstzliche verste beider vertragsteile steuerliche vorschriften stets weiteres nichtigkeit gesamten zugrunde liegenden vertragsabrede fhren ebenso unentschieden bleiben verkrzung steuern alleiniger zumi ndest hauptschlicher zweck vertrge stndiger recht sprechung nichtigkeit gem bgb fhren wrde senatsurteil februar iva zr njw ii juris rn bgh urteil april vii zr bghz rn falle nichtig absprache beteiligten gerade steuerverkrzung zielt bgh urteile april ii zr versr juris rn juli viii zr wm ii juris rn nebenabrede teil ganzen geschfts bildet vertrag insgesamt gem bgb aufrecht erhalten bleiben festgestellt steuerverkrzende rede bedingungen insbesondere gegenlei stung abgeschlossen worden wre bgh urteile juli xii zr njw juris rn juli aao vgl urteil april vii zr bghz rn berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen fall ausgefhrt knne angenommen klger vertrag gleichen bedi ngungen namentlich gleichen zahlungsverpflichtung gegenber beklagten abgeschlossen htte verlustzuweisung vertragsgestaltung vornherein betracht gekommen wre soweit revision demgegenber auffassung vertritt vertragsgestaltung sei blick formnichtigkeit schon rechtsgrnden geeignet hauptzweck ziel steuerhinterziehung sinne ao verfolgen verhilft erfolg allerdings treuhandverhltnissen treugut gem abs nr satz ao steuerlich treugeber zuzurechnen treuhandverhltnis rechtlich tatschlich beherrscht bfh dstre juris rn grundstzlich zivilrechtliche wirksamkeit treuhandvereinbarung voraussetzt mai reichert gmbh co kg aufl rn abs satz ao steht indessen unwirksamkeit rechtsgeschfts insbesondere aufgrund formmngeln zurechnung sinne abs nr satz ao entgegen inhalt formunwirksamen abreden treugeber einerseits beteiligung verbundenen wesentlichen rechte vermgensrechte verwaltung rechte ausben konfliktfall effektiv durchsetzen and ererseits vertragsparteien formunwirksamen vertrag etroffenen vereinbarungen nachweislich vollem umfang tatschl durchgefhrt bgh beschluss september str bghst rn bfhe rn bfh bfh nv juris rn dstre juris rn bfhe juris rn revision weist recht darauf berufungsgericht tatschlichen vollzug treuhandabrede standpunkt folgerichtig festgestellt derartiger feststellungen bedurfte revision beachtet fr eintritt nichtigkeitsfolge bgb tatschliche durchfhrung vertragsparte ien konkreten vertragsgestaltung beabsichtigten zweck ankommt siehe nachweise oben ausreichend daher berufungsgericht festgestellte wille vertragsparteien finanzbeh rden rckdatierung vertrge beurkundung gesellschaftsvertrages liegenden abschluss treuhandvertrages ber existenten geschftsanteil vorzutuschen formerfordernis abs satz gmbhg unterlegen htte vgl bgh urteil april ii zr bghz leitsatz bgh beschluss dezember ii zr njw rr leitsatz ergebnis einhellige meinung schrifttum goette gmbh aufl rn henze born hrr gmbh recht rn altmeppen roth altmeppen gmbhg aufl rn fastrich baumbach hueck gmbhg aufl rn verse henssler strohn gesellschaftsrecht aufl gmbhg rn ebbing michalski ebbing gmbhg aufl rn reichert weller mnchkomm gmbhg aufl rn lbbe ulmer habersack lbbe gmbhg aufl rn beckok gmbhg wilhelmi gmbhg rn grundlage getroffenen feststellungen rechtsfehle rhaft revision recht rgt annahme berufungsgerichts bereicherungsanspruch klgers stehe insgesamt rckforderungsverbot gem satz bgb entgegen satz bgb empfnger herausgabe verpflichtet zweck leistung art bestimmt empfnger annahme gesetzliches verbot verstoen satz halbsatz vorschrift schliet rckforderung leistenden gleichfalls versto last fllt bestimmung verkrpert grundsatz rcka bwicklung rechtsschutz anspruch nehmen wer gesetzes sittenwidriges handeln auerhalb rechtsordnung stellt senatsurteil mai iv zr njw ii juris rn bgh urteile oktober str njw rn mai ii zr bghz iv juris rn mrz zr bghz vorschrift schliet rckforderung hierbei grundstzlich bewussten gesetzes sittenversto bgh urteil oktober viii zr njw ii juris rn steht gleich leistende einsicht sittenwidrigkeit handelns leichtfertig verschliet bgh urteil februar viii zr njw ii juris rn subjektiven voraussetzungen satz bgb berufungsgericht bejaht dabei revisionsrechtlich beachtliche fehler unterlaufen wren erwgung streitpunkt erschpft rckforderungsverbot satz bgb bezieht gesetz missbilligten vorgngen geschuldet dagegen lsst bereicherungsansprche unberhrt beanstandenden leistungen ergeben demse lben tatschlichen verhltnis entstammen nichtigkeit ganzen vertrages gem bgb bewirkt zwangslufig teile gleich beurteilen soweit anwendung satz bgb handelt bgh urteile mai vi zr versr juris rn november vii zr bghz iii juris rn aa entgegen auffassung berufungsgerichts rechtfertigt angefhrte entscheidung vii zivilsenats bundesgerichtshofs april vii zr bghz abweichende beurteilung berufungsgericht auffassung darauf gesttzt vii zivilsenat bundesgerichtshofs urteil august vii zr bghz versto abs nr gesetzes bekmpfung schwarzarbeit illegalen beschftigung schwarzarbeitsbekmpfungsgesetz juli schwarzarbg geschlossenen werkvertrag nichtig angesehen vertrag regelungen enthlt dienen vertragspartei steuerpflichtige aufgrund em vertrag geschuldeten werkleistungen ergebenden steuerlichen pflichten erfllt unternehmer vorstzlich abs nr schwarzarbg verstt besteller versto unternehmers kennt bewusst eigenen vorteil ausnutzt bgh aao rn beruht erwgung gesetzgeber neufa ssung schwarzarbg nderung umsatzsteuergesetzes ziel verfolgt missbilligte form rechtsgeschften ganz verhindern bgh aao rn entspricht nichtigkeitsfolge schwarzarbg schon eintreten lassen besteller entsprechenden versten unterne hmers wei bewusst vorteil ausnutzt bgh aao rn soweit vii zivilsenat bundesgerichtshofs weiteren urteilen april vii zr bghz juni vii zr bghz ferner entschieden falle verstoes abs nr schwarzarbg unternehmer besteller wegen bereits erbrachter leistu ngen bereicherungsrechtliche ansprche aufgrund rckforderung sverbots satz bgb versagen lag erwgung zugrunde schwarzarbg allein steuerhinterziehung begegnet fiskalischer zweck verfolgt vielmehr schwarzarbeit einhergehende wettbewerb sverzerrung verhindert zumindest eingeschrnkt entsprechend gesetzlichen zielsetzung verstt vertragliche vereinbarung parteien gesetzliches verbot ausfhrung vereinbarung erfolgende leistungserbri ngung bgh urteile april aao rn juni aao rn erwgungen gelten fr entscheidung stehenden fall konkreten vertragsgestaltung lediglich vergangenheit liegender zeitpunkt vorgetuscht nichtigkeitsfolge bgb allein fiskalischen zwecken dient gleichermaen revision recht rgt vorgenannten en tscheidungen entgegen auffassung berufungsgerichts abkehr schon bisher geltenden oben dargestellten allgemeinen grundstzen zivilrechtlichen sanktionen steuerhinterziehung verbunden leiten rechtsfolge satz bgb vielmehr allein besonderheiten schwarzarbg ab gesetzgeber ziel verfolgte form rechtsgeschften gan verhindern fr kaufgeschfte ber gesellschaftsanteile gilt agegen geschfte verboten bb rckforderungsausschluss satz bgb bezieht demgem teil leistung eklagten gegenleistung fr rckdatierung vertrge zuflieen teil gegenleistung berufungsgericht bislang feststellungen getroffen berufungsurteil erweist grnden zutreffend zpo entgegen auffassung revisionserwiderung lsst passivlegitimation beklagten fr anspruch abs satz alt bgb grundlage berufungsgericht getroff enen feststellungen verneinen magebend fr leistungsverhltnis innerhalb bereicherungsrechtliche ausgleich suchen ausdruck gekommenen willen parteien zuwendung gegebene zweckbestimmung bgh urteil november ivb zr bghz juris rn stimmen vorstellungen beteiligten berein gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs objektive betrachtungsweise sicht zuwendungsempfngers geboten kommt darauf vernnftige person lage empfngers zuwendung treu glauben rcksicht verkehrssitte verstehen durfte bgh urteile oktober iii zr njw ii juris rn november ivb zr bghz juris rn hieraus folgt zunchst parteien geschlossene darlehensvertrag revision meint fr zuwendung gegebene zweckbestimmung mageblich aa berufungsgericht zutreffend angenommen darlehensvertrag scheingeschft gem abs bgb nichtig gewollt beklagte ber kg geleisteten zahlungen hinaus klger weitere leistungen rahmen entgeltlichen darlehens erbringt parteien vereinbarung vielmehr zweck verfolgt gegenber finanzbehrden begrndung treuhandverhltnisses bereits ja hre vorzutuschen klger steuerliche geltendmachung ve rlustzuweisungen ermglichen bb allerdings bestimmte vertragliche regelung gleichzeitig steuerrechtlich gewollt zivilrechtlich gewollt angesehen gltigkeit setzt voraus steuerlichen vorteile legalem wege erreicht sollen dagegen zivilrechtliche regelung parteien ernstlich gewollt gegenber finanzbehrden dennoch entsprechende angaben gemacht liegt scheingeschft ziel steuerhinterziehung senatsbeschlsse mrz iv zr juris rn november iv zr njw rr rn bgh urteil juli ix zr wm rn grundstzen magebliche scheingeschft verdeckte rechtsgeschft abs bgb leistungsbeziehung gerade parteien begrndet ausschliet lsst revisionserwiderung meint grundlage berufungsgericht getroffenen fes tstellungen abschlieend klren aa vorbringen klgers darlehensvertrag kaufvertrag ber gmbh anteile verdeckt vertrag seinerseits gem satz bgb abs satz gmbhg formnichtig konnte schon deshalb tauglicher rechtsgrund leistung klgers bb auszuschlieen allerdings somit rechtsgrundlosen leistungen unmittelbar parteien dreiecksverhltnis erbracht worden leistungen klgers kg leistungen kg beklagten wre worauf revisionserwiderung zutreffend hinweist auszugehen kg erwerbenden gesellschaftsanteile abschluss vertrge mrz fr eigene rechnung gehalten ihrerseits beklagten lediglich darlehensvertrag geschlossen htte zuwendungen klgers wren fall berufungsgericht rechtlichen ausgangspunkt zutreffend erkannt mageblichen sicht beklagten leistungen kg grundlage anweisung klger gegenber bestehende verbindlichkeiten erfllen abs bgb glte fr geldleistungen fr freigabe beklagten zuvor sicherheit verpfndeten wertpapierdepots infolge neuen nunmehr klger gestellten sicherheit eintrat beklagten insoweit kg befreiung verbindlichkeit gerichteter au fwendungsersatzanspruch gem bgb zugestanden htte derartigen anweisungsfllen vollzieht bereicherungsausgleich grundstzlich innerhalb jeweiligen fehlerhaften leistungsverhltnisses anweisenden kg angewiesenen klger sogenannten deckungsverhltnis anweisenden anweisungsempfnger beklagte sogenannten valutaverhltnis bereicherungsrechtlichen leistungsbegriff bewirkt angewiesene getroffenen allseits richtige zweckbestimmung entsprechend zuwendung anweisungsempf nger zugleich eigene leistung anweisenden lei stung anweisenden anweisungsempfnger bgh urteile juni xi zr bghz rn juni xi zr wm rn april xi zr bghz rn november xi zr bghz ii juris rn st rspr lge hingegen kg beteiligungen komplementrin kraftwerksgesellschaften aufgrund vereinbarung beklagten lediglich treuhnderisch fr gehalten beklagte deshalb pflichteinlage kraftwerksgesellschaften eigene zahlung geleistet sowie absicherung bankdarlehen gesellschaften wertpapierdepot verpfndet tte fall htte lediglich treugeberwechsel pa rteien stattgefunden htte geldleistungen klgers beklagten bewirkten freigabe sicherheit sicht beklagten direkte gegenleistung fr bernahme treugeberstellung rahmen treugeberwechsels gehandelt vorstehend aufgezeigten mglichen rechtsgrnde zahlungen klgers bewirkten freigabe sicherheit beklagten verpfndung eigenen wertp apierdepots zugrunde lag berufungsgericht standpunkt folgerichtig abschlieenden feststellungen getroffen feststellungen kommt entgegen auffassung revisionserwiderung unstreitig anzusehen zahlungen beklagten pflichteinlagen grundlage darlehensvertrages erfolgt beklagte einerseits schriftstzen januar mai vereinbarung darlehens behauptet andererseits schriftsatz juni schreiben frheren geschftsfhrers kg juni akten gereicht wonach gesellschaft beteiligung zunchst treuhnderisch fr beklagten gehalten abe iii berufungsurteil alledem angefochtenen mfang bestehen bleiben soweit berufung klgers hinsichtlich klage bereicherungsausgleich gem bgb nebst zinsen zurckgewiesen worden aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen erforderlichen feststellungen treffen mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr gtz vorinstanzen lg oldenburg entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs satz nr antrag anordnung sicherungshaft nhere erluterung fr buchung fluges sicherheitsbegleitung erforderlichen zeitaufwandes regel geboten behrde auskunft zustndigen stelle beruft wonach zeitraum sechs wochen betrgt lngerer zeitraum fr organisation rckfhrung betroffenen erforderlich bedarf konkreten fall bezogenen begrndung nachvollziehbar erklrt bgh beschluss september zb lg aachen ag aachen ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr kazele richterin haberkamp richter dr hamdorf beschlossen rechtsbeschwerde zivilkammer landgerichts beschluss aachen november aufgehoben festgestellt beschluss amtsgerichts aachen januar betroffenen rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen stdteregion aachen auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene marokkanischer staatsangehriger reiste juni erforderliche visum bundesrepublik deutschland stellte juni asylantrag bestandskrftigem bescheid februar offensichtlich unbegrndet abgelehnt wurde zugleich wurde betroffenen abschiebung angedroht aufenthalts einreiseverbot wurde bescheid dezember drei jahre befristet antrag beteiligten behrde amtsgericht januar haft sicherung abschiebung betroffenen mrz angeordnet hiergegen gerichtete beschwerde betroffene abschiebung antrag feststellung rechtswidrigkeit haft fortgefhrt landgericht beschluss november aufhebung haftanordnung amtsgerichts erledigung sache festgestellt feststellungsantrag zurckgewiesen rechtsbeschwerde deren zurckweisung beteiligte behrde beantragt verfolgt feststellungsantrag ii beschwerdegericht meint voraussetzungen fr anordnung sicherungshaft htten vorgelegen insbesondere haftanordnung zulssiger haftantrag zugrunde gelegen beantragte haftdauer zehn wochen ergebe unproblematisch umstand zentralstelle fr flugabschiebungen bielefeld vorbereitungsdauer acht wochen fr organisation fluges sicherheitsbegleitung mindestfrist bezeichnet insoweit gewisser vertretbarer zuschlag zwei wochen erforderlich sei iii gem abs satz nr famfg feststellungsantrag famfg statthafte brigen famfg zulssige rechtsbeschwerde begrndet fehlt zulssigen haftantrag vorliegen zulssigen haftantrags lage verfahrens amts wegen prfende verfahrensvoraussetzung zulssig haftantrag beteiligten behrde gesetzlichen anforderungen begrndung entspricht erforderlich darlegungen zweifelsfreien ausreisepflicht abschiebungsvoraussetzungen erforderlichkeit haft durchfhrbarkeit abschiebung notwendigen haftdauer abs satz nr famfg drfen ausfhrungen begrndung haftantrags knapp gehalten mssen fr richterliche prfung falls wesentlichen punkte ansprechen fehlt daran darf beantragte sicherungshaft angeordnet st rspr vgl senat beschluss september zb juris rn mwn anforderungen haftantrag gerecht aa dauer beantragten haft fhrt beteiligte behrde antrag passersatzpapierbeschaffung abschiebung betroffenen auskunft zentralen auslnderbehrde kln innerhalb zwei wochen mglich sei flugbuchung organisation sicherheitsbegleitung bedrfe jedoch bearbeitungszeit acht wochen telefonische auskunft zentralstelle fr flugabschiebungen bielefeld ergeben bb angesetzte zeitraum zwei wochen fr abstimmung marokkanischen behrden bercksichtigung art abs satz deutsch marokkanischen protokolls ber identifizierung ausstellung heimreisedokumenten mai bgbl ii beanstanden vorschrift marokkanischen behrden vorhandensein abgelaufenen heimreisedokuments baldmglichst weitere formalitten gltiges neues dokument auszustellen auskunft zentralen auslnderbehrde dahingehend verstehen hierfr bentigte zeitraum blicherweise zwei wochen bemessen cc pauschaler natur hinweis darauf organisation fluges sicherungsbegleitung zeitraum acht wochen bentigt antrag anordnung sicherungshaft allerdings nhere erluterung fr buchung fluges sicherheitsbegleitung erforderlichen zeitaufwandes regel geboten behrde auskunft zustndigen stelle beruft wonach zeitraum sechs wochen betrgt fllen erschliet grundstzlich weiteres organisatorische aufwand zeit anspruch nimmt erst fr begleitung betracht kommenden personen ermittelt innerhalb verfgung stehenden zeitfenster flge fr betroffenen begleitpersonen gebucht mssen hinblick beschrnkten personalressourcen zwangslufig zeitlicher vorlauf bentigt sechs wochen anspruch nehmen angemessen angesehen sofern besondere umstnde beurteilung rechtfertigen lngerer zeitraum fr organisation rckfhrung betroffenen erforderlich bedarf konkreten fall bezogenen begrndung nachvollziehbar erklrt etwa art fluges buchungslage betracht kommenden fluggesellschaften anzahl begleitpersonen personalsituation daran fehlt abgesehen davon fr organisation sicherungsbegleitung flugbuchung erforderliche zeitraum entgegen ausfhrungen beschwerdegerichts haftantrag mindestfrist bezeichnet worden entsprechende ergnzung beteiligte behrde vielmehr erst schriftsatz mrz vorgenommen handelt lediglich allgemein gehaltene ausfhrungen denen begrndung fr bentigte zeitdauer acht wochen konkreten fall entnommen hinblick darauf haft krzest mgliche dauer beschrnken abs satz aufenthg nher senat beschluss mai zb fgprax rn vgl beschluss oktober zb juris rn ausfhrungen haftantrag insoweit unzureichend vgl senat beschluss september zb juris rn mwn fehler geheilt worden mngel haftantrages knnen behoben behrde richterlichen hinweis darlegungen ergnzt dadurch lcken haftantrag schliet haftrichter voraussetzungen durchfhrbarkeit ab zurckschiebung auslnders dafr erforderlichen haftdauer entscheidung feststellt vgl senat beschluss juli zb infauslr rn ff zwingende weitere voraussetzung fr heilung fall betroffene ergnzenden angaben persn lich angehrt st rspr vgl senat beschluss januar zb juris rn vorliegend beteiligte behrde beschwerdeverfahren ergnzend vorgetragen abschiebung fr mrz vorgesehen fr tag flug gebucht sei angaben grundstzlich ausreichend erforderlichkeit verbleibenden haftzeit belegen vgl senat beschluss november zb juris rn beschluss september zb juris rn betroffene wurde hierzu beschwerdegericht persnlich angehrt senat sache entscheiden abs satz famfg angeordnete haftzeit bereits abgelaufen htte nachholung unterlassenen anhrung betroffenen beschwerdegericht rechtswidrigkeit haftanordnung auswirkung heilung knnte wirkung fr zukunft erfolgen weiteren begrndung abs famfg abgesehen stresemann schmidt rntsch haberkamp kazele hamdorf vorinstanzen ag aachen entscheidung xiv lg aachen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb september insolvenzerffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer kayser dr bergmann vill september beschlossen antrag schuldnerin bewilligung prozekostenhilfe nebst anwaltsbeiordnung fr rechtsbeschwerdeverfahren zurckgewiesen grnde rechtsmittel hinreichende aussicht erfolg zpo eindeutigen verfassungsrechtlich unbedenklichen vgl bverfg njw gesetzeslage anordnung fortsetzung verfahrens gem abs satz inso anfechtbar abs inso stellen weder rechtsfragen grundstzlicher bedeutung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo kreft fischer bergmann kayser vill'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet januar boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja otto hgb ff abweichung personengesellschaftsrechtlichen einstimmigkeitsprinzip legitimierende mehrheitsklausel bestimmtheitsgrundsatz entsprechen verlangt auflistung betroffenen beschlussgegenstnde grund tragweite legitimation fr mehrheitsentscheidungen knnen vielmehr auslegung gesellschaftsvertrages ergeben konkrete mehrheitsbeschluss wirksam getroffen worden zweiten stufe prfen feststellung jahresabschlusses personengesellschaft gesellschaftern obliegende angelegenheit laufenden verwaltung regelmig allgemeinen mehrheitsklausel gesellschaftsvertrag gedeckt aufgabe bghz klage feststellung jahresabschlusses gmbh co kg deren tochtergesellschaften beschlossene gewinnthesaurierung berprfung gestellt geltend gemacht tatschlich angefallene guv eingestellte aufwandspositionen sachlich ungerechtfertigt seien bgh urteil januar ii zr olg hamburg lg hamburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr reichart fr recht erkannt revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg august kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin beklagten alleinigen kommanditisten beklagte komplementrin gmbh co kg folgenden gmbh co kg kommanditkapital stammkapital beklagten halten klgerin anteilsbesitz familie stehenden beklagten zusammen gegenstand rechtsstreits revisionsinstanz zwei beschlsse gesellschafterversammlung gmbh co kg september feststellung jahresabschlusses februar sowie verwendung bilanzgewinns betreffen beide beschlsse wurden stimmenmehrheit kommanditkapitals stimmen klgerin gefasst klage begehrt klge rin feststellung nichtigkeit beschlsse grundlagengeschfte einstimmigkeit gem abs hgb zumindest mehrheit gem gesellschafterbeschluss september bedurft htten fehle schon einfachen mehrheit klgerin genannten gesellschafterbeschluss dreifachstimmrecht zustehe brigen liege gewinnfeststellung jahresabschluss unzulssig hohe rcklagenbildung zugrunde schlielich sei jahresabschluss wegen unberechtigter aufwandspositionen materiell unrichtig hilfsweise widerklagend begehren beklagten zustimmung klgerin feststellung jahresabschlusses per februar landgericht klage abweisung widerklage entsprochen berufungsgericht abgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgerin entscheidungsgrnde revision bleibt erfolglos klage angegriffenen gesellschafterbeschlsse weder formellen materiellen grnden nichtig ergebnis zutreffend geht berufungsgericht zip ag davon angegriffenen gesellschafterbeschlsse einstimmigkeitserfordernis gem abs abs hgb unterlagen senatsurteil mrz bghz feststellung jahresabschlusses personengesellschaft gegensatz aufstellung bloe geschftsfhrungsmanahme alleinige kompetenz geschftsfhrenden gesellschafter bzw kg komplementre hgb fiele grundlagengeschft vorbehaltlich anderweitigen regelung gesellschaftsvertrag zustimmung gesellschafter einschlielich kommanditisten bedrfe senat begrndet manahme verbindlicherklrung bilanz verhltnis gesellschaftern sowie gegenber dritten gegenstand bilanzfeststellung darum gehe grundlage fr berechnung gewinnansprche gesellschafter festzulegen vgl hgb einstufung derartiges grundlagengeschft besagt indessen darber entsprechende beschluss einstimmig gefasst abs hgb ergibt fr gesellschafterbeschlsse ohg kg geltende einstimmigkeitsprinzip abs hgb fr einfache geschftsfhrungsangelegenheiten darber hinaus grundstzlich dispositiv steht gesellschaftern rahmen privatautonomie errternden grenzen frei gesellschaftsvertrag dahin starre praktischen erfordernissen oftmals gerecht werdende einstimmigkeitsprinzip mehrheitsprinzip ersetzt flexibilitt handlungsfhigkeit gesellschaft streitfllen sicherzustellen aa entsprechende regelungen finden gesellschaftsvertrgen hufig vorliegenden gesellschaftsvertrag folgenden gv gmbh co kg vorgesehen gem abs gv gesellschafterbeschlsse einfacher mehrheit kommanditkapital entfallenden stimmen gefasst soweit einzelne bestimmungen gesellschaftsvertrages sonstige vereinbarungen gesellschafter vorschreiben fr beschlsse ber feststellung jahresabschlusses vorgeschrieben zustimmung klgerin erreichbaren qualifizierten mehrheit bedrfen gem abs gv nderungen gesellschaftsvertrages insbesondere vernderungen einlageverpflichtungen auszahlung betrgen lasten darlehenskonten abberufung komplementrin katalog auergewhnlicher geschfte gem abs gv zustimmung mehrheit bedrfen findet bilanzfeststellung fllt daher allgemeinen auslegungsgrundstzen einfache mehrheitsklausel nr gv bb entgegen ansicht revision unterliegen klgerin angegriffenen beschlsse sog bestimmtheitsgrundsatz deshalb einstimmigkeitsprinzip abs hgb gegenstand eigens ausdrcklich mehrheitsklausel abs gv einbezogen rechtsprechung reichsgerichts rgz zurckgehende senat frhen entscheidung bghz aufgegriffene bestimmtheitsgrundsatz beschrnkt anwendungsbereich allgemeiner mehrheitsklauseln gewhnliche beschlussgegenstnde gegensatz stehen vertragsnderungen hnliche grundlagen gesellschaft berhrende rechtspositionen gesellschafter eingreifende manahmen gesellschaftsvertrag auerhalb konkreten anlasses vereinbarten unterwerfung mehrheitswillen typischerweise vollen tragweite erfasst angesichts unvorhersehbarkeit spterer entwicklungen regelmig erfasst knnen vgl bghz sen urt oktober ii zr zip fr mehrheitsentscheidungen ber nachtrgliche beitragserhhungen rg aao allgemein anerkannt schon wegen besonderen charakters zumindest antizipiert gesellschaftsvertrag erteilter zustimmung gesellschafters zulssigen lastenvermehrung vgl bgb eindeutige entsprechende legitimationsgrundlage gesellschaftsvertrag erforderlich ausma umfang mglichen zustzlichen belastung gesellschafter erkennen lassen vgl sen urt januar ii zr ii zr zip bzw verfehlt indessen verstndnis mehrheitsklausel msse stets betroffenen beschlussgegenstnde minutis auflisten wrde bestimmtheitsgrundsatz verankerung mehrheitsmacht gesellschaftsvertrag eingangsvoraussetzung fr gltigkeit mehrheitsentscheidung verlangt frmelei denaturieren vgl mnch kommbgb ulmer aufl rdn nachw gengt vielmehr gesellschaftsvertrag sei auslegung eindeutig ergibt frage stehende beschlussgegenstand mehrheitsentscheidung unterworfen vgl senat bghz schmidt gesr aufl ii magabe bestimmtheitsgrundsatz erforderlichkeit instrument minderheitenschutzes neben sog kernbereichslehre senat jngeren rechtsprechung teil offen gelassen bghz sen urt oktober aao festzuhalten ohnehin reicht eindeutigkeit vertraglichen regelung ausdrckliche spezifizierung gesellschaftsvertrag fllen mehrheitsentscheidung legitimieren unterliegt vielmehr zweiten stufe inhaltlichen wirksamkeitsprfung vgl goette festschrift sigle ff ebenroth boujong joost hgb rdn zust baumbach hopt hgb aufl rdn sog kernbereichslehre unterschiedlichen akzenten gefordert vgl staub ulmer hgb aufl rdn ff mnchkommbgb ulmer aufl rdn ff schmidt aao ii iii ff prfen trotz zulassung betreffenden mehrheitsentscheidung gesellschaftsvertrag unzulssiger eingriff schlechthin unverzichtbare vgl bghz goette eben roth boujong joost aao rdn relativ unentziehbare gfs antizipierter zustimmung einzelnen gesellschafters wichtigem grund entziehbare mitgliedschaftsrechte vorliegt zweiten fall kommt darauf gesellschaftermehrheit inhaltlichen grenzen erteilten ermchtigung eingehalten etwa treupflichtwidrig ber beachtenswerte belange minderheit hinweggesetzt bedeutet gesellschaftsvertrag eindeutig legitimierten mehrheit rechtsstreit nachweis sachlichen rechtfertigung beschlusses obliegt wohl mnchkommbgb ulmer aao rdn vielmehr umgekehrt minderheit nachweis treupflichtwidrigen mehrheitsentscheidung fhren vgl goette ebenroth boujong joost aao rdn vorliegenden fall weder bestimmtheitsgrundsatz verletzt materiell unzulssiger eingriff gesellschafterrechte klgerin dargetan aa periodisch wiederkehrende manahme nderung gesellschaftsvertrages einhergeht feststellung jahresabschlusses gesetzlich vorgeschriebenes ungewhnliches geschft abs gv gesellschafterversammlung trgt vorliegende gesellschaftsvertrag abs rechnung danach jeweilige jahres abschluss gesellschafterversammlung vorzulegen ber feststellung magabe gesellschaftsvertrages beschlieen abs gv einstimmigkeit fr nderungen gesellschaftsvertrages fr auergewhnliche geschfte verlangt ergibt gesellschaftsvertrag zweifelsfrei bilanzfeststellung allgemeinen mehrheitsklausel gem abs gv erfasst folgt brigen worauf revisionserwiderung beklagten recht hinweist daraus mehrheitserfordernisse kg vertrag denjenigen satzung komplementr gmbh wegen gleichlaufs regelungen gesellschaftsvertraglichen bestimmungen bereinstimmen mssen mehrheitsentscheid ber bilanzfeststellung gewinnverwendung gesetzlichen normalstatut entspricht vgl abs nr abs gmbhg bb senat klgerin vielfach angefhrten entscheidung mrz bghz angenommen mehrheitsklausel decke bilanzfeststellung gewinnrecht gesellschafter tangierendes grundlagengeschft ausdrcklicher einbeziehung beschlussgegenstandes msse art umfang zulssigen eingriffs erkennen lassen daran hlt senat fest grundlagengeschft worauf senat mageblich abgestellt handelt hierbei insofern begriffsbildung negativ abgrenzend ausdruck gebracht falle zustndigkeit geschftsfhrungsorgane berhrt jedoch vertragsnderung grundlagen gesellschaft vgl priester dstr festschrift hadding schmidt zgr betrifft gesellschaftern obliegende angelegenheit laufenden verwaltung vgl schmidt gesr aufl ii jahresabschluss feststellung enthalten per se eingriff beste henden gewinnanspruch grundsatz interesseneutrale voraussetzungen fr berechnung abs hgb schlielich ersichtlich feststellung bzw verbindlicherklrung jahresabschlusses art ausma vorab gesellschaftsvertrag quantifiziert knnen bilanzielle ansatz bewertungswahlrechte bghz bilanzaufstellung bercksichtigen knnen hhe gewinns beeinflussen je sachlage gunsten lasten auswirken festlegung gesellschaftsvertrag umfang ausma wre weder praktikabel interesse flexibler handhabung sachgerecht vgl binz mayer db wirksamkeit einfachen mehrheitsklausel fr bilanzfeststellung senat urteil januar ii zr wm ausgegangen allenfalls einzelfall frage stellen konkrete beschlussfassung treuwidrig kernbereich mitgliedschaftsrechte minderheit gehrende gewinnrecht eingreift bghz jedoch auszufhren fall unten cc dagegen feststellung jahresabschlusses einhergehende mehrheitsentscheidung ber vorweggenommene ergebnisverwendung vgl abs satz hgb insbesondere bildung offener rcklagen vgl mnchkommhgb priester aufl rdn dstr staub ulmer aao rdn bilanzrechtliches grundlagengeschft qualifizieren bghz wegen kernbereichsrelevanz besonderen mehrheitsermchtigung gesellschaftsvertrag begrenzung ausma umfang bedarf staub ulmer aao rdn priester dstr hinweis abs nr abs gmbhg sowie wertsteigerung gesellschaftsanteils gewinnthesaurierung dahinstehen gv entsprechende regelung enthlt bestimmung verhltnis gesellschafter zueinander verteilender gewinn erst vorhanden betrag hhe jahresberschusses freien rcklage zugefhrt worden ber bestimmte rcklagenquote sogar schon vorab gesellschaftsvertrag einstimmig entschieden gem abs gv knnen hhere rcklagen satzungsndernden mehrheit geringere einfacher mehrheit beschlossen insoweit handelt entscheidung ber bilanz vorweggenommene gewinnverwendung vgl priester dstr mnchkommhgb rdn entscheidung ber hhere geringere rcklagen zusammenhang bilanzfeststellung getroffen wre berufungsgericht entgegen ansicht revision zutreffend ausfhrt widersinnig ber bilanzfeststellung ohnehin einstimmig entschieden msste bilanz gmbh co kg mehr jahresberschusses freien rcklage zugefhrt worden grund stimmenmehrheit erforderlich wre ersichtlich unten angesichts dargelegt eindeutigen auslegungsbefundes bilanzfeststellung mehrheitsklausel gem abs gv fllt kommt weiteren berufungsgericht angefhrten grnde sttzung revisionsrechtlich ohnehin beschrnkt berprfbaren vgl boujong ebenroth boujong joost hgb rdn staub ulmer aao rdn auslegung gesellschaftsvertrages aa entgegen ansicht revision folgt gegenteiliges auslegungsergebnis abs gv danach handelsbilanz grundstzlich soweit handelsrechtlich zulssig steuerbilanz entsprechen festgestellte handelsbilanz rckwirkend anzupassen beruhende steuerbilanz zuge veranlagung aufgrund betriebsprfung gendert abweichend hiervon knnen gesellschafter abs gv bestimmten mehrheit beschlieen steuerrechtlich bedingten nderungen erst nachfolgenden jahresabschluss bercksichtigen regelung wre berflssig fr bilanzfeststellung ohnehin einstimmigkeitsprinzip mehrheitserfordernis gelten wrde handelt zeitliche verschiebung abs gv bestimmten anpassung steuerbilanz fhrt zeitlichen verschiebung flligkeit verfgbarkeit sowie verzinsung fllen steuerrechtlich bedingter bilanznderungen regelmig hheren gewinnanteils sowie abweichung gesellschaftsvertraglich bestimmten anpassungsgrundsatz besonderen beschluss erklren anwendung fr nderungen gesellschaftsvertrages vorgeschriebenen mehrheitserfordernisses unterschied einfacher mehrheit beschlieenden bilanzfeststellung jedenfalls ergbe besonders angeordnete mehrheitserfordernis sinn fr bilanzentscheidungen gesellschafter ohnehin einstimmigkeitsprinzip mehrheitserfordernis gelten wrde berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausfhrt bb berufungsgericht herangezogenen entstehungsgeschichte gesellschaftsvertrages auslegungskriterium vgl boujong aao rdn gegenteiliges auslegungsergebnis folge macht revision geltend meint damalige sichtweise knne ohnehin entscheidend fr auslegung gesellschaftsvertrages aktuellen fassung herangezogen cc vorliegenden fall entscheidungserheblich schlielich ansicht berufungsgerichts zulssigkeit vorliegenden abweichung einstimmigkeitsprinzip abs hgb rechtfertige daraus gmbh co kg gesetzlichen leitbild ff ff hgb abweichende krperschaftliche struktur aufweise persnlich mitarbeitenden natrlichen personen juristische personen beteiligt seien erfolg rgt revision angegriffenen beschlsse september einfacher mehrheit gefasst worden seien klgerin aufgrund gesellschafterbeschlusses september dreifaches stimmrecht zustehe gesellschafterbeschluss stand zusammenhang verkauf kommanditanteile unternehmensgrnders rechtsvorgnger klgerin jahr verpflichtete damals verbleibende gesellschaftsbeteiligung februar zurckzufhren folgezeit geschah september wurde neuer gesellschaftsvertrag geschlossen abs fr gesellschafterbeschlsse grundsatz einfaches mehrheitserfordernis vorsah selben tag beschloss gesellschafterversammlung abnderung heute beschlossenen gesellschaftsvertrages zurckfhrung kommanditanteile lngstens jedoch februar beschlsse gem abs gv darunter bilanzfeststellungsbeschlsse mehrheit bedrfen fr fall versumung verkaufsfrist rechtsvorgngern klgerin zurckfhrung beteiligung dreifaches stimmrecht zustehen tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts regelung sei inzwischen lngst berholt rechtsgrnden beanstanden gesellschafterbeschluss september lediglich abnderung heute beschlossenen gesellschaftsvertrages gegenstand bereits nachfolgende gesellschaftsvertrag juni einarbeitung gesellschafterversammlung juni beschlossenen abnderungen ergnzungen abgeschlossen wurde enthlt keinerlei hinweis mehrfachstimmrecht wurde fristgerechten rckfhrung anteile veruerung beklagten rechtsvorgngern klgerin nie anspruch genommen aa unstreitig inzwischen mitglieder familie zumindest mehrheit anteile beklagten erworben klgerin erst aufgrund berufungsbegrndung beklagten erfahren vorinstanz berufung vereinbarungen jahre beteiligten rechtsanwalt zeugen behauptet damals vereinbarte mehrfachstimmrecht sei bewusst auerhalb jeweiligen fassung gesellschaftsvertrages sondervereinbarung geregelt worden zwecks wahrung stimmenparitt klgerin familie dauerhaft gelten immer eingreifen sollen familie einschlielich nahe stehender personen beteiligung mehr gmbh co kg halten zeitpunkt htten gesellschafter willen gehabt ausdruck gebracht mehrfachstimmrecht aufheben bb recht hlt berufungsgericht vortrag bzw behauptete vereinbarung rechtsvorgngern klgerin jahr fr rechtsunerheblich spter jeweils neue gesellschaftsvertrge erwhnung mehrfachstimmrechts abgeschlossen wurden denen ursprnglichen vertragsparteien juristische personen insbesondere beklagten erwerber anteile beteiligt dadurch wurde gesellschaftsverhltnis jeweils neue vertragliche grundlage gestellt mehrfachstimmrecht vorsah sach rechtslage kommt entgegen ansicht revision darauf neuen vertragsparteien vertragsschluss willen ausdruck gebracht mehrfachstimmrecht aufheben rechtserheblich wre vielmehr ausdrckliche vereinbarung neuen vertragsparteien inhalts mehrfachstimmrecht entgegen lautenden inhalt neuen vertrge aufrechterhalten bleiben solle behauptet klgerin vertragspartnern jeweils neu abgeschlossenen gesellschaftsvertrge gelten daher abgeschlossen worden unrecht meint revision feststellung jahresabschlusses sei nichtig unzulssig berhhten thesaurierungen tochter beteiligungsgesellschaften gmbh co kg beruhe einbeziehung konzernweiten jahresberschusses weit mehr thesauriert worden seien gem abs gv zustimmung qualifizierter mehrheit stimmen bedurft htte klgerin verkennt schon ansatz funktion jahresabschlusses feststellung jahresabschluss hgb rechenwerk forderungen verbindlichkeiten rechnungslegungspflichtigen eingehen vgl sen urt dezember ii zr zip gewinnausschttungsansprche gmbh co kg tochtergesellschaften knnen bilanz gmbh co kg eingang finden aktivierbar bestehen setzt gem abs gv mageblichen steuerrecht grundstzlich voraus entsprechender gewinnausschttungsbeschluss tochtergesellschaft gefasst worden vgl bfh beschl august grs dstr list wm gerade fall bilanzstichtag obergesellschaft bereits thesaurierung untergesellschaft beschlossen worden insoweit gilt handelsrechtlichen bilanzierungsgrundstzen vgl bghz revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts endet geschftsjahr untergesellschaften jeweils zwei monate demjenigen gmbh co kg deren bilanzstichtag regel bereits festgestellte jahresabschlsse gewinnverwendungsbeschlsse tochter beteiligungsgesellschaften vorliegen soweit einzelfall daran fehlt steuerrechtlichen grundstzen gewinnanspruch obergesellschaft ohnehin allenfalls aktiviert bestimmte ausschttungsabsicht feststeht vgl bfh aao vgl senat bghz einzelnen vorgetragen fall rahmen bilanzfeststellung gmbh co kg ber gewinnverwendung abhngigen gesellschaften entscheiden gesellschafterbeschlsse abhngigen gesellschaft vielmehr grundsatz geschftsfhrung gesellschafterin deren vertreter fall kg komplementrin gefasst feststellungen berufungsgerichts vorliegenden fall ber viele jahre hinweg gehandhabt wurde personengesellschaftskonzern willkrliche bildung reserven untergesellschaften entsprechend abs satz halbs hgb zustimmung gesellschafterversammlung obergesellschaft bedarf mnchkommhgb mlbert aufl bd anh konzernr rdn nachw dahinstehen nmlich bereits dargelegt gewinnanspruch obergesellschaft gmbh co kg deren bilanz entsprechenden gewinnausschttungsbeschluss untergesellschaften aktiviert vorliegende mehrheitlich festgestellte bilanz insoweit richtig wre gegenteil unrichtig gewinn auswiese untergesellschaften thesauriert bestand daher bilanzfeststellung fr gesellschaftermehrheit entscheidungsspielraum treupflichtwidrig ausgebt knnte davon ausginge komplementrin gmbh co kg gefassten gewinnverwendungsbeschlsse untergesellschaften mangels zustimmung gesellschafter unwirksam wrde immer erforderlichen ausschttungsbeschlssen voraussetzung fr aktivierung bilanz gmbh co kg fehlen mehrheitliche feststellung sonach richtigen jahresabschlusses klgerin einwenden klage feststellung nichtigkeit bilanzfeststellung geeigneter ausschttungsinteressen hinsichtlich tochtergesellschaften thesaurierten gewinns durchzusetzen berufungsgericht zutreffend ausfhrt vgl sen urt dezember aao abs gv klgerin erfolg berufen bestimmung verlangt revisionsrechtlich beanstandenden auslegung berufungsgericht qualifizierte mehrheit stimmen fr rcklagenbildung mehr jahresberschusses gmbh co kg deren bilanz klgerin erstrebte ansatz konzernweiten jahresberschusses einschluss tochtergesellschaften thesaurierten gewinns jahresabschluss gmbh co kg darstellbar handelt eben gewinn verschiedenen betriebsabteilungen gesellschaft womit klgerin jetzige konzernsituation gmbh co kg un recht vergleicht bilanzrechtlich aktuelle situation mageblich unerheblich ursprnglichen gesellschaftsvertrag jahr feststellung jahresabschlusses vorweggenommene gewinnverwendung abhngiger unternehmen katalog auergewhnlicher geschfte aufgenommen zustimmung gesellschafter gmbh co kg mehrheit stimmen bedurften regelung findet feststellungen berufungsgerichts gesellschaftsvertrgen seit mehr brigen wre danach bilanzfeststellungs gewinnverwendungsbeschlssen ebene obergesellschaft unterscheiden folge letztere gewinnausschttungsanspruch bilanz ausweisen knnte entsprechende gewinnausschttung fr untergesellschaft beschlossen worden regelung grundsatz mehrheitserfordernis immer fortgelten wrde klgerin meint wrde daraus unrichtigkeit klage angegriffenen beschlsse jahr folgen hinsichtlich untergesellschaften thesaurierten betrge ausschttungsbeschluss fehlt ausschttung bestimmter hhe schon angesichts uneinigkeit prozessparteien frage gut sicher ausnahmsweise bereits gewinnanspruch bilanz gmbh co kg aktiviert knnte vgl bfh aao klgerin deshalb schutzlos berufungsgericht zutreffend ausfhrt befugnisse mitgesellschafter hinsichtlich gewinnverwendung untergesellschaften feststellungsklage klren lassen vgl bghz brigen bereits erhoben mglicherweise beklagte komplementrin wegen angeblich interessen treupflichtwidrig missachtenden gewinnverwendungsentscheidungen vorgehen beklagte fr untergesellschaften getroffen zugelassen darber entscheiden entgegen ansicht revision jahresabschluss wegen dortigen ansatzes klgerin gergter aufwandspositionen fehlerhaft genannten aufwendungen angefallen bestreitet klgerin meint vielmehr aufwendungen seien sachlich ungerechtfertigt gmbh co kg familie obliegende zahlungspflichten bernommen insoweit verkennt revision funktion jahresabschlusses guv aufwendungen angefallen guv einzustellen etwaige erstattungsansprche mitglieder familie sonstige dritte wegen angeblich unberechtigter zuwendungen verhltnis ersichtlich streitig knnen erst titulierung bilanz gmbh co kg aktiviert vgl bfh urt april db bb vgl sen urt dezember aao angeblich unberechtigten aufwendungen fr sekretariat unternehmensgrnders prof angeht hlt berufungsgericht diesbezglichen vortrag klgerin brigen recht fr prkludiert abs nr zpo vortrag entgegen ansicht revision unstreitig bercksichtigen bghz vielmehr beklagten hierauf wegen versptung gar eingelassen revisionserwiderung recht ausfhrt ergebnis recht versagt berufungsgericht klgerin schlielich einwand festgestellte jahresabschluss wegen dortigen ansatzes steuerlich anerkannter rckstellungen fr verwal tungskosten betriebliche altersversorgung hhe ca mio dm sowie fr pensionssicherungsverein hhe ca mio dm hinblick mageblichkeit steuerbilanz unrichtig sei mag berufungsgericht herangezogene gesichtspunkt bilanzkontinuitt vgl baumbach hopt merkt hgb aufl rdn auflsung bereits jahresabschlssen seit februar enthaltenen rckstellungen entgegensteht gem abs satz hgb auflsung jedenfalls weiteres mglich vgl bghz klgerin bilanzansatz vorangegangenen jahresabschlssen widerwillig zugestimmt anpassung steuerbilanz gem gv zwingend vorgeschrieben soweit gesellschaftervereinbarungen dagegenstehen rckstellungen handelsrechtlich unzulssig betriebswirtschaftlich bzw unternehmerisch verfehlt seien macht revision geltend gegenstand rckstellungen fern liegt entgegen ansicht revision rckstellungsbetrag isoliert hinsichtlich wesentlichkeit allgemeinem kriterium fr etwaige nichtigkeit bilanz vgl aktienrecht hffer aktg aufl rdn verhltnis bilanzsumme gmbh co kg milliardenhhe gesehen treupflichtwidrige zustimmung rckstellung mehrheitliche feststellung jahresabschlusses beklagten gesamtbetrachtung genannten umstnde jedenfalls vorgeworfen rechtsgrnden beanstanden tatrichterliche wrdigung klgerin ihrerseits selbstwidersprchlich treupflichtwidrig verhalte soweit wegen angeblichen bilanzmangels zustimmung jahresabschluss verweigere soweit berufungsgericht feststellungsklage gewinnverwendungsbeschluss abgewiesen erhebt revision geson derten einwnde berufungsgericht ausfhrt klgerin nichtigkeit beschlusses folge behaupteten nichtigkeit bilanzfeststellung geltend gemacht beide beschlsse unterlagen gleichen mehrheitserfordernissen mehrheit stimmen gem gv bedurfte freie rcklagen hhe mehr jahresberschusses bilanz gmbh co kg gebildet wurden stelle einzelnen dargelegt ausweislich protokolls gesellschafterversammlung wurde bilanz ausgewiesene gewinn entsprechend vorgaben satzung verteilt darber eigentliche entscheidung getroffen goette kurzwelly caliebe kraemer reichart vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil ii zr verkndet februar boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb fa fb dezember geltenden fassung rechtlich relevanter prospektmangel liegt weiche kosten anlagemodell unerheblicher hhe anfallen anleger prospekt weiteres entnehmen umfang eingezahlten einlagemittel anlageobjekt flieen fr aufwendungen auerhalb anschaffungs herstellungskosten verwendet anlageinteressent prospekt darauf hingewiesen fr geplante stellpltze gesellschaftsgrundstck benachbartes flurstck erworben handelt ebenfalls prospektmangel gilt feststeht gesellschaft kauf flurstcks zustzlichen kosten belastet fr frage anleger schadensersatzanspruch prospekthaftung steuerliche vorteile anrechnen lassen kommt prfung einzelfall konkreten parteivorbringen vermgenslage geschdigten abstandnahme beteiligung entwickelt htte allein generelle annahme regelfall htte geschdigte steuerbegnstigte anlage gettigt nichtanrechnung vorteile rechtfertigen anschluss bgh urt november iii zr wm bgh versumnisurteil februar ii zr kammergericht lg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly mnke caliebe dr reichart fr recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts mai kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger fliesenlegermeister beteiligte sommer beklagten initiierten immobilienfonds kg gmbh co projekt scheiterte gengend anleger fanden nachdem klger hiervon schreiben august erfahren zeichnete august kommanditanteile hhe dm dm strae kg gmbh co ebenfalls beklagten initiierten immobilienfonds beklagte geschftsfhrender kommanditist geschftsfhrer persnlich haftenden gesellschafterin geschftsfhrungs gmbh gesellschaftszweck inzwischen erfolgte errichtung gewerbeflchen wohnung sowie pkwstellpltzen bestehenden shopping eck gesellschaftseigenen grundstck strae anschlieende bewirtschaftung objekts klger auffassung fondsgesellschaft herausgegebene prospekt sei insbesondere hinsichtlich angaben ber sogenannten weichen kosten errichtung stellpltze fehlerhaft irrefhrend weshalb beklagten schadensersatz verlangen knne klage nimmt beklagten zahlung zug zug abtretung gehaltenen kommanditanteile anspruch landgericht klage abgewiesen berufung klgers oberlandesgericht klage hhe nebst zinsen stattgegeben zweiter instanz zustzlich erhobenen antrag klgers festgestellt beklagte annahme kommanditanteile verzug befinde senat zugelassenen revision beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils erreichen entscheidungsgrnde klger verhandlungstermin trotz rechtzeitiger bekanntgabe vertreten ber revision beklagten versumnisurteil entscheiden entscheidung beruht inhaltlich jedoch sumnis sachprfung bghz revision begrndet berufungsgericht meint beklagte schulde initiator grnder fonds klger grundstzen prospekthaftung schadensersatz prospekt sei inhaltlich unvollstndig unklar lasse eindeutig erkennen aufwendungen anlageobjekt unmittelbar zuflieen sollten hoch weichen kosten fr dritte bestimmt teil eigentlichen investition prospekt klre anlageinteressenten zudem bezug stellpltze hinreichend mache deutlich realisierung gesamtprojekts erwerb weiterer grundflchen erfordert fondsgesellschaft bereits erworbene flche identisch projektgrundstck sei gesamtwrdigung sei davon auszugehen klger ordnungsgemer information gesellschaft beteiligt htte beklagte geleistete einlage nebst agio dm zurckzuzahlen wege vorteilsausgleichs msse klger erhaltenen ausschttungen dm vorabverzinsung dm anrechnen lassen erlangte steuervorteile dagegen brauche anrechnen lassen rckerhalt anlagebetrages verbundene werbungskostenrckfluss nachversteuert msse ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher nachprfung jedenfalls ergebnis stand zutreffend hlt berufungsgericht voraussetzungen prospekthaftung fr gegeben danach prospekt beteiligungsinteressenten zutreffendes bild anlageobjekt vermitteln gehrt smtliche umstnde fr anlageentscheidung bedeutung knnen richtig vollstndig dargestellt entspricht prospekt anforderungen grundlage geworbene anleger richtiger vollstndiger information beteiligung abstand genommen htte schuldhaft handelnden prospektverantwortlichen anspruch rckzahlung aufwendungen fr erwerb zug zug abtretung beteiligung st rspr vgl senat bghz ff ff urt mrz ii zr wm recht berufungsgericht ansicht prospekt anleger zweifacher hinsicht unzureichend informiert aa berufungsgericht tatrichterlicher wrdigung rechtsfehlerfrei festgestellt anleger prospekt fr anlageentscheidung wesentlichen umstand umfang beteiligung anlageobjekt fliet fr aufwendungen auerhalb anschaffungs herstellungskosten verwendet weiteres entnehmen berschrift investitions finanzierungsplan anteil werbungskosten gesamtaufwand prospekt angegeben tatschlich macht ergibt jedoch unmittelbar erluterungen investitions finanzierungsplan erfordert zunchst abgleich verschiedener prospektangaben ber anschaffungs herstellungskosten anschlieend reihe rechengngen anforderungen wahrheitsgemen vollstndigen verstndlichen prospekt vereinbaren bb weiterer prospektfehler liegt fehlenden hinweis darauf fr geplanten stellpltze erwerbs fondsgrundstck benachbarten flurstcks bedurfte feststand erwerb fondsgesellschaft ergebnis zustzlichen kosten belasten wrde hinweis rcksicht notwendige wahrheitsgeme vollstndige information anlegers entbehrlich erwerb weiteren flche erforderte fall verhandlungen deshalb zeitliche verzgerungen fertigstellung anlageobjekts auszuschlieen ebenfalls zutreffend geht berufungsgericht davon prospektfehler urschlich fr anlageentscheidung klgers stndigen rechtsprechung senats entspricht lebenserfahrung prospektfehler fr anlageentscheidung urschlich geworden bghz urt mai ii zr zip vermutung widerlegt jedoch reicht hierfr entgegen ansicht revision klger unbestritten gebliebenen vortrag beklagten erzielung kurzfristig nutzbaren steuervorteile investitionsphase mageblich ankam danach beruhte beteiligungsentschluss klgers nmlich allein steuerlichen berlegungen beklagte initiator grndungsgesellschafter fondsgesellschaft geschftsfhrer komplementrin kg geschftsfhrender kommanditist prospektverantwortlicher sinne senatsrechtsprechung bghz ff beklagten trifft verschulden senatsrechtsprechung falle prospektmangels verschulden prospektverantwortlichen auszugehen umstnde verschulden ausschlieen knnten weder vorgetragen ersichtlich recht geht berufungsgericht danach davon klger zug zug abtretung beteiligung beklagten rckzahlung aufgewendeten anlagebetrages nebst agio verlangen soweit revision hinweis darauf frage stellt ausschttungen prospekt garantiert seien verkennt schuldhaf te versto pflicht prospektverantwortlichen wahrheitsgemen vollstndigen richtigen aufklrung anlageinteressenten prospekthaftung auslst unbeeinflusste willensbildung anlegers schutz genieen deswegen kommt darauf ausschttungen betreffenden prospektangaben eingehalten worden ausfhrungen berufungsgerichts hhe klger zustehenden schadensersatzanspruchs erweisen teilen begrndung ergebnis zutreffend berufungsgericht verkennt rahmen schadensberechnung vorteilhafte umstnde schdigenden ereignis qualifizierten zusammenhang stehen bercksichtigen soweit anrechnung sinn zweck schadensersatzes entspricht weder geschdigten unzumutbar belastet schdiger unbillig entlastet sen urt januar ii zr wm nachw schadensersatzanspruch geschdigten anzurechnenden vorteilen gehren grundstzlich steuern geschdigte infolge schdigung erspart bghz wobei gegenzug mgliche steuerliche nachteile insbesondere besteuerung schadensersatzleistung bercksichtigen danach berufungsgericht recht klger geflossenen ausschttungen fonds dm ebenso vorabverzinsung dm berechnung zustehenden ersatzanspruchs bercksichtigt frei rechtsfehlern jedoch auffassung klger msse zusammenhang beteiligung erlangte steuervorteile anrechnen lassen aufgabe gesellschafterstellung verbundenen werbungskostenrckfluss nachzuversteuern berufungsgericht herangezogenen vergleichsfall bgh urt februar vii zr njw rr geht darum klger aufwendungen werbungskosten steuerlich geltend gemacht htte aufwendungen nachtrgliche ersatzleistung weggefallen wren folge wirtschaftlich gesehen versteuernder werbungskostenrckfluss vorlge betrge klger fr erwerb beteiligungen aufgewendet steuerlich anschaffungskosten abzugsfhige werbungskosten bfhe bstbl ii blmich thrmer estg rdn ff claen lademann estg rdn schmidt drenseck estg aufl rdn wllenkemper rckfluss aufwendungen einkommensteuerrecht zurckgeflossene anschaffungskosten knnen daher negative werbungskosten einkommensteuer unterworfen bfhe bstbl ii anrechnung steuervorteile scheidet jedoch grund neueren rechtsprechung bundesgerichtshofes senat folgt gibt erfahrungssatz geschdigte geldmittel steuerbegnstigten form angelegt htte urt november iii zr wm vielmehr kommt prfung einzelfall konkreten parteivorbringen vermgenslage geschdigten abstandnahme vermgensanlage entwickelt htte unstreitigen sachverhalt anzunehmen klger steuerbegnstigten projekt beteiligt htte ordnungsgem beklagten unterrichtet worden wre berufungsgericht bezug genommenen tatschlichen feststellungen landgerichts klger zunchst ebenfalls beklagten initiierten immobilienfonds kg gmbh co beteiligt schreiben august erfahren fonds mangels ausreichender interessenten geschlossen konnte trat unmittelbar anschlieend nmlich august strae kg verhalten zwingt schluss klger kenntnis prospektfehler beteiligung gezeichnet htte steuervorteile verschafft htte goette kurzwelly caliebe mnke reichart vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr januar rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes januar vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter dr franke beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juli zurckgewiesen aufzeigt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo art abs gg verletzt soweit berufungsgericht klger benannten zeugen fr behauptung beklagte bezug vertrge jahres spter schenkung klgers gesprochen vernommen berufungsurteil begrndet weshalb wahrunterstellung indiztatsachen daraus schluss bereits zeitpunkt vertragsschlusses vorliegende teilweise unentgeltlichkeit gezogen beweisantritte rechtsfehlerfrei wegen unerheblichkeit unbercksichtigt geblieben bghz trifft berufungsgericht rahmen wrdigung auseinander gesetzt htte vertragsparteien pflichtteilsansprche bruders beklagten bedacht beschwerde nimmt unten ausdrcklich feststellung unten berufungsurteils vertragsparteien htten absicht verfolgt pflichtteilsergnzungsanspruch bruders verhindern entstehung anspruchs anlass bertragung gesellschaftsanteilen klgers beklagten jahre fr mglich gehalten bedeutet indessen bertragung schenkung gehandelt vielmehr absicht belastung familienunternehmens pflichtteilsergnzungsansprchen vermeiden gleichwertigkeit beklagten fr bertragung aufzubringenden gegenleistungen verwirklicht worden weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert terno dr schlichting dr kessal wulf seiffert dr franke vorinstanzen lg wuppertal entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr april rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter wiechers richter dr ellenberger maihold dr matthias pamp april beschlossen gehrsrge beklagten senatsurteil januar kosten zurckgewiesen senat anspruch rechtliches gehr entscheidungserheblicher weise verletzt abs satz nr abs satz zpo senat entscheidung feststellungen annahmen zugrunde gelegt denen beklagte gelegenheit stellung nehmen brigen verkennt beklagte senat berufungsgericht festgestellte gebhrenstruktur geschftsbesorgungsvertrages abgestellt ausdruck sittenwidrigen geschftsmodells vermittlers geschftsmodell verwirklicht gebhren gegebenenfalls einzelpunkten voller bereinstimmung geschftsbesorgungsvertrag klger gezahlt worden wiechers ellenberger matthias maihold pamp vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen steuerhinterziehung antrag nachholung rechtlichen gehrs strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen anhrungsrgen verurteilten januar beschluss senats november kosten verurteilten zurckgewiesen grnde verurteilten erheben anhrungsrge gem stpo gemeint ersichtlich antrag zurckversetzung verfahrens lage senatsentscheidung november verwerfung revisionen gem abs stpo gem stpo anderweitige bezeichnung unschdlich stpo antrag zulssig jedoch unbegrndet senat entscheidung november tatsachen beweisergebnisse verwertet denen beschwerdefhrer gehrt wurden vorbringen wurde senat umfassend kenntnis genommen entscheidungsfindung bercksichtigt nack wahl jger hebenstreit sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter ne kovi vill cierniak richterin lohmann mai beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts februar zurckgewiesen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens wert dm grnde nichtzulassungsbeschwerde zpo statthaft brigen zulssig jedoch begrndet weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene rechtsfrage verpflichtung besitzers brgschaftsurkunde gem abs satz abs satz inso insolvenzverwalter herauszugeben obwohl brgschaft gesicherte forderung zuvor ab getreten worden hchstrichterlich entschieden worden lt jedoch grundlage vorhandenen rechtsprechung bundesgerichtshofs allgemeinen schuldrechtlichen grundstzen beantworten gem abs inso mu insolvenzmasse zurckgewhrt anfechtbare handlung vermgen schuldners veruert weggegeben aufgegeben worden rckgewhr natur leisten soweit unmglich wertersatz geschuldet bghz bgh urt april ix zr zip vgl urt november zr zip vorliegenden fall steht fest beklagte brgschaftsurkunde klger herausgeben bereignung urkunde klger verlangt klgerin herausgabe gegenber dritten ersatzpflichtig fr entscheidung vorliegenden rechtsstreits bedeutung beklagte urkunde klger herausgeben knnte gegenber wertersatz verpflichtet wre dadurch zustzlich belastet ablauf frist begrndung rechtsbeschwerde abs zpo knnen neue zulassungsgrnde grundstzlich mehr geltend gemacht vgl bghz brigen sei darauf verwiesen divergenz urteil oberlandesgerichts dsseldorf dezember zip zust anm kirchhof wub vi inso besteht fall entscheidung oberlandesgerichts dsseldorf zugrunde lag schuldner whrend laufenden zivilprozesses zeitpunkt gezahlt versumnisurteil ergangen zugestellt worden weder glubiger zwangsvollstreckung angedroht stand unmittelbar bevor vorliegenden fall prozebrgschaft abwendung zwangsvollstreckung bereits zugestellten versumnisurteil ausgereicht worden fischer ne kovi cierniak vill lohmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag november gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten paul urteil landgerichts hannover februar aufgehoben soweit angeklagte gesamtschuldner verurteilt wurde adhsionsklgerin geldbetrag hhe us dollar zuzglich zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz gem seit august zahlen sowie antrag entschdigung entstandenen besonderen kosten notwendigen auslagen adhsionsklgerin tragen entscheidung ber entschdigungsantrag adhsionsklgerin abgesehen weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen adhsionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen staatskasse auferlegt sonstigen verfahren erwachsenen auslagen trgt beteiligte grnde landgericht angeklagten wegen diebstahls besonders schweren fall freiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt auerdem angeklagten gemeinsam nichtrevidenten bohdan gesamtschuldner verurteilt adhsionsklgerin us dollar zuzglich zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit august zahlen hiergegen gerichtete revision angeklagten rgt verletzung formellen materiellen rechts urteilsfeststellungen strafkammer angeklagte mittter diebstahl nachteil geldtransportunternehmens adhsionsklgerin fort myers florida usa beteiligt zeitpunkt tatausfhrung hielt deutschland rechtsmittel lediglich erfolg soweit adhsionsausspruch richtet brigen grnden antragsschrift generalbundesanwalts erwgungen entgegen auffassung beschwerdefhrers keineswegs absurd offensichtlich unbegrndet entscheidung ber antrag adhsionsklgerin gem satz stpo abzusehen sinne vorschrift antrag erledigung strafverfahren geeignet schwierige brgerlich rechtliche rechtsfragen entschieden mten meyergoner stpo aufl rdn engelhardt kk stpo aufl rdn internationale privatrecht betreffenden problemkreisen regelmig fall liegt schon frage adhsionsantrag landgericht annimmt deutsches recht art abs egbgb anwendbar wirft erhebliche schwierigkeiten handlungsort sinne art abs satz egbgb kommen orte betracht denen tatbestandsmige ausfhrungshandlung auenwirkung vorgenommen vgl bgh mdr hoffmann staudinger art egbgb rdn bzw geschtzten rechtskreis sei teilakt unerlaubten handlung eingegriffen bghz danach knnen orte bloer vorbereitungshandlungen bercksichtigt lge handlungsort mglicherweise florida falle anwendbarkeit deutschen rechts adhsionsantrag wre rahmen vorschriften strafprozeordnung richtenden adhsionsverfahrens vgl bghst amts wegen prfen inwieweit adhsionsklgerin geltend gemachten schadensersatzansprche versicherung bergegangen bgh nstz nr bghr stpo satz nichteignung wiederum prfung voraussetzt recht frage bergangs beantworten mangels eignung adhsionsantrags erledigung strafverfahren mu verurteilung angeklagten schadensersatzleistung aufgehoben entscheidung ber geltend gemachten ansprche abgesehen zurckverweisung sache zwecks erneuerung anschluverfahrens scheidet bghr stpo satz nichteignung ii erstreckung aufhebung adhsionsausspruchs nichtrevidenten bohdan kommt betracht stpo findet anwendung aufhebung urteils wegen gesetzes verletzung anwendung strafgesetzes erfolgt allerdings strafsenat bundesgerichtshofs beschlu juni bgh nstz fall adhsionsausspruch mangels entschdigung gerichteten antrags aufgehoben aufhebung stpo ber wortlaut vorschrift hinaus nichtrevidenten erstreckt senat offenlassen angesichts entgegenstehenden eindeutigen wortlauts stpo allgemeiner meinung ausnahmevorschrift eng auszulegen hanack lr stpo aufl rdn meyer goner aao rdn zustimmen knnte strafsenat entscheidung mageblich darauf abgestellt mangels entscheidungsantrags amts wegen prfenden verfahrensvoraussetzung fehlt fehlen verfahrensvoraussetzung stpo jedenfalls soweit voraussetzungen strafverfahrens rede stehen ber wortlaut vorschrift hinaus allgemeiner meinung anwendbar vgl hanack aao rdn nichtbeachtung sonstiger verfahrensvorschriften entscheidung adhsionsverfahren ungeachtet mangelnden eignung antrags erledigung strafverfahren vergleichbar grunde weicht senat auffassung entscheidung strafsenats ab besteht anla anfrage abs gvg iii kostenentscheidung beruht abs satz abs stpo tolksdorf pfister becker lienen hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet mrz walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja wegfall freistellung eg art vo eg art abs selektiven vertriebssystem herstellers gehrender wiederverkufer fabrikneuer kraftfahrzeuge aufgrund weigerung auslndischer vertragshndler neufahrzeuge systemfremde wiederverkufer liefern lage bestellungen kunden fr neuwagen auszufhren schadensersatzanspruch wegen entgangenen gewinns abs bgb art abs eg zustehen fraglichen zeit wirkungen freistellung vertragshndlern auferlegten verbots neufahrzeuge systemfremde wiederverkufer liefern verbot art abs eg art abs vo eg nr entfallen einseitige schwarze verhaltensweise herstellers nachhaltiger aufruf preisdisziplin fhrt art abs vo eg nr wegfall freistellung fr zeitraum beanstandete verhalten vertragshndler beeinflussen geeignet fr vertriebsvereinbarungen fr gebiet gelten wettbewerb verbotene verhalten herstellers verflscht hersteller knnen weiteres sogenannte schwarze verhaltensweisen auslndischen vertragshndler art abs nr vo eg nr zugerechnet bgh urteil mrz kzr olg schleswig lg kiel kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter prof dr goette ball prof dr bornkamm dr raum fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig juli zurckgewiesen klgerin kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klgerin gmbh knftig sprche klgerin abgetreten bettigen gewerblich vermittler wiederverkufer fabrikneuer kraftfahrzeuge europischen ausland re importieren beklagte dachgesellschaft volkswagen konzerns vertreibt fabrikneue kraftfahrzeuge marken volkswagen audi lndern europischen gemeinschaft ber selektive hndlernetze export lnder erfolgt ausschlielich ber ansssige generalimporteure fahrzeuge wiederum zugelasse ne vertragshndler veruern vertriebssystem beklagten schliet selektiven kraftfahrzeugvertrieb blichen wettbewerbsbeschrnkungen verbot neufahrzeuge nichtautorisierte heit vertriebsnetz beklagten angehrende gewerbliche wiederverkufer veruern beklagte auffassung wettbewerbsbeschrnkungen vertriebssystems seien eg gruppenfreistellungsverordnung nr kommission dezember abl eg nr ff fortan verordnung nr fr deren geltungsdauer einschlielich september zeitlich anschlieende eggruppenfreistellungsverordnung nr kommission juni abl eg nr ff fortan verordnung nr gem art abs egv art abs eg fr zeit oktober einschlielich september art abs egv art abs eg normierten verbot wettbewerbsbeschrnkender vereinbarungen aufeinander abgestimmter verhaltensweisen freigestellt klgerin sieht wirtschaftlichen bettigung dadurch behindert beklagte vertragshndler dnemark niederlanden veranlasse dorthin exportierte neufahrzeuge deutsche wiederverkufer behauptung klgerin ber gewerbliche vermittler deutsche kunden verkaufen auffassung beklagte drfe hndlern verkauf nichtautorisierte wiederverkufer untersagen selektive vertriebssystem beklagten wegen seit jahr anhaltender schwerwiegender kommission europischen gemeinschaften fortan kommission festgestellter behinderungen reexports neufahrzeugen marken volkswagen audi italien genu freistellung verordnungen nr nr gekommen sei beklagte schulde daher abgetrete nem recht ersatz schadens hhe dm dadurch erlitten mehrere dnische vertragshndler beklagten wegen verbots deutsche wiederverkufer beliefern geweigert htten elf april mai bestellte neufahrzeuge marken volkswagen audi verkaufen sowie ersatz eigenen wettbewerbswidrige verhalten beklagten zurckzufhrenden schadens klgerin berufungsinstanz zuletzt beantragt festzustellen europische vertragshndler beklagten innerhalb europas berechtigt neufahrzeuge kunden wohnsitz mitgliedstaat europischen gemeinschaft insbesondere deutschland verkaufen geschfte klgerin gmbh vertreten geschftsfhrer vermittelt festzustellen europische vertragshndler beklagten berechtigt neufahrzeuge klgerin wiederverkuferin verkaufen gewerblichen zwecken erfolgt beklagte verurteilen dm nebst zinsen hieraus seit rechtshngigkeit zahlen festzustellen beklagte klgerin darber hinausgehenden schaden beanstandeten wettbewerbsversten letzten mndlichen verhandlung ersetzen landgericht klage abgewiesen berufung klgerin erfolglos geblieben revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klagebegehren hinsichtlich klageantrags beschrnkt zeitraum einschlielich september klageantrags klageantrag revisionsverhandlung zurckgenommen insoweit beklagte beantragt klgerin kosten rechtsstreits aufzuerlegen entscheidungsgrnde revision erfolg klageantrag berufungsgericht hlt klageantrag fr unzulssig rechtsverhltnis sinne zpo betreffe frage europische vertragshndler beklagten berechtigt seien klgerin wiederverkuferin verkaufen sei abstrakt gefat beziehe lediglich befugnisse vertragshndler beklagten klage stattgebenden urteil meint wre fr verhltnis parteien zueinander gewonnen vorfrage fr denkbare ansprche geklrt jedenfalls fhrt berufungsgericht sei feststellungsantrag unbegrndet vertragshndlern beklagten auferlegte verbot neufahrzeuge nichtautorisierte wiederverkufer verkaufen verordnung nr verbot art abs egv art abs eg freigestellt sei kommission festgestellten gericht erster instanz europischen gemeinschaften weitgehend besttigten verste beklagten art egv art eg htten dauernden wegfall freistellung gefhrt gem art abs verordnung nr entfalle freistellung solange beanstandete verhaltensweise andauere feststellungen gericht erster instanz europischen gemeinschaften bugeldverfahren beklagte getroffen sei davon auszugehen reexport neufahrzeugen italien beschrnkenden verhaltensweisen beklagten ber september hinaus angedauert htten weitere gegenwart andauernde wettbewerbsbeschrnkende verhaltensweisen dafr darlegungs beweisbelastete klgerin substantiiert vorgetragen hiergegen wendet revision erfolg feststellungsantrag umfang revisionsinstanz weiterverfolgt unzulssig allerdings berufungsgericht folgen soweit zulssigkeit klage mangels feststellungsfhigen rechtsverhltnisses verneint gegenstand feststellungsklage rechtsverhltnis prozepartei dritten bghz bgh urt ii zr njw sofern klger rechtliches interesse alsbaldigen feststellung streitigen rechtsverhltnisses interesse gerade gegenber prozepartei besteht bgh urt viii zr wm bgh njw aao voraussetzung erfllt klageantrag klgerin revisionsverhandlung klargestellt feststellung erreichen zeitraum auslaufen verordnung nr vertragshndlern beklagten nichtautorisierte gewerbliche wiederverkuferin neufahrzeugen beklagten htte beliefert mssen gegenstand feststellungsbegehrens somit frage vertragshndlern beklagten vertraglich auferlegte verbot verkaufs nichtautorisierte wiederverkufer verordnungen nr nr freigestellt deshalb fr hndler verbindlich klgerin meint freistellung selektiven vertriebssystems beklagten wegen anhaltender wettbewerbsverste eingetreten entfallen hndlern daher genannten zeitraum belieferung nichtautorisierter wiederverkufer erlaubt fr beantwortung frage mageblichen rechtsverhltnis beklagte beteiligt dafr macht unterschied vertragspartei hndlervertrge auslndischen volkswagen audi vertragshndlern jeweiligen generalimporteur vertragsbeziehungen unterhalten verbot fahrzeuge wiederverkufer liefern vertriebsorganisation beklagten angehren bestandteil beklagten geschaffenen whrend rede stehenden zeitraums praktizierten selektiven vertriebssystems grund bestnde feststellungsinteresse klgerin gegeben wre gerade gegenber beklagten klageantrag jedoch soweit revisionsinstanz weiterverfolgt deswegen unzulssig klgerin feststellungsbegehren revisionsverhandlung wirksam vgl bgh urt zr njw rr nachw vergangenheit abgeschlossenen zeitraum beschrnkt fr derart beschrnkten antrag feststellungsinteresse klgerin fehlt fr vergangenheit beantragten feststellung bedeutung allenfalls fr etwaige schadensersatzansprche beklagte zukommen darauf gesttzt vertragshndler beklagten wegen beklagten auferlegten verbots nichtautorisierte gewerbliche wiederverkufer beliefern geweigert neufahrzeuge klgerin verkaufen gesichtspunkt betracht kommende schadensersatzpflicht beklagten indessen gegenstand klageantrags gegenber inhaltlich weitergehenden antrag begrndetheit davon abhngt verbot auenseiter beliefern mangels freistellung art abs egv art abs eg verstie kommt feststellungsbegehren eigenstndige bedeutung vielmehr unwirksamkeit verbots neuwagen auenseiter verkaufen lediglich anspruchsvoraussetzungen schadensersatzbegehrens klgerin klageantrag verfolgt ber schadensersatzbegehren hinausgehendes interesse klageantrag weiterverfolgten feststellung klgerin revisionsverhandlung demgem darzulegen vermocht zwischenfeststellungsklage gem abs zpo feststellungsantrag zulssig soweit klgerin angenommene wegfall freistellung verbots nichtautorisierte gewerbliche wiederverkufer beliefern fr klageantrag weiterverfolgten klgerin abgetretenen bezifferten schadensersatzanspruch vorgreiflich dafr vorgetragen klgerin weitergehende schadensersatzansprche abgetreten wren fr deren geltendmachung vermeintliche unwirksamkeit verbots nichtautorisierte gewerbliche wiederverkufer beliefern vorgreiflich knnte soweit unwirksamkeit verbots grundlage eigener schadensersatzansprche klgerin wegen entgangener wiederverkaufsgeschfte knnte entsprechende feststellung gerichteten klageantrag vollem umfang erfat insoweit mglichen weitergehenden schadensersatzansprchen fehlt fr feststellungsantrag vorgreiflich knnte ii klageantrag klageantrag wege zahlungs feststellungsklage verfolgten schadensersatzansprche scheitern auffassung berufungsgerichts schon daran beklagte vertragshndlern belieferung nichtautorisierter gewerblicher wiederverkufer recht untersagt festgestellt knne freistellung selektiven vertriebssystems wegen behaupteten verste verhaltensregeln gruppenfreistellungsverordnung nr entfallen sei beurteilung soweit fr entscheidung rechtsstreits belang rechtsgrnden beanstanden fr zeitraum einschlielich september stellt frage mglichen fortfalls freistellung verbots belieferung nichtautorisierter gewerblicher wiederverkufer schon deswegen dahin geltende eg gruppenfreistellungsverordnung nr nachfolgende verordnung nr automatischen wegfall freistellung sanktion schwarzer verhaltensweisen beklagten klgerin angelastet vorsah kommission gebrauch mglichkeit gemacht beklagten wegen festgestellten behinderungen reexports volkswagen audineufahrzeugen italien vorteil anwendung verordnung nr deren art entziehen selektive vertriebssystem beklagten daher gem art verordnung nr ablauf bergangsfrist september ungeachtet festgestellten behinderungen grenzberschreitender verkufe italienischer vertragshndler beklagte verbot art abs egv freigestellt daraus folgt klgerin entgangenen wiederverkaufsgeschften schadensersatzansprche beklagte herleiten soweit belieferung neufahrzeugen oktober verweigert worden fr zeitraum oktober letzten mndlichen verhandlung berufungsgericht mai datum erstreckt klageantrag verfolgte feststellungsbegehren klgerin selektive vertriebssystem beklagten art nr buchst verordnung nr verbot art abs egv art abs eg freigestellt allerdings nennt verordnung art abs neben reihe schwarzer klauseln abgestimmter ver haltensweisen art abs nr streitfall einschlgig einseitige schwarze verhaltensweisen art abs nr deren verwirklichung art abs rumlich zeitlich beschrnkten wegfall freistellung wettbewerbsbeschrnkenden bestimmungen fhrt zugunsten herstellers lieferanten unternehmens vertriebsnetzes beanstandeten verhaltensweise beteiligt vereinbart wurden bestimmung lt indessen grundlage berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen schadensersatzanspruch klgerin entgangenen wiederverkaufsgeschften herleiten feststellungen grundlage kommission beklagte verhngten bugeldes nachprfung entscheidung gericht erster instanz europischen gemeinschaften berufungsgericht entscheidung zugrunde legt fehlt fr zeit september schlssigen bereinstimmenden indizien fr andauern fr zeit september erwiesenen verste beklagten art egv indizien bezug behinderung fahrzeugreexports italien klgerin vorgetragen wegen manahmen beklagten abschottung italienischen marktes daher wegfall freistellung vertriebssystems beklagten festgestellt september oben bereits ausgefhrt ungeachtet kommission festgestellten behinderungsmanahmen vorangegangenen eg gruppenfreistellungsverordnung nr freigestellt revision darber hinaus angefhrten indiztatsachen rechtfertigen weder fr allein gesamtschau schlufolge rung beklagte rede stehenden zeitraum verhaltensweisen praktiziert htte art verordnung nr wegfall freistellung htten fhren knnen klgerin schadensersatzansprche beklagte herleiten knnten aa mgliche behinderung fahrzeugreimports weigerung beklagten fr reimportierte fahrzeuge umschlsselung erforderliche herstellerbescheinigung erteilen revision angegriffenen feststellungen landgerichts berufungsgericht eigen gemacht bereits erla landgerichtsurteils einfhrung eg einheitlichen zertifikats fr schadstoffeinstufung entfallen deshalb beruhen klgerin insoweit beanstandete verhalten beklagten mittelbare wettbewerbsbehinderung art verordnung nr werten bb brigen erschwernisse denen deutsche kaufinteressenten deren vermittler neuwagenkufen italien dnemark niederlanden darstellung klgerin gegenwart ausgesetzt sehen gehen verhaltensweisen ansssigen vertragshndler fr betreffende land zustndigen generalimporteurs zurck konkrete verhaltensweisen beklagten dafr urschlich knnten vermag klgerin aufzuzeigen umstnden gesamtschau vorgetragenen indiztatsachen schlu rechtfertigen beklagte sei urheberin klgerin behaupteten behinderungsmanahmen auslndischen vertragshndler generalimporteure cc klgerin fr allein interessierenden zeitraum oktober mai behinderungen grenzberschreitender neuwagenverkufe seitens generalimporteure auslndischen vertragshndler beklagten vorgetragen deswegen zurechnen lassen mte behauptung klgerin dagegen eingeschritten fr behauptung dnische generalimporteur beklagten verlange beim verkauf auslnder zwangsregistrierung persnliche abholung fahrzeugs auslndischen kufer klgerin einziges beweismittel schreiben jahr vorgelegt beklagte bestritten praxis andauere vorgetragen jedenfalls jahr gebe vorgabe generalimporteurs deutschen kunden dnemark gekaufte fahrzeuge zugelassen endabnehmer persnlich abgeholt mten klgerin mehr entgegengetreten forderung niederlndischen generalimporteurs vorlage notariell beglaubigten vollmacht vermittelten kaufvertrgen dient offenkundig absicherung verkufe nichtautorisierte gewerbliche wiederverkufer hilfe fingierter kaufvermittlungen auslndischen vertragshndlern neufahrzeuge gewerblichen wiederverkauf beschaffen suchen marktrelevante beeintrchtigung gewerblich vermittelten grenzberschreitenden fahrzeugkaufs darin berufungsgericht sehen frhere bung vermittelten geschften auslndischen kufern vertragsstrafbewehrte verpflichtungserklrung inhalts verlangen fahrzeug ablauf drei monaten zulassung erreichen fahrleistung mindestens km veruert beklagte revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts bereits jahr dahin gendert zeitliche beschrnkung drei monaten geforderte mindestfahrleistung ersatzlos gestrichen wurden gleichwohl september einzelfall dnischer vertragshndler generalimporteur deutschen kufer verpflichtungserklrung alten formblatt verlangte beklagten schon deswegen zugerechnet dagegen eingeschritten vorbergehenden wegfall freistellung knnen allerdings wiederholten aufrufe vertriebsleiters beklagten preisdisziplin art abs nr verordnung nr beim vertrieb damals neuen modells volkswagen passat rundschreiben gefhrt erst rundschreiben september zurckgenommen worden bedarf indessen nheren prfung einseitige schwarze verhaltensweise herstellers aufruf beklagten art abs nr verordnung nr fhrte gem art abs verordnung nr vorbergehenden wegfall zugunsten herstellers vereinbarten wettbewerbsbeschrnkenden bestimmungen denjenigen vertriebsvereinbarungen fr gebiet innerhalb gemeinsamen marktes galten wettbewerb beanstandete verhaltensweise verflscht wurde bestimmung beschrnkte etwaiger wegfall freistellung rumlicher hinsicht deutschen vertragshndlern beklagten auferlegte verbot belieferung auenseitern kommission insoweit beanstandeten manahmen richteten deren feststellungen ausschlielich deutschen volkswagen hndler werksttten entscheidung kommission az comp volkswagen abl eg nr ff tz ff beklagte vertragshndler europischen ausland preisdisziplin aufgerufen htte berufungsgericht festgestellt klgerin vorgetragen worden beschrnkte aufruf beklagten bewirkte verflschung wettbewerbs inlndische vertriebsgebiet auslndische kufer passat fahrzeugen deutschen volkswagen vertragshndlern davon ebenfalls betroffen worden sollten verhltnis dnischen niederlndischen vertragshndlern beklagten denen klgerin vergeblich belieferung neufahrzeugen bemht somit verbot neufahrzeuge nichtautorisierte gewerbliche wiederverkufer verkaufen fr zeitraum freigestellt whrend freistellung verhltnis deutschen vertragshndlern beklagten mglicherweise entfallen somit behinderung grenzberschreitender neuwagenverkufe italienischen vertragshndler beklagten zeitlichen grnden beschrnkung deutschen vertragshndler freiheit preisgestaltung fr modell passat rumlichen grnden wegfall verbots belieferung nichtautorisierter gewerblicher wiederverkufer fhrte dnischen niederlndischen vertragshndler beklagten zeitraum mai unterlagen kommt fr entscheidung rechtsstreits mehr darauf beklagte revision meint begngen durfte schwerwiegenden kommission beanstandeten hohen bugeldern belegten verste jeweils einzigen rundschreiben zurckzunehmen mitglieder vertriebsorganisation kartellrechtskonformen verhalten veranlassen revision zeigt brigen rundschreiben vereinzelt geblieben wirkung verfehlt knnten klgerin behauptet rundschreiben beklagten februar kommission ausreichend erachtet worden weiteren behinderungen reimports neufahrzeugen beklagten italien gekommen sei liegt schon deshalb fern italienischen vertragshndler beklagten beklagten deren generalimporteurin tochtergesellschaft beklagten angedrohten sanktionen davon abbringen lassen fahrzeuge deutsche sterreichische kaufinteressenten verkaufen widerstand geschftsabschlsse kufern europischen ausland berwindung mehr rundschreiben beklagten htte erforderlich knnen reihen hndler daher naturgem erwarten entsprechendes gilt fr rcknahme deutschen vertragshndler beklagten gerichteten aufrufs preisdisziplin wettbewerbsstrung ging beklagten lief interessen deutschen vertragshndler zuwider klageantrag verfolgte zahlungsklage erweist demnach unbegrndet dnischen vertragshndlern beklagten denen vergeblich ankauf elf bestellten neufahrzeuge bemht erlaubt neufahrzeuge nichtautorisierte wiederverkufer verkaufen wettbewerbsbeschrnkung verbot art abs egv freigestellt feststellungsklage unbegrndet vorbergehender wegfall freistellung genannten verbots allenfalls fr vertriebsvereinbarungen beklagten deutschen vertragshndlern feststellen lt klgerin re import kraftfahrzeugen europischen ausland befat behauptet whrend zeitraums fr freistellung verbots fr deutschen vertragshndler entfallen knnte deutschen vertragshndlern beklagten vergeblich ankauf neufahrzeugen gewerblichen wiederverkauf bemht iii revision daher kostenfolge abs zpo soweit klage zurckgenommen worden abs satz zpo zurckzuweisen hirsch goette bornkamm ball raum'],['Soon']] [['abschrift bundesgerichtshof ii zr beschluss mrz rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mrz vorsitzenden richter dr rhricht richter dr hesselberger prof dr henze kraemer richterin mnke beschlossen revision beklagten urteil oberlandesgerichts schiffahrtsobergericht karlsruhe dezember angenommen magabe widerklage unzulssig unbegrndet abgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung revision endergebnis aussicht erfolg beklagten tragen kosten revisionsverfahrens zpo streitwert rhricht hesselberger kraemer henze mnke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kassel juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat sowohl rahmen strafzumessung lasten angeklagten dargestellte erwgung angeklagte aufgrund eigener berlegung entschieden drogenkurier ttig feststellung alternative erwartenden verdienst schweizer franken finanziellen probleme ber lngeren zeitraum lsen letztlich ernstlich erwgung gezogen vielmehr ber schnellen lukrativer erscheinenden einkommenserwerb drogenkurier entschieden erweisen rechtlich unbedenklich angeklagten versto abs stgb bloe tatbegehung vorgeworfen senat jedoch angesichts milden strafe ausschlieen strafausspruch rechtsfehler beruht appl krehl ott eschelbach bartel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs anforderungen sozial familire beziehung bezugsperson kindes bgh beschlu februar xii zb kg ag berlin tempelhof kreuzberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschlu zivilsenats kammergerichts berlin senat fr familiensachen januar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerde kammergericht zurckverwiesen grnde minderjhrige isabel wurde januar kind miteinander verheirateten antragsgegner geboren antragsteller leibliche vater isabel begehrt regelung umgangs kind antragsteller vortrag anfang verhltnis antragsgegnerin begonnen seit isabels geburt sptestens seit august gekmmert lebte jedenfalls mitte august auszug etwa september gemeinsam antragsgegnerin isabel wohnung zusammen zeit novem ber mrz bestand antragsteller isabel vortrag wochenenden verbrachte weiterhin kontakt umzug mrz gestattete antragsgegnerin antragsteller mitte mai umgang isabel danach wurde umgang aufgenommen seit august unterbrochen nachdem antragsgegnerin antragsteller kontakt isabel untersagt amtsgericht antrag regelung umgangs isabel abgelehnt hiergegen gerichtete beschwerde antragstellers kammergericht zurckgewiesen zugelassenen weiteren beschwerde verfolgt antragsteller erstinstanzliches begehren ii rechtsmittel erfolg fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache kammergericht auffassung kammergerichts beschwerde antragstellers unbegrndet bereits eigenes antragsrecht zustehe kreis umgangsberechtigten ausschlielich bgb bestimmt kreis gehre antragsteller umgangsrecht bgb scheide vorschrift vater rechtssinne umgangsrecht einrume erzeuger kind genetisch abstamme bgb kindschaftsrechtsreformgesetzes dezember bgbl begrnde fr antragsteller umgangsrecht vorschrift knnten ehemann kindesmutter deren frherer ehemann derjenige kind familienpflege gehabt umgangsrecht beanspruchen analoge anwendung personen partner nichtehelichen lebensgemeinschaft sozialen vater scheide jedoch regelungslcke bestehe gesetzgeber vielmehr bewut fr enumerative aufzhlung umgangsberechtigten entschieden starke ausweitung umgangsrechtsstreitigkeiten verhindern weiteren beschwerde angegriffene beurteilung erla angefochtenen entscheidung bestehenden rechtslage zutrifft dahinstehen wesentlichen inhalt april kraft getretene gesetz nderung vorschriften ber anfechtung vaterschaft umgangsrecht bezugspersonen kindes registrierung vorsorgeverfgungen einfhrung vordrucken fr vergtung berufsbetreuern april bgbl abs bgb neu gefat worden satz neben eltern bgb sowie groeltern geschwistern abs bgb nunmehr enge bezugspersonen kindes fr kind tatschliche verantwortung tragen getragen sozial familire beziehung recht umgang kind sofern wohl kindes dient bernahme tatschlicher verantwortung dabei abs satz bgb regel anzunehmen person kind lngere zeit huslicher gemeinschaft zusammengelebt neuregelung berleitungsregelung vorsieht gilt fr bereits bestehende kindschaftsrechtliche verhltnisse ebenso fr bereits anhngige umgangsrechtsverfahren fr entscheidung vorliegenden verfahrens magebend rechtsbeschwerdegericht erla entscheidung geltende recht anzuwenden gericht vorinstanz rechtslage entscheidung bercksichtigen konnte vgl etwa senatsurteil mrz xii zr famrz fr revisionsverfahren zugrundelegung neuen rechtslage antragsteller angefochtenen entscheidung geschehen vornherein kreis umgangsberechtigten personen ausgeschlossen antragsteller abs satz bgb voraussetzt fr isabel tatschliche verantwortung getragen ergibt vermutung abs satz bgb feststellungen kammergerichts antragsteller ber jahr isabel deren mutter zusammengewohnt voraussetzungen abs satz bgb erfllt umstnde darauf schlieen lassen antragsteller trotz ber lngere zeit andauernden zusammenlebens isabel mutter tatschliche verantwortung fr kind bernommen ersichtlich kammergericht festgestellte umstand antragsteller auszug isabel deren mutter gemeinsam bewohnten wohnung weiterhin kontakt kind unterhalten spricht gegenteil fr jedenfalls damalige sozial familire beziehung antragstellers kind gesetz umgangsberechtigung knpft frage kind antragsteller geltend gemacht wochenenden regelmig bernachtet kommt dabei entscheidend umstand kontakt antragstellers isabel seit august unterbrochen nachdem antragsgegnerin umgang untersagt steht umgangsberechtigung entgegen frage sozial familire beziehung fortbesteht fr einrumung umgangsrechts fr genommen vorbehaltlich frage be gehrte umgang kindeswohl dient abs satz bgb abs bgb belang billigt abs bgb umgangsrecht engen bezugspersonen kindes entgegen miverstndlichen gesetzesfassung aktueller persnlichvertrauter bezug kindes umgang begehrenden person voraussetzung umgangsrechts erhoben ausreichend vielmehr umgang begehrende person fr kind vergangenheit tatschlich verantwortung getragen sozial familire beziehung kind begrndet deshalb fr kind jedenfalls vergangenheit enge bezugsperson verstndnis entstehungsgeschichte vorschrift belegt bundesverfassungsgericht abs bgb fr art abs gg insoweit vereinbar erklrt leiblichen rechtlichen vater kreis umgangsberechtigten einbezog kind sozial familire beziehung besteht bestanden bverfg famrz regierungsentwurf gesetzes nderung vorschriften ber anfechtung vaterschaft umgangsrecht bezugspersonen kindes verfassungsgerichtliche vorgabe umsetzen kreis nunmehr umgangsberechtigten biologische vter beschrnken abs bgb regierungsentwurfs sollten deshalb sonstige bezugspersonen kindes umgangsberechtigt kind sozial familire beziehung besteht bestanden bt drucks beschrnkung aktuelle bezugspersonen kindes formulierung beabsichtigt zeigt stellungnahme bundesrates entwurf umgangsrecht bestimmte enumerativ aufgezhlte personengruppen beschrnkt bleiben deshalb ehegatten frheren ehegatten eltern teils sowie leiblichen vater kindes zustehen personen kind sozial familire beziehung besteht bestanden bt drucks bt drucks gesetz gewordene fassung ergebnis vermittlungsverfahrens vorangehenden entwrfen bereinstimmenden zielsetzung leiblichen vater umgangsrecht losgelst fortbestand sozialfamiliren beziehung kind erffnen endfassung gendert angefochtene entscheidung danach bestand senat vermag jedoch sache abschlieend entscheiden abs satz bgb abs bgb steht engen bezugsperson kindes umgangsrecht begehrte umgang wohl kindes dient voraussetzung unbeschadet lngere zeit zurckliegenden kontakts antragstellers isabel vorliegt kammergericht ausgangspunkt her folgerichtig festgestellt angefochtene beschlu daher aufzuheben sache kammergericht zurckzuverweisen erforderlichen feststellungen nachholt hahne sprick wagenitz weber monecke dose'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober zurckschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs satz beschwerdegericht sofern voraussetzungen abs satz famfg brigen vorliegen persnlichen anhrung betroffenen absehen erste instanz verfahrensfehlerfrei durchgefhrt daran ndert betroffenen erklrter verzicht erneute anhrung bgh beschluss oktober zb lg saarbrcken ag saarbrcken zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss amtsgerichts saarbrcken april beschluss zivilkammer landgerichts saarbrcken mai rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen bundesrepublik deutschland auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene eritreischer staatsangehriger wurde april bahnhof saarbrcken festgenommen besitz fr einreise bundesrepublik deutschland erforderlichen papiere eurodac abgleich ergab treffer fr italien frankreich niederlande bescheid april verfgte beteiligte behrde zurck schiebung betroffenen italien staat einreisen drfe antrag beteiligten behrde amtsgericht anhrung betroffenen beschluss april zurckschiebungshaft juli angeordnet landgericht beschwerde zurckgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde betroffenen feststellung erreichen beschlsse vorinstanzen rechten verletzt ii beschwerdegericht meint haftantrag genge gesetzlichen anforderungen aushndigung haftantrages betroffenen sei entbehrlich betroffene hinblick besonderheiten jeweiligen falles vorherige kenntnis inhalts haftantrages lage sei sachaufklrung beizutragen msse antrag anhrung bermittelt fllen vorliegenden einfachen berschaubaren sachverhalt betrfen genge erffnung haftantrages beginn anhrung sei erfolgt betroffenen sei beginn anhrung haftantrag telefonische beteiligung dolmetscherin bekannt gegeben bersetzt worden betroffene erklrt ausfhrungen verstanden wisse asylantrag italien verfolgen msse iii rechtsbeschwerde erledigung hauptsache feststellungsantrag analog famfg zulassung abs nr famfg statthaft vgl senat beschluss april zb infauslr form fristgerecht gem famfg eingelegt erfolg betroffene haftanordnung amtsgerichts jedenfalls deshalb rechten verletzt worden haftantrag ausgehndigt worden antrag erst beginn anhrung erffnet einfachen berschaubaren sachverhalt betrifft bercksichtigung etwaigen berraschung weiteres auskunftsfhig daraus folgt jedoch haftrichter fall darauf beschrnken darf inhalt haftantrags mndlich vorzutragen vielmehr betroffenen fall ablichtung antrags ausgehndigt erforderlichenfalls mndlich bersetzt anhrungsprotokoll aktenstelle schriftlich dokumentiert senat beschluss juni zb infauslr rn beschluss dezember zb infauslr rn aushndigung ablichtung haftantrages fehlt protokoll ber anhrung betroffenen amtsgericht lsst entnehmen daraus folgende verletzung anspruchs rechtliches gehr art abs gg vgl senat beschluss oktober zb fgprax rn beschwerdeverfahren behoben worden heilung verstoes wirkung fr zukunft mglich wre vgl senat beschluss september zb fgprax rn beschwerdeinstanz eingetreten verfahrensbevollmchtigten betroffenen einlegung beschwerde haftantrag bermittelt worden heilung setzt darber hinaus anhrung voraus betroffene nunmehr bekannten haftantrag uern vgl senat beschluss mrz zb rn juris beschwerdegericht durchgefhrt umstand betroffene erneute persnliche anhrung verzichtet machte entbehrlich abs satz famfg beschwerdegericht durchfhrung termins mndlichen verhandlung einzelner verfahrenshandlungen absehen bereits ersten rechtszug vorgenommen wurden erneuten vornahme zustzlichen erkenntnisse erwarten obwohl beschwerdeverfahren volle tatsacheninstanz ausgestaltet pflichtgeme ermessen beschwerdegerichts gestellt umfang ermittlungen beweiserhebungen wiederholt vorschrift dient effizienten nutzung gerichtlicher ressourcen beschwerdeinstanz unntige doppelte beweisaufnahmen verhindert durchfhrung termins verzichtet sache bereits ersten instanz erforderlichen umfang beteiligten errtert wurde bgh beschluss mrz xii zb njw rn hinweis bt drucks re sp abs satz famfg rumt daher freiheitsentziehungsverfahren beschwerdegericht mglichkeit erneuten anhrung betroffenen abzusehen etwa erstinstanzliche anhrung betroffenen kurze zeit zurckliegt akteninhalt neuen entscheidungserheblichen tatsachen rechtliche gesichtspunkte ergeben beschwerdegericht akten dokumentierte ergebnis erstinstanzlichen anhrung abweichend werten persnlichen eindruck gerichts betroffenen ankommt macht beschwerdegericht mglichkeit gebrauch entscheidung grnde hierfr nachprfbarer weise darlegen unterbringungsverfahren bgh beschluss mrz xii zb aao rn mwn ausdrcklich erklrter verzicht betroffenen erneute persnliche anhrung zusammenhang bedeutung betroffene hierdurch erkennen gibt erneuten anhrung sicht zustzlichen erkenntnisse erwarten allerdings beschwerdeverfahren wiederholung verfahrenshandlungen abgesehen denen gericht ersten rechtszugs zwingende verfahrensvorschriften verletzt bgh beschluss mrz xii zb aao rn mwn senat beschluss august zb juris rn beschluss februar zb juris rn fall beschwerdegericht vorbehaltlich mglichkeiten abs satz famfg haftsachen wegen art abs satz gg abzuleitenden beschleunigungsgrundsatzes bverfge praktisch tragen kommen betreffenden teil verfahrens nachholen gilt insbesondere erstinstanzliche gericht anhrung betroffenen zwingende verfahrensvorschriften verletzt unterbringungsverfahren bgh beschluss mrz xii zb aao rn mwn anhrung betroffenen freiheitsentziehungssachen abs famfg dient verwirklichung art abs satz gg garantierten rechte betroffenen danach darf freiheit person aufgrund frmlichen gesetzes beachtung darin vorgeschriebenen formen beschrnkt verfahrensfehler durchfhrung anhrung verletzen betroffenen deshalb anspruch gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg grundrechtsgleichen recht art abs satz gg vgl bgh beschluss mrz xii zb aao rn mwn nachdem erstinstanzliche anhrung betroffenen wesentlichen verfahrensmangel litt konnte beschwerdegericht daher trotz betroffenen erklrten verzichts erneuter anhrung absehen iv kostenentscheidung folgt abs abs famfg art emrk analog abs satz kosto festsetzung beschwerdewerts abs kosto abs kosto stresemann roth weinland brckner kazele vorinstanzen ag saarbrcken entscheidung xiv lg saarbrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss kvr verkndet oktober brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle kartellverwaltungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja edeka plus gwb abs satz untersagungsverfgung zulssigkeit fortsetzungsfeststellungsantrags fhrende prjudizwirkung entfalten gleichartiges zusammenschlussvorhaben untersagte mglich erscheint dafr grundstzlich erforderlich zielunternehmen zusammenschlussvorhabens wesentlichen unvernderten marktverhltnissen markt erneut beteiligter zusammenschlussvorhabens betracht kommt besteht zielobjekt dagegen mehr zusammenschlussvorhaben nebenbestimmungen freigegeben vollzogen worden scheidet fortsetzungsfeststellungsinteresse regelmig bgh beschluss oktober kvr olg dsseldorf kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr bergmann dr strohn dr lffler dr bacher beschlossen rechtsbeschwerden betroffenen beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai zurckgewiesen betroffenen tragen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens einschlielich notwendigen auslagen bundeskartellamts notwendigen auslagen beigeladenen rechtsbeschwerdeverfahren erstattet grnde betroffene edeka zentrale ag co kg folgenden edeka fhrungsgesellschaft edeka gruppe betreibt mehr lebensmitteleinzelhandelsgeschfte betroffene tengelmann warenhandelsgesellschaft kg folgenden tengelmann unterhlt lebensmitteleinzelhandel ber kaiser tengelmann ag supermrkte betrieb ber betroffene plus warenhandelsgesellschaft mbh folgenden plus hundertprozentiges tochterunternehmen handelte discountmrkte edeka tengelmann beabsichtigten jeweiligen inlndischen lebensmittel discountaktivitten gemeinschaftsunternehmen neu errichtenden netto marken discount ag co kg folgenden netto zusammenzufhren hieran sollten edeka teil ber beteiligung plus teil direkt tengelmann beteiligt sodann tengelmann wesentliches operatives deutsches discountgeschft rund plus filialen edeka operatives geschft netto marken discount gmbh co ohg maxhtte haidhof mehr filialen lebensmitteleinzelhandel netto einbringen netto edeka tengelmann gemeinsam kontrolliert weiteren kooperation edeka tengelmann beim einkauf fr supermarktgeschft beabsichtigt angefochtenen beschluss bundeskartellamt zusammenschlussvorhaben umfangreichen nebenbestimmungen freigegeben wuw de freigabe folgende aufschiebende bedingungen gestellt nr beschlusses innerhalb sechs hchstens neun monaten zustellung freigabeverfgung veruert tengelmann smtliche plus standorte nher bezeichneten sieben clustern zusammengefassten geographischen bereichen belegen dritte schliet unveruerliche standorte nr gemeinschaftsunternehmen netto edeka durchgerechnet tengelmann durchgerechnet beteiligt edeka geschftsanteil tengelmann plus halten gemeinschaftsunternehmen netto plus edeka beteiligt nr gesellschaftsrechtlichen regelungen plus gemeinschaftsunternehmens netto gemeinsame kontrolle unternehmen edeka tengelmann auszuschlieen plus allein tengelmann gemeinschaftsunternehmen netto allein edeka kontrolliert darf hierzu bundeskartellamt vorgelegten gesellschaftsvertrge zustimmung amtes gendert drfen freigabeentscheidung folgender auflage versehen worden nr beschlusses fr zeitraum zwei jahren zustellung beschlusses drfen edeka tengelmann bezeichneten sieben clustern weder geschlossene plus standorte wiedererffnen wozu rckkauf standorten zhlen wrde unmittelbarer nhe dritte veruerten plusstandorten eigene lebensmitteleinzelhandelsgeschfte neu erffnen zusammenschlussbeteiligten freigabeverfgung verbundenen aufschiebenden bedingungen fristgerecht erfllt fusionsvorhaben sodann vollzogen dabei edeka ber bundeskartellamt vorgegebenen beteiligungsverhltnisse hinaus netto ergebnis erworben whrend tengelmann beteiligung hhe bernommen edeka tengelmann plus einzelne nebenbestimmungen beschwerden eingelegt betroffenen feststellung rechtswidrigkeit veruerungsgebots aufschiebende bedingung erstrebt tengelmann plus darber hinaus feststellung rechtswidrigkeit verbots begehrt gemeinsam kontrolliertes gemeinschaftsunternehmen bilden aufschiebende bedingungen edeka schlielich anfechtungsbeschwerde verbot wiedererffnung geschlossener plus standorte bzw neuerffnung unmittelbarer nhe veruerten plus standorten auflage angegriffen beschwerdegericht beschwerden unzulssig verworfen olg dsseldorf wuw de betroffenen verfolgen beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerden ge meinsamen beschwerdeantrag rechtswidrigkeit bedingung festzustellen edeka beantragt hinsichtlich auflage ablauf darin bestimmten frist ebenfalls feststellung rechtswidrigkeit hinsichtlich bedingungen tengelmann bundeskartellamt verfahren hauptsache bereinstimmend fr erledigt erklrt ii rechtsbeschwerden unbegrndet beschwerdegericht beschwerden edeka tengelmann recht unzulssig verworfen rechtsbeschwerdeverfahren erstmals fortsetzungsfeststellungsantrag abs satz gwb formulierte beschwerde edeka ebenfalls unzulssig begrndung entscheidung beschwerdegericht wesentlichen ausgefhrt freigabebedingungen seien erfllt worden htten hierdurch erledigt beschwerde knne gerichtliche feststellung gerichtet angegriffenen bedingungen rechtswidrig seien dafr fehle jedoch abs satz gwb erforderlichen berechtigten interesse betroffenen gelte fr wiederholungsgefahr interesse betroffenen klrung rechtslage hinblick knftiges verhalten sinne lteren rechtsprechung bundesgerichtshofs dafr sei voraussetzung beschwerdefhrer konkretes vorhaben berufen knne fr gleiche tatschliche rechtliche verhltnisse glten unternehmen beteiligt seien weder edeka tengelmann htten derart konkretes zusammenschlussvorhaben dargelegt seien bundesgerichtshof entscheidung springer prosieben urteil september kvr bghz aufgestellten grozgigeren voraussetzungen fr fortsetzungsfeststellungsinteresse erfllt danach genge knftiges fusionsvorhaben mglich erscheine mglichkeit drfe theoretisch msse fusionskontrollrechtlichen entscheidung zugrunde liegenden prognosezeitraum lngstens fnf jahren beziehen unverndert erforderlich sei zudem hinreichende prjudizielle wirkung angefochtenen kartellbehrdlichen entscheidung sei erforderlich knftige fusionsvorhaben begrndungselemente aufweise behrde entscheidungsrelevant angesehen worden seien quantitative identitt knftige fusionsfall bezug wettbewerblichen wirkungen begrndungselemente hinreichend vergleichbar sei qualitative vergleichbarkeit voraussetzungen seien betroffenen dargelegt worden sei hinsichtlich vielzahl beschwerde angefhrten erwerbsmglichkeiten dargetan innerhalb maximal fnf jahren betracht kmen rckerwerb rewe veruerten plusstandorte etwa sei mageblichen zeitraum erwarten rewe standorte langfristigen unternehmensstrategischen interesse erworben fehle knftigen zusammenschlussvorhaben denen edeka erwerberin auftrete erforderlichen prjudiziellen wirkung bundeskartellamt marktbeherrschende stellung edeka einzelnen regionalmrkten festgestellt sieben clustern zusammengefasst dabei sei clustern bestehenden marktanteilen edeka tengelmann hhe gemeinsam jeweils ber ausgegangen rahmen gesamtbetrachtung weitere regionale bundesweite markt unternehmensbezogene strukturkriterien wrdigung einbezogen knftige fusionsvorhaben wrden smtliche begrndungselemente aufweisen wettbewerblichen auswirkungen hinreichend vergleichbar soweit beschwerde edeka auflage richte inner halb zwei jahren geschlossenen plus standort wiederzuerffnen standorte unmittelbarer nhe verkaufter plus standorte neu erffnen fehle edeka materiellen beschwer ausfhrungen halten ergebnis rechtlichen berprfung stand recht beschwerdegericht angenommen anfechtung bedingungen beschluss bundeskartellamts mehr zulssig nachdem betroffenen smtliche bedingungen erfllt frage zulssigkeit isolierten anfechtung bedingung brigen olg dsseldorf wuw de mestmcker veelken immenga mestmcker wettbewerbsrecht aufl gwb rn bechtold gwb aufl rn gleiche gilt fr edeka angegriffene auflage innerhalb zeitraums zwei jahren ab zustellung beschlusses bundeskartellamts geschlossenen plus standorte wiederzuerffnen unmittelba rer nhe veruerten plus standorten lebensmitteleinzelhandelsgeschfte neu erffnen auflage auflage zeitpunkt mndlichen verhandlung rechtsbeschwerdegericht vgl zeitpunkt bgh urteil juli zr bghz beschluss april kvr wuw de rn phonak gn store nord erledigt zweijahreszeitraum abgelaufen deshalb edeka recht antrag umgestellt verlangt feststellung auflage rechtswidrig ergebnis zutreffend annahme beschwerdegerichts fr feststellung streit stehende bedingung rechtswidrig sei fehle berechtigten interesse betroffenen abs satz gwb derartiges fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht lteren rechtsprechung senats wiederholung behrdenentscheidung erwarten klrung entscheidung entstandenen unklaren rechtslage fr beschwerdefhrer hinblick knftiges verhalten unmittelbarem interesse bgh beschluss mai kvr wuw grogebinde iv beschluss juli kvr bghz stellenmarkt fr deutschland fr verwaltungsprozess ebenso bverwg nvwz bereich fusionskontrolle vergleichbaren zusammenschlussvorhaben konkret rechnen rechtsprechung senat entscheidung springer prosieben weiterentwickelt danach verfahren zusammenschlusskontrolle fortsetzungsfeststellungsinteresse gesichtspunkt wiederholungsgefahr prjudizierung entspre chenden derzeit absehbaren zusammenschlussvorhabens ergeben bgh beschluss september kvr bghz rn ff springer prosieben beschluss april kvr wuw de rn phonak gn store nord trgt senat umstand rechnung zusammenschlussvorhaben untersagung bundeskartellamt wirtschaftlichen grnden hufig aufgegeben erneuten vergleichbaren vorhaben wiederum untersagung rechnen dadurch verringern zugleich chancen untersagung betroffenen rahmen knftiger zusammenschlussvorhaben berhaupt potenzieller vertragspartner erwgung gezogen situation gebotene rechtsschutz betroffenen dadurch gewhrt rahmen fortsetzungsfeststellungsbeschwerde abs satz gwb grozgigerer mastab feststellungsinteresse angelegt bedrfnis zustzlichem rechtsschutz besteht mehr rechtlichen sicht kartellbehrde fr untersagung mageblichen gesamtumstnde insbesondere marktverhltnisse wesentlich gendert frhere beurteilung prgende bedeutung fr sptere prfung erneuten zusammenschlussvorhabens nderung eingetreten gengt fr fortsetzungsfeststellungsinteresse senat entscheidung phonak gn store nord klargestellt einzelne untersagungsbeschluss aufgeworfene fragen knftigen zusammenschlussvorhaben stellen knnen beschluss april kvr wuw de rn aufgabe gerichte gutachten abstrakten rechtsfragen erstatten fr knftige entscheidungen bedeutung mgen erforderlich vielmehr unmittelbarer einfluss gerichtlichen entscheidung knftige behrdenentscheidungen erwar ten knftiges zusammenschlussvorhaben rede steht gerichtliche berprfung erledigten vorhabens voraussichtlich ebenfalls untersagt wrde beschwerde grundstzen springer prosieben entscheidung zulssig untersagungsverfgung danach zulssigkeit fortsetzungsfeststellungsbeschwerde fhrende prjudizwirkung entfalten gleichartiges zusammenschlussvorhaben untersagte mglich erscheint dafr grundstzlich erforderlich fllen springer prosieben phonak gn store nord wesentlichen unvernderten marktverhltnissen zielunternehmen zusammenschlussvorhabens markt erneut beteiligter zusammenschlussvorhabens betracht kommt zielobjekt dagegen mehr besteht zusammenschlussvorhaben nebenbestimmungen freigegeben danach vollzogen worden scheidet fortsetzungsfeststellungsinteresse regelmig marktverhltnisse regel erheblicher weise gendert erneutes zusammenschlussvorhaben knnte zielunternehmen beziehen vorhaben knnte derjenigen begrndung untersagt wiederum nebenbestimmungen freigegeben erfolgten freigabe nebenbestimmungen ablehnung unbedingten freigabe begrndet worden mglich wre allein einzelne begrndungselemente neuen entscheidung wiederholt wrden allein reicht prjudizierung kartellbehrdlichen entscheidung annehmen knnen mastben vorliegenden fall fortsetzungsfeststellungsinteresse begrndende prjudizielle wirkung verfgung kartellamts verneinen aa bundeskartellamt begrndung freigabe bedingungen auflagen ausgefhrt zusammenschlussvorhaben wrde edeka marktbeherrschende stellung insgesamt regionalmrkten zusammengefasst sieben clustern erlangen sachlichen marktabgrenzung sei einheitlichen markt fr lebensmitteleinzelhandel auszugehen innerhalb marktes sei verschiedenen vertriebslinien unterscheiden betrfen sbwarenhuser warenhaushnlichen sortiment einschlielich lebensmitteleinzelhandel sortiments vollsortimenter ebenfalls vielzahl produkten lebensmitteleinzelhandels umfassenden sortiment soft discounter begrenzten anzahl produkten weniger hersteller markenartikel einfachen ladenausstattung niedrigen preisen schlielich hard discounter verstrkung merkmale soft discounter rahmen stark abgestuften wettbewerbsverhltnisses bestehe engerer wettbewerb vertriebsschienen vollsortimenter soft discounter regional seien mrkte radius km bzw fahrtzeit autominuten jeweils prgende regionale oberzentrum abzugrenzen berragende marktstellung edeka genannten regionalmrkten ergebe gesamtbetrachtung lebensmitteleinzelhandel regionaler bundesebene prgenden strukturkriterien zusammenschluss baute edeka regionaler bundesweiter ebene ohnehin schon bestehende herausragende marktstellung berragenden marktstellung wre erwarten edeka zusammenschluss erhebliche strukturelle vorteile htte handlungsspielrume wettbewerber dauer einschrnken sogar beseitigen knnte fr bernahme plus standorte erwartende berragende marktstellung edeka sieben clustern spreche edeka zahlreichen geprften regionalmrkte weitem abstand marktfhrer sei zusammenschluss marktanteilsaddition fhrte erheblichen erweiterung standortnetzes edeka tengelmann fiele zusammenschluss enger wettbewerber edeka vertriebsschienen vollsortimenter softdiscounter blieben rewe einschrnkungen schwarz gruppe brig edeka verfge ber insgesamt hohe marktprsenz umfassendes vertriebsschienenkonzept ber bundesweit abstand grte gesamtverkaufsflche zusammenschluss knnte edeka herausragenden zugang absatzmrkten ausbauen berragende marktstellung edeka wre zusammenschluss preiswettbewerb wirkungsvoll angreifbar verkaufspreispositionierung teil marketing mix lebensmitteleinzelhandel sei wettbewerblichen verhaltensspielrume fhrenden anbieter hierdurch entscheidungserheblich begrenzt knnten marktzutritt dritter unternehmen sei angesichts hohen marktzutrittsschranken lebensmitteleinzelhandel rechnen schlielich htte edeka zusammenschluss berragenden zugang beschaffungsmrkten insbesondere bereich herstellermarken bb daraus ergibt hinsichtlich edeka tengelmann angegriffenen bedingung clustern smtliche plus standorte dritte veruern schlieen prjudizierung knftigen zusammen schlussvorhabens dabei offen bleiben lebensmitteleinzelhandelsmarkt vergleichbare knftige fusionen berhaupt mglich erscheinen jedenfalls wrde ergebnis berprfung derartiger vorhaben fr angegriffene nebenbestimmung gegebene begrndung prjudiziert prjudizielle wirkung kommt berhaupt insoweit betracht bundeskartellamt angenommen innerhalb cluster liegenden regionalmrkten nebenbestimmung marktbeherrschende stellung edeka entstnde mrkten jedoch zielobjekt zusammenschlussvorhabens mehr vorhanden rewe engste wettbewerber edeka plus filialen bernommen weiteren standorte ebenfalls wettbewerbern lebensmitteleinzelhandel gekauft worden wettbewerber edeka regionalmrkten gestrkt worden erneuten zusammenschlussvorhaben msste genderte marktsituation bercksichtigt auswirkungen wettbewerbslage bundeskartellamt kritisch angesehenen regionalmrkten untersucht zudem msste bewertung auswirkungen knftigen zusammenschlussvorhabens marktstellung edeka bedacht angemeldeten zusammenschluss begrndung angefochtenen verfgung tengelmann enger wettbewerber edeka weggefallen wre neuen zusammenschlussvorhaben fall edeka erneut kritischen regionalmrkten standorte vollsortimenter softdiscount bereich bernehmen knnte untersagung daher begrndung angefochtenen verfgung erfolgen erforderte eigenstndige bewertung gegebenen konkreten marktsituation jeweiligen regionalmarkt daran ndert betroffenen mndlichen verhandlung zutreffend hervorgehobene gesichtspunkt bundeskartellamt bewertung zusammenschluss angemeldeten form wre marktbeherrschende stellung edeka regionalmrkten entstanden wesentlich ohnehin schon bestehenden herausragenden marktstellung regionaler bundesweiter ebene begrndet wenngleich zentrales begrndungselement verfgung angesprochen berprfung betroffenen wegen dahinterstehenden einschtzungen insbesondere aufteilung gesamtmarktes vier vertriebslinien strke hard discountern ausgehenden wettbewerbsdrucks relevanz preiswettbewerbs bedeutung zugangs beschaffungsmrkten starkes interesse mgen begrndungselement konnte begrndung verfgung gerade allein vollstndige untersagung angemeldeten zusammenschlussvorhabens tragen vorhaben andernfalls insgesamt htte untersagt mssen fall bedurfte sicht bundeskartellamts beurteilung situation regionalmrkten sieben cluster vollzug angemeldeten zusammenschlusses erwartenden auswirkungen seiten angefochtenen verfgung vorgenommen worden eben eigenstndige beurteilung wre weiteren zusammenschlussvorhaben erforderlich marktposition edeka sicht bundeskartellamts kritischen regionalmrkten gestrkt wrde fr antrag edeka rechtswidrigkeit auflage festzustellen gilt antrag mangels dafr bestehenden fortsetzungsfeststellungsinteresses abs satz gwb unzulssig kosten beschwerdeverfahrens betroffenen gem gwb tragen betrifft fr erledigt erklrten teil verfahrens erledigungserklrung htte beschwerde insoweit zurckgewiesen mssen vorstehenden ausfhrungen ergibt meier beck bergmann lffler strohn bacher vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juni rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann juni beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle mrz zurckgewiesen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens wert euro antrag klgers bewilligung prozekostenhilfe zurckgewiesen grnde nichtzulassungsbeschwerde abs zpo zulssig jedoch unbegrndet klger zulassungsgrnde abs zpo dargelegt insbesondere kommt sache grundstzliche bedeutung abs nr zpo grundstzliche bedeutung sache entscheidungserhebliche klrungsbedrftige klrungsfhige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fllen stellen bghz klger aufgewor fene frage beweiserleichterungen fr nachweis inkongruenten deckung rahmen anfechtungstatbestnde nr ko inso lt hingegen anhand besonderheiten jeweiligen einzelfalles beantworten weitergehenden begrndung gem abs satz zpo abgesehen fischer raebel cierniak vill lohmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr februar rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter galke richter wellner richterin pentz richter offenloch dr allgayer beschlossen anhrungsrge klgerin beschluss senats dezember kosten unzulssig verworfen grnde anhrungsrge gem abs satz zpo wertende eingabe klgerin januar unzulssig fr anhrungsrgeverfahren gilt fr verfahren nichtzulassungsbeschwerde anwaltszwang gem abs satz zpo bgh beschluss november ix zr juris rn mwn klgerin entgegen abs satz zpo dargelegt anspruch rechtliches gehr entscheidungserheblicher weise verletzt worden vgl bgh beschluss dezember zr juris rn beschrnkt beanstandung sache eingehend geprft worden sei ii brigen wre anhrungsrge unbegrndet senat mglichkeit gebrauch gemacht gem abs satz hs zpo begrndung beschlusses ber nichtzulassungsbeschwerde entschieden abzusehen entscheidung ber zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde senat vorbringen klgerin vollem umfang geprft ergebnis fr durchgreifend erachtet galke wellner offenloch vorinstanzen lg bonn entscheidung olg kln entscheidung pentz allgayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mai herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm januar kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger wendet zwangsvollstreckung vollstreckbaren notariellen urkunde liegt folgender sachverhalt zugrunde klger damals jhriger maurer wurde jahr fr gmbh ttigen vermittler geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital eigentumswohnung lu erwerben april unterbreitete verwaltungsgesellschaft mbh nachfolgend verkuferin notarielles kaufangebot notariell beurkundeter erklrung april annahm finan zierung kaufpreises dm schloss beklagte bausparkasse vertreterin landeskreditbank folgenden bank klger april darlehensvertrag ber dm tilgungsfreies vorausdarlehen zuteilungsreife zweier beklagten abgeschlossener bausparvertrge ber je dm dienen darlehensvertrag widerrufsbelehrung verbraucherkreditgesetz haustrwiderrufsgesetz beigefgt enthlt folgende bedingungen kreditsicherheiten genannten darlehen gesichert grundschuldeintragung zugunsten bausparkasse ber dm mindestens jahreszinsen bausparkasse berechtigt fr beantragte darlehen eingerumten sicherheiten fr glubigerin treuhnderisch verwalten bertragen besondere bedingungen fr vorfinanzierungen bausparkasse darlehen bank zuteilung bausparvertrages vertrge ablsen sobald umstnde eintreten schuldurkunde ziffer geregelt folge bausparkasse bestehende vertragsverhltnis eintritt darlehensvertrag bezug genommene vorformulierte schuldurkunde beklagten enthlt nr folgende regelung grundschuld dient sicherung gegenwrtigen knftigen forderungen glubigerin darlehensnehmer rechtsgrund soweit darlehensnehmer begrndet notarieller urkunde april wurde zugunsten beklagten kaufgegenstand grundschuld ber dm zuzglich jahreszinsen bestellt gem ziffer urkunde bernahm klger persnliche haftung fr zahlung grundschuldbetrages samt zinsen nebenleistungen unterwarf wegen persnlichen haftung glubigerin gegenber sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen klger widerrief april abschluss vertragsgem ausgezahlten vorausdarlehens gerichtete willenserklrung berufung vorschriften haustrwiderrufsgesetzes nachdem rechtsnachfolgerin bank mrz zusammenhang darlehensverhltnis zustehenden ansprche beklagte abgetreten nimmt klger notariellen urkunde april persnlich anspruch hiergegen wendet klger klage geltend gemacht titel sei wirksam errichtet worden fr begrndung persnlichen haftung wirksame vollmacht vorgelegen auerdem sichere notarielle schuldurkunde beklagte vollstreckung betreibe deren eigene ansprche abgetretene forderungen bank vorausdarlehen zudem wirksam widerrufen beklagte hilfswiderklagend rckzahlung geleisteten nettokreditbetrages zuzglich zinsen beantragt landgericht klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klgers erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger klageantrag soweit vollstreckungsgegenklage betrifft entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht soweit fr revisionsverfahren bedeutsam wesentlichen ausgefhrt klger sei grund grundschuldbestellung nebst persnlicher haftungsbernahme unterwerfungserklrung notariellen urkunde april verpflichtet zwangsvollstreckung vermgen dulden abschluss darlehensvertrages gerichtete willenserklrung wirksam widerrufen grund beklagten zurechenbaren haustrsituation abschluss darlehensvertrags veranlasst worden sei einrede gebe daraus rckgewhranspruch beklagten hwig parteien getroffenen sicherungsabrede erfasst sei weiterhin wirksam klger erklrte widerruf ausdrcklich vorausdarlehen beziehe klger knne rckzahlung darlehensvaluta hinweis abs verbrkrg verweigern vorschrift gem abs nr verbrkrg realkredite anwendbar sei einwendungsdurchgriff bgb komme ebenfalls betracht ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand entgegen auffassung revision berufungsgericht recht davon ausgegangen grundschuld nebst persnlicher haftungsbernahme vollstreckungsunterwerfungserklrung darlehensnehmers erst zuteilungsreife bausparvertrge auszureichenden darlehen beklagten sichert abtretung erworbenen ansprche vorausdarlehen bank erkennende senat bereits zwei ebenfalls beklagte betreffenden fllen denen finanzierungskonstruktion identische vertragsbedingungen zugrunde lagen entschieden einzelnen begrndet bgh senatsurteile april xi zr wm dezember xi zr umdruck dortigen ausfhrungen gelten vorliegenden fall entsprechend liegt grundschuldbestellung april entsprechende sicherungsvereinbarung prozessparteien zugrunde klger bank geschlossenen darlehensvertrag april geht hervor zugunsten beklagten bestellende grundschuld beiden kreditverhltnissen resultierenden ansprche sichern ursprngliche sicherungsabrede bestehen geblieben beklagte mrz geschlossenen abtretungsvertrag bgb darlehensglubigerin wegen verbundenen beendigung treuhandvertrages wirtschaftlich inhaberin grundschuld haftungserweiternden persnlichen sicherheiten wurde ebenso senat bereits entschiedenen fllen ergibt ursprngliche treuhandabrede beklagten bank revision meint weiteres darlehensvertrag grundschuld abgetretene forderung vorausdarlehen sichert folgt nr schuldurkunde kreditpraxis bausparkassen bliche erstreckung grundschuldsicherungszwecks knftige forderungen fr vertragsgegner weder berraschend unangemessen agbg sofern forderungen bankmigen geschftsverbindung handelt grundstzlich originre abtretung erworbene forderungen dritter allgemeinen verkehrsanschauung bankmigen geschftsverbindung zugerechnet knnen hchstrichterlich seit langem anerkannt bgh senatsurteile april xi zr wm dezember xi zr umdruck recht berufungsgericht davon ausgegangen fr parteien ziffer grundschuldbestellungsurkunde vereinbarte persnliche haftung nebst vollstreckungsunterwerfung abweichendes gilt vielmehr teilen fllen vorliegenden art abstrakte schuldversprechen diesbezgliche unterwerfung darlehensnehmers sofortige zwangsvollstreckung sicherungszweck grundschuld bgh senatsurteile april xi zr wm dezember xi zr umdruck entgegen auffassung revision abs verbrkrg abs bgb abstrakte schuldanerkenntnis klgers analog anwendbar senat abfassung revisionsbegrndung entschieden einzelnen begrndet fehlt bereits planwidrigen regelungslcke analoge anwendung rechtfertigen knnte bgh senatsurteile mrz xi zr wm april xi zr wm nachw rechtsfehlerfrei berufungsgericht angenommen klger vollstreckung notariellen urkunde erfolg widerruf abschluss darlehensvertrages gerichteten willenserklrung abs hwig berufen feststellung berufungsgerichts klger sei grund haustrsituation sinne abs satz hwig abschluss darlehensvertrages bestimmt worden wendet revisionserwiderung erfolg frage wrdigung einzelfalls berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandender weise festgestellt worden vgl bgh senatsurteile januar xi zr wm januar xi zr wm gesonderten zurechnung haustrsituation entsprechend abs bgb bedarf neuesten rechtsprechung bundesgerichtshofs bgh urteil dezember ii zr wm senat urteile februar xi zr wm april xi zr umdruck entgegen auffassung revisionserwiderung berufungsgericht recht davon ausgegangen widerruf klgers april rechtzeitig erteilte widerrufsbelehrung verbraucherkreditgesetz geeignet einwchige widerrufsfrist abs hwig september gltigen fassung gang setzen vgl senatsurteil november xi zr wm infolge wirksamen widerrufs beklagte klger berufungsgericht recht angenommen abgetretenem recht gem abs hwig anspruch erstattung ausgezahlten nettokreditbetrages sowie marktbliche verzinsung senat bghz senatsurteile november xi zr wm juli xi zr zip oktober xi zr wm november xi zr wm mrz xi zr zip angesichts weiten feststellungen beru fungsgerichts widerrufenen sicherungszweckerklrung ebenfalls persnliche haftungsbernahme zwangsvollstreckungsunterwerfung gesichert bgh senatsurteile november xi zr wm oktober xi zr wm jeweils nachw aa falle wirksamen widerrufs realkreditvertrages finanzierung kaufs immobilie darlehensnehmer rckzahlung kapitals hinweis abs verbrkrg begrndung verweigern darlehensvertrag finanzierten immobilienerwerb handele verbundenes geschft senat bghz bgh senatsurteile november xi zr wm mrz xi zr zip nachw verbrkrg findet eindeutigen wortlaut abs nr verbrkrg realkreditvertrge fr grundpfandrechtlich abgesicherte kredite blichen bedingungen gewhrt worden anwendung senat bghz senatsurteile november xi zr wm oktober xi zr wm november xi zr wm januar xi zr wm september xi zr bkr kredit sinne abs nr verbrkrg handelt streit stehenden darlehen rechtsfehlerfrei feststellung berufungsgerichts vorausdarlehen fr grundpfandrechtlich abgesicherte kredite blichen bedingungen gewhrt worden vgl hierzu bgh senatsur teile mrz xi zr wm november xi zr wm april xi zr umdruck greift revision macht jedoch geltend treuhnderisch gehaltene grundschuld nebst persnlicher vollstreckungsunterwerfung sei grundpfandrechtliche sicherheit sinne abs nr verbrkrg schon deshalb erfolg streitgegenstndliche grundschuld oben nher ausgefhrt ausdrcklichen wortlaut zugrunde liegenden darlehensvertrages sowohl zuteilung jeweiligen bausparvertrge auszureichenden bauspardarlehen beklagten vorausdarlehen bank absichert darber hinaus treuhandvertrag abtretung ansprche beklagte mittlerweile beendet worden beklagte wirtschaftlich inhaberin grundschuld geworden entgegen auffassung revision gebieten europarechtliche erwgungen beurteilung richtlinie ewg rates dezember angleichung rechts verwaltungsvorschriften mitgliedstaaten ber verbraucherkredit verbraucherkreditrichtlinie abl eg nr nderungsrichtlinie ewg rates februar abl eg nr gem art abs lit kreditvertrge erwerb eigentumsrechten grundstck gebude bestimmt anwendbar entgegen auffassung revision findet abs nr verbrkrg streitgegenstndliche zwischenfinanzierung wendung vertritt mindermeinung literatur auffassung abs nr verbrkrg greife zwischenkredit seinerseits grundpfandrechtlich gesichert westphalen emmerich rottenburg verbrkrg aufl rdn nachw darlehensvertrages fall danach vorausdarlehen grundschuld gesichert bb zutreffend berufungsgericht einwendungsdurchgriff bgb hergeleiteten grundstzen rechtsprechung verbundenen geschft verneint rckgriff rechtsprechung finanzierten abzahlungsgeschft entwickelten einwendungsdurchgriff scheidet verbraucherkreditgesetz unterfallenden realkrediten bgh urteil januar xi zr wm nachw cc rechtliche beurteilung ergibt bercksichtigung erst angefochtenen entscheidung ergangenen urteile gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober rs wm ff schulte rs wm ff crailsheimer volksbank gerichtshof darin beantwortung vorgelegten fragen ausdrcklich betont richtlinie ewg rates dezember betreffend verbraucherschutz falle auerhalb geschftsrumen geschlossenen vertrgen abl eg nr dezember haustrgeschfterichtlinie verbietet verbraucher widerruf darlehensvertrages sofortigen rckzahlung darlehensvaluta zuzglich marktblicher zinsen verpflichten obwohl valuta fr kapitalanlage entwickelten konzept ausschlielich finanzierung erwerbs immobilie diente unmittelbar deren verkufer ausgezahlt wurde rechtsprechung erkennenden senats besttigt worden hwig folgenden rckzahlungsanspruch steht entgegen verbraucher ansicht gerichtshofs europischen gemeinschaften folgenden eugh haustrgeschfterichtlinie folgen entscheidungen eugh angesprochenen risiken kapitalanlagen vorliegenden art schtzen falle ordnungsgemen widerrufsbelehrung kreditgebenden bank htte vermeiden knnen entgegen literatur vertretenen meinung fischer db vur zustimmend hofmann bkr ff staudinger njw findet richtlinienkonforme auslegung analoge anwendung abs satz abs verbrkrg hwig dahin widerrufsbelehrung abs hwig versehenen darlehensvertrag verbundenen geschft rckzahlung verbraucher geleisteten zins tilgungsraten zug zug bertragung immobilie rckabzuwickeln sowohl haustrgeschfterichtlinie deutschen recht sttze aufgrund vorgenannten entscheidungen gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober steht fest abs hwig widerruf darlehensvertrages sofortige rckzahlung darlehensvaluta marktbliche verzinsung vorsieht haustrgeschfterichtlinie widerspricht darle hen fr kapitalanlage entwickelten konzept ausschlielich finanzierung erwerbs immobilie dient unmittelbar deren verkufer ausgezahlt worden haustrgeschfterichtlinie kennt verbundenes geschft gleiches gilt eindeutigen wortlaut abs nr verbrkrg fr realkreditfinanzierte immobiliengeschfte grundpfandkredit blichen bedingungen ausgereicht worden grundpfandkredit finanziertes immobiliengeschft bilden stndiger rechtsprechung erkennenden senats ausnahmslos verbundenes geschft senat bghz senatsurteile juli xi zr zip oktober xi zr wm januar xi zr wm november xi zr wm januar xi zr wm juni xi zr wm september xi zr bkr einwendungsdurchgriff rckabwicklung verbrkrg entgegen ansicht revision vornherein betracht kommen soweit eugh gemeint art haustrgeschfterichtlinie verpflichte mitgliedstaaten dafr sorgen verbraucher risiken kreditfinanzierten kapitalanlage schtzen falle widerrufsbelehrung kreditgebenden bank htte vermeiden knnen richtlinienkonforme auslegung deutschem recht berhaupt mglich wenigen fllen notwendig denen verbraucher darlehensvertrag anlsslich besuchs gewerbetreibenden beim verbraucher ar beitsplatz whrend gewerbetreibenden auerhalb geschftsrume organisierten ausflugs abgeschlossen bzw angebot abgegeben art abs haustrgeschfterichtlinie denen verbraucher berdies erklrung abschluss hilfe darlehens finanzierenden geschfts gebunden frage darlehensvertrag finanzierte anlage verbundenes geschft bilden kommt entscheidungen gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober rs wm schulte rs wm crailsheimer volksbank verkennt mindermeinung richtlinienkonforme verbundgeschftslsung fordert bleibt vorgaben genannten entscheidungen zurck gewnschte rckabwicklung widerrufenen darlehensvertrages davon abhngig macht kredit immobilienkaufvertrag verbundenes geschft sinne verbrkrg bilden geht weit ber entscheidungen gerichtshofs hinaus immobilienkaufvertrag resultierende anlagerisiko rcksicht darauf widerrufsbelehrung abs hwig abschluss darlehensvertrages htte vermieden knnen kreditgebende bank verlagert kg zfir habersack jz weder haustrgeschfterichtlinie haustrwiderrufsgesetz rechtfertigen beide verbraucher haustrgeschften mglichkeit geben verpflichtungen geschft berdenken erwgungsgrund haustrgeschfterichtlinie geschften lsen fr unterbliebene widerrufsbelehrung kausal geworden entgegen vereinzelt gebliebenen ansicht derleder bkr ewir fehlt fr richtlinienkonforme auslegung abs hwig dahin darlehensnehmer falle unterbliebenen widerrufsbelehrung bereicherungsrechtlich empfnger darlehensvaluta anzusehen tragfhige grundlage abs hwig ausweislich entscheidungen eugh oktober rs wm schulte rs wm crailsheimer volksbank einschrnkung richtlinienkonform stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs bghz bgh urteile januar iii zr wm insoweit bghz abgedruckt mrz iii zr wm april iii zr wm juni ix zr wm senatsurteile september xi zr bkr april xi zr umdruck xi zr umdruck gesamten kommentarliteratur vgl blow verbraucherkreditrecht aufl bgb rdn erman saenger bgb aufl rdn mnchkommbgb ulmer aufl rdn palandt putzo bgb aufl rdn staudinger kessalwulf bgb neubearb rdn rdn pa landt putzo bgb aufl rdn rgrk ballhaus bgb aufl rdn soergel huser bgb aufl bgb rdn darlehensnehmer darlehensbetrag sinne bgb empfangen empfnger namhaft gemachte dritte geld darlehensgeber erhalten sei dritte berwiegend interesse darlehensnehmers sozusagen verlngerter arm darlehensgebers ttig geworden gerichtshof europischen gemeinschaften entscheidung oktober rs wm nr schulte ausdrcklich davon ausgegangen darlehensnehmer kreditgebenden bank unmittelbar immobilienverkufer ausgezahlte darlehensvaluta erhalten spricht dafr empfang darlehens abs hwig lediglich rckabwicklung empfangener leistungen regelt verstehen bgb verbrkrg ergibt bgh senatsurteile april xi zr umdruck ff xi zr umdruck ff hinweis derleder widerrufenen darlehensvertrag sei auszahlungsanweisung darlehensnehmers unwirksam bersieht bereicherungsrechtlich anerkannt rckabwicklung anweisungsverhltnis deckungsverhltnis erfolgen anweisende zurechenbaren anlass zahlungsvorgang gesetzt etwa zunchst erteilte anweisung widerruft bghz ff ff ff ff gleiches gilt abs hwig insbesondere ff bgb angeht bghz besonders ausgestalteten bereicherungsanspruch regelt haltbar ansicht knops kulke wm vur investition darlehensvaluta immobilie ber widerrufsrecht belehrten darlehensnehmer sei unverschuldeten untergang empfangenen leistung sinne abs hwig auszu gehen bereits dargelegt kreditnehmer darlehensvaluta weisungsgemen auszahlung immobilienverkufer empfangen falle widerrufs darlehensvertrages gegebene rckgewhranspruch kreditgebenden bank abs satz hwig entstanden darlehensnehmer lediglich bestimmte geldsumme zurckzahlen untergang valuta sinne abs hwig fr sachen fr wertsummenschuld gilt derleder bkr rede valuta bestimmungsgem bezahlung kaufpreises fr ausreichend werthaltige immobilie verwendet worden wer sieht verschiebt verwendungsrisiko unvertretbarer weise kredit finanzierung erwerbs bestimmten sache aufgenommen kreditgebende bank insbesondere rechtfertigen kreditnehmer verbundenen geschft zunchst immobilienkaufvertrag erst spter finanzierung kaufpreises notwendigen darlehensvertrag erforderliche widerrufsbelehrung abs hwig fehlt abschliet hinweis tonner tonner wm ff rechtsgedanken satz abs bgb anwendung kenntnis darlehensgebers immobilienerwerb verbundenen risiko ndert daran genannten normen nmlich rckgewhranspruch abs hwig lex specialis anwendung ff bgb grundstzlich ausschliet bghz anwendbar gesetzgeber bereicherungsrecht hwig jedenfalls ff bgb angeht bewusst derogiert davon wege richtlinienkonformer auslegung hwig dargelegt brigen grund besteht abgewichen vgl piekenbrock wm abgesehen davon wegfall bereicherung abs bgb empfang fr erwerb ausreichend werthaltigen immobilie verwendeten darlehens darlehensnehmer wei fr begrenzte zeit verfgung stehen bercksichtigung abs bgb stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs rede bghz bgh urteile april iii zr wm senatsurteile februar xi zr wm februar xi zr wm januar xi zr wm vollstreckungsgegenklage schlielich deswegen begrndet klger anspruch beklagten schadensersatzanspruch verschulden vertragsschluss entgegenhalten bgb anschluss erst erlass berufungsurteils ergangenen entscheidungen gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober rs wm ff schulte rs wm ff crailsheimer volksbank diskutiert hinblick geforderten schutz verbrauchers folgen bestimmter risiken kapitalanlagen vorliegenden art falle darlehensvertrag verbundenen widerrufsbelehrung htte vermeiden knnen wegen unterbliebenen widerrufsbelehrung schadensersatzanspruch darlehensnehmers bestehen scheidet anspruch vornherein aa dabei dahinstehen unterlassen art haustrgeschfterichtlinie erforderlichen belehrung ber widerruf entgegen bislang ganz berwiegend vertretenen auffassung bloe obliegenheitsverletzung echte pflichtverletzung anzusehen vgl olg bremen wm derleder bkr habersack jz offen bleiben haftung ohnedies mangels verschuldens ausscheidet beklagte jahre geschlossenen darlehensvertrag erfolgreich darauf berufen knnte gem abs hwig widerrufsbelehrung abs hwig fr entbehrlich halten drfen freitag wm habersack jz lang rsler wm piekenbrock wm sauer bkr wohl schneider hellmann bb thume edelmann bkr zweifelnd olg bremen wm lechner nzm fischer vur knops kulke vur reich rrig vur woitkewitsch mdr sei insoweit darauf hingewiesen gesetzgeber gewhlte wortlaut abs hwig haustrwiderrufsgesetz haustrgeschfte zugleich voraussetzungen geschfts verbraucherkreditgesetz erfllen anwendbar deutlich notwendigkeit widerrufsbelehrung abs hwig spricht erkennende senat belehrung deshalb bereinstimmung damals einhelligen meinung obergerichte olg stuttgart wm wm olg mnchen wm herrschenden ansicht literatur vgl nachweise bgh wm beschluss november xi zr wm ff erforderlich angesehen meinung erst aufgrund lautenden urteils gerichtshofs europischen gemeinschaften dezember rs wm ff heininger gendert bghz ff dahinstehen schlielich auffassung verschulden kreditinstitute sei rcksicht vorgaben gerichtshofs europischen gemeinschaften erforderlich olg bremen wm habersack jz hoffmann zip reich rrig vur wielsch zbb haltbar obwohl abs satz bgb sofern bestimmt fr vorsatz fahrlssigkeit gehaftet vgl lang rsler wm thume edelmann bkr bb schadensersatzanspruch wegen nichterteilung widerrufsbelehrung nmlich jedenfalls mangels kausalitt unterlassener widerrufsbelehrung schaden gestalt realisierung anlagerisiken zumindest immer ausgeschlossen verbraucher notariell beurkundeten immobilienkaufvertrag darlehensvertrag abgeschlossen htte verbraucher belehrung ber recht widerruf darlehensvertrages vermeiden knnen anlagerisiken auszusetzen olg frankfurt wm olg karlsruhe wm kg zfir palandt grneberg bgb aufl rdn ehricke zbb habersack jz hoppe lang zfir jordans ews lang rsler wm lechner nzm meschede zfir piekenbrock wm sauer bkr tonner tonner wm thume edelmann bkr differenzierend olg bremen wm hoffmann zip anspruch verschulden vertragsschluss ersatz schadens unterstellte pflichtverletzung unterbliebene widerrufsbelehrung abs hwig verursacht worden deutschen recht fremd entscheidungen gerichtshofs europischen gemeinschaften oktober rs wm schulte rs wm crailsheimer volksbank gefordert deren klarem wortlaut mitgliedstaaten verbraucher folgen risiken kapitalanlagen vorliegenden art schtzen falle widerrufsbelehrung kreditgebenden bank abschluss darlehensvertrages haustrsituation htte vermeiden knnen anlagerisiken abschluss darlehensvertrages eingegangen fall entscheidungen gerichtshofs europischen gemeinschaften lassen mindermeinung literatur versucht derleder bkr knops wm schwintowski vur staudinger njw dahin uminterpretieren zeitliche reihenfolge anlagegeschft darlehensvertrag spiele fr haftung kreditgebenden bank rolle abgesehen davon wre erken nende senat deutschem recht lage ber widerrufsrecht belehrten darlehensnehmer anspruch ersatz schden geben unterbliebene widerrufsbelehrung verursacht worden anknpfungstatsachen fr schadensersatzanspruch wegen verletzung eigenen aufklrungspflicht beklagten bestehen iii revision somit zurckzuweisen nobbe joeres richter bundesgerichtshof dr ellenberger erkrankt deshalb unterzeichnung gehindert mayen schmitt nobbe vorinstanzen lg essen entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['berichtigt beschluss februar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kinderhochsthle internet bgb abs ai markeng abs nr abs tmg abs satz uwg abs nr abs zpo abs nr betreiber internetmarktplatzes dritten mglichkeit erffnet verkaufsangebote kenntnisnahme vollautomatischen verfahren einzustellen verpflichtet smtliche verkaufsangebote marken markeninhabers anfhren manuellen bildkontrolle darauf unterziehen marken originalerzeugnissen abweichende produkte angeboten betreiber internetmarktplatzes haftet regelmig abs nr abs uwg tter teilnehmer angeboten formulierungen hnlich marken markeninhabers bezug genommen grundstze unberechtigten schutzrechtsverwarnung abs bgb wettbewerbsrechtliche abmahnung bertragbar bgh urteil juli zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr schaffert dr kirchhoff fr recht erkannt revision beklagten urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat juli hinsichtlich widerklage magabe zurckgewiesen widerklage statt unbegrndet unzulssig abgewiesen brigen genannte urteil aufgehoben umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin vertreibt kinderhochstuhl tripp trapp inhaberin fr mbel eingetragenen wortmarken nr tripp trapp nr stokke sowie gemeinschaftsmarke nr trip trap beklagte betreibt internet www ebay de plattform privatleute gewerbetreibende entgelt versteigerung kauf festpreis anbieten knnen voraussetzung fr anbieten erwerb elektronische registrierung mitglied beklagten rahmen registrierung mitglied nutzername zugewiesen internetplattform auftreten allgemeinen geschftsbedingungen beklagten vertrge ber online marktplatz angebotenen artikel ausschlielich mitgliedern abgeschlossen zudem sehen allgemeinen geschftsbedingungen beklagten verbot artikel anzubieten gewerbliche schutzrechte verletzt verhinderung rechtsverletzender angebote fhrt beklagte stichprobenkontrollen setzt schlagwortfilter angebote nutzer suchbegriffen vergleichen stellt inhabern schutzrechten programm verfgung rechtsverletzenden angeboten internetplattform beklagten suchen melden knnen teilnehmern veri programm bezeichneten suchoption gibt beklagte daten mitglieder heraus angeboten schutzrechte verletzen internetplattform boten mitglieder beklagten verwendung klagemarken kinderhochsthle klgerin stammten warben fr fremdfabrikate formulierungen stokke tripp trapp trip trap hnlich stokke hnlich tripp trapp hnlich trip trap klgerin beanstandete zunchst rahmen veri programms vielzahl derartiger angebote rechtsverletzend mahnte beklagte ab parteien streiten darber klgerin beanstandeten angeboten privatverkufe bilderkennungssoftware verfgbar jedenfalls entwickelt knnte klgerin vertriebenen kinderhochstuhl identische fremdfabrikate erkennen beklagte wirbt fr internetmarktplatz sogenannten adword anzeigen suchmaschinenbetreiber google werbung zhlte trapp tripp bezeichnete anzeige eingabe suchbegriffs tripp trapp suchmaschine google erschien anzeige fhrte link angeboten kinderhochsthlen denen klagemarken zusammenhang fremdfabrikaten benutzt wurden klgerin geltend gemacht wortmarken wrden beanstandeten angebote zudem wettbewerbswidrig seien verletzt klgerin ansicht beklagte tterin gehilfin zumindest strerin fr rechtsverletzungen verkufer plattform hafte sei mglich zumutbar rechtsverletzende angebote einsatz schlagwortfiltern bilderkennungssoftware sowie manuelle kontrollen festzustellen klgerin beantragt beklagte androhung gesetzlichen ordnungsmittel verurteilen unterlassen internet fr internetbenutzer deutschland zugngliche auktionen veranstalten verkaufsangebote prsentieren bewerben denen kinderhochsthle angeboten denen anlage tenor dargestellten original tripp trapp stuhl klgerin handelt sofern kinderhochsthle auktionen verkaufsangeboten folgenden marken klgerin angeboten stokke tripp trapp trip trap produktbezeichnungen produktbeschreibungen auktionen verkaufsangebote vergleichend anlage tenor abgebildeten original tripp trapp stuhl klgerin marken stokke tripp trapp trip trap klgerin bezug genommen verwendung folgenden formulierungen stokke tripp trapp trip trap hnlich stokke hnlich tripp trapp hnlich trip trap beklagte klage entgegengetreten geltend gemacht angebotsbeschreibungen wrden zutun kenntnisnahme jeweiligen anbieter vollautomatisch internet gestellt handeln anbieter geschftlichen verkehr abrede gestellt ansicht vertreten stehe wegen wiederholten beanstandung privaten verkaufsangeboten klgerin anspruch unterlassung wegen unberechtigter schutzrechtsverwarnung beklagte widerklage erhoben beantragt klgerin androhung gesetzlichen ordnungsmittel verurteilen unterlassen angebote verkufern online marktplatz www ebay de beanstanden beanstanden lassen kinderhochsthle gegenstand klgerin hergestellt wurden gleichwohl marken stokke tripp trapp trip trap verwendung formulierungen stokke tripp trapp trip trap hnlich stokke hnlich tripp trapp hnlich trip trap kauf angeboten sofern angeboten ergibt geschftlichen verkehr privatverkufe handelt landgericht beklagte klageantrag verurteilt widerklage abgewiesen dagegen beklagte berufung eingelegt berufungsverfahren klgerin klargestellt sthle beschreibenden teil klageantrags erkennbaren ident plagiate wendung internet aktivitten beklagten fr marktplatz ebay gemeint seien berufungsverfahren klgerin begehren ersten hilfsantrag davon abhngig gemacht aufgrund hinweisenden merkmalen erkennbar sei anbieter angebot geschftlichen verkehr handele zweiten hilfsantrag vorliegen angebots geschftlichen verkehr anhand merkmalen beschrieben berufungsgericht berufung beklagten zurckgewiesen olg hamburg wrp berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag beantragt widerklage stattzugeben klgerin beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht klageantrge fr begrndet widerklage verfolgten unterlassungsanspruch fr unbegrndet erachtet hierzu ausgefhrt klageantrag verfolgte unterlassungsanspruch ergebe abs nr abs markeng internetmarktplatz beklag ten seien kinderhochsthle hersteller verwendung marken klgerin kauf angeboten worden fr verletzungen marken klgerin hafte beklagte tterin gehilfin ausreichenden zumutbaren manahmen getroffen verhindern markenverletzende angebote online marktplatz erschienen erfordere verhinderung verletzungen klagemarken vergleich jeweiligen angebotsbeschreibungen enthaltenen fotos abbildung original stuhls vergleich bilderkennungssoftware automatisiert mglich sei knne dahinstehen manueller bildabgleich mitarbeiter mglich sei trotz gerichtlichen hinweises beklagte dargelegt manueller abgleich unzumutbar sei handele anbieter geschftlichen verkehr leiste beklagte beihilfe markenverletzung dagegen hafte tterschaftlich anbieter verkauf auerhalb geschftlichen verkehrs vornehme beklagten sei aufgrund vielzahl vergangenheit aufgezeigten rechtsverletzungen internetplattform bekannt weiteren verletzungen marken klgerin kommen klageantrag verfolgte unterlassungsanspruch sei abs nr abs uwg begrndet angebote kinderhochsthlen formulierungen hnlich stokke tripp trapp schreibweise zwei seien werbevergleiche denen ware imitation nachahmung geschtzten kennzeichen vertriebenen ware dargestellt fr wettbewerbsverste hafte beklagte tterin gehilfin widerklage sei unbegrndet abmahnungen klgerin einzelne privatanbieter mitumfasst htten fllen sei beklagte tterin beanstandeten rechtsverletzungen verantwortlich widerklage verfolgte unterlassungsanspruch sei deshalb ausgeschlossen beklag te rechteinhaber einerseits rahmen veri programms auffordern knne rechtsverletzungen unabhngig frage melden anbieter geschftlichen verkehr handele geschehe andererseits unterlassungsklage berziehen knne ii revision teilweise erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils soweit berufungsgericht berufung beklagten verurteilung zurckgewiesen insoweit zurckverweisung sache berufungsgericht weitergehende widerklage betreffende revision bleibt dagegen erfolg annahme berufungsgerichts klgerin stehe wortmarken tripp trapp stokke trip trap unterlassungsanspruch umfang klageantrags abs nr abs markeng beklagte hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand berufungsgericht gegebenen begrndung haftung beklagten tterin teilnehmerin bejaht entgegen ansicht revision unterlassungsantrag allerdings hinreichend bestimmt abs nr zpo darf verbotsantrag derart undeutlich gefasst gegenstand umfang entscheidungsbefugnis gerichts abs satz zpo erkennbar abgegrenzt beklagte deshalb erschpfend verteidigen letztlich entscheidung darber beklagten verboten vollstreckungsgericht berlassen bleibt bgh urt zr grur tz wrp erinnerungswerbung internet klageantrag gengt gesetzlichen bestimmtheitsanforderungen zweifacher hinsicht auslegungsbedrftig umfang prfungsund entscheidungsbefugnis gerichts jedoch hinreichend deutlich klageantrag beruhenden unterlassungstenor beklagten untersagt internetplattform klagemarken kinderhochsthle angeboten denen original tripptrapp stuhl klgerin handelt klarstellung klageantrags berufungsinstanz begehrt klgerin identische nachahmungen kinderstuhls gerichtetes verbot daraus folgt beklagten werbe vertriebshandlungen insoweit untersagt sollen klagemarken vertriebenen produkte aufgrund abweichungen ausfhrungsform anlage unterlassungsantrag abgebildeten originalkinderstuhl identisch klgerin weiterhin berufungsinstanz klargestellt wendung internet aktivitten beklagten fr marktplatz ebay gemeint erluterungen klgerin ausle gung klageantrags heranzuziehen vgl bghz dresdner christstollen unterlassungsantrag hinreichend bestimmt insbesondere auslegung ermittelt verletzungsform mehr verbot fallende identische ausfhrungsform tripp trapp stuhls handelt klgerin unterlassungsanspruch zusteht zeitpunkt entscheidung geltenden recht beurteilen senat entschieden haftungsprivileg tdg unterlassungsansprche uneingeschrnkte anwendung findet bghz internetversteigerung mrz kraft getretene telemediengesetz tmg februar bgbl daran gendert bghz tz internet versteigerung ii bgh urt zr grur tz wrp internet versteigerung iii berufungsgericht davon ausgegangen internetplattform beklagten angebote eingestellt worden marken klgerin verletzen abs nr markeng art abs satz lit gmv angenommen internetplattform beklagten verffentlichten angeboten marken klgerin identische zeichen fr benutzt worden denjenigen identisch fr marken schutz genieen davon ausgegangen entweder anbieter geschftlichen verkehr handeln beklagte fllen teilnehmerin markenverletzung anbieter haftet soweit privatverkufe anbieter betrifft beklagte tterin markenverletzungen betreiberin internetplattform tatbestandsmerkmal handelns geschftlichen verkehr verwirklicht hlt rechtlichen nachprfung stand aa berufungsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen anlage fr zeitraum juni dezember angefhrten angeboten marken tripp trapp stokke trip trap klgerin identische zeichen markenmig fr mbel fr identische benutzt worden fr marken schutz genieen abs nr markeng art abs satz lit gmv hiergegen erinnert revision bb berufungsgericht feststellungen getroffen flle handeln anbieter geschftlichen verkehr auszugehen vielmehr unterstellt teil anbieter geschftsmig handelte angenommen beklagte fllen teilnehmerin verletzung markenrechte klgerin haftet brigen fllen denen anbieter geschftlichen verkehr handeln voraussetzungen tterschaftlichen haftung beklagten vorliegen ausfhrungen halten angriffen revision stand berufungsgericht geringe anforderungen voraussetzungen haftung beklagten tter teilnehmer gestellt frage jemand tter mittter anstifter gehilfe zivilrechtliche haftung begrndenden weise deliktischen handlung dritten beteiligt beurteilt strafrecht entwickelten rechtsgrundstzen vgl bghz tter danach derjenige zuwiderhandlung mittelbarer tterschaft begeht abs stgb mittterschaft erfordert gemeinschaftliche begehung bewusstes gewolltes zusammenwirken vgl abs satz bgb gehilfenhaftung setzt neben objektiven beihilfehandlung zumindest bedingten vorsatz bezug haupttat voraus bewusstsein rechtswidrigkeit einschlie en bghz internet versteigerung tz internet versteigerung ii beklagte erfllte dadurch dritten internetplattform fr deren angebote versteigerungen klagemarken verfgung stellte merkmale markenverletzung abs markeng rechtsverletzende ware angeboten verkehr gebracht klagemarken werbung benutzt vgl bghz internet versteigerung tz internet versteigerung ii beklagte wirkte bewusstem gewolltem zusammenwirken dritten markenverletzungen zusammen ber internetplattform dritten mglichkeit abgabe eigener angebote erffnete angebote veruerer wurden vortrag beklagten automatischen verfahren vorherige kenntnisnahme beklagten eingestellt hierzu bghz tz jugendgefhrdende medien ebay gegenteiliges berufungsgericht festgestellt revisionserwiderung rgt entsprechenden vortrag beklagten bergangen kenntnis konkret drohenden haupttaten scheidet vorstzliches zusammenwirken beklagten dritten markenrechte klgerin verletzende produkte anbieten vgl bghz tz jugendgefhrdende medien ebay berufungsgericht darin gefolgt beklagte unterlassen beihilfe markenverletzungen dritter geleistet internetplattform verwendung klagemarken kinderhochsthle geschftlichen verkehr angeboten klgerin stammten senat bislang offengelassen voraussetzungen gehilfenhaftung beklagten betracht ziehen prfungspflichten stellung beklagten betreiberin internetplattform ergeben nachhaltig verletzt vgl bghz internetversteigerung tz internet versteigerung ii frage braucht vorliegend entschieden beklagte obliegenden prfpflichten verletzt berufungsgericht davon ausgegangen schwerpunkt vorwerfbarkeit seiten beklagten positiven tun unterlassen besteht rechtsgrnden beanstanden beihilfe unterlassen hinblick markenverletzungen dritter abs nr markeng setzt zustzlich objektiven untersttzung rechtsverletzung vorsatz bezug haupttat bewusstsein rechtswidrigkeit voraus gehilfen rechtspflicht trifft erfolg abzuwenden vgl bgh urt zr grur wrp neu bielefeld erforderliche handlung verhinderung erfolgs verpflichteten rechtlich gefordert knnen mglich zumutbar berufungsgericht angenommen beklagte treffe verpflichtung rechtsverletzungen verhindern betrieb internetplattform dritte erheblichem umfang markenverletzende artikel vertrieben gefahr geschaffen abwendung erfolgs sei beklagten mglich zumutbar ausfhrungen halten revisionsrechtlichen nachprfung stand streitfall offenbleiben beklagte berhaupt erfolgsabwendungspflicht trifft deren vorstzlicher verletzung haftung beklagten teilnehmerin betracht kommt senat erfolgsabwendungspflicht beklagten fr vertrieb jugendgefhrdender volksverhetzender gewaltverherrlichender medien angenommen grund hierfr groe gefahr fr vertrieb verbotenen produkte internetplattform beklagten wegen anonymitt verkufer problemlosen abwicklung fernabsatz fr internet typischen deutlich herabgesetzten hemmschwelle potentieller kufer ausgeht vgl bghz tz jugendgefhrdende medien ebay grundstze verallgemeinern verletzung kennzeichenrechten bertragen lassen braucht entschieden beklagte streitfall entsprechende erfolgsabwendungspflicht trfe wre vorliegend verletzt erfolg rgt revision berufungsgericht strenge mastbe unzumutbarkeit erfolgsabwendung gestellt art abs richtlinie eg ber elektronischen geschftsverkehr erlegen mitgliedstaaten anbietern diensten informationsgesellschaft allgemeine verpflichtung bermittelten gespeicherten informationen berwachen aktiv umstnden forschen rechtswidrige ttigkeit hinweisen ausgeschlossen danach berwachungspflichten allgemeiner art vgl erwgungsgrund richtlinie eg dagegen diensteanbietern nutzern bereitgestellte informationen speichern verlangt vernnftigem ermessen erwartende innerstaatlichen rechtsvorschriften niedergelegte sorgfaltspflicht anzuwenden bestimmte arten rechtswidriger ttigkeiten aufzudecken verhindern erwgungsgrund richtlinie dementsprechend sieht abs satz tmg art abs richtlinie eg umsetzt diensteanbieter tmg berwachungs nachforschungsmanahmen umstnden verpflichtet rechtswidrige ttigkeit hinweisen senatsrechtsprechung drfen beklagten diensteanbietern sinn zhlt vgl bghz internetversteigerung danach anforderungen auferlegt rechtsordnung gebilligtes geschftsmodell gefhrden ttigkeit unverhltnismig erschweren vgl bghz internet versteigerung tz internet versteigerung ii tz jugendgefhrdende medien ebay rechtlich erforderlich berprfung markenverletzungen zumutbare filterverfahren eventuell anschlieende manuelle kontrolle dadurch ermittelten treffer erkennbar vgl bgh grur tz internet versteigerung iii beklagten hinblick groe zahl angeboten internetplattform filtersoftware verfgung stehen verdachtsflle aufspren mastben mehr zumutbar kontrollmanahmen denen filtersoftware verdachtsflle markenverletzungen aufgesprt knnen angebot klagemarken enthlt manuellen kontrolle unterzogen notwendigkeit vorliegend jedoch auszugehen berufungsgericht festgestellt beklagte eingabe klagemarken entsprechenden suchsoftware angebot herausfiltern klagemarken angefhrt davon ausgegangen erfllung klageantrag verfolgten unterlassungsbegehrens vergleich abbildung original stuhls klgerin angebotsbeschreibungen enthaltenen fotos kindersthlen erforderlich berufungsgericht jedoch feststellungen getroffen fotoabgleich einsatz bilderkennungssoftware automatisiert erfolgen gegenrgen revisionserwiderung insoweit erhoben danach berufungsgericht beurteilung zugrunde gelegt davon auszugehen angebot verwendung klagemarke erforderliche fotoabgleich manuell erfolgen hinblick verbundenen aufwand fr beklagte unzumutbar berufungsgericht verhltnis durchschnittlichen zahl angeboten klagemarken enthielten anzahl verletzungsfllen festgestellt beklagte vorgetragen zeit november dezember artikel klagemarken angeboten worden manuellen kontrolle unterzogen deren berprfung artikel ergeben kennzeichenrechte klgerin verletzten darauf folgenden woche berprften artikeln klagemarken verletzte berufungsgericht vortrag begrndung unerheblich angesehen klgerin msse fall rechtsverletzung hinnehmen zumutbaren mitteln verhindert knne zugestimmt gerade frage manuelle berprfung artikeln zeitraum zwei wochen zumutbar anteil dabei aufgedeckten rechtsverletzungen liegt streitfall umstand berufungsgericht vortrag parteien verhltnis internetplattform beklagten eingestellten angeboten klagemarken enthielten darunter befindlichen markenverletzungen nachgegangen jedoch entscheidungserheblich daher offenbleiben entsprechende vortrag beklagten zutrifft beklagten manuelle kontrolle klagemarken enthaltenden angebote aufgrund abwgung wechselseitigen interessen schon deshalb zumutbar klgerin ber veri programm verfgung gestellten suchfunktion angebote klagemarken ebenfalls herausfiltern manuellen kontrolle verletzungsflle unterziehen beklagten auferlegte manuelle kontrolle deren geschftsmodell gefhrdet berufungsgericht festgestellt klgerin beklagte potentielle kufer internetplattform beklagten suchfunktion veri programms angebote herausfiltern klagemarken enthalten klgerin anschlieend manuellen kontrolle unterziehen schon weiteres einzusehen warum beklagte klgerin berprfung markenverletzungen abnehmen klgerin schutzrechtsinhaberin gleichem aufwand bewerkstelligen stellt beklagte verkufern internetplattform mglichkeit verfgung pseudonym gewhrleisteten anonymitt markenverletzende anzubieten feststellungen berufungsgerichts gibt beklagte mitglieder veri programms nutzerdaten heraus rechtsverletzendes angebot vorliegt zudem erleichtert suchoption internetplattform beklagten markeninhabern bundesweite suche aufspren markenverletzungen ber auerhalb internets wegen vielgestaltigkeit realen marktgeschehens derart einfachen mitteln verfgen wrden schlielich besteht gefahr verbot klageantrag erforderliche manuelle kontrolle geschftsmodell beklagten frage stellt fall verurteilung verbotsantrag msste beklagte weiteren fllen denen klare rechtsverletzungen markeninhabern hingewiesen mastben manuelle kontrolle aufgrund bildvergleichen vornehmen birgt gefahr ausufernden verpflichtung manuellen bildvergleichen vielzahl fllen denen angeboten produktabbildungen marken angefhrt derart weitgehende verpflichtung manuellen kontrollttigkeiten filtersoftware aufgesprte verdachtsflle beschrnkt belastet beklagte unzumutbarer weise cc berufungsurteil soweit haftung beklagten fr markenverletzungen klageantrag bejaht grnden richtig zpo beklagte haftet fr markenverletzungen verbotsbegehren verfolgten umfang strerin strer verletzung absoluter rechte unterlassung anspruch genommen wer tter teilnehmer irgendeiner weise willentlich adquat kausal verletzung geschtzten rechts beitrgt strerhaftung ber gebhr dritte erstreckt darf rechtswidrige beeintrchtigung vorgenommen setzt haftung strers rechtsprechung senats verletzung prfpflichten voraus deren umfang bestimmt danach inwieweit strer anspruch genommenen umstnden prfung zuzumuten vgl bgh grur tz internet versteigerung iii bgh urt zr grur tz wrp sommer lebens vorgesehen fr bghz soweit dritten geschftlichen verkehr gehandelt scheidet prfungspflicht vornherein beklagte rechtlichen gesichtspunkt verpflichtet private angebote denen verletzung klagemarken vornherein ausscheidet internetplattform entfernen verpflichtung lsst entgegen annahme berufungsgerichts dogmatik unterlassungsdelikte begrnden rechtspflicht handeln verstoen knnte darauf gerichtet markenrechtlich unbedenkliches verhalten unterbinden soweit dritten geschftlichen verkehr gehandelt besteht prfungspflicht beklagten verbotsantrag vorgegebenen umfang beklagten manuelle prfung smtlicher angebote klagemarken enthalten bildvergleich zumutbar hierzu ii bb haftung klgerin unterlassungsantrag verfolgten umfang scheidet daher grundstzen strerhaftung grundlage berufungsgericht getroffenen feststellungen antrag verfolgte unterlassungsbegehren bejaht annahme berufungsgerichts klgerin stehe beklagte unterlassungsanspruch abs nr abs uwg hlt angriffen revision stand haftung beklagten tterin teilnehmerin strerhaftung kommt bundesgerichtshof wiederholt angedeutet bghz buchpreisbindung bgh urt zr grur wrp ausschreibung vermessungsleistungen bghz internet versteigerung bgh urt zr grur tz wrp stadt geldern bgh grur tz sommer lebens verhaltensunrecht zuzuordnenden fllen betracht setzt voraus beklagte klare rechtsverletzungen hingewiesen worden vgl bghz internet versteigerung bgh grur tz internet versteigerung iii beklagte diensteanbieter verpflichtet komplizierte beurteilungen einzelfall durchzufhren rechtsverletzend beanstandetes angebot schutzrecht tatschlich verletzt wettbewerbswidrig erweist wrde ansonsten hinzuziehung materie vertrauten juristen erfordern beklagten zuzumuten danach fordernden eindeutigen verste abs nr uwg berufungsgericht festgestellt vorschrift handelt derjenige vergleichend wirbt unlauter vergleich ware dienstleistung imitation nachahmung geschtzten kennzeichen vertriebenen ware dienstleistung darstellt vorschrift enthlt verbot eigene produkt offen imitation nachahmung bezeichnen allerdings explizit geschehen implizite behauptung imitation nachahmung tatbestand abs nr uwg unzulssigen vergleichenden werbung erfllen vgl eugh urt slg grur tz wrp or al bellure bgh urt zr grur tz wrp imitationswerbung darstellung imitation nachahmung jedoch ber bloe gleichwertigkeitsbehauptung hinausgehen entsprechenden deutlichkeit werbung hervorgehen produkt werbenden gerade imitation nachahmung produkts mitbewerbers beworben vgl bgh urt zr grur tz wrp oracle bloe kenntlichmachen mitbewerbers ware dienstleistung behauptung beworbene produkt sei demjenigen mitbewerbers gleichwertig gengt dagegen bgh grur tz imitationswerbung streitfall berufungsgericht verletzungsflle festgestellt de nen angebotene kinderhochsthle ausdrcklich imitation nachahmung original kinderstuhls klgerin bezeichnet worden vielmehr angeboten produkt klgerin formulierungen hnlich tripp trapp stokke bezug genommen worden berufungsgericht angenommen streitgegenstndlichen bezugnahmen erweckten eindruck angebotenen sthle seien originalen nachempfunden handele implizite behauptung imitation nachahmung fr annahme klarer rechtsverletzungen reicht formulierungen hnlich gleichwertigkeitsbehauptung einleiten implizite darstellung nachahmung imitation enthalten erfordert beurteilung jeweiligen angebots einzelfall klare rechtsverletzung derartigen isolierten formulierungen allein allgemeinen abgeleitet klare rechtsverletzungen beanstandeten fllen spricht zeitpunkt berufungsgericht festgestellten verletzungshandlungen jahr frage implizite darstellung imitation nachahmung ausreichte literatur umstritten hierzu nachweise bgh grur tz imitationswerbung hchstrichterlich geklrt gleichwohl klage unterlassungsantrgen abgewiesen klgerin klage begrndet beklagte google sogenannte adword anzeigen gebucht klagemarken verletzen insoweit sache berufungsgericht zurckzuverweisen endentscheidung reif abs zpo berufungsgericht festgestellt beklagte suchmaschinenbetreiber google sogenannte adword anzeigen gebucht bewirkten eingabe begriffs tripp trapp suchmaske neben trefferliste anzeige wrtern trapp tripp aufforderung kauf beklagten erschien link angeboten kinderhochsthlen bestand klgerin stammten berufungsgericht jedoch feststellungen parteien streitigen fragen getroffen angefhrten angebote unterlassungsantrgen erfasste rechtsverletzungen darstellten beklagte fr verletzungen verantwortlich beklagte werbung google bezeichnung trapp tripp auftrag gegeben link rechtsverletzenden angeboten verkufern internetplattform gesetzt worauf revisionserwiderung recht hingewiesen revisionsverfahren ausgeschlossen beklagte aktives tun rechtsverletzung verkufer mitgewirkt revision dagegen unbegrndet soweit abweisung widerklage richtet widerklageantrag begehrt beklagte klgerin nher bezeichnete beanstandungen angeboten untersagen sofern ergibt geschftlichen verkehr privatverkufe handelt widerklageantrag berufungsgericht angenommen unbegrndet unzulssig abzuweisen hinreichend bestimmt abs nr zpo aa derartiger mangel revisionsverfahren amts wegen beachten vgl bgh urt zr grur tz wrp internet videorecorder abweisung widerklageantrags unzulssig statt unbegrndet steht entgegen beklagte revision eingelegt vgl bghz bb beantragte verbot flle beschrnkt denen angeboten handeln geschftlichen verkehr ergibt privatverkufe vorliegen parteien darber streiten wann handeln anbieter geschftlichen verkehr auszugehen beklagte merkmal hinreichend konkret umschreiben gegebenenfalls beispielen unterlegen vgl bghz tz internet versteigerung ii geschehen widerklageantrag konkret beanstandete verletzungsform beschrnkt beklagte widerklage klgerin beanstandeten angebote denen privatverkufe handelt konkret angefhrt unbestimmtheit widerklageantrags folge sache insoweit berufungsgericht zurckzuverweisen beklagten gelegenheit geben antrag neu fassen beklagten steht unabhngig unbestimmtheit unterlassungsantrags unterlassungsanspruch sache aa unterlassungsanspruch beklagte sicht unberechtigte beanstandungen angebote kinderhochsthlen klgerin wendet umfasst vermeintliche verste wettbewerbsrechtliche markenrechtliche normen widerklageantrag fhrt verwendung formulierungen hnlich tripp trapp stokke klgerin aspekt unlauteren vergleichenden werbung beanstandet verwendung marken stokke tripp trapp trip trap angeboten internetplattform beklagten klgerin zudem gesttzt markenrechte gewandt bb beklagten begehrte verbot beanstandungen klgerin wettbewerbsrechtliche vorschriften gesttzt besteht beanstandete verhalten beklagten rechtmig wettbewerbsrechtliche abmahnung beanstandete verhalten rechtmig ausnahmsweise wettbewerbswidrig vgl bgh urt zr grur wrp suchwort urt zr grur wrp verbandsklage vielfachabmahner fr ausnahmefall berufungsgericht festgestellt revision rgt entsprechendes vorbringen beklagten bergangen grundstze ber unberechtigte schutzrechtsverwarnung abs bgb hierzu bghz unberechtigte schutzrechtsverwarnung unberechtigte wettbewerbsrechtliche abmahnung bertragbar vgl khler khler bornkamm uwg aufl rdn fezer bscher uwg aufl rdn ohly piper ohly sosnitza uwg aufl rdn goldbeck umgekehrte wettbewerbsprozess gegner unberechtigten wettbewerbsrechtlichen abmahnung grere risiken unbeachtet lassen wettbewerbsrechtlichen abmahnung schutzrechtsverwarnung typischerweise verbundenen weitreichenden beeintrchtigungen regelmig einhergehen cc beklagten steht unterlassungsanspruch insoweit beanstandungen klgerin gerichtet klagemarken gesttzt berufungsgericht unterlassungsanspruch beklagten aufgrund abwgung wechselseitigen interessen parteien verneint angenommen beklagte knne klgerin einerseits teilnahme veri programm auffordern andererseits unterlassungsklage berziehen abmahnung privatverkufe gegenstand revision wendet dagegen erfolg berufungsgericht grundstzlichen unterschied schutzrechtsverwarnung teilnahme veri programm verkannt rechtsprechung bundesgerichtshofs knnen unberechtigte schutzrechtsverwarnungen rechtswidrigen schuldhaften eingriff recht eingerichteten ausgebten gewerbebetrieb abs bgb darstellen bghz unberechtigte schutzrechtsverwarnung bgh urt zr grur tz wrp verwarnung kennzeichenrecht ii ansprche unterlassung begrnden vgl bgh urt zr grur tz wrp unbegrndete abnehmerverwarnung widerklageantrag geht beklagte ber schutzrechtsverwarnungen hinaus klgerin allgemein beanstandungen verboten sollen begriff beanstandungen erfasst rechtsverletzungen klgerin beklagten ber installierte veri programm meldet derartige beanstandungen qualitt schutzrechtsverwarnung greifen wovon revision ausgeht recht beklagten eingerichteten ausgebten gewerbebetrieb unterlassungsanspruch besteht insoweit umfassenden begriff beanstandungen verbot schutzrechtsverwarnungen zielt unterlassungsantrag geht weit umfasst berechtigte schutzrechtsverwarnungen fr frage schutzrechtsverwarnung berechtigt kommt darauf bereits angebot verkufers ergibt geschftsmig handelt darauf tatschlich handeln geschftlichen verkehr vorliegt verantwortung beklagten setzt lediglich voraus fr handeln anbieters geschftlichen verkehr erkennbar bgh grur tz ff tz internet versteigerung iii erkennbarkeit aufgrund auerhalb angebots liegenden umstnden fr beklagte ergeben etwa wiederholten auftreten verkufers wiederholten anbieten gleichartigen insbesondere neuen gegenstnden iii entscheidung berufungsgerichts danach teilweise aufrechterhalten zpo soweit revision abweisung widerklage gerichtet magabe zurckzuweisen widerklage statt unbegrndet unzulssig abzuweisen brigen sache berufungsgericht zurckzuverweisen bornkamm pokrant schaffert bscher kirchhoff vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung bundesgerichtshof beschluss zr februar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr schaffert dr kirchhoff beschlossen urteil juli wegen offenbarer unrichtigkeit gem abs zpo folgt berichtigt rn fnftletzte zeile heien klgerin statt beklagten bornkamm pokrant schaffert bscher kirchhoff vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mrz rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel kayser cierniak mrz beschlossen anhrungsrge nichtannahme revision dezember kosten revisionsklgerin zurckgewiesen grnde abs zpo statthafte gesetzlichen form frist eingelegte anhrungsrge unbegrndet rechtlichen erwgungen senatsbeschluss dezember tatbestand seite ausfhrungen seite berufungsurteils berufungsbegrndung beklagten mai seite berufungserwiderung september seite nahe liegend bereits mndlichen verhandlung landgericht zudem frage errtert worden beklagten konkursfeste ansprche streitigen bankguthaben zustehen protokoll januar nichtannahme revision beruht unterlassenen rechtshinweis anhrungsrge beanstandet revision wre bercksichtigung anhrungsrge nachgeholten vorbringens gleich falls anzunehmen privatrechtlich eindeutige vereinbarungen knnen rcksicht einseitige steuerliche zwecke abweichend inhalt ausgelegt betroffene steuerpflichtige fllen vielmehr hinnehmen verwirklichte gestaltung angeblich angestrebte steuerliche ziel verfehlt fischer ganter kayser raebel cierniak vorinstanzen lg hildesheim entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar august bewhrungssache betreffend wegen steuerhinterziehung vertreten rechtsanwalt az ls js amtsgericht bielefeld az gs amtsgericht offenbach main strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts august beschlossen fr bewhrungsaufsicht nachtrglichen entscheidungen strafaussetzung bewhrung beziehen zutreffenden grnden antragsschrift generalbundesanwalts august amtsgericht offenbach zustndig jhnke detter otten bode elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss blw november landwirtschaftssache nachschlagewerk ja bghz ja iii bghr ja grdstvg abs satz rsg verlngerung frist fr entscheidung ber genehmigung grundstcksverkehrsgesetz drei monate reicht genehmigungsbehrde annimmt wegen siedlungsrechtlichen vorkaufsrechts gem grdstvg vorlage siedlungsbehrde verpflichtet rechtzeitig hierauf gesttzten zwischenbescheid erlsst kommt darauf vorkaufsrecht tatschlich bestand aufgabe frheren senatsrechtsprechung zuletzt senat beschluss mai blw bghz bgh beschluss november blw olg rostock lg schwerin bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen november vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterin dr brckner sowie ehrenamtlichen richter rukwied karle beschlossen rechtsmittel beteiligten beschluss senats fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts rostock mai beschluss amtsgerichts landwirtschaftsgericht schwerin oktober aufgehoben antrag beteiligten gerichtliche entscheidung zurckgewiesen gerichtskosten instanzen tragen beteiligten erstattung auergerichtlicher kosten findet statt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde beteiligte rechtsform gmbh betriebenes unternehmen gegenstand ursprnglich ankauf verwertung wiederverkauf grundstcken sowie projektentwicklung notariellem vertrag mai kaufte beteiligten mehrere grundstcke einzelnen handelte ha groes waldgrundstck grundbuch hofflche grundbuch bl ha groe bl knapp ha groes ber wiegend ackerland bestehendes grundstck grundbuch bl oktober eingegangenen genehmigungsantrag grundstcksverkehrsgesetz erlie genehmigungsbehrde zwei zwischenbescheide denen entscheidungsfrist zunchst zwei sodann drei monate verlngerte beteiligte siedlungsunternehmen erklrte ausbung siedlungsrechtlichen vorkaufsrechts teilte genehmigungsbehrde beteiligten dezember zugegangenen bescheid dagegen beteiligten gerichtliche entscheidung beantragt geltend gemacht beteiligte beabsichtige aufbau pferdepension zucht amtsgericht landwirtschaftsgericht kaufvertrag grundstckverkehrsgesetz genehmigt hiergegen gerichteten beschwerden beteiligten landwirtschaftsbehrde bergeordnete behrde ergebnis erfolglos geblieben oberlandesgericht senat fr landwirtschaftssachen abnderung amtsgerichtlichen entscheidung mitteilung ber ausbung vorkaufsrechts aufgehoben festgestellt vorkaufsrecht wirksam ausgebt worden sei kaufvertrag hinsichtlich waldgrundstcks genehmigung bedrfe brigen genehmigt gelte oberlandesgericht zugelassenen rechtsbeschwerde beteiligte zurckweisung antrags gerichtliche entscheidung erreichen beteiligten beantragen zurckweisung rechtsmittels ii auffassung beschwerdegerichts besteht siedlungsrechtliches vorkaufsrecht entfalle verkauf mehrerer grundstcke vertrag verkauften grundstcke vorkaufsrecht unterlgen fr vertrag einheitliche genehmigung grundstckverkehrsgesetz beantragt liege waldgrundstck falle vorkaufsrecht brigen verkauften flchen wirtschaftliche einheit bilde mithin bedrfe veruerung isoliert betrachtenden waldgrundstcks grundstcksverkehrsrechtlichen genehmigung gre genehmigungsfreigrenze liege beiden verkauften grundstcke seien hingegen wirtschaftliche einheit anzusehen insoweit sei genehmigung materiell versagen beteiligten landwirtschaftlich ttiges unternehmen handele whrend dringend aufstockungsbedrftiger landwirtschaftlicher betrieb kaufinteressent verfgung stehe genehmigung gelte jedoch wegen fristablaufs erteilt vorkaufsrecht bestehe entscheidungsfrist zwischenbescheid drei zwei monate verlngert knnen mitteilung ber ausbung vorkaufsrechts sei erst ablauf frist spt erfolgt iii zulssige rechtsbeschwerde begrndet notarielle kaufvertrag mai unterlag teilweise insgesamt genehmigungspflicht grdstvg soweit beschwerdegericht waldgrundstck hiervon ausgenommen verkauf genehmigungsfrei angesehen hlt rechtlicher nachprfung stand waldgrundstck liegt fr genommen abs nr grdstvg ag grdstvg geregelten genehmigungsfreigrenze ha vertrag wurden jedoch weitere grundstcke verkauft denen zumindest grundbuch blatt gre freigrenze bersteigt genehmigungspflicht unterfllt wurde gesamtvertrag genehmigungspflichtig genehmigung grundstzlich einheitlich erteilt versagt vgl senat beschluss mai blw njw rr olg naumburg njwrr netz grdstvg aufl anm betracht kme umstnden interessen vertragspartner mglichkeit teilung vertrags genehmigungsantrags ergbe bedarf entscheidung beschwerdegericht tatrichterlicher wrdigung beteiligten angreifen teilbarkeit sowohl fr kaufvertrag fr genehmigungsantrag verneint verkauften flchen hingegen einheitliches grundstck wirtschaftlichen sinn bilden fr allein interessierenden umfang genehmigungspflicht grdstvg bedeutung frage spielt ausschlielich rolle fr bestehen vorkaufsrechts rsg vgl senat beschluss mai blw bghz ff danach fr gesamten vertrag erforderliche genehmigung gilt entgegen auffassung beschwerdegerichts wegen fristablaufs abs grdstvg erteilt zweite vorkaufsverfahren gesttzte zwischenbescheid genehmigungsbehrde november dezember innerhalb laufenden zweimonatsfrist zugestellt worden entscheidungsfrist wirksam drei monate verlngert abs satz alt grdstvg kommt darauf vorkaufsrecht rsg tatschlich bestand bisherigen rechtsprechung beschwerdegericht sttzt allerdings irrtmlich vorkaufsrecht gesttzter zwischenbescheid zweimonatsfrist abs satz alt grdstvg lauf setzen senat beschluss mai blw bghz beschluss februar blw wm beschluss oktober blw bghz vgl beschluss november blw nl bzar nachweise obergerichtlichen rechtsprechung netz grdstvg aufl anm wohl lange grdstvg aufl anm ehrenforth rsg grdstvg teil grdstvg anm whrmann grdstvg rn herminghausen dnotz rechtsprechung hlt senat lnger fest vgl bereits senat beschluss mai blw njw rr fr verlngerung frist drei monate reicht genehmigungsbehrde annimmt wegen siedlungsrechtlichen vorkaufsrechts gem grdstvg vorlage siedlungsbehrde verpflichtet rechtzeitig hierauf gesttzten zwischenbescheid erlsst olg stuttgart rdl netz grdstvg aufl anm ff pikalo bendel grdstvg schmitz agrarr aa fr bisherige rechtsprechung lsst allerdings gesetzeswortlaut anfhren zwischenbescheid frist drei monate verlngern setzt abs satz alt grdstvg voraus ge nehmigungsbehrde erklrung ber ausbung vorkaufsrechts grdstvg herbeizufhren verpflichtung wortlaut grdstvg davon abhngen voraussetzungen liegen denen reichssiedlungsgesetz vorkaufsrecht ausgebt eindeutig jedoch vielmehr schliet formulierung grdstvg flle einzubeziehen denen genehmigungsbehrde irrtmlich bestehen vorkaufsrechts ausgeht infolgedessen herbeifhrung erklrung verpflichtet sieht vgl senat beschluss oktober blw bghz bb systematischer sicht spricht bisherige rechtsprechung parallele fristverlngerung abs satz alt grdstvg danach genehmigungsbehrde frist zwei monate verlngern sicht mehr zeit fr prfung erforderlich hngt fristverlngerung allein subjektiven einschtzung genehmigungsbehrde ab hingegen objektiven erfllung bestimmter tatbestandsvoraussetzungen insbesondere gehrt frage vorkaufsrecht rsg besteht materieller hinsicht grundstzlich prfungsgegenstand einwendungsverfahrens rsg sachentscheidung genehmigungsbehrde berprft vgl senat beschluss mai blw bghz nher unten iv erscheint inkohrent materiell prfende frage fr bestimmung fristdauer heranzuziehen ergebnis ber eintritt materiell wirkenden genehmigungsfiktion entscheiden lassen cc entstehungsgeschichte gengt fr fristverlngerung genehmigungsbehrde annimmt voraussetzungen fr vorlagepflicht gem grdstvg seien erfllt gesetzesbegrndung sieht verlngerung drei monate fr flle denen vorkaufsrecht ausgebt bt drucks stellt zwingend objektives bestehen ab fllen reiche wegen umfangs notwendigen ermittlungen frist zwei monaten weiteren ermittlungen kommt genehmigungsverfahren schon genehmigungsbehrde sei rechtsirrig bestehen vorkaufsrechts ausgeht dd bisherige rechtsprechung fhrt ergebnissen gesetzeszweck zuwiderlaufen entscheidungsfrist formelles verfahrenselement dauer fr beteiligten vorhinein klar unschwer erkennbar vgl senat beschluss mrz blw njw bisherige rechtsprechung demgegenber unsicherheiten ber fristdauer folge gewissheit lsst erst nachhinein feststellen letztinstanzlichen beurteilung gerichtsverfahren abhngt vorkaufsrecht bejaht dauerte frist drei monate verneint betrug zwei monate derartige unsicherheit ber frist ergibt insbesondere rechtlichen zweifelsfllen denen bestehen nichtbestehen vorkaufsrechts vornherein hand liegt ausfllung unbestimmter rechtsbegriffe abhngt etwa vorliegenden fall frage mehrere teilweise landwirtschaftlich genutzter grundstcke einheitliches grundstck wirtschaftlichen sinn bilden verkauf vorkaufsrecht rsg begrndet weitere beispiele schmitz agrarr vorkaufsrecht fall behrde bejaht anschlieenden gerichtlichen verfahren verneint kme genehmigungsfiktion kaufvertrag ansicht gerichts materiell genehmigungsfhig risiko genehmigungsfiktion knnte behrde allenfalls vermeiden rechtlichen zweifelsfllen entscheidung ber ausbung vorkaufsrechts stets innerhalb zwei monaten herbeifhrt dreimonatige frist bliebe praktisch fr eindeutige weniger prfungsintensive flle liefe normzweck zuwider gesetzgeber verlngerung frist drei monate deshalb ermglicht zweimonatige frist ausreicht entscheidung siedlungsbehrde ber ausbung vorkaufsrechts herbeizufhren btdrucks gilt erst recht zweifelsfllen erhhten prfungs zeitbedarf bringen ee gefahr missbruchlichen fristverlngerung genehmigungsbehrde olg mnchen rdl erscheint demgegenber gering abgesehen davon allenfalls fristverlngerung insgesamt drei monate kommen darf behrde dreimonatsfrist gerichteten zwischenbescheid schon erlassen vorkaufsrecht lediglich mglich erscheint erst rechtlicher prfung bestehen berzeugt zwischenbescheid erteilen vertrag siedlungsbehrde vorlegen vgl senat beschluss oktober blw bghz behrde vertrag siedlungsbehrde schein vorlegt prfungsfrist monat verlngern erscheint eher fernliegend danach genehmigungsfiktion eingetreten entscheidungsfrist zwischenbescheid wirksam drei monate verlngert worden dafr reicht genehmigungsbehrde abschluss ih rer rechtlichen prfung vorkaufsrecht vorlagepflicht gem grdstvg bejahte anhaltspunkte fr willkrliches missbruchliches vorgehen behrde ersichtlich lief entscheidungsfrist januar zugang angegriffenen bescheids ber vorkaufsrechtsausbung dezember rechtzeitig erfolgte genehmigung versagt wurde vgl senat beschluss januar blw njw entscheidung beschwerdegerichts erweist grnden ergebnis richtig kaufvertrag genehmigungsfhig abs nr grdstvg genehmigung versagen ungesunde verteilung grund bodens bedeuten wrde abs grdstvg liegt ungesunde verteilung regel veruerung manahmen verbesserung agrarstruktur widerspricht stndiger rechtsprechung regel fall landwirtschaftliches grundstck nichtlandwirt veruert obwohl landwirt flche aufstockung betriebs bentigt bereit lage land bedingungen kaufvertrags erwerben etwa senat beschluss april blw njwrr rn mwn vgl netz grdstvg aufl anm liegt beteiligten handelt landwirtschaftlichen betrieb gleichzustellen aa landwirtschaftliches unternehmen liegt begriffsbestimmung abs alv rahmen unternehmerischen ttigkeit bodenbewirtschaftung beruhende planmige aufzucht pflanzen verbundene tierhaltung betrieben senat beschluss april blw njw rr rn ausreichen landwirtschaftlicher nebenerwerbsbetrieb jedoch leistungsfhig voraussetzt landwirtschaftlichen betriebsteil erzielten gewinne existenzgrundlage nebenerwerbslandwirts wesentlich verbessert senat beschluss juli blw bghz netz grdstvg aufl anm bb fr beurteilung mageblich erachtet beschwerdegericht zeitpunkt ausbung vorkaufsrechts entspricht rechtsprechung senats einwendungsverfahren rsg darauf beruht vorkaufsberechtigten siedlungsunternehmen erlangte rechtsstellung nachtrglich genommen senat beschluss november blw nl bzar rn ff beschluss april blw njw rr rn vorliegenden fall verneint beschwerdegericht allerdings vorkaufsrecht siedlungsunternehmen schtzenswerte rechtsstellung htte erlangen knnen vorkaufsrecht tatschlich bestand fhrt stattdessen zeitpunkt entscheidung letzten tatsacheninstanz abzustellen genehmigungsversagung vorkaufsrecht abs nr grdstvg olg stuttgart njw rr olg zweibrcken rdl netz grdstvg aufl grdstvg anm dahinstehen beteiligte anforderungen landwirtschaftliches unternehmen frage kommenden zeitpunkte erfllt senat anhand getroffenen feststellungen entscheiden zurckverweisung sache beschwerdegericht bedarf lwvg abs satz famfg beschwerdegericht hlt zeitpunkt vorkaufsrechtsausbung fr mageblich sache spte ren entwicklungen whrend einwendungsverfahrens bercksichtigt weitergehende feststellungen erwarten cc beteiligte feststellungen beschwerdegerichts ursprnglichen landwirtschaftlichen unternehmensgegenstand whrend genehmigungs bzw einwendungsverfahrens formal land forstwirtschaft pferdehaltung pension erweitert tatschlich entscheidung beschwerdegerichts landwirtschaftlichen erwerbsbetrieb gefhrt insoweit allein landwirtschaftliche ttigkeit betracht kommende produktion heusilage erreichte jedenfalls nennenswerten umfang gewinne landwirtschaftlicher ttigkeit beteiligte eigenen angaben whrend amtsgerichtlichen verfahrens erzielt soweit beschwerdegericht durchschnittlichen jahresumsatz rund ansetzt bezieht vergangenen jahre entgegen auffassung rechtsbeschwerdeerwiderung landwirtschaftliche ttigkeiten bisherigen landwirtschaftlichen unternehmensgegenstand dd ergibt beteiligten behaupteten plnen pferdezucht bzw viehwirtschaft aufzubauen nichtlandwirt ausnahmsweise landwirt gleichgestellt aufnahme landwirtschaftlichen ttigkeit fr zukunft geplant stndiger rechtsprechung dafr konkrete absehbarer zeit verwirklichende absichten vorkehrungen mindestens fhrung leistungsfhigen nebenerwerbslandwirtschaft erforderlich wobei prfung gegenber kufer bisher landwirtschaftlichen beruf ausgebt strenger mastab angezeigt etwa senat beschluss april blw njw rr rn mwn beschwerdegericht rechtsfehlerfrei verneint vielmehr agrarpolitisch unerwnschten vgl senat beschluss april blw njw rr rn vorratserwerb landwirtschaftlicher grundstcke angenommen beteiligte darauf berufen nher spezifizierte planung deshalb mglich sei gekauften landwirtschaftlichen flchen september verpachtet erwerb zunchst genutzt knnten pachtbindung befreit erwerber erfordernis plne aufnahme landwirtschaftlichen erwerbsbetriebs konkret darzustellen steht vielmehr absehbarer zeit erfolgenden eigenen bewirtschaftung entgegen vgl senat beschluss mai blw njw rr bloe verpachtung flchen landwirtschaftlichen zwecken stellt dabei landwirtschaftlichen betrieb dar vgl senat beschluss april blw njw rr rn beschluss november blw njw rr rn beteiligten kaufinteressentin benannten bisherigen pchterin steht aufstockungsbedrftiger landwirtschaftlicher betrieb verfgung dringende aufstockungsbedarf kaufinteressentin ergibt feststellungen beschwerdegerichts wonach bislang rund ha pachtland rund ha eigenland bewirtschaftet groben missverhltnis dient vergrerung eigenlandanteils wirtschaftlichen strkung betriebes verbesserung agrarstruktur fall zuerwerb geringen erhhung eigenlandanteils fhrt schritt ausgewogenen verhltnis eigenen gepachteten flchen bedeutet strukturelle verbesserung senat beschluss april blw njw rr iv sonstigen siedlungsrecht ergebenden voraussetzungen fr vorkaufsrecht rsg insbesondere frage verkauften flchen wirtschaftliche einheit bilden einwendungsverfahren rsg grdstvg prfen zivilprozess vorbehalten landwirtschaftsgerichte einwendungsverfahren vielmehr prfung beschrnkt veruerung genehmigung bedurfte genehmigung abs grdstvg versagen wre senat beschluss november blw njw rn beschluss november blw nl bzar rn beschluss mai blw bghz beschluss februar blw bghz bt drucks ernst lwvg aufl rn rn mitteilung ber vorkaufsrechtsausbung genehmigungsversagung wirkt senat beschluss januar blw njw ernst lwvg aufl rn netz grdstvg aufl anm vgl bt drucks stehen betroffenen satz rsg satz grdstvg mitteilung einwendungen genehmigungsversagung abs grdstvg soweit beschwerdegericht ergnzend tenoriert vorkaufsrecht wirksam ausgebt worden sei handelt lediglich klarstellung rechtlichen ausgangspunkt beschwerdegerichts nmlich durchdringen einwendungen antragsteller folgerichtig vgl ernst lwvg aufl rn netz grdstvg aufl rsg anm einwendungen hingegen erfolg einwendungsverfahren positiv festge stellt vorkaufsrecht bestand wirksam ausgebt wurde olg mnchen rdl senat sache entscheiden weiterer tatschlicher feststellungen bedarf lwvg abs satz famfg danach antrag gerichtliche entscheidung zurckzuweisen veruerung genehmigung bedurfte genehmigung ausbung vorkaufsrechts abs nr grdstvg versagen vi kostenentscheidung folgt lwvg festsetzung gegenstandswerts beruht abs lwvg stresemann czub vorinstanzen ag schwerin entscheidung xv olg rostock entscheidung xv brckner'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts karlsruhe februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen senat revision angeklagten urteil vollem umfang berprft schfer nack schluckebier wahl schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart bender fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats kammergerichts juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger beteiligte jahr dm grundstcksgesellschaft go firmierend nannt gbr fonds beklagte damals ag umbe ag schlielich umgewandelt gmbh grndungsgesellschafterin weiterer gleichartiger fonds anteile wurden mehrheitlich land berlin gehalten fonds gegrndet worden wohnanlagen grtenteils sozialen wohnungsbau errichten vermieten differenz kostenmiete niedrigeren sozialmiete wurde teilweise aufwendungshilfen landes berlin ausgeglichen sog frderungsweg hilfen wurden ersten frderphase fr jahre ab bezugsfertigkeit bewilligt blicherweise schloss daran ebenfalls jhrige anschlussfrderung abweichend verwaltungsbung beschloss berliner senat februar verzicht anschlussfrderung fr bauvorhaben denen grundfrderung dezember endete darunter fiel fonds seither fonds sanierungsbe drftig klger wegen prospektmngeln ersatz einlage zug zug bertragung gesellschaftsanteils freistellung quotalen haftung fr gesellschaft aufgenommene bankdarlehen feststellung verlangt beklagte ersatz etwaiger weiterer schden verpflichtet sei vorinstanzen erfolg geblieben dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt prospekt stelle anschlussfrderung unzutreffend sicher dar whrend tatschlich rechtsanspruch darauf bestanden beitrittsentscheidung klgers beruhe fehler vortrag klgers sei insoweit unsubstanziiert kausalitt vermutet klger prospekt offen gelegte risiken kauf genommen mglich sei vergleichbar geringe risiko ausbleibens anschlussfrderung anlage htte abhalten lassen prospektfehler liege insbesondere sei darstellung quotalen haftung prospekt beanstanden ii hlt revisionsrechtlicher nachprfung punkten stand berufungsgericht allerdings recht angenommen klger beklagten beim vertragsschluss zutreffend ber risiken anlage unterrichtet worden stndigen rechtsprechung senats anleger fr beitrittsentscheidung zutreffendes bild ber beteiligungsobjekt vermittelt ber umstnde fr anlageentscheidung wesentlicher bedeutung knnen insbesondere ber angebotenen speziellen beteiligungsform verbundenen nachteile risiken zutreffend verstndlich vollstndig aufgeklrt bghz bgh sen urt april ii zr wm dezember ii zr zip tz berufungsgericht fehlerfreier tatrichterlicher wrdigung festgestellt verwendeten prospekt geschehen prospektfehler liegt danach angabe gesellschafter wrden fr verbindlichkeiten gesellschaft entsprechend beteiligungsquote haften eindruck erweckt umfang quotalen haftung leistungen gesellschaftsverm gen zwingend gemindert vgl bgh sen beschl mrz ii zr juris angabe hchstbetrgen hinsichtlich einzelnen gesellschafter abgeschlossenen darlehensvertrgen anstelle gesellschaftsvertrag vereinbarten haftungsquoten haftung wegen verschuldens vertragsschluss fhren wrde dahinstehen revision zeigt schon tatschlich haftung hchstbetrgen vereinbart worden brigen macht revision geltend vornherein geplant sei haftung gesellschafter jeweilige quote quote entsprechenden absoluten betrag jeweiligen anfangsschuld begrenzen prospekt berufungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt insoweit fehlerhaft darin eindruck erweckt anschlussfrderung bestehe rechtsanspruch vgl bgh sen beschl mrz ii zr juris prospekthinweis ablauf ersten frderungszeitraumes jahren anschlussfrderung gesichert amtsblatt richtlinien verffentlicht anschlussfrderung fortgefhrt richtlinie entspricht beschluss senats anschlussfrderung grundstzlich besttigt schlussfolgerung regelung sichergestellt mieten ffentlich gefrderten sozialen wohnungsbau fr breite schichten bevlkerung dauer sozial tragbar bleiben bauherr bisher einnahmen erzielen erlauben bewirtschaftungskosten zin sen tilgung decken darber hinaus verzinsung eingesetzten eigenkapitals ermglichen berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen verstanden sei anschlussfrderung grunde schon bewilligt msse ber frderung entschieden eindruck angabe prospekts endet frderungszeitraum gem richtlinien ber anschlussfrderung sozialwohnungen anschlussfrderung gewhrt gewhrleistet dauerhaft vertretbare belastungen verstrkt unzutreffend hinweis prospekts wegfall mittel wre verletzung frderungsbestimmungen denkbar bzw zahlungsunfhigkeit staates vgl anschlussfrderung ebenso wenig richtig gestellt allgemeinen hinweis prospekts knnen prospektierte ergebnisse richtig nderungen gesetzgebungs rechtsprechungs verwaltungspraxis beeinflusst anschlussfrderung fr rentabilitt fonds wesentlicher umstand wohnungen sollten sog frderungsweg errichtet beklagte vorgetragen anschlussfrderung investor welt einzige wohnung berlin marktsegment gebaut htte ablauf jhrigen grundfrderung verbleibende kostenmiete fr wohnungen marktsegments erzielen wre annahme berufungsgerichts prospektfehler sei fr beitrittsentscheidung klgers urschlich geworden hlt revisionsrechtlichen prfung stand berufungsgericht verkennt ansatz fehlerhafte aufklrung schon lebenserfahrung urschlich fr anlageentscheidung st rspr bghz tz bgh sen urt mrz ii zr zip dezember aao tz vermutung aufklrungsrichtigen verhaltens sichert recht anlegers eigener entscheidung abwgung fr wider darber befinden bestimmtes projekt investieren senat bghz ff unrecht berufungsgericht jedoch angenommen kausalittsvermutung greife klger zutreffenden aufklrung entscheidungskonflikt gekommen wre mglichkeit aufklrungsrichtigen verhaltens gegeben immobilien denen regel vordringlich sicherheit rentabilitt inflationsschutz geht bestehen handlungsvarianten stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs geeignet lebenserfahrung beruhende tatschliche vermutung urschlichkeit fehlerhafter prospektdarstellungen fr anlageentscheidung entkrften immobilienfonds erwartet durchschnittliche anleger werthaltigkeit deshalb verbietet derartigen anlageform regelfall annahme gehrige aufklrung ber wichtige fr werthaltige anlage ab trgliche umstnde htte anlageinteressenten allein schon deshalb erheblichen steuervorteilen geworben wurde vernnftigerweise mehrere entscheidungsmglichkeiten erffnet entscheidungskonflikt begrndet bgh sen urt mrz ii zr zip tz urt februar iii zr zip tz vielmehr regelmig davon auszugehen anleger richtiger aufklrung fonds beigetreten wre ausnahme grundsatz kommt allenfalls hochspekulativen geschften betracht bghz bgh urt mai xi zr zip tz grundstzlich geltenden kausalittsvermutung denen investition immobilienfonds jedoch regel gehrt bgh urt februar aao tz danach kausalitt prospektfehlers fr anlageentscheidung vermutet zutreffenden hinweis rechtliche ungewissheit anschlussfrderung wre fr durchschnittlichen anlageinteressenten durchaus vernnftig vorhaben investieren unabhngig anschlussfrderung konnte anleger anlage steuern sparen riskierte fonds ausbleiben anschlussfrderung jahren insolvent wrde investierte kapital verloren wre standen adquaten gewinnchancen gegenber liquiditts prognoserechnung prospektes konnte anleger normaler frderung jhrlich ausschttung eingesetzten kapitals rechnen htte hinzurechnung steuervorteile mehr einlage verdient gehabt auergewhnlich hohen gewinnchancen vgl bghz indes rede risiko anschlussfrderung bewilligt zeitpunkt anlageentscheidung gering einzustufen berufungsgericht angenommen bedeutung umstand anschlussfrderung rechtsanspruch bestand stellte berlebensfhigkeit fonds grundstzlich frage recht anlegers fr wider abzuwgen anlageentscheidung eigener verantwortung treffen fllen unzutreffende informationen ber umstnde fr deren eintritt geringe wahrscheinlichkeit besteht beeintrchtigt vermutung aufklrungsrichtigen verhaltens beklagte widerlegt kausalittsvermutung widerlegen aufklrungspflichtige darlegen beweisen anleger unterlassenen hinweis unbeachtet gelassen htte annahme berufungsgerichts klger risiken hingenommen weitere risiko zeichnung anlage abgehalten htte gengt schluss tragfhig vielmehr anleger schon zahlreiche risiken bernommen ebenso gut mehr bereit weitere risiken bernehmen iii angefochtene entscheidung grnden ergebnis richtig zpo fr revisionsverfahren zugrunde legenden sachverhalt trifft beklagte unrichtigen darstellung prospekt verschulden verschulden fllen haftung verschulden vertragsschluss abs satz bgb vermutet frage se vermutung widerlegt berufungsgericht standpunkt folgerichtig feststellungen getroffen wrde rechtsirrtum geschftsfhrer beklagten ber verbindlichkeit anschlussfrderung ausreichen rechtsirrtum entschuldigt stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs irrende anwendung verkehr erforderlichen sorgfalt beurteilung gerichte rechnen brauchte bgh urt oktober viii zr njw tz nachw insoweit beklagte darauf berufen oberverwaltungsgericht berlin beschluss juli dvbl land berlin wege einstweiligen anordnung aufgegeben beklagten entscheidung hauptsacheverfahrens ber anschlussfrderung entsprechende finanzielle hilfe gewhren entscheidung beruhte blo summarischen prfung rechtslage demgegenber bundesverwaltungsgericht urteil mai streitigen anschlussfrderung ausgefhrt subventionsempfnger msse grundstzlich rechnen eintritt grundlegender nderungen allgemeinen rahmenbedingungen subventionen gekrzt wrden ganz wegfielen nvwz tz anspruch verjhrt neufassung bgb januar drei jahre ablauf jahres berechtigte kenntnis anspruch begrndenden umstnden person schuldners erlangt grobe fahrlssigkeit erlangt htte lngstens zehn jahre verkrzte verjhrungsfrist art abs egbgb klageerhebung jahr abgelaufen entscheidung berliner se nats anschlussfrderung einzustellen datiert februar anhaltspunkte fr frhere kenntnis grob fahrlssige unkenntnis klgers prospektfehler beklagte dargetan iv sache berufungsgericht zurckzuverweisen erforderlichen feststellungen getroffen knnen beklagte fr behauptung prospektmangel sei urschlich fr anlageentscheidung beweis parteivernehmung klgers angetreten beweisantritt berufungsgericht nachzugehen klrungsbedrftig schadensersatzleistung wege vorteilsausgleichs neben erhaltenen ausschttungen erzielten steuervorteile anzurechnen fall steuervorteile dauerhaft ersatzleistung ihrerseits etwa betriebseinnahme abs satz nr estg besteuert trotz versteuerung ersatzleistung erzielten steuervorteile anzurechnen anhaltspunkte dafr bestehen anleger auergewhnliche steuervorteile erzielt st rspr etwa bgh sen urt dezember aao tz nachw fr weitere verfahren weist senat darauf freistellungsanspruch zahlungsanspruch grund hhe bezeichnet soweit glubiger freistellungsantrag unzulssig stattdessen feststellung klagen vgl bgh urt mrz vi zr njw bghz insoweit abgedruckt bghz juni vi zr zip september ix zr njw rr strohn vorsitzender richter bgh prof dr goette wegen urlaubs unterschrift verhindert strohn reichart vorinstanzen lg berlin entscheidung kg entscheidung caliebe bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs partei ablauf rechtsmittelfrist durchfhrung rechtsmittels prozesskostenhilfe beantragt wiedereinsetzung vorigen stand gewhren vernnftigerweise verweigerung prozesskostenhilfe wegen hinreichend nachgewiesener bedrftigkeit rechnen fall antrag innerhalb rechtsmittelfrist vollstndig ausgefllte erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse nebst erforderlichen anlagen beigefgt anschluss senatsbeschlsse august xii zb famrz mai xii za famrz enthalten angaben vordruck ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse einzelne lcken partei umstnden gleichwohl darauf vertrauen wirtschaftlichen voraussetzungen fr bewilligung prozesskostenhilfe gengend dargetan kommt betracht lcken zweifel weise weiteres etwa anhand beigefgten unterlagen geschlossen bzw ausgerumt knnen aufgrund sonstigen angaben belege aufdrngt einnahmen vermgenswerte vorhanden anschluss senatsbeschluss mai xii zb njw rr bgh beschluss september iv zb famrz antragsteller antrag bewilligung prozesskostenhilfe nebst ausgefllter erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse anlagen innerhalb rechtsmittelfrist eingereicht gericht vervollstndigung angaben frist gesetzt darf jedenfalls fristablauf weiterhin bewilligung beantragten prozesskostenhilfe vertrauen bgh beschluss februar xii zb lg kassel ag kassel xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar richter sprick fuchs dr ahlt richterin dr zina richter dose beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts kassel august aufgehoben beklagten versumung fristen einlegung begrndung berufung urteil amtsgerichts kassel januar wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt wert grnde parteien streiten rckzahlung mietkaution sowie verzugsschaden form auergerichtlicher rechtsanwaltskosten amtsgericht beklagten zahlung nebst zinsen sowie weiterer verurteilt urteil beklagten februar zugestellt worden gleichen tag eingegangenen schriftsatz februar beklagte prozesskostenhilfe fr durchfhrung beru fungsverfahrens beantragt antrag erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse nebst anlagen beigefgt schreiben mrz wurde beklagten gericht aufgegeben angaben wirtschaftlichen verhltnissen ergnzen wurde hinweis abs richtig abs satz zpo frist drei wochen gesetzt frist wurde antrag beklagten mai verlngert schreiben mai eingegangen mai ergnzte beklagte angaben ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse verfgung mai beklagten zugestellt mai wurde beklagten aufgegeben angaben ergnzen auerdem hie darin formular ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse bedarf vollstndigen ausfllens insbesondere antragstellerin rahmen wohnkosten sonstigen zahlungsverpflichtungen angeben zahlungen verpflichtungen erbringt insoweit wurde beklagten frist drei wochen gesetzt juni eingegangenen schriftsatz juni reichte beklagte weitere unterlagen fragte ergnzend nochmals komplett neu ausgeflltes formular ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse eingereicht msse verfgung juni zugestellt juni wurde beklagten gelegenheit gegeben schriftsatz vorgetragenen tatsachen glaubhaft bleibe beklagten unbenommen neues formular ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse auszufllen bereits ausgefllte formular entsprechend ergnzen wurde darauf hingewiesen juni ber pkh gesuch entschieden juni eingegangenen schriftsatz juni reichte beklagte neu ausgefllte erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse sowie weitere unterlagen nebenkosten zwei eidesstattliche versicherungen beschluss juni wurde beklagten begehrte prozesskostenhilfe versagt persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse immer umfang glaubhaft gemacht bewilligung prozesskostenhilfe zulasse beschluss wurde beklagten juli zugestellt juli eingegangenen schriftsatz juli beantragte beklagte wiedereinsetzung vorigen stand legte zugleich berufung begrndete angefochtenen beschluss august berufungsgericht antrag beklagten wiedereinsetzung vorigen stand berufung beklagten verworfen antrag wiedereinsetzung berufungsfrist sei innerhalb tgigen frist eingegangen sptestens juni begonnen prozessbevollmchtigte beklagten wegen unzureichenden antwort verschiedenen hinweise kammer vernnftigerweise mehr bewilligung prozesskostenhilfe rechnen drfen wiedereinsetzungsfrist sei deswegen dienstag juli abgelaufen juli eingegangene wiedereinsetzungsantrag sei mithin verfristet sei berufung versptet eingegangen deswegen ebenfalls unzulssig verwerfen dagegen wendet beklagte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde statthaft zulssig abs satz abs satz abs nr abs nr zpo entscheidung bundesgerichtshofs sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich berufungsgericht beklagten fr wiedereinsetzung berufungs berufungsbegrndungsfrist vorgetragenen grnde unzutreffenden erwgungen bergangen deren anspruch rechtliches gehr verletzt gefestigter rechtsprechung dient rechtsinstitut wiedereinsetzung vorigen stand besonderer weise rechtsschutz rechtliche gehr garantieren daher gebieten verfahrensgrundrechte gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg rechtsstaatsprinzip rechtliches gehr art abs gg zugang gerichten verfahrensordnungen vorgesehenen instanzen unzumutbarer sachgrnden mehr rechtfertigender weise erschweren bghz senatsbeschluss februar xii zb famrz grundsatz verstt angefochtene entscheidung rechtsbeschwerde begrndet fhrt wiedereinsetzung schuldlos versumte berufungs berufungsbegrndungsfrist arme partei rechtsmittel einlegen grundstzlich anspruch wiedereinsetzung vorigen stand prozesskostenhilfegesuch ablauf rechtsmittelfrist eingereicht stndige rechtsprechung seit bghz setzt allerdings voraus antrag prozesskostenhilfe durchfhrung rechtsmittelverfahrens innerhalb rechtsmittelfrist neben ausgefllten erklrung ber per snlichen wirtschaftlichen verhltnisse insoweit notwendigen belege beigefgt senatsbeschluss august xii zb famrz fr regelfall schreibt abs zpo zwingend antragsteller darlegung persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse verordnung oktober bgbl abgedruckt zller philippi zpo aufl rdn eingefhrten vordrucks bedienen antragsteller deswegen grundstzlich davon ausgehen wirtschaftlichen voraussetzungen fr gewhrung prozesskostenhilfe dargetan rechtzeitig ablauf rechtsmittelfrist ordnungsgem ausgefllten vordruck nebst erforderlichen anlagen akten reicht senatsbeschlsse august xii zb famrz mai xii za famrz enthalten angaben vordruck ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse einzelne lcken partei umstnden gleichwohl darauf vertrauen wirtschaftlichen voraussetzungen fr bewilligung prozesskostenhilfe gengend dargetan kommt betracht lcken zweifel weise weiteres etwa anhand beigefgten unterlagen geschlossen bzw ausgerumt knnen senatsbeschluss mai xii zb njw rr gleiches gilt einzelne fragen einnahmen beantwortet aufgrund sonstigen angaben belege aufdrngt einnahmen vorhanden bgh beschluss september iv zb famrz senatsbeschluss mai xii zb njw rr antragsteller antrag bewilligung prozesskostenhilfe nebst ausgefllter erklrung ber persnlichen wirtschaftli chen verhltnisse anlagen innerhalb rechtsmittelfrist eingereicht gericht vervollstndigung angaben frist gesetzt darf weiterhin bewilligung beantragten prozesskostenhilfe vertrauen fllen entfllt schutzwrdige vertrauen bewilligung begehrten prozesskostenhilfe erst ablauf gesetzten frist antragsteller auflage hingegen nachgekommen endet schutzwrdiges vertrauen erst zustellung beantragte prozesskostenhilfe ablehnenden beschlusses gilt antragsteller gesetzte frist mehrfach verlngert wurde schutzwrdige vertrauen bewilligung begehrten prozesskostenhilfe letzten gesetzten frist fortbesteht antragsteller innerhalb gesetzten frist reagiert zunchst teil offenen fragen klrt vertrauen bewilligung beantragten prozesskostenhilfe geschtzt wre teil antwort fall antragsteller bleibt unbenommen antwort fristablauf ergnzen grundstzen berufungsgericht beklagten begehrte wiedereinsetzung vorigen stand unrecht versagt vorsitzende berichterstatter beklagten wiederholt fristen ergnzung prozesskostenhilfeantrags gesetzt beklagten stets beantwortet wurden letzte verfgung juni gesetzte frist lief juni jedenfalls tag durfte beklagte darauf vertrauen prozesskostenhilfe bewilligt bekommen daran ndert schriftsatz juni beklagte gelegenheit weitere fragen fristgerecht juni beantworten wiedereinsetzungsfrist deswegen frhestens juni begann entgegen rechtsauffassung berufungsgerichts eingang antrags wiedereinsetzung juli abgelaufen solange berufungsgericht gesetzte frist lief beklagte somit schuldlos daran gehindert berufungs berufungsbegrndungsfrist wahren erst fruchtlosem ablauf frist ergnzung prozesskostenhilfeantrags durfte beklagte mehr bewilligung prozesskostenhilfe vertrauen erst zeitpunkt begannen mithin wiedereinsetzungsfristen abs satz zpo gleichzeitig ausgesprochene verwerfung berufung steht wiedereinsetzung vorigen stand entgegen entscheidung wiedereinsetzung vorigen stand grundlage verliert gegenstandslos senatsbeschlsse august xii zb famrz mai xii zb njw februar xii zb famrz sprick fuchs zina ahlt dose vorinstanzen ag kassel entscheidung lg kassel entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart juni magabe verworfen tateinheitliche verurteilung wegen bandenmiger einfuhr betubungsmitteln geringer menge drei fllen entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen bandenmiger einfuhr tateinheit bandenmigem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge drei fllen auflsung gesamtstrafe urteil amtsgerichts hochheim main einbeziehung dortigen einzelstrafen zwei monaten vier monaten freiheitsstrafe gesamtstrafe sieben jahren freiheitsstrafe verurteilt brigen wurde freigesprochen jeweils tateinheitliche verurteilung angeklagten wegen bandenmiger unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge neben rechtsfehlerfreien verurteilung wegen bandenmigen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge abs btmg bestand bandenhandel verbindet fllen btmg rahmen gterumsatzes aufeinander folgenden teilakte insbesondere teilakt unerlaubten einfuhr einzigen tat sinne bewertungseinheit st rspr vgl nachweise krner btmg aufl rdn insoweit kommt bandenmigen einfuhr neben bandenhandel selbstndige rechtliche bedeutung angeklagte deshalb jeweils bandenhandels betubungsmitteln geringer menge schuldig sprechen nderung schuldspruchs lsst einzelstrafaussprche unberhrt schuldgehalt taten dadurch verndert brigen berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben bundesanwaltschaft zuschrift zutreffend ausfhrt revision zuzugeben urteil inhalt aussage angeklagten gegenber polizei juni wiedergibt senat hintergrund ua anschluss dargestellten angaben angeklagten hauptverhandlung ausschlieen gegenber polizei substanziell weiterfhrende angaben gemacht ferner ergibt urteilsfeststellungen hinreichender deutlichkeit angeklagte ernsthafte aufklrungsbereitschaft gezeigt nack wahl hebenstreit boetticher elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet januar holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja pflvg sgb ersatz beitragsausfalls rentenversicherung teil erwerbsschadens betreffender schadensersatzanspruch verletzten geht gem abs sgb regel insoweit sozialversicherungstrger ber entschdigungsfonds sinne abs pflvg gerichtet bgh urteil januar vi zr olg mnchen lg mnchen ii vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter gro richter dr lepa dr mller dr dressler dr greiner fr recht erkannt rechtsmittel klgerin zurckweisung anschlurevision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen dezember urteil landgerichts mnchen ii dezember abgendert beklagte verurteilt klgerin insgesamt dm nebst zinsen hieraus seit september zahlen festgestellt beklagte klgerin beitragsausflle rentenversicherung versicherten ge boren oktober verkehrsunfall dezember fr zeit ab juli rahmen versicherungssumme ersetzen soweit ansprche versicherten gem sgb magabe entscheidungsgrnde klgerin bergegangen kosten rechtsstreits trgt beklagte rechts wegen tatbestand klagende landesversicherungsanstalt macht trgerin gesetzlichen rentenversicherung ansprche ersatz beitragsausfllen versicherten peter bergegangenem recht gem abs satz sgb beklagten verein verkehrsopferhilfe geltend stellung entschdigungsfonds fr schden kraftfahrzeugunfllen abs pflvg zugewiesen fliesenleger seit rentenversicherungspflichtigen arbeitsverhltnis stand wurde verkehrsunfall dezember fugnger schleudernden anhnger pkw erheblich verletzt seitdem arbeitsunfhig fahrer halter fahrzeuggespanns unfall verursachte konnten ermittelt volle haftung ersatz unfallfolgen steht parteien auer streit wegen berschreitung jahresarbeitsentgeltgrenze gesetzlichen krankenversicherung gem abs sgb versicherungsfrei privatkrankenkasse versichert unfall krankengeld zahlte januar erhielt lohnfortzahlung arbeitgeber seit august bezieht rahmen umschulung bergangsgeld abs sgb vi klgerin ansicht rechtsbergang abs satz sgb erfaten beitragsausfall fr zeit januar juni insgesamt dm errechnet zahlung betrages nebst zinsen beklagten verlangt ferner feststellung ersatzpflicht beklagten fr ab juli entstehenden beitragsausfallschden begehrt beklagte klage berufung subsidiaritt eintrittspflicht gem abs satz pflvg entgegengetreten gehe sache ersatzpflichtigen schaden klgerin geschdigten beitragsausflle ausreichend rentenrechtliche anrechnungszeiten geschtzt sei brigen sei geschdigten zuzumuten dennoch beitragsausfall mglicherweise ergebenden rentenschaden erst eintritt rentenfalles gegenber beklagten geltend landgericht klage abgewiesen berufung klgerin insoweit erfolglos geblieben zahlungs feststellungsbegehren beitragsausflle fr zeitraum august dezember umfat hingegen oberlandesgericht beklagten fr zeitraum januar juli zahlung verurteilt verpflichtung ersatz beitragsausflle ab januar festgestellt zugelassenen revision verfolgt klgerin antrag verurteilung beklagten hinsichtlich zeitraums august dezember beklagte begehrt unselbstndigen anschlurevision vollstndige abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgericht geht davon abs satz pflvg geregelte subsidiaritt eintrittspflicht beklagten stehe klgerin sozialversicherungstrger geltend gemachten ersatzforderung abs satz sgb vornherein entgegen letzterer vorschrift angeordnete forderungsbergang betreffe sowohl interesse geschdigten liegenden fremdntzigen verbindung sgb vi eigenntzigen interesse versichertengemeinschaft liegenden beitragsregre ausgleichsanspruch sozialversicherungstrgers scheide fall eigenntzigen regresses fehlen schadens versicherten fall sei gegeben beitragserstattung wirtschaftlich unsinnige leistung anzusehen sei geschdigte rentenrechtliche regelungen bereits hinreichend gesichert sei deshalb msse vorliegenden zusammenhang ansonsten inzwischen aufgegebene rechtsprechung unfallfesten position vgl bghz zurckgegriffen soweit spter herausstelle trotz anerkennung beitragsfreier beitragsgeminderter zeiten rentenschaden geschdigten verbleibe knne ausgeglichen rentenfall eingetreten sei hafte beklagte geschdigten unmittelbar grundlage berufungsgericht beklagten fr verpflichtet erachtet klgerin beitrge fr zeitraum januar juli erstatten insoweit gehe zeiten fr beitrge rentenversicherung bezahlt worden seien beitragsfrei beitragsgemindert rentenrechtlich bercksichti gung finden knnten versicherungspflicht sei unfallbedingt ende lohnfortzahlung januar abs nr sgb vi entfallen gesetzliches krankengeld gem sgb bezogen versicherungspflicht nr sgb vi vorgelegen mglicher antrag aufnahme pflichtversicherung abs nr sgb vi sei gestellt worden wesentlichen voraussetzung fr anerkennung zeitraums anrechnungszeit gem abs nr abs sgb vi gefehlt daher fr zeit januar juli vorliegende beitragslcke sei geschdigten dm monatlich schtzender knftiger rentenschaden entstanden abs sgb erfate beitragserstattung ausgleich rentenschadens diene gehe insoweit rein treuhnderischen forderungsbergang klgerin subsidiaritt eintrittspflicht beklagten entgegenstehe zession dadurch gehindert verletzte mehr pflichtversichert sei entscheidend sei unfall versicherungspflichtige beschftigung unterbrochen worden sei bereits zeitpunkt unfall entstehende anspruch ausgleich beitragsausfalls klgerin bergegangen sei verhalte dagegen fr zeitraum august dezember jedenfalls teilweise eigenntziger beitragsregre treuhnderischer bergang schadensersatzanspruchs verletzten rentenversicherungstrger anzunehmen sei bezug bergangsgeldes beitragszeit gem abs nr sgb vi begrndet vielmehr liege anrechnungszeit gem abs nr abs abs abs sgb vi klgerin davon ausgehe hinblick bezug bergangsgeld rehabilitationsmanahme antrag gem abs nr satz nr sgb vi aufnahme pflichtversicherung gestellt worden sei handele beitragsgeminderte zeiten deren rentenrechtliche bewertung gem abs sgb vi erst rentenfall mglich sei weitgehende sicherung geschdigten hinblick gesamtleistungsbewertung beitragsgeminderten zeiten liege nahe umstnden knne beklagte hinblick subsidiaritt eintrittspflicht mehr beitragserstattung herangezogen insoweit seien inkrafttreten sgb vi geltenden rechtsgrundstze unfallfesten position heranzuziehen geschdigten rentenschaden verbleiben gegebenen anrechnungszeiten ausgeglichen sei ausgleich rentenfall mglich stelle lage ab januar dar nunmehr seien zeiten denen versicherte sozialleistungen bergangsgeld erhalten mehr anrechnungszeit bercksichtigen beitragszeit abs satz abs sgb vi fhre wiederum konkreten rentenschaden versicherten beklagte bereits leistung beitrge auszugleichen ii berufungsurteil hlt angriffen anschlurevision beklagten stand hingegen revision klgerin erfolg anschlurevision beklagten soweit berufungsgericht einstandspflicht beklagten gegenber klgerin ersatz rentenversicherungsbeitrgen fr verletzten gem abs satz sgb bejaht rechtsgrnden beanstanden hiergegen gerichteten angriffe anschlurevision greifen vorliegend stvg resultierende pflicht halter fahrer unfallfahrzeugs erwerbsschaden geschdigten auszugleichen umfat ersatz ausgefallenen beitrge gesetzlichen rentenversicherung fall verletzte unfall rentenversicherungspflichtig erwerbsttig wre ersatzanspruch entsteht beitragslcke setzt voraus spterer rentenschaden bereits feststeht schon mglichkeit rentenverkrzung grundstzlich ausreicht st rspr vgl bghz berufungsgericht rechtsfehlerfrei ergebnis gelangt fr geschdigten zeit januar juli fr beitrge rentenversicherung entrichtet wurden konkreter rentenschaden ergibt beklagte zahlung hierfr unbeanstandet berechneten beitragsausflle hhe dm klgerin auszugleichen rentenschaden verletzten grndet heranziehung normativen schadens regelung sgb vi darauf fr zeitraum rentenmindernden beitragslcke auszugehen rentenrechtliche anrechnungszeiten geschlossen vermindert anschlurevision stellt insoweit berufungsurteil sozialversicherungsrechtlichen regelungen angestellten berlegungen rechtsfehler erkennen lassen ebensowenig frage berufungsgericht vorgenommene schtzung konkreten rentenschadens monatlich dm entsprechende erwgungen berufungsgericht beanstandungsfrei fr zeitraum ab januar angestellt nunmehr zeit bergangsgeld gezahlt mehr abs nr sgb vi anrechnungszeit gilt bergangsgeld leistenden rentenversicherungsbeitrge jedoch ausreichen drohende rentenminderung aufzufangen erwerbsschaden betreffende schadensersatzanspruch verletzten insoweit darauf gerichtet genannten zeitrumen fr resultierenden rentenschaden entrichtung unfall voraussichtlich erzielten arbeitseinkommen berechneten rentenversicherungsbeitrge auszugleichen gem abs sgb pflichtbeitrge gelten unfallzeitpunkt rentenversicherung pflichtversichert schadensersatzanspruch gem abs satz sgb klgerin bergegangen richtet beklagten entgegen auffassung anschlurevision steht entsprechende heranziehung subsidiarittsgedankens abs satz pflvg entgegen anschlurevision verkennt unmittelbarer anwendungsfall genannten subsidiarittsvorschrift vorliegt abs satz pflvg lt leistungspflicht entschdigungsfonds entfallen geschdigte anderweit ausgleich schadens erlangen sei ber leistungen sozialversicherungstrgers letzterer seinerseits etwa gem sgb gegenber entschdigungsfonds regre nehmen derartige fallgestaltung jedoch vorliegend gegeben geht darum klgerin sozialversicherungstrger beklagten regre fr erbrachte sozialleistung nehmen mchte vielmehr handelt anderweitig leistungen sozialversicherungstrgers ausgeglichenen rentenschaden verletzten entrichtung ausgefallenen beitrge klgerin begegnet abs sgb angeordnete legalzession dient sicherzustellen schaden verletzten strung versicherungsverlaufs ausbleiben beitragszahlungen liegt naturalrestitution ausgeglichen umwegs ber geltendmachung anschlieende abfhrung versicherten bedarf vgl bghz dementsprechend gelten eingegangenen versicherungsbeitrge gem abs sgb pflichtbeitrge rentenversicherung geht rahmen sgb daher grundstzlich treuhnderische interesse verletzten liegende zession angesichts grundlegenden unterschiede rechtsbergangs sgb einerseits sgb andererseits verbietet revision angestellte schlufolgerung klgerin leistungen erbracht knne erst recht ansprche beklagten erwerben abs satz pflvg sogar sozialversicherungstrger verletzten tatschlich geleistet regreanspruch beklagten ebensowenig greift erwgung anschlurevision subsidiaritt einstandspflicht beklagten msse ergebnis fhren entschdigungsfonds gegenber geschdigten jedoch gegenber dritten hafte vorliegend geht gerade schaden verletzten ersatzleistung beklagten klgerin treuhnderischer zessionarin ausgleich gebracht entgegen ansicht anschlurevision vermag heranziehung allgemeinen erwgungen abs satz ff insbesondere satz pflvg getroffenen entscheidung gesetzgebers fr subsidire eintrittspflicht entschdigungsfonds zugrunde liegen beurteilung rechtfertigen allerdings sinn einrichtung entschdigungsfonds ausgestaltung haftung pflvg schden ersetzen geschdigten erster linie hrten fhren betroffenen wenigsten schtzen knnen vgl senatsurteil bghz hinweis amtliche gesetzesbegrndung bt drucks iv mai insoweit gewollte subsidiaritt gesetzgeber jedoch enumerative aufzhlung haftungseinschrnkungen verwirklicht darber hinaus erweiternde auslegung analogie grundstzlich ausgeschlossen setzt vergleichbare interessenlage gesetzlich geregelten fllen voraus dementsprechend senat bestimmten besonders gelagerten fllen denen ersatz sachschden ging unmittelbar mittelbar ffentliche hand trafen derartige entsprechende heranziehung subsidiarittsgedankens abgestellt vgl bghz ff senatsurteil november vi zr versr vorliegenden fall fehlt hingegen analogie rechtfertigenden vergleichbaren interessenlage geht personenschaden privat betroffenen dargelegt konkret drohende minderung altersrente gerade hinblick allgemein stndig verschrfende problematik ausreichenden alterssicherung fr geschdigten wichtigen besonders sensiblen bereich revision klgerin entgegen auffassung berufungsgerichts einstandspflicht beklagten fr ausgefallene rentenversicherungsbeitrge verletzten fr zeitraum august dezember verneint revision klgerin angefochtene urteil erhobenen rgen greifen besonderheit genannten zeitraums liegt allerdings berufungsurteil rechtsfehlerfrei dargelegt darin hinblick zahlung bergangsgeldes rentenversicherungsbeitrge magabe abs abs nr sgb vi abzufhren wegen regelungen abs nr abs abs sgb vi abs abs sgb vi zugleich anrechnungszeit vorlag gilt zeitraum sinne abs sgb vi beitragsgeminderte zeit rentenrechtlich abs sgb vi rentenberechnung bercksichtigen inwieweit unfallbedingte strung zahlungen rentenversicherungsbeitrge zeitraum tatschlich spteren rentenminderung fhrt derzeit ermittelt bewertung beitragsgeminderten zeiten gem abs abs sgb vi innerhalb regelungen rentenberechnung ff sgb vi spteren versicherungsbiographie verletzten laufe weiteren erwerbslebens abhngt grundlage sgb vi schadensersatzrechtlich ausgleichspflichtigen rentenschaden verletzten unabhngig davon auszugehen inwieweit anrechnungszeiten ansonsten tatschlich drohenden spteren rentenminderung entgegengewirkt gesetzliche statuierung insoweit teilweise normativen schadens verletzten frhere rechtsprechung sogenannten unfallfesten position vgl bghz senatsurteil april vi zr versr bestimmten fllen bercksichtigung derartiger rentenrechtlicher zeiten verneinung ersatzpflichtigen beitragsschadens gefhrt hinfllig geworden vgl bghz schadensersatzrechtlich gesehen hinblick sgb vi vorliegenden fall bezglich zeitraums juli dezember ausgleichspflichtiger schaden beim verletzten notwendige grundlage fr forderungsbergang abs sgb konstitutiven ersatzanspruchs abrede gestellt berufungsgericht auffassung subsidiaritt haftungseintritts entschdigungsfonds regelung abs satz ff pflvg zugrunde liegt insoweit inanspruchnahme beklagten klgerin fr gem abs sgb bergegangenen beitragserstattungsanspruch ausschliet dagegen wendet revision klgerin recht hinsichtlich rede stehenden beitrge fr zeit august dezember greift abs satz pflvg unmittelbar geht regre fr leistungen sozialversicherungstrgers ausgleich schadens verletzten erbracht wurden klgerin weder ihrerseits ausgefallene rentenbeitrge fr entrichtet rentenkonto geschdigten gutschrift gebracht betracht ziehen wre lediglich entsprechende heranziehung subsidiarittsgrundsatzes oben bereits errtert vergleichbarer interessenlage grundstzlich ausgeschlossen pflvg fr vorliegende fallkonstellation spezielle gesetzliche regelung getroffen worden senat erachtet jedoch gesetz enumerativ aufgezhlten fallgruppen haftungsbeschrnkung zugunsten entschdigungsfonds vergleichbare interessenlage vorliegend insoweit fr gegeben beitrge fr zeitraum geht verletzten rentenermittlung unfallereignis beruhende anrechnungszeiten zugute kommen aa zurcktreten einstandspflicht entschdigungsfonds hinblick subsidire haftung wrde allerdings naheliegen hinblick sozialrechtlichen regelungen ber anrechenbare rentenrechtliche zeiten sptere rentenminderung fr geschdigten ausgeschlossen knnte htte verletzte tatschlichen rentenschaden erwarten abs sgb sozialversicherungstrger bergehender beitragserstattungsanspruch htte vollem umfang lediglich normativen schaden grundlage sgb vi gegenstand legalzession wrde ausschlielich interes sen sozialversicherungstrgers stehenden versichertengemeinschaft dienen fr deren befriedigung entschdigungsfonds intention gesetzgebers herangezogen bb indessen geht fall berufungsgericht hlt rechtlich beanstandungsfrei beitragsausfllen vorliegend relevanten zeitraum beruhenden rentenschaden verletzten fr durchaus mglich hieraus drohende rentenminderung grer ausfallen je hher je nher jeweiligen beitragsbemessungsgrenze einkommen unfall wre mglichen rentenminderung entgegenzuwirken ber abs sgb erstattenden versicherungsbeitrge gem abs sgb pflichtbeitrge gelten fall bestimmt handelt daher lediglich eigenntzigen beitragsregre sozialversicherungstrgers insoweit ebenfalls wege treuhnderischen zession schadensausgleich zugunsten verletzten fr gerade entschdigungsfonds abs pflvg sorgen cc insoweit erstattenden beitrge worauf berufungsgericht abhebt teil rentenanrechte betreffen geschdigte bereits sozialrechtlichen gesamtleistungsbewertung beitragsgeminderten zeiten anspruch htte beurteilung fhren erscheint gerechtfertigt grundstze bereits errterten frheren zwischenzeitlich hinfllig gewordenen rechtsprechung unfallfesten position zurckzugreifen abgesehen regelung sgb vi normierten vernderung rechtslage beruhte rechtsprechung inzwischen berholten sozialrechtlichen regelung rentenermittlung seinerzeit geltenden vorschriften vgl abs rvo hngt nunmehr hhe anrechnungs sonstigen bercksichtigungsfhigen zeiten erreichbaren rentenanrechts hinblick gesamtleistungsbewertung sgb vi zuknftigen versicherungsbiographie geschdigten ab unfallzeitpunkt zeit schadensregulierung keineswegs absehbar sinn subsidiaritt eintrittspflicht entschdigungsfonds risiko grer je ungnstiger weitere arbeitsleben geschdigten entwickelt verletzten aufzubrden entgegen auffassung berufungsgerichts geht geschdigten zuzumuten erst eintritt rentenfalles verbleibenden rentenschaden beklagten geltend stndige rechtsprechung senats geschdigten ausgleich beitragsausfall beruhenden rentenminderung erst rentenfall verweisen schadensersatz bereits vornherein ersatz versicherungsbeitrge gewhren beruht wesentlich berlegung eingetretene strung aufbau fr betroffenen regel existentiell wichtigen sozialen altersvorsorge sofort behoben vgl hierzu bghz gerade regelung sgb dienen vgl bghz fr geschdigten keineswegs gleichgltig rentenversicherungsrechtlicher status versicherungsbiographie ungestrt fortgefhrt ffentlich rechtlichen ansprchen gegebenenfalls familienangehrigen sozialversicherungstrger umstnden erst aufgrund spterer gesetzesnderungen ergeben lediglich gegebenenfalls jahrzehnte spter liegenden zeitpunkt rentenfalles zahlungsanspruch gegenber dritten hhe entstandenen rentendifferenz gilt mehr je schwerer hhe mglichen rentenschadens unfallzeitpunkt abschtzbar insbesondere zeitpunkt eintritts rentenalter fern liegt senat rahmen mehrfach erwhnten rechtsprechung unfallfesten position ausnahmefllen schadensausgleich erst rentenfall fr zulssig erachtet hierauf mehr zurckgegriffen nachdem rechtsprechung dargelegt sozialrechtlichen entwicklung berholt deshalb senat aufgegeben worden brigen darf auer acht gelassen interesse geschdigten vermeidbaren strungen rentenversicherungsrechtlichen position mgen zunchst allzu erheblich erscheinen vornherein weit mglich sofortigen schadensausgleich entgegenzuwirken mehr bercksichtigen je strker allgemeinen demographischen finanziellen entwicklungen beruhenden probleme unwgbarkeiten sozialen alterssicherung bewutsein gesellschaft hervortreten beklagte daher klgerin ausgefallenen rentenversicherungsbeitrge fr bezglich zeitraums august dezember erstatten soweit klgerin beitrge fr zeit juni bercksichtigung bergangsgeld tatschlich entrichteten beitrge bezifferten klageantrag aufgenommen hhe beklagten beanstandet worden iii somit weiteren feststellungen mehr treffen konnte senat sache abschlieend entscheiden abs nr zpo kostenentscheidung beruht abs abs zpo gro dr lepa dr dressler dr mller dr greiner'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen versuchter gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag september gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf juni zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen vorstzlicher krperverletzung tateinheit versuchter gefhrlicher krperverletzung verurteilt worden ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen diebstahls wegen vorstzlicher krperverletzung tateinheit versuchter gefhrlicher krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt rge verletzung sachlichen rechts gesttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo verurteilung wegen versuchter gefhrlicher krperverletzung hlt sachlich rechtlicher nachprfung stand feststellungen wurde angeklagte nachdem drogeriemarkt plastikbox rasierklingen entwendet ladendetektiv geschfts verfolgt schlielich gestellt festnahme entziehen griff angeklagte detektiv schlgen tritten indes zurckschlug versuchte angeklagten haltegriffe fixieren entwickelte handgemenge verlauf angeklagte mehrfach mitgefhrten handelsblichen nagelfeile klingenlnge sieben zentimetern detektiv stach stiche kam gesicht nahe jedoch treffen weiteren verlauf gingen beide boden angeklagten gelang haltegriff befreien floh bevor zwischenzeitlich verstndigten polizei festgenommen wurde landgericht geprft angeklagte versuch gefhrlichen krperverletzung zurckgetreten obwohl prfung umstnden falles aufdrngte rechtsfehlerhaft bisherigen feststellungen bleibt insbesondere mglichkeit offen unbeendeter versuch gefhrlichen krperverletzung vorlag mglichen folge angeklagte davon weiteres ttigwerden strafbefreiender wirkung zurckgetreten knnte abs satz stgb urteilsgrnde verhalten bereits frage angeklagte weiteren verlauf auseinandersetzung besitz nagelfeile verblieb strafkammer lediglich ausgefhrt trotz aufforderung ladendetektivs freiwillig fallen lie deshalb auszuschlieen angeklagte nagelfeile festnahme hand behielt jederzeit htte zustechen knnen fr annahme fehlgeschlagenen versuchs vorliegt zurcktretende eintritt tatbestandlichen erfolges mehr fr mglich hlt ssw stgb kudlich schuhr aufl rn mwn voraussetzung raum ebensowenig zwingt umstand angeklagte nagelfeile freiwillig fallen lie schluss freiwillig weiteren stichen ladendetektiv abgesehen schlielich strafbefreiender rcktritt deshalb ausgeschlossen angeklagte zwischenzeitlich auertatbestandliches ziel griff ladendetektivs lsen erreicht bgh beschluss mai gsst bghst aufhebung schuldspruchs wegen versuchter gefhrlicher krperverletzung bedingt aufhebung rechtsfehler betroffenen verurteilung wegen tateinheitlich begangenen einfachen krperverletzung verbundene aufhebung fr tat verhngten einzelstrafe entzieht gesamtstrafenausspruch grundlage neuen tatrichter beurteilung widerspruchsfreier grundlage ermglichen senat rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen aufgehoben becker schfer gericke mayer spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet februar kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs recht ehegatten auskunft ber illoyale vermgensminderungen ehegatten abs bgb bgh urteil februar xii zr olg karlsruhe ag rastatt xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose fr recht erkannt revision antragstellers urteil zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe mrz aufgehoben berufung antragsgegnerin teilurteil amtsgerichts familiengericht rastatt september zurckgewiesen kostenentscheidung bleibt schluurteil vorbehalten rechts wegen tatbestand parteien ehegatten leben seit getrennt seit februar rechtshngigen scheidungsverfahren streiten wege wechselseitiger stufenklagen zugewinnausgleich ehefrau antragsgegnerin vorprozessual verzeichnis bermittelt endvermgen hlftigen miteigentum hausgrundstck parteien pkw guthaben dm girokonto nr sparkasse folgenden sparkasse bestand nachdem ehefrau bereits teilurteil oktober ergnzende auskunft ber endvermgen aufgegeben worden amtsgericht teilurteil januar verurteilt ehemann antragsteller auskunft ber verwendung monatliche einzahlungen dm aufgelaufenen sparguthabens sparkasse konto nr erteilen dabei amtsgericht vortrag ehemannes ausgegangen november september girokonto monatlichen gehlter parteien berwiesen worden seien monatlich dm vorgenannte sparkonto ehefrau berwiesen worden seien guthaben konto dezember unstreitig knapp dm betragen msse ehefrau teil guthabens seite geschafft ehefrau erteilte dahin auskunft sparguthaben september dm betragen gemeinsamen sohn parteien bertragen worden sei weitergehende verbleib berwiesenen mehr vorhandenen betrge bezogene auskunft lehnte ehefrau ab teilurteil januar auskunft ber aufgelaufene sparguthaben verpflichte erneuten auskunftsantrag ehemannes amtsgericht teilurteil september ehefrau verurteilt ehemann auskunft ber verwendung november september konto sparkasse konto monatlich eingezahlten dm erteilen hiergegen gerichtete berufung ehefrau oberlandesgericht antrag abgewiesen zugelassenen revision verfolgt ehemann auskunftsbegehren entscheidungsgrnde rechtsmittel erfolg auffassung oberlandesgerichts berufung zulssig ehefrau erfllung titulierten auskunftsanspruchs aufwendungen entstnden deren hhe berufungssumme bersteige ehefrau sei mehr besitz sparbuchs rekonstruktion allein berweisungen erfordere deshalb schtzung sparkasse kostenaufwand dm vier sechs berweisungen monatlich zugrunde gelegt wrden ehefrau angabe zahl abbuchungen auerstande erklrt zustzlicher aufwand entstehe jedoch angabe verwendungszwecks abhebungen aufwand sei schon deshalb erheblich berlegungen nachforschungen vorgngen erfordere ber acht jahre erstreckten zudem vierzehn jahre zurcklgen zpo gesttzten berlegungen lassen revisionsrechtlich bedeutsame ermessensfehler vgl etwa senatsbeschlu juli xii zb famrz erkennen revision angegriffen berufung ansicht oberlandesgerichts allerdings schon deshalb erfolg amtsgericht ber streitgegenstand schon rechtskrftig entschieden teilurteil januar bezug aufgelaufene sparguthaben verwendung bestimmten zeitpunkt vorhandenen guthabens erfat fr verurteilung auskunft ber lngeren zurckreichenden zeitraum fnden weder entscheidungsgrnden antragsbegrndung anhaltspunkte ausfhrungen frei rechtsirrtum revision erinnert berufung auffassung oberlandesgerichts jedoch begrndet ehefrau ehemann begehrten auskunft verpflichtet sei einrichtung unterhaltung sparkontos ehefrau liege ehegatteninnengesellschaft zugrunde ehegatten konto ber eheliche lebensgemeinschaft hinausgehenden zweck verfolgt htten sei insoweit ehegatten auftragsverhltnis begrndet worden ehefrau sei kontoinhaberin ber konto verfgungsberechtigt weisungen ehemannes bezug verwendung guthabens unterworfen soweit monatliche berweisung dm sparkonto einkommen ehemannes gestammt ehefrau vermgen verwaltet liege darin auftrag regelung aufgabenbereiche innerhalb ehelichen lebensgemeinschaft anspruch auskunft ber verwendung sparguthaben berwiesenen gelder ergebe verbindung bgb ehemann illoyale vermgensverfgung ehefrau behaupte vortrag beschrnke darauf ehefrau teil sparguthabens beiseite geschafft abs bgb vorausgesetzte vermgensverfgung gerade verneint pflicht erteilung begehrten auskunft folge bgb sei vorschrift grundlage anspruchs unterrichtung ber vermgensbewegungen whrend ehe groen zgen obliegenheit ehegatten wechselseitigen unterrichtung ber verwendung familieneinkommens groben zgen hergeleitet verpflichtung obliegenheit sei jedoch ausgeschlossen ehe parteien gescheitert sei folge abs alt bgb sowie zweck bgb ergebenden unterrichtungsansprche seien ausflu ehelichen lebensgemeinschaft ergebenden rechtspflicht vermgensrechtlichen angelegenheiten aufeinander rcksicht nehmen blieben ansprche scheitern ehe bestehen wrden mehr ehelichen lebensgemeinschaft zweckwidrig kontrolle vermgensmigen aktivitten ehegatten geltendmachung ersatzansprchen dienen gesetzlichen gterstand wrde zubilligung unterrichtungsanspruchs zudem systematik auskunftspflichten sprengen ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand oberlandesgericht allerdings darin folgen auskunftsverlangen ehemannes weder bgb bgb rechtfertigt parteien bestand ber zweck verwirklichung ehelichen lebensgemeinschaft hinausgehende ehegatteninnengesellschaft oberlandesgericht genannten grnden auftragsverhltnis parteien anforderungen senatsurteile juli xii zr famrz januar ivb zr famrz ausgegangen richtig verlangen ehemannes auskunft ber verbleib verwendung zeit november september sparkonto ehefrau berwiesenen betrge abs bgb sttzen lt anspruch abs bgb auskunft ber endvermgen zeitpunkt rechtshngigkeit scheidungsantrags abs bgb gerichtet erstreckt bundesgerichtshof mehrfach entschieden illoyale vermgensminderungen abs bgb endvermgen hinzuzu rechnen bghz famrz senatsurteile april xii zr famrz mrz xii zr famrz hinsichtlich derartiger illoyaler vermgensverfgungen kommt allerdings recht auskunft gem bgb betracht soweit auskunft beanspruchende ehegatte auskunft ber einzelne vorgnge verlangt konkrete anhaltspunkte fr handeln sinne abs bgb vortrgt bghz aao senatsurteile april mrz jeweils aao vortrag auffassung oberlandesgerichts fehlen ehemann illoyalen vermgensverfgungen ehefrau behauptet gegenteil geltend gemacht ehefrau teil sparguthabens beiseite geschafft abs bgb vorausgesetzte vermgensminderung gerade verneint erwgungen oberlandesgericht revision recht rgt vortrag ehemannes indes unzutreffend gewrdigt zpo ehefrau vorprozessual ber bestand vermgens ehezeitende auskunft erteilt dabei aktiva lediglich hlftiges miteigentum hausgrundstck parteien pkw guthaben dm girokonto sparkasse benannt amtsgericht teilurteil januar aufgegebenen ergnzenden sparguthaben sparkasse betreffenden auskunft mitgeteilt guthaben september dm betragen gemeinsamen sohn parteien bertragen worden sei vortrag ehemannes schriftstzen juni erster instanz mrz zweiter instanz ergibt ehemann darlegungen ehefrau ber bestand endvermgens stichtag eigen gemacht auskunft mehr bestritten insbesondere mehr beantragt deren richtigkeit eides statt versichern vielmehr auskunft anla genommen nunmehr auskunft ber verwendung stichtag mehr vorhandenen gelder verlangen behauptung ehefrau gelder sparkonto sparkasse beiseite geschafft bedeutet deshalb keineswegs betrge vermgen ehefrau vorhanden auskunft ehefrau ber endvermgen unrichtig sei vielmehr vortrag ehemannes hintergrund einlassung ehefrau ber weiteres angegebene vermgen verfgen dahin verstehen ehefrau benachteiligungsabsicht gelder konto verlagert vermgen mithin sinne abs bgb vermindert behauptung klger darlegungspflicht hinsichtlich auskunftsanspruch verbindung abs bgb begrndenden tatsachen gengt senat ausgefhrt drfen vortrag ausreichend konkreter verdachtsgrnde denen naheliegende mglichkeit unentgeltlicher zuwendungen dritte verschwendungen benachteiligungsabsicht begangenen handlungen endvermgen handelnden vermindert bertriebenen anforderungen gestellt bghz aao famrz aao wre fall klger nhere darlegung ber letztlich vermutenden vermgensmindernden manipulationen ehefrau hinsichtlich sparkontos erwarten erweist klagbegehren somit bereits verbindung abs bgb begrndet kommt oberlandesgericht errterte zulassungs frage ehemann anspruch begehrte auskunft bgb zuzuerkennen berufungsurteil danach bestehen bleiben senat ausnahme kosten sache abschlieend entscheiden klage auskunftserteilung dargelegt begrndet hierzu weiterer feststellungen bedarf berufung ehefrau teilurteil amtsgerichts auskunftserteilung verpflichtet dementsprechend unbegrndet zurckzuweisen hahne sprick wagenitz weber monecke dose'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat strafbemessung begegnet gesichtspunkt dauer strafverfahrens durchgreifenden rechtlichen bedenken landgericht lange zeitspanne taten angeklagten nunmehrigen aburteilung ebenso strafmildernd bercksichtigt umstand angeklagten vertreten ua soweit revision meint liege rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung gemeint sinne artikel abs satz mrk deren einzelne ursachen urteilsgrnden nherer feststellung errterung bedurft htten dabei zeitrume verschiedenen verfahrensereignissen anspricht gilt folgendes rge schon zulssiger weise erhoben beschwerdefhrer beanstanden verfahren sei beschleunigungs gebot art abs satz mrk verletzt verfahrensverzgerung sei urteil bercksichtigt worden tatsachen behaupteten verfahrensversto belegen revisionsbegrndung darzulegen revisionsgericht entsprechende nachprfung ermglichen abs satz stpo entsprechendes gilt beschwerdefhrer beanstandet urteil sei eher allgemein vorliegen verfahrensverzgerung ausgegangen art ausma umstnde verzgerung seien gengend festgestellt bghr mrk art abs satz verfahrensverzgerung rspr nw revisionsbegrndung gerecht heit etwa zeitraum ca jahr fr zwischenverfahren derjenige monaten ersten revisionsentscheidung beginn erneuten hauptverhandlung seien errterungsbedrftig wre vorzutragen aktenlage insoweit sachbehandlung verfahrensfrderung konkret ergibt aufgabe senats amts wegen mehr stehordner umfassende aktenwerk verzgerungen durchzusehen teilabschnitten sichten allgemein hinweis zeitliche eckdaten aufgestellte behauptung verzgerung prfen beispielhaft zeigt gerade hinsichtlich zeitraums ersten revisionsentscheidung erneuten hauptverhandlung insoweit hinweise bedeutsam knnen sache ergangenen senatsbeschlu februar str iv enthalten knnen naheliegenderweise zunchst neuverhandlung weitere ermittlungen veranlat hierzu wre konkret vorzutragen wre geschehen ergbe beurteilung grundlage unvollstndigen revisionsvortrages soweit revision darauf bezieht strafkammer urteil fhrt oktober sei vorbergehender faktischer stillstand polizeilichen ermittlungen eingetreten htte revision einzelheiten darlegen mssen insbesondere frage genauen dauer stillstandes rge deshalb erfolg landgericht berlangen verfahrensdauer ausgeht bemessung gesamtstrafe konkret zumessung einzelstrafen allgemeiner form kompensiert senat entnimmt zusammenhang urteilsgrnde strafkammer oberbegriff berlangen verfahrensdauer neben reinen zeitablauf rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung feststellen dafr spricht vorgenommene kompensation gesamtstrafbildung zudem umfat verwendete oberbegriff lteren rechtsprechung vgl bgh nstz durchaus rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerungen verffentlichung einschlgigen entscheidungen stellungnahmen schrifttum entsprechenden berschriften leitstzen zeigt schon bghr stgb abs verfahrensverzgerung landgericht grundlage bewertung ma kompensation straffindung hinreichend bestimmt bildung gesamtstrafe strafabschlag jahr sechs monaten ausdrcklich festgehalten urteil ausgewiesen einzelstrafen obgleich grundstzlich erforderlich konkret form gegenberstellung verschiedener strafmae geschehen vermag bestand strafausspruches gefhrden strafkammer ausdrcklich hervorgehoben htte hhere einzelstrafen angesetzt kompensation erfolgt wre ua deshalb steht besorgen angeklagte etwa falle spteren notwendigkeit anderweitigen nachtrglichen gesamtstrafenbildung beim wegfall rede stehenden gesamtstrafe benachteiligt knnte angesichts eher milden einzelstrafen straffen zusammenzuges gesamtstrafenbildung vermag senat zudem sicher auszuschlieen verhltnis ermigten ermigten einzelstrafen beiden gegenbergestellten gesamtstrafen unstimmig knnte vgl bgh nstz senat sieht indessen grundlage urteilsausfhrungen grund annahme rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerung verfahren auergewhnlicher komplexitt schwierig gegenteilige wertung landgerichts darauf gesttzte genau bemessene milderung gesamtstrafe angeklagte jedoch beschwert soweit urteil landgerichts zeitliche spannen verfahrensabschnitten ergeben ua erweisen gesamtschau qualitt annahme rechtsstaatswidrigkeit unangemessenheit sinne art abs satz mrk begrnden knnte fllen art tatrichter prfen sache insgesamt angemessener frist verhandelt worden wobei gewisse unttigkeit innerhalb einzelner verfahrensabschnitte verletzung artikel abs satz mrk fhrt dadurch gesamtdauer verfahrens unangemessen lang dabei beginnt angemessene frist sinne konvention beschuldigte ermittlungen kenntnis gesetzt endet rechtskrftigen abschlu verfahrens neben gesamten dauer beginn ende frist kommen fr frage angemessenheit schwere art tatvorwurfs umfang schwierigkeit verfahrens art weise ermittlungen verhalten beschuldigten sowie ausma andauernden verfahren verbundenen belastungen fr beschuldigten magebende kriterien betracht siehe bghr mrk art abs satz verfahrensverzgerung vgl zusammenfassend franke mnchkomm stgb rdn weiteren rechtsprechungsnachweisen handelt umfangreiche schwierige wirtschaftsstrafsache zunchst wegen mehrerer tatkomplexe vier angeklagte gefhrt wurde erste tatrichterliche hauptverhandlung dauerte oktober august jahres erste senat spter teilweise aufgehobene urteil umfate schriftlichen begrndung seiten gewicht angeklagten bestehenden abgeurteilten tatvorwurfs erweist zumal blick auergewhnliche schadenshhe mio dm erheblich angesichts komplexitt vorgnge beanstanden erstellung polizeilichen schluberichts anklageerhebung entscheidung ber erffnung hauptverfahrens sowie vorbereitung beiden hauptverhandlungen erste revisionsverfahren mehrmonatige zeitrume anspruch genommen schlielich bedenken ausschpfung dauer ersten hauptverhandlung mitbestimmten frist absetzung urteilsgrnde ebensowenig rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung mitzubegrnden vermag revision angeklagten erfolgte teilweise aufhebung ersten urteils zurckverweisung sache neuer verhandlung entscheidung ausflu gesetzeslage rechtsstaatlichen rechtsmittelsystems vgl bghr stgb abs verfahrensverzgerung angeklagte ersichtlich ber wenigstens sieben jahre ausgehend urteil erwhnten ersten beschuldigten vernehmung verfahren ausgesetzt befand jahr etwa dreieinhalb monate untersuchungshaft soweit senat amts wegen zulssige revision verfahrensverzgerungen erla angefochtenen tatrichterlichen urteils bercksichtigen bghr stgb abs verfahrensverzgerung worauf revision zutreffend hinweist vermag indes zeitraum etwa drei monaten eingang revisionsbegrndung beim landgericht bersendung gesamten vorganges generalbundesanwalt beanstandungswrdiges sehen dauer erklrt zwanglos beachtenden regularien vgl stpo nr ff ristbv groen umfang aktenwerks drei betraf nack wahl kolz schluckebier elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr bornkamm pokrant dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision klgerin urteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat freiburg juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagte frachtfhrerin wegen verlustes transportgut schadensersatz anspruch klgerin veruerte september kundin toronto kanada gewebe kuferin insgesamt dm rechnung stellte weisung kuferin ware direkt moskau geliefert gewebe weiterveruert worden zweck beauftragte klgerin beklagte september festen kosten versand kartons gewebe bruttogewicht kg lrrach moskau beklagte bertrug befrderung gutes beklagten ihrerseits ao moskau streithelferin transportdurchfhrung be auftragte deren fahrer bernahm ware september lrrach schreiben september klgerin gegenber beklagten verlust gutes reklamiert klgerin behauptet ware sei rechtmigen empfngerin angekommen eintreffen moskau september sei fahrer dortigen zollamt unbekannten reprsentant empfngerfirma ausgegeben ange sprochen worden weisung person sei fahrer entladestelle gefahren frachtbrief angegebenen ablieferungsadresse entsprochen sei gut abhanden gekommen verlust ware sei schaden hhe dm entstanden klgerin macht schaden grundstzen drittschadensliquidation eigenen namen geltend klgerin beantragt beklagte verurteilen nebst zinsen zahlen beklagte klage entgegengetreten vorgetragen fahrer beim zollamt moskau mitgeteilte entladestelle angefahren ware mitarbeiter empfngerfirma bergeben erhalt sendung sei cmr frachtbrief quittiert worden personen mittels geflschter dokumente gewahrsam ware verschafft sollten greife zumindest art abs cmr beklagten gunsten klgerin sei schaden entstanden davon auszugehen sei kanadische kuferin ware rechnung klgerin ausgeglichen ebenso wenig htten kundin klgerin abnehmerin moskau schaden erlitten ber grundstze drittschadensliquidation geltend gemacht knne landgericht klage stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen senat zugelassenen revision erstrebt klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils beklagte beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht haftung beklagten art abs art cmr verneint ausgefhrt knne offen bleiben ware endkuferin moskau angekommen sei schadensersatzanspruch klgerin grundstzen drittschadensliquidation scheitere schon daran klgerin fr kanadische zwischenhndlerin verlagerten schaden darlegungs beweisfllig geblieben sei hinweis deren zahlungsverpflichtung gegenber klgerin reiche dafr kundin klgerin ware sofort weiterveruert sei davon auszugehen weder klgerin kanadischen kuferin schaden entstanden sei fr etwaigen schaden russischen endkuferin klgerin vorgetragen ii revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen bereinkommen ber befrderungsvertrag internationalen straengterverkehr cmr streitfall anwendung kommt beklagte fixkostenspediteurin hgb unterliegt daher haftung cmr vgl bgh urt zr transpr art abs cmr art cmr schuldet frachtfhrer grundstzlich schadensersatz fr whrend obhutszeit eingetretenen verlust transportgutes revisionsinstanz zugunsten klgerin davon auszugehen fr bestimmte ware rechtmige empfngerin ausgeliefert worden verloren gegangen berufungsgericht offen gelassen warensendung klgerin bestritten moskauer endkuferin angekommen entgegen ansicht revisionserwiderung klgerin geltendmachung schadensersatzanspruchs wegen verlustes fracht guts aktivlegitimiert empfnger gem art abs satz cmr zukommende berechtigung geltendmachung anspruchs wegen verlustes ware berhrt anspruchsberechtigung versenders legitimation absenders ergibt bereits stellung vertragspartner frachtfhrers herber piper cmr art rdn rechtsfehler berufungsgericht davon ausgegangen rahmen cmr haftung grundstze liquidation schadens drittinteresse anwendung finden herber piper aao art rdn erfolg wendet revision beurteilung berufungsgerichts klgerin stehe verlust transportgutes grundstzen drittschadensliquidation schadensersatzanspruch beklagte drittschadensliquidation verhindern schdiger vertragliche vereinbarungen glubiger dritten schaden glubiger dritten verlagern ungerechtfertigter vorteil entsteht rechtsbeziehungen glubiger dritten fr schdiger grundstzlich bedeutung grundstzen drittschadensliquidation absender vertragspartner frachtfhrers daher geltendmachung schden dritter verlust transportgutes legitimiert gleichviel schden vertragspartner absenders endempfnger erwachsen vgl bgh urt zr transpr versr frachtvertrag berechtigte ersatzforderung ei genen namen fr rechnung wirtschaftlich geschdigten geltend ersatzleistung weiterzuleiten sache schdiger grundstzlich angeht feststeht geschdigte tatschlich ersatzleistung bekommen wrde geltendmachung ersatzanspruchs verzichtet gerechtfertigt anspruch versagen bgh urt ix zr njw demzufolge steht liquidation schadens klgerin entgegen schaden kuferin ware bestimmten endempfngerin ware entstanden berufungsgericht schadensersatzanspruch klgerin verneint schaden russischen endempfngerin vorgetragen beurteilung revision erfolg angegriffen berufungsgericht beurteilung zugrunde gelegt kanadischen zwischenhndlerin verlust transportgutes trotz kaufpreiszahlungspflicht gegenber klgerin schaden entstanden ware sogleich entweder vorkasse per akkreditiv zumindest vorgabe cip moskau vergleichbaren kaufvertraglichen regelung weiterveruert folge kanadischen kuferin schaden entstanden sei schaden russische endabnehmerin verlagert worden sachverhalt durfte berufungsgericht schadensersatzanspruch klgerin beklagte grundstzen drittschadensliquidation fehlenden darlegung etwaigen schadens russischen endkuferin seitens klgerin scheitern lassen schaden russischen endabnehmerin ergibt gestaltung sachverhalts zwangslufig anwendung grundstze drittschadensliquidation wre ausgeschlossen entweder letztlich geschdigte geltendmachung schadens verzichtet htte geltendmachung jedenfalls willen entsprche vorliegen ausnahmefalls glubiger auszurumen schdiger beweisen vgl bgh njw feststellungen bislang getroffen worden angefochtene urteil danach bisherigen begrndung aufrechterhalten abschlieende entscheidung sache senat mglich insbesondere berufungsgericht offen gelassenen frage warensendung moskauer endkuferin angekommen hinreichenden tatrichterlichen feststellungen fehlt gleiches gilt fr klgerin behauptete schadenshhe beklagten berufungsinstanz bestritten worden iii danach angefochtene urteil aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckzuverweisen ullmann bornkamm bscher pokrant schaffert vorinstanzen lg freiburg entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hgb abs satz dreijhrige verjhrungsfrist abs satz hgb primrleistungsansprche vertragliche aufwendungsersatzansprche frachtvertrgen anzuwenden bgh urteil april zr olg stuttgart lg stuttgart zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr bergmann dr kirchhoff fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart januar kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte wegen nichterfllung vereinbarung ber einsatz transportfahrzeugen februar zahlung schadensersatz anspruch parteien standen seit april geschftsbeziehungen zueinander ab oktober fhrte klger fr beklagte neun fahrzeugen transporte nahverkehr vergtung fahrten erfolgte weise klger rechnungen stellte beklagte klger gutschriften erteilte beklagte erklrte schreiben januar kndigung parteien bestehenden vertragsverhltnisses klger steht standpunkt vertragsverhltnis erst februar beendet worden sei behauptet beklagten sei kndigungsfrist monat jeweils monatsende vereinbart worden mai gericht eingegangenen klage macht klger zahlung hhe nebst zinsen geltend umsatzverlust fr monat februar kosten vorprozessualen anwaltsschreibens juli beklagte geltend gemachten ansprche grund hhe bestritten zudem einrede verjhrung erhoben ansicht vertreten vertragsverhltnis parteien sei frachtrechtlichen vorschriften beurteilen demzufolge gelte hinsichtlich fr februar geltend gemachten frachtvergtungsansprche einjhrige verjhrungsfrist abs satz hgb qualifiziertes verschulden abs satz hgb knne angelastet wirksamkeit kndigung januar ausgehen drfen landgericht beklagte abweisung klage brigen verurteilt klger fr februar vergtung hhe fr auergerichtliche anwaltskosten zahlen dagegen gerichtete berufung beklagten erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag klageabweisung klger beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klger stehe beklagte vergtungsanspruch fr februar entgangenen umstze wegen annahmeverzugs beklagten parteien abgeschlossenen lohnfuhrvertrgen bgb analog hhe verjhrt sei ausgefhrt parteien seien bezug einzelne tagestouren dauer rahmenfrachtvertrge geschlossen worden vergtungsanspruch klgers ergebe nichtannahme rahmenvertrgen festgelegten leistungen beklagte dementsprechend sei bgb analog anspruchsgrundlage fr zahlungsbegehren klgers rahmenfrachtvertrge wegen weitgehenden festlegungen hinsichtlich tglich durchzufhrenden touren starke dienstvertragliche komponente aufwiesen kndigung januar beklagte januar ausgesprochen sei unwirksam recht fristlosen kndigung rahmenfrachtvertrge wegen schlechtleistung klgers bestanden frachtvertraglichen dauerschuldverhltnis beurteile kndigungsfrist bgb analog anderweitige abreden fehlten gesetzliche kndigungsfrist somit gem nr bgb tag betragen touren tagen abgerechnet worden seien streitfall htten parteien jedoch bgb verdrngende abrede getroffen landgericht sei aufgrund zeugenaussagen rechtsfehlerfrei berzeugung gelangt beklagte kndigung rahmenfrachtvertrge kndigungsfrist monat monatsende einhalten mssen dementsprechend kndigung januar rahmenfrachtvertrge erst februar beendet darlegungen landgerichts hhe klger zustehenden anspruchs seien ebenfalls zutreffend vergtungsforderung klgers sei verjhrt geltend gemachte anspruch dreijhrigen verjhrungsfrist unterliege klage mai zugestellt worden sei vergtungsanspruch klgers bgb analog handele bergreifenden anspruch ber einzelnen transportfahrten hinausgehe daher gem bgb drei jahren verjhre streitgegenstndliche anspruch anwendungsbereich abs hgb unterfalle sei verjhrung eingetreten voraussetzungen abs satz hgb erfllt seien beklagte ausfall transportfahrten februar vorsatzgleich hgb herbeigefhrt ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg berufungsgericht beklagten erhobene einrede verjhrung recht durchgreifen lassen berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen parteien jahre fr einzelne klger bedienende touren beispielsweise fr touren stadt dauer angelegte rahmenvertrge frachtrechtlichem inhalt geschlossen klger beklagten zustande gekommenen dauerschuldverhltnissen bereits wesentlichen vertragsbedingungen insbesondere konkrete touren hhe beklagten zahlenden vergtung entweder tagespauschale abrechnung leistung festgelegt worden feststellungen berufungsgerichts klger subunternehmer fr beklagte transportfahrten nahverkehr durchfhren mithin stand befrderung frachtgut berlassung transportmitteln fahrerpersonal vordergrund rechtlichen beziehungen parteien zueinander revisionserwiderung wendet annahme frachtrechtlichen rahmenvertrags weitere annahme berufungsgerichts dauerschuldverhltnisse ausgestalteten rahmenvertrge seien aufgrund kndigung beklagten januar beklagten angestrebt bereits januar erst februar beendet worden begegnet ebenfalls rechtlichen bedenken beklagte kndigung auerordentliches kndigungsrecht gesttzt begrndung angefhrt qualitt fahrer klgers entspreche niveau kndigung leider unumgnglich sei recht berufungsgericht jedoch angenommen vorbringen beklagten fr sofortige beendigung vertragsbeziehungen auerordentliche kndigung ausreicht insbesondere beklagte dargelegt klger zuvor gem abs satz bgb erforderliche angemessene frist abhilfe konkret erhobenen beanstandungen gesetzt dauerschuldverhltnis frachtrechtlichem inhalt richtet kndigungsfrist grundstzlich bgb analog vgl koller transportrecht aufl hgb rdn heymann schlter hgb aufl rdn einzelnen touren tageweise abgerechnet sollten htte frist fr ordentliche kndigung nr bgb analog tag betragen folge kndigung januar januar wirksam wre anwendung bgb kommt jedoch betracht parteien anderweitige abrede hinsichtlich kndigungsfrist getroffen feststellungen landgerichts berufungsgericht bezug genommen parteien besprechung dezember vereinbart beklagte klger geschlossenen rahmenfrachtvertrge abgesehen kndigung wichtigem grund einhaltung kndi gungsfrist monat monatsende kndigen knnen danach kndigung beklagten januar rahmenvertrge berufungsgericht angenommen erst februar beendet revision nimmt beurteilung entgegen auffassung berufungsgerichts klger geltend gemachte anspruch allerdings bgb analog gem abs satz abs bgb gerechtfertigt rahmenvertrgen resultierenden einzelansprche hhe feststehen kommt geltendmachung schadensersatzanspruchs betracht klger steht fr februar grunde schadensersatzanspruch positiver vertragsverletzung parteien jahre geschlossenen rahmenvertrge bereits januar erst februar beendet worden beklagte ab februar unstreitig geweigert klger weiterhin transportauftrge erteilen schadensersatzansprche positiver vertragsverletzung kommen grundstzlich verletzung rahmenvertrag resultierenden pflichten betracht vgl bgh urt vii zr njw rr urt zr transpr zudem anerkannt voraussetzungen anspruchs dauerschuldverhltnissen gegeben kndigung schuldhaft grund erfolgt vgl bghz kndigung mietverhltnisses bgh urt ix zr njw kndigung pachtvertrages bgh transpr verschulden beklagten gem abs satz bgb vermutet demzufolge widerlegen beklagte erfolg darauf berufen fr berechtigt gehalten vertragsbeziehungen klger kndigung sofort beenden knnen entweder befand hierbei rechtsirrtum wobei risiko unzutreffenden beurteilung tragen htte vgl bghz bgh transpr handelte gar berufungsgericht angenommen vorstzlich unten ii landgericht ausfhrungen berufungsgericht insoweit eigen gemacht fr februar umsatzverlust klgers aufgrund unterbliebenen erteilung frachtauftrgen hhe netto festgestellt darber hinaus anspruch klgers beklagte erstattung auergerichtlichen rechtsanwaltskosten hhe fr begrndet erachtet dagegen revision ebenfalls erinnert erfolg bleiben angriffe revision annahme berufungsgerichts beklagten erhobene einrede verjhrung greife klger geltend gemachte schadensersatzanspruch wegen umsatzausfalls unterliegt allerdings berufungsgericht erster linie angenommen regelmigen verjhrungsfrist drei jahren bgb mageblich vielmehr spezielle frachtrechtliche verjhrungsvorschrift abs hgb parteien geschlossenen rahmenvertrge enthalten konkrete frachtvertragliche einzelabreden unterfallen hgb schadensersatzanspruch abs satz abs bgb beruht darauf beklagte klger trotz bestehender vertragsbeziehungen februar rahmenvertrgen vorgesehen durchfhrung transporten beauftragt resultieren klger geltend gemachten schadensersatzansprche hgb unterliegenden befrderungen vgl bgh transpr bgh urt zr transpr tz gem abs satz hgb betrgt verjhrungsfrist fr ansprche hgb unterliegenden befrderung grundstzlich jahr danach wre hinsichtlich klger geltend gemachten schadensersatzanspruches verjhrung eingetreten lauf verjhrungsfrist gem abs satz hgb sptestens mrz eingesetzt klage erst mai beim landgericht stuttgart eingereicht worden abs satz hgb verlngert verjhrungsfrist vorsatz vorsatz gem hgb gleichstehenden verschulden allerdings drei jahre fr streitfall erhobene forderung gilt dreijhrige verjhrungsfrist aa klger verlangt sache frachtvergtung fr februar erteilten einzelauftrge berechnung geltend gemachten schadensersatzforderung zeigt januar erzielten umstzen orientiert wirtschaftlich gesehen macht klger mithin sekundren erfllungsanspruch fr februar geltend fall verjhrt schadensersatzanspruch abs satz abs bgb zeit ursprngliche erfllungsanspruch vgl bgh urt vii zr njw urt iv zr njw bb dreijhrige verjhrungsfrist gem abs satz hgb primre erfllungs vertragliche aufwendungsersatzansprche frachtvertrgen anwendbar umstritten anwendbarkeit ableh nende auffassung weist darauf andernfalls zahlungsverweigerung verlngerung einjhrigen verjhrungsfrist fhre praktisch immer vorstzlich erfolge wortlaut gesetzes spreche anwendung abs satz hgb primre erfllungs aufwendungsersatzansprche begriff vorsatzes sei deutschen recht internationalen transportrecht schadensersatzrechtlicher begriff beziehe verletzung verhaltensnormen schdigung rechtsgtern vermgenspositionen dritter fhrten olg frankfurt transpr mnchkomm hgb herber eckardt aufl rdn kper transpr ff anwendung befrwortende auffassung verweist demgegenber darauf wortlaut abs satz hgb sowohl primr sekundrleistungsansprche erfasse objektive ratio legis abs satz hgb passe fr beide anspruchsformen differenzierung primr sekundrleistungspflichten fhre wertungswidersprchen schlechterstellung erfllungs gegenber schadensersatzanspruch begrnden sei vgl koller versr ff ders transportrecht aufl hgb rdn schaffert ebenroth boujong joost strohn hgb aufl rdn andresen andresen valder speditions fracht lagerrecht hgb rdn rabe gedchtnisschrift fr helm cc senat schliet ansicht anwendung abs satz hgb primrleistungsansprche bejaht verjhrungsvorschrift abs hgb orientiert begrndung regierungsentwurf transportrechtsreformgesetzes grundentscheidungen allerdings weitgehend art abs cmr bt drucks fr dreijhrige verjhrungsfrist gem art abs satz cmr senat jahre eher beilufig entschieden regelung vertraglichen erfllungsanspruch frachtfhrers anwendbar lediglich schadensersatzansprche gegebenenfalls gesetzliche ansprche hnlichen inhalts bezieht bgh urt zr versr hieran hlt senat mehr fest weder bestimmung art abs cmr abs hgb differenzieren art ansprche wortlaut erfassen beide bestimmungen leistungs sonstigen verhaltenspflichten vorstzlich qualifiziert vorwerfbar missachtet knnen gesetzesmaterialien bt drucks bieten fr bestimmung anwendungsbereichs abs satz hgb klares bild abs hgb heit vorschrift gegenber abs nr bgb lex specialis sei anwendungskriterium sei allein umstand mageblich geltend gemachte anspruch vorschriften unterabschnitts hgb gemeint unterliegenden befrderung ergebe bt drucks verjhrungsregelung gelte unabhngig davon seite anspruch geltend gemacht rechtsgrund beruhe erfasst wrden vertraglichen ansprche verletzung vertraglicher nebenpflichten soweit unmittelbar befrderung gehrten etwa selbstndigen vertraglichen abrede ergben hinweis beschrnkung anwendungsbereichs abs satz hgb sekundrleistungsansprche findet gesetzesmaterialien beschrnkung anwendungsbereichs abs satz hgb reine schadensersatzansprche daraus hergeleitet gesetzesbegrndung heit vorschrift entspreche sache weitgehend geltenden recht art abs satz cmr abs satz lit kvo satz abs hgb abs satz lit evo art satz lit cim fllt art satz lit cim abs satz lit evo abs satz lit kvo ansprche auszahlung eingezogenen nachnahme bzw verkaufserlses verlngerte verjhrungsfrist einbezogen gesetzesbegrndung erwhnt ber hierfr mageblichen grnde finden materialien jedoch keinerlei anhaltspunkte verjhrungsrechtliche schlechterstellung primrleistungsansprche gegenber sekundransprchen umstand jedenfalls gesttzt vertragsstaaten cmr frage dreijhrige verjhrungsfrist art abs satz cmr fr erfllungs erfllungsgleiche ansprche gilt einheitlich beurteilt anwendung bejahend clarke cmr aufl fn vgl paris bullt verneinend sterr ogh entscheidung plausibler grund ersichtlich frhere verjhrung primrleistungsansprchen gegenber schadensersatzansprchen vorliegen qualifizierten verschuldens schuldners rechtfertigt wre vielmehr widersprchlich schadensersatzansprche gegenber sonstigen leistungsansprchen vorstzlich erfllt privilegiert wrden koller aao hgb rdn ders versr olg frankfurt transpr herber eckardt mnchkomm hgb aufl rdn anwendung abs satz hgb primrleistungsansprche feld gefhrte bedenken kme umkehrung gesetz bestimmten regel ausnahmeverhltnisses dreijhrigen verjhrungsfrist praktisch betrachtet nichterfllung vertraglichen vergtungs aufwendungsersatzanspruches vorstzlich geschehe begrndet sichtweise bercksichtigt gengend zivilrecht strafrecht rechtsirrtum entsprechend jeweils mageblichen verschuldensformen entlastend wirkt vorsatz entfllt schuldner grnden immer ansicht schulden bereits aufgerechnet zurckbehaltungsrecht geltend knnen verjhrungsfrist abs satz hgb auslsende vorstzliche nichtzahlung schuldner erst vorzuwerfen entgegen besserem wissen existenz anspruchs abstreitet wider besseres wissen behauptet gerichtete anspruch geltend gemachten hhe entstanden sei koller versr kper transpr liegt hand schuldner fr leistungsverweigerung genannten grnde vorgeschoben gibt vernnftigen grund rechtswohltat besonders kurzen verjhrung abs satz hgb zugute kommen lassen vgl koller versr ebenso art abs satz cmr mnchkomm hgb jesser hu aufl art cmr rdn qualifizierte verschulden abs satz hgb schaden verursachende verhalten schuldners beziehen dementsprechend kommt abs satz hgb anwendung schuldner glubiger gegenber obliegenden pflichten vorstzlich zumindest leichtfertig rechtswidrig erfllt grund lage schadensersatzanspruch gesttzt grundstzlich bedeutung abs satz hgb schadensersatzanspruch abs satz hgb tragen kommt koller aao hgb rdn ders versr schaffert aao rdn kper transpr berufungsgericht qualifizierte verschulden beklagten darauf gesttzt klger angebotene durchfhrung vereinbarten transporte wider besseres wissen leichtfertig hgb abgelehnt beklagte ausspruch kndigung januar gewusst ordentliche kndigung januar mglich sei daher fristlose kndigung wichtigem grund auszusprechen versucht sei jedoch wirkungslos fristlose kndigung gem abs satz bgb kndigung rahmenfrachtvertrgen anwendung finde erfolgloser abmahnung angemessener fristsetzung abhilfe mglich sei sei beklagten geschftsleben erfahrener unternehmerin bewusst beurteilung lsst rechtsfehler erkennen revision angegriffen iii danach revision beklagten berufungsurteil kostenfolge abs zpo zurckzuweisen bornkamm pokrant bergmann bscher kirchhoff vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abstehen urkundenprozess berufungsinstanz klagenderung behandeln daher zulssig beklagte einwilligt gericht fr sachdienlich erachtet anschluss bgh urteil april xii zr bghz rn ff sachdienlichkeit abstehens urkundenprozess berufungsinstanz anschluss bgh urteil april xii zr aao rn ff bgh urteil juli viii zr lg dresden ag dresden viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel sowie richter dr achilles dr bnger fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts dresden mrz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten seit jahre mieter wohnung klgerin mitte jahres zeigten klgerin schriftlich mehrere mngel darunter streitgegenstndlichen unstreitig vorhandenen schimmelbefall kche schlafzimmer kinderzimmer minderten fortan miete schreiben dezember erklrte klgerin fristlose kndigung mietverhltnisses wegen zahlungsverzugs klgerin urkundenprozess zahlung rckstndiger miete hhe nebst zinsen sowie knftige zahlung vereinbarten miete begehrt amtsgericht klage urkundenprozess unstatthaft abgewiesen berufungsverfahren klgerin sachverstndigengutach ten parteien parallel gefhrten selbstndigen beweisverfahren vorgelegt ausfhrungen beklagten vorliegenden verfahren behaupteten baulichen mngeln mietsache enthlt anschluss hieran abstandnahme urkundenprozess erklrt berufung klgerin erfolg geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt amtsgericht klage recht urkundenprozess unstatthaft abgewiesen klgerin berufungsinstanz erklrte abstandnahme urkundenprozess sei unzulssig folge rechtsstreit urkundenprozess anhngig bleibe sei richtiger auffassung abstandnahme urkundenprozess berufungsinstanz zpo reform voraussetzungen zpo zulssig voraussetzungen zpo seien vorliegend jedoch gegeben beklagten abstandnahme urkundenprozess eingewilligt htten abstandnahme sachdienlich sei nr zpo sachdienlichkeit sei gebotenen prozesswirtschaftlichen betrachtungsweise verneinen gericht zulassung beurteilung entscheidung vllig neuen dahin parteien errterten streitstoff gentigt wrde dafr ergebnis bisherigen prozessfhrung verwertet knne sei fall ordentlichen verfahren wrden parteien schwerpunktmig darum streiten ursachen schimmelbildung wohnung beklagten beruhe partei vertreten frage ursachen schimmelbefalls insbesondere mangel bausubstanz fehlerhaftes nutzungsverhalten beklagten vorliege amtsgericht befasst hierzu seien neuer tatsachenstoff neue beweismittel erforderlich danach knne ordentliches verfahren allein tatsachen gesttzt berufungsgericht verhandlung entscheidung ber berufung ohnehin zugrunde legen nr zpo vorliegende klage sei urkundenprozess unstatthaft hhe mietzinses allein vorgelegten mietvertragsurkunde ergebe liege unstreitig schimmelbefall wohnung beklagten mangel mietsache darstelle insoweit unterscheide vorliegende fall fallkonstellation mieter mngel mietsache behaupte bundesgerichtshof mietzahlungsklage urkundenprozess fr statthaft erachte mangelfreiheit fr begrndung anspruchs miete erforderlichen tatsachen gehre mangel qualifizierende unstreitige schimmelbefall beklagten minderung berechtige hnge davon ab wer schimmelbildung wohnung beklagten vertreten sei beweislastverteilung verantwortungsbereichen vorzunehmen fr aufklrung ursache feuchtigkeitsschden zunchst vermieter darzulegen erforderlichenfalls beweisen mietsache frei baumngeln sei zustand fenster tren heizung einfluss mngel ausbe erst vermieter bewiesen schadensursache bereich mieters gesetzt worden sei msse mieter umfassend entlasten beweis aufgetretene schimmelbefall ursache verantwortungsbereich klgerin obhutsbereich beklagten mieter knne klgerin mitteln urkundenprozesses fhren hierzu regelmig sachverstndigengutachten erforderlich sei urkundenverfahren zulssiges beweismittel darstelle ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand berufungsgericht unrecht klgerin berufungsverfahren erklrte abstandnahme urkundenprozess sachdienlich daher unzulssig angesehen ausgangspunkt zutreffend berufungsgericht allerdings davon ausgegangen abstehen urkundenprozess grundstzlich berufungsinstanz mglich zpo klger einwilligung beklagten bedarf schluss mndlichen verhandlung urkundenprozess weise abstehen rechtsstreit ordentlichen verfahren anhngig bleibt erklrung abstandnahme bewirkt fortdauer rechtshngigkeit geltend gemachten anspruchs wechsel form geforderten rechtsschutzes rechtsstreit ordentlichen verfahren beschrnkungen zpo fortgefhrt bgh urteil april xii zr bghz rn mwn entsprach bereits umgestaltung berufungsverfahrens gesetz reform zivilprozesses juli zivilprozessreformgesetz zpo rg bgbl ergangenen rechtsprechung bundesgerichtshofs herrschenden auffassung literatur zpo fr berufungsverfahren ausdrcklich vorgesehene abstandnahme urkundenprozess entsprechender anwendung vorschriften ber klagenderung zulssig beklagte einwilligt gericht fr sachdienlich hlt wirkung rechtsstreit zweiten rechtszug nunmehr ordentlichen verfahren anhngig st rspr bgh urteile februar zr bghz mwn mai vii zr njw juni iii zr bghz oktober xi zr njw ii cc januar erfolgten inkrafttreten zivilprozessreformgesetzes rechtsprechung instanzgerichte literatur unterschiedliche auffassungen vertreten worden vorstehend genannten grundstze funktionswandel berufung instrument fehlerkontrolle beseitigung insbesondere zpo enthaltenen regelung vereinbar bundesgerichtshof frage zunchst offengelassen bgh urteil dezember xi zr bghz jedoch spter bereinstimmung berufungsgericht vertretenen auffassung dahingehend entschieden neuem recht abstehen urkundenprozess berufungsverfahren klagenderung behandeln daher zulssig beklagte einwilligt gericht fr sachdienlich hlt bgh urteil april xii zr bghz rn fr abstehen urkundenprozess berufungsverfahren zustzlich voraussetzungen nr zpo erfllt mssen bundesgerichtshof vorgenannten urteil dahinstehen lassen knnen voraussetzungen gegeben bgh urteil april xii zr aao rn liegt fall aa rechtsprechung bundesgerichtshofs gelangt zulssigen rechtsmittel auer erstinstanzlichen gericht festgestellten tatsachen gesamte akten ersichtliche prozessstoff ersten rechtszugs berufungsinstanz berufungsgericht darf daher schriftstzlich angekndigtes entscheidungserhebliches parteivorbringen bercksichtigen erstinstanzlichen gericht fr unerheblich erachtet worden urteilstatbestand erwhnung gefunden bgh urteil april xii zr aao rn musielak ball zpo aufl rn jeweils mwn kommt allein mageblichen sicht berufungsgerichts grund klagenderung fr entscheidung tatsachen urteil erstinstanzlichen gerichts sicht folgerichtig trotz entsprechenden parteivortrags festgestellt bestehen erhebliche zweifel vollstndigkeit entscheidungserheblichen feststellungen berufungsgericht abs nr halbsatz zpo eigenen feststellungen berechtigen verpflichten bgh urteil april xii zr aao rn mwn bb beklagten erstinstanzlichen verfahren darauf beschrnkt statthaftigkeit urkundenprozesses frage stellen vielmehr darber hinaus bereits rahmen akte gereichten vorgerichtlichen korrespondenz materielle berechtigung rumungsbegehrens bestritten beweisbewehrten vortrag mangelhaftigkeit mietsache namentlich ursache schimmelbefalls gehal ten hierzu erstinstanzliche gericht sicht folgerichtig feststellungen getroffen berufungsgericht wre entgegen auffassung zulassung abstandnahme urkundenprozess beurteilung entscheidung vllig neuen streitstoffs gezwungen berufungsgericht sachdienlichkeit abstehens urkundenprozess vorliegenden fall rechtsfehlerhaften begrndung verneint aa revisionsgericht verneinung sachdienlichkeit darauf berprfen berufungsgericht begriff sachdienlichkeit verkannt grenzen ermessens berschritten bgh urteil april xii zr aao rn mwn jedoch fall bb rechtsprechung bundesgerichtshofs erfordert beurteilung sachdienlichkeit bercksichtigung bewertung abwgung beiderseitigen interessen dabei entscheidend inwieweit zulassung genderten klage streit rahmen anhngigen rechtsstreits ausrumt weiterer prozess vermeiden lsst klagenderung danach sachdienlich vllig neuer streitstoff beurteilung entscheidung gestellt dafr ergebnis bisherigen prozessfhrung verwertet sachdienlichkeit steht grundstzlich entgegen aufgrund klagenderung neue parteierklrungen gegebenenfalls beweiserhebungen notwendig erledigung prozesses verzgert bgh urteil april xii zr aao rn mwn cc berufungsgericht sachdienlichkeit begrndung verneint ordentlichen verfahren mageblichen frage ursachen schimmelbefalls insbesondere mangel bausubstanz fehlerhaftes nutzungsverhalten beklagten vorliege amtsgericht befasst neuer tatsachenstoff neue beweismittel erforderlich seien berufungsgericht mageblich gesichtspunkt interessenabwgung eingestellt oben dargestellten rechtsprechung bundesgerichtshofs geeignet sachdienlichkeit abstehens urkundenprozess verneinen bereits ausgefhrt vortrag beklagten behaupteten mngeln mietobjekts gem abs nr zpo berufungsinstanz angefallen vgl oben ii aa bb sowie bgh urteil april xii zr aao rn mwn handelt folglich vllig neuen prozessstoff berufungsverfahren erstmals beurteilung entscheidung gestellt abstehen urkundenprozess vorbringen beklagten lediglich beschrnkungen zpo entscheidungserheblich hieraus ergebende notwendigkeit beweisaufnahme tragfhiger grund sachdienlichkeit verneinen vgl bgh urteil april xii zr aao gilt erst recht selbstndigen beweisverfahren parteien sogar bereits sachverstndiger mangel streitigen ursachen befasst streitfall klgerin erklrte abstehen urkundenprozess zulssig erklrung rechtsstreit urkundenprozess ordentliche verfahren berfhrt worden berufungsgericht weiteren behandelte frage statthaftigkeit klage urkundenprozess ankommt berufungsgericht htte kla ge daher urkundenprozess unzulssig abweisen drfen vgl bgh urteil april xii zr aao rn mwn iii alledem angefochtene urteil bestand aufzuheben abs zpo sache rechtsstreit endentscheidung reif berufungsgericht zurckzuverweisen erforderlichen feststellungen getroffen knnen abs satz zpo ball dr milger dr achilles dr hessel dr bnger vorinstanzen ag dresden entscheidung lg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen nachtrglicher anordnung unterbringung sicherungsverwahrung strafsenat bundesgerichtshofs beschlossen entscheidung ber revision betroffenen urteil landgerichts saarbrcken juli gem abs stgb nachtrgliche sicherungsverwahrung betroffenen angeordnet worden zurckgestellt landgericht voraussetzungen abs stgb vorlufiger einschtzung senats recht erfllt angesehen kammer europischen gerichtshofs fr menschenrechte rechtssache bundesrepublik deutschland individualbeschwerde nr dezember entschieden sicherungsverwahrung sei ungeachtet bezeichnung deutschen recht maregel besserung sicherung strafe art abs mrk anzusehen verstiee nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung vorliegenden fall rckwirkungsverbot menschenrechtskonvention anlasstat gefhrliche krperverletzung betroffene februar ausschliebar zustand schuldunfhigkeit begangen deretwegen urteil landgerichts trier februar stgb psychiatrischen krankenhaus untergebracht worden weder tatzeitrecht recht zeitpunkt anlassunterbringung kam anordnung sicherungsverwahrung betroffenen betracht abs stgb wurde erst gesetz einfhrung nachtrglichen sicherungsverwahrung juli bgbl kraft getreten juli strafgesetzbuch eingefgt angesichts gebots konventionskonformen auslegung nationalen rechts abs stgb sieht senat daher zeit gehalten entscheidung ber bestandskraft anordnung nachtrglicher sicherungsverwahrung jedenfalls solange abzusehen europische gerichtshof fr menschenrechte frage strafcharakters sicherungsverwahrung genannten rechtssache endgltig art mrk entschieden tepperwien athing ernemann solin stojanovi franke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet mrz heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja mb kk krankheit sinne musterbedingungen fr krankheitskosten krankenhaustagegeldversicherung vorliegen fragliche gesundheitszustand versicherten gleicher weise menschen entsprechenden alters auftritt bejaht fr fehlsichtigkeit dioptrien erfllt fehlsichtigkeit versicherten voraussetzungen bedingungsgemen krankheit medizinische notwendigkeit lasik operation augen allein wegen blichkeit tragens brille kontaktlinsen verneint bgh urteil mrz iv zr lg heidelberg ag heidelberg ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann dr gtz mndliche verhandlung mrz fr recht erkannt revision klgerin urteil landgerichts heidelberg zivilkammer november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin unterhlt beklagten private krankenversicherung vertrag zugrunde liegenden allgemeinen vers icherungsbedingungen folgenden avb insoweit musterbedingungen fr krankheitskosten krankenhaustagegeldversicherung mb kk entsprechen heit abs versicherungsfall medizinisch notwendige heilb ehandlung versicherten person wegen krankheit unfallfolgen klgerin beidseitiger kurzsichtigkeit astigmatismus litt unterzog november femto lasik operation augen begehrt beklagten erstattung hierfr angefallenen operationskosten hhe nebst zinsen parteien streiten darber klgerin op eration vorhandene fehlsichtigkeit dioptrien bedingungsgeme krankheit darstellt deren beseitigung durchgefhrte operation medizinisch notwendig amtsgericht klage einholung sachverst ndigengutachtens abgewiesen berufung klgerin erfolglos geblieben dagegen wendet klgerin revision entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht gesttzt ausfhrungen ergnzend mndlich angehrten sachverstndigen angenommen klgerin ursprnglich vorhandene leichte kurzsichtigkeit internationalen standards krankheit beurteilen sei vorliegen krankheit sinne vvg knne fehlsichtigkeit gesprochen abweichung natrlichen krperlichen zustand versicherten pe rson vorliege normalen entwicklungs alterungsprozess entspreche sei klgerin berzeugenden nachvollziehbaren ausfhrungen sachverstndigen verneinen sei tragen brille mglich zumutbar ii hlt rechtlicher nachprfung stand klgerin lasik operation vorhandene fehlsichtigkeit stellte entgegen auffassung berufungsgerichts krankheit dar zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen krankheit sinne bedingungen magebenden verstndnis durchschnittlichen versicherungsnehmers objektiv rztlichem urteil bestehender anormaler regelwidriger krper geisteszustand verstehen senatsurteile februar iv zr versr rn september iv zr rn september iv zr bghz ii mrz iv zr bghz ii dezember iva zr bghz ii st rspr dabei ergibt einstufung anormal vergleich normalen biologischen bescha ffenheit menschen einstufung regelwidrig erg nzenden medizinischen bewertung anormalen zustandes senatsurteil februar aao rechtsfehlerhaft jedoch berufungsgericht vorliegen bedingungsgemen krankheit verneint natrlichen alterungsprozess abgestellt weiteren auffassung sachverstndigen gefolgt wonach bloer refrakt ionsfehler fehlsichtigkeit fhrt menschen mittleren alter auftritt krankheitswert ha be aa allgemeine versicherungsbedingungen auszulegen durchschnittlicher versicherungsnehmer verstndiger wrdigung aufmerksamer durchsicht bercksichtigung erken nbaren sinnzusammenhangs versteht dabei kommt verstn nismglichkeiten versicherungsnehmers versicherungsrech tliche spezialkenntnisse senatsurteile november iv zr versr rn juni iv zr bghz iii st rspr versicherungsnehmer zunchst wortlaut bedingung ausgehen wobei fr sprachgebrauch tglichen lebens etwa terminologie bestimmten fac hkreisen blich magebend senatsurteil mai iv zr versr rn senatsbeschluss mai iv zr versr rn bb danach fr frage streitfall bedi ngungsgeme krankheit vorliegt weder sachverstnd igen beurteilung zugrunde gelegte einschtzung fachkreisen pathologischen myopie internationalem medizin ischen standard erst ab dioptrien gesprochen ankommen weiteren ausfhrungen refraktionsfehler feh lsichtigkeit fhre menschen mittleren alter auftrete krankheitswert cc durchschnittlicher versicherungsnehmer vielmehr avon ausgehen normalzustand sehfhigkeit gehre eschwerdefreies lesen gefahrenfreie teilnahme straenverkehr vorliegen bedingungsgemen krankheit anne hmen ganz geringfgige beeintrchtigung krperlichen normalfunktion vorliegt korrektur ei beschwerdefreies sehen ermglicht folgt schon daraus krankheit gewhnlichen sprachgebrauch dadurch gekennzeichnet ganz unerhebliche strung perlicher geistiger funktionen bringt deshalb notwendigkeit heilbehandlung begrndet senatsurteil febr uar aao rn dd dargelegten verstndnis durchschnittliche versicherungsnehmer weitere klauselwerk besttigt vorliegen bedingungsgemen krankheit falle behandlungsbedrftigen fehlsichtigkeit deshalb annehmen gerade fr fall leistungen versicherer versprochen we rden insoweit allgemeinen versicherungsbedingungen teil iii fr streitfall vereinbarten tarif classic ausdrcklich vorgesehen sehhilfen rechnungsbetrag erstattungsfhig regelung spricht daher ungeachtet betragsmigen begrenzung entgegen auffassung revisionserwiderung gerade fr verstndnis fehlsichtigkeit krankheit versicherungsfall auslsen ee alledem htte berufungsgericht vorliegen bedingungsgemen krankheit verneinen drfen korrekturb edrftigkeit zustands beseitigung anwendung hilfsmitteln brille kontaktlinsen genannten ei nschrnkungen tglichen leben bringt steht medizinischer sicht auer frage ergibt konkreten fall weit eren feststellungen sachverstndigen zusammenfa ssenden teil schriftlichen gutachtens medizinische indikation fr behandlung klgerin vorliegenden kurzsichtigkeit stabsichtigkeit ausdrcklich bejaht lediglich absolute medizinische notwendigkeit fr chirurgischen eingriff verneint letzt eres deshalb brillen kontaktlinsenkorrektur mglich erheblichen beschwerden verbunden sei gleichwohl eingriff fr medizinisch sinnvoll erachtet mndlichen erluterung gutachtens berufungsgericht sowohl kurzsichtigkeit astigmatismus klgerin refrakt ionsfehler eingeordnet sowohl bezeichnung fehler bejahung behandlungsindikation medizinischer sicht lassen korre kturbedrftige vorliegen krankheitsbegriff ausf llenden regelwidrigkeit schlieen eingriff klgerin sachverstndige bezeichnet absolut notwendig dagegen frage regelwidrigkeit bestehenden anormalen zustands vorliegens krankheit allein frage medizinischen notwendigkeit heilbehandlung leistungspflicht beklagten hngt deshalb davon ab durchgefhrte operation medizinisch notwendige heilbehan dlung darstellte berufungsgericht standpunkt konsequent ausreichenden feststellungen getroffen heilbehandlung ambulante operation beider augen dabei jegliche rztliche ttigkeit betreffende krankheit verursacht worden sofern leistung arztes art her heilung besserung linderung krankheit abzielt darauf durchfhrung therapie geeignet ziele rreichen kommt fr vorliegen heilbehandlung sinne klausel frage kommt bedeutung vielmehr erst prfung heilbehandlung medizinisch notwendig sinne abs satz avb anzusehen dafr objektiver ma stab anzulegen senatsurteil juli iv zr bghz ii entgegen auffassung revisionserwiderung medizinische notwendigkeit operation dabei bereits hinweis blichkeit tragens brille kontaktlinsen verneint aa tragen sehhilfe stellt bezug fehlsic htigkeit klgerin heilbehandlung dar brillen kontaktlinsen lediglich hilfsmittel denen krperliche defekte ber lng eren zeitraum ausgeglichen sehhilfe demnach fr einsatz hilfsmitteln kennzeichnend unmittelbar ersatzfunktion fr krankes organ wahrgenommen funktion sfhigkeit herzustellen vgl senatsurteile dezember iva zr bghz ii mai iv zr njw rr juris rn bb durchschnittliche versicherungsnehmer abs satz avb ersehen erstattungsfhigkeit ko sten medizinisch notwendigen heilbehandlung grundstzlich davon abhngen dauerhaft hilfsmittel zurckgreifen bestehenden anormalen krperzustand auszugleichen abzuschwchen geeignet eigentlichen leiden ndern fr generelle subsidiaritt heilbehandlung egenber hilfsmittel geben versicherungsbedingungen her entnehmen auer medizin ischen notwendigkeit finanzielle aspekte beurteilung erstattungsfhigkeit kosten heilbehandlung rolle spielen sollen abs satz avb stellt ausdrcklich medizi nisch notwendige heilbehandlung ab wobei medizinisch gerade notwendig bezieht sprachliche zusammenhang macht verstndiger lektre deutlich notwendigkeit heilbehandlung allein rein medizinischer sicht beurteilen gesichtspunkte dabei rolle spielen cc versicherungsnehmer versteht kosten fr beliebige behandlungsmanahme erstattet fr objektiv geeignet leiden he ilen bessern lindern erschliet ve rsicherer leistungspflicht darber hinaus kostengnstigste behandlungsmethode beschrnken versicherungsnehmer darauf verweisen dauer hilfsmittels bedienen bwohl behandlungsmethode verfgung stnde zugrunde liegende leiden heilen bessern wenigstens lindern gee ignet sicht verliert medizinisch anerkannte heilb ehandlung qualifizierende merkmal notwendig einzelfall insb esondere deshalb hilfsmittel verfgung steht ersatzfunktion fr betroffene organ bernehmen dd zudem fr erkennbar mastben subsidiaritt heilbehandlungen gegenber ma nahmen beurteilen bernimmt versicherer beklagte kosten medizinisch notwendigen heilbehandlung fr durchschnittlichen versicherungsnehmer erkennbare einschrnku ngen schon billigeren billigsten anbieter heilbehandlung verweisen fr medizinisch gleic hwertig hlt senatsurteil mrz iv zr bghz ii bb gilt erst recht versicherung snehmer bezug ausgangsleiden bislang medizinischen heilbehandlung unterzogen hilfsmittel zurckg egriffen lediglich geeignet ersatzfunktion wahrzunehmen eigentlichen regelwidrigen krperzustand beseitigen klgerin demnach fehlsichtigkeit sehhilfen kompensieren durfte operation beheben lassen sofern ihrerseits voraussetzungen mediz inisch notwendigen heilbehandlung erfllte aa begriff medizinisch notwendige heilbehandlung fr versicherungsnehmer erkennbar vertrag behandelnden arzt danach geschuldete medizinische heilbehandlung angeknpft vielmehr bestimmung versicherungsfalles objektiver vertrag arzt patient unabhngiger mastab eingefhrt objektive anknpfung bedeutet zugleich fr beurteilung medizinischen no twendigkeit heilbehandlung auffassung versich erungsnehmers allein behandelnden arztes ankommen gegenstand beurteilung knnen vielmehr objektiven medizinischen befunde erkenntnisse zeitpunkt de vornahme behandlung demgem objektiven medizinischen befunden erkenntnissen zeitpunkt vo rnahme rztlichen behandlung vertretbar heilbehandlung notwendig anzusehen senatsbeschlsse dezember iv zr rn oktober iv zr versr rn senatsurteile juli iv zr bghz ii dezember iva zr bghz ii november iv zr versr iii jeweils bb fall anhand einzelfall mageblichen objektiven gesichtspunkte rcksicht besonderhe iten jeweiligen erkrankung bezogenen heilbehan dlung bestimmt vgl senatsurteile februar iv zr versr rn september iv zr bghz ii juli iv zr bghz ii medizinischen notwendigkeit behandlung sinne vorstehenden ausfhrungen daher auszugehen behandlungsmethode verfgung steht angewandt worden geeignet krankheit heilen lindern ve rschlimmerung entgegenzuwirken senatsbeschluss oktober iv zr versr rn senatsurteil dezember iva zr bghz ii steht eignung medizinischen erkenntnissen fest grundstzlich ei ntrittspflicht versicherers gegeben senatsurteile februar iv zr versr rn september iv zr bghz ii juli iv zr bghz ii berufungsgericht vorliegen krankheit nrecht verneint daher mastben beurteilen klgerin durchgefhrte lasik operation medizinisch notwendig zumindest objektiven medizinischen befu nden erkenntnissen zeitpunkt behandlung vertretbar notwendig anzusehen dabei bercksichtigen mssen sachverstndige behandlung medizinisch indiziert angesehen operation sowohl schriftlichen gutachten mndlichen anhrung medizinisch sinnvollen eingriff leitliniengerecht durchgefhrt wurde bezeichnet sowie mndlichen anhrung erwartbarkeit guten ergebnisses besttigt darauf fehlsichtigkeit versorgung brille kontaktlinsen ausgeglichen kommt dagegen ausgefhrt grundstzlich mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr gtz vorinstanzen ag heidelberg entscheidung lg heidelberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts rostock mai soweit betrifft schuldspruch dahin gendert angeklagte vergewaltigung drei fllen davon fall tateinheit freiheitsberaubung sowie freiheitsberaubung schuldig strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung vier fllen davon fall tateinheit freiheitsberaubung wegen freiheitsberaubung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt ferner fahrerlaubnis entzogen fhrerschein eingezogen sperrfrist fr neuerteilung fahrerlaubnis festgesetzt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts sachbeschwerde fhrt nderung schuldspruchs fllen anklageschrift sowie aufhebung strafausspruchs brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo generalbundesanwalt beanstandet recht annahme zweier rechtlich selbstndiger taten fllen anklageschrift hierzu antragsschrift november ausgefhrt rechtlichen bedenken begegnet allerdings wrdigung tatgeschehens hotel zwei flle vergewaltigung zutreffend landgericht vergewaltigung nachmittag selbstndige tat angenommen gefolgt jedoch auffassung ersten vergewaltigung hotel folgenden bergriffen deutliche zeitliche zsur ua liege tatmehrheit gegeben sei feststellungen angeklagte anruf polizei zunchst vorgehabt geschdigte innerhalb stunde hause bringen ua spter nachdem abgelegenen waldstck geschlechtsverkehr gezwungen steckengebliebenes fahrzeug fahrbereit entschlossen nacht hotel verbringen ua kam uhr uhr uhr sowie uhr geschlechtsverkehr willen geschdigten zeitliche abstand vier vergewaltigungen hotel rechtfertigt landgericht meint tatmehrheit ersten folgenden tathandlungen anzunehmen vielmehr mehraktige tatgeschehen tat rechtssinne betrachten einheitlichen willen getragen fortwirken gewalt drohungen geprgt angeklagte nacht geschdigten verbringen mglicherweise erneut geschlechtsverkehr auszuben ua einschliet vorneherein gelegenheit mehrfach nutzen dabei bewut fortwirkende gewaltsituation ausgenutzt freiheitsberaubung vergewaltigung wald geschaffen ua liegt daher vier teilakte verbindende natrliche handlungseinheit bgh nstz daher entfllt beim schuldspruch fall vergewaltigung schuldspruchnderung berhrt unmittelbar beiden fllen anklageschrift verhngten einzelstrafen gesamtstrafe senat hebt jedoch strafausspruch insgesamt neuen tatrichter gelegenheit geben rcksicht verknpfung taten fllen verhngten strafen neu bemessen dagegen rechtsfehlerfrei getroffene anordnung stgb bestehen bleiben tepperwien kuckein athing'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz dezember verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter terno basdorf richter dr ernemann dr frellesen sowie rechtsanwlte dr wllrich dr frey prof dr quaas mndlicher verhandlung dezember beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats anwaltsgerichtshofes landes nordrheinwestfalen mai zurckgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller wurde urkunde oktober rechtsanwaltschaft rechtsanwalt beim amtsgericht landgericht beim zugelassen verfgung dezember wider rief antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft abs nr brao wegen vermgensverfalls anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen dagegen wendet antragsteller sofortigen beschwerde ii rechtsmittel zulssig abs nr abs brao sache erfolg abs nr brao zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt vermgensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefhrdet voraussetzungen zeitpunkt widerrufsverfgung erfllt liegen weiterhin vermgensverfall gegeben rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhltnisse geraten absehbarer zeit ordnen auerstande verpflichtungen nachzukommen beweisanzeichen hierfr insbesondere erwirkung schuldtiteln vollstreckungsmanahmen st rspr vgl senatsbeschluss mrz anwz brak mitt senatsbeschluss november anwz brak mitt vermgensverfall abs nr brao vermutet rechtsanwalt vollstreckungsgericht fhrende verzeichnis zpo eingetragen antragsteller zeitpunkt widerrufs wegen abgabe eidesstattlichen versicherung schuldnerverzeichnis amtsgerichts eingetragen liegt titulierte forderung geschiedenen ehefrau antragstellers hhe zugrunde dadurch begrndete vermutung fr vermgensverfall antragsteller widerlegt gerichtlichen verfahren sache geuert antragsgegnerin anwaltsgerichtshof deshalb recht davon ausgegangen antragsteller zeitpunkt widerrufsverfgung vermgensverfall befand dagegen bringt antragsteller beschwerdeverfahren rechtsmittel begrndet fr etwaige konsolidierung vermgensverhltnisse erlass widerrufsverfgung laufenden verfahren bercksichtigen wre bghz ersichtlich oben genannten eintragungen antragstellers schuldnerverzeichnis amtsgerichts bestehen brigen fort vermgensverfall fhrt regelmig gefhrdung interessen rechtsuchenden insbesondere hinblick umgang rechtsanwalts mandantengeldern darauf mglichen zugriff glubigern rechtsanwalts senatsbeschluss oktober anwz njw ii anhaltspunkte dafr ausnahmefall vorliegt gefhrdung interessen rechtsuchenden vermgensverfall rechtsanwalts verneint senatsbeschluss oktober aao ii weder antragsteller dargetan umstnden ersichtlich terno basdorf wllrich ernemann frey vorinstanz agh hamm entscheidung frellesen quaas'],['Soon']] [['bundesgerichtshof viii zb beschluss oktober viii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr leimert wiechers dr wolst beschlossen beschwerde beklagten beschlu zivilsenats kammergerichts berlin august kosten unzulssig verworfen grnde entscheidungen oberlandesgerichte abgesehen vorliegenden ausnahmenfllen beschwerde zulssig abs satz zpo kostenentscheidung beruht zpo dr deppert dr hbsch wiechers dr leimert dr wolst'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof basdorf richter bundesgerichtshof dlp prof dr knig dr berger bellay bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt bo rechtsanwalt verteidiger rechtsanwltin vertreterin nebenklgers amtsrtin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts berlin juni verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels hierdurch nebenklger entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten mordes tat einheit schwerer krperverletzung freiheitsstrafe neun jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten verfahrensrgen nher ausgefhrte beanstandung verletzung sachlichen rechts gesttzt rechtsmittel erfolg landgericht wesentlichen folgenden feststellungen wertungen gekommen angeklagte narzisstisch geprgte per snlichkeit handelt meinte partnerin verabredet oktober gemeinsam verbringen teilte jedoch nachmittag oktober nchsten tag mutter spontan reise hamburg unternehmen vielfache versuche angeklagten vorhaben abzubringen blieben erfolglos versetzte zustand wut verzweiflung uhr fuhr wohnung partnerin rede stellen steckte sechs patronen vollstndig geladenen trommelrevolver hosenbund zuvor kokain amphetamin sowie zwei flaschen sekt konsumiert uhr wohnung angekommen traf partnerin deren abwesenheit empfand weitere krnkung niederlage zog revolver schoss briefschlitz wohnung projektil glastr durchschlug kchenschrank steckenblieb gaststttenbesuch zwei glser whisky cola ge trunken fuhr angeklagte wohnung mutter partnerin vermutete letztere bernachtete nhe wohnung traf uhr personengruppe feier gekommen gerichtete frage nahegelegenen sptkauf konnte beantwortet gruppe weitergehen fasste person schulter sagte halt moment dabei zog revolver schoss luft uhr verlie personengruppe ne benklger angehrte feier begab rand grnanlage befindlichen bnken uhr ging angeklagte gruppe erkundigte strae meinte antwort erhalten fhlte deswegen erneut wichtig genug genommen deswegen drohte umzulegen bat passanten werkzeug ffnen mitgefhrten bierflasche ser bitte entsprechen konnte griff angeklagte jacke kndigte abzustechen passant entwand schlug angeklagten flachen hand gesicht wich zurck passant warf gefllte bierflasche ungezielt richtung angeklagten flasche zerbarst weswegen angeklagte bier getroffen wurde flaschenwerfer begleiterin gingen brige gruppe entfernte richtung angeklagten angeklagte fhlte weiteres mal gedemtigt zog revolver schrie bastarde habt wohl gesehen habt schon mal gesehen schoss mindestens luft geltung verschaffen frauen personengruppe verschanzten parkenden autos mnner glaubten hingegen schuss scharfen waffe neckten frauen angst schreckschusspistole htten gruppe lachte angeklagte stck weitergegangen grnan lage gruppe befand bezog lachen rief richtung gruppe willst nchste kugel abkriegt sofort danach schoss entfernung metern gezielt gruppe deren mitglieder angriff gerechnet schuss wut frustration ber krnkungen demtigungen abreagieren empfinden seit vorabend erlebt erkannt allein wegen beeintrchtigten selbstwertgefhls unschuldiges angriffs versehendes zufallsopfer mglicherweise tten wrde preis respekt verschaffen kugel traf nebenklger hhe lendenwirbelkrpers rcken durchschlug lendenwirbelkrper rckenmarkskanal bauchaorta mehrere darmschlingen ehe bauch austrat nebenklger brach schrei zusammen kurz uhr unmittelbarer nhe tatort hielt ange klagte taxi fahrer dirigierte umgebung wohnung lie uhr absetzen whrend fahrt teilte rger jugendlichen gehabt verstndigung polizei lehnte ab sache geklrt ende fahrt bedeutete taxifahrer nie gesehen bzw uhr schickte zwei kurznachrichten partnerin denen schuld nher bezeichneten tat zuwies nebenklger wurde frhen morgen oktober notope riert wobei wegen starken blutung bauchschlagader knapp klinischen tod stand zweiten eingriff wurde rckenmark operiert konnte hauptverhandlung fe unterschenkel bewegen leidet erektilen dysfunktion nebst inkontinenz zeugungsunfhig partielle rckbildung querschnittslhmung vllig ausgeschlossen fhren selbstndig gehen knnen schwurgerichtskammer psychiatrischen sachverstndi gen folgend relevante schuldminderung sinne stgb wegen stgb bezeichneten dauerhaften defekts abgelehnt persnlichkeit angeklagten weise lediglich narzisstische akzentuierung rahmen normalpsychologischen halte hingegen landgericht abweichend auffassung sachverstndigen davon ausgegangen steuerungsfhigkeit angeklagten fr anhand trinkmengenangaben errechnete blutalkoholkonzentration maximal tatzeit zugrunde legt ausschliebar erheblich vermindert stgb sei deswegen freiheitsstrafe abs stgb gemilderten strafrahmen abs stgb entnommen namentlich blick besondere erfolgsnhe tat weitere strafrahmenverschiebung abs abs stgb vorgenommen schuldspruch hlt rechtlicher berprfung stand insbesondere gehen wege sachrge unternommenen angriffe verteidigung beweiswrdigung sowie annahme mordmerkmale heimtcke niedrigen beweggrnde fehl ebenso versagen schuldspruch gerichteten verfahrensrgen grnde antragsschrift generalbundesanwalts insoweit verwiesen strafausspruch weist letztlich durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten erteidigung vermag primr strafzumessung engeren sinne gewendeten erfahrensrge durchzudringen schwurgerichtskammer schuldfhigkeitsprfung testpsychologische untersuchungen sachverstndigen zugrunde gelegt ua wahrheit durchgefhrt worden seien stpo deren gutachten daher unrecht erhhte berzeugungskraft beigemessen grund voraussetzungen schweren seelischen abartigkeit sinne stgb wegen narzisstischen persnlichkeitsstrung folge weiterer strafmilderung unrecht verneint aa beanstandung gengt schon anforderungen abs satz stpo bestimmt vorgetragen sachverstndige rahmen allein entscheidenden vgl bgh beschluss august str rn mwn nstz erstattung gutachtens hauptverhandlung etwa durchgefhrte untersuchungen art dargelegt einzelnen errtert soweit revision derartiges erwgung ausschlieen landgericht htte geschehen sei gegenber vorlufigen schriftlichen gutachten nachtrglicher durchfhrung testpsychologischen untersuchung abweichung urteilsgrnden zwingend auseinandersetzen mssen handelt lediglich schlussfolgerung erweist sache unrichtig errterungs pflicht kme grundlage stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs etwa betracht ergebnisse nachgelagerten untersuchung bislang getroffenen zentralen befunden widersprchen etwa untergeordneten punkt besttigen wrden vgl bgh beschluss august str rn ff mwn aao sowie bgh urteile november str april str bghst gearteter widerspruch weder geltend gemacht ersichtlich bb rge ohnehin unbegrndet vortrag revision schon abweichung vorbereitenden hauptverhandlung erstatteten gutachten bewiesen vgl bgh beschluss august str rn aao sachverstndige fhrt revision vorgelegten schriftlichen gutachten angeklagte klinischen untersuchung ber normale intelligenz verfge weswegen schwachsinn sicher ausgeschlossen knne gutachten angesichts innerhalb berufenen fachkreise zudem wohl fest umrissene begriff testpsychologischen untersuchung zusammenhang intelligenztests verwendet vgl etwa rasch forensische psychiatrie aufl ff bleuler lehrbuch psychiatrie aufl heller perleth wenninger lexikon psychologie bd liegt nahe revision beanstandete urteilspassage hintergrund steht intelligenztests teil klinischen untersuchung dafr spricht zustzlich unmittelbar folgend ausgefhrt angeklagte verfge ber gute intelligenz ua cc sachlage dahingestellt bleiben urteil gergten rechtsfehler gegebenenfalls beruhen knnte wrde widerstreiten landgericht berzeugung allein frage stehenden erkennbar aspekt schweren seelischen abartigkeit sinne stgb irrelevant angesehenen bloen persnlichkeitsakzentuierung grundlage durchgefhrten ausfhrlichen mehr neunstndigen exploration sachverstndige ua begrndung durchgreifenden rechtsfehler verschafft folgendes kommt hinzu angeklagten ohnehin erhebliche verminderung steuerungsfhigkeit zugebilligt worden vorliegen schweren seelischen abartigkeit unterstellen wrde selbstverstndlich schuldunfhigkeit fhren angenommenen mordmerkmale liegen derart klar zutage erkennbarkeit fr weitergehend beeintrchtigten tter frage stellen wre abs stgb gemilderten strafrahmen entnommene strafe angesichts extrem hohen unrechtsgehalts tat milde weitergehender psychischer beeintrchtigung angeklagten geringer htte ausfallen knnen entgegen auffassung revision wohl generalbundesanwalts liegt errterungsmangel angefochtenen urteils umstand schwurgerichtskammer ausdrcklich frage schuldmindernden tiefgreifenden bewusstseinsstrung angeklagten zeit tat befasst feststellungen angeklagte fahrt vollstndig geladenen schusswaffe angetreten tat mindestens drei schsse abgegeben sowie mehrere drohungen ausgestoen tat beging aufgrund verhaltens partnerin sowie weiteren verlaufs nacht gedemtigt fhlte deswegen meinung gebhrenden respekt verschaffen bercksichtigung unaufflligen nachtatverhaltens brigen revision behauptete erinnerungslcken eben nahelegt fehlen vorzeichen hinreichende anknpfungstatsachen vgl schch lk stgb aufl rn ff mwn auseinandersetzung vorliegen schuldrelevanten affekts urteilsgrnden zwingen wrden revision trgt hinsicht anstrengungen seiten verteidigung etwa form diesbezglicher beweisantrge anregungen unternommen worden wren brigen knnte schuldmindernder affekt strafausspruch zusammenhang persnlichkeitsstrung genannten grnden oben cc frage stellen soweit revision sowie generalbundesanwalt strafrah menwahl wegen verletzung bestimmung abs stgb beanstanden folgt senat landgericht gebrauchte wendung rettung nebenklgers sei irgendein erhalten angeklagten zurckzufhren ua blickwinkel vllig bedenkenfrei vgl etwa bgh beschluss april str bghr stgb abs totschlagsversuch sch fer sander van gemmeren praxis strafzumessung aufl rn mwn zusammenhang ausfhrungen vgl bgh beschluss april gsst bghst versteht senat kritisierte formulierung jedoch sinn schwurgerichtskammer angeklagten etwa umstand mangelnden rcktritts anlasten vielmehr zuge ermessensausbung abs stgb ausdruck gebracht angeklagten jenseits fehlenden rcktritts versuchsspezifischen umstnde etwa geringere tatintensitt nichtvollendung zurckzufhren wre gutgebracht knnen vielzahl schwere belastenden strafzumessungstatsachen aufwiegen knnten strafzumessung engeren sinne gedanke dementsprechend wiederholt worden senat merkt zusammenhang gene ralbundesanwalt ungeachtet aufhebungsbegehrens antragsschrift vertretene these milderungsmglichkeit abs stgb generell hufig gebrauch gemacht teilt vorliegenden besonders gelagerten fall vollendungsnhe tat beraus schweren folgen entscheidung versagung versuchsmilderung beanstanden wre generalbundesanwalt schliet senat landgericht nichtvollendung tat konkreten strafbemessung blick geraten knnte dagegen spricht schon gesichtspunkt nichtvollendung kontext ausdrcklich nennt ua angesichts auerordentlich schwerwiegenden tat beraus mavolle strafe verhngt darber hinaus erhlt tat besondere prgung dadurch angeklagte leben jungen nebenklgers weithin zerstrt gleichfalls rechtsfehler stellt entgegen auffassung generalbundesanwalts dar schwurgerichtskammer ausdrcklich darlegt bereits ablehnung strafrahmenverschiebung herangezogenen tatfolgen konkreten strafbemessung geringerem gewicht strafschrfend bedacht gilt schon deswegen angeklagte neben versuchten mord vollendete schwere krperverletzung drei varianten abs nr stgb verwirklicht fr deren wrdigung gravierenden landgericht stelle nher ausgefhrten physischen psychischen auswirkungen tat naturgem besonderes gewicht hinzu kommt abermals schwurgerichtskammer trotz schwere tatfolgen beraus weit entfernt rahmen gemilderten strafrahmens abs stgb verfgung stehenden hchststrafe jahren geblieben abschlieend bemerkt senat verteidigung recht ungewhnliche vielzahl redaktionellen nachlssigkeiten etwa hinsichtlich zeitangaben benennung zeugen verfahrensbeteiligten gesamten urteil hingewiesen standard gebotener sorgfltiger urteilsabfassung insbesondere schwurgerichtssachen entspricht bestand urteils jedoch hierdurch gefhrdet basdorf dlp berger knig bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil ix zr verkndet juli kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja inso abs abs nr abs zahlt gesellschafter letzten jahr erffnungsantrag gesellschaft darlehen zurckgewhrt worden erhaltenen betrge gesellschaft zurck ursprngliche vermgenslage gesellschaft wiederherzustellen entfllt rckgewhrung eingetretene objektive glubigerbenachteiligung erfolgt rckzahlung gefhrtes konto gesellschaft bank fr gesellschafter sicherheit bestellt brge haftet rckfhrung saldos gem abs inso anfechtbar fhrt gesellschaft zahlung gesellschafters debitorische konto besicherte drittdarlehen teilweise zurck gesellschafter weiterhin bestellten sicherheit bank anspruch genommen darf summe anfechtungsanspruch abs inso fortbestehenden verpflichtung gesellschafters sicherheit hchstbetrag eingegangenen sicherheitsverpflichtungen gesellschafters bersteigen eginso art satz gmbhg af vormaligen novellenregeln gmbhg af sinne bergangsvorschrift momig vorschriften insolvenzordnung ber anfechtung rechtshandlungen anzusehen bgh versumnisurteil juli ix zr olg mnchen lg mnchen ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr fischer fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen april kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klgers erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand klger verwalter mrz beantragten april erffneten insolvenzverfahren ber vermgen gmbh fortan schuldnerin beklagte deren gesellschafter sowie deren geschftsfhrer schuldnerin erwirtschaftete fortlaufend eigenkapital gedeckte fehlbetrge jeweils ber beklagte gewhrte schuldnerin fortlaufend darlehen zeitraum mai februar zahlte schuldnerin teilbetrgen insgesamt beklagten begleichung darlehensforderungen zahlungen erfolgten hchstens eingerumten kreditlinie stndig stehenden kontokorrent gefhrten konto schuldnerin zeitraum september februar zahlte demgegenber beklagte schuldnerin konto insgesamt fr konto beklagte gegenber bank brgschaft betrag bernommen sowie eigenes wertpapierdepot hhe verpfndet klger ursprnglich erstattung beklagten erfolgten darlehensrckzahlungen hhe masse begehrt zuletzt unvernderten zahlungsantrag zahlungen beklagten schuldnerin hhe gesttzt klger behauptet schuldnerin zeitraum streitbefangenen herzahlungen krise befunden beklagte behauptet zahlungen hhe insgesamt seien erfolgt steuerberater gesagt erfolgten darlehensrckzahlungen anfechtbar knnten deshalb zurckgezahlt landgericht klage voller hhe stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht zahlung nebst zinsen verurteilt klage brigen abgewiesen revision zugelassen entscheidungsgrnde beklagte termin mndlichen verhandlung trotz ordnungsgemer ladung vertreten versumnisurteil entscheiden urteil beruht sumnis umfassenden sachprfung vgl bgh urteil april zr bghz januar ix zr wm rn danach revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils soweit nachteil klgers erkannt worden jedoch mangels spruchreife sache entschieden berufungsgericht gemeint darlehen beklagten schuldnerin htten eigenkapitalersetzenden charakter gehabt schuldnerin sinne eigenkapitalersatzrechts krise befunden darlehensansprche gesellschafter wegen rangrcktritts unbercksichtigt lasse auszahlungen gesellschaft beklagten seien altem neuem insolvenzrecht anfechtbar fr zeit inkrafttreten gesetzes oktober bgbl momig folge abs nr abs inso hinsichtlich frheren zahlungen folge anfechtbarkeit rechtsprechungs novellenregeln hiergegen wende beklagte vielmehr wende schuld zahlungen mehr getilgt whrend klger darlehen neuerliche eigenkapitalersetzende darlehen ansehe knne dahingestellt bleiben beklagten bestehe wegen erneuten zahlungen anspruch abs abs inso sei unstreitig beklagte fr konto brg schaft bestellt wertpapierdepot betrag verpfndet gehabt einzahlungen beklagten konto sei beklagte sicherheitenverpflichtung befreit worden fr zeit inkrafttreten momig gelte gem gmbhg af anspruch klgers richte indessen gesamtbetrag derjenigen auszahlungen schuldnerin beklagten vorgenommen hierdurch brgschaftslast beklagten erhht whrend rckzahlungen beklagten brgschaftslast reduziert htte fall seien abs inso entwickelten regeln cash pooling anwendbar beklagte konto gesellschaft kontokorrent behandelt je be darf beziehungsweise leistungsfhigkeit betrge abgerufen einbezahlt herzahlungen stellten sache ausreichungen rckzahlungen kurzfristiger berbrckungskredite dar deshalb sei durchschnittssaldo abzustellen differenz hchstbetrag endstand saldo lasten beklagten dezember hchststand erreicht whrend saldo februar betragen sei differenz hhe anfechtbar ii revision meint anfechtung unterlgen berufungsgericht zutreffend festgestellt gem abs inso smtliche zahlungen beklagten konto hhe weshalb klger entsprechende klageerhhung vorbehalten ohnehin seien zahlungen schuldnerin beklagten anfechtbar berufungsgericht vorgenommene saldierung greife insolvenzanfechtungsrecht sei rechtshandlung fr anfechtbarkeit prfen knnten abs inso grundstze kurzfristigen berbrckungskredite anwendbar lgen jedoch ergebe hinsichtlich zahlungen gesellschaft schon natur sache zahlungen beklagten sei weder festgestellt ersichtlich kurzfristigen rckzahlung objektiv gerechnet knnen gegenteil beklagte behauptet sei rckgewhr zahlungen schuldnerin hinblick drohendes insolvenzverfahren rckzahlungen htten zudem schuldnerin erffnung insolvenzverwalter geleistet mssen periodische verrechnungen htten stattgefunden cash pool knne rede iii ausfhrungen berufungsgerichts halten rechtlicher prfung stand zutreffend allerdings berufungsgericht erstattungsanspruch abs abs inso erwogen streit parteien ber rechtsgrund beklagten schuldnerin geleisteten zahlungen klger dadurch begegnet klagantrag zahlungen beklagten schuldnerin gesttzt insoweit behauptung beklagten eigen gemacht rckzahlungen erfolgten darlehensrckzahlungen gehandelt vgl bgh urteil dezember viii zr njw rr mwn streitgegenstand gehren deshalb zahlungen beklagten schuldnerin rechtliche prfung erstrecken klger rechtsschutzziel erstattungsanspruch abs abs inso verwirklichen lsst derzeit abschlieend beantworten ansicht berufungsgerichts erstattungsanspruch bestehe hhe begegnet grundlage bislang getroffenen feststellungen durchgreifenden bedenken recht allerdings berufungsgericht angenommen rckfhrung kontokorrentkredits infolge zahlungen beklagten gefhrte konto beruhe abs inso vorausgesetzten rechtshandlung schuldnerin begriff rechtshandlung weit auszulegen rechtshandlung willen getragene handeln erffnung insolvenzverfahrens rechtliche wirkung auslst bgh urteil februar ix zr wm februar ix zr njw juli ix zr zip rn zahlungen beklagten konto schuldnerin erfolgten rckfhrung darlehenstilgungen ttig wurde beklagte eigener sache gesellschafter geschftsfhrer schuldnerin einzahlungen beklagten gefhrte konto infolge verrechnung rckfhrung kontokorrentkredits kam beruhte jedoch schuldnerin ge troffenen kontokorrentabrede vgl hierzu bunte schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch aufl rn kontokorrentabrede demnach rechtshandlung sinne abs inso anspruch abs abs inso steht gebotenen wirtschaftlichen betrachtung entgegen beklagte rckzahlungen gefhrte konto vermgen vorgenommen allerdings darf gesellschafter fr gesellschaft drittdarlehen besichert anfechtungsrechtlich regelmig nachteil gereichen darlehen eigenen mitteln zurckfhrt verhltnis gesellschaft versprochene erfllt vgl bgh urteil mrz ii zr wm rn liegt fall gesellschafter rckfhrung drittdarlehens erforderlichen leistungen eigenen vermgen erbringt zugleich gerichteten anspruch gesellschaft erfllt bgh urteil mrz ii zr wm streitfall beklagte zahlungen schuldnerin gerichteten rckgewhranspruch abs nr abs inso erfllt smtliche zahlungen erfolgten erffnung insolvenzverfahrens etwaiger rckgewhranspruch entstand erst verfahrenserffnung vgl bgh urteil februar ix zr bghz rn mwn st rspr gebotenen wirtschaftlichen betrachtung jedoch wiederherstellung ursprnglichen vermgenslage einhergehende verhinderung entstehung anspruchs anfechtungsrechtlich erfllung gleichzustellen gesellschafter verwehrt zahlung zugleich entstehung gerichteten rckgewhranspruchs verhindern fr drittdarlehen bestellten sicherheit befreien insoweit vorweggenommene befriedigung rckgewhranspruchs besser stehen erst entstehung erfllt htte htte sicherheit fortbestanden wre gem abs nr ae inso voller hhe gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechender vorgang behandeln durchgreifenden bedenken begegnet indes ansicht berufungsgerichts klger zuerkannte erstattungsanspruch abs abs inso bestehe hhe berufungsgericht bislang getroffenen tatschlichen feststellungen lassen derartige beschrnkung anspruchs hhe berufungsgericht trgt sinn zweck anfechtungstatbestands abs inso hinreichend rechnung aa gesetz modernisierung gmbh rechts bekmpfung missbruchen momig oktober bgbl neugeschaffene abs inso bernimmt rechtsformneutral bisher gmbhg enthaltene regelung bt drucks erstattungsanspruch gmbhg sache anfechtungstatbestand handelte bt drucks aao beruhte folgenden erwgungen zahlte gesellschafter aufgrund sicherheiten glubiger konnte gesellschaft rckgriff nehmen lage durfte fr verbessern gesellschaft glubiger befriedigte dadurch gesellschafter verpflichtung sicherheit befreite gegebenenfalls gesellschaft gleichsam fr verauslagten betrag erstatten fhrte zahlung gesellschaft befreiung gesellschafters bestellten sicherheit bestand dagegen grund gesellschafter erstattung verpflichten kapitalersetzende leistung darstellende sicherheit durfte erstattungsanspruch gesellschaft gmbhg erhht bgh urteil april ii zr njw juni ii zr njw februar ii zr wm erwgungen gelten entsprechend fr neuregelung abs inso mageblichen verhltnis gesellschaft gesellschafter vgl preu kbler prtting bork inso rn schmidt bb verspricht letzterer fr besicherten verbindlichkeiten gesellschaft hhe bernommenen sicherheit einzustehen glubiger gesellschaft sicherheit anspruch genommen unterliegt erstattungsanspruch gesellschaft nachrang abs nr inso bgh urteil dezember ix zr bghz rn verhltnis gesellschaft gesellschafter bestimmt begrenzt anspruch abs abs inso ber hinausgehen gesellschafter bernommenen sicherheit geschuldet htte regelt abs satz inso unvollstndig allein verpflichtung gesellschafters abs satz inso hhe brgschaft beziehungsweise wert sicherheit begrenzt eintrittspflicht gesellschafters insgesamt fhrt gesellschaft besicherte drittdarlehen teilweise zurck deshalb weiterhin inanspruchnahme gesellschafters glubiger gesellschaft kommen darf summe anspruch gem abs abs inso fortbestehenden verpflichtung gesellschafters sicherheit teilweise rckfhrung darlehens bestehende verpflichtung berschreiten hk inso kreft aufl rn jacoby kbler prtting bork inso rn grafschlicker neuner inso aufl rn bb gegebenenfalls hhe anspruch abs abs inso besteht demnach falle teilweisen rckfhrung besicherten drittdarlehens gesellschaft hhe beschrnkten sicherheit beantwortet feststellungen getroffen hhe gesellschafter glubiger sicherheit weiterhin verpflichtet geblieben vgl hierzu bgh urteil februar aao derartigen feststellungen fehlt nachzuholen vorstehenden ausfhrungen gelten fr zahlungen beklagte november schuldnerin geleistet insoweit bestimmt rechtslage seit november geltenden vorschriften gem art satz eginso november vorgenommene rechtshandlungen dahin geltenden vorschriften insolvenzordnung ber anfechtung rechtshandlungen anzuwenden soweit rechtshandlungen bisherigen recht anfechtung entzogen geringerem umfang unterworfen vorliegend fall aa art satz eginso magebliche zeitpunkt rechtshandlung gem inso bestimmen vgl hk inso kreft aufl art eginso rn danach streitfall zeitpunkt kontokorrentabrede mageblich eintritt verrechnungslage eingang jeweiligen rckzahlung konto bank vgl bgh urteil juni ix zr nzi rn mwn november konto rckzahlungen september hhe insgesamt eingegangen vgl anlage schriftsatz beklagten oktober rckzahlungen wren beklagten gem gmbhg af gleichem umfang erstatten abs abs inso bercksichtigung feststellungen berufungsgerichts wurden beklagten bestellten sicherheiten krise begeben beziehungsweise stehen gelassen bb gmbhg af vorschrift insolvenzordnung sinne art satz eginso novellenregeln denen anspruch gmbhg af rechnet insolvenzrechtlicher natur bgh urteil juli ix zr zip rn ff anspruch gmbhg af sache anfechtungstatbestand insolvenzrechts bt drucks vormaligen novellenregeln mssen deshalb sinne art satz eginso vorschriften insolvenzordnung alten rechts verstanden art satz eginso insoweit offensichtlich unvollstndig formuliert iv angefochtene urteil folglich bestand soweit nachteil klgers erkannt worden umfang aufzuheben abs zpo sache berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo zugrundelegung rechtlichen beurteilung aufhebung gefhrt berufungsgericht nunmehr feststellungen treffen hhe beklagte bank bestellten sicherheiten anspruch genommen worden weiterhin haftet vgl hierzu bgh urteil februar ii zr wm klger klagantrag danach weiterhin vollstndig durchdringen berufungsgericht zunchst rckgewhranspruch abs nr abs inso grundlage streitigen vorbringens prfen diesbezglich weist senat folgendes bestimmung tilgung kurzfristiger berbrckungskredite gesellschafter insolvenzschuldnerin gewhrt anfechtbar gesetzgeber inso bezug genommenen abs nr inso fassung art nr momig bewusst merkmal kapitalersetzend verzichtet verweist gesellschafterdarlehen eintritt gesellschaftsinsolvenz nachrang bt drucks gilt fr inso rckzahlungen gesellschafterdarlehen innerhalb jahresfrist abs nr inso stets anfechtbar bt drucks anfechtung beschrnkt mehr flle denen zurckbezahlte gesellschaftsdarlehen eigenkapitalerset zend deshalb neuregelung kurzfristig rckzahlbare berbrckungskredite erfat bgh urteil mrz ix zr wm rn fr zeit november fr besonders gelagerte ausnahmeflle anerkannt kurzfristig rckzahlbare berbrckungskredite gesellschafters eigenkapitalregeln uneingeschrnkt unterlagen kam betracht gesellschaft fr kurze zeit dringend zufhrung geldmittel angewiesen aufgrund wirtschaftlichen lage fristgerechten rckzahlung objektiv gerechnet konnte zeitliche grenze fr berbrckungskredit betrug lngstens drei wochen bgh urteil april ii zr zip rn mwn juli ix zr zip rn mwn kapitalersetzende charakter berbrckungsdarlehen jedoch gleichwohl bejahen bereits zeitpunkt insolvenz htte vermieden knnen bgh urteil november ii zr zip umfang beklagten behaupteten rckfhrung erfolgten darlehensrckzahlungen zunchst eingetretene glubigerbenachteiligung nachtrglich beseitigt worden vortrag beklagten rckfhrung zweck erfolgt schuldnerin entzogenen vermgenswert wiederzugeben verkrzung haftungsmasse ungeschehen zweckbestimmung her htte vorweggenommene befriedigung individuellen rckgewhranspruchs gehandelt vgl bgh urteil juli ix zr wm rn januar ix zr wm rn jaeger henckel inso rn mnchkomm inso kirchhof aufl rn hk inso kreft aufl rn uhlenbruck hirte inso aufl rn fr nachtrgliche beseitigung glubigerbenachteiligung anfechtungsgegner darlegungs beweisbelastet vgl bgh urteil januar aao nachtrgliche beseitigung glubigerbenachteiligung feststellen lassen wre beschrnkung rckgewhranspruchs abs nr abs inso prfen aa echten kontokorrent vereinbarter kreditobergrenze scheidet glubigerbenachteiligung einzelne kreditrckfhrungen kreditmittel schuldner danach tatschlich erhalten mehr zugeflossen wren kreditabrede stehen leistungen schuldners glubiger unmittelbaren rechtlichen zusammenhang schuldner eingerumten mglichkeit neuen kredit ziehen anfechtbar kreditrckfhrungen daher summe eingerumten kreditobergrenze bgh urteil mrz aao rn mnchkomm inso kirchhof aufl rn bb grundstze wren entsprechend anwendbar schuldnerin beklagten fortlaufend fraglichen zeitraum gewhrten zahlungen gleichbleibenden bedingungen art kontokorrents miteinander verbunden beurteilung fllt entscheidend gewicht handhabung kreditverhltnisses art kontokorrents wechselseitige auszahlungen verlief zahlungen erfolgten beziehungsweise geschftskonto schuldnerin beschrnkter kredit verfgung stand fraglichen zeitraum fhrte beklagte schuldnerin mehr mittel erhielt standen auszahlungen stndiger wechselwirkung haftung beklagten fr verbindlichkeiten gesellschaft bank auszahlungen gesellschaft erhhten haftung einzahlungen beklagten verminderten cc anfechtungsrechtliche gleichbehandlung finanzierungshilfen beklagten rckfhrung kontokorrentkredit schuldnerin beklagten bestehenden gesellschaftsverhltnis gerechtfertigt gesellschafterdarlehen kommt grundstzlich rcksicht gesellschaftliche band gesellschafter gesellschaft zustande dient zweck belange gesellschaft frdern neben kreditverhltnis bestehende gesellschaftliche treuepflicht gesellschafter verbieten gegenber gesellschaft anspruch rckgewhr gesellschafterdarlehens durchzusetzen gesellschaft dadurch krise geriete rg jw olg koblenz zip raiser ulmer habersack lbbe gmbhg aufl rn fordert gesellschafter gmbh gewhrte darlehen zurck wegen mglichen verletzung treuepflicht ansprchen gesellschaft fortsetzung kredithilfe ausgesetzt deshalb beklagte rckzahlung darlehens gesellschaft seinerseits liquidittslage schuldnerin acht nehmen erneuert gesellschafter zurckerstattete darlehen vorgnge untrennbar miteinander verknpft entsprechendes gilt fr folgedarlehen deshalb rascher folge erfolgte rck auszah lungen gesellschafter gesellschaft einheitlichen kreditverhltnis verbunden vgl bgh urteil mrz aao rn ff dd abs nr inso herzuleitende klageforderung beschrnkte betrag ii zivilsenat bundesgerichtshofs geltung eigenkapitalersatzrechts angenommen stndige stehenlassen flligen forderungen stehe fortlaufend bestehenbleibenden kredit hhe jeweiligen einzelforderung wohl hhe gesamtdurchschnittsforderung gleich bgh urteil november ii zr zip oktober ii zr wm rn wertung anwendung anfechtungsrechtlich ausgestalteten abs nr inso uneingeschrnkt gefolgt bgh urteil mrz aao rn hmbkomm inso schrder aufl rn baumbach hueck fastrich gmbhg aufl anh rn kommt mehr darauf hhe wiederkehrenden darlehen beklagten schuldnerin eigenkapitalersetzend deshalb bestimmt begrndete teil klageforderung insoweit mehr durchschnittlich offenen darlehensbetrag bankguthaben masse vielmehr umfang hchsten beklagten zurckgefhrten darlehensstandes entzogen worden beklagten fraglichen zeitraum bernommenen insolvenzrisiko entspricht bgh urteil mrz aao stand ausweislich anlage schriftsatz beklagten oktober september erreicht bercksichtigung streitigen vorbringens kommt erstattungsanspruch abs abs inso betracht sen voraussetzungen begrenzung senat oben iii ntige ausgefhrt klger klagantrag grundlage streitigen vorbringens vollstndig durchdringen berufungsgericht anspruch satz gmbhg abs gmbhg af prfen nimmt geben feststellungen wert titulierenden rckforderungsvorbehalts aufschluss darber etwa bestehende anfechtungsrechtliche ansprche beklagten geschftsfhrer gerichteten erstattungsanspruch zurckbleiben kayser raebel lohmann vill fischer vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten schlussurteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz februar kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagten zahlung ber nebst zinsen hinausgehenden betrags verurteilt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen grnde klgerin verlangt beklagten minderung wegen arglistig verschwiegener mngel verkauften einfamilienhauses hhe klage oberlandesgericht rechtskrftigen grundurteil fr grunde gerechtfertigt erklrt angegriffenen schlussurteil beklagten zurckweisung weitergehenden berufung klgerin zahlung nebst zinsen verurteilt revision zugelassen nichtzulassungsbeschwerde wenden beklagten verurteilung zahlung mehr nebst zinsen klgerin beantragt zurckweisung beschwerde ii berufungsgericht geht davon kaufpreis einfamilienhauses wert mangelfreiem zustand entspricht minderung deshalb entsprechend bgb proportionalmethode grundlage mngelbeseitigungskosten berechnet sachverstndigen errechneten betrag nettobetrag angesehen umsatzsteuer hinzugerechnet angefochtene urteil abs zpo aufzuheben berufungsgericht anspruch klgers rechtliches gehr art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt minderungsbetrag abweichend bgb berechnet sachverstndigen errechneten betrgen umsatzsteuer hinzugerechnet art abs gg verpflichtet gerichte ausfhrungen prozessbeteiligten kenntnis nehmen erwgung ziehen bverfge auerdem darf gericht vorherigen hinweis rechtlichen gesichtspunkt abstellen gewissenhafter kundiger prozessbeteiligter bisherigen prozessverlauf bercksichtigung vielfalt vertretbarer rechtsauffassungen rechnen brauchte bverfge fall gesichtspunkt hinzuweisen prozessbeteiligten mglichkeit stellungnahme erffnen bverfge bverfg nvwz anforderungen berufungsgericht gerecht geworden rechtsprechung senats darf bgb vorgegebenen proportionalmethode berechnung minderung abgewichen kaufpreis wert kaufsache mangelfreiem zustand entspricht urt juni zr lm nr bgb urt september zr wm voraussetzung nimmt berufungsgericht begrndung umstnde zweifel angemessenheit vereinbarten kaufpreises dm begrndeten seien vorgetragen ersichtlich dabei bercksichtigt indessen beklagten schriftsatz januar ga ff vorstellungen berechnung minderung sachverstndigengutachten vorgetragen dabei dargelegt gebudewert sachverstndigengutachten betrage demgegenber betrage einsatzkaufpreis fr gebude abzug einsatzbetrgen fr grundstck fr aufbauten schliet abgehen proportionalmethode rechtsprechung senats daran nderte beschwerdeerwiderung annhme sachverstndige betrag wert gesamten anwesens verstanden lge ebenfalls ber kaufpreis abgehen bgb wre deshalb sichtweise mglich hinzurechnen umsatzsteuer berufungsgericht beklagten berrascht sachverstndige gutachten berufungsgericht sttzt umsatzsteuer angesprochen deshalb durften beklagten darin genannten betrge bruttobetrge verstehen deshalb fall sachverstndige min derwert grundlage konkret erforderlicher handwerklicher leistungen abstrakt grundlage normalherstellungskosten berechnet zweifel bruttobetrge verstehen daran ndert sachverstndige mndlichen verhandlung berufungsgericht februar gutachten sachverstndigen auseinandergesetzt seinerseits ausdrcklich nettopreisen ausgeht mndlichen verhandlung beteiligten bersehen beide gutachten wegen unterschiedlichen berechnungsanstze frage umsatzsteuer vergleichbar berufungsgericht htte parteien deshalb punkt hinweisen gelegenheit geben mssen stellung nehmen fr neue verhandlung weist senat folgendes minderung bgb berechnen abgehen darin vorgegebenen proportionalmethode scheidet schon gutachten sachverstndigen danach liegt kaufpreis fall wert objekts mangelfreiem zustand frage umsatzsteuer hinzuzurechnen rckfrage sachverstndigen klren lassen gutachten genannten betrge umsatzsteuer einschlieen krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt ausgewiesene wert anlage provisionszahlungen beeintrchtigt worden davon ausgegangen provisionen htten investitionen fondsimmobilie geschmlert beschwerde insoweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet juli breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb beim unterhaltspflichtigen geschiedenen ehegatten fr weiteres gemeinsames kind anfallende sogenannte zhlkindvorteil beim kindergeld unterhaltsrelevantes einkommen bedarfsberechnung fr ehegatten einzubeziehen kind rechtskraft scheidung geboren wurde anschlu senatsurteil april xii zr famrz einstufung hhere niedrigere gehaltsgruppe ermittlung kindesunterhalts tabellenwerten unterliegt tatrichterlichen ermessen rahmen angemessenheitskontrolle bgh urteil juli xii zr olg mnchen augsburg ag neu ulm xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr blumenrhr richter dr krohn dr hahne gerber prof dr wagenitz fr recht erkannt revision antragsgegners berufung antragstellerin urteil zivilsenats zugleich familiensenat oberlandesgerichts mnchen sitz augsburg mai ziffer iii entscheidungssatzes aufgehoben urteil amtsgerichts familiengericht neu ulm november ziffer entscheidungssatzes abgendert antragsgegner verurteilt antragstellerin folgenden unterhalt zahlen fr zeit oktober dezember monatlich dm fr zeit januar februar monatlich dm ab mrz monatlich dm kosten ersten instanz tragen antragstellerin antragsgegner kosten berufungsverfahrens antragstellerin antragsgegner brigen revision zurckgewiesen kosten revisionsverfahrens fallen antragstellerin antragsgegner last rechts wegen tatbestand parteien streiten nachehelichen unterhalt september geschlossene ehe parteien wurde urteil amtsgerichts familiengericht september rechtskrftig seit oktober geschieden elterliche sorge fr gemeinsamen kinder julian geboren juli laura marie geboren august wurde antragstellerin bertragen antragsgegner vater dritten kindes rouven geboren mai mutter inzwischen geheiratet fr kind bezieht erhhtes kindergeld hhe dm whrend ehe auendienstmitarbeiter gmbh seit september hher bezahlte stelle bezirksleiters nettogehalt rund dm monatlich inne zahlt aufgrund vereinbarung fr beiden gemeinsamen kinder insgesamt dm monatlich antragstellerin whrend trennungszeit zunchst februar august stundenweise arztpraxis ausgeholfen ttigkeit wegen schwierigkeiten betreuung tochter aufgegeben seit mrz arzthelferin teilzeitbeschftigt mo natlichen bruttolohn dm lebt seit januar zusammen lebensgefhrten wohnung eltern fr anteilige miete zahlt februar bezog ergnzende sozialhilfe sozialhilfetrger bergegangenen unterhaltsansprche wurden vereinbarung oktober rckbertragen amtsgericht folgesache unterhalt abgetrennt antragsgegner zahlung monatlichen betreuungsunterhalts antragstellerin hhe dm fr zeit oktober dezember dm ab januar verurteilt dabei geringeren monatsgehalt antragsgegners auendienstmitarbeiter hhe netto bereinigt dm ausgegangen berufung antragstellerin oberlandesgericht urteil abgendert antragsgegner basis hheren gehaltes einbezug zhlkindvorteils folgenden monatlichen unterhaltszahlungen verurteilt fr zeit oktober dezember dm januar februar dm ab mrz dm weitergehende berufung zurckgewiesen dagegen wehrt antragsgegner zugelassenen revision wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils erstrebt entscheidungsgrnde antragstellerin geltendmachung unterhaltsansprche aktivlegitimiert sozialhilfetrger oktober vereinbarte rckbertragung entspricht vorgaben gesetz reform sozialhilferechts juli kraft seit august bgbl genderten abs bshg danach nunmehr einvernehmen hilfeempfnger rckbertragung unterhaltsansprche gerichtlichen geltendmachung zulssig oberlandesgericht rechtlich bedenkenfrei berechnung nachehelichen betreuungsanspruches antragstellerin bgb antragsgegner trennung erzielte hhere einkommen bezirksleiter zugrunde gelegt einkommenssteigerungen whrend trennung erzielt fr unterhaltsbemessung auer betracht lassen auergewhnlichen normalverlauf erheblich abweichenden beruflichen entwicklung beruhen stndige rechtsprechung vgl senatsurteile juli xii zr famrz ff oktober xii zr famrz ff februar ivb zr famrz jeweils befrderung antragsgegners auendienstmitarbeiter bezirksleiter stellt schon fr gesehen auergewhnlichen beruflichen karriereanstieg dar darber hinaus oberlandesgericht festgestellt antragsgegner schon whrend zusammenlebens hnliche optionen angeboten worden seien jedoch verschiedenen grnden wegen verbundenen umzugs neuen bundeslnder abgelehnt rge revision oberlandesgericht hierbei verfahrensfehlerhaft vortrag beweisangebote antragsgegners bercksichtigt geht leere antragsgegner lediglich pauschal vorgebracht whrend zusammenlebens antragstellerin deren verhalten unmglich sei position bekleiden nher konkretisieren vortrag antragstellerin schriftsatz mrz vorliegenden angebote abgelehnt verschiedene bezirke zugesagt htten wegziehen unwidersprochen gelassen rge revision nr bgb antragstellerin hhere einknfte verweigerungshaltung verhindert knne daher verbesserung unterhalts berufen gegenstandslos oberlandesgericht monatlichen nettoeinkommen antragsgegners dm bercksichtigung wiederheirat bedingten tatschlichen steuerbelastung steuerklasse iii ausgegangen entspricht rechtsprechung senats vgl urteil januar xii zr famrz ff revision beanstandet abzug pauschalen berufsbedingten aufwendungen liegt rahmen zulssigen tatrichterlichen ermessens danach zutreffend bereinigtes nettoeinkommen rund dm zugrunde gelegt beanstanden hiervon monatliche kreditverpflichtungen antragsgegners gegenber eltern hhe dm fr zeitraum oktober dezember abgezogen fr folgezeit mangels substantiierten vortrags antragsgegners davon ausgegangen darlehen zurckgezahlt dagegen erhobene verfahrensrge antragsgegners senat geprft fr durchgreifend erachtet zpo einkommen antragsgegners oberlandesgericht neben parteien vereinbarten unterhalt fr gemeinsamen kinder hhe insgesamt dm unterhalt fr whrend trennungszeit geborene dritte kind antragsgegners vorweg abgesetzt entspricht rechtsprechung senats ehelichen lebensverhltnisse unterhaltslast gegenber whrend trennungszeit geborenen gemeinsamen kind mitgeprgt vgl zuletzt senatsurteil november xii zr famrz ff unterhalt beachtung bedarfskontrollbetrages dsseldorfer tabelle bercksichtigung belastung antragsgegners unterhaltsansprchen gemeinsamen kinder parteien antragstellerin jetzigen ehefrau untersten tabellenbetrag dm bemessen notwendigen selbstbehalt antragsgegners dm wahren revision meint demgegenber unterhalt dritten kindes msse tabellenunterhalt dsseldorfer tabelle angesetzt gehalt antragsgegners hhe dm entspreche nmlich monatlich dm ab juli fr zeit davor monatlich dm sieht berechnung oberlandesgerichts abweichung senatsrechtsprechung insbesondere grundstzen mangelfallberechnung urteil april xii zr famrz ff oberlandesgericht vorgenommene einstufung unterhalts fr dritte kind jedoch ergebnis beanstanden unterhaltsbedarfsstze dsseldorfer tabelle allgemeiner erfahrung beruhende richtstze rechtsanwender ausfllung unbestimmten rechtsbegriffs angemessenen unterhalts leichtern sollen hhe durchschnittsfall zugeschnitten unterhaltspflichtige ehegatten zwei kindern unterhalt gewhren werte hilfsmittel fr unterhaltsbemessung hilfe gewonnene ergebnis jeweiligen umstnden einzelfalles stets angemessenheit ausgewogenheit berprfen gleichgltig sogenannten mangelfall handelt vgl senatsurteil januar xii zr famrz zuletzt senatsurteil april aao vgl senatsurteil februar ivb zr famrz hierzu hlt dsseldorfer tabelle institute herauf herabstufung bedarfskontrollbetrages bereit wendl scholz unterhaltsrecht familienrichterlichen praxis aufl rdn liegt ber unterdurchschnittliche unterhaltsbelastung mehr weniger unterhaltsberechtigten hheroder niedrigergruppierung gehaltsstufen bildung individuell geschtzten abschlgen besonderheiten falles angemessene unterhaltsbemessung erreicht wendl scholz aao rdn ff weiteres mehr schematisiertes hilfsmittel allerdings oberlandesgerichten bernommene ausrichtung sogenannten bedarfskontrollbetrag vorgeschlagen ebenfalls herauf herabstufung fhren ab gehaltsgruppe eigenbedarf identische betrag vorstellungen dsseldorfer tabelle ausgewogene verteilung einkommens unterhaltspflichtigen unterhaltsberechtigten kindern gewhrleisten bercksichtigung ehegattenunterhalts unterschritten tabellenbetrag nchst niedrigeren gruppe deren bedarfskontrollbetrag unterschritten zwischenbetrag ange setzt dsseldorfer tabelle anmerkung famrz buch band daten tabellen familienrecht aufl handhabung vgl wendl scholz aao rdn ff einstufung hhere niedrigere gehaltsgruppe tabelle je zahl unterhaltsberechtigten verbundenen unterhaltslast senat stets gebilligt tatrichterlichen ermessen liegt vgl senatsurteil januar aao entsprechendes gilt tatrichter einstufung hilfe bedarfskontrollbetrages vornimmt insoweit denkbaren kontrollen handelt tatrichter berprfung unterhaltsbemessung angemessenheit ausgewogenheit umstnden einzelfalles stets obliegt denkbar wre angemessenheitskontrolle rahmen ergebnisprfung erst letzten stufe tabelle vorgegebenen festen kontrollbetrge vorzunehmen methoden tatrichter whlt bleibt ermessen berlassen soweit oberlandesgericht bercksichtigung unterhaltspflicht gegenber drei kindern ehefrau antragstellerin herabstufung untersten tabellenwert vorgenommen revisionsrechtlich beanstanden soweit antragsgegner demgegenber meint msse berechnungsmethode senat mangelfall angewendet senatsurteil april aao volle tabellenunterhalt entsprechend bereinigten nettoeinkommen antragsgegners dm bzw dm abzug kreditverpflichtung eingesetzt verhilft revision ergebnis erfolg rahmen mehrstufigen mangelfallberechnung zunchst einsatzbetrag jeweilige volle tabellenunterhalt kinder ebenso eheangemessene bedarf ehefrau berechnung einzustellen krzungsquote fr folgende proportionale krzung unterhaltsbetrge verhltnis verfgung stehenden verteilungsmasse gesamtbedarf unterhaltsberechtigten feststellen knnen ansatz bloer mindestbetrge wrde andernfalls verzerrten ergebnissen fhren senatsurteil april aao indessen bedarf berechnung fr zeit ab januar wegen gegebenen anzurechnenden eigenverdienstes antragstellerin zunchst hhe dm mangelfall handelt daher verstt handhabung oberlandesgerichts insoweit rechtsprechungsgrundstze senats fr zeit oktober dezember antragsgegner kreditverpflichtung dm antragstellerin ber anrechenbaren eigeneinknfte verfgte liegt mangelfall verringerung unterhalts antragstellerin ergibt jedoch vorzunehmenden mangelfallberechnung bereinigte nettoeinkommen antragsgegners betrgt vorwegabzug kreditrate tabellenunterhalts fr dritte kind vereinbarten tatschlich gezahlten unterhalts zusammen dm fr beiden gemeinsamen kinder vgl senatsurteile juli xii zr famrz januar xii zr famrz dm dm dm dm dm davon stehen ehefrau rund dm notwendige selbstbehalt antragsgegners dm gewahrt krzung unterhalts verhltnis verteilungsmasse dm dm dm selbstbehalt dm gesamtbedarf vorrangigen unterhaltsberechtigten dm dm dm dm vorzunehmen krzungsquote betrgt danach gekrzte unterhalt ehefrau dm liegt immer ber verlangten dm oberlandesgericht antragsgegner fr drittes kind bezogene kindergeld hhe entfallenden sogenannten zhlkindvorteils dm dm kindergeld fr dritte kind abzglich dm kindergeldanteil mutter fr rouven erstes kind zhlt einkommen hinzugerechnet daraus entsprechend erhhten unterhaltsbedarf antragstellerin errechnet hlt fr unbillig antragstellerin unterhaltslast fr whrend trennungszeit geborene auereheliche kind antragsgegners ehelichen lebensverhltnisse prgend berechnung unterhalts bedarfsmindernd entgegenhalten lassen msse zugleich gegebenen erleichterung unterhaltslast ausgeschlossen sei whrend antragsgegner kindesunterhaltslast kindergeldanteil ganz teilweise ausgleichen knne liee zweck kindergelds unterhaltslast elternteils erleichtern rechtfertigen vgl graba anm famrz oberlandesgericht dementsprechend fr zeit oktober dezember unterhaltsbedarf dm dm kredit dm kindesunterhalt fr gemeinsamen kinder dm unterhalt fr dritte kind dm zhlkindvorteil dm ermittelt fr zeit ab januar wegfall kreditverpflichtung dm dagegen wendet revision recht berechnungsmethode oberlandesgerichts luft darauf hinaus kindergeld bzw teile hiervon unterhaltsrelevanten einkommen unterhaltspflichtigen zhlen daraus eheangemessenen bedarf berechtigten ermitteln senat problematik entscheidung april aao ff bereits ausfhrlich befat betraf hnlich gelagerten fall unterhaltspflichtige fr whrend trennungszeit geborenes auereheliches kind unterhaltsanspruch geschiedene ehefrau entgegenhalten lassen mute erhhtes kindergeld bezog senat entschieden kindergeld sonstiges einkommen bedarfsberechnung bgb herangezogen ffentlich rechtliche zweckbestimmung entlastende leistung dadurch gegenteil verkehrt darf wege zurechnung einkommen unterhaltspflichtigen erhhung unterhaltsbedarfs fhrt soweit ehegatten weiteren gemeinsamen kind wegen bercksichtigung gemeinsamer kinder sogenannter zhlkindvorteil erwchst unterhaltsrelevantes einkommen bedarfsberechnung einzubeziehen kommt betreffenden elternteil allein zugute darin liegt ungerechtfertigte doppelbegnstigung ehegatten senat bereits frheren entscheidungen ausgefhrt entspricht regelungszweck erhhten kindergeldes mehrbelastung aufzufangen unterhaltspflichtigen elternteil dadurch erwchst gemeinsamen mehrere weitere kinder unterhalten stndige rechtsprechung vgl senatsurteile oktober ivb zr famrz april ivb zr famrz juli ivb zr famrz berechnungsweise oberlandesgerichts mte brigen folgerichtig rechnung zhlkindvorteils unterhaltsrelevanten einkommen unterhaltspflichtigen unterhaltsbedarf ehegatten bgb kinder erhhen beschrnkung unterhaltsbedarf ehegatten wre begrnden liefe oben angesprochenen generellen zwecksetzung kindergeldes zuwider angesichts bandbreite variationsmglichkeiten denen fr ehegatten fr beide zhlkindvorteil ergeben senat grnden praktikabilitt grundsatz nichteinbezugs kindergeldes festgehalten urteil april aao unterhaltspflichtigen elternteil ergebnis mehr verbleibt liegt gesetzgeberischen entscheidung begrndet kindergeld fr mehrere kinder gleichgltig verschiedenen verbindungen stammen gleichbleibender gestaffelter hhe zahlen art nr kindug april bgbl eingefhrten neuregelung abs bgb fr kindergeldausgleich eltern gesetzgeber brigen bernahme senat entwickelten grundstze bestimmt kindergeld bercksichtigung gemeinsamen kindes erhht umfang erhhung anzurechnen begrndung bt drucks heit zhlkindvorteil wirke unterhaltsrechtlich generell insofern einkommen betreffenden elternteils erhhe erlaubt rckschlu darauf zhlkindvorteil willen gesetzgebers bedarfserhhend ermittlung unterhalts einflieen letztlich ausgleich ehegatten fhren solle senat sieht daher insoweit anla rechtsprechung abzuweichen erfolg wendet revision berechnung antragstellerin ab mrz bezogenen nettolohns teilzeitbeschftigung oberlandesgericht bercksichtigung blichen gesetzlichen abzge dm ermittelt hiervon fr berufsbedingten aufwand erwerbsttigenbonus abgezogen rund dm verbleiben angesichts alters beiden betreuungsbedrftigen kinder gem abs bgb vorgenommene lediglich hlftige anrechnung verdienstes hhe dm beanstanden vgl senatsurteil november ivb zr famrz danach ergeben fr antragstellerin folgende monatliche unterhaltsansprche zeitraum oktober dezember nettoeinkommen antragsgegners dm kreditbelastung dm unterhalt fr gemeinsamen kinder dm unterhalt fr dritte kind dm dm rund dm antragstellerin zeit ber anrechenbares einkommen verfgte verlangter unterhalt hhe dm gerechtfertigt zeitraum januar februar unterhalt wegen wegfalls kreditverpflichtung anrechnung haushaltsleistungen fr partner dm folgt gendert nettoeinkommen antragsgegners dm unterhalt fr gemeinsamen kinder dm unterhalt fr dritte kind dm dm rund dm dm dm verbleibt verlangten dm zeitraum ab mrz wegen aufnahme teilzeitbeschftigung bedarf dm nunmehr dm dm anrechenbar anspruch dm verringert insoweit revision erfolg antragsgegner hierdurch unangemessen belastet zumal hhere unterhaltspflicht ohnehin fr knapp fnf monate trifft sodann wegen anrechenbaren eigenverdienstes antragstellerin geringen betrag absinkt abzug kindesunterhalts hchsten unterhaltsbetrages fr antragstellerin hhe dm verbleiben kreditlasten bereinigten einkommen dm rund dm zuzglich erhhten kindergeldes dm jetzigen ehefrau dm verfgung stehen ausreichend ntigt oberlandesgericht zutreffend ausgefhrt infolge wiederheirat erzielten steuerlichen splittingvorteil vermeidung groben unbilligkeit fr jetzige ehefrau reservieren blumenrhr krohn gerber hahne wagenitz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen unterschlagung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen urteilsgrnde wegen offensichtlichen schreibfehlers dahin berichtigt seite rdnr zeile wort entfllt fischer appl ott schmitt zeng'],['Soon']] [['nachtrglicher leitsatz nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja eeg photovoltaikanlage baulichen anlage sinne abs eeg angebracht dafr anspruch genommene flche knstlich hergerichteten integralen bestandteil sportanlage bildet zweck baulichen gesamtanlage funktionstypisch untergeordnet innenbereich galopprennbahn bgh urteil juli viii zr olg dresden lg dresden'],['Soon']] [['abschrift bundesgerichtshof beschluss ii zr april rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes april vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr goette kraemer dr strohn caliebe beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juli angenommen rechtssache grundstzliche bedeutung revision endergebnis aussicht erfolg verfahrensversto relevant bghz beklagte trgt kosten revisionsverfahrens zpo streitwert rhricht goette strohn kraemer caliebe'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar april strafsache wegen diebstahls az ls js amtsgericht weienfels az ars generalstaatsanwaltschaft naumburg strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts april beschlossen beschlu jugendschffengerichts vechta august verfahren gem abs jgg jugendschffengericht weienfels abgegeben wurde aufgehoben jugendschffengericht vechta bleibt fr entscheidung verhandlung ber anklage staatsanwaltschaft oldenburg mai zustndig grnde senat schliet ausfhrungen generalbundesanwalts zutreffend ausgefhrt abgabe verfahrens abs jgg zulssig angeklagte aufenthalt erhebung anklage gewechselt bghst bgh beschlsse februar ars august ars fall anklageschrift ging juni jugendschffengericht vechta sa bd iv bl zeit wohnsitzwechsel februar stattfand sa bd iv bl bereits vollzogen verfahrensabgabe unzulssig jhnke detter fischer bode elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof viii zb beschluss april rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr beyer dr leimert dr frellesen beschlossen weitere beschwerde beklagten beschlu zivilsenats oberlandesgerichts hamm november kosten unzulssig verworfen grnde entscheidungen oberlandesgerichte abgesehen vorliegenden ausnahmefllen weitere beschwerde zulssig abs satz zpo abs satz zpo nr egzpo dezember geltenden fassung kostenentscheidung beruht zpo wert beschwerdegegenstandes euro dm dr deppert dr hbsch dr leimert dr beyer dr frellesen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bamberg november adhsionsausspruch dahingehend ergnzt entscheidung ber adhsionsantrag brigen abgesehen weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung fnf fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt auerdem verurteilt adhsionsklgerin betrag euro nebst zinsen zahlen verpflichtung festgestellt nher bezeichneten abgeurteilten taten entstehenden materiellen immateriellen schden ersetzen soweit forderungsbergang dritte erfolgt erfolgen urteil wendet angeklagte revision verletzung materiellen rechts rgt rechtsmittel fhrt lediglich beschlussformel ersichtlichen ergnzung adhsionsaus spruchs brigen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben entscheidung adhsion bedarf ergnzung ausweislich angefochtenen urteils adhsionsklgerin zahlung schmerzensgeldes hhe wenigstens euro eingefordert hinblick zugesprochenen euro bersteigenden betrag landgericht urteilsgrnden gem abs satz stpo entscheidung abgesehen ua htte allerdings urteilsformel aufnehmen mssen vgl bgh beschluss juni str rn wegen geringen teilerfolges rechtsmittels unbillig beschwerdefhrer gesamten kosten auslagen rechtsmittels belasten abs stpo rothfu graf radtke jger fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss blw november landwirtschaftssache betreffend abfindungsansprche landwirtschaftsanpassungsgesetz bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen november vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr lemke sowie ehrenamtlichen richter kees andreae beschlossen rechtsbeschwerde beschlu senats fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts naumburg februar kosten antragstellerin antragsgegnerin auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten zurckgewiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt grnde antragstellerin erbin verstorbenen ehemannes folgenden erblasser erblasser mitglied lpg typ iii we zuge trennung tier pflanzenproduktion wur pflanzenproduktion ttigen genossen darunter erblasser mitglieder lpg lpg fate juni teilungsplan berschriebenen beschlu dahin ging teilung wirtschaftsbereich ehemaligen abteilung we einschlielich gem seproduktion abgespalten wurde daraus vorlufige lpg we entstehen wirtschaftsttigkeit lpg heit reduziert territorialbereiche th besteht reduzierten umfang fort wurde ferner gere gelt vermgensteile neue unternehmen bergehen lpg verbleiben sollten bezug lpg mitglieder heit beide teilung hervorgehenden genossenschaften mitgliedern gleichen mitgliedschaftsrechte gewhrten statut betriebsordnung lpg erblasser fortan lpg we geregelt angehren teilungsbeschlu vereinbarung vorstnde lpg lpg we vollzogener teilung lpg herausgeteilten bereiches feldbau we we lpg we vorausgegangen inhalts zusammenschlu spteren lpg lpg we folgen tier pflanzenproduktion vereint entsprechend verfuhr folgezeit juli wurden sowohl lpg we lpg lpg register eingetragen beide eintragungen nehmen vollversammlungsbeschlu juni ungeteilten lpg zug be weiteren verlauf schlo lpg we we we lpg zusammen wandelte agrargenossenschaft lpg beschlo juli liquidation dezember liquidation befindliche lpg richtet geltend gemachte abfindungsanspruch antragstellerin auffassung vertritt teilung sei unwirksam rechtsvorgnger mitglied antragsgegnerin geblieben sei meint stehe ererbtem recht insgesamt abfindungsanspruch beantragt festzustellen hhe liquidationserls antragsgegnerin beteiligen sei landwirtschaftsgericht antrag stattgegeben oberlandesgericht abgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt wiederherstellung entscheidung landwirtschaftsgerichts antragsgegnerin beantragt zurckweisung rechtsmittels ii beschwerdegericht meint abfindungsansprche stnden antragstellerin allenfalls rechtsnachfolgerin lpg we deren mitglied erblasser infolge gesellschaftsrechtlichen vernderungen geworden sei legt beschlu mitgliederversammlung lpg juni dahin teilung sinne lwanpg vereinbart sei trotz etwaiger mngel einzelnen abs lwanpg bzw abs lwanpg eintragung lpg register wirksam geworden sei umstand landwirtschaftsanpassungsgesetz teilung neugrndung eingetragenen genossenschaften personengesellschaften kapitalgesellschaften ermglicht stehe jedenfalls konkreten fall begrndung zwei landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaften entgegen teilung anfang zweck gehabt daraus entstehenden neuen genossenschaften pflanzenproduktion landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaft tierproduktion zusammenzuschlieen gesellschaft neuen rechts umzuwandeln konstellation sei lwanpg angelegt daher zulssig ausfhrungen halten angriffen rechtsbeschwerde stand beschlu mitgliederversammlung lpg juni privatautonomes rechtsgeschft eigener art vgl bghz fr aktienrecht siehe etwa hffer aktg aufl rdn auslegung sache tatrichters revisionsbzw rechtsbeschwedegericht eingeschrnkt berprfbar vgl bgh urt dezember zr wm senat bghz nmlich dahin wesentlicher auslegungsstoff auer acht gelassen wurde interessenlage hinreichend bercksichtigt wurde ansonsten anerkannten auslegungsgrundstze beachtet erfahrungsstze denkgesetze verstoen wurde siehe senat beschl april blw rdl gemessen daran auslegung berufungsgericht vorgenommen rechtsfehlerfrei fr senat folglich bindend soweit rechtsbeschwerde meint auslegung beschlusses ergebe teilung grndung zweier neuer gesellschaften gehandelt gesetz vorgesehene abspaltung setzt verstndnis stelle tatrichterlichen wertung fr auslegung mageblichen umstnde zeigt materiellen fehler beschwerdegericht auslegungsergebnis sprechenden indizien auseinandergesetzt entgegen auffassung beschwerde ergibt auslegungsfehler daraus anmeldung lpg we vorstand indiz fr bloe abspaltung lpg antragsgegnerin gewertet beschwerde verkennt dabei nmlich zweierlei lt sptere ereignis anmeldung begrenzt rckschlsse inhalt zeitlich vorher liegenden beschlusses anmeldung erfolgte willensbildung beschlu gefhrt abgeschlossen nachtrgliche ereignisse knnen fr abgeschlossenen willensproze allenfalls indizielle bedeutung sinne fern liegt sptere akt ausdruck vorher abgeschlossenen willensbildung vorstellbar konkreten fall zwingend indes bersieht beschwerde eintragung lpg we lpg register gekommen neueintragung antragsgegnerin lt vermuten vorstand gerade beschwerde meint antrag eintragung lpg we gestellt eintragung tragsgegnerin jedenfalls durfte beschwerdegericht neu eintragung beider genossenschaften darauf schlieen teilung neugrndung zweier gesellschaften sinne lwanpg gewollt lediglich abspaltung lpg we gen landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaft bisheri etwaige grndungsmngel jeweiligen eintragungen entstandenen gesellschaften lpg register abs lwanpg geheilt worden entspricht rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl senat bghz bgh urt juni ii zr agrarr rechtsbeschwerde grundstzlich frage gestellt rechtsfehlerfrei schlielich annahme beschwerdegerichts jedenfalls vorliegenden sachverhaltskonstellation teilung zwei landwirtschaftliche produktionsgenossenschaften zulssig landwirtschaftsanpassungsgesetz schliet abwicklung landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaften weise zunchst teilung zusammenschlu neue landwirtschaftliche produktionsgenossenschaften entstehen generell lwanpg knnen landwirtschaftliche produktionsgenossenschaften nmlich auflsung abwicklung wege bildung neuen landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaft zusammengeschlossen vermgen vereinigenden genossenschaften ganzes gewhrung mitgliedschaft bernehmenden genossenschaft mitglieder bertragenden genossenschaft bergeht zusammenschlu zuge zusammen teilung einzelner beteiligter genossenschaften gem ff lwanpg erfolgen abs lwanpg bgh urt juni ii zr agrarr rechtlichen mglichkeiten beteiligten landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaften ganz modifikation sache jedoch vergleichbar gebrauch gemacht entscheidend dabei beschwerdegericht zutreffend hervorhebt anfang zusammenschlu teilung hervorgegangenen lpg we lpg we geplant mithin ergebnis erzielt wurde regelung abs lwanpg entspricht zusammenschlu teilung zwei landwirtschaftliche produktionsgenossenschaften vorausging schliet norm gestufte vorgehensweise ausdrcklich vorgesehen jedenfalls dafr ersichtlich allein daran bildung lpg we darauf beruhend lpg we scheitern lassen folge erblasser mitglied wirksam entstandenen lpg we geworden antragstellerin etwaige ansprche genossenschaft bzw rechtsnachfolgerin richten mu antragsgegnerin demgegenber passiv legitimiert iii kostenentscheidung beruht lwvg wenzel krger lemke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter gro richter dr gerlach dr mller dr dressler wellner beschlossen antrag beklagten gewhrung wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung sprungrevision urteil landgerichts ansbach august zurckgewiesen grnde beklagte september zugestellte urteil landgerichts ansbach august oktober montag beim bundesgerichtshof eingegangener schrift sprungrevision zustimmung klgerin eingelegt dezember gegenber bundesgerichtshof begrndet hinweis senatsvorsitzenden januar zugestellt januar sprungrevision beim bayerischen obersten landesgericht htte eingelegt mssen einlegung beim bundesgerichtshof revisionsfrist wahren konnte beklagte januar beim bayerischen obersten landesgericht eingegangener schrift erneut sprungrevision einge legt zugleich beantragt versumung revisionsfrist wiedereinsetzung vorigen stand bewilligen begrndung wiedereinsetzungsgesuchs beklagte vorgetragen einlegung revision bundesgerichtshof beruhe broversehen anwaltsverschulden bro revisionsanwlte seit mehr dreiig jahren fr fristen verantwortliche auerordentlich zuverlssige personal bisher ausnahmslos weisung befolgt revisionssache prfen urteil bayerischen gerichts anzufechten sei gegebenenfalls vorderseite mandatsschreibens roter tinte wort mnchen einzutragen sei revision bundesgerichtshof zugelassen sei falle vermerkes mnchen richte revisionsschrift ausfertigende sekretrin bayerische oberste landesgericht vorliegenden fall htten betreffenden angestellten mehr festzustellenden grnden unterlassen zustndigkeitsangabe mnchen vermerken derartiges vereinzeltes broversehen knne beklagten anwlten angelastet ii beklagten nachgesuchte wiedereinsetzung gewhrt hierfr zpo erforderlichen voraussetzungen erfllt beklagte notfrist zpo versumt letzten tag revisionsfrist beim bundesgerichtshof eingegangene revisionsschrift fristwahrung geeignet gem abs satz egzpo revision zivilsachen urteile bayerischer gerichte vorliegenden fall sprungrevision zpo beim bayerischen obersten landesgericht einzulegen gilt ausnahmslos unabhngig beklagten aufgeworfenen frage oberlandesgericht wre sache berufungsverfahren gelangt gegebenenfalls revision gem abs satz egzpo bundesgerichtshof htte zulassen mssen entgegen abs satz egzpo beim bundesgerichtshof vorgenommene revisionseinlegung unwirksam wahrt revisionsfrist vgl mnchkomm zpo wolf egzpo rdn zller gummer aufl rdn egzpo entspricht allgemeinen grundsatz verfahrensrecht vorgeschriebene rechtsmittelfrist rechtsmitteleinlegung beim jeweils hierfr gesetzlich zustndig bestimmten gericht eingehalten vgl hierzu neuester zeit bgh urteil dezember iii zr wm bgh beschlu november notz njw beklagte verschulden einhaltung revisionsfrist verhindert zugrundelegung begrndung wiedereinsetzungsgesuchs gebrachten vortrags beklagten gem abs zpo zuzurechnenden verschulden prozebevollmchtigten revisionsinstanz auszugehen beklagte darauf berufen broversehen ansonsten stets zuverlssigen kanzleiangestellten gelegen revisionsschrift versehentlich bayerische oberste landesgericht gerichtet entsprechend adressiert worden sei prozebevollmchtigte partei trgt persnliche verantwortung dafr rechtsmittel richtigen gericht eingelegt mu daher rechtsmittelschrift unterzeichnung vollstndigkeit darunter richtige bezeichnung empfnger gerichts berprfen st rspr vgl senatsbeschlsse dezember vi zb versr februar vi zb njw rr bgh beschlsse november ivb zb versr mai xii zb versr lediglich hinsichtlich richtigen postalischen anschrift etwa postleitzahl darf geschultes erfahrenes bropersonal verlassen hingegen hinsichtlich bezeichnung fr rechtsmitteleinlegung zustndigen gerichts vgl insoweit bgh beschlu mrz vii zb njw urteil oktober zr njw begrndung wiedereinsetzungsgesuch geschilderte verfahrensweise lt erkennen demgem prozebevollmchtigten obliegende berprfung gerichts bundesgerichtshof bayerisches oberstes landesgericht revisionsschrift richten sichergestellt htte prozebevollmchtigte unterzeichnung ersten innerhalb revisionsfrist gefertigten revisionsschrift empfngergericht pflichtgem berprft htte fehler fristversumung gefhrt auffallen mssen wiedereinsetzung gesichtspunkt gewhrt fr empfangnahme rechtsmittelschrift unzustndiges gericht rechtzeitigen weiterleitung zustndige gericht gehalten vgl hierzu bgh urteil dezember ii zr njw revisionsschrift erst letzten tag revisionsfrist beim bundesgerichtshof einging kam fristwahrende wei terleitung bayerische oberste landesgericht ordnungsgemen geschftsgang ohnehin betracht beklagten daher nachgesuchte wiedereinsetzung vorigen stand versagen gro dr gerlach dr dressler dr mller wellner'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet januar bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz gewerbliche weitervermietung geschftsmige dauer gerichtete absicht gewinnerzielung eigenen wirtschaftlichen interesse ausgebte vermietungsttigkeit voraussetzt liegt zwischenvermieter angemieteten wohnungen arbeitnehmer gewerbebetriebes weitervermieten binden wettbewerbsvorteile gegenber unternehmen verschaffen arbeitnehmern werkswohnungen anbieten knnen gewinnerzielungsabsicht vermietung erforderlich besttigung fortfhrung bgh urteil januar viii zr njw rn bgh urteil januar viii zr olg frankfurt main lg frankfurt main ecli de bgh uviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzende richterin dr milger richterinnen dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger kosziol fr recht erkannt revision klgers urteil oberlandesgerichts frankfurt main zivilsenat september zurckgewiesen klger kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten bestehen mietverhltnisses ber wohnraum klger nimmt beklagten rumung herausgabe streitgegenstndlichen wohnung anspruch beklagten verlangen widerklagend feststellung klger anstelle beklagten seit juli vermieter rechte pflichten mietvertrags beklagten mietern streitgegenstndlichen wohnung eingetreten rechtsvorgngerin beklagten mietete jahren groem umfang wohnungen frankfurt main arbeitnehmern werkswohnungen verfgung stellen rechtsvorgngerin klgers bekannt vermietete jahr streitgegenstndliche wohnung rechtsvorgngerin beklagten wohnung jahr arbeitnehmer beklagten ehefrau beklagte weitervermietete konditionen haupt untermietvertrags jeweils gleich entsprachen marktblichen bedingungen mieterhhungen erhhungen betriebskosten wurden beiden vertrgen gleicher weise geltend gemacht korrespondenz erfolgte teilweise unmittelbar rechtsvorgngerin klgers vermieterin beklagten endmietern beklagte aufgrund sozialplans rechtsvorgngerin beklagten berechtigt wohnung beendigung arbeitsverhltnisses jahr pensionr bewohnen klger kauf liegenschaft eigentmer streitgegenstndlichen wohnung geworden kndigte schreiben dezember gegenber beklagten hauptmietvertrag juni forderte beklagten untermieter rumung herausgabe wohnung landgericht rumung herausgabe gerichtete klage abgewiesen widerklage feststellung stattgegeben dagegen gerichtete berufung klgers berufungsgericht zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger klagebegehren abweisung widerklage entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht olg frankfurt main zmr begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klger stehe beklagten anspruch rumung herausgabe wohnung sei hauptmietverhltnis klgers beklagten beklagten besitzrecht ableiteten aufgrund kndigungserklrung klgers dezember ablauf juni wirksam beendet worden abs bgb wogegen beklagten wendeten jedoch sei infolge kndigung hauptmietverhltnisses untermietverhltnis beklagten beklagten entsprechend abs satz bgb klger vermieter bergegangen allerdings bestehe klger beklagten gewerbliches zwischenmietverhltnis sinne abs satz bgb vorschrift unmittelbar anwendbar sei rechtsvorgngerin beklagten gewerblich gehandelt erforderlichen geschftsmigen dauer gerichteten absicht gewinnerzielung eigenen wirtschaftlichen interesse ausgebten vermietungsttigkeit gefehlt beabsichtigte weitervermietung wohnung zweck dauernder gewinnerzielung zwischenvermietung dienen sollen angebot werkswohnungen rechtsvorgngerin beklagten eigenen interesse anreize fr qualifizierte arbeitnehmer bieten ttigkeit aufzunehmen gesetzliche regelung bgb sei entsprechend verhltnis klger beklagten anzuwenden bercksichtigung interessenlage mietverhltnissen beteiligten beachtung verfassungsrechtlichen gleichbehandlungsgebots art abs gg erscheine entsprechende anwendung bgb rechtsverhltnisse beteiligten geboten daraus folge klger kndigung hauptmietverhltnisses untermietverhltnis beklagten vermieter eingetreten sei reiche fr entsprechende anwendung bgb beklagten mieter schutzbedrftig seien jedoch liege gewerblichen weitervermietung entsprechende interessenlage beteiligten bestnden anhaltspunkte dafr rechtsvorgngerin klgers seinerzeit eigenen interesse rechtsvorgngerin beklagten zwischenmieterin eingeschaltet vielmehr dafr vermietung wohnung interesse rechtsvorgngerin beklagten erfolgt sei lgen jedoch derart gewichtigen interessen klgers wohnung beendigung hauptmietvertrags zurckzuerhalten verkrzung ansonsten bestehenden kndigungsschutzes fr beklagten gerechtfertigt knnte weitervermietung karitativen sonstigen sozialen zwecken htten arbeitnehmer rechtsvorgngerin beklagten grundstzlich ber regelmiges einkommen verfgt fr vermieter blicherweise wesentliches auswahlkriterium darstelle knne davon ausgegangen rechtsvorgngerin klgers wohnung beklagten vergleichbaren bedingungen unmittelbar vermietet htte beklagten vergleichbare wohnung anderweitig allgemeinen wohnungsmarkt gleichfalls tragbaren bedingungen erhalten htten klger mietvertrag beklagten vermieter entsprechend bgb eingetreten sei sei zugleich zulssige feststellungswiderklage beklagten begrndet ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung jedenfalls ergebnis stand revision daher zurckzuweisen berufungsgericht recht angenommen klger beendigung beklagten bestehenden gewerblichen mietverhltnisses mietverhltnis beklagten eingetreten deshalb rumungsklage gem abs bgb unbegrndet feststellungswiderklage begrndet entgegen ansicht berufungsgerichts folgt jedoch bereits direkten anwendung bgb bestimmung abs satz bgb regelt fall mieter mietvertrag gemieteten wohnraum gewerblich dritten wohnzwecken weitervermieten ordnet vermieter beendigung haupt mietvertrags mieter dritten abgeschlossenen mietvertrag eintritt senatsurteil januar viii zr njw rn berufungsgericht recht angenommen vertragszweck rechtsvorgngerinnen klgers beklagten jahr abgeschlossenen mietvertrags weitervermietung wohnung arbeitnehmer rechtsvorgngerin beklagten erfolgen revision angegriffen entgegen auffassung berufungsgerichts revision jedoch zweite kriterium wonach weitervermietung wohnzwecken gewerblich erfolgen weitervermietung streitgegenstndlichen wohnung seitens rechtsvorgngerin beklagten beklagten arbeitnehmer beklagte ehefrau gewahrt aa ausgangspunkt zutreffend berufungsgericht darauf abgestellt gewerbliche weitervermietung gem abs satz bgb geschftsmige dauer gerichtete absicht gewinnerzielung eigenen wirtschaftlichen interesse ausgebte vermietungsttigkeit zwischenmieters voraussetzt senatsurteile januar viii zr aao rn juli viii zr bghz vorgngerregelung bgb af berufungsgericht meint voraussetzungen jedoch weitervermietung groem umfang angemieteten wohnungen werkswohnungen arbeitnehmer rechtsvorgngerin beklagten erfllt bb rechtsvorgngerin beklagten angemieteten wohnungen streitgegenstndliche wohnung gewerblichen zwischenvermietung klassischen sinne absicht gewinnerzielung vermietung arbeitnehmer weitervermietet hindert jedoch feststellung ei genen wirtschaftlichen interesse rechtsvorgngerin beklagten ausgebten vermietungsttigkeit senat urteil januar viii zr aao rn vorschrift bgb bereits entschieden zielt regelungszweck norm darauf ab schutz mieters generell fr flle weitervermietung hauptmieter auszudehnen fr ausweitung gewerbebegriffs etwa weise flle dauer angelegten entgeltlichen weitervermietung erfasst besteht bereich wohnungsmietrechts trotz darin geregelten sozialen kndigungsschutzes mieters anlass anlass fr schaffung regelung bgb gleichlautenden vorgngerregelung bgb af entscheidung bundesverfassungsgerichts mieterschutz weitervermietung rahmen sogenannten bauherrenmodels bverfge danach lag versto gleichbehandlungsgrundsatz art abs gg endmieter beendigung hauptmietvertrages soziale kndigungsschutz verfgung stand direkter anmietung gehabt htte obwohl gewichtigen interessen eigentmers ersichtlich verkrzung kndigungsschutzes htten rechtfertigen knnen regelungszweck gilt abs satz bgb hiernach fr sachverhalte dadurch gekennzeichnet eigentmer zwischenmieter einschaltet wohnung wohnzwecken weitervermieten hiermit eigene wirtschaftliche interessen verfolgt senatsurteil januar viii zr aao voraussetzungen entgegen auffassung berufungsgerichts revision indes erfllt mieter arbeitgeber arbeitnehmer wohnung vermietet verfolgt derartigen vermietung jedenfalls eigene wirtschaftliche interessen vgl senatsurteil februar viii zr njw cc wirtschaftliche interesse bestreben sehen fr unternehmen arbeitnehmer binden wettbewerbsvorteile gegenber unternehmen verschaffen arbeitnehmern werkswohnungen anbieten knnen gilt umso mehr wohnraum tragbaren bedingungen fr mieter ballungsgebiet frankfurt main weiteres finden anmietung weitervermietung wohnungen diente untersttzung geschftsinteressen rechtsvorgngerin beklagten frderung geschftsbetriebs somit eigenen wirtschaftlichen interessen diente etwa gemeinntzigen karitativen hnlichen sozialen zwecken senatsurteil januar viii zr aao rn ff vgl bayoblg njw rr vergleichbarer sachverhalt zwischenvermietung liegt ersichtlich fr direkte anwendung vorschrift abs satz bgb reicht eigene wirtschaftliche interesse zwischenmieters gewinnerzielung vermietung gerichtet entgegen termin mndlichen verhandlung revision geuerten auffassung bestehen anwendung abs satz bgb vorliegende fallgestaltung verfassungsrechtlichen bedenken hinblick art abs gg geschtzte eigentumsgarantie konkrete reichweite schutzes eigentumsgarantie ergibt bestimmung inhalt schranken eigentums art abs satz gg sache gesetzgebers bverfge hierbei sowohl verfassungsrechtlich garantierten rechtsstellung eigentmers art abs satz gg art abs gg folgenden sozialbindung eigentums angemessen rechnung tragen vgl senatsurteil november viii zr bghz rn mwn bestandsgarantie art abs satz gg schon dadurch frage gestellt hchstmgliche rendite eigentumsobjekt marktmiete verzgerung voller hhe erzielt bverfge bverfg njw vgl senatsurteil november viii zr aao rn unverhltnismiger eingriff verletzung art abs satz gg wre daher anzunehmen eintritt vermieters mietverhltnis end mietern wirtschaftlichkeit vermietung ernsthaft frage gestellt wrde dafr bestehen schon angesichts vermietung marktblichen bedingungen keinerlei anhaltspunkte brigen beruht einschaltung zwischenmieters gebudekomplex mehreren wohnungen regelmig erster linie eigenen interessen eigentmers dadurch etwa steuerlast verwaltungsaufwand reduzieren vgl senatsurteile januar viii zr aao rn juli viii zr aao fllen grund ersichtlich warum endmieter gleicher weise kndigungsschutz genieen direkt eigentmer gemietet htte feststellungswiderklage beklagten zulssig abs zpo beklagten berechtigtes interesse alsbaldigen feststellung klger beendigung mietverhltnisses beklagten rechte pflichten mietverhltnis beklagten beklagten vermieterseite eingetreten ausfhrungen ii folgt zugleich feststellungswiderklage beklagten begrndet dr milger dr hessel dr bnger dr fetzer kosziol vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dr melullis richter scharen keukenschrijver dr meier beck asendorf beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig november angenommen wobei entscheidung berufungsgerichts angesichts begrndung bl entscheidungsgrnde dahin verstehen ausschreibungskosten entgangener gewinn kumulativ zugesprochen worden rechtssache grundstzliche bedeutung revision endergebnis aussicht erfolg beklagte trgt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert melullis scharen meier beck keukenschrijver asendorf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb vertragsschluss einsetzende defizitre entwicklung mietpools lsst allein schluss beratungsfehler verkufers bgh urt juli zr olg celle lg verden zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle mrz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte nachfolgend beklagte deren persnlich haftender gesellschafter beklagte kauft altwohnbestnde nimmt renovierungsmanahmen veruert aufteilung wohnungseigentum ende erwarb wohnanlage teilte april wohnungen notariellem vertrag juli kauften klgerin ehemann drittwiderbeklagte wohnung anlage beklagten ferner traten schwesterfirma beklagten verwalteten mieteinnahmegemeinschaft mietpool vertragsschlssen vorange gangen beratungsgesprche denen beauftragte beklagten vorschlag finanzierung kaufpreises gemacht grundlage sog musterrentabilittsberechnung monatlichen eigenaufwand klgerin ehemanns errechnet monatlich zuflieende mieteinnahmen dabei dm dm qm abzglich dm verwaltungskosten angesetzt worden jahren kam unterdeckungen mietpools minus jahres hhe dm wurde beklagten ausgeglichen folgenden jahr belief unterdeckung dm trotz nachzahlungen mietpool beteiligten eigentmer verringerung mietausschttungen dm qm kam jahr unterdeckung dm jahren mietpool erneuter absenkung ausschttungen weiteren nachzahlungen bzw minus klgerin mehrfacher hinsicht falsch beraten fhlt verlangt eigenem abgetretenem recht ehemanns rckabwicklung kaufvertrages sowie feststellung beklagten ersatz weiteren schadens verpflichtet beklagten erstreben ehemann klgerin erhobenen drittwiderspruchsklage feststellung schadensersatzansprche kaufvertrag juli zustehen landgericht klage stattgegeben drittwiderklage abgewiesen berufung beklagten wesentlichen erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgen antrge klgerin drittwiderbeklagte beantragen zurckweisung revision entscheidungsgrnde oberlandesgericht meint beklagte pflichten klgerin deren ehemann zustande gekommenen beratungsvertrag verletzt unzutreffendes positives bild ertragserwartung immobilie gegeben folge daraus mietpool anfang minus befunden bereits ersten jahr unterdeckung mietpools eintrete folgejahren fortsetze sogar verschrfe msse daraus geschlossen hierbei objektiv vertragsschluss absehbare entwicklung gehandelt zudem belege kaufvertrag vereinbarte ausgleich mietpoolsdefizits fr jahr beklagte fehlerhaftigkeit kalkulation bewusst sei soweit gesamtwirtschaftliche situation bedingte drastische vernderung mietmarktes fr entwicklung mietpools verantwortlich mache sei ersichtlich warum fr vertragsschluss vorhersehbar sei drittwiderklage sei bereits unzulssig ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher nachprfung stand zutreffend legt berufungsgericht allerdings stndige rechtsprechung senats zugrunde wonach verkufer kufer beratungsvertrag zustande kommen verkufer zuge eingehender vertragsverhandlungen kufer ausdrcklichen rat erteilt gilt insbesondere verkufer kufer berechnungsbeispiele ber kosten finanzielle vorteile erwerbs vorlegt vertragsabschluss bewegen sollen senat bghz urt april zr njw urt mrz zr njw urt oktober zr njw urt oktober zr njw urt januar zr wum urt oktober zr wm urt november zr juris richtig ferner verkufer beratungsvertrag folgenden pflichten verletzt tatschlicher hinsicht unzutreffendes positives bild wertsteigerungspotentials senat urt oktober zr aao ertragserwartung immobile senat urt november zr aao gibt letzteres unrichtigen angaben ber erzielbare miete sowie gegeben vorgesehenen beitritt mietpool liegende risiko anteiligen lasten unvermietbarkeit wohnungen tragen berechnung eigenaufwands angesprochen form abschlgen einnahmen zuschlgen monatlichen belastungen angemessen bercksichtigt senat urt oktober zr aao urt november zr aao rechtsfehlerhaft annahme berufungsgerichts ersten jahr eintretende folgejahren fortsetzende unterdeckung mietpools lasse schluss verkufer kufern aussicht gestellten mieteinnahmen fehlerhaft kalkuliert aa beratungsfehler schon gegeben kalkulation verkufers rckschau ex postbetrachtung unzureichend erweist verkufer bernimmt regel garantie fr bestimmte ertragserwartung immobilie vgl senat urt juli zr verffentlichung bestimmt haftet allein deshalb eigenaufwand kufers hher angegeben erwartet vgl senat urt mrz zr bb urt juli zr njw rr annahme beratungsfehlers setzt vielmehr feststellung voraus kalkulation zeitpunkt vertragsschlusses gegebenen verhltnissen fehlerhaft verkufer allerdings abzeichnende ungnstige entwicklungen fr reinmietertrag absehbare instandhaltungskosten konkret drohende leerstnde risikozuschlge bercksichtigen vgl senat bghz mageblich information kufers knftigen mietertrag beratung bekannten umstnden fachlich vertretbar vgl czub zfir feststellungen kalkulation beklagten sinne fehlerhaft enthlt angefochtene urteil bb berufungsgericht sttzt darauf ursachen fr negative entwicklung mietpools berangebot mietwohnungen hohe arbeitslosigkeit mieter darauf beruhende schlechte zahlungsmoral sowie entwicklung stadtteils sozia len brennpunkt zeitpunkt vertragsschlusses bereits erkennbar seien belastbare feststellungen indessen getroffen verweis darauf beklagten aufgrund standortanalyse mehrere monate dauernden alleineigentums smtliche fr werthaltige kalkulation mietpools erheblichen daten bekannt seien legt berufungsgericht erneut unzulssige ex post betrachtung zugrunde stellt nmlich fest einschtzung unbekannten daten analysen gebotenen ex ante betrachtung bezug mieteinnahmen nahelegten begngt befund jedenfalls nachhinein unrichtig erwiesen beklagte jahr rckblickend geuert infolge wirtschaftlichen depression deutschland bereits ende jahre vernderung mietmarktes vlligen umkehrung verhltnisse eingesetzt lsst ebenfalls schluss schon lngerfristige entwicklung erkannt worden anwendung gebotenen sorgfalt erkennbar entsprechendes gilt fr entwicklung stadtteils strae streitgegenstndliche wohnanlage liegt wurde erst vertragsschluss programm soziale stadt aufgenommen fallstudie berufungsgericht beruft stammt jahr annahme fernliegend negative entwicklung stadtteils schon mitte erkennbar tatschlich verhlt indessen festgestellt schlielich folgt ausgleich mietpooldefizits ersten jahres eingestndnis beklagten erzielbare miete vornherein falsch kalkuliert zahlung bemhen erfolgt vorbergehend eingeschtzten juli absehbaren entwicklung entgegenzuwirken zudem htte berufungsgericht jedenfalls vortrag insoweit allerdings darlegungs beweispflichtigen beklagten nachgehen mssen mieteinnahmen zeitpunkt vertragsschlusses gegebenen verhltnissen absehbaren entwicklungen ordnungsgem kal kuliert vorwurf fehlerhaften kalkulation wre unberechtigt juli mai rahmen zwangsversteigerungsverfahrens fr vergleichbare wohnung erstellte sachverstndigengutachten nahelegt lngerfristig mieteinnahmen dm qm gerechnet konnte sofern einnahmen bercksichtigung notwendigen instandhaltungsrckstellungen zuschlge fr mietausfall leerstandsrisiko vgl hierzu senat urt juli zr njw rr urt november zr njw gengt htten berechnung eigenaufwands klgers eingestellten reinertrag dm qm erzielen rechtsfehlerhaft ferner annahme berufungsgerichts ehemann klgerin gerichtete drittwiderklage sei unzulssig beklagte trotz abtretung ansprche kaufvertrag klgerin unbeschadet umstands drittwiderbeklagte eigenen ansprche mehr berhmt interesse beantragten feststellung begrndung senatsurteil juni zr verffentlichung bestimmt verwiesen iii angefochtene urteil daher insgesamt bestand abs zpo sache endentscheidung reif legen berufungsgericht allerdings gesichtspunkt angefhrten zahlen wonach beklagte grundmiete dm kalkuliert instandhaltungsrcklage fr gemeinschaftseigentum dm qm fr sondereigentum dm qm bilden nahe leerstandsrisiko bercksichtigt worden berufungsgericht entscheidung hierauf jedoch gesttzt beklagte behauptet mglicher leerstand sei kalkulation abgedeckt sieht senat lage insoweit abschlieend entscheiden brigen klage weitere beratungsfehler gesttzt worden denen berufungsgericht standpunkt konsequent bislang feststellungen getroffen krger stresemann ribgh dr klein infolge urlaubs unterschrift gehindert karlsruhe juli vorsitzende krger czub roth vorinstanzen lg verden entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zr verkndet mai heinzelmann justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle mai rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein mabv ewgrl art abs agbg bf brgschaft mabv sichert geldansprche auftraggebers mangelhafter unterlassener erfllung vertrags ergeben knnen frage allgemeine geschftsbedingung bautrgers erwerbspreis unabhngig baufortschritt fllig bautrger brgschaft mabv stellt erwerber sinne agbg unangemessen benachteiligt bgh beschlu mai vii zr olg karlsruhe lg freiburg vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr thode dr wiebel dr kuffer bauner beschlossen verfahren ausgesetzt bundesgerichtshof legt gerichtshof europischen gemeinschaften luxemburg folgende frage vorabentscheidung allgemeinen geschftsbedingungen veruerers enthaltene klausel erwerber errichtenden bauwerks gesamten preis hierfr unabhngig baufortschritt zahlen veruerer zuvor brgschaft kreditinstituts stellt geldansprche erwerbers sichert wegen mangelhafter unterlassener erfllung vertrags erwachsen knnen mibruchlich sinne art abs richtlinie ewg rates april ber mibruchliche klauseln verbrauchervertrgen anzusehen grnde klgerin macht bautrger erwerber stellplatzes errichtenden parkhaus verzugszinsen wegen verspteter zahlung geltend erwerber beklagte berufen unwirksamkeit flligkeit erwerbspreises regelnden vertragsbestimmung bundesgerichtshof hlt vorabentscheidung gerichtshofs europischen gemeinschaften ber auslegung art abs richtlinie ewg rates april ber mibruchliche klauseln verbrauchervertrgen folgenden richtlinie fr erforderlich rechtsstreit liegt folgender sachverhalt zugrunde klgerin kommunale baugesellschaft verkaufte rahmen gewerblichen ttigkeit beklagten notariellem vertrag mai stellplatz fr pkw errichtenden parkhaus fr dm beklagten handelten insoweit beruflich gewerblich abs vertrages wurde gesamte erwerbspreis bergabe sicherheit gem abs satz mabv brgschaft jedoch april fllig falle zahlungsverzugs erwerber gem abs verzugszinsen zahlen brgschaftsurkunde ging beklagten mai brgende bank bernahm darin brgschaft verzicht einrede vorausklage sicherung etwaigen ansprche beklagten klgerin rckgewhr auszahlung erwerbspreises klgerin erhalten verwendung ermchtigt worden beklagten verweigerten zahlung machten geltend flligkeits regelung sei unwirksam zahlten preis erst nachdem stellplatz dezember mangelfrei abgenommen klgerin begehrt verzugszinsen wegen verspteter zahlung landgericht klage wesentlichen stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten abgewiesen auffassung vertreten abs vertrages benachteilige beklagten unangemessen sinne agbg bgb ergebende vorleistungspflicht klgerin beklagten bertragen seien sicherung bauvorhaben mngel aufweise insbesondere knnten zurckbehaltungsrecht geltend berufungsgericht entscheidung bb verffentlicht revision zugelassen klgerin revision eingelegt hlt zinsanspruch fr begrndet ii entscheidung ber revision verfahren auszusetzen gem art abs abs eg vorabentscheidung gerichtshofs europischen gemeinschaften beschlutenor gestellten frage einzuholen deren beantwortung hngt entscheidung bundesgerichtshofs ab fr schuldverhltnis magebliche recht richtet dezember geltenden gesetzen art satz egbgb wirksamkeit klausel hngt davon ab allgemeine geschftsbedingung interessengerechter auslegung beklagten vertragspartner klgerin sinne agbg art richtlinie unangemessen benachteiligt berufungsgericht neigt senat auffassung parteien unstreitig abs vertrages allgemeine geschftsbedingung handelt klausel wurde klgerin vorformuliert fr smtliche stellplatzerwerber einheitlich verwendet inhalt einflu nehmen konnten klausel verpflichtet erwerber preis fr immobilie stellung brgschaft zahlen klgerin bereits bauarbeiten begonnen mu brgschaft sichert geldansprche erwerber mangelhafter unterlassener erfllung vertrags ergeben knnen verstndnis klausel reicht auslegung berufungsgericht folgt objektiven inhalt klausel verstndigen redlichen vertragspartnern abwgung interessen normalerweise beteiligten kreise verstanden vgl bgh urteil januar ix zr baur zfbr aa abs vertrages ausgleich fr vorleistungspflicht erwerber sicherheit gem abs satz mabv brgschaft gestellt sicherungsumfang brgschaft mu daher norm orientieren bezeichnet gegenstand sicherung etwaigen ansprche erwerbers rckgewhr auszahlung vermgenswerte bb wortlaut spricht dafr gesicherten ansprchen ansprche rckgewhr vorausgezahlten erwerbspreises zhlen mngel gesttzten wandelung vertrages ergeben wortlaut gedeckt auslegung dahin ansprche ersatz aufwendungen fr mngelbeseitigung abs bgb gesichert beides bundesgerichtshof bereits hingewiesen urteil januar ix zr aao ferner entschieden brgschaft abs mabv minderungsansprche bgb umfat mabv erwerber nachteilen schtzen daraus ergeben infolge mangels wert geschuldeten leistung hhe geleisteten vorauszahlungen zurckbleibt urteil juli ix zr baur zfbr nzbau cc brgschaft abs mabv sichert ansprche strung gleichgewichts geschuldeten geleisteten zahlungen wert geschuldeten erbrachten bautenstnde ergeben darunter fallen schadensersatzansprche wegen nichterfllung vertrages zahlung geld gerichteten gewhrleistungsansprche vorschu mangelbeseitigungskosten erstattung aufwendungen fr mangelbeseitigung schadensersatz minderung senat neigt unwirksamkeit verstandenen klausel agbg art richtlinie verneinen klausel benachteiligt vertragspartner klgerin unangemessen erscheint mibruchlich aa klgerin gestellte vertragsklausel begrndet abweichend dispositiven recht vorleistungspflicht erwerber gem abs satz bgb vergtung erst abnahme hergestellten werks entrichten unternehmer vorleistungspflichtig vertragsklausel erwerber dagegen verpflichtet preis fr immobilie zahlen klgerin irgendwelche bauleistungen erbracht mu liquiditt klgerin erhht notwendigkeit fremdmittel finanzierung objekts aufzunehmen vermindert preis dementsprechend geringer gehalten erwerber verlieren mglichkeit gesetzliches leistungsverweigerungsrecht whrend bauphase auszuben klgerin schlecht erfllt tragen fertigstellung bereignung stellpltze risiko klgerin leistungs zahlungsunfhig bb erwerbern klgerin gestellte brgschaft mindert nachteile entscheidend brgschaft sichert smtliche geldansprche erwerber wegen mangelhafter unterlassener vertragserfllung klgerin zustehen erwerbern steht fall tauglicher brge verfgung vgl abs satz mabv sicherungsfall direkt zugreifen knnen mssen zuvor zwangsvollstreckung hauptschuldner klgerin versucht vgl abs satz mabv verbindung bgb brgschaft sichert erwerber klgerin insolvenz fllt lehnt insolvenzverwalter fall vertragserfl lung ab entsteht gem inso schadensersatzanspruch wegen nichterfllung brgschaft umfat beurteilung gemessen art abs richtlinie frei zweifeln klausel vorgesehene brgschaft knnte gesamtschau bercksichtigung vielfalt rechtsordnungen innerhalb europischen union angemessener ausgleich fr dispositiven recht abweichende vorleistungspflicht erwerber anzusehen klausel knnte deshalb mibruchlich vorlagefrage entscheidungserheblich gerichtshof meinung klausel sei mibruchlich sinne art abs richtlinie anzusehen wre revision begrndet klage wre stattzugeben beklagten schuldeten klgerin begehrten verzugszinsen htten ab mai verzug befunden anspruch klgerin zahlung erwerbspreises wre zugang brgschaftsurkunde fllig geworden gem abs bgb fr eintritt verzugs grundstzlich erforderliche mahnung entbehrlich beklagten schreiben mrz bezahlung endgltig ernsthaft verweigert vgl bgh urteil juli xii zr njw rr gerichtshof dagegen meinung klausel mibruchlich anzusehen wre revision zurckzuweisen klausel wre unwirksam stelle trte gem abs agbg werkvertragsrecht brgerlichen gesetzbuchs anspruch klgerin zahlung preises wre gem abs bgb erst abnahme dezember fllig geworden klgerin knnte verzugszinsen verlangen klage wre berufungsgericht recht abgewiesen worden ullmann thode herr dr kuffer wegen urlaubs verhindert unterschreiben ullmann wiebel bauner'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat mai zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung verletzung verfahrensgrundrechten gesttzten rgen durchgreifen fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts brigen erfordern abs satz zpo beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens ausnahme derjenigen nebenintervenientin tragen abs abs zpo berufungsgericht ergebnis recht davon ausgegangen klgerin hergestellte elektrische gebckpresse ber wettbewerbliche eigenart verfgt erzeugnis besitzt wettbewerbliche eigenart konkrete ausgestaltung bestimmte merkmale geeignet interessierten verkehrskreise betriebliche herkunft besonderheiten hinzuweisen vgl bgh urteil juni zr grur rn wrp icon urteil dezember zr grur rn wrp perlentaucher grundstzen berufungsgericht ebenfalls ausgegangen prfung erzeugnis klgerin voraussetzungen erfllt berufungsgericht landgerichtlichen feststellungen bezug genommen denen eigenart klagemusters begrndet daraus folgt berufungsgericht unzutreffenden rechtsbegriff ausgegangen falschen mastab beurteilung zugrunde gelegt vielmehr dient wiedergabe landgerichtlichen entscheidung beschreibung derjenigen merkmale erzeugnis klgerin wettbewerbliche eigenart ausmachen rechtsgrnden zutreffend allerdings annahme berufungsgerichts anforderungsniveau fr feststellung wettbewerblichen eigenart liege regel unterhalb derjenigen geschmacksmusterrechtlichen schutzfhigkeit voraussetzungen eigenart abs geschmmg art abs ggv einerseits wettbewerblichen eigenart grundstzen wettbewerbsrechtlichen leistungsschutzes gem nr uwg decken lassen allgemeine aussagen rangverhltnis geschmacksmusterrechtlicher wettbewerblicher eigenart treffen dafr berufungsgericht unzutreffenden ansatz falschen ergebnis gelangt ersichtlich vielmehr wrdigung berufungsgerichts erzeugnis klgerin verfge ber wettbewerbliche eigenart beanstanden daran ndert rge nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht feststellungen getroffen verkehr neige markt fr gebckpressen formgestaltung ware herkunftshinweis entnehmen haushaltsgerten seien fr verbraucher deren sthetik design praktikabilitt handhabbarkeit fr kaufentscheidung wesentlich produkte ordne verkehr deshalb ueren form hersteller nichtzulassungsbeschwerde angenommenen allgemeinheit davon ausgegangen verkehr haushaltsgerten design herkunftsvorstellungen verbindet entscheidend vielmehr allerweltserzeugnisse dutzendware handelt denen verkehr betriebliche herkunft erzeugnisses wert legt produkte bestimmte merkmale aufweisen anhand deren publikum betriebliche herkunft schliet vgl bgh urteil september zr grur rn wrp stufenleitern mastben berufungsgericht ebenfalls ausgegangen weitergehenden begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen streitwert bornkamm bscher kirchhoff schaffert koch vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet november potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz frist abs satz bgb abrechnung ber vorauszahlungen fr betriebskosten formell ordnungsgemen abrechnung gewahrt inhaltliche richtigkeit kommt fr einhaltung frist weicht abrechnung verwendete angegebene umlageschlssel mietvertrag vereinbarten ab liegt inhaltlicher fehler formeller mangel abrechnung korrektur fehlers lasten mieters ablauf abrechnungsfrist gem abs satz bgb ausgeschlossen sei vermieter fehler vertreten bgh urteil november viii zr lg potsdam ag potsdam viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftsatzfrist september vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball dr wolst sowie richterin hermanns fr recht erkannt revision klger zurckweisung revision brigen urteil zivilkammer landgerichts potsdam mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung hhe mehr zurckgewiesen worden berufung klger urteil amtsgerichts potsdam juli teilweise abgendert beklagten gesamtschuldner verurteilt klger weitere zahlen kosten rechtsstreits beklagten tragen rechts wegen tatbestand klger vermieter beklagten mieter eigentumswohnung nr mietvertrags juli sollen betriebskosten beklagten gesondert zahlen weitestgehend basis miteigentumsanteile errechnet umgelegt stichtag fr abrechnung dezember jahres festgelegt jahr erstellte hausverwaltung klger betriebskostenabrechnungen fr abrechnungszeitraum oktober dezember sowie fr gesamte jahr umlageschlssel wurde verhltnis wohnflche mietsache gesamtflche hauses bzw wirtschaftseinheit verwendet dabei ergaben nachforderungen gegenber beklagten fr jahr fr jahr widerspruch beklagten wurden umlageschlssel vereinbart miteigentumsanteile zugrunde gelegt schreiben februar erhielten beklagten entsprechend genderte abrechnungen nachforderungen fr jahr fr endeten klger zunchst daraus ergebenden gesamtbetrag nebst zinsen geltend gemacht amtsgericht beklagten zahlung nebst zinsen fr jahr verurteilt klage brigen abgewiesen teilabweisung gerichtete berufung klger erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen nachforderung fr jahr hhe entscheidungsgrnde berufungsgericht begrndung ausgefhrt klger seien nachforderung fr jahr gem abs satz bgb verbindung art abs egbgb ausgeschlos sen abs bgb angeordnete einjhrige abrechnungsfrist versumt htten knne fristablauf erfolgte formell ordnungsgeme umfang inhalt bgb orientierte inhaltlichen mngeln leidende abrechnung gewissen grenzen fristablauf nachgebessert ursprngliche rechenwerk msse jedoch wenigstens mindestanforderungen ordnungsgemen abrechnung gengen daran fehle sptere nderung gesttzte nachforderung ausscheide nichtverwendung vertraglich vereinbarten umlageschlssels stelle schwerwiegenden strukturellen mangel abrechnung dar folge erklrung vermieters mehr abrechnung qualifiziert knne behebung fehlers rechtswahrender wirkung fristablauf ausgeschlossen sei ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen berprfung stand klger gem nr mietvertrags juli anspruch zahlung weiterer betriebskosten fr jahr hhe darber hinausgehenden umfang nachforderung abs satz bgb ausgeschlossen klage insoweit unbegrndet abs satz bgb ber vorauszahlungen fr betriebskosten jhrlich abzurechnen abrechnung mieter gem abs satz bgb seit september geltenden fassung dezember endenden abrechnungszeitraum anwendung findet arg art abs egbgb sptestens ablauf zwlften monats ende abrechnungszeitraums mitzuteilen verpflichtung klger beklagten jahr bermittelten abrechnung fr jahr betrag endete nachgekommen abrechnung formell ordnungsgem deshalb entgegen auffassung berufungsgerichts wahrung abrechnungsfrist gengend fr einhaltung abrechnungsfrist kommt einhelliger ansicht materielle richtigkeit abrechnung frist formell ordnungsgemen abrechnung gewahrt inhaltliche fehler knnen fristablauf korrigiert gies nzm langenberg wum schmidt futterer langenberg mietrecht aufl bgb rdnr weitemeyer emmerich sonnenschein miete aufl rdnr ehlert bamberger roth bgb rdnr palandt weidenkaff bgb aufl rdnr staudinger weitemeyer bgb rdnr gefahr vermieter sogenannte alibi abrechnungen kurz fristablauf spter untermauert gesetzliche regelung unterlaufen knnte sternel zmr besteht dadurch formell ordnungsgem betriebskostenabrechnung allgemeinen anforderungen bgb entspricht geordnete zusammenstellung einnahmen ausgaben enthlt soweit besonderen abreden getroffen abrechnung gebuden mehreren wohneinheiten regelmig folgende mindestangaben aufzunehmen zusammenstellung gesamtkosten angabe erluterung zugrunde gelegten verteilerschlssel berechnung anteils mieters abzug vorauszahlungen mieters senatsurteile november viii zr njw rr iii november viii zr njw aa anforderungen wurde abrechnung klger vollem umfang gerecht allerdings insofern fehlerhaft verwendete angegebene verteilungsschlssel wohn nutzflche vereinbarung mietvertrag juli entsprach umlegung weitestgehend miteigentumsanteilen erfolgen schrifttum langenberg wum jurispk bgb tonner aufl rdnr vertretenen auffassung berufungsgericht angeschlossen stellt abweichung vertraglich vereinbarten umlageschlssel formellen mangel betriebskostenabrechnung dar deren unwirksamkeit fhrt erklrung vermieters knne mehr abrechnung qualifiziert vertraglich vereinbarte umlageschlssel verwendet worden sei behebung fehlers rechtswahrender wirkung ablauf ausschlufrist abs satz bgb sei deshalb ausgeschlossen ansicht teilt senat weist abrechnung tatschlich verwendeten umlageschlssel handelt formell ordnungsgeme abrechnung anforderungen bgb erfllt verliert charakter funktion rechnungslegung dadurch aufgefhrten betriebskostenarten umgelegt mietvertrag vereinbart sache falsch zugeordnet fehler stellt vielmehr inhaltlichen mangel abrechnung dar schmid handbuch mietnebenkosten aufl rdnr olg dsseldorf ge lg hamburg wum zweck abs bgb gebietet abrechnung fall formell unwirksam anzusehen abrechnungsfrist abs satz bgb angeordnete ausschlu nachforderungen fristablauf dienen abrechnungssicherheit sollen streit vermeiden bt drucks gewhrleisten zeitnahe abrech nung mieter berschaubaren zeitlichen zusammenhang abrechnungszeitraum entweder ber abrechnung gunsten ergebendes guthaben verfgen gewiheit darber erlangt hhe nachforderung vermieters rechnen mu ziel allein deshalb verfehlt abrechnung verwendete angegebene umlageschlssel vertraglich vereinbarten bereinstimmt abrechnung mieter lage versetzen anspruch vermieters nachzuprfen gedanklich rechnerisch nachzuvollziehen fr durchschnittlich gebildeten juristisch betriebswirtschaftlich geschulten mieter verstndnis insoweit ankommt senatsurteile november aao iii november aao derartigen kontrolle abrechnung klar erkennbar hinblick verwendeten umlageschlssel inhaltlichen fehler aufweist insoweit korrektur bedarf etwa bloen rechenfehlern innerhalb abrechnung mglicherweise tatschlich geschuldeten betrag berechnen dafr mageblichen bezugsdaten beispielsweise jeweiligen miteigentumsanteile kennt jedoch lage vermieter gezielt neuberechnung grundlage vertraglich vereinbarten umlageschlssels verlangen beklagten vorliegend getan innerhalb abrechnungsfrist abs satz bgb gebotene inhaltliche korrektur lasten ausfallen fehlerhafte abrechnung insgesamt formell unwirksam qualifiziert wrde ablauf abrechnungsfrist mieter berichtigung lasten abs satz bgb weitgehend geschtzt unten klger deshalb anspruch nachzahlung betriebskosten schon grundstzlich wegen fehlens wirksamen ab rechnung ablauf gem abs satz bgb dezember endenden abrechnungsfrist ausgeschlossen vertragsgemen umlage miteigentumsanteilen materiell nachforderung korrigierten abrechnung entnehmenden hhe ergibt beklagten zweifel gezogen klger knnen nachforderung allerdings geltend soweit betriebskosten grund hhe dezember abgerechnet worden lediglich betrag fall darber hinausgehenden nachforderung hhe klger abs satz bgb gehindert bereits ausgefhrt ausschlufrist fr mieter sicherheit gewhren fristablauf mehr weiteren nachforderungen vermieters rechnen mu zweck wrde verfehlt vorlage formell ordnungsgemen abrechnung innerhalb frist darin enthaltener materieller fehler fristablauf lasten mieters korrigiert knnte gilt sowohl hinsichtlich art hinsichtlich hhe abgerechneten einzelpositionen unabhngig ausma abweichung ablauf abrechnungsfrist deshalb folge nachforderung erst spter erfolgenden inhaltlichen korrektur ergebnis fristgem vorgelegten rechnung weder einzelpositionen insgesamt berschreiten darf gies nzm langenberg wum schmid zmr palandt weidenkaff aao weitemeyer emmerich sonnenschein aao interesse vermieters abs satz bgb vorrang eingerumt versptete geltendmachung bzw versptete korrektur vertreten dafr bestehen anhaltspunkte iii revision klger daher berufungsurteil aufzuheben soweit berufung abweisung klage hhe mehr zurckgewiesen worden abs zpo senat sache entscheiden aufhebung urteils wegen rechtsverletzung anwendung gesetzes festgestellte sachverhltnis erfolgt letzterem sache endentscheidung reif abs zpo danach klage hhe kostenfolge abs nr zpo stattzugeben dr deppert dr beyer dr wolst ball hermanns'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes xi zr urteil verkndet januar herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb aa bundesgerichtshof entwickelten grundstze sittenwidrigkeit mithaftung brgschaft finanziell berforderter lebenspartner gelten grundstzlich fr gmbh gesellschafter fr verbindlichkeiten gmbh mithaftung brgschaft bernehmen gilt gmbh gesellschafter ausschlielich strohmannfunktion mithaftung brgschaft emotionaler verbundenheit stehenden person bernimmt beides fr kreditgebende bank evident bgh urteil januar xi zr olg mnchen lg mnchen ii xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter nobbe richter dr siol dr bungeroth dr joeres richterin mayen fr recht erkannt rechtsmittel klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen dezember aufgehoben urteil einzelrichters zivilkammer landgerichts mnchen ii juni abgendert beklagte verurteilt klgerin dm nebst zinsen ber jeweiligen diskontsatz deutschen bundesbank oktober dezember zinsen ber jeweiligen basiszinssatz europischen zentralbank seit januar zahlen beklagte trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand klagende sparkasse nimmt beklagte brgin anspruch vier kontokorrentkredit bzw darlehensvertrgen november januar april gewhrte klgerin gmbh kredite hhe insgesamt millionen dm gesellschafter gmbh anteil je beklagte deren frherer ehemann sowie geschftsfhrer frhere ehemann beklagten geborene beklagte verbrgte urkunde dezember hchstbetrag dm fr bestehenden knftigen forderungen klgerin geschftsverbindung gmbh bte zeitpunkt erwerbsttigkeit hausfrau betreute geborenen sohn erhielt ehemann monatliches hausgeld hhe dm inzwischen geschieden bezieht kaufmnnische angestellte monatliches bruttoeinkommen hhe dm weitere sicherheiten fr kredite klgerin dienten erstrangige grundschuld hhe millionen dm hilfe kredite erworbenen werksgrundstck gmbh sicherungsbereignung bernommenen anlage umlaufvermgens sicherungsabtretung forderungen gmbh hchstbetragsbrg schaften drei gmbh gesellschafter betrag jeweils dm sowie ausfallbrgschaft bank hhe millionen dm gmbh erffnung gesamtvollstreckung ber vermgen beantragte kndigte klgerin oktober hhe dm valutierenden kredite nahm beklagte brgschaft hhe dm anspruch beklagte macht sittenwidrigkeit brgschaft wegen krasser finanzieller berforderung geltend vorgetragen sei steuerlichen grnden gesellschafterin geworden nie geschftlichen entscheidungen mitgewirkt besitze erfahrungen kenntnisse geschftsbereich gmbh januar ehemann gewinnanteil beteiligung gmbh bertragen klgerin gewut strohfrau gesellschafterin geworden sei ferner beklagte brgschaft juli angefochten vorgetragen brgschaftserklrung brille lesen knne unterschrieben erst oktober kenntnis erklrung erlangt ehemann vorlage brgschaftserklrung vorgetuscht unterzeichnung finanziellen risiken verbunden seien ferner entzug hausgeldes gedroht erklrt valutierung kredite hnge unterschrift ab teilklage zahlung dm nebst zinsen vorinstanzen erfolglos geblieben revision verfolgt klgerin klageantrag entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt antragsgemen verurteilung beklagten berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt brgschaft beklagten sei gem abs bgb nichtig fr klgerin sei erkennbar beklagte brgschaft finanziell kra berfordert lage sei laufende zinslast tragen brgschaft unmittelbares eigenes wirtschaftliches interesse persnlicher verbundenheit ehemann bernehme beteiligung gmbh sei brgenrisiko entsprechender gegenwert gesamte vermgen gmbh kreditsicherheit gedient beklagte beteiligung vorteile gezogen brgschaft drngen ehemannes bernommen klgerin einkommensverhltnisse beklagten gekannt deshalb klar mssen brgschaft wirtschaftlich sinnlos allenfalls mittel erlangung werthaltigen ausfallbrgschaft bank dienen konnte ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung stand beklagten bernommene brgschaft verstt guten sitten abs bgb rechtsprechung bundesgerichtshofes sittenwidrigkeit mithaftung brgschaft finanziell berforderter lebens insbesondere ehepartner entwickelten grundstze vgl bgh urteil januar ix zr wm ff senat bghz ff jeweils nachw gelten berufungsgericht verkannt fr brgschaft beklagten mitgesellschafterin hauptschuldnerin kreditinstitut gmbh darlehen gewhrt grundstzlich berechtigtes interesse persnlichen haftung mageblich beteiligten gesellschafter gngige bankpraxis gewhrung geschftskrediten fr gmbh brgschaften gesellschafter verlangen deshalb rechtlich beanstanden kreditgebende bank dabei allgemeinen davon ausgehen gesellschafter gmbh beteiligt eigenem finanziellen interesse tut schon deshalb haftung unzumutbares risiko nimmt bghz bgh urteil september ix zr wm weder krasse finanzielle berforderung brgenden gesellschafters emotionale verbundenheit gesellschaft beherrschenden dritten begrnden daher vermutung sittenwidrigkeit bgh urteil september aao nobbe kirchhof bkr gilt regel gesellschafter funktion strohmannes fr kreditinstitut klar ersichtlich derjenige brgen finanziell beteiligt stellung gesellschafters eigenes wirtschaftliches interesse persnlicher verbundenheit gmbh wirtschaftlich beherrschenden person bernommen gelten grundstze sittenwidrigkeit ehegattenbrgschaften entsprechend bghz bgh urteil september ix zr wm fall liegt feststellungen berufungsgerichts beklagte brgschaft persnlicher verbundenheit ehemann eigenes wirtschaftliches interesse bernommen vortrag beklagten zufolge steuerliche grnde fr bernahme gesellschafterstellung ma geblich satzung gmbh kam versteuernde gewinn beklagten entsprechend igen beteiligung zugute behauptete bertragung gewinnanteils januar frheren ehemann fr beurteilung sittenwidrigkeit bereits dezember bernommenen brgschaft rechtlich irrelevant verhltnisse bernahme brgschaft ankommt mndliche vereinbarung ber ausschlu gewinnbeteiligung bereits zeitpunkt beklagte substantiiert geltend gemacht vorbringen enthlt berdies anhaltspunkt dafr etwaige fehlen eigenen wirtschaftlichen interesses fr klgerin klar ersichtlich wre klgerin blich kreditverhandlungen geschftsfhrenden gesellschaftern gmbh beklagten gefhrt besagt darber klgerin etwaige funktion beklagten bloe strohfrau bekannt grundstze sittenwidrigkeit ehegattenbrgschaften anwendbar knnen besondere kreditinstitut zurechenbare umstnde etwa ausnutzung geschftlichen unerfahrenheit bgh urteil januar ix zr wm beeintrchtigung willensbildung entschlieungsfreiheit irrefhrung bgh urteil dezember ix zr wm insoweit bghz zwangslage ff bgh urteil abgedruckt schaffung januar seelischen ix zr wm ausbung unzulssigen drucks bgh urteile februar ix zr wm dezember ix zr wm insoweit bghz ff abgedruckt brgschaft gesellschafters sittenwidrig erscheinen lassen nobbe kirchhof aao umstnde berufungsgericht festgestellt feststellungen berufungsgerichts vortrag beklagten entnehmen beklagte kl gerin zurechenbare ausnutzung geschftlichen unerfahrenheit bernahme brgschaft veranlat worden gesellschaftsvertrag kauffrau bezeichnete damals jahre alte beklagte jahre angestellte medizintechnischen unternehmen gearbeitet jhrliches berufungsgericht irrtmlich angenommen monatliches bruttoeinkommen hhe dm erzielt klgerin aufgrund einkommensteuererklrung eheleute bekannt bevor gmbh kredite bewilligte beklagte bernahme brgschaft bereit fand klgerin anla geschftlichen unerfahrenheit beklagten auszugehen klgerin zurechenbare beeintrchtigung willensbildung entschlieungsfreiheit beklagte schlssig vorgetragen geltend gemacht brgschaftserklrung unterzeichnung lesen knnen sei ehemann tuschung drohung unterschrift veranlat worden beklagten behauptete verhalten ehemannes klgerin zurechenbar beklagte umstnde vorgetragen aufgrund klgerin sittlich mibilligenden einwirkung ehemannes entschlieung beklagten ausgehen mute iii angefochtene urteil stellt grnden richtig dar zpo brgschaft gem abs abs abs bgb nichtig beklagte anfechtungsrecht wegen irrtums gem abs bgb irrtum unbewute auseinanderfallen wille erklrung bgh urteil april zr lm bgb nr deshalb liegt grundstzlich irrtum jemand erklrung bewutsein abgibt inhalt kennen palandt heinrichs bgb aufl rdn wer urkunde ungelesen unterschreibt anfechtungsrecht deren inhalt bestimmte allerdings unrichtige vorstellung gemacht bgh urteil oktober ix zr wm gemessen hieran befand beklagte unterzeichnung brgschaftsurkunde ber deren inhalt irrtum vortrag zufolge urkunde ungelesen unterschrieben deren inhalt bestimmte unrichtige vorstellung soweit arglistige tuschung ehemann geltend macht anfechtungsvoraussetzungen abs satz bgb erfllt ehemann dritter sinne vorschrift zustandekommen vertrages beteiligter dritter anzusehen verhalten anfechtungs gegners gleichzusetzen ber bereich gesetzlichen rechtsgeschftlichen vertretung hinaus erklrungsempfnger beauftragten verhandlungsfhrer gehilfen sowie beteiligten verhalten erklrungsgegner wegen besonders enger beziehungen beiden wegen sonstiger besonderer umstnde zuzurechnen fall bgh urteil november ii zr wm nachw derartige stellung ehemann beklagten verhltnis klgerin inne klgerin brgschaftsurkunde entworfen anla fr einholung unterschrift beklagten gegeben reicht hierfr ebenso wenig gleichgerichtete interesse klgerin ehemannes brgschaftsbernahme beklagte vgl bgh urteil april ix zr wm ehemann beklagten insbesondere weder verhandlungs erfllungsgehilfe klgerin vgl fr hwig senat urteile mrz xi zr wm oktober xi zr wm insoweit bghz ff abgedruckt klgerin angebliche tuschung ehemann beklagten kannte kennen mute beklagte behauptet anfechtung wegen drohung gem abs bgb beklagte rechtzeitig binnen jahresfrist erklrt abs bgb angeblichen drohung ehemanns anfechtungserklrung juli rede erstmalige berufung anfechtungsgrund klageerwiderung august neue anfechtungserklrung deren rechtzeitig keit zeitpunkt abgabe beurteilen vgl bgh urteile oktober ii zr wm februar zr njw rr zeitpunkt anfechtungsfrist gem abs bgb bereits abgelaufen frist begann gem abs satz bgb angebliche drohung geschaffene zwangslage aufhrte sptestens abgabe anfechtungserklrung juli fall ausdehnung brgenhaftung beklagten formularmigen brgschaftsurkunde enthaltene zweckerklrung ber verbindlichkeiten gmbh hinaus objektiv anla verbrgung gem agbg unwirksam haftung beklagten fr verbindlichkeiten anla bernahme brgschaft bildeten bleibt davon unberhrt bghz nachw kredite november januar april zieht beklagte zweifel iv angefochtene urteil daher aufzuheben abs zpo sache endentscheidung reif weiterer feststellungen bedarf abs nr zpo brgschaft wirksam zinsforderung unstreitig beklagte antragsgem verurteilen nobbe siol joeres bungeroth mayen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg mrz soweit beschwerdefhrer betrifft zugehrigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten ersten urteil wegen gefhrlicher krperverletzung jugendstrafe drei jahren verurteilt revision angeklagten senat verwerfung rechtsmittels brigen urteil strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben fr hhe jugendstrafe gegebene begrndung sei erzieherischen einwirkung angeklagten erforderlich beleg feststellungen geblieben nunmehr landgericht angeklagten jugendstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt ausgesprochen hinblick verletzung gebotes zgiger verfahrenserledigung art abs mrk drei monate erkannten strafe verbt gelten hiergegen gerichtete sachlichrechtliche beanstan dungen gesttzte revision erfolg strafzumessung hlt erneut rechtlicher nachprfung stand strafe schon deshalb bestehen bleiben urteil eigenen feststellungen strafkammer alkoholischen beeinflussung angeklagten tatbegehung enthlt landgericht lediglich aufgehobenen urteil darlegungen sachverstndigen betracht kommenden blutalkoholkonzentration sowie berzeugung damals entscheidenden strafkammer wiedergegeben angeklagte tatzeitpunkt voll schuldfhig dabei rechtsfehlerhaft beachtet seinerzeit angenommenen ausschluss erheblichen verminderung schuldfhigkeit angeklagten beziehenden feststellungen straffrage betreffen deshalb revisionsentscheidung senats aufgehoben vgl bgh stv landgericht htte mithin trinkmengen prozessordnungsgemer weise eigene feststellungen treffen ber einschrnkung schuldfhigkeit erneut entscheiden mssen senat mitangeklagten landgericht fehler begangen indes erheblich verminderten schuldfhigkeit ausgegangen beruhen urteils rechtsfehler ausschlieen zudem landgericht dauer erzieherischen einwirkung angeklagten notwendigen jugendstrafe wesentlichen begrndet erneuten hauptverhandlung anzeichen reue darber erkennen sei opfer angetan mangelnde bereitschaft verantwortung fr verhalten folgen bernehmen komme erklrung ausdruck rcksicht abgeschlossene zivilverfahren bislang entschuldigt urteil gibt angeklagte ersten durchgang geschwiegen neuen hauptverhandlung berhaupt gegebenenfalls weise sache eingelassen senat ausschlieen landgericht begrndung verteidigungsverhalten angeklagten nachteil verwertet zulssig schuldspruch bereits rechtskrftig ber strafe befinden bghr stgb abs nachtatverhalten jugendstrafe schon vorgenannten grnden aufzuheben kommt mehr darauf landgericht umfang bisherigen verfahren geschehenen verletzung gebotes zgiger verfahrenserledigung art abs mrk zutreffend bestimmt bereinstimmung generalbundesanwalt vermag senat allerdings rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung fr zeit verfahren gefrdert worden ersten durchgang zustndige jugendkammer vordringlichere erkennbar haft sachen erledigen erkennen zeitraum lang unmittelbarer bearbeitung htte terminierung neun monate frher erfolgen knnen indes angeklagten untersuchungshaft befunden verschont ansehung notwendigen vorrangigen bearbeitung haftsachen zeitspanne versto art abs mrk anzusehen gilt bercksichtigung umstandes strafverfahren heranwachsenden handelt strafe erneut zugemessen neue tatrichter strafverfolgungsorganen zuzurechnende verfahrensverzgerung darin sehen strafakten zeitweilig verlust geraten revisionsverfahren deshalb erst neunmonatiger versptung fortgang verschafft konnte verweist senat kompensation verste jugendstrafverfahren entscheidungen bgh gs bghst sowie bghr mrk art abs satz verfahrensverzgerung sost scheible miebach hubert pfister schfer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr bergmann dr koch fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin deutsche post ag weltweit grten brief paket transport kurierdienstleistungsunternehmen inhaberin prioritt februar aufgrund verkehrsdurchsetzung eingetragenen wortmarke nr post fr dienstleistungen briefdienst frachtdienst expressdienst paketdienst kurierdienstleistungen befrderung zustellung gtern briefen paketen pckchen einsammeln weiterleiten ausliefern sendungen schriftlichen mitteilungen sonstigen nachrichten insbesondere briefen drucksachen warensendungen wurfsendungen adressierten unadressierten werbesendungen bchersendungen blindensendungen zeitungen zeitschriften druckschriften schutz geniet weiterhin inhaberin zahlreicher marken bestandteil post gebildet zugunsten klgerin zudem wortmarke nr regio post prioritt mai eingetragen fr papier pappe karton materialien soweit klasse enthalten schreibwaren verpackungsmaterial kunststoff soweit klasse enthalten beklagte geschftlichen verkehr bezeichnung regionalpost delmenhorst auftritt befrdert gewerbsmig briefsendungen inhaber juni angemeldeten fr transportwesen eingetragenen wort bildmarke nr regionalpost delmenhorst klageantrag abgebildet klgerin geltend gemacht marken unternehmens kennzeichen wrden verwendung zeichen beklagten verletzt beantragt beklagten verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr kennzeichnung regiopost delmenhorst kennzeichnung regionalpost delmenhorst nachfolgend beispielhaft wiedergegeben brief paket express transportdienstleistungen anzubieten erbringen anbieten lassen erbringen lassen vorgenanntes zeichen geschftspapieren werbung zusammenhang brief paket express transportdienstleistungen benutzen benutzen lassen klgerin beklagten zudem auskunftserteilung einwilligung lschung marke anspruch genommen weiterhin feststellung schadensersatzverpflichtung beklagten begehrt landgericht klage abgewiesen lg dsseldorf urt juris berufung klgerin erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren beklagte beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht ansprche klgerin beklagten marken abs nr abs markeng unternehmenskennzeichen abs markeng verneint begrndung ausgefhrt markenverletzung sei nr markeng ausgeschlossen zeichenbestandteil post angegriffenen zeichen sei fr interessierenden bereich brief paket express transportdienstleistungen rein beschreibend weiteren bestandteile angegriffenen zeichen unterstrichen verkehr verdeutlichten beklagte region delmenhorst ttig sei anwendung nr markeng stehe entgegen angegriffenen zeichen kennzeichenmig verwandt wrden versto guten sitten nr markeng liege streitfall bestehe groes bedrfnis fr benutzung begriffs post fr anbieter postdienstleistungen ii zulssige revision begrndet klgerin stehen geltend gemachten unterlassungsansprche abs nr abs markeng aufgrund klagemarke nr post vorliegenden verletzungsprozess bestand klagemarke post auszugehen marke steht kraft marke eingeleiteten lschungsverfahren abgeschlossen senat beschwerdeentscheidungen aufgehoben denen bundespatentgericht lschungsantrge deutschen patent markenamts besttigt vgl bgh beschl zb post ii solange lschungsanordnung markeng rechtskrftig besteht verletzungsverfahren nderung schutzrechtslage verletzungsrichter eintragung marke gebunden bgh urt zr grur tz wrp post berufungsgericht feststellungen getroffen voraussetzungen verwechslungsgefahr abs nr markeng wortmarke post klgerin angegriffenen zeichen regiopost delmenhorst regionalpost delmenhorst vorliegen demzufolge fr rechtliche beurteilung revisionsinstanz zugunsten klgerin vorliegen verwechslungsgefahr kollisionszeichen auszugehen verhilft revision jedoch erfolg recht berufungsgericht angenommen klgerin begehrten unterlassungsansprche nr markeng zustehen aa vorschrift art abs lit markenrl umsetzt gewhrt marke inhaber recht dritten verbieten marke identisches hnliches zeichen angabe ber merkmale dienstleistungen insbesondere art beschaffenheit geschftlichen verkehr benutzen sofern benutzung guten sitten verstt rechtsprechung senats greift schutzschranke nr markeng hinblick klagemarke wettbewerber beschreibenden begriff post kennzeichen verwenden zustze alleinstellung benutzten markenwort abgrenzen anlehnung weitere kennzeichen klgerin farbe gelb posthorn verwechslungsgefahr erhhen vgl bgh urt zr wrp tz ff city post bgh grur tz ff post voraussetzungen schutzschranke nr markeng streitfall erfllt revision rechtsprechung senats erhobenen bedenken durchgreifend entgegen ansicht revision vorlage gerichtshof europischen gemeinschaften art eg veranlasst bb nr markeng unterscheidet verschiedenen mglichkeiten verwendung vorschrift genannten angaben art abs lit markenrl eugh urt slg grur tz gerolsteiner brunnen anwendung nr markeng deshalb ausgeschlossen voraussetzungen abs nr markeng einschlielich benutzung angegriffenen zeichens marke unterscheidung dienstleistungen vorliegen bgh urt zr grur wrp fix cd fix urt zr grur wrp regiopost regional post entscheidend vielmehr angegriffenen zeichen angabe ber merkmale eigenschaften dienstleistungen verwendet benutzung anstndigen gepflogenheiten gewerbe handel entspricht art markenrl sowie inhaltlich formulierung richtlinienvorschrift bereinstimmt guten sitten verstt markeng cc beklagte benutzt klagemarke wesentlichen bereinstimmenden bestandteil post gro kleinschreibung kollisionszeichen bezeichnung merkmalen dienstleistungen angegriffenen zeichen erbringt beklagte dienstleistungen befrderung zustellung briefen sonstigen sendungen fr wort bildmarke regionalpost delmenhorst beansprucht schutz fr transportwesen begriff post bezeichnet deutschen sprache einerseits einrichtung briefe pakete pckchen befrdert zustellt andererseits befrderten zugestellten gter spiel briefe karten pakete pckchen letzteren sinn beschreibt bestandteil post angegriffenen zeichen gegenstand dienstleistungen beklagten beziehen post daher angabe ber merkmal dienstleistungen beklagten nr markeng dd benutzung kollisionszeichen beklagten verstt guten sitten markeng tatbestandsmerkmal verstoes guten sitten sinne bestimmung richtlinienkonform auszulegen danach unlauterkeit verwendung angegriffenen bezeichnungen auszugehen benutzung anstndigen gepflogenheiten gewerbe handel entspricht art abs markenrl sache verpflichtet dritten berechtigten interessen markeninhabers unlauterer weise zuwiderzuhandeln eugh grur tz gerolsteiner brunnen urt slg grur tz line erfordert gesamtwrdigung relevanten umstnde einzelfalls eugh urt slg grur tz anheuser busch bgh urt zr grur wrp gazoz sache nationalen gerichte eugh urt slg grur tz gillette gebotene umfassende beurteilung umstnde ergibt vorliegend benutzung angegriffenen zeichen beklagten unlauter senat fr rechtliche beurteilung rahmen gebotenen gesamtabwgung zugunsten klgerin vorliegen verwechslungsgefahr abs nr markeng klagemarke post angegriffenen zeichen regiopost delmenhorst regionalpost delmenhorst auszugehen erheblicher teil publikums danach verbindung dienstleistungen parteien herstellen beklagten htte bewusst mssen fhrt jedoch zwangslufig annahme verstoes anstndigen gepflogenheiten gewerbe handel schutzschranke markeng ansonsten leer liefe vgl eugh grur tz gerolsteiner brunnen grur tz anheuser busch grur tz line bgh urt zr grur wrp staubsaugerfiltertten grur tz post erfolg macht revision zusammenhang geltend tatbestandsmerkmal anstndigen gepflogenheiten gewerbe handel sei erfllt marke weise benutzt glauben knne bestehe handelsbeziehung dritten markeninhaber berufungsgericht schon feststellungen getroffen publikum aufgrund kollidierenden zeichen handelsbeziehungen parteien ausgeht revision rgt insoweit vortrag klgerin bergangen grunde kommt darauf kriterium art abs lit markenrl nr markeng ergangenen rechtsprechung gerichtshofs europischen gemeinschaften revision beruft eugh grur tz gillette nr markeng bertragen senat zwei vorliegenden sachverhalt vergleichbaren fllen denen klgerin klagemarke zeichen city post neue post vorgegangen versto anstndigen gepflogenheiten gewerbe handel verneint bgh grur post wrp city post dabei mageblich umstand abgestellt rechtsvorgngerin klgerin frheres monopolunternehmen ausschlielich postbefrderung deutschland betraut seit teilweisen ffnung marktes fr postdienstleistungen fr private anbieter jahren vorigen jahrhunderts besonderes interesse unternehmen verwendung rede stehenden dienstleistungen beschreibenden worts post kennzeichnung dienstleistungen besteht entsprechende beschrnkung schutzumfangs klagemarke wrden erst spter markt eintretenden privaten wettbewerber vornherein benutzung wortes post ausgeschlossen ausschlielich phantasie bezeichnungen verwiesen art markenrl markeng dienen interessen markenschutzes freien warenverkehrs sowie dienstleistungsfreiheit weise einklang bringen markenrecht rolle wesentlicher teil systems unverflschten wettbewerbs spielen eugh grur tz gerolsteiner brunnen grur tz gillette urt slg grur tz adidas wettbewerbern neu bisher monopolstrukturen gekennzeichneten markt auftreten benutzung beschreibenden begriffs post gestatten verwechslungsgefahr gleichlautenden fr rechtsnachfolgerin bisherigen monopolunternehmens eingetragenen bekannten wortmarke besteht dadurch tritt beschrnkung schutzumfangs klagemarke beschrnkung wegen schutzschranke nr markeng vorliegenden fall kern bereits dadurch angelegt beschreibende angabe marke verwendet entgegen ansicht revision kommt entscheidend darauf beklagte kennzeichnung dienstleistungen unternehmens zwingend begriff post angewiesen bezeichnungen whlen knnte beschrnkung schutzumfangs allerdings angemessenes ma dadurch verringern neu hinzutretenden wettbewerber zustze alleinstellung benutzten markenwort abgrenzen mssen anlehnung weitere kennzeichen markeninhaberin posthorn farbe gelb verwechslungsgefahr erhhen drfen erwgungen wendet revision erfolg begrndung generelle einschrnkung markenrechts aufgrund allgemeininteresses sei vorgesehen gerichtshof europischen gemeinschaften entscheidung adidas grur klargestellt fr marke frheren monopolunternehmens knne gelten beurteilung verwendung angegriffenen bezeichnungen anstndigen gepflogenheiten gewerbe handel entspreche drften wettbewerbspolitischen berlegungen einbezogen voraussetzungen schutzschranke nr markeng ausnahmevorschrift ohnehin eng auszulegen sei lgen streitfall beigetreten nr markeng ausprgung freihaltebedrfnisses beschreibenden angaben vorschrift wirtschaftsteilnehmern mglichkeit erhalten bleiben beschreibende angaben benutzen daher ausgeschlossen markenschutz verbot verwendung beschreibender angaben fhren wettbewerber bezeichnung merkmalen dienstleistungen verwenden art abs lit markenrl eugh urt slg grur tz wrp opel autec eugh grur tz adidas entgegen ansicht revision schutzschranke nr markeng eng auszulegen gibt allgemeinen grundsatz schutzschranken ausnahmetatbestnde darstellen deren anwendungsbereich interesse schutzes immaterialgterrechten eng bemessen vorschrift art abs lit markenrl umsetzende bestimmung nr markeng ausprgung freihaltebedrfnisses sinne zieles auszulegen wirtschaftsteilnehmern mglichkeit erhalten beschreibende angaben benutzen bezieht beschreibende angabe merkmal dritten erbrachten dienstleistungen schutzschranke nr markeng vorbehaltlich weiteren tatbestandsvoraussetzungen erffnet dagegen freihaltebedrfnis selbstndige schutzschranke abgeleitet unabhngig tatbestandsmerkmalen nr markeng anzuwenden wre eugh grur tz adidas art abs lit markenrl derartige selbstndige beschrnkung markenschutzes geht streitfall entgegen ansicht revision begriff post gerade merkmal dienstleistungen beklagten bezeichnet voraussetzungen nr markeng daher erfllt ii cc beurteilung verwendung angegriffenen zeichen anstndigen gepflogenheiten gewerbe handel entspricht einbeziehung umstands erfolgen rechtsvorgngerin klgerin frheres monopolunternehmen ausschlielich postbefrderung deutschland betraut klgerin ber dezember befristete gesetzliche exklusivlizenz fr befrderung bestimmter briefsendungen verfgte vgl postg fr zeitraum januar dezember jeweils gltigen fassung revision meint hinblick sinn zweck art markenrl bedeutung grundstzlichen interessen markenschutzes einerseits freien dienstleistungsverkehrs andererseits derart einklang bringen markenrecht rolle wesentlicher teil systems unverflschten wettbewerbs spielen eugh grur tz gerolsteiner brunnen grur tz adidas vollstndigen liberalisierung marktes fr postdienstleistungen konnten wettbewerber interesse verwendung begriffs post schrittweise geltung bringen whrend klgerin zeit geschtzt freien wettbewerb etwaige verkehrsdurchsetzung marke erreichen konnte revision angeregten vorlage gerichtshof europischen gemeinschaften bedarf allgemeinen rechtsfragen anwendungsbereich schutzschranke art abs lit markenrl vorliegenden verfahren stellen rechtsprechung gerichtshofs geklrt frage begriff post merkmal rede stehenden dienstleistungen beschreibt verwendung angegriffenen bezeichnungen versto anstndigen gepflogenheiten gewerbe handel darstellt frage anwendung gerichtshof europischen gemeinschaften entwickelten grundstze vorliegenden fall nationalen gerichten obliegt vgl eugh urt slg njw tz kbler eugh grur tz gillette mastben beklagte angegriffenen zeichen zustze regio bzw regional ortsangabe delmenhorst aufweisen begriff post deutlich abheben ausreichenden abstand klagemarke bercksichtigung kennzeichnungskraft bekanntheit gewahrt anstndigen gepflogenheiten gewerbe handel verstoen anhaltspunkte dafr beklagte weitergehend kennzeichen klgerin angelehnt bestehen umstand beklagte zeichen begriff post ausweichen knnte klgerin schlgt streitfall bezeichnung regio post service delmenhorst regionalpost service delmenhorst deshalb marktzutritt verbot rede stehenden zeichen verwehrt kommt nr markeng stellt nr markeng notwendigkeit benutzung klagemarke entsprechenden zeichen ab revision sieht streitfall beschrnkung schutzes klagemarke post anwendung schrankenregelung nr markeng unrecht versto grundgesetzlich geschtzte eigentumsrecht art abs satz gg eigentumsgarantie grundgesetzlich geschtzten bereich gehrt recht marke vgl bverfge fr klgerin eigentumsgarantie geschtzten bereich vorliegend jedoch eingegriffen markenrecht steht klgerin schrankenlos schutzumfang erst markengesetz vorgesehenen bestimmungen konkretisiert rechnen markenrechtsrichtlinie vorgesehenen schrankenbestimmungen wahl dienstleistungen beschreibenden begriffs marke unterliegt immaterialgterrecht klgerin verhltnis dritten zwangslufig schutzumfang marke beschrnkenden wirkung nr markeng daraus folgende begrenzung schutzumfangs markenrechts entgegen ansicht revision unverhltnismig vielmehr rechtsfolge verwendung merkmale dienstleistungen beschreibenden begriffs marke unzulssigen eingriff grundrechte klgerin art gg darstellt geltend gemachte unterlassungsanspruch lsst schutz bekannten marke abs nr abs markeng sttzen zusammenhang zugunsten klgerin unterstellt klagemarke voraussetzungen bekannten marke erfllt hierzu nher bscher festschrift ullmann verwendung angegriffenen zeichen erfolgt jedoch rechtfertigenden grund unlauterer weise abs nr markeng insoweit gelten erwgungen ii dd annahme verstoes guten sitten nr markeng entgegenstehen vgl bgh urt zr grur wrp big pack weiteren ansprche auskunftserteilung schadensersatz einwilligung lschung marke abs markeng bgb bestehen ebenfalls klagemarke verletzt worden revision erfolg soweit klgerin klage unternehmenskennzeichen deutsche post ag firmenschlagwort post vollstndigen firmenbezeichnung gesttzt abs markeng abgeleiteten ansprchen steht ungeachtet et waigen verwechslungsgefahr abs markeng schutzschranke nr markeng entgegen schutz bekannten unternehmenskennzeichens abs markeng hergeleiteten ansprche gegeben beklagte kollisionszeichen rechtfertigenden grund unlauterer weise verwendet insoweit gelten ansprchen vollstndigen unternehmenskennzeichen firmenschlagwort klgerin ausfhrungen klagemarke post entsprechend klgerin schlielich geltend gemachten ansprche erfolg wortmarke nr regiopost sttzen zugunsten klgerin fr klagemarke unterstellt verwechslungsgefahr abs nr markeng kollidierenden zeichen beklagten besteht unterlassungsanspruch abs markeng jedoch ebenfalls nr markeng ausgeschlossen angegriffenen zeichen beklagten bereich briefbefrderung transportwesens isoliert bezogen wortbestandteil post gro kleinschreibung bezogen zeichenkombination regiopost regionalpost beschreibend rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen berufungsgerichts bezeichnet bestandteil regio bzw regional angegriffenen zeichen rumlich begrenzten ttigkeitsbereich beklagten weiteren zusatz ergibt raum delmenhorst danach beschreiben zeichenkombinationen regiopost regionalpost gesamtheit merkmal dienstleistungen beklagten nr markeng angegriffenen zeichen beklagten verletzen deshalb klagemarke regiopost klgerin erfolg sttzt klgerin geltend gemachten ansprche nunmehr wettbewerbsrechtliche ansprche abs abs uwg schutzrechtsverletzungen streitgegenstand prozessuale anspruch klageantrag klger anspruch genommene rechtsfolge konkretisiert lebenssachverhalt bestimmt klger begehrte rechtsfolge herleitet bghz tz markenparfmverkufe bgh urt zr grur tz wrp kinder ii vortrag ber entstehung bestand schutzrechts teil lebenssachverhalts bestimmt klger ber streitgegenstand neben ansprchen schutzrecht wettbewerbsrechtliche ansprche gesichtspunkt irrefhrung geltend gemacht handelt grundstzlich unterschiedliche streitgegenstnde kern jeweiligen sachverhalts unverndert vgl bgh urt zr grur wrp telefonkarte davon auszugehen irrefhrungsgefahr abs uwg geltend gemacht vorschrift art abs lit richtlinie ber unlautere geschftspraktiken umsetzt geschftliche handlung irrefhrend verwechslungsgefahr marke kennzeichen mitbewerbers hervorruft kennzeichenverletzungen markengesetz setzt irrefhrungstatbestand gesttztes verbot voraus fehlvorstellung geeignet marktverhalten gegenseite beeinflussen bgh urt zr grur tz wrp regenwaldprojekt urt zr grur tz wrp saugeinlagen zudem aktivlegitimation unterschiedlich ausgestaltet whrend verfolgung wettbewerbs rechtlicher ansprche grundstzlich abs uwg angefhrten beteiligten aktivlegitimiert stehen kennzeichenrechtliche ansprche inhaber schutzrechts mastben klgerin geltend gemachten ansprche wegen irrefhrender werbung aufgrund verwechslungsgefahr klagemarken abs uwg gegenber kennzeichenrechtlichen ansprchen weiterer streitgegenstand neuen streitgegenstand klgerin revisionsverfahren einfhren bgh urt zr grur tz wrp kinderzeit bgh grur tz kinder ii berufungsgericht wettbewerbsrechtliche ansprche aufgrund irrefhrender werbung bergangen revision innerhalb revisionsbegrndungsfrist gergt iii kostenentscheidung beruht abs zpo bornkamm bscher bergmann schaffert koch vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen anstiftung unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main februar magabe lettland erlittene freiheitsentziehung mastab verhngte gesamtfreiheitsstrafe angerechnet unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen fischer schmitt krehl berger eschelbach'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts chemnitz august abs stpo rechtsfolgenausspruch feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge zwei fllen wegen unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge sieben fllen drei jahren gesamtfreiheitsstrafe verurteilt strafausspruch beschrnkte revision angeklagten fhrt sachrge umfassenden aufhebung urteils rechtsfolgenausspruch entgegen auffassung generalbundesanwalts revisionsbegrndung erklrte rechtsmittelbeschrnkung wirksam berprfung landgericht angenommenen revision akzeptierten wirkstoffgehalts stellt sieben fllen erwerbs zehn gramm jeweils hlfte handel bestimmten crystals schuldspruch wegen verbrechens unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge frage landgericht tateinheitliches handeltreiben betubungsmitteln mitausgeurteilt revision angeklagten deren nachteil ebenso wenig korrigiert unterbliebene ausurteilung tateinheitlichen besitzes betubungsmitteln geringer menge beiden fllen erwerbs gramm jeweils hlfte handel bestimmten crystals beiden letztgenannten fllen besorgt senat generalbundesanwalt landgericht bemessung beiden einsatzstrafen gesamte erwerbsmenge handelsmenge bewertet knnte schon gewhrleistung gebotenen einheitlichen strafzumessung weiteren einzelstrafen ungeachtet bestehen bleibenden schuldspruchs antragsgem aufzuheben neue tatgericht ausfhrungen strafzumessung revisionsrechtfertigung verteidigung beachten weist senat anmerkungen aufhebungsantrag generalbundesanwalts stgb zuziehung sachverstndigen stpo erfordern btmg basdorf raum knig schaal bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet januar kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rvg vv nr abs nr abs fr mitwirkung erledigung verfahrens gengen verteidiger mandanten rt erhobenen vorwurf schweigen verwaltungsbehrde mitteilt gilt unabhngig einlassung betroffenen offenkundig vorgeworfene ordnungswidrigkeit begangen bgh urteil januar ix zr lg mnchen ag mnchen ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel dr pape grupp richterin mhring fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts mnchen dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin beauftragte rechtsanwalt verteidigung bugeldverfahren wegen berschreitung zulssigen hchstgeschwindigkeit straenverkehr rechtsanwalt riet anhrungsverfahren vorwurf schweigen teilte verwaltungsbehrde klgerin uern bugeldverfahren wurde anschlieend eingestellt rechtsanwalt trat gebhrenforderung abrechnungsstelle ab stellte klgerin neben grund verfahrensgebhr erledigungsgebhr nr vv rvg hhe einschlielich umsatzsteuer rechnung beklagte klgerin rechtsschutzversicherung unterhlt verweigerte bezahlung erledigungsgebhr begrndung sei angefallen freistellung gebhrenforderung abrechnungsstelle gerichtete klage beim amtsgericht erfolg geblieben berufungsgericht beklagte antragsgem verurteilt hiergegen wendet beklagte berufungsgericht zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt rat anwalts mandanten angaben mitteilung entscheidung verwaltungsbehrde sei grundstzlich mitwirkungshandlung sinne nr vv rvg geeignet dadurch einstellung verfahrens gefrdert knne anwalt beschrnke fall bloe unttigkeit sachliche informationen msse behrde erteilen verwaltungsbehrde klgerin streitfall betroffene angehrt liege vllig fern bugeldverfahren weiterbetrieben htte anwalt ttig geworden wre ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung wesentlichen punkt stand erledigungsgebhr nr vv rvg entsteht abs nr zugehrigen anmerkung ordnungswidrigkeitenverfahren verwaltungsbehrde anwaltliche mitwirkung endgltig eingestellt absatz anmerkung entsteht frderung verfahrens gerichtete ttigkeit ersichtlich recht berufungsgericht fr anfall erledigungsgebhr erforderliche mitwirkung anwalts einstellung verfahrens weiten sinn verstanden nr abs nr vv rvg bernimmt fr strafverfahren gleichlautende bestimmung nr abs nr vv rvg grundgedanken regelung abs brago geschaffen worden ttigkeiten verteidigers honorieren vermeidung hauptverhandlung beim verteidiger verlust hauptverhandlungsgebhr fhrten galt gem abs satz brago fr ordnungswidrigkeitenverfahren neuregelung nr nr vv rvg ansatz aufgegriffen rechtsanwalt genannten fllen zustzliche gebhr hhe jeweiligen verfahrensgebhr zugebilligt zusatzgebhr nr vv rvg vorgngerregelung anreiz verfahren hauptverhandlung erledigen erhhen weniger hauptverhandlungen fhren bgh urt september ix zr njw rn mitwirkung sinne nr vv rvg bedeutet absatz anmerkung zeigt verteidiger ttigkeit endgltige einstellung verfahrens zumindest gefrdert gengt hierfr ttigkeit frderung verfahrenserledigung geeignet besondere unwesentliche gerade auergerichtliche erledigung gerichtete ttigkeit erforderlich bgh urt september ix zr aao rn mastben nr vv rvg erforderliche mitwirkung gegeben verteidiger mandanten bugeldverfahren rt erhobenen vorwurf schweigen entsprechende entschlieung mandanten verwaltungsbehrde mitteilt genanntes gezieltes schweigen ag charlottenburg ags burhoff gerold schmidt rvg aufl nr vv rvg rn schneider anwkomm rvg aufl nr vv rvg rn bischof uher rvg aufl nr vv rvg rn mayer kroi rvg aufl nr vv rvg rn hartmann kostengesetze aufl nr vv rvg rn hartung hartung schons enders rvg nr vv rvg rn abs brago ag bremen ags ag hannover jurbro ag halle ags ag meinerzhagen ags ag potsdam urt april abs brago ag dinslaken jurbro ag achern jurbro behrde wei mitteilung bugeldbescheid einlassung betroffenen sttzen darber klar brigen beweismittel fr ahndung ausreichen kommt ergebnis brigen beweismittel ausreichen stellt deshalb verfahren ttigkeit verteidigers art verfahrenserledigung objektiv gefrdert frderung sachaufklrung setzt regelung nr vv rvg wortlaut voraus zweck regelung anwalt ausgleich fr hauptverhandlungsgebhr verschaffen ttigkeit beitrgt verhandlung entbehrlich erfordert gehende frderung wirkt verteidiger darauf mandant schon anhrungsverfahren erst hauptverhandlung erklrt sache uern hnlicher weise einlassung sache bewirken verfahren verwaltungsverfahren eingestellt hauptverhandlung vermieden wre deshalb gerechtfertigt einlassung sache ausgleich fr terminsgebhr zuzubilligen ttigkeit rechtsanwalts zusammenhang gezielten schweigen mandanten lsst jedoch erledigungsgebhr entstehen verwaltungsbehrde verfahren unabhngig diesbezglichen erklrung einstellt grnden offenkundig mandant anwalts vorgeworfene ordnungswidrigkeit begangen frderung verfahrens gerichtete ttigkeit verteidigers ersichtlich abs anmerkung nr vv rvg berufungsgericht ausreichend beachtet grnden entscheidung vortrag beklagten angesprochen bugeldverfahren wre ttigwerden anwalts eingestellt worden beklagte insoweit ausgefhrt klgerin weibliche person fahrerin pkw knnen beweisfoto zweifelsfrei mnnlichen fahrer zeige hierzu berufungsgericht feststellung getroffen gemeint allein tatsache klgerin betroffene verwaltungsbehrde angehrt wurde belege behrde tatverdacht gegeben angesehen weshalb vllig fernliegend erscheine verfahren htte weiterbetrieben knnen vorgehen rgt revision recht zeigte originalfoto zweifelsfrei mnnliche person durfte bugeldbescheid klgerin ergehen verfahren klgerin ungeachtet veranlassten anhrung ergebnisses mangels hinreichenden tatverdachts einzustellen abs stpo abs owig verteidiger angeratene behrde mitgeteilte entschluss klgerin sache uern konnte entscheidung vorneherein beeinflussen iii berufungsurteil danach aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo eigene sachentscheidung senat mglich sache festgestellten sachverhltnis endentscheidung reif abs zpo berufungsgericht erforderlichen feststellungen behauptung beklagten nachzuholen beweisfoto zeige zweifelsfrei mnnliche person fahrer kayser raebel grupp pape mhring vorinstanzen ag mnchen entscheidung lg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet oktober holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb dc lwaldg sl bwaldg haftung waldbesitzers wegen verletzung verkehrssicherungspflicht besteht grundstzlich fr waldtypische gefahren bgh urteil oktober vi zr olg saarbrcken lg saarbrcken vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter galke richter wellner richterin diederichsen richter pauge richterin pentz fr recht erkannt revisionen beklagten urteil zivilsenats saarlndischen oberlandesgerichts saarbrcken november aufgehoben berufung klgerin urteil landgerichts saarbrcken mrz zurckgewiesen klgerin kosten rechtsmittelzge tragen rechts wegen tatbestand klgerin wurde waldspaziergang herabfallenden ast getroffen dabei schwer verletzt ging juli hund etwa ha groen planmig bewirtschafteten wald beklagten spazieren stadtrand gelegen naherholungsgebiet dient beklagte diplom forstwirt beklagten fr bereich waldgrundstcks zustndig abteilung waldgebiets steht seinerzeit jhriger eichenwald teilweise deren laub nadelhlzern gemischt etwa breiter forstwirtschaftsweg fhrt eiche etwa fnf sechs meter neben klgerin begangenen stand lste genannter starkast klgerin hinterkopf traf ast etwa lang mehrfach gekrmmt etwa entfernung stamm gegabelt durchmesser betrug basis cm ausgangsbereich bruchs etwa entfernung stamm etwa cm unfallzeitpunkt herrschte leichter wind warm klgerin erlitt schwere hirnschdigung befindet stationren aufenthalten klinik fr wachkomapatienten heute huslicher pflege schwester mutter betreuerin vertreten klgerin nimmt beklagten wegen verletzung verkehrssicherungspflicht ersatz materiellen immateriellen schadens anspruch landgericht klage abgewiesen berufung klgerin oberlandesgericht klage grund teilurteil stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revisionen begehren beklagten wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht urteil juris verffentlicht olg saarbrcken urteil november auffassung beklagten htten obliegenden verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt soweit abs satz bwaldg geregelt sei betreten waldes eigene gefahr erfolge schliee allgemeine verkehrssicherungspflicht fr waldbesitzer lediglich entstehung besonderer zustzlicher verkehrssicherungspflichten grundsatz waldbesitzer fr typische lediglich fr atypische waldgefahren hafte gelte uneingeschrnkt bercksichtigung streitfall gegebenen besonderen umstnde beklagte allerdings herabgestufte eingeschrnkte verkehrssicherungspflicht hinsichtlich rand erholungswegs stehenden bume getroffen unabhngig typizitt gefahr jedenfalls einschreiten verpflichtet konkrete anhaltspunkte fr besondere unmittelbare gefhrdung geboten htten voraussetzungen seien vorliegend erfllt wald bevlkerung naherholungsgebiet stark frequentiert baum etwa fnf sechs meter neben gestanden betreffende ast aufgrund ausmaes geeignet sei strzen befindliche waldbesucher schdigen ausfhrungen sachverstndigen dipl forstwirt seien auslser bruchs generelle sommerbruch oberen astquerschnitt durchtrennung zugmuskels schwchende starkastfule vermutlich geschosssplitter zweiten weltkrieg zurckgehe htte bruchstelle hhe acht zehn metern oberseite astes befunden sichtkontrolle boden erkannt knnen spezifische gefahr fnf zehn jahre zuvor weggebrochenen hauptkrone lediglich verbliebenen nebenbereich spter abgebrochenen schweren schrg stehenden astes bestanden lwenschwanzast geringer aktiver ernhrung laubquaste gehandelt hauptursache fr beeintrchtigung stabilitt sei ungnstige statik baums abbruch hauptkrone erhebliche gewicht sowie schrgstand astes eingetreten sei aufgrund besonderheiten sei baum unmittelbare gefahr ausgegangen jederzeit realisieren knnen beklagte htte reagieren mssen pflichtwidriges verhalten msse beklagte stellung diejenige verfassungsmig berufenen vertreters qualifizieren sei gem bgb eigenes zurechnen lassen darber hinaus bestehe eigenhaftung beklagten gem ff bgb ii erwgungen halten revisionsrechtlichen nachprfung stand berufungsgericht berspannt ausma umfang fr waldbesitzer geltenden verkehrssicherungspflichten stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs derjenige gefahrenlage gleich art schafft grundstzlich verpflichtet notwendigen zumutbaren vorkehrungen treffen schdigung mglichst verhindern rechtlich gebotene verkehrssicherung umfasst diejenigen manahmen umsichtiger verstndiger vernnftigen grenzen vorsichtiger mensch fr notwendig ausreichend hlt schden bewahren senatsurteile mrz vi zr versr november vi zr versr rn februar vi zr versr rn juni vi zr versr rn september vi zr versr rn mrz vi zr versr rn februar vi zr versr rn jeweils mwn verkehrssicherungspflichtig jenige verantwortungsbereich eingetretene gefahrenlage andauern lsst vgl senatsurteil februar vi zr njw bgh urteile februar iii zr versr rn februar iii zr versr rn bercksichtigen jedoch abstrakten gefahr vorbeugend begegnet allgemeines verbot gefhrden wre utopisch verkehrssicherung schdigung ausschliet praktischen leben erreichbar haftungsbegrndend gefahr erst fr sachkundiges urteil nahe liegende mglichkeit ergibt rechtsgter verletzt deshalb fr denkbaren mglichkeiten schadenseintritts vorsorge getroffen vielmehr vorkehrungen treffen geeignet schdigung tunlichst abzuwenden verkehr erforderlichen sorgfalt gengt ergebnis derjenige sicherheitsgrad erreicht entsprechenden bereich herrschende verkehrsauffassung fr erforderlich hlt daher reicht anerkanntermaen diejenigen sicherheitsvorkehrungen treffen verstndiger umsichtiger vorsichtiger gewissenhafter angehriger betroffenen verkehrskreise fr ausreichend halten darf personen schden bewahren umstnden zuzumuten senatsurteile mrz vi zr aao november vi zr aao rn februar vi zr aao rn juni vi zr aao september vi zr aao mrz vi zr aao rn februar vi zr aao rn jeweils mwn kommt fllen denen hiernach schutzmanahmen getroffen mussten gefhrdung vllig ausge schlossen besonders eigenartigen entfernter liegenden umstnden befrchten ausnahmsweise schaden geschdigte hart einzelfall mag schaden tragen bercksichtigung grundstze gesetzlichen risikozuweisung hinsichtlich waldtypischer gefahren haftung beklagten wegen verletzung verkehrssicherungspflicht vorliegend gegeben abs satz waldgesetzes fr saarland oktober landeswaldgesetz amtsbl folgenden lwaldg sl fassung gesetzes nderung landeswaldgesetzes juli amtsbl erfolgt benutzung waldes eigene gefahr hieraus ergibt berufungsgericht zutreffend angenommen waldbesitzer grundstzlich fr atypische gefahren fr waldtypische gefahren haftet aa waldbesucher betreten waldes gestattet gestattung abs satz gesetzes erhaltung waldes frderung forstwirtschaft mai bgbl folgenden bwaldg geregelt bwaldg enthlt allerdings fr brger unmittelbar verbindlichen rechtsstze normadressaten vielmehr allein lnder erlass entsprechender auenrechtsstze verpflichtet vorschrift kommt insgesamt lediglich rahmenrechtlicher charakter bverfge vgl abs bwaldg betretungsbefugnis ergibt grundlage erlassenen landesgesetzlichen vorschriften streitfall abs satz lwaldg sl betretungsbefugnis abs satz lwaldg sl rege lung verbunden benutzung waldes eigene gefahr geschieht siehe abs satz bwaldg bb waldbesucher wald eigene gefahr nutzt haftung waldbesitzers fr waldtypische gefahren ausgeschlossen entspricht rechtsprechung literatur ganz berwiegend vertretenen auffassung vgl olg kln njw rr olg koblenz nzv njw rr olg celle versr bezugnahme lg hannover olg hamm olg dsseldorf njw rr olg karlsruhe lg braunschweig lg tbingen siehe olg nrnberg mdr olg dsseldorf versr olg naumburg olgr vgl fischer hftle schumacher fischer hftle bnatschg aufl rn ff gebhard staudinger hager bgb neubearb rn spindler bamberger roth bgb aufl rn palandt sprau bgb aufl rn geigel wellner haftpflichtprozess aufl kap rn vgl mnchkommbgb wagner aufl rn tatbestand handelns eigene gefahr erfllt jemand situation drohender eigengefhrdung begibt obwohl besonderen umstnde kennt fr konkrete gefahrenlage begrnden vgl senatsurteile mrz vi zr bghz ff mrz vi zr versr rn mwn gebhard aao palandt grneberg bgb aufl rn waldbesucher setzt betreten waldes bewusst waldtypischen gefahren wertung gesetzgebers fallen gefahren grundstzlich verantwortungsbereich vgl bittner versr schadensfall handeln eigene gefahr gem abs satz lwaldg sl deshalb ausnahmsweise erst rahmen abwgung verursachungs verschuldensanteile bgb bercksichtigen bgb vgl senatsurteile mrz vi zr aao mrz vi zr aao rn ff soweit waldbenutzer eigene gefahr handelt fehlt vielmehr bereits verkehrssicherungspflicht waldbesitzers sollen begrndung gesetzentwurf abs bwaldg zugrunde liegt neben normalen verkehrssicherungspflicht weiteren sicherungspflichten auferlegt vgl bt drucks verkehrssicherungspflicht waldbesitzers mithin gnzlich ausgeschlossen sicherung gefahren beschrnkt waldtypisch wald atypisch jeweiligen landesrecht vgl olg dsseldorf versr olg kln aao olg karlsruhe aao olg celle aao olg hamm aao olg dsseldorf njw rr olg karlsruhe aao lg braunschweig aao lg tbingen aao staudinger hager bgb aao endres kolodziejcok endres krohn bendomir kahlo naturschutz landschaftspflege einschlgige regelungen jagd forstrechts bwaldg rn stand dezember klose orf forstrecht aufl bwaldg rn olg hamm versr verkehrssicherungspflicht dementsprechend stellt abs satz lwaldg sl klar benutzung waldes besonderen sorgfalts verkehrssicherungspflichten begrndet cc haftungsbeschrnkung atypische gefahren gilt fr waldwege gem abs satz lwaldg sl gelten waldwege wald vgl abs satz bwaldg waldbesucher eigene gefahr waldwege betritt grundstzlich erwarten waldbesitzer sicherungsmanahmen waldtypische gefahren ergreift waldtypischen gefahren waldbesucher stets wegen rechnen vgl olg dsseldorf njw rr geigel wellner aao orf rdl primr fr sicherheit verantwortlich vgl olg naumburg aao mnchkommbgb wagner aao rn risiken freies bewegen natur bringt gehren grundstzlich entschdigungslos hinzunehmenden allgemeinen lebensrisiko vgl senatsurteil oktober vi zr versr braun aur ergibt rechtsprechung entwickelten grundstzen fr verkehrssicherung straenbumen eigentmer ffentlichen strae liegenden waldgrundstcks rcksicht straenverkehr verpflichtet schdliche einwirkungen verkehrsteilnehmer umstrzende bume vermeiden verpflichtet baumbestand anzulegen rahmen forstwirtschaftlicher erkenntnis mglichen windbruch windwurf gesichert vgl senatsurteil oktober vi zr versr mwn siehe bgh urteile januar iii zr versr oktober iii zr nvwz mrz iii zr versr entsprechendes gilt bume nachbargrundstck gefhrden vgl senatsurteil mai vi zr versr bgh urteile mrz zr njw juli zr bghz oktober zr aur grundstze waldwege bertragbar waldwege mangels entsprechender widmung ffentlichen straen straen wegerecht vgl agena kodal herber straenrecht aufl kap rn sowie kap rn orf rdl sauthoff ffentliche straen aufl rn abs satz lwaldg sl wege sinne landeswaldgesetzes ffentlichen verkehr gewidmete dauerhaft angelegte naturfeste forstliche wirtschaftswege befugnis waldwege betreten ergibt erst landesgesetzlichen regelungen grundlage bwaldg ergangen vgl olg hamm versr streitfall abs satz lwaldg sl fr betreten waldwege gilt mithin fr betreten waldes beides erfolgt etwa ffentlichen straen grundstzlich eigene gefahr vgl abs satz lwaldg sl orf rdl dd ausnahme grundsatz waldbesitzer fr waldtypische gefahren waldwegen verantwortlich kommt entgegen berufungsgericht teilen rechtsprechung literatur vertretenen ansicht bereits betracht stark frequentiert vgl ansicht lg tbingen aao agena aao breloer verkehrssicherungspflicht bumen aufl afz wald aur endres aao klose orf aao rn ff htzel versr schaefer vanvolxem lwaldg rheinland pfalz nr stand februar schneider versr ders fll verkehrssicherheitstage schulz aur berufungsgericht zuzugeben bestehen verkehrssicherungspflichten verkehrserwartung zweckbestimmung jeweiligen verkehrsflche abhngen gilt angesichts lwaldg sl normierten risikoverteilung jedoch hinsichtlich waldtypischer gefahren befugnis waldbesucher wald betreten stellt konkretisierung sozialgebundenheit art abs gg zulssige inhaltsbestimmung eigentums dar vgl bryde mnch kunig gg aufl art rn wald bt drucks lwaldg sl waldbesucher grundlage bwaldg betretungsbefugnis einrumt zugleich risiko waldtypischer gefahren auferlegt schafft vorschrift nr bwaldg abs nr lwaldg sl bezweckten ausgleich interesse allgemeinheit belangen waldeigentmer bzw waldbesitzer gesetzlichen risikoverteilung abs satz lwaldg sl stark frequentierte waldwege beschrnkte verkehrssicherungspflicht waldbesitzers hinsichtlich waldtypischer gefahren grundstzlich gegeben gilt ungeachtet tatsache waldnutzung verlauf jahre zugenommen vgl orf rdl ders rdl stark frequentierten waldwegen haftungsrisiken relevant gesetzlichen vorschriften waldbesucher tragen grad frequentierung abhngige verkehrssicherungspflicht sprechen praktische erwgungen verkehrssicherungspflicht wrde erheblicher rechtsunsicherheit fhren vgl agena aao voraussetzungen starke frequentierung anzunehmen abstrakt hinreichender zuverlssigkeit beschrieben hinzu kommt frage sicherungsmanahmen gegebenenfalls erforderlich sollen allgemein fr jeweiligen einzelfall beantwortet baumkontrollen straenbumen waldbesitzer stark frequentierten waldwegen zuzumuten allgemeinen berprfung hufig genutzter waldwege waldbesitzer etwa sturm schadensfeststellung durchfhren mag vergleichen kehrseite bewirtschaftung waldbesitzer zumutbar neben betretungsbefugnis waldbesuchers verbundenen duldungspflicht entsprechende verkehrssicherungspflichten aufzuerlegen vgl gebhard aao orf rdl gefahrenabwehr kehrseite bewirtschaftung senatsurteil mai vi zr aao waldbesucher waldtypischen gefahren tragen gleichsam preis fr eingerumte betretungsbefugnis vgl gebhard aao ee waldbesitzer grundstzlich pflicht trifft verkehr waldwegen waldtypische gefahren sichern entspricht nunmehr bwaldg fr betreten waldes getroffenen regelung abs satz vorschrift heit benutzung eigene gefahr geschieht abs satz heute geltenden fassung gilt insbesondere fr waldtypische gefahren vorschrift wurde zeitlich unfall klgerin zweiten gesetz nderung bundeswaldgesetzes juli bgbl eingefhrt august kraft getreten gesetzgebung bundes lnder jahren zuvor vgl orf rdl ff abs bwaldg satz eingefgten vorschrift gesetzgeber derzeit gltige rechtsprechung klarstellende ergnzung gesetzlich verankern bt drucks vgl olg karlsruhe endres aao begrndung wurde angefhrt waldbesitzer aufgrund landes kommunalrechts oft ausschildern wanderwegen kommunen anerkannte wandervereine dulden mssten auerdem mglichst naturnahe waldbewirtschaftung ausreichendem totholzanteil gefordert waldbesitzer wrden folglich vorschriften sinne gemeinwohls mehr mehr gezwungen gefhrliche situationen dulden gar schaffen gegensatz grundstckseigentmer sei waldbesitzer verwehrt verkehrssicherungspflichten dadurch nachzukommen besuchern zutritt flchen verwehre bt drucks vgl gebhard afz wald neu eingefhrte regelung abs satz bwaldg entspricht fr betretungsbefugnis abs bnatschg bnatschg angeordneten haftungsregelung neuen fassung gesetzes ber naturschutz landschaftspflege juli bundesnaturschutzgesetz bgbl folgenden bnatschg kraft getreten mrz betreten freien landschaft erfolgt gem satz bnatschg eigene gefahr satz bnatschg regelt betretungsbefugnis abs bnatschg zustzlichen sorgfalts verkehrssicherungspflichten begrndet satz bnatschg besteht insbesondere haftung fr typische natur ergebende gefahren sollen praxis bestehende unsicherheiten frage verkehrssicherungsmanahmen gesetzgeberische klarstellung verringert vgl bt drucks nher haftungsregelung siehe fischer hftle schumacher fischer hftle bnatschg aufl rn ff maus frenz mggenborg bnatschg rn ff nderung zuvor bestehenden rechtslage abs satz satz bnatschg getroffenen klarstellungen eingetreten ausweislich jeweiligen gesetzesbegrndung beabsichtigt streitfall feststellungen berufungsgerichts waldtypische gefahr verwirklicht fr beklagte mithin verantwortlich aa typischen gefahren waldes waldbesitzer waldwege grundstzlich sichern zhlen natur ordnungsgemen bewirtschaftung waldes beachtung jeweiligen zweckbestimmung ergeben vgl endres aao klose orf aao rn gebhard ders afz wald umfassen gefahren lebenden toten bumen ausgehen vgl abs satz landesforstgesetzes fr land nordrheinwestfalen fassung juni gv nw lg hannover aao besttigt olg celle versr typischen gefahren waldes knnen herabhngende ste vgl olg kln aao bittner aao gebhard staudinger hager aao mangelnde stand bruchfestigkeit bumen gehren vgl olg koblenz aao olg hamm lg braunschweig aao lg tbingen aao agena aao endres aao klose orf aao atypische gefahren natur art bewirtschaftung mehr weniger zwangslufig vorgegebenen zustnde insbesondere waldbesitzer geschaffene geduldete gefahren waldbesucher rechtzeitig erkennen einzurichten vermag rechnen vgl olg kln aao olg dsseldorf versr njw rr olg hamm olg karlsruhe lg braunschweig aao lg tbingen aao gebhard staudinger hager aao klose orf aao rn geigel wellner aao rn knnen etwa waldtypische hindernisse versperren gesicherte holzstapel gehren vgl olg kln aao olg koblenz aao lg tbingen aao gebhard aao klose orf aao rn bb getroffenen feststellungen astabbruch gefahr verwirklicht natur baumes begrndet sachverstndige ausfhrungen berufungsgericht sttzt dargelegt auslser astabbruchs generelle sommerbruch trockenheit hohe temperaturen begnstigter versagensmechanismus weiterer auslser faulstelle oberseite astes faulstelle sei vermutlich geschosssplitter zweiten weltkrieg verursacht worden gefahr verletzungen baumes ber mehrere jahrzehnte faulstellen bilden ast schwchen jedoch natur baumes begrndet gleiches gilt fr ausbildung langen lwenschwanzastes abbruch hauptkrone baumes beklagten zuzurechnende atypische gefahr verkehrssicherungspflicht begrndet htte getroffenen feststellungen demnach vorgelegen gefahr astabbruchs deshalb geschulter baumkontrolleur erkennen wald atypischen gefahr fr waldbesitzer einzustehen htte verletzung verkehrssicherungspflicht beklagten mitarbeiter beklagten fr baumkontrollen verantwortlich anzulasten treffen weitergehenden pflichten beklagte weitere feststellungen treffen senat gem abs zpo sache entscheiden berufung klgerin klageabweisende urteil landgerichts unbegrndet zurckzuweisen galke wellner pauge diederichsen pentz vorinstanzen lg saarbrcken entscheidung olg saarbrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zb mrz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brago bgb vergleich sinne brago bgb liegt parteien rechtsstreits gerichtlichen vergleich schlieen wonach beklagte zahlung bestrittenen klageforderung klger eingerumten raten verpflichtet kosten rechtsstreits einschlielich vergleichs bernimmt bgh beschlu mrz viii zb olg hamburg lg hamburg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball wiechers dr wolst beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschlu hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat februar aufgehoben sofortige beschwerde klgerin kostenfestsetzungsbeschlu landgerichts hamburg kammer fr handelssachen januar insoweit aufgehoben klgerin beantragte festsetzung vergleichsgebhr hhe nebst zinsen abgelehnt worden festgestellt klgerin insolvenzverfahren ber vermgen gmbh vergleichsgebhr hhe nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit oktober zusteht beschwerdegegner kosten beschwerdeverfahren tragen beschwerdewert fr zeit mai fr zeit danach festgesetzt grnde klgerin gmbh ber deren vermgen inzwi schen insolvenzverfahren erffnet deren insolvenzverwalter jetzige beschwerdegegner bestellt worden folgenden schuldnerin wegen warenlieferungen zahlung verklagt schuldnerin landgericht verteidigungsbereitschaft angezeigt weiteren schriftsatz mitgeteilt klageerwiderung erfolgen solle ratenweisen beilegung zahlungsverpflichtung weiterhin interessiert sei erste rate bereits gezahlt termin mndlichen verhandlung parteien erledigung rechtsstreits vergleich geschlossen wonach schuldnerin zahlung klageforderung bestimmten raten verpflichtet kosten rechtsstreits einschlielich vergleichs bernimmt anschlieenden kostenfestsetzungsverfahren rechtspflegerin klgerin beantragte festsetzung vergleichsgebhr hhe abgelehnt kostenfestsetzungsbeschlu gerichtete sofortige beschwerde klgerin oberlandesgericht zurckgewiesen begrndung ausgefhrt wortlaut brago sei voraussetzung vergleichsgebhr abschlu vergleichs sinne bgb erfordere gegenseitiges nachgeben daran fehle seiten schuldnerin keinerlei einwendungen klage erhoben gegenteil vorneherein mitgeteilt klageerwiderung erfolgen solle hiergegen wendet klgerin oberlandesgericht zugelassenen rechtsbeschwerde rechtsbeschwerdeverfahren erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldnerin unterbrochen worden klgerin geforderte vergleichsgebhr insolvenztabelle angemeldet jetzige beschwerdegegner forderung bestritten danach klgerin rechtsbeschwerdeverfahren antrag aufgenommen festzustellen insolvenzverfahren ber vermgen liquidation befindlichen schuldnerin rechtsbeschwerde verfolgte forderung zusteht ii abs nr zpo statthafte zpo brigen zulssige rechtsbeschwerde klgerin begrndet unrecht beschwerdegericht zuvor schon rechtspflegerin klgerin beantragte festsetzung vergleichsgebhr brago gem rvg anwendbar abgelehnt brago erhlt rechtsanwalt vergleichsgebhr fr mitwirkung beim abschlu vergleichs sinne bgb allerdings entgegen ansicht klgerin schon deswegen bejahen schuldnerin mndlichen verhandlung landgericht ausdrcklich erledigung rechtsstreits vergleich abgeschlossen unrecht beruft klgerin insoweit beschlu bundesgerichtshofs september iii zb njw danach erfordert festsetzung anwaltlichen vergleichsgebhr kostenfestsetzungsverfahren grnden rechtssicherheit parteien vollstreckungstitel tauglichen vergleich abs nr zpo protokollieren lassen abs nr zpo bedeutet jedoch entgegen unterstellung kalb rpfleger genannten entscheidung bundesgerichtshofs zugrunde liegenden fall gegebenen materiell rechtlichen voraussetzungen vergleichs sinne bgb entbehrlich voraussetzungen erfllt abs bgb vergleich vertrag streit ungewiheit parteien ber rechtsverhltnis wege gegenseitigen nachgebens beseitigt ungewiheit ber rechtsverhltnis steht gem abs bgb gleich verwirklichung anspruchs unsicher zumindest letzteres wegen schuldnerin vorab geforderten einverstndnisses klgerin ratenzahlung fall entgegen auffassung beschwerdegerichts fehlt gegenseitigen nachgeben nachgeben hohen anforderungen stellen gengt zugestndnis parteien mag ganz geringfgig bghz mnchkommbgb habersack aufl rdnr palandt sprau bgb aufl rdnr jew nachw klgerin nachgegeben schuldnerin ratenzahlung bewilligt vielmehr liegt seiten schuldnerin nachgeben obwohl vollstndigen erfllung klageforderung verpflichtet nachgeben schuldnerin allerdings schon darin sehen abschlu vergleichs zahlungsbereitschaft bekundet rechtsprechung bundesgerichtshofs fr vergleich erforderliche beiderseitige nachgeben darin bestehen partei geltend gemachte forderung vollen umfang anerkennt dafr schuldner zahlungserleichterungen gewhrt urteil november iv zr bghr bgb nachgeben nachw urteil november xii zr njwrr gilt jedoch anerkannte forderung streitig forderung dagegen wegen ausdrcklichen verzichts klageerwiderung unstreitig liegt anerkenntnis schuldners allein nachgeben vgl hansolg hamburg mdr mdr eicken gerold schmidt eicken madert brago aufl rdnr fraunholz riedel subauer brago aufl rdnr engels mdr lorenz dgvz jew nachw verhlt indessen glubiger schuldner gerichtlichen vergleich schlieen fall verschafft schuldner lediglich ratenzahlungsvereinbarung anstrebt glubiger gerichtlichen vergleich verzug sicheren vollstrekkungstitel abs nr zpo knnte erla gleichermaen sicheren rechtskrftigen urteils letztlich verhindern jedoch prozessualen mitteln zumindest vorbergehend hinauszgern vgl vergleichbaren fall aufnahme notariellen urkunde abs nr zpo schumann geiinger brago aufl rdnr nachw iii alledem angefochtene beschlu aufzuheben senat sache entscheiden endentscheidung reif abs zpo daher kostenfestsetzungsbeschlu landgerichts insoweit aufzuheben klgerin beantragte festsetzung vergleichsgebhr gem brago zutreffend berechneten hhe nebst zinsen abs satz zpo abgelehnt worden inzwischen ber vermgen schuldnerin insolvenzverfahren erffnet worden beschwerdegegner klgerin insolvenztabelle angemeldete vergleichsgebhr bestritten gem antrag klgerin festzustellen insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin vergleichsgebhr hhe nebst zinsen zusteht dr deppert dr beyer wiechers ball dr wolst'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers januar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mhlhausen juli soweit betrifft ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen urkundenflschung tateinheit versuchtem betrug sowie wegen veruntreuung arbeitnehmeranteilen sieben fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt sachrge gesttzten revision erstrebt angeklagte verurteilung strafaussetzung bewhrung rechtsmittel beschluformel ersichtlichen umfang erfolg brigen offensichtlich unbegrndet abs stpo gesamtfreiheitsstrafe hlt rechtlichen prfung stand landgericht einzelfreiheitsstrafe zwei jahren wegen urkundenflschung tateinheit versuchtem betrug sieben einzelgeldstrafen jeweils tagesstzen dm wegen veruntreuung arbeitnehmeranteilen gesamtfreiheitsstrafe gebildet schon wegen hhe mehr bewhrung ausgesetzt konnte dabei strafkammer errtert grnden abs satz stgb erffneten mglichkeit gebrauch gemacht geldstrafen gesamtgeldstrafe neben freiheitsstrafe zwei jahren gesondert bestehen lassen dahingehende prfung vorliegenden fall geboten vgl bghr stgb abs einbeziehung nachteilige erhhung freiheitsstrafe einbeziehung geldstrafen vergleich gesonderten festsetzung gesamtgeldstrafe schwereres strafbel htte vorbestraften angeklagten festgestellten strafmilderungsgrnden naheliegende mglichkeit bestanden freiheitsstrafe bewhrung auszusetzen abs stgb tatrichter darf einbeziehung geldstrafen gesamtfreiheitsstrafe absehen rahmen schuldangemessenen ahndung taten freiheitsstrafe bewhrung aussetzen bghr stgb abs nichteinbeziehung neue tatrichter daher prfen geldstrafen gesamtgeldstrafe gesondert bestehen bleiben knnen falls bejaht freiheitsstrafe zwei jahren bewhrung ausgesetzt gesamtstrafe gehrenden feststellungen knnen bestehen bleiben ergnzende feststellungen zulssig schlielich anrechnungsmastab fr tschechien erlittene freiheitsentziehung ua festzusetzen abs satz stgb jhnke theune bode detter rothfu'],['Soon']] [['bundesgerichtshof hinweisbeschluss xii zr november sachen xii zivilsenat bundesgerichtshofs november richter sprick richterin weber monecke richter prof dr wagenitz richterin dr zina richter dose beschlossen senat erwgt wegen verbindungsverbots zpo haupt hilfsantrag klage verhandlungstermin dezember beschluss abs zpo amts wegen trennen bedenken zulssigkeit hilfsantrags hingewiesen parteien erhalten gelegenheit stellungnahme november grnde klger jugendamtsurkunde januar anerkannt vater september geborenen beklagten mutter beklagten zeitpunkt verheiratet inzwischen bezweifelt klger biologische vaterschaft begehrt klage erster linie beklagten entsprechend inzwischen widerrufenen einverstndniserklrung mitwirkung abstammungsbegutachtung verurteilen hilfsweise begehrt festzustellen vater beklagten sei amtsgericht klage abgewiesen oberlandesgericht entscheidung famrz verffentlicht berufung klgers zurckgewiesen dagegen richtet zugelassene revision klgers begehren weiterverfolgt ii prozesstrennung wegen verbindungsverbots abs satz zpo zwingend erforderlich vorinstanzen versumt wurde revisionsverfahren erfolgen vorherige mndliche verhandlung beschluss geschehen zuvor parteien jedoch rechtliches gehr gewhren vgl olg mnchen njw musielak stadler zpo aufl rdn einzelnen hilfsantrag gegenstand vaterschaftsanfechtungsklage gem abs nr zpo vgl zller philippi zpo aufl rdn somit kindschaftssache sinne zpo abs satz zpo statusklage klage art verbunden einzige ausnahme sieht gesetz verbindung klage regelunterhalt abs satz abs zpo gilt klagen verhltnis haupt hilfsantrag erhoben vgl senatsbeschluss juli ivb arz famrz zusammentreffen familiensache nichtfamiliensache klage mitwirkung vaterschaftsbegutachtung klage art sinne abs satz zpo insbesondere klage sinne zpo zweifelsfreien definition senatsbeschluss oktober ivb arz famrz abschlieenden aufzhlung verfahrensgegenstnde abs nr zpo ergibt gilt insbesondere soweit klage beklagte richtet mutter kindes vaterschaftsanfechtungsverfahren beklagte allenfalls streithelferin klgers beklagten kindes abs satz zpo klage mitwirkung vaterschaftsbegutachtung annex kindschaftssache vorgeschaltetes verfahren angesehen mag zutreffen smtliche vorliegenden rechtsstreit klger erhobenen ansprche wesentlichen sachverhalt sttzen infolge prozesswirtschaftliche grnde fr gemeinsame behandlung verfahren sprechen knnten verbietet ber ansprche de lege lata kraft ausdrcklicher vorschrift statusverfahren erhoben drfen zugleich statusklage verfahren verhandeln entscheiden vgl bgh urteil mai iv zr unverffentlicht umdruck verbot verbindung anfechtung anerkannten vaterschaft klage herausgabe vollstreckbaren ausfertigung anerkenntnisurkunde insoweit kommt mehr darauf verbindung beiden klagen abgesehen speziellen verbindungsverbot abs zpo schon deshalb unzulssig allgemeine verbot verbindung familiensache nichtfamiliensache verstt vgl bgh beschluss november iv arz famrz hauptantrag jedenfalls gegenstand familiensache kindschaftssache sinne abs satz nr gvg vgl zller philippi aao rdn lg berlin famrz hinweis kg beschluss februar unverffentlicht soweit beklagte richtet fehlt bereits voraussetzung partei personenkreis ehegatten verwandten partei gehren zumindest deren rechtsnachfolger mitschuldner vgl zller philippi aao rdn brigen gehrt anspruch rein vertragliche grundlage gesttzt familiensachen vgl zller philippi aao rdn rechtsstreit familiensache richtet begrndung geltend gemachten anspruchs senatsbeschluss juli ivb arz famrz fr frage zulssigkeit oberlandesgericht eingelegten berufung frage belang wre fr hauptantrag allgemeine zivilabteilung amtsgerichts zustndig deren entscheidung berufung landgericht htte eingelegt mssen familiengericht entschieden ergibt rechtsmittelzustndigkeit oberlandesgerichts abs nr gvg formelle anknpfung entscheidung ber rechtsmittel folglich familiensenat oberlandesgerichts berufen vgl musielak wittscher aao gvg rdn darin vorinstanzen zpo verstoen verfahren amts wegen zpo getrennt ber anfechtungsklage ber klage mitwirkung vaterschaftsbegutachtung einheitlich verhandelt entschieden liegt wesentlicher verfahrensmangel vgl bgh urteil januar iv zr famrz allerdings rechtsmittelinstanz verfahren verschiedenartige klagen unzulssigerweise verbunden darber einheitlich entschieden wurde gesetz ausdrcklich geregelt vgl bgh urteil mai aao prozesstrennung zpo jedenfalls stadium verfahrens mglich vgl stein jonas leipold aufl rdn baumbach lauterbach hartmann aufl rdn mithin revisionsinstanz jedenfalls zweiter instanz erfolgen bundesgerichtshof bereits entschieden beschluss dezember iv arz njw ff begrndet zpo gehre allgemeinen verfahrensvorschriften gelte gleicher weise fr erste fr zweite instanz danach obliege anordnung trennung gericht sei jeweilige prozessgericht gilt fr revisionsinstanz vorschriften ersten buches zivilprozessordnung somit zpo unmittelbar fr revisionsverfahren gelten vgl musielak ball zpo aao rdn reichsgericht schon frh rgz grundsatz besttigt klagen prozessart zulssig prozesse verhandelt drfen amts wegen beachten gleichwohl einheitlichen revisionsverfahren berufungsurteil insoweit abgendert berufung beklagten vermgensrechtliche klage verfahren ehesache unzulssig zurckwies brigen berufungsurteil besttigte bundesgerichtshof urteil mai aao fr bedenklich gehalten gleichem recht statt vermgensrechtlichen klage statusklage unzulssig htte abgewiesen knnen statt grundstzlich prozesstrennung zpo fr geboten erachtet jedenfalls fr fall beiden verschiedenartigen ansprche gleichrangig nebeneinander erhoben prozesstrennung damaligen revisionsverfahren weder vorgenommen berufungsurteil aufgehoben sache berufungsgericht zurckverwiesen prozesstrennung berlassen zuletzt genannten lsung sah gehindert statusklage beurteilenden fall erst zweiter instanz erhoben worden sei charakter rechtsstreits ersten rechtszug eindeutig ordentliches verfahren bestimmt sei rcksicht darauf statusklage abndernd unzulssig abgewiesen daran nunmehr fr familiensachen zustndige senat indes festgehalten jedenfalls falle berufung verbundurteil ber prozessordnungswidrig verbundene verschiedenartige klagen bzw antrge insgesamt angefochten prozesstrennung fr erforderlich gehalten abweisung verbund gehrenden antrags unzulssig fr gerechtfertigt gehalten senatsurteil mrz xii zr famrz vgl olg hamm famrz allerdings auffassung vertreten trennung letzter instanz sei erforderlich ber getrennten prozesse dennoch zugleich entscheiden htte wieczorek zpo aufl anm iv vermag senat anzuschlieen fr prozesstrennung fall spricht bereits andernfalls ungeklrt bliebe ber revision ffentlicher nichtffentlicher sitzung verhandeln wre etwa zunchst ber hauptantrag ffentlich sodann ber hilfsantrag nichtffentlich bedeutung frage zukommt bereits daraus ersichtlich versto berufungsverfahren absoluten revisionsgrund darstellen wrde nr zpo insoweit allerdings darauf hinzuweisen dahingestellt bleiben berufungsgericht vorliegenden fall versto begangen ber sache insgesamt ffentlicher sitzung verhandelt fall angefochtene urteil wegen vorliegens absoluten revisionsgrundes aufzuheben amtsprfung unterliegenden verfahrensmangel darf revisionsgericht bercksichtigen abs zpo gergt worden abs satz zpo vgl zller gummer aao aufl rdn daran fehlt prozesstrennung vorzunehmen ansprche verschiedener prozessarten eventualverhltnis geltend gemacht rechtsprechung literatur umstritten teil auffassung vertreten hilfsweise erhobener anspruch sei unzulssiger verbindung sobald ber entscheiden unzulssig abzuweisen wieczorek aao anm iv rosenberg schwab gottwald zivilprozessrecht aufl rdn jedenfalls prozesstrennung verselbstndigt bedingung abweisung hauptantrags nunmehr verfahren stehe bedingter selbstndiger antrag unzulssig sei allerdings knne abweisung etwa richterlichen hinweis fallenlassen bedingung vermieden stein jonas schumann aao aufl rdn demgegenber fr fall prozesswidriger verbindung familiensache nichtfamiliensache auffassung vertreten abtrennung komme betracht ber abgetrennten anspruch einzeln entschieden knne soweit zutreffe einheitliche entscheidung geboten sei komme prozesstrennung betracht sei beispielsweise fall klagen antrge eventualverhltnis stnden ansprche vllig selbstndiges prozessuales schicksal ber hilfsantrag drfe rechtsmittelgericht erst entscheiden klger hauptantrag durchdringe hinsichtlich hauptantrages drfe rechtsmittel etwa teilurteil zurckweisen bevor ber hilfsweise geltend gemachten anspruch entschieden vgl bgh beschluss november aao hinweis bghz zulssigkeit hauptantrag abweisenden teilurteils bgh urteil april vii zr jr zust anm bhr aao senat erwgt stein jonas schumann aao aufl rdn vertretenen auffassung anzuschlieen bghz aufgestellten grundstze innerhalb verfahrensart einheitliche entscheidung gebieten gelten gerade gesetzliches verbindungsverbot einheitliche verhandlung entscheidung untersagt letztere klger dadurch erzwingen verschiedenartigen klagen unzulssigerweise eventualverhltnis stellt fall gebotene prozesstrennung zpo stellt lediglich zustand her ordnungsgemer klageerhebung getrennten prozessen anfang bestanden htte htte nmlich prozessen gesondert verfolgten ansprche bedingung ausgang verfahrens geltend gemacht knnen bedingt erhobene klage unzulssig vgl rosenberg schwab gottwald aao rdn mnchkomm zpo lke aufl rdn olg frankfurt famrz insoweit allerdings darauf hinzuweisen stein jonas schumann aao aufl rdn aufgezeigte mglichkeit abweisung unzulssig fallenlassen bedingung entgehen revisionsinstanz mehr besteht revisionsinstanz hilfsantrag hauptantrag erhoben darin klagenderung liegt revision statthaft bghz bfhe prozesstrennung vorherige mndliche verhandlung beschluss ausgesprochen vgl stein jonas leipold aao aufl rdn baumbach lauterbach hartmann aao rdn musielak stadler aao rdn gegenteiligen auffassung zller greger aao rdn thomas putzo zpo aufl rdn einfgung abs zpo zivilprozessreformgesetz mehr folgen sprick weber monecke zina wagenitz dose vorinstanzen ag kln entscheidung olg kln entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen versuchten mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts detmold april feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten mordes wegen versuchten totschlags jeweils tateinheit gefhrlicher krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren neun monaten verurteilt revision angeklagten verletzung materiellen rechts rgt vollem umfang erfolg landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen nebenklgern ehefrau eng befreundete angeklagte vermutete herbst zusammenhang transfer angeklag ten ersparnisse hhe etwa libyen deutschland hintergangen beim angeklagten verfestigte vorstellung plane geld bringen whrend freundschaftlichen kontakt nebenklgern uerlich uneingeschrnkt aufrecht erhielt ge genber verdacht verlauten lie plante insgeheim denkzettel verpassen abend november schlug angeklagte ende freundschaftlich verlaufenen treffens nebenklgern deren wohnung geschdigten mindestens dreimal unvermittelt hause mitgebrachten dahin verborgen gehaltenen hackmesser wuchtig kopf bewusstlos kopfverletzungen stark blutend boden ging hinzugekommene geschdigte schrie anblick hilfe woraufhin angeklagte ber weiterhin bewusstlos boden liegenden geschdigten stieg flchtenden nebenklgerin hackmes ser erhobenen hand balkon nachsetzte wut ber vermeintlichen verrat freundes erschtterung ber vorangegangene tat bermannt schlug angeklagte nunmehr zustand hochgradiger affektiver erregung nebenklgerin ebenfalls kante hackmessers mindestens zweimal kraftvoll kopf verletzte ferner messerhieben rechten arm zwischenzeit gekommenen balkon gelaufenen nebenklger gelang hand angeklagten messer festzuhal ten nebenklgerin wegzuziehen nahm angeklagten sodann messer hand fhrte wohnung landgericht angenommen angeklagte nachteil beider nebenklger jeweils bedingt vorstzlich tatbestand versuchten ttungsdelikts tateinheit gefhrlicher krperverletzung verwirklicht tat nachteil sei zudem mordmerkmal heim tcke erfllt sei beendeten versuch auszugehen angeklagte strafbefreiend zurckgetreten sei nachdem schwer getroffen bewusstlos boden gesunken sei sei angeklagten mglichkeit bewusst geschdigte bereits tdliche verletzungen erlitten beim unbeendeten versuch totschlags nachteil geschdigten fehle erforderlichen freiwilligkeit weiteren tatausfhrung gehindert strafkammer ferner davon ausgegangen steuerungsfhigkeit angeklagten erst zeitpunkt angriffs geschdigte wegen tiefgreifenden bewusstseinsstrung gestalt affekts erheblich vermindert sei ii verurteilung angeklagten hlt mehrfacher hinsicht rechtlicher nachprfung stand annahme landgerichts tat nachteil nebenklgers sei beendeter versuch ttungsdelikts werten angeklagte ermangelung rettungsbemhungen zurckgetreten sei begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken feststellungen subjektiven vorstellungsbild angeklagten entscheidenden punkt lckenhaft beendeter versuch liegt tter letzten ausfhrungshandlung eintritt tatbestandsmigen erfolgs fr mglich hlt sog rcktrittshorizont vgl bgh beschluss mai gsst bghst je umstnden falles engen zeitlichen grenzen korrektur rcktrittshorizonts mglich versuch ttungsdelikts daher beendet tter zunchst irrtmlich eintritt todes fr mglich hlt alsbaldiger erkenntnis irrtums weiteren ausfhrungshandlungen abstand nimmt frage rechtsgrundstzen beendeten unbeendeten versuch auszugehen bedarf insbesondere ausdrcklicher errterung angegriffene tatopfer letzten ausfhrungshandlung tter wahrgenommen krperlichen reaktionen fhig geeignet zweifel daran aufkommen lassen tatopfer sei bereits tdlich verletzt bgh beschluss november str nstz rr urteile mrz str nstz juli str nstz liegt rechtsprechung bundesgerichtshofs etwa fall opfer lage tatort wegzubewegen bgh beschluss dezember str urteile november str nstz juli str aao mwn umstand geeignet vorstellung tters erschttern erreichung gewollten erfolgs erforderliche getan bgh urteil juli aao korrektur rcktrittshorizonts entwickelten grundstze landgericht hinreichend bedacht strafkammer deshalb ausreichenden feststellungen vorstellungen angeklagten getroffen bemerkte niedergeschlagene nebenkl ger bewusstlosigkeit erwachte aufrappelte balkon lief frau helfen schlielich schaffte angeklagten wegzuzerren angefochtene urteil vorstellungen angeklagten ber handlungsmglichkeiten beim erneuten auftauchen nebenklgers verhlt bleibt offen angeklagte zeitpunkt weiterhin davon ausging nebenklger tdlich verletzt insoweit festgestellte geschehen konnte geeignet vorstellung angeklagten erreichung gewollten erfolgs erforderliche getan erschttern blick darauf nebenklger feststellungen letztlich gelang angeklagten wehr setzen messer entwinden wre ferner errtern angeklagten vorstellung berhaupt handlungsmglichkeiten vollendung ttungsdelikts nachteil nebenklgers verfgung standen anderenfalls htte fehlgeschlagener versuch erwgung gezogen mssen verurteilung angeklagten wegen versuchten ttungsdelikts nachteil nebenklgerin bestehen blei ben urteilsgrnde gengen anforderungen darlegung begrndung bedingten ttungsvorsatzes stellen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs liegt gefhrlichen gewalthandlungen nahe tter mglichkeit opfer knne dabei tode kommen rechnet gleichwohl gefhrliches handeln fortsetzt erfolg billigend kauf nimmt deshalb derartigen fllen schluss objektiven gefhrlichkeit handlungen tters bedingten ttungsvorsatz grundstzlich mglich jedoch insbesondere spontanen unberlegten affektiver erregung ausgefhrten einzelhandlung wissen mglichen erfolgseintritt bercksichtigung persnlichkeit tters tat ergebenden besonderheiten geschlossen selbststndig neben wissenselement stehende voluntative vorsatzelement gegeben denkbar daher tter trotz kenntnis leben opfers gefhrdenden behandlung etwa infolge psychischen beeintrchtigung gleichwohl bewusst tun tod opfers fhren ernsthaft vage darauf vertraut tod eintreten st rspr vgl bgh beschluss oktober str bghr stgb abs vorsatz bedingter urteile oktober str nstz dezember str nstz jeweils mwn gemessen daran landgericht messerangriff arme kopf nebenklgerin rechtsfehlerfrei objektiv gefhrlich gewertet htte gegebenen umstnden weiteres voluntative element bedingten ttungsvorsatzes schlieen drfen feststellungen angeklagte zeitpunkt angriffs nebenklgerin hochgradig affektiven zustand abgeglitten deshalb steuerungsfhigkeit erheblich vermindert danach einsicht unrecht tuns allgemein vorhanden bedurfte besonderer errterung zustand mglichen tod nebenklgerin folge handelns gebilligt dargelegten rechtsfehler fhren aufhebung urteils insgesamt erfassen deshalb fr genommen rechtsfehlerfreie verurteilung wegen jeweils tateinheitlich begangener gefhrlicher krperverletzung vgl bgh urteil februar str bghr stpo aufhebung iii senat bemerkt ergnzend erwgung landgerichts lasten angeklagten falle gewicht nebenklgerin anlass fr tat gegeben jedenfalls blick strafkammer angenommene erheblich verminderte steuerungsfhigkeit angeklagten infolge affekts rechtlichen bedenken begegnet vgl senat beschluss august str nstz mwn sost scheible roggenbuck quentin franke feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer raebel vill cierniak juli beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juni angenommen beklagten kosten revision tragen streitwert fr revisionsverfahren dm festgesetzt grnde revision wirft ungeklrten rechtsfragen grundstzlicher bedeutung verspricht endergebnis erfolg zpo klargestellt verurteilung zahlung zahlungseingnge juni bezieht daher abtretung erst fr zeit ab juli wirkung entfaltet kreft fischer vill raebel cierniak'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb august rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs abs nr nr beschlsse rechtsbeschwerde unterliegen mssen mageblichen sachverhalt ber entschieden wiedergeben streitgegenstand antrge beiden instanzen erkennen lassen anschluss bgh beschluss april vi zb njw rr gilt fr beschluss berufung begrndung verworfen rechtsmittel sei abs zpo unzulssig sache erstinstanzliche kostenentscheidung angegriffen bgh beschluss august xii zb olg bremen lg bremen xii zivilsenat bundesgerichtshofs august richter dr klinkhammer dr gnter dr nedden boeger dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen april aufgehoben sache erneuten entscheidung ber auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erhoben gkg beschwerdewert grnde klgerin wendet rechtsbeschwerde verwerfung berufung oberlandesgericht berufung klgerin verworfen rechtsmittel gem abs zpo unzulssig sei begrndung beschluss mrz bezug genommen oberlandesgericht parteien bedenken zulssigkeit berufung gewiesen beschluss ausgefhrt ganz deutlich sei klgerin berufungsbegehren beklagten gesamtschuldner verurteilen klgerin kosten vorliegenden rechtsstreits freizuhalten hinsichtlich teilweiser klagercknahme prozess ausgeschiedenen ehemaligen beklagten sei ersichtlich berhaupt prozesskosten angefallen seien soweit klgerin freihaltung kosten rechtsstreits gegenber jetzigen beklagten begehre bestnden wegen abs zpo bedenken zulssigkeit berufung klgerin beklagten zahlung hauptforderung hilfsweise ersichtlich fr fall unterliegens freistellung prozesskosten anspruch genommen geltendmachung prozesskosten hauptforderung prozess komme betracht materiell rechtliche kostenerstattungsanspruch anstelle bisherigen hauptforderung geltend gemacht hilfsweise fr fall unterliegens fr derartigen hilfsantrag sei prozessual raum knne abs zpo gegenstand isolierten anfechtung dagegen richtet rechtsbeschwerde klgerin ii rechtsbeschwerde erfolg fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache berufungsgericht rechtsbeschwerde gem abs satz abs satz nr zpo statthaft brigen zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr alt zpo angefochtene beschluss aufzuheben klgerin recht beanstandet ausreichend grnden versehen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs mssen beschlsse rechtsbeschwerde unterliegen mageblichen sachverhalt ber entschieden wiedergeben streitgegenstand antrge beiden instanzen erkennen lassen vgl etwa bgh beschlsse april vi zb njw rr rn mrz vi zb njw rn mrz zb grundeigentum rn juni ii zb njw rr rn jeweils mwn abs satz zpo rechtsbeschwerdegericht grundstzlich sachverhalt auszugehen beschwerdegericht festgestellt fehlen tatschliche feststellungen hierzu rechtlichen berprfung lage anforderungen gelten fr beschluss berufung begrndung verworfen rechtsmittel sei abs zpo unzulssig sache erstinstanzliche kostenentscheidung angegriffen abs zpo anfechtung kostenentscheidung unzulssig entscheidung hauptsache rechtsmittel eingelegt danach greift rechtsmittelsperre entscheidung hauptsache ergangen rechtsmittel kostenausspruch beschrnkt berufungsgericht recht vorliegen voraussetzungen ausgegangen rechtsbeschwerdegericht prfen verwerfungsbeschluss neben wesentlichen sachverhalt parteien beiden instanzen gestellten antrge mitgeteilt gilt insbesondere vorliegenden fall form hauptsache statthaften rechtsmittels gewahrt berufungsantrag auffassung berufungsgerichts allein abnderung kostenentscheidung gegenstand anforderungen gengt beschluss gesetz abs nr zpo erforderlichen grnden versehen bereits grund aufzuheben vgl bgh beschluss april vi zb njw rr rn mwn liegt angefochtenen beschluss fehlt sachdarstellung urteil ersten instanz bezug genommen ausreichende tatschliche angaben lassen beschluss brigen entnehmen bezugnahme hinweisbeschluss mrz gengt angegriffene entscheidung ebenfalls anforderungen ausreichende begrndung hinweisbeschluss enthlt weder sachdarstellung bezugnahme erstinstanzliche entscheidung erwhnt berufungsantrag klgerin erstinstanzlichen antrge parteien weiteren ausfhrungen lediglich erkennbar klgerin beklagten zahlung hauptforderung anspruch genommen hilfsweise beantragt beklagten verurteilen klgerin prozesskosten freizustellen angaben gengen bercksichtigung hinweisbeschluss enthaltenen rechtlichen ausfhrungen rechtsbeschwerdegericht prfung voraussetzungen abs zpo ermglichen angefochtene beschluss bereits grund aufzuheben kommt weitere rge rechtsbeschwerde klgerin sei anspruch rechtliches gehr art abs gg verletzt worden hinweisbeschluss mrz erst erlass angegriffenen entscheidung zufllig erfahren verpflichtung anhrung rechtsmittelfhrers verwerfung unzulssigen rechtsmittels vgl senatsbeschlsse februar xii zb njw rr rn august xii zb njw rr juli xii zb njw rr juli xii zb famrz zurckverweisung berufungsgericht gelegenheit klgerin rechtsbeschwerdeinstanz vorgebrachten erwgungen zulssigkeit berufung befassen klinkhammer gnter botur nedden boeger guhling vorinstanzen lg bremen entscheidung olg bremen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen steuerhinterziehung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg januar strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung vier fllen jeweils tateinheit zwei weiteren fllen steuerhinterziehung sowie wegen steuerhinterziehung vier weiteren fllen wegen versuchter steuerhinterziehung zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt verfahrensbeanstandungen ausgefhrte sachrge gesttzte revision erzielt lediglich beschlussformel ersichtlichen teilerfolg abs stpo brigen unbegrndet sinne abs stpo verfahrenshindernis besteht soweit revision erwgung sttzen urteil beziehe betriebsausgaben zusammenhang angeklagten genutzten pkw rolls royce ghost obwohl betreffende sachverhalt gegenstand anklage erffnungsbeschluss sei dringt fahrzeug zusammenhngenden kosten krperschaft gewerbesteuer umsatzsteuererklrungen gmbh nachfolgend gmbh fr veranlagungszeitraum enthalten pkw rolls royce fr veranlagungszeitraum betreffenden tatschlichen umstnde gegenstand entsprechenden prozessualen tat stpo mithin verfahrensgegenstand tat sinne erffnungsbeschluss betroffene geschichtliche lebensvorgang einschlielich zusammenhngenden darauf bezogenen vorkommnisse tatschlichen umstnde geeignet bereich fallende tun angeklagten irgendeinem rechtlichen gesichtspunkt strafbar erscheinen lassen st rspr siehe bgh urteil september str nstz bgh beschluss dezember str rn gehren fraglichen betriebsausgaben geltend gemachten aufwendungen fr leasing fahrzeugs sowie reparatur verfahrensstoffbeschrnkung gem abs stpo folgt verfahrenshindernis verfolgung ausgenommene tatteile gesetzesverletzungen einschlielich zugehrigen tatsachenstoffs bleiben verfahrensgegenstand bgh urteil august str bghst radtke radtke hohmann stpo rn mwn verfahrensbeanstandungen grnden antragsschrift generalbundesanwalts erfolg smtliche schuldsprche sowohl hinsichtlich hinterziehung krperschaft gewerbe umsatzsteuer zugunsten gmbh teils lediglich versuchte hinterziehung einkommensteuer zugunsten angeklagten betreffenden taten insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen getragen angriffe revision schuldsprchen zugrunde liegende beweiswrdigung erschpfen revisionsrechtlich unbeachtlichen unterfangen tatrichterliche beweiswrdigung eigene teils zudem urteilsfremdes vorbringen gesttzte wrdigung ersetzen grundlage getroffenen feststellungen begegnet rechtlichen ausgangspunkt bedenken landgericht verfahrensgegenstndlichen veranlagungszeitrumen angefallenen aufwendungen leasing reparatur teils sonstige unterhaltskosten fr angeklagten berlassenen kraftfahrzeuge verdeckte gewinnausschttungen gewertet dementsprechend ansatz rechtsfehler ebene winn gmbh ermittelten brutto fahrzeugkosten ge gmbh erhhend nachfolgend aa ebene ange klagten gesellschafter tatschlich gesellschaft getragenen aufwendungen fr fahrzeuge einknfte kapitalvermgen abs nr satz estg bewertet nachfolgend bb aa voraussetzungen verdeckten gewinnausschttungen seitens gmbh liegen tatrichterlichen feststellungen rechtsprechung bundesfinanzhofs verdeckten gewinnausschttung sinne abs satz kstg vermgensminderung verhinderte vermgensmehrung verstehen gesellschaftsverhltnis veranlasst hhe unterschiedsbetrages gem abs satz estg abs kstg auswirkt zusammenhang offenen ausschttung steht dabei unterschiedsbetragsminderung objektive eignung beim gesellschafter sonstigen bezug gem abs nr satz estg auszulsen etwa bfh urteile mai bfhe januar bfhe mwn dezember gmbhr veranlassung gesellschaftsverhltnis regelmig anzunehmen kapitalgesellschaft gesellschafter nahestehenden person vermgensvorteil zuwendet sorgfalt ordentlichen gewissenhaften geschftsleiters nichtgesellschafter gewhrt htte fremdvergleich vgl etwa bfh urteile februar bfhe januar bfhe dezember gmbhr nutzung gesellschaft gehrenden fahrzeugs gesellschafter dementsprechend regelmig betrieblich veranlasst fremdbliche berlassungs nutzungsvereinbarung abgedeckt bfh urteil januar bfhe grundstzen landgericht erkennbar ausgegangen beurteilung vorliegens voraussetzungen verdeckten gewinnausschttung festgestellten tatschlichen umstnden leiten lassen denen rechtsprechung bundesfinanzhofs indizielle bedeutung dafr zukommt zuwendung vermgensvorteils gesellschaft gesellschafter fremdvergleich stand hlt umstnde knnen hinsichtlich berlassung kraftfahrzeugs unbeschrnkte zugriffsmglichkeit darauf sowie fehlende fhrung fahrtenbuchs vgl etwa bfh beschlsse april vi bfh nv oktober vi bfh nv bfh urteile november vi bfhe januar bfhe mwn zudem geht rechtsprechung bundesfinanzhofs verdeckten gewinnausschttung fllen nutzung betriebs pkws gesellschaft gesellschafter geschftsfhrer entsprechende gestattung gesellschaft siehe bfh urteil januar bfhe zahlr nachw landgericht festgestellten umstnde belegen mageblichen fremdvergleich verdeckte gewinnausschttungen angeklagten gesellschafter grunde weiteres unentgeltliche nutzungsberlassung fahrzeugen jeweils hohen werten fraglichen personenkraftwagen einhergehenden aufwendungen nutzung ermglichen nichtgesellschafter sorgfalt ordentlichen gewissenhaften geschftsleiters schlechterdings unvereinbar darber hinaus rechtliche bewertung strafkammer vorliegen derjenigen umstnde gesttzt gesellschafter geschftsfhrer betreffenden rechtsprechung bundesfinanzhofs beweisanzeichen fr verdeckte gewinnausschttung anerkannt fr zuwendungen gesellschafter geschftsfhrerposition fruchtbar gemacht knnen gehrt vorliegend feststellungen fehlen jeglicher vereinbarung gmbh angeklagten ber art umfang fahrzeugnutzung fehlen fahrtenbchern sowie dasjenige ber gesellschafterstellung hinausgehenden beschftigungsverhltnisses gesellschaft vllig unterschiedslose nutzung fraglichen fahrzeuge privaten kraftfahrzeugen angeklagten grundlage tatrichterlichen feststellungen smtlichen fllen hinterziehung krperschaft gewerbe umsatzsteuer zugunsten gmbh eintritt hinterziehungserfolges abs ao belegt gmbh gewinnmindernd geltend gemachte aufwendungen fr angeklagten genutzten fahrzeuge vollstndig betrieblich veranlasst knnten deshalb hinterziehungserfolg eingetreten wre rechtsfehlerfreien feststellungen ausgeschlossen bb verdeckten gewinnausschttungen seitens gmbh angeklagten gesellschafter fhren sonstigen bezug sinne abs nr satz estg vgl bfh urteil januar bfhe siehe saarl fg beschluss januar rn ff einknfte angeklagte einkommensteuererklrungen angegeben dadurch veranlagungszeitrumen hinterziehung einkommensteuer einschlielich solidarittszuschlag gekommen fr veranlagungszeitrume hinterziehungserfolg ausgeblieben einkommensteuerbescheide ergangen ua hinterziehung steuern zugunsten gmbh genannten grnden grundlage feststellungen vollstndige fehlen hinterziehungserfolges fr veranlagungszeitrume auszuschlieen jeweiligen schuldsprche daher rechtsfehlerfrei aussprche ber jeweiligen einzelstrafen folge gesamtstrafenausspruch halten dagegen rechtlicher berprfung hinsicht stand landgericht hinsichtlich feststellungen hhe jeweiligen hinterziehungsbetrge bzw angeklagten erstrebten hinterziehung beiden fllen versuchten hinterziehung einkommensteuer zutreffenden rechtlichen mastben ausgegangen nachfolgend soweit allerdings rahmen bestimmung hhe hinterzogenen betrge fr smtliche betroffenen fahrzeuge verfahrensgegenstndlichen veranlagungszeitrume ausschlielich private nutzung angeklagten zugrunde gelegt ausreichend beweiswrdigend belegt nachfolgend rechtlichen ausgangspunkt beanstanden landgericht hhe verdeckten gewinnausschttung gesellschaftsebene mittels schtzung grundlage jeweils gesellschaft insgesamt tatschlich angefallenen kosten fr fahrzeugnutzung verzicht angemessenen gewinnaufschlag ua bestimmt nachfolgend aa angesichts strafkammer rechtsfehlerfrei getroffenen feststellung gmbh fr smtliche fahrzeuge steuerlich geltend gemachten leasingkosten verfahrensgegenstndlichen luxusfahrzeuge entfallen ua liegt fr angeklagten besonders gnstige schtzung kostenanteils fraglichen fahrzeuge gesamtfahrzeugkosten gmbh gesellschafterebene ebenso wenig beanstanden strafkammer insoweit bercksichtigenden einknfte angeklagten fr veranlagungszeitrume halbeinknfteverfah ren vgl nr estg sowie fr zeitrume teileinknfteverfahren bestimmt nachfolgend bb aa rechtsprechung bundesfinanzhofs verdeckte gewinnausschttung konstellationen vertrags bzw abredewidriger privater nutzung dienstfahrzeugen berlassenen pkw ebene kapitalgesellschaft lohnsteuerrechtlichen wert listenpreises fahrzeugs abs satz abs nr satz estg bewerten gesellschafter dritten eingerumte vorteil vielmehr ausschlielich fremdvergleichsmastben bewerten regel ansatz gemeinen wertes fhre angemessenen gewinnaufschlag einbeziehe etwa bfh urteil januar bfhe bfh beschluss dezember bfh nv siehe saarl fg beschluss januar rn mwn sowie pftzenreuther jurispr steuerr anm gemeinen wert vorteils landgericht vorliegend ausgangspunkt rechtsfehlerfrei anhand derjenigen aufgewendeten kosten bestimmt allein mageblichen einrumung nutzungsmglichkeit fahrzeuge gestalt leasingraten reparaturkosten verbunden zuordnung tatschlich gmbh ange fallenen kosten buchhaltung unternehmens eindeutig einzelnen angeklagten genutzten fahrzeugen zugeordnet konnte landgericht schtzung bezglich fr jeweilige fahrzeug gettigten aufwendungen berechtigt lediglich jeweils festgestellten tatschlichen kosten ausgegangen ange messenen gewinnaufschlag verzichtet wirkt ersichtlich lasten angeklagten bb bestehen rechtlichen bedenken hhe einknfte angeklagten kapitalvermgen gem abs nr satz estg sonstige bezge gestalt verdeckten gewinnausschttungen ebenfalls fremdvergleichsmastben gleichlauf wertbestimmung gesellschaft vorzunehmen saarl fg beschluss januar rn bewertung einknfte grundlage sog regelung gem abs satz abs nr satz estg kommt vorliegenden konstellation zumindest ganz berwiegenden privaten nutzung kraftfahrzeugen betracht zutreffend saarl fg beschluss januar rn bzgl nutzung gesellschafter geschftsfhrer insoweit rechtsfehlerfreien feststellungen landgerichts belegen zumindest ganz berwiegend private nutzung siehe nachfolgend fraglichen fahrzeuge angeklagten beweiswrdigung landgerichts trgt allerdings feststellung smtliche fraglichen fahrzeuge seien verfahrensgegenstndlichen veranlagungszeitrumen ausschlielich angeklagten privat genutzt worden ausweislich urteilsgrnde betreibt gmbh drei fkk klubs drei unterschiedlichen orten sowie werbeagentur beratung sauna wellnessclubs bordellen bordellhnlichen betrieben ua beschftigt tatrichter herangezogenen beweisanzeichen ua ff rechtlichen ausgangspunkt rechtsfehler beweiswrdigung fr private nutzung sprechend gewertet allerdings ergeben bereits ausge bten unternehmenszweck belegenheit gmbh betriebenen klubs zuschnitt werbeagenturttigkeit anhaltspunkte dafr gewisser teil fahrzeuge entfallenden kosten betriebliche aufwendungen darstellen knnen insoweit legt strafkammer beweiswrdigung zugrunde ausschlieen knnen angeklagte tatschlich klubs beraten gmbh dafr vergtung sichtlich gemeint seiten beratenen erhalten ua urteil ergibt ausbung ttigkeit fahrzeuge fraglichen luxusfahrzeuge verfgung standen gengt beweiswrdigung grundlage fr schluss ausschlielich private nutzung smtlicher fahrzeuge mangel wirkt allein bestimmung hhe seiten gmbh angeklagten jeweils bercksichtigenden verdeckten gewinnausschttungen hhe jeweiligen hinterziehungsbetrge landgericht bemessung einzelstrafen jeweiligen relationen erkennbar hhe hinterziehungsbetrge bzw erstrebten orientiert vermag senat trotz fr angeklagten gnstigen schtzung besteuerungsgrundlagen oben rn auszuschlieen strafkammer jeweils geringere einzelstrafen verhngt htte wegen annahme gewissen betrieblichen nutzung fraglichen fahrzeuge niedrigen kosten fr nutzung fahrzeuge gelangt wre entfllt gesamtstrafe senat hebt wegen verknpfung jeweiligen hhe hinterziehungsbetrages strafzumessung strafausspruch zugrunde liegenden feststellungen insgesamt abs stpo neuen tatrichter widerspruchsfreie feststellungen hinterziehungsbetrgen ermglichen neue tatrichter gewisse betriebliche nutzung geleasten fahrzeuge verfahrensgegenstndlichen zeitrumen auszuschlieen vermgen umfang nutzung darauf entfallenden kosten einzelnen feststellen knnen kommt schtzung entsprechenden kosten betracht dabei angesichts hhe aufwendungen begrenzung betriebsausgabenabzugs gem abs satz nr estg vgl relevanten zusammenhang bfh urteil april viii bfhe bercksichtigt drfen raum graf radtke jger fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mrz familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fr bewilligung prozesskostenhilfe verfahrenskostenhilfe anzustellenden beurteilung erfolgsaussicht rechtsverfolgung verteidigung rechtsmittelgericht grundstzlich inzwischen eingetretene rechtskraft hauptsacheentscheidung gebunden ausnahmen gelten zweifelhafte rechtsfrage verfahrensfehlerhaft prozesskostenhilfeverfahren verlagert worden erstinstanzliche gericht entscheidung verzgert erfolgsaussicht zwischenzeit entfallen bgh beschluss mrz xii zb olg kln ag siegburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke dr klinkhammer schilling dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts kln juli zurckgewiesen beklagten fr rechtsbeschwerdeverfahren beiordnung rechtsanwalt dr ratenfreie ver fahrenskostenhilfe bewilligt grnde parteien geschiedene eheleute klger einreichung prozesskostenhilfegesuchs klagentwurf august bewilligung prozesskostenhilfe oberlandesgericht januar klage teilweise herabsetzung jugendamtsurkunden titulierten unterhalts fr beiden minderjhrigen kinder parteien begehrt beklagte verteidigung klage prozesskostenhilfe beantragt amtsgericht klage wegen verminderter leistungsfhigkeit klgers stattgegeben erst anschluss urteil amtsgericht ber prozesskostenhilfegesuch beklagten entschieden mangels hinreichender erfolgsaussicht zurckgewiesen begrndung urteil verwiesen urteil angefochten worden beklagte versagung prozesskostenhilfe beschwerde eingelegt oberlandesgericht zurckgewiesen worden dagegen wendet beklagte oberlandesgericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii oberlandesgericht entscheidung begrndet prozesskostenhilfeprfungsverfahren rechtskraftwirkung urteils widersprechende entscheidung ergehen drfe rechtskrftig gewordene urteil amtsgerichts stelle verbindlich fest klage begrndet sei beklagte amtsgericht richtige prozesspartei angesehen worden sei sei brigen zutreffend klage rechtskraft scheidung erhoben worden sei prozessstandschaft beklagten scheidung fortdauere zulassung rechtsbeschwerde stehe rechtsprechung bundesgerichtshofs klrung grundstzlicher streitiger rechtsfragen prozesskostenhilfeverfahren verlagert drfe entgegen streitige frage rechtskrftige entscheidung bewilligung prozesskostenhilfe entgegenstehe abweichende beurteilung erfolgsaussicht beschwerdegericht erfordern wrde knne hauptsacheverfahren geklrt handele vielmehr verfahren prozesskostenhilfe betreffende frage klrung rechtsbeschwerdegericht prozesskostenhilfeverfahren zugnglich sei hlt ergebnis rechtlicher nachprfung stand rechtsbeschwerde abs satz nr zpo statthaft zulssig verfahren richtet hauptsache anwendbaren verfahrensrecht entgegen behandlung vorinstanzen erst august anhngig gewordene hauptsacheverfahren seit september geltende verfahrensrecht anzuwenden vorherige einreichung prozesskostenhilfegesuchs klgers anhngigkeit einleitung hauptsache verfahrens art abs satz fgg rg gefhrt senatsbeschluss februar xii zb verffentlichung bestimmt dementsprechend findet prozesskostenhilfegesuch neues verfahrensrecht anwendung statthaftigkeit rechtsbeschwerde zpo vgl senatsbeschlsse februar xii zb verffentlichung bestimmt rn mai xii zb famrz rn rechtskrftige abschluss hauptsacheverfahrens steht statthaftigkeit rechtsmittels prozesskostenhilfe verfahrenskostenhilfeversagung wegen verneinter erfolgsaussicht wege hauptsache rechtsmittel statthaft wre vgl senatsbeschlsse bghz famrz mai xii zb famrz jeweils mwn vorliegenden familienstreitsache finden demnach verfahrenskostenhilfe folgenden einheitlich prozesskostenhilfe gem abs satz famfg vorschriften ff zpo entsprechende anwendung oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen versagung prozesskostenhilfe gleichzeitigen zulassung rechtsbeschwerde sicherung einheitlichen rechtsprechung widerspruch steht handelt frage verfahren betrifft vgl senatsbeschluss mai xii zb famrz rn hauptsacheverfahren rechtskrftigem abschluss mehr geklrt frage rechtskrftigem abschluss verfahrens hauptsache unterlegenen partei nachtrglich prozesskostenhilfe bewilligen aufgrund bindung rechtskrftige hauptsacheentscheidung stets mangels erfolgsaussicht versagen umstritten fr grundstzliche bindungswirkung hauptsacheentscheidung bfhe dstr olg dsseldorf olgr olg dsseldorf mdr mnchkommzpo motzer aufl rn bindungswirkung jedenfalls verzgerter entscheidung ber prozesskostenhilfegesuch olg karlsruhe famrz olg karlsruhe famrz zller geimer zpo aufl rn hingegen aao rn stein jonas bork zpo aufl rn mwn vorliegenden fall oberlandesgericht recht bindungswirkung hauptsacheentscheidung ausgegangen aa allgemein anerkannt prozesskostenhilfe abschluss verfahrens rckwirkend bewilligt bewilligungsantrag erforderlichen unterlagen whrend verfahrens gestellt verbeschieden worden senatsbeschlsse november xii zb famrz rn september ivb zr famrz betrifft fall gericht ber prozesskostenhilfegesuch unverzglich entscheidet entscheidungsreife hauptsache abwartet entscheidung beschwerdegerichts indessen hinblick erfolgsaussicht zwischenzeitlich eingetretene rechtskraft hauptsache ergangenen entscheidung grundstzlich beachten wirkt rechtskraft abs zpo parteien rechtsstreits insoweit ber streitgegenstand entschieden worden gegenstand prozesskostenhilfe verfahrenskostenhilfeverfahrens demgegenber hauptsache unabhngige verhltnis rechtsuchenden antragsteller staatskasse anspruch prozesskostenhilfe staatliche sozialleistung betrifft rechtskraft bezweckt schutz parteien erneuter gerichtlicher inanspruchnahme dient sicherung rechtsfriedens allgemeinen abweichende entscheidungen selben streitfrage vermieden sollen funktionsfhigkeit gerichte vgl mnchkommzpo gottwald aufl rn ff mwn materiellen rechtskraft folgt daher ber verbot wiederholten entscheidung ber streitgegenstand hinaus bindungswirkung entscheidung soweit fr weitere entscheidung vorgreiflich vgl senatsurteil mrz ivb zr famrz mnchkommzpo gottwald aufl rn mwn entscheidung hauptsache demnach bindungswirkung soweit fr anspruch prozesskostenhilfe erfolgsaussicht klage rechtsverteidigung ankommt insoweit stimmen beurteilenden fragen berein hauptsacheentscheidung fr entscheidung ber prozesskostenhilfe vorgreiflich bindungswirkung hauptsacheentscheidung vermieden rechtsmittelgericht nebenverfahren rechtskrftigen hauptsacheentscheidung widersprechenden ergebnis gelangt bb allerdings ausnahmefall nachtrgliche bewilligung prozesskostenhilfe rechtsmittelgericht aufgrund abweichenden beurteilung erfolgsaussicht geboten kommt nachtrgliche bewilligung ausnahmsweise betracht hauptsache zweifelhafte rechtsfrage klren fall darf stndiger rechtsprechung bundesverfassungsgerichts bundesgerichtshofs klrung frage prozesskostenhilfeverfahren verlagert art abs ivm art abs gg verbrgte rechtsschutzgleichheit gebietet fall zweifelhafter rechtsfragen erfolgsaussicht bejahen antragsteller prozesskostenhilfe gewhren hauptverfahren erffnet erheblich bessere mglichkeiten entwicklung darstellung eigenen rechtsstandpunktes bverfge summarischen prfung unterliegende prozesskostenhilfeverfahren demgegenber zweck ber zweifelhafte rechtsfragen vorweg entscheiden bverfg famrz senatsbeschlsse mai xii zb famrz rn mrz xii zb njw juris rn mwn zweifelhaften rechtsfragen gericht demnach prozesskostenhilfe bewilligen auffassung rechtsfrage ungunsten antragstellers entscheiden liegt senat entschiedene fall zunchst zweifelhafte rechtsfrage whrend prozesskostenhilfeverfahrens hchstrichterlich geklrt worden senatsbeschluss januar ivb zb famrz hnlichen fragestellung verfahren nichtzulassungsbeschwerde vgl bgh beschluss oktober iv zr njw rr mwn fall vorliegenden fallkonstellation hauptverfahren durchgefhrt worden bghz bghz frage rechtskraftwirkung hauptsacheentscheidung gestellt seinerzeit vertretenen auffassung senats entlastung bereits entstandenen kosten rckwirkende bewilligung prozesskostenhilfe geboten festzuhalten bedarf daher entscheidung verfahren hauptsache durchgefhrt rechtskrftig entschieden demnach bestehender rechtsgrundstzlichkeit rechtzeitig gestelltes erforderlichen unterlagen eingereichtes prozesskostenhilfegesuch erfolgsaussicht rechtsverfolgung verteidigung beurteilen gericht darber entscheidungsreife hinsichtlich prozesskostenhilfe sogleich entschieden htte zeitpunkt entscheidung antragsteller regelmig einfluss darf nachteil gereichen gericht ber gesuch erst spt entscheidet klrung rechtsmittelinstanz entscheidung hauptsache mehr erreicht nachtrgliche bewilligung prozesskostenhilfe widerspricht fall entscheidung hauptsache hinreichende erfolgsaussicht sinne satz zpo ergibt bereits rechtsgrundstzlichen bedeutung entscheidungserheblichen rechtsfrage setzt voraus letztlich sinne prozesskostenhilfe beantragenden partei entscheiden nachtrgliche bewilligung prozesskostenhilfe daher verfahrensfehlerhafte verlagerung entscheidung prozesskostenhilfeverfahren behoben entscheidung rechtskrftigen hauptsacheentscheidung abweichenden einschtzung rechtsmittelgerichts beruht weitere ausnahme angezeigt entscheidung ber bewilligungsreife prozesskostenhilfegesuch gericht verzgert worden infolge verzgerung grundlage fr beurteilung erfolgsaussicht nachteil antragstellenden partei verndert fr gem satz zpo vorzunehmende erfolgsprognose sach streitstand zeitpunkt beschlussfassung entscheidungsgrundlage alsbald entscheidungsreife entschieden entscheidung reif prozesskostenhilfebegehren partei schlssig begrndet erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse vorgelegt gegner gelegenheit gehabt innerhalb angemessener frist prozesskostenhilfegesuch uern senatsbeschluss november xii zb famrz rn mwn olg karlsruhe famrz beurteilung folgt daraus rechtsstreit hauptsache inzwischen rechtskrftig entschieden fall stehen vielmehr verfahrensfragen vordergrund widerspricht nachtrgliche bejahung erfolgsaussicht rechtskraft hauptsacheentscheidung gericht erfolgsaussicht aufgrund sach streitstandes zeitpunkt entscheidungsreife prozesskostenhilfegesuchs beurteilen gnstigeren erfolgsprognose fhrt sptere lage erfolgsaussicht bejahen hauptsacheentscheidung frage gestellt zeigt beispielsweise fall gericht eintritt bewilligungsreife beweisaufnahme durchgefhrt fr antragsteller ungnstiges ergebnis gehabt vgl olg stuttgart famrz mwn dementsprechend bundesfinanzhof ausnahme bindungswirkung hauptsacheentscheidung fr angebracht gehalten erfolgsaussicht frheren stadium verfahrens beurteilen zeitpunkt entscheidung hauptsache bfhe dstr juris rn hnlich olg nrnberg famrz insoweit abgedruckt juris rn senat ausgangspunkt bereinstimmend entschieden klagercknahme prozesskostenhilfe verteidigung klage bewilligen rechtsverteidigung prozesskostenhilfeantragstellung schon zuvor erfolgt rechtsverteidigung hinreichende aussicht erfolg senatsbeschluss november xii zb famrz gleiches gelten verlauf verfahrens infolge verzgerter entscheidung ber prozesskostenhilfegesuch erfolgsaussichten rechtsverfolgung verteidigung antragstellende partei verschlechtert vgl olg karlsruhe famrz besonders gelagerten fall rechtsfrage whrend prozesskostenhilfeverfahrens hchstrichterlich geklrt worden bb gilt sptere erkenntnisse zugleich unwahrheit prozessvortrags antragstellers sinne nr zpo ergeben fall sogar rckwirkende aufhebung bewilligten prozesskostenhilfe begrndet wre cc fllen denen rechtskrftige hauptsacheentscheidung schon vorliegt rechtskraft hauptsacheentscheidung fr beurteilung erfolgsaussicht grundstzlich beachten ausnahmen gelten prozesskostenhilfeentscheidung vorinstanz verfahrensfehlerhaft ergangen verfahrensfehler beurteilung erfolgsaussicht fr antragsteller nachteilig ausgewirkt entscheidung oberlandesgerichts entspricht genannten mastben aa vorliegenden fall besagt rechtskraft hauptsacheentscheidung unterhaltsansprche kinder entscheidungstenor aufgenommenen monatsbetrge verringert widerspricht rechtsverteidigung beklagten unverminderten fortbestand unterhaltsansprche berufen schliet somit erfolgsaussicht rechtsverteidigung bb ausnahme bindungswirkung vorliegenden fall angezeigt hauptsache weder rechtsgrundstzliche fragen klren eintritt entscheidungsreife grundlagen fr beurteilung erfolgsaussicht nachteil beklagten verndert verfahrensfehlerhaften verzgerung entscheidung ber prozesskostenhilfe allein folgt beklagten rckwirkend prozesskostenhilfe bewilligt vielmehr htte fr amtsgericht rechtzeitiger bescheidung prozesskostenhilfegesuchs beurteilungsgrundlage bestanden erlass urteils hauptsache amtsgericht zunchst klger beantragte prozesskostenhilfe verweigert beklagte bereits seinerzeit prozesskostenhilfeantrag gestellt ndert daran fr prozesskostenhilfeverfahren konnte beklagten prozesskostenhilfe bewilligt bghz bghz fr letztlich eingeschrnktem umfang erhobene abnderungsklage demnach erfolgsaussicht rechtsverteidigung erneut prfen grundlage beurteilung erfolgsaussicht bewilligungsreife schlielich gericht erlassenen entscheidung verndert besteht demnach fr hauptsacheentscheidung abweichende nachtrgliche bewilligung raum rechtsbeschwerde rumt verlauf prozesses neuen erkenntnisse ergeben beklagten rechtsbeschwerde erhobenen beanstandungen betreffen demnach richtigkeit amtsgerichtlichen urteils steht materielle rechtskraft urteils entgegen wirkung verhindern htte beklagte rechtsmittel hauptsache einlegen mssen bedrftigkeit hinblick kosten htte vorgeschalteten prozesskostenhilfeantrag fr rechtsmittelinstanz rechnung tragen knnen hahne weber monecke schilling klinkhammer nedden boeger vorinstanzen ag siegburg entscheidung olg kln entscheidung wf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen beihilfe raub strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts krefeld august soweit betrifft feststellungen aufgehoben hinsichtlich verurteilung fall ii urteilsgrnde gesamtstrafenausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels allgemeine strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe ruberischen angriff kraftfahrer tateinheit raub freiheitsberaubung sowie wegen betruges drei fllen wobei fall beim versuch blieb gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision verletzung formellen materiellen rechts rgt rechtsmittel sachrge beschlusstenor ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo rge verletzung ffentlichkeitsgrundsatzes bereits zulssig erhoben hinsichtlich beweisantrags unterlsst revision mitteilung spter zurckgenommen worden bd vi bl hinblick einlassung angeklagten trgt revision deren inhalt senat daher prfen bergabe polizeikelle ersichtlich fall einlassung unmittelbar diejenige mitangeklagten markus bezog abgabe eigenstndigen davon unabhngigen einlassung handelte ausschlieungsbeschluss mehr gedeckt wre vgl bgh stv berprfung urteils grund sachrge fhrt aufhebung verurteilung fall ii urteilsgrnde hierzu getroffenen feststellungen belegen angeklagte insoweit beihilfe ruberischen angriff kraftfahrer abs stgb schuldig gemacht urteilsfeststellungen angeklagten plan frheren mitangeklagten markus jens bekannt berfall lkw fahrer groe menge zigaretten erbeuten wollten wusste opfer whrend fahrt tode bedroht gezwungen abgelegenen ort fahren berauben landgericht trotz gewichtiger indizien davon berzeugen vermocht angeklagte beginn mittter plangem durchgefhrten tat beteiligte vielmehr festgestellt angeklagte erst zeitpunkt kenntnis umstnde untersttzung tter entschloss opfer bereits gefesselt lkw kofferraum pkw verbracht siche rung beute verbleiben lkw tat abladeort gefahren worden angeklagte fuhr lkw halle half beim entladen beute stellte fahrzeug abschlieend gewerbegebiet ab handlungen konnte angeklagte delikte haupttter frdern deren verwirklichung zeitpunkt andauerte beendigung haupttat beihilfe ausgeschlossen vgl hierzu trndle fischer stgb aufl rdn mglich daher hilfeleisten beutesicherung vollendeten raub sowie fortdauernden freiheitsberaubung vgl bghr stgb rdn dagegen begehung ruberischen angriffs kraftfahrer delikt bereits beendet bestand lngerer zeitlicher rumlicher abstand angriff opfer ergibt daraus angeklagte wusste opfer lkw angriff stattgefunden gefesselt pkw verbracht worden frhere mitangeklagte solange ffentlichen straen umherfuhr lkw entladen abgelegenen abstellort verbracht verhalten mitangeklagten erfllt fr genommen tatbestand abs stgb fortdauernden angriff ausnutzung besonderen verhltnisse straenverkehrs fehlt vgl bghst bghr stgb abs straenverkehr sache bedarf hinsichtlich falles ii urteilsgrnde insgesamt erneuter verhandlung entscheidung aufhebung gesamtfreiheitsstrafe bedingt erscheint dabei ausgeschlossen erneuten hauptverhandlung feststellungen getroffen beteiligung angeklagten mittter gehilfe ruberischen angriff kraftfahrer belegen neue tatrichter nmlich bindung nachteil frheren mitangeklagten markus getroffenen feststellungen haupttat eigene feststellungen treffen urteil bezug angeklagten insgesamt aufgehoben ferner prfen inwieweit vorgehen lkw fahrer tatbestand abs stgb erfllt vgl bghr stgb anwendungsbereich bgh nstz rr freiheitsberaubung mglicherweise zurcktreten wrde vgl bgh nstz rr senat verweist sache umfang aufhebung allgemeine strafkammer landgerichts zurck nachdem verfahren mehr zustndigkeit jugendkammer begrndenden angeklagten richtet tepperwien ribgh maatz infolge urlaubsbedingter ortsabwesenheit gehindert unterschreiben kuckein tepperwien solin stojanovi sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet dezember bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz gb abs abs satz bemessung schadens vernichtung datenbestandes festplatte betrieblich genutzten computers bgh urteil dezember vi zr olg frankfurt lg frankfurt vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt beklagten vater sohn schadensersatz wegen verlustes daten betrieblich genutzten computer klger inhaber ingenieurbros befasst planung steuerungsanlagen industriebereich beklagte freier mitarbeiter klgers beklagte damals jhriger sohn begleitete versuchte mrz betriebsrechner kl gers computerspiel installieren kurze zeit danach wurde festgestellt festplatte systems befindliche datenbestand weitgehend zerstrt bzw unbrauchbar geworden vorprozess landgericht frankfurt main urteil september festgestellt beklagten verpflichtet klger entstandenen schden beschdigung rechners klgers software hardware verursacht beklagten mrz ersetzen hiergegen beklagten eingelegte berufung oberlandesgericht frankfurt main urteil mrz rechtskrftig zurckgewiesen vorliegenden rechtsstreit klger vermeintlichen gesamtschadens dm geltend gemacht landgericht beweisaufnahme wiederherstellung beschdigten dateien erforderlichen kosten dm ermittelt klger hiervon sowie kosten fr neuerwerb festplatte insgesamt dm zuerkannt berufung beklagten berufungsgericht beklagten zahlenden schadensersatz fr neue festplatte herabgesetzt klage brigen abgewiesen hiergegen wendet klger erkennenden senat zugelassenen revision wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erstrebt soweit berufungsgericht nachteil erkannt entscheidungsgrnde berufungsgericht auffassung klger knne aufgrund rechtskrftigen feststellungsurteils vorprozess software hardware betriebsrechners mrz beklagten verursachten schadens ersetzt verlangen hhe stehe klger jedoch betrag dm dm fr austausch festplatte betriebsrechner weitergehende schadensersatzansprche stnden klger herstellung gesamten zerstrten beschdigten datenbestandes unverhltnismigen aufwendungen mglich fr beklagten verhltnis wirtschaftlichen wert herstellung sinne abs satz bgb unzumutbar sei dabei seien herstellungskosten hhe dm wirtschaftlichen wert wiederhergestellten datenbestandes gegenberzustellen lasse aufwand bemessen klger bisher tatschlich wiederherstellung betrieben wirtschaftlich vernnftiger weise voraussichtlich betreiben klger fr zurckliegenden zehn jahre substantiiert vorgetragen herstellungskosten unverhltnismig anzusehen seien abs satz bgb ersatzweise geschuldete geldentschdigung knne ebenfalls zuerkannt infolge unschlssigen vortrags klgers bislang erforderlich gewordenen zukunft erforderlich werdenden konkreten kosten fr wiederherstellung dateien zpo bezifferbare vermgenseinbue geschtzt knne ii urteil berufungsgerichts hlt revisionsrechtlicher berprfung stand berufungsgericht allerdings recht davon ausgegangen rechtskraft feststellungsurteils parteien vorprozess fr vorliegenden rechtsstreit bindend feststeht beklagten verpflichtet klger entstandenen schden beschdigung rechners klgers software hardware verursacht beklagten mrz ersetzen einwendungen beklagten ausgeschlossen tatsachen sttzen schon zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung vorgelegen soweit bestehen festgestellten anspruchs haftung grunde betreffen vgl senatsurteil juni vi zr versr juni vi zr versr ebenso einwendungen dagegen ausgeschlossen berufungsgericht klger wegen fehlender sicherungskopien lediglich bewertendes mitverschulden angelastet beklagten vortrag sei installation computerspiels zurckzufhren dateien mrz mehr htten geffnet knnen ausgeschlossen haftungsbegrndende kausalitt frage stellt entgegen ansicht revisionserwiderung liegt primre rechtsgutverletzung darin beklagte unbefugte benutzung rechners widerrechtliche rechenoperationen durchgefhrt frage hierdurch dateien unlesbar geworden seien haftungsausfllenden kausalitt zuzurechnen wre rechtsgutverletzung besteht vielmehr eingaben ausgelsten nderung software computers bisher gespeicherten dateien mehr aufgerufen konnten rechenbefehle beklagten stellten mithin schadenstiftende handlung dar berufungsurteil hlt jedoch angriffen revision stand soweit ersatzfhigen schaden wegen datenverlustes sowohl satz bgb abs bgb vollstndig verneint berufungsgericht bereits verhltnis anspruch ersatz wiederherstellungskosten sinne satz bgb wertersatzanspruch sinne abs abs bgb hinreichend bercksichtigt fr rechtliche einordnung anspruchs erforderlichen feststellungen getroffen wiederherstellung dateien sinne bgb kme zumindest wege ersatzbeschaffung betracht soweit dateien aufgrund form vorhandenen vorlage eingabe papier vorhandener konstruktionszeichnungen technisch reproduzierbar wren soweit mglich drfte zuerkennung wiederherstellungskosten sinne satz bgb schon gem abs bgb ausscheiden qualifizierten geistigen schpferischen leistungen unikaten neuschaffung weiteres wiederherstellung rechtssinne vgl senat bghz oetker njw soweit wiederherstellung dateien mglich kme vorneherein lediglich wertersatzanspruch sinne abs bgb betracht insoweit unverhltnismigkeit geschtzten fiktiven wiederherstellungskosten sinne abs bgb berufungsgericht allein abgestellt ankme vgl senat bghz streitfall fehlt bislang ausreichenden feststellungen inwieweit wiederherstellung mglich daher anspruch klgers abs bgb abs vorschrift beurteilen voraussetzungen abs satz bgb vorlgen wovon berufungsgericht auszugehen scheint wre bewertung datenverlust eingetretenen vermgenseinbue klgers berufungsgericht null entsprechendes gilt falle abs bgb frei rechtsfehlern geht beiden fllen tatrichter gem abs zpo freiem ermessen vorzunehmende schadensschtzung beschrnkten nachprfung revisionsgericht unterliegt jedoch revisionsrechtlich berprfbar tatrichter rechtsgrundstze schadensbemessung verkannt wesentliche bemessungsfaktoren auer betracht gelassen schtzung unrichtige mastbe zugrunde gelegt vgl senat bghz fall aa soweit anspruch abs bgb beurteilen macht revision recht geltend berufungsgericht hierfr geltende darlegungs beweislast verkannt abs satz bgb ersatzpflichtige glubiger geld entschdigen herstellung unverhltnismigen aufwendungen mglich schuldner abs bgb eingerumte ersetzungsbefugnis lediglich zweck hhe ersatzpflicht oben begrenzen schdiger naturalrestitution sinne bgb wegen unverhltnismiger kosten vergleich wert sache unzumutbar vgl senat bghz senatsurteile november vi zr versr juni vi zr versr bgh urteil april iii zr njw rr geschdigte fllen anstelle restitution kompensation wertausgleich schadens zufrieden geben vgl senat bghz schdiger ersetzungsbefugnis abs satz bgb geschdigten geltend gemachten anspruch naturalrestitution bgb wegen unverhltnismigkeit wertersatz begrenzen trgt allgemeinen grundstzen fr gnstig darlegungs beweislast fr vorliegen voraussetzungen abs satz bgb vgl mnchkomm oetker bgb aufl rn erman kuckuk bgb aufl rn lange schiemann schadensersatz aufl vii baumgrtl laumen prtting handbuch beweislast aufl rn senatsurteil oktober vi zr versr entsprechendes gilt rahmen abs bgb fr schdiger erhobenen einwand unmglichkeit gegenber geschdigten geltend gemachten naturalrestitution sinne bgb bzw kosten hierfr bgh urteil februar zr versr dabei trifft geschdigten ebenso rahmen abs bgb lediglich sekundre darlegungslast soweit tatsachen handelt sphre geschdigten stammen kenntnis schdigers naturgem entziehen bb bercksichtigung grundstze berzeugung berufungsgerichts rahmen zpo feststnde schadensbedingte vermgenseinbue geschdigten sinne bgb null bewerten wre kme vlliger ausschluss schadensersatzanspruches ber bgb betracht hiervon jedoch aufgrund bisher getroffenen feststellungen berufungsgerichts gegangen revision macht recht geltend berufungsgericht insoweit fr beurteilung unverhltnismigkeit sinne abs bgb mageblichen vergleichswert verkannt hohe anforderungen sekundre darlegungslast klgers gestellt wert bestandes gespeicherten daten fr betrieb lsst berufungsgericht angenommen konkreten kosten bemessen klger seit schadensereignis fr rekonstruktion verlorenen daten aufgewendet vielmehr worauf revision bezugnahme sachvortrag klgers vorinstanzen abhebt bedeutung inwieweit fehlen betriebsablufe gestrt erschwert vgl senatsurteil dezember vi zr versr klger diesbezglich vorgetragen dateien plne steuerungsanlagen gespeichert seien ber lngeren zeitraum hinweg bentigt wrden vorhandene anlagen umzubauen reparieren neue anlagen bauen aufwand vllig neue plne herzustellen sei fllen ungleich hher derjenige bereits vorhandene plne zurckzugreifen frage inwieweit verlust plne voraussichtlich strungen betriebsablaufs dadurch zeitlichem personellen mehraufwand fhren htte berufungsgericht rahmen zpo erforderlichen schtzung vermgenseinbue klgers sinne bgb auseinandersetzen gegebenenfalls weiterem sachvortrag klgers sachverstndigen hinzuziehen mssen daneben schadensschtzung rahmen wahrscheinlichkeitsbetrachtung sinne zpo rolle spielen aufwand klger vergangenheit seit schadensereignis ber zeitraum zehn jahren hinweg tatschlich betrieben ver lorene dateien rekonstruieren vgl senatsurteil mai vi zr versr soweit berufungsgericht zusammenhang substantiierten vortrag klgers vermisst konkreten kosten fr konkreten dateirekonstruktionen bisher entstanden revision recht geltend macht gefolgt vielmehr fr schtzung ausreichen entsprechenden mehr leistungen mitarbeiter klgers fr rekonstruktion konkret bentigten dateien darzulegen knnen bewertung eingetretenen schadens herangezogen entsprechenden arbeitszeiten unternehmen klgers zustzlich vergtet worden ebenso rahmen satz bgb insoweit schtzung vermgensschadens rahmen bgb bedeutung geschdigte schaden behoben dritte beheben lassen vgl bghz senatsurteil mrz vi zr njw anspruch bgb nmlich zeitaufwand eigenen unternehmen lediglich schadensermittlung auergerichtlichen abwicklung schadensersatzanspruchs dient schadensbeseitigung ersatzfhig gerechtfertigt besonderen anstrengungen schadensbehebung geschdigte einsatz arbeitskraft mitarbeiter unternommen schdiger gute kommen lassen vgl senat bghz bgh bghz klger vorgetragen vergangenen zehn jahren ca dateien rund ursprnglich vorhandenen datenbestandes rekonstruiert hierzu erlutert geldmangel bisher auftraggebern verlangten rekonstruktionen durchgefhrt vorgetragen arbeitsstunden jahre konkret bezugnahme anlage schriftsatz august geltend gemacht entfielen erhebliche anzahl erneute eingabe verlorener dateien dabei beschftigten mitarbeiter zeugen benannt bezugnahme anlage beigefgten stundennachweise aufgelistet mitarbeiter wann fr projekt plne wiederhergestellt zumindest insoweit klger schlssig teilweise rekonstruktion beschdigten bzw zerstrten dateien dargetan neben ermittelnden wert datenbestandes fr betrieb klgers grundlage fr schtzung schadens zpo htte knnen iii erkennende senat erforderlichen feststellungen treffen angefochtene urteil aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen mithin entscheidung ber kosten revisionsverfahrens obliegt mller greiner pauge wellner sthr vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel cierniak richterin lohmann juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts august kosten beklagten zurckgewiesen wert beschwerdegegenstandes festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft brigen zulssig zpo jedoch unbegrndet weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo abgrenzung angelegenheit sinne abs brago mehrere auftragsgegenstnde umfassen vgl abs brago bercksichtigung jeweiligen lebensverhltnisse einzelfall grundstzlich aufgabe tatrichters rechtsgrundstzliche verkennung rechtsprechung bundesgerichtshofs entwickelten grundstze vgl zuletzt bgh urt mai ix zr njw zeigt nichtzulassungsbeschwerde insbesondere berufungsgericht lediglich umstand verschiedenen herauslsung klgers gesellschaften entfalteten ttigkeiten beklagten vergleich eingeflossen einheitliche angelegenheit geschlossen bestimmung gegenstandswerts befreiung gesamtschuldnerischen verbindlichkeit kommt tatrichter erheblicher ermessensspielraum sinngemen anwendung abs brago genannten vorschriften kostenordnung ergibt vgl bgh urt november ix zr wm erkennbar berufungsgericht grenzen zukommen ermessens rechtsgrundstzlicher weise verkannt versto anspruch beklagten gewhrung rechtlichen gehrs liegt weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen fischer ganter cierniak raebel lohmann vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juni strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrcken dezember abs stpo feststellungen aufgehoben soweit angeklagte verurteilt worden sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen schuldig gesprochen einbeziehung urteil amtsgerichts saarbrcken november wegen unterhaltspflichtverletzung zwei fllen verhngten einzelfreiheitsstrafen jeweils zwei monaten gesamtfreiheitsstrafe jahr neun monaten verurteilt sowie angeordnet gesamtfreiheitsstrafe drei monate vollstreckt gelten vorwurf weiterer sechs flle sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen angeklagten freigesprochen sachrge gesttzte revision angeklagten fhrt aufhebung urteils soweit verurteilt worden feststellungen landgerichts besuchte juni geborene nebenklgerin tochter ersten ehe angeklagten wochenende september gemeinsam ih rem bruder wohnung zeit befand zweite ehefrau angeklagten marokko whrend junge wohnzimmer computer beschftigt legten angeklagte tochter elternschlafzimmer doppelbett schlafen bereits eingeschlafen schob angeklagte hand unterwsche berhrte fingern scheidenbereich wach wurde zog hand schnell zurck vorwurf nebenklgerin tatzeitraum juni februar mindestens fnf weiteren fllen jeweiligen wohnungen oberbekleidung brsten berhrt wobei mindestens drei flle erigierte glied angeklagten schenkeln sprte landgericht angeklagten freigesprochen bercksichtigung grundstzlich fr glaubhaft erachteten angaben nebenklgerin hauptverhandlung erforderliche konkretisierung vornehmen konnte ua darber hinaus jugendschutzkammer angeklagten weiteren vorwurf freigesprochen tatzeitraum januar januar anlsslich spielerischen gerangels bedecktes geschlechtsteil scheide ebenfalls bekleideten geschdigten gerieben aufgrund hauptverhandlung hinreichender sicherheit berzeugen konnte vorfall stattgefunden zugunsten angeklagten konnte ausgeschlossen nebenklgerin verhalten angeklagten falsch interpretiert ua ergebnis prfung glaubhaftigkeit angaben nebenklgerin landgericht keinerlei zweifel daran tathandlung sowie brigen sexuellen bergriffe angeklagten nachteil nebenklgerin abspielten sachverhalt festgestellt ua weicht beurteilung aussagepsychologischen gutachterin ab entgegen schriftlichen gutachten hinblick aussagematerial nebenklgerin rahmen hauptverhand lung ua mehr ergebnis gelangte deren bekundungen hoher wahrscheinlichkeit erlebnisfundiert seien hauptverhandlung qualitt aussagematerials reduziert beweiswrdigung hlt revisionsrechtlicher berprfung stand landgericht berzeugung tathergang tterschaft taten bestreitenden angeklagten alleine angaben nebenklgerin gesttzt weist besonderen beweiskonstellation stellenden anforderungen vgl bgh beschlsse april str juni str bghr stpo beweiswrdigung gleichwohl gengen urteilsgrnde anforderungen vielmehr fr revisionsgericht nachvollziehbaren weise deutlich jugendschutzkammer beeinflussung entscheidung geeigneten umstnde fr revisionsgericht nachvollziehbaren weise berzeugungsbildung einbezogen tatgericht gehalten sachverstndigen folgen kommt ergebnis konkret ausfhrungen sachverstndigen auseinandersetzen belegen ber bessere fachwissen verfgt vgl bgh urteil juni str insbesondere stellungnahme gesichtspunkten wiedergeben abweichende auffassung sttzt bgh urteil juni str nstz urteil wiedergegebenen ausfhrungen sachverstndigen deutlich weshalb reduzierung qualitt aussagematerials hauptverhandlung ausgegangen aufgrund mehr einschtzung schriftlichen gutachten festhalten knne ua mutmaung sachverstndigen aussageverhalten nebenklgerin knne aufgrund groen zeitintervalls polizeilicher vernehmung exploration einerseits hauptverhandlung andererseits schwierigen lebensabschnitt erklrbar nebenklgerin befinde ndert unaufgelsten widerspruch zitierten wertung sachverstndigen reduktion aussagematerials gutachterlichen methoden vergessensprozesse erklrt knne jugendschutzkammer stellt wrdigung sachverstndigen eigene beweiswrdigung gegenber dabei sachverstndigen festgestellten reduzierung aussagequalitt nebenklgerin hauptverhandlung auseinanderzusetzen jedenfalls fllen denen aussage tatopfers einzige beweismittel tatgericht besonders sorgfltige beweiswrdigung bercksichtigung aussagepsychologischen glaubwrdigkeitskriterien vorzunehmen brause nstz landgericht beruft insoweit darauf sachverstndige frage glaubwrdigkeit nebenklgerin aufgrund aussagepsychologischer instrumentarien entscheiden grundsatz freien beweiswrdigung stpo indes landgericht dabei aussagepsychologische glaubwrdigkeitskriterien beachten verschiedenen bereichen angewendet prfung demnach substantiell kriterien folgen diejenige sachverstndigen deren einwnden auseinandersetzen landgericht sttzt beweiswrdigung sachliche berschieende belastungstendenz zeigende aussageverhalten geschdigten fehlen falschbelastungsmotiven spontane offenbarung geschehens zunchst gegenber freundinnen schilderung origineller details ua insoweit allerdings zwei details genannt gerade verurteilungsfall betreffen berdies bezieht details angeklagte anlsslich sexuellen bergriffs gegenber geuert fu beiden bett liegenden kleinen halbschwester genitalbereich berhrt vorfall jedenfalls nachvollziehbaren auffassung sachverstndigen landgericht insoweit widerspricht ausschlieen lsst fehlinterpretation nebenklgerin gekommen darber hinaus schilderungen nebenklgerin vorfall verschiedenen stellen urteils unterschiedlich wiedergegeben bemerkt vater penis genitalbereich berhrt ua anlsslich vorfalls angeklagten kleinen halbschwester ehebett lag festes oberschenkel gesprt penis angeklagten interpretierte ua insoweit inkonstanz angaben nebenklgerin vorlag urteil htte auseinandersetzen mssen bleibt unklar jugendschutzkammer befasst verschiedenen mngeln zeugenaussage probleme zeitlichen einordnung taten widersprche hinsichtlich tatorts erklrt rcksicht einschtzung sachverstndigen ergebnis vergessens verschmelzungsprozessen nebenklgerin abgegebene inkonstante schilderung hinsichtlich eindringens angeklagten finger scheide fhrt jugendschutzkammer schwierigkeiten nebenklgerin hinsichtlich sexueller begrifflichkeiten zurck indes befasst urteil weise bekundung mutter nebenklgerin mitgeteilt angeklagte ding reingemacht ua darstellung nebenklgerin gegenber mutter wre kaum mangelnden begrifflichkeiten erklren beweiswrdigung jugendschutzkammer mithin insoweit lckenhaft angeklagten fr beschwert bleibt beweiswrdigung gesamtheit widersprchlich kaum erklrlich weshalb landgericht insgesamt positiven beurteilung glaubhaftigkeit angaben nebenklgerin hinsichtlich weiteren tatvorwrfe mindestfeststellungen gelangt insoweit umfassenden freisprechung entgegengestanden htten angefochtene urteil demnach insgesamt aufzuheben soweit angeklagte verurteilt worden wenngleich teilfreispruch bestand neue tatgericht allein berprfung einzigen verbleibenden anklagevorwurfs wahrheitsgehalt belastenden angaben nebenklgerin gesamtheit berprfen aufhebung umfasst notwendigerweise kompensationsentscheidung fr urteil keinerlei begrndung gibt basdorf schaal dlp schneider bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben offenbleiben landgericht voraussetzungen stgb rechtsfehlerfrei verneint senat schliet jedoch aufgrund konkreten strafzumessungserwgungen verhngte strafe darauf beruht beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan detter fischer otten elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet september herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung september vorsitzenden richter nobbe sowie richter dr mller dr joeres dr ellenberger prof dr schmitt fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger wendet eigenem abgetretenem recht ehefrau zwangsvollstreckung beklagten bank vollstreckbaren notariellen urkunde liegt folgender sachverhalt zugrunde klger damals jahre alter kalkulator ehefrau damals jahre alte hausfrau wurden jahre ei nem vermittler geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital eigentumswohnung appartementwohnanlage erwerben durchfhrung erwerbs eigentumswohnung erteilten treuhandgesellschaft mbh folgenden treu hnderin notarieller urkunde dezember rahmen geschftsbesorgungsvertrages umfassende vollmacht treuhnderin ber erlaubnis rechtsberatungsgesetz verfgte kaufvertrag abschlieen sowie bestellung dinglichen persnlichen sicherheiten befugt dezember schlossen klger ehefrau persnlich rechtsvorgngerin beklagten folgenden beklagte finanzierung kaufpreises erwerbsnebenkosten darlehensvertrag ber dm gesamtlaufzeit dezember festen zinssatz dezember ab formularmige darlehensvertrag enthielt ziffer verpflichtung beklagten grundschuld darlehenshhe nebst dinglicher vollstreckungsunterwerfung bestellen sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen unterwerfen widerrufsbelehrung haustrwiderrufsgesetz hwig erfolgte februar erwarb treuhnderin fr klger ehefrau notariellem kauf werklieferungsvertrag eigentumswohnung nebst doppelparker preis dm notarieller urkunde selben tage bestellte voreigentmerin zugunsten beklagten zpo vollstreckbare grundschuld hhe dm zugleich bernahm treuhnderin fr klger ehefrau gegenber beklagten persnliche haftung hhe grundschuldbetrages unterwarf zwangsvollstreckung beklagte gesamtes vermgen beklagte berwies darlehensvaluta gefhrtes konto klgers ehefrau schreiben januar widerriefen klger ehefrau abschluss darlehensvertrages gerichteten willenserklrungen hinweis hwig behauptung abgabe erklrungen haustrsituation bestimmt worden zahlungsverpflichtungen darlehensverhltnis anfang januar erfllten forderte beklagte schreiben mrz androhung zwangsvollstreckungsmanahmen zahlung rckstndigen betrge vollstreckung grundschuldbestellungsurkunde februar wendet klger macht geltend treuhnderin erklrte unterwerfung sofortige zwangsvollstreckung sei vollstreckungstitel unwirksam geschftsbesorgungsvertrag enthaltene vollmacht wegen verstoes rechtsberatungsgesetz nichtig seien darber hinaus macht materiell rechtliche einwendungen titulierten anspruch geltend beklagten stehe darlehensrckzahlungsanspruch darlehensvertrag wirksam widerrufen beklagte dauerhaft eng bautrger vermittler treuhnderin zusammengearbeitet hinreichend ber wirtschaftlichen risiken objekts aufgeklrt insbe sondere gewusst verkehrswert immobilie kaufpreises betragen hilfswiderklagend macht beklagte anspruch rckzahlung ausgereichten darlehensvaluta zuzglich zinsen geltend landgericht klage abgewiesen berufung klgers erfolg geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klger klageantrag entscheidungsgrnde revision klgers begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht soweit fr revisionsverfahren bedeutsam wesentlichen ausgefhrt unwirksamkeit vollstreckungstitels gesttzte prozessuale gestaltungsklage analog zpo sei unbegrndet dingliche unterwerfungserklrung sei wirksam damaligen eigentmerin klger erklrt worden sei etwaige unwirksamkeit persnlichen unterwerfungserklrung wegen nichtigkeit vollmacht gem bgb art abs satz rberg knne klger jedenfalls bgb berufen ziffer darlehensvertrages verpflichtung abgabe erklrung ergebe recht widerruf darlehensvertrages abs hwig stehe klger trotz gravierender bedenken unterstelle abschluss darlehensvertrages haustrsituation erfolgt sei sei beklagten weder abs bgb abs bgb zuzurechnen einwendungen finanzierten immobilienkauf knne klger darlehensvertrag abs satz verbrkrg entgegenhalten realkredit sinne abs nr verbrkrg gehandelt vollstreckungsgegenklage gem zpo sei ebenfalls unbegrndet schadensersatzanspruch klgers wegen verschuldens beklagten vertragsschluss sei gegeben liege fallgruppen denen rechtsprechung ausnahmsweise aufklrungspflicht bank annehme insbesondere genge vortrag klgers sittenwidrigen missverhltnis verkehrswert immobilie kaufpreis sowie kenntnis beklagten davon anforderungen schlssige darlegungen ii beurteilung hlt rechtlicher berprfung entscheidenden punkt stand abweisung vollstreckungsgegenklage zpo begrndung berufungsurteils getragen abschluss darlehensvertrages haustrsituation erfolgt wovon berufungsgericht ausgegangen unterliegt titulierte forderung bereicherungseinrede bgb rechtsfehlerfrei allerdings ansicht berufungsgerichts klger beklagten etwaige einwendungen finanzierten immobilienkauf abs satz verbrkrg schon deshalb entgegenhalten vorschrift eindeutigen wortlaut abs nr verbrkrg realkreditvertrge fr grundpfandrechtlich abgesicherte kredite blichen bedingungen gewhrt worden anwendung findet gilt senat erst abfassung revisionsbegrndung ergangenen urteil april xi zr wm fr bghz vorgesehen bezug genommen ausfhrlich dargelegt erwerber grundpfandrecht bestellt abweichenden rechtsprechung bghz revision mageblich sttzt hlt ii zivilsenat anfrage mitgeteilt fest rechtlichen bewertung geben senat urteil mai xi zr wm fr bghz vorgesehen nher ausgefhrt entscheidungen gerichtshofs europischen gemeinschaften knftig eugh oktober wm ff schulte wm ff crailsheimer volksbank anlass ebenfalls recht berufungsgericht anspruch beklagten entgegenzusetzenden schadensersatzanspruch klgers verschulden vertragsschluss verneint aa stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs kreditgebende bank steuersparenden bauherren bautrgerund erwerbermodellen risikoaufklrung ber finanzierte geschft ganz besonderen voraussetzungen verpflichtet darf regelmig davon ausgehen kunden entweder ber notwendigen kenntnisse erfahrungen verfgen jedenfalls hilfe fachleuten bedient aufklrungs hinweispflichten bezglich finanzierten geschfts knnen daher besonderen umstnden konkreten einzelfalls ergeben fall bank zusammenhang planung durchfhrung vertrieb projekts ber rolle kreditgeberin hinausgeht allgemeinen wirtschaftlichen risiken hinzutretenden besonderen gefhrdungstatbestand fr kunden schafft entstehung begnstigt zusammenhang kreditgewhrungen sowohl bautrger einzelne erwerber schwerwiegende interessenkonflikte verwickelt bezug spezielle risiken vorhabens konkreten wissensvorsprung darlehensnehmer erkennen vgl etwa bghz sowie senatsurteil mai xi zr wm nachw fr bghz vorgesehen aufklrungspflicht berufungsgericht geprften mglicherweise verletzten aufklrungspflichten grundlage bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofs rechtsfehlerfrei verneint entgegen ansicht revision traf beklagte gesichtspunkt fr erkennbaren wissensvorsprungs aufklrungspflicht pflicht bank aufklrung ber unangemessenheit kaufpreises grundstzlich verkufer trifft bgh urteil mrz zr wm kommt ausnahmsweise betracht bedingt versteckte innenprovision grnden wesentlichen verschiebung verhltnisses kaufpreis verkehrswert kommt bank sittenwidrigen bervorteilung kufers verkufer ausgehen stndiger rechtsprechung erst fall wert leistung knapp doppelt hoch wert gegenleistung vgl etwa senatsurteile januar xi zr wm mrz xi zr wm mai xi zr wm fr bghz vorgesehen substantiierungsanforderungen gengender vortrag entsprechenden minderwert erworbenen wohnung erfordert darlegung konkreter beweis zugnglicher angaben wertbildenden faktoren erworbenen wohnung senat urteil november xi zr wm daran fehlt rechtsfehlerfreien feststellungen berufungsgerichts allein behauptung klgers tatschliche verkehrswert wohnung auskunft gutachterausschusses stadt stichtag februar dm ver hltnis verlangten wohnungskaufpreis lediglich betragen wovon beklagte grund vorgenommenen einwertung kenntnis gehabt gengt anforderungen substantiierten sachvortrag angeblichen minderwert immobilie klger weder anfrage stellungnahme gutachterausschusses inhaltlich konkretisiert geschweige vorgelegt angaben wertbildenden faktoren fehlen darber hinaus beklagte bernahmeprotokoll fr kredit sowie sicherheitenblatt vorgelegt denen ergibt wohnung verkehrswert dm beleihungswert dm angesetzt soweit prozessbevollmchtigte klgers erklrt eigenen schlussfolgerungen wertermittlungsbogen seitens beklagten verflscht worden sei berufungsgericht zutreffenden erwgungen unbeachtlich angesehen hintergrund vortrag klgers beklagte streitgegenstndliche wohnung lediglich tatschlichen wohnungskaufpreises eingewertet unbeachtliche behauptung aufs geratewohl werten fehlt danach berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgefhrt kenntnis beklagten sittenwidrigen missverhltnis kaufpreis verkehrswert eigentumswohnung bb soweit erkennende senat urteil mai xi zr wm tz ff fr bghz vorgesehen interesse effektivierung verbraucherschutzes realkreditfinanzierten wohnungskufen immobilienfondsbeteiligungen verbundene geschfte behandelt knnen entscheidungen eugh oktober wm ff schulte wm ff crailsheimer volksbank ausdruck kommenden gedanken verbraucherschutzes risiken kapitalanlagemodellen nationalen recht rechnung tragen rechtsprechung bestehen aufklrungspflichten kreditgebenden bank fllen ergnzt rechtfertigt ergebnis rechtsprechung knnen anleger fllen institutionalisierten zusammenwirkens kreditgebenden bank verkufer vertreiber finanzierten objekts erleichterten voraussetzungen erfolg aufklrungspflicht auslsenden konkreten wissensvorsprung finanzierenden bank zusammenhang arglistigen tuschung anlegers unrichtige angaben vermittler verkufer fondsinitiatoren bzw fondsprospekts ber anlageobjekt berufen kenntnis bank arglistigen tuschung widerleglich vermutet verkufer fondsinitiatoren beauftragten vermittler finanzierende bank institutionalisierter art weise zusammenwirken finanzierung kapitalanlage verkufer vermittler sei ber benannten finanzierungsvermittler angeboten wurde unrichtigkeit angaben verkufers fondsinitiators fr ttigen vermittler bzw verkaufs fondsprospekts umstnden falles evident aufdrngt bank arglistigen tuschung geradezu verschlossen senat urteil mai xi zr wm fr bghz vorgesehen voraussetzungen liegen schon deshalb bisher ausreichendem vorbringen arglistigen tuschung evident unrichtige angaben vermittlers fehlt hierzu erforderlich behauptete tuschung vorspiegeln entstellen umstnden objektiv nachprfbare angaben bezieht lediglich subjektive werturteile marktschreierische anpreisungen vermittelt vgl pww ahrens bgb rdn mnchkommbgb kramer aufl rdn palandt heinrichs bgb aufl rdn aufklrungspflicht finanzierenden bank auslsender konkreter wissensvorsprung zusammenhang arglistigen tuschung anlegers setzt entsprechend konkrete beweis zugngliche unrichtige angaben vermittlers verkufers ber anlageobjekt voraus daran fehlt insoweit revisionsrechtlich zugrunde legenden vortrag klgers danach vermittler flschlich angegeben handele risikolose immobilie wert erhalte groer wahrscheinlichkeit sogar steigere ende zinsfestschreibung knne wohnung verlust verkauft darlehen zurckgefhrt monatlichen geringst betrag wrden kosten erwerbs wohnung aufgefangen mieteinnahmen steuervorteile insbesondere falsche zusicherung immobilie eigenmittel erwerben knnen hervorragend altersvorsorge steuersparen geeignet sei klger berzeugt aussagen vermittlers handelt lediglich subjektive werturteile unverbindliche anpreisungen tuschung unrichtige angaben anlageobjekt verwandten attribute unbestimmten formulierungen etwa risikolose immobilie wert groer wahrscheinlichkeit sogar steigere hervorragend altersvorsorge steuerersparnis geeignet sei sowie verlustfreien verkauf rckfhrung darlehens ende zinsfestschreibung ermgliche ersichtlich werbenden charakter fehlt darlegung konkreter wertbildender merkmale immobilie insbesondere verkehrswert finanzierungskosten sowie versprochenen mieteinnahmen steuervorteilen objektiv nachprfbar beweis zugnglich wren gilt bercksichtigung dargelegt substanzlosen vorbringens klgers sittenwidrigen verschiebung verhltnisses kaufpreis verkehrswert erst recht angesichts allgemeinen anpreisenden aussagen vermittlers anlageobjekt rede davon klger behauptete unrichtigkeit angaben evident aufdrngt beklagte kenntnis arglistigen tuschung geradezu verschlossen berufungsurteil hlt rechtlicher berprfung stand soweit berufungsgericht widerrufsrecht klgers abs hwig verneint unterstellte infolgedessen revisionsinstanz gegeben anzusehende haustrsituation beklagten zuzurechnen sei berufungsurteil entspricht insoweit bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl etwa bghz bgh urteile november xi zr wm juli xi zr zip januar xi zr wm rechtsprechung hlt erkennende senat bereits urteilen februar xi zr wm juni xi zr umdruck bezug genommen nher dargelegt veranlasst entscheidung eugh oktober wm ff crailsheimer volksbank fest danach bedarf gesonderten zurechnung haustrsituation entsprechend bgb berufungsgericht fr notwendig erachtet berufungsgericht deshalb standpunkt konsequent feststellungen getroffen streitigen darlehensvertrag haustrgeschft sinne abs hwig handelt nachzuholen abweisung wirksamkeit vollstre ckungstitels gerichteten prozessualen gestaltungsklage analog zpo lsst danach gegebenen begrndung halten recht berufungsgericht allerdings angenommen wirksamkeit grundschuldbestellungsurkunde februar enthaltenen unterwerfung sofortige zwangsvollstreckung eigentumswohnung bedenken bestehen unterwerfungserklrung wurde treuhnderin damaligen eigentmerin grundschuldbestellerin erklrt lsst vollstreckung jeweiligen eigentmer rechtsfehlerhaft hingegen ansicht berufungsgerichts prozessuale gestaltungsklage sei unbegrndet soweit wirksamkeit unterwerfung sofortige zwangsvollstreckung gesamte vermgen klgers richtet aa ansatz zutreffend geht berufungsgericht dabei davon unterwerfungserklrung grundschuldbestellungsurkunde februar unwirksam klger treuhnderin wirksam vertreten worden geschftsbesorgerin erteilte vollmacht wegen verstoes art rberg unwirksam neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs bedarf derjenige ausschlielich hauptschlich rechtliche abwicklung grundstckserwerbs rahmen steuersparmodells fr erwerber besorgt erlaubnis art rberg erlaubnis abgeschlossener geschftsbesorgungsvertrag derartigen umfassenden befugnissen nichtig nichtigkeit erfasst geschftsbesorgerin erteilte prozessvollmacht abgabe zwangsvollstreckungsunterwerfungserklrung deren nichtigkeit hilfe bgb berwunden st rspr bghz senatsurteile mrz xi zr wm juni xi zr wm jeweils nachw bb entgegen annahme berufungsgerichts klger revisionsinstanz zugrunde legenden sachverhalt jedoch treu glauben bgb verwehrt unwirksamkeit notariell beurkundeten unterwerfungserklrung berufen wre fall klger gegenber beklagten verpflichtet wre hinsichtlich darlehensverbindlichkeit sofortigen zwangsvollstreckung unterwerfen st rspr senatsurteile februar xi zr wm mrz xi zr wm juni xi zr wm jeweils nachw verpflichtung berufungsgericht unrecht angenommen darlehensvertrag ergibt verpflichtung klgers darlehen grundschuld hhe darlehenssumme zuzglich zinsen abzusichern zwangsvollstreckung gesamtes vermgen unterwerfen klger knnte deshalb grundsatz treu glauben bgb nichtigkeit persnlichen vollstreckungsunterwerfung februar berufen kreditvertrag dezember gebunden wre wirksamkeit kreditvertrages jahre entgegen auffassung berufungsgerichts deshalb ausgegangen klger dargelegt ii revisionsinstanz zugrunde legenden sachverhalt abschluss darlehensvertrages fhrende willenserklrung gem abs nr hwig wirksam widerrufen iii angefochtene urteil daher aufzuheben abs zpo sache endentscheidung reif weite ren sachaufklrung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo nunmehr beweis darber erheben behauptung klgers zutrifft ehefrau htten darlehensvertrag haustrsituation geltungsbereich richtlinie ewg rates dezember betreffend verbraucherschutz falle auerhalb geschftsrumen geschlossener vertrge abl nr haustrgeschfterichtlinie abgeschlossen beweisaufnahme ergeben klger ehefrau darlehensvertrag gem abs hwig wirksam widerrufen stnde beklagten hilfswiderklage geltend gemachte anspruch hwig erstattung ausgezahlten nettokreditbetrages sowie marktbliche verzinsung senat bghz senatsurteile november xi zr wm oktober xi zr wm mrz xi zr zip mai xi zr wm nachw fr bghz vorgesehen senat urteil mai xi zr wm fr bghz vorgesehen entschieden einzelnen begrndet steht hwig folgenden rckzahlungsanspruch entgegen verbraucher ansicht eugh haustrgeschfterichtlinie folgen entscheidungen oktober wm ff schulte wm ff crailsheimer volksbank angesprochenen risiken kapitalanlagen vorliegenden art schtzen falle ordnungsgemen widerrufsbelehrung kreditgebenden bank htte vermeiden knnen aufgrund entscheidungen eugh oktober knnte jedoch schadensersatzanspruch klgers verschulden vertragsschluss wegen unterbliebener widerrufsbelehrung gem abs hwig betracht kommen klger ggf anspruch beklagten hwig entgegenhalten knnte aa vorgenannten entscheidungen enthlt haustrgeschfterichtlinie echte rechtspflicht unternehmers beachtung fr nationale gerichte bindenden auslegung hwig wortlaut annahme rechtspflicht ausschliet richtlinienkonform rechtspflicht unternehmers verstehen deren verletzung ersatzansprche folge bereits olg stuttgart ausgefhrt njw rr njw gesetz belehrung ber widerrufsrecht kunden ber existenz inhalt bedeutung widerrufsrechts informieren berhaupt erst lage versetzt rechte auszuben schwebende unwirksamkeit vertrages berufen ziel lsst erreichen pflicht belehrung besteht bb schadensersatzanspruch klgers verschulden vertragsschluss wegen unterbliebener belehrung gem abs hwig setzt zwingend verschulden beklagten voraus nahme evtl berufungsgericht festzustellenden verschuldeten rechtsirrtums knnte allerdings vorliegenden fall jahre zweifelhaft verschuldensunabhngigen haftung stehen wesentliche grundstze nationalen haftungsrechts entgegen insbesondere abs bgb verankerte allgemeine grundsatz schadensersatzpflicht regel schuldhaftem verhalten besteht ermglichte vorschrift abs bgb verschuldensunabhngige haftung sofern bestimmt fr bestimmung gesetz vertraglichen vereinbarungen inhalt schuldverhltnisses ergeben fehlt jedoch anhalt annahme gefhrdungshaftung kommt betracht fr einzelne nher umschriebene tatbestnde normierten gefhrdungshaftungen stellen spezielle ausnahmen dar gesetz gebundene richter stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs erweitern darf vgl bghz cc darber hinaus wren fr fall annahme verschuldens beklagten schadensurschlichkeit belehrungsverstoes feststellungen treffen gengt klger ehefrau ordnungsgemer belehrung mglichkeit gehabt htten widerruf darlehensvertrages risiken anlagegeschftes vermeiden wre grundprinzip nationalen schadensersatzrechts pflichtverletzung ersatz schadens verpflichten pflichtenversto urschlich zurckzufhren schlechthin unvereinbar siehe bereits senatsurteil mai xi zr wm fr bghz vorgesehen klger vielmehr konkret nachweisen ehefrau darlehensvertrag ordnungsgemer belehrung tatschlich widerrufen anlage gettigt htten genannte vermutung aufklrungsrichtigen verhaltens klger etwa oberlandesgericht bremen wm gemeint sttzen vermutung setzt voraus fr belehrung ber widerrufsrecht damals bestimmte mglichkeit reaktion gab vgl bghz nachw davon indes ausgegangen dafr ersichtlich risiken vertragswerks klger innerhalb einwchigen widerrufsfrist erkannt worden wren vgl olg celle njw olg mnchen njw bungeroth wm nobbe mller ellenberger joeres schmitt vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr oktober rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger dr matthias beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg dezember unzulssig verworfen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde nichtzulassungsbeschwerde unzulssig wert klgerin revision geltend machenden beschwer bersteigt nr egzpo zpo beschwer bestimmt fr klagepartei formell wert erfolglosen klageantrags klgerin danach beschwert abweisung zahlungsantrages hhe angebotene gegenleistung zug zug verurteilung erhht wert beschwer vgl zller herget zpo aufl rn stichwort zug zug leistung feststellung annahmeverzuges klageantrag kommt fall zug zug verurteilung eigener wirtschaftlicher wert senat beschluss dezember xi zr nichtzulassungsbeschwerde macht erfolg geltend wert beschwer richte interesse klgerin rckabwicklung vertrages gesamtdarlehensbetrag hhe entspreche interesse klgerin streitgegenstand vorliegenden rechtsstreits gemacht insbesondere antrag feststellung gestellt beklagten darlehensvertrag rechte mehr zustehen wiechers joeres ellenberger mayen matthias vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld mrz schuldspruch hinsichtlich frheren mitangeklagten dahin berichtigt angeklagten schuldig besonders schweren raubes zwei fllen jeweils tateinheit besonders schwerer ruberischer erpressung gefhrlicher krperverletzung gehende revision angeklagten verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde schuldspruch generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend dargelegten grnden berichtigen nderung gem satz stpo frheren mitangeklagten erstrecken senat schliet landgericht zutreffender materiellrechtlicher wrdigung mildere rechtsfolgen erkannt htte landgericht erwachsenen angeklagten verhngten stra fen rechtsfehlerfrei strafrahmen abs stgb entnommen weder angeklagten frheren mitangeklagten jugendkammer unrecht angenommene verwirklichung abs nr stgb strafschrfend verwertet bercksichtigung verwirklichung jeweils mehrere straftatbestnde lasten angeklagten trifft unabhngig hiervon formellen voraussetzungen fr vorbehalt unterbringung frheren mitangeklagten siche rungsverwahrung unverndert erfllt heranwachsenden mitangeklagten verhngte einheitsjugendstrafe landgericht rangig erzieherische gesichtspunkte gesttzt ernemann roggenbuck franke cierniak mutzbauer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler beschlossen abnderung beschlusses oktober streitwert fr revisionsinstanz festgesetzt grnde parteien rechtlich wirtschaftlich unabhngige unternehmen seit mehreren jahrzehnten unternehmensbezeichnung peek cloppenburg kg einzelhandel bekleidung betreiben klgerin beklagte wegen bundesweit erschienenen werbung zeitschriften cosmopolitan elle myself vogue gq unterlassung auskunftserteilung anspruch genommen feststellung schadensverpflichtung begehrt ansprche klgerin erster linie rechte unternehmenskennzeichen zweiter linie versto irrefhrungsverbot uwg zuletzt abgrenzungsvereinbarung parteien gesttzt landgericht beklagte teilweise verurteilt brigen klage abgewiesen berufungsgericht berufung beklagten verurteilung zurckgewiesen berufung klgerin brigen antragsgem verurteilt unterlassungs auskunftsanspruch schadensersatzpflicht beklagten abs abs markeng bgb bejaht streitwert festgesetzt senat berufungsurteil aufgehoben klage unternehmenskennzeichen klgerin wettbewerbsrecht verfolgten ansprche verneint brigen sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr revision senat festgesetzt ii antrag prozessbevollmchtigten beklagten neufestsetzung streitwerts hinzurechnung werts ansprche teilweise begrndet fhrt festsetzung streitwerts fr revisionsinstanz streitwert fr vorliegende revisionsverfahren errechnet erster linie verfolgten ansprchen unterlassung auskunftserteilung schadensersatz unternehmenskennzeichen klgerin zweiter dritter stelle hilfsweise geltend gemachten weiteren ansprchen wettbewerbsrecht abgrenzungsvereinbarung parteien ber smtliche ansprche entschieden worden gegenstand betreffen abs satz abs satz gkg begriff gegenstands abs satz gkg handelt selbstndigen kostenrechtlichen begriff wirtschaftliche betrachtung erfordert vgl bgh beschluss oktober iv zr njw rr zusammenrechnung erfolgen wirtschaftliche werthufung entsteht wirtschaftlich identisches interesse betroffen bgh beschluss april ii zr juris rn wirtschaftliche identitt liegt eventualverhltnis gestellten ansprche weise nebeneinander bestehen knnen klger gesetzte bedingung fortgedacht stattgegeben knnte verurteilung gem antrag notwendigerweise abweisung antrags zge vgl bgh beschluss februar iii zr njw rr beschluss april ii zr juris rn beschluss juni zr juris rn klgerin verfolgten ansprche wirtschaftlich identisch htte klgerin ansprche kennzeichen wettbewerbsund vertragsrecht kumulativ geltend gemacht htte ansprchen stattgegeben knnen ansprche bilden ungeachtet einheitlichen antrge jeweils eigenen gegenstand daher gem abs satz gkg addieren hhe streitwert festzusetzen liegen einheitlichen unterlassungsantrag mehrere ansprche sinne abs satz gkg zugrunde zusammenzurechnen schematische erhhung streitwerts erfolgen aa olg frank furt grur rr vielmehr streitwert fr hauptanspruch festzusetzen fr hilfsweise geltend gemachten ansprche streitwert angemessen erhhen dabei einheitlichen unterlassungsantrag bercksichtigen angriffsfaktor regelfall unverndert deshalb vervielfachung streitwerts hauptanspruchs grundstzlich gerechtfertigt mastbe gelten klger neben einheitlichen unterlassungsantrag hierauf bezogene annexantrge vorliegend antrge auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht verfolgt insoweit verschiedene gegenstnde sinne abs satz gkg vorliegen streitfall bemisst senat streitwert fr erster linie unternehmenskennzeichen klgerin gesttzten ansprche bereinstimmung berufungsgericht wert fr weiteren hilfsweise geltend gemachten ansprche wettbewerbsrecht einerseits vertrag andererseits ber senat revisionsverfahren entschieden jeweils erhhen streitwert fr revisionsverfahren ausmacht bornkamm pokrant koch bscher lffler vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet mrz schick justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs pflichtteilsergnzungsanspruch hinsichtlich finanzierungsleistungen fr hausgrundstck unbenannte zuwendung ehegatten bgh urteil mrz iv zr olg dresden lg dresden ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bumann mndliche verhandlung mrz fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden juni zurckweisung revision brigen kostenpunkt insoweit aufgehoben klage hinsichtlich pflichtteilsergnzungsbegehrens kl ger hhe jeweils nebst zinsen vorgerichtlichen rechtsanwaltskosten klgers hhe nebst zinsen abgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten revisionsverfahren pflichtteilsergnzungsansprche klger tod vaters erblas ser beklagten zweiter ehe gesetzlichen gterstand verheiratet klger beiden shne erster ehe vater erblassers verpflichtet erblasser teilflche grundstcks bereignen teilflche wurde einfamilienhaus errichtet finanzierung erblasser beklagte bankdarlehen hhe dm au fnahmen kreditsicherheit wurde ungeteilten grundstck vaters grundschuld bestellt bergabevertrag februar wurde lschung grundschuld veranlasst soweit restgrundstck lastete auerdem bertrug erblasser miteigentumsanteil berlassenen grundbesitz vertrag bezeichnete ehebedingte zuwendung beklagte eigentumswechsel wurde grundbuch vollzogen nachdem ehegatten fertiggestellte haus eingezogen gemeinschaftliches testament august setzten erblasser beklagte gegenseitig alleinerben dezember verstarb erblasser zweck hausbaus aufgenommene zwischenzeitlich umgeschuldete bankkredit valutierte zeitpunkt hhe tilgungsleistungen gesamthhe zinszahlungen konto erblassers erfolgt klger sowohl bertragung hlftigen miteigentumsanteils grundstck hlfte geleisteten darlehensraten schenkungen ansehen beklagte erbin pflichtteilsergnzungsansprche geltend gemacht landgericht klage soweit pflich tteilsergnzungsansprche betraf hhe jeweils stattgegeben ober landesgericht landgerichtliche urteil berwiegend aufrechterhalten dabei verlangen pflichtteilsergnzung insoweit zurckgewiesen gesonderten ansatz finanzierungslei stungen beruhte hiergegen richtet revision klger entscheidungsgrnde revision teilweise begrndet berufungsgericht soweit fr revisionsverfahren belang angenommen bertragung hlftigen miteigentums hausgrundstck erblasser beklagte jahr handele schenkung weder sei bertragung miteigentumsanteils erfllung anspruchs beklagten gegenber erblasser alterssicherung gesch uldet nachtrglichen vergtung langjhriger dienste gedient demgegenber drften hlftigen zahlungen erblassers finanzierung eigenheims fr berechnung ergnzung spflichtteils herangezogen ergebe zweck bgb sicherstellen solle pflichtteilsrecht schenkungen verringert besserstellung pflich tteilsberechtigten erreichen wolle daher sei finanzbeitrag erblassers allein ehefrau bergegangene eigentumshlfte bedeutsam finanzierungsbeitrag wert bertragenen miteigentumsanteil verkrpere sei zustzliche eigenstndige schenkung schlielich entspreche hchstrichterlicher rechtsprechung begleichung darlehensverbindlichkeiten ti lgungs zinsanteil zuwendung vermgensbildung sei verbrauchbaren sachen denen grundstcke zhlten sei entsprechend regelfall abs satz bgb grundstzlich erbfallwert abzustellen hhe stand elastung wiederum ausma darlehenstilgung estimmt sei tilgungsleistungen pflichtteilsrechtlich bereits bercksichtigt seien zudem sei seitens klger vorgebracht worden erblasser beklagten freiwerden verpflichtung gege nber darlehensgeber ausdrcklich geschenkt bzw egenber bestehende ausgleichsschuld bgb ausdrcklich rlassen dabei wre befund folgerichtig etwaige ansprche klger beklagte beim ordentlichen beim ergnzungspflichtteil erwgen ii hlt rechtlicher nachprfung punkten stand recht berufungsgericht allerdings klgern au fgrund erbrachten tilgungsleistungen hausdarlehen weiteren anspruch zuerkannt ber pflichtteilsergnzung bereits ausgeurteilten betrag hinausgeht berufungsgericht entscheidung hhe pflichtteilsergnzungsanspruchs hlftigen betrag erbrachten tilgungsleistungen bereits schenkung sinne bgb bercksichtigt berufungsgericht ergnzungspflichtteil hausgrundstck jeweils fr beiden klger denen pflichtteilsquote je zukommt beziffert dabei insoweit landgerichtlichen urteil folgend fr pflichtteilsergnzung bercksichtigenden wert hlftigen miteigentum santeils zugrunde gelegt wert ergibt daraus erbfallwert hausgrundstcks zeit erbfalles valutierende grundschuld hhe abgezogen wurde gesamtwert grundstcks belief daher hausgrundstck zeit schenkung unstreitig hheren wert beim erbfall abs satz bgb erbfallwert ansatz bringen berechnung angesetzte wert beim erbfall valutierenden grundschuld jedoch dahin erbrachten tilgungsleistungen gemindert grundstckswert daher gleichem umfang erhht worden whrend grundschuld bereignung miteigentumsanteils grundbuch eingetragenen hhe valutierte verringerte belastung tilgungsleistungen genannten rund wert belasteten grundstcks stieg entsprechend di esem wege tilgungsleistungen daher bereits fi ktiven nachlasswert eingeflossen abs bgb fr berec hnung pflichtteilsergnzungsanspruchs zugrunde legen knnen nachlass zweites mal schenkung hinzugerec hnet dagegen durfte berufungsgericht gegebenen begrndung pflichtteilsergnzungsanspruch wegen konto erblassers geleisteten zinszahlungen ablehnen pflichtteilsergnzungsansprche gem bgb setzen voraus erblasser schenkung sinne bgb gemacht zuwendung empfnger verm gen gebers bereichert beide teile darber unentgeltlich erfolgt vgl senatsurteil dezember iv zr bghz ii juris rn dabei unbenannte zuwendung ehegatten schenkung sinne unabhngig einigung ber unentgeltlichkeit gleichgestellt vgl senatsurteil november iv zr bghz ii juris rn ff ergnzungspflichtige schenkung danach angenommen wirtschaftlichen gegenwert erfolgte vermgensabfluss beim erblasser iner materiell rechtlichen dauerhaften vorbergehenden formalen vermgensmehrung empfngers gefhrt vgl senatsurteil dezember aao aa bereicherung beklagten vermgen erblassers zinszahlungen kommt betracht beklagte erblasser hafteten fr gemeinsam aufgenommene darlehen fr zinsen gesamtschuldner bgb zinszahlungen wurde daher schuld beklagten erfllt verringerung verbindlichkeiten wre deren vermgen gemehrt worden falls konto erblassers erfolgten zahlungen vermgen stammten lei stungen beklagten erwerb anspruchs ausgeglichen wurden unrecht nimmt berufungsgericht wert zinszahlungen finanzierung eigenheims verkrpere bertragenen miteigentumsanteil zahlungen seien deshalb zustzliche eigenstndige schenkung belastung beklagten gesamtschuldnerische zinsverbindlichkeit bestand unabhngig davon gegenstand zugrunde liegenden darlehen finanziert worden bertragung miteigentumsanteils verringerte vermgensbelastung daher ebenso wenig flossen finanzierungskosten wert grundstcks erst zinszahlungen konto erblassers fhrten reduzierung verbindlichkeiten beklagten mglichen weiteren vermgenszuwachs neben wert bereits bereigneten miteigentumsanteils revisionserwiderung meint dabei fr annahme schenkung belang erblasser erbringung monatlichen annuitten darlehensvertrag schuldete freiwillig bernahm vertragliche verpflichtung betraf allein auenverhltnis erblassers kreditgebern magebliche innenverhltnis ehegat ten bb revisionserwiderung weist insoweit zutreffen darauf pflichtteilsberechtigte teilhabeanspruch insoweit beschenkte vermgen schenkers heraus ereichert bereicherung beschenkten entspr echenden entreicherung schenkers beruht senatsurteil april iv zr bghz rn mangels gegenteiliger feststellungen berufungsgerichts fr revisionsverfahren zugunsten klger unterstellen zahlungen konto erblassers vermgen stammten erfllte erblasser zahlungen eigene zinsverbindlichkeit gesamtschuldner htte dafr abs satz bgb egelmig ausgleichsanspruch beklagte hlftiger hhe erlangt falls jedoch erblasser beklagten abweichende bereinkunft bestand fr erbrachten zahlungen gemeinsame gesamtschuld ausgleich erhalten erblasser umfang verlorenen ausgleichsanspruchs entreichert beklagte entsprechend bereichert cc fr frage bereicherung beklagten ve rmgen erblassers daher mageblich eheleute nderes regelmigen ausgleich gesamtschuldnern abs bgb fr revisionsrechtlich unterstellenden sachverhalt erblasser erbrachten zahlungen bestimmt gesetzliche gesamtschuldnerausgleich ehe erblassers beklagten insbesondere gterrechtlichen vorschriften zugewinngemeinschaft verdrngt vgl bgh beschluss mai xii zb famrz rn urteil oktober xii zr famrz rn gem abs satz bgb gesamtschuldner verhltnis zueinander gleichen anteilen verpflichtet soweit bestimmt abweichende bestimmung gesetz vereinbarung inhalt zweck rechtsverhltni sses natur sache mithin besonderen gestaltung tatsc hlichen geschehens ergeben bgh urteile oktober aao rn mai ix zr bghz juris rn jeweils entgegen ansicht berufungsgerichts bedarf daher ausdrcklichen schulderlasses leistenden gesamtschuldner ausgleichsforderung abs bgb auszuschlieen whrend intakter ehe grundstzlich hlftige beteili gung gesamtschuldner belastungen vielmehr ehelichen lebensgemeinschaft weise berlagert innenverhltnis ehegatten aufteilung ergibt vgl bgh urteil januar xii zr famrz juris rn bgh urteil februar xii zr bghz rn fall lsst derzeit beurteilen berufungsgericht bisher feststellungen innenverhltnis erblasser beklagten getroffen soweit zahlungen gemeinsame zin sschuld betraf prfung frage unbenannte zuwendung nter bgb fllt kommt darauf unentgeltlichen vorgang handelt entspricht rechtsprechung senats unbenannte zuwendung ehegatten regel bjektiv unentgeltlich anzusehen vgl senatsurteil november iv zr bghz ii juris rn erwerb zugewendeten gegenstandes rechtsanspruch besteht unentgeltlich erwerb ausgleichenden gege nleistung erwerbers rechtlich abhngig dabei kommen rechtliche abhngigkeit unentgeltlichkeit ausschliet entgeltlichkeit begrndet verknpfungen sowohl art gege nseitigen vertrages setzung bedingung entsprechenden rechtszwecks betracht aao ii juris rn unbenannte sogar ausdrcklich alterss icherung bestimmte zuwendung ehegatten entgeltlich rahmen konkreten verhltnissen angemessenen lterssicherung hlt vgl aao juris rn dementsprechend ehebedingte zuwendung langjhrige dienste nachtrglich vergtet ehegatte eh eschlieung geleistet rahmen objektiv angemessenen entgeltlich anzusehen aao nachdem beklagte insoweit sekundre darlegungslast entgeltlichkeit zuwendung trifft vgl senatsurteil januar iv zr njw rr bb juris rn vorgetragen zahlungen darlehen htten icherung gemeinschaftlichen ehewohnung gedient prfen leistung etwa unterhaltsrechtlich geschuldet ganz teilweise vergtete konkrete gegenleistung gegenbersteht vgl senatsurteil november iv zr bghz ii juris rn fehlt hinsichtlich zinszahlungen revisionsrechtlich unterstellenden sachverhalt vermgen erblassers geleistet wurden feststellungen berufungsgericht sicht folgerichtig bisher geprft zinszahlungen unterhaltsrechtlich geschuldet berufungsgericht daher gegebenenfalls befassen zinsleistungen anstelle mietzahlungen gem bgb geschuldeter beitrag gemeinsamen wohnkosten knnten vgl mnchkomm bgb weber monecke aufl bgb rn staudinger voppel bgb rn kleffmann scholz kleffmann motzer praxishandbuch familienrecht teil rn stand dezember bmelburg wendl dose unterhaltsrecht familienrichterlichen praxis aufl rn iii alledem angefochtene urteil bestand soweit klage hinsichtlich pflichtteilsergnzungsbegehrens klger hhe jeweils nebst zinsen nebenforderung klgers hhe abgewiesen worden betrag entspricht hlfte pflichtteilsquote zinszahlungen je insgesamt sache insoweit berufungsgericht fehlenden feststellungen nachzuholen zurckzuverweisen mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen lg dresden entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss kvz juli kartellverwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs juli prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter prof dr meier beck dr bergmann dr kirchhoff dr bacher beschlossen beschwerde nichtzulassung rechtsbeschwerde beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf dezember zurckgewiesen betroffene trgt kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auergerichtliche kosten erstattet gegenstandswert nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt grnde beschluss dezember bundeskartellamt vorhaben betroffenen baumarktgeschft gruppe bernehmen auflsenden bedingung freigegeben fnf nher bezeichnete baumrkte september unabhngigen erwerber veruert eingeschrnkte freigabe zusammenschlussvorhabens legte betroffene januar beschwerde olg dsseldorf vi kart macht geltend beabsichtigte zusammenschluss untersagungsvoraussetzungen abs gwb erflle oberlandesgericht bundeskartellamt nachermittlungen marktabgrenzung gebeten entscheidung ber beschwerde ergangen antrag juli betroffene beim bundeskartellamt antrag gestellt auflsende bedingung freigabeentscheidung veruerungsauflage umzuwandeln binnen sechs monaten rechtskraft beschwerdeentscheidung erfllen sei hilfsweise beantragt umsetzungsfrist fr bedingung zeitraum sechs monaten zustellung beschwerdeentscheidung uerst hilfsweise september verlngern bundeskartellamt antrag beschluss september zurckgewiesen dagegen betroffene beschwerde eingelegt ursprnglichen antrge magabe weiterverfolgt fristverlngerungen jeweils gericht bestimmen beschwerdegericht beschwerde betroffenen insgesamt zurckgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen olg dsseldorf wuw de dagegen wendet betroffene nichtzulassungsbeschwerde bundeskartellamt entgegentritt ii zulssige beschwerde begrndet weder rechtsfrage grundstzlicher bedeutung entscheiden fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung bundesgerichtshofs erfordert abs gwb entgegen beschwerde stellt grundsatzfrage begrndungsanforderungen abs satz gwb gengt bundeskartellamt ermessensausbung wahl geeigneten nebenbestimmung auflsend bedingte veruerungsverpflichtung veruerungsauflage lediglich allgemeinen fusionskontrollrechtlichen erwgungen begrndet umstnde konkreten einzelfalls abzustellen frage bereits klrungsbedrftig steht auer streit begrndung kartellbehrdlicher verfgungen konkreten umstnde einzelfalls einzugehen beschwerdegericht entscheidung abweichenden rechtssatz zugrunde gelegt ebenso wenig stellt frage verlngerung auflsend bedingten freigabebeschluss angeordneten veruerungsfrist allein deswegen abgelehnt beteiligten zusammenschluss erteilung bedingten freigabe eigenem entschluss freiwillig vollzogen beschwerdegericht rechtssatz inhalts aufgestellt vielmehr argumenten befasst betroffenen fr verlngerung veruerungsfrist vorgetragen worden iii kostenentscheidung beruht gwb tolksdorf meier beck kirchhoff bergmann bacher vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes beschluss xii zb verkndet november breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb schenkungen schwiegereltern schwiegerkind bedienung immobilienkredits knnen geschftsgrundlage dauerhaften wohnen eigenen kindes umfang tilgungsanteils zinsanteil demgegenber kosten laufenden lebensunterhalts bestritten grundstzlich rckforderung berechtigen umfang fr rckgewhranspruch bercksichtigenden zweckerreichung wegen scheitern ehe erfolgten nutzung bgh beschluss november xii zb olg kln ag brhl xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr gnter dr botur guhling fr recht erkannt rechtsbeschwerde antragsgegners beschluss zivilsenats oberlandesgerichts kln november kostenpunkt insoweit aufgehoben darin nachteil antragsgegners entschieden worden umfang aufhebung sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen grnde antragsteller frhere schwiegervater antragsgegners begehrt scheitern ehe tochter antragsgegner rckgewhr geldzuwendungen ehe wurde geschlossen selben jahr erwarben ehegatten einfamilienhausgrundstck hlftigem miteigentum nahmen finanzierung darlehen antragsteller ehefrau wandten ehegatten whrend ehe verschiedene geldbetrge berwiesen januar dezember monatlich dm januar juni monatlich girokonto antragsgegners antragsgegner tochter antragstellers folgenden tochter trennten jahr ehe wurde urteil februar rechtskrftig geschieden september schlossen ehegatten notarielle scheidungsfolgenvereinbarung antragsgegner bertrug tochter hlftigen miteigentumsanteil hausgrundstck zahlung sowie bernahme restverbindlichkeiten ferner vereinbarten ehegatten etwaige wechselseitige zugewinnausgleichsansprche ausgeglichen erledigt sollten antragsteller eigenem abgetretenem recht ehefrau zahlung hlftige erstattung geleisteten zuwendungen geltend gemacht amtsgericht antrag wegen weiteren zuwendung hhe stattgegeben beschwerde antragstellers oberlandesgericht wegen geleisteten monatlichen zahlungen anteiligen ausgleichsanspruch angenommen antragsteller weitere zugesprochen dagegen wendet antragsgegner zugelassenen rechtsbeschwerde wiederherstellung amtsgerichtlichen beschlusses erstrebt ii rechtsbeschwerde zulssig umstand oberlandesgericht rechtsbeschwerde klrung frage zugelassen zeitraum zeit zuwendung scheitern ehe fr bemessung zurckzugewhrenden betrags zuwendung verhltnis setzen lsst beschrnkung bestimmten teil streitgegenstands entnehmen daraus folgt insbesondere antragsteller beschrnkte zulassung oberlandesgericht gewhlte verhltnis rechtsbeschwerdeinstanz gunsten lasten ndern knnte sache fhrt rechtsbeschwerde aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung verfahrens oberlandesgericht auffassung oberlandesgerichts monatlich antragsteller ehefrau geleisteten zuwendungen schenkungen beide ehegatten qualifizieren zuwendungen htten tochter antragsgegner bereichert zuwendungen ehe antragsgegners tochter willen erfolgten stehe einordnung schenkungen entgegen antragsgegner vorgetragen seien geldbetrge wirtschaftlich zugutegekommen weiterer vortrag zahlungen seien ausschlielich fr tochter ermglichung mietfreien wohnens bestimmt sei daher unerheblich grundstze wegfalls geschftsgrundlage gem abs bgb seien schenkungen anwendbar antragsteller beweisen knnen monatlich geleisteten zahlungen fr ehegatten erkennbar beitrag finanzierung hauses dauerhaften vermgensbildung beitrag tglichen lebensbedarf familie erfolgt seien zahlungen seien girokonto antragsgegners geflossen konto darlehensverpflichtung abgegangen sei sofern betrge fr beschenkten erkennbaren vorstellungen schwiegereltern haus flieen sollten sei unerheblich tatschlich dafr verwendung gefunden htten geschftsgrundlage sei scheitern ehe bernahme miteigentumsanteils tochter antragstellers entfallen antragsteller ehefrau htten antragsgegner mitbedacht tochter verheiratet davon ausgegangen seien schenkung schwiegersohn fr tochter enkelkinder dauer familienheim geschaffen bzw finanziert wrde trennung jahr spteren bernahme miteigentumsanteils antragsgegners tochter antragstellers entgelt sei geschftsgrundlage schenkungen entfallen anpassung schenkungsvertrge erfordere gesamtabwgung relevanten umstnde beibehalten schenkungen eingetretenen vermgenslage wrden antragsteller ehefrau unzumutbar belastet sei insbesondere deshalb fall tochter mehr angemessener weise schenkungen antragsgegner profitiere tochter antragsgegner gesetzlichen gterstand gelebt schliee anpassung wegen wegfalls geschftsgrundlage zeitraum schwiegereltern zuwendungen verfolgte zweck erreicht sei sei indessen durchschnittlichen lebensdauer beschenkten bemessen vielmehr sei zweckerreichung regelfall ehedauer jahren eingetreten rechtsprechung zeitlichen begrenzung ehegattenunterhalts fr ehe langer dauer ausreichend erachtet worden sei zudem regel vordergrund erwartung stehen eigenen kind enkelkindern wohnen haus ermglichen sptestens deren volljhrigkeit erreicht hlt rechtlicher nachprfung punkten stand oberlandesgericht monatlichen geldzuwendungen schenkung schwiegereltern antragsgegner angesehen hlt rechtsbeschwerde erhobenen verfahrensrge stand brigen beanstanden aa rechtsbeschwerde gergte gehrsversto art abs gg liegt rechtsbeschwerde macht geltend oberlandesgericht entscheidungserhebliches vorbringen antragsgegners entsprechenden beweisantritt bergangen antragsgegner vorgetragen zahlungen schwiegereltern ausschlielich fr tochter ermglichung mietfreien wohnens bestimmt seien zahlungen seien bereits kauf eigenheims eheschlieung geflossen htten lebensstandard einkommen familie erhht hhe zahlungen exakt wert mietfreien wohnens zuvor ehegatten bewohnten niebrauch schwiegereltern unterliegenden wohnung entsprochen gleicher hhe htten schwiegereltern weiteren tochter zahlungen erbracht vorbringen stellt weder antragsgegner erbrachte zuwendung deren unentgeltlichkeit frage eheschlieung erwerb eigenheims geflossene zahlungen wren unentgeltlich zumal schon wegen schwiegereltern zustehenden niebrauchs unabhngig gegenleistung erfolgten zudem ergibt vortrag antragsgegners zahlungen einkommen familie erhhten somit jedenfalls mittelbar zugutekamen antragsgegner vorgetragenen zahlungen seinerzeit persnlich direkt zuflossen erforderlich jedenfalls eheschlieung wurden betrge feststellungen oberlandesgerichts girokonto berwiesen wogegen rechtsbeschwerde rgen erhoben antragsgegner widerspruch dennoch behauptet zahlungen schwiegereltern seien ausschlielich fr tochter bestimmt oberlandesgericht nher konkretisierte vorbringen zutreffend unbeachtlich angesehen demzufolge ohnehin pauschalen beweisantritt antragsgegners recht entsprochen bb monatlichen berweisungen handelte mithin unentgeltliche vermgenszuwendungen vermgen antragstellers ehefrau sinne abs bgb antragsgegner bereichert bereicherung besteht bereits antragsgegner jeweils erlangten kontogutschrift weitere verwendung geldes ankommt vgl senatsurteil bghz famrz rn schlielich fr bewertung zuwendungen schenkung bedeutung monatlich sukzessive ber lngeren zeitraum erbracht wurden tochter antragstellers mittelbare empfngerin zuwendungen eltern ebenfalls mitbedacht wurde dadurch bercksichtigt worden antragsteller geltend gemachte forderung hlftigen betrge zuwendungen beschrnkt schwiegerelterliche zuwendungen erfllen neueren rechtsprechung senats smtliche tatbestandlichen voraussetzungen abs bgb ehe eigenen kindes willen erfolgen insbesondere fehlt einigung ber unentgeltlichkeit zuwendung senatsurteil bghz famrz rn schwiegerelterliche zuwendungen jedoch schenkung werten grundstze wegfalls geschftsgrundlage gem abs bgb anwendbar senatsurteile bghz famrz rn ff juli xii zr famrz rn juli xii zr famrz rn aa stndiger rechtsprechung geschftsgrundlage eigentlichen vertragsinhalt erhobenen vertragsschluss zutage getretenen gemeinsamen vorstellungen beider vertragsparteien sowie vertragspartei erkennbaren beanstandeten vorstellungen vorhandensein knftigen eintritt gewisser umstnde sofern geschftswille parteien vorstellungen aufbaut hinsichtlich vorstellung eltern eheliche lebensgemeinschaft beschenkten knftigen schwiegerkindes kind bestand schenkung demgem eigenen kind dauerhaft zugutekommen fall bestimmt scheitern ehe rckabwicklung schenkung grundstzen ber wegfall geschftsgrundlage senatsurteile bghz famrz rn juli xii zr famrz rn jeweils mwn zuwendung verbundene erwartung schenkung eigenen kind dauerhaft zugutekommen berechtigt entweder gegenstndlich jedenfalls gegenwert bestimmt aktiv vermgen empfngers dauerhaft erhhen knnen schwiegereltern erwarten kind zuwendung dauerhaft profitieren wenden schwiegereltern schwiegerkind dagegen betrge bestreitung laufender kosten insbesondere tglichen konsums verbleibt fr eigene kind nutzbarer vermgenswert insoweit schenkweise bereicherung empfngers eingetreten erbringen schwiegereltern zuwendung befreiung verbindlichkeiten kommt darauf inwiefern zuwendung vermgen empfngers dauerhaft erhhen vgl senatsurteil juli xii zr famrz rn geschftsgrundlage schwiegerelterlichen schenkung zuwendung eigenen kind dauer zugutekommt fllt jedenfalls teilweise eigene kind vorgestellten umfang schenkung profitiert falls folge scheiterns ehe kindes zuwendungsempfnger geschftsgrundlage dementsprechend insoweit entfallen begnstigung eigenen kindes entgegen erwartung eltern vorzeitig endet senatsurteile bghz famrz rn juli xii zr famrz rn vgl senatsurteil september xii zr famrz rckforderungsansprche schwiegereltern knnen deswegen verneint eigene kind miteigentmer schwiegerelterlichen zuwendung finanzierten immobilie trennung bewohnt senatsurteil juli xii zr famrz rn bb allein wegfall geschftsgrundlage berechtigt allerdings vertragsanpassung gem abs bgb vielmehr weitere voraussetzung hinzukommen zuwendenden bercksichtigung umstnde einzelfalls insbesondere vertraglichen gesetzlichen risikoverteilung festhalten unvernderten vertrag zugemutet formulierung kommt ausdruck einschneidende vernderung vertragsabschluss bestehenden gemeinsam erwarteten verhltnisse vertragsanpassung kndigung abs bgb rechtfertigt hierfr vielmehr erforderlich festhalten vereinbarten regelung fr zuwendenden mehr tragbaren ergebnis fhrt bgh urteil februar viii zr njw rn mwn vgl senatsurteile bghz famrz rn unterhalt september xii zr famrz rn ausgleich unbenannter zuwendungen ehegatten fall umfassenden interessenabwgung wrdigung umstnde festgestellt bghz njw rr rn senatsurteil bghz famrz vgl frheren rechtslage senatsurteile bghz famrz bghz famrz falle schwiegerelternschenkung fhrt scheitern ehe kind schwiegerkind daher fortbestand ehe geschftsgrundlage zuwendung automatisch gesondert festzustellender unzumutbarkeit festhaltens schenkung anspruch vertragsanpassung hierbei insbesondere kriterien heranzuziehen senatsrechtsprechung unbenannten schwiegerelterlichen zuwendungen zugrunde legen lediglich gterrechtlichen aspekten kommt allerdings bedeutung mehr senatsurteile bghz famrz rn juli xii zr famrz rn neben ehedauer dabei persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse schwiegereltern frheren ehegatten umfang zuwendung bedingten beim schwiegerkind vorhandenen vermgensmehrung schenkung verbundene erwartungen zuwendenden hinsichtlich versorgung alter bedeutung vgl hierzu etwa senatsurteile september xii zr famrz ff oktober xii zr famrz februar xii zr famrz wever vermgensauseinandersetzung ehegatten auerhalb gterrechts aufl rn ff mwn cc liegen genannten voraussetzungen zuwendende anspruch vertragsanpassung abwgung smtlicher umstnde einzelfalls erfolgen senatsurteil bghz famrz rn mwn insbesondere hhe zuwendung bedingten beim empfnger vorhandenen vermgensmehrung bercksichtigen anpassungs rckforderungsanspruch setzt grundstzlich beim wegfall geschftsgrundlage vorhandene messbare vermgensmehrung voraus zugleich anspruch oben begrenzt vgl senatsurteil juli xii zr famrz rn umfang vorgegebenen rahmen vertragsanpassung herausgabe geschuldet ferner davon beeinflusst inwiefern geschftsgrundlage gewordenen vorstellungen zuwendenden schwiegereltern verwirklicht senatsurteile bghz famrz rn oktober xii zr famrz jeweils mwn hierbei darauf abzustellen schwiegereltern fr empfnger insoweit erkennbar treu glauben erwarten durften dagegen lsst insbesondere immobilien konkrete anhaltspunkte allgemeine zeitliche grenze angeben vorgestellte nutzungsdauer abgelaufen daher verbietet annahme oberlandesgerichts nutzung angeschafften immobilie sei weiteres schon hinreichend betrachten ehedauer jahren erreicht enkel volljhrig geworden oberlandesgericht olg dsseldorf famrz olg frankfurt beschluss juni uf juris hauleiter schulz vermgensauseinandersetzung trennung scheidung aufl kap rn bte fur wrde voraussetzen schwiegereltern vornherein vorstellung htten kind lediglich fr begrenzte dauer zuwendung profitieren zugewendete ersatzweise angeschaffte immobilie etwa auszug enkelkinder mehr bewohnen mangels entsprechender konkreter anhaltspunkte fehlt annahme grundlage fr insbesondere lebenserfahrung angefhrt auffassung rechtsbeschwerde gebotene orientierung fr schenkungsrckforderung gem bgb geltenden frist zehn jahren abs bgb erst recht gerechtfertigt bgb zugrunde liegende fallkonstellation vorliegenden bereits deshalb vergleichbar fall bgb schenkung bestimmten erwartungen hinblick knftige verwendung geschenks verbunden dd gemessen grundstzen angefochtene entscheidung bestand oberlandesgericht durchgefhrter beweisaufnahme erwiesen angesehen antragsteller frau monatlich geleisteten zahlungen fr ehegatten erkennbar beitrag finanzierung hauses dauerhaften vermgensbildung dienten zahlungen seien girokonto antragsgegners geflossen konto darlehensverbindlichkeiten erfllt wurden trgt indessen bewertung schenkung eigenen kind dauerhaft zugutekommen annahme ausgefhrt berechtigt schenkung entweder gegenstndlich jedenfalls gegenwert bestimmt aktiv vermgen empfngers dauerhaft erhhen geschftsgrundlage verbundene zuwendung grundstzlich form erbracht monatlichen einzelbetrgen geleistet schwiegereltern vornherein erkennbare absicht ber lngere zeit regelmige leistungen erbringen ebenfalls erwartung verbunden hilfe lauf zeit erheblicher vermgenswert geschaffen eigenen kind dauerhaft zugutekommen monatlich berwiesenen betrge indessen insoweit dauerhaften nutzung bestimmte vermgensbildung eingetreten darlehensverbindlichkeiten hilfe getilgt sollten zinsanteil stellt demgegenber vermgensbildung dar vielmehr dienten zugewendeten betrge insoweit begleichung regelmigen darlehens kosten vergleichbar gezahlten wohnungsmiete vermgen bleibend erhht befriedigung wohnbedarfs mithin bestreitung lebensunterhalts dienten vgl senatsurteil mai xii zr famrz rn fr zuwendungen nichtehelichen le bensgemeinschaft fehlt somit feststellungen frage inwiefern zahlungen schwiegereltern tochter dauerhaft zugutekommen sollten angefochtene entscheidung demnach aufzuheben senat sache abschlieend entscheiden hierfr weiterer feststellungen tatrichterlicher beurteilung bedarf oberlandesgericht beteiligten gelegenheit weiteren vortrag geben umfang darlehensverbindlichkeiten monatlichen zahlungen getilgt sollten anteil zinsen entfiel teilweisen zweckerreichung ergibt notwendig betrag rckforderung teilweise zweckerreichung ersichtlich letztlich anhand smtlicher umstnde umfassend treffende billigkeitsabwgung einflieen oberlandesgericht rahmen abschlieend beurteilen antragsgegner verbliebene vermgenswert grenordnung erreicht fortbestand schenkung fr antragsteller ehefrau zuletzt blick beiderseitigen einkommens vermgensverhltnisse unzumutbar erscheinen lsst zusammenhang vorbringen antragsgegners bedeutung erlangen monatlichen zuwendungen entsprechend frherer handhabung rahmen bewegten laufende wohnkosten angefallen wren vgl senatsurteil mai xii zr famrz rn fr zuwendungen nichtehelichen lebensgemeinschaft dose klinkhammer botur gnter guhling vorinstanzen ag brhl entscheidung olg kln entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt dezember feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts frankfurt main zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags minder schwerem fall jugendstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt tatmesser eingezogen urteil richtet revision angeklagten rge verletzung formellen materiellen rechtes rechtsmittel sachrge vollem umfang erfolg abs stpo eingehens verfahrensrge bedarf daher landgericht folgende feststellungen getroffen angeklagte sptere tatopfer miteinander bekannt juli angeklagte grere sowie strkere verbale auseinandersetzung angeklagte gemeinsamen bekannten blamiert vorkam bekam freund springmesser zugesteckt bekannte forderten discothek schlagen angeklagte lie daraufhin ausrichten nacht bereich staatstheaters treffen wolle angeklagte treffen letztlich trotz empfundenen krperlichen berlegenheit bereit springmessers kleidung verwahrte bewusst angeklagte begab treffen streitigkeiten verbaler ebene beizulegen mglichkeit krperlichen auseinandersetzung bewusst einsatz messers erfordern wrde ua angeklagte treppe tiefgarage theaters befand wurden pltzlich hinten kommenden unerwartet beine weggerissen gleichgewicht verlor treppe hinuntertaumelte setzte trat mehrmals beschuhten fu brustbzw bauchbereich angeklagte konnte zunchst davonrennen atemprobleme grund asthmatischen vorerkrankung form asthmaanfalles mittlerer schwere auswirkten deshalb setzte niedrige mauer ging langsam angeklagten zog bemerkte messer tasche lie klinge herausspringen legte griffbereit neben setzte neben angeklagten sagte weit gar jemand kommt holte linken hand rechts neben sitzenden angeklagten faustschlag verpassen obwohl bewusst unbewaffnet schlgerei fusten stach bedingtem ttungsvorsatz erheblicher wucht brustbereich verstarb kurze zeit spter grund stichverletzung landgericht notwehrlage zeitpunkt tat bejaht tat angeklagten notwehr stgb gerechtfertigt angesehen angeklagten gegebenen situation zuzumuten sei zunchst messer drohen bevor zielgerichteten stich brustbereich einsetzte landgericht voraussetzungen stgb verneint zeitpunkt vorliegende asthmaanfall verbundene verstrkung angstgefhle todesangst gefhrt annahme stgb rechtfertigenden zustand darstellte ua ii nachprfung urteils rge verletzung materiellen rechtes durchgreifende rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben verneinung voraussetzungen stgb weist rechtsfehler annahme landgerichts schon bedrohung waffe htte veranlasst stehen bleiben weiteren angriffen angeklagten abzusehen tatsachen belegt versteht vorangegangenen geschehensablauf vgl bghr stgb abs erforderlichkeit angeklagten zunchst drohung mes ser htte verlangt knnen festgestellten geschehensablauf mglich kampflage falsch beurteilt umstnde annahm falle vorliegens handeln notwendige verteidigung erscheinen lieen derartiger irrtum wre erlaubnistatbestandsirrtum schlsse vorwurf vorstzlichen ttungsversuchs vgl bghr aao entsprechenden vorstellung angeklagten kampflage zeitpunkt tathandlung verhlt angefochtene urteil insoweit revisionsgericht rechtliche berprfung mglich ablehnung voraussetzungen stgb begegnet rechtlichen bedenken ausfhrungen tatrichters lassen besorgen hohe anforderungen furcht sinne vorschrift stellt todesangst hierfr erforderlich erfllt angstgefhl begriff furcht sinne stgb vielmehr gefhl bedrohtseins verursachter strungsgrad vorliegen tter geschehen erheblich reduziertem mae verarbeiten vgl bghr stgb furcht todesangst angegriffenen erfllt voraussetzungen stgb vgl bgh nstz rr begriff furcht gleichzustellen darunter liegendes angstgefhl anwendung vorschrift fhren iii aufgezeigten rechtsfehler fhren aufhebung angefochtenen urteils feststellungen senat ausschlieen neuer tatrichter feststellungen treffen verurteilung angeklagten rechtfertigen sache zurckverwiesen neue tatrichter gegebenenfalls angefoch tenen urteil ausdrcklich offen gelassenen frage befassen angeklagten eingeschrnktes notwehrrecht zustand vgl hierzu senatsurteil november str wobei bedenken bisherigen feststellungen einverstndlichen schlgerei kam angeklagten unerwartet hinten angriff iv hinblick urteil ua dargelegten besonderen begleiterscheinungen verfahrens senat mglichkeit abs stpo gebrauch gemacht sache jugendkammer landgerichts frankfurt main zurckverwiesen rissing van saan rothfu roggenbuck fischer appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober rechtsstreit ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterin mhring richter meyberg oktober beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen mrz kosten beklagten unzulssig verworfen wert verfahrens rechtsbeschwerde festgesetzt grnde klgerin verwalterin insolvenzverfahren ber vermgen fortan schuldner schuldner erffnung insolvenzverfahrens verstorben verfahren seither nachlassinsolvenzverfahren gefhrt beklagte anwalt anderkonto fr schuldner verwaltet angaben zufolge unterhalt laufenden kosten schuldners sicherstellen rahmen erffnungsverfahrens gab gegenber insolvenzgericht konto weise guthaben erffnung insolvenzverfahrens zahlte klgerin klgerin verlangt auskunft ber treuhandvermgen nebst nachweisen landgericht beklagten antragsgem verurteilt berufung beklagten unzulssig verworfen worden mindestbeschwer erreicht sei rechtsbeschwerde beklagte aufhebung berufung verwerfenden beschlusses zurckverweisung sache berufungsgericht erreichen ii rechtsbeschwerde abs satz nr abs satz zpo statthaft jedoch unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo fall verurteilung auskunft richtet wert beschwerdegegenstandes interesse rechtsmittelfhrers auskunft erteilen mssen wesentlichen kommt darauf aufwand zeit kosten erteilung auskunft erfordert beklagte schutzwrdiges interesse daran bestimmte tatsachen gegner geheim halten bgh beschluss januar iii zb nv rn mrz iv zb zev rn berufungsgericht verkannt anspruch beklagten rechtliches gehr gericht art abs gg wurde verletzt art abs gg verpflichtet gericht ausfhrungen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen gericht jedoch verpflichtet entscheidungsgrnden vorbringen ausdrcklich befassen versto art abs gg feststellen lsst mssen daher besondere umstnde deutlich gemacht zweifelsfrei darauf schlieen lassen tatschliches vorbringen partei entweder berhaupt kenntnis genommen ober entscheidung erwogen wurde bgh beschluss mrz zr bghz oktober ix zr nv rn art abs gg folgt pflicht gerichts partei vertretenen rechtsansicht folgen bgh beschluss mai ix zb nzi rn oktober aao berufungsgericht schriftsatz mrz kenntnis genommen ergibt hinreichend deutlich grnden angefochtenen beschlusses anhaltspunkte dafr enthaltene tatsachenvortrag entscheidung bercksichtigt worden wre gibt ansatz geschftsgebhr hinblick bergangen gergten vortrag beklagten gut nachvollziehbar voraussetzungen unpfndbarkeit inso lagen ersichtlich weiteren begrndung gem abs satz zpo abgesehen kayser lohmann mhring pape meyberg vorinstanzen lg bremen entscheidung olg bremen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet oktober kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr hahne richter sprick fuchs richterin dr zina richter dose fr recht erkannt revision klgers urteil senats fr familiensachen oberlandesgerichts hamm februar aufgehoben rechtsstreit erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagten gem abs satz bgb bergegangenen kindesunterhalt fr monate juni juli anspruch ferner verlangt beklagten erstattung festsetzungsfhiger auergerichtlicher anwaltskosten whrend geschlossenen ehe klgers maria gebar januar kind bjrn vermeintlicher vater leistete klger kind naturalunterhalt rechtskrftigem urteil april stellte amtsgericht familiengericht bad iburg fest bjrn kind klgers klger behauptet beklagte sei vater kindes unstreitig beklagte whrend gesetzlichen empfngniszeit kindesmutter geschlechtlich verkehrt klger fr behauptung kindesmutter zeit ausschlielich parteien geschlechtlich verkehrt zeugnis kindesmutter berufen feststellungen berufungsgerichts zweifel vaterschaft beklagten inzwischen volljhrigen kind mitgeteilt vaterschaft kind weder anerkannt gerichtlich festgestellt zusicherung kostenbernahme verbundenen aufforderungen klgers schreiben april dezember vaterschaftsgutachten mitzuwirken lehnte beklagte ab amtsgericht wies klage ab dagegen eingelegte berufung blieb erfolg zugelassenen revision verfolgt klger ursprngliches begehren entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache oberlandesgericht oberlandesgericht entscheidung famrz ff verffentlicht ebenso vorinstanz dahinstehen lassen beklagte biologische vater kindes klger sei nmlich abs bgb gehindert beklagten gem abs bgb bergegangenen kindesunterhalt anspruch nehmen solange vaterschaft beklagten weder anerkannt wirkung fr gerichtlich festgestellt sei stehe entgegen beklagte mglicherweise interesse kindeswohls vorrangig vermeidung inanspruchnahme klger davon absehe vaterschaft feststellen lassen genge rechtsausbungssperre abs bgb berwinden sei gegebenen umstnden rechtsmissbruchlich beklagte vorschrift berufe ii hlt revisionsrechtlichen prfung angriffen revision punkten stand ansatz zutreffend geht berufungsgericht davon abs bgb inzidentfeststellung vaterschaft regressprozess scheinvater vermuteten erzeuger kindes grundstzlich ausschliet vgl senatsurteil bghz famrz abs bgb schwonberg famrz fn aufgrund inzwischen vernderter gesetzeslage senat rechtsprechung jedoch mehr uneingeschrnkt festgehalten erlass berufungsurteils urteil april xii zr famrz ff weitere ausnahmen zugelassen denen rechtsausbungssperre abs bgb durchbrochen vaterschaft rahmen scheinvaterregresses inzidenter festgestellt entscheidung deren grnde vermeidung wiederholungen verwiesen kommt ausnahme insbesondere betracht davon auszugehen vaterschaftsfeststellungsverfahren lngere zeit stattfinden erhebung klage befugten ausdrcklich ablehnen mglichkeit seit lngerer zeit gebrauch gemacht senatsurteil april xii zr famrz voraussetzung entgegen auffassung revisionserwiderung gegeben beklagte lehnt ab verfahren feststellung vaterschaft einzuleiten kindesmutter gesetzliche vertreterin kindes verfahren eingeleitet anhrung mndlichen verhandlung berufungsgericht januar begrndet kind wolle zeitpunkt letzten tatsachenverhandlung anhaltspunkte dafr ersichtlich kind ansicht ndern erreichen volljhrigkeit januar mglichkeit gebrauch wrde abstammung beklagten feststellen lassen seit gerichtlichen feststellung april bereits jahre vergangen hierzu berechtigten vaterschaftsfeststellung betrieben lngere zeit sinne senatsurteils april xii zr famrz darunter jedenfalls zeitraum verstehen deutlich ber zeitspanne hinausgeht innerhalb scheinvater juli geltenden recht htte rechnen knnen jugendamt pfleger gem bgb namens kindes vaterschaftsfeststellungsverfahren eingeleitet htte sofern gegenteiligen anhaltspunkte ersichtlich alsbaldige einleitung verfahrens erwarten lassen rechtfertigt vermutung verfahren weiterhin lngere zeit stattfinden umstnden durchbrechung rechtsausbungssperre abs bgb schon gerechtfertigt klger vaterschaft beklagten blaue hinein behauptet erst vaterschaftsgutachten bewiesen vielmehr zumindest voraussetzungen darzulegen abs bgb vermutung vaterschaft knpft vorliegenden fall unstreitig einholung vaterschaftsgutachtens erbrigt daher sei nunmehr beklagte einholung gutachtens beantragt vermutung vaterschaft entkrften beweis rahmen zahlungsklage anforderungen stellen inter omnes wirkende vaterschaftsfeststellung erfordert senatsurteil april xii zr famrz vorliegenden fall greift inzidentfeststellung vaterschaft beklagten verfassungsrechtlich geschtzte rechte dritter schtzenswertes interesse kindesmutter eheliche untreue offenbar lassen kommt schon deshalb betracht bereits erfolg vorausgegangenen vaterschaftsanfechtungsverfahrens offenbar geworden ablehnende haltung kindes gegenber gerichtlichen feststellung abstammung beklagten steht entsprechenden inzidentfeststellung vorliegenden verfahren entgegen derzeitigen status verndern wrde anhrung kindesmutter ergeben mchte kind verhltnis klger erhalten solle bleiben interesse kindes somit ausnahmsweise vgl senatsurteil april xii zr famrz beibehaltung statusrechtlich vaterlosen zustandes gerichtet kind wert darauf legt mutter offenbarte vaterschaft beklagten gewissheit lassen greift inzidentfeststellung vaterschaft beklagten verfassungsrechtlich geschtzten rechte gegebenen begrndung angefochtene entscheidung daher bestand erweist grnden richtig entgegen auffassung revisionserwiderung klage etwa deshalb unzulssig klger gesamten feststellung nichtvaterschaft geleisteten unterhalt htte einklagen knnen unterhalt fr zwei monate verlangt klger bleibt unbenommen rcksicht kostenrisiko grnden unterhalt fr beschrnkten zeitraum gegenstand klage erfolg beruft revisionserwiderung insoweit rechtsprechung bgh urteile januar vi zr versr mrz vi zr versr zulssigkeit teilklagen allein gesichtspunkt einheitlichkeit schmerzensgeldes befasst teilbare unterhaltsforderungen anwendbar umstand beklagte fr eingeholtes dnagutachten widerlegung aufgrund unstreitigen verkehrs kindesmutter vermuteten vaterschaft kosten aufwenden msste eingeklagten betrag bersteigen steht zulssigkeit teilklage entgegen abgesehen davon hhe beweisbelasteten beklagten vorzustreckenden kosten zulssigkeit klage frage stellen htte beklagte hand negative feststellungswiderklage weiteren betracht kommenden unterhaltsansprche klgers gegenstand verfahrens erfolg macht revisionserwiderung geltend durchbrechung ausbungssperre abs bgb fhre verbindung fehlenden rechtskraftwirkung mglichen inzidentfeststellung hinnehmbaren eingriff persnlichkeitsrechte kindes teilklage vater beschert knne kindesmutter etwa falle ffentlicher zustellung aushang gerichtstafel rechnen msse unbeteiligte dritte wechselnden vtern verbindung bringen wrden gefahr vernnftigerweise rechnen lebenserfahrung widerspricht scheinvater regressanspruch wege teilklage erfolgreich beklagten verfolgt vaterschaft unstreitig inzidenter festgestellt wurde wegen weiterer teilansprche nunmehr dritten anspruch nimmt erfolg rgt revisionserwiderung berufungsgericht htte entsprechender anwendung abs zpo inzwischen volljhrige kind beiladen mssen zumal wege amtsermittlung prfende frage alsbald einleitung vaterschaftsfeststellungsverfahrens rechnen sei erst beiladung volljhrigen kindes getroffen knne fr entsprechende anwendung zpo schon deshalb raum scheinvaterregress inter omnes wirkende feststellung vaterschaft geht verfahren allein parteien betrifft status kindes berhren rechte einzugreifen sofern anhaltspunkte bestehen inzwischen volljhrig gewordene kind seinerseits vaterschaftsfeststellungsverfahren eingeleitet alsbald tun beabsichtigt bietet amtsermittlung beiladung hinreichende mglichkeiten klren einwand revisionserwiderung amtsgericht bad driburg wohnsitzgericht beklagten sei entsprechender anwendung zpo rtlich unzustndig revision schon deshalb erfolg verhelfen rge rtlichen unzustndigkeit revisionsverfahren abs zpo ausgeschlossen revisionserwiderung grundsatz anerkennt warum fr verfahren vorliegenden art gelten darzulegen vermocht senat sache abschlieend entscheiden berufungsgericht sicht folgerichtig feststellungen fr unterhaltsansprche mageblichen einkommensverhltnissen beklagten getroffen nachholung feststellungen sache daher berufungsgericht zurckverwiesen erneute mndliche verhandlung berufungsgericht zugleich gelegenheit geben amts wegen prfen prognose alsbaldigen leitung vaterschaftsfeststellungsverfahrens rechnen gerechtfertigt hahne sprick zina fuchs dose vorinstanzen ag warendorf entscheidung olg hamm entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrer generalbundesanwalts antrag juli gem abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts osnabrck mrz schuldspruch dahin berichtigt angeklagten jeweils besonders schweren raubes schuldig vorbezeichnete urteil soweit angeklagten betrifft ausspruch ber reihenfolge vollstreckung dahin gendert vollziehung jahr sechs monaten verhngten freiheitsstrafe unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet weitergehenden revisionen verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren raubes jeweils freiheitsstrafe sieben jahren verurteilt ferner unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet bestimmt jahr monat freiheitsstrafe maregel vollziehen hiergegen wendet angeklagte allgemeine sachrge gesttzten revision angeklagte rgt rechtsmittel verletzung materiellen rechts beanstandet einzelnen verneinung erheblich verminderten schuldfhigkeit sinne stgb landgericht strafzumessung rechtsmittel angeklagten ausspruch ber dauer vorwegvollzugs entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet revision angeklagten bleibt insgesamt erfolg abs stpo nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen schuldspruch durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben senat schuldspruch indes neu gefasst abs satz stpo geforderte rechtliche bezeichnung straftat macht kennzeichnung jeweils gegebenen qualifikation notwendig bghr stpo abs satz urteilsformel wegen landgericht zutreffend angenommenen verwirklichung abs nr alt stgb verwendung schusswaffen deshalb besonders schweren raub erkennen vgl bgh nstz rr angabe mittterschaftlicher begehung gemeinschaftlich urteilsformel dagegen entbehrlich vgl meyer goner stpo aufl rdn strafausspruch hlt rechtlichen prfung stand strafe angeklagten bemerkt senat ergnzend antragsschrift generalbundesanwaltes revision rgt recht angefochtene urteil vorliegen leichten entzugserscheinungen angeklagten gegenstndlichen tat festgestellten sachverhalt beweiswrdigung einander widersprechende ausfhrungen enthlt senat indes ausschlieen ablehnung vorliegens erheblich verminderten schuldfhigkeit sinne stgb landgericht fehler beruht maregelausspruch angeklagten spruch angeklagten teil verhngten freiheitsstrafe unterbringung entziehungsanstalt vollziehen abs satz stgb ebenfalls rechtlich beanstanden indes bestimmung vorweg vollziehenden teils verhngten freiheitsstrafe landgericht bestehen bleiben landgericht ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen abs satz stgb teil strafe bemessen vollziehung anschlieenden unterbringung gem abs satz stgb aussetzung strafrests bewhrung erledigung hlfte strafe mglich allerdings landgericht hlfte verhngten freiheitsstrafe zeit ende hauptverhandlung verbten untersuchungshaft rund fnf monate abgezogen rechtsfehlerhaft angeklagten insgesamt erlittene untersuchungshaft rahmen strafvollstreckung dauer unterbringung vollziehenden teils strafe anzurechnen vgl bgh nstz verfahrensweise landgerichts verkrzt deshalb vorweg vollziehenden teil freiheitsstrafe zustzlich dauer ende hauptverhandlung erlittenen untersuchungshaft fhrte vollziehung maregel voraussichtlich therapie notwendigen umfang halbstrafenzeitpunkt erreicht wre zurckverweisung sache erneuten tatrichterlichen entscheidung ber hhe unterbringung vollziehenden teils strafe bedarf indes vielmehr senat dauer vorwegvoll zugs festgelegt nachdem strafausspruch rechtsfehler aufweist landgericht therapie voraussichtlich erforderliche dauer unterbringung zwei jahren rechtsfehlerfrei festgestellt vgl bgh aao angesichts geringen teilerfolgs revision angeklagten erscheint unbillig gesamten kosten rechtsmittels aufzuerlegen abs stpo becker pfister hubert sost scheible mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zb januar selbstndigen beweisverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs abs vob nr abs zpo schliet prfung rtlichen zustndigkeit gerichts ersten rechtszugs rahmen rechtsbeschwerdeverfahrens gilt frage steht rtliche zustndigkeit gerichtsstandsvereinbarung nr vob ergibt zulassung rechtsbeschwerde beschwerdegericht klrung vertretenen auffassung rtlichen zustndigkeit gesetzlich festgelegte prfungskompetenz rechtsbeschwerdegerichts erweitern bgh beschluss januar vii zb olg dresden lg dresden vii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richter bauner richterin safari chabestari richter dr eick beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dresden august kosten zurckgewiesen gegenstandswert grnde antragstellerin gmbh landgericht durchfhrung selbstndigen beweisverfahrens antragsgegnerin gmbh co kg beantragt antrag landgericht wegen fehlender rtlicher zustndigkeit zurckgewiesen angenommen parteien htten wegen einbeziehung vob vertragsverhltnis gem nr vob ausschlielichen gerichtsstand landgericht vereinbart sofortige beschwerde antragstellerin erfolg beschwerdegericht klrung frage zugelassenen beschwerde nr vob fr privaten auftraggeber gilt verfolgt antragstellerin antrag durchfhrung selbstndigen beweisverfahrens landgericht ii entscheidung beschwerdegerichts gerichtete rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr abs satz zpo brigen zulssig obwohl senat auffassung beschwerdegericht meint nr vob entstehungsgeschichte sinn zweck private auftraggeber anwendbar vgl bgh urteil april vii zr bghz olg brandenburg baur zfbr heiermann heiermann riedl rusam vob aufl rdn joussen ingenstau korbion aufl nr vob rdn rechtsbeschwerde jedoch unbegrndet zurckzuweisen gem abs zpo rechtsbeschwerde darauf gesttzt gericht ersten rechtszugs zustndigkeit unrecht angenommen verneint bundesgerichtshof fr revisionsverfahren entschieden abs zpo interesse verfahrensbeschleunigung entlastung revisionsgerichte prfung zustndigkeit gerichts ersten rechtszugs ausnahme internationalen zustndigkeit ausschliet bgh beschluss mrz ii zr njw rr urteil mrz vi zr njw rr vorschrift schon vorgngerregelung abs zpo flle anzuwenden denen streit darber besteht rtliche zustndigkeit gerichtsstandsvereinbarung ergibt vgl bgh beschluss mai iii zr njw fr beschwerdeverfahren anzuwendende abs zpo entsprechende vorschrift abs zpo gilt unerheb lich beschwerdegericht rechtsbeschwerde klrung vertretenen auffassung zustndigkeit zugelassen vgl bgh urteil mrz vi zr aao gesetz festgelegte prfungskompetenz rechtsbeschwerdegerichts zulassungsentscheidung erweitert bgh urteil april zr njw kniffka kuffer safari chabestari bauner eick vorinstanzen lg dresden entscheidung hkoh olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bghr bundesgerichtshof beschluss ix za juli verbraucherinsolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer dr ganter kayser vill juli beschlossen antrag schuldners durchfhrung rechtsbeschwerde beschlu einzelrichterin zivilkammer landgerichts gttingen april prozekostenhilfe gewhren zurckgewiesen grnde schuldner insolvenzverfahren februar erffnet worden schreiben mrz beantragt treuhnder angeforderte mindestvergtung fr erste jahr wohlverhaltensperiode hhe zuzglich umsatzsteuer inso stunden rechtspflegerin amtsgerichts landgericht antrag zurckgewiesen privatschriftlichem schreiben mai schuldner entscheidung landgerichts rechtsbeschwerde eingelegt zugleich prozekostenhilfe nebst anwaltsbeiordnung beantragt ii senat legt eingabe schuldners antrag prozekostenhilfe fr durchfhrung rechtsbeschwerde beschlu landgerichts gttingen april antrag zurckzuweisen rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet inso zpo klaren auslegungsbedrftigen gesetzlichen regelung art eginso insolvenzverfahren dezember erffnet worden dahin geltenden gesetzlichen vorschriften anzuwenden hiervon geht ausdrcklich bezogen mglichkeit stundung verfahrenskosten amtliche begrndung berleitungsvorschrift hervorhebt verfahren erst inkrafttreten insolvenzrechtsnderungsgesetzes erffnet schuldner stundungsmglichkeit verfahrenskosten profitieren vgl bt drucks anschlu hieran auffassung durchgesetzt inso insolvenzverfahren anwendung findet dezember erffnet worden vgl olg celle zinso hk inso kirchhof aufl rn hkinso landfermann aao art eginso rn kbler prtting wenzel inso rn gbel zinso vallender nzi ag duisburg zinso streitfall insolvenzverfahren ber vermgen schuldners unstreitig dezember erffnet worden anwendung inso deshalb mglich schuldner begehrte prozekostenhilfe grundstzen gewhren denen prozekostenhilfeverfahren ber schwierige bislang ungeklrte rechtsfragen abschlieend vorab entschieden darf vgl bverfge bverfg njw bgh beschl dezember iii zb wm stndig auslegung bergangsregelung art eginso weder schwierige bislang ungeklrte fragen formellen insolvenzrechts entscheiden vorinstanzen gefundene ergebnis ergibt vielmehr unmittelbar gesetz verfassungsrechtlich problematisch stichtagsregelungen trotz verbundenen hrten grundstzlich allgemeinen gleichheitssatz art abs gg verstoen vgl bverfge jarass pieroth gg aufl art rn kreft fischer kayser ganter vill'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen antrag angeklagten abs stpo beschlu landgerichts hamburg juli revision angeklagten urteil mrz verworfen grnden antragsschrift generalbundesanwalts september aufgehoben revision angeklagten urteil abs stpo zugehrigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen vergewaltigung zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt revision beschwerdefhrers rge nr stpo erfolg erkennende strafkammer stpo einstimmig gefaten beschlu mrz befangenheitsantrag angeklagten mrz gestellt verteidigerin unrecht zurckgewiesen anla fr gesuch inhalt ebenfalls einstimmig abs nr stpo gefaten beschlusses mrz befangenheitsgesuch angeklagten februar verworfen worden ausgangspunkte gesuchs intervention vorsitzenden whrend befragung nebenklgerin verteidigung sowie vorhalte vorsitzenden beisitzers gerichtsflur denen verteidiger folge zeugenbefragung fr angeschlagenen psychischen zustand weinenden nebenklgerin verantwortlich gemacht wurden bernchsten verhandlungstag verkndeten beschlu strafkammer art weise ausbung fragerechts verteidiger ungewhnlich drastischer weise bewertet fragen zuvor beanstandet worden wren befangenheitsgesuch mrz greift folgende wertungen beispielhaft vorhalte verteidiger nebenklgerin vergewisserung deren bisheriger aussage vorhalte besttigung modifizierten aussage htten guten willen vorsitzenden bsen spiel mibraucht ebenfalls unbeanstandet gebliebene frage angeklagte seinerzeitige tatsituation dahingehend miverstanden einverstndnis zeugin geschlechtlichen handlungen ausgehen knnen bewertete strafkammer taktlose torheit abgefeimte perfidie frage sei ferner qulend berflssig intervention vorsitzenden sei mildeste mittel ble menschenverachtende entgleisung frage menschenwrde zeugin verletzt beisitzende richter verhalten verteidigerin widerwrtig empfunden befangenheitsgesuch sieht ferner zwei wertungen strafkammer gefahr vorzeitigen festlegung beweisergebnisses nachteil angeklagten strafkammer sttzt wertung ablehnungsgesuch mrz sei wegen fehlens begrndung unzulssig auslegung letzten satzes gesuchs wonach vertrauen angeklagten unvoreingenommenheit abgelehnten richter inhalt beschlusses zerstrt sei bedeute kenntnisnahme angeklagten inhalt beschlusses mrz vertrauen unvoreingenommenheit abgelehnten richter bestanden daraus folge vorherigen richterablehnung februar echten bedenken angeklagten zugrundegelegen htten insbesondere begrndung gesuch unrecht zurckgewiesen worden erwgungen landgerichts denen bescheidung vorangegangenen ablehnungsantrags gesttzte neue ablehnungsgesuch unzulssig erachtet begegnen durchgreifenden bedenken vgl bghst letzte satz befangenheitsgesuchs offensichtlich wertende beschreibung wirkungen beschlusses mrz angeklagten liegt absolut fern darin zugestndnis angeklagten sinne erblicken befangenheitsantrag februar sei mutwillig gestellt landgericht entzieht darber hinaus sachlichen auseinandersetzung inhalt gesuchs wre statthaft begrndung gesuchs vornherein eignung ablehnung gefehlt htte vgl bghr stpo unzulssigkeit bghr stpo nr revisibilitt fall beschlu erste ablehnungsgesuch unzulssig verworfen wurde enthlt schwerwiegende vorwrfe gerichts gegenber verteidigung wertungen geeignet knnen sicht angeklagten vorzeitige festlegung beweisergebnisses strafkammer besorgen lassen ablehnungsgesuch sachlich begrndet bewertungen strafkammer deren beschlu mrz gesamtschau berzeugung senats geeignet besorgnis befangenheit erwecken begrnden erst verfahren entstandene spannungen richtern verteidigern regel besorgnis befangenheit vgl bghr stpo abs befangenheit bgh njw bghst ff abgedruckt bestehen mehrere besonderheiten exzessive zeugin bedrngende teil wiederholungen gerichtete ausreichende aktenkenntnis motivierte befragung zeugin verteidiger februar sitzungstagen kritikwrdig gleichwohl februar weiterer problemloser verhandlungstag stattgefunden vorsitzende bereits ende beweisaufnahme angekndigt jedenfalls danach spontanen unmutsuerungen mehr ausgegangen vielmehr verlassen beschlu mrz reaktion befangenheitsantrag ungewhnlich drastisch formulierten vorwrfe verteidigung bereich sachlichkeit begrndet sicht besonnenen angeklagten besorgnis befangenheit verteidigung massive weise sach rechtswidrige ausbung fragerechts vorgeworfen obwohl gericht dafr mitverantwortung trifft vorsitzende htte ausbung verhandlungsleitung unzulssige ungeeignete sache gehrende fragen zurckweisen mssen achtung menschlichen wrde zeugin sowie rechtsstaatsprinzip gengen bghst namentlich hintergrund weitgehend unterblieben zudem gewissen abkhlungsphase erfolgte ungewhnlich scharfer negativwertung berzogen formulierte kritik gerichts sicht besonnenen angeklagten unsachliche beanstandung berufsausbung verteidiger verstehen besorgen lt gericht knftiges verteidigerhandeln verteidigungsvorbringen erforderlichen abwgenden distanziertheit kenntnis nehmen vgl bghr stpo abs befangenheit senat weist erneut darauf anwendung abs nr stpo befangenheitsantrge sachlichem gehalt revisionsgericht wegen infolge fehlender dienstlicher erklrungen eingeschrnkten tatsachengrundlage ntigen befangenheitsgesuch anwaltlich richtig versicherten vortrag revisionsentscheidung zugrunde zulegen vgl bghr stpo nr revisibilitt zudem fllen gefahr bestehen angeklagter gesetzlichen richter entzogen vgl bverfg kammer beschl juli bvr basdorf hger brause gerhardt schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof ermittlungsrichter ars bgs verfahren abgeordneten dr prof dr st bestehenden minderheit viertel mitglieder untersuchungsausschusses wahlperiode deutschen bundestages platz republik berlin antragstellerin untersuchungsausschuss wahlperiode deutschen bundestages platz republik berlin antragsgegner vorsitzenden untersuchungsausschuss wahlperiode deutschen bundestages abgeordneten platz republik berlin antragsgegner erlsst ermittlungsrichter beim bundesgerichtshof februar folgenden untersuchungsausschuss wahlperiode deutschen bundestages nochmals ber abgeordneten prof dr oktober schriftlich ge stellten beweisantrag drs abzustimmen weiterhin mindestens viertel mitglieder ausschusses untersttzt zumindest mehrheitlich zuzustimmen ii weiteren weitergehenden antrge unbegrndet verworfen grnde begehren antragstellerin zielen ausschussinterne umsetzung ausfhrung untersuchungsausschuss wahlperiode deutschen bundestages gestellten antrags beiziehung unterlagen bundesregierung mitteilungen bnd mitarbeiters untersuchungsausschuss wahlperiode deutschen bundestages wurde april eingesetzt klren inwieweit ber bericht bundesregierung parlamentarische kontrollgremium februar aufgefhrten hinaus weitere informationen bnd beginn whrend irak krieges irak zentrale gegeben wurden us dienststellen gelangt fr us kriegsfhrung bedeutung konnten sogar tatschlich dafr eingesetzt wurden iv bt drs sowie klren anfragen inhalts us stellen bnd ab beginn jahres gestellt wurden anfragen seitens bnd reagiert wurde ziffern iv mai fasste untersuchungsausschuss mehrere beweisbeschlsse insbesondere beiziehung unterlagen bundesregierung bnd weisungen auftrgen irak eingesetzte bnd mitarbeiter sowie deren meldungen bnd zentrale beweisbeschluss mai weiteren akten sowie unterlagen bundesregierung bundeskanzleramtes gegenstand beweisbeschlsse mai juni bermittelte bundesregierung untersuchungsausschuss mehrere stehordner schreiben bundeskanzleramts juni zusicherung vollstndigkeit schriftgut bundesnachrichtendienstes beweisbeschlssen sowie schriftgut einschlgig sinne untersuchungsauftrags enthalten unterlagen weisen stellenweise schwrzungen bezglich zusammenstellung akten bundeskanzleramt verfassungsmigen grenzen beweiserhebungsrechts untersuchungsausschusses verwies teil unterlagen vs einstufung geheim versehenen stehordner enthaltene schreiben bnd mitarbeiters erheblichem umfang geschwrzt folgenden bezeichnet request for information sitzung untersuchungsausschusses september beantragte abgeordnete bundesregierung aufzufordern ge weiten stellen akten offen legen antrag wurde ausschussmehrheit abgelehnt sitzung untersuchungsausschusses oktober stellte abgeordnete prof dr mndlich folgenden antrag ausschuss fordert bundesregierung request for information beruhenden meldungen gardisten bislang nahezu vollstndig geweit ausschuss ungeweiter form bermitteln falls bundesregierung aufforderung nachkommt einstweilige verfgung beantragt nachdem antrag zurckgestellt worden wies dr bundes kanzleramt darauf schwrzungen wohlerwogenen grnden staatswohls vorgenommen worden seien handle informationen nachrichtendienstes gardist lediglich vllig indoloser bote weitergeleitet bezglich bundesregierung disponieren knne anschlieend verlas vorsitzende untersuchungsausschusses sitzung folgenden zwischenzeitlich abgeordneten prof dr schriftlich vorgelegten antrag bundesregierung aufgefordert requests for information verbindungsoffiziers bnd us centcom forward doha vollstndiger fassung untersuchungsausschuss vorzulegen drucksache drs erfasste antrag wurde untersuchungsausschuss hinblick beim bundesverfassungsgericht anhngige organstreitverfahren az bve sowie dispositionsbefugnis bundesregierung verfgungsgewalt deutschen nachrichtendienstes errtert wobei antragsteller antrag beweiskonkretisierungsantrag bezeichnete sog fristeinrede darauf bezieht beweisantrge grundstzlich donnerstag vorwoche einzureichen wurde allseits verzichtet anschlieend stimmten abgeordneten dr st prof dr sowie viertel mitglieder ausschusses fr antrag koalitionsfraktionen protokoll stimmten daraufhin stellte vorsitzende fest antrag notwendigen minderheitsquorum beschlossen worden sei beweismittel sei weder unerreichbar sei zulssigkeit gergt worden hiergegen erhob mitglied untersuchungsausschusses whrend sitzung einwendungen verwies darauf beweisantrag handlungsaufforderung gehandelt fr puag gelte einfache mehrheit abgelehnt knne folgezeit fertigte vorsitzende untersuchungsausschusses beschluss leitete bundesregierung begrndete sitzung untersuchungsausschusses oktober prfe sach beweisantrag gehandelt werten sei minderheit antrag zugestimmt mehrheit blich enthalten dagegen gestimmt schreiben oktober teilte antrag beweisantrag sinn puag angesehen knne vielmehr sei antrag ausschussmehrheit wirksam abgelehnt worden sehe rechtsgrnden daran gehindert zuleitung beweisbeschluss bundesregierung veranlassen schreiben november antragstellerin ansicht wegen schwrzungen schreiben bnd mitarbeiters sei untersuchungsausschuss mglich insbesondere ziffer iv untersuchungsauftrags erfllen meinung zulssigen rechtmigen antrag sei oktober wirksamen beweisbeschluss entsprochen worden zumal beweiserhebung zulssig beweismittel erreichbar sei insbesondere ausschussvorsitzende antrag beweisantrag behandelt entscheidung ber beweisbeschluss bezeichnet nachtrgliches prfungsrecht stehe vorsitzenden untersuchungsausschusses antragstellerin beantragt festzustellen antrag drs sitzung untersuchungsausschusses wahlperiode deutschen bundestages wirksam beschlossen worden vorsitzende untersuchungsausschusses wahlperiode deutschen bundestages verpflichtet beweisbeschluss drs bundesregierung unverzglich zuzuleiten hilfsweise untersuchungsausschuss wahlperiode deutschen bundestages verpflichtet unverzglich wirksame beschlussfassung antrag drs nachzuholen schreiben februar fasste antragstellerin hilfsantrag folgt festgestellt untersuchungsausschuss wahlperiode deutschen bundestages verpflichtet beweisantrag drs unverzglich beschlieen antragsgegner ansicht vorliegende antragsverfahren sei bereits unzulssig ziele sache bereits organstreitverfahren bundesverfassungsgericht verfolgte begehren sei teil auseinandersetzung ber aktenfreigabe bundesregierung sei ermittlungsrichter bundesgerichtshofs fr entscheidung zustndig beweisantrag sinn puag sachantrag gehandelt unbeanstandet gebliebene behandlung sitzung untersuchungsausschusses gestellten antrags zeige gegenstndliche identische antrag zutreffend sachantrag beweisantrag behandelt worden sei zumal antragsteller antrag beweisantrag angesehen schlielich antragsgegner meinung antrge seien wegen fehlenden rechtsschutzbedrfnisses unzulssig sache vertreten antragsgegner auffassung wrde beweisantrag handeln beweiserhebung unzulssig beweismittel teilweise unerreichbar sei unzulssig sei reine wiederholung grnden geheimnisschutzes staatswohls unerreichbar sei beweismittel bundesregierung ber us stellen gelieferten informationen verfgungsgewalt besitze antragsgegner beantragen antrge unzulssig verwerfen hilfsweise unbegrndet zurckzuweisen wegen weiteren einzelheiten insbesondere antragsschrift dezember erwiderung vertreters antragsgegner januar bezug genommen ii begehren antragstellerin teilweise erfolg untersuchungsausschuss verpflichtet nochmals abgeordneten prof dr gestellten beweisantrag drs befassen weiterhin mindestens viertel mitglieder ausschusses untersttzt zumindest mehrheitlich sinne abs satz puag zuzustimmen haupt hilfsantrge zulssig statthaftigkeit antrge entscheidungsbefugnis ermittlungsrichters beim bundesgerichtshof stehen weder art gg bverfgg entgegen bereits anhngige organstreitverfahren mglichkeit weiteren befassung bundesverfassungsgerichts aktenanforderung untersuchungsausschusses gegenber bundesregierung abs puag aufgefhrten stellen gegenstand vorliegenden verfahrens weder unmittelbar mittelbar streitfall gegebenenfalls allein bundesverfassungsgericht entscheidende frage bundesregierung gegenber untersuchungsausschuss bersendung ungeschwrzten akten bezglich request for information verpflichtet vgl abs abs puag vielmehr geht antrge deutlich puag ausdrcklich geregelte verfahren ausschussinternen behandlung entscheidung ber antrag beweiserhebung bezglich erforderlichen zustimmungsquote gegenber strafprozess modifizierten hinsichtlich ablehnungsgrnde abs puag regelung abs stpo teilweise entsprechenden verfahrensabschnitt vgl bt drs beweiserhebungs beweiserzwingungsrecht minderheit art gg wurzelt vgl bverfge geht vorliegend mithin vorrangig vereinbarkeit verfassungsrecht anwendung einfachgesetzlichen regelung puag prfung bundesverfassungsgericht vorbehalten obliegt verfassungsrechtlich unbedenklich vgl bverfg einstweilige anordnung juni bvq rdn ff ansicht wohl klein maunz drig grundgesetz kommentar art rdn abs abs puag zumindest ermittlungsrichter bundesgerichtshofs antragsberechtigt sinn abs puag antragstellerin minderheit viertels mitglieder untersuchungsausschusses abgeordneten persnlich minderheit bilden vgl grditz zparl platter parlamentarische untersuchungsverfahren verfassungsgericht berlin antragsgegner antragsschrift aufgefhrt jeweiligen antrag unzweifelhaft entnehmen untersuchungsausschuss haupt hilfsantrag sowie vorsitzende untersuchungsausschusses hauptantrag vorsitzenden mglichem antragsgegner grditz zparl aussetzung verfahrens gem abs puag geboten hinsichtlich verfassungsmigkeit einsetzung untersuchungsausschusses bestehen bedenken zumal verfahrensbeteiligten weder vorliegenden verfahren soweit bekannt bundesverfassungsgericht anhngigen organstreitverfahren az bve entsprechende einwnde erhoben wurden antragstellerin sache teilweise erfolg unbegrndet jedoch hauptantrgen verfolgten begehren soweit aufgrund hauptantrags festgestellt beweisantrag untersuchungsausschuss wirksam beschlossen wurde trifft vielmehr stimmte mehrheit ausschussmitglieder antrag abgelehnt abs satz puag steht entgegen abs puag sofern voraussetzungen brigen vorliegen be weise erheben viertel mitglieder untersuchungsausschusses beantragt wurde allein dadurch qualifizierte minderheit antrag stellt fr stimmt ausschuss wirksam beschlossen vgl unten dd infolge ablehnung antrags vorsitzende untersuchungsausschusses hauptantrag begehrt verpflichtet beweisbeschluss bundesregierung zuzuleiten vgl abs puag erfolg jedoch entsprechend entscheidungstenor auszulegende hilfsantrag untersuchungsausschuss nochmals abgeordneten prof dr gestellten beweisantrag drs befassen weiterhin mindestens viertel mitglieder ausschusses untersttzt zumindest mehrheitlich sinne abs satz puag zuzustimmen aa abgeordneten prof dr gestellten antrag drs handelt beweisantrag sinn abs puag beweisantrag strafverfahren soweit vorliegend bedeutung begehren prozessbeteiligten verstanden bestimmten strafprozessordnung zulssigen beweismittel konkrete fr schuld rechtsfolgenausspruch relevante beweisbehauptung festzustellen vgl meyer goner strafprozessordnung aufl rdn fischer karlsruher kommentar strafprozessordnung aufl rdn ff jeweils mithin bezeichnung beweismittels angabe beweisenden behauptung uere innere tatsache bzw sachverhalt gekennzeichnet anforderungen gelten infolge verweisung art abs satz gg grundsatz fr beweisantrge sinn abs puag vgl glauben brocker recht parlamentarischen untersuchungsausschsse bund lndern rdn angabe beweismittels ausschuss bedienen untersuchungsausschuss begehrten beweisaufnahme unerlsslich schon erst prfung ermglicht beweismittel erreichbar abs puag ferner mitgliedern ausschusses abstimmung ber antrag notwendige grundlage eigenen abstimmungsverhaltens tatsache sachverhalt bekannt bzw gegenstand beweisaufnahme zuletzt hiervon hufig entscheidung abhngen beweiserhebung untersuchungsauftrag gedeckt grnden zulssig abs puag erst beweismittel beweisthema klar sachgerechte entscheidung gerichts abs puag ber abgelehnte beweiserhebung mglich indes drfen insofern beweisantrag berzogenen letztlich mehr formalien betreffende anforderungen gestellt beispielsweise ausreichend angabe beweisthemas antragsteller erst frage ausschussmitglieds nachgeholt ferner zweck forderung mitteilung beweisthemas zugrunde liegt ausdrckliche angabe entsprochen beweisthema offensichtlich aufgrund zusammenhangs antrag gestellt wurde unzweifelhaft feststeht weiteres etwa ber ausschusssitzung gefertigten protokoll nachvollzogen fllen unterliegt bedenken beweismittel beweisthema erst beweisbeschluss konkret bezeichnet vgl bt drs hnlich glauben brocker rdn neben allgemein beweisantrge betreffenden grundstzen gelten fr antrge vorlage akten sinn abs puag betreffen weitere besonderheiten akten gesamturkunde nmlich beweismittel sinn strafprozessordnung fr inhalt beweismittel insofern vielmehr jeweils bestimmten vorgang tatsache betreffenden eintragungen einzelnen akte enthaltenen urkunden fischer karlsruher kommentar strafprozessordnung rdn uneingeschrnkte bernahme bewertung bezug akten beweismittel wrde indes bedrfnissen besonderheiten verfahrens untersuchungsausschusses gerecht zumal strafprozessordnung abs akten beweismitteln zumindest engen zusammenhang herstellt strafverfahren staatsanwalt schaft abschluss ermittlungsverfahrens ohnehin bekannten ermittlungsmanahmen deren ergebnisse gericht bersendung akten unterbreitet verteidiger verlangen akteneinsicht stpo bermittelt weitgehend grundlage entscheidet gericht beweise hauptverhandlung erhoben sollen fr prozessbeteiligten beweiserhebungen anregen beantragen akten niedergelegten erkenntnisse regelmig besonderer bedeutung antragstellung jedenfalls bedenken hnlicher weise dient aktenanforderung untersuchungsausschuss zunchst regelmig information ausschussmitglieder glauben brocker rdn weisgerber beweiserhebungsverfahren parlamentarischer untersuchungsausschsse deutschen bundestages wiefelsptz untersuchungsausschussgesetz vgl bverfg beschluss oktober bvr rdn aktenbersendung notwendige verfassung abgesicherte grundlage fr ausbung parlamentarischen kontrollrechts vg bverfge wesenskern darber hinaus aktenanforderung bereits teil beweiserhebung bereitet nmlich beweisaufnahme einfhrung einzelner aktenteile wege urkundenbeweises puag vgl glauben brocker rdn rdn rdn rdn ferner klein maunz drig art rdn achterberg schulte mangoldt klein starck kommentar grundgesetz art rdn weisgerber unterscheidung beweiserhebung beweisaufnahme bverfg beschluss oktober bvr rdn dienen akten mithin zunchst informationsbeschaffung soweit beweisaufnahme vorbereiten zumindest regelfall verlangt antragsteller beweisantrag bereits regelmig jedenfalls detail bekannten inhalt akte bezogene beweisthema mitteilt schlichtweg blaue hinein aufgestellte behauptungen vermutungen hinsichtlich akteninhalts verlangen wren fr entscheidung ber antrag befassten weiterfhrend sinngeme anwendung vorschriften ber strafprozess art abs satz gg weisgerber gebietet fllen aktenanforderung daher regelmig beweisantrag anzunehmen konkretes beweisthema mitgeteilt insofern gengt vielmehr erkennbarer zusammenhang untersuchungsauftrag besteht vgl beweisantrag aktenvorlage beweisthema lediglich untersuchungsauftrag bezeichnet wurde bverfge ergebnis hnlich bbgverfg lkv glauben brocker rdn grundlage abgeordneten prof dr gestellten antrag drs beweisantrag sinn abs puag bewerten antrag bezeichnete anzufordernden unterlagen offensichtlich mitteilungen bnd mitarbeiters unmittelbarem zusammenhang untersuchungsauftrag standen beweisthema antragsteller einzelnen bekannten inhalte request for information jedenfalls schon existenz anfragen us stellen sinn ziffer iv untersuchungsauftrags unerheblich demgegenber antrag bereits frher gestellt frheren beweisantrag umfasst allein bloe wiederholung wrde antrag qualitt beweisantrag nehmen jedoch wre antrag beweisantrag unzulssig zumindest behandeln trotz bereits erfolgter beweisaufnahme nochmals gestellt deren bloe wiederholung gerichtet wre vgl fischer karlsruher kommentar strafprozessordnung rdn vorliegend fall schon vorgetragen bezglich bersandten request for information gem puag beweis erhoben wurde bloe bersendung unterlagen abzustellen wre wrde antrag deren wiederholung beziehen antragsteller begehren bermittlung ungeschwrzten schriftstcke erreichen erneute bersendung selben umfang unleserlich gemachten unterlagen bb antrag entspricht brigen abs halbs puag ergebenden anforderungen dabei dahinstehen wortlaut abs puag erforderlich qualifizierten minderheit amtliche gebruchliche bezeichnung vgl etwa bt drs bverfge lediglich ausschussmitglied gestellt wurde sinn zweck regelung minderheitenschutz gengt abstimmung weitere mitglieder beigetreten qualifizierte minderheit untersttzt wurde demgegenber kommt frage vorsitzende antragsteller bzw weiteren ausschussmitglieder antrag qualifiziert magebliche bedeutung fr vorzunehmende bewertung ltere gesetzesmaterialien zurckgehenden bezeichnung beweisvorbereitungsantrag bzw beweisvorbereitungsbeschluss glauben brocker rdn rahmen abs puag treffenden entscheidung antrag beweisantrag behandeln stellenden anforderungen entspricht cc beweisantrag durfte ausschussmehrheit abgelehnt ablehnungsgrnde abs puag vorlag abs puag ermglicht grundstzlich begrndende bverfge glauben brocker rdn ablehnung beweisantrags fall unzulssigkeit beweiserhebung unerreichbarkeit beweismittels antrag durfte wegen unzulssigkeit beweiserhebung abgelehnt unzulssig beweiserhebung beispielsweise untersuchungsauftrag gedeckt verfassungsrechtliche gesetzli che geschftsordnungsrechtliche vorschriften verstt bt drs risch dvbl glauben brocker rdn fall vorliegend jedoch gegeben allein umstand beweisantrag mehrfach gestellt wurde macht unabhngig davon fall vorliegt beweiserhebung unzulssig ebenso wenig wre beweiserhebung unzulssig antrag trotz bereits erfolgter ablehnung erneut durchgefhrter beweiserhebung nochmals gestellt wrde vgl fischer karlsruher kommentar strafprozessordnung rdn unterscheidung unzulssigkeit beweisantrags unzulssigkeit beweiserhebung meyer goner rdn fllen wre erneute erhebung beweises verboten mglicherweise beweisantrag behandeln unzulssig soweit antragsgegner unzulssigkeit wegen geheimnisschutzinteressen berufen vermag ablehnung beweisantrags rechtfertigen wortlaut stpo steht sperrerklrung schon ersuchen bersendung akten entgegen jedoch strafprozess stpo geregelte aktenanforderung verfahren untersuchungsausschusses puag modifiziert sachlich gerechtfertigt dadurch regelmig allein aktenfhrende fr sperrerklrung bzw herausgabe akten verantwortliche stelle tatschlichen grundlagen hintergrnde etwaiger geheimnisschutzinteressen kennt bewerten besteht verpflichtung bundesregierung abs puag genannten stellen aktenbersendungsersuchen untersuchungsausschusses entsprechen vorbehaltlich verfassungsrechtlicher grenzen regelung abs puag zeigt untersuchungsausschuss ersuchen stellen darf erwarten verfassungsrechtlichen grnden abgelehnt ber deren vorliegen entscheidet bundesregierung zustndige bundesminister streitfall bundesverfassungsgericht schon vorab untersuchungsausschuss hinzu kommt falls schon untersuchungsausschuss hinblick drohende bereits tatschlich abgegebene sperrerklrung bundesregierung mittels beweisbeschluss einzufordernden aktenbersendung absehen msste entscheidung bundesverfassungsgerichts abs puag mehr eingeholt knnte gilt aktenbersendungsersuchen form beweisantrags gestellt brigen vorliegend zudem bercksichtigen bersendung weniger umfassend geschwrzten request for information bislang konkretisierter form gegenstand beweisantrags aktenbersendungsersuchens beweisbeschluss betrifft lediglich aufzeichnungen stellen bnd stellen centcom hinzu kommt request for information unwidersprochen gebliebenen vortrags antragstellerin antragsschrift jedenfalls grnden geschwrzt wurden vertreter bundeskanzleramts ausschusssitzung dezember nochmals erluterte fehlende dispositionsbefugnis zudem ankndigte entsprechender beweisantrag aussichtsreiche anfrage freigabe dispositionsbefugten stelle folge htte ablehnungsgrund unerreichbarkeit lag liegt unerreichbar beweismittel denen untersuchungsausschuss wei ermitteln aufhalten denen abzusehen anwendung untersuchungsausschussgesetz vorgesehenen zwangsmittel fr beweiserhebung laufenden untersuchungsverfahren herbeigeschafft knnen bt drs letzteres bezglich request for information oben dargelegten grnden fall unerreichbarkeit aufgrund umstnde ersichtlich gegeben neben abs puag aufgefhrten grnden weitere umstnde verschleppung offensichtlicher missbrauch bverfge ablehnung beweisantrags rechtfertigen knnen umstnde bereits unzulssigkeit beweiserhebung fhren bedarf entscheidung umstnde vorliegend gegeben dd bestand besteht somit tragfhiger grund fr ablehnung antrags ausschussmitglieder zumindest mehrheitlich sinn abs satz puag verpflichtet beweisantrag zuzustimmen mithin beweisbeschluss erlassen vgl bt drs klein maunz drig art rdn risch dvbl entsprechenden praxis untersuchungsausschsse platter beispielen fun nunmehr nachzuholen entsprechend hilfsantrag antragstellerin auszulegen vgl ziel hilfsantrags insbesondere antragsschrift entscheidung untersuchungsausschusses ermittlungsrichter bundesgerichtshofs ersetzen andernfalls beschluss gegenstand grundlage organstreitverfahrens beweismittel verfassungsgerichtlichen verfahren entziehen wrde vgl risch dvbl gilt mehrheit untersuchungsausschusses trotz zustimmung verpflichtenden gerichtlichen entscheidung weigert beweisbeschluss erlassen bedarf entscheidung hinblick ausfhrungen verfahrensbeteiligten sowie abgrenzung streitfall insofern allein bundesverfassungsgericht zustehenden entscheidungsbefugnis vorsorglich darauf hingewiesen vorliegende entscheidung allein erlass beweisbeschlusses untersuchungsausschuss gegenstand vollzug gar bundesregierung verpflichtet ausschuss ungeschwrzte akten verfgung stellen iii kostenentscheidung veranlasst gebhrentatbestand bezglich gerichtskosten ersichtlich zudem wre bund zahlung gebhren befreit abs satz gkg fr berbrdung kosten auslagen antragstellerin bzw antragsgegner mangelt rechtsgrundlage vgl zudem abs puag iv rechtsmittelbelehrung beschluss knnen antragstellerin antragsgegner beschwerde einlegen abs puag beschwerde schriftlich protokoll gericht einzureichen angegriffene entscheidung erlassen abs stpo beim ermittlungsrichter bundesgerichtshofs frist gebunden besteht fr einlegung beschwerde anwaltszwang verfahrensbeteiligten knnen rechtsmittel verfasstes schreiben einlegen begrnden dr mutzbauer richter bundesgerichtshof'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wiesbaden mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerken lediglich beschwerdefhrer verfahrensrge vermite gerichtliche hinweis gem abs stpo ergibt entgegen ansicht beschwerdefhrers jedenfalls deutlich senatsurteil februar seite unten frau vri inbgh dr rissing van saan erkrankung gehindert unterschreiben detter otten detter bode rothfu'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr februar rechtsstreit ecli de bgh bvzr zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidtrntsch weinland richter dr gbel richterin haberkamp beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni zurckgewiesen rechtssache wirft entscheidungserheblichen fragen grundstzlicher bedeutung entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo entscheidung berufungsgerichts jedenfalls ergebnis richtig hemmung verjhrung abs nr bgb setzt voraus vorprozess fr beklagten geltend gemachten schadensersatzanspruch sicht klgers prjudiziell bgh urteil dezember ix zr bghz rn ff urteil dezember ix zr njw rn fall gesichtspunkt schadenseinheit fhrt ergebnis daran ndert hemmung klageerhebung abs nr bgb fr jeweils geltend gemachten anspruch eintritt bgh urteil mrz ix zr njw rn kosten beschwerdeverfahrens trgt klger gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt stresemann schmidt rntsch gbel weinland haberkamp vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sachenrberg abs nr einverstndnis grundstckseigentmers abs nr sachenrberg bezieht mitbenutzung unentgeltlichkeit ausdrcklich erklrt konkludentes verhalten ausdruck gebracht klar ergibt mitbenutzung blo geduldet bgh urteil januar zr olg brandenburg lg potsdam zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidt rntsch richterin dr stresemann richter dr czub fr recht erkannt revision klgerinnen urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts juni kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klgerinnen erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerinnen eigentmerinnen etwa groen grundstcks brandenburg havel heute wirtschaftsgebude schuppen mehrere jahren errichtete garagen befinden grundstck wurde ursprnglich fr fuhrunternehmen rechtsvorgngers klgerinnen genutzt grenzte zeitpunkt ffentliche strae jahre wurden nachbargrundstcke errichtung wohnungsneubaukomplexes aufbaugesetz enteignet zuge manahme wurde rechtsvorgnger klgerinnen ffentliche strae grenzende groe teil grundstcks tiefe entschdigung mark ddr anlegung grnstreifens neben strae enteignet zufahrt grundstck klgerinnen zufahrt dient seitdem etwa breiter kopfsteinpflaster befestigter nordrand enteigneten streifens klgerinnen mchten grundstck verkaufen verlangen beklagten einrumung grunddienstbarkeit absicherung zufahrt grundstck beklagte schulde unentgeltlich etwa geschuldetes entgelt belaufe allenfalls einmalig ausgestaltung rente jhrlich landgericht beklagte verurteilt zugunsten jeweiligen eigentmers grundstcks klgerinnen grunddienstbarkeit beantragten inhalt bewilligen jedoch zug zug zahlung entweder monatlichen rente einmaligen entgelts oberlandesgericht berufungen beider parteien magabe zurckgewiesen verurteilung beklagten bewilligung grunddienstbarkeit zug zug zahlung einmaligen entgelts erfolgt dagegen richtet oberlandesgericht zugelassene revision klgerinnen weiterhin verurteilung beklagten unentgeltlichen bewilligung grunddienstbarkeit hilfsweise herabsetzung entgelts einmalig monatlich anstreben entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts knnen klgerinnen beklagten abs sachenrberg einrumung grunddienstbarkeit enteigneten streifen verlangen zufahrt eingeschlossenen grundstck abzusichern beklagte einrumung grunddienstbarkeit abs satz sachenrberg zahlung einmaligen entgeltes abhngig drfen anspruch entgelt scheide abs nr sachenrberg eigentmer fr zufahrt genutzten grundstcks mitbenutzung einverstanden erklrt einverstndnis msse dauernde unentgeltliche nutzung beziehen msse ausdrcklich erklrt jedenfalls eindeutig sei festzustellen beklagte knne einrumung grunddienstbarkeit abs satz nr sachenrberg zahlung vollen fr einrumung wegerechts beanspruchten art blichen entgelts abhngig klgerinnen grundstck verkaufen wollten entgelt entspreche werteinbue dienende grundstck belastung erleide bemisst berufungsgericht sachverstndig beraten ii erwgungen halten rechtlichen prfung stand gegebenen begrndung lsst verurteilung beklagten bewilligung beantragten grunddienstbarkeit zug zug zahlung einmaligen betrags rechtfertigen klgerinnen knnen beklagten anfechtung berufungsurteils klgerinnen rechtskrftig feststeht abs sachenrberg bestellung grunddienstbarkeit sicherung zufahrt grundstck verlangen beklagte erfllung anspruchs abs satz sachenrberg zahlung einmaligen entgelts abhngig entgelt abs satz sachenrberg zusteht zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen mitbenutzer grundstckseigentmer abs satz sachen rberg grundstzlich zahlung entgeltes verpflichtet entgelt entsprche abs satz nr sachenrberg vollen betrag fr beanspruchten dienstbarkeit verbundenen beeintrchtigung blichen entgelts klgerinnen grundstck verkaufen nutzung herrschenden mitbenutzung belasteten grundstcks ndern mchten getan wre unerheblich ausgleich einmaligen zahlung erfolgen nderung nutzung klgerinnen feststeht berufungsgericht schlielich regelung abs satz sachenrberg zutreffend entnommen wahlrecht einmaligen rentenzahlung abweichend bgb nutzer schuldner entgelts grundstckseigentmer glubiger zustehen gegebene begrndung trgt weitere annahme berufungsgerichts anspruch sei abs nr sachenrberg ausgeschlossen gegenteil vielmehr mglich unscharf schon ausgangspunkt berufungsgerichts abs nr sachenrberg anspruch grundstckseigentmers entgelt ausgeschlossen eigentmer mitbenutzung einverstanden erklrt dabei kommt weiteres verhalten jetzigen eigentmers unmittelbaren rechtsvorgnger wovon berufungsgericht ausgeht einverstndnis inanspruchnahme mitbenutzung arg abs nr sachenrberg ablauf oktober erklrt worden gesetzgeber davon ausgegangen aufnahme fr fortsetzung mitbenutzung erklrt vgl entwurfsbegrndung btdrucks mageblich deshalb fr verwaltung frheren volkseigentums zustndigen stellen nutzung wegs enteigneten grnstreifen rechtsvorgnger klgerinnen garagenmieter einverstanden einverstndnis damaligen eigentmers entgegen ansicht berufungsgerichts mitbenutzung deren unentgeltlichkeit beziehen aa frage allerdings umstritten berufungsgericht geteilten ansicht einverstndnis mitbenutzung deren unentgeltlichkeit beziehen mnchkommbgb smid aufl sachenrberg rdn toussaint kimme offene vermgensfragen rdn vossius sachenrberg aufl rdn gegenmeinung gengt eigentmer mitbenutzung einverstanden eickmann eickmann sachenrberg rdn frenz czub schmidt rntsch frenz sachenrberg rdn baumgart rdler raupach bezzenberger vermgen ehemaligen ddr sachenrberg rdn beide ansichten nher begrndet bb senat frage bislang offen gelassen urt januar zr njw rr entscheidet zweiten sinne wortlaut vorschrift kommt einverstndnis mitbenutzung einverstndnis unentgeltlichkeit wortlaut abweichenden sinne lsst vorschrift auslegen wortlaut zugedachten zweck entspricht fall einrumung dienstbarkeit abs sachenrberg zwei verschiedenen gruppen nutzern beansprucht mitbenutzer grundstckseigentmer ber mitbenutzung verstndigt verstndigung weder ausdrcklich konkludent vereinbarung senat urt mai zr viz urt november zr viz urt november zr viz schriftlich festgehalten deshalb ergebnis allein rechtliche absicherung gewollten mitbenutzungsrecht versumt gruppe bilden mitbenutzer ddr bestandsfeste mitbenutzung senat urt juni zr zov verstndigung grundstckseigentmer erreicht beruht gnstigsten fall duldung betroffenen grundstckseigentmers wissen umstnden sogar willen entstanden fehlen verstndigung grundstckseigentmer rechtfertigt auffassung gesetzgebers abweichende behandlung liegt verstndigung erleidet grundstckseigentmer wertung gesetzgebers nachholung fehlenden grundbuchlichen absicherung formen brgerlichen rechts zustzlichen ausgleichsbedrftigen nachteil dienstbarkeit erzielte rechtszustand schon zeiten ddr gewollten entspricht entwurfsbegrndung bt drucks liegt einschtzung gesetzgebers grundstckseigentmer einverstndnis mitbenutzung erteilt hinblick vertrauensschutz weiteren voraussetzungen sachenrberg mitbenutzung dauer hinnehmen darf ausgleich beanspruchen ddr mitbenutzung eingelassen wertungsansatz kommt allein zustimmung mitbenutzung darauf ergebnis beteiligten frage entgelts errtert ansatz bringt vorschrift eindeutig ausdruck fr abweichende auslegung deshalb raum einverstndnis braucht schlielich ausdrcklich erklrt grundstckseigentmer schlssiges verhalten ausdruck bringen mitbenutzung blo duldet einverstanden aa frage ebenfalls umstritten ansicht einverstndnis ausdrcklich erklrt lg berlin viz mnchkomm bgb smid aao sachenrberg rdn eickmann aao rdn frenz aao rdn toussaint aao rdn ansicht einverstndnis konkludent erklrt vossius aao rdn senat folgt zweiten meinung bb einverstndnis abs nr sachenrberg unterliegt bestimmten form gesetzgeber verlangt gem abs bgb ausschluss widerrufsrechts vertrgen ber dienstleistungen wunsch verbrauchers beiden seiten vollstndig erfllt worden einverstndnis ausdrcklich erklrt folge einverstndnis rechtsgeschftliche erklrung ausdrcklich erklrt konkludentes verhalten vgl bgh urt mrz vii zr njw olg brandenburg njw rr palandt ellenberger bgb aufl einf rdn strengere anforderungen knnten gelten zweck vorschrift entsprche indessen fall gesetzgeber mchte grundstckseigentmer mitbenutzung einverstanden erklrt anspruch entgelt abschneiden einrumung dienstbarkeit fr wertender betrachtung zustzliche vermgenseinbue bedeutet vorstellung gesetzgebers liegt deshalb einverstndnis mitbenutzung verzicht zudem erst wirksamwerden beitritts eingefhrten anspruch entgelt strengere anforderung stellen wren senat urt september zr bgh report vielmehr fehlt schon bereinigungstatbestand ausgleich entgelt erfordert gesichtspunkt allein entscheidend grundstckseigentmer mehr getan mitbenutzung blo hinzunehmen verhalten klar ergibt form mehr ausdruck gekommen gesetzgeber verfolgten wertung unerheblich urteil schon wegen ausgangspunktes einverstndnis msse unentgeltlichkeit beziehen bestand erweist grund richtig vgl zpo wre fall klgerinnen hinreichend klare konkludente einverstndnis grundstckseigentmers mitbenutzung schlssig dargelegt htten fr revisionsverfahren wahr unterstellenden vortrag klgerinnen lag aufnahme mitbenutzung enteigneten grnstreifens konkludente zustimmung indessen aa klgerinnen vorgetragen heute vorhandene sei enteignung grundstcks zusammenhang gestaltung grnstreifens bislang rechtsvorgnger klgerinnen gehrenden grundstck angelegt gepflastert worden darin lge vorbeschriebenen sinne klares konkludentes einverstndnis mitbenutzung grnstreifens diente allein zufahrt grundstck klgerinnen pflasterung wegs ersichtlich zweck befahren fuhrwerken fuhrunternehmens ermglichen damals grundstck betrieben wurde manahmen damaligen rat stadt trger aufbaumanah me enteignungsbescheid mai bezeichnet stellen einladung mitbenutzung eindeutigen hinweis einverstndnis manahmen ermglichten mitbenutzung dar daran ndert entgegen annahme berufungsgerichts rechtsvorgnger klgerinnen entschdigung gezahlt worden berechnung entschdigung gegenteil argument fr bestehende einverstndnis damaligen rats stadt eingesetzten rechtstrgers volkseigentum weiteren benutzung zufahrt enteignung mitbenutzung volkseigentum rechtsvorgnger klgerinnen vorgelegten berechnung ergibt nmlich entschdigung ausschlielich fr verhltnismig kleinen grundstcksstreifen ffentlichen strae gezahlt worden grnstreifen vorgesehen verwendet art berechnung mglich einverstndnis weiteren benutzung zufahrt bestand andernfalls htte enteignung ffentlichen strae gelegenen grundstcksstreifens frmlich enteignete brige groe grundstck weitgehend entwertet zugangslos geworden wre entschdigung htte deutlich hher ausfallen mssen bb klgerinnen ferner vorgetragen grundstck htten mieter rechtsvorgngers staatlicher bauzustimmung heute vorhandenen garagen errichtet umstand gengt vorliegenden fall ausdruck hinreichend klaren konkludenten einverstndnisses grundstckseigentmers bauzustimmung erging abs verordnung ber bevlkerungsbauwerke november gbl vorgngerregelungen unbeschadet rechte dritter deshalb kommt grundstzlich zustimmung grundstckseigentmers liegt entscheidende besonderheit plnen garagennutzer klgerinnen vorgelegten verwaltungsvorgngen bauzustimmungsantrgen damaligen rat stadt entsprechend abs nr verordnung ber bevlkerungsbauwerke nachweis eigentums nutzungsverhltnisse erschlieung beigefgt ergibt garagen grundstck klgerinnen errichtet sollten geht vielmehr hervor errichtung nutzung garagen mglich schon seinerzeit vorhandene zufahrt volkseigentum genutzt konnte durfte baubehrde rats stadt wegen unantastbarkeit volkseigentum vgl abs satz zgb zulassen verantwortliche rechtstrger enteignungsunterlagen ehemals volkseigene betrieb kommunale wohnungswirtschaft einverstanden erteilung bauzustimmung deshalb einverstndnis grundstckseigentmers mitbenutzung geschlossen iii beide gesichtspunkte berufungsgericht ansatz folgerichtig aufgeklrt sache deshalb entscheidung reif berufungsgericht zurckzuverweisen fr neue verhandlung weist senat folgendes beklagte vortrag klgerinnen anlegung wegs grnstreifen bauzustimmungen bestritten bestreiten nher substantiiert berechtigt erscheint zweifelhaft beklagte drfte nmlich sekundre darlegungslast fr vorgnge treffen berblickt vorgnge hngt wesentlich davon ab beklagte frheren volkseigene betrieb kommunale wohnungswirtschaft hervorgegangen neugrndung ersten fall wre bercksichtigen frhere volkseigenen betrieb rechtstrger fr ordnungsgeme verwaltung volkseigentums verantwortlich neue verhandlung ergebnis fhren konkludentes einverstndnis eigentmers vorliegt prfen sachverstndigengutachten hhe entgelts berzeugt sach verstndige sttzt bewertung entscheidend annahme mittigen verlaufs wegs realistischen mglichkeit vollen ausnutzung planungsrechtlich zulssigen bauvolumens beide annahmen klgerinnen angegriffen dabei sachverstndige eingerumt erste annahme falsch zweite annahme trotz lagenachteile grundstcks wesentlichen kreativitt architekten hinweis bebauung kleinen grundstcks be verteidigt schwchen gutachtens beru fungsgericht urteil auseinandergesetzt msste nachgegangen falls entgeltanspruch bejahen krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen lg potsdam entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrcken mrz grnden antragsschrift generalbundesanwalts magabe unbegrndet verworfen angeklagte schweren ruberischen erpressung zwei fllen diebstahls waffen fllen sowie versuchten diebstahls waffen sieben fllen schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen maatz kuckein ernemann athing sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenate freiburg august kosten magabe zurckgewiesen monatliche ausgleichsbetrag bezogen august beschwerdewert grnde parteien juli geheiratet scheidungsantrag ehemannes antragsteller geboren dezember ehefrau antragsgegnerin geboren dezember september zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich dahin gehend geregelt lasten versorgung antragstellers beim landesamt fr besoldung versorgung baden wrttemberg lbv weiterer beteiligter wege quasisplittings abs bgb versicherungskonto antragsgegnerin landesversicherungsanstalt baden wrttemberg lva weitere beteiligte rentenanwartschaften hhe monatlich august begrndet dabei amtsgericht ausknften weiteren beteiligten ehezeitlichen juli august abs bgb anwartschaften antragstellers beim lbv bercksichtigung absenkung hchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsnde rungsgesetzes hhe monatlich gnerin lva hhe monatlich august ausgegangen hiergegen gerichtete beschwerde lbv oberlandesgericht magabe zurckgewiesen monatli che ausgleichsbetrag dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv weiterhin geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsnderungsgesetzes fehlerhaft durchfhrung versorgungsausgleichs angewandt parteien lva rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde wesentlichen begrndet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember durchgefhrt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden fr berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschrnkt hchstruhegehaltssatz gem beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember bgbl mageblich fassung art abs nr versorgungsnderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlsse november xii zb xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlsse anlage beigefgt senat ausgefhrt fllt versorgungsfall whrend bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag ffentlichrechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag gegebenenfalls spter schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prfung vorbehalten sofern voraussetzungen fr schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschlu november xii zb antragsteller vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafr versorgungsausgleich frheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften fr antragsgegnerin quasisplitting aufgrund herabgesetzten hchstversorgungssatzes begrndet anwartschaften antragsgegnerin gesetzlichen rentenversicherung fr zeit juli juli zustzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert antragsteller versto halbteilungsgrundsatz mehr hlfte tatschlich zustehenden ehezeitbezogenen versorgungsanwartschaften genommen sollten wegen systembedingten unterschiede ergebnis korrekturen erforderlich hinblick gegenwrtigen renten pensionsrechtlichen unsicherheiten abschlieend beurteilt mssen gegebenenfalls abnderung abs nr vahrg vorbehalten bleiben abnderung monatlichen ausgleichsbetrags beruht nunmehr erforderlichen anwendung baden wrttembergischen bemessungsfaktors fr hinsichtlich sonderzuwendung gesetz ber anpassung dienst versorgungsbezgen bund lndern sowie nderung dienstrechtlicher vorschriften september bgbl verbindung artikel gesetzes regelung rechts sonderzuwendung baden wrttemberg oktober gbl anwendung jeweils zeit entscheidung geltenden bemessungsfaktors vgl zuletzt senatsbeschlu september xii zb famrz ff hahne sprick wagenitz weber monecke ahlt'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts rostock dezember abs stpo aufgehoben soweit angeklagte wegen untreue fall ii urteilsgrnde verurteilt worden insoweit verfahren kosten staatskasse hierdurch entstandenen notwendigen auslagen angeklagten trgt eingestellt stpo feststellungen soweit angeklagte brigen verurteilt worden ii umfang aufhebung verfahren soweit eingestellt neuer verhandlung entscheidung ber verbleibenden kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen untreue betrugs drei fllen versuchter steuerhinterziehung zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt urteil wendet angeklagte verfahrensrgen sachrge ferner macht verfahrenshindernis gel tend revision angeklagten fhrt einstellung verfahrens hinsichtlich tatvorwurfs untreue wegen verjhrung aufhebung urteils soweit angeklagte brigen verurteilt worden verurteilung wegen untreue bestand insoweit jedenfalls verfolgungsverjhrung abs nr stgb eingetreten landgericht hinsichtlich vorwurfs untreue folgende feststellungen getroffen angeklagte bemhte rcktritt bundesminister existenz selbstndiger unternehmer aufzubauen sommer erwarb zweck gesellschaftsanteile gmbh spter gmbh bzw gmbh firmierte gmbh deren alleinvertretungsberechtigter geschftsfhrer wurde darber hinaus wurde mehrheitsgesellschafter schweiz gegrndeten firma ag gesellschaft bernahm funktion prsidenten verwaltungsrates wurde neben zeugen alleinvertretungsberechtigter geschftsfhrer juli erhielt angeklagte bayerischen landesbank unzureichend besichertes darlehen hhe elf mio dm zweck zugrundeliegenden rahmenvertrag mitfinanzierung diverser bautrgermanahmen geld darlehen stellte angeklagte gmbh mehreren ge sellschafterdarlehen verfgung leitete folgezeit ag zweck wurden beiden ge sellschaften treuhandvertrge abgeschlossen denen ag geld knftig fr rechnung gmbh verwalten mglichst zinsgnstig anlegen absicherung zugunsten gmbh vorgesehen ag schlo firma fas ihrerseits ag fct ag zusammenarbeitete anlage treuhandvertrag ab geld angeblich risikolosen auerordentlich ertragreichen dollar yen programm zinsen pro monat angelegt absicherung investors vertrag vorgesehen folgezeit flossen insgesamt mio dm fas wobei angeklagte verlust geldes zumindest billigend kauf nahm darber hinaus wurde teil angeblichen renditen dollar yen programm reinvestiert anlagesumme rund mio dm ergab november bemhte angeklagte deutschen bank vergeblich kredit mio dm umsetzung weiteren projekts gelder darlehen projektumsetzung unmittelbar bentigt wurden sollten ber ag investmentgesellschaften garantierten rendite jhrlich angelegt ablehnung kreditwunsches warnten mitarbeiter bank angeklagten ausdrcklich vermeintlich hochverzinslichen geldanlagen oft hochspekulativ risikobehaftet seien anschlu daran versuchte angeklagte etwa ab januar anteile deutschland ansssigen bank erwerben geldquelle fr geschfte erschlieen kaufpreis fr aussicht genommenen erwerb aktienkapitals ag bcn ag aufzubringen schlossen ag fas februar darlehensvertrag ber mio dm ab sicherheit verpfndete ag dollar yen anlage darlehensbetrag wurde anfang mrz tatschlich fast vollstndig privaten konten angeklagten gutgeschrieben etwa gleichen zeit finanzvermittler bekannten vertreter fct ag auftrat weitere investition angeblich hochverzinsliches tradingprogramm angeboten lage erforderliche kapital aufzu bringen drngte angeklagten geld verfgung stellen erneuter zurckstellung vernnftigen zweifel bedenken hinsichtlich seriositt machbarkeit anlagen ging angeklagte darauf mio dm juni berwies besttigte mehrfach wahrheitswidrig geld sei werthaltige sicherheiten besichert investmentprogramm geflossen tatschlich gesamten betrag juli anderweitig verfolgten freien verfgung gestellt feststel lungen landgerichts fhrte investmentprogramm verbrauchte geld dezember fast vollstndig eigenen interesse fr zwecke bereits ab februar gab wegen angeblicher interner probleme abwicklung unregelmigkeiten renditezahlungen dollar yen programm ungeachtet schlossen ag fct ag fas findet erwhnung mehr weiteren anlage treuhandvertrag ursprnglichen weitgehend bereinstimmte ersetzte nachdem folgezeit weiteren renditezahlungen erfolgten kam unterredung juli angeklagten vorfristigen kndigung dollar yen programms investition anlagesumme alternative finanzanlage monatlichen verzinsung frhsommer erfuhr angeklagte geldanlage berlassenen mio dm angeklagte erreichte weitergereicht ag anlage hhe mio us dollar nunmehr unmittelbar bernahm sollten ansprche ag fas fct ag abge golten verhandlungen gelang angeklagten zeit juni august rckzahlungen ca mio dm veranlassen trotz abschlusses weiterer nachfolgevertrge weiteren firma renditen jhrlich sowie abschlu managementvertrgen betreffend wertlose goldgesttzte deutsche uere anleihen blieben renditezahlungen jahr kam konkursverfahren ber vermgen fct ag forderungen ag konnten konkurs wegen angeklagten erklrten verrechnungen mehr durchgesetzt weitergabe gesellschafterdarlehen gmbh eingebrachten betrge ag deren anlage hochspekulativen unserisen dollar yen programm fhrten berschuldung gmbh letztlich deren insolvenz landgericht vorgehen angeklagten untreue nachteil gmbh gewertet weggabe fast gesamten gesellschaftsvermgens ag erforderli chen gesellschafterbeschlu erfolgt sei kapitalverlust dauerhaften berschuldung gesellschaft gefhrt auffassung landgerichts insoweit verjhrung eingetreten fr beginn verjhrungsfrist magebliche beendigungszeitpunkt untreue sei druck angeklagten vorgenommenen rck zahlungen zeitraum juni august sehen danach staatsanwaltschaftliche anordnung beschuldigtenvernehmung wegen vorwurfs untreue oktober verjhrungsfrist rechtzeitig unterbrochen hlt rechtlicher nachprfung stand satz stgb beginnt verjhrung beendigung tat untreue sinne stgb beendet eintritt vorsatz umfaten nachteils entsteht nachteil erst verschiedene ereignisse vergrert zeitpunkt letzten ereignisses magebend vgl bghr stgb satz untreue bgh nstz erscheint gnzlich ausgeschlossen beendigung untreue nachteil gmbh bereits ursprnglichen berweisung geldes anlage vllig unserises investmentprogramm dollar yen programm sehen ersetzung ursprnglichen geldanlage darin sieht angeklagte juni darlehensweise erlangten betrag mio dm fr weiteres hochspekulatives investmentprogramm bereitstellte nachteil sinne abs stgb jedenfalls berweisung betrages juni angeklagten sptestens berweisung eingetreten juli end gltig lauf verjhrung wurde erstmals anordnung beschuldigtenvernehmung wegen vorwurfs untreue oktober unterbrochen mithin erst ablauf fnfjhrigen verjhrungsfrist abs nr stgb dabei kommt darauf landgericht festgestellten geschehen neben ausgeurteilten untreue unbesicherte verschiebung fast gesamten gesellschaftsvermgens gmbh ag anlage hochspekulativen geldge schften weitere untreuerelevante handlungen angeklagten vorliegen knnte zweckwidrige verwendung fas aufgenommenen darlehens berweisung statt erwerb anteilen bcn ag ebenso untreue werten verpfndung dollaryen anlage sicherheit insoweit verfgte hnderisch angelegtes geld ag ber treu gmbh entwertete letztlich deren rckzahlungsanspruch genaue rechtliche bewertung indes mangels ausreichend getroffener feststellungen hinsichtlich jeweiligen konkreten vertraglichen ausgestaltungen verantwortlichkeiten mglich bleibt unklar grundlage berweisung erfolgte wer insoweit vertragspartner geklagte persnlich anag weiterhin un terzeichnete feststellungen landgerichts zeuge fr ag abgeschlossenen vertrge inwieweit ange klagte abschlu vertrge bzw zeugen einflu nahm urteil nher dargelegt letztlich dahinstehen nachteil sowohl landgericht ausgeurteilten untreue weiteren betracht kommenden untreuehandlungen ursprnglichen nachteil vertieften berweisung mio dm juni eingetreten landgericht zutreffend feststellt angeklagte unbesicherte weggabe mio dm sphre ag jeglicher zugriffsmglichkeiten ange legten betrge beraubt sicherheiten vereinbart rckzahlungsanspruch ag rckzahlungsanspruch wertlos gmbh ag eingang geldes konto sptestens weitergabe geldes august bestand reale mglichkeit mehr geld zurckzuerhalten untreue beendet vertragsmige beendigung ursprnglichen dollar yen programms ersetzung alternative finanzanlage abstellen wrde einvernehmliche vorfristige kndigung juli wrde eintritt verjhrung ndern entgegen auffassung landgerichts wurde beendigungszeitpunkt verschiedenen teilrckzahlungen aufgrund drucks angeklagten mitte erbrachte hinausgeschoben weder teil erfolgte schadenswiedergutmachung verschiedenen angeklagten nachtrglich abgeschlossenen vereinbarungen letztlich rckzahlungsverpflichtungen gegenstand vertiefte gmbh eingetretene schaden verurteilung wegen versuchter steuerhinterziehung zwei fllen aufzuheben revision insoweit zutreffend durchgefhrte selbstleseverfahren abs stpo beanstandet landgericht hauptverhandlungstag durchfhrung selbstleseverfahrens abs stpo fr vielzahl urkunden angeordnet verfahrensbeteiligten jeweils kopien schriftstcke ausgehndigt wurde jeweils protokoll vermerkt ebenso hinweis vorsitzenden berufsrichter schriftstcke gelesen htten prot bd iii bl ff bd iv bl ff abschlu hauptverhandlung findet dagegen eintrag protokoll schffen wortlaut schriftstcke kenntnis genommen landgericht sttzt beweisfhrung hinsichtlich vorwurfes versuchten steuerhinterziehung mageblich verschiedene betrge ber zinsen aufwendungen tilgungszahlungen rechnungsabgrenzungsposten berichten ber jahresabschlu gmbh dezember entnommen revision rgt verletzung frmlichkeiten selbstleseverfahrens bezieht dabei sechs urkunden bzw urkundenkonvolute darunter mageblichen jahresabschlsse macht tatgericht mglichkeit selbstleseverfahrens abs stpo gebrauch mssen sowohl berufsrichter schffen wortlaut urkunden kenntnis nehmen tatschlich gelesen differenzierung hinsichtlich vorgehensweise berufsrichtern schffen unzulssig vorsitzende mu gem abs satz stpo feststellung ber kenntnis nahme protokoll aufnehmen dabei handelt wesentliche frmlichkeit sinne stpo vgl bgh nstz stv nachweis hierber somit protokoll gefhrt stpo wurde feststellung kenntnisnahme schffen protokolliert somit aufgrund negativen beweiskraft protokolls davon auszugehen beweismittel kenntnis gelangt vgl schlchter sk stpo aufbau lfg rdn eisenberg beweisrecht stpo aufl rdn diemer kk aufl rdn meyer goner stpo aufl rdn revisionsgericht verwehrt freibeweislich nachzuforschen kenntnisnahme tatschlich unterblieben abw diemer aao meyer goner aao beweiskraft protokolls offenkundiger fehler lckenhaftigkeit entfallen vgl bghr stpo beweiskraft insoweit ersichtlich lckenhaftigkeit ergibt schon daraus anordnung selbstleseverfahrens abs stpo notwendige feststellung ber erfolgreiche durchfhrung vermerkt anordnung selbstleseverfahrens lt schlu weitere beachtung verfahrens abs stpo vgl bgh nstz inhalt verwendeten jahresabschluberichte namentlich landgericht hieraus entnommenen zahlenwerke konnte wege vorhalts zeugen zulssig hauptverhandlung eingefhrt jahresabschluberichten handelt umfangreiche inhaltlich schwierige komplexe urkunden vgl bghr stpo abs verlesung unterbliebene fr erfassung sinns verwendeten zahlen kommt genauen kontext bilanz gewinn verlustrechnung bzw deren erluterungen stehen verurteilung angeklagten wegen betrugs drei fllen hlt rechtlicher berprfung stand feststellungen landgerichts eintritt vermgensschadens geschdigten ausreichend landgericht bezug betrugsvorwrfe folgenden feststellungen ausgegangen zeugen sc mer ka ra arbeitneh gmbh beendeten arbeitsverhltnisse gmbh mehr lage gehlter bezahlen zeit gewinnen legte angeklagte zeugen sc betrie benen arbeitsgerichtlichen mahnverfahren widerspruch bot zeugen auergerichtliche einigung januar erkannte forderungen hhe dm verpflichtete ratenzahlungen zeugen ka beantragten mahnbescheid legte angeklagte widerspruch nahm gesprchstermine fr auergerichtliche einigung wahr ka versumnis urteil ber dm erwirkte drohende erzwingungshaft abgabe eidesstattlichen versicherung insolvenzverfahren fr gmbh insbesondere hinblick kandidatur bundestagswahl vermeiden bernahm angeklagte januar jeweils selbstschuldnerische unbeschrnkte brgschaft fr ausstehenden lohnforderungen ka sc gegenzug stundeten jeweils zwei drittel forderungen angeklagte zahlte anfang beabsichtigt jeweils erste rate ratenzahlungsvereinbarung zahlungen flligkeit zweiten rate kurz bundestagswahl september erfolgten mehr abwendung vollstreckung zeugen erwirkten versumnisurteils ber dm bernahm angeklagte mrz selbstschuldnerische brgschaft vereinbarte zeugen ratenzahlungsvergleich ebenfalls einhielt erst drohung strafanzeige zahlte angeklagte einmalig dm rckstndigen lohnforderungen langjhrigen sekretrin ra hhe dm erkannte angeklagte lngerer hinhaltetaktik schlielich oktober verbrgte fr forderungen persnlich gleichzeitig abgeschlossene ratenzahlungsvereinbarung erfllte angeklagte ursprnglichen absicht entsprechend wege zwangsvollstreckung oktober erwirkten versumnisurteils konnte zeugin dm beitreiben gmbh verfgte ber laufende mietein nahmen monatlich mindestens dm sowie ber unerhebliche zumindest teilweise einbringliche werklohnforderungen angeklagte jahren einnahmen erlste dezember verkauf gesellschaftsanteile gmbh dm erhielt fr verzicht stille beteiligung gmbh barscheck ber dm ab januar erhielt firma gmbh monatliches beraterhonorar dm vier flle stellen jeweils stundungsbetrug dar angeklagte hielt ergebnis geschdigten vorbergehend zwangsvollstreckungsmanahmen ab versprechungen hinsichtlich zahlungen gmbh machte persnliche brgschaften bernahm stundungsbetrug indes strafbar chancen fr erfllung anspruchs gerade zeitablauf verschlechtert forderung wert verliert vgl bghst tiedemann lk aufl rdn fall angeklagte zeitpunkt stundung zahlungsfhig hherem mae zahlungsfhig spter bghst aao landgericht rechtlich beanstandender weise zahlungsunwilligkeit angeklagten ausgeht dargelegt sowohl gmbh angeklagte jah ren ber laufende einnahmen werthaltige forderungen gegenber dritten verfgten indes hinreichend deutlich abschlu stundungsvereinbarungen zwangsvollstreckungsmanahmen gmbh bzw angeklagten hinsichtlich unerheblichen verbindlichkeiten erfolgversprechender wren spteren zeitpunkt insoweit mitgeteilt angeklagte tatschlich ber bezeichneten einnahmen verfgen konnte angesichts schlechten finanziellen lage gmbh desolaten finanzlage angeklagten versteht landgericht htte folglich darlegen mssen zwangsvollstreckungsmanahmen zeitpunkt jeweiligen stundungsvereinbarungen grere erfolgsaussicht gehabt htten zeitpunkten denen angeklagte vereinbarungen einhielt harms brause hger raum ribgh schaal wegen urlaubsbedingter abwesenheit unterschrift gehindert harms'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar april ermittlungsverfahren wegen betruges antragsteller az js staatsanwaltschaft mnchen az zs generalstaatsanwaltschaft mnchen az ws oberlandesgericht mnchen strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april beschlossen beschwerde antragstellers beschluss oberlandesgerichts mnchen februar az ws kosten unzulssig verworfen beschluss beschwerde angefochten abs satz stpo antrag gewhrung prozesskostenhilfe zurckgewiesen grnde abs satz halbsatz stpo beschwerde beschlsse verfgungen oberlandesgerichte grundstzlich unzulssig ausnahme lsst gesetz fr bestimmte entscheidungen oberlandesgerichte staatsschutzstrafsachen abs satz halbsatz stpo ausnahmefall liegt gewhrung prozesskostenhilfe fr unstatthaften rechtsbehelf kommt betracht becker berger krehl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mrz strafsache wegen betrugs ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung mrz sitzung mrz teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof prof dr krehl dr eschelbach zeng richterin bundesgerichtshof dr bartel bundesanwltin beim bundesgerichtshof mrz staatsanwalt beim bundesgerichtshof mrz vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin mrz rechtsanwalt mrz rechtsanwalt mrz verteidiger verhandlung verkndung verhandlung verhandlung verhandlung justizangestellte verhandlung mrz justizangestellte verkndung mrz urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts kln mrz strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen betrugs fllen davon fllen wegen tateinheitlich begangenen zweifachen betrugs gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt kompensationsentscheidung getroffen urteil wendet angeklagte verfahrensbeanstandungen sachrge rechtsmittel urteilsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet feststellungen vertrieb angeklagte ber firma gmbh knftig deren geschftsfhrer analo ge werbebeamer deren verkehrswert je gertetyp ca betrug schwer verkuflichen produkte besser vermarkten knnen angeklagte mrz fr kooperationsvertrag folgenden firma abgeschlossen danach firma ange klagten berechtigt fr leasingvertrge vermitteln zweck schriftliche leasingantrge potentieller leasingnehmer einzureichen bestimmungen kooperationsvertrags firma dafr einzustehen leasingnehmern bestimmungen leasingvertrags abweichenden mndlichen schriftlichen vereinbarungen getroffen verpflichtete erfolgreicher vermittlung leasingvertrags werbebeamer firma werben kaufpreis hhe je modell etwa zahlen mglichst hohe anzahl leasingvertrgen vermitteln entsprechende anzahl werbebeamern verkaufen knnen setzte angeklagte mitarbeiter firma zuvor geschult vorgaben entsprechend anwerbung kunden bernahmen mitarbeiter suchten gezielt vorherige anmeldung kleingewerbetreibende erklrten knnten werbebeamer nebst zubehr fr komplettpreis etwa ber zeitraum monaten monatlichen leasingrate leasen ablauf jahres bestehe mglichkeit genannten rckkaufoption gebrauch gert festgelegten preis regel etwa zurckzugeben daneben miete acht bildpltze werbebeamers zwecke eigenwerbung zahle whrend ber monate laufenden leasingvertrags gesamtmiete miete jeweils voraus gezahlt hhe inbetriebnahme beamers weiteren ablauf sechs monaten erluterung entstehenden kosten legten vermittler kunden genannte konditionenbersicht wonach anfallenden kosten ersten jahr ausbung rckkaufoption bercksichtigung mietzahlungen belaufen sollten kunden vertrauen erklrungen vermittler unterschriebenen vereinbarung genannten vertrag vermerkten vermittler zahlungsweise handschriftlich option leasingvermittlung gewnscht tatplan angeklagten entsprechend wiesen vermittler kunden abschluss vertrags darauf bung rckkauf option gegenber firma ver pflichtung befreit leasingraten weiterzuzahlen kunden wurden auerdem darauf hingewiesen ausbung rckkauf option nachweis eigentums voraussetzte hinweis erfordernis lediglich rckseite vertrags abgedruckten allge geschftsbedingungen enthalten wonach kunde inanspruchnahme rckkauf option marketing gmbh gegenber nachweis erbringen zurckgabe anstehenden vertragswaren eigentum befinden eigentmer beamers mussten leasingnehmer beamer daher zunchst leasinggesellschaft erwerben ausbung rckkauf option rckgabe werbebeamers folge darber hinaus berechtigt vorschuss fr gesamte vier jhrige vertragslaufzeit gezahlte miete hhe zurckzufordern auszahlung rckkaufpreises verrechnen hierauf wiesen vermittler kunden anlsslich abschlusses vertrags machten vermittler leasingnehmer allgemeinen geschftsbedingungen enthaltene bestimmung aufmerksam wonach ausbung rckkauf option frhestens ab monat vertragsschluss sptestens sechs wochen ablauf optionsfrist gegenber gmbh schriftlich per einschreiben anzu zeigen optionsfrist jahr vertragsabschluss endete aufgrund kunden unterschriebenen vertrags stell te angeklagte fr kunden leasinganfrage dabei jedoch kunden vereinbarte rckkauf option hinzuweisen nachdem positiv ber anfrage entschieden bersand te angeklagte leasingvertrag jeweiligen kunden lie vertrag vertriebsmitarbeiter kunden persnlich unterschrift vorlegen bestimmungen leasingvertrags kunden vertragslaufzeit vier jahren monatliche leasingraten regel zahlen firma vereinbarte rckkauf option ebensowenig gegenstand abge schlossenen leasingvertrags vierjhrige mietvertrag ber bildpltze beamers leasingnehmer mndlichen zusagen vermittler vertrauten unterschrieben leasingvertrag dabei erkannte teil leasingnehmer dabei eigenstndigen leasingvertrag handelte leasingnehmer gingen zudem knnten rckkauf option gegenber firma ben weitere kosten entstnden tatschlich leasingnehmer jedoch verpflichtet betrag hhe etwa geldwerts jahr offenen leasingforderungen zahlen eigentum gert erwerben wollten rckkauf option gegenber gebrauch kunden unterzeichneten leasingvertrag reichte angeklagte anschlieend kaufpreis fr beamer zahlte mitarbeiter auszahlungen freigaben dabei jeweils kenntnis leasingnehmern vereinbarten rckkauf option gingen entsprechend bestimmungen kooperationsvertrags vielmehr davon leasingnehmern leasingvertrag widerspruch stehenden nebenabreden getroffen worden landgericht taten betrug nachteil leasingnehmer sowie betrug nachteil gewertet sei kooperationsvertrag enthaltene verpflichtung zahlung kaufpreises wert vermgensschaden entstan zustehenden leasingnehmer ge richteten anspruchs zahlung leasingraten ber zeitraum monaten bersteige hhe zahlenden kauf preises fr werbebeamer anspruch zahlung leasingraten sei ersten jahr ausbung rckkauf option leasingnehmer werthaltig aufgrund bestehender gegenrechte leasingnehmer verbundenen signifikanten ausfallrisikos seien leasingforderungen dagegen fr letzten drei jahre wirtschaftlich wertlos landgericht wert leasingforderungen daher nominalwerts angesetzt bercksichtigung geringfgigen restwerts werbebeamer ablauf leasingvertrags gefhrdungsschaden regel etwa angenommen daneben sei leasingnehmern abschluss vermittelten leasingvertrages daraus folgenden verpflichtung zahlung leasingraten ber zeitraum zumindest zwlf monaten ebenfalls vermgensschaden entstanden leasingnehmer htten gegenleistungen form nutzungsmglichkeit beamers anspruchs zahlung rckkaufpreises zahlung mietzinsanspruchs erhalten aufgrund ausbung rckkauf option entstehenden kosten fr erwerb gertes antei lig gekrzten mietzinsanspruchs errechne jeweils negativsaldo seiten leasingnehmer gefhrdungsschaden hhe etwa begrnde soweit landgericht sicher festzustellen vermochte leasingnehmer abschluss leasingvertrags vertrauen zusagen vermittler davon ausgegangen knne rckkauf option zustzliche kosten ausben tatvorwrfe gem abs stpo betrug nachteil beschrnkt gleicher weise beschrnkung betrugstaten nachteil vorge nommen seiten leasingnehmers bleibender schaden entstanden zahlung leasingraten frhzeitig eingestellt soweit zahlung leasingraten ergebnis blei bender schaden entstanden landgericht gem abs stpo beschrnkung betrugstaten nachteil leasingnehmer vorgenommen ergebnis landgericht daher fnf fllen betrugs nachteil leasingnehmer fllen betrugs nachteil fllen betrugs sowohl nachteil leasingnehmer ausgegangen ii revision angeklagten fhrt aufgrund sachrge aufhebung strafausspruchs brigen rechtsmittel unbegrndet besetzungsrge nr stpo unbegrndet rge liegt folgendes verfahrensgeschehen zugrunde entscheidung verfahrens berufene groe strafkammer geschftsverteilungsplan landgerichts bonn fr geschftsjahr neben vorsitzenden stellvertretenden vorsitzenden richter landgericht dr beisitzer besetzt prsi diumsbeschluss september wurde bestimmt richter landgericht dr wirkung oktober zivilkammer wechsele abschluss einzelnen laufenden verfahrens formal mitglied groen strafkammer bleibe oktober beginnenden hauptverhandlung nahm daher richter landgericht wu beisitzer teil prsidiumsbeschluss nachfolger bestimmt wurde bekanntgabe gerichtsbesetzung beginn hauptverhandlung oktober einsichtnahme prsidiumsbeschluss september rgte angeklagte besetzung richterbank prsidiumsbeschluss september abs satz gvg verstoe enthalte begrndung fr beisitzerwechsel zivilkammer groen strafkammer kausaler zusammenhang nderungsbedarf wegen mutterschutzes elternzeit absehbare ausscheiden beisitzerin zivilkammer ausgelst sei weder dargetan ersichtlich fehle daher zwingenden sachlichen grnden fr laufenden geschftsjahr erfolgenden richterwechsel aufgrund besetzungseinwands fasste prsidium landgerichts bonn oktober weiteren beschluss unterjhrige nderung geschftsverteilungsplans begrndete fall dauernder verhinderung vorliege nachdem bisher zivilkammer ttige beisitzerin november aufgrund mutterschutzes anschlieender elternzeit ausscheide geschftslage rund laufenden verfahren erheblich belasteten zivilkammer dulde vakanzen ttigkeit fr arzthaftungssachen zustndigen kammer besondere fachliche soziale fhigkeiten erfordere prsidium nachfolgerin besonders erfahrene langjhrig stellvertretende vorsitzende zivilkammer ttige richterin landgericht gr bestimmt deren wechsel zivilkammer sei stellvertretende vorsitz zivilkammer besetzen fr prsidium bisher strafkammer ttigen richter landgericht dr besonders ge eignet angesehen sicherung kontinuitt rechtsprechung bercksichtigung speziellen zustndigkeit zivilkammer prsidium fr erforderlich erachtet wechsel bereits oktober vorzunehmen einarbeitung neuen stellvertretenden vorsitzenden ermglichen dadurch sei schlielich umbesetzung groen strafkammer bereits oktober veranlasst besonders starke belastung groen strafkammer ebenfalls vakanz zugelassen zuweisung fr ttigkeit wirtschaftsstrafkammer besonders geeigneten richters landgericht wu bewirkte kurzfristige berbesetzung grenze berlastung bewegenden groen strafkammer zgige verhandlung weiterer sachen begnstigt strafsachen geltenden beschleunigungsgebot rechnung getragen sollen zumal richter landgericht dr abfassung urteils umfangs sache teil arbeitskraft gebunden sei darber hinaus sei bercksichtigt worden proberichter allein zivilkammer sinnvoll eingesetzt knne deshalb eingearbeiteter stellvertretender vorsitzender zivilkammer erforderlich sei proberichter ansprechpartner verfgung stehe besetzungsrge erfolg tatgericht infolge nderung geschftsverteilungsplans prsidiumsbeschluss september vorschriftsgem besetzt aa enthielt prsidiumsbeschluss september rechts wegen erforderliche dokumentation fr nderung geschftsverteilungsplans mageblichen grnde vgl hierzu bgh urteil april str njw fehlende dokumentation jedoch zeitpunkt beschlusses gem abs stpo ber besetzungseinwand entschieden nachgeholt bverfg beschluss mrz bvr njw bgh beschluss april str bghst bgh urteil mai str nstz rr beschluss prsidiums oktober prsidium erwgungen fr unterjhrige nderung geschftsverteilungsplans niedergelegt rechtzeitig geschehen bb unterjhrige weitreichende nderung geschftsverteilungsplans abs satz gvg vereinbaren ausnahmevorschrift eng auszulegenden norm darf geschftsverteilungsplan laufe geschftsjahres gendert wegen berlastung ungengender auslastung richters spruchkrpers infolge wechsels dauernder verhinderung einzelner richter unerlsslich nachtrgliche vorschrift abs gvg gesttzte nderungen geschftsverteilung unterliegen dabei revisionsverfahren umfassenden inhaltlichen rechtmigkeitskontrolle vgl bverfg beschluss februar bvr njw bgh urteil mai str nstz rr annahme prsidiums liege infolge november beginnenden mutterschutzes richterin anschlieenden elternzeit fall dauernder verhinderung sinne abs satz gvg ansehung besonderen belastung vakanz gestatte beanstanden dauernde verhinderung liegt richter tatschlichen rechtlichen grnden fr lngere dauer ungewisse zeit verhindert bgh urteil oktober str njw lnger monate angesichts belastungssituation ausfall betroffenen zivilkammer konnte erforderliche ausgleich ende geschftsjahres zurckgestellt vgl voraussetzung kissel mayer gvg aufl rn gem abs satz gvg zulssigen nderung geschftsverteilung whrend laufenden geschftsjahres durfte prsidium umstnde bercksichtigen gewhrleistung geordneten rechtspflege dienten bgh beschluss april str bghr gvg abs nderung prsidium durfte namentlich be sondere belastungen spruchkrper besondere kenntnisse fhigkeiten frage kommenden richter erwgungen einbeziehen bgh urteil april str bghst umbesetzung unmittelbar berlastung betroffenen spruchkrpers beschrnkt sk stpo velten aufl gvg rn ebenso zulssig nderung geschftsverteilung bercksichtigen wechsel beisitzers groen strafkammer zgige bearbeitung anhngiger sachen begnstigt weise beschleunigungsgebot rechnung getragen konnte vgl bverfg beschluss mrz bvr njw schlielich begegnet bedenken prsidium zuweisung proberichters zivilkammer groen strafkammer betracht gezogen belangen geordneten rechtspflege rechnung tragen prsidium erforderliche ausbildung richterlichen nachwuchses rcksicht nehmen bgh urteil april str bghst vgl kk gericke stpo aufl rn sofern nderung geschftsverteilung ausschlielich erwgung sttzt vgl bgh beschluss august str bghst ergnzende bercksichtigung umstandes prsidiumsbeschluss oktober daher zulssig beschluss prsidiums september fhrte nderung geschftsverteilung richter spruchkrper unzulssiger weise fr bestimmtes verfahren zugewiesen worden vgl senatsurteil mai str bghst ff vgl kk gericke stpo aufl rn zuweisung richters landgericht wu groen strafkammer erfolgte blick vorliegende verfahren betraf weiteren strafkammer anhngigen knftig eingehenden strafsachen schuldspruch weist angeklagten beschwerenden rechtsfehler feststellungen tragen verurteilung angeklagten wegen betrugs nachteil aa vorlage leasingvertrge gegenber zustndigen mitarbeitern enthielt schlssige erklrung angeklagten vermit telten vertrge entsprchen vereinbarungen abgeschlossenen kooperationsvertrags enthielten leasingnehmern getroffene nebenabreden durchfhrung leasingvertrags entgegenstehen gegenstand schlssiger erklrungen knnen negativtatsachen bgh urteil dezember str bghst hierzu zhlen insbesondere umstnde geschftsgrundlage voraussetzung vertragsschlusses gemacht worden vgl fischer stgb aufl rn perron schnke schrder stgb aufl rn nk kindhuser aufl rn negativtatsache durchfhrung leasingvertrags zuwiderlaufende vereinbarung rckkauf option angeklagte offengelegt ging davon angeklagten eingereichten leasingvertrge jeweils vorgaben bestehenden kooperationsvertrags erfllten annahme leasingvertrags erfolgte magabe kooperationsvertrags geschftsgrundlage fr zusammenarbeit firma gmbh bb tuschung fhrte entsprechenden irrtum fr genehmigung leasingvertrags zustndigen mitarbeitern aufgrund fehlvorstellung leasingvertrag abschlossen aufgrund dadurch ausgelsten kooperationsvertrag enthaltenden verpflichtung erwerb beamers zugleich anweisung erteilten kaufpreis fr beamer firma gmbh zahlen cc kooperationsvertrag folgende verpflichtung kaufpreiszahlung fhrte jeweils vermgensschaden seiten prinzip gesamtsaldierung tritt schaden verfgung zuwachs ausgeglichenen minderung wirtschaftlichen gesamtwertes fhrt handelt fall eingehungsbetrugs wertvergleich gegenseitigen vertraglichen ansprche erfolgen vermgensschaden liegt dabei negativsaldo nachteil getuschten ergibt vgl bgh urteil dezember str nstz urteil mrz str njw schaden fall konkreten vermgensgefhrdung auszugehen bleibender vermgensschaden eingetreten gefahr vermgensverlusts nahe liegt bereits zeitpunkt verfgung minderung vermgens begrndet bverfg beschluss juni bvr bverfge ff bgh urteil dezember str bghst beschluss april str bghst anwendung grundstze landgericht gefhrdungsschaden angenommen zutreffend davon ausgegangen aufgrund abgeschlossenen leasingvertrages sprche erwachsen geeignet verpflichtung zahlung kaufpreises fr beamer eingetretene vermgensminderung auszugleichen begegnet rechtlichen bedenken landgericht wert leasingforderung trotz vertragsdauer vier jahren lediglich nominalwerts angesetzt leasingforderungen fr erste jahr voller hhe bercksichtigt ansprchen fr rest vertragsdauer aufgrund signifikanten fallrisikos wirtschaftlichen wert beigemessen zutreffend landgericht davon ausgegangen bestimmung geldwerts forderung bestehendes ausfallrisiko abwertung nominalwerts forderung fhren vgl bgh beschluss april str nstz senat beschluss januar str nstz vgl bverfg aao bverfge ff dabei knnen umstnde bercksichtigt realisierung forderung zweifelhaft erscheinen lassen insbesondere fehlende materiell rechtliche begrndetheit daraus ergebende mangelnde durchsetzbarkeit forderung fr bewertung ausfallrisikos bedeutung vgl bgh beschluss august str strafo landgericht angenommen angesichts erfolgten vereinbarung rckkauf option fr firma ttigen vermittler bestimmungen leasingvertrags widersprach sei durchsetzbarkeit anspruchs zahlung leasingraten jedenfalls ablauf ersten jahres aufgrund bestehender gegenrechte leasingnehmer bgb weise gefhrdet rechtfertige forderung ab zeitpunkt wirtschaftlich wertlos einzustufen begegnet bedenken rechtsfehlerfrei festgestellt begrndete gefahr bestand leasingnehmer rckkaufoption berufen zudem zahlung leasingraten fr letzten drei jahre vertragslaufzeit verweigern knnten rechtsprechung bundesgerichtshofs unwirksamkeit leasingvertrags fhrendes anfechtungsrecht abs bgb freistellung verpflichtung zahlung leasingraten gerichteter schadensersatzanspruch leasingnehmers bestehen bgb abs abs bgb vermittler wissen willen leasinggebers verhandlungen leasingnehmer ber abschluss leasingvertrages fhrt dabei schuldhaft leasingvertrag betreffende aufklrungs hinweispflichten gegenber leasingnehmer verletzt gegenrechte knnen anspruch leasinggebers zahlung leasingraten entgegenstehen leasinggeber fehlerhafte information vermittlers erfllungsgehilfe dritter sinne abs satz bgb gem bgb zurechnen lassen vgl bgh beschluss august viii zr juris rn vgl urteil mrz viii zr njw urteil september viii zr njw rr zurechnung insbesondere erfolgen leasinggeber abschluss leasingvertrags hilfe vermittlers bedient leasingformulare berlsst vgl bgh urteil september viii zr njw rr firma bestimmungen kooperationsver trags berechtigt fr namen handeln deren erfllungs bzw verrichtungsgehilfe steht zurechnung entgegen verantwortlichkeit falschen auskunftserteilung leasinggeber allgemeinen geschftsbedingungen freizeichnen vgl bgh beschluss august viii zr juris rn hintergrund begegnet annahme durchsetzbarkeit anspruchs zahlung leasingraten vornherein gefhrdet bedenken darber hinaus landgericht forderungsabwertung indiziell begrndet einzigen fall gelungen leasingnehmer obsiegendes obergerichtliches urteil erstreiten ua forderungen intern frhzeitig abgeschrieben ua fr bestimmung wirtschaftlichen werts forderung bedeutung inwieweit forderung spter tatschlich durchgesetzt vgl bgh beschluss august str strafo leasingnehmer gegenrechte berufen leasingraten ber erste jahr hinaus gezahlt ndert eintritt gefhrdungsschadens zeitpunkt vertragsschlusses tatschlich erfolgten zahlungen fhrten lediglich geringeren erfllungsschaden seiten landgericht rahmen straf zumessung bercksichtigt eigentum beamern erworben grund besitzbergabe leasingnehmer eigentum erst rckgabe beamers verwerten konnte landgericht verkehrswert beamer erst ende vertragslaufzeit vermgenszuwachs zugunsten bercksichtigt sachverstndig beratene landgericht dabei tragfhiger begrndung linearen wertever lust restwert innerhalb monatigen leasingzeit ausgegangen ua dd angeklagte nahm fehlende durchsetzbarkeit leasingforderungen eintritt vermgensschadens seiten billigend kauf zugleich handelte drittbereicherungsabsicht gunsten gefhrten firma kaufpreis fr beamer zahlen darber hinaus angeklagte wegen betrugs nachteil leasingnehmer strafbar gemacht aa feststellungen spiegelten angeklagten eingesetzten geschulten vermittler kleingewerbetreibenden abschluss vertrages beamer ablauf jahres aufgrund vereinbarten rckkauf option unproblematisch zustzliche kosten zurckgeben knnen gegenzug festgelegten rckkaufswert ausgezahlt erhalten zugleich wurden leasingnehmer ber ausbung rckkauf option erfolgende krzung mietzinsanspruchs getuscht verurteilung zugrunde liegenden fllen entstand aufgrund leasingnehmern jeweils entsprechende fehlvorstellung annahme tuschungshandlung steht entgegen fr leasingnehmer sorgfltiger lektre allgemeinen geschftsbedingungen vertrags abgeschlossenen leasingvertrags erkennbar vorzeitige rckgabe beamers krzung mietzinsanspruchs fhrte ausbung rckkaufoption vorherigen erwerb beamers voraussetzte deren eigentmerin erkennbarkeit tuschung schliet weder tu schungshandlung irrtumsbedingte fehlvorstellung senat urteil mrz str njw mwn gilt soweit tuschung gegenber unternehmer erfolgt senat urteil mai str wistra besteht anlass vorliegenden fall grundstzen abzuweichen fall tuschung weiteres erkennbar fraglich erscheint vermgensverfgung rechtlich relevanten fehlvorstellung beruhen vgl hierzu fischer stgb aufl rn liegt bb abschluss leasingvertrags leasingnehmern vermgensschaden entstanden landgericht zutreffend differenz vertraglichen zahlungsverpflichtung leasingnehmers leasingforderung fr vier jahre wert infolge abgeschlossenen leasingvertrags erlangten gegenleistungen errechnet berechnung gefhrdungsschadens landgericht zugunsten angeklagten ausbung rckkauf option leasingnehmer ausgegangen fall trotz kosten fr erwerb beamers aufgrund lediglich fr jahr zahlenden leasingraten geringerer schaden errechnet rechtsfehler landgericht dabei seiten leasingnehmer geldwerts vier jahre angelegten leasingforderung sowie fr erwerb beamers zahlenden geldbetrag negativposten rahmen gesamtsal dierung angesetzt infolge abgeschlossenen leasingvertrags entstandenen vermgenszuwachs vertrag festgelegten rck kaufpreis zugunsten leasingnehmers bercksichtigt weiteren firma gmbh gerichteten mietzinsanspruch wertvergleich einbezogen forderung aufgrund verpflichtung rckgabe beamers jahr folgerichtig hhe werts bercksichtigt ferner landgericht mglichkeit nutzung beamers wertzuwachs seiten leasingnehmers berechnung vermgensschadens einbezogen hinblick darauf leasingnehmer beamer ausbung rckkauf option firma gmbh zurckzugeben beamer daher fr dauer jahres nutzen konnte nutzwert anteilig gekrzt lediglich hhe saldierung eingestellt wirtschaftlichen wert nutzungsmglichkeit werbebeamers strafkammer ausgangspunkt zutreffend verkehrswert beamers bestimmt rechtsfehlerhaft erweist jedoch bewertung objektiven verkaufspreis beamers sachverstndig beratene strafkammer je modell betrag etwa angesetzt werbebeamer jeweils leasingobjekte vertrieben worden htte landgericht verkehrswert objektiven verkaufswert anhand objektiven leasingwerts bestimmen mssen verkaufswert erfahrungsgem bersteigt senat indes ausschlieen angeklagte rechtsfehler beschwert abweichender ber verkaufswert liegender leasingpreis htte rahmen gesamtsaldierung zugunsten leasingnehmer bercksichtigt mssen gegebenenfalls niedrigeren gefhrdungsschaden gefhrt landgericht ermittelten verkehrswert sicherheitsaufschlag erhht ua fehlerhafte berechnung jedoch nachteil angeklagten ausgewirkt cc angeklagte wusste leasingnehmer faktisch gezwungen falle ausbung rckkauf option ablsesumme zahlen nahm schdigung leasingnehmer billi gend kauf dd erforderliche absicht rechtswidriger bereicherung dritten lag tuschung angeklagten zielte bereicherung ab erfllung betrugstatbestands steht entgegen angeklagten primr darauf ankam annahme lea singvertrags zahlung kaufpreises gefhrte firma gmbh veranlassen hierfr abschluss leasingvertrags notwendige voraussetzung bereicherungsabsicht ausschlieliche motiv letztendliche ziel tathandlung gengt vielmehr tter bereicherung dritten notwendigen zwischenerfolg fr dahinter liegenden weiteren zweck erstrebt vgl perron schnke schrder stgb aufl rn hefendehl mnchener kommentar stgb aufl rn feststellungen leistete angeklagte einzelfall eigenstndigen konkrete tat frdernden beitrag leasingantrge weiterleitete ua fllen denen tatbeitrag organisation aufrechterhaltung betrug angelegten geschftsbetriebs beschrnkt liegt daher uneigentliches organisationsdelikt vgl senatsbeschluss juli str nstz bgh beschluss november str juris rn konkurrenzrechtliche bewertung landge richts fllen jeweils tateinheitlichen verwirklichung betrugstaten ausgegangen angeklagte sowohl leasingnehmer geschdigt lsst ebenfalls angeklagten beschwerenden rechtsfehler erkennen strafausspruch hingegen bestand landgericht zugunsten angeklagten bercksichtigt angeklagten taten ca jahre zurckliegen darber hinaus ausgefhrt konventionswidrige verfahrensverzgerung gesondert rahmen vollstreckungsabschlages bercksichtigt ua lsst besorgen verfahrensdauer rahmen strafzumessung eigenstndige bedeutung beigemessen berdurchschnittlich lange verfahrensdauer indes ungeachtet geringeren strafbedrfnisses aufgrund zeitlichen abstands tatbegehung urteil vgl stree kinzig schnke schrder stgb aufl rn gewhrten vollstreckungsabschlags strafzumessung bercksichtigen vgl bgh beschluss januar gsst bghst beschluss juni str stv stellt bestimmenden strafzumessungsgrund sinne abs satz stpo dar vgl bgh beschluss mai str juris rn senat ausschlieen aufgezeigte rechtsfehler sowohl hhe einzelstrafen verhngte gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt reinen wertungsfehler handelt bedarf aufhebung feststellungen vgl kk gericke stpo aufl rn ergnzende feststellungen bestehenden widersprechen drfen mglich unberhrt entscheidung senats bleibt ausspruch landgerichts kompensation rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerung bgh urteil august str bghst beschluss januar str juris rn neue tatrichter prfen kompensation hinblick erlass erstinstanzlichen urteils verstrichene zeit erhhen fischer krehl zeng eschelbach bartel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen steuerhinterziehung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrer generalbundesanwalts antrag dezember gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts stuttgart april aufgehoben strafausspruch soweit angeklagten wegen hinterziehung einkommensteuer fr veranlagungszeitrume taten nr verurteilt worden gesamtstrafenausspruch weitergehenden revisionen angeklagten verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel wirtschaftsstrafkammer zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten jeweils wegen steuerhinterziehung zehn fllen davon fnf fllen wegen tateinheitlich verwirklichter dreifacher steuerhinterziehung verurteilt angeklagten gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zwei monaten sowie angeklagte zwei jahren sechs monaten verhngt worden jeweils ben monate strafen wegen berlanger verfahrensdauer vollstreckt erklrt worden dagegen wenden angeklagten sachlich rechtliche beanstandungen gesttzten revisionen angeklagte macht zudem verfahrenshindernis geltend angeklagte beanstandet verfahren rechtsmittel lediglich entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg abs stpo brigen erweisen unbegrndet sinne abs stpo miteinander verheirateten angeklagten verfahrensgegenstndlichen veranlagungszeitrumen mitgesellschafter rechtsform gmbh gefhrten spedition gemeinsam fassten entschluss ab veranlagungszeitraum teil unternehmen erzielten einnahmen fr gegenstndlichen veranlagungszeitrume jeweils zeitgleich abgegebenen krperschafts jahresumsatzsteuer gewerbesteuererklrungen anzugeben entsprechenden einnahmen transferierten beide tatgericht nher festgestellter weise aufwendiger verschleierung vorgnge private konten ber allein verfgungsberechtigt konten eingegangenen betrge gaben gemeinsam veranlagten angeklagten einkommensteuererklrungen fr genannten veranlagungszeitrume insgesamt bewirkten hinterziehung unternehmensteuern einkommensteuer gesamtumfang mehr millionen euro ii bezug angeklagten urteil amtsgerichts stuttgart mrz wegen steuerhinterziehung zwei fllen gesamtgeldstrafe verurteilt wurde strafklageverbrauch aufgrund rechtskrftiger aburteilung verfahrenshindernis eingetreten verurteilung lagen prozessuale taten stpo zugrunde verfahrensgegenstndlichen steuerstrafverfahren gilt grundstzlich allgemeinen strafverfahren abweichender verfahrensgegenstandsbegriff tat prozessualen sinne gem stpo erffnungsbeschluss betroffene geschichtliche lebensvorgang einschlielich zusammenhngenden darauf bezogenen vorkommnisse tatschlichen umstnde geeignet bereich fallende tun angeklagten irgendeinem rechtlichen gesichtspunkt strafbar erscheinen lassen anklage darauf bezogenen erffnungsbeschluss erfassten einheitlichen geschichtlichen vorgang gehrt dementsprechend auffassung lebens einheitlichen vorgang bildet mageblich insoweit tatschlichen verhltnisse einzelfalls st rspr siehe bgh beschluss dezember str nstz mwn gegenstand rechtskrftigen aburteilung amtsgericht inhaltlich unrichtigen krperschaft gewerbesteuererklrungen fr gmbh veranlagungszeitrumen angeklagte nher festgestellten tagen jahren abgegeben veranlagungszeitrume bezogenen vorgenannten steuerarten betreffenden steuererklrungen weisen fr einheitlichen geschichtlichen lebensvorgang mageblichen aspekt umstnde identitt bereits abgeurteilten taten herstellen ebenso fehlt vorliegend besonderen rechtlichen verknpfungen modifikation fr prozessuale tatidentitt mageblichen ausnahmsweise zeitlich auseinanderfallende verletzungen unterschiedlicher steuerlicher erklrungspflichten einheitlichen tat prozessualen sinne verbinden knnen bgh aao nstz generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt wrde mglicherweise bereits veranlagungszeitrume betreffenden taten bestehender entschluss zuknftig rahmen gesamthinterziehungstrategie steuern hinterziehen prozessuale tatidentitt verfahrensgegenstndlichen taten begrnden vgl bgh urteil mai str nstz rn ohnehin knnen einheitliche motivationslage gesamtplan grundstzlich unterschiedliche materiell rechtliche taten einheitlichen tat prozessualen sinne zusammenfhren vgl etwa bgh beschlsse juli str bghst dezember str stv nher radtke radtke hohmann stpo rn mwn liegen mehrere sachlich rechtlich selbstndige taten bilden stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs lediglich einheitliche tat prozessualen sinne einzelnen handlungen uerlich ineinander bergehen zugrundeliegenden ereignissen natrlicher betrachtung bercksichtigung strafrechtlichen bedeutung innerlich derart unmittelbar miteinander verknpft unrechts schuldgehalt handlung umstnde handlung gefhrt richtig gewrdigt getrennte wrdigung aburteilung verschiedenen verfahren unnatrliche aufspaltung einheitlichen le bensvorgangs empfunden wrde siehe bgh beschluss september str nstz rn mwn voraussetzungen liegen tatmehrheitlich begangenen unterschiedliche veranlagungszeitrume bezogenen steuerhinterziehungen gem abs nr ao steuerpflichtigen steuerart regelmig schon wegen tatschlicher hinsicht verschiedenen tathandlungen abgabe je eigenstndiger unrichtiger steuererklrungen unterschiedlicher besteuerung unterliegender lebenssachverhalte angeklagten erhobene rge verletzung nr abs stpo abs satz stpo gengenden weise ausgefhrt entgegen gesetzlichen anforderungen nichteinhaltung urteilsabsetzungsfrist bestimmtheit behauptet erfordernis etwa bgh urteil september str rn strafo mwn rechtzeitigkeit lediglich bezweifelt zudem teilt revision trotz mglichen zugriffs information blatt niederschrift sitzung mrz vermerk geschftsstelle ber eingang urteils abs satz stpo mai letzten tag urteilsabsetzungsfrist angebracht rechtsfehlerfreien beweiswrdigung beruhenden feststellungen tragen angeklagten ergangenen schuldsprche rechtsfehler landgericht verschleierten abflsse einnahmen speditionsgeschft gmbh ebene gesellschaft verdeckte gewinnausschttungen gewertet gewinn gesellschaft minderten abs satz kstg ebenso wenig einordnung entsprechenden zuflsse privaten konten ber angeklagten allein verfgungsberechtigt verdeckte gewinnausschttungen abs nr satz estg bewertung konkurrenzen vgl bgh beschluss april str nstz beanstanden allerdings halten fr einkommensteuerhinterziehungen taten nr verhngten einzelstrafen deshalb gebildeten gesamtstrafen hinsicht rechtlicher berprfung stand landgericht entgegen auffassung revisionsfhrer taten nr unternehmensteuern nr einkommensteuer rechtsfehler hinblick hhe betroffenen veranlagungszeitrumen hinterzogenen steuern regelbeispiel abs satz nr ao seit januar geltenden fassung zugrunde gelegt getroffenen feststellungen unrichtigen steuererklrungen abs nr ao erst oktober februar abgegeben worden mageblichen zeitpunkt vornahme jeweiligen tathandlung vgl abs stgb bestimmten strafen seit geltenden gesetz hinsichtlich taten nr einkommensteuer fr veranlagungszeitrume landgericht auffassung senats groen fr strafzumessung relevanten schuldumfang zugrunde gelegt mglichen wirtschaftlichen doppelbelastung krperschaftsteuer einerseits einkommensteuer andererseits strafzumessungsrechtlich hinreichend rechnung getragen aa rechtsprechung bundesgerichtshofs mssen verdeckten gewinnausschttungen beruhenden krperschaft einkom mensteuerhinterziehungen gesellschafter juristischen person gesellschafter ausurteilung korrespondierenden einkommensteuerhinterziehung wegen gebotenen gesamtbetrachtung steuerhinterziehungen strafzumessungsrechtlich behandelt fr gesellschaft steuerehrlich gehandelt wurde bgh urteil januar str wistra dementsprechend bemessung angeklagten gesellschafter strafrechtlich vorzuwerfenden hinterziehungsbetrags einerseits verdeckte gewinnausschttung einschluss gesellschaft anfallenden krperschaftsteuer ansatz bringen andererseits fiktiv steuerehrlichem verhalten gesellschaft beim gesellschafter abzuziehende krperschaftsteuerbetrag anzurechnen strafrechtlich hinnehmbare doppelbelastung vermeiden bgh aao bb ansicht senats angesprochenen doppelbelastung strafzumessungsrechtlich landgericht ausreichend rechnung getragen worden landgericht steuerrechtlich zutreffend ebene besteuerung gmbh fr verfahrensgegenstndlichen veranlagungszeitrume verdeckten gewinnausschttungen einkommensmindernd bercksichtigt abs satz kstg fr berechnung umfangs krperschaftsteuerhinterziehung jeweils gewinnausschttungen gegenber erklrten einknften erhhte einkommen gesellschaft mageblichen krperschaftsteuersatz fr ab zugrunde gelegt ebenfalls rechtsfehler berechnung jeweiligen einkommensteuer angeklagten eheleute zugeflossenen verdeckten gewinnausschttungen entsprechend fr veranla gungszeitrume geltenden fassung nr estg vgl hey tipke lang steuerrecht aufl rn levedag schmidt estg aufl rn halbeinknfteverfahren lediglich hlftig einknfte kapitalvermgen bercksichtigt worden gegenber frheren recht deutliche absenkung krperschaftsteuersatzes vorgenannten prozentwerte sowie ablsung frheren recht geltenden anrechnungsverfahrens hey aao rn tatzeitraum magebliche halbeinknfteverfahren gehen jeweils gesetz senkung steuerstze reform unternehmensbesteuerung stsenkg oktober bgbl ff zurck gesetzgeber reform ziel verfolgt wirtschaftliche doppelbelastung ausgeschtteter gewinne sowohl ebene gesellschaft derjenigen anteilseigner beseitigen bt drucks linke spalte kombination absenkung krperschaftsteuersatzes gesellschaft bercksichtigung lediglich hlftigen ausgeschtteten gewinns einknfte anteilseigner soweit natrliche personen handelt deren einkommensteuer belastung ausgeschtteter gewinne angestrebt worden steuerlichen belastung einkunftsarten angenhert bt drucks aao siehe hey aao rn obwohl landgericht gesetzgeber vorgegebenen instrumentarien vermeidung wirtschaftlichen doppelbelastung ausgeschtteten gewinnen bestimmung hinterzogenen einkommensteuer rechtsfehlerfrei angewendet hlt senat strafzumessungsrechtlich fr ausreichend heranziehung halbeinknfteverfahrens teil verdeckter gewinnausschttungen fr strafbemessung bedeutsamen schuldumfang sowohl hinterziehung nehmensteuern einkommensteuer zugrunde gelegt tatrichter konkreten zumessung fr fnf taten einkommensteuerhinterziehung verhngten einzelstrafen erkennbar bedacht angesichts sonstigen landgericht zugunsten angeklagten bercksichtigten strafmildernden umstnde insbesondere vollstndige nachzahlung steuern einschlielich zinsen zuschlgen vermag senat verhngung niedrigerer strafen tatrichter auszuschlieen einsatzstrafen fr gesamtstrafenbildung bezglich beider angeklagter jeweils hinterziehung unternehmensteuern herrhren knnen fnf rechtfehlerhaft begrndeten einzelstrafen auswirkungen gesamtstrafen ausgeschlossen aufhebung jeweils zugehrigen feststellungen bedarf handelt lediglich wertungsfehler rechtsfehlerfrei festgestellten strafzumessungssachverhalt erfasst vgl abs stpo teilaufhebung strafausspruchs lsst rechtsfehler ergangene kompensationsentscheidung unberhrt bgh urteil august str bghst rn mwn beschluss august str rn insoweit nstz abgedruckt raum radtke br fischer hohoff'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zb september zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja unterhaltsvorschussg abs satz zpo unterhaltsvorschusskasse wegen gem abs uvg bergegangenen unterhaltsforderung ansprche schuldners dritte rahmen abs satz zpo privilegierter glubiger zpo ergebenden einschrnkungen zunchst pfnden einziehung berweisen lassen feststeht unterhaltsberechtigte schuldner unterhalt abs satz uvg verlangt verlangen unterhalt sinne abs satz uvg insbesondere anzunehmen unterhaltsberechtigte schuldner wege zwangsvollstreckung befriedigung unterhaltsforderung anspruch nimmt insoweit vollstreckungsantrag stellt unmittelbar unterhaltsberechtigte verlangt unterhalt sinne abs satz uvg auerdem unterhaltsansprche vollstreckung unterhaltskasse bergegangenen forderungen beeintrchtigt drfen gegenber schuldner gerichtlich auergerichtlich geltend macht schuldner daraufhin unterhaltsleistungen erbringt privilegierte pfndung unterhaltsvorschusskasse zpo davon abhngig vollstreckungsverfahren fehlen abs satz uvg vorrangig bercksichtigenden unterhaltsansprche darlegt gegebenenfalls nachweist vollstreckungsverfahren beteiligte vorrangige unterhaltsglubiger abs satz uvg bestehenden vorrang unterhaltsanspruchs vollstreckungsverfahren vollstreckungserinnerung abs zpo geltend abschluss vollstreckungsverfahrens pfndende unterhaltskasse bereicherungsanspruch auskehrung erlses hhe zustehenden unterhaltsforderung zustehen bgh beschluss september vii zb lg ellwangen ag aalen vii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr eick dr kartzke prof dr jurgeleit richterin granack beschlossen beschwerden glubigers pfndungs berweisungsbeschluss amtsgerichts vollstreckungs gericht aalen dezember aufhebung beschlusses zivilkammer landgerichts ellwangen april teilweise abgendert schuldner pfndungsfrei belassende betrag festgesetzt kosten beschwerdeverfahren schuldner auferlegt grnde glubiger betreibt schuldner zwangsvollstreckung wegen zeit mrz september fr minderjhrigen kinder schuldners unterhaltsvorschussgesetz uvg geleisteter unterhaltsbetrge hhe glubiger erlass pfndungs berweisungsbeschlusses beantragt ansprche schuldners kontoverbindungen art drittschuldnerin gepfndet glubiger einziehung berwie sen sollten vorgetragen schuldner kenntnis unterhalt beiden kinder leiste amtsgericht vollstreckungsgericht pfndungs berweisungsbeschluss schuldner pfndungsfrei belassenden betrag bercksichtigung notwendigen lebensunterhalts hhe sowie gegenber beiden minderjhrigen kindern bestehenden unterhaltsverpflichtung hhe je insgesamt festgesetzt dagegen gerichtete sofortige beschwerde glubigers beantragt pfndungsfreien betrag herabzusetzen erfolg geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt glubiger beschwerdeverfahren gestellten antrag ii zulssige rechtsbeschwerde sache erfolg beschwerdegericht auffassung schuldner seien gem abs satz zpo festgesetzten pfndungsfreibetrge belassen zpo finde vollstreckung glubiger abs uvg bergegangenen unterhaltsansprche anwendung davon erfasst wrden vorliegend vollstreckten unterhaltsrckstnde insoweit darlegungs beweisbelastete schuldner dargelegt damals zahlungspflicht absichtlich entzogen hierfr sei ersichtlich bergang glubiger htten gesetzlichen unterhaltsansprche minderjhrigen kinder privilegierung gem zpo eingebt rangfolge gem abs zpo bgb bergang gendert dennoch gingen ansprche unmittelbar unterhaltsberechtigten kinder zahlung laufenden unterhalts ansprchen glubigers folge abs satz uvg nachrang forderung unterhaltsvorschusskasse sei erst einrede schuldners bercksichtigen glubiger vielmehr fehlen vorrangiger laufender unterhaltsansprche darzulegen vorliegen bevorrechtigter unterhaltsansprche minderjhrigen kindern deren forderungen unterhaltsvorschusskasse bergegangen seien sei ausnahme regel sei daher grundstzlich davon auszugehen minderjhrige unterhaltsberechtigte unterhaltsleistungen sinne abs satz uvg verlange hlt rechtlichen nachprfung stand zutreffend geht beschwerdegericht allerdings davon zpo vollstreckung gem abs satz uvg glubiger bergegangenen unterhaltsansprche grundstzlich anwendung findet vorschrift geht berechtigte fr zeit fr unterhaltsleistung gesetz gezahlt unterhaltsanspruch elternteil lebt anspruch hhe unterhaltsleistung gesetz zusammen unterhaltsrechtlichen auskunftsanspruch land ber unterhaltsanspruch verliert berleitung trger unterhaltsvorschusskasse charakter unterhaltsanspruchs fr fall zwangsvollstreckung bestehende vorzugsrecht abs satz zpo bleibt bergang unterhaltsanspruchs gem abs bgb grundstzlich erhalten vgl bgh beschluss oktober ixa zb njw rr urteil mrz ivb zr njw stber forderungspfndung aufl rn mnchkommzpo smid aufl rn stein jonas brehm zpo aufl rn wieczorek schtze lke zpo aufl rn schuschke walker kessal wulf zpo aufl rn musielak becker zpo aufl rn lg erfurt famrz lg stuttgart rpfleger bag nza rr rn bage ff pg ahrens zpo aufl rn beschwerdegericht ferner angenommen herabsetzung schuldner gewhrten pfndungsfreibetrages glubiger beantragt hinblick lnger jahr beantragung pfndungs berweisungsbeschlusses fllig gewordenen unterhaltsforderungen abs satz zpo ausgeschlossen davon auszugehen sei schuldner zahlungspflicht absichtlich entzogen fr glubiger gnstigen feststellung rechtsbeschwerdeverfahren auszugehen recht geht beschwerdegericht weiteren davon anwendungsbereich uvg vorschriften abs zpo bgb rangverhltnis unterhaltsansprche speziellere vorschrift abs satz uvg verdrngt danach bergang unterhaltsanspruchs nachteil unterhaltsberechtigten geltend gemacht soweit fr sptere zeit fr unterhaltsleistung unterhaltsvorschussgesetz erhalten erhlt unterhalt unterhaltspflichtigen verlangt unterhaltsansprchen unterhaltsberechtigten fr spteren unterhaltsvorschussleistung abgedeckten zeitraum demnach vollem umfang vorrang befriedigung unterhaltsvorschusskasse bergeleiteten ansprche zahlung rckstndigen unterhalts zukommen unzutreffend dagegen annahme beschwerdegerichts verlangen unmittelbar unterhaltsberechtigten minderjhrigen unterhalts glubigers sei grundstzlich vermuten liegt fehlerhaftes verstndnis begriffs unterhaltsverlangens sinne abs satz uvg zugrunde aa abs satz uvg vollstreckungsrechtliche vorschrift vollstreckungskollisionen zugunsten unterhaltsberechtigten kindes lsen fr frheren zeitraum unterhaltsvorschussleistung erhalten vgl bgh urteil august xii zr njw rn olg celle njw rr entspricht gesetzgeberischen zielsetzung danach dient regelung abs satz uvg fr fall vollstreckungskonkurrenz bergegangener unterhaltsansprche spter entstandenen unterhaltsansprchen berechtigten angemessenen bercksichtigung interessen berechtigten vgl bt drucks verlangen unterhaltsberechtigten liegt sinn zweck vorschrift danach schon beschwerdegericht offenbar meint unterhaltsberechtigte berechtigt unterhalt schuldner fordern anspruch geltend macht insoweit besteht unterhaltsforderungen unmittelbar unterhaltsberechtigten unterhaltskasse bergeleiteten unterhaltsforderung hinblick pfndbare vermgen schuldners konkurrenzsituation unterhaltsverlangen sinne abs satz uvg setzt vielmehr zugriff unmittelbar unterhaltsberechtigten vermgen schuldners voraus bb verlangen unterhalt sinne abs satz uvg danach insbesondere anzunehmen unterhaltsberechtigte schuldner wege zwangsvollstreckung befriedigung haltsforderung anspruch nimmt insoweit vollstreckungsantrag stellt vollstreckungsgericht abs satz uvg gesetzlich angeordneten vorrang stets amts wegen beachten bedeutet vollstreckungsantrag bevorrechtigten unterhaltsberechtigten dahingehend bercksichtigen vollstreckung unterhaltskasse bergegangenem recht entsprechend beschrnkt ganz ablehnt unmittelbar unterhaltsberechtigte verlangt unterhalt sinne abs satz uvg auerdem unterhaltsansprche vollstreckung unterhaltskasse bergegangenen forderungen beeintrchtigt drfen gegenber schuldner gerichtlich auergerichtlich geltend macht schuldner daraufhin unterhaltsleistungen erbringt fall wrde befriedigung unterhaltsberechtigten wegen abs satz uvg bevorrechtigten unterhaltsansprche vermgen schuldners vollstreckungszugriff unterhaltskasse wegen bergegangener rckstndiger unterhaltsforderungen ebenfalls tatschlich beeintrchtigt entgegen auffassung beschwerdegerichts privilegierte pfndung zpo davon abhngig glubiger vollstreckungsverfahren fehlen abs satz uvg vorrangig bercksichtigenden unterhaltsansprche darlegt gegebenenfalls nachweist aa glubiger gehalten voraussetzungen fr pfndung abs satz zpo vorzutragen bekannt weiteres kennen wrde recht wege zwangsvollstreckung vermgen schuldners zuzugreifen vornherein unangemessener weise beschrnken voll streckungserfolg glubigers bergegangene rckstndige unterhaltsforderungen vollstreckt wre darber hinaus mglicherweise gefhrdet erfllung obliegenden darlegung unterhaltsberechtigte unterhalt verlangt vorab ausknfte unterhaltsberechtigten unterhaltsverpflichteten einholen msste allgemeinen prozessualen grundstzen darlegungsund beweislast zwangsvollstreckungsverfahren anwendung finden vgl zller stber zpo aufl rn mnchkommzpo schmidt brinkmann aufl rn pg scheuch zpo aufl rn musielak lackmann zpo aufl rn vielmehr grundstzlich sache schuldners gesetz begnstigten einwendungen vorzubringen pfndung beschrnken unzulssig gilt fr einwand zwangsvollstreckung benachteilige unterhaltsberechtigte unterhalt schuldner sinne abs satz uvg verlangten einwand begrndenden tatsachen vollstreckungsgericht bekannt amts wegen bercksichtigen weiteren nachforschungen dagegen verpflichtet klrung frage unterhaltsberechtigte unterhalt gegenber unterhaltsverpflichteten sinne abs satz uvg verlangt verfahren ber vollstreckung gem abs satz uvg nachrangigen unterhaltsansprche zudem regelmig dadurch erschwert unterhaltsberechtigte vollstreckungsverfahren beteiligt schuldner zpo grundstzlich pfndung hren bb beschwerdegericht vertretene gegenteilige auffassung demgegenber erwgung gerechtfertigt unmittelbar unterhaltsberechtigte msse anwendungsbereich zpo fr fall schuldner unterhaltsverpflichtung vollstndig nachkommt gewhrung pfndungsfreibetrags zugunsten schuldners abs satz zpo mglichkeit erhalten unterhaltsanspruch gegenber unterhaltsverpflichteten grtmglichem umfang realisieren vgl bgh beschluss august vii zb famrz rn wrde schuldner fr fall feststeht unterhaltsberechtigte gegenber zahlung unterhalt verlangt stets vorsorglich erhhter pfndungsfreibetrag belassen wre gerade sichergestellt betrag bevorrechtigten unterhaltsberechtigten tatschlich zufliet vielfach fall schuldner willens lage unterhaltsverpflichtung gegenber unterhaltsberechtigten aufforderung erfllen liefe verstndnis abs satz uvg angeordnete vorrang unterhaltsberechtigten vielen fllen faktisch leere anwendungsbereich abs zpo entscheidung august vii zb famrz vertretenen auffassung uneingeschrnkt festzuhalten wonach bemessung pfandfreien betrags gesetzlichen unterhaltsverpflichtungen schuldners hhe unterhaltsberechtigten zustehenden betrags bercksichtigen schuldner unterhaltsverpflichtung vollem umfang gengt vorliegenden fall dahinstehen erscheint vorstehend genannten grnden allerdings zweifelhaft damals entschiedenen fall fehlt streitfall feststellungen schuldner zumindest teilweise unterhaltsleistungen bevorrechtigten unterhaltsglubiger erbringt bedarf vorliegenden fall mangels dahingehender feststellungen beschwerdegerichts ebenfalls entscheidung darber schuldner anwendungsbereich abs zpo pfndungsfreibetrag belassen feststeht schuldner tat schlich unterhalt bevorrechtigten glubiger leistet bundesgerichtshof frage bislang offen gelassen vgl beschluss august vii zb famrz rn gewichtige grnde sprechen insoweit allerdings fr kommentarliteratur ganz berwiegend vertretene auffassung wonach gewhrung erhhten pfndungsfreibetrags abs satz zpo betracht kommt feststeht schuldner tatschlich unterhaltsleistungen bevorrechtigten unterhaltsglubiger erbringt vgl musielak becker zpo aufl rn pg ahrens zpo aufl rn wieczorek schtze lke zpo aufl rn mnchkommzpo smid aufl rn stein jonas brehm zpo aufl rn schuschke walker kessal wulf zpo aufl rn stber forderungspfndung aufl rn jedenfalls feststeht unmittelbar unterhaltsberechtigte unterhalt gem abs satz uvg verlangt schuldner unterhaltszahlungen tatschlich leistet unterhaltsvorschusskasse ansprche schuldners dritte wegen erfllung unterhaltsverpflichtung gegenber vorrangigen unterhaltsberechtigten erforderlichen betrags wegen bestehenden rckstndigen unterhaltsforderungen zunchst pfnden einziehung berweisen lassen abs satz uvg geschtzten interessen vorrangigen unterhaltsberechtigten vollstreckungsverfahren beteiligt hinreichend dadurch gewahrt unterhalt fr spteren zeitraum gegenber schuldner verlangt unterhaltsvorschuss gezahlt worden zugunsten forderung abs satz uvg ergebenden vorrang beendigung zwangsvollstreckung vollstreckungserinnerung abs zpo ber vollstreckenden glubiger geltend abs satz uvg zugunsten unterhaltsanspruchs unmittelbar unterhaltsberechtigten angeordnete vorrang betrifft art weise zwangsvollstreckung inhaber bergegangenen unterhaltsanspruchs betriebene zwangsvollstreckung erinnerung unterhaltsberechtigten beschrnken aufzuheben soweit hierdurch vorrang beeintrchtigt ebenso schuldner unterhaltsverpflichtung gegenber abs satz uvg vorrangigen unterhaltsberechtigten ganz teilweise nachkommt vollstreckungserinnerung gem abs zpo verbindung nr zpo vorlage entsprechender zahlungsnachweise erreichen zwangsvollstreckung unterhaltskasse insoweit beschrnkt aufgehoben vollstreckung unterhaltskasse wegen rckstndigen unterhalts darf ergebnis nachteil gem abs satz uvg vorrangig unterhaltsberechtigten kindes fhren vorrang zwangsvollstreckungsverfahren einlegung rechtsbehelfs geltend gemacht unterhaltskasse wegen bergegangenen unterhaltsforderungen verletzung abs satz uvg ergebenden vorrangs unmittelbar unterhaltsberechtigten vermgen schuldners befriedigt steht unterhaltsberechtigten beendigung unterhaltskasse betriebenen zwangsvollstreckung bereicherungsanspruch gem abs satz alt bgb auskehrung erlses hhe bestehenden unterhaltsforderung pfndende unterhaltskasse entscheidung beschwerdegerichts danach bestand beschwerdegericht festgestellt unmittelbar unterhaltsberechtigten kinder schuldners fr leistung un terhaltsvorschusses liegenden zeitraum zahlung unterhalt gegenber schuldner sinne abs satz uvg verlangt senat sache entscheiden abs satz zpo schuldner gem abs satz zpo pfndungsfrei belassende betrag bercksichtigung gegenber minderjhrigen kindern bestehenden laufenden unterhaltsverpflichtung betrag herabzusetzen notwendigen unterhalt schuldners entspricht iii kostenentscheidung beruht abs zpo kniffka eick jurgeleit kartzke granack vorinstanzen ag aalen entscheidung lg ellwangen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb zpo abs satz unternehmer bgb verbraucherhandeln abs satz zpo bgb liegt schon betreffende geschft zuge aufnahme gewerblichen selbstndigen beruflichen ttigkeit sogenannte existenzgrndung geschlossen bgh beschlu februar iii zb olg dsseldorf iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa galke dr herrmann beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschlu zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai zurckgewiesen antragstellerin kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen wert beschwerdegegenstandes grnde antragstellerin angestellte rztin krankenhaus fachrztin fr frauenheilkunde geburtshilfe selbstndig zweck erwarb april praxisanteil dr zusammen antragsgegner gemeinschaftspraxis betrieb ferner schlo mai gemeinschaftspraxisvertrag antragsgegner antragstellerin damals juni angestellte assistenzrztin wurde juli vertragsrztin zugelassen juni kndigte antragsgegner antragstellerin bestehenden gemeinschaftspraxisvertrag verlangte zahlung abfindung antragstellerin bereit antragsgegner leitete wegen streitigkeit schiedsverfahren sttzt gemeinschaftspraxisvertrages wonach streitigkeiten vertrag ausschlu ordentlichen rechtsweges schiedsgericht entschieden antragstellerin hlt schiedsverfahren fr unzulssig schiedsklausel gemeinschaftspraxisvertrag sei unwirksam antragstellerin sei abschlu gemeinschaftspraxisvertrages verbraucherin schiedsvertrag deshalb klausel vertrag besonderen parteien eigenhndig unterzeichneten urkunde schiedsrichterliche verfahren bezogene vereinbarungen enthalten drfen getroffen knnen antragstellerin beantragt festzustellen antragsgegner gemeinschaftspraxisvertrages eingeleitete schiedsverfahren unzulssig oberlandesgericht antrag zurckgewiesen antrag antragsgegners festgestellt parteien gemeinschaftspraxisvertrag mai vereinbarte schiedsklausel wirksam rechtsbeschwerde verfolgt antragstellerin antrag ii gem abs satz nr abs satz abs nr fall zpo statthafte rechtsbeschwerde brigen zulssig rechtssache grundstzliche bedeutung abs nr zpo rechtsbeschwerde unbegrndet oberlandesgericht verf fentlicht njw rechtsfehler zulssigkeit schiedsrichterlichen verfahrens festgestellt abs zpo parteien beiderseits unterzeichneten schriftlichen gemeinschaftspraxisvertrages mai formwirksame schiedsvereinbarung gestalt schiedsklausel getroffen abs fall abs fall zpo beteiligung verbrauchers geltenden strengeren formvorschriften vgl abs zpo unstreitig erfllt greifen platz antragstellerin abschlu gemeinschaftspraxisvertrages verbraucher sinne abs satz zpo fr antragsgegner ohnehin auer streit verbraucher sinne abs satz zpo geltender fassung bgb natrliche person geschft gegenstand streitigkeit zweck handelt weder gewerblichen selbstndigen beruflichen ttigkeit zugerechnet lautete ursprnglich abs satz zpo neufassung januar kraft getretene gesetz neuregelung schiedsverfahrensrechts schiedsverfahrens neuregelungsgesetz dezember bgbl bestimmte legaldefinition wortlaut ging vorschlag bundesrates zurck seinerseits verbraucherbegriff art lit richtlinie ewg rates april ber mibruchliche klauseln verbrauchervertrgen ableg nr april verbraucher natrliche person vertrgen richtlinie fallen zweck handelt gewerblichen beruflichen ttigkeit zugerechnet orientierte vgl entwurf gesetzes neuregelung schiedsverfahrensrechts bt drucks stellungnahme bundesrates gegenuerung bundesregierung abs satz zpo fassung schiedsverfahrensneuregelungsgesetzes wurde art nr gesetzes ber fernabsatzvertrge fragen verbraucherrechts sowie umstellung vorschriften euro juni bgbl wirkung juni aufgehoben vorschrift wurde zugunsten gesetz art abs nr neu bgb eingefgten verbraucherdefinition bgb grundstzlich gltigkeit fr gesamte zivil zivilverfahrensrecht vgl schmidt rntsch bamberger roth bgb rn aufgegeben vgl begrndung bundesregierung entwurf gesetzes ber fernabsatzvertrge fragen verbraucherrechts sowie umstellung vorschriften euro bt drucks bgb beschluempfehlung bericht rechtsausschusses vorgenannten gesetzentwurf bt drucks inhaltliche nderungen sollten dadurch ausdrcklichen willen gesetzgebers ergeben vgl bt drucks unternehmer bgb verbraucherhandeln abs satz zpo bgb liegt schon geschft gegenstand streitigkeit zuge aufnahme gewerblichen selbstndigen beruflichen ttigkeit sogenannte existenzgrndung geschlossen olg rostock olgr ff bgb agbg olg oldenburg njw rr agbg oben genannten richtlinie ewg bgh urteil mai xii zr njw nr alt hwig staudinger weick bgb neubearb rn ff soergel pfeiffer bgb aufl rn erman saenger bgb aufl rn rn ulmer ulmer brandner hensen agb gesetz aufl rn sinne mnchkommzpo mnch aufl rn olg koblenz njw agbg olg nrnberg olgr bgb agbg olg mnchen njw rr abs satz nr bgb mnchkommbgb micklitz aufl rn ff rn palandt heinrichs bgb aufl rn wolf wolf horn lindacher agbgesetz aufl art rili rn aa wortlaut verbraucherdefinition bgb abs satz zpo objektiv bestimmende zweckrichtung verhaltens entscheidend gesetz stellt vorhandensein nichtvorhandensein geschftlicher erfahrung etwa aufgrund bereits ausgebten gewerblichen selbstndigen beruflichen ttigkeit ab vgl bgh urteil mai aao olg rostock aao abweichend olg koblenz aao kommt vielmehr darauf verhalten sache privaten verbraucherhandeln gewerblich beruflichen bereich unternehmertum zuzuordnen vgl schmidtrntsch bamberger roth aao rn rn rechtsgeschfte zuge existenzgrndung miete geschftsrumen abschlu franchisevertrags kauf anteils freiberuflichen gemeinschaftspraxis vorlag objektiven umstnden klar unternehmerisches handeln ausgerichtet bb besteht ferner anla demjenigen verbraucherschutz gewhren fr bestimmte gewerbliche selbstndige berufliche ttigkeit entschieden vorbereitende unmittelbar erffnende geschfte abschliet begibt unternehmerischen geschftsverkehr existenzgrnder agiert mehr rolle verbraucher her mnchkommbgb micklitz aao rn gibt rechtsverkehr erkennen nunmehr recht fr unternehmer unterwerfen seinerseits anspruch nehmen vgl staudinger weick aao rn olg oldenburg aao cc bgb bestimmt vorschriften ber verbraucherdarlehen usw fr entsprechende geschfte zweck aufnahme gewerblichen selbstndigen beruflichen ttigkeit gelten allerdings hhe existenzgrnder beziehung innerhalb begrenzung verbrauchern gleichgestellt daraus ergibt umkehrschlu gesetzgeber existenzgrnder grundstzlich verbraucher ansieht vgl soergel pfeiffer aao rn hinweis materialien schuldrechtsreform bt drucks stellungnahme bundesrats gegenuerung bundesregierung erman saenger aao rn rn olg ro stock aao bghz abs verbrkrg einerseits nr alt hwig andererseits anwkomm bgb reiff rn palandt heinrichs aao vgl zudem staudinger weick aao rn dd auffassung existenzgrnder verbraucher sinne abs satz zpo steht schlielich einklang rechtsprechung gerichtshofs europischen gemeinschaften vergleichbaren europarechtlichen vorschriften entschieden art abs abs bereinkommens september bgbl ii ber gerichtliche zustndigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen eugv fassung bereinkommens oktober bgbl ii dahin auszulegen klger vertrag zweck ausbung gegenwrtigen zuknftigen beruflichen gewerblichen ttigkeit geschlossen verbraucher angesehen urteil juli benincasa dentalkrit srl jz anm mankowski europarechtliche verstndnis verbraucherbegriffs fr auslegung abs satz zpo herangezogen bestimmung schon dargelegt gemeinschaftsrechtliche vorschrift vorbild vgl schwab walter schiedsgerichtsbarkeit aufl kap rn olg rostock aao olg oldenburg aao antragstellerin existenzgrnderin vorbeschriebenen sinn vertrag april praxisanteil dr frheren sozius antragsgegners erworben entschieden selbstndig ttig antragsgegner geschlossene gemeinschaftspraxisvertrag mai erffnete antragstellerin bald darauf begonnene freiberufliche unternehmerische bgb ttigkeit rztin daher bereits abschlu vertrags mehr verbraucherin angesehen schiedsklausel gemeinschaftspraxisvertrags unterlag verbraucherschtzenden formerfordernissen abs zpo schlick streck galke kapsa herrmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter drr richterin harsdorf gebhardt richter hucke seiters beschlossen senatsbeschluss oktober wegen offensichtlichen schreibversehens randnummer gem zpo dahin gendert anstelle schadensersatzanspruch beklagten richtig schadensersatzanspruch klger heien schlick drr hucke harsdorf gebhardt seiters vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb mrz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo berufungsklger berufung verkndung versumnisurteils zurcknehmen urteil zulssig einspruch eingelegt worden bgh beschluss mrz iii zb olg celle lg hannover iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa galke dr herrmann beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle oktober zurckgewiesen beklagte kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen beschwerdewert grnde vorliegenden rechtsstreit nahm klgerin whrend berufungsverfahrens verstorbene ursprngliche beklagte deren alleinerbin jetzige beklagte folgenden einheitlich beklagte zahlung rckstndiger heimkosten anspruch landgericht gab klage hhe abzglich gezahlter nebst zinsen statt hiergegen legte klgerin berufung forderte leistung weiterer beklagte schloss berufung bean tragte sinngem klageabweisung sowie widerklagend klgerin zahlung zuzglich zinsen verurteilen mndlichen verhandlung berufungsgericht trat prozessbevollmchtigte klgerin zeitpunkt feststellung erledigung zahlungsantrags hhe sowie zahlung weiterer zinsen begehrte berufungsgericht verkndete daraufhin versumnisurteil berufung klgerin zurckgewiesen anschlussberufung beklagten klage insgesamt abgewiesen klgerin entsprechend widerklageantrag verurteilt wurde urteil klgerin rechtzeitig einspruch eingelegt berufung anschlieend zurckgenommen angefochtenen beschluss berufungsgericht daraufhin antragsgem festgestellt klgerin rechtsmittel berufung rcknahme verloren versumnisurteil sei gegenstandslos ferner kosten berufungsverfahrens klgerin auferlegt hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene rechtsbeschwerde beklagten zweitinstanzlichen sachantrge weiterverfolgt ii rechtsbeschwerde gem abs satz nr zpo statthaft brigen zulssig sache bleibt erfolg recht berufungsgericht entschieden klgerin erlass versumnisurteils gehindert gem abs zpo berufung zurckzunehmen nachdem urteil rechtzeitig einspruch eingelegt januar kraft getretene zivilprozessreformgesetz zeitlichen grenzen fr berufungsrcknahme gendert whrend abs zpo zurcknahme berufung einwilligung berufungsbeklagten beginn mndlichen verhandlung berufungsbeklagten zulssig berufungsklger gem abs zpo jetzigen fassung berufung verkndung berufungsurteils zurcknehmen spte zeitpunkt gesetzesbegrndung gewhlt worden lichte mndlichen verhandlung berufungsgericht geuerten vorlufigen rechtsauffassung deren ende mglichkeit berufungsrcknahme zeitlichen druck erffnen schtzenswertes interesse berufungsbeklagten falle unselbstndigen anschlussberufung beginn mndlichen verhandlung willen berufungsklgers durchfhren knnen gesetzgeber mehr gesehen bt drucks gesetzlichen formulierung verkndung berufungsurteils instanzbeendigende entscheidung gemeint ergibt fr endurteil vorausgehenden zwischenurteile schon daraus lediglich einzelne streitpunkte innerhalb rechtsstreits erledigen dadurch disposition parteien ber streitverhltnis brigen raum lassen folgt entscheidung jedenfalls gesetzgeber berufungsklger zugestandenen weitrumigen berlegungsfrist frage inwieweit richterliche arbeit entscheidung bereits getan dabei entgegen beschwerdebegrndung ankommen allerdings erweiterte mglichkeit berufungsrcknahme entlastung berufungsgerichts dienen bt drucks aao wortlaut norm jedoch ausdruck gefunden wre schon wegen unschrfe tatbestandsmerkmal kaum geeignet erwgung steht zudem entgegen sptestens unmittelbar verkndung endurteils richterliche arbeitsleistung abgesehen verkndung tenors abs zpo abgeschlossen klaren wortsinn abs zpo rcknahme berufung mglich grundlage ende frist berufungsrcknahme zwingend weder erlass urteils verkndung entscheidung geknpft gengt vielmehr abs satz zpo zuzustellender beschluss ber verwerfung rechtsmittels abs zpo zutreffend olg celle olg report berufungsinstanz abschlieenden entscheidungen darber hinaus versumnisurteil gehren sei berufungsklger sei berufungsbeklagten abs zpo angefochten liegt indes versumnisurteil gem abs ff zpo zulssiger weise einspruch eingelegt worden berufungsklger ergangenen versumnisurteil innerhalb einspruchsfrist berufungsrcknahme erklrt mnchkomm rimmelspacher zpo aufl aktualisierungsband rn hnlich wieczorek schtze gerken zpo aufl rn zulssige einspruch versetzt prozess soweit einspruch reicht lage zurck eintritt versumnis befand zpo hierdurch versumnisur teil beseitigt zpo sachlichen wirkungen suspendiert erffnet parteien zuvor mglichkeit verfgungen ber klagegegenstand berufungsklger erneut einseitig recht berufungsrcknahme vgl fr frhere recht rgz bghz bgh urteil april vii zr njw berufungsklger weise rechtsbeschwerde fr kaum wnschenswert gehaltene mglichkeit erhlt chancen rechtsposition zunchst auszuloten bereit dadurch entstehenden mehrkosten tragen kauf genommen hiernach wirksamen rcknahme berufung klgerin anschlussberufung beklagten wirkung verloren abs zpo zutreffend berufungsgericht deswegen entsprechend abs satz abs zpo antragsgem festgestellt berufungsverfahren ergangene versumnisurteil wirkungslos geworden ebenso wenig entscheidung berufungsgerichts ber kosten berufungsverfahrens beanstanden vgl bgh beschlsse januar xii zb njw rr februar xi zb rn fr revisionsverfahren bgh beschluss februar ii zr njw rr schlick wurm galke kapsa herrmann vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet januar kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel richterin lohmann richter dr pape richterin mhring fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilkammer landgerichts hagen november urteil amtsgerichts hagen juli aufgehoben klage abgewiesen klgerin kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klgerin betreibt kfz ersatzteilhandel stand geschftsbeziehung spteren insolvenzschuldner lieferte kfzersatzteile berechnete dafr juni insgesamt rechnungsbetrge zog aufgrund spteren schuldner erteilten ermchtigung juli september wurde beklagte vorlufigen mitbestimmenden insolvenzverwalter ber vermgen schuldners bestellt ablauf frist widersprach gegenber schuldnerbank belas tungsbuchungen schrieb geldbetrge schuldnerkonto gut gab lastschriften zurck oktober wurde insolvenzverfahren erffnet beklagte insolvenzverwalter bestellt klgerin hlt widerspruch fr unberechtigt beklagten insolvenzverwalter zahlung nebst zinsen anspruch genommen vorinstanzen klage stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt abweisung klage berufungsgericht klgerin schadensersatzanspruch masse zugebilligt rechtsprechung xi zivilsenats bundesgerichtshofs anschlieend ausgefhrt ausbung widerspruchsrechts beklagten sei ebenso rechtsmissbruchlich falle ausbung widerspruchsrechts schuldner auerhalb insolvenz wre sei gerechtfertigt einzugsermchtigungsverfahren insolvenz schuldners instrument massemehrung umzufunktionieren ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand klgerin insolvenzverwalter partei kraft amtes persnlich verklagt ergibt parteibezeichnung sowohl mahnantrag anspruchsbegrndungsschrift schadensersatzansprche masseverbindlichkeiten bestehen schon deswegen voraussetzungen inso vorliegen schdigende handlung allenfalls vorlufigen verwalter erfolgt unberechtigter widerspruch lastschrift vgl hierzu ix xi zivilsenat entwickelten grundstze urteilen juli ix zr njw xi zr njw masseverbindlichkeit allein abs inso begrndet worden abs inso betrifft jedoch vorlufigen verwalter verwaltungs verfgungsbefugnis ber vermgen schuldners bergegangen fr vorlufigen verwalter verfgungsbefugnis gilt vorschrift insoweit insolvenzgericht ermchtigt worden einzelne voraus genau festgelegte verpflichtungen lasten spteren insolvenzmasse einzugehen vgl bgh urteil mai ix zr nzi rn mwn kreft lohmann inso aufl rn vorlufiger verwalter verfgungsbefugnis beklagte insolvenzgericht bezogen lastschriftwiderspruch einzelermchtigung erteilt ebenso wenig bestehen bereicherungsrechtliche ansprche masse gem abs inso knnen schon oben genannten grnden etwaige bereicherungsansprche masseverbindlichkeiten darstellen abs nr inso begrndet masseverbindlichkeiten vorschrift masse vermgensgegenstand rechtlichen grund ff bgb erffnung insolvenzverfahrens erlangt bereicherung bereits erffnung masse gelangt greift abs nr inso rechtsgrund erst erffnung weggefallen erffnung insolvenzverfahrens oktober erfllung wege lastschrifteinzugs bereits fehlgeschlagen vermgensverschiebung zugunsten masse verfahrenserffnung gekommen vgl bgh urteil mai aao rn mwn iii angefochtene urteil deshalb bestand aufzuheben abs zpo aufhebung urteils wegen rechtsverletzung anwendung gesetzes festgestellte sachverhltnis erfolgt letzterem sache entscheidung reif senat eigene sachentscheidung treffen abs zpo unschlssige klage abzuweisen kayser raebel pape lohmann mhring vorinstanzen ag hagen entscheidung lg hagen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen diebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin april magabe verworfen fllen ii urteilsgrnde tateinheitliche verurteilung wegen versuchter ntigung entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen diebstahls fnf fllen davon zwei fllen tateinheit vorstzlicher krperverletzung ntigung fall tateinheit versuchter gefhrlicher krperverletzung versuchter ntigung sowie drei weiteren fllen wahlweise entweder wegen diebstahls wegen gewerbsmiger hehlerei gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt allgemeine sachrge gesttzte revision angeklagten lediglich entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg feststellungen tragen jeweils verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter ntigung entsprechenden schuldsprche entfallen mssen fllen insoweit signifikant fall unterscheiden strafkammer fr mglich gehalten angeklagte gewalthandlungen beging geleistete gegenwehr provoziert fhlte hinreichend belegt gewalt einsetzte geschdigten jeweils handlung duldung unterlassung zwingen senat schliet angesichts milden strafen rechtsfehler strafzumessung ausgewirkt mutzbauer sander ribgh berger urlaub ortsabwesend daher unterschriftsleistung gehindert mutzbauer schneider mosbacher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil april strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzende richterin harms richter basdorf richterin dr tepperwien richterin dr gerhardt richter dr raum beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizobersekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts dresden september verworfen staatskasse trgt kosten rechtsmittels angeklagten rechtsmittel entstandenen notwendigen auslagen rechts wegen landgericht angeklagte tatschlichen grnden vorwurf freigesprochen ehemann frheren mitangeklagten beihilfe versuchten mord mutter geleistet ferner bestimmt angeklagte fr erlittene untersuchungshaft entschdigen sei ehemann angeklagten freiheitsstrafe neun jahren verurteilt worden insoweit urteil rechtskrftig generalbundesanwalt vertretene verletzung sachlichen rechts gesttzte revision staatsanwaltschaft erfolg feststellungen landgerichts plante erheblich verschuldete ehemann angeklagten seit lngerem mutter tten alleinerbe genu vermgens kommen anllich ehefrau ausgesprochenen abendlichen einladung mutter beschlo vorhaben tat umzusetzen veranlate her angeklagte mutter bitten bestimmten treffpunkt fahrzeug abzuholen abend fahrgelegenheit verfgung stehe zeugin nhe vereinbarten treffpunkts fahrzeug anhielt sohn einsteigen lassen gab nchster entfernung schu ab kopf traf ttete danach verlie fluchtartig tatort wobei mglichkeit rechnete mutter kopfverletzung sterben wrde hause berichtete frau tatgeschehen ehemann alibi fr tatzeit verschaffen begab angeklagte befreundeten wohnungsnachbarn teilte nachfrage ehemann abend versehentlich keller eingesperrt sei zwei tage tat erfolgten ersten richterlichen vernehmung gab beschuldigte ehemann rahmen umfassenden gestndnisses angeklagte ttungsplne gekannt gewut mutter fraglichen abend erschieen gebeten mge mutter aussicht genommenen tatort schicken geantwortet gut keller eingesperrt kurze zeit spter vernommene angeklagte stritt zunchst tatbeteiligung ab rumte jedoch frheren mordplnen mannes gewut stets deren verwirklichung abgehalten verkndung haftbefehls legte gestndnis ab sowohl angeklagte ehemann laufe verfahrens aussagen korrigiert angeklagte insoweit angegeben verkndung haftbefehls gehofft falsches gestndnis vollzug untersuchungshaft verschont wrde kleinen sohn wiedersehen knnte ehemann zusammenhang erklrt frau deshalb unrecht belastet zunchst alleinige verantwortung fr tat bernehmen landgericht konnte davon berzeugen angeklagte entsprechend anklagevorwurf schwiegermutter kenntnis ttungsvorhabens mannes tatort gelockt tat zugesichert fr fragliche zeit alibi verschaffen beweiswrdigung landgerichts rechtsgrnden beanstanden spricht tatrichter angeklagten frei zweifel tterschaft berwinden revisionsgericht regelmig hinzunehmen beweiswrdigung grundstzlich sache tatrichters revisionsgerichtliche nachprfung beschrnkt darauf tatrichter rechtsfehler unterlaufen sachlichrechtlicher hinsicht fall beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft insbesondere mu beweiswrdigung erschpfend tatrichter gehalten festgestellten tatsachen fr entscheidung wesentlichen gesichtspunkten auseinanderzusetzen geeignet beweisergebnis beeinflussen schlielich drfen anforderungen fr verurteilung erforderliche gewiheit berspannt st rspr vgl bghr stpo berzeugungsbildung bgh stv angefochtene urteil gerecht zutreffend geht tatrichter davon widerrufene gestndnis angeklagten frhere belastende aussage ehemannes gewichtige indizien fr tatbeteiligung angeklagten seien landgericht dabei ausfhrlich insbesondere entstehung gestndnisses aussageinhalt auseinandergesetzt danach sei vorstellbar angeklagte laienhaften wertung davon ausgehen knnen falle falschen gestndnisses mglicherweise vollzug untersuchungshaft ver schont gelte umso mehr angeklagte ber keinerlei gerichtserfahrungen verfgt zeitpunkt anwaltlich beraten sei wrdigung tatrichters jedenfalls vertretbar zumal zustzlich subjektiven begleiterscheinungen gestndnisses sttzt bekundungen zeugen vernommenen haftrichters angeklagte erffnung haftbefehls aufgelst verstrt geweint gefragt mann sprechen kind gefngnis mitnehmen knne erst verneint wurde legte gestndnis ab inhaltlichen bewertung gestndnisses bersieht strafkammer detaillierte aussage grundstzlich starkes indiz fr richtigkeit gestndnisses darstellt beweiswert jedoch zutreffenden auffassung landgerichts dadurch gemindert angaben angeklagten wesentlichen fragen vorhalten haftrichters beruht htten zuvor durchgefhrten vernehmung ehemannes details tat gekannt kommt hinzu angeklagte einzelheiten tatgeschehens ohnehin bereits vernehmung kannte mitangeklagte unmittelbar tatausfhrung hiervon berichtet auerdem stets eingerumt frheren mordplnen mannes gewut vernehmung konnte darum gehen tattag eingeweiht ehemann tatausfhrung zugesagt alibi fr tatzeit geben unrecht meint beschwerdefhrerin angesichts eher lebensfremden motivs fr gestndnis erforderlich wre sowohl zeitpunkt umstnde denen widerruf erfolgt darzulegen senat entnimmt zusammenhang urteilsausfhrungen vgl ua angeklagte gestndnis sptestens hauptverhandlung tatrichter widerrufen whrend ehemann bereits weiteren polizeilichen vernehmungen mehr tatbeteiligte bezeichnet ua angesichts eingehenden errterung entstehung bewertung gestndnisses tatrichter unbedingt verpflichtet weitere umstnde mitzuteilen fr lebensfremd mute motiv fr gestndnis jedenfalls halten gericht hinreichender weise frheren angeklagte belastenden aussage ehemannes deren widerruf auseinandergesetzt bewertung belastenden aussage rechnung gestellt ausschlielich belastungseifer getragen deshalb mglicherweise wahrheit entsprach tatrichter schlielich notwendigen gesamtschau fehlen lassen abwgung entscheidenden gesichtspunkt persnlichkeit angeklagten abgestellt danach beweiswrdigung letztlich frage gestellt ganz unbedenkliche erwgungen zusammenhang fehlen tatmotivs angeklagten entlastungsmotivs fr ehemann harms basdorf gerhardt tepperwien raum'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr zb juli patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dr melullis richterinnen ambrosius mhlens richter asendorf grning beschlossen entschdigung gerichtlichen sachverstndigen fr erstattung schriftlichen gutachtens einschluss auslagen abgaben festgesetzt ii streitwert fr berufungsverfahren festgesetzt iii beschwerden beschluss bundespatentgerichts august herabsetzung streitwerts gem patg fr erstinstanzliche verfahren zurckgewiesen kosten beschwerdeverfahrens tragen berufungsklger berufungsbeklagte je hlfte iv antrge berufungsklger herabsetzung streitwerts gem patg fr berufungsverfahren zurckgewiesen grnde gerichtliche sachverstndige schriftliches gutachten abgerechnet zuzglich umsatzsteuer auslagen berufungsklger entgegengetreten fr vergtung gerichtlichen sachverstndigen aufgrund erteilung gutachtenauftrages juni justizvergtungs entschdigungsgesetz mageblich vergtung sachverstndigen patentnichtigkeitsverfahren abs gesetzes gebildeten honorargruppen erfasst deshalb billigem ermessen gesetz vorgesehenen honorargruppen zuzuordnen abs satz jveg senat angesichts schwierigkeiten fr sachverstndigen patentnichtigkeitsverfahren regelmig stellen beurteilenden einzelfall angemessen angesehen honorargruppe zurckzugreifen stundensatz betrgt sen beschl zr grur sachverstndigenentschdigung iv stundensatz danach jedenfalls bersetzt entspricht honorargruppe anlage abs jveg beispielsweise fr sachverstndige ttige architekten ingenieuren mageblich ansatz stunden fr gutachtenerstellung bestehen durchgreifenden bedenken arbeitsweise gerichtlichen sachverstndigen grundstzlich berlassen bleiben stundenaufwand weniger stunden eingehenden gutachten patentnichtigkeitssache erforderlichkeit jedenfalls weiteres abgesprochen vergleich hnlich gelagerten fllen vgl sen beschl zr grur sachverstndigenentschdigung iii beschl aao erscheint aufwand stunden bersetzt ii streitwert fr berufungsverfahren betrgt betrag bundespatentgericht bereinstimmenden angaben beider parteien streitwert festgesetzt entspricht streitwert verletzungsverfahren neuen gesichtspunkte ergeben beurteilung rechtfertigen wrden belastung berufungsklgers schadensersatzansprchen verfahrenskosten fr ermittlung streitwerts mageblich ansehen entscheidend vielmehr kommt wert nichtigerklrung streitpatents iii beschwerden berufungsklgers berufungsbeklagten beschluss bundespatentgerichts august zurckzuweisen bundespatentgericht fr berufungsklger magebenden streitwert danach gem abs patg herabgesetzt hiergegen berufungsklger berufungsbeklagte beschwerde eingelegt berufungsklger mchte herabsetzung erreichen berufungsbeklagte tritt herabsetzung streitwerts gem patg vollem umfang entgegen voraussetzungen fr herabsetzung streitwerts lagen ersten instanz berufungsklger erster instanz verfahrenskostenhilfe versagt worden gefhrdung wirtschaftlichen lage belastung kosten nichtigkeitsverfahrens kam daher stadium verfahrens betracht grundzge senatsbeschlusses februar zr grur kostenbegnstigung wonach gefhrdung wirtschaftlichen lage vermgenslosen mehr ttigen juristischen person verneinen lassen bertragen grnde berufungsbeklagte geltend gemacht grnde fr weitere herabsetzung streitwerts gem patg berufungsklger dargelegt insbesondere entgegen hinweis senats beschluss juli iv antrag berufungsbeklagten erklrt unterlagen zugnglich denen antrge streitwertherabsetzung begrndet worden angaben knnen daher entscheidung ber herabsetzung streitwerts patg bercksichtigt vgl sen beschl iv iv zuvor genannten grnden kam herabsetzung streitwerts berufungsinstanz gem patg betracht hinzu kommt berufungsklger ersten instanz verfahrenskostenhilfe bewilligt worden gefhrdung wirtschaftlichen lage jedenfalls weiteres ersichtlich berufungsklgerin kam hingegen gefhrdung wirtschaftlichen lage mehr betracht vortrgt jedenfalls seit mrz zahlungsunfhig melullis ambrosius asendorf mhlens grning vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr mrz rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter ball richter frellesen richterinnen hermanns dr hessel richter dr achilles beschlossen senat beabsichtigt revision klgerin gem zpo zurckzuweisen grnde grund fr zulassung revision besteht mehr nachdem senat erlass berufungsurteils zulassung zugrunde liegende rechtsfrage urteil juli viii zr wum dahin entschieden neue eigentmer vermieteten wohnraums gem bgb anstelle vermieters rechte pflichten bestehenden mietverhltnissen eintritt eigentum vorliegend aufgrund gesetzes grndung bundesanstalt fr immobilienaufgaben dezember bgbl kraft gesetzes erwirbt revision aussicht erfolg rechtfertigt umstand beklagte klageschrift bezeichnet fr allein annahme partei rechtsstreits vielmehr kommt darauf sinn klgerin klageschrift gewhlten parteibezeichnung objektiver wrdigung erklrungsinhalts beizulegen unrichtiger uerer bezeichnung grundstzlich diejenige person partei anzusprechen erkennbar parteibezeichnung betroffen wer revisionsgericht frei vorzunehmende auslegung klageschrift ausdruck gekommenen prozessualen willenserklrung klren senatsurteile november viii zr wm iii mai viii zr njw ii bgh urteil november zr njw rr tz jew auslegung parteibezeichnung rubrum klageschrift enthaltenen angaben gesamte inhalt klageschrift einschlielich etwaiger beigefgter anlagen bercksichtigen bgh urteil november aao genauso knnen auslegungsmittel sptere prozessvorgnge herangezogen namentlich laufe rechtsstreits erfolgte klarstellung identitt betreffenden prozesspartei senatsurteil november aao bgh urteil februar vii zr wm ii urteil oktober ii zr wm ii auslegung gilt grundsatz klageerhebung wahrheit gemeinte partei deren fehlerhafter bezeichnung scheitern darf mngel anbetracht jeweiligen umstnde letztlich vernnftigen zweifel wirklich gewollten aufkommen lassen solange inhalt klageschrift anlagen sowie bercksichtigenden umstnden deutlich partei tatschlich gemeint fehlerhaften parteibezeichnung deren korrektur klagenderung rubrumsberichtigung bedarf jedoch irrtmliche benennung falschen materiellen rechtsverhltnis beteiligten person partei unterscheiden bgh urteil november aao urteil februar aao jeweils anhand mastbe liegt fehlerhafte bezeichnung wirklichkeit gemeinten partei irrtmliche benennung be klagten bundesrepublik deutschland partei mietrechtsstreits soweit mietverhltnis seit januar ergebenden rechte pflichten anbelangt bundesanstalt fr immobilienaufgaben seit zeitpunkt gem abs bgb eingetreten klageschrift fr allein hinsicht auslegungsfhig klgerin ersichtlich darum gegangen mieterrechte mngelbeseitigung mietminderung nher bezeichneten wohnraummietverhltnis durchzusetzen ausgeschlossen erscheint verpflichteter vermieter zeitpunkt klageeinreichung bereits mietverhltnis eingetretene bundesanstalt fr immobilienaufgaben gemeint knnte zumal rubrum klageschrift vertreterin zuvor vermieterstellung stehenden bundesrepublik deutschland bezeichnet nachdem beklagte bundesrepublik deutschland schriftsatz mai erfolgten eigentumsbergang dadurch mehr gegebene passivlegitimation hingewiesen klgerin schriftsatz juni zunchst hilfsweise klagenderung bundesanstalt fr immobilienaufgaben hinsichtlich klageantrags fr zeitraum ab januar angekndigt gleichzeitig jedoch zweifel geuert rechtsbergang abs bgb tragender fall gesamtrechtsnachfolge vorgelegen antrag jedoch angesichts sicht fortbestehenden klrungsbedarfs anschlieend verhandelt schriftsatz august ausgefhrt hilfsweise erklrter parteiwechsel rechtlich mglich sei auffassung bundesrepublik deutschland januar weiterhin vermieterin klgerin sei veruerungsvorgang bgb vorgelegen dementsprechend darauf folgenden mndlichen verhandlung august beiden parteien erklrte klarstellung protokolliert worden derzeitigem stand beklagte bundesrepublik deutschland vertreten bundesanstalt fr immobilienauf gaben direktion berlin fasanenstrae berlin klage bl ergibt sei klgerin weise unmissverstndlich klargestellt fr zeit ab januar klageschrift bezeichnete bundesrepublik deutschland neu gegrndete bundesanstalt fr immobilienaufgaben partei rechtsstreits ansehen fr abweichende auslegung berichtigung passivrubrums bundesanstalt fr immobilienaufgaben jedenfalls soweit rechte pflichten fr zeit ab januar anbelangt raum besteht danach anspruch genommene partei lediglich falsch bezeichnet kenntnis betracht kommenden mglichkeiten fr bundesrepublik deutschland beklagte partei entschieden weise offenbar veranlasst gleiche sichtweise amtsgerichts rechtlich ber person vermieterin geirrt parteistellung bundesrepublik deutschland nunmehr abschlieenden zweifel mehr erlaubenden klrung mehr gendert klgerin berufungsrechtszug berufungsgericht geuerten bedenken vorsorglich berichtigung rubrums bundesanstalt fr immobilienaufgaben hinsichtlich klageantrags fr zeit ab januar beantragt gleichzeitig mitgeteilt klage berufungsverfahren ndern erstinstanzlichen klarstellung rechtlichen identitt ursprnglich bezeichneten tatschlich gemeinten partei beklagtenseite konnte nunmehr parteiberichtigung parteinderung vorgenommen klgerin jedoch ausdrcklich abstand genommen vgl bag urteil juli azr juris ii aa besteht gelegenheit stellungnahme binnen drei wochen ab zustellung beschlusses ball dr frellesen dr hessel hermanns dr achilles hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen ag berlin wedding entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet januar seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr ullmann richter hausmann dr wiebel dr kuffer dr kniffka fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts januar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt abgetretenem recht werklohn fr fertighaus leitet anspruch frheren bau gmbh ab beklagten geschlossene bauvertrag nennt auftragnehmer bau gmbh fr auftragnehmer bauvertrag gesetzte unterschrift stempel bau gmbh versehen landgericht klage derzeit unbegrndet abgewiesen prfbare abrechnung vorliege berufungsgericht klage gels aktivlegitimation uneingeschrnkt abgewiesen dagegen wendet revision klgerin entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht auffassung klgerin aktivlegitimation schlssig dargelegt klagevortrag sei entnehmen streitige werklohnforderung vertragspartnerin beklagten bau gmbh abgetreten worden sei abtretung zugunsten klgerin sei ausweislich vorgelegten urkunde bau gmbh gmbh erklrt worden gmbh handele zwei verschiedene unterneh men beklagten gestellte teilrechnung stamme firma immobilienverwaltungs gmbh klgerin un klarheiten geflecht gesellschaften behoben vortrag sei unzutreffend beklagten htten bauvertrag gmbh bau geschlossen htten anfang gewut lediglich niederlassung gesellschaft gehandelt sachvortrag lasse inhalt abtretungsurkunde vereinbaren ii hiergegen wendet revision erfolg trifft bauvertrag mai abtretungsurkunde dezember unmiverstndlich zwei unterschiedliche gesellschaften nmlich gmbh vertrags gmbh partner bauals zedentin ausweisen mehr geben urkunden zweifeln anla fraglich wer genau vertragspartner beklagten geworden dementsprechend ansprche bauvertrag abtreten konnte klgerin vorgetragen partner bauvertrags sei bau gmbh lediglich niederlassung gesellschaft bestanden beklagten htten anfang gewut berufungsgericht vortrag unrecht unschlssig angesehen klgerin dargetan forderung berechtigten ableitet berufungsgericht durfte klgerin angebotenen beweis vernehmung zeugen bergehen sachvortrag klgerin auffassung berufungsgerichts inhalt abtretungsurkunde vereinbaren lt berhrt schlssigkeit klagevortrages besttigt punkt streitig klrungsbedrftig hiervon abgesehen berufungsgericht wrdigung abtretungsurkunde bersehen rede bau gmbh zusatz vormals iii berufungsgericht aufhebung zurckverweisung sache beweisaufnahme nachzuholen gegebenenfalls geltend gemachte werklohnforderung prfen ullmann hausmann kuffer wiebel kniffka'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen richter bundesgerichtshof prof dr krehl vorsitzender richter bundesgerichtshof dr eschelbach richterin bundesgerichtshof dr ott richter bundesgerichtshof zeng richterin bundesgerichtshof dr bartel richterin amtsgericht vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwltin vertreterin nebenklgerinnen justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt ma mi revision angeklagten urteil landgerichts kln mai verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerinnen hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern acht fllen sexuellen missbrauchs kindern drei fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen richtet verfahrensrgen sachbeschwerde gesttzte revision angeklagten rechtsmittel bleibt erfolg feststellungen landgerichts missbrauchte angeklagte august geborene enkelin nebenklgerin ma mi zeitraum august oktober fall brust streichelte fall ii urteilsgrnde schwimmbad scheide streichelte finger einfhrte fall ii couch arbeitszimmer scheide fasste finger einfhrte veranlasste penis anzufassen fall ii zwei ge legenheiten bett scheide griff finger einfhrte flle ii kinderzimmer scheide berhrte sowie finger einfhrte fall ii zungenkuss gab fall ii mai geborene nebenklgerin mi weitere enkelin angeklagten missbrauchte zeitraum mai oktober nackte brust fasste fall ii drei gelegenheiten zimmer scheide berhrte zwei finger einfhrte flle ii sowie flle auerdem versuchte zungenkuss geben fall ii familieninternen aufdeckung jahre rumte angeklagte taten entschuldigte bot mutter geschdigten polizei anzuzeigen lehnte mutter ab anonymen strafanzeige jahre geschdigten zunchst bereit angeklagten auszusagen weshalb ermittlungsverfahren eingestellt wurde angeklagte bernahm kosten therapie psychisch stark beeintrchtigten geschdigten ma mi lie ver langen eltern geschdigten therapeutisch behandeln wonach geheilt ansah zukunft schauen familie geschdigten dagegen lange zeit erfolglos befasst geschehen aufzuarbeiten nebenklgervertreterin gerichtetes angebot wiedergutmachung finanzieller leistungen lehnten nebenklgerinnen kategorisch ab landgericht fllen sexuellen missbrauchs kindern flle ii jeweils minder schwere flle sinne abs stgb af angenommen fllen schweren sexuellen missbrauchs flle ii davon ausgegangen minder schweren flle sinne abs af vorliegen milderungsgrund gem stgb greife wiedergutmachung nebenklgerinnen abgelehnt worden sei kommunikativer prozess stattgefunden verantwortungsbernahme angeklagten angebot schadenersatz seien daher rahmen strafbemessung engeren sinne bercksichtigen ii gem stpo amts wegen bercksichtigendes verfahrenshindernis liegt revision beanstandet sachliche zustndigkeit landgerichts abs gvg liegt folgendes prozessgeschehen grunde verteidigung staatsanwaltschaft dezember dezember eingegangene erklrung angeklagten sache bersandt bezug hierauf angeregt anklage amtsgericht kln erheben staatsanwaltschaft beantragte anklageschrift dezember hauptverfahren landgericht erffnen allerdings vorausgesetzten grund fr zustndigkeit nennen landgericht erffnete beschluss februar hauptverfahren strafkammer frage zustndigkeit uern rge unbegrndet strafkammer sachliche zustndigkeit willkrlich angenommen deshalb art abs satz gg verstoen wodurch alleine perpetuierung zustndigkeit gerichts hherer ordnung gem stpo durchbrochen knnte richterspruch willkrlich denkbaren aspekt rechtlich vertretbar schluss aufdrngt sachfremden erwgungen beruht gerichtliche zustndigkeitsbestimmung darf auslegung anwendung zustndigkeitsnormen weit grundsatz gesetzlichen richters entfernen mehr rechtfertigen bgh beschluss mrz str bghst objektive willkr sinne schliet senat jedenfalls annahme straferwartung strafbann amtsgerichts berschreiten wrde gerechtfertigt deshalb zustndigkeit landgerichts gem abs satz nr gvg begrndet angeklagten serie taten sexuellen missbrauchs zwei kindern last gelegt worden mehrzahl handelte qualifizierte flle sinne abs stgb sachlage wre fr tatgericht strafzumessung urteil erffneten spielraum innerhalb gesetzlichen strafrahmens gesamtfreiheitsstrafe mehr vier jahren betracht gekommen unbeschadet prozessergebnisses ersichtlich fr straferwartung erffnungsentscheidung bestehende weite spielraum berschritten wurde anklagevorwurf zwlf taten sexuellen missbrauchs beziehungsweise schweren sexuellen missbrauchs zwei kindern fall ii urteilsgrnde wurde verfahren gem abs stpo hauptverhandlung eingestellt grund fr zustndigkeitsannahme weiteres erkennbar ausdrcklichen begrndung erffnungsentscheidung bedurfte insoweit nachdem verteidigung anklageerhebung amtsgericht angeregt nahe gelegen htte staatsanwaltschaft ausdrcklich wegen besonderen schutzbedrftigkeit verletzten besonderen umfangs besonderen bedeutung falles anklage beim landgericht erhoben abs satz nr gvg nr abs satz ristbv ebenfalls sachlichen zustndigkeit landgerichts fhren konnte offen bleiben iii brigen bleibt revision erfolg verfahrensrgen generalbundesanwalt antragsschrift genannten grnden unzulssig sachrge unbegrndet schuldspruch rechtsfehlerfrei einwnde strafzumessung greifen landgericht fllen abs stgb af jeweils minder schwere flle angenommen gem abs nr stgb qualifizierten fllen dagegen einordnung minder schwere flle sinne qualifikationstatbestands abs stgb abgelehnt dagegen rechtlich einzuwenden annahme strafkammer flle abs nr stgb wegen eindringens krper geschdigten umgekehrt krper tters ber unterschwelle qualifikationstatbestands hinausreiche gibt anlass beanstandung landgericht handlungen konkreten tatbild bewertet zudem bercksichtigt serie gleichgelagerter taten vorliegt dagegen bestehen rechtlichen bedenken mgen taten unteren bereich tat bestandsverwirklichungen bewegt bercksichtigung gleichartiger taten ber langen zeitraum unbedenklich tatbegehung beeintrchtigung opfer nachhaltig vergrert brigen hinweis strafkammer rahmen konkreten strafzumessung geschdigten htten tatserie ber sexuellen erfahrungen verfgt seien jedenfalls beginn bergriffe prpubertr rechtsfehlerhaft geringe alter geschdigten innerhalb schutzaltersgrenze neun bzw sieben jahren beim jeweiligen beginn tatserie fortgeschrittene entwicklungsstand konnten versto abs stgb strafzumessung bercksichtigt ablehnung ermessen tatgerichts stehenden strafrahmenmilderung gem verbindung abs stgb beanstanden nr stgb schon ernsthafte bemhen tters wiedergutmachung darauf gerichtet ausgleich verletzten erreichen gengen vorschrift setzt gesetzgeberischen intention kommunikativen prozess tter opfer voraus bt drucks umfassenden friedensstiftenden ausgleich straftat verursachten folgen angelegt einseitige wiedergutmachungsbestreben angeklagten einbeziehung opfer gengt daher wiedergutmachungserfolg zwingende voraussetzung fr strafrahmenmilderung nr stgb dafr opfer freiwillig ausgleich bereitfinden darauf einlassen erfolgreicher tteropfer ausgleich sinne nr stgb setzt grundstzlich voraus opfer erbrachten leistungen bemhungen tters friedensstiftenden ausgleich akzeptiert ergibt zweck entstehungsgeschichte vorschrift vgl bgh urteil november str bghr stgb nr ausgleich mastab strafkammer ermessensgebrauch rechtsfehlerhaft entschieden bereitschaft angeklagten verantwortung bernehmen bemhungen enkelinnen auszushnen bersehen zugleich versagung strafrahmenmilderung nachvollziehbar darauf gesttzt nebenklgerinnen wiedergutmachung angeklagten nachdrcklich abgelehnt angeklagten kommunikativer prozess stattgefunden krehl eschelbach zeng ott bartel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb april rechtsbeschwerdesache zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr koch dr lffler richterin dr schwonke richter feddersen beschlossen erinnerung beklagten ansatz gerichtskosten september kostenrechnung september kassenzeichen zurckgewiesen grnde beklagte berufung verwerfenden beschluss berufungsgerichts rechtsbeschwerde eingelegt nachdem darauf hingewiesen worden rechtsmittel unzulssig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden beklagte rechtsbeschwerde zurckgenommen ansatz gerichtskosten kostenrechnung september kassenzeichen beklagte schriftlich gewandt kostenbeamte beanstandung erinnerung gkg gewertet abgeholfen ii eingabe beklagten oktober erinnerung kostenansatz auszulegen fr entscheidung vorliegenden verfahren erinnerung ansatz kosten beim bundesgerichtshof entsprechender anwendung abs satz gkg senat funktionell zustndig rechtssache grundstzliche bedeutung bundesgerichtshof geht stndiger rechtsprechung davon funktionelle zustndigkeit fr entscheidungen ber erinnerung kostenansatz beim senat liegt sieht abs satz halbsatz gkg ber erinnerung gericht mitglieder einzelrichter entscheidet umstand abs gkg zpo nachgebildet wurde bt drucks ergibt entscheidung einzelrichter mglichen beschleunigungseffekte gerichten genutzt sollten denen entscheidung einzelrichter institutionell vorgesehen bundesgerichtshof entscheidung einzelrichter gerichtsverfassungs prozessrechtlich jedoch weder vorgesehen vorbehalten vgl abs gegenber abs gvg zulssig bgh beschluss januar zr njw rr beschluss mrz ii zr njw rr beschluss mai str juris beschluss september ix zb jurbro beschluss august zb juris rn rechtsprechung einschrnkenden auslegung vorschrift abs satz halbsatz gkg dienstgericht bundes beschluss februar riz njw rr bundesfinanzhof angeschlossen beschluss juni bfhe demgegenber bundesverwaltungsgericht beschluss januar kst nvwz beschluss januar kst juris rn bundessozialgericht beschluss dezember sf juris rn davon ausgegangen vorschrift kollegialgerichten gilt fr bundesverwaltungsgericht gem abs vwgo fr bundessozialgericht gem verbindung sgg institutionell grundstzlich einzelrichterttigkeit vorgesehen bisherigen stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs mehr festgehalten nachdem gesetzgeber gesetz modernisierung kostenrechts kostenrechtsmodernisierungsgesetz kostrmog juli bgbl wirkung august neuregelung abs gkg eingefhrt bfh beschluss mrz bfh nv beschluss juni xi juris rn schneider volpert flsch gesamtes kostenrecht gkg rn laube drndorfer neie petzold wendtland beck scher online kommentar kostenrecht stand februar gkg rn danach gehen vorschriften gkg ber erinnerung beschwerde regelungen fr zugrunde liegende verfahren geltenden verfahrensvorschriften regelung dient ebenso gleichzeitig eingefhrten vorschriften abs famgkg vgl hierzu volpert schneider volpert flsch famgkg aufl rn abs gnotkg vgl hierzu korintenberg gnotkg aufl rn gesetzesbegrndung klarstellung einzelrichter kostenrechtlichen erinnerungs beschwerdeverfahren zustndig einzelrichterentscheidung drucks neu institutionell vorgesehen bt kostenrechtsmodernisierungsgesetz art bergangsregelung august kraft getreten einzelrichter entscheidung ber erinnerungen berufen kostenansatz rechtsmittelverfahren richten zeitpunkt beim bundesgerichtshof eingeleitet worden abs gkg zustndige einzelrichter senatsinternen geschftsverteilung bestimmen iii zulssige insbesondere statthafte abs gkg erinnerung beklagten erfolg rechtsbeschwerde zweifache gebhr nr kostenverzeichnisses anlage gkg wert angefallen mithin gebhr ermigt gebhr rechtsbeschwerde zurckgenommen bevor schrift begrndung rechtsbeschwerde gericht eingegangen hiervon kostenbeamte zutreffend ausgegangen deshalb ermigte gebhr beklagten angesetzt soweit beklagte erinnerung geltend macht rechtsbeschwerdegericht sei gegenber ttig geworden deshalb schulde keinerlei gerichtsgebhren erfolg gerichtsgebhren entstehen einlegung rechtsmittels abs gkg rcknahme rechtsbeschwerde fhrt lediglich ermigung rechtsbeschwerdegebhren deren wegfall iv verfahren gerichtsgebhrenfrei abs satz gkg bscher koch schwonke lffler feddersen vorinstanzen ag mnchen entscheidung lg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet juli vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs fehlen abfindungsbilanz hindert eintritt flligkeit verlustausgleichsanspruchs bgb gesellschaft fr subjektiven voraussetzungen beginns verjhrungsfrist gengt gesellschaft neben kenntnis ausscheidens exakte berechnung auseinandersetzungsbilanz wusste grobe fahrlssigkeit htte wissen mssen gesellschaftsvermgen deckung gemeinschaftlichen schulden einlagen ausreicht bgh urteil juli ii zr lg berlin ag berlin charlottenburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr reichart dr drescher dr lffler born fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts berlin januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten gesellschafter klgerin geschlossenen immobilienfonds form gesellschaft brgerlichen rechts kndigten gesellschaftsvertrag dezember gesellschaftsvertrag ausscheiden gesellschafters gesellschaft brigen gesellschaftern fortgefhrt auseinandersetzung bestimmt gesellschaftsvertrages geschftsbesorger ausscheiden gesellschafters auseinandersetzungsbilanz aufzustellen smtliche wirtschaftsgter auflsung stiller reserven verkehrswert einzustellen etwaige immaterielle werte bleiben auer betracht auseinandersetzungsbilanz gesellschaft ablauf zwei monaten seit absendung ausscheidenden gesellschafter verbindlich sei gesellschafter verlangt binnen zweimonatsfrist einleitung abs vorgeschriebenen verfahrens mittels geschftsbesorger gerichteten briefes auseinandersetzungsguthaben fnf gleichen jahresraten auszuzahlen erste rate zwlf monate ausscheiden fllig negativem abfindungsanspruch ausscheidende gesellschafter verpflichtet innerhalb sechs monaten ausscheiden erforderlichen betrag einzuzahlen erst erfolgter zahlung gesellschafter verbindlichkeiten freigestellt schreiben dezember bersandte klgerin beklagten ausgeschiedenen mitgliedern auseinandersetzungsbilanz juli erstellte klgerin berarbeitete auseinandersetzungsbilanz negativen anteiligen verlust zeitpunkt ausscheidens hhe ergab auseinandersetzungsbilanz wurde schreiben juli beklagten bersandt ebenfalls ausgeschiedener gesellschafter legte auseinandersetzungsbilanz widerspruch januar begrndete zustzlich vermerkte beklagten widerspruch anschlieen september beantragte klgerin fr teilbetrag hhe auseinandersetzungsbilanz erlass mahnbescheids beklagten november zugestellt wurde eingang widerspruchs forderte mahngericht klgerin november einzahlung weiteren gerichtskosten klgerin zahlte januar amtsgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten wegen verjhrung abgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgerin entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt anspruch sei abs nr bgb verjhrt verlustausgleichsanspruch sei ausscheiden beklagten ablauf dezember fllig geworden dreijhrige verjhrungsfrist art abs egbgb januar begonnen verjhrung sei antrag erlass mahnbescheids september eingegangen sei gehemmt worden hemmung sechs monate widerspruchsnachricht gerichts aufforderung einzahlung weiteren gerichtskosten november geendet verjhrungsfrist sei einzahlung januar bereits abgelaufen ii urteil hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand berufungsgericht getroffenen feststellungen rechtfertigen klagabweisung wegen verjhrung dreijhrige verjhrungsfrist bgb schuldrechtsmodernisierungsgesetzes art abs satz abs satz egbgb begann januar laufen anspruch zeitpunkt entstanden abs nr bgb subjektiven voraussetzungen verjhrungsbeginns abs nr bgb kenntnis grobfahrlssige unkenntnis anspruchsvoraussetzungen vorlagen bghz tz urt mrz viii zr njw tz oktober vii zr njw rr tz november zr wm tz juni xi zr njw tz anspruch januar entstanden anspruch abs bgb entstanden sobald erstmals glubiger geltend gemacht klage durchgesetzt bgh urt juli xi zr zip tz juni vii zr zip tz anspruch zahlung auseinandersetzungsguthabens entsteht ebenso verlustausgleichsanspruch grundstzlich ausscheiden gesellschafters senat bghz urt juli ii zr zip juli ii zr zip flligkeit geltend gemacht bzw klage durchgesetzt abs bgb beklagten dezember ausgeschieden wurde verlustausgleichsanspruch anfang juli fllig flligkeit verlustausgleichsanspruchs berufungsgericht bersehen abs gesellschaftsvertrags geregelt danach verlustausgleichsanspruch innerhalb sechs monaten ausscheiden einzuzahlen fehlen abfindungsbilanz hindert eintritt flligkeit forderung klage geltend knnen reicht feststellungsklage erhoben eintritt flligkeit hngt davon ab forderung beziffert bgh urt juni vii zr zip tz berufungsgericht feststellungen getroffen klgerin januar kenntnis anspruchsbegrndenden umstnden grobe fahrlssigkeit htte mssen fr kenntnis klgerin anspruchsbegrndenden umstnden grobfahrlssige unkenntnis beim verlustausgleich gengt ausscheiden beklagten gesellschaft kenntnis anspruchsbegrndender umstand fr verlustausgleichsanspruch neben ausscheiden wert gesellschaftsvermgens deckung gemeinschaftlichen schulden einlagen ausreicht bgb erforderliche kenntnis bzw grob fahrlssige unkenntnis liegt klgerin exakte berechnung auseinandersetzungsbilanz wusste grobe fahrlssigkeit htte wissen mssen gesellschaftsvermgen deckung gemeinschaftlichen schulden einlagen ausreicht weder amts landgericht feststellungen getroffen parteien bisher vorgetragen iii senat sache entscheiden endentscheidung reif zpo fr weitere verfahren weist folgendes kenntnis klgerin verlustausgleichsanspruch jedenfalls vorhanden bereits beim ausscheiden beklagten dezember klar vorhandene gesellschaftsvermgen deckung gesellschaftsschulden ausreicht etwa banken sanierungsverhandlungen gefhrt mussten frage kommt klgerin aufgrund schreiben dezember bersandten vorlufigen bilanz wusste wert gesellschaftsvermgens deckung gemeinschaftlichen schulden einlagen ausreicht feststellungen bilanz bereits verlustausgleichsanspruch auswies kenntnis vermitteln konnte berufungsgericht getroffen unterbliebenen feststellungen senat vorlage entwurfs bilanz revisionsverfahren nachholen abs zpo schlielich kommt verzgerter bilanzaufstellung klgerin frage grob fahrlssig anspruchsbegrndenden tatsachen kenntnis goette reichart lffler drescher born vorinstanzen ag berlin charlottenburg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet juli lemann justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bafg bewilligung ausbildungsfrderung form vorausleistungen hhe eltern ausbildung befindlichen unterhaltsberechtigten kindes einzusetzenden einkommens streitig familiengericht rechtmigkeit zustndigen behrde durchgefhrten einkommensermittlung vollem umfang berprfen anschluss senatsurteil november xii zr famrz steht einkommensermittlung anerkennung hrtefreibetrages ermessen behrde familiengericht berprfen anerkennung freibetrages ermessensfehlerfrei ggf abweichend ergangenen bewilligungsbescheid berechnung einzubeziehen unterhaltspflichtige fr begrenzung anspruchsbergangs darlegungs beweispflichtig soweit gelingt voraussetzungen fr ermessensreduzierung hinsichtlich hrtefreibetrages darzulegen rechtmigkeit behrdlichen bewilligung darin zugrunde gelegten einsetzbaren elterneinkommen auszugehen bgh urteil juli xii zr olg celle ag nienburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dose richter webermonecke dr klinkhammer schilling dr gnter fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts celle april verworfen soweit zeitraum mai september betrifft brigen vorbenannte urteil revision klgers aufgehoben rechtsstreit umfang aufhebung erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten volljhrigenunterhalt bergegangenem recht geborene sohn beklagten bezog zeit februar dezember student universitt oldenburg klagenden land leistungen ausbildungsfrderung bundesausbildungsfrderungsgesetz teil vorausleistungen erbracht wurden geborene beklagte bezieht ruhegehalt sowie rente zwei weitere shne denen geboren juni allgemeinen schulausbildung befand beklagte wiederverheiratet ehefrau studierte seit oktober universitt greifswald bezog seitdem leistungen ausbildungsfrderung wohnte studienort beklagten zweck erworbenen eigentumswohnung geschiedene ehefrau beklagten mutter sohnes fr volljhrigenunterhalt leistungsfhig amtsgericht beklagten antragsgem zahlung insgesamt nebst zinsen verurteilt berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen hinsichtlich zeitrume februar mrz richtig april oktober dezember zurzeit unbegrndet klger erstrebt revision wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision eingeschrnkt zulssig soweit zulssig erfolg verfahren gem art abs fgg rg august geltende prozessrecht anwendbar rechtsstreit zeitpunkt eingeleitet worden vgl senatsbeschluss november xii zb famrz rn berufungsgericht revision eingeschrnkt zugelassen zulassung revision ausspruch angefochtenen urteils einschrnkungen erfolgt urteilsgrnden ergibt revision wegen ausbung berprfung verwaltungsbehrdlichen ermessens kontext forderungsbergangs ausbildungsunterhaltsansprchen zugelassen worden hierbei rechtsfrage handelt beschrnkt teil streitgegenstandes lsst daher begrenzung zulassung entsprechend erwgungen berufungsgerichts zulassungsfrage betrifft zeitrume februar april urteilstenor erster zeitraum februar mrz angegeben beruht offenbaren schreibversehen oktober dezember insoweit frage anspruchsbergangs angekommen brigen revision mangels zulassung unzulssig soweit revision zulssig begrndet auffassung berufungsgerichts beklagte fr monate februar april unterhaltsrechtlich leistungsfhig voraussetzungen forderungsbergangs abs bafg knnten hingegen festgestellt begrenzung anspruchsbergangs anzurechnende einkommen eltern sei familiengericht unabhngig entscheidung verwaltungsbehrde prfen gelte zuvor verwaltungsgerichtliche auseinandersetzungen verwaltungsbehrde auszubildenden stattgefunden htten unterhaltspflichtige sei verfahren beteiligt mithin rechtskraft verwaltungsgerichtlichen entscheidung gebunden vorliegenden fall sei fr zeitraum februar april freibetrag fr ehefrau beklagten abs nr bafg af unrecht bercksichtigt worden letztlich dahinstehen knne beklagte zulssigerweise bercksichtigung sogenannten hrtefreibetrags abs bafg berufe hierbei handele laufende pfndung versorgungsbezge ber monatlich aufgrund titels ber kindesunterhalt unrecht aufhebung titels aufrechterhalten geblieben erst aufgehoben worden sei beklagte geltend knne ergebe daraus insoweit verwaltungsverfahren eigenes antragsrecht unbestimmte rechtsbegriff unbilligen hrte unterliege hnlich insoweit vergleichbaren fall abs satz nr sgb xii uneingeschrnkt familiengerichtlichen ber prfung sei erfllt beklagten betrag tatschlich verfgung gestanden mehrjhrigen erfolglosen bemhungen vorzuwerfen sei frhere aufhebung pfndung bewirkt indessen sei behrde unterschied abs sgb xii ermessen eingerumt stehe familiengericht ebenso wenig sei familiengericht rechtlich lage zustndige behrde ausbung ermessens verpflichten ausbung berprfen msse verwaltungsgerichtlichen streitverfahren vorbehalten bleiben bestandskrftigen rechtlich bindenden entscheidung knne vorerst ausgegangen grundlage ansonsten beanstandenden berechnung klgers verbliebe fall beklagten zahlender betrag unterhalt sohnes beizutragen umfang anspruchsbergangs wegen abzuwartenden ermessensentscheidung derzeit abschlieend feststellen lasse sei teilentscheidung mglich ermessensentscheidung nachgeholt knne sei klage derzeit unbegrndet abzuweisen gleiche gelte fr zeitraum oktober dezember ii hlt rechtlicher berprfung hinsicht stand berufungsgericht bezglich revisionsverfahren berprfenden zeitrume davon ausgegangen beklagte umfang geltend gemachten betrge abs bgb unterhaltsrechtlich leistungsfhig fr revision gnstig abs satz bafg geht unterhaltsanspruch auszubildende fr zeit fr ausbildungsfrderung gezahlt brgerlichem recht eltern zahlung hhe geleisteten aufwendungen land ber jedoch soweit bedarf auszubildenden einkommen eltern bundesausbildungsfrderungsgesetz anzurechnen anspruchsbergang betrag geleisteten aufwendungen brgerlichem recht geschuldeten unterhalt begrenzt vorschriften bundesausbildungsfrderungsgesetzes anzurechnende einkommen eltern hinsichtlich letztgenannten einschrnkung revisionsverfahren allein ankommt handelt ffentlichem recht beurteilende frage rechtmigkeit bewilligungsbescheids zivilprozess kraft gesetzes bergegangenen unterhalt hinblick anrechnung einkommens eltern familiengericht vollem umfang berprfen vgl senatsurteil november xii zr famrz ramsauer stallbaum sternal bafg aufl rn mwn schepers bafg rn frage bergegangenem recht anspruch genommenen eltern einwenden knnen bewilligung ausbildungsfrderung sei grnden rechtmig braucht beantwortet vgl ramsauer stallbaum sternal bafg aufl rn mwn anzurechnende einkommen eltern familiengericht berprfen folgt bereits daraus gem abs satz bafg obergrenze anspruchsbergangs bildet steht einklang unterhaltspflichtige elternteil verwaltungsverfahren jedenfalls grundstzlich beteiligt daher ergangenen verwaltungsakt sinne tatbestandswirkung vgl senatsurteil november xii zr famrz mwn gebunden elternteil ber anhrung bafg hinaus verwaltungsverfahren berhaupt eigenen antrag gewhrung freibetrags stellen vgl ramsauer stallbaum sternal bafg aufl rn folgen daraus fr umfang bestandskraft ergeben knnen braucht entschieden entsprechende beteiligung beklagten verwaltungsverfahren vorliegenden fall berufungsgericht festgestellt worden berufungsgericht demnach recht davon ausgegangen familiengericht eigener verantwortung berprfen abs bafg weiterer einkommensteil vermeidung unbilliger hrten anrechnungsfrei bleiben streitbefangenen zeitraum darber hinaus fortwhrenden pfndung vorliegen unbilligen hrte ausgegangen revision angegriffen rechtsgrnden beanstanden gefolgt berufungsgericht jedoch auffassung prfung derzeit deswegen mglich sei abs bafg ermessensvorschrift handelt familiengericht ermessen weder ausben berprfen knne bereits oben ausgefhrt worden familiengericht hhe frderungsbedarf auszubildenden anzurechnenden einkommens unterhaltspflichtigen eltern vollem umfang berprfen dadurch anspruchsbergang land leistungstrger begrenzt bewilligungsbescheid ebenso besttigende entscheidung verwaltungsgerichts bindungswirkung fr unterhalts pflichtigen elternteil entfaltet bleibt unbenommen zivilrechtlichen verfahren richtigkeit einkommensanrechnung frage stellen abs bafg ermessensvorschrift handelt steht entgegen berufungsgericht allerdings zutreffend hervorgehoben fr familiengericht raum fr eigene ermessensausbung besteht dadurch unterscheidet prfung indessen entsprechenden prfung verwaltungsgerichtlichen verfahren verwaltungsgericht ebenfalls eigenes ermessen ausben hindert familiengericht verwaltungsgericht entscheidung behrde ermessensfehler rechtmigkeit berprfen wrde etwa bestandskrftigen bewilligungsbescheid fr gebunden halten wrde unterhaltspflichtigen dadurch einwand abgeschnitten bewilligungsbescheid ermessensreduzierung null deshalb rechtswidrig sei berhhten anrechenbaren einkommen ausgegangen sei ebenso wenig klage bzw antrag landes berufungsgericht meint derzeit unbegrndet abgewiesen bestandskrftig rechtlich bindenden entscheidung ausgegangen knne bewilligungsbescheid bestandskrftig voraussetzung anspruchsbergangs abs bafg stellt fr anspruchsbergang insoweit zahlung ausbildungsfrderung ab fr qualifizierung ausbildungsfrderung vorausleistung sinne bafg gengt betreffende bescheid wirksam bestandskraft hierfr erforderlich demnach widerspricht auffassung berufungsgerichts eigenen zutreffenden ausgangspunkt unterhaltspflichtige fall bestandskraft bewilligungsbescheid gebunden einkommensanrechnung zweifel ziehen somit bestandskraft bewilligungsbescheids voraussetzung gesetzlichen anspruchsbergangs berufungsgericht verwehrt klage derzeit unbegrndet abzuweisen iii angefochtene urteil demnach umfang zulssigerweise eingelegten revision aufzuheben senat abschlieenden sachentscheidung gehindert hierfr berufungsurteil hervorgeht weitere tatsachenfeststellungen notwendig fr weitere verfahren weist senat folgendes gelangt berufungsgericht aufgrund erneuten prfung ergebnis allein anerkennung sog hrtefreibetrags ermessensfehlerfrei berechnung bercksichtigen fr begrenzung anspruchsbergangs darlegungs beweisbelastet beklagte unterhaltspflichtiger soweit gelingt voraussetzungen fr ermessensreduzierung hinsichtlich geltend gemachten hrtefreibetrages darzulegen rechtmigkeit behrdlichen bewilligung darin zugrunde gelegten einsetzbaren elterneinkommen auszugehen dose weber monecke schilling klinkhammer gnter vorinstanzen ag nienburg entscheidung olg celle entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember weschenfelder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb hd schadensersatzanspruch kufers besteht hhe mngelbeseitigung erforderlichen kosten fort mangelbehaftete grundstck abtretung anspruchs veruert besttigung senat urteil juni zr bghz abgrenzung senat urteil mai zr bghz zpo abs klger lage einseitige erledigungserklrung bereits erstinstanzlichen gericht abzugeben schliet erklrung hiermit verbundene umstellung feststellungsantrag berufungsinstanz allerdings kommt fall anwendung abs zpo betracht steht entgegen erstinstanzliche gericht versumt notwendigkeit antragsumstellung hinzuweisen bgh urteil dezember zr olg kln lg kln ecli de bgh uvzr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt rntsch dr brckner dr gbel richterin haberkamp fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln dezember zurckgewiesen anschlussrevision klger genannte urteil zurckweisung weitergehenden anschlussrevision kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsantrag klger zurckgewiesen worden festgestellt rechtsstreit hauptsache hhe erledigt kosten ersten instanz tragen beklagte klger kosten berufungsverfahrens tragen beklagte klger kosten revisionsverfahrens beklagten klgern auferlegt rechts wegen richter tatbestand klger erwarben notariellem kaufvertrag april beklagten preis hhe hausgrundstck ausschluss haftung fr sachmngel klger haus ab mai betreten durften stellten feuchtigkeitsschden erdgeschoss sowie sturmschaden dachgeschoss fest mai fand ortstermin parteien zeugen sowie dipl ing statt grundlage kostenvorermittlung fr putzerneuerung kche betrag ca netto auswies beauftragte beklagte spter insolvent gewordene firma gmbh ausfhrung entsprechender arbeiten mai wandten klger anwaltlichem schreiben fr beklagte ttigen zeugen folgendem inhalt wrden daher kurze besttigung gerne per mail verkuferin bitten ursachen feuchteschden erdgeschoss sowie dadurch entstandenen schden sach fachgerecht beseitigen lsst gleiches gilt fr sturmschaden obergeschoss smtliche zugunsten verkuferin ergebenden gewhrleistungsansprche bezglich vorgenannten manahmen mandanten abgetreten abtretung annehmen mai erhielt anwaltliche vertreter klger schreiben zeugen angebrachten vermerk akzeptiert leverkusen unterschrift beklagten zurck klger kostenvorermittlung gmbh fr voll stndig hielten setzten beklagten schreiben juni nachfrist sach fachgerechten ausfhrung erforderlichen arbeiten beklagte lehnte ab weitere arbeiten vorzunehmen gmbh durchgefhrten klage verlangen klger grundstck whrend rechtsstreits veruert mngelbeseitigungskosten hhe netto ferner feststellung beantragt beklagte verpflichtet hhere sanierungskosten dabei insbesondere mehrwertsteuer ersetzen soweit zuge arbeiten fr schadensersatz begehrt anfallen landgericht beklagte abweisung klage brigen zahlung nebst zinsen verurteilt oberlandesgericht klgern rechtsstreit berufungsinstanz wegen betrages prfungs untersuchungskosten fr erledigt erklrt zurckweisung weitergehenden berufungen beider parteien insgesamt nebst zinsen zuerkannt oberlandesgericht zugelassenen revision mchte beklagte vollstndige abweisung klage erreichen klger verfolgen anschlussrevision berufungsrechtszug erfolglos gebliebenen antrge beide parteien beantragen zurckweisung gegnerischen rechtsmittels entscheidungsgrnde ansicht berufungsgerichts klger aufgrund vereinbarung mai beklagte anspruch schadensersatz gem abs satz abs abs satz abs bgb hhe insgesamt beklagte seitens klger geforderte besttigung akzeptiert wirksam beseitigung schden verpflichtet beanspruchen knnten klger kosten fr beseitigung sachverstndigen selbstndigen beweisverfahren festgestellten defekte ent wsserungssystem abschluss vereinbarung allseits unbekannt seien schaden knnten klger hhe aufwendungen berechnen vertragsgemen erfllung verpflichtung erforderlich seien hierbei komme darauf klger grundstck durchfhrung mangelbeseitigung abtretung schadensersatzanspruches veruert htten klger schden veruerung grundstcks mehr vermehrung vermgens beseitigen lassen knnten entsprechende absprachen erwerbern substanz vorgetragen seien scheide beantragte feststellung hinsichtlich weitergehender schden soweit klger berufung abweisung schadensposition prfung putzaufbaus putzuntergrundes sowie untersuchungskosten hhe insgesamt netto beanstandeten nunmehr rechtsstreit hauptsache hhe fr erledigt erklren wollten knne dahinstehen berufung berhaupt zulssig sei jedenfalls klgern oblegen schaden letzten mndlichen verhandlung ersten instanz hinsichtlich geltend gemachten positionen berprfen prfungs untersuchungskosten landgericht recht verlaufe rechtsstreits entfallen abgewiesen ii revision beklagten unbegrndet anschlussrevision klger fhrt aufhebung abnderung angefochtenen urteils soweit berufungsgericht antrag feststellung erledigung hauptsache hhe betrages abgewiesen revision beklagten berufungsurteil hlt angriffen revision beklagten ergebnis stand beklagte klgern grunde schadensersatz haftet beruht entgegen auffassung berufungsgerichts allerdings verletzung pflichten schuldversprechen sinne bgb verbindung abs satz bgb vielmehr knnen klger schadensersatz gem nr bgb verbindung abs bgb abs bgb verlangen parteien mai zustande gekommene vereinbarung rechtlich abstraktes schuldversprechen sinne bgb lediglich deklaratorisches anerkenntnis qualifizieren abstraktes schuldversprechen schuldanerkenntnis sinne bgb unabhngig bestehenden schuldverhltnis neue selbstndige verpflichtung geschaffen hiervon stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs zweifel ausgegangen schuldgrund ausdrcklich hingewiesen vgl bgh urteil februar vi zr njw angabe schuldgrundes spricht deshalb entscheidend fr vorliegen genannten deklaratorischen schuldanerkenntnisses bereits bestehende schuld besttigt anerkennende fall regelmig berufung smtliche einwendungen geltendmachung smtlicher einreden ausgeschlossen abgabe erklrung bekannt denen rechnete bgh urteil mrz iv zr bghz senat urteil mai zr njw rn vorliegend stellt vereinbarung deklaratorisches schuldanerkenntnis dar inhaltlich ging beseitigung feuchtigkeitsschden klger abschluss kaufvertrages festgestellt deren beseitigung gegenstand ortsbesichtigung gesprche parteien erkennbares ziel vereinbarung verpflichtung beklagten beseitigung diskutierten feuchtigkeitsschden ungewissheit entziehen pflicht beklagten mngelbeseitigung festzulegen rechtsstreit anspruch vermeiden schliet annahme schuldgrund losgelsten abstrakten schuldversprechens sinne bgb beklagte deshalb gem abs bgb verpflichtet feuchtigkeitsschden verkauften objekt beseitigen kaufvertrag enthaltenen zeitpunkt abschlusses vereinbarung bekannten haftungsausschluss wegen anerkenntnisses berufen feststellungen berufungsgerichts trotz fristsetzung mngel ordnungsgem beseitigt klgern gem nr bgb verbindung abs bgb abs bgb schadensersatz verpflichtet ergebnis rechtlich beanstanden annahme berufungsgerichts klgern sei ersatzfhiger schaden hhe entstanden berufungsgericht hhe zuerkannten mngelbeseitigungskosten feuchtigkeitsschaden beziehen beseitigung beklagte aufgrund anerkenntnisses verpflichtet revision zweifel gezogen mngelbeseitigung voraussichtlich erforderlichen kosten knnen klgern rahmen genannten kleinen schadensersatzes schaden geltend gemacht wobei unerheblich mangel tatschlich beseitigt vgl senat urteil april zr bghz rn klger zwischenzeitlich hausgrundstck abtretung schadensersatzanspruchs veruert schliet schadensersatzanspruch steht berufungsgericht meint rechtsprechung senats entgegen wonach beschdigung hausgrundstcks schaden mehr fiktiv hhe reparaturkosten abgerechnet grundstck reparatur veruert schadensersatzanspruch erwerber abgetreten worden senat urteil mai zr bghz teilweiser aufgabe urteils oktober zr bghz aa genannten urteil mai ging deliktische schadensersatzansprche gem abs bgb zusammenhang beschdigung grundstcks begrndung ausschlusses geldanspruchs gem satz af abs bgb falle veruerung abtretung schadensersatzanspruchs erwerber senat darauf hingewiesen geldanspruch besondere form naturalersatzanspruches satz af abs bgb darstellt deshalb voraussetzt naturalrestitution mglich naturalrestitution wegen veruerung ausgeschlossen geschdigte konzeption gesetzes lediglich kompensation schadens gem abs bgb verlangen bb senat bereits entschieden findet rechtsprechung jedoch anwendung kufer kaufrechtlichen schadensersatzanspruch gem nr bgb abs bgb bgb wegen mangels geltend macht urteil juni zr bghz rn schadensersatzanspruch statt leistung scheidet naturalrestitution dadurch erfllung vertraglichen leistung herbeigefhrt wrde besteller abs bgb ausdrcklich geregelt gerade mehr verlangen vgl bgh urteil oktober vii zr njw rn anspruch deshalb anfang geld gerichtet findet vorschrift bgb geschdigten anspruch naturalrestitution einrumt lediglich besondere form herstellungsanspruchs gem abs bgb zahlungsanspruch vorsieht anwendung vgl grundlegend bgh urteil november vii zr bghz urteil juli vii zr njw rr werkvertraglichen schadensersatzanspruch ansonsten erforderlichen abgrenzung entschdigung gem abs bgb schadensersatzanspruch gem bgb bedarf ebenso werkvertragsrecht besteht kaufvertragsrecht schadensersatzanspruch kufers hhe mngelbeseitigung erforderlichen kosten fort mangelbehaftete grundstck abtretung anspruchs veruert anschlussrevision klger anschlussrevision klger erfolg soweit berufungsrechtszug beantragte feststellung erledigung rechtsstreits wegen betrages geht brigen unbegrndet entgegen auffassung klger beruht aberkennung zahlungsanspruchs hhe weiterer kosten fr erneuerung dachentwsserung rechtsfehlern auslegung vereinbarung mai rahmen revisionsrechtlich beschrnkt mglichen berprfung vgl senat urteil juni zr njw rr rn mwn beanstanden klgern art abs gg gesttzte verfahrensrge senat geprft fr durchgreifend erachtet satz zpo rechtsfehler lsst beurteilung berufungsgerichts erkennen klger knnten feststellung haftung beklagten hinsichtlich weitergehender schden verlangen insoweit fehlt bereits fr feststellungsklage gem abs zpo erforderlichen feststellungsinteresse ersichtlich klgern weiterer schaden entstehen kommt feststellungsinteresse gegebenen schadensabrechnung voraussichtlichen mngelbeseitigungskosten insbesondere hinblick umsatzsteuer betracht geschdigter erst geltend mngelbeseitigung tatschlich durchfhren lsst vgl hierzu bgh urteil juli vii zr bghz rn entsprechendes gilt fr vermgens nachteile aufgrund eventueller preissteigerungen zuge arbeiten auftretender weiterer sanierungs entsorgungskosten klger feststellungen berufungsgerichts gegenber erwerbern grundstcks beseitigung mngel verpflichtet knnen knftig ber zugesprochenen voraussichtlichen mngelbeseitigungskosten hinaus gehenden schden mehr entstehen erfolg anschlussrevision allerdings insoweit dagegen wendet berufungsgericht berufungsinstanz erstmalig gestellten antrag feststellung erledigung hauptsache hhe betrages prfungs untersuchungskosten stattgegeben berufungsgericht angedeuteten nher begrndeten zweifel daran berufung klger hinblick antrag zulssig unbegrndet setzt senat amts wegen prfende abs satz zpo zulssigkeit berufung neben beschwer rechtsmittelklgers voraus erstrebt beschwer rechtsmittel beseitigen vorinstanzliche begehren zumindest teilweise weiterverfolgt darf ausschlielich neuer anspruch geltend gemacht bgh beschluss september ix zr mdr rn mwn voraussetzung bereits deshalb erfllt klger berufung landgericht aberkannten zahlungsanspruch hhe weiterverfolgt ausschlielich neuen anspruch geltend gemacht mangels zustimmung beklagten einseitig gebliebene teilweise erledigungserklrung klger vernderung streitgegenstandes gefhrt enthlt antrag anstelle bisherigen zahlungsantrags hhe teilbetrages erledigung hauptsache festzustellen vgl sogenannten klagenderungstheorie bgh beschluss juni zb mdr begrndung berufungsgericht neuen klageantrag abgewiesen rechtsfehlerhaft zulssig sache begrndet aa zutreffend allerdings erstattungsfhigkeit gutachten selbstndigen beweisverfahren beauftragten sachverstndigen aufgefhrten prfungs untersuchungskosten schon wh rend rechtsstreits landgericht entfallen nachdem manahmen zusammenhang einholung weiteren gutachtens sachverstndigen durchgefhrt worden klger halb jedenfalls objektiv lage erledigungserklrung bereits erster instanz abzugeben mag anteiligen kostenbelastung gem abs zpo fhren siehe iii schliet abgabe erklrung umstellung feststellungsantrag berufungsinstanz ebenso erledigung hauptsache revisionsverfahren erklrt obwohl materielle erledigung schon einlegung berufung eingetreten erklrung darber schon berufungsverfahren htte abgegeben knnen bgh urteil februar iva zr bghz klger grundstzlich mglich berufungsinstanz rechtsstreit teilweise fr erledigt erklren obwohl schon ersten instanz mglich vgl hierzu allgemein zeitliche grenze fr abgabe erledigungserklrung mkozpo lindacher aufl rn bb zulssigkeit neuen antrags klger hngt davon ab landgericht klger darauf htte hinweisen mssen klage hhe betrages wegen sachverstndigen durchgefhrten manahmen unbegrndet geworden bergang ursprnglichen sachantrag erledigungserklrung handelt privilegierte klagenderung nr zpo bgh urteil juni zr njw fllen nr zpo kommt zpo besondere zulssigkeitsvoraussetzungen fr klagenderung berufungsinstanz normiert vorneherein anwendung vgl senat urteil mrz zr bghz ff cc feststellungsantrag sache begrndet senat entscheiden insoweit weiteren tatschlichen feststellungen bedarf abs zpo klger klage teilweise fr erledigt erklrt prfen klage geltend gemachten ereignis zulssig begrndet ereignis erledigt unzulssig unbegrndet geworden voraussetzungen erfllt erledigung hauptsache festzustellen andernfalls klage abzuweisen bgh urteil april zr njw rr bercksichtigung grundstze klgern beantragte feststellung erledigung auszusprechen gutachten sachverstndigen enthaltenen prfungs untersuchungskosten hhe insgesamt gehrten zeitpunkt klageerhebung beklagten schadensersatz geschuldeten mngelbeseitigungskosten entsprechende zahlung gerichtete klage klger deshalb zunchst zulssig begrndet erst verlaufe rechtsstreits dadurch hhe genannten kosten unbegrndet geworden landgericht beauftragte sachverstndige ma nahmen durchgefhrt iii kostenentscheidung beruht abs abs zpo soweit klger anschlussrevision erfolg gem abs zpo anteiligen kosten rechtsmittelverfahren berufungsund revisionsverfahren aufzuerlegen obsiegen antrag feststellung erledigung hhe teilbetrages aufgrund neuen antrags berufungsinstanz neues vorbringen sinne vorschrift privilegierte klagenderung darstellen vgl zller herget zpo aufl rn mkozpo schulz aufl rn klger wren gewissenhaften prozessfhrung bereits ersten rechtszug abgabe erledigungserklrung stande berufungsgericht zusammenhang zutreffend ausfhrt htten geltend gemachten schaden letzten mndlichen verhandlung hinsichtlich positionen berprfen antragstellung entsprechend anpassen mssen unterblieben rechtsmittelinstanzen zustzliche kosten verursacht anwendbarkeit abs zpo steht entgegen erstinstanzliche gericht versumt notwendigkeit antragsumstellung hinzuweisen vgl olg saarbrcken olgr pg schneider zpo aufl rn mkozpo schulz aufl rn vorschrift kostengerechtigkeit ziel zugleich prozessverschleppung entgegenwirken mkozpo schulz aufl rn grundgedanke greift bereits gewissenhaften prozessfhrung rechtsmittelinstanz obsiegenden partei zustzlichen kosten angefallen wren deshalb dahinstehen landgericht klger htte darauf hinweisen mssen klage hhe prfungs untersuchungskosten nachtrglich unbegrndet geworden stresemann schmidt rntsch gbel brckner haberkamp vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi za februar rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter wiechers sowie richter dr ellenberger maihold dr matthias pamp februar beschlossen antrag klgers bewilligung prozesskostenhilfe abgelehnt grnde klger begehrt prozesskostenhilfe fr beschwerde beschluss berufungsgerichts berufung zurckgewiesen worden prozessbevollmchtigten klgers oktober beschluss berufungsgerichts oktober zugestellt worden berufung urteil landgerichts duisburg februar abs zpo zurckgewiesen worden november eingegangenen telefax prozessbevollmchtigten klgers selben tag prozesskostenhilfe fr beschwerde nichtzulassung revision beschluss olg dsseldorf begehrt schreiben angekndigt worden erklrung ber persnliche wirtschaftliche verhltnisse nachgereicht telefax dezember eingegangen tag klger prozesskostenhilfeantrag begrndet erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse sowie nachweise vorgelegt ii antrag klgers bewilligung prozesskostenhilfe abzulehnen beabsichtigte beschwerde aussicht erfolg bietet satz zpo beschwerde wre statthaft abs abs satz zpo jedoch beschwerdefrist gewahrt gesuch klgers wiedereinsetzung versumte frist einlegung beschwerde zpo verspricht erfolg partei ber finanziellen mittel einlegung rechtsmittels verfgt antrag wiedereinsetzung versumte rechtsmittelfrist gewhrt partei innerhalb rechtsmittelfrist prozesskostenhilfeantrag gericht gestellt krften stehende getan ber antrag verzgerung entschieden setzt voraus innerhalb laufenden rechtsmittelfrist antrag gewhrung prozesskostenhilfe erklrung persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen partei verwendung amtlich vorgeschriebenen formulars abs satz abs zpo abs pkh vordruckvo nebst erforderlichen nachweise vorgelegt bgh beschlsse april xi za juris rn juli ix zb njw august xii zb njw rr februar xii zb njw rr rn juni ix za juris rn november ix za juris rn anforderungen gengt prozesskostenhilfeantrag klgers beschluss berufungsgerichts prozessbevollmchtigten klgers oktober zugestellt worden sodass gesetzliche monatsfrist einlegung nichtzulassungsbeschwerde abs satz zpo november abgelaufen tag telefax zweitinstanzlichen prozessvertreters klgers november eingegangen lediglich antrag gewhrung prozesskostenhilfe enthalten erklrung persnlichen wirtschaftlichen verhltnissen sowie anlagen erst telefax dezember versptet eingereicht worden partei klger vollstndiges gesuch bewilligung prozesskostenhilfe innerhalb rechtsmittelfrist verwendung vorgeschriebenen vordrucks beifgung erforderlicher nachweise vorgelegt wiedereinsetzung vorigen stand zpo verstrichene rechtsmittelfrist gewhrt verschulden einhaltung frist gehindert vgl bgh beschlsse april xi za juris rn mai xii za famrz februar za juris rn grund bedarf vorherigen hinweises versptete einreichung vorgeschriebenen vordrucks beigefgten nachweise vgl bgh beschluss februar za juris rn wiechers ellenberger matthias maihold pamp vorinstanzen lg duisburg entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zr oktober rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richter bauner richterin safari chabestari richter dr eick beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision stattgegeben urteil zivilsenats kammergerichts november gem abs zpo kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagten zahlung nebst zinsen verurteilt worden widerklage hhe nebst zinsen abgewiesen worden umfang sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens senat berufungsgerichts zurckverwiesen gegenstandswert grnde berufungsgericht anspruch beklagten rechtliches gehr verstoen art abs gg beweis erhebung ber verstndnis vertragsklauseln nr abgesehen senat beschluss januar darauf hingewiesen behauptung beklagten verschuldenserfordernis vertragsgestaltung entfallen garantiehaftung bernommen sollen benannten zeugen hren berufungsgericht gemeint beweiserhebung sei berflssig beklagten verzgerte erteilung baugenehmigung archologischen untersuchungen bodenkontaminationen weitere umstnde berufen knnten umstnde fielen risikobereich beklagten berufungsgericht vortrag beklagten verstndnis vertragsklausel erneut auer acht gelassen versto art abs gg beweiserhebung unterlassen vortrag beklagten verdeutlicht parteien verschuldensunabhngige einstandspflicht fr berufungsgericht erwhnten umstnde vereinbaren berufungsgericht angenommene risikobernahme steht beschwerde recht geltend macht verschuldensunabhngigen einstandspflicht garantiehaftung gleich verfahrensversto berufungsurteil beruhen senat macht mglichkeit gebrauch sache senat berufungsgerichts zurckzuverweisen abs satz zpo vorsorglich folgendes hingewiesen berufungsgericht beweisaufnahme gehalten erneut prfen berhaupt vertragsstrafe vereinbart worden scha denspauschale klgerin zunchst angenommen wortlaut sachkundig entworfenen vertrags ausweist verschuldensunabhngige vertragsstrafe vereinbart klgerin beweisen zweifel beweisaufnahme gehen lasten verschuldensabhngige vertragsstrafe vereinbart beklagten gehindert vertretende verzgerungen baugenehmigung bodenkontaminationen archologische funde weitere ursachen geltend soweit beklagten vertretende verzgerungen umplanungen geltend nderungswnschen klgerin beruhen tragen berufungsgericht getroffenen feststellungen auffassung beklagten knnten fehlendes verschulden berufen danach klgerin vertragsschluss nderung planung lediglich beabsichtigt besagt darber inwieweit beklagte vertrag verpflichtet umfang mglicherweise feststehende nderungswnsche schon zeitplanung bercksichtigen zutreffend weist beschwerde zudem darauf berufungsgericht vortrag bersehen nderungen lediglich trockenbau betroffen zurckverweisung gibt berufungsgericht gelegenheit auffassung bercksichtigung nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten vortrags berdenken bauzeitverlngerung magabe nr vertrages knne beansprucht insbesondere bauzeitverlngerung wegen archologischer funde argument versagt beklagte wegen einwnden unteren naturschutzbehrde erdarbeiten beginnen drfen beklagten vortragen baugenehmigungsbehrde arbeitsbeginn trotz ausstehenden baugenehmigung gebilligt kniffka kuffer safari chabestari bauner eick vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter dr kayser prof dr gehrlein dr detlev fischer november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts november kosten klger zurckgewiesen gegenstandswert beschwerde festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo annahme berufungsgerichts rechtsunkenntnis geschdigten infolge unbersichtlicher zweifelhafter rechtslage knne verjhrungsbeginn hinausschieben steht rechtsprechung senats einklang vgl bgh urt oktober ix zr njw februar ix zr njw rechtslage beschwerde meint vorliegenden fall unbersichtlich zweifelhaft baut berufungsurteil unrichtigen obersatz weiteren begrndung gem abs satz zpo abgesehen dr gero fischer prof dr gehrlein dr ganter dr kayser dr detlev fischer vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr november rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter schlick richter drr dr herrmann wstmann richterin harsdorf gebhardt beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november zurckgewiesen gerichtskosten beschwerdeverfahrens auergerichtlichen kosten beklagten klger klger klger klger klger tragen beschwerdewert festgesetzt grnde klger beteiligten fr teilweise zusammen ehepartnern vermittlung gmbh september dezember gmbh folgenden gmbh aufgelegten managed account anlage wurden gelder anlegern gesammelt deren gemeinsame rechnung handel termingeschften betreiben jahr wurde insolvenzverfahren ber vermgen gmbh erffnet seit fr gesellschaft spter deren mitgeschftsfhrer ttige wurde jahr wegen betruges tateinheit urkundenflschung freiheitsstrafe sieben jahren vier monaten verurteilt beklagte wirtschaftsprfer prfte auftrag gesellschaft seit deren jahres konzernabschlsse ff hgb sowie einhaltung meldepflichten verhaltensregeln wphg erteilte prfungen beanstandungen fhrten besttigungsvermerke flschungen vorgenommen wirklichkeit bestehendes konto brokergesellschaft bezogen bemerkte beklagte prfungen klger nehmen beklagten wegen verlustes eingezahlten betrge schadensersatz anspruch beklagte telefongesprch vermittlerin oktober positiv ber seriositt gmbh geuert angeboten prfberichte testate zwecke weiterleitung kunden bermitteln beratungsgesprchen vermittlerin hierauf bezug genommen soweit vorhanden prfberichte beklagten vorgelegt grundlage fr anlageentscheidung klger geworden seien vorinstanzen klage erfolg beschwerde erstreben klger zulassung revision ii voraussetzungen fr zulassung revision liegen beantwortung beschwerde aufgeworfenen fragen erfordert erffnung revisionsverfahrens abs zpo berufungsgericht richtig entschieden rechtsprechung senats geklrt nheren voraussetzungen haftung wirtschaftsprfers pflichtprfung gesellschaft ff hgb betraut dritten gegenber betracht kommt vgl bghz danach gilt grundstzlich abschlussprfer fr fehler abs satz hgb gesellschaft verbundenes unternehmen geschdigt worden gegenber jedoch anteilseignern sonstigen glubigern gesellschaft ersatz daraus entstehenden schadens verpflichtet vgl bghz bestimmung hgb schliet rechts wegen fr abschlussprfer vertraglicher grundlage schutzpflicht gegenber dritten personen begrndet bghz aao annahme vertraglichen einbeziehung dritten schutzbereich jedoch strenge anforderungen stellen bghz ff rn besttigungsvermerken abs hgb ohnehin bedeutung zukommt dritten einblick wirtschaftliche situation publizittspflichtigen unternehmens gewhren fr beabsichtigtes engagement beurteilungsgrundlage geben gesetzgeber veranlasst verantwortlichkeit abschlussprfers ebenso weit ziehen gengt fr annahme schutzwirkung betroffenen bereich allein dritter sachkunde geprgte stellungnahme prfers fr erkennbar grundlage entscheidung wirtschaftlichen folgen mchte senat daher namentlich bedenken stillschweigende ausdehnung haftung dritte geuert hierfr grundstzlich fr erforderlich gehalten abschlussprfer deutlich drittinteresse besondere leistung erwartet ber erbringung gesetzlich vorgeschriebenen pflichtprfung hinausgeht vgl bghz rn gemessen grundstzen beanstanden berufungsgericht vertragliche haftung beklagten verneint unmittelbare vertragliche beziehungen bestanden parteien grundlage auskunftsvertrags beschwerde beanstandet feststellung berufungsgerichts prfvertrag gmbh beklagten schutzwirkungen zugunsten beitretenden anleger ergaben beschwerde mchte telefonischen kontakten vermittlerin beklagten oktober entnehmen insoweit auskunftsvertrag zustande gekommen sei knftige kunden vermittlerin einbezogen worden seien insoweit hlt zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung rechtsfortbildung fr erforderlich schon zweifelhaft beschwerde weiteres unterstellt telefongesprch oktober auskunftsvertrag vermittlerin beklagten entnommen berufungsgericht verstndnis senats etwa bejaht son dern sofort frage eingegangen gesprch schutzwirkungen fr kunden vermittlerin ergeben konnten grundlage nachvollziehbaren wrdigung vermittlerin einbeziehung etwa kunden vorhandenen kundenkreis weiteren neuen kunden gedacht rechtsfehlerfrei verneint beschwerde macht bezugnahme urteile zivilsenats bundesgerichtshofs november zr njw april zr bghz geltend einbeziehung setze voraus zahl namen schtzenden dritten vornherein feststnden schuldner kenne fallgestaltungen entscheidungen zugrunde lagen indes vergleichbar sache zr ging einbeziehung unbekannten brgen vervielfltigung risikos verbunden whrend sache zr wert sicherheit vorgesehenen grundstcks risiko gutachter herangezogenen sachverstndigen begrenzte demgegenber fr vorliegende fallkonstellation mageblich dritthaftung pflichtprfers strengen voraussetzungen angenommen siehe oben prfung frage bedeutung rahmen auskunftsvertrags pflichtprfer wenig mehr besttigt prfung vorgenommen bezogen bestimmten zeitpunkt beanstandungen ergeben billigerweise erwartet wolle gegenber vielzahl bekannter kunden vermittlerin fr seriositt geprften unternehmens eintreten vgl senatsurteil dezember iii zr njw rr rn wre versto gesetzliche wertung abs satz hgb gegebenen umstnden annehmen pflichtprfer bernehme besonderen anlass gegenleistung gewissermaen doppelter hinsicht konkludent sowohl begrndung mgliche vervielfltigung haftung umstnden raum fr berlegung be schwerde komme ferner schadensersatzanspruch beklagten verschulden vertragsschluss betracht soweit mgliche deliktische verantwortlichkeit beklagten geht berufungsgericht erwogen beklagten knne prfungen grobe leichtfertigkeit last gefallen mge schdigung anlegern billigend kauf genommen bgb setze sittenwidrigkeit gerade verhltnis schdiger geschdigten voraus klger behaupteten personenkreis gehrten publizittsvorschriften offen gelegten besttigungsvermerke vertraut einklang steht klgern vortrag ber vermittlerin kopien verschiedenen besttigungsvermerken vorgelegt worden sollen mag beruhen angefochtene entscheidung tatrichterlichen erwgung getragen klger htten bewiesen beklagte bewusstsein gehabt knftigen oktober erstellenden prfberichte testate wrden entgegen vereinbarungen gmbh argumentationshilfe verhandlungen anlageinteressenten eingesetzt erhobenen rgen beschwerde erfordern zulas sung revision nheren begrndung gem abs satz zpo abgesehen schlick drr wstmann herrmann harsdorf gebhardt vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen urkundenflschung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer februar gem abs abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts darmstadt juni urteilstenor dahingehend berichtigt angeklagte wegen urkundenflschung fllen davon fllen tateinheit betrug fllen weiterhin tateinheitlich kreditkartenmissbrauch sowie angeklagte wegen urkundenflschung fllen davon fllen tateinheit betrug fall tateinheit versuchtem betrug sowie wegen hehlerei verurteilt beiden angeklagten jeweils einzelfreiheitsstrafe acht monaten wegfall kommt brigen revisionen angeklagten unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben jedoch tenor geschehen richtig stellen offensichtlicher zhlfehler vorliegt fllen ii liegen tatschlich drei wovon urteil ausgeht vier taten zugrunde jeweils hierfr verhngten einzelstrafen acht sechs sieben acht monaten freiheitsstrafe entfllt daher einzelstrafe acht monaten ausspruch ber gesamtstrafe bleibt hiervon unberhrt angesichts vielzahl taten fr tat verhngten einzelstrafe ausgeschlossen geringfgige versehen landgerichts bemessung gesamtstrafen ausgewirkt rissing van saan ribgh rothfu erkrankt deshalb unterschrift gehindert rissing van saan roggenbuck appl fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss blw dezember landwirtschaftssache betreffend abfindungsansprche landwirtschaftsanpassungsgesetz bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen dezember vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr lemke gem abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde undatierten mndliche verhandlung mrz ergangenen beschlu senats fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts naumburg kosten antragstellerinnen antragsgegnerin auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt grnde antragstellerinnen erbeserben mitglied rechtsvorgngerin antragsgegnerin abfindungsansprche landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend landwirtschaftsgericht zahlung dm nebst zinsen gerichteten antrag hhe dm nebst zinsen stattgegeben oberlandesgericht zahlungsverpflichtung hhe dm nebst zinsen aufrechterhalten dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde antragstellerinnen ii rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht zugelassen abs lwvg fall abs nr lwvg vorliegt wre voraussetzungen abs nr lwvg zulssig voraussetzungen liegen jedoch nher bghz ff antragstellerinnen geltend angefochtene beschlu sei rechtsfehlerhaft etwaiger rechtsfehler macht jedoch fr genommen rechtsbeschwerde statthaft st senatsrsp vgl schon beschl juni blw agrarr soweit antragstellerinnen zulssigkeit rechtsbeschwerde abweichung senatsentscheidung juli blw agrarr wirksamkeitsvoraussetzungen lpg austritts begrnden verkennen entscheidung regelungen musterstatuts lpg typ zugrunde liegen whrend angefochtene beschlu davon abweichenden vorschriften musterstatuts lpg abstellt abweichungsfall kommt daher schon deswegen betracht iii kostenentscheidung beruht lwvg gesetz sieht mglichkeit verfahrensbevollmchtigten rechtsbeschwerdefhrerinnen kosten ersichtlich rcksicht gesetzlichen voraussetzungen eingelegten rechtsmittels aufzuerlegen etwaige ersatzansprche antragstellerinnen verfahrensbevollmchtigte hiervon berhrt wenzel krger lemke'],['Soon']] [['nachschlagewerk ja verffentlichung ja bghst ja stgb abs satz anordnung sicherungsverwahrung abs satz stgb setzt notwendig vorverurteilung einzelstrafe mindestens drei jahren voraus vorverurteilung sinne vorschrift gengt entsprechend hohe gesamtfreiheitsstrafe jedenfalls ausschlielich katalogtaten zugrundeliegen bgh urteil november str landgericht mainz bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs november teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof dr bode richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof rothfu richterin bundesgerichtshof roggenbuck oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt beide verhandlung verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt sitzung revision angeklagten urteil landgerichts mainz april aufgehoben soweit landgericht unterlassen gesamtstrafe strafe verurteilung amtsgerichts worms april bilden umfang aufhebung sache erneuter verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung freiheitsstrafe vier jahren verurteilt sicherungsverwahrung angeordnet dagegen wendet revision angeklagten wahlverteidiger revisionshauptverhandlung rechtsfolgenausspruch beschrnkt feststellungen angeklagte besuch familie jhrigen tatopfers vorwand geschdigte zimmer aufgesucht zimmertr abgeschlossen trotz gegenwehr geschdigten deren entbltem geschlechtsteil manipuliert anschlieend analverkehr ausgebt angeklagte urteil landgerichts heilbronn mai wegen sexuellen mibrauchs kindern zehn fllen fall tateinheit weiteren sexuellen mibrauch kindern wegen versuchten sexuellen mibrauchs kindern gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt worden voll verbt urteil amtsgerichts worms april wurde wegen verstoes weisungen fhrungsaufsicht bewhrung ausgesetzten freiheitsstrafe sechs monaten verurteilt zeitpunkt entscheidung sache bewhrungswiderruf verbte ii rechtsmittel insoweit erfolg strafkammer urteilsgrnden dargelegt bildung gesamtstrafe urteil amtsgerichts worms verhngten freiheitsstrafe versehentlich unterlassen wodurch angeklagte beschwert brigen erweist revision unbegrndet anordnung sicherungsverwahrung landgericht abs satz stgb gesttzt hlt rechtlicher nachprfung stand angeklagte vergewaltigung katalogtat sinne abs satz stgb begangen verhngung frei heitsstrafe vier jahren gefhrt weiteren formellen voraussetzungen abs satz stgb erfllt danach mu tter wegen mehrerer straftaten neuen tat begangen freiheitsstrafe mindestens drei jahren verurteilt worden mindestens zwei jahre freiheitsstrafe verbt vollzug freiheitsentziehenden maregel besserung sicherung befunden recht landgericht fr vorverurteilung verurteilung angeklagten landgericht heilbronn mai abgestellt lagen fllen taten sinne abs satz stgb zugrunde gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten einzelfreiheitsstrafe jahr enthalten fr brigen zehn taten wurden einzelstrafen jahr verhngt fr zugrunde liegenden taten rckfallverjhrung abs satz stgb eingetreten gilt entgegen auffassung revision hinsichtlich falls urteil landgerichts heilbronn festgestellten einzelflle soweit tatzeit mai juni statt angegeben worden handelt ersichtlich schreibversehen abgesehen davon taten chronologisch dargestellt fall frhjahr juni begangenen tat eingeordnet alter geschdigten kindes fllen acht jahren angegeben schlielich lt urteil entnehmen angeklagte mai juni jugendstrafe jahr zehn monaten verurteilung dezember verbt vorverurteilung wegen mehrerer katalogtaten gesamtstrafe drei jahren ausreicht entsprechend hohe einzelfrei heitsstrafe verlangen allerdings streitig verurteilung gesamtstrafe darin einzelfreiheitsstrafe drei jahren enthalten mu insbesondere hanack lk nachtrag aufl rdn hinweis auslegung abs stgb verlangt stree schnke schrder stgb aufl rdn lackner khl stgb aufl rdn bundesgerichtshof frage bisher entschieden fr bgh nstz rr entscheidungserheblich offengelassen worden soweit bgh nstz fr anordnung sicherungsverwahrung abs satz stgb darauf abgestellt wurde gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren vorverurteilung heranzuziehen einzelfreiheitsstrafe drei jahren enthalten handelte fallkonstellation gesamtstrafe einzelstrafen fr katalogtat vergewaltigung nichtkatalogtat diebstahl gebildet worden senat entscheidet rechtsfrage nunmehr dahin jedenfalls vortaten gesamtfreiheitsstrafe mindestens drei jahren gefhrt straftaten sinne abs satz stgb handelt darin enthaltene einzelfreiheitstrafe drei jahren erforderlich fr auslegung sprechen sowohl wortsinn systematische zusammenhang gesetzes abs nr stgb stellt abs satz stgb jeweils bestimmten mindesthhe verhngte strafe ab gesetzesfassung unterscheidet insoweit abs abs satz stgb fr ausgeurteilten taten jeweils verwirkte mindeststrafen verlangen soweit dagegen abs abs satz stgb ebenso abs satz mehreren vortaten gesamt freiheitsstrafe mindestens drei jahren gefordert besteht einigkeit dahin darin enthaltene einzelfreiheitsstrafe drei jahren vorausgesetzt bgh nstz anhaltspunkte dafr gesetzgeber mindesteinzelstrafe abs nr abs abs satz stgb vorgesehen gewollt ausdruck gebracht erkennen allerdings fr frage weitgehend unergiebigen gesetzesmaterialien sprechen eher fr wortlaut orientierte auslegung bundesrat eingebrachten gesetzesantrag freistaats bayern br drucks vorgeschlagen worden abs nr stgb dahin verschrfen verurteilung freiheitsstrafe mindestens jahr wegen mehrerer vorstzlicher straftaten ausreichen art nr formulierung gerade erreicht knftig verurteilung gesamtstrafe mindestens jahr freiheitsstrafe bercksichtigt br drucks einzelstrafen jahr ankme bundesrat daraufhin eingebrachten gesetzentwurf wurde stattdessen neuregelung sicherungsverwahrung bestimmten anlataten schon ersten rckfall gefordert dafr verurteilung wegen vorstzlichen straftat mindestens zwei jahren gefordert bt drucks nachdem bundesregierung nahezu zeitgleich gesetzentwurf fraktionen cdu csu fdp bt drucks beruhenden eigenen ge setzentwurf bt drucks eingebracht wurde bundesratsentwurf fr erledigt erklrt gesetzentwurf bundesregierung entsprach hinsichtlich voraussetzung erforderlichen vorverurteilung abs satz stgb gltigen gesetzesfassung wurde beratungen rechtsausschusses insoweit problematisiert anordnung sicherungsverwahrung schon ersten rckfall ermglicht senat vorgenommene auslegung entspricht schlielich vorschrift verfolgten zweck gesetz bekmpfung sexualdelikten gefhrlichen straftaten januar bgbl eingefhrten regelung gesetzgeber unterbringung einschlgig rckflligen sexualttern schon ersten rckfall erleichtern taten erheblicher schwere begangen dabei anforderungen hhe verurteilungen verdeutlicht sicherungsverwahrung entsprechend charakter ultima ratio strafrechtlichen sanktionensystems weiterhin fllen angeordnet darf denen schutz allgemeinheit gefhrlichen strafttern unerllich erscheint begrndung gesetzentwurfs bundesregierung bt drucks bercksichtigung teilweise gegenlufigen tendenzen vgl bgh njw ersichtlich gesetzgeber entgegen gesetzeswortlaut mehreren vortaten gesamtstrafe mindestens drei jahren darin enthaltene entsprechende einzelstrafe fr erforderlich gehalten knnen formellen voraussetzungen abs satz stgb danach schon mehreren relativ niedrigen einzelstrafen erfllt gefhrlichkeit tters fall jedoch gesamtgewicht strafbaren verhaltens mehrzahl katalogtaten ausdruck kommt begrndet vergleich regelungen abs abs abs satz stgb anforderungen abs satz stgb geringer mu abs abs stgb sowohl anlatat vortat verbrechen katalogtag sinne abs satz stgb handeln vergleich abs zwei vorverurteilungen gefordert einzel gesamtstrafe mu mindestens drei jahre betragen liegt deutlich ber abs stgb vorausgesetzten mindesthhe gegenber abs abs satz stgb verurteilung gesamtfreiheitsstrafe mindestens drei jahren mehrere einzelstrafen bestimmten mindesthhen gefordert hinzukommen mu jedoch verbungszeit mindestens zwei jahren weiteres korrektiv weitgehenden anwendung vorschrift schlielich darin sehen gesamtwrdigung tters taten feststellung hangs begehung erheblicher straftaten fhren mu fr anordnung sicherungsverwahrung notwendige wrdigung landgericht rechtsfehlerfrei vorgenommen festgestellten elf vortaten smtlich katalogtaten abs satz stgb handelte keineswegs sexuelle mibrauchsflle knapp ber erheblichkeitsschwelle angeklagte mehreren fllen versucht achtbis zehnjhrigen mdchen geschlechts fall oralverkehr auszuben kinder willen ausgezogen geschlechtsteilen manipuliert angeklagte kindern gegenwehr hilfe kinder abgelassen rechtsfehlerfrei strafkammer gefhrlichkeit angeklagten schnellen rckfallgeschwindigkeit gegenber frheren taten gesteigerten intensitt neuen abgeurteilten straftat hhere gewaltkomponente aufweist begrndet rissing van saan bode rothfu otten roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt september zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgelehnt worden umfang sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexueller ntigung freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt unbeschrnkt eingelegten revision wendet angeklagte insbesondere nichtanordnung unterbringung entziehungsanstalt rechtsmittel beschlutenor ersichtlichen umfang erfolg brigen erweist unbegrndet sinne abs stpo generalbundesanwalt insoweit folgende stellungnahme abgegeben gesamtzusammenhang urteilsgrnde belegt angeklagte seit jugendzeit hang alkoholische getrnke rauschgift berma nehmen zahlreichen vorstrafen angefochtene urteil mitteilt stehen zwei zusammenhang drogenabhngigkeit beschwerdefhrers verfahrensgegenstndliche tat beging angeklagte erheblich alkoholisierten zustand rausch ausgangslage begegnete annahme tatrichters durchgreifenden rechtlichen bedenken knftig erwartenden straftaten beschwerdefhrers hang einnahme berauschender mittel bestehe symptomatischer zusammenhang erwartenden straftaten ursache diagnostizierten polytoxikomanie htten dissozialen persnlichkeit angeklagten strafkammer dabei bedacht stgb vorausgesetzte symptomatische zusammenhang bejahen hang bermigen einnahme berauschender mittel beigetragen angeklagte erhebliche rechtswidrige tat beging unverndertem suchtverhalten knftig besorgen zusammenhang daher grundstzlich allein deswegen verneint auer sucht weitere persnlichkeitsmngel disposition fr begehung straftaten begrnden vgl bgh nstz rr nstz ablehnung unterbringung therapiewilligen beschwerdefhrers gegebenen begrndung daher bestand zumal hauptverhandlung gehrte sachverstndige feststellung gelangt diagnostizierte polytoxikomanie sei eigentliche determinierende faktor fr begangenen straftaten schliet senat senat schliet freiheitsstrafe niedriger ausgefallen wre landgericht zugleich unterbringung angeklagten angeordnet htte vribgh dr jhnke infolge urlaubs unterschrift verhindert detter detter otten bode elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen parteiverrat parteiverrat strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer mai gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts halle mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ecli de bgh str angeklagten erhobenen verfahrensrgen bemerkt senat ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift dezember ladung vernehmung zeugen land gericht bercksichtigung einlassung angeklagten blick eindeutigen inhalt urteilsgrnden mitgeteilten errterten aussage zeugin wi mail angeklagten zeugin september aufdrngen soweit revision verletzung aufklrungspflicht abs stpo darin sieht landgericht vernehmungsbeamten zeugen se staatsanwalt zeugen vernommen vermag senat schon behaupteten widerspruch angaben zeugen se hauptverhandlung zeugenaussage staatsanwaltschaft erkennen zeugen se zeitpunkt unterzeichnung vollmacht einzelheiten mandatsverhltnisses kanzlei angeklagten bekannt wren ursache fr annahme interessen konflikts htten knnen liegt fern revision behaupteten fehlenden einfhrung schreibens mrz inhalt landgericht auffas sung besttigt gefunden drei beweismittel vorgelegten schreiben gmbh verschiedenen rechtsschutzversicherungen handele flschungen beruht verurteilung angeklagten wegen untreue urteilsgrnde revisionsvortrag ergeben inhalt schreibens hauptverhandlung errtert wurde geschehen bestritten worden schriftstck inhalt hierfr vorgetragen ersichtlich urteil schon deshalb regelmig unterbliebenen verlesung beruhen bgh beschluss september str nstz vgl schon urteile juni str mrz str brigen berzeugung strafkammer davon drei schriftstcke seien geflscht schon angefochtenen urteil nher dargelegten zahlreichen formalen ungereimtheiten urkunden vollem umfang getragen sost scheible roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt mai schuldspruch strafausspruch ziffer dahingehend klargestellt angeklagte wegen mai begangenen zehn taten handeltreibens betubungsmitteln einbeziehung verurteilung amtsgerichts michelstadt november gesamtfreiheitsstrafe jahr verurteilt einzelgeldstrafen verurteilungen amtsgerichts michelstadt mai oktober gebildete gesamtgeldstrafe tagesstzen daneben bestehen bleibt ziffer dahingehend klargestellt angeklagte wegen fllen handeltreibens betubungsmitteln fall handeltreibens betubungsmitteln geringer menge verurteilt dahingehend ergnzt haschisch eingezogen weitergehende revision verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln fllen davon fall geringer menge zwei gesamtfreiheitsstrafen hhe jahr jahr neun monaten verurteilt gesamtfreiheitsstrafe jahr vorverurteilung amtsgerichts michelstadt november wegen uneidlicher falschaussage freiheitsstrafe sechs monaten einbezogen daneben verurteilungen angeklagten gesamtgeldstrafen urteilen amtsgerichts michelstadt mai oktober gesamtgeldstrafe zusammengezogen neben gesamtfreiheitsstrafe jahr bestehen lassen weiterhin sichergestellten betubungsmittel eingezogen betubungsmittelgeschften angeklagten stammenden geldbetrag hhe fr verfallen erklrt urteil gerichtete allgemeinen sachrge begrndete revision angeklagten fhrt klarstellung urteilsformel brigen unbegrndet sinne abs stpo senat entsprechend antrag generalbundesanwalts miverstndliche urteilsformel ziffern klargestellt desweiteren grnden ergebende art menge sichergestellten einziehung unterliegenden rauschgifts tenor aufgenommen soweit rauschgift sichergestellt wurde gegenstand anklage umfaten gericht festgestellten tat geworden kam ziehung betracht vgl bgh nstz beschlu senats juli str korrektur urteils bedeutet erfolg rechtsmittels sinne abs stpo rissing van saan detter fischer otten roggenbuck'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision nebenklgerin urteil landgerichts bremen juni abs stpo unzulssig verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels dadurch angeklagten entstandenen notwendigen auslagen tragen landgericht angeklagten wegen mordes jugendstrafe acht jahren verurteilt urteil wendet nebenklgerin mutter getteten verletzung materiellen rechts gesttzten revision verurteilung angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung stgb erstrebt revision unzulssig abs stpo nebenklger urteil ziel anfechten angeklagte wegen gesetzesverletzung verurteilt anschluss nebenklgers berechtigt anschlussberechtigung nebenklgerin ergibt abs nr stpo wonach eltern rechtswidrige tat getteten erhobenen ffentlichen klage nebenklger anschlieen knnen rechtswidrige taten sinne vorschrift vollendete straftaten leben sowie ttungserfolg qualifiziert vgl bgh beschlsse mai str bghst januar str nstz meyer goner stpo aufl rn rechtswidrige taten stgb kosten auslagenentscheidung beruht abs satz stpo basdorf knig raum schaal bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schweren bandendiebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung revision urteil landgerichts heidelberg oktober unzulssig verworfen revision angeklagten vorbezeichnete urteil gem abs stpo unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen verschiedener diebstahlstaten teils tateinheit sachbeschdigung gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt entscheidung abs stpo getroffen sowie einziehung verschiedener gegenstnde angeordnet wiedereinsetzungsantrag revision angeklagten urteil unzulssig april gestellte antrag wiedereinsetzung versumte revisionseinlegungsfrist jedenfalls innerhalb wochenfrist abs stpo gestellt unzulssig urteil landgerichts anwesenheit angeklagten oktober verkndet worden wurde zutreffend ber rechtsmittel belehrt frist einlegung revision betrug gem abs stpo woche urteilsverkndung unabhngig frage angeklagte anschlieend pflichtverteidigerin revisionseinlegung beauftragen erfuhr jedenfalls januar sicher davon verteidigerin revision eingelegt tag wurde nmlich vorsitzenden hiesigen verfahrens sache zeuge verfahrensgegenstndlichen vorwrfen vernommen dabei ausdrcklich darauf hingewiesen ergangene urteil rechtskrftig deshalb aussagen sogar befragt weshalb urteil rechtskrftig lassen sptestens mgliche unkenntnis fehlen revisionseinlegung beseitigt begann wochenfrist abs stpo laufen april eingelegte revision angeklagten versptet abs stpo deshalb kostenfolge abs satz stpo unzulssig verwerfen abs stpo schriftsatz verteidigerin august lag senat beratung graf cirener mosbacher radtke fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet februar freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs januar bgb gilt sowohl fr fristen deren ablauf flligkeit forderung eintritt fr deren ende verzug beginnt bgh urteil februar iii zr olg kln lg bonn iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck dr kapsa dr herrmann fr recht erkannt revision beklagten teilurteil zivilsenats oberlandesgerichts kln mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien telekommunikationsunternehmen streiten ber zinsansprche klgerin wegen angeblich verspteter zahlungen beklagten parteien schlossen seither mehrfach genderten vertrag ber zusammenschaltung netze beklagte erbringt auerdem fr klgerin aufgrund geschlossenen fakturierungs inkassovertrages folgenden vertrag leistungen zusammenhang rechnungserstellung einzug forderungen gegenber dritten vertrag liegen jeweils beklagten gestellten allgemeinen geschftsbedingungen preise fakturierung inkasso folgenden agb leistungsbeschreibung fakturierung inkasso folgenden leistungsbeschreibung zugrunde hinsichtlich wechselseitigen ansprche vertrag enthlt abschnitt leistungsbeschreibung abrechnung vertragsparteien folgende regelungen vertragspartner klgerin jeweils mitte ende kalendermonats rechnung gelieferten fakturierbar erkannten nettoentgelte leistungsdaten zuzglich umsatzsteuer abrechnen rechnungsbetrag sptestens tag zugang rechnung rechnung angegebenen konto gutgeschrieben verrechnet stellt vertragspartner monatsende rechnung ber leistungen rechnungsbetrag sptestens tag zugang rechnung rechnung angegebenen konto gutgeschrieben verrechnet fllige forderungen fakturierungsvertrag miteinander verrechnet bezglich entgelts beklagte fr leistungen klgerin verlangen sehen allgemeinen geschftsbedingungen nummer zahlungsbedingungen folgendes stellt vertragspartner leistungen rechnung rechnungsbetrag zugang rechnung fllig rechnungsbetrag sptestens tag zugang rechnung rechnung angegebenen konto gutgeschrieben aufgrund zusammenschaltungs vertrags jeweils erbrachten leistungen stellten parteien wechselseitig rechnung verrechnung verbleibende betrge wurden bankverkehr berwiesen jahren kam teilweise verzgerten zahlungen beklagten hierfr berechnete klgerin verzugszinsen beklagte beglich zinsforderungen teilweise insbesondere auffassung sofern jeweilige tages frist sonnabend sonntag feiertag gefallen sei zahlungsfrist entgegen ansicht klgerin gem bgb verlngert erster instanz klage weitgehend erfolg gehabt berufung beklagten oberlandesgericht sache gerichtshof europischen gemeinschaften vorgelegt soweit klgerin verzugszinsen forderungen zusammenschaltungsvertrag geltend macht zip hinsichtlich landgericht zuerkannten anspruchs klgerin zahlung zinsen vertrag hhe insgesamt berufung beklagten teilurteil zurckgewiesen hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache vorinstanz berufungsgericht zinsforderung klgerin vertrag gesichtspunkt verzuges gem abs nr abs bgb fr begrndet erachtet hauptforderungen klgerin seien vertraglichen abreden parteien bereits zugang entsprechenden rechnungen fllig geworden abschnitt leistungsbeschreibung geregelte tages frist bestimme ab wann verzug beklagten erfllung hauptforderung eintrete fr derartige frist gelte bgb abweichende abreden htten parteien getroffen ii hlt entscheidenden punkt rechtlichen nachprfung stand klgerin beklagten insoweit zinsen forderungen vertrag verlangen bercksichtigung bgb berechnet wurden geltend gemachte anspruch verzugszinsen folgt abs nr bgb beziehungsweise fr jahr entstandenen haupt forderungen abs satz bgb art egbgb jeweils bgb leistungszeit lsst vorschrift voraussetzt unmittelbar kalender bestimmen vielmehr hngt ereignis zugang rechnung ab fr ab januar entstandenen hauptforderungen ergibt abs nr bgb bgb anspruch klgerin leistung verzugszinsen jedenfalls ber eingangs genannten umfang hinaus bestimmung tritt verzug mahnung leistung ereignis vorauszugehen angemessene zeit fr leistung weise bestimmt ereignis kalender berechnen lsst ereignis sinne bestimmung zugang rechnung mnchkommbgb ernst aufl rn staudinger lwisch rn voraussetzung fr verzugseintritt fllen abs bgb anspruch glubigers fllig siehe abs satz bgb hauptforderungen klgerin jedoch sonnabend sonntag feiertag fllig tages frist abschnitt leistungsbeschreibung rechnerisch tage ablief vielmehr trat flligkeit gem bgb erst folgenden werktag klgerin frhestens ab anschlieenden tag verzug befinden konnte senat teilt auffassung vorinstanzen abschnitt leistungsbeschreibung dahin auszulegen jeweilige hauptforderung klgerin bereits zugang rechnung fllig aa senat parteien geschlossenen vertrag selbstndig bindung auslegung berufungsgerichts auslegen interpretation vertrgen grundstzlich eingeschrnkt revisionsgerichtlich nachprfbar vgl senatsurteil juli iii zr njw rn entspricht stndiger rechtsprechung revisionsgericht auslegung allgemeiner geschftsbedingungen frei deren anwendungsbereich ber bezirk oberlandesgerichts hinausgeht senat aao beklagten gestellten agb sowie leistungsbeschreibung bundesweiten verwendung vielzahl fllen bestimmt magebliche regelung ber bezirk oberlandesgerichts hinausgehende bedeutung fr zahlreiche vertragsbeziehungen bedrfnis einheitlicher handhabung besteht vgl hierzu senat aao berdies weitere tatschliche feststellungen umstnden fr auslegung leistungsbeschreibung agb bedeutung knnen mehr erwarten senat auslegung vornehmen vgl bghz senatsurteil oktober iii zr njw rn bgh versumnisurteil dezember zr njw jew bb begriff flligkeit bezeichnet zeitpunkt glubiger leistung verlangen bamberg roth grneberg bgb rn mnchkommbgb krger aao rn palandt heinrichs aufl rn zeitpunkt richtet erster linie vereinbarungen parteien bamberger roth grneberg aao rn palandt heinrichs aao rn zeit bestimmt gem abs bgb zweifel anzunehmen glubiger leistung zeit verlangen schuldner vorher bewirken be deutet forderung erfllbar jedoch fllig vgl bamberg roth grneberg aao rn palandt heinrichs aao rn cc rechtsprechung bundesgerichtshofs klauseln magebende zahlungsziel einrumen grundstzlich leistungszeitbestimmung sinne abs bgb anzusehen lediglich verzicht durchsetzung schon frher flligen anspruchs bestimmung verzugsbeginns bghz bgh urteil mrz viii zr njw rr vgl senatsurteil januar iii zr njw ferner larenz allgemeiner teil deutschen brgerlichen rechts aufl berufungsgericht zutreffend ausgefhrt abschnitt leistungsbeschreibung lasse hinzuziehung weiterer gesichtspunkte entnehmen forderungen klgerin bereits zugang rechnung fllig sollten dd konkrete abreden parteien denen ergibt tages frist abschnitt leistungsbeschreibung leistungszeitbestimmung sinne abs bgb darstellt vorinstanzen festgestellt entgegen auffassung land berufungsgerichts folgt zusammenhang vertraglichen regelung vertragsbestimmungen sonstigen umstnden hiervon abweichendes vielmehr besttigen ergebnis ankommt gewichtige gesichtspunkte auslegung vertraglichen tages frist flligkeitsfrist insbesondere lsst nummer satz agb beklagten darauf schlieen ansprche klgerin bereits zugang rechnungen fllig sollten bestimmung entgelt forderungen beklagten klgerin bezieht speziellen regelungen abschnitt leistungsbeschreibung ber berweisung verrechnung wechselseitigen ansprche verdrngt vertragsabwicklungspraxis parteien einverstndnis parteien darber entnehmen ansprche klgerin bereits zeitpunkt zugangs rechnungen beklagten fllig sollten berufungsgericht hierzu einzige konkrete tatsache festgestellt teil rechnungen klgerin aufdruck rechnungsbetrag zugang rechnung fllig befindet berufungsgericht ausgangspunkt darin beizupflichten einvernehmliche praxis parteien vertragsschluss grundstzlich auslegung erklrungen handlungen herangezogen vermag nachtrgliche verhalten betroffenen inhalt rechtliche qualitt vertrags mehr beeinflussen fr auslegung bedeutsam anhaltspunkte fr tatschlichen willen beteiligten beim vertragsschluss enthalten bgh urteile november xii zr njw rr oktober ix zr njw rr jew dafr festgestellt ersichtlich rechnungsaufdruck klgerin lediglich deren einseitigem rechtsverstndnis beruhte auffassung beklagten deckte insbesondere folgt daraus beklagte standpunkt stellte forderungen klgerin seien zugang entsprechenden rechnungen fllig darauf beruhen unzutreffend anwendbarkeit nummer satz agb ausging nachtrgliche nderung getroffenen flligkeitsregelung fr forderungen klgerin infolge rechnungsaufdrucks kommt betracht vertragsschluss abgegebene erklrung partei rechtsverhltnisse ndern seite verbundene angebot modifizierung vertrages annimmt umstnde denen ergibt beklagte nderung leistungsbeschreibung ergebenden flligkeitsbestimmung zugunsten klgerin einverstanden erklrt weder festgestellt ersichtlich vertragsabwicklungspraxis gibt vielmehr umgekehrten anhaltspunkt fr bereinstimmung parteien flligkeit forderungen klgerin bereits zugang rechnungen eintreten satz hgb kaufleute untereinander berechtigt fr ansprche beiderseitigen handelsgeschften tage flligkeit zinsen verlangen forderung klgerin jedoch erst laufe vorliegenden rechtsstreits hilfsweise geltend gemacht whrend laufenden geschftsbeziehungen parteien landgericht festgestellt ursprnglich darber verzinsungspflicht erst ablauf tage ab rechnungszugang eintreten strittig fristende zwei kaufleuten fr bestimmten zeitraum einvernehmlich zinsen satz hgb geltend gemacht zwingender anhaltspunkt dafr betreffende forderung bereinstimmenden verstndnis fllig tritt danach flligkeit hauptforderung klgerin erst tagen ab zugang jeweiligen rechnung richtet berechnung frist grundstzlich bgb insbesondere letztge nannte bestimmung wovon vorinstanzen ausgehen vorbehaltlich anderweitiger vereinbarungen fristen anzuwenden fr flligkeit forderung gelten mnchkomm bgb grothe aufl rn staudinger repgen bgb rn vgl bage bpatg urteil mrz pat juris rn bamberger roth henrich bgb rn fllt letzte tag flligkeitsfrist rechnerisch sonnabend sonntag feiertag verschiebt dementsprechend zeitpunkt flligkeit bgb nchsten frhestmgliche eintritt verzuges darauf folgenden werktag bag aao aa folgen teilweise vertretenen ansicht bgb verschiebe leistungspflicht flligkeit palandt heinrichs aao rn mglicherweise widerspruch hierzu heinrichs aao rn soergel niedenfhr bgb aufl rn letzterer meint allerdings fr verzugszinsen gelte bgb wohl obiter dictum bgh versumnisurteil mai xii zr njw differenzierung zeit leistungspflicht flligkeitstermin schon begrifflich kaum mglich staudinger repgen aao rn widerspricht zweck regelung auffassung gesetzgeberische grund fr bgb schutz sonnund feiertage vgl art gg art wrv sowie rcksichtnahme wochenend feiertagsruhe bevlkerung allgemeine ruhen brgerlichen geschfte betreffenden tagen begrndung entwurfs gesetzes ber fristablauf sonnabend btdrucks iv bestimmung wrden fristen unangemessen verkrzt vermeidung nachteilen leistungen bereits rechtzeitig wochenenden feiertagen vorzeitig vorgenommen wer mssten begrndung entwurfs gesetzes ber fristablauf sonnabend aao gesetzeszweck wrde weitgehend leerlaufen bgb leistungspflicht verschieben wrde eintritt flligkeit insbesondere stellt hierauf beruhende verzinsungspflicht fr schuldner geldforderung bedeutsame konsequenz nichtleistung dar bb parteien anwendbarkeit bgb abbedungen ausdrckliche abreden hierzu vorgetragen schreiben beklagten mrz gibt unbeschadet fr ergnzende abreden ohnehin bestehenden schriftformerfordernisses nummern agb entgegen ansicht klgerin durchgreifenden anhaltspunkt dafr parteien schlssig vereinbarten dreiigtgige frist fr leistungen beklagten solle wochenende feiertag enden knnen lie beklagte schreiben beigefgten berechnung ansprche klgerin bgb auer acht jedoch darauf beruhen abrechnung betrauten mitarbeiter problematik bewusst brigen wre bgb parteien vereinbarte tages frist anzuwenden bereits zugang rechnung klgerin flligkeit forderung bewirkt htte fristvereinbarung mithin regelung verzugseintritts aufzufassen wre senat folgt insoweit entgegen berufungsgericht literatur berwiegend vertretenen meinung erman hager bgb aufl rn jauernig stadler bgb aufl rn palandt heinrichs aao rn prtting schmidt kessel bgb rn staudinger lwisch aao rn jeweils abs bgb wohl mnchkommbgb grothe aao rn bamberger roth grneberg bgb rn huber jz fn mnchkommbgb ernst aufl rn bgb fr berechnung fr verzugseintritt mageblichen fristen anzuwenden vorschrift gilt gem bgb fr smtliche gesetzen rechtsgeschften bestimmten fristen ausnahme fr verzugsbestimmenden fristen vorgesehen erwgung berufungsgerichts gesetz umfassenden anwendungsbereich bgb reduzieren berzeugt vorinstanz meint zweck vorschrift wochenend feiertagsruhe schtzen rechtfertige schuldner bereits flligen leistung weiteren aufschub eintritt verzugsfolgen gewhren ausreichend zeit gelegenheit leistung gehabt sinn ff bgb vereinbaren teleologischer ansatz auslegung vorschriften ber fristen brchte betrchtliches ma unsicherheit whrend gerade fristbestimmungen klar berschaubar leicht handhabbar mssen senatsurteil bghz ff bgb bezweckte rechtssicherheit wrde schwer berechenbare selten erst rechtsstreit klrende vielfach einzelfall bezogene wertungen ersetzt senat aao berdies wrden wre bgb sowohl verzugsbestimmende fristen flligkeitsbestimmungen anwendbar erhebliche zweck ff bgb widersprechende unsicherheiten anwendung weit verbreiteten vertraglichen tages fristen entstehen wre bestimmung bgb anzuwenden notwendig ermitteln regelung jeweiligen einzelfall deklaratorisch abs bgb wiedergibt zahlungsfrist sinne flligkeitsregelung enthlt berzeugen vermag argument bgb ge regelte fall innerhalb frist leistung bewirken sei liege verzug bestimmenden frist leistung flligkeit gem abs bgb sofort bewirken sei bamberger roth grneberg aao huber aao pflicht leistung eintritt flligkeit sofort bewirken schliet hierfr weitere fristen gelten fllige forderung erfllt geschuldete leistung weiterhin bewirken vermeidung verzugsfolgen innerhalb fr verzugseintritt geltenden frist anspruch klgerin verzugszinsen verlangten umfang ergibt abs satz beziehungsweise fr jahr entstandenen hauptforderungen wesentlichen inhaltsgleichen abs satz bgb art egbgb bgb tritt flligkeit forderung siehe oben nr bereits zugang rechnung danach beginnt tages frist abs satz bgb erst flligkeit laufen begrndung entwurfs gesetzes modernisierung schuldrechts bt drucks bamberger roth grneberg aao rn erman hager aao rn mnchkommbgb ernst aao rn verzug bestimmung konnte deshalb erst tage ablauf bercksichtigung bgb berechnenden abschnitt leistungsbeschreibung bestimmten frist eintreten schlielich klgerin hilfsweise verlangten flligkeits zinsen gem satz hgb jedenfalls geltend gemachten hhe beanspruchen vorstehenden grnden wurden forderungen klgerin bercksichtigung bgb erst nachfolgenden werktag fllig abschnitt leistungsbeschreibung bestimmte zahlungsfrist rechnerisch sonnabend sonntag feiertag fiel vorher knnen dementsprechend flligkeitszinsen anfallen senat abschlieend entscheiden abs zpo klgerin berufungserwiderung buchstabe klargestellt geltend macht anwendung bgb stnden flligkeits verzugszinsen neun tage rechnerischen ablauf tagefrist ab rechnungszugang eingang zahlungen beklagten verstrichen seien insoweit tatschliche feststellungen nachzuholen schlick wurm kapsa streck herrmann vorinstanzen lg bonn entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen dezember strafausspruch aufgehoben sache umfang neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt dagegen wendet revision angeklagten sachrge revision erweist schuldspruch unbegrndet sinne abs stpo strafausspruch hlt dagegen rechtlicher nachprfung stand feststellungen landgerichts tatzeit steuerungsfhigkeit erheblich verminderte angeklagte zeugen geschossen lebensgefhrlich verletzt trotz schweren verletzungen gelang zeugen pkw rcksitz ge sessen auszusteigen angeklagten beiseite drcken entfernten wohnhaus eltern hintertr laufen angeklagte folgte obwohl fr erkennbar zeuge erhebliche verletzungen davongetragen landgericht zutreffend davon ausgegangen angeklagte versuch totschlags strafbefreiend abs satz alt stgb zurckgetreten gleichwohl rahmen strafzumessung gefhrlichen krperverletzung ausgefhrt ferner fiel strafschrfend gewicht angeklagte ttungsvorsatz gehandelt geschdigten erhebliche verletzungen beigebracht denen beinahe erlegen wre erwgung rechtsfehlerhaft knnen schwere verletzungen folgen tat straferschwerend bercksichtigt hingegen bewirkt rcktrittsprivileg versuchte straftat gerichtete vorsatz sowie ausschlielich darauf bezogene tatbestandsverwirklichungen strafschrfend bercksichtigt drfen vgl bghst bgh nstz landgericht ausdrcklich ttungsvorsatz abgestellt strafausspruch bestehen bleiben auszuschlieen darin liegende rechtsfehler hhe verhngten freiheitsstrafe ausgewirkt aufhebung feststellungen strafe bedarf neue tatrichter lediglich neue bewertung vorzunehmen ergnzende widersprechende feststellungen strafe mglich rissing van saan detter ot ten rothfu fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen gemeinschaftlichen mordes strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts stuttgart mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo revisionsvorbringen angeklagten bemerkt senat rge verletzung stpo liegt annahme grunde angeklagte urteilsfeststellungen tatopfer allein hilfe tatgenossen gettet tatschlich strafkammer festgestellt mitangeklagte entsprechend inhalt anklageschrift angeklagten begonnene verlegung atemwege fortgesetzt opfer minuten erstickt ua ua ergibt nachdem angeklagte nochmals bemerkte gesetzt nochmals geschlagen bereits zuvor eingensst bewut wurde bereits tot beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen schfer nack schluckebier wahl schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr roth richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss zivilkammer landgerichts paderborn januar betroffenen rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen bundesrepublik deutschland auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde haftanordnung landgerichts betroffenen bereits deshalb rechten verletzt abzusehen haft justizvollzugsanstalt bren verletzung lichte art abs satz richtlinie eg auszulegenden vorschrift abs aufenthg vollzogen wrde vgl nher senat beschluss juli zb juris rn weiteren begrndung abgesehen abs famfg stresemann schmidt rntsch brckner roth weinland vorinstanzen ag paderborn entscheidung xiv lg paderborn entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen antrag nebenklgerin fr revisionsverfahren prozekostenhilfe gewhren gegenstandslos landgericht beschlossene beistandsbestellung gem abs stpo fortwirkt rissing van saan detter rothfu ri inbgh otten urlaubsbedingt unterschrift gehindert rissing van saan fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzerffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr fischer grupp richterin mhring juli beschlossen rechtsmittel glubigers beschlsse zivilkammer landgerichts potsdam august amtsgerichts potsdam juli aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsmittelverfahren amtsgericht potsdam zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde finanzamt fortan glubiger wegen offenste hender steuerforderungen antrag erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen fortan schuldner gestellt solvenzgericht antrag unzulssig zurckgewiesen sofortige beschwerde erfolg gehabt rechtsbeschwerde glubiger weiterhin erffnung insolvenzverfahrens erreichen ii angefochtene beschluss grnden versehen bereits ntigt aufhebung inso abs nr abs satz zpo beschlsse rechtsbeschwerde unterliegen abs inso art eginso abs satz nr zpo mssen mageblichen sachverhalt ber entschieden wiedergeben rechtsbeschwerdegericht grundstzlich demjenigen sachverhalt auszugehen beschwerdegericht festgestellt abs satz zpo fehlen tatschliche feststellungen rechtlichen berprfung lage ausfhrungen beschwerdegerichts berprfung ermglichen grnde zivilprozessualen sinne rechtsbeschwerdegericht rge amts wegen bercksichtigen bgh beschluss april ix zb rn juli ix zb nzi rn dezember ix zb rn landgericht rechtsausfhrungen sachverhalt vorangestellt ausdrckliche bezugnahme erstinstanzliche entscheidung erfolgt wre unbehelflich entscheidung insolvenzgerichts hinreichenden heraus verstndlichen tatbestandsangaben enthlt brigen bezge verweisung vortrag glubigers beschwerdeverfahren insoweit gilt beschwerdeverfahren gem abs satz nr zpo berufungsverfahren bgh beschluss mrz ix zb nzi rn rechtsausfhrungen beschwerdeentscheidung amtsgerichtlichen entscheidung magebliche sachverhalt hinreichend sicher erschlossen iii aufgrund fehlenden sachverhalts senat eigenen sachentscheidung lage sache deswegen gem abs satz zpo zurckzuverweisen insolvenzgericht hlt senat fr sachgerecht erschpfende prfung zulssigkeit erffnungsantrags sowie erffnungsvoraussetzungen bislang stattgefunden vgl bgh beschluss juli ix zb bghz fr weiteren verfahrensgang weist senat folgendes grundstzlich insolvenzantrag finanzamtes zulssig steuerbescheide gegebenenfalls etwaige steueranmeldungen schuldners ao ustg vgl rau drrwchter stadie ustg rn vorgelegt liste vollstreckung befindlichen rckstnde reicht regelmig glaubhaftmachung forderungen finanzamt vorlage bescheide steueranmeldungen ausnahmsweise entbehrlich finanzamt ausstehenden steuern genau beschreibt schuldner forderungen bestreitet vgl bgh beschluss juli ix zb zinso rn juni ix zb zinso rn ff frage steuerschuldner beiden erfolgten zahlungsaufforderungen steuerschulden zurckgefhrt amtsgericht hierzu wegen unterlassenen gerichtlichen hinweises art abs gg erst rechtsbeschwerdeverfahren erfolgten neuen sachvortrag glubigers bercksichtigen mssen geltendmachung umsatzsteuerforderungen insolvenzantrag zahlung steuerschuldners darauf beruht fr eintreibung rckstndigen einkommensteuer nunmehr finanzamt zustndig glaubhaftmachung insolvenzgrundes notwendig vorlage bescheinigung ber fruchtlosen vollstreckungsversuch erklrung finanzamtes erfolglos steuerschuldner vollstreckt erfolgen antragstellende glubiger erffnungsgrund weise glaubhaft bgh beschluss oktober ix zb wum rn schlichte nichtbegleichung unbestrittenen forderung einzelfall weitere glaubhaftmachung entbehrlich vgl bgh beschluss april ii zr zinso rn fkinso schmerbach aufl rn uhlenbruck inso aufl rn indiz fr fehlende zahlungsfhigkeit schuldner zahlungsaufforderungen finanzamt reagiert angekndigten vollstreckungsversuch weder entgegentritt zugang wohnung ermglicht kayser gehrlein grupp fischer mhring vorinstanzen ag potsdam entscheidung lg potsdam entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen beihilfe bewaffneten betubungsmittelhandel strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag mrz gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kleve november schuld strafausspruch aufgehoben anordnung einziehung verfall sowie feststellungen rauschgifttransport mitsichfhren schuwaffe angeklagten sowie jeweiligen kenntnis angeklagten bleiben bestehen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge mitfhren schuwaffe freiheitsstrafe elf jahren verurteilt kg heroin sowie weitere gegenstnde eingezogen fr verfallen erklrt verletzung formellen materiellen rechts gesttzte rechtsmittel tenor ersichtlichen erfolg rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen angeklagte zusammen kg heroin kraftfahrzeug geladen betubungsmittel niederlande transportieren angeklagte fuhr alleine begleitfahrzeug telefonischen kontakt hielt befanden drei weitere personen grenze wurde angeklagte festgenommen griffbereit fahrersitz elf patronen bestckte teilgeladene halbautomatische selbstladewaffe landgericht angenommen angeklagte bezahlter kurier auftrag rauschgift niederlande verbringen festgestellten sachverhalt verurteilung angeklagten wegen beihilfe bewaffneten handeltreiben bestand sinne abs nr btmg tatbestandsmigen haupttat fehlt festgestellt anderweitig verfolgten begleitfahrzeug bewaffnet auftraggeber angeklagte schuwaffe bewaffnet vermag annahme beihilfe bewaffneten handeltreiben rechtfertigen mitsichfhren waffe abs nr btmg handelt nmlich besonderes persnliches merkmal abs stgb folge abs stgb anwendbar wre tatbezogenes qualifizierendes unrechtsmerkmal vgl senat nstz rr schuld strafausspruch daher aufzuheben feststellungen rauschgifttransport mitsichfhren schuwaffe angeklagten sowie jeweiligen kenntnis angeklagten anordnung einziehung verfall bleiben bestehen ergnzende hierzu widerspruch stehende feststellungen zulssig neue tatrichter gelegenheit prfung angeklagte tterschaftlich begangenen tat bewaffneten handeltreibens schuldig gemacht anderenfalls knnte wegen beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tateinheit versuchter bewaffneter ausfuhr betubungsmitteln tateinheit waffendelikt strafbar gemacht vgl senat nstz tolksdorf miebach pfister winkler becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs schuldrechtlichen versorgungsausgleich erwirbt berechtigte anspruch zahlung dynamischen ausgleichsrente vomhundertsatz jeweiligen zahlbetrags aktuell geschuldeten ausgleichsrente ausgedrckt knnte ausgleichspflichtige ehegatte deshalb abtretung prozentualen dynamischen anteils betriebsrente verpflichtet besttigung senatsbeschlusses september xii zb famrz bgh beschluss juli xii zb olg frankfurt main ag kassel xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli richter sprick prof dr wagenitz fuchs richterin dr zina richter dose beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegners beschluss familiensenats kassel oberlandesgerichts frankfurt main juli aufgehoben beschwerde antragstellerin beschluss amtsgerichts familiengericht kassel august zurckgewiesen kosten rechtsmittelverfahren trgt antragstellerin beschwerdewert grnde parteien streiten schuldrechtlichen versorgungsausgleich november geschlossene ehe parteien wurde januar zugestellten antrag rechtskrftiges verbundurteil januar geschieden versorgungsausgleich durchgefhrt dabei wurden wege splittings gesetzliche rentenanrechte jetzigen antragsgegners folgenden ehemann geboren februar hhe monatlich dm bezogen ehezeitende dezember jetzige antragstellerin folgenden ehefrau geboren april bertragen wege erweiterten splittings wurden ausgleich ehemann ag worbenen betriebsrente deren dynamisierten wert amtsgericht anhand barwertvo dm ermittelt gesetzliche rentenanrechte ehemannes hhe weiteren dm monatlich bezogen ehezeitende dezember ehefrau bertragen ehemann bezieht seit mai betrieblichen altersversorgung versorgungsbezge deren ehezeitanteil monate betriebszugehrigkeit fallende ehezeit januar dezember monate betriebszugehrigkeit januar april betrgt ehefrau seit juni ebenfalls rentenleistungen bezieht begehrt nunmehr durchfhrung schuldrechtlichen versorgungsausgleichs amtsgericht ehemann verurteilt ehefrau ab juni schuldrechtliche ausgleichsrente hhe monatlich zahlen betriebsrentenanspruch hhe ehefrau abzutreten weitergehenden abtretung betriebsrente hhe jeweiligen zahlbetrags gerichteten antrag zurckgewiesen hiergegen gerichtete beschwerde ehefrau oberlandesgericht ehemann verurteilt ehefrau monatliche ausgleichsrente hhe zahlen erfllung anspruchs etwaiger knftiger erhhungsbetrge ansprche betriebsrente hhe jeweiligen monatsbetrags ehefrau abzutreten hiergegen wendet ehemann zugelassenen rechtsbeschwerde ii zulssige rechtsmittel begrndet oberlandesgericht schon amtsgericht fr ermittlung schuldrechtlichen ausgleichsrente hlftigen ehezeit entfallenden teil zahlbetrags betrieblichen altersversorgung ehemannes ausgegangen betrag bereits wege erweiterten splittings abs nr vahrg ausgeglichenen teil betriebsrente abgezogen teil ermittelt ehezeitende dezember bezogenen nominalbetrag ehefrau erweiterten splitting bertragenen gesetzlichen rentenanrechte aktuellen nominalbetrag hochgerechnet derzeitigen aktuellen rentenwert multipliziert sodann ehezeitende geltenden aktuellen rentenwert dividiert vorgehensweise entspricht rechtsprechung senats zuletzt senatsbeschluss september xii zb famrz rechtsbeschwerde erinnert hiergegen oberlandesgericht auffassung mglicherweise notwendig titulierte hhe schuldrechtlichen ausgleichsrente hhe erfllung ausgleichanspruchs abzutretenden teils betriebsrente vomhundertsatz angegeben knne verhltnis derzeit geschuldeten ausgleichsrente derzeitigen zahlbetrag betriebsrente entspricht knne prozentualen abtretung fall eintreten erhhung betriebsrente abgetretene rententeil steige anstieg titulierten zahlbetrag ausgleichsrente entsprechung finde sei jedoch unbedenklich schuldrechtliche ausgleichsrente materiell rechtlich ohnehin einschlielich spterer erhhungen geschuldet ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand senat angefochtenen entscheidung ergangenen beschluss september xii zb famrz dargelegt beinhaltet abs bgb anspruch berechtigten zahlung dynamischen vomhundertsatz jeweiligen zahlbetrags ausgedrckten ausgleichsrente fr anpassung schuldrechtlichen ausgleichsrente steht berechtigten allein auskunftsverlangen bgb wesentlichen vernderung bezugsgren abnderungsverlangen abs abs bgb verfgung ausgleichspflichtige ehegatte deshalb abtretung prozentualen dynamischen anteils betriebsrente verpflichtet abs bgb senat inzwischen ebenfalls entschieden beschluss september xii zb famrz ausgleichsberechtigte ehegatte teilweise abtretung schuldrechtlich auszugleichenden versorgungsanrechte erfllungshalber hhe laufenden ausgleichsrente verlangen abtretung berechtigten realisierung schuldrechtlichen ausgleichsrente erleichtert unbeschrnkte ber pfndungsgrenzen hinausgehende durchsetzung ermglicht durchsetzung erleichternde ergnzung ausgleichsanspruch abtretungsanspruch ausgleichsberechtigten zahlungsanspruch verhelfen inhaltlich ber laufenden abs satz abs bgb geschuldeten flligen ausgleichsanspruch hinausginge anpassung entscheidung ber abtretung ber abnderungsverfahren abs abs bgb mglich sofern wesentliche nderung magebenden umstnde eingetreten angefochtene entscheidung bestand senat sache entscheiden beschwerde ehefrau entscheidung amtsgerichts zurckzuweisen sprick wagenitz zina fuchs dose vorinstanzen ag kassel entscheidung va olg frankfurt kassel entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz langendrfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs satz dauerhafte nderung inhalts sondernutzungsrechts dauerhafte aufhebung rechts knnen brigen wohnungseigentmer willen sondernutzungsberechtigten magabe abs satz darin geregelten anpassung nderung gemeinschaftsordnung herbeifhren abs satz anspruch ersatzlose aufhebung sondernutzungsrechts ergeben allerdings ultima ratio etwa sondernutzungsflche zwingend bentigt unabwendbaren behrdlichen auflagen nachzukommen regelmig zahlung entsprechenden entschdigung brigen wohnungseigentmer abs satz aufhebung sondernutzungsrechts verlangen knnen sondernutzungsberechtigte verpflichtet sondernutzungsflche vorgriff aufhebung verfgung stellen bgh urteil mrz zr lg kln ag kln ecli de bgh uvzr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz richterinnen prof dr schmidt rntsch dr brckner weinland richter dr kazele dr hamdorf fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilkammer landgerichts kln februar aufgehoben urteil amtsgerichts kln november fassung ergnzungsurteils januar abgendert klage abgewiesen kosten rechtsstreits trgt klgerin ausnahme nebenintervention verursachten kosten nebenintervenientin trgt rechts wegen tatbestand klgerin wohnungseigentmergemeinschaft deren mitglied beklagte stadt jahre erteilten baugenehmigung vorgesehen strae gelegenen stellpltze parallel gebude errichten flche wohnung beklagten davon abweichend wurden stellpltze rechten winkel gebude ausgerichtet wohnung beklagten befindet abgezunte terrassen gartenflche gemeinschaftsordnung jeweiligen eigentmer wohnung beklagten entsprechendes unentgeltliches sondernutzungsrecht flche eingerumt grundbuch eingetragen wurde stadt rechtsstreit seiten klgerin beigetreten lehnt nachtrgliche genehmigung tatschlichen bauausfhrung ab verlangt errichtung stellpltze parallel gebude sondernutzungsflche beklagten klgerin verlangt beklagten dulden klgerin terrasse rasen pflanzen sowie sondernutzungsflche umgebenden zaun entfernt flche zwei stellpltze errichtet dauerhaft wohnungseigentmer bewohner genutzt knnen weiterhin verlangt klgerin beklagten duldung nutzung sondernutzungsflche zufahrt weiteren stellpltzen eigentmerversammlung november wurde gerichtliche durchsetzung duldung umbaumanahmen beschlossen amtsgericht klage zug zug entschdigungszahlung hhe stattgegeben berufung beklagten anschlussberufung klgerin landgericht zurckgewiesen landgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt verfolgt beklagte antrag abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgericht ansicht beklagte sei bgb verpflichtet klgerin sondernutzungsflche verfgung stellen baulichen manahmen sowie dauerhafte nutzung flche fr stellpltze zufahrten dulden folge daraus inanspruchnahme sondernutzungsflche erforderlich sei ffentlich rechtlichen vorgaben bestandskrftigen baugenehmigung gengen stadt antrag nachtrgliche legalisierung tatschlichen bauausfhrung abgelehnt sodass nunmehr vorgaben baugenehmigung umzusetzen seien einwand beklagten stellpltze stelle grundstcks errichtet knnten amtsgericht recht unsubstantiiert zurckgewiesen vorherigen nderung gemeinschaftsordnung beklagten sondernutzungsrecht eingerumt worden sei bedrfe sei davon auszugehen gemeinschaftsordnung festgelegten rechtlichen verhltnisse tatschlichen gegebenheiten abschluss bauarbeiten erstellung baugenehmigungskonformen zustands angepasst sollten sei ersichtlich warum gemeinschaftsordnung vorrangig gendert msse rechtsverkrzung beklagten trete dadurch brigen miteigentmer anspruch zustimmung nderung htten deren gerichtliche durchsetzung fhrte daher lediglich zeitlichen verzgerung ii erwgungen halten revisionsrechtlichen prfung stand berufungsgericht meint sondernutzungsberechtigter wohnungseigentmer umfassenden mitgebrauch sondernutzungsflche wohnungseigentmer dauerhaft dulden lsst entgegen ansicht berufungsgerichts bgb ableiten wohnungseigentmer gem abs satz mitgebrauch gemeinschaftlichen eigentums magabe berechtigt gilt abs fr teile gemeinschaftlichen eigentums denen einzelnen wohnungseigentmern sondernutzungsrechte zugewiesen wesensmerkmal sondernutzungsrechten begnstigten wohnungseigentmer ausschluss brigen negative komponente recht nutzung teilen gemeinschaftseigentums zuweisen positive komponente schrnken gesetzliche befugnis wohnungseigentmers mitgebrauch gemeinschaftlichen eigentums abs vgl senat urteil januar zr zwe rn urteil oktober zr njw rr rn urteil april zr zfir rn urteil dezember zr njw rn widersprche daher sinn zweck sondernutzungsrechts sondernutzungsberechtigte dauerhaft mitgebrauch sondernutzungsflche wohnungseigentmer dulden msste allerdings obergerichtlichen rechtsprechung ansicht vertreten sondernutzungsberechtigter knne unabhngig nderung gemeinschaftsordnung vereinbarung treu glauben gem bgb gemeinschaftsverhltnis verpflichtet sondernutzungsflche gegebenenfalls zahlung angemessenen entschdigung dauer mitgebrauch wohnungseigentmer verfgung stellen nutzung flche wohnungseigentmer dulden verpflichtung etwa angenommen inanspruchnahme sondernutzungsflche erfllung ffentlichrechtlicher anforderungen etwa fr stellplatznachweis kinderspielplatz zwingend erforderlich vgl kg zwe bayoblg wum folgen teile literatur grziwotz jennien aufl rn spielbauer then aufl rn berufungsgericht sttzt ansicht richtigerweise kommt bgb jedenfalls seit inkrafttreten novelle jahres juli anspruchsgrundlage fr dauerhaften umfassenden mitgebrauch sondernutzungsflche wohnungseigentmer mehr betracht aa gesetzgeber abs satz zuvor bgb abgeleiteten anspruch wohnungseigentmers gesetz dauerhaft abweichende vereinbarung dauerhafte anpassung bestehenden vereinbarung kodifiziert dabei bisherige hohe schwelle fr nderungs anpassungsanspruch gesenkt bedarf auergewhnlichen umstnde mehr schwerwiegender festhalten geltenden regelung mehr grob unbillig unbillig bt drucks bisherigen recht senat beschluss juli zb bghz einfhrung gesetzlichen nderungs anpassungsanspruchs einerseits ausweitung beschlusskompetenz gemeinschaft abs andererseits gesetzgeber vielmehr fr beibehaltung bisherigen verfahrens entschieden wonach gesetzlichen regelungen geltenden vereinbarungen abweichendes verhalten erst verlangt nderung erfolgt vgl senat beschluss juli zb aao urteil mrz zr juris rn bb entscheidung gesetzgebers ndert allerdings daran durchsetzung vereinbarungen bisher allgemeinen grundsatz treu glauben rechtsverkehr bgb steht einzelfall unzulssig senat beschluss mai zb bghz fr durchsetzung hundehaltungsverbots gegenber blinden wohnungseigentmer blindenhund timme dtsch aufl rn lsst grundsatz befugnis wohnungseigentmer abs unberhrt neben regelungen gebrauch sonder gemeinschaftseigentums regelungen gebrauch sondernutzungsflchen beschlieen vgl olg hamm olgr timme dtsch aufl rn cc dauerhafte nderung inhalts sondernutzungsrechts dauerhafte aufhebung rechts knnen brigen wohnungseigentmer willen sondernutzungsberechtigten magabe abs satz darin geregelten anpassung nderung gemeinschaftsordnung herbeifhren sondernutzungsrecht gibt begnstigten wohnungseigentmer recht brigen wohnungseigentmer abs gegebenen mitgebrauch sondernutzungsflche auszuschlieen teil gemeinschaftlichen eigentums allein gebrauchen einrumung sondernutzungsrechts getroffene grundlagenentscheidung fr ausschlielichen gebrauch gemeinschaftlichen eigentums einzelne wohnungseigentmer mitgebrauch vereinbarung abs satz teilenden eigentmer abs abs abs begrndet gendert vgl senat urteil januar zr zwe rn urteil oktober zr njw rr rn urteil dezember zr njw rn ebenso schuldrechtlich abnderung vereinbarung verndert actus contrarius aufgehoben vgl senat beschluss september zb bghz gilt sondernutzungsrecht teilungserklrung bzw gemeinschaftsordnung begrndet wurde ab zeitpunkt teilenden eigentmer mehr einseitig gendert vereinbarung gleichsteht senat beschluss september zb aao urteil oktober zr aao rn berufungsgericht angenommene verpflichtung beklagten sondernutzungsflche dauerhaft mitgebrauch wohnungseigentmer verfgung stellen lsst abs satz abs herleiten berufungsgericht getroffenen feststellungen ergeben schon aufhebungsanspruch brigen wohnungseigentmer abs satz aa bestimmung wohnungseigentmer gesetz abweichende vereinbarung anpassung vereinbarung verlangen soweit festhalten geltenden regelung schwerwiegenden grnden bercksichtigung umstnde einzelfalles insbesondere rechte interessen wohnungseigentmer unbillig erscheint gegenstand anpassung knnte vernderung bestehenden vereinbarungen wohnungseigentmer abs satz nderungs vereinbarung treffen knnten grundsatz aufhebung bestehenden sondernutzungsrechts daran nderte sondernutzungsrecht gem abs grundbuch eingetragen abs satz knnte vernderung sachenrechtlichen grundlagen verlangt vgl senat urteil mai zr njwrr rn sachenrechtlichen grundlagen gemeinschaft zhlt sondernutzungsrecht grundbuch eingetragen eintragung ndert charakter sondernutzungsrechts stellt sicher vereinbarung gegenber sondernachfolger wohnungseigentmers gilt vgl senat urteil mai zr aao rn beschluss dezember zb bghz daher abs satz anspruch ersatzlose aufhebung sondernutzungsrechts ergeben allerdings ultima ratio etwa sondernutzungsflche zwingend bentigt unabwendbaren behrdlichen auflagen nachzukommen regelmig zahlung ent sprechenden entschdigung vgl beckok dtsch ed rn grziwotz mietrb hublein ott khler anwalts handbuch aufl teil rn hogenschurz sondernutzungsrecht rn bb voraussetzungen festgestellt gegenwrtige zustand wohnungseigentumsanlage entspricht festsetzungen baugenehmigung nebenintervenientin verlangt inanspruchnahme sondernutzungsflche beklagten allein rechtfertigt beklagten sondernutzungsrecht nahezu vollstndig entziehen derart weitgehende manahme setzt vielmehr voraus mglichkeiten bestehen fehlgeschlagen feststellungen hierzu insbesondere grnden dafr verwaltungsgerichtliche klage stellplatzauflage weiterverfolgt wurde frage stellpltze stelle gemeinschaftlichen grundstck errichtet knnten berufungsgericht getroffen entgegen ansicht berufungsgerichts deshalb entbehrlich beklagte entsprechende alternativen substantiiert dargelegt oblag nmlich aufhebung sondernutzungsrechts herstellung bauordnungsrechtlichen anforderungen entsprechenden zustands gemeinschaftlichen eigentums verlangt mglichkeit gibt anforderungen gerecht fehlen mglichkeiten deshalb tatbestandsvoraussetzung sowohl aufhebungs anspruchs gebrauch gemeinschaftlichen eigentums bauordnungsrechtlich vorgesehenen zweck darlegungs beweislast dafr trifft allgemeinen regeln denjenigen anspruch geltend macht klgerin beklagte deshalb aufgabe klgerin darzulegen beweisen vorgaben baugenehmigung stellpltzen weise erfllt knnen nderung vorgaben ffentlich rechtlich betracht kommt mangels entsprechender feststellungen davon ausgegangen mglichkeiten bestehen brigen wohnungseigentmer abs satz aufhebung sondernutzungsrechts verlangen knnen sondernutzungsberechtigte beklagte zudem verpflichtet sondernutzungsflche vorgriff aufhebung verfgung stellen aa senat unmittelbaren anspruch vorzunehmenden nderung regelung entsprechendes verhalten anpassung vertrages grundstzen ber wegfall geschftsgrundlage bgb vgl senat urteil september zr bghz rn regelung benutzung gemeinschaftlichen gegenstandes gem abs bgb senat urteil september zr njw rn bejaht fllen erforderlich frmliche regelung nderung spter nachzuholen bb rechtsprechung lsst wohnungseigentmergemeinschaft bertragen besonderheiten bgb abs bgb beruht wohnungseigentumsgesetz besonderheiten wohnungseigentums zugeschnittene abweichende sonderregelung trifft wechselseitigen ansprche anpassung vertrags vertragsparteien wegfall geschftsgrundlage zustehen dienende funktion zweck erschpft darin vertrag angestrebten leistungsaustausch vernderten umstnden durchfhrung bringen vgl senat urteil september zr bghz rn schmidt rntsch artz gsell lorenz hrsg zehn jahre schuldrechtsmodernisierung zjs begrenzten zweck entspricht vertragsparteien mglichkeit geben gleich leistungsaustausch verlangen verwirklichung anpassung abs bgb geht demgegenber zielt regelungsanspruch abs bgb regelung mitgebrauchs gemeinschaftlichen gegenstands teilhaber anspruch besteht mitgebrauch weder vereinbarung mehrheitsbeschluss geregelt gewinnt praktische bedeutung teilhaber aufhebungsanspruch bgb geltend gemacht staudinger eickelberg bgb rn wohnungseigentmergemeinschaft grundlegend wohnungseigentmergemeinschaft unauflslich schon deshalb vereinbarungen ber gebrauch verwaltung gemeinschaftlichen eigentums fr gemeinschaft hnlich grundlegende bedeutung satzung fr verein verwaltung gemeinschaftlichen eigentums gebrauch gemeinschaftlichen sondereigentums richten nmlich gem abs abs erster linie getroffenen vereinbarungen vereinbarungen mssen deshalb ff bgb ber gemeinschaft gem abs satz einstimmig getroffen ent sprechende regelungen aufteilung grundstcks wohnungseigentum vorgesehen worden knnen daher allseitige vereinbarung gendert willen einzelner wohnungseigentmer nderung durchgesetzt wohnungseigentmer abs satz gesetzlichen anspruch darauf hrden bewusst hher gemeinschaft ff bgb sinn wohnungseigentmern gerade wegen unauflslichkeit wohnungseigentmergemeinschaft dauerhafte grundlage fr verwaltung gebrauch gemeinschaftlichen eigentums geben klarheit darber herrschen umfang hierfr gesetzlichen bestimmungen davon abweichende vereinbarungen mageblich vgl senat urteil mrz zr juris rn lsst erreichen nderungen vereinbarungen gemeinschaftsordnung umgesetzt wohnungseigentmer anspruch darauf ziel dauerhaft klare verhltnisse wohnungseigentmern gewhrleisten wrde verfehlt wohnungseigentmer recht eingerumt wrde brigen wohnungseigentmern gebrauch gemeinschaftseigentums verlangen erst vorzunehmenden nderung vereinbarungen entspricht hnlich einredeweise geltendmachung nderungsanspruchs abs satz senat urteil mrz zr juris fhrte anspruch beanspruchenden nderung vereinbarungen entsprechenden mitgebrauch gemeinschaftseigentums sondernutzungsflche wohnungseigentmers alleingebrauch flche eingeschrnkt grtenteils aufgegeben wrde frmlichen nderung gemeinschaftsordnung ei ner eintragung vereinbarung abs grundbuch deren nderung kommt fr sondernachfolger betroffenen wohnungseigentmers stellt inhalt sondereigentums dar gemeinschaftsordnung ergibt daran nderte ber nutzung sondernutzungsflche rechtsstreit gefhrt wrde entscheidung wren sondernachfolger abs gebunden rechtskraft urteils erstreckte vorfrage inhalt ausgestaltung nderungsanspruchs vorliegenden fall inzident geprft gegenstand eigenstndigen klage widerklageantrags gemacht wrde vgl senat urteil mrz zr juris rn folge wre erhebliche unsicherheit ber geltenden vereinbarungen fortschreiten zeit immer grer wrde gemeinschaftsfrieden gefhrdete deshalb wohnungseigentmer recht eingerumt vornahme nderung dauer einzelfall verhalten wren gendert entsprechende nderung gem abs satz beanspruchen knnte sinne anspruchsberechtigter wohnungseigentmer bestehenden vereinbarungen gebunden nderung rechtskrftig durchgesetzt ausnahme senat sonderfall anerkannt wohnungseigentmer beseitigung vereinbarungen entsprechenden zustands verlangt hinzunehmen zusammenwirken brigen wohnungseigentmern vereinbarungen anzupassen vgl senat urteil dezember zr wm urteil oktober zr njw rr rn ansonsten wohnungseigentmer bestehenden vereinbarungen halten gendert darin vorgesehener gebrauch gemeinschafts sondereigentum genehmigt vgl senat urteil juli zr zfir rn fr genehmigungsfhige genehmigte gewerbliche nutzung wohnung urteil oktober zr njw rr rn fr nderungsbedrftige bestimmung sondernutzungsrechten gemeinschaftsordnung faktischen entzug sondernutzungsrechts dauerhaften mitgebrauch sondernutzungsflche wohnungseigentmer einherginge sondernutzungsberechtigte dahin hinnehmen knnte vielmehr seinerseits gem abs unterlassung bzw beseitigung entsprechenden beeintrchtigung verlangen geltend gemachte duldungsanspruch folgt erstherstellungsanspruch gem abs abs nr danach wohnungseigentmer rahmen ordnungsmigen verwaltung grundstzlich verlangen gemeinschaftseigentum erstmals teilungserklrung entsprechenden zustand versetzt knnen manahmen erfllung ffentlich rechtlicher anforderungen gehren etwa schaffung baurechtlich vorgesehener stellpltze zweiten rettungswegs vgl senat urteil februar zr njw rn ff urteil dezember zr zwe rn primren mastab fr bestimmung herzustellenden zustands gemeinschaftseigentums bilden weder vorgaben bauordnungsrechts festlegungen baugenehmigung teilungserklrung gibt rahmen allerdings soweit teilungserklrung aussagen trifft bauordnungsrechtlichen vorschriften baugenehmigung auszufllen vgl senat urteil februar zr njw rn weicht teilungserklrung anordnung parkpltze festlegung sondernutzungsflchen baugenehmigung ab entspricht ausfhrung gebudes soweit interesse teilungserklrungskonformen zustand befindet geht deshalb erstherstellungsanspruch frage nebenintervenientin angedrohte stilllegung parkpltze grundstzen ordnungsmiger verwaltung hingenommen sachgerechte lsung nderung gemeinschaftsordnung sinne ersatzlosen aufhebung sondernutzungsrechts beklagten erreicht verwaltung gemeinschaftlichen eigentums gem abs vorrangig bestehenden vereinbarungen richtet knnte einrichtung parkpltzen zufahrt sondernutzungsflche beklagten erreicht vereinbarungen zuvor gendert worden iii entscheidung stellt grnden richtig dar zpo senat sache entscheiden endentscheidung reif abs zpo geltend gemachte duldungsanspruch besteht klgerin gelegenheit gegeben bisher geltend gemachten anspruch abs satz zustimmung nderung gemeinschaftsordnung geltend anspruch individualanspruch jeweiligen einzelnen wohnungseigentmers geltend wohnungseigentmergemeinschaft abs satz ziehen senat urteil oktober zr ge rn ff iv kostenentscheidung beruht abs abs zpo schmidt rntsch brckner kazele weinland hamdorf vorinstanzen ag kln entscheidung lg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zr april rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richter bauner richterin safari chabestari richter halfmeier beschlossen teilweiser abnderung beschlusses august streitwert fr verfahren ber beschwerde nichtzulassung revision juli ab juli festgesetzt weitergehende gegenvorstellung beklagten streitwertfestsetzung august zurckgewiesen grnde berufungsgericht abweisung weitergehenden klage vormalige beklagte gmbh zahlung nebst zinsen klgerin verurteilt revision zugelassen hiergegen vormalige beklagte beschwerde ziel klageabweisung eingelegt oktober insolvenzverfahren ber vermgen vormaligen beklagten erffnet beklagte insolvenzverwalter ernannt worden klgerin zweitinstanzlich ausgeurteilte forderung insolvenztabelle angemeldet beklagte zunchst bestritten januar klgerin daraufhin aufnahme verfahrens erklrt nachdem beklagte mai forderung insolvenztabelle festgestellt parteien schriftstze juni juli rechtsstreit hauptsache fr erledigt erklrt senat beschluss august kosten verfahrens beschwerde nichtzulassung revision beklagten auferlegt streitwert fr beschwerdeverfahren festgesetzt kostenfestsetzungsbeschluss november landgericht erkannt klgerin fr dritte instanz erstattungsanspruch hhe beklagten zusteht dezember beim landgericht eingegangenen schriftsatz dezember beklagte kostenfestsetzungsbeschluss sofortige beschwerde eingelegt begrndung ausgefhrt kosten fr dritte instanz fehlerhaft festgesetzt seien fr berechnung kosten sei zuerkannten klageforderung erwartenden quote insolvenzverfahren hhe klageforderung auszugehen inso landgericht sofortige beschwerde beschwerde streitwertfestsetzung dritten instanz ausgelegt akten bundesgerichtshof vorgelegt januar eingegangen ii gegenvorstellung streitwertbeschluss senats august auszulegende sofortige beschwerde beklagten dezember zulssig teil begrndet begrndung sofortigen beschwerde beklagten lsst hinreichender deutlichkeit erkennen streitwert wenden kostenfestsetzung zugrunde gelegte wert beruht streitwertbeschluss senats august wendet beklagte inhaltlich beschluss streitwertbeschluss bundesgerichtshofs beschwerde zulssig statthaft jedoch gegenvorstellung fr beschwerde geltenden frist abs satz gkg eingelegt vgl bgh beschluss februar iva zr njw rr frist eingehalten gegenvorstellung frhestens januar ablaufenden frist beim bundesgerichtshof eingegangen gegenvorstellung jedoch teilweise begrndet gem abs abs satz gkg gkg kommt verfahren ber beschwerde nichtzulassung revision wert streitgegenstandes zeitpunkt betreffenden antragstellung verfahren eingeleitet zeitpunkt einleitung verfahrens beschwerde nichtzulassung revision urteil berufungsgerichts betrug wert streitgegenstandes vormalige beklagte umfang nichtzulassungsbeschwerde eingelegt gkg abs zpo insoweit streitwertbeschluss senats august abgesehen offensichtlichen schreibfehler zutreffend unbercksichtigt jedoch geblieben streitgegenstand verlaufe verfahrens ber beschwerde nichtzulassung revision gendert aufnahme rechtsstreits klgerin schriftsatz januar berechtigung klgerin insolvenztabelle angemeldeten forderung festgestellt begrndung aufnahmeschriftsatzes ausdrckliche nderung klageantrags ergibt streitwert klage bestimmt inso betrag verteilung insolvenzmasse fr forderung erwarten unbestrittenen vortrag beklagten streitwert fr weitere verfahren magebend fr aufnahme entstandenen gebhren bleibt dagegen ursprnglichen wert bgh beschluss juni viii zr njw rr bfh beschluss september bfhe schumacher mnchkomm inso aufl inso rn kniffka kuffer safari chabestari bauner halfmeier vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen vergewaltigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat soweit fehlende aufklrung erkennbarkeit turnschuhen beanstandet rge bereits unzulssig revisionsfhrer auswertungsbericht bl sonderheftes bildermappe mitteilt kenntnis fr beurteilung frage erforderlich wre landgericht vermissten beweiserhebung gedrngt sehen umstand inhalt eingefhrten telefonats turnschuhe marke besessen bedurfte gesamtzusammenhang weiteren errterung vgl schmitt meyer goner schmitt aufl rn gleiches gilt fr verwendung begriffs vergewaltigung abgehrten telefonaten angeklagten nebenklgerin landgericht nher eingegangen rge unzulssigen beschrnkung verteidigung nr stpo unbegrndet folgendes verfahrensgeschehen liegt zugrunde zweiten verhandlungstag tgigen hauptverhandlung wurde vernehmung nebenklgerin zentraler belastungszeugin begonnen wurde zudem zwlf weiteren hauptverhandlungstagen gehrt angeklagte beantragte ber verteidiger sitzordnung dergestalt ndern gesicht zeugin ununterbrochen sehen bzw zeugin platz nebenklgerin tauscht vorsitzende lehnte begehren begrndung ab gesicht zeugin sei fr verfahrensbeteiligten erkennbar beanstandung verteidigers besttigte gericht anordnung vorsitzenden begrndung jedenfalls diejenigen verteidiger wnschten htten mglichkeit mimik zeugin beobachten weitergehendes recht zeugin eigenen augen frontal sehen angeklagte konkreten gegebenheiten sitzungssaals folgenden sichteinschrnkungen fr angeklagten genge verteidiger kenntnis relevanten mimik vermittle verteidigung eingereichten skizzen sitzungssle konnte inhaftierte besonderen schranke sitzende angeklagte whrend vernehmung direkt richtertisch positionierte zeugin leicht schrg hinten sehen revision rgt unzulssige beschrnkung verteidigung angeklagten vernehmungen mglich sei gesicht zeugin frontal sehen dabei deren mimik verfolgen zulssige rge erfolg vgl rgeanforderungen bgh beschluss april str stv anm wollschlger vortrag revision deckt rechtsfehler nachteil angeklagten aa bestimmung sitzordnung hauptverhandlungssaal manahme einerseits rein uerliche gestaltung hauptverhandlungsablaufs betrifft andererseits rechte verfahrensbeteiligten eingreifen deshalb abs stpo beanstandet vgl becker lwe rosenberg aufl rn mwn beanstandungsobliegenheit fragen sitzordnung vgl bereits olg kln njw angeklagte gebrauch gemacht bb gerichtsbeschluss angeklagte verteidigung entscheidungserheblicher weise unzulssig beschrnkt worden nr stpo gilt unabhngig frage rge nr stpo verletzung besonderen verfahrensnorm voraussetzt vgl bgh urteil mai str bghst mwn gerade fllen vorliegenden art auffangtatbestand darstellt unmittelbar zurckgegriffen vgl olg kln njw dahs revision strafprozess aufl rn umfassend franke lwe rosenberg aufl rn ff mwn sitzanordnung weder recht angeklagten faires verfahren konfrontationsrecht art abs buchst emrk recht effektive verteidigung verletzt brigen verteidigung unzulssig beschrnkt entscheidung zeugenvernehmung sitzanordnung konkret gestaltet hngt vielzahl umstnden einzelfalls ab konkreten situation ort bewertet gegeneinander abgewogen mssen derartige entscheidungen zudem gefahrenspezifisch prognostische elemente beinhalten revisionsgericht grobe ermessensfehler berprfen vgl mosbacher fs seebode mwn entscheidung gerichts sitzordnung erkennen lsst sachfremden erwgungen beruht grundlegend rechtspositionen verfahrensbeteiligten verkennt hierdurch tatschlich mitwirkungsmglichkeiten angeklagten verteidigers entscheidungserheblich eingeschrnkt wurden rge nr stpo beanstandung sitzanordnung erfolg sitzanordnung gericht zunchst baulichen gegebenheiten hauptverhandlungssaals orientieren gericht vorgegeben angeklagte dabei umfriedete besonders gesicherte anklagebank verwiesen ansonsten flucht strung verhandlungsablaufs drohen vgl gvg nr abs ristbv platz angeklagte hauptverhandlung folgen verteidigung fhren knnen vgl olg kln aao grundstzlich ermglichen whrend hauptverhandlung verteidiger besprechen vgl hierzu bayoblg strafo olg kln aao olg kln njw molketin anwbl thomas kmpfer mko stpo rn vgl bverfg beschluss juli bvr njw anderenfalls notwendig zweck hauptverhandlung antrag unterbrechen vgl mnchhalffen strafo vernehmung zeugen sachverstndigen zunchst entscheidend urteilsspruch verantwortende erkennende gericht zeugen gut sieht aufklrungsgesichtspunkten fr notwendig erachtet vgl amtsaufklrungspflicht beherrschender prozessmaxime geltung schuldprinzips bverfg urteil mrz bvr bverfge zudem erforderlich berechtigten sorgen zeugen hinblick angeklagten verfahrensbeteiligte besondere sitzanordnung sorge tragen vgl bgh beschlsse april str nstz juni str nstz soweit danach sowie rahmen baulichen gegebenheiten mglich sicherheit ordnung hauptverhandlungssaal vereinbar brigen verfahrensbeteiligten optische teilhabe zeugenvernehmung gewhren fr gleichermaen geschehen reicht wahrung teilhaberechte angeklagten verteidiger revision vorgetragen weitergehende sicht zeugen ermglichen wahrung konfrontationsrechts art abs buchst emrk gengt grundstzlich verurteilung angeklagten belastenden beweismittel ffentlichen mndlichen verhandlung gegenwart errtert kontradiktorische prfung ermglichen angeklagten angemessen hinreichend gelegenheit gegeben belastungszeugen aussage spteren zeitpunkt verfahrens entgegenzutreten befragen bzw befragen lassen vgl egmr njw dadurch frage gestellt angeklagten frontale sicht zeugen gewhrt gerade umfangsverfahren hufig schon aufgrund baulichen verhltnisse unmglich angeklagten sonstigen verfahrensbeteiligten blick gesicht zeugen whrend vernehmung ermglichen vgl fromm njw fhrt deutlich eingeschrnkten teilhabe zeugenvernehmung etwa sicht verteidigers zeugen gravierend behindert gericht vorheriger beanstandung sitzanordnung offensichtlichkeit behinderung urteil besondere beobachtungen mimik gestik zeugen sttzen zuvor brigen verfahrensbeteiligten hauptverhandlung davon mitteilung gelegenheit stellungnahme gegeben geschieht liegt verletzung grundstze fairen verfahrens rechts effektive verteidigung sitzanordnung gerichts regelmig fern mastben liegt rechtsverletzung inhaftierte angeklagte platz seitlichen blick zeugin entgegen auffassung revision gibt anspruch angeklagten gesicht zeugen frontal sehen entscheidung landge richts angeklagten all umstnden platz zuzuweisen weist rechtsfehler schon gar groben ermessensfehler mutzbauer ribgh prof dr knig infolge urlaubs unterschriftsleistung gehindert schneider mutzbauer mosbacher khler'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag oktober gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg mai strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen betruges einbeziehung anderweitig verhngten strafen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt ausgesprochen hiervon drei monate wegen berlanger verfahrensdauer verbt gelten urteil wendet rge verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten rechtmittel fhrt aufhebung strafausspruchs brigen unbegrndet sinne abs stpo berprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung grnden antragsschrift generalbundesanwalts schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten erbracht strafausspruch hingegen bestehen bleiben landgericht angenommene strafzumessung zugrunde gelegte besonders schwere fall betruges alternative herbeifhrens vermgensverlustes groen ausmaes abs nr alt stgb urteilsfeststellungen hinreichend belegt danach gewhrte geschdigte bank angeklagten kredit hhe millionen finanzierung kaufpreises fr immobilie bank auftrag gegebenen gutachten abzglich kosten fr notwendige sanierungen wert lediglich millionen kredit erlangen erst wenige wochen zuvor untersuchungshaft betrugssache entlassene angeklagte bank vorlage geflschter unterlagen ber einkommens vermgenslage sowie inhaltlich falsche selbstauskunft vorgespiegelt bedienung kredits lage sei vertrauen wahrheitswidrigen angaben angeklagten zahlte bank dezember darlehen sicherung ansprche wurde kreditgeberin grundschuld ber millionen bestellt nachdem bank spter wahren finanziellen verhltnisse angeklagten festes einkommen verbindlichkeiten mehr drei millionen bekannt geworden kndigte kredit veruerte immobilie august freihndig preis millionen infolgedessen verblieb darlehensgeberin letztlich schaden inklusive aufgelaufenen zinsen betrag landgericht be trugsschaden zugrunde gelegt angeklagte schdigung bank zumindest billigend kauf genommen feststellungen hhe vermgensschadens halten rechtlicher nachprfung stand vermgensschaden sinne stgb negativer saldo wert vermgens irrtumsbedingten vermgensverfgung getuschten vgl fischer stgb aufl rdn schaden fehlt soweit getuschte glubiger ber werthaltige sicherheiten verfgt ausfallrisiko abdecken schuldner vereiteln unerheblichem zeitlichen finanziellen aufwand realisierbar vgl fischer aao rdn danach entfiel vermgensschaden sinne betrugstatbestandes soweit sicherheit eingerumte buchgrundschuld werthaltig vgl bghr stgb abs vermgensschaden somit lag gemessen damaligen angeklagten bekannten wert immobilie getroffenen feststellungen deckungslcke hhe lediglich hhe wurde bank vermgen geschdigt darauf glubigerin kreditgeschft angeklagten letztlich vermgensverlust entstanden kommt hingegen insoweit hinsichtlich werthaltigkeit sicherheit zeitpunkt vermgensverfgung abzustellen vgl bgh nstz rr darber hinaus gehende schaden bank kam allenfalls verschuldete tatauswirkung abs satz stgb strafschrfend bercksichtigt vgl bgh nstz rr danach herbeifhren vermgensverlustes groen ausmaes angeklagten bereits objektiv belegt vgl bghst urteilsgrnde tragen annahme landgerichts angeklagte schdigung glubigerin hhe billi gend kauf genommen offen bleibt insofern weshalb angeklagte zeitpunkt vermgensverfgung dezember eintritt schadens umfangs fr mglich hielt umstand rund jahr acht monate spter vorgenommene freihndige verkauf immobilie etwa frheren bewertung liegenden erls erbrachte lie schluss schdigungsvorsatz angeklagten zeit auszahlung darlehens jedenfalls senat ausschlieen landgericht zugrundelegung rechtlich zutreffenden schadensumfanges niedrigere einzelstrafe mildere gesamtstrafe zugemessen htte aufhebung strafausspruches folge becker miebach hubert pfister schfer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet juli preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein inso glubigerbenachteiligungsvorsatz abs satz inso setzt unlauteres zusammenwirken schuldner glubiger voraus glubiger umstnde kennt zwingend mindestens drohende zahlungsunfhigkeit schlieen lassen vermuten drohende zahlungsunfhigkeit kennt bgh urteil juli ix zr olg stuttgart lg stuttgart ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli richter kirchhof dr ganter raebel kayser fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt verwalter insolvenzverfahren ber vermgen gmbh nachfolgend schuldnerin wege insolvenzanfechtung rckgewhr steuerzahlungen schuldnerin zeit april november finanzamt erbracht april trafen schuldnerin finanzamt ratenzahlungsvereinbarung ber rckstndige steuern schuldnerin danach verpflichtete rckstndigen steuern dm sofort raten hhe dm monaten mai juni juli restbetrag august erbringen erfllung vereinbarung zahlte schuldnerin finanzamt april dm mai dm nachdem weitere zahlungen ausblieben erlie finanzamt august schuldnerin pfndungsverfgung daraufhin bat schuldnerin beauftragter rechtsanwalt vollstreckungsaufschub hinweis august schuldnerin erbrachte vorauszahlung umsatz lohnsteuer hhe dm vollstreckungsaufschub gewhrte finanzamt august bedingung ab september monatlich dm tilgung steuerschulden schuldnerin dm tilgung persnlichen steuerschuld geschftsfhrers schuldnerin gezahlt wrden finanzamt dezember pfndungsverfgung wegen persnlich geschuldeter rckstndiger steuern hhe dm erlassen daraufhin bezahlte schuldnerin september dm november dm finanzamt antrag allgemeinen ortskrankenkasse dezember wurde beschlu mrz insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin erffnet klger insolvenzverwalter bestellt klage wegen vorgenannten weiterer zahlungen finanzamt zunchst dm verlangt berufungsinstanz klage betrag dm beschrnkt landgericht klage abgewiesen berufung wegen zahlung november erfolg zugelassenen revision verfolgt klger berufungsantrag wegen frheren zahlungen entscheidungsgrnde revision klgers fhrt zurckverweisung sache berufungsgericht ausgefhrt anfechtung gem inso wegen zahlungen auerhalb dreimonatszeitraums abs nr inso vorgenommen worden seien scheide klger gelungen sei benachteiligungsvorsatz schuldnerin darzulegen klger knne darauf berufen zahlungen inkongruente deckungshandlungen darstellten abwendung drohenden zwangsvollstreckung erbracht worden seien inkongruente deckung komme vielmehr betracht abwendung zwangsvollstreckung geleisteten zahlungen innerhalb dreimonatszeitraums abs nr inso erfolgt seien zahlung november seien zahlungen auerhalb zeitraums erbracht worden kongruente deckungshandlungen anzusehen seien handlungen komme anfechtung gem inso betracht unlauteres handeln vorliege klger vorgetragen anfechtung bezglich zahlung november gem abs nr inso erfolgreich sei ii erwgungen halten revisionsrechtlichen berprfung stand klger voraussetzung vorsatzanfechtung gem abs inso schlssig dargelegt soweit beklagte land dagegen rechtserheblich verteidigt tatrichterliche feststellungen erforderlich voraussetzung anfechtung abs inso schuldner rechtshandlung benachteiligungsvorsatz vorgenommen beweislast fr benachteiligungsvorsatz schuldners liegt ebenso fr brigen voraussetzungen abs satz inso beim insolvenzverwalter kreft hk inso aufl rn mnchkomm inso kirchhof rn tatrichter berzeugung zpo bilden dabei entscheidungserhebliche parteivorbringen ergebnis beweisaufnahme erfahrungsstze bercksichtigen bghz bghz feststellung benachteiligungsvorsatzes rechtsprechung laufe zeit bestimmte lebenserfahrung abgeleitete grundstze entwickelt schuldner inkongruente deckung vorgenommen begnstigte rechtsanspruch darin regelmig starkes beweisanzei chen fr benachteiligungsvorsatz liegen bgh urt dezember ix zr zip urt juli ix zr zip berufungsgericht rechtlich zutreffend streit befindlichen zahlungen schuldnerin inkongruente dekkungsgeschfte gewertet zahlungen smtlich dreimonatszeitraum abs nr inso erfolgten knnen inkongruent angesehen abwendung drohenden zwangsvollstreckungsmanahmen geleistet senat bereinstimmung rechtsauffassung berufungsgerichts entschieden leistung schuldner glubiger fllige forderung frher drei monate erffnungsantrag gewhrt bereits deshalb inkongruente deckung darstellt vermeidung unmittelbar bevorstehenden zwangsvollstreckung erfolgt bgh urt mai ix zr bghz urt juli ix zr unzutreffend hingegen auffassung berufungsgerichts klger gelungen sei benachteiligungsvorsatz wege darzulegen insoweit gengt kongruenten deckung bedingter vorsatz bgh urt mai aao aa beanstanden ausgangspunkt berufungsgerichts kongruenten deckungsgeschft schuldner glubiger gewhrt worauf anspruch erhhte anforderungen darlegung beweis benachteiligungsvorsatzes stellen besteht schuldner kongruenten zahlungen wenigstens mittelbar begnstigung glubigers bezweckt liegt insbesondere nahe schuldner befriedigung gerade glubigers vorteile fr erlangen nachteile abwenden schuldner wei glubiger befriedigen forderungen einzelnen glubigers vorwiegend deshalb erfllt stellung insolvenzantrages abzuhalten kommt erster linie erfllung gesetzlichen vertraglichen pflichten bevorzugung einzelnen glubigers nimmt benachteiligung glubiger allgemeinen kauf vgl bgh urt mai aao berufungsgericht anschlu ltere rechtsprechung erkennenden senates vgl bghz angenommen kongruenten deckungsgeschften vorsatz bejaht knne unlauteres zusammenwirken schuldner glubiger vorliege abgrenzungsregel geht fassung ko zurck wortlaut benachteiligungsabsicht voraussetzte fr inso ausdrcklich benachteiligungsvorsatz ausreichen lt greift insoweit kurz unlauteres zusammenwirken glubiger schuldner einzige fall schuldner benachteiligung glubiger billigt tatschliche vermutung schuldner vorrangig erfllung zahlungspflicht ankommt umstnde erschttert deren unlauterkeit zweifelhaft mag etwa gesetzmigen massiven druck sodann begnstigten glubigers soweit angefhrten rechtsprechung weitergehende einschrnkung entnommen knnte gibt senat jedenfalls fr anwendungsbereich inso bb danach erschpft gegenteilige sichtweise berufungsgerichts entscheidungserheblichen vortrag klgers zpo beweisantritt vorgetragen geschftsfhrer schuldnerin april april beamten beklagten landes gegenber erklrt sei illiquide bzw zahlungsunfhig mitarbeiter beklagten landes geschftsfhrer schuld nerin weiteren gesprch april erklrt schuldnerin montag kommenden woche dm zahle bude dicht mache kme geld wrden mitarbeiter zumindest geregeltes einkommen ber arbeitslosengeld beziehen knnen vortrag lt starkes beweisanzeichen fr benachteiligungsvorsatz schuldnerin zahlungen ab april entnehmen erklrung zahlen knnen bedeutet zahlungseinstellung vgl bgh urt mrz ix zr zip rg seuffa nr olg dresden seuffa nr jaeger henckel rn indiziert zahlungsunfhigkeit abs inso daran ndert geschftsfhrer schuldnerin erklrung drittschuldner abgegeben leugnete schuldnerin aufgrund pfndungsverfgung beklagten landes dezember weitaus hheren zahlungen verpflichtet vermutung schuldnerin zahlungsunfhig dadurch ausgerumt nachtrglich angefochtenen zahlungen beklagte land leistete zahlungsunfhigkeit steht entgegen schuldner einzelne sogar betrchtliche zahlungen leistet sofern unerfllt gebliebenen verbindlichkeiten unwesentlich bgh urt mrz str njw urt januar ix zr njw urt september ix zr njw schuldner kenntnis zahlungsunfhigkeit allgemeinen einzelne glubiger befriedigt rechnet zwangslufig dadurch eintretenden benachteiligung glubiger fr weniger brig bleibt nimmt jedenfalls billigend kauf begnstigten glubiger stellung insolvenzantrages abhalten vgl senatsurt mai aao ii entscheidungsgrnde weiterhin setzt vorsatzanfechtung gem abs inso voraus teil anfechtungsgegner zeit handlung inso vorsatz schuldners kannte antragsgegner mu mithin gewut rechtshandlung schuldners glubiger benachteiligt schuldner abs satz inso kenntnis teils vermutet wute zahlungsunfhigkeit schuldners sinne abs inso drohte handlung glubiger benachteiligte wissen antragsgegners drohenden zahlungsunfhigkeit glubigerbenachteiligung insolvenzverwalter beweisen vgl gerhardt kreft aktuelle probleme insolvenzanfechtung aufl rn hierzu klger schlssig vorgetragen behaupteten mitteilung geschftsfhrers schuldnerin ber deren zahlungsunfhigkeit mitarbeiter beklagten landes april april sowie behaupteten drohung zeugen bude dicht ergibt mitteilung ber zahlungsunfhigkeit schuldnerin genutzt schuldnerin druck setzen deren einverstndnis bevorzugte befriedigung beklagten landes glubigern erreichen iii angefochtene urteil erweist grnden ergebnis zutreffend zpo soweit beklagte land ansicht knne bezglich zahlung april hhe dm glubigerbenachteiligung vorliegen betrag unstreitig privatvermgen erbracht worden sei durchdringen geld soweit dargetan zunchst vermgen gmbh gelangt voraussetzungen treuhand zugunsten geldgeber vorgetragen vgl bgh urt februar ix zr zip bgh urt mai aao urteil daher aufzuheben zpo sache berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo entscheidung reif abs zpo beklagte land schlssigen beweisantritten versehenen vorbringen klgers rechtserheblicher weise entgegengetreten entsprechenden feststellungen berufungsgericht nachgeholt mssen iv klger behauptungen ber inhalt gesprche april beweisen knnen berufungsgericht folgendes bedenken bereits dargestellt ii bb starkes beweiszeichen fr benachteiligungsvorsatz schuldner vermeidung unmittelbar bevorstehenden zwangsmanahme einzelnen glubiger leistet obwohl aufgrund zahlungsunfhigkeit wei mehr glubiger befriedigen infolge zahlung einzelnen glubiger glubiger benachteiligt unstreitig beklagte land august pfndungsverfgung erlassen beweis gestellten darlegung klgers auslser fr zahlung august ber dm vollstreckungsaufschub erreicht weiteren klger zahlungsunfhigkeit schuldnerin beifgung geschftsunterlagen dokumenten umfnglich detailliert entsprechenden beweisantritten vorgetragen klger allerdings zeit flligen offenstehenden gesamtverbindlichkeiten darlegen mssen summen saldenlisten reichen prfung kenntnis beklagten landes benachteiligungsvorsatz berufungsgericht erwgungen insbesondere abs satz inso festgelegte vermutungswirkung fr kenntnis teils einzubeziehen dabei folgende unstreitige tatsachen wirtschaftlichen lage denen beklagte land kenntnis bercksichtigen mssen gesamtsteuerschuld schuldnerin geschftsfhrers betrug august trotz august gezahlten dm dm anlage klageschrift schreiben finanzamts mai anlage schriftsatz klgers november geht hervor zahlung april erneut fr februar angemeldeten umsatzsteuerbetrge fr april abzufhrende lohnsteuer entrichtet worden auerdem schuldnerin stundungsvereinbarung april zahlenden monatlichen raten fr juni juli hhe jeweils dm erbracht schlielich zwei schuldnerin juni ausgestellte schecks denen laufende steuern lohnsteuer umsatzsteuer hhe insgesamt dm bezahlen mangels deckung eingelst worden berufungsgericht rahmen zpo tatrichterlich wrdigen umstnde bercksichtigung jngeren rechtsprechung senats vgl bgh urt mai aao ii entscheidungsgrnde ausreichen kenntnis teils sinne abs inso annehmen knnen beklagte land mute entgegen einwand rechnen jedenfalls arbeitnehmer somit sozialversicherungstrger weitere glubiger vorhanden tatrichterlichen wrdigung berufungsgericht gegebenenfalls beachten gengen insolvenzverwalter kenntnis anfechtungsgegners umstnden beweist zwingend drohende zahlungsunfhigkeit hinweisen stellt abs inso abs abs abs satz inso entsprechende rechtsvermutung hindert jedoch rahmen zpo insoweit allerdings widerleglichen tatschlichen vermutung auszugehen vgl gerhardt kreft aao rn anwendung abs inso finanzverwaltung vgl bgh urt januar ix zr wm vgl fr nr fall ko bgh urt juli ix zr glubiger umstnde kennt zwingend mindestens drohende zahlungsunfhigkeit schlieen lassen deshalb vermuten drohende zahlungsunfhigkeit kennt soweit beklagte land meint mitarbeiter htten hinblick ao vorstehend dargestellten unstreitigen tatsachen entsprechenden schlsse gezogen hiermit erfolg zustndige finanzbeamte dargestellte kenntnis anfechtung dadurch ausgeschlossen ao stundung vollstreckungsaufschub gewhren kirchhof ganter kayser raebel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg oktober verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft ecli de bgh banwz brfg bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter seiters sowie rechtsanwlte dr braeuer dr lauer oktober beschlossen antrag klgers zulassung berufung urteil senats hessischen anwaltsgerichtshofs mai unzulssig verworfen klger trgt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde beklagte widerrief bescheid dezember zulassung klgers rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls abs nr brao hiergegen gerichtete klage anwaltsgerichtshof klger juli zugestelltem urteil abgewiesen schriftsatz august klger beantragt berufung urteil zuzulassen begrndung zulassungsantrages erfolgt ii antrag zulassung berufung gem satz brao abs satz abs satz vwgo unzulssig verwerfen klger antragsbegrndungsfrist versumt frist be trgt satz brao abs satz vwgo zwei monate beginnt zustellung vollstndigen urteils juli erfolgte frist september abgelaufen zeitpunkt lag jedoch antragsbegrndung hierauf klger schreiben september hingewiesen worden iii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs satz brao kayser lohmann braeuer seiters lauer vorinstanz agh frankfurt entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet februar kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr beyer ball dr frellesen fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens senat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagte abgetretenem recht zahlung rckstndiger leasingraten restwertzahlung beendigung leasingvertrages anspruch geschftsfhrer beklagten ende august bmw vertragshndler gmbh co kg fahrzeug erwerben geschftsfhrer autohauses kurt neues gleichzeitig geschftsfhrer folgenden ehemalige rechtsanwalt seinerseits alleingesellschafter folgenden leasing gmbh co kg beteiligt vermgens beteiligungs gmbh fr handelte auen ebenfalls geschftsfhrer drei unternehmen vermgensverfall geraten reihe flle boten verkufer sowie weiterer autohauses geschftsfhrer beklagten statt kaufes bmw leasingmodell fr fahrzeug wonach einmalzahlung kaufpreises dm zuzglich provision weiteren leasingraten mehr zahlen erklrten ausdrcklich angelegenheit fr beklagte einmalzahlung erledigt sei beklagten verbleibe risiko bezug restkaufpreis entsprechend modell flens modell schlo beklagte vertreten geschftsfhrer august leasingvertrag sowie verwaltungsvertrag vereinbarte einmalzahlung ab leistete leasingvertrag rechnungsendbetrag hhe dm brutto sowie leasingdauer monaten aufgefhrt bruttoleasingrate betrug dm monatlich restwert leasingvertrag betrag dm bruttokaufpreises angegeben schriftliche verwaltungsvertrag sah beklagte vertrages bernahm neuwagenkaufpreises zahlte verpflichtung schuldbefrei ender wirkung fr auftraggeber leasingraten zahlen gegenber auftraggeber per juni dezember jeweiligen jahres ber geleisteten zahlungen ausweis gesetzlichen umsatzsteuer abrechnung erteilen vertrages ver pflichtet beklagten fahrzeug ablauf leasingzeit ursprnglichen bruttokaufpreises erwerb anzubieten refinanziert wurden leasingvertrge jeweils klgerin datum juli sowohl globalzession sicherungsbereignung leasingobjekte vereinbart schreiben september besttigte zeuge beklagten namen vertragsabschlu folgt besttigen hiermit verbindlich leasingvertrag nachstehenden bedingungen angenommen wurde geleistete einmalzahlung vermgensbeteiligungs gmbh hhe bruttokaufpreises komplett schuldbefreiend anzusehen geleisteten leasingrate vermgensbeteiligungs gmbh leasingvertrag vereinbart mindert restrisiko restwert falls vermgenslage leasinggebers verschlechtert haftet leasingnehmer fr restlichen bruttokaufpreises abzglich geleisteten raten leasingraten wurden fr neun zehn monate parteien streitig geblieben gezahlt danach zahlungen mehr erfolgten legte klgerin gegenber beklagten abtretung offen schreiben mai kndigte leasingvertrag wegen ausbleibens leasingzahlungen verlangte beklagten herausgabe fahrzeugs klage begehrt klgerin zahlung rckstndiger leasingraten sowie zahlung leasingvertrag angegebenen restwertes insgesamt dm nebst zinsen ferner herausgabe fahrzeugs verlangt beklagte widerklage herausgabe kraftfahrzeugbriefes erhoben beklagte hlt globalzession fr sittenwidrig ferner auffassung einmalzahlung verpflichtung leasingvertrag erfllt einmalzahlung schuldbefreiende wirkung gegenber entfaltet landgericht klage vollem umfang stattgegeben widerklage abgewiesen berufung beklagte antrag klageabweisung weiterverfolgt hinsichtlich antrags herausgabe fahrzeugs parteien rechtsstreit bereinstimmend fr erledigt erklrt berufungsgericht berufung beklagten teil zinsen zurckgewiesen revision begehrt beklagte weiterhin klageabweisung vollem umfang entscheidungsgrnde berufungsgericht begrndung ausgefhrt globalzession sei sittenwidrig knebelung vorliege klgerin ausgesprochene kndigung komme nachdem vorgesehene leasingzeit jedenfalls mrz abge laufen sei maximal zehn monatsraten gezahlt worden seien beklagte fahrzeug whrend gesamten leasingzeit besitz gehabt msse rckstndigen monatsraten zuzglich vereinbartem restwert zahlen daran ndere einmalzahlung schuldbefreiende wirkung gegenber entfaltet uerungen geschftsfhrers leasingnehmer zahlung wonach verpflichtungen ge genber leasinggesellschaft befreit seien knne schlu gezogen wirtschaftlichen zusammenbruch pflicht zahlung leasingraten geschlossenen leasingvertrag mehr bestehen sollen erfllungsvereinbarung leasingnehmern spreche inhalt leasingvertrages verwaltungsvertrages daraus ergebe risiko fr scheitern modells leasingnehmern beklagten bleiben sollen stehe entgegen leasinggesellschaft einmalzahlung geworben interessenten wartung geweckt leasingnehmer einmalzahlung praktisch raten frei wrden daraus ergben ausreichenden anhaltspunkte dafr gegenber leasingnehmern modell liegende offensichtliche spekulationsrisiko bernommen verwaltungsvertrag lasse fr auffassung herleiten vertrag schuld leasingneh mer bernommen beklagte erfllungsvereinbarung getroffen erklrung einmalzahlung hhe neupreises angelegenheit fr beklagte erledigt sei sei entnehmen ergebe besttigungsschreiben september vorliegenden schriftlichen vertrge stnden erfllungsvereinbarung jedenfalls entgegen verwaltungsvertrages sei klargestellt worden verpflichtet sei schuldbefreiender wirkung vereinbarten leasingraten zahlen stelle finde verwaltungsvertrag pflicht leasingnehmer gendert monatlichen leasingraten leasingvertrag zahlen mehr zahlen knnen ande renfalls wre abs verwaltungsvertrages getroffene regelung wonach gegenber auftraggebern per juni dezember jeweiligen jahres ber geleisteten zahlungen abrechnung erteilen gehabt sinnlos ii ausfhrungen berufungsgerichts halten rechtlichen berprfung stand zutreffend allerdings berufungsgericht davon ausgegangen anspruch klgerin bereits wegen sittenwidrigkeit globalzession entfllt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs globalabtretung bankkunde gesamten gegenwrtigen zuknftigen forderungen geschften dritten sicherung knftiger ansprche abtritt kaufmnnischen verkehr grundstzlich wirksam vereinbart sofern dadurch wirtschaftliche bewegungsfreiheit zedenten bermig beeintrchtigt gefhrdung interessen zuknftiger glubiger zedenten eintritt bghz mssen stets weitere umstnde hinzukommen ehe vorwurf sittenwidrigkeit gerechtfertigt wegen besonderen verhltnisse mglichkeit schdigung dritter naheliegt vertragsschlieenden erkenntnis aufdrngen mute mglichkeit hoher wahrscheinlichkeit verwirklichen bank handelt ferner sittenwidrig kreditnehmer sicherheit vermgenswerte bertragen lt zugleich wirtschaftliche bewegungsfreiheit nimmt bgh urteil november ii zr wm njw ii bgh beschlu mrz iii zr njw rr fall gegeben gem ziff abtretungsvertrages juli blieb solange klgerin rechten gebrauch machte einziehung abgetretenen forderungen berechtigt weise zunchst verfahren geschftskosten zeit bestreiten konnte fr sittenwidrige knebelung tuschung glubiger ber kreditwrdigkeit fehlt anhaltspunkt klgerin stehen beklagten ge schlossenen leasingvertrag hergeleiteten zahlungsansprche geleisteten leasingraten vereinbarten restwert beklagten geleistete einmalzahlung bruttokaufpreises schuldbefreiende wirkung gegenber leasinggeberin firma entfaltet kommt wirkung erst zahlungen leasingraten klagefor derungen hingegen begrndet zusammenhang berufungsgericht verkannt auslegung vertraglichen vereinbarungen beklagten berufungsgericht wonach erfllungsvereinbarung getroffen sei beruht jedoch revision recht rgt rechtsfehlern auslegung vertragsvereinbarungen tatrichter vorbehalten revisionsgericht eingeschrnkt berprfbar bindet revisionsgericht verletzung gesetzlichen auslegungsregeln entwickelten allgemeinen auslegungsgrundstze vorgenommen worden denkgesetze allgemeine erfahrungsstze verstt unterbreiteten sachverhalt erschpfend gewrdigt st rspr zuletzt senat urteil dezember viii zr njw ii senat urteil september viii zr njw rr ii letzteres vorliegend fall berufungsgericht gesetzlichen auslegungsregeln bgb ausreichend beachtet berufungsgericht sttzt fr annahme beklagten erfllungsvereinbarung getroffen erster linie inhalt leasingvertrages sowie ergnzung leasingvertrag geschlossenen verwaltungsvertrages eingezahlten kapital schuldbefreiender wirkung fr beklagte vereinbarten leasingraten fr dauer leasing vertrages zahlen verwaltungsvertrag verpflichtung leasingnehmer gendert monatlichen leasingraten leasingvertrag zahlen hierzu mehr lage ergibt auffassung berufungsgerichts abs verwaltungsvertrags getroffenen regelung wonach ge genber auftraggebern per juni dezember jeweiligen jahres ber geleisteten zahlungen abrechnung erteilen beurteilung ndern auffassung berufungsgerichts besttigung september unstreitigen uerungen geschftsfhrers berufungsgericht jedoch inhalt besttigungs schreibens september verkannt wurde be klagten ziff ausdrcklich besttigt geleistete einmalzahlung komplett schuldbefreiend anzusehen sei beklagte be rechtigt erfllungswirkung dritten leisten abs bgb berufungsgericht lt jegliche begrndung dafr vermissen grnden ausdrcklichen inhalt ziff schreibens september abweichen eindeutige wortlaut schreibens abschlu verwaltungsvertrages august verlangen geschftsfhrers beklagten unbedingt schriftliches hnden verfat wurde mu vielmehr fhren parteien umstrittene frage schon einmalzahlung gung leasingraten gegenber erst til erfllende wirkung zugunsten beklagten entscheiden mag formulierungen verwaltungsvertrages ergeben berufungsgericht meint vereinbarung jedoch beklagten getroffen worden whrend schreiben september inhalt leasingvertrages beklagten besttigt abweichende auslegung aufgrund bestimmungen verwaltungsvertrages daher zulssig argument berufungsgerichts entsprechende erfllungsvereinbarung schon deshalb getroffen knnen dabei vertrag lasten dritter nmlich klgerin gehandelt geht fehl recht wendet revision hiergegen wortlaut schreibens september sei besttigt wor leasingvertrag beklagten nachstehenden bedingungen angenommen wurde daraus folgt berhaupt nachtrgliche vereinbarung geschlossen wurde bereits zuvor entstandene forderung klgerin geschmlert wurde brigen kme fall sondervorschrift abs bgb anwendung wonach neue glubiger rechtsgeschft alte glubiger schuldner abschliet gelten lassen mu sei schuldner vornahme rechtsgeschfts abtretung bekannt anhaltspunkte dafr ersichtlich ausfhrungen berufungsgerichts risikoverteilung vermgen hieran ndern geschftsfhrer beklagten wirtschaftlich erfahren dementsprechend erkennen mute forderungen leasingvertrag gegenber leasingnehmern verzichten konnte refinanzieren mute berufungsgericht meint bedeutung gerade verzicht gegenber beklagten besttigungsschreiben september ausdrcklich erklrt einmalzahlung hhe bruttokaufpreises komplett schuldbefreiend bezeichnet entscheidend folglich parteien getroffenen absprachen steht erkennende senat feststellen aufgrund besttigungsschreibens september fest einmalzahlung beklagten hhe entsprechenden betrags schuldbefreiende wirkung rechtsstreit dennoch entscheidung reif falle ordnungsgemen erfllung lea singvertrages seiten ziff besttigungsschreibens greift daraus resultierenden rechtsfolgen berufungsgericht sicht konsequent geprft neuen mndlichen verhandlung nachzuholen sodann abrechnung ansprche leasingvertrag vorzunehmen dabei stellt insbesondere frage ratenzahlung parteien verein barte restrisiko mindern abrechnung entsprechend auergerichtlichen schreiben beklagten februar erstellen wre minderung restrisikos diejenigen ratenzahlungen erfolgen betrag bruttokaufprei ses berschritten insoweit erscheint ziff schreibens september eindeutig senat auerstande sieht eigene auslegung vorzunehmen parteien daher gelegenheit geben insoweit ergnzend vorzutragen fr fall forderungen leasingvertrag vollem umfang getilgt erweisen sollten berufungsgericht einwand beklagten befassen htten schadensersatzansprche zugestanden nunmehr klgerin entgegenhalten knne beklagte geltend gemacht bewut wahrheitswidrig behauptet leasingraten anlage einmalzahlung erwirtschaften abschlu leasingvertrages statt ursprnglich beabsichtigten kaufs fahrzeugs bestimmt berufungsgericht unrecht vorliegen schadensersatzanspruchs beklagten befreiung beklagten verbindlichkeiten leasingvertrag gerichtet wre ber bgb wege dolo petit einrede klgerin entgegen halten knnte abschlieend verneint argumentation berufungsgerichts wonach allenfalls betrug lasten klgerin handeln knnen jedoch lasten beklagten vorgetragen ebenfalls konzept geglaubt trgt unzutreffend annahme berufungsgerichts weitere behauptung beklagten betrugs unterschlagungsvorsatz schon abschlu leasingvertrages vorgelegen sei gleichsam blaue hinein erfolgt beweisaufnahme ergeben beklagten zugesichert msse auer einmalzahlung definitiv weiteren zahlungen erbringen bestehen allerdings gegenber ansprche leasingvertrag mehr schaden verursachende tuschungshandlung ausscheidet beklagte hingegen leasingvertrag weiteren zahlungen verpflichtet wre schdigende tuschungshandlung bewut wahrheitswidrigen behauptung sehen knne gezahlten einmalbetrag leasingraten erwirtschaften landgericht davon ausgegangen sogenannten flens modell gro angelegtes betrugsmanver gehandelt gegensatz kunden daran glaubten tatschlich erforderlichen betrge anlage einmalzahlungen leasingnehmer aufbringen knnen schlielich geht staatsanwaltschaft kiel anklageschrift wegen betruges nachteil klgerin davon zugleich anlagebetrug lasten leasingnehmer vorliegen knnte behauptung blaue hinein daher rede tuschungshandlung geschftsfhrer steht entgegen beklagte schreiben september verbleibendes restrisiko hingewiesen klaren darber imstande mglicherweise willens anlage einmalzahlung erfllung restlichen verpflichtungen beklagten ntigen gelder erwirtschaften geschftsfhrer beklagten bewut unrichtige angaben abschlu leasingvertrages bestimmt iii berufungsurteil daher insgesamt aufzuheben sache erneuten verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen dabei senat mglichkeit abs satz zpo gebrauch gemacht dr deppert dr hbsch ball dr beyer dr frellesen'],['Soon']] [['ausfertigung bundesgerichtshof vi zr beschluss januar rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzende richterin dr mller richter dr dressler dr greiner richterin diederichsen richter pauge beschlossen ergnzung senatsbeschlusses november revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg dezember insoweit angenommen verwerfung wiederaufnahmeantrags unzulssig gerichtet daher regelung zpo umfat rechtssache grundstzliche bedeutung revision beklagten insoweit endergebnis aussicht erfolg kostenentscheidung bleibt weiterhin vorbehalten dr mller dr dressler diederichsen dr greiner pauge'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr abs berufungsgericht prfungskompetenz revisionsgerichts einschrnken soweit prozessvoraussetzungen amts wegen prfen anschluss bgh beschlsse juli zb bghz rn zb juris rn bgh urteil oktober xi zr olg koblenz lg mainz ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz juli kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit widerrufs abschluss zwei verbraucherdarlehensvertrgen gerichteten willenserklrungen klgerin klgerin schloss beklagten zwecks finanzierung immobilie zwei darlehensvertrge mrz ber jahre festen zinssatz nominal mrz ber zehn jahre festen zinssatz nominal beklagte belehrte klgerin abschluss darlehensvertrge ber widerrufsrecht folgt schreiben vorinstanzlichen prozessbevollmchtigten mrz beklagten zugegangen mrz erklrte klgerin widerruf abschluss darlehensvertrags mrz gerichteten willenserklrung beklagte wies widerruf zurck klgerin uerte beklagten selben tag zugegangenem telefaxschreiben april stelle klar widerruf abschluss darlehensvertrags mrz gerichtete willenserklrung beziehe klage zuletzt feststellung darlehensvertrag mrz aufgrund widerrufs mrz darlehensvertrag mrz aufgrund widerrufs april jeweils tag zugangs schreiben beendet rckabzuwickeln seien auerdem erstattung vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten landgericht abgewiesen berufung klgerin berufungsgericht zurckweisung rechtsmittels brigen landgerichtliche urteil teilweise abgendert feststellungsbegehren entsprochen entscheidungsformel dahin erkannt revision urteil zugelassen grnden ausgefhrt revision sicherung einheitlichen rechtsprechung hinblick divergierende obergerichtliche entscheidungen frage verwirkung bzw rechtsmissbruchlichen geltendmachung verbraucherwiderrufsrechten zugelassen dagegen komme revisionszulassung beklagten begehrt hinsichtlich allgemeinen zulssigkeitsvoraussetzungen feststellungsklage betracht revision erstrebt beklagte vollstndige zurckweisung klgerischen berufung entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg berufungsgericht olg koblenz urteil juli juris begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgefhrt feststellungsklage sei zulssig geniee leistungsklage grundstzlich vorrang bank sei indessen davon auszugehen rechtskrftiges feststellungsurteil leisten beklagte gegenteil erklrt parteien seien verbraucherdarlehensvertrge zustande gekommen klgerin recht zugestanden abschluss darlehensvertrge gerichteten willenserklrungen widerrufen verwendung wortes frhestens beschreibung voraussetzungen fr anlaufen widerrufsfrist beklagte klgerin ber bedingungen widerrufs undeutlich unterrichtet gesetzlichkeitsfiktion musters fr widerrufsbelehrung mageblichen fassung bgb informationspflichten verordnung knne beklagte berufen widerrufsbelehrung beklagten muster vollstndig entsprochen mangels ordnungsgemer belehrung sei widerrufsfrist angelaufen klgerin widerruf erklren knnen klgerin widerrufsrecht verwirkt ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen nachprfung wesentlichen punkt stand unrecht berufungsgericht feststellungsklage fr zulssig erachtet senat zulssigkeit feststellungsklage aspekt vorhandenseins feststellungsinteresses amts wegen prfen senatsurteil februar xi zr wm rn mwn steht entgegen berufungsgericht grnden berufungsurteils ausdrcklich ausgefhrt lasse revision begrndetheit zulssigkeit feststellungsklage berufungsgericht prfungskompetenz revisionsgerichts einschrnken soweit prozessvoraussetzungen amts wegen prfen vgl bgh beschlsse juli zb bghz rn zb juris rn revisionsfhrer knnte mittels beschrnkung angriffs materielle rechtfertigung anspruchsgrunds prfung ausschlieen insoweit gilt entgegen rechtsmeinung revisionserwiderung fllen beschrnkung zulassung frage zulssigkeit klage vgl senatsurteil april xi zr wm rn bgh beschlsse april vi zr njw rr rn mai iv zb wm rn feststellungsantrge zielen positive feststellung darlehensvertrge mrz mrz aufgrund widerrufserklrungen klgerin rckgewhrschuldverhltnisse umgewandelt revisionserwiderung gewnschte auslegung negative feststellungsklage kommt mangels sinne auslegungsfhigen anspruchsleugnenden zusatzes betracht fall betraf senatsurteil mai xi zr wm rn ff positive feststellungsklage feststellungsantrge unzulssig senat erlass berufungsurteils nher ausgefhrt senatsurteile januar xi zr wm rn ff februar xi zr wm rn ff mrz xi zr wm rn mai xi zr wm rn juli xi zr wm rn klger umwandlung verbraucherdarlehensvertrags rckgewhrschuldverhltnis geltend macht vorrangig leistungsklage grundlage abs satz bgb juni geltenden fassung verbindung ff bgb beklagte vorgehen klger klage leistung mglich zumutbar erschpft rechtsschutzziel fehlt feststellungsinteresse sinne besseren rechtsschutzmglichkeit streitstoff prozess klren konkreten fall berufungsgericht ausdrcklich festgestellt beklagte angekndigt feststellungsurteil freiwillig leisten steht fest rechtsstreit meinungsverschiedenheiten parteien endgltig bereinigen feststellungsklage magaben senatsurteils januar xi zr wm rn ausnahmsweise zulssig iii berufungsurteil daher aufzuheben abs zpo eigene sachentscheidung zugunsten beklagten abs zpo senat fllen feststellungsantrge abweisungsreif senat revision beklagten feststellungsklage unzulssig abweisen klgerin msste zunchst gelegenheit gegeben zulssigen klageantrag berzugehen senatsurteil juli xi zr wm rn senat unbegrndetheit feststellungsklage erkennen feststellungsinteresse gem abs zpo fr stattgebendes urteil echte prozessvoraussetzung feststellungsbegehren berufungsgericht fr zulssig erachtet tatschlich fehlendem feststellungsinteresse revisionsinstanz sachlichen grnden abgewiesen st rspr zuletzt etwa senatsurteil juli xi zr wm rn aufgrund berufungsgericht getroffenen feststellungen klage indessen sache abweisungsreif berufungsgericht richtig erkannt klgerin sei gem abs bgb zunchst recht zugekommen abschluss darlehensvertrge gerichteten willenserklrungen abs bgb art abs satz nr abs abs satz egbgb mageblichen august juni geltenden fassung widerrufen ebenfalls zutreffend auffassung berufungsgerichts widerrufsfrist sei abgabe widerrufserklrungen mrz april abgelaufen klgerin erteilten wider rufsbelehrungen informierten mittels einschubs frhestens unzureichend deutlich ber beginn widerrufsfrist vgl senatsurteil juli xi zr bghz rn gesetzlichkeitsfiktion musters fr widerrufsbelehrung gem anlage bgb infov mageblichen dezember mrz geltenden fassung beklagte berschrift finanzierte geschfte gestaltungshinweis vollstndig umgesetzt schon deshalb berufen senatsurteil oktober xi zr wm rn verffentlichung bestimmt bghz tatrichterlichen wrdigung erheblichen umstnde senat abgesehen davon revision durchgreifende rechtsfehler magabe revisionsverfahren erffneten prfungsumfangs vgl senatsurteile juli xi zr bghz rn sowie xi zr bghz rn mrz xi zr wm rn aufzeigt vorgreifen iv sache soweit berufungsgericht nachteil beklagten entschieden endentscheidung reif insoweit neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo ellenberger grneberg menges maihold derstadt vorinstanzen lg mainz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii za august zwangsvollstreckungssache vii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richter bauner richterin safari chabestari richter leupertz beschlossen antrag schuldnerin beiordnung notanwalts zurckgewiesen grnde landgericht beschluss mrz erhobene anhrungsrge schuldnerin beschluss april unbegrndet zurckgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen angekndigt beschluss dahin berichtigen rechtsbeschwerde zugelassen worden sei schuldnerin beabsichtigt beschluss april rechtsbeschwerde einzulegen mai bundesgerichtshof eingegangenen schreiben mai beantragt beiordnung bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts macht geltend vertretung bereiten rechtsanwalt gefunden antrag schuldnerin zurckzuweisen gem zpo prozessgericht soweit vertretung anwlte geboten partei antrag rechtsanwalt wahrnehmung rechte beizuordnen vertretung berei ten rechtsanwalt findet rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint voraussetzungen erfllt schuldnerin beabsichtigte rechtsbeschwerde aussicht erfolg gem abs satz nr zpo beschluss rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht angefochtenen beschluss zugelassen gilt jedoch gesetz anfechtung beschlusses ausschliet getroffene entscheidung trotz grundstzlichen bindung rechtsbeschwerdegerichts zulassung unanfechtbar bgh beschluss september iii zb njw beschluss oktober vi zb njw gesetz unanfechtbare entscheidung ausspruch gerichts anfechtung unterworfen verhlt entscheidung ber anhrungsrge ergeht gem abs satz zpo unanfechtbaren beschluss rechtsmittel beschluss daher kraft gesetzes ausgeschlossen kniffka kuffer safari chabestari bauner leupertz vorinstanzen ag knigstein entscheidung lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet april kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb sgb xii befristung nachehelichen krankheitsunterhalts fall klage sozialhilfetrgers rckstndigen laufenden unterhalt bergegangenem recht bgh urteil april xii zr olg dsseldorf ag neuss xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzende richterin dr hahne richter prof dr wagenitz richterin dr zina richter dose dr klinkhammer fr recht erkannt revisionen urteil familiensenats oberlandesgerichts dsseldorf august zurckgewiesen kosten revisionsverfahrens gegeneinander aufgehoben rechts wegen tatbestand klgerin macht beklagten bergegangenem recht sgb xii krankheitsunterhalt geschiedenen ehefrau folgenden ehefrau geltend klgerin gewhrt ehefrau sozialhilfe ehe wurde geschlossen jahr wurde gemeinsame sohn geboren november trennten eheleute ehe wurde november zugestellten scheidungsantrag geschieden scheidung seit april rechtskrftig geborene ehefrau seit jahrzehnten psychisch krank leidet depressionen erhielt schon whrend scheidungsverfahrens sozialhilfeleistungen geborene beklagte erzielt einkommen nichtselbstndiger ttigkeit nachdem parteien hinsichtlich frherer unterhaltszeitrume zahlungen beklagten geeinigt verlangt klgerin vorliegenden verfahren unterhalt ab november amtsgericht beklagten antragsgem rckstndigem laufendem unterhalt verurteilt berufungsgericht unterhalt dezember befristet urteil brigen besttigt dagegen richten revisionen beider parteien entscheidungsgrnde rechtsmittel erfolg berufungsgericht klgerin unterhalt bgb geltend gemachten hhe zugesprochen einwand beklagten ehefrau wiederherstellung erwerbsfhigkeit bemht sei dargetan unterhalt sei bgb dauer jahr ab januar befristen ehefrau seien krankheit ehebedingten nachteile entstanden sei zustellung scheidungsantrags jahre alt ehedauer rechtshngigkeit scheidungsantrags rund jahre betragen ehefrau sei zumutbar wegfall unterhalts abzufinden daraus unangemessene benachteiligung ffentlichen hand bewirkt befristung sei mglich unterhaltsanspruch ffentliche hand bergegangen sei ii hlt rechtlicher nachprfung ergebnis stand entgegen auffassung beklagten kommt weitergehende begrenzung unterhalts abs satz bgb betracht berufungsgericht herabsetzung unterhalts angemessenen lebensbedarf ausweislich grnde angefochtenen urteils erwogen obwohl schon geltenden rechtslage fr krankheitsunterhalt mglich wre herabsetzung angemessenen lebensbedarf kam schon deswegen betracht klgerin bergangene unterhalt ohnehin ber angemessenen unterhaltsbedarf lag rechtsprechung senats angemessene unterhaltsbedarf sinne abs bgb abs satz bgb zumindest existenzminimum bemessen senatsurteile oktober xii zr famrz tz februar xii zr famrz tz ehefrau sozialhilfe erhielt unterhaltsanspruch sgb xii ohnehin begrenzt geleistete sozialhilfe klgerin bergegangen erhielt zweifel ber sicherung existenzminimums hinausgehenden leistungen fr herabsetzung unterhaltsbedarfs abs satz bgb abs bgb besteht demnach raum berufungsgericht angenommene befristung unterhalts ergebnis beanstanden beklagte klgerin sgb xii neue glubigerin unterhaltsanspruchs geworden gem bgb befristungseinwand entgegenhalten vgl wendl scholz unterhaltsrecht familienrichterlichen praxis aufl rdn gelten unterhaltspflichtige vorliegenden fall sozialhilfetrger abs satz sgb xii knftigen unterhalt anspruch genommen befristung erst zukunft eingreift vgl olg karlsruhe famrz anderenfalls wrde rechtsstellung unterhaltspflichtigen gesetzlichen anspruchsbergang sachlichen grund verschlechtern prozess beteiligte unterhaltsberechtigte erleidet etwa voraussetzungen abs satz sgb xii entfallen dadurch nachteil entscheidung ber befristung fr rechtskraftwirkung entfaltet befristung seit januar geltende unterhaltsrecht anzuwenden art unterhaltsrechtsnderungsgesetz vgl nr egzpo senatsurteil bghz famrz tz berufungsgericht vorgenommene befristung demnach seit januar gem abs bgb fr nachehelichen krankheitsunterhalt bgb zulssig unterhalt familiengericht befristen zeitlich unbegrenzter unterhaltsanspruch wahrung belange berechtigten pflege erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen kin unbillig wre dabei insbesondere bercksichtigen inwieweit ehe nachteile hinblick mglichkeit eingetreten fr eigenen unterhalt sorgen nachteile knnen dauer pflege erziehung gemeinschaftlichen kindes gestaltung haushaltsfhrung erwerbsttigkeit whrend ehe sowie dauer ehe ergeben abs satz abs bgb aa ehebedingter nachteil liegt darlegungs beweislast senatsurteil mrz xii zr verffentlichung bghz bestimmt krankheit unterhaltsberechtigten regelmig ehebedingter nachteil allenfalls ausnahmefllen rollenverteilung ehe sonstigen ehe zusammenhngenden tatsachen beruhen vgl senatsurteile bghz famrz tz mai xii zr famrz tz april xii zr verffentlichung bestimmt dafr ersichtlich krankheit ehefrau besteht seit mehreren jahrzehnten grund unterhaltsbedrftigkeit ehebedingter nachteil allenfalls daraus ergeben unterhaltsberechtigter aufgrund rollenverteilung ehe ausreichend fr fall krankheitsbedingten erwerbsminderung vorgesorgt erwerbsunfhigkeitsrente infolge ehe kindererziehung geringer ehe wre senatsurteil bghz famrz tz allerdings bercksichtigen ausgleich unterschiedlicher vorsorgebeitrge vornehmlich aufgabe versorgungsausgleichs interessen unterhaltsberechtigten regelmig ausreichend gewahrt senatsurteile april xii zr famrz tz juni xii zr famrz tz bb fehlen ehebedingter nachteile fhrt indessen weiteres krankheitsunterhalt zwangslufig befristen wre senatsurteile bghz famrz tz mai xii zr famrz tz april xii zr verffentlichung bestimmt ehebedingten nachteile vorliegen befristung gesetzliche ausnahme unbilligkeit weitergehenden unterhaltsanspruchs begrndet anzustellenden billigkeitsabwgung familiengericht einzelfall gebotene ma nachehelichen solidaritt festzulegen wobei abs bgb aufgefhrten gesichtspunkte bercksichtigen fllen denen fortwirkende eheliche solidaritt wesentlichen billigkeitsmastab bildet fllt abs satz bgb genannten umstnden besondere bedeutung bt drucks deren grundlage insbesondere dauer pflege erziehung gemeinschaftlicher kinder gestaltung haushaltsfhrung erwerbsttigkeit whrend ehe sowie dauer ehe umfang geschuldeten nachehelichen solidaritt bemessen senatsurteil mai xii zr famrz tz fall unterhaltsversagung eintretende vorliegenden fall erweiterte sozialleistungsbedrftigkeit schliet befristung abs bgb notwendig vielmehr nimmt gesetz mglichkeit befristung krankheitsunterhalts kauf unterhaltsberechtigte infolge unterhaltsbefristung sozialleistungsbedrftig somit unterhaltsverantwortung geschiedenen ehegatten staatliche verantwortung ersetzt vgl senatsurteil bghz famrz tz cc berufungsgericht insoweit neben fehlen ehebedingter nachteile dauer ehe alter ehefrau zeitpunkt zustellung scheidungsantrags abgestellt begrndung berufungsgerichts zudem wegen geringen unterhalts befristung erforderlichen sozialhilfebedrftigkeit versorgungslage ehefrau nachteile ergeben hingegen sachlicher grund fr befristung findet frage belastungen fortschreibung befristung unterhalts fr beteiligten verbunden billigkeitsabwgung durchaus platz vgl senatsurteil bghz famrz tz vergleich versorgungslage unterhaltsberechtigten einbeziehung sozialleistungen darf hierbei abgestellt betrachtungsweise liefe darauf hinaus unterhaltsanspruch eher befristen wre sozialhilfeniveau erreicht widersprche gesetzlichen grundentscheidung sozialhilfe gegenber unterhalt nachrangig sgb xii gleichwohl abwgung berufungsgerichts ergebnis beanstanden handelt ersichtlich hilfserwgung schon berufungsgericht offensichtlich tragender grund fr befristung angesehen worden revision klgerin aufgegriffen worden ehedauer betrug rund jahre fr ehedauer entgegen ansicht klgerin zeit eheschlieung zustellung scheidungsantrags abzustellen stndige senatsrechtsprechung senatsurteile bghz famrz tz juli ivb zr famrz allerdings ergibt allein ehedauer jahren alter ehefrau jahren zustellung scheidungsantrags zwangslufig nacheheliche unterhalt befristen wre vielmehr umfassende wrdigung notwendig ausgefhrt insbesondere gestaltung haushaltsfhrung erwerbsttigkeit sowie erziehung kinder einzubeziehen dabei vorliegenden fall bercksichtigen ehefrau schon ersten ehejahren seitdem fortwhrend erkrankt beklagten oblag familienunterhalt zustzlich wurde dadurch belastet zuge ehescheidung sorgerecht fr seinerzeit achtjhrigen gemeinsamen sohn bertragen wurde jedenfalls folgezeit sowohl fr betreuung kindes fr barunterhalt verantwortlich beklagte seit ehescheidung teil aufgrund schulden klgerin akzeptiert wurden eingeschrnktem umfang unterhalt leisten demnach berufungsgericht ausgesprochene befristung unterhalts zeitraum rund vierzehn jahren scheidung jahr inkrafttreten gesetzlichen befristungsmglichkeit ergebnis beanstanden hahne wagenitz dose zina klinkhammer vorinstanzen ag neuss entscheidung olg dsseldorf entscheidung ii uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb september insolvenzerffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer kayser dr bergmann vill september beschlossen rechtsbeschwerde beschlu einzelrichterin zivilkammer landgerichts mnchen ii januar kosten beteiligten unzulssig verworfen beschwerdewert grnde kraft gesetzes statthafte rechtsbeschwerde inso unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung bundesgerichtshofs erfordert inso abs zpo rechtsbeschwerde angesprochenen fragen fr vergtung vorlufigen insolvenzverwalters regelsatz auszugehen sowie mastab zuschlag fr sogenannten starken vorlufigen insolvenzverwalter gewhren senatsbe schlsse juni ix zb juli ix zb zip geklrt danach beim vorlufigen insolvenzverwalter vergtungssatz staffelvergtung gem insvv ausgangssatz angemessen je art dauer umfang ttigkeit abschlge vorzunehmen allein bestellung starken vorlufigen insolvenzverwalter rechtfertigt generell vergtungszuschlag festsetzung vergtung beschwerdegericht steht grundstzen einklang beruht bercksichtigung besonderen umstnde einzelfalls grnde sachentscheidung bundesgerichtshofs wahrung einheitlichkeit rechtsprechung erfordern vermag rechtsbeschwerde aufzuzeigen kreft fischer bergmann kayser vill'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts ziff antrag april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts verden november schuldspruch dahin abgendert angeklagte wegen sexuellen mibrauchs kindern fnf fllen wegen sexuellen mibrauchs jugendlichen vier fllen verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs jugendlichen neun fllen davon fnf fllen jeweils tateinheit sexuellem mibrauch kindern gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt sowie videokassetten eingezogen verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten fhrt entscheidungsformel ersichtlichen nderung brigen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo annahme tateinheit sexuellen mibrauch jugendlichen abs nr alt stgb sexuellen mibrauch kindern abs stgb fllen ii urteilsgrnde bestehen bleiben sexuelle mibrauch jugendlichen gem abs stgb sexuellen mibrauch kindern gesetzeseinheit steht vgl bghst senat erwogen entgegen rechtsauffassung tateinheit gesetzesverletzungen anzunehmen vgl bgh nstz beschl dezember str nachdem erstrebte einvernehmliche nderung rechtsprechung mglich vgl bgh beschl september str oktober ars bedenken zurckgestellt vorlage groen senat fr strafsachen abgesehen verbleibt deshalb bisherigen rechtsprechung schuldspruch entsprechend ndern strafausspruch bestehen bleiben landgericht festgestellte tatbestand abs nr alt stgb erfllende vornahme sexuellen handlungen entgelt sowohl verneinung minder schweren falls sexuellen mibrauchs kindes flle ii urteilsgrnde annahme besonders schweren falls gem abs stgb flle ii urteilsgrnde sowie strafzumessung rechtsfehlerfrei nachteil angeklagten bercksichtigt konnte senat schliet landgericht genderten beurteilung schuldumfang berhrenden konkurrenzfrage geringere einzelstrafen niedrigere gesamtfreiheitsstrafe verhngt htte schuldspruchnderung stellt erfolg rechtsmittels angeklagten dar belastung angeklagten vollen kosten rechtsmittels unbillig erscheinen liee abs stpo kutzer miebach ribgh pfister erkrankt daher unterschriftsleistung verhindert kutzer winkler lienen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mrz potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hgb dauer prognosezeitraums ermittlung provisionsverluste rahmen berechnung ausgleichsanspruchs kraftfahrzeug vertragshndlers analog hgb bgh urteil mrz viii zr olg frankfurt main lg darmstadt viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball dr leimert dr frellesen fr recht erkannt revision beklagten anschlussrevision klgers urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main april kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht klger ber landgericht zuerkannten betrag hinaus weiteren ausgleichsbetrag hhe nebst zinsen zugesprochen berufung klgers zurckgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten soweit revisionsverfahren interesse darber hhe beklagte klger zusammenhang beendigung vertragshndlerverhltnisses schadensersatz analog hgb ausgleich analog hgb schuldet ferner klger fr aufbewahrung beklagten rechtzeitig zurckgenommener ersatzteile lagerkosten beanspruchen klger juni vertragshndler fr beklagte deutsche alleinimporteurin fahrzeugen japanischen automobilherstellers ttig vertragsverhlt nis endete auerordentliche kndigung klgers juni nachdem beklagte zuvor april unberechtigte auerordentliche kndigung juni ausgesprochen geweigert klger ber juni hinaus neufahrzeugen belie fern juli erhobenen klage klger beklagte ersatz kndigungsschadens fr zeitraum juli april dm beziffert ferner zahlung ausgleichsbetrags hhe dm sowie zahlung weiteren betrages zunchst dm anspruch genommen letzteren zug zug aushndigung bestimmter ersatz zubehrteile sowie spezialwerkzeuge landgericht klage rechtskrftiges teil grundurteil februar grunde stattgegeben betragsverfahren beklagte zahlung schadensersatz hhe dm ausgleichsbetrags dm weiteren betrags dm letzteren zug zug aushndigung einzelnen bezeichneter ersatz zubehrteile sowie spezialwerkzeuge verurteilt weitergehende klage ebenso abgewiesen klger betragsverfahren zustzlich erhobenen anspruch ersatz lagerkosten hhe dm fr einlagerung beklagten zurckzunehmenden ersatzteile berufung klger zahlung schadensersatz ausgleich lagerkosten gerichtetes klagebegehren weiterverfolgt soweit erster instanz erfolglos geblieben oberlandesgericht beklagte zahlung weiterer schadensersatz ausgleich verurteilt brigen berufung zurckgewiesen beklagte nichtzulassung revision beschwerde eingelegt soweit klger berufungsgericht weiterer ausgleichsbetrag zuerkannt worden daraufhin senat revision zugelassen auffassung unbeschrnkt zugelassenen revision beklagte zunchst insgesamt hinsichtlich schadensersatzanspruchs wiederherstellung landgerichtlichen urteils erstrebt klger anschlussrevision eingelegt schadensersatzund ausgleichsanspruch sowie anspruch ersatz lagerkosten weiterverfolgt soweit berufung erfolglos geblieben beklagte revision hinsichtlich schadensersatzanspruchs gestellten antrag vorsorglich gegenstand gegenanschlieung gemacht beginn mndlichen revisionsverhandlung beklagte revision nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen betrag beschrnkt weitergehende revision vorsorglich erklrte gegenanschlieung zurckgenommen entscheidungsgrnde revision beklagten zuletzt geltend gemachten umfang begrndet anschlussrevision klgers erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klger analog hgb ersetzende schaden bestehe entgangenen gewinn zeit juni april zeitpunkt beklagte vertragsverhltnis april ordentliche kndigung frhestens htte beenden knnen verkauf neufahrzeugen erzielt htte sei insgesamt schtzen verkaufszahlen klger jahren sowie ersten halbjahr erzielt sei davon auszugehen zeitraum juli april neufahrzeuge htte verkaufen knnen durchschnittliche rohertrag je neuwagenverkauf sei landgericht dm schtzen davon seien jeweils dm fr entwachsen bereitstellen verkauften neufahrzeugs sowie weitere dm rohertrags fr ersparte betriebskosten abzuziehen reinertrag je neuwageneinheit dm verbleibe einsparung betriebskosten genannten hhe ergebe landgericht bercksichtigten vortrag beklagten insoweit erfahrungsgem anfallenden aufwand klger erster instanz wirksam nmlich gem abs zpo unzulssigerweise nichtwissen bestritten soweit erstmals berufungsinstanz abweichende zahlen vorgetragen sei vorbringen abs satz zpo bercksichtigen weitergehender abzug ersparter betriebskosten sei gerechtfertigt klger unwiderlegt vorgetragen trotz beendigung hndlervertrages weder mitar beiter entlassen betriebsrume verkleinert hiernach anzusetzenden reinertrag dm je neuwagengeschft ergebe gesamtschaden dm sodass klger ber landgericht insoweit zugesprochenen betrag richtig hinaus weiterer schadensersatzbetrag zuzuerkennen seien ausgleichsanspruch klgers belaufe auszugehen sei stammkundenumsatz klger letzten vollen vertragsjahr verkauf neufahrzeugen erzielt dabei seien folgegeschfte bercksichtigen innerhalb zeitraums sechs acht jahren durchschnittlichen nutzungsdauer neufahrzeugen zustande gekommen seien ermittelte umsatz alten stammkunden letzten vollen vertragsjahr dm belaufen entspreche gesamtumsatzes dm hinzuzurechnen seien neukundenumsatzes letzten vollen vertragsjahres erwarten sei entsprechenden anteil neukundenumstze stammkundenumstze wrden entspreche betrag dm sodass umstze bisherigen voraussichtlich zuknftigen stammkunden dm summierten rohertrag umsatz sei veranschlagen hiervon sei anteil provisionen abzuziehen vertragshndler fr vermittlungsfremde verwaltende ttigkeiten erhalte anteil sei vortrag klgers folgend prozentpunkten anzusetzen weit hheren ansatz beklagten mindestens prozentpunkten sei folgen hndlervertrag sehe aufteilung hndlerrabatte wer bende verwaltende ttigkeiten ttigkeiten blicherweise echten handelsvertreter anfielen kosten hndler typischerweise getragen wrden ausdrcklich seien regelungen entnehmen abweichend herkmmlichen risikoverteilung groen teil verwaltende ttigkeit hndler allein verantworten sei einflussbereich beklagten hinberzgen teil folgerichtig werbende ttigkeit beklagten gewhrten rabatte vergten sei vertreteruntypische aufwendungen kraftfahrzeughndlers seien rechtsprechung variablen verkaufskosten kosten produktwerbung aufwand fr halten vorfhrwagen anteilige personalkosten fr disposition lagerverwaltung auslieferung sowie anteilige kosten fr rume energie telefon anzusehen klger fr aufwendungen prozentpunkte gesamtumsatzes eingesetzt beklagte berufung entsprechende untersuchungen bestimmter hndlerbetriebe behauptet knne schon deswegen angenommen beklagten vorformulierter hndlervertrag risiken tatschlichen voraussetzungen entsprechend verteilt typische risiken unternehmerin einerseits vertragshndlers andererseits rechtsprechung abgrenzung rabattanteile fr verwaltende denen fr werbende ttigkeiten eingeflossen seien hndlervertrag typische hndlerrisiken alleinigen verantwortung klgers herausgenommen risiken verbundenen aufwendungen folgerichtig gegenstnden gemacht fr deren finanzierung gewhrten rabatte verwenden seien beklagte klger vertraglich verpflichtet vorstellungen entsprechende betriebsorganisation schaffen vorzuhalten klger redlicherweise erwarten drfen be klagte hndlerrabatt entgelt fr verbundenen aufwendungen gewhre personalbereich ebenso hinsichtlich einrichtung gestaltung geschftsrume beklagte weitgehende vorgaben kontrollrechte vorbehalten produktwerbung klger wirtschaftlich eigenverantwortlicher hndler frei gestalten drfen sei halten vorfhrwagen typischer hndler frei beklagte vorbehalten anzahl vorfhrwagen verbindlich festzulegen gegenzug klger weitgehend absatzrisiko freigestellt verpflichtet vorfhrwagen vertragsbeendigung zurckzunehmen gewhrleistungsreparaturen seien dadurch risikobereich klgers ausgenommen beklagte kostenerstattung verpflichtet konkreten vertraglichen gegebenheiten biete daher beklagten vorgelegte berechnung verwaltungskosten betrieben anzufallen pflegten grundlage fr beurteilung verwaltenden kosten hndlertypischen risikobereich beim klger ber ermittelten anteil hinaus angefallen sei rohertrag sei somit abzug verwaltungskosten anteil prozentpunkten fiktive provision anzusehen ausgehend stammkundenumsatz letzten vollen vertragsjahres hhe dm entspreche betrag dm bercksichtigung abwanderungszeitraums fnf jahren errechne provisionsverlust dm dm betrag sei hinblick sogwirkung marke billigkeitsgrnden dm krzen abgezinst methode gillardon ergebe barwert dm mehrwertsteuer dm erhhe fr einlagerung beklagten rechtzeitig zurckge nommenen ersatzteile knne klger kostenersatz fordern dargetan betriebsgrundstck befindliche garage ersatzteile aufbewahrt anderenfalls vermietung gewinnbringend htte nutzen knnen nutzen ausfhrungen halten revisionsrechtlichen nachprfung stand revision beklagten zulssig nachdem mndlichen revisionsverhandlung klger berufungsgericht zuerkannten weiteren ausgleichsbetrag hhe nebst zinsen beschrnkt worden gegenstand nichtzulassungsbeschwerde beklagten zulassung revision senat anschlussrevision klgers insgesamt bezglich ansprche schadensersatz lagerkosten zulssig hinblick regelung abs satz zpo statthaftigkeit anschlieung voraussetzt fr anschlussrevisionsklger revision zugelassen worden anschlussrevision beschrnkter zulassung revision eingelegt anschlussrevision streitstoff betrifft zulassung bezieht bgh urteil juni kzr njw urteil september xi zr wm njw rr ii aa urteil juli viii zr njw ii streitgegenstand haupt anschluss revision wenigstens rechtlicher wirtschaftlicher zusammenhang bestehen streitig vgl bgh aao frage bedarf jedoch vorliegenden fall entscheidung jedenfalls entsprechender wirtschaftlicher zusammenhang gegeben beurteilung berufungsgerichts hinsichtlich klger analog hgb zuerkannten ausgleichs frei rechtsfehlern recht rgt revision beklagten berufungsgericht berechnung stammkundenumstze klger letzten vollen vertragsjahr erzielt berufungsgericht schtzung fr prognosezeitraum erwartenden mehrfachkundengeschfte sttzt vier mehrfachkundengeschfte einbezogen erst sechs acht jahre jeweils vorausgegangenen neuwagenkauf betreffenden kunden zustande gekommen revision weist zutreffend darauf berechnung ausgleichsanspruchs kraftfahrzeug vertragshndlers bundesgerichtshof bislang entschiedenen fllen jeweils fnfjhriger prognosezeitraum zugrunde gelegt entsprechend mehrfachkundenumsatz letzten vertragsjahres bercksichtigung zeitlichen grenze fnf jahren ermittelt worden rechtsprechung beruht annahme durchschnittliche nachkaufintervall liege neuwagengeschft erfahrungsgem fnf jahren senat bghz nachw allerdings durchschnittliche nachkaufintervall neuwagengeschft sechs acht jahre angestiegen wovon berufungsgericht ausgehen stnde weder gesetz bisherige rechtsprechung bercksichtigung entsprechend lngeren zeitspanne fr bemessung prognosezeitraums spiegelbildlich fr ermittlung ausgleichsrelevanten mehrfachkundengeschfte entgegen berechnung klger letzten vertragsjahr erzielten mehrfachkundenumsatzes deswegen bestand berufungsgericht revision recht rgt tatsachenfeststellungen getroffen annahme sttzen neufahrzeuge seien rede stehenden zeitraum kufern durchschnitt ber zeitspanne sechs acht jahren gefahren worden quellen berufungsgericht fr these anspruch genommene erfahrungswissen schpft ausfhrungen entnehmen eigene zwangslufig begrenzte erfahrungen mitglieder berufungssenats wenigen bestimmten neuwagenkufern erlauben gesicherten rckschlsse durchschnittliche nachkaufverhalten neuwagengeschft frei rechtsfehlern ferner erwgungen berufungsgerichts berechnung provisionsverlusten sinne abs satz nr hgb entsprechenden rabattanteile wirtschaftlich betrachtet nehmen rabatte vertragshndler listenpreis herstellers erhlt stelle provisionen handelsvertreters vergleichbarkeit beider erzielen berufungsgericht ansatz richtig gesehen jedoch notwendig diejenigen teile rabatts herauszurechnen vertragshndler aufgrund handelsvertreter abweichenden stellung fr leistungen erhlt handelsvertreter blicherweise erbringen senatsurteil juni viii zr wm njw nachw gehren beispielsweise vergtung fr absatz lager kredit preisschwankungsrisiko sowie gegenwert fr sonstige kosten absatzes senat aao nachw fr herstellung vergleichsbasis hndlerrabatt vertreterprovision stehen tatrichter verschiedene wege offen rechtsprechung senats anerkannte zweistufige methode ermittelt ausgleichsrelevanten rabattanteil weise ersten rckfhrungsschritt vertragshndler eingerumte rabatt ausklammerung hndlertypischen bestandteile niveau handelsvertreters zurckgefhrt sodann zweiten rckfhrungsschritt provision handelsvertreters fr vermittlungsfremde verwaltende ttigkeiten entsprechenden vergtungsanteile ausgesondert fr werbende vermittelnde ttigkeit vertragshndlers gewhrte vergtung brig bleibt senatsurteil juni aao aa nachw stattdessen knnen vergleichbare vermittlungsprovisionen handelsvertreter basis arbeitender vertriebsorganisationen kraftfahrzeugbereich herangezogen allerdings wiederum diejenigen anteile krzen denen vermittlungsfremde ttigkeiten handelsvertreters abgegolten senat aao bb nachw dritte methode fr berufungsgericht vorliegenden fall entschieden geht individuellen rohertrag vertragshndlers senat aao cc ermittlung anteils neuwagenverkaufserlsen provision handelsvertreters fr handelsvertretertypische werbende ttigkeit entspricht hierbei ebenfalls rabattbestandteile herauszurechnen hndler gegenleistung fr hndlertypische handelsvertreteruntypische ttigkeiten risiken erhlt berufungsgericht legt ausgleichsberechnung landgericht folgend rohertrag umsatzes zugrunde ansatz beanstandet anschlussrevision insofern recht berufungsgericht begrndung ber vortrag klgers hinweggesetzt verkauf neufahrzeugen schnittlichen rohertrag erwirtschaftet andererseits stt ansatz berufungsgerichts deswegen bedenken berufungsgericht begriff rohertrag sinne verwendet senatsurteil juni aao vorgaben berufungsgericht ausgleich berechnet geschehen individuelle rohertrag sinne entscheidung preisnachlsse bereinigte differenz hndlereinkaufspreis hersteller unverbindlich empfohlenen listenpreis senat aao cc entspricht idealfall summe rabatte boni hersteller hndler empfohlenen verkaufspreis gewhrt bleibt einzelfall insoweit summe zurck hndler fahrzeuge gewhrung preisnachlssen skonti listenpreis verkauft senat aao unterschied sachverstndige jahre stattetes gutachten landgericht folgend berufungsgericht begrndung anzusetzenden rohertrags bezug nehmen grundlage erfahrungsstzen vielzahl automobilhandelsunternehmen verschiedenster vertragsorganisationen bruttohandelsspannen handelsvertreterspannen ermittelt hieraus provisionssatz angemessen ausreichend abgeleitet fr ausgleichsberechnung grundlage individuellen rohertrags klgers wert brauchbar berufungsgericht insoweit gefolgt abzug fr verwaltende ttigkeiten klgers hhe prozentpunkten fr berechtigt hlt aa sinn zweck herunterrechnens hndlerrabatts rohertrags rabattanteil ermitteln ausgleichsrelevanten provision handelsvertreters entspricht mssen bereits dargelegt zunchst rabatte rabattanteile herausgerechnet hndler entgelt fr hndlertypische handelsvertreteruntypische aufgaben risiken erhlt zwischenergebnis ersten operation fiktive handelsvertreterprovision indessen ebenso berechnung ausgleichsanspruchs handelsvertreters zweiten schritt provisions anteile reduzieren hndler fr leistungen erhlt wre handelsvertreter entgelt fr werbende vermittelnde ttigkeit fr verwaltende vermittlungsfremde ttigkeiten gezahlt wrden senat aao zweistufige reduzierung hndlerrabatts fr vermittelnde ttigkeit handelsvertreters entfallende provision bildung verschiedener kostengruppen schritt erfolgen senat aao bb beklagte erster instanz beweisantritt einzelnen vorgetragen vertragshndlern zuschnitt klgers entfalle anteil mindestens prozentpunkten gewhrten rabatts genannten verwaltenden ttigkeiten hndlers behauptung berufungsverfahren ferner drei ablichtung akten gereichte hndlerbetriebe betreffende anonymisierte gutachten mbh gesttzt jahren auftrag landgerichts darmstadt drei parallelprozessen erstattet wurden denen beklagte ebenfalls beklagtenrolle beteiligt landgericht vortrag gefolgt demgegenber hlt berufungsgericht abzug prozentpunkten deswegen fr gerechtfertigt beklagten verwendeten standardisierten hndlervertrag risikoverteilung meint entnehmen knnen groe teile herkmmlicher risikoverteilung verwaltende ttigkeit vertragshndlers anzusehen sei vorliegenden fall bereich werbenden ttigkeit klgers zugerechnet msse dagegen wendet revision recht ausfhrungen berufungsgerichts schon entnommen hndlervertrag herkmmlichen risi koverteilung zugunsten hndlers abweicht risiko klger hndlervertrag entlastet nennt berufungsgericht konkret absatzrisiko hinblick vorfhrwagen klger dadurch weitgehend freigestellt sei beklagte rcknahme vorfhrwagen vertragsbeendigung verpflichtet schon deswegen richtig hndlervertrag weder berufungsgericht angegebenen stelle verpflichtung beklagten rcknahme vorfhrwagen vorsieht ziffer vertrages regelt rckkauf lager vorfhrfahrzeugen vertrages ziffer buchstabe pflicht hndlers unterhaltung bestimmter vorfhr lagerwagen regelt enthlt bestimmung ber rckkauf vorfhrfahrzeugen hndler ziffer vertrages zugesagte kostenerstattung fr gewhrleistungsarbeiten beklagte risikoentlastung werten berufungsgericht meint mag dahinstehen jedenfalls wirtschaftliche bedeutung entlastung gering veranschlagen beim neuwagenverkauf gewhrleistungspflichten hndlers regel daneben bestehenden garantiepflichten herstellers berlagert mngel neufahrzeugen regelmig garantieansprche kufers hersteller auslsen garantiewege beseitigt pflegen zumindest hinblick geringe wirtschaftliche bedeutung sprbaren risikoentlastung klgers bezug gewhrleistungspflicht gegenber kunden rede inwiefern mitsprache kontroll aufsichtsrechte beklagte bezug personaleinsatz einrichtung gestaltung betriebsrume sowie fr werbemanahmen vertraglich vorbehalten verlagerung risiken bereich klgers beklagte gefhrt sollen erkennen ebenso wenig leuchtet weshalb derartige befugnisse beklagten berufungsgericht angenommene atypische risikoverteilung folge sollen rabattanteile klger entgelt beklagten fr schaffung vorstellungen entsprechenden betrieblichen organisation angemessen erscheinenden prsentation produkte ansehen durfte abweichend regel abgeltung hndlertypischer handelsvertreteruntypischer aufgaben risiken bestimmte rabattbestandteile rohertrag herauszurechnen seien entgegen auffassung berufungsgerichts gerade teile hndlerrabatts hndlertypische aufwendungen fr personelle schliche ausstattung betriebs sowie fr werbung prsentation lagerhaltung vorfhrfahrzeuge abgegolten sollen rohertrag abzug bringen dabei entgelte fr leistungen handelt handelsvertreter typischerweise zustzliches neben vermittlungsprovision tretendes entgelt erbringen ausgleichsberechnung einfliet abzug betreffenden anteils hndlerrabatt brig bleibt vermittlungsprovision handelsvertreters vergleichbar senat aao deren grundlage ausgleichsanspruch berechnen rechtsgrnden beanstanden dagegen berufungsgericht hinblick sogwirkung marke beklagten abs satz nr hgb vorzunehmenden billigkeitsabschlag ebenso landgericht geschtzt abwgung urschlichkeit werbender ttigkeit hndlers sogwirkung produkts gehrt kernbereich tatrichterlichen schtzungsermessens senatsurteile juni viii zr wm njw februar viii zr wm njw insoweit bghz abgedruckt erwgungen berufungsgericht hierzu angestellt lassen rechtsfehler erkennen gefundene ergebnis hlt grenzen tatrichterlich vertretbaren ii anspruch klgers ersatz kndigungsschadens analog hgb berufungsgericht hhe insgesamt fr begrndet gehalten klger daher insoweit ber landgericht zugesprochenen betrag hinaus weitere zuerkannt wegen weitergehenden schadensersatzbegehrens abzglich zuerkannter berufung klgers zurckgewiesen hiergegen gerichtete anschlussrevision klgers begrndet erfolg bleiben angriffe anschlussrevision allerdings soweit berufungsgericht anzahl neufahrzeuge kl ger zeitraum juli april voraussichtlich htte verkaufen knnen mehr geschtzt schtzung grndet berufungsgericht unstreitig festgestellten neuwagenverkaufszahlen klger jahren sowie ersten halbjahr erzielt bercksichtigt sonstigen fr schtzung zpo beachtlichen umstnde rechtlich beanstandender weise soweit anschlussrevision geltend macht bercksichtigung berlegungen berufungsgerichts sei klger angesetzte zahl neuwagenverkufen angemessen setzt revisionsrechtlich unbeachtlicher weise eigene schtzung stelle rechtsfehlerfreien tatrichterlichen schtzung recht beanstandet anschlussrevision demgegenber berufungsgericht vorgenommenen abzug ersparter betriebskosten hhe rohertrags je einheit hhe klger infolge einstellung belieferung neufahrzeugen beklagte betriebskosten erspart ber eingerumten betrag dm beim ansatz rohertrags dm bereits bercksichtigten kosten entwachsens bereitstellung verkauften neuwagens je einheit hinausgehen tatsacheninstanzen streitig klger erstinstanzlich beweisantritt vorgetragen fraglichen zeitraum weiteren betriebskosten erspart betrieb verlust marke weder rumlich personell verkleinert trag hinweis landgerichts aufrechterhalten beklagte gleichfalls beweisantritt vortrag entgegengetreten beim durchschnittlichen hndler beliefen personalkos ten rohertrags sonstigen betriebskosten zusammen rohertrags angaben klger nichtwissen bestritten landgericht bestreiten klgers unbeachtlich angesehen klger dargelegt warum beklagten fr hndler ermittelten zahlen fr betrieb zutreffen sollten konkrete betrieb bezogene zahlen genannt entsprechend berechnung schadens rohertrag klgers ersparte betriebskosten beklagten angegebenen durchschnittlichen hhe gekrzt berufungsgericht abzug rohertrags ermigt klger unwidersprochen vorgetragen verlust marke weder personalkosten kosten unterhal tung betriebsrumen erspart hinsichtlich verbleibenden abzugs rohertrags argumentation landgerichts begrndung angeschlossen klger substantiierten vortrag beklagten erfahrungsgem anfallenden betriebskostenaufwand gem abs zpo wirksam nichtwissen bestreiten knnen insoweit entstandenen kosten gegenstand eigenen wahrnehmung seien soweit klger erstmals berufungsinstanz abweichende zahlen fr betrieb genannt sei vorbringen abs satz zpo bercksichtigen vorgehen rgt anschlussrevision recht verfahrensfehlerhaft klger entgegen auffassung berufungsgerichts abs zpo gehindert beklagten behaupteten betriebskosten durchschnittlichen hndlers nichtwissen bestreiten derartige durchschnittswerte beklagte angaben fr betrieb klgers untersuchung hndlerbetriebe ermittelt gegenstand eigener wahrnehmung klgers betriebskosten klger infolge vorzeitigen beendigung geschftsbeziehung beklagten erspart beklagte konkret vorgetragen recht weist anschlussrevision ferner darauf landgericht berufung beklagten behaupteten durchschnittswerte ber beweis gestellten vortrag klgers hinwegsetzen durfte wegen weiterfhrung betriebs bisherigen zuschnitt fortfall vertriebs neufahrzeugen allein kosten fr entwachsen bereitstellung neuwagen hhe dm je fahrzeug erspart entgegen berufungsgericht geteilten auffassung landgerichts primr sache klgers darzulegen hhe darstellung beklagten betrieb durchschnittlichen hndlers anfallenden betriebskosten nehmen buche schlagen darlegungslast klger dadurch gengt rohertrag je fahrzeugverkauf angegeben davon behauptung allein ersparten betriebskosten dm je einheit abgesetzt landgericht vorbringen anbetracht beklagten vorgetragenen kostenstruktur durchschnittlichen hndlerbetriebs fr plausibel hielt deshalb angaben klgers erwartete hhe blicherweise anfallenden betriebskosten unternehmen klgers beliefen htte klger ent sprechend konkreten hinweis geben mssen hinweis begngen drfen ersparte betriebskosten klger schadensberechnung bercksichtige drften gleichwohl entstanden landgericht grundlage rechtsauffassung gebotenen hinweis gegeben sachvortrag klgers hhe betriebskosten auffassung berufungsgerichts rohertrag abzusetzen erster instanz infolge verfahrensmangels versto abs zpo unterblieben erstmals berufungsbegrndung hierzu gemachten angaben folglich gem abs satz nr zpo zuzulassen berufungsgericht htte deshalb klger ersparte betriebskosten beklagten behaupteten durchschnittswerte ansetzen drfen ber klger beweisantritt vorgetragene beklagten bestrittene geringere hhe betreffenden betriebskosten beweis erheben iii schlielich hlt begrndung berufungsgericht klger erhobenen anspruch ersatz lagerkosten hhe dm abgewiesen rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht unterstellt insoweit zugunsten klgers schadensersatzpflicht beklagten positiver vertragsverletzung offenbar darin sehen beklagte magabe hndlervertrages bernehmenden ersatzteile vorlufig abholen lassen verneint eintritt schadens klger dargetan betriebsgrundstck stehende garage ersatzteile aufbewahrt anderenfalls vermietung gewinnbringend htte nutzen knnen nutzen demgegenber hlt anschlussrevision fr unerheblich klger garage vermietung anderweitig htte nutzen knnen auffassung klger deswegen angemessenes nutzungsentgelt verzugsschaden ersetzt verlangen einlagerung ersatzteile geldwerte leistung erbracht lichte differenzhypothese ersatzfhiger vermgensnachteil klgers darstelle beklagte rechtzeitige abholung zurckzunehmenden ersatzteile vertragspflicht verletzt klger wegen pflichtverletzung positiver vertragsverletzung schuldnerverzug schadensersatz verpflichtet ebenso dahingestellt bleiben weitere frage eintritt schadens erwgung anschlussrevision begrnden lsst klger einlagerung ersatzteile geldwerte leistung erbracht falls beklagte zurckzunehmenden ersatzteile rechtzeitig abgeholt darin jedenfalls annahmeverzug sehen aspekt bedeutung klger garage ersatzteile eingelagert anderweitig htte nutzen knnen beklagte rcknahme ersatzteile annahmeverzug befunden wozu berufungsgericht bislang feststellungen getroffen klger kaufmann gem bgb verbindung hgb fr dauer annahmeverzugs beklagten ortsblichen lagerkosten beanspruchen vgl senatsurteil februar viii zr wm njw aa nachw alledem berufungsurteil bestand soweit angefochten worden somit umfang aufzuheben abs zpo rechtsstreit endentscheidung reif weiterer tatrichterlicher feststellungen bedarf sache daher umfang aufhebung berufungsurteils berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo ber kosten revisionsverfahrens einschlielich zurckgenommenen teil revision entfallenden kosten entscheiden dr deppert dr beyer dr leimert ball dr frellesen vorinstanzen lg darmstadt entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november nachschlagewerk ja bghst nein verffentlichung ja stpo abs rcknahme antrags anordnung nachtrglichen sicherungsverwahrung sowie mindestanforderungen antrag bgh beschl november str lg hannover strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern anordnung nachtrglichen sicherungsverwahrung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft entscheidung landgerichts hannover april verurteilten dadurch entstandenen notwendigen auslagen staatskasse auferlegt grnde verurteilte verbt derzeit vierjhrige gesamtfreiheitsstrafe urteil landgerichts hannover wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern drei fllen wegen krperverletzung strafende fr november notiert staatsanwaltschaft beantragt vorbehaltlich ergebnisses einzuholenden gutachten nachtrgliche sicherungsverwahrung anzuordnen antragstellung erstatteten bericht justizvollzugsanstalt mitgeteilt jahre alte zuvor unbestrafte erstverber beanstandungsfreies vollzugsverhalten gezeigt aufarbeitung sexualstraftat rahmen therapeutischen ambulanz bemht beschluss april landgericht anordnung nachtrglichen sicherungsverwahrung abgelehnt neuen tatsachen erkennbar geworden seien erhebliche gefhrlichkeit verurteilten fr allgemeinheit hinweisen wrden ablehnung antrags staatsanwaltschaft beschwerde eingelegt oberlandesgericht celle entschei dung darber berufen angesehen ber antrag nachtrgliche sicherungsverwahrung aufgrund hauptverhandlung entschieden knne beschluss landgerichts deshalb urteil anzusehen sei daraufhin staatsanwaltschaft rechtsmittel revision weiterverfolgt sache ber generalbundesanwalt senat vorgelegt hinblick darauf rechtsmittel innerhalb woche zustellung beim landgericht eingegangen zugleich antrag wiedereinsetzung gestellt begrndung hinweis entscheidung oberlandesgerichts hamm januar nstz rr vorgetragen jedenfalls urteil bundesgerichtshofs juli njw verffentlichung bghst vorgesehen beschwerde zulssige rechtsmittel ansehen knnen deshalb frist einlegung revision unverschuldet versumt eingang vorgnge beim senat staatsanwaltschaft antrag nachtrgliche anordnung unterbringung sicherungsverwahrung gem stgb zurckgenommen senat ber wiedereinsetzungsantrag mehr entscheiden verfahren weise beendet beendigung verfahrens allerdings dadurch eingetreten staatsanwaltschaft antrag zurckgenommen frage voraussetzungen fortgang verfahrens rcknahme antrags anordnung nachtrglichen sicherungsverwahrung rechtlich mglich soweit ersichtlich gegenstand verffentlichter gerichtsentscheidungen aa auffassung senats stehen annahme staatsanwaltschaft knne antrag zurcknehmen grundstzlichen bedenken entgegen fr annahme sprechen gesichtspunkte verfahrenskonomie allgemeine prozessgrundstze knnen verfahrensbeteiligten insbesondere staatsanwaltschaft antrge prozesshandlungen zurcknehmen ausnahmen beschrnkungen gelten soweit gesetzlich angeordnet etwa fr rcknahme anklage regelmig erffnung hauptverfahrens mglich stpo vgl abs abs stpo etwa fr rcknahme rechtsmittels abhngig stand verfahrens wirksamkeit zustimmung verfahrensbeteiligten bedarf vgl abs satz stpo fr rcknahme strafbefehlsantrags vgl abs stpo ausnahmen beschrnkungen sieht gesetz abs stpo fr rcknahme antrags staatsanwaltschaft durchfhrung gerichtlichen verfahrens anordnung nachtrglichen sicherungsverwahrung vergleich verfahrensnormen insbesondere stpo rcknahme anklage zulsst gericht hauptverfahren erffnet spricht sogar beschrnkung rcknahmemglichkeit zwischenverfahren gericht bezglich anklage ff stpo geregelt ber zulassung antrags hauptverhandlung entscheiden knnte vorgesehen vielmehr schliet eingang staatsanwaltschaftlichen antrags unmittelbar gerichtliche vorbereitung hauptverhandlung vgl abs satz abs stpo gericht dabei feststellen anordnung nachtrglichen sicherungsverwahrung mehr beseitigende hindernisse entgegenstehen insbesondere fehlen formeller voraussetzungen etwa abs stgb bzw abs stgb vorausgesetzten katalogtaten vorverurteilung vorverbung erscheint verfahrenskonomischen gesichtspunkten zwingend staatsanwaltschaft entsprechenden gerichtlichen hinweis verfahren rcknahme antrags abschluss bringen zumal interessen verurteilten entgegen stehen gilt umso mehr beendigung verfahrens beschluss vermeidung unntigen verfahrensaufwands zweckmig knnte landgericht augen gestanden mag aufgrund eindeutigen gesetzgeberischen entscheidung ausgeschlossen nimmt staatsanwaltschaft antrag trotz gerichtlicher bedenken zurck hauptverhandlung durchgefhrt urteil entschieden allerdings kaum denkbar erscheint mangel formellen voraussetzung fr anordnung maregel evident zeitlichen materiellen aufwand fr verfahren gering halten fall denkbar hauptverhandlung durchzufhren vorher sachverstndigengutachten einzuholen bb hinsichtlich frage stadium verfahrens voraussetzungen staatsanwaltschaft antrag zurcknehmen knnte auffassung senats sachgerechte antwort dahin gehen rcknahme entscheidung gerichts ermglichen beginn hauptverhandlung zustimmung verurteilten abhngig regelung freilich fr verfahrensgestaltung abs satz stpo getroffen wrde verfahren beschleunigen sowohl rechtspflege verurteilten entlastet wrde daneben bestehenden interesse verurteilten endgltigen entscheidung ber maregel ausreichend rechnung tragen rcknahme antrags unbedingten schutz erneute antragstellung unvernderter tatsachengrundlage bietet verurteilte sobald hauptverhandlung begonnen verweigerung zustimmung antragsrcknahme dafr sorgen verfahren antrag ablehnenden rechtskraft neue antragstellung gleicher basis verhindernden urteil abgeschlossen senat frage indes abschlieend entscheiden staatsanwaltschaft antrag mehr wirksam zurcknehmen nachdem landgericht ber entschieden besteht fr staatsanwaltschaft wahl entscheidung rechtskrftig lassen rechtsmittel einzulegen verfahren indes dadurch abschluss gekommen staatsanwaltschaft rechtsmittel zurckgenommen ergibt auslegung erklrung beschwerdefhrerin staatsanwaltschaft erstrebt lnger unterbringung verurteilten nachtrglichen sicherungsverwahrung zeigt inzwischen erklrten rcknahme antrags darin rechtsmittelverfahren formellen aspekt gesetzeswidrigen entscheidungsweise beanstandet ansicht landgerichts gewandt fehle neuen tatsachen abs stgb ziel verfahren beenden staatsanwaltschaft rcknahme revision entscheidung landgerichts erreichen rcknahme mglich insbesondere gehindert rechtsmittel erfolglosigkeit wiedereinsetzungsantrags wegen versumung einlegungsfrist unzulssig verworfen msste zustimmung verurteilten rcknahme erforderlich hauptverhandlung begonnen vgl stpo rcknahme rechtsmittels abs stpo folgende kostenentscheidung treffen verfahrensablauf gibt angesichts teilweise ungeklrten fragen zusammenhang nachtrglichen sicherungsverwahrung anlass folgenden bemerkungen staatsanwaltschaft abs stpo erforderlichen antrag erst stellen nachdem vorprfungsverfahren ergebnis gekommen formellen voraussetzungen maregel vgl einzelnen stgb vorliegen gehrt insbesondere neue tatsachen nova erkennbar erhebliche gefhrlichkeit verurteilten fr allgemeinheit hinweisen ersten schritt vorliegen neuer faktoren festgestellt worden besteht sachlicher grund fr einleitung verfahrens stpo vgl olg koblenz stv antrag staatsanwaltschaft darf pauschalen behauptung formellen voraussetzungen nachtrglichen sicherungsverwahrung lgen erschpfen nennt gesetz einzelheiten antrag enthalten insoweit vergleichbar anklageschrift strafverfahren grundlage fr gerichtliche nachver fahren anordnung einschneidenden ursprungsverfahren verhngte sanktion regelmig bertreffenden maregel geht deshalb entschlieung staatsanwaltschaft nachvollziehbar formellen voraussetzungen staatsanwaltschaft jeweils fr gegeben erachteten variante stgb einzelnen darlegen vgl olg rostock stv dabei kommt fr antrge abs stgb darstellung nova hinsichtlich erkennbarkeit aussagekraft fr gefhrlichkeit verurteilten besondere bedeutung antrag behauptung enthalten vorlufiger einschtzung staatsanwaltschaft materiellen voraussetzungen nachtrglichen sicherungsverwahrung weiteren verfahren festgestellt sachverstndiger hilfestellung abs satz stpo erfolgende gesamtwrdigung verurteilten taten ergnzend entwicklung whrend strafvollzugs besondere gefhrlichkeit hohe wahrscheinlichkeit erheblicher straftaten ergeben tolksdorf miebach lienen pfister hubert'],['Soon']] [['berichtigter leitsatz nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr finanzierten beurkundungsbedrftigen bautrgervertrgen eingang annahmeerklrung regelmig innerhalb zeitraums vier wochen erwartet abs bgb fortfhrung senat urteil juni zr njw klauseln allgemeinen geschftsbedingungen denen abschluss bautrgervertrags antragende angebot lnger drei monate gebunden stets nr bgb unvereinbar bgb anwendung bereicherungsrechtlichen saldotheorie beruhende zug zug verurteilung hindert zuerkennung prozesszinsen bgh urteil september zr olg nrnberg lg nrnberg frth'],['Soon']] [['bundesgerichtshof xii zr beschluss februar rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar richter gerber weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt dr zina beschlossen revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juni angenommen klgerin trgt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm grnde rechtssache grundstzliche bedeutung revision endergebnis aussicht erfolg vgl zpo auslegung beschlusses bverfg juni pbvu bverfge teilt senat ansicht berufungsgerichts kndigungsrecht ergebe grundstzen wegfalls geschftsgrundlage recht kndigung ergab abs bgb vermieterin rume vertragsgemen gebrauch mehr verfgung stellen konnte nachdem umfeld vermieteten raum abgetrennt lagerraum umgewandelt gerber weber monecke ahlt wagenitz zina'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr november rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes november vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer prof dr gehrlein caliebe beschlossen erneute antrag klgers bewilligung prozesskostenhilfe abgelehnt grnde erneute antrag klgers bewilligung prozesskostenhilfe abgelehnt besonderen voraussetzungen abs nr zpo vorliegen gegenstand rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten zuzumuten prozesskosten aufzubringen abs nr halbs zpo vorschsse prozesskosten beteiligten zuzumuten erforderlichen mittel unschwer aufbringen knnen fr erwartende nutzen vernnftiger eigeninteresse sowie prozesskostenrisiko angemessen bercksichtigender betrachtungsweise erfolg rechtsverfolgung voraussichtlich grer bgh beschl september ix zr zip bag beschl april azb zip dabei bestimmt zumutbarkeit anhand wertenden abwgung gesamtumstnde sen beschl mrz ii zb zip genannten voraussetzungen entgegen ansicht klgers jedenfalls glubigern kl erfllt dm bisher konkursverwalter anerkannten forderungen hhe insgesamt dm entfallen erfolg klage insolvenzmasse betrag erwarten deutlich hher fr verfahren verbundene kostenrisiko berufungsurteil ausgeurteilten betrge rechtskrftig zuerkannt betrgt freie masse abzug verfahrenskosten ii instanz ca davon stnden erfolgsfall verteilung konkursglubiger rangklasse vi verfgung quote entspricht dm bedeutet zustzliche verteilungsmasse fr drei glubiger hhe steht gesamtkostenrisiko hhe lediglich gegenber goette kurzwelly gehrlein kraemer caliebe vorinstanzen lg heidelberg entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen beihilfe steuerhinterziehung anhrungsrge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs dezember gem stpo beschlossen antrag verurteilten verfahren gewhrung rechtlichen gehrs stand erlass senatsbeschlusses januar zurckzuversetzen zurckgewiesen verurteilte kosten rechtsbehelfs tragen grnde senat revision verurteilten urteil landgerichts augsburg mrz beschluss januar gem abs stpo unbegrndet verworfen schreiben november beim bundesgerichtshof eingegangen november beantragt rechtsanwalt namens auftrag verur teilten wiedereinsetzung revisionsverfahren rahmen akteneinsicht verfahrensakten festgestellt rechtsanwalt rahmen revisionsverfahrens gefertigter umfangrei che revisionsbegrndung enthaltender schriftsatz juli verfahrensakten befinde sei deshalb berzeugung gelangt schriftsatz landgericht augsburg bundesgerichtshof weitergeleitet dementsprechend revisionsentscheidung senats bercksichtigt worden sei anhrungsrge gem stpo auszulegende antrag verurteilten zurckzuweisen antrag wiedereinsetzung stand senatsentscheidung januar zulssig erhoben entgegen satz stpo dargelegt glaubhaft gemacht wann beschwerdefhrer geltend gemachten verletzung rechtlichen gehrs kenntnis erlangt sache knnte anhrungsrge erfolg liegt verletzung rechtlichen gehrs stpo senat weder nachteil verurteilten tatsachen beweisergebnisse verwertet denen gehrt worden wre bercksichtigendes entscheidungserhebliches vorbringen verurteilten bergangen sonstiger weise anspruch rechtliches gehr verletzt schriftsatz verteidigers rechtsanwalt juli lag senat entscheidung ber revision verurteilten sache angelegten senatsheft ergibt zudem zunchst beim landgericht augsburg eingegangene schriftsatz entgegen annahme verurteilten ber generalbundesanwalt bundesgerichtshof weitergeleitet worden verwerfung revision verurteilten gem abs stpo gerichteten antragsschrift september generalbundesanwalt ausdrcklich inhalt schriftsatzes juli auseinandergesetzt antragsschrift senat entscheidung revisionsvorbringen verurteilten vollem umfang bedacht gewrdigt fr durchgreifend erachtet kostenentscheidung folgt entsprechenden anwendung abs stpo vgl senatsbeschlsse mai str september str raum graf radtke jger fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss kzr juni rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb richtlinie eg art gerichtshof europischen union auslegung richtlinie eg europischen parlaments rates februar ber zuweisung fahrwegkapazitt eisenbahn erhebung entgelten fr nutzung eisenbahninfrastruktur sicherheitsbescheinigung abl mrz ff folgende fragen vorgelegt nationale vorschrift nutzer eisenbahninfrastruktureinrichtung zivilgericht infrastrukturbetreiber zahlung nutzungsentgelts anspruch genommen rckzahlung gezahlten nutzungsentgelts begehrt geltend infrastrukturbetreiber festgesetzte entgelt entspreche billigem ermessen bestimmungen richtlinie unabhngigkeit geschftsfhrung infrastrukturunternehmens art abs grundstzen entgeltfestsetzung art aufgaben regulierungsstelle art vereinbar frage bejahen nationale vorschrift genannten vorschriften richtlinie vereinbar gericht ergebnis gelangt festgesetzte entgelt billigkeit entspricht berechtigt verpflichtet stattdessen geschuldete entgelt urteil festzusetzen bgh beschluss juni kzr olg dresden lg leipzig ecli de bgh bkzr kartellsenat bundesgerichtshofs juni prsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter prof dr meier beck dr raum sowie richter prof dr strohn dr deichfu beschlossen verfahren ausgesetzt gerichtshof europischen union auslegung richtlinie eg europischen parlaments rates februar ber zuweisung fahrwegkapazitt eisenbahn erhebung entgelten fr nutzung eisenbahninfrastruktur sicherheitsbescheinigung abl mrz ff folgende fragen vorgelegt nationale vorschrift nutzer eisenbahninfrastruktureinrichtung zivilgericht infrastrukturbetreiber zahlung nutzungsentgelts anspruch genommen rckzahlung gezahlten nutzungsentgelts begehrt geltend infrastrukturbetreiber festgesetzte entgelt entspreche billigem ermessen bestimmungen richtlinie unabhngigkeit geschftsfhrung infrastrukturunternehmens art abs grundstzen entgeltfestsetzung art aufgaben regulierungsstelle art vereinbar frage bejahen nationale vorschrift genannten vorschriften richtlinie vereinbar gericht ergebnis gelangt festgesetzte entgelt billigkeit entspricht berechtigt verpflichtet stattdessen geschuldete entgelt urteil festzusetzen grnde beklagte db station service ag tochtergesellschaft deutsche bahn ag eisenbahninfrastrukturunternehmen sinne abs allgemeines eisenbahngesetz aeg unterhlt etwa bahnhfe verkehrsstationen deutschland klagende lnderbahn gmbh dlb eisenbahnverkehrsunternehmen nutzt verkehrsstationen beklagten rahmen schienenpersonennahverkehrs parteien streiten ber hhe dafr entrichtenden entgelts beklagte schliet eisenbahnverkehrsunternehmen vorgehaltene infrastruktur anspruch nehmen jeweils rahmenvertrge ber stationsnutzung ab darin nimmt hinsichtlich hhe nutzungsentgelte bezug jeweils gltige stationspreisliste stationspreissystem sps einzelnutzungen bahnhfe gesonderten stationsnutzungsvertrgen geregelt parteien schlossen november derartigen rahmenvertrag damals galt preissystem preise fr bahnhof bercksichtigung kosten betriebs bahnhofs vorsah januar fhrte beklagte neues preissystem sps danach wurden preise bestimmten preiskategorien bezogen jeweiligen bundeslnder pauschal ermittelt klgerin fr neue system preiserhhungen fhrte zahlte erhhungsbetrge ab januar vorbehalt klage verlangt klgerin rckzahlung gezahlten stationsnutzungsentgelte fr november februar soweit ber entgelte preissystem hinausgehen landgericht klage hhe stattgegeben brigen abgewiesen berufungsgericht beklagte abweisung weitergehenden klage zahlung verurteilt dagegen wehren beide parteien erkennenden senat zugelassenen revisionen ii entscheidung ber revisionen verfahren auszuset zen gem art abs aeuv vorabentscheidung gerichtshofs europischen union entscheidungsformel gestellten fragen einzuholen richtlinie eg art richtlinie eu november schaffung einheitlichen europischen eisenbahnraums abl dezember ff aufgehoben wesentlichen inhaltsgleichen regelungen richtlinie ersetzt worden kommt vorliegenden fall anwendung klgerin begehrt rckzahlung entgelten zeit februar beklagte gezahlt zeit richtlinie eg kraft sachentscheidung hngt beantwortung vorlagefragen ab rechtsprechung senats bereinstimmenden beurteilung berufungsgerichts stationsnutzungsentgelt streitfall brgerlichen gesetzbuches bgb daraufhin berprfen billigem ermessen entspricht bgb lautet soweit vorschrift streitfall bedeutung folgt leistung vertragschlieenden bestimmt zweifel anzunehmen bestimmung billigem ermessen treffen bestimmung billigem ermessen erfolgen getroffene bestimmung fr teil verbindlich billigkeit entspricht entspricht billigkeit bestimmung urteil getroffen auffassung berufungsgerichts entsprechen entgelte fr stationsnutzung beklagten angewendeten preissystem billigem ermessen beklagte nachvollziehbar dargelegt fr betriebenen bahnhfe jeweils grundkategorisierungszahl ermittelt bahnhfen besserer ausstattung hheres stationsentgelt zuzuweisen denen schlechterer ausstattung lgen sachgerechten kriterien zugrunde wrden fern nahverkehr zutreffend voneinander abgegrenzt verndere beklagte ermittelten kostenbezug rahmen abfallenden preistreppe begrenze preissteigerung innerhalb bundeslandes etwa dargelegt warum eingriffe gewhlte preissystem sachgerecht seien deshalb berufungsgericht klage rckzahlung klgerin gezahlten entgelte teilweise stattgegeben bestimmung preises vertragspartei festzusetzen billigem ermessen erfolgen jedoch abs bgb zweifel anzunehmen stnde anwendung vorschrift widerspruch richtlinie knnte msste nationalem recht unterbleiben entsprechendes gilt fr vorschrift abs satz bgb bestimmung entgelts urteil erfolgt getroffene bestimmung billigkeit entspricht revision beklagten wre fall jedenfalls teilweise begrndet parteien vertrag geschlossen beklagten herangezogene preissystem gelten steht anwendung bgb entgegen bundesgerichtshof nimmt stndiger rechtsprechung vorschrift entsprechend anwendbar parteien vertragsschluss ber preis konnten ver trag dennoch durchgefhrt zumutbare alternative verfgung stand etwa bgh urteil oktober kzr wuw de rn stornierungsentgelt vorlagefragen gerichtshof europischen union entschieden worden beantwortung mittlerweile mehr derart offenkundig fr vernnftige zweifel raum mehr bliebe acte clair kommission vorlage landgerichts berlin gleichgelagerten fall lg berlin beschluss september ff eingereicht september abl dezember ff ctl logistics gmbh db netz ag aktenzeichen eugh stellungnahme dezember auffassung vertreten anwendung bgb verstoe richtlinie iii nachfolgend dargelegten grnden senat auffas sung genannten vorschriften richtlinie anwendung bgb zivilprozess infrastrukturbetreiber nutzer infrastruktur entgegenstehen deutsche zivilrecht enthlt vorschriften ber einseitige leistungs bestimmungsrechte zhlt oben zitierte bgb betrifft vertragsverhltnisse denen preis fr vertragsgem vertragspartner erbringende geldwerte leistung ausgehandelt preis vielmehr partei typischerweise leistungserbringer einseitig festgesetzt typischer anwendungsfall entgelte fr leistungen fr vielzahl abnehmern gleicher hnlicher weise erbracht allgemein bestimmten preislisten tarifen abgerechnet fllen zweifel anzunehmen leistungserbringer preisfestsetzung vllig frei preis billigem ermessen bestimmen insbesondere bedeutung leistungserbringer monopolstel lung innehat bindung preisfestsetzung mastab billigkeit beugt fllen missbrauch marktmacht mastab billigkeit bgb gebietet abwgung objektiven wirtschaftlichen interessen beider vertragspartner umfassende wrdigung vertragszwecks bedeutung leistung fr preis angemessenen gegenwert darstellen abwgung knnen weitere gesichtspunkte etwaige spezialgesetzliche vorgaben einflieen billige preis entspricht dabei weder theoretisch praktisch bestimmten betrag inhaber bestimmungsrechts verbleibt vielmehr fr rechtsgestaltende leistungsbestimmung spielraum sachlichen kriterien auszufllen kriterien einzelnen legt bgb fest vorschrift daher offen fr heranziehung preisbemessungsfaktoren fr betroffene vertragsverhltnis geltenden spezialgesetzlichen vorschriften ergeben senat fr vertrge ber nutzung strom gasnetzen entschieden netzbetreiber ausbung ermessens preisfestsetzung energiewirtschaftsrechtlichen zielen mglichst sicheren preisgnstigen umweltvertrglichen leitungsgebundenen versorgung elektrizitt gas interesse allgemeinheit darber hinaus gewhrleistung wirksamen wettbewerbs orientieren msse bgh urteil oktober kzr bghz stromnetznutzungsentgelt innerhalb bandbreite allgemeinen einzelfall mageblichen preiskriterien bestimmt stehen bestimmungsberechtigten regelmig mehrere entscheidungsmglichkeiten verfgung billige preis bestimmten betrag entspricht ziel gerichtlichen prfung ermittlung gerechten preises amts wegen vielmehr geht darum getroffene bestimmung grenzen hlt vorschrift abs satz bgb gezogen dient billigkeitskontrolle sicherung elementarer vertragsgerechtigkeit bgh urteil oktober iii zr bghz rn ff weiteren nachweisen nutzung eisenbahninfrastruktur deutschland allgemeine eisenbahngesetz aeg eisenbahninfrastruktur benutzungsverordnung eibv geregelt richtlinie eg nationales recht umsetzen ziele richtlinie besteht darin eisenbahnverkehrsunternehmen diskriminierungsfreien zugang eisenbahninfrastruktur bieten soweit mglich bedrfnissen nutzer verkehrsarten gerecht siehe erwgungsgrund entgeltregelungen sollen fairen wettbewerb erbringung eisenbahnverkehrsleistungen ermglichen siehe erwgungsgrund abs satz aeg abs satz eibv eisenbahninfrastrukturunternehmen demgem verpflichtet benutzung betriebenen serviceeinrichtungen diskriminierungsfrei gewhren sowie verbundenen leistungen diskriminierungsfrei erbringen effiziente verwaltung gerechte nichtdiskriminierende nutzung eisenbahnfahrwegen stationen sichern sieht richtlinie einrichtung regulierungsstelle ber anwendung gemeinschaftlichen rechtsvorschriften wacht ungeachtet gerichtlichen nachprfbarkeit beschwerdestelle fungieren siehe erwgungsgrund abs aeg obliegt regulierungsbehrde demgem aufgabe einhaltung vorschriften eisenbahnrechts ber zugang eisenbahninfrastruktur berwachen abs aeg amts wegen schienennetz benutzungsbedingungen nutzungsbedingungen fr serviceeinrichtungen sowie regelungen ber hhe struktur wegeentgelte sonstiger entgelte eisenbahninfrastrukturunternehmens berprfen ferner wirkung fr zukunft eisenbahninfrastrukturunternehmen nderung bedingungen entgeltregelungen verpflichten fr ungltig erklren soweit vorschriften eisenbahnrechts ber zugang eisenbahninfrastruktur entsprechen abs aeg knnen entscheidungen eisenbahninfrastrukturunternehmens regulierungsbehrde antrag amts we gen berprft vereinbarung ber zugang abs aeg ber rahmenvertrag aeg zustande kommt antragsberechtigt zugangsberechtigten deren recht zugang eisenbahninfrastruktur beeintrchtigt antrag innerhalb frist stellen angebot abschluss vereinbarungen angenommen richtlinie enthlt zahlreiche regelungen festsetzung angemessenen entgelte beziehen art abs richtlinie nimmt dabei betreiber infrastruktur berechnung stationsnutzungsentgelts erhebung entgelts stimmt berein abs aeg ber nutzung infrastruktur vertrag eisenbahninfrastrukturunternehmen eisenbahnverkehrsunternehmen schlieen unterliegt nutzung eisenbahninfrastruktur ffentlichen recht zivilrecht hintergrund zivilrechtliche norm bgb oh ne weiteres entgeltvereinbarung infrastrukturunternehmen nutzer eisenbahninfrastruktur anwendbar wrde gelten anwendung bgb bestimmungen richtlinie eg umsetzung erlassenen nationalen eisenbahnrechts unvereinbar wre deren wirksamkeit erreichung ziele entgegenstnde auffassung senats jedoch fall gilt fr frage anwendung bgb unabhngigkeit geschftsfhrung eisenbahninfrastrukturunternehmen art abs richtlinie verletzt aa verhlt entscheidung gerichtshofs europischen union februar abl eu nr vertragsverletzungsverfahren kommission spanien zugrunde lag regelung spanischen recht festle gung entgelte fr nutzung eisenbahninfrastruktur zustndigkeit ministeriums fr infrastruktur verkehr fiel aao juris rn grundlage ministerium erlass hhe nutzungsentgelte festgesetzt gerichtshof praxis beanstandet verletzung art abs richtlinie wahrenden unabhngigkeit infrastrukturunternehmens darin gesehen unternehmen berechnung hhe entgelte ber gewissen spielraum verfgte aao juris rn ff spielraum sei ntig sinne zwlften erwgungsgrundes richtlinie entgeltregelung gestaltungsinstrument anreiz schaffen nutzung fahrwege stationen optimieren bedenken geltung anwendung bgb ver hltnis betreiber nutzer eisenbahninfrastruktur ergeben hieraus auffassung senats entschiedenen fall ging regulierten preis preis regulierungsbehrde ministerium sache ttig geworden aao juris rn vorgegeben worden wurde preissetzungsspielraum fr infrastrukturunternehmen eng gefasst nmlich null reduziert anwendung bgb geht hingegen weder staatliche preisregulierung preissetzungsspielraum infrastrukturunternehmens ganz teilweise beseitigt infrastrukturunternehmen unterliegt preisfestsetzung vielmehr denjenigen schranken fr unternehmen gelten preissetzung zivilrechtlichen mastab billigkeit bgb beachten demgem oben rn dargestellten gestaltungsspielraum entgelte obergrenze billigen ermessens festsetzen tut preissetzungsspielraum nachfolgende zivil gerichtliche prfung eingeschrnkt dabei richtlinie gewollte anreiz mittels entgeltgestaltung nutzung fahrwege stationen optimieren anwendung bgb keineswegs vermindert vielmehr ziel richtlinie rahmen anwendung bgb unmittelbar rechnung getragen begriff billigkeit abs bgb hnlich bereits erwhnten bereich stromnetznutzung eisenbahnrechtlichen entgeltbemessungsgrundstze konkretisiert bgh urteil oktober kzr wuw de rn stornierungsentgelt beseitigung preissetzungsspielraums infrastrukturbetreibers staatlich regulierten preis auffassung senats anzunehmen gericht ergebnis gelangt infrastrukturunternehmen festgesetzte preis billigkeit entspricht preis sodann gem abs satz bgb urteil bestimmt hierdurch entscheidung verhltnis parteien zivilrechtsstreits getroffen preis bestimmt partei zahlen unabhngigkeit geschftsfhrung eisenbahninfrastrukturunternehmens unzulssiger staatlicher einflussnahme tun sieht art abs richtlinie ausdrcklich mitgliedstaaten einzelne entgeltregelungen festlegen knnen erst recht mssen daher diejenigen entgeltregelungen gelten bgb betreffenden mitgliedstaat allgemein fr vereinbarungen gelten denen vertragspartei recht zusteht entgelt einseitig festzusetzen verbleibt geschftsfhrung konkreten fall spielraum mehr entgelt urteil festgesetzt folge umstandes bestehende spielraum infrastrukturbetreiber rechtmig genutzt worden fall streit parteien hhe fr nutzung infrastruktur geschuldeten entgelts dadurch entschieden gericht geschuldeten preis bestimmt bb gerichtshof europischen union urteil februar abl eu nr rahmen vertragsverletzungsverfahrens deutschland festgestellt abs aeg regeln richtlinie ordnungsgem umgesetzt dabei ging richtlinie geforderte flexibilitt infrastrukturunternehmens gerichtshof ebenso oben zitierten entscheidung selben tage darauf abgestellt flexibilitt gewahrt sei obergrenze zulssigen entgelte bestimmt worden sei unternehmen bandbreite mglichkeit htten entgelte differenzieren urteil nvwz rn ff prinzipien anwendung bgb auffassung senats verstoen glubiger entgelt billigem ermessen bestimmen obergrenze einhalten ab entgelt unbillig untergrenze unterhalb deren mehr kostendeckend wirtschaften rahmen volle flexibilitt zivilgerichte einzelne preisbildungsfaktoren beanstanden ndert grundstzlichen flexibilitt infrastrukturbetreibers bringt ausdruck konkrete preisbildung unbillig richtlinie lsst auffassung senats ent nehmen allein regulierungsbehrde gegebenenfalls berprfung entscheidungen berufenen verwaltungsgerichte zivilgerichte fr streitigkeiten ber entgeltfestsetzung zustndig wren wortlaut richtlinie enthlt hierfr anhaltspunkte sinn zweck steht richtlinie zweigleisigen nationalen regelung entgegen nutzer infrastruktur sowohl erlaubt beschwerde regulierungsbehrde wenden zivilrechtsstreit geltend infrastrukturbetreiber geforderte nutzungsentgelt sei unbillig aa zivilrechtliche prfung billigkeit nutzungsentgelts prfung entgeltregeln regulierungsbehrde weder ersetzt unterlaufen regulierungsbehrde oben ausgefhrt rn entgeltregelungen beanstanden soweit vorschriften eisenbahnrechts unvereinbar insbesondere diskriminierungsfreien zugang sicherzustellen bgb demgegenber eigenstndigen anwendungsbereich geboten erscheinen lsst norm neben ffentlich rechtlichen eisenbahnrecht geltung bringen ovg mnster kramer kunz eisenbahnrecht stand aeg rn khling dvbl ff bgb prfen eisenbahninfrastrukturunternehmen rahmen eisenbahnrechtlichen regulierungsrecht bestehenden ermessens preisfestsetzung ber diskriminierungsfreien netzzugang hinausgehenden interessen infrastrukturnutzers angemessen bercksichtigt bgh urteil oktober kzr wuw de rn stornierungsentgelt bb entgelte abs eibv entsprechend art abs richtlinie fr eisenbahnverkehrsunternehmen gleicher weise berechnen steht anwendung bgb zugunsten unternehmens entsprechende klage zivilgericht erhoben entgegen entgelte art allgemeinen tarifs festgesetzt bgb anwendbar bgh urteil oktober kzr bghz stromnetznutzungsentgelt urteil februar kzr wuw de rn stromnetznutzungsentgelt ii urteil mrz kzr wuw de rn stromnetznutzungsentgelt iii urteil juni viii zr bghz rn gilt erst recht vorliegenden fall rechtsverhltnis eisenbahninfrastrukturunternehmen eisenbahnverkehrsunternehmen abs aeg zivilrechtlich ausgestaltet anwendung bgb erffnet diejenigen eisenbahnverkehrsunternehmen klage abs bgb erhoben gegebenenfalls hheres entgelt zahlen mssen klagenden unternehmen steht entgegen eisenbahninfrastrukturunternehmen festsetzung entgelte fr urteil zivilgerichts folgende netzfahrplanperiode etwaige sachlich gerechtfertigte schlechterstellungen unternehmen nderung tarifpreissystems beseitigen bgh urteil oktober kzr wuw de rn ff stornierungsentgelt anwendung bgb zivilgerichte zugleich durchsetzung entgeltgrundstze richtlinie befrdert klage ziel abs bgb billige entgelt gericht festsetzen lassen eisenbahnverkehrsunternehmen weitere voraussetzungen erheben klage fhrt zwingend berprfung eisenbahninfrastrukturunternehmen festgesetzten entgelts gegebenenfalls herabsetzung billigem ermessen entsprechenden betrag wirkung ex tunc dabei zivilgericht grundstze entgeltbestimmung richtlinie beachten mglichkeiten eisenbahnverkehrsunternehmens eisenbahnrechtlichen vorschriften vergleichbaren rechtsschutz erhalten dagegen deutlich schwcher ausgestaltet richtlinie sieht insoweit art abs nr eisenbahnverkehrsunternehmen eisenbahninfrastrukturunternehmen erhobenen entgelte hoch empfindet befassung regulierungsstelle entgelten verlangen art abs satz richtlinie verlangen begrndete beschwerde binnen zwei monaten ab erhalt ausknfte regulierungsstelle abhilfemanahmen getroffen regulierungsstelle art abs satz richtlinie betreiber infrastruktur nderung entscheidung entsprechend behrdlichen vorgaben vorschreiben nationalen deutschen recht bestimmungen umgesetzt worden vgl eugh urteil februar abl eu nr infrastrukturnutzer rechtliche mglichkeit regulierungsbehrde vorabprfung entgelthhen abs nr abs nr aeg veranlassen wortlaut abs satz aeg vereinbarung wegen meinungsverschiedenheit ber angemessenen preis zustande gekommen antrag berprfung entgelte stellen vorschrift entsprechend anwendbar vertrag trotz fehlens einigung ber teil entgeltregelung brigen wirksam zustande gekommen steht jedenfalls ermessen regulierungsbehrde inwieweit beanstandeten entgelte berprft hinsichtlich umfangs ermessens besteht schrifttum streit fr entschlieungsermessen kramer kunz eisenbahnrecht stand aeg rn schmitt schmitt staebe einfhrung eisenbahnregulierungsrecht rn jedenfalls regulierungsbehrde verpflichtet antrag ausnahmslos prfverfahren einzutreten unklar rechtsfolge begrndeten antrags heit abs aeg regulierungsbehrde eisenbahninfrastrukturunternehmen nderung entscheidung verpflichten vertragsbedingungen festlegen entgegenstehende vertrge fr unwirksam erklren abs satz aeg ausdrcklich geregelt wirkung fr zukunft geschehen rckwirkend ergibt wortlaut gesetzes jedenfalls erscheint zweifelhaft entscheidung regulierungsbehrde vertrge ber trassennutzungen erfassen zeitpunkt behrdlichen entscheidung schon abgeschlossen kurzfristig beantragten gelegenheitsverkehr vorkommen bgh urteil oktober kzr wuw de rn stornierungsentgelt zudem nutzer infrastruktur gesicherte rechtsposition etwa regulierungsbehrde eingeleiteten prfungsverfahren brigen senat entschiedenen fllen vorgetragen worden eisenbahninfrastrukturunternehmen verlangten bgb berprfung gestellten entgelte regulierungsbehrde festgesetzt worden seien anwendung bgb zivilrechtsstreit be treiber nutzer eisenbahninfrastruktur frdert sichert ferner durchsetzung primrrechtlichen verbots missbrauchs markbeherrschenden stellung art aeuv namentlich verbots preishhenmissbrauchs art satz buchst aeuv aa eisenbahninfrastrukturunternehmen befindet regelmig marktbeherrschenden stellung einziges unternehmen ber infrastruktureinrichtungen verfgt deren nutzung unternehmen fr erbringung eisenbahnverkehrsdienstleistungen angewiesen eisenbahnrechtlichen entgeltvorschriften entbinden infrastrukturunternehmen beachtung hiernach geltenden verbots markbeherrschende stellung missbrauchen art abs richtlinie bestimmt demgem ausdrcklich befugnisse kartellbehrden unberhrt bleiben bb gesetzlichen aufgaben befugnisse regulierungsbehrde soweit entwickelt infrastrukturunternehmen verlangten entgelte umfassend darauf prfen knnten missbrauch marktmacht beruhen regulierungsbehrde wesentlichen diskriminierungen formen missbrauchs marktmacht abstellen brigen ausgefhrt befugnisse etwa energiewirtschaftsrecht bislang punktuelle rechtmigkeitskontrolle preissetzung ausgelegt cc hintergrund dient mglichkeit infrastrukturnutzers gerichtlichen verfahren billigkeit abverlangten nutzungsentgelts berprfen lassen zuletzt privatrechtlichen durchsetzung verbots missbrauchs marktmacht infrastrukturnutzer unmittelbar versto art aeuv entsprechenden vorschriften nationalen rechts geltend senat bekannten streitfllen regelmig fall hiermit erfolgreich infrastrukturnutzer missbrauch darlegen regelmig schwer gar mglich ber hierfr erforderlichen informationen verfgt infrastrukturnutzer infrastrukturbetreiber verlangten entgelt einverstanden erklrt obliegt hingegen darlegung verlangte entgelt billigkeit entspricht infrastrukturbetreiber bgh urteil oktober kzr wuw de rn stornierungsentgelt infrastrukturnutzer weise wirksame berprfung erreichen verlangte entgelt tatschlich angemessenen gegenwert fr anspruch genommene leistung darstellt infrastrukturbetreiber preissetzungsrecht ausgenutzt preis durchzusetzen hhe struktur erheblich demjenigen preis abweicht durchsetzen knnte wettbewerb stnde daher sowohl missbrauch marktmacht sinne art aeuv unbillig sinne bgb darstellt limperg meier beck strohn vorinstanzen lg leipzig entscheidung hko olg dresden entscheidung kart raum deichfu'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet januar herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dr nobbe januar sowie richter vorsitzenden dr mller dr ellenberger dr grneberg maihold fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart dezember kosten zurckgewiesen rechts wegen richter tatbestand klgerin bank beklagten streiten ber ansprche zusammenhang darlehensvertrag erwerb appartements beklagten damals jhrige zeitweise arbeitende verkuferin damals jahre alter elektriker ttiger ehemann wurden september cousine beklagten deren lebensgefhrten untervermittler fr gmbh co kg folgenden gmbh co kg ttig geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital appartement genannten boarding house erwerben objekt handelte teileigentum aufgeteilte anlage ber miteigentmern gemeinsam beauftragte pchterin hotelhnlich betrieben lngeren aufenthalt gsten dienen kg folgenden bautrgerin geplante errichtete bauvorhaben wurde klgerin finanziert nachdem ursprnglich vertrieb appartements beauftragte unternehmen insolvent geworden bertrug bautrgerin aufgabe gmbh co kg klgerin vereinbarte erwerb appartements anleger finanzieren verkaufsprospekt gmbh co kg klgerin namentlich objektfinanziererin benannt auerdem wurde prospekt schreiben klgerin zitiert besttigte fr kufer appartements treuhandkonten fhren sowie telverwendungskontrolle durchzufhren kaufpreiszahlungen erwerber erst flligkeit freizugeben september unterbreitete beklagte gmbh folgenden treuhnderin notariell beurkundetes angebot abschluss treuhand geschftsbesorgungsvertrages erwerb appartements nr zugleich erteilte treuhnderin ber erlaubnis rechtsberatungsgesetz verfgte umfassende vollmacht angelegenheiten vertreten durchfhrung erwerbs teileigentums zusammenhang stehen insbesondere namen kaufvertrag darlehensvertrge erforderlichen sicherungsvertrge abzuschlieen gegebenenfalls aufzuheben treuhnderin nahm angebot schloss namens beklagten bautrgerin notariell beurkundeten kaufvertrag finanzierung gesamtaufwandes schlossen beide beklagte neben weiteren darlehensvertrag bank persnlich oktober klgerin vertrag ber annuittendarlehen hhe dm vereinbarungsgem grundschuld abgesichert wurde vertrag enthielt widerrufsbelehrung entsprechend verbrkrg september geltenden fassung folgenden nettokreditbetrag wurde darlehensvertrag bezeichneten girokonto beklagten gutgeschrieben finanzierung erwerbs eingesetzt boarding house wurde februar fertig gestellt danach pchterin betrieben bereits anfang insolvent wurde jahr fiel bautrgerin konkurs betrieb seit gesellschaft fortgefhrt eigentmer appartements zweck grndeten wegen rckstndiger raten kndigte klgerin juli darlehensvertrag kontokorrentkonto beklagten widerriefen april darlehensvertragserklrungen haustrwiderrufsgesetz abschluss vertrages aufgrund besuchs vermittlers wohnung veranlasst worden seien klgerin begehrt klage erster linie gesttzt kndigung rckzahlung darlehens ausgleich sollsaldos girokonto hhe insgesamt nebst zinsen hilfsweise fr fall wirksamen widerrufs darlehensvertrages verlangt zahlung nebst zinsen beklagten auffassung zahlungen verpflichtet darlehensvaluta empfangen htten darlehensvertrag kaufvertrag bildeten verbundenes geschft klgerin verkuferin halten msse auerdem stnden klgerin schadensersatzansprche wegen aufklrungspflichtverletzungen wegen unterbliebener belehrung haustrwiderrufsgesetz landgericht klage hilfsantrag stattgegeben brigen abgewiesen dagegen gerichtete berufung beklagten erfolg geblieben erkennenden senat hinweis bghz ff zugelassenen revision verfolgen beklagten antrag klageabweisung entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt beklagten seien verpflichtet landgericht zuerkannten betrag hhe einwnde erhoben htten klgerin zahlen anspruch knnten schadensersatzanspruch entgegenhalten liege ausnahmeflle denen kreditgebende bank aufklrung ber finanzierte geschft verpflichtet sei bestehe anhaltspunkt fr vermutung beklagten treuhnderin teil kalkulierten gesamtaufwandes wissen klgerin fr treuhandvertrag genannten zwecke verwendet aufklrungspflichten klgerin htten wegen verkaufsprospekt angesprochenen mittelverwendungskontrolle wegen scheckzahlungen bautrgerin generalpchterin wegen gleichzeitigen rolle objektfinanziererin bestanden fr etwaige unrichtige angaben vermittler ber hhe monatlichen gesamtbelastung klgerin einzustehen ausschlielich rentabilitt anlageobjekts betreffe sonstiges fehlverhalten vermittlers htten beklagten konkret vorgetragen beklagten htten darlehensvertragserklrungen wirksam haustrwiderrufsgesetz widerrufen entgegen auffassung landgerichts fr september festgestellte haustrsituation urschlich fr abschluss darlehensvertrages oktober sei aufgrund zeitlichen abstandes vier wochen zwischenzeitlichen notartermin sei kausalittsvermutung entfallen berrumpelungssituation gleichwohl fortbestanden htten beklagten konkret dargetan verurteilung beklagten entsprechend hilfsantrag bersteigenden hauptantrag stehe jedoch verbot reformatio peius entgegen beklagten knnten klgerin einwendungen finanzierten immobilienkauf entgegenhalten unabhngig davon wirksam zustande gekommen sei einwendungsdurchgriff abs verbrkrg sei gem abs nr verbrkrg ausgeschlossen angesichts regelung lasse bgb herleiten schlielich knnten beklagten erfolg geltend darlehensvaluta empfangen sei parteien darlehensvertrag vereinbart klgerin fr beklagten eingerichtete girokonto ausgezahlt worden ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung stand berufungsgericht anspruch klgerin entgegenzusetzenden schadensersatzanspruch beklagten wegen schuldhafter verletzung eigenen aufklrungspflicht rechtsfehlerfrei verneint rechtsprechung bundesgerichtshofs kreditgebende bank steuersparenden bauherren bautrger erwerbermodellen risikoaufklrung ber finanzierte geschft ganz besonderen voraussetzungen verpflichtet darf regelmig davon ausgehen kunden entweder ber notwendigen kenntnisse erfahrungen verfgen jedenfalls hilfe fachleuten bedient aufklrungs hinweispflichten bezglich finanzierten geschfts knnen daher besonderen umstnden konkreten einzelfalls ergeben fall bank zusammenhang planung durchfhrung vertrieb projekts ber rolle kreditgeberin hinausgeht allgemeinen wirtschaftlichen risiken hinzutretenden besonderen gefhrdungstatbestand fr kunden schafft entstehung begnstigt zusammenhang kreditgewhrungen sowohl bautrger einzelne erwerber schwerwiegende interessenkonflikte verwickelt bezug spezielle risiken vorhabens konkreten wissensvorsprung darlehensnehmer erkennen senat bghz tz sowie senatsurteile oktober xi zr wm tz dezember xi zr bkr tz mrz xi zr wm tz jeweils nachw aufklrungsverschulden berufungsgericht verneint insoweit rechtsfehler unterlaufen wre aa berufungsgericht recht aufklrungspflicht klgerin wegen fr erkennbaren wissensvorsprungs ber beklagten vermutete doppelte berechnung kosten fr konzeption vertrieb verneint rechtsprechung bundesgerichtshofs obliegt finanzierenden bank aufklrungspflicht ber einzelne bestandteile verkaufspreises aufklrungspflicht kommt insoweit betracht vertriebskosten verdeckte kosten bewirkte verschiebung verhltnisses gesamtkaufpreis verkehrswert weitgehend bank sittenwidrigen berteuerung kaufpreises ausgehen bank positive kenntnis unrichtigen prospektangaben vgl senatsurteil juli xi zr wm tz nachw letzteres beklagten weder substantiiert vorgetragen beweis gestellt sittenwidrige berteuerung appartements behauptet bb klgerin aufklrungspflicht hinblick verkaufsprospekt abgedruckte erklrung ber durchfhrung mittelverwendungskontrolle verletzt beklagten behauptet klgerin zahlungen projektkonto bautrgerin berwacht lediglich vorgetragen august mrz angeblich rechtsgrundlosen pre opening zahlungen zeitraum oktober dezember weiteren scheckzahlungen konto pchterin gekommen sei umstand allenfalls vorwurf rechtfertigen klgerin obliegende mittelverwendungskontrolle gebotenen sorgfalt durchgefhrt lsst schluss klgerin kontrolle anfang beabsichtigt fall wren prospektangaben unrichtig senatsurteil januar xi zr wm soweit vorwurf mangelnder sorgfalt mittelverwendungskontrolle seinerseits schadensersatzhaftung klgerin begrnden knnte weder vorgetragen ersichtlich beklagten gerade dadurch schaden entstanden vgl senatsurteil januar aao erst recht insoweit aufklrungspflichtverletzung hinblick beklagten vermutete doppelte berechnung kosten fr konzeption vertrieb verneinen klgerin bernommene mittelverwendungskontrolle bezog verkaufsprospekt lediglich freigabe kaufpreiszahlungen erwerber magabe makler bautrgerverordnung berprfung berechtigung einzelner kaufpreisbestandteile cc klgerin wegen schwerwiegenden interessenkonflikts aufklrungspflichtig schon allein deshalb bejahen finanzierende bank zugleich kreditgeberin bautrgers verkufers erwerbers immobilie verkufer globale finanzierungszusage erteilt senatsurteile mrz xi zr wm januar xi zr wm mrz xi zr wm tz schwerwiegender interessenkonflikt vielmehr vorliegen doppelfinanzierung besondere umstnde hinzutreten etwa bejahen kreditinstitut eigene wirtschaftliche wagnis kunden verlagert senatsurteil mrz xi zr wm tz berufungsgericht festgestellt revision aufgezeigt insoweit gengt insbesondere hinweis revision vertrieb publikum sei projekt finanzieren annahme klgerin knnte abschluss darlehensvertrages oktober risiko notleidend gewordenen kreditengagements bautrgerin erwerber abgewlzt spricht umstand boarding house fertig gestellt wurde betrieb aufnehmen konnte whrend konkurs bautrgerin erst eintrat vgl senatsurteil januar aao dd entgegen auffassung revision lsst haftung klgerin fr eigenes aufklrungsverschulden grundlage erst erlass berufungsurteils modifizierten rechtsprechung erkennenden senats tatschlichen vermutung aufklrungspflichtigen wissensvorsprungs kreditgebenden bank bejahen rechtsprechung bghz ff tz ff tz urteile april xi zr wm tz juni xi zr wm tz jeweils nachw knnen anleger fllen institutionalisierten zusammenwirkens kreditgebenden bank verkufer vertreiber finanzierten objekts erleichterten voraussetzungen erfolg aufklrungspflicht auslsenden konkreten wissensvorsprung finanzierenden bank zusammenhang arglistigen tuschung anlegers unrichtige angaben vermittler verkufer fondsinitiatoren bzw fondsprospekts ber anlageobjekt berufen kenntnis bank arglistigen tuschung widerleglich vermutet verkufer fondsinitiatoren beauftragten vermittler finanzierende bank institutionalisierter art weise zusammenwirken finanzierung kapitalanlage verkufer vermittler sei ber benannten besonderen finanzierungsvermittler angeboten wurde unrichtigkeit angaben verkufers fondsinitiators fr ttigen vermittler bzw verkaufsprospekts umstnden falles evident allgemeinen lebenserfahrung aufdrngt bank arglistigen tuschung geradezu verschlossen anwendung grundstze aufklrungspflichtverletzung klgerin aufgrund widerleglich vermuteten wissensvorsprungs ber arglistige tuschung beklagten gegeben revision dargelegt weder aufgezeigt worin arglistige tuschung beklagten vermittler verkufer liegen klgerin gekannt objektive evidenz arglistigen tuschung fr beweiserleichterung form widerleglichen vermutung unverzichtbar eingegangen vielmehr beschrnkt revisionsbegrndung bezugnahme vorstehenden abstrakten grundstze fr revisionsinstanz wahr unterstellendem tatsachenvortrag beklagten arglistigen tuschung auszufllen rgen berufungsgericht insoweit vorbringen beklagten bergangen berufungsgericht ferner zutreffend angenommen klgerin zugerechnetem verschulden fr unrichtige angaben vermittlers ber rentabilitt appartements notwendigkeit einsatzes eigener mittel haftet stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs rahmen kapitalanlagemodellen auftretende vermittler erfllungsgehilfe pflichtenkreis vertrieb eingeschalteten bank insoweit ttig verhalten bereich anbahnung kreditvertrages betrifft mglicherweise falsche erklrungen mieteinnahmen monatlichen belastung beklagten bercksichtigung mieteinnahmen steuervorteilen sowie mglichkeit appartement spter gewinn veruern knnen betreffen darlehensvertrag rentabilitt anlagegeschfts liegen auerhalb pflichtenkreises bank deshalb bgb zuzurechnen senat bghz tz senatsurteile januar xi zr wm mrz xi zr wm mrz xi zr wm jeweils nachw verbundenen geschft siehe unten entgegen auffassung revision steht beklagten klgerin schadensersatzanspruch wegen unterbliebener belehrung haustrwiderrufsgesetz rechtsprechung senats umsetzung urteile gerichtshofs europischen gemeinschaften folgenden eugh oktober wm tz ff schulte wm tz crailsheimer volksbank nationales recht schadensersatzanspruch anlegers verschulden vertragsschluss wegen unterbliebener widerrufsbelehrung gem abs hwig september geltenden fassung folgenden bejahen setzt neben verschulden finanzierenden bank schadensurschlichkeit belehrungsverstoes vgl hierzu senat bghz tz senatsurteil april xi zr njoz tz zunchst voraus anleger haustrsituation abschluss darlehensvertrages bestimmt worden deshalb ber widerrufsrecht belehrt daran fehlt begrndung berufungsgericht urschlichkeit verhandlungen haustrsituation september fr abschluss darlehensvertrages gerichtete willenserklrung oktober verneint lsst entgegen ansicht revision rechtsfehler erkennen aa widerrufsrecht sinne abs satz nr hwig setzt voraus kunde mndliche verhandlungen bereich privatwohnung arbeitsplatz spteren vertragserklrung bestimmt worden dabei gengt haustrsituation vertragsanbahnung fr spteren vertragsschluss urschlich enger zeitlicher zusammenhang mndlichen verhandlung gem abs hwig vertragserklrung gefordert zunehmendem zeitlichen abstand nimmt indizwirkung fr kausalitt ab gewissen zeit ganz entfallen senat bghz senatsurteil mai xi zr wm tz jeweils nachw darlehensnehmer greren zeitlichen abstand mndlichen verhandlung vertragsschluss versto hwig lage befindet entschlieungsfreiheit beeintrchtigt senat bghz nachw frage wrdigung einzelfalls senat urteile januar xi zr wm mrz xi zr wm mai xi zr wm juni xi zr wm tz zeitraum hierfr erforderlich bedeutung mglicherweise umstnden rahmen kausalittsprfung zukommt frage wrdigung konkreten einzelfalles jeweils tatrichter obliegt deshalb revisionsinstanz grundstzlich beschrnkt berprft vgl senatsurteile mai aao juli xi zr wm tz jeweils nachw bb gemessen grundstzen berufungsgericht rechtsfehlerfrei ergebnis gelangt abschluss darlehensvertrages parteien mehr eindruck fr haustrgeschfte typischen berrumpelungssituation zustande gekommen ansicht berufungsgerichts dafr notwendige kausalzusammenhang angesichts zeitlichen abstandes vier wochen haustrsituation september unterzeichnung darlehensvertrages beklagten oktober mehr zuverlssig festgestellt beanstanden berufungsgericht wrdigung haustrsituation abschluss darlehensvertrages erfolgte notarielle beurkundung angebots abschluss treuhand geschftsbesorgungsvertrages bercksichtigt begegnet wenngleich insoweit beklagte beteiligt ebenfalls rechtlichen bedenken vgl senat urteile mai xi zr wm juni xi zr wm tz htte daher beklagten nachweis oblegen gleichwohl haustrsituation vertragsschluss bestimmt worden hierzu fehlt substantiierter vortrag cc entgegen ansicht revision geben urteile eugh oktober wm ff schulte wm ff crailsheimer volksbank anlass nderung rechtsprechung richtung zeitablauf unabhngige vermutung fr kausalitt haustrsituation vertragsabschluss richtlinie ewg rates dezember betreffend verbraucherschutz falle auerhalb geschftsrumen geschlossenen vertrgen abl eg nr dezember haustrgeschfterichtlinie engeren anwendungsbereich hwig lediglich haustrsituation abgeschlossenen verbrauchervertrge erfasst whrend vorliegend fall bloen vertragsanbahnung geht aufgrund kommt richtlinie fr frage kausalitt vornherein bedeutung entgegen auffassung revision berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen beklagten darlehensrckzahlung verpflichtet klgerin appartement begrndung verweisen knnen darlehensvertrag finanzierten immobilienerwerb handele verbundenes geschft vgl senat bghz tz senatsurteile september xi zr wm tz dezember xi zr bkr tz april xi zr njoz tz jeweils nachw verbrkrg findet eindeutigen wortlaut abs nr verbrkrg realkreditvertrge fr grundpfandrechtlich abgesicherte kredite blichen bedingungen gewhrt worden anwendung senat bghz tz senatsurteil april xi zr wm tz jeweils nachw fall parteien darlehensvertrag stellung grundschuld ber dm sicherheit vereinbart darlehen fr grundpfandrechtlich abgesicherte kredite blichen bedingungen gewhrt worden revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts parteien unstreitig entgegen ansicht revision kommen einschrnkende auslegung abs nr verbrkrg analoge anwendung verbrkrg realkreditvertrge verbrkrg wohl hwig widerrufen knnen betracht stndiger rechtsprechung erkennenden senats bilden grundpfandkredit finanziertes immobiliengeschft ausnahmslos verbundenes geschft vgl bghz tz senatsurteil april xi zr wm tz jeweils nachw gesetzgeber abs nr verbrkrg abschlieende regelung geschaffen raum fr teleologische reduktion lsst analoge anwendung verbrkrg verbietet gesetzgeber neuregelung abs satz bgb fr zukunft verbundenes geschft krediten erwerb immobilie mehr generell ausgeschlossen geeignet verstndnis zuvor geltenden lautenden vorschrift bestimmen senat bghz tz ebenso zutreffend berufungsgericht einwendungsdurchgriff bgb hergeleiteten grundstzen rechtsprechung verbundenen geschft verneint rckgriff rechtsprechung finanzierten abzahlungsgeschft entwickelten einwendungsdurchgriff scheidet verbraucherkreditgesetz unterfallenden realkrediten st rspr vgl bghz tz senatsurteile januar xi zr wm september xi zr wm tz entgegen ansicht revision stellt rechtsprechung bercksichtigung urteile eugh oktober wm ff schulte wm ff crailsheimer volksbank versto gemeinschaftsrecht dar erkennende senat ebenfalls bereits urteil mai bghz ff tz ff einzelnen begrndet vgl senatsurteil september xi zr wm tz ff revision bringt hiergegen neues schlielich beklagten darlehensvaluta empfangen revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts darlehensvaluta vertragsgem girokonto beklagten ausgezahlt worden iii revision alledem zurckzuweisen nobbe mller grneberg ellenberger maihold vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet april preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein ko nr bgb abs gemeinschuldnerin gmbh rechtshandlung glubigerbenachteiligungsabsicht vorgenommen alleingesellschafter gmbh geschftsfhrer liquidator rechtshandlung angewiesen dabei glubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt bgh urteil april ix zr kg berlin lg berlin ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer raebel ne kovi vill fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats kammergerichts juli insoweit aufgehoben klage hinsichtlich hilfsweise gestellten feststellungsantrge abgewiesen wurde sache umfang aufhebung anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen weitergehende revision klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter mrz erffneten konkursverfahren ber vermgen mbh knftig gemeinschuldnerin beklagte einzige gesellschafterin gemeinschuldnerin september beschlo liquidation gemeinschuldnerin beklagte gewhrte bezeichnung treuhandanstalt gemeinschuldnerin zeit juli november darlehen hhe ca mio dm konkurstabelle anmeldete kaufvertrge juni juni verkaufte liquidator gemeinschuldnerin weisung beklagten verschiedene restitutionsbelastete grundstcke kaufpreis vorlufig dm fr grundstck betragen sollten restitutionsansprche unanfechtbare bescheide vermgensamtes ausgerumt endgltige kaufpreis basis verkehrswerte abzglich eventueller kosten fr altlastenbeseitigung igen risikoabschlags ermittelt bescheiden beklagten juni dezember wurde jeweils festgestellt grundstcke eigentum mbh fortan bergegangen aufforderung klgers beklagte schreiben juli vorlufigen kaufpreis zahlen bedingungslose bereitschaft zahlung endgltigen kaufpreises erklren erklrte namens vollmacht beklagten aufrechnung insolvenzforderungen beklagten klger erster linie grundstckskaufvertrge angefochten wertersatz hhe dm gem nr ko begehrt hilfsweise beantragt beklagte verurteilen grundstcke gemeinschuldnerin rckaufzulassen eigentumsumschreibung grundbuch sowie lschung gunsten eingetragenen eigentumsvormerkungen bewilligen hilfsweise begehrt festzustellen beklagte berechtigt gegenber kaufpreisansprchen konkursforderungen aufzurechnen kaufvertrgen vereinbarte pauschale risikoabschlag grundstcksverkehrswerten unwirksam beklagten zahlende kaufpreis vollen verkehrswert abzglich altlastenbeseitigungskosten ermitteln landgericht hauptantrag wertersatz fr grundstkke grunde stattgegeben berufungsgericht klage insgesamt abgewiesen urteil wendet revision beantragt aufhebung berufungsurteils verurteilung beklagten jedoch erstinstanzlich hilfsweise gestellten feststellungsantrgen entscheidungsgrnde revision unbegrndet soweit berufungsgericht hauptantrag wertersatz hilfsantrge rckauflassung bewilligung eigentumsumschreibung lschung vormerkungen abgewiesen zpo hinsichtlich hilfsweise gestellten feststellungsantrge fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung weitere feststellungen treffen entscheidung senats sache insoweit mglich abs abs zpo revision unbegrndet soweit berufungsgericht hauptantrag klgers wertersatz fr beklagte verkauften grundstcke abgewiesen berufungsgericht wertersatzanspruch abs ko nr ko verneint gemeinschuldnerin benachteili gungsabsicht gehabt zutrifft dahinstehen wertersatzanspruch fr grundstcke klger schon deshalb geltend umstnde klger hauptantrag gesttzt fr anfechtung grundstckskaufvertrge ausreichen klger anfechtbarkeit kaufvertrge ausschlielich daraus hergeleitet zugunsten beklagten aufrechnungslage hergestellt wurde gengt lteren rechtsprechung allerdings erforderlich rechtshandlung anzufechten konkursglubiger forderung verschafft wurde aufrechnen konnte worten aufrechnungslage hergestellt wurde bgh urt mai viii zr wm dezember ix zr zip neue erla berufungsurteils ergangene rechtsprechung bundesgerichtshofs lt anfechtung weise aufrechnung wirkung beigemessen anfechtungsgegner aufrechnung berufen darf bghz urt oktober ix zr zip oktober ix zr wm neue rechtsprechung schliet weiterhin aufrechnung ermglichende geschft angefochten fr unabhngig aufrechnungslage voraussetzungen anfechtung vorliegen bghz hk inso kreft aufl rn schaffung aufrechnungslage stellt insoweit indiz fr glubigerbenachteiligungsabsicht dar magebend vielmehr gemeinschuldner geschft teil bekannte absicht verfolgte glubiger benachteiligen klger zusammenhang geltend gemacht insbesondere anfechtung grundstckskaufvertrge darauf gesttzt fr endgltigen kaufpreis abs kaufvertrages juni abs kaufvertrages juni jeweils pauschaler risikoabschlag grundstcksverkehrswerten vorgesehen ergebnis zutreffend berufungsgericht hilfsweise gestellten antrag erklrung rckauflassung bewilligung lschung auflassungsvormerkungen zugunsten beklagten stattgegeben ansprche setzten wirksame anfechtung grundstckskaufvertrge voraus fehlt revision jedoch begrndet soweit hilfsweise gestellten feststellungsantrge geht weitere feststellungen treffen entscheidung senats sache mglich abs zpo revision neben aufhebungsbegehren nunmehr hauptsache verfolgten feststellungsantrge zulssig aa klger hilfsweise anfechtung kaufvertrge bereits klageerhebung anfechtung aufrechnung beklagte geltend gemacht beklagte bestreitet wirksamkeit anfechtung zwi schen parteien deshalb bestehen rechtsverhltnisses streitig abs zpo rechtliche interesse klgers daran unwirksamkeit aufrechnung alsbald festgestellt entfllt mglichkeit leistungsklage zahlung kaufpreises ermittlung jeweiligen grundstcksverkehrswertes parteien falle fehlender einigung abs vertrge jeweils einholung verbindlichen sachverstndigengutachtens vereinbart bisher geschehen deshalb davon auszugehen hinsichtlich ermittlung grundstcksverkehrswerte parteien pactum de non petendo geschlossen bgh urt oktober vii zr njw fall feststellungsklage mglichkeit leistungsklage entgegengehalten bghz zller greger zpo aufl rn beklagte bundesanstalt klger ohnehin darauf vertrauen feststellungsurteil weiteren abwicklung ausreicht vollstreckungstitel erforderlich feststellungsklage fhrt gesichtspunkt prozewirtschaftlichkeit sinnvollen sachgemen erledigung streitpunkte krperschaften anstalten ffentlichen rechts mglichen leistungsklagen regel feststellungsinteresse anzunehmen erwarten schon feststellungsurteil beugen bghz urt juni iii zr njw bb feststellungsinteresse besteht hinsichtlich frage beklagte verpflichtet kaufpreis vollen grundstcksverkehrswert bezahlen entsprechend angefochtenen klausel kaufvertr ge risikoabschlag vorzunehmen insoweit parteien rechtsverhltnis streitig feststellungsklage verbindlich geklrt antrag nichtberechtigung beklagten aufrechnung festgestellt begrndet aufrechnung wirksam angefochten insoweit fehlen erforderliche feststellungen kaufvertrge erhielt beklagte aufrechnung ermglichende schuldnerstellung gegenber gemeinschuldnerin beklagte aufrechnung erklrt glubigerbenachteiligende wirkung herstellung aufrechnungslage dadurch ermglichten aufrechnung besteht angefochten rckgewhr aufrechnung besteht durchsetzung kaufpreisforderung unabhngig gegenforderung bghz urt oktober ix zr zip fr anfechtung nr ko deshalb festzustellen gemeinschuldnerin herstellung aufrechnungslage glubigerbenachteiligender absicht vorgenommen aa berufungsgericht benachteiligungsabsicht liquidators gemeinschuldnerin geprft dabei zutreffend davon ausgegangen herstellung aufrechnungslage inkongruente deckung beklagten ermglicht wurde anspruch abschlu kaufvertrge vgl bghz bgh urt oktober ix zr wm gleichwohl be nachteiligungsabsicht liquidators verneint sei inkongruente deckung grundstzlich beweiszeichen fr glubigerbenachteiligungsabsicht sinne nr ko inkongruenter deckung liege umstnde feststnden benachteiligungswillen frage stellten geschft anfechtungsrechtlich unbedenklichen willen geleitet bewutsein benachteiligung glubiger deshalb hintergrund getreten sei ergebnis beweisaufnahme liege ausnahmefall ausfhrungen tragen annahme berufungsgerichts benachteiligungsabsicht gemeinschuldnerin vorgelegen benachteiligungsabsicht sinne nr ko sinne benachteiligungsvorsatz verstehen dabei gengt bedingter vorsatz schuldner benachteiligung mglich vorstellt kauf nimmt vorstellung mglichkeit handeln abhalten lassen handelt benachteiligungsabsicht bgh urt april ix zr zip april ix zr zip mai ix zr njw bghz juli ix zr zip mnchkomm inso kirchhof rn ff rechtsprechung ko berufungsgericht zutreffend feststellt gewhrung inkongruenten deckung regelmig starkes beweisanzeichen indiz fr benachteiligungsabsicht sinne benachteiligungsvorsatzes entnommen bgh urt februar ix zr zip urt juni ix zr zip indizwirkung jedoch entfallen schuldner vornahme rechtshandlung zweifelsfrei liquide bgh urt januar ix zr zip dezember ix zr bghz wm davon ausging sicherheit smtliche glubiger befriedigen knnen bgh urt mrz ix zr zip ferner darf inkongruenz benachteiligungsabsicht form bedingten vorsatzes gefolgert umstnde vorliegen benachteiligungswillen frage stellen angefochtene rechtshandlung anfechtungsrechtlich unbedenklichen willen geleitet bewutsein benachteiligung glubiger hintergrund getreten bgh urt november ix zr zip februar ix zr njw rr dezember ix zr zip kommt insbesondere betracht gewhrung inkongruenten sicherung bestandteil ernsthaften sanierungsversuches revision beanstandet berufungsgericht trotz inkongruenter deckung benachteiligungsabsicht verneint vielmehr sei zutreffender beweiswrdigung davon auszugehen zeuge vernommene liquidator benachteiligende wirkung grundstcksveruerungsvertrge aufnahme aufrechnungsverbotes gekannt billigend kauf genommen streitfall wrdigung aussage liquidators berufungsgericht rechtsgrnden beanstanden insbesondere erkennbar berufungsgericht aussage zeugen erschpfend bercksichtigt htte verletzung erfahrungsstzen gesetzen logik revision gergt ersichtlich bb berufungsgericht htte jedoch prfen mssen benachteiligungsabsicht gemeinschuldnerin deshalb vorlag beklagte alleingesellschafterin liquidator angewiesen grundstcke verkaufen klger vorgetragen beweis gestellt beklagte absicht glubiger abschlu kaufvertrge dadurch geschaffenen aufrechnungsmglichkeit benachteiligen benachteiligungsabsicht festgestellt greift anfechtung nr ko anfechtungsgegnerin zugleich alleingesellschafterin gemeinschuldnerin deren liquidator angewiesen grundstcke verkaufen handelte beklagte hierbei benachteiligungsabsicht sinne nr ko reicht fr benachteiligungsabsicht gemeinschuldnerin gmbh knnen gesellschafter geschftsfhrer einzelnen geschftsfhrermanahme anweisen bghz olg dsseldorf zip baumbach hueck zller gmbhg aufl rn rowedder schmidt leithoff koppensteiner gmbhg aufl rn scholz schneider gmbhg aufl rn ff hachenburg mertens gmbhg aufl rn ebenso liquidator weisungen gesellschafter befolgen gmbhg baumbach hueck schulzeosterloh aao rn rowedder schmidt leithoff rasner aao rn scholz karsten schmidt aao rn hachenburg hohner aao rn geschftsfhrer liquidator weisung einzigen gesellschafterin befolgt handelte benachteiligungsabsicht mu gemeinschuldnerin entsprechend abs bgb zurechnen lassen andernfalls knnten gesellschafter gmbh anfechtungsregeln ff ko insbesondere nr ko entziehen bghz ergebnis ergibt daraus gmbh einzigen gesellschafter willen gesellschafters gesellschaft magabe gesellschafterwillens handelt bghz wegen herstellung aufrechnungslage liegenden inkongruenten deckung besteht starkes indiz fr benachteiligungsabsicht gemeinschuldnerin vgl oben aa insoweit indes prfen beklagte abschlu kaufvertrge davon ausging gemeinschuldnerin glubiger wrde befriedigen knnen glubiger folglich benachteiligt konnten behauptung beklagten klger bestritten glubigerbenachteiligungsabsicht gemeinschuldnerin festgestellt beklagten sinne nr ko bekannt entscheidung ber zweiten feststellungsantrag fehlt erforderlichen feststellungen beklagte verpflichtet klger vollen verkehrswert grundstcke abzug risikoabschlags hhe abzglich altlastenbeseitigungskosten zahlen vereinbarung risikoabschlags wirksam angefochten berufungsgericht insbesondere schenkungsanfechtung nr ko prfen klger bereits klage geltend gemacht schutz insolvenzglubiger fordert weite auslegung begriffs unentgeltlichkeit nr ko bghz urt juni ix zr zip unentgeltliche verfgung angenommen vermgenswert verfgenden zugunsten partei aufgegeben verfgenden entsprechender gegenwert zuflieen bgh urt juni ix zr zip magebend dabei erster linie objektive sachverhalt leistung gegenleistung jeweils objektiv ermittelnden wert entsprechen bgh urt juni ix zr zip subjektiven vorstellungen beteiligten fr frage entgeltlichkeit zustzlich bedeutung beurteilen gegenleistung wert leistung schuldners erreicht bghz urt juni aao hk inso kreft aufl rn einschtzung steht beteiligten bewertungsspielraum teilweise unentgeltliche leistung unterliegt anfechtung insoweit deren wert gegenleistung bersteigt vertragsparteien zustehenden bewertungsspielraum berschritten bgh urt juni ix zr zip april ix zr zip umstand vertragsparteien kaufpreis jeweiligen grundstcksverkehrswertes festgesetzt ergibt allein zwingend teilweise unentgeltlichkeit vorlag auszuschlieenden restitutionsansprche altlasten trotz bercksichtigung beim kaufpreis verkehrsfhigkeit grundstcke mglicherweise erheblich eingeschrnkt unentgeltlichkeit dargelegten sinn anzunehmen anfechtung durchgreift daher berufungsgericht gegebenenfalls ergnzendem vortrag parteien bercksichtigung umstnde einzelfalles entscheiden berufungsgericht bercksichtigen beklagte berufungsinstanz behauptet stadt tmerin klage ziffer genannten flurstcks sei eigenaufgrund vermgenszuordnungsbescheides prsidentin treuhandanstalt juli geworden schriftsatz juni ga iii grundstck ebenfalls gegenstand kaufvertrages juni abs buchst liquidator mglicherweise grundstcksteil verkauft mehr eigentum gemeinschuldnerin stand fall fehlt insoweit objektiven benachteiligung glubiger kreft fischer ne kovi raebel vill'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter bundesgerichtshof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juni aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts mnchen oktober zurckgewiesen kosten rechtsmittelinstanzen trgt beklagte rechts wegen tatbestand klger insolvenzverwalter ber vermgen geschftshaus objekt bro hotel objekt kg folgenden schuldnerin deren gesellschaftszweck vermietung zweier eigentum stehender immobilien beklagte erklrte dezember gegenber treuhnde rin verwaltungs treuhandgesellschaft mbh beitritt beteiligungssumme dm zuzglich agio treuhnderin bernahm gem treuhandvertrages fr beklagte frmliche stellung kommanditistin handelsregister treuhandvertrages treugeber treuhnderin persnlichen kommanditistenhaftung freizustellen gesellschaftsvertrages lautet auszugsweise vermgen gewinn verlust gesellschaft gesellschafter dezember jeweiligen geschftsjahres gegebenen verhltnis festen kapitalkonten beteiligt verhltnis geleisteten einlage kommanditisten verlustanteile zugerechnet kommanditeinlage bersteigen ausgleich verlustvortragskontos gesellschafter weder gegenber gesellschaft untereinander verpflichtet gesellschaft mietzinsberschsse leistung kapitaldienstes abdeckung sonstigen kosten aufrechterhaltung liquidittsreserve hhe liquidittsprognose beteiligungsprospektes angegebenen hhe verbleiben halbjhrlich jeweils jahres erstmals gesellschafter verhltnis festen kapitalkonten auszuschtten gilt kapitalkonten vorangegangene verluste stand kapitalanlage gesunken soweit ausschttungen gesellschaft kommanditisten handelsrechtlichen vorschriften rckzahlung treuhnder fr rechnung treugeber geleisteten kommanditeinlage anzusehen entsteht fr treuhnder persnliche haftung fr verbindlichkeiten gesellschaft abs hgb haftung diejenigen treugeber bzw kommanditisten fr treuhnder kommanditbeteiligung eigenen namen hlt treuhnder magabe treuhandvertrages freizustellen jahren erhielt beklagte zwei halbjhrlichen zahlungen ausschttungen hhe insgesamt handelsbilanzen schuldnerin wiesen anfangsjahren erhebliche anlaufverluste fr jahre jeweils gewinn schuldnerin stellte juni antrag erffnung insolvenzverfahrens wegen zahlungsunfhigkeit verfahren wurde august erffnet vereinbarung oktober lie klger treuhandkommanditistin deren freistellungsansprche anleger abtreten klger verlangt beklagten rckzahlung ausschttungen anspruch abs abs hgb hilfsweise abgetretenes recht inso gesttzt landgericht klage abgetretenem recht stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten klage abgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgers entscheidungsgrnde revision klgers erfolg fhrt wiederherstellung landgerichtlichen urteils abs zpo berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt mangels kommanditisteneigenschaft beklagten seien unmittelbaren ansprche abs abs hgb gegeben treu handvertrag wegen verstoes rechtsberatungsgesetz unwirksam sei gehe abtretung vereinbarten freistellungsansprche leere schutzzweck rechtsberatungsgesetzes verbiete parallelanspruch geschftsfhrung auftrag herzuleiten ii hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand zutreffend berufungsgericht unmittelbaren anspruch klgers beklagte treugeberin abs abs hgb mangels formeller kommanditisteneigenschaft verneint vgl bgh urteil januar ii zr bghz urteil november xi zr bghz rn urteil februar iii zr nzg rn urteil april xi zr zip rn unrecht lehnt berufungsgericht indes anspruch rckzahlung ausgeschtteten betrge abgetretenem recht treuhandkommanditistin wegen unwirksamkeit treuhandvertrages ab entgegen auffassung berufungsgerichts treuhandvertrag darin enthaltende freistellungsverpflichtung wegen verstoes art rberg nichtig fr frage besorgung fremder rechtsangelegenheiten sinne art rberg vorliegt entscheidend schwerpunkt geschuldeten ttigkeit berwiegend wirtschaftlichem rechtlichem gebiet liegt st rspr vgl bgh urteil dezember ii zr bghz urteil april xi zr bghz rn derjenige rahmen immobilienfondsprojekts wirtschaftlichen belange anleger wahrzunehmen fr erforderlichen vertrge abzuschlieen bedurfte erlaubnis rechtsberatungsge setz st rspr vgl bgh urteil juni ii zr bghz urteil mai ii zr zip rn vollmacht fr beklagte treugeberin vertrge schlieen verpflichteten enthlt treuhandvertrag jedoch abs treuhandvertrags genannten vertrge fondsgesellschaft objektgesellschaften dritten iii entscheidung stellt grnden richtig dar zpo berufungsurteil wegen rechtsverletzung anwendung gesetzes festgestellte sachverhltnis aufgehoben letzterem sache endentscheidung reif senat sache entscheiden abs zpo klger steht beklagte anspruch abgetretenem recht treuhandkommanditistin treuhandkommanditistin freistellungsanspruch treuhandvertrages zudem geschftsbesorgungsverhltnis treuhandkommanditistin beklagter folgt bgb wirksam klger abgetreten anspruch verjhrt aufrechnung schadensersatzansprchen beklagten erloschen freistellungsanspruch wirksam klger abgetreten wor abtretung gem fall bgb ausgeschlossen verndert freistellungsanspruch infolge abtretung inhalt zahlungsanspruch umwandelt vernderung leistungsinhalts hindert abtretung freistellungsanspruch gerade glubiger tilgenden schuld abgetreten vgl bgh urteil januar zr bghz urteil mai iii zr zip rn palandt grneberg bgb aufl rn hinsichtlich kommanditistenhaftung gem abs abs hgb ergebenden ansprche insolvenzverfahren ber vermgen kommanditgesellschaft insolvenzverwalter anzusehen vgl olg kln nzg olg stuttgart zip gem abs hgb durchsetzung ansprche kommanditisten ermchtigt whrend gesellschaftsglubiger materiell rechtliche anspruchsinhaber bleiben daran gehindert ansprche geltend berechtigte interessen schuldners freistellungsanspruchs deren schutz abtretungsverbot fall bgb bezweckt abtretung insolvenzverwalter anstelle gesellschaftsglubigers beeintrchtigt parteien abtretung vertraglich ausgeschlossen fall bgb abrede ergibt insbesondere treuhandvertrages freistellungsanspruch treuhandkommanditistin regelt anhaltspunkte konkludent vereinbartes abtretungsverbot nahe legen ersichtlich abtretung ferner weder sittenwidrig stellt unzulssige rechtsausbung gem bgb dar infolge abtretung verwirklicht vielmehr treuhandvertrag verbundene ziel wirtschaftlichen folgen kommanditbeteiligung treugeber treffen abs hgb steht anspruch klgers entgegen gutglaubensschutz vorschrift setzt bezug gewinn aufgrund unrichtigen bilanz voraus tatschlich vorhandene gewinne ausweist vgl bgh urteil april ii zr zip rn ausschttungen beruhten bilanzen ausgewiesenen gewinnen gem abs gesellschaftsvertrages unabhngig gewinn gesellschaft liquidittsberschssen zahlen infolge abtretung freistellungsanspruchs steht klger beklagte zahlungsanspruch hhe treuhandkommanditistin hhe freistellung gegenber begrndeten anspruch abs abs hgb beklagten treugeberin verlangen ausschttungen ber treuhandkommanditistin beteiligten treugeber schuldnerin einlage sinne abs hgb teilweise zurckbezahlt vgl bgh urteil oktober ii zr wm urteil januar ii zr bghz strohn ebenroth boujong joost strohn hgb aufl rn anspruch abs abs hgb begrndet soweit haftsumme befriedigung gesellschaftsglubiger bentigt vgl bgh urteil mrz ii zr bghz urteil dezember ii zr bghz strohn ebenroth boujong joost strohn hgb aufl rn voraussetzung indes erfllt insolvenztabelle festgestellten forderungen insolvenzmasse befriedigt knnen bersteigen schon landgericht zutreffend festgestellt summe ausschttungen feststellung insoweit darlegungspflichtige beklagte substantiiert angegriffen rckzahlungsanspruch klgers erfasst ausschttungen haftungsbegrndend abs hgb umfang haftung kommanditisten abs hgb auflebt dreifacher hinsicht nmlich haftsumme hhe ausgezahlten betrags ausma dadurch gegebenenfalls entstehenden haftsummenunterdeckung begrenzt vgl mnchkommhgb schmidt aufl rn ausschttungen hhe niedrigste position haftsumme betrgt haftsummenunterdeckung bersteigt klger beispielsberechnung fr beteiligungssumme dm dargelegt kapitalkonto anlegers ausschttungen zuschreibungen handelsbilanziell ausgewiesenen gewinne verluste entwickelt bertragen beteiligungssumme beklagten bedeutet kapitalkonto infolge ausschttungen zugeschriebenen verluste rechnerisch sogar negativ schuldnerin ersten geschftsjahr handelsbilanzielle verluste ber mio zweiten geschftsjahr ber mio ausgewiesen gem abs gesellschaftsvertrages kapitalkonten treugeber verhltnis anteile zugewiesen worden lag bereits ersten ausschttung august hhe erhebliche haftsummenunterdeckung stand kapitalkonto beklagten dezember statt kapitalkonto zugewiesenen verluste sowie jhrlichen ausschttungen vertieft gewinne knapp mio kapitalkonto anteilig zugewiesen wurden ansatzweise ber stand haftsumme ausschttungen bzw gar stand haftsumme aufzufllen vermocht klger abgetretenem recht geltend gemachte zahlungsanspruch verjhrt verjhrungsfrist fr befreiungsanspruch treuhnders satz bgb beginnt neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs frhestens schluss jahres laufen forderungen fllig denen befreien bgh urteil mai iii zr zip rn urteil november iii zr zip rn gesetzliche befreiungsanspruch satz bgb allgemeiner auffassung sofort eingehung verbindlichkeit freizustellen fllig unabhngig davon verbindlichkeit ihrerseits bereits fllig bgh urteil mai iii zr aao rn allgemeinen verjhrungsrechtlichen grundstzen wre zeitpunkt befreiungsanspruch entsteht fllig mageblich dafr zeitpunkt verjhrungsfrist freistellungsanspruchs beginnt bgb widersprche indes interessen vertragsparteien treuhandvertrags vorliegenden art wre fr lauf verjhrungsfrist flligkeit freistellungsanspruchs abzustellen wre treuhandkommanditistin regelmig bereits zeitpunkt geltendmachung freistellungsanspruchs gegenber treugebern gezwungen weder flligkeit dritt forderung freizustellen absehbar feststeht deren erfllung berhaupt mittel treugeber zurckgegriffen befreiungsanspruch treuhnderin danach verjhrt weder dargetan ersichtlich eingegangenen verbindlichkeiten sinne satz bgb fr treuhnderin abs abs abs hgb hhe haftet hinblick dreijhrige verjhrungsfrist abs bgb klageerhebung ende dezember abs nr bgb unverjhrter zeit fllig geworden aufrechnung beklagten gegenber klger abgetretenen rckzahlungsanspruch etwaigen treuhandkommanditistin bestehenden schadensersatzansprchen ausgeschlossen aufrechnung schon unzulssig ber gesetzlich vertraglich ausdrcklich geregelten flle hinaus aufrechnung verboten besonderen inhalt parteien begrndeten schuldverhltnisses ausschluss stillschweigend vereinbart angesehen bgb natur rechtsbeziehung zweck geschuldeten leistung erfllung wege aufrechnung treu glauben unvereinbar bgb erscheinen lassen bgh urteil juni iii zr bghz liegt fall treuhandkommanditistin beteiligung treuhnderisch fr rechnung treugeber bernommen gehalten gestaltung anlegerbeteiligung vorliegenden darf anleger grundstzlich soweit zwischenschaltung treuhnders unvermeidbar ergibt schlechter stehen kommanditist wre darf besser gestellt wer unmittelbar beteiligt htte trifft daher besonderen verhltnisse vorliegen anlagerisiko unmittelbar kommanditist beteiligt htte vgl bgh urteil dezember ii zr zip urteil mrz ii zr bghz einbindung anleger treuhandverhltnis erfasst haftung treuhandkommanditistin gegenber gesellschaftsglubigern soweit einlagen erbracht zurckbezahlt worden grund anleger mittelbar ber inanspruchnahme treuhandkommanditistin treffenden haftung gegenber gesellschaftsglubigern abs hgb aufrechnung ansprchen treuhandkommanditistin entziehen vgl olg dsseldorf zip olg kln nzg henze ebenroth boujong joost strohn hgb aufl anh rn heymann horn hgb aufl rn aufrechnung beklagten wrde brigen durchgreifen aufklrungspflichtverletzung ausreichend dargelegt ausschttungen gewinnen gleichzusetzen ergab hinreichend deutlich fondsprospekt gesellschaftsvertrag darauf hingewiesen ausschttungen liquiditt mietzinsberschssen gesellschaft erfolgen ausgeschttet kapitalkonten verluste haftsumme gesunken ebenso nennung abs hgb darauf hingewiesen fr handelsregister eingetragenen kommanditisten fr beteiligungstreuhnder persnliche haftung fr verbindlichkeiten gesellschaft entsteht soweit einlagen kapitalanleger liquidittsberschssen gesellschaft zurckgezahlt weitergehenden erluterung haftungsvorschrift abs hgb treuhandkommanditistin verpflichtet vgl bgh beschluss november ii zr zip eingeschrnkte handelbarkeit anteile weist prospekt ebenfalls hinreichend deutlich bergmann caliebe born drescher sunder vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zb november rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr deppert richter ball wiechers dr wolst dr frellesen beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschlu zivilsenats kammergerichts februar zurckgewiesen klgerin kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen beschwerdewert grnde klgerin beklagten mietrckstnde geltend gemacht amtsgericht klage abgewiesen hiergegen klgerin berufung sowohl landgericht kammergericht eingelegt nachdem kammer landgerichts frheren entscheidung zustndigkeit hinblick abs nr buchst gvg verneint damalige berufung klgerin unzulssig verworfen entsprechendem hinweis kammergericht anhngige berufung begrndung unzulssig verworfen abs nr buchst gvg sei kammergericht fr berufung klgerin zustndig hiergegen wendet klgerin rechtsbeschwerde landgericht verhandlung ber anhngige berufung entscheidung bundesgerichtshofs ber rechtsbeschwerde zurckgestellt ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz abs nr zpo brigen sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr zpo zulssig jedoch sache kammergericht dargelegten grnden erfolg abs nr buchst gvg oberlandesgerichte zustndig fr berufungen entscheidungen amtsgerichte streitigkeiten ber ansprche partei erhoben allgemeinen gerichtsstand zeitpunkt rechtshngigkeit erster instanz ausland voraussetzungen kammergericht hinsichtlich klgerin recht verneint fr bestimmung allgemeinen gerichtsstandes juristischen person klgerin deren sitz mageblich abs satz zpo sitz gilt ergibt ort verwaltung gefhrt abs satz zpo klgerin angaben klageschrift rubrum urteils berlin ansssigen direktor vertreten hinweise darauf fehlten verwaltung klgerin deutschland gefhrt sitz ausland liegt inlndischen gerichtsstand klgerin auszugehen amtsgericht unangegriffen gebliebene gerichts stand klgerin berufungsverfahren zugrunde legen senatsbeschlu januar viii zb njw rr dr deppert ball dr wolst wiechers dr frellesen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main april strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt sichergestellten betubungsmittel eingezogen verletzung sachlichen rechts gesttzte revision angeklagten fhrt aufhebung strafausspruchs brigen offensichtlich unbegrndet abs stpo strafausspruch hlt rechtlicher nachprfung stand strafkammer bersehen anwendung nr btmg nunmehr strafrahmenverschiebung abs stgb mehr abs stgb fhrt fhrt vorliegenden fall nachdem strafrahmen abs btmg bereits gem abs satz abs stgb landgericht gemildert worden strafrahmen monat acht jahren fnf monaten freiheitsstrafe demgegenber landgericht jahren drei monaten reichenden strafrahmen ausgegangen angesichts strafe mittleren bereich strafrahmens senat ausschlieen tatrichter zugrundelegung richtigen strafrahmens niedrigeren strafe gelangt wre rechtsfehler fhrt aufhebung strafausspruchs feststellungen wahl falschen strafrahmens betroffen knnen aufrechterhalten bleiben ergnzende feststellungen mglich sofern bisherigen widersprechen fischer schmitt herr ribgh dr berger wegen urlaubs unterschriftsleistung gehindert fischer krehl eschelbach'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr april patentnichtigkeitssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sachverstndigenablehnung zpo abs partei patentnichtigkeitsverfahren bestellung gerichtlichen sachverstndigen gelegenheit gegeben worden fachlichen persnlichen eignung gegenpartei vorgeschlagenen person stellung nehmen verfgt ber keinerlei informationen person sachverstndigen handelt schuldhaft zumindest einfache weiteres mgliche erkundigungen eingeholt erklrung abgibt sachverstndigen vorgeschlagene person bestnden einwnde bgh beschluss april zr bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr bacher hoffmann richterin schuster beschlossen gerichtlichen sachverstndigen dr betref fende ablehnungsgesuch zurckgewiesen grnde beklagte gerichtlichen sachverstndigen wegen be sorgnis befangenheit abgelehnt nachdem schriftliches gutachten erstattet inhalt veranlassung gegeben prozessbevollmchtigten internetrecherche beruflichen hintergrund sachverstndigen beauftragen recherche ergeben gerichtliche sachverstndige mrz streithelferin ausgerichteten internationalen wissenschaftlichen vortrag thema forum tglichen einsatz gehalten juni rahmen jahreskongress deutschen gesellschaft fr streithelferin gesponserten workshops thema ambulanten einsatz vorgetragen hieraus weiteren umstnden zusammenhngen nachstehend ii ersichtlichen beziehungen streithelferin gingen deutlich ber hinaus austausch niedergelasse nen rzten unternehmen deren produkte verwendeten blich sei begrnde besorgnis befangenheit ii gesuch zurckzuweisen unzulssig soweit beklagte dafr sachverstndigen mrz juni gehaltenen vortrge sttzt ablehnung sachverstndigen verkndung zustellung beschlusses ber bestellung april zulssig antragsteller glaubhaft macht verschulden verhindert ablehnungsgrund frher geltend abs zpo glaubhaftmachung fehlt entsprechend neueren stndigen praxis senat parteien streithelferin beauftragung gerichtlichen sachverstndigen aufgegeben fachlich qualifizierte unabhngige sachverstndige vorzuschlagen danach gelegenheit gegeben wechselseitig jeweils unterbreiteten vorschlgen stellung beziehen bereinstimmend klgerinnen streithelferin vorgeschlagenen personen dr beauftragtem sachverstndigen prof dr seinerzeitigen prozessbevollmchtigten beklagten deren namen vollmacht erklrt einwnde bestnden hintergrund unverschuldet angesehen beklagte ablehnungsgesuch frher angebracht fr parteien besteht allgemeinen verpflichtung erkundigungen darber anzustellen ablehnungsgrund betracht kommt jedoch einzelfall abweichendes gelten konkreten anhaltspunkten fr vorliegen ablehnungsgrundes partei aufgrund prozessfrderungspflicht nachgehen zumutbare nachforschungen partei anstellen bekannt gewinnung sachverstndigen wegen besonderheiten falls auergewhnliche schwierigkeiten bereitet bgh beschluss september zr grur njw sachverstndigenablehnung iii entsprechendes gilt partei patentnichtigkeitsverfahren gericht eingerumte gelegenheit wahrnimmt sachverstndigenvorschlgen gegenseite stellung nehmen findung geeigneten sachverstndigen patentnichtigkeitsverfahren deswegen regelmig schwierig wnschenswerte qualifikation sachverstndigen eng gegebenenfalls einfach beantwortenden parteien streitigen frage zusammenhngt ber ausbildung erfahrung fachmann verfgt priorittszeitpunkt lsung streitpatent zugrunde liegenden technischen problems beauftragt worden wre kommt vielmehr hinzu vielen fllen notwendigerweise mehr weniger enge fachliche berufliche beziehungen sachverstndige betracht kommenden wissenschaftlern betreffenden gebiet forschen lehren denjenigen patentnichtigkeitsverfahren beteiligten unternehmen bestehen gebiet ttig ihrerseits forschung entwicklung befassen fr parteien erkennbares ziel einbindung sachverstndigensuche daher fach sachkunde hinsichtlich qualifikationsanforderungen hinsichtlich etwaiger bedenken nutzen bestellung sachverstndigen wegen starken nheverhltnisses vorgeschlagenen prozesspartei verfahrensausgang interessierten wettbewerber bestehen knnten ermglicht gericht bedenken schon vorfeld beauftragung rechnung tragen erst erstellung schriftlichen gutachtens folge betrchtlichen zeitverlusts erfolgreichen ablehnung streitfall dahinstehen hieraus obliegenheit parteien ergibt qualifikation unabhngigkeit jeweiligen prozessgegnern vorgeschlagenen sachverstndigen nachforschungen anzustellen diesbezglich gegebenenfalls einwendungen erheben knnen jedenfalls handelt partei ber keinerlei informationen person vorgeschlagenen sachverstndigen verfgt schuldhaft sinne abs zpo zumindest einfache weiteres mgliche erkundigungen etwa internetrecherche eingeholt erklrung abgibt sachverstndigen vorgeschlagene person bestnden einwnde beklagte macht diesbezglich lediglich geltend vereinigten staaten amerika ansssigen unternehmen sei sachverstndige bekannt veranlassung gehabt unbefangenheit zweifeln sinn zweck gewhrung rechtlichen gehrs wechselseitig vorgeschlagenen sachverstndigen fehlendes verschulden verspteten geltendmachung ablehnungsgrundes schon dargelegt beklagte erwarten durfte klgerinnen streithelferin verbindungen vorgeschlagenen personen offenlegen wrden angesichts senat eingerumten gelegenheit stellungnahme dennoch veranlassung ber personen bekannt informationen einzuholen weiteres zugnglich informationen handelt eigenen vorbringen rede stehenden umstnden sachverstndige bekanntgabe bestellung streithelferin gesponserten veranstaltungen vortrge gehalten streithelferin aufbau akademie arbeitsgemeinschaft fr deren ge schftsfhrer gesellschafter bzw grndungsmitglied sachverstndige untersttzt begrndet besorgnis befangenheit gesamten umstnden unstreitig alleinige seinerzeitige lizenznehmerin beklagten aufbau beiden einrichtungen sttzt beklagte vortrgt veranstaltungen denen sachverstndige vortrge gehalten hauptsponsor ganzen untersttzt auerdem entsprechenden workshop gesponsert gerichtliche sachverstndige vorgetragen zumindest zustzliche umstnde unerheblich stellen weder beteiligung sachverstndigen beiden einrichtungen vortragsttigkeit umstnde dar durchgreifende zweifel unvoreingenommenheit sachverstndigen wecken bestimmte einrichtungen veranstaltungen konkurrenten sponsoring hnliche manahmen untersttzt deutet allseitiges bestndiges interesse marktbeteiligten disponenten erzeugnisse prsent personen geschftsfhrer einrichtung referent kongress mittelbar frderung profitieren deshalb sicht besonnenen partei lager einzelnen untersttzenden unternehmens zuzurechnen sofern einzelfall zustzliche umstnde hinzutreten schlussfolgerung nahelegen umstnde streitfall weder vorgetragen ersichtlich soweit sachverstndige vorfeld bestellung frage senats parteien deren vertreter irgendeiner beziehung stehe verneint beruht stellungnahme ablehnungsgesuch schlieen einschtzung erst beratervertrge hnlich enge beziehungen bedenklich knnten bewertung beigetreten vielmehr wre angebracht aktivitten zusammenhnge gegenstand ablehnungsgesuchs offenzulegen sachverstndige bewertet begrndet besorgnis befangenheit gesamten umstnden ebenfalls meier beck grning hoffmann bacher schuster vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni eu'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zr rechtsstreit verkndet september kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle nachschlagewerk ja bghz nein eugv art nr gerichtshof europischen gemeinschaft frage vorabentscheidung vorgelegt ffentliche hand gerichtsstand unterhaltssachen art nr eugv berufen gesetzlich bergegangene unterhaltsansprche wege regresses unterhaltspflichtigen geltend macht bgh beschlu september xii zr olg mnchen ag mnchen xii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dr blumenrhr richter sprick webermonecke fuchs dr ahlt beschlossen entscheidung ber revision klgers ausgesetzt ii gerichtshof europischen gemeinschaften gem art protokolls juni betreffend auslegung bereinkommens september ber gerichtliche zustndigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen gerichtshof folgende frage vorabentscheidung vorgelegt klger behrden auszubildenden ffentlichem recht fr bestimmte zeit ausbildungsfrderung bezahlt besondere zustndigkeitsregel art nr bereinkommens september ber gerichtliche zustndigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen fassung bereinkommens mai ber beitritt knigreichs spanien portugiesischen republik berufen gesetzlich bergegangenem recht brgerlich rechtlichen unterhaltsanspruch auszubildenden eltern fr zeit zahlung ausbildungsfrderung regre geltend macht grnde sachverhalt klger macht beklagten bergegangenem recht unterhaltsansprche fr juni geborene julia wege regresses geltend beklagte niederlnder wohnt niederlande sterreichischen staatsangehrigen verheiratet vertrag juli zusammen ehefrau kind julia adoptiert bezirksgericht sterreich bewilligte kindesannahme gerichtlichen spruch juli julia begann schuljahr ausbildung pharmazeutisch technische assistentin privaten lehranstalt klger gewhrte ber landratsamt ab september vorausleistungen ausbildungsfrderung wegen zahlungen machte klger fr zeit september februar beklagten amtsgericht regreanspruch hhe insgesamt dm zuzglich zinsen geltend rechtsstreit endete rechtskrftigen verurteilung beklagten vorliegenden rechtsstreit geht zeit november juli september juli zeitraum julia landratsamt monatliche frderlei stungen gesamthhe dm erhalten klger macht geltend unterhaltsanspruch auszubildenden beklagten sei abs bundesausbildungsfrderungsgesetz bafg bergegangen weshalb beklagte verauslagten betrge ersetzen beklagte rgt vorweg internationale zustndigkeit deutschen gerichte darber hinaus macht geltend julia unterhalt verpflichtet erfolgte adoption sei niederlndischem recht ungltig auerdem knne schon deswegen unterhalt leisten existenzminimum verdiene sei nie gemahnt worden geltend gemachten unterhalt bezahlen amtsgericht verurteilte beklagten antragsgem zahlung dm zuzglich geltend gemachten zinsen hhe berufung beklagten nderte oberlandesgericht urteil amtsgerichts ab wies klage unzulssig ab beklagte knne art abs eugv wohnsitzgericht verklagt vorschrift art nr eugv sei anwendbar begnstigung typischerweise sozial schwcheren unterhaltsberechtigten zugeschnitten sei voraussetzungen lgen beim klger urteil richtet revision klgers wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils erstrebt unterhaltsberechtigte bedrfe schutzes art nr eugv partei rechtsstreits sei unterhaltsanspruch ffentlichen leistungstrger wege regresses geltend gemacht auerdem sei gericht wohnsitz unterhaltsberechtigten fllen besten lage unterhaltsbedarf festzustellen unterhaltsregreansprche unterfielen unabhngig rechtsnatur selbstndig abgeleitet eugv folgerichtig mte art nr eugv angewendet eugv geschlossene rechtshilfeabkommen november setze anwendung vorschrift voraus ii geltend gemachten anspruch bgb eltern kindern unterhalt verpflichtet umfat abs bgb ganzen lebensbedarf einschlielich kosten angemessenen vorbildung beruf bundesausbildungsfrderungsgesetz auszubildender zustndigen ffentlichen leistungstrger anspruch ausbildungsfrderung fr lebensunterhalt ausbildung erforderlichen mittel anderweitig verfgung stehen berechnung hhe ausbildungsfrderung unterhaltspflichten eltern auszubildenden bercksichtigt macht auszubildender glaubhaft eltern unterhaltsbeitrag leisten ausbildung gefhrdet antrag abs satz bafg anhrung eltern ausbildungsfrderung anrechnung eltern leistenden unterhaltsbeitrags gewhrt betracht kommenden bergang unterhaltsanspruches bestimmt abs bafg fr magebenden zeitraum gltigen fassung auszubildende fr zeit fr ausbildungsfrderung gezahlt brgerlichem recht unterhaltsanspruch eltern geht zahlung hhe geleisteten aufwendungen land ber jedoch soweit bedarf auszubildenden einkommen vermgen eltern gesetz anzurechnen iii vorlage europischen gerichtshof frage klger art nr eugv berufen entscheidungserheblich vorschrift eingreifen wren deutschen gerichte international zustndig revision begrndet ansonsten wre unbegrndet zurckzuweisen eugv fassung beitrittsbereinkommens art abs satz anwendbar behrden klgers julia ausbildungsfr derung sozialrechtlichen vorschriften gewhrt macht jedoch leistungstrger wege regresses bergegangenen brgerlich rechtlichen unterhaltsanspruch unterhaltsverpflichteten geltend liegt zweifellos soweit ersichtlich allgemeiner meinung zivil handelssache sinne art abs eugv sachliche anwendungsbereich bereinkommens erffnet vgl schlosser bericht amtsblatt europischen gemeinschaften nr rdn blow bckstiegel auer internationaler rechtsverkehr zivil handelssachen art eugv rdn zller geimer zpo aufl art eugv rdn grundregel art abs eugv zustndigkeitsregelung abkommens beruht wre daher beklagte niederlanden verklagen wohnsitz gilt vorschrift titels ii eugv anwendbar zustndigkeit ausdrcklich regelt vgl eugh urteil rs group josi slg rdn ff art abs eugv abweichende zustndigkeit deutschen gerichte ergibt vorliegend jedenfalls art eugv beklagte verfahren deutschen gerichten eingelassen jedoch vorweg deren internationale zustndigkeit gergt art satz eugv enthaltene zustndigkeitsregel anwendbar hilfsweise einlassung beklagten sache ankommt vgl eugh urteil rs elefanten schuh slg rdn zweifelhaft jedoch art nr eugv anwendung kommt ebenfalls art abs eugv abweichende zustndigkeitsregel enthlt genannte sondervorschrift wre anwendbar julia unterhaltsanspruch beklagten geltend machte fr zustndigkeit wrde rolle spielen be klagte wirksamkeit adoption bestreitet unterhaltsberechtigung julias fr streitgegenstndlichen zeitraum grunde festgestellt vgl eugh urteil rs farrell slg rdn ff ungeklrt streitig jedoch ffentlich rechtliche einrichtung gleichfalls art nr eugv berufen bergegangenem recht unterhaltsansprche berechtigten verpflichteten geltend macht einerseits argument verneint fllen schutzzweck art nr eugv unterhaltsberechtigten generell schwcheren partei verfolgung ansprche erleichtern erfllt sei schlosser bericht aao mnchkomm zpo gottwald aufl art eugv rdn geimer schtze europisches zivilverfahrensrecht art eugv rdn darber hinaus urteil europischen gerichtshofs rechtssache shearson lehman hutton slg verwiesen wonach klger abgetretenem recht forderung verbrauchers einklagt besondere zustndigkeitsregeln art eugv fr verbraucher berufen art nr eugv sei entsprechend auszulegen schlosser eugv art rdn kropholler eugv aufl art rdn andererseits anwendung vorschrift hinweis wortlaut darauf bejaht rechtsbergang rechtsnatur anspruchs ndere vgl thomas putzo htege zpo art eugv rdn kaye civil jurisdiction and enforcement of foreign judgments hartley civil jurisdiction and judgments bereinkommen mitgliedsstaaten europischen gemeinschaften ber vereinfa chung verfahren geltendmachung unterhaltsansprchen november folgenden bereinkommen hingewiesen art abs anwendbarkeit art nr eugv fr regreansprche ffentlicher einrichtungen voraussetze vgl brckner unterhaltsregre internationalen privat verfahrensrecht ff ff senat neigt letztgenannten ansicht allerdings drfte auslegung art nr eugv schwerlich kraft getretenen bereinkommen ergeben art abs fr ffentliche einrichtungen praktische bedeutung htte klageerhebung art nr eugv berufen knnten daraus geschlossen verfasser eugv art abs regreansprche ffentlichen hand angewandt wissen wollten deren wille ergibt vielmehr schlosser bericht anwendung art nr eugv fr ffentliche einrichtungen verneint vgl schlosser bericht aao ebensowenig beklagten bergang unterhaltsanspruchs ffentliche hand grundregel art abs eugv verankerte schutz grundstzlich gerichten wohnsitzstaates verklagt knnen allein praktischen erwgung versagen gerichte wohnsitz unterhaltsberechtigten seien besten lage unterhaltsbedarf festzustellen rechtsprechung europischen gerichtshofs auslegung eugv vielmehr erster linie systematik zielsetzung bercksichtigen vgl eugh urteil shearson lehman hutton aao rdn deshalb art nr eugv ausnahme allgemeinen grundsatz art abs eugv erweiternd ausgelegt jedoch fall ffentliche einrichtungen geltendmachung regreforderungen art nr eugv berufen knnen vorschrift spricht allgemein klagen unterhaltssachen fordert wortlaut unterhaltsberechtigte klger mu geltendmachung unterhaltsanspruchs dritten anspruch bergegangen weiteres autonom unterhaltssache qualifizieren bercksichtigen sonderregel art nr eugv schutzzweck verfolgt unterhaltsberechtigten generell schwcheren partei prozefhrung erleichtern vgl eugh urteile farrell aao rdn group josi aao rdn gesetzliche bergang unterhaltsforderungen berechtigten ffentliche einrichtungen verwandte bgb anstelle erster linie verpflichteten schuldners zahlungen leisten dient bereitschaft leistenden frdern unterhalt vorzuschieen infolge forderungsbergangs mglichkeit verlren regreansprche wohnsitz unterhaltsberechtigten geltend minderte nachteil unterhaltsberechtigten bereitschaft vorschsse erbringen gesichtspunkt dient schutz unterhaltsberechtigten regreansprche ffentlicher einrichtungen art nr eugv fallen einrichtungen schutzes art nr eugv offensichtlich bedrfen auerdem verfolgt mechanismus wonach ffentliche hand fr sumigen unterhaltsschuldner unterhalt zahlt anspruch berechtigten insoweit bergeht allgemein ziel unterhaltsberechtigten beziehungsweise gesetzli chen vertreter prozefhrung entlasten durchsetzung unterhalts interesse berechtigten sicherzustellen ffentliche hand regreklage gegebenenfalls ausland erheben mte knnte fhren anspruch deswegen berechtigten zurckbertrgt klageerhebung drngt entfiele genannten mechanismus verbundene schutzzweck grundgedanken art nr eugv widersprche unterhaltsberechtigten durchsetzung ansprche erleichtern ansicht senats folgt urteil europischen gerichtshofs rechtssache shearson lehman hutton zwingend art nr eugv regreproze ffentlichen hand angewandt vielmehr schtzen art eugv insbesondere wortlaut art klage verbrauchers klage verbraucher ergibt verbraucher soweit persnlich klger beklagter rechtsstreit vgl eugh aao rdn gerade lautenden formulierung art nr eugv allgemein unterhaltssachen bezug nimmt geschlossen eugv unterhaltsberechtigten hingegen schtzen durchsetzung unterhaltsansprchen erleichtern unterhaltsberechtigte anspruch einklagt insgesamt gesehen lt richtige auslegung art nr eugv bisherigen rechtsprechung europischen gerichtshofs klar ableiten vielmehr bleiben auslegung vorschrift vernnftige zweifel senat legt daher europischen gerichtshof tenor formulierte auslegungsfrage vorabentscheidung blumenrhr sprick weber monecke fuchs ahlt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchten schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main juni unbegrndet verworfen jedoch schuldspruch dahin gendert angeklagte versuchten besonders schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen fischer appl eschelbach ecli de bgh str krehl bartel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr januar rechtsstreit marianne strae klgerin beschwerdefhrerin prozessbevollmchtigter ag vormals ag vertreten vorstand strae beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmchtigter rechtsanwalt thomas strae beklagter beschwerdegegner streitverkndeter beklagten prozessbevollmchtigter ii instanz ag vertreten vorstand he strae beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmchtigte streithelfer beklagten florian strae rechtsanwalt steuerberater dr nickolaus strae xi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main januar zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo nheren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens einschlielich kosten streithelfer beklagten abs abs zpo gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt nobbe mller mayen olg frankfurt main az lg frankfurt main az joeres ellenberger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr frage inwieweit uneinigkeit eltern ber religise erziehung kindes bertragung elterlichen sorge elternteil allein rechtfertigt bgh beschlu mai xii zb olg bamberg ag forchheim xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegners beschlu zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts bamberg januar aufgehoben sache erneuter behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen wert grnde parteien streiten elterliche sorge fr gemeinsamen sohn mani sandro habib geboren april mutter antragstellerin deutsche staatsangehrige katholisch vater antragsgegner pakistanischer staatsangehriger islam zugehrig amtsgericht verbundurteil juli ehe parteien geschieden insoweit rechtskrftig elterliche sorge fr kind mutter bertragen hiergegen gerichtete beschwerde oberlandesgericht zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt vater begehren gemeinsamen sorge fr kind belassen ii rechtsmittel erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache oberlandesgericht auffassung oberlandesgerichts entspricht bertragung alleinigen sorgerechts mutter wohl kindes besten oberlandesgericht sttzt dabei tatschlichen feststellungen amtsgerichts unverndert fortgelten wrden parteien seien heftig zerstritten kommunikation finde mehr statt insbesondere seien parteien ber religise erziehung kindes uneins whrend mutter kind taufen lassen christlich katholischen glauben erziehen mchte wolle vater entscheidung spteren zeitpunkt kind vorbehalten solange knne indes zugewartet vermittlung glaubensmigen grundeinstellung sei grundlegenden erziehungsaufgaben eltern ethische wertvorstellungen trgen wesentlich charakterlichen entwicklung kindes insbesondere sozialverhalten schon mache notwendig kind bereich feste orientierung erhalte deshalb sei erforderlich mutter alleinige sorgerecht bertragen ber religionszugehrigkeit kindes abschlieend entscheiden knne insoweit sei beachten kind mani christlich geprgten umfeld aufwachse kind erster ehe mutter mani aufgrund mutter wochenenden ausgebten umgangsrechts kontakt katholisch erzogen ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand leben gemeinsam sorgeberechtigten eltern vorbergehend getrennt gem abs nr bgb elternteil antrag zustimmung elternteils elterliche sorge allein bertragen kindeswohl besten entspricht regelung bedeutet fortbestand gemeinsamen sorge vorrang alleinsorge elternteils eingerumt ebensowenig besteht gesetzliche vermutung dafr gemeinsame sorge zweifel beste form wahrnehmung elterlichen verantwortung regelung stnde senat dargelegt bereits entgegen elterliche gemeinsamkeit realitt verordnen lt senatsbeschlu september xii zb famrz eltern fortbestehen gemeinsamen sorge fortwhrend ber kind betreffenden angelegenheiten streiten belastungen fhren wohl kindes vereinbar fllen denen gemeinsame elterliche sorge praktisch funktioniert eltern gelingt entscheidungen interesse kindes gelangen senat aao ausgefhrt alleinsorge elternteils gegenber fortbestand gemeinsamen sorge vorzug geben bertragung alleinsorge setzt allerdings konkrete tatrichterliche feststellungen voraus denen ergibt voraussetzung vorliegt bertragung alleinsorge elternteil erfordert formelhafte wendungen denen eltern kontakt kooperationsbereitschaft fehlt knnen ergebnis feststellungen zusammenfassen knnen feststellungen ersetzen ebenso wenig entheben tatrichter gebotenen prfung wohl kindes gleicher vergleichbarer weise manahmen rechnung getragen weniger elternrecht einschneiden bertragung alleinsorge elternteil einhergehende entzug sorgerechts elternteils oberlandsgericht konkreten tatsachen festgestellt denen ergibt bertragung alleinsorge mutter vorliegenden fall geboten amtsgericht angefhrte umstand parteien tief zerstritten seien besagt ber deren unfhigkeit angelegenheiten gemeinsamen kindes gemeinsamen kindeswohlvertrglichen lsungen gelangen annahme oberlandesgerichts kommunikation finde parteien schlechthin mehr statt oberlandesgericht bezug genommenen feststellungen amtsgerichts getragen konkreten tatsachen belegt meinungsverschiedenheit eltern ber religise erziehung kindes jedenfalls fr genommen angetan alleinsorge mutter fr kindeswohl beste lsung erscheinen lassen wichtige aufgabe eltern kind ethische wertvorstellungen vermitteln angemessenen sozialverhalten erziehen mu notwendig frhzeitige feste orientierung bestimmten glauben bestimmten konfession erfolgen zudem knnte anliegen kind etwa hinblick oberlandesgericht betonte christlich katholische umgebung bereits taufen lassen entscheidung bgb rechnung getragen vater darber hinaus integration kindes christliche umgebung widersetzt festgestellt amtsgerichtliche urteil gibt insoweit bestrittene behauptungen mutter gilt fr angebliche verbot genusses schweinefleisch angefochtenen entscheidung unstreitig behandelt darin ausdrcklich bezug genommenen amtsgerichtlichen urteil streitig dargestellt vgl insoweit bgh urteil mrz viii zr verffentlichung bestimmt brigen knnten weitergehenden alltags probleme unterschiedlichen religisen ausrichtung eltern begrndet teilbertragung sorgerechts gelst generellen bertragung alleinsorge mutter bedarf umstand kind mutter erster ehe mutter wochenende umgang deshalb kind mani kontakte unterhlt katholisch erzogen rechtfertigt ergebnis hahne sprick wagenitz weber monecke dose'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb november rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter schlick richter drr dr herrmann wstmann sowie richterin harsdorf gebhardt beschlossen tenor senatsbeschlusses oktober angabe aktenzeichens angefochtenen beschlusses gem abs zpo folgt berichtigt ersetzt schlick drr wstmann herrmann harsdorf gebhardt vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung kfh olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet dezember kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke fuchs dr ahlt fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats kammergerichts berlin september aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin macht erstattung investitionskosten fr gewerbliches mietobjekt geltend mietete schriftlichem vertrag januar fr dauer dezember hof grundstcks strae be findliches fertiggestelltes gebude gewerblichen zwecken handschriftlichen zusatzvereinbarung mietvertrag nr januar heit mieter berechtigt bauliche nderungen innerhalb freistehenden gebudes einwilligung vermieters vorzunehmen kosten mieter getragen weiteren schriftlichen vertrag selben tage vermietete beklagte wohngebude strae befindliche dachgescho wohnung geschftsfhrer klgerin parteien streitig klgerin geschftsfhrer mieter vertrages beginnt mietverhltnis januar endet dezember mietvertrages enthlt handschriftliche regelung seitens vermieters ber vereinbarte mietzeit hinaus zugesichert firma vermieteten rume wohn haus weiterhin vorvertraglichen regelung verfgung stehen ergnzenden handschriftlichen vereinbarung parteien ebenfalls januar heit vermieter mieter bestehen zwei mietvertrge ber rume hinteren freistehenden gebude ber rume dachgescho wohnhauses strae hierfr entrichtet mieter mietzins fr dm fr dm fr vermietung rume mietzins dm entrichtet restlichen dm verrechnung gettigten mieter nachzuweisenden investitionen mieter berlassen lngstens jedoch tilgung gettigten investitionen folgezeit baute klgerin gewerbemietobjekt funktionsfhigen brogebude beide mietverhltnisse wurden einverstndnis beklagten vorzeitig dezember beendet klage klgerin ersatz investitionskosten hhe dm nebst zinsen verlangt landgericht abgewiesen berufung klgerin erfolg geblieben dagegen wendet klgerin revision senat angenommen entscheidungsgrnde revision klgerin fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht kammergericht ausgefhrt landgericht recht anspruch klgerin bgb verneint klgerin beklagten mietvorauszahlung hhe herstellungskosten fr gebude vereinbart zusatzvereinbarung mietvertrag klgerin kosten umbaumanahmen tragen vertraglich vereinbarte kostentragungspflicht klgerin schliee vereinbarung inhalts baukosten beklagten erstatten seien falls rckzahlung vereinbarten reduzierten mietzins fr wohnung erfolge anspruch bgb wegen vorzeitiger beendigung langfristigen mietvertrages sei gegeben entscheidung berufungsgerichts hlt rechtlichen nachprfung stand recht rgt revision berufungsgericht entscheidungserheblichen sachvortrag bergangen angebotenen beweis erhoben berufungsgericht davon ausgegangen mietvorauszahlungsvereinbarung parteien getroffen worden sei klgerin berufungsverfahren geltend gemacht parteien htten abschlu beiden mietvertrge zusatzregelung vertrgen vereinbart klgerin aufwendungen fr bauliche herstellung gewerbemietobjekts mietvorauszahlung leiste entsprechende einigung sei klgerin beklagten vertreten zeugen gaul abschlu mietvertrages erzielt worden formulierung kosten mieter getragen stehe entgegen sei deshalb aufgenommen worden beklagte willens lage sei kosten finanzieren schaffung vermgenswerten seiten beklagten finanziellen mitteln klgerin vereinbarte mietreduzierung abgegolten sollen parteien seien klgerin vorausbezahlte betrag zurckzugewhren sei falls rckzahlung vereinbarten reduzierten mietzins ber laufzeit mietvertrages erfolge vereinbarung vorgesehen ber preisnachla bezglich dachgeschowohnung klgerin veranlassen gewerbeobjekt hof eigene kosten auszubessern vielmehr ber mietreduktion verrechnung vorfinanzierten umbaukosten erfolgen sollen nachweis fr richtigkeit behauptung klgerin ehemaligen geschftsfhrer zeugen benannt verfahrensrge berechtigt berufungsgericht htte zeugen vernehmen mssen aa parteien behauptete beweis gestellte vereinbarung getroffen handelt klgerin gettigten investition mietvorauszahlung magabe bgb erstatten entgegen auffassung berufungsgerichts erfordert mieter vermieter geldbetrag verfgung stellt fr anwendbarkeit bgb macht unterschied mieter vermieter rcksicht abzuschlieenden mietvertrag vorauszahlung leistet mietgegenstand herstellt wiedererstellt ausbaut verbessert rckerstattung verrechnung monatlichen mietzins erfolgt mieter entsprechenden betrag grundstck mietobjekt verbaut aufgewendeten betrag vertraglicher bereinkunft festgelegten monatszins bestimmten raten jeweils abzieht beide vorgnge rechtlich wirtschaftlich mietvorauszahlung beurteilen bghz senatsentscheidung mai xii zr njw entscheidend vielmehr leistungen mieters verrechnungsabrede beziehung flligen mietzins gebracht scheuer bub treier kap rdn bb fehlerhaft geht berufungsgericht davon vertraglich vereinbarte kostentragungspflicht klgerin mietvorauszahlungsvereinbarung ausschliet unterliegt auslegung vertrages tatrichterliche wrdigung revisionsgerichtlichen berprfung darauf gesetzliche allgemein anerkannte auslegungsregeln denkgesetze allgemeine erfahrungsstze verletzt verfahrensfehlern beruht st rspr bgh vgl senatsurteil dezember xii zr wm auslegung berufungsgerichts verletzt jedoch allgemein anerkannte auslegungsregeln berufungsgericht stellt auslegung ausschlielich wortlaut ab verkennt feststellung erklrung eindeutig erst umstnde bercksichtigende auslegung treffen lt wobei inhalt vorvertraglichen verhandlungen entscheidende bedeutung bgh aao berufungsgericht bercksichtigt zusatzvertrag januar verknpfung beiden mietvertrgen hergestellt wurde wohnungsmietvertrages beachtet ergibt klgerin zunchst fr zwei jahre vermietete wohnung wunsch verfgung stehen dadurch erhielt klgerin mglichkeit investitionen amortisieren bercksichtigung umstandes schliet vereinbarte kostentragung klgerin behauptete vorauszahlungsvereinbarung beide vereinbarungen knnen vielmehr nebeneinander bestehen formulierung kosten mieter getragen besagt lediglich klgerin investitionen zustzlich ersetzt verlangen wren mietvertrge nmlich geplant durchgefhrt worden htte klgerin aufwendungen ber reduzierten wohnungsmietzins ersetzt erhalten fr gesonderte zustzliche erstattung bestand anla rechtslage mietvertrge vorzeitig endeten konnte klgerin investitionen ber reduzierte wohnungsmiete zurckerhalten fall regelt schriftliche vereinbarung ber kostenerstattung parteien konnten deshalb widerspruch schriftlichen kostentragungsregelung mndlich vereinbaren vorzeitiger auflsung mietvertrge genutzten investitionen zurckerstattet sollten mndliche einigung parteien ginge wortlaut schriftlichen vereinbarung fr inhalt vertrages bereinstimmende wille beteiligten magebend erklrungen objektiv bedeutung sollten unbefangener dritter sinn beilegen wrde bgh urteil april viii zr njw berufungsurteil danach bestand sache aufhebung angefochtenen entscheidung berufungsgericht weiteren verhandlung beweiserhebung entscheidung zurckzuverweisen hahne sprick fuchs weber monecke ahlt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts regensburg september dahin gendert angeklagte wegen schwerer ruberischer erpressung zwei fllen davon fall tateinheit zwei rechtlich zusammentreffenden fllen ntigung einbeziehung strafe strafbefehl amtsgerichts mrz ds ge samtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt weitergehende revision angeklagten unbegrndet verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer ruberischer erpressung zwei fllen ntigung zwei fllen einbeziehung strafe strafbefehl amtsgerichts ds mrz gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt urteil wendet angeklagte sachrge gesttzten revision geringem umfang erfolg brigen unbegrndet recht landgericht angeklagten fall ii urteilsgrnde wegen ntigung zeugen ver urteilt jedoch hlt annahme landgerichts schwere ruberische erpressung stnde verhltnis tatmehrheit danach zwei rechtlich selbstndigen fllen begangenen ntigungen rechtlicher prfung stand grundlage getroffenen feststellungen stehen smtliche taten verhltnis tateinheit schwere ruberische erpressung vollendet angeklagte besitz geldes zeugin erhalten bank verlie tat jedoch beendet endgltige sicherung beute erfolgt vgl eser schnke schrder stgb aufl rdn erreichen ntigte angeklagte unabhngig voneinander handelnden verfolger zeugen jeweils vorhalt schon zuvor berfall verwendeten signalpistole einsatz pistole zweck zeugen verfolgung einstellen sollten derartigen fall stehen gesetzesverletzungen beendigung bereits vollendeten ruberischen erpressung dienen tat verhltnis tateinheit stgb vgl bghst ff bgh njw ntigung tritt grnden gesetzeskonkurrenz stgb zurck fall vgl bgh nstz rr angeklagte verletzte ntigung bisher unbeteiligten verfolgenden zeugen deren willensbettigungsfreiheit neues rechtsgut jedoch besitz beute bleiben vgl senat august str senat schuldspruch ndern stpo steht ent gestndige angeklagte geschehen htte verteidigen knnen trotz wegfalls zwei einzelstrafen hhe jeweils zehn monaten freiheitsstrafe verbleibenden einzelstrafen drei jahren sechs monaten fall ii vier jahren freiheitsstrafe fall ii sowie einbezogenen geldstrafe gebildete gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben nderung konkurrenzverhltnisse tatmehrheit tateinheit unrechts schuldgehalt taten ausgesprochenen gesamtfreiheitsstrafe ausdruck gekommen berhrt vgl bghr stgb abs konkurrenzen abs satz stpo nf vgl senat beschlu dezember str wahl boetticher hebenstreit kolz graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss envr verkndet oktober brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr raum dr strohn dr grneberg dr bacher beschlossen rechtsbeschwerde beschluss kartellsenats oberlandesgerichts stuttgart mai kosten betroffenen zurckgewiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde betroffene betreibt ca groen campingplatz gepachteten gelnde vorhandenen etwa parzellen dauermieter vergeben hierauf kleinere ferienhuser errichtet wohnmobile abgestellt betroffene lie eigene kosten eigentum stromlieferanten stehende trafostation herstellen sternfrmig freileitungen ber masten verteilern gefhrt verteiler schlieen mieter teilweise ber steckerverbindungen betroffene zunchst antrag gestellt betriebene stromversorgungsanlage objektnetz anzuerkennen antrag spter zurckgenommen zeitgleich prfte landesregulierungsbehrde festsetzung netznutzungsentgelten bescheid dezember stellte fest betroffene energieversorgungsnetz betreibe setzte vorlufige hchst netznutzungsentgelte fest zugleich ordnete landesregulierungsbehrde ziffer tenors angefochtenen bescheids betroffene betreiberin elektrizittsversorgungsnetzes zwecke vollstndigen prfung netzkosten sptestens mrz vollstndigen bericht ber ermittlung netzentgelte stromnev vorzulegen bescheid gerichtete beschwerde betroffenen teilweise erfolgreich beschwerdegericht bescheid landesregulierungsbehrde wegen fehlender ermchtigungsgrundlage insoweit aufgehoben landesregulierungsbehrde allgemein netzeigenschaft stromversorgungsanlage betroffenen festgestellt fr vorlufige hchstnetznutzungsentgelte bestimmt jedoch weitergehende beschwerde betroffenen netzbetreiberin auferlegte vorlage berichts gem stromnev zurckgewiesen hiergegen wendet betroffene beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde betroffenen erfolg beschwerdegericht begrndung entscheidung ausgefhrt anordnung ziffer bescheids netzbetreibern stromnev obliegenden pflicht ergebe bericht ber ermittlung netzkosten erstellen betroffene sei betreiberin energieversorgungsnetzes begriff energieversorgungsnetzes msse verstndnis energiewirtschaftsgesetzes weit ausgelegt mindestvoraussetzung fr vorliegen energieversorgungsnetzes sei dabei anlage nachgelagerte letztverbraucher versorge erfordernis erflle frage stehende anlage betroffene elektrizitt kunden weiterverkaufe gegenber gesondert abrechne haupterwerbszweck darstelle sei objektiven funktion stromhndlerin gegenber netz angeschlossenen letztverbrauchern hinzu komme betroffene jedenfalls darlegung verfgung stehenden pltzen dauermietverhltnisse eingegangen sei anlage wirke mithin kleine siedlung knne deshalb sogenannte kundenanlage angesehen strombelieferung platznutzer stelle kalkulatorisches unterelement mietzinses dar vielmehr verkaufe betroffene elektrizitt platznutzer erbringe somit eigenstndige leistung beschwerdegericht fhrt begrndung rechtsauffassung einordnung netzes betroffenen zielsetzung energiewirtschaftsgesetzes entspreche betroffene monopolisiere nmlich stromversorgung nehme platzmietern mglichkeit gnstigere lieferanten suchen fr gefundene ergebnis spreche ergnzend gesetzessystematischer gesichtspunkt netz betroffenen erflle wesentliche merkmale objektnetzes sinne enwg af objektnetze seien begrifflich energieversorgungsnetze fr lediglich enwg af gewisse privilegierung gelte anlage letztendlich tatschlich privilegiertes objektnetz anzusehen sei bedrfe entscheidung feststellung objektnetzes sei antragsabhngig betroffene entsprechenden antrag enwg af zurckgenommen brigen sei europarechtliche wirksamkeit ausnahmeregelung zweifelhaft soweit betroffene wegen geschtzten kosten fr umsetzung dokumentationspflichten bermig belastet ansehe knne gefolgt abgesehen davon aufwand grenordnung unverhltnismig sei bestehe normative grundlage berichtspflicht stromnev abzusehen begrndung gerichteten angriffe rechtsbeschwerde bleiben erfolglos rechtsfehler beschwerdegericht stromleitungen ber trafostation einzelnen campingnutzer gefhrt elektrizittsversorgungsnetz sinne stromnev angesehen aa weder energiewirtschaftsgesetz gemeinschaftsrechtlichen richtlinien deren umsetzung gesetz ergangen enthalten definition netzes gleiches gilt fr stromnetzentgeltverordnung bestimmung begriffs energieversorgungsnetz nr enwg erklrt netzbegriff setzt voraus auslegung worauf beschwerdegericht zutreffend hingewiesen zusammenschau energiewirtschaftsrechtlichen begriffsbestimmungen bercksichtigung zielsetzungen gesetzes entwickelt vgl salje enwg rn besondere bedeutung kommt dabei vorschriften nr nr enwg regelung nr bezeichnet netz berwiegend belieferung letztverbrauchern ber rtliche leitungen dient rtliches verteilernetz bestimmung nr umschreibt nher wann versorgung energie vorliegt danach stellen neben deren gewinnung vertrieb energie kunden betrieb energieversorgungsnet zes versorgung sinne energiewirtschaftsgesetzes dar verdeutlicht begriff netzes hintergrund versorgungsfunktion sehen anlage dritte insbesondere verbraucher strom versorgt abs enwg genannte zweck gesetzes berhrt sichere verbraucherfreundliche effiziente versorgung allgemeinheit leitungsgebundener elektrizitt gewhrleisten entspricht zielsetzung jahre grundlegend novellierten energiewirtschaftsgesetzes verbraucher auswahlmglichkeiten hinsichtlich person stromversorgers einzurumen erfordert weites verstndnis netzbegriffs belieferung elektrizitt anbieter ermglichen mssen grundstzlich anlagen versorgung letztverbraucher dienen netzbegriff unterfallen fr weite auslegung sprechen brigen regelungen nr enwg gesichtspunkt versorgung energie vordergrund rcken mithin beschwerdegericht kriterium versorgung dritter recht zentralen gesichtspunkt fr abgrenzung gesehen vermengt betroffene meint begriffe netz versorgung ausgehend davon stellt system stromleitungen gelnde betroffenen elektrizittsversorgungsnetz dar ber system mieter parzellen insbesondere dauermieter strom versorgt nutzung wohnmobile ferienhuser verbrauchen strom beziehen alternative betroffenen gegenber abrechnet oberlandesgericht zutreffend ausfhrt objektiven funktion stromhndlerin kunden ber elektrizittsversorgungsnetz versorgen bb stromversorgungssystem betroffenen kundenanlage sinne nr enwg voraussetzungen begriffs energieversorgungsnetz eigentlich erfllt kraft ausdrcklichen anordnung nr enwg begriff herausgenommen ausdrckliche ausgrenzung kundenanlage gesetzesmaterialien bt drucks bestimmung ermglichen punkt regulierte netz beginnt unregulierte kundenanlage endet gesetz neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher vorschriften juli bgbl kundenanlage nr enwg gesetzlich definiert voraussetzung fr kundenanlage sinne nr enwg buchst anlage rumlich zusammengehrenden gebiet befindet materialien bt drucks aao sollen hierfr eng begrenzte hausanlagen einzelfall energieanlagen ber greres grundstck erstrecken betracht kommen voraussetzung grundlage feststellungen beschwerdegerichts bejahen ebenso dahinstehen frage anlage wettbewerblich unbedeutend sinne buchst zentrales kriterium buchst anlage jedermann belieferung letztverbraucher strom diskriminierungsfrei unentgeltlich verfgung gestellt jedenfalls voraussetzung liegt anlage betroffenen platzmietern wahl stromlieferanten berlsst vielmehr stromversorgerin auftritt anspruch genommenen strom direkt gesondert gegenber abrechnet cc netzeigenschaft stromversorgungssystems betroffenen grnden verneint allerdings drfen regelungen nr enwg dahin verstanden system stromleitungen energieversorgungsnetz darstellt kundenanlage handelt letztverbraucher wahl stromlieferanten vorbehalten bleibt nr enwg kundenanlagen sinne nr enwg ausdrcklich begriff energieversorgungsnetzes herausnimmt schliet annahme weiterer ausnahmen anderenfalls wren stromleitungen hotel eigenstndiges regulierung unterliegendes elektrizittsnetz hotelgste letztverbraucher regelmig stromlieferanten whlen knnen zielsetzungen energiewirtschaftsgesetzes mehr gewollte ergebnisse vermeiden mssen etwa innenanlagen hausanschluss gelegen dadurch gekennzeichnet dritte strom geliefert verfgung gestellte strommenge gesondert kunden abgerechnet elektrizittsversorgungsnetzen geltung nr enwg nf abgegrenzt wesentliches unterscheidungskriterium regelmig hufig wechselnden leistungen kurzfristig nutzenden letztabnehmern stromversorgung gesamtpaket angeboten regelmig untergeordneter bestandteil gesondert abgerechnet preis umfasst sachverhaltskonstellation erscheint angemessen nutzer wahl stromlieferanten berlassen brigen weder geschftsverkehr erwartet regulatorischen zielsetzung energiewirtschaftsrechts gefordert gleiches mag fr konstellationen gelten denen stromlieferung einschlieende leistungspaket kurzfristig fr gewisse dauer anspruch genommen gegebenenfalls voraussetzungen innenanlagen netzqualitt sinne nr enwg fehlt braucht senat letztlich entscheiden betroffenen campingplatz betriebene stromversorgungssystem erfllt ersichtlich voraussetzungen fr ausnahmetatbestand grundlage rechtsfehlerfreien feststellungen beschwerdegerichts lsst ausschlieen stromversorgungsnetz betroffenen innenanlage darstellen konnte netzbegriff nr enwg unterfllt ausfhrungen vermittele anlage betroffenen bild kleinen siedlung hohen anteil dauermietern gekennzeichnet sei pltzen seien dauerhaft vermietet dauermietern htten ca kleinere mittelgroe ferienhuser gelnde erstellt betroffenen rechtsbeschwerde genannten stromverbruche pro parzelle weisen grenordnung kleinere haushalte heranreichen gre zuschnitt verwirklichung zielsetzungen enwg geboten anlage eigenstndiges elektrizittsversorgungsnetz sinne nr enwg qualifizieren regulierung netzes hierdurch endkunden mietern parzellen erffnete wahlmglichkeit stromlieferanten entsprechen mithin zweck gesetzes deshalb trifft gedanke rechtsbeschwerde wonach angeblich zuflligkeiten abrechnungskonzeption ber netzqualitt entscheiden sollen eigener vortrag zeigt abweichungen stromverbrauch kw ber kw pro einheit reicht schon fraglich derart gravierende unterschiede sachgerecht pauschale preisbildung einflieen knnten zumal betroffene erhebliche risiko relevanten strommehrentnahmen fr platzmieter praktisch kostenfreien stroms trfe letztlich kommt entscheidend darauf worin angebotene leistung besteht betroffene platzmietern zudem berwiegend dauermieter mglichkeit erffnet anschluss elektrizittsversorgungsanlage strom beziehen versorgt strom ber verfgung gestellte leitungssystem erhlt hierfr gesondertes entgelt stromversorgerin unabhngig davon energieversorgung fr hauptoder nebenzweck dd anlage stellt ansammlung mehreren direktleitungen dar direktleitung gem nr enwg leitung produktionsstandort kunden verbindet insoweit grenzt direktleitung ebenfalls netz ab hellermann britz hellermann hermes enwg aufl rn bestandteil netzes beeintrchtigung verbundnetzes hinweggedacht salje enwg rn voraussetzungen jedoch erfllt liegt entgegen auffassung betroffenen netz leitungen vermascht verstndnis eng ergebnis stichleitungen versorgten einzelkunden anwendungsbereich energiewirtschaftsgesetzes ausnehmen regulierungszwecken gerecht wrde erforderlich einzelne versorgungsleitung selbstndiges kabel allgemeine netz zurckfhrt deshalb unterfllt strahlennetz leitungen strahlenfrmig punkt verschiedene richtungen ausgehen netzbegriff vgl bgh urteil november viii zr rn rde daran anlage betroffenen mithin stromnetz ansammlung direktleitungen darstellt ndert dadurch platzmieter teilweise netzverbindung steckanschlsse herstellen kommt nmlich darauf verbindung netz gestaltet darauf jeweilige platzmieter betroffenen vorgehaltene energieversorgungssystem angeschlossen ee qualifizierung stromleitungssystems gelnde betroffenen energieversorgungsnetz gemeinschaftsrechtlichen richtlinien gesttzt sowohl mittlerweile auer kraft getretene richtlinie eg juni abl nr richtlinie eg europischen parlamentes rats juli abl nr eltrl gem art abs allerdings erst seit mrz anzuwenden mithin beschwerdegericht beachten belegen vorgenannten regelungen entwickelten netzbegriff enthalten beiden richtlinien gleichfalls begriffsbestimmung netzes inhaltsgleich getroffenen begriffsbestimmungen verteilung art nr eltrl verteilernetzbetreiber art nr eltrl legen gefundene ergebnis nahe verteilung bezeichnet transport elektrizitt zwecke belieferung kunden ber verteilernetze dabei begriff netzes perspektive kunden desjenigen strom beliefert sehen erwgungsgrnde verdeutlichen ziel richtlinie trennung netz stromlieferung wirksamen wettbewerb frdern endkunden auswahl sicht besten geeigneten stromanbieters ermglichen vgl erwgungsgrnde nr eltrl richtlinie art nr eltrl versorgen insoweit enger definiert begriffsbestimmung nr enwg allein verkauf bzw weiterverkauf abgestellt bedeutung hierdurch letztlich trennung netzbetrieb stromverkauf unterstrichen erwgungsgrund richtlinie sogenannten geschlossenen verteilernetze gegenstand spricht sichtweise betroffenen groe campingpltze anwendungsflle geschlossenen verteilernetzes genannt fr nationale gesetzgeber erleichterungen regulierungsverfahren vorsehen art eltrl setzt gedanklich voraus campingpltzen typischerweise vorhandenen elektrizittsbertragungsanlagen stromnetze qualifizieren knnen ansonsten privilegierungsmglichkeit art eltrl leere liefe richtlinie erwhnt ausdrcklich groen campingpltze mag allerdings indiz dafr gesehen kleinere campingpltze bereits netzbetreiber sinne richtlinie anzusehen letztlich jedoch offen bleiben schon angaben betroffenen campingplatz hinblick anzahl pltze berdurchschnittlich mithin gro angesehen mehr doppelte stellpltzen campingplatz durchschnitt aufweist betroffene sinne nr enwg betreiberin elektrizittsversorgungsnetzes mglicherweise fehlende eigentmerstellung errichteten trafostation steht entgegen mageblich allein betroffene leitungssystem unterhlt bestimmungsgeme nutzung organisiert hellermann britz hellermann hermes enwg aufl rn salje enwg rn betroffene bezogenen strom unterhaltene leitungssystem platzmieter weiterleitet abrechnet beschwerdegericht zutreffend betreiberin netzes angesehen netz betroffenen netz sinne enwg einzuordnen offen bleiben gesetz neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher vorschriften juli bgbl wurde umsetzung oben genannten eltrl frhere objektnetztatbestand enwg af vgl hierzu bgh beschluss august envr zner flughafennetz leipzig halle novelliert gesetzgeber anlehnung art erwgungsgrund eltrl nunmehr sogenannte geschlossene verteilernetze privilegiert vgl bt drucks allerdings bedarf einstufung abs enwg vorherigen antrags netzbetreibers gestellt wurde rechtsbeschwerdeverfahren aufzuklren ebenso rechtsbeschwerdegericht tatrichterlicher prfung vorbehaltenen frage nachgehen inwieweit feststellung geschlossenen verteilernetzes entgegenstnde ber netz betroffenen dauermieter versorgt gegebenenfalls letztverbraucher energie fr eigenverbrauch haushalt beziehen angesehen mssten vgl abs satz enwg nf entgegen auffassung betroffenen ergibt meinung geringen gre netzes ebenso wenig spielt rolle stromversorgungsnetz hauptzweck betreibt vgl eugh urteil mai rn slg rde citi works schon hinblick vorgngerrichtlinie eugh aao rn gemeinschaftsgesetzgeber bestimmte bertragungs verteilernetze allein schon aufgrund gre stromverbrauchs anwendungsbereich richtlinie ausnehmen fr isolierte kleinstnetze sinne art nr eltrl deutschland ausnahmeregelung art eltrl herbeigefhrt isoliertes kleinstnetz vorlge schon deshalb netzqualitt stromversorgungsanlage betroffenen zweifel gezogen hierfr spricht worauf landesregulierungsbehrde zutreffend hinweist privilegierungstatbestand enwg erfassten geschlossenen verteilernetze hufig art nr eltrl genannten verbrauchsgrenzen liegen deshalb netzcharakter fehlen wrde vielmehr setzt regelung enwg vorliegen elektrizittsversorgungsnetzes sinne nr enwg gerade voraus sieht fr geschlossene verteilernetze bestimmte ausnahmeregelungen jenseits prfenden voraussetzungen enwg erscheint anwendung energiewirtschaftsrechtlicher normen insbesondere stromnev weder unbillig unverhltnismig betroffenen erbringenden aufwendungen fr erstellung berichts stromnev knnen beschwerdegericht zutreffend ausgefhrt gleichfalls weiteres unverhltnismig angesehen tolksdorf raum grneberg strohn bacher vorinstanz olg stuttgart entscheidung enwg'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja hgb abs abs abs vertrag kommissionsagenturvertrag qualifizieren unternehmer zahlung provision beauftragt stndig gelieferte jedoch beauftragten bereignete ware eigenen namen rechnung unternehmers veruern abtretung forderungen veruerung unternehmer vereinbart kommissionsagenten steht beendigung kommissionsagenturvertrags entsprechender anwendung hgb ausgleichsanspruch kommittenten absatzorganisation eingebunden beendigung vertragsverhltnisses kundenstamm berlassen weitgehend anonymen massengeschft stationren sonderpostenmarkt bentigt kommittent fr bernahme kundenstamms gleicher weise beim verkauf hochwertiger wirtschaftsgter zugang vollstndigen kundendaten betreibt kommissionsagent kommittenten angemieteten rumen filialhnlich organisierten markt kommittent ber vorinstalliertes kassensystem stndigen zugriff informationen verkaufsvorgngen smtliche kunden rahmen bezahlvorgangs mitgeteilten personenbezogenen daten faktischen kontinuitt kundenstamms auszugehen kommittent beendigung kommissionsagenturverhltnisses markt geschftsbezeichnung geschftsrumen weiterfhren bgh urteil juli zr olg oldenburg lg osnabrck ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr koch dr lffler richterin dr schwonke richter feddersen fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg oktober kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte betreibt bundesweit angemietete sonderpostenmrkte bezeichnung mrkte selbstndigen marktleitern provisionsbasis gefhrt klgerin zunchst aufgrund vertrags oktober marktleiterin fr beklagte sonderpostenmarkt ttig januar betrieb aufgrund vereinbarung parteien november fhrte klgerin ab mrz sonderpostenmarkt vertrag folgende regelungen getroffen prambel namen konzept betrieb kette sonderposteneinzelhandelsmrkten einschlielich dafr erforderlichen infrastruktur entwickelt marktgeltung bundesrepublik deutschland gebracht system umfassendes marketing vertriebssystem fr sonderposten einzelhandel besteht insbesondere namen geschftsbezeichnung vertragsgegenstand gewhrt unternehmer recht markt betreiben recht unternehmer persnlich gewhrt darf vorherige schriftliche zustimmung weder ganz teilweise weder direkt indirekt dritte bertragen unternehmer fhrt betrieb eigene rechnung gefahr selbstndiger kaufmann vorherige schriftliche zustimmung fr einzelfall erteilt mu berechtigt erklrungen wirkung fr abzugeben entgegenzunehmen whrend dauer vertrages unternehmer berechtigt verpflichtet fr geschftsbetrieb firmennamen nutzen geschftslokal geschftsbetrieb unternehmers firmenbezeichnung gefhrt betrieb vertragliche hauptpflicht einrumung prambel genannten rechte fr betrieb unternehmers insbesondere verpflichtet unternehmer markt verkauf gelangenden liefern marktes pflichten betrieb marktes pflichten unternehmers unternehmer verpflichtet vertrag eingerumten rechte sorgfalt ordentlichen kaufmanns persnlich einsatz gesamten arbeitskraft vollem umfang auszuben nutzen insbesondere frderung absatzes besten krften betreiben unternehmer verpflichtet kunden rechnung bedienen eigene allgemeine verkaufsbedingungen provision provision unternehmer erhlt verkaufsprovision netto umsatz zustzlich knnen auergewhnlich guter fhrung marktes prmien netto umsatz gewhrt verkaufsprovision aufwendungen unternehmers betrieb marktes abgegolten insbesondere trgt unternehmer hiervon beweglichen beeinflubaren kosten lhne kleinreparaturen aufrechterhaltung geschftsfhigkeit smtliche inventurkosten betriebskosten marktes kosten fr grere reparaturen notwendige versicherungen zeitungswerbung fr miete trgt unternehmer verpflichtet ber kasseneinnahmen tglich abzurechnen sicherheitsgrnden kassenbestand tglich geschftsschlu benennenden bank einzuzahlen forderungen kunden verkauf gelten verhltnis unternehmer glubigern forderungen unternehmer tritt bereits forderungen verkauf hhe faktura endbetrages einschlielich mehrwertsteuer ab nimmt abtretung haftung unternehmer betreibt betrieb vertrag eigene rechnung gefahr haftet daher soweit vereinbart fr sach rechtsmngel gleich art insbesondere fr aufrechterhaltung rentabilitt betriebes diesbezglich keinerlei zusagen gemacht beklagte kndigte vertrag juni klgerin verfolgt vorliegenden verfahren beklagte soweit interesse anspruch handelsvertreterausgleich landgericht zahlung betrags hhe brutto nebst zinsen gerichteten klage hhe stattgegeben dagegen beide parteien berufung eingelegt berufungsgericht beklagte zahlung betrags hhe nebst zinsen verurteilt klage brigen abgewiesen olg oldenburg mdr dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten deren zurckweisung klgerin beantragt entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen vertragsverhltnis parteien sei kommissionsagenturverhltnis anzusehen verhltnis sei fr handelsvertreter geltende vorschrift hgb entsprechend anzuwenden klgerin zustehende ausgleichsanspruch bestehe zugesprochenen hhe ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg parteien kommissionsagenturvertrag geschlossen ii vertrag vorschrift hgb entsprechend anzuwenden ii danach klgerin zustehende anspruch handelsvertreterausgleich besteht berufungsgericht zugesprochenen hhe ii berufungsgericht recht davon ausgegangen vertragsverhltnis parteien kommissionsagenturverhltnis sinne ff hgb handelt berufungsgericht angenommen beklagte klgerin aufgrund parteien geschlossenen vereinbarung stndigen ttigkeit betraut vertraglichen vereinbarungen lieen zweifel daran klgerin fr rechnung beklagten handeln klgerin sei warenverkufen kommissionr eigenen namen handelsvertreter namen beklagten aufgetreten nr vereinbarung parteien sei klgerin berechtigt vorherige fr einzelfall erteilende schriftliche zustimmung beklagten erklrungen wirkung fr abzugeben auerdem sei nr vertrags vereinbart forderungen kunden verkauf verhltnis parteien forderungen beklagten glten klgerin bereits forderungen verkauf beklagte abtrete regelung wre notwendig warenverkauf ohnehin namen beklagten erfolgen ergebe art weise parteien geschlossenen vertrag praxis durchgefhrt htten wrden klgerin erstellten kassenbons lediglich bezeichnung sonderposten steuer nummern beklagten genannt name klgerin erscheine zudem beklagten verteilten prospekten deren firma sitz genannt dennoch stelle situation fr einkaufenden kunden dar beklagte vertragspartner eingangstr marktes schild klgerin inhaberin hingewiesen vertragsverhltnis parteien sei leitlinien fr vertikale beschrnkungen europischen kommission abl nr mai handelsvertretervertrag einzuordnen kartellrechtliche leitlinie knne zweifel daran begrnden abschluss vertrgen eigenen namen handelsvertreterttigkeit sinne abs hgb art abs richtlinie ewg koordinierung rechtsvorschriften mitgliedstaaten betreffend selbstndigen handelsvertreter sei hlt ergebnis revisionsrechtlichen nachprfung stand leitbild ff hgb fhrt kommissionr geschfte eigenem namen rechnung kommittenten vgl abs abs hgb wobei fr ttigkeit typischerweise provision hgb falle verkaufskommission abzusetzende ware eigentum verwahrung verkauf erhlt kommittent rechte kommissionr geschlossenen geschften geltend mssen ansprche abgetreten abs hgb kommissionr gesetzgeberischen konzeption immer einzelfall eingeschaltet kommissionsagent kommissionr eigenen namen fr fremde rechnung verkauft handelsvertreter stndig betraut bgh urteil mrz zr njw rr martinek martinek semler flohr handbuch vertriebsrechts aufl rn lwisch ebenroth boujong joost strohn hgb aufl rn beckok hgb lehmann rn stand august karsten schmidt jus handelsvertreter demgegenber fremdem namen fr fremde rechnung ttig martinek martinek semler flohr aao rn stndig vermittlung geschften fr prinzipal betraut abs satz hgb fr handelsvertreter kommissionr fehlt fr kommissionsagenten eigenstndige gesetzliche regelung lwisch ebenroth boujong joost strohn aao rn grundstzlich findet fr kommissionsagenten kommissionsrecht anwendung bgh njw rr danach vereinbarung parteien kommissionsagenturvertrag anzusehen vgl bgh njw rr bgh urteil mrz zr njw rr rn aa sieht abs satz vereinbarung parteien beklagte abzusetzenden klgerin liefert bereignet nr vertrags ber verkaufserls tglich abzurechnen selben tag beklagten benannten bank einzuzahlen nr vertrags steht klgerin fr ttigkeit vertriebssystem beklagten provision gebhr fr einbindung system dagegen entrichten bestimmungen stellen deutliche hinweise dafr dar klgerin gelieferten beklagten getroffenen vereinbarungen rahmen kommissionsverhltnisses abzusetzen bgh njw rr bb berufungsgericht zutreffend angenommen klgerin rechnung beklagten ttig umstand klgerin nr nr vertrags parteien betrieb sonderpostenmarkts eigene rechnung gefahr fhren steht entgegen genannten bestimmungen regeln lediglich klgerin generell fr aufwendungen fr betrieb sonderpostenmarkts verantwortlich gem nr zustehenden verkaufsprovision abgegolten fr vorzunehmende beurteilung letztlich entscheidenden regelungen nr sowie nr nr vertrages wonach klgerin verkaufsgeschfte rechnung beklagten fhrt wirtschaftlichen erfolg allein form vereinbarten festen provision teilhat bleiben bestimmungen unberhrt vgl bgh njwrr grund klgerin franchisenehmerin beklagten anzusehen franchisenehmer handelt eigenhndler ttig eigene rechnung ware entgeltlich erwirbt erls ware behlt franchisegeber fr leistungen gebhr zahlt bgh njw rr liegt streitfall cc zudem nr vertrags vorgesehene zession forderungen beklagte magebliches indiz fr kommissionsverhltnis regelung trgt umstand rechnung kommittent forderungen geschft kommissionr abgeschlossen erst abtretung geltend abs hgb dd berufungsgericht recht angenommen klgerin vertraglichen regelungen gehalten beklagten gelieferte ware eigenem namen veruern hierfr spricht zunchst regelung nr vertrags parteien klgerin berechtigt erklrungen wirkung fr beklagte abzugeben entgegenzunehmen schliet regelung bestimmung klgerin be trieb sonderpostenmarkts eigene rechnung betreibt bezieht jedoch allein klgerin abzuschlieende arbeitsvertrge auftrge durchfhrung kleinreparaturen inventurkosten betriebskosten ersichtlich allgemein fr klgerin kunden sonderpostenmarkts abzuschlieende vertrge gelten fr verpflichtung klgerin gegenber kunden sonderpostenmarkts eigenen namen aufzutreten sprechen zudem regelungen nr vertrags danach gelten forderungen kunden verkauf verhltnis parteien forderungen beklagten vereinbarung fiktion wre fr fall handelns klgerin namen beklagten berflssig gilt fr vereinbarung klgerin bereits forderungen verkauf beklagte abtritt dafr klgerin vereinbarungen parteien namen beklagten auftreten spricht zudem wirksame verpflichtung beklagte vertreten allein handeln deren namen entsprechende vollmacht beklagten voraussetzen wrde abs satz bgb vollmacht vertrag parteien entnehmen lsst ee erfolg macht revisionserwiderung geltend berufungsgericht vertragsverhltnis parteien handelsvertretervertrag ansehen mssen berufungsgericht unrecht beispielhaft fr generelle handhabung markt klgerin vorgelegten kassenbon entscheidende bedeutung beigemessen mageblich hinweis eingangstr marktes abgestellt umstand klgerin gegenber kunden sonderpostenmarkts eigenen fremden namen aufgetreten fr frage rechtsnatur vertragliche vereinbarung parteien grundstzlich bedeutung mageblich deren vertragliche beziehung zueinander kommissionsvertrag regelt rechtsverhltnis kommittenten kommissionr handelsvertretervertrag dasjenige handelsvertreter prinzipal hiervon ausfhrungsgeschft unterscheiden kommissionr handelsvertreter ausfhrung kommissionsvertrags dritten schliet vgl flohr pohl martinek semler flohr aao rn ausgestaltung vertragsbeziehungen klgerin kunden geleiteten sonderpostenmarkts lsst mittelbar rckschlsse auslegung rechtliche qualifikation vertrags parteien entgegen annahme revisionserwiderung gestaltung klgerin gefhrten sonderpostenmarkt ausgegebenen kassenbons hinweis darauf entnommen klgerin vertraglichen vereinbarungen beklagten deren namen auftreten soweit rechtsstreit vorgelegten kassenbon ergibt sonderposten ausgegeben entspricht nr nr vertrags parteien vorgesehenen verpflichtung klgerin fr geschftsbetrieb firmennamen fhren revisionserwiderung einrumt handelt verwendung angabe sonderposten klgerin hinweis unternehmen beklagten umsetzung verpflichtung klgerin einheitlichen markenauftritt sonderpostenmrkte beizutragen bedeutung fr frage vertragsverhltnis parteien kommissionsagentur handelsvertretervertrag anzusehen verstndnis sonderpostenmarkt einkaufenden kunden revisionserwiderung zugesteht kunden verbrauchermarktes klgerin betriebenen sonderpostenmarkt beim kauf regel gedanken ber person vertragspartners fr bedeutung inhaber sonderpostenmarktes eigenen fremden namen handelt derartigen geschft fr angeht offenlegung vertreterwillens erforderlich geschft kommt demjenigen zustande angeht bgh urteil mrz xii zr njw kommt deshalb darauf hinweis klgerin inhaberin betriebenen sonderpostenmarktes eingangstr fr kunden hinweis vertragspartner darstellt soweit berufungsgericht angenommen abschluss vertrgen eigenen namen sowohl gem abs hgb art abs richtlinie ewg handelsvertreterttigkeit darstellt vgl eugh beschluss februar slg rn rechtsfehler erkennbar revision erhebt insoweit rgen erfolg wendet revision annahme berufungsgerichts kommissionsagenturvertrge sei vorschrift hgb entsprechend anzuwenden berufungsgericht angenommen klgerin sei gem nr parteien geschlossenen vertrags verpflichtet gesamte arbeitskraft frderung warenabsatzes einzusetzen darber hinaus enthalte vereinbarung zahlreiche vorgaben klgerin sonderpostenmarkt fhren deshalb sei handelsvertreter absatzorganisation beklagten eingebunden enthalte vertrag parteien ausdrckliche verpflichtung klgerin berlassung geworbenen kundenstamms beklagte hierzu sei klgerin kommissionsagentin jedoch bereits aufgrund gesetzlichen regelung abs hgb verpflichtet streitfall treffe klgerin zudem pflicht vorinstallierte kassensystem nutzen beklagte stndigen zugriff smtliche kunden rahmen bezahlvorgangs mitgeteilten personenbezogenen daten gehabt sei fortlaufende berlassung aufgrund bezahlvorgnge mitgeteilten kundendaten verbunden knne offen bleiben fr analoge anwendung hgb spreche aufgrund fortfhrung sonderpostenmarkts geschftsbezeichnung beklagten gemieteten geschftsrumen tatschliche kontinuitt kundenstamms vorliege ausdrckliche pflicht bertragung kundenstamms entbehrlich erscheinen lasse revision beurteilung erhobenen rgen greifen grundstzlich hgb vertrieb ttige personen entsprechend anwendbar vgl entsprechenden anwendung hgb markenlizenzvertrge bgh urteil april zr grur rn wrp joop aa gilt insbesondere fr vertragshndler eigenen namen eigene rechnung kontrahieren grokomm hgb emde aufl rn hersteller bezugsvertrag bindung hnlich handelsvertretervertrag abschlieen grokomm hgb emde aao rn handelsvertreter zugeschnittene bestimmung hgb vertragshndler entsprechend anzuwenden rechtsverhltnis vertragshndler hersteller lieferanten bloen kufer verkufer beziehung erschpft vertragshndler weise absatzorganisation herstellers lieferanten eingegliedert wirtschaftlich erheblichem umfang handelsvertreter vergleichbare aufgaben erfllen vertragshndler auerdem verpflichtet hersteller lieferanten kundenstamm bertragen vertragsende vorteile kundenstamms sofort weiteres nutzbar st rspr vgl bgh urteil dezember ii zr bghz urteil januar viii zr njw rr rn mwn bgh grur rn joop bgh urteil oktober viii zr njw rn urteil oktober viii zr njw rr rn urteil februar vii zr bghz rn dabei verpflichtung vertragshndlers bertragung kundenstamms ausdrcklich unmittelbar schriftlichen hndlervertrag ergeben vertragshndler auferlegten pflichten folgen bgh urteil februar viii zr bghz mwn urteil januar viii zr njw bb blo faktische kontinuitt kundenstamms rechtfertigt bundesgerichtshof auseinandersetzung schrifttum vgl nachweise urteil april viii zr njw verbreiteten ansicht entschieden entsprechende anwendung hgb vertragshndlerverhltnis dagegen bgh njw bgh urteil november viii zr njw rr bghz rn vgl ferner bgh urteil februar vii zr versr cc deshalb franchisevertrgen wesentlichen anonymes massengeschft betreffen entsprechende anwendung handelsvertreter zugeschnittenen bestimmung hgb gerechtfertigt insoweit besteht hinreichende hnlichkeit interessenlage bghz rn franchisenehmer eigenen namen fr eigene rechnung handelt besorgt handelsvertreter werbung kundenstamms primr eigenes fremdes geschft daran ndert franchisenehmer auenverhltnis gegenber kunden meist eigenem kennzeichen franchisesystems erscheinung treten franchisenehmer geworbener wesentlichen anonymer kundenstamm vertragsbeendigung weiteres fr franchisegeber nutzbar tatschliche mglichkeit fr franchisegeber kundenstamm vertragsende nutzen insbesondere eingeschrnkt franchisenehmer selben standort eigenem kennzeichen weiterhin geschft betreiben mglichkeit gebrauch macht bghz rn bundesgerichtshof bisher frage offen gelassen hgb kommissionsagenten kommittenten bestehende rechtsverhltnis entsprechend anzuwenden bgh versr urteil juni vii zr bb urteil mrz viii zr njw rr schrifttum frage bejaht sonnenschein weitemeyer hgb aufl rn grokomm hgb emde aao rn hopt baumbach hopt hgb aufl rn thume rhricht graf westphalen haas hgb aufl rn lwisch ebenroth boujong joost strohn aao rn busche oetker hgb aufl rn wank martinek semler flohr aao rn mnchkomm hgb hoyningen huene aufl rn begrndet auffassung wesentlichen analoge anwendung hgb beim kommissionsagenten eher geboten sei beim vertragshndler sonnenschein weitemeyer aao rn hopt baumbach hopt aao rn streitfall voraussetzungen fr analoge anwendung hgb gegeben aa feststellungen berufungsgerichts klgerin ebenso handelsvertreter absatzorganisation beklagten eingebunden revision nimmt bb klgerin wurde zudem kommissionsagentin fr rechnung beklagten ttig insofern interessen denjenigen handelsvertreters eher vergleichbar interessen vertragshndlern franchisenehmern werbung kundenstamms primr eigenes fremdes geschft besorgen cc auerdem bestand seiten klgerin verpflichtung beklagten kundenstamm berlassen annahme berufungsgerichts wendet revision erfolg verpflichtung berlassung kundenstamms ergibt abs hgb danach kommissionr kommittenten erforderlichen nachrichten geben insbesondere ausfhrung kommission unverzglich anzeige abs halbsatz hgb wobei ausfhrungsanzeige benennung namens dritten gehrt kommissionr kommissionsware veruert vgl grokomm hgb koller aao rn ff kommissionr verpflich tet kommittenten ber geschft rechenschaft abzulegen dasjenige herauszugeben geschftsbesorgung erhalten abs halbsatz hgb aufgabe kommissionsagenten hnlich handelsvertreter fr unternehmer kundenstamm werben liegt kundenstamm dasjenige geschftsbesorgung erlangt beim kommissionsagenten fllt beim handelsvertreter kundenstamm vertragsende schon kraft gesetzlichen ausgestaltung vertragsverhltnisses lieferanten besonderen vertraglichen verpflichtung berlassung bedarf vgl bgh bb erfolg beruft revision darauf abs hgb normierte pflicht namhaftmachung dritten kommissionr kontrahiert modifiziert abbedungen mnchkomm hgb huser aufl rn hopt baumbach hopt aao rn differenzierend grokomm hgb koller aao rn streitfall geschehen sei namhaftmachung person kunden gehrt verpflichtung kommissionrs ausfhrungsanzeige abs halbsatz hgb verpflichtung kommissionrs bertragung kundenstamms hiervon unabhngig ergibt abs halbsatz hgb hiernach kundenstamm dasjenige geschftsfhrung erlangt kommittenten herauszugeben revision zeigt umstnde streitfall annahme rechtfertigen wrden parteien pflicht bertragung kundenstamms abbedungen htten insbesondere umstand betrieb sonderpostenmarkts anonymes massengeschft schluss konkludente abbedingung pflicht kommissionsagenten berlassung kundenstamms vertragsende rechtfertigen gesetzliche verpflichtung herausgabe erlangten herausgabe kundenstamms besteht pflicht streitfall beklagten verwendeten vertrag abbedungen bedarf entscheidung pflicht berlassung kundenstamms fr analoge anwendung hgb kommissionsagenturvertrgen ebenso vertragshndlern berhaupt erforderlich fr derartige vertragsverhltnisse voraussetzung modifizieren vgl hierzu grokomm hgb emde aao rn ff dd erfolg macht revision geltend tatschlich sei bertragung individualisierbaren kundenstamms erfolgt dabei zugunsten beklagten davon ausgegangen klgerin beklagten namen anschriften sonderpostenmarkt einkaufenden kunden bermittelt streitfall fr analoge anwendung hgb erforderlich reicht beklagte whrend ttigkeit klgerin daten erhalten beklagte fr bernahme klgerin geworbenen kundenstamms bentigt allerdings voraussetzung fr analoge anwendung hgb vertragshndler stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs verpflichtung vertragshndlers hersteller lieferanten kundenstamm bermittlung kundendaten bertragen vertragsende vorteile kundenstamms sofort weiteres nutzbar bghz ff bgh urteil april viii zr wm ii urteil januar viii zr wm ii jeweils mwn urteil juni viii zr njw rr rn mwn zutreffend weist revisionserwiderung darauf erfordernis verpflichtung vertragshndlers bertragung kundenstamms bereich langlebiger wirtschaftsgter insbesondere bereich automobilhandels entwickelt worden verkufen derartiger gter blicherweise kundendaten vollstndig erfasst hersteller lieferant derartigen wirtschaftsgtern komplette kundendaten angewiesen kundenstamm vertragsende sofort weiteres nutzbar knnen zudem beim automobilhandel vertragshndler besitzer verkaufsrume beendigung vertragshndlervertrags verlassen lieferant sachlage weitergabe kundendaten angewiesen hndler aufgebauten kundenbeziehungen nutzen knnen streitfall klgerin demgegenber filialhnlich organisierten sonderpostenmarkt beklagten angemieteten rumen betrieben fallkonstellation weist eher hnlichkeit betrieb tankstellen handelsvertreter fr nutzbarkeit kundenstamms mageblich bergabe tankstelle ankommt vgl bgh urteile august viii zr viii zr njw njw hnlich liegt streitfall berufungsgericht festgestellt bisher klgerin geleitete sonderpostenmarkt geschftsbezeichnung beklagten gemieteten geschftsrumen weitergefhrt derartigen sachlage faktischen kontinuitt kundenstamms auszugehen weitgehend anonymen massengeschft stationren sonderpostenmarkt bentigt hersteller lieferant zudem fr bernahme kundenstamms gleicher weise beim verkauf hochwertiger wirtschaftsgter zugang vollstndigen kundendaten vielmehr derartigen fall erster linie informationen ber verkaufsvorgang erheblich unternehmer ermglichen abzuschtzen art jeweiligen standort mengen nachgefragt informationen beklagte ber klgerin beziehen festgelegt klgerin verpflichtete vorinstallierte kassensystem beklagten nutzen dadurch beklagte stndigen zugriff informationen verkaufsvorgngen smtliche kunden rahmen bezahlvorgangs mitgeteilten personenbezogenen daten vergeblich macht revision demgegenber geltend beklagte berufungsgericht entscheidungserheblich angesehenen umstand berufungsverfahren uern knnen revision legt dar vortrag hierzu gehalten htte gelegenheit gegeben worden wre berufungsgericht hhe klgerin hgb zustehenden anspruchs handelsvertreterausgleich zutreffend bemessen dagegen revision erhobenen rgen erfolg berufungsgericht angenommen grundlage fr berechnung ausgleichsanspruchs seien letzten vertragsjahr gezahlten provisionen bercksichtigt knnten dabei stammkunden erzielten umstze deren anteil gem abs zpo schtzen sei stammkundenumsatz sei abschlag vorzunehmen ermittlung hhe ausgleichsanspruchs provisionen fr vermittlungs abschlussttigkeit zugrunde gelegt knnten dagegen provisionen fr vermittlungsfremde verwaltende ttigkeiten zudem sei billigkeitsgesichtspunkten abzug hinblick erheblichem umfang ersparte betriebs personalkosten klgerin vorzuneh men weiterer abzug sei gesichtspunkt sogwirkung marke beklagten vorzunehmen umstand klgerin lediglich zeit mrz juni sonderpostenmarkt geleitet rechtfertige weiteren billigkeitsabzug klgerin vorher ber lngeren zeitraum marktleiterin ttig sei ausgleichsanspruch stehe klgerin fr vier jahre wobei angemessen sei fr jahr abwanderungsquote jeweils bercksichtigen dabei ermittelte betrag sei zinssatz abzuzinsen mehrwertsteuer hinzuzurechnen ausgleichsanspruch hhe errechne ermittelte ausgleichsanspruch berschreite hchstgrenze abs hgb beurteilung gerichteten rgen revision durchdringen erfolg wendet revision berufungsgericht angenommene berechnungsgrundlage aa revision macht geltend berechnung ausgleichsanspruchs seien basisjahr verdienten provisionen zugrunde legen bemessungsgrundlage seien abschluss vermittlungsprovisionen provisionen fr verwaltende ttigkeiten seien ausgleichsrelevant zudem knpften ffnungszeitprovisionen abschluss geschften umsetzung lngerer ffnungszeiten zeigt revision rechtsfehler berufungsgerichts bb zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen fr berechnung ausgleichsanspruchs abs satz hgb zuletzt erzielte jahresprovision magebend liegt rechtsprechung bundesgerichtshofs urteil mrz zr wm gem zpo zulssige schtzung zugrunde beklagten beendigung vertragsverhltnisses verbleibenden vorteile geschftsverbindung neuen kunden klgerin geworben abs satz nr hgb hhe identisch provisionsverlusten klgerin infolge beendigung vertragsverhltnisses erleidet bgh urteil januar viii zr rn cc berufungsgericht berechnung ausgleichsanspruchs klgerin vollstndigen basisjahr verdienten provisionen lediglich ausgangspunkt zugrunde gelegt zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen ermittlung hhe ausgleichsanspruchs stndiger hchstrichterlicher rechtsprechung provisionen provisionsanteile bercksichtigen handelsvertreter fr werbende vermittlungs abschlussttigkeit erhlt dagegen provisionen fr vermittlungsfremde verwaltende ttigkeiten bgh rn mwn berufungsgericht fr verwaltende ttigkeiten pauschalen abzug vorgenommen hhe abzugs revision einwendungen erhoben dd recht berufungsgericht provisionen fr lngere ffnungszeiten bercksichtigt grundstzlich trgt ausgleichsanspruch geltend machende klger darlegungs beweislast fr voraussetzungen dafr berechnung ausgleichsanspruchs provisionsanteile zugrunde liegen werben de ttigkeit entfallen vgl bgh urteil juli viii zr wm mwn urteil november viii zr rn bezweifelt verlngerte ffnungszeiten verwaltung abschluss geschften dienen rechtsfehlerfrei berufungsgericht fr ausgleichsanspruch entsprechend hgb mageblichen stammkundenumsatz geschtzt aa berufungsgericht angenommen knne davon ausgegangen klgerin betriebene sonderpostenmarkt stammkunden stehe widerspruch eigenen vortrag beklagten bedeutung marke entwickelten marketingund vertriebskonzepts ziel kunden langfristig binden regelmigen besuch sonderpostenmrkte bewegen sei deshalb davon auszugehen kunden mrkte beklagten mindestens monat aufsuchten stammkunden seien anteil kunden knne angesichts klgerin vorgelegten coaching briefs beklagten geschtzt dagegen wendet revision erfolg bb grundstzlich handelsvertreter darzulegen beweisen anteil umsatz bzw provisionseinnahmen zeit vertragsbeendigung geschfte mehrfachkunden entfiel bgh wm bundesgerichtshof handelsvertreter hinblick tatschlichen schwierigkeiten anonymen massengeschft stammkundenumsatzanteil konkret ermitteln darlegung beweisfhrung dadurch erleichtert schtzung abs zpo zugelassen zudem verwendung statistischen materials gebilligt bgh urteil september viii zr wrp rn cc klgerin darlegungslast vorlage beklagten erstellten coaching briefs gengt brief ergibt kunden sonderpostenmrkte wenigstens mal monat einkaufen umstand prozentsatz notwendigerweise anteil stammkunden umsatz entspricht weiteres klgerin betriebenen sonderpostenmarkt bertragen berufungsgericht erheblichen abschlag knapp bercksichtigt stammkunden generierten umsatz ausgegangen hinblick darauf daten kaufhufigkeit coaching brief beklagten stammen fr bewerbung sonder postenmrkte ffentlichkeit fr leiter sonderpostenmrkte steigerung kaufmotivation stammkunden bestimmt beanstanden derartigen motivations schulungszwecken eingesetzten material erwartet zutreffenden grundlage beruht obliegt beklagten darauf beruft beauftragte befragung beruhe angesichts lediglich befragten reprsentativen umfrage nher darzulegen beweisen anteil derjenigen kunden mindestens monat einkaufen betrgt ausgewiesen geringer kunden generierte umsatz weniger betrgt beklagte tatsacheninstanzen hierzu ausreichenden vortrag gehalten htte zeigt revision dd erfolg macht revision geltend schtzung berufungsgerichts sei deshalb fehlerhaft schtzungsrelevanten umstnde bercksichtigt landgericht ausfhrungen berufungsgericht bezug genommen ausgefhrt klgerin neu erffneten sonderpostenmarkt geleitet grundsatz smtliche stammkunden zuzurechnen seien soweit revision geltend macht beklagte betreibe mehrere sonderpostenmrkte davon auszugehen sei kunden klgerin neukunden seien verweist insoweit beklagten tatsacheninstanzen gehaltenen vortrag handelt neues tatsachenvorbringen revisionsinstanz beklagte gem zpo ausgeschlossen ee trifft entgegen rge revision berufungsgericht umsatzanteil stammkunden geschtzten stammkundenanteil gleichgesetzt landgericht urteil berufungsgericht bezug genommen ausgefhrt bezeichnung kunden stammkunden erfordere gleichbleibendes sortiment sei anzunehmen stammkunden gebe fr kernsortiment sonderpostenmarkts interessierten dennoch sonderpostenmarkt aufsuchten kaufgelegenheiten ausschau halten berufungsgericht coaching brief ausgewiesenen anteil kunden mindestens monat sonderpostenmrkten beklagten einkauft deshalb stammkunden anzusehen erheblichen abschlag vorgenommen kunden generierten umsatz geschtzt vergeblich rgt revision berufungsgericht wegen besonders hohen verwaltungskosten klgerin insofern vertragsbeendigung ersparten kosten lediglich abzug hhe vornehmen drfen begrndet warum hheren abzug vorgenommen ausweislich vorgelegten betriebswirtschaftlichen auswertungen betriebskostenanteil rund betragen aa berechnung ausgleichsanspruchs vergtungsanteil einzubeziehen handelsvertreter abzug gesamten betriebs personalkosten gewinn verbleibt verhltnis handelsvertreter unternehmer hgb ankommt nettoeinnahme handelsvertreters abzustellen gesamtprovision abzug kosten ergibt bruttoprovision bghz ausnahmsweise knnen besonders hohe verdienst schmlernde betriebskosten handelsvertreter vertragsbeendigung erspart krzung ausgleichsanspruchs billigkeitsgesichtspunkten fhren bgh urteil februar viii zr njw rr mwn dabei allerdings rahmen billigkeitserwgungen reinverdienst handelsvertreters etwa weise abzustellen betriebskosten abzusetzen wren bgh njw rr mwn bb hiervon berufungsgericht ausgegangen insbesondere bercksichtigt billigkeitsabzug fhren darf anspruchsberechtigte lediglich ausgleich reingewinns verwiesen deshalb entscheidung ausgleichsanspruch klgerin ausnahmsweise zugunsten beklagten billigkeitsgesichtspunkten krzen bercksichtigt fr fhrung sonderpostenmarkts erforderlichen lagerhaltung sowie regalpflege angesichts langen ffnungszeiten betrchtlicher personalaufwand erforderlich klgerin bernehmen umgekehrt ebenso bercksichtigt klgerin vollen kosten ladenmiete tragen nebenkosten revision legt dar berufungsgericht magebliche gesichtspunkte unbercksichtigt gelassen htte rechtsfehler insoweit erkennbar vergeblich wendet revision annahme berufungsgerichts prognosezeitraum sei vier jahre bemessen aa berufungsgericht angenommen prognosezeitraum vier jahren abwanderungsquote seien angemessen bb dagegen erhebt revision erheblichen rgen mageblich fr bemessung ausgleichsanspruchs inwieweit unternehmer geschftsverbindungen handelsvertreter geworbenen kunden beendigung vertragsverhltnisses erhebliche vorteile inwieweit anspruchsberechtigte infolge beendigung vertragsverhltnisses provisionseinnahmen verliert fortsetzung geschften geworbenen kunden erzielt htte dabei entwicklung handelsvertreter hergestellten geschftsbeziehungen blick nehmen festzustellen lange umfang geschfte unternehmer neukunden voraussichtlich fortgesetzt bercksichtigen besonderheiten jeweiligen branche marktgegebenheiten wettbewerbsbedingungen kundenfluktuation art ttigkeit bgh urteil oktober zr njw rr fr annahme geschftsverbindung vorteilen fr unternehmer zeitspanne magebend innerhalb normalerweise folgeauftrgen handelsvertreter neu geworbenen kunden gerechnet falle vertriebs bestimmt zeitraum danach hufig neubedarf einstellt lassen vertriebenen artikel aufgrund zweckbestimmung langlebigkeit regel einmalige anschaf fung erwarten fr geschftsherrn absehbarer zeit weiterhin nutzbaren geschftsverbindung gesprochen andererseits steht entstehung geschftsverbindung vorteilen fr unternehmer vornherein entgegen nachbestellungen infolge lebensdauer erzeugnisses erst lngeren mehrjhrigen zeitspanne betracht kommen bgh urteil oktober zr njw mwn ergebnis hlt mastben berufungsgericht vorgenommene bemessung prognosezeitraums abwanderungsquote revisionsrechtlichen nachprfung stand klgerin vorgetragen sonderpostenmrkten lebensmittel getrnke swaren waschmittel seifen kosmetika sowie gebrauchsgter berwiegend fr haus garten gartenmbel werkzeuge pflanzen textilwaren haushaltsgerte verkauft dabei handelt unterschiedlicher lebensdauer berufungsgericht annahme prognosezeitraum betrage vier jahre ersichtlich sowohl lang kurzlebige bercksichtigt beanstanden soweit revision demgegenber pauschalen vortrag beklagten verweist prognosezeitraum betrage regelfall zwei drei jahre lngere dauer sei langlebigen gtern gerechtfertigt zeigt rechtsfehler berufungsgerichts ersetzt tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts revisionsrechtlich unzulssiger weise eigene weiteren berlegungen berufungsgerichts bemessung ausgleichsanspruchs erhebt revision rgen rechtsfehler insoweit ersichtlich zinsanspruch klgerin ergibt fr zeit rechtshngigkeit satz abs satz hgb fr zeit danach abs abs bgb iii alledem revision kostenfolge abs zpo zurckzuweisen bscher koch schwonke lffler feddersen vorinstanzen lg osnabrck entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen fahrlssiger krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar gem abs abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts verden august einziehung tatmessers abgesehen verfolgung tat rechtsfolgen beschrnkt vorgenannte urteil rechtsfolgenausspruch dahin gehndert einziehungsanordnung hinsichtlich tatmessers entfllt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten fahrlssigen krperverletzung schuldig gesprochen dauerarrest vier wochen verhngt auerdem einziehung tatmessers angeordnet allgemeinen sachrge begrndete revision angeklagten senat zustimmung generalbundesanwalts einziehung tatmessers verfolgung ausgenommen abs stpo rechtsfolgenausspruch entsprechend abgendert verbleibenden umfang berprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo becker pfister hubert lienen schfer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gieen juni schuldspruch dahin gendert angeklagte handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit versuchter besonders schwerer ruberischen erpressung gefhrlicher krperverletzung schuldig strafausspruch dahin gendert wegfall verhngten gesamtfreiheitsstrafe zugrundeliegenden beiden einzelstrafen freiheitsstrafe vier jahren neun monaten festgesetzt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge wegen versuchter schwerer ruberischer erpressung tateinheit gefhrlicher krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten einzelstrafen zwei vier jahren verurteilt brigen angeklagten freigesprochen dagegen gerichtete revision sachrge entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo entgegen auffassung landgerichts handelt handeltreiben betubungsmitteln geringer menge versuch besonders schweren ruberischen erpressung tateinheit gefhrlicher krperverletzung jeweils eigenstndige realkonkurrenz stehende taten vielmehr stehen beide delikte tateinheit ausfhrungshandlung zusammentreffen smtliche handlungen verkufers beitreibung kaufpreises fr betubungsmittel dienten schlag schlsselanhnger teil handeltreibens vgl bgh urteil februar str nstz beschluss januar str insoweit erforderlich gewordene berichtigung schuldspruchs fhrt wegfall verhngten gesamtfreiheitsstrafe zugrundeliegenden beiden einzelstrafen rechtliche beurteilung konkurrenzverhltnisses materiellen unrechts schuldgehalt tat insgesamt beeinflusst vgl bverfg beschluss mrz bvr juris rn bgh beschluss januar str njw mwn schliet senat landgericht zutreffender bewertung konkurrenzverhltnisses geringere gebildete gesamtstrafe einzelstrafe verhngt htte setzt entsprechender anwendung abs stpo einzelfreiheitsstrafe vier jahre neun monate fest fischer appl ott eschelbach zeng'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi za juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sgb abs vvg abs beruft geschdigte haftpflichtproze gegenber vortrag haftpflichtversicherers versicherungssumme reiche befriedigung mehreren betroffenen befriedigungsvorrecht abs sgb fhrt verteilung versicherungssumme generell unterbleibt vielmehr findet zunchst rahmen verteilungsverfahrens anteilige krzung forderungen statt sodann erhlt geschdigte anteil ansprchen rechtsnachfolger hhe erforderlich ausfall infolge krzung auszugleichen bgh beschlu juli vi za olg mnchen lg mnchen ii vi zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr mller richter wellner richterin diederichsen richter sthr zoll beschlossen antrag klgers fr beabsichtigte beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mrz prozekostenhilfe bewilligen zurckgewiesen grnde klger nimmt beklagten kraftfahrzeughaftpflichtversicherer schadensersatz verkehrsunfall anspruch beklagte erschpfung versicherungssumme berufen angegriffenen urteil berufungsgericht berufung beklagten verurteilung grundurteil zurckgewiesen ersatzpflicht beklagten beschrnkt vertraglich vereinbarte haftpflichtdeckungssumme millionen dm magabe krzungs verteilungsverfahrens gem abs vvg festgestellt aussicht genommenen revision klger erreichen angegriffene urteil aufgehoben soweit darin haftung beklagten magabe krzungs verteilungsverfahrens gem abs vvg ausgesprochen begrndung beruft klger darauf berufungsverfahren schriftsatz mrz vorgetragen schdiger ersatz ber deckungssumme beklagten hinaus bekomme schler vermgen sei hinblick darauf komme befriedigungsvorrecht abs sgb zugute verteilungsverfahren verwiesen knne mgliche bindungswirkung angegriffenen urteils verhindern msse insoweit korrigiert zulassungsgrund ergebe daraus behandlung einwandes abs sgb hinblick verteilungsverfahren rechtsprechung literatur behandelt worden sei sache daher grundstzliche bedeutung ii antrag klgers prozekostenhilfe fr aussicht genommene nichtzulassungsbeschwerde bewilligen zurckzuweisen beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg zpo nichtzulassungsbeschwerde mte zurckgewiesen klger grund fr zulassung revision darlegen abs satz abs satz zpo berufungsgericht einwand beklagten versicherers erschpfung haftungssumme zutreffend bereits vorliegenden erkenntnisverfahren bercksichtigt haftung beklagten lediglich magabe krzungs verteilungsverfahrens gem abs vvg festgestellt vgl senatsurteil bghz ff beanstandet klger einwand vorliegenden fall vorbehalt haftung magabe verteilungsverfahrens hinblick befriedigungsvorrecht abs sgb unterbleiben mssen klger schon deshalb erfolg berufungsgericht dahin gehenden vortrag recht unbercksichtigt gelassen intention klgers vortrag vorbehalt verteilungsverfahrens verhindern handelte angriffsmittel gem satz zpo knnen angriffs verteidigungsmittel schlu mndlichen verhandlung urteil ergeht mehr vorgebracht schriftsatz klgers mrz wegen frage stehenden vorbringens verweist schlu mndlichen verhandlung januar beim berufungsgericht eingegangen zulssigerweise nachgebrachtes vorbringen zpo gehandelt berufungsgericht insoweit mglichkeit abs zpo gebrauch gemacht weder vorgetragen ersichtlich grund fr wiedererffnung mndlichen verhandlung zpo vorgelegen geltend gemacht dafr ersichtlich beanstandete urteilsausspruch berufungsgerichts bercksichtigung neuen vorbringens beanstanden hindert klger befriedigungsvorrecht abs sgb soweit vorgetragene tatschliche voraussetzungen vorliegen rahmen ausstehenden gerichtlichen betragsverfahrens abschlu rechtsstreits erforderlichen verteilungsverfahrens erfolg berufen rechtliche ausgangspunkt klgers wonach befriedigungsvorrecht abs sgb verteilungsverfahren ausschliee verfehlt falle unzureichenden versicherungssumme findet zunchst rahmen verteilungsverfahrens anteilige krzung forderungen statt sodann erhlt geschdigte befriedigungsvorrecht abs sgb zusteht anteil ansprchen rechtsnachfolger hhe erforderlich ausfall infolge krzung auszugleichen vgl kppersbusch versr geigel schlegelmilch haftpflichtproze aufl kap rn soweit klger geltend macht sache stellten rechtsgrundstzliche fragen auslegung abs sgb einzelnen ausgefhrt hinblick revisionsverfahren angestrebte ziel nachvollziehbar frage umfang grundstze senatsurteils november vi zr njw versr fortgelten stellt abs sgb grundstze eben rechtsprechung gesetz bernommen vgl etwa kppersbusch aao mller wellner sthr diederichsen zoll'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet juli boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb zuschlag nachprfungsverfahren verzgerten ffentlichen vergabeverfahren ber bauleistungen erfolgt zweifel ausgeschriebenen fristen terminen mehr eingehalten knnen auftraggeber daher zuschlagsschreiben neue bauzeit erwhnt bgh urteil juli vii zr olg oldenburg lg aurich vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr kniffka richter bauner dr eick halfmeier leupertz fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin fordert auftragnehmerin beklagten bundesrepu blik deutschland mehrvergtung grund verzgerten zuschlags vergabeverfahren daraus ergebenden vernderung bauzeit beklagte schrieb november offenen verfahren nr vob europaweit baumanahme tiefbauarbeiten kstenkanal bereich stadtstrecke worauf klgerin angebot ab gab zuschlagstermin mrz baubeginn april fertigstellungstermin mai bestimmt nachprfungsverfahren mitbieters verzgerte zuschlagserteilung beklagte bat klgerin wiederholt zustimmung verlngerung bindefrist letztmals juni stimmte bindefristverlngerung jeweils hinweis entscheidung bayerischen obersten landesgerichts wonach fall zuschlagsverzgerung ber neubestimmung leistungszeit etwaige anpassung vertrages regeln vob kalkulatorischen grundlage ausgangsangebots vereinbarung herbeigefhrt knne beklagte erteilte klgerin schreiben juni zuschlag schreiben ausgefhrt baubeginn bauablaufplan prfung vorzulegen bitte schriftliche auftragsbesttigung klgerin behielt auftragsbesttigung juni wegen verzgerung grundstzlich zustehenden anspruch anpassung leistungszeit vergtung ausdrcklich einigung ber bauablaufplan begann klgerin september arbeiten schreiben februar legte klgerin nachtragsangebot ber zeit ende ursprnglichen angebotsfrist mrz tatschlichen zuschlag juni gestiegenen stahlpreisen begrndete hierauf erteilte beklagte auftrag hhe klgerin zahlte klgerin widersprach auftrag schreiben mrz legte nachtragsangebot ber gestiegenen preisen fr spundwandverankerungen begrndete hierauf erteilte beklagte auftrag klage verlangt klgerin zahlung restlichen mehrvergtung fr nachtrge hhe beklagte begehrt klageabweisung erhebt widerklage rckzahlung nachtrag bezahlten betrages einigung ber nachtragsangebot zustande gekommen sei klgerin keinerlei ansprche mehrvergtung zustnden landgericht klage teilweise stattgegeben widerklage abgewiesen berufung beklagten erfolg berufung klgerin berufungsgericht klage vollem umfang stattgegeben dagegen richtet senat zugelassene revision beklagten klageabweisungsantrag sowie widerklage weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht hlt anspruch klgerin mehrvergtung infolge vergabeverzgerung vollen umfang fr begrndet klgerin stehe mehrvergtungsanspruch wegen vernderung kalkulationsgrundlagen grunde ursprngliche angebot klgerin sei unverndert gegenstand vertraglichen verhandlungen parteien geworden auslegung zuschlagsschreibens beklagten juni ergebe beklagte hiermit annahme klgerischen angebots erklrt vielmehr beklagte ihrerseits neues angebot sinne abs bgb gendertem baubeginn juni unterbreitet folge schreiben geuerten bitte schriftlicher auftragsbesttigung womit klgerin mglichkeit rechtlichen reaktion vernderten vertragsbedingungen eingerumt klgerin neue angebot beklagten ihrerseits unverndert angenommen auftragsbesttigung juni preisvorbehalt wegen verzgerung erklrt sei beklagte grundstzen treu glauben verpflichtet anzunehmen weshalb dahinstehen bleiben knne tatschlich stillschweigend akzeptiert klgerin stehe mehrvergtungsanspruch geltend gemachten hhe hinsichtlich vergtung bestehende lcke vertraglichen vereinbarungen sei anpassung grundstzen nr vob ermittelten preises schlieen danach sei vergleichsrechnung grundlage fr hauptauftrag magebenden allgemein anerkannten kalkulationsgrundlagen anzustellen kalkulatorische ansatz sei fr mehrkosten fortzuschreiben danach stehe klgerin sowohl mehrvergtungsanspruch nachtrag fr stahlspundbohlen nachtrag fr spundverankerungen voller hhe ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung vollem umfang stand klgerin steht grunde mehrvergtungsanspruch anlehnung grundstze nr vob soweit infolge verzgerten vergabe verschiebung ausfhrungsfristen gekommen auslegung vertraglichen erklrungen parteien berufungsgericht ausfhrungen berechnung hhe mehrvergtung begegnen allerdings durchgreifenden bedenken auslegung individueller privatrechtlicher willenserklrungen unterliegt allerdings nachprfung revisionsgericht insoweit darum handelt gesetzlichen auslegungsregeln anerkannten auslegungsgrundstzen erfahrungsstzen denkgesetzen widerspricht wortlaut erklrung mglich auslegung verfahrensfehlern beruht etwa wesentliches auslegungsmaterial versto verfahrensvorschriften auer acht gelassen worden bgh urteile november zr mdr september vii zr baur nzbau zfbr jeweils liegt fall berufungsgericht gewhlte auslegung zuschlagsschreibens beklagten juni erweist rechtsfehlerhaft lsst anerkannte auslegungsgrundstze auer acht allgemein anerkannten auslegungsregeln gehrt grundsatz beiden seiten interessengerechten zweifel vergaberechtskonformen auslegung grundstze berufungsgericht hinreichend beachtet insoweit unterliegt urteil revisionsgerichtlichen kontrolle vgl musielak ball zpo aufl rdn weitere feststellungen insoweit erwarten senat auslegung vornehmen recht berufungsgericht bereinstimmung senat urteil mai vii zr bghz ent wickelten grundstzen davon ausgegangen einfache bindefristverlngerung bieter bedeutung ursprngliche vertragsangebot inhaltlich konserviert rechtsgeschftliche bindungsfrist angebot gem bgb zugleich bindefrist nr vob verlngert aussagen vertraglich gelten ausschreibung angebot enthaltenen ausfhrungsfristen mehr eingehalten knnen verbunden insbesondere ndert bieter hiermit angebot hinsichtlich ausfhrungstermine ab vgl zuletzt bgh urteil november vii zr baur nzbau zfbr rechtsfehlerhaft nimmt berufungsgericht jedoch beklagte hiernach unvernderte angebot klgerin zuschlagsschreiben juni unverndert angenommen ausgangspunkt berufungsgerichts zutreffend bindend verstandene festlegung angebot abweichenden bauzeit annahmeerklrung abs bgb ablehnung antrags verbunden neuen angebot gilt bgh urteil februar vii zr bghz vgl bgh urteil mai vii zr aao tz jedoch leidet auslegung zuschlagsschreibens dahin neue bauzeit verbindlich festlegen wolle mithin nderung angebot klgerin annehme rechtsfehlern berufungsgericht wesentlichen auslegungsstoff unbercksichtigt gelassen interessen parteien erwgungen auslegung gengend einbezogen grundsatz zweifel vergaberechtskonformen auslegung hinreichend bercksichtigt aa berufungsgericht ausschlielich wortlaut schreibens beklagten juni abgestellt naheliegende mglichkeit vernachlssigt erklrungen schreiben vorbehaltlose unvernderte annahme angebots klgerin beklagte darstellen knnen verbunden vorschlag einigung ber neue bauzeit wortlaut schreibens juni steht auslegung unvernderten annahme klgerischen angebots beklagte entgegen formulierung baubeginn bauablaufplan prfung vorzulegen stellt notwendig zwingende anordnung neuen baubeginns beklagte dar berufungsgericht richtig erkannt annahme angebots klgerin annahme abnderungen neues angebot beklagten gewertet msste abs bgb formulierung zuschlagsschreiben erlaubt vielmehr auslegung handele vorschlag ber neuen baubeginn zustimmung klgerin bedrfe dafr spricht beklagte ganz offensichtlich davon ausgeht zugang zuschlagsschreibens klgerin vertrag verbindlich geschlossen anwendung abs bgb fall wre vgl mnchkommbgb kramer aufl rdn zudem spricht zeitliche abfolge verbindliche anordnung neuen bauzeit zuschlagsschreiben neues vertragsangebot beklagte konnte rechnen anordnung baubeginns juni juni abgesendet beklagte erst zugehen tatschlich juni wirkung entfalten knnte deshalb klgerin passage verstehen bitte schriftliche auftragsbesttigung legt entgegen ansicht berufungsgerichts vorliegen neuen angebots beklagte zwingend nahe vielmehr dabei nahe liegt bloe empfangsbesttigung fr zuschlagsschreiben nachweis zustande gekommenen vertrages handeln entsprche einheitlichen verdingungsmuster auftragsschreiben evm atr vhb vob nr bzw richtlinien vhb ausdrcklich empfangsbesttigung rede dafr spricht ansonsten vertrag zugang zuschlagsschreibens zustande gekommen wre wovon beklagte angesichts weiteren formulierungen schreiben juni ersichtlich ausgeht aufforderung juni neuen bauablaufplan vorzulegen spricht fr zwingende baubeginnanordnung juni bb berufungsgericht interessen ffentlichen vergabeverfahren vob ausschreibenden beklagten auftraggeberin bercksichtigt zuschlag verfahren regelmig auszulegen wegen zeitablaufs obsolet gewordene fristen termine bezieht bgh urteil mai vii zr bghz fllen denen zuschlagsschreiben uerungen bauzeit enthalten gilt neue bauzeit angesprochen zuschlagsschreiben insgesamt eindeutig ergibt vertrag bestimmten vernderten zeitlichen bedingungen geschlossen rahmen fr modifizierten zuschlag geltenden abs bgb grundstze treu glauben anzuwenden erfordern empfnger vertragsangebots vertragswillen anbietenden abweichen annahmeerklrung klar unzweideutig ausdruck bringt erklrt vertragspartner angebot abweichenden vertragswillen hinreichend deutlich kommt vertrag bedingungen angebots zustande bgh urteil mai vii zr aao tz urteil november vii zr baur zuschlag unvernderte angebot wegen zeitablaufs bereits obsolet gewordenen fristen terminen einzige mglichkeit wesentliche ziel vergabeverfahrens vertragsschluss beenden sicherheit erreichen ginge annahme abnderungen htte bieter hand entscheiden dahin ordnungsgem durchgefhrte vergabeverfahren letztlich vergeblich wre angebot gerade widerspruch erklrten bindefristverlngerungen faktisch mehr gebunden auerdem bestnde gefahr mglicherweise nie vertragsschluss kommt mangels vertragsschluss neu durchgefhrten vergabeverfahren knnten erneut verzgerungen nachprfungsverfahren eintreten folgen htten ergebnis niemand interessiert tunlichst vermieden vgl grning baur deshalb entspricht zweifel interesse beider parteien zuschlag vertrag bindend zustande kommt interesse auftraggebers zeigt wiederholten aufforderung bieter zustimmungserklrungen bindefristverlngerung beginn ursprnglich auge gefassten ausfhrungsfrist abzugeben belegt auftraggeber verfahren gewichtiges interesse sicheren zuschlag bestimmten vertragsschluss bieter angebot vergabeverfahren wirtschaftlichste erwiesen wrde auftraggeber ende vergabeverfahrens lediglich abndernde annahme aussprechen wunschgem aufrecht erhaltene bindung bieters gerade lsen wrde handelte widerspruch zuvor geuerten wnschen verlngerung bindefrist bieter zweifel rechnen bieter interesse zustandekommen vertrages bereits zuschlag ansonsten hinblick ausfhrungsfristen neue angebot auftraggebers preisnderungen vorbehaltlos annehmen abgendert erneutes angebot sinne abs bgb akzeptieren drfte mglichkeit erhalten preisnderungen geltend knnte sicher auftraggeber ansinnen preisanpassung einverstanden erklren bliebe letztlich zumindest vorbergehend abschluss wirksamen bauvertrages offen ffentlichen auftraggeber grundstzlich gestattet whrend vergabeverfahrens bietern ber nderungen angebote preise verhandeln nr vob jedenfalls zeitpunkt erklrung zuschlags gegenber bieter auftraggeber hieran gebunden anderenfalls hiermit verbundene schutz wettbewerbs bieter vergabeverfahren unvollkommen wre bgh urteil mai vii zr bghz ergibt nr abs vob regelung erlaubt vernderten zuschlag nachverhandlungsverbot verstoen bgh urteil mai vii zr aao auftraggeber unterstellt nachverhandlungsverbot verstoen zuschlag ursprngliche angebot akzeptiert neue bauzeit erwhnt grundstzlich anfrage vernderung angebotenen ausfhrungsfrist weder gleich bleibender vernderter vergtungsvereinbarung gesehen interessengerechte auslegung bercksichtigung gesamten inhalts zuschlagsschreibens juni ergibt beklagte angebot klgerin unverndert hinsichtlich bauzeiten angenommen angaben neuen bauzeit wegen inzwischen abgelaufenen alten bauzeit gefunden stellen interessengerechter auslegung vergaberechtlich unzulssige neuverhandlung vertragsbedingungen dar hinweis beklagten darauf neue bauzeit aufgrund vernderten umstnde fr notwendig erachtet abschluss vertrages bedingungen bauzeit vorsehen zeitpunkt abschlusses bereits verstrichen enthlt zugleich einigung darber parteien vertrag bereits bindend schlieen ber neue eingetretenen zeitablauf rechnung tragende fristen jedoch einigung herbeifhren bgh urteil mai vii zr aao tz vorschlge auftraggebers nachtrgliche einigung herbeifhren sollen mssen getrennten erklrung erfolgen vielmehr knnen bereits zusammen vertragsschluss abgegeben zeitpunkt zugangs vorschlags vertragsschluss entstandene notwendigkeit neuverhandlung bestimmung ausfhrungsfristen bereits besteht verhandelbar parteien vertrag verpflichtet ber neue bauzeit zugleich bauzeit jedoch vertragliche vergtungsanspruch anzupassen vermutung ausgewogenheit leistung gegenleistung gilt bauvertrag unabhngig vereinbarten leistungszeit regelmig einfluss vereinbarung hhe vergtung auftragnehmers vgl bgh urteil april zr nzbau zfbr deshalb verzgertes vergabeverfahren bedingte nderung leistungszeit folge parteien ber anpassung vergtung verstndigen mssen vgl bgh urteil mai vii zr aao tz einigung gekommen existiert fllende regelungslcke dahin schlieen vertragliche vergtungsanspruch anlehnung grundstze nr vob anzupassen vorschrift parteien einbeziehung vob angemessene regel auftraggeber veranlassten nderung grundlagen preises vereinbart grundstze fhren falle verschiebung bauzeit aufgrund verzgerten vergabeverfahrens rahmen berechtigten interessen parteien angemessenen lsungen vgl bgh urteil mai vii zr aao tz entgegen ansicht revision stehen europarechtliche vorgaben lsung entgegen beklagten angeregten vorlage gerichtshof europischen union gem art abs buchst abs aeuv klrung frage europischen vergaberegelungen insbesondere gebot gleichbehandlung bieter transparenzgebot nachverhandlungsverbot vereinbaren lsst bieter vergabeverfahren aufgrund ffentlicher ausschreibung vob zuschlag verlngerung bindefrist spter ausschreibung vorgesehen erteilt worden mehrvergtungsanspruch erhlt bauzeit aufgrund nachprfungsverfahren verzgerten zuschlags verschoben bedarf aa senat bereits darauf hingewiesen versto richtlinie ewg rates dezember koordinierung rechts verwaltungsvorschriften fr anwendung nachprfungsverfahren rahmen vergabe ffentlicher liefer bauvertrge vorliegt bgh urteil september vii zr baur art abs richtlinie ergibt wirkungen ausbung art abs fr nachprfungsverfahren festgelegten befugnisse zuschlagserteilung geschlossenen vertrag einzelstaatlichen recht richten versto richtlinie macht revision beklagten geltend bb rgt verletzung zwingender europischer vorgaben vergaberechts verordnung eg nr rates juni bestimmungen ber strukturfonds ausdruck gekommen seien rge greift vorlage revision angefhrten gesichts punkt betracht kommt einheit rechtsordnung wahren dahinstehen auffassung senats steht beurteilung vernnftigen zweifel einklang europisches recht abgesicherten grundstzen vergaberechts revision vermag auer abweichenden meinung ernst nehmenden meinungen sttzende rechtsprechung anzufhren legt dar problem verzgerten vergabe nationalen rechtsordnungen gleichermaen vorhanden bercksichtigung europarechtlichen vorgaben weise gelst europarechtlichen hauptschlich richtlinien verankerten vorgaben lsung ermglichten aa richtig erklrungen auftraggebers europaweiten ausschreibung ausgelegt mssen gesamten adressatenkreis objektiv verstanden mssen mageblich fr auslegung sicht angesprochenen empfngerkreises vgl bgh urteil april vii zr baur olg kln baur beurteilung verstndnisses mssen vergaberecht beherrschenden grundstze richtlinien vergaberecht manifestiert bercksichtigt zweifel angenommen ffentliche auftraggeber grundstze verstoen bgh urteil januar vii zr bghz hauptziel gemeinschaftsvorschriften ber ffentliche auftragswesen gewhrleistung freien dienstleistungsverkehrs ffnung fr unverflschten wettbewerb mitgliedstaaten doppelte ziel verfolgt gemeinschaftsrecht anwendung grundsatzes gleichbehandlung bieter daraus ergebenden verpflichtung transparenz vgl eugh urteil juni pressetext nzbau vergaber zfbr vgl richtlinie eg europischen parlaments rates mrz ber koordinierung verfahren vergabe ffentlicher bauauftrge lieferauftrge dienstleistungsauftrge abl april ff erwgungsgrnde grundsatz gleichbehandlung bieter entwicklung gesunden effektiven wettbewerbs unternehmern ffentlichen auftrag bewerben frdern mssen bieter abfassung angebote gleichen chancen voraussetzt angebote wettbewerber gleichen bedingungen unterworfen mssen einhergehende grundsatz transparenz wesentlichen gefahr gnstlingswirtschaft willkrlichen entscheidung auftraggebers ausschlieen verlangt bedingungen modalitten vergabeverfahrens bekanntmachung lastenheft klar genau eindeutig formuliert durchschnittlich fachkundigen bieter anwendung blichen sorgfalt deren genaue bedeutung verstehen gleicher weise auslegen knnen auftraggeber stande tatschlich berprfen angebote bieter fr betreffenden auftrag geltenden kriterien erfllten eugh urteil april abl eu nr rdn cas succhi di frutta bb revision meint rechtsprechung senats fhre umgehung nachverhandlungsverbots verstoe deshalb grundstze verweist insoweit entscheidungen gerichtshofs europischen union juni aao april aao sieht einheit rechtsordnung gefhrdet auffassung senat folgen senat entwickelt wahrung transparenz wettbewerb gleichheitsgebots zuschlag unvernderte angebot bieters erfolgen tritt revision grundsatz notwendigkeit unverndert geschlossenen vertrag neuen bauzeitumstnde anzupassen folgt bereits geschlossenen vertrag angelegte verpflichtung ber neuen umstnde verhandeln einigung herbeizufhren gegebenenfalls preis anzupassen senat darauf hingewiesen ziel ffentlichen vergabeverfahrens erreicht wahrung vergaberechtlichen grundstze zuschlag herbeizufhren erffnung wettbewerbs bietern hinblick neuen bauzeitumstnde wre mglich verfahren aufgehoben zwang aufhebung verfahrens regelfall jedenfalls angenommen nachprfungsverfahren bauzeitverschiebung fhrt senat bereits dargelegt insbesondere darauf verwiesen ansonsten vergabeverfahren dauer blockiert beteiligten erstrebte ziel ausgeschriebenen vertrag durchzufhren verhindert knnten senat urteil mai vii zr aao entscheidung senats soweit ersichtlich literatur niemand gewandt versto europarechtliche vorgaben erwgung gezogen vgl etwa summa jurispk vergr aufl vob rdn fn portz ingenstau korbion aufl vob rdn bitterich jz lsung steht bereinstimmung rechtsprechung gerichtshofs europischen union fllen denen parteien vertrag nachtrglich ndern eugh urteil juni aao vgl eugh urteil april aao rechtsprechung nderungen bestimmungen ffentlichen auftrags whrend geltungsdauer neuvergabe auftrags sinne richtlinie anzusehen wesentlich merkmale aufweisen ursprngliche auftrag willen parteien neuverhandlung wesentlicher bestimmungen vertrages erkennen lassen nderung ffentlichen auftrags whrend laufzeit danach wesentlich angesehen bedingungen einfhrt zulassung ursprnglich zugelassener bieter annahme ursprnglich angenommenen angebots erlaubt htten gegenstand ursprnglichen vergabeverfahrens wren desgleichen nderung ursprnglichen auftrags wesentlich angesehen auftrag groem umfang ursprnglich vorgesehene dienstleistungen erweitert wirtschaftliche gleichgewicht vertrages ursprnglichen auftrag vorgesehenen weise zugunsten auftragnehmers ndert eugh urteil juni aao rdn vgl eugh urteil april aao rdn revision legt dar voraussetzungen vorliegen meint wesentliche nderung folge allein daraus bauzeit gegebenenfalls deswegen preis angepasst mssten jedoch gerichtshof europischen union vielmehr oben genannten voraussetzungen aufgestellt insbesondere allein preis abstellen hand liegt preis wesentliche bedingung ffentlichen auftrags entschieden preisvernderung wesentliche nderung sinne dargestellten rechtsprechung vielmehr mssen jedenfalls geringfgige preisanpassungen aufgrund vernderter umstnde wesentlichen nderungen eugh urteil juni aao rdn ff rechtsprechung gerichtshofs erfolgt einzelfall nationalen gerichten vorzunehmende gesamtschau entwickelten kriterien daran orientieren vergaberechtlichen grundstze gewahrt vernnftigen zweifel unterliegen grundstzen anpassung vertrages infolge vernderter bauzeitumstnde erfolgen durchfhrung bauvorhabens gewhrleisten neuen zeitlichen umstnden wettbewerbspreis wirtschaftlichsten bieters orientiert fortschreibt regelfall wesentlich sinne kriterien gerichtshofs europischen union anpassung weder auftrag erweitert wirtschaftliche gleichgewicht vertrags ursprnglichen auftrag vorgesehenen weise zugunsten auftragnehmers gendert anpassung betrifft eigentlichen leistungsaustausch lediglich baubegleitende umstnde preisbildung auswirken knnen etwaige preisanpassung erfolgt grundlage mehr minderkosten auftragnehmer vernderte bauzeit entstanden ermglicht unge rechtfertigten zustzlichen gewinn wirtschaftliche gleichgewicht leistung gegenleistung verschoben ausnahmsweise wesentliche nderung vertrages vorliegt preisanpassung fhrt vergtung fr gesamten auftrag ganz erheblich ndert dahinstehen dafr anhaltspunkte ersichtlich klgerin geltend gemachten mehrkosten fhren gemessen gesamtvolumen auftrags mehrbelastung rund wegen besonderheit beurteilung bauzeitverschiebungen nachprfungsverfahren verzgerte vergabeverfahren zurckzufhren darauf abgestellt bedingungen eingefhrt bietern teilnahme wettbewerb ermglicht htten zuschlag bieter erlaubt htten voraussetzung gerichtshofs europischen union erkennbar wettbewerb fllen absichern denen ausschreibung htte aufgehoben wettbewerb neu erffnet mssen voraussetzungen liegen regelfall revision beklagten geht hiervon ersichtlich gleichheitsgrundsatz schon deshalb verletzt senat entwickelten verstndnis vertrages bieter anspruch htten anlehnung grundstze nr vob preisanpassung verlangen dargelegt grundsatz transparenz verletzt insbesondere ausgeschlossen seite geltend gemacht dargelegte verstndnis vertragsschlusses gefahr gnstlingswirtschaft willkrlicher entscheidungen auftraggebers entsteht vielmehr bestmglicher weise sicherung vergaberechtlichen grundstze gewhrleistet bgh urteil mai vii zr bghz ff rz soweit literatur auffassung vertreten nderungen bauzeit seien wesentlich anzusehen verstieen nachver handlungsverbot egger europisches vergaberecht rdn knauff dispositionsfreiheiten ffentlicher auftraggeber ausschreibung ffentlicher auftrge prie handbuch ffentlichen vergaberechts aufl bezieht ersichtlich entsprechende anordnungen auftraggebers vereinbarungen parteien zwingend dadurch bedingt nachprfungsverfahren verzgerung vergabe gefhrt dadurch zwangslufig bauzeit anzupassen auffassung senats steht brigen einklang rechtsgedanken art abs richtlinie ewg rates juni koordinierung verfahren vergabe ffentlicher bauauftrge abl august danach zuschlag zustzlichen bauarbeiten weder vergabe zugrunde liegenden entwurf zuerst geschlossenen vertrag vorgesehen wegen unvorhergesehenen ereignisses ausfhrung darin beschriebenen bauleistung erforderlich verhandlungsverfahren erteilt sofern auftrag unternehmer vergeben bauleistung ausfhrt arbeiten technischer wirtschaftlicher hinsicht wesentlichen nachteil fr ffentlichen auftraggeber hauptauftrag trennen lassen arbeiten ausfhrung ersten vorhabens getrennt knnen fr verbesserung unbedingt erforderlich gesamtbetrag auftrge fr zustzlichen bauarbeiten darf jedoch wertes hauptauftrages berschreiten bestimmung richtlinie belegt bercksichtigung gleichheits transparenzgebotes angemessene lsung fr flle unvorhergesehener nderungen weise mglich bieter verhandelt zuschlag erteilt worden nachverhandlungsverfahren verzgerte vergabe daraus folgende bauzeitvernderung derartiges unvorhergesehenes ereignis senat verkennt rechtsprechung gerichtshofs europischen union mglichkeit bereits abgeschlossene vertrge nachtrglich ndern diejenigen flle betrifft denen nderung vertrag vorgesehen jedoch zweifel gerichtshof entwickelten anforderungen zulssigkeit nderung hher nderung bereits vertrag ausreichend transparent vorgesehen versto transparenzgebot deshalb angenommen verhandlungsgebot fr fall genderter bauzeiten ausdrcklich ausschreibung erwhnt versto transparenzgebot liegt erforderlichkeit verhandlungen rechtsgrundlagen vornherein hand liegen bieter offenbar voraussetzungen liegen notwendigkeit verhandlungen anwendung vergaberechts weiteres ergibt senat urteil mai vii zr aao entwickelt darauf bezug genommen verhandlungen grundlage nr vob fhren entspricht ganz herrschenden meinung literatur rechtsprechung behrendt baur bitterich nzbau bornheim badelt zfbr grning baur kapellmann nzbau wrfele baur franke grnhagen franke kemper zanner grnhagen vob kommentar aufl vob rdn keldungs ingenstau korbion vob aufl vob rdn leinemann vergabe ffentlicher auftrge aufl rdn planker kapellmann messerschmidt vob aufl vob rdn portz ingenstau korbion vob aufl vob rdn bayoblg nzbau olg hamm baur nzbau zfbr olg hamm baur nzbau thringer olg baur nzbau zfbr olg celle baur revision zeigt vertretbaren wege problem vernderter bauzeiten deren folgen aufgrund vergabeverzgerung europarechtskonformer weise gelst knnte auffassung vertrag sei zuschlag weiteres bauzeit angebotenen preisen zustande gekommen verletzt eindeutig grundstze einseitige nderung vertrages zulsst ausschreibungsbedingungen angegeben wre danach vernnftiger zweifel bestehen rechtsprechung senats anerkannte europarecht abgesicherte vergaberechtsgrundstze verstt besteht anlass sache gerichtshof europischen union vorzulegen senat stellt gerichtshof entwickelten grundstze behandlung nderungen vertrages vergabe frage sieht rechtsprechung lediglich anwendung grundstze einzelfall nationalen gerichte erfolgt vgl eugh urteil dezember vergaber eugh urteil oktober vergaber rdn ausfhrungen berufungsgerichts berechnung hhe anspruchs mehrvergtung beanstandet revision recht entsprechen grundstzen senats entscheidungen mai vii zr aao september vii zr aao aufgestellt klgerin begrndung klage geltend gemachten mehrvergtungsanspruchs darauf berufen zeitraum ablauf ausgeschriebenen bindefrist verzgerten zuschlagserteilung erhhung preise einzelner fr bauausfhrung bentigter materialien subunternehmerleistungen gekommen sei berechnet mehrkosten vergleich kalkulierten tatschlich gezahlten preisen berufungsgericht gefolgt klgerin macht ausreichend deutlich preissteigerungen beruhende mehrvergtung allein deshalb beansprucht infolge verzgerten vergabe verschiebung ausgeschriebenen bauzeit gekommen ursprnglich april beginnen mehrvergtung wegen verzgerten zuschlags begehrt dabei handelt unterschiedliche streitgegenstnde ber gesondert entscheiden wre bgh urteil september vii zr aao berufungsgericht nimmt unterscheidung streitgegenstnden auszuschlieen sache geltend gemachten ansprche fr beide sachverhalte grunde gegeben ansieht aufhebung zurckverweisung beru fungsgericht gelegenheit gegeben differenzierung fr nachtrge nachzuholen neuberechnung grundstze rechtsprechung senats anzuwenden gleichzeitig bietet zurckverweisung berufungsgericht mglichkeit revision aufgegriffenen behauptung beklagten zulssigkeit klage bezglich nachtrages stehe parteien geschlossenes stillhalteabkommen entgegen einzugehen kniffka bauner halfmeier eick leupertz vorinstanzen lg aurich entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hildesheim juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldspruch dahin berichtigt angeklagte vergewaltigung vorstzlichen unerlaubten ausbung tatschlichen gewalt ber halbautomatische selbstladekurzwaffe schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat ergebnis beanstanden sachverstndig beratene landgericht trotz alkoholisierung angeklagten erheblich verminderte steuerungsfhigkeit gem stgb ausgeschlossen stelle urteil grunde gelegten blutalkoholkonzentration tatzeit bercksichtigung stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bghst ff ff bghr stgb blutalkoholkonzentration trndle fischer stgb aufl rdn maxi malen blutalkoholkonzentration tatzeit alkoholabbau stunden zuzglich sicherheitszuschlag auszugehen gefhrdet jedoch bestand strafausspruchs vorliegenden umstnden genaue hhe blutalkoholwertes ankommt maximalen blutalkoholkonzentration kommt wegen langen dauer rckrechnung blutalkoholkonzentration zeitpunkt blutentnahme geringe indizwirkung vgl bghst angefochtenen urteil aufgefhrten aussagekrftigen psychodiagnostischen kriterien verhalten whrend tat gute erinnerungsfhigkeit schlieen erhebliche alkoholbedingte beeintrchtigung steuerungsfhigkeit vgl bghst ff trndle fischer aao rdn rechtsfehlerfrei strafkammer qualifikationstatbestand abs nr stgb bejaht ging angeklagte geschdigte handfesseln bett fesselte dadurch abwehrmglichkeiten stark beeintrchtigte deren einverstndnis sexuellen handlungen feststellungen weiteren verlauf geschehens fesselung bewut berwindung erkannten widerstandes frau sexuelle handlungen ausgenutzt fesselung trotz eindringlichen bitten lste gewaltsam oberschenkel auseinanderdrckte geschlechtsverkehr ausdrcklich erklrten willen vollzog beisichfhren sinne abs nr stgb liegt gefhrliches werkzeug mittel tat verwendet vgl bghr stgb abs nr strrg werkzeug abs nr strrg werkzeug mittel hinblick gesetzliche deliktsberschrift legaldefinition abs nr stgb ergeht schuldspruch wegen vergewaltigung vgl bgh nstz trndle fischer aao rdn kutzer rissing van saan lienen pfister becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes april vorsitzenden richter dr wenzel richter dr lampert lang prof dr krger dr klein dr lemke beschlossen revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg april angenommen rechtssache grundstzliche bedeutung revision endergebnis aussicht erfolg allerdings begrndung berufungsgerichts fehlende beurkundung verrechnungsabrede bgb einflu wirksamkeit kaufvertrages geblieben sei tragfhig beurkundungsbedrftig nmlich schuldanerkenntnis verbundene flligkeitsabrede anerkannte forderung dm verlangt drfe bevor beklagte entschieden kaufangebot anzunehmen ber mangel hilft bgb hinweg geltendmachung steht grundsatz treu glauben entgegen bgb beklagte beruft dabei unwirksamkeit bestimmung fr durchfhrung vertrages bedeutungslos geblieben zweck abrede erreicht worden vgl senatsurt januar zr njw bghz klger trgt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm wenzel lambert lang klein krger lemke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts passau oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat entgegen behauptung revision landgericht verurteilung wesentlichen gestndigen angeklagten fr brandversicherer erstattete hauptverhandlung verlesene schtzgutachten ingenieurs gesttzt stellt urteilsgrnden versicherer tatschlich erbrachten zahlungen ab datiert teilbetrge aufgeschlsselt angaben knnen vorab versicherer erstatteten schtzgutachten ergeben rahmen strafzumessung hebt strafkammer erbrachten zahlungen versicherers ab anwendung tatzeit geltenden straftatbestnde rechts wegen beanstanden vgl abs abs stgb strafrechtsreformgesetz genderten bestimmungen erweisen gegebenen fallgestaltung mildere recht siehe bgh nstz rr nstz bgh beschl mai str schfer granderath boetticher wahl schluckebier'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mrz strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mrz teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl hebenstreit prof dr jger prof dr sander staatsanwltin staatsanwltin verhandlung verkndung vertreterinnen bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts nrnberg frth mrz festsstellungen aufgehoben soweit angeklagte freigesprochen wurde strafausspruch soweit angeklagte verurteilt wurde umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung geldstrafe tagesstzen verurteilt brigen freigesprochen ungunsten angeklagten eingelegten revision generalbundesanwalt vertreten wendet staatsanwaltschaft teilfreispruch soweit angeklagte verurteilt wurde strafausspruch rechtsmittel sachrge erfolg urteilsfeststellungen angeklagte seit jahr geschftsfhrer nrnberg ansssigen nachfolgend kg kg seit mitte jahres entstanden buchhaltung unternehmens buchungsrckstnde folge kg erzielte umstze gezahlte vorsteuerbetrge sptestens seit jahr edv buchhaltung unternehmens mehr entnommen konnten januar mai wurden beim finanzamt einzureichenden umsatzsteuervoranmeldungen daher angestellten buchhaltungskraft anhand vorliegenden eingangs ausgangsrechnungen manuell erstellt wobei allerdings schwerwiegende fehler unterliefen fr jahr wurden tatschlich gettigten umstzen umfang mehr mio euro lediglich knapp mio euro erklrt zugleich wurden vorsteuern etwa euro niedrig angegeben fr voranmeldungszeitrume jahres eingereichten umsatzsteuervoranmeldungen unrichtig enthielten geringe umsatzsteuerbetrge angeklagte erfuhr sptestens ersten halbjahr rckstnden buchhaltung wusste umsatzsteuervoranmeldungen manuell erstellt wurden gleichwohl berprfte voranmeldungen hinblick manuelle erstellung umsatzsteuervoranmeldungen jahres ordnete finanzamt nrnberg nord umsatzsteuer nachschau oktober geschftsrumen kg durchgefhrt wurde hierbei wurde sofort festgestellt fr februar mai tatschlich erzielten umstze weit ber vorangemeldeten umstzen lagen wurde selben tag angeklagten mitgeteilt umsatzsteuer nachschau festgestellten betrge richtig anerkannte aufgrund mitteilung finanzamts rechnete angeklagte umsatzsteuervoranmeldungen fr monate januar dezember unrichtig gleichwohl unterlie abgabe richtigen umsatzsteuerjahreserklrung zugleich abs nr ao ergebenden berichtigungspflicht htte nachkommen knnen bekannt berichtigung wre weiteres mglich buchhaltung zwischenzeitlich vervollstndigt worden angeklagten richtigen umsatzzahlen verfgung standen angeklagte unterlie sowohl abgabe umsatzsteuerjahreserklrung fr jahr berichtigung unrichtigen vorsteueranmeldungen steuervorteile gesellschaft unrichtigen voranmeldungen erzielt dauer sichern aufgrund feststellungen landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung betreffend jahr geldstrafe tagesstzen verurteilt rechtlich mglichen bildung nachtrglichen gesamtfreiheitsstrafe strafkammer gem abs satz abs satz stgb bewusst abgesehen soweit angeklagten anklageschrift last gelegt wurde fr monate februar mai unrichtige umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben dadurch vier fllen umsatzsteuer hhe mehr euro verkrzt landgericht angeklagten freigesprochen sei nachzuweisen unrichtigkeit voranmeldungen bereits deren abgabe gekannt pflicht berichtigung ao bestanden unrichtigkeit voranmeldungen bereits finanzbehrden festgestellt sei davon erfahren ii freisprechung angeklagten vorwurf steuerhinterziehung vier fllen abgabe unrichtiger umsatzsteuervoranmeldungen fr monate februar mai hlt rechtlicher nachprfung stand revisionsgericht grundstzlich hinzunehmen angeklagter deshalb freigesprochen tatgericht zweifel tterschaft berwinden vermag beweiswrdigung sache tatrichters kommt darauf revisionsgericht erkenntnisse gewrdigt zweifel berwunden htte revisionsgerichtliche prfung prfung beschrnkt tatrichter rechtsfehler unterlaufen sachlich rechtlicher hinsicht fall beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungsstze verstt st rspr vgl bghr stpo beweiswrdigung bgh stv prfung unterliegt berspannte anforderungen fr verurteilung erforderliche gewissheit gestellt worden st rspr bgh njw bgh nstz rr bgh nstz bgh nstz rr bghr stpo berzeugungsbildung jew begrndung freispruchs daher abgefasst revisionsgericht prfung mglich tatgericht rechts fehler unterlaufen insbesondere entscheidungsgegenstand bildende sachverhalt vollstndig gewrdigt worden vgl bgh wistra hierzu bedarf urteilsgrnden regelmig darstellung anklagevorwurfs getroffenen feststellungen wrdigung beweise vgl meyer goner stpo aufl rdn insbesondere angeklagten sprechenden umstnde vgl bgh nstz rr anforderungen umfassende wrdigung festgestellten tatsachen geringer fall verurteilung vgl bgh nstz anforderungen sachdarstellung beweiswrdigung angefochtene urteil vollem umfang gerecht soweit angeklagten anklageschrift last gelegt wurde vier fllen abgabe falscher umsatzsteuervoranmeldungen fr monate februar mai steuern hinterzogen enthalten urteilsgrnde feststellungen inhalt abgegebenen umsatzsteuervoranmeldungen zeitpunkt abgabe erklrungen fehlen urteilsgrnden ebenso angaben frage voranmeldungen zahllast erstattung gefhrt vgl ao bleibt offen umfang angemeldeten erklrenden umstzen abwichen mitteilung umstnde htte indes schon allein deshalb bedurft etwa vergleich frheren anmeldungszeitrumen rckschlsse subjektive tatseite ergeben konnten beweiswrdigung deshalb lckenhaft soweit feststellungen getroffen worden festgestellten stnden auseinandersetzt angeklagten be entlasten vgl bghr stpo beweiswrdigung aa strafkammer beschrnkt wesentlichen darauf festzustellen einlassung angeklagten widerlegen sei auseinandersetzung festgestellten umstnden einlassung sprechen knnten enthlt urteil lsst landgericht auer betracht angeklagte aufgrund geschftserfahrung beruflichen bildung kaufmann ber besondere fhigkeiten kenntnisse verfgte knnen fr frage angeklagte fehler voranmeldungen wusste beweisanzeichen bedeutung gilt mehr landgericht ausdrcklich feststellt defizite buchhaltung fehlerhaften voranmeldungen bedingten bereits seit lngerem bestanden angeklagte schon seit mitte jahres wusste unerrtert bleibt kg bereits seit jahre finanziellen schwierigkeiten befand laufe jahres verschrften htte daher jedenfalls errterung bedurft finanziellen schwierigkeiten motiv fr abgabe falscher umsatzsteuervoranmeldungen betracht kamen aufgrund ungerechtfertigter vorsteuererstattungen geschftsbetrieb aufrechterhalten knnen bb beweiswrdigung verhlt leichtfertiges handeln angeklagten sinne ao auszuschlieen fr schluss strafkammer lediglich einfache fahrlssigkeit vorgelegen fehlt angesichts angeklagten sprechenden umstnde tragfhigen begrndung statt rechtlichen abgrenzungskriterien ausgerichteten gesamtwrdigung smtlicher fr annahme leichtfertigen handelns sprechenden umstnde beschrnkt strafkammer nher begrndete bewertung einfache fahrlssigkeit vorgelegen hlt rechtlicher nachprfung stand urteil beruht insoweit darstellungs beweiswrdi gungsmngeln senat ausschlieen landgericht rechtsfehlerfreien beweiswrdigung verurteilung angeklagten gelangt wre iii strafausspruch staatsanwaltschaft revision wirksam beschrnkt soweit angeklagte verurteilt wurde bestand folgt bereits aufhebung teilfreispruchs tatmehrheit stndigen rechtsprechung bundes gerichtshofs aufhebung einzelstrafausspruchs aufhebung weiterer strafaussprche fhren auszuschlieen rechtsfehler ergebnis beeinflusst vgl nachw meyergoner stpo aufl rdn insbesondere bejahen taten engen inneren zusammenhang stehen bgh nstz nstz rr gilt falle aufhebung teilfreispruchs insoweit aufgrund neuen hauptverhandlung verurteilung betracht kommt verurteilung strafzumessung brigen taten beeinflussen verhlt angeklagten lag verletzung umsatzsteuerlichen erklrungspflichten fr zwei aufeinander folgende jahre last frage tat blo einmalige verfehlung wiederholte wiederholungsabsicht begangene straftat handelt kommt fr strafzumessung unerhebliches gewicht senat hebt daher strafausspruch tatrichter stimmige strafzumessung gegebenenfalls hinblick weiteren aufgehobenen teilfreispruch erfassten tatvorwurf ermglichen errterung staatsanwaltschaft strafzumessung einzelnen erhobenen bedenken bedarf daher insoweit strafzumessungserwgungen landgerichts geben allerdings hinblick neuen strafkammer vorzunehmende strafzumessung dabei zugrunde legenden schuldumfang anlass folgendem hinweis steuerhinterziehung erfolgsdelikt jedoch notwendig verletzungsdelikt vorschrift abs satz ao zeigt tatbestand abs ao bereits erfllt gesetzlich geschuldete steuer voller hhe rechtzeitig festgesetzt fr steuerverkrzung gengt deshalb konkrete gefhrdung steueranspruchs vgl joecks franzen gast joecks steuerstrafrecht aufl ao rdn erfllung steuerschuld demgegenber erst gegenstand festsetzungsverfahren nachgelagerten erhebungs vollstreckungsverfahrens vgl ff ff ao hintergrund umstand steueraufkommen mangels ausreichender finanzieller mittel abfhrung geschuldeten steuern ordnungsgemer erfllung steuerlichen erklrungspflichten angeklagten geschdigt worden wre entgegen auffassung strafkammer ua fr bestimmung schuldgehalts tat erhebliches gewicht sinne bestimmenden strafzumessungsumstandes abs satz stpo zukommen gilt besonderen mae hinterzogenen steuern handelt steuerschuldner umsatzsteuer treuhnder fr fiskus verwaltet vgl schfer sander van gemmeren praxis strafzumessung aufl rdn kohlmann steuerstrafrecht stand lfg oktober ao rdn demgegenber erhebliche strafmildernde bedeutung vorliegenden fall verkrzung steuern beim fiskus dauerhaften steuerausfall gefhrt etwa tter geschuldeten steuern nachgezahlt nack wahl jger hebenstreit sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen diebstahls wohnungseinbruchsdiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer dezember einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts lbeck juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat revision angeklagten verfahrensrge jedenfalls unbegrndet landgericht beantragte einholung weiteren sachverstndigengutachtens zutreffender begrndung abgelehnt tolksdorf miebach becker pfister hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel dr kayser cierniak richterin lohmann november beschlossen beschwerden klgers beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts november zurckgewiesen kosten beschwerdeverfahrens folgt verteilt beklagte auergerichtlichen kosten auergerichtlichen kosten klgers sowie gerichtskosten tragen beklagte entfallen auergerichtlichen kosten auergerichtlichen kosten klgers sowie gerichtskosten brigen kosten nichtzulassungsbeschwerde klger tragen gegenstandswert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde betrgt grnde nichtzulassungsbeschwerden zulssig zpo jedoch unbegrndet rechtssache grundstzliche bedeutung abs satz nr zpo weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz nr zpo weiteren begrndung abgesehen geeignet wre klrung beizutragen denen revision zuzulassen abs satz zpo fischer raebel cierniak kayser lohmann vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mai potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs zvg abs zwangsverwalter rckgabe mietsicherheit klageweise anspruch genommen fhrung prozesses jedenfalls mehr befugt zwangsverwaltung rechtshngigkeit streitsache aufgehoben worden fall klage mangels prozefhrungsbefugnis zwangsverwalter anspruch genommenen beklagten unzulssig abzuweisen bgh urteil mai viii zr lg berlin ag schneberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr deppert richter ball dr leimert wiechers dr wolst fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts berlin august magabe zurckgewiesen klage unzulssig abgewiesen beklagte kosten rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt beklagten zwangsverwalter rckzahlung mietkaution sowie auskunft ber angefallenen zinsen kaution mietvertrag februar mietete klgerin firma gmbh strae wohnung beginn mietverhltnisses zahlte klgerin vermieterin kaution hhe dm beschlu amtsgerichts schneberg august wurde zwangsverwaltung fr vermietete wohnung angeordnet beklagte wurde zwangsverwalter bestellt klgerin gestellte miet kaution bergab vermieterin beklagten oktober kndigte klgerin mietverhltnis amtsgericht klage rckzahlung kaution auskunft abgewiesen landgericht hiergegen gerichtete berufung zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren revisionsinstanz beklagte erstmals unwidersprochen vorgetragen zwangsverwaltungsverfahren bereits zustellung klage beschlu amtsgerichts schneberg november aufgehoben worden zwangsversteigerungsverfahren rechtskrftig zuschlag erteilt worden entscheidungsgrnde berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt klgerin anspruch rckzahlung kaution beklagten einstandspflicht zwangsverwalters kaution vermieter erhalten lasse weder satz bgb abs zvg herleiten letzterer vorschrift ergebe verpflichtung zwangsverwalters mietverhltnis fortzusetzen jedoch pflicht smtliche zahlungen mieters vermieter bercksichtigen folge bereits bgb anspruch mieters zwangsverwalter lasse treuhandverhltnis mieter vermieter aufgrund zahlung kaution entstanden sei begrnden anspruch rckzahlung zwangsverwalter bestehe sei geltend gemachte auskunftsanspruch begrndet ii fr entscheidung rechtsstreits kommt ausfhrungen berufungsgerichts begrndetheit klage klage unzulssig abzuweisen abs zpo erforderliche prozefhrungsbefugnis beklagten gegeben steht verschlechterungsverbot entgegen bghz senatsurteil januar viii zr wm ii berufungsgericht recht selbstverstndlich davon ausgegangen zwangsverwalter rahmen befugnisse abs zvg gesetzlicher prozestandschafter zwangsverwaltungsschuldners eigenem namen materiellen rechte schuldners geltend interesse verwalteten teils schuldnervermgens prozesse fhren entspricht ansprche verwaltete vermgen schuldners betreffen richten gegebenenfalls klagewege durchzusetzen gesetzlichen prozefhrungsbefugnis handelt prozevoraussetzung lage verfahrens revisionsinstanz amts wegen prfen bgh urteil oktober xii zr njw rr urteil september xi zr wm nachw abweichung abs zpo revisionsgericht selbstndig festzustellen voraussetzungen fr prozestandschaft erfllt senat urteil november viii zr njw ii dabei revision neu vorge tragene tatsachen bercksichtigen bghz vorbringen beklagten revisionserwiderung amtsgericht schneberg zwangsverwaltungsverfahren beschlu november aufgehoben zwangsversteigerungsverfahren rechtskrftig zuschlag erteilt worden klgerin bestritten zwangsverwaltungsverfahren anhngigkeit klage september einreichung klageschrift gericht eingetreten deren zustellung beklagten dezember aufgehoben worden grundstzlich mssen tatsachen denen prozestandschaft ergibt sptestens zeit letzten mndlichen verhandlung tatsacheninstanz vorgelegen senatsurteil november aao ii fr gewillkrte prozestandschaft fall prozefhrungsbefugnis beklagten zwangsverwalters jedenfalls zeitpunkt entfallen aufgrund zwangsversteigerung beschlagnahmten grundstcks aufgehoben worden wirksamwerden aufhebungsbeschlusses verliert zwangsverwalter kraft hoheitlichen amtes bertragenen befugnisse vorangegangene verwaltung abzuwickeln schlurechnung erstellen besitz befindlichen gegenstnde berechtigten herauszugeben offene forderungen jedoch weder einziehen einklagen erlschen beschlagnahme endet befugnis vollstrekkungsgerichts eingesetzten zwangsverwalters erwerber grundstcks zwangsversteigerung geht eigentum grundstck erteilung zuschlags kraft gesetz ber abs abs zvg bestehenden mietverhltnissen zeitpunkt rechtskrftigen aufhebung beschlagnahme rechte vermieter wahrnehmen pflichten mietverhltnis uneingeschrnkt erfllen gilt fr ansprche mieters zwangsverwalter erfllt worden erwerber magabe bgb bgb verbindung zvg gerichtet knnen demgegenber erfordert pflicht zwangsverwalters ende zwangsverwaltung geschfte ordnungsgem abzuwickeln fllen nachwirkend partei kraft amtes anzusehen ebensowenig besteht praktisches bedrfnis neben erwerber zwangsvollstreckungsschuldner ehemaligen zwangsverwalter gerichtlich anspruch nehmen knnen zwangsverwalter obwohl allgemeinen grundstzen mehr prozefhrung berechtigt wre fortfhrung bereits rechtshngiger prozesses befugt zwangsverwaltung eintritt rechtshngigkeit laufe prozesses aufgrund zwangsversteigerung beschlagnahmten grundstcks aufgehoben bedarf entscheidung vgl fr amtszeit entstandene mietrckstnde senat beschlu februar viii zr wm bgh urteil oktober aao abgelehnt fr fall antragsrcknahme betreibenden glubiger bghz vgl fr passivproze kg olgr gleiches gilt fr stellende frage zwangsverwalter ausnahmsweise aufhebung zwangsverwaltung neue rechtsstreitigkeiten anhngig falls abwicklung zwangsverwaltung erforderlich vgl bgh urteil januar vi zr zmr bag urteil januar zr ap bgb nr mohrbutter drischler radtke tiedemann zwangsversteigerungs zwangsverwaltungspraxis bd aufl muster anm stber zwangsversteigerungsgesetz aufl rdnr enger lg frankfurt rpfleger zust anm haarmeyer haarmeyer wutzke frster hintzen zwangsverwaltung aufl zwverwv rdnr wrobel kts ff jedenfalls zwangsverwaltung rechtshngigkeit mglicherweise anhngigkeit verfahrens aufgehoben knnen forderungen bezug schuldnervermgen erhoben mehr verwalter gerichtlich geltend gemacht versuch zugriffs schuldnervermgen zwangsverwalter gerichtetes verfahren setzt zumindest voraus verfahren wirksam funktion amtstrger gang gesetzt worden umstand zeitpunkt zustellung aufhebungsbeschlusses unklar fhrt beurteilung bringt revision recht beschlu zwangsverwaltung aufgehoben regelmig erst zuletzt erfolgten zustellung diejenigen beteiligten zuzustellen abs zvg wirksam steiner riedel zwangsversteigerung zwangsverwaltung aufl bd iii bem morvilius zwangsversteigerung zwangsverwaltung teil rdnr wrobel aao aufhebungsbeschlu erst rechtshngigkeit vorliegenden klage zwangsverwaltungsschuldner verfahren betreibenden glubigern zugestellt worden dauerte zwangsverwaltungsverfahren mangels wirksamen aufhebungsbeschlusses zeitpunkt zustellung klage beklagten fall beklagte prozefhrungsbefugt anzusehen wre vgl oben ii jedoch dahinstehen vorliegend weder feststellungen berufungsgerichts sonstigen vorbringen parteien hierzu revisionsverfahren umfassend stellung genommen ersichtlich wann letzte zustellung aufhebungsbeschlusses zwangsverwaltungsverfahren beteiligten erfolgte beweislast fr tatsachen prozevoraussetzungen begrnden obliegt derjenigen partei behaupteten prozevoraussetzung rechte fr herleiten zller vollkommer zpo aufl rdnr somit trgt klgerin beweislast fr prozefhrungsbefugnis beklagten zeit zustellung klage klgerin jedoch vorgetragen wann aufhebungsbeschlu zwangsverwaltungsverfahren dortigen beteiligten zugestellt wurde angesichts tatsache aufhebungsbeschlu bereits november erlassen wurde klage dagegen beklagten erst dezember zugestellt wurde spricht sogar gewisse wahrscheinlichkeit dafr aufhebungsbeschlu rechtshngigkeit klage zugestellt wurde wirksam geworden umstand geht lasten beweispflichtigen klgerin prozefhrungsbefugnis beklagten bereits zeitpunkt rechtshngigkeit klgerin gefehlt klgerin rechtsstreit unterlegen gem abs zpo kosten grundstzlich tragen davon ausgenommen kosten rechtsmittelverfahren beklagten last fallen abs zpo entgegen ansicht klgerin beklagten gesamten kosten sinngemer umkehrung zpo aufzuerlegen teilweise rechtsprechung vertretenen ansicht beklagte kosten tragen klger sofort zeitpunkt dahin objektiv begrndete klage unbegrndet wurde begehren darauf beschrnkt beklagten kosten aufzuerlegen olg frankfurt njw rr berechtigung derartigen analogie jedoch dahinstehen klgerin begehren derart beschrnkt vorliegende fall partei rechtsmittelverfahren aufgrund neuen vorbringens obsiegt ausdrcklich abs zpo geregelt danach fallen kosten rechtsmittelverfahrens obsiegenden partei ganz teilweise last aufgrund neuen vorbringens obsiegt frheren rechtszug geltend imstande ehemaliger zwangsverwalter beklagte gehalten bereits erster instanz aufhebung zwangsverwaltung vorzutragen gegebenenfalls nher belegen beklagte wegen neuen vorbringens obsiegt aufhebung zwangsverwaltung htte klgerin zwangsverwalter anspruch auszahlung kaution vgl senat urteil mrz viii zr verffentlichung bestimmt auskunftsanspruch hinsichtlich angefallenen zinsen besessen klage zulssig begrndet wre kosten rechtsmittelverfahren deshalb abs zpo beklagten aufzuerlegen dr deppert ball wiechers dr leimert dr wolst'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen bestechlichkeit strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mrz gem satz stpo abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld juli verfahren angeklagten fllen urteilsgrnde eingestellt umfang einstellung fallen verfahrenskosten notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last genannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte bestechlichkeit tateinheit untreue fllen angeklagte bestechung tateinheit beihilfe untreue fllen schuldig genannte urteil gesamtstrafenausspruch beschwerdefhrer aufgehoben gehende revision angeklagten unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen bestechlich keit tateinheit untreue fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten angeklagten wegen beste chung tateinheit beihilfe untreue fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt vollstreckung angeklagten verhngten strafe landgericht bewhrung gesetzt revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt beschlusstenor ersichtlichen teilerfolg feststellungen angefochtenen urteils angeklagte leiter technischen abteilung klinikums anstalt ffentlichen rechts sptestens ab lie mitangeklagten zwei krankenhausservicefirmen betrieb fr auftragserteilung umsatzes versprechen erhhte rechnungen betriebenen firmen anzahl stunden materialaufwand heraufsetzte auer anteil fr angeklagten anteil fr verblieb wusste angeklagte durfte rechnungen sachlich rechnerisch richtig abzeichnen rechnungen wurden weitere berprfung zahlung angewiesen soweit geringfgig berschritten wurden fand berprfung angeklagten klagte abgezeichneten rechnungen statt ange erstellte januar oktober ber berhhte rechnungen gesamtrechnungsbetrag angeklagte wurden angeklagte abzeichnete bezahlt notierte rechnungen sowie zah lungen angeklagten hielt zahlung umsatzes erreicht angeklagte erhielt februar september zahlungen angeklagten ber insgesamt revision angeklagten fhrt fllen urteilsgrnde einstellung verfahrens wegen verjhrung hinsichtlich revidierenden mitangeklagten aufhe bung gesamtstrafenausspruchs beschwerdefhrer brigen revision angeklagten grnden antrags schrift generalbundesanwalts januar unbegrndet sinne abs stpo landgericht recht straftaten bestechlichkeit abs stgb bestechung abs stgb angenommen mehrere vorteilsannahmen stehen untereinander grundstzlich verhltnis tatmehrheit tatbestandliche handlungseinheit hinsichtlich unrechtsvereinbarung erlangten vorteile bundesgerichtshof anerkannt annahme unrechtsvereinbarung zurckgeht leistenden vorteil genau festlegt mag bestimmten teilleistungen erbringen bgh urteile oktober str bghst mai str bghst august str wistra genaue festlegung vorteils unrechtsvereinbarung festgestellt zustandekommen lediglich prozentsatz rechnungsbetrag vereinbart angeklagte fr angeklagten knftig erteilten auftrge erhalten genaue volumen auftrge lag fest reicht spteren zahlungsannahmen tat verbinden rechtlich zutreffend landgericht tateinheit un treue angeklagten bestechlichkeit bejaht pflichtwid rige abzeichnung berhhten rechnungen sachlich rechnerisch richtig stellte sowohl missbrauch befugnis ber fremdes vermgen verfgen bzw betrag berschreitenden rechnungen treubruch gegenber klinikum vornah me vereinbarten pflichtwidrigen diensthandlung dar annahme jeweils tateinheitlichen untreuehandlung angeklagte beschwert rechtsfehlerfrei landgericht getroffenen feststellungen erhielt angeklagte zahlungen fllen mrz einschlielich erste verjhrung unterbrechende handlung erfolgte mrz erlass haftbefehlen durchsuchungsbeschlssen angeklagten hinsichtlich flle verjhrungsfrist gem abs nr stgb bereits unterbrechungshandlungen abgelaufen verfolgungsverjhrung eingetreten zugunsten angeklagten davon auszugehen beendigung einzeltaten bestechlichkeit jeweils empfangnahme zahlungen eintrat zahlungen vorherige pflichtwidrige abzeichnung berhhter rechnungen zugrunde lag anwendung zweifelssatzes verjhrung begrndenden tatsachen vgl bgh urteil mrz str bghr stgb satz betrug landgericht ber pflichtwidrig abgezeichneten rechnungen einzelnen zahlungsempfngen angeklagten zugeordnet senat schliet jedoch konkrete feststellungen dahingehend treffen lassen angeklagte gegenleistung fr mrz erhaltenen zahlungen april rechnungen abgezeichnet beendigung taten bestechlichkeit untreue erst zeitpunkt verjhrter zeit eingetreten wre vgl bgh urteil juni str bghst fr beendigung taten jeweils einzelne tat entgegennahme letzten zahlung bzw abzeichnung letzten berhhten rechnung tatserie abzustellen vgl bgh urteil oktober str bghst jeweils fr einzelne konkrete tat gilt erst vollstndigen umsetzung unrechtsvereinbarung vgl bgh urteil dezember str njw beziehungsweise vollstndigen realisierung schadens vgl bgh beschluss juli str bghr stgb satz untreue abschluss findet fr verjhrungsbeginn letzte handlung erfllung unrechtsvereinbarung beziehungsweise zeitpunkt letzten schaden vertiefenden ereignisses ankommt einstellung taten aufhebung gesamtstrafe beschwerdefhrer folge einzelstrafen fr taten angeklagten milde bemessen strafbares ver jhrtes vortatverhalten wenngleich voller schwere strafschrfend bercksichtigt darf vgl bgh beschluss mrz str bghr stgb abs vorleben gesamtstrafe uerst straff zusammen gezogen worden senat letztlich ausschlie en tatrichter fr flle geringere gesamtstrafe verhngt htte einstellung verfahrens fllen angeklagten erstrecken anerkannt stpo anzuwenden aufhebung urteils wegen fehlens amts wegen beachtenden verfahrensvoraussetzung vorliegens verfahrenshindernissen erfolgt st rspr vgl bgh beschlsse januar str bghst september str bghst november str juli str kk kuckein stpo aufl rn senat davon abgesehen beim angeklagten ge samtfreiheitsstrafe aufzuheben ausschlieen neue verhandlung milderen bestrafung fhren wrde vgl bgh beschluss januar str landgericht angeklagten lediglich fr taten einzelstrafen festgesetzt ua einstellung entfallen vier einzelstrafen aufhebung gesamtstrafenausspruchs mssten einzelstrafen fr flle neu festgesetzt verschlechterungsverbot abs stpo stnde entgegen st rspr vgl urteile september str bghst februar str bghr stpo abs satz einzelstrafe fehlende ernemann solin stojanovi franke roggenbuck bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter vill cierniak richterin lohmann richter dr detlev fischer juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg januar kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde zulssig zpo jedoch unbegrndet rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte frage bezglich wertausschpfenden belastung anspruchs rckgewhr festgeldeinlage weist grundsatzbedeutung frage lsst allgemein abstrakt beantworten anhand einzelfallbezogener stnde klren fr vorliegende fallgestaltung hinblick tatrichterlich zulssige bewertung berufungsgericht entbehrlich allgemein gltigen regelsatz aufzustellen berufungsgericht hierfr mageblichen grundstze darlegungs beweislast verkannt vielmehr bercksichtigung parteivorbringens tatrichterlich zulssiger weise festgestellt bislang hinsichtlich festgeldkontos konkrete belastung vorliegt sachlage unmittelbare glubigerbenachteiligung sinne inso angenommen konnte entgegen nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht vorbringen beklagten hinsichtlich globalzession dezember ergebenden rechte bergangen geltend gemachte gehrsversto liegt berufungsgericht vielmehr diesbezgliche vorbringen beklagten ausfhrungen bu sowie bu ergibt kenntnis genommen tatrichterlich zulssiger wrdigung beurteilt nunmehr nichtzulassungsbeschwerde bewertet weiteren begrndung abs satz halbs zpo abgesehen dr gero fischer vill lohmann cierniak dr detlev fischer vorinstanzen lg dessau entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben jedoch schuldspruch dahingehend richtig gestellt angeklagte sexuellen mibrauchs kindes fllen davon fllen tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen bode detter rothfu otten fischer'],['Soon']] [['iv zr berichtigung angaben vorinstanzen seite urteils februar dahingehend berichtigt erste instanz statt landgericht aachen richtig heien landgericht kln karlsruhe mrz schick justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle bundesgerichtshofs ecli de bgh vivzr'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi za september rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter galke richterin diederichsen richter sthr offenloch richterin dr oehler beschlossen antrag klgers bewilligung prozesskostenhilfe abgelehnt beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg rechtsbeschwerde statthaft abs satz abs nr zpo unzulssig rechtssache weder grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung bundesgerichtshofs erfordert berufungsgericht recht rechtsbeschwerde unzulssig verworfen urteil amtsgerichts berufung rechtbeschwerde statthaft darauf antragsteller rechtsmittelbelehrung urteil amtsgerichts beigefgt hingewiesen worden landgericht entsprechenden rechtlichen hinweis gegeben darber hinaus zutreffend angenommen berufung rechtsmittelschreiben antragstellers htte umgedeutet knnen rechtsanwalt vorgeschriebenen form erforderlichen frist eingelegt worden wiedereinsetzung versumte berufungsfrist konnte antragsteller gewhrt antragsteller rechtsmittelbelehrung urteil amtsgerichts hinreichend erfordernisse zulssigen berufung hingewiesen worden urteil amtsgerichts mithin rechtskrftig geworden verfahren beendet galke diederichsen offenloch sthr oehler vorinstanzen ag berlin schneberg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag oktober gem abs nr abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck april verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen erpressung verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorbezeichnete urteil aa fall ii urteilsgrnde schuldspruch dahin gendert angeklagte bedrohung schuldig bb zugehrigen feststellungen aufgehoben ausspruch ber einzelstrafe fall ii urteilsgrnde sowie ber gesamtfreiheitsstrafe soweit anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgelehnt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber verbleibenden kosten rechtsmittels nebenklgerin dadurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen erpressung gefhrlicher krperverletzung betruges zwei fllen bedrohung zwei fllen fall tateinheit nachstellung diebstahl zwei fllen versuchten diebstahls versuchter ntigung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt ausgefhrte formalrge unzulssig abs satz stpo sachrge rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo senat verfahren fall ii urteilsgrnde antrag generalbundesanwaltes gem abs nr abs stpo eingestellt fall ii urteilsgrnde fhrt revision angeklagten sachrge nderung schuldspruchs landgericht angeklagten insoweit wegen nachstellung tateinheit bedrohung verurteilt feststellungen belegen vergehen bedrohung gem abs stgb hingegen nachstellung gem abs stgb dabei offen bleiben angeklagte freundin beharrlich sinne strafvorschrift nachgestellt jedenfalls fhrten entsprechenden handlungen angeklagten opfer schwerwiegenden beeintrchtigung lebensgestaltung bgh beschluss november str bghst nachstellende verhalten angeklagten lediglich folge geschdigte telefonanrufe angeklagten teilweise zurckrief beruhigen aufforderung frhen morgenstunden zigaretten vorbei brachte anschlieend neuen zigaretten besorgte angeklagten verlassen hauses verfolgt nhe stehen sah danach insoweit schon objektive tatbestand nachstellung erfllt weitergehende feststellungen gesichtspunkt erwarten senat schuldspruch dahin gendert angeklagte fall allein bedrohung schuldig bedingt aufhebung zugehrigen einzelfreiheitsstrafe sechs monaten senat ausschlieen landgericht zutreffender rechtlicher wrdigung milderen strafrahmen abs stgb niedrigere strafe festgesetzt htte teileinstellung verfahrens fall ii verbundene wegfall zugehrigen einzelstrafe sechs monaten freiheitsstrafe aufhebung einzelstrafe fall ii urteilsgrnde aufhebung gesamtfreiheitsstrafe folge ablehnung anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb hlt rechtlichen nachprfung stand ansicht landgerichts kam anordnung unterbringung angeklagten betracht festgestellten taten aufgrund polytoxikomanie begangen berzeugenden ausfhrungen sachverstndigen diagnostizierte persnlichkeitsstrung ursache fr begangenen straftaten anzusehen sei unterbringung einerseits keinerlei aussicht erfolg andererseits geeignet sei weitere straftaten angeklagten verhindern annahme landgerichts straftaten angeklagten seien allein dissoziale persnlichkeit zurckzufhren lsst wesentlichen teil getroffenen feststellungen auer betracht danach verwendete angeklagte vermgensstraftaten erlangte geld erwerb kokain schon erfordert nhere prfung fraglichen taten beschaffungskriminalitt handelt polytoxikomanie angeklagten zurckzufhren daher hang bermigem drogenkonsum beruht vgl fischer stgb aufl rn mwn entgegen ansicht landgerichts setzt insoweit erforderliche symptomatische zusammenhang straftaten angeklagten hang bermigen konsum drogen voraus angeklagte begehung vermgensdelikte bereits entzugserscheinungen litt daher dringend geld beschaffung betubungsmitteln angewiesen ebenso wenig schliet symptomatischen zusammenhang weiteres angeklagte kokain verzichten konnte gelang erforderliche geld beschaffen urteilsgrnde lassen darber hinaus besorgen landgericht knnte verkannt voraussetzungen stgb schon deshalb verneint knnen auer rauschmittelmissbrauch weitere strungen disposition fr begehung straftaten begrnden namentlich steht zusammentreffen rauschmittelabhngigkeit persnlichkeitsstrungen anordnung stgb vornherein entgegen vgl fischer aao rn mwn danach besteht fr verneinung erfolgsaussicht entziehungsunterbringung landgericht getroffene negative gefahrprognose ausreichend tragfhige grundlage becker pfister schfer hubert mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar januar strafsache wegen betruges az vrs js landgericht berlin az ar generalstaatsanwaltschaft berlin az ws kammergericht berlin strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers januar beschlossen beschwerde antragstellers beschlu kammergerichts berlin juli az ws kosten unzulssig verworfen beschlu beschwerde angefochten abs satz stpo antrag beschwerdefhrers fr verfahren rechtsanwalt beizuordnen gegenstandslos rissing van saan bode rothfu'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar familiensache nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja famfg anfechtung erstinstanzlichen entscheidung versorgungsausgleich teilung mehrerer versorgungsanrechte beschrnkt besondere grnde einbeziehung sonstiger anrechte zwingend erfordern anschluss senatsbeschluss januar xii zb famrz ficht beteiligter versorgungstrger entscheidung versorgungsausgleich wegen einzelner anrechte wechselseitige abhngigkeit einbeziehung weiterer anrechte erfordert beteiligten eheleute grundstzlich mglichkeit diejenigen teile erstinstanzlichen entscheidung hauptrechtsmittel bezieht wege anschlussbeschwerde famfg berprfung beschwerdegericht stellen solange anschlieung mglich erwachsen angefochtenen teile versorgungsausgleichsentscheidung teilrechtskraft versorgungstrger beschwerde beteiligten wegen bestehenden versorgungsanrechte anschlieen entscheidung ber hauptrechtsmittel eigenen rechtsposition betroffen bgh beschluss februar xii zb olg saarbrcken ag vlklingen ecli de bgh bxiizb weitere beteiligte xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr neddenboeger dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat fr familiensachen saarlndischen oberlandesgerichts oktober kosten weiteren beteiligten zurckgewiesen beschwerdewert grnde beteiligten eheleute heirateten februar amtsgericht ehe september zugestellten scheidungsantrag beschluss mai geschieden versorgungsausgleich geregelt antragsteller ehezeit zwei berufsstndische versorgungsanrechte rzteversorgung westfalen lippe beteiligte nordrheinischen rzteversorgung beteiligte erworben insoweit amtsgericht scheidungsbeschluss angeordnet wege internen teilung jeweils bezogen august ende ehezeit lasten anrechts antragstellers rzteversorgung westfalen lippe zugunsten antragsgegnerin anrecht hhe monatlich lasten anrechts antragstellers nordrheinischen rzteversorgung zugunsten antragsgegnerin anrecht hhe monatlich bertragen entscheidung beteiligte beschwerde eingelegt gergt beschlussfassung internen teilung bestehenden anrechts ergebe magabe rechtsgrundlagen anrecht bertragen solle ablauf mageblichen rechtsmittelfrist beteiligte beschwerde angeschlossen wegen amtsgerichtlichen beschlussfassung internen teilung bestehenden anrechts gleiche beanstandung erhoben beschwerde beteiligten oberlandesgericht beschlussfassung internen teilung beteiligten bestehenden anrechte dahingehend ergnzt bertragung anrechte magabe satzung rzteversorgung westfalen lippe september fassung juni erfolgen anschlussbeschwerde beteiligten oberlandesgericht unzulssig verworfen verwerfungsentscheidung wendet beteiligte zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht angefochtenen beschluss zugelassen rechtsbeschwerde brigen zulssig beschwerdebefugnis fr beteiligte folgt fr verfahren rechtsbeschwerde jedenfalls formellen beschwer verwerfung ersten rechtsmittels ergibt vgl senatsbeschluss oktober xii zb famrz rn mwn rechtsbeschwerde sache erfolg beschwerdegericht anschlussbeschwerde beteiligten recht unzulssig verworfen beschwerdegericht begrndung entscheidung folgende ausgefhrt zulssigkeit anschlussbeschwerde setze wesen zweck jedenfalls voraus anschlussbeschwerdefhrer hauptrechtsmittel ergehende entscheidung rechten beeintrchtigt knne daran fehle entscheidung ber beschwerde rzteversorgung westfalen lippe denkbaren gesichtspunkt mittelbar rechtsstellung nordrheinischen rzteversorgung auswirken knne grundstzlichen anspruch versorgungstrgers gesetzmige durchfhrung versorgungsausgleichs folge versorgungstrger uneingeschrnkt ber materielle richtigkeit gerichtlicher anordnungen wertausgleich wachen htte anschlussbeschwerde erstrebten ergnzungen ausspruch internen teilung nordrheinischen rzteversorgung bestehenden anrechte knne wege berichtigung vorgenommen begrndung amtsgerichtlichen entscheidung knne gerade entnommen satzung nordrheinischen rzteversorgung beschlussformel aufgenommen sollen versehentlich unterblieben sei ausfhrungen wendet rechtsbeschwerde erfolg rechtlichen ausgangspunkt fr beteiligten grundstzlich mglich beschwerde erstinstanzliche entscheidung versorgungsausgleich teilung mehrerer versorgungsanrechte beschrnken vgl senatsbeschlsse januar xii zb famrz rn januar xii zb famrz rn derartige beschrnkung rechtsmittels vorliegt auslegung ermitteln rechtsmittel versorgungstrgers zweifel davon ausgegangen knnen anrecht bezieht ausgleichspflichtige ehegatte beschwerdefhrer erworben falle externer teilung fr ausgleichsberechtigten ehegatten beschwerdefhrer begrndet vgl wick versorgungsausgleich aufl rn neuem recht anrechte regelmig unabhngig voneinander auszugleichen meisten fllen einzelne anrechte beschrnkte teilanfechtung versorgungsausgleichsentscheidung mglich gilt indessen soweit wechselseitige abhngigkeit einbeziehung sonstiger anrechte gebietet etwa fall rahmen bagatellprfung ausschluss abs versausglg prfen notwendige wechselseitige abhngigkeit besteht hrtefallprfung versausglg gesamtwrdigung vorzunehmen vgl wick versorgungsausgleich aufl rn ficht versorgungstrger entscheidung versorgungsausgleich wegen bestehenden anrechte wechselseitige abhngigkeit einbeziehung weiterer anrechte erfordert obergerichtlichen rechtsprechung literatur einzelnen umstritten konsequenzen teilanfechtung fr umfang prfungs entscheidungskompetenz beschwerdegerichts fr befugnis versorgungstrger ergibt angefochtene teile versorgungsausgleichsentscheidung wege anschlussbeschwerde gem famfg gegenstand beschwerdeverfahrens aa ansicht fallen lediglich wirksamen teilanfechtung betroffenen versorgungsanwartschaften prfungskompetenz beschwerdegerichts bestehe mglichkeit entscheidungskompetenz beschwerdegerichts zeitlich unbefristetes anschlussrechtsmittel erweitern famfg enthalte spezialregelung fr anfechtbarkeit verbundentscheidungen anschlussrechtsmittel vorschrift teilanfechtung versorgungsausgleichsentscheidung anwendbar sei erwchsen angegriffenen teile erstinstanzlichen entscheidung versorgungsausgleich folglich teilrechtskraft seien deshalb korrektur beschwerdegericht schlechthin entzogen vgl olg nrnberg famrz olg schleswig schlha keidel sternal famfg aufl rn johannsen henrich althammer familienrecht aufl famfg rn bb wohl berwiegender auffassung sollen hauptrechtsmittel angefochtenen teile einheitlichen versorgungsausgleichsentscheidung weiteres teilrechtskraft erwachsen knnen begrndet zumindest ehegatten grundstzlich zeitlich unbefristeten anschlussbeschwerde famfg teile erstinstanzlichen entscheidung versorgungsausgleich wenden knnen beschwert hauptrechtsmittel bezieht vgl etwa olg frankfurt zivilsenat beschluss dezember uf juris rn olg zweibrcken famrz olg oldenburg famrz olg hamm famrz olg bamberg famrz olg stuttgart famrz wick versorgungsausgleich aufl rn zller feskorn zpo aufl famfg rn mnchkommfamfg stein aufl rn borth famrz innerhalb meinungsgruppe eintritt teilrechtskraft bezglich hauptrechtsmittel angegriffenen teile erstinstanzlichen versorgungsausgleichsentscheidung blick mglichkeit anschlussbeschwerde generell verneint prfungskompetenz beschwerdegerichts zulssigkeit anschlussbeschwerde hauptrechtsmittel betroffenen versorgungstrger differenzierte ansichten vertreten auffassung beschwerdegericht falle teilanfechtung bereits hauptrechtsmittel umfassenden berprfung erstinstanzlichen entscheidung versorgungsausgleich berechtigt verpflichtet solange teilrechtskraft angegriffenen teile einheitlichen versorgungsausgleichsentscheidung eingetreten sei bestehe fr beschwerdegericht aufgrund amtsermittlungsgrundsatzes wegen umstandes versorgungsausgleich amts wegen durchzufhren sei einlegung anschlussrechtsmittels verpflichtung umfassenden berprfung gesamten erstinstanzlichen entscheidung olg oldenburg famrz zumindest msse gelten hauptrechtsmittel teil entscheidungsgrundlage berprfung gestellt beispielsweise unrichtige feststellungen ehezeit zwingend bewertung smtlicher versorgungsanrechte durchschlage vgl mnchkommfamfg ansgar fischer aufl rn soweit demgegenber ansicht vertreten beschwerdegericht hauptrechtsmittel angefochtenen teile erstinstanzlichen versorgungsausgleichsentscheidung zwingend einlegung anschlussbeschwerde anfallen knnen umstritten neben ehegatten versorgungstrger zulssiges anschlussrechtsmittel bestehende hauptrechtsmittel betroffene versorgungsanrecht gegenstand beschwerdeverfahrens teilweise insbesondere hinweis bedeutung versorgungstrgern bertragenen wchteramtes bejaht vgl olg brandenburg famrz olg frankfurt zivilsenat njw borth grandel musielak borth famfg aufl rn beckok famfg gutjahr stand oktober rn finke nzfam schwamb famfr vgl olg celle beschluss november uf juris rn beschwerdegericht steht ansicht dagegen standpunkt mglichkeit anschlieung hauptrechtsmittel grundstzlich ehegatten beschrnkt sei versorgungstrger beschwerde versorgungstrgers anschlieen knne entscheidung ber hauptrechtsmittel eigenen rechtsposition betroffen vgl olg zweibrcken famrz olg frankfurt zivilsenat beschluss dezember uf juris rn olg karlsruhe famrz wick versorgungsausgleich aufl rn zller feskorn zpo aufl famfg rn mnchkommfamfg stein aufl rn schulte bunert weinreich unger famfg aufl rn hk zpo saenger aufl famfg rn vgl anschlussrechtsbeschwerde keidel meyer holz famfg aufl famfg rn letztgenannte auffassung trifft erstinstanzliche versorgungsausgleichsentscheidung teilweise angefochten stehen zulssigkeit unbefristeten anschlussbeschwerde wegen hauptrechtsmittel betroffenen versorgungsverhltnisse grundstzlichen verfahrensrechtlichen bedenken entgegen aa familiensachen freiwilligen gerichtsbarkeit beteiligte satz famfg mglichkeit einlegung eigenen beschwerde ablauf mageblichen beschwerdefrist wege anschlieung bereits eingelegtes hauptrechtsmittel rechte beschwerdeinstanz verfolgen regelung gesetzgeber august geltenden rechtszustand angeknpft anschlieung rechtsmittel verfahren freiwilligen gerichtsbarkeit vereinzelt spezialgesetzlich geregelt vgl abs abs lwvfg abs hfevfo darber hinaus rechtsprechung ausdrckliche regelung fr zulssig erachtet wurde verfahren mehrere beteiligte entgegengesetzten interessen gegenberstanden gesichtspunkte waffengleichheit verfahrenskonomie berwindung verbots schlechterstellung rechtsmittelfhrers geboten bghz njw senatsbeschlsse bghz famrz bghz famrz nunmehr satz famfg enthaltene regelung greift insoweit ber frheren recht entwickelten grundstze hinaus mglichkeit anschlieung beschwerde verfahren freiwilligen gerichtsbarkeit weder kontradiktorisch geprgte verfahren beschrnkt vornherein voraussetzt betreffenden beschwerdeverfahren fr fhrer hauptrechtsmittels verbot reformatio peius gelten vgl senatsbeschluss februar xii zb famrz rn bb anerkannt freilich anschlussbeschwerde grundstzlich rahmen verfahrensgegenstands erstinstanzlichen entscheidung bewegen senatsbeschluss mrz ivb zb famrz fall knnen wege anschlussrechtsmittels teile erstinstanzlichen entscheidung angegriffen prozessualen ansprche betreffen gegenstand hauptrechtsmittels vgl bgh urteile mai viii zr njw rr dezember viii zr njw mastben knnen hauptrechtsmittel gezogenen grenzen nachprfung angefochtenen entscheidung rechtsmittelgericht anschlieung weiteres teile gleichen verfahrensgegenstands ausgedehnt ersten rechtszug schon beschieden hauptrechtsmittel angegriffen worden vgl olg stuttgart famrz olg frankfurt beschluss dezember uf juris rn senat bereits ausgesprochen gegenstand erstinstanzlichen versorgungsausgleichsverfahrens blick amtsermittlungsgrundsatz famfg ehezeitende vorhandenen versorgungsausgleich unterfallenden versorgungsanrechte ehegatten vgl senatsbeschluss bghz famrz rn findet frher geltenden recht ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich beim wertausgleich scheidung einmalausgleich anrechte mehr statt gem abs versausglg her ausgleich anrechte unabhngig voneinander ausgeglichen folge etwa mehrere verfahrensgegenstnde gegeben wren vielmehr handelt neuem recht einheitlichen lediglich teilbaren verfahrensgegenstand vgl senatsbeschluss juni xii zb famrz rn mwn gemes sen daran bestehen versorgungsausgleichsverfahren blick einheitlichkeit verfahrensgegenstandes beim wertausgleich scheidung grundlegenden bedenken dagegen prfungsumfang beschwerdeverfahren anschlussrechtsmittel versorgungsverhltnis auszudehnen beschrnkte hauptrechtsmittel bezieht wegen fehlender wechselseitiger abhngigkeit versorgungsverhltnissen beziehen cc ergibt famfg regelung knpft inhaltlich abs zpo af begrenzt fr scheidungsverbundbeschlsse zeitlicher hinsicht schon frherem recht bestehende mglichkeit bisher angefochtene familiensachen ausnahmsweise verfahrensbergreifend gegenstand beschwerdeerweiterung anschlussbeschwerde vgl senatsbeschluss oktober xii zb famrz rn richtig vorschrift fr teilanfechtung bereits erfassten verfahrensgegenstnde gilt daraus folgt mglichkeiten fr verfahrensbergreifende anschlieung allgemeinem rechtsmittelrecht famfg ergebenden modifikationen richtet johannsen henrich markwardt familienrecht aufl famfg rn prtting helms famfg aufl rn keidel weber famfg aufl rn fr teilanfechtung betroffenen verfahrensgegenstand bereits rechtsmittelangriff gekommen greift grundgedanke famfg zeitliche beschrnkung verbund restverbund verfahren entlasten fr deren anfechtung bedrfnis besteht vgl johannsen henrich markwardt familienrecht aufl famfg rn anschlieung befugt grundstzlich beteiligte hauptrechtsmittels fr hierzu beschwer angefochtene entscheidung sinne famfg vorliegen msste aa kreis anschlieung befugten beteiligten sinn zweck anschlussrechtsmittels weiterhin akzessorische verhltnis hauptrechtsmittel geprgte rechtsnatur begrenzt geltung neuen rechts anschlussbeschwerde eigenstndiges rechtsmittel lsst lediglich antragstellung innerhalb hauptrechtsmittels beteiligten mglichkeit anschlieung insbesondere beteiligten erstinstanzliche entscheidung hinzunehmen bereit mglichkeit eingreifen verfahren geben hauptrechtsmittel erst zeitpunkt eingelegt worden beschwerde mehr fhren sinne dient mglichkeit anschlieung verfahrenskonomie dadurch vermieden beteiligter ergangenen entscheidung zufrieden geben wegen erwarteten rechtsmittels beteiligten vorsorgliches rechtsmittel einlegt vgl senatsurteil mrz ivb zr famrz bghz njw fr anschlussrechtsmittel zivilprozess zpo entwickelten grundstze freilich bercksichtigung besonderheiten jeweiligen verfahrensart geltung neuen rechts beurteilung zulssigkeit anschlussrechtsmitteln verfahren freiwilligen gerichtsbarkeit weiterhin bedeutung steht einschtzung gesetzgebers einklang anschlussbeschwerde famfg erster linie fr verfahren bedeutung gewinnen denen beteiligte widerstreitenden interessen gegenber stehen vgl bt drucks bb erffnet gesetz mglichkeit anschlussrechtsmittels hiernach deshalb berflssige rechtsmittel beschwerdeverfahren verfahrensrechtliche benachteiligung desjenigen beteiligten vermeiden angefochtene entscheidung hinnehmen anschlieungsbefugnis zutreffender ansicht davon abhngig anschlussrechtsmittelfhrer hauptrechtsmittel ergehende entscheidung berhaupt eigenen rechtsposition betroffen ehegatten regelmig fall sonstiger beteiligter ehegatte versorgungstrger bezglich einzelnen versorgungsanrechts beschwerde einlegt fllen entspricht durchaus zweck anschlussrechtsmittels ehegatte gegebenenfalls hauptrechtsmittel wegen versorgungsanrechts anschlieen ehegatte erstinstanzliche entscheidung versorgungsausgleich zunchst insgesamt hinnimmt lasten fehlerhafte entscheidung bezglich versorgungsanrechts wirtschaftlicher betrachtungsweise begnstigende fehler bezglich versorgungsanrechte aufgewogen fr ehegatten naheliegender anlass fr anschlieung ergeben hauptrechtsmittel allein berprfung fehlern gunsten behafteten versorgungsanrechte abzielt zutreffend olg stuttgart famrz borth famrz demgegenber besteht vergleichbare verfahrensrechtliche situation bercksichtigung wesen zweck anschlussbeschwerde geboten erscheinen lassen knnte anschlieung zugunsten versorgungstrgers zuzulassen rechte hauptrechtsmittel ergehende entscheidung denkbaren weise beeintrchtigt knnen lsst insbesondere daraus herleiten versorgungstrger ber gesetzmigkeit versorgungsausgleichs wachen htten richtig versorgungstrger gerichtliche entscheidung bestehenden anrechten schon rechten beeintrchtigt entscheidung unrichtig gergten eingriff rechtsstellung verbunden grunde hngt beschwerdeberechtigung famfg fr rechtsmittel versorgungstrgers vorliegen feststellbaren wirtschaftlichen mehrbelastung angegriffene entscheidung ab vgl senatsbeschlsse mrz xii zb famrz rn ff oktober xii zb famrz rn grundstzlichen ohnehin uneingeschrnkten vgl senatsbeschluss januar xii zb famrz rn anspruch versorgungstrgers gesetzmigen ausgleich bestehenden anrechte lsst herleiten befugnis zuerkannt msste wege anschlussrechtsmittels rechtsmittel verfahren einzugreifen ausgang rechtsstellung beeintrchtigen folglich versorgungstrger beschwerdeentscheidung eigenen rechtsposition betroffen beschwerdeverfahren beteiligt wick versorgungsausgleich aufl rn cc anschlieungsbefugnis unterscheiden brigen frage rechtsschutzbedrfnisses fr anschlussrechtsmittel liegt ehegatte beschwerde versorgungstrgers lediglich wegen hauptrechtsmittel bereits betroffenen versorgungsverhltnisse anschlieen beschwerdegericht erstinstanzliche entscheidung versorgungsanrechten bereits hauptrechtsmittel vollem umfang beschrnkung verschlechte rungsverbot berprfen vgl bereits senatsbeschluss bghz famrz ebenso fehlt rechtsschutzbedrfnis anschlieung lediglich gleiche ziel hauptrechtsmittel verfolgt senatsbeschluss februar xii zb famrz rn richtig somit beschwerde angegriffenen teile versorgungsausgleichsentscheidung schon ablauf mageblichen beschwerdefristen gem abs famfg weiteres teilrechtskraft erwachsen rechtzeitige einlegung beschwerde hemmt eintritt formellen rechtskraft gem satz famfg fr teile entscheidung beschwerdefhrer angefochten solange fr beteiligten mglichkeit besteht beschwerde anzuschlieen dadurch hauptrechtsmittel betroffenen teile entscheidung beschwerdeverfahren einzubeziehen vgl bgh urteile mai viii zr njw rr dezember viii zr njw umstand angefochtenen teile versorgungsausgleichsentscheidung rechtskrftig knnen solange anschlussrechtsmittel beteiligten ehegatten mglich folgt indessen prfungskompetenz beschwerdegerichts erhebung anschlussbeschwerde hauptrechtsmittel angefochtenen teile entscheidung hinaus erweitert wirkungen anschlussbeschwerde greifen gem satz halbsatz famfg fall antrags liegt ermessen anschlieung befugten ehegatten angefochtenen teile versorgungsausgleichsentscheidung berprfung beschwerdegerichts stellen bewusst davon abstand nehmen interesse lie gen erstinstanzliche entscheidung bezglich versorgungstrger ehegatten angegriffener teile trotz vorliegender fehler bestehen lassen vgl borth famrz amtsermittlungsgrundsatz famfg ergibt beschwerdeverfahren insoweit eingreifen beschwerdegericht berprfungskompetenz berhaupt angefallen borth famrz folgerichtig gelten beschwerde rechtsverletzung gergt etwa unzutreffende feststellungen ehezeit anrechte betrifft hauptrechtsmittel bezieht olg stuttgart famrz olg bamberg famrz umfang anfechtung vgl senatsbeschluss januar xii zb famrz rn ff gemessen vorstehenden grundstzen lsst entscheidung beschwerdegerichts rechtsfehler erkennen aa beschwerde beteiligten wirksam korrektur erstinstanzlichen beschlussfassung bezglich bestehenden versorgungsanrechts antragstellers beschrnkt rechtsmittel beteiligten ergehende entscheidung beschwerdegerichts konnte rechtsbeschwerde sieht denkbaren rechtlichen gesichtspunkt rechtsposition beteiligten auswirken anschlussrechtsmittel beteiligten daher mangels anschlieungsbefugnis unzulssig sachliche befassung erstinstanzlichen entscheidung beteiligten bestehenden versorgungsanrechten antragstellers beschwerdegericht mglich insoweit rechtsmittel beteiligten berprfungskompetenz angefallen bb recht beschwerdegericht erkannt beschlussformel betreffend interne teilung beteiligten bestehenden anrechte wege bloen berichtigung famfg benennung mageblichen versorgungsregelung ergnzt berichtigung setzt grundstzlich voraus gericht bestimmte rechtsfolge erkennen lediglich deren ausspruch versehentlich unterblieben vgl keidel meyer holz famfg aufl rn insoweit unrichtigkeit zusammenhang beschlusses vorgngen bekanntgabe erkennbar unrichtigkeit darf gerichtsintern bleiben fr dritte weiteres deutlich fr berichtigung entscheidungsformel folgt daraus offensichtliche unrichtigkeit sinne famfg vorliegt zweifelsfrei feststellen lsst ausspruch tatschlichen entscheidungswillen gerichts unvollkommen wiedergibt vgl senatsbeschluss januar xii zb famrz rn unterlsst gericht internen teilung benennung mageblichen rechtsgrundlagen berichtigung famfg grundstzen mglich entscheidung ergibt gericht versorgungsregelung bestimmten fassung bzw bestimmten datum geprft entscheidung zugrunde legen beschwerdegericht obwaltenden umstnden rechtsfehlerfrei verneint rechtsbeschwerde erinnert dagegen dose kiinkhammer botur nedden boeger guhling vorinstanzen ag vlklingen entscheidung olg saarbrcken entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klger kosten beschwerdeverfahrens tragen abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt entnehmende verhltnis genannten weichen kosten fr sachinvestitionen verbleibenden anteil kapitals unwidersprochen gebliebenen vortrag beklagten eingehalten worden kosten fr funktionstrger aufgewendet worden rahmen prospekts gehalten beschwerde insoweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts ravensburg oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittel tragen senat bemerkt revisionen angeklagten erhobenen verfahrensrgen fehlende mglichkeit befragung paraguay stammenden drei tatopfer menschenhandels beanstanden unbegrndet art abs buchst mrk verurteilung wegen tat beruht weder allein wesentlichen teil angaben drei frauen mittelbar vernehmungen schweizer richterin schweizer polizeibeamten beweisaufnahme eingefhrt worden vgl prfungsmastab fr genannte verfahrensgarantie egmr urteil dezember nr strafo eugrz strafkammer fr beweisfhrung mageblich gestndnis angeklagten ueren tathergang aussagen bordell hannover ttig gewesenen zeuginnen sowie unmittelbaren beobachtungen zeugen vernommenen schweizer untersuchungsrichterin schweizer polizeibeamten ha gesttzt vgl ua ff berdies zugunsten angeklagten wichtige behauptungen wahr behandelt ua revisionen angeklagten beanstandete ablehnung beweisantrages vernehmung berichterstatters strafkammer zeuge ebensowenig rechts wegen beanstanden ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts weist senat darauf telefonat richters sodann zeugin geladenen frau hinblick aufklrungspflicht straf kammer ebenso rechtsbedenkenfrei bekanntgabe darber gefertigten vermerks hauptverhandlung vgl abs stpo revision angeklagten gergte ablehnung beweisantrages vernehmung benannten zeugin begegnet teilweise rechtlichen bedenken gilt fr behauptungsteil angeklagte hinsichtlich tatopfer absicht wirtschaftlichen vermgensvorteil gehandelt benannten zeugin mehrfach erklrt frauen unentgeltlich geholfen strafkammer ausdrcklich strafprozeordnung vorgesehenen ablehnungsgrnde begegnet liegt nahe behauptungsteil unbehelflicher formulierung tatschlichen grnden bedeutungslos behandeln jedoch offenbleiben rechtsfehler insoweit urteil beruhen landgericht angeklagten abs stgb schuldig gesprochen voraussetzt person eigenen vermgensvorteils wegen eingewirkt etwa aufnahme fortsetzung pro stitution bestimmen verurteilung vielmehr absatz nr vorschrift gesttzt danach bestraft wer person kenntnis hilflosigkeit aufenthalt fremden land verbunden einwirkt nher beschriebenen ziele erreichen tter erstrebten vermgensvorteil unentgeltliche hilfeleistung gegenber tatopfer kommt dafr schfer wahl schluckebier boetticher hebenstreit'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss oktober strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts limburg lahn april magabe verworfen verurteilung wegen tateinheitlich begangenem sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen entfllt angeklagte kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit sexuellem mibrauch kindern sexuellem mibrauch schutzbefohlenen freiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel fhrt beschluformel ersichtlichen einschrnkung schuldspruchs brigen unbegrndet sinne abs stpo verurteilung angeklagten wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen gem abs nr stgb af bestand insoweit verfolgungsverjhrung eingetreten feststellungen urteils tat mai begangen worden zeitpunkt anzeigeerstattung mai fall abs stgb fnf jahre betragende verjhrungsfrist abs nr stgb bereits verstrichen verjhrung steht entgegen vergehen stgb tateinheitlich sexuellem mibrauch kindern vergewaltigung zusammentrifft tateinheit unterliegt gesetzesverletzung eigenen verjhrung vgl bgh nstz einschrnkung schuldspruchs einflu strafausspruch landgericht straferschwerend gewertet angeklagte schutzgut stgb verletzt senat ausschlieen niedrigere strafe festgesetzt worden wre insoweit verjhrung bercksichtigt worden wre zumal verjhrte taten geringerem gewicht vgl bghr stgb abs vorleben straferschwerend bercksichtigt knnen jhnke detter rothfu otten elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen versuchten herbeifhrens sprengstoffexplosion strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs abs satz stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts schwerin dezember soweit betrifft ausspruch ber gesamtstrafe magabe aufgehoben nachtrgliche gerichtliche entscheidung ber gesamtstrafe stpo ber kosten rechtsmittels treffen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten diebstahls tateinheit versuchter herbeifhrung sprengstoffexplosion sachbeschdigung einbeziehung mehrerer strafen frheren aburteilungen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt vorangegangenen urteil amtsgerichts rostock angeordneten verfall wertersatz aufrechterhalten hiergegen richtet aufklrungsrge materiell rechtliche beanstandungen gesttzte revision angeklagten sachrge rechtsmittel angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo rechtsfolgenausspruch teil bestand ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe generalbundesanwalt antragsschrift ausgefhrt ausspruch ber gesamtstrafe hingegen bestehen bleiben angefochtene urteil erweist insoweit rechtsfehlerhaft verhlt angeklagten verhngten geldstrafen strafbefehl amtsgerichts gstrow oktober cs urteil amtsgerichts bad doberan mrz ds sowie strafbefehls amtsgerichts rostock april cs denen beschluss amtsgerichts bad doberan august ds gem stpo nachtrglich gesamtgeldstrafe gebildet wurde bereits erledigt ua revisionsgericht daher beurteilten landgericht einzelgeldstrafen recht gem abs stgb bildung nachtrglichen gesamtstrafe einbezogen fr fall erledigung hrteausgleich vorzunehmen wre vgl bgh beschluss november str bghr stgb abs hrteausgleich frage abgesehen liegen voraussetzungen stgb hinsichtlich vorliegend angegriffenen urteil wege nachtrglichen gesamtstrafenbildung einbezogenen einzelstrafen einbezogenen einzelstrafen zugrunde liegenden taten einschlielich abzuurteilenden tat wurden erlass strafbefehls amtsgerichts gstrow oktober cs begangen vorgenannte rechtsfehler zwingt jedoch zurckverweisung sache gem abs stpo neu treffende entscheidung ber gesamtstrafe gem abs stpo beschlussverfahren stpo berlassen abweichend entscheidung senats november str zugrunde liegenden sachverhalt lediglich mglicherweise erledigte einzelstrafe verblieben wegen weiteren erledigten einzelstrafen urteil amtsgerichts rostock juli ls vielmehr fall nachtrgliche gesamtstrafe bilden sollten geldstrafe strafbefehl amtsgerichts gstrow oktober urteil amtsgerichts bad doberan mrz sowie strafbefehls amtsgerichts rostock april bereits erledigt erforderliche hrteausgleich verfahren stpo durchgefhrt bgh beschluss september str ausdrcklichen aufhebung ausspruchs ber aufrechterhaltung urteil amtsgerichts rostock juli angeordneten verfalls wertersatz bedarf hingegen nebenfolge bestandteil gesamtstrafenausspruchs fortgeltender bestandteil rechtsfolgenausspruchs vorgenannten urteils amtsgerichts rostock vgl bgh urteil april str njw fr nachtrgliche gerichtliche entscheidung ber gesamtstrafe stpo zustndige richter jedoch beachten gem abs stgb gesamtstrafenbeschluss erneut wiederholung bedeutet aufrechterhaltung wertersatzverfallsanordnung auszusprechen beschluss neue vollstreckungsgrundlage bildet vgl bgh aao bgh urteil mai str bghr stgb abs aufrechterhalten bgh urteil mai str nstz rr sternberg lieben bosch schnke schrder stgb aufl rn graalmann scheerer lwe rosenberg stpo aufl rn schliet senat kostenentscheidung bleibt verfahren stpo vorbehalten becker pfister mayer ribgh hubert befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja rettungsdienstleistungen ii bgb abs abs nr abs satz gwb abs verste ffentlichen auftraggebers vergabevorschriften gesttzte schadensersatzanspruch bieters kodifikation gewohnheitsrechtlichen rechtsfigur culpa contrahendo schuldrechtsmodernisierungsgesetz mehr daran geknpft klagende bieter einhaltung regelungen auftraggeber vertraut dafr verletzung rcksichtnahmepflichten missachtung vergabevorschriften abzustellen weiterentwicklung bgh urteil september zr bghz urteil november zr vergaber leitsatz bgh urteil juni zr olg naumburg lg magdeburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr grabinski hoffmann sowie richterin schuster fr recht erkannt revision beklagten oktober verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin macht aufgewendete rechtsanwaltskosten schadensersatz geltend nachdem beklagten durchgefhrtes vergabeverfahren beteiligt wegen verwendung vergaberechtswidriger wertungskriterien aufgehoben wurde beklagte schrieb offenen verfahren rettungsdienstleistungen fr zeitraum anfang juli ende juni losweise zuschlag wirtschaftlich gnstigste angebot erteilt vergabeunterlagen sahen folgende wirtschaftlichkeitskriterien jeweils zugeordneter gewichtung preis gewichtung mitarbeit groschadenslagen massenanfall verletzten gewichtung erfahrung rettungsdienst gewichtung qualittsmanagement gewichtung qualifikation personals gewichtung arbeitszeit personals gewichtung nachdem klgerin vergabeunterlagen angefordert bermittelte jetzigen prozessbevollmchtigten bitte berprfung schreiben juli schreiben juli rgte klgerin bewertungsschema fr beurteilung wirtschaftlichkeit wrden vergaberechtswidrig eignungs wirtschaftlichkeitskriterien miteinander vermischt kurz darauf gestellten ersten nachprfungsantrag nahm klgerin zurck nachdem vergabekammer unzulssig eingeschtzt ablauf angebotsfrist reichte klgerin angebot fr los ausgeschriebenen auftrags stellte erneut nachprfungsantrag beschwerdeinstanz erfolg vergabesenat oberlandesgerichts naumburg sprach beschluss september vergaber inzwischen anbieter geschlossene vertrag ber ausgeschriebenen leistungen nichtig sei verpflichtete beklagten vergabeverfahren aufzuheben manahmen begrndete vergabesenat wesentlichen versto vergaberechtlich gebotene trennung eignungs wirtschaftlichkeitskriterien zumindest zuschlagskriterien nr seien bieterbezogen kriterium nummer sei intransparent auswahl gnstigsten angebots hnge somit mindestens inhalt person bieters ab kos tenstreitwert nachprfungsverfahrens setzte oberlandesgericht fest aufhebung vergabeverfahrens verlangte klgerin beklagten erstattung fachen gebhren nr vv rvg fr beauftragung prozessbevollmchtigten berprfung vergabeunterlagen einleitung ersten nachprfungsverfahrens nachdem beklagte zahlung ablehnte klgerin klage erhoben summe zuzglich betrags fr vorprozessuale geltendmachung schadensersatzanspruchs beide gebhren zuzglich umsatzsteuer verlangt landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision bleibt sache erfolg berufungsgericht entscheidung sinngem folgt begrndet klgerin stehe anspruch ersatz vertrauensschadens gesichtspunkt culpa contrahendo danach knnten bieter ansprche erstattung kosten zustehen vertrauen rechtmigkeit vergabeverfahrens geschehen daran beteiligt htte schutzwrdig sei bieter lediglich kenntnis vergabeverstoes taktierend verfahren beteilige verhalte klgerin vergaberechtswidrig erkannte vergabeverfahren eingelassen angebot erst gar ende deshalb abgegeben status bieters erhalten dadurch vergaberechtliche antragsbefugnis sicherzustellen vornherein vergaberechtswidrig erkannten fehler gergt entsprechende prozessuale prfungsauftrag somit entgegen ansicht beklagten torpedierung vergabeverfahrens gedient geltend gemachte gebhrentatbestand sei bereits anderweitig kostenrechtlich erfasst kostenentscheidung vergabesenats nachprfungsverfahren knne klgerin kosten zweckentsprechenden rechtsverfolgung erstattet verlangen prfungsauftrag august bereits vertretung nachprfungsverfahren umfasst sei weder wortlaut entnehmen naheliegend verbindung gebhrentatbestnden lasse somit feststellen ii beurteilung gerichteten angriffe begrndet klgerin steht grunde schadensersatzanspruch abs abs nr abs bgb vergabesenat oberlandesgerichts naumburg nachprfungsverfahren rechtskrftig entschieden beklagte vergaberechtswidrige wertungskriterien fr zuschlagsentscheidung vorgesehen beurteilung fr ordentlichen gerichte schadensersatzprozess bindend abs gwb infolge festgestellten vergaberechtsverste vergabeverfahren aufgehoben aufhebung grund einschlgigen vergabe vertragsordnung vorgese hen vgl nr vol abs vol deshalb vornherein sanktionsfrei aufstellung wertungskriterien vergaberechtskonforme angebotswertung zulieen deshalb aufhebung vergabeverfahrens ziehen beklagte pflichten abs bgb verstoen danach schuldverhltnis teil rcksichtnahme rechte rechtsgter interessen teils verpflichten schuldverhltnis entsteht aufnahme vertragsverhandlungen abs nr bgb darum handelt je verfahrensart mehr minder stark formalisierter form durchfhrung verfahrens vergabe ffentlicher auftrge mndlichen verhandlung verfochtenen ansicht klgerin vorvertragliches schuldverhltnis bestanden unterminierung vergabeverfahrens gelegen sei unternimmt revision verschlossenen versuch sachverhaltswrdigung berufungsgerichts eigene ersetzen weise formalisierten vertragsverhandlungen grundlage auftraggeber ausgearbeiteten bietern teilnahme berlassenen vergabeunterlagen gefhrt fr vergabeverfahren typisch trifft ffentlichen auftraggeber abs bgb verpflichtung unterlagen vergaberechtskonform auszuarbeiten wirtschaftlichkeitskriterien aufgestellt ordnungsgeme wertung angebote zulassen deshalb beanstandung aufhebung vergabeverfahrens unausweichlich aufhebung je auftragsgegenstand umstnden ganz betrchtliche ausschreibungsaufwand bieter zunichte gemacht anstatt eigentlichen zweck entsprechend fr wettbewerb ausgeschriebenen auftrag eingesetzt bieter bewerber grenzen vergabe vertragsordnungen anerkannten tatbestnde abs bgb geschtztes interesse daran ffentliche auftraggeber verfahren anlegt durchfhrt genannten aufwendungen bieter wettbewerbszweck entsprechend tatschlich verwendet knnen infolge verstoes treffenden rcksichtnahmepflichten beklagte verpflichtet klgerin hierdurch entstandenen schaden ersetzen abs satz bgb verpflichtung trifft schuldner allgemeinen pflichtverletzung vertreten instanzgerichte feststellungen getroffen revision macht geltend insoweit erheblicher vortrag beklagten unbercksichtigt geblieben wre daher bedarf stelle rechtsprechung gerichtshofs europischen union errterung wonach richtlinie ewg rates dezember richtlinie ewg rates juni genderten fassung dahin auszulegen nationalen regelung entgegensteht schadensersatzanspruch wegen verstoes ffentlichen auftraggebers vergaberecht schuldhaftigkeit verstoes abhngig macht eugh vergaber bisherigen rechtsprechung senats setzt verschulden vertragsanbahnung hergeleitete schadensersatzanspruch zustzliches vertrauenselement aufseiten schadensersatz verlangenden bieters voraus vgl etwa bgh urteil september zr bghz schadensersatz aufhebung vergabeverfahrens fr vergaberechtlich anerkannter grund vol vol eg vob vorlag konnte bieter verlangen vertrauen rechtmigkeit vergabeverfahrens daran entweder gar geschehen beteiligt htte vgl bgh urteil november zr vergaber rn rechtsprechung knpfte daran gewohnheitsrechtlich anerkannte rechtsfigur culpa contrahendo gesttzte haftung allgemeinen gewhrung anspruch genommenem vertrauen voraussetzte vgl palandt heinrichs aufl bgb af rn tatbestandlichen erfordernis zustzlichen vertrauenselements hlt senat fr schadensersatzansprche vergaberechtliches fehlverhalten ffentlichen auftraggebers vertragsschluss gesttzt fest abs verbindung abs abs nr bgb hergeleitete schadensersatzanspruch knpft wortlaut gesetzlichen regelung verletzung schuldverhltnis herrhrenden rcksichtnahmepflicht beteiligten dafr glubiger schadensersatz zustehen verletzung rcksichtnahmepflicht zustzlich gewhrtes vertrauen anspruch genommen gesetzlichen regelung entnehmen fr recht ffentlichen auftragsvergabe besteht bedrfnis dafr vertrauen bieters etwa ungeschriebenes tatbestandsmerkmal fordern gebiet besonderheit gekennzeichnet ablauf vertragsverhandlungen auftraggeber dabei auferlegten verhaltenspflichten eingehend geregelt oberhalb gem vgv vorgesehenen schwellenwerte gelten bestimmungen vierten teils gesetzes wettbewerbsbeschrnkungen vergabeverordnung sowie vergabe vertragsordnungen fr bauleistungen leistungen vergabeordnung fr freiberufliche leistungen fr vergabeverfahren unterhalb werte vorschriften vergabe vertragsordnungen fr bauleistungen leistungen einschlgig sofern auftraggeber allgemein blich ankndigt vergabe grundlage vorschriften durchzufhren geltungsbereich vierten teils gesetzes wettbewerbsbeschrnkungen fr vergabeverfahren einschlgig streitfall bezieht unternehmen anspruch darauf auftraggeber bestimmungen ber vergabeverfahren einhlt abs gwb daraus resultierenden verhaltenspflichten knpfen rcksichtnahmepflichten abs bgb inanspruchnahme besonderen vertrauens tatbestands erfllung haftung wegen verschuldens vertragsanbahnung berhaupt erst festgemacht knnte bedarf deshalb inwieweit fr schadensersatzansprche culpa contrahendo altem recht vorausgesetzte vertrauenstatbestand fr fallgruppen rahmen rechtsfigur entwickelt worden weiterhin bedeutung bedarf streitfall klrung entsprechendes gilt umstnden streitfalls fr frage voraussetzungen klagende bieter mitverschulden bgb entgegenhalten lassen klgerin ausgeschriebenen auftrag htte erhalten knnen innerhalb angebotsfrist angebot eingereicht steht anspruch schadensersatz entgegen rechtsprechung senats kommt gerade fllen ungerechtfertigten aufhebung vergabeverfahrens ausnahme grundsatz betracht erfllungsinteresse negative interesse gerichtete schadensersatzanspruch bieter zusteht regulrem verlauf vergabeverfahrens zuschlag htte erteilt bekommen mssen bgh vergaber rn vgl insoweit scharen kompaktkommentar vergaberecht los rdn gebhrenforderung klgerin erteilten auftrag prfung vergabeunterlagen rge vergaberechtswidrigkeit gegenber beklagten ausgelst worden schutzzweck einschlgigen norm abs bgb schaden erstattungsfhig daraus fr ffentlichen auftraggeber ergebenden rcksichtnahmepflichten ausgefhrt oben ii unvereinbar wirtschaftlichkeitsprfung eignungskriterien einflieen lassen bgh urteil september zr bghz urteil april zr vergaber sporthallenbau zieht wertungskriterien konfrontierte bieter deshalb rechtsanwalt zurate beauftragung resultierenden kosten pflichtenversto adquat kausal herbeigefhrter schaden dafr unerheblich bieter vergaberechtswidrigkeit vergabeunterlagen beauftragung rechtsanwalts regelmig sicher diesbezglich erfahrungsgem allenfalls zweifel hegen entscheidend aufgrund objektiv gegebenen vergaberechtswidrigkeit vergabeunterlagen anlass anwaltliche hilfe anspruch nehmen anspruch setzt streitfall regelung abs nr bgb zugrunde liegenden rechtsgedanken mahnung glubigers voraus vorvertragliche rcksichtnahmepflichten rede stehen natur sache liegenden grnden sofort erfllen jedenfalls frage verletzung rcksichtnahmepflicht vorliegt aufgrund vertiefter kenntnisse gebiet vergaberechts beantwortet blick regelmig engen zeitlichen dispositionsmglichkeiten laufenden vergabeverfahren interessengerecht auftrag interessierten unternehmen abzuverlangen vermeintlichen mangel zunchst gegenber auftraggeber rgen bevor rechtsanwalt erstattungsfhiger weise weiteren wahrnehmung interessen beauftragen knnen gleiche denkbaren fallgestaltungen insbesondere versten gilt sinne abs nr gwb erkennbar vgl etwa mnchkomm beihvgr jaeger rn entscheiden beklagte gegenber gebhrenersatzforderung erfolg darauf berufen fraglichen kosten wren klgerin entstanden beklagte vergaberechtskonform verhalten htte darin sehenden einwand geltend gemachte schaden wre rechtmigem verhalten schdigers entstanden ausnahmsweise berufen schutzzweck verletzten norm vereinbar wre bgh urteil oktober ix zr bghz ff verhlt durchgefhrten vergabeverfahren vergaberechtswidriges wertungsschema verwendet worden wege fiktiven alternativbetrachtung vergaberechtlich unbedenklichen wertungskriterien gegenbergestellt hypothetische prfung daran angeschlossen klgerin korrekt fingierten fall prozessbevollmchtigten prfung vergabeunterlagen beauftragt htte schutz abs bgb greift schon vergabeunterlagen weise fehlerhaft vergaberechtskonforme angebotswertung mehr mglich brigen berufungsgericht feststellungen getroffen aufgrund deren haftung beklagten gesichtspunkt rechtmigen alternativverhaltens fraglich erscheinen knnte revision zeigt berufungsgericht insoweit konkreten vortrag beklagten allgemeinen grundstzen darlegungsund beweislast fr einwand rechtmigen alternativverhaltens trgt vgl bgh urteil mrz vi zr njw bergangen htte erfolg wendet revision dagegen berufungsgericht berechnung geltend gemachten gebhr wert gebilligt ausfhrungen berufungsgerichts denen revision entgegentritt entspricht betrag fr beschwerdeverfahren gwb gesetzlich vorgegebenen streitwert bruttoauftragssumme abs gkg streitwert entspricht gegenstandswert fr anwaltliche vertretung bieters erstinstanzlichen nachprfungsverfahren vergabekammer vgl kulartz kus portz komm gwb vergaberecht aufl rn hardraht kompaktkommentar vergaberecht los abs gkg rn bieter vergabeverfahren gegenber auftraggeber abs gwb erhobenen rge interesse chance auftrag gleicher weise korrekte bahnen lenken nachprfungsantrag abs gwb begegnet rechtlichen bedenken wert fr gebhr nr vv rvg heranzuziehen berufungsgericht erstattung fachen gebhr nr vv rvg zugesprochen greift revision stichhaltigen rgen auergerichtliche ttigkeit schon juli endete sprbar geringen umfang schwierigkeitsgrad sache hindeuten gesamte vergabeverfahren vergaberechtli chen beschleunigungsgrundsatz beherrscht bietern auferlegt erkannte vergabeverste unverzglich rgen abs gwb fr bieter ttigen rechtsanwalt nahelegt unterbreiteten sachverhalt hufig umfangreiche vergabeunterlagen gehren rasch vergabeverste prfen rgen gegebenenfalls umgehend erheben insbesondere ersichtlich fall ablauf angebotsfrist bevorstand berufungsgericht meint regelmig angemessen vergabeverfahren berdurchschnittliche schwierigkeit fr anwaltliche ttigkeit anzunehmen regelmig deutliche hhere gebhr mittelgebhr rechtfertigt allerdings pauschalitt zweifelhaft insoweit unbercksichtigt bleiben vergaberechtliche streitigkeiten gesamtschau hinsichtlich umfangs schwierigkeitsgrads ganz unterschiedlich gelagert angemessen erscheint fllen pauschal schwierigkeitsgrad beizumessen regelmig gebhr oberen obersten bereich einschlgigen rahmengebhr entsprechen gilt umso mehr angebot anwaltlicher dienstleistungen inzwischen fast lebensbereichen rechtsmaterien spezialisierung gekennzeichnet eigenen wettbewerblichen interesse erfolgt deshalb berechtigterweise bewertung schwierigkeitsgrads ganz auer betracht bleiben zweifelhaft ferner aufwand vertretung vergabeverfahren generell daran messen probleme anschlieenden nachprfungsverfahren ergeben auseinandersetzung hinsichtlich umfangs schwierigkeitsgrads dynamisch verlaufen berufungsgericht streitfall diesbezgliches gleiche richtung weisendes vorbringen beklagten bergangen htte zeigt revision indes soweit revision versumung anrechnung gebhr vorbemerkung abs vv rvg beanstandet anschlieenden nachprfungsverfahren entstandene gebhr geschftsgebhr nr vv rvg anzurechnen eindeutigen wortlaut vorbemerkung abs vv rvg geschftsgebhr spter entstandene vgl hierzu bgh beschluss september zb vergaber geschftsgebhr nachprfungsverfahren zuerkennung fachen gebhr fr vertretung vergabeverfahren blick kostenerstattung zweiten nachprfungsverfahren berzahlung gefhrt vgl bgh urteil mrz vi zr macht revision geltend erfolg wendet revision dagegen berufungsgericht klgerin gebhren entfallende umsatzsteuer zuerkannt ausweislich berufungsgericht bezug genommenen tatbestands landgerichtlichen urteils klgerin beide klageweise geltend gemachten gebhren einschlielich darauf entfallenden umsatzsteuer verlangt streitiges vorbringen dokumentieren weder entscheidung landgerichts berufungsurteil entspricht revisionserwiderung aufzeigt sach streitstand schon beendigung ersten instanz nachdem klgerin nmlich erklrt sei gegenstand erbrachten leistungen gem nr ustg vorsteuerabzug berechtigt berufungsgericht demgegenber sachverhalt festgestellt vorsteuerabzugsberechtigung klgerin ergbe berufungsgericht hierzu vortrag beklagten bergangen htte macht revision ebenfalls geltend iii kostenentscheidung beruht abs zpo meier beck grning hoffmann grabinski schuster vorinstanzen lg magdeburg entscheidung olg naumburg entscheidung hs'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz november prfungsverfahren richters antragsteller berufungsklger revisionsklger revisionsbeklagter land antragsgegner berufungsbeklagter revisionsbeklagter revisionsklger wegen anfechtung manahme dienstaufsicht bundesgerichtshof dienstgericht bundes november mndliche verhandlung vorsitzenden richter bundesgerichtshof nobbe richterin bundesgerichtshof solinstojanovi richter bundesgerichtshof prof dr kniffka dr joeres sowie richterin bundesgerichtshof mayen fr recht erkannt rechtsmittel antragstellers urteil dienstgerichtshofes kammergericht oktober kostenpunkt insoweit nachteil antragstellers entschieden worden aufgehoben urteil dienstgerichts landgericht berlin august abgendert antragsteller gerichtete bescheid prsidentin kammergerichts mrz unzulssig soweit darin ausgefhrt angesichts objektiv betrchtlichen lnge verfahrens mitgeteilten einschtzung september entscheiden durften beteiligten entscheidung erwarten brigen jedenfalls zwischenbescheid geboten wre fr ersichtlich unerwartete hinderungsgrnde eingetreten wren ergibt rechtsgedanken abs verwaltungsreform grundstze gesetz vgg gem aggvg entsprechend berliner gerichte anwendung findet rechtsanwlte dr gerichtete schreiben prsidentin kammergerichts mrz unzulssig soweit darin ausgefhrt ausfhrungen allgemeinen hinsicht fr konkreten fall zustimmen amtierende richter konkrete verfahren jedoch gebotenen weise gefrdert januar gericht eingegangenen antrag erstes termin mndlichen verhandlung april bestimmt termin entscheidung dezernatswege angekndigt erinnerung verfgung august hinweis vorrangig bearbeitende verfahren mitgeteilt entscheidung september vorliegen drfte wiedervorlage sache august verfgt richter eilbedrftigkeit sache anerkannt ausdruck gebracht rahmen seinerzeitigen arbeitsbelastung alsbald angelegenheit zuwenden sollen fristablauf indes mehr ttig geworden insbesondere beteiligten etwa unvorhergesehenen weiteren hindernissen unterrichtet entscheidungsfindung ange sichts inzwischen verstrichenen zeit zwingend entgegenstehen mandanten htten deshalb angekndigte entscheidung mindestens zwischenbescheid hinderungsgrnde erlutert htte erwarten drfen hoffe richter nunmehr alsbald ausstehende entscheidung trifft widerspruchsbescheid antragsgegners september aufgehoben revision antragsgegners urteil dienstgerichtshofes kammergericht oktober zurckgewiesen antragsgegner trgt kosten verfahrens rechts wegen tatbestand antragsteller richter amtsgericht ei nem verfahren wohnungseigentumsgesetz bestimmte januar eingegangenen antrag gerichtliche entscheidung erla einstweiligen anordnung termin mndlichen verhandlung april kndigte schlu verhandlung entscheidung dezernatswege erinnerung teilte verfahrensbeteiligten august entscheidung wegen berlastung abteilung bisher abgesetzt konnte bearbeitung lterer verfahren september vorliegen drfte april wies antrag erla einstweiligen anordnung zurck entscheidung hauptsache traf juli bereits august prozebevollmchtigten antragstellenden partei verfahrens dienstaufsichtsbeschwerde wegen verzgerter sachbearbeitung erhoben prsident amtsgerichts wies beschwerde einholung dienstlichen uerung antragstellers rcksicht art abs gg zurck weitere beschwerde holte prsidentin kammergerichts ergnzende stellungnahme antragstellers teilte beschwerdefhrenden prozebevollmchtigten mrz folgendes amtierende richter eingabe nunmehr ergnzend geuert vertritt ansicht erwgungen eilbedrftigkeit angelegenheit richterlichen unabhngigkeit unterlgen bergehen knnen entscheidungsreife sachen reihenfolge eingangs abarbeiten knnen beteiligten bevorzugen mssen beim gerichtsvorstand beschwerten ausfhrungen allgemeinen hinsicht fr konkreten fall zustimmen zutreffend hebt richter hervor entscheidung sachen eilbedrftig daher bevorzugt verhandelt mssen gesetz recht unterworfen gerichtsvorstand daher grundstzlich befugt richter vorzugeben sache wann verhandeln entschei gelten richter ansicht vertritt wohnungseigentumssachen schon routinemig einstweilige anordnung beantragt sache allein deren beantragung besonders eilbedrftig hieran weitere erwgung antragstellerseite entscheidung rechtsmittelinstanz versperrt ndern richter hierzu zutreffend darauf hingewiesen einstweilige anordnungen abs frmlichen rechtsmittel unterliegen amtierende richter konkrete verfahren jedoch gebotenen weise gefrdert januar gericht eingegangenen antrag erstes termin mndlichen verhandlung april bestimmt termin entscheidung dezernatswege angekndigt erinnerung verfgung august hinweis vorrangig bearbeitende verfahren mitgeteilt entscheidung september vorliegen drfte wiedervorlage sache august verfgt richter eilbedrftigkeit sache anerkannt ausdruck gebracht rahmen seinerzeitigen arbeitsbelastung alsbald angelegenheit zuwenden sollen fristablauf indes mehr ttig geworden insbesondere beteiligten etwa unvorhergesehenen weiteren hindernissen unterrichtet entscheidungsfindung angesichts inzwischen verstrichenen zeit zwingend entgegenstehen mandanten htten deshalb angekndigte entscheidung zumindest zwischenbescheid hinderungsgrnde erlutert htte erwarten drfen hoffe richter nunmehr alsbald ausstehende entscheidung trifft ablichtung schreibens bersandte prsidentin kammergerichts antragsteller folgendem anschreiben bitte kenntnisnahme bersende ablichtung einsender erteilten bescheides heutigen tage einschtzung bewertung eilbedrftigkeit verfahrens insbesondere verhltnis verfahren beurteilung richterlicher unabhngigkeit unterliegt beigetreten angesichts objektiv betrchtlichen lnge verfahrens mitgeteilten einschtzung september entscheiden durften beteiligten entscheidung erwarten brigen jedenfalls zwischenbescheid geboten wre fr ersichtlich unerwartete hinderungsgrnde eingetreten wren ergibt rechtsgedanken abs verwaltungsreform grundstzegesetz vgg gem aggvg entsprechend berliner gerichte anwendung findet hiergegen erhobenen widerspruch antragstellers april wies antragsgegner september zurck hiergegen antragsteller dienstgericht landgericht berlin antrag angerufen festzustellen bescheid prsidentin kammergerichts mrz verbindung schreiben beschwerdefhrenden prozebevollmchtigten selben tag fassung widerspruchsbescheides antragsgegners september unzulssigen eingriff richterliche unabhngigkeit darstelle dienstgericht antrag urteil august zurckgewiesen berufung antragstellers dienstgerichtshof kammergericht urteil oktober urteil dienstgerichts landgericht berlin teilweise abgendert festgestellt bescheid prsidentin kammergerichts mrz antragsteller schreiben selben tag beschwerdefhrenden prozebevollmchtigten hinweis gebot zwischenbescheides richterliche unabhngigkeit antragstellers eingriffen begrndung dienstgerichtshof ausgefhrt hinweis berschreite grenzen abs drig zulssigen manahmen sei richterlichen unabhngigkeit unvereinbar richter bestimmten manahme aufzufordern berufung antragstellers hingegen erfolg soweit rge dienstgericht feststellungen getroffen verzgerliche arbeitsweise vorgeworfen knne vorhalt sei rahmen dienstaufsicht zulssig dadurch richterliche unabhngigkeit tangiert vorhalt sachlich richtig sei dienstgericht prfen soweit prsidentin kammergerichts beschwerdefhrenden prozebevollmchtigten mitgeteilt antragsteller ausdruck gebracht rahmen arbeitsbelastung alsbald angelegenheit zuwenden sollen sei richterliche unabhngigkeit antragstellers verletzt darin liege ermahnung beschleunigten bearbeitung eingriff entscheidungsfreiheit antragstellers entscheidung richten zugelassenen revisionen beider parteien antragsteller vertritt auffassung dienstgerichtshof ausreichend gewrdigt angefochtenen bescheide htten veranlassen sollen konkrete verfahren abweichend eigenen prioritten bevorzugt bearbeiten bescheide enthielten zudem ausdrckliche mibilligung verfahren bearbeitet worden sei dienstgerichtshof unrecht geprft vorhalt verzgerten sachbehandlung angesichts gesamten geschftsbelastung unbegrndet sei wegen weiterer einzelheiten vorbringens antragstellers revisionsbegrndungsschrift januar bezug genommen antragsteller beantragt urteil dienstgerichtshofes kammergericht oktober abzundern festzustellen bescheid prsidentin kammergerichts mrz verbindung schreiben beschwerdefhrenden prozebevollmchtigten selben tag fassung widerspruchsbescheids antragsgegners september ganzen unzulssigen eingriff richterliche unabhngigkeit darstellen insbesondere insoweit beschwerdefhrenden prozebevollmchtigten gerichteten schreiben ausgefhrt amtierende richter konkrete verfahren jedoch gebotenen weise gefrdert richter eilbedrftigkeit sache anerkannt ausdruck gebracht rahmen seinerzeitigen arbeitsbelastung alsbald angelegenheit zuwenden sollen hoffe richter nunmehr alsbald ausstehende entscheidung trifft antragsgegner beantragt revision antragstellers zurckzuweisen revision beantragt antragsgegner abnderung urteils dienstgerichtshofes kammergericht oktober antrag antragstellers oktober ganzen zurckzuweisen auffassung dienstgerichtshof unrecht eingriff richterliche unabhngigkeit darin gesehen antragsteller schweigen verstreichen avisierten entscheidungstermins vorgehalten worden sei vorhalt ausdruck kommende wunsch selbstverstndlichem nmlich zwischenbescheid sei beanstanden verfahrensweise antragstellers verletze elementare rechte verfahrensbeteiligten anspruch darauf htten wissen verfahren bestellt sei angemessenes verhalten umgang verfahrensbeteiligten gehre bereich ueren ordnung knne gegenstand manahmen dienstaufsicht gemacht antragsteller beantragt revision antragsgegners zurckzuweisen beide parteien entscheidung mndliche verhandlung einverstanden erklrt entscheidungsgrnde zulssige revision abs drig satz blnrig antragstellers begrndet revision antragsgegners unbegrndet revision antragstellers urteil dienstgerichtshofes hlt soweit berufung antragstellers zurckgewiesen worden rechtlicher berprfung stand bescheid prsidentin kammergerichts mrz antragsteller verbindung schreiben selben tag beschwerdefhrenden prozebevollmchtigten stellt ganzen beeintrchtigung richterlichen unabhngigkeit dar gegenstand dienstgerichtlichen prfungsverfahrens bescheid antragsteller schreiben beschwerdefhrenden prozebevollmchtigten stellt manahme dienstaufsicht dar vgl bgh urteil januar riz bghz prsidentin kammergerichts antragsteller ablichtung ausdrcklichen bitte kenntnisnahme bersandt beeintrchtigung richterlichen unabhngigkeit liegt zunchst darin schreiben mrz beschwerdefhrenden prozebevollmchtigten auffassung geuert antragsteller konkrete anhngige verfahren dienstaufsichtsbeschwerde erhoben worden gebotenen weise gefrdert gilt unabhngig davon uerung vorhalt sinne abs drig schwchere manahme dienstaufsicht vgl bgh urteile mrz riz bghz mrz riz bghz etwa hinweis kissel gvg aufl rdn darstellt dienstaufsicht darf laufenden verfahren darber vergewissern unzutrglichkeiten laufzeit prozesse auftreten bgh urteil september riz driz ggf einzelfall anla nehmen richter ordnungswidrige ausbung ttigkeit vorzuhalten vgl bgh urteil januar riz bghz beeintrchtigung richterlichen unabhngigkeit verbunden solange anhngige verfahren beleg beispiel fr vorhalt ungengender beschleunigung dient vorhalt flle art bezieht bgh urteile september riz bghz september riz njw hingegen vorhalt anla anhngigen einzelfalles unzulssig richter veranlat abgeschlossene verfahren gleich bearbeitungsbedrftigen verfahren vorzuziehen bgh urteil september riz njw richter richterlicher unabhngigkeit ber reihenfolge bearbeitung dienstgeschfte entscheidet darf dienstaufsicht umgehende bearbeitung ganz bestimmten verfahrens dezernat ersuchen insoweit pflichtwidriges verhalten richters fr gegeben erachtet bgh urteil november riz njw ei ner psychologischen einflunahme dienstaufsicht enthalten bgh urteil januar riz bghz gemessen hieran uerung auffassung antragsteller konkretes anhngiges verfahren gebotenen weise gefrdert unzulssig steht untrennbaren sinnzusammenhang weiteren uerung beschwerdefhrer angekndigte entscheidung zumindest zwischenbescheid erwarten drfen schlusatz hoffe richter nunmehr alsbald ausstehende entscheidung trifft kontext geht hervor antragsteller uerung auffassung konkrete anhngige verfahren gebotenen weise gefrdert alsbaldigen entscheidung verfahrens unabhngig fr richtig befundenen reihenfolge bearbeitung dienstgeschfte veranlat bedeutung uerung ndert vorangehende bemerkung richter knne vorgegeben sache wann verhandeln darin liegende widerspruch nimmt uerung objektivem verstndnis charakter zumindest psychologischen einflunahme entscheidung antragstellers ber reihenfolge bearbeitung dienstgeschfte wirkung geht weiteren bemerkung schreiben mrz antragsteller verfgung august verfgung wiedervorlage august eilbedrftigkeit sache anerkannt ausdruck gebracht rahmen arbeitsbelastung alsbald angelegenheit zuwenden sollen verstndnis verfgung antragstellers august sachlich nachvollziehbar antragsteller verfgung lediglich ausgefhrt entscheidung wegen berlastung abteilung bisher abgesetzt konnte bearbeitung lterer verfahren september vorliegen drfte eilbedrftigkeit sache ebensowenig rede davon sache alsbald zuwenden sollen antragsteller verfahren tatschlich eilbedrftig ansah ging dienstaufsichtsbeschwerde eingeholten dienstlichen uerung september hervor darin fhrt antragsteller sache sei allein deshalb eilbedrftig verfahren schon routinemig einstweilige anordnung beantragt worden sei falls antrag fr begrndet gehalten htte htte schon lngst erlassen ergnzend antragsteller oktober weiteren dienstaufsicht eingeholten uerung ausgefhrt soweit whrend bearbeitung weitere ltere entscheidungsreife verfahrensakten vorgelegt wrden hoffe entscheidung binnen monats rckkehr akten absetzen knnen gelte jedoch vorbehaltlich weiteren geschftsentwicklung november dezember sollten verfahren wegen personalknappheit zwei richtern bearbeitet direktor amtsgerichts ausfall nachladezernat vertreten november daher gesamte dezernat fr drei wochen bearbeiten vertreter urlaub uerungen prsidentin kammergerichts zeitpunkt schreibens mrz vorlagen ging eindeutig hervor antragsteller angelegenheit fr eilbedrftig hielt deshalb meinte alsbald wenden sollen gegenteilige uerung schreiben mrz konnte deshalb objektiver auslegung psychologische einflunahme verstanden antragsteller unabhngig eigenen entscheidung ber reihenfolge bearbeitung alsbaldigen entscheidung anhngigen wegverfahren veranlassen gilt fr weitere bemerkung beschwerdefhrer htten angekndigte entscheidung zumindest zwischenbescheid erwarten drfen fr schlusatz hoffe richter nunmehr alsbald ausstehende entscheidung trifft fr bemerkung antragsteller gerichteten schreiben beteiligten htten angesichts objektiv betrchtlichen lnge verfahrens mitgeteilten einschtzung antragstellers september entscheiden entscheidung erwarten drfen ii revision antragsgegners urteil dienstgerichtshofes rechtsfehlerfrei soweit hinweis prsidentin kammergerichts gebot zwischenbescheides eingriff richterliche unabhngigkeit gesehen bereich richterlichen unabhngigkeit umfat eigentliche rechtsfindung unmittelbar dienenden sachund verfahrensentscheidungen bgh urteil mai riz njw nachw ausdrcklich vorgeschriebene interesse rechtsuchenden dienende richterliche handlungen konkreten verfahren aufgabe richters recht finden rechtsfrieden sichern zusammenhang stehen bgh urteil april riz driz handlungen gehrt ebenso sonstige terminbestimmungen vgl schmidt rntsch drig aufl rdn zwischenbescheid ber voraussichtlichen termin bestimmten verfahren entscheidung ergeht bescheid steht aufgabe richters recht finden schon deshalb engem sachlichen zusammenhang verfahrensbeteiligten entnehmen knnen wann schriftstze einreichen knnen dadurch entscheidung einflu nehmen antragsgegner macht demgegenber erfolg geltend zwischenbescheid betreffe rechtsprechungsttigkeit anhngigen verfahren hinausgezgerte bearbeitung sache wegen vermeintlicher berlastung ueren ordnungsbereich richterlichen ttigkeit gehre dienstaufsicht unterliege auffassung unzutreffend zwischenbescheid ber voraussichtlichen entscheidungstermin untrennbarem zusammenhang entscheidung ber reihenfolge bearbeitung einzelnen dienstgeschfte steht dargelegt allein richter richterlicher unabhngigkeit treffen unterlassen zwischenbescheides offensichtlicher zweifel entrckter fehlgriff kernbereich richterlichen ttigkeit gegenstand dienstaufsichtlicher manahmen gemacht darf vgl bgh urteile juni riz bghz september riz bghz oktober riz bghz februar riz bghz oktober riz driz gegenteilige ansicht antragsgegners haltbar hinweis prsidentin kammergerichts abs blnvgg blnaggvg entsprechend berliner gerichte anwendung finden dienstgerichtshof nher ausgefhrt schon sachlich unzutreffend fr ausgangsverfahren magebliche wohnungseigentumsgesetz schreibt erteilung zwischenbescheids angesichts rechtslage unterlassen zwischenbescheids keinesfalls offensichtlicher fehlgriff zumal antragsteller august mitgeteilt entscheidung september vorliegen drfte verfahrensbeteiligten anschlieend weitere sachstandsanfrage gerichtet dienstaufsichtsbeschwerden erhoben denen antragsteller wiederholt dienstlich geuert iii kostenentscheidung beruht abs satz drig abs vwgo wert streitgegenstandes fr revisionsinstanz festgesetzt abs satz abs satz gkg nobbe solin stojanovi joeres kniffka mayen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mrz strafsache alias wegen verdachts versuchten mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mrz teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof cierniak bender dr feilcke beisitzende richter oberstaatsanwltin beim bundesgerichtshof vertreterin generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts bielefeld juni feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf versuchten mordes zwei tateinheitlichen fllen tateinheit besonders schwerer brandstiftung versuchter brandstiftung todesfolge freigesprochen hiergegen wendet revision staatsanwaltschaft rge verletzung materiellen rechts generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel erfolg zugelassenen anklage april legt staatsanwaltschaft angeklagten last november zimmer zweiten obergeschoss flchtlingsunterkunft innenstadt unbekannte weise vorstzlich feuer gelegt brand ber mbel zimmer ausgebreitet vollstndig zerstrt dabei dachvertfelung hlzernen fensterrahmen sowie trzargen bltter ergriffen angeklagten vorhergesehen zumindest billigend kauf genommen starke rauchentwicklung bewohnern hheren geschosse fluchtweg versperrt deren tod angeklagte somit kauf genommen zwei hausbewohner htten wegen starken rauchs nasse hausdach fliehen mssen seien mittels drehleiter gerettet worden ii feststellungen meldete geborene ange klagte juli deutschland asylsuchender bekam wenigen monaten platz flchtlingsunterkunft zugewiesen angeklagte ab lebensjahr gelegentlich etwa zwei monate teilweise lngeren pausen marihuana konsumiert hiervon abhngig aufgrund gelegentlichen marihuanakonsums entwickelte ab sommer drogeninduzierte psychose uerte grenideen enthemmtes verhalten fehlendes risikobewusstsein umgang feuer oktober wurde angeklagte konflikten mitbewohnern erstmals psychkg nw klinik be statio nr untergebracht angeklagte zeigte deutliche psychotische symptome wurde jedoch bereits oktober mangels akuter eigen fremdgefhrdung entlassen november wurde abermals vorgenannte klinik eingewiesen nachdem kche unterkunft feuer papierkorb entfacht whrend unterbringung zeigte angeklagte erneut deutlich psychotisch grenwahn ent hemmtem verhalten weshalb zwangsweise medikaments behandelt wurde november wurde fehlender behandlungseinsicht hinweise fortbestehende akute eigen fremdgefhrdung entlassen november kam flchtlingsunterkunft zeit insgesamt bewohner untergebracht brand ursache strafkammer festzustellen vermocht brandzentrum zweiten obergeschoss gelegene zimmer angeklagten feuer vollstndig zerstrt wurde starke rauchentwicklung versperrte fluchtweg fr bewohner hheren geschosse zwei personen wurden feuerwehr dach hauses gerettet drei personen mussten rauchgasvergiftungen krankenhaus gebracht entstand sachschaden hhe etwa euro angeklagte wurde whrend lscharbeiten polizei haupteingang supermarktes gegenber unterkunft angetroffen vorlufig festgenommen tatzeit krankheitsbedingt lage einzusehen verursachung brandes gefhrlich geschweige verboten brand wurde angeklagte erneut psychkg nw klinik be untergebracht wiederum psy chotisch zeigte nachdem dezember forensischen psychiatrie einstweilig untergebracht worden verschwanden psychotischen symptome medikamentsen einfluss zehn tagen vollstndig traten schwurgerichtskammer frage tterschaft angeklagten offengelassen angeklagte mangels schuldfhigkeit tatzeit ergebnis ohnehin rechtlichen grnden freizusprechen sei ausfhrungen psychiatrischen psychologischen sachverstndigen denen landgericht angeschlossen angeklagte tatzeitraum zurckgehend gelegentlichen konsum marihuana drogeninduzierten psychose gelitten erkrankung gefhrt angeklagte normalen realittswahrnehmung entrckt sei eigene wahrnehmungen wahnhafte vorstellungen eingebaut mglichkeit korrektur gehabt feuer gelegt sei lage konsequenzen handlungen einzuschtzen immer feuer entzndet dabei gesehen worden sei zeige lage sei einzusehen verhalten gefhrlich verboten sei zeitpunkt brandlegung unterkunft sei einsichtsfhigkeit angeklagten aufgehoben rest einsichtsfhigkeit unrechtseinsicht vorhanden wre jedenfalls fhigkeit angeklagten gefehlt einsicht handeln krankheitsbedingten raptusartigen impulsen hemmenden kontrollen entgegensetzen knnen iii revision staatsanwaltschaft begrndet freispruch angeklagten bestehen bleiben landgericht vorgenommenen schuldfhigkeitsbeurteilung durchgreifende rechtliche bedenken begegnen entscheidung schuldfhigkeit angeklagten tatzeit stgb bezeichneten grnde ausgeschlossen sinne stgb erheblich vermindert erfordert prinzipiell mehrstufige prfung st rspr vgl bgh urteile dezember str rn juli str njw beschluss mrz str nstz vgl boetticher nedopil bosinski sa nstz zunchst feststellung erforderlich angeklagten psychische strung vorliegt ausma erreicht psychopathologischen eingangsmerkmale stgb subsumieren sodann ausprgungsgrad strung deren einfluss soziale anpassungsfhigkeit tters untersuchen festgestellten psychopathologischen verhaltensmuster psychische funktionsfhigkeit tters tatbegehung beeintrchtigt worden hierzu richter fr tatsachenbewertung hilfe sachverstndigen angewiesen gleichwohl handelt frage vorliegens eingangsmerkmale stgb gesichertem vorliegen psychiatrischen befunds prfung aufgehobenen erheblich beeintrchtigten einsichts steuerungsfhigkeit angeklagten tatzeit rechtsfragen deren beurteilung erfordert konkretisierende widerspruchsfreie darlegungen weise festgestellte strung begehung tat handlungsmglichkeiten angeklagten konkreten tatsituation einsichts steuerungsfhigkeit ausgewirkt st rspr vgl bgh urteil dezember str aao beschlsse januar str nstz rr juni str nstz rr anforderungen angefochtene urteil mehrfacher hinsicht gerecht bereits annahme angeklagte tatzeitraum drogeninduzierten psychose gelitten landgericht rahmen ausfhrungen beweiswrdigung tragfhig begrndet schliet tatrichter ausfhrungen sachverstndigen mssen wesentliche anknpfungspunkte darlegungen urteil wiedergegeben verstndnis gutachtens beurteilung schlssigkeit erforderlich st rspr vgl bgh beschlsse januar str rn januar str aao januar str nstz rr ls juni str aao strafkammer beschrnkt darauf diagnose sachverstndigen wiederzugeben anknpfungs befundtatsachen sachverstndigen bewertung zugrunde gelegt dagegen mitgeteilt bleibt daher unklar tatschlichen grundlage sachverstndigen drogeninduzierten psychose ausgegangen htte zuletzt blick festgestellten gelegentlichen marihuanakonsum angeklagten nheren erluterung bedurft erfolgten unterbringungen angeklagten psychiatrischen krankenhaus hierbei gestellte diagnose deuten vorliegen psychischen strung vermgen konkrete darlegung krankheitsbildes ersetzen weder verhalten urteilsgrnde inhalt wahnvorstellungen angeklagten konkreten ausprgung gezeigten enthemmten verhaltens nher dargelegt weise beim angeklagten vorhandene strungsbild umgang feuer ausgewirkt soweit sachverstndigen bezug steuerungsfhigkeit angeklagten krankheitsbedingte raptusartige impulse verwiesen denen angeklagte hemmenden kontrollen entgegensetzen knnen fehlt hierfr jeglicher tatsachengesttzter beleg angefochtene urteil lsst ferner auseinandersetzung schweregrad angenommenen psychischen strung vermissen benennt eingangsmerkmal sinne stgb erfllt ansieht letzteres darf rechtsprechung bundesgerichtshofs jedoch regelmig offenbleiben vgl bgh urteil september str njw beschlsse april str nstz rr november str bghst schlielich htte schwurgerichtskammer tterschaft angeklagten offenlassen drfen fr frage ausschlusses erheblichen verminderung schuldfhigkeit kommt mageblich darauf weise festgestellte eingangsmerkmale stgb subsumierende psychische strung begehung tat handlungsmglichkeiten angeklagten konkreten tatsituation ausgewirkt beurteilung einsichts steuerungsfhigkeit angeklagten daher offenkundigen ausnahmefllen abgesehen vgl bgh urteil mai str nstz abstrakt bezug bestimmte tat erfolgen vgl bgh beschluss oktober str njw urteile januar str bghst dezember str nstz rr mai str aao fischer stgb aufl rn mwn perron weier schnke schrder stgb aufl rn mwn beurteilungsgrundlage konkrete tatgeschehen wobei neben art weise tatausfhrung vorgeschichte anlass tat motivlage angeklagten verhalten tat bedeutung knnen vgl bgh urteile januar str aao mwn juni str bghst entsprechende feststellungen tatgeschehen tterschaft angeklagten sachgerechte prfung schuldfhigkeit angeklagten mglich sost scheible roggenbuck bender cierniak feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen beihilfe unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts november gem abs abs stpo beschlossen beschlu landgerichts trier september revision angeklagten gem abs stpo unzulssig verworfen worden aufgehoben revision angeklagten urteil landgerichts trier juli gem abs stpo unzulssig verworfen grnde generalbundesanwalt antrag entscheidung revisionsgerichts revision angeklagten folgt stellung genommen angeklagte anwesenheit erfolgten urteilsverkndung juli einlegung rechtsmittels soeben verkndete urteil verzichtet vgl sitzungsniederschrift sa bd ii bl rechtsmittelverzichtserklrung widerrufen wegen irrtums angefochten zurckgenommen mglicherweise unberlegte voreilige annahme urteils angeklagten steht entgegen bgh nstz bgh beschl september str bgh stv bgh nstz rr bgh beschl august str schriftsatz august eingelegte revision beschwerdefhrers richtet rechtskrftiges urteil folglich gem abs stpo unzulssig entscheidung treffen sache revisionsgerichts tatrichters befugnis verwerfung revision diejenigen flle beschrnkt denen beschwerdefhrer fr einlegung begrndung rechtsmittels vorgeschriebenen formen fristen gewahrt vgl abs stpo soweit revision dagegen grund unzulssig verwerfen steht befugnis hierzu allein revisionsgericht gilt grund mngeln form fristeinhaltung zusammentrifft revision wirksamem rechtsmittelverzicht versptet eingelegt worden bgh beschl april str bgh nstz beschlu landgerichts september revision gem abs stpo unzulssig verworfen worden daher aufzuheben entscheidung revisionsgerichts abs stpo ersetzen schliet senat jhnke detter otten bode elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts waldshut tiengen mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen hinsichtlich angeklagten angefallenen auslagen fr bersetzer dolmetscher trgt kraft gesetzes stpo staatskasse ausspruchs bedarf nack kolz elf hebenstreit jger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja wer millionr kug abs nr abs bgb abs satz fall abs ah beschrnkt bildverffentlichung begleitende text presseverffentlichung darauf beliebigen anlass fr abbildung prominenten person schaffen lsst berichterstattung beitrag ffentlichen meinungsbildung erkennen fall verffentlichungsinteresse presse schutz persnlichkeitsrechts etwa schutzes eigenen bildnis zurcktreten eingriff recht hinreichend schwer wiegt abwgung schutz bildverffentlichung betroffenen presse wahrgenommenen informationsinteresse allgemeinheit fehlen schutzwrdige belange presseorgans verffentlichung ausschlielich geschftsinteressen presseorgans dient bildnis prominenten person verwendet deren werbewert auszunutzen voraussetzungen denen bildnis prominenten person titelbild zeitschrift geworben darf bgh urteil mrz zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr kirchhoff dr koch fr recht erkannt revision klgers urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger gnther jauch moderiert wchentlich ausgestrahlte fernsehsendung wer millionr klger fernsehsendung ffentlichkeit bekannt beklagte gab juni rtselheft sonderheft rtsel quiz heraus titelblatt klger textzeile abgebildet gnther jauch zeigt wer millionr spannend quiz titelblatt nachstehend verkleinert wiedergegeben klger beklagte abgemahnt daraufhin unterlassungsverpflichtungserklrung abgegeben vorliegenden klage klger beklagte zahlung fiktiven lizenzgebhr hhe mindestens erstattung auergerichtlicher anwaltskosten anspruch genommen auffassung vertreten einwilligung sei verwendung bildnisses rechtswidrig ausschlielich kommerziellen werbeinteressen beklagten gedient textzeile verffentlichung bildnisses fehle redaktioneller gehalt beklagte klage entgegengetreten landgericht klage abgewiesen lg hamburg afp berufung klgers erfolglos geblieben olg hamburg grur rr berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger klageantrag beklagte beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klger stehe wegen beanstandeten verffentlichung bildnisses zahlungsanspruch bgb kug bgb ausgefhrt angegriffene bildberichterstattung sei gem abs nr kug einwilligung klgers rechtmig erforderlichen abwgung widerstreitenden interessen pressefreiheit gegenber recht klgers eigenen bildnis recht kommerziellen nutzung bildnisses vorrang angesichts hohen bekanntheitsgrades msse klger jedenfalls zusammenhang wortberichterstattung verffentlichung bildnisses hinnehmen fehle informierender beitrag ber klger heftinneren titelblatt hinweisen knnte titelseite rtselhefts enthalte bildunterschrift berichterstattung ber klger bestehendes informationsinteresse befriedige klger namentlich vorgestellt funktion moderator bezeichnet quizsendung darber hinaus knapp charakterisiert bewertet berichterstattung trage deshalb relativ bescheidenem umfang meinungsbildung bildnis klgers veranschaulicht zugleich abbildung kreuzwortrtsels hintergrundmontage verbindung klger moderierten quizsendung rtsel quizspielen hergestellt bereich pressefreiheit unterliegende aussage verdiene gegenber recht klgers eigenen bildnis vorrang angesichts prominenz klgers regelmigen prsenz fernsehen berragendes informations unterhaltungsinteresse ffentlichkeit bestehe sei darauf gerichtet ber regelmig laufende sendung einschtzung unterhaltungswerts medien informiert uerst geringe informationswert berichterstattung berragende prominenz klgers bekanntheitsgrad genannten quizsendung ausgeglichen abbildung klgers titelseite geschaffene kaufanreiz beziehe dabei presseerzeugnis entstehe insbesondere wegen inhaltlichen zusammenhangs ttigkeit klgers inhalt hefts gegenstand rtselhefts sei unterhaltung vermittlung informationen ratespiele danach liege fern heft ber produkte medien berichten gleichfalls quiz ratespiele gegenstand htten deren protagonisten bebildern gestaltungsfreiheit presse gebiete abgebildeten titelblatt rtselhefts hingenommen msse umstnde fr unzulssigkeit abbildung hinblick abs kug sprechen knnten seien ersichtlich ii revision klgers erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsinstanz klger steht grunde anspruch zahlung fiktiven lizenzgebhr erstattung auergerichtlichen anwaltskosten abs bgb kug abs satz fall bgb entgegen auffassung berufungsgerichts angegriffene bildverffentlichung titelblatt rtselhefts sonderheft rtsel quiz einwilligung klgers rechtswidrig revision rgt erfolg berufungsgericht rechtsfehlerhaft voraussetzungen abs nr kug bejaht gebotenen interessenabwgung streitfall recht klgers eigenen bildnis unrecht vorrang recht beklagten presse meinungsfreiheit eingerumt rechtlichen ansatz zutreffend berufungsgericht allerdings davon ausgegangen prfung bildnis klgers titelblatt rtselhefts bildnis bereich zeitgeschichte abs nr kug einwilligung verbreitet darf ab wgung recht abgebildeten art abs emrk art abs art abs gg recht presse art emrk art abs gg erfordert aa bildnisse person drfen grundstzlich einwilligung abgebildeten verbreitet satz kug hiervon macht abs kug ausnahmen abs nr kug drfen bildnisse bereich zeitgeschichte einwilligung abgebildeten verbreitet sei verbreitung verletzt berechtigte interessen abgebildeten abs kug bildnis bereich zeitgeschichte umfasst vorgnge historisch politischer bedeutung liegt bereits bezug fragen allgemeinem gesellschaftlichem interesse aufweist bgh urt vi zr grur tz njw presse aufgrund presse meinungsfreiheit innerhalb gesetzlichen grenzen publizistischen kriterien darber entscheiden ffentlichen interesse fr berichtenswert hlt bverfge bgh grur tz verfassungsrechtlichen schutz pressefreiheit gehrt abbildung personen bverfg njw bverfge bb rechtsprechung bundesgerichtshofs erfordert anwendung abs kug abwgung rechten abgebildeten art abs emrk art abs art abs gg rechten presse art abs emrk art abs gg abzuwgen bercksichtigung wertungen kug informationsinteresse allgemeinheit pressefreiheit gegenber interesse abgebildeten schutz persnlichkeit privatsphre beurteilung normativer mastab zugrunde legen widerstrei tenden interessen ausreichend rechnung trgt bghz tz ff tz ff bgh grur tz ff erfolg wendet revision dagegen berufungsgericht abwgung widerstreitenden interessen schutz persnlichkeitsrechts klgers art emrk art abs art abs gg streitfall vorrang gegenber recht presse art abs emrk art abs gg eingerumt presse wahrgenommenen informationsinteresse allgemeinheit bildunterschrift enthaltenen berichterstattung rechtsfehlerhaft groes gewicht beigemessen aa gewichtung informationsinteresses allgemeinheit kommt informationswert abbildung begleitenden berichterstattung entscheidende bedeutung recht berufungsgericht ermittlung informationswerts bildverffentlichung bildunterschrift einbezogen rede stehenden bild klgers kommt schon fr ffentliche meinungsbildung bedeutsame aussage gegenteiliges berufungsgericht festgestellt revisionserwiderung geltend gemacht informationswert bildberichterstattung deshalb kontext dazugehrigen wortberichterstattung ermitteln bverfge bghz tz bildunterschrift enthlt wortberichterstattung fraglichen presseerzeugnis weitere berichterstattung fehlt bildunterschrift vorliegenden fall durchschnittsleser wahrgenommen mageblich wahrnehmung leser lektre zeitschrift sicht potentiellen ku fers verkaufssituation buchlden zeitschriftenkiosk verkleinerten wiedergabe rtselheftes werbeanzeige gewichtung informationsinteresses allgemeinheit anhand informationswerts berichterstattung aufgrund pressefreiheit ausgeschlossen kern pressefreiheit gehrt presse innerhalb gesetzlichen grenzen ausreichenden spielraum besitzt innerhalb publizistischen kriterien entscheiden ffentliche interesse berichterstattung beansprucht bghz tz hinblick art abs satz gg verbietet inhaltliche bewertung beitrags wert seriositt bverfge entscheidend zuge interessenabwgung bercksichtigen ausma bericht beitrag fr ffentliche meinungsbildung erbringen recht presse publizistischen kriterien ber gegenstand inhalt berichterstattung entscheiden befreit abwgung geschtzten rechtspositionen derjenigen ber berichtet selbstbestimmungsrecht presse erfasst entscheidung informationsinteresse zuge abwgung kollidierenden rechtsgtern gewichten ausgleich betroffenen rechtsgtern herzustellen bverfge bghz tz fr abwgung magebender bedeutung presse konkreten fall angelegenheit ffentlichem interesse ernsthaft sachbezogen errtert informationsbedarf publikums erfllt bildung ffentlichen meinung beitrgt bgh grur tz ausgangspunkt beurteilung bekanntheitsgrad person ber berichtet informationswert berichterstattung je grer informationswert fr ffentlichkeit umso mehr schutzinteresse ber informiert informationsbelangen ffentlichkeit zurcktreten umgekehrt wiegt schutz persnlichkeit betroffenen umso schwerer je geringer informationswert fr ffentlichkeit dabei ausgeschlossen je lage falles fr informationswert berichterstattung bekanntheitsgrad betroffenen bedeutung bghz tz namensnennung bgh urt zr grur tz njw zerknitterte zigarettenschachtel urt zr wrp tz schau mal dieter berichterstattung ber bekannte personen mssen danach informationswert berichterstattung anhand bezugs ffentlichen meinungsbildung ermittelt pressefreiheit abwgend beeintrchtigenden wirkungen fr persnlichkeitsschutz gegenbergestellt bverfge beschrnkt bildverffentlichung begleitende bericht darauf beliebigen anlass fr abbildung prominenter personen schaffen lsst berichterstattung beitrag ffentlichen meinungsbildung erkennen insofern verffentlichungsinteresse schutz privatsphre zurcktreten bverfge bgh urt vi zr grur tz njw urt vi zr grur tz njw allgemein schutz persnlichkeitsrechts etwa schutzes eigenen bildnis eingriff recht hinreichend schwer wiegt bb informationswert abbildung klgers bildunterschrift vorliegenden fall derart gering schtzenswerter beitrag ffentlichen meinungsbildung erkennbar berufungsgericht ansatz zutreffend informationswert bildunterschrift zusammenhang abbildung klgers titelblatt rtselheftes ermittelt dabei aussagegehalt bildunterschrift bercksichtigt angenommen informationswert uerst gering rechtsfehlerhaft allerdings informationswert mittelpunkt errterung gestellt unrecht wegen hohen bekanntheitsgrades klgers meinungs pressefreiheit umfasstes belanglose meldung bezogenes informationsinteresse allgemeinheit geschlossen grozgigen mastab informationswert bildunterschrift mangels weiteren redaktionellen beitrags allein abzustellen fr allgemeinheit vorliegend derart gering darber hinausgeht anlass fr abbildung prominenten klgers schaffen bildunterschrift enthlt lediglich belanglose mitteilung keinerlei nachrichtenwert orientierungsfunktion hinblick allgemeinheit interessierende sachdebatte erschpft gerade wegen hohen bekanntheitsgrades klgers moderierten quizsendung wer millionr bereits allgemein bekannten information klger sendung moderiert spannend weitere informationen ber klger quizsendung vermittelt abbildung steht deutlichem zusammenhang eigenen leistung klgers sowohl rtselheft klger moderierte sendung ratespiele gegenstand rtselheft handelt verhltnis klger fremde leistung hierzu bgh urt vi zr grur knstlerabbildung cd einlegeblatt verffentlichung bildnisses klgers kontext bildunterschrift enthlt abwgung allgemeinen persnlichkeitsrecht klgers schtzenswerten beitrag ffentlichen meinungsbildung revision macht recht geltend berufungsgericht interessenabwgung allgemeinen persnlichkeitsrecht klgers geringes gewicht beigemessen werbecharakter bildnisverffentlichung hinreichend gewrdigt aa beurteilung schutzes persnlichkeitsrechts abgebildeten grenze fr berechtigte informationsinteresse allgemeinheit intensitt rede stehenden eingriffs bercksichtigen ungewollte vereinnahmung fr fremde kommerzielle werbeinteressen beziehen schutz persnlichkeitsrechts umfasst privatsphre kernbereich allgemeinen persnlichkeitsrechts knnen eingriffe besonders schwer wiegen wesentlicher bestandteil persnlichkeitsrechts darber hinaus entscheidung weise eigene bildnis fr werbezwecke verfgung gestellt bghz tz rcktritt finanzministers schutzwrdige informationsinteresse fehlt werbeanzeigen ausschlielich geschftsinteressen abbildung werbenden unternehmens dienen insbesondere fall bildnis bereich zeitgeschichte verwendet werbewert prominenten persnlichkeit auszunutzen beworbene produkt berzuleiten dagegen anwendungsbereich abs nr kug erffnet werbeanzeige neben werbezweck informationsgehalt fr allgemeinheit aufweist bgh urt vi zr grur njw bobdylan cd bghz tz rcktritt finanzministers beglei tende text darf darauf beschrnken irgendeinen anlass fr abbildung schaffen bverfge bb berufungsgericht gewicht werbecharakters bildnisverffentlichung titelblatt rtselhefts verhltnis informationsgehalt berichterstattung unzureichend bercksichtigt zusammenhang abwgung einbezogen titelblatt werbefunktion bestandteil zeitschrift geschtzt zutreffend eigene werbung fr presseerzeugnis ebenso presseerzeugnis schutz art abs satz gg geniet bghz marlene dietrich ii enthlt presseerzeugnis schutz pressefreiheit unterliegende bildberichterstattung ber prominente person darf deren bildnis titelblatt geworben bgh urt vi zr njw rr chris revue erschpft berichterstattung darin anlass fr abbildung prominenten person titelblatt schaffen beitrag ffentlichen meinungsbildung erkennbar begrenzt allgemeine persnlichkeitsrecht abgebildeten berichterstattung werbung fr presseerzeugnis cc verwendung bildnisses titelblatt beklagte ber bloe aufmerksamkeitswerbung hinaus werbe imagewert klgers ausgenutzt bildunterschrift fhrt zuordnung abbildung klgers zeitgeschehen ber zusammen bildnis informiert beklagte abbildung titelblatt rtsel hefts vielmehr person klgers vorspann fr anpreisung rtselhefts vermarktet berufungsgericht angenommen leser betrachtung titelblatts eindruck klger empfehle kauf heftes hiergegen wendet revision begrndung aufmachung titelblatts nehme angesprochene publikum klger preise fachmann rtselheft beklagten annahme berufungsgerichts angriffen revision standhlt zweifelhaft frage offenbleiben ausnutzung image werbewerts prominenten person setzt zwingend voraus aufmachung bildes eindruck entsteht prominente person identifiziere beworbenen produkt preise empfehle entscheidend darstellung leser gedankliche beziehung abgebildeten beworbenen produkt herstellt vgl bgh njw rr chris revue namensrecht bghz catharina valente geht werbenden befriedigung bedrfnisses allgemeinheit darstellung bekannter persnlichkeiten ausschlielich darum unmittelbares nebeneinanderstellen ware abgebildeten person interesse ffentlichkeit person deren beliebtheit ware bertragen rechtfertigt einwilligungsfreie nutzung bildnisses vgl bghz paul dahlke gedankliche beziehung vorliegenden fall ausnutzung werbe imagewerts klgers begrndet liegt inhaltlichen zusammenhang titelblatt erwhnten ttigkeit klgers inhalt rtselhefts zusammenhang abbildung kreuzwortrtsels hintergrundmontage vordergrund blickfang abgebildeten klger betont klger moderator rt selsendung beziehung fremden rtselheft gesetzt branchengleichen fremden leistung bgh grur knstlerabbildung cd einlegeblatt kompetenz popularitt sollen rtselheft bertragen zusammenhang unterstreicht bildunterschrift klger beliebte quizsendung benennt quiz spannend bezeichnet wobei sowohl klger moderierte quizsendung quiz ratespiele rtselheft aussage einbezieht gebotene abwgung persnlichkeitsrecht klgers pressefreiheit beklagten ergibt allgemeinen persnlichkeitsrecht klgers vorrang zukommt informationswert bildunterschrift derart gering schtzenswerter beitrag ffentlichen meinungsbildung abwgung allgemeinen persnlichkeitsrecht klgers insbesondere wegen ausnutzung image werbewerts erkennbar recht eigenen bildnis klgers gebhrt vorrang verffentlichungsinteresse beklagten grunde liegt abs nr kug unterfallendes bildnis zeitgeschichte verffentlichung bildnisses klgers einwilligung daher unzulssig klger steht anspruch zahlung fiktiven lizenzgebhr abs satz fall bgb unbefugte kommerzielle nutzung bildnisses stellt eingriff vermgensrechtlichen zuweisungsgehalt rechts eigenen bild allgemeinen persnlichkeitsrechts dar begrndet grundstzlich neben verschulden voraussetzenden schadensersatzanspruch anspruch eingriffskondiktion zahlung blichen lizenzgebhr bgh urt zr grur njw blaue engel bghz tz rcktritt finanzministers klger steht darber hinaus schadensersatzanspruch abs bgb ebenfalls zahlung blichen lizenzgebhr gerichtet vgl bghz tz rcktritt finanzministers fr anspruch notwendige verschulden liegt beklagte zumindest fahrlssig gehandelt verffentlichung abbildung klgers blickfang titelblatt rtselhefts auer bildunterschrift redaktioneller beitrag ber klger fehlt erkennbar grenzbereich rechtlich zulssigen bewegt einschtzung abweichende beurteilung betracht ziehen verffentlichung bildes unzulssig steht klger anspruch zahlung vorprozessualen rechtsverfolgungskosten iii berufungsgericht standpunkt folgerichtig feststellungen hhe geltend gemachten ansprche getroffen sache deshalb berufungsgericht zurckzuverweisen hierzu erforderlichen feststellungen nachzuholen bornkamm pokrant kirchhoff bscher koch vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten soweit verurteilt worden urteil landgerichts mnster strafkammer amtsgericht bocholt november feststellungen aufgehoben ii sache insoweit neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen vergewaltigung tatmehrheit sexueller ntigung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt revision rgt angeklagte verletzung frmlichen sachlichen rechts rechtsmittel sachrge erfolg feststellungen holte damals jhrige angeklagte februar martina angelika be wohnmobil wohnheim fr geistig behinderte beide lebten ab fuhr einsam see gelegenen parkplatz nachdem angelika be verlangen angeklagten wohnmobil verlassen forderte martina energischem ton hose schlpfer auszuziehen traute jedoch angst schlgen angeklagten widerstand entgegenzusetzen auerdem ohnehin aufgrund geistigen behinderung insbesondere angesichts fr aussichtslosen situation abgelegenen parkplatz wohnmobil unfhig widerstand gegenber angeklagten kam daher verlangen angeklagten anschlieend fhrte angeklagte martina mehrfach laut hilfe rief oral geschlechts verkehr unmittelbar danach schickte angeklagte weinende martina wohnmobil forderte nunmehr angelika be wohnmobil kommen obwohl zuvor hilfeschreie martinas gehrt deswegen verngstigt folgte aufforderung aufgrund bestehenden geistigen behinderung angesichts konkreten situation abgelegenen einsamen parkplatz dominanten art angeklagten psychisch widerstand lage sah innenraum wohnmobils verlangte angeklagte angelika be hose schlpfer ausziehe drohte sofort folge leistete ansonsten knallen daraufhin folgte aufforderung angeklagten weiteren sexuelle handlungen vornahm feststellungen tragen verurteilung wegen vergewaltigung bzw sexueller ntigung gem stgb bezug tatgeschehen nachteil martina be reits allein ntigungsmittel betracht kommende drohung angeklagten belegt soweit urteilsgrnden heit geschdigte angst schlgen widerstand leistete knnten vorausgegangene mihandlungen drohungen fortwirkende rolle spielen gesamtschau heraus annahme drohung sinne stgb bzw stgb rechtfertigen vgl bgh nstz hierfr geben bisherigen feststellungen jedoch hinreichenden anhalt insbesondere ersichtlich etwa angeklagte geschdigte bereits frheren gemeinsamen fahrten bedroht krperlich mihandelt weiteren tatgeschehen nachteil angelika be getroffenen feststellungen tragen annahme drohung sinne stgb tatbestand genannten vorschriften setzt qualifizierte drohung gefahr fr leib leben opfers voraus hierfr gengt deshalb drohung krperverletzung vielmehr erfordert merkmal drohung gefahr fr leib leben gewisse schwere aussicht gestellten angriffs krperliche unversehrtheit vgl bghr stgb abs drohung bloe androhung schlgen opfer knallen reicht daher angeklagte geschdigten androhung besonders intensive mihandlungen aussicht gestellt knnte urteil entnommen bisherigen feststellungen ermglichen senat berprfung angeklagte statt wegen ausgeurteilten straftaten wegen sexuellen mibrauchs widerstandsunfhiger abs nr stgb strafbar gemacht tatbestand abs nr stgb gegenber seit april geltenden neufassung mildere gesetz darstellt abs stgb setzt voraus opfer aufgrund krankhaften seelischen strung tiefgreifenden bewutseinsstrung wegen schwachsinns schweren seelischen abartigkeit umstnden zusammenwirken besonderen tatsituation abwehr ausreichenden widerstandswillen bilden uern durchsetzen bghst fall vermag senat indes mangels hinreichender darlegungen urteilsgrnden beurteilen darlegungspflicht vgl bghr stgb abs widerstandsunfhigkeit urteil teilt nmlich geistig seelischen verfassung beiden geschdigten wesentlichen martina intelligenzquoti enten mittelgradig geistig behindert ua angelika be leicht geistig behindert ua zudem bleibt urteilsfeststellungen letztlich unklar geschdigten aufgrund geistig seelischen zustandes abwehr lage angst drohungen angeklagten mgliche abwehrmanahmen unterlassen abgrenzung vgl bgh nstz sowie laufhtte lk aufl rdnr sache bedarf daher weiterer tatrichterlicher aufklrung neu verhandelnde strafkammer weder annahme strafbarkeit stgb stgb jeweils gelangen wegen ntigung stgb rechtzeitiger stellung strafantrags wegen ttlicher beleidigung stgb betracht ziehen vgl bgh nstz njw meyer goner kuckein athing ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz januar verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter dr frellesen schaal richterin roggenbuck sowie rechtsanwlte dr wosgien dr martini professor dr quaas januar beschlossen hauptsache erledigt antragsteller kosten beider rechtszge tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwaltschaft zugelassen bescheid dezember antragsgegnerin zulassung antragstellers wegen vermgensverfalls widerrufen anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen dagegen antragsteller sofortigen beschwerde gewandt whrend beschwerdeverfahrens antragsteller nachgewiesen vermgensverhltnisse zwischenzeitlich konsolidiert antragsgegnerin daraufhin bescheid september widerrufsbescheid zurckgenommen antragsteller antragsgegnerin ausdrckliche erledigung erklrt sehen verfahren ersichtlich erledigt ii aufhebung widerrufsverfgung hauptsache erledigt kostenentscheidung ergibt entsprechenden anwendung zpo fgg antragsteller aufzuerlegen voraussetzungen fr widerruf abs nr brao zeitpunkt erlasses widerrufsverfgung vorgelegen erst laufe beschwerdeverfahrens weggefallen antragsgegnerin darauf unverzglich rcknahme bescheids reagiert hirsch frellesen wosgien schaal martini roggenbuck quaas vorinstanz agh naumburg entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke prof dr schmidt rntsch richterinnen dr brckner weinland fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts berlin september kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien mitglieder wohnungs teileigentmergemeinschaft teilungserklrung gre miteigentumsanteils teileigentmern niedriger angesetzt worden wohnungseigentmern vergleichbar groen wohnungen whrend wohnungen rechnerisch stel miteigentumsanteil qm entfallen betrgt meisten rumen teileigentumseinheiten rund qm fr verteilung nutzungen lasten kosten sieht teilungserklrung enthaltene gemeinschaftsordnung gesetz abweichende regelung wohnungseigentmerversammlung mai fassten wohnungseigentmer tagesordnungspunkt beschluss kosten fr mllabfuhr fr hieran beteiligten straenreinigung schneebeseitigungsmittel hausreinigung gartenpflege versicherungen schdlingsbekmpfung niederschlagswasser sowie wartungskosten fr notstrom brandsicherung zukunft mehr miteigentumsanteilen flche jeweiligen sondereigentumseinheiten abgerechnet hinsichtlich kosten fr aufzug hausbeleuchtung waschanlage haustelefon hauswart verblieb verteilung miteigentumsanteilen hinsichtlich heiz wasserkosten verteilung verbrauch klger eigentmer zwei teileigentumseinheiten abstellrume nutzt beschluss wohnungseigentmer erhobene anfechtungsklage beiden vorinstanzen erfolglos geblieben zugelassenen revision mchte erreichen angefochtene beschluss fr ungltig erklrt beklagten beantragen zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts entspricht genderte regelung grundstzen ordnungsmiger verwaltung sei fraglich fr vernderung sachlicher grund vorliegt sei voraussetzung fr zulssige nderung finde lediglich missbrauchskontrolle statt neue verteilungsschlssel betreffe durchweg kostenpositio nen art anfall direkten bezug intensitt nutzung sondereigentums aufwiesen klger nderung kostenverteilungsschlssels erheblich mehr belastet vervielfltige kostenbeitrag klgers hinsichtlich genderten kostenverteilung erfassten positionen fr kleinen raum faktor fr groen raum faktor absolute mehrbelastung klgers betrage monatlich etwa bzw rahmen liege womit eigentmer jederzeit schon wegen allgemeinen kostensteigerungen rechnen msse angesichts relativ geringfgigen absoluten mehrbelastung klgers sei ersichtlich mehrheit missbruchlicher weise kosten minderheit entlasten wolle wegen frage nderung verteilungsschlssels gem abs sachlichen grundes bedarf berufungsgericht revision zugelassen ii hlt rechtlichen berprfung stand berufungsgericht nderung umlageschlssels recht beanstandet abs erffnet wohnungseigentmern vorschrift nher bezeichneten betriebs verwaltungskosten mglichkeit bestehenden umlageschlssel mehrheitsbeschluss ndern soweit ordnungsmiger verwaltung entspricht kompetenz wohnungseigentmer gebrauch gemacht berufungsgericht aufgeworfene frage nderung verteilungsschlssels gem abs sachlichen grundes bedarf lediglich missbrauchskontrolle stattfindet senat urteil april zr njw geklrt wohnungseigentmern nderungen umlageschlssels abs aufgrund selbstorganisationsrechts gestaltungsspielraum eingerumt drfen mastab whlen interessen gemeinschaft einzelnen wohnungseigentmer angemessen insbesondere ungerechtfertigten benachteiligung einzelner fhrt bt drucks materialien entnehmen nderung umlageschlssels darber hinaus vorliegen sachlichen grundes geknpft bt drucks aao geltung nunmehrigen abs bedeutet jedoch sowohl nderung willkrlich drfen senat urteil april zr njw gemessen daran umstellung mangels anderweitiger vereinbarung geltenden gesetzlichen umlageschlssels abs verteilung kosten miteigentumsanteilen vorsieht fr rede stehenden betriebskosten flchenabhngigen verteilungsmastab beanstanden mehrbelastung klgers unerheblich feststellungen berufungsgerichts fhrt neue kostenverteilungsschlssel kostenbeitrag klgers hinsichtlich nderung erfassten positionen etwa sechsfache bzw sechseinhalbfache gegenber ursprnglichen kostenbeitrag erhht bercksichtigen ursprnglichen verteilungsmastab geringere kos tenbelastung klgers verteilungsschlssel beruht einzelne miteigentmer gegenber brigen miteigentmern unbillig privilegiert whrend neue verteilungsschlssel hheren kostengerechtigkeit fhrt bisher geltende gesetzliche kostenverteilungsschlssel abs hngt auswirkungen davon ab kriterien gre miteigentumsanteile bestimmt worden bayoblg njwrr verhltnis sondereigentum miteigentumsanteil gemeinschaftlichen eigentum festgelegt gesichtspunkte dabei bercksichtigt gesetz freien bestimmung wohnungseigentmer berlassen senat urteil juni zr njw sachgerechten festlegung miteigentumsanteile unbilligen ergebnissen fhren bayoblg njw rr wum teilungserklrung erfolgte deutlich geringere bewertung teileigentumseinheiten verhltnis wohnungen folge teileigentmer kosten gemeinschaftlichen eigentums ausnahme verbrauchsabhngig abgerechneten heiz wasserkosten tragen wohnungseigentmer fr wohnung vergleichbaren flchengre zahlt darin liegt jedenfalls fr rede stehenden betriebskosten unausgewogene kostenverteilung neue abrechnungsschlssel beseitigt frage klger beiden teileigentumseinheiten abstellraum nutzen darf woran teilungserklrung teilgewerbliche nutzung erlaubt zweifel bestehen kommt zusammenhang kosten fr straen hausreinigung schneebeseitigung gartenpflege niederschlagswasser mllbeseitigung fr hieran beteiligten versicherungen schdlingsbekmpfung sowie wartungskosten fr notstrom brandsicherung fallen unabhngig art intensitt nutzung sondereigentumseinheiten beteiligung teileigentmer kosten geringen bruchteil nutzen aufwendungen gerecht demgegenber fhrt neue verteilungsschlssel wohn nutzflche jeweiligen sondereigentumseinheit anknpft hheren abrechnungsgerechtigkeit entgegen auffassung revision folgt einseitige rechtsmissbruchliche benachteiligung teileigentumseigentmer daraus genderten kostenverteilungsschlssel betriebs verwaltungskosten teilweise flche eigentumseinheiten umgelegt whrend anteil nutzungen gemeinschaftlichen eigentums unverndert verhltnis miteigentumsanteile bestimmt umstand allein nutzungen lasten kosten gemeinschaftlichen eigentums einheitlichen mastab verteilt rechtfertigt annahme unangemessenen benachteiligung klgers mastab verteilung nutzungen beschlusskompetenz abs abweichenden kostenverteilung zeigt zwingend verteilungsmastab lasten kosten bereinstimmen becker brmann aufl rn besondere umstnde warum vernderung verteilungsschlssels fr bestimmte betriebs verwaltungskosten beibehaltung verteilungsmastabes fr nutzungen klger meint schieflage entstanden zeigt revision umstnde ersichtlich zumal beanstandete kostenverteilungsschlssel gesamten lasten kosten gemeinschaftlichen eigentums betrifft insbesonde re kosten instandhaltung instandsetzung teil gemeinschaftskosten anwendung findet iii kostenentscheidung beruht abs zpo krger brckner ribgh dr lemke infolge urlaubs unterschrift gehindert karlsruhe september vorsitzende krger weinland schmidt rntsch vorinstanzen ag charlottenburg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter rogge richter dr jestaedt dr melullis keukenschrijver richterin mhlens fr recht erkannt berufung juli verkndete urteil senats juristischen beschwerdesenats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten klgerinnen zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte klageerhebung eingetragener inhaber september inanspruchnahme prioritt deutschen gebrauchsmuster voranmeldung september angemeldeten wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents streitpatent be trifft warenregal umfat zwei patentansprche patentanspruch lautet folgt warenregal oberen schwerlastbereich unteren selbstbedienungsbereich umfassend regalstnder jeweils zwei profil generell frmigen sulen wobei jeweils sule abgewandte basisflche sule aussparungen einhngen regaltraversen schwerlastbereichs versehen wobei beiden seitenflchen sule bildung lngsfuge sule zugewandten seite aufeinander zugekantet wobei enden beiden sulen verbindenden gitterstreben lngsfugen eingreifen dadurch gekennzeichnet beiden seiten lngsfuge gelegenen stirnflchen mindestens sule zustzliche aussparungen einhngen regalelementen selbstbedienungsbereichs vorgesehen wegen patentanspruch zurckbezogenen patentanspruchs streitpatentschrift bezug genommen klgerinnen klage ziel erhoben streitpatent fr nichtig erklren geltend gemacht lehre streitpatents sei neu beruhe erfinderischen ttigkeit beklagte nichtigkeitsklage entgegengetreten bundespatentgericht nichtigkeitsklage abgewiesen entscheidung richtet berufung klgerinnen beantragen europische patent wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland fr nichtig erklren beklagte tritt rechtsmittel entgegen bittet zurckweisung berufung prof dr ing auftrag senats schriftliches gutachten erstellt mndlichen verhandlung erlutert ergnzt entscheidungsgrnde zulssige berufung bleibt sache erfolg senat vermag festzustellen geltend gemachten nichtigkeitsgrnde bestehen art abs buchst ep art ii abs intpat streitpatent betrifft warenregal oberen schwerlastbereich unteren selbstbedienungsbereich regalkombinationen selbstbedienungsmrkten eingesetzt selbstbedienungsbereich dient dabei verkaufsgerechten prsentation wandregale benutzt denen aufnehmenden fachbden gondeln krbe sonstigen behlter konsolen befestigt ihrerseits beispielsweise gebudewand befestigten sulen eingehngt frei herausragen schwerlastbereich dient paletten gepackte warenvorrte oberen oberhalb normaler reichweite angeordneten etagen lagern gitterstndern eingefgten traversen aufgebaut wobei selbstbedienungsregale freien raum unterhalb palettenetagen schwerlastregale aufgestellt streitpatent sp kombination schwerlast selbstbedienungsteil warenregal streitpatentschrift deutschen patentschrift bekannt bezeichnet wobei schwerlastregal zwei hlften besteht stnder selbstbedienungsregals benachbarten lngstraversen regalhlften eingefgt streitpatentschrift nennt aufgabe erfindung schaffung kombinierten schwerlast selbstbedienungsregals geringeren kosten raumaufwand fhrt deutschen patentschrift bekannten warenregal gesamtzahl erforderlichen stnder verbundene investitionsaufwand hoch raumnutzung dagegen unbefriedigend sei sp anspruch streitpatents schlgt hierzu warenregal merkmale bundespatentgericht folgt gegliedert warenregal oberen schwerlastbereich unteren selbstbedienungsbereich warenregal umfat jeweils zwei sulen gebildete regalstnder sulen generell frmiges profil jeweils sule abgewandte basisflche sule aussparungen einhngen regaltraversen schwerlastbereichs beiden seitenflchen sule bildung lngsfuge sule zugewandten seite aufeinander gekantet lngsfugen greifen enden beiden sulen verbindenden gitterstreben beiderseits lngsfugen gelegenen stirnflchen mindestens sule zustzliche aussparungen einhngen regalelementen selbstbedienungsbereichs vorgesehen kern erfindung patentschrift warenregal regalstndern grundstzlichen bauweise schwerlastregalstnder gleichzeitig jedoch endstnder selbstbedienungsregals einhngen blicher konsolen dienen sp dabei aussparungen einhngen elemente selbstbedie nungsregals aussparungen einhngen traversen schwerlastregals entgegengesetzten flchen ber eingeschweiten gitterstreben wesentlichen geschlossenen profils angeordnet regalstnder hohes tragvermgen verleiht sp sp erfindungsgeme ausfhrungsform zeigen figuren patentschrift wobei fig schnitt sule regalstnders teilen daran eingehngten traversen konsolen wandelemente zeigt ii bundespatentgericht angefochtenen urteil festgestellt gegenstand patentanspruchs sei neu entgegengehaltenen druckschriften sei warenregal merkmalen angegriffenen patentanspruchs entnehmen sehen parteien erkennende senat vorverffentlichungen enthalten entweder hinweis kombination schwerlast selbstbedienungsregal merkmal verwirklichen gedanken rckwrtigen sulen schwerlastre gals gleichzeitig trger fr elemente selbstbedienungsregals verwenden merkmal iii senat davon berzeugt lehre anspruch streitpatents erfinderischen ttigkeit beruht art ep beurteilung erfinderischen ttigkeit sinne art ep patentfhigkeit bundespatentgericht zutreffend davon ausgegangen bewertung fr erfindung aufzubringenden entwicklungsarbeit davon abhngt kenntnisse fhigkeiten entwicklungsarbeiten jeweiligen technischen fachgebiet betrauten durchschnittsfachmann erwartet knnen entspricht stndigen rechtsprechung senats kenntnissen mageblichen durchschnittsfachmanns umfassendes wissen gebieten technik zugerechnet andererseits streng bearbeitete spezialmaterie beschrnkten wissen ausgegangen ber jeweiligen technischen spezialgebiet gehrenden stand technik hinaus bercksichtigen magebliche durchschnittsfachmann ausbildung allgemeinem grundlagenwissen angeeignet zustzlich wissen technischen nachbargebieten bergeordneten allgemeinen technischen gebiet heranzuziehen grerem umfang gleiche hnliche probleme stellen bgh beschl zb blpmz ff gurtumlenkung mageblich techniker augenmerk darauf richtet praktischen anweisungen technischen handeln stand technik enthlt fachgebiet einstellenden vorgnge entsprechend erkannten herangetragenen bedarf praktisch theoretisch bersehen vgl busse patg aufl rdn durchschnittsfachmann danach derjenige entwicklung regalen befat lage bedarf kunden entsprechend regalkonstruktionen liefern gerichtliche sachverstndige erluterung gutachtens ausgefhrt handelt techniker meister ingenieur mehrjhriger erfahrung konstruktion regalen einschlgige schrifttum kennt nachstehend errterten schriften gehren durchschnittsfachmann kennt danach verwendungsanforderungen regalen lagertechnik ladenbau berlegungen bekannte kombination schwerlast selbstbedienungsregalen auge aufwendig raumausnutzung unbefriedigend erkannt nchstliegenden stand technik sieht senat bereinstimmung parteien gerichtlichen sachverstndigen deutsche patentschrift bietet lsung fr kombiniertes regal palettenhochregal selbstbedienungsregalteil beim streitpatent regalkonstruktion regalstnder umfat jeweils zwei gitterwerk quer diagonaltraversen miteinander verbundenen sulen bestehen dabei je zwei stnder hintereinandergeschaltet selbstbedienungsregal jedoch unterschied streitpatent gesonderten tragsulen ausgestattet hochregalstnder eingeklemmt verschraubt elemente selbstbedienungsteils ffnungen hochregaltrger eingehngt schlitzlochstnder ausgebildeten gesonderten zustzlichen tragsulen hn lichkeiten bestehen danach lehre streitpatents schwerlastbereich betrifft whrend lsung fr selbstbedienungsbereich grundstzlich verschieden derjenigen streitpatents merkmale fehlen weiterhin gerichtliche sachverstndige auerstande gesehen schrift entnehmen profile verwendet profile lngsfugen aufweisen merkmale ergebnis anregungen erkennen vermocht anordnungen elemente selbstbedienungsbereichs lehre streitpatents gestalten senat sieht allgemeine gedanke kombination schwerlast selbstbedienungsregal angesprochen verffentlichung ber regalausfhrungen zeitschrift moderner markt nr gehrte unstreitig stand technik verffentlichung enthaltenen zeichnungen jedoch gerichtliche sachverstndige termin erlutert fr entnehmen einzelnen aufhngung selbstbedienungselemente vorgesehen sachverstndige ausgefhrt sei zeichnungen denkbar regalbretter selbstbedienungsbereich wand befestigt seien lsung sei grob skizziert mehr schon deutschen patentschrift bekannte idee lt danach verffentlichung ausreichender deutlichkeit entnehmen allgemeine anregungen fr kombiniertes schwerlastselbstbedienungsregal ergeben akten ber erteilung deutschen patents allgemeinen akteneinsicht unterliegenden abs patg deshalb ebenfalls stand tech nik gehrenden unterlagen anmelderin schriftsatz august bescheide deutschen patentamts vorgetragen sei beim dortigen anmeldungsgegenstand erstmals gelungen regalsystem schaffen sowohl handelsblichen warentrger genormte container sogenannte euro paletten untergebracht knnten heit vorsehen schlitzlochstnder zustzlich stnderprofilen beim anmeldungsgegenstand erreicht schlitzlochstndern eingehngte selbstbedienungsregalsystem unabhngig containermaen stnderprofile darber hinaus knnen dank manahme gem erfindung profilstnder wesentlich einfacher gestaltet sowohl sttzlochstnder profilstnder verwendet wrden letzten satz gedanke entnehmen selbstbedienungs schwerlastregalteile stnder montieren einzelnen umzusetzen jedoch ausgefhrt auerdem darstellung gerade streitpatent zugrundeliegende gedanke verworfen stnder zugleich profil schlitzlochstnder verwenden angemeldete erfindungsgeme lsung vorsehen zustzlicher schlitzlochstnder sei vorzuziehen wesentlich einfachere gestaltung ausfhrungen fhren mithin eher lsung streitpatents senat feststellen knnen lehre streitpatents vorverffentlichungen einzeln gesamtschau nahegelegt deutsche offenlegungsschrift betrifft dargestellt insbesondere regalanordnungen fr paletten besonderen verriegelung selbstbedienungsregale gar kombinierte schwerlast selbstbedienungsregale erwhnt einhngemglichkeiten fr selbstbedienungselemente demzufolge vorgesehen hnlichkeiten streitpatent bestehen insofern fr stnder profile lngsfuge vorgesehen wobei allerdings lngsfuge gitterwerk aufnimmt erkennbare funktion unklar bleibt demzufolge lngsfuge breit angelegt gitterstreben aufnehmen knnte hnlich streitpatent seitlich lngsfuge lochreihen angeordnet aufnahme lngs quertrgern dienen offenlegungsschrift ausgefhrt lngsrichtung verbindung beiden sulen bzw tragpfeiler regalstnders verlaufenden horizontalen trger seien ausgelochten lippen versehen regalplatten tragen horizontalen trger knnten lngsrichtung zustzlichen stabilisierung benachbarten paaren tragpfeilern eingesetzt seien lochungen versehen mglichkeit einhngens regalelementen selbstbedienungsbereichs weder geschaffen nahegelegt gilt ebenso fr italienische patentschrift beschreibt universalpfosten fr geschftsregale wobei idee kombination schwerlast leichtlast bzw selbstbedienungsregalen angesprochen universalpfosten weist zudem worauf gerichtliche sachverstndige hingewiesen generelles profil sinne streitpatents pfosten fr selbstbedienungsteil verwendenden einhngeffnungen stirnseiten regal multipal schlielich handelt reines hochregal lngsfugen lochreihen vorhanden befinden jedoch stelle streitpatent vorsieht weise miteinander kombiniert senat alldem bereinstimmung fachkundigen richtern bundespatentgerichts gerichtlichen sachverstndigen feststellen knnen durchschnittsfachmann imstande gegenstand streitpatents naheliegender weise aufzufinden insbesondere fachmann nebeneinanderlegen funktionalen lngsfugen lochreihen engem raum grundstzlich weiteres nahegelegt patentanspruch zurckbezogene abhngige patentanspruch patentanspruch bestand weiterer feststellungen hierzu bedarf kostenentscheidung beruht bergangsregelung art abs zweiten gesetzes nderung patentgesetzes gesetze pat ndg bergangsweise anwendbaren abs patg verbindung zpo rogge jestaedt keukenschrijver melullis mhlens'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss mrz strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs mrz beschlossen revisionen angeklagten nebenklgerin urteil landgerichts gttingen september abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen angeklagte revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen nebenklgerin tragen ergnzend bemerkt senat absehen weiteren messerstichen ttungsabsicht spricht besonderen gesamtumstnden tatsituation tatgerichtlichen zweifel auerordentlich nahe liegenden bedingten ttungsvorsatz revisionsgericht letztlich eben hinzunehmen basdorf schaal knig schneider bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar insolvenzverfahren ber vermgen nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso insolvenzverwalter einsetzung sonderverwalters ersatzansprche glubigergesamtheit insolvenzverwalter prfen sofortigen beschwerde anfechten bgh beschluss februar ix zb lg frankfurt main ag bad homburg hhe ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter vill cierniak richterin lohmann richter dr detlev fischer februar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main januar kosten weiteren beteiligten unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde weitere beteiligte insolvenzverwalter ber vermgen kg oberursel zuvor erffnungsverfahren vorlufiger insolvenzverwalter ttig eigenschaft schloss dezember vergleich mehrheitsgesellschafterin schuldnerin verfahrenserffnung dezember wurde vergleich vorlufigen glubigerversammlung genehmigt mai weiteren beteiligten insolvenzglubiger beantragt sonderinsolvenzverwalter bestel len solle prfen schadensersatzansprche insolvenzverwalter zusammenhang vergleichsabschluss bestnden beschluss dezember insolvenzrichter weiteren beteiligten sonderinsolvenzverwalter bestellt hierfr folgenden wirkungskreis bestimmt prfung bestehens gegebenenfalls gerichtliche geltendmachung schadensersatzansprchen infolge abschlusses vergleichs dezember hierge gen insolvenzverwalter sofortige beschwerde eingelegt landgericht sofortige beschwerde beschluss mai mangels statthaftigkeit unzulssig verworfen rechtsbeschwerde wendet insolvenzverwalter beschluss ii rechtsbeschwerde unzulssig deshalb verwerfen abs satz zpo gem abs zpo rechtsbeschwerde beschluss statthaft gesetz ausdrcklich bestimmt beschwerdegericht zugelassen befugnis rechtsbeschwerde setzt grundstzlich voraus bereits sofortige beschwerde statthaft bghz ff bgh beschl september ix zb wm oktober ix zb wm april ix zb wm mrz ix zb nzi fall rechtsbehelf insolvenzverwalter beschluss amtsgerichts eingelegt sofortige beschwerde unstatthaft landgericht daher angegriffenen beschluss zutreffend unzulssig verworfen entscheidungen insolvenzgerichts unterliegen fllen rechtsmittel denen insolvenzordnung ausdrcklich vorsieht inso voraussetzung liegt angegriffenen entscheidung bestellung sonderverwalters insolvenzordnung geregelt entspricht jedoch einhelliger auffassung bestellung mglich vgl bghz bgh beschl mrz aao beschl januar ix zb setzt voraus verwalter tatschlich rechtlich verhindert amt auszuben vgl bgh beschl mrz aao hk inso eickmann aufl rn kbler prtting lke inso rn mnchkomm inso graeber rn uhlenbruck inso aufl rn rechtliche verhinderung insbesondere gegeben schadensersatzansprche fr masse insolvenzverwalter vorliegend betracht kommen frage bestellung sonderverwalters fr insolvenzverwalter sofortige beschwerde statthaft schrifttum unterschiedliche ansichten vertreten regulre insolvenzverwalter beschwerdebefugt entgegen stellungnahme sonderinsolvenzverwalter ernannt hierdurch verwaltung materiell beschwert sei lke zip demgegenber beschwerdebefugnis insolvenzverwalters hinweis gleichfalls fehlende beschwerdemglichkeit falle bestellung insolvenzverwalters erffnung insolvenzverfahrens verneint breutigam blersch goetsch inso rn hess weis wienberg inso aufl rn letztgenannte ansicht zutreffend fr bestellung sonderverwalters gilt inso abschlieende sonderregelung bedeutet glubiger schuldner insolvenzverwalter unabhngig amtsfhrung berprfen bgh beschl januar aao gesetzgebungsverfahren fr insolvenzordnung zunchst vorgesehen gesonderte bestimmung hinsichtlich bestellung sonderverwalters schaffen danach sonderinsolvenzverwalter bestellen soweit insolvenzverwalter rechtlichen tatschlichen grnden aufgaben wahrnehmen amtliche begrndung bundesregierung entwurf insolvenzordnung bt drucks beschwerdebefugnis bestellung sonderverwalters wurde hierbei vorgesehen rechtsausschuss bt drucks vorgesehene regelung berflssig gestrichen bereits bisherigen praxis gesetzliche regelung rechtsinstitut sonderverwalters allgemein anerkannt gesetzgebungsverfahren zeigt jedenfalls ausdrcklichen gesetzlichen regelung sonderverwaltung eigenstndiges beschwerderecht insolvenzverwalters bestellung sonderverwalters fr notwendig angesehen wurde rechtsbeschwerde angefhrten gesichtspunkte rechtfertigen statthaftigkeit sofortigen beschwerde insol venzgericht angeordneten wirkungskreis sonderverwalter prfen insolvenzverwalter zusammenhang vorgenommenen vergleichsabschluss schadensersatzansprche bestehen hierdurch verwaltungsttigkeit insolvenzverwalters eingeschrnkt frage etwaigen ersatzansprchen glubigergesamtheit insolvenzverwalter persnlich schon deshalb teil entlassung gewertet aufgabe sonderbereich betrifft solange insolvenzverfahren luft ausschlielich sonderverwalter wahrgenommen interesse verfahrensbeteiligten alsbaldigen klrung insolvenzverwalter erhobenen vorwrfe sowie zgigen abwicklung insolvenzverfahrens vgl bgh beschl oktober ix zb zvi gebietet einrumung gesonderten beschwerderechts abzusehen dr gero fischer vill lohmann cierniak dr detlev fischer vorinstanzen ag bad homburg entscheidung lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mrz strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mrz teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl richterin bundesgerichtshof elf richter bundesgerichtshof prof dr jger prof dr sander richter landgericht vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsreferendar verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts weiden opf oktober verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagte wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen wendet revision rechtsmittel erfolg allgemeine sachrge vorgenommene berprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben nherer errterung bedarf allein ergebnis durchdringende verfahrensrge landgericht stpo verletzt landgerichtlichen feststellungen begann berufsttige angeklagte februar gemeinsamen wohnung streit ehemann sergeant us army entgegen zusicherung rckkehr dienst wohnung gereinigt verlauf auseinandersetzung schrie erheblich gereizte angeklagte mann versetzte ohrfeige watsche versuchte erfolglos rtteln schultern beruhigen stattdessen begab angeklagte kche ergriff dortigen messerblock spitz zulaufendes einseitig geschliffenes kchenmesser gesamtlnge zentimetern klingenlnge acht zentimetern kurzen gerangel verlauf ver geblich versucht frau messer wegzunehmen standen beide angesicht angesicht gegenber situation versetzte angeklagte ehemann ttungsvorsatz wuchtigen stich kchenmesser linken halsbereich drei zentimeter breite einstich fhrte acht zentimeter tiefen stichkanal womit angeklagte gerechnet wre wenige millimeter daneben verlaufende groe halsvene getroffen worden wre infolge hohen blutverlustes sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit eintreffen notarztes verstorben wunde notfalloperation behandelt geschdigte konnte gemeinsam angeklagten kche befindlichen blutspuren wegwischen ehe fortzusetzen verfahrensrge landgericht stpo verstoen liegt folgendes prozessgeschehen zugrunde geschdigte ehemann angeklagten hauptverhandlung zeuge lediglich bekundet ehefrau absolut verziehen brigen zeugnisverweigerungsrecht berufen abs nr stpo landgericht daher ermittlungsrichter zeugenschaftlich gehrt gegenber rahmen tag tat durchgefhrten vernehmung angeklagten verheirateter zeuge ordnungsgem belehrt angegeben ausgesagt genaueren erinnerungen berichteten geschehensablauf mehr neben ueren umstnden vernehmung konnte kerngeschehen schildern nmlich eheliche auseinandersetzung gehandelt deren verlauf angeklagte messer geholt ehemann wegzunehmen versucht darstellung seien beide gestanden stich ge kommen sei ua brigen protokolliert zeuge ausgesagt protokoll ermittlungsrichterlichen vernehmung ermittlungsrichter hauptverhandlung vorge halten verlesen worden dennoch landgericht ansicht vertreten konstellation vorliegenden ermittlungsrichter erinnert kerngeschehen gibt protokollierte ausgesagt wurde ergnzende verwertung protokollierten aussage zumindest teilweise ua zulssig sei ua insbesondere aufgrund ber ermittlungsrichter eingefhrten aussage zeugen festgestellten tat angeklagten berzeugt ua revision hlt deswegen fr rechtsfehlerhaft inhalt ermittlungsrichterlichen protokolls vorgehalten jedoch zeitpunkt formell gnze verfahren eingefhrt wurde reiche brigen richter bekunde damalige aussage richtig aufgenommen worden sei generalbundesanwalt sieht verfahrensrge begrndet geschehen direkt tat whrend frau boden ringen konnte gebckter haltung befand blut kopf brustbereich ergoss landgericht bestehenden beweislage aufgrund protokollierten angaben geschdigten beim ermittlungsrichter feststellen knnen verfahrensrge zulssig erhoben abs satz stpo vgl bgh beschluss april str stv ergebnis unbegrndet urteil beruht geltend gemachten verfahrensfehler jedenfalls abs stpo allerdings trifft frhere vernehmungen aussage gem stpo verweigernden zeugen grundstzlich verwertet drfen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs darf herangezogen vernehmender richter ber gemachten angaben ber zeugnisverweigerungsrecht ordnungsgem belehrten zeugen erinnerung bekundet hierzu darf vernehmungsprotokoll notfalls verlesen vorgehalten darf allerdings fhren inhalt niederschrift fr beweiswrdigung heranzuziehen verwertbar vielmehr vorhalt erinnerung richters zurckkehrt gengt lediglich erklrt aussage richtig aufgenommen bgh urteil april str bghst bgh urteil oktober str bghst bgh urteil mrz str stv bgh beschluss april str stv grundstzen landgericht beweiswrdigung rechtsfehler bercksichtigt woran ermittlungsrichter eigenen zeugenvernehmung erinnern konnte hierzu gehrten insbe sondere wesentliche teile kerngeschehens nmlich angeklagte rahmen ehelichen auseinandersetzung messer geholt sowie ehemann gegenber gestanden htten messerstich kam soweit landgericht fr vorliegende fallgestaltung erinnerung ergnzende verwertung protokollierten aussage zumindest teilweise zulssig angesehen steht auffassung dargestellten rechtsprechung bundesgerichtshofs einklang senat ausschlieen gefllte urteil ausgewirkt landgericht allenfalls darstellung stich frau boden gerungen gebckter haltung befunden ua oben somit fr gesamtwrdigung beweise wenig bedeutsamen umstand ermittlungsrichterlichen vernehmungsprotokoll entnommen urteil liegt insgesamt sorgfltige umfassende beweiswrdigung zugrunde landgericht wesentlichen gesichtspunkte gegeneinander abgewogen dabei zutreffend einlassung angeklagten ausgegangen vernehmungen polizei beim ermittlungsrichter hauptverhandlung sowie gegenber sachverstndigen stets eingerumt ehemann messerstich verletzt strafkammer festgestellte geschehen tat dabei wesentlichen punkten konstant geschildert ua ff angeklagte allerdings jeweils angegeben mann befunden stich ausgefhrt hauptverhandlung insofern zuvor mehr behauptet zeitpunkt boden gekniet kern stets rechtfertigende zumindest schuld mindernde lage berufen landgericht erkannt prfung daher frage konzentriert situation beiden auseinandersetzung beteiligten unmittelbar messerstich befanden letztlich rechtsfehlerfrei hauptverhandlung eingefhrten oben darstellung geglaubt frau htten gegenber gestanden dabei landgericht plausibel darauf abgestellt geschdigte angeklagten verziehen deren strafverfolgung beginn ermittlungen keinerlei interesse ua mehrfach erfolgte schilderung angeklagten tatbegehung gekniet berzeugend widerlegt angesehen beweisaufnahme entsprechenden sachverstndigenbeweis erbracht konnte weder geschdigten erlittene verletzung konkrete stichkanal entstandene blutspurenbild position hinten gefhrten stich verursacht worden ua ff angesichts klaren beweislage besorgt senat nachtatgeschehen mageblich landgerichtliche berzeugungsbildung ausgewirkt kommt deshalb darauf landgericht zusammenhang zudem festgestellt we nige minuten tat gegenber hilfe gekommenen nachbarin geuert angeklagte messerstich boden gedrckt ua ergnzend bemerkt senat zeugnisverweigerungsberechtigter zeuge regelmig deshalb ermittlungsrichter vernommen spteren grnden immer erfolgten zeugnisver weigerung aussage ermittlungsrichters ber angaben zeugen verwertbar derartigen fllen erfahrungsgem oft gewalt sexualdelikte nachteil frauen kindern ermittlungsrichter daher pflicht schon whrend durchgefhrten vernehmung intensiv darum bemhen aussageinhalt einzuprgen ausfluss pflicht ermittlungsrichters vernehmung zeuge ansteht vernehmungsniederschriften einzusehen erforderlichenfalls einzelheiten gedchtnis zurckzurufen vgl hierzu zusammenfassend meyer goner stpo aufl rn mwn nack wahl jger elf sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars januar strafsache wegen schweren raubes anfrage strafsenats oktober str strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen rechtsprechung senats steht beabsichtigten entscheidung anfragenden senats entgegen senat erachtet fr zulssig allein deshalb nachtrgliche gesamtstrafenbildung analog abs stgb einbeziehung ausland verhngten strafen ausscheidet hrteausgleich form bezifferten abschlags fiktiv gebildeten gesamtstrafe folge gewhren bindung gesetzlichen strafrahmen entfllt einzelfall gesetzliche mindeststrafe unterschritten vielmehr kommt fllen hrteausgleich bezeichnete milderung lediglich rahmen allgemeinen strafzumessungsgrnde stgb einhaltung gesetzlichen strafrahmen betracht tepperwien maatz solin stojanovi kuckein mutzbauer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mrz strafsache wegen nachtrglicher anordnung sicherungsverwahrung strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung mrz sitzung mrz denen teilgenommen richter bundesgerichtshof dr wahl vorsitzender richter bundesgerichtshof dr boetticher schluckebier dr kolz hebenstreit oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision betroffenen urteil landgerichts passau juni zugehrigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht betroffenen nachtrgliche sicherungsverwahrung angeordnet sogleich unterbringung psychiatrischen krankenhaus berwiesen hiergegen richtet revision betroffenen verletzung sachlichen rechts rgt rechtsmittel erfolg landgericht folgendes festgestellt jahr geborene betroffene erlitt motorradunfall schdelbasisfraktur deren folge organischen persnlichkeitsstrung kam schon damals festgestellter frontaler hirnsubstanzdefekt fhrte fortschreitenden persnlichkeitsabbau wurde wegen fahrlssiger trunkenheit verkehr geldstrafe verurteilt selben jahr wegen dreier vergehen sexuellen missbrauchs kindern freiheitsstrafe acht monaten deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wurde kind jeweils arm genommen shirt brust ber kleidung scheide gefasst schlielich zungenksse gegeben erhebliche verminderung schuldfhigkeit tatzeit konnte ausgeschlossen verlngerung bewhrungszeit wurde freiheitsstrafe ende erlassen landgericht passau verurteilte betroffenen schlielich mrz wegen vergewaltigung zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten einzelstrafen jeweils zwei jahre neun monate freiheitsstrafe sog anlassverurteilung sache sommer damals jhrigen tochter frau deren liebhaber geschlechtsverkehr erzwungen kind drohte schwester gebrauchen mdchen einschchtern lie wehrte packte riss hose herunter warf couch drckte schultern nieder fhrte ungeschtzten verkehr samenerguss zwei wochen vorkommnis wiederholte vorgang wegen zweier hnlich liegender taten nachteil schwester opfers stellte landgericht verfahren wegen verjhrung betroffene verbte verhngte freiheitsstrafe vollstndig fr zeit vollstreckung strafe ordnete landgericht bayreuth beschluss februar fr dauer fnf jahren fhrungsaufsicht brachte betroffenen darber hinaus beschluss april bayerischen gesetz unterbringung besonders rckfallgefhrdeter hochgefhrlicher straftter baystrubg unbefristet justiz vollzugsanstalt beschluss dezember wurde vollzug anordnung fr dauer jahres ausgesetzt betroffenen auferlegt seniorenhaus aufenthalt nehmen januar februar sexuellen bergriffen demente mitbewohnerinnen kam widerrief strafvollstreckungskammer beschluss mrz aussetzung betroffene wurde unterbringungsvollzug genommen nachdem bundesverfassungsgericht bundeslndern urteil februar gesetzgebungskompetenz fr erlass landesrechtlicher sicherungsverwahrender vorschriften verfassungsrechtlichen grnden abgesprochen geltung bestimmungen september befristet bverfge berwies strafvollstreckungskammer betroffenen abs stgb unterbringung psychiatrischen krankenhaus befindet seither mittlerweile aufgrund unterbringungsbeschlusses abs stpo zwischenberschrift neuere entwicklung betroffenen strafkammer sodann festgestellt betroffene unterzog whrend strafvollzugs verurteilung jahr wegen beiden begangenen vergewaltigungstaten keinerlei psychotherapeutischen manahmen sexualtherapie lehnte stets ab ebenso stritt haft taten ab entzog somit mglichen therapeutischen manahmen jegliche grundlage aufgrund bestehender strungen kognitiven bereich hinblick whrend haftzeit fortgeschrittene hirnorganische persnlichkeitsstrung vermag grenzen sexuell deviantem verhalten erkennen reflektieren fhrte whrend aufenthalts seniorenhaus wiederholt mitbewohnerinnen heranmachte orte verbrachte pflegepersonal beobachtet wurden deren unterkrper entkleidete windelhose ffnete unterhose auszog daran sexuell ergtzen einzelnen handelt folgende vorflle januar fand pflegekraft ausgeprgter demenzerkrankung leidende heimbewohnerin zimmer be troffenen vllig entkleidetem unterkrper whrend betroffene badezimmer aufhielt gerade dabei hose hochzuziehen februar ffnete betroffene zimmer ausgeprgt demenzkranken deren windelhose fasste intimbe reich dabei wurde pflegerin angetroffen schimpfte fortschickte februar kam pflegekraft hinzu frau doppelte windelhose machte unterhose auszog ber windel grne windel anzog weiteren nher bestimmbaren tag januar februar traf pflegekraft betroffenen dabei frau gang zimmern oben shirt langte brust manipulierte gesamtwrdigung landgericht angenommen betroffenen erhebliche gefahr fr sexuelle selbstbestimmung ausgehe krankheitsbedingt sei reflektionsfhigkeit mehr vorhanden aufgrund organischen persnlichkeitsstrung sei mehr lage sexualbereich grenzen erkennen wegen erstmals haft aufgetretenen erektionsstrungen sei auffassung beiden gehrten sachverstndigen erfahrungsgem zuwendung immer jngeren kindern ersatzobjekten rechnen denen unberwindbarer widerstand erwarten sei ebenso ersatzhandlungen impulsiven bersprungshandlungen entwicklung betroffenen spiegele taten seniorenheim wider mehr kindern widerstandsunfhigen personen vergangen liege sexuelle strung steigerung sexuellen appetenz handlungen beispielsweise begrabschen erheblich einstufen wolle gehe betroffenen gleichwohl erhebliche gefahr fr sexuelle selbstbestimmung angesichts kognitiven defizite mangelnden reflektionsfhigkeit betroffenen bestehe situationsbedingt immer konkrete gefahr ausgehend reaktionen opfers gravierende straftaten entwickeln knnten landgericht geht rechtlichen wrdigung vorliegen voraussetzungen fr nachtrgliche sicherungsverwahrung knpft verurteilung landgericht passau mrz wegen vergewaltigung zwei fllen abs stgb hang betroffenen erhebliche straftaten begehen vorstrafen wegen vergewaltigung junger mdchen belegt hang weder whrend haft wegen fortgeschrittenen alters betroffenen ende gefunden aufgrund organischen persnlichkeitsstrung wirke zunehmende alter vielmehr sogar gefahrerhhend ende haftzeit seien tatsachen erkennbar geworden erhebliche gefhrlichkeit betroffenen fr allgemeinheit hinwiesen whrend haftzeit jegliche sexualtherapie verweigert sei therapiefhig begangenen taten immer geleugnet krankheitsbedingt fehle reflektionsfhigkeit ber mgliches sexualdeviantes verhalten beruhe organischen persnlichkeitsstrung nachwirkung unfallbedingten hirnsubstanzdefekts fortschreitenden persnlichkeitsabbau fhre genannten gesichtspunkten handele allesamt umstnde erst haft aufgetreten bzw hirnorganische abbau fortgeschritten seien vorflle seniorenheim belegten geschilderten tatsachen bezglich entwicklung betroffenen deren ursachen fortschritt erst haft erkennbar geworden seien urteil ausgesprochene berweisung betroffenen unterbringung psychiatrischen krankenhaus begrndet strafkammer beiden sachverstndigen ausdrcklich empfohlen worden sei organische persnlichkeitsstrung betroffenen aufflligkeiten unterstrichen erfordernis hochqualifizierten therapeutischen pflegerischen betreuung knne erprobt etwaige medikamentse intervention verhaltensaufflligkeiten gebessert knnten deshalb halte kammer unterbringung betroffenen psychiatrischen krankenhaus fr sachgem dafr biete gesetz gegenwrtig ausdrckliche mglichkeit sei parallel gegenstndlichen verfahren betreffend anordnung nachtrglicher sicherungsverwahrung objektives sicherungsverfahren ff stpo beim landgericht hof anhngig gegenstand sei sexuelle missbrauch widerstandsunfhigen person nmlich demenzkranken frau manipulation brust vgl oben vierter vorfall ausgang verfahrens sei fr kammer jedoch absehbar beeinflussbar unmittelbare anwendung abs stgb sei mglich fall zeige jedoch bedrfnis fr gleichzeitige resozialisie rungsfrdernde berweisung unterbringung psychiatrischen krankenhaus bestehe obgleich anordnungsvoraussetzungen fr manahme stgb vorlgen ii urteil hlt sachlich rechtlicher nachprfung stand lt besorgen landgericht knne umstnde neue tatsachen sinne gesetzlichen voraussetzungen fr nachtrgliche sicherungsverwahrung abs stgb behandelt rechts wegen bercksichtigungsfhig denen urteilsgrnden zumindest zweifelhaft unklar bleibt erweist darlegungs errterungsmangel aufhebung urteils fhrt nachtrgliche anordnung unterbringung sicherungsverwahrung setzt voraus ende vollzuges freiheitsstrafe anlassverurteilung tatsachen erkennbar erhebliche gefhrlichkeit betroffenen fr allgemeinheit hinweisen abs stgb neue tatsachen sinne stgb letzten verhandlung tatsacheninstanz anlassverurteilung ende vollzuges verhngten freiheitsstrafe bekannt erkennbar geworden vgl bgh njw nstz njw umstnde fr sorgfltigen tatrichter anlassverurteilung erkennbar aufklrungsbedrftig neu sinne stgb bgh nstz darber hinaus mssen neuen tatsachen gewisse erheblichkeitsschwelle berschreiten vgl gesetzesbegrndung btdrucks mssen schon fr gewicht ungeachtet notwendigen gesamtwrdi gung umstnde erhebliche gefahr beeintrchtigung lebens krperlichen unversehrtheit freiheit sexuellen selbstbestimmung betroffenen hindeuten bgh njw landgericht angefhrte neuere entwicklung betroffenen weist tatsachen unterbringung nachtrglichen sicherungsverwahrung jedenfalls weiteres rechtfertigen vermgen strafkammer eigenstndigen abschnitt urteilsgrnde neuere entwicklung betroffenen dargestellt dabei fehlende therapiebereitschaft bestreiten anlasstaten strafhaft fortschreitenden hirnorganischen abbau sowie sexualbezogenen verhaltensweisen umgang demenzkranken pflegebedrftigen frauen whrend aufenthaltes seniorenheim angefhrt gesichtspunkte abschlieenden rechtlichen bewertung aufgegriffen verdeutlicht bestimmten umstnden etwa neuen tatsachen gesehen lediglich gesamtwrdigung prognose herangezogen gesamtzusammenhang urteilsgrnde spricht eher dafr umstnden neueren entwicklung betroffenen aufgefhrt neue tatsachen sinne stgb gesehen insoweit gilt sexualbezogenen vorflle seniorenheim neue tatsachen vornherein auer betracht bleiben whrend vollzuges freiheitsstrafe ereignet vielmehr befand betroffene rede stehenden zeitraum nachtrglichen landes rechtlichen unterbringung sicherungsverwahrung ausgesetzt fr sog bergangsflle gesetzgeber nochmals ausdrcklich besttigt bereits wortlaut abs stgb ergibt umstnde landesrechtlichen unterbringung baystrubg neuen tatsachen sinne stgb art satz egstgb gesetzesbegrndung btdrucks knnen allenfalls anzustellenden gefhrlichkeitsprognose bercksichtigt vgl gesetzesbegrndung aao hinsichtlich danach verbleibenden umstnde neue tat sachen sinne gesetzes rechtsprechung bundesgerichtshofs grundstzlich bercksichtigungsfhig lsst urteilsgrnden eindeutig entnehmen bereits fr frheren tatrichter erkennbar sogar bekannt strafkammer nachprfbarer weise auseinandergesetzt urteilsgrnden klingt jedoch betroffene anlasstaten schon erkenntnisverfahren bestritten senat aufgrund befassung seinerzeitigen revision betroffenen urteil landgerichts passau mrz bekannt str liegt nahe therapieverweigerung betroffenen neue tatsache gesehen wre fall ursprungsgericht zeitpunkt verurteilung davon htte ausgehen knnen betroffene strafvollzug erfolg versprechenden therapie unterziehen bgh beschluss november str nstz beschluss januar str umdruck vgl eingeschrnkten bedeutung fehlender therapiebereitschaft bverfge bgh njw bericht rechtsausschusses btdrucks hnlich liegt fr landgericht festgestellten frontalen hirnsubstanzdefekt folge schweren motorradunfalls entwickelt betroffene bereits jahr erlitt schon frherer zeit ersichtlich folge strafbaren handlungen erheblich verminderte schuldfhigkeit auszuschlieen landgericht htte deshalb auseinandersetzen mssen inwieweit entwicklung schon fr tatrichter anlasstat erkennbare neue tatsache gehandelt ja gegebenenfalls allein fortschreiten hirnsubstanzdefekts einzig verbleibende neue tatsache unterbringung nachtrglichen sicherungsverwahrung rechtfertigen knnte vgl fr erstmals festgestellten frontal betonten hirnsubstanzdefekt neue tatsache bgh beschluss november str umdruck nstz revisionsgericht vermag bewertung tatrichterliche aufgabe grundstzlich ersetzen nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung mithin bestand schon deshalb entfllt zugleich ausgesprochene berweisung betroffenen vollzug maregel stgb rechtliche bewertung entspricht insoweit generalbundesanwalt revisionshauptverhandlung gestellten antrag antragsschrift abweicht iii senat sieht blick erforderliche neuverhandlung sache anlass nachfolgenden hinweisen landgericht bundesgerichtshof herausgebildeten mastbe auslegung stgb zeitpunkt entscheidung bekannt konnten nunmehr prfen neue erstmals strafhaft betroffenen hervorgetretene erhebliche tatsachen feststellbar aburteilung anlasstaten erkennbar grundlage frage hanges betroffenen begehung sexualstraftaten gefhrlichkeit fr allgemeinheit sinne abs stgb erneut beurteilen gefhrlichkeitsprognose allerdings gesamte entwicklung blick genommen vgl gesetzesbegrndung btdrucks einzelnen landgericht folgendes bedenken nachtrgliche sicherungsverwahrung schwerste unrechtsfolge strafrecht weiteren sinne gehrt bverfge ff bgh beschluss februar str umdruck letztes mittel seltenen fllen fr extrem gefhrliche tterpersnlichkeiten gerechtfertigt bverfge anwendung willen gesetzgebers restriktiv handhaben gesetzesbegrndung aao bverfge aao bgh aao daran auslegung vorschrift orientieren neue strafkammer auge behalten neue tatsachen sinne abs stgb schon fr gewicht ungeachtet notwendigen gesamtwrdigung umstnde erhebliche gefahr beeintrchtigung lebens krperlichen unversehrtheit freiheit sexuellen selbstbestimmung betroffenen hindeuten mssen bgh njw soweit letztlich allein fortschreiten hirnabbaus betroffenen infrage stehen zudem verlangen auen whrend strafhaft irgendeiner form manifestiert ausgedrckt senat weist zusammenhang mglichkeit rcknahme antrags staatsanwaltschaft vgl bgh njw rdn zudem nahe liegen objektiven sicherungsverfahren ff stpo stgb beim landgericht hof fortgang geben gegebenenfalls einstweilige manahmen treffen mag verfahren erheblichkeit rechtswidrigen tat besonders prfungsbedrftig erscheinen nr stgb vgl daneben bestehenden mglichkeit landesrechtlichen unterbringung abs bayuntbrg anhngigen sicherungsverfahren kommt allerdings vorrang gegenstndlichen vorflle entlassung betroffenen strafhaft ereignet wre erwiesen zugleich neue tatsachen sinne abs stgb wre sicherungsverfahren ebenfalls schutz allgemeinheit bezweckt vorrangig betreiben vgl vorrang erkenntnisverfahrens mglichkeit anordnung sicherungsverwahrung besteht bgh beschluss februar str umdruck darber hinaus weist senat darauf landgericht sogleich uno actu anordnung nachtrglichen sicherungsverwahrung erfolgte berweisung betroffenen unterbringung psychiatrischen krankenhaus abs stgb stgb zustand betroffenen praktischer hinsicht rechnung trgt rechtlichen bedenken begegnet landgericht gesehen indes genommen grnden praktischer bedrfnisse vernachlssigen drfen berweisung unterbringung psychiatrischen krankenhaus darf zugleich anordnung nachtrglichen sicherungsverwahrung ausgesprochen gesetzgeber wohl grundsatz fr nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung berweisung vollzug maregel offen halten darauf deuten materialien denen zufolge berweisungsvorschrift abs stgb nachtrglichen sicherungsverwahrung anwendbar gesetzesbegrndung btdrucks richtung bverfge fr berweisung jedoch strafvollstreckungskammer zustndig entscheidung strafkammer wrde gesetzliche richter ttig schon bgh beschluss februar str umdruck angesichts gewichts eingriffs nachtrglichen unterbringung sicherungsverwahrung freiheitsgrundrecht hlt senat zudem ausdrckliche gesetzliche ermchtigung fr statthaft uno actu ausgesprochene berweisung unterbringung psychiatrischen krankenhaus gewissermaen umwege nachtrgliche unterbringung maregel stgb einzufhren htte gesetzgeber mglichkeit schaffen htte ausdrcklicher gesetzlicher bestimmung bedurft hlt berweisungsvorschrift fr anwendbar demzufolge wortlaut gem auszulegen berweisung nachtrglich mglich dadurch resozialisierung betroffenen besser gefrdert abs stgb insbesondere mgliche behandlung betreuung zustand ehesten gerecht vermag landgericht all rechtlichen ansatz gesehen jedoch schlieung angenommenen gesetzeslcke berechtigt erachtet senat vermag beizupflichten wahl boetticher kolz schluckebier hebenstreit'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mrz strafsache wegen versuchter strafvereitelung amt ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mrz teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof cierniak dr franke dr quentin beisitzende richter staatsanwalt vertreter generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger angeklagte person justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts detmold mrz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts mnster zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten ersten rechtsgang wegen vorstzlicher verletzung dienstgeheimnisses geldstrafe tagesstzen je euro verurteilt revision staatsanwaltschaft hob senat urteil feststellungen strafkammer annahme tateinheitlich begangenen versuchten strafvereitelung amt rechtsfehlerhaften erwgungen abgelehnt zweiten rechtsgang landgericht angeklagten nunmehr freigesprochen urteil gerichtete generalbundesanwalt vertretene revision staatsanwaltschaft erfolg unverndert hauptverhandlung zugelassene anklage wirft angeklagten leitender polizeidirektor kreispolizeibehrde januar zeit leiter polizei rztlichen dienstes polizeiprsidiums ttigen dr te lefonisch ber eingang vorgelegten anonymen schreibens unterrichtet schreiben sei dr vorgeworfen worden rah men freien heilfrsorge vorgehaltene medikamente unrechtmig zeugen abgegeben aufgrund mitteilung sei un gestrte ablauf dr aufgrund anonymen anzeige eingeleiteten ermittlungsverfahrens gefhrdet angeklagte absicht gehandelt bestrafung dr ganz teil weise vereiteln landgericht folgenden feststellungen wertungen getroffen angeklagte pflegte dr gute arbeitsbe ziehung dezember einzelne untersuchungsmethoden dr gegenstand verunglimpfend empfundenen berichterstattung regionalen presse angeklagte wertete berichterstattung schmierenaktion machte dr mut januar wurde angeklagten undatiertes anonymes schreiben vorgelegt geleitete kreispolizeibehrde gerichtet darin wurde vorwurf erhoben dr rahmen ttigkeit leiter polizeirztlichen dienstes ber jahre vorgehaltene medikamente kostenlos zeugen abgegeben verwaltungsleiter polizei hierauf anspruch gehabt angeklagte erklrte angelegenheit kmmern nachdem schreiben durchgelesen machte angeklagte sorgen dr erneute negative berichterstattung presse befrchtete januar kam angeklagten dr mail korrespondenz dabei informierte dr angeklagten zunchst ber untersuchung mitarbeiter fr angeklagte zuvor verwandt bedankte danach fr frsorgliche untersttzung angeklagte bedankte gegenzug dr vertraulich gekennzeichneten mail fr information fgte hinzu sicher sei zufriedenheit betroffenen regeln dr schrieb daraufhin angeklagten danke lieber freund vorzuwerfen sehe gelassen zukunft gesundheitlich schmierenaktion deutlich angeschlagen ebenfalls januar benachrichtigte angeklagte leitenden oberstaatsanwalt staatsanwaltschaft paderborn zeugen ber we sentlichen inhalt anonymen schreibens hndigte januar persnlich leitete schreiben folgetag zustndigkeitshalber staatsanwaltschaft detmold januar sprach redakteur tung zeugen zei veranstaltung anwesenheit angeklagten anonyme schreiben nachdem kurz zuvor leicht vernderte abschrift zeitung eingegangen bitte bewertung schreibens verwies zeuge darauf angelegenheit bereits staatsanwaltschaft detmold weitergeleitet zudem prfen msse straftaten zeugen dr vorgeworfen worden seien bereits verjhrt seien ber gesprch informierte angeklagte zeugen dr nher feststellbaren zeitpunkt januar februar januar leitete staatsanwaltschaft detmold ermittlungsverfahren dr zeugen januar kurz danach fragte journalist landeszeitung pressestelle kreispolizeibehrde richtig sei anonymes schreiben januar vorliege februar wegen negativen presseberichterstattung dezember polizeiprsidentin sprch teilte dr gefhrten ge angeklagten darber informiert wor bereits weiteres anonymes schreiben gebe unrechtmige abgabe medikamenten zeugen vorgeworfen angeklagten wurde daraufhin ermittlungsverfahren eingeleitet presse berichtete erstmals durchsuchungen angeklagten sowie zeugen dr jeweils mrz stattfanden vorwrfen anonymen schreiben strafkammer erforderlichen gewissheit festzustellen vermocht angeklagte zeugen dr ange klagt bereits januar anonymen schreiben kenntnis gesetzt existenz inhalt anonymen schreibens januar geheimnis sinne abs stgb sei feststellen lassen zeitpunkt schon pressevertreter hiervon kenntnis gehabt htten jedenfalls sei davon auszugehen angeklagte zeitpunkt offenbarung gegenber zeugen dr angehrten ge sprch januar mehr vorstellung gehabt existenz inhalt anonymen schreibens anfang januar geheimnis handele zumindest billigend kauf genommen fr annahme versuchten strafvereitelung amt erforderliche tatentschluss sei gegeben vorrangige ziel angeklagten sei zeugen dr weiterer negativer presseberichterstattung bewahren zumindest einhergehenden emotionalen rckschlgen schtzen zudem sei davon auszugehen weitergabe informationen januar angeklagten unterrichtung dr januar wegen unterschiedlichen tatzeiten dazwischen liegenden gesprch redakteur zeugen zeitung verschiedene pro zessuale taten handele vorgang deshalb zugelassenen anklage erfasst sei ii revision staatsanwaltschaft erfolg erwgungen denen landgericht strafbarkeit angeklagten wegen verletzung dienstgeheimnisses gem abs nr stgb verneint halten rechtlicher berprfung stand engen verstndnis tatbestandsmerkmals geheimnis ausgegangen dienstgeheimnisse sinne abs stgb tatschliche gegebenheiten beschrnkten personenkreis bekannt geheimhaltung bedrfen mssen betreffenden amtstrger inneren zusammenhang dienstttigkeit bekannt geworden vgl bgh urteil dezember str bghst urteil mrz str bghst mwn vgl bgh urteil november str nstz rr tatsachen deren kenntnis bestimmten geschlossenen personenkreis vorbehalten weiteren personen bekannt geht deren geheimnischarakter dadurch verloren vgl bgh urteil november ste bghst rg urteil mrz rgst vormbaum leipziger kommentar stgb aufl rn graf mnchener kommentar stgb aufl rn mwn kommt darauf zahl mitwisser bestimmbar vgl rg urteil mrz rgst ungesichertes daher besttigung bedrfendes bekanntsein tatsache hebt deren geheimnischarakter vgl rg urteil mrz rgst vormbaum aao rn perron schnke schrder stgb aufl rn graf aao rn mwn erst geheimhaltungsbedrftige tatsache ungewissen vielzahl personen bekannt geworden dadurch verbreitet weise zugnglich geworden verstndiger erfahrener mensch weiteres zuverlssig kenntnis allgemein zugnglichen quellen un schwer berzeugen geheimnischarakter verloren vgl bgh urteile dezember str bghst abs satz bbg oktober str bghst ff stgb bosch ssw stgb aufl rn fischer stgb aufl rn mwn vorgaben erwgungen landgerichts denen vorliegen geheimnisses fr angenommenen tatzeitraum verneint gerecht zeuge leitender oberstaatsanwalt januar nachfrage redakteurs zeitung existenz jedenfalls groben zgen inhalt anonymen schreibens besttigt kreis mitwisser erweitert grundlage fr zuverlssige quelle sttzen knnende presseverffentlichung geschaffen dadurch anonyme schreiben geheimnischarakter verloren zeitung februar ber vorgang berichtet sodass existenz inhalt anonymen schreibens dahin weder ungewissen vielzahl personen zuverlssig bekannt oben dargestellten sinne zugnglich geworden anfrage journalisten landeszeitung pressestelle kreispolizeibehrde januar stellt geheimnischarakter anonymen schreibens frage deutet darauf journalist kenntnis schreiben weiterer mitwisser auerhalb ermittlungsbehrden tatzeitraum darber berichtet soweit landgericht auszuschlieen vermocht weitere personen auerhalb ermittlungsorgane gab kenntnis anonymen schreiben inhalt handelt tatsachen gesttzte annahme weder hinblick zweifelsgrundsatz geboten gunsten angeklagten sachverhalte unterstellen fr deren vorliegen beweisergebnis konkreten tatschlichen anhaltspunkte erbracht vgl bgh urteil september str nstz rr urteil september str bghr stpo beweiswrdigung unzureichende rechtsfehler entzieht erwgungen strafkammer inneren tatseite grundlage soweit ausgefhrt angeklagte angehrten gesprch januar jedenfalls mehr vorstellung gehabt existenz inhalt anonymen schreibens anfang januar geheimnis handelte zumindest billigend kauf nahm bleibt offen angeklagte abweichung festgestellten umstnden tatschlich vorgestellt konkrete tatschliche anhaltspunkte dafr angeklagte zeitpunkt offenbarung anonymen schreibens gegenber zeugen dr irrig angenommen knnte existenz schreibens inhalt seien mitgehrten antwort zeugen gerichtete presseanfrage obgleich februar presseberichterstattung kam nunmehr ungewissen vielzahl personen bekannt zugnglich geworden verstndiger erfahrener mensch weiteres zuverlssig davon kenntnis konnte gesamtzusammenhang urteilsgrnde entnehmen fall kme vorsatzausschluss fhrender irrtum ber tatumstnde sinne abs satz stgb betracht erst zeit januar februar erfolgte bekanntgabe anonymen schreibens inhalts zeugen dr bestandteil angeklagten tat stpo htte daher strafkammer abgeurteilt drfen gem abs stpo gegenstand urteilsfindung anklage bezeichnete tat ergebnis verhandlung darstellt tat sinne vorschrift gehrt gesamte verhalten angeklagten soweit anklage bezeichneten geschichtlichen vorkommnis lebensauffassung einheitlichen vorgang bildet rahmen tatgericht untersuchung teile tat erstrecken kognitionspflicht erst hauptverhandlung bekannt st rspr vgl bgh beschluss oktober str strafo urteil november str bghst weitere nachweise norouzi mnchener kommentar stpo rn verndert laufe verfahrens bild geschehens anklage hinweist entscheidend nmlichkeit tat trotz abweichung gewahrt fall ungeachtet gewisser differenzen bestimmte merkmale tat weiterhin einmaliges unverwechselbares geschehen kennzeichnen wesentliche nderung tatbildes eingetreten st rspr vgl bgh beschluss august str rn urteil mai str nstz ls urteil dezember str bghst weitere nachweise stuckenberg lwe rosenberg stpo aufl rn vernderung erweiterung tatzeitraums fhrt daher aufhebung identitt anklage abgeurteilter tat anklage beschriebene tat unabhngig tatzeit merkmalen hinreichend individualisiert st rspr vgl bgh urteil februar str nstz rr ls urteil november str strafo urteil august str bghst mwn danach unterlag erst zeit januar februar erfolgte unterrichtung zeugen dr existenz inhalt anonymen schreibens kognitionspflicht strafkammer angeklagten unverndert zugelassenen anklageschrift last gelegte festgestellte tat mageblich dadurch gekennzeichnet angeklagte zeugen dr ber existenz inhalt kreispolizeibehrde eingegangenen januar vorgelegten anonymen schreibens zeuge diverser straftaten verdchtigt wurde unterrichtete bevor deswegen zeugen offen ermittelt wurde beiden sachverhalten gemeinsamen aspekte reichen verurteilungsgegenstand bildende tat bercksichtigung strafrechtlichen bedeutung beschreiben allgemeinen gesetzen logik erfahrung eindeutig gekennzeichnet vgl bgh urteil dezember str bghst puppe nstz mitteilung angeklagt januar erst zeit januar februar erfolgt dafr wesentlicher bedeutung strafkammer begrndung gegenteiligen ansicht herangezogene gesprch zeugen redakteur zeitung januar rechtfertigt abweichende bewertung grundlage brigen getroffenen feststellungen gnzlich abweichenden einordnung tterverhaltens fhrt sache bedarf daher neuer verhandlung entscheidung revision beweiswrdigung landgerichts erhobenen einwnde kommt mehr senat macht mglichkeit abs satz alt stpo gebrauch verweist sache strafkammer landgerichts mnster zurck sost scheible roggenbuck franke cierniak quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr meier beck richter keukenschrijver richterin mhlens richter dr grabinski dr bacher fr recht erkannt berufung dezember verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin juli angemeldeten eu ropischen patents streitpatents patentanspruch lautet verfahrenssprache englisch cushioning conversion machine for converting sheet like stock material into cushioning dunnage product the machine comprising forming assembly which forms the sheet like stock material into strip of dunnage and feed assembly which feeds the sheet like stock material through the forming assembly characterised by the machine comprising first modular unit and second modular unit the first unit comprising housing and the forming assembly the forming assembly being located within the housing the second unit comprising housing and the feed assembly the feed assembly being located within the housing the housing of the first unit having outlet opening and the housing of the second unit having inlet opening the housings being positionable with respect to one another to provide pathway for transfer of the strip of dunnage form the first unit to the second unit streitpatentschrift enthaltene deutsche bersetzung patentanspruchs lautet polster umformmaschine umarbeiten bzw umformen bahnartigen ausgangsmaterials polstererzeugnis wobei maschine umformeinheit umfasst bahnartige ausgangsmaterial polsterstreifen strip of dunnage umformt sowie zufhreinheit bahnartige ausgangsmaterial umformeinheit frdert dadurch gekennzeichnet maschine erste modulare einheit zweite modulare einheit umfasst wobei erste einheit gehuse umformeinheit aufweist umformeinheit innerhalb gehuses gelegen zweite einheit gehuse zufhreinheit aufweist zufhreinheit innerhalb gehuses gelegen gehuse ersten einheit auslassffnung gehuse zweiten einheit einlassffnung aufweist gehuse bezug zueinander positionierbar durchgangsweg bertragen polsterstreifens ersten einheit zweiten einheit bereitzustellen patentanspruch patentansprche nachgeordnet patentanspruch betrifft verwendung umformmaschine patentanspruch patentansprche entsprechende verfahren klgerin auffassung gegenstand streitpa tents patentfhig sei gegenber vorbekannten stand technik erfinderischer ttigkeit beruhe patentgericht streitpatent fr nichtig erklrt hiergegen richtet berufung beklagten weiterhin abweisung klage magabe erstrebt patentanspruch sachliche unrichtigkeit korrigiert hilfsweise verteidigt streitpatent vier beschrnkten anspruchsstzen klgerin tritt rechtsmittel entgegen gerichtlicher sachverstndiger prof dr ing schriftliches gutachten erstattet mndlichen verhandlung erlutert ergnzt entscheidungsgrnde zulssige berufung begrndet streitpatent betrifft vorrichtung verfahren herstellen stoabsorbierendem fllmaterial fr verpackungen streitpatentschrift schildert eingangs bekannte polsterumformmaschinen denen bahnartiges ausgangsmaterial beispiel papier vielfachlagenform kissenartiges polstererzeugnis lngsrichtung erstreckenden kissenartigen abschnitten umgewandelt ausgangsmaterial bestehe vorzugsweise drei bereinander gelager ten geweben schichten biologisch abbaubarem aufbereitbarem verwendbarem kraftpapier zylindrische walze aufgerollt sei verwendung bekannter polsterumformmaschinen sei jeweils ganz bestimmtes polsterprodukt eingeschrnkt sei allgemeinen weiteres mglich maschine polsterprodukte beispiel breite dichte dicke umzursten sei insbesondere nachteilig geringe produktionsmengen bentigt wrden lehre streitpatents sollen derartige maschinen verbes sert insbesondere sollen wirtschaftlicher einsatz geringen produktionsmengen ermglicht transport wartung erleichtert hierzu schlgt patentanspruch streitpatents polsterum formmaschine umarbeiten bzw umformen bahnartigen ausgangsmaterials polstererzeugnis folgende merkmale aufweist maschine umfasst erste modulare einheit modular unit zweite modulare einheit erste einheit weist gehuse housing umformeinheit forming assembly gelegen bahnartige material polsterstreifen strip of dunnage umformt auslassffnung zweite einheit weist gehuse zufhreinheit feed assembly gelegen bahnartige ausgangsmaterial umformeinheit frdert einlassffnung gehuse zueinander positionierbar positionable with respect to one another bertragen polsterstreifens ersten einheit zweiten einheit bereitzustellen merkmal besagt verbindung folgemerkmalen maschine einzelnen einheiten modular aufgebaut besteht mindestens zwei modulen jeweils eigenen gehuse befinden merkmale denen umformung merkmal zufhrung merkmal materials dient papier module brigen dahin nher beschrieben gehuse ersten auslass gehuse zweiten einlassffnung merkmale gehuse zueinander positionierbar bertragen polsterstreifens bereitzustellen merkmal ii patentgericht entscheidung folgt begrndet us patentschrift zeige beschreibe polsterumformmaschine umformeinheit bahnartige material polsterstreifen umforme zufhreinheit bahnartige ausgangsmaterial umformeinheit frdere umfasse modularer aufbau polsterumformmaschine sei druckschrift erwhnt seien jedoch bereits mehrere unterschiedlich aufgebaute polsterumformmaschinen dargestellt beschrieben sei bereits entnehmen unterschiedliche umform zufhreinheiten miteinander kombinieren dabei gleiche umformeinheiten fr polsterumformmaschinen verwenden unterschiedliche polsterprodukte herstellen knnten sei vorstufe modularen aufbaus weshalb fachmann anregung entnehmen knne polsterumformmaschine modulare einheiten nmlich umformeinheit zufhreinheit aufzuteilen gesamtsysteme modulare einheiten unterteilen sei priorittstag streitpatents allgemein bekannt fr papierverarbeitenden bereich zeige deutsche offenlegungsschrift beschreibe bereits frdervorrichtung fr papierprodukte einzelnen standardisierten geschlossenen vorgefertigten bauelementen zusammengesetzt sei brigen merkmale patentanspruchs beschrieben bliche ausbildung modularen einheiten gingen ber einfache konstruktive anpassungen hinaus iii hlt berprfung berufungsinstanz stand gegenstand streitpatents neu zeigt ebenso we nig brigen entgegenhaltungen modularen aufbau umformmaschine sachverstndige modul bezugnahme einschlgige literatur subsystem produkts definiert abgegrenzte funktionen enthlt wenige einfache definierte schnittstellen besitzt modulen kombinierbar austauschbar leicht berschaubar handhabbar kenntnis inneren aufbaus einsetzbar unabhngig nachprfbar wobei notwendigerweise stets smtliche merkmale definition erfllt mssen module sinne zeigen entgegenhaltungen gegenstand streitpatents beruht jedoch gegenber vorbekannten stand technik erfinderischer ttigkeit ergab fr fachmann patentgericht recht angenommen diplomingenieur fachrichtung maschinenbau erfahrungen konstruktion verpackungsmaschinen mglicherweise polsterumformmaschinen handelt hinweis dichte packmaterialerzeugnisses vernderung abstands umformeinrichtung crumpler means zufhreinrichtung sowie einstellung dsendurchmessers umformeinrichtung verndert sp sp bedeutet bereits ersten schritt flexibilisierung anpassung vorrichtung wechselnde anforderungen endprodukt zeigt auerdem patentgericht zutreffend ausgefhrt verschiedene ausfhrungen umform zufhreinrichtung zudem erkennt fachmann insbesondere figur gezeigten ausfhrungsform umformeinrichtung werkzeug groen aufwand zufhreinheit trennen gegebenenfalls fr jeweils herzustellende endprodukt geeignetere einheit ersetzen lsst einstellung abstands dsendurchmessers ausreicht notwendige anpassung umformeinrichtung vorzunehmen mag fachmann zeitpunkt anmeldung jahre veranlassung gegeben ber austauschbarkeit umform gegebenenfalls zufhreinrichtung nachzudenken perspektive nderte jedoch gerichtliche sachverstndige berzeugend dargelegt folgezeit insbesondere jahren beginn folgenden jahrzehnts gebiet transportverpackung hherer grad flexibilisierung verlangt wurde hinblick deutlich grere produktvariabilitt vielfalt variabilitt verpackungsmittel notwendig machte polsterumformmaschinen erforderte denen geringe produktionsmengen mglichst wenig rstaufwand kostengnstig hergestellt konnten bedarf schildert streitpatentschrift ansatzpunkt fr verbesserung bekannten polsterumformmaschinen fr fachmann anmeldetag streitpatents problem gestellt sah anforderungen rechnung tragen grere flexibilisierung erreichen vernderten perspektive heranzog erhielt jedenfalls mglichkeit austauschs umformeinrichtung gewicht fr ergab weiteres mglichen einstellungen umformeinrichtung fr flexibilisierung gengten austausch trichterartigen abschnitts abhilfe schaffen konnte schon figur dargestellten ausfhrungsform groen aufwand werkzeug mglich legte fr fachmann nahe umformeinrichtung auszubilden austausch mglichst einfach zuverlssig durchfhrbar methode wahl hierfr ausgestaltung umformeinrichtung austauschbare einheit mithin modul brigen bestandteilen polsterumformmaschine verbunden konnte erforderte trichterfrmige ausgestaltung patentgericht recht ausgefhrt ohnehin schon bereitgestelltes gehuse fr umformeinrichtung priorittstag schon sicherheitsgrnden selbstverstndliches gehuse fr brigen bestandteile vorrichtung fhrte fachmann zwei modularen einheiten sinne streitpatents merkmal denen umformeinheit zufhreinheit aufnimmt merkmale ausgebildet zueinander angeordnet umgeformte material ersten modul zweite eintreten merkmale ausgestaltung wurde fachmann berlegung gehindert kernbereich umformmaschine eingriff beklagte mndlichen verhandlung ausgefhrt mag abstrakte berlegung polsterumformmaschine mindestens zwei module zerlegen dabei umformeinrichtung umformprozess teilhabenden zufhreinrichtung trennen priorittstag nahegelegen darauf kommt erfindungsgeme lehre vielmehr schon dadurch nahegelegt fachmann sowohl anlass ber mittel verfgte umformeinrichtung austauschbare umformeinheit auszugestalten iv patentansprche form verfahrens verwendungsanspruchs sachlichen gehalt patentanspruch deshalb gleichfalls patentfhigen gegenstand fassung hilfsantrge patentanspruch bestand hilfsantrag fgt patentanspruch erteilten fassung hinzu erste zweite einheit selektiv miteinander verbindbar voneinander trennbar selektiv dabei ausfhrungen beklagten mndlichen verhandlung bedeuten unterschiedliche module verbindbar trennbarkeit verbindbarkeit verschiedener module jedoch sinn zweck verselbstndigung umformeinheit charakteristisch fr modularen aufbau patentfhigkeit zusatz begrndet hilfsantrag ii fgt patentanspruch erteilten fassung hinzu gehuse zweiten moduls schneideeinheit aufnimmt gehuse zweite einheit angeordnet untergebracht schneideinrichtung bereits umformeinheit angeordnet gibt verfahrensbedingt daraus abtrennen polsterstreifens erst fixierung umgeformten geometrie polsterstreifens erfolgen schneideinrichtung zudem keinesfalls umformeinheit zufhreinheit befinden kommt daher separate anordnung schneideinrichtung anordnung gehuse fr zufhreinrichtung betracht beiden mglichkeiten entscheidet fachmann zweckmigkeit unterbringung schneideinrichtung gehuse fr zufhreinrichtung daher naheliegende mglichkeit hilfsantrag iii knnen erstes zweites modul vielfachen positionsbeziehungen relativ zueinander angeordnet beklagte mndlichen verhandlung ausgefhrt schiedlichen rumlichen bedingungen rechnung getragen knnen unterschiedlichen abstnden variablen riegelpositionen mglichkeit variablen bauweise folge aufteilung module gebrauch fachmann immer veranlassung rtlichen bedingungen danach verlangen entsprechendes gilt fr gegenstand patentanspruchs hilfsantrag iv angibt modul festen trger angebracht vi kostenentscheidung beruht abs satz patg abs zpo meier beck keukenschrijver grabinski mhlens bacher vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni eu'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet juni herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter wiechers richter dr ellenberger maihold dr matthias pamp fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen ausgenommen hiervon auergerichtlichen kosten beklagten rechtsmittelverfahren beklagte tragen rechts wegen tatbestand klger wendet eigenem abgetretenem recht ehefrau zwangsvollstreckung notariellen urkunden zusammenhang beklagten finanzierten erwerb zweier ei gentumswohnungen errichtet wurden beklagte rechtsnachfolgerin beklagten klger zedentin folgenden anleger wurden vermittler geworben zwecks steuerersparnis zwei errichtende eigentumswohnungen wohnanlage erwerben auftragsformular vermittlers verwendete berechnungsbeispiel weisen vermittler zahlende bearbeitungsgebhr hhe kalkulierten gesamtaufwandes zzgl umsatzsteuer vermittlungsauftrag heit auerdem vertriebsbeauftragte ihrerseits verschiedene vermittler beauftragt nachweismakler fr vermittlungsmakler fr erwerber ttig jeweilige vermittler berechtigt auftraggeber bearbeitungsgebhr kalkulierten aufwandes zzgl umsatzsteuer jeweiliger hhe eigene rechnung vereinnahmen rckseite vermittlungsauftrags abgedruckten allgemeinen geschftsbedingungen iv vergtung provision ausgefhrt vermittler regel vergtungsanspruch gegenber vorgenannten prospektanbietern beteiligungs betriebsgesellschaften grundlage geschlossenen vertrgen weiteren verwendete vermittler verkaufsprospekt hinsichtlich kalkulierten gesamtaufwandes folgende angaben enthlt viii aufteilung kalkulierten gesamtaufwandes aufgrund vorgesehenen konzeption ergibt grundstck gebude incl vertrieb marketing technische baubetreuung konzeption aufbereitung prospektgestaltung finanzierungsvermittlung davon fr zwischenfinanzierung endfinanzierung ek vorfinanzierung nebenkostengarantie zinsgarantie davon fr leistungen gem ziff ii zinsgarantievertrages gem ziff iii zinsgarantievertrages mietvermittlung mietgarantie steuerberatung davon fr leistungen gem ziff ii stb vertrages gem ziff ii stb vertrages abwicklungsauftrag bauzeitzinsen notar gewerbesteuer sonstiges position grundstck gebude incl vertrieb marketing provisionen dritte hhe brutto gesamtaufwands eingepreist anlegern bevollmchtigte steuerberatungsgesellschaft mbh folgenden treuhnderin schloss namens anleger bautrgerin dezember notariellen kauf werklieferungsvertrag ber eigentumswohnungen nr nr wohnanlage darin bernahmen anteil gesamtgrundstck lastenden grundschuld beklagten zuvor bautrgerin notarielle urkunde dezember bewilligt worden jeweiligen eigentmer sofort vollstreckbar zugleich bernahmen anleger hhe anteiligen grundschuldbetrge insgesamt dm persnliche haftung unterwarfen persnlichen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen darber hinaus schloss treuhnderin namens anleger jahren beklagten mehrere darlehensvertrge deren valuta hhe insgesamt dm finanzierung gesamtaufwands zuzglich disagio bearbeitungsgebhr agio verwandt wurde nachdem anleger bedienung finanzierungsdarlehen mai eingestellt kndigte beklagte darlehen schreiben august betrieb zwangsvollstreckung klage wendet klger gesttzt schadensersatzansprche wegen vorvertraglicher aufklrungspflichtverletzung zwangsvollstreckung persnliche vermgen notariellen kauf werklieferungsvertrag sowie grundschuldbestellungsurkunde begehrt auerdem feststellung leistungen darlehensvertrgen verpflichtet anspruch schadensersatz verwertung sicherheiten klger klage zunchst beklagte erhoben schriftsatz februar beantragt rubrum berichtigen beklagte richtige beklagte sei landgericht beklagte rubrum auffhrendes urteil zwangsvollstreckung notariellen urkunden fr unzulssig erklrt brigen klage unzulssig sowie erhobene hilfswiderklage wegen restlichen darlehensanspruchs unbegrndet abgewiesen hiergegen gerichtete berufung beklagten berufungsgericht zurckgewiesen berufung beklagten unzulssig verworfen dagegen richten berufungsgericht zugelassenen revisionen beklagten beklagte revision revisionsverhandlung zurckgenommen entscheidungsgrnde revision beklagten begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht entscheidung beckrs verffentlicht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren belang wesentlichen ausgefhrt zwangsvollstreckung beklagte sei wegen entgegenstehender schadensersatzansprche unzulssig haftung beklagten rechtsnachfolgerin beklagten grnde darauf klger ber erkannte arglistige tuschung ber hhe provision aufgeklrt beim klger sei gezielt unrichtige eindruck erweckt worden fr vermittlung erwerbs eigentumswohnungen lediglich berechnungsbeispiel genannte bearbeitungsgebhr zzgl umsatzsteuer anfallen obwohl tatschlich einvernehmen bautrgermodell beteiligter einschlielich beklagten bank wesentlich hhere provisionen vertrieb geflossen seien zeuge vernommene vermittler angegeben kunde fragen verdienst vermittlers blicherweise berechnungsbeispiel genannte bearbeitungsgebhr verwiesen gesagt worden sei bautrger zahle auerdem kleine innenprovision beratungsgesprche seien vertrieb vorgegebenen muster abgelaufen eindruck vermittelt weiteren provisionen zahlen seien vorgelegten berechnungsbeispiel beratungsgesprch klger deshalb entnehmen mssen falle erwerbs immobilien auenprovision brutto zustzlich gesamtaufwand zahlen vermittlungsauftrag sei ebenfalls mittel tuschung kunden enthaltene hinweis bearbeitungsgebhr brutto kalkulierten gesamtaufwandes beziehe lediglich berechnungsbeispiel genannte auenprovision kunde knne entnehmen gesamtaufwand weitere provision erheblicher hhe enthalten sei hnliches gelte fr rckseite vermittlungsauftrags abgedruckten allgemeinen geschftsbedingungen denen gleichfalls anfall hhe provision verschleiert wrden schlielich sei klger vertriebsprospekt gezielt getuscht worden kunden aufteilung groe aufwandsposition fr grundstck gebude elf weitere positionen teilweise weniger gesamtaufwandes ausmachten vorgespiegelt gesamtaufwand seien weitere provisionen enthalten jedenfalls erheblichen hhe gesamtaufwandes daran ndere zusatz incl vertrieb marketing auflistung erwecke eindruck dabei allenfalls marginalien zweitgrte aufwandsposition handele fr vorliegen arglist sei ort ttigen vermittler arglistige verhalten vertriebsgesellschaften abzustellen vorsatzausschlieender rechtsirrtum vertriebs scheide tuschung sei zumindest miturschlich fr klger abgegebene willenserklrung kenntnis beklagten evidenten arglistigen tuschung vertrieb grundstzen institutionalisierten zusammenwirkens vermutet beklagten htten schuldhaft gehandelt wegen schadensersatzanspruchs mssten beklagten klger stellen anlagegeschft abgeschlossen anspruch beklagten rckzahlung darlehen bestehe deshalb sei unschdlich klger schadensersatzanspruch einzelnen beziffert bertragung eigentumswohnungen angeboten vollstreckungsgegenklage erfolg sei beklagten erhobene hilfswiderklage unbegrndet ii berufungsurteil vornherein bestand soweit klage abgetretenem recht ehefrau klgers stattgegeben worden vollstreckungsabwehrklage allgemeiner meinung vollstreckungsschuldner erhoben bag njw olg zweibrcken wm zller herget zpo aufl rn musielak lackmann zpo aufl rn mnzberg stein jonas zpo aufl rn mnchkomm schmidt zpo aufl rn saenger kindl zpo aufl rn besonderen grnden gelten knnte weder dargetan ersichtlich insbesondere vorliegend fall rechtsnachfolge gegeben stellung persnlicher vollstreckungsschuldner klger abtretung eingerckt berufungsurteil brigen bestand zutreffend berufungsgericht allerdings davon ausgegangen klger geltend gemachten schadensersatzanspruch aufkl rungspflichtverletzung gem bgb inanspruchnahme vollstreckungsunterwerfung entgegenhalten vermeintliche schadensersatzanspruch klgers grundstzen naturalrestitution abs bgb darauf gerichtet klger stellen schuldhafte aufklrungspflichtverletzung stnde vgl senatsurteile mai xi zr bghz rn oktober xi zr wm rn juni xi zr bghz rn anspruch klger gem bgb inanspruchnahme vollstreckungsunterwerfung entgegenhalten vgl senatsurteile mai xi zr bghz rn ae oktober xi zr wm rn hiergegen gerichtete revisionsangriff klger knne schadensersatzanspruch schon deswegen erfolg einwenden insbesondere bercksichtigung anzurechnender mieteinnahmen steuervorteile beziffert greift erfolg geltend gemachten anspruchs naturalrestitution htte vollstndige rckabwicklung anlagegeschfts folge vgl senatsurteile mai xi zr bghz rn oktober xi zr wm rn juni xi zr bghz rn unabhngig betracht kommenden vorteilsausgleichung vgl bgh urteil juli iii zr wm rn mwn knnte beklagte daher jedenfalls rckzahlung offenen darlehensvaluta verlangen derentwegen beklagte vollstreckung betreibt revision bersieht weiteren rckabwicklungsanspruch darauf gerichtet klger vollstreckbaren schuldanerkenntnis befreien senatsurteil mai xi zr bghz rn beklagte revision meint falle rckabwicklung anspruch herausgabe vorteilen bereits erbrachten zins tilgungsleistungen bersteigen anspruch schuldanerkenntnis gesichert deshalb dahinstehen rechtsfehlerhaft berufungsgericht jedoch angenommen beklagte folgenden beklagte sei klger schadensersatz verpflichtet rechtsvorgngerin beklagte ber erkannte arglistige tuschung ber hhe vertriebsprovisionen aufgeklrt aa berufungsgericht verkannt beratende lediglich kreditgebende bank stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofes steuersparenden bauherren bautrgerund erwerbermodellen risikoaufklrung ber finanzierte anlagegeschft ganz besonderen voraussetzungen verpflichtet etwa fall bank bezug spezielle risiken vorhabens konkreten wissensvorsprung darlehensnehmer erkennen st rspr senatsurteile mai xi zr bghz rn juni xi zr bghz rn kaufpreis enthaltene vertrieb gezahlte versteckte innenprovision immobilienerwerb finanzierende kreditinstitut anlageberatungsvertrag geschlossen wurde darlehensnehmer grundstzlich hinweisen st rspr senatsurteile dezember xi zr wm mai xi zr bghz rn juni xi zr bghz rn gilt schon deshalb veruerung immobilie berteuerten kaufpreis stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs fr verkufer weiteres aufklrung verpflichtenden umstand darstellt kufer nmlich grundstzlich anspruch erwerb objekts verkehrswert bleibt vielmehr vertragsparteien grenzen sittenwidrigkeit wuchers berlassen kaufpreis vereinbaren gilt umso mehr verkaufspreis ber reinen verkehrswert liegende gewinnanteile vertriebskosten enthalten grundstzlich verpflichtung verkufers schon gar finanzierenden bank besteht kufer ungefragt nhere aufschlsselung kaufpreises immobilie geben darin enthaltenen provisionsanteil offen legen gilt erst wesentlichen verschiebung relation kaufpreis verkehrswert kommt bank sittenwidrigen bervorteilung kufers verkufer ausgehen st rspr senatsurteile mrz xi zr wm juni xi zr bghz rn jeweils mwn letzteres berufungsgericht festgestellt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs liegt aufklrungspflichtiger wissensvorsprung bank positive kenntnis davon kreditnehmer geschftspartner fondsprospekt ber finanzierte geschft gem bgb arglistig getuscht wurde vgl senatsurteile juli xi zr wm rn juni xi zr bghz rn jeweils mwn bb unrecht berufungsgericht arglistige tuschung klgers vertrieb begrndung bejaht beim klger sei gezielt unrichtige eindruck erweckt worden fr vermittlung erwerbs eigentumswohnungen falle lediglich berechnungsbeispiel vermittlungsauftrag genannte provision zzgl umsatzsteuer whrend tatschlich weitere vertriebsprovision angefallen sei position verkaufsprospekt aufgefhrten gesamtaufwandes enthalten sei richtig vielmehr klger anfall weiteren vertriebsprovision deutlich hingewiesen lediglich deren hhe offenbart worden darin liegt jedoch unabhngig bestehen etwaiger streitgegenstndlicher ansprche prospektverantwortliche arglistige tuschung klgers sinne bgb verkaufsprospekt senat auslegen bgh urteile mrz iii zr wm rn juli ii zr wm rn heit aufschlsselung gesamtaufwandes grundstck gebude incl vertrieb marketing daraus fr klger weiteres ersichtlich position entfallenden anteil gesamtaufwandes aufgeschlsselter teil fr vertrieb marketing enthalten verkennt berufungsgericht auffassung anleger dadurch gesamtaufwand verkaufsprospekt einerseits groe position andererseits elf weitere positionen teilweise weniger aufgeteilt sei darber getuscht anteil fr vertrieb marketing groen position betrage hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand bezifferten hhe positionen kalkulation gesamtaufwandes prospekt hhe position enthaltenen vertriebsprovision geschlossen existiert erfahrungssatz inhalts hhe einzelner positionen preiskalkulation zusammensetzung preisbestandteils bzw hhe darin enthaltener bezifferter unterpositionen geschlossen knnte gilt unabhngig hhe bezifferten preisbestandteile deshalb angenommen unbezifferte unterposition bersteige bezifferten preisbestandteile geringfgig gegenteilige annahme berufungsgerichts bercksichtigt zudem ebenso gesamte argumentation revisionserwiderung unterschied anleger direkt dritte zahlenden vergtung einerseits verkufer kaufpreis finanzierten vertriebs kosten andererseits blicherweise auen innenprovisionen voneinander abgegrenzt vgl wagner assmann schtze handbuch kapitalanlagerechts aufl rn hhe prospekt ausgewiesenen provisionen positionen handelt auenprovisionen treuhnderin konzeptionsgem aufgrund ausdrcklicher vollmacht namen rechnung anlegers direkt dritte fr zustzliche dienstleistungen nebenkostengarantie mietgarantie steuerberatung zahlen hierauf prospekt hingewiesen position grundstck gebude incl vertrieb marketing gibt demgegenber bautrgerin zahlenden kaufpreis hierauf entfallende anteil gesamtaufwandes nher aufgeschlsselt nachvollziehbar daher auffassung berufungsgerichts hhe dritte zahlenden auenprovisionen hhe bautrgerin tragenden kaufpreis entrichtenden vertriebsprovisionen geschlossen knnte kalkulation gesamtaufwandes prospekt vielmehr lediglich entnommen sonstigen entgelte auenprovisionen anleger neben kaufpreis zahlen arglistige tuschung lsst formularmigen vermittlungsauftrag vorformulierten passagen berechnungsbeispiel entnehmen allgemeine geschftsbedingungen wegen offensichtlichen verwendung ber einzelfall hinaus senat ausgelegt knnen st rspr vgl bgh urteil juli zr njw mwn vermittlungsauftrag weist lediglich anleger direkt vermittler zahlende vergtung enthlt jedoch unzutreffenden abschlieenden erklrungen ber anfall hhe sonstiger vertriebsprovisionen gegenteil ausdrcklich darauf hingewiesen vertriebsbeauftragte verschiedene vermittler beauftragt nachweismakler fr vermittlungsmakler fr erwerber ttig dadurch offengelegt verschiedene vermittler vertrieb kapitalanlage betraut zustzlich nachweismakler fr zwischengeschaltete vertriebsbeauftragte ttig schon daraus deutlich anlsslich vermittlung anlegers neben bearbeitungsgebhr zzgl umsatzsteuer weitere vertriebsprovisionen anfallen darber hinaus rckseite vermittlungsauftrages abgedruckten allgemeinen geschftsbedingungen iv vergtung provision ausdrcklich klargestellt vermittler regel weitere vergtungsansprche sonstige beteiligte hinweis eindeutig entgegen auffassung berufungsgerichts unklarheitenregel agbg af abs bgb anzuwenden berufungsgericht geht auerdem fehl soweit vermittler verwandten berechnungsbeispiel arglistige tuschung entnimmt woraus arglistige tuschung ergeben heit marketing bearbeitungsgebhr incl mwst gesamtaufwand enthalten ersichtlich ausweislich feststellungen berufungsgerichts tatschlich einzige provision zustzlich gesamtaufwand anfiel neben auenprovision innenprovision anfllt jedenfalls gesagt aufschlsselung gesamtaufwandes verkaufsprospekt ergibt vielmehr dargelegt gem position gegenteil brigen weist revision recht darauf berechnungsbeispiel ersichtlich bezweckte gesamteinnahmen gesamtausgaben anleger gegenberzustellen berechnungsbeispiel diente folglich information ber zusammensetzung gesamtaufwands lediglich bearbeitungsgebhr fand erwhnung zustzlich gesamtaufwand anfiel schlielich feststellung berufungsgerichts klger sei mndliche angaben vermittlers arglistig getuscht worden bestand klger unrichtige angaben vermittlers arglistig getuscht worden allerdings frage wrdigung konkreten einzelfalls tatrichter revisionsinstanz grundstzlich beschrnkter nachprfung unterliegt senatsurteil september xi zr wm rn ae mwn prfen insoweit tatrichterliche wrdigung vertretbar verfahrenswidriger tatsachenfeststellung beruht streitstoff umfassend widerspruchsfrei versto denk erfahrungsstze gewrdigt worden vgl senatsurteile oktober xi zr wm juni xi zr bghz rn jeweils mwn berprfung halten feststellungen berufungsgerichts stand soweit vermittler gegenber kunden angegeben erhalte zustzlich ausgewiesenen bearbeitungsgebhr kleine innenprovision wurde klger grunde ber anfall innenprovision aufgeklrt angabe erhalte kleine innenprovision falsch berufungsgericht abgesehen mangelnden quantifizierbarkeit angabe festgestellt falsche angaben hinsichtlich anfalls hhe provisionen dritter berufungsgericht ebenso wenig festgestellt wiedergegebene ergebnis beweisaufnahme trgt revision recht rgt schlussfolgerung klger sei davon abgehalten worden fragen stellen sei eindruck vermittelt worden weiteren provisionen zahlen mssen anhaltspunkte hierfr ersichtlich vorliegende sachverhalt unterscheidet senat entschiedenen fllen denen verkaufsprospekte urkunden falsche eindruck abschlieenden darstellung vertriebskosten vermittelt dadurch irrtum anlegers ber hhe vertriebskosten erregt worden senatsurteile juli xi zr wm rn ae mrz xi zr wm rn juni xi zr bghz rn ff senatsurteil juni xi zr aao rn ging insbesondere angaben ber provisionen zugunsten zweier vermittlungsgesellschaften falsche anschein erweckt worden provisionen wrden abschlieend beziffert davon beim vorliegenden vermittlungsauftrag angesichts ausdrcklichen hinweises weitere vergtungsansprche vermittlers rede zutreffend deshalb oberlandesgerichte fr vorliegenden vergleichbare formulierungen verkaufsprospekten vermittlungsauftrgen berechnungsbeispielen arglistige tuschung anleger ber hhe kaufpreis enthaltenen vertriebsprovisionen verneint vgl olg braunschweig urteil november olg frankfurt urteile juni jeweils unverffentlicht vgl senatsbeschluss februar xi zr juris arglistige tuschung ber vertriebsprovisionen genannten grnden ausscheidet bedarf entscheidung darber berufungsgericht revision geltend macht kausalitt arglist kenntnis beklagten arglistigen tuschung unrecht bejaht iii berufungsurteil deshalb aufzuheben abs zpo sache mangels ausreichender tatschlicher feststellungen abschlieenden entscheidung reif erneuten verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo klger ausweislich berufungsgericht bezug genommenen feststellungen landgerichts lediglich materiell rechtliche einwendungen titulierten ansprche sinne abs bgb erhoben unwirksamkeit vollstreckungstitels geltend gemacht gegenstand prozessualen gestaltungsklage analog abs zpo vollstreckungsabwehrklage verbunden st rspr vgl senatsurteil mrz xi zr bghz rn mwn berufungsgericht entscheidung hierber getroffen gegebenenfalls nachzuholen senat weist bezglich gestaltungsklage analog zpo allerdings darauf entgegen ausfhrungen landgerichts ersichtlich weshalb grundschuldbestellungsurkunde dezember nichtig treuhnderin bautrgerin zugunsten beklagten grundschuld bestellt gem abs satz zpo jeweiligen eigentmer sofort vollstreckbar ausfhrungen landgerichts unwirksamen vertretung anleger treuhnderin gehen deshalb insoweit leere berufungsgericht auerdem sicht folgerichtig feststellungen hilfswiderklage geltend gemachten darlehensforderung getroffen insbesondere deren hhe gegebenenfalls nachzuholen vribgh wiechers wegen krankheit verhindert deswegen unterschreiben ellenberger maihold ellenberger matthias pamp vorinstanzen lg oldenburg entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar november strafsache wegen betruges gerichtsstandsbestimmung az ls js amtsgericht hanau js staatsanwaltschaft hanau ls js ag hanau amtsgericht aschaffenburg ecli de bgh ars strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts november beschlossen abgabebeschluss amtsgerichts jugendschffen gericht hanau mrz aufgehoben gericht weiterhin fr untersuchung entscheidung zustndig grnde jugendschffengericht amtsgerichts hanau weiterhin fr untersuchung entscheidung sache zustndig abgabe verfahrens gem abs satz jgg kommt betracht zweckmig grnden zuschrift generalbundesanwalts fall franke appl grube zeng schmidt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr mrz rechtsstreit ecli de bgh bxzr zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr bacher dr deichfu sowie richterin dr kober dehm beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen april zurckgewiesen angefochtene entscheidung jedenfalls annahme berufungsgerichts getragen art schadensberechnung privatgutachten lasse rckschluss angebot klgerin vergabeverfahren auszuschlieen wre frage reichweite bindungswirkung nachprfungsverfahren ergangenen entscheidung vergabesenats ankommt rechtssache weder grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo weiteren begrndung gem abs halbs zpo abgesehen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo meier beck grning deichfu bacher kober dehm vorinstanzen lg bremen entscheidung olg bremen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller november beschlossen revision teilurteil zivilkammer landgerichts siegen februar gem satz zpo kosten klgerseite zurckgewiesen grnde berufungsgericht zugelassene revision klgerseite versicherungsnehmer folgenden vn gem zpo zurckzuweisen voraussetzungen fr zulassung vorli egen revision aussicht erfolg senat parteien beschluss september beabsichtigte zurckweisung hingewiesen dortigen grnde ergnzend bezug genommen schriftsatz klgervertreters november gibt veranlassung zurckweisung revision abzusehen soweit darauf hingewiesen revision sei uroparechtswidrigkeit policenmodells insgesamt gesttzt begrndet streitfall pflicht vorlage gerichtshof europischen union frage entscheidungse rheblich ankommt senat hinweisbeschluss nher au sgefhrt wre vn trotz belehrung darber ve rtrag zustande kommen lassen widerspruch ber viele jahre durchgefhrt wegen widersprchlichen verhaltens verwehrt unterstellter gemeinschaftsrechtswidrigkeit pol icenmodells unwirksamkeit vertrages berufen frage mglichen vorlage gerichtshof europischen union fall widersprchliches verhalten versicherung snehmer festgestellt stellt streitfall entgegen ansicht revision mastbe fr bercksichtigung gesichtspunkte treu glauben rechtsprechung erichtshofs europischen union geklrt siehe einzelnen enatsurteil juli iv zr bghz rn bverfg nichtannahmebeschluss mrz bvr juris rn ff annahme rechtsmissbruchlichen verha ltens steht fllen vorliegenden einklang rech tsprechung vgl senatsurteil aao vgl bverfg aao soweit revision geltend macht sei unionsrechtlich ungeklrt verbraucherschtzende widerspruchsrechte nationale vorschriften rechtsmissbrauch beschrnkt drften berhrt gebot praktischen wirksamkeit anwendung grundsatzes treu glauben verbots widersprchlicher rechtsausbung steht entgegen ausbung di eser rechte nationale zivilrecht eingebettet bleibt nation len gerichte missbruchliches verhalten rechtspr echung gerichtshofs europischen union bercksichtigen drfen bverfg aao rn anwendung grundstze treu glauben beeintrc htigt angesichts besonderen umstnde streitfalles pra ktische wirksamkeit gemeinschaftsrechts sinn zweck widerspruchsrechts erwgungen zweiten dritten richtlinie lebensversicherung genaue belehrung versich erungsnehmer ber rcktrittsrecht abschluss vertrages icherzustellen berhrt entscheidend streitfall vn geltenden nationalen recht entsprechend ordnungsgem ber mglichkeit belehrt worden vertrag hne nachteile zustande kommen lassen gleichwohl vollzug gesetzt ber mehrere jahre durchgefhrt vgl rgnzend senatsurteil juni iv zr versr rn mayen harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmller vorinstanzen ag lennestadt entscheidung lg siegen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen antrag beschuldigten wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung revision urteil strafkammer landgerichts mnster amtsgericht bocholt dezember verworfen revision beschuldigten vorbezeichnete urteil unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde auswrtige strafkammer landgerichts mnster amtsgericht bocholt anwesenheit beschuldigten ergangenes urteil dezember unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet revision beschuldigten lwl maregelvollzugsklinik rheine vorlufig untergebracht ging dezember beim amtsgericht rheine januar beim landgericht mnster januar auswrtigen strafkammer amtsgericht bocholt revision beschuldigten unzulssig binnen wochenfrist eingelegt worden abs stpo gem abs stpo revisionseinlegung gericht erfolgen urteil angefochten abs stpo urteilen auswrtigen strafkammer revision stammgericht eingelegt bgh beschluss januar str bghst beschluss oktober vi zb njw meyergoner stpo aufl rn amtsgericht bezirk beschuldigte anstalt verwahrt lediglich revisionseinlegung protokoll geschftsstelle zulssig stpo wiedereinsetzungsgesuch beschwerdefhrers unbegrndet beschuldigte verschulden gehindert frist abs stpo einzuhalten dahinstehen beschuldigte angesichts weihnachtsfeiertage rechnen dezember abgesandtes schreiben erst dezember tag fristablauf gericht eingehen wrde verschulden beschuldigten liegt jedenfalls darin revisionseinlegung falsche gericht geschickt ausweislich schreibens vorsitzenden januar beschuldigten urteilsverkndung ausdrcklich darber belehrt revision beim amtsgericht rheine protokoll geschftsstelle htte eingelegt knnen schriftlich erteilung rechtsmittelbelehrung protokoll hauptverhandlung besttigt wer mndliche rechtsmittelbelehrung falsch versteht deshalb frist versumt grundstzlich eigenes verschulden zurechnen lassen vgl bgh beschluss juni str meyer goner aao rn mwn ausnahmefall etwa rechtsanwalt vertretenen auslnder betracht kommt vgl meyer goner aao gegeben verteidiger vielmehr beschuldigten schreiben dezember nochmals ausdrcklich ber form frist revisionseinlegung belehrt inhalt schreibens missverstndlich formuliert stellt gesetzeslage korrekt dar anhaltspunkte dafr beschwerdefhrer mndliche rechtsmittelbelehrung aufgrund geistig seelischen zustands verstanden grunde verschulden verhindert frist einzuhalten satz stpo ersichtlich sptere innerhalb revisionseinlegungsfrist zugegangene schriftliche belehrung verteidigers gleicher weise falsch verstanden mutzbauer roggenbuck bender cierniak reiter'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen vergewaltigung anhrungsrge strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen anhrungsrge verurteilten beschluss senats oktober kosten zurckgewiesen grnde senat revision verurteilten urteil landgerichts bayreuth januar beschwerdefhrer wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes zwei fllen davon fall tateinheit vergewaltigung sowie wegen sexuellen missbrauchs kindes zwei fllen davon fall tateinheit sexueller ntigung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt brigen freigesprochen worden antrag generalbundesanwalts beschluss oktober gem abs stpo unbegrndet verworfen hiergegen richtet anhrungsrge verurteilten geltend macht sei unrecht verurteilt worden liege beschlussbegrndung voraussetzungen stpo gegeben senat entscheidungsfindung weder tatsachen beweisergebnisse verwendet denen verurteilte zuvor gehrt worden entscheidung bercksichtigendes vorbringen verurteilten ber gangen anspruch gewhrung rechtlichen gehrs sonstiger weise verletzt beschluss senats beinhaltet revision generalbundesanwalt antragsschrift juni zutreffend dargelegten gegenerklrungen verurteilten juli entkrfteten grnden erfolg versagt bleibt verwerfungsbeschluss weitere begrndung enthlt liegt natur verfahrens abs stpo vgl bgh beschluss januar str art abs gg zwingt gerichte vorbringen beteiligten ausdrcklich bescheiden wahl rothfu cirener graf radtke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli weschenfelder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja nr streitigkeiten niebrauchern sonstigen fremdnutzern fallen nr nr regelungen nr rechtfertigen vorgehen fremdnutzer bgh urteil juli zr lg dsseldorf ag mettmann zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftsatzfrist mai vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr roth richterin dr brckner richter dr gbel fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf juli aufgehoben urteil amtsgerichts mettmann november gendert klage abgewiesen kosten rechtsstreits trgt klgerin rechts wegen tatbestand beklagten bewohnen niebraucher eigentumswohnung rubrum nher bezeichneten wohnungseigentumsanlage gehrt april durchgefhrten eigentmerversammlung wurde tagesordnungspunkt top sanierung terrassen balkonen beschlossen darber hinaus wurde verwalterin klagenden wohnungseigentmergemeinschaft beschluss top ermchtigt gerichtliche schritte eigentmer einzuleiten durchfhrung baulicher manahmen behindern zugang sanierenden stellen verweigern sollten sowie bevollmchtigt zweck rechtsanwalt beauftragen beklagten verweigerten betreten bewohnten einheit zwecke sanierung sprachen beauftragten firmen architekten hausverbot gesttzt entsprechende anwendung nr mchte klgerin verurteilung beklagten duldung nher bezeichneter sanierungsarbeiten gestattung zutritts wohnung erreichen amtsgericht klage stattgegeben dagegen gerichtete berufung fr abs gvg genannten wohnungseigentumssachen zustndige landgericht dsseldorf urteil unzulssig verworfen zugelassenen revision erstreben beklagten abweisung klage klgerin beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht auffassung wohnungseigentumssache liege berufung fr allgemeine zivilsachen zustndige landgericht wuppertal htte eingelegt mssen nr sei weit auszulegen klaren gesetzeswortlaut scheide einbeziehung dritter gelte tatschliche nutzer sondereigentums seien blick nr liege wohnungseigentumssache verhltnis wohnungseigentmergemeinschaft eigentmer wohnung fremdnutzern berufung grundstzen bundesgerichtshofs ausnahmsweise verweisung entsprechend zpo zustndige landgericht zugnglich sei knne offen bleiben beklagten trotz einreichung entscheidung bundesgerichtshofs dezember zb njw antragserfordernis entnehmen sei antrag gestellt htten ii revision begrndet verwerfung berufung unzulssig bestand allerdings verneint berufungsgericht zustndigkeit jedenfalls ergebnis recht voraussetzungen abs gvg liegen alleine betracht kommenden nr je nachdem tatbestand klagen zuordnet rechtsfhige wohnungseigentmergemeinschaft lediglich gesetzliche prozessstandschafterin abs fhrt senat offengelassen vgl beschluss dezember zr bgh nzm rn mwn streitstand einschlgig nr weit auszulegen timme elzer aufl rn vgl bt drucks fr normanwendung entscheidend rechtsgrundlage ankommt anspruch hergeleitet senat urteil dezember zb njw rn nr erforderlich jedoch stets streitigkeit inneren zusammenhang gemeinschaftsverhltnis steht vgl senat beschluss dezember zb aao urteil juni zr njw mwn wahrung voraussetzung knnen personen verfahrensrechtlich wohnungseigentmer sinne nr gleichgestellt unterfallen etwa streitigkeiten ber rckforderung gezahlter hausgeldforderungen wohnungseigentmer statt zessionar gewillkrter prozessstandschafter senat beschluss juni zb nzm rn insolvenzverwalter senat beschluss september zb bghz forderung einklagt deshalb verschiebung rechtszustndigkeit abtretung bzw verlagerung prozessfhrungsbefugnis brigen fllen gegebenen gemeinschaftsbezug ndert vgl senat beschluss september zb aao mwn aa gemessen daran fallen klagen fremdnutzer wohnungseigentum nr stehen dritte weder wohnungseigentmergemeinschaft wohnungseigentmern rechtsbeziehung notwendigen gemeinschaftsbezogenen gehalt aufweist entspricht senat mieter eigentumswohnung gerichtete klage verurteilung unterlassung nutzung gemeinschaftsflchen gerichtet allgemeine zivilprozessuale rechtsstreitigkeit eingeordnet beschluss juli zb njw rn wiedergegebenen sachverhalt vgl timme dtsch aufl rn entgegen auffassung revision gengt danach fr annahme wohnungseigentumsrechtlichen streitigkeit nr nr fremdnutzer statt wohnungseigentmers anspruch genommen gilt umso mehr vorgehen wohnungseigentmer zumindest nr mglich bleibt prozesse denen dritte beteiligt gesetzlichen systematik vorliegenden voraussetzungen nr wohnungseigentumssache qualifizieren besondere streitigkeiten nr erffnete berufungszustndigkeit gem abs satz gvg gegeben bb hiervon abweichende rechtliche beurteilung deshalb gerechtfertigt niebraucher teilweise dingliche rechtsstellung einrckt allein wohnungseigentmer zukommt geht eintritt verbandsrechtliche rechtstellung wohnungseigentmers einher notwendige voraussetzung fr nr erforderlichen gemeinschaftsbezug bildet folgerichtig steht niebraucher weder stimmrecht versammlung wohnungseigentmer befugnis anfechtung gefasster beschlsse bayoblg zmr olg dsseldorf wum lg hamburg zmr mwn nr einschlgig ganzen senat beschluss mrz zb bghz ff hintergrund dafr ersichtlich niebraucher passivseite materiellrechtlich zumindest teilweise verbandsrechtliche rechtsstellung wohnungseigentmers eintritt verlagerung passiven prozessfhrungsbefugnis niebraucher findet einrumung niebrauchs statt rechtlichen ausgangspunkt recht geht berufungsgericht sodann davon fehlen wohnungseigentumsrechtlichen streitigkeit berufung zulssigerweise fr allgemeine zivilsachen zustndigen berufungsgericht eingelegt abs gvg gilt frage streitigkeit vorliegt fr bestimmte fallgruppen hchstrichterlich geklrt ber deren beantwortung guten grnden unterschiedlicher auffassung berufungsklger sodann entsprechend zpo hilfsweise verweisung auffassung angerufenen gerichts zustndige berufungsgericht beantragt senat zb njw rn ff urteil dezember berufungsgericht frage vorliegens ausnahmekonstellation recht hinblick darauf offen gelassen klgerin zweiten rechtszug verweisungsantrag gestellt erscheint hinblick revision zpo gesttzte verfahrensrge zweifelhaft braucht jedoch entschieden klgerin antragstellung zulssigerweise revisionsverfahren nachgeholt vgl senat urteil dezember zb njw rn fr rechtsbeschwerdeverfahren anforderungen entsprechende anwendung zpo stellen senat prfen erfllt ber hchstrichterlich geklrte frage streitigkeiten vorliegenden art normbereich fallen guten grnden streiten lsst berufungsurteil daher bestand zpo sachlage grundstzlich senat auszusprechende verweisung zustndige berufungsgericht senat urteil dezember zb aao rn scheidet vorliegend aufhebung berufungsurteils wegen rechtsverletzung anwendung gesetzes festgestellten sachverhalt erfolgt letzterem sache endentscheidung reif abs zpo senat geschftsverteilung bundesgerichtshofs fr allgemeine zivilprozessuale streitigkeiten vorliegenden art zustndige revisionsgericht berufung begrndet klage bleibt erfolg versagt regelungen nr rechtfertigen vorgehen fremdnutzer rechenberg zwe ebenso sache kg nzm lg hamburg zwe aa etwa klein brmann aufl rn nk schultzky aufl rn fr analogieschluss erforderliche planwidrige regelungslcke liegt eindeutigen wortlaut vorschrift wohnungsei gentmer passivlegitimiert beruht versehen gesetzgebers vgl br drucks umschreibt gemeinschaft erwachsenen pflichten wohnungseigentmer regelung gemeinschaft wohnungseigentmer bezeichneten abschnitt wohnungseigentumsgesetzes eingebettet fremdnutzer beteiligt dadurch deutlich vorschrift vorhandensein gemeinschaftsbezogener rechtsbeziehungen voraussetzt wohnungseigentmern fremdnutzern bzw rechtsfhigen wohnungseigentmergemeinschaft bestehen hintergrund greift argument kurz fremdnutzer lediglich anstelle wohnungseigentmers anspruch genommen wozu senat neigt ansprche abs bgb fremdnutzer betracht kommen etwa horst nzm vgl senat urteil dezember zr nzm rn ff nk schultzky aao aufl rn streitstand timme dtsch aao rn ff mwn braucht abschlieend geklrt abs bgb gesttzte klage betrifft streitgegenstand gericht rechtlichen gesichtspunkt nr unterbreitete klage vorliegend erhoben worden aa fr auslegung klagebegehrens spricht schon verstndige partei regelmig teilweise unzulssige klage erheben mchte klgerin fr ansprche abs bgb prozessfhrungsbefugnis fehlte ansprchen nr geborene ausbungsbefugnis gemeinschaft abs satz halbsatz folge gesetzlicher prozessstandschaft besteht handelt ansprchen abs bgb individualansprche wohnungseigentmer gemeinschaft ausbungs prozessfhrungsbefugnis zuwchst ansprche sog ansichziehen vergemeinschaftet worden gekorene ausbungsbefugnis abs halbsatz vgl etwa senat urteil dezember zr zwe rn ff mwn speziell bgb sanierungs modernisierungsarbeiten timme dtsch aao rn bb vergemeinschaftung vorliegend ausgegangen top gefasste beschluss betrifft gebotenen nchstliegenden auslegung etwa senat urteil oktober zr nzm rn mwn geltendmachung ansprchen wohnungseigentmer fremdbesitzer iii kostenentscheidung beruht zpo stresemann schmidt rntsch brckner roth gbel vorinstanzen ag mettmann entscheidung lg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet august kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz ja bgb abs satz bercksichtigung laufenden einkommens stichtag form bar bankguthaben vorhanden beim endvermgen bgh urteil august xii zr olg hamburg ag hamburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt fr recht erkannt revision antragsgegners urteil familiensenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg september kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung antragsgegners hinsichtlich zugewinnausgleichs zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand urteil amtsgerichts familiengericht hamburg juni wurde ehe parteien geschieden insoweit urteil ablauf september rechtskrftig geworden ferner wurde ber sorgerecht fr drei kinder parteien entschieden versorgungsausgleich durchgefhrt antragsgegner monatlichen unterhaltszahlungen fr antragstellerin kinder verurteilt auerdem wurde verurteilt antragstellerin zugewinnausgleich dm zuzglich zinsen zahlen revisionsverfahren streiten parteien zugewinnausgleich halten jeweils partei fr ausgleichspflichtig unstreitig beide parteien anfangsvermgen stichtag november zustellung scheidungsantrags je miteigentmer hausgrundstcks wert bereinstimmend dm angegeben unstreitig ferner zwei darlehensverbindlichkeiten gegenber sparkasse wohnungsbaukredit anstalt stichtag fr beide parteien jeweils dm dm beliefen unstreitig ferner antragsgegner pkw gehrte stichtag wert dm dm girokonto stichtag guthaben dm aufwies berufungsgericht daher amtsgericht folgend dm dm dm hheren zugewinn antragsgegners ausgegangen berufung insoweit zurckgewiesen zahlung hlfte betrages dm nebst zinsen antragstellerin verurteilt worden dagegen richtet revision antragsgegners antrag weiterverfolgt entscheidung amtsgerichts ber zugewinnausgleich dahingehend abzundern antragstellerin verurteilt zugewinnausgleich hhe dm nebst zinsen zahlen insoweit macht revision geltend berechnung endvermgens antragsgegners berufungsgericht unrecht darlehensverbindlichkeiten hhe dm bercksichtigt nmlich dm bruder dm bruder schwgerin finanzierung hauses halten ferner sei guthaben girokonto per november unrecht endvermgen bercksichtigt worden davon dezember flligen unterhaltsforderungen ende quartals flligen kapitaldienstleistungen fr bankverbindlichkeiten begleichen mssen daraus ergebe dm dm pkw dm hherer zugewinn antragstellerin mithin anspruch zugewinnausgleich hhe dm entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht beide vorinstanzen geltung deutschen ehegterrechts ausgegangen revision gnstig angegriffen hlt rechtlichen prfung ergebnis stand parteien getroffenen feststellungen trkische staatsangehrige bzw asylbewerber deutschland kamen heirateten wurden erst eingebrgert artt abs satz abs abs nr egbgb denen zufolge fall grundstzlich trkisches ehegterrecht magebend zugewinnausgleich kennt indes anzuwenden asylantrgen parteien getroffenen feststellungen stattgegeben wurde anerkannte asylbewerber gem abs asylvfg rechtsstellung abkommen ber rechtsstellung flchtlinge juli genfer flchtlingskonvention bgbl ii schon fr zeit konstitutiven asylentscheidung vgl palandt heldrich bgb aufl anhang art egbgb rdn deren berufungsgericht festgestellten zeitpunkt ankommt art abs egbgb ersetzt fr personenkreis allgemein staatsangehrigkeit personalstatut art konvention vgl staudinger bar mankowski bgb art egbgb rdn gewhnlichen aufenthalt richtet deutschland vgl palandt heldrich aao art egbgb rdn ii recht berufungsgericht berechnung endvermgens antragsgegners stichtag november vorhandene guthaben girokonto dm bercksichtigt erfolg macht revision geltend betrag sei endvermgen hinzuzurechnen drei tage spter fllig werdenden unterhaltszahlungen fr dezember hhe dm sowie ende vierten quartals fllig werdenden kapitaldienstleistungen hhe dm fr beiden bankdarlehen kontoguthaben htten bestritten mssen erst stichtag fllig werdenden tilgungs zinsbelastungen beiden darlehen sparkasse woh nungsbaukreditanstalt berufungsgericht zutreffend weder verbindlichkeiten bercksichtigt endvermgen antragsgegners mindern umstand rechtfertigt stichtag vorhandene kontoguthaben antragsgegners entsprechender hhe teil endvermgens anzusehen darlehensverbindlichkeiten stichtag jeweils offenen salden bereits zutreffend bercksichtigt worden zumindest antragsgegner vorgetragen stichtag aufgelaufenen anteiligen zinsen seien betrag enthalten darber hinausgehender abzug knftig fllig werdender zins tilgungsleistungen widersprche stichtagsprinzip wrde doppelte bercksichtigung darlehensverbindlichkeiten hinauslaufen auffassung folgen wrde knnte ergebnis ndern antragstellerin beiden parteien gemeinsam aufgenommenen darlehen kreditverbindlichkeiten gleicher hhe belastet wren erst stichtag flligen zins tilgungsverbindlichkeiten soweit antragsgegner entfallen endvermgen mindernd bercksichtigen htte antragstellerin entfallende hlfte entsprechend berechnung endvermgens bercksichtigt mssen betrag zugewinn partei hher hierdurch ergebnis verndert htte recht berufungsgericht dezember fllig werdenden unterhaltszahlungen antragsgegners berechnung endvermgens stichtag endvermgen mindernde verbindlichkeit angesehen bereits entstandene verbindlichkeiten grundstzlich stichtag fllig verbindlichkeiten sinne abs bgb anzusehen endvermgen mindern gilt jedoch uneingeschrnkt fr dauerschuldverhltnisse vgl mnchkommbgb koch rdn insbesondere unterhaltspflicht einheitliche stndig erneuernde erst beim vorhandensein bestimmter voraussetzungen entstehung gelangende verbindlichkeit aufzufassen zeiteinheit voraussetzungen vorliegen neuem entsteht vgl senatsurteile bghz ff rechtsverhltnisse wiederkehrende ansprche unterhaltsleistungen vermitteln daher rahmen bgb berechnung endvermgens unterhaltsberechtigten bercksichtigen soweit knftiges einkommen vorwegnehmen bercksichtigung zugewinnausgleich zeit beendigung gterstandes verlngern wrde vgl bgh urteil oktober iv zr njw umgekehrt mindern unterhaltsverpflichtungen endvermgen unterhaltspflichtigen insoweit stichtag bereits fllig vgl olg frankfurt famrz olg celle famrz soweit revision geltend macht rcksicht drei tage stichtag fllig werdenden unterhalt drfe andererseits stichtag vorhandene kontoguthaben beim endvermgen bercksichtigender vermgenswert angesehen soweit erfllung verbindlichkeit bentigt luft unterstellter ent sprechender zweckbindung guthabens versuch hinaus beim zugewinnausgleich bercksichtigende knftige verbindlichkeit umweg verrechnung stichtag vorhandenen deshalb beim zugewinn bercksichtigenden bankguthaben zugewinn mindernd geltend weder stichtagsprinzip vereinbaren grundsatz beim zugewinnausgleich lebenden endvermgen objektivierbaren werte gehren fr bewertungsstichtag unterstellten erbfall erben bergehen wrden vgl bghz lt begrndung rechtfertigen anderenfalls ausgleichs unterhaltsberechtigte ehegatte zweifache weise kontoguthaben teil ber zugewinnausgleich ber unterhalt wenig spter guthaben zahlen sei abgesehen davon antragsgegner vorgetragen guthaben girokonto resultiere laufendem einkommen bestreitung lebensunterhalts fr gegenber unterhaltsberechtigten fr laufenden stichtag abgeschlossenen zeitabschnitt bestimmt sei trifft argument doppelten teilhabe ausgleichs unterhaltsberechtigten ehegatten dezember fllig werdenden kindesunterhalt antragsgegner fr dezember bentigten lebensunterhalt ohnehin stichtag fllig werdende ehegattenunterhalt steht bercksichtigung stichtag vorhandenen kontoguthabens endvermgen entgegen soweit guthaben begleichen mag richtig gterrechtlicher ausgleich grundstzlich stattzufinden soweit vermgensposition bereits weise sei unterhaltsrechtlich wege versorgungsausgleichs zugunsten ehegatten auszugleichen vgl senatsurteil dezember xii zr famrz grundsatz gilt uneingeschrnkt anerkannt unterhaltsrckstnde endvermgen unterhaltspflichtigen mindern erweist rckstand folgezeit beitreibbar fhrt unterhaltsberechtigte ehepartner doppelter weise benachteiligt angesehen nmlich einerseits schmlerung zugewinnausgleichsanspruchs wegen zustehenden unterhalts andererseits erhlt ebenso ausgleichsberechtigte ehegatte bercksichtigung stichtag bestehender verbindlichkeiten ausgleichspflichtigen endvermgen begrndung wehren wegen verbindlichkeiten bereits reduzierung unterhaltsanspruchs hinnehmen mssen etwaiger einflu schuldenlast unterhaltsrechtliche leistungsfhigkeit vermgensausgleich bgb tun vgl senatsurteil april ivb zr njw rr wegen fr zugewinnausgleich geltenden starren stichtagsprinzips gesetz schematische saldierung ber regelmig mehrere ehejahre umfassenden zeitraum vorsieht zufllige geringfgige zeitliche berschneidungen grenordnung monat einerseits fr zugewinnausgleich andererseits fr laufenden unterhalt mageblichen wirtschaftlichen verhltnissen hinzunehmen massenfllen art praxisgerechte weise vermeiden lassen berschneidungen ergeben not wendigerweise stets stichtag monatsersten unterhaltsverpflichtung fr laufenden monat fllig zeitpunkt liegt laufende einkommen fllig unterhaltspflichtige fr monatszeitraum bezieht entgegen verschiedentlich vertretenen auffassung vgl johannsen henrich jaeger eherecht aufl bgb rdn bgb rdn schwab handbuch scheidungsrechts aufl kap vii rdn mu daher hingenommen bereits bezogenes laufendes einkommen stichtag gestalt bar kontoguthabens vorhanden zugewinnausgleich insoweit unterliegt laufenden lebensunterhalt fr monatszeitraum decken bestimmt stichtag abgelaufen gegensatz vorschssen soweit fr darber hinausgehende zeitrume geleistet etwa vorschu schriftsteller fr schreibenden roman erhlt ebenso umgekehrten fall hinzunehmen stichtag bereits fllige unterhaltsverpflichtung fr laufenden monat endvermgen vollem umfang mindert monatszeitraum stichtag abgelaufen whrend laufende einkommen bedarf decken bestimmt endvermgen zuzurechnen erst stichtag fllig ergibt bgb ersichtlich gesetzgeber nachteilige auswirkungen schematisierenden regelung stichtagsprinzips ergeben knnen hinzunehmen bereit grob unbilligen ergebnissen korrekturmglichkeit vorsieht alledem folgt kontoguthaben antragsgegners vollem umfang zugewinnausgleich unterliegt iii erfolg rgt revision jedoch auffassung berufungsgerichts endvermgen antragstellers sei betrag dm gemindert hinreichend substantiiert vorgetragen darlehen gesamthhe fr errichtung familieneigenheims gewhrt htten insoweit berufungsgericht anforderungen darlegungslast verfahrensfehlerhaft verkannt berufungsgericht revision wegen frage zugelassen prozessuale darlegungspflicht parteien wegen zugehrigkeit volksgruppe aramischen christen rcksicht deren besondere gepflogenheiten namentlich familienangehrigen schriftlichen vereinbarungen treffen grere transaktionen bar abzuwickeln geringere anforderungen stellen seien frage hinweis fr rechtssuchenden gleichermaen geltende lex fori verneinen kommt indes derartige gepflogenheiten knnen allenfalls rahmen beweiswrdigung bercksichtigt berufungsgericht sicht folgerichtig gegensatz vorinstanz abgesehen ansicht berufungsgerichts antragsgegner entstehung darlehensverpflichtungen hhe dm hinreichend dargelegt vermag senat folgen insbesondere lt geschehen begrnden verblieben viele offene fragen antragstellerin darauf verwiesen sei vortrag antragsgegners pauschal bestreiten nachprfbare einzelheiten darlehenshingabe eingehen knnen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs sachvortrag schlssig erheblich tatsachen beinhaltet verbindung rechtssatz geeignet geltend gemachte recht geltend gemachte verbindlichkeit entstanden erscheinen lassen angabe nherer einzelheiten zeitpunkt ablauf bestimmter ereignisse betreffen erforderlich soweit einzelheiten fr rechtslage bedeutung vgl bgh urteile februar zr njw rr mai zr bghr zpo abs darlegungslast anforderungen gengen behauptungen antragsgegners vorgetragen beweis gestellt finanzierung hauses bruder darlehen insgesamt dm vermittlung weiteres darlehen insgesamt dm erhalten beide stichtag zurckgezahlt beide darlehen seien bruder bar entsprechend baufortschritt hauses jahren teilbetrgen dm ausgezahlt worden sachverhalt behauptet voraussetzungen entstehung darlehensverbindlichkeiten hhe abs bgb erfllt weiteren berufungsgericht substantiierung fr erforderlich gehaltenen umstnde einzelnen namentlich przise angabe jeweiligen teilbetrge zeitpunkts auszahlung deren relation jeweiligen baufortschritt sowie herkunft darlehensgebern gewhrten geldbetrge kommt fr rechtsfolge mgen ebenso einerseits berufungsgericht aufgezeigten zweifel hinsichtlich datierung vorgelegten besttigungen andererseits aufgeworfene frage behaupteten darlehen hausbau finanziert worden fr beurteilung glaubhaftigkeit aussagen familiengericht vernommenen zeugen bedeutung indes tatrichter vorzubehalten revisionsgericht sache entscheiden sache daher berufungsgericht zurckzuverweisen erhobenen beweise gegebenenfalls erneuter vernehmung zeugen wrdigen hahne sprick wagenitz weber monecke ahlt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter dr kayser vill dr detlev fischer beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts koblenz august kosten klgers unzulssig verworfen antrag klgers beiordnung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts zurckgewiesen prozesskostenhilfegesuch klgers zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde rechtsbeschwerde gem abs satz abs satz nr zpo statthaft abs satz zpo unzulssig verwerfen entgegen abs satz zpo beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden bgh beschl mrz ix zb njw antrag klgers beiordnung rechtsanwalts gem abs zpo unbegrndet vorschrift partei rechtsanwalt beigeordnet vertretung bereiten rechtsanwalt findet rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint zuerst genannte voraussetzung erfllt partei trotz zumutbarer anstrengungen vertretung bereiten rechtsanwalt gefunden bgh beschl april iii zb njw rr april xi zb bghr zpo abs anstrengungen zumutbare fr rechtsmittelverfahren bundesgerichtshof partei erfolg zumindest mehr vier beim bundesgerichtshof zugelassene rechtsanwlte gewandt diesbezglichen bemhungen gericht substantiiert darlegen gegebenenfalls nachweisen bgh beschl februar iv zr njw rr eigene bemhungen klgers vertretung bereiten zugelassenen rechtsanwalt finden eingabe august dargetan vielmehr begehrt benennung notanwalts gericht prozesskostenhilfeantrag zurckzuweisen rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet satz zpo landgericht berufung klgers rechtsfehlerfrei unzulssig verworfen dr gero fischer dr ganter vill dr kayser dr detlev fischer vorinstanzen ag cochem entscheidung lg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet juli freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr erhlt kapitalanleger kenntnis bestimmten pflichtverletzung anlageberaters vermittlers handelt bezglich weiterer pflichtverletzungen grob fahrlssig erkannte pflichtverletzung anlass nimmt anlageprospekt nachtrglich durchzulesen lektre prospekts kenntnis weiteren pflichtverletzungen erlangt htte fortfhrung bgh urteil juli iii zr fr bghz vorgesehen bgh urteil juli iii zr olg mnchen lg mnchen iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vizeprsidenten schlick sowie richter dr herrmann wstmann hucke seiters fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt eigenem abgetretenem recht ehefrau schadensersatz wegen behaupteter pflichtverletzungen beklagten anlsslich zeichnung beteiligung geschlossenen immobilienfonds klger ehefrau traten dezember beteiligungs kg gmbh co fonds nr einlage betrug dm zuzglich agio jahren erhielten eheleute ausschttungen insgesamt dm folgezeit unterblieben weitere ausschttungen anleger wurden stattdessen aufgefordert vermeidung insolvenz fonds nachschsse leisten insoweit zahlten eheleute oktober dm sowie september klger behauptet anlageentscheidung sei fehlerhafte beratung geschftsfhrer gmbh rechtsvorgngerin beklagten vorangegangen beteiligung hinblick bestehende mietgarantie sicher bezeichnet hinweis unternehmerisches risiko mglichkeit totalverlusts mangelnde eignung fonds altersvorsorge sei erfolgt genauso wenig sei ber fehlen zweitmarkts fungibilitt anlage risiko wiederauflebens kommanditistenhaftung abs hgb aufgeklrt worden anlageprospekt htten erst zeichnung beteiligung erhalten ber beratungspflichtverletzungen beklagten anwalt ende informiert landgericht schadensersatzklage wegen verjhrung abge wiesen berufung klgers erfolg urteil oberlandesgerichts richtet senat zugelassene revision klgers entscheidungsgrnde zulssige revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht auffassung oberlandesgerichts streitgegenstndlichen ansprche verjhrt art abs satz abs satz egbgb abs bgb klger ehefrau htten sptestens seit aufforderung fonds oktober abwendung insolvenz nachzahlungen leisten gewusst magabe darstellung geschftsfhrer gefhrten gesprchen unrichtig informiert worden seien kapitalanlage sei weder sicher altersvorsorge geeignet totalverlust entfernt gedroht gefahr ganz akut bestanden tatsache klger ehefrau fehlende fungibilitt anlage regelung abs hgb gekannt htten beruhe grober fahrlssigkeit landgericht recht hinweis nachtrgliche erhebliche abweichung tatschlichen versprochenen entwicklung kapitalanlage ausgefhrt htten eheleute erhalt nachzahlungsaufforderung jahre ganz konkreten anlass gehabt prospekt eingehend durchzulesen darber informieren art anlage tatschlich gezeichnet htten wre geschehen htten insbesondere ausfhrungen seite prospekts notwendigen fakten eingeschrnkten veruerungsmglichkeit kommanditistenhaftung entnehmen knnen htten zudem bereits nachforderung reagiert zwecks klageerhebung anwalt aufgesucht wre entsprechende kenntnis bereits damals vermittelt worden weder ei nen mglichkeit gebrauch gemacht nachforderung weiteres bedient htten stelle grobe verletzung verkehrsblichen sorgfalt dar eheleute htten insoweit ganz nahe liegende berlegungen nmlich falsch informiert worden angestellt beachtet einleuchte nmlich verfolgung rechte aktiv msse gegebenen sachlage sei nachvollziehbar grnden bereits jahre rechtliche schritte wegen mangelnden sicherheit anlage totalverlustrisikos unternommen htten fehlende fungibilitt fehlende hinweis abs hgb wren lektre prospekts inanspruchnahme anwaltlicher hilfe weiteres bekannt geworden abgesehen davon seien beiden punkte zusammenhang untergeordneter bedeutung drohender insolvenz fonds komme darauf ohnehin mehr ii hlt rechtlichen nachprfung ergebnis stand berufungsgericht tatrichterlicher wrdigung rechtsfehler revision wendet hiergegen festgestellt klger ehefrau zusammenhang aufforderung fonds abwendung insolvenz nachzahlungen leisten kenntnis davon erhalten entgegen behaupteten erklrungen geschftsfhrers gewhlte kapitalanlage sicher deswegen altersversorgung ungeeignet bzw ernsthafte risiko totalverlusts bestand soweit berufungsgericht hieran anknpfend allerdings auffassung vertreten fehlende kenntnis eheleute mangelnden fungibilitt kapitalanlage regelung abs hgb beruhe grober fahrlssigkeit rechtsfehlerhaft verjhrung insoweit eingetreten rede stehenden ansprche wegen positiver vertragsverlet zung jahre nmlich erwerb beteiligung geschlossenen immobilienfonds entstanden satz bgb unterlagen zunchst jhrigen verjhrungsfrist bgb fr verjhrungsbeginn magebliche eintritt schadens regelmig erst anzunehmen konkreten verschlechterung vermgenslage glubigers gekommen eintritt risikobehafteten situation reicht dafr regelmig vgl bghz jedoch aufklrungs beratungspflichtverletzung beruhende erwerb fr anlageinteressenten nachteiligen konkreten anlagezielen vermgensinteressen entsprechenden kapitalanlage bereits fr genommen schaden darstellen deshalb unabhngig ursprnglichen werthaltigkeit anlage berechtigen wege schadensersatzes rckabwicklung verlangen anspruch entsteht hierbei schon unwiderruflichen vollzogenen erwerb anlage vgl jeweils bghz senat urteil juli iii zr rn fr bghz vorgesehen liegt fall gem art abs satz abs satz egbgb gilt seit januar fr dahin verjhrte schadensersatzansprche dreijhrige regelverjhrung bgb hierbei setzt beginn frist allerdings vorliegen subjektiven voraussetzungen abs nr bgb voraus heit glubiger anspruch begrndenden umstnden person schuldners kenntnis erlangt diesbezgliche unkenntnis grober fahrlssigkeit beruhen vgl bghz ff rn ff rn senat urteile november iii zr bkr rn juli aao rn fr dahingehende kenntnis grob fahrlssige unkenntnis trgt schuldner beklagte darlegungs beweislast vgl bghz rn bgh urteil juni xi zr zip rn senat urteil juli aao hierbei obliegt tatrichterliche beurteilung partei vorwurf grober fahrlssigkeit nachprfung revisionsgericht dahin tatrichter begriff groben fahrlssigkeit verkannt beurteilung verschuldensgrads wesentliche umstnde auer acht gelassen denkgesetze erfahrungsstze verfahrensvorschriften verstoen vgl bghz senat urteil juli aao rn grobe fahrlssigkeit setzt dabei objektiv schwerwiegenden subjektiv entschuldbaren versto anforderungen verkehr erforderlichen sorgfalt voraus grob fahrlssige unkenntnis sinne abs nr bgb liegt demnach glubiger kenntnis deshalb fehlt ganz nahe liegende berlegungen angestellt beachtet gegebenen fall htte einleuchten mssen persnlich schwerer obliegenheitsversto eigenen angelegenheit anspruchsverfolgung verschulden vorgeworfen knnen anspruch begrndenden umstnde frmlich aufgedrngt davor letztlich augen verschlossen vgl bgh urteile september xi zr zip rn november vi zr versr rn senat ur teil juli aao rn hierbei trifft glubiger generell obliegenheit interesse schuldners mglichst frhzeitigen beginn verjhrungsfrist nachforschungen betreiben vielmehr unterlassen ermittlungen lage falls geradezu unverstndlich erscheinen grob fahrlssiges verschulden glubigers bejahen knnen vgl bgh urteil november aao rn senat urteil juli aao geht vorwurf verschiedener aufklrungs beratungsfehler voraussetzungen abs nr bgb allerdings getrennt fr einzelne pflichtverletzung prfen schadensersatzanspruch mehrere fehler gesttzt beginnt verjhrung daher einheitlich bezglich fehlers kenntnis grob fahrlssige unkenntnis vorliegt anleger insoweit klage zumutbar wre vielmehr pflichtverletzung verfahrensrechtlich selbstndig behandeln glubiger fall unbenommen bleiben bekannt gewordene pflichtverletzung darauf gesttzte klage rckabwicklung vertrags erfolgversprechend wre hinzunehmen gefahr laufen deshalb ansprche weiteren zunchst unbekannten pflichtverletzungen verjhren beginnen vgl bgh urteil november zr njw rn ff senat urteil november aao rn grundstzen entscheidung berufungsgerichts vereinbar senat urteil juli aao rn ff entschieden liegt grob fahrlssige unkenntnis sinne abs nr bgb allgemeinen schon fr kenntnis anspruchsbegrndenden umstnde aufklrungs beratungspflichtverletzung notwendigen informationen anlageprospekt ergeben anleger lektre unterlassen kommt prospekt regel groe bedeutung fr information anlageinteressenten ber empfohlene kapitalanlage sofern prospekt geeignet ntigen informationen wahrheitsgem verstndlich vermitteln anleger rechtzeitig vertragsschluss berlassen worden aushndigung prospekts einzelfall ausreichen beratungsund auskunftspflichten genge tun siehe etwa senat versumnisurteil januar iii zr njw rr rn sowie urteile juli iii zr njw rr rn juni iii zr beckrs rn mrz iii zr njw rr rn mrz iii zr wm rn november aao rn bgh urteil mrz ii zr njw liegt daher zweifellos besonderen interesse anlegers prospekt eingehend durchzulesen andererseits misst anleger entscheidung besonderen erfahrungen kenntnisse anlageberaters vermittlers anspruch nimmt ratschlgen ausknften mitteilungen beraters vermittlers persnlichen gesprch unterbreitet besonderes gewicht prospektangaben notwendig allgemein gehalten deren detailflle angereichert volks betriebswirtschaftlichen steuerrechtlichen fachausdrcken viele anleger nheren lektre abhlt treten demgegenber regelmig hintergrund vertraut daher anleger rat angaben sei nes beraters vermittlers sieht deshalb davon ab bergebenen anlageprospekt durchzusehen auszuwerten darin allgemeinen subjektiver objektiver hinsicht grobes verschulden sehen unterlsst anleger kontrolle beraters vermittlers lektre anlageprospekts weist bestehende vertrauensverhltnis daher fr allein genommen schlechthin unverstndlich unentschuldbar senat urteil juli aao rn entgegen auffassung instanzgerichte bestand vorliegenden fall besonderer dringlicher anlass fr klger ehefrau prospekt nachtrglich studieren nachdem nachschussaufforderung fonds oktober erhalten jedenfalls knnte unterlassung grob fahrlssig obigen sinn eingestuft berufungsgericht feststellt eheleute aufgrund finanziellen situation fonds sptestens zeitpunkt kenntnis davon magabe darstellung geschftsfhrer bezglich sicherheit anlage ordnungsgem aufgeklrt bzw beraten worden sodass bezglich pflichtverletzung bereits damals htten klage erheben knnen hierzu bentigten weiteren erkenntnisse prospekt bestand fr angesichts instanzgerichten recht hervorgehobenen deutlichen abweichung tatschlichen entwicklung fonds behaupteten inhalt geschftsfhrer gefhrten gesprchs zwingende ver anlassung alten prospekt herauszusuchen daraufhin durchzuarbeiten mndlichen erklrungen inhalt prospekts abwichen htte vorliegenden fall bezogen erkannte pflichtverletzung zudem lediglich gefhrt zustzlich festgestellt worden wre fonds beschreibung prospekt tatschlich sicher darstellung klgers beratungsgesprch vorgespiegelt worden prospektinhalt fr konkreten aufklrungs bzw beratungsfehler verfolgung letztlich entscheidend brigen dient prospekt vorrangig information anlageinteressenten zusammenhang anlageentscheidung zweck unwiderruflich gewordenen erwerb anlage erfllt demgegenber eigentliche funktion prospekts richtigkeit rahmen mndlichen beratungs vermittlungsgesprchs gemachten angaben lange zeit anlageentscheidung kontrollieren knnen meinung wre anleger wrde anlass entdeckung aufklrungs beratungsfehlers veranlassung prospekt studieren beschrnkt etwaige pflichtverletzung unmittelbar betreffende passagen anleger trifft jedoch fall unterlassung vorwurf grober fahrlssigkeit verbundene obliegenheit entdeckung fehlers regelmig umfangreichen seiten umfassenden anlageprospekt vorsorglich mgliche weitere fehler durchzuarbeiten insoweit obliegenheit bezglich pflichtverletzung bestimmte manahmen vorzunehmen schutzzweck her pflichtverletzungen erstreckt entscheidend bezglich weiteren fehler jeweils eigenstndige obliegenheitspflichtverletzung vorliegt aufgrund anleger aufdrngenden kenntnis verschlossen unterlsst anleger grob fahrlssig trotz konkreten anlasses ber bestimmten umstand informieren behandelt htte hiervon kenntnis zusammenhang obliegenheitspflichtverletzung unkenntnis fehlt informationen anleger gezielt htte suchen mssen anlsslich anderweitig angelegten unterlassenen recherche gegebenenfalls htte erlangen knnen ebenso rechtsfehlerhaft auffassung berufungsgerichts grobe fahrlssigkeit liege deshalb klger bereits jahre anwalt aufgesucht rahmen umfassenden beratung weiteren behaupteten pflichtverletzungen beklagten hingewiesen htte prfung grobe fahrlssigkeit sinne abs nr bgb bezglich weiterer fehler vorliegt wegen selbstndigkeit verjhrungsrechtlichen behandlung einzelnen aufklrungs beratungsfehlers sicht ersten erkannten fehlers beurteilen deshalb frage stellen anleger bezglich ersten fehlers bestimmte manahmen aufsuchen anwalts zwecks klageerhebung htte unternehmen mssen deren vornahme weiteren fehler gegebenenfalls aufgedeckt worden wren fragen bezglich weiteren fehler grob fahrlssige obliegenheitsverletzung bezglich verfolgung fehlers bestimmte manahmen unterlsst letzteres eindeutig verneinen glubiger bleibt ausgefhrt unbenommen bekannt gewordene pflichtverletzung darauf gesttzte klage rckabwicklung vertrags erfolgversprechend wre hinzunehmen gefahr laufen deshalb ansprche weiteren zunchst unbekannten pflichtverletzungen verjhren beginnen berufungsurteil feststellung getragen streitgegenstndlichen aspekte mangelnden fungibilitt sowie haftung abs hgb zusammenhang unterge ordneter bedeutung seien drohender insolvenz fonds darauf ohnehin mehr ankomme umstand klger aufgrund insoweit eingetretener verjhrung risiko totalverlusts aufgrund insolvenz fonds tragen besagt wirtschaftlich weniger gewichtige risiko fehlender fungibilitt haftung abs hgb ebenfalls tragen msste aufklrungs beratungspflichtverletzung kausal fr erwerb anlage liegenden schaden anlageentschluss beeinflusst anlage anderenfalls gettigt worden wre kommt darauf grnden anlage spter wert gefallen beteiligungsgesellschaft insolvenz geraten bezglich weiterer pflichtverletzungen durchsetzbarer anspruch schadensersatz besteht mehr besteht lebenserfahrung begrndete vermutung fr ursachenzusammenhang fehlerhafter beratung anlageentscheidung vgl senat urteil juli aao rn gilt dabei fr einzelnen beratungsfehler einschrnkungslos abgesehen davon klger beweisantritt vorgetragen beteiligung gezeichnet worden wre frau gewusst htten zweitmarkt fr anteile gibt erhaltenen ausschttungen risiko rckforderung gem abs hgb behaftet angefochtene urteil stellt grnden richtig dar zpo derzeitigen sach streitstand vielmehr auszuschlieen klger geltend gemachte schadensersatzanspruch besteht klger behauptet ehefrau einerseits sowie rechtsvorgngerin beklagten vertreten deren geschftsfhrer anderseits sei anlageberatungsvertrag geschlossen wor entgegen darstellung beklagten seien gesprche zusammenhang zeichnung beteiligung mitarbeitern firma immobilien gefhrt worden mangels entgegenstehender feststellun gen berufungsgerichts hiervon revisionsverfahren auszugehen umstnden anlageberater hinzuweisen gehrt rechtsprechung senats urteile januar iii zr zip rn ff november aao rn ermangelung entsprechenden markts fehlende erschwerte mglichkeit kommanditbeteiligung immobilienfonds veruern allerdings ausgefhrt aufklrungspflicht beraters entfallen entsprechende belehrung anlageprospekt enthalten berater davon ausgehen kunde gelesen verstanden sowie gegebenenfalls nachfragen stellt senat urteil januar aao rn prospekt insoweit rechtzeitig vertragsschluss bergeben inhalt kenntnis genommen senat urteil november aao rn siehe rechtslage beim anlagevermittler senat urteil juli iii zr zip rn ff entsprechendes gilt fr aufklrung ber mgliches wiederaufleben kommanditistenhaftung abs hgb darstellung klgers diesbezglichen beweislast vgl senat urteil november aao rn prospekt allerdings erst zeichnung anlage bergeben worden sache berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo erforderlichen feststellungen getroffen knnen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen betruges anhrungsrge strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen anhrungsrge angeklagten juni urteil senates mai kosten zurckgewiesen grnde antrag unbegrndet verletzung rechtlichen gehrs liegt senat weder nachteil angeklagten tatsachen beweisergebnisse verwertet denen gehrt wurde bercksichtigendes vorbringen angeklagten bergangen gilt fr schriftsatz verteidigers juni enthaltenen ausfhrungen brigen konnten angeklagte verteidiger hiesigen revisionshauptverhandlung tatschlichen rechtlichen gesichtspunkten uern abs stpo fischer schmitt krehl berger eschelbach'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli vorusso justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja bgb ae zpo gerichtlichen titel gedeckte eigenmchtige inbesitznahme wohnung deren eigenmchtiges ausrumen vermieter stellt unerlaubte selbsthilfe dar fr deren folgen vermieter verschuldensunabhngig bgb haftet besttigung senatsurteile juli viii zr wm oktober viii zr wum vermieter wohnung abwesenheit mieters vorliegen gerichtlichen titels verbotene eigenmacht besitz nimmt aufgrund treffenden obhutspflicht entlasten soweit herausgabe nachweislich vorhandener gegenstnde unmglich nachweislich verschlechterung herauszugebenden gegenstnden eintritt aufgrund obhutspflicht interessen eigenen interessenwahrnehmung verhinderten mieters dadurch wahren inbesitznahme aussagekrftiges verzeichnis verwahrten gegenstnde aufstellt deren wert schtzen lsst kommt beweisen umfang bestand wert schadensberechnung zugrunde gelegten gegenstnde angaben mieters abweichen soweit angaben plausibel anschluss bghz anforderungen schadensschtzung gem zpo bgh urteil juli viii zr lg wiesbaden ag wiesbaden viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr hessel richter dr achilles dr schneider fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts wiesbaden januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger mieter gelegenen wohnung be klagten ab februar fr mehrere monate unbekanntem aufenthalt ortsabwesend aufgrund vermisstenmeldung verwandtenkreis wurde wohnung februar polizeiliche anordnung geffnet mrz polizei durchsucht ber vorgnge informierte beklagte kndigte nachdem mieten fr monate mrz april gezahlt worden aufenthalt klgers erfahrung bringen knnen mietverhltnis april einwurf kndigungsschreibens wohnungsbriefkasten klgers fristlos rumungsklage erhob mai ffnete polizeilichen durchsuchung verschlossene wohnung nahm besitz dabei entsorgte insbesondere groen teil wohnungseinrichtung weitere wohnung befindliche gegenstnde lagerte wobei streitig vorgefundenen entsorgten gegenstnde eingelagert wurden klger beansprucht gesttzt eingeholtes sachverstndigengutachten fr entsorgung sonstige weise abhanden gekommene beschdigte verschmutzte gegenstnde schadensersatz hhe zuzglich entstandenen gutachterkosten hhe daneben nebenkostenabrechnung fr fr ausgewiesene guthaben beansprucht beklagte rechnet hiergegen mietrckstand sowie entrmpelungskosten amtsgericht eigenmchtige rumung wohnung rechtswidrig angesehen geltend gemachten schaden berwiegenden teil jedoch fr ausreichend dargelegt erachtet klger betrag zuerkannt nebenkostenguthaben abzglich mietrckstand klage brigen abgewiesen berufungsgericht berufung klgers zurckgewiesen hiergegen wendet klger senat zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt amtsgericht recht ausreichende angaben nachvollziehbarkeit jeweils angesetzten werte vermisst rechtsprechung bundesgerichtshofs sei schadensschtzung gem zpo unzulssig mangels greifbarer klger vorzutragender anhaltspunkte vllig luft hinge klger htte deshalb mindestens weitere angaben qualitt alter gegebenenfalls marke neuwert betreffenden gegenstnde angaben bestreiten beweis stellen mssen htten keinerlei unstreitige merkmale vorgelegen angegebenen wert jeweiligen gegenstnde nachvollziehbar erscheinen lieen ebenso wenig sei bercksichtigen gegenstnde fr klger gegebenenfalls hheren ideellen wert besessen htten soweit amtsgericht klage ansonsten hinsichtlich einzelner schadenspositionen abgewiesen beweisergebnis bereits deren vorhandensein wohnung zeitpunkt rumung feststellbar sei sei beweiswrdigung ebenfalls beanstanden ii beurteilung hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand berufungsgericht standpunkt folgerichtig eigenen feststellungen grund erhobenen anspruchs ersatz klger entstandenen rumungsschadens getroffen jedoch bezugnahme tatbestand entscheidungsgrnde erstinstanzlichen urteils ersichtlich insoweit amtsgericht getroffenen feststellungen einschlielich wertung gebilligt beklagte eigenmchtige rumung wohnung vollstreckungstitel gem abs abs bgb schadensersatz verpflichtet sei hierzu verschwinden klgers herausgefordert fhlen insbesondere verschwinden seit februar dahin verstehen drfen besitz wohnung aufgegeben begegnet revisionsrechtlichen bedenken gerichtlichen titel gedeckte eigenmchtige inbesitznahme wohnung deren eigenmchtiges ausrumen vermieter stellen jedenfalls solange mieter wohnung bestehenden besitz erkennbar aufgegeben verbotene eigenmacht sinne abs bgb zugleich unerlaubte selbsthilfe sinne bgb dar fr deren folgen vermieter ber amtsgericht herangezogenen vorschriften hinaus sogar verschuldensunabhngig bgb haftet senatsurteile juli viii zr wm ii oktober viii zr wum iii sternel mietrecht aktuell aufl rdnr xiii vgl ferner olg kln njw horst nzm herrlein kandelhard mietrecht aufl rdnr lehmann richter nzm gilt gegenwrtige aufenthaltsort mieters unbekannt mietverhltnis wirksam gekndigt dadurch vertragliches besitzrecht mieters entfallen olg celle wum herrlein kandelhard aao staudinger rolfs bgb rdnr bamberger roth ehlert bgb aufl rdnr horst aao vgl ferner senatsurteil juli aao ii aa vielmehr vermieter fllen verpflichtet gegebenenfalls ffentlicher zustellung rumungsklage rumungstitel beschaffen zwecks recht miger besitzverschaffung vorzugehen olg celle aao staudinger rolfs aao horst aao bt deshalb vermieter wege sogenannten kalten rumung eigenmchtige inbesitznahme wohnung hausrat verbotene selbsthilfe gem bgb ersatz daraus entstehenden schadens verpflichtet darauf berufen ber voraussetzungen umfang selbsthilferechts geirrt senatsurteile juli aao ii oktober aao sternel aao horst aao ersatzpflicht erfasst insbesondere eigenmchtige entsorgung hierbei besitz genommenen hausrats wohnung vorgefundenen gegenstnde vermieter trifft inbesitznahme zugleich obhutspflicht entsorgung grundstzlich entgegensteht senatsurteil oktober aao sternel aao rdnr xiii horst aao vgl ferner bgh urteil april vi zr wm ii soweit revisionserwiderung entgegenhalten klger knne jedenfalls gem bgb regelmig geforderte einhaltung rumung verbundenen formalitten eigenmacht beklagten berufen zeigt bereits tatsachenvortrag geeignet wertung rechtfertigen ebenso wenig zeigt tatsachenvortrag geeignet auffassung schadensausschluss fhrendes berwiegendes mitverschulden klgers gem bgb begrnden fr beides besteht anhalt hingegen begegnet auffassung berufungsgerichts klger schaden schadensschtzung zpo tauglichen weise dargelegt durchgreifenden rechtlichen bedenken revisi on rgt recht berufungsgericht darlegungs beweislast hinsichtlich bestand zustand gerumten wohnung vorhandenen gegenstnde verkannt vielmehr berufungsgericht anforderungen vorzunehmende schadensschtzung berspannt soweit bestand zustand sonstigen wertbildenden merkmale zeitpunkt rumung wohnung klgers befindlichen gegenstnde anbelangt berufungsgericht klger uneingeschrnkt darlegungs beweisbelastet angesehen ganz berwiegenden zahl schadenspositionen bereits hierauf gesttzte klageabweisung amtsgerichts gebilligt gefolgt aa vermieter wohnung geschehenen weise vorliegen gerichtlichen titels verbotener eigenmacht besitz nimmt trifft fr darin befindlichen gegenstnde wirksamkeit ausgesprochenen kndigung zumindest nachvertragliche obhutspflicht sinne abs bgb vgl senatsurteil oktober aao folge vermieter nachweislich obhut genommenen gegenstnde vollstndig gegenber zustand inobhutnahme verschlechterten zustand herausgeben falle unmglichkeit herausgabe vergleich bernommenen zustand nachweislich eingetretenen verschlechterung herauszugebenden gegenstnde darber hinaus abs satz bgb zeigt entlasten mieter insoweit darlegungs beweislast trifft vgl bgh urteil oktober iii zr wm iii vorliegend reicht berufungsgericht verkannt umkehr darlegungs beweislast lasten beklagten erstreckt zugleich bestand zustand wertbildenden merkmale gegenstnde verbotene eigenmacht bgb besitz genommenen wohnung befunden obhutspflichten beklagten inbesitznahme wohnung darin befindlichen einrichtungs gegenstnde pflicht gehrt interessen ortsabwesenheit mangelnde kenntnis inbesitznahme eigenen interessenwahrnehmung verhinderten klgers wahren beklagte htte deshalb dafr sorge tragen mssen besitz genommenen gegenstnden whrend dauer obhut anschlieenden einlagerung beschdigungen verluste eintreten htte vielmehr schon inbesitznahme oblegen aussagekrftiges verzeichnis verwahrten gegenstnde aufzustellen deren wert schtzen lassen klger sicherung ansprche ermglichen vgl bghz bb hieran stellenden anforderungen revision recht rgt weder mitarbeitern beklagten gefertigte protokoll ber wohnungsffnung inbesitznahme gelegenheit gefertigten lichtbilder gerecht beklagte pflicht verzeichnisaufnahme vergleichbaren weise hinreichend nachgekommen berufungsgericht bislang festgestellt ebenso wenig feststellungen getroffen verzeichnisaufnahme ausnahmsweise entbehrlich revisionserwiderung geltend macht ersichtlich verbrauchte offenkundig wertlose einrichtungs gegenstnde gehandelt deren dokumentierung mieter bereits ersten blick schlechthin interesse konnte cc fr fall jedenfalls fr revisionsrechtliche nachprfung unterstellenden verletzung inventarisierungs schtzungspflicht beklagte deshalb zugleich verpflichtet schaden auszugleichen darin liegt klger hinsichtlich bestand zustand wert einrichtungs gegenstnde zeit inbesitznahme beklagte beweisnot geraten klger bestand wert sachen ausgehende schadensberechnung zeitpunkt beklagte besitz ergriffen ermglichen verpflichtet inbesitznahme vollstndiges bestandsverzeichnis aufzustellen wert darin aufgenommenen gegenstnde feststellen lassen nachgekommen geht klger verletzung pflicht zustehende schadensausgleich deshalb dahin beklagte ihrerseits verpflichtet beweisen umfang bestand wert schadensberechnung zugrunde gelegten gegenstnde angaben abweichen klger hierzu gemacht vgl bghz soweit klger angesetzten werte plausibel berufungsgericht revision ebenfalls recht rgt schadensschtzung zpo stellenden anforderungen verkannt aa annahme berufungsgerichts weitere angaben klgers mindestens qualitt alter ggf marke neuwert ersatz gestellten gegenstnde hinge schadensschtzung gem zpo mangels greifbarer anhaltspunkte vllig luft sei deshalb unzulssig berspannt rechtlichen anforderungen vornahme schtzung gehrt entscheidung frage gengende unterlagen fr schtzung vorhanden gebiet tatsachenwrdigung tatrichter vorbehalten eingeschrnkter revisions rechtlicher nachprfung unterliegt allerdings berufungsgericht dabei bersehen zpo geschdigten beweisfhrung darlegungslast erleichtert steht geltend gemachte anspruch schadensersatz grunde fest bedarf lediglich ausfllung hhe darf klage grundstzlich vollstndig abgewiesen vielmehr tatrichter schaden rahmen mglichen schtzen vortrag geschdigten umstnden vorstellungen schadenshhe rechtfertigen sollen lcken unklarheiten enthlt regel gerechtfertigt jedenfalls irgendeiner hhe geschdigten jedweden ersatz versagen tatrichter fall vielmehr pflichtgemem ermessen beurteilen zpo wenigstens schtzung mindestschadens mglich darf schtzung erst gnzlich unterlassen mangels jeglicher konkreter anhaltspunkte vllig luft hinge daher willkrlich wre senatsurteil juni viii zr wm tz bgh urteil oktober xii zr wm bb berufungsgericht mehrfacher hinsicht gerecht soweit nhere spezifizierung ausfhrt klger bezglich berwiegenden teils geltend gemachten schadenspositionen ausreichenden angaben nachvollziehbarkeit wertes gemacht bergeht bereits hiernach offenbar vorhandenen kleineren teil schadenspositionen schadensschtzung durchaus htte erfolgen knnen mssen fllen denen schtzung gesamten schadens ausscheiden tatrichter prfen einzelne schadensteile wenigstens mindestschaden wege abs zpo zuerkannt bghz darber hinaus berufungsgericht beachtet rahmen schtzung vorgetragene tatsachen freiem ermessen bercksichtigen soweit erforderlich vollstndigen abweisung klage ber sachvortrag hinaus aufklrung sachverstndigengutachten eintreten senatsurteil juni aao tz gilt umso mehr schadensschtzung grunde legenden gegenstnde jedenfalls weitaus berwiegenden teil anhand akten befindlichen lichtbilder mitarbeiter beklagten inbesitznahme wohnung gefertigt identifizieren lassen liegt deshalb zumindest fern anhand lichtbilder klger vorgelegten kaufbelege sonstigen unterlagen grundlage entsprechender marktkenntnisse berufungsgericht gegebenenfalls sachverstndiger hilfe htte verschaffen mssen bestimmter schadensschtzung einzustellender marktwert htte ermitteln lassen ebenso wenig berufungsgericht bedacht feststehendem verlust gegenstandes fr ersatz leisten mangels nherer anhaltspunkte mittlerer notwendig denkbar geringste wert schtzen bgh urteil juli vi zr njw ii aa soweit fr ersatz gestellten gebrauchten gegenstnde markt mehr besteht deshalb marktwert festgestellt htte berufungsgericht bercksichtigung vorgetragener tatsachen vgl senatsurteil juni aao auerdem erwgen mssen betreffende schaden ansatz desjenigen preises schtzen abzug angemessenen ausgleichs neu fr alt beschaffung gleichwertigen ersatzgegenstandes angefallen wre vgl bghz iii alledem berufungsurteil bestand aufzuheben abs zpo senat sache abschlieend entscheiden weitere feststellungen umfang wert zuge wohnungsrumung klger abhanden gekommenen beschdigten gegenstnde treffen sache daher berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo ball dr frellesen dr achilles dr hessel dr schneider vorinstanzen ag wiesbaden entscheidung lg wiesbaden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet dezember holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stpo adhsionsverfahren antrag verletzten geschdigten beschuldigten schdiger ergehende entscheidung entfaltet weder rechtskraft gegenber haftpflichtversicherer schdigers bindet folgeprozess entscheidung berufene gericht bgh urteil dezember vi zr lg frankfurt ag strausberg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter galke richter wellner pauge sthr richterin pentz fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts frankfurt dezember hinsichtlich beklagten zurckgewiesen klger kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klger kam august fall auseinandersetzung beklagten fahrer beklagten haftpflichtversicherten pkw angefahren wurde klger erlitt distorsion rechten oberen sprunggelenks rechten kniegelenks sowie zerrung inneren seitenbandes rechten fues beklagte wurde wegen gefhrlicher krperverletzung angeklagt klger beantragte wege adhsionsverfahrens beklagten zahlung angemessenen schmerzensgeldes mindestens verurteilen darber hinaus verlangte ersatz materieller schden haushaltsfhrungsschaden auergerichtliche rechtsanwaltskosten rechtskrftiges urteil amtsgerichts wurde beklagte wegen fahrlssiger krperverletzung geldstrafe tagesstzen je verurteilt schadensersatzanspruch klgers erklrte strafgericht wegen fahrlssiger krperverletzung grunde fr gerechtfertigt adhsionsverfahren geltend gemachten ansprche gegenstand vorliegenden verfahrens amtsgericht klage teilweise stattgegeben beklagten abweisung weitergehenden klage gesamtschuldner zahlung schmerzensgeldes sowie ersatz auergerichtlicher rechtsanwaltskosten hhe verurteilt dagegen klger beklagte zugleich nebenintervenientin seiten beklagten berufung eingelegt angefochtenen urteil landgericht verurteilung beklagten zahlendes schmerzensgeld sowie erstattende rechtsanwaltskosten herabgesetzt klage brigen zurckweisung weitergehenden berufung beklagten berufung klgers abgewiesen revision klrung frage zugelassen inwieweit adhsionsverfahren ergangene entscheidung bindungswirkung fr nachfolgenden schadensersatzprozess haftpflichtversicherer schdigers entfaltet urteil klger revision eingelegt begehren gegenber beklagten umfang verurteilung beklagten weiterverfolgt hinsichtlich beklagten rechtsmittel zurckgenommen entscheidungsgrnde berufungsgericht bejaht hinsichtlich beklagten schadensersatzanspruch klgers gem stvg abs abs bgb sieht adhsionsverfahren getroffene ent scheidung dahin gebunden anspruch grunde bestehe klger anspruch minderndes mitverschulden gem bgb anzulasten sei wegen erlittenen verletzungen hlt berufungsgericht schmerzensgeld fr angemessen ersatz haushaltsfhrungsschadens knne klger beanspruchen schaden substantiiert dargetan dementsprechend klger anspruch ersatz auergerichtlicher rechtsanwaltskosten hhe haftung beklagten verneint berufungsgericht begrndung haftpflichtversicherer sei vorliegend leistungspflicht befreit beklagte krperverletzung vorstzlich begangen feststellung stehe adhsionsverfahren ergangene entscheidung wonach anspruch wegen fahrlssig begangenen krperverletzung grunde gerechtfertigt sei entgegen dabei knne offenbleiben aufgrund strafurteils bindender wirkung lasten beklagten feststehe beklagte pkw stehenden klger schuldhaft angefahren seite geknickt gestrzt sei dabei verletzt strafverfahren ergangene grundurteil entfalte jedenfalls bindungswirkung hinsichtlich grads verschuldens frage sei entscheidungserheblich klger sei strafverfahren davon ausgegangen beklagte enthemmt sei vorstzlich angefahren unerheblich sei vorliegenden rechtsstreit geltend mache davon berzeugt letztlich lediglich fahrlssige handlungsweise beklagten feststehen drfte sei rechtliche wertung ankomme magebend dafr beklagten vorstzliches fahrlssiges verhalten last legen sei sei vielmehr bewertung zugrunde legende tatschliche hergang geschehens klger vorgetragen beklagte sei pkw vorwrts zugefahren wobei vordere stostange bein berhrt hierdurch sei fu weggeknickt sprunggelenk verdreht danach sei beklagte zunchst stck zurck erneut zugefahren wodurch weniger intensitt selben bein getroffen worden sei verhltnis beklagten sei unfalldarstellung unstreitig beklagte ausdrcklich zulssiger weise eigen gemacht berzeugung kammer stehe fest derjenige beklagte enthemmt sehenden auges pkw fahrzeug stehende person zufahre sorgfaltspflichten verletze mgliche krperliche verletzung wisse handeln billigend kauf nehme zumindest bedingtem vorsatz handele ii angefochtene urteil hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand zutreffend nimmt berufungsgericht aufgrund adhsionsverfahren ergangenen urteils verhltnis klger beklagten haftung grunde rechtskrftig festgestellt urteil jedoch bindung hinsichtlich beklagten entfaltet strafverfahren ergangene entscheidung ber antrag verletzten ersatz straftat beschuldigten erwachsenen vermgensrechtlichen anspruchs stpo steht gem abs satz stpo brgerlichen rechtsstreit ergangenen urteil gleich gem abs satz stpo entscheidung strafgerichts grund geltend gemachten anspruchs beschrnken vgl bgh beschluss august str bghst macht gericht mglichkeit gebrauch gilt zpo entsprechend bedeutet nachfolgenden betragsverfahren entscheidung berufene zivilgericht abs satz stpo adhsionsverfahren getroffene entscheidung gebunden meyer goner stpo aufl rn musielak musielak zpo aufl rn lwe rosenberg hilger stpo aufl rn stein jonas leipold zpo aufl rn umfang bindungswirkung grundurteils richtet danach worber gericht wirklich entschieden auslegung urteilsformel entscheidungsgrnden ermitteln bgh urteile april ix zr versr juni zr njw jeweils mwn mnchkommzpo musielak aufl rn bindungswirkung vorliegenden fall berufungsgericht annimmt verneinung mitverschuldens bgb erfasst offen bleiben vgl olg karlsruhe mdr ebenso entscheiden strafgericht bejahte fahrlssige begehungsweise bindender wirkung fr betragsverfahren gegenber beklagten festgestellt worden bindung grundurteil zpo entfaltet jedenfalls ebenso wirkung materiellen rechtskraft abs zpo grundstzlich verfahren beteiligten parteien beschrnkt vgl wieczorek schtze rensen zpo aufl rn zller vollkommer zpo aufl rn rn beklagte adhsionsverfahren beteiligt vermag ergangene entscheidung gegenber mithin bindungswirkung entfalten adhsionsverfahren beklagten ergangene grundurteil fr rechtsstreit klgers beklagte deshalb bindend haftpflichtversicherer beklagten anspruch genommen berufungsgericht erwgt fr vorliegende fallgestaltung entsprechende anwendung rechtsprechung entwickelten grundstze bindungswirkung vorangegangenen haftpflichtprozesses geschdigten versicherungsnehmer fr nachfolgenden deckungsprozess versicherungsnehmer versicherer fallgestaltung haftpflichtfrage grundstzlich abschlieend haftpflichtprozess entschieden sog trennungsprinzip jedenfalls soweit haftungstatbestand geht geltende bindungswirkung verhindert haftpflichtprozess getroffene entscheidung deren grundlagen nochmals versicherer versicherungsnehmer frage gestellt knnen vgl bgh urteil september iv zr bghz mwn grundstze vorliegenden fall haftpflichtversicherer deckungsprozess versicherungsnehmer wege direktklage geschdigten nr pflvg abs satz nr vvg anspruch genommen anwendbar aa fr verhltnis haftungsprozess nachfolgendem deckungsprozess geltende bindungswirkung folgt wesen haftpflichtversicherung gegebenen umfassenden abwehrzustndigkeit versicherers senatsurteil dezember vi zr bghz bgh urteile mrz iv zr bghz februar ii zr versr reiff versr fetzer versr gottwald adolphsen nzv hagen nversz kommt prozess ber haftpflichtanspruch versicherungsnehmer prozessfhrung versicherer berlassen nr satz ahb vgl vvg versicherer haftpflichtprozess interessen versicherten wahren beauftragter anwalt versicherungsnehmer hingegen obliegt anerkennungs beweisverbot weitgehend weisungen versicherers unterworfen nr ahb ergebnis bedeutet haftpflichtversicherer allein prfung abwehr folgende arbeitslast verantwortung trgt wre widersinnig haftpflichtanspruch versicherer fr versicherungsnehmer gefhrten haftpflichtprozess bejaht wrde anschlieenden deckungsprozess haftpflicht verneinen wrde fetzer aao bb rechtsstreit geschdigten schdiger ber haftung entschieden folgeprozess schdiger geschdigte haftpflichtversicherer schdigers wege direktklage anspruch nimmt interessenlage gegeben folgeprozess vertragliche ansprche versicherungsverhltnis auenhaftung haftpflichtversicherers gegenber dritten geschdigten geht fr fall bestimmt nr pflvg abs vvg rechtskrftige klageabweisung rechtskraft fr jeweils prozessrechtsverhltnis entfaltet fllen abs vvg dritte hand anspruch schdiger haftpflichtversicherer beide gesamtschuldner geltend dritten erffnete mglichkeit wahl versicherer schdiger beide vorzugehen dient verbesserung opferschutzes geschdigte zweck pflichtversicherung entsprechend zeitnah angemessen entschdigt ungerechtfertigten nutzen rechtslage erwerben insbesondere darf umstand gesamtschuldner einzeln mglicherweise nacheinander belangen ber geschuldete entschdigung hinausgehenden vorteil bringen senatsurteile mai vi zr versr juli vi zr versr januar vi zr versr rn anliegen entspricht nr pflvg abs vvg angeordnete rechtskrafterstreckung gesamtschuldner ergangenen klageabweisenden urteils mnchkommvvg schneider aufl rn knappmann prlss martin vvg aufl rn regelung wre bindungswirkung fr deckungsprozess besteht vereinbar cc fr adhsionsverfahren gelten antrag verletzten geschdigten beschuldigten schdiger eingeleitete adhsionsverfahren entspricht haftpflichtprozess dritten geschdigten schdiger vgl abs stpo ergehende entscheidung steht brgerlichen rechtsstreit ergangenen urteil gleich abs stpo entfaltet weder rechtskraft gegenber haftpflichtversicherer schdigers bindet folgeprozess entscheidung berufene gericht entsprechende anwendung fr deckungsprozess geltenden bindungswirkung haftungsprozess vorausgegangenem adhsionsverfahren abzulehnen wrde fhren nr pflvg abs vvg schutz versicherers angeordnete begrenzte rechtskrafterstreckung mnchkommvvg schneider aao nachteil unterlaufen wrde hinzu kommt versicherer adhsionsverfahren beteiligt versicherungsnehmer schdiger zivilgericht gefhrten haftungsprozess verfahren weder prozessvertreter beschuldigten fhren schirmer dar mglichkeit wahrung interessen verfahren nebenintervenient beizutreten ersichtlich erwgungen heraus gesetzgeber einfhrung direktanspruchs nr pflvg nr pflvg angeordnete rechtskrafterstreckung klage abweisende urteile beschrnkt vgl begrndung bundesregierung mai entwurf gesetzes nderung vorschriften ber pflichtversicherung fr kraftfahrzeughalter bt drucks iv erfolg wendet revision dagegen berufungsgericht angenommen anspruch klgers beklagte sei gem vvg vgl vvg ausgeschlossen beklagte versicherungsfall vorstzlich herbeigefhrt leistungsfreiheit versicherers falle vorstzlicher herbeifhrung versicherungsfalles gilt grundstzlich fr direktanspruch pflichtversicherung vgl senatsurteile dezember vi zr versr september vi zr versr jahnke burmann he jahnke janker straenverkehrsrecht aufl vvg rn vvg handelt allgemein anerkannt obliegenheitsverletzung versicherer nachtrglich verpflichtung leistung befreit subjektiven risikoausschluss vornherein festgelegt schadensfall schutz versicherungsvertrages fllt senatsurteil dezember vi zr aao mwn ausschluss leistungspflicht kfz haftpflichtversicherers fr vorstzliche schadenszufgung straenverkehr widerspricht entgegen auffassung revision europarechtlichen vorgaben zutreffend weist revisionserwiderung darauf bundesrepublik deutschland anhang ii nr europischen bereinkommen ber obligatorische haftpflichtversicherung fr kraftfahrzeuge april kfzhpfl bk straburg bgbl ii vorgesehenen mglichkeit gebrauch gemacht versicherten vorstzlich verursachten schden versicherung auszuschlieen art gesetzes europischen bereinkommen april ber obligatorische haftpflichtversicherung fr kraftfahrzeuge april bgbl ii zulssigkeit ausschlusses direktanspruchs vorstzlich herbeigefhrten versicherungsfllen besteht fort olg koblenz zfs folgezeit rat europischen gemeinschaften erlassenen richtlinien betreffend angleichung rechtsvorschriften mitgliedstaaten bezglich kfz haftpflichtversicherung erste kh richtlinie ewg april abl eg nr mai zweite kh richtlinie ewg dezember abl eg januar dritte kh richtlinie ewg mai abl eg mai vierte kh richtlinie eg mai abl eg nr juli fnfte kh richtlinie eg mai abl eg nr juni gehen obwohl teilweise eingehend deckungsumfang versicherung sowie mglichen risikoausschlssen befassen tatbestand vorsatztat ausdrcklich vgl heitmann versr allein umstand ausweislich prambeln richtlinien insbesondere denen zweiten dritten kh richtlinie anliegen deckungsumfang kfz haftpflichtversicherung mitgliedstaaten europischen union interesse unfallopfer mglichst umfassend auszugestalten ausschlussklauseln wirkung gegenber geschdigten geringem mae zuzulassen fhrt unwirksamkeit bundesrepublik deutschland zuvor zulssiger weise erklrten ausschlusses versicherungsschutzes fr versicherten vorstzlich verursachte schden gilt fr ausschluss leistungspflicht versicherers falle direktanspruchs geschdigten kfz haftpflichtversicherung heitmann aao zweifelnd knappmann aao rn voraussetzungen fr ausschluss leistungspflicht berufungsgericht streitfall rechtsfehlerfrei bejaht aa erfolg macht revision geltend haftungsausschluss beklagten stehe entgegen leistungsfreiheit versicherers eingreifen knne versicherungsnehmer vorstzlich gehandelt insoweit darlegungspflichtige beklagte jedoch vorgetragen vielmehr beklagte stets fahrer bezeichnet richtig kfz haftpflichtversicherer leistungsfrei vorstzlich handelnde fahrer zugleich halter kfz ausschluss versicherungsschutzes gem vvg gilt gegenber versicherungsnehmer vorstzlich rechtswidrig gehandelt olg hamm versr olg nrnberg versr olg hamm njw rr jahnke aao rn halter fahrer personenverschieden bleibt versicherer halter gegenber leistung verpflichtet vorstzliches handeln fahrers grundstzlich zurechenbar mnchkommvvg littbarski aufl vvg rn versicherer halter versicherungsnehmer gegenber leistung verpflichtet haftet gem nr pflvg geschdigten dritten direktanspruch entfllt fahrer zugleich halter kfz versicherungsfall vorstzlich herbeigefhrt entgegen auffassung revision berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen beklagte sowohl fahrer halter pkw haltereigenschaft ergibt ermittlungsverfahren getroffenen polizeilichen feststellungen strafakten berufungsgericht beigezogen worden inhalt ausweislich tatbestands angefochtenen urteils gegenstand mndlichen verhandlung bb revision erfolg soweit dagegen wendet berufungsgericht verhalten beklagten vorstzliche krperverletzung bewertet gem zpo gericht bercksichtigung gesamten inhalts verhandlungen ergebnisses etwaigen beweisaufnahme freier berzeugung entscheiden tatschliche behauptung fr wahr fr wahr erachten berufungsgericht festgestellt tatschliche behauptung wahr wahr sei feststellung fr revisionsgericht bindend sei bezug feststellung zulssiger begrndeter revisionsangriff erhoben abs zpo berufungsgericht tatrichterliche wrdigung rechtsfehlerfrei sachvortrag klgers gesttzt beklagte zulssiger weise eigen gemacht deshalb verhltnis parteien unstreitig klger zumindest hilfsweise abweichenden gnstigen sachvortrag beklagten eigen gemacht erschliet entgegen auffassung revision zutreffend weist revisionserwiderung darauf beklagte etwa behauptet unfall bemerkt vielmehr bestritten klger angefahren vorbringen fr klger ungnstig annahme hilfsweise eigen gemacht auszuschlieen soweit revision beanstandet berufungsgericht mglichkeit erwogen beklagte klger anfahren vielmehr sprung seite ntigen ergeben dafr sachvortrag parteien keinerlei anhaltspunkte cc tatrichterliche beurteilung berufungsgerichts beklagte pkw fahrzeug stehenden klger zufuhr verletzung eingetretenen schaden vgl lcke prlss martin aao rn ff billigend kauf genommen versicherungsfall zumindest bedingtem vorsatz herbeige fhrt rechtsgrnden beanstanden beklagte gerichtete klage mithin recht unbegrndet abgewiesen worden galke wellner sthr pauge pentz vorinstanzen ag strausberg entscheidung lg frankfurt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb juni rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke prof dr schmidt rntsch richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts stralsund januar kosten klger drittwiderbeklagten zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde parteien grundstcksnachbarn grundstck klgerin wegerecht belastet wonach jeweiligen eigentmer grundstcks beklagten gestattet grundstck klgerin befindlichen pkw befahren beklagten nutzen betreten rasenmher schubkarre bzw mlltonne begehen dritte lassen ebenfalls klgerin unterlassung meinung ber wegerecht hinausgehenden nutzung verlangt widerklagend beklagten beantragt festzustellen berechtigt eingerumte wegerecht bestimmter weise fr bestimmte zwecke nutzen sowie kl gerin drittwiderbeklagten unterlassung behinderungen jedweder art verurteilen geeignet bestehende wegerecht vereiteln amtsgericht klage abgewiesen widerklage stattgeben streitwert festgesetzt berufung klgerin drittwiderbeklagten landgericht unzulssig verworfen rechtsbeschwerde klgerin drittwiderbeklagte aufhebung entscheidung zurckverweisung sache landgericht erreichen ii ansicht berufungsgerichts fr bemessung werts beschwerdegegenstands sinne abs nr zpo wertminderung grundstcks klgerin mageblich ber wortlaut wegerechts hinausgehende benutzung weges beklagten entsteht sei hher nennenswerte vermgensrechtliche nachteile klgerin seien ersichtlich ergben klgerin drittwiderbeklagten vorgelegten stellungnahme beauftragten sachverstndigen darin ausgangspunkt fr berechnung beschwer hinreichend bercksichtigt sei kumulative bercksichtigung wertminderung verminderte mieteinnahmen wertminderung erschwerte verwertbarkeit grundstcks mglich wertminderung verminderte mieteinnahmen zuzglich zustzlichen wertminderung belasteten grundstcksteils ergbe zusammen lediglich betrag iii gem abs satz nr verbindung abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig erstinstanzliche gericht veranlassung gesehen berufung abs satz zpo zuzulassen streitwert ber festgesetzt hlt berufungsgericht wert fr erreicht entscheidung darber nachholen voraussetzungen fr zulassung berufung erfllt unterschiedliche bewertung darf lasten partei gehen siehe senat beschluss mai zb zmr mwn rechtsprechung berufungsgericht offenbar bekannt daher erfordert sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs nr zpo rechtsbeschwerde jedoch unbegrndet senat erheblichkeit fehlenden zulassungsentscheidung instanzgerichte rechtsbeschwerdeverfahren prfen bgh beschluss april xii zb njw rr rn prfung ergibt zulassung berufung betracht gekommen wre rechtsbeschwerdefhrer geltend bemessung wertminderung grundstcks klgerin benutzung weges amtsgerichtlichen urteil festgelegten umfang beklagten mehr rechtlich beanstanden aa zutreffend ausgangspunkt berufungsgerichts beschwer abgewiesenen unterlassungsklage bemisst grundstzlich wertminderung beeintrchtigten grundstcks unterlassende strung siehe senat beschluss august zb wum besonderheit besteht darin grundstck klgerin bereits belastung wegerecht wertminderung erlitten deshalb berufungsgericht recht angenommen wert beschwerdegegenstands wertminderung grundstcks bemessen ber wortlaut wegerechts hinausgehende benutzung weges entsteht bb wertminderung betrag bersteigt lsst anhand klgerin drittwiderbeklagten berufungsinstanz vorgelegten stellungnahme sachverstndigen feststellen berufungsgericht gesehen zutreffend davon ausgegangen erweiterung wegerechts ber wortlaut hinaus eingetretene zustzliche grundstckswertminderung ankommt hinsichtlich wegerecht belasteten teilflche ermittelt betrag wertminderung verringerte mieteinnahmen wertminderung erschwerte vermietbarkeit sachverstndige bzw beziffert hinzuzurechnen offenbleiben nachvollziehbar sachverstndige betrgen gelangt schlicht genannt berechnung dargestellt rechtsbeschwerdebegrndung findet cc erst recht weder berufungsbegrndung vorgetragene beeintrchtigung privatsphre klgerin drittwiderbeklagten deren vortrag streitwertbeschwerde bercksichtigung interessen beteiligten gegenseitigen unterlassungsansprche streitwert mindestens rechtfertigen fr bemessung abs nr zpo mageblichen werts beschwerdegegenstands bedeutung rechtsbeschwerdebegrndung vortrag hingewiesen fehlt darlegungen weshalb daraus bersteigende grundstckswertminderung ergeben entgegen rechtsbeschwerdebegrndung vertretenen ansicht berufungsgericht gehindert rechtsmittel angefochtenen beschluss verwerfen amtsgericht november hinweis abs satz zpo ber tatbestandsberichtigungsantrag klgerin drittwiderbeklagten entschieden dahingehend berichtigung tatbestands wegen verhinderung richters erstinstanzliche urteil gefllt mglich vgl zller vollkommer zpo aufl rn iv kostenentscheidung beruht abs zpo krger lemke brckner schmidt rntsch weinland vorinstanzen ag anklam entscheidung lg stralsund entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache wegen herbeifhrens sprengstoffexplosion strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr raum richter bundesgerichtshof rothfu dr graf prof dr mosbacher richterin bundesgerichtshof dr fischer oberstaatsanwltin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizobersekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft urteil landgerichts nrnberg frth april verworfen angeklagten jeweils kosten rechtsmittels tragen kosten rechtsmittel staatsanwaltschaft sowie angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen staatskasse tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagte urteil dezem ber wegen versuchten betrugs zwei fllen herbeifhrens sprengstoffexplosion gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt wobei landgericht davon ausging gefahr sprengstoffexplosion bedingt vorstzlich verursacht worden mitangeklagte urteil wegen zweier tateinheitlicher flle beihilfe versuchten betrug tateinheit herbeifhren sprengstoffexplosion gefahr ebenfalls bedingt vorstzlich hervorge rufen worden freiheitsstrafe zwei jahren elf monaten verurteilt worden revision angeklagten hob senat urteil beschluss september str bezglich angeklagten feststellungen schuldspruch soweit wegen vorstzlichen herbeifhrens sprengstoffexplosion verurteilt worden jedoch ausnahme feststellungen ueren tatgeschehen gesamten strafausspruch hinsichtlich angeklagten hob senat urteil feststellungen ebenfalls ausnahme feststellungen ueren tatgeschehen umfang aufhebungen wurde sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen ii landgericht angeklagte sodann angefoch tenen urteil wegen herbeifhrens sprengstoffexplosion bereits aufgrund urteils landgerichts nrnberg frth dezember wegen versuchten betrugs zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt angeklagten wegen herbeifhrens sprengstoff explosion tateinheit zwei tateinheitlichen fllen beihilfe versuchten betrug freiheitsstrafe zwei jahren verurteilt vollstreckung freiheitsstrafe wurde bewhrung ausgesetzt urteil wenden sowohl angeklagten staatsanwaltschaft rechtsmitteln staatsanwaltschaft revisionen lasten beider angeklagter eingelegt sachrge begrndet angeklagten beanstanden ebenfalls verletzung materiellen rechts iii rechtskrftigen neuen urteil getroffenen ergnzenden feststellungen landgerichts betrieb angeklagte eigentum stehende hochverschuldete gaststtte angeklagte hilfskoch beschftigt bestanden fr gaststtte gebudeversicherung sowie geschftsinhaltsversicherung hausratversicherung beiden angeklagten vereinbarten spreng stoffexplosion aufhebung gebrauchsfhigkeit gaststtte herbeizufhren angeklagte vortuschen versiche rungsfalls entsprechenden versicherungsleistungen gelangen konnte angeklagte versprach angeklagten zunchst euro fr ttigwerden forderte drittel versicherungssumme entsprechenden manipulationen vornehmen wrde ausfhrung plans trafen angeklagten whrend betriebsferien gaststtte januar uhr gastraum lokals angeklagte lung euro angeklagte bergab angeklagten anzah schraubte daraufhin zwei drei gaslei tungen kche gaststtte pro stunde kg propangas entwichen unmittelbare explosionsgefahr bestand angeklagte begab anschlieend ber gaststtte ersten oberge schoss gelegene wohnung diverse gegenstnde holen vorstellung beiden angeklagten bestand mglichkeit weiteres ttigwerden explosion kommen knnte fr wahrscheinlicher hielten angeklagten jedoch angeklagte folgetag explo sion mittels feuerzeuges herbeifhren msse zweck lie angeklagte werkzeug ort zurck angeklagten rechneten explosion fensterfront auen drcken wrde gaststtte anschlieend mehr nutzbar wre angeklagte jedoch beim auslsen explosion tr kche sicher wre gefhrdung fr menschen bedeutende fremde sachwerte gingen beiden angeklagten obwohl anwendung erforderlichen sorgfalt htten erkennen knnen mssen januar uhr eingetretene explosion wurde gesamte wand ostseite gebudes unterhalb daches weggesprengt entstanden personenschden jedoch sachschden nachbargebuden gesamtwert mindestens euro teil zersprangen fensterscheiben nachbargebude scherben betten schlafenden menschen fielen angeklagte meldete schaden versicherung januar reichte februar schadensaufstellung ber euro ber euro polizei stellte bereits januar fest sprengstoffexplosion manipulation verursacht worden auszahlung versicherungsleistungen kam daher angeklagte legte mrz kenntnis tatsachen angeklagte belastendes gestndnis ab iv revision angeklagten revision angeklagten insbesondere strafzumessung rgt bleibt erfolg nachprfung angefochtenen urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben fehlerfrei getroffenen feststellungen tragen schuldspruch strafzumessung landgerichts weist rechtsfehler nachteil angeklagten liegt versto doppelverwertungsverbot abs stgb soweit landgericht zulasten angeklagten hohe ma pflichtwidrigkeit sowie entstandenen hohen sachschaden bercksichtigte ua tatschlich hoher mindestgrenze fr bedeutenden sachwert vgl fischer stgb aufl rn weit berschreitender sachschaden eintrat gefhrdungsdelikt stgb immanent mithin zulssiges strafzumessungskriterium ebenso verhlt besonders hohen ma pflichtwidrigkeit darin sehen unkontrollierte explosion dichtbesiedelten bereich herbeigefhrt wurde daraus ergebende hohe ma persnlichen schuld angeklagten darf strafschrfend bercksichtigt vgl fischer stgb aufl rn soweit revision beanstandet landgericht besonders erschwerte haftsituation angeklagten aufgrund deren schwerhrigkeit unzureichend bercksichtigt zeigt rechtsfehler angeklagte bereits fortgeschrittenen alters schwerhrig jedoch landgericht umstand urteil ausdrcklich auseinandergesetzt dargelegt schwerhrigkeit angeklagten berzeugung landgerichts aufgrund hauptverhandlung gewonnenen eindrucks weder besondere beschwer untersuchungshaft fr knftige haftverbung bildung gesamtfreiheitsstrafe rechtlich beanstanden landgericht nochmaliger abwgung fr angeklagte sprechenden umstnde besonderer wrdi gung engen zusammenhangs sprengstoffexplosion geplanten versicherungsbetrug erhhung einsatzstrafe drei jahren sechs monaten bercksichtigung rechtskrftigen einzelfreiheitsstrafen zwei jahren bzw neun monaten fr beiden betrugstaten gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten gebildet entgegen revisionsvorbringen landgericht hierbei fr gesamtstrafe gem abs satz stgb vorgegebenen strafrahmen freiheitsstrafe sechs jahren zwei monaten nahezu ausgeschpft revision angeklagten angeklagte beanstandet revision hinsichtlich person fall beihilfe betrug vorlge kenntnis mehreren betroffenen versicherungen gehabt ferner sei versuch zurckgetreten frhzeitig angeklagte belastendes gestndnis abgelegt dadurch auszahlung versicherungsleistungen verhindert revision angeklagten deren beschrnkung verurteilung wegen beihilfe ver suchten betrug zwei fllen wegen tateinheitlichen begehungsweise angegriffenen herbeifhrung sprengstoffexplosion wirksam bleibt erfolg insbesondere landgericht angeklagten rechtsfehlerfrei wegen beihilfe versuchten betrug zwei fllen verurteilt feststellungen ergibt angeklagte klagte gewusst ange aufgrund durchgefhrten tat gegenber versiche rungsunternehmen versicherungsfall vortuschen wrde dadurch unrecht auszahlung versicherungssummen erreichen ua bereits wortlaut versicherung erfasst vielmehr versicherungsfall rede darber hinaus fr gehilfenvorsatz erforderlich gehilfe einzelheiten haupttat kennt vielmehr entscheidend gehilfe dimension unrechts auge gefassten tat erfassen gehilfenvorsatz unterscheidet insofern anstiftervorsatz anstifter konkrete tat augen whrend gehilfe haupttat losgelsten beitrag erbringt bgh urteil april str nstz beschluss januar str nstz rr urteil juni str bghr stgb abs vorsatz angeklagte wusste vorliegend angeklagte explosion entstandenen schaden versicherungsrechtlich geltend umfang unrechts erkannt anzahl geschdigten versicherungen kommt dabei ferner landgericht recht rcktritt versuch gestndnis angeklagten angenommen fall abs stgb liegt versuch bereits fehlgeschlagen angeklagte gestndnis ablegte fehlgeschlagen versuch taterfolg sicht tters bereits eingesetzten hand liegenden mitteln mehr erreicht ganz neue handlungs kausalkette gang gesetzt bgh beschluss mai gsst bghst urteil november str bghst beschluss januar str nstz rr urteil september str nstz rr urteil mai str nstz beschluss mrz str nstz rr urteil oktober str nstz manipulation gasleitungen zeitpunkt bereits polizei entdeckt angeklagte angeklagte tat verdchtigt worden wusste daher ablegen gestndnis ses bewusst tatvollendung form auszahlung versicherungssumme versicherungsunternehmen mehr erreicht knnte vi revisionen staatsanwaltschaft revisionen staatsanwaltschaft bleiben sowohl hinblick angeklagte nachfolgend bezglich angeklagten nachfolgend erfolglos staatsanwaltschaft wendet sachrge erster linie annahme fahrlssigen verursachung gefahr fr fremde sachen bedeutendem wert annahme beruhe tragfhigen beweiswrdigung widersprchlich sei kammer einerseits annehme angeklagten explosion fortfhrung gaststtte unmglich wollten andererseits angeklagten glaubte konkreten gefhrdung fr fremde sachen bedeutendem wert ausgingen nachprfung rechtsfehler gunsten angeklagten ergeben landgericht rechtsfehlerfrei beweiswrdigung angaben angeklagten glauben geschenkt angeklagten mglichkeit gesehen htten explosion weiteres zutun eintritt jedoch fr wahrscheinlicher hielten angeklagte nchs ten tag mittels feuerzeugs nachhelfen msste davon ausging dabei tr sicherheit sei gefahr fr leib leben menschen fremder sachen bedeutendem wert sei ausgegangen einlassung angeklagten sah landgericht dadurch untermauert tatort tatschlich werkzeug vorfand angeklagte fr geplante manipulation nchs ten tag zurckgelassen ferner wurde aussage meinung landgerichts dadurch gesttzt angeklagte ffnen gasleitungen ber gaststtte gelegene wohnung begab gasexplosionen tatschlich unterschiedlichen geschehensablufen kommen besttigte landgericht sachverstndige ua landgericht setzte hierbei tatsache angeklagte gas roch funktionsweise gas grund stzlich bewusst sowie staatsanwaltschaft aufgezeigten widerspruch auseinander angeklagten einerseits nutzbarkeit gaststtte mittels explosion aufheben wollten andererseits gefahr fr leib leben menschen fremder sachen bedeutendem wert ausgingen landgericht gelangt jedoch rahmen originr zustehenden beweiswrdigung rechtsfehlerfrei berzeugung angaben angeklagten konstant po lizei hauptverhandlung machte hierbei fr negative fakten tatsache gasgeruch wahrnahm angab glaubhaft entsprechenden konkreten gefhrdung ausging fr angeklagte gelten einschtzung gefhrdungslage ja gerade angeklagten bermit telten informationen manipulation bilden rechtsfehler sieht landgericht untermauerndes indiz annahme konkreten gefhrdung angeklagte manipulation zeit ber gaststtte befindlichen wohnung aufhielt unterstreicht angeklagten sofortige erhebliche gefahr austretende gas entstanden erkannten landgericht rechtsfehlerfrei freiheitsstrafe hhe zwei jahren angeklagten bewhrung ausgesetzt forderlich fr aussetzung bewhrung neben gnstigen sozialprognose besondere umstnde sinne abs stgb auerdem darf verteidigung rechtsordnung vollzug freiheitsstrafe gebieten abs stgb gengt angefochtene urteil landgericht nahm vorliegend rechtsfehler angeklagte bereits verurteilung warnung dienen lassen knf tig aufgrund eindrucks untersuchungshaft leben straftaten fhren abs stgb begrndet landgericht angeklagte mitleid angeklagten eigenem gewinnstreben agierte frhzeitig gestndig zeigte aufklrungshilfe leistete ferner lebe angeklagte festen be ziehung gehe arbeit tatsache landgericht stelle explizit strafbefehl februar eingeht begrndet rechtsfehler gesamtzusammenhang urteilsgrnde insbesondere ausfhrungen ii ergibt landgericht verurteilung strafbefehl amtsgerichts mannheim durchaus gesehen daher besorgen rahmen frage positiven sozialprognose aspekt bercksichtigung fand annahme besonderen umstnde sinne abs stgb unterliefen landgericht ersichtlichen rechtsfehler weist staatsanwaltschaft recht darauf besonderen umstnde sinne abs stgb umso gewichtiger mssen je nher freiheitsstrafe zweijahresgrenze liegt bgh urteil mrz str wistra urteil august str nstz urteil september str bghr stgb abs aussetzung fehlerhafte urteil november str wistra urteil februar str wistra urteil juni str stv jedoch landgericht umfassende abwgung vorgenommen anforderungen gengt bezieht insbesondere betrachtung vorbestrafte angeklagte untersuchungshaft erfolgreich arbeit bemht gestndig aufklrungshilfe leistete angeklagte berfhrt konnte ebenso wenig rechtsfehlerhaft annahme landgerichts verteidigung rechtsordnung vollzug freiheitsstrafe gebietet abs stgb rge staatsanwaltschaft substantiellere auseinandersetzung frage verteidigung rechtsordnung geboten wre greift revision recht vortrgt geboten hinblick schwerwiegende besonderheiten einzelfalls strafaussetzung fr allgemeine rechtsempfinden schlechthin unverstndlich gar unertrglich wre strafaussetzung vertrauen bevlkerung unverbrchlichkeit rechts schutz rechtsordnung kriminellen angriffen erschttern knnte bgh urteil dezember str bghst beschluss januar str bghst solch fall liegt jedoch gerade landgericht fhrt angeklagte erheblichen fremdschaden umliegenden husern gewollt soweit staatsanwaltschaft revision allgemeine gefhrlichkeit sprengstoffexplosionen abstellt bersieht generalprventive erwgungen landgericht recht ausgefhrt ua fhren drfen bestimmte tatbestnde gnzlich mglichkeit strafaussetzung bewhrung auszuschlieen st rspr bgh beschluss januar str bghst urteil september str nstz rr wurde festgestellt zeit rechtsfrieden bedrohende hufung derartiger straftaten gegend vorlag entsprechende reaktionen erfordern wrden vgl fischer stgb aufl rn raum rothfu mosbacher graf fischer'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin april abs stpo schuldspruch dahin abgendert angeklagte beihilfe totschlag schuldig strafausspruch aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten revision schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen angeklagte nahm vorabend november stellvertretender kompaniechef ddr nrdlich berlin west stationierten grenzkompanie vergatterung zwei grenzsoldaten whrend grenzdienstes nacht unbewaffneten jhrigen flchtling erschossen schwurgericht angeklagten deshalb wegen totschlags freiheitsstrafe jahr sechs monaten strafaussetzung bewhrung verurteilt sondernormen militrstrafrechts rechtfertigen verurteilung fr vergatterung verantwortlichen offiziers tter totschlags vergatterer anstiftung rcksicht eigene strikte befehlseinbindung lediglich beihilfe totschlag schuldig bundesgerichtshof erst jngst angefochtenen urteil grundstzlich entschieden bgh njw verffentlichung bghst bestimmt hiervon abzuweichen gibt beachtliche begrndung schwurgerichts angefochtenen urteil anla brigen revision angeklagten unbegrndet abs stpo einklang allgemeinkundigen befehlslage schlo vergatterung grenzsoldaten aufforderung unbedingter verhinderung grenzdurchbrchen fr fall ausdrcklicher aufforderung vernichtung aufzuhaltenden flchtlings bedingtem ttungsvorsatz einhergehenden schuwaffengebrauch fluchtverhinderung derartigen schuwaffeneinsatz tdlichem ausgang mittels vergatterung bestrkten grenzsoldaten anschlieend gekommen schuldspruch demnach gem antrag generalbundesanwalts beihilfe totschlag abzundern vorwurf htte angeklagten wirkungsvoller verteidigen knnen strafausspruch ebenfalls antrag generalbundesanwalts entsprechend aufzuheben aufgrund vernderten strafrahmens lt mildere bestrafung angeklagten sicher ausschliessen erwhnten grundsatzentscheidung ausnahmsweise milderen bestrafung tter verantwortlichen grenzsoldaten selben erstinstanzlichen urteil hinreichend konkreter anhalt fr bestimmten strafabschlag finden sieht senat rechtlich zulssige mglichkeit durchentscheidung strafe neuen tatrichter basis abgemilderten schuldspruchs insgesamt fehlerfreien feststellungen angefochtenen urteils aufhebung senat abs stpo bedrfen erneuten verhandlung allenfalls weitere widersprchliche feststellungen ergnzbar wahrung verschlechterungsverbots neu bemessen basdorf raum hger gerhardt brause'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet oktober bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sgb vii abs fall voraussetzungen gemeinsamen betriebssttte bgh urteil oktober vi zr olg schleswig lg lbeck vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter galke richter zoll richterin diederichsen richter pauge richterin pentz fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision streithelferin berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt materiellen schadensersatz schmerzensgeld feststellung ersatzpflicht beklagten fr folgen unfalls klger streithelferin angestellter schiffbauer beklagte eigner binnenschiffes ms schiff lag seit november durchfhrung verschiedener arbeiten werft streithelferin werft neuen schiffsboden stahlplatten einziehen wobei beklagte arbeiten erledigung eigenregie behielt november uhr versuchte beklagte luke ber laderaum lukendeckel schlieen dabei verrutschte lukendeckel fiel klger etwa unterhalb lukenffnung innenraum schiffes arbeitete beklagte macht geltend sei werftarbeiter aufgefordert worden deckel schlieen arbeiter lagerraum regen schtzen klger erlitt schwere verletzungen derentwegen berufsgenossenschaft metall nord sd leistungen erbringt landgericht klage vollem umfang stattgegeben betreiberin werft schriftsatz oktober eingegangen gericht oktober seiten klgers streithelferin rechtsstreit beigetreten berufung beklagten berufungsgericht urteil landgerichts abgendert klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger klagebegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht ansprche klgers beklagten verneint haftungsprivilegierung gem abs fall abs satz sgb vii zugutekomme fr klger handle gesetzlich versicherten arbeitsunfall beklagten komme haftungsfreistellung abs fall sgb vii versichertem unternehmer zugute zusammen klger vorbergehende betriebliche ttigkeit gemeinsamen betriebssttte verrichtet bereits vereinbarungen werkleistungen werft eigenleistungen klgers sei lediglich zuflliges nebeneinander handelns parteien bereich schiffes anzunehmen eigenarbeiten beklagten auftragsarbeiten werft mithin arbeitsttigkeit klgers seien aufeinander bezogen miteinander verknpft gegenseitige ergnzung ausgerichtet sei entfernung holzstrau beklagte eigenarbeit vorgenommen voraussetzung fr nachfolgende einziehen stahlplatten mitarbeiter werft ttigkeiten htten mithin gegenseitig ergnzt vorbergehende eingliederung betrieb komme verschieben lukendeckels jedenfalls sicht beklagten hilfeleistung fr mitarbeiter werft dargestellt knne dahingestellt bleiben beklagte versetzen lukendeckels fr werft bzw fr klger ttig arbeiter schiffsinneren einsetzenden regen schtzen ausreichend sei arbeitssttte beklagten einflussbereich unfallbetriebes liege ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen berprfung stand annahme berufungsgerichts beklagten komme haftungsprivileg abs fall sgb vii zugute erweist rechtsfehlerhaft revision wendet gnstig dagegen berufungsgericht materiellen haftungsvoraussetzungen gem abs bgb ff bgb geuert hierzu bestand sicht berufungsgerichts veranlassung rgt jedoch recht berufungsgericht haftungsprivilegierung beklagten gem abs fall sgb vii bejaht berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen haftungsprivilegierung abs fall sgb vii unternehmer schdiger zugute kommt zeitpunkt schdigung versicherter gesetzlichen unfallversicherung stndige rechtsprechung vgl senatsurteile juli vi zr bghz dezember vi zr bghz juni vi zr versr oktober vi zr versr september vi zr versr juni vi zr versr mrz vi zr versr rn juni vi zr bghz rn hierzu feststellungen getroffen soweit revisionserwiderung beitragsbescheid fr anlage revisionserwiderungsschrift vorgelegt besagt fr versicherteneigenschaft fraglichen zeitraum jahres frage bescheid fr revisionsinstanz berhaupt bercksichtigen kommt schon deshalb erkennende senat teilt auffassung berufungsgerichts unfall vorbergehenden betrieblichen ttigkeit parteien gemeinsamen betriebssttte gekommen sei legt berufungsgericht prfung zutreffende definition gemeinsamen betriebssttte sinne abs fall sgb vii zugrunde gibt zutreffend merkmale stndiger rechtsprechung erkennenden senats fr gemeinsame betriebssttte prgend aa lsst berufungsgericht auer betracht streitfall verbindung ttigkeiten konkreten unfallsituation fehlt gemeinsame betriebssttte entscheidend kennzeichnet vgl senatsurteile januar vi zr versr september vi zr aao juni vi zr versr rn februar vi zr versr rn mai vi zr versr rn beurteilung unfallsituation gemeinsame betriebssttte vorlag konkrete arbeitsvorgnge beziehen vgl senatsurteil februar vi zr aao rn kommt darauf konkreten unfallsituation gewisse verbindung ttigkeiten bewusstes miteinander betriebsablauf darstellt faktischen miteinander beteiligten aufeinander bezogen miteinander verknpft gegenseitige ergnzung untersttzung ausgerichtet gegeben haftungsausschluss abs fall sgb vii hinblick ttigen verschiedener unternehmen bestehende gefahrengemeinschaft gerechtfertigt vgl senatsurteil dezember vi zr aao mwn knpft daran gewisse verbindung ttigkeiten konkreten unfallsituation gegeben vgl senatsurteile januar vi zr aao september vi zr aao juni vi zr aao rn februar vi zr aao mai vi zr aao umstnden streitfalls bezogen unfallzeitpunkt aufeinander bezogenes betriebliches zusammenwirken klgers beklagten gegeben berufungsgericht festgestellt beklagte versuchte lukendeckel ber luke fahren whrend klger einbau stahlbodens befasst beklagte luke hinblick einsetzenden regen verschlieen klger erbringung arbeiten darauf weder angewiesen hingen werkleistungen brigen mitarbeiter streithelferin davon ab luke geschlossen wrde fehlt sowohl notwendige miteinander arbeitsablauf wechselseitige bezug betrieblichen aktivitten zusammenwirken parteien konkreten arbeitsvorgang zeitpunkt gegeben ttigkeit beklagten faktischen miteinander klgers aufeinander bezogen miteinander verknpft gegenseitige ergnzung untersttzung ausgerichtet fr gemeinsame betriebssttte typische gefahr bestanden htte parteien versicherten ttigkeiten ablaufbedingt quere kommen konnten vgl senatsurteil dezember vi zr aao bb entgegen auffassung berufungsgerichts gemeinsame betriebssttte vertragliche vereinbarungen deren erfllung begrndet vertraglichen sonstigen beziehungen ttigwerden arbeitnehmer verschiedener unternehmen fhren spielen fr beurteilung gemeinsame betriebssttte vorliegt magebliche rolle notwendige arbeitsverknpfung einzelfall bestehen beschftigten verschiedener unternehmen vorzunehmenden manahmen sachlich ergnzen untersttzen gleichzeitige ausfhrung betreffenden arbeiten wegen rumlichen nhe verstndigung ber arbeitsablauf erfordert hierzu konkrete absprachen getroffen etwa fall zeitliches rtliches nebeneinander ttigkeiten einhaltung besonderen beiderseitigen vorsichtsmanahmen mglich beteiligten vereinbaren vgl senatsurteile juni vi zr aao rn april vi zr versr mrz vi zr aao rn juni vi zr aao rn februar vi zr aao rn senatsbeschluss juli vi zr bghz verstndigung ber bewusstes nebeneinander arbeitsablauf streitfall getroffenen feststellungen berufungsgerichts gerade gegeben vielmehr verstndigten streithelferin beklagte ber sukzessiven arbeitsablauf beklagte ablauf werftarbeiten eingebunden daran beteiligt davon berhrt gefahr klger ttigkeiten beklagten schaden zufgen knnte wegen fehlenden miteinanders arbeitsablaufs rein theoretischer natur reicht fr gemeinsame betriebssttte erforderliche typische gefahrengemeinschaft anzunehmen vgl senatsurteil juni vi zr aao berufungsurteil alledem aufzuheben sache neuer verhandlung berufungsgericht zurckzuverweisen berufungsgericht erhlt gelegenheit vortrag beklagten nachzugehen verschieben lukendeckels sicht hilfeleistung fr arbeiter streithelferin htte beklagte ausschlielich interesse streithelferin deren beschftigten hilfe geleistet wre prfen zeitpunkt unfalls beschftigter streithelferin ttig mithin gem abs satz sgb vii versicherter gesetzlichen unfallversicherung unternehmen streithelferin vgl senatsurteil mrz vi zr versr grundlage bisherigen feststellungen berufungsgerichts beurteilt daraus etwa folgende haftungsprivilegierung abs satz sgb vii ausgeschlossen galke zoll pauge diederichsen pentz vorinstanzen lg lbeck entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz oktober verfahren wegen verleihung fachanwaltsbezeichnung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richter dr ernemann dr frellesen sowie rechtsanwlte prof dr ster prof dr quaas oktober beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats anwaltsgerichtshofes landes nordrheinwestfalen juni unzulssig verworfen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller seit jahr rechtsanwaltschaft zugelassen beantragte schreiben august gestatten bezeichnung fachanwalt fr handels gesellschaftsrecht fhren antragsgegnerin wies antrag bescheid mrz zurck anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung zurckgewiesen dagegen wendet antragsteller anwaltsgerichtshof zugelassenen sofortigen beschwerde zuletzt begehrt entscheidung anwaltsgerichtshofs ber nichtzulassung sofortigen beschwerde aufzuheben sofortige beschwerde zuzulassen ii rechtsmittel unzulssig entscheidung anwaltsgerichtshofs ber verleihung fachanwaltsbezeichnung ergeht verfahren brao demgem sofortige beschwerde bundesgerichtshof statthaft anwaltsgerichtshof zugelassen zulassung darf wegen grundstzlicher bedeutung entscheidungserheblichen rechtsfrage erfolgen abs brao vorliegenden fall anwaltsgerichtshof zulassung sofortigen beschwerde ausgesprochen entscheidung bundesgerichtshof gebunden st rspr vgl senatsbeschlsse juli anwz juris ii november anwz brak mitt juni anwz brak mitt februar anwz feuerich weyland brao aufl rdnr gilt anwaltsgerichtshof frage zulassung ausdrcklich befasst senatsbeschluss mrz anwz anwbl unzulssigkeit sofortigen beschwerde antragsteller schreiben senats september hingewiesen worden unzulssige rechtsmittel antragsteller hinweis senats eingereichten schriftsatz september begehrt nichtzulassungsbeschwerde behandelt gesetzgeber verfahren brao mglichkeit gegensatz abs brao vorgesehen senatsbeschluss juli aao senat ber unzulssige rechtsmittel mndliche verhandlung entscheiden bghz ganter ernemann ster frellesen quaas vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum august unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat verfahren grnden allein verantwortungsbereich justiz liegen zeitraum ablauf revisionsbegrndungsfrist november eingang akten beim generalbundesanwalt juni angemessen gefrdert worden senat stellt deshalb vorliegen verstoes art abs satz mrk fest weitergehenden kompensation bedarf besondere belastung inhaftierten angeklagten ersichtlich vgl bgh nstz tepperwien maatz franke solin stojanovi mutzbauer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb juli zwangsversteigerungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr krger richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brckner weinland beschlossen anhrungsrge beschluss senats juni unzulssig verworfen beschwerdefhrer trgt schon vortrag senat entscheidung bergangen versucht ber anhrungsrge abnderung erst zweitinstanzlichen entscheidungen erreichen dient verfahren anhrungsrge krger stresemann brckner czub weinland vorinstanzen ag neuruppin entscheidung lg neuruppin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli langendrfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz ausgleichsanspruch abs satz bgb gewhrt schmerzensgeld bgh urteil juli zr lg saarbrcken ag lebach zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke richterin dr stresemann richter dr czub dr roth fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts saarbrcken juli kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin bewohnt familie eigenheim saarland sowie umgebung kam jahren erderschtterungen auftrag fr rechnung beklagten gegend betriebenen untertgigen steinkohlebergbau zurckzufhren wurden schwingungsgeschwindigkeiten mm sek gemessen behauptung aufgrund erderschtterungen leide seit mrz erheblichen psychischen problemen form phobie sowie psychosomatischen beschwerden schlaflosigkeit stndigen angstzustnden erwartung weiterer beben verlangt klgerin schmerzensgeld mindestens klage tatsacheninstanzen erfolglos geblieben landgericht zugelassenen revi sion verfolgt klgerin klageantrag beklagte beantragt zurckweisung rechtmittels entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts klgerin abs satz bgb duldung erschtterungen verpflichtet dadurch hervorgerufene unterstellte wesentliche beeintrchtigung grundstcksnutzung ortsbliche benutzung emittierenden grundstcks hervorgerufen worden sei wirtschaftlich zumutbare manahmen verhindert knnen deshalb fehle ff bbergg ersetzenden bergschaden anspruch abs bgb stehe entgegen kohleabbau grundlage behrdlichen genehmigung somit widerrechtlich betrieben worden sei konkrete anhaltspunkte fr missachtung behrdlichen vorgaben verletzung verkehrspflichten beklagte seien klgerin aufgezeigt worden verschuldensunabhngiger anspruch abs satz bgb komme betracht gesundheitliche schden vorschrift ausgeglichen knnten ii hlt rechtlichen nachprfung stand ergebnis recht verneint berufungsgericht schmerzensgeldanspruch vorschriften ber bergschadenshaftung ff bbergg fehlt entweder berufungsgericht meint abs nr bbergg abs bbergg bergschaden revision nimmt meint lediglich berufungsgericht offen lassen drfen erschtterungen benutzung klgerin bewohnten grundstcks unwesentlich wesentlich beeintrchtigt htten pflicht duldung unwesentlicher beeintrchtigungen fhre ausgleichsanspruch abs satz bgb einwand unerheblich berufungsgericht zugunsten klgerin wesentliche nutzungsbeeintrchtigung unterstellt anwendungsbereich verschuldensunabhngigen haftung beklagten abs satz bgb erffnet rechtsfehlerfrei nimmt berufungsgericht betroffene grundstckseigentmer bzw nutzer vorschrift schmerzensgeld verlangen anstelle duldungspflicht abs satz bgb ausgeschlossenen abwehranspruchs erhlt beeintrchtigte grundstckseigentmer bzw nutzer eigentmer emittierenden grundstcks satz vorschrift verschuldensunabhngigen ausgleichsanspruch geld einwirkung ortsbliche benutzung grundstcks ertrag ber zumutbare ma hinaus beeintrchtigt regelung dient interessenausgleich nachbarn beruht gedanken treu glauben bgb nachbarlichen gemeinschaftsverhltnis siehe senat bghz findet fall erschtterungen erdoberflche untertgigen bergbau hervorgerufen verhltnis beeintrchtigtem eigentmer bergbauberechtigtem anwendung senat bghz ausgleichsanspruch abs satz bgb handelt grundstckseigentum abgeleiteten anspruch gewhrung entschdigung grundlage setzt bezug beeintrchtigten grundstck form eigentums besitzstrung folge duldenden nutzungsbeeintrchtigung voraus siehe senat urt september zr njw umfangr nachw schadensersatzanspruch unterscheidet ausgleichsanspruch darin entschdigung duldende einwirkung eingetretene vermgenseinbue beseitigen whrend schadensersatz wiederherstellung zustands dient bestnde einwirkung unzumutbaren beeintrchtigung gefhrt htte senat bghz auszugleichen somit vermgenswerte nachteile ursache eigentums besitzstrung grundstzen scheidet bercksichtigung gesundheitsstrungen prfung ausgleichsanspruch abs satz bgb besteht vornherein relevanz knnen beurteilung wesentlichkeit beeintrchtigung betroffenen grundstcks nmlich einwirkungen abs satz bgb herbeifhrung gesundheitsstrungen geeignet senat bghz urt februar zr njw bedeutet jedoch fall entschdigung form schmerzensgeldes fr erlittene gesundheitsverletzung zahlen soweit revision fr gegenteilige ansicht stimmen literatur staudinger roth bgb rdn larenz canaris lehrbuch schuldrechts bd ii halbband ii gerlach privatrecht umweltschutz system umweltrechts ff beruft bleibt erfolglos befrworten genannten autoren ebenso staudinger kohler einl umwelthr rdn siehe rdn einbe ziehung gesundheitsschden schutzbereich abs satz bgb wege analogie folgen indes offen bleiben sprechen dafr folge davon neben entschdigung fr vermgenswerte nachteile zahlung schmerzensgeldes verlangt lediglich spindler bamberger roth bgb aufl rdn dubler jus bejahen schmerzensgeldanspruch grundlage abs satz bgb abs bgb autoren verkennen jedoch ausgleichsanspruch ungeachtet umstands grundlage zahlende entschdigung einzelfall hhe vollen schadensersatzes erreichen senat bghz schadensersatzanspruch siehe oben voraussetzung fr verpflichtung schdigers zahlung schmerzensgeldes jedoch bestehen schadensersatzanspruchs abs bgb fehlt daran vorschrift abs bgb entsprechend anwendbar bamberger roth fritzsche bgb aufl rdn revision erfolg parallelwertung bundesimmissionsschutzgesetz sttzen satz bimschg genannten voraussetzungen schadensersatz verlangt gesagt entschdigung abs satz bgb schlielich verneint berufungsgericht ebenfalls recht verschuldensabhngigen anspruch abs bgb beklagte rechtswidrig gehandelt begrndung berufungsgericht rechtswidrigkeit verneint angriffen revision standhlt offen bleiben wegen duldungspflicht klgerin abs satz bgb fehlte widerrechtlichen handlung beklagten verletzung bgb geschtzten rechtsguts grundstzlich rechtswidrig rechtfertigungsgrund besteht geht verhltnis grundstcksnachbarn nachbarrechtlichen sonderbestimmungen ff bgb davon erfassten regelungsbereich magebend dafr grundstck ausgehenden einwirkungen rechtswidrig bestimmungen entscheiden deshalb darber widerrechtliche deliktische handlung gem bgb vorliegt senat bghz beurteilungsmastab bgb vorschrift regelt voraussetzungen denen grundstckeigentmer nutzungsberechtigte einwirkungen absatz satz dulden duldungspflicht klgerin ergibt entweder abs satz bgb erschtterungen benutzung bewohnten grundstcks unwesentlich beeintrchtigt abs satz bgb beeintrchtigung wesentlich ortsbliche benutzung emittierenden grundstcks herbeigefhrt wurde wirtschaftlich zumutbare manahmen verhindert konnte vorliegen voraussetzungen berufungsgericht ausgegangen dagegen wendet revision prfung verschuldensunabhngigen anspruchs abs satz bgb nimmt fr klgerin gnstig errterung anspruchs abs bgb rgt revision berufungsgericht beweisbewehrten vortrag klgerin bergangen betriebsplanzulassung zugrunde liegende sachverstndigengutachten sei erkennbar unrichtig fr frage ortsblichkeit benutzung emittierenden grundstcks bedeutung grundstcksnutzung aufgrund fehlerhaften ffentlich rechtlichen genehmigung ortsblich vgl fehlenden genehmigung senat bghz bezieht erster instanz gehaltenen vortrag gegenstand berufungsverfahrens rgt revision zusammenhang berufungsgericht vortrag klgerin berschreitung zulssigen abbaugeschwindigkeit bergangen fr frage bedeutung wesentliche beeintrchtigung klgerin bewohnten grundstcks wirtschaftlich zumutbare manahmen verhindert konnte bezieht klgerin vortrag berufungsinstanz darin fehlt beweisantritt entgegen ansicht revision entbehrlich klgerin htte kenntnis genauen vorgnge tage fr richtigkeit behauptung abbau sei hoher geschwindigkeit vorgenommen worden sachverstndigengutachten beklagten vorhandenen aufzeichnungen ber abbau berufen knnen htte berufungsgericht anordnung einholung gutachtens ff zpo vorlage aufzeichnungen beklagte abs zpo nachkommen mssen getan berufungsgericht vortrag bercksichtigen somit bleibt dabei klgerin abs satz bgb erschtterungen dulden widerrechtlichen handlung beklagten abs bgb fehlte demnach vgl palandt sprau bgb aufl rdn iii kostenentscheidung folgt abs zpo krger lemke stresemann richter bundesgerichtshof dr czub dr roth wegen urlaubs verhindert unterschreiben krger vorinstanzen ag lebach entscheidung lg saarbrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juni kostenfestsetzungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg rvg vv vorbem nr vergtung unterbringungssache wege verfahrenskostenhilfe beigeordneten rechtsanwalts bestimmt nummer rvg vv anschluss bgh beschluss mrz zb juris bgh beschluss juni xii zb lg lbeck ag lbeck xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni richter dose schilling dr gnter dr nedden boeger dr botur beschlossen erinnerung beschluss urkundsbeamten geschftsstelle bundesgerichtshofs juli zurckgewiesen grnde senat betroffenen fr rechtsbeschwerde betreuungsrechtliche genehmigung unterbringung verfahrenskostenhilfe bewilligt erinnerungsfhrerin verfahrensbevollmchtigte beigeordnet abschluss rechtsbeschwerdeverfahrens zurckverweisung sache landgericht fhrte erinnerungsfhrerin bundesgerichtshof beantragt vergtung nr vv rvg vorbemerkung nr vv rvg festzusetzen urkundsbeamte geschftsstelle bundesgerichtshofs antrag beschluss juli teilweise zurckgewiesen dagegen wendet erinnerungsfhrerin erinnerung ii fristgebundene vgl bt drucks erinnerung gem abs rvg zulssig begrndet recht urkundsbeamte geschftsstelle vergtung erinnerungsfhrerin nr rvg hhe zuzglich auslagenpauschale umsatzsteuer festgesetzt entgegen auffassung erinnerungsfhrerin bestimmt vergtung rahmen verfahrenskostenhilfe gem abs famfg beigeordneten rechtsanwalts unterbringungssachen nr vv rvg vorbemerkung nr vv rvg nr vv rvg danach betrgt verfahrensgebhr fr ttigkeit rechtsanwalts freiheitsentziehungssachen famfg unterbringungssachen famfg unterbringungsmanahmen nr famfg fr rechtszug vergtungsregelung mageblich rechtsanwalt unterbringungssache fr rechtsbeschwerdeverfahren bundesgerichtshof beigeordnet fr freiheitsentziehungssachen famfg bundesgerichtshof bereits entschieden bgh beschluss mrz zb juris begrndet wurde entscheidung wesentlichen rechtsbeschwerde freiheitsentziehungssachen famfg vorbemerkung vv rvg erwhnt insbesondere nr vorbemerkung erfasst danach sei unterabschnitt verfahren ber rechtsbeschwerden familiensachen anzuwenden begriff familiensachen knpfe gesetz jedoch famfg kreis familiensachen definiert vgl gerold schmidt mllerrabe rvg aufl vv vorb rn familiensachen seien deshalb buch famfg geregelten angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit buch geregelten freiheitsentziehungssa chen definition famfg fr gesetze mageblich sei begriff familiensache verwenden bt drucks gelte ebenfalls rahmen nr vorbemerkung vv rvg htte gesetzgeber rechtsbeschwerden gesetz ber verfahren familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit lediglich rechtsbeschwerden familiensachen erfassen htte nahe gelegen ebenso vergleichbaren fllen nr vorbemerkung vv rvg formulierung rechtsbeschwerden famfg ausdruck bringen auffassung schliet senat fr vergtung beigeordneten rechtsanwalts unterbringungssachen famfg fr unterbringungssachen famfg enthlt teil vergtungsverzeichnisses nummer vv rvg sonderregelung entgegen auffassung erinnerung gilt vergtungsregelung eindeutigen wortlaut fr rechtsbeschwerdeverfahren unterbringungssachen vgl bgh beschluss mrz zb juris anmerkung nummer rvg vv entsteht geregelte gebhr fr rechtszug einschrnkung dahingehend rechtsbeschwerde vergtungsregelung ausgenommen lsst norm entnehmen vgl bgh aao dose schilling nedden boeger gnter botur vorinstanzen ag lbeck entscheidung xvii lg lbeck entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekten ausgewiesenen provisionsanteile seien zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekten ausgewiesenen werte anlagen provisionszahlungen beeintrchtigt worden davon ausgegangen provisionen htten investitionen fondsimmobilien geschmlert beschwerde soweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet mrz preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr berufungsgericht grundstzlich angesehene rechtsfrage sicht fr teil klageforderung bedeutung entscheidungsgrnden beschrnkung zulassung revision hiervon berhrten teil klageforderung ergeben bgh urteil mrz ix zr olg braunschweig lg braunschweig ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr fischer richter kayser vill cierniak richterin lohmann fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig januar unzulssig verworfen verliert anschlurevision beklagten wirkung kosten revisionsverfahrens klger beklagte tragen rechts wegen tatbestand klger verwalter januar erffneten insolvenzverfahren ber vermgen gmbh fortan schuldnerin komplementrin insolvenz betroffenen gmbh co kg fortan kg schuldnerin kg unterhielten mehrere konten beklagten konto kg betriebsmittelkredit verbucht beklagte schuldnerin kg geschftsfhrer schuldnerin gleich kommanditist kg bewilligt hhe anspruch genommenen kreditsumme dm schreiben oktober november fllig stellte beschlu oktober bestellte insolvenzgericht klger vorlufigen insolvenzverwalter beauftragte sicherung erhaltung vermgens schuldnerin ordnete gem abs satz nr inso allgemeinen zustimmungsvorbehalt faxschreiben selben tag forderte klger beklagte hinweis bestellung vorlufigen verwalter fr schuldnerin konto kg eingehenden zahlungen fr insolvenzerffnungsverfahren eingerichtete nher bezeichnete sonderkonto weiterzuleiten folgezeit versandte schuldnerin kunden teilweise weiterhin rechnungen denen konto kg beklagten angegeben oktober juni verbuchte beklagte konto zahlungseingnge hhe dm verrechnete bestehenden debetsaldo betrag klger abzglich zahlung dm beklagten beansprucht zahlungseingnge schuldnerin gebhrten landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hhe stattgegeben ausweislich empfngerbezeichnungen seien zahlungseingnge hhe zweifelsfrei fr schuldnerin bestimmt weitergehende berufung zurckgewiesen nachweis fr beklagte eindeutig erkennbaren bezeichnung zahlungsempfnger erbracht sei zurckweisung berufung betrifft ferner oktober gegangene berweisung sowie gleichen tag erfolgte vorbehaltsgutschriften zweier schecks ber revision klgers richtet zurckweisung berufung betreffend scheckgutschriften beklagte erstrebt anschlurevision wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde statthaftigkeit revision klgers steht fehlende zulassung rechtsmittels entgegen abs zpo insoweit berufungsgericht revision angefochtenen urteil zugelassen abs nr zpo verliert unselbstndige anschlurevision wirkung abs zpo entscheidungssatz berufungsurteils enthlt zusatz zulassung revision eingeschrnkt entscheidungsgrnden fhrt berufungsgericht jedoch hinsichtlich zulassung revision grundstzliche bedeutung liege frage divergenz empfngerbezeichnung kontonummer beleglosen berweisungsverkehr empfngerbezeichnung mageblich sei hieraus ergibt beschrnkung revisionszulassung teile prozessualen anspruchs bezglich rechtsfrage lasten beklagten entscheidungserheblich geworden gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs fr prfung umfangs zugelassenen revision entscheidungsgrnde berufungsurteils heranzuziehen bghz bgh urt november xii zr njw beschl januar zr njw rr urt juni vii zr njw oktober vii zr fllen jedoch erforderlich beschrnkung zulassung klar ergibt bundesgerichtshof wiederholt unzureichend angesehen berufungsgericht lediglich begrndung fr zulassung revision genannt erkennbar zulassung revision rechtsfrage betroffenen teil streitgegenstandes beschrnken bghz rechtsprechung bundesgerichtshofs streitfall liegt hinweis berufungsgerichts streitfrage divergenz empfngerbezeichnung kontonummer begrndung hinreichend klar ausdruck gekommene beschrnkung zulassung berufungsgericht zahlungsansprche klgers hhe anfechtung abs satz nr inso auftrag bgb durchgreifen lassen sicht entscheidungserheblich zahlungseingnge inhalt berweisungsauftrge fr insolvenzschuldnerin bestimmt empfngerbezeichnung berweisungsauftrgen ergeben konnte berufungsgericht rechtsfrage grundstzlicher bedeutung ge sehen fr beleggebundenen berweisungsverkehr sei anerkannt divergenz empfngerbezeichnung kontonummer empfngerbezeichnung mageblich sei name wesentlich sicherere individualisierung ermgliche allerdings beklagte beleglosen berweisungsverkehrs bedient belegform eingereichten berweisungsauftrge automatisch eingelesen lediglich daten empfngerbank weitergeleitet wrden ez verfahren fr art zahlungsverkehrs sei umstritten kontonummer empfngerbezeichnung ankomme vorzug verdiene zweitgenannte auffassung senat anschliee fr revision angegriffene zurckweisung berufung hinsichtlich scheckzahlungen sicht berufungsgerichts erwgungen bestimmung empfngerzustndigkeit ez verfahren mageblich entsprechenden gutschriften konto kg seien oktober mithin erst tag erffnung vorlufigen insolvenzverfahrens erfolgt tage beklagte klger weisung erhalten zahlungen sonderkonto umzuleiten faxschreiben sei erst uhr abgesandt worden zugunsten beklagten sei davon auszugehen vornahme buchung weisung bekannt sei gesamtschau entscheidungsgrnde ergibt grundlage begrndung wille berufungsgerichts revision zugesprochenen teil klage beschrnken hinreichend klare beschrnkung bejaht bundesgerichtshof namentlich berufungsgericht zulassungsrelevant angesehene frage fr eindeutig abgrenzbaren selbstndigen teil streitstoffs stellt bghz bgh urt januar xi zr njw beschl januar zr njw rr fall streitfrage berufungsgericht geklrt wissen nmlich belegfreien berweisungsverkehr ez verfahren hinsichtlich bestimmung zahlungsempfngers vorrangig berweisungsauftrgen vermerkte empfngerbezeichnung ankommt stellte hinsichtlich zugesprochenen teils klage brigen berweisungen wiesen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts schuldnerin zahlungsempfngerin fr klger weiterverfolgten anspruch wegen beklagten eingezogenen schecks wurde streitfrage sicht berufungsgerichts entscheidungserheblich tatrichterlichen wrdigung beklagte vornahme buchung weisung klgers erhalten deshalb davon auszugehen berufungsgericht revision insoweit zulassen beklagte verurteilung wegen ez verfahren eingezogenen betrge wenden wrde beschrnkung inhalt zulssig mglich revision hinsichtlich teils streitgegenstandes zuzulassen gegenstand teilurteils revisionsklger revision beschrnken knnte vgl bghz bgh urt november viii zr wm juni vii zr njw hinsichtlich zugesprochenen teils klageforderung zweifel fall berufungsgericht revision wirksam beschrnkung bestimmte rechtsfrage zugelassen wirkt zulassung fr partei deren gunsten rechtsfrage entschieden gilt urteil vllig grunde anzugreifen beabsichtigt bgh urt november viii zr aao frage bestimmung zahlungsempfngers ez verfahren berufungsgericht entsprechend auffassung klgers sinne entschieden berweisungsauftrag genannten empfangsberechtigten inhaber mitgeteilten empfngerkontos abzustellen klger eingelegte revision deshalb unzulssig ii erledigt unselbstndige anschlurevision abs zpo verliert wirkung dadurch revision unzulssig verworfen kosten revisionsverfahrens verhltnismig verteilen bghz fhrt ausgesprochenen kostenquotelung fischer kayser vill cierniak lohmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet januar kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs bgb privilegierte volljhrige kinder abs satz bgb weder direkt entsprechend anwendbar bestimmung bezweckte sicherung existenzminimums fr volljhrige kinder entsprechende bemessung ersten einkommensgruppe altersstufe dsseldorfer tabelle zahlenden unterhalts sicherzustellen bgh urteil januar xii zr olg nrnberg ag nrnberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose fr recht erkannt revision urteil zivilsenats senats fr familiensachen oberlandesgerichts nrnberg juli kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten rckstndigen laufenden kindesunterhalt fr zeit ab oktober september geborene klger eheliche sohn beklagten eltern leben getrennt klger schler erzielt eigenes einkommen lebt september geborene schwester haushalt mutter beklagte erzielt bereinigtes nettoeinkommen hhe monatlich mutter klgers hhe parteien gehen davon beklagte klger kindesunterhalt altersstufe einkommensgruppe dsseldorfer tabelle schuldet entsprechend klger jugendamtsurkunde zahlung ses unterhalts abzglich hlftigen kindergeldes verpflichtet seit oktober zahlt klger entsprechenden unterhalt hhe monatlich amtsgericht klage weiteren unterhalt hhe abgesetzten hlftigen kindergeldes monatlich fr zeit ab oktober abgewiesen oberlandesgericht berufung klgers zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt klger weiterhin zustzlichen unterhalt hhe entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht klage abgewiesen beklagte klger lediglich kindesunterhalt abzglich hlftigen kindergeldes schulde anteilige verrechnung kindergeldes abs bgb scheide vorschrift eindeutigen wortlaut privilegierte volljhrige kinder sinne abs satz bgb anwendbar sei ergebe schon daraus abs bgb vomhundertsatz regelbetrag verordnung orientiere gelte abs bgb allerdings ausschlielich fr minderjhrige kinder eindeutigen gesetzlichen regelung ndere dadurch dsseldorfer tabelle neben abs bgb geregelten drei altersstufen vierte altersstufe fr zeit ab lebensjahr vorsehe soweit folge haushalt eltern lebende kind ersten fnf einkommensstufen dsseldorfer tabelle vollendung lebensjahres weniger unterhalt erhalte zuvor ergebe daraus rechtfertigung insoweit klaren eindeutigen wortlaut gesetzes abzuweichen soweit entgegengehalten gesetzgeber beschrnkung abs bgb beabsichtigt berzeuge ebenfalls abs satz bgb knne umfassendes gesetzliches gleichstellungsgebot fr privilegierte volljhrige kinder entnommen gesetzgeber gerade generelle bestimmung geschaffen wonach volljhrige kinder bestimmten voraussetzungen minderjhrigen kindern stets gleichzustellen seien gleichstellung sei gesetz vielmehr fr gesteigerte erwerbsobliegenheit abs bgb fr rang unterhaltsberechtigten abs bgb angeordnet analoge anwendung abs bgb privilegierte volljhrige kinder scheide deswegen ii entscheidung berufungsgerichts hlt angriffen revision ergebnis stand unterhaltsanspruch klgers beklagten hhe jedenfalls altersstufe einkommensgruppe dsseldorfer tabelle ergebenden betrag begrenzt eintritt volljhrigkeit endet elterliche sorge rechtssinne teil hiervon insbesondere pflicht pflege erziehung kindes umfassende personensorge bgb zugleich tritt stelle entfallenen betreuungsbedarfs erhhter barunterhaltsbedarf entfllt gesetz grundlage fr bercksichtigung betreuungsunterhalts zugleich fr gleichbewertung betreuungs barunterhalt abs satz bgb rcksicht darauf einzelfall etwa volljhriges kind haushalt elternteils lebt gewisse betreuungsleistungen erhlt eintritt volljhrigkeit besteht gesetz rechtfertigender grund weiterhin bisher allein barunterhaltspflichtigen elternteil nunmehr insgesamt form geldrente entrichtenden unterhalt belasten elternteil ber einknfte verfgt zahlung unterhalt ermglichen zugleich bestimmt lebensstellung unterhaltsberechtigten kindes angemessener unterhaltsbedarf mehr allein einkommen frher allein barunterhaltspflichtigen elternteils zusammengerechneten einknften beider eltern anteilig erwerbs vermgensverhltnissen fr unterhalt aufzukommen senatsurteil oktober xii zr famrz bghz anspruch volljhrigen klgers barunterhalt berufungsgericht ermittelt einkommen mutter unbercksichtigt gelassen berufungsgericht unterhaltspflicht beklagten fr relevante zeit ab oktober volljhrigkeit klgers ergeb nis recht hchstens monatlich begrenzt stndiger rechtsprechung senats schuldet volljhrigen kind unterhaltspflichtiger elternteil trotz grundlage einkommens beider eltern gegebenenfalls hheren unterhaltsbedarfs hchstens unterhalt allein grundlage einkommens altersstufe dsseldorfer tabelle ergibt senatsurteil oktober xii zr famrz bghz vgl ziff unterhaltsrechtlichen leitlinien oberlandesgerichte entsprechend parteien darber beklagte grundlage einkommens lediglich unterhalt einkommensgruppe altersstufe hhe monatlich schuldet soweit oberlandesgericht hlftige kindergeld unterhaltsanspruch klgers beklagten angerechnet lsst rechtsfehler nachteil klgers erkennen staatliche kindergeld vorschriften bkgg ff estg dient allgemeinen familienleistungsausgleich ffentliche sozialleistung eltern gewhrt unterhaltslast gegenber kindern erleichtern grundgedanken gleichen beteiligung beider eltern unterhaltspflicht gegenber kindern steht grundstzlich kindergeld beiden eltern anteilig lediglich grnden verwaltungsvereinfachung kindergeld gem abs estg berechtigten ausgezahlt interne ausgleich eltern erfolgt rahmen kindesunterhalts sofern geschuldet mittels familienrechtlichen ausgleichsanspruchs senatsurteil oktober xii zr famrz bghz kindergeld unterhaltslast ganzen unterhaltslast unterhaltspflichtigen erleichtert kindergeld mehrere personen unterhaltsleistungen verpflichtet unterhaltsrechtlich unterhaltspflichtigen zugute kommen rcksicht darauf wer ffentlich rechtlich empfangsberechtigter bestimmt wem kindergeld ausbezahlt wegen grundstzlichen gleichwertigkeit bar betreuungsunterhalts abs satz bgb fhrt beim unterhaltsanspruch minderjhriger kinder regelmig hlftigen aufteilung kindergeldes eltern hingegen elternteil volljhrigen kind bar unterhaltspflichtig widersprche zweck kindergeldes erleichterung unterhaltslast ganzen kindergeld jedenfalls hhe unterhaltsleistung allein zugerechnet wrde eltern volljhrigen kindern unterschiedliche anteile barunterhalt schulden kommt aufteilung kindergeldes verhltnis anteilig geschuldeten barunterhalts betracht unterschiedlichen beitrgen eltern barunterhaltsbedarf volljhrigen kindes gerecht kindergeld deswegen vorab bedarfsdeckend gesamten bar unterhaltsbedarf anzurechnen fhrt beide elternteile entsprechend jeweils geschuldeten quote barunterhalt entlastet senatsurteil oktober xii zr famrz bghz vgl entwurf gesetzes nderung unterhaltsrechts juni bt drucks ff dabei macht unterschied volljhriges unverheiratetes kind lebensjahr allgemeine schulausbildung absolviert deswegen abs satz bgb privilegiert volljhriges unterhaltsberechtigtes kind whrend ausbildung eigene wohnung unterhlt beiden fllen kindergeld bar unterhaltspflichtigen elternteil entlasten rahmen bedrftigkeit klgers htte berufungsgericht deswegen einkommen beider eltern ermittelten unterhaltsbedarf klgers volle kindergeld absetzen mssen fr verbleibenden unterhaltsbedarf haften beide eltern entsprechend einkommens vermgensverhltnisse abzug notwendigen selbstbehalts senatsurteil april ivb zr famrz wendl scholz unterhaltsrecht familienrichterlichen praxis aufl rdn ff rahmen gebotenen gesamtbetrachtung einbeziehung einkommens mutter klgers wrde beklagte klger somit jedenfalls hheren barunterhalt schulden allein einkommen altersstufe dsseldorfer tabelle ergibt wre unterhalt einkommensgruppe fr relevante zeit ab oktober monatlich belief unterhaltslast beklagten wegen hheren einknfte jedenfalls diejenige mutter klgers bersteigt wirkt anteilige entlastung kindergeld mindestens hlftig zugunsten beklagten monatliche unterhaltsanspruch klgers beklagten bersteigt deswegen vorbehaltlich anrechnung kindergeldes grunde anerkannten gezahlten jedenfalls klger rechtsfehlerhafte unterhaltsberechnung oberlandesgerichts deswegen jedenfalls beschwert schlielich berufungsgericht allerdings recht davon ausgegangen kindergeld ungekrzt unterhaltsbedarf klgers anzurechnen steht abs bgb entgegen unterbleibt abs bgb anrechnung kindergeldes existenzminimum kindes gefhrdet vorschrift schrieb juli dezember geltenden fassung kindergeld anzurechnen soweit unterhaltspflichtige auerstande kindesunterhalt hhe regelbetrags regelbetrag verordnung zahlen gesetz chtung gewalt erziehung nderung kindesunterhaltsrechts november bgbl gesetzgeber vorschrift wirkung januar dahin gendert kindergeld schon insoweit geschuldeten kindesunterhalt angerechnet unterhaltsschuldner lage regelbetrags abzglich hlftigen kindergeldes vgl wendl scholz aao rdn leisten barunterhaltspflichtigen elternteil zustehende hlftige kindergeld somit vorrangig sicherung existenzminimums minderjhrigen kindes verwenden bevor fr elternpflicht hervorgehende kosten fr ausbung umgangsrechts geschenke sonstige besondere ausgaben verbleibt rechtsprechung literatur streitig vorschrift stets unterhaltsanspruch volljhriger kinder jedenfalls anspruch privilegierter volljhriger sinne abs satz bgb anwendbar aa teilweise vertreten anwendungsbereich vorschrift abs bgb knne unterhaltsanspruch minderjhriger kinder beschrnkt verringere unterhaltsanspruch mangelfall vollendung lebensjahres sogar existenzminimum mehr vorrangige verwendung kindergeldes gesichert gesetzgeber beabsichtigt fr privilegierte volljhrige kinder laufe begrenzung anwendungsbereichs un terhaltsanspruch minderjhriger kinder sogar gesetzlichen gleichstellungsgebot abs satz bgb offenkundig zuwider neufassung abs bgb januar gesetzgeber nderung bezglich hhe bercksichtigenden regelbetrages vornehmen anwendbarkeit vorschrift beschrnken weinreich klein familienrecht aufl rdn eschen bruch klinkhammer wohlgemuth unterhaltsprozess aufl rdn luthin schumacher handbuch unterhaltsrechts aufl rdn schwab borth handbuch scheidungsrechts aufl teil iv rdn gppinger wax huermann unterhaltsrecht aufl rdn johannsen henrich graba eherecht aufl bgb rdn kalthoener bttner niepmann rechtsprechung hhe unterhaltsrechts aufl rdn bumel bte poppen unterhaltsrecht bgb rdn olg bremen olgr olg dsseldorf fur olg hamm senat fr familiensachen famrz bb stimmen rechtsprechung literatur stellen demgegenber entscheidend wortlaut abs bgb ab sicherung existenzminimums hhe regelbetrags sei minderjhrigen kindern denkbar gesetz regelbetrge fr volljhrige kinder kenne vgl abs bgb privilegierte volljhrige kinder stelle gesetz lediglich hinsichtlich leistungsfhigkeit unterhaltspflichtigen abs satz bgb rangverhltnisse abs bgb minderjhrigen kindern gleich gleichstellung gelte generell insbesondere fr anteilige haftung eltern fr barunterhalt abs satz bgb fr verwirkung abs bgb fr zulssigkeit vereinfachten verfahrens zpo fr zwangsvollstreckung abs lit zpo sei vorschrift abs bgb anteiligen barunterhaltspflicht beider eltern ge genber volljhrigen kindern schwer vereinbar schlielich msse vorschrift verfassungsrechtlichen grnden eng ausgelegt analogen anwendung unterhaltsanspruch volljhriger kinder entgegen stehe wendl scholz aao rdn wendl gutdeutsch aao rdn palandt diederichsen bgb aufl rdn anwk bgb saathoff rdn fa famr gerhardt kap rdn hoppenz hlsmann familiensachen aufl rdn jurispk bgb viefhues rdn olg koblenz famrz olg hamm senat fr familiensachen olgr hamm olg nrnberg famrz olg hamburg famrz senat schliet zuletzt genannten auffassung aa abs bgb gefhrdung existenzminimums minderjhriger kinder verhindern wortlaut unterhaltsanspruch volljhriger kinder anwendbar stellt mastab fr unterbleiben anrechnung kindergeldes unterhalt hhe regelbetrags regelbetrag verordnung ab weder regelbetrag verordnung deren gesetzliche grundlage abs bgb sehen jedoch regelbetrag fr volljhrige kinder steht entgegen praxis unterhaltsanspruch volljhriger kinder soweit elternteil leben eigens geschaffenen altersstufe dsseldorfer tabelle bemisst schon ausgefhrt geht rechtsprechung darauf zurck unterhaltsbedarf ausbildung befindlichen eltern wohnenden volljhrigen kindes deren einkommens vermgensverhltnissen bemisst gesetzlich festgesetzte regelbetrge rechtsprechung allerdings ersetzen weswegen fr auslegung gesetzes herangezogen bb abs bgb unterhaltsanspruch volljhriger kinder entsprechend anwendbar gesetzesmotiven lsst wille fr umfassende anwendbarkeit vorschrift entnehmen einfhrung abs bgb kindesunterhaltsgesetz juli ging einher streichung mindestbedarfs minderjhriger kinder zuvor galt abs bgb vorgesehene regelunterhalt fr ehe hervorgegangene kinder abs satz bgb zugleich mindestbedarf minderjhriger ehelicher kinder wegfall mindestbedarfs minderjhriger kinder abs bgb gefhrdung existenzminimums entgegenwirken fr beschrnkung vorschrift unterhaltsanspruch minderjhriger kinder spricht gesetzgeber beabsichtigte htte angesichts schon zuvor unstreitigen rechtslage jedenfalls motiven januar kraft getretenen nderung abs bgb ausdrcklich ausgesprochen jedoch fall analoge anwendung abs bgb unterhaltsanspruch volljhriger kinder spricht gesetzgeber privilegierte volljhrige kinder sinne abs satz bgb vollstndig minderjhrigen kindern gleichgestellt gleichbehandlung sieht gesetz hinsichtlich gesteigerten unterhaltspflicht abs satz bgb hinsichtlich rangs unterhaltsanspruchs abs bgb vorschriften insbesondere abs satz bgb anteiligen haftung eltern abs bgb ausschluss verwirkung hingegen ausdrcklich unterhaltsanspruch minderjhriger kinder beschrnkt zeigt gesetzgeber vollstndige gleichstellung privilegierter volljhriger kinder minderjh rigen kindern herbeifhren lsst willen gesetzgebers wege analogie erreichen analoge anwendung abs bgb privilegierte volljhrige wrde fllen denen beide eltern unterhaltsbedarf volljhrigen kindes anteilig aufbringen wertungswidersprchen fhren oberlandesgericht unterhaltspflichtigen isoliert abgestellt wrde einzelner elternteil fllen regelmig weniger unterhaltsbedarfs ersten einkommensgruppe zahlt wrde kindergeld eltern entlasten beide eltern gemeinsam mehr leisten vgl olg hamburg famrz analogen anwendung abs bgb stehen zudem verfassungsrechtliche bedenken entgegen vorschrift rechtsprechung senats senatsurteil januar xii zr famrz bundesverfassungsgerichts famrz ff bverfge verfassungsgem analoge anwendung ber wortlaut hinaus spricht allerdings regelung rechtsstaatsprinzip art abs gg folgenden grundsatz normenklarheit ohnehin immer weniger gerecht geworden bverfg famrz schlielich fhrt unanwendbarkeit abs bgb unterhaltsanspruch volljhriger kinder unbilligen ergebnissen insbesondere verminderung unterhaltsanspruchs erreichen volljhrigkeit zitierten neueren rechtsprechung senats kindergeld unterhaltsbedarf volljhrigen kindes vollem umfang anzurechnen geht einher anspruch kindes auskehr kindergeldes whrend vorbehaltlich anwendbar keit abs bgb minderjhrigen kind neben barunterhalt insoweit darauf entfallende hlftige kindergeld zusteht volljhrige kind neben barunterhalt herausgabe vollen kindergeldes verlangen anspruch auskehr kindergeldes stockt deswegen beiden fllen barunterhalt tabellenbetrag volljhrigen kindern hher minderjhrigen zudem neueren rechtsprechung senats erreicht volljhrigen kindern kindergeld immer erst fr unterhaltsbedarf verwendet gefhrdung existenzminimums entgegenwirkt fr verbleibenden unterhaltsbedarf haften barunterhaltspflichtigen rahmen leistungsfhigkeit ergebnis erreicht abs bgb gegenwrtigem recht fr minderjhrige kinder vorsieht nmlich sicherung existenzminimums fr volljhrige kinder existenzminimum gesichert entscheidend darauf ankommen verhltnis unterhaltsbedarf ersten einkommensgruppe vierten alterstufe dsseldorfer tabelle entwurfs gesetzes nderung unterhaltsrechts vorgesehenen mindestunterhalt minderjhriger kinder ebenfalls existenzminimum sichern steht trgt dsseldorfer tabelle bislang hinreichend rechnung unterhaltsbedarf privilegierter volljhriger ersten einkommensgruppe vierten altersstufe abs bgb fr jngere kinder geschtzte existenzminimum jeweiligen regelbetrags erreicht verhilft klger jedoch erfolg einkommens vermgensverhltnissen haftet beklagte klger unterhaltsbedarfs abzug notwenigen selbstbehalts ber einknfte hhe monatlich verfgt whrend verteilungsmasse mutter klgers beluft grundlage hchsten altersstufe regelbetrag verordnung geschtzte existenzminimum minderjhrigen kindes monatlich monatlichen zahlungen beklagten zuzglich mutter geschuldeten anteils gedeckt beklagte schuldet davon anteil monatlich beklagte anteil barunterhalts sogar anerkannt regelmig zahlt ggf hheren existenzminimum mutter lebenden volljhrigen klgers gengt hahne sprick zugleich fr urlaubsabwesenden ribgh weber monecke prof dr wagenitz vorinstanzen ag nrnberg entscheidung olg nrnberg entscheidung uf dose'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mai rechtsstreit ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter dr herrmann sowie richter hucke seiters tombrink dr remmert beschlossen gehrsrge klgerin beschluss senats februar zurckgewiesen klgerin kosten rgeverfahrens tragen grnde anhrungsrge unbegrndet senat angegriffenen beschluss zugrundeliegenden beratung vorbringen nichtzulassungsbeschwerde vollem umfang geprft fr durchgreifend erachtet nheren begrndung senat abs satz halbsatz zpo abgesehen entgegen auffassung klgerin bedurfte beschluss weder verfassungsrechtlichen grnden magabe europischen menschenrechtskonvention begrndung ordentlichen rechtsmitteln mehr angreifbare letztinstanzliche gerichtliche entscheidung verfassungs wegen grundstzlich begrndet vgl bverfge bverfg njw rn siehe bverfgk vorliegenden ausnahmefall begrndungszwang lsst europischen menschenrechtskonvention herleiten vielmehr oberstes gericht rechtsbehelf lediglich hinweis anwendbaren vorschriften ber zulssigkeit rechtsbehelfe ablehnen egmr grur rr njw rn siehe rechtsprechung egmr bverfg njw rn senat getan beschwerde abs satz zpo zurckgewiesen weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert soweit klgerin anhrungsrge darauf verweist begrndung erforderlich sei verfahren rechtsfrage grundstzlicher bedeutung aufwerfe egmr grur rr auffassung klgerin frage bestehens treuhandverhltnisses parteien folge herausgabeanspruchs klgerin beklagte bgb senat voraussetzung folgerichtig zulassung revision htte fhren mssen gerade fr gegeben erachtet zusammenhang erhobenen vorwurf klgerin sei nachvollziehbar stelle versto art abs gg ivm europischen menschenrechtskonvention dar senat trotz gerichtsbekannt unterstellenden revisionsverfahrens iv zr grundsatzbedeutung nhere begrndung abgelehnt folgendes anzumerken angesprochene revisionsverfahren gegenstand beschluss februar zugrundeliegenden beratung verfahren zugrundeliegenden urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt februar bereinstimmung hiesigen vorinstanzen vorliegen treuhandverhltnisses verneint worden revision hierzu deshalb zugelassen worden hinblick streitgegenstndlichen pflichtteilsansprche oberlandesgericht verneinte frage beklagte aufgrund abs satz vermg erbin betrachten entsprechende erbrechtliche ansprche geltend gemacht knnen hchstrichterlichen klrung bedarf iv zivilsenat urteil januar njw rr revision zurckgewiesen etwaige pflichtteilsansprche jedenfalls verjhrt seien dabei inhaltlich nher frage anspruchsgrundlage befasst htte siehe aao rn brigen anzumerken bedeutung verfahren nunmehr anhrungsrge beigemessen hintergrund unverstndlich prozessbevollmchtigte klgerin obwohl gleichzeitig prozessbevollmchtigte klgers revisionsverfahren iv zr rechtsstreit nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nie thematisiert anzumerken prof dr enderlein klgerin argumentation regelmig beruft besprechung urteils oberlandesgerichts frankfurt februar zov ausgefhrt dortigen klage frage treuhnderstellung berhaupt gehe ii brigen teilt senat sache ausfhrungen vorinstanzen herausgabeanspruch klgerin bgb rechtsgeschftlichen treuhandvertrag scheidet offenkundig parteien bestand nie auftragsverhltnis erstmals ende zusam menhang teilnahme klgerin goodwill verfahren beklagten ersten kontakt gegeben beklagte rechtsposition unmittelbar aufgrund bescheids landesamts fr offene vermgensfragen september ivm bestimmungen vermgensgesetzes abs satz abs satz nr vermg erlangt anspruch bgb scheidet ebenfalls offenkundig beklagte eigentum grundstck daraus vermietung verkauf erzielten einnahmen aufgrund wahrheit zustehenden erbrechts erbschaftsbesitzerin erlangt aufgrund magabe vorschriften vermgensgesetzes ergangenen bescheids landesamts fr analoge anwendung normen fehlt vorinstanzen zutreffend festgestellt sowohl planwidrigen regelungslcke vergleichbarkeit sachverhalte soweit klgerin stellungnahmen dr wasmuth prof dr enderlein stegemann nichtzulassungsbeschwerde herrschende auffassung schrifttum bezeichnet fr annahme treuhandverhltnisses denjenigen frist abs satz vermg versumt beklagten verweist senat vertretenen rechtsauffassungen beschluss februar zugrundeliegenden beratung vollumfnglich bercksichtigt wasmuth zov meinung beklagte system vermgensgesetzes treuhnderin sei gesetzgeber stellung einzelnen gesetzlich auszugestalten wobei weiterleitung anspruchsberechtigung personen fristen vermg versumt htten betracht komme fehlende gesetzliche klarstellung treuhandfunktion sei korrigierendes versumnis njw ausfhrungen lsst schon entnehmen wasmuth de lege lata anspruch sumiger erben beklagte bgb ausgeht zumal vgl rechtshandbuch vermgen investitionen ehemaligen ddr rn ff zov betonung treuhandfunktion zwecke wiedergutmachung verfolgungsunrecht darum geht verwendung mittel beklagte fr allgemeine verfolgungsbezogene jdische zwecke verhindern demgegenber hlt beispiel verwendung rahmen vermgensgesetzes beklagte erlangten werten allgemeinen ausgleich vermgensrechtlichen verfolgungsunrechts legitim ansatz steht deutlichen spannungsverhltnis klgerin gewnschten individualrechtlichen verstndnis treuhnderstellung beklagten fr sumige erben enderlein zov berliner anwaltsblatt zov beklagte gesetzeslage treuhnderin moralisch rechtlich verpflichtet erben verfolgter juden fristen vermg versumt rahmen abs satz vermg zugeflossenen vermgenswerten beteiligen spricht fr ergnzung vermgensgesetzes sinne treuhnderstellung beklagten fr sumige erben zov berliner anwaltsblatt zov sinn rechts petitionsausschuss bundestags sowie verschiedene ministerien gewandt jedoch einhellig anlass fr nderung bestehenden rechtslage gesehen auszugsweise antworten siehe zov ff heit notwendigkeit gebe gesetzgeberische abwgungsentscheidung ausgestaltung wiedergutmachungsregelungen anfang jahre ergnzen beklagte ber verwendung mittel eigener verantwortung entscheide zurckbertragenen gegenstnden vollrecht blo treuhnderstellung erlangt rechtsposition unzulssig rckwirkend eingegriffen drfe stegemann zov hlt enderlein geforderte ergnzung vermgensgesetzes fr ntig vielmehr komme konsequente anwendung bestehenden vorschriften ergebnis abs satz vermg gehe rangverhltnis berechtigten nachteil beklagten beklagte sei fiktiv rechtsnachfolgerin bestehe insoweit gesetzliches treuhandverhltnis folge anwendbarkeit bgb erbschaftsbesitzergleiches verhltnis argumentation nunmehr enderlein zustimmend zitiert zov klgerin bezug genommenen erheblichen teil rechtspolitisch motivierten verffentlichungen berzeugung senats de lege lata vertretbare rechtsauffassung publiziert bestimmungen vermgensgesetzes bieten fr bestehen gesetzlichen treuhandverhltnisses parteien fr erbschaftsbesitzerhnliches rechtsverhltnis keinerlei anhaltspunkt beklagte gesetz rechtsnachfolgerin verfolgter juden treuhnderin einzelner fristsumiger erben rechtsstellung erbschaftsbesitzer sinne bgb gleichartig auffassung klgerin folgen htte beklagte brigen aufgabe kollektiven wiedergutmachung ordnungsgem erfllen knnen insoweit geht argumentation klgerin fehl beklagte ausreichend mittel auszubezahlen aufgabenerfllung gefhrdet sei beklagte htte regelmig bezglich vermgensgegenstandes magabe bestimmungen vermgensgesetzes seit ablauf anmeldefristen vermg erhalten rechnung stellen mssen insoweit irgendwo welt unbekannten erben gibt bisher vergessen ansprche anzumelden kenntnis erlangt htte deshalb vermgenswerte treuhnderisch unabsehbare zeit aufbewahren mssen regelungskonzept liegt vermgensgesetz ersichtlich zugrunde insoweit zitierten verffentlichungen juristisch de lege lata nachvollziehbar ungeeignet klrungsbedarf grundsatzbedeutung begrnden unrecht beruft klgerin beschluss bundesverwaltungsgerichts april zov aao davon gesprochen beklagte treuhnderin fr tatschlich ns regime verfolgte juden deren erben berechtigt denen ihrerseits wiedergutmachungsgrnde zustehen ihrerseits ausschlussfristen abs vermg versumt annahme klgerin bundesverwaltungsgericht ausdruck gebracht meinung beklagte rahmen abs satz abs satz nr vermg eigentum zurckbertragenen grundstck zivilrechtlichen sinne bgb individuelle treuhnderin fr fristsumige jdische berechtigte deren erben erhalte mithin verwahren msse jemand melde herausgeben msse fernliegend obige passage diente erluterung vorangegangenen bemerkung beklagte vermgenswerte freien verfgung erhlt zusammenhang bundesverwaltungsgericht ausdrcklich stndige rechtsprechung vgl bverwge beschluss juni juris rn zitiert wonach aufgabe beklagten restitutionsansprche jdi scher geschdigter geltend gemacht fr beklagte kraft gesetzes rechtsnachfolgerin zwecke kollektiver wiedergutmachung gunsten jdischen volkes durchzusetzen zusammenhang rede davon beklagte funktion aufgaben tatschlich verfolgten bernimmt kontext heien fr einzelnen individuen agiert anschlieend bundesverwaltungsgericht wrtlich rechtsprechung beschluss juli juris rn zitiert wonach anspruch wegen fristversumung ausgeschlossene erbe beklagte rechtzeitig angemeldet vermgen bertragen bekommen keinerlei ansprche vermgensgesetz geltend beklagte allein bzw ausschlielich berechtigt frheren rechtslage westen alliierten rckerstattungsgesetzen entspreche bezugnahme bverfg viz erfolgten ausfhrungen ende beschlusses aao sei entgegen auffassung klger verfassungsrechtlich geboten fristversumung mangelndem verschulden unerheblich anzusehen diesbezgliche gterabwgung wren ebenso inzwischen lngst entschiedene verfassungsrechtliche diskussion vermg unverstndlich fristversumung fhrt beklagte treuhnderische eigentmerin fr sumigen erben beschluss groen senats fr zivilsachen bundesgerichtshofs februar gsz njw ebenfalls ungeeignet rechtsstandpunkt klgerin sttzen zunchst betrifft verfahren klage jdische nachfolgeorganisation zivilprozess verfolgten jdin deutschen bank seit jahren wertpapierdepot namen klgerin fhrte entscheidung festgestellt klgerin nie eigentumsrechte depot verloren streitgegenstndlich rckerstattungsanspruch sei deshalb spiele rolle klgerin rckerstattungsverfahren eingeleitet umgekehrt jrso verkennung rechtslage rckerstattungsansprche angemeldet soweit entscheidung ende ausgefhrt auffassung obersten rckerstattungsgerichts amerikanischen zone versumung anmeldefrist endgltigen rechtsverlust fhre fall abweichend zuvor dargelegten standpunkt bundesgerichtshofs anwendungsbereich rckerstattungsgesetze fallend ansehen unbilliges ergebnis bedeuten wrde klgerin obiter dictum entscheidungserhebliches herleiten verfassungsrechtlich beanstandende rechtslage vermgensgesetz vgl bverfg viz njw bverfgk bverwg zov mwn entspricht rechtslage rckerstattungsgesetzen siehe bverwg beschluss juli juris rn zov kritischen bewertung klgerin zitierten brigen fallkonstellation betreffenden beschluss soweit klgerin meint ausschlussfrist vermgensgesetz ansprche brgerlichen gesetzbuch berhrt spielt rolle fr ansprche fehlt ausgefhrt tatbestandlichen voraussetzungen herrmann hucke tombrink seiters remmert vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet april vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung april richter prof dr goette dr kurzwelly kraemer prof dr gehrlein dr strohn fr recht erkannt rechtsmittel klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig dezember aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts gttingen dezember abgendert beklagte verurteilt klgerin nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz pro jahr seit dezember zahlen festgestellt beklagten ansprche klgerin stillen gesellschaftsvertrag parteien nr gem zeichnungsschein zustehen kosten rechtsstreits trgt beklagte rechts wegen oktober tatbestand beklagte aktiengesellschaft beschftigt erwerb verwaltung verwertung immobilien anlageobjekten klgerin beteiligte erklrung oktober stille gesellschafterin unternehmenssegment vii beklagten einlage hhe dm sofort brigen monatlichen raten je dm ber jahre zahlen ende laufzeit auseinandersetzungsguthaben ber zeitraum jahren monatlichen raten ausgezahlt oktober untersagte bundesaufsichtsamt fr kreditwesen beklagten auseinandersetzungsguthaben stillen gesellschafter raten auszuzahlen auffassung amtes abs satz abs satz nr kwg verstt daraufhin gefhrten verwaltungsgerichtlichen proze verpflichtete beklagte vergleichsweise auseinandersetzungsguthaben jeweils summe auszuzahlen schreiben dezember verlangte klgerin beklagten rckzahlung geleisteten einlage wegen wegfalls ratierlichen auszahlung auseinandersetzungsguthabens klage verlangt teilweiser klagercknahme verurteilung beklagten rckzahlung zug zug rckbertragung gesellschaftsanteils anwartschaftsrechts unternehmenssegment vii sowie feststellung beklagten ansprche mehr stillen beteiligung zustehen klage beiden vorinstanzen erfolglos geblieben dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgerin entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht ausgefhrt grundstzen fehlerhaften gesellschaft knne klgerin rckzahlung einlage verlangen gesellschaftsvertrag vereinbarte ratierliche auszahlung auseinandersetzungsguthabens tatschlich kwg verstoe umstand sei grund fr kndigung gesellschaftsvertrages klgerin zumutbar sei auseinandersetzungsguthaben statt raten summe ausgezahlt bekommen schlielich sei vermittlerin verpflichtet vertragsverhandlung nderung kreditwesengesetzes kwg novelle hinzuweisen gesetzestext sei nmlich weiteres erkennbar ratenweise auszahlung gesellschaftsrechtlicher auseinandersetzungsguthaben neu gefaten einlagenbegriff fallen unzulssig knnte gefolgt senat bereits urteil mrz ii zr ausgefhrt besteht unabhngig grundstzen fehlerhaften gesellschaft schadensersatzanspruch stillen gesellschafters beklagte verschulden vertragsschlu gesellschaftsvertrag inkrafttreten kwg novelle januar geschlossen worden beklagte anleger darauf hingewiesen bankrechtliche zulssigkeit ratenweisen auszahlung auseinandersetzungsguthabens aufgrund nderung kreditwesengesetzes kwg novelle zweifelhaft geworden voraussetzungen erfllt gesellschaftsvertrag aufgrund erklrung klgerin oktober zustande gekommen inkrafttreten kwg novelle klgerin berufungsgericht bezug genommenen feststellung landgerichts ber rechtlichen risiken ratenzahlungsvereinbarung aufgeklrt worden gerade rentenmodell behauptet fr anlageentscheidung ausschlaggebend offen bleiben rahmen gesamtkonzepts aussicht auseinandersetzungsguthaben rente verzinsung restkapitals pro jahr ausgezahlt bekommen schon grundstzlich groem gewicht ber darauf bezogenen risiken htte aufgeklrt mssen entgegen auffassung berufungsgerichts ndert daran umstand anlegern mglichkeit blieb planmig geschlossenen folgevertrge zeitversetzt kndigen revisionserwiderung meint klgerin aufklrungsmangel berufen heit schon anwaltsschreiben beklagte dezember rckzahlungsanspruch erstmals geltend gemacht zeitpunkt abschlusses vertrages durfte ag anlegern gar zuraten verrentung whlen gar erlaubnis besa worauf ag mandantin htte vornherein hinweisen mssen berufungsgericht entgegen auffassung revisionserwiderung festgestellt kwg novelle ausgelsten rechtlichen risiken anfang erkennbar seien formulierung sei weiteres erkennbar reicht dafr beklagte verpflichtet klgerin wege schadensersatzes stellen stehen wrde vertrag geschlossen htte htte einlage beklagte gezahlt einlage daher zurckzuzahlen trotz rckabwicklung steuervorteile verbleiben knnten wege vorteilsausgleichs schadensersatzanspruch anzurechnen wren beklagten geltend gemacht worden ersichtlich klgerin einlage insgesamt gezahlt teilweisen klagercknahme unstreitig geworden entnahmen gettigt htte angerechnet mten weder vorgetragen ersichtlich inhalt zeichnungsscheins fr jhrliche entnahme entschieden zugleich fr wiederanlage rahmen beteiligung beluft ersatzfhiger schaden einschrnkung klageantrags klagebetrag zug zug rckbertragung gesellschaftsanteils anwartschaftsrechts unternehmenssegment vii zahlen gegenstandslos stillen gesellschaft besteht gesellschaftsanteil inhaber handelsgeschfts beklagte bertragen knnte ebensowenig besteht anwartschaftsrecht vermgen zurckbertragen knnte schadensersatzrechtlichen rckabwicklung vertrages steht zugleich fest stille gesellschafter weitergehenden vertraglichen rechte mehr inhaber handelsgeschfts kostenentscheidung beruht abs nr abs satz zpo goette kurzwelly gehrlein kraemer strohn'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet april holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb hb geschdigte vollstndigen fachgerechten reparatur ausgleich fahrzeugschadens wiederbeschaffungswert mehr bersteigt reparaturkosten regelfall verlangen fahrzeug unfall sechs monate nutzt bgh urteil april vi zr lg duisburg ag oberhausen vi zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftsatzfrist februar richter dr greiner wellner pauge sthr zoll fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts duisburg august aufgehoben berufung klgers urteil amtsgerichts oberhausen mai zurckgewiesen kosten berufungs revisionsverfahrens trgt klger rechts wegen tatbestand klger begehrt restlichen schadensersatz verkehrsunfall september alleinige haftung beklagten grunde auer streit steht klger beauftragte sachverstndige schtzte reparaturkosten wiederbeschaffungswert restwert jeweils einschlielich mehrwertsteuer klger lie auto fachwerkstatt reparieren september betrag hhe rechnung stellte november veruerte klger fahrzeug verlangt beklagten lediglich zahlte restlichen reparaturkosten auergerichtliche anwaltskosten hhe ersetzt amtsgericht beklagten abweisung klage brigen zahlung nebst zinsen freistellung auergerichtlichen anwaltskosten hhe verurteilt landgericht urteil teilweise abgendert beklagten zahlung weiterer nebst zinsen freistellung auergerichtlichen anwaltskosten hhe weiteren verurteilt berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte berufung amtsgerichtliche urteil zurckzuweisen entscheidungsgrnde entgegen auffassung amtsgerichts sechsmonatige weiternutzung reparierten fahrzeugs erforderlich angesehen fr abrechnung reparaturkostenbasis erforderliche integrittsinteresse nachzuweisen berufungsgericht auffassung klger stehe rechnung gestellte reparaturbetrag liege innerhalb grenze ber wiederbeschaffungswert fahrzeugs weitere nutzung mindestens sechs monaten unfall sei erforderlich bundesgerichtshof stelle fachgerechten reparatur nachfolgende lngere nutzung fahrzeugs geschdigten ab soweit beklagte vollstndige reparatur bestreite sei hinreichend substantiiert ii ausfhrungen berufungsgerichts halten revisionsrechtlichen berprfung stand geschdigte vollstndigen fachgerechten reparatur ausgleich fahrzeugschadens wiederbeschaffungswert mehr bersteigt reparaturkosten regelfall verlangen fahrzeug unfall sechs monate nutzt gefestigter rechtsprechung erkennenden senats geschdigte bestimmten voraussetzungen anspruch ersatz reparaturaufwands ber wiederbeschaffungswert fahrzeugs vgl senatsurteile bghz geschdigte schadensersatz erhlt wiederbeschaffungswert bersteigt steht wirtschaftlichkeitsgebot bereicherungsverbot einklang zustand vertrauten fahrzeugs unfall wiederherstellt fahrzeug reparatur nutzen fr zuschlag ausschlaggebendes integrittsinteresse bringt geschdigte regelfall dadurch hinreichend ausdruck fahrzeug reparatur fr lngeren zeitraum nutzt vgl senatsurteile november vi zr versr november vi zr versr erlass berufungsurteils senat fr flle denen reparatur eigenregie erfolgt entschieden geschdigte ausgleich fahrzeugschadens wiederbeschaffungswert mehr bersteigt reparaturkosten ber wiederbeschaffungsaufwand wiederbeschaffungswert abzglich restwert vollstndiger fachgerechter reparatur regelfall verlangen fahrzeug unfall sechs monate nutzt vgl senatsurteile november vi zr aao november vi zr aao frage lange geschdigte fahrzeug nutzen integrittsinteresse hinreichend ausdruck bringen reparaturkostenbasis abrechnen knnen fr streitfall gegebene fallgestaltung konkrete abrechnung aufgrund fachwerkstatt erfolgten vollstndigen fachgerechten reparatur erfolgt beurteilen trifft wirtschaftlichkeitsgebot folgende grundsatz allein integrittsinteresse behalten vertrauten fahrzeugs erstattung hheren reparaturaufwandes rechtfertigt reparatur wiederbeschaffungswert fahrzeugs berschritten etwa weiternutzung sechs monaten nachgewiesen geschdigte mithin regelfall wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen vgl senatsurteil november vi zr aao olg dsseldorf beschluss mrz juris rn he burmann njw spezial eggert ernst verkehrsrecht aktuell schneider jurisprverkr anm staab nzv praxishinweis verkehrsrecht aktuell wittschier njw olg celle njw steht widerspruch senatsurteilen dezember vi zr versr februar bghz urteil dezember kam integrittsinteresse geschdigte schaden tatschlich reparieren lassen wiederbeschaffungswert ber stiegen kosten fr wiederherstellung fahrzeugs fall entstanden wert fahrzeugs gedeckt entscheidungen februar zugrunde liegenden fllen jeweilige klger fahrzeug genutzt ging daher frage sonstigen voraussetzungen weiternutzung fahrzeugs reparaturaufwand ber wiederbeschaffungswert erstattet verlangt klger besonderen umstnde dargelegt ausnahmsweise integrittsinteresse trotz ausreichenden weiternutzung begrnden knnten darauf hingewiesen wirtschaftliches interesse durchfhrung reparatur gehabt neuanschaffung fahrzeugs angemessenen preis fr verunfallte fahrzeug erhalten senat daher gem abs zpo sache entscheiden danach berufungsurteil aufzuheben berufung urteil amtsgerichts zurckzuweisen klger entgegen auffassung revisionserwiderung wegen fehlenden integrittsinteresses reparatur schadensersatz hhe wiederbeschaffungsaufwands verlangen kostenentscheidung beruht abs zpo greiner wellner sthr pauge zoll vorinstanzen ag oberhausen entscheidung lg duisburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen geldflschung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts oktober bemerkt senat landgericht angegriffenen entscheidung festgestellt wurde tenorierung bersehen wegen taten liegenden vorverurteilung einzelstrafen zwei jeweils vier jahre bersteigende gesamtstrafen htten gebildet mssen angeklagte verurteilung gesamtstrafe sechs jahren acht monaten beschwert soweit revision besorgt tatrichter februar sptestens mrz begangenen taten rechtsfehlerhaft einzelstrafe erwgung zugemessen angeklagte tatzeit bewhrung gestanden obgleich verurteilung bewhrungsstrafe amtsgericht bensheim erst september erfolgt sei bersehen bereits landgericht mannheim angeklagten september freiheitsstrafe zwei jahren bewhrung verurteilt bewhrungszeit verurteilung zumindest juli andauerte nack wahl hebenstreit kolz graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zr juli rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dr dressler richter dr kuffer prof dr kniffka bauner richterin safari chabestari beschlossen beschwerde teilweise stattgegeben urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juli gem abs zpo kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgerin hhe klageforderung abzglich geltend gemachten mietzinsausfalls zurckgewiesen worden umfang sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen brigen beschwerde zurckgewiesen streitwert stattgebender teil grnde berufungsgericht anspruch klgerin rechtliches gehr verletzt art abs gg berufungsgericht geht davon erster instanz gehaltene vortrag klgerin mngeln gemeinschaftseigentum gels bezugnahme berufungsbegrndung unterbreitet worden sei ansicht trifft landgericht klage insoweit unzutreffenden begrndung abgewiesen fehle notwendigen mitwirkung wohnungseigentmergemeinschaft klgerin vorgetragene bevollmchtigung brigen miteigentmer sei weder zeitlich inhaltlich nher konkretisiert klgerin berufungsbegrndung rechtsausfhrungen angegriffen landgericht fr unerheblich angesehenen vortrag einzelnen mngeln wiederholt ausdrcklich inzidenter vortrag aufrechterhalten bezug genommen bezugnahme zulssig vgl bgh urteil september ii zr njw bverfg beschluss november bvr njw rechtlichen schlussfolgerungen berufungsgericht gesehenen mangelhaften substantiierung vortrags klgerin fertigstellung souterrainwohnung gezogen beruhen versto art abs gg verletzung zpo ergebenden hinweispflicht stellt verfahrensfehler dar hinblick darauf klgerin verfehlte rechtsauffassungen beider instanzgerichte hinsichtlich notwendigkeit vortrags mehrfach fehlgeleitet worden verfassungsrechtliche bedeutung versten rechtliche gehr klgerin klageabweisung ausnahme aberkennung mietausfallschadens beruhen hinsichtlich letzteren zulassungsgrund sinne abs zpo gegeben dressler kuffer bauner kniffka safari chabestari vorinstanzen lg wiesbaden entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts dezember kosten klgerin zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde klgerin verlangt beklagten feststellung berechtigung ankauf deren land brandenburg gelegenen grundstck abs nr satz buchstabe sachenrberg grundstck vater klgerin statt genehmigten wochenendhauses wohnhaus errichtet familie gewohnt anwesen ministerium fr staatssicherheit ddr berlassen fortan fr freizeit erholungszwecke nutzte jahre erlangte zurck september tod september polizeilich gemeldet gewohnt parteien streitig landgericht klage stattgegeben anspruchsberechtigung klgerin festgestellt berufung beklagten oberlandesgericht klage abgewiesen revision zugelassen dagegen wendet klgerin nichtzulassungsbeschwerde deren zurckweisung beklagten beantragen beschwerde unbegrndet rechtssache entscheidungserheblichen fragen grundstzlicher bedeutung aufwirft entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo begrndung berufungsgericht klage abgewiesen stimmt allerdings beschwerde einzurumen hinsicht rechtsprechung senats berein aa berufungsgericht meint anspruchsberechtigung klgerin scheitere daran wegen verstoes baugenehmigung erforderliche billigung staatlicher stellen abs satz sachenrberg vermutet sei fall errichtung gebudes nutzung wohnzwecken geduldet wohnnutzung mindestens fnf jahre andaure daran fehle bb berufungsgericht schon frher vertretene ansicht olg brandenburg viz senat ansatzpunkt gebilligt beschl januar zr urt april zr viz billigung staatlicher stellen abs satz sachenrberg erfordert rechtsprechung senats ddr zustndigen organe bauaufsicht kenntnis bau werk erlangt dennoch fnf jahre eingeschritten frist beginnt vielmehr fertigstellung gebudes senat urt juli zr wum erforderlich wohnnutzung mindestens fnf jahre gedauert vgl senat urt november zr zov teilweise abweichung rechtsprechung senats kommt allerdings billigung staatlicher stellen unabhngig davon schon deshalb abs satz sachenrberg vermutet zustndigen stellen versto baugenehmigung gerade mindestens fnf jahre hingenommen abbruch gebudes angeordnet gebude genutzt anordnung abbruchs gebudes einzige vorschriftengeme nutzung bebauten grundstcks wiederherzustellen erforderlich ausreichend unzulssige nutzung abgestellt geschehen zugelassen erholungs freizeitnutzung dagegen vater klgerin vorgenommene wohnnutzung bernahme grundstcks ministerium fr staatssicherheit abgestellt worden grundstck fortan freizeit erholungszwecken nutzte scheidet billigung staatlicher stellen kostenentscheidung folgt abs zpo krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen lg frankfurt entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet oktober kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja sgb xi abs satz wbvg abs satz abs abs satz sgb xi regelt allein zahlungspflicht kostentrgers erfasst ebenso zivilrechtliche vergtungspflicht heimbewohners handelt gegenber heimvertraglichen bestimmungen wohn betreuungsvertragsgesetzes vorrangige sonderregelung zugunsten heimbewohnern gleichzeitig leistungsbezieher pflegeversicherung vorrang kommt darin ausdruck abweichende vereinbarungen nichtig abs satz wbvg abs satz sgb xi entlassen sinne abs satz alt sgb xi liegt pflegebedrftige kndigung heimvertragsverhltnisses pflegeheim ablauf kndigungsfrist abs satz wbvg endgltig verlsst bgh urteil oktober iii zr lg heilbronn ag hringen ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert reiter sowie richterin pohl fr recht erkannt revision beklagten urteil landgerichts heilbronn zivilkammer august teilweise aufgehoben neu gefasst berufung beklagten urteil amtsgerichts hringen april dahingehend abgendert beklagte klageabweisung brigen zahlung sowie vorgerichtlichen rechtsanwaltskosten hhe jeweils nebst zinsen prozentpunkten ber basiszinssatz seit juni verurteilt weitergehende berufung zurckgewiesen brigen revision beklagten zurckgewiesen kosten rechtstreits klger beklagte tragen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagten rckzahlung pflegeheimkosten anspruch multipler sklerose erkrankte klger unterbringung pflegeheim angewiesen bezieht leistungen elften buch sozialgesetzbuch beklagte betreibt pflegeheim dezember februar klger pflegeheim beklagten untergebracht gem abs zugrunde liegenden wohn betreuungsvertrags konnte bewohner vertragsverhltnis sptestens dritten werktag kalendermonats ablauf monats schriftlich kndigen ende januar fand klger pflegeplatz pflege multiple sklerose patienten spezialisierten heim daraufhin kndigte schreiben januar wohn betreuungsvertrag beklagten februar pflegeheim kurzfristig schon frher platz frei wurde zog klger bereits februar heim beklagten bezog darauf folgenden tag neuen pflegeplatz mrz stellte beklagte klger abzug leistungen pflegekasse fr erste februarhlfte heimkosten fr gesamten monat februar hhe rechnung klger zunchst vollstndig bezahlte fr zweite februarhlfte infolge auszugs pflegeheim beklagten insoweit sozialleistungen mehr erbracht wurden verlangte klger rckerstattung bezahlten beklagte jedoch ablehnte klger geltend gemacht zahlung heimentgelts sei fr zweite februarhlfte rechtsgrund erfolgt auszug februar zahlungspflicht entsprechend grundsatz taggenauen abrechnung gem abs satz sgb xi erloschen sei abweichende regelung abs wohn betreuungsvertrags sei nichtig abs satz sgb xi sei wechsel pflegeheims verhltnis pflegeheim bewohner anwendbar amtsgericht zahlung nebst zinsen vorgerichtlichen rechtsanwaltskosten gerichteten klage stattgegeben berufung beklagten erfolg gehabt landgericht zugelassenen revision verfolgt antrag klageabweisung entscheidungsgrnde zulssige revision geringen teil begrndet berufungsgericht begrndung entscheidung vollstndigen berzeugenden erwgungen amtsgerichts bezug genommen wesentlichen folgendes ausgefhrt klger beklagten gem abs satz alt bgb anspruch rckerstattung fr zeitraum februar gezahlten pflegeentgelts hhe zahlung sei rechtsgrund erfolgt zahlungspflicht klgers auszug februar gem abs wohn betreuungsvertragsgesetzes wbvg verbindung abs satz sgb xi erloschen sei klger unstreitig leistungen elften buch sozialgesetzbuch anspruch nehme sei einrichtung beklagten sinne abs satz sgb xi entlassen worden entlassung liege heimbewohner heimwechsel kndigung ablauf kndigungsfrist veranlasse verstndnis norm deren wortlaut ausgeschlossen grundsatz taggenauen abrechnung gesetzgeber bezweckt pflegebedrftigen heimbewohner deren kostentrger doppelten inanspruchnahme etwaigen leerstnden schtzen zumal pflegeheimen ber auslastungskalkulation festsetzung vertraglichen tarife bercksichtigt knnten vertragspraxis geschehe zielsetzung gelte beim tod heimbewohners entlassung engeren sinn erfasse flle auszugs fr auslegung spreche systematische zusammenspiel abs satz sgb xi regelung wonach fr tag verlegung aufnehmende pflegeheim heimentgelt berechnen drfe wrde vollstndig sinnentleert frhere pflegeheim entgelt fr aufnahmetag grund vertraglicher bestimmungen fr gesamten restlichen monat berechnen knnte vergtungsanspruch pflegeheims korrespondierende zahlungspflicht heimbewohners ffentlich rechtlichen bestimmungen elften buches sozialgesetzbuch umfassend abschlie end ausgestaltet wrden abweichende vereinbarungen nichtig seien abs satz wbvg abs satz sgb xi komme insoweit privatrechtlichen beziehungen heimbewohner pflegeeinrichtung ergnzend landgericht ausgefhrt geltend gemachten rckzahlungsanspruch bgb entgegenstehe magebliche rechtsfrage zahlungsverpflichtung heimbewohners freiwilligen heimwechsel gem abs satz sgb xi entfalle obergerichtlich geklrt sei insofern scheide kenntnis klgers nichtbestehen schuld ii revision beklagten insoweit begrndet klger rckzahlung ersten februarhlfte abzug leistungen pflegekasse entfallenden eigenanteils heimkosten hhe sowie entgelts fr samstagnachmittagskuchen januar februar hhe jeweils nebst zinsen vorgerichtlichen rechtsanwaltskosten verlangt brigen halten ausfhrungen vorinstanzen rechtlichen berprfung stand beklagte fr zweite februarhlfte vereinnahmte heimentgelt gem abs satz alt bgb zurckzuerstatten zahlungspflicht klgers tag auszugs februar gem abs satz sgb xi verbindung abs wbvg endete klger fr ersten februarhlfte beklag ten tatschlich erbrachten leistungen wohnraumberlassung pflege be treuung vereinbarte gesamtentgelt gem abs satz wbvg verbindung wohn betreuungsvertrag entrichten soweit pflegekasse zahlungen beklagten befreiender wirkung gem abs satz sgb xi geleistet ausweislich rechnung beklagten mrz zeitraum februar leistungen umfang erbracht hierauf pflegekasse gezahlt klger entfallende eigenanteil betrgt hinzukommen vorerwhnten kosten insgesamt fr kuchen januar februar soweit beklagte fr zeit auszug klgers ablauf vertraglichen kndigungsfrist februar heimentgelt beansprucht steht vergtungsanspruch regelung abs satz sgb xi verbindung abs wbvg entgegen wohn betreuungsvertrag begrndete privatrechtliche regelungsebene heimbewohner pflegeeinrichtung abschlieend ausgestaltete vergtungsregime elften buches sozialgesetzbuch spezialgesetzlich berlagert vgl schtze udsching schtze sgb xi aufl rn demgem beklagte bereits erhaltenen berzahlten betrag abs satz alt bgb zurckzuerstatten grundlage vertragsrechtlichen bestimmungen wohnund betreuungsvertragsgesetzes steht pflegeheim unternehmer weiterhin vereinbarte leistungsentgelt abs nr abs satz wbvg ablauf kndigungsfrist heimbewohner verbraucher vertragsverhltnis fristgerecht gem abs satz wbvg sptestens dritten werktag kalendermonats monatsende kndigt jedoch ablauf kndigungsfrist auszieht bewohner auszieht leistungen pflegeheims mehr entgegennimmt gert annahmeverzug betreiber heimplatz weiterhin freihlt anderweitig belegt leistungen pflegeheims wohnraumberlassung pflege betreuung tglich erbringen allein verstreichen leistungszeitpunkts unmglich folge heim gem abs bgb leistungspflicht frei voraussetzungen abs satz bgb entgeltanspruch gegebenenfalls gekrzt ersparte aufwendungen anderweitige einnahmen abs satz bgb behlt vgl abs satz wbvg satz bgb fr fall vorbergehenden abwesenheit bewohners bachem hacke wbvg rn sullivan schlegel voelzke jurispk sgb xi aufl rn siehe senat urteile november iii zr njw februar iii zr njw rn ff anwendbarkeit satz bgb heimvertrge vorliegenden fall stnde daher beklagten rein zivilrechtlicher betrachtung rechtsbeziehungen vereinbarte entgelt abzglich ersparter aufwendungen fr gesamten monat februar nichterbringung geschuldeten leistungen klger grund vorzeitigen auszugs verantworten aa anwendungsbereich wohn betreuungsvertragsgesetzes jedoch beachtet abs satz wbvg vereinbarungen vertrgen verbrauchern leistungen elften buch sozialgesetzbuch entgegennehmen regelungen siebten achten kapitels elften buches sozialgesetzbuch sowie grund vorschriften getroffenen regelungen entsprechen mssen abweichende vereinbarungen unwirksam abs satz wbvg schon amtli che berschrift besondere bestimmungen bezug sozialleistungen lsst deutlich erkennen abs wbvg gegenber allgemeinen heimvertraglichen vorschriften vorrangige spezialregelung fr vertrge leistungsempfngern pflegeversicherung handelt bverwg urteil juni juris rn richter klie krahmer plantholz sgb xi aufl rn bedeutet vertraglichen vergtungsvereinbarungen vorgaben ff sgb xi pflegevergtung unterstellt fr diejenigen pflegeheimbewohner klger leistungen pflegeversicherung fr stationre pflege siehe sgb xi beziehen gilt somit zustzlich bestimmungen wohn betreuungsgesetzes vorschrift abs sgb xi vorrangige sonderregelung ag bad segeberg urteil mai juris rn sullivan jurispk sgb xi aao rn bb abs satz sgb xi prinzip tagesgleichen vergtung aufgreift schtze udsching schtze aao rn bestimmt begriff gesamtheimentgelts zusammengefassten zahlungsansprche einrichtung fr tag aufnahme pflegebedrftigen pflegeheim sowie fr weiteren tag heimaufenthalts taggenau berechnet danach besteht zahlungsanspruch heimtrgers fr tage denen pflegebedrftige tatschlich heim aufhlt berechnungstage grundsatz sodann abs satz sgb xi konkretisiert ergnzt modifiziert anwendung prinzips berechnung tagesbasis ordnet abs satz sgb xi zahlungspflicht heimbewohner kostentrger tag endet heimbewohner heim entlassen verstirbt abweichend hiervon darf abs satz sgb xi umzug heimbewohners stationre pflegeeinrichtung nehmende pflegeheim gesamtheimentgelt fr verlegungstag berechnen whrend vorherige heim hierfr vergtung mehr erhlt abs satz sgb xi erklrt regelungen zahlungspflicht stzen fr zwingend abweichende vereinbarungen pflegeheim heimbewohner kostentrgern nichtig vorgenannten grnden mglich abweichenden heimrechtlichen vorschriften vorrang zuzubilligen sonderregelungen fr flle vorbergehender abwesenheit enthalten stze abs satz sgb xi pflegeplatz fall vorbergehender abwesenheit pflegeheim fr abwesenheitszeitraum tagen kalenderjahr fr pflegebedrftigen freizuhalten zeitraum gem abs satz sgb xi aufenthalten krankenhusern rehabilitationseinrichtungen fr dauer aufenthalte verlngert abs satz sgb xi rahmenvertrgen sgb xi fr abs satz sgb xi bestimmten zeitrume vorbergehender abwesenheit soweit drei kalendertage berschritten abschlge mindestens hundert pflegevergtung entgelte fr unterkunft verpflegung sowie zuschlge sgb xi integrierte versorgung vorzusehen daraus ergibt blo vorbergehenden abwesenheit bestehenden anspruch freihaltung pflegeplatzes whrend ersten drei tage grundstzlich volle pflegesatz zahlen fr zeitrume denen pflegebedrftige abwesend gesetzlichen anspruch freihaltung pflegeplatzes volle vergtung zahlen pflegeplatz weiterhin freigehalten systematik abs sgb xi siehe bsge rn bverwg aao rn beckok sozr wilcken sgb xi ed stand april rn kasskomm weber sgb xi el stand mai rn ff sullivan juris pk sgb xi aao rn ff schtze udsching schtze aao rn ff umstritten heimbewohner leistungsbezieher elften buch sozialgesetzbuch gem abs satz wbvg vereinbarte entgelt pflegeheim zahlen eigenkndigung ablauf kndigungsfrist endgltig auszieht stellt frage pflegebedrftige gegenber privatrechtlichen vergtungsanspruch heimbetreibers berhaupt regelung abs satz sgb xi berufen wonach zahlungspflicht heimbewohner kostentrger tag endet heimbewohner heim entlassen fraglich entlassen sinne abs satz sgb xi fllen vorliegt denen heimbewohner heim ablauf kndigungsfrist endgltig verlsst insbesondere stationre pflegeeinrichtung einzuziehen teil ansicht vertreten pflegekasse vertragsverhltnis heimbewohner gekndigt berechtigt sei leistungen auszug pflegeeinrichtung berufung abs satz sgb xi einzustellen pflegebedrftige knne allerdings vorschrift sttzen msse deshalb vereinbarte entgelt anteil pflegekasse beinhalte ablauf kndigungsfrist bezahlen ag gelnhausen urteil mrz beckogk drasdo bgb wbvg rn stand april bachem hacke aao rn drasdo nzm auffassung abs satz sgb xi dahin verstehen ende zahlungsverpflichtung bewohners rechtsgeschftlich kndigung wbvg tatschliche handeln gebunden sei begriff entlassung sei auszug gleichzusetzen vielmehr msse heimbewohner vertraglichen pflichten gegenber heimtrger ablauf kndigungsfrist nachkommen ag grlitz urteil januar umdruck richter klie krahmer plantholz aao rn rechtsansichten entgegengehalten gesetzgeber regelung abs satz sgb xi schutz heimbewohners beziehungsweise kostentrgers doppelten inanspruchnahme fr etwaige leerstnde auszug bezweckt etwaige leerstnde wrden bereits ber auslastungskalkulation pflegeeinrichtungen hinreichend bercksichtigt intention gesetzgebers knne gesamtheimentgelt grundstzlich fr zeiten gefordert denen heimtrger leistungen abgesehen vorbergehenden abwesenheit heimbewohners grund krankenhausaufenthalten urlaub tatschlich erbringe entspreche taggenauen berechnung gesamtheimentgelts abs satz sgb xi vorschreibe strikte regelung wirke unmittelbar vertragsbeziehung heimtrger pflegebedrftigen bewohner schliee beispiel nachlaufende vergtungsansprche whrend kndigungsfrist ag bad segeberg urteil mai juris rn sullivan juris pk sgb xi aao rn schtze udsching schtze aao rn zuletzt dargestellte auffassung vorinstanzen ausgegangen trifft aa eindeutigen wortlaut regelt abs satz sgb xi allein zahlungspflicht kostentrgers erfasst ebenso zivilrechtliche vergtungspflicht heimbewohners handelt gegenber heimvertraglichen bestimmungen wohn betreuungsvertragsgesetzes vorrangige sonderregelung zugunsten heimbewohnern gleichzeitig leistungsbezieher pflegeversicherung vorrang kommt darin ausdruck abweichende vereinbarungen nichtig abs satz wbvg abs satz sgb xi auslegung anliegen gesetzgebers rechnung getragen heimvertraglichen pflegeversicherungsrechtlichen regelungen harmonisieren doppelte vergtungsmige bercksichtigung leerstnden anschluss auszug bewohners auszuschlieen nmlich grund zahlungspflicht derjenigen kostentrgers einerseits auslastungskalkulation pflegeeinrichtung andererseits wre deshalb verfehlt abs satz sgb xi allein pflegeversicherungsrechtliche rechtsverhltnis kostentrger heimtrgern bewohnern betreffende regelung verstehen begrndung regierungsentwurf gesetzes qualittssicherung strkung verbraucherschutzes pflege pflege qualittssicherungsgesetzes btdrucks bverwg aao rn schtze udsching schtze aao bb systematik abs sgb xi sowie entstehungsgeschichte daraus ableitbare zweck gesetzes sprechen klar dafr entlassen sinne abs satz alt sgb xi vorliegt pflegebedrftige kndigung heimvertragsverhltnisses ablauf kndigungsfrist abs satz wbvg endgltig auszieht entgegen auffassung revision wortlaut abs satz alt sgb xi sinne eindeutig vorzeitige auszug heimbewohners darunter falle durchaus mglich entlassen endgltiges verlassen verstehen vorinstanzen deshalb recht davon ausgegangen verstndnis norm dahingehend eigenmchtige auszug heimbewohners sei erfasst wortlaut ausgeschlossen systematische zusammenhang regelungen abs sgb xi belegt vergtungsanspruch heimtrgers besteht heimbewohner pflegeplatz endgltig aufgibt leistungen tatschlich erbracht erbracht anzusehen berechnung gesamtheimentgelts tagesbasis abs satz sgb xi angeordnet sichergestellt zahlungspflicht heimbewohners beziehungsweise kostentrgers tag endet bewohner heim entlassen verstirbt abs satz sgb xi ber insoweit magebenden berechnungstage hinausgehende bereits geleistete betrge pflegeheim zurckerstatten vgl beckok sozr wilcken aao rn begriff entlassen umzug beziehungsweise verlegung pflegebedrftigen heim erfasst erschliet regelung abs satz sgb xi darin klargestellt zahlungspflicht heimbewohners gegenber bisherigen pflegeheim fr umzugs verlegungstag besteht insofern heimentgelt aufnehmende pflegeeinrichtung berechnet darf bringt gesetz zugleich ausdruck fr restlichen tage monats auszugs verlegungstag liegt entgelt mehr bisherige pflegeheim zahlen unabhngig davon heimbewohner leistungen sozialen pflegeversicherung bezieht kndigungsfrist abs satz wbvg einhlt vgl sullivan juris pk sgb xi aao rn wrde sehen bisherigen heim entgeltanspruch fr zeit endgltigen auszug bewohners ende kndigungsfrist zubilligen wre ergebnis sinn gesetzwidriges bisherige heim drfte verlegungstag berechnen obwohl tag teil leistungen erbracht knnte restlichen tage entgegen abs satz sgb xi anlauf kndigungsfrist rechnung stellen obwohl zeitraum leistungserbringung mehr erfolgt zutreffend ag bad segeberg aao rn regelung abs satz sgb xi ber vergtungspflicht bewohners vorbergehender abwesenheit heim entnehmen vergtungsanspruch einrichtung gegebenenfalls bercksichtigung ersparter aufwendungen voraussetzt pflegebedrftige heim vorbergehend sinne abs satz sgb xi verlsst wegen krankenhausaufenthalts deshalb gesetzlichen anspruch freihaltung pflegeplatzes insoweit fingiert gesetz hinblick vorhalteaufwand einrichtung leistung pflegeeinrichtung whrend zeit vorbergehenden abwesenheit bewohners erlegt sowohl einrichtung heimbewohner entsprechende rechtspflichten freihalteverpflichtung beziehungsweise zahlungspflicht demgegenber erkennbar pflegebedrftige heim endgltig verlsst heimtrger einerseits pflegeplatz mehr freihalten andererseits konsequent vergtung mehr verlangen entstehungsgeschichte abs satz sgb xi ent haltenen regelungen daraus ableitbare gesetzeszweck besttigen willen gesetzgebers zahlungspflicht heimbewohners tag enden pflegeeinrichtung endgltig verlsst mag ablauf kndigungsfrist geschehen abs satz sgb xi beruht gesetz qualittssicherung strkung verbraucherschutzes pflege september bgbl bezweckt schutz heimbewohners beziehungsweise erben kostentrgers doppelten inanspruchnahme fr etwaige leerstnde auszug tod heimbewohners blichen praxis heimtrger leerstnde verursachten kosten rahmen auslastungskalkulation sowie gesonderte wagnis risikozuschlge unerwartete verzgerungen neubelegung pltze pflegestze eingerechnet anschlieend anteilig heimbewohner umgelegt ag bad segeberg aao rn sullivan juris pk sgb xi aao rn schtze udsching schtze aao rn gesetzgeber veranlasst zahlungsanspruch einrichtungstrgers versterben auszug heimbewohners tag beendigung tatschlichen leistungserbringung begrenzen ansonsten zeit leerstandes zulasten heimbewohners doppelt bercksichtigt wrde begrndung entwurf pflege qualittssicherungsgesetzes bt drucks danach endete zahlungspflicht klgers gem abs satz sgb xi tag auszugs pflegeheim beklagten februar empfnger leistungen elften buch sozialgesetzbuch fllt anwendungsbereich abs sgb xi vgl bverwg aao rn kndigung januar fr beklagten erkennbar klger pflegeheim endgltig verlassen beklagte auszug klgers leistungen mehr erbracht verpflichtet pflegeplatz freizuhalten besteht insofern grundstzen abs satz sgb xi vergtungsanspruch ergebnis entgegengehalten fr verbraucher abs satz wbvg geltende kndigungsfrist eigenstndige bedeutung mehr htte beckogk drasdo aao rn ders nzm dabei bedacht abs satz sgb xi heimvertragliche sonderregelung zugunsten heimbewohnern verstehen gleichzeitig leistungsempfnger pflegeversicherung abweichende vereinbarungen pflegeheim bewohner kostentrger abs satz sgb xi nichtig bereich bestimmungen wohnund betreuungsvertragsgesetzes vorschriften elften buches sozialgesetzbuch berlagert vgl bverwg aao rn fr diejenigen bewohner pflegeheims leistungen sozialen pflegeversicherung beziehen gilt wbvg dagegen uneingeschrnkt sullivan juris pksgb xi aao rn grundlage angegriffenen feststellungen vorinstan zen schuldet beklagte seit juni verzugszinsen gem abs bgb fr berechnung gesichtspunkt schuldnerverzugs abs bgb erstattenden vorgerichtlichen rechtsanwaltskosten geschftsgebhr nr vv rvg pauschale nr vv rvg umsatzsteuer nr vv rvg zuerkannte betrag gegenstandswert magebend dar ber hinausgehende zahlungsverlangen klgers anfang berechtigt iii angefochtene urteil insoweit aufzuheben beklagte zahlung bersteigenden betrags verurteilt worden abs zpo sache endentscheidung reif senat abschlieend entscheiden abs zpo herrmann tombrink reiter remmert pohl vorinstanzen ag hringen entscheidung lg heilbronn entscheidung ii'],['Soon']] [['nachschlagewerk ja bghst nein verffentlichung ja stgb mglichkeit haushaltsuntreue zweckentsprechender subventionsgewhrung versto vergaberichtlinien subventionsbetrug gemeinntzigen verein bgh urt april str lg potsdam str bundesgerichtshof namen volkes urteil april strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzende richterin harms richter basdorf richterin dr gerhardt richter dr brause richter schaal beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwltin dr verteidigerin angeklagten dr justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle april fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts potsdam februar feststellungen aufgehoben soweit angeklagten dr betrifft sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten revisionen strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf untreue tateinheit betrug angeklagten dr vorwurf untreue tateinheit beihilfe betrug freigesprochen hiergegen wenden revisionen staatsanwaltschaft beschwerdefhrerin rgt verletzung materiellen rechts beanstandet verfahren generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel sachrge erfolg verfahrensrge kommt landgericht folgendes festgestellt rahmen berlin stattfindenden internationalen grnen woche fand januar unterredung statt angeklagten damaliger minister ministeriums fr ernhrung landwirtschaft forsten melf land brandenburg angeklagten dr melf leiter fr frderpolitik zustndigen referates zeugen damals sachbearbeiter referat vorstands mitgliedern frdervereins si de dabei wurde ber mglichkeit frderung buerlichen anwesen familie schna kolpien betriebenen projekts holzbackofen gesprochen mrz abgehaltenen vorstandssitzung frdervereins veranlate angeklagte vorstandsmitglieder si sch formularantrag gewh rung zuwendung landes brandenburg richtlinie melf ber gewhrung zuwendungen fr frderung entwicklung lndlichen raums oktober elr richtlinie blanko angabe zeit ort antragstellung unterschreiben ziel antrags untersttzung projekts holzbackofen sodann beauftragte angeklagte dr angeklagten vorrangig weiteren bearbeitung frderan trags anzunehmen stndigem kontakt angeklagten vereinsvorstand trug angeklagte dr unterlagen zusammen genehmigte april vorzeitigen beginn manahme frdervereins entsprechende schreiben lie januar zurckdatieren vollstndiger ausfllung wurde frderantrag zustndigen amt fr agrarordnung zugeleitet mai einging frdernde manahme wiedereinrichtung betreibung traditionell drflichen holzbackstube integrierter landschaftspflege angegeben wurde beantragt umbauarbeiten firma sowie erwerb einbau zweier backfen frdern antragsformular enthielt hinweis frdernden projekt begonnen durfte rckdatierung frderantrags schriftlichen genehmigung vorzeitigen beginn manahme frdervereins erfolgte hinblick nr verwaltungsvorschriften landeshaushaltsordnung lho landes brandenburg wonach zuwendungen fr projekte bewilligt drfen begonnen worden august wurde verein zustimmung dr fr fr derung zustndigen amt fr agrarordnung zuwendung hhe dm gewhrt angeklagte angeklagte dr sache eingelassen dahin eingelassen januar gehei vereinsvorsitzenden ort datum antragsformular eingetragen folgenden tag nachdem mitarbeiter entwurf genehmigungsschreibens vorzei tigen beginn frdervorhabens entworfen schreiben genehmigung vorzeitigen manahmebeginn unterschrieben einlassung landgericht ergebnis beweisaufnahme insbesondere aufgrund zeugenaussagen sekretrin registratorin melf fr widerlegt erachtet landgericht angeklagten gleichwohl tatschlichen grnden freigesprochen auszuschlieen vermochte alsbald januar angeklagte dr gang angeklagten errterte signalisierte entwurf fr richtig halte vorzeitigen beginn vorhabens mndlich genehmige ua ablauf liege fern angeklagte darber alsbald ver storbenen vorsitzenden vereins unterrichtete ua verteidigungsverhalten insbesondere angeklagten dr stnde ausschliebare mglichkeit zugrunde gelegten geschehensablauf entgegen angeklagte dr hielt vermutlich nderung verteidigungsvorbringens fr schdlich risikoreich ua hilfsweise landgericht angeklagten ermangelung vermgensschadens rechtsgrnden freigesprochen rechtlichen voraussetzungen subventionsbetruges ebenfalls verneint ii fr freispruch tragenden erwgungen halten sachlichrechtlichen nachprfung stand spricht tatrichter angeklagten frei zweifel tterschaft berwinden vermag revisionsgericht hinzunehmen beweiswrdigung grundstzlich sache tatrichters beurteilung revisionsgericht unterliegt insoweit tatrichter beweiswrdigung rechtsfehler unterlaufen fall beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungsstze verstt rechtlich beanstanden beweiserwgungen ferner erkennen lassen gericht berspannte anforderungen verurteilung erforderliche berzeugungsbildung gestellt dabei beachtet absolute gegenteil denknotwendig ausschlieende niemandem anzweifelbare gewiheit erforderlich vielmehr lebenserfahrung ausreichendes ma sicherheit gengt vernnftige blo denktheoretische mglichkeiten gegrndete zweifel zult st rspr vgl bghst bghr stpo berzeugungsbildung bgh wistra engelhardt kk aufl rdn ff urteilsgrnde mssen insbesondere erkennen lassen beweiswrdigung tragfhigen grundlage beruht gericht gezogene schlufolgerung etwa annahme bloe vermutung erweist bgh nstz rr tatrichter darf entlastende angaben angeklagten fr deren richtigkeit unrichtigkeit beweise gibt weiteres unwiderlegt hinnehmen mu vielmehr grundlage gesamten beweisergebnisses entscheiden angaben geeignet berzeugungsbildung beeinflussen vgl bghr stpo einlassung engelhardt aao rdn zweifelssatz gebietet etwa zugunsten angeklagten tatvarianten unterstellen fr deren vorliegen beweisergebnis konkreten tatschlichen anhaltspunkte erbracht st rspr vgl bgh njw anforderungen gengt angefochtene urteil fr erteilung landgericht angenommenen mndlichen genehmigung enthalten urteilsgrnde konkreten anhaltspunkte einlassung angeklagten dr erfat schriftliche genehmigung januar behauptet insoweit fehlerfrei gebildeten berzeugung landgerichts gerade erfolgt angeklagte schriftliche genehmigung bezugnahme anweisung ministers sekretrin april januar zurckdatieren lassen landgericht zusammenhang ausgefhrt erteilen mndlichen genehmigung sei getroffenen feststellungen auerordentlich ungewhnlich ministeriellen praxis regel abweichende ausnahme ua ungewhnlicher erscheint mndliche genehmigung aktenvermerk hierber vorhanden obwohl angeklagten verpflichtet wren erteilte genehmigung anlage aktenvermerks aktenkundig ua auffallend sptere schriftliche genehmigung rckdatiert darber hinaus offenbare unrichtigkeiten enthlt darin genehmigung vorzeitigen manahmebeginn einsturzgefahr fr backhaus gerechtfertigt ua wohingegen tatschlich sommer alte backofen verfallen drohte ua zwei neue backfen genutzten teil schweinestalls eingebaut sollten entsprechenden sanierungs umbauarbei ten firma november bereits begonnen ua gesamtheit aufflligkeiten widersprche setzt landgericht hinreichend auseinander nachvollziehbare grnde weshalb gebotenen schriftform abgewichen worden urteil entnehmen erteilung genehmigung setzt regelmig zuvor gestellten antrag voraus zumindest absichtserklrung entsprechenden vorhabens anzunehmen genehmigung alsbald januar erteilt worden vorstandsmitglieder vereins urteilsfeststellungen insoweit entgegen einlassung angeklagten dr erst mrz frderantrag blanko unterschrieben vorstellungen einzelheiten bezglich umfangs anzahl zuwendungsfhigen frdergegenstnde bestanden vorstandsmitgliedern zeitpunkt ua vorstandsmitglieder si de bereits januar entsprechende willensbekundung fr verein abgegeben bedeutung projekts fr verein folgerichtig vereinsvorstand zeitnah errtert htten ergeben urteilsgrnde gegenstand frderantrags umbauarbeiten firma fr backstube bestimmten gebude arbeiten wurde november begonnen nachdem entsprechendes leistungsangebot sch familie angeklagten gbr hofbetrieb bewirtschaftete tochter bruder angeklagten angehrten gerichtet worden angebot wurde fr gbr dezember schriftlich angenommen gbr januar erteilte abschlagsrechnung ber ca dm wurde entsprechend aufforderung gbr februar erneut ausgestellt frderverein gerichtet sen vorstand dahin eigenen auftrag firma gesprochen ua vorstandssitzung mrz wurde beschlossen frderverein gerichtete rechnung bezahlen anwesenden vorstandsmitgliedern klar frderverein entscheidung rechtsposition vertragspartners fr durchgefhrten umbauarbeiten zahlungsverpflichtung gegenber bauunternehmer eintrat beabsichtigt ua urteil verhlt ausreichend aufgrund umstnde fr arbeiten fr auftraggeber sch gbr teilweise sogar bereits ausgefhrt frderverein berhaupt genehmigung vorzeitigen manahmebeginn htte erteilt knnen urteilsgrnde setzen nher frage auseinander berhaupt schon vorfeld zunchst undetailliert pauschal gestellten frderantrags zustimmung ausnahme haushaltsrechtlichen verbot vorzeitigen vorhabensbeginns erteilt vielmehr bereits genehmigung vorzeitigen beginns konkretere antragsunterlagen vorausgesetzt htte vgl hierzu bayvgh bayvbl ebenso deutlich antrag zivilrechtliche grundlage fr betrieb backfen verein etwa pachtvertrag entnehmen magabe verwaltungsrechts berhaupt zustimmung ausnahme haushaltsrechtlichen verbot vorzeitigen vorhabensbeginns htte erteilt knnen landgericht strafbarkeit angeklagten stgb darber hinaus rechtlichen grnden fr fall verneint genehmigung vorzeitigen beginn projekts erst april erteilt worden wre dabei zutreffend erkannt nr vv lho zuwendung ausnahmegenehmigung htte bewilligt drfen projekte gefrdert drfen begonnen worden verhalten angeklagten htte jedoch nachteil fr haushalt landes brandenburg gefhrt geldmittel haushaltsrechtlich festgelegten zweck entsprechend eingesetzt worden seien einsatz ffentlichen mittel erzielte gegenleistung gleichwertig sei erwgungen greifen kurz begrndet versto haushaltsrechtliche vorschriften vermgensnachteil vgl bghst bghr stgb abs nachteil lenckner perron schnke schrder stgb aufl rdn trndle fischer stgb aufl rdn mitteleinsatz landgericht angenommen vorgegebenen zwecken entspricht einsatz ffentlicher mittel erzielte gegenleistung gleichwertig vermgensnachteil somit haushaltsuntreue gegeben abgesehen soweit ersichtlich vorliegenden fall haushaltsberziehung wirtschaftlich gewichtige kreditaufnahme erforderlich kommt betracht dispositionsfhigkeit haushaltgesetzgebers schwerwiegender weise beeintrchtigt mittelaufwand insbesondere politischen gestaltungsbefugnis beschnitten bgh aao haushaltsrechtliche regelung grundstzlich begonnene projekte subventionen frdern sttzt gestaltungsfreiheit ffentlichen subventionsgebers vergabe haushaltsmitteln unbeeinflut vorherigen mglicherweise wirtschaftlich riskanten einsatz mitteln subventionsantragsteller subventionswrdigkeit projekts insbesondere vergleich frderungswrdigen projekten bercksichtigung gesamtheit verfgung stehenden frdermittel sachlich prfen grundsatz frderung lediglich begonnener projekte kommt daher formelle materielle bedeutung wer materiellen voraussetzungen fr leistung subvention erfllt anspruch nahe handeln gesetzgeberischen motiv kommt bedeutung zustndige staatliche stelle tuschung veranlat wahrheit bestehenden anspruch erfllen dadurch staatskasse hhe unberechtigten leistung geschdigt vgl bghst trndle fischer aao rdn vermgensnachteil knnte sachlage allenfalls verneint frderverein fraglos ausnahmegenehmigung vorherigen beginn frdernden projekt erteilen danach subventionsmittel zweifelsfrei gewhren wren festgestellten konkreten vorlauf verstand etwa vielmehr htte danach insbesondere erteilung ausnahmegenehmigung eher fernliegend angesehen mssen vorliegend kommt zudem nachteilszufgung verringerung zweckgebundener mittel vollstndige zweckerreichung betracht vgl bghst gewhrten subvention haushaltsvollzug erlassenen verwaltungsvorschrift weiterer wirtschaftspolitischer zweck verfolgt allgemeinen subventionszweck bereinstimmende vorhaben sollen gefrdert subventionsempfnger begonnen dadurch grtmgliche nachfrage wirtschaftsgtern erzielen zweck knnte verfehlt worden angeklagte zwei neue backfen bereits spende fr frderverein eingeworben schlielich schaden bzw vermgensnachteil etwa verteidigung meint deshalb verneinen zuwendungsbescheid spter widerrufen worden fr gewhrung subvention zurckforderung knnen unterschiedliche voraussetzungen gegeben zurckforderung ganz legalen motiven etwa entstandene arbeitspltze gefhrdet sollten vgl ua aufgrund ursprnglich bestehenden anspruchs subventionsgewhrung unterbleiben letztlich erwgung landgerichts tragfhig strafbarkeit wegen subventionsbetrugs stgb komme betracht frderverein betrieb unternehmen angesehen knne betrieb unternehmen vorbergehende zusammenfassung mehrerer personen einsatz sachmitteln gewissem rumlichen zusammenhang leitung erreichung bestimmten stets wirtschaftlichen zweckes verstehen rechtliche form absicht gewinnerzielung kommt dabei vgl tiedemann lk aufl rdn trndle fischer aao rdn rdn eingetragener verein frderverein deshalb betrieb nehmen sofern frderverein projekt wiedereinrichtung betreibung traditionell drflichen holzbackstube integrierter landschaftspflege tatschlich betrieben wofr sprechen knnte vorstandssitzung mrz vertrag bauunternehmer eingetreten wurde ua strafbarkeit stgb deshalb vornherein ausgeschlossen dagegen frderverein berhaupt beabsichtigt gehabt projekt betreiben betreibergesellschaft familie erfolgen wofr sprechen knnte angeklagte vorstandssitzung september erklrte gbr projekt schaubckerei waldpflege bernehmen ua ehefrau tochter angeklagten jahre gmbh grndeten projekt bernahm ua kommt strafbarkeit gesichtspunkt betracht stgb anwendbar fr betriebe unternehmen bestimmte subvention einzelfall fr fingiertes unternehmen erschlichen vgl tiedemann aao rdn lenckner perron aao rdn harms basdorf brause gerhardt schaal'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts braunschweig dezember abs stpo feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen brandstiftung tateinheit sachbeschdigung wegen vorstzlicher krperverletzung verurteilt worden gesamten rechtsfolgenausspruch weitergehende revision abs stpo verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen brandstiftung tateinheit sachbeschdigung einbeziehung einzelstrafen weiteren verurteilungen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren wegen vorstzlicher krperverletzung diebstahls weiteren gesamtfreiheitsstrafe jahr zwei monaten verurteilt bezglich diebstahls berprfung urteils angeklagten beschwerenden rechtsfehler ergeben dagegen revision angeklagten sachrge erfolg soweit angeklagte wegen brandstiftung tateinheit sachbeschdigung wegen vorstzlicher krperverletzung nachteil ehefrau verurteilt worden beiden taten sttzt landgericht berzeugung tterschaft bestreitenden angeklagten mageblich angaben ehefrau angeklagten ermittlungsverfahren gemacht hauptverhandlung zeugnisverweigerungsrecht abs nr stpo gebrauch gemacht bedenken ber ermittlungsrichter hauptverhandlung eingefhrten angaben ehefrau tragenden grundlage verurteilung ergeben schon daraus angaben urteilsgrnden auerordentlich knapper form wiedergegeben hinsichtlich brandstiftung angeklagte frau gestanden weder deutlich anla angeklagte ehefrau tat berichtet schilderung details enthielt tterwissen schlieen lassen ehefrau weiteren straftaten berichtet angesichts fehlens jeglicher anknpfungspunkte senat berprfen angeklagte gegenber ehefrau unrecht tat bezichtigt allein umstand ehefrau geglaubt reicht entgegen auffassung landgerichts mglichkeit falschen selbstbezichtigung auszuschlieen darber hinaus htte landgericht darlegen mssen umstnden angeklagten belastenden angaben ehefrau gekommen schon deshalb erforderlich gesamtzusammenhang urteilsgrnde ergibt eheleute seinerzeit streit lebten mglicherweise sogar unfrieden getrennt motiv ehefrau angeklagten unrecht belasten deshalb vornherein auszuschlieen soweit landgericht mglichkeit falschbezichtigung verrgerung rache ha erwgung ausschliet falle htte angesichts inzwischen bestehenden lebensgemeinschaft fr ehefrau nahegelegen falschen angaben hauptverhandlung richtigzustellen anstatt aussage verweigern gefolgt argumentation lt auer acht ehefrau htte einrumen mssen wegen falschen verdchtigung strafbar gemacht vgl bgh stv umstand konnte veranlassen korrektur aussage abstand nehmen statt mglichkeit zustehenden aussageverweigerungsrechts gebrauch landgericht rahmen beweiswrdigung naheliegende angeklagten gnstigere beurteilung aussageverhaltens zeugen auer betracht gelassen fehler zeugen angehriger angeklagten sinne stpo zeugen aussageverhalten tatrichter rckschlsse glaubwrdigkeit zieht sachrge bercksichtigen fhrt aufhebung fehler beruhenden verurteilungen ebenfalls vorliegende versto stpo darin liegt zeugnisverweigerung angehrigen grundstzlich rckschlsse hierfr mageblichen motive gezogen drfen angehrige andernfalls zustehenden prozessualen rechten mehr frei unbe fangen gebrauch knnte st rspr vgl bghst erhobenen verfahrensrge geltend gemacht knnte daher offenbleiben harms basdorf gerhardt tepperwien raum'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer februar einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts dsseldorf juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rge angeklagten landgericht abs satz stpo unvollstndige wahrunterstellung verletzt bemerkt senat ergnzend beanstandet revision ausgangspunkt recht strafkammer behauptete tatsache fingerspur betubungsmittelbeutel stamme si lediglich wahr un terstellt beschwerdefhrer sei urheber spur hierdurch wurde klare inhalt beweisantrages spur rhre bestimmten person her unzulssiger weise eingeengt vgl bghr stpo abs satz wahrunterstellung urteil beruht verfahrensversto kammer beweiswrdigung mglichkeit spur stamme neuen partner mitangeklagten beschwerdefhrer si bezeichnet eingehend auseinandergesetzt hieraus rechtsfehlerfrei gunsten angeklagten abgeleitet becker pfister hubert lienen schfer'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wuppertal oktober abs stpo schuldspruch dahin gendert angeklagte fllen ii urteilsgrnde jeweils beihilfe steuerhinterziehung fall ii urteilsgrnde beschrnkung verfolgung abs abs stpo steuerhinterziehung schuldig strafausspruch fllen ii urteilsgrnde sowie ausspruch ber gesamtstrafe zugrundeliegenden feststellungen aufgehoben ii weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen iii umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen gewerbsmiger steuerhinterziehung wegen steuerhinterziehung fllen wegen betruges vier fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren drei monaten verurteilt sachrge gesttzte revision tenor ersichtlichen teilerfolg brigen revision unbegrndet sinne abs stpo feststellungen verkrzte angeklagte jahren erheblichem umfang umsatzsteuern bruch gold rechnung ankaufte offiziell scheideanstalten weiterverkaufte geschftsverkehr erscheinung treten weihte mehrere personen plne soweit personen gewerbebetrieb fhrten veranlate anmeldeten fr unternehmen bernahm angeklagte sodann buchfhrung namen jeweiligen gewerbebetriebe abgewickelten goldverkufe scheideanstalten erfolgten jeweils rechnungen denen umsatzsteuer offen ausgewiesen buchfhrung deckte angeklagte lieferungen entsprechenden scheineinkaufsrechnungen ab denen angeblich gezahlte steuerbetrag ebenfalls gesondert ausgewiesen flle denen umsatzsteueranmeldungen abgegeben wurden flle machten jeweiligen firmeninhaber umsatzsteuervoranmeldungen umsatzsteuerjahreserklrungen angebliche vorsteuer abdeckrechnungen geltend unrecht erstatteten vorsteuern sowie erklrten umsatzsteuern wurden beteiligten gewinn aufgeteilt ii nachprfung urteils aufgrund sachrge fhrt folgenden grnden teilerfolg soweit landgericht angeklagten fall urteilsgrnde wegen gewerbsmiger steuerhinterziehung ao verurteilt verfolgung zustimmung generalbundesanwalts abs stpo grundtatbestand ao beschrnkt worden feststellungen lebensgefhrtin angeklagten schmuckstudio betrieb seit geschilderten goldgeschften beteiligt eigene verluste auszugleichen verkrzte zusammen angeklagten weise abgabe unrichtigen umsatzsteuererklrung fr jahr juni umsatzsteuern hhe dm landgericht tat verbrechen gewerbsmigen steuerhinterziehung satz nr ao gewertet gesetz fassung gesetzes nderung steuerbeamtenausbildungsgesetzes nderung steuergesetzen juli bgbl milderes gesetz abs stgb zugrunde gelegt einsatz strafe zwei jahren neun monaten gemilderten strafrahmen minder schweren falles satz ao entnommen dabei grundlage bisherigen gefestigten rechtsprechung bundesgerichtshofs gewerbsmigkeit handelns bejaht darber hinaus weitere begrndung ausgefhrt verbrechensmerkmal steuerhinterziehung groem ausma sei erfllt grenze insoweit senat verfahren hinblick gewerbsmige steuerhinterziehung abs stpo beschrnkt strafnorm ao erheblichen verfassungsrechtlichen bedenken begegnet steuerverkrzungsbekmpfungsgesetz stvbg dezember bgbl eingefhrte gesetz nderung steuerbeamten ausbildungsgesetzes nderung steuergesetzen stbag juli bgbl novellierte vorschrift qualifiziert steuerhinterziehung ao verbrechen gewerbs bandenmig begangen dadurch jeweils steuern groem ausma verkrzt strafbefreiende selbstanzeige ausgeschlossen angaben anforderungen wirksame selbstanzeige sinne ao gengen fhren lediglich verschiebung strafrahmens gebotene annahme minder schweren falles gem satz ao abgesehen davon innerhalb neu geschaffenen normengefges ff ao jeweiligen konkurrenzverhltnisse vllig ungeklrt strafrahmen wenig aufeinander abgestimmt erhebliche wertungswidersprche entstehen vgl bgh njw rei steuerberatung stbg ersichtlich verbrechenstatbestand ao verfassungskonform ausgelegt steuerstrafrecht rahmen blankettnorm ao aufgrund steuerrecht vorgegebenen regelmigen erklrungspflichten monatlich vierteljhrlich jhrlich geprgt serielle begehungsweise deliktstypisch zieht begonnenes steuerunehrliches verhalten ber lngere zeitrume folglich wiederholung angelegt zudem ebenso regelmig mehrere personen komplexes hinterziehungsgeschehen eingebunden grundlage stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs tatbestandsmerkmale gewerbsmigkeit vgl bghst bgh wistra bandenmigen begehung bghst festgeschrieben ber ao steuerstrafrecht zugrunde legen davon abweichende auslegung rahmen abgabenordnung sinne teleologischen reduktion literatur vielfach befrwortet vgl kemper dietz cratz rolletschke kemper steuerverfehlungen stand juni rdn ff ff kritisch kohlmann steuerstrafrecht aufl stand juni ao rdn rei aao gesetzgeber ersichtlich gewollt stvbg enthaltenen tatbestandsmerkmale ao wurden novellierung stbag unverndert beibehalten obwohl ffentliche kritik gerade daran entzndet hinblick auslegung tatbestandsmerkmale rechtsprechung zusammenwirken steuerrecht vorgegebenen strukturen vielzahl steuerunehrlichen brgern verbrechenstatbestand ao erfat wrden vgl harms fs fr gnter kohlmann ff demnach eingrenzung ber tatbestandsmerkmale erreichen danach entscheidende verbrechensmerkmal steuerverkrzung groem ausma erscheint indes bedacht art abs gg ausreichend bestimmt vgl park wistra ff rei stbg ff kohlmann aao rdn seer bb langrock wistra ff harms aao ff sowie stellungnahme arbeitsgemeinschaft klimatagung wpk mitteilungen ff lt erkennen voraussetzungen tatbestandsmerkmal erfllt anknpfungspunkte mageblich sollen jeweiligen einzelfall ankommt vielzahl hinterziehungstaten etwa monatlich anzumeldenden lohnsteuer gesamtbetrachtung tatbildes entscheidend befund ersichtlich normadressat gesetz unterworfene steuerbrger auslegung tragweite anwendungsbereich verbrechenstatbestandes ermitteln konkretisieren vgl anforderungen straftatbestand bverfge ff anlehnung rechtsprechung strafzumessungsregel gem abs nr ao hinblick fr straffindung relevante merkmal steuerverkrzung grobem eigennutz groem ausma fhrt langrock aao hunsmann dstr strafzumessungsrecht gebotene gesamtwrdigung tat prgenden begleitenden umstnde lt richter rechtsfolgenbestimmung weiten spielraum dementsprechend weit gefchert rechtsprechung steuerstrafrecht anzutreffende spektrum fllen entweder trotz hoher verkrzungsbetrge normalstrafrahmen zugeordnet worden ungeachtet vergleichsweise geringen hinterziehungsumfangs auffassung tatrichters schon erhhten strafrahmen abs nr ao erfat sollten strafzumessungsrecht vertretbare unbestimmtheit merkmals regeltatbestand vgl bgh wistra ff verffentlichung bghst bestimmt groen ausma sinne abs satz nr stgb merkmal mageblichen kriterium abgrenzung vergehen verbrechen rahmen ao tatbestandlichen ebene mehr hinnehmbar derzeitige gesetzesfassung berlt auslegung jeweiligen rechtsanwender gezwungen grenze verbrechenstatbestand vorliegend je wirtschaftlichen vorverstndnis herangezogenen rechtlichen anknpfungspunkt gegriffenen hinterziehungsbetrag ziehen vgl meyer dstr hunsmann aao rung bundesverfassungsgerichts wonach strafnorm prziser mu je schwerer angedrohte strafe bverfge nachbesserung unbestimmten gesetzes strafrichter versagt bverfg aao angefochtene urteil brigen rechtsfehler aufweist schon deshalb bestand senat vorlegung art abs gg abgesehen stattdessen verfassungsrechtlich bedenklichen schuldspruch ao weise beschrnkt teilvorwurf wegen gewerbsmiger steuerhinterziehung entfllt tat steuerhinterziehung abs nr ao bewerten fhrt aufhebung fall urteilsgrnde verhngten einzelstrafe gesamtstrafe darber hinaus schuldspruch wegen steuerhinterziehung fllen urteilsgrnde bestand insoweit landgericht ausreichend bedacht fllen abs nr ao mittterschaft begangene steuerhinterziehung unterlassen abs nr ao betracht kommt rechtspflicht offenbarung steuerlich erheblicher tatsachen verletzt feststellungen traf angeklagten indes pflicht weder steuerpflichtiger dritten gefhrten unternehmen stellung ttig wahrnehmung steuerlicher pflichten bertragen ging vielmehr darum auen erscheinung treten intern buchfhrung bernehmen erklrungspflichten trafen jeweiligen unternehmer sachlage kommt landgericht ausgeurteilten fllen insoweit beihilfe steuerhinterziehung erklrungspflichtigen firmeninhaber betracht gilt fall ersichtlich unterlassene jahreserklrung statt monatlichen abgegebenen voranmeldungen abgestellt worden vgl bgh wistra senat schuldspruch genannten fllen umgestellt stpo steht entgegen angeklagte insoweit geschehen htte verteidigen knnen nderung schuldspruchs fhrt aufhebung fllen verhngten einzelstrafen iii nachprfung urteils aufgrund sachrge darber hinaus angeklagten beschwerenden rechtsfehler schuld strafausspruch ergeben insbesondere knnen weiteren einzelstrafen bestehenbleiben auszuschlieen dargelegten grnde aufhebung genannten einzelstrafen gesamtstrafe fhren strafzumessung brigen fllen beeinflut harms hger gerhardt basdorf raum'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen verdachts mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen richter bundesgerichtshof dr franke vorsitzender richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof cierniak dr quentin dr feilcke beisitzende richter erster staatsanwaltschaft vertreter generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger rechtsanwltin vertreterin nebenklgerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt verhandlung revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts freiburg breisgau februar feststellungen aufgehoben soweit angeklagten betrifft sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf gemeinschaftlichen mordes freigesprochen mitangeklagten se wegen mor lebenslangen freiheitsstrafe verurteilt freispruch angeklagten richtet generalbundesanwalt vertretene revision staatsanwaltschaft verletzung materiellen formellen rechts gergt rechtsmittel sachrge erfolg errterung erhobenen verfahrensrgen bedarf mitangeklagte se lockte freund zember abgelegenen rtlichkeit ne de lukratives betubungsmittelgeschft aussicht stellte ttete uhr mglicherweise rahmen gemeinsamen tatplans angeklagten heimtckisch grausam strafkammer mo tiv fr tat feststellen konnte zunchst schoss unvermittelt hinten pistole hinterkopf schuss hinterlie allenfalls streifschussverletzung zweiter schussversuch scheiterte tatwaffe ladehemmung aufwies mitangeklagte se versetzte daraufhin griff waffe mindestens zehn wuchtige schlge kopf schlug mindestens zehnmal fusten voller wucht gesicht zeitweise schlge gewehrt ging mehrfach boden konnte jedoch immer aufrichten versuchte angrenzenden felder entkommen rief dabei gnade mutter etwa meter strae entfernt brach feld zusammen bewusstsein sthnte mitangeklagte se versuchte erneut erfolglos schieen trat mindes tens mal voller wucht kopf weiteren schussversuch lste schuss projektil blieb nachdem gegenstand abgeprallt kapuze se stecken mitangeklagte zog zwei etwa meter lange holzpfhle erde pfhle schlug mehrfach voller wucht kopf ausschliebar wurde beim ersten schlag bewusstlos mitangeklagte se angeklagte rauchten anschlieend zusammen zigarette mitangeklagte feststellte lebte schlug zwei ten holzpfahl mindestens mal lauf senkrecht unten gehaltenen schusswaffe kopf geschehen dauerte todeseintritt mindestens minuten mglicherweise stunde mitangeklagten se befreundete angeklagte ganze zeit zugegen ttungsgeschehen einzugreifen ttung setzte notruf ab wobei ersten polizeilichen vernehmungen angab tter sei rumne franzsischen polizei auto nachvernehmung dezember benannte mitangeklagten tter landgericht angeklagten freigesprochen weder planung untersttzung billigung tat zumutbare mglichkeit opfer hilfe leisten nachzuweisen seien ii freispruch bestand beweiswrdigung landgerichts lckenhaft revisionsgericht grundstzlich hinnehmen tatgericht angeklagten freispricht zweifel tterschaft berwinden vermag beweiswrdigung sache tatrichters stpo obliegt ergebnis hauptverhandlung festzustellen wrdigen schlussfolgerungen brauchen zwingend gengt mglich st rspr vgl bgh urteil januar str rn mwn revisionsgerichtliche prfung beschrnkt allein darauf tatrichter rechtsfehler unterlaufen sachlich rechtlicher hinsicht fall beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungsstze verstt st rspr vgl bgh urteil dezember str rn mwn insbesondere beweise erschpfend wrdigen bgh beschluss juni str bghst urteil erkennen lassen tatrichter umstnde geeignet entscheidung gunsten ungunsten angeklagten beeinflussen erkannt berlegungen einbezogen urteilsgrnden ferner ergeben einzelnen beweis ergebnisse isoliert gewertet umfassende gesamtwrdigung eingestellt worden rechtsfehlerhaft beweiswrdigung schlielich verurteilung erforderliche gewissheit berspannte anforderungen gestellt st rspr vgl bgh urteil februar str nstz rr mwn franke lwe rosenberg stpo aufl rn ff mwn anforderungen beweiswrdigung landgerichts hinsicht gerecht revisionsrechtlicher sicht beanstanden landgericht weder eigenhndige tatbeitrge angeklagten mitplanung tat feststellen halb mittterschaft berzeugen konnte durchgreifende rechtsfehler zeigt revisionsbegrndung insoweit landgericht angesichts festgestellten tatumstnde unzureichend frage auseinandergesetzt angeklagten beihilfe ttung last liegt wertung angeklagten seien sonsti gen tatbeitrge bzw untersttzungshandlungen nachweisbar fehlt ausreichende begrndung landgericht angaben angeklagten folgend mglich angesehen angst tatort geblieben sei eingegriffen aufforderung mitangeklagten se wegzugehen bedrohlich empfunden mitangeklagte se bewaffnet sei waffe immerhin zwei schsse abgegeben geschdigten zahlreiche heftige schlge gettet sei angesichts besonderen lebensgeschichte angeklagten suizid vaters augen suizid zweier freunde nachvollziehbar entsetzen angst sowie gewissen schockzustand imstande sei rettend geschehen einzugreifen tatort verlassen hilfe holen entsetzen angst insbesondere schockzustand ber gesamten tatzeitraum angeklagte stunde angegeben erwgungen landgerichts beweiswrdigung indes unzureichend begrndet ausfhrungen inwieweit zusammenhang angefhrten lebensumstnde angeklagten suizid vaters zwei freunden psyche nachhaltig beeinflussten enthalten urteilsgrnde bewertung landgericht blick genommen tatwaffe ersten schuss mitangeklagten se zunchst ladehemmung aufwies zweite schuss erst deutlich spter abgegeben wurde schlielich landgericht erwogen inwieweit angst entsetzen schockzustand vereinbaren angeklagte unmittelbar tat absetzen notrufs anschlieenden polizeilichen vernehmung hinsichtlich tters umfangreiche lgengeschichte erzhlte erweist lcke beweiswrdigung tatrichter rechtsgrnden gehalten sachverhaltskonstellationen gunsten angeklagten unwiderlegt mglich zugrunde legen fr deren vorliegen beweisergebnis konkreten tatschlichen anhaltspunkte erbracht st rspr vgl bgh urteile februar str aao juli str rn august str nstz rr beschluss april str bghst jeweils mwn beweiserwgungen landgerichts tatbeteiligung angeklagten weiteren lckenhaft landgericht blick genommen schon stndige anwesenheit angeklagten ber gesamten zeitraum mitangeklagten se tatausfh rung bestrkt vgl bgh beschluss mrz str nstz urteil november str nstz mwn errterung drngte tathandlung erstreckte ber zeitraum mindestens minuten angaben angeklagten stunde verlagerte strae feld angeklagte hierzu angegeben hund hinterherdackeln mssen abgabe ersten schusses tatwaffe ladehemmung mitangeklagte begann deshalb tatopfer einzuschlagen tten erschliet weiteres wieso angeklagte gezwungen sah jeweils mitzugehen versuch unternehmen wegzurennen mitangeklagten besten freunde wenigstens verbal weiteren tatausfhrung abzuhalten whrend tatausfhrung rauchte angeklagte zudem zigarette mitangeklagten aufforderung sofort bereit polizeilichen vernehmung lgen bereitschaft angeklagte mitangeklagten etwa zwangslage heraus vorgespiegelt vielmehr setzte unmittelbar tat sicherheit tot notruf ab machte zugleich umfangreiche falschangaben verschleierung tterschaft mitangeklagten lsst angst entsetzen mehr erklren schockzustand whrend tat kaum vereinbaren tatumstnde fr aktive untersttzung psychische bestrkung mitangeklagten sprechen knnten landgericht beweiswrdigung eingestellt umstnden kommt darauf wrdigung aussage zeugen widersprchlich land gericht einerseits nachvollziehbar ausgefhrt begrndet zeuge wahrheitsgeme angaben originellen details schilderung mitangeklagten gegenber zeugen whrend gemeinsamen untersuchungshaft gemacht ua gehrt tat freund geplant worden sei auftrag gegeben sonstigen tatbeitrag verpfiffen se be nannt andererseits landgericht abgelehnt angaben mitangeklagten tatbeteiligung angeklagten festzustellen zeuge hauptverhandlung unsicher sei angaben vage unbestimmt ua iii aufhebung urteils sofortigen beschwerden staatsanwaltschaft kosten auslagenentscheidung entscheidung ber entschdigung angeklagten gegenstandslos vgl meyer goner schmitt stpo aufl rn franke roggenbuck cierniak ribgh dr quentin urlaubsbedingt verhindert unterschreiben franke feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts limburg lahn januar magabe urteilsformel halbsatz davon fllen gewerbsmigen handeltreibens entfllt fall ii urteilsgrnde einzelfreiheitsstrafe jahr festgesetzt unbegrndet verworfen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben soweit gesetz beispiel abs satz nr btmg regelbeispiele aufstellt kennzeichnung gewerbsmig urteilsformel unterbleiben hinweis strafzumessungsrelevanten merkmale ergibt regelmig liste angewendeten vorschriften entlastung tenors dient bghst fall ii urteilsgrnde landgericht einzelstrafe festgesetzt revisionsrechtszug nachzuholen verschlechterungsverbot abs stpo steht entgegen vgl bghst bghr stpo abs satz einzelstrafe fehlende abs strafausspruch bgh beschl dezember str bereinstimmung antrag generalbundesanwalts erkennt senat einzelfreiheitsstrafe jahr niedrigste strafe feststellungen landgerichts anwendbaren strafrahmens abs btmg ua beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen bode otten roggenbuck rothfu appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen angeklagten antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung revision urteil landgerichts darmstadt juni gewhrt kosten wiedereinsetzung trgt angeklagte revision angeklagten vorbezeichnete urteil unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ergnzend bemerkt senat rahmen strafzumessung erfolgte bercksichtigung umstnde angeklagte berfhrungsrisiken planvoll verhindert gesprche telefonzellen gefhrt abnehmern telefonnummer genannt betubungsmittel abgelegenen orten bergeben darauf geachtet bloen hnden berhren rechtlich unbedenklich jedoch bewertung gesamtbildes professionellen vorgehens ausdruck krimineller energie ergebnis rechtsfehlerfrei beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ribgh dr appl unterschriftsleistung gehindert krehl krehl ott eschelbach zeng'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo soweit generalbundesanwalt nderung schuldund strafausspruchs beantragt folgt senat vgl bghr stpo abs verwerfung annahme zweier rechtlich selbstndiger handlungen rahmen tatrichter zustehenden beurteilungsspielraums hlt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen tepperwien athing ernemann solin stojanovi franke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet april kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja wbvg abs satz abs satz sgb xi vorformulierte bestimmungen wohn betreuungsvertrag ber vollstationre pflege versicherten pflegeversicherung verbraucher zugelassenen pflegeeinrichtung pflegesatzvereinbarung abs sgb xi verpflichtung heimbewohners sicherheitsleistung vorsehen abs satz wbvg vereinbar gilt gegenber verbrauchern berechtigt hilfe einrichtungen sgb xii anspruch nehmen bgh urteil april iii zr olg kln lg kln ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr herrmann richter dr remmert reiter sowie richterinnen dr arend dr bttcher fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln dezember zurckgewiesen kosten revisionsrechtszugs klger tragen rechts wegen tatbestand klger satzungsgem bundesweit verbraucherinteressen wahrnimmt liste qualifizierten einrichtungen uklag eingetragener verbraucherschutzverein nimmt beklagte unterlassung gem uklag anspruch beklagte betreibt mehrere einrichtungen stationren pflege fr vollstationre aufnahme pflegebedrftiger personen kaiser otto residenz verwendet vorformulierten pflegevertrag folgende bestimmungen enthlt vertragsgegenstand residenz versorgungsvertrag pflegekassen gem sgb xi erbringung vollstationrer pflegeleistungen zugelassen inhalt versorgungsvertrages sowie regelung landesrahmenvertrages sgb xi fr residenz verbindlich knnen bewohner eingesehen pflegevergtung residenz zugelassene pflegeeinrichtung vertragliche regelung pflegevergtung ffentlichen kostentrgern verzichtet gem sgb xi pflegevergtung bewohner direkt vereinbart abgerechnet residenz zugelassen gem sgb xi magabe kostenerstattung gem sgb xi bewohner daher kostenerstattungsanspruch gegenber pflegekasse hhe max betrages pflegekasse fr bewohner art schwere pflegebedrftigkeit leisten gilt fr fall versicherung privaten pflegeversicherung verbindliche ausknfte hhe kostenerstattung pflegekasse private pflegeversicherung erteilen kaution kaution betrgt fache monatsentgelt bewohner verpflichtet residenz gem abs wbvg hinblick berlassung pflegeplatzes kaution zweifachen monatspflegesatz entspricht gewhren vertragsdauer kndigung vertrag gilt ab eingangs vereinbarten zeitraum endet tod bewohners brigen richtet vertragsdauer gesetzes regelung vertrgen ber wohnraum pflege betreuungsleistungen wohn betreuungsvertragsgesetz wbvg juli vorgerichtliche abmahnung klgers vertragsklauseln betraf gab beklagte eingeschrnkte unterlassungserklrung ab nummern bestimmte verpflichtung heimbewohners sicherheitsleistung umfasste klger auffassung vertreten vertragsklauseln verstieen abs bgb wohn betreuungsvertragsgesetzes wbvg juli bgbl klauseln beachteten abs wbvg geregelte kautionsverbot gegenber personen leistungen sgb xi kurzzeitpflege bzw vollstationre pflege bezgen klauseln verstieen somit halbzwingendes recht fhrten unangemessenen benachteiligung heimbewohners landgericht beklagte klger begehrten unterlassung hinsichtlich vorliegend streitgegenstndlichen klauseln nr verurteilt hiergegen gerichtete berufung beklagten oberlandesgericht teilweiser abnderung erstinstanzlichen urteils klage insoweit abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt klger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde zulssige revision klgers erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung verffentlicht beckrs wesentlichen ausgefhrt vertragsklauseln nummer pflegevertrags hielten inhaltskontrolle abs satz abs nr bgb stand versto abs wbvg liege gem nummer pflegevertrags abs sgb xi richte vertragliche vereinbarung ausschlielich personen sachleistungen pflegeversicherung anspruch nehmen wollten beklagte zugelassene pflegeeinrichtung unstreitig vertragliche regelung pflegevergtung sgb xi verzichtet preis fr stationre leistungen unmittelbar pflegebedrftigen vertraglich vereinbaren knne wortlaut abs wbvg normen vorschrift bezug nehme orientierte auslegung spreche dafr genannten selbstzahlern personen sachleistungen rahmen sgb xi erhielten einrichtung vereinbarung pflegevergtung sgb xi gepflegt wrden sicherheitsleistung gefordert drfe abs wbvg schliee mglichkeit sicherheit verlangen ausdrcklich leistungen sgb xi bezogen wrden konkreten fall schieden leistungen kurzzeitpflege sgb xi vornherein personenkreis vertragswerk gar angesprochen gleiche gelte fr personen leistungen sgb xii erhielten hinsichtlich allein vertragsgegenstndlichen vollstationren pflege verzichteten heimbewohner mglicherweise zustehende sachleistung sgb xi individuellen vertrag beklagten gem abs sgb xi abschlieen knnen fall erhielten pflegebedrftigen pflegebedingten aufwendungen hhe mglichen vergtung pflegekasse erstattet abs sgb xi systematik wohn betreuungsvertragsgesetzes spreche ebenfalls dafr forderung sicherheitsleitung gegenber selbstzahlern ausgeschlossen sei sgb xi wahlfreiheit pflegebedrftigen gewhrleistet betreuungseinrichtung betreut wollten bewusst abschluss vergtungsvereinbarung verzichtet wrde fllen zulssigkeit vereinbarung sicherheitsleistung verneint htte erhebliche beschrnkung anwendungsbereichs abs wbvg folge zweck abs wbvg spreche fr auslegungsergebnis verzicht leistungstrgers vergtungsvereinbarung abs sgb xi ndere abrechnungsmodalitt trger betreuungseinrichtung direkt pflegekasse abrechnen knne gesamte entgelt betreuten rechnung stellen msse abs wbvg solle erbringung sicherheitsleistung fr fall eingeschrnkt trger einrichtung anspruch solventen dritten pflegekasse hierfr spreche entstehungsgeschichte wbvg vorgngerregelung abs nr abs heimgesetzes september gltigen fassung heimg sei verlangen sicherheitsleistung grundstzlich zulssig jedoch gegenber versicherten pflegeversicherung gegenber personen denen hilfe einrichtungen sgb xii gewhrt worden sei gegolten insoweit sei ausschluss sicherheitsleistung begrndet worden heimtrger versicherten pflegeversicherung gegenber pflegekasse anspruch vergtung pflegerischen leistungen einfhrung wohn betreuungsvertragsgesetzes gesetzgeber regelung inhaltlich beibehalten hintergrund entspreche vorliegenden fall tatschlichen interessenlage abs wbvg anzuwenden beklagte unstreitig unmittelbaren anspruch kostentrger vielmehr richte anspruch ausschlielich pflegebedrftigen vertragspartner sicherungsinteresse beklagten bejahen sei ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen klger hinsichtlich vertragsklauseln nummer unterlassungsanspruch uklag abs satz abs bgb abs satz abs satz wbvg zusteht vorformulierte bestimmungen wohn betreuungsvertrag ber vollstationre pflege versicherten pflegeversicherung verbraucher zugelassenen pflegeeinrichtung pflegesatzver einbarung abs sgb xi verpflichtung heimbewohners sicherheitsleistung vorsehen abs satz wbvg vereinbar benachteiligen pflegebedrftigen unangemessen gilt gegenber verbrauchern berechtigt hilfe einrichtungen sgb xii anspruch nehmen dahinstehen kundenkreis beklagten gehren berufungsgericht darin zuzustimmen flle kurz zeitpflege sgb xi vorliegenden vertragswerk vornherein erfasst nummer pflegevertrags legt fest vertragsverhltnis unbestimmte zeit geschlossen wbvg vorbehaltlich kndigung verbraucher wbvg unternehmer wbvg erst tod bewohners endet demgegenber setzt acht wochen pro kalenderjahr beschrnkte kurzzeitpflege voraus vollstationre pflegemanahmen fr bergangszeit anschluss stationre behandlung pflegebedrftigen sonstigen krisensituationen denen vorbergehend husliche teilstationre pflege mglich ausreichend erbracht abs satz sgb xi abs sgb xi zugelassene pflegeeinrichtungen sinne abs sgb xi pflegesatzvereinbarung sgb xi verzichtet fr freie entgeltvereinbarungen sowie kostenerstattungsverfahren abs sgb xi entschieden knnen versicherten pflegeversicherung sicherheitsleistung abs satz wbvg vereinbaren fllen greift verbot abs satz wbvg dafr sprechen wortlaut bercksichtigung gesetzessystematik entstehungsgeschichte sowie sinn zweck abs satz abs satz wbvg steht pflegeeinrichtung sinne abs sgb xi beklagte pflegesatzvereinbarung sgb xi verzichtet direkter zahlungsanspruch gegenber sozialleistungstrgern abs satz wbvg bereits wortlaut anwendbar aa gem abs satz wbvg pflegeeinrichtung unternehmer grundstzlich mglichkeit eingerumt sicherheiten fr erfllung pflichten pflegebedrftigen heimbewohners verbraucher vertrag verlangen entsprechend wohn betreuungsvertrag vereinbaren sicherheit mietrechtliche kaution verstehen dickmann kempchen heimrecht aufl wbvg rn allerdings unternehmer abs satz wbvg verbrauchern leistungen sgb xi kurzzeit vollzeitpflege anspruch nehmen denen hilfe einrichtungen sgb xii gewhrt insbesondere gem ff sgb xii sicherheitsleistung verlangen liegt annahme zugrunde fllen unternehmer unmittelbar zahlender ffentlicher kostentrger verfgung steht fr sicherheitsleistung heimbewohners bedrfnis besteht bachem hacke wohn betreuungsvertragsgesetz wbvg rn beckogk drasdo wbvg rn stand januar dickmann kempchen aao rn rasch wohn betreuungsvertragsgesetz wbvg rn siehe begrndung entwurf gesetzes sozialen absicherung risikos pflegebedrftigkeit bt drucks bb knpft abs satz wbvg sachleistungsprinzip insbesondere abs satz sgb xi niedergelegt leistungen stationrer pflege sgb xi geld sachleistungen pflegeversicherung pflegebedrftigen versicherten sullivan jurispk sgb xi aufl rn leistungstrger pflegekasse fragliche leistung erbringen versicherten dritte leistungserbringer verschaffen anspruch erfllen pflegekassen versorgungsvertrge abs sgb xi denen bereich stationrer pflege heimtrger beklagte siehe nr pflegevertrags verpflichten pflegebedrftigen versicherten aufzunehmen betreuen abs satz halbsatz sgb xi gegenzug entsteht direkter zahlungsanspruch leistungserbringers pflegekasse bereich vollstationren pflege gehrt hierzu abs satz geregelte anspruch zahlung abs satz sgb xi festgesetzten betrge zahlt pflegekasse direkt pflegeeinrichtung sullivan jurispk sgb xi aao rn ff art hhe laufzeit pflegestze trger pflegeheims leistungstrgern sgb xi vereinbart pflegesatzvereinbarung cc fr hilfe pflege ff sgb xii gilt ergebnis gesetzliche regelungskonzept leistungserbringungsrecht sgb xii zugrunde liegt geht davon sozialhilfetrger rahmen sozialhilferechtlichen leistungsdreiecks obliegende leistung geldleistung jeweiligen hilfeempfnger erbringt zahlung vertraglichen entgelts privatrechtlichen vertrag ber erbringung pflegeleistungen ermglichen zahlung erfllung sachleistungsverschaffungspflicht sozialhilfetrgers direkt dienst erfolgt pflege leistet siehe senatsurteile mai iii zr njw rn ff mrz iii zr bghz rn ff verschiedenen rechtsbeziehungen sozialhilferechtlichen leistungsdreieck unmittelbarer zahlungs anspruch pflegeeinrichtung gegenber sozialhilfetrger entsteht schuldbeitritt zivilrechtlichen verpflichtung bewohners gegenber einrichtung wege entsprechenden kostenbernahmebescheids senatsurteile mai aao rn mrz aao rn gem abs satz halbsatz sgb xii sozialhilfetrger bezug zugelassene pflegeeinrichtungen fr stationre einrichtungen mageblichen pflegesatzvereinbarungen sgb xi grundstzlich gebunden jaritz eicher jurispk sgb xii aufl rn dd alledem erfasst abs satz wbvg allein bezug vollstationren leistungen sgb xi gewhrung hilfe einrichtungen sgb xii abstellt bereits wortlaut bercksichtigung systematischen zusammenhangs abs satz sgb xi flle sachleistungsverschaffung demgegenber liegt streitgegenstndlichen klauseln nummer sachleistungsprinzip kostenerstattungsprinzip zugrunde nummern pflegevertrags beklagte versorgungsvertrag gem sgb xi erbringung vollstationrer pflegeleistungen zugelassen jedoch vertragliche regelung pflegevergtung ffentlichen kostentrgern sgb xi verzichtet fall ermglicht abs sgb xi trger pflegeeinrichtung trotz zulassung verpflichtung erbringung pflegeleistungen vgl abs satz halbsatz sgb xi vergtungssystem buches xi sozialgesetzbuch durchbrechung sachleistungsprinzips verlassen preis fr erbringenden stationren leistungen unmittelbar pflegebedrftigen kunden marktorientiert vereinbaren gem abs sgb xi verlieren sozialen pflegeversicherung versicherten pflegebedrftigen sachleistungsanspruch pflegekasse bloen kostenerstattungsanspruch verwiesen zudem gewhrten leistungen beschrnkt trger pflegeheims rechnet pflegebedrftigen kunden ab alleiniger schuldner dickmann aao rn sullivan jurispk sgb xi aao rn kasskomm weber sgb xi rn el juli verhindern vertragslose pflegeeinrichtungen pflegebedrftigen preisvereinbarungen lasten sozialhilfe abschlieen bestimmt abs satz sgb xi sozialhilferechtliche norm weitergehende kostenerstattung trger sozialhilfe unzulssig begrndung entwurf gesetzes sozialen absicherung risikos pflegebedrftigkeit bt drucks beckok sozialrecht wilcken edition sgb xi rn stand september kasskomm weber aao rn sullivan jurispk sgb xi aao rn pflegeeinrichtungen gem abs sgb xi sachleistungsprinzip fr kostenerstattungsverfahren entschieden somit direktanspruch sozialleistungstrger zahlungsunfhigkeit heimbewohners unmittelbar absichert besteht sicherungsbedrfnis wortlaut abs satz wbvg rechnung trgt wahl kostenerstattungsverfahrens vereinbarung sicherheitsleistung verbietet fr ergebnis spricht entstehungsgeschichte wbvg aa vorgngerregelung findet heimg gltig september abs nr heimg sicherheitsleistungen fr erfllung bewohnerpflichten heimvertrag verbot abs heimg ausgenommen soweit abs heimg wiede rum geltungsbereich absatzes nummer einschrnkte gem abs heimg durfte heimtrger sicherheiten versicherten pflegeversicherung personen hilfe einrichtungen sgb xii erhielten versprechen gewhren lassen wortlaut norm wurde allgemein weit angesehen danach erstreckte nmlich verbot sicherheitsleistungen fast heimbewohner grte teil bevlkerung gem abs sgb xi sozialen pflegeversicherung verbleibende rest zumeist privaten pflegeversicherung versichert krahmer richter plantholz heimgesetz aufl rn abs heimg wurde deshalb sinn zweck einschrnkend ausgelegt verbot sicherheitsleistung fordern setze voraus heimtrger jedenfalls bezug groen teils entgelts eigenen zahlungsanspruch gegenber sozialleistungstrgern deshalb umfang sicherheiten angewiesen sei sei fall bewohner anspruch kostenerstattung beispiel privatversichert sei pflegeeinrichtung pflegesatzvereinbarung sgb xi basis abs sgb xi arbeite siehe krahmer richter plantholz heimgesetz aao rasch aao rn ergnzend wurde darauf hingewiesen begrndung entwurf pflege versicherungsgesetzes davon ausgegangen worden sei versicherten pflegeversicherung sachliches bedrfnis fr bereitstellung sicherheiten bestehe heimtrger gegenber pflegekasse anspruch vergtung pflegerischen leistungen bt drucks krahmer richter plantholz heimgesetz aao bb heimrecht september kraft getretenen fderalismusreform wohn betreuungsvertragsgesetz juli neu geregelt wurde gesetzgeber vorschriften heimgesetzes ber sicherheitsleistungen verbraucher fr erfllung vertragspflichten bewhrt eingestuft begrndung entwurf gesetzes neuregelung zivilrechtlichen vorschriften heimgesetzes fderalismusreform bt drucks dementsprechend abs nr abs heimg geregelte mglichkeit fr unternehmer verbraucher sicherheiten fr erfllung pflichten vertrag verlangen grundstzlich bernommen worden oben aa dargestellten einschrnkenden auslegung abs heimg wurde dadurch rechnung getragen abs satz wbvg sicherheitsleistung gegenber verbrauchern ausschliet bestimmte leistungen sgb xi sgb xii anspruch nehmen bt drucks demgegenber abs heimg wrtlich versicherte pflegeversicherung abgestellt engere sprachliche fassung ausschlusstatbestands gesetzgeber somit ausdruck gebracht sicherheitsleistungen gegenber heimbewohnern untersagt rahmen sozialrechtlichen leistungsdreiecks pflegesachleistungen erhalten fllen direkter zahlungsanspruch heimtrgers gegenber sozialleistungstrgern besteht bachem hacke aao wbvg rn bereits ausgefhrt bewohnern einrichtungen sinne abs sgb xi pflegsatzvereinbarung sgb xi abweichung sachleistungsprinzip lediglich kostenerstattungsanspruch abs sgb xi gegenber sozialleistungstrgern zusteht verbleibt fllen beim grundsatz abs satz wbvg heit unternehmer pflegebedrftigen verbraucher sicherheitsleistung hhe doppelten entgelts fr monat verlangen berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt sinn zweck regelung abs satz abs satz wbvg dafr spricht sicherheitsleistungen verbrauchers fllen verbieten denen unternehmer eigenen direktanspruch sozialleistungstrger zahlungsunfhigkeit heimbewohners unmittelbar absichert aa zweck wbvg ausgleich sicherungsbedrfnis unternehmers schutzbedrfnis verbrauchers senatsurteil mai iii zr njw rn zulassung regulierung sicherheitsleistungen bestimmten grenzen dient norm interessenausgleich vertragsparteien rasch aao wbvg rn verbraucher nachteilen geschtzt doppelten abhngigkeit unternehmer komplexitt miteinander verbundenen leistungen fr wahrung interessen drohen gleichzeitig mssen unternehmer hinreichende gestaltungsmglichkeiten verbleiben sicherungsbedrfnis rechnung tragen entwicklung neuer vielfltiger angebote zulassen begrndung entwurf gesetzes neuregelung zivilrechtlichen vorschriften heimgesetzes fderalismusreform bt drucks danach stellt angemessenen interessausgleich dar unternehmer verlangen sicherheitsleistung lediglich fllen untersagen denen trger pflegeversicherung sozialhilfe leistungsfhiger unmittelbar zahlender schuldner verfgung steht beckogk drasdo wbvg rn stand januar dickmann aao wbvg rn erstreckung verbots pflegeeinrichtungen entgelt fr stationren leistungen abs sgb xi unmittelbar pflegebedrftigen vereinbaren fr kostenerstattungsverfahren abs sgb xi entschieden wre mehr interessengerecht berechtigten sicherungsbedrfnis unternehmers rechnung getragen wrde bb zudem wre verstndnis abs satz wbvg kaum normzweck sgb xi vereinbar danach gesetzgeber davon ausgegangen pflegeeinrichtungen vergtungsvereinbarung sgb xi verzichten knnen mglicherweise pflegebedrftige gleichwohl einrichtung betreut mchten wahlrecht pflegebedrftigen dadurch gesichert vllig leistungen pflegeversicherung abgeschnitten folge einrichtungen regel gewhlt wrden dementsprechend heimbewohnern abs sgb xi kostenerstattungsanspruch hhe ansonsten gewhrten leistungen zugestanden sullivan jurispk sgb xi aao rn htte unternehmer mglichkeit kundenkreis sicherheitsleistung umfang abs satz wbvg verlangen wrde fhren pflegevertrge selbstzahlern unangemessen erschwert wrden unternehmer risiko zahlungsunfhigkeit vertragspartners ungeschmlert tragen msste zusammenhang geltend gemacht verbraucher einrichtungen pflegesatzvereinbarung pflegevertrag abschlssen schlechter gestellt seien versicherte vertragsverhltnis pflegsatzverfahren teilnehmenden unternehmer eingingen sgb xi gesetzgeber gerade mglichkeit schaffen kostenerstattungsverfahren anstelle sachleistungsprinzips whlen dabei interessen verbrauchers abs sgb xi hinreichend bercksichtigt cc soweit revision zulssigkeit sicherheitsleistungen gewicht mietvertraglichen komponente pflegevertrags abhngen hhe sicherheitsleistung daran orientieren widerspricht eindeutigen wortlaut abs satz wbvg wonach unternehmer sicherheiten fr erfllung pflichten verbrauchers vertrag hhe doppelten monat entfallenden entgelts verlangen zweck wbvg angemessenen interessenausgleich unternehmer verbraucher ermglichen herrmann remmert arend vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung reiter bttcher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember rechtsbeschwerdesache nachschlagewerk bghz ja nein zpo abs beantragt prozebevollmchtigte revisionsbeklagten zurckweisung revision bevor revision begrndet worden revisionsbeklagten halbe prozegebhr erstatten bgh beschl dezember zb olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mhlens richter dr meier beck asendorf dezember beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschlu zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg juni aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerde beschwerdegericht zurckverwiesen grnde beschwerdegericht urteil oktober berufung beklagten klageabweisende urteil landgerichts zurckgewiesen klgerin hiergegen revision eingelegt deren zurckweisung beklagte beantragt klgerin sodann revision zurck genommen antrag beklagten senat kosten rechtsmittels auferlegt rechtspfleger landgerichts zurckweisung weitergehenden kostenfestsetzungsantrags fr revision ttige prozebevollmchtigte beklagten prozegebhr festgesetzt beschwerdegericht beschwerde beklagten zurckgewiesen hiergegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde beklagten festsetzung gebhr hilfsweise zustzliche festsetzung vollen gebhr kostenwert erstrebt ii abs nr zpo statthafte gem zpo brigen zulssige rechtsbeschwerde hilfsbegehren erfolg beschwerdegericht davon ausgegangen beklagte einlegung revision klgerin ihrerseits anwaltliche hilfe anspruch nehmen konnte rcknahme revision grundstzlich erstattung hierdurch entstandenen kosten beanspruchen entspricht rechtsprechung senats beschl dezember zb verffentlichung vorgesehen beschwerdegericht jedoch prozegebhr erstattungsfhig angesehen sachantrag beklagten revision zurckzuweisen mangels revisionsantrags revisionsbegrndung tatschlichen gehalt gehabt knne deshalb not wendig sinne abs zpo angesehen hiergegen gerichteten angriffe rechtsbeschwerde begrndet grundstzlichen anerkennung notwendigkeit beauftragung rechtsanwalts frage unterscheiden manahmen bestellte rechtsanwalt zweckentsprechenden rechtsverteidigung fr erforderlich halten darf insbesondere erst stellung sachantrags endgltig voller hhe anfallende prozegebhr hhe erstattungsfhig antrag gestellt bevor feststeht rechtsmittel tatschlich durchgefhrt insbesondere olg dsseldorf jurbro mdr anwbl zustimmend gebauer gebauer schneider brago rdn fall ganz berwiegend angenommen halbe gebhr gem abs brago geltend gemacht kg anwbl olg hamburg jurbro olg hamm jurbro olg karlsruhe jurbro olg koblenz mdr olg kln jurbro olg mnchen jurbro olg naumburg anwbl olg nrnberg mdr olg schleswig mdr belz mnchkomm zpo aufl rdn eicken gerold schmidt brago aufl rdn gttlich mmmler rehberg xanke brago aufl meyer jurbro zller herget zpo aufl rdn berufung rechtsbeschwerde meint befrwortern erstattungsfhigkeit vollen prozegebhr gegenmeinung benachteilige rechtsmittelgegner hinreichende begrndung sei rechtsmittelfhrer zuzumuten ablauf rechtsmittelfrist darber klar rechtsmittel durchfhren wolle gegebenenfalls knne vereinbarung gegenseite dahin herbeifhren gegner entscheidung ber durchfhrung rechtsmittels legitimiere senat folgen beantragt prozebevollmchtigte revisionsbeklagten zurckweisung revision bevor revision begrndet worden revisionsbeklagten halbe prozegebhr erstatten vorliegenden zusammenhang vielfach herangezogene prinzip waffengleichheit besagt rechtsmittelgegner stets mglich mu anwaltskosten gleicher hhe erstattet verlangen rechtsmittelfhrer entstanden erwgung sei einzusehen warum rechtsmittelbeklagte kostengnstig verhalten solle rechtsmittelklger stillhaltevereinbarung herbeifhre wenigstens anstrebe gebauer aao rdn vermag deshalb begrndung dafr ersetzen warum stellung sachantrags begrndung rechtsmittels zweckentsprechenden verteidigung rechtsmittel erforderlich begrndung indessen jedenfalls fr regelfall erkennbar rechtsbeschwerde gegeben vorbringen rechtsmittelbeklagten sei zuzumuten abzuwarten begrndung rechtsmittels vorliege bereits zuvor manahmen zweckentsprechenden rechtsverteidigung ergreifen hierdurch entstehenden kosten gegebenenfalls notwendige kosten geltend knnen deshalb ebenso zutreffend rechtfertigung erstattungsfhigkeit kosten ungeeignet gerade zweckentsprechenden prozessualen manahmen ergeben ergibt rechtsbeschwerde herangezogenen beschlu bundesgerichtshofs bghz entscheidung befat lediglich bejahend frage antrag abweisung klage antrages einschlielich rechtmittels sachantrag sinne gebhrenrechts anzusehen prozebevollmchtigten bestellten rechtsanwalt beklagten antragsgegners rechtsmittelbeklagten schriftsatz inhalt gericht eingereicht volle prozegebhr zusteht ber erstattungsfhigkeit gebhr gegenpartei ausgesagt allerdings bundesgerichtshof angefhrten beschlu darauf hingewiesen rechtsanwaltsgebhrenrecht allgemein gedanken beherrscht gebhren generalisierend bestimmten einfach feststellbaren tatbestnden arbeit ttigkeit rechtsanwalts abgelten sollen dabei einzelfall umfang ma arbeit abgestellt etwa nachgeprft bghz besagt jedoch zunchst entstehung gebhr davon abhngt gesetzlichen gebhrentatbestand ausfllenden manahmen erforderlich dagegen hngt erstattungsfhigkeit zpo grundstzlich notwendigkeit zweckentsprechenden rechtsverfolgung verteidigung ab zuzugeben rechtsbeschwerde lediglich zusammenhang zurckhaltung nachprfung geboten gesetzlichen gebhren auslagen rechtsanwalts obsiegenden partei abs satz zpo regelmig weiteres erstatten rechtsanwalt grundstzlich eigener verantwortung entscheiden einzelnen wahrnehmung interessen mandanten fr zweckmig notwendig hlt schliet jedoch rechtsprechung fr prozessuale standardsituationen grundsatz konkretisiert unterlegene gegner kosten zweckentsprechenden rechtsverfolgung verteidigung erforderlicher manahmen belastet darf sofern einzelfall anwaltlicher einschtzung besondere umstnde regel abweichendes vorgehen rechtfertigen bleibt obsiegenden partei unbenommen kostenfestsetzungsverfahren geltend beklagte begehrt hilfsweise festsetzung vollen gebhr kostenwert streitfall verpflichtung rechtsmittel entstandenen kosten tragen abs zpo geltenden fassung antrag auszusprechen erstattungsfhigkeit antrag ausgelsten gebhr verneint ermittlung kostenwertes festsetzung berechnenden gebhr sache daher beschwerdegericht zurckzuverweisen entscheidung ber kosten rechtsbeschwerde bertragen melullis keukenschrijver meier beck mhlens asendorf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen bandenmigen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg mai verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde angeklagte wurde wegen reihe fllen bandenhandels jeweils erheblichen mengen heroin gesamtfreiheitsstrafe jahren sechs monaten verurteilt revision verfahrensrge gesttzt verletzung grundstze fairen verfahrens geltend macht auerdem erhebt erst rahmen erwiderung antrag generalbundesanwalts abs satz stpo nher ausgefhrte sachrge revision unbegrndet abs stpo verfahrensrge folgendes vorgetragen beginn hauptverhandlung staatsanwalt je inhalt knftigen angaben angeklagten gestndnis angaben btmg ledigliches abnicken anklage differenzierten strafvorstellungen offen gelegt nachweis anklagevorwrfe gestndnis strafe insgesamt zwlf jahren sechs monaten beantragen straferwartung gericht freilich protokollierten erklrung realistisch bezeichnet mehrmonatiger hauptverhandlung gericht rahmen gescheiterter bemhungen verfahrensbeendende absprache fr fall anklage entsprechenden gestndnisses strafe neun jahren sechs monaten fr fall anklagegemen verurteilung gestndnis strafe zwlf jahren angekndigt daher htte zumal entsprechenden vorangegangenen hinweis strafe jahren sechs monaten verhngt drfen vorsitzende scheitern verstndigungsbemhungen erklrt gericht fhle ohnehin aussicht gestellte strafobergrenzen gebunden sei jedoch revision nher ausfhrt unverstndlich sowohl staatsanwalt berufsrichterlichen mitglieder strafkammer dienstlichen erklrungen zentralen behauptungen revision entgegengetreten staatsanwalt erklrt fr fall gestndnisses revision genannten differenzierten strafantrge angekndigt strafobergrenze fr fall streitigen verhandlung sei genannt worden richter erklrt revisionsvorbringen entspreche wahrheit zeit sei angekndigt worden gestndnis sei strafe zwlf jahren rechnen sei bemhungen verfahrensbeendende absprache gericht strafobergrenze fr fall gestndnisses genannt worden wegen inhalts fr angeklagten angekndigten erklrung verfahrensbeendende absprache offensichtlich betracht gekommen wre dienstlichen uerungen gesttzt generalbundesanwalt ausgefhrt rge scheitere schon daran revisionsvorbringen erwiesen sei hierauf revision erwidert abs satz stpo vortrag sei schlssig widerspruchsfrei grnde warum weniger glaubhaft sei entgegenstehenden dienstlichen erklrungen richter staatsanwalts generalbundesanwalt genannt daher sei vortrag bewiesen rge versagt hinweis revision schlssigkeit widerspruchsfreiheit tatsachenvortrags zutreffenden darlegungen generalbundesanwalts entkrften wre verfahrensrge grunde gelegte tatsachenvortrag unschlssig widersprchlich ginge rge schon ansatz fehl unschlssiger widersprchlicher tatsachenvortrag grundlage erfolgreichen verfahrensrge bgh sander cirener nstz rr tatsachenvortrag revision dagegen schlssig widerspruchsfrei revisionsgericht prfen behaupteten tatsachen erwiesen vgl kuckein kk aufl rdn etwa fall beweiskraft sitzungsprotokolls stpo eingreift hiervon umfassten fllen vorbringen sonstigem akteninhalt besttigt fllen denen tatsachenvortrag akteninhalt weder besttigt widerlegt hufig gewicht fallen vortrag unwidersprochen geblieben vgl bgh stv derartige vergleichbare umstnde jedoch gegeben liegen vielmehr erklrungen verteidigung einerseits jedenfalls weniger schlssige widerspruchsfreie erklrungen staatsanwaltschaft gericht andererseits inhaltlich miteinander unvereinbar fallgestaltung fehlt regelmig ausreichend sichere grundlage fr erfolgreiche verfahrensrge vgl bgh beschl januar str sache ergangener gesonderter beschluss mitangeklagten bgh nstz grnde einzelfalls ausnahms weise beurteilung nahe legten ersichtlich tatschliche richtigkeit behauptungen denen verfahrensrechtlicher versto ergeben erwiesen lediglich grundsatz zweifel fr angeklagten unterstellt vgl bghst bgh nstz kuckein kk aufl rdn grund sachrge gebotene berprfung urteils bercksichtigung ergnzenden ausfhrungen revision erwiderung antrag generalbundesanwalts rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben nack wahl elf kolz graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zb juli rechtsstreit ecli de bgh bviiizb viii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr milger richterinnen dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger kosziol beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss zivilkammer landgerichts berlin mai aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde grnde rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr abs satz zpo brigen zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr zpo annahme berufungsgerichts berufung sei hinblick wertgrenze abs nr zpo unzulssig verletzt klger art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip art abs gg abzuleitenden verfahrensgrundrecht gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes verfahrensgrundrecht verbietet gerichten parteien zugang verfahrensordnung eingerumten instanz unzumutbarer sachgrnden rechtfertigender weise erschweren st rspr vgl senatsbeschlsse januar viii zb wum rn oktober viii zb njw rr rn juni viii zb juris rn jeweils mwn rechtsbeschwerde sache erfolg berufung klgers begrndung berufungsgerichts unzulssig verworfen entgegen auffassung berufungsgerichts bersteigt wert beschwerdegegenstandes berufung wertgrenze euro abs nr zpo rechtsfehler berufungsgericht allerdings davon ausgegangen wert beschwer rechtsmittelfhrers einseitigen erledigungserklrung regel summe zeitpunkt erledigungserklrung entstandenen kosten richtet bgh beschlsse januar za juris rn mwn juni zr njw rn st rspr stelle sachinteresses tritt fr beide parteien kosteninteresse bgh beschlsse januar za aao juni zr aao rechtsfehlerhaft jedoch annahme berufungsgerichts fr wertgrenze abs nr zpo magebliche kosteninteresse belaufe mehr erster instanz entstandenen gerichts anwaltskosten gebhrenstreitwert hhe berechnen seien aa berufungsgericht offenbar meint antrag klgers schon allein feststellung zurckbehaltungsrechts wegen mngeln wohnung gerichtet vielmehr erstinstanzliche antrag klgers vorrangig antrag feststellung verstehen monatliche miete sei beseitigung einzelnen benannten mngel gemindert auslegung prozesshandlungen rechtsbeschwerdegericht vornehmen st rspr vgl etwa bgh urteile februar viii zr njw iii juni vi zr njw rr ii jeweils mwn beschluss juli vii zb njw rn orientiert grundsatz zweifel dasjenige gewollt mastben rechtsordnung vernnftig recht verstandenen interessenlage prozesspartei entspricht wobei umstnden buchstblichen sinn wortwahl festzuhalten st rspr vgl bgh urteile januar zr bghz oktober vi zr njw rn beschluss september xi zb juris rn jeweils mwn danach begehrt klger primr feststellung mietminderung macht feststellung zurckbehaltungsrechts gem abs bgb lediglich darber hinaus geltend soweit miete bereits kraft gesetzes einbehaltenen betrag monatlich gemindert mglichkeit vgl senatsurteil juni viii zr bghz rn mwn ergibt bereits daraus begrndung antrags klageschrift vorgetragen beklagten vorprozessual erfolg minderungs zurckbehaltungsrecht hingewiesen hierzu vorgelegten vorprozessualen schreiben mai heit zudem ausdrcklich sowohl minderungs zurckbehaltungsrecht hhe geltend gemacht darber hinaus klger schriftsatz august betont rechtliches interesse feststellung mietminderung berechtigt sei demgegenber bestehen vorliegend anhaltspunkte fr annahme klger wre feststellung rechts vorbergehenden leistungsverweigerung sinne abs bgb gelegen endgltigen teilweisen entfall leistungspflicht gem abs bgb aufgrund geltend gemachten mngel ankme bb gebhrenstreitwert antrags mieters feststellung miete sei gemindert senat erlass angefochtenen beschlusses entschieden gem abs satz gkg zpo dreieinhalbfachen jahresbetrag geltend gemachten mietminderung bemessen senatsbeschluss juni viii zr ii verffentlichung vorgesehen entgegen teilweise rechtsprechung literatur vertretenen ansicht berufungsgericht hilfserwgung abgestellt vgl nachweise vorgenannten senatsbeschluss ii scheidet analoge anwendung abs gkg planwidrige regelungslcke vorliegt senatsbeschluss juni viii zr ii bb verffentlichung bestimmt danach betrgt gebhrenstreitwert ersten instanz klger macht monatliche minderung miete geltend dementsprechend liegt kosteninteresse mehr abs nr zpo rechtsbeschwerde recht geltend macht gerichts anwaltsgebhren hhe insgesamt entstanden nmlich gerichtsgebhren hhe kv gkg nr sowie anwaltskosten fr allein anwaltlich vertretenen klger hhe insgesamt verfahrensgebhr gem vv rvg nr hhe terminsgebhr gem vv rvg nr hhe pauschale fr entgelte fr post telekommunikationsdienstleistungen gem vv rvg nr hhe umsatzsteuer gem vv rvg nr hhe dr milger dr hessel dr bnger dr fetzer kosziol vorinstanzen ag berlin spandau entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september strafsache wegen besitzes betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung september teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr mutzbauer richter bundesgerichtshof prof dr sander richterin bundesgerichtshof dr schneider richter bundesgerichtshof dr berger khler beisitzende richter oberstaatsanwltin beim bundesgerichtshof vertreterin generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts dresden februar soweit angeklagten betrifft schuldspruch fllen urteilsgrnde dahin abgendert angeklagte besitzes betubungsmitteln geringer menge tateinheit vorstzlichem fhren schusswaffe vorstzlichem fahren fahrerlaubnis schuldig strafausspruch fall urteilsgrnde entfllt weitergehende revision betreffend angeklagten sowie revision betreffend angeklagte verworfen staatskasse kosten rechtsmittel staatsanwaltschaft hierdurch angeklagten entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen besitzes be tubungsmitteln geringer menge fnf fllen davon fall tateinheit vorstzlichem fhren schusswaffe wegen fahrens fahrerlaubnis einbeziehung strafe frheren urteil gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt daneben unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet sperrfrist neuerteilung fahrerlaubnis erteilt kraftfahrzeug eingezogen angeklagte wegen besitzes betubungsmitteln geringer menge fnf fllen einbeziehung strafen zwei frheren urteilen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt hiergegen wendet staatsanwaltschaft jeweils rgen verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revisionen denen erster linie beweiswrdigung landgerichts angreift generalbundesanwalt hinsichtlich sachrge schuldspruch hinsichtlich tat ii urteilsgrnde vertretenen rechtsmittel erfolg soweit ungunsten angeklagten eingelegt jedoch urteil gem stpo zugunsten angeklagten schuldspruch abzundern feststellungen landgerichts fhrten beiden ange klagten seit beziehung miteinander teilten wohnung konsumierten jahrelang neben drogen methamphetamin crystal hang betubungsmittel berma nehmen beschlossen finanziellen mittel zusammenzulegen angeklagten ermglichen betubungsmittel gemeinsamen verbrauch vorrat erwerben zweck kaufte angeklagte zeit januar april mindestens viermal jeweils zehn gramm crystal vorrat verwahrten angeklagten khlschrank beide eigenen konsum bedienten taten abend mai kam polizeilichen kontrolle beiden angeklagten durchsuchung pkw angeklagten fahrerlaubnis unterwegs tat pkw wurden gramm crystal wirkstoffmenge gramm methamphetamin base sowie gramm marihuana sichergestellt crystal angeklagte teiligung angeklagten wenige tage zuvor finanzieller beerworben angeklagten rat crystal auerhalb gemeinsamen wohnung weiteren besitz garantieren tagesdosis gewhrleisten ua auerdem fhrte angeklagte fahrzeug federdruck pistole nebst munition nachmittags gekauft ausprobiert tat landgericht anklagevorwurf angeklagten htten ge meinschaftlich betubungsmitteln handel getrieben taten bzw betubungsmitteln geringer menge bewaffnet handel getrieben tat beweisaufnahme besttigt erachtet umstand durchsuchung wohnung angeklagten juni feinwaage unbenutzte clipttchen aufgefunden wurden indiz fr handeltreiben betubungsmitteln gewertet jedoch einlassung angeklagten ermittlungsverfahren haupt verhandlung widerlegt angesehen portionierung eigenen tageskonsums bestimmten clipttchen teilweise freunden betubungsmittelmilieu gelegentlich kleinstmengen geschenkt einkaufspreis abgegeben plausibilitt einlassung beider angeklagten rauschgift eigenkonsum erworben strafkammer insbesondere gewrdigt erheblicher betubungsmittelkonsum angeklagten schlechten gesundheitlichen zustand vernehmungsbeamtinnen erschreckend wahrgenommenes erscheinungsbild belegt sei zudem polizeiliche auswertung telefons angeklagten einlassung gesttzt betu bungsmitteln handel getrieben ii revisionen staatsanwaltschaft decken rechtsfehler gunsten angeklagten insoweit erweisen rechtsmittel bezug jeweils erhobene ausschpfungsrge stpo sachlich rechtlichen beanstandungen beweiswrdigung taten deren feststellung gestndnis angeklagten diesbezglichen angaben angeklagten beruht schon antragsschrift generalbundesanwalts dargelegten grnden unbegrndet entgegen auffassung beschwerdefhrerin begegnet tat beweiswrdigung berzeugung strafkammer grndet mai sichergestellte crystal eigenkonsum erworben wurde durchgreifenden rechtlichen bedenken insbesondere urteilsgrnde lckenhaft weitergehenden errterung finanzierung drogenkon sums beiden angeklagten rahmen beweiswrdigung landgericht gedrngt sehen mssen hierzu feststellungen persnlichen verhltnissen angeklagten dargelegt vergangenheit mehrmals diebstahlstaten beging deshalb erheblich vorbestraft hingegen betubungsmittelhandel erscheinung getreten gesamtstrafe einbezogenen strafe wurde diebstahl geahndet angeklagte angeklagten gemeinsam nacht januar begangen glei ches gilt fr angeklagte ebenfalls erheblich wegen dieb stahlsdelikten vorbestraft wurden gesamtstrafe einbezogenen strafen jeweils diebstahlstaten geahndet zudem wurde polizeilichen durchsuchung gemeinsamen wohnung juni diebesgut sichergestellt naheliegt angeklagten lebensunterhalt weiterhin diebsthle bestritten insofern landgericht rahmen errterung persnlichen verhltnisse angeklagten sogar ausdrcklich festgestellt ab betubungsmittelkonsum soweit legale einknfte gedeckt berwiegend diebsthle finanzierte beweiswrdigung insofern lckenhaft landge richt erklrung weshalb sicht landgerichts handeltreiben glaubhaft bestreitenden angeklagten vorratsmenge crystal frheren kufen khlschrank aufbewahrten pkw fhrten weiteren besitz garantieren tagesdosis gewhrleisten nher erlutert ersichtlich befrchtung verlustrisikos gemeint nachdem bereits frheren durchsuchung wohnung aufgrund diebstahlsverdachts gramm crystal sichergestellt worden insofern durfte landgericht fr absicht angeklagten betubungsmittelvorrat sichern ergebnis juni durchgefhrten durchsuchung heranziehen wonach wohnung angeklagten geringfgige spur gramm crystal sichergestellt wurde schlielich landgericht rechtsfehler menge vortag sichergestellten rauschgifts schluss handeltreiben gezogen angeklagten gesundheitlicher zustand belegte erheblichem umfang crystal konsumiert danach stellte gesamtmenge gramm crystal ungewhnlich groe vorratsmenge dar fr landgericht insoweit weitergehende errterung htte aufdrngen mssen danach rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen schuldsprche tragen rechtsfolgenbestimmungen rechtlicher berprfung standhlt rechtsmittel staatsanwaltschaft verwerfen soweit ungunsten angeklagten eingelegt iii angeklagten betreffende revision staatsanwalt schaft wirkt indes zugunsten angeklagten stpo konkurrenzrechtliche bewertung flle landgericht zwei selbstndige taten angenommen hlt sachlichrechtlicher berprfung stand gleichzeitig verwirklichten delikten fahrens fahrerlaubnis gem abs stvg besitzes betubungsmitteln geringer menge gem abs nr btmg uerer zusammenhang bestanden vielmehr diente aufbewahrung betubungsmittel fahrzeug gerade deren sicherung whrend gemeinsamen fahrt angeklagten mitfhren betubungsmittel stand danach inneren beziehungszusammenhang fahrvorgang vgl kriterium bgh beschlsse april str bghr stpo abs tatidentitt mrz str bghr stpo abs tatidentitt mai str nstz aufgrund zusammenhangs erweist gesamte verhalten angeklagten einheitliches tun daher stehen beide straftaten zueinander verhltnis tateinheit stgb landgericht fall zutreffend schon fr besitz betubungsmitteln geringer menge gleichzeitig verwirklichte waffendelikt angenommen senat ndert schuldspruch entsprechend ab abs stpo steht nderung entgegen angeklagte geschehen htte verteidigen knnen infolge nderung schuldspruchs entfllt fall verhng te freiheitsstrafe zwei monaten ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe bleibt wegfall einzelstrafen unberhrt unrechtsgehalt tat bloe nderung konkurrenzen vermindert vgl bgh urteil juni str bghst schfer sander gemmeren praxis strafzumessung aufl rn mwn angesichts hhe einsatzstrafe fall jahr sechs mo nate sowie verbleibenden weiteren vier freiheitsstrafen jeweils sieben monate einbezogenen freiheitsstrafe zehn monate schliet senat zudem strafkammer wegfallende strafe mildere gesamtfreiheitsstrafe mehrfach vorbestraften angeklagten festgesetzt htte mutzbauer sander berger schneider khler'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz anwz februar verfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brao abs brao abs heute brao abs satz brao teilneuwahlen vorstands rechtsanwaltskammer zwei jahre durchzufhren turnus unzulssig wahl wahlfehler fr ungltig erklren wahlergebnis einfluss konkret theoretisch einfluss versto abs satz brao fall gericht darf trotz fehlers davon absehen angefochtene wahl fr ungltig erklren wahlprfungsrechtlichen grundsatz geringstmglichen eingriffs entspricht interesse bestandsschutz vertrauen gesetzmigkeit wahl gewhlten vorstands festzustellenden wahlfehler berwiegt bgh beschluss februar anwz anwz agh hamburg wegen anfechtung vorstandswahl antragsgegnerin senat fr anwaltssachen bundesgerichtshofs prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr schmidtrntsch richterin lohmann rechtsanwlte dr wllrich dr braeuer mndlicher verhandlung februar beschlossen senat beabsichtigt sofortigen beschwerden antragsgegnerin beigeladenen beschlsse ii senats anwaltsgerichtshofs freien hansestadt hamburg juni august zurckzuweisen termin fortsetzung mndlichen verhandlung amts wegen bestimmt voraussichtlich juli grnde antragsteller bezirk antragsgegnerin rechtsanwlte zugelassen fechten wege wahlanfechtung neuwahl neun mitgliedern mitgliedern bestehenden vorstands antragsgegnerin kammerversammlung mai fortan vorstandswahl versammlung nahmen kammermitglieder insgesamt etwa rechtsanwlte teil antragsgegnerin angehren wahl lehnte mehrheit anwesenden stimmberechtigten kammermitglieder antrag kammermitglieds absetzung wahl wegen verstoes brao ab daran anschlieenden wahl wurden neun vorstandssitze wegen ablaufs wahlperiode neu besetzt dafr standen kandidaten wahl wobei wege blockwahl abgabe hchstens neun stimmen stimmzettel verfahren wurde gewhlt wurden beigeladenen neuwahl neun vorstandsmitgliedern geht antragsgegnerin seit praktiziertes verfahren zurck wonach zwei jahre zwlf bzw elf mitglieder vorstands neu gewhlt jeweils ersten jahr zwei zweiten jahr neun dritten jahr sechs vierten jahr sechs mitglieder verfahren steht ansicht antragsteller widerspruch abs brao antragsgegnerin hlt verfahren fr zulssig meint jedenfalls mglichkeit zweijhrigen turnus umzustellen angegriffenen beschlssen anwaltsgerichtshof soweit interesse vorstandswahl antragsgegnerin fr ungltig erklrt brak mitt dagegen wenden antragsgegnerin beigeladene anwaltsgerichtshof zugelassenen sofortigen beschwerden ii gem abs brao abs abs brao vgl feuerich weyland brao aufl rdn entsprechend vwgo zulssigen rechtsmittel antragsgegnerin beigeladenen knnen erfolg soweit geltend praktizierte wahlverfahren stehe abs brao einklang antragsgeg nerin interesse geringstmglichen eingriffs wahlgeschehen gelegenheit geben fehlerhaften jhrlichen teilneuwahlen vorstands wege selbstkorrektur gesetzlich vorgesehenen turnus zwei jahren umzustellen antragsgegnerin praktizierte wahlverfahren abs satz brao vereinbaren unzulssig mitglieder vorstands rechtsanwaltskammer abs satz brao vier jahre gewhlt abs satz brao scheidet zwei jahre hlfte mitglieder ungerader zahl fall antragsgegnerin beim ersten mal grere zahl gesetzliche vorgabe lsst antragsgegnerin praktizierte verfahren schon wortlaut verfahren ablauf zwei jahren rechnerischen ergebnis elf bzw zwlf mitglieder vorstands neu gewhlt worden antragsgegnerin nennt behutsamen wechsel sieht gesetz gerade lsst formulierung zwei jahre gewissermaen laufenden austausch verlangt zwei jahres turnus schon reinen wortlautauslegung zweiten halbsatz vorschrift deutlich fall ungeraden zahl vorstandsmitgliedern befasst bestimmt beim ersten mal grere zahl neu whlen regelung setzt entgegen antragsgegnerin professor henssler senat vorgelegten gutachten ebenso hinweis verfahren hartung henssler prtting brao aufl rdn ff vertretenen auffassung zwingend ausscheiden hlfte mitglieder zuge voraus hartung henssler prtting brao aufl rdn feuerich weyland aao rdn lauda gaier wolf gcken anwaltliches berufsrecht brao rdn ergebnis wortlautauslegung entstehungsgeschichte unten aa zweck unten bb systematik unten cc vorschrift ausgerichtete auslegung besttigt aa abs satz brao geht abs satz rechtsanwaltordnung juli rgbl zurck begrndung regierungsentwurfs brao bt drucks iii vorschrift lautete wahl vorstands erfolgt vier jahre jedoch magabe zwei jahre hlfte mitglieder ungerader zahl ersten male grere zahl ausscheidet struktur hnliche regelung schon abs ersten entwurfs deutschen rechtsanwaltsordnung abgedruckt schubert entstehung quellen rechtsanwaltsordnung ff vorgesehen sollten allerdings jhrlich wechselnd vier fnf neun vorstandsmitgliedern ausscheiden vorschlag setzte reichsjustizamt vorgelegte entwurf rechtsanwaltsordnung oktober drucksache bundesrats nr abgedruckt schubert aao sah abs feste amtszeit vorstandsmitglieder zwei jahren beratungen bundesrat lnder reichsregierung anlehnung entwurfs amtszeit vier jahren ausscheiden hlfte vorstands zwei jahre verstndigt ziel nderung bericht hanseatischen gesandten krger dezember ber beratungen bundesrat oftmaliges whlen verbundene parteitreiben vermeiden abgedruckt schubert aao historische gesetzgeber bewusst jhrliches ausscheiden teilen vorstands fr zweijhrigen turnus entschieden daran knpft bundesgesetzgeber wechsel allzu kurzen amtszeit heit entwurfsbegrndung bundesregierung bt drucks iii vermieden darunter fhrung geschfte leiden knnte ebenso knnte arbeit vorstands erheblich gestrt gar unterbrochen ende wahlperiode mitglieder vorstands gleichzeitig ausscheiden wrden bundesgesetzgeber versprach allerdings teilneuwahl vorstands zwei jahre neben hufig unterbrochenen kontinuitt vorstandsarbeit bessere legitimierung vorstandsmitglieder ndert entscheidung fr turnus zwei jahren bb auffassung antragsgegnerin spricht zweck vorschrift mehreren gewissem umfang divergierenden zielen gerecht einerseits vorstandsarbeit allzu hufige neuwahlen gestrt andererseits amtszeit gesamten vorstands vier jahre betragen anliegen besseren legitimierung mitglieder kammer rechnung tragen abrupter wechsel ablauf amtszeit vermieden ziele lassen einschtzung bundesgesetzgebers smtlich neuwahl hlfte vorstands ungerader zahl vorstandsmitgliedern zuerst greren kleineren zahl zweijhrigen turnus verwirklichen ergebnis wrde entscheidenden teil verfehlt entgegen entscheidung gesetzgebers jahr unterschiedlich groe teile vorstands neu gewhlt mag dahingestellt bleiben demokratische legitimierung dadurch intensiver wrde verfehlt wrde jedenfalls gesetzgeber ebenso wichtige fr bemessung amtszeit festlegung zwei jahres turnus zudem ausschlaggebende ziel strung vorstandsarbeit allzu hufige neuwahlen vorstands vermeiden vorstand entscheidung gesetzgebers eben jahr kleinen teilen zwei jahre je hlfte neu gewhlt entscheidung entgegen gutachten henssler eindeutig cc ausdruck beschreibung turnus abs satz brao zwei jahre systematischem zusammenhang stehenden regelungen abs satz brao einerseits abs satz brao andererseits gefunden ersten norm ersten male ausscheidenden mitglieder vorstands los bestimmt losverfahren erstbestellung vorstands diejenigen mitglieder ermittelt deren amtszeit vier zwei jahre betragen satz vorschrift festgelegten zwei jahres turnus gelangen zweiten norm vorzeitigem ausscheiden vorstandsmitglieds ersatzmitglied gewhlt fr rest amtszeit zwei jahresturnus verlassen fr verstndnis abs brao spricht schlielich entsprechende auslegung abs gvg fr mitglieder gerichtsprsidiums nahezu wortgleiche regelung trifft allgemeiner meinung entspricht abs satz gvg mitglieder prsidiums vier jahre gewhlt abs satz gvg scheidet zwei jahre hlfte davon abs satz brao vorgesehen ersten mal ausscheidenden mitglieder los bestimmt abs satz gvg regelung verfolgt gesetzgeber gleiche ziel abs brao einerseits kontinuitt arbeit prsidiums anderseits hinreichende demokratische legitimierung mitglieder sichergestellt kis sel mayer gvg aufl rdn niemand bisher zweifel gezogen regelung zwei jahres turnus vorgibt deshalb zwei jahre wahlen prsidium stattzufinden bghz olg frankfurt main driz kissel mayer aao grund abs brao sehen ersichtlich handhabung antragsgegnerin lsst ursprungsfassung bundesrechtsanwaltsordnung august bgbl brao vorgesehenen bergangsvorschrift fr inkrafttreten bundesrechtsanwaltsordnung oktober abs brao fassung amtierenden vorstandsmitglieder rechtfertigen hartung henssler prtting brao aufl rdn nhere begrndung danach blieben seinerzeit amtierenden vorstandsmitglieder ende amtszeit amt geltung zwei jahres turnus nderte regelung hinderte rechtsanwaltskammern daran turnus einzuhalten gesetz verlangt altvorstnde blieben neuwahl mitglieder kammervorstands fr ebenso fr neu gewhlten mitglieder kammervorstands abs satz brao los bestimmen wer zwei jahren auszuscheiden amtszeit altvorstands krzer bestimmte amtszeit fr ersatzmitglied gewhlt gem abs satz brao rest amtszeit altvorstands ausschied antragsgegnerin praktizierte verstndnis abs brao lsst antragsgegnerin vorgelegte rechtsgutachten henssler meint regionalem gewohnheitsrecht begrnden offen bleiben fehlerhafte verstndnis norm gewohnheitsrecht verfestigen vgl bverfg njw bghz dafr jedenfalls erforderliche berzeugung beteiligten kreise langjhrig praktizierte anwendung norm willen gesetzgebers entspricht erfllt norm bundesrechts abs brao nmlich regionales gewohnheitsrecht verdrngt ergnzt landesgesetzgeber abweichungen ergnzungen bundesrecht befugt wre einschlgigen gesetzgebungsfeldern art abs satz gg entsprechenden vorbehalt bundesrecht ebenfalls fehlt etwa hamburg entstandenes regionales gewohnheitsrecht wre deshalb art gg nichtig versto abs satz brao drfte bisherigen sachstand fhren wahl vorstand antragsgegnerin mai fr ungltig erklren gem abs brao abs brao wahl organen rechtsanwaltskammer fr ungltig erklrt verletzung gesetzes satzung zustande gekommen missachtung vorschriften ber richtigen turnus vorstandswahlen abs brao gesetzesverletzung sinne abs brao abs brao deckenbrock henssler prtting aufl rdn rechtsfolge gesetzesverletzung gesetzesmaterialen vgl bt drucks iii nher erluterten wortlaut abs brao abs brao angefochtene wahl etwa fr ungltig erklrt fr ungltig erklrt aa regelung erklrung wahl fr ungltig belieben gerichts gestellt verstndnis wre zweck wahlanfechtung einhaltung gesetzlichen satzungsmigen vorgaben fr wahl vorgaben entsprechende teilhabe kammermitglieder wahlvorgang sicherzustellen unvereinbar vielmehr wahl gesetz satzung verstt vorbehaltlich anzustellenden prfung anlehnung rechtslage anfechtung beschlssen rechtsanwaltskammer senat beschl april anwz njw ebenso fr vereinsrecht bghz wahlprfungsrecht bverfge dreier morlok gg aufl art rdn umbach clemens roth gg art rdn weitergehend vgh mnchen nvwzrr theoretische mglichkeit gesetzliche einschrnkungen abs brao funktionell entsprechende vorschriften abs satz nr handwo bpersvg fehlern bestand wahlergebnis weder tatschlich ausgewirkt konkret theoretisch auswirken knnen deckenbrock henssler prtting brao aufl rdn schmidtrntsch gaier wolf gcken aao brao rdn bb versto abs brao tatschlich ergebnis vorstandswahlen antragsgegnerin ausgewirkt ergibt schon daraus mai vorgenommene teilneuwahl vorstands antragsgegnerin gesetzlich vorgegebenen umfang erfolgte entgegen abs brao weniger hlfte mitglieder vorstands neu gewhlt wurde antragsgegnerin seit inkrafttreten bundesrechtsanwaltsordnung august vorstandswahlen verpflichtet turnus vorstandswahlen gesetzmiges verfahren berzuleiten gesetzeskonforme wahl htte deshalb bereits anzahl gewhlten vorstandsmitglieder ergebnis zeitigen mssen sache zahl neu whlenden vorstandsmitglieder wahlentscheidung auswirken knnen kammermitglieder entscheiden wahl darber einzelnen mitglieder vorstand gewhlt vielmehr sollen neuwahl jeweils hlfte kammervorstands besetzung gesamtvorstands einfluss nehmen knnen entwurfsbegrndung bt drucks iii wahl resultierende gesamtbesetzung kammervorstands sicht wahlberechtigten kammermitglieder wesentliche grundlage jeweiligen wahlentscheidung deshalb weiteres davon auszugehen kandidaten gewhlt worden wren neuwahl fr neun geboten fr zwlf vorstandsmitglieder angesetzt worden wre trotz ergebnisrelevanten fehlers knnte gericht rahmen begrenzten ermessens indessen davon absehen angefochtene wahl abs brao abs brao fr ungltig erklren ausnahmsweise grund wahlprfungsrechtlichen grundsatzes geringstmglichen eingriffs geboten erschiene ungltigerklrung gesamten wahl setzt regelmig erheblichen wahlfehler gewicht voraus fortbestand weise gewhlten vertretung unertrglich erschiene bverfge zudem knnte gericht anlehnung rechtsprechung bundesverfassungsgerichts wahlprfung art gg davon absehen wahl fr ungltig erklren interesse bestandsschutz vertrauen gesetzmigkeit wahl gewhlten vorstands festzustellenden wahlfehler berwiegt bverfge ablehnend etwa umbach clemens roth aao art rdn richtung senat begrenztes ermessen auszuben drfte mageblich davon abhngen antragsgegnerin gelingt turnus vorstandswahlen gerichtliches eingreifen gesetzlichen vorgaben abs brao anzupassen aa rahmen abwgung senat einerseits bercksichtigen allein ungltigerklrung einzelner teilwahlen gesetzmiger zustand erreicht knnte andererseits beruht vorstandswahl singulren fehler fortsetzung seit praktizierten inkrafttreten bundesrechtsanwaltsordnung oktober deren vorgaben angepassten wahlturnus erschiene hinnehmbar bb nderung fehlerhaften jhrlichen turnus rechtlich mglich erfordert entgegen ansicht antragsgegnerin gesetzesnderung freilich sache senats antragsgegnerin konkreten mehreren mglichen wegen fr umstellung gesetzmigen zwei jahres rhythmus vorzuschreiben falls hierfr etwa rahmen einmaligen neukonstituierung kammervorstands schrittweisen zusammenfhrung bisher jhrlichen teilneuwahlen gesamte vorstand einzelne mitglieder vorzeitig amt zurcktreten sollten fnde abs satz brao fall anwendung vorschrift gilt zweck einhaltung zwei jahres turnus gewhrleisten vgl oben ii cc fr rcktritte bergang berhaupt erstmals gesetzeskonform gewhlten vorstand ermglichen sollen besondere zweckbindung etwa entsprechenden hinweis rcktrittserklrung bezugnahme entsprechenden beschluss kammerversammlung auen erkennen lassen cc antragsgegnerin fortsetzung mndlichen verhandlung verbindlich geklrt bergang zwei jahres turnus gestaltet wre sachliche ziel wahlanfechtung bisherigen gesetzeswidrigen turnus aufzugeben erreicht erklrung vorstandswahl fr ungltig wrde selbstverantwortlich gefundenen bergang gesetzlichen neuwahlturnus erschweren entsprche deshalb mehr prinzip geringstmglichen eingriffs wre abzusehen dd lge dagegen antragsgegnerin fortsetzung mndlichen verhandlung gelingt zwei jahres turnus berzugehen verfahren fr bergang festzulegen knnte befrchten lassen rckkehr vorgeschriebenen turnus letztlich scheitert fehlerhafte turnus dauer fortgefhrt wahlanfechtungsverfahren gerade grundlegende fehler abgestellt knnte bercksichtigung schtzens werten interessen beigeladenen mglich gegenteil geboten vorstandswahl antragsgegnerin fr ungltig erklren tolksdorf schmidt rntsch wllrich lohmann braeuer vorinstanzen agh hamburg entscheidung ii entscheidung ii'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg dezember verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen gutachtenanordnung antrag wiederaufnahme bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidentin bundesgerichtshofs limperg richterin roggenbuck richter seiters sowie rechtsanwlte prof dr ster dr braeuer dezember beschlossen bundesgerichtshof entscheidung ber antrag klgers september wiederaufnahme verfahrens zustndig wiederaufnahmeantrag schsischen anwaltsgerichtshof verwiesen grnde klger bezirk beklagten rechtsanwalt zugelassen bescheid juli gab beklagte rztliches attest ber gesundheitszustand beizubringen dagegen gerichtete klage hob anwaltsgerichtshof bescheid beklagte beantragte zulassung berufung urteil anwaltsgerichtshofs rcknahme zulassungsantrags stellte senat zulassungsverfahren beschluss mrz klger beantragt wiederaufnahme verfahrens rechtspflegerin senats klger darauf hingewiesen wiederaufnahme berufungsverfahrens beim bundesgerichtshof mglich sei ausgefhrt rechtskrftige klage stattgebende urteil anwaltsgerichtshofs allerdings klger beschwere gegenstand beim anwaltsgerichtshof stellenden wiederaufnahmeantrags abs satz brao vwgo ff zpo betracht kme klger daraufhin wiederaufnahmeantrag dahin przisiert wiederaufnahme verfahrens wegen rcknahme berufung seitens anwaltskammer beantragt alleiniger grund antrags sei vielmehr falsche urteilsbegrndung seite bst cc sowie inzwischen mehrfach sachsensumpf besttigende strafrechtlich relevante rechtsprechung verschiedener schsischer gerichte zusammenhang auseinandersetzungen rechtsanwalt deren be endigung bundesgerichtshof bittet ii bundesgerichtshof entscheidung ber antrag klgers september wiederaufnahme verfahrens abs satz brao vwgo ff zpo zustndig klger wendet einstellung zulassungsverfahrens bundesgerichtshof urteilsbegrndung anwaltsgerichtshofs soweit klger benannten stelle ausfhrungen fehde rechtsanwalt macht klger verlangt korrigierendes eingreifen bundesgerichtshofs indes liegt ausschlieliche zustndigkeit fr klagen sinn ff zpo abs halbsatz zpo grundstzlich gericht ersten rechtszug erkannt zustndigkeit berufungsgerichts besteht abs halbsatz zpo angefochtene urteil berufungsgericht erlassen wurde danach entscheidung ber urteil anwaltsgerichtshofs gerichteten antrag wiederaufnahme verfahrens soweit zulssigkeit betrifft anwaltsgerichtshof vorbehalten wiederaufnahmeantrag daher gem abs satz brao satz vwgo abs satz gvg schsischen anwaltsgerichtshof verweisen vgl bverwg beschluss august juris rn limperg roggenbuck ster seiters braeuer vorinstanz agh dresden entscheidung agh ii'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar mrz bewhrungssache wegen beleidigung az ds js bwl amtsgericht hoyerswerda az stvk landgericht bautzen strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts mrz beschlossen entscheidung ber antrag staatsanwaltschaft aussetzung vollstreckung freiheitsstrafe bewhrung widerrufen strafvollstreckungskammer landgerichts cottbus zustndig grnde senat schliet ausfhrungen generalbundesanwalts zutreffend ausgefhrt verurteilte befindet seit oktober sache strafhaft mithin zustndigkeit fr entscheidung ber widerrufsantrag staatsanwaltschaft gericht ersten rechtszugs strafvollstreckungskammer bergegangen rtlich zustndig diejenige strafvollstreckungskammer deren bezirk justizvollzugsanstalt liegt verurteilte zeitpunkt befassung gerichts sache aufgenommen abs satz stpo vorliegend strafvollstreckungskammer landgerichts cottbus seit oktober sache befasst befasstsein rechtssinne liegt nmlich bereits tatsachen aktenkundig entscheidung rechtfertigen knnen bghst vorliegend seit september fall zumindest seit zeitpunkt rechtskrftige urteil amtsgerichts hoyerswerda akten befindet wel chen bewhrungswiderruf rechtfertigenden neuen straftaten angeklagten ergeben vgl bl rs bewh darauf zeitpunkt widerrufsantrag staatsanwaltschaft eingegangen kommt zeitpunkt mehr entscheidungen abs stgb amts wegen ergehen unerheblich akten erst spteren zeitpunkt landgericht cottbus eingegangen fr befasstsein strafvollstreckungskammer gengt nmlich entscheidung notwendig machenden unterlagen gericht eingehen fr entscheidung zustndig gericht sinne gericht ersten rechtszugs bghst beschluss ars kk fischer stpo aufl rdnr lag bewhrungsheft jedoch bereits seit september vgl bl rs bewh mithin ab oktober strafvollstreckungskammer landgerichts cottbus sache befasst verurteilte seit tag bezirk gehrenden jva spremberg befand befasstsein landgerichts cottbus wurde nachtrglichen verlegungen verurteilten beendet bghst rissing van saan detter fischer rothfu roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars november betreffend strafanzeige wegen verbrechen menschlichkeit strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen fr entscheidung ber antrag anzeigeerstatter januar oberlandesgericht stuttgart zustndig grnde dezember prozessbevollmchtigte anzeigeerstatter beim generalbundesanwalt strafanzeige zwlf usbekistan lebende usbekische staatsangehrige wegen vorwurfs verbrechen menschlichkeit erstattet generalbundesanwalt verfgung mrz gem stpo entschieden strafanzeige folge geben januar prozessbevollmchtigte anzeigeerstatter beim oberlandesgericht stuttgart beantragt gerichtliche entscheidung erhebung ffentlichen klage angezeigten personen hilfsweise aufnahme ermittlungen generalbundesanwalt anzuordnen oberlandesgericht stuttgart beschluss september rechtssache bundesgerichtshof bestimmung zustndigen gerichts stpo vorgelegt ii senat oberlandesgericht stuttgart sachliche stndigkeit abs nr gvg vstgb ergibt gem stpo rtlich zustndiges gericht bestimmt voraussetzungen stpo liegen geltungsbereich stpo rtlich zustndigen gericht fehlt weder wurden strafanzeige geschilderten straftaten bundesrepublik deutschland begangen liegt wohnoder aufenthalts ergreifungsort angezeigten personen geltungsbereich stpo gem abs gvg betracht kommenden oberlandesgerichten senat rtlich zustndiges gericht oberlandesgericht stuttgart bestimmt bereits sache befasst tolksdorf miebach lienen pfister becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr meier beck richter keukenschrijver richterin mhlens richter dr grabinski dr bacher fr recht erkannt revision oktober verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen kosten gesamtschuldner haftenden beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagten wegen unvollstndig gemeldeten verhehlten nachbaus sortengeschtzten pflanzen anspruch klgerin nimmt rechte inhaber unionsrechtlich geschtzten sorten kuras quarta solara marabel sowie nationalem recht geschtzten sorte secura wahr beklagten landwirte mitglieder inzwischen aufgelsten gesellschaft brgerlichen rechts jahren genannten sorten nachbau betrieben gesellschaft klgerin hierber ausknfte erteilt anlsslich klgerin durchgefhrten betriebsprfung ergab tatschlichen mengen hinsichtlich genannten sorten hher teil mehr dreifache gemeldeten mengen betrugen klgerin fr differenzmengen grundlage genannten gebhr fr erteilung lizenz fr erzeugung vermehrungsmaterial verlangt schadensersatzanspruch euro errechnet beklagten hlfte betrags gezahlt entspricht entgelt rechtmigem nachbau grundlage art gemsortv zahlen wre klgerin begehrt zahlung verbleibenden betrags euro sowie ersatz vorgerichtlicher kosten hhe euro landgericht beklagten antragsgem verurteilt berufung beklagten erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision streben beklagten weiterhin abweisung klage klgerin tritt rechtsmittel entgegen beschluss september xa zr grur solara nachfolgend vorlagebeschluss bundesgerichtshof verfahren ausgesetzt gerichtshof europischen union mehrere fragen auslegung verordnung eg nr rates juli ber gemeinschaftlichen sortenschutz sortenschutzverordnung gemsortv verordnung eg nr kommission juli ber ausnahmeregelung gem art abs verordnung eg nr ber gemeinschaftlichen sortenschutz nachbauverordnung gemnachbauv vorgelegt gerichtshof urteil juli grur josef thomas geistbeck saatgut treuhandverwaltungs gmbh folgt entschieden festsetzung angemessenen vergtung artikel verordnung eg nr rates juli ber gemeinschaftlichen sortenschutz landwirt schuldet nachbau gewonnenes vermehrungsgut geschtzten sorte genutzt artikel verordnung verbindung artikel verordnung eg nr kommission juli ber ausnahmeregelung gem artikel verordnung nr verordnung eg nr kommission dezember genderten fassung obliegenden verpflichtungen erfllen berechnungsgrundlage betrag gebhr heranzuziehen gebiet fr erzeugung vermehrungsmaterial geschtzten sorten betreffenden pflanzenart lizenz geschuldet zahlung entschdigung fr kosten kontrolle einhaltung rechte inhabers sortenschutzrechts berechnung artikel absatz verordnung nr vorgesehenen angemessenen vergtung einbezogen entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht klgerin recht schadensersatz grundlage genannten gebhr zugesprochen bundesgerichtshof bereits vorlagebeschluss nher dar gelegt gesellschaft fr deren verbindlichkeiten beklagten gesellschafter einzustehen gem art abs gemsortv zahlung angemessenen vergtung gem art abs gemsortv ersatz weiteren schadens verpflichtet auskunftspflichten schuldhaft ordnungsgem nachgekommen entscheidung gerichtshofs europischen union gem art abs gemsortv geschuldete angemessene vergtung vorliegenden fallkonstellation anhand entgelts bemessen falle berechtigten nachbaus geschuldet anhand durchschnittsbetrages gebhr gebiet fr erzeugung entsprechenden menge vermehrungsmaterial geschtzten sorten betreffenden pflanzenarten lizenz geschuldet grundlage klgerin hhe anspruchs berechnet landgericht berufungsgericht klagebegehren deshalb recht vollem umfang entsprochen beklagten urteil gerichtshofs mehrfach klger ausgangsverfahrens bezeichnet gibt anlass gerichtshof berichtigung ersuchen beklagten mndlichen verhandlung senat angeregt dabei dahingestellt bleiben gerichtshof genannten bezeichnung umstand rechnung tragen ausgangsverfahren revisionsverfahren beklagten rechtsmittelklger beteiligt bezeichnung versehen beruhen ergben daraus zweifel identitt parteien deren rolle vorliegenden rechtsstreit eventuelles versehen einfluss entscheidung sache gehabt knnte hinblick inhalt urteils ohnehin ausgeschlossen revision behandelte frage klgerin zahlung umsatzsteuer verlangen bedarf worauf senat bereits ersten mndlichen verhandlung hingewiesen schon deshalb klrung klagebetrag umsatzsteuer enthalten entgegen beklagten mndlichen verhandlung senat geuerten auffassung unterliegt angefochtene urteil deshalb aufhebung berufungsgericht feststellungen verjhrung getroffen feststellungen frage geboten beklagten revisionsinstanz zugrunde legenden sachverhalt einrede verjhrung erhoben verjhrung verschafft schuldner gem abs bgb gegenrecht nmlich befugnis leistung verweigern geltendmachung gegenrechts erhebung einrede verjhrung geschftshnliche handlung sachlichen rechts bgh beschluss oktober zb bghz njw feststellungen berufungsgerichts bezug genommenen feststellungen landgerichts ergibt beklagten einrede streitfall erhoben verfahrensrgen insoweit erhoben revisionsinstanz einrede verjhrung mehr nachgeholt bgh urteil oktober ix zr njw rr urteil mrz iii zr bghz njw kostenentscheidung beruht abs abs zpo meier beck keukenschrijver grabinski mhlens bacher vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr verkndet juli weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr ellenberger prof dr schmitt dr grneberg beschlossen zivilsenat bundesgerichtshofs gem abs gvg folgende anfrage gerichtet urteil dezember zr grur geuerten rechtsauffassung festgehalten erstmals berufungsrechtszug erhobene verjhrungseinrede voraussetzungen abs satz nr zpo zuzulassen erhebung verjhrungseinrede verjhrungseintritt begrndenden tatschlichen umstnde prozessparteien unstreitig grnde klgerin bank begehrt beklagten rechtsanwalt zahlung selbstschuldnerischen brgschaft klgerin gewhrte hauptschuldnerin gesellschaft brgerlichen rechts kreditbesttigung juni august mrz befristeten barkredit hhe millionen dm grundschuld gleicher hhe objekt strae gesichert brgschaftserklrung juni klgerin august annahm verbrgte beklagte fr forderung klgerin gegenber hauptschuldnerin hchstbetrag dm sollsaldo kreditkonto belief oktober dm november kndigte klgerin kredit schreiben november wurde beklagte ber kndigung informiert zahlung brgschaftssumme sptestens dezember aufgefordert beklagte zahlte unternahm klgerin weitere versuche brgschaftsschuld realisieren nachdem klgerin schreiben september angekndigt angelegenheit unverzglich rechtsanwalt weiteren beitreibung bergeben dezember klage zahlung euro zuzglich zinsen eingereicht landgericht beklagten antragsgem verurteilt berufung beklagte erstmals verjhrung hauptschuld geltend gemacht oberlandesgericht zurckgewiesen verjhrungseinrede neuen sachvortrag rechtsgestaltende handlung handele sei neues verteidigungsmittel abs zpo bercksichtigen berufungsgericht soweit leistungsverweigerungsrechte beklagten abs satz zpo neue verteidigungsmittel bercksichtigt wurden zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren ii unbeschrnkt eingelegte revision zulssig abs nr zpo beschrnkung revisionszulassung beklagten geltend gemachte zurckbehaltungsrecht berufungsurteil zulssig vgl bghz mnchkommzpo aktualisierungsband wenzel aufl rdn stein jonas grunsky zpo aufl rdn nachw berufungsgericht vorgenommene beschrnkung zulassung revision frage verjhrung rechtsprechung bundesgerichtshofs dagegen unwirksam bgh urteile september viii zr wm september zr njw rr tz mnchkommzpo aktualisierungsband wenzel aufl rdn stein jonas grunsky zpo aufl rdn folge revision unbeschrnkt zugelassen bgh urteil april xi zr wm april vi zr njw rr tz nachw berufungsgericht recht wirksamen brgschaftsverpflichtung beklagten ausgegangen anspruch klgerin verwirkt agbg unwirksame weite brgschaftsver pflichtung recht wege ergnzenden vertragsauslegung umfang fr wirksam gehalten kredit bezogen anlass fr abgabe brgschaftserklrung vgl bghz nachw berufungsgericht tatbestandswirkung abs zpo festgestellt unbestrittenen vortrag klgerin barkredit hhe mio dm rechtsfehlerfrei ausgefhrt klgerin hhe hauptforderung mitteilung schlusssaldos hauptschuldnerin anerkannt hinreichend dargelegt hhe bestand hauptforderung unstreitig beklagte erstinstanzlich bestritten rechtsfehlerfrei erstmalige bestreiten kontokorrentabrede hhe hauptforderung beklagten berufungsinstanz neues verteidigungsvorbringen zugelassen voraussetzungen abs satz nr zpo gegeben berufungsgericht verwirkung klagean spruchs verneint beklagte wegen seit greren zeitlichen abstnden vorgenommenen versuche klgerin brgschaftssumme realisieren darauf vertrauen konnte mehr anspruch genommen ebenfalls rechtlich beanstanden klgerin beklagten september gedroht angelegenheit beitreibung rechtsanwalt bergeben beklagte durfte danach darauf vertrauen klgerin wolle brgschaftsforderung mehr geltend gilt bercksichtigung umstandes gerichtlichen geltendmachung forderung etwa vier jahre zeit gelassen rechtsanwalt beklagte darauf einstellen klgerin erst dezember ablaufende verjhrungsfrist voll ausschpft entscheidung rechtsstreits hngt danach lassung erstmals zweiter instanz erhobenen verjhrungseinrede ab liee verjhrungseinrede msste revision stattgegeben hauptforderung seit dezember verjhrt bgb art abs satz egbgb klgerin kndigung kreditvertrages november darlehensrckzahlungsanspruch fllig wurde keinerlei verjhrungsunterbrechende hemmende manahmen hauptschuldnerin ergriffen tatsache hauptforderung erst erhebung brgschaftsklage verjhrt steht erhebung verjhrungseinrede beklagten gem abs satz bgb entgegen vgl bghz ff brgschaftsforderung erhebung brgschaftsklage wegen wegfalls hauptschuldnerin verselbstndigt konnte erhebung brgschaftsklage verjhrungseintritt hemmen vgl senat bghz lschung beiden gesellschafterinnen hauptschuldnerin fhrte wegfall hauptforderung inhaberin vermgenswerte verbindlichkeiten hauptschuldnerin verbliebene gesellschafterin geworden klgerin verjhrungshemmende manahmen htte ergreifen mssen frage zulassung verjhrungseinrede gegenber beklagten ebenfalls geltend gemachten zurckbehaltungsrecht bgb vorrangig beantworten whrend zurckbehaltungsrecht erfolgsfall lediglich eingeschrnkten verurteilung zug zug fhrt bgb fhrt zulassung verjhrungseinrede klageabweisung iii zivilsenat bundesgerichtshofs vertritt entscheidung dezember zr grur tz auffassung erstmals berufungsrechtszug erhobene verjhrungseinrede sei zuzulassen ausnahmetatbestnde abs satz nr zpo vorliege verjh rungseinrede gehre verteidigungsmitteln deren rechtzeitige geltendmachung abs zpo sichergestellt solle schuldner bereits auergerichtlich verjhrung berufen msse umstand bereits schluss mndlichen verhandlung erster instanz verjhrung eingetreten sei deshalb grundstzlich erhebung einrede instanz rechnung getragen xi zivilsenat frage bisher offen gelassen urteil februar xi zr wm tz mchte rechtsprechung folgen abs zpo verjhrungseinrede anwenden erstmals zweiter instanz prozess erhoben jedoch parteien sowohl erhebung einrede begrndenden tatschlichen umstnde unstreitig grund fr abs gvg beruhende anfrage grundsatzentscheidung ix zivilsenats november bghz ff neuer unstreitiger tatsachenvortrag abs zpo zurckgewiesen berufungsgericht vorbringen gem abs zpo entscheidung zugrunde legen entscheidung ii zivilsenat urteil dezember ii zr wm iii zivilsenat urteil januar iii zr bghz tz iv zivilsenat urteile juli iv zr famrz oktober iv zr njw viii zivilsenat beschluss februar viii zr wm tz angeschlossen entspricht berwiegende instanzgerichtliche rechtsprechung olg hamm njw vorprozessual erklrter aufrechnung olg nrnberg olgr olg oldenburg olgr olg karlsruhe mdr olg schleswig olgr olg frankfurt main olgr olg rostock olgr kg urteil januar juris tz olg mnchen urteil oktober juris tz ff insoweit zip ff olgr abgedruckt herrschende meinung literatur baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rdn mnchkommzpo aktualisierungsband rimmelspacher aufl rdn musielak ball zpo aufl rdn reichold thomas putzo zpo aufl rdn saenger wstmann zpo aufl rdn zimmermann zpo aufl rdn zller gummer heler zpo aufl rdn schultz bghreport hannich meyer seitz zpo reform rdn ae einheitlich frage beantwortet rechtsprechung einreden partei materiell rechtlich geltend bertragen anschluss grundsatzentscheidung ix zivilsenats bghz ff iv zivilsenat urteil oktober iv zr njw tz entschieden erstmalige berufung versicherers ablauf klagefrist abs vvg zweiten instanz abs zpo zurckgewiesen ablauf ausschlussfrist unstreitig speziell fr einrede verjhrung iii zivilsenat entscheidung januar bghz tz obiter dictum ausgefhrt erstmals zweiter instanz erhobene verjhrungseinrede drfe abs zpo zurckgewiesen verjhrungseintritt begrndenden umstnde parteien unstreitig seien instanzgerichtlichen rechtsprechung meinung zulassung verjhrungseinrede basis unstreitigen vorbringens befrwortet erlass urteils ix zivilsenats bghz ff vordringen olg naumburg olgr olg karlsruhe olgr olg hamm urteil februar juris tz ff aufgabe bisherigen rechtsprechung olg stuttgart bkr olg celle njw rr olg kln urteil dezember juris tz ff bereits vorher olg karlsruhe mdr lg berlin grundeigentum ansicht steigender tendenz literatur vertreten vgl baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rdn palandt heinrichs bgb aufl rdn aufl zimmermann zpo aufl rdn nr berg ibr deubner jus meller hannich njw ff sowie jz noethen mdr rixecker njw sohn baur ff ergebnis staudinger peters bgb neubearbeitung rdn grundstzlich gilt abs zpo sei einrede beschleunigt meist erledigung rechtsstreits demgegenber auffassung zivilsenats berwiegend lteren grundsatzurteil ix zivilsenats bghz ff ergangenen instanzgerichtlichen entscheidungen geteilt kg kgr olg brandenburg baur olg oldenburg mdr olg dsseldorf famrz einrede beschrnkter erbenhaftung olg frankfurt main olgr olg dsseldorf grundeigentum olg mnchen baur neueren entscheidungen vertreten olg hamm mdr einrede beschrnkter erbenhaftung olg mnchen urteil november juris tz insoweit olgr abgedruckt olg saar brcken urteil april juris tz ff erlass berleitungsbescheids literatur zulassung erstmaligen verjhrungseinrede zweiten instanz ausgesprochen mnchkommbgb grothe aufl rdn zller gummer heler zpo aufl rdn drossart brbp lenkeit ibr walter mller brbp herbert roth jz jz schenkel mdr ff siegburg baur wohl bamberger roth henrich bgb aufl rdn erman schmidt rntsch bgb aufl rdn stackmann njw ergebnis gerken wieczorek schtze zivilprozessordnung nebengesetze aufl rdn grundstzlich gilt abs nr zpo sei unabhngig verjhrungseinrede msste zurckverweisung erfolgen beklagte einrede ersten rechtszug wiederholen knnte auffassung xi zivilsenats ausgehend grundsatzentscheidung ix zivilsenats bghz ff vermeidung wertungswidersprchen erstmalige erhebung verjhrungseinrede zweiten instanz deren tatsachengrundlage unstreitig behandelt sonstiger unstreitiger tatsachenvortrag nahezu einhelliger meinung gem abs zpo zurckgewiesen darf dafr sprechen folgende grnde grundsatzentscheidung ix zivilsenats bghz begriff neuen angriffs verteidigungsmittels abs zpo unstreitige vorbringen erfasst wobei rechtliche einordnung vorbringens rolle spielt daraus folgt fr verjhrungseinrede beklagte zweiten instanz erstmals unbestritten vortrgt vorprozessual whrend erstinstanzlichen verfahrens auergerichtlich verjhrung berufen verjhrungsbegrndenden umstnde ebenfalls unstreitig vorbringen vorgenannten grundsatzentscheidung bercksichtigen gleiches gilt beklagte verjhrungseinrede whrend zweitinstanzlichen verfahrens auergerichtlich erhebt neue tatsache unbestritten prozess einfhrt hintergrund stichhaltiger grund ersichtlich warum whrend zweitinstanzlichen verfahrens prozess erhobene verjhrungseinrede deren tatsachengrundlage ebenfalls unstreitig berufungsgericht bercksichtigt differenzierung anhand materiell rechtlichen einredebegriffs zivilsenat vornimmt geeignet oben dargestellten wertungswiderspruch beseitigen abs zpo unterscheidet einreden einwendungen hinsichtlich beider tatsachenstoff prozessparteien prozess einzufhren gehrt beispielsweise vortrag einwendung rcktritt vortrag rcktrittserklrung erst whrend berufungsrechtszuges erklrter rcktritt begrndende tatsachengrundlage unstreitig abs zpo bercksichtigen berzeugt unstreitiger tatsachengrundlage erhebung einrede zweiter instanz ausgeschlossen whrend ausbung gestaltungsrechts bercksichtigung findet beiden fllen verndert partei entscheidungsbasis gerichts willentliche ausbung rechts erster instanz gesttzt obwohl mglich wre regelung zpo lsst entgegen ansicht zivilsenats zulassung erstmals zweitinstanzlich erhobenen verjhrungseinrede herleiten zpo unstreitigem sachverhalt sachdienlichkeit sogar ber berufungsinstanz neu eingefhrten streitgegenstand entscheiden erscheint gegenteil geboten zulassung weniger weit reichenden verjhrungseinrede strengeren voraussetzungen abhngig zpo genannten pro zesshandlungen olg naumburg olgr mellerhannich njw bercksichtigen schlielich abs zpo ausnahmevorschrift hintergrund art abs gg interesse materiellen richtigkeit berufungsentscheidung vgl bghz nachw unstreitigem sachvortrag geeignetes erforderliches mittel erreichung rechtsmittelzwecks fehlerfeststellung fehlerbeseitigung olg karlsruhe olgr auslegung zivilsenats reinen strafcharakter vgl rixecker njw noethen mdr strafe bercksichtigung verfassungsrechtlichen verhltnismigkeitsprinzips erst gerechtfertigt nachlssiges prozessuales verhalten verzgerung rechtsstreits fhrt nobbe mller schmitt ellenberger grneberg vorinstanzen lg dresden entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ff bereicherungsansprche mieters wegen bebauung fremden grundstcks berechtigten erwartung spteren eigentumserwerbs condictio rem beendigung mietverhltnisses ff bgb ausgeschlossen bgh urteil juni zr olg rostock lg rostock zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter dr wenzel richter richter tropf schneider dr klein dr lemke fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock mrz aufgehoben rechtsstreit anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten beabsichtigten bad einkaufszentrum errichten hierzu kauften notariell beurkundetem vertrag januar klgerin mehrere teilweise landwirtschaftlichen gebuden bebaute grundstcke gesamtkaufpreis dm februar fllig zahlung besitz bergehen sicherung anspruchs beklagten erwerb eigentums bewil ligte beantragte klgerin eintragung vormerkungen grundbuch zahlung geleistet begannen beklagten geplanten umbau abschlu arbeiten mrz aufnahme betriebs zentrums investierten behauptung etwa mio dm juli nderten parteien vertrag januar flligkeit kaufpreises getroffene regelung flligkeit nunmehr tage mitteilung urkundsnotarin eintreten zugunsten beklagten bewilligten vormerkungen grundbuch eingetragen seien juli nderten parteien kaufvertrag erneut flligkeit kaufpreises trat hiernach hhe teilbetrages dm august fr zeit vertrag januar vereinbarten bergang nutzungen lasten sollten beklagten fr bereits auerhalb unabhngig notarvertrgen durchgefhrte nutzung nutzungsentgelt bezahlen november wurden vormerkungen eingetragen schreiben november forderte klgerin beklagten zahlung dm schreiben mrz setzte hierzu frist mrz erklrte annahme kaufpreises ablauf frist abzulehnen nutzungsverhltnis gelte fr fall gekndigt beklagten zahlten weiterhin anwaltsschreiben april erklrten vertragsverhltnis sei sicht wirkung mrz beendet befinde rckabwick lungsphase gegenber anspruch klgerin herausgabe grundstcke nhmen wegen aufwendungen zurckbehaltungsrecht anspruch verlangen klgerin rumung herausgabe grundstcke beklagten whrend rechtsstreits vorbehalt verwendungsersatzansprchen nachgekommen gegenber anspruch klgerin zahlung dm verzugszinsen kaufpreis einwilligung lschung vormerkungen zurckbehaltungsrecht wegen baumanahmen geltend zwischenzeitlich sicherheit abgetretenen ansprche beziffern mio dm landgericht klage stattgegeben soweit verfahren hinsichtlich ansprche rumung herausgabe bereinstimmend fr erledigt erklrt oberlandesgericht versagung zurckbehaltungsrechts beschrnkte berufung urteil april zurckgewiesen entscheidung senat urteil oktober zr wm ff aufgehoben rechtsstreit anderweiten verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen sei festzustellen klgerin schadenersatz wegen nichterfllung verlange kaufvertrag regeln rcktrittsrechts abzuwickeln sei letzterem fall sei aufzuklren parteien neben nutzung grundstcke getroffenen vereinbarung hinblick baumanahmen beklagten zweckvereinbarung sinne abs satz alternative bgb getroffen htten oberlandesgericht berufung beklagten wiederum zurckgewiesen dagegen richtet revision entscheidungsgrnde berufungsgericht verneint weiterhin zurckbehaltungsrecht beklagten stellt fest parteien htten geeinigt kaufvertrag regeln rcktrittsrechts abzuwickeln lasse geltend gemachte anspruch herleiten tatsache beklagten besitz grundstcken aufgrund kaufvertrages aufgrund selbstndigen nutzungsvertrages berlassen worden sei fhre ergebnis bereicherungsrechtlichen anspruch ausgleich wertsteigerung grundstcke baumanahmen stehe entgegen beklagten manahmen gemeinsamen erwartung parteien ausgefhrt htten beklagten wrden eigentum grundstcken erwerben parteien jedoch durchfhrung kaufvertrages unabhngige zweckvereinbarung hinblick baumanahmen getroffen htten hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand ii revision erhebt anwendung rcktrittsrechts abwicklung kaufvertrags parteien berufungs gericht einwendungen rechtsfehler insoweit ersichtlich beanstanden berufungsgericht aufwendungen beklagten notwendige verwendungen baumanahmen betroffenen grundstcke wertet bgb berufungsurteil geht jedoch insoweit fehl anspruch beklagten ausgleich werterhhung grundstcke baumanahmen beklagten abs satz alternative condictio rem abs bgb verneint beklagten baumanahmen berechtigte besitzer durchgefhrt fr auerhalb unabhngig notarvertrgen erfolgte berlassung besitzes begrndete rechtsverhltnis parteien juli rckwirkend entgeltliche regelung vereinbart rechtsverhltnis finden bestimmungen ff bgb anwendung mietverhltnis dadurch enden beklagten eigentum grundstcken erwerben bebauung grundstcke diente jedoch mietsache erhalten wiederherzustellen verbessern klgerin beklagten zugute kommen vereinbarten eigentumserwerb verbleiben bgb schliet daher bereicherungsrechtlichen anspruch beklagten abs satz alternative abs bgb ausgleich wertsteigerung grundstcke baumanahmen erfahren vgl bghz emmerich jus feststellungen berufungsgerichts klgerin erwartung beklagten durchfhrung baumanahmen verbundene wertsteigerung grundstcke beendigung vereinbarten mietverhltnisses klgerin beklagten zugute kommen geteilt parteien darber klgerin bauleistung beklagten hinblick erwartete eigentumsbertragung erhielt bereinstimmend verfolgte zweck mehr erreicht erwartung parteien gescheitert seit feststeht kaufvertrag januar durchgefhrt folglich klgerin wertzuwachs grundstcke baumanahmen beklagten erfahren abs satz alternative bgb auszugleichen vgl bghz senatsurt dezember zr wm bgh urt april viii zr wm april ii zr wm oktober vii zr njw parteien fr abwicklung kaufvertrages vereinbarte recht ff bgb steht anspruch entgegen rechtsgrund bauleistung weder kaufvertrag mietvertrag gesondert getroffene zweckvereinbarung klgerin kaufvertrag grundstcksbertragung verpflichtet jedoch verpflichtung rechtsgrund bauleistung beklagten hierfr erforderlichen besitz aufgrund kaufvertraglichen verpflichtung auerhalb unabhngig hiervon zweckbestimmten nutzung durchfhrung baumanahmen eingerumt bekommen vertrag besitz erst vollstndigen bezahlung kaufpreises beklagten bergehen regelung parteien nderungen kaufvertrages festgehalten obwohl beklagten zeit lngst besitz kaufgrundstcke condictio rem vorschriften ff bgb ausgeschlossen finden vorschriften ff bgb gefestigter rechtsprechung geltendmachung vindikationsanspruchs mehr berechtigten besitzer anwendung vgl senatsurt november zr njw schlieen anwendbarkeit allgemeinen bereicherungsrechts vgl senatsurt september zr njw ff gilt jedoch fr bereicherungsansprche wegen baumanahmen fremdem grund boden berechtigten besitzer begrndeten erwartung spteren eigentumserwerbs vorgenommen vgl bghz ferner senat bghz urt september zr aao besprechung canaris jz abschlieenden entscheidung senat weiterhin lage berufungsgericht standpunkt folgerichtig hhe wertsteigerung grundstcke baumanahmen beklagten feststellungen getroffen nachzuholen rahmen zurckverweisung senat abs satz zpo eingerumten befugnis gebrauch gemacht wenzel tropf klein schneider lemke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen betruges beihilfe betrug strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts baden baden april aufgehoben soweit festgestellt wertersatzverfall wegen entgegenstehender rechte verletzten unterbleibt umfang taten erlangten bezeichnet ziff tenors feststellungen entfallen brigen revisionen angeklagten vorbezeichnete urteil verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen betrugstaten mehrjhrigen gesamtfreiheitsstrafen verurteilt angeklagten tter gehilfen fr vermeintliche auslndische finanzgesellschaften vorauszahlung vertrge ber selbsttilgende darlehen vermittelt whrend darlehnsvaluta niemals ausgekehrt worden angeklagten zahlungen darlehnsnehmer abgeschpft revisionen angeklagten sachbeschwerde beschlusstenor ersichtlichen teilerfolg abs stpo entspricht abs stpo nf tatrichter urteil feststellen deshalb verfall erkannt worden ansprche verletzten abs satz stgb anordnung entgegenstehen fall tat erlangte wert sinne abs satz stgb bezeichnen regelung gesetz strkung rckgewinnungshilfe vermgensabschpfung straftaten oktober bgbl geschaffen worden januar kraft getreten anwendung bereits zuvor beendigte taten steht jedoch abs abs stgb entgegen wonach insoweit mildere alte recht gilt vgl schon hinweis bgh nstz auffangrechtserwerb abs stpo nf trotz systematischen verortung strafprozessordnung materiell rechtlichen charakter feststellungsentscheidung abs stpo nf stellt grundentscheidung fr auffangrechtserwerb dar kommt somit aufschiebend bedingten verfallsanordnung gleich allein anordnung abs stpo nf aufrechterhaltung rckgewinnungshilfe dienenden manahmen drei jahre gerichtete beschrnkte feststellungsentscheidung tatrichter altfllen mglich gesetzeszweck nmlich verlngerte rckgewinnungshilfe absatz auffangrechtserwerb absatz gerade aufeinander bezogen ausfhrlich ganzen bgh urt februar str willen gesetzgebers bilden neu eingefgten abstze stpo hinblick stgb einheitliches regelungsgefge materiell rechtlichem charakter fhrt diesbezglich hinsichtlich abs stpo ergebenden mglichen belastungen sei fr verurteilten stgb anwendbar handele ansonsten nderungen verfahrensrechts btdrucks brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen antragsschriften generalbundesanwalts oktober dargelegten grnden weiteren rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo anlass ergnzenden ausfhrungen besteht hinsichtlich vorgehens strafkammer zusammenhang nachtrglich erhobenen anklage angeklagten anklageschrift februar folgender verfahrensgang liegt zugrunde hauptverhandlungstag angeklagten nachtragsanklage erhoben worden betraf vorwurf ru berischen erpressung tateinheit freiheitsberaubung laut anklageschrift februar htten beiden angeklagten mitangeklagten hotelsuite festgehalten gezwungen vollmacht unterzeichnen angeklagte angeklagten wa tatplan entsprechend vorgelegt betrgeri schen geschften erhalten angeklagten stimmten dings einbeziehung nachtragsanklage daraufhin wurde neu eingeleiteten verfahren anklageschrift februar zugestellt hauptverfahren erffnet anklage hauptverhandlung zugelassen verfahren gemeinsamen verhandlung entscheidung anhngigen verfahren verbunden hauptverhandlungstag verzichteten angeklagten verteidiger einhaltung ladungsfrist weiteren anklage vertreter staatsanwaltschaft verlas anklagesatz hauptverhandlungstag erteilte strafkammer folgenden hinweis angeklagten darauf hingewiesen anstelle verurteilung wegen mittterschaftlichen beteiligung bezglich bzw verurteilung wegen ruberischer erpressung bzw erpressung anklageschrift gegebenenfalls verurteilung angeklagten wegen beihilfe be trug besonders schweren fall gem abs abs nr stgb betracht kommt aufgrund entgegennahme angeklagten wa fr eingezogenen vorauszahlungen hauptverhandlungstag erging urteilsverkndung folgender beschluss verfahren angeklagten hinsichtlich anklage abgetrennt urteil wertet anklageschrift februar geschilderte prozessuale tat fr beide angeklagten beihilfehandlung betrug strafkammer einzelheiten geschehens hotelsuite aufzuklren vermocht ebenso wenig berzeugung davon bilden knnen hintergrund wirkenden personen verantwortliche organisatoren firma angeklagten fungierten ua gunsten kammer angenommen hierbei handelte jedoch revisionsrechtlich beanstandende feststellung getroffen finanziell profitieren jedenfalls frdernde beitrge betrugstaten fr verant wortlichen leisteten bargeld mitangeklagten wa ab holten ua vorgehen strafkammer zusammenhang nachtrglich erhobenen anklage begrndet verfahrenshindernis nachfolgend aa beanstandungen revision angeklagten bleiben erfolg nachfolgend bb aa stimmt hauptverhandlung angeklagte einbeziehung nachtragsanklage vgl abs stpo steht tat richter grundstzlich rahmen pflichtgemer ermessensausbung frei abstimmung staatsanwaltschaft zustzlichen vorwrfe erhebung hierauf bezogenen weiteren anklage erffnung verbindung gegenstand einheitlichen hauptverhandlung geschehen wobei verbindung gemeinsame entscheidung zielte gem stpo gem stpo erfolgte hauptverfahren wurde bezug weitere anklage amts wegen prfen ordnungsgem erffnet tatrichter gehalten hauptverhandlung neu beginnen fehlender zustimmung einbeziehung nachtragsanklage zustzlichen vorwrfe erffnung herkmmlichen anklage inhaltsgleichem anklagesatz verfahrensverbindung gegenstand hauptverhandlung macht bgh strafsenat nstz rr nichttragend braucht senat entscheiden beschwerdefhrer insoweit verfahrensrge erhoben hauptverhandlung verzichteten sogar einhaltung ladungsfristen bb entgegen revision angeklagten geuerten fassung bedurfte hinsichtlich nachtrglich erhobenen anklage teilfreispruchs unterbleiben angeklagte tat rechtlich gewrdigt meyer goner stpo aufl rdn fall anklageschrift februar geschilderten prozessualen tat sinne abs stpo gehrte abholen mitangeklagten wa mitangeklagten grund erteilten vollmacht strafkammer abwei chend unverndert zugelassenen anklage beihilfe betrug beurteilte vgl abs stpo tat somit gegenstand urteilsfindung urteilsspruch insoweit anklage erschpfend erledigt urteilsverkndung ergangene abtrennungsbeschluss geht freilich leere fortfhrung abgetrennten verfahrens stnde verfahrenshindernis strafklageverbrauchs entgegen angeklagten erhobenen brigen verfahrensrechtli chen beanstandungen unzutreffender rechtlicher hinweis fehlendes rechtliches gehr verletzung aufklrungspflicht wegen gefahr nochmaliger verurteilung dringen schon generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt abtrennungsbeschluss verfahrensfehlerhaft jedoch gegenstandslos grund zeitpunkts verkndung verteidigungsverhalten zuvor beeinflusst geringfgige teilerfolg revisionen rechtfertigt beschwerdefhrer teilweise rechtsmittel entstandenen kosten auslagen freizustellen abs stpo nack wahl kolz boetticher elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen schweren ruberischen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen richter bundesgerichtshof maatz vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr kuckein athing dr ernemann richterin bundesgerichtshof sost scheible beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts saarbrcken september strafausspruch feststellungen ausgenommen diejenigen voll erhaltenen schuldfhigkeit aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten schweren ruberischen diebstahls fr schuldig befunden einbeziehung einzelstrafen rechtskrftigen urteil gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren acht monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision verfahren beanstandet verletzung sachlichen rechts rgt rechtsmittel strafausspruch erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo verfahrensrge beschwerdefhrer verletzung stpo geltend macht greift generalbundesanwalt bereits sei ner antragsschrift januar dargelegt ebenso erweisen sachlich rechtlichen angriffe revision schuldspruch entsprechend antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet dagegen hlt strafausspruch rechtlicher nachprfung stand landgericht wegen schweren ruberischen diebstahls verhngte strafe sechs jahren freiheitsstrafe strafrahmen abs stgb entnommen minder schweren fall abs stgb verneint dabei sowohl fr strafrahmenwahl fr strafbemessung engeren sinne gunsten angeklagten allein bercksichtigt wegen gewaltdeliktes vorbestraft demgegenber recht strafschrfend bercksichtigt angeklagte vergangenheit mehrfach wegen vermgensdelikten verurteilt worden trotz inhaftierungen begehung weiterer straftaten abhalten lassen aufhebung strafausspruchs fhrt hingegen strafkammer zudem lasten gewertet hauptverhandlung belastenden kaufhausdetektiv thomas dreisten lgner bezeichnet fr beschimpfung geringste notwendigkeit bestand ua erwgung begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken urteilsgrnde stellen klar strafkammer hierbei bedacht prozeverhalten angeklagten angaben belastungszeugen entgegentritt strafzumessung weiteres lasten bercksichtigt darf vgl bghr stgb abs verteidigungsverhalten stndiger rechtsprechung darf angeklagter rahmen verteidigung belastungszeugen unglaubwrdig hinstellen fr fall mierfolgs schon deshalb schrfere bestrafung befrchten mssen bghr aao verteidigungsverhalten jedoch einzelfall angriff angeklagten glaubwrdigkeit belastungszeugen strafschrfendes gewicht erlangen grenze angemessener verteidigung eindeutig berschreitet vorbringen selbstndige rechtsgutsverletzung enthlt bghr aao verteidigungsverhalten hinweise besondere rechtsfeindschaft gefhrlichkeit hiernach unzulssige herabwrdigung zeugen knnen allein umstand angeklagte zeugen lge bezichtigt weiteres entnommen vgl bgh stv bgh beschlu mai str inwieweit angriffe ehre zeugen berhren erlaubt beurteilt stgb vgl bghst bghr aao verteidigungsverhalten bgh stv beurteilung grenzen zulssigen verteidigungsverhaltens knnen umstnde einzelfalles auer betracht bleiben insoweit bercksichtigen angeklagte vornherein vorwurf kaufhaus kindercomputer entwendet ttigen detektiv zeugen thomas anschlieend geladenen schreckschupistole bedroht detailliert bestritten drohende verurteilung wegen verbrechens hohen freiheitsstrafe hing beweislage aussage belastenden detektivs ab angesichts konkreten verfahrenssituation beurteilung zulssigen verteidigungsverhaltens ankommt vgl bverfg njw konnte sicht angeklagten erforderlich erscheinen bestreitenden einlassung dadurch besondere berzeugungskraft verleihen belastungszeugen lge bezichtigte scharfen drucksweise bediente rechtfertigt fr regelmig bewertung vorwurf zeugen aussage verfahrensgegenstndlichen tat bezieht etwa mageblichen streitstoff losgelsten allgemeinen angriff ehre zeugen beinhaltet vgl bverfg njw letzteres rechtsprechung beispielsweise bezeichnung zeuge vernommenen polizeibeamten bedenkenloser berufslgner gesehen worden hans olg hamburg nstz rr verhlt urteilsgrnden indes entnommen prozeverhalten angeklagten beanstanden wre ergbe daraus weiteres bestimmender strafschrfungsgrund landgericht getan gewicht strafzumessung einzustellen wre etwa strafrechtliche vorbelastung angeklagten rechtsprechung berechtigte anspruch zeugen ehrverletzenden uerungen angeklagten strafverfahren schutzlos ausgeliefert unangemessen eingeschrnkt vielmehr aufgabe vorsitzenden rahmen sachleitung zeugen unsachliche angriffe schtzen angeklagten fall migung anzuhalten aufgezeigten rechtsfehler beruht strafausspruch landgericht sowohl strafrahmenwahl strafbemessung engeren sinne ausdrcklich verhalten angeklagten hauptverhandlung begrndet ber strafe deshalb neu befinden maatz kuckein ernemann athing sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung oktober sitzung oktober denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl dr boetticher schluckebier richterin bundesgerichtshof elf bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklgerin verhandlung oktober justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth dezember verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen heimtckemordes lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt senat urteil revision angeklagten aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung landgericht zurckverwiesen bghst nunmehr entscheidung berufene schwurgerichtskammer angeklagten wegen verdeckungsmordes ausschliebar zustand erheblich verminderter schuldfhigkeit begangen freiheitsstrafe zwlf jahren verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten verletzung formellen sachlichen rechts beanstandet bleibt erfolg feststellungen landgerichts handelte angeklagte wohnung heraus raubkopien russischer cds videos gut deutschsprechende sptere tatopfer geklagte befreundet kam angeklagten berein handel gemeinsam fortzufhren beide wollten gemeinsames geschftskonto einrichten planten aufgabenteilung bevor verwirklichung kam bereits ab september geschftserlsen ange klagten beteiligt forderte deshalb geld angeklagte kam forderung zunchst glaubte obliegenden vorbereitenden ttigkeiten fr errichtung geplanten geschftes erflle gelangte angeklagte auffassung unternehme verhltnis hhe forderungen entspre chendes jedenfalls wenig deshalb weiteren zahlungen mehr leisten infolgedessen kam spannungen beiden drohte angeklagten bekrftigung forderungen zusammenschlagen lassen schwierigkeiten polizei bereiten angeklagte zahlte darauf eigenen angaben zufolge dezember teilbetrgen gesamtbetrag ca dm vormittag februar tattag suchte angeklagte wohnung frhen nachmittag blieb verlangte angeklagten erneut zunchst zahlung dm schlielich dm angeklagte forderung zurckwies kam auseinandersetzung endete uhr tisch warf angeklagten ultimativ aufforder te binnen minuten dm zahlen angeklagte nachkommen drohte polizei anrufen illegalen geschfte angeklagten offenbaren drohte nochmals angeklagten zusammenschlagen lassen angeklagte kam forderung drohung anruf polizei ernstnahm allerdings rief uhr tatschlich ber notrufnummer polizei vereinbarte fr folgenden tag termin polizei wissen ber illegalen geschfte angeklagten mitteilen angeklagte erkannte drohung tatschlich wahr beabsichtigte verlie daraufhin wohnung uhr uhr erschien aserbajdschanischen staatsangehrigen ma begleitung zimmer appartement angeklagten mehrmaligem klingeln klopfen tritt wohnungstre ffnete angeklagte schlielich lie beide angeklagten ma aufforderte essen trinken begehrte entsprechend einzukaufen besorgte schlielich nahrungsmittel flasche wodka bereits deutlich angetrunkene nahm erhebliche mengen wodka angeklagte jedoch lediglich etwa ma trank etwa zwei drei schnapsglser wodka weiteren verlauf entbrannte streit angeklagten erneut hielt angeklagten gemeinsam wohnung angeklagten befindlichen gerte angeschafft raubkopien verkauft htten angeklagte daran verdiene weswegen geld schulde angeklagte bestritt forderung verwies jedoch darauf bereits dm gewissen pascha dm bezahlt daraufhin forderte angeklagten dm geben anderenfalls nhme ange schafften gerte zeige polizei finanzamt sozialamt knne dafr sorgen angeklagte deutschland binnen stunden verlassen msse untermauerung forderung lie ma mobiltelefon geben drohte fortigen anruf polizei angeklagte bot daraufhin dm mehr beharrte forderung schlielich drohte erneut mitnehmen musik center brenner wrden tschetschenen kommen aufschlitzten angeklagte erklrte schlielich sinngem geld gebe msse versprechen wohnung nie betreten entgegnete angeklagte seinerseits zusagen msse illegalen geschften aufzuhren jedoch einigung beiden kam stand stark alkoholisierte blutalkoholkonzentra tion promille zog jacke schien drohung polizei anzurufen wahrmachen mobiltelefon ma hnden haltend schrie brauche geld gehe rufe polizei whrend auseinandersetzung angeklagten zudem demonstrativ diktiergert gezeigt ge sagt aufnehmen angeklagte ernsthaftigkeit drohung berzeugt erklrte hole geld ging badezimmer whrenddessen trat tisch cd stnder etwa cds zwlf weitere behltnisse cds befanden steckverbindungen stnders lsten teil darin befindlichen cds fiel tisch fuboden dadurch entstand lautes schepperndes gerusch cds wurden allerdings beschdigt zerstrt rckweg badezimmer hrte angeklagte scheppernde gerusch herunterfallenden cds sptestens entschlo tten gab vorbeigehen ma plastikt te befindliche geld trat zuge hnden hosentaschen dastehenden tten straf kammer verhindern polizei behr anzeige sicherung eigentums rckgewinnung ma bergebenen geldes kam angeklagten dabei berhaupt schlug fusten zunchst zweimal schdel dach packte linken hand krftig haaren bschel haare ausri zog kopf hinten setzte mehrere krftige schnitte kleinen einseitig geschliffenen gemsemesser zuvor eingesteckt dabei durchtrennte hals belsule verstarb ort stelle ma halswir flchtete geld angeklagte reinigte hnde blut steckte tatwerkzeug begab wohnung eltern nchsten morgen kehrte wohnung zurck suchte befrchtete diktiergert warnung wahr gemacht auseinander setzung aufgezeichnet fand diktiergert jedoch wurde vielmehr spter polizei jackentasche toten aufgefun bedeutsame aufzeichnungen darauf indes vorhanden kammer vermochte auszuschlieen steuerungsfhigkeit angeklagten tatzeit aufgrund undifferenzierten schizophrenie erheblich beeintrchtigt icd rechtlich strafkammer sachverhalt dahin gewrdigt angeklagte gettet eigene gewerbsmige unerlaubte verwertung urheberrechtlich geschtzter werke unerlaubten eingriffe verwandte schutzrechte verste steuergesetze zollbestimmungen betrug nachteil sozialamtes verdecken verhindern straftaten verste polizei offenbare handeln angeklagten sei notwehr gerechtfertigt objektiv notwehrsituation vorgelegen spruch zahlung dm zugestanden angeklagte angegriffen verteidigungswillen gehan delt etwa eigentum vermgen schtzen vielmehr mitwisser illegalen geschfte ausschalten verhindern anzeige angeklagten schlielich keinerlei sachbeschdigung gedroht herabgestrzten cds zerbrochen seien unmittelbare wegnahme gegenstnden wohnung ma gedroht ii revision unbegrndet aufklrungsrge greift revision behauptet landgericht unterlassen beweis erheben ber aussage zeugen ma ersten sa che gefhrten hauptverhandlung aufgehobenen urteil voranging meint sei strafkammer verpflichtet zeuge seinerzeit bekundet abs stpo verfahrensversto erwiesen kammer erste aufgehobene urteil beweisaufnahme eingefhrt seinerzeitigen angaben zeugen ma ma festgehalten wiederum zeuge vernommen mglich bekundungen ersten hauptverhandlung vorgehalten damals abgegeben besttigt worden kammer bedacht zeuge mehrmals vernommen worden aussageverhalten auseinandergesetzt sachlage angenommen angaben zeugen ersten verhandlung seien gegenstand beweisaufnahme annahme landgerichts angeklagte gettet verhindern illegalen geschfte behrden anzeige angeklagte deshalb strafrechtlich verfolgt begegnet auffassung senats durchgreifenden sachlichrechtlichen bedenken gleiches gilt hinsichtlich wrdigung angeklagte verteidigungswillen gehandelt landgericht berzeugung verdeckungsabsicht bewutseinsdominantem motiv ersichtlich mehrere festgestellte umstnde gesttzt objektiv abgesichert zusammenhang urteilsgrnde vermag senat entnehmen kammer mitschwingen beweggrnde bersehen verdeckungsziel indes vordergrund stehend tatbeherrschend wirkmchtige triebfeder bewerten aa kommen prfung subjektiven mordmerkmale verschiedene mglicherweise zusammenwirkende motive tters betracht sogen motivbndel tatrichter smtliche wirkmchtigen elemente wrdigung einzubeziehen entscheidend leitende tat prgende handlungsantrieb fr betrachtet voraussetzungen erfllt niedrig verdeckung straftat gerichtet vgl mnch kommstgb schneider rdn siehe bgh mdr holtz motiv ttungsentschlu wesentliche kennzeichnung erfahren fr tatrichter stellt aufgabe mehreren zielen anlssen tat bewutseinsdominante motiv festzustellen ueren umstnde heranzuziehen soweit hierzu aussagekrftig oft einlassungsverhalten angeklagten wichtige hinweise geben mnchkommstgb schneider aao dementsprechend rechtsprechung bundesgerichtshofs fr verdekkungsmord anerkannt absicht ttung entdeckung frherer straftaten vermeiden beweggrnden zusammenfallen mu fr gesehen triebfeder tterhandelns bgh mdr dallinger mdr holtz bb strafkammer ersichtlich ueren umstnden tatmotiv verdeckungsabsicht geschlossen mglich tragfhig umstnde verdeckungsabsicht tatbeherrschenden beweggrund plausibel erklren vermgen beweisaufnahme bot allerdings durchaus hinweise darauf angeklagten nunmehrigen hauptverhandlung sache geschwiegen motive mitbestimmend kriminalpolizeilichen beschuldigtenvernehmung februar kriminalbeamten frage bejaht unbedingt ha be tten hinzugefgt ja gar mglichkeit geld wegnehmen lassen vielleicht sachen gehren ua ermittlungsrichterlichen vernehmung selben tage angeklagte angegeben sei bse geld ber jahre angespart beiden minute weggenommen htten berlegt schon geld wegnhmen nchstes freunden kommen wrde ganze wohnung leerrume passiere entschlossen tten ua weiteren polizeilichen vernehmung februar erklrte zustand befragt moment versprte ha heimzahlen ganzen mo nate angetan moment mehr kontrolle passiert manchmal bse frage al wegen stndigen geldforderungen gettet beantwortete dahin nein dadurch ganzen plne eigentlich ganze existenz bedroht bzw kaputtgemacht wollten zusammen firma aufmachen zurckdenke eigentlich getan verhindern geld geld geld zuletzt versucht sache friedlich lsen geld gegeben endlich ruhe lt immer mehr ua angesichts umstnde naheliegend mglich angeklagte bndel motiven tat veranlat wurde mgen ha rache fr wiederholten erpressungen deren vermeidung zukunft bevorstehende verlust geldes sorge existenz wenngleich illegalen geschften beruhte gehrt strafkammer indes ergebnis verdeckungsabsicht eigentlichem motiv berzeugt sinngerechtem verstndnis verdeutlichen beweggrund fr angeklagten letztlich ausschlaggebend tatentschlu dadurch wesentliche kennzeichnung erfahren unterschiedlichen motivanstze ausdrcklich bndel grnden dargestellt verschiedenen erklrungen angeklagten genau wiedergegeben weise motivlage gleichsam abgeschichtet einlassungen aufscheinende handlungsmotive angeklagten verworfen verdeckungsziel treibend leitend erachtet dabei mgliche motive auer acht gelassen knnte unmittelbar zuvor kammer urteilsgrnden wiedergegebenen einlassungen angeklagten ergeben schliet senat cc strafkammer tatkennzeichnenden tatbeherrschenden motiv verdeckungsabsicht ersichtlich aufgrund folgender umstnde berzeugt schon auseinandersetzung nachmittag anzeige polizei gedroht angesetzt drohung verwirklichen findet objektive besttigung polizeibeamten bekundeten telefonanruf nachmittag polizeinotrufzentrale termin vereinbarte ua drohung strafanzeige wiederholte wohnung angeklagten setzte unmittelbar verwirklichung ma mobiltelefon aushndigen lie sofortigen anruf polizei ankndigte daraufhin bot angeklagte zahlung dm forderung dm beharrte kam einigung schrie mobiltelefon hand haltend brauche geld gehe rufe polizei stand zog jacke drohung strafanzeige nahm angeklagte ernst sagte hole geld ging badezimmer ma beruhigte unterdessen nahm mobiltelefon hinzu kam demonstrative drohung gesprch mittels diktiergerts aufzuzeichnen fr angeklagten anla nchsten tag wohnung zurckzukehren diktiergert schlich gefhrt suchen befrchtete tat einandersetzung aufgezeichnet illegalen geschfte polizei bekannt knnten hinzu kommt angeklagte eingerumt anfnglich einlassung illegalen geschfte raubpressungen cds verschwiegen vernehmung februar zudem angegeben gettet plne existenz bedroht kaputt gemacht ua bezog ersichtlich illegalen geschfte raubkopien stimmigen ablauf auseinandersetzung konnte strafkammer folgern angeklagte ttung verdek kungsabsicht gehandelt schlu plausibel tragfhig deshalb rechts wegen beanstanden dd zwingen ausfhrungen kammer beweiswrdigung aufhebung urteils gilt namentlich hinsichtlich wrdigung angaben zeugen ma soweit revision for mulierung rgt vernehmung jetzigen hauptverhandlung sei ma zeuge voll wahrheitspflicht gestanden weshalb aussage weitaus mehr gewicht zukomme zuzugeben wendung wenigstens miverstehbar ma nmlich schon whrend vernehmung ersten hauptverhandlung zeuge uneingeschrnkt wahrheitsgemen aussage verpflichtet htte lediglich auskunftsverweigerungsrecht berufen knnen stpo senat schliet jedoch erfahrenen strafkammer entgangen knnte einleitenden stze verdeutlichen hebt strafkammer hervor zeuge sei frheren vernehmungen gleichzeitig immer beschuldigter bzw angeklagter deshalb wohl gerichtete strafverfahren auge gehabt ua damals rechtskrftig abgeschlossen daraus erhellt beanstandete wendung wrtlich nehmen gemeint ersichtlich zeuge nunmehr erstmals ausgesagt nachdem gerichtete strafverfahren rechtskraft urteils beendet erweisen wrdigung landgerichts erhobenen einwnde ergebnis durchgreifend umstnden verneinung verteidigungswillens angeklagten rahmen prfung rechtfertigung notwehr rechts wegen erinnern strafkammer nimmt objektive notwehrlage tatabend anspruch zahlung betrages hhe dm flliger anspruch hhe zugestanden ua beute endgltig gesichert gehabt angeklagte eigentum vermgen schtzen ua darauf sei berhaupt angekommen ua vielmehr mitwisser illegalen geschfte schalten ua sachbeschdigungen wegnahme gegenstnden wohnung htten unmittelbar gedroht geld ma vorbeigehen freiwillig gegeben ua wrdigung verteidigungswille angeklagten gefehlt uerungen angeklagten beweggrnden gerecht gesamtzusammenhang urteilsgrnde insbesondere wiedergegebenen uerungen angeklagten tritt hervor angeklagte wut enttuschung verlust geldes verhindern handelte erster linie lstig gewordenen erpresser hals schaffen anzeige illegalen geschfte verhindern trat naheliegender weise verteidigungszweck handelns blick ma hnde gegebenen geldes hintergrund mehr leitend tatentschlu kennzeichnete senat entnimmt urteilsgrnden strafkammer formulierungen genau ausdrcken nack wahl schluckebier boetticher elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer dezember gem abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts krefeld april aufgehoben soweit entscheidung ber unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehenden revisionen verworfen grnde landgericht angeklagten wegen tat september jeweils wegen vergewaltigung tateinheit versuchter besonders schwerer ruberischer erpressung gefhrlicher krperverletzung angeklagten zustzlich tateinheit versuchter nti gung schuldig gesprochen tatmehrheitlich angeklagten wegen besitzes betubungsmitteln geringer menge angeklagten wegen besitzes betubungsmitteln verurteilt ge samtfreiheitsstrafen sieben jahren sechs monaten angeklagter bzw fnf jahren neun monaten angeklagter erkannt adh sionsentscheidungen getroffen dagegen wenden beschwerdefhrer revisionen denen verfahren beanstanden rge verletzung materiellen rechts erheben rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo beiden angeklagten erhobenen verfahrensrgen bleibt grnden antragsschriften generalbundesanwalts erfolg versagt sachrge durchgefhrte umfassende berprfung urteils schuld strafausspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben urteil indes bestand soweit landgericht prfung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb unterlassen obwohl urteilsfeststellungen veranlasst strafkammer beweiswrdigung ausgefhrt hinsichtlich tat september anhaltspunkte dafr bestnden wenigstens drogenkonsum angeklagten verursacht worden sei rechtsfehlerfrei symptomatischen zusammenhang tat hang angeklagten berauschende mittel berma nehmen verneint gleichwohl erweist rechtsfehlerhaft landgericht unterbringung angeklagten entziehungsanstalt hinzu ziehung sachverstndigen stpo nher errtert angeklagten wegen besitzes betubungsmitteln geringer menge verurteilt angesichts festgestellten heroinabhngigkeit beider angeklagten schon aufgrund durchgefhrten substitutionsbehandlung methadon weiteren beikonsums heroin hang sinne abs stgb nahe legt bgh beschluss juni str nstz mwn liegt erforderliche symptomatische zusammenhang tat hang angeklagten fern blick vorstrafen angeklagten ausgeschlossen zukunft infolge naheliegend bestehenden hanges erhebliche rechtswidrige taten begehen errterung maregel gesichtspunkt entbehrlich entscheidung entspricht antrag generalbundesanwalts senat verschliet becker pfister mayer hubert gericke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet oktober holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb ah kug gg art abs abs abs zubilligung geldentschdigung wegen schweren persnlichkeitsrechtsverletzung wurzel verfassungsrecht zivilrecht stellt strafrechtliche sanktion dar bemessung geldentschdigung stellen gesichtspunkt genugtuung opfers prventionsgedanke intensitt persnlichkeitsrechtsverletzung bemessungsfaktoren dar je lage falles unterschiedlich auswirken knnen ergnzung senatsurteile bghz dezember vi zr versr dezember vi zr versr bgh urteil oktober vi zr kg berlin lg berlin vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr mller richter wellner richterin diederichsen richter sthr zoll fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts berlin mai kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagte zahlung geldentschdigung fr bildverffentlichungen anspruch beklagte verlegerin zeitschriften aktuelle zwei zeit juli juli verffentlichte zeitschriften neun artikel jeweils zustimmung eltern prinzessin caroline hannover prinz ernst august hannover bildern sommer geborenen klgerin illustriert wurden handelte dabei august verffentlichten artikel schlagzeile caroline ersten fotos heimliche babyglck titelseite innenteil heftes fotos enthielt heimlich groer ent fernung anwesen eltern klgerin aufgenommen worden juli verffentlichte beklagte gesamten titelseite schlagzeile caroline ernst august scheidung foto klgerin schwimmen schwimmflgeln handtuch gewickelt arm mutter zeigte innenseiten folgten sechs weitere fotos klgerin gleichfalls beim baden eltern zeigten beklagte gab jeweils zeitnaher abmahnung teilweise druck entsprechender einstweiliger verfgungen jeweils unterlassungsverpflichtungserklrungen ab wegen zwei streitgegenstndlichen verffentlichungen darunter august verffentlichten fotos wurde zahlung geldentschdigung hhe dm mutter klgerin verurteilt klgerin wegen verffentlichung fotos gegenber zwei verlagen geldentschdigungen erstritten landgericht zahlung geldentschdigung mindestens dm gerichteten klage hhe dm stattgegeben berufung beklagten erfolg kammergericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht fhrt klgerin stehe beklagte wegen verffentlichungen erfolgten wiederholten eingriffe deren allgemeines persnlichkeitsrecht geldentschdigung abs bgb art art gg bezug smtliche beanstandeten fotos knne beklagte abbildungsfreiheit gem abs nr kug berufen wobei ergebnis dahinstehen knne klgerin relative person zeitgeschichte sinne vorschrift behandeln sei mutter absolute person zeitgeschichte sei wre rahmen abs kug vorzunehmenden abwgung beachten allgemeine persnlichkeitsrecht klgerin vorrang geniee zumal minderjhrigen wegen erst entfaltenden persnlichkeit schutzbedrftigkeit entwicklungsprozesses regelmig strengerer mastab zulssigkeit bildverffentlichungen anzulegen sei sowohl verffentlichung heimlich aufgenommenen fotos august juli beeintrchtige persnlichkeitsrecht klgerin schwerwiegend geldentschdigung erforderlich sei weiteren verffentlichungen zeigten heimlich jedoch ffentlich zugnglichen orten entstandene fotos fr genommen zuerkennung geldentschdigung rechtfertigten zeigten hartnckigkeit beklagte unerlaubt fotos klgerin verffentliche hhe geldentschdigung knne deren genugtuungsfunktion kleinkind vllig auer acht bleiben verffentlichungen geeignet seien eltern kind beziehung stren dabei unmittelbar lebensbedingungen klgerin negativen einflu nehmen erster linie rechtfertige hhe entschdigung aufgrund spezialprventiven wirkung wegen gesteigerten bedeutung persnlichkeitsschutzes minderjhrigen msse derartigen fllen geldentschdigung fr schdiger fhlbar berichter stattung wirtschaftlichen vorteil nehmen stehe entgegen mutter klgerin ihrerseits bereits geldentschdigung erstritten verfahren sei persnlichkeitsrecht mutter gegangen vorliegend gehe persnlichkeitsrecht klgerin beklagte nunmehr fotos verffentlichen wolle klgerin begleitung eltern offiziellen anlssen zeigten stehe angesichts bisherigen hartnckigkeit zugesprochenen geldentschdigung entgegen deren herabsetzung sei wegen klgerin bereits verlage erstrittenen entschdigungen geboten verffentlichungen eigenstndige persnlichkeitsrechtsverletzungen darstellten fr hhe geldentschdigung sei wirtschaftsmacht beklagten stehenden gruppe bedeutung gebe printmedien verschiedenen europischen lndern heraus darunter ber millionen exemplare tageszeitung verfge ber umsatzrenditen zweistelliger prozenthhe ii angefochtene urteil hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand revision macht geltend zubilligung geldentschdigung klgerin stehe grundrecht beklagten art abs gg entgegen wegen tat aufgrund allgemeinen strafgesetze mehrmals bestraft sei strafklageverbrauch eingetreten sechs neun bildverffentlichungen bereits verfahren geldentschdigung geahndet worden seien entgegen ansatz revision handelt zubilligung geldentschdigung jedoch strafe sinne art gg bundesverfassungsgericht bundesgerichtshof sehen anspruch geldentschdigung wegen verletzung persnlichkeitsrechts vielmehr recht schutzauftrag art art abs gg zurckgeht demgem anspruch abs bgb art art gg hergeleitet vgl bverfge soraya njw senatsurteile bghz dezember vi zr versr dezember vi zr versr bghz zubilligung geldentschdigung fall schweren persnlichkeitsrechtsverletzung beruht gedanken anspruch verletzungen wrde ehre menschen hufig sanktion blieben folge rechtsschutz persnlichkeit verkmmern wrde entschdigung steht beim schmerzensgeld regelmig gesichtspunkt genugtuung opfers vordergrund auerdem prvention dienen vgl senatsurteile bghz dezember vi zr aao dezember vi zr aao bercksichtigung kritischer stimmen literatur teilweise geltend prventionszweck mittel verhaltenssteuerung pnales element darstelle deshalb frage aufwerfen norm strafcharakter handele vgl deutsch anm urteil senats dezember lm ah nr gounalakis afp ff funkel schutz persnlichkeit ersatz immaterieller schden geld ff hoppe persnlichkeitsschutz haftungsrecht ff ff seitz njw hlt erkennende senat grundlegenden ansatz fest zubilligung geldentschdigung wurzel verfassungsrecht zivilrecht findet strafrechtliche sanktion darstellt vgl steffen njw krner njw ff dementsprechend bundesverfassungsgericht bereits entschieden zivilgerichtliche verurteilung immateriellen schadensersatz persnlichkeitsverletzung mgen pnale elemente ganz fremd strafe sinne art abs gg vgl bverfge soraya njw gegensatz staatlichen strafanspruch zubilligung geldentschdigung zivilrecht fllen vorliegenden art schutzauftrag art art abs gg interesse konkret betroffenen gewhrleisten vorliegenden verletzung rechts eigenen bild besonders deutlich verletzten fllen denen etwa widerruf richtigstellung persnlichkeitsrecht beeintrchtigenden uerung verlangen rechtsverletzung abwehrmglichkeiten anspruch geldentschdigung verfgung stehen vgl senatsurteil dezember vi zr aao deshalb unterliegt zweifel zivilgerichte gewhrleistung interesses betroffenen berufen prventionsgedanke stellt lediglich bemessungsfaktor fr entschdigung dar je lage falles unterschiedlich auswirken soweit schrifttum fr strafcharakter entschdigung entscheidung vollstreckbarerklrung usschadensersatzurteils bghz ff verwiesen betraf urteil ganz gelagerten sachverhalt parallele streitfall aufweist erfolg macht revision geltend allgemeine persnlichkeitsrecht klgerin sei jedenfalls schwerwiegend beeintrchtigt geldentschdigung rechtfertige berufungsgericht geht zutreffend davon beklagte verffentlichung fotos klgerin deren recht eigenen bild allgemeines persnlichkeitsrecht verletzt bildnisse person drfen grundstzlich deren einwilligung verbreitet satz kug abgebildete minderjhrig bedarf einwilligung gesetzlichen vertreters vgl lffler steffen presserecht bd aufl rdn lpg wenzel strobl albeg recht wort bildberichterstattung aufl kap rdn einwilligung liegt feststellungen berufungsgerichts revision angreift rechtlich beanstandender weise berufungsgericht ausnahmetatbestand abs nr kug verneint wonach bildnisse bereich zeitgeschichte einwilligung abgebildeten verffentlicht drfen klgerin kreis personen gehrt deren bildnisse allein schon person wegen grundstzlich einwilligungsfrei verbreitet drfen zieht revision zweifel umstnden vorliegenden falles beruhen voraussetzungen klgerin dadurch person zeitgeschichte knnte fotos zusammen mutter abgebildet anwendung abs nr kug rechtsverlust verbunden erforderlich kinder personen zeitgeschichte allenfalls personenkreis einzubeziehen deren angehrige ffentlichkeit auftreten pflichtenkreis eltern ffentliche funktionen wahrnehmen vgl senatsurteile dezember vi zr versr mrz vi zr versr verffentlichung bghz vorgesehen voraussetzungen liegen rechtsprechung bundesverfassungsgerichts bedrfen kinder besonderen schutzes gefahren interesse medien nutzer berichterstattung ber abbildungen ausgehen persnlichkeitsentfaltung berichterstattung medien empfindlicher gestrt diejenige erwachsenen bereich frei ffentlicher beobachtung fhlen entfalten drfen umfassender geschtzt mu schutz verwirklicht ber elterliche erziehungsrecht art abs gg folgt eigenen recht kindes ungehinderte entfaltung persnlichkeit sinne art abs art abs gg vgl bverfge njw bverfg njw njw njw grundstzen geniet streitfall besondere schutzbedrfnis kindlichen persnlichkeitsentwicklung klgerin grundstzlich vorrang berichterstattung medien beanstandeten fotos zeigen klgerin deren eltern alltagsleben rein privaten ttigkeiten tragen weise wichtigen ffentlichen auseinandersetzung demokratischen gesellschaft schutz art abs gg anspruch nehmen knnte dienen zweck neugier bestimmten publikums hinblick einzelheiten privatleben betroffenen befriedigen wobei interesse klge rin ausschlielich einstufung eltern sogenannte prominente ableitet reichweite persnlichkeitsschutzes kindes schutzzweck her bercksichtigung entwicklungsphasen kindes bestimmen steht entgegen klgerin zeitpunkt verffentlichungen kleinkind beeintrchtigung persnlichkeitsrechts nmlich vorliegen kind persnlichkeitserheblichen einwirkungen dritter bemerkt grnde schutz persnlichkeitsentwicklung erfordern vgl bverfg njw persnlichkeitsentwicklung klgerin schon dadurch beeintrchtigt wegen stndigen verfolgung presse natrliche eltern kind beziehung gefhrdet eltern zusammenleben kind unbefangen verhalten knnen befrchten mssen willen fotos verffentlicht privaten bereich betreffen nachteilig persnlichkeitsentwicklung kindes auswirken insoweit reicht bereits gefhrdung revision meint darlegung bedarf tatschlich bereits strung eltern kindverhltnisses eingetreten sei angriffe revision bleiben insoweit erfolg voraussetzungen fr zubilligung geldentschdigung zweifel zieht stndigen rechtsprechung senats begrndet verletzung allgemeinen persnlichkeitsrechts anspruch geldentschdigung schwerwiegenden eingriff handelt beeintrchtigung weise befriedigend ausgeglichen hngt insbesondere bedeutung tragweite eingriffs ferner anla beweggrund handelnden sowie grad verschuldens ab vgl senatsurteile bghz dezember vi zr versr vgl bverfg njw wiederholte hartnckige verletzung rechts eigenen bild wirtschaftlichen vorteils willen erfolgt schwere anspruch geldentschdigung rechtfertigende verletzung allgemeinen persnlichkeitsrechts betroffenen darstellen einzelne bildverffentlichung jeweils fr betrachtet schwerwiegend einzustufen besonderheit verletzung rechts eigenen bild besteht nmlich darin verletzten rechtsverletzung abwehrmglichkeiten anspruch geldentschdigung verfgung stehen daraus folgt fall zubilligung entschdigungsanspruchs geringere anforderungen fllen persnlichkeitsrechtsverletzung stellen senatsurteil dezember vi zr aao grundstze berufungsgericht beachtet umstnden vorliegenden falles recht voraussetzungen fr zubilligung geldentschdigung bejaht ebenso vorstehend zitierten senatsurteil zugrundeliegenden fall lt vorgehensweise beklagten besondere hartnckigkeit erkennen wiederholten bildverffentlichungen vorgenommen obwohl erscheinen fotos eltern jeweils zeitnah abgemahnt worden jeweils unterlassungsverpflichtungserklrungen abgegeben mehrfach einstweilige verfgungen erlassen worden umstnden hhe zugebilligten geldentschdigung erster linie sache tatrichters unverhltnismig fllen denen schdiger verletzung persnlichkeit opfers mittel auflagensteigerung verfolgung eigener kommerzieller interessen eingesetzt erzielung gewinnen rechtsverletzung bemessungsfaktor entscheidung ber hhe geldentschdigung einzubeziehen fllen mu hhe geldentschdigung echter hemmungseffekt ausgehen weiterer bemessungsfaktor intensitt persnlichkeitsrechtsverletzung bercksichtigt angesichts nachhaltigen strung privatlebens hohes gewicht zukommt zudem darf geldentschdigung hhe erreichen pressefreiheit unverhltnismig einschrnkt vgl senatsurteile bghz dezember vi zr versr hinblick darauf bemessung entschdigung berufungsgericht anbetracht besonderen hartnckigkeit beklagten berufungsgericht festgestellten wirtschaftsmacht stehenden gruppe beanstanden fr rechtliche verpflichtung besteht etwaige verluste wegen verurteilung geldentschdigung ersetzen drfen faktischen wirtschaftlichen verhltnisse konzerngruppe presseorgan beurteilung persnlichkeitsschutz gewhrleistet auer betracht bleiben brigen lt beklagtenvortrag erkennen inwieweit zuerkannte geldentschdigung pressefreiheit gefhrden knnte weiteren rgen revision stehen zuerkannten entschdigung entgegen berufungsgericht recht angenommen stellen sowohl eingriffe persnlichkeitsrecht mutter klgerin verffentlichungen verlage eigenstndige persnlichkeitsrechtsverletzungen dar verletzung persnlichkeitsrechts mutter betrifft rechtsgut person deren persnlichkeitsschutz ebenso klgerin gewhrleisten knnte spter anspruch genommener schdiger darauf berufen bereits entschdigung wegen verffentlichung verlag zuerkannt worden bliebe eigenstndige weitere persnlichkeitsrechtsverletzung ausreichenden schutz betroffenen vortrag beklagten wolle nunmehr fotos klgerin verffentlichen begleitung eltern offiziellen anlssen zeige berufungsgericht bercksichtigt jedoch gemeint beklagte knne fhlbare entschdigung verhalten beeinflut tatrichterliche wertung revisionsrechtlich beanstanden iii kostenentscheidung beruht abs zpo mller wellner sthr diederichsen zoll'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs abs antrag partei ladung sachverstndigen erluterung schriftlichen gutachtens gericht grundstzlich entsprechen schriftliche gutachten fr berzeugend hlt weiteren erluterungsbedarf sieht versto pflicht verletzt anspruch partei rechtliches gehr fhrt rahmen abs zpo aufhebung urteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht bgh beschluss juli viii zr olg dsseldorf lg krefeld viii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr milger richter dr achilles richterin dr fetzer beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf oktober aufgehoben rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurckverwiesen streitwert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde klgerin maschinenversicherer gmbh co kg deponie betreibt nimmt beklagte abgetretenem recht wegen maschinenschadens anspruch september motor gasverstromungsanlage ereignete anlage beklagte gleichzeitigem abschluss vollwartungsvertrages deponiebetreiberin geliefert klgerin erbrachte fr schaden versicherungsleistung hhe deponiebetreiberin parteien streiten darber motorschaden sachmangel beklagten gelieferten anlage beruht darauf zurckzufhren versicherungsnehmerin klgerin weit berhhten schadstoffgehalten deponiegas betrieben bedienungsanleitung herstellerfirma schad stoffwerte mg ch fr silizium mg ch fr gesamtschwefel zulssig demgegenber beklagte deponiebetreiberin bezogen methangasgehalt grenzwerte mg deponiegas fr silizium mg fr gesamtschwefel vereinbart entsprechender umrechnung bedienungsanleitung herstellers ergaben daraus werte mg fr silizium mg fr gesamtschwefel mithin ber herstellervorgaben liegende werte landgericht zahlung reparaturkosten sowie erstattung vorgerichtlicher anwaltskosten nebst zinsen gerichtete klage abgewiesen berufungsgericht urteil landgerichts abgendert klage stattgegeben hiergegen richtet nichtzulassungsbeschwerde beklagten ii nichtzulassungsbeschwerde beklagten statthaft brigen zulssig abs satz nr zpo nr egzpo begrndet fhrt gem abs zpo aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht anspruch beklagten rechtliches gehr art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt grundrecht rechtliches gehr gebietet gericht wesentlichen punkten vortrags partei auseinandersetzt erwgung urteilsgrnden ausdrcklich errtern gesamtzusammenhang hervorgehen wesentlichen punkte bercksichtigt berlegungen einbezogen senatsbeschluss april viii zr njw ii berufungsgericht kern verteidigungsvorbringens beklagten deponiebetreiberin vereinbarten schadstoffwerten massiven berschreitung erhhten werte deponiebetreiberin bergangen berufungsgericht beklagten gelieferte anlage mangelhaft angesehen trotz liefervertrag vereinbarten ber herstellervorgaben liegenden grenzwerte gasreinigungsanlage ausgestattet sei entgegen ansicht sachverstndigen zufhrung gas vertraglich vereinbarter qualitt einbau gasreinigungsanlage pflichtenkreis deponiebetreibers anlagenbauers gehre sei beklagte verpflichtet gasreinigungsanlage planen einzubauen lieferpflicht beklagten gesamtkonzeption anlage erstreckt nichtzulassungsbeschwerde recht geltend macht beklagte schon klageerwiderung vorgetragen anlage vereinbarten leicht ber herstellervorgaben liegenden schadstoffwerten gefahr fr motor betrieben knne schaden sei ausschlielich darauf zurckzufhren deponiebetreiberin vereinbarten erhhten werte massiv berschritten vortrag beklagten bereits ersten instanz vorgelegte gasanalyse september besttigt nichtzulassungsbeschwerde bezug nimmt analyse wurde fr silizium wert umgerechnet mg fr gesamtschwefel mg gemessen vertraglich vereinbarten werte etwa berschritten wurden ergnzungsgutachten juni gerichtliche sachverstndige beklagten behauptete schadensursache besttigt auerdem ausgefhrt vereinbarung gegenber herstellerangaben erhhten grenzwerte lediglich deponieerzeugung allgemein bekannten schwankungen rechnung getragen einhaltung erhhten grenzwerte sei gewisser zustzlicher wartungsaufwand erwarten parteien wartungsvertrag basiskosten kalkulatorisch rechnung getragen htten sachverstndige ferner schadensfall angefallenen umfangreichen reparaturen geschlossen schadstoffe weit ber zulssigen bzw vereinbarten grenzwerten gelegen mssten alleinige schadensursache deponiebetreiberin gesehen deren verantwortungsbereich einhaltung erhhten grenzwerte beim betrieb anlage gehre gerichtliche gutachten besttigten zentralen verteidigungsvorbringen beklagten auseinanderzusetzen berufungsgericht urteil angenommen herstellervorgaben bezglich schadstoffwerte fall einzuhalten seien beklagte deshalb gasreinigungsanlage htte planen einbauen mssen rgt nichtzulassungsbeschwerde recht verletzung rechtlichen gehrs beklagten ferner berufungsgericht wiederholten zuletzt berufungsverhandlung gestellten antrag beklagten mndliche anhrung sachverstndigen nachgekommen verletzt beklagte grundrecht rechtliches gehr antrag partei ladung sachverstndigen erluterung schriftlichen gutachtens gericht grundstzlich entsprechen schriftliche gutachten fr berzeugend hlt weiteren erluterungsbedarf sieht partei gewhrleistung rechtlichen gehrs zpo anspruch darauf sachverstndigen fragen erluterung sache fr erforderlich hlt mndlichen beantwortung vorlegen bgh urteil oktober vi zr njw ii beschluss mai vi zr njw rr tz st rspr beschrnkungen antragsrechts knnen allenfalls offensichtlich vorliegendem gesichtspunkt rechtsmissbrauchs prozessverschleppung ergeben bgh urteil oktober vi zr njw rr ii berufungsgericht durfte anhrung sachverstndigen daher begrndung ablehnen beklagten gestellte frage sei schon erstinstanzlichen gutachten sachverstndigen beantwortet worden berdies sachverstndige frage anlage trotz vereinbarten erhhten schadstoffwerte stand technik entsprach entgegen annahme berufungsgerichts keineswegs erstinstanzlichen gutachten ausreichend sinne beantwortet berufungsgericht ausfhrungen beigemessen landgericht erstatteten gutachten sachverstndige irrtmlich davon ausgegangen parteien niedrigere strengere schadstoff werte hersteller angegeben vereinbart htten erst berufungsinstanz erstatteten ergnzungsgutachten sachverstndige nher umstand auseinandergesetzt liefervertrag gewisse berschreitung hersteller genannten schadstoffwerte vorsah insoweit ausgefhrt fehlerfreiheit anlage gesichtspunkt ausdrcklich bejaht ball dr frellesen dr archilles dr milger dr fetzer vorinstanzen lg krefeld entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet juli bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb gb sgb abs rztlichen fehler geschdigter kassenpatient schadensbeseitigung schon deshalb leistungen gesetzlichen krankenversicherung beschrnkt grundstzlich anspruch heilbehandlung krankenkasse behandlungsfehler verbleibt haftpflicht schdigers bernahme kosten privatrztlichen behandlung fr geschdigten kassenpatienten umfassen umstnden einzelfalls feststeht leistungssystem gesetzlichen krankenversicherung unzureichende mglichkeiten schadensbeseitigung bietet inanspruchnahme vertragsrztlichen leistung aufgrund besonderer umstnde ausnahmsweise geschdigten zumutbar bgh urteil juli vi zr olg nrnberg lg weiden opf nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb gb sgb abs rztlichen fehler geschdigter kassenpatient schadensbeseitigung schon deshalb leistungen gesetzlichen krankenversicherung beschrnkt grundstzlich anspruch heilbehandlung krankenkasse behandlungsfehler verbleibt haftpflicht schdigers bernahme kosten privatrztlichen behandlung fr geschdigten kassenpatienten umfassen umstnden einzelfalls feststeht leistungssystem gesetzlichen krankenversicherung unzureichende mglichkeiten schadensbeseitigung bietet inanspruchnahme vertragsrztlichen leistung aufgrund besonderer umstnde ausnahmsweise geschdigten zumutbar bgh urteil juli vi zr olg nrnberg lg weiden opf vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg august kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klgerin erkannt umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt ersatz materiellen immateriellen schadens sowie feststellung haftung beklagten fr materielle immaterielle zukunftsschden wegen mangelhafter zahnmedizinischer behandlung beklagte september oktober setzte beklagte genehmigung heil kostenplans krankenkasse klgerin zahnersatz mangelhaft erhebliche schmerzen kiefer gesichtsbereich sowie myoarthropathie verursachte mehrfache versuche beklagten mngel beseitigen blieben erfolg klgerin begab daraufhin behandlung vertragszahnarzt dr erstellte november heil kostenplan krankenkasse klgerin allerdings einreichte klgerin lie dr zunchst sanierung beginnen nachdem krankenkasse eingeschalteten gutachter mangelhaftigkeit zahnprothetischen versorgung beklagte besttigt nachdem vorliegenden verfahren gerichtlich bestellte sachverstndige dr ebenfalls komplette erneuerung zahnersatzes fr erforderlich hielt stellte dr sanierung fertig berechnete klgerin dm fr leistungen krankenkasse klgerin lehnt ab kosten beteiligen ursprnglich beklagten krankenkasse klgerin wegen mangelhaftigkeit arbeiten zurckberwiesene honorar zahlte krankenkasse beklagte zurck wegen fehlenden kostenerstattungsanspruchs klgerin schaden mangelhaftigkeit leistung erwachsen sei landgericht klage schmerzensgeld erstattung kosten fr sanierung berwiegend stattgegeben urteil beklagte berufung klgerin anschluberufung eingelegt letztere ziel verurteilung beklagten zahlung hheren schmerzensgeldes sowie gesamten dr rechnung gestellten behandlungskosten erreichen oberlandesgericht berufung beklagten urteil landgerichts dahingehend abgendert beklagte neben landgericht zuerkannten schmerzensgeld hhe dm lediglich zahlung mehrkosten hhe verpflichtet sei brigen klage abgewiesen weitergehende berufung beklagten sowie anschluberufung klgerin zurckgewiesen berufungsgericht fr materiellen schadensersatzanspruch zugelassenen revision verfolgt klgerin anspruch ersatz vollen behandlungskosten entscheidungsgrnde berufungsgericht fhrt materiellen schadensersatzanspruch klgerin kassenpatientin gegenber arzt zivilrechtliche schadensersatzansprche geltend knne beklagten erbrachte zahnprothetische leistung umfang mangelhaft sei komplette neuversorgung notwendig gemacht knne kassenpatientin schadensabwicklung innerhalb systems gesetzlichen krankenversicherung durchfhren klgerin erstellung neuen heil kostenplanes gem sgb weiterhin krankenkasse anspruch krankenbehandlung dadurch sei versorgung ausreichend gewhrleistet stelle versto schadensminderungspflicht dar kassenpatient mglichkeit fr kostenlosen sanierung vorbehandler beklagten hinterlassenen beschwerdebildes anspruch nehme sanierung privatrztlicher basis vornehmen lasse klgerin deshalb anspruch erstattung betrags beklagte eigenanteil bezahlt sowie derjenigen kosten vertragszahnrztlich abrechen bare leistungen betrfen behebung schadens erforderlich seien klgerin knne ersatz kosten fr dr eingesetzten brcken verlangen abs sgb versorgung groen brcken ersatz vier fehlenden zhnen je kiefer drei fehlenden zhnen je seitenzahngebiet begrenzt sei komme einstckmodellguprothese betracht schreiben krankenkasse november ergebe bereits beklagte festsitzende brcken eingesetzt kasse sei damals erteilte genehmigung heil kostenplans gebunden htte deshalb rahmen sanierung festsitzende brcken bezahlen mssen obwohl voraussetzungen fr deren bewilligung vortrag klgerin vorgelegen htten htte klgerin korrektem vorgehen beklagten vertragszahnrztliche leistung vollprothese beanspruchen knnen fr festsitzende brckenkonstruktion htte aufkommen mssen knne deshalb schadensersatz mehr verlangen beklagte kosten fr berkronung zahnes ersetzen entweder berkronung fehlerhaft unterlassen wren kosten hhe eigenbeteiligung ordnungsgemer behandlung sowieso fr klgerin angefallen berkronung sei infolge mngel prothetischen versorgung klgerin aufgetretenen myoarthropathie erforderlich geworden seien deren behandlungskosten erstatten seien abgedeckt ii berufungsurteil hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand revision wendet gnstigen ausgangspunkt berufungsgerichts klgerin stehe geltend gemachte schadensersatzanspruch grunde beklagten vorgenommene zahnprothetische versorgung klgerin derart mangelhaft sei vollstndige neuversorgung klgerin geeignet sei mangelhaftigkeit leistung beklagten beseitigen hlt jedoch zuerkannten schadensersatzanspruch fr niedrig geschdigte verpflichtet sei fehlerhafte vertragszahnrztliche versorgung kassenpatient sanieren lassen allgemeinheit allerdings zutreffend satz bgb schdiger verletzung menschen daraus entstehenden schaden ersetzen geschdigten mittel verfgung stellen denen lage versetzen schdigende ereignis befinden wrde zweck schadensersatzes erschpft allerdings ausgleich haftungsrechtlich erheblicher weise verursachten schadens darber hinausgehende besserstellung geschdigten bewirken deshalb allgemeinen grundsatz schadensrechts schdiger verletzten verhltnissen entschdigen denen betroffen vgl senatsurteil oktober vi zr versr grundstzen unbercksichtigt bleiben geschdigte mitglied gesetzlichen krankenversicherung allerdings geschdigter kassenpatient schadensbeseitigung schon deshalb leistungen gesetzlichen krankenversicherung beschrnkt anspruch heilbehandlung krankenkasse behandlungsfehler verbleibt vgl abs sgb bgh urteil dezember iv zr versr bsge bsg urteil mrz rk sozr nr fuchs zivilrecht sozialrecht ff bietet jedoch leistungssystem gesetzlichen krankenversicherung geschdigten unzureichende mglichkeiten schadensbeseitigung inanspruchnahme geschdigten aufgrund besonderer umstnde ausnahmsweise zuzumuten haftpflicht schdigers bernahme kosten privatrztlichen behandlung umfassen grundstzen geht berufungsgericht jedoch rechtsfehler streitfall angewendet fraglich fall schon aktivlegitimation geschdigten soweit schadensersatzanspruch abs sgb zeitpunkt schdigenden ereignisses sozialversicherungstrger bergeht inanspruchnahme betracht kommt vgl senatsurteile november vi zr versr mrz vi zr versr vorliegenden fall begegnet annahme aktivlegitimation klgerin jedoch rechtlichen bedenken parteien zweifel gezogen davon auszugehen krankenkasse kosten schadensbehebung beteiligt schreiben november februar damaligen prozebevollmchtigten klgerin kostenbernahme ausdrcklich abgelehnt ursprnglich zurckgeforderte honorar beklagten berwiesen jedenfalls umstnden streitfalls klgerin verpflichtet leistungsverweigerung krankenkasse rechtlich vorzugehen behandlung klrung ansprche krankenkasse zurckzustellen klgerin litt angegriffenen tatschlichen feststellungen berufungsurteil zermrbenden schmerzen wes wegen aufschieben zahnrztlichen behandlung rechtskrftigen klrung ansprche zumutbar auffassung berufungsgerichts ansatz zutreffend kassenpatient grundstzlich anspruch kostenerstattung rztlichen behandlung privatpatient schdiger vgl olg dsseldorf versr lt berufungsgericht auer acht umstnde einzelfalles inanspruchnahme privatrztlicher leistungen rechtfertigen knnen deshalb frage aufwendungen fr gebotene heilbehandlung erforderlich bercksichtigt mssen vgl senatsurteile september vi zr versr november vi zr aao bgh urteil dezember iii zr versr olg mnchen versr olg oldenburg versr olg hamm njw olg hamm nzv olg karlsruhe olg report geigel rixecker haftpflichtproze aufl kap rdn recht rgt revision zusammenhang unzureichende sachverhaltsaufklrung berufungsgericht htte klren mssen vernehmung zeugen dr einholung sachverstndigengutachtens beweis gestellte behauptung klgerin zutrifft vertragszahnrztliche behandlung schaden annhernd htte behoben knnen entgegen auffassung revisionserwiderung klgerin aufgrund pflicht schadensminderung besonderen umstnden streitfalls gehalten vertragszahnarzt begeben nachdem dr hinblick auerordentliche komplexitt schwierigkeit notwendigen behandlung bereit stzen kassenrztlichen vergtung ttig schon fr schadensbeseitigung gegebenen dispositionsfreiheit wahl arztes geschdigten frei persnliche vertrauensverhltnis demjenigen schaden beseitigen gewichtiges auswahlkriterium litt klgerin wegen mangelhaften behandlung beklagte erheblichen schmerzen schmerzzustand lange aufrechtzuerhalten vertragszahnarzt gefunden worden wre vertrauen klgerin htte genieen knnen bereit wre kassenrztlichen bedingungen behandlung erbringen klgerin zumutbar schlielich begegnen ausfhrungen berufungsurteil durchgreifenden rechtlichen bedenken denen berufungsgericht klgerin erstattung kosten fr zahn betreffende festsitzende brcke versagt berufungsgericht geht revision beanstandet davon krankenkasse festsitzende brcke fr behandlung beklagte genehmigt dahinstehen genehmigung krankenkasse fr folgebehandlung gebunden htte zahn behandlung beklagte bereits fehlte klgerin grundsatz naturalrestitution jedenfalls anspruch darauf gestellt schdigende ereignis stnde mangelhafte arbeit beklagten htte klgerin festsitzende brckenkonstruktion zahlung eigenanteils schon rahmen ersten behandlung erhalten aufgrund mangelhaften behandlung beklagte rechtsposition klgerin verschlechtert berufungsgericht durfte deshalb klgerin anspruch kostenerstattung fr dr eingegliederte brcke versagen anspruch krankenkasse einstckmodellguprothese verweisen iii alledem berufungsurteil aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen dabei klgerin gelegenheit vorzutragen weshalb berkronung stiftaufbau zahnes folge fehlerhaften behandlung beklagte schadensbehebung erforderlich mller greiner pauge diederichsen zoll'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet februar heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz beurteilung unentgeltlichkeit verfgung testamentsvollstreckers gem satz bgb beim erwerb nachlass fallenden miteigentumsanteils grundstck testamentsvollstrecker persnlich wertabschlag vorzunehmen vertrag smtliche miteigentumsanteile grundstck hand vereinigen sollen fortfhrung senatsurteil mai iv zr zev bgh urteil februar iv zr olg dsseldorf lg dsseldorf ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller mndliche verhandlung februar fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juni kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand dezember verstorbene erblasserin wurde parteien rechtsstreits beerbt nachlass gehrt hlftige miteigentumsanteil dreifamilienhaus bebauten grundstck weitere miteigentmer schwester klgers klger sowie beiden bestehende erbengemeinschaft ulrich klger testamentsvollstrecker erblasserin eing esetzt beschrnkungen bgb befreit notariellem kaufvertrag mai einschlielich auflassung eintragungsbewilligung erwarb klger hlftigen miteigentumsanteil erbengemeinschaft erblasserin sowie miteigentumsanteile schwester erbengemeinschaft ulrich fr erbengemeinschaft erblasserin handelte klger testamentsvollstrecker gesamtwert immobilie wurden zugrunde gelegt hiervon entfielen erbengemeinschaft erblasserin klger zahlte folge miteigentmer bzw miterben entfallenden anteiligen betrge beschluss nachlassgerichts september wurde klger amt testamentsvollstreckers entlassen hiergegen gerichtete beschwerde blieb erfolglos grundbuchamt lehnte daraufhin eigentumsumschreibung ab verf gungsbefugnis klgers mehr gegeben sei klger bat sodann miterben september notar erneut auflassung erklren termin erschienen jedoch drei fnf miterben dagegen beklagten fr erklrte br ovorsteher notars vertreter vertretungsmacht auflassung beklagten verweigerten folgezeit genehmigung klage begehrt klger beklagten verurteilen erklrung vertreter vertretungsmacht handelnden brov orstehers notars september genehmigen hilfsweise hlftige miteigentum grundstck klger aufzulassen eintragung grundbuch bewilligen landgericht verkehrswert hlftigen miteigentums streitgegenstndlichen grundstcks zeitpunkt veruerung gem vertrag mai beweis erhoben einholung sachverstndige ngutachtens klage danach abgewiesen oberlandesgericht berufung zurckgewiesen dagegen richtet revision klgers entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht ausgefhrt klger knne notariellen kaufvertrag mai anspruch beklagten genehmigung erklrung vertreter vertretungsmacht handelnden brovorstehers herleiten vertrag wegen verstoes satz abs satz bgb unwirksam sei unzulssige unentgeltliche verfgung liege hiernach opfer nachlass erbracht test amentsvollstrecker entweder wisse gleichwertige egenleistung gegenberstehe htte erkennen mssen sei fall teilunentgeltliche verfgung klgers bereits deshalb vorgelegen zahlende kaufpreis fr miteige ntumsanteil erbengemeinschaft gering bemessen sei landgericht beauftragte sachverstndige verkehrswert fr ganze grundstck streitgegenstndlichen miteigentumsanteil zutreffend bemessen wert hlftigen miteigentumsanteils sei geringer hlfte ve rkehrswerts gesamten objekts anzusetzen miteigentumsanteilen sei generell gerechtfertigt abschlag rechnerischen anteil verkehrswert gesamten grundstcks vorzunehmen zutreffend sei landgericht davon ausgegangen klger wusste ordnungsgemer verwaltung htte erkennen mssen gegenleistung fr weggegebenen nachlassgegenstand unzulnglich sei klger neben eingeholten gutachten jahre weiteres gutachten jahr vorgelegen erheblich hheren verkehrswert ermittelt verhalten klgers erwecke eindruck ausreichend wirtschaftliche ve rwertung bemht gegebenenfalls dadurch erklren lasse begnstigte niedrig angesetzten kau fpreises sei ii hlt rechtlicher nachprfung stand klger beklagten anspruch enehmigung fr vertreter vertretungsmacht anlsslich beurkundungstermins september erklrten auflassung anspruch folgt notariellen kaufvertrag mai berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt gem satz abs satz bgb unwirksam gem satz bgb testamentsvollstrecker unentgeltlichen verfgungen berechtigt soweit sittlichen pflicht anstand nehmenden rcksicht entspr echen abs satz bgb testamentsvollstrecker verbindlichkeit verfgung ber nachlassgegenstand eingehen verfgung berechtigt unentgel tlichkeit sinne satz bgb setzt objektiv voraus nachlass wert hingegeben dadurch eingetretene verringerung nachlasses zufhrung entsprechenden vermgensvorteils ausgeglichen hinzukommen testamentsvollstrecker wei ordnungsmiger verwa ltung htte erkennen mssen leistung gegenseite unzu lnglich senatsurteil oktober iv zr njw bgh beschluss september zb bghz mnchkomm bgb zimmermann aufl rn bestimmung dient schutz gem bgb verfgung ausgeschlossenen erben gegenber allein verfgungsberechtigten testamentsvollstrecker verminderung nachlasses zufluss gleichwertiger vermgen swerte verhindern bgh urteil mai zr njw mnchkomm bgb zimmermann aao rn bedeutung satz bgb zeigt darin testamentsvollstrecker gem satz bgb beschrnkung erblasser befreit vgl fakomm erbrecht rott aufl rn ausgehend schutzzweck satz bgb teilweise unentgeltliche verfgungen erfasst bgh urteil mai aao teilweise unentgeltliche verfgung ganzen unwirksam quivalenter gegenwert nachlass gelangt mnchkomm bgb zimmermann aao rn berufungsgericht grundlage eingeholten sachverstndigengu tachtens festgestellt verkehrswert gesamten grun dstcks stichtag mai hlftige miteigentumsanteil mithin belief kaufvertrag mai wurde demgegenber lediglich gesamtwert immobilie hlftiger wert streitigen miteigentumsanteils zugrunde gelegt unentgeltlichen anteil entspricht erfolg macht revision demgegenber geltend wert hlftigen miteigentumsanteils sei geringer hlfte verkehrswerts gesamten objekts bemessen allgemeine grundstze wann miteigentumsanteil grundstck wegen eingeschrnkter ve rkehrsfhigkeit verwertbarkeit wertabschlge vorzunehmen lassen aufstellen lassen revision meint insbesondere weiteres baugb entnehmen hiernach verkehrswert preis bestimmt zeitpunkt ermittlung bezieht gewhnlichen eschftsverkehr rechtlichen gegebenheiten tatschlichen eigenschaften sonstigen beschaffenheit lage grun dstcks sonstigen gegenstandes wertermittlung rcksicht ungewhnliche persnliche verhltnisse erzielen wre vgl abs bewg generelle verpflichtung miteigentumsanteilen wertabschlag vorzunehmen lsst vo rschrift entnehmen vielmehr kommt jeweiligen umstnde einzelfalles neben konkret beurteilenden objekt insbesondere sinn zweck jeweils beurteilenden rechtsnorm bercksichtigen beurteilen miteigentumsanteil wer tmig anzusetzen grundlage senat urteil mai entschieden rahmen pflichtteilsanspruchs bestimmende wert nachlassgegenstndlichen miteigentumshlfte hausgrundstck gem bgb entspreche hlftigen wert gesamtobjekts alleinerbe bereits eigentmer ideellen miteigentumshlfte sei iv zr zev rn anm peters notbz kritisch lange zev hierbei fr senat mageblich verwertung miteigentumsanteils immobilie derartigen sachlage erbfall problemlos mglich sei grnde ersichtlich seien rechtfertigen knnten abschlag vorzunehmen anderenfalls bestnde gefahr erben moment erbfalles volle wert ideellen miteigentumshlfte sinne hlftigen verkehrswerts zufliee alleineigentmer vollen ve rkehrswert realisieren knne pflichtteilsberechtigte jedenfalls deutlich weniger pflichtteil entsprec henden anteil hlftigen verkehrswert immobilie erhielte bereich anfechtung auerhalb insolvenzverfahrens entspricht ebenfalls rechtsprechung bundesgerichtshofs wert miteigentumsanteilen jeweili gen anteil verkehrswert gesamten objekts richtet bgh urteil dezember ix zr njw rn ferner fr insolvenzanfechtung olg brandenburg nzm ii aa rahmen zugewinnausgleichs familiengerichtlichen verfahren miteigentumsanteil abschlag anhand gesamtwerts immobilie berechnet bgh urteil februar xii zr famrz rn entspricht gefestigten rechtsprechung bundesfinanzhofs bewertung miteigentumsanteilen grundstck rechnerische anteil gemeinen wert gesamten grundstcks zugrunde legen bfh nv ii zivilsenat bundesgerichtshofs urteil mai auffassung dortigen berufungsgerichts bean standet rahmen prfung sittenwidrigkeit gem bgb sei veruerung miteigentumsanteils grundstck entsprechende anteil gesamten grundstck lediglich wertabschlag anzusetzen zr wm fr fall angenommen erwerber bereits eigentmer brigen miteigentumsanteile ergebnis bundesgerichtshof seinerzeit beurteilenden fall frage aufflligen missverhltnisses leistung gegenleistung allerdings offengelassen jedenfalls subjektiven vorausse tzungen sittenwidrigkeit fehlte aao neueren entscheidung zivilsenat frage miteigentumsanteilen generell abschlag rechnerischen anteil verkehr swert gesamten grundstcks gerechtfertigt ebenfalls offengelassen urteil januar zr njw rr ii grundlage rechtsgrnden bea nstanden berufungsgericht beurteilung teil unentgeltlichkeit rahmen satz bgb nachlass fallenden miteigentumsanteil streitgegenstndlichen grundstck wertabschlag vorgenommen beurteilende sachverhalt dadurch gekennzeichnet klger abschluss vertrages mai eigenschaft testamentsvollstrecker zugleich eigenen namen handelte ndem erbengemeinschaft erblasserin deren anteil grundstck brigen miteigentmern jeweils deren anteile erwarb wre planmig vollstndigen durchfhrung vertrages gekommen htte klger gleichzeitig smtliche miteigentumsanteile grundstck erworben stellung alleineigentmer erlangt insoweit gilt senat urteil mai iv zr zev ausgefhrt gleicher weise ebenso htte klger vollen verkehrswert realisieren knnen vertrag mai smtliche miteigentumsanteile hand vereinigen sollten bercksichtigung sinn zweck satz bgb frage unentgeltliche verfgung vorliegt strenger mastab anzulegen schutz nichtverfgungsberechtigten erben verhindert testamentsvollstrecker vermgensgegenstnde nachlasses hand gibt nachlass quivalenter gegenwert zufliet gilt gerade testamentsvollstrecker nachlassgege nstand dritte veruert rahmen sichgeschfts erwirbt schlielich gerichtliche sachverstndige veranlassung gesehen bewertung verkehrswerts hlftigen miteigentumsanteils hlftigen verkehrswert auszugeh en abschlge vorzunehmen konkrete anhaltspunkte afr fr miteigentumsanteile dreifamilienhaus teilweise miteigentmern bewohnt markt gibt veruerung miteigentumsanteils prozentuale abschlge rechnerischen anteil gesamten verkehrswert vornimmt smtliche miteigentumsanteile zeitgleich person erwerbers vereinigen ersichtlich abschlag hlftigen verkehrswert mithin rechtsgrnden veranlasst olg dsseldorf rnotz ii sachverhaltskonstellation beurteilenden falles abschlag fr sachgerecht erachtet erfolg rgt revision schlielich feststellung berufungsgerichts klger htte ordnungsgemer verwaltung zumindest erkennen mssen gegenleistung fr hlftigen miteigentumsanteil unzulnglich subjektiven erford ernis rahmen satz bgb vgl senatsurteil oktober iv zr njw bgh beschluss september zb bghz hiergegen gerichteten angriffe revision senat geprft durchgreifend erachtet satz zpo ergnzend bemerken testamentsvollstrecker rahmen abs bgb treffenden verpflichtung ordnungsgemen verwaltung einfach fr sachgerecht erachteten verkehrswert ansetzen darf beiden vorliegenden gutachten deutlich abweicht vielmehr wre klger verpflichtet differenzen gegebenenfalls einholung weiteren sachverstndigengutachtens ffentlich bestellten vereidigten sachve rstndigen beseitigen gilt insbesondere deshalb klger beabsichtigte nachlass fallenden miteigentumsanteil zusammenwirken miteigentmern gegebene nfalls miteigentumsanteile frei markt uenstehenden dritten veruern anteile erwerben gerade fall testa mentsvollstrecker satz bgb beabsichtigten schutz erben rechnung tragen besondere sorgfalt verlangt vorgenannten grnden hilfsantrag klgers hlftige miteigentum grundstck aufzulassen eintragung grundbuch bewilligen unbegrndet mayen harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmller vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hof august aufgehoben gesamtstrafenausspruch soweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgelehnt worden weitergehende revision angeklagten unbegrndet verworfen abs stpo sache umfang aufhebung neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagte wegen elf einzeltaten insgesamt drei gesamtfreiheitsstrafen verurteilt wurde wegen vorstzlicher unerlaubter einfuhr betubungsmitteln tateinheit vorstzlichem fahren fahrerlaubnis tatmehrheit fnf selbstndigen fllen unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge jeweils tateinheit gewerbsmigem unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln beziehung entscheidung amtsgerichts plauen oktober rechtskrftig festgesetzten geldstrafe tagesstzen je euro gesamtfreiheitsstrafe jahr zehn monaten verurteilt erfolgte verurteilung angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge zwei selbstndigen fllen jeweils tateinheit gewerbsmigem unerlaubten handeltreiben einbeziehung entscheidung amtsgerichts aue dezember rechtskrftig festgesetzten geldstrafe tagesstzen je euro gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren schlielich wurde angeklagte wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit gewerbsmigem unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln tatmehrheit unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tatmehrheit unerlaubtem besitz betubungsmitteln weiteren gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt hiergegen richtet sachrge gesttzte revision angeklagten rechtsmittel gesamtstrafenausspruch soweit unterbringung entziehungsanstalt unterblieben erfolg abs stpo brigen generalbundesanwalt antragsschrift januar ausgefhrt unbegrndet sinne abs stpo ii ausspruch ber gesamtstrafen rechtsfehlerhaft daher aufzuheben landgericht zunchst zutreffend erkannt bildung gesamtstrafen fr vorliegend abzuurteilenden april mrz begangenen elf einzeltaten einzelstrafen urteil amtsgerichts plauen oktober tatzeit mai strafbefehl amtsgerichts aue dezember tatzeit mai einzubeziehen nachdem verfahren jeweils verhngten geldstrafen feststellungen landgerichts bezahlt rechtsfehler geht landgericht davon verurteilung amtsgericht plauen oktober zsurbildende wirkung zukommt unrecht landgericht zweiten vorverurteilung strafbefehl amtsgerichts aue dezember zweite zsurwirkung beigemessen obwohl entscheidung grunde liegende tat mai bereits ersten zsurbildenden verurteilung begangen wurde zweite zsur landgericht angenommen mglichkeit zusammenfassung weiteren gesamtstrafe kommt fr einzelstrafen wegen taten betracht ersten zweiten verurteilung begangen wurden bgh beschluss mrz str bghst zweck stgb gerade tter stellen gericht frheren verurteilung gesamtstrafenfhigen taten gewusst stgb abgeurteilt htte vgl bgh beschluss mai str nstz fischer stgb aufl rn mwn richtigerweise htte daher landgericht oktober vorliegenden verfahren beendeten taten hierbei verhngten sechs einzelstrafen sowie beiden geldstrafen urteil amtsgerichts plauen oktober strafbefehl amtsge richts aue dezember gesamtstrafe gebildet mssen zweite gesamtstrafe wre landgericht fr weiteren fnf verfahrensgegenstndlichen taten verhngten einzelstrafen oktober begangen wurden bilden senat weist zudem darauf neu bildenden gesamtstrafen wegen verschlechterungsverbots abs satz stpo hoch bemessen drfen zusammen summe angefochtenen urteil verhngten drei gesamtfreiheitsstrafen bersteigen bgh beschluss august str nstz rr fehlen hangs drogen berma konsumieren gesttzte ablehnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt hlt rechtlicher berprfung stand feststellungen landgerichts konsumierte angeklagte erstmals jahren crystal anfnglich gelegentlich ca gramm methamphetamin monat konsum steigerte laufe zeit gramm pro monat zuletzt konsumierte maximal gramm methamphetamin stressabbau tglich substanzen nahm angeklagte landgericht stellt grundlage angeklagten hinblick methamphetaminkonsum behandlungsbedrftige suchtmittelabhngigkeit fest kommt ergebnis taten finanzierung eigenen konsums begangen nichtanordnung unterbringung entziehungsanstalt begrndet sachverstndig beratene landgericht angeklagten abhngigkeitserkrankung gegeben sei langzeittherapie sinnvoll erscheinen lasse jedoch besonders schweres suchtgeschehen vorliege insbesondere lge monovalenter konsum polytoxikomanie ansonsten lge intravenser konsum methamphetamin sei persnlichkeitsbild angeklagten drogenkonsum erkennbarem umfang verndert voraussetzungen depravation seien gegeben ausfhrungen lassen besorgen strafkammer rechtsfehlerhaft engen verstndnis hanges sinne stgb ausgegangen fr hang stndiger rechtsprechung ausreichend eingewurzelte psychische disposition zurckgehende bung erworbene neigung immer rauschmittel konsumieren wobei neigung grad physischen abhngigkeit erreicht bermiger genuss rauschmitteln sinne stgb jedenfalls gegeben betreffende grund psychischen abhngigkeit sozial gefhrdet gefhrlich erscheint vgl bgh urteile oktober str rn november str nstz mai str insoweit umstand rauschmittelkonsum bereits gesundheit arbeits leistungsfhigkeit betreffenden erheblich beeintrchtigt indizielle bedeutung fr vorliegen hanges zukommen vgl bgh beschlsse april str nstz rr dezember str nstz rr wenngleich beeintrchtigungen regel bermigem rauschmittelkonsum einhergehen drften schliet deren fehlen jedoch notwendigerweise bejahung hanges bgh beschlsse april str nstz rr april str grunde gelegt drngt vorliegen hanges schon angesichts angeklagten festgestellten behandlungsbedrftigen abhngigkeitserkrankung konsumverhaltens senat daher ausschlieen landgericht zugrundelegung zutreffenden mastabs hang angenommen htte bisher getroffenen feststellungen entnehmen anordnung maregel symptomatischen zusammenhang hang taten gefahr erheblicher rechtswidriger taten hinreichend konkreten aussicht behandlungserfolg satz stgb scheitern msste bisherigen feststellungen konnten aufrechterhalten bleiben aufgezeigten rechtsfehler betroffen frage anordnung maregel unterbringung entziehungsanstalt bedarf hinzuziehung sachverstndigen abs satz stpo erneuten prfung entscheidung sowie ergnzender feststellungen neue tatrichter deshalb vorliegen hanges angeklagten betubungsmittel berma nehmen neu beurteilen feststellungen treffen inwieweit symptomatischer zusammenhang drogensucht betubungsmittelstraftaten angeklagten hinreichend konkrete therapieaussicht besteht neue tatrichter dabei abs stgb beachten sachverstndiger hilfe erforderliche therapiedauer bestimmen angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung abs satz stpo bgh urteil november str beschluss oktober str nstz rr nichtanwendung stgb tatgericht rechtsmittelangriff ausgenommen vgl bgh urteil oktober str bghst senat ausschlieen tatgericht anordnung unterbringung geringere freiheitsstrafen erkannt htte raum graf radtke cirener br'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb februar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs februar richter prof dr bscher pokrant prof dr schaffert dr koch dr lffler beschlossen rechtsbeschwerde beschluss hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat august kosten beklagten unzulssig verworfen beschwerdewert grnde landgericht klgerin handelsunternehmen dnischen rechts beklagte aktiengesellschaft schweizer recht tradement transfer agreement erhobenen klage bertragung marken schadensersatz wegen nichtentstehens lschung einzelner bertragender marken herausgabe dokumenten zahlung vertragsstrafe geringen teil vertragsstrafe stattgegeben beklagten klgerin erhobene widerklage auskunftserteilung rechnungslegung rckruf entfernung vertriebswegen vernichtung erzeugnissen unterlassung sowie feststellung schadensersatzpflicht klgerin abgewiesen beklagte mai zugestellte urteil schriftsatz juni juni beim berufungsgericht eingegangen berufung eingelegt schriftsatz juni juli beim berufungsgericht eingegangen wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung frist einlegung berufung beantragt vorlage verschiedener eidesstattlicher versicherungen geltend gemacht versumung berufungsfrist beruhe darauf langjhrige zuverlssige mitarbeiterin rechtsanwalt sch unterzeichnung berufungsschrift juni einzelanweisung erteilt schriftsatz sogleich berufungsgericht faxen umsetzung auftrags unterlassen sei darauffolgenden tag unbemerkt geblieben rechtsanwalt sch erteilung einzelanweisung berufungsfrist fristenkalender gestrichen angefochtenen beschluss berufungsgericht antrag beklagten wegen versumung frist berufungseinlegung wiedereinsetzung vorigen stand gewhren unbegrndet zurckgewiesen beklagten vorgetragenen geschehensablauf beruhe fristversumung organisationsverschulden kanzlei prozessbevollmchtigten beklagte abs zpo zurechnen lassen msse dagegen richtet rechtsbeschwerde beklagten deren zurckweisung klgerin beantragt ii rechtsbeschwerde gem abs satz zpo verbindung abs satz abs satz nr zpo statthaft unzulssig voraussetzungen abs zpo rechtsbeschwerde antrag wiedereinsetzung vorigen stand zurckweisenden beschluss rechtsbeschwerde ge gen berufung unzulssig verwerfenden beschluss vgl bgh beschluss januar zb njw rn beschluss februar zb njw rr rn gewahrt mssen erfllt entgegen ansicht rechtsbeschwerde entscheidung bundesgerichtshofs sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich angefochtene beschluss steht einklang stndiger rechtsprechung entwickelten anforderungen sorgfaltspflichten prozessbevollmchtigten sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert daher entgegen ansicht rechtsbeschwerde entscheidung revisionsgerichts gem abs nr fall zpo stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs mssen prozessbevollmchtigte bro ausgangskontrolle schaffen zuverlssig gewhrleistet fristenkalender vermerkten fristen erst gestrichen anderweit erledigt gekennzeichnet fristwahrende manahme tatschlich durchgefhrt fristwahrender schriftsatz gefertigt zumindest postfertig gemacht worden vgl bgh beschluss november xii zb njw rn beschluss januar vi zb njw rr rn bermittlung fristwahrender schriftstze per telefax kommt rechtsanwalt verpflichtung wirksamen ausgangskontrolle personal weisung erteilt sendebericht ausdrucken lassen grundlage vollstndigkeit bermittlung prfen notfrist erst kontrolle sendeberichts lschen bgh beschluss juli xii zb njw rr rn mwn wirksamen ausgangskontrolle gehrt weiterhin anordnung prozessbevollmchtigten sicherstellt erledigung fristgebundenen sachen abend arbeitstags anhand fristenkalenders berprft bgh njw rn njw rr rn jeweils mwn streitfall vortrag beklagten kanzlei prozessbevollmchtigten vorhandenen sicherungsmanahmen gegriffen rechtsanwalt sch streitfall einzuhaltende berufungsfrist vertrauen darauf fristenkalender gestrichen mitarbeiterin erteilten auftrag unterzeichnete berufungsschrift sogleich per telefax zustndige gericht bermitteln fehlerfrei ausfhren berufungsgericht hierin recht schuldhaftes verhalten rechtsanwalt sch gesehen eingriff broorganisation fehlerkorrektur bropersonal verhindert zudem ausreichend dafr gesorgt fehlerquellen behandlung fristsache mglichst vermieden wurden soweit rechtsbeschwerde gegenteiliger ansicht vernachlssigt einzelanweisung streitfall berufungsschrift per telefax zustndige gericht bermitteln gebotene ausgangskontrolle entbehrlich macht vgl bgh njw rn bgh beschluss mai xii zb njw rn bgh njw rr rn bgh beschluss juni xii zb njw rn angewiesene person daher fall grundstzlich anzuweisen frist erst kontrolle vollstndigen bermittlung anhand sendeprotokolls gestrichen bgh beschluss juli xii zb njw rn bgh njw rn rechtsanwalt sch weisung erteilt zudem frist sogleich fristenkalender gestrichen folge insoweit gebotene ausgangskontrolle weder bropersonal vorgenommen wurde berprfung erledigung fristsache ende tages mehr erfolgte verhalten prozessbevollmchtigte beklagten verhindert sicherung fristwahrung vorgesehenen kontrollschritte abgearbeitet wurden lag fr konkret eingetretene fristversumung urschlich gewordenes anwaltsverschulden vgl bgh njw rn bgh beschluss februar iv zb njw rr rn bag urteil juli azr njw rn bgh beschluss april viii zb njw rr rn njw rr rn berufungsgericht entscheidung entgegen vortrag rechtsbeschwerde rechtsprechung bundesgerichtshofs abgewichen wonach allgemeine organisatorische vorkehrungen fr ausgangskontrolle anwaltskanzlei mehr ankommt anwalt einzelfall konkrete einzelanweisung erteilt falle befolgung fristsetzung gewhrleistet htte vgl bgh beschluss juli ii zb njw rr beschluss juli ii zb njw rr genannte grundsatz gilt einzelanweisung bestehende organisation auer kraft setzt einfgt einzelne elemente ersetzt whrend bedeutung behalten geeignet fristversumnissen entgegenzuwirken besteht einzelanweisung allein darin sofortige bermittlung schriftsatzes per telefax veranlassen fehlt regelungen ordnungsgeme ausgangskontrolle berflssig bgh beschluss januar xi zb famrz rn beschluss oktober ix zb njw rn verhlt streitfall berufungsgericht getroffenen feststellungen rechtsanwalt sch kanzleiangestellten lediglich konkret aufgetragen berufungsschrift selben tag per telefax berufungsgericht sen einzelanweisung machte kontrolle faxbermittlung anhand ausgedruckten sendeberichts ebenso wenig entbehrlich anweisung fristen fristenkalender erst erledigungsvermerk versehen fristwahrende handlung tatschlich erfolgt jedenfalls weit gediehen fristgerechten vornahme auszugehen vgl bgh famrz rn mwn iii rechtsbeschwerde beklagten kostenfolge abs zpo unzulssig verwerfen bscher pokrant koch schaffert lffler vorinstanzen lg hamburg entscheidung hko olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zr august rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja zpo abs satz abs satz abs zpo abs anforderungen berufungsurteil nichtzulassungsbeschwerde stattfindet notwendigkeit tatbestandes nichtzulassungsbeschwerde unterliegenden berufungsurteil fr nr egzpo dezember geltenden vorschriften zivilprozeordnung weitergelten bgh beschlu august xii zr lg berlin ag schneberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzende richterin dr hahne richter gerber sprick prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten revision urteil zivilkammer landgerichts berlin november zugelassen beschwerdewert grnde berufungsgericht mndliche verhandlung november urteil amtsgerichts mndliche verhandlung november ergangen berufung klgerin gendert beklagte zahlung weiteren tergehende berufung klgerin anschluberufung zurckgewiesen revision zugelassen darstellung tatbestandes berufungsgericht hinweis abs zpo abgesehen ferner enthlt urteil weder bezugnahme erstinstanzliche entscheidung schriftstze protokolle unterlagen gibt berufungsantrge parteien beklagte rechtzeitig formgerecht nichtzulassungsbeschwerde erhoben beabsichtigten revision berufungsurteil vollem umfang anzugreifen ii nichtzulassungsbeschwerde erfolg nr egzpo steht zulssigkeit entgegen berufungsgericht beklagte zahlung weiterer beklagte urteil revision insgesamt angreifen mchte revision geltend machende beschwer bersteigt somit kenntnis berufungsantrge festgestellt jedenfalls zutreffend ausgangspunkt beschwerde berufungsverfahren dezember geltenden vorschriften zivilprozeordnung anzuwenden letzte mndliche verhandlung amtsgericht januar geschlossen worden nr egzpo fr abfassung berufungsurteils alte verfahrensrecht magebend ferner trifft fr revision neue verfahrensrecht anzuwenden mndliche verhandlung berufungsurteil erging januar stattfand nr egzpo nichtzulassungsbeschwerde macht beklagte erster linie grundstzliche bedeutung frage geltend altem verfahrens recht abzufassendes berufungsurteil revision zult gem zpo nichtzulassungsbeschwerde unterliegt tatbestand enthalten zumindest berufungsantrge wiedergeben mu berufungsgericht vertretene rechtliche standpunkt kenntnis tatschlichen streitstoffs nachvollzogen knne nichtzulassungsbeschwerde begrndet rechtssache grundstzliche bedeutung abs satz nr zpo mag fraglich aufgeworfene rechtsfrage anwendung zpo fllen neue revisionsrecht anzuwenden fr form abfassung berufungsurteils erheblich fr berufungsgericht getroffene entscheidung sache vgl bgh beschlu januar zr zip bedarf indes entscheidung entscheidung revisionsgerichts jedenfalls fortbildung rechts erforderlich abs satz nr alternative zpo vorliegende fall gibt veranlassung hchstrichterliche leitentscheidung fr auslegung verfahrensvorschrift zpo erlassen vgl bgh beschlu juli zb zip bghz auslaufendes recht betrifft vielzahl berufungsrechtszug anhngigen altverfahren anzuwenden deren handhabung fr ttigkeit revisionsgerichts allgemeiner bedeutung frage wann berufungsurteil tatbestand enthalten zumindest berufungsantrge wiedergeben mu bundesgerichtshof fr zwei fallgestaltungen denen berufungsgericht revision zugelassen bereits geklrt zivilprozeordnung januar geltenden fassung bereits berufungsverfahren anzuwenden reicht abs nr zpo fr darstellung erstinstanzlichen sach streitstandes bezugnahme tatschlichen feststellungen angefochtenen urteil anstelle tatbestandes naturgem zweiten rechtszug gestellten antrge erstrecken aufnahme berufungsantrge berufungsurteil daher erforderlich soweit berufungsgericht wrtliche wiedergabe berufungsantrge verzichtet mu wenigstens erkennen lassen berufungsklger rechtsmittel erstrebt darber hinaus mssen tatbestandlichen darstellungen grnden berufungsurteils ausreichen revisionsrechtliche nachprfung ermglichen fall tatbestandliche darstellungen berufungsurteil fehlen derart widersprchlich unklar lckenhaft tatschlichen grundlagen entscheidung berufungsgerichts mehr zweifelsfrei erkennen lassen vgl bgh urteil juni zr verffentlichung bestimmt fehlt mindestvoraussetzungen urteil bereits wegen amts wegen bercksichtigenden verfahrensmangels aufzuheben sache erneuten verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen vgl bgh urteil februar viii zr famrz verffentlichung bghz vorgesehen bgh urteil juni aao richtet berufungsverfahren altem recht whrend berufungsgericht zugelassene revision neue verfahrensrecht anzuwenden darstellung tatbestandes grundstzlich schon deshalb abs zpo abgesehen kraft berufungsgericht ausgesprochenen zulassung revision ge gen urteil stattfindet abs satz zpo voraussetzungen abs satz zpo vorliegen deshalb bezugnahmen angefochtene urteil schriftstze protokolle unterlagen zulssig soweit beurteilung parteivorbringens revisionsgericht wesentlich erschweren jedenfalls wenigstens sinngeme aufnahme berufungsantrge berufungsurteil unerllich vgl bgh urteil februar viii zr njw rr frage derartige anforderungen berufungsurteil stellen revision zult hchstrichterlich entschieden bejahen richtet berufungsverfahren dezember geltenden verfahrensrecht bedarf wiedergabe berufungsantrge auerdem darstellung tatbestandes zumindest bezugnahme tatschlichen feststellungen erstinstanzlichen urteils abs satz zpo nichtzulassung revision neuem recht nichtzulassungsbeschwerde stattfindet deren erfolg statthaftigkeit revision abs satz zpo abhngt besttigt vergleich regelung abs nr zpo soweit statthaftigkeit revision geht besteht sachlicher unterschied voraussetzungen denen zpo darstellung tatbestandes abgesehen darf voraussetzungen denen abs zpo feststellungen abs nr zpo aussagen zeugen sachverstndigen vernommenen parteien sowie ergebnis augenscheins protokoll aufgenommen brauchen beides setzt nmlich voraus berufungsurteil revision unterliegt rahmen abs nr zpo kommt fr frage revision voraussichtlich statthaft zeitpunkt ordnungsmigen herstellung protokolls statthaftigkeit rechtsmittels mu insoweit vorerst unterstellt zulassung abhngt vgl baumbach lauterbach hartmann zpo aufl rdn dabei macht unterschied revision demnchst berufungsgericht nichtzulassungsbeschwerde revisionsgericht zugelassen voraussetzungen denen gem abs nr zpo feststellungen abs nr zpo protokoll aufgenommen mssen gegeben erlassende urteil berufungsgerichts nichtzulassungsbeschwerde zpo unterliegt vgl bgh beschlu juni vi zr verffentlichung bestimmt liegen fall voraussetzungen denen abs zpo darstellung tatbestandes abgesehen steht entgegen bestreben zivilprozereform berufungsgerichte urteilsabfassung weitgehend entlasten vgl musielak ball zpo aufl rdn nichtzulassungsbeschwerde zutreffend ausfhrt berufungsgericht sache vertretene rechtliche standpunkt nmlich kenntnis tatschlichen streitstoffes nachvollzogen urteil ersichtlich sach streitstand gericht ausgegangen rechtsmittelbegehren parteien verfolgt wel che tatschlichen feststellungen entscheidung zugrunde liegen berprft frei verfahrensfehlern getroffen wurden daraus gezogenen schlufolgerungen berufungsgerichts einklang bisherigen rechtsprechungsgrundstzen stehen fehlt notwendigen voraussetzungen revisionsgericht nichtzulassungsbeschwerde prfung ermglichen berufungsgericht abs satz zpo genannten grnde revision htte zulassen mssen urteil zuverlssig entnehmen sachverhalt geht revisionsgericht insbesondere angesonnen ermitteln festzustellen abschlieend beurteilen knnen nichtzulassungsbeschwerde begrndet ermittlung feststellung sachverhalts bisher aufgabe revisionsgerichts vgl bghz neuem recht ab januar geltenden verfahrensrecht mssen tatschlichen grundlagen denen berufungsgericht ausgegangen berufungsurteil ersichtlich revisionsgericht falle nichtzulassung revision berprfung zulassungsgrnde abs zpo erlauben vgl zller gummer zpo aufl rdn grundlage prfung revisionsgerichts gem zpo schon zpo prinzipiell tatsachenstoff berufungsurteil einschlielich enthaltenen wirksamen bezugnahmen sowie sitzungsprotokoll erschliet vgl bgh urteil juni aao verwehrt senat berufungsgerichten fllen denen berufungsverfahren altem zivilprozerecht richtet zwingenden grund teil entlastung zivilprozereform fr berufungsverfahren neuem recht bezweckt mag abgesehen davon berufungsurteil sowohl altem neuem recht zumindest berufungsantrge wiedergeben mu vgl bgh beschlu februar aao beschrnkt entlastung rahmen abs nr zpo nmlich darauf urteil anstelle tatbestandes stets tatschlichen feststellungen angefochtenen urteil darstellung etwaiger nderungen ergnzungen bezug nehmen darf darstellung entscheidungsgrnde betrifft teil ansicht vertreten dichte grnde berufungsurteilen revisionszulassung versagen seien geringere anforderungen stellen diejenige urteilen revision zulassen grnde ersten fall berprfung revisionsgerichts zulassungsgrnde abs zpo erlauben mten vgl zller gummer zpo aufl rdn folgen dahinstehen jedenfalls lt grnde bezogene gedanke tatbestand bertragen fr erforderlichen umfang darstellung sach streitstandes mastab gelten nichtzulassung revision setzt voraus berufungsgericht grundstzliche bedeutung sache sinne abs nr zpo verneint recht nichtzulassungsbeschwerde berprft knnen beurteilung darf berufungsgericht teilweise grundlage entziehen etwa davon absieht urteil tatschliche entscheidungsgrundlagen darauf bezogene erwgungen darzustellen denen ansicht kn ne zweifelsfrei denkbaren gesichtspunkt grundstzliche bedeutung zukommen ansicht mu berprfung rahmen nichtzulassungsbeschwerde zugnglich deshalb urteil ersichtlich richtig kriterien denen revisionsgericht urteil nichtzulassungsbeschwerde berprfen weniger umfangreich kriterien falle zulassung revision fr revisionsrechtliche prfung gelten erfolgsaussicht prfen sinne wre rechtfertigen verkrzt formulieren berufungsurteil unterliege rahmen nichtzulassungsbeschwerde eingeschrnkten berprfung keinesfalls bedeutet jedoch gegenstand berprfung weniger umfangreich deshalb darstellung sach streitstandes berufungsurteil geringere anforderungen stellen falle revisionszulassung berufungsgericht revisionsrechtlichen prfung prfungsgegenstand rahmen nichtzulassungsbeschwerde entsprechende darlegungen beschwerdeschrift vorausgesetzt stets gesamtheit tatschlichen grundlagen denen berufungsgericht ausgegangen sowie rechtlichen folgerungen daraus gezogen lediglich blickwinkel revisionsgericht prfung vorzunehmen falle nichtzulassungsbeschwerde enger falle revision alledem nichtzulassungsbeschwerde voraussetzungen nr egzpo stets schon stattzugeben berufungsurteil richtet tatschlichen grundlagen entscheidung fr revisionsgericht vollem umfang ersichtlich offen gelassen bgh beschlu juni aao etwa tatbestand enthlt geltung neuen verfahrensrechts mindestanforderungen abs nr zpo gengt deshalb zulssige revision weiteres aufzuheben wre weiteren voraussetzungen abs satz zpo vorliegen nichtzulassungsbeschwerde dargelegt mssen bedarf zeit entscheidung vorliegende entscheidung senats erstmals aufgeworfenen rechtsfrage befat jedenfalls dargelegt fortbildung rechts abs nr zpo erforderlich zulassungsgrund gegeben bundesgerichtshof knftig weitere flle art vorgelegt mag fraglich fr beurteilung voraussetzungen abs zpo zeitpunkt jeweiligen entscheidung ber nichtzulassungsbeschwerde mageblich vgl bgh beschlsse november iv zr wm april xi zr zip hchstrichterlich bereits geklrte rechtsfrage jedenfalls weder grundstzlich fortbildung rechts erneuten entscheidung bedarf andererseits drfte schwerlich hinnehmbar erscheinen berufungsurteil bestand revision zult mangels wiedergabe tatschlichen feststellungen prfung voraussetzungen erfolgreichen nichtzulassungsbeschwerde erschwert gar vereitelt weniger verstndlich wre statthafte nichtzulassungsbeschwerde urteil deshalb erfolg htte bundesgerichtshof frage derartige urteile prozeordnungswidrig bereits positiv beantwortet hahne gerber wagenitz sprick bundesrichter dr ahlt urlaubsbedingt verhindert unterschreiben hahne'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen untreue anhrungsrge strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen anhrungsrge verurteilten beschluss senats oktober kostenpflichtig zurckgewiesen senat revision verurteilten urteil landgerichts saarbrcken april beschluss oktober gem abs stpo unbegrndet verworfen hiergegen verurteilte schriftsatz november anhrungsrge gem stpo erhoben anhrungsrge unbegrndet verletzung rechtlichen gehrs vorliegt senat entscheidung weder tatsachen beweisergebnisse verwertet denen verurteilte gehrt worden wre entscheidung bercksichtigendes vorbringen verurteilten bergangen basdorf sander berger schneider bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs satz satz gesellschafter insolvenzschuldnerin beschwerde festsetzung vergtung insolvenzverwalters befugt hhe festsetzung recht teilhabe berschuss beeintrchtigen bgh beschluss februar ix zb lg frankenthal pfalz ag ludwigshafen rhein ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill prof dr gehrlein dr pape grupp richterin mhring februar beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts frankenthal pfalz mrz insoweit aufgehoben sofortige beschwerde weiteren beteiligten festsetzung vergtung weiteren beteiligten mehr verworfen worden umfang aufhebung sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde weitere beteiligte verwalter september erffneten insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin rechtsform gmbh co kg gefhrten gesellschaft verwertung insolvenzmasse wurden festgestellten forderungen smtlicher insolvenzglubiger einschlielich nachrangigen insolvenzglubiger inso befriedigt befand forderung weiteren beteiligten kommanditistin schuldnerin geschftsfhrerin komplementr gmbh darlehensrckzahlung weitere beteiligte forderung zunchst angemeldet sodann zurckgenommen wegen differenz weitere teilnahme insolvenzverfahren verzichtet beschluss april insolvenzgericht vergtung weiteren beteiligten fr ttigkeit insolvenzverwalter einschlielich auslagen umsatzsteuer festgesetzt dagegen schuldnerin weitere beteiligte sofortige beschwerde eingelegt whrend beschwerdeverfahrens weitere beteiligte darlehensforderung hhe insolvenztabelle nachgemeldet begrndung beschwerde erklrte jedoch halte forderungsanmeldung mehr fest beanspruche inso zustehenden anteil erwartenden bererls landgericht sofortigen beschwerden unzulssig verworfen hinsichtlich beschwerdeberechtigung weiteren beteiligten rechtsbeschwerde zugelassen beantragt rechtsbeschwerde herabsetzung vergtung ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo brigen zulssig abs zpo fhrt umfang anfechtung aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache beschwerdegericht beschwerdegericht gemeint weiteren beteiligten fehle beschwerdeberechtigung folge stellung insolvenzglubigerin tabelle festgestellte forderung befriedigt worden sei nachmeldung weiteren forderung spter mehr festgehalten kommanditistin schuldnerin sei beschwerdeberechtigt umstand gesellschafterin inso anteil verbleibenden berschuss beanspruchen knne rechtfertige analoge anwendung abs inso ber kreis beschwerdeberechtigt bezeichneten personen hinaus ausfhrungen halten soweit stellung weiteren beteiligten kommanditistin betroffen rechtlichen nachprfung stand gesellschafter insolvenzschuldnerin analoger anwendung abs satz inso beschwerde festsetzung vergtung insolvenzverwalters berechtigt hhe festsetzung recht teilhabe berschuss beeintrchtigen beschluss insolvenzgericht vergtung verwalters festsetzt steht gem abs satz inso verwalter schuldner insolvenzglubiger sofortige beschwerde regelung jedoch abschlieend bundesgerichtshof derholt entschieden ber wortlaut abs satz inso hinaus personen beschwerdeberechtigung zuerkannt fehlerhafte festsetzung vergtung rechten unmittelbar beeintrchtigt falle festsetzung vergtung vorlufigen insolvenzverwalters beschwerdeberechtigt abs satz nr abs satz inso sptere insolvenzverwalter bgh beschluss september ix zb zip rn masse unzulnglich steht beschwerderecht masseglubigern festsetzung abs nr inso vorrangigen verwaltervergtung befriedigung beeintrchtigt bgh beschluss dezember ix zb zip rn gleicher weise dritter beschwerdebefugt fr fall masseunzulnglichkeit gegenber masse verpflichtet fr kosten insolvenzverfahrens einzustehen bgh beschluss dezember aao rn ff gesetzgeber ging davon betroffenen beschwerdebefugnis zukommen solle vgl bt drucks rege inso denjenigen vergtungsfestsetzung rechten unmittelbar beeintrchtigt knnen soweit betroffene abs satz inso genannt weist norm planwidrige regelungslcke analoger anwendung beschwerderecht zuerkannt bgh beschluss dezember aao rn voraussetzungen streitfall gegeben weitere beteiligte fehlerhaft berhhte festsetzung vergtung rechten unmittelbar beeintrchtigt kommanditistin gesellschafterin schuldnerin schlussbericht weiteren betei ligten stichtag mrz masseguthaben hhe vorhanden zuzglich erwartender einnahmen vorsteuererstattung hhe bleibt bisherigen festsetzung vergtung darf bereits vorschsse hhe insgesamt erhalten masse entnehmen schlussbericht davon auszugehen fall restbetrag rund ausschttung gesellschafter gem inso verbleibt vergtung weiteren beteiligten hingegen antrag weiteren beteiligten entsprechend herabgesetzt weitere beteiligte bereits mehr erhalten zusteht erwartende berschuss erhht betrag vergtung herabgesetzt schuldnerin natrliche person verwalter satz inso schuldnerin beteiligten person mithin weiteren beteiligten teil berschusses herauszugeben abwicklung auerhalb insolvenzverfahrens zustnde weiteren beteiligten beanspruchende anteil erhht vergtung verwalters niedriger festgesetzt hhe somit fehlerhaft berhhte vergtungsfestsetzung unmittelbar beeintrchtigt gesetz ergebende beschwerdeberechtigung schuldnerin brauchen deren gesellschafter falle mglichen berschusses entgegen ansicht weiteren beteiligten verweisen lassen anspruch anteil berschuss satz inso schuldnerin beteiligten personen schuldnerin zusteht iii entscheidung beschwerdegerichts deshalb gem abs satz zpo angefochtenen umfang aufzuheben sache erneuten entscheidung zurckzuverweisen nunmehr sache entschieden vill gehrlein grupp pape mhring vorinstanzen ag ludwigshafen rhein entscheidung lg frankenthal entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof ars ar beschluss dezember bewhrungssache betreffend az ls amtsgericht kln az ar amtsgericht duisburg ruhrort strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts dezember beschlossen fr nachtrglichen entscheidungen ber strafaussetzung bewhrung amtsgericht duisburg ruhrort zustndig grnde amtsgericht kln bewhrungsaufsicht beschlu september amtsgericht duisburg ruhrort bertragen bezirk verurteilte stndigen wohnsitz amtsgericht duisburg ruhrort bernahme begrndung abgelehnt sei berprfen kln erfolgen knne erachtet abgabe wegen willkrlichkeit fr unwirksam abgabe amtsgericht kln wohnsitzgericht gem abs satz stpo wirksam bindend anhaltspunkte fr annahme objektiver willkrlichkeit abgabeentscheidung ersichtlich willkrlich entscheidung schon besondere grnde fehlen fr zweckmigkeit abgabe wohnsitzgericht sprechen st rspr senats vgl nstz senatsbeschlsse juni ars juli ars jhnke otten fischer rothfu elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers februar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts meiningen oktober aufgehoben soweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde sachrge gesttzte revision angeklagten nichtanordnung maregel ausgenommen unbegrndet sinne abs stpo soweit schuld strafausspruch richtet nichtanordnung maregel gem stgb hlt hingegen rechtlicher berprfung stand fehlerfrei getroffenen feststellungen landgerichts konsumierte angeklagte letzten drei jahren nahezu tglich speed ecstasy kokain cannabis betubungsmittel finanzierte wesentlichen straftaten zumeist einbruchsdiebsthle ua wegen betubungsmittelkonsums wurde fahrerlaubnis entzogen einbruchsdiebsthle gegenstand verurteilung beging angeklagte ausnahmslos absicht tatbeute deren erls betubungsmittel erwerben gilt fr taten gegenstand vorverurteilung deren einzelstrafen landgericht nachtrglich gebildete gesamtstrafe einbezogen schlielich landgericht festgestellt angeklagte lebensbeichte abgelegt beabsichtige bisherigen leben abzuschlieen neues leben straftaten betubungsmittel beginnen ua umstnden aufdrngen anordnung maregel gem stgb prfen urteilsgrnden jedoch erwhnt annahme hangs sinne satz stgb nahe liegt wrde entgegenstehen anlasstaten voraussetzungen stgb jeweils festgestellt vgl fischer stgb aufl rdn ff abgeurteilten straftaten durchweg symptomtaten handelte liegt nahe schlielich drngte angesichts festgestellten motivationslage angeklagten annahme konkreten erfolgsaussicht sinne satz stgb umstnden maregelanordnung tatrichter zwingend prfen fehlen errterung urteilsgrnden fhrt insoweit aufhebung urteils zurckverweisung sache rissing van saan rothfu appl fischer schmitt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss aranw mrz verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen gerichtlicher bestimmung zustndigkeit richterablehnung prozesskostenhilfe bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwlte dr frey dr martini mrz beschlossen antrag ablehnung richter bundesgerichtshofs rechtsanwlte unzulssig verworfen antrag prozesskostenhilfe fr einlegung begrndung betracht kommenden rechtsbehelfe senatsbeschluss januar zurckgewiesen grnde ablehnungsgesuch offensichtlich unzulssig richter wegen besorgnis befangenheit abgelehnt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit rechtfertigen abs satz brao abs vwgo abs zpo ausschlieungs ablehnungsgrnde beziehen prozessrechtliche fhigkeit abgelehnten richters amt bestimmten rechtsstreit rcksicht persnlichen verhltnisse parteien streitgegenstand wahrnehmen knnen mitwirkung richters konkreten verfahren grnden frage gestellt person richters liegen vgl bgh beschluss november ix zb njw rr rn antragsteller anwaltlichen beisitzer senats dagegen allein deshalb ablehnen rechtsanwlte sache wendet vorschrift abs brao bundesgerichtshof bildende senat fr anwaltssachen zwei rechtsanwlte beisitzer angehren scheint erreichen ber betriebenen verfahren zugrunde liegendes begehren zugelassener rechtsanwalt kammerbeitrge zahlen mssen rechtsanwlte entscheiden anliegen zulssiger gegenstand ablehnungsgesuchs senat ebenso anwaltsgerichtshof freien hansestadt bremen vorschriften fnften teils bundesrechtsanwaltsordnung gebunden vorsieht gerichte anwaltssachen rechtsanwlten besetzt falle offensichtlich unzulssigen antrags abgelehnte richter entscheiden wartepflicht abs satz brao abs vwgo abs zpo entfllt mnchkomm zpo gehrlein aufl rn vgl bgh beschluss juli ix zb zvi ii ii antragsteller beabsichtigt senatsbeschluss januar anhrungsrgen gegenvorstellungen wiederaufnahme nichtigkeitsantrge erheben sowie vorrangig tatbestandsberichtigung hilfswei se beschlussberichtigung beschlussergnzung beantragen smtliche beabsichtigten antrge aussicht erfolg abs satz brao vwgo zpo senat vortrag antragstellers vollstndig kenntnis genommen antrag sachlich beschieden voraussetzungen fr gerichtliche bestimmung zustndigkeit erfllt anwaltsgerichtshof freien hansestadt bremen zustndiges gericht gibt brao vorgesehenen besetzung anliegen klgers bearbeiten iii weitere eingaben sache mehr beschieden kayser roggenbuck frey lohmann martini vorinstanz agh bremen entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar mai strafvollstreckungssache wegen schweren raubes bestimmung zustndigen gerichts bundesgerichtshof gem stpo az js jug staatsanwaltschaft bayreuth az vrjs ii vollstreckungsleiter fr justizvollzugsanstalt neuburg herrenwrth beim amtsgericht neuburg donau az ar amtsgericht bad drkheim strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts mai beschlossen zustndig fr weitere bewhrungsberwachung vollstreckung vollstreckungsleiter fr justizvollzugsanstalt neuburgherrenwrth beim amtsgericht neuburg donau grnde verurteilte verbte zweijhrige jugendstrafe justizvollzugsanstalt neuburg herrenwrth beschlu januar setzte vollstreckungsleiter richter beim amtsgericht neuburg donau vollzug restes jugendstrafe bewhrung verurteilte fr dauer acht wochen stationren suchttherapie klinik bad drkheim unterziehen infolge aussetzung strafrestes bewhrung erforderlich werdenden entscheidungen bertrug vollstreckungsleiter jugendrichter beim amtsgericht bad drkheim gab vollstreckung ab amtsgericht bad drkheim lehnte bernahme hinblick vorbergehenden aufenthalt verurteilten zustndigkeitsbereich ab zwischenzeitlich verurteilte mrz vorzeitig klinik bad drkheim entlassen worden hlt seitdem eltern bayreuth gleichwohl weigert vollstreckungsleiter fr justizvollzugsanstalt neuburg herrenwrth bewhrungsaufsicht bernehmen amtsgericht bad drkheim sache bundesgerichtshof entscheidung zustndigkeitsstreites vorgelegt generalbundesanwalt ausgefhrt bundesgerichtshof gemeinsames oberes gericht stpo jgg entscheidung zustndigkeitsstreits berufen streitbefangenen amtsgerichte neuburg donau bad drkheim zustndigkeitsbereich verschiedener oberlandesgerichte liegen olg mnchen olg zweibrcken vollstreckungsleiter fr justizvollzugsanstalt neuburgherrenwrth gem abs satz abs jgg fr weitere bewhrungsberwachung vollstreckung jugendstrafe zustndig fr bewhrungsberwachung gem abs satz stpo originr zustndiger richter obliegt bewhrungsaufsicht zweckmig wirkungsvoll mglich gestalten vgl bgh beschluss ars njw wirkungsvollen ausbung bewhrungsaufsicht vollstreckungsleiter gem abs jgg abs satz jgg treffenden entscheidungen amtsgericht aufenthaltsorts verurteilten abgeben unzweckmig jedoch bertragung nachtrglichen entscheidungen sinne abs satz jgg bereits zeitpunkt bertragung absehbar aufenthalt verurteilten zustndigkeitsbereich amtsgerichts bewhrungsberwachung bertragen vorbergehend kurzer dauer fall untunlich jugendrichter amtsgerichts bereich verurteilte kurzzeitig aufhlt vorgang einarbeitet obwohl baldige bertragung bewhrungsberwachung gericht erwarten vgl senat be schluss ars nstz nr mastab gemessen abgabe bewhrungsberwachung weiteren vollstreckung vollstreckungsleiter fr justizvollzugsanstalt neuburg herrenwrth jugendrichter amtsgericht bad drkheim sachgerecht aufenthalt verurteilten dortigen therapieeinrichtung anfang dauerhaft fr zunchst acht wochen geplant vorzeitigen entlassung verurteilten klinik nunmehr jeglicher grund fr bernahme bewhrungsberwachung weiteren vollstreckung amtsgericht bad drkheim entfallen schliet senat bode otten roggenbuck rothfu appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stgb verhngung lebenslanger freiheitsstrafe hrteausgleich fr erledigte gesamtstrafenfhige vorstrafen wege vollstreckungslsung gewhren bgh beschluss januar str lg kassel strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers januar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kassel mrz aufgehoben soweit entscheidung ber wegen mehr mglicher gesamtstrafenbildung durchzufhrenden hrteausgleich unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen mordes lebenslangen freiheitsstrafe verurteilt dagegen richtet revision angeklagten verfahrensrgen sachrge urteilsfeststellungen ttete angeklagte juni damals jhrige sexuelle ntigung verdecken angeklagte befand zeit aufgrund urteils august wegen sexueller ntigung einbeziehung weiteren strafe wegen sexueller ntigung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt worden freignger strafvollzug februar wurde landgericht marburg wegen anderweitig begangener straf taten nmlich wegen vergewaltigung tateinheit entfhrung willen entfhrten wegen sexueller ntigung tateinheit versuchter vergewaltigung wegen versuchter vergewaltigung gesamtfreiheitsstrafe acht jahren sechs monaten verurteilt ferner wurde sicherungsverwahrung angeordnet angeklagte verbte gesamtfreiheitsstrafe august verblieb danach dezember sicherungsverwahrung fhrungsaufsicht sicherungsverwahrung seit januar erledigt besonderen schwere schuld fhren grnde angefochtenen urteils abschlieend hieran gemessen zugunsten angeklagten feststellung heute besonderen schwere schuld sprechender umstand abwgung deshalb einzustellen abgeurteilte tat angeklagten begangen wurde daher nunmehr fast jahre zurck liegt zugunsten angeklagten dabei weiteren abwgung einzustellen vorliegend abgeurteilte straftat fiktiv gesamtstrafenfhig urteil landgerichts marburg abgeurteilten abgeurteilten tat begangenen straftaten jahre wre wrde angeklagten vorliegend zeitige freiheitsstrafe verhngen kmen gesamtstrafenfhige verurteilung jahre mittlerweile vollstndig vollstreckt daher mehr fr bildung zeitigen gesamtstrafe bercksichtigt jedenfalls sogenannter hrteausgleich anerkannten rechtsgrundstze zugute spricht zustzlich dafr besondere schwere schuld wrdigung fr rechtsinstitut hrteausgleichs mageblichen billigkeitsbezogenen zumessungserwgungen verneinen bereich zumessung zeitigen freiheitsstrafe anerkannt whrend angefochtene urteil schuldspruch rechtsfehler aufweist verfahrensrgen generalbundesanwalt antragsschrift september dargelegten grnden erfolg hlt strafausspruch insoweit rechtlichen nachprfung stand entscheidung ber wege vollstreckungslsung durchzufhrenden hrteausgleich unterblieben entscheidung groen senats januar kompensation rechtsstaatswidriger verfahrensverzgerung vollstreckungsmodell gsst bghst nunmehr abkehr frherer rechtsprechung bgh nstz bgh urteil mrz str verhngung lebenslanger freiheitsstrafe hrteausgleich fr erledigte gesamtstrafenfhige vorstrafen vollstreckungsmodell gewhren bgh beschluss dezember str verffentlichung bghst vorgesehen grundgedanke stgb taten gemeinsamer aburteilung stgb behandelt worden wren getrennter aburteilung behandlung erfahren sollen tter endergebnis weder besser schlechter gestellt taten zuerst durchgefhrten verfahren abgeurteilt worden wren bghst scheitert stgb mgliche nachtrgliche gesamtstrafenbildung daran zunchst erkannte strafe bereits vollstreckt verjhrt erlassen darin liegende hrte stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs bemessung nunmehr verhngenden strafe auszugleichen bghst gerichte allerdings gesetze gebunden art abs gg beim hrteausgleich stgb vorgegebenen grenzen strafenfindung beachten gesetz fr mord sofern gesetzlichen milderungsgrnde vorliegen lebenslan ge freiheitsstrafe vorsieht konnte hrteausgleich fllen gewhrt vgl kompensation wegen rechtsstaatswidriger verfahrensverzgerung bghst rdn bgh njw nunmehr gestattet groen senat fr strafsachen vorgegebene vollstreckungsmodell bghst rdn vgl egmr stv anm krehl fllen rechtsstaatswidriger verfahrensverzgerung gebotenen ausgleich systemwidrige eingriffe strafbemessung lebenslangen freiheitsstrafe durchzufhren falle lebenslangen freiheitsstrafe kompensation anrechnung vollstreckt geltenden teils strafe mindestverbungsdauer sinne abs nr stgb erfolgen frage vollstreckungsmodell fallgestaltungen bertragen senaten bundesgerichtshofs einhellig beantwortet strafsenat kompensation verstoes art abs lit satz bghst wege vollstreckungsmodells bejaht strafsenat ausdrcklich entgegengetreten urteil dezember str bghst rdn hlt kompensation verfahrensfehlern vollstreckungswege generell fr unzulssig erkennende senat teilt auffassung senat hlt jedoch fr angezeigt grundlage doppelt analogen anwendung abs satz stgb kompensation vollstreckungswege hrteausgleich wegen mehr mglicher gesamtstrafenbildung bertragen erwogen bereits beschlssen strafsenats juli str bghr stgb abs satz hrteausgleich mai str verfahrensweise bietet mglichkeit berma strafe aufgrund zufllig getrennter aburteilung systemwidrige eingriffe strafbemessung beseitigen anliegen rechtsprechung hrteausgleich sonderfall lebenslangen freiheitsstrafe rechnung tragen weise ungleichbehandlung gegenber denjenigen fllen vermieden denen tatgericht besondere schwere schuld festgestellt fllen strafsenat bundesgerichtshofes fr zulssig angesehen umstand freiheitsstrafe gesamtstrafenfhigen vorverurteilung erlass lebenslange freiheitsstrafe lautenden urteils verbt worden festsetzung verlngerungsdauer mindestverbungszeit abs nr stgb bercksichtigen beschluss dezember str nstz rr vgl bverfg beschluss januar bvr anwendung vollstreckungsmodells vermieden tter normalfllen schlechter dastehen verwirklichung besonderer schuldschweregrnde darber hinaus fllen besonderer schuldschwere bemessung hhe kompensation bereich tatrichterlichen strafzumessung unterfllt hierfr zustndigen tatgericht bertragen vgl bverfg beschluss januar bvr entscheidungen strafsenats juli bghr stgb abs satz hrteausgleich str mai str senat vorliegenden fall letzter sicherheit ausschlieen landgericht zustzliche kompensation fr voll verbte langjhrige freiheitsstrafe ausgesprochen htte mglichkeit bewusst wre landgericht verneinung besonderen schwere schuld fr tatzeitpunkt verwirklichte unrecht zutreffend bejaht vorrangig seitherigen zeitablauf gesttzt verhngung zeitigen freiheitsstrafe mglichen hrteausgleich fr vollstreckte vorverurteilung demge genber zustzliches argument fr verneinung besonderen schwere schuld erwhnt angesichts dauer verbten strafe mehr hlfte mindestverbungsdauer abs nr stgb betrgt erscheint mglich landgericht zustzlichen verneinung besonderen schuldschwere ausreichenden hrteausgleich gesehen weitergehenden kompensation rechtsgrnden fr gehindert hielt sofern neue tatrichter berzeugung gelangt verneinung besonderen schuldschwere gengenden hrteausgleich fr verbte langjhrige freiheitsstrafe darstellt hrte angemessen kompensieren dabei grundstzlich vollstndige anrechnung verbten haftzeiten geboten steht entscheidung strafsenats dezember str entgegen strafsenat frage sogar notwendigkeit hrteausgleichs berhaupt beschluss sachverhalten vorliegenden aufklrung tat ber lange zeit wegen vorhanden gewesener technischer mittel mglich ausdrcklich offen gelassen rdn gerade fllen vorliegenden zeitnaher aburteilung bildung gesamtstrafe besondere schuldschwere hand gelegen htte sache tatrichters angemessenen hrteausgleich rahmen strafzumessung bestimmen zumal tatzeitnah bildenden lebenslangen gesamtfreiheitsstrafe sicherungsverwahrung verhngt worden wre rissing van saan roggenbuck schmitt appl ribgh prof dr krehl erkrankt deshalb unterschrift gehindert rissing van saan'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg januar verworfen jedoch schuldspruch dahin berichtigt angeklagte versuchten totschlags fnf tateinheitlich zusammentreffenden fllen tateinheit unerlaubter ausbung tatschlichen gewalt ber vollautomatische selbstladewaffe schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags fnf tateinheitlich zusammentreffenden fllen tateinheit versto waffengesetz freiheitsstrafe fnf jahren verurteilt revision angeklagten bleibt erfolg nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo senat przisiert lediglich teilweise unzureichend gefaten schuldspruch angeklagten tat verwendete maschinenpistole kaliber mm tragbare kriegswaffe abs waffg vorschriften waffengesetzes anwendung finden landgericht angewendeten vorschriften ergibt tat zutreffend unerlaubte ausbung tatschlichen gewalt ber vollautomatische selbstladewaffe angesehen przisierung mu schuldspruch enthalten gesetz bezeichnungen bereitstellt allgemeinen regeln anschauliche verstndliche wortbezeichnung whlen vgl bghr waffg abs munition kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn tenorierung vgl steindorf waffenrecht aufl waffg rdn nachw ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat feststellungen landgerichts ergeben bedingte ttungsvorsatz angeklagten zumindest diejenigen personen gerichtet angeklagte lokal wahrgenommen ehe maschinenpistole nahm schufertig machte zwei feuerste richtung eingangstr flchtenden gste sowie fenster lokals abgab feststellungen mindestens sechs personen nmlich mindestens fnf urteil namentlich benannten personen ua lokal herausgekommen landsmann zeugen hilfe kommen sowie zeuge landgericht fnf tateinheitlich zusammentreffenden totschlagsversuchen ausgegangen beschwert angeklagten totschlagsversuch beendet obwohl schsse mensch verletzt worden landgericht festgestellt angeklagte zwei salven insgesamt mindestens schssen krperhhe trffnung lokalfenster abfeuerte danach rechnete vielzahl personen verletzt tdlich verletzt wrde jedoch einzelnen gedanken darber machte flchtete ua recht landgericht darauf abgehoben beendeter versuch schon anzunehmen tter letzten ausfhrungshandlung vorstellungen ber folgen tuns macht bghst bghr stgb freiwilligkeit einwand revision besonderheit falles liege darin angeklagte verletzten opfer abgewandt unkenntnis berhaupt verletztes opfer gegeben geflchtet sei geht daran vorbei taten denen taterfolg gewissen rumlichen distanz tter eintritt tter oftmals beobachtet unmittelbare verletzung opfers eingetreten ausfhrungen landgerichts tat angeklagten zumindest fnf personen unmittelbar tdlicher verletzungsgefahr ausgesetzt auergewhnlich glcklichen umstnden verdanken tdlichen verletzungen kam ua sachlage besteht anla annahme angeklagte sei totschlagsversuche zurckgetreten rissing van saan miebach pfister winkler lienen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein zpo abs satz nr htte nichtzulassungsbeschwerde zeitpunkt einlegung wegen grundstzlicher bedeutung zugelassen mssen erledigt zulassungsgrund entscheidung ber nichtzulassungsbeschwerde entscheidung revisionsgerichts sache revision gleichwohl zuzulassen aussicht erfolg anderenfalls beschwerde hinweis fehlende erfolgsaussicht zurckzuweisen anschlu bgh beschlu mai zr bgh report beschlu september zr ii bb bgh beschlu oktober iv zr olg bamberg lg coburg iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt richterin dr kessal wulf oktober beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg oktober kosten beklagten zurckgewiesen streitwert grnde parteien versicherungsgesellschaften streiten darum wer letztlich fr kosten rcktransports afrika schwer erkrankten versicherten deutschland einzustehen versicherte mitglied klgerin flugrckholkostenversicherung abgeschlossen rcktransport durchfhrte versicherten rechnung stellte kosten wurden zunchst klgerin getragen versicherungsbedingungen regre nehmen konnte soweit versicherten deckungsanspruch pri mr haftenden versicherer zustand vorliegenden fall ber klgerin versicherte auerdem beklagten krankenversichert gegenber regreanspruch klgerin beklagte abtretungsverbot allgemeinen geschftsbedingungen unwirksamkeit klgerin verwendeten klauseln ber deren subsidire haftung sowie unanwendbarkeit abs vvg fr geltend gemachten rckgriffsanspruch berufen vorinstanzen klage wesentlichen stattgegeben berufungsgericht revision zugelassen dagegen wendet beklagte beschwerde ii beschwerde ergebnis erfolg beklagte macht geltend revision msse klrung folgenden drei grundsatzfragen gem abs satz nr zpo zugelassen nmlich formularmiges abtretungsverbot allgemeinen geschftsbedingungen privaten krankenversicherung wirksam sei subsidiarittsklauseln rahmen flugrckholkostenversicherungen inhaltskontrolle standhielten regreberechtigung abs vvg angenommen knne subsidirversicherer zahlungen kenntnis nachrangigen zahlungsverpflichtung leiste fragen urteil senats april iv zr versr geklrt worden besonder heiten vorliegenden falles rechtfertigen abweichungen ergnzungen allein deshalb beschwerde jedoch zurckgewiesen nichtzulassungsbeschwerde bereits november eingelegt worden urteil senats april zeitpunkt einlegung beschwerde htte geltend gemachte zulassungsgrund abs satz nr zpo verneint knnen mithin konnte beschwerdefhrer davon ausgehen revisionsverfahren ber allgemeininteresse liegende klrung zulassungsfragen hinaus individuellen interesse volle berprfung berufungsurteils rechtsfehler stattfinden zielen revisionsverfahrens neuem recht vgl allgemein bverfg njw wenzel njw verfahrensrechtliche position darf beschwerdefhrer revisionsgericht dadurch entzogen beschwerdefhrer veranlate voraussehbare arbeits entscheidungsreihenfolge beschwerdefhrer geltend gemachten zulassungsgrnde entscheidung ber nichtzulassungsbeschwerde verfahren geklrt bgh beschlu mai zr bghreport beschlu september zr ii bb verffentlichung bestimmt verfahrensweise wrde art abs abs gg verbrgten erfordernisse rechtsmittelklarheit vorhersehbarkeit staatlichen handelns sowie effektivitt gerichtlichen rechts schutzes verstoen vgl bverfge allerdings liegen zulassungsgrnde entscheidung ber nichtzulassungsbeschwerde etwa aufgrund revisionsgericht unzugnglichen entwicklung tatschlichen verhltnisse beurteilenden sachverhalts erledigt beschlu bundesgerichtshofs mrz iv zr njw ii fr frage revision hinblick abs satz zpo zuzulassen kommt grundstzlich zeitpunkt entscheidung revisionsgerichts ber nichtzulassungsbeschwerde bgh beschlu november iv zr njw rr beschlu mrz aao beschlu april xi zr njw beschlu august xii zr njw ii beschlu september aao ii aa danach verfassungskonformer auslegung abs satz abs zpo beschwerde zeitpunkt einlegung wegen grundstzlicher bedeutung htte zugelassen mssen zulassungsgrund entscheidung revisionsgerichts sache erledigt erfolgsaussichten beschwerdefhrers gleichwohl vollem umfang revisionsgericht prfen revision zuzulassen aussicht erfolg andernfalls beschwerde hinweis fehlenden erfolgsaussichten zurckzuweisen vgl beschlu mai aao beschlu september aao ii bb dementsprechend senat angegriffene berufungsurteil rechtsfehler nachteil beklagten berprft soweit nichtzulassungsbeschwerde rechtsfehler gergt stehen zusammenhang geltend gemachten zulassungsgrnden knnen senatsurteil april aao genannten grnden erfolg soweit beschwerdefhrer insbesondere geltend macht vorliegenden fall bestehe falle senatsurteils april vorleistungspflicht subsidirversicherers verpflichtung sei vereinbarte subsidiarittsklausel unwirksam agbg rechtfertigt einwand beurteilung magabe ziffer vertrag klgerin zugrunde liegenden geschriebenen bedingungen erfolgen schadenszahlungen monatlich fr all diejenigen schden denen unterlagen vollstndig vorliegen vgl ziffer bedingungen ziffer bestimmt ergnzend rckgriff eventuell bestehende kostentrger versicherer erfolgt vorleistung klgerin entspricht vertraglichen vereinbarungen innerhalb bestehenden versicherungsverhltnisses schaden ersetzt genommenen versicherungsschutz fllt vgl bgh urteil november iva zr versr terno dr schlichting wendt seiffert dr kessal wulf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr april rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs april vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen anhrungsrge gem zpo anzusehende eingabe klgerin april beschwerde wegen verletzung rechtlichen gehrs beschluss senats mrz unzulssig verworfen klgerin kosten rgeverfahrens tragen grnde klgerin persnlich erhobene anhrungsrge eingabe april unzulssig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden nichtzulassungsbeschwerdeverfahren besteht anwaltszwang abs satz zpo gilt fr verfahren erhobene anhrungsrge vgl zller vollkommer zpo aufl rn saenger hk zpo aufl rn vgl bgh beschluss mai viii zb njw schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg mnchen ii entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen schweren raubes beihilfe schweren raub strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer oktober gem abs satz abs abs stpo beschlossen revisionen angeklagten verfahren gem abs stpo vorwurf gefhrlichen krperverletzung tateinheit ntigung beschrnkt urteil landgerichts oldenburg januar strafaussprchen zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel nebenklger dadurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehenden revisionen verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung ntigung freiheitsstrafe vier jahren angeklagte wegen beihilfe schweren raub tateinheit gefhrlicher krperverletzung ntigung freiheitsstrafe jahr zehn monaten deren vollstreckung bewh rung ausgesetzt verurteilt rechtsmittel sttzen angeklagten rgen verletzung formellen materiellen rechts verfahrensrgen unbegrndet sinne abs stpo beanstandungen sachlichen rechts beschluss ersichtlichen erfolg verurteilung angeklagten wegen tateinheitlich begangenen schweren raubes feststellungen getragen zueignungsabsicht angeklagten verhalten generalbundesanwalt antragsschriften september hierzu ausgefhrt vorliegen tatbestandsmerkmals wre vorliegend zwingend errtern angeklagte geschdigten feststellungen beim verlassen tatorts erklrte wrde sachen wiederbekommen niemandem vorgefallenen erzhle htte erklrung vorstellung angeklagten whrend wegnahme geldes sonstigen gegenstnde entsprochen htte zueignungsabsicht vorgelegen nmlich ausgeschlossen tter wegnahme sache mittel erpressung tatopfers nutzen fortbestehende eigentum geschdigten mithin anerkennt vgl fischer stgb aufl rdnr stelle urteils kammer angestellte erwgung raub sei spontan gelegenheit vordergrund stehenden krperverletzung ntigung begangen worden lsst offen spontane wegnahme ziel zueignung ziel gewinnung druckmittels geschdigten handelte entgegen auffassung revision feststellungen vorliegen zueignungsabsicht zeit wegnahme ausgeschlossen lckenhaft offen geblieben aufhebung zurckverweisung sache ergebnis nachholung feststellungen neue tatsacheninstanz kommt somit betracht jedoch bedenken erwartende strafe wegen gesetzesverletzung neben fr wegen gefhrlicher krperverletzung ntigung betrchtlich gewicht fllt abs stpo zutreffend straf kammer darauf hingewiesen schwergewicht schuldvorwurfs zuletzt hinblick schweren gesundheitsschden beim tatopfer delikten gem stpo liegt zudem teileinstellung verfahrens beschleunigungsgrundsatz sowohl hinblick dauer verfahrens insgesamt hinblick darauf umfangreiche schwierige hauptverhandlung tatgericht verhandlungstage anspruch genommen genge getan tritt senat rechtsfehler wirkt notwendigerweise schuldspruch wegen beihilfe schweren raub angeklagten neben dargestellten lcke hinsichtlich fr raubtat forderlichen zueignungsabsicht berprfung urteils sachrge angeklagten rechtsfehler erkennen lassen verurteilung beider angeklagter wegen gefhrlicher krperverletzung tateinheit ntigung zugrunde liegenden feststellungen bleibt bestehen strafaussprchen vorgenommenen kompensation wiedergutmachung rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerung generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt strafausspruch allerdings aufzuheben unterscheidet strafrahmen abs stgb freiheitsstrafe sechs monaten zehn jahren relevanter weise angeklagten anwendung gebrachten abs stgb freiheitsstrafe jahr zehn jahren strafkammer zutreffend ausgefhrt strafe angesichts brutalen vorgehensweise schweren gesundheitsschden tatopfers oberen bereich strafrahmens halten allerdings kammer betrchtliche hhe geraubten geldes etwa dm strafschrfend bercksichtigt auszuschlieen kammer wegfall zumessungsgrundes mildere strafe verhngt htte strafkammer angeklagten strafrahmen abs stgb anwendung gebracht teileinstellung berhrt hinsichtlich konkreten schuldvorwurfs zutreffend bercksichtigt angesichts brutalen vorgehensweise schweren gesundheitsschden tatopfers beabsichtigte ntigung gefhrliche krperverletzung vordergrund stehen allerdings kammer betrchtliche hhe geraubten geldes etwa dm strafschrfend bercksichtigt auszuschlieen kammer wegfall zumessungsgrundes mildere strafe verhngt htte neue strafkammer gelegenheit strafzumessung grundstze neuen rechtsprechung vollstreckungslsung rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerungen bgh njw ff bercksichtigen becker miebach hubert pfister schfer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr czub dr roth dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde festgestellt beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main mai beschluss amtsgerichts frankfurt main april betroffenen rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen land hessen auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde haftanordnung amtsgerichts betroffenen jedenfalls deshalb rechten verletzt abzusehen haft justizvollzugsanstalt frankfurt verletzung lichte art abs satz richtlinie eg auszulegenden vorschrift abs aufenthg vollzogen wrde vgl nher senat beschluss september zb verffentlichung bestimmt weiteren begrndung stresemann abgesehen abs schmidt rntsch roth famfg czub kazele vorinstanzen ag frankfurt main entscheidung xiv lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller september beschlossen revision urteil zivilsenats oberlandgerichts kln dezember gem satz zpo kosten klgerseite zurckgewiesen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt grnde berufungsgericht zugelassene revision klgerseite versicherungsnehmer folgenden vn gem zpo zurckzuweisen voraussetzungen fr zulassung vorliegen revision aussicht erfolg senat parteien beschluss juli beabsichtigte zurckweisung hingewiesen dortigen grnde ergnzend bezug genommen schriftsatz klgervertreters september gibt veranlassung zurckweisung revision abzusehen entgegen auffassung greift einwand schon mastben europarechts berufungsgericht gehi ndert sei verwirkung anzunehmen mastbe fr bercksichtigung gesichtspunkte treu glauben rechtsprechung gerichtshofs europischen union geklrt siehe einzelnen senatsurteil juli iv zr bghz rn bverfg versr rn ff annahme recht smissbruchlichen verhaltens steht einklang rechtsprechung frage verbraucherschtzende widerspruchsrechte nationale vorschriften rechtsmissbrauch beschrnkt drfen berhrt gebot praktischen wirksamkeit anwendung treu glauben verbots widersprchlicher rechtsau sbung steht entgegen ausbung rechte nationale zivilrecht eingebettet bleibt nationalen gerichte missbruchliches verhalten rechtsprechung erichtshofs europischen union bercksichtigen drfen bverfg aao rn anwendung grundstze treu glauben beeintrchtigt angesichts besonderen umstnde streitfalles pra ktische wirksamkeit gemeinschaftsrechts sinn zweck widerspruchsrechts erwgungen zweiten dritten richtlinie lebensversicherung genaue belehrung versicherungsnehmer ber widerspruchsrecht abschluss vertrages sicherzustellen berhrt entscheidend streitfall vn geltenden nationalen recht entsprechend ordnungsgem ber mglichkeit belehrt worden vertrag nachteile zustande kommen lassen gleichwohl vollzug gesetzt ber mehrere jahre durchgefhrt kommt grnden hinweisbeschlusses frage policenmodell richtlinienkonform mayen harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmller vorinstanzen lg bonn entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mrz insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs satz grundsatz schuldner vorschriften regelinsolvenzverfahrens fllt neben abhngigen beschftigung wirtschaftlich selbstndigen nebenttigkeit nachgeht gilt nebenttigkeit nennenswerten umfang erreicht organisatorisch verfestigt gelegentlich ausgebte ttigkeit einheitlichen organisation verdichtet selbstndige erwerbsttigkeit bgh beschluss mrz ix zb ag nrnberg lg nrnberg frth ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr fischer dr pape mrz beschlossen antrag rechtsbeschwerdefhrers bewilligung prozesskostenhilfe fr durchfhrung rechtsbeschwerdeverfahrens beschluss zivilkammer landgerichts nrnberg frth februar abgelehnt grnde vermgensverwaltungsgesellschaft monatlichen bruttoeinkommen vollzeitbeschftigte schuldnerin beantragte zunchst verbraucherinsolvenzverfahren nebst restschuldbefreiung januar meldete gewerbe fr schreibarbeiten umsatz erzielte mrz nahm verfahrensbevollmchtigter insolvenzantrag begrndung zurck gelungen sei ursprnglich hiesigen versagungsantragsteller fortan glubiger aussicht gestellten verzicht qualifikation forderung unerlaubte handlung umzusetzen aufgrund november gestellten insolvenzantrags antrag restschuldbefreiung zugleich insolvenzplan vorlegte erffnete insolvenzgericht februar regelinsolvenzverfahren plan sieht schuldnerin zahlung betrages dritter seite abzug kosten verfahrens glubiger verteilt restschuldbefreiung erlangt abstimmungstermin november nahm mehrheit glubiger widerstand versagungsantragstellers plan antrag glubigers insolvenzgericht besttigung insolvenzplans beschluss november versagt hiergegen gerichtete beschwerde schuldnerin erfolg gehabt beschwerdegericht entscheidung insolvenzgerichts aufgehoben planbesttigung erteilt glubiger wirtschaftliche schlechterstellung plan glaubhaft gemacht rechtsbeschwerde fr deren durchfhrung prozesskostenhilfe beantragt mchte glubiger aufhebung entscheidung beschwerdegerichts versagung planbesttigung erreichen ii antrag gewhrung prozesskostenhilfe abzulehnen rechtsbeschwerde hinreichende aussicht erfolg inso zpo glubiger zunchst weitere begrndung eingelegte rechtsbeschwerde abs inso abs satz nr zpo unzulssig zulassungsgrund erkennbar abs zpo beschwerdefhrer macht erster linie geltend schuldnerin htte besttigung insolvenzplans versagt mssen regelinsolvenzverfahrens vorlage insolvenzplans rechtsmissbruchlich gewhlt verbraucherinsolvenz schuldenbereinigungsverfahren aufgrund widerstands durchsetzbare befreiung forderung regelinsolvenzverfahren erlangen aufnahme wirtschaftlich bedeutungslosen selbstndigen ttigkeit ausschlielich gedient regelinsolvenzverfahren mglichen durchfhrung insolvenzplans gelangen auffassung beschwerdegerichts drngt schuldnerin selbstndige ttigkeit uerst geringen umstzen aufgenommen voraussetzungen regelinsolvenzverfahrens schaffen knne versagung planbesttigung glaubhaftmachung wirtschaftlichen schlechterstellung glubigers fhren letztlich autonome entscheidung glubigermehrheit sei insolvenzplan annehme rechtsmissbrauch sei ausnutzung gesetz vorgesehenen verfahrens sehen ausfhrungen ergebnis angreifbar grundsatzfragen prozesskostenhilfeverfahren entschieden knnten stellen beschwerdefhrer zuzugeben vorliegend erhebliche bedenken erffnung regelinsolvenzverfahrens bestehen entspricht nahezu einhellig vertretener auffassung schuldner vorschriften regelinsolvenzverfahrens fllt neben abhngigen beschftigung selbstndigen nebenttigkeit nachgeht vgl ag hamburg zinso hk inso landfermann aufl rn mnchkomm inso ott vuia aufl rn uhlenbruck vallender inso aufl rn wenzel kbler prtting bork inso rn pape sietz mohrbutter ringstmeier handbuch insolvenzverwaltung aufl rn einschrnkend zutreffender auffassung wirtschaftlich selbstndige ttigkeit anwendung regelinsolvenzverfahrens rechtfertigt erst gegeben nebenttigkeit nennenswerten umfang erreicht organisatorisch verfestigt fk inso kohte aufl rn graf schlicker sabel inso aufl rn hk inso landfermann aao uhlenbruck vallender aao erreichen einknfte ttigkeit bagatellgrenze nr estg derzeit spricht vieles fr fehlen verfestigten organisatorischen einheit vgl graf schlicker sabel aao schuldnerin selbstndigen ttigkeit umsatz erzielt schwelle erheblichkeit ttigkeit folglich weitem berschritten mglicherweise vorliegende versto zuordnung schuldnerin regelinsolvenzverfahren versagung planbesttigung fhren entspricht allgemeiner auffassung rechtskraft beschlusses ber erffnung insolvenzverfahrens fr smtliche beteiligten bindende wirkung hinzunehmen verfahrensfehlerhaft ergangen sofern ausnahmsweise mangel vorliegt nichtigkeit erffnungsbeschlusses fhrt vgl bgh urteil januar ix zr bghz bgh urteil juli ii zr zinso rn hk inso kirchhof aao rn pape kbler prtting bork inso rn uhlenbruck aao rn mangel nichtigkeit erffnungsbeschlusses fhren knnte ersichtlich erffnung regelinsolvenzverfahrens ungeachtet bedenken vorliegen wirtschaftlich selbstndigen ttigkeit schuldnerin wirksam konnte insolvenzplan vorlegen fr ff inso gelten abs nr inso besttigung insolvenzplans antrag glubigers versagen glubiger insolvenzplan schlechter gestellt wrde plan stnde vergleichen position glubigers abwicklung insolvenzverfahrens vorschriften insolvenzordnung ausfhrung insolvenzplans bringt plan fr widersprechenden glubiger wirtschaftliche nachteile widerspruch erfolg zulssig antrag besttigung insolvenzplans versagen glubiger verletzung wirtschaftlichen interesses glaubhaft macht tatsachen vortragen glaubhaft denen berwiegende wahrscheinlichkeit schlechterstellung insolvenzplan ergibt prfung insolvenzgerichts glubiger vorgebrachten glaubhaft gemachten tatsachen schlussfolgerungen beschrnkt bgh beschluss mrz ix zb zinso rn mai ix zb zinso rn entsprechend grundstzen beschwerdegericht antrag rechtsbeschwerdefhrers konkrete wirtschaftliche schlechterstellung durchfhrung insolvenzplanverfahrens weder dargelegt glaubhaft gemacht unzulssig verworfen fragen grundstzlicher bedeutung stellen hierbei betracht kommenden rechtsfragen sinne entscheidung beschwerdegerichts geklrt soweit rechtsbeschwerdefhrer gleichheitswidrige benachteiligung glubigern natrlicher personen insolvenzplanverfahren gegenber regelinsolvenzverfahren rgen knnte forderungen vorstzlich begangenen unerlaubten handlung schuldners herrhren vgl abs inso schuldbefreiung erfllten insolvenzplan ausgenommen plan ausdrcklich bestimmt steht wortlaut entstehungsgeschichte sowie sinn zweck insolvenzplanverfahrens einklang insolvenzplanverfahren handhabbar interesse glubigergesamtheit gewnschten zeitnahen schuldenregulierung fhren prfung behaupteten schlechterstellung verfahrensabschnitt gerichtlichen besttigung insolvenzplans abs inso glaubhaftmachung widersprechenden glubiger geknpft erfordernis sonach besonderheiten verfahrensart gerechtfertigt erscheint sogar zwingend erforderlich bgh beschluss dezember ix zb rn kayser vill fischer lohmann pape vorinstanzen ag nrnberg entscheidung lg nrnberg frth entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mai rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter schlick richter dr wurm drr richterin harsdorf gebhardt richter hucke einstimmig beschlossen senat beabsichtigt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart august beschluss gem zpo zurckzuweisen klger erhlt gelegenheit stellungnahme binnen monats zustellung beschlusses grnde klger ehefrau erwarben vermittlung beklagten drei anteile immobilien fonds nr prospekt fhrte ver triebskosten je anteil dm einlage entspricht whrend beklagte untervermittler vermittlungsprovision erhielt provision beklagten bergeordnete vertriebsorganisation gezahlt wurde konnte prospekt entnommen zahlung nebst zinsen zug zug bertragung anteile abtretung ansprche wegen gezahlter miet ausschttungen feststellung annahmeverzugs gerichtete klage vorinstanzen erfolg urteil senats mrz iii zr njw rr wurde berufungsurteil aufgehoben sache nheren aufklrung ber hhe gezahlten provisionen berufungsgericht zurckverwiesen weiteren verfahren klger behauptet innenprovision insgesamt mehr betragen sei beklagten bekannt wren ehefrau ber tatsache aufgeklrt worden htten zeichnung fondsanteile abgesehen berufungsgericht beweisaufnahme berufung kl gers erneut zurckgewiesen revision zugelassen geklrt sei umfang anlagevermittler geschuldete plausibilittskontrolle bekannte innenprovisionen erstrecken msse ii voraussetzungen fr zulassung revision liegen streitfall berufungsgericht aufgeworfene rechtsfrage stellt bercksichtigung tatschlichen feststellungen brigen weitgehend tatrichterlichen wrdigung abhngt schwerlich ber bisherige rechtsprechung hinausgehend przisiert rechtsprechung senats anlagevermittler rahmen auskunftsvertrags richtiger vollstndiger information ber tatschlichen umstnde verpflichtet fr anlageentschluss beson bedeutung vertreibt anlage anhand prospekts gehrt anlagekonzept sonstige angaben prospekts plausibilitt berprft rahmen prfung blick nehmen anlagekonzept wirtschaftlich tragfhig prospekt schlssiges gesamtbild ber beteiligungsprojekt gibt vgl urteile januar iii zr njw rr bghz mrz aao rn plausibilittsprfung gewissem umfang ermittlungspflichten einschlieen umstnde geht vorauszusetzenden kenntnissen anlagevermittlers zweifel inneren schlssigkeit mitgeteilten tatsache begrnden vermgen andererseits drfen pflichten anlagevermittlers bertriebenen anforderungen gestellt notwendigen berprfung verbundene aufwand zumutbar vgl urteile januar aao bghz aao mrz aao grenzen ermittlungspflicht einzelnen fall ziehen weitgehend davon abhngen informationen anleger konkret abfragt vertrauen vermittler anspruch nimmt berforderung vermittler brigen dadurch begegnen wahrheitsgem unzureichende kenntnisse offen legt vorliegenden fall besteht besonderheit beklagte plausibilitt prospekt ausgewiesenen vertriebskosten schon deshalb anlass zweifeln provision erhielt gilt unabhngig frage angabe vertriebskosten berufungsgericht ersten urteil lediglich hinweis mglichkeit steuerlichen geltendmachung werbungskosten sah zusammenhang aufschlsselung kaufpreises senat urteil mrz aao rn gesehen bewusst wurde beiden fllen sagen bild prospekt anleger vermittelte provisionseinnahmen widerspruch bestand klger ehefrau hinweisen vgl urteil mrz aao rn umstnden plausibilittskontrolle ergebnis fhren weitere frage geht gesamthhe berhaupt provisionen geflossen beklagte konnte allein aufgrund hhe zuflieenden provisionen erkennen angaben prospekt zweifeln anlass boten deshalb fr annahme pflichtverletzung gesichtspunkt unzureichenden plausibilittskontrolle erforderlich gesamthhe provisionen kannte berufungsgericht zulassungsfrage offenbar geklrt wissen richtung ermittlungen anzustellen revision aussicht erfolg berufungsgericht gesehen beklagte pflicht verletzt klger ehefrau ber hhe flieenden provision unterrichten jedoch bezugnahme erstes berufungsurteil befunden versto aufklrungspflichten ausgewirkt klger ehefrau htten beteiligt gewusst htten beklagte provision erhalte berlegung senat bereits urteil mrz aao rn kern gebilligt revision weist insoweit entgegenstehendes vorbringen klgers feststellungen berufungsgerichts fr vermittlung fondsanteile mehr provision gezahlt worden berufungsgericht indes davon berzeugen vermocht umstand beklagten bekannt sicht glaubhaften angabe beklagten persnlichen anhrung sowie bekundungen zeugen danach beklagte bekundungen entnommen gewusst weitere erhalte hinreichenden anhaltspunkte fr gesamtprovisionen mehr gehabt zeuge bekundet htte beklagten entsprechenden nachfrage ausknfte erteilt senat entschieden anlageobjekt rede stehenden art ber innenprovisionen informieren berschreiten bghz feststellungen berufungsgerichts revision punkt angreift beklagten zurechenbare pflichtverletzung hinsicht verneinen soweit revision meint bekundung zeugen ber gewhrte provision ergebe einschluss vertriebskosten beklagten bekannte gesamtprovision steht zusammenhang nher angegriffenen feststellungen berufungsgerichts entgegen vernehmungsprotokolle enthalten anhaltspunkte dafr ausgewiesenen provisionsstzen weitere vertriebskosten hinzuzurechnen seien berufungsgericht nher frage beschftigt beklagte unterlassen klger darauf hinzuweisen gezahlte provision summiere darauf kommt indes klger ersten revisionsurteil behauptet kaufpreis seien innenprovision enthalten htte beteiligung niemals gezeichnet gesamthhe provision erffnet worden wre weiteren behauptung dahin przisiert ehefrau htten zeichnung fondsanteile abgesehen darber aufgeklrt worden wren provisionen insgesamt mehr betragen htten danach berufungsgericht anlass prfung klger ehefrau anlage gezeichnet htten beklagte ber provisionszahlungen aufgeklrt htte vorgetragen umstnden versuch unternommen htten weitere klrung provisionsfrage erreichen schlick wurm harsdorf gebhardt drr hucke vorinstanzen lg heilbronn entscheidung bm olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss stb mai ermittlungsverfahren wegen untersttzung auslndischen terroristischen vereinigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts sowie beschwerdefhrers verteidigers mai gem abs stpo beschlossen beschwerden beschuldigten beschlsse ermittlungsrichters bundesgerichtshofs august bgs august bgs verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittel tragen grnde generalbundesanwalt fhrt seit juli beschwerdefhrer ermittlungsverfahren wegen mitgliedschaft auslndischen terroristischen vereinigung weiterer straftaten beschluss august bgs ermittlungsrichter bundesgerichtshofs durchsuchung beschuldigten sachen besitz befinden gestattet durchsuchung einreise beschuldigten august flughafen frankfurt stattgefunden beschluss august bgs ermittlungsrichter bundesgerichtshofs beschlagnahme sowie vorlufige sicherstellung zwecke durchsicht jeweils nher bezeichneten gegenstnden angeordnet amtsgericht germersheim beschluss juni nr pog rheinland pfalz angeordneten durchsuchung wohnung beschuldigten juli sichergestellt worden hiergegen wendet beschuldigte beschwerden oktober wesentlichen folgt begrndet ermittlungsverfahren beruhe angaben sommer pakistan gewahrsam pakistanischen geheimdienstes isi gemacht dabei sei kontaktes deutschen behrden pakistan anwaltlichen beistands beraubt gerichtsverfahren drei geheimgefngnissen festgehalten dabei waffenhnlichen gegenstnden sowie fusten geschlagen fen getreten worden sei medizinisch betreut lgendetektorentest unterzogen worden sei schlaf entzogen worden frieren mssen angaben seien deshalb unverwertbar foltergestndnisse drften einleitung ermittlungsverfahrens gefolterten verwendet zulssigen beschwerden bleiben sache erfolg besteht bisher vorliegenden erkenntnissen anordnung durchsuchungen stpo beschlagnahmen abs stpo vorlufigen sicherstellungen stpo hinreichender anfangsverdacht dafr beschuldigte auslndische terroristische vereinigung al qaeda seit januar geldzahlungen rekrutierung kmpfern bergabe fernglsern nachtsichtbrillen sowie erbieten fr vereinigung kmpfen untersttzt abs nr abs satz abs stgb sinne anfangsverdachts folgendem geschehen auszugehen beschuldigte pakistan januar mitte sowie ende mai insgesamt mehr ranghohes mitglied al qaeda bzw vertrauten bergeben auerdem gebeten afghanistan fr al qaeda kmpfenden gruppen anschlieen drfen daraufhin ausbildungslager aufgehalten beim bau sprengvorrichtung hand verletzt drei personen kmpfer gebiet pakistanisch afghanischen grenze geschickt fernglser sowie nachtsichtbrillen deutschland pakistan gebracht verdacht zeitpunkt erlasses angegriffenen entscheidungen angaben ergeben beschuldigte festnahme juni gegenber pakistanischen behrden vernehmungen gemacht ber pakistanische geheimdienst verbindungsbeamten bundeskriminalamts pakistan form berichten ber befragungen informiert hieraus ergebende anfangsverdacht zwischenzeitlich weitere ermittlungsergebnisse besttigt dabei handelt zeugnis leiters rechts konsularabteilung deutschen botschaft islamabad beschuldigten rahmen konsularischen betreuung whrend haft pakistan aufgesucht dabei beschuldigte verschiedenen geldtransfers aufenthalt trainingscamp al qaeda geschildert sammeln geldspenden transport geld sowie nachtsichtgerten fernglsern entfernungsmessern pakistan rekrutieren kmpfern ausbildung trainingscamps al qaeda beschuldigten stiefsohn bekundet zuletzt sammeln geld fr al qaeda sowie umstnde verletzung beschuldigten zeugen besttigt einwand angaben beschuldigten gegenber pakistanischen geheimdienst isi unterlgen verwertungsverbot htte bereits einleitung ermittlungsverfahrens entgegengestanden greift dabei dahingestellt bleiben beweismittel auslndische hoheitsorgane hilfe verbotener vernehmungsmethoden erlangt wurden entsprechender anwendung stpo unverwertbar erkenntnisse drittstaat deutschen strafverfolgungsbehrden angefordert angenommen worden vgl hierzu gle lwe rosenberg stpo aufl rdn ebenso kommt bisherigen erkenntnissen verwertungsverbot art un antifolterbereinkommen betracht vgl hierzu gle aao rdn jedenfalls derzeitigen verfahrensstadium nmlich erwiesen angaben beschuldigten pakistan verbotene vernehmungsmethoden gewonnen worden angaben beschuldigten ber anwendung verbotener verhrmethoden teilweise pauschal zudem widersprchlich etwa entstehung handverletzung soweit beschuldigte behauptet konsularische untersttzung versagt steht bekundung zeugen entgegen wonach benachrichtigung deutschen bot schaft islamabad bereits zwei tage festnahme erfolgt sei besuch inhaftierten wegen unruhen pakistan indes erst zeitlicher verzgerung stattfinden knnen gegenber zeugen beschuldigte berichtet deutschland unternommenen aktivitten untersttzung al qaeda alsbald gestanden nachdem aufgrund vorhalten berzeugung sei pakistanischen behrden wssten aufgrund berwachungsmanahmen umfassend ber bescheid dabei sei gefoltert worden krperlich misshandelt zusammenhang spteren befragung pakistan sprengstoffanschlge vorbereitet verletzungen gesicht armen beschuldigten schlgen htten herrhren knnen zeuge beobachtet danach jedenfalls gegenwrtigen verfahrensstadium unverwertbarkeit angaben auszugehen sost scheible pfister hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten verfahren gem abs stpo fall ii urteilsgrnde vorwurf gefhrlichen krperverletzung tateinheit diebstahl beschrnkt urteil landgerichts halle november aa schuldspruch dahin gendert angeklagte raubes sowie gefhrlichen krperverletzung tateinheit diebstahl schuldig bb aussprchen ber fall ii urteilsgrnde verhngte einzelstrafe gesamtstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts halle zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten raubes sowie gefhrlichen krperverletzung tateinheit diebstahl versuchter ruberischer erpressung schuldig gesprochen auflsung gesamtfreiheitsstrafe frheren verurteilung einbeziehung verhngten einzelstrafen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren zwei monaten verurteilt revision rgt angeklagte verletzung sachlichen rechts rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo soweit landgericht angeklagten fall ii urteilsgrnde wegen versuchter ruberischer erpressung verurteilt strafverfolgung antrag generalbundesanwalts grnden antragsschrift vorwurf gefhrlichen krperverletzung tateinheit diebstahl beschrnkt schuldspruch entsprechend gendert nderung schuldspruchs zieht aufhebung fall ii verhngten einzelfreiheitsstrafe gesamtstrafe insoweit zugrunde liegenden landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen knnen bestehen bleiben ergnzende feststellungen hierzu widerspruch stehen mglich frau vri inbgh dr tepperwien befindet urlaub deshalb verhindert unterschreiben maatz kuckein maatz athing ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet april freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja gg art satz aeuv art bgb cb obg nw abs buchst abs buchst weisungen bergeordneten krperschaft nachgeordneten verwaltung gleichmigen ausfhrung behrdlicher aufgaben allgemein bestimmte gesetzesauslegung vorschreiben begrnden regelmig amtspflichten gegenber einzelnen brger fhren weisung konkreten einzelfall haftungsverlagerung nachgeordneten bergeordnete behrde verschuldensunabhngige haftung abs buchst obg nw erfasst fall ordnungsbehrde zutreffend angewandte gesetz verfassungswidrig legislatives unrecht steht gleich ordnungsbehrde nationales recht fr genommen korrekt ausfhrt fr verwaltung weiteres erkennbar unionsrecht vereinbar bgh urteil april iii zr olg hamm lg bochum iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vizeprsidenten schlick richter dr herrmann tombrink dr remmert reiter fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juni zurckgewiesen kosten revisionsverfahrens klgerin klger tragen rechts wegen tatbestand klger beklagte stadt ersatzansprche geltend zwei ordnungsverfgungen betrieb sportwettenannahmestelle untersagt wurde zunchst unterhielt klgerin gebiet beklagten annahmestelle vermittelte ab november grund geschftsbesorgungsvertrags sportwetten fr gibraltar ansssiges dortige regierung lizenziertes unternehmen ordnungsverfgung januar untersagte beklagte klgerin anordnung sofortigen vollziehung betrieb annahmestelle klgerin erhob verfgung widerspruch spter zurckgewiesen wurde antrag wiederherstellung aufschiebenden wirkung rechtsbehelfs beim verwaltungsgericht blieb ebenso erfolg widerspruch klgerin festsetzung zwangsgelds beitreibung sowie androhung weiteren zwangsgeldes daraufhin stellte klgerin mrz vermittlungsbetrieb meldete wenige monate spter gewerbe ab ab august betrieb sodann klger betriebsrumen sportwettenvermittlung wurde sofort vollziehbarer ordnungsverfgung beklagten folgetag untersagt zwangsgeldfestsetzung hhe androhung weiteren zwangsgelds sowie erfolglosen durchfhrung widerspruchsverfahren stellte klger vermittlungsbetrieb september meldete gewerbe februar ab ab februar wurde geschftslokal weiterverpachtet bezirksregierungen gerichtetem erlass mrz innenministerium landes nordrhein westfalen bezugnahme verfassungsmigkeit sportwettenmonopols ergangene urteil bundesverfassungsgerichts mrz ausgefhrt veranstaltung vermittlung privater sportwetten sei nordrhein westfalen ebenso bundeslndern verboten erlaubnisfhig wer hiergegen verstoe msse strafrechtlicher verfolgung rechnen ministerium bat entscheidung bundesverfassungsgerichts ausge setzten ordnungsverfgungen zgig vollstrecken soweit unterlassungsverfgungen ergangen seien gebeten unverzglich erlassen gegebenenfalls parallel strafprozessuale manahmen veranlassen bevollmchtigten klger wegen gleichartiger untersagungsverfgungen gegenber kommunen vertraten erhielten anfrage schreiben innenministeriums november auskunft erlass mrz weisungscharakter fr ordnungsbehrden nordrhein westfalen dezember kndigten bevollmchtigten klger gegenber beklagten schadensersatzansprche wegen untersagungsverfgung januar erklrten klageerhebung stadt abzusehen vorlage entsprechender dokumente nachgewiesen erlass verfgung konkrete weisung landesbehrde erfolgt sei hierauf erwiderte beklagte klgerin msse voraussetzungen fr schadensersatzanspruch darlegen beweisen sei aufgabe stadt nachzuweisen warum bestimmter weise ttig geworden sei klger daraufhin klage feststellung verpflichtung beklagten erhoben klgern infolge ordnungsverfgungen januar august deren vollstreckung entstandenen schden ersetzen landgericht klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klger aufgrund abtretung klgerin erhobenen ansprche zuletzt wege prozessstandschaft geltend gemacht erfolg geblieben erkennenden senat zugelassenen revision verfolgen klger antrag entscheidungsgrnde zulssige revision sache erfolg auffassung berufungsgerichts fehlt passivlegitimation beklagten erlass ordnungsverfgungen januar august sowie smtliche vollziehungsmanahmen htten bindenden weisung form erlasses innenministeriums landes nordrhein westfalen mrz beruht amtshaftungsrechtlichen grundstzen trage gem art gg regel diejenige krperschaft haftungsrechtliche verantwortung deren dienst pflichtwidrig handelnde beamte stehe abweichendes gelte allerdings bergeordnete behrde bindende weisung erteilt angewiesene beamte fall gesetzeswidrigkeit gehalten sei erteilte weisung auszufhren liege treffe haftung anstellungskrperschaft anweisenden beamten erteilung weisung zugleich verantwortung fr gesetzmigkeit verwaltungshandelns bernehme amtshaftungsrecht entspringenden grundstze fnden rechtsprechung bundesgerichtshofs gleichfalls verschuldensunabhngige haftung abs buchst obg nw unionsrechtlichen staatshaftungsanspruch anwendung erlass innenministeriums landes nordrhein westfalen mrz handele bindende weisung ergebe eindeutig wortlaut beziehungsweise inhalt zudem schreiben ministeriums november besttigt erlass mrz sei entgegen auffassung klger lediglich mahnung einhaltung genannten urteilen aufgefhrten rechtsnormen einwand klger beklagten sei eigener handlungs beurteilungsspielraum verblieben sei angesichts eindeutigen wortlauts folgen erlass sei unzweideutig entnehmen willen beklagten vorgesetzten behrde innenministerium landes betrieb privater sportwettenbros endgltig zeitnah unterbunden sollen inkrafttreten ab januar geltenden neuen glcksspielstaatsvertrags durchgehende weisungslage landes nordrhein westfalen bestanden private wettbros ordnungsrechtlich vorzugehen sei ergebe erlass ministeriums fr inneres kommunales september weiterhin ministerium schreiben november mitgeteilt entscheidung oberverwaltungsgerichts fr land nordrhein westfalen november bestehe anlass mehr ordnungsrechtlichen verfahren vollstreckung abzusehen erlass september zulssig sei erlass sei dahin gendert geworden angedrohte zwangsmanahmen sofortiger wirkung konsequent vollstrecken seien beklagte hafte verletzung beamtenrechtlichen remonstrationspflicht pflicht angewiesenen fr fall bejahen weisung gesetzliche bestimmungen strafgesetze verstoe schlicht rechtswidrig sei fhre haftung beklagten sei bereits erkennbar zweifel rechtmigkeit erteilten weisung mrz htte mssen anordnung erlass verfgungen januar august sowie deren vollziehung htten einklang damaligen zeitraum einschlgigen hchstrichterlichen rechtsprechung gestanden dezember remonstrationspflicht bestanden ab januar geltenden glcksspielstaatsvertrag sei abs ebenfalls staatliche monopolregelung jedenfalls bezug klgerin vermittelte wettangebot enthalten ausschlielich wettangebote monopoltrger htten vermittelt drfen private vermittlungsttigkeiten weiterhin illegal seien allein vorhandensein monopolregelung ab januar geltenden glcksspielstaatsvertrag remonstrationspflicht begrnden knnen staatsvertrag sei gerade hintergrund entscheidung bundesverfassungsgerichts mrz bezug alte rechtslage erarbeitet worden wonach staatliches monopol per se ausgeschlossen sei gleiches gelte fr zeit ab inkrafttreten neuen glcksspielstaatsvertrags ab dezember glstv enthalte regelung staatlichen monopols sei monopolregelung experimentierklausel abs glstv sieben jahre ausgesetzt gem absatz vorschrift drften sportwetten zeitraum konzession veranstaltet abs glstv bestehe mglichkeit insgesamt konzessionen private vergeben hintergrund sei fr remonstrationspflicht beklagten ersichtlich vollstndige untersagung ttigkeit privater sportwettenveranstalter vermittler ber konzession verfgten weiterhin mglich beklagte zudem lnderbergreifende vergabeverfahren fr konzessionen involviert sei beklagte weisung mrz eigener entscheidungsbefugnis heraus wegen vorrangs gemeinschaftsrechts unangewendet lassen mssen amtswalter beklagten htten hinblick rechtsprechung bundesverfassungsgerichts davon ausgehen drfen vorrang unionsrechts bundesverfassungsgericht ausdrcklich ausgesprochenen bergangsfrist dezember untersagung ttigkeit privater sportwettenveranstalter vermittler entgegengestanden dezember htten amtswalter beklagten geltungsbereich ab januar dezember geltenden glcksspielstaatsvertrge davon ausgehen drfen darin jeweils enthaltenen monopolregelungen europischen grundfreiheiten verletzt worden seien ii hlt ergebnis rechtlichen nachprfung stand recht allerdings macht revision geltend passivlegitimation beklagten sei aufgrund erlasses innenministeriums landes nordrhein westfalen mrz ausgeschlossen richtig beamter aufgrund bindenden weisung vorgesetzten stelle objektiv rechtswidrige manahme trifft amtspflichtwidrig handelt stndige rechtsprechung senatsurteile mai iii zr njw dezember iii zr njw februar iii zr nvwz dezember iii zr versr rn geltende recht bindet amtstrger grundstzlich weisung vorgesetzten verwirklichung befehls auenpflicht staates verletzt ausgenommen fall ausfhrung erkennbar strafgesetzen zuwiderlaufen wrde befolgt angewiesene bindende anordnung verletzt amtspflichten vgl abs beamtstg weisung gehen stck zustndigkeit teil amtspflichten generell bestimmten beamten liegen anweisende behrde fr anwendbarkeit bgb beamten behrde ber weshalb insoweit amtshilfe vorliegt abs nr vwvfg entlastung angewiesenen beamten frage fehlenden verschuldens objektiven haftungszurechnung dementsprechend haftet auenverhltnis geschdigten allein anweisende behrde senatsurteil dezember aao beckogk drr bgb stand november rn staudinger wstmann bgb rn jedoch begrnden rechtsprechung senats erlasse nachgeordneten verwaltung allgemein bestimmte gesetzesauslegung vorschreiben regelmig amtspflichten gegenber einzelnen brger unbestimmt viele sachverhalte geordnet senatsurteile juni iii zr njw dezember iii zr bghz fllen haf tungsverlagerung nachgeordneten bergeordnete behrde ausscheidet erlass mrz allgemeinen charakter berufungsgericht wrdigung betracht gezogen ungeachtet erlass bindend mag regelung unbestimmten vielzahl sachverhalten gerichtet handelte allgemeine weisung obersten aufsichtsbehrde abs obg nw gem abs buchst obg nw gleichmige durchfhrung ordnungsbehrdlichen aufgaben gefolge urteils bundesverfassungsgerichts mrz rtlichen stellen gewhrleisten erlass zudem unmittelbar bezirksregierungen aufsichtsbehrden abs obg nw richtete regelte urteil bundesverfassungsgerichts landesweit weitere vorgehen ordnungsbehrden zusammenhang verbot privat veranstalteter sportwetten aufgrund seinerzeit geltenden lotteriestaatsvertrags bezog dabei unbestimmte vielzahl einzelfllen denen zudem unterschiedliche sachverhalte zugrunde lagen betraf gleichermaen sportwettenveranstalter vermittler wetten werbung fr sportwetten zudem bezog erlass verschiedene verfahrenskonstellationen regelte flle denen bereits untersagungsverfgung ergangen jedoch vollstreckung eingeleitet sachverhalte denen vollstreckung untersagungsverfgung bereits eingeleitet jedoch ausgesetzt fallgestaltungen denen ordnungsbehrden weisungslage illegale sportwettenaktivitten vorgegangen hieran ndert beklagten angefhrte schreiben ministeriums fr inneres kommunales november bevollmchtigten klger sache besttigt wurde erlass mrz weisungscharakter gehabt ausgefhrt reicht fr haftungsverlagerung hhere verwaltungskrperschaft bindende charakter untere ebene gerichteten verfgung mageblich einzelfall beziehungsweise berschaubaren kreis bestimmter personen betrifft vgl hierzu senatsurteil dezember iii zr bghz vorgenannten grnden fall erbrigen revision aufgeworfenen fragen haftungsverlagerung aufgrund bindender weisung hheren behrde fr unionsrechtlichen staatshaftungsanspruch entschdigungsanspruch abs buchst obg nw gilt ungeachtet klage unbegrndet klger anspruch schadensersatz entschdigung wegen rechtsstreit zugrunde liegenden ordnungsverfgungen anspruch grundstzen unionsrechtlichen staatshaftungsanspruchs scheidet bediensteten beklagten ex post betrachtung objektiv unionsrechtswidrig handelten versto jedoch hinreichend qualifiziert betrifft sowohl erlass aufrechterhalten ordnungsverfgungen januar august unterlassene remonstration gegenber behrden landes nordrhein westfalen sofern pflicht hierzu berhaupt betracht ziehen aa hinsichtlich zeitraums dezember nimmt senat urteile oktober bezug iii zr njw rn ff iii zr euzw rn ff verfassungsbe schwerden urteile angenommen bverfg beschluss januar bvr juris siehe senatsbeschluss februar iii zr juris verfassungsbeschwerde entscheidung angenommen bverfg beschluss januar bvr senatsbeschluss november iii zr beckrs urteilen ergab rechtsprechung gerichtshofs europischen union entscheidungen sachen carmen media nvwz sto nvwz winner wetten nvwz september fr qualifizierten rechtsversto sinne unionsrechtlichen staatshaftungsanspruchs erforderlichen deutlichkeit lotteriestaatsvertrag siehe nordrhein westflisches gesetz staatsvertrag lotteriewesen deutschland juni nebst anlage gv nrw gegrndete glcksspiel sportwettenmonopol unionsrecht vereinbar allerdings folgte entscheidung bundesverfassungsgerichts mrz bverfge europarechtswidrigkeit seinerzeitigen monopols gericht grundgesetz vereinbare inkohrenz angenommen zugleich betont anforderungen deutschen verfassungsrechts liefen parallel gerichtshof europischen union gemeinschaftsrecht formulierten vorgaben senatsurteile oktober aao jeweils rn gleichwohl konnte qualifizierter versto wegen aufrechterhaltung monopols fr folgezeit angenommen bundesverfassungsgericht bergangsfrist gesetzlichen neuregelung dezember eingerumt damaligen verfahren senats betroffenen bayerischen behrden magaben einhielten gericht beseitigung festgestellten inkohrenz fr interimszeit aufgestellt senat aao jeweils rn traf senat bereits be schluss februar aao rn ausgefhrt stellen landes nordrhein westfalen bundesverfassungsgericht verwaltungsgerichte besttigt bverfg wm ovg mnster beschluss oktober juris rn vg dsseldorf urteil november juris rn ff verfassungs unionsrechtlichen kriterien fr kohrenz sportwettenmonopols revision abrede stellt identisch durften behrden davon ausgehen einhaltung bundesverfassungsgericht aufgestellten magaben herstellung notwendigen kohrenz verfassungsrechtlichen unionsrechtlichen bedenken behoben daran ndert bundesverfassungsgericht formal grundstzlich abschlieend ber unionsrecht befinden ungeachtet durfte verwaltung sache hchstrichterlichen ausfhrungen hieraus weiteres ergebenden schlussfolgerungen verlassen soweit revision vortrag klger vorinstanz bezieht fr amtstrger beklagten gleichwohl erkennbar sei sportwettenmonopol unionsrecht widersprochen berzeugt angesichts vorstehend zitierten rechtsprechung fehl geht hinweis urteil bundesverwaltungsgerichts juni juris rn ff ausgefhrt nordrheinwestfalen november bestehende staatliche sportwettenmonopol sei wegen zielsetzungen widersprechenden werbepraxis inkohrent deshalb unionsrechtliche niederlassungs dienstleistungsfreiheit verstoen siehe bverwge rn ff ex post jahr getroffenen feststellung lsst ableiten fr amtstrger beklagten kommune mageblichen zeitraum bundesverwaltungsgericht beanstandeten kohrenzmngel entgegen vorzitierten rechtsprechung hinreichend deutlich ungeachtet versucht revision ohnehin revisionsrechtlich unbeachtlich sachverhaltswrdigung stelle derjenigen berufungsgerichts setzen ausfhrungen vermeintlichen remonstrationspflicht enthalten bb gleichen erwgungen gelten weiteres begrndung senatsurteile oktober jeweils aao rn ff ableiten lsst ebenso fr zeit ab januar entscheidungen gerichtshofs europischen union september aao ab januar galt neue glcksspielstaatsvertrag siehe nordrhein westflisches gesetz staatsvertrag glcksspielwesen deutschland oktober nebst anlage gv nrw sportwettenmonopol beachtung bundesverfassungsgericht aufgestellten magaben grundstzlich aufrechterhalten wurde davon magaben begrenzung gefahren glcksspielsucht vertrag ordnungsgem umgesetzt bundesverfassungsgericht ausgegangen vgl nvwz rn ff erst aufgrund vorgenannten urteile gerichtshofs europischen union september wurde hinreichend deutlich neue staatsvertrag einhaltung unionsrechtlichen vorgaben gewhrleistete staatsvertrag geregelte monopol fr sportwetten art aeuv garantierten dienstleistungsfreiheit einklang stand cc fr zeitraum ab september ergebnis ebenfalls bewertung geboten rechtsprechung gerichtshofs europischen union ungeachtet unzulssigkeit bisherigen staatsvertrgen enthaltenen sportwettenmonopols sowohl erlaubnisvorbehalte fr ttigkeit wettanbietern vgl abs glcksspielstaatsvertrags oktober beschrnkungen bestimmte arten wetten mglich urteil september carmen media nvwz rn ff ff revision zeigt sachvortrag vorinstanzen ergibt klger anspruch erteilung erlaubnis fr vermittelnde wettangebot knnten unterbliebene aufhebung untersagungsverfgungen januar august hinreichend qualifizierten rechtsversto darstellen wrde weitere aufklrung erwarten senat vorstehenden wrdigungen teilweise grundstzlich tatrichter vorbehalten ber zusammenhang vermeintlichen remonstrationspflicht angestellten erwgungen berufungsgerichts hinausgehen vornehmen vorstehenden erwgungen gelten fr etwaige forderung klger abs satz bgb art satz gg entsprechend sofern anspruchsgrundlage fr sachverhalte vorliegenden neben unionsrechtlichen staatshaftungsanspruch anwendung kommen fehlt vorstehenden grnden notwendigen verschulden amtstrger beklagten fr erlass aufrechterhalten rede stehenden verfgungen schlielich scheidet anspruch abs buchst obg nw danach derjenige rechtswidrige manahme ordnungsbehrde schaden erlitten ersetzt verlangen gleichgltig behrde verschulden trifft vorschrift jedoch beklagten erlass verfgungen januar august objektiv unterlaufenen versto unionsrecht anwendbar gleiches gilt fr aufrechterhalten verfgungen entscheidend hierfr verwaltungsmanahmen beklagten einklang nationalen gesetzen standen abs zeitpunkt erlasses verfgungen mageblichen juli kraft getretenen staatsvertrags lotteriewesen deutschland lostv bestand fr rede stehenden wetten staatliches veranstaltungsmonopol abs satz abs satz nr lostv verbindung abs satz nordrhein westflischen sportwettengesetzes fassung nderungsgesetzes dezember gv nrw durften behrden vermittlung sportwettenmonopol verstoenden wetten untersagen fr ab januar geltenden staatsvertrag glcksspielwesen deutschland glstv folgte monopol abs untersagungsbefugnis behrden ergab abs satz abs satz nr glstv siehe abs abs satz abs satz nr magabe nordrhein westfalen gem art abs gesetzes ersten staatsvertrag nderung staatsvertrags glcksspielwesen deutschland november anlage gv nrw dezember kraft getretenen geltenden glstv erlass ordnungsverfgungen sowie anordnung sofortigen vollziehung standen ermessen ordnungsbehrden nationalen rechtslage erfllte vermittlung sportwetten auerhalb monopols jedoch straftatbestand abs stgb hintergrund stellte sofortige einschreiten ordnungsbehrden lediglich konsequente durchsetzung nationalen rechts dar beruhte deshalb keinesfalls unzureichenden ermessensausbung beruht objektive rechtswidrigkeit rede stehenden manahmen ausschlielich darauf nationale recht verwaltung fr genommen zutreffend angewandt verfassungs unionsrecht widersprach fallgestaltung abs buchst obg nw erfasst aa verschuldensunabhngigen ersatzanspruch fr schden infolge rechtswidriger manahmen ordnungsbehrden abs buchst obg nw handelt spezialgesetzliche konkretisierung haftung enteignungsgleichem eingriff senatsurteile oktober iii zr bghz oktober iii zr njw jeweils abs buchst obg nw ursprnglichen fassung gesetzes krohn enteignung entschdigung staatshaftung rn schnenbroicher heusch ordnungsbehrdengesetz nordrhein westfalen rn denninger rachor handbuch polizeirechts aufl rn grund auslegung vorschrift enteignungsgleichen eingriff ergangene rechtsprechung heranzuziehen drews wacke vogel martens gefahrenabwehr aufl zusammenhang richterrechtlich geprgten ausgestalteten institut enteignungsgleichen eingriffs senat wiederholt ent schieden haftung fr legislatives unrecht gestalt grundgesetz vereinbarenden formellen gesetzes ausscheidet senatsurteile mrz iii zr bghz dezember iii zr bghz juli iii zr versr siehe krohn versr papier maunz drig gg stand art rn beruht zuletzt erwgung haushaltsprrogative parlaments mglichst weitgehendem umfang wahren gewhrung entschdigungen fr legislatives unrecht angesichts hiermit verbundenen erheblichen finanziellen lasten fr ffentliche hand entscheidung parlamentsgesetzgebers vorzubehalten senatsurteil mrz aao papier maunz drig aao fr vollzug verfassungswidrigen gesetzes haftet ffentliche hand gesichtspunkt enteignungsgleichen eingriffs senatsurteile mrz aao dezember aao krohn aao ansonsten wrde ausschluss verschuldensunabhngigen haftung fr legislatives unrecht weiten teilen unterlaufen gesetze regelmig erst umsetzung verwaltung wirkung eigentum einzelnen entfalten erstreckung haftungsregelung abs buchst obg flle legislativen unrechts kme deshalb betracht gesetzgeber entsprechende haftungsausweitung beabsichtigt htte wille vorliegend jedoch angenommen vgl bverwge rn vielmehr ergibt gesetzesmaterialien gesetzgeber lediglich orientierung richterrechtlich entwickelten institut enteignungsgleichen eingriffs haftung fr bereich verwaltungshandelns ordnungsbehrden gesetzlich regeln wurde ausschuss fr innere verwaltung vorgeschlagene ausweitung haftung schdigung personen strer anspruch genommen wurden beschlussvorschlag ausschusses oktober lt drucks landtagsplenum dahin erlutert anlehnung rechtsprechung bundesgerichtshofs entwickelte institut enteignungsgleichen eingriffs haftung fr rechtswidrig schuldlose verwaltungsmanahmen eingefhrt solle vgl protokoll lesung entwurfs ordnungsbehrdengesetzes lt protokolle wahlperiode bd ablehnung antrags fraktion zentrums haftungsumfang entgangenen gewinn erstrecken ltdrucks ablehnung haftung fr immaterielle schden wurden richterrechtlich konkretisierten anforderungen art gg zurckgefhrt lt protokolle aao umstand rechtsprechung ausschluss haftung fr legislatives unrecht zusammenhang anspruch enteignungsgleichem eingriff zeitlich schaffung ordnungsbehrdengesetzes ergangen fhrt ergebnis entsprechende haftungsbegrenzung wurde rechtsprechung senats neu geschaffen vielmehr rechtsinstitut enteignungsgleichen eingriffs immanent bverwg aao senat worauf revision hingewiesen urteil mrz iii zr bghz obiter dictum haftung grundlage fr unmittelbaren eingriff eigentum gesetz fr denkbar gehalten urteil mrz jedoch klargestellt haftung fr legislatives unrecht rahmen richterrechtlich geprgten ausgestalteten haftungsinstitut hlt iii zr bghz mithin konzeptionell vereinbar mangels ausdrcklicher regelung gesetz anhaltspunkte fr entsprechenden willen gesetzgebers davon ausgegangen gesetzgeber entschdigungshaftung ordnungsbehrdengesetz flle erfassen denen nachteile haftung enteignungsgleichem eingriff umfasstes legislatives unrecht entstanden olg kln zfwg olg hamburg urteil november juris rn dietlein burgi hellermann ffentliches recht nordrhein westfalen aufl rn schnenbroicher heusch aao rn bb hiernach haftung fr legislatives unrecht verwaltungsmigen vollzug abs buchst obg nw erfasst gilt fr flle verstoes gesetzes nationales verfassungsrecht gleichermaen innerstaatliches gesetz recht europischen union verstt olg kln aao senat vorabentscheidungsersuchen gerichtshof europischen union sache brasserie cheur senatsbeschluss januar iii zr zip grundlage antworten gerichtshofs vorlagefragen urteil mrz brasserie cheur factortame njw bereits entschieden haftung gesetzgebers grundstzen enteignungsgleichen eingriffs fr nachteile ausscheidet europische unionsrecht verstoendes formelles gesetz verursacht senatsurteil oktober iii zr bghz ff gerichtshof frage senats entschdigung fr nichtanpassung nationalen rechts europische recht davon abhngig gemacht verantwortlichen staatlichen amtstrgern verschulden last fllt ausgefhrt haf tung verschulden abhngig gemacht drfe ber hinreichend qualifizierten versto unionsrecht hinausgehe aao rn ff umkehrschluss entnehmen versten gesetzgebers unionsrecht verschuldenserfordernis beziehungsweise voraussetzungen hinreichend qualifizierten eurechtsverstoes losgelsten nationalem recht beruhenden haftung bedarf reicht vielmehr nationale gericht fllen haftung unmittelbar europischen gemeinschaftsrecht herleitet senatsurteil oktober aao abs buchst obg nw vorgenannten grnden konkretisierung grundsatzes haftung fr enteignungsgleiche eingriffe darstellt vorstehenden erwgungen bestimmung bertragbar soweit ersatzanspruch vorliegend beurteilenden sachverhalt unmittelbar hherrangiges recht verstoende gesetz gesttzt vollzug allerdings folgende ergebnis jedoch entscheidende gesichtspunkt beachten widerspricht betreffende norm nationalem verfassungsrecht verwaltung gleichwohl anzuwenden verwerfungskompetenz gem art abs gg bundesverfassungsgericht vorbehalten demgegenber aufgrund unionsrechtlichen anwendungsvorrangs behrden verpflichtet unionsrecht widersprechende mitgliedstaatliche normen unangewendet lassen eugh urteil juni costanzo juris rn streinz euv aeuv aufl euv art rn siehe eugh njw verwerfungskompetenz gerichte wendet verwaltung nationale recht gleichwohl knnte vorgehen rein begrifflichen betrachtung deshalb eher administrativen legislativen unrecht zuzuordnen anspruch abs buchst obg nw ausgangspunkt betracht ziehen knnte erwgung greift jedoch vorliegenden fallgestaltung gebotenen wertenden betrachtung ausschluss legislativen unrechts anwendungsbereich abs buchst obg nw verfolgte zweck trifft vorliegende fallgestaltung ebenfalls wrde vollzugsdefizite verwaltung einzelfall geht fr genommen korrekten gesetzesvollzug vielzahl fllen verschuldensunabhngige haftung ordnungsbehrdengesetz durchgreifen lassen wrde ausschluss haftung ffentlichen hand wegen legislativen unrechts weitgehend leerlaufen darber hinaus wre erstreckung reinen erfolgshaftung ordnungsbehrden vollzug unionsrecht verstoenden gesetzes weit reichenden finanziellen folgen fr ffentlichen haushalte verbunden eindeutig feststellbaren gesetzgeberischen willen derartige ausweitung haftung verbietet administrative unrecht vorliegenden fallgestaltung vollziehung unionsrecht widersprechenden nationalen recht legislativen unrecht sinne enteignungsgleichen eingriffs abs buchst obg nw gleichzusetzen ursache fr rechtswidrigkeit verwaltungsmanahme liegt schwerpunkt sphre legislative verwaltung nationales gesetz vollzieht fr weiteres erkennbar unionsrecht unvereinbar ausschluss verschuldensunabhngigen haftung abs buchst obg nw fr vollziehung unionsrecht widersprechenden nationalen recht seinerseits recht europischen union vereinbar unionsrechtskonforme auslegung abs buchst obg nw ergebnis fhrt bereits erwhnt gerichtshof europischen union urteil mrz njw entsprechende frage senats ausgefhrt haftung fr europischen recht widersprechendes gesetz verschulden abhngig gemacht drfe ber hinreichend qualifizierten versto unionsrecht hinausgehe aao rn umkehrschluss entnehmen versten gesetzgebers unionsrecht hiervon unabhngige haftung fllen verfassungswidrigen nationalen rechts geboten dafr fr haftung gesetzgebers gelten fr exekutive eu rechtswidrige nationale gesetz anwendet gibt anhaltspunkt einschrnkung urteil gerichtshofs entnehmen wre erwgung einklang bringen erfordernissen vollen wirksamkeit unionsrecht effektiven schutzes folgenden rechte staatshaftung genannten einschrnkenden voraussetzungen genge getan hinzu tritt zusammenhang entscheidung gerichtshofs jedenfalls fr legislative zulssige beschrn kung haftung sachverhalte denen hinreichend qualifizierter unmittelbar schadenskausaler versto unionsrecht vorliegt weitgehend leerliefe exekutive fr vollzug entsprechenden nationalen gesetzes unabhngig voraussetzungen haften msste weiterhin erfordernis erfllt voraussetzungen fr haftung wegen unionsrechtsverstoes ungnstiger drfen entsprechenden ansprchen wegen verletzung innerstaatlichen rechts vgl hierzu eugh aao rn abs buchst obg nw fall nationales verfassungsrecht verstoenden gesetzes ebenso wenig anwendbar unionsrecht widersprechenden gesetz schlielich ausschluss hinreichend qualifizierten unionsrechtsversto unabhngigen haftung fllen erlangung entschdigung praktisch unmglich gemacht bermig erschwert vgl hierzu eugh aao geschdigte voraussetzungen unionsrechtlichen staatshaftungsanspruchs ersatz fr schden erlangen vorlage gerichtshof europischen union gem art abs aeuv entbehrlich wrdigung versto beklagten unionsrecht konkreten einzelfall hinreichend qualifiziert obliegt gerichtshof europischen union hierfr entwickelten leitlinien nationalen gerichten vgl senatsurteile oktober iii zr njw rn iii zr euzw rn jeweils mwn unions rechtliche fragen zusammenhang frage hinreichend qualifizierten charakters eu rechtsverstoes beklagten ber bloe anwendung grundstze unionsrechtlichen staatshaftungsanspruchs vorliegenden konkreten sachverhalt hinausgehen wirft fall soweit anwendbarkeit abs buchst obg nw vorliegende fallgestaltung betroffen steht aufgrund entscheidung gerichtshofs europischen union mrz njw acte clair beziehungsweise acte clair doktrin erforderlichen gewissheit siehe hierzu eugh urteil september intermodal transports slg rn fest erwgungen senats vereinbarkeit auslegung vorschrift unionsrecht zutreffen ausfhrungen gerichtshofs urteil mrz erwhnt unzweifelhaft entnehmen unionsrecht verschuldensunabhngige hinreichend qualifizierten rechtsversto losgelste haftung gebietet nationale recht widerspruch unionsrecht steht fr haftung gesetzgebenden krperschaft gilt fr behrde solchermaen rechtswidriges nationales gesetz anwendet folgt ebenfalls erforderlichen gewissheit genannten entscheidung gegenstand urteils bezogen senat londoner high court unterbreiteten sachverhalte unmittelbar lediglich haftung legislative enthlt keinerlei einschrnkung zulssigkeit ausschlusses verschulden qualifizierten versto unabhngigen haftung fr gesetzgebende krperschaft gelten hierzu angestellte ergnzende erwgung senats anderenfalls beschrnkung haftung wegen legislativen unrechts qualifizierte verste de facto weitgehend leerliefe fr vollzug unionsrechtswidriger nationaler gesetze verschuldensunabhngig gehaftet msste urteil gerichtshofs zugrunde liegenden sachverhalten entsprechend enthalten liegt klar hand ernsthafte zweifel ebenfalls bestehen vorstehende wrdigung besttigt begrndung schlussantrge generalanwalts sache errterung haftung grundlage unionsrechtlichen staatshaftungsanspruchs grenzen schden bezogen anwendung nationalen gesetzes entstanden widerspruch gemeinschaftsrecht steht schlussantrge november juris rn differenzierung danach schaden unmittelbar gesetz verursacht wurde erst infolge verwaltungsmigen vollzugs offensichtlich anlass gesehen gleichfalls hand liegen wrdigungen nichtanwendbarkeit abs buchst obg vorliegende fallgestaltung haftung fr unionsrechtsversto ungnstiger ausgestaltet fr anspruch wegen gleichartigen verstoes hherrangiges nationales recht erlangung entschdigung praktisch unmglich gemacht bermig erschwert schlick herrmann remmert tombrink reiter vorinstanzen lg bochum entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['berichtigt beschluss mai fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle bundesgerichtshof beschluss zr verkndet februar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr grabinski dr lffler beschlossen beklagte kosten rechtsstreits tragen grnde beklagte niederlndische versandapotheke bietet gesetzlich krankenversicherten kunden deutschland privatrezepte ber verschreibungspflichtige arzneimittel einlsen sogenannten garantie bonus hhe preises jeweiligen medikaments mindestens hchstens klger bayerische apothekerverband rund selbstndige apotheker organisiert sieht bonussystem zuletzt klargestellt erster linie wegen verstoes arzneimittelrechtlichen preisbindungsvorschriften zweiter linie wegen unangemessener unsachlicher beeinflussung verbraucher hchst hilfsweise wegen verstoes heilmittelwerberechtliche zuwendungsverbot unlauter unzulssig klger beantragt beklagten androhung nher bezeichneter ordnungsmittel verbieten geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs gesetzlich versicherten kunden deutschland gem sgb zuzahlungsbefreit beim erwerb verschreibungspflichtigen arzneimittels deutschland preisgebunden bonus hhe anzubieten gewhren hierfr werben werben lassen gesetzlich versicherten deutschland zuzahlung gem sgb befreit beim erwerb verschreibungspflichtigen arzneimittels deutschland preisgebunden bonus hhe anzubieten gewhren hierfr werben werben lassen gesetzlich versicherten deutschland fr verschreibungspflichtige medikament deutschland preisgebunden krankenkasse bernommen bonus hhe maximal anzubieten gewhren hierfr werben werben lassen darber hinaus klger vorprozessual entstandene abmahnkosten hhe nebst zinsen erstattet verlangt landgericht klage vollen umfang stattgegeben beklagten dagegen eingelegte berufung erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klger beantragt beklagte antrag abweisung klage weiterverfolgt mndlichen revisionsverhandlung beklagte erklrt klrung streitfrage gesetzgeber versandhandelsttigkeit deutschland deutschen preisbindungsvorschriften fllt selbstverstndlich deutsche gesetz hlt klgerin daraufhin rechtsstreit hauptsache fr erledigt erklrt beklagte erledigungserklrung zugestimmt ii revisionsverfahren mglichen vgl bgh beschluss november zr grur rr rn mwn erklrung klgerin hauptsache erledigt sei nachdem beklagte erledigungserklrung zugestimmt gem abs satz zpo ber kosten rechtsstreits bercksichtigung bisherigen sach streitstands billigem ermessen beschluss entscheiden dabei mageblich revision erfolg gehabt htte erledigung hauptsache gekommen wre bgh grur rr rn mwn rechtsmittel beklagten fall erfolg gehabt htte entspricht billigem ermessen kosten rechtsstreits beklagten aufzuerlegen berufungsgericht zutreffend sinne abs uwg rechtsmissbruchliches verhalten klgers verneint sogleich ii recht ferner angenommen deutsche arzneimittelpreisrecht bereits zeitpunkt entscheidung fr wege versandhandels deutschland eingefhrte arzneimittel galt ii weiteren voraussetzungen fr klageanspruch soweit klgerin nr uwg verbindung abs satz amg abs nr ampreisv gesttzt ebenfalls erfllt ii wiederholungsgefahr materiell rechtliche voraussetzung fr zukunft gerichteten klagegegenstndlichen verletzungsunterlassungsanspruch schon inkrafttreten abs satz amg nf weggefallen ii berufungsgericht recht sinne abs uwg rechtsmissbruchliches verhalten klgers verneint berufungsgericht interesse klgers gesonderte inanspruchnahme beklagten blick privat krankenversicherte personen einerseits gesetzlich krankenversicherte personen andererseits rechtfertigte annahme rechtsmissbrauchs gem abs uwg entgegenstand darin gesehen klger zeitpunkt klageerhebung rechnen beklagte blick beanstandetes verhalten gegenber gesetzlich krankenversicherten personen zulssigkeit rechtswegs rgen wrde rechtslage sei erst erhebung klagen vorliegenden rechtsstreit einerseits wegen bonuszahlungen privat krankenversicherte personen gefhrten rechtsstreit andererseits senatsentscheidung treuebonus geklrt worden ausgesprochen worden sei fr streit ber wettbewerbsrechtliche zulssigkeit sonderzahlungen apothekers krankenversicherte personen einlsung rezepten insoweit gewhrung bonuszahlung gesetzlich versicherte personen rede stehe rechtsweg zivilgerichten gvg erffnet sei bgh beschluss januar zb grur rn ff wrp sichtweise entspricht senatsrechtsprechung wonach sachlicher grund fr erhebung gesonderter klagen sprechen daher annahme rechtsmissbrauchs gem abs uwg entgegenstehen rechtliche beurteilung beweisbarkeit jeweiligen wettbewerbsverstoes unterschiedlich vgl bgh urteil april zr grur rn grundgebhr urteil oktober zr grur rn wrp klassenlotterie grund fr erhebung gesonderter klagen insbesondere daraus ergeben rechtsdurchsetzung hinsicht insbesondere zeitaufwendiger gestalten hinsicht daher erhebung einheitlichen klage gerade zukunft gerichteten unterlassungsansprchen relevante gefahr besteht aufwand durchsetzbarer anspruch zunchst ausgeurteilt dabei bercksichtigen prozesstrennung gem zpo mglich berprfbaren rechtsmitteln anfechtbaren ermessen prozessgerichts liegt gilt besonderen mae beklagte partei zulssigkeit rechtswegs rgt abs satz gvg frage daher vorab gegebenenfalls drei instanzen geprft vgl abs satz abs gvg gemeinsame senat obersten gerichtshfe bundes erkennenden senat sache sparen beim medikamenteneinkauf zr beschluss september grur wrp vorgelegte rechtsfrage deutschen vorschriften fr apothekenabgabepreis fr verschreibungspflichtige arzneimittel gelten apotheken sitz mitgliedstaat europischen union wege versandhandels deutschland endverbraucher abgeben bejaht gms ogb beschluss august gms ogb bghz rn ff bereinstimmung gesetzgeber wirkung oktober kraft getretene regelung abs satz amg zustzlich klargestellt aufgrund abs satz amg erlassene arzneimittelpreisverordnung fr gem abs satz nr amg geltungsbereich gesetzes verbrachte arzneimittel gilt beurteilung berufungsgerichts weiteren voraussetzungen fr nr uwg verbindung abs satz amg abs nr ampreisv gesttzten klageanspruch erfllt entspricht senatsrechtsprechung vgl bgh urteil september zr grur rn wrp dankesch revision beanstandet senat mittlerweile entschieden versto bestimmungen abs satz abs satz amg abs ampreisv geeignet interessen mitbewerbern sonstigen marktteilnehmern sprbar beeintrchtigen wert fr bezug arzneimittels gewhrten werbegabe euro bersteigt bgh urteil mai zr grur rn ff wrp rezeptbonus begehungsgefahr form wiederholungsgefahr materiell rechtliche voraussetzung unterlassungsanspruchs vgl bgh urteil oktober zr grur rn wrp stumme verkufer ii bornkamm khler bornkamm uwg aufl rn jeweils mwn fr verletzungsunterlassungsanspruch erforderliche wiederholungsgefahr dabei abgabe hinreichend strafbewehrten unterlassungserklrung wegfallen versto geltung zweifelhaften rechtslage erfolgt zweifel gesetzesnderung beseitigt auer frage steht beanstandete verhalten verboten vgl bgh urteil oktober zr grur wrp vertretung anwalts gmbh bornkamm khler bornkamm aao rn jeweils mwn zuletzt genannte voraussetzung streitfall erst dadurch erfllt beklagte mndlichen revisionsverhandlung erklrt klrung streitfrage gesetzgeber versandhandelsttigkeit deutschland deutschen preisbindungsvorschriften fllt selbstverstndlich deutsche gesetz hlt zuvor beklagte stets standpunkt vertreten anwendung vorschriften wege versandhandels mitgliedstaat europischen union deutschland eingefhrte arzneimittel primre unionsrecht entgegenstnde bornkamm schaffert grabinski kirchhof lffler vorinstanzen lg mnchen entscheidung hko olg mnchen entscheidung bundesgerichtshof beschluss zr mai rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mai richter prof dr bscher pokrant prof dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen beschluss februar wegen offenbarer unrichtigkeit gem abs zpo folgt berichtigt rn zeile heien abs satz amg statt abs satz amg bscher pokrant kirchhoff schaffert koch vorinstanzen lg mnchen entscheidung hko olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels neben adhsionsklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen sowie revisionsinstanz adhsionsverfahren entstandenen besonderen kosten notwendigen auslagen neben adhsionsklgers tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat rge landgericht durchsuchungs sicherstellungsprotokoll rechtsfehlerhaft nichtffentlicher verhandlung verlesen nr stpo verstoen unbegrndet rechtsverletzung vorliegt vgl bgh beschluss mai str stv rge verletzung stpo jedenfalls unbegrndet mutzbauer schneider hoch berger khler'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet april kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ii bvo anlage nr kosten dachrinnenreinigung knnen sonstige betriebskosten nr anlage ii bv betrkv mieter umgelegt sonstige betriebskosten nr anlage ii bv betrkv umlagefhig umlegung einzelnen bestimmten kosten mieter vereinbart worden bgh urteil april viii zr lg berlin ag pankow weiensee viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist mrz vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr beyer wiechers dr wolst fr recht erkannt rechtsmittel beklagten zurckweisung rechtsmittel brigen urteil landgerichts berlin zivilkammer april teilweise aufgehoben urteil amtsgerichts pankow weiensee september teilweise abgendert beklagten gesamtschuldner verurteilt klgerin nebst zinsen hhe ber jeweils gltigen basiszinssatz ab dezember zahlen brigen klage abgewiesen kosten rechtsstreits klgerin beklagten gesamtschuldnerisch tragen rechts wegen tatbestand beklagten bewohnen seit januar zimmerwohnung hochparterre hauses schreiben august erhhten rechtsvorgnger klgerin miete grundmietenverordnung legten gleichzeitig betriebskosten betriebskosten umlage verordnung klgerin erwarb grundstck jahr lasten nutzenbergang klgerin erfolgte juli daher fertigten voreigentmer abrechnung juni klgerin fr zeit juli jahresende betriebskostenabrechnung januar fr zeit oktober juni endete nachzahlungsbetrag dm betriebskostenabrechnung oktober fr zeit juli dezember ergab nachzahlungsbetrag dm lasten beklagten beklagten zahlten betriebskostennachforderungen betrag dm klgerin zunchst ltere nachforderung zweiter linie betriebskostenabrechnung oktober angerechnet wurde klage verlangt klgerin zahlung restbetrages dm beklagten auffassung mten kosten fr hauswart kosten dachrinnenreinigung bezahlen amtsgericht klage stattgegeben berufung zugelassen landgericht hiergegen eingelegte berufung beklagten zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen beklagten ziel klageabweisung entscheidungsgrnde berufungsgericht begrndung ausgefhrt kosten dachrinnenreinigung seien mieter umlegbar sonstige betriebskosten sinne nr anlage ii berechnungsverordnung handele objekt sei mehreren groen bumen umrahmt kosten fr reinigung dachrinne regelmig anfielen verstopfung dachrinne verhindern kosten seien hinblick darauf regenwasser dach ordnungsgem abflieen msse mietobjekt eintritt mietmngeln bewahrt laufende kosten betriebsbereitschaft bloe vorbeugende instandsetzungsmanahmen position hauswart sei recht beklagten umgelegt worden schreiben august grundmietenerhhung betriebskostenumlage neuen bundeslndern ost berlin umlegbare betriebskostenart nr genannt worden seien fr hauswart umgelegten kosten seien berzogen ii ausfhrungen halten punkten rechtlichen berprfung stand klgerin anspruch restzahlung betriebskostenabrechnung oktober hhe lediglich hhe klage abzuweisen klgerin berechtigt kosten dachrinnenreinigung beklagten umzulegen allerdings handelt kosten dachrinnenreinigung betriebskosten revision meint vorbeugende instandsetzungskosten mieter abgewlzt knnen betriebskosten anlage abs ii bv einzelnen aufgefhrten kosten eigentmer eigentum grundstck bestimmungsmigen gebrauch gebudes wirtschaftseinheit nebengebude anlagen einrichtungen grundstcks laufend entstehen sei blicherweise mieter auerhalb miete unmittelbar getragen dagegen instandsetzungskosten kosten reparatur wiederbeschaffung anzusehen vgl schmidt futterer langenberg mietrecht aufl rdnr instandhaltungskosten wiederum stellen abs ii berechnungsverordnung kosten dar erhaltung bestimmungsmigen gebrauchs aufgewendet mssen abnutzung alterung witterungseinwirkung entstehenden baulichen sonstigen mngel ordnungsgem beseitigen insoweit mu mngel substanz vermieteten immobilie teile handeln daher fr dachrinnenreinigung unterscheiden regelmigen abstnden durchgefhrt mu etwa fragliche gebude hohen baumbestand umgeben einmalige manahme bestimmtem anla vorliegt gar bereits eingetretene verstopfung beseitigt schmidt futterer langenberg aao rdnr ebenso lg hamburg wum beuermann miete mieterhhung preisfreiem wohnraum aufl mhg rdnr vgl sternel mietrecht iii rdnr lg berlin ge ge sowie lammel wohnraummietrecht aufl bgb rdnr vorliegend berufungsgericht festgestellt beklagten bewohnte haus hohen baumbestand umgeben turnusmige reinigung dachrinne erforderlich lt keinerlei anhaltspunkte dafr festgestellt worden reinigung besonderen anla erforderlich wurde rechtsgrnden beanstanden berufungsgericht kosten dachrinnenreinigung laufend anfallende kosten angesehen gleichwohl konnte klgerin vorliegenden fall beklagten kosten fr dachrinnenreinigung betriebskostenabrechnung oktober auferlegen kosten dachrinnenreinigung sonstige betriebskosten sinne nr anlage abs ii bv bzw nr schreibens rechtsvorgnger klgerin august deren umlegung vorherigen anzeige bedurft htte aa kosten reinigung dachrinne handelt kosten entwsserung kosten hausreinigung kosten entwsserung abschlieenden aufzhlung nr anlage abs ii bv gebhren fr haus grundstcksentwsserung kosten betriebs entsprechenden nichtffentlichen anlage kosten betriebs entwsserungspumpe dachrinne entwsserung grundstcks zusammenhang steht regelung genannt kosten dachrinnenreinigung fallen kosten hausreinigung nr anlage abs ii bv regelung setzt voraus subernden gebudeteile bewohnern gemeinsam benutzt regenrinne fall vgl staudinger weitemeyer bgb bearb rdnr jedoch kosten regenrinnenreinigung genannten grnden sonstige betriebskosten sinne nr anlage abs ii bv bb rahmen vorschrift nr anlage abs ii bv knnen betriebskosten mieter umgelegt vorher einzelnen vereinbart wurde vorliegend geschehen parteien schreiben rechtsvorgnger klgerin august betriebskosten umlage verordnung juni vertragsinhalt gemacht dabei nr festgehalten beklagten verpflichtet sonstige betriebskosten tragen rechtsprechung anerkannt fr umlegung betriebskosten verweis anlage abs ii bv gengt vgl olg hamm wum olg karlsruhe wum bayoblg wum gilt jedoch fr sonstigen betriebskosten sinne nr anlage abs ii bv whrend allgemeine verweis anlage hinsichtlich nummern mieter hinreichende klarheit darber gibt nebenkosten zukommen knnen einzelnen aufgefhrt position sonstige betriebskosten fall gerade hinblick darauf bgb abs satz bgb grundstzlich vermieter verpflichtet grundstck ruhenden lasten tragen mu mieter deutlich gemacht betriebskosten bergewlzt daher erforderlich sonstigen betriebskosten einzelnen benennen vgl senat urteil januar viii zr njw ii olg oldenburg wum ebenso lg osnabrck wum lg hannover wum schmidtfutterer langenberg aao rdnr weitemeyer emmerich sonnenschein miete aufl mhrg rdnr fr gewerberaummiete olg celle wum lg frankenthal nzm gebnis entgegengehalten dadurch umlegung neuer betriebskosten mehr mglich sei vielmehr vermieter neue betriebskosten mittels entsprechenden schriftlichen erklrung abs mhg abs bgb mieter verlagern vorliegenden fall klgerin entsprechende erklrung gegenber beklagten abgegeben beklagten wurden erstmals betriebskostenabrechnung oktober kosten fr dachrinnenreinigung belastet dachrinnenreinigung nr schreibens august aufgefhrt insoweit angefallenen kosten sonstige betriebskosten wirksam beklagten umgelegt worden verhlt kosten fr hauswart insoweit anfallenden kosten nr anschreibens august mieter umgelegt worden zunchst hauswart beschftigt wurde insoweit zunchst kosten anfielen wurde beklagten augen gehalten grundstzlich verpflichtet eventuell anfallende kosten bezahlen klgerin nunmehr entschlossen hauswart beschftigen beklagten kosten anteilig tragen soweit revision meint berufungsgericht htte feststellungen treffen mssen wirtschaftliche praktische notwendigkeit fr beschftigung hauswarts gegeben sei gefolgt grundstzlich freie entscheidung vermieters hauswart beschftigen mu lediglich grundstze ordnungsgemen bewirtschaftung halten kosten fr hauswart folglich beklagten tragen restforderung klgerin ergibt iii soweit revision begrndet senat berufungsurteil aufgehoben weiterer feststellungen bedarf klage abnderung erstinstanzlichen urteils abgewiesen abs zpo brigen revision zurckzuweisen dr deppert dr hbsch wiechers dr beyer dr wolst'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg februar unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung zwei tateinheitlich zusammentreffenden fllen sowie wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln tateinheit unerlaubter abgabe betubungsmitteln minderjhrige gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten rechtsmittel erfolg nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung schuld strafausspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo verfahrensrgen bleiben ebenfalls erfolg rge landgericht entscheidung ber vereidigung gesondert verfolgten zeugen getroffen stpo verstoen grnden antragschrift generalbundesanwalts unbegrndet rge landgericht vereidigung zeugen vereidigungsverbot nr stpo verletzt be schwerdefhrer innerhalb frist abs stpo erhoben liegt ordnungsgemen protokollberichtigung hinsichtlich vereidigung zeugen besondere verfahrenslage wahrung rechtlichen gehrs art gg regel allerdings vorliegenden antrag beschwerdefhrers amts wegen wiedereinsetzung nachholung verfahrensrge betracht kommt meyer goner schmitt stpo aufl rn beschwerdefhrer erhebung rge jedoch innerhalb wiedereinsetzungsfrist woche abs satz abs satz stpo nachgeholt verletzung vereidigungsverbots nr stpo erst schreiben juni beanstandet obwohl beschluss ber protokollberichtigung bereits juni zugegangen vgl bgh beschluss august str nstz rge wre brigen unbegrndet urteil behaupteten rechtsfehler beruhen wrde auszuschlieen tatgericht unglaubhaft erachtete aussage zeugen bewertet htte unvereidigt geblieben wre gesamtumstnden falles scheidet mglichkeit angeklagte verteidiger knnten aufgrund vereidigung darauf vertraut tat gericht entlastenden angaben zeugen glauben schenken dadurch davon abgehalten worden zustzliche beweismittel fr richtigkeit entlastenden angaben zeugen benennen vereidigung schon rechtsschein erweckt aussage vorbehalt geglaubt vgl bgh urteil dezember str bghr stpo nr vereidigung mutzbauer schneider hoch berger khler'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnster februar feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge zwei fllen verurteilt worden sowie ausspruch ber gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge zwei fllen sowie wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zwei monaten verurteilt hiergegen richtet sachrge gesttzte revision angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo soweit angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betu bungsmitteln geringer menge zwei fllen ii urteilsgrnde verurteilt worden angefochtene urteil bestand generalbundesanwalt antragsschrift juni hierzu ausgefhrt stndiger groen senat besttigter bghst rechtsprechung bgh handeltreiben sinne ff btmg eigenntzige umsatz betubungsmitteln gerichtete ttigkeit vorliegend landgericht festgestellt angeklagte bestellte heroin lieferant besorgen transport ber deutsch niederlndische grenze kurier organisieren ua getan jedoch feststellungen getroffen angeklagte hierbei eigenntzigen motiven gehandelt zumindest erwarteter gewinn liegt fern angeklagte zahlenden kaufpreis ausgehandelt ua weiteren fllen ua heroin lieferte andererseits kammer gerade festgestellt angeklagten kurier bergebene kaufpreissumme teil davon zugeflossen ua gericht sonstigen angeklagten geschften zumindest erstrebten vorteile festgestellt fehlt eigenntzigkeit verurteilung wegen handeltreibens bestand jedoch ausgeschlossen feststellungen getroffen knnen handlungen angeklagten fremdntzige beihilfe darstellten irgendwelche materiellen immateriellen vorteile gezogen zumindest angestrebt bedarf sache insoweit neuer verhandlung entscheidung senat verschlieen ernemann solin stojanovi mutzbauer roggenbuck bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln unerlaubten besitzes betubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts erfurt mai soweit betrifft soweit verurteilt wurde zugehrigen feststellungen aufgehoben revision angeklagten vorgenanntes ur teil soweit betrifft soweit verurteilt wurde strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision angeklagten ver worfen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen unerlaubten gewerbsmigen handeltreibens betubungsmitteln fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten unterbringung entziehungsanstalt angeordnet angeklagten wegen unerlaubten besitzes betubungsmit teln freiheitsstrafe drei monaten verurteilt brigen freigesprochen revision angeklagten diejenige angeklagten vollem umfang erfolg hinsichtlich strafausspruchs erfolg reich brigen offensichtlich unbegrndet revision angeklagten vollem umfang erfolg verurteilung wegen unerlaubten gewerbsmigen handeltreibens betubungsmitteln hlt rechtlicher nachprfung stand beweiswrdigung landgericht entgegen einlassung angeklagten fr handeltreiben erforderlichen annah me eigenntzigkeit gelangt hlt rechtlicher nachprfung stand lckenhaft soweit landgericht davon ausgeht angeklagte betubungsmittel einkaufspreis mitangeklagte verkaufte hierdurch hhe allerdings nher bestimmten gewinn erzielte strafkammer zieht dargelegten einkommensverhltnissen angeklagten verbindlichkeiten schluss verfgung stehenden geld kokainkonsum htte finanzieren knnen nimmt deshalb abgeurteilten verkufe gewinnerzielung finanzierung drogenkufe dienten jedoch tragen urteilsgrnden mitgeteilten zahlen schluss kammer fehlen kammer mitteilt nhere einzelheiten einkommen abzuziehenden aufwendungen fr unterhalt fr tchter abzuzahlenden kredit letztlich offen bleibt wieviel mitteln angeklagte tatschlich verfgung hinzu kommt feststellungen einkommensverhltnissen lebensgefhrtin angeklagten fehlen tchter reihenhaus zusammen lebt enthalten urteilsgrnde erkenntnisse lebensgefhrtin angeklagten rahmen zusammenlebens nahe liegt jedenfalls mglich tatzeitraum finanzielle leistungen rahmen lebensunterhaltes erbrachte vollstndigen berblick ber wirtschaftliche leistungsfhigkeit angeklagten erlangen htte strafkammer deshalb mglichen einknfte ausgaben blick nehmen mssen soweit landgericht eigenntzigkeit drogenverkufe hinreichend belegt entzieht schuldspruch wegen handeltreibens betubungsmitteln grundlage ii revision angeklagten fhrt aufhebung straf ausspruchs brigen bleibt erfolg abs stpo landgericht fr besitz gramm marihuana freiheitsstrafe drei monaten verhngt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt hlt rechtlicher nachprfung stand bercksichtigung tatsache angeklagte einschlgig vorbestraft bewhrung stand bleibt strafkammer nachweis schuldig strafe gerechten schuldausgleich fr begangene tatunrecht darstellt bewegt konsumentenfall augenscheinlich geht untersten bereich geringen menge verhltnismigkeitsgrundsatz bermaverbot vgl bverfge ff besonders beachten derartigen bagatelldelikt mag ablehnung absehens strafe gem abs btmg hinzunehmen angeklagte ca neun monate zuvor wegen betubungsmitteldelikts lngeren freiheitsstrafe verurteilt worden verhngung bewhrung ausgesetzten kurzfristigen freiheitsstra fe steht angemessenen verhltnis abgeurteilten tatunrecht vgl patzak krner patzak volkmer btmg aufl teil rn besondere umstnde gerade anordnung kurzfristigen freiheitsstrafe sechs monaten eingehend bercksichtigung stgb begrnden wre rechtfertigen patzak rn umstnde landgericht dargetan angeklagte dreist unbelehrbar ua kargen feststellungen abgeurteilten tat belegt allein erneute versto vorschriften btmg neun monate verurteilung offensichtlich eigenkonsum geringer mengen wohnzimmertisch aufgefunden wurden erschpft rechtfertigt moralisierende einschtzung landgerichts zustzliche gesichtspunkte wertung tragen knnten landgericht vorgebracht soweit anfhrt angeklagte sei dadurch entlastet oft fall sei drogenabhngig wre geringfgigen rckfall gehandelt stellt strafschrfenden umstand dar vielmehr lassen formulierungen besorgen landgericht fehlen strafmildernder umstnde nachteilig lasten angeklagten gewichtet hinzu kommt strafkammer erklrung dafr schuldig bleibt warum angesichts untersten rand bewegenden menge betubungsmitteln geringfgigen rckfall handeln fischer schmitt eschelbach krehl zeng'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen schwerer krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vizeprsident bundesgerichtshofes dr jhnke vorsitzender richter bundesgerichtshof niemller richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof rothfu prof dr fischer beisitzende richter staatsanwltin vertreterin bundesanwaltschaft justizobersekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts kln januar verworfen davon abgesehen angeklagten kosten gerichtlichen auslagen rechtsmittels aufzuerlegen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer krperverletzung jugendstrafe zwei jahren verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten verletzung materiellen rechtes gergt beschwerdefhrer wendet ausfhrungen insbesondere rechtsfolgenausspruch errterung bedarf generalbundesanwalt aufgeworfene frage einzelne strafschrfende erwgungen tatrichters durchgreifenden rechtlichen bedenken begegnen ergebnis fall revision daher erfolg ii feststellungen landgerichts wurde mai geborene sohn angeklagten juli krankenhaus eingelie fert neben blauen flecken bauch kindes kleine blutungen augenhintergrund rechts links festgestellt wurden ursache fr derartige netzhautblutungen darin liegen sugling geschttelt worden suchte sozialarbeiter angeklagten kindesmutter wies beide ausdrcklich darauf kopf suglings immer fixiert msse kind keinesfalls geschttelt drfe anderenfalls knnten lebensgefhrliche blutungen gehirn entstehen august versorgte angeklagte kind allein kind wurde unruhig begann schreien hrte mehr angeklagte kind beruhigen konnte mehr wute tun wurde wtend nahm sugling beiden hnden armen hoch hielt senkrecht schttelte heftig sagte aufgebracht sei endlich still whrend schttelns hielt kopf sohnes fest vielmehr schleuderte kpfchen heftig her wut hilflosigkeit dachte angeklagte moment mehr mglichen folgen mihandlung sozialarbeiter klargemacht wegen zeit spter eintretender aufflligkeiten kindes wurde rztlichen behandlung gebracht nachdem atmung kindes aussetzte wurde intubiert fiel tiefes koma nacht vorgenommene computertomographische untersuchung ergab grund fr koma hirnblutungen erhebliches hirndem somit sauerstoffmangel gehirn hervorgerufen ausgeprgte netzhautblutungen erkennbar ferner stellte rntgenuntersuchungen heraus sugling insgesamt neun rippenbrche davon sechs bereits stadium abheilung somit lteren datums drei frische gezieltes nachfragen rzte lieferten jedoch angeklagte lebensgefhrtin zunchst erklrung fr zustand august krankenhaus zeugen dr expli zit verdacht geuert wurde jemand kind heftig geschttelt reagierte familie angeklagten angeklagte ungehalten rahmen gesprches wurde angeklagte ausfallend gegenber arzt unterredung deshalb abbrach nachdem aufgrund verdachts kindesmihandlung ermittlungsverfahren unbekannt erffnet worden entzog angeklagte angst zukommenden schwierigkeiten ca zwei tage lang versuchen polizei vernehmen mehr hause unbekannten ort aufhielt stellte schlielich august polizei berichtete nachmittag august vorgefallen sugling wurde august maschinell beatmet zeigte zunehmende auflsung hirnsubstanz daraus resultiert schwere schdigung motorischer funktionen ber hirnrinde gesteuert bereits september stellten rzte entwicklung tetraspastik fest folgezeit manifestiert fhren kaum motorische intellektuelle fhigkeiten entwickeln darber hinaus aufgrund irreparablen schweren hirnsch mehr sehen hren knnen hirnblutungen schweren hirndem letzten endes schweren schden gehirn fhrten drei frischen rip penbrche wurden heftige schtteln suglings angeklagten nachmittag august verursacht auszuschlieen fhigkeit angeklagten verhalten nachmittag august entsprechend vorhandenen einsicht unrecht tat steuern erheblich vermindert landgericht davon ausgegangen angeklagte krperverletzung vorstzlich schweren folgen tat grob fahrlssig verursacht gem abs nr nr stgb schweren krperverletzung schuldig gesprochen tatzeit jahre sieben monate alten angeklagten jugendrecht angewandt wegen schwere schuld jugendstrafe verhngt tatrichter parallelwertung erwachsenenrecht minder schweren fall abs stgb verneint festgestellt erwachsenenstrafrecht milderung stgb erfolgt wre magebend fr bemessung strafe fr tatrichter dauer erzieherische einwirkung unbedingt erfordert generalbundesanwalt beanstandeten erwgungen rechtsfolgenentscheidung lauten strafschrfend ferner verhalten angeklagten tagen tat bercksichtigen tatabend festgestellt kind gut geht entsprechenden manahmen unternommen ehepaar lebensgefhrtin unmittelbar unterrichtete jedoch krankenhaus gezielte nachfrage vorfall berichtet behauptet zunchst vorstellen konnte ursache fr koma kindes tat htte handlung berichten mssen rzte smtliche frage kommenden vorflle ursachen berprfen wollten zudem htte angesichts vorgeschichte schon ahnen knnen schtteln verletzungen hervorgerufen statt vorkommnissen nachmittag tattages berichten ausfllig gegenber zeugen dr geworden legte strafkammer ebenso tatsache ersten zwei drei tage ermittlungsverfahrens whrend opfer koma lag untergetaucht angeklagten last iii revision angeklagten verwerfen schuldspruch lt rechtsfehler erkennen anwendung jugendstrafrecht erforderlichkeit verhngung jugendstrafe wegen schwere schuld abs jgg weisen rechtsfehler senat lt offen generalbundesanwalt beanstandeten erwgungen tatrichters rechtsfehlerhaft knnte entgegenstehen angeklagte aufgrund garantenstellung sowohl vater kindes ingerenz verpflichtet trotz verbundenen selbstbelastung rzten umfassend vorgeschichte verletzungen berichten optimale hilfe fr kind ermglichen ausflligkeit gegenber arzt ging ber zulssiges verteidigungsverhalten hinaus generalbundesanwalt verhandlung senat angesprochene gedanke drfe tter angelastet vorhaben strafbefreiender wirkung zurckgetreten greift schweren folgen tat angeklagten beabsichtigt wurden fahrlssig verursacht schon deshalb darf angelastet zumutbare mglichen verhinderung schweren folgen getan hinsichtlich untertauchens verteidigungsverhalten hauptverhandlung vollem umfang gestndigen angeklagten abgestellt vielmehr hinblick erziehungsgedanken mageblichen umstand ausgeprgten tendenz konflikten entziehen zurckgegriffen senat braucht fragen jedoch entscheiden schliet rechtsfolgenausspruch ergebnis rechtlich mglicherweise bedenklichen erwgungen beruht niedrigeren strafe wre vorliegenden tat tterbild erforderliche erzieherische einwirkung mehr mglich vgl abs jgg ansonsten rechtsfehler rechtsfolgenausspruch erkennen annahme minder schweren falles abs stgb lag hinblick grobe fahrlssigkeit angeklagten besonders schweren folgen tat fern tatrichter parallelwertung erwachsenenrecht gehalten ausdrcklich errtern vertypte milderungsgrund stgb annahme minder schweren falles fhren knnte versagung strafaussetzung bewhrung wurde tatrichter rechtsfehlerfrei begrndet kosten auslagenentscheidung beruht abs jgg jhnke niemller rothfu otten fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss juni strafsache wegen schwerer krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts ingolstadt januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat aufklrungsrge jedenfalls unbegrndet landgericht mute beauftragung weiteren sachverstndigen gedrngt sehen vernommene sachverstndige sachkunde soweit ersichtlich whrend hauptverhandlung angezweifelt wurde angeklagten eingehend untersucht begutachtet darlegungen ging hervor angeklagte zwei monate tat paranoid halluzinatorischen psychose erkrankt entspricht revision recht hervorhebt gesicherter psychiatrischer erkenntnis akuten manifestation krankheit prodromale phase vorausgehen kognitive strungen gekennzeichnet senat hlt angesichts angefochtenen urteil wiedergegebenen umstnde fr ausgeschlossen sachverstndigen mg lichkeit derartiger vorlufersyndrome blick geraten knnte brigen htte angeklagte prodromale wahrnehmungsstrung dahingehend unterstellt sei davon ausgegangen geschdigte ziehe seinerseits waffe putativnotwehr gehandelt aufgrund getroffenen feststellungen fhrte konkreten tatsituation allein angeklagte rechtswidrigen angriff entsicherte durchgeladene gewehr anschlag hielt zumindest sinne stgb bedrohte befand daher seinerseits bereits notwehrlage berechtigt htte provozierten angriff ziehen waffe wehr setzen angeklagte htte folglich abgabe schusses rechtswidrig gehandelt vorgestellten umstnde wirklichkeit entsprochen htten rechtmige notwehr notwehr gibt vgl bghst schfer wahl schluckebier boetticher kolz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz mai verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshofs senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter dr ganter richterin dr otten richter dr frellesen rechtsanwlte dr wllrich dr frey sowie rechtsanwltin dr hauger mndlicher verhandlung mai beschlossen sofortige beschwerde antragsgegnerin beschlu senats anwaltsgerichtshofes berlin april aufgehoben antrag gerichtliche entscheidung widerrufsbescheid antragsgegnerin juli zurckgewiesen antragsteller kosten beider rechtszge tragen antragsgegnerin entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren grnde vorheriger zulassung bundesland wurde antragsteller jahre rechtsanwalt beim landgericht berlin beim kammergericht zugelassen zugleich wurde darauf hingewiesen vereinbarkeit angezeigten juli begonnenen nebenttigkeit geschftsfhrer kammer anwaltsberuf gesondert geprft bescheid juli antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft gem abs nr brao widerrufen anwaltsgerichtshof hiergegen eingelegten antrag gerichtliche entscheidung stattgegeben widerrufsbescheid aufgehoben begrndung ausgefhrt sei ttigkeit antragstellers kammer anwaltsberuf unvereinbar indes sei ttigkeit nachtrglich blo vorbergehenden sinne abs brao geworden antragsteller mai arbeitgeber befristung beschftigungsverhltnisses mai vereinbart deshalb msse antragsgegnerin erst ber juni gestellten antrag gem abs satz brao befinden dagegen wendet antragsgegnerin sofortigen beschwerde ii rechtsmittel gem abs brao zulssig erfolg ttigkeit antragstellers geschftsfhrer kammer rechtfertigt widerruf zulassung rechtsanwalt abs nr halbs brao fr antragsteller bedeutet widerruf unzumutbare hrte abs nr halbs brao widerruf deswegen entbehrlich etwa voraussetzungen abs brao vorliegen abs nr brao zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt ttigkeit ausbt beruf insbesondere stellung unabhngiges organ rechtspflege vereinbar vertrauen unabhngigkeit gefhrden regelung ebenso entsprechende regelung ber versagung zulassung nr brao freiheit unabhngigkeit anwaltsberufs schtzen bt drucks zulassung aktiven angehrigen ffentlichen dienstes rechtsanwaltschaft widerspricht schutzgedanken ergibt gesetzgeberischen wertung nr abs nr brao vorschriften nr brao ergnzt erreichung gesetzgeberischen ziels deutliche trennung rechtsanwaltsberufs ttigkeit ffentlichen dienst erforderlich mittel berufsaufsicht abhngigkeitsverhltnisse zuverlssig ausschlieen knnen jedenfalls augen ffentlichkeit gleich wirksam fr betroffenen dadurch ausdruck kommende beschrnkung berufsfreiheit allerdings zumutbar starr gehandhabt ffentliche dienst vielgestaltig mu deshalb einzelfall geprft gleichzeitige ausbung anwaltsberufs ttigkeit ffentlichen dienst belange rechtspflege gefhrden bverfge bghz bgh beschl september anwz brak mitt februar anwz brak mitt november anwz njw rr februar anwz njw derartige gefahr gegeben rechtsanwalt ffentliche aufgaben art wahrnimmt rechtsuchende publikum eindruck gewinnen unabhngigkeit anwalts sei bindungen staat beeintrchtigt insbesondere fall rechtsanwalt zweitberuf hoheitlich ttig belange rechtspflege gefhrdet rechtsuchenden vorstellung entstehen rechtsanwalt knne wegen staatsnhe mehr rechtsanwlte fr bewirken umgekehrt gegner rechtsanwalts eindruck benachteiligung gewinnen derartige gefahren gegeben mu anhand konkreten ausgestaltung angestelltenverhltnisses ausgebten ttigkeit geprft dabei sowohl aufgabenbereich krperschaft rechtsanwalt angestellt deren bedeutung bereich niederlassung rechtsanwalts bercksichtigen bverfge bghz bgh beschl september aao november aao februar aao arbeitgeber antragstellers kammer ffentliche berufsvertretung gehren kammer pflichtmitglieder kammer status krperschaft ffentlichen rechts aufgabe berufspflichten mitglieder berufsordnung festzulegen erfllung pflichten berwachen soweit fr berwachung ffentlichen dienst ttigen mitglieder dienstherr zustndig funktionen nimmt kammer teil mittelbaren staatsverwaltung hoheitliche aufgaben wahr antragsteller wahrnehmung aufgaben gerade vorstellung rechtsuchenden publikums mageblich beteiligt wirkt lediglich interner berater kammervorstands tritt auen reprsentant kammer erscheinung gem ziffer anstellungsvertrages umfassen aufgaben leitung geschftsstelle personellen materiellen belangen beratung mitglieder aufgrund ziffer obliegen reprsentation kammer auen sowie vertretung berufspolitischer interessen insbesondere kontaktpflege behrden verbnden bundes kammer ffentlichkeitswirksame ma nahmen strkung bekanntheitsgrades ansehens kammer antragsteller insbesondere mitgliedern berater verfgung steht reprsentant kammer angesehen geachtet dabei deckt rtliche zustndigkeitsbereich kammer landgerichtsbezirk antragsteller rechtsanwalt niedergelassen weder bedeutet widerruf fr antragsteller unzumutbare hrte abs nr halbs brao liegen voraussetzungen abs brao hrteklausel beruht erkenntnis zwang aufgabe gewhlten bereits ausgebten berufs betroffenen ungleich strker belastet hindernis aufnahme beruflichen ttigkeit feuerich weyland brao aufl rn vorliegenden fall antragsteller jedoch bereits zulassung antragsgegnerin darauf hingewiesen worden vereinbarkeit aufgezeigten nebenbeschftigung kammer anwaltsberuf gesondert berprft msse antragsteller durfte somit zeitpunkt darauf vertrauen neben bestehenden anstellung kammer anwalt dauer ttig knnen vgl bgh beschl november anwz njw rr lediglich vorbergehende ttigkeit rechtsanwalts ffentlichen dienst fhrt zwingend widerruf zulassung vielmehr knnen antrge abs satz brao bestellung vertreters sogar fhren rechtsanwalt gestattet beruf auszuben bgh beschl november anwz brak mitt november anwz aao feuerich weyland brao rn darauf antragsgegnerin mehr verwiesen antragsgegnerin antrag antragstellers gem abs satz brao vorrangige prfung anwaltsgerichtshof aufge geben inzwischen bestandskrftigen bescheid dezember abgelehnt widerruf zulassung deswegen unterbleiben berufswidrige zustand anwalt geringer belastender weise sanktioniert ungeachtet bestandskrftigen ablehnung antrags gem abs satz brao widerrufsverfgung aufrecht erhalten beschftigung ffentlichen dienst widerruf gesttzt wenige tage spter sicherheit endet braucht senat entscheiden sicherheit antragsteller senat vermittelt ausweichenden antworten arbeitgebers entsprechende anfragen antragsgegnerin lassen gegenteil mglich erscheinen abschlu vorliegenden verfahrens beschftigungsverhltnis fortgesetzt deppert ganter wllrich otten frey frellesen hauger'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss mrz strafsache wegen sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs mrz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrcken september abs stpo strafausspruch feststellungen aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen sexueller ntigung freiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt sachrge gesttzte revision angeklagten umfang beschlussformel erfolg brigen unbegrndet abs stpo schuldspruch bleibt bestehen beweiswrdigung hlt trotz unaufgelsten widersprche angaben nebenklgerin einlassung angeklagten einerseits aussage zeugen andererseits angesichts vorhandenen objektiven beweismit tel dna spuren verletzungen nebenklgerin fundort brille ergebnis sachlich rechtlicher prfung stand jedoch begegnet strafausspruch mehreren gesichtspunkten durchgreifenden sachlich rechtlichen bedenken landgericht ergebnis gelangt angeklagte aufgrund alkoholkonsums enthemmt grund dafr entschloss tat begehen ua voraussetzungen stgb allerdings ebenso verneint diejenigen abs stgb alkoholbedingt erhebliche verminderung schuldfhigkeit angeklagten landgericht alleine hinblick darauf ausgeschlossen weder angeklagte nebenklgerin bzw zeuge schilderten angeklagte stark betrunken wurde alkoholbedingten ausfallerscheinungen lallen torkeln etc berichtet ua erwgungen tragen ausschluss erheblichen verminderung schuldfhigkeit angeklagten feststellungen betrieb tatzeitraum erheblichem mae alkoholmissbrauch tat ging feier wohnung zeugen voraus neben zeugen nebenklgerin sowie angeklagte teilnahmen nebenklgerin champagner zeuge angeklagte wodka tranken einlassung angeklagten strafkammer feststellungen alkoholkonsum sttzt ua tattag abend wohl liter wodka getrunken ua angeklagten beabsichtigte vaginale vergewaltigung nebenklgerin konnte infolge erektionsstrungen ausfhren angesichts umstnde anhaltspunkte fr erhebliche verminderung relativ geringfgig einschlgig vorbestraften angeklagten bieten konnten voraussetzungen stgb alleine aufgrund bekundeten wahrnehmungen ebenfalls unerheblich alkoholisierten zeugen ausgeschlossen unternimmt landgericht medizinischen sachverstndigen zugezogen versuch berechnung blutalkoholkonzentration tatzeit grundlage angaben angeklagten angeklagte angetrunken beschrieben tat einzelne merkmale gezielten vorgehens aufweist mitnahme mantels schuhe nebenklgerin wohnung angeklagten dorthin locken senat schuldunfhigkeit angeklagten tat ausschlieen jedoch bedarf erneuter prfung schuldfhigkeit angeklagten infolge alkoholisierung erheblich vermindert hiervon zumindest aufgrund zweifelssatzes auszugehen obgleich verhngte strafe mavoll strafausspruch fehlerhaften ausschluss erheblichen verminderung schuldfhigkeit beruhen rahmen strafzumessung landgericht lasten angeklagten bercksichtigt versuchte geschlechtsverkehr nebenklgerin auszufhren obwohl bereits halbes jahr tat einvernehmlichen geschlechtsverkehr nebenklgerin gekommen ua abgesehen davon feststellung tat angefochtenen urteil jegliche beweiswrdigung fehlt strafkammer befugt feststellung angeklagten verwerten angeklagte wurde aufgrund europischen haftbefehls staatsanwaltschaft saarbrcken dezember juni polen festgenommen auslieferungsbewilligung bezirksgerichts lublin umfasst abgeurteilte tat dezember jedoch ursprnglich mitangeklagte tat sommer fr dementsprechend erffnung hauptverfahrens abgelehnt wurde verwertung tat nachteil angeklagten strafzumessung verletzt grundsatz spezialitt art abs rahmenbeschlusses rates juni ber europischen haftbefehl bergabeverfahren mitgliedstaaten ji verbindung abs nr irg danach festsetzung selbstndiger strafen fr taten auslieferungstat ausgeschlossen deren mitbestrafung wege erhhung fr auslieferungstat verwirkten strafe bgh urteile februar str bghst januar str rn theune lk aufl rn schlielich neue tatgericht abs satz abs satz stgb ausspruch ber anrechnung angeklagten polen erlittenen auslieferungshaft treffen basdorf schaal knig schneider bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterinnen dr brockmller dr bumann mai beschlossen senat beabsichtigt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts grlitz oktober gem satz zpo zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen grnde klgerseite versicherungsnehmer folgenden vn begehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rckzahlung geleisteter versicherungsbeitrge fondsgebundenen kinderversicherung wurde aufgrund antrags vn versicherungsbeginn juni genannten antragsmodell vvg seinerzeit gltigen fassung folgenden vvg abgeschlossen antragsformular schlusserklrungen beigefgt belehrung ber rcktrittsrecht abs satz vvg enthielten klger zahlte fortan versicherungsbeitrge schreiben april erklrte vn widerspruch gem vvg bzw vvg bzw widerruf bgb hchstvorsorglich anfechtung bgb hilfsweise kndigung versicherer akzeptierte kndigung zahlte rckkaufswert vn klage vn rckzahlung vertrag geleisteten beitrge nebst zinsen abzglich bereits gezahlten rckkaufswerts insgesamt verlangt auffassung vn wirksam versicherungsvertrag zurckgetreten ordnungsgem ber rcktrittsrecht belehrt worden sei ablauf frist gemeinschaftsrecht verstoenden abs satz vvg rcktritt erklren knnen amtsgericht klage stattgegeben landgericht berufung versicherers erstinstanzliche urteil abgendert klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt vn wiederherstellung erstinstanzlichen urteils ii auffassung berufungsgerichts steht vn anspruch rckgewhr smtlicher gezahlter versicherungspr mien daraus gezogener nutzungen rcktrittsrecht abs satz vvg rechtzeitig ausgebt tgige rcktrittsfrist sei zeitpunkt rcktrittserklrung april lngst abgelaufen vn sei ordnungsgem sinne abs satz vvg ber rcktrittsrecht belehrt worden vn rcktrittsbelehrung vorschrift verlange unterschrift besttigt hilfsweise erhobene stufenklage sei abzuweisen za hlungsanspruch auskunft vorbereiten solle begrndet sei iii voraussetzungen fr zulassung revision lie gen revision aussicht erfolg satz zpo berufungsgericht revision gem abs satz nr zpo zugelassen hchstrichterliche berprfung konkret bewertung anstehenden rcktrittsbelehrung bisher erfolgt frage allgemein fortbildung rechts zwecke sicherung einheitlichen rech tsprechung klrungsfhig anforderungen belehrung ber rcktrittsrecht gem abs satz vvg senat bereits klargestellt drucktechnische hervorhebung belehrung wortlaut vorschrift ausdrcklich vorausgesetzt belehrung erreichung gesetzlichen zweckes inhaltlich mglichst umfassend unmissverstndlich sicht verbraucher eindeutig erforderte form belehrung aufklrungsziel rechnung trug darauf ang elegt angesprochenen aufmerksam magebliche wissen vermitteln senatsurteile januar iv zr rn juni iv zr juris rn dezember iv zr versr rn weiteren senat entschieden versicherer vn revision meint ber etwaige form rcktrittserklrung belehren verlangt konnte insoweit unklare gesetzliche bestimmung abs vvg auszulegen senatsurteil juni aao rn rcktrittsbelehrung genannten anforderungen gengt tatrichter jeweiligen einzelfall entscheiden hchstrichterliche klrung einzelne rcktrittsbelehrungen formal inhaltlich ordnungsgem geboten revision aussicht erfolg berufungsgericht vorgenannten mastben orientiert rede stehende rcktrittsbelehrung re chtsfehler ordnungsgem gewertet sicht mageblichen umstnde denen ordnungsgeme belehrung eren besttigung vn ergibt einzelnen dargelegt wrdigung lsst bercksichtigung re visionsvorbringens revisionsrechtlich beachtlichen fehler erkennen iv soweit revision auskunftserteilung gerichteten hilfsantrag weiterverfolgen bereits mangels zulassung unz ulssig begrndung zulassungsentscheidung ergibt berufungsgericht revision wegen frage zugelassen rcktrittsbelehrung ordnungsgem entsche idungsgrnden berufungsurteils gebotenen deutlichkeit ausdruck gebrachte beschrnkung revisionszulassung rcktritt abgeleiteten rckgewhranspruch gem bgb wirksam zugrunde liegende sachverhalt tatschl icher rechtlicher hinsicht unabhngig fr begehrte au skunft mageblichen prozessstoff beurteilt vgl senatsurteil mai iv zr bghz rn mayen harsdorf gebhardt dr brockmller lehmann dr bumann vorinstanzen ag bautzen entscheidung lg grlitz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb november zwangsversteigerungsverfahren ixa zivilsenat bundesgerichtshofes richter raebel lienen richterinnen dr kessal wulf roggenbuck richter zoll november beschlossen rechtsbeschwerde ersteher beschlu zivilkammer landgerichts trier mrz kosten zurckgewiesen wert grnde antrag glubigers wurde zwangsversteigerung rubrum nher bezeichnete grundstck schuldners angeordnet vollstreckungsgericht erteilte dezember erstehern zuschlag beschlu wurde schuldner dezember amts wegen persnlich zugestellt teilungsplan zustehende bererls dm amtliche hinterlegung genommen april grundbuch eingetragenen ersteher betrieben rumungsvollstreckung verfahren wurde sachverstndigengutachten eingeholt gutachter beurteilte schuldner fr rumungsverfahren par tiell geschfts prozeunfhig daraufhin wurde fr schuldner dezember betreuer bestellt aufgabenkreis interessenwahrnehmung gerichtlichen verfahren vorliegenden zwangsversteigerungssache gehrte antrag betreuers januar erteilte vollstreckungsgericht anweisung hinterlegten betrag schuldner herauszugeben oktober legte schuldner ber betreuer beauftragten verfahrensbevollmchtigten zuschlagsbeschlu dezember beschwerde berief prozeunfhigkeit whrend dauer zwangsversteigerungsverfahrens landgericht einholung sachverstndigengutachtens beschwerde stattgegeben zuschlagsbeschlu aufgehoben zuschlag versagt dagegen wenden ersteher zugelassenen rechtsbeschwerde ii gem abs nr abs satz zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde bleibt sache erfolg beschwerdegericht ausgefhrt rechtskrftigen zuschlagsbeschlu sei nichtigkeitsbeschwerde gem abs satz abs zpo zulssig schuldner zustellung zuschlagsbeschlusses prozeunfhig zustellung zuschlagsbeschlusses betreuer erfolgt sei beendigung zwangsversteigerungsverfahrens stehe entgegen sei grund ersichtlich bestandskraft zuschlagsbeschlusses strker schtzen urteils brigen voraussetzungen nichtigkeitsbeschwerde seien gegeben schuldner zustellung zuschlagsbeschlusses prozeunfhig sei abs satz zpo stehe berzeugung kammer aufgrund begutachtung gerichtlichen sachverstndigen fest beim schuldner liege sogenannter querulantenwahn besondere persnlichkeitsstruktur zurckzufhren sei verhalte zusammentreffen bestimmten situativen momenten falle zwangsversteigerung wahnkranker folge sachliche willensentscheidung mehr mglich sei danach zulssige beschwerde sei begrndet hinblick bestehende prozeunfhigkeit liege gem nr zvg unheilbarer versagungsgrund fr zuschlag rechtsbeschwerde hlt entgegen zuschlagsbeschlu beruhe rechtsgestaltenden hoheitsakt entfalte unmittelbare wirkung verfahren beteiligten erwerber stehe rechtsbeziehung schuldner mglichkeit ber prozefhigkeit unterrichten darin bestehe grundlegende unterschied zuschlagsbeschlu gerichtlichen entscheidungen statthaftigkeit auerordentlichen nichtigkeitsbeschwerde lasse vereinbaren jedenfalls ersteher bereits grundbuch eingetragen worden seien aufhebung zuschlagsbeschlusses sei zudem entschdigungslosen eingriff eigentum ersteher verbunden brigen beschwerdegericht voraussetzungen prozeunfhigkeit rechtsfehlerhaft festgestellt wer wahnkranker verhalte sei krank sinne nr bgb vorschrift verlange geisteskrankheit freie willensbestimmung ausschliee whrend beschwerdegericht darauf abgestellt schuldner sachliche willensentscheidung mglich sei vorstellungen sachverstndigen sei querulantenwahn zudem besonderen lebenssituation uernde charaktereigenschaft ausfhrungen stimmten denen vorgutachter berein seien widersprchlich zweitgutachter zpo htte hinzugezogen mssen beschwerdegericht richtig entschieden zutreffend davon ausgegangen zuschlagsbeschlu dezember zunchst bestandskraft erlangt prozeunfhigkeit schuldners erfolgte zustellung geeignet zweiwchige beschwerdefrist zvg abs satz zpo abs satz zpo gang setzen trgt bedrfnis rechnung interesse rechtsfrieden rechtssicherheit gerichtliche verfahren mglichst bald eintritt formellen rechtskraft ergangenen entscheidung beenden gebietet zustellung prozeunfhige wirksamkeit versagen gegebene ausnahme prozeunfhigkeit bereits verfahren zuzustellende entscheidung ergangen zuzustellenden titel erkennbar geworden vgl bghz fr frage entscheidung ber zuschlag rechtsmittel angegriffen rechtsbeschwerde ausgangspunkt darin beizupflichten zvg vorschriften zivilprozeordnung ber beschwerde insoweit anwendung finden zvg vorgeschrieben bestimmung zvg beschwerde zuschlagsentscheidung allein darauf gesttzt vorschriften zvg verletzt worden beschrnkung zulssigen beschwerdegrnde fr abs satz zpo abs satz zpo enthaltene auerordentliche beschwerde geltung lediglich beschwerdegrund geltend gemacht zvg genannten vorschriften vorgesehen rechtsmittel darf demnach erweiterung zvg aufgenommenen beschwerdegrnde fhren ebenso stber zvg aufl rdn jaeckel gthe aufl zvg rdn korintenberg wenz zwangsversteigerung zwangsverwaltung aufl zvg anm eickmann zwangsversteigerungs zwangsverwaltungsrecht aufl mller dassler schiffhauer gerhard gesetz ber zwangsversteigerung zwangsverwaltung aufl anm steiner storz zwangsversteigerung zwangsverwaltung aufl zvg rdn rgz kg rpfleger olg kln rpfleger olg oldenburg rpfleger geht jedoch absoluten versagungsgrund nr zvg vorliegt zwangsversteigerung prozeunfhigen schuldner richtet stber aao zpo rdn buchst sogenannte nichtigkeitsbeschwerde zuschlagsbeschlu fall grundstzlich statthaft weitere zulssigkeit beurteilt ausschlielich abs satz zpo abs satz zpo abs nr abs zpo erlsverteilung einhergehenden beendigung zwangsversteigerungsverfahrens zulssigkeitsvoraussetzungen entgegen ansicht rechtsbeschwerde beeinflut gesetz diesbezgliche beschrnkung entnehmen stber aao zvg rdn olg oldenburg aao liegen nr zvg abs nr zpo bestimmten erfordernisse nichtigkeitsklage beschwerde ablauf regulren zweiwchigen frist erhoben mangelnde vertretung partei verfahren gesttzt luft einmonatige frist abs zpo erst tag entscheidung gesetzlichen vertreter prozeunfhigen partei zugestellt worden abs zpo zustellung bislang erfolgt konnte beschwerde mithin oktober fristgerecht eingelegt abs nr zpo findet nichtigkeitsklage statt partei betreffenden verfahren vorschriften gesetzes vertreten sofern prozefhrung ausdrcklich stillschweigend genehmigt dabei darf wiederaufnahmegrund fr zulssigkeit nichtigkeitsbeschwerde behauptet mu vielmehr tatschlich vorliegen stein jonas grunsky zpo aufl rdn mnchkomm zpo braun aufl zpo rdn abs satz zpo abs satz zpo erffnet eigenstndiges wiederaufnahmeverfahren verlngert fr sofortige beschwerde lediglich abgelaufene beschwerdefrist beschwerdegericht daher zutreffend fr zulssigkeit begrndetheit seitens schuldners erhobenen beschwerde geprft fr zwangsversteigerungsverfahren prozeunfhig anzusehen allerdings auseinandergesetzt frage prozeunfhigkeit dahinstehen konnte seitens betreuers schuldners stillschweigende genehmigung verfahrensfhrung erklrt worden vgl bghz aktenlage kenntnis zuschlagsbeschlusses teilungsplanes auszahlung fr schuldner hinterlegten bererlses abs zvg veranlat rechtliche ergebnis indes ausgewirkt unabhngig frage fr antrag vormundschaftsgerichtlichen genehmigung bedurft htte abs satz abs satz abs bgb zvg beachten wonach verfahrensmangel ffentlich beglaubigte urkunde nachzuweisende genehmigung allein fllen nr zvg heilbar fr abs nr zpo mageblich ausgefhrt besonderen vorschriften zwangsversteigerungsgesetzes gegenber denen zivilprozeordnung vorrang abs zvg aufgefhrte bestimmung nr zvg erfat gesetzesverletzungen denen umfang beeintrchtigung rechten beteiligten droht sicherheit bersehen lt sptere zustimmung ausscheidet davon senat entscheidung januar ixa zb rpfleger ausgegangen hervorgehoben jeweilige versagungsgrund nr zvg anhand interessenabwgung einzelfall beurteilen sicher feststellen lt trotz verfahrensmangels rechte schuldners verkrzt worden mu zwingend aufhebung zuschlagsbeschlusses versagung zuschlags fhren fr vorliegenden fall jedoch verneinen ordnungsgeme vertretung prozeunfhigen zwangsversteigerung sichert grundrecht rechtliches gehr bverfg njw bghz verletzung art gg genehmigung gesetzlichen vertreters behoben allein dadurch absolute versagungsgrund fr erteilung zuschlages nachtrglich ausrumen lt demgegenber seitens ersteher geuerten verfassungsrechtlichen bedenken art gg unbehelflich findet entschdigungslose enteignung ersteher statt aufhebung zuschlagsbeschlusses entfllt eigentumsbertragung staatlichen hoheitsakt teilungsplan verliert grundlage frhere rechtszustand wiederherzustellen ersteher anspruch darauf schuldner glubiger erls erhalten jeweiligen betrag zurckzahlen dafr stehen zivilrechtliche bereicherungsansprche verfgung voraussetzungen prozeunfhigkeit beschwerdegericht rechtsfehlerfrei bejaht rechtsbeschwerde dagegen erhobenen rgen senat geprft fr durchgreifend erachtet bestimmung zpo verweist fr voraussetzungen proze un fhigkeit vorschriften brgerlichen gesetzbuches nr bgb erforderlich krankhafte strung geistesttigkeit vorliegt freie willensbestimmung ausschliet bedeutet betroffene mehr lage entscheidung vernnftigen erwgungen abhngig bgh urteil dezember xi zr wm ii aa abzustellen darauf jemand imstande willen frei unbeeinflut vorliegenden geistesstrung bilden zutreffend gewonnenen einsichten handeln freie entscheidung abwgung fr wider sachlicher prfung betracht kommenden gesichtspunkte mglich beschwerdegericht hinweis sachgerechte entscheidungen ersichtlich gemeint rechtsbeschwerde zitierten ausfhrungen sachverstndigen schuldner verhalte partiell wahnkranker allerdings teilweise geschftsunfhigkeit bezogen schuldner lediglich bezug zwangsversteigerungsverfahren lage besonderen subjektiven vorstellungswelt herauszutreten allein insoweit liegt krankhafte strung geistesttigkeit weiteren begrndung gem abs satz zpo abgesehen geeignet wre klrung rechtsfragen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen raebel lienen roggenbuck kessal wulf zoll'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz juli kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit widerrufs abschluss verbraucherdarlehensvertrags gerichteten willenserklrungen klger klger schlossen september beklagten zwecks finanzierung immobilie darlehensvertrag ber fr jahre festen zinssatz nominal sicherung ansprche beklagten diente grundpfandrecht beklagte belehrte klger abschluss darlehensvertrags ber widerrufsrecht folgt klgerin verkaufte grundstck anfang dritten klger lsten daraufhin restdarlehenssumme ab beklagte forderte mrz erhielt aufhebungsentgelt hhe bearbeitungsentgelt hhe schreiben mai widerriefen klger abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklrungen zugleich forderten beklagte aufhebungsentgelt bearbeitungsentgelt nutzungsersatz erbrachten vertraglichen leistungen innerhalb tagen erstatten klage rckzahlung aufhebungsentgelts bearbeitungsentgelts hhe insgesamt nebst zinsen auerdem herausgabe mutmalich zins tilgungsleistungen klger einschlielich aufhebungsentgelts bearbeitungsentgelts gezogene nutzungen hhe nebst zinsen ersatz vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten landgericht abgewiesen berufung klger berufungsgericht zurckweisung berufung brigen erstinstanzliche urteil abgendert klage teil geltend gemachten anspruchs herausgabe mutmalich gezogener nutzungen vorgerichtlich verauslagten anwaltskosten stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte vollstndige zurckweisung klgerischen berufung entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg berufungsgericht olg koblenz urteil juli juris begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgefhrt parteien sei september verbraucherdarlehensvertrag zustande gekommen klgern recht zugestanden abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklrungen widerrufen verwendung wortes frhestens beschreibung voraussetzungen fr anlaufen widerrufsfrist beklagte klger ber bedingungen widerrufs undeutlich unterrichtet gesetzlichkeitsfiktion musters fr widerrufsbelehrung mageblichen fassung bgb informationspflichten verordnung knne beklagte berufen widerrufsbelehrung beklagten muster vollstndig entsprochen mangels ordnungsgemer belehrung sei widerrufsfrist angelaufen klger widerruf htten erklren knnen parteien ausbung widerrufsrechts aufhebungsvertrag geschlossen htten stehe weder widerruf abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklrungen anspruch erstattung aufhebungsentgelts entgegen vereinbarung htten parteien darlehensvertrag beseitigt lediglich bedingungen fr beendigung modifiziert selbstndigen rechtsgrund fr behaltendrfen aufhebungsentgelts aufhebungsvertrag geschaffen klger htten widerrufsrecht verwirkt sei verwirkung rcksicht kenntnis willensrichtung berechtigten mglich verpflichtete objektiver beurteilung verhalten berechtigten schlieen drfen berechtigte recht mehr geltend wolle verpflichtete rechtsausbung berechtigten mehr rechnen brauchen entsprechend darauf einrichten drfen voraussetzungen seien indessen gegeben umstand berechtigten zustehende recht unbekannt sei stehe verwirkung jedenfalls entgegen unkenntnis berechtigten verantwortungsbereich verpflichteten falle unternehmer pflicht verstoen verbraucher ordnungsgeme widerrufsbelehrung erteilen drfe darauf vertrauen belehrung widerrufsfrist lauf gesetzt schutzwrdigkeit unternehmers spreche zudem schwebezustand nachbelehrung beenden knne vorliegen umstandsmoments sei deshalb auszugehen parteien aufhebungsvereinbarung geschlossen htten beiderseitige vollstndige vertragserfllung fhre verlust widerrufsrechts knne allein ausreichen annahme verwirkung rechtfertigen hinzu komme aufhebungsvereinbarung widerruf klger lediglich zeitraum rund drei vier monaten verstrichen sei zeitraum bleibe schon regelmigen verjhrungsfrist zurck schutzwrdiges vertrauen beklagten darauf bestand ablsung verlassen drfen sei zeitpunkt jedenfalls begrndet worden darber hinaus sei weder vorgetragen beweis gestellt beklagte vertrauen bestand aufhebungsvereinbarung eingerichtet versptete durchsetzung rechts unzumutbarer nachteil entstnde klger htten widerrufsrecht rechtsmissbruchlich ausgebt motive ausbung widerrufsrechts bewogen htten komme grundlage widerruf entstandenen rckgewhrschuldverhltnisses knnten klger aufhebungsentgelt bearbeitungsentgelt verlangen schulde beklagte herausgabe mutmalich leistungen klger gezogene nutzungen wobei wegen zustandekommens immobiliardarlehensvertrags lediglich vermuten sei beklagte nutzungen hhe zweieinhalb prozentpunkten ber basiszinssatz gezogen beklagte knne herausgabeverlangen minderung behaupteten refinanzierungskosten entgegen halten klgern stnden zinsen gesichtspunkt schuldnerverzugs beklagte aufgrund fristsetzung schreiben klger mai seit juli befunden ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen nachprfung punkten stand berufungsgericht allerdings ausgangspunkt richtig erkannt klgern sei gem abs bgb zunchst recht zugekommen abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklrungen abs bgb art abs satz nr abs abs satz egbgb mageblichen august juni geltenden fassung widerrufen ebenfalls zutreffend auffassung berufungsgerichts widerrufsfrist sei erklrung widerrufs mai abgelaufen klgern erteilte widerrufsbelehrung informierte berufungsgericht gesehen mittels einschubs frhestens unzureichend deutlich ber beginn widerrufsfrist vgl senatsurteil juli xi zr bghz rn darber hinaus enthielt einschub besonderer hinweis widerrufsrecht erlischt vorzeitig vertrag vollstndig erfllt ausdrcklich zugestimmt weiteren belehrungsfehler berufungsgericht festgestellt darlehensvertrag fernabsatzvertrag gehandelt htte wre abs satz bgb dezember august geltenden fassung widerrufsrecht abs bgb juni geltenden fassung ausgeschlossen htte allein widerrufsrecht abs bgb bestanden entsprechend konnte widerrufsrecht entgegen beklagten erteilten hinweis abs nr bgb dezember august geltenden fassung genannten voraussetzungen erlschen gesetzlichkeitsfiktion musters fr widerrufsbelehrung beklagte berufen muster senat vergleich feststellen senatsurteile juli xi zr bghz rn oktober xi zr wm rn verffentlichung bestimmt bghz inhaltlichen bearbeitung unterzogen ber abs bgb infov september juni geltenden fassung fr erhalt gesetzlichkeitsfiktion erlaubte hinausgeht berschrift finanzierte geschfte gestaltungshinweis vollstndig umgesetzt mustertexte fr darlehensvertrge finanzierten erwerb grundstcks kombiniert senatsurteil oktober aao rn gestaltungshinweis zuwider zusatz berschrift besonderer hinweis eingefgt unrichtige information ber erlschen widerrufsrechts vermittelte berufungsgericht schlielich zutreffend gesehen abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklrungen klger aufhebung streng genommen vorzeitiger beendigung widerrufen konnten zweck widerrufsrechts verbraucher mglichkeit geben geschlossenen vertrag einfache weise widerruf lsen sonstigen nichtigkeits beendigungsgrnden verbundenen gegebenenfalls weniger gnstigen rechtswirkungen kauf nehmen mssen deshalb verbraucher abschluss verbrauchervertrags gerichtete willenserklrung widerrufen parteien vertrag ausbung widerrufsrechts einvernehmlich beendet zugleich ber widerrufsrecht vergleichen senatsurteil oktober xi zr wm rn revisionsrechtlicher berprfung stand halten erwgungen denen berufungsgericht verwirkung widerrufsrechts verneint beklagte davon ausging ausgehen klger htten widerrufsrecht kenntnis schloss entgegen rechtsauffassung berufungsgerichts verwirkung vgl bgh urteile juni ii zr bghz mrz zr wm rn gleiches gilt fr umstand beklagte situation herbeigefhrt ordnungsgeme widerrufsbelehrung erteilt gerade beendeten ver braucherdarlehensvertrgen vertrauen unternehmers unterbleiben widerrufs schutzwrdig erteilte widerrufsbelehrung ursprnglich gesetzlichen vorschriften entsprach folgezeit versumt verbraucher nachzubelehren senatsurteil juli xi zr bghz rn gilt besonderem mae beendigung darlehensvertrags wunsch verbrauchers zurckgeht senatsurteil oktober xi zr wm rn senatsbeschluss september xi zr rn widerrufsrecht gestaltungsrecht rckgewhrschuldverhltnis resultierenden ansprche verjhrt bgh urteil dezember iv zr wm rn gesetzlichen verjhrungsfristen mindestzeitmoment zurckgeschlossen davon abgesehen luft magebliche frist fr zeitmoment zustandekommen verbrauchervertrags ausfhrungen berufungsgerichts nahe legen ablsung darlehens senatsurteil juli xi zr bghz rn recht berufungsgericht dagegen angenommen klger htten leistung aufhebungsentgelts bearbeitungsentgelts darlehensvertrag ergebende verpflichtung erfllt leistungen falle wirksamen widerrufs darlehensvertrags abs satz bgb juni geltenden fassung knftig af verbindung abs bgb zurckzugewhren seien senatsurteil oktober xi zr wm rn indessen hlt auffassung berufungsgerichts revisionsrechtlichen berprfung stand vorbringen beklagten entstandenen refinanzierungskosten sei vorneherein unbeachtlich senat erlass berufungsurteils entschieden senatsurteil april xi zr wm rn bank widerlegung vermutung immobiliardarlehensvertrag erlangten leistungen nutzungen hhe zweieinhalb prozentpunkten ber basiszinssatz gezogen dartun nachweisen konkreten leistungen erfllung eigener zahlungspflichten korrespondierenden refinanzierungsgeschft verwandt vollstndigen verwendung leistungen zweck nutzungen hhe ersparten schuldzinsen teilweisen verwendung berschieenden teil nutzungen aktivgeschft herauszugeben verwendet bank empfangenen leistungen eigene verpflichtungen zurckzufhren zieht nutzungen gem abs halbsatz bgb form eingesparter schuldzinsen rckgewhrglubiger herauszugeben sofern geringer vermuteten nutzungen vermutung konkret entgegensetzen senatsurteil april aao rn berufungsgericht klgern verzugszinsen beantragt ab juli zuerkannt schlielich bersehen beklagte ablauf juni magabe senatsurteil februar xi zr wm rn ff aufgestellten grundstze erfllung verpflichtungen abs satz bgb af verbindung ff bgb schuldnerverzug befand iii berufungsurteil unterliegt soweit berufungsgericht nachteil beklagten entschieden wegen rechtsfehlerhaften ausfhrungen berufungsgerichts verwirkung aufhebung abs zpo insoweit stellt grnden richtig dar zpo sache endentscheidung reif neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo berufungsgericht einwand beklagten befassen ausbung widerrufsrechts klger bgb entgegen gestanden vgl senatsurteile juli xi zr bghz rn xi zr bghz rn oktober xi zr wm rn mrz xi zr wm rn senatsbeschluss september xi zr rn berufungsgericht darlehensvertrag aufgrund widerrufs klger rckgewhrschuldverhltnis umgewandelt klarstellend bercksichtigen klger senat urteil heutigen tage sache xi zr entschieden mitglubiger bgb abs satz bgb af verbindung ff bgb resultierenden ansprche schlielich berufungsgericht entscheidung ber geltend gemachten zinsanspruch senatsurteil februar xi zr wm rn ff voraussetzungen verzugs rckgewhrschuldners beachten ellenberger grneberg menges maihold derstadt vorinstanzen lg mainz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet november holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs ah abs satz kunsturhg bereich bildberichterstattung vorbeugenden unterlassungsklage ber konkrete verletzungsform hinaus hnliche kerngleiche bildberichterstattung fr zukunft verboten vielmehr erfordert prfung zulssigkeit bildverffentlichung einwilligung abgebildeten einzelfall abwgung informationsinteresse ffentlichkeit interesse abgebildeten schutz privatsphre wobei begleitende wortberichterstattung wesentliche rolle spielen bgh urteil november vi zr kg berlin lg berlin vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts november aufgehoben soweit nachteil beklagten entschieden worden berufung beklagten urteil landgerichts berlin november abgendert klage vollem umfang abgewiesen klgerin trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand klgerin bekannte frhere leistungsportlerin verffentlichung fotos zwei beklagten verlegten zeitschriften beanstandet fotos wurden whrend ferienaufenthaltes jahr sardinien heimlich aufgenommen zeigen klgerin partner strand hotel wasser beim betreten miet yacht beim bummel ferienort fotos bebilderten artikel tragen berschriften liebe gibt freude leben zurck bricht mann herz beklagte unterlassungsbegehren klgerin vorgerichtlich strafbewehrte unterlassungsverpflichtungserklrung abgegeben verpflichtete unterlassen bereits verffentlichten fotos erneut verbreiten klgerin gab hiermit zufrieden klage erhoben antrag beklagte verurteilen vermeidung ordnungsstrafe unterlassen bildnisse privaten alltag verffentlichen verbreiten verffentlichen verbreiten lassen entsprechenden ausgaben beklagten verlegten zeitschriften geschehen landgericht beklagte antragsgem verurteilt berufung beklagten kammergericht erstinstanzliche urteil teilweise abgendert beklagte letzten mndlichen verhandlung gestellten hilfsantrag verurteilt unterlassen bildnisse klgerin verffentlichen verbreiten bezeichneten ausgaben zeitschriften geschehen brigen kammergericht klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte begehren vollstndige klageabweisung entscheidungsgrnde berufungsgericht auffassung hauptantrag sei hinreichend bestimmt antrag verffentlichung bildnissen privaten alltag untersagen gehe deutlich ber konkrete verletzungshandlung hinaus begriff privaten alltags sei geeignet unterlassende handeln hinreichend konkret bezeichnen klgerin stehe derartiger unterlassungsanspruch knne generell ausgeschlossen fotos privatleben verffentlicht drften entscheidend seien vielmehr konkreten umstnde einzelfalles umfassendes verbot komme schon deshalb betracht klgerin ffentlichkeit unerheblichem umfang einblick privatleben gewhrt weiterhin gewhre fr umfassendes verbot bildnisse klgerin umfassen solle vergleichbaren privaten situationen zeigten sei deshalb raum klage sei dagegen gestalt hilfsantrages zulssig begrndet antrag sei hinreichend bestimmt beschrnke zusatz bestimmten ausgaben geschehen verurteilung beklagten unterlassung konkreten fotos sowie fotografien kern gleichartig seien knpfe deshalb charakteristische konkreten verletzungstatbestandes insoweit msse interesse beklagten verffentlichung verbreitung beanstandeten fotografien allgemeinen persnlichkeitsrecht klgerin deren interesse achtung privatsphre zurckstehen verffentlichten fotos seien whrend ferienaufenthaltes sardinien heimlich zuhilfenahme teleobjektiven groer entfernung angefertigt worden klgerin berechtigter weise davon ausgehen drfen ort blicken breiten pub likums ausgesetzt anwesenheit pressefotografen rechnen mssen bestehende wiederholungsgefahr beklagten abgegebene unterlassungserklrung ausgerumt beschrnke verbreitung bereits verffentlichten konkreten bildnisse kern wesensgleiche fotografien einzubeziehen ii beurteilung berufungsgerichts hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand senat entgegen auffassung revisionserwiderung rechtsgrnden daran gehindert zulssigkeit hilfsantrages berprfen dafr ersichtlich berufungsgericht revision gunsten klgerin hinsichtlich etwaigen weiterverfolgung abgewiesenen hauptantrages zulassen berufungsverfahren ging nmlich gerade zulssigkeit begrndetheit hilfsantrages verhindert beklagte zukunft weitere kerngleiche bilder klgerin verffentlicht hilfsantrag zulssig insbesondere hinreichend bestimmt sinne abs nr zpo erkennende senat revisionsgericht auslegung unterlassungsantrages prozesserklrung vollem umfang berprfen wobei vorbringen herangezogen klage sttzt vgl bgh urteile mrz zr wrp brennwertkessel juni zr wrp ad hoc meldung november ix zr zip juni zr njw jubilumsschnppchen jeweils danach berufungsgericht hilfsantrag anlehnung rechtsprechung bundesgerichtshofs wettbewerbsrechtlichen unterlassungsklagen vgl insbesondere urteil juni zr jubilumsschnppchen aao zutreffend dahin ausgelegt beklagten ber konkret verffentlichten bilder hinaus untersagt identische kern gleichartige bilder klgerin verffentlichen verstndnis hilfsantrag hinreichend bestimmt klage hilfsantrag jedoch unbegrndet klgerin weitgehender unterlassungsanspruch entsprechenden anwendung abs satz abs abs bgb kug art abs abs gg zusteht entgegen auffassung berufungsgerichts lassen grundstze rechtsprechung unterlassungsklagen insbesondere wettbewerbsrechtlichen bereich verhinderung umgehungen verbotsausspruchs entwickelt vgl etwa urteil juni zr jubilumsschnppchen aao recht bildberichterstattung bertragen erkennende senat frage art vorbeugender unterlassungsklage ber konkrete verletzungsform hinaus hnliche kerngleiche bildberichterstattung fr zukunft verboten bislang stellung genommen jedoch urteil mrz vi zr njw bereits entschieden erneute verffentlichung bestimmten bildes generell verboten verffentlichung kontext zulssig erweisen knnte grundstzlichen betrachtungsweise neuere rechtsprechung senats zulssigkeit bildverffentlichungen vgl senatsurteile mrz vi zr versr vi zr versr juni vi zr versr juli vi zr versr gendert senat vielmehr entscheidung egmr juni njw geuerten bedenken rechnung getragen zugleich klargestellt fr zulssigkeit bildverffentlichung einzelfall abwgung informationsinteresse ffentlichkeit interesse abgebildeten schutz privatsphre bedarf wobei begleitende wortberichterstattung wesentliche rolle spielen interessenabwgung jedoch bezug bilder vorgenommen gar bekannt denen insbesondere offen bleibt kontext verffentlicht vgl senatsurteil mrz vi zr aao entsprechenden mglichkeiten derart vielgestaltig vorbeugenden unterlassungsklage erfasst knnen kerngleiche verletzungshandlungen beschrnken vorweggenommene abwgung mehr weniger vermutungen sttzen knnte konkreten verletzungsfall vollstreckungsverfahren nachgeholt msste verbietet schon hinblick bedeutung betroffenen grundrechte hinblick vorgerichtlich abgegebene unterlassungsverpflichtungserklrung beklagten wiederholungsgefahr hinsichtlich konkreten bildverffentlichungen mehr streit klage revision beklagten insgesamt abzuweisen iii kostenentscheidung ergibt zpo mller greiner pauge wellner sthr vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb mrz abschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs aufenthg abs fr entscheidung ber verlngerung abschiebungs rckberstellungs haft gericht haftort satz abs famfg originr zustndig abgabe abs satz aufenthg bedarf vorschrift abs satz aufenthg gilt fr entscheidungen famfg bgh beschluss mrz zb lg traunstein ag mhldorf inn ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr kazele richterin haberkamp richter dr hamdorf beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts traunstein juli kosten betroffenen zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene reiste dezember gltige papiere bundesgebiet stellte mitte januar asylantrag dezember aufforderung betroffenen bundesgebiet innerhalb woche verlassen androhung abschiebungshaft offensichtlich unbegrndet abgelehnt wurde rckfhrung betroffenen heimatland pakistan verzgerte zugewiesene gemeinschaftsunterkunft mehrfach verlie zustndigen stellen davon mitteilung deswegen zunchst pakistani schen generalkonsulat anhrung zwecks ausstellung erforderlichen heimreisedokumente vorgestellt konnte vorsprache auslnderamt mai ordnete amtsgericht wunsiedel antrag beteiligten behrde betroffenen haft sicherung abschiebung pakistan juni haft wurde zentralen abschiebehafteinrichtung mhldorf inn vollzogen betroffenen wurden heimreisedokumente ausgestellt fr juni geplante abschiebung scheiterte weigerung betroffenen dienstfahrzeug polizei verlassen flughafen gebracht worden antrag beteiligten behrde juni amtsgericht mhldorf inn abschiebungshaft betroffenen juli verlngert beschwerde erfolglos geblieben rechtsbeschwerde beantragt betroffene rechtswidrigkeit haft festzustellen ii beschwerdegericht hlt haftanordnung fr rechtmig fr anordnung haftverlngerung sei amtsgericht mhldorf inn mangels abgabe zunchst sache befasste amtsgericht wunsiedel zustndig gerichtliche handlungen wrden wegen rtlichen unzustndigkeit unwirksam rechtsfolge trete schweren mngeln entscheidung vorlgen sachlichen voraussetzungen fr verlngerung abschiebungshaft betroffenen htten vorgelegen verlngerungsantrag genge gesetzlichen anforderungen liege jedenfalls haftgrund abs satz nr aufenthg betroffene abschiebung juni widerstand vereitelt iii erwgungen halten rechtlichen berprfung ergebnis stand verlngerung abschiebungshaft amtsgericht mhldorf inn aufrechterhaltung entscheidung beschwerdegericht deshalb rechtswidrig rechtsbeschwerde geltend macht amtsgericht rtlich unzustndig verlngerung deshalb versto art abs satz gg angeordnet besttigt worden zweifelhaft schon betroffene antrag feststellung rechtswidrigkeit angefochtenen entscheidungen verletzung vorschriften ber rtliche zustndigkeit sttzen knnte beschwerde abs famfg nmlich darauf gesttzt gericht ersten rechtszugs zustndigkeit unrecht angenommen kommt gegebenen fall willkr betracht bgh beschluss dezember xii zb fgprax rn keidel sternal famfg aufl rn dadurch ausdruck gebrachte bewertung verstoes vorschriften ber rtliche zustndigkeit gesetzgeber spricht dafr feststellung rechtswidrigkeit haftanordnung versto gesttzt auerdem knnte entschei dung gerichts freiwilligen gerichtsbarkeit abs famfg allein deshalb etwa famfg aufgehoben erlass vorschriften ber rtliche zustndigkeit verstoen wurde olg schleswig schlha keidel sternal famfg aufl rn hierauf kommt amtsgericht anordnung verlngerung haft vorschriften ber rtliche zustndigkeit verletzt satz famfg rtlich zustndig sicherungshaft betroffenen zentralen abschiebehafteinrichtung mhldorf inn gerichtsbezirk vollzogen wurde daran ndert entgegen auffassung beschwerdegerichts abschiebungshaft deren verlngerung geht amtsgericht angeordnet worden fr anordnung haftverlngerung mehr zustndig sache magabe abs satz aufenthg frmlichen unanfechtbaren amtsgericht mhldorf inn abgeben aa frage gericht fr verlngerung abschiebungs rckberstellungs haft zustndig ursprnglich angeordnete haft bezirk amtsgerichts vollzogen allerdings umstritten rechtsprechung literatur wohl berwiegend ansicht vertreten fall bleibe ursprnglich angerufene amtsgericht gem abs famfg weiterhin zustndig zustndigkeit fr verlngerung knne gericht haftort grund frmlichen abgabebeschlusses gem abs satz aufenthg bergehen olg kln fgprax bahrenfuss grotkopp famfg aufl rn bergmann dienelt winkelmann auslnderrecht aufl aufenthg rn bumiller harders schwamb famfg aufl rn keidel budde famfg aufl rn wohl kluth heusch brinktrine auslnderrecht aufenthg rn nkauslr stahmann aufl aufenthg rn auffassung rechtslage inkrafttreten fgg reformgesetzes september punkt grundlegend verndert gericht haftort sei seitdem abs satz famfg originr fr verlngerung abschiebungs rckberstellungs haft zustndig abgabeentscheidung gem abs satz aufenthg bedrfte lg frankfurt beschluss mrz juris rn bork jacoby schwab heinze famfg aufl rn ae mkofamfg wendtland aufl rn wohl prtting helms jenissen famfg aufl rn rn unklar allerdings verhltnis ausfhrungen ibid rn bb zweite auffassung richtig abs satz aufenthg gilt einfhrung abs satz famfg fr entscheidung ber aussetzung aufhebung angeordneten abschiebungs rckberstellungs haft famfg mehr fr verlngerung haft regelung heutigen abs satz aufenthg geht wortgleiche regelung abs satz aufenthaltsgesetz abgelsten frheren auslndergesetzes zurck vorschrift gesetz juni bgbl damalige auslndergesetz eingefgt worden vereinfachung gerichtlichen verfahrens behandlung antrgen verlngerung abschiebungs rckberstellungs haft beizutragen beschlussempfehlung genannten gesetz bt drucks gerichtliche verfahren abschiebungshaftsachen bestimmte damals gesetz ber gerichtliche verfahren freiheitsentziehungen fevg fevg galten fr antrge verlngerung angeordneten abschiebungsoder rckberstellungshaft groen teil vorschriften ber erstantrag ausgenommen hiervon fevg ber rtliche zustndigkeit folge zunchst anordnung abschiebungs rckberstellungs haft befasste gericht fr verlngerungsantrge zustndig blieb angeordnete haft umstnden weit entfernt liegenden sicherungseinrichtung vollzogen wurde gesetzgeber erschien deshalb zweckmig fr entscheidung ber fortdauer abschiebungs rckberstellungs haft gesetz ber verfahren freiheitsentziehungen vorgesehene abgabemglichkeit schaffen regelung wurde ablsung auslndergesetzes aufenthaltsgesetz unverndert bernommen entwurfsbegrndung bt drucks inkrafttreten fgg reformgesetzes september rechtslage allerdings fr frage rtlichen zustndigkeit fr verlngerungsantrge entscheidenden aspekt verndert vordergrndig art fgg reformgesetzes verweisung gesetz ber verfahren freiheitsentziehungssachen bisherigen abs satz aufenthg verweisung buch gesetzes ber verfahren familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit ersetzt worden weshalb entwurfsbegrndung insofern redaktionellen folgenderung spricht bt drucks nderung verweisung fhrt gerade interessierenden frage zustndigkeit fr entscheidung ber trge verlngerung angeordneten abschiebungs rckberstellungs haft praktisch wichtigen inhaltlichen nderung fr antrge gelten nmlich abs famfg vorschriften ber erstantrag jedoch bewusster abweichung frheren fevg einschrnkungen insbesondere rtlichen zustndigkeit uneingeschrnkt begrndung fgg reformgesetzes bt drucks folge fr verlngerungsantrag bewusst frher regelungen ber rtliche zustndigkeit anzuwenden rtliche zustndigkeit richtet deshalb mehr entsprechend abs famfg danach gericht fr entscheidung ber erstantrag zustndig vielmehr abs famfg famfg eigenstndig bestimmt famfg kommt fr zustndigkeit ber verlngerungsantrag entscheidend darauf ursprnglich angeordnete sicherungshaft bezirk gerichts vollzogen haft angeordnet zweiten fall gericht haftort satz famfg originr fr entscheidung ber verlngerungsantrag zustndig frher frmlichen abgabeentscheidung abs satz aufenthg bedrfte dargestellte nderung konterkariert vereinfachungseffekt gesetzgeber einfhrung abgabemglichkeit abs satz aufenthg ging fhrt vielmehr damals angestrebte vereinfachung konsequenter verwirklicht gesetzgeber damals erreichen ber verlngerungsantrag mglichkeit gericht haftort entscheidet insbesondere persnliche anhrung betroffenen verlngerungsantrag schneller unkomplizierter wrde durchfhren knnen ursprnglichen haftantrag befasste umstnden weit entfernte gericht bt drucks ziel fhrt generelle nderung regelung ber rtliche zustndigkeit fr verlngerungsantrag heutiger rechtslage einfacher rechtlich sicherer abgaberegelung abs satz aufenthg danach setzt sachgerechte befassung gerichts haftort verlngerungsantrag vorherige abgabeentscheidung erstgerichts voraus dabei hinblick gesetzlichen richter berhaupt ermessen eingerumt darf vorschrift vorgesehen erscheint zweifelhaft bverfgk jedenfalls wrde ermessen regel sinne abgabe gericht haftort ausgebt mssen regel sachgerecht zustndigkeit gerichts entspricht nmlich regelzustndigkeit satz famfg kraft gesetzes fr verlngerungsantrag gilt vorschrift abs satz aufenthg verliert nderung zustndigkeitsregelung abs satz famfg vollstndig bedeutung gericht ursprngliche haftanordnung erlassen bleibt nmlich fr entscheidung ber aussetzung aufhebung haft gem famfg zustndig abs famfg gesonderte zustndigkeitsregelung fr verlngerung schlechthin fr fortdauer haft bestimmt fr entscheidungen ber aussetzung aufhebung ursprnglich angeordneten haft bleibt deshalb gericht haft angeordnet gem satz abs famfg zustndig regel zweckmiger entscheidungen fr erstantrag zustndige gericht gericht haftort getroffen regelung abs satz aufenthg knnte ab gabe gericht voraussetzungen abschiebungs rckberstellungs haft anwendbaren regelung famfg erreicht abgabe unanfechtbaren beschluss magabe abs satz aufenthg flle erfasst regelmig einfachere fr flle behlt vorschrift sinn beschrnkt anwendungsbereich betroffenen zitierte entscheidung bundesverfassungsgerichts bverfgk steht entgegen betrifft nmlich rechtslage inkrafttreten fgg reformgesetzes seit inkrafttreten september bestimmt zustndigkeit fr verlngerungsantrag unmittelbar abs satz famfg vorschrift amtsgericht gehalten entgegen auffassung betroffenen beanstanden sowohl amtsgericht beschwerdegericht haftgrund abs satz nr aufenthg angenommen haftgrund konnte anordnung abschiebungshaft geht ablauf frist umsetzung art richtlinie eg rckfhrungsrichtlinie dezember einfhrung abs aufenthg august gesttzt senat beschluss februar zb infauslr rn weiteren begrndung gem abs famfg abgesehen stresemann schmidt rntsch haberkamp kazele hamdorf vorinstanzen ag mhldorf inn entscheidung xiv lg traunstein entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mrz ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig mrz zurckgewiesen klgerin kosten revisionsverfahrens einschlielich kosten streithelfers beklagten tragen rechts wegen tatbestand klgerin schloss dezember vermittlung autohauses autoex import gmbh folgenden autohaus beklagten leasingvertrag ber pkw vw touran tdi laufzeit monaten klgerin monatlich erbringenden leasingraten beliefen zunchst brutto umsatzsteuer ab januar umsatzsteuer dezember traf klgerin zudem folgenden werbevertrag bezeichnete vereinbarung vertrags verpflichtete gegenleistung fr empfehlung mindestens drei neuen kunden zahlung monatlichen werbekostenzuschusses klgerin nheren einzelheiten vereinbarung folgt geregelt wobei klgerin werbepartner bezeichnet hhe werbekostenzuschusses werbepartner monatliche darlehens leasingrate hhe vierhundertachtundneunzig zahlen werbepartner erhlt monatliche pauschale betrag setzt zusammen nettobetrag zuzglich gesetzlichen mehrwertsteuer zahlung beginnt mrz angabe umsatzsteuernummer gewerbe flligkeit werbekostenzuschusses werbekostenzuschuss jeweils monatsende fllig zahlung erfolgt ab folgemonats betrag somit belastung darlehensrate konto folgendes konto werbepartners variante empfehlung fr mindestens neue kunden tritt vorleistung empfehlung nchsten monaten abschluss gebracht empfehlung gilt erfllt jeweiligen neuen kunden auto zugelassen abschluss vertrge klgerin leasingkunden ber geschftsmodell unterrichtet worden ber autohaus leasingfahrzeuge gnstigen konditionen bereitgestellt wr leasingraten teilweise drittunternehmen abzuschlieenden vertrag refinanziert knnten klgerin fhrte autohaus drei neue kunden eben falls fahrzeug leasten werbevertrge abschlossen erstattete klgerin zeitraum mrz einschlielich oktober monatsraten hhe jeweils danach stellte zahlungen schreiben juni juli erklrte klgerin anfechtung leasingvertrags wegen arglistiger tuschung hilfsweise rcktritt vertrag klgerin macht rckzahlung erbrachten bislang vorbehalt entrichteten leasingraten sowie geleisteten sonderzahlung abzglich gezogener nutzungen geltend wobei rckforderung anrechnung gezogener gebrauchsvorteile zuletzt beziffert auerdem begehrt feststellung leasingvertrag erklrte anfechtung wirksam beendet worden sei beklagte rcknahme fahrzeugs annahmeverzug befinde landgericht klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klgerin oberlandesgericht erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgerin knne rckabwicklung leasingvertrags daneben beantragten feststellungen rechtlich denkbaren gesichtspunkt verlangen ausgesprochene anfechtung leasingvertrags wegen arglistiger tuschung sei unwirksam beklagten zurechenbare arglistige tuschung klgerin vorliege dabei bedrfe frage klgerin geschftsfhrer autohauses mitarbeiter ber vornherein absehbare scheitern refinanzierung leasingraten schneeballsystem getuscht worden sei abschlieenden klrung personen seien soweit handlungen refinanzierung leasinggeschfts abgeschlossenen werbevertrag betrfen reprsentanten vertrauenspersonen beklagten dritte sinne abs bgb ttig geworden vertreter weder auftrag beklagten gehandelt sei abschluss leasingvertrags befasst verhalten geschftsfhrers lieferantin msse beklagte zurechnen lassen erklrungen lieferanten abschluss atypischer sondervereinbarungen leasingnehmer betrfen seien leasinggeber regelmig zuzurechnen auerhalb lieferanten bertragenen pflichtenkreises abgegeben worden seien etwaige pflichtverletzungen geschftsfhrers autohauses zusam menhang refinanzierung knnten daher beklagten angelastet beurteilung stehe urteil bundesgerichtshofs juli viii zr entgegen seinerzeit entschiedene fall weise tatschlichen entscheidende unterschiede streitfall davon abgesehen bereits hchstrichterlich entschiedenen fall personenidentitt lieferantin sponsoringunternehmen bestanden beklagte leasinggeber frheren fall abschluss leasingvertrags kenntnis davon besessen leasingnehmer vertrag wegen zusatzvertrag angestrebten kostenneutralitt abgeschlossen unwirksamkeit leasingvertrags ergebe mglichen sittenwidrigkeit werbevertrags beklagten sei etwa gesamtcharakter geschfts folgende sittenwidrigkeit zurechenbar gelte ungeachtet beide vertrge einheitlicher vertrag sinne bgb anzusehen seien zurechnung kenntnis sittenwidrigkeit werbevertrag zugrunde liegenden finanzierungssystems knne bgb erfolgen danach scheide zurechnung kenntnissen verantwortlichen vornherein beklagte einschaltung rechnen mssen zurechnung wissens autohauses geschftsfhrers komme betracht werbevertrag auerhalb bertragenen pflichtenkreises liegende atypische sondervereinbarung handele ansprche knne klgerin bgb herleiten dabei knne dahin stehen vorschriften gem bgb af finanzierungsleasingvertrge anwendbar seien entsprechende anwendung regelungen bgb komme schon deshalb betracht neben finanzierungsvertrag vertrag voraussetzten lieferung ware gegenstand sei vorliegende konstellation vergleichbar auerdem fehle voraussetzungen wissenszurechnung analog bgb schlielich stnden klgerin schadensersatzansprche bgb wegen verletzung eigener beklagten zurechnender aufklrungs prfungspflichten denen klgerin rckabwicklung leasingvertrags herleiten knnte zurechnung mglichen fehlverhaltens autohauses geschftsfhrers bgb scheide hinblick einordnung werbevertrags atypische sondervereinbarung eigene prfungs hinweispflichten beklagte gegenber klgerin verletzt soweit klgerin neben leistungsklage feststellung unwirksamkeit leasingvertrages annahmeverzugs beklagten verlange seien antrge zulssig blieben sache jedoch bereits beim zahlungsbegehren angefhrten grnden erfolg ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand revision daher zurckzuweisen berufungsgericht recht anspruch klgerin rckzahlung geleisteten leasingraten erbrachten sonderzahlung abs satz alt bgb abs abs abs bgb verneint rechtsfehlerfrei feststellung unwirksamkeit leasingvertrags annahmeverzugs beklagten gerichtete begehren klgerin abgewiesen rechtswirksamkeit leasingvertrags dezember weder gegenber beklagten erklrte anfechtung wegen arglistiger tuschung sonstigen grnden entfallen klgerin verlangen gem bgb gestellt leasingvertrag nie zustande gekommen wre rechtsfehlerfrei berufungsgericht unwirksamkeit leasingvertrags bgb verneint unstreitig beklagte klgerin abschluss werbevertrags bewogen eigene erklrungen klgerin unzutreffende einschtzung ber abschluss leasingvertrags verbundenen wirtschaftlichen belastungen hervorgerufen entgegen auffassung revision beklagte mgliches arglistiges verhalten autohauses geschftsfhrers bgb zurechnen las sen beklagte revision angegriffenen fest stellungen berufungsgerichts beim abschluss leasingvertrags unstreitig zustandekommen werbevertrags zusammenhang mglicherweise lieferantin deren geschftsfhrer verbten arglistigen tuschung klgerin kenntnis besa verhalten entgegengehalten autohaus geschftsfhrer hierbei dritte sinne abs satz bgb gehandelt dritter gilt wer abgabe tuschenden erklrung wissen anfechtungsgegners vertrauensperson reprsentant auftritt senatsurteile september viii zr njw ii januar viii zr cr voraussetzungen entsprechen denjenigen fr erfllungsgehilfenstellung bgb gefordert senatsurteile september viii zr aao ii januar viii zr aao vorliegen allgemein wrdigung jeweiligen gesamtumstnde abwgung betroffenen interessen beurteilt vgl senatsurteile september viii zr aao ii januar viii zr aao aa grundstze berufungsgericht beachtet zweifel gezogen beklagte autohaus verhandlun gen abschluss leasingvertrags klgerin reprsentanten eingesetzt jedoch grundlage getroffenen feststellungen reprsentantenstellung lieferanten geschftsfhrers zusammenhang klgerin refinanzierungszwecken abgeschlossenen werbevertrag verneint lsst rechtsfehler erkennen entgegen auffassung revision rechtfertigt verhandlungsfhrer arglistig hervorgerufene motivirrtum anfechtung vorgenommenen rechtsgeschfts zurechenbarkeit verhaltens hilfsperson mastben bgb bestimmt senatsurteile september viii zr aao ii januar viii zr aao entscheidend vorgenommene handlung allgemeinen umkreis aufgabenbereichs gehrt wahrnehmung bestellt worden vgl bgh urteile dezember vi zr bghz februar vi zr njw rr ii dd senatsurteil oktober viii zr njw ii fall aufgetragenen verrichtung handlung kausaler zeitlicher zusammenhang innerer sachlicher zusammenhang besteht bgh urteil februar vi zr aao liegen dinge revision verweist vorbringen tatsacheninstanzen wonach beklagte autohaus software fr berechnung jeweiligen leasingraten etwaiger sonderzahlungen einschlielich dateien antragsformularen berlassen aushandlung vertragsmodalitten betraut inkassovollmacht fr sonderzahlungen ausgestattet autohaus betreuung notwendigen vertragsvorbereitung vgl hierzu se natsurteile november viii zr njw rr ii aa september viii zr aao dagegen aufgabe bertragen worden vermittlung geschften dritten anreize fr abschluss leasingvertrgen schaffen leasingnehmer lieferanten vorgespiegelt belastungen leasingvertrag wrden wirtschaftlicher hinsicht vertragspartner abzuschlieendes nebengeschft kompensiert lieferant regelmig ausbung gelegenheit leasinggeberin bertragenen aufgaben ttig vgl senatsurteil januar viii zr aao daran ndert klgerin angefhrte umstand fr fall abschlusses werbevertrags aussicht gestellte erstattung leasingraten ausschlaggebend dafr sei fr leasingfahrzeug entscheiden sicht auenstehenden erkennbar autohaus praktizierte geschftsmodell leasingvertraglichen rechten pflichten inhaltlichen zusammenhang stand weder antragsformular leasingbesttigung enthalten hinweis abschluss werbevertrags revision beklagten verhalten autohauses schon deswegen uneingeschrnkt zurechnen anbahnung leasingvertrags reprsentant beklagten auftrat sichtweise bercksichtigt jedoch zurechnung verhaltens reprsentanten innerhalb geschftsherrn bertragenen aufgabenbereichs erfolgen autohaus praktizierten geschftsmodell handelt pflichtenkreis beklagten fallende aufgabe werbevertrag vertragspartnerin beteiligte beklagte daher praktizierte geschftsmodell hinblick reprsentantenstellung autohauses zurechnen lassen vgl hierzu senatsurteil juni viii zr njw rr ii olg dsseldorf olgr bb mgliches arglistiges verhalten geschftsfhrers autohauses beklagten gesichtspunkt verbundenen geschfts zuzurechnen bank anlagengeschft verbrauchers finanziert rechtsprechung bundesgerichtshofs vorliegen verbundenen geschfts verbrkrg heute bgb arglistige tuschung vermittlers ber anlageobjekt zurechnen lassen folge verbraucher fall darlehensvertrag bgb anfechten bgh urteile april xi zr bghz rn november xi zr bghz rn november xi zr njw rn jeweils mwn leasingvertrag werbevertrag bilden jedoch berufungsgericht zutreffend ausgefhrt verbundenes geschft sinne abs abs bgb verbindung bgb af wirkung juni aufgehoben gesetz juli umsetzung verbraucherkreditrichtlinie zivilrechtlichen teils zahlungsdiensterichtlinie sowie neuordnung vorschriften ber widerrufs rckgaberecht bgbl bgb af angeordnete entsprechende anwendung bgb finanzierungsleasingvertrge unternehmer verbraucher setzt nmlich voraus vertrag ber lieferung ware erbringung leistung leasingvertrag derart verknpft leasing ganz teilweise finanzierung vertrages dient beide vertrge wirtschaftliche einheit bilden senatsurteil juli viii zr njw rn vorliegend fehlt schon vorliegen ersten voraussetzung vorgesehenen leistungen werbekostenzuschsse leasingvertrag finanziert empfehlung neuer kunden erbracht sollten vgl senatsurteil juli viii zr aao umstand werbekostenzuschsse klgerin zahlenden leasingraten refinanziert sollten fhrt annahme verbundener vertrge sinne bgb vgl senatsurteil juli viii zr aao cc erfolg macht revision geltend beklagte msse handeln geschftsfhrers autohauses jedenfalls insoweit rechnen lassen arglistig wirksame einbeziehung werbevertrags vertragsverhltnis beklagten vorgetuscht insoweit geschftsfhrer autohauses reprsentant vertrauensperson beklagten aufgetreten anraten abschluss werbevertrags stand bereits ii aa ausgefhrt inneren allenfalls kausalen zusammenhang autohaus beklagten bertragenen aufgaben fr mgliche vortuschung einheitlichen vertragsverhltnisses gilt insbesondere obliegt leasinggeber entgegen auffassung revision verpflichtung vertragsanbahnung darauf hinzuweisen falle kenntnis beteiligung abgeschlossenen subventionsvereinbarung vertragspartner beiden vereinbarungen teil einheitlichen rechtsgeschfts sinne bgb wrden leasinggeber weiteres rechnen lieferant leasingnehmer abschluss sondervereinbarungen subventionierung leasingraten antrgt beklagte schlielich etwaiges fehlverhalten deren mitarbeiter anrechnen lassen repr sentanten vertrauenspersonen beklagten erscheinung getreten wren macht revision geltend deren ttigwerden beklagten deswegen zurechnen kaufmnnischer lebenserfahrung rechnen mssen autohaus untervermitt ler einschalten rge bleibt jedoch schon deswegen erfolg beklagte bereits ausgefhrt autohauses reprsentanten erfllungsgehilfen anbahnung werbevertrags bedient deren mitarbeiter anbahnung leasingver trags eingebunden frage erkennbarkeit ttigwerdens weiterer personen vgl hierzu bgh urteil januar vii zr njw ii mwn stellt frei rechtsfehlern annahme berufungsgerichts mgliche nichtigkeit werbevertrags wegen sittenwidrigkeit vgl etwa bgh urteil mrz iii zr njw rn mwn fhre gem bgb nichtigkeit leasinggeschfts knnen selbstndige vereinbarungen bestimmten umstnden einheitliches rechtsgeschft darstellen folge nichtigkeit vertrge gem bgb nichtigkeit gesamtvereinbarung fhrt gilt rechtsgeschfte mehreren urkunden niedergelegt unterschiedlichen geschftstypen angehren teil verschiedene personen beteiligt vgl bgh urteile mai zr wm iv april zr njw ii juli ix zr njw jeweils mwn verknpfung mehrerer vertrge einheitlichen rechtsgeschft setzt voraus willen vertragsschlieenden fr allein gelten miteinander stehen fallen sollen genannter einheitlichkeitswille vgl bgh urteile februar zr bghz mai zr aao april zr aao februar iii zr bghz oktober xi zr njw rr rn jeweils mwn vertragspartner einheitlichkeitswillen erkennen lsst anerkennt zumindest hinnimmt einheitlicher vertrag vorliegen bgh urteile dezember vii zr bghz juli ix zr aao vgl ferner senatsurteil juli viii zr aao rn erforderlich wille rechtlichen verknpfung rein wirtschaftlicher zusammenhang gengt fr allein bgh urteile mai zr aao februar zr njw ii insoweit bghz abgedruckt oktober xi zr aao gemessen grundstzen einheitliches rechtsgeschft sinne bgb vorliegt tatfrage ermittlung auslegung parteiwillens festzustellen bgh urteile april zr aao dezember vii zr aao februar iii zr aao oktober xi zr njw rn dabei bercksichtigen niederlegung mehrerer selbstndiger vertrge verschiedenen urkunden widerlegliche vermutung begrndet vertrge rechtlichem zusammenhang stehen sollen bgh urteile dezember vii zr aao juli ix zr aao grundstzen entgegen auffassung revision davon auszugehen leasing werbevertrag jeweils teil einheitlichen rechtsgeschfts wren folge mgliche nichtig keit werbevertrags etwa wegen sittenwidrigkeit gem bgb nichtigkeit leasinggeschfts fhren wrde rechtliche verknpfung fllen angenommen denen vermittler leasingvertrags leasingnehmer besonderer hervorhebung verbundenen kostenneutralitt gesamtgeschfts abschluss dienstleistungsvertrags subventionscharakter antrgt leasinggeber entsprechende bewerbung gesamtgeschfts bekannt vgl senatsurteil juli viii zr aao daher senat fall gebotener auslegung bgb beiderseitigen erklrungen angenommen wirtschaftliche einheit beiden vereinbarungen vertragsinhalt leasinggeschftes geworden senatsurteil juli viii zr aao liegen dinge streitfall jedoch beklagten unangegriffenen feststellungen berufungsgerichts bekannt klgerin hinweis kostenneutralitt gesamtgeschfts abschluss werbevertrags angetragen worden wissen geschftsfhrers autohauses ent sprechender anwendung abs bgb zuzurechnen vermittlung werbevertrags deren wissensvertreter ttig geworden wrde voraussetzen geschftsfhrer insoweit beklagten bertragene aufgabe wahrgenommen htte hierbei deren reprsentant ttig geworden wre vgl senatsurteile juni viii zr aao oktober viii zr aao ii bereits stelle ausgefhrt fall mangels kenntnis beklagten existenz werbevertrags konnte angebot klgerin abschluss leasingvertrags dahin verstehen beide vertrge einheitlichen rechtsgeschft zusammengefasst wissen berufungsgericht se frage offen gelassen senat jedoch gebotene auslegung vertragsangebots klgerin annahmeerklrung beklagten vornehmen berufungsgericht erforderlichen feststellungen getroffen weitere tatschliche feststellungen betracht kommen vgl bgh urteil september vii zr bghz folglich wirtschaftliche einheit gesamtgeschfts inhalt leasingvertrags geworden erfolg macht revision geltend klgerin knne gem abs abs abs bgb freistellung verpflichtung zahlung ausstehenden leasingraten rckzahlung bereits geleisteter raten verlangen entgegen auffassung revision beklagte kenntnis abschluss werbevertrags verpflichtet klgerin vertragsverhandlungen vorsorglich darber belehren erfllungsgehilfen belehren lassen falle dritten mglicherweise gesondert zustande kommenden subventionierungsvereinbarung beiden vertrge einheitlichen gesamtgeschft verknpft wrden sache nebengeschft abschlieenden leasingnehmers leasinggeber gegenber deutlich leasingvertrag verbund nebengeschft abschlieen revision verlangte belehrung liegt auerhalb pflichtenkreises beklagten leasingvertrag somit bestand rckzahlung erbrachter leasingraten gerichtete zahlungsklage unbegrndet gleiches gilt fr feststellungsbegehren klgerin antrag klgerin festzustellen leasingvertrag anfechtung wirksam beendet wurde dahin verstehen begehren feststellung bgb folgenden unwirksamkeit rechtsgeschfts be schrnkt klgerin letztlich besttigt wissen leasingvertraglichen bindungen mehr unterliegt rechtsschutzbegehren auszulegen mastben rechtsordnung vernnftig recht verstandenen interessenlage betroffenen partei entspricht vgl bgh beschluss november xi zb njw rr rn mwn grundstzen berufungsgericht ausgegangen reichweite feststellungsantrags errtert wohl umfassende prfung rechtslage vorgenommen begehren ebenso feststellung annahmeverzugs beklagten gerichtete antrag unbegrndet leasingvertrag weder anfechtungserklrung klgerin sonstigen grnden wirksamkeit berhrt wurde beklagte schadensersatzrechtlichen gesichtspunkten rckabwicklung vertrags verpflichtet ball dr milger dr fetzer dr hessel dr bnger vorinstanzen lg braunschweig entscheidung olg braunschweig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof iv zr beschluss oktober rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert richterin ambrosius richter wendt richterin dr kessal wulf oktober beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main august angenommen beklagte trgt kosten revisionsverfahrens abs zpo grnde rechtssache grundstzliche bedeutung revision endergebnis aussicht erfolg zpo teilurteil seinerzeit gegebenen prozelage unzulssig gefahr einander widersprechender entscheidungen ber fr teil schluurteil gemeinsame vorfrage bestand streitigen manahmen ordnungsmigen verwaltung handelt gefahr nichtannahme revision ge gen teilurteil nunmehr entfallen verfahrensfehler dadurch geheilt vgl bgh urteil juli xii zr njw rechtskraft teilurteils gilt zustimmung beklagten streitigen manahmen abgegeben abs satz zpo ergangenen schluurteil zugehrigkeit manahmen ordnungsmigen verwaltung mehr prfen vorfrage mehr darstellt terno seiffert wendt ambrosius dr kessal wulf'],['Soon']] [['nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stpo abs stgb rechtsmittelverzicht angeklagten unwirksam lediglich aufgrund irrtmlich objektiv unrichtigen erklrung auskunft gerichts beamtenrechtlichen nebenfolgen urteils zustandegekommen beschrnkung revision strafausspruch unwirksam erhebliche verminderung schuldfhigkeit rechtsfehlerfrei begrndet wurde schuldunfhigkeit auszuschlieen bgh beschlu januar str lg darmstadt bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen versuchter erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers januar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt august feststellungen ausnahme feststellungen ueren tatgeschehen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter erpressung freiheitsstrafe jahr verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet strafe maregel wurden bewhrung ausgesetzt strafausspruch beschrnkten revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts erstrebt freiheitsstrafe weniger jahr bewhrung rechtsmittel sachrge erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils beschluformel ersichtlichen umfang ii rechtsmittel zulssig hauptverhandlung erklrte rechtsmittelverzicht angeklagten unwirksam strafkammer ging hauptverhandlung ebenso brigen verfahrensbeteiligten versehentlich davon status angeklagten kommunalbeamter abs nr brrg tangiert wegen versuchter erpressung freiheitsstrafe mehr jahr verurteilt auffassung uerte vorsitzende mndlichen urteilsbegrndung lediglich aufgrund umstnde erklrte angeklagte anschlu urteilsverkndung rcksprache verteidiger verzichte rechtsmittel nehme urteil verzicht wurde protokolliert verlesen genehmigt staatsanwalt verzichtete rechtsmittel verfahrensgang ergibt bereinstimmenden dienstlichen anwaltlichen erklrungen richterlichen mitglieder strafkammer verteidigers sowie hauptverhandlungsprotokoll wirklichkeit entsprach rechtsauffassung strafkammer jedoch abs nr brrg vorschrift endet beamtenverhltnis rechtskraft verurteilung beamten wegen vorstzlichen tat freiheitsstrafe mindestens jahr rechtsmittelverzicht prozeerklrung grundstzlich unwiderruflich unanfechtbar st rspr vgl bghst rechtsprechung erkennt allerdings eng begrenztem umfang ausnahmen betracht kommen insbesondere flle schwerwiegender willensmngel gericht verantwortende umstnde art weise zustandekommens knnen rechtsmittelverzicht unwirksam bghst deshalb rechtsmittelverzicht ausnahmsweise unwirksam lediglich aufgrund sei irrtmlich objektiv unrichtigen erklrung auskunft gerichts zustandegekommen vgl kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn gollwitzer lwe rosenberg stpo aufl rdn ru kk aufl rdn olg koblenz nstz rr jeweils voraussetzungen gegeben strafkammer objektiv unzutreffenden erklrungen beamtenrechtlichen nebenfolgen urteils angeklagten vorstellung vermittelt status beamter urteil berhrt deshalb angeklagte rechtsmittel verzichtet daran angeklagte wiederholt geuerte beurteilung landgerichts vertraut trifft verschulden wegen dargelegten umstnde zustandekommens rechtsmittelverzicht angeklagten anfang unwirksam anfechtung wegen irrtums kommt daher beschrnkung revision strafausspruch unwirksam schuldspruch strafzumessung miteinander verknpft getrennte berprfung strafzumessung mglich wre angefochtenen schuldspruch berhren vgl bgh njw strafausspruch angefochten frage erheblichen verminderung schuldfhigkeit gegenstand revisionsrechtlichen prfung ergibt urteil rechtsfehlerfreie begrndung fr annahme erheblichen verminderung steuerungsfhigkeit angeklagten tatzeit enthlt grundlage angefochtenen urteils lt vllig ausschlieen angeklagte tatzeit steuerungsunfhig landgericht teilt entwicklung psychischen erkrankung angeklagten wiederholten wechsel manischen depressiven phasen nher beurteilung erkrankung sachverstndig beratene landgericht jedoch unklar widersprchlich anschlu sachverstndigen meint landgericht angeklagte sei tatzeit aktuellen seelischen strung erkrankt fhigkeit willensbildung steuerungskontrolle gesamte reflexionsfhigkeit erheblich gestrt seien steuerungsfhigkeit sei insbesondere deshalb erheblich vermindert manische symptomatik fortgefhrte einnahme antidepressiva verstrkt worden sei psychische erkrankung sachverstndige konkret festgestellt nher mitgeteilt landgericht beschriebenen krankheitssymptomen kommen manische episode tatzeit bipolare affektive strung betracht frher kurt schneider zyklothymie bezeichnet wurde vgl hierzu nedopil forensische psychiatrie ff dahingehenden beurteilung widerspricht landgericht schuldunfhigkeit ausschliet angeklagte manie sinne psychose gelitten gerade betracht kommenden affektiven strungen handelt psychosen zutreffen angeklagte tat psychose litt fehlte schon grundlage fr annahme erheblichen verminderung steuerungsfhigkeit hinzu kommt mittelgradigen depressionen manien willensbildung aufgehoben motivation verhalten affektive strung zurckzufhren schweren manischen depressiven episoden liegt daher aufhebung steuerungsfhigkeit jedenfalls fern vgl hierzu nedopil aao landgericht htte daher diagnostische einord nung erkrankung gewichtung auswirkungen steuerungsfhigkeit angeklagten nher darlegen mssen bisherigen errterung fragen auszuschlieen steuerungsfhigkeit angeklagten tatzeit erheblich vermindert aufgehoben hierdurch straf schuldspruch betroffen frage schuldfhigkeit einheitlich beurteilt beschrnkung revision strafausspruch unzulssig ebensowenig umstnden maregelanordnung anfechtung ausgenommen sachrge fhrt aufhebung schuld rechtsfolgenausspruchs schuldspruch hlt sachlich rechtlichen prfung stand landgericht bereits dargelegt schuldunfhigkeit angeklagten tatzeit rechtsfehlerfrei ausgeschlossen daneben strafzumessung rechtsfehlerhaft landgericht urteilsgrnden mitgeteilten ansicht beendigung beamtenverhltnisses nebenfolge strafrechtlichen verurteilung unangemessen wre tat persnlichkeit angeklagten gerecht wrde strafkammer ging jedoch bereits ausgefhrt verkennung brrg irrtmlich davon verurteilung freiheitsstrafe jahr folge eintreten daher wurde bemessung strafe beamtenrechtliche nebenfolge gunsten angeklagten bercksichtigt maregelanordnung ebenfalls bestand schuldfhigkeit angeklagten bisher rechtsfehlerfrei geprft wurde feststellungen ueren tathergang knnen jedoch bestehen bleiben dargelegten rechtsfehlern berhrt jhnke detter otten bode elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle april ausspruch ber fllen ii urteilsgrnde verhngten einzelfreiheitsstrafen ber gesamtstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen vier fllen fall tateinheit sexuellem mibrauch kindern wegen versuchten sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt ferner angeklagten zahlung schmerzensgeld vier tatopfer verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel strafausspruch teilweise erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo fall ii urteilsgrnde wegen versuchten fall ii urteilsgrnde wegen vollendeten sexuellen mibrauchs schutzbefohlenen verhngten einzelstrafen sechs beziehungsweise sieben monate freiheitsstrafe halten rechtlicher nachprfung stand landgericht bemessung einzelstrafen rechtsfehlerhaft fall ii urteilsgrnde gem abs abs stgb gemilderten strafrahmen abs stgb zugrundegelegt hchststrafe fnf jahren freiheitsstrafe vorsieht angeklagte insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen beiden fllen abs stgb absatz nr vorschrift strafbar gemacht hchststrafe lediglich drei jahren vorsieht ausgeschlossen fehlerhafte anwendung strafrahmens abs stgb nachteil angeklagten bemessung einzelstrafen ausgewirkt zumal beide taten erheblichkeitsschwelle nr stgb unwesentlich berschritten aufhebung fllen ii urteilsgrnde verhngten einzelstrafen ntigt aufhebung gesamtstrafe zugrundeliegenden feststellungen knnen jedoch bestehenbleiben fehlerhafte rechtliche wrdigung taten insoweit ausgewirkt vri inbgh dr tepperwien urlaubsbedingt ortsabwesend deshalb verhindert unterschreiben maatz athing maatz ernemann sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet juli schick justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb kaufrecht smtliche vertrge verpflichtung lieferung herzustellender erzeugender beweglicher sachen anzuwenden vertrge unternehmern vertrge allein lieferung herzustellenden beweglichen bau anlagenteilen gegenstand magabe bgb kaufrecht beurteilen zweckbestimmung teile bauwerke eingebaut rechtfertigt beurteilung beurteilung gerechtfertigt gegenstand vertrages planungsleistungen herstellung bau anlagenteile vorauszugehen schwerpunkt vertrages bilden bgh urteil juli vii zr olg nrnberg lg weiden opf vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richter bauner richterin safari chabestari richter dr eick fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kartellsenats oberlandesgerichts nrnberg juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt beklagten nacherfllung vertrag beklagte verpflichtete fr errichtung siloanlage bentigten bauteile herzustellen liefern auerdem begehrt feststellung beklagte schadensersatz verpflichtet klgerin fr auftraggeber russland siloanlage einlagerung graspellets erstellen errichtenden fundament montieren siloanlage besteht unmittelbar nebeneinander befindlichen boxen jeweils meter hoch meter lang meter breit boxen jeweils dammwand voneinander getrennt mehreren sttzen denen trapezbleche montiert bestehen fr erstellung siloanlage erforderlichen teile materialien bestellte klgerin mrz einschlielich prffhigen statik beklagten stellte teile dammwnde sttzen zugstangen her lieferte klgerin anlage wurde klgerin russland errichtet parteien steht inzwischen einholung gutachtens selbstndigen beweisverfahren auer streit beklagten gelieferten silozellen geringe blechdicke aufweisen deshalb hinreichend beulsicher landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolg revision berufungsgericht klrung frage bgb auerhalb verbrauchsgtergeschften anwendung findet zugelassen verfolgt beklagte klageabweisungsantrag macht geltend vertragsverhltnis parteien sei entweder unmittelbar ber bgb kaufrecht anzuwenden fr klgerin daher gem abs hgb untersuchungs rgepflicht bestanden nachgekommen sei entscheidungsgrnde revision beklagten berufungsurteil aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen berufungsgericht sieht vertragsverhltnis parteien werkvertrag verpflichte unternehmer bestimmte sache herzustellen vertragspartner bereignen sei werkvertragsrecht kaufrecht anzuwenden herstellung konkreten sache schwerpunkt pflichten unternehmers bilde daneben fr kaufvertrag typische warenumsatz hintergrund trete herstellungsverpflichtung komme besonderes gewicht ganz wesentlich geistigen planungs konstruktions implementierungsleistungen begleitet geprgt sei sei regelmig fall unternehmer verpflichtung bernehme technisch komplexe sache eigens fr wesentlichen funktional definierten bedrfnisse bestellers konzipieren herzustellen verpflichtung beklagte bernommen grundlage klgerin erfolgten angaben abmessung objekts verwendungszwecks siloanlage projektieren liefern gehabt wobei dimensionierung einzelnen bauteile magabe berechnungen beklagten beauftragten statikers vorgenommen worden sei bgb finde parteien getroffene vereinbarung anwendung vorschrift sei einschrnkend auszulegen rechtliche einordnung gewerblicher liefervertrge auerhalb endkundenvertriebs weiterhin sachgerecht danach vornehmen knnen schwerpunkt vertraglichen leistungen liege erfasse rede stehenden umsatz investitionsgtern auerhalb endkundenvertriebs ii hlt rechtlichen nachprfung stand bgb finden vertrag lieferung herzustellender erzeugender beweglicher sachen gegenstand vorschriften ber kauf anwendung soweit dabei vertretbare sachen handelt ordnet satz bgb anwendung bgb magabe stelle abnahme bgb magebliche zeitpunkt gefahrbergangs tritt werkvertragsrecht tritt insoweit ergnzend neben kaufrecht verdrngend stelle voraussetzungen gesetz modernisierung schuldrechts november bgbl neu gefassten vorschrift liegen beklagte klgerin vertrag geschlossen lieferung herzustellenden teilen anlage verpflichtet teile entgegen auffassung revisionserwiderung bewegliche sachen sinne bgb senat entscheiden begriff beweglichen sache sinne satz bgb sachenrechtlichen kriterien nationalen rechts ermitteln dagegen besonders hinblick errichtung bauwerken scheinbestandteile grundstcken bewerten bedenken erhoben daher knnte auslegung vorzug geben natrlichen sprachgebrauch bercksichtigung tatschlicher abgrenzungskriterien orientiert fr natrlichen sprachgebrauch orientierende betrachtung spricht bgb richtlinie eg europischen parlaments rates mai bestimmten aspekten verbrauchsgterkaufs garantien fr verbrauchsgter verbrauchsgterkaufrichtlinie umgesetzt begrndung gesetzentwurfs bt drucks verbrauchsgter sinne richtlinie bewegliche krperliche gegenstnde ausnahme bestimmten nher bezeichneten gtern art abs lit verbrauchsgterkaufrichtlinie anhaltspunkte dafr autonom auszulegende begriff beweglichen krperlichen gegenstandes kriterien nationalen deutschen sachenrechts beurteilen ersichtlich vgl messerschmidt voit messerschmidt leidig rdn thode nzbau voit baur sienz baur preussner baur konopka acker baur nitschke baur leistner ja metzger acp betracht kommenden auslegungsmglichkeit beklagte bewegliche sachen liefern beklagte schuldete lediglich anlieferung anlagenteile feste verbindung grundstck herzustellen einordnung bewegliche sache sinne bgb steht entgegen anlagenteile bestimmt anlage zusammengesetzt grundstck fest installiert mageblich sachen zeitpunkt lieferung beweglich schumann zgs rudolph abgrenzung kauf werkvertragsrecht gem ff vertrge allein lieferung herzustellenden bau anlagenteilen gegenstand gem bgb kaufrecht beurteilen dauner lieb langen raab schuldrecht teilband rdn messerschmidt voit messerschmidt leidig privates baurecht rdn leupertz baur voit baur inwieweit gilt lieferant verpflichtung einbau teile bauwerk eingegangen teile rechtsprechung aufgestellten kriterien bauwerk beurteilen klren soweit erwogen lieferung herzustellender beweglicher sachen kauf werkvertragsrecht beurteilen einbau bauwerke bestimmt mankowski mdr schudnagies njw ulbrich ulbrich festschrift fr thode nher getreten fr zweckbestimmung beweglichen sache orientierende einschrnkung ergeben weder nationalem deutschem recht verbrauchsgterkaufrichtlinie anhaltspunkte rudolph aao ff unmageblich rechtsprechung bundesgerichtshofs altem recht vertrge ber lieferung unvertretbaren sachen erkennbar fr bauwerk bestimmt werkvertragsrecht beurteilt bgh urteil mrz vii zr baur einordnung werkvertrag beruhte anwendung mehr mageblichen neufassung bgb berholten rechts ebenfalls bedeutung entgegen auffassung revision vertrge vertrge denen handwerker werkleistungen beweglichen sachen erbrachte bekannt bestimmtes bauwerk eingebaut sollten vertrge ber arbeiten bauwerken sinne bgb angesehen wurden bgh aao urteil oktober vii zr bghz urteil april vii zr baur zfbr richtig dabei sachenrechtliche zuordnung altem recht rolle spielte allein zweckbestimmung leistung abgestellt wurde lsst jedoch keinerlei rckschlsse frage voraussetzungen bewegliche sachen sinne bgb anzunehmen allerdings anknpfung begriff beweglichen sache literatur erhebliche kritik erfahren soweit vertrge zusammenhang errichtung bauwerken auswirkt gesetzgeber nderung bgb gesetz modernisierung schuldrechts vorgenommenen angleichung werk kaufvertragsrecht begrndet bt drucks vorgeworfen smtliche aspekte unterscheidung werkvertrag kaufvertrag bercksichtigt thode nzbau mankowski mdr ff schudnagies njw ott mdr ff leistner ja ff konopka acker baur ff sienz baur kritik vermag daran ndern wille gesetzgebers eindeutig dahin geht diejenigen werklieferungsvertrge altem recht werkvertragsrecht unterstellt nunmehr kaufvertrge einzuordnen angleichung un kaufrecht begrndet worden bt drucks wille unmissverstndliche formulierung gesetzes ausreichend ausdruck gekommen gesetz hinweis darauf umgangen alte rechtslage vermeintlich angemessenen ergebnissen gefhrt messerschmidt voit messerschmidt leidig aao rdn bedeutung vertrge ber lieferung bauteilen begrndung gesetzes modernisierung schuldrechts erwhnt vgl mankowski aao gesetzgeber vertrge augen gehabt ndert willen allein beweglichkeit sache neues abgrenzungskriterium einzufhren teleologische reduktion bgb vertrge ber lieferung herzustellender beweglicher sachen fr einbau bauwerk vorgesehen geltungsbereich ausnimmt schon deshalb veranlasst verbrauchsgterkaufrichtlinie vereinbaren wre erkennbar seite geltend gemacht vertrge ber lieferung bauteilen geltungsbereich richtlinie hinblick darauf ausgenommen sollten teile spter bauwerk eingefgt rudolph abgrenzung kauf werkvertragsrecht recht darauf hingewiesen literatur angefhrten wertungswidersprche systematisch regelung satz bgb angelegt rudolph aao mag wertungswiderspruch empfunden vertrag demjenigen errichtung bauwerks schuldet bauteile herstellt anliefert werkvertragsrecht beurteilen whrend vertrag demjenigen bauteile herstellt lediglich anliefert grundstzlich kaufrecht beurteilen vermeintliche wertungswiderspruch jedoch allgemein bgb angelegt anwendung kaufrecht kern erfolgsbezogene vertrge angeordnet gesetzgeber meinung akzeptiert worden kaufund werkvertragsrecht unterschieden wesentlich mag gesehen knnen ndert entscheidung gesetzgebers gleiches gilt fr zunchst bestehenden schwierigkeiten vertragsgestaltung vertragstypologische einordnung entstehen erfolgsbezogene vertrge passenden typologie entfernt vgl schumann zgs unrecht meint berufungsgericht bgb sei anwendbar beklagte wesentliche planungsleistungen erbracht fall vorschrift rede stehenden umsatz investitionsgtern auerhalb endkundenvertriebs erfasse kaufrecht smtliche vertrge verpflichtung lieferung herzustellender erzeugender beweglicher sachen anzuwenden bt drucks vertrge unternehmern gesetz modernisierung schuldrechts verbrauchsgterkaufrichtlinie umgesetzt vielmehr gesetzgeber mangel alten rechtslage beseitigen unterscheidung herstellung lieferung vertretbaren unvertretbaren sachen unbersichtlichen verweisung einzelne vorschriften kauf werkvertragsrechts gesehen gesetzgeber starke vereinfachung rechts ber werklieferung fr smtliche vertrge bgb bezeichneten art gelten bt drucks gesetz beschrnkung derart entnommen lediglich vertrge ber lieferung typischen massengtern verbrauch bestimmten gtern erfasst sollten erman schwenker bgb aufl rdn wortlaut bgb dargestellten motive geben dafr her beschrnkung lsst autonomen auslegung verbrauchsgterkaufrichtlinie entnehmen fr auslegung gesetzes lieferung verbraucher bercksichtigen wre verbrauchsgterkaufrichtlinie findet allerdings vertrge anwendung lieferung herzustellender erzeugender verbrauchsgter verbraucher gegenstand daraus ergibt jedoch ausweislich richtlinie einschrnkung dargestellten art verbrauchsgter gem art abs lit richtlinie bewegliche krperliche gegenstnde ausnahme benannten gegenstnde weitere einschrnkung enthlt legaldefinition richtlinie ergibt verfahren richtlinie vgl rudolph aao insbesondere liegt anhaltspunkt dafr schwierige abgrenzung typischen massengeschften verbrauch bestimmten gtern gtern irgendeiner weise richtlinie erffnet sinn zweck richtlinie einschrnkung typische massengter verbrauch bestimmte gter veranlasst vereinheitlichung verbraucherschutzes verbundenen schutzgarantien richtlinie verbrauchergeschften geboten anwendungsbereich werkvertragsrechts erfasst bleiben ausweislich begrndung entwurf gesetzes modernisierung schuldrechts wesentlichen herstellung bauwerken reine reparaturarbeiten herstellung krperlicher werke beispiel planung architekten erstellung gutachten bt drucks stellt berufungsgericht frage meint vielmehr grundlage literatur vertretenen meinung einordnung vertrgen unternehmern ber lieferung herzustellenden typischen investitionsgutes werkvertragsrecht anwenden mssen literatur geltend gemacht bgb sei anzuwenden vertrag unternehmern ber lieferung herzustellenden typischen investitionsgutes zustzliche wesentliche leistungen enthalte denen etwa planungs konstruktions integrations anpassungsleistungen gezhlt dabei leistungen zusammenhang lieferung produktionsprozess einzupassenden maschinen industrieanlagen projektvertrge mittelpunkt diskussion vgl leistner ja metzger acp schumann zgs bamberger roth voit bgb aufl rdn lapp jurispk bgb aufl rdn seien leistungen fr gesamterfolg vertrages wesentlicher bedeutung bildeten schwerpunkt vertrages mnchkomm busche bgb aufl rdn gben geprge palandt sprau bgb aufl rdn sei werkvertragsrecht anwendbar werkvertragsrecht sei anwendbar prototyp maschine entwickelt dafr erforderliche geistige leistung schwerpunkt vertrages bilde whrend maschine substrat leistung sei staudinger peters jacoby rdn palandt sprau aao senat entscheiden dargestellten fllen bgb anwendbar fall liegt entgegen auffassung berufungsgerichts allerdings geht senat davon beklagte berufungsgericht festgestellten umfang planungsleistungen bernommen dagegen gerichteten verfahrensrgen klgerin geprft jedoch fr durchgreifend erachtet satz zpo jedoch leistungen beklagten gewicht anwendung werkvertragsrechts gerechtfertigt wre berufungsgericht verkennt bedeutung planungsleistung anwendungsbereich bgb danach knnen planungsleistungen stufe mittelpunkt vertrages stehenden lieferung herzustellender anlagenteile anzusehen beurteilung vertrages vorschriften ber kauf regelmig entgegenstehen wre wrde vorschrift bgb weitgehend leer laufen herstellung geht gewisse planungsleistung voraus messerschmidt voit messerschmidt leidig aao rdn motzke bautrger bau maklervertrag praxis wohnungsunternehmen immobilienverwaltungen ausnahme deshalb allenfalls gelten planungsleistung dominiert schwerpunkt vertrages bildet deshalb anwendung werkvertragsrechts erfordert fall beauftragung wesentlichen allgemein planerische lsung konstruktiven problems geht voraussetzungen liegen beklagten liefernde prffhige statik grundlage fr kunden klgerin auszufhrenden erd betonarbeiten dienen fr beklagte bestimmt ausreichend dimensionierte bauteile sortiment fr klgerin deren abnehmer liefernde siloanlage zusammenzustellen schwerpunkt vertrags allgemein planerisch konstruktiv ermittelnde problemlsung fr lagerung graspellets lieferung ausreichend dimensionierter bauteile erstellung anforderungen klgerin entsprechenden siloanlage ergibt mittelbar ausschlaggebend parteien getroffenen preisvereinbarung danach wurden fr prffhige statik netto berechnet fr liefernden bauteile dagegen zuzglich mehrwertsteuer iii berufungsurteil daher aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen nunmehr prfen klgerin untersuchungs rgepflicht gem abs hgb rechtzeitig nachgekommen kniffka kuffer safari chabestari bauner eick vorinstanzen lg weiden opf entscheidung hko olg nrnberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet januar holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb gb zpo frage erforderlichkeit unfallersatztarifs tatrichter rahmen schtzung zpo gentigt kalkulationsgrundlagen konkreten anbieters einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen vielmehr kommt darauf etwaige mehrleistungen risiken vermietung unfallgeschdigte generell erhhten tarif pauschalen aufschlag normaltarif rechtfertigen vgl senatsurteile oktober vi zr versr februar vi zr versr mietwagenunternehmen geschdigten zunchst unfallersatztarif angeboten reicht grundstzlich fr annahme geschdigten wre entsprechender nachfrage wesentlich gnstigerer tarif zugng lich fortfhrung senatsurteils juni vi zr versr bgh urteil januar vi zr lg wrzburg ag wrzburg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vizeprsidentin dr mller richter wellner richterin diederichsen richter sthr zoll fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts wrzburg april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin macht restliche mietwagenkosten verkehrsunfall mrz geltend volle haftung beklagten fr unfallschaden steht grunde auer streit klgerin mietete unfalltag mrz autovermietung ersatzfahrzeug tagespreis insgesamt mietpreis anrechnung erspar ter eigenaufwendungen erstattete beklagte vorliegender klage begehrt klgerin differenzbetrag amtsgericht beklagte verurteilt weitere nebst zinsen klgerin zahlen brigen klage abgewiesen landgericht berufung beklagten zurckgewiesen landgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht auffassung beklagte tatschlich entstandenen mietwagenkosten bercksichtigung eigenersparnis voller hhe erstatten unfallersatztarif zugrunde liege geltend gemachten umfang rcksicht unfallsituation herstellung erforderlich sei davon sei auszugehen insoweit beweispflichtige klgerin hinsichtlich betriebswirtschaftlichen erforderlichkeit unfallersatztarifes beweisfllig geblieben sei feststellung erforderlichkeit unfallersatztarif orientierenden mietwagenkosten htte betriebswirtschaftliches sachverstndigengutachten eingeholt mssen wofr klgerin entsprechenden kostenvorschuss htte leisten mssen sei bereit jedoch komme erforderlichkeit unfallersatztarifs streitfall klgerin nachweis gefhrt wesentlich gnstigerer normaltarif weiteres zugnglich sei sachverstndige behauptung klgerin besttigt unfallersatz tarif generell hher sei normaltarif vorliegenden fall technischen her normaltarif bezeichnen sei geschdigter verkehrsunfall mietwagenunternehmen fr verunfalltes fahrzeug offenlegung unfallsituation fahrzeug gleicher klasse sofort ausschlielich unfallersatztarif bekomme umstand sei kammer mannigfaltiger befassung vorliegenden problematik bekannt ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen nachprfung stand zutreffend ansatz berufungsgerichts geschdigte abs satz bgb herstellungsaufwand ersatz objektiv erforderlichen mietwagenkosten verlangen berufungsgericht grundstze zutreffend wiedergegeben erkennende senat erstattungsfhigkeit sogenannter unfallersatztarife entwickelt vgl senat bghz urteile oktober vi zr versr februar vi zr versr vi zr versr gebote stehenden mglichkeiten beurteilung erforderlichkeit klageforderung zugrunde liegenden unfallersatztarifs ausgeschpft erkennende senat inzwischen mehrfach dargelegt vgl urteile oktober vi zr versr februar vi zr versr selben tag vi zr versr mai vi zr versr juni vi zr versr juli vi zr versr erforderlich schadensabrechnung zpo besonders freigestellte tatrichter fr prfung betriebswirtschaftlichen rechtfertigung unfallersatztarifs kalkulation konkreten unternehmens gegebenenfalls beratung sachverstndigen fall nachvollzieht vielmehr prfung darauf beschrnken spezifische leistungen vermietung unfallgeschdigte allgemein aufschlag rechtfertigen wobei umstnden pauschaler aufschlag normaltarif betracht kommt vgl senatsurteile oktober vi zr februar vi zr jeweils aao jedenfalls normaltarif tarif unfallgeschdigten besonderen situation angeboten derjenige selbstzahler normalerweise angeboten marktwirtschaftlichen gesichtspunkten gebildet vgl senatsurteil bghz ausbung ermessens zpo tatrichter normaltarif grundlage gewichteten mittels schwacke mietpreisspiegels postleitzahlengebiet geschdigten gegebenenfalls sachverstndiger beratung ermitteln vgl senatsurteil mai vi zr aao danach durfte berufungsgericht schon deshalb annehmen klageforderung zugrunde liegende unfallersatztarif sei rcksicht unfallsituation geltend gemachten umfang herstellung erforderlich insoweit beweispflichtige klgerin bereit vorschuss fr betriebswirtschaftliches gutachten berprfung tarifs erbringen vielmehr htte versuchen mssen frage weise klren streitfall konnte frage erforderlichkeit offen blei ben bedarf erforderlichkeit normaltarif bersteigenden unfallersatztarifs klrung berzeugung tatrichters feststeht geschdigten anmietung normaltarif konkreten umstnden mglich vgl senatsurteile juli vi zr aao januar vi zr vi zr verstoen feststellungen berufungsgerichts zpo brigen ausfhrungen frei rechtsirrtum bemngelt revision recht erkennenden senat entwickelten grundstzen vgl senatsurteile bghz ff februar vi zr aao geschdigte darlegen erforderlichenfalls beweisen bercksichtigung individuellen erkenntnis einflussmglichkeiten sowie gerade fr bestehenden schwierigkeiten zumutbaren anstrengungen wesentlich gnstigerer tarif lage zeitlich rtlich relevanten markt zumindest nachfrage zugnglich vgl senatsurteile oktober vi zr aao april vi zr versr juli vi zr aao fr frage erkennbarkeit tarifunterschiede fr geschdigten kommt insbesondere darauf vernnftiger wirtschaftlich denkender geschdigter aspekt wirtschaftlichkeitsgebotes nachfrage gnstigeren tarif gehalten wre fall bedenken angemessenheit angebotenen unfallersatztarifs insbesondere hhe ergeben knnen dabei je lage einzelfalles erforderlich tarifen erkundigen ggf zwei konkurrenzangebote einzuholen zusammenhang rolle spielen schnell geschdigte ersatzfahrzeug bentigt allein allgemeine vertrauen darauf autovermieter angebotene tarif sei speziellen bedrfnisse zugeschnitten rechtfertigt dagegen lasten schdigers haftpflichtversicherers ungerechtfertigt berhhte unfallbedingte mehrleistungen vermieters gedeckte unfallersatztarife akzeptieren berzeugungsbildung tatrichters punkt anforderungen stellen fr anspruchsbegrndende tatsachen gelten geschdigte bgb grundstzlich herstellung erforderlichen betrag verlangen gilt erst recht fr ausnahmsweise ersatzfhigkeit erforderlicher aufwendungen wegen nichtzugnglichkeit gnstigeren normaltarifs vgl senatsurteile februar vi zr mai vi zr juni vi zr juli vi zr jeweils aao streitfall fehlt bereits schlssigem nichtzugnglichkeit normaltarifs hinreichend sttzenden klgervortrag umstnde aufzeigt erforderlichenfalls beweis stellt ausnahmsweise geeignet wren berufungsgericht angenommene unmglichkeit ersatzwagen gnstigeren tarif anzumieten begrnden anbetracht umstandes angebotene tarif auffllig hoch htte fr klgerin nahe gelegen tarifen erkundigen umstnde aufgezeigt fr besondere eilbedrftigkeit anmietung erkundigungspflicht gnstigeren tarifen bzw anbietern sprechen knnten vgl hierzu senatsurteile bghz oktober vi zr versr april vi zr mai vi zr sowie juni vi zr jeweils aao anmietung ersatzfahrzeuges bereits unfalltag erfolgte handelte hierbei normalen werktag mittleren universittsstadt stadt angebote autovermieter grere schwierigkeiten verfgung stehen feststellung berufungsgerichts autovermieter bereich stadt unfallgeschdigten kunden ausschlielich unfallersatztarif anbieten sttzt fr allein hinblick mageblichkeit umstnde konkreten einzelfalls annahme klgerin sei gnstigerer tarif zugnglich allein umstand klgerin anmietung ersatzfahrzeuges offenlegung unfallsituation mietwagenunternehmen bereich stadt zunchst ausschlielich unfallersatztarif angeboten worden wre schluss gezogen vermieter htten erforderliche frage gnstigeren tarif fr selbstzahler wahrheitswidrig verneint danach kommt fr erfolg revision mehr entscheidend darauf beweiswrdigung berufungsgerichts brigen gesetzlichen anforderungen entspricht hiergegen erhobenen rgen revision durchgreifen iii alledem berufungsurteil aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen berufungsgericht klren klgerin konkreten umstnden anmietung fahrzeuges normaltarif zugnglich wre nichterweislichkeit fehlenden zugangs gnstigeren tarif beachtung senat entwickelten grundstze prfen geltend gemachte unfallersatztarif wegen unfallbedingter mehrkosten struktur erforderlicher aufwand schadensbeseitigung angesehen mller wellner sthr diederichsen zoll vorinstanzen ag wrzburg entscheidung lg wrzburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter prof dr schmidt rntsch dr roth richterinnen dr brckner weinland beschlossen urteil juli wegen offenbarer unrichtigkeit gem abs zpo folgt berichtigt rn richtig lauten zugelassenen revision mchten beklagten wiedereinsetzung erstinstanzlichen urteils erreichen klgerin beantragt zurckweisung rechtsmittels rn richtig lauten fehlt schon tatschlichen grundlage fr beurteilung frage beklagten zustimmungsanspruch zusteht stresemann schmidt rntsch brckner roth weinland vorinstanzen ag kln entscheidung lg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen versuchten mordes anhrungsrge strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen anhrungsrge verurteilten august senatsbeschluss august kosten zurckgewiesen grnde senat revision verurteilten urteil landgerichts ravensburg januar beschluss august gem abs stpo verworfen entscheidung gerichtete anhrungsrge gem stpo zurckzuweisen zulssige anhrungsrge stpo unbegrndet senat entscheidung weder verfahrensstoff verwertet verurteilte gehrt worden wre entscheidung bercksichtigendes vorbringen verurteilten bergangen revisionsbegrndung verurteilten april sowie erwiderung juli revisionsantrag generalbundesanwalts gegenstand senatsberatung art abs gg zwingt gerichte vorbringen beteiligten ausdrcklich bescheiden vgl bverfg beschluss juni bvr ausgefhrte sachrge gesttzte revision verurteilten senat august gem abs stpo verworfen senatsbeschluss gerichteten anhrungsrge gem stpo beantragt verurteilte beschluss fr gegenstandslos erklren verfahren stand entscheidung zurckzuversetzen antragsteller macht geltend senat revisionsbegrndung verteidigung enthaltenem entscheidungsrelevantem vorbringen auseinandergesetzt ausfhrungen dargelegt annahme unbedingten ttungsvorsatzes angeklagten ebenso vorhandenen errterungsmngeln beruht annahme mordmerkmale heimtcke ttung sonstigen niedrigen beweggrnden jedenfalls hinsichtlich tatrichter bejahten direkten ttungsvorsatzes senat antragsbegrndung generalbundesanwalts eigen knnen bedingten ttungsvorsatz ausgegangen sei rge unbegrndet antragsteller geltend gemachte verletzung rechtlichen gehrs revisionsverfahren liegt satz stpo setzt voraus revisionsgericht anspruch rechtliches gehr entscheidungserheblicher weise verletzt fall ausgangspunkt zutreffend geht verteidigung art abs gg ergebenden verpflichtung gerichts ausfhrungen prozessparteien kenntnis nehmen erwgung ziehen vgl bverfge st rspr rechtsprechung bundesverfassungsgerichts grundstzlich davon auszugehen gericht entgegengenommene vorbringen beteiligten kenntnis genommen erwgung gezogen art abs gg zwingt gerichte einzelnen vorbringen begrndung entscheidung ausdrcklich befassen bescheiden vgl bverfg beschluss juni bvr verletzung rechtlichen gehrs festgestellt besonderen umstnden einzelnen falles deutlich ergibt gericht vorbringen entweder berhaupt kenntnis genommen entscheidung ersichtlich erwgung gezogen vgl bverfge umstnde liegen generalbundesanwalt ausfhrlichen antragsschreiben juli hinweis rechtsprechung rechtsfragen vorliegenden revisionsverfahrens auseinandergesetzt senat revisionsentscheidung abs stpo darauf sttzen folgen konnte generalbundesanwalt zusammenhang besonderes gewicht frage legte vorliegend zumindest bedingter ttungsvorsatz angeklagten sicher gegeben entsprach rechtsauffassung senats weshalb entgegen ansicht revision darberhinausgehenden ausfhrungen verwerfungsbeschluss august erforderlich brigen senat revisionsentscheidung nachteil antragstellers weder tatsachen beweisergebnisse verwertet denen gehrt worden wre kostenentscheidung folgt entsprechenden anwendung abs stpo bgh beschluss juli str mwn raum graf mosbacher jger fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss kvr juni kartellverwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr meier beck sowie richter prof dr strohn dr grneberg dr bacher dr deichfu beschlossen betroffene kosten rechtsbeschwerdeverfahrens einschlielich zweckentsprechenden erledigung angelegenheit notwendigen auslagen bundeskartellamts tragen beteiligte beigeladenen tragen rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen auslagen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde betroffene trgt gwb kosten rechtsbeschwerdeverfahrens rcknahme rechtsbeschwerde rolle unterlegenen begeben entspricht billigkeit erstattung auergerichtlichen auslagen beschwerdegegners anzuordnen vgl bgh beschluss november kvr wuw de kostenverteilung rechtsbeschwerdercknahme erstattung eventueller auslagen beteiligten beigeladenen rechtsbeschwerdeverfahren geboten bereinstimmung beschwerdegericht wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt meier beck strohn bacher grneberg deichfu vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']] [['nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stgb btmg abs nr einfuhr berlassung betubungsmittels dadurch gerechtfertigt entschuldigt tter unheilbar schwerstkranken betubungsmittelempfnger persnlich nahesteht freien suizid verhelfen berlassen betubungsmittels freien suizid unheilbar schwerstkranken betubungsmittelkonsument erfllt tatbestand betubungsmittelberlassung leichtfertiger todesverursachung gem abs nr btmg besonderen einzelfall ermessen tatrichters derart verengen allein verwarnung strafvorbehalt betracht kommt revisionsgericht sanktion erkennen rechtskrftig verhngte geldstrafe gem stgb verwarnung strafvorbehalt einbezogen bgh urt februar str lg berlin bundesgerichtshof namen volkes str urteil februar strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung februar teilgenommen vorsitzende richterin harms richter hger richter basdorf richter dr raum richter dr brause beisitzende richter richterin landgericht vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle februar fr recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft urteil landgerichts berlin dezember rechtsfolgenausspruch dahin gendert angeklagte einbeziehung einzelstrafen strafbefehl amtsgerichts nrnberg oktober gesamtstrafenausspruch entfllt einbeziehung verwarnung strafvorbehalt urteil amtsgerichts freudenstadt oktober verwarnt verurteilung gesamtgeldstrafe tagesstzen je dm vorbehalten bleibt weitergehenden revisionen verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen jedoch gebhr hlfte ermigt staatskasse trgt angeklagten rechtsmittel entstandenen notwendigen auslagen hierdurch entstandenen gerichtlichen auslagen je hlfte staatskasse kosten revision staatsanwaltschaft angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln tateinheit unerlaubtem berlassen betubungsmitteln unmittelbaren verbrauch einbeziehung sanktionen zwei frheren verurteilungen nmlich zweier einzelgeldstrafen verwarnung strafvorbehalt gesamtgeldstrafe tagesstzen je dm verurteilt frheren verurteilungen betrafen taten vorliegenden tat hnlich jeweils allein sachrge gesttzt begehrt angeklagte revision freispruch whrend staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertretenen rechtsmittel schuldspruch wegen berlassens betubungsmitteln leichtfertiger todesverursachung abs nr btmg erstrebt revision staatsanwaltschaft erfolg fhrt zugunsten angeklagten stpo eigene revision nderung rechtsfolgenausspruchs nmlich ausspruch verwarnung strafvorbehalt brigen bleibt revision angeklagten erfolg jhrige angeklagte schweizer staatsbrger theologe psychologe jahre evangelischer gemeindepfarrer sowie zwischenzeitlich zwlf jahre lang leiter entgiftungsstelle basel ttig seit langem beschftigt angeklagte aktiv problembereich sterbehilfe sterbebegleitung auslsend hierfr krebstod besten freundes unmittelbar miterlebter ber mehrere monate andauernder qualvoller sterbeproze angeklagten berzeugung fhrte eigenen worten menschen einfach helfen mu sterben wunsch geleitet grndete angeklagte jahr vereinigung deren generalsekretr seitdem ehrenamtlich fungiert statuten vereinigung heit vereinigung setzt wort schrift fr selbstbestim mungsrecht menschen ber gesundheit leben fr therapie hoheit patienten fr staatliche anerkennung freiheit selbstbestimmten menschenwrdigen sterbens darber hinaus besteht vereinszweck darin mitgliedern hoffnungsloser krankheit unzumutbarer behinderung leiden selbstbestimmten sterben beizustehen voraussetzung mglichkeiten erschpft sicht betroffenen lebenswertes leben erlauben wrden leisten beauftragte vereinigung freitodbegleitung wobei rztliches zeugnis hoffnungslose krankheit unzumutbare behinderung bezeugen mu angehrige resp bezugspersonen vorhaben betroffenen zustimmen form mibrauchs verhindern gibt vereinigung keinerlei freitod anleitungen medikamente assistenz ab ber funktion generalsekretrs vereinigung hinaus bernahm angeklagte aufgaben freitodbegleiters eigenen angaben inzwischen ber fllen entsprechend ttig geworden fr ttigwerden verlangt entgelt lediglich vorauserstattung reisekosten ttigkeit freitodbegleiter verwendete angeklagte regelmig natrium pentobarbital mittel seit jahr detail unterschiedlichen einzelregelungen verkehrsfhiges verschreibungsfhiges betubungsmittel anlage iii abs btmg handelt hochwirksames schnell anflutendes barbiturat normalerweise dosierung mg schlafmittel brigen behandlung angst erregungszustnden einsatz kommt hoher dosierung fhrt mittel jedoch sicheren einnehmenden allerdings schon mehr wahrgenommen tod namentlich tritt falle berdosierung zunchst vergleichbar narkose ausschaltung bewutseins erst danach tdliche atemlhmung wobei regelfall mittels fr erwachsenen tdliche dosis darstellen minimale letale dosis betrgt etwa danach stuft angeklagte mittel geradezu ideal geeignet herbeifhrung sanften todes insbesondere vergleich zyankali beim einnehmenden ebenfalls schnell tode fhrt zuvor bewutsein sterbenden schwere krampfartige schmerzen auslst verstorbene frau dr lange zeit rztin ttig ge wesen litt multipler sklerose progredientem verlauf krankheit frau dr schlielich weitestgehend bewegungsunfhig verbrachte tage haus berlin grtenteils rckenlage wegen sehschwche leselupe angewiesen infolge nachlassenden krfte ber kurzen zeitraum halten konnte lektre lngerer texte mehr mglich jahr unternommener selbstttungsversuch scheiterte einschreiten ehemannes monatelangen diskussionen berzeugte frau dr ehemann gehen lassen msse wandte vereinigung wunsch sterbebegleitung bersandte angeklagten rztliches gutachten verlauf krankheit beschrieben deren unheilbarkeit besttigt besuch verschaffte angeklagte persnlichen gesprch verstorbenen ehemann berzeugung vollbesitz geistigen krfte todeswunsch ernsthaft folge entfernt erkennbaren ueren drngens alledem fate angeklagte entschlu gewnschte sterbebegleitung gewhren nmlich schweiz natrium pentobarbital beschaffen bundesrepublik deutschland einzufhren verstorbenen entsprechenden verfgung stellen dabei ging davon aufgrund hohen dosis schnellen anflutung mittels schon ab eintritt bewutlosigkeit fr verstorbene rettungsmglichkeit mehr bestehen nahm verhalten deutschem recht strafbar sei dabei ging straflosigkeit teilnahme selbstttung wute pentobarbital deutschen betubungsmittelrecht unterliegt entsprechende erkundigungen unternahm schweiz zurckgekehrt bergab angeklagte vertrauensarzt verstorbenen berlassene gutachten prfung sinn statuten vereinigung hoffnungslose krankheit vorliege darauf stellte erforderliche rezept angeklagte schweizer apotheke natriumpentobarbital pulverform erwarb april reiste angeklagte genannten betubungsmittel schweiz bundesrepublik deutschland haus familie versicherte angeklagte beisein ehemannes davon frau dr vollem besitz geistigen krfte todeswunsch bestand fllte formularmig vorbereitete freitoderklrung abwesenheit ehemannes lste angeklagte natrium pentobarbital glas wasser reichte frau dr sofort erfolgten einnahme infolge schnell eintretenden wirkung mittels wurde frau dr drei minuten bewutlos bereits zeitpunkt wren alsdann eingeleitete rettungsversuche namentlich auspumpen magens erfolglos verlaufen wegen schnellen anflutung bereits tdliche konzentration mittels blut verstorbenen erreicht wovon angeklagte ausging tod trat binnen nchsten halben stunde sachlichrechtliche berprfung angefochtenen urteils deckt betreffend schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten angeklagte betubungsmittel gem anlage iii abs btmg abs nr btmg eingefhrt nr lit aao unmittelbaren verbrauch berlassen fall rztlichen verabreichung berlassung abs satz btmg liegt demgegenber ergibt entgegen ansicht revision angeklagten weder prinzip menschenwrde art abs gg gesichtspunkt straflosigkeit hilfe selbstttung jngsten rechtsentwicklung problemkreises sterbehilfe sterbebegleitung einschrnkung anwendungsbereichs betubungsmittelgesetzes rechtfertigung entschuldigung allgemeiner art begrndet allerdings stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs einhelligen lehre theoretisch gegebene teilnahme selbstttung vollverantwortlich handelnden mangels haupttat straflos trndle fischer stgb aufl rdn rspr schrifttums fall liegt frau dr nahm landgericht umfassend festgestellten einzelheiten ergeben voller selbstverantwortlichkeit leben angeklagte half hierbei straflosigkeit verhaltens vorstehend genannten aspekt beschrnkt jedoch eben erstreckt etwa angeklagten begangene betubungsmitteldelikt rechtsgter gefhrdet wurden verordnungsgeber entscheidung pentobarbital liste betubungsmittel gem abs btmg aufzunehmen gesichtspunkt rechnung getragen umgang betubungsmittel fr volksgesundheit grundstzlich gefhrlich zudem rechtswissenschaftlichen rechtspolitischen diskussion problemkreises sterbehilfe sterbebegleitung jngster zeit entwicklung zweierlei richtungen verzeichnen gesichtspunkt patientenautonomie stndig zunehmende bedeutung beigemessen vgl taupitz gutachten fr deutschen juristentag otto gutachten fr deutschen juristentag jeweils sitzungsberichte jeweiligen tagungen deutschen juristentages sog indirekte sterbehilfe rechtsprechung bundesgerichtshofs bghst vgl bghst nahezu einhelligen grundkonsens schrifttum zulssig kutzer nstz dabei indirekter sterbehilfe verstanden rztlich gebotene schmerzlindernde medikation beim tdlich kranken dadurch unzulssig unbeabsichtigte unvermeidbare nebenfolge todeseintritt beschleunigen soweit medikation tatbestand ttungsdeliktes bedingt vorstzliche verursachung frheren todes verwirklicht handeln arztes stgb gerechtfertigt sofern ausnahmsweise erklrten mutmalichen willen patienten widerspricht kutzer aao vgl demnchst verffentlichte podiumsdiskussion sterbehilfe sterbebegleitung anllich wiederkehr errichtung bundesgerichtshofs mai weder rechtsgesichtspunkten sonstigen allgemeinen rechtfertigungs entschuldigungsgrnden straflosigkeit umgangs angeklagten betubungsmittel hergeleitet angeklagte handelte weder arzt angehriger verstorbenen persnlich betroffener gewissensentscheidung ankommen knnte agierte vielmehr persnlich unbeteiligter rahmen moralpolitisch getragenen bewegung deren ziele anerkennenswert mgen handeln primr zweck schmerzlinderung inkaufnahme frheren todeseintritts getragen vielmehr zielte aktivitt direkt tod beantwortung frage verhalten gesichtspunkten stgb gerechtfertigt aspekten stgb entschuldigt grundentscheidungen rechtsordnung auszugehen leben menschen steht werteordnung grundgesetzes zulssige relativierung oberster stelle schtzenden rechtsgter rechtsordnung wertet selbstttung deshalb uersten ausnahmefllen abgesehen rechtswidrig bghst stellt selbstttung teilnahme hieran lediglich straflos grundstzliche vorrang lebensschutzes beachten abwgung art abs gg angelegtes recht einzelnen sterben menschenwrdigen bedingungen einzustellen dabei mu grundentscheidung bercksichtigt vorschrift stgb spricht wonach ttung verlangen getteten lediglich strafmilderung gegenber totschlag auslst zeigt rechtsordnung mitwirkung freitod menschen grundstzlich mibilligt dahingestellt bleiben besonderheiten namentlich etwa fr handeln naher angehriger sterbewilligen gelten knnen fr auenstehende angeklagten rahmen organisation persnliches nheverhltnis handelte abwgung genannten art grundstzlich straflosigkeit umgangs betubungsmitteln fhren ergibt moralpolitischen engagement angeklagten landgericht angenommen angeklagten verbotenheit tuns gesichtspunkt deutschen betubungsmittelrechts bekannt angeklagte verbotsirrtum jedoch htte vermeiden knnen demzufolge vorschrift satz stgb fr anwendbar erachtet birgt rechtsfehler nachteil angeklagten pentobarbital seit jahr bundesrepublik deutschland betubungsmittel anlage iii abs btmg erfat einzelheiten unterlagen mehreren nderungen gesetz neuordnung betubungsmittelrechts juli bgbl wurde pentobarbital anlage iii aufgenommen ausgenommen blieben zubereitungen betubungsmittel auer codein je abgeteilte form mg pentobarbital enthalten namentlich tabletten geringer dosierung gemeint ausnahme jedoch betubungsmittelrechtlichen vorschriften ber einfuhr handlungsformen wiederum ausgenommen vierte betubungsmittelrechts nderungsverordnung dezember bgbl erhielt position pentobarbital anlage iii folgende fassung ausgenommen zubereitungen weiteres betubungsmittel je abgeteilte form mg pentobarbital berechnet sure enthalten ausnahme ausnahme betreffend einfuhr entfiel aufgrund zehnten betubungsmittelrechts nderungsverordnung januar bgbl kraft seit februar pentobarbital einschrnkung nunmehr mehr untergliederten anlage iii enthalten insbesondere ausnahme fr zubereitungen mg pentobarbital je abgeteilter form entfallen schweiz unterfllt pentobarbital betubungsmittelrecht mittel verzeichnis betubungsmittel anhang art abs betubungsmittelgesetz allerdings verzeichnis kontrolle teilweise ausgenommenen betubungsmittel anhang aao enthalten verordnung bundesamtes fr gesundheit ber betubungsmittel psychotropen stoffe dezember einfuhr berlassung unmittelbaren verbrauch pentobarbital vorliegenden dosis mithin seit jahr bundesrepublik deutschland strafbar oben genannten differenzierten regelungen betreffend abgeteilte formen geringer dosierung mittels kannte angeklagte argument revision rechtsentwicklung mu daher rahmen prfung vermeidbarkeit verbotsirrtums versagen verwendete mittel fllt betubungsmittelrecht schweiz kommt folgendes hinzu angeklagte wute kam aufgrund liberaleren regelung umgangs pentobarbital schweiz scil wegen strengerer rechtslage auerhalb schweiz sterbetourismus auslndern schweiz deutschland wurde angeklagte etwa fllen gleicher weise geradezu routiniert ttig ua ging dabei jeweiligen dosierung tdlichen stoff alledem landgericht rechtsfehlerfrei rechtserkundigungspflicht angeklagten angenommen verbotsirrtum angeklagten vermeidbar erachtet ii angefochtene urteil sachlichrechtlichen fehler zugunsten angeklagten behaftet insbesondere bleibt einzige ausdrckliche beanstandung staatsanwaltschaft angeklagte sei unrecht wegen berlassung betubungsmitteln leichtfertiger todesverursachung abs nr btmg verurteilt worden erfolg landgericht prinzip eigenverantwortlichkeit teleologische reduktion tatbestandes hergeleitet deshalb genannte vorschrift fr anwendbar erachtet beurteilung zutreffend allerdings angeklagte frau dr betu bungsmittel unmittelbaren verbrauch berlassen dadurch ursache fr deren tod gesetzt kausalzusammenhang wurde dadurch unterbrochen empfngerin betubungsmittels mittel verabreichte bgh nstz bgh urteil juni str holtz mdr tod vorsatz angeklagten umfat jedenfalls regelungszusammenhngen findet gedanke verwendung vorsatz fahrlssigkeit leichtfertigkeit mindere verschuldensformen einschliet vgl bghst trndle fischer stgb aufl rdn indes gelten fr vorliegenden fall freitodes betubungsmittelempfngers besondere regeln aa greift grundsatz selbstverantwortung eigenverantwortlich gefhrdenden tatopfers danach folgendem auszugehen eigenverantwortlich gewollte verwirklichte selbstgefhrdung unterfllt grundstzlich tatbestnden krperverletzungs ttungsdelikts gefhrdung opfer bewut eingegangene risiko realisiert wer lediglich gefhrdung veranlat ermglicht frdert macht danach wegen krperverletzungs ttungsdelikts strafbar st rspr bundesgerichtshofs seit bghst siehe bghst bgh nstz insowiet bghst abgedruckt anm roxin bgh nstz bgh njw dabei bundesgerichtshof darauf abgestellt derjenige akt eigenverantwortlich gewollten bewirkten selbstgefhrdung beteiligt geschehen teilnimmt soweit strafbarkeit wegen ttung krperverletzung geht tatbestandsmiger strafbarer vorgang bghst gesetz bedroht ttung verletzung strafe strafbarkeit beteiligenden wegen krperverletzung ttung beginnt erst kraft berlegenen sachwissens risiko besser erfat gefhrdende allerdings grundsatz weiteres betubungsmittelrecht bertragen bghst betubungsmittelrechtlichen strafvorschriften geschtzte rechtsgut gesundheit einzelnen volksgesundheit universale rechtsgut steht einzelnen disposition franke wienroeder btmg aufl rdn weber btmg rdn bb merkmal leichtfertigkeit sinne abs nr btmg bundesgerichtshof dahin interpretiert leichtfertig handelt wer mglichkeit tdlichen verlaufs geschehens besonderem leichtsinn besonderer gleichgltigkeit auer acht lt bghst hiesigen besonderen fallgestaltung empfngerin betubungsmittels hinsicht selbstverantwortlich handelte gegeben vgl bgh njw insoweit erfat vorwurf leichtfertigkeit ausnahmsweise erst recht vorstzliches handeln cc entstehungsgeschichte vorgenannten vorschrift spricht fr restriktive interpretation art berlassen betubungsmittels zweck hinsicht freien suizids empfngers qualifikationstatbestand erfllt hintergrund auslsender umstand fr schaffung verbrechensvorschrift rasch ansteigende zahl todesfllen folge rauschgiftmibrauch bt drucks todesflle betubungsmittelabhngigen gelegentlichen betubungsmittelkonsumenten gemeint besonders strafwrdig wurde tatsache gewertet todesverursachung handeln zurckgeht kenntnis groen gefhrlichkeit tuns hintanstellung bedenken erfolgt endri malek betubungsmittelstrafrecht aufl rdn hgel junge deutsches betubungsmittelrecht aufl rdn demgegenber ganz gar untypischen fall vorliegenden gesetzgeber ebenso wenig gedacht danach kommentatoren getan dd zudem spiegelt strafrahmen abs btmg zwei jahren freiheitsstrafe eingedenk ausnahmestrafrahmens drei monaten fnf jahren freiheitsstrafe fr minder schwere flle abs btmg gesetzgeber auge gefate unrechtsdimension flle vorliegenden art vornherein weit zurckbleiben indiziert restriktive auslegung vorschrift vorstehenden sinn schlielich birgt urteil sachlichrechtlichen fehler zugunsten angeklagten insbesondere folgt ergebnis strafrechtliche haftung angeklagten ttungsdelikten begangen unterlassen daraus lieferant tdlichen betubungsmittels gesichtspunkt vorausgegangenen rechtswidrigen gefhrdenden tuns grundstzlich lebensgarant konnte vgl jhnke lk aufl rdn sub betubungsmittel rdn sub selbstgefhrdung hgel junge aao rdn verantwortlichkeit angeklagten gesichtspunkt wrde jedenfalls voraussetzen zeitpunkt frau dr eintritt bewutlosigkeit kontrolle ber geschehen verlor mglichkeit rettung lebens bestand vgl bgh nstz anm fnfsinn stv bgh nstz bgh nstz hierzu landgericht festgestellt zeitpunkt frau dr bewutlos wurde etwaige rettungsversuche wegen bereits eingetretenen gravierenden wirkung mittels gescheitert wren davon ging feststellungen angeklagte versuchtes unterlassungs ttungsdelikt ausscheidet schlielich kommt danach unterlassene hilfeleistung stgb betracht vgl bgh nstz iii strafausspruch bestand allein verwarnung strafvorbehalt stgb auszusprechen allerdings genannte vorschrift ausnahmecharakter gribbohm lk aufl rdn lackner khl stgb aufl rdn stree schnke schrder stgb aufl rdn zudem verwendung wortes rechtsfolgenseite ermessenscharakter regelung besonderer weise hervorgehoben vgl gribbohm aao rdn indes aufgrund besonderheiten einzelfalles ermessen tatgerichts derart verengen allein verwarnung strafvorbehalt betracht kommen fall revisionsgericht besondere sanktion stgb erkennen olg celle stv horn sk stgb lfg rdn hnlich lackner khl aao rdn stree aao rdn gribbohm aao rdn zweifelnd trndle fischer stgb aufl rdn liegt angeklagte ging betubungsmittel altruistischer weise relativ geringer gefhrdung unbeteiligter absicht schwerster weise unheilbar kranken empfngerin hinsicht freien suizid verhelfen humanen engagement entsprang senat verwarnt deshalb wegen abzuurteilenden tat angeklagten behlt verurteilung geldstrafe tagesstzen je dm nmlich landgericht verhngten einzelgeldstrafe ferner erkennt senat einbeziehung hiesigen urteilstenor genannten sanktionen verwarnung gesamtsanktion wobei verurteilung gesamtgeldstrafe tagesstzen je dm gleicher hhe tatrichter unbedingt verhngt vorbehalten bleibt gesetz namentlich stgb frage eindeutig geregelt verwarnung vorbehaltene geldstrafe zuvor unbedingt verhngten geldstrafe wege verwarnung gesamtsanktion zusammengefhrt horn aao rdn etwa ausgeschlossen gribbohm aao rdn trndle fischer aao rdn senat behandelt frage wegen parallelitt entsprechenden regelung freiheitsstrafe abs stgb trotz besonderen charakters verwarnung strafvorbehalt erstgenannten sinn stpo treffende entscheidung ber dauer bewhrungszeit bleibt landgericht vorbehalten harms hger raum basdorf brause'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt oktober feststellungen aufgehoben soweit landgericht anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgesehen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels kammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde revision unbegrndet sinne abs stpo soweit schuldspruch strafausspruch richtet fhrt sachrge jedoch aufhebung urteils soweit landgericht anordnung unterbringung stgb abgesehen landgericht festgestellt jhrige angeklagte seit lebensjahr betubungsmittel seit regelmig haftzeit unterbrochen heroin konsumiert tatzeit belief re gelmiger heroinkonsum zwei gramm tglich grundlage landgericht bestehen abhngigkeit ausgegangen jedoch angenommen beiden abgeurteilten taten handeltreibens heroin heroinhydrochlorid stnden symptomatischen zusammenhang heroinabhngigkeit besorgten mengen eigenkonsum nutzen gewinnbringend weiterverkaufen kosten fr eigenkonsum monatlichen gehalt euro gelegentlichen zuwendungen eltern bestritten wegen drogensucht zeitpunkt geldmangel gelitten hierauf konnte revision zutreffend hervorhebt ablehnung maregelanordnung berdies zuziehung sachverstndigen gesttzt einlassung angeklagten stets ber hinreichende legal erworbene geldmittel heroinerwerb verfgt ersichtlich zusammenhang sehen abgeurteilten taten namentlich gewinnerzielungsabsicht bestritten landgericht rechtsfehlerfrei fr unglaubhaft gehalten betrieb eltern erzieltes arbeitseinkommen euro konnte ersichtlich ausreichen neben allgemeinen lebenshaltungskosten hohen heroinkonsum angeklagten finanzieren gelegentlich darber hinausgehenden zuwendungen eltern hhe erreichten liegt nahe soweit landgericht hervorhebt sei angeklagten darum gegangen besorgten mengen eigenkonsum nutzen ua schpft feststellungen fr anordnung stgb hinreichender symptomatischer zusammenhang setzt voraus beschaffung betubungsmitteln allein eigenkonsum dient schiede handeltreiben regelmig symptomtat beim angeklagten sichergestellten portionierungs verpackungsutensilien belegen darauf beschrnkte beiden abgeurteilten fllen zugrunde liegenden heroinmengen besorgen gewinnbringend weiterzuveruern annahme betubungsmittelabhngiger zwischenhndler handelsttigkeit zumindest zweck durchfhrt eigenen konsum finanzieren drngt lebenserfahrung anhaltspunkte dafr maregelanordnung stehe fehlen hinreichend konkreten erfolgsaussicht entgegen ergeben urteil ber frage unterbringung entziehungsanstalt daher neu befinden senat ausschlieen einzelstrafen gesamtstrafe anordnung unterbringung niedriger ausgefallen wren rissing van saan detter rothfu bode fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mai insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs zpo abs eigenen einknften unterhaltsberechtigten bercksichtigung berechnung unpfndbaren teils arbeitseinkommens einschrnken ausschlieen knnen gehrt unterhaltsverpflichteten gezahlte barunterhalt bgh beschl mai ix zb lg leipzig ag leipzig ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape mai beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts leipzig august berichtigt beschluss oktober kosten schuldnerin zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde ber vermgen schuldnerin verbraucherinsolvenzverfah ren erffnet worden aufhebung verfahrens ankndigung restschuldbefreiung weitere beteiligte fortan treuhnderin treuhnderin bestellt worden schuldnerin bezieht einkommen unselbstndiger ttigkeit hhe monatlich brutto netto gewhrt juli geborenen haushalt lebenden tochter naturalunterhalt kindesvater zahlt tochter monatlichen un terhalt hhe antrag treuhnderin insolvenzgericht rechtspflegerin november beschlossen tochter berechnung pfndbaren teils arbeitseinkommens teilweise bercksichtigen sei tabelle abs zpo unpfndbare betrag sei erhhen sofortige beschwerde schuldnerin landgericht betrag unpfndbare teil arbeitseinkommens erhhen fr zeitraum monaten fr folgezeitraum festgesetzt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde schuldnerin vollstndige abweisung antrags treuhnderin erreichen ii rechtsbeschwerde unstatthaft soweit berichtigungsbeschluss oktober wendet gem abs halbsatz zpo findet beschluss berichtigung ausspricht sofortige beschwerde statt sofortige beschwerde ersten rechtszug ergangenen entscheidungen amts landgerichte erffnet abs zpo jedoch entscheidungen landgerichte beschwerdegerichte rechtsbeschwerde statthaft gesetz ausdrcklich bestimmt beschwerdegericht zugelassen abs satz zpo beides fall berichtigungsbeschluss enthlt beschluss betreffende zulassungsentscheidung gegenstand rechtsbeschwerdeverfahrens beschluss august fassung berichtigungsbeschlusses oktober iii berichtigten beschluss gerichtete rechtsbeschwerde schuldnerin abs satz nr zpo statthaft brigen zulssig bleibt jedoch erfolg beschwerdegericht ausgefhrt unterhaltszahlungen stellten eigenes einkommen tochter schuldnerin dar sonstigen einknften bestehe wesentlicher unterschied entscheidend sei geld handele tatschlich fr lebensunterhalt unterhaltsberechtigten person verfgung stehe pfndungsfreibetrag knne jedenfalls grundlage sozialrechtlichen regelungen existenzsicherung berechnet unterhaltsberechtigte selben haushalt schuldner lebe pfndungsfreigrenzen schuldner unterhaltsberechtigten existenzminimum sicherten teilhabe arbeitseinkommen gewhrleisteten sei sozialrechtliche regelsatz zuschlag erhhen sei geltend gemachte sonderbedarf sehhilfe kanusportverein tochter gedeckt kosten klassenfahrt seien weiteren freibetrag pro monat bezogen folgenden monate bercksichtigen erhhung regelsatzes fr haushaltsangehrigen ab vollendung lebensjahres msse wege abnderungsantrages zpo geltend gemacht ber zunchst amtsgericht befinden ausfhrungen halten rechtlichen berprfung wesentlichen stand unterhaltszahlungen vaters stellen eigene einknfte tochter schuldnerin sinne abs zpo dar aa schon wortlaut erfasst vorschrift abs zpo arten einknften materialien enthalten ebenfalls keinerlei anhaltspunkte dafr bestimmte einknfte vornherein auer betracht gelassen sollen amtlichen begrndung entwurfs vierten gesetzes nderung pfndungsfreigrenzen februar bgbl abs zpo bercksichtigung unterhaltsberechtigten eigene einknfte bezieht flexibel gestalten vorschrift gericht ermessensentscheidung gengend raum lassen umstnden einzelfalles rechnung tragen bt drucks unterhaltsberechtigte schuldner weiteren person unterhalt bezieht einzelfall bercksichtigender bewertender umstand zeigt zugleich sinn zweck pfndungsschutzvorschriften grundstzlichen einbeziehung unterhaltsleistungen dritter einkommensberechnung entgegenstehen bb fr gegenteilige ansicht beruft rechtsbeschwerde insbesondere beschluss bundesgerichtshofs dezember ixa zb zvi heit sei fraglich entscheidungserheblich unterhaltsanspruch einkommen sinne abs zpo abzusehen sei berlegungen zweifel beruhten ergibt zitierten entscheidung befasst wesentlich schlielich verneinten frage eigenen einknfte unterhaltsberechtigten bestimmte hhe erreichen mssen bevor bestimmung bercksichtigt knnen spteren entscheidung bundesgerichtshof grundstzlichen ablehnung fester berechnungsgren festgehalten jedoch leitlinien fr verschiedene fallgestaltungen aufgestellt voraussetzungen fr anrechnung eigenen einknfte unterhaltsberechtigten przisiert beschl april vii zb zvi unterscheidung einkommensarten vorgesehen kommt vielmehr wirtschaftliche lage beteiligten glubiger schuldner unterhaltsberechtigter cc entgegen ansicht rechtsbeschwerde hnlich lg bayreuth mdr fhrt bercksichtigung unterhaltszahlungen mittelbar tilgung verbindlichkeiten schuldners dienen eigentlichen zweck unterhalt berechtigten verfehlen prfen vielmehr eigenen einknfte unterhaltsberechtigten fhren schuldner insoweit eigenes einkommen verbleiben bedarf unterhaltsberechtigten anderweitig gedeckt bgh beschl april aao unterhaltszahlungen elternteils unterscheiden hinsicht sonstigen einknften unterhaltsberechtigten person etwa ausbildungsvergtung arbeitslohn geringfgigen beschftigung rechtsbeschwerde hervorgehobene besserstellung kindern intakten familien deren eltern gegebenenfalls vollen freibetrag anspruch nehmen knnten elternteil gewhrte naturalunterhalt anzurechnendes einkommen sinne abs zpo sei verlangt sicht dinge geld unterhaltsberechtigte dritter seite bezieht verringert bedarf entlastet schuldner unterhaltszahlungen elternteils sonstiger dritter einknfte schuldner gegenber unterhaltsberechtigten person darstellen knnen entspricht folgerichtig nahezu einhelligen meinung rechtsprechung literatur lg detmold rpfleger lg ellwangen rpfleger lg kassel jurbro lg tbingen rpfleger schuschke walker kessalwulf vollstreckung vorlufiger rechtsschutz aufl rn stein jonas brehm zpo aufl rn wieczorek schtze lke zpo aufl rn baumbach lauterbach hartmann zpo aufl rn mnchkomm zpo smid zpo aufl rn musielak becker zpo aufl rn zller stber zpo aufl rn hk zpo kemper aufl rn thomas putzo htege zpo aufl rn umfang eigene einkommen unterhaltsberechtigten bestimmung unpfndbaren betrages unbercksichtigt bleibt tatrichter billigem ermessen bestimmen abs zpo beschwerdegericht grundstzen bereits zitierten entscheidung bundesgerichtshofs april ausgegangen vii zb aao danach kommt orientierung sozialrechtlichen mindeststzen existenzsicherung insbesondere betracht unterhaltsberechtigte haushalt schuldners lebt zugebilligte zuschlag gewhrleistet teilhabe arbeitseinkommen schuldnerin bewegt hhe innerhalb bundesgerichtshof fr angemessen gehaltenen rahmens geltend gemachten sonderbedarf unterhaltsberechtigten tochter schuldnerin beschwerdegericht teilweise bercksichtigt schulausflug brigen begrndet warum weitere erhhung pfndungsfreien betrages arbeitseinkommens betracht kommt sehhilfe kanuclub auseinandersetzung wirtschaftlichen lage glubiger rechts beschwerde vermisst kommt gegebenen fall gesamtvollstreckungsverfahrens betracht ganter raebel lohmann kayser pape vorinstanzen ag leipzig entscheidung ik lg leipzig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet april herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs satz alt bank gutglubigen zahlungsempfnger irrtmliche zuvielberweisung wege nichtleistungskondiktion abs satz alt bgb herausverlangen anschluss ergnzung bgh wm bgh urteil april xi zr lg bonn ag bonn xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr nobbe richter dr mller dr ellenberger dr grneberg maihold fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts bonn juni kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber bereicherungsrechtliche rckabwicklung versehen klagenden bank beruhenden zuvielberweisung liegt folgender sachverhalt zugrunde zeugen nachfolgend kufer schlossen dezember beklagten notariellen kaufvertrag ber wohnungserbbaurecht klgerin realkredit ber finanzierte kaufpreis abhngigkeit bautenstand mehreren raten fllig letzte rate betragen schreiben mrz forderte beklagte kufer zahlung schlussrate jedoch wegen geltend gemachter mngel ablehnten mitte april teilte beklagte beseitigung mngel wiederholte zahlungsverlangen kuferin wies daraufhin klgerin telefax april teilbetrag schlussrate ber beklagte berweisen klgerin bersah indes beschrnkung anweisung berwies gesamten restkaufpreis erst gutschrift konto erhielt beklagte schreiben kufer april ankndigten betrag ber wegen angeblicher gegenansprche abzug bringen klgerin beklagte ursprnglich rckzahlung zuviel berwiesenen betrages zuzglich zinsen anspruch genommen nachdem amtsgericht klage stattgegeben kufer klgerin schreiben februar angewiesen ausstehenden teil letzten kaufpreisrate beklagte auszuzahlen vorgeschlagen zuviel berwiesenen betrag gleicher hhe belassen hinblick hierauf klgerin berufungsverfahren rechtsstreit hauptsache fr erledigt erklrt beklagte erledigungsklrung angeschlossen klageabweisung beantragt landgericht klage abgewiesen zugelassenen revision begehrt klgerin weiterhin feststellung erledigung rechtsstreits hauptsache entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgerin abgabe erledigungserklrung anspruch ungerechtfertigter bereicherung abs satz alt bgb beklagte zugestanden rechtsprechung bundesgerichtshofes vollziehe bereicherungsausgleich fllen leistung anweisung grundstzlich innerhalb jeweiligen leistungsbeziehung vermeintlich angewiesene unmittelbaren bereicherungsanspruch zahlungsempfnger anweisung fehle unwirksam sei fall irrtmlichen zuvielberweisung liege rechtsprechung bundesgerichtshofes wm wirksame anweisung lediglich fehlerhaft ausgefhrt worden sei differenzierung wirksamen anweisung ber angewiesenen betrag fehlenden anweisung hinsichtlich berzahlung komme betracht sei sachgerecht flle irrtmlichen zuvielberweisung fehlenden unwirksamen anweisung behandeln anweisende geringeren geldbetrag beschrnkten berweisungsauftrag anschein gesetzt gesamte zahlung sei leis tung sei zahlungsempfnger grundsatz treu glauben bgb schutzwrdig fehlerhafte ausfhrung anweisung erkannt sei fall klage somit unbegrndet sei sei erledigung rechtsstreits hauptsache eingetreten ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen berprfung stand klgerin konnte irrtmlich zuviel berwiesenen betrag ber wege nichtleistungskondiktion abs satz alt bgb beklagten herausverlangen kufer fehler klgerin verhltnis beklagten rechtsscheingesichtspunkten zurechnen lassen mssen fllen leistung kraft anweisung vollzieht bereicherungsausgleich stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs grundstzlich innerhalb jeweiligen fehlerhaften leistungsverhltnisses anweisenden angewiesenen genannten deckungsverhltnis anweisenden anweisungsempfnger genannten valutaverhltnis bereicherungsrechtlichen leistungsbegriff bewirkt angewiesene getroffenen allseits richtig verstandenen zweckbestimmung entsprechend zuwendung anweisungsempfnger zunchst eigene leistung anweisenden zugleich leistung anweisenden anweisungsempfnger st rspr bghz nachw tiefere grund fr bereicherungsrechtliche abwicklung jeweils fehlerhaften leistungsverhltnis liegt beteiligten rahmen privatautonomie getroffenen auswahl geschftspartners rechtsfehlerhaften beziehungen grundstzlich halten mssen nobbe wm sonderbeilage nr vorstehende grundsatz gilt ausnahmslos angewiesene unmittelbaren bereicherungsanspruch abs satz alt bgb anweisungsempfnger wirksame anweisung fehlt anweisenden zuzurechnen fllen berweisungsbank lediglich erfolglos versucht leistung kontoinhaber erbringen zuwendung berweisungsbank zugerechnet veranlasst anschein dafr gesetzt zahlung sei leistung zuwendungsempfnger daher sonstiger weise kosten berweisungsbank bereichert deshalb anspruch nichtleistungskondiktion ausgesetzt gilt anweisungsempfnger fehlen wirksamen anweisung zeitpunkt zuwendung kannte bghz kenntnis bghz senat bghz gutglubige vertragspartner geschtzt vertragsteil zurechenbarer weise rechtsschein hervorgerufen vermag genannte empfngerhorizont zahlungsempfngers fehlende leistung vermeintlich anweisenden ersetzen gezahlten betrag zahlungsempfnger tatschlich schuldete senat bghz urteil juni xi zr wm rechtsprechung bundesgerichtshofes bgh urteile januar xii zr wm mai zr wm deshalb anerkannt vornahme zahlung bank aufgrund flschung verflschung berweisungsauftrags schecks wechsels vermeintlich anweisenden zugerechnet bank fllen unmittelbarer bereicherungsanspruch abs satz alt bgb zuwendungsempfnger zusteht gleiche gilt fllen denen anweisende geschftsunfhig bghz ff fr geschftsunfhiger bghz ff bzw gesamtvertretungsberechtigter vertreter gehandelt senat bghz ff rechtslage dagegen bank widerruf berweisung dauerauftrages schecks kndigung berweisungsvertrages irrtmlich beachtet fllen berweisung bzw einlsung schecks kontoinhaber veranlasst worden bank deshalb grundstzlich kontoinhaber halten fehler weisungswidrige behandlung kundenauftrags deckungsverhltnis wurzelt deshalb verhltnis bereinigen bghz unmittelbarer bereicherungsanspruch bank zuwendungsempfnger kommt fllen allerdings betracht zuwendungs empfnger widerruf bekannt wei leistung vertragspartners fehlt bghz bgh urteil september vii zr wm vorgenannten differenzierung fallgruppenbildung hlt erkennende senat fest revision teil literatur daran gebte kritik unbegrndet aa einwand anweisende msse fehler berweisungsbank generell zurechnen lassen dafr rechtsgrundlage fehle olshausen festschrift eisenhardt ff vgl ferner langenbucher langenbucher gmann werner zahlungsverkehr rdn festschrift heldrich kritisch lieb jahre bundesgerichtshof festgabe wissenschaft bd ff greift darf bankkunde regel darauf verlassen anweisung befolgt eigenstndiger rechtsschein fr berweisungsbegnstigten entsteht olshausen aao erzeugung rechtsscheins setzt etwa regeln bgb zeigen weder sorgfaltspflichtverletzung verschulden seiten betroffenen voraus genannte veranlassungsprinzip vorgenannte rechtsprechung bundesgerichtshofes vorliegenden fllen mageblich beruht bildet danach seit langem anerkannten rechtsgrund siehe etwa mnchkommbgb lieb aufl rdn bb ferner stellt revision teil literatur olshausen aao wertungswiderspruch dar danach unterscheiden anweisung gnzlich fehlt anweisende zurechenbaren anschein gesetzt zahlung sei leistung mnchkommbgb lieb aao rdn schimansky schimansky bunte lwowski bankrechtshandbuch aufl bd rdn ff baumbach hopt hgb aufl bankgesch esser weyers schuldrecht bd ii aufl iii nobbe wm sonderbeilage westermann buck heeb erman bgb aufl rdn fehlt anweisung nebst tilgungsbestimmung anfang besteht absolutes zurechenbarkeitshindernis gibt sachlichen grund rechtfertigt betroffenen rechtsscheingesichtspunkten zuzurechnen grundstzlich mageblichen sicht berweisungsempfngers eindruck entstehen liege vertragsgeme leistung schuldners bloe anschein wirksamen anweisung gutglubigkeit zahlungsempfngers reichen begrndung leistungsbeziehung schuldner indes anweisung ursache fr anschein leistung seinerseits hervorgerufen stellt rechtslage dar schuldner zahlungsvorgang anweisung gang gesetzt fehler berweisungsbank beigetragen bercksichtigt glubiger vorgnge deckungsverhltnis vertragspartner bank kmmern braucht vorgnge verborgen bleiben anweisende steht fehlverhalten bank daher nher glubiger rechtfertigt fr zurechenbarkeit scheins ordnungsgemen berweisung bloe veranlassung zahlungsvorgangs ausreichen lassen gutglubigen empfnger grundstzlich strungsfolgen freizuhalten sehen knnte glubiger nie absolut sicher gutgeschriebenen betrag endgltig behalten drfen schon interesse sicherheit bargeldlosen zahlungsverkehrs hingenommen schtzenswerte belange seiten zahlenden bank insoweit anzunehmen olshausen aao ff fehler regel schuldhaft herbeigefhrt zumindest objektiven pflichtverletzung beruht spricht dafr interesse direktkondiktion gutglubigen empfnger vorrang geben vorstehend dargelegten grundstzen rechtsprechung bundesgerichtshofs folgend vii zivilsenat berufungsgericht sttzung ansicht herangezogenen entscheidung september vii zr wm ausgefhrt falle zuvielberweisung sei wirksame anweisung kontoinhabers gegeben angewiesene bank irrtmlich fehlerhaft ausgefhrt ndere zuvielberweisung sei grundstzlich bloer vorgang innerhalb deckungsverhltnisses verhltnis bereinigen entschiedenen fall berweisungsbank zehnfache betrag angewiesenen summe glubiger berwiesen worden kenntnis umstnde unwissend gestellt vii zivilsenat berweisungsbank hinblick allgemeinen grundsatz treu glauben bgb ausnahmsweise unmittelbaren bereicherungsanspruch berweisungsempfnger zugesprochen ansicht vii zivilsenats bundesgerichtshofs aao berweisungsbank weisungswidriger zuvielberweisung gutglubigkeit berweisungsempfngers unmittelbarer bereicherungsanspruch zusteht deckungsverhltnis aufgetretene fehler verhltnis bereicherungsrechtlich bereinigt teil instanzgerichtlichen rechtsprechung literatur gefolgschaft gefunden baumbach hopt hgb aufl bankgesch palandt sprau bgb aufl rdn schimansky bankrechts handbuch aufl bd rdn hadding wub berweisungsverkehr nobbe aao vgl ferner olg hamm njw rr olg kln olgr teil vertritt demgegenber ansicht fllen irrtmlichen zuvielberweisung seitens bank stehe hinsichtlich mehrbetrages stets unmittelbarer bereicherungsanspruch zahlungsempfnger olg hamburg wm canaris wm ders jz caemmerer jz esser weyers schuldrecht band ii besonderer teil teilband ii aufl staudinger lorenz bgb rdn weder anweisung scheinbar anweisenden vorliege zurechenbarer weise anschein anweisung gesetzt erkennende senat vermag letztgenannten meinung folgen falle gutglubigkeit berweisungsempfngers steht berweisungsbank irrtmlich zuvielberweisung vornimmt ebenso fllen nichtbeachtung widerrufs schecks berweisungs dauerauftrags unmittelbarer bereicherungsanspruch berweisungsempfnger fehler deckungsverhltnis fall vielmehr bereicherungsanspruch verhltnis bereinigen aa zuvielberweisung schuldner anweisung tilgungsbestimmung ausdruck gebracht bestimmter geldbetrag zahlungsempfnger berwiesen fhrt bank anweisung fehlerhaft versehen mehr angegebene summe berweist trotzdem weiterhin wirksame anweisung tilgungsbestimmung gegeben zahlende bank leistung kunden anweisenden erbringen bgh urteil september aao grad veranlassung fehlers berweisungsbank anweisenden teil literatur meint zuvielberweisung grundstzlich geringer fllen fahrlssigen missachtung widerrufs anweisung anweisung zuvielberweisung bestehen bleibt whrend fall widerrufs rechtlicher hinsicht entfllt verursachungsbeitrag sogar eher grer jedenfalls steht betroffene einleitung zahlungsvorgangs verursachten fehlverhalten bank nher glubiger auswahl kreditinstituts einfluss nehmen konnte irrtmliche zuvielberweisung daher ergebnis bloer vorgang innerhalb deckungsverhltnisses anweisenden bank werten bgh urteil september aao bb fllen zuvielberweisung grundsatz kondiktion innerhalb leistungsbeziehung vorrang gebhrt zeigt abwgung interessen anweisenden gutglubigen empfngers letzterer irrtmlich berwiesenen zuvielbetrag flligen einredefreien anspruch fehler berweisungsbank anwendung rechtsverkehr erforderlichen sorgfalt erkennen wre wertungswiderspruch fr rechtsscheinlehre mageblichen grundstzen mehrbetrag behalten drfte bank gem abs satz alt bgb herausgeben msste gewissenhafter glubiger knnte andernfalls darauf verlassen berwiesenen betrag behalten darf darber frei disponieren fllen zuvielleistung daher letztlich schutzinteresse redlichen zahlungsempfngers ausschlag geben ergebnis mnchkommbgb lieb aufl rdn anweisende dadurch unzumutbar belastet fr fehler verantwortlichen berweisungsbank wertstellungsneutrale wiedergutschrift irrtmlich zuviel berwiesenen betra ges abtretung bereicherungsanspruchs berweisungsempfnger beanspruchen spricht danach dafr vertrauensschutzinteressen gutglubigen zahlungsempfngers fllen zuvielberweisung interessen schuldners sowie weisungswidrig handelnden bank zurcktreten lassen gemessen grundstzen stand klgerin berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen beklagte bereicherungsrechtlicher rckzahlungsanspruch abs satz alt bgb dadurch kuferin klgerin telefax april angewiesen teilbetrag schlussrate ber beklagte berweisen kufer ursache fr anschein gesetzt restkaufpreisforderung hhe ordnungsgemen beseitigung gergten mngel erfllen konnte beklagte berweisung damaligen sicht unangegriffen gebliebenen feststellungen berufungsgerichts verstehen zahlung stellte fr beklagte erfllung gesamten kaufpreisforderung dar notar deshalb bereits april umschreibung grundbuchs kufer beauftragt klage somit anfang unbegrndet konnte erledigung rechtsstreits hauptsache eintreten iii revision daher zurckzuweisen nobbe mller grneberg ellenberger maihold vorinstanzen ag bonn entscheidung lg bonn entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterin mhring richter meyberg mai beschlossen senat beabsichtigt revision urteil zivilsenats pflzischen oberlandesgerichts zweibrcken mai gem satz zpo kosten beklagten zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen streitwert revisionsverfahrens festgesetzt grnde klgerin nimmt beklagten schweizer rechtsanwlte anwaltskanzlei rechtsform personengesellschaft gefhrt anwaltsvertrag wegen anwaltsfehlern beklagte juni beklagten gegrndeten anwaltsge sellschaft form aktiengesellschaft schweizer recht schadensersatz anspruch beklagten passiva aktiva vormaligen anwaltsgesellschaft neue gesellschaft eingebracht htten deswegen schweizer recht neben beklagten fr deren anwaltsfehler hafte beklagten betreiben internetseite deutscher englischer sprache deutschland erreichbar deutschland lebende klgerin betreibt tanzschule legte aufgrund vermgensverwaltungsvertrgen ab november eigenen namen gelder vermgensverwaltungsgesellschaft firmensitz schweiz knftig unternehmen erlaubnis gesetz ber kreditwesen anlageprodukte deutschland vertrieb unternehmen wurde schweizer recht nachlassstundung gewhrt klgerin beauftragte rechtsanwlte neben mandanten unternehmen vertraten rckholung schweiz angelegten gelder fragten beklagten ende jahres mandanten nachlassverfahren vertrete schreiben januar berlie beklagte klgerischen anwlten per email ausdrucken auftragsformulare vollmachten sowie formulare fr sogenannten forderungseingaben nachlassverfahren genannte schreiben geschdigten kunden unternehmens gerichtet stellte beklagte anwaltskanzlei nachlassverfahren erklrte bereitschaft geschdigten nachlassverfahren vertreten klgerischen anwlte vervielfltigten unterlagen leiteten anschreiben mandanten klgerin empfehlung beklagten beauftragen klgerin gab unterlagen unterschrieben januar anwlte zurck beklagten weiterleiteten danach klgerin beklagten forderungseingabe nachlassverfahren vertretung glubigerversammlungen beauftragt auftragsgem meldete beklagte klgerischen forderungen nachlassverfahren stimmte glubigerversammlung november namens klgerin nachlassvertrag vermgensabtretung unternehmen glubigern vorbehaltlos parallel nachlassverfahren verklagte klgerin ehemaligen direktoren verwaltungsratsmitglieder unternehmens schadensersatz klage wurde abgewiesen schadensersatzansprche klgerin anzuwendenden schweizer recht gem artikel abs bundesgesetzes ber schuldbetreibung konkurs schkg untergegangen seien regelung wahrt glubiger nachlassvertrag zugestimmt rechte mitschuldner brgen gewhrspflichtige sofern mindestens zehn tage glubigerversammlung deren ort zeit mitgeteilt abtretung forderung zahlung angeboten nunmehr verlangt klgerin wegen verlusts ansprche beklagten schadensersatz hhe landgericht klage wegen fehlender internationaler zustndigkeit abgewiesen berufungsgericht berufung klgerin urteil landgerichts aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung landgericht zurckverwiesen berufungsgericht zugelassenen revision mchten beklagten wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erreichen ii auffassung berufungsgerichts angerufene landgericht frankenthal pfalz art abs art abs buchst fall lugano bereinkommen ber gerichtliche zustndigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen oktober knftig lug lugano bereinkommen international zustndig gegenstand klage seien ansprche klgerin vertrag verbraucherin geschlossen beklagten htten ttigkeit deutschland wohnsitzstaat klgerin ausgerichtet mandanten klgerischen rechtsanwlte klgerin januar werbend angeschrieben anschreiben auftrags vollmachtsformulare beigefgt htten knne offen bleiben beklagten ttigkeit internetauftritt deutschland ausgerichtet htten jedenfalls rechtfertigten angabe internationalen telefonvorwahl schweiz verwendung internationalen domnennamen obersten stufe sowie angaben beklagten vertrten natrliche personen schweiz ausland sprchen neben deutsch englisch teilweise franzsisch italienisch spanisch tibetisch annahme fr staaten wohnhafte verbraucher beratend vertretend ttig wollten beklagte knne rechtsnachfolgerin folge fortfhrungshaftung verbrauchergerichtsstand verklagt anderenfalls htte vertragspartner verbrauchers hand verbrauchergerichtsstand nachtrgliche nderung unternehmensstruktur unterlaufen iii voraussetzungen fr zulassung revision liegen revision aussicht erfolg satz zpo berufungsgericht revision wegen frage zugelassen beklagten ttigkeit wohnsitzstaat klgers ausgerichtet frage mehr klrungsbedrftig senat urteil februar ix zr wm entschieden revision aussicht erfolg wertung berufungsgerichts beklagten htten anwaltliche ttigkeit deutschland ausgerichtet hlt eingeschrnkten revisionsrechtlichen berprfung stand vgl bgh aao rn dabei senat berufungsgericht dahinstehen lassen beklagten allein ausgestaltung internetseite anwaltliche ttigkeit gerade deutschland ausgerichtet jedenfalls gesamtschau internetseite beklagten vorgenommenen ttigkeiten vertragsschluss erreichen ergibt ausrichten ttigkeit gerade deutschland aa internetseite beklagten enthlt allerdings allenfalls schwache anhaltspunkte fr ausrichten anwaltsttigkeit deutschland belegt internetauftritt berufungsgericht richtig gesehen beklagten ttigkeit vielleicht deutschland mandanten ausland ausgerichtet ha ben verbraucher mandanten auszuschlieen dabei klgerin vorlage ausdrucks aktuellen internetseite beklagten erforderliche getan inhalt internetseite beklagten zeitpunkt vertragsschlusses frhestens januar beschreiben htte nunmehr beklagten oblegen vortrag gem abs zpo substantiiert bestreiten bgh aao rn deutscher englischer sprache abgefassten internetseite warben beklagten rechtsanwlte sprchen neben deutsch englisch franzsisch italienisch spanisch tibetisch wovon deutsch franzsisch italienisch landessprachen beklagten darauf hingewiesen personen unternehmen schweiz ausland vertreten boten international ausgerichtete rechtsberatung warben internationalen kompetenzen verwendeten domnennamen oberster stufe schweiz telefonnummer anschrift auslandsvorwahl lnderkennzeichen versehen interessenten konnten ber internetseite deutschland erreichen kontakt beklagten aufnehmen vgl bgh aao rn angebotenen dienstleistungen bezug forensische ttigkeit internationale charakter fehlte hindert nationalen gerichte aufgrund gesamtwrdigung festgestellten indizien dennoch ausrichten ttigkeit staat anzunehmen europischen gerichtshof aufgestellten kriterien fr alleine fr annahme merkmals ausrichtens erforderlich ausschlaggebend europische gerichtshof misst indiz internationalen charakters ttigkeit zudem begrenzte wirkung bgh aao rn mwn bb berufungsgericht durfte schreiben beklagten januar werbeschreiben sehen ausrichten begrndet vgl bgh aao rn beklagten schreiben bedingungen anwaltsmandats erfragenden interessenten geantwortet weder namentlich zahl bekannte mandanten klgerischen anwaltskanzlei beworben vertragsschluss veranlassen entweder ausdrckliches angebot aufforderung abgabe angebots gemacht dadurch willen ausdruck gebracht deutschland ansssige mandanten abschluss anwaltsvertrages motivieren vgl bgh aao rn ff verbrauchergerichtsstand deswegen verneint klgerin anwaltsvertrag beklagten letztlich aufgrund dahin gehenden beratung empfehlung deutschen anwlte geschlossen merkmal ausrichtens spricht jedenfalls fehlende ber zurechnungszusammenhang modifizierende kausalitt motivation absatzfrdernde ttigkeit unternehmers erforderlich fr merkmal verbrauchers kommt darber hinaus tatschlich vorhandene schutzbedrftigkeit solange vertragspartner gutglubigen unternehmers eindruck erweckt handele beruflichen gewerblichen zwecken vgl bgh aao rn zudem vorliegend beklagten absatzfrdernden handlungen klgerischen anwlte zuzurechnen streitfall festgestellten umstnde sprechen fr gemeinsames vermarktungskonzept klgerischen anwlten beklagten deswegen empfehlung klgerischen anwlte beklagten beauftragen unternehmer zuzurechnen deren wissen teil konzeptes erfolgt bgh aao rn ff rechtsfehler berufungsgericht festgestellt klgerin verbraucherin sinne art lug aa rechtsprechung europischen gerichtshofs verbraucher natrliche personen privaten zweck vertrag schlieen beruflichen gewerblichen ttigkeit zugerechnet begriff verbrauchers eng auszulegen stellung person innerhalb konkreten vertrages verbindung natur zielsetzung subjektiven stellung person bestimmen person rahmen bestimmter geschfte verbraucher rahmen unternehmer angesehen fallen vertrge sonderregelung einzelperson bezug beruflichen gewerblichen ttigkeit zielsetzung unabhngig schliet beweislast fr verbrauchereigenschaft trgt derjenige darauf beruft bgh aao rn bb zutreffend berufungsgericht angenommen klgerin anwaltsvertrag allein nichtberuflichen nichtgewerblichen zwecken beklagten geschlossen anwaltsvertrag zugrundeliegenden vermgensverwaltungsvertrge allein nichtberuflichen nichtgewerblichen zweck geschlossen darauf verwiesen klgerin vermgensverwaltungsvertrge eigenen namen privatanschrift geschlossen gehabt bezug tanzschule sei ersichtlich zudem konkreten vermgensanlage gehandelt blicherweise bereich privaten vermgenssorge fr anlage betriebsvermgen ge whlt gelte insbesondere fr vermittelte lebensversicherung person klgerin abgeschlossen worden sei klgerin gewhlte ansparprogramm besttigungsschreiben unternehmens februar privaten vermgensbildung gedient daraus berufungsgericht geschlossen anlagevertrge diente privates vermgen klgerin anzulegen verwalten geldern klgerin unternehmen angelegt versteuerte ertrge betrieb tanzschule gehandelt sei unerheblich tatrichterliche beweiswrdigung revisionsrechtlich erinnern grundstzlich tatrichter obliegende beweiswrdigung revisionsgericht lediglich daraufhin berprft tatrichter entsprechend gebot zpo streitstoff beweisergebnissen auseinandergesetzt beweiswrdigung vollstndig rechtlich mglich denkgesetze erfahrungsstze verstt bgh aao rn fehler weist revision rgt insoweit lediglich knne richtig klgerin private gelder privaten zwecken anlege fr entscheidung rechtsstreits unerheblich sei gelder ordnungsgem versteuert erheblich sei betrge zuvor tanzschule entnommen privates vermgen berfhrt ehe gelder schweiz angelegt schweiz angelegten geldern betriebliches vermgen gehandelt anlage schweiz klgerin unternehmen entnommen worden seien htte klgerin bewiesen mssen ansicht revision trifft anlage geldes eigenem namen bezug tanzschule ansparprogramm willen vertragsparteien privaten vermgensanlage diente klgerin gelder privaten zwecken angelegt geld fr kapitalanlagen unversteuerten erlsen tanzschule entnommen deutschen fiskus vorbei eigenem namen bezug tanzschule schweiz anzulegen verfolgte wortlaut inhalt private vermgensanlage ausgerichtete anlagevertrag beruflichen gewerblichen zwecke entgegen ansicht beklagten mglicherweise strafrechtlich relevante herkunft geldes fr zweckbestimmung unerheblich anderenfalls wrde verbrauchergerichtsstand internationale zustndigkeit selten begrnden knnen verbraucher geldmittel fr privaten geschfte regelmig beruflichen einnahmen erwirtschaftet bgh aao rn geschfte klgerin zusammenhang verwaltung eigenen privatvermgens lassen unternehmerin insbesondere steht vorliegen gewinninteresses einordnung person verbraucherin entgegen gilt anlage privatperson umfang annimmt kaufmnnische organisation erforderlich macht dahin stehen klgerin zutrifft vgl bgh aao rn verbrauchergerichtsstand art abs buchst lug verhltnis beklagten gegeben berufungsgericht zutreffend entschieden allerdings wurde beklagte erst abschluss anwaltsvertrages gegrndet wurde daher originr vertragspartnerin klgerin sinne genannten regelung klgerin verweis handelsregisterauszug november vorgetragen beklagte grndung geschft handelsregister eingetragenen einfachen gesellschaft rechtsanwlte bernommen aktiven passiven vortrag klgerin schweizer recht folge beklagte klgerin neben beklagten gesamtschuldnerin hafte bleibt verbrauchergerichtsstand gegenber beklagten fr annahme internationalen zustndigkeit wohnsitz verbrauchers unerheblich vertragspartner rechtsnachfolger vertragspartners verbrauchervertrages art abs buchst art abs buchst eugvvo af nf art abs buchst lug verklagt beiden fllen verbrauchergerichtsstand gegeben bgh aao rn rahmen prfung zustndigkeit lugano bereinkommen erforderlich strittigen tatsachen sowohl fr frage zustndigkeit fr bestehen geltend gemachten anspruchs relevanz umfassendes beweisverfahren durchzufhren angerufene gericht prft stadium prfung internationalen zustndigkeit weder zulssigkeit begrndetheit klage vorschriften nationalen rechts ermittelt anknpfungspunkte staat gerichtsstands zustndigkeit bestimmung rechtfertigen daher darf nationale gericht soweit prfung zustndigkeit genannten bestimmung geht einschlgigen behauptungen klgerin internationale zustndigkeit begrndenden merkmalen erwiesen ansehen bgh aao rn mithin revision aussicht erfolg steht grundstzliche klrung entscheidungserheblicher rechtsfragen erst einlegung berufungsgericht zugelassenen revision revisionszurckweisung beschluss zpo entgegen bgh beschluss februar iv zr nv rn zller heler zpo aufl rn kayser lohmann mhring pape meyberg hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen lg frankenthal entscheidung olg zweibrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet mai kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja inso abs satz glubiger drohende zahlungsunfhigkeit schuldners benachteiligung glubiger kennt trifft darlegungs beweislast sptere zahlungen grundlage schlssigen sanierungskonzeptes erlangt glubiger schlssigen sanierungskonzept schuldners ausgehen grundzgen ber wesentlichen grundlagen konzeptes informiert gehren ursachen insolvenz manahmen deren beseitigung positive fortfhrungsprognose glubiger rahmen sanierungsvergleichs quotal forderungen verzichtet annahme glubiger verzichteten hnlicher weise sanierung schuldnerunternehmens allein manahme ausgehen kenntnis krise allein finanzierungsproblemen beruht etwa ausfall berechtigter forderungen schuldners ecli de bgh uixzr glubiger verpflichtet sanierungskonzept schuldners fachmnnisch prfen prfen lassen darf angaben schuldners berater erfolgsaussichten konzeptes verlassen solange anhaltspunkte dafr getuscht plan chancen dauerhaften erfolg bietet sanierungsplan schuldners formalen erfordernissen entsprechen institut fr wirtschaftsprfer idw standard idws institut fr standardisierung unternehmenssanierungen isu mindestanforderungen sanierungskonzepte mas aufgestellt bgh urteil mai ix zr olg dsseldorf lg dsseldorf ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin mhring fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt verwalter insolvenzverfahren ber vermgen gmbh nachfolgend schuldnerin beklagte rckzahlung vergleichszahlung anspruch beklagte erbrachte fr schuldnerin speditionsleistungen januar standen fllige forderungen denen rechtskrftig tituliert aufgrund titels erwirkte beklagte januar pfndungs berweisungsbeschluss volksbank drittschuldnerin teilte pfndbaren guthaben vorhanden seien vorpfndungen hhe bestnden schreiben januar wandte schuldnerin beauftragte wirtschaftsprfungsgesellschaft beklagte teilte buchmige berschuldung schuldnerin hhe mio bestehe kreditlinien seien eingefroren drohe krze zahlungsunfhigkeit vermeidung insolvenz sei vergleichsvorschlag erarbeitet worden glubiger forderungen verzichten sollten davon besserungsschein vergleichsvorschlag knne umgesetzt dritten liquiditt verfgung gestellt voraussetzung sei glubiger vorschlag bedingungslos zustimmten anderenfalls sei insolvenzverfahren unabdingbar befriedigungsquote erwarten lasse antwort januar erbeten beklagte stimmte januar formular schuldnerin anwaltsschriftsatz januar stimmte erneut teilte zustimmung gebunden fhle februar bezahlt wrden schreiben januar teilte februar genannte betrag bezahlt schreiben februar teilte abwicklungstechnischen grnden verzgerte auszahlung ca tage zahlung erfolgte mrz insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin wurde grundlage antrgen mai oktober dezember januar erffnet klger zahlung abs inso angefochten schuldnerin seit vielen jahren tiefgreifenden krise befunden beklagte aufgrund schreibens gewusst sanierungsversuch sei offensichtlich ernsthaft seien vorneherein allenfalls hlfte glubiger vergleichsbemhungen beteiligt kreditinstitute finanzamt sozialversicherungstrger bercksichtigung glubiger geschftsfhrern schuldnerin beschaffte kredit ausgereicht forderungen htten zurckgefhrt mssen mangelnde ernsthaftigkeit sanierungsversuchs beklagten verborgen bleiben knnen schon wegen mehrfach verzgerten zahlung landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung zurckgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klger klageanspruch vollem umfang entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung berufungsgericht gemeint beklagte aufgrund schreibens januar gewusst schuld nerin zahlungsunfhigkeit zumindest drohte schreiben umstnde ergben zwingend bereits eingetretene zahlungsunfhigkeit schlieen lieen wisse anfechtungsgegner zahlungsunfhigkeit schuldners sei anzunehmen rechne gunsten getroffene verfgung benachteiligung glubiger fhren vermutung abs satz inso sei jedoch widerlegt beklagte darauf vertrauen drfen schuldnerin ernsthaften sanierungsversuch unternommen soweit kenntnis anfechtungsgegners gehe genge widerlegung vermutung abs satz inso hinsichtlich voraussetzungen ernsthaften sanierungsversuchs darlegung konkreter umstnde naheliegend erscheinen lieen unterstellte glubigerbenachteiligungsvorsatz bekannt sei derartige umstnde lgen sicht beklagten schuldnerin kompetente fachleute sanierung betraut mitteilung schuldnerin sei wesentlichen glubigern vorgehensweise bereits mndlich abgestimmt eingeschaltete wirtschaftsprfungsgesellschaft berschuldung drohende zahlungsunfhigkeit offenbart mitgeteilt bereits sanierungsverhandlungen kreditinstituten gefhrt worden seien kreditlinie lediglich eingefroren worden sei sei vergleichsvorschlag erarbeitet worden liquiditt dritte zugefhrt sollen seien beklagten weder schuldnerin wirtschaftsprfungsgesellschaft einzelheiten wenigstens wesentlichen einzelheiten mitgeteilt worden schuldner sei hierzu verpflichtet ebenso wenig glubiger ausknfte erteilen prfungen ermglichen entscheidend sei beklagte erkennen knnen schuldnerin beauftragten fachleuten verfolgte konzept unterstellt tragfhig sei befriedigung glubiger fhren knnen wesentliche glubiger vergleich einbezogen worden seien beklagte gewusst grundlage erklrungen wirtschaftsprfers davon ausgehen drfen glubiger teilnahme vergleich sanierung beteiligen wrden zustimmung glubiger voraussetzung fr sanierung erklrt worden sei beklagte gewusst statt bentigter fremdmittel verfgung gestanden htten vergleichsbetrag versptet gezahlt worden sei wirtschaftsprferkanzlei plausibel erklrt ii ausfhrungen halten rechtlicher prfung stand berufungsgericht durfte anhand getroffenen feststellungen schluss gelangen beklagte vermutung abs satz inso widerlegt beklagte konnte vorliegenden informationen davon ausgehen schuldnerin ernsthaften sanierungsversuch unternahm abs satz inso rechtshandlung anfechtbar schuldner letzten zehn jahren antrag erffnung insolvenzverfahrens antrag vorsatz vorgenommen glubiger benachteiligen teil zeit handlung vorsatz schuldners kannte kenntnis abs satz inso vermutet teil wusste zahlungsunfhigkeit schuldners droht handlung glubiger benachteiligt kenntnis drohenden zahlungsunfhigkeit stndiger rechtsprechung senats bedeutung beweisanzeichen fr benachteiligungsvorsatz schuldners kenntnis glubigers hiervon verlieren angefochtene rechtshandlung bestandteil ernsthaften letztlich fehlgeschlagenen sanierungsversuchs bgh urteil november ix zr wm mrz ix zr bghz rn februar ix zr wm rn april ix zr wm rn mwn fall rechtshandlung anfechtungsrechtlich unbedenklichen willen geleitet bewusstsein benachteiligung glubiger tritt hintergrund bgh urteil dezember ix zr wm rn februar aao mwn voraussetzung schuldnerseite zeit angefochtenen handlung schlssiges tatschlichen gegebenheiten ausgehendes sanierungskonzept vorlag mindestens anfngen schon tat umgesetzt ernsthafte begrndete aussicht erfolg rechtfertigte bgh urteil oktober ix zr wm rn dezember aao februar aao jeweils mwn bloe hoffnung schuldners sanierung rumt benachteiligungsvorsatz erforderlichen bemhungen ber entwicklung plnen errterung hilfsmglichkeiten hinausgekommen bgh urteil dezember aao april aao schlssiges sanierungskonzept setzt notwendigerweise einbeziehung smtlicher glubiger voraus sanierungsversuch aussichtsreich beabsichtigten manahmen teil glubiger erstrecken etwa umfangreiche forderungsverzichte hauptglubiger schuldner neue liquiditt verschaffen mittels lage versetzt brigen glubiger vollstndig befriedigen bgh urteil dezember aao rn zustimmung glubiger hufig ohnehin erreichbar fr erfolgreiche sanierung erforderliche quote hngt umstnden einzelfalles ab dabei fr unterschiedliche glubiger unterschiedliche quoten denkbar verkehrswertbestimmende faktoren festlegung quote bercksichtigt knnen bgh beschluss februar ix zr gwr revisionsinstanz zugrunde legenden umstnde lassen jedoch geschlossenes konzept bereinigung smtlicher verbindlichkeiten schuldnerin sanierung geschftsbetriebes erkennen sowohl fr frage erkennbarkeit ausgangslage fr prognose durchfhrbarkeit beurteilung unvoreingenommenen branchenkundigen fachmanns abzustellen vorgeschriebenen blichen buchhaltungsunterlagen zeitnah vorliegen vgl bgh urteil dezember ix zr wm erforderlich analyse verluste mglichkeit deren knftiger vermeidung beurteilung erfolgsaussichten rentabilitt unternehmens zukunft manahmen vermeidung beseitigung drohenden insolvenzreife sanierungsvergleich zumindest festgestellt art hhe verbindlichkeiten art zahl glubiger sanierung erforderlichen quote erlasses forderungen zustimmung glubiger regelmig erreichen zustimmungsquote schuldenstand festgelegt gegebenenfalls fr unterschiedliche arten glubigergruppen sowie behandlung verzichtender glubiger gegebenenfalls art hhe einzuwerbenden frischen kapitals darzustellen sowie chance tatschlich gewinnen vgl bgh beschluss dezember aao februar aao rn ff sanierungsplan verneinung glubigerbenachteiligungsvorsatzes insolvenzschuldners fhrt dagegen bestimmten formalen erfordernissen entsprechen etwa institut fr wirtschaftsprfer idw standard idw institut fr standardisierung unternehmenssanierungen isu mindestanforderungen sanierungskonzepte mas aufgestellt einhaltung fr erforderlich gehaltenen voraussetzungen mag fr erfolgreiche sanierung regel positive prognose ermglichen zwingend erforderlich kleinen unternehmen immer vollem umfang geboten jedoch prfung wirtschaftlichen lage schuldners rahmen wirtschaftsbranche analysiert mssen krisenursachen sowie vermgens ertrags finanzlage erfasst bgh urteil dezember aao danach sicht schuldnerin ausreichendes sanierungskonzept vorlag berufungsgericht dahinstehen lassen allein auffassung fehlende kenntnis beklagten unterstellten benachteiligungsvorsatz schuldnerin abgestellt richtig annahme berufungsgerichts beklagte zumindest drohende zahlungsunfhigkeit schuldnerin gekannt beklagten revision frage gestellt kenntnis ergab jedenfalls beklagten zugegangenen schreiben wirtschaftsprfungsgesellschaft januar mitgeteilt wurde schuldnerin mio berschuldet sei berschuldung liquidation erhhe trete krze zahlungsunfhigkeit glubiger forderungen verzichteten fall knne insolvenz zugesagte zurverfgungstellung liquiditt dritte vermieden fr beklagte eindeutig zahlungsunfhigkeit drohte bereits eingetreten erklrung schuldnerin verbindlichkeiten bedienen knnen vermittelte ungeachtet bitte forderungserlass kenntnis zahlungsunfhigkeit vgl bgh urteil dezember ix zr zip rn ff mwn hinzu kam auskunft volksbank drittschuldnerin pfndungs berweisungsbeschluss pfndbares guthaben vorhanden sei vorpfndungen erheblichem umfang vorlgen zudem eigenen forderungen beklagten erfllt worden soweit tituliert wusste beklagte zahlungsunfhigkeit schuldnerin grundstzlich davon ausgehen zahlungen glubigerbenachteiligende wirkung schuldner un ternehmerisch ttig deshalb rechnen glubiger existierten wei glubiger regelmig leistungen vermgen schuldners befriedigungsmglichkeiten glubiger vereiteln zumindest erschweren verzgern deshalb anfechtungsgegner regelmig ber benachteiligungsvorsatz bilde bgh urteil september ix zr wm rn april ix zr wm rn mai ix zr wm rn dezember ix zr wm rn greift vermutung abs satz inso bewirkt umkehr beweislast obliegt anfechtungsgegner darzulegen beweisen benachteiligungsvorsatz schuldners wusste bgh urteil mrz ix zr wm rn januar ix zr wm rn glubiger ber drohende zahlungsunfhigkeit schuldners glubigerbenachteiligung unterrichtet trifft deshalb darlegungs beweislast dafr sptere zahlungen grundlage schlssigen sanierungskonzepts erlangt bgh urteil april ix zr wm rn hinsichtlich kenntnis vorliegen voraussetzungen ernsthaften sanierungsversuchs allerdings anforderungen stellen fr schuldner geschftsfhrer gelten anfechtungsgegner konkrete umstnde darlegen beweisen naheliegend erscheinen lassen hinblick sanierungsversuch unterstellte glubigerbenachteiligungsvorsatz schuldners unbekannt geblieben bgh urteil mai ix zr zip rn beschluss februar aao dabei stellenden anforderungen berufungsgericht zutreffend beurteilt glubiger hinsichtlich ernsthaften sanierungsversuchs regel informationen angewiesen schuldner verfgung stellt erteilung erforderlichen informationen glubiger vorfeld sanierungsvereinbarung eigenen interesse bestehen verzichtet hierauf handelt anfechtungsrisiko aa glubiger teilverzicht forderung abverlangt inhalt sanierungsplans allerdings auskunftsrecht schuldner insbesondere wesentlichen inhalt plans frage glubiger quote bedient sollen vorgehen zugestimmt schuldner glubiger entsprechende prfung ermglichen bgh urteil mai ix zr wm rn andererseits glubiger verpflichtet forderung ganz teilweise verzichten quote begngen gegebenenfalls teilweise besserungsschein vorliegenden fall alternative gestellt quote abfindung akzeptieren besserungsschein ber unausweichlichen insolvenzverfahren gar erhalten jedenfalls klar normale gang dinge beantragung erffnung insolvenzverfahrens wre quote erwarten htte lsst vergleich deutlich besser gestellt zumindest viele informationen verlangen frage mglichen benachteiligung glubiger konzept schuldners einschtzen sanierungskonzept schuldners glubiger allerdings fachmnnisch berprfen sachverstndige berprfen lassen darf grundstzlich schlssige angaben schuldners verlassen glubiger verpflichtet beim schuldner untersuchungen nachforschungen ber erfolgsaussicht sanierungskonzeptes anzustellen fachmann anstellen lassen einverstanden darf vielmehr angaben schuldners beauftragten sanierungsberaters vertrauen solange erheblichen anhaltspunkte dafr getuscht sanierungsplan aussicht erfolg glubigern mitgeteilten angaben vorliegenden fall behauptung klgers falsch mag strafbarkeit schadensersatzpflicht schuldners bevollmchtigten folge kenntnis glubigers glubigerbenachteiligungsvorsatz schuldners begrndet grundstzlich bb beklagten mitgeteilt worden glubiger quote verzichten mssten durfte zunchst davon ausgehen aktuelle glubiger benachteiligt wrden mehrere groglubiger entgegen angaben schuldners wirtschaftsprfungsgesellschaft behauptung klgers quotal verzichten mussten wusste beklagte gewusst htte htte daraus ergeben zahlung hhe vereinbarten quote glubiger benachteiligt wrden solange davon auszugehen brigen glubiger quote zufrieden gegeben erhalten wrden glubigerbenachteiligung jedoch sanierungskonzept verbunden schuldnerunternehmen grundlage gegenwrtigen erkenntnisse dauerhaft saniert arbeitet unternehmen stndig verlust sanierungsvereinbarung lediglich gegenwrtige schuldenstand reduziert vornherein tragfhig erneute anstieg schulden unausweichlich erneute eintritt insolvenzreife absehbar aa fr vorsatzanfechtung abs inso gengt mittelbare glubigerbenachteiligung benachteiligungsvorsatz gerade glubiger beziehen unerheblich glubiger bereits vorhanden deshalb anfechtung gem abs inso bezug zeitpunkt angefochtenen rechtshandlung knftige glubiger mglich bgh urteil august ix zr wm rn mwn mnchkomm inso kayser aufl rn sanierungsplan lediglich gegenwrtige schuldenstand quotalen verzicht glubiger reduziert absehbar knftige neue glubiger mangels kostendeckender arbeit schuldnerunternehmens wiederum befriedigt knnen bleibt kenntnis glubigerbenachteiligungsvorsatz bedeutet sanierungskonzept jegliches risiko positive prognose gengt nachvollziehbar vertretbar erscheinen gerechnet knnen sanierungsplan wiederherstellung uneingeschrnkten zahlungsfhigkeit erfolgt gewhrleistet mssen deshalb schuldner glubiger davon ausgehen finanzierung unternehmens knftig stabil unternehmensfortfhrung verdienenden gelder weiterhin ausreichen anfallenden kosten decken erneute zusammenbruch unternehmens bereits absehbar vgl bgh urteil januar ix zr wm rn beschrnkt sanierungsversuch allein darauf teil glubiger quotal forderungen verzichten erfolgversprechend insolvenzgrund allein finanzierungsproblem beruht etwa ausfall berechtigter forderungen schuldners schuldnerunternehmen grundstzlich profitabel arbeitet fall schuldenschnitt zahlungsfhigkeit dauerhaft wiederhergestellt berschuldung beseitigt hierdurch knftige glubiger benachteiligt ging anfechtungsgegner fall entgegennahme quotalen teilleistung schuldners davon hhe ausgezahlten quote vermgen schuldners ausreiche gegenwrtigen glubiger vorgehen zugestimmt ebenfalls quote zahlen einverstanden sollen vorstellungen glubiger schuldner benachteiligt vgl bgh urteil august ix zr wm rn januar ix zr wm rn sanierungserfolg reinen quotenvergleich glubiger herbeigefhrt jedoch ungewhnlich hiervon glubiger zahlungsunfhigen schuldners ausgehen derartige besondere umstnde schuldner beratern schlssig dargelegt worden vorliegend fall schreiben wirtschaftsprfungsgesellschaft ergab zahlungsunfhigkeit schuldnerin allein finanzierungsproblemen beruhte etwa einmaligen absehbaren ausfall grerer forderungen schreiben ergibt vielmehr keinerlei anhaltspunkt warum geforderten quotenvergleich sanierung bewerkstelligt knnte hiervon konnte beklagte folglich ausgehen bb beruht insolvenz schuldners lediglich ausfall berechtigter forderungen regelfall dauerhaft unwirtschaftlichen betrieb unternehmens glubiger erfolgversprechenden sanierungskonzept ausgehen schuldner beratern zumindest grundlagen weitergehenden sanierung schlssig dargelegt wurden erforderlich darlegung ursache drohenden insolvenz insbesondere lediglich problemen finanzierungsseite resultiert betrieb unwirtschaftlich insbesondere kostendeckend verlusten arbeitet details mssen glubigern mitgeteilt mssen zumindest erkennen knnen sanierung forderungsverzicht glubiger ausreichend umstrukturierungsmanahmen erforderlich notwendigkeit umstrukturierungsmanahmen mssen detail errtert zumindest darzulegen angriff genommen durchfhrung fr unternehmen erfolgsaussichten bestehen rentabilitt unternehmerischen ttigkeit wiederhergestellt manahmen mssen positive fortfhrungsprognose begrnden sofern regelfall finanzieller beitrag glubiger verlangt etwa form quotalen verzichts forderungen zumindest art hhe sanierungsbeginn bestehenden ungedeckten verbindlichkeiten schuldners offenzulegen finanzlage ausgangspunkt sanierungsberlegung finanzierungsseite schlielich glubiger bekannt weise sanierungsplan insolvenzgrund beseitigt beinhaltet frage hhe verbindlichkeiten erledigt mssen etwa verzicht glubiger festlegung mindestens erzielenden vergleichsquote forderungsanteil insgesamt verzichtet seite beinhaltet gegebenenfalls darstellung notwendigkeit einwerbung frischen kapitals erfolgsaussicht manahmen auswirkungen insolvenzgrund insoweit kommen neues eigenkapital darlehen qualifiziertem rangrcktritt betracht insoweit mssen glubiger grundzge details bekannt gemacht informationen glubiger danach mitgeteilt worden sicht sanierungskonzept schlssig darstellen erfolgversprechend erscheinen sicher erfolg gengen gute chancen fr sanierung konnte vorhaben dagegen perspektive vorneherein realistische realisierungschance zugebilligt kenntnis glubigerbenachteiligungsvorsatz ausgerumt erfolg konzeptes vorneherein rechnen erfolgversprechenden sanierungsplan glubiger ausgehen kenntnis ursachen drohenden insolvenz sowie grnden fr positive fortfhrungsprognose reduzierung allein schulden teil verzicht glubiger fr sanierung regel erfolgversprechend dadurch ursachen krise beseitigt zukunft unverndert fortwirken wrden beseitigung grundlage erfolgversprechenden sanierung sofern krise ausgefhrt ausnahmsweise lediglich zahlungsausfall beruht vgl bgh urteil februar ix zr wm rn cc feststellungen berufungsgerichts beklagte keinerlei kenntnis ursachen krise geplanten manahmen beseitigung jedoch kenntnis davon auffassung schuldners berater fr gebotene sanierung entscheidend konnte durfte erfolgversprechenden sanierungskonzept ausgehen schreiben wirtschaftsprfungsgesellschaft januar enthielt keinerlei hinweise ursachen krise ursachen dauerhaft beseitigt knnten befasst ausschlielich aktuellen liquidittslage schuldnerin frage kurzfristig verbessert konnte allein fr sanierung offensichtlich brauchbarer ansatz ausnahmsweise wre wurde dargelegt sonstige feststellungen wonach beklagte dauerhaften beseitigung krisenursachen ausgehen durfte berufungsgericht getroffen beklagte vielmehr vorgetragen ber einzelheiten sanierungskonzeptes informiert grundlage durfte davon ausgehen konzept erfolg knnte iii berufungsurteil bestand sache endentscheidung reif erforderlichen feststellungen glubigerbenachteiligungsvorsatz schuldnerin fehlen berufungsurteil deshalb aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung zurckzuverweisen abs satz zpo berufungsgericht festzustellen sicht schuldnerin ausreichendes erfolgversprechendes sanierungskonzept vorlag kayser vill pape lohmann mhring vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet juli seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb kndigung bauvertrages ausgesprochenes baustellenverbot begrndet allein verwirkung nachbesserungsanspruchs allenfalls annahmeverzug auftraggebers annahmeverzug beendet auftraggeber proze wegen mngel leistungsverweigerungsrecht beruft dadurch erkennen gibt zwecke mngelbeseitigung betreten baustelle zult bgh urteil juli vii zr olg mnchen lg ingolstadt vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr dressler richter prof dr thode dr ha hausmann prof dr kniffka fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen august kostenpunkt zinsausspruch insoweit aufgehoben berufungsgericht ber leistungsverweigerungsrecht beklagten wegen folgender gutachten sachverstndigen rsch bezeichneter mngel fehlende bewegungsfuge betonfehlstelle unterzug fugenausbildung riss tg wand risse mllhuschen wasserandrang tiefgarage wasserandrang schleuse altbau unebener tiefgaragenboden riss bodenplatte fahrradkeller nachteil beklagten entschieden umfang aufhebung sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin fordert restwerklohn parteien schlossen april bauvertrag ber rohbauarbeiten fr wohnanlage vob wurde vereinbart nachdem klgerin whrend betriebsurlaubs januar beklagten geforderte fortfhrung bauarbeiten verweigert kndigte beklagte januar bauvertrag verbot klgerin zugleich baustelle betreten februar forderte klgerin erstellung schlurechnung unverzglichen rumung baustelle klgerin erstellung schlurechnung juli dm gefordert beklagte mehrkosten fr fertigstellung bauvorhabens aufgerechnet wegen mngeln leistungsverweigerungsrecht umfang knapp dm geltend gemacht landgericht klage hhe dm zug zug beseitigung nher bezeichneter mngel stattgegeben berufung beider parteien berufungsgericht beklagten uneingeschrnkt zahlung zinsen verurteilt weitergehenden rechtsmittel zurckgewiesen senat revision beklagten hinsichtlich zinsausspruchs sowie tenor aufgefhrten mngel zugelassen umfang verfolgt beklagte begehren entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht schuldverhltnis finden dezember geltenden gesetze anwendung art satz egbgb berufungsgericht fhrt beklagten stehe leistungsverweigerungsrecht wegen tenor genannten mngel mngelbeseitigung fristen nr satz bzw nr satz vob gesetzt hinzu komme beklagte klgerin verboten grundstck betreten klgerin demnach mngel beseitigen knnen beklagte zugelassen angebot klgerin mngelbeseitigung schreiben februar sei beklagten angenommen worden folglich schulde klgerin nachbesserung ii hlt rechtlicher nachprfung stand revisionsverfahren zugunsten beklagten davon auszugehen tenor bezeichneten mngel vorhanden deren mngelbeseitigung kostet voraussetzung beklagte recht zweiten rechtszug eingeschrnkte verurteilung zug zug mngelbeseitigung folge beantragt klgerin zinsen fordern kndigung bauvertrages auftragnehmer grundstzlich verpflichtet mngel kndigung erstellten werk beseitigen vgl bgh urteil juni vii zr baur zfbr urteil dezember vii zr baur nzbau zfbr gegenber werklohnverlangen auftragnehmers auftraggeber gesetzliche leistungsverweigerungsrecht abs bgb jedenfalls hhe mindestens dreifachen mngelbeseitigungskosten geltend fristsetzung mngelbeseitigung voraussetzung fr ausbung leistungsverweigerungsrechts gegenteilige annahme berufungsgerichts objektiv willkrlich hilfserwgungen berufungsgerichts tragen ausschlu leistungsverweigerungsrechts berufungsgericht enthlt tragfhigen feststellungen beklagte mngelbeseitigung unmittelbar anschlu kndigung zugelassen htte allein umstand baustellenverbot ausgesprochen rumung baustelle verlangt worden besagt festgestellt zeitpunkt bereits mngelbeseitigung verlangt worden brigen gibt anhaltspunkte dafr beklagte etwa zunchst erfolgte zurckweisung mngelbeseitigungsangebotes anspruch nachbesserung verwirkt htte betracht wre annahmeverzug beklagten gekommen jedenfalls beendet wre beklagte zweiten rechtszug leistungsverweige rungsrecht berufen erkennen gegeben zweck mngelbeseitigung betreten baustelle zult vgl bgh urteil juli vii zr baur zfbr ebensowenig verlust mngelbeseitigungsanspruchs daraus hergeleitet klgerin schreiben februar angeboten mngel beseitigen beklagte weigerung angebot anzunehmen mngelbeseitigungsanspruch verwirkt vielmehr berechtigt angebot zurckzuweisen geringen teil gerichtlichen sachverstndigen festgestellten mngel betraf vgl bgh urteil mai vii zr baur njw zfbr angebot klgerin betraf mngelbeseitigungskosten dm gegenber sachverstndigen geschtzten kosten dm beklagte berechtigt zahlung verweigern mindestens dreifache mngelbeseitigungskosten betrag bersteigt folglich forderung fllig beklagte weder verzugszinsen vgl bgh urteil mai vii zr baur njw zfbr rechtshngigkeitszinsen vgl satz bgb schuldet iii danach berufungsurteil revision angefochtenen umfang bestehen bleiben insoweit aufzuheben berufungsgericht gegebenenfalls ergnzendem vortrag parteien grund hhe leistungsverweigerungsrechts beklagten festzustellen dressler thode hausmann ha kniffka'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb mrz rechtsbeschwerdesache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja unterbevollmchtigter zpo abs satz eingehendes persnliches mandantengesprch zuziehung wohn geschftsort auswrtigen partei ansssigen rechtsanwalts zweckentsprechenden rechtsverfolgung rechtsverteidigung notwendig erscheinen lt begrndung entbehrlich angesehen unternehmen ber eigene rechtsabteilung verfgt sei einrichtung jedenfalls zuzumuten bgh beschl mrz zb lg dortmund ag kamen zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg pokrant dr bscher dr bergmann beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschlu zivilkammer landgerichts dortmund september aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde betrgt grnde klgerin versicherer spedition gmbh be klagte gem vvg bergegangenem recht schadensersatz wegen ordnungsgemer durchfhrung transportauftrags anspruch genommen geschftssitz hamburg ansssigen rechtsanwltin hauptvollmacht erteilt termin mndlichen verhandlung amtsgericht kamen ansssiger rechtsanwalt untervoll macht wahrgenommen klgerin klage vollem umfang erfolgreich festsetzung kosten einschlielich kosten unterbevollmchtigten hhe insgesamt rechtspflegerin amtsgerichts beschlu juli klgerin erstattenden kosten hhe dabei neben gerichtskosten kosten sitz prozegerichts ansssigen rechtsanwalts sowie informationspauschale hhe erstattungsfhige kosten angesehen be schlu juli zugestellt worden klgerin selben tage sofortige beschwerde eingelegt landgericht sofortige beschwerde zurckgewiesen dagegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde klgerin kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich kosten unterbevollmchtigten weiterverfolgt ii gem abs nr zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig begrndet fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache beschwerdegericht erstattungsfhigkeit kosten partei beauftragung unterbevollmchtigten rechtsanwalts brago entstanden richtet abs satz zpo bgh beschl viii zb njw beschl vi zb umdr kosten unterbevollmchtigten notwendige kosten rechtsverfolgung verteidigung sinne vorschrift soweit ttigkeit unterbevollmchtigten erstattungsfhige reisekosten hauptbevollmchtigten brago erspart ansonsten wahrnehmung termins hauptbevollmchtigten entstanden erstattungsfhig wren bgh njw reisekosten geschftsort partei ansssigen hauptbevollmchtigten erstattungsfhig beauftragung zweckentsprechenden rechtsverfolgung verteidigung erforderlich ort prozegerichts ansssiger rechtsanwalt hauptbevollmchtigter htte beauftragt mssen rechtsprechung bundesgerichtshofs fall bereits zeitpunkt beauftragung hauptbevollmchtigten feststeht eingehendes mandantengesprch fr rechtsverfolgung verteidigung erforderlich bgh njw beschl zb grur wrp auswrtiger rechtsanwalt ii beschl zb wrp auswrtiger rechtsanwalt iv mandantengesprch entbehrlich fraglichen partei unternehmen handelt ber eigene sache bearbeitende rechtsabteilung verfgt vgl bgh wrp auswrtiger rechtsanwalt iv beschwerdegericht grundstze ausgangspunkt verkannt allerdings entbehrlichkeit eingehenden mandantengesprchs ausgegangen feststellungen treffen klgerin ber sache bearbeitende rechtsabteilung verfgt begrndung angefhrt sei unerheblich klgerin ber eigene rechtsabteilung verfge sache bearbeitet jedenfalls einrichtung zuzumuten sei knne partei erlaubt aufwand fr einzustellendes geschultes personal jeweilige prozegegner abzuwlzen sogenannter hausanwlte bediene deren kosten verkehrsanwlte erstattet verlange auffassung rechtsbeschwerde recht rgt zugestimmt bundesgerichtshof erla angefochtenen beschlusses entschieden zuziehung wohn geschftsort auswrtigen partei ansssigen rechtsanwalts regelmig zweckentsprechenden rechtsverfolgung rechtsverteidigung notwendig abs satz halbs zpo anzusehen haftpflichtversicherer partei eigene rechtsabteilung unterhlt rechtlichen schwierigkeiten hausanwalt geschftsort beauftragt bgh beschl vi zb umdr folgt daraus rahmen kostenerstattung tatschliche organisation unternehmens partei ankommt darauf organisation gericht fr zweckmig hlt bgh aao prozegegner hinzunehmen erforderlichen kosten hauptbevollmchtigten eingeschalteten rechtsanwalts regelmig tragen whrend kosten rechtsabteilung abgewlzt knnten angefochtene beschlu daher aufzuheben sache beschwerdegericht zurckzuverweisen erforderlichen feststellungen trifft schon zeitpunkt beauftragung hauptbevollmchtigten feststand eingehendes mandantengesprch erforderlich klgerin ber eigene rechtsabteilung verfgt sache bearbeitet klgerin ber eigene rechtsabteilung verfgen eingehendes persnliches mandantengesprch entbehrlich sache mitarbeitern bearbeitet worden lage sitz prozegerichts ansssigen prozebevollmchtigten umfassend schriftlich instruieren davon auszugehen sache befaten mitarbeitern rechtskundiges personal handelt rechtsstreit tatschlicher rechtlicher hinsicht besonderen schwierigkeiten aufweist vorhandensein rechtsabteilung sachgerechte interessen partei vollstndig wahrende prozefhrung mndliche besprechung tatschlicher rechtlicher fragen prozebevollmchtigten allerdings erforderlich beurteilende fall besonderheiten aufweist daher routinegeschft handelt vgl bgh beschl xi zb jurbro anwbl ullmann ungern sternberg bscher pokrant bergmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart dr drescher einstimmig beschlossen revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai kosten zpo abs satz zpo zurckgewiesen streitwert jahresabschlsse steuerliche auenprfung masterbills investitionszuschsse brseneinfhrung gmbh abs satz gkg grnde begrndung hinweisbeschluss senats april bezug genommen stellungnahme klgerin juni gibt abweichenden beurteilung sache anlass soweit klarstellt bersteigenden ansprche hilfsweise geltend gemacht sollen berufungsgericht ttigkeit klgerin sowohl beim erwerb gmbh brseneinfhrung unternehmens beklagten zutreffend blichen aufsichtsratsttigkeit zugeordnet goette strohn reichart caliebe drescher vorinstanzen lg duisburg entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mrz vorusso justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr milger richterinnen dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger kosziol fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg november kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin energieversorgungsunternehmen versorgte beklagte eigentmern dreiig privat genutzten wohneinheiten bestehende wohnungseigentmergemeinschaft grundlage dezember januar rechtsvorgngerin klgerin geschlossenen sondervertrags leitungsgebunden erdgas vertragsschluss beklagte haus wohnungsmakler vertreten gewerbliche hausverwaltung betrieb gaslieferungsvertrag enthlt folgende regelungen preise preisnderungen fr bereithaltung lieferung erdgases zahlt kunde jahresleistungspreis arbeitspreis basis arbeitspreis ap betrgt ab wohneinheiten fr raumheizung warmwasserbereitung pf kwh warmwasserbereitung pf kwh jeweilige ap erhht jeweils geltende minerallsteuer gem absatz nr aa minerallsteuergesetz erdgassteuer stand preisabschlag zeit pf kwh pf kwh rechtsvorgngerin klgerin behlt recht preisabschlag angabe grnden widerrufen regelung preisabschlages kommt mehr anwendung erdgassteuer entfallen reduziert arbeitspreis ap ndert folgt ap ap hl dm hl nderungsklausel bedeuten hl preis leichtes heizl verffentlicht statistischen bundesamt fachserie reihe preise preisindizes fr gewerbliche produkte erzeugerpreise erzeugerpreise ausgewhlter gewerblicher produkte warenbezeichnung leichtes heizl dm hl lieferung tkw verbraucher hl pro auftrag einschlielich minerallsteuer ebv frei verbraucher fr berichtsort hamburg etwaige nderungen preise jeweils wirkung ab oktober jahres vorgenommen folgewert gilt durchschnitt statistischen bundesamt verffentlichten werten fr halbjahr vorhergegangenen kalenderjahres sowie durchschnitt verffentlichten werten fr halbjahr laufenden kalenderjahres vertragsbeginn gelten folgewerte letzten vorhergehenden preisberprfung klgerin stellte beklagten fr zeitraum dezember dezember erbrachten gaslieferungen bercksichtigung offener restforderungen vorherigen abrechnungsperioden sowie geleisteten vorauszahlungen rechnung legte hierbei jeweils grundlage gaslieferungsvertrags errechneten arbeitsund leistungspreis zugrunde beklagte hlt preisanpassungsregelung fr unwirksam zahlte rechnungsbetrag klage klgerin zahlung betrages nebst zinsen begehrt landgericht klage hhe nebst zinsen stattgegeben berufung beklagten ausnahme zinshhe erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt beklagte schulde gem abs bgb fr streitgegenstndlichen zeitraum erbrachten gaslieferungen rechnerisch unstreitige restliche entgelt hhe berechnung zugrunde gelegten preisanpassungsklauseln erdgaslieferungsvertrags seien wirksam gunsten beklagten unterstellt hierbei allgemeine geschftsbedingungen handele allgemeine geschftsbedingungen unterlgen grundstzlich inhaltskontrolle abs bgb hierfr sei entscheidend beklagte unternehmerin verbraucherin einzustufen sei gem abs satz bgb finde bgb anwendung allgemeine geschftsbedingungen gegenber unternehmer verwendet worden seien preisregelung gaslieferungsvertrags benachteilige beklagte unangemessen verstoe transparenzgebot abs satz bgb berechnung jahresleistungspreises arbeitspreises knpften objektive nachprfbare bezugspunkte preise anhand klgerin beeinflussbaren werte ausgerechnet knnten jeweiligen variablen seien vertragstext genannten verffentlichungen statistischen bundesamts unschwer entnehmen mathematischen gleichungen seien kontext erluterungen einzelnen faktoren klar verstndlich preisregelung gaslieferungsvertrags unterliege gem abs satz bgb weitergehenden inhaltskontrolle gaslieferungsvertrags sei fr vertragsbeginn weitere vertragslaufzeit jahresleistungspreis arbeitspreis zusammengesetzter variabler preis bestimmt anfngliche sptere jahresleis tungs arbeitspreis wrden jeweils formeln berechnet vertragsbeginn glten laut abs folgewerte letzten vorhergehenden preisberprfung feste betrge seien genannt lediglich basisjahresleistungspreis basis arbeitspreis seien beziffert hierbei handele endpreise berechnungsfaktoren formeln fr preisnderungen eingebunden seien mithin sei gaslieferungsvertrags deuten parteien fr vertragsbeginn geltenden preise fr sptere preisnderungen einheitlich variabel gestaltete hauptpreisabrede getroffen htten preisabrede lege fr gesamten vertragszeitraum fr ermittlung preises mageblichen bewertungsfaktoren hierbei einzuhaltende verfahren fest gehre deshalb kernbereich privatautonomer vertragsgestaltung unterliege ber abs satz bgb hinausgehenden inhaltskontrolle entgegen auffassung beklagten unterschieden urteilen bundesgerichtshofs mrz viii zr viii zr grunde liegenden vertragsklauseln wesentlich streitfall vereinbarten preisabreden vertrgen eigentliche preisabrede mageblichen sicht kunden fest bezifferten arbeitspreis arbeits grundpreis bestanden abhngigkeit arbeitspreises heizlpreis erst beigefgten lieferbedingungen ergeben whrend vorliegend unmittelbar gaslieferungsvertrags geregelt sei klage sei insoweit unbegrndet klgerin zinsen hhe mehr fnf prozentpunkten ber basiszinssatz verlange abs satz bgb anspruch zinsen hhe acht prozentpunkten ber basiszinssatz gem abs bgb bestehe beklagte wohnungseigentmergemeinschaft einzelnen woh nungseigentmer verbraucher anzusehen sei beklagte unwidersprochen vorgetragen zweck wohnungseigentmergemeinschaft sei ausschlielich privates wohnen gaslieferungsvertrag privaten zwecken wohnungseigentmer abgeschlossen ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung entscheidenden punkt stand berufungsgericht gegebenen begrndung klgerin geltend gemachte anspruch gem abs bgb zahlung restlichen entgelts fr streitgegenstndlichen zeitraum erfolgten erdgaslieferungen bejaht berufungsgericht revision recht rgt verkannt regelung abs gaslieferungsvertrags deren grundlage klgerin gaslieferungen gegenber beklagten abgerechnet gem abs satz bgb unwirksam soweit knftige preisnderungen betrifft bestimmungen gaslieferungsvertrags handelt allgemeine geschftsbedingungen sinne abs satz bgb berufungsgericht ausdrcklich festgestellt lediglich rahmen rechtlichen wrdigung gunsten beklagten unterstellt bedarf jedoch hierzu weiteren tatrichterlichen feststellungen senat anhand unstreitigen inhalts akten treffen vgl bgh urteile mai vii zr bghz ff dezember ix zr njw juli viii zr njw rn mai viii zr wm rn bgh beschluss mai zb grur rn gaslieferungsver trags enthaltenen preisregelungen formularvertragliche klauseln darstellen wirksam vertrag einbezogen worden steht parteien streit revisionserwiderung abrede gestellt entgegen auffassung revision gengen berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgefhrt fr streitgegenstndliche gasabrechnung relevanten vertragsbestimmungen anforderungen transparenzgebots abs satz abs satz bgb gilt insbesondere fr abs enthaltene berechnungsformel erluternden regelungen regelungsgehalt art weise erstmaligen berechnung sowie nderung arbeitspreises heraus klar verstndlich vgl senatsurteil heutigen tage viii zr verffentlichung bghz bestimmt ii sowie senatsurteile september viii zr njw rn mai viii zr bghz rn viii zr versorgw rn jeweils vergleichbaren preisanpassungsklauseln revision meint beurteilung deshalb geboten folgewert fr berechnung gem abs gaslieferungsvertrags jeweils durchschnittswert statistischen bundesamt verffentlichten werten fr zweite halbjahr vorhergegangenen kalenderjahres sowie verffentlichten werten fr erste halbjahr laufenden kalenderjahres bilden insoweit regelungsgehalt preisklausel hinreichend nachvollziehbar entgegen auffassung berufungsgerichts unterliegt abs gaslieferungsvertrags enthaltene berechnungsformel soweit knftige vernderungen vertragsbeginn geltenden arbeitspreises gegenstand ber transparenzgebot hinausgehenden inhaltskontrolle gem abs satz bgb insoweit gem abs satz bgb gehenden inhaltskontrolle entzogen senat erlass berufungsurteils entschieden handelt derartigen bestimmungen hinsichtlich knftiger preisnderungen kontrollfhige preisnebenabreden berufungsgericht gemeint gem abs satz bgb kontrollfhige preishauptabrede vgl senatsurteile mai viii zr aao rn ff viii zr aao rn ff september viii zr aao rn ff sowie senatsurteil heutigen tage viii zr aao ii entscheidung berufungsgerichts erweist grnden richtig zpo abs gaslieferungsvertrags enthaltene berechnungsformel hlt inhaltskontrolle gem abs satz bgb soweit vorstehend genannten mastben unterliegt stand beklagte unangemessen benachteiligt fr gaslieferungsvertrge verbrauchern senat entschieden spannungsklauseln vorliegenden art denen arbeitspreis fr gas entsprechend preisentwicklung fr leichtes heizl ndert wegen unangemessener benachteiligung kunden unwirksam senatsurteile mrz viii zr bghz rn ff viii zr wm rn ff berechtigtes interesse verwendung derartiger spannungsklauseln gegenber verbrauchern senat entscheidungen anerkannt gewhrleisten geschuldete preis jeweiligen marktpreis fr erbringen de leistung bereinstimmt bezugsgre handelt gegebenheiten konkreten geschfts nahe kommt deshalb fr beide vertragsparteien akzeptabel senatsurteile mrz viii zr aao rn viii zr aao rn voraussetzungen senat lpreisindexierten preisgleitklausel verbrauchervertrag verneint erforderliche prognose marktpreis fr geschuldete leistung typischerweise hnlich marktpreis fr referenzgut entwickelt bereits daran scheitert spannungsklausel wahrender marktpreis fr gas damals feststellbar senatsurteile mrz viii zr aao rn viii zr aao rn mai viii zr aao rn rechtsprechung senat inzwischen entschieden allerdings unternehmerischen geschftsverkehr bertragbar hlt preisanpassungsklausel erdgassondervertrag arbeitspreis fr lieferung gas bestimmten zeitpunkten ausschlielich abhngigkeit vertraglich definierten preisentwicklung fr heizl ndert inhaltskontrolle gem abs satz bgb stand senatsurteile mai viii zr aao rn ff viii zr aao rn vgl khne njw anwendung grundstze hlt abs enthaltene preisregelung streitfall inhaltskontrolle soweit unterliegt stand fr gem abs satz bgb gebotene bercksichtigung unternehmerischen geschftsverkehr geltenden besonderheiten schon deshalb raum feststellungen berufungsgerichts zweck allein privaten wohnungseigentmern beste henden beklagten wohnungseigentmergemeinschaft ausschlielich privates wohnen beklagte mithin rahmen bgb natrlichen person gleichzustellen abschluss streitgegenstndlichen gaslieferungsvertrags allein private zwecke mitglieder verfolgt deshalb unternehmer sinne abs bgb verbraucher sinne bgb anzusehen aa rechtsprechung instanzgerichte literatur allerdings umstritten voraussetzungen wohnungseigentmergemeinschaften verbraucher unternehmer anzusehen meinungsstand senatsurteil heutigen tage viii zr aao ii bb mwn bb senat urteil heutigen tage viii zr aao ii cc mwn nher ausgefhrt wohnungseigentmergemeinschaft fr genommen weder natrliche juristische person unterfllt deshalb allein gesetzeswortlaut gesttzten auslegung bgb enthaltenen definitionen regelmig verbraucher gleichzustellen wenigstens verbraucher angehrt rechtsgeschft zweck abschliet weder gewerblichen selbstndigen beruflichen ttigkeit dient hiervon streitfall deckung eigenen bedarfs abgeschlossenen formularmigen energielieferungsvertrag regelmig auszugehen cc hiernach beklagte hinblick abschluss streitgegenstndlichen gaslieferungsvertrags verbraucherin behandeln finden abs satz bgb fr unternehmerischen geschftsverkehr entwickelten mastbe fr inhaltskontrolle preisanpassungs klausel arbeitspreis ausschlielich abhngigkeit preisentwicklung fr heizl ndert anwendung berufungsgericht getroffenen feststellungen verfolgt beklagte allein zweck privaten wohnens streitgegenstndlichen gaslieferungsvertrag ausschlielich privaten zwecken wohnungseigentmer abgeschlossen wrdigung bringt revisionserwiderung einwnde rechtsgrnden erinnern parteien steht auer streit beklagte allein privaten wohnungseigentmern zusammensetzt dd entgegen auffassung revisionserwiderung beurteilung deshalb geboten beklagte feststellungen berufungsgerichts abschluss gaslieferungsvertrags haus wohnungsmakler vertreten gewerbliche hausverwaltung betrieb fr abgrenzung unternehmerischem privatem handeln sinne bgb kommt falle stellvertretung grundstzlich person vertretenen beklagten gilt verbraucherschtzende norm gerade umstnde vertragsschlusses anknpft situativen bereilungsschutz gewhrleistet gesetzgeber aufgrund verhandlungssituation verbundenen gefahr unzulssigen unangemessenen beeinflussung fr erforderlich gehalten senatsurteil heutigen tage viii zr aao ii ee mwn jedoch fall alledem berechnungsformel abs gaslieferungsvertrags gem abs satz bgb unwirksam soweit vertragsbeginn geltenden arbeitspreis betrifft whrend vertragsdauer eintretenden periodischen preisanpassungen regelt ergibt entgegen auffassung revisionserwiderung senatsurteil heutigen tage viii zr aao ii ff mwn einzelnen ausgefhrten grnden daraus verbrauchervertrag vorliegen feststellungen berufungsgerichts auszugehen beurteilung unangemessenen benachteiligung abs bgb vertragsschluss begleitenden umstnde bercksichtigen abs nr bgb berechnungsformel bereits eingangs genannten grund unwirksam kommt beklagten geltend gemachten weiteren unwirksamkeitsgrnde hhe klgerin dennoch anspruch zahlung restlicher vergtung zusteht hngt fr streitgegenstndlichen gaslieferungen geschuldeten preis ab gefestigten rechtsprechung senats kommt ergnzende vertragsauslegung betracht wegfall unwirksamen preisnderungsklausel entstehende lcke dispositives gesetzesrecht fllen lsst ergebnis fhrt beiderseitigen interessen mehr vertretbarer weise rechnung trgt vertragsgefge vllig einseitig zugunsten kunden verschiebt mehr hinnehmbare strung vertragsgefges anzunehmen langjhriges energieversorgungsverhltnis handelt betroffene kunde preiserhhungen darauf basierenden jahresabrechnungen ber lngeren zeitraum widersprochen nunmehr fr lnger zurckliegende zeitabschnitte unwirksamkeit preiserhhungen geltend macht senatsurteile mrz viii zr bghz rn viii zr zner rn januar viii zr njw rn voraussetzungen sowohl falle rckforderung falle restforderung entgelt fr energielieferungen senatsurteil mrz viii zr aao rn wegfall unwirksamen preisnderungsklausel entstehende lcke ergnzende vertragsauslegung gem bgb weise geschlossen kunde unwirksamkeit derjenigen preiserhhungen vereinbarten anfangspreis bersteigenden preis fhren geltend innerhalb zeitraums drei jahren zugang jeweiligen jahresabrechnung preiserhhung erstmals bercksichtigt worden beanstandet senatsurteile mrz viii zr aao rn ff viii zr aao rn ff januar viii zr njw rn viii zr enwz rn ff juli viii zr bghz rn berufungsgericht sicht folgerichtig feststellungen zeitpunkt zugangs jeweiligen jahresabrechnung sowie ausfhrungen revision schreiben beklagten september erfolgten erstmaligen widerspruchs beklagten preiserhhungen getroffen iii alledem angefochtene urteil bestand soweit nachteil beklagten entschieden worden daher insoweit aufzuheben abs zpo sache rechtsstreit endentscheidung reif umfang aufhebung berufungsgericht zurckzuverweisen erforderlichen feststellungen zugang jahresabrechnungen zeitpunkt erstmaligen beanstandung preiserhhungen beklagte getroffen knnen abs satz zpo vorsorglich weist senat fr weitere verfahren darauf widerspruch preiserhhung auszugehen kunde billigkeit preiserhhung wendet tatschlichen versorgungsunternehmen vermuteten grnde fr widerspruch kommt senatsurteile februar viii zr wm rn januar viii zr aao rn jeweils mwn dr milger dr hessel dr bnger dr fetzer kosziol vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zb mrz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein zpo abs satz partei zulssigkeit rechtsmittels geltend macht steht frei rechtzeitige einlegung behaupten zugleich fr fall gericht gegenbeweis abs zpo gefhrt ansieht wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist beantragen anschlu bgh beschlu november xii zb njw bgh beschlu mrz vii zb olg frankfurt main lg kassel vii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter prof dr ullmann richter hausmann dr kuffer dr kniffka wendt beschlossen sofortige beschwerde klgers beschlu oberlandesgerichts frankfurt main oktober zivilsenat kassel aufgehoben klger wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung berufungsfrist gewhrt grnde klger mai zugestellte urteil landgerichts schriftsatz prozebevollmchtigten juni berufung eingelegt berufungsschrift trgt eingangsstempel allgemeinen briefannahmestelle justizbehrden montag juni klger mitteilung eingangsdatums juli wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist beantragt zugleich berufung eingelegt vorlage drei eidesstattlichen versicherungen begrndung vorgetragen ablauf berufungsfrist sei fristenbuch kanzlei prozebevollmchtigten blich tag fristablauf mithin juni notiert worden vormittag tages sei berufungsschrift unterzeichnet sodann sekretrin ko postausgangsfach fr post land oberlandesgericht gelegt worden fach sei allgemeiner anweisung fr schriftstze bestimmt selben tag boten allgemeinen briefannahmestelle bringen seien nachmittag selben tages auszubildende smtliche postausgangsfcher geleert post mappe gelegt davon mitarbeiterin ka berzeugt darauf achten fcher vollstndig geleert wrden auszubildende fr land oberlandesgericht bestimmte post schreibtisch diensthabenden justizwachtmeisters allgemeinen briefannahmestelle gelegt sodann fr rechtsanwlte bestimmte post anwaltsfcher gegeben hinweis berufungsgerichts klger behaupte rechtzeitigkeit berufung klger vorgetragen msse bekannten umstnden rechtzeitigen eingang berufungsschrift behaupten knne allerdings angesichts eingangsstempels ausschlieen berufungsfrist tatschlich versumt worden sei fr fall gelte beantragte wiedereinsetzung sachbearbeitende prozebevollmchtigte organisatorisch veranlat rechtsmittelfrist wahren berufungsgericht dienstliche stellungnahme justizwachtmeister eingeholt juni briefannahmestelle ttig darstellung berufungsschrift frhestens montag juni eingegangen berufungsgericht berufung unzulssig verworfen wiedereinsetzungsgesuch klgers zurckgewiesen dagegen richtet form fristgerecht eingelegte sofortige beschwerde klgers ii rechtsmittel erfolg berufungsgericht geht zutreffend davon berufungsfrist gewahrt gem abs zpo erbringt eingangsstempel allgemeinen briefannahmestelle justizbehrden juni beweis dafr berufungsschrift erst tage versptet gericht eingegangen eingangsstempel begrndete beweis gem abs zpo gegenbeweis entkrftet erfordert indes volle berzeugung gerichts rechtzeitigen eingang berufungsgericht angesichts widerspruchs dienstlichen stellungnahme beiden justizwachtmeister eidesstattlichen versicherung auszubildenden rechtzeitigkeit berufung berzeugen knnen senat teilt beweiswrdigung berufungsgerichts klger zweifel gezogen berufungsgericht gehindert gesehen wiedereinsetzung gewhren begrndet klger fristversumung behauptet trifft senat teilt ansicht schon deshalb klger wiedereinsetzungsantrag gestellt begrndet berufungsfrist eigenes verschulden prozebevollmchtigten eingehalten steht entgegen klger erster linie geltend macht berufungsschrift sei rechtzeitig eingegangen erst spter eingangsstempel versehen worden partei zulssigkeit rechtsmittels geltend macht steht frei rechtzeitige einlegung behaupten zugleich fr fall gericht gegenbeweis abs zpo gefhrt ansieht wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist beantragen bgh beschlu november xii zb njw vortrag klgers verstehen ausdrcklich fr fall anzunehmenden fristversumung beantragte wiedereinsetzung berufen klger wiedereinsetzung gewhren hinreichend glaubhaft gemacht versumung berufungsfrist vortrag auszugehen weder prozebevollmchtigten abs zpo verschuldet worden klger einzelnen dargelegte organisation ausgangskontrolle fr fristwahrende schriftstze beanstanden ullmann hausmann kniffka kuffer wendt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zr mrz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo gkg abs abs falle klage knftige miete bestimmt gebhrenstreitwert abs gkg zpo eingeklagte mietrckstnde entsprechend abs gkg hinzuzurechnen gebhrenstreitwert feststellungsklage ber hhe miete richtet zpo begrenzt wert entsprechenden leistungsklage streitwertberechnung leistungsklage wechselseitig erhobenen feststellungsklagen rahmen mietverhltnisses bgh beschlu mrz xii zr olg karlsruhe lg freiburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr hahne richter sprick fuchs dr ahlt richterin dr zina beschlossen gegenvorstellung beklagten wertfestsetzung senatsbeschlu januar gibt beurteilung anla grnde klger klage mieten fr geschftsrume geltend gemacht sowie feststellungen begehrt zahlungsklage zugrundeliegende mietvertrag parteien besteht beklagte berechtigt wegen behrdlichen nutzungsuntersagung mietzins krzen beklagte klagforderung hilfsaufrechnung vermeintlichen schadensersatzansprchen erklrt widerklagend beantragt festzustellen klger schadensersatz wegen vorgenannten behrdlichen nutzungsuntersagung verpflichtet klage beiden instanzen hauptsache erfolg widerklage beklagten wies oberlandesgericht zurck revision beklagte weiterhin klagabweisung erstrebt widerklage weiterverfolgt senat revision beklagten angenommen streitwert fr revisionsinstanz festgesetzt gegenvorstellung mchte beklagte wert festgesetzt wissen ii gegenvorstellung begrndet streitwert revisionsverfahrens bestimmt vorliegend abs abs abs gkg zpo frage stehenden ansprche sowie erklrte hilfsaufrechnung fr betrachtet folgt bewerten verurteilung zahlung dm beklagte zahlung rckstndiger mieten hhe dm abzglich bereits bezahlter dm verurteilt worden hilfsaufrechnung dm macht beklagte partei hilfsweise aufrechnung bestrittenen gegenforderung geltend erhht streitwert wert gegenforderung soweit rechtskraft fhige entscheidung ber ergeht abs gkg beklagte machte erster linie geltend mietverhltnis klger mietzinsforderung herleitet bestehe hilfsweise rechnete mieten fr oktober februar insgesamt dm behaupteten schadensersatzforderung millionenhhe feststellungsantrag ber bestehen mietverhltnisses dm fr wertberechnung gem abs gkg einjhrige entgelt magebend dm feststellung recht krzung miete besteht dm streitwert entspricht gem zpo gesamtbetrag streitigen krzung abzglich feststellungsabschlags hhe beklagte machte geltend miete sei gemindert gesamte knftige mietzins ab einschlielich mrz voraussichtlichen ende mietverhltnisses februar ansatz bringen zugrunde gelegt ergbe wert rund mio dm allerdings darf wert hher falle klage knftige miete wert klage bestimmt zpo zuzglich etwaiger mieten zeit klagerhebung abs gkg eingeklagt mieten ab juni zahlungsklage wurde bereits juni eingereicht somit betrag hhe dm dm ansatz bringen feststellungswiderklage schadensersatz dm wert antrags bestimmt zpo voraussichtlichen schadens beklagte berhmte fr machte beklagte dm fr weitere dm geltend fr folgezeit voraussichtlichen ende mietvertrages februar senat lediglich mio dm jhrlich weitere dm ansatz gebracht somit ergebenden zwischensumme hhe dm allerdings gesamtbetrag bislang entrichteten mieten abzuziehen dm feststellungswiderklage geltend gemachte schaden betrgt somit ca dm davon ansatz bringen siehe oben vorgenannten einzelwerte gem zpo addieren soweit abs satz gkg ergibt verurteilung mietzinszahlung bleibt hinblick feststellungsantrag ber bestehen mietverhltnisses unbercksichtigt abs satz gkg daher lediglich hhere betrag ansatz bringen dm gebotenen wirtschaftlichen betrachtungsweise gilt gleiches fr feststellungsklage recht krzung miete bestehe feststellungswiderklage ber schadensersatzpflicht beide antrge hngen frage ab behrdliche untersagungsverfgung mietsache mangel sinne bgb anhaftet verbleibt daher beim hheren wert dm hilfsaufrechnung wiederum wirtschaftlich feststellungswiderklage enthalten soweit hilfsaufrechnung fr mieten ab einschlielich geht hilfsaufrechnung erfolgte feststellungswiderklage zugrundeliegenden schadensersatzanspruch berechnung schadens gezahlten mieten januar februar hhe dm dm abzug bringen siehe oben demnach verbleibt fr hilfsaufrechnung betrag dm dm dm streitwert betrgt somit insgesamt dm hahne sprick ahlt fuchs zina'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick prof dr wagenitz dr ahlt dose beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts mnchen februar kosten zurckgewiesen beschwerdewert grnde parteien juni geheiratet scheidungsantrag ehemannes antragsteller geboren februar ehefrau antragsgegnerin geboren september april zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich dahin geregelt wege rentensplittings abs bgb versicherungskonto antragstellers bundesversicherungsanstalt fr angestellte bfa weitere beteiligte versicherungskonto antragsgegnerin bfa rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen mrz bertragen ferner las ten versorgung antragstellers versorgungsanstalt bundes lnder vbl weitere beteiligte wege analogen quasisplittings abs vahrg versicherungskonto antragsgegnerin bfa rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen mrz begrndet dabei amtsgericht ausknften weiteren beteiligten ehezeitlichen juni mrz abs bgb anwartschaften parteien gesetzlichen rentenversicherung bfa jeweils monatlich bezogen ende ehezeit hhe fr antragsteller fr antragsgegnerin ausgegangen fr antragsteller vbl bestehenden anwartschaften amtsgericht anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewertet entsprechender dynamisierung anhand barwert verordnung fr antragsteller monatlich versorgungsausgleich zugrunde gelegt hiergegen gerichtete beschwerde vbl oberlandesgericht zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde mchte vbl bestehenden anrechte antragsgegners insgesamt statisch qualifiziert wissen parteien bfa rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde vbl begrndet oberlandesgericht fr antragsteller vbl bestehenden anwartschaften anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch beurteilt entgegen auffassung rechtsbeschwerdefhrerin rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden versorgungsanrechte zusatzversorgung ffentlichen dienstes vbl neufassung satzung anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewerten vgl senatsbeschlu juli xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlusses anlage beigefgt hahne sprick ahlt wagenitz dose'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen gewerbsmiger bandenhehlerei strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg april abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen schriftsatz verteidigerin juli vorgelegen harms basdorf raum gerhardt brause'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mai vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden april kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte gmbh schloss juli mbh geschftsanteile hlt beherrschungs gewinnabfhrungsvertrag ab restlichen geschftsanteile hlt schuldnerin vertrag einhaltung kndigungsfrist wichtigem grund brigen erstmals ablauf dezember frist sechs monaten schriftlich gekndigt knnen gekndigt gleicher kndigungsfrist jeweils kalenderjahr verlngern ausgleich fr schuldnerin vorgesehen notariell beurkundeten be schluss stimmten gesellschafter beklagten august beherrschungs gewinnabfhrungsvertrag daraufhin handelsregister eingetragen wurde ber vermgen schuldnerin wurde januar insolvenzverfahren erffnet klger wurde insolvenzverwalter bestellt beantragte gesellschafterversammlung beklagten november kndigung beherrschungs gewinnabfhrungsvertrags beschlieen antrag wurde stimmen herrschenden gesellschaft abgelehnt klger beantragt beschluss gesellschafterversammlung november fr nichtig erklren festzustellen beschluss gefasst worden beherrschungs gewinnabfhrungsvertrag auerordentlich hilfsweise fristgerecht dezember kndigen landgericht beschluss fr nichtig erklrt klage brigen abgewiesen berufungsgericht klage insgesamt abgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgers entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht ausgefhrt beschlussfassung ber kndigung beherrschungs gewinnabfhrungsvertrags handele entscheidung krperschaftlichem charakter herr schende gesellschafter stimmrecht organisationsentscheidung ber wesentliche strukturnderung getroffen ii urteil hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand klger insolvenzverwalter anstelle schuldnerin ausbung stimmrechts gesellschafterversammlung beklagten erhebung anfechtungsklage berechtigt insolvenzverwalter teil verwaltungsrechts recht ausbung stimmrechts gesellschafterversammlung jedenfalls soweit beschlussgegenstand vermgenssphre betrifft vgl olg mnchen zip bergmann festschrift kirchhof ff abs inso insolvenzverwalter insolvenzmasse gehrende vermgen verwalten gmbh geschftsanteil gehrt masse abs inso beschlussgegenstand auerordentlichen hilfsweise ordentlichen kndigung beherrschungs gewinnabfhrungsvertrags weisungsrecht abs gmbhg gewinnbezugsrecht abs gmbhg vermgenssphre schuldnerin betroffen anfechtungsklage beschluss gesellschafterversammlung beklagten auerordentliche kndigung beherrschungs gewinnabfhrungsvertrags abgelehnt verbundene positive beschlussfeststellungsklage auerordentliche kndigung beschlossen wurde schon deshalb unbegrndet kndigungsgrund fehlt anfechtungsklage begrndet gefasste beschluss gesetzes satzungswidrig stelle festzustellende beschluss seinerseits gesetzes satzungskonform vgl bgh urteil mrz ii zr bghz urteil januar ii zr bghz grund auerordentlichen kndigung beherrschungs gewinnabfhrungsvertrags besteht wichtiger grund kndigung liegt kndigenden vertragsteil beherrschten gmbh fortsetzung vertrags mehr zumutbar grund klger dargelegt schuldnerin geschftsanteil wegfall unternehmensvertrags besser verwerten betrifft persnlichen verhltnisse verhltnis beherrschter herrschender gesellschaft anfechtungsklage beschluss gesellschafterversammlung beklagten ordentliche kndigung beherrschungsund gewinnabfhrungsvertrags stimmen mbh abgelehnt ebenfalls unbegrndet entfllt grundlage fr beantragte feststellung kndigung beschlossen wurde gesellschafterversammlung ordentliche kndigung beherrschungs gewinnabfhrungsvertrags mehrheit beschlossen stimmen mbh mitzuzhlen unterlag stimmverbot abs satz fall gmbhg aufgrund gesellschafterlichen treuepflicht verpflichtet fr kndigung stimmen beschlussfassung ber ordentliche kndigung beherrschungs gewinnabfhrungsvertrags beherrschte gesellschaft herrschende gesellschafter stimmberechtigt aa abs satz fall gmbhg gesellschafter beschlussfassung vornahme rechtsgeschfts gegenber betrifft stimmrecht gehren einseitige rechtsgeschftshnliche handlungen bgh urteil juli ii zr zip gegenber erklrende kndigung vertragsverhltnisses stimmverbot ausgenommen sogenannte krperschaftliche sozialakte denen gesellschafter mitgliedsrecht ausbt organbestellungsakte einschlielich beschlussfassung ber dazugehrigen regelungen bezge anstellungsbedingungen bgh urteil september ii zr bghz urteil dezember ii zr bghz urteil dezember ii zr zip ber genehmigung anteilsbertragungen bgh urteil mai ii zr bghz urteil november ii zr zip ber freiwillige einziehung bgh urteil dezember ii zr wm ber nachfolge ausscheidenden gesellschafters bgh urteil januar ii zr wm ber einforderung stammeinlagen bgh urteil juli ii zr zip inneren angelegenheiten gesellschaft betreffenden beschlssen gesellschafter mitwirkung schon versagen beschlussinhalt zugleich persnlichen rechtskreis einwirkt sei wrde gerade billigung missbilligung verhaltens gesellschafter geschftsfhrer geht dadurch richter eigener sache entspricht regelungszweck abs satz fall gmbhg fr sogenannte krperschaftliche sozialakte ausnahme stimmverbot stimmverbot fr beschlussfassung ber rechtsgeschfte gegenber gesellschafter vorgenommen sollen vermieden willensbildung gesellschaft berwiegenden einfluss individuellen verbandsfremden sonderinteressen gesellschafters beeintrchtigt beschlussfassungen ber rechtsgeschfte regelung innergesellschaftlicher angelegenheiten stehen regelmig mitverwaltungsrechte vordergrund eigeninteresse gesellschafters tritt hintergrund grund drfen mitwirkungsrechte angelegenheiten typischerweise gesellschaftern regeln verkrzt bb beschluss ber ordentliche kndigung beherrschungsund gewinnabfhrungsvertrags gegenber herrschenden gesellschafter betrifft verhltnis beherrschten gesellschaft herrschenden gesellschafter inneren angelegenheiten gesellschaft verndert organisationsstruktur herrschenden gesellschafter mitwirkung versagt rechtsprechung schrifttum umstritten aufhebung ordentliche kndigung beherrschungs gewinnabfhrungsvertrags geschftsfhrungsmanahme grundstzlich geschftsfhrer obliegt bayoblg njw rr olg frankfurt zip olg karlsruhe zip altmeppen roth altmeppen gmbhg aufl anh rn mnchkommgmbhg liebscher anh rn michalski zeidler gmbhg aufl syst darst rn koppensteiner rowedder schmidt leithoff gmbhg aufl anh rn dilger wm bungert njw kallmeyer gmbhr krieger janott dstr vetter zip timm geuting gmbhr ff ulrich gmbhr paschos goslar konzern gesellschafter mssten gegebenenfalls ausnahme sonderbeschlusses minderheitsgesellschafter wegen wegfalls ausgleichsanspruchs allenfalls entscheidung treffen ungewhnliches geschft handelt folgerichtig bestnde auffassung stimmverbot fr rechtsgeschft betroffenen herrschenden gesellschafter teilweise geschftsfhrungsmanahme verneint gleichwohl stimmverbot herrschenden gesellschafters angenommen baumbach hueck zllner gmbhg aufl schlanhkonzernr rn sehen aufhebung ordentlichen kndigung beherrschungs gewinnabfhrungsvertrags krperschaftlichen rechtsakt olg oldenburg nzg lutter lutter hommelhoff gmbhg aufl anh rn ulmer casper gmbhg anh rn scholz emmerich gmbhg aufl anh rn mnchhdbgesriii decher aufl rn ehlke zip ff schlgell gmbhr schwartz dnotz priester zgr halm nzg senat frage bisher entscheiden vgl bgh beschluss oktober ii zb bghz urteil november ii zr bghz urteil november ii zr zip beschluss ber ordentliche kndigung innergesellschaftlicher organisationsakt beherrschten gesellschaft beendigung beherrschungs gewinnabfhrungsvertrags eingriff organisationsstruktur gesellschaft verbunden ebenso abschluss un ternehmensvertrags rein schuldrechtlichen charakter gesellschaftsrechtlicher organisationsvertrag rechtlichen status beherrschten gesellschaft ndert bgh beschluss oktober ii zb bghz aufhebung kndigung schuldrechtliche wirkungen weisungsrecht gegenber geschftsfhrern steht kndigung gesellschafterversammlung statt herrschenden unternehmen ausrichtung gesellschaftszwecks konzerninteresse entfllt gesellschafter erlangen gewinnbezugsrecht abhngige gesellschaft verliert andererseits verlustausgleichsanspruch minderheitsgesellschafter gegebenenfalls eingerumten ausgleichsanspruch gesellschaft kndigung satzungsgemen normalzustand zurckkehrt lsst innergesellschaftlichen auswirkungen entfallen lsst eingriff schwcher abschluss beherrschungs gewinnabfhrungsvertrags erscheinen kndigung deshalb grundstzlich geschftsfhrern zugewiesene geschftsfhrungsmanahme anzusehen aktiengesellschaft ordentliche kndigung vorstand zugewiesen sonderbeschluss auenstehenden aktionre verlangt abs satz aktg herrschende gesellschaft vorstand kndigung anweisen aktg kndigung weisungsfreien entscheidung vorstands unterliegt normalzustand weisungsfreiheit vorstands wiederhergestellt abs aktg gmbh handelt geschftsfhrung grundstzlich weisungsfrei abs gmbhg einordnung kndigung geschftsfhrungsmanahme parallel aktienrecht wrde gmbh recht fremden weisungsfreien bereich geschftsfhrung fhren kndigung stimmverbot herrschenden gesellschafters allein weisungen minderheitsgesellschafter unterwerfen gesellschafterliche treuepflicht eingeschrnkt wren aktiengesellschaft sonderbeschluss auenstehenden aktionre erforderlich recht vorstand kndigung anzuweisen treuwidrige versagung mitwirkung herrschenden gesellschafter kndigungsbeschluss abhngigen gesellschaft schtzt treuepflicht abgeleitete stimmpflicht entscheidung ber kndigung unternehmensvertrags stehen verbandsfremde sonderinteressen herrschenden gesellschafters typischerweise vordergrund verlust unmittelbaren weisungsrechts gegenber geschftsfhrung beeintrchtigt art weise ausbung herrschaftsmacht ndert beherrschung statt direkte weisungen herrschende gesellschafter einfluss ber mehrheit gesellschafterversammlung weiterhin ausben weisungen gesellschafterversammlung geschftsfhrung umsetzen ber bestellung geschftsfhrer mittelbar geltung bringen wegfall abfhrung vollstndigen gewinns kndigung beeintrchtigt notwendigerweise sonderinteresse herrschenden gesellschafters entspricht wegfall pflicht verlustausgleich soweit vereinbart ausgleichszahlung mehrheitsgesellschafterin gesellschafterlichen treuepflicht verpflichtet beschlussantrag klgers zuzustimmen sonderinteresse klgers besseren verwertung anteils schuldnerin allein fhrt zustimmungspflicht entwertung geschftsanteils schuldnerin zustimmung beherrschungs gewinnabfhrungsvertrag ausgleich herbeigefhrt sofern angesichts behauptung beklagten schuldnerin anteil strohfrau vermeidung personen grndung bernommen berhaupt anfnglichen wert bergmann strohn drescher reichart born vorinstanzen lg chemnitz entscheidung hko olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mrz insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso insvv vergtung sonderinsolvenzverwalters regelmig entsprechender anwendung vorschriften ber vergtung insolvenzverwalters festzusetzen einzelne aufgabe bertragen knnte gegenstand beauftragung rechtsanwalts hhe vergtung vergtungsanspruch rechtsanwalts rechtsanwaltsvergtungsgesetz begrenzt sonderinsolvenzverwalter rechtsanwalt zugelassen fr ttigkeit bestellt rechtsanwalt zugelassener verwalter angemessenerweise rechtsanwalt bertragen htte bemisst vergtung unmittelbar rechtsanwaltsvergtungsgesetz bgh beschluss mrz ix zb lg neubrandenburg ag neubrandenburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr pape grupp richterin mhring mrz beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts neubrandenburg august aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde weitere beteiligte verwalterin sowohl insolvenzverfahren ber vermgen vermgen insolvenzverfahren ber gbr deren gesellschafter insolvenzverfahren ber vermgen meldete weitere gbr hhe beteiligte forderung insolvenzgericht bestellte weiteren beteiligten sonderinsolvenzverwalter aufgabe angemeldete forderung gbr prfen weitere beteiligte fhrte bertragene ttigkeit beantragte vergtung zuzglich auslagenpauschale umsatzsteuer festzusetzen insolvenzgericht vergtung verfahrensgebhr fr insolvenzverfahren nr vv rvg mindestwert gem rvg zuzglich auslagenpauschale umsatzsteuer mithin festgesetzt sofortige beschwerde beteiligten landgericht vergtung insgesamt heraufgesetzt weitergehende beschwerde zurckgewiesen beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt beteiligte zurckgewiesenen teil antrags ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo abs satz inso abs inso analog brigen zulssig fhrt sache aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache beschwerdegericht beschwerdegericht ausgefhrt vergtung sonderinsolvenzverwalters erfolge grundstzlich insolvenzrechtlichen vergtungsverordnung bestellung beteiligten darauf beschrnkt sei einzelnen anspruch prfen knne vergtung hher insvv verbindung bestimmungen rechtsanwaltsvergtungsgesetzes festgesetzt bestimme somit letztlich gesetz danach sei fache gebhr analog nr vv rvg anzusetzen gegenstandswert sei gem abs abs satz rvg ca verfahrensgegenstndlichen forderung bestimmen vergtung betrage deshalb zuzglich auslagenpauschale umsatzsteuer ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung punkten stand vergtung sonderinsolvenzverwalters bemisst entsprechender anwendung bestimmungen ber vergtung insolvenzverwalters inso insolvenzrechtlichen vergtungsverordnung meist bezieht ttigkeit sonderinsolvenzverwalters teil aufgaben insolvenzverwalters dadurch rechnung getragen vergtung angemessenen bruchteil vergtung verwalters festgesetzt darber hinaus knnen entsprechend insvv abschlge festgesetzt angemessene vergtung erreichen regelung ber mindestvergtung abs insvv gilt dabei bgh beschluss mai ix zb nzi rn sonderinsolvenzverwalter lediglich aufgabe einzelne ansprche prfen tabelle anzumelden anderweitig rechtlich durchzusetzen ttigkeit allerdings derjenigen insolvenzverwalters kaum mehr vergleichbar fall vergtung jedenfalls hher festgesetzt insvv beansprucht knnte sonderinsolvenzverwalter vorschrift fr ttigkeit rechtsanwalt steuerberater wirtschaftsprfer vergten wre liegt voraussetzung bemisst vergtung sonderinsolvenzverwalters bestimmungen rechtsanwaltsvergtungsgesetzes bgh beschluss mai aao rn januar ix zb zinso rn grundstzen beteiligte anspruch festsetzung unmittelbar bestimmungen rechtsanwaltsvergtungsgesetzes berechneten vergtung voraussetzungen denen rechtsanwalt zugelassener verwalter fr einsatz besonderen sachkunde insvv berechnete vergtung verlangen lagen aufgabe beteiligten sonderinsolvenzverwalter beteiligten angemeldete forderung prfen prfung aufnahme insolvenztabelle angemeldeten forderungen gehrt kernaufgaben insolvenzverwalter regel auszufhren lage rechtsanwalt zugelassen ttigkeit deshalb angemessener weise rechtsanwalt bertragen ausnahmsweise besondere rechtliche schwierigkeiten prfung forderung verbunden dafr streitfall festgestellt entgegen ansicht beschwerdegerichts bemisst vergtung beteiligten letztlich rechtsanwaltsvergtungsgesetz auftrag sonderinsolvenzverwalter prfung angemeldeten forderung beschrnkt steht bertragung ttigkeit rechtsanwalt entgegen einsatzes besonderen sachkunde rechtsanwalts bedarf vergtung sonderinsolvenzverwalters bestimmungen insolvenzrechtli chen vergtungsverordnung bemessen vergtung rechtsanwalt fr ttigkeit rechtsanwaltsvergtungsgesetz beanspruchen knnte bildet sofern ttigkeit sonderinsolvenzverwalters insgesamt gegenstand beauftragung rechtsanwalts knnte fall lediglich obere grenze festzusetzenden vergtung berschritten wohl unterschritten darf angefochtene entscheidung danach aufzuheben sache erneuten tatrichterlichen festsetzung vergtung beschwerdegericht zurckzuverweisen vergtung beteiligten inso verbindung insolvenzrechtlichen vergtungsverordnung berechnen bestimmung oberen grenze vergtung bercksichtigen hypothetischen vergtung bestimmungen rechtsanwaltsvergtungsgesetzes geschftsgebhr fr auergerichtliche ttigkeit nr vv rvg zugrunde legen gebhr analog nr vv rvg gebhr betrifft unterfall ebenfalls einschlgigen allgemeinen verfahrensgebhr fr insolvenzverfahren nr vv rvg anmeldung insolvenzforderung fr insolvenzglubiger fllen insvv geht hingegen vergtung insolvenzverwalter obliegenden ttigkeit magabe gebhren ttigkeit gesondert beauftragter rechtsanwalt beanspruchen knnte ttigkeit ganz verschiedene gegenstnde betrifft prfung angemeldeten forderung erlaubt anwendung rahmengebhr nr vv rvg bercksichtigung forderungsprfung einzelfall verbundenen aufwands ber denjenigen forderungsanmeldung hinausgehen kayser gehrlein grupp pape mhring vorinstanzen ag neubrandenburg entscheidung lg neubrandenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mrz rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes mrz vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen geltend gemachte divergenz berufungsurteils entscheidung xi zivilsenates februar xi zr zip gegeben rechtsstreit steuerfiskus gerichteter zivilrechtlicher bereicherungsanspruch zugrunde liegt geht vielmehr bereicherungsrechtlichen ausgleich zwei gemeinden finanzsystem koch beteiligt fr rckabwicklung einzelnen zahlungsflsse grundstzen nichtleistungskondiktion gelten bereicherungsrechtlichen besonderheiten vgl bereits senatsbeschlu september iv zr berufungsgericht durfte vortrag beklagten dahin verstehen ber hinausgehende kapitalnutzungszinsen bestritten sollten beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen mordes anstiftung mord strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts ravensburg juli unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen angeklagten tragen nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen rge angeklagten landgericht sei nen antrag einholung psychologischen sachverstndigengutachtens unrecht abgelehnt greift landgericht ergebnis zutreffend ausgefhrt anbetracht anzahl tatschlicher anhaltspunkte fr anstiftung mitangeklagten wren ausfh rungen psychologischen sachverstndigen denen zufolge naheliege berlegungen verschwindenlassen frau ernst nahm aufgriff art vorauseilendem gehorsam tat umsetzte geeignet schwurgerichtskammer zweifel richtigkeit bisher getroffenen feststellungen insbesondere tatbeitrag anbelangt begrnden validitt beweisbehauptung frage gestellt ergebnis gekommen entscheidenden fall sei ungeachtet beson deren charakterstruktur angestiftet worden sol cher schlu rechtsgrnden beanstanden entscheidung strafsenats bundesgerichtshofs juni nstz revision beruft steht beweisbehauptung liege nahe tat vorauseilendem gehorsam begang diametralem widerspruch berzeugung landgerichts grund bisherigen beweisergebnisses sei angestiftet worden beweisantrag naheliegende mglichkeit behauptet durfte landgericht weitere beweiserhebung schlu kommen konkreten fall mglichkeit realisiert schfer maul boetticher granderath schluckebier'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober patentnichtigkeitsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sachverstndigenablehnung vi zpo abs anschein vollstndiger unvoreingenommenheit begrndet sachverstndige wirtschaftlichen verbindung parteien steht nimmt sachverstndige gutachtenauftrag dritten seinerseits beratungsverhltnis parteien steht kommt engen voraussetzungen betracht bgh beschluss oktober zr bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr meier beck richter keukenschrijver richterin mhlens sowie richter dr grabinski dr bacher beschlossen sachverstndigen prof dr ing betref fende ablehnungsgesuch zurckgewiesen grnde antrag zulssig sache jedoch begrndet gerichtliche sachverstndige prof dr ing ge richt schreiben september mitgeteilt april gmbh nachfolgend gmbh gebeten worden sei klienten kurzbewertung hinsichtlich essentialitt patenten untersttzen april sei vertrag gmbh zustande gekommen weitere trge gegeben anlsslich jhrigen bestehens gmbh sei erstmalig veranstaltung september eingeladen worden erfahren gmbh derzeit direkt indirekt fr klgerin patentstreitigkeiten beklagte bearbeite zumindest verfahren involviert sei gerichtliche sachverstndige gutachten erstattet sei september bekannt gerichtlichen sachverstndigen sei november bekannt herrn gmbh seit allgemeinen anfrage kontaktiert worden sei grundstzlich bereit sei ipr fragen kompetenzgebiet fr gmbh ttig vertrag kooperation seien seinerzeit zustande gekommen gerichtliche sachverstndige herrn gutachterttig keit fr bundesgerichtshof pflicht unabhngigkeit neutralitt streitsachen parteien rechtsstreits hingewiesen gmbh neutrale vermittlerin experten expertise verstanden beklagte sttzt ablehnungsantrag wesentlichen darauf gerichtlichen sachverstndigen enge verbindung gmbh klgerin verborgen bleiben drfen internetauftritt gmbh klar eindeutig erkennbar sei zudem ergebe besorgnis befangenheit schreiben gerichtlichen sachverstndigen september sachverhalt oberflchlich dargelegt ii abs zpo zpo sachverstndiger abgelehnt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit rechtfertigen grund beklagte dargelegt vorbringen ergeben gebotenen objektiven betrachtung umstnde sicht beklagten zweifel unparteilichkeit gerichtlichen sachverstndigen begrnden knnen anschein vollstndiger unvoreingenommenheit begrndet sachverstndige wirtschaftlichen verbindung parteien steht bgh beschluss juli zr rn beschluss juli zr nimmt sachverstndige demgegenber gutachtenauftrag dritten seinerseits beratungsverhltnis parteien steht kommt engen voraussetzungen betracht streitfall gegeben besorgnis befangenheit zunchst umstnde aufnahme wirtschaftlichen verbindung gmbh be grndet gerichtlichen sachverstndigen prof dr ing zustandekommen beratungsvertrages april gmbh bewusst klgerin rechtlichen auseinandersetzungen beklagten beraten richtigkeit entsprechenden ausfhrungen sachverstndigen schreiben september gericht beklagten frage gestellt worden beratungsleistung sachverstndige fr gmbh erbracht berdies punktueller natur dauer angelegt stand angaben inhaltlichem zusammenhang streitfall betrifft prozessparteien gmbh weislich beklagten vorgelegten auszge internetprsenz fr vielzahl anbietern bereich mobilfunktechnik sowie zahlreiche rechtanwalts patentanwaltskanzleien ttig deshalb lager klgerin zugeordnet daher besorgen sachverstndige abschluss streitfall erstellten schriftlichen gutachtens auftrag gegebene ttigkeit fr gmbh daran gehindert gutachten mndlichen verhandlung unvoreingenommen abzugeben abweichende beurteilung ergibt entgegen auffassung beklagten daraus gerichtliche sachverstndige nher dargelegt fr klienten gmbh erteilung auftrags ttig honorar fr ttigkeit erhalten umfang gmbh november auftrge aussicht gestellt ausfhrungen gerichtlichen sachverstndigen glaubwrdigkeit zweifel bestehen folgt lediglich kurzbewertung beteiligt zusammenhang gerichtlichen auseinandersetzungen steht streitparteien involviert gmbh november all gemeinen anfrage herangetreten grundstzlich bereit sei gutachtenauftrge anzunehmen angaben gengen zweifel unvoreingenommenheit verbindungen gmbh ergeben knnten auszurumen schon angesichts sachverstndige anlass nheren angaben meier beck keukenschrijver grabinski mhlens bacher vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ci zpo nr prozessbevollmchtigten eigenhndig unterschriebener berufungsbegrndungsschriftsatz formwirksam entgegen anweisung prozessbevollmchtigten normalem gefaxt direkt computerfax eingescannter unterschrift elektronisch berufungsgericht bermittelt stellt lediglich uerliche technische inhaltliche vernderung prozessbevollmchtigten eigenhndige unterschrift autorisierten bestimmenden schriftsatzes dar prospekt fr beitritt windpark beteiligungsgesellschaft geworben bereich fr beitrittsentscheidung anlegers wesentlichen frage windertrge letztlich rentabilitt anlage interessenten richtig vollstndig informieren daran fehlt prospekt verschwiegen gutachten ber prospekt dargestellten prognostizierten windertrge jeweils sicherheitsabschlag empfohlen worden bgh beschluss januar ii zr olg hamm lg bochum ii zivilsenat bundesgerichtshofes januar vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer caliebe dr reichart dr drescher einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm mrz beschluss zpo zurckzuweisen streitwert grnde zulassungsgrnde abs zpo liegen revision aussicht erfolg weder berufungsgericht zulassungsgrund angefhrte sonstiger zulassungsgrund liegt smtliche fr entscheidung vorliegenden falles erheblichen rechtsfragen anforderungen unterschrift bestimmender schriftstze stellen anforderungen beteiligungs prospekt hinblick ordnungsgeme information anlageinteressenten gengen wann urschlichkeit prospektmangels auszugehen wer prospektverantwortlicher hchstrichterlichen rechtsprechung hinreichend geklrt rechtfertigen zulassung gilt insbesondere fr berufungsgericht fr zulassungswrdig gehaltene frage anforderungen darstellung prognose windenergieertrgen prospekten denen fr beteiligung windkraftanlagen geworben stellen stndigen rechtsprechung senates entwickelten prospekthaftungsgrundstzen typisiertes vertrauen anlegers richtigkeit vollstndigkeit prospektverantwortlichen gemachten angaben anknpfen prospekt allgemeinen grundlage fr beitrittsentschluss geworbenen interessenten bildet zutreffendes bild angebotenen beteiligung vermitteln gehrt smtliche umstnde fr entschlieung prospekt angesprochenen anlageinteressenten bedeutung knnen richtig vollstndig dargestellt vgl sen urt januar ii zr wm zuletzt sen urt dezember ii zr umdr nachw genau anforderungen prospekt gengen beitritt windparkbeteiligungsgesellschaft geworben bereich fr beitrittsentscheidung anlegers wesentlichen frage windertrge letztlich rentabilitt anlage interessenten richtig vollstndig informieren prospekt anforderungen gengt frage einzelfalls nmlich prfung bewertung konkreten prospektangaben frage deren berprfung tatrichter obliegt evtl sachverstndig beraten feststellen darstellung prognose windertrgen konkreten prospekt richtig vollstndig ii revision insgesamt statthaft abs nr zpo berufungsgericht entscheidungsgrnden revision oben angefhrten umfang zugelassen beschrnkung zulassung unzulssig zulassung revision stndiger rechtspre chung bundesgerichtshofs tatschlich rechtlich selbstndigen teil gesamtstreitstoffes beschrnkt gegenstand teil grundurteils revisionsklger revision beschrnken knnte st rspr siehe bghz nachw unzulssig hingegen zulassung revision bestimmte rechtsfrage entscheidungselement urteils beschrnken fehlerhaftigkeit prospektes selbstndig anfechtbares urteilselement darstellt beschrnkung zulassung revision berufungsgericht unzulssig fehlt wirksamen beschrnkung zulassung allein beschrnkung zulassung unwirksam revision daher unbeschrnkt zugelassen bghz aao nachw revision jedoch aussicht erfolg recht berufungsgericht davon ausgegangen berufung rechtzeitig begrndet worden eingescannten unterschrift prozessbevollmchtigten klger beim berufungsgericht eingegangene computerfax berufungsbegrndungsfrist gewahrt aa fr computerfax bermittelte berufungsbegrndung gemeinsame senat obersten gerichtshfe bundes april entschieden bghz prozessen vertretungszwang bestimmende schriftstze formwirksam elektronische bertragung textdatei eingescannter unterschrift faxgert gerichts bermittelt knnen zweck schriftform rechtssicherheit insbesondere verlsslichkeit eingabe gewhrleisten knne falle derartigen elektronischen bermittlung gewahrt entspreche bestimmender schriftsatz inhaltlich prozessualen anforderungen sei person erklrenden regel dadurch eindeutig bestimmt unterschrift eingescannt sei mageblich fr beurteilung wirksamkeit elektronisch bermittelten schriftsatzes sei allein veranlassung prozessbevollmchtigten empfangsort gericht erstellte krperliche urkunde bghz aao bb angesichts berufungsgericht festgestellten umstnde versendung computerfaxes gengt schriftsatz anforderungen prozessbevollmchtigte klger persnliche unterschrift ausgedruckten berufungsbegrndungsschriftsatz stndigen rechtsprechung gefordert siehe bghz unbedingten willen ausdruck gebracht volle verantwortung fr inhalt schriftsatzes bernehmen anweisung zeugen verbunden schriftsatz verantworteten inhalt gericht einzureichen berufungsgericht fristgerecht erstellte krperliche urkunde verantworteten inhalt veranlassung erstellt worden daran vermag umstand ndern eigenhndig unterschriebene schriftsatz entgegen anweisung normalem gefaxt zeugen wegen defekts faxgerts direkt com puterfax eingescannter unterschrift elektronisch gericht bermittelt worden stellt lediglich uerliche technische inhaltliche vernderung prozessbevollmchtigten eigenhndige unterschrift autorisierten bestimmenden schriftsatzes dar ndert deshalb daran fristgerecht eingegangene schriftsatz veranlassung prozessbevollmchtigten krperliche urkunde erstellt worden berufungsgericht zutreffender anwendung hiervon rechtsprechung entwickelten grundstze tatrichterlicher revisions rechtlich angreifbarer weise prospektfehler bejaht windenergieertrag windparkanlage sicherlich jedoch entscheidenden kriterien fr anlageentscheidung desjenigen derartigen projekt beteiligt prognose windertrge berufungsgericht zusammenhang feststellungen landgerichts gesttzt wonach prospektierten ertrge erzielt worden zutreffend entschieden prospekt anlageinteressenten inhaltlich richtig vollstndig informierenden art weise dargestellt daran vermag umstand ndern berufungsgericht zweifel zieht drei windgutachten fachlich zutreffend erstellt mangel prospekts liegt vielmehr darin verschwiegen drei eingeholten gutachten fachlich zutreffend ermittelten windertrag jeweils sicherheitsabschlag zweimal empfohlen worden demgegenber vermittelt prospekt eindruck fr einzelnen gutachten genannten windertrge gutachtern jeweils abschlieend prognostizierte ertrge dargestellt worden seien prospektverantwortlichen sozusagen eigene manahme grtmglichen absicherung prognose ihrerseits eigenstndig zustzlichen igen abschlag niedrigste bzw ca bzw ca beiden gutachten vorgenommen htten tatschlich lag ige abschlag zwei gutachten bzw jeweiligen gutachter empfohlenen sicherheitsabschlag dritten gutachten geringfgig darber darstellung prospekt wurde anlageinteressenten vorsorglich prospektherausgebern prognostizierte sicherheit vorgespiegelt jedenfalls zwei drei gutachten gedeckt jedenfalls prospektmangel vorliegt kommt weiteren berufungsgericht angenommenen fehler zusammenhang darstellung netz bertragungsverluste mehr entscheidend darin folgen insoweit weiterer prospektmangel vorliegt genannten verluste absoluten zahlen gutachter lediglich jeweils vorgenommenen sicherheitsabschlgen bercksichtigt mindern hintergrund nochmals prospektverantwortlichen herausgestellten igen sicherheitsabschlag nmlich bereits umfang darstellung beklagten regelmig umfang vorhandenen netz bertragungsverluste bereits fast vllig aufgezerrt berufungsgericht angestellten kausalittserwgungen erhobene rge beklagten zpo greift berufungsgericht geht heranziehung stndigen rechtsprechung senats zutreffend davon lebenserfahrung entspricht prospektfehler fr anlageentscheidung urschlich geworden entscheidend insoweit unzutreffende unvollstndige informationen prospekts recht anlegers eingegriffen worden eigener entscheidung abwgung fr wider darber befinden projekt investieren siehe sen urt mai ii zr zip juli ii zr zip vermutung widerlegbar anhaltspunkte dafr klger vollstndiger aufklrung dennoch fr anlage entschieden htten insoweit darlegungs beweispflichtigen beklagten vorgetragen worden ersichtlich revisionsbegrndung vermag insoweit bergangenen vortrag tatsacheninstanzen aufzuzeigen entgegen ansicht revision berufungsgericht prospektverantwortlichkeit beklagten recht bejaht aa wegen falscher unvollstndiger prospektangaben haften personen fr geschicke unternehmens fr herausgabe prospekts verantwortlich zhlen initiatoren grnder gestalter gesellschaft soweit management bilden beherrschen darber hinaus haften personen gesellschaft stehen neben geschftsleitung besonderen einfluss ausben deshalb mitverantwortung tragen bghz nachw hintermnner angesehen knnen bzw mageblich konzeption projekts beteiligt anknpfungspunkt dabei einfluss gesellschaft initiierung projekts bghz bb beide beklagte erfllen voraussetzungen beklagte alleinige grndungskommanditistin beteiligungsgesellschaft hielt smtliche geschftsanteile persnlich haftenden gesellschafterin beklagten darber hinaus mageblichen einfluss gesellschaft initiierung projekts ber bauleitung hinausgehenden koordinierung beteiligten fertigstellung windparks sowie verpflichtet abstimmung kreditinstituten brigen beteiligten vorzunehmen weiteren mageblichen einfluss dadurch sicherstellung fremdfinanzierung oblag sowohl form vermittlung darlehen hinblick gesamte vertragsabwicklung insbesondere konzeptionierung fremdfinanzierung einschlielich kreditinstituten institutionellen anlegern verbundenen gesprche sowie aushandlung prfung darlehenskonditionen prospektverantwortlichkeit beklagten folgt daraus gruwort initiatorin dargestellt projekt gesprochen bereits entwickelten windparks hingewiesen verantwortlichkeit folgt zustzlich daraus mehrheitsaktionrin beklagten wiederum smtliche geschftsanteile komplementrin beteiligungsgesellschaft hielt deren alleinige grndungskommanditistin mehrheitseinfluss komplementr gmbh zustzlich mageblichen einfluss gesellschaft initiierung projekts goette kraemer reichart caliebe drescher hinweis revisionsverfahren zurckweisungsbeschluss erledigt worden vorinstanzen lg bochum entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet november olovcic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja sgb vii abs gg art bgb fc wegen regelmig gegebenen inneren zusammenhangs diagnosestellung vorbereitenden manahmen entscheidung ber richtige heilbehandlung manahmen ebenfalls ffentlichrechtlichen aufgabe durchgangsarztes zuzuordnen folge unfallversicherungstrger fr etwaige fehler bereich haften aufgabe rechtsprechung doppelten zielrichtung vgl senatsurteil dezember vi zr bghz rn bgh urteil dezember iii zr bghz erstversorgung durchgangsarzt ebenfalls ausbung ffentlichen amtes zuzurechnen folge unfallversicherungstrger fr etwaige fehler bereich haften aufgabe bgh urteil dezember iii zr bghz bestimmung passivlegitimation regelmig durchgangsarztbericht abzustellen durchgangsarzt art erstversorgung arzt dokumentiert bgh urteil november vi zr olg frankfurt main lg limburg ecli de bgh uvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter galke richter sthr offenloch richterinnen dr oehler dr roloff fr recht erkannt revision beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mrz zurckgewiesen klger trgt kosten revisionsrechtszuges einschlielich kosten streithelferin letztere juni ab zeitpunkt beitrittswechsels juni trgt streithelferin klgers kosten rechts wegen tatbestand klger macht schadensersatzansprche arbeitsunfall mrz beklagten geltend chefarzt krankenhauses durchgangsarzt knftig arzt berufsgenossenschaft knftig streithelferin arbeitsunfall wurde klger krankenhaus eingeliefert behandlung ambulanz erfolgte rztin beklagte funktion arzt vertreten lie stndigen vertreterin arztes bestellt untersuchte klger arztbericht fertigung rntgenaufnahmen erstdiagnose prellung bws angegeben art erstversorgung arzt heit symptomatisch voltaren resinat pantozol mg khlen schonen art heilbehandlung wurde allgemeine heilbehandlung arzt angeordnet klger wurde arbeitsfhig erachtet nachschau mrz erfolgen sofern arbeitsunfhigkeit behandlungsbedrftigkeit vorliegen verschlimmerung sofort klger begab mrz ambulante behandlung arztes stellte fertigung weiterer rntgenaufnahmen diagnose fraktur lwk hinterkantenbeteiligung klger wurde dortige unfallchirurgische klinik aufgenommen mrz operiert streithelferin gewhrte verletztengeld vorlufige erwerbsminderungsrente fr zeit august ende februar landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgers angefochtenen beschluss gem abs zpo zurckgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt klger schadensersatzansprche entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts beklagte passivlegitimiert rzte handelten entscheidung weise verletzter berufsgenossenschaftliche heilbehandlung bernommen wer ffentlich rechtlich sinne art gg bgb durchgangsrztlichen ttigkeit zhlten untersuchung diagnosestellung berwachung heilerfolgs erfolgten mithin ausbung ffentlichen amtes bestehe fehler falschen diagnose klger behauptet setze fehler weiteren behandlung fort stelle folge ffentlich rechtlichen fehldiagnose dar passivlegitimiert sei fllen berufsgenossenschaft arzt erst weiterbehandlung bernehme dabei behandlungsfehler unterlaufe komme eigene zivilrechtliche haftung betracht konstellation liege beklagte funktion arzt rztin vertreten lassen stndigen vertreterin arztes bestellt sei begrnde behandlungsverhltnis klger fr mrz vorgehen pflichtverletzung beklagten arzt werten betreffe entsprechende funktion wre gegebenenfalls berufsgenossenschaft gerichteten verfahren beachtlich ii angefochtene urteil hlt revisionsrechtlichen berprfung stand berufungsgericht recht passivlegitimation beklagten verneint streitfall berufsgenossenschaft gem art gg bgb passivlegitimiert rztliche heilbehandlung allerdings regelmig ausbung ffentlichen amtes sinne art gg vgl senatsurteile dezember vi zr bghz rn mrz vi zr versr rn januar vi zr versr rn bgh urteil dezember iii zr bghz rztliche behandlung arbeitsunfall berufsgenossenschaft obliegende aufgabe heilbehandlung stellt berufsgenossenschaft obliegende pflicht dar arzt heilbehandlung durchfhrt bt deshalb ffentliches amt haftet fr fehler persnlich vgl senatsurteile juni vi zr bghz dezember vi zr aao mrz vi zr aao bgh urteil dezember iii zr aao ttigkeit arztes jedoch vollem umfang privatrecht zugeordnet allgemeine besondere heilbehandlung erforderlich entscheidet grundstzlich arzt art schwere verletzung entscheidung erfllt berufsgenossenschaft obliegende aufgabe bt ffentliches amt entscheidung ber art heilbehandlung fehlerhaft verletzte dadurch geschdigt haftet fall fr schden arzt persnlich berufsgenossenschaft art satz gg bgb vgl senatsurteile juni vi zr aao dezember vi zr aao rn mrz vi zr aao rn senatsbeschluss mrz vi zr juris bgh urteil dezember iii zr aao ff gilt soweit berwachung heilerfolgs lediglich grundlage entscheidung dient verletzte allgemeinen heilbehandlung verbleibt besondere heilbehandlung berwiesen vgl senatsurteil mrz vi zr aao rn sogenannte nachschau gem abs gem abs sgb vii abgeschlossenen vertrags streitfall ab april geltende fassung mageblich verffentlicht knftig vertrag klger macht geltend behandelnden rztin sei mrz behandlungsfehler unterlaufen fraktur erkannt fraktur htte ruhigstellung operation ausheilen knnen folgen seien dauerhafte minderung erwerbsfhigkeit minderbeweglichkeit wirbelsule beklagte sei arzt chefarzt fr fehlbehandlung eingangsdiagnose erstversorgung verantwortlich vorbringen fhrt passivlegitimation beklagten frage arzt untersuchung diagnosestellung diagnosestellung ffentliches amt ausbt hchstrichterlich geklrt vgl senatsurteile dezember vi zr bghz rn mrz vi zr versr rn aa obergerichtlichen rechtsprechung einordnung diagnosefehlers teilweise darauf abgestellt pflichten arztes ausbung ffentlichen amtes denen privatrechtlichen rztlichen behandlungsvertrag patienten berschneiden knnen doppelte zielrichtung vgl senatsurteil dezember vi zr bghz rn senatsbeschluss mrz vi zr juris rn bgh urteil dezember iii zr bghz mithin sei fr frage haftung entscheidend bereich fehler untersuchung auswirke komme aufgrund fehlerhaften entscheidung frage beson dere heilbehandlung einzuleiten sei patient dadurch geschdigt sei ttigkeit arztes hoheitlich qualifizieren hafte unfallversicherungstrger wirke diagnosefehler hingegen unsachgemen heilbehandlung arzt komme hafte persnlich allgemeinen zivilrechtlichen grundstzen vgl olg bremen medr olg hamm gesr juris rn ff olg oldenburg versr juris rn ff teilweise allerdings haftung berufsgenossenschaft fr folgen diagnosefehlers bejaht diagnose entscheidung arztes dient besondere heilbehandlung einzuleiten sei fehler weiteren behandlung fortsetzt einheitliche aufgabe haftungsrechtlich unterschiedlich beurteilende ttigkeitsbereiche aufgespalten drfe vgl olg schleswig gesr lg karlsruhe medr wohl lg dresden medr bb schrifttum umstritten diagnose befunderhebungsfehler arztes rahmen eingangsuntersuchung beurteilen teilweise auffassung vertreten arzt hafte fr fehler untersuchung diagnosestellung diagnosestellung persnlich vgl schlaeger bg zap fach ff spickhoff greiner medizinrecht aufl kap rn ziegler gesr gesetzliche unfallversicherungstrger sei verpflichtet durchgangsrztliche verfahren organisieren verfgung stellen gesetzliche verpflichtung jeweiligen versicherten untersuchen schulde unfallmedizinische versorgung sinne vorhaltens entsprechenden infrastruktur hierfr sei arztverfahren eingefhrt worden sicherstellen solle unfallverletzten regelfall besonders qualifizierten sachlich ausgestatteten arzt untersucht wrden sowohl diagnose befunderhebung seien elementare rztliche aufgaben ffentlichen aufgabe wrden daher komme haftung gesetzlichen unfallversicherungstrgers allenfalls betracht fehler weise auswirkten verletzte aufgrund verletzungen adquaten form heilbehandlung zugefhrt ber mehr msse arzt erfllung amtspflichten entscheiden vgl schlaeger aao ziegler aao hinsichtlich fehlers durchgangsrztlichen eingangsuntersuchung diagnosestellung sowie diagnosestellung auffassung oberlandesgerichts schleswig hierfr berufsgenossenschaft einzustehen meinungen schrifttum geteilt vgl frahm nixdorf walter arzthaftungsrecht aufl rn jorzig gesr martis winkhart martis arzthaftungsrecht aufl hk akmlissel stichwort arzt mai rn nustein versr olzen medr olzen kaya medr wank sgb gelten fehler falschen diagnose besteht weiteren behandlung arzt fortsetzt fall stelle folge ffentlichrechtlichen fehldiagnose dar bleibe ffentlich rechtlichen bereich zuzuordnen durchgangsrztlichen untersuchungen anschlieender diagnosestellung seien unabdingbarer inhaltlicher teil ffentlich rechtlich geprgten entscheidung arztes ber weitere heilbehandlung haftungsrechtliche aufspaltung einheitlichen entscheidungsvorgangs sei weder interessengerecht rechtlich berzeugend aufgrund inneren zusammenhangs entscheidung ber heilbehandlung mssten dafr geltenden grundstze fr entscheidung fhrenden untersuchungen diagnosestellung fr diagnosestellung gelten vgl frahm nixdorf walter aao mwn hk akmlissel aao olzen medr wank sgb cc auffassung vorzugswrdig abs satz sgb vii unfallversicherungstrger durchfhrung heilbehandlung manahmen treffen mglichst frhzeitig versicherungsfall einsetzende sachgeme heilbehandlung soweit erforderlich besondere unfallmedizinische berufskrankheiten behandlung gewhrleistet schon spricht dafr entscheidung allgemeine besondere heilbehandlung erforderlich vorbereitenden manahmen ausbung ffentlichen amtes betrachten vgl bgh urteil dezember iii zr bghz mageblich fr zuordnung inhaltliche berlegungen durchgangsrztliche untersuchungen insbesondere notwendige befunderhebungen stellung richtigen diagnose anschlieende diagnosestellung regelmig unabdingbare voraussetzungen fr entscheidung allgemeine heilbehandlung besondere heilbehandlung erfolgen fehler stadium regelmig vorgabe abs satz sgb vii entgegenstehen mglichst frhzeitig versicherungsfall einsetzende sachgeme heilbehandlung gewhrleisten mithin bilden befunderhebung diagnosestellung grundlage fr berufsgenossenschaft obliegende ausbung ffentlichen amtes erfolgende entscheidung allgemeine heilbehandlung ausreicht wegen schwere verletzung besondere heilbehandlung erforderlich streitfall daran deutlich klger wegen behaupteten fehlerhaften ersten diagnose arbeitsfhig angesehen erst ent scheidung arztes dortige unfallchirurgische klinik aufgenommen mrz operiert wurde befunderhebung rahmen eingangsuntersuchung zunchst gestellte diagnose notwendigerweise dahingehend ausgewirkt notwendigkeit operation erforderlichkeit besonderen heilbehandlung verneint wurden anbetracht regelmig gegebenen inneren zusammenhangs diagnosestellung vorbereitenden manahmen entscheidung ber richtige heilbehandlung manahmen ebenfalls ffentlich rechtlichen aufgabe arztes zuzuordnen richtige diagnose zugleich bedeutung fr sptere heilbehandlung wre unnatrliche aufspaltung einheitlichen lebensvorgangs manahmen je vortrag klgers zugleich ffentlich rechtlich privatrechtlich einstufen wrde hinblick darauf vorbereitenden manahmen diagnosestellung diagnosestellung arzt erster linie erfllung ffentlichen amt ergebenden pflichten vorgenommen manahmen amt zuzuordnen folge unfallversicherungstrger fr etwaige fehler bereich haften soweit rechtsprechung senats doppelten zielrichtung vgl senatsurteil dezember vi zr bghz rn senatsbeschluss mrz vi zr juris rn abgeleitet hlt senat daran fr vorbereitenden manahmen diagnosestellung diagnosestellung fest anfrage iii zivilsenat bundesgerichtshofs mitgeteilt insoweit etwa abweichenden auffassung vgl bgh urteil dezember iii zr bghz ebenfalls festhlt bgh beschluss november iii arz vorbringen klgers erstversorgung fhrt passivlegitimation beklagten aa bundesgerichtshof allerdings entschieden berufsgenossenschaft bestellter arzt rztlichen erstversorgung unfallverletzten ausbung ffentlichen amtes handelt bgh urteil dezember iii zr bghz hinblick entscheidung wurde rechtsprechung angenommen bundesgerichtshof fasse amtspflichtbereich fr arzt trger gesetzlichen unfallversicherung hafte eng arzt hafte fr fehler bernommenen heilbehandlung fr fehler rztlichen erstversorgung trger gesetzlichen unfallversicherung eingesetzte arzt be funktionen rahmen ffentlich rechtlichen beziehungen hinsichtlich entscheidung fr arbeitsunfall verletzten allgemeine heilbehandlung ausreicht besondere heilbehandlung erbringen vgl olg bremen medr olg hamm gesr juris rn ff olgr hamm olg mnchen ahrs insoweit sei doppelte zielrichtung ttigkeit arztes beachten schrifttum hinsichtlich erstversorgung berwiegend ausgefhrt sei bghz entschieden privatrechtlich geprgt durchgangsarzt fr fehlerhaftes erstversorgung unfallverletzungen persnlich hafte vgl frahm nixdorf walter arzthaftungsrecht aufl rn hk akm lissel stichwort durchgangsarzt mai rn laufs kern kern handbuch arztrechts aufl kap rn olzen kaya medr pauge arzthaftungsrecht aufl rn spickhoff greiner medizinrecht aufl kap rn aa kreft lm art gg nr bl klaus mller sgb nustein versr wolber sozialversicherung bb auffassung erkennenden senats erstversorgung arzt ausbung ffentlichen amtes zuzurechnen anfrage iii zivilsenat bundesgerichtshofs mitgeteilt gegenteiligen auffassung festhlt bgh beschluss november iii arz abs satz sgb vii unfallversicherungstrger bereits ausgefhrt durchfhrung heilbehandlung manahmen treffen mglichst frhzeitig versicherungsfall einsetzende sachgeme heilbehandlung soweit erforderlich besondere unfallmedizinische berufskrankheiten behandlung gewhrleistet dabei handelt ffentlich rechtliche pflicht einzelheiten vertrag deutschen gesetzlichen unfallversicherung spitzenverband landwirtschaftlichen sozialversicherung kassenrztlichen bundesvereinigung geregelt vertrag gem abs sgb vii vertrag gem abs sgb vii umfasst heilbehandlung insbesondere erstversorgung nr sowie rztliche behandlung zahnrztliche behandlung nr heilbehandlung vertrags gesetzliche verpflichtung abs satz sgb vii hingewiesen zudem heit arbeitsunfllen heilbehandlung allgemeine heilbehandlung besondere heilbehandlung durchgefhrt gem vertrags heilbehandlung grundstzlich allgemeine heilbehandlung erbracht einleitung besonderer heilbehandlung berechtigt unfallversicherungstrger durchgangsarzt besonderen fllen arzt handchirurg ge vertrags umfasst erstversorgung rztlichen leistungen rahmen sofort notwendigen berschreiten berufsgenossenschaftliche heilverfahren beherrscht grundsatz verletzungsfolgen fachrztliche versorgung erfordern mglichst unmittelbarem zeitlichem anschluss unfall versorgung besonders qualifizierten arzt sicherzustellen vgl lauterbach dahm uv sgb vii januar rn deshalb verletzte verpflichtet zunchst arzt gehen entscheiden art weiterbehandlung erfolgen sofort notwendige erstversorgung durchzufhren beides grundlage verpflichtung berufsgenossenschaften schnelle sachgeme heilbehandlung gewhrleisten vgl kreft aao klaus mller aao arzt regelmig engem rumlichem zeitlichem zusammenhang entscheidung ber heilbehandlung vorbereitenden manahmen erstversorger ttig ttigkeit unterlaufende behandlungsfehler berufsgenossenschaft zuzurechnen ttigkeiten gehen ineinander ber knnen sinnvoll auseinander gehalten stellen sicht geschdigten einheitlichen lebensvorgang dar haftungsrechtlich unterschiedliche ttigkeitsbereiche aufgespaltet vgl kreft aao nustein aao steht entgegen rztliche heilbehandlung regelmig ausbung ffentlichen amtes sinne art gg erstversorgung abs nr sgb vii getrennt rztlichen zahnrztlichen behandlung aufgefhrt gilt fr vertrags wonach arbeitsunfllen heilbehandlung allgemeine heilbehandlung besondere heilbehandlung durchgefhrt erst versorgung davon unterschieden indiz rechtsfolgen geknpft knnen erstversorgung folgenden rztlichen behandlungen vgl nustein aao betrachtung arzt treffenden manahmen einheitlicher lebensvorgang vermeidet praxis beklagten schwierigkeiten bestimmung passivlegitimation durchgangsarztbericht dokumentiert arzt art erstversorgung arzt soweit revision geltend macht beklagten zuzurechnende fehler liege darin klger arbeitsfhig beurteilt worden sei kommt eigenstndige bedeutung beurteilung folgt zwangslufig hinsichtlich diagnose erstversorgung behaupteten behandlungsfehlern umstand behandlung ambulanz rztin erfolgte beklagte funktion arzt vertreten lie stndigen vertreterin arztes bestellt worden fhrt passivlegitimation beklagten ttigkeit vertreterin streithelferin zuzurechnen beklagte lie nmlich rahmen streithelferin anvertrauten ffentlichen amtes ttig verbundenen befugnisse wahrnehmen beklagte entgegen abs vertrags ttigkeit persnlich ausgebt rztin abs vertrags stndigen vertreterin arztes bestellt hinsichtlich passivlegitimation innenverhltnis durchgangsarztes unfall versicherungstrger fr etwaigen eigenen regressanspruch unfallversicherungstrgers bedeutung galke sthr oehler offenloch roloff vorinstanzen lg limburg entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld dezember zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung angeordnet worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen besonders schweren raubes tateinheit besonders schwerer ruberischer erpressung freiheitsberaubung vorstzlicher krperverletzung wegen betrugs wegen fahrlssiger gefhrdung straenverkehrs tateinheit widerstand vollstreckungsbeamte vorstzlichem fahren fahrerlaubnis gesamtfreiheitsstrafe neun jahren verurteilt weiteren unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung angeordnet sperre fr erteilung fahrerlaubnis fnf jahren festgesetzt hiergegen richtet verfahrensrgen sachbeschwerde gesttzte revision angeklagten rechtsmittel entschei dungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo anordnung unterbringung sicherungsverwahrung bestehen bleiben landgericht unterbringungsanordnung rechtsfehlerfrei abs stgb gesttzt formellen voraussetzungen sicherungsverwahrung abs nr stgb urteile landgerichts traunstein juli landgerichts gttingen oktober erfllt angesehen urteilsgrnden jedoch entnehmen januar verkndung angefochtenen urteils kraft getretenen neufassung vorschrift abs stgb voraussetzungen unterbringung sicherungsverwahrung ebenfalls erfllt gesetz neuordnung rechts sicherungsverwahrung begleitenden regelungen dezember bgbl bestimmung stgb erheblich umgestaltet worden gem bergangsregelung art abs egstgb findet sofern fr maregelanordnung relevanten anlasstaten januar begangen wurden grundstzlich bisherige recht anwendung gilt indes neuem recht rechtlichen voraussetzungen fr unterbringung sicherungsverwahrung mehr gegeben fllen art abs egstgb revisionsinstanz beachten stpo neue recht mildere gesetz anzuwenden vgl bgh urteil januar str rn beschluss januar str rn abs satz nr stgb mssen formeller hinsicht fr anordnung unterbringung sicherungsverwahrung erforderlichen vorverurteilungen jeweils straftaten gegenstand abs satz nr stgb bezeichnet anforderungen gengen urteile landgerichts traunstein juli landgerichts gttingen oktober strafkammer fr bejahung formellen voraussetzungen abs nr stgb gesttzt beiden entscheidungen ausschlielich katalog abs satz nr stgb erfasste delikte grunde lagen beide urteile abs satz nr stgb mehr geeignet formell anordnung sicherungsverwahrung begrnden vorverurteilungen voraussetzungen neuen rechts entsprechen kommen feststellungen allein verurteilungen landgericht schwerin februar wegen ruberischen angriffs kraftfahrer tateinheit schwerer ruberischer erpressung wegen geiselnahme zwei fllen sowie landgericht berlin august wegen schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung wegen ruberischer erpressung betracht wobei angefochtene urteil weder hhe einzelstrafen urteil landgerichts berlin august mitteilt jeweiligen verbungszeiten genau feststellt urteilsausfhrungen legen generalbundesanwalt verwerfungsantrag einzelnen darlegt allerdings zumindest nahe fr katalogtaten urteil landgerichts berlin august freiheitsstrafe mindestens jahr verhngt wurde verjhrungsregelung abs satz stgb bercksichtigung jeweils abgeurteilten taten entgegen steht materieller hinsicht strafkammer damaligen rechtslage entsprechend feststellung hangs neben neu abgeurteilten gewalttat nachteil eheleute mageblich abs nr stgb symptomtaten gewerteten straftaten gesttzt urteilen landgerichts traunstein juli landgerichts gttingen oktober grunde lagen whrend verurteilungen landgericht berlin august landgericht schwerin februar gesamtwrdigung landgerichts rande summarischer weise erwhnung finden landgericht gesamtbewertung insbesondere neuem recht formeller hinsicht begrndung sicherungsverwahrung gem abs stgb allein betracht kommenden taten urteilen landgerichts berlin august landgerichts schwerin februar blick nehmen gewichteter tatschlicher grundlage erfolgen htte ebenfalls bejahung hangs angeklagten gelangt wre vermag senat urteilsgrnden hinreichender sicherheit entnehmen unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung bedarf daher neuen tatrichterlichen verhandlung entscheidung neuerlichen prfung voraussetzungen fr anordnung sicherungsverwahrung anforderungen beachten bundesverfassungsgericht urteil mai bvr fr befristete weitere anwendung stgb alter neuer fassung aufgestellt vgl rn entscheidung ernemann roggenbuck bender mutzbauer quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet november reiter justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb kaufvertrag vermieters ber hausgrundstck enthaltenen vereinbarung wonach mieter wohnung hauses lebenslanges wohnrecht ordentliche kndigung mietverhltnisses mietvertrag eintretenden erwerber ausgeschlossen handelt echten vertrag zugunsten dritter mieters gem bgb mieter erwirbt hierdurch unmittelbar recht lebenszeit kufer unterlassung ordentlichen kndigung mietverhltnisses verlangen bgh urteil november viii zr lg bochum ag bochum ecli de bgh uviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr schneider dr bnger dr schmidt fr recht erkannt revision klger urteil zivilkammer landgerichts bochum april zurckgewiesen klger kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand beklagten mieteten jahr rechtsvorgngerinnen klger erdgeschosswohnung siedlungshauses zwei wohnungen beklagte ehemaliger bergmann sogenannten bergmannsversorgungsschein klger erwarben siedlungshaus klgerin inzwischen wohnung ersten stock bewohnt jahr stadt bochum voreigentmerin notarielle kaufvertrag juli enthlt folgende regelungen bernahme belastungen rechten pflichten kufer ferner bekannt hause wohnung erdgeschoss eheleute vermietet vertragsbeginn mieter lebenslanges wohnrecht kufer bernimmt bestehende mietverhltnis darf insbesondere kndigung wegen eigenbedarfs wegen behinderung angemessenen wirtschaftlichen verwertung aussprechen mglich lediglich kndigung wegen erheblichen verletzung mieter obliegenden vertraglichen verpflichtungen rahmen wohnungsmodernisierung notwendige vertragskndigung gleichzeitiger versorgung umsetzung mieter gleichwertige wohnung bestand vergleichbaren konditionen zulssig fr fall kufer zustimmung verkufers vorliegen auerordentlichen kndigungsgrundes mietverhltnis kndigt verkufer berechtigt kaufgrundstck lastenund schuldenfrei wiederzukaufen wiederkaufspreis angegebene kaufpreis zuzglich desjenigen betrages wert etwa vorgenommener investitionen kaufgrundstck zeitpunkt ausbung wiederkaufrechtes entspricht falls beteiligten ber wert inzwischen vorgenommenen investitionen wert beiden parteien bereinstimmend benennenden sachverstndigen fr beide parteien verbindlich festgestellt kommt einigung ber beauftragenden sachverstndigen zustande rtlich zustndige architektenkammer benennung geeigneten vereidigten sachverstndigen beauftragt kosten durchfhrung wiederkaufs einschlielich kosten etwaigen wertgutachtens daraufhin etwa anfallende grunderwerbsteuer sowie verwaltungskostenbeitrag kaufpreises gehen lasten kufers wiederverkufers wiederkaufsrecht ergebende anspruch grundbuchlich rckauflassungsvormerkung zugunsten verkufers gesichert weiteren geschtzte mietverhltnis vorkaufsrecht gem abs bgb zugunsten verkufers gesichert kufer verpflichtet smtliche vorstehenden verpflichtungen etwaigen rechtsnachfolgern grundeigentum verpflichtung jeweiligen weitergabe vertraglich aufzuerlegen schreiben februar kndigten klger beklagten bestehende mietverhltnis abs satz bgb beklagten widersprachen kndigung geltend notariellen kaufvertrag juli sei gunsten lebenslanges wohnrecht vereinbart klgern entgegenhalten knnten kndigung deshalb entgegenstehe amtsgericht rumung herausgabe wohnung sowie zahlung rckstndiger miete gerichtete klage abgewiesen landgericht abweisung rumungs herausgabeklage gerichtete berufung zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen klger rumungs herausgabebegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgern stehe geltend gemachte rumungsanspruch beklagten mietvertrag parteien sei klgern erklrte kndigung beendet worden sei unwirksam stadt bochum klgern geschlossenen notariellen kaufvertrags juli verstoe hierbei handele zugunsten vertrag namentlich benannten beklagten geschlossenen vertrag zugunsten dritter gem bgb vertragsschluss beteiligten beklagten unmittelbares recht notariellen kaufvertrag klger erwerben sollten wonach unterlassen bestimmte kndigungsrechte auszuben sei auslegung gem bgb ermitteln auslegung vertraglichen regelung ergebe kndigungsausschlussklausel unzweifelhaft unmittelbare rechtswirkungen zugunsten beklagten entfalten sollen spreche bereits terminologie klausel lebenslanges wohnrecht dafr beklagten gesicherte rechtsposition eingerumt sollen bisherigen wohnraum verlieren sollten sofern vertreten htten fr gewollte unmittelbare wirkung kndigungsausschlusses gegenber beklagten spreche schutzbedrftigkeit beklagten mieter handele bereits auergewhnlich lange nmlich ber mehr jahre andauerndes mietverhltnis bercksichtigen sei bergmannsversorgungsschein beklagten wirkungen einstufung schwerbehinderter hnele zudem handele stadt bochum kommunalen eigentmer veruerer besonderer weise gemeinwohl verpflichtet sei mieter kndigung htten rechnen brauchen sofern hierfr ursache gesetzt htten stadt bochum notariellen kaufvertrag eingerumte wiederkaufsrecht spreche dafr parteien bewusst seien sicherstellen wollten mieter dauerhaft wohnung verbleiben knnten vereinbarung kndigungsausschlussklausel notariellen kaufvertrag sei lediglich vertrag schutzwirkung zugunsten dritter schutz mieter gewollt politischen entscheidungstrger verkuferseite htten ganz erhebliches interesse daran gehabt kndigung gegenber mietern bloen vermieterinteresse gerade mglich solle kndigungsausschlussklausel sei dahingehend auszulegen kndigung gem abs satz bgb ausschliee regelung ausdrcklich angesprochen jedoch formulierung insbesondere deutlich abschlieende aufzhlung handele deutlicher zielrichtung klauseltext folgende regelung lediglich kndigung wegen erheblichen verletzung mieter obliegenden vertraglichen verpflichtungen mglich solle kndigung bgb setze gerade keinerlei pflichtverletzung verschulden mieterseite voraus schlielich formulierung wiederkaufsrecht deutlich klgern erwerbern lediglich auerordentliche kndigung mglich bleiben solle falle auerordentlichen kndigung sollten erwerber verpflichtung rckbertragung immobilie mietverhltnis kndigen knnen kndigungsschutzregelung sei abs bgb unwirksam nachteil mieter deren gunsten abs satz bgb abweiche entgegen auffassung klger ergebe unwirksamkeit kndigungsschutzregelung oben genannten auslegung recht allgemeinen geschftsbedingungen wegen unangemessener benachteiligung klger erscheine bereits fraglich wegen erstmals berufungsinstanz erfolgten vortrags vereinbarungen handele stadt bochum vielzahl immobilienveruerungen verwendet berhaupt vorliegen allgemeiner geschftsbedingungen ausgegangen knne knne jedoch offenbleiben streitige klausel jedenfalls gem ff bgb unwirksam sei benachteilige klger entgegen ansicht unangemessen abs bgb insgesamt erscheine regelungswerk ausgewogen bercksichtige sowohl interessen vermieters mieters einrumung dauerhaften wohnmglichkeit fr mieter stehe mglichkeit auerordentlichen kndigung vermieter gegenber insbesondere praktisch bedeutsamen fall zahlungsverzugs sowie erheblichen pflichtverletzungen knne vermieter kndigen kndigungsausschluss sei zudem sowohl persnlichen anwendungsbereich zeitlicher hinsicht begrenzt betreffe ausschlielich notariellen vertrag namentlich bezeichneten beklagten nachfolgenden mieter klausel zudem tod lngstlebenden beklagten mieter gegenstandslos anwendungsbereich mehr ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand revision daher zurckzuweisen klgern steht beklagten anspruch rumung herausgabe gemieteten erdgeschosswohnung abs bgb kndigung klger unwirksam notariellen kaufvertrag stadt bochum klgern vereinbarte lebenslange wohnrecht beklagten entgegensteht berufungsgericht darin recht echten vertrag zugunsten dritter bgb gesehen beklagten eigene rechte gegenber klgern einrumt kndigung abs nr bgb sowie bgb ausschliet gilt berufungsgericht ebenfalls zutreffend entschieden unabhngig davon kaufvertrag enthaltenen bestimmungen lebenslangen wohnrecht beklagten individualvereinbarung allgemeine geschftsbedingungen anzusehen individualvereinbarung auslegung vertragsklausel tatrichter revisionsgericht beschrnkt darauf berprft gesetzliche allgemein anerkannte auslegungsregeln denkgesetze erfahrungsstze verletzt wesentlicher auslegungsstoff auer acht gelassen worden auslegung revision gergten verfahrensfehlern beruht st rspr senatsurteile april viii zr njw rr rn april viii zr njw rn jeweils mwn prfung hlt auslegung berufungsgerichts stand begegnet darber hinausgehenden uneingeschrnkten rechtlichen nachprfung siehe hierzu nachfolgend bedenken vgl senatsurteil dezember viii zr wum rn anerkannten auslegungsgrundstzen bildet parteien gewhlte wortlaut vereinbarung entnehmende objektiv erklrte parteiwille ausgangspunkt bgb vorzunehmenden auslegung darber hinaus insbesondere vereinbarung verfolgte zweck interessenlage parteien beachten ferner sonstigen begleitumstnde sinngehalt gewechselten erklrungen erhellen knnen st rspr vgl senatsurteile april viii zr aao rn september viii zr njw rn jeweils mwn anwendung grundstze berufungsgericht enthaltenen regelungen rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt genannten lebenslangen wohnrecht beklagten ausschluss kndigung wegen eigenbedarfs wirtschaftlicher verwertung verpflichtung klger gegenber stadt bochum eigene rechte beklagten begrndet sollten klgern direkt entgegenhalten konnten aa schon wortlaut regelung bestehenden lebenslangen wohnrecht mieter bernahme mietverhltnisses klger rede deutet berufungsgericht richtig gesehen darauf mietern weise gesicherte rechtsposition gegenber klgern kufern eingerumt mieter bisherigen wohnraum verlieren sollten sofern vertreten htten bb hohe schutzbedrftigkeit beklagten langjhrige mieter zustzlich daraus ergibt beklagten bergmannsversorgungsschein erteilt sowie verantwortung stadt bochum kommunaler eigentmer veruerer sprechen berufungsgericht richtig gesehen ebenfalls dafr regelung absicherung form unmittelbaren wirkung kndigungsausschlusses klgern gegenber gewollt cc rechtsfehler auslegung vermag revision aufzuzeigen umstand ursprnglich stadt bochum rechtsvorgngerin beklagten abgeschlossene mietvertrag lebenslanges wohnrecht vorsah ergibt keineswegs regelung kaufvertrages widersprchlich gar wegen perplexitt unwirksam wre gegenteil unterliegt verstndiger betrachtung zweifel kaufvertraglichen regelung lebenslanges wohnrecht mieter bernahme kufer rahmen bergangs mietverhltnisses festgelegt weiteren stze denen ordentliche kndigung mietvertrags seitens klger ausgeschlossen eindeutig besttigt soweit revision wiederkaufsrecht beruft stadt bochum kaufvertrag fr fall eingerumt klger mietverhltnis deren zustimmung vorliegen auerordentlichen kndigungsgrundes kndigen verkennt regelung gerade fr auslegung berufungsgerichts spricht wiederkaufsrecht ergebende anspruch notariellen kaufvertrags zustzlich grundbuch einzutragende rckauflassungsvormerkung zugunsten stadt bochum ge sichert auerdem klger kufer gem verpflichtet smtliche vorstehenden verpflichtungen etwaigen rechtsnachfolgern grundeigentum verpflichtung jeweiligen weitergabe vertraglich aufzuerlegen geschtzte mietverhltnis auerdem vorkaufsrecht gem abs bgb zugunsten verkufers stadt bochum gesichert umfassenden schutz mieters abzielenden regelungen kaufvertrages berufungsgericht recht entnommen mieter wohnrecht wege echten vertrags zugunsten dritter bgb unmittelbares recht klger erwerben sollten zustzlich dadurch abgesichert klgern versto mieterschutzbestimmung dadurch mglichen ausbung wiederkaufsrechts empfindliche finanzielle belastungen kaufvertrag tragenden folgekosten drohten erfolg bleibt weitere rge revision besondere schutzbedrftigkeit beklagten sei deshalb verneinen schon gesetzlichen regelungen mietrechts etwa bgb ausreichend geschtzt seien revision verkennt insoweit kaufvertrag gerade darum ging zugunsten langjhrigen mieter stadt bochum ber bgb hinausgehenden schutz ordentlichen vermieterkndigungen gewhren grund vertragswidrigen verhalten mieter dd schlielich berufungsgericht vorgenannten regelungen zutreffend dahingehend ausgelegt kndigung gem abs satz bgb vorliegend ausschlieen erleichterte kndigungsmglichkeit selben hause wohnenden vermie ters gem abs satz bgb kaufvertragstext ausdrcklich angesprochen jedoch schon formulierung insbesondere deutlich benannten kndigungen wegen eigenbedarfs abs nr bgb wegen hinderung angemessenen wirtschaftlichen verwertung abs nr bgb abschlieende aufzhlung handelt kndigung gem bgb gerade pflichtverletzung verschulden mieterseite voraussetzt schlielich vertragstext folgende regelung wonach lediglich kndigung wegen erheblichen verletzung mieter obliegenden vertraglichen verpflichtungen mglich besonders deutlich kndigung gem abs satz bgb kndigungsausschluss mitumfasst dagegen wendet revision fr fall streitbefangenen klauseln revision geltend macht aufgrund verwendung seitens stadt bochum vielzahl immobilienkaufvertrgen fr hnliche siedlungshuser vorformulierte allgemeine geschftsbedingungen sinne abs satz bgb handelte eigenen auslegung uneingeschrnkten berprfung senat unterliegen st rspr vgl senatsurteile dezember viii zr aao rn juni viii zr njw rn jeweils mwn gilt fall anwendung hierfr geltenden mastabs auslegung objektiven inhalt typischen sinn allgemeinen geschftsbedingungen verstndigen redlichen vertragspartnern abwgung interessen normalerweise beteiligten kreise verstanden vgl hierzu senatsurteile dezember viii zr aao dezember viii zr njw rn jeweils mwn st rspr wren streitigen klauseln dahin auszulegen beklagten lebenslangen wohnrecht recht eingerumt kl gern unmittelbar entgegen halten knnen ordentliche kndigung mietverhltnisses ausschliet entgegen auffassung revision wren betreffenden bestimmungen kaufvertrags allgemeine geschftsbedingungen vorgenannten auslegung weder berraschende klauseln abs bgb bestandteil kaufvertrags geworden wegen unangemessener benachteiligung abs satz bgb unwirksam berraschenden klausel gem abs bgb vornherein rede gesamtzusammenhang eindeutig ergibt stadt bochum verkuferin darum ging mietverhltnisse langjhrigen mieter fr deren lebenszeit vertragsverletzungen gesttzte ordentliche kndigung abzusichern klgern verborgen geblieben deshalb streit stehenden regelungen notariellen kaufvertrags rechnen unangemessene benachteiligung klger streitigen klauseln ergibt weder daraus klar verstndlich wren abs satz bgb inhaltlichen unausgewogenheit abs satz bgb aa entgegen auffassung revisionserwiderung folgt allerdings bereits daraus genannten klauseln gem abs satz bgb ber transparenzerfordernis abs satz abs satz bgb hinausgehenden inhaltskontrolle entzogen wren notariellen kaufvertrag vorgesehene mieterschutz wesentliche leistungspflicht klger kufer essentialium negotii darstelle unterliegen rcksicht vertragsfreiheit abre ber unmittelbaren gegenstand hauptleistung sogenannte leistungsbeschreibungen deren vorliegen mangels bestimmtheit bestimmbarkeit wesentlichen vertragsinhalts wirksamer vertrag mehr angenommen inhaltskontrolle vgl bgh urteile november iii zr njw rn april viii zr bghz rn oktober xi zr bghz rn erman roloff bgb aufl rn fuchs ulmer brandner hensen agb recht aufl rn mnchkommbgb wurmnest aufl rn leistungsbeschreibungen handelt rede stehenden vereinbarungen lebenslangen wohnrechts beklagten mieter ausschlusses ordentlichen kndigung jedoch essentialia negotii vorgenannten sinne gehren kaufvertrag regelmig vertragsparteien kaufgegenstand kaufpreis vgl bereits rgz siehe ferner bgh urteil august iii zr juris rn staudinger beckmann bgb neubearb rn jurispk bgb backmann stand mai rn jurispk bgb pammler stand dezember rn palandt weidenkaff bgb aufl einf rn inhaltskontrolle unterworfen hingegen klauseln rede stehenden klauseln hauptleistungsversprechen lediglich einschrnken verndern modifizieren nher ausgestalten bgh urteile april viii zr aao rn oktober xi zr aao erman roloff aao rn fuchs ulmer brandner hensen aao rn mnchkommbgb wurmnest aao bb vorgenannten klauseln verstoen entgegen auffassung revision transparenzgebot abs satz bgb verwender allgemeiner geschftsbedingungen grundstzen treu glauben verpflichtet rechte pflichten vertragspartner mglichst klar durchschaubar darzustellen senatsurteile april viii zr aao rn oktober viii zr bghz jeweils mwn fall bereits ausgefhrt lassen zusammenhang lebenslangen wohnrecht beklagten getroffenen regelungen zweifel daran unmittelbarer schutz mieter gegenber etwaigen kndigungen kufer bezweckt ordentliche kndigung soweit vertragsverletzungen mieter gesttzt ausgeschlossen cc inhaltliche unausgewogenheit streitbefangenen regelungen gem abs satz bgb liegt entgegen auffassung revision berufungsgericht zutreffend angenommen notariellen kaufvertrag enthaltenen regelungen lebenslangen wohnrecht beklagten kndigungsausschluss weder grundgedanken gesetzlichen regelung abgewichen vereinbaren seien abs nr bgb wesentliche rechte pflichten natur vertrages ergeben eingeschrnkt wrden erreichung vertragszwecks gefhrdet wre abs nr bgb klgern regelung ber lebenslange wohnrecht mieter ordentliche kndigung vertragsverletzungen gesttzt fr lebenszeit aktuellen mieter versagt woraus fr klger gewisse einschrnkungen nutzbarkeit kaufsache whrend zeitraums ergeben darin berufungsgericht jedoch vllig recht weder abweichung gesetzlichen leitbild vertragszweckge fhrdung kaufvertrages gesehen revision herangezogene umstand bgb verschiedene mglichkeiten ordentlichen kndigung vermieters vorsehe liegt schon deshalb neben sache abweichungen zugunsten mieters gerade zulssig abs bgb regelungen lebenslangen wohnrecht beklagten kndigungsausschluss halten schlielich inhaltskontrolle abs satz bgb stand berufungsgericht darin beizupflichten kaufvertraglichen bestimmungen denen recht erwerber ordentlichen kndigung fr lebensdauer aktuellen mieter eingeschrnkt recht auerordentlichen kndigung hingegen belassen inhaltlich ausgewogene regelung fr verkauf kommunalen eigentum stehenden langjhrigen mietern bewohnten siedlungshauses darstellen dr milger dr hessel dr bnger dr schneider dr schmidt vorinstanzen ag bochum entscheidung lg bochum entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr mai patentnichtigkeitssache ecli de bgh bxzr zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter prof dr meier beck richter grning dr grabinski dr bacher sowie richterin dr kober dehm beschlossen teilurteil senats februar dahin berichtigt entscheidungsgrnden randnummern jeweils berufungen beklagten soweit klagen klgerinnen betreffen statt berufungen klgerinnen heit meier beck grning bacher grabinski kober dehm vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni ep'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet mai preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr ganter richter raebel dr kayser prof dr gehrlein dr fischer fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats freiburg oberlandesgerichts karlsruhe august kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten entschieden worden berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts freiburg august insgesamt zurckgewiesen revision klgers zurckgewiesen klger kosten rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen tatbestand beklagte ehescheidungsverfahren rechtsanwalt dr vertreten worden ebenso klger sozius vormaligen anwaltskanzlei juni trafen rechtsanwalt dr fortan fr beklagte honorarvereinbarung zahlung zustzlichen honorars dm netto fr vertretung ersten rechtszug verpflichtete ehe wurde urteil amtsgerichts lrrach mrz geschieden wegen zugewinn versorgungsausgleichs gefhrten berufungsverfahren schlossen beklagte juni weitere honorarvereinbarung ab fr vertretung berufungsrechtszug olg karlsruhe wegen zugewinnausgleich vereinbaren parteien anstatt gesetzlichen gebhren honorar dm zuzglich gesetzlichen mehrwertsteuer etwaiger auslagen honorar beendigung auftrags fllig juli trafen dr beklagte folgende hand schriftlich verfasste vereinbarung beklagte tritt hiermit ansprche zugewinnausgleich ra dr hhe heute offenen knf tigen berechtigten honoraransprche ab dr nimmt abtretung berufungsverfahren endete september gerichtlichen vergleich geschiedene ehefrau beklagten verpflichtete abgeltung zugewinnausgleichsanspruchs versorgungsausgleichsanspruchs dezember flligen gesamtbetrag mio dm zahlen zustellung vollstreckbaren ausfertigung vergleichs legte rechtsanwalt dr geschiedenen ehefrau oktober abtretung juli offen sptestens dezember erfuhr beklagte davon widerrief gegenber abwicklung beauftragten notar geschiedenen ehefrau rechtsanwalt dr erteilte inkassovollmacht ver langte zahlung ungekrzten betrags bankkonto dezember zahlte notar zustimmung geschiedenen ehefrau beklagten dm hinterlegte restliche dm gunsten beklagten rechtsanwalts dr klger machte geschiedene ehefrau beklagten wegen offener gebhrenansprche nem recht dr beklagten abgetrete berufung abtretung juli sprche zugewinn gerichtlich geltend beide parteien vorprozesses verkndeten beklagten streit woraufhin geschiedenen ehefrau beitrat senat bejahte befreiende wirkung zahlung geschiedenen ehefrau beklagten wies klage revisionsinstanz ab bgh urt mrz ix zr wm klger dezember eingereichten klage beklagten soweit revisionsverfahren interesse zahlung zuzglich zinsen verlangt forderung umfasst fr vertretung beklagten ersten instanz vereinbarte zusatzhonorar hhe dm zuzglich umsatzsteuer abzglich vorschusszahlung beklagten insgesamt ferner umsatzsteuer vereinbarte honorar fr berufungsinstanz geltend gemachter hhe rechtsanwaltsgebhren fr auergerichtliche vertretung hausratsteilung hhe umgerechnet klger ersatz gerichts anwaltskosten hhe insgesamt begehrt fr fhrung vorprozesses geschiedene ehefrau beklagten beklagte verjhrung berufen landgericht klage abgewiesen berufungsgericht klger nebst zinsen zugesprochen davon entfallen honorar fr hausratsteilung umsatzsteuer mindesthonorars dm weitere berufungsgericht schaden wegen vorprozess nutzlos aufgewandten prozesskosten zuerkannt brigen berufung zurckgewiesen revision unbeschrnkt zugelassen urteil wenden beide parteien wechselseitigen revisionen wobei klger zahlungsantrag nunmehr hhe nebst zinsen weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision klgers unbegrndet revision beklagten dagegen erfolg fhrt vollstndigen abweisung klage berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt vertragliche ansprche klgers seien verjhrt klger stnden indessen verjhrte ansprche beklagten abs bgb positiver vertragsverletzung beklagte sei einziehung grund vereinbarung juli soziett abgetretenen teils zugewinnausgleichsanspruchs berechtigt umsatzsteuer juni vereinbarte honorar honoraranspruch fr hausratsteilung zeitpunkt zahlung zugewinnausgleichs beklagten bereits entstanden einforderbar seien knne klger beklagten zahlung erhaltenen betrags hhe verlangen hinsichtlich zusatzhonorars fehle jedoch durchsetzbarkeit anspruchs brago entsprechende vergtungsberechnung vorliege bedenken bezug bestimmtheit teilabtretung zugewinnausgleichsanspruchs beklagten knn ten dahinstehen abtretung grund interventionswirkung vorprozess ergangenen urteils bundesgerichtshofs mrz wirksam behandeln sei auerdem knne klger beklagten positiver vertragsverletzung verfahren geschiedene ehefrau beklagten nutzlos aufgewandten prozesskosten hhe ersetzt verlangen beklagte auszahlung ungekrzten vergleichsbetrags gerichtetes verhalten vertragliche nebenpflicht verstoen unterschied klassischen sicherungsabtretung sei teilabtretung recht einziehung forderung eigenen namen eingerumt worden vielmehr htten parteien interessenlage sicherungsabtretung hnliche abtretung erfllungshalber gewollt ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung wichtigen punkten stand berufungsgericht schon vorinstanz hinsichtlich anwaltsvertrag gesttzten honoraransprche verjhrungseinrede beklagten durchgreifen lassen trifft ergebnis klger beanstandet honoraranspruch rechtsanwalts verjhrt abs nr bgb zwei jahren streitfall begann verjhrungsfrist gem satz bgb schlusse jahres anspruch jahr entstanden satz bgb bghz rn grund bergangsvorschrift art abs egbgb alte recht mageblich neuem recht anzuwendende verjhrungsfrist gem bgb drei jahren lnger bemessen verjhrung berufungsgericht meint infolge beklagten juli erstprozess verkndeten streits mglicherweise abs nr bgb unterbrochen wurde dahinstehen art abs egbgb wandelte unterbrechung inkrafttreten neuregelung verjhrungsrechts januar hemmung endete abs nr abs satz bgb sechs monate rechtskrftigen entscheidung eingeleiteten verfahrens streitfall sechs monate verkndung senatsurteils verfahren ix zr mrz klger erst ablauf ab zeitpunkt berechnenden sechs monatsfrist nmlich dezember gebhrenklage beklagten eingereicht gilt unterbrechung erfolgt art abs satz egbgb verbindung abs satz bgb fehlt ablauf dezember beendigten unterbrechung verjhrung beginn januar hemmung verjhrung htte fhren knnen vgl bgh urt mrz viii zr njw rn zweijhrige verjhrung gebhrenansprche deshalb schon ablauf dezember eingetreten anspruch abs bgb steht klger rechtlichen grnden berufungsgericht nimmt unausgesprochen genge fr bereicherungsanspruch zugewinnausgleichsanspruch zeitpunkt zahlung geschiedenen ehefrau entsprechender hhe abgetreten sei indessen setzt berechtigung klgers sinne abs bgb voraus bereits zeitpunkt leistung geschiedenen ehefrau beklagten inhaber entsprechenden teils zugewinnausgleichsanspruchs anspruch abs bgb berechtigter danach abgetreten worden fr abtretung zugewinnausgleichsanspruchs klger zahlung geschiedenen ehefrau gibt anhaltspunkte klger legt dar wann abtretung bzw dr erfolgt erhoben zahlung eigene ansprche klger klagte erst eineinhalb jahre spter zahlung zugewinnausgleichs zahlung geschiedenen ehefrau befreiender wirkung gem abs abs bgb konnte zugewinnaus gleichsanspruch mehr zustehen klger htte abgetreten knnen berufungsgericht allerdings feststellungen getroffen behauptete abtretung zugewinnausgleichsanspruchs klger abtretung anspruchs abs bgb auszulegen brigen fehlt berechtigung gem abs bgb weder rechtsanwalt dr klger teil zugewinnausgleichsanspruchs beklagten erworben knnen abtretung zugewinnausgleichsanspruchs beklagten vereinbarung juli gem bgb verbindung abs satz fall bgb nichtig aa zuletzt genannten vorschrift entsteht zugewinnausgleichsforderung beendigung gterstands zeitpunkt bertragbar beendigt gterstand interessierenden fall ehescheidung rechtskraft scheidungsurteils bgh urt dezember ix zr famrz juli ix zr wm mnchkomm bgb koch aufl rn palandt brudermller bgb aufl rn staudinger thiele bgb neubearb rn gilt fllen vorverlegung berechnungszeitpunkts gem bgb bgh urt mrz xii zr njw bgb rgrk finke aufl rn mnchkomm bgb koch aao staudinger thiele aao rn vgl bgh urt dezember aao gesetz ausgleichsforderung entstehung rechtsverkehr dritten entziehen bghz bb deshalb vereinbarung juli nichtig beendigung gterstands abgeschlossen worden urteil amts gerichts lrrach mrz bezug scheidung entsprechend rechtskraftzeugnis geschftsstelle zivilsenats freiburg oberlandesgerichts karlsruhe august erst seit tage rechtskrftig ehefrau april beklagte april ausdrcklich beschrnkt zugewinn versorgungsausgleich berufung eingelegt folgesachenregelung familiengerichtlichen entscheidung rechtsmittel eingelegt scheidungsausspruch zunchst rechtskrftig rechtskraft tritt grundstzlich wegen abs satz zpo monat zustellung rechtsmittelbegrndungsschrift falls innerhalb frist scheidungsausspruch weitere folgesache angefochten bgh urt april xii zr njw staudinger rauscher aao neubearb rn parteien knnen allerdings hinsichtlich angefochtenen teils rechtsmittel anschlussrechtsmittel verzichten abs zpo rechtskraft angefochtenen teils sogleich herbeifhren bgh beschl dezember iv zb njw staudinger rauscher aao geschehen beschrnkte rechtsmitteleinlegung enthlt rechtsmittelverzicht berufungsbegrndung beklagten juli ehefrau juli zugestellt worden cc abtretungsvereinbarung nichtig falls aufschiebenden bedingung geschlossen scheidungsurteil rechtskraft erlangt vorschrift abs bgb stellt absolutes gesetzliches verbot sinne bgb rechtsgeschfte verbot auer acht lassen gegenstandslos erman gamillscheg bgb aufl rn nichtigkeit heilbar bgh urt april xii zr njw rr erfasst deshalb aufschiebend bedingte abtretungen folgt zudem abs bgb bedingung eingetreten gilt partei deren nachteil eintritt gereichen wrde wider treu glauben verhindert vereinbarung darauf hinausluft abtretende ehegatte eintritt scheidung verhindern darf luft schutzzweck vorschrift grob zuwider prfung wirksamkeit teilabtretung zugewinnausgleichsanspruchs beklagten rechtsanwalt dr entgegen allerdings zusammenhang frage bestimmtheit vertretenen auffassung berufungsgerichts grund interventionswirkung senatsurteils mrz erstprozess ausgeschlossen aa berufungsgericht meint bundesgerichtshof erstprozess aktivlegitimation klgers bezglich abgetretenen teils zugewinnausgleichsanspruchs geprft bejaht weshalb beklagte damaliger streitverkndeter mehr frage stellen knne interventionswirkung umfasse tatschlichen rechtlichen grundlagen vorentscheidung dagegen erstentscheidung offen weggelassen knne begrndungslcke entstehe aktivlegitimation sei vorfrage bgb tatbestand vorschrift neben alten neuer glubiger vorhanden msse bb trifft beklagten nachteilige interventionswirkung bezug abtretung juli greift bundesgerichtshof bisher offen gelassen einfluss doppelte streitverkndung interventionswirkung gem abs zpo bgh beschl november zb versr streitstand vgl mnchkomm zpo schultes aufl rn wieczorek schtze mansel zpo aufl rn lke beteiligung dritter zivilproze ff ziegert interventionswirkung ff diedrich interventionswirkung ausprgung einheitlichen konzepts prozessualer bindungswirkung ff frage bedarf vorliegend entscheidung soweit senat erstprozess wirksame teilabtretung zugewinnausgleichsanspruchs angenommen handelt genannte berschieende feststellung interventionswirkung erstrecken interventionswirkung abs zpo kommt entscheidungsausspruch tatschlichen rechtlichen grundlagen denen urteil vorprozess beruht bghz berufungsgericht ausgangspunkt zutreffend erkannt gilt fr feststellungen erstgerichts denen urteil beruht genannte berschieende feststellungen bghz bgh urt mrz ix zr wm tragend danach erheblichen feststellungen ersturteils hinweggedacht knnen konkrete entscheidungsergebnis entfiele feststellungen tragend berschieend beurteilt sicht erstgerichts danach worauf entscheidung erstprozesses objektiv zutreffender rechtsauffassung beruht gibt fr entscheidung verschiedene begrndungsmglichkeiten nehmen feststellungen interventionswirkung teil erstgericht lsungsweg notwendigerweise getroffen wurden ansatz erbrigt htten bghz hk zpo kayser aufl rn musielak weth zpo aufl rn zller vollkommer zpo aufl rn mastben steht beim eingreifen interventionswirkung senatsurteils mrz verhltnis beklagten fest geschiedene ehefrau gem ii dortigen entscheidungsgrnde befreiender wirkung beklagten gezahlt weiteren ausfhrungen bundesgerichtshofs insbesondere wirksamkeit abtretungsvereinbarung honorarvereinbarung ii entscheidungsgrnde berschieend entfalten interventionswirkung klage geschiedene ehefrau beklagten zahlung zugewinnausgleichsanspruchs fall abweisungsreif entweder ehefrau wahren glubiger gezahlt abs bgb neue glubiger leistung gelten lassen abs abs bgb senat lie urteil mrz aao vorschriften schutze schuldnerin durchgreifen geschiedene ehefrau auszahlung notar dezember abtretung streitbefangenen umfang kenntnis wirksamkeit abtretung kam begrndungsansatz konnte unterstellt abtretung senat aao bb ausgefhrt fr auenstehende zweifel aufdrngen mussten abtretung gebhrenansprche hinterlegten geldbetrag dm bersteigenden hhe erfasste soweit senat ausdrcklich aktivlegitimation klgers bejaht bezog erster linie abtretung klger geschiedene ehefrau be klagten vorprozess allein weiterabtretung ansprche zugewinnausgleich soziett klger bestritten abtretung juli nichtig rechtsanwalt dr zugewinnausgleichsforderung vergleich stand scheiden geltend gemachten schadensersatzansprche klgers beklagten gesichtspunkt einzug forderung rechtsanwalt dr verhindert iii angefochtene urteil bestand aufzuheben abs zpo aufhebung urteils wegen rechtsverletzung anwendung gesetzes festgestellte sachverhltnis erfolgt letzterem sache endentscheidung reif senat sache entscheiden abs zpo berufung klgers urteil landgerichts insgesamt zurckzuweisen ganter raebel gehrlein kayser fischer vorinstanzen lg freiburg entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel dr pape grupp richterin mhring juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart dezember kosten klgers zurckgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg sicherung einheitlichkeit rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs satz nr zpo erwgungen denen berufungsgericht tatbestandsmerkmal drohenden zahlungsunfhigkeit gem abs satz inso verneint verstoen willkrverbot art abs gg versto liegt zweifelsfrei fehlerhaften rechtsanwendung hinzukommen vielmehr rechtsanwendung bercksichtigung grundgesetz beherrschenden gedanken mehr verstndlich daher schluss aufdrngt sachfremden erwgungen beruht bverfge fehlerhaften rechtsanwendung fall sachlich schlechthin unhaltbar bverfge denkbaren aspekt rechtlich vertretbar erscheint bverfg wm trifft beweiswrdigung berufungsgerichts sttzt umfassende sachverstndige auswertung beschwerde hervorgehobenen konzernfinanzplans februar insbesondere wchentlich erstellten liquidittsentwicklungsbersichten sachverstndige anhand weiterer rechenwerke weder zahlungsunfhigkeit ende monats mai festzustellen vermocht fr schuldnerin erkennbare grere wahrscheinlichkeit zustand dahin htte eintreten knnen einschtzung keineswegs ausdrcklich bezeichnete vermutung gesttzt konzernfinanzplan planungsinstrument sei klger gegenteilige behauptung folglich beweisen knnen berufungsgericht bereits hinsichtlich zahlungsunfhigkeit vorgenommene wrdigung gutachtens bezglich drohenden zahlungsunfhigkeit vollstndig wiederholen mssen berufungsgericht wrdigung weiteren indizien willkrverbot verstoen verschiedenen schtzungen kapital schuldnerin endgltigen fertigstellung entwicklungsprojekts insgesamt bentigte fr beurteilung drohens zahlungsunfhigkeit bedeutung dafr vielmehr erster linie konkreten umstnden beruhende berschaubaren zeitraum bezogene liquidittsbilanz mageblich vgl bgh urteil mai ix zr bghz oktober ix zr zip rn berufungsgericht untersuchen lassen gewrdigt dabei unzutreffenden obersatz ausgegangen bloes bemhen schuldners weitere liquiditt lasse wahrscheinlichkeit entfallen voraussichtlich lage bestehende zahlungspflichten zeitpunkt flligkeit erfllen berufungsgericht vielmehr festgestellt schuldnerin durchaus aussichten gehabt ffentlicher seite frdermittel erhalten weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen kayser raebel grupp pape mhring vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil september strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung september teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof dr kuckein athing richterin bundesgerichtshof solin stojanovi richter bundesgerichtshof dr ernemann bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts essen februar unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten schweren ruberischen erpressung tateinheit freiheitsberaubung ruberischen erpressung fnf fllen versuchten ruberischen erpressung tateinheit ntigung krperverletzung sachbeschdigung anstiftung falschaussage raubes tateinheit versuchter erpressung krperverletzung gefhrlichen krperverletzung zwei fllen schuldig gesprochen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt sachbeschwerde gesttzte revision angeklagten erfolg nachprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben soweit beschwerdefhrer rechtliche wrdigung landgerichts fall ii sowie strafzumessungserwgungen insbesondere strafrahmenwahl fllen ii urteilsgrnde beanstandet nimmt senat ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift juni bezug nherer errterung bedarf lediglich verurteilung angeklagten jeweils wegen gefhrlicher krperverletzung abs nr stgb fllen ii urteilsgrnde feststellungen kam august hufig brutalen bergriffen angeklagten teilweise bruders karl heinz seit mehreren monaten angeklagten wohnenden peter aufgrund alkoholprobleme schwachen persnlichkeit gegenwehr fhig wurde wegen angeblicher verfehlungen laune heraus mihandelt teil heftig rztliche behandlung erforderlich wurde vorflle drckte angeklagte zigarette brust arm zeugen zeuge erlitt dabei heftige schmerzen behielt brandwunde zurck fall ii urteilsgrnde gelegenheit verletzte angeklagte zeugen verwendung messers linken knie fall ii urteilsgrnde entgegen auffassung beschwerdefhrers generalbundesanwalts gesamtzusammenhang urteilsgrnde denen zudem ergnzend lichtbilder verwiesen abs satz stpo august damals verheilten verletzungen gefertigt wurden annahme gerechtfertigt angeklagte krperverletzungen jeweils mittels gefhrlichen werkzeugs begangen gefhrliches werkzeug sinne abs nr stgb gegenstand objektiven beschaffenheit art benutzung einzelfall geeignet erhebliche krperverletzungen herbeizufhren st rspr vgl bgh nstz bgh urteil september str stgb vgl bghst entgegen schrifttum hinblick verschrfung strafandrohung abs stgb strrg vertrete nen auffassung annahme gefahr erheblichen verletzung hheren anforderungen stellen bisher rengier strafrecht besonderer teil ii aufl rdn gefahr gravierenden verletzung gesetzgeber fassung abs nr stgb abweichend gesetzentwurf vgl abs nr stgb entwurfs strrg bt dr bewut zunchst vorgesehene vergleich stgb einschrnkende bedingung verzichtet tat gefahr schweren gesundheitsschdigung verletzten person vorliegen mu htte entgegen anliegen gesetzentwurfes teilweisen rcknahme strafdrohung gefhrt vgl bt dr generalbundesanwalt sttzt auffassung beibringung brandwunde arm brust gefhrliche krperverletzung werten sei entscheidung oberlandesgerichts kln stv ausgefhrt zigarettenglut brandverletzung wade opfers herbeigefhrt liege nahe geeignet sei erhebliche verletzungen hervorzurufen beurteilung potentiellen gefhrlichkeit krperverletzungen mittels brennenden zigarette widerspricht rechtsprechung bundesgerichtshofs zufgen brandwunden glimmende zigaretten ausdrcken zigarette stirn unmittelbar ber nase ebenso zufgen verletzungen mittels brennenden feuerzeuges jeweils weiteres gefhrliche krperverletzung gewertet vgl bgh urteil september str bghr stgb frsorgepflichtiger vorliegende fall gibt anla hiervon abweichenden beurteilung magebend allein eingetretene verletzungsfolge potentielle gefhrlichkeit vgl trndle fischer stgb aufl stgb rn konkreten benutzung werkzeugs vgl bgh urteil september str potentielle gefhrlichkeit zigarette haut tatopfers ausgedrckt schon hinblick sicher absehbaren folgen gegeben fall ii urteilsgrnde landgericht ergebnis recht tatbestand abs nr stgb bejaht allerdings annahme landgerichts angeklagten benutzten messer waffe gehandelt feststellungen belegt waffen sinne vorschrift nmlich waffen technischen sinne vgl lackner khl stgb aufl rdn rdn messer jedenfalls schneidendes stechendes instrument verwendet gefhrliches werkzeug angesehen vgl stree schnke schrder stgb aufl rdn entgegen auffassung generalbundesanwalts belegen insoweit allerdings knappen urteilsausfhrungen art benutzung messers angeklagten geeignet tatopfer erhebliche krperverletzungen zuzufgen ausfhrungen rechtlichen wrdigung fgte angeklagte tatopfer verletzung linken knie schnitt messer benutzung messers besteht gefahr erheblicher schnittverletzungen insbesondere sehnen zumal schmerzbedingten abwehrbewegungen unkontrollierten verlauf schnittes kommen tepperwien kuckein solin stojanovi athing ernemann'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen antrag angeklagten august nachholung rechtlichen gehrs beschlu senats juli abgelehnt voraussetzungen stpo liegen senat tatsachen beweisergebnisse verwertet denen angeklagte gehrt worden wre anspruch angeklagten rechtliches gehr behauptete mangelnde kenntnis antragsschrift generalbundesanwalts verletzt worden generalbundesanwalt antragsschrift pflichtverteidigerin rechtsanwltin wahlverteidiger rechtsanwalt berlin ordnungsgem zugestellt besondere benachrichtigung antragsschrift angeklagten erforderlich antrag entscheidung handelt abs abs stpo vgl bghr stpo anhrung satz anhrung verteidiger angeklagten revisionsverfahren gelegenheit erung angeklagten deshalb rechtliches gehr gewhrt worden vgl bghr stpo satz anhrung harms basdorf brause gerhardt schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen geiselnahme strafsenat bundesgerichtshofs mrz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts offenburg juli unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rge strafkammer vernehmung auslandszeugin unrecht wegen unerreichbarkeit abgelehnt bemerkt senat zeugin wegen vollstndig gewhrleisteten rechtspflege allgemein bekannten unsicheren verhltnisse kosovo bercksichtigung bedeutung aussage verhltnismigkeitsgrundsatzes vgl bgh njw unerreichbar schfer nack boetticher wahl schluckebier'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchter gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin mai gem abs stpo beschlossen antrag angeklagten entscheidung revisionsgerichts beschlu landgericht hannover februar revision angeklagten urteil landgerichts hannover november unzulssig verworfen worden kosten verworfen grnde antrag angeklagten entscheidung revisionsgerichts abs satz stpo zulssig erweist generalbundesanwalt antragsschrift april zutreffend ausgefhrt unbegrndet gewhrung wiedereinsetzung vorigen stand versumung revisionsbegrndungsfrist amts wegen kommt generalbundesanwalt dargelegten grnden deshalb betracht begrndung revision abs stpo vorgesehenen form nachgeholt worden tolksdorf miebach becker pfister hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts schwerin dezember soweit betrifft ausspruch ber gesamtstrafe magabe aufgehoben nachtrgliche entscheidung ber gesamtstrafe stpo treffen gehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten einbeziehung mehrerer einzelstrafen urteilen amtsgerichts wismar september mrz gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt auerdem anordnung entziehung fahrerlaubnis einbezogenen urteil amtsgerichts wismar mrz aufrechterhalten angeklagte beanstandet revision verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel gesamtstrafenausspruch erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo landgericht gem stgb vorgenommene gesamtstrafenbildung anhand urteilsgrnde zweifelsfrei nachvollzogen landgericht unterlassen tatzeiten mrz amtsgericht wismar abgeurteilten taten mitzuteilen deshalb berprfen taten verurteilung september begangen wurden deshalb landgericht angenommen dafr verhngten einzelstrafen gem stgb nachtrglich bildende gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen rechtsfehlerhafte einbeziehung einzelstrafen urteil mrz wre angeklagte beschwert vollstreckung urteil verhngten gesamtfreiheitsstrafe bewhrung ausgesetzt senat mglichkeit gebrauch gemacht abs stpo verfahren tatrichter entscheidung beschlusswege gem stpo verweisen sollten einzelstrafen urteil mrz sinne stgb gesamtstrafenfhig treffenden entscheidung gem abs satz abs satz stgb ber anrechnung verfahren bewhrungsauflage aufgegebenen angeklagten abgeleisteten arbeitsstunden entscheiden vgl bgh beschluss mrz str angeklagte kosten rechtsmittels tragen sicher abzusehen rechtsmittel geringen teilerfolg senat kostenentscheidung deshalb treffen abs stpo vgl meyer goner stpo aufl rdn nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen angeklagten aufzuerlegen rechtsmittel nebenkl ger erfolglos entscheidung abs satz stpo unterbleiben vgl bghr stpo abs satz auslagenentscheidung tepperwien maatz ribgh dr ernemann infolge urlaubs gehindert unterschreiben tepperwien kuckein sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr nachschlagewerk verkndet oktober besirovic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle ja bghz nein bghr ja bgb abs abs satz nr abs abs besteller voraussetzungen abs abs bgb vorherige fristsetzung schadensersatz statt leistung fr mngel werkleistung beanspruchen unternehmer nacherfllung hinsichtlich mngel gem abs bgb recht unverhltnismig verweigert macht besteller werkvertraglichen schadensersatz hhe mngelbeseitigungskosten geltend entsprechen fr beurteilung unverhltnismigkeit aufwands abs satz bgb mageblichen kriterien denen gem abs bgb gebotenen prfung unverhltnismigen nacherfllungsaufwands heranzuziehen bgh urteil oktober vii zr olg oldenburg lg osnabrck vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr kniffka sowie richterin safari chabestari richter dr eick richter prof leupertz richter dr kartzke fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juli kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte unbedingt zahlung nebst zinsen bersteigenden betrages verurteilt widerklage hinsichtlich betrages nebst zinsen abgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt beklagten restwerklohn fr heizungs sanitrinstallationsarbeiten widerklage beansprucht beklagte mangelbedingten schadensersatz klgerin schloss beklagten sohn jahr vertrag ber erbringung heizungs installationsarbeiten doppelhaus sohn beklagten eigentmer doppelhaushlfte doppelhaushlfte steht eigentum beklagten klage beansprucht klgerin restwerklohn fr doppelhaushlfte beklagten ausgefhrten werkleistungen darber hinaus macht restwerklohn hhe fr arbeiten beklagten gehrenden gebude geltend restwerklohnanspruch fr arbeiten doppelhaushlfte gegenstand parallelverfahrens vii zr beklagte mngel doppelhaushlfte betreffenden werkleistungen behauptet klageforderung bersteigenden kostenaufwand beseitigt mssten gemeint bezahlung restwerklohnforderung mangels abnahme werkleistungen ohnehin fllig sei jedenfalls beseitigung mngel verweigern drfen hinsichtlich restwerklohnforderung klgerin aufrechnung ansprchen schadensersatz fr mangelhafte ausfhrung werkleistungen doppelhaushlfte erklrt landgericht beklagte beweisaufnahme zahlung nebst zinsen vorgerichtlichen rechtsverfolgungskosten sowie zahlung weiteren zug zug beseitigung nher bezeichneter mngel verurteilt klage brigen abgewiesen berufung beklagten berufungsgericht erstinstanzliche entscheidung zurckweisung weitergehenden rechtsmittels dahin abgendert beklagte nebst zinsen sowie weitere zug zug beseitigung mngeln zahlen darber hinaus vorgerichtliche rechtsverfolgungskosten zugesprochen berufungsverfahren beklagte widerklage erhoben zuvor begrndung mangelbedingten leistungs verweigerungsrechts geltend gemachten kosten fr beseitigung mngeln dmmung bzw befestigung bodenplatte verlegten warm kaltwasserleitungen hhe nunmehr wege schadensersatzes verlangt berufungsgericht schadensersatzforderung fr gerechtfertigt gehalten klgerin mngelbeseitigung wegen unverhltnismig hohen nachbesserungsaufwandes recht verweigert beklagte deshalb insoweit minderung werklohns verweisen lassen msse hierfr feststellungen gerichtlichen sachverstndigen wegen unzureichenden isolierung warmwasserrohre verbleibenden technischen minderwert klageforderung abgezogen widerklage abgewiesen senat zugelassenen revision wendet beklagte verurteilung zahlung betrages hhe aufrechnungsforderung sowie aberkennung widerklageforderung hhe betrages nebst zinsen entscheidungsgrnde revision fhrt revision geltend gemachten umfang aufhebung berufungsurteils insoweit zurckverweisung berufungsgericht berufungsgericht fhrt werkleistungen klgerin seien mangelhaft warmwasserleitungen bodenplatte mm starken dmmung versehen obwohl mageblichen bestimmungen energieeinsparverordnung enev dmmung mindeststrke mm aufweisen msse sohn beklagten schon beginn dmmarbeiten bewusst sei klgerin vorgesehene ausfhrung dennoch zugelassen knne insbesondere rcksicht deren erklrung stets derartige dmmung verwenden verzicht vertragsgerechte erstellung werkes angesehen gleichwohl stehe beklagten wege aufrechung widerklage geltend gemachte schadensersatzanspruch klgerin gem abs abs bgb berechtigt sei nacherfllung wegen unverhltnismigkeit verweigern aufwand fr beseitigung rede stehenden mngel stehe vernnftigen verhltnis vorteil beklagte nachbesserung erlangen knne deren interesse beseitigung mngel sei gering feststellungen gerichtlichen sachverstndigen konkrete nutzung gebudes fachgerechte dmmung warmwasserleitungen beeintrchtigt sei mangelbedingt hhere energieverbrauch lediglich mehrkosten ca pro jahr fhre stnden erhebliche unangemessen hohe nachbesserungskosten ca gegenber bercksichtige hintergrund klgerin mangel weder vorstzlich grob fahrlssig verursacht ausma anzulastenden verschuldens eher gering sei beklagte ihrerseits zeitgrnden sehenden auges mangelhafte dmmung warmwasserrohre genommen fhre gesamtabwgung mageblichen umstnde klgerin berechtigt sei nacherfllung wegen unverhltnismigkeit verweigern beklagte knne lediglich minderung form angemessenen ausgleichs fr wertverlust werkes verlangen mageblich sei verbliebene technische minderwert grundlage hierzu sachverstndigen getroffenen feststellungen veranschlagen sei ausgleich fr merkantilen minderwert komme betracht nutzbarkeit gebudes eingeschrnkt mangelbedingt hhere energieverbrauch unwesentlich sei ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand entscheidung berufungsgerichts liegt erwgung zugrunde besteller schadensersatz statt leistung gem nr abs abs bgb wegen festgestellter mngel werkleistungen beanspruchen unternehmer nacherfllung hinsichtlich mngel gem abs bgb recht verweigert stattdessen minderung werklohns hhe angemessenen ausgleichsbetrages fr wertverlust werkes verweisen dagegen wendet revision erfolg anspruch bestellers schadensersatz fr schuldhaft verursachte werkmngel entfllt schon dadurch unternehmer recht gem abs bgb einwendet mngel beseitigen mssen darf gem abs bgb nacherfllung verweigern unverhltnismigen kosten mglich darber hinaus darf leistung fllen faktischen praktischen unmglichkeit gem abs bgb verweigern fr flle ergibt unmittelbar abs bgb besteller voraussetzungen abs abs bgb schadensersatz statt leistung fr mngel werkleistung vorherige fristsetzung beanspruchen entsprechende regelung fr fall leistungsverweigerung gem abs bgb fehlt besteht jedoch zweifel gesetzgeber fr fall schadensersatzanspruch statt leistung voraussetzungen abs abs bgb erffnen ergibt weiteres bgb wonach entstehung schadensersatzanspruchs grundstzlich fristsetzung bedarf unternehmer nacherfllung gem abs bgb verweigert vgl bt drucks hhe unternehmer schadensersatz leisten entschdigung berechnen ergibt vorschriften allgemeinen schadensrecht ff bgb allerdings kommt anspruch naturalrestitution regelmig betracht dadurch erfllung vertraglichen leistung herbeigefhrt wrde besteller gem abs bgb gerade mehr verlangen stattdessen geld entschdigen bgh urteil november vii zr bghz entschdigung besteller bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofs grundstzlich wahlweise differenz verkehrswert werkes mangel ermitteln hhe aufwendungen geltend vertragsgemen herstellung werkes erforderlich bgh urteil mrz vii zr baur nzbau zfbr urteil juli vii zr baur zfbr urteil oktober vii zr bghz besteller rechtsprechung erffnete mglichkeit schadensersatzanspruch anhand mngelbeseitigungskosten berechnen gilt uneingeschrnkt senat bereits entschieden schadensberechnung entsprechender anwendung abs satz bgb einwand entgegengehalten aufwendungen mngelbeseitigung seien unverhltnismig bgh urteil oktober vii zr bghz urteil mrz vii zr bghz urteil mrz vii zr baur nzbau zfbr urteil juni vii zr baur nzbau zfbr unverhltnismig sinne aufwendungen fr beseitigung werkmangels richtung beseitigung mangels erzielte erfolg teilerfolg abwgung umstnde einzelfalls vernnftigen verhltnis hhe dafr gemachten geldaufwandes steht unternehmer zugemutet besteller sinnvoller weise gemachten aufwendungen tragen mssen fall wrde treu glauben widersprechen besteller aufwendungen unternehmer anlasten knnte bgh urteil oktober vii zr aao urteil mrz vii zr aao urteil mrz vii zr aao urteil juni vii zr aao bundesgerichtshof bisher entschieden obigen grundstzen fr beurteilung unverhltnismigkeit sinne abs satz bgb mageblichen kriterien denen entsprechen abs bgb gebotenen prfung unverhltnismigen nacher fllungsaufwands heranzuziehen bejahen werkvertraglicher schadensersatz hhe mngelbeseitigungskosten beansprucht zubilligung schadensersatzanspruches besteller ausgleich fr nachteile erhalten mangelhafte ausfhrung werkleistung entstanden anspruch monetren ausgleich fr mangelschden beruht berechtigten interesse verwirklichung unternehmer geschuldeten werkerfolgs hinsichtlich beseitigung mngel ergebnis besser stehen tauglicher nacherfllung unternehmer stnde besteht vernnftiger grund unternehmer beseitigung mngeln wegen verbundenen unverhltnismigen aufwands gem abs bgb verweigern darf gleichwohl wege schadensersatzes erstattung mngelbeseitigungskosten abzuverlangen umstand besteller schadensersatz fr mngel beanspruchen unternehmer vertreten folgt entspricht stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs beurteilung unverhltnismigkeit abs bgb verschulden unternehmers bercksichtigen bgh urteil februar vii zr baur zfbr vgl urteil mrz vii zr bghz urteil november vii zr baur nzbau zfbr liegt verschulden fllt ebenso abs satz bgb gewicht hieraus notwendigkeit ergeben knnte unverhltnismigkeit mngelbeseitigungsaufwands rahmen abs satz bgb kriterien unterwerfen fr abs bgb gelten daraus folgt ergebnis besteller mangelbedingten schadensersatz stets hhe verkehrswertminderung beanspruchen unternehmer nacherfllung recht gem abs bgb unverhltnismig verweigert anwendung grundstze entscheidung berufungsgerichts ergebnis bestand beklagten zustehende schadensersatzanspruch betrag bersteigt berufungsgericht bereits wege minderung fr technischen minderwert werks zugebilligt denkbar schadensersatz statt leistung nr abs abs bgb ausgleich fr technischen minderwert mangelhaften werkleistung beschrnkt zustzliche wertminderung betracht kommt beklagte verfahren vorinstanzen minderung geltend gemacht nimmt entscheidung berufungsgerichts punkt jedoch beansprucht revision bersteigenden teil schadensersatzforderung trgt beklagte schadensbemessung bercksichtigenden gesichtspunkt rechnung klgerin zahlende vergtung hhe rechtskrftig zuerkannten minderungsbetrages erspart hierdurch vorteil erlangt allgemeinen schadensrechtlichen grundstzen schadensersatzanspruch anrechnen lassen dahingehende entscheidung senat treffen feststellungen berufungsgerichts bieten ausreichende grundlage fr annahme beklagten erstattende schaden veranschlagenden technischen minderwert beschrnkt berufungsgericht geprft voraussetzungen abs satz bgb erfllt abs bgb getroffenen feststellungen insoweit herangezogen knnten unzureichend hierfr mageblichen sachvortrag parteien ausschpfen allerdings wirft revision berufungsgericht unrecht abs bgb vorzunehmenden abwgung regelung abs enev hinreichende beachtung geschenkt klgerin eingehaltene mindestdmmung warmwasserleitungen vorschreibe berufungsgericht gesichtspunkt bercksichtigt zutreffend fahrlssigen versto vorschriften enev ausgeht weitergehende einwand revision wiege ergebnis vertragsgerechten ausfhrung werkleistung besonders schwer klgerin gesetzliche bestimmungen verstoen greift ebenfalls allein fhrt jedenfalls klgerin unverhltnismigkeit mngelbeseitigungskosten berufen beklagte bersieht gerade nichteinhaltung vorgaben abs enev mangelvorwurf begrndet fr abs satz bgb vorzunehmende unverhltnismigkeitsprfung kommt umstand bedeutung schuldhaften versto anerkannte regeln technik vertragliche beschaffenheitsvereinbarungen zuteil brigen beklagte gefahr ausgesetzt entgegennahme mangelhaften werkleistungen weise gesetzliche bestimmungen verstoen entscheidender bedeutung fr abwgung abs satz bgb knnte magebend energieeinsparverordnung fassung dezember bgbl danach beklagte verpflichtet fr vorgaben abs enev entsprechende dmmung warmwasserleitungen sorgen allerdings befrchten wegen nichteinhaltung vorgaben ordnungsmitteln belegt verordnungsgeber erst energieeinsparverordnung fassung oktober bgbl eingefhrt unbegrndet einwand revision berufungsgericht bercksichtigt klgerin hohen mngelbeseitigungsaufwand schuldhaft dadurch herbeigefhrt entsprechende rge sohnes beklagten gesetzlich vorgesehene dmmung hingewiesen sachverhalt berufungsgericht vertretbar gewrdigt zutreffend darauf hingewiesen sohn beklagten trotz bausachverstndigen beginn estrich verlegearbeiten vermittelten kenntnis ordnungsgemen dmmung durchfhrung klgerin vorgesehenen arbeiten bestanden dadurch beigetragen hohen kosten entstanden seien berufungsgericht beurteilung unverhltnismigkeit standpunkt eingenommen dmmung warmwasserleitungen nachgebessert msse kaltwasserleitungen seien betroffen insoweit mindestanforderungen dmmung bestnden tatsachenvortrag beklagten bergangen abwgung htte bercksichtigen mssen beklagte vorgetragen kaltwasserleitungen mangelhaft seien ungedmmt unmittelbar neben warmgebenden rohrleitungen lgen zudem ber vollstndige schwitzwasserisolierung verfgten deshalb gefahr salmonellenbildung bestehe darber hinaus seien rohrleitungen unzureichend textilgurt bolzenschussgert sohlplatte befestigt worden beklagte schadensersatzforderung zumindest teilweise mngeln begrndet berufungsgericht htte aufklren mssen inwieweit streit ber vorhandensein mngel besteht hierzu gegebenenfalls beweis einholung sachverstndigengutachtens erheben mssen aufklrung beklagten behaupteten tatsachen fr beurteilung unverhltnismigkeit bedeutung interesse beklagten mngelbeseitigung hinzutreten weiterer mngel mehr gewicht erlangt darber hinaus berufungsgericht klren unzureichende dmmung kaltwasserleitungen gefahr salmonellenbildung besteht dahin gehende behauptung beklagten zutreffen wre kaum zuzumuten risiko tragen mssen berufungsgericht erneuter prfung unverhltnismigkeit gem abs satz bgb bercksichtigung obigen ausfhrungen darber hinaus beklagten revision vorgebrachten einwendungen ergebnis kommen beklagte schadensersatz hhe mangelbedingten verkehrswertminderung beanspruchen hinblick eventuelle weitere mngel deren folgen fr zweckentsprechende verwendung werkleistungen neu darber befinden mssen sachverstndigen geschtzte technische minderwert angemessenen ausgleich darstellt gleiches gilt fr entscheidung beklagten merkantiler minderwert ersetzen sei recht beanstandet revision punkt berufungsgericht annahme verkehrswert gebudes sei tangiert schlichten hinweis geringfgig hheren energieverbrauch darber hinausgehenden nutzungsnachteile hinreichend begrndet kniffka safari chabestari leupertz eick kartzke vorinstanzen lg osnabrck entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet januar brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb hd schadensberechnung haftung steuerberaters wegen aufdeckung stiller reserven verkauf gewerbeerwartungsland abgrenzung bgh wm bgh urteil januar ix zr olg koblenz lg mainz ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel kayser ne kovi fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz oktober zurckweisung rechtsmittels brigen kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte zahlung dm nebst zinsen verurteilt worden umfang aufhebung berufung klger urteil zivilkammer landgerichts mainz juli zurckgewiesen klger tragen kosten rechtsstreits je hlfte rechts wegen tatbestand klger gesellschaft brgerlichen rechts land forstwirtschaftlichen betrieb fhren betriebsvermgen drei weinberggrundstcke deren buchwert bilanzen dm dm angesetzt mai bekundete investor inte resse grundstcken kaufpreis dm daraufhin lieen klger beklagten fortlaufend steuerlich betreute beraten verkauf grundstcke anfallende steuerschuld mglich sei wurde bejaht daraufhin veruerten klger grundstcke kaufvertrag juli investor quadratmeterpreis dm spter stellte finanzamt steuerschuld dm land forstwirtschaftlichem gewinn fest erzielten kaufpreis entnahmewert fr betriebsvermgen zugrunde gelegt abzug buchwertes verbleibenden betrag steuerpflichtigen entnahmegewinn erfat klger vortragen htten grundstcke fall verkauft anfall steuerschuld gewut htten ersatz finanzamt veranlagten einkommensteuer sowie verschiedener folgekosten aussetzungszinsen dm gerichtskosten finanzgericht dm hhe insgesamt dm geklagt landgericht klage soweit schadensersatz wegen festgesetzten steuer verlangt abgewiesen brigen stattgegeben berufung klger anschluberufung beklagten oberlandesgericht beklagten wegen steuerschadens gerichtskosten zahlung insgesamt dm nebst zinsen verurteilt anspruch aussetzungszinsen abgewiesen revision begehrt beklagte klage vollem umfang abzuweisen entscheidungsgrnde revision berwiegend erfolg schadensposition steuerpflichtigen entnahmegewinns berufungsgericht ausgefhrt beklagte beratung veruerung drei grundstcke fhre steuerlichen belastung vertraglichen pflichten schuldhaft verletzt hierdurch sei klger schaden hhe dm entstanden landgericht unrecht grundstckswert lediglich dm abgestellt sachgerechter steuerlicher aufklrung htten klger drei grundstcke betriebsvermgen entnommen verkehrswert grundstcke zeitpunkt steuerlichen beratung mai juli sachverstndigengutachten per juni dm richtig ermittelt worden sei htte landgericht wert ausgehen mssen wre drei grundstcken enthaltene damalige verkaufswert dm dm veruerung uneingeschrnkt erhalten geblieben aufgrund fehlerhaften steuerlichen aufklrung darauf beruhenden veruerung sei klgern steuer verminderter barbetrag vermgen verblieben klger statt dm dm htten differenz festgesetzte steuerschuld hhe dm sei klgern ersetzende schaden schadensposition gerichtskosten berufungsgericht landgericht gefolgt ersatzfhigen folgeschaden fehlerhaften steuerlichen beratung angesehen klage finanzgericht rheinland pfalz sei unbegrndet beklagte klger damals ber fehlende erfolgsaussicht vertretenen klage aufgeklrt ii ausfhrungen halten punkten rechtlicher nachprfung stand beklagte vertragliche pflicht verletzt mitarbeiterin klgern unrichtige auskunft erteilt verkauf drei grundstcke sei steuerlich unschdlich pflichtverletzung urschlich fr entschlu klger geworden grundstcke juli veruern revisionsinstanz frage gestellt lt rechtsfehler erkennen recht berufungsgericht verschulden beklagten bejaht objektiv fehlerhafte verhalten beklagten spricht zunchst fr verschulden vgl bghz bgh urt juni ix zr wm revision hinweis ausrumen beklagte ersten jahreshlfte vorhersehen knnen grundstcke klger ab jahren bauerwartungsland verwandeln wrden beklagten vorgeworfen wertentwicklung betreffenden grundstcke falsch eingeschtzt vielmehr angelastet unrichtige auskunft mglichen steuerschdlichkeit verkaufs drei grundstcke gegeben unrichtig jedoch annahme berufungsgerichts klgern sei schaden versteuerung abzug buchwerte verbleibenden gewinns darauf entfallender einkommensteuer kirchensteuer solidarittszuschlag hhe zusammen dm entstanden rechtliche berater auftraggeber wegen positiver vertragsverletzung schadensersatz verpflichtet schadensersatzleistung stellen pflichtgemem verhalten rechtlichen beraters stnde bgh urt oktober ix zr njw st rspr danach mu tatschliche vermgenslage derjenigen gegenbergestellt fehler rechtlichen beraters ergeben htte erfordert gesamtvermgensvergleich haftungsbegrndenden ereignis betroffenen finanziellen positionen umfat bgh urt mai ix zr njw insoweit bghz abgedruckt demnach fragen jetzige tatschliche wert vermgens klger geringer verkauf grundstcke wre frage berufungsgericht rechtsfehlerhaft beurteilt allerdings senat schaden hhe angefallenen einkommensteuer mandanten steuerberaters bejaht infolge fehlerhafter beratung gewerbebetrieb aufgegeben folge aufdeckung stiller reserven bgh urt oktober ix zr wm urteil beruhte jedoch entscheidend darauf mandant aufgabe gewerbebetriebs vorteil erlangt zugeflossen wre entsprechenden entschlu abgesehen htte vgl bgh urt oktober aao streitfall fehler beklagten htten klger steuern bezahlen mssen veruerungsgewinn erzielt beim vermgensvergleich mu gegenbergestellt veruerungsgewinn abzglich steuern einerseits verkehrswert weinberge veruerung andererseits gewerblichen nutzungserweiterung geprgte verkehrswert berufungsgericht veruerung ausgegangen dm dm ergibt jedoch aufgrund rechtlich gesicherten bodennutzung dafr weinbaulicher nutzung wert grundstcke nunmehr erzielten kaufpreis abzglich steuerlast berstiege ersichtlich realisierte verkehrswert gewerbeerwartungsland lie jedoch veruerung erzielen zwangslufig steuerlast auslste stellt festgesetzte steuerschuld gesamtvermgensvergleich schaden dar auffassung berufungsgerichts folge klger gestellt htten entnahme weinberg grundstcke stillen reserven steuerfrei realisieren knnen ergebnis vorgetragenen ausnahmen abgesehen erreichbar erfolg bleibt revision bezglich schadensposition gerichtskosten berufungsgericht bereinstimmung landgericht prozekostenschaden klger verfahren finanzgericht rheinland pfalz ersatzfhigen schaden anerkannt rechtliche beurteilung revision ausfhrungen gemacht lt rechtsfehler erkennen iii angefochtene urteil demnach teilweise aufzuheben abs zpo sache endentscheidung reif abs nr zpo senat sache entscheiden fischer ganter kayser raebel ne kovi'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen beihilfe steuerhinterziehung weiterer verfahrensbeteiligter generalbundesanwalt beim bundesgerichtshof brauerstrae karlsruhe strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen gerichtshof europischen union auslegung richtlinie eg rates november ber gemeinsame mehrwertsteuersystem abl eu nr dezember ff ber abl eu nr dezember gem art vertrags ber arbeitsweise europischen union aeuv folgende frage vorabentscheidung vorgelegt art abs buchst richtlinie eg rates november ber gemeinsame mehrwertsteuersystem dahin auszulegen zertifikat gem art buchst richtlinie eg europischen parlaments rates oktober ber system fr handel treibhausgasemissionszertifikaten gemeinschaft nderung richtlinie eg rates abl eu nr oktober ff emission tonne kohlendioxidquivalent bestimmten zeitraum berechtigt hnliches recht sinne vorschrift handelt revisionsverfahren entscheidung gerichtshofs europischen union ber vorlagefrage ausgesetzt grnde strafsenat bundesgerichtshofs liegen revisionen angeklagten staatsanwaltschaft urteil landgerichts hamburg entscheidung landgericht angeklagten jeweils wegen beihilfe steuerhinterziehung zwei fllen gesamtgeldstrafen verurteilt brigen freigesprochen revisionsverfahren liegt wesentlichen folgender landgericht festgestellter sachverhalt zugrunde mitangeklagte initiator zeitraum april mrz betriebenen hinterziehung umsatzsteuer handel co emissionszertifikaten ausgerichteten umsatzsteuerbetrugssystems bundesrepublik deutschland ansssige gmbh folgenden faktisch beherrscht wurde erwarb ab april co emissionszertifikate umsatzsteuerfrei ausland zertifikate wurden zeitnah ebenfalls folgenden veruert hierfr wurden sitz luxemburg weiterals leistungsempfngerin ber leistungen rechnungen form gutschriften weis deutscher umsatzsteuer erteilt gefhrte veruerte zertifikate bundesrepublik deutschland ansssige gmbh folgenden wobei insoweit gutschriftsverfah ren ausweis deutscher umsatzsteuer abgerechnet wurde sog missing trader umsatzsteuerbe trugssystem eingebunden erklrte umsatzsteuervoranmeldungen fr zweite dritte vierte quartal umstze veruerung zertifikate umsatzsteuerschuld mindern machte jedoch vorsteuerabzug scheinrechnungen vermeintlicher inlndischer lieferanten geltend fr monate januar mrz gab umsatzsteuervoranmeldungen mehr ab berechnungen strafkammer wurde hierdurch zugunsten insgesamt umsatzsteu hhe euro verkrzt umsatzsteuervoranmeldungen auftrat erklrte mitangeklagte sog buffer deren geschftsfhrer fr voranmeldungszeitrume april juli september januar sowie mrz leistungen machte dabei steuerpflichtige umstze erteilten gutschriften ausgewiesene satzsteuer unrecht vorsteuer geltend berechnungen landgerichts wurde zugunsten insgesamt umsatzsteuer hhe euro verkrzt angeklagten groen steuerberatungsgesellschaft beschftigt ende mai anfang juni steuerliche beratung bernahm sitz luxemburg verfgte angefochtenen urteil getroffenen feststellungen monaten april mai ber betriebssttte bundesrepublik deutschland mitangeklagte erfahren ausweis deutscher umsatzsteuer seitens vorhandensein inlndischen betriebssttte zulssig sei lie ab mai angeklagten umsatzsteuerlichen situation beraten beauftragte erstellung kurzgutachtens gutachten wurde ausgefhrt deutsche umsatzsteuer ausweisen vorsteuer gelten knne ber betriebssttte bundesrepublik deutschland verfge entsprechenden geschfte ttige weiterhin wurde darauf hingewiesen rechnungen errichtung betriebssttte deutschland ausweis deutscher umsatzsteuer ausgestellt wurden korrigieren seien nachdem angeklagten rckdatierter vertrag ber anmietung brorumen bundesrepublik deutschland ab april vorgelegt worden erstellten fr umsatzsteuervoranmeldungen fr voranmeldungszeitrume april mai reichten august beim zustndigen finanzamt handelte korrigierte voranmeldungen nachdem beauftragung angeklagten steuerberater fr bereits sog nullmeldungen abgegeben berichtigten umsatzsteuervoranmeldungen wurde erteilten gutschriften ausgewiesene umsatzsteuer hhe euro april bzw euro mai vorsteuer geltend gemacht angeklagten kenntnis rolle rahmen umsatzsteuerbetrugssystems aufgrund gangs umsatzsteuerlichen beratung hielten fr hchst wahrscheinlich whrend monate april mai ber betriebssttte deutschland verfgte daher monaten weder deutsche umsatzsteuer ausweisen vorsteuerabzug vornehmen durfte hierber setzten angeklagten hinweg nahmen abgabe unrichtiger umsatzsteuervoranmeldungen billigend kauf landgericht erstellung einreichung berichtigten umsatzsteuervoranmeldungen fr betreffend monate april mai wegen geltendmachung gesondert ausgewiesenen umsatzsteuerbetrge erteilten gutschriften vorsteuer jeweils beihilfe angeklagten steuerhinterziehung gewertet deutsche betriebssttte vorhanden sei sei vorsteuerab zug berechtigt angeklagten wenden revisionen verurteilung rgen verletzung materiellen formellen rechts staatsanwaltschaft beanstandet sachrge ungunsten angeklagten strafausspruch sowie freispruch vorwurf weiteren falles beihilfe steuerhinterziehung ii entscheidung ber revisionen angeklagten staatsanwaltschaft hngt beantwortung vorlagefrage ab angeklagten deutschem strafrecht wegen beihilfe steuerhinterziehung abs nr ao abs stgb strafbar gemacht davon abhngig vorstzlich unrichtige umsatzsteuervoranmeldungen beim finanzamt eingereicht denen unrecht vorsteuern gutschriften rechnungen ber leistungen geltend gemacht wurden angeklagten urteilsfeststellungen kenntnis einbindung firmen umsatzsteuerbe trugssystem fall erteilten gutschriften deswegen vorsteuern geltend gemacht durften umsatzsteuerausweis enthalten durften verhielt fr rechnungen sitz luxemburg betriebs sttte bundesrepublik deutschland jedoch leistungsort fr bertragung emissionszertifikate bundesrepublik deutschland lag umsatzsteuerausweis gegenber fall unzulssig art abs richtlinie eg rates november ber gemeinsa me mehrwertsteuersystem leistungsort beim leistenden beim leistungsempfnger luxemburg lag setzt voraus jahr fr emissionszertifikate art abs buchst richtlinie eg leistungsort derjenige ort galt empfnger sitz wirtschaftlichen ttigkeit feste niederlassung wiederum hngt beantwortung vorlagefrage ab auslegung richtlinie eg rates november ber gemeinsame mehrwertsteuersystem abl eu nr dezember ff ber abl eu nr dezember obliegt allein gerichtshof europischen union frage bislang entschieden acte clair vorliegt auslegung derart offenkundig sinne acte clair vernnftigen zweifeln unterlge vgl voraussetzungen offenkundigkeit eugh urteil oktober rechtssache cilfit slg einzelnen hinterziehung abs ao umsatzsteuer dadurch bewirkt umsatzsteuervoranmeldungen unrecht vorsteuerbetrge abgezogen abs satz nr satz ustg erlaubt unternehmer vorsteuerabzug fr gesetzlich geschuldete steuer fr lieferungen sonstige leistungen unternehmen fr unternehmen ausgefhrt worden ausbung vorsteuerabzugs setzt voraus unternehmer ustg ausgestellte rechnung besitzt rechnung gilt leistungsempfnger ausgestellte gutschrift sofern vorher vereinbart wurde abs satz ustg angeklagten urteilsfeststellungen kenntnis einbindung firmen umsatzsteuerbe trugssystem konnte fr strafbarkeit wegen beihilfe steuerhinterziehung daraus ergeben rechtsprechung gerichtshofs europischen union vorsteuerabzug versagen steuerpflichtige steuerhinterziehung begeht wusste htte wissen mssen erwerb umsatz beteiligt mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen deswegen hinterziehung beteiligter anzusehen vgl eugh urteile juli rechtssache kittel recolta recycling slg dezember rechtssache italmoda abl eu nr februar fr frage strafbarkeit angeklagten wegen beihilfe steuerhinterziehung erfolg eingelegten revisionen daher entscheidungserheblich vorsteuerabzug ausgestellten gutschriften betreffend bertragung emissionszertifikaten deswegen ausgeschlossen firma bundesrepublik deutschland betriebssttte leistungsort deswegen sitz luxemburg lag leistung deutschland steu erbar emissionszertifikaten handelt zertifikate sinne art buchst richtlinie eg europischen parlaments rates oktober ber system fr handel treibhausgasemissionszertifikaten gemeinschaft nderung richtlinie eg rates abl eu nr oktober ff verkrpern berechtigungen abs tehg gesetz ber handel berechtigungen emission treibhausgasen treibhausgasemissionshandelsgesetz juli bgbl fassung august bgbi befugnis emission jeweils tonne kohlendioxidquivalent bestimmten zeitraum zustndige behrde fhrt emissionshandelsregister form elektronischen datenbank fr verantwortlichen abs satz tehg fr natrliche juristische person unmittelbare entscheidungsgewalt ber ttigkeit sinne gesetzes innehat dabei wirtschaftlichen risiken ttigkeit trgt regel betreiber anlage konto eingerichtet ausgabe besitz bertragung abgabe berechtigungen verzeichnet abs satz abs satz tehg natrliche juristische person einrichtung kontos beantragen abs satz tehg berechtigungen gem abs tehg bertragbar bertragung erfolgt gem abs satz tehg einigung eintragung konto erwerbers emissionshandelsregister eintragung erfolgt anweisung veruerers kontofhrende stelle berechtigungen konto konto erwerbers bertragen abs satz tehg soweit fr jemanden berechtigung eingetragen gilt inhalt registers richtig abs satz tehg gilt lediglich unrichtigkeit empfnger ausgegebener berechtigungen ausgabe bekannt abs tehg bertragung emissionszertifikats handelt bertragung rechts sonstige leistung abs ustg dezember geltenden fassung umsatzsteuergesetzes folgenden sonstige leistung grundstzlich ort ausgefhrt leistende unternehmer unternehmen betreibt abs ustg dagegen fllen denen leistungsempfnger unternehmer abs ustg genannten sonstigen leistungen ausgefhrt leistungsempfnger unternehmen betreibt abs satz ustg sonstige leistung betriebssttte unternehmers ausgefhrt stattdessen ort betriebssttte mageblich abs satz ustg abs ustg erfassten leistungen gehrt gem abs nr ustg einrumung bertragung wahrnehmung patenten urheberrechten markenrechten hnlichen rechten vorschrift beruht art abs buchst tatzeitraum geltenden fassung richtlinie eg rates november ber gemeinsame mehrwertsteuersystem mehrwertsteuersystemrichtlinie abl eu nr ff ber abl eu nr bestimmt fr flle denen dienstleistungsempfnger mitgliedstaat ansssig dienstleistungserbringer leistungsort dienstleistung fr abtretung einrumung urheberrechten patentrechten lizenzrechten fabrik warenzeichen sowie hnlichen rechten derjenige ort gilt dienstleistungsempfnger sitz wirtschaftlichen ttigkeit feste niederlassung fr dienstleistung erbracht worden ermangelung sitzes niederlassung wohnsitz gewhnlichen aufenthaltsort art verordnung eg nr oktober festlegung durchfhrungsvorschriften richtlinie ewg ber gemeinsame mehrwertsteuersystem abl eu nr oktober ff steht genannten immaterialgterrechten erteilung rechts fernsehbertragung fuballspielen drittland ansssige organisationen europischen gemeinschaft ansssige steuerpflichtige gleich handel berechtigung emissionszertifikat bertragung hnlichen rechts art abs buchst richtlinie eg darstellt derart offenkundig auslegung sinne acte clair vernnftigen zweifeln unterlge allerdings entspricht auffassung emissionszertifikat verkrperte berechtigung hnliches recht abs nr ustg art abs buchst richtlinie eg darstellt bundesrepublik deutschland bislang einhelligen ansicht literatur vgl kffner stcker zugmaier ustg lfg rn meyerhollatz nagel krger elspas salje stewing emissionshandel kap rn adam hentschke kopp assenmacher handbuch emissionshandelsrechts kap finanzverwaltung vgl bmf schreiben februar bstbl rechtsprechung vgl fg dsseldorf urteil juni juris ausschlaggebend fr einordnung hnliches recht abs nr ustg drfte dabei umstand position rechtsinhabers ausschlieliches nutzungsrecht dadurch gesichert inhaber jeweiligen berechtigung stets emissionshandelsregister entnehmen tehg sichergestellt zustehende recht nutzen verwerten hlt verteidigung angeklagten hinweis stadie rau drrwchter ustg lfg rn entgegen regeln ort dienstleistungen jeweiligen mehrwertsteuerrichtlinien weitgehend konzeptionsloses system handele verweist zudem darauf nummer anhangs art abs zweiten richtlinie ewg rates april harmonisierung rechtsvorschriften mitgliedstaaten ber umsatzsteuern struktur anwendungsmodalitten gemeinsamen mehrwertsteuersystems abl eg nr april ff begriff gleichartigen rechte verwendet wurde gewhrung lizenzen genannten rechte erfasst gewhrung lizenzen sei emissionszertifikaten mglich berdies beziehe hnliches recht vorgenannten rechte smtlich gewerbliche schutzrechte seien geistige eigentum weiteren sinne betrfen hierzu zhle emissionszertifikat senat neigt gleichwohl auffassung emissionszertifikate art abs buchst richtlinie eg ausdrcklich genannten rechten sinne vorschrift hnlich aa sprachlich bedeutet wort hnlich bestimmten merkmalen bereinstimmend bzw genannten vergleichbar vgl duden online stand juli voraussetzung fr einstufung hnliches recht abs nr ustg daher inhaltliche vergleichbarkeit genannten immaterialgterrechten bb inhaltlich zeichnen abs nr ustg art abs buchst richtlinie eg ausdrcklich benannten rechte dadurch rechtsinhaber gesetzgeber absolutes recht sinne eingerumt alleinige befugnis jeweilige recht nutzen verwerten davon auszuschlieen vgl urhg patg markeng vgl kemper schwarz widmann radeisen ustg lfg rn stadie rau drrwchter ustg lfg rn jedenfalls fr gebrauchs geschmacksmusterrechte geschmmg verlagsrechte vgl verlg sowie recht eigenen bild kunsturhg angenommen vgl kemper schwarz widmann radeisen ustg lfg rn stadie rau drrwchter ustg lfg rn weymller beckok ustg aufl rn deutschen rechtsprechung zudem anerkannt rechte gesetzes wegen absolute rechte ausgestaltet genannten gewerblichen schutzrechten dadurch vergleichbar knnen ausschlielichkeit deren nutzung verwertung schuldrechtliche ansprche abgesichert vgl verkauf internet domain vgl fg rheinland pfalz urteil november dstre verweis bfh urteil oktober iii bfhe absicherung faktischen ausschlielichkeitsstellung domaininhabers registrierungsvertrag berlassung berufsfuballers ablsezahlung folge exklusivitt einsatzrechts vgl bfh urteil dezember bfhe cc entsprechende inhaltliche vergleichbarkeit richtlinie eg ausdrcklich genannten rechten weisen auffassung senats emissionszertifikate gewhrleistet bertragung alleinigen nutzungs verwertungsrechts empfnger bestehende vgl stadie ustg aufl rn sonstige leistung ort versteuert nutzung verwertung rechts erfolgt empfngerort bzw bestimmungslandprinzip soweit verteidigung geltend macht berechtigung treibhausgas emissionshandelsgesetz tehg knne personen davon ausschlieen treibhausgase emittieren drfte einstufung emissionszertifikaten hnliches recht art abs buchst richtlinie eg entgegenstehen wer berechtigung besitzt befugnis emission tonne kohlendioxidquivalent bestimmten zeitraum abs satz tehg wer emissionszertifikat besitzt trotzdem treibhausgase emittiert setzt sanktionsmechanismus tehg vgl frenz emissionshandelsrecht aufl rn hinblick darauf auswahl art abs buchst richtlinie eg ausdrcklich aufgefhrten rechte verfolgte regelungszweck richtlinie nher erlutert auslegung begriffs hnlichen rechts vorschrift derart offenkundig fr vernnftigen zweifel keinerlei raum bliebe gefahr voneinander abweichender gerichtsentscheidungen innerhalb europischen union bestnde vgl eugh urteil oktober rechtssache cilfit slg begriff hnlichen rechts vorschrift bedarf daher fr entscheidung ber rechtsmittel beim bundesgerichtshof anhngigen revisionsverfahren auslegung gerichtshof europischen union iii senat bittet anzuordnen ber vorabentscheidungsersuchen art abs verfahrensordnung gerichtshofs europischen union vorrang entschieden vorabentscheidungsfrage schwebenden strafverfahren entscheidungserheblich fr besonderem mae art abs mrk resultierende anspruch angeklagten gilt ber stichhaltigkeit erhobenen anklage angemessener zeit entschieden auerdem liegt angeklagten last straftaten ausbung vernachlssigung berufspflichten steuerberater begangen schwebende strafverfahren erhebliche auswirkungen ausbung berufsttigkeit iv weiterhin ersucht senat gerichtshof art abs verfahrensordnung gerichtshofs europischen union namen angeklagten ausgangsverfahrens anonymisieren raum graf cirener jger mosbacher anlage beschluss bundesgerichtshofs juli str strafgesetzbuch stgb beihilfe gehilfe bestraft wer vorstzlich vorstzlich begangener rechtswidriger tat hilfe geleistet strafe fr gehilfen richtet strafdrohung fr tter abs mildern anlage beschluss bundesgerichtshofs juli str abgabenordnung ao steuerhinterziehung freiheitsstrafe fnf jahren geldstrafe bestraft wer finanzbehrden behrden ber steuerlich erhebliche tatsachen unrichtige unvollstndige angaben macht finanzbehrden pflichtwidrig ber steuerlich erhebliche tatsachen unkenntnis lsst pflichtwidrig verwendung steuerzeichen steuerstemplern unterlsst dadurch steuern verkrzt fr gerechtfertigte steuervorteile erlangt anlage beschluss bundesgerichtshofs juli str umsatzsteuergesetz ustg vorsteuerabzug unternehmer folgenden vorsteuerbetrge abziehen gesetzlich geschuldete steuer fr lieferungen sonstige leistungen unternehmer fr unternehmen ausgefhrt worden ausbung vorsteuerabzugs setzt voraus unternehmer ausgestellte rechnung besitzt soweit gesondert ausgewiesene steuerbetrag zahlung ausfhrung umstze entfllt bereits abziehbar rechnung vorliegt zahlung geleistet worden anlage beschluss bundesgerichtshofs juli str umsatzsteuergesetz ustg vorsteuerabzug jahr geltenden fassung sonstige leistung vorbehaltlich ort ausgefhrt unternehmer unternehmen betreibt sonstige leistung betriebssttte ausgefhrt gilt betriebssttte ort sonstigen leistung abweichend absatz gilt sonstige leistung zusammenhang grundstck ausgefhrt grundstck liegt sonstige leis tungen zusammenhang grundstck insbesondere anzusehen sonstige leistungen nr bezeichneten art sonstige leistungen zusammenhang veruerung erwerb grundstcken sonstige leistungen erschlieung grundstcken vorbereitung ausfhrung bauleistungen dienen weggefallen folgenden sonstigen leistungen ausgefhrt unternehmer jeweils ausschlielich wesentlichen teil ttig kulturelle knstlerische wissenschaftliche unterrichtende sportliche unterhaltende hnliche leistungen einschlielich leistungen jeweiligen veranstalter sowie zusammenhngenden ttigkeiten fr ausbung leistungen unerlsslich weggefallen arbeiten beweglichen krperlichen gegenstnden begutachtung gegenstnde verwendet leistungsempfnger gegenber leistenden unternehmer mitgliedstaat erteilte umsatzsteueridentifikationsnummer gilt nummer anspruch genommene leistung gebiet mitgliedstaates ausgefhrt gilt gegenstand anschluss leistung mitgliedstaat verbleibt leistende unternehmer jeweils ausschlielich wesentlichen teil ttig geworden vermittlungsleistung ort erbracht vermittelte umsatz ausgefhrt verwendet leistungsempfnger gegenber vermittler mitgliedstaat erteilte umsatzsteuer identifikationsnummer gilt nummer anspruch genommene vermittlungsleistung gebiet mitgliedstaates ausgefhrt regelungen gelten fr absatz nr abs bezeichneten vermittlungsleistungen empfnger absatz bezeichneten sonstigen leistungen unternehmer sonstige leistung abweichend absatz ausgefhrt empfnger unternehmen betreibt sonstige leistung betriebssttte unternehmers ausgefhrt statt ort betriebssttte magebend empfnger absatz bezeichneten sonstigen leistungen unternehmer wohnsitz sitz drittlandsgebiet sonstige leistung wohnsitz sitz ausgefhrt empfnger absatz nr bezeichneten sonstigen leistung unternehmer wohnsitz sitz gemeinschaftsgebiet sonstige leistung abweichend absatz ausgefhrt wohnsitz sitz sonstige leistung unternehmer ausgefhrt drittlandsgebiet ansssig betriebssttte leistung ausgefhrt sonstige leistungen sinne absatzes einrumung bertragung wahrnehmung patenten urheberrechten markenrechten hnlichen rechten sonstigen leistungen werbung ffentlichkeitsarbeit dienen einschlielich leistungen werbungsmittler werbeagenturen sonstigen leistungen ttigkeit rechtsanwalt patentanwalt steuerberater steuerbevollmchtigter wirtschaftsprfer vereidigter buchprfer sachverstndiger ingenieur aufsichtsratsmitglied dolmetscher bersetzer sowie hnliche leistungen unternehmer insbesondere rechtliche wirtschaftliche technische beratung datenverarbeitung berlassung informationen einschlielich gewerblicher verfahren erfahrungen sonstigen leistungen nr buchstabe nr bezeichneten art sowie verwaltung krediten kreditsicherheiten sonstigen leistungen geschft gold silber platin gilt fr mnzen medaillen edelmetallen gestellung personal verzicht ausbung nummer bezeichneten rechte verzicht ganz teilweise gewerbliche berufliche ttigkeit auszuben vermittlung absatz bezeichneten leistungen vermietung beweglicher krperlicher gegenstnde ausgenommen befrderungsmittel sonstigen leistungen gebiet telekommunikation rundfunk fernsehdienstleistungen elektronischem erbrachten sonstigen leistungen gewhrung zugangs erdgas elektrizittsnetzen fernleitung bertragung verteilung ber netze sowie erbringung unmittelbar zusammenhngender sonstiger leistungen bundesministerium finanzen zustimmung bundesrates rechtsverordnung doppelbesteuerung nichtbesteuerung vermeiden wettbewerbsverzerrungen verhindern absatz nr bezeichneten sonstigen leistungen vermietung befrderungsmitteln ort leistungen abweichend abstzen danach bestimmen sonstigen leistungen genutzt ausgewertet ort sonstigen leistung statt inland drittlandsgebiet gelegen statt drittlandsgebiet inland gelegen behandelt anlage beschluss bundesgerichtshofs juli str gesetz ber handel berechtigungen emission treibhausgasen treibhausgas emissionshandelsgesetz tehg gltigkeit jahr begriffsbestimmungen berechtigung sinne gesetzes befugnis emission tonne kohlendioxidquivalent bestimmten zeitraum tonne kohlendioxidquivalent tonne kohlendioxid menge treibhausgases potenzial erwrmung atmosphre tonne kohlendioxid entspricht bundesregierung rechtsverordnung zustimmung bundesrates bedarf rahmen internationaler standards kohlendioxidquivalente fr einzelnen treibhausgase bestimmen berechtigungen berechtigungen zustndigen behrde magabe verantwortlichen zugeteilt ausgegeben berechtigungen verantwortlichen sowie personen innerhalb europischen union personen innerhalb europischen union personen drittlndern sinne abs bertragbar bertragung berechtigungen bertragung berechtigungen erfolgt einigung eintragung abs bezeichneten konto erwerbers eintragung erfolgt anweisung veruerers kontofhrende stelle berechtigungen konto konto erwerbers bertragen soweit fr jemanden berechtigung eingetragen gilt inhalt registers richtig gilt unrichtigkeit empfnger ausgegebener berechtigungen ausgabe bekannt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter bundesgerichtshof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder fr recht erkannt revision klgers zurckweisung weitergehenden rechtsmittels anschlussrevision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe august teilweise abgendert berufung beklagten zurckweisung rechtsmittels brigen zurckweisung anschlussberufung klgers urteil zivilkammer landgerichts waldshut tiengen dezember teilweise abgendert klarstellung folgt neu gefasst beklagte verurteilt klger nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit november zahlen brigen klage abgewiesen kosten rechtsstreits instanzen tragen klger beklagte rechts wegen tatbestand klger insolvenzverwalter ber vermgen gungsgesellschaft beteili kg folgenden schuldnerin deren gesellschafts zweck beteiligung kommanditistin objektgesellschaften fonds beklagte erklrte juli gegenber treuhnderin verwaltungs treuhandgesellschaft mbh beitritt schuld nerin beteiligungssumme dm zuzglich agio treuhnderin bernahm gem treuhandvertrages fr beklagte frmliche stellung kommanditistin handelsregister treuhandvertrages treugeber treuhnderin persnlichen kommanditistenhaftung freizustellen gesellschaftsvertrages lautet auszugsweise vermgen gewinn verlust gesellschaft allein kommanditisten betreffenden geschftsjahres gegebenen verhltnis festen kapitalkonten ab einzahlung einlage folgenden monatsersten beteiligt gesellschaft ausschttungen gesellschaft objektgesellschaften erhlt abdeckung kosten aufrechterhaltung liquidittsreserve liquidittsprognose beteiligungsprospektes angegebenen hhe verbleiben ab halbjhrlich jeweils jahres erstmals kommanditisten verhltnis ergebnisbeteiligung gem ziff auszuschtten gilt kapitalkonten vorangegangene verluste stand kapitaleinlage abgesunken soweit ausschttungen gesellschaft kommanditisten handelsrechtlichen vorschriften rckzahlung beteiligungstreuhnder fr rechnung treugeber geleisteten kommanditeinlage anzusehen entsteht fr beteiligungstreuhnder persnliche haftung fr verbindlichkeiten gesellschaft abs hgb haftung diejenigen treugeber bzw kommanditisten fr beteiligungstreuhnder kommanditbeteiligung eigenen namen hlt beteiligungstreuhnder magabe treuhandvertrages anlage freizustellen jahren erhielt beklagte zwei zahlungen jeweils januar juli jahres erstmals juli ausschttungen hhe insgesamt handelsbilanzen schuldnerin wiesen fr gewinne ausschttungen jedoch vollem umfang deckten jahren wiesen verluste schuldnerin stellte juli antrag erffnung insolvenzverfahrens wegen zahlungsunfhigkeit verfahren wurde april erffnet vereinbarung april lie klger treuhandkommanditistin deren freistellungsansprche anleger abtreten forderte beklagte fristsetzung november vergeblich rckzahlung ausschttungen klger klage geltend gemachten rckzahlungsanspruch abs abs hgb hilfsweise abgetretenes recht inso gesttzt landgericht klage abgetretenem recht betrag stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen dagegen wenden klger berufungsgericht zugelassenen revision beklagte anschlussrevision entscheidungsgrnde revision klgers berwiegend erfolg fhrt wiederherstellung landgerichtlichen urteils hhe anschlussrevision beklagten erfolg berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt beklagte hafte klger unmittelbar kommanditistin anspruch insolvenzanfechtung scheitere entgeltlichkeit ausschttungen knne klger abgetretenem recht rckzahlung smtlicher ausschttungen verlangen anspruch sei indes aufrechnung schadensersatzanspruch treuhandkommanditistin aufklrungspflichtverletzung erloschen ii hlt revisionsrechtlichen nachprfung wesentlichen punkten stand senat rge mangelnden zulssigkeit berufung geprft fr durchgreifend erachtet zpo zutreffend berufungsgericht unmittelbaren anspruch klgers beklagte treugeberin abs abs hgb mangels formeller kommanditisteneigenschaft verneint vgl bgh urteil januar ii zr bghz urteil november xi zr bghz rn urteil februar iii zr nzg rn urteil april xi zr zip rn klger steht indes entgegen ansicht berufungsgerichts anspruch hhe abgetretenem recht treuhandkommanditistin treuhandkommanditistin freistellungsanspruch treuhandvertrages zudem geschftsbesorgungsverhltnis treuhandkommanditistin beklagten folgt bgb wirksam klger abgetreten anspruch verjhrt aufrechnung schadensersatzansprchen beklagten erloschen treuhandvertrag darin enthaltene freistellungsverpflichtung entgegen ansicht anschlussrevision wegen verstoes art rberg gem bgb nichtig fr frage besorgung fremder rechtsangelegenheiten sinne art rberg vorliegt entscheidend schwerpunkt geschuldeten ttigkeit berwiegend wirtschaftlichem rechtlichem gebiet liegt st rspr vgl bgh urteil dezember ii zr bghz urteil april xi zr bghz rn derjenige rahmen immobilienfondsprojekts wirtschaftlichen belange anleger wahrzunehmen fr erforderlichen vertrge abzuschlieen bedurfte erlaubnis rechtsberatungsgesetz st rspr vgl bgh urteil juni ii zr bghz urteil mai ii zr zip rn vollmacht fr beklagte treugeberin vertrge schlieen verpflichteten enthlt treuhandvertrag jedoch abs satz treuhandvertrags genannten vertrge fondsgesellschaft objektgesellschaften dritten freistellungsanspruch berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt wirksam klger abgetreten worden abtretung gem fall bgb ausgeschlossen verndert freistellungsanspruch infolge abtretung inhalt zahlungsanspruch umwandelt vernderung leistungsinhalts hindert abtretung freistellungsanspruch gerade glubiger tilgenden schuld abgetreten vgl bgh urteil januar zr bghz urteil mai iii zr zip rn palandt grneberg bgb aufl rn hinsichtlich kommanditistenhaftung gem abs abs hgb ergebenden ansprche insolvenzverfahren ber vermgen kommanditgesellschaft insolvenzverwalter anzusehen vgl olg kln nzg olg stuttgart zip gem abs hgb durchsetzung ansprche kommanditisten ermchtigt whrend gesellschaftsglubiger materiell rechtliche anspruchsinhaber bleiben daran gehindert ansprche geltend berechtigte interessen schuldners freistellungsanspruchs deren schutz abtretungsverbot fall bgb bezweckt abtretung insolvenzverwalter anstelle gesellschaftsglubigers beeintrchtigt parteien abtretung vertraglich ausgeschlossen fall bgb abrede ergibt insbesondere treuhandvertrages freistellungsanspruch treuhandkommanditistin regelt anhaltspunkte konkludent vereinbartes abtretungsverbot nahe legen ersichtlich abtretung ferner weder sittenwidrig stellt unzulssige rechtsausbung gem bgb dar infolge abtretung verwirklicht vielmehr treuhandvertrag verbundene ziel wirtschaftlichen folgen kommanditbeteiligung treugeber treffen abs hgb steht anspruch klgers entgegen gutglaubensschutz vorschrift setzt bezug gewinn aufgrund unrichtigen bilanz voraus tatschlich vorhandene ge winne ausweist vgl bgh urteil april ii zr zip rn ausschttungen beruhten bilanzen ausgewiesenen gewinnen gem abs gesellschaftsvertrages unabhngig gewinn gesellschaft liquidittsberschssen zahlen infolge abtretung freistellungsanspruchs steht klger beklagte zahlungsanspruch entgegen ansicht berufungsgerichts allerdings hhe treuhandkommanditistin hhe freistellung gegenber begrndeten anspruch abs abs hgb beklagten treugeberin verlangen aa ausschttungen ber treuhandkommanditistin beteiligten treugeber schuldnerin einlage sinne abs hgb teilweise zurckbezahlt vgl bgh urteil oktober ii zr wm urteil januar ii zr bghz strohn ebenroth boujong joost strohn hgb aufl rn anspruch abs abs hgb begrndet soweit haftsumme befriedigung gesellschaftsglubiger bentigt vgl bgh urteil mrz ii zr bghz urteil dezember ii zr bghz strohn ebenroth boujong joost strohn hgb aufl rn voraussetzung indes erfllt insolvenztabelle festgestellten forderungen insolvenzmasse befriedigt knnen bersteigen feststellungen berufungsgerichts summe ausschttungen bb entgegen auffassung berufungsgerichts smtliche ausschttungen haftungsbegrndend umfang haftung kommanditisten abs hgb auflebt dreifacher hinsicht nmlich haftsumme hhe ausgezahlten betrags ausma dadurch gegebenenfalls entstehenden haftsummenunterdeckung begrenzt vgl mnchkommhgb schmidt aufl rn streitfall kapitalkonto beklagten zuletzt gegenber haftsumme dm gemindert haftungsschdlich ausgezahlt worden erste ausschttung fr halbjahr hhe haftung abs satz hgb hhe begrndet ausschttung kapitalkonto beklagten insoweit mageblichen vortrag klgers vorgelegten unterlagen anteiliger gewinn fr hhe gutgeschrieben worden entnahme wiederaufleben haftung fhrte nachfolgenden ausschttungen erfolgten bereits bestehender haftsummenunterdeckung msste beklagte berufungsgericht meint ausschttungen erstatten bliebe unbercksichtigt kapitalkonto haftsumme anteilige gewinne jahren teilweise aufgefllt wurden haftung abs abs hgb gewhrleisten haftsumme gesellschaftsvermgen gedeckt mehr knnen glubiger vertrauen vgl bgh urteil juli ii zr bghz mnchkommhgb schmidt aufl rn strohn ebenroth boujong joost strohn hgb aufl rn ausgehend beispielsberechnung klgers ergibt fortschreibung kapitalkontos beklagten folgende berechnung haftsumme einlage dm datum stand konto kapital ausschttung stand kapitalkonto nachher beitritt gewinn verlust jahresende cc entgegen auffassung berufungsgerichts kl ger beispiel vorgetragenen kapitalkontoentwicklung fr beteiligungssumme dm festhalten lassen kommanditist darlegen beweisen unstreitige ausschttung haftung begrndet vgl strohn ebenroth boujong joost strohn hgb aufl rn jedoch klger beispielsberechnung vorgetragen ausschttungen teilweise haftungsbegrndend zudem handelsbilanzen vorgelegt fr jahre jeweils gewinne schuldnerin ausweisen gewinne tatschlich erzielt worden jeweils kapitalkonten treugeber gem abs gesellschaftsvertrages zugewiesen worden klger beispielsrechnung fr kapitalkontenentwicklung beteiligungssumme dm zugunsten treugeber bercksichtigt vorgetragen hingegen kapitalkonto vorangegangene verluste bereits zeitpunkt ersten ausschttung gemindert hinweis steuerlichen anlaufverluste prospektierten minderung steuerlast treugebern fhren sollten reicht schon deshalb verluste fr kapitalkontoentwicklung mageblichen handelsbilanz klger berechnungsbeispiel gesttzt ergaben vorlage steuerbilanzen klger berufungsgericht bergangen zudem vorgetragen handelsbilanzen ausgehe steuerbilanzen ausgewiesenen hheren verluste fr anspruch abs hgb mageblich seien allgemeinen grundstzen vgl bgh urteil januar zr njw rr davon auszugehen beklagte vorbringen klgers soweit fr gnstig zumindest hilfsweise eigen gemacht berufungsgericht entgegen ansicht anschlussrevision zutreffend angenommen klger abgetretenem recht geltend gemachte zahlungsanspruch verjhrt aa verjhrungsfrist fr befreiungsanspruch treuhnders satz bgb beginnt neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs frhestens schluss jahres laufen forderungen fllig denen befreien bgh urteil mai iii zr zip rn urteil november iii zr zip rn gesetzliche befreiungsanspruch satz bgb allgemeiner auffassung sofort eingehung verbindlichkeit freizustellen fllig unabhngig davon verbindlichkeit ihrerseits bereits fllig bgh urteil mai iii zr aao rn allgemeinen verjhrungsrechtlichen grundstzen wre zeitpunkt befreiungsanspruch entsteht fllig mageblich dafr zeitpunkt verjhrungsfrist freistellungsanspruchs beginnt bgb widersprche indes interessen vertragsparteien treuhandvertrags vorliegenden art wre fr lauf verjhrungsfrist flligkeit freistellungsanspruchs abzustellen wre treuhandkommanditistin regelmig bereits zeitpunkt geltendmachung freistellungsanspruchs gegenber treugebern gezwungen weder flligkeit drittforderung freizustellen absehbar feststeht deren erfllung berhaupt mittel treugeber zurckgegriffen bb befreiungsanspruch treuhnderin danach verjhrt weder dargetan ersichtlich eingegangenen verbindlichkeiten sinne satz bgb fr treuhnderin abs abs abs hgb hhe haftet hinblick dreijhrige verjhrungsfrist abs bgb bekanntgabe ende dezember eingereichten prozesskostenhilfeantrags klgers abs nr bgb unverjhrter zeit fllig geworden entgegen auffassung berufungsgerichts beklagte gegenber rckzahlungsanspruch klgers etwaigen treuhandkommanditistin bestehenden schadensersatzansprchen aufrechnen aa aufrechnung berufungsgericht meint schon unzulssig ber gesetzlich vertraglich ausdrcklich geregelten flle hinaus aufrechnung verboten besonderen inhalt parteien begrndeten schuldverhltnisses ausschluss stillschweigend vereinbart angesehen bgb natur rechtsbeziehung zweck geschuldeten leistung erfllung wege aufrechnung treu glauben unvereinbar bgb erscheinen lassen bgh urteil juni iii zr bghz liegt fall treuhandkommanditistin beteiligung treuhnderisch fr rechnung treugeber bernommen gehalten gestaltung anlegerbeteiligung vorliegenden darf anleger grundstzlich soweit zwischenschaltung treuhnders unvermeidbar ergibt schlechter stehen kommanditist wre darf besser gestellt unmittelbar beteiligt htte trifft daher besonderen verhltnisse vorliegen anlagerisiko unmittelbar kommanditist beteiligt htte vgl bgh urteil dezember ii zr zip urteil mrz ii zr bghz einbindung anleger treuhandverhltnis erfasst haftung treuhandkommanditistin gegenber gesellschaftsglubigern soweit einlagen erbracht zurckbezahlt worden grund anleger mittelbar ber inanspruchnahme treuhandkommanditistin treffenden haftung gegenber gesellschaftsglubigern abs hgb aufrechnung ansprchen treuhandkommanditistin entziehen vgl olg dsseldorf zip olg kln nzg henze ebenroth boujong joost strohn hgb aufl anh rn heymann horn hgb aufl rn bb aufrechnung beklagten wrde brigen durchgreifen aufklrungspflichtverletzung ausreichend dargelegt ausschttungen gewinnen gleichzusetzen ergab hinreichend deutlich fondsprospekt wurde darauf hingewiesen fr handelsregister eingetragenen kommanditisten fr beteiligungstreuhnder persnliche haftung fr verbindlichkeiten gesellschaft entsteht soweit einlagen kapitalanleger liquidittsberschssen gesellschaft zurckgezahlt ferner prospekt entnehmen prognostizierten ausschttungen allein angenommenen mietzinsberschsse darstellen lieen hhe fremdfinanzierung ca gesamtaufwands objektgesellschaften anfnglichen tilgungsaussetzungen entnahmen liquidittsreserve teil eigenkapital gebildet wurde ausgewiesenen hhe mglich wurden treuhandkommanditistin weitergehenden erluterung haftungsvorschrift abs hgb gesellschaftsvertrages genannt verpflichtet vgl bgh beschluss november ii zr zip eingeschrnkte handelbarkeit anteile weist prospekt ebenfalls hinreichend deutlich klger erstattung ausschttungen gem abs satz inso verlangen knnte dahinstehen jedenfalls ergbe daraus hhere forderung anspruch gem abs inso wre begrenzt ausschttungen innerhalb vier jahren antrag erffnung insolvenzverfahrens schuldnerin juli gestellt vorgenommen worden ausschttungen ab juli belaufen bergmann caliebe born drescher sunder vorinstanzen lg waldshut tiengen entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja egbgb art abs bgb abs nr ersetzung sorgeerklrung art abs egbgb abs nr bgb setzt positive feststellung voraus gemeinsame elterliche sorge kindeswohl dient ersetzung sorgeerklrung gemeinsame elterliche sorge umfassend lediglich fr bestimmte teilbereiche begrndet bgh beschluss november xii zb olg stuttgart ag tbingen xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke dr ahlt dose beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts stuttgart april kosten zurckgewiesen beschwerdewert grnde beteiligte begehrt ersetzung sorgeerklrung beteiligten art abs egbgb abs nr bgb beteiligte antragsteller vater beteiligte antragsgegnerin mutter miteinander verheirateten eltern april geborenen kindes fr vater standesamtsurkunde april vaterschaft anerkannt geburt kindes lebten eltern nichtehelicher lebensgemeinschaft betreuten kind zunchst gemeinsam seit trennung jahre lebt aufgrund vereinbarung eltern montag mittwoch vater mitt woch abends freitag mutter wochenenden verbringt abwechselnd jeweils elternteil vater strebt gemeinsame elterliche sorge februar kreisjugendamt sorgeerklrung abs nr bgb abgegeben mutter lehnt gemeinsames sorgerecht ab befrchtet vater wolle leben einmischen strebe eventuell dauer alleinige sorgerecht antrag vaters elterliche sorge fr hilfsweise aufenthaltsbestimmungsrecht wahl schullaufbahn beruflichen ausbildung sowie grundlegende entscheidungen bereich medizinischen vorsorge beide eltern gemeinsam bertragen amtsgericht familiengericht stattgegeben hiergegen gerichtete beschwerde vaters oberlandesgericht zurckgewiesen famrz zugelassene weitere beschwerde vaters erfolg geblieben begrndung senat ausgefhrt gemeinsame elterlicher sorge komme bereits rechtsgrnden betracht eltern miteinander verheiratet seien nr bgb grundstzlich erforderliche gerichtlich ersetzbare zustimmung mutter fehle senatsbeschluss april xii zb famrz ff verfassungsbeschwerde vaters bundesverfassungsgericht senatsbeschluss april sowie beschluss oberlandesgerichts dezember aufgehoben sache oberlandesgericht zurckverwiesen dabei bgb insoweit fr verfassungswidrig erklrt gesetzliche neuregelung gefordert bergangsregelung fr eltern fehlt inkrafttreten kindschaftsrechtsreformgesetzes juli getrennt bverfge ff famrz ff oberlandesgericht verfahren entsprechend zpo einfhrung art abs egbgb ausgesetzt wiederaufnahme verfahrens eltern kind verfahrenspfleger persnlich angehrt beschluss april oberlandesgericht beschwerde entscheidung amtsgerichts familiengericht zuletzt gestellten antrge vaters zurckgewiesen sorgeerklrung mutter ersetzen bzw hilfsweise sorgeerklrung insoweit ersetzen aufenthaltsbestimmungsrecht wahl schullaufbahn sowie beruflichen ausbildung grundlegende entscheidungen bereich medizinischen versorgung betroffen dagegen wendet zugelassene rechtsbeschwerde vaters ii zulssige rechtsbeschwerde sache erfolg oberlandesgericht entscheidung famrz ff verffentlicht entscheidung wesentlichen folgt begrndet voraussetzungen art abs egbgb denen vater angestrebte beteiligung elterlichen sorge fr erlangen knne lgen vater bereits wirksame sorgeerklrung abgegeben htten verheirateten eltern lngere zeit huslicher gemeinschaft elterliche verantwortung fr kind gemeinsam getragen juli getrennt gerichtliche ersetzung sorgeerklrung elternteils sei allerdings vorzunehmen gemeinsame elterliche sorge kindeswohl diene positive feststellung kindeswohldienlichkeit sei voraussetzung fr bergang gemeinsamen sorge feststellungslast fr vorliegen voraussetzung liege antragstellenden elternteil prfung gemeinsame sorge wohl kindes diene seien verfahren betreffend elterliche sorge bekannten kriterien etwa gewachsenen bindungen kindes kooperationsfhigkeit bereitschaft eltern bercksichtigung kindeswillens heranzuziehen abzustellen sei zeitpunkt trennung eltern gerichtlichen entscheidung aufgrund persnlichen anhrung beider eltern kindes stellungnahme verfahrenspflegers aufgrund akte gelangten schreiben eltern schriftstze verfahrensbevollmchtigten sei davon auszugehen gemeinsame sorge wohle kindes diene beiden eltern fehle bernahme gemeinsamen sorge erforderliche kooperationsbereitschaft kooperationsfhigkeit anhrung erklrt oftmals fhrten bereits alltagsfragen heftigen gtlich beizulegenden streitereien eltern gegenber verfahrenspfleger geuert falle erweiterung rechte vaters bestnde gefahr eltern ber belanglose dinge stritten ber wichtige dabei sei lage verhltnis eltern zueinander einzuschtzen konsequenzen deren streitigkeiten fr persnlich begreifen einholung sachverstndigengutachtens bewertung angaben kindes deren beachtlichkeit fr treffende entscheidung sei angezeigt smtliche senatsmitglieder ber langjhrige erfahrungen anhrung kindern somit ber eigene sachkunde verfgten eltern fr wesentlichen fragen konsensfhig seien zeige kontroverse wahl weiterfhrenden schule vater anlass genommen mrz einstweilige anordnung bertragung gemeinsamen sorge stellen obgleich rechtlichen voraussetzungen damaligen zeitpunkt gar gegeben seien sei erwarten verhltnis eltern deren kommunikation tiefgreifend gestrt sei antragsgemen entscheidung absehbarer zeit verbessern deshalb gemeinsame sorge wohl kindes dienen wrde derzeit fall sei alleinsorge trage eher gemeinsame sorge wohl kindes dienende entscheidungen wesentlichen angelegenheiten herbeizufhren hilfsweise gestellten antrag vaters sorgeerklrung mutter teilweise ersetzen sei entsprechen teil sorgeerklrung sehe gesetz abs nr bgb gerichtliche ersetzung sorgeerklrung elternteils drfe inhalt ergehen fr abgabe sorgeerklrung elternteil zulssig wre ansonsten wre bgb unwirksam hlt rechtlicher nachprfung stand entgegen auffassung rechtsbeschwerde art abs egbgb verfassungswidrig verstt elternrecht vaters nichtehelichen kindes kind abs bgb zunchst rechtlich allein mutter zuzuordnen grundstzlich personensorge bertragen bverfge ff famrz ff kindeswohl verlangt ab geburt person vorhanden fr kind rechtsverbindlich handeln vater nichtehelichen kindes trger elternrechts art abs gg angesichts schiedlichkeit lebensverhltnisse nichteeheliche kinder hineingeboren jedoch gerechtfertigt kind geburt sorgerechtlich grundstzlich mutter vater beiden elternteilen gemeinsam zuzuordnen elternrecht vaters dadurch rechnung getragen abs nr bgb denjenigen eltern fr nichteheliches kind gemeinsam sorge tragen mglichkeit einrumt bereinstimmende sorgeerklrungen schon geburt kindes rechtlich gemeinsam sorge tragen fr flle denen mutter trotz zusammenlebens vater kind sorgeerklrung abgeben durfte gesetzgeber davon ausgehen ausnahmsweise gemeinsamen sorge verweigert dafr schwerwiegende grnde wahrung kindeswohls getragen annahme art abs gg vereinbar gesetzgeber davon abgesehen zustandekommen bereinstimmender sorgeerklrungen gerichtliche einzelfallprfung zuzulassen hierdurch zugang vaters nichtehelichen kindes elterlichen sorge zustimmungserklrung mutter deren bereitschaft abhngt gemeinsam sorge tragen verfassungsrechtlich beanstanden mutter bereitschaft vaters sorge fr kind teilen beide eltern erhalten gleichermaen zugang gemeinsamen sorge bereinstimmend bverfge ff famrz cc vgl senatsbeschluss april xii zb famrz ff bundesverfassungsgericht allerdings bgb insoweit fr unvereinbar art abs gg erachtet bergangsregelung fr eltern fehlt kraft treten kindschaftsrechtsreformgesetzes juli getrennt verstoe eltern recht vaters nichtehelichen kindes deshalb zugang gemeinsamen sorge fr kind erhalte zeitpunkt zusammenlebens mutter kind mglichkeit fr mutter bestanden gemeinsame sorge begrnden mutter trennung abgabe sorgeerklrung mehr bereit obwohl gemeinsame sorge kindeswohl entspreche fr flle bundesverfassungsgericht gesetzgeber aufgegeben dezember regelung schaffen elternteil mglichkeit gerichtlichen berprfung einrumt trotz entgegenstehenden willens elternteils bercksichtigung kindeswohls gemeinsame elterliche sorge begrndet bverfge famrz gesetzgeber einfhrung art abs egbgb aufgrund dezember kraft getretenen gesetzes umsetzung familienrechtlicher entscheidungen bundesverfassungsgerichts dezember bgbl nachgekommen abs vorschrift geregelt familiengericht antrag elternteils sorgeerklrung elternteils abs nr bgb ersetzen gemeinsame elterliche sorge kindeswohl dient miteinander verheirateten eltern mssen dabei lngere zeit huslicher gemeinschaft gemeinsam elterliche verantwortung fr kind getragen juli getrennt fr ersetzung sorgeerklrung ebenso fr ausbung elterlichen sorge bgb kindeswohl entscheidend sorgeerklrung darf schon ersetzt grnde kindeswohls lediglich entgegenstehen ersetzung erfordert vielmehr positiven nachweis gemeinsame elterliche sorge kindeswohl dient vgl olg koblenz famrz olg karlsruhe famrz prtting weinreich we gen ziegler bgb aufl rdn prfungsmastab praxis erprobten wertungen kindeswohldienlichkeit vgl abs satz abs satz bgb angeglichen vgl bt drucks deshalb gericht trotz bestehender amtsermittlungspflicht fgg umstnde dafr feststellen begrndung gemeinsamen sorge willen elternteils kindeswohl dient bleibt beim alleinsorgerecht mutter erfordernis positiven feststellung kindeswohldienlichkeit art abs egbgb fr ersetzung sorgeerklrung verletzt verfassungsrechtlich geschtzte elternrecht vaters nichtehelichen kindes art abs gg trennung eltern juli trennung erklrten weigerung mutter sorgeerklrung abzugeben weiteres darauf geschlossen mutter htte whrend zusammenlebens gemeinsamen sorge verschlossen rechtlich mglich wre ebenso lsst verhalten fr betrachtet bereits rckschluss elterliche konflikte entzgen gemeinsamen sorge erforderliche basis beeintrchtigten deshalb kindeswohl bverfge famrz beachten getrennt lebenden eltern vorbehaltlich flle mangelnden kooperationsbereitschaft hohen konfliktpotentials gemeinsame sorge besser alleinsorge geeignet kooperation kommunikation eltern miteinander positiv beeinflussen sowie kontakt kindes beiden elternteilen aufrechtzuerhalten beeintrchtigung kindes trennung mindern senatsbeschluss februar xii zb famrz bverfge famrz ii bverfge famrz bverfge famrz allerdings mindestma konsens bzw kooperationsfhigkeit eltern entscheidende voraussetzung fr gemeinsame ausbung sorgerechts gesetzgeber durfte deshalb fr regelung voraussetzungen trennung eltern gemeinsame sorge begrndet davon ausgehen willen elternteils erzwungene gemeinsame sorge regelmig mehr nachteilen vorteilen fr kind verbunden fllen vermutung fr kindeswohldienlichkeit besteht vgl bverfge famrz bb unterliegt daher verfassungsrechtlichen bedenken begrndung gemeinsamen sorge ersetzung sorgeerklrung positiven feststellung kindeswohldienlichkeit rahmen gerichtlichen einzelfallprfung abhngig eltern gem art abs satz gg verfassungsrechtlich gegenber staat gewhrleistete recht pflege erziehung kinder dient nmlich erster linie kindeswohl zugleich oberste richtschnur fr ausbung elternverantwortung bverfge famrz bverfge famrz bverfg famrz auerdem bergangsvorschrift art abs egbgb erleichterten zugang vaters gemeinsamen sorge ermglichen mangel ausgleichen juli mglichkeit gemeinsamen sorgerechts abs nr bgb bestand prtting weinreich wegen ziegler aao rdn abs nr bgb sieht art abs egbgb deshalb alleinsorge normativen regelfall regelung art abs egbgb steht widerspruch artt konvention schutz menschenrechte grundfreiheiten emrk november fassung mai bgbl ii schtzt menschenrechtskonvention familienleben unabhngig eheschlieung eltern vgl senatsbeschluss april xii zb famrz ebenso art abs satz gg jedoch eingriffe elternrecht art abs emrk art emrk abweichende rechtliche gestaltung familiren beziehungen kindes eltern miteinander verheiratet gegenber kindern ehepaaren statthaft gesetzlich vorgesehen sachliche grnde wahrung kindeswohls erforderlich art abs emrk deshalb objektive vernnftige grnde gerechtfertigte unterschiedliche behandlung nichtehelicher kinder gegenber ehelichen kindern verletzung art abs emrk verbindung art emrk mglich jeweiligen einzelstaaten steht dabei beurteilungsspielraum gestaltung rechte pflichten eltern fahrenhorst familienrecht emrk insoweit fr art abs satz abs gg bundesverfassungsgericht entwickelten eingriffs regelungskriterien geeignet eingriffe art abs emrk verbindung art emrk form unterschiedlichen gestaltung rechtspositionen mutter vater rechtfertigen kindeswohl dient senatsbeschluss april xii zb famrz hierzu ausfhrungen verfassungsmigkeit art abs egbgb verwiesen mastab fr gemeinsame sorgerecht miteinander verheirateter eltern kindeswohl rechtsbeschwerde macht geltend erfordernis kindeswohldienlichkeit art abs egbgb benachteilige vater nichtehelichen kindes unangemessen gegenber ehelichen vtern einwand gerechtfertigt verheirateten eltern darf gesetzgeber davon ausgehen eheschluss bekundete wille gemeinsamen sorge deren kooperationsbereitschaft zeigt kindeswohl entsprechende gemeinsame sorgerechtsausbung eltern gewhrleistet bverfge famrz bb anknpfungspunkt steht verfgung vater nichtehelichen kindes willen mutter gemeinsame sorge anstrebt vater nichtehelichen kindes erlangung gemeinsamen sorgerechts gegenber ehegatten allein sorgeberechtigten elternteils unangemessen benachteiligt elternteil kindes abs bgb einvernehmen sorgeberechtigten elternteil befugnis mitentscheidung angelegenheiten tglichen lebens kindes wahrnehmen prognostischen wertenden abwgung art abs egbgb begrndung gemeinsamen sorge verheirateter eltern kindeswohl dient gericht bercksichtung kindeswillens anerkannte sorgekriterien zurckgreifen gewachsene bindungen kooperationsfhigkeit bereitschaft eltern hfelmann famrz bt drucks oberlandesgericht dabei tatrichterlicher verantwortung verhalten eltern insbesondere seit zeit trennung mglichen auswirkungen entwicklung kindes rechtlich angreifbarer weise anwendung geeigneter beurteilungsmastbe rechtlich zutreffender kriterien dahin gewertet ersetzung sorgeerklrung mutter begrndung gemeinsamen sorgerechts eltern kindeswohl dient gemeinsame ausbung elternverantwortung setzt tragfhige soziale beziehung eltern voraus erfordert mindestma bereinstimmung bverfge famrz aa famrz fr wohl kindes kooperationsbereitschaft eltern bezug kind wesentlicher bedeutung fehlt hieran bzw tragen eltern konflikt rcken kindes gemeinsame sorge kindeswohl zuwider laufen beziehungsfhigkeit entwicklung beeintrchtigen vgl bverfge famrz aa fllen alleinsorge elternteils vorzug geben entscheidend auswirkungen mangelnde einigungsfhigkeit eltern gesamtbeurteilung verhltnisse entwicklung wohl kindes vgl senatsbeschluss september xii zb famrz erfolg wendet rechtsbeschwerde oberlandesgericht annahme tragfhig begrndet beiden eltern fehle bernahme gemeinsamen sorge erforderliche kooperationsbereitschaft bzw fhigkeit fr wesentlichen fragen deshalb stnden fr prognoseentscheidung art abs egbgb gemeinsame sorgerecht diene kindeswohl ausreichenden feststellungen verfgung aa feststellungen oberlandesgerichts verwehren beide elternteile seit mehr jahr jeweils zutritt wohnungen kommunikation beschrnkt konfliktreich verlaufende telefonate kind anhrung beschwerdegericht gegenber geuert bereits alltagsfragen fhrten heftigen gtlich beizulegenden streitereien eltern insbesondere gebe telefonate streit haushalt vaters anwesenheit abwertend ber mutter gesprochen deren erziehungsfhigkeit frage gestellt zeitungsartikel vater zudem dahin geuert merkwrdige umgangsregelung mutter halbe woche gratis babysitter arbeiten neue beziehung pflegen knne schlielich kam jahr auseinandersetzung wahl weiterfhrenden schule neben gesichtspunkten gegenstand antrags vaters erlass einstweiligen anordnung unterliegt rechtlichen bedenken gesamtbetrachtung umstnden fehlende tragfhige beziehung eltern schlieen prognose auszugehen verstndigung ber untergeordnete belange kindes ber wichtige sorgerechtsfragen art weise mglich dissens kindeswohl dienliche entscheidung gewhrleisten wrde fall art abs gg bercksichtigende elternrecht vaters hindernis fr grnden kindeswohls angezeigte alleinsorge mutter darstellen fr begrndung gemeinsamen sorgerechts spricht einwand rechtsbeschwerde fehlende kommunikationsbereitschaft eltern entbinde pflicht elternebene wohle kindes kooperieren konsens suchen art abs egbgb enthlt abs bgb gesetzliche vermutung dafr gemeinsame sorge zweifel beste form wahrnehmung elterlicher verantwortung vgl senatsbeschlsse mai xii zb famrz september xii zb famrz bt drucks normativen vorrang gemeinsamen sorge stnde bereits entgegen elterliche gemeinsamkeit realitt verordnen lsst vgl senats beschluss september xii zb famrz sofern gericht davon berzeugt eltern absehbarer zukunft gemeinsame kommunikationsbasis fr kind betreffende fragen finden knnen darf vielmehr davon ausgehen begrndung gemeinsamen sorge mehr nachteile vorteile fr kind bringen wrde vgl bverfge famrz fall alleinsorge bleiben wichtige sorgerechtsfragen sinne abs satz bgb entscheidungszeitpunkt anstehen bereits risiko kind begrndung gemeinsamen sorge verstrkt fortdauernden konflikt eltern ausgesetzt steht regelmig feststellung kindeswohldienlichkeit entgegen bb rechtsbeschwerde rgt beschwerdegericht sachverhalt ausreichend aufgeklrt fr bewertung angaben kindes deren beachtlichkeit fr treffende entscheidung htte sachverstndigengutachten einholen mssen zudem htte oberlandesgericht zeugen fr vater behauptete positive kooperation eltern vernehmen mssen rgen bleibt erfolg versagt fgg berlsst gericht geeignet erscheinenden beweise aufzunehmen regelung frage notwendigkeit umfang beweisaufnahme ebenso pflichtgeme ermessen tatrichters gestellt auswahl beweismittel senatsbeschluss mrz xii zb famrz verfahren jedoch elterliche sorge betreffenden angelegenheiten geeignet mglichst zuverlssige grundlage fr kindeswohl orientierte entscheidung erlangen bverfge famrz bverfg famrz eingerumten ermessen oberlandesgericht rechtsfehlerhaften gebrauch gemacht entscheidung allein kindeswillen abhngig gemacht schilderungen elfjhrigen ber verhalten eltern umgang miteinander glauben geschenkt einschtzung gemeinsame sorgerecht entspreche kindswohl daneben anhrung eltern verfahrenspflegers gesttzt sachverstndigen berprfung angaben kindes deren beachtlichkeit fr treffende sorgeentscheidung bedurfte dabei oberlandesgericht anhrung elfjhrigen kindes eigener sachkunde sachverstndige hilfe berzeugung gelangt sei bercksichtigung vielleicht strkeren bindung mutter lage verhltnis eltern zueinander einzuschtzen konsequenzen deren streitigkeiten fr persnlich begreifen lsst angesichts alters kindes ermangelung konkreter anhaltspunkte fr erheblichen glaubwrdigkeit aussage beeintrchtigenden loyalittskonflikt rechtsfehler erkennen dabei liegt rechtsbeschwerde behauptete verfahrensfehler oberlandesgericht anhrung eltern kindes ausreichend festgehalten weshalb berprfung angefochtenen entscheidung rechtsbeschwerdegericht mglich sei vielmehr entspricht angefochtene entscheidung anforderungen senats wonach ausreichend wesentliche inhalt anhrung tatbestandlichen teil beschlusses vollstndig zusammenhang frei wertungen gerichts wiedergegeben vgl senatsbeschluss april xii zb famrz beschwerdegericht vater benannten zeuginnen fr vergangenheit angeblich positive zusammenarbeit el tern vernommen lsst ermessensfehler ebenfalls erkennen beurteilung begrndung gemeinsamen elterlichen sorge kindeswohl dient oberlandesgericht recht zeitpunkt gerichtlichen entscheidung abgestellt durfte deshalb aufgrund anhrung eltern kindes verfahrenspflegers sowie akte gelangten schreiben eltern verfahrensbevollmchtigten berzeugung gelangen gemeinsame sorge diene zumindest gegenwrtig mehr kindeswohl vergangenheit vereinzelt zusammenarbeit eltern gekommen seit geregelte umgangsrecht wesentlichen funktioniert vorliegend berstiege gerade gemeinsamen sorge verbundene erweiterung kooperationspflicht konsensbereitschaft eltern fr beurteilung begrndung gemeinsamen elterlichen sorge kindeswohl dient spielt berlegung oberlandesgerichts rolle antragsteller diene gemeinsame sorge mglicherweise zwischenschritt erlangung alleinsorge abs bgb fall wre stnde fehlende kooperationsfhigkeit bereitschaft beider eltern begrndung gemeinsamen sorgerechts entgegen ebenso belang schreiben vaters april beschwerdegericht dahin verstehen falle fortbestands alleinsorge wolle bisher bestehende umgangsregelung beenden oberlandesgericht abgelehnt verhltnismigkeitsgesichtspunkten konsensfhigkeit eltern fr einzelnen teilbereich elterlichen sorge berprfen gegebenenfalls sorgeerklrung mutter entsprechend hilfsantrag vaters teilweise ersetzen gemeinsame sorgerecht eltern fr bestimmte teilbereiche begrnden dagegen bestehen rechtlichen bedenken abgabe wirksamer sorgeerklrungen abs nr bgb gemeinsame elterliche sorge erstmals begrndet knnen eltern gemeinsame sorge umfassend bernehmen sorgerecht aufgrund eingeschrnkter erklrungen eltern gegenstndlich aufgeteilt gemeinsamen sorge unterliegende teilbereiche vermgenssorge aufenthaltsbestimmungsrechts abs bgb mutter verbleibende sorgebereiche palandt diederichsen bgb aufl rdn mnchkomm huber bgb aufl rdn ff erman michalski bgb aufl rdn schwab dnotz schwab motzer handbuch scheidungsrechts aufl kap iii rdn sturm sturm staz johannsen henrich jaeger eherecht aufl rdn lipp wagenitz neue kindschaftsrecht rdn hoppenz van els familiensachen aufl rdn entgegengehalten gemeinsames sorgerecht fr teilbereiche elterlichen sorge knne ohnehin umwegen erreicht abgabe umfassender sorgeerklrungen gem abs nr bgb bereinstimmende teil rckbertragung mutter erfolge teilbertragung sorgerechts vater gem abs bgb fr abs bgb verbleibende muttersorge eltern sorgeerklrungen abs nr bgb abgegeben wrden vermuten sei viele mtter beschrnkte mitsorge vaters akzeptieren wrden angesichts zwangs nichtsentscheidung eher fr gesamtablehnung entschieden restriktive lesart bgb sei deshalb wertungswidersprchlich stau dinger coester bgb rdn zimmermann dnotz alleinentscheidungsbefugnis elternteils angelegenheiten tglichen lebens abs satz bgb setze inzident voraus eltern vorbergehend getrennt lebten ber gewhnlichen aufenthalt kindes ber teil personensorgerechts einigten mglichkeit msse deshalb bereits begrndung elterlichen sorge mglich bambeger roth veit bgb rdn fr nderung de lege ferenda stellungnahme sorgerechtskommission dfgt famrz lipp famrz allerdings abgabe sorgeerklrungen abs nr bgb partielles gemeinsames sorgerecht weder wortlaut norm willen gesetzgebers begrndet bt drucks regelung nichtehelichen kindern gleiche sorgerechtslage ermglichen ehelichen jedoch eltern ehelicher kinder deren geburt abs bgb definierte sorgerecht vollumfnglich gemeinsam inne disposition unterlge johannsen henrich jaeger aao rdn konzeption gesetzes bleibt teilung sorgerechts antrag elternteils entzug bzw bertragung vorbergehendem getrenntleben bgb besonders geregelten ausnahmefllen vorbehalten vgl schwab aao lipp wagenitz aao rdn mnchkomm huber aao rdn gerichtliche entscheidung erfordern bestehen gemeinsamen sorgerechts bleibt voraussetzungen abs satz bgb brigen angelegenheiten tglichen lebens alleinentscheidungsbefugnis desjenigen elternteils kind gewhnlich aufhlt bzw einzelfall entscheidungsmglichkeit familiengerichts bgb bestreben gesetzgebers begrndung gemeinsamen sorge bgb partielles gemeinsames sorgerecht vermeiden richterlichen entscheidung einzelfall vorzubehalten liegt rahmen befugnis ausgestaltung elternrechts art abs gg begegnet bercksichtigung kindesinteressen verfassungsrechtlichen bedenken hahne sprick ahlt weber monecke dose vorinstanzen ag tbingen entscheidung olg stuttgart entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet september heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmller mndliche verhandlung september fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilkammer landgerichts bonn dezember aufgehoben urteil amtsgerichts bonn august zurckweisung weitergehenden rechtsmittels teilweise gendert insgesamt neu gefasst klage abgewiesen widerklage klgerin verurteilt beklagten nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz ab juni zahlen brigen widerklage abgewiesen kosten rechtsstreits erster zweiter instanz tragen klgerin beklagte klgerin trgt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand klgerin liechtensteinischer lebensversicherer fordert beklagten zahlung zwei kostenausgleichsvereinbarungen widerklagend rckzahlung geleisteten teilzahlungen sowie auszahlung rckkaufswerts versicherung geltend gemacht beklagte stellte juni antrag fondsgebundene rentenversicherung sowie gesonderten antrag kostenausgleichsvereinbarung letzterem heit abschnitt tilgungsplan tilgung abschluss einrichtungskosten erfolgt separat versicherungsvertrag form verrechnung kosten versicherungsbeitrgen flligkeit teilzahlungen richtet bedingungen fr kostenausgleichsvereinbarung sowie wichtig auflsung versicherungsvertrages fhrt grundstzlich beendigung kostenausgleichsvereinbarung kosten falle beitragsfreistellung kndigung versicherungsve rtrages bezahlen unmittelbar ber unterschrift kostenausgleichsvereinb arung findet fettgedruckte hinweis ebenfalls bekannt kostenausgleichsvereinbarung kndigen hhe abschluss einrichtungskosten monatlichen raten je insgesamt angegeben verzinsung vorgesehen monatliche prmie fr versich erung hhe wurde fr dauer monaten monatlich kostenausgleichsvereinbarung zahlenden betrag reduziert november beantragte beklagte beitrge erhhen schloss klgerin weitere kostenausgleich svereinbarung ersten identische regelungen separaten zahlung fehlenden kndbarkeit enthlt grundlage vereinbarung beklagte weitere abschluss einrichtungskosten monatlichen teilraten ebenfalls verzinsung zahlen vertrag zugrunde liegenden bedingungen fr kostenausgleichsvereinbarung kav klgerin bestimmen gegenstand kostenausgleichsvereinbarung zustandekommen vorliegenden vertrages kostenausgleichsvereinbarung abhngig zustandekommen genannten versicherungsvertrages auflsung zustande gekommenen versicherungsvertrages fhrt dagegen ausser widerruf beendigung kostenausgleichsvereinbarung vertragsbeendigung kndigung kostenausgleichsvereinbarung vorliegen wichtigen grundes mglich fhrt gesamtsumme getilgten abschluss einrichtungskosten sofort fllig auflsung zustande gekommenen versicherungsvertrages fhrt dagegen ausser widerruf beendigung kostenausgleichsvereinbarung beklagte zahlte zeit august juli monatliche rate erste kostenausgleichsvereinbarung sowie dezember juli monatliche rate zweite kostenausgleichsvereinbarung ab august stellte zahlungen insgesamt leistete zahlungen sowie schreiben august kndigte beklagte rentenversicherung kostenausgleichsverei nbarung sofortiger wirkung klgerin besttigte eingang kndigung september berechnet ansprche folgt abschluss einrichtungskosten fr versicherung zuzgl abschluss einrichtungskosten fr beitragserhhung abzgl rckkaufswert abzgl teilzahlungen gesamt gerichtlich geltend gemacht betrag nebst zinsen beklagte widerklage hhe erhoben forderung setzt gezahlten betrgen kostenausgleichsvereinbarungen sowie rckkaufswert zusammen amtsgericht beklagten verurteilt klgerin nebst fnf prozentpunkten zinsen ber basiszins seit dezember sowie vorprozessuale anwaltskosten zahlen widerklage abgewiesen berufung beklagten erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision beantragt urteil landgerichts teilweise aufzuheben urteil amtsgerichts teilweise abzundern klage abzuweisen sowie klgerin verurteilen beklagten nebst fnf prozentpunkten zinsen ber basiszins ab rechtshngigkeit zahlen entscheidungsgrnde revision berwiegend begrndet auffassung berufungsgerichts gesonderte ko stenausgleichsvereinbarung zulssig wirksam insbesondere verstoe abs satz vvg stelle unzulssige umgehung dar ferner gengten geschlossenen vereinbarungen anforderungen vorliegen gesonderten vertragsschlusses sowie hinreichender transparenz kostenausgleichsvereinbarungen verstieen ferner ff bgb insbesondere stelle ausschluss kndigungsmglichkeit versicherungsnehmers unangemessene benachteiligung dar beklagte kostenau sgleichsvereinbarungen wirksam widerrufen knnen sowohl widerruf klageerwiderung mglicherweise iderruf auszulegende kndigung schreiben august sei fristgerecht erfolgt widerrufsbelehrungen gengten anfo rderungen abs nr vvg daher sei widerklage unbegrndet ii hlt rechtlicher nachprfung wesentlichen punkt stand senat bereits vergleichbare sachverhalte betreffenden urteilen mrz entschieden einzelnen begrndet verstoen kostenausgleichsvereinbarungen abs satz satz vvg iv zr versr rn iv zr juris rn unwirksamkeit wegen fehlender transparenz gem abs satz bgb kommt betracht versicherungsnehmer unmissverstndlich augen gefhrt kostenausgleichsvereinbarungen kndigen widerruf vertragserklrungen deren beendigung fhrt dagegen kndigung versicherungsvertr ages kostenausgleichsvereinbarungen vgl senatsurteil mrz iv zr aao rn beklagten stand allerdings recht kostenau sgleichsvereinbarungen kndigen vertraglich festgelegte unab hngigkeit kostenausgleichsvereinbarung auflsung aufhebung versicherungsvertrages sowie ausdrckliche au sschluss kndigungsrechts vorgedruckten formulierung antragsformular wegen unangemessener benachteiligung versich erungsnehmers gem abs nr bgb unwirksam senatsurteil mrz iv zr versr rn iv zr juris rn hieran hlt senat anbetracht weiteren vorbringens klgerin fest unangemessene benachteiligung versich erungsnehmers liegt gerade darin begrndet kndigungsrecht fr kostenausgleichsvereinbarung fr fall auflsung aufhebung versicherungsvertrages ausgeschlossen fall versicherungsnehmers entscheiden wre smtlichen bisher senat vorliegenden fallgestaltu ngen ratierlich betrag sofort vertragsschluss zahlt entschieden unwirksamkeit ndigungsausschlusses fhrt versicherer erklrter kndigung zahlungsansprche kostenausgleichsvereinb arung fr zukunft mehr zustehen dagegen sofortigen flligkeit smtlicher abschluss einrichtungskosten hieraus folgt beklagte kostenausgleichsvereinbaru ngen schreiben august klgerin zugegangen september wirksam gekndigt klgerin daher zahlung einschlielich september verlangen beklagte zahlungen juli geleistet steht lediglich anspruch restliche zahlung infolge klgerin durchgefhrten verrechnung rckkaufswert versicherung hhe folgt hieraus klage abzuweisen klgerin widerklage abweisung weitergehenden klagantrags verurteilen beklagten nebst zinsen zahlen kostenentscheidung beruht abs abs nr zpo mayen harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmller vorinstanzen ag bonn entscheidung lg bonn entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ddr kommverf abs umstand allein gemeinde vertrag verpflichtung eingeht teilweise ganz erst spteren haushaltsjahren erfllen fhrt genehmigungsbedrftigkeit abs ddr kommverf gilt fr stundung zweck dient zug zug abwicklung gegenseitigen pflichten grundstckskaufvertrages sicher stellen bgb abs stundungsabrede liegt vertragsparteien zahlungszeitpunkt festlegen zug zug abwicklung beiderseitigen pflichten gewhrleistet bgh urt april zr kg berlin lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung april vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr klein dr gaier richterin dr stresemann fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats kammergerichts berlin februar aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin dezember zurckgewiesen kosten rechtsmittelverfahren trgt beklagte rechts wegen tatbestand notariellem vertrag juni kaufte beklagte namensvorgngerin klgerin mehrere grundstcke kaufpreis dm besitz nutzen lasten gingen vertragsschlu beklagte ber kaufpreis binnen zwei wochen zugang mitteilung notars gezahlt auflassungsvormerkung eingetra gen sei voraussetzungen fr eigentumsumschreibung vorlgen flligkeit kaufpreis verzinsen beklagte verpflichtete kaufgrundstcken wohnbebauung insgesamt dm investieren zusage vertragsstrafe hhe aufgewendeten investitionssumme gesichert schreiben juni teilte notar flligkeitsvoraussetzungen gegeben seien beklagte zahlte anfang lediglich teilbetrag dm blieb restkaufpreis ebenso schuldig versprochenen investitionen klgerin verlangt wege teilklage dm nebst zinsen kaufpreis dm nebst zinsen vertragsstrafe landgericht klage stattgegeben kammergericht abgewiesen senat zugelassenen revision erstrebt klgerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils beklagte beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt notariellen kaufvertrag klage gesttzt fr schwebend unwirksam erforderlichen genehmigung rechtsaufsichtsbehrde fehle vertrag sei abs ddr kommverf genehmigungsbedrftig wirtschaftlich eingehung kreditverpflichtung gleichkomme zeige daran beklagten kaufpreis ber lngeren zeitraum gestundet worden sei daher laufenden haushaltsjahr leistung erhalten whrend geschuldete leistung erst spteren zeitpunkt erbringen mssen darin liege kreditierung ii ausfhrungen halten rechtlichen prfung stand entgegen auffassung berufungsgerichts unterliegt kaufvertrag parteien genehmigungserfordernis abs ddr kommverf zutreffend geht berufungsgericht allerdings wirtschaftlichen betrachtungsweise sieht zweck genehmigungserfordernisses darin gemeinde eingehung langfristigen leistungsverpflichtung erheblichen belastungen fr knftige haushaltsjahre schtzen vgl schneider dreler lll hess gemeindeordnung stand dezember anm grundlach lkv fr abs sachsanhgo daraus darf indes entgegen annahme berufungsgerichts gefolgert verpflichtung gemeinde erlangung leistung laufenden haushaltsjahr eingeht teilweise ganz erst spteren haushaltsjahren erfllen genehmigungsbedrftigen kreditverpflichtung gleichkommt grundlach aao zutreffend anmerkt mu zeigt schon gemeinden verpflichtungsermchtigungen lasten spterer haushaltsjahre haushalt veranschlagen knnen grundlage fr eingehung verpflichtungen bieten haushaltsjahr erfllen ddr kommverf flle abs ddrkommverf generell erfat entscheidend vielmehr vertragliche gestaltung einzelfall tragfhig annahme berufungsgerichts klgerin beklagten kaufpreis gestundet kredit gewhrt insoweit gilt vereinbarung stundung geschuldeter betrge etwa kaufvertrgen vereinbarung ratenzahlungen tatbestand kreditaufnahme gleichkommenden rechtsgeschfts erfllen entscheidend jedoch umstnde einzelfalls vgl kunze bronner katz gemeindeordnung baden wrttemberg stand januar rdn danach fehlt fr kreditierung charakteristischen merkmalen unzutreffend schon zahlungsvereinbarung kaufvertrag stundung kaufpreises hinausschieben flligkeit bgh beschl mrz viii zr njw inhalt berufungsgericht schliet umstand flligkeit abweichend abs bgb sofort vertragsschlu vorliegen bestimmter umschreibung eigentums erforderlicher voraussetzungen eintreten verkennt jedoch regelungsgehalt bgb norm enthlt subsidire regelungen greift leistungszeit weise bestimmt mnchkomm bgb krger aufl band rdn parteien flligkeitsbestimmung vorgenommen schiebt leistungszeitpunkt hinaus regelt stundungsabrede sogleich vertragsschlu getroffen esser schmidt schuldrecht band teilband aufl ii mu hinausschieben flligkeit ber vertrag naheliegenden blichen zeitpunkt hinaus inhalt etwa vertragsparteien flligkeit abweichend grundsatz zug zug leistung regeln vgl mnchkomm bgb krger rdn gerade fall vielmehr dient bestimmung zahlungszeitpunkts abwicklung beiderseitigen leistungspflichten grundstckskaufvertrag besonderheit darin besteht erfllung eigentumsverschaffungspflicht regelmig sogleich mglich schon wegen notwendigen mitwirkung grundbuchamts zeit bentigt stundungsabrede ausgeht liegt darin kreditierung kaufpreises verpflichtungen kaufvertrag wirtschaftlich betrachtet nhe kreditverpflichtung rcken dagegen spricht zweck flligkeitsbestimmung zug zug abwicklung gegenseitigen verpflichtungen eigentmlichkeiten grundstckskaufvertrages anzupassen beiderseitigen risiken rechnung tragen weicht inhaltlich ergebnis wesentlich ab sofortiger flligkeit kaufpreises aufgrund abs bgb gelten wrde beklagte knnte zahlung eigentumsbertragung verweigern bestehen einrede hinderte verzugseintritt mnchkomm bgb emmerich rdn zinsen weder bgb vgl bghz hgb geschuldet palandt heinrichs bgb aufl rdn beklagte daher vertragsgestaltung kreditmittel erhalten anderenfalls zugestanden htten zudem blieb beklagte gewhlten vertragsgestaltung ohnehin vorleistungspflichtig auflassung erst nachgewiesener zahlung vorzunehmen kredithnlichen charakter vereinbarung ber vorgezogenen bergang besitz nutzen lasten darin liegt vorleistung klgerin fr gegenleistung ausgleich fr beklagten schon berlassenen nutzungsmglichkeit verzinsung nutzungszins vgl senat urt mai zr njw rr vereinbart obwohl gegenleistung erst zusammen kaufpreis erhebliche zeit bergang besitz nutzen erbringen liegt darin kreditierung nutzungszinses belegt vergleich gesetzlichen regelung ber flligkeit mietzinses sowohl vorliegenden fall geltenden art nr egbgb regelung abs bgb neuregelung abs satz bgb miete fr grundstck zeitabschnitte vereinbart ende mietzeit entrichten parteien flligkeit nutzungszinses wirtschaftlich mietzins gleicht hnlicher weise nmlich ende nutzungszeit kaufpreis abgedeckt gelegt gesetz entsprechende flligkeitsbestimmung vorgenommen kreditierung nutzungsentgelts darin erblickt soweit revisionserwiderung zinsvereinbarung hinweis fr kredithnliches geschft wertet vgl kunze bronner katz aao rdn verkennt zinsen gegenleistung fr dispositiven recht abweichende stundung darstellen fr kreditgeschft sprechen knnte entgelt fr gewhrte nutzungsmglichkeit kaufvertrag bernommenen investitionsverpflichtungen mglicherweise leistungsfhigkeit beklagten berschreiten fhrt entgegen auffassung revisionserwiderung genehmigungsbedrftigkeit abs ddr kommverf norm schtzt gemeinden generell eingehung geschften finanziell berfordern schtzt unberlegten kreditaufnahme abschlu kredithnlicher vertrge groen investitionen allein haushaltsrecht insbesondere bestimmungen ber veranschlagung verpflichtungsermchtigungen gebunden genehmigungserfordernisse fr vertragliche bindungen bestehen indes umstand beklagte erfllung vertrag bernommenen verpflichtungen mglicherweise kredit aufnehmen mu macht rechtsgeschft berufungsgericht verkannt kredithnlichen genehmigungsbedrftigen geschft genehmigungserfordernisse gemeindeordnungen lnder bestimmte einzelnen festgelegte geschfte begrenzt stellen besonders starken eingriff kommunale selbstverwaltung dar bgh urt juni ix zr njw bedrfen deswegen wegen auswirkungen privatrecht belange verkehrsschutzes rechtssicherheit berhren rechtsgrundlage flle genehmigungsbedrftigkeit deutlich erkennbar bgh aao genehmigungserfordernis darauf abstellt gemeinde konkreten fall erfllung eingegangenen vertragspflichten kredit aufnehmen mu vereinbar zutreffend olg thringen olgr aa begrndung olg rostock njw rr mte einzelfall geprft jeweilige haushaltslage erfllung vertrages erlaubt nachtrgliche genehmigungspflichtige kreditaufnahme erfordert fr vertragspartner lge darin ungewiheit verlliche planungen ausschliet zugemutet entscheidend daher charakter rechtsgeschfts frage notwendigkeit finanzierung einzelfall berechtigung geltend gemachten forderungen wirksamen vertrag vorausgesetzt stellt revisionserwiderung frage rechtsfehler zusprechenden urteil landgerichts bezglich ausfhrungen vertragsstrafe boden senatsrechtsprechung urt april zr njw bewegt insoweit ersichtlich iii kostenentscheidung beruht abs abs zpo wenzel krger gaier klein stresemann'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin dezember gem abs stpo aufgehoben verfahren abs stpo eingestellt staatskasse trgt kosten verfahrens angeklagten entstandenen notwendigen auslagen landgericht angeklagten wegen untreue drei fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt revision angeklagten erfolg verfahrenshindernis vorliegt taten entgegen auffassung landgerichts ver jhrt landgericht festgestellt tat juni tat ii november tat ii juli beendet zeitpunkten untreuehandlungen gelder gmbh wbb jeweils endgltig entzogen rechtsfehlerfrei verjhrung jedenfalls zunchst haftbefehl amtsgerichts tiergarten berlin dezember abs nr stgb unterbrochen flle verjhrung weiterhin gem abs nr stgb unterbrochen anklage januar januar beim landgericht berlin eingegangen ebenfalls flle beschluss februar wurde verfahren wirtschaftsstrafkammer landgerichts berlin erffnet ruhte verjhrung abs stgb fr fnf jahre bercksichtigung absoluten verjhrung abs stgb ruhenszeit abs stgb taten smtlich verjhrt weiteres ruhen verjhrung trat abs satz stgb geringem umfang aa angeklagten wurde auslieferungsverfahren durchgefhrt zugang auslieferungsersuchens behrden vereinigten knigreichs november gang gesetzt wurde grundlage auslieferungsersuchens wurde angeklagte juli deutschen strafverfolgungsbehrden bergeben bb auslieferungsersuchen wurde jedoch sinne abs satz nr stgb wirksam zurckgenommen landgericht senat zweifel schreiben generalstaatsanwaltschaft berlin september rcknahme darstellt wurde europischer haftbefehl brigen nderungen tatvorwurfs britische home office bersandt schreiben wurde ende ausgefhrt teile ursprngliche auslieferungsersuchen gleicher sache aufgrund vernderten sachlage mehr verfolgt mitteilung verstanden hierdurch ursprngliche auslieferungsersuchen zurckgenommen ersichtlich wurde schreiben home office aufgefasst zurckweisung europischen haftbefehls deutschen botschaft london ausdrcklich angefragt deutschen behrden auslieferungsersuchen immer zurcknehmen wollten whether they still wish to withdraw the act request for the extradition mail verkehr deutschen behrden justizbehrden auswrtiges amt botschaft london deutet darauf erklrung sinne verstanden wurde bersendung europischen haftbefehls ursprngliche auslieferungsverfahren mehr betrieben andernfalls ergbe daran anschlieende korrespondenz ursprngliche auslieferungsbegehren erneut aufgegriffen sinn cc entgegen auffassung landgerichts generalstaatsanwaltschaft berlin rcknahme ermchtigt abgesehen davon generalstaatsanwaltschaft ausdrcklich bestrittene absprache bundesministerium justiz hingewiesen konnte ursprnglichen auslieferungsantrag wirksam zurcknehmen bund grundlage abs irg damals geltenden fassung zustndigkeitsvereinbarung april lnder ermchtigt innerhalb europischen union angelegenheiten irg hierfr gegebenen befugnisse auszuben nr vereinbarung jedenfalls deshalb wurde fr senatsverwaltung fr justiz berlin handelnde generalstaatsanwaltschaft berlin rahmen zustndigkeit ttig dd zurckgenommene auslieferungsersuchen wurde mehr rechtzeitig erneuert obwohl seiten britischen behrden mehrfach angefragt wurde autorisierte verbindliche antwort jedenfalls mageblichen mrz erfolgt ab zeitpunkt deutschland kreis part one nationen extradition act zhlte staaten deren europischer haftbefehl vereinigten knigreich anerkannt wurde konnte verjhrung ruhen altfall handelte mithin zumindest wirksames auslieferungsverfahren anhngig anerkennung part one nation trat mrz amendment to designations order no kraft gesetzlichen regelung abs satz stgb gilt ruhensregelung nmlich fr auslieferungsverfahren rahmenbeschluss rates juni ber europischen haftbefehl abl eg nr unterliegen verhltnis vereinigten knigreich sptestens fall europische haftbefehle deutschland anerkannte deutschland part one nation extradition act eingestuft ab zeitpunkt bestand mglichkeit ber europischen haftbefehl auslieferung erreichen weshalb abs satz stgb ruhen verjhrung mehr eintrat ruhensregelung bezog gegenber vereinigten knigreich anhngige altverfahren lief gegenber angeklagten mehr ursprngliche auslieferungsantrag zurckgenommen zeitpunkt deutschland part one nation wurde jedenfalls erneuert wurde deshalb senat offenlassen verfahren zwischenzeitlich erfolgten rcknahme berhaupt altfall sinne rahmenbeschlusses darstellte bereits kraft umgesetzt ruhen verjhrung endete demnach rcknahme auslieferungsantrages schreiben september lief bislang parallel hierzu gang gesetzte ruhen gem abs stgb ab erffnung hauptverfahrens auslieferungsverfahren allenfalls fr zeitraum november eingang auslieferungsersuchens februar tag erffnungsbeschlusses geeignet selbstndiges ruhen verjhrung herbeizufhren nachdem knapp viermonatige frist ruhensfrist abs stgb absolute verjhrungsfrist abs stgb abgelaufen hinsichtlich smtlicher ausgeurteilter taten verjhrung eingetreten letzte tat sptestens november verjhrt taten erlass angefochtenen urteils verjhrt lag amts wegen beachtendes verfahrenshindernis bereits erstinstanzlichen verfahren senat hebt deshalb landgerichtliche urteil stellt verfahren stpo bgh wistra vgl meyer goner stpo aufl rdn senat bertrgt entscheidung ber angeklagten gewhrende entschdigung fr strafverfolgungsmanahmen landgericht hierzu hinblick abs abs nr streg feststellungen erforderlich bgh aao brause raum schneider schaal bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mrz insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr ganter kayser vill richterin lohmann richter dr detlev fischer mrz beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts hamburg september kosten schuldnerin unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde schuldnerin beantragte juni erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen restschuldbefreiung verfahren wurde oktober erffnet beschluss april amtsgericht insolvenzgericht schuldnerin restschuldbefreiung angekndigt inso entgegen antrag schuldnerin laufzeit abtretungserklrung abs satz inso zwei jahre verkrzen amtsgericht schuldnerin mitgeteilt laufzeit beginne aufhebung bung einstellung verfahrens betrage sieben jahre sofortige beschwerde schuldnerin landgericht zurckgewiesen dagegen wendet schuldnerin rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde statthaft abs nr zpo abs satz inso jedoch unzulssig weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert einheitlichkeit rechtsprechung fortbildung rechts entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo inso eindeutigen gesetzlichen regelung art eginso insolvenzverfahren dezember erffnet worden dahin geltenden gesetzlichen vorschriften anzuwenden abs satz inso november geltenden fassung betrgt laufzeit abtretungserklrung sogenannte wohlverhaltensphase sieben jahre gerechnet ab aufhebung insolvenzverfahrens rechtsbeschwerde meint schuldner deren restschuldbefreiungsantrag altem recht beurteilen sei wrden gegenber denjenigen bereits neue recht fielen gnzlich unangemessenen art abs gg verstoenden weise benachteiligt neuen recht betrage dauer abtretung ausgehend verfahrensdauer jahr drei jahre demgegenber schuldnerin vorliegenden verfahren zugemutet zwlf jahre restschuldbefreiung warten verfassungsmigkeit art eginso bezweifeln senat geht stndiger rechtsprechung wirksamkeit vorschrift vgl bgh beschl mai ix zb nzi juli ix za nzi februar ix zb schuldnerin erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen restschuldbefreiung beantragt darauf einrichten wohlverhaltensphase erst verfahrensbeendigung beginnen sieben jahre betragen wrde genau gekommen irgendwelche erwartungen schuldnerin somit enttuscht worden gesetzesnderungen stichtagsbezogenen bergangsregelungen immanent vergleichbare flle grund betroffenen oft beeinflussbaren zeitlichen moments unterschiedlich behandelt mssen stellt willkrliche ungleichbehandlung dar ganter kayser lohmann vill fischer vorinstanzen ag hamburg entscheidung ik lg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hanau juli feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels sowie nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen schwurgerichtskammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt hiergegen gerichtete rge verletzung sachlichen rechts gesttzte revision angeklagten erfolg landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen erstmals nachmittag tattages dezember suchte spter geschdigte angeklagten arbeitsplatz beleidigte lautstark zuhlter ficken abend uhr erschien erneut setzte beleidigungen fort entwickelte verbale auseinandersetzung rahmen nunmehr angeklagte beleidigend uerte streit wurde erscheinen arbeitgebers angeklagten unterbrochen geschdigten gehen aufforderte gelang jedoch erheblich aufgebrachten angeklagten klrenden gesprch dienstende nhe gelegenen schtzenplatz verabreden uhr begab immer verrgerte angeklagte arbeitsplatz ergriffenen dner messer jacke verabredeten platz traf geschdigten sogleich beschimpfungen fortsetzte schlielich versuchte beiden fusten angeklagten einzuschlagen angeklagten gelang auszuweichen zog sogleich mitgebrachte messer stach geschdigten oberschenkel daraufhin unmittelbar flucht ansetzte angeklagte verfolgte versetzte tod billigend kauf nehmend drei weitere stiche oberschenkel beckenkamm rcken geschdigte zwischendurch boden gegangen rannte schlielich ber fahrbahn strae gebude finanzamts angeklagte verfolgte stach letztes mal oberschenkel geschdigte lehnte berquerung strae erreichen wenige meter entfernten gebudes finanzamts mauer zog hose herunter hielt hnde wunden denen stark blutete atmete rchelnd begriff bewusstsein verlieren whrend versuchte angeklagte halteplatz strae parkendes taxi ffnen gelang taxifahrer tr innen verriegelte moment lief laut schreiend busfahrer hinzu sowie taxifahrer eilten zwi schenzeitlich bewusstlosen geschdigten angeklagte entfernte fu landgericht angenommen versuch angeklagten geschdigten tten sei fehlgeschlagen weshalb strafbefreiender rcktritt sinne abs stgb betracht komme sptestens geschdigte gebude finanzamts erreicht heraneilende personen geholfen htten sei angeklagten mehr mglich ungehindert geschdigten einzuwirken berdies angeklagte fr beendeten versuch erforderlichen rettungsbemhungen unternommen sei fr bereits aufgrund geschdigten zugefgten stiche stark blutenden wunden bereits rchelnden atmen tatsache gerade begriff bewusstsein verlieren deutlich erkennbar erforderliche getan tatbestandlichen erfolg herbeizufhren rcktritt scheide schlielich mangels vorliegens autonomer motive angeklagte tatort letztlich unfreiwillig verlassen ii feststellungen landgerichts tragen annahme versuchten totschlags angeklagten ausschluss strafbefreienden rcktritts versuch schon annahme fehlschlags versuchs bestand landgericht rechtlichen ansatzpunkt zutreffend davon ausgegangen fehlgeschlagener versuch vorliegt tat misslingen zunchst vorgestellten tatablaufs bereits eingesetzten naheliegenden mitteln objektiv mehr vollendet tter erkennt subjektiv vollendung mehr fr mglich hlt vgl bgh beschluss mai str nstz rr entgegen auffassung strafkammer kam hierbei zeitpunkt geschdigte bereits finanzamt erreicht heraneilende personen halfen beurteilung mglichen fehlschlags stndiger rechtsprechung bundesgerichthofs vielmehr vorstellungsbild tters abschluss letzten ausfhrungshandlung abzustellen sogenannter rcktrittshorizont vgl bgh beschluss februar str nstz rr mwn senatsbeschluss juli str nstz tter zeitpunkt erkennt subjektive vorstellung herbeifhrung erfolgs erneuten aussetzens bedrfte etwa folge zeitlichen zsur unterbrechung unmittelbaren handlungsfortgangs liegt fehlschlag vgl bgh urteil oktober str nstz mwn letzte ausfhrungshandlung vorliegend fnfte messerstich angeklagte whrend flucht geschdigten oberschenkel setzte urteilsgrnden entnehmen angeklagte geschdigten anschlieend verfolgte stechen whrend geschdigte letzten stich wenige meter richtung finanzamt lief versuchte angeklagte schon tr taxis ffnen tatort entfernen mithin tatausfhrung bereits abgebrochen geschdigte finanzamt erreichte heraneilende personen hilfe kamen weshalb landgericht umstnde abstellen durfte angeklagte ttungsversuch endgltig gescheitert ansah letzten stich flucht ansetzte verhlt urteil demgegenber annahme beendeten versuchs beruht anwendung unzutreffenden rechtlichen mastabs letztlich feststellungen getragen strafkammer bereits bersehen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs strafbefreiender rcktritt vornherein ausgeschlossen wovon kammer ausgegangen versuch fehlgeschlagen liegt fehlschlag scheidet rcktritt versuch varianten abs abs stgb umgekehrt kommt fehlschlag gegeben unterscheidung unbeendetem beendetem versuch vgl senatsbeschluss november str nstz mwn senatsurteil mai str nstz mwn annahme beendeten versuchs fr genommen rechtlich tragfhig landgericht prfung vorliegens beendeten versuchs zeitpunkt abgestellt geschdigte bereits finanzamt erreicht rchelnd atmete stark blutete begriff bewusstsein verlieren rechtsfehlerhaft beurteilung tatversuch beendet allein vorstellungsbild tters abschluss letzten ausfhrungshandlung mageblich vgl senatsurteil dezember str bghst bgh beschluss oktober str nstz rr versuch mithin beendet tter letzten ausfh rungshandlung tatschlichen umstnde erfolgseintritt nahelegen erkennt erfolgseintritt verkennung tatschlichen ungeeignetheit handlung fr mglich hlt vorstellungsbild angeklagten zeitpunkt letzten stich angriff geschdigten einstellte lsst dagegen urteilsgrnden entnehmen soweit generalbundesanwalt meint schon objektiven tatumstnden namentlich massivitt gefhrlichkeit bedingtem ttungsvorsatz ausgefhrten fnf messerstiche denen zwei konkret lebensgefhrlich ergebe angeklagte versuch fr beendet erfolgseintritt zumindest fr mglich gehalten htte lsst grundlage bisherigen feststellungen hinreichender sicherheit annehmen fllen offenkundig besonders gefhrlicher tathandlungen deren erfolgseignung tter erkennt vorstellung mglichkeit erfolgseintritts oft schon objektiven umstnden tat erschlieen lassen vgl bgh urteil januar str dynamischen geschehen versteht insbesondere geschdigte dritten stich boden liegend umklammerung angeklagten lsen konnte vierten stich gelang boden erheben ber fahrbahn strae laufen schlielich fnften stich gebude finanzamts lief sachlage wre erforderlich weitere feststellungen insbesondere zustandsbild geschdigten sowie erkennbarkeit verletzungsfolgen fr angeklagten zeitpunkt ablassens opfer treffen geschehen sache bedarf daher insgesamt neuer verhandlung entscheidung vgl bgh urteil mrz str aufhebung erfasst dabei fr genommen rechtsfehlerfreie verurteilung wegen gefhrlicher krperverletzung ergnzend weist senat folgendes neue tatgericht wiederum tat vorausgehende erhebliche provokation geschdigten aufgrund anhaltende starke erregung angeklagten feststellen wre strafrahmenwahl zunchst erste alternative stgb blick nehmen strafmilderung vorschrift unabhngig ansonsten vorzunehmenden gesamtwrdigung zwingend geboten voraussetzungen vorliegen fischer cierniak ott krehl eschelbach'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr mai rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mai vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter tropf prof dr krger dr lemke dr gaier beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden november zurckgewiesen rechtssache wirft entscheidungserheblichen fragen grundstzlicher bedeutung beschwerdebegrndung zitierte rechtsprechung bverfg njw kommentarliteratur mnchkomm bgb wendtland aufl sachenrberg rn verhlt abs sachenrberg auffassung berufungsgerichts abs sachenrberg entspricht gesetz auffassung ersichtlich vertreten entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt wenzel tropf lemke krger gaier'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet september kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb kaufinteressent darf bezug konkretes angebot makler wendet objekte bestand nachweisen lassen mangels ausdrcklichen provisionsforderung maklers regel davon ausgehen seien makler bereits verkufer hand gegeben worden liegt weitergehenden nachfrage maklerleistungen insbesondere erteilung eigenen suchauftrags kunden bgh urteil september iii zr olg mnchen lg mnchen iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter schlick richter dr kapsa drr galke dr herrmann fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten beider revisionsverfahren berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin betreibt maklerunternehmen beklagte suchte einfamilienhaus sden setzte deshalb oktober telefonisch klgerin verbindung wies beklagte unbebautes grundstck beklagte schlieend mitarbeiterin klgerin besichtigte verkauf objekts grundstckseigentmerin makler beauftragt weiteren gesprche fhrte parteien streitig ausdrckliche provisionsvereinbarung getroffen wurde klgerin beklagten expos hinweis kufer zahlende maklerprovision bersandt beklagte bestreitet darber hinaus kausalitt klgerin erbrachten maklerleistungen grundstck wurde beklagten juni vater bruder gekauft beklagten bebauung wohnung verfgung stellen klgerin verlangt beklagten maklerprovision hhe nebst zinsen landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht ersten berufungsverfahren berufung klgerin zurckgewiesen deren revision erkennende senat urteil april iii zr njw rr berufungsurteil aufgehoben rechtsstreit berufungsgericht zurckverwiesen nunmehr klage beweisaufnahme stattgegeben erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt erneuten zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht bejaht nunmehr maklerprovisionsanspruch bgb ausfhrungen bundesgerichtshofs ersten revisionsurteil verstoe einwendung beklagten ursprnglich angestrebte vertrag vater bruder abgeschlossen worden sei treu glauben ebenso wenig knne beklagte darauf berufen provisionspflicht gewusst entsprechender hinweis mitarbeiterin klgerin erfolgt expos bergeben worden msse entgegenhalten lassen klgerin bitte benennung verkauf stehenden einfamilienhusern gewandt anruf sei bekannt klgerin immobilienmaklerin sei immobilienmakler fr nachweis vermittlung objekts falle kaufs provision verlangten beklagte objekt klgerin zeigen lassen bewusst maklerdienste entgegengenommen rechtsprechung komme fall maklervertrag zustande ausdrcklich ber provisionspflicht gesprochen worden sei kaufinteressent makler wegen bestimmten objekts angesprochen benennung wohnung hauses ersucht bestehe keinerlei vertrauen darauf makler verkufer provision nehme kaufinteressent ttigwerden maklers fr interessenten wnsche schlielich fehle erforderlichen kausalitt objektbenennung gegenber beklagten kauf objekts deren vater deren bruder zumindest sei miturschlichkeit gegeben verkauf vater bruder sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit erfolgt wre klgerin objekt beklagten benannt htte erst hierdurch sei kontakt beklagten geschftsfhrer bautrgers gekommen ermglicht verbindung spteren kufern aufzunehmen ii ausfhrungen halten angriffen revision entscheidenden punkt stand ansicht berufungsgerichts parteien sei stillschweigend maklervertrag zustande gekommen widerspricht entgegen revision bindenden vorgaben zurckverweisenden ersten revisionsurteil erkennenden senats senat weitere feststellungen betracht kamen seinerzeit schon revisionsrechtlich lage punkt auslegung parteierklrungen vorzunehmen berufungsgericht festgestellten tatschlichen umstnde rechtfertigen jedoch ergebnis tatrichterlicher wrdigung konkludenten vertragsschluss allerdings provisionsabrede bgb stillschwei gend schlssiges verhalten getroffen rechtsprechung stellt hieran indessen strenge anforderungen wer makler wendet angeboten werbend geschftlichen verkehr auftritt erklrt schlssig bereitschaft zahlung maklerprovision fr fall vertrag ber angebotene objekt zustande kommt interessent darf nmlich soweit gegenteiliges bekannt davon ausgehen makler objekt verkufer hand bekommen deshalb angetragenen weitergabe informationen leistung fr anbieter erbringen weiteres braucht kaufinteressent fall rechnen makler provision erwartet bghz bgh urteile juli iva zr njw rr wm oktober iv zr njw rr senatsurteile juni iii zr njw rr september iii zr njw rr dezember iii zr njw april iii zr njw zip besichtigung verkaufsobjekts zusammen makler reicht fr schlssigen vertragsschluss bghz ff erwgungen lassen fall initiative makler ausgeht kunde maklerdienste hinsichtlich makler angebotenen konkreten objekts anspruch nimmt beschrnken gelten ebenso makler anlsslich anfrage interessenten weitere objekte offeriert vgl etwa senatsurteil april aao zugrunde liegende fallgestaltung darber hinaus entgegen verbreiteten meinung kunde bezugnahme inserat sonstiges einzelangebot maklers kontakt aufnimmt objekte bestand benennen lassen umstnden liegt objektangabe letztlich makler ausgehendes angebot interessent bewusst insoweit dienste maklers entgegennimmt mangels hinreichender anhaltspunkte fr gegenteil rechnen darf objekte seien makler schon verkufer hand gegeben worden bestehe maklervertrag liegt weitergehenden nachfrage maklerdienstleistungen seitens kunden insbesondere erteilung eigenen suchauftrags zutreffend olg hamm njw rr olg saarbrcken olg report schwerdtner maklerrecht aufl rn ders zfir tiektter festschrift fr schwerdtner ff olg celle olgreport olg koblenz njw rr undifferenziert olg dsseldorf olg report olg hamburg njw rr olg kln njw rr abweichend dehner maklerrecht rdn ders njw mnchkomm roth bgb aufl rn fn palandt sprau bgb aufl rn staudinger reuter bgb neubearb rn zopfs lambert lang tropf frenz handbuch grundstckspraxis teil rn soweit frheren rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl urteile mai iv zr wm mrz iva zr rdm slg bl mai iv zr wm rechtsauffassung entnommen knnte hlt fr maklerrecht allein zustndige erkennende senat hieran fest suchauftrag art beklagte bisherigen fest stellungen erteilt vielmehr vortrgt lediglich objekt adressenmaterial klgerin nachweisen lassen kommt daher klgerin nachweis suchauftrags gelingen fr maklerlohnanspruch bgb frage klgerin beklagte unmissverstndlich erfolgsfall zahlende kuferprovision hingewiesen hierzu berufungsgericht festgestellt gegebenen begrndung angefochtene urteil deshalb bestehen bleiben iii rechtsstreit grnden endentscheidung reif abs zpo anspruch hgb kommt betracht vgl bghz senatsurteil juli iii zr zip fr bghz bestimmt revisionsbegrndung gekehrt fr anspruch genommene berufungsgericht allerdings festgestellte vereinbarung makler klgerin ber teilung verkuferprovision wegen schwierigkeit derartigen objekten gegenber kufer provisionsanspruch durchzusetzen wrde klgerin auenverhltnis beklagten gesichtspunkt treu glauben bgb hindern trotzdem kuferprovision geltend infolgedessen berufungsurteil aufzuheben sache erneut berufungsgericht zurckzuverweisen behaupteten provisionsverlangen klgerin erforderlichen feststellungen trifft vorsorglich weist senat darauf senatsrechtsprechung bghz ff beruhende tatrichterliche wertung maklerdienstleistungen klgerin seien fr spteren verkauf grundstcks zumindest miturschlich geworden durchgreifenden bedenken bestehen zeitraum mehr halben jahr nachweis objekts abschluss hauptvertrags umstnden schluss urschlichkeit maklerleistungen nahe legen ungeachtet kaufvertragsverhandlungen zwischenzeitlich abgebrochen worden vgl staudinger reuter aao rn schlick kapsa galke drr herrmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs wege freibeweises fhrenden nachweis prozesshandlung entgegen eingangsstempel angegangenen gerichts rechtzeitig erfolgt bgh beschluss september iii zb lg essen ag essen iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa drr galke beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilkammer landgerichts essen november unzulssig verworfen klgerin kosten rechtsbeschwerderechtszuges tragen wert beschwerdegegenstandes grnde klageabweisende urteil amtsgerichts klgerin juni zugestellt worden hiergegen klgerin fristgerecht berufung eingelegt august endende frist begrndung berufung antragsgem september verlngert worden klgerin berufung schriftsatz prozessbevollmchtig ten september begrndet schriftsatz trgt eingangsstempel landgericht essen berufungsgericht eing sep berufungsgericht prozessbevollmchtigten klgerin september darauf hingewiesen berufungsbegrndung sei september mithin fristablauf eingegangen prozessbevollmchtigte klgerin daraufhin vorgetragen eides statt versichert september ausgefertigte berufungsbegrndungsschriftsatz sei gleichen datum nachhauseweg zeit uhr notfristbriefkasten berufungsgerichts geworfen worden zugleich grnden hilfsweise wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung berufung beantragt berufungsgericht dienstliche uerung wachtmeisterei eingeholt abdruck eingangsstempel versehenen ersten seite berufungsbegrndung vertreter klgerin zugeleitet darauf hingewiesen eingangsstempel weise zusatz eingehende post dergestalt prsentiert mittags vorgelegte post eingangsstempel zusatz erhalte ab mittag stempel umgestellt erscheine neben datum zusatz symbol dafr post erst nachmittags eingegangen sei anwalt klgerin daraufhin wesentlichen wiederholt schriftsatz september tag fristbriefkasten berufungsgerichts eingeworfen berufungsgericht wiedereinsetzungsgesuch zurckgewiesen berufung klgerin unzulssig verworfen hiergegen richtet rechtsbeschwerde klgerin ii rechtsbeschwerde unzulssig frmlicher hinsicht beanstandende rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr abs satz zpo brigen zulssig zulassungsgrnde vorliegen abs abs satz zpo analog vgl zller gummer zpo aufl rn entgegen auffassung rechtsbeschwerde erfordert streitfall sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts weder berufungsgericht verfahrensgrundrechte klgerin verletzt grundlegend mglichkeit verkannt gegenbeweis sinne abs zpo ergangenen rechtsprechung bundesgerichtshofs fhren rechtzeitige vornahme prozesshandlung rechtzeitigkeit berufungsbegrndung regelfall eingangsstempel angegangenen gerichts entsprechenden schriftsatz nachgewiesen abs zpo wege freibeweises fhrende gegenbeweis zulssig abs zpo erfordert mehr bloe glaubhaftmachung zpo notwendig volle berzeugung gerichts rechtzeitigen eingang wobei allerdings anforderungen wegen beweisnot berufungsfhrers hinsichtlich gerichtsinterner vorgnge berspannt drfen st rspr senatsbeschluss juli iii zb bghr zpo abs eingangsstempel bgh beschlsse oktober xii zb famrz november viii zb njoz oktober vii zr njw rr recht berufungsgericht davon ausgegangen eingangsstempel sei nachgewiesen berufungsbegrndungsschrift nachmittag september mithin ablauf donnerstag september endenden frist berufungsbegrndung eingegangen sei eidesstattliche versicherung prozessbevollmchtigten klgerin gegenbergestellt wonach schriftsatz frhen abendstunden september notfristbriefkasten berufungsgerichts eingeworfen fr glaubhaft geschweige fr erwiesen erachtet auszuschlieen sei uhr eingehende post vortrag klgerin september uhr eingeworfene berufungsbegrndung versehen vormittagsstempel folgenden tages september erhalte wenig wahrscheinlich sei streitfall erst nachmittagsstempel folgenden tages september bernchste einstellung stempels erhalten knnte wrdigung berufungsgerichts angefhrt ber allerdings karge dienstliche uerung wachtmeisterei hinaus mglichen grnden fr fehlerhafte stempelung nachgehen mssen dafr bot sachverhalt rechtsbeschwerde herangezogenen entscheidungen bgh beschlsse okto ber aao oktober zb njw rr oktober aao hinreichenden anhalt klgerin nachdem dienstliche stellungnahme kenntnis gebracht worden geltend gemacht nachtbriefkasten technischen grnden richtig funktioniert abstempelung fehler unterlaufen knnten vorbringen erschpfte grunde eidesstattlich versicherten behauptung prozessbevollmchtigter berufungsbegrndungsschrift september notfristbriefkasten berufungsgerichts eingeworfen trotz gerichtlichen hinweises ausgestaltung prsentation mittels nachmittagsstempel erhrtete vortrag eidesstattliche versicherung prozessbevollmchtigten vermerk prozessbevollmchtigten ber erfolgte zustellung berufungsbegrndung handakten vgl bgh beschluss oktober aao entsprechenden nachweis postausgangsbuch vgl bgh beschluss november aao vorgenannten erwgungen ergibt berufungsgericht recht berufung unzulssig verworfen wiedereinsetzungsgrnde ersichtlich schlick wurm drr kapsa galke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zr august rechtsstreit ecli de bgh bviizr vii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter dr eick richter halfmeier dr kartzke prof dr jurgeleit richterin sacher beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision teilweise stattgegeben urteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig januar gem abs zpo kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte zahlung nebst zinsen verurteilt worden zudem urteil bezglich klage hilfswiderklage aufgehoben soweit aufrechnung schadensersatzforderung beklagten hhe wegen mngeln weien wanne angenommen worden weiterhin urteil aufgehoben soweit hilfswiderklage hhe abgewiesen worden bezug schadensersatzansprche beklagten wegen sanierung dehn arbeitsfugen weien wanne auerhalb bereichs tiefgaragen ii auerhalb bereichs aufzugsschchte wegen sanierung estrich fliesenflchen auerhalb genannten bereiche wegen sanierung aufzugs nr umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurckverwiesen brigen beschwerde beklagten zurckgewiesen streitwert nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden teils grnde klgerin fordert beklagten zahlung restlichen werklohns fr errichtung rohbaus gebudes alten pflegeheim genutzt beklagte wendet werklohnforderung sei fllig berdies macht wege hilfsaufrechnung hilfswiderklage schadensersatzansprche sowie vertragsstrafenanspruch geltend berufungsgericht beklagten zahlung nebst zinsen verurteilt hilfswiderklage beklagten abgewiesen revision zugelassen hiergegen richtet beschwerde beklagten vollstndige klageabweisung erreichen mchte beschrnktem umfang hilfswiderklage weiterverfolgt ii beschwerde beklagten nichtzulassung revision fhrt gem abs zpo teilweisen aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsurteil beruht verletzung anspruchs beklagten rechtliches gehr art abs gg soweit berufungsgericht angenommen beklagte berufungsbegrndung einwand verzichtet werklohnforderung sei wegen fehlender prffhigkeit schlussrechnung fllig feststellungen berufungsgerichts parteien geltung vob vereinbart berufungsgericht hlt fr verfahren magebliche schlussrechnung dezember fr teilen prffhig fehlende prffhigkeit stehe grundstzlich flligkeit werklohnanspruchs klgerin entgegen nr nr abs satz nr abs vob beklagte knne einwand fehlender prffhigkeit jedoch mehr berufen rechtsmissbruchlich wre nachdem einwand bereits berufungsbegrndung verzichtet argumentation verletzt berufungsgericht anspruch beklagten rechtliches gehr unterstellt beklagten verzicht erklrt verschliet wesentlichen kern beklagtenvortrags berufungsbegrndung vgl bgh beschluss november vii zr baur rn nzbau musielak voit ball zpo aufl rn berufungsbegrndung beklagte zunchst ausgefhrt angegriffen feststellung werkleistung abgenommen werklohnanspruch klgerin daher grundstzlich fllig hhe fall nachfolgend untersucht berufungsbegrndung oben spter ausgefhrt gesamte darstellung klage bislang mangels prffhigkeit unschlssig hiermit ausdrcklich gergt berufungsbegrndung oben passagen berufungsbegrndung berufungsurteil teilen wiedergegeben lsst entgegen darstellung berufungsgerichts entnehmen beklagte einwand fehlender prfbarkeit schlussrechnung verzichtet entgegen auffassung berufungsgerichts beklagte erklrt klageforderung sei fllig schlssig vielmehr bringt erste passage lediglich ausdruck beklagte flligkeitsvoraussetzung abnahme abrede stellt werklohnforderung mglicherweise grnden fllig knnte ergibt wort grundstzlich sowie ankndigung frage solle nachfolgend untersucht zweiten passage unschlssigkeit klagevorbringens mangels prffhigkeit gergt schon wortlaut entnehmen einwand fehlender flligkeit verzichtet solle grund ersichtlich beklagte berufungsbegrndung erstinstanzliche verurteilung wehrt prfbarkeit flligkeitsvoraussetzung htte verzichten sollen gehrsverletzung entscheidungserheblich htte berufungsgericht beklagten unrecht unterstellt bereits berufungsbegrndung einwand fehlender prffhigkeit schlussrechnung verzichtet htte einrede hinblick vermeintlichen vorangegangenen verzicht rechtsmissbruchlich einstufen drfen sonstige feststellungen aufgrund beklagten verwehrt wre fehlende prfbarkeit schlussrechnung berufen berufungsgericht getroffen zugunsten beschwerdefhrers davon auszugehen schlussrechnung insgesamt prfbar schlussrechnung hinsichtlich bestimmter teile prfbar wre berufungsgericht festgestellt demnach ausgeschlossen berufungsgericht gehrsversto restwerklohnforderung fr fllig gehalten htte klage derzeit unbegrndet abzuweisen wre berufungsgericht hhe nebst zinsen htte stattgeben drfen gehrsversto auerdem folge berufungsurteil aufzuheben soweit aufrechnung schadensersatzforderung beklagten hhe wegen mngeln weien wanne angenommen worden aa berufungsgericht entschieden beklagten wegen mngeln weien wanne schadensersatzanspruch hhe zusteht betrag setzt zusammen kosten fr sanierung dehn arbeitsfugen bereich tiefgaragen ii aufzugsschchte sowie regiekosten fr berufungsgericht bercksichtigung mitverschuldensanteils beklagten sowie ansetzt zudem sanierungskosten bezglich aufzge hhe kosten fr vorbereitung ortsterminen sachverstndigen angefallen hhe beklagte bezglich schadensersatzanspruchs hhe hilfsweise aufrechnung gegenber klageforderung erklrt zudem hilfswiderklage fr fall erhoben schadens ersatzanspruch bereits wege hilfsaufrechnung gegenber klageforderung verbraucht berufungsgericht entschieden schadensersatzanspruch sei aufrechnung klageforderung erloschen weshalb fr hilfswiderklage mehr verfgung stehe bb htte berufungsgericht gehrsversto flligkeit klageforderung verneint vgl oben htte mglicherweise zugleich annehmen mssen bedingung beklagten erklrten hilfsaufrechnung eingetreten sei feststellungen denen zufolge beklagten erklrte hilfsaufrechnung verstehen wre berufungsgericht getroffen wre schadensersatzanspruch hhe aufrechnung erloschen wre insoweit bedingung fr hilfswiderklage eingetreten htte insoweit zulssig begrndet angesehen mssen cc berufungsurteil aufgehoben soweit hilfswiderklage hhe erfolg versagt insoweit entschieden wurde hhe sei klageforderung aufrechnung erloschen weitere aufhebung erwchse entscheidung berufungsgerichts schadensersatzanspruch sei aufrechnung erloschen gem abs zpo rechtskraft vgl zller vollkommer zpo aufl rn anspruch entgegen erklrten ziel beklagten fr hilfswiderklage mehr verfgung stnde verlust anspruchs infolge aufrechnung beklagte beschwert vgl zller heler zpo aufl rn begrndung beschwerde beklagte ausdrcklich geltend gemacht berufungsgericht unrecht erlschen schadensersatzanspruchs aufrechnung angenommen antrag revision zuzulassen soweit hilfs widerklage abgewiesen worden daher auszulegen hinsichtlich klage aufhe bung entscheidung ber aufrechnung schadensersatzanspruch begehrt berufungsurteil beruht zudem insoweit verletzung anspruchs beklagten rechtliches gehr berufungsgericht angenommen beklagte rechtzeitige mangelrge bezglich undichtigkeit weien wanne bezglich bereichs tiefgaragen ii sowie aufzugsschchte erhoben versto anspruch gewhrung rechtlichen gehrs liegt gericht entscheidungserhebliches parteivorbringen kenntnis nimmt voraussetzungen knnen erfllt begrndung angefochtenen entscheidung schluss zulsst allenfalls ueren wortlaut sinn parteivortrags erfassenden wahrnehmung beruht vgl bgh beschluss mai vii zr rn liegt aa berufungsgericht nimmt ausdrcklich stndige rechtsprechung bezug mangel ausreichend bezeichnet auftraggeber symptome mangels benennt berufungsurteil fall immer ursachen fr bezeichneten symptome mangelrge erfasst gilt angegebenen symptome mangels stellen aufgetreten whrend ursache mangel werkes wahrheit ganze gebude erfasst vgl bgh urteil juli vii zr baur juris rn zugleich stellt berufungsgericht fest beklagte rechtsverjhrter zeit smtliche mangelursachen gergt gergten mangel fachgerechte ausfhrung weien wanne ausmachen berufungsurteil oben tatbestand hebt hervor beklagte klageerwiderung besonders gravierend mangel undichten weien wanne gergt berufungsurteil oben bb gleichwohl vertritt berufungsgericht spter auffassung mangelrgen beklagten bezgen ausschlielich bereich tiefgaragen ii sowie aufzugsschchte berufungsurteil fristgerechte rge gesamtbereiches untergeschosses beklagten bezug mngel weien wanne sei dargetan berufungsurteil unten ausfhrungen dokumentiert berufungsgericht sinn teilbereiche weien wanne beschrnkten mangelrge beklagten verschliet inhalt urteilstatbestand wiedergegeben gehrsversto entscheidungserheblich aufgrund irrigen annahme beklagte htte mangelrge teilbereiche weien wanne beschrnkt berufungsgericht schadensersatzansprche beklagten fr verjhrt gehalten soweit beklagte kosten sanierung dehn arbeitsfugen weien wanne auerhalb bereichs tiefgaragen ii auerhalb bereichs aufzugsschchte geltend gemacht gilt fr kosten sanierung estrich fliesenflchen auerhalb genannten bereiche sowie fr kosten sanierung aufzugs nr auszuschlieen berufungsgericht gehrsversto durchsetzbaren schadensersatzanspruch beklagten bezglich genannten positionen angenommen htte einschtzung berufungsgerichts vortrag beklagten bezglich fliesenflchen sei hinreichend substantiiert trifft partei gengt darlegungslast bereits tatsachen vortrgt verbindung rechtssatz geeignet geltend gemachte recht person entstanden erscheinen lassen parteivorbringen anforderungen gerecht vortrag weiterer einzeltatsachen verlangt bgh beschluss februar vii zr nzbau rn aufhebung entscheidung ber hilfswiderklage hhe beschrnkt beklagte berufungsurteil begrenzt angegriffen schadensersatzanspruch bezglich kosten sanierung dehn arbeitsfugen weien wanne auerhalb bereichs tiefgaragen ii aufzugsschchte beklagte beziffert zudem kosten sanierung estrich fliesenflchen hhe sowie sanierungskosten fr aufzug nr hhe geltend gemacht bezglich estrich fliesenflchen angriff berufungsentscheidung teilweise erfolg beklagte allerdings fr kosten sanierung betroffenen teilflchen teilbetrge angegeben insoweit bezeichneten gesamtbetrge angesetzt iii begrndung entscheidung ber zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz halbsatz zpo iv streitwert nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt beklagte stattgebenden teil entscheidung ber klage hhe wendet schadensersatzforderung hhe weiterverfolgt darber hinaus kosten fr sanierung dehn arbeitsfugen weien wanne auerhalb bereichs tiefgaragen ii aufzugsschchte hhe kosten sanierung estrichflchen hhe fliesenflchen hhe sanierungskosten fr aufzug nr hhe sowie vertragsstrafe hhe mietausfallschaden hhe geltend macht eick halfmeier jurgeleit kartzke sacher vorinstanzen lg gttingen entscheidung olg braunschweig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung revision urteil landgerichts koblenz juli unzulssig verworfen revision angeklagten vorbezeichnete urteil abs stpo unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten mordes tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe zehn jahren neun monaten verurteilt juli verkndete urteil verteidiger ersichtlich falsch datierten schriftsatz juli landgericht koblenz rechtzeitig revision eingelegt august wurde urteil verteidiger zugestellt ablauf revisionsbegrndungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand versumung revisionsbegrndungsfrist beantragt festgestellt schriftsatz juli verletzung formellen sachlichen rechts gergt mglicherweise aufgrund kanzleiversehens akten gelangt sei zugleich rgen wiederholt wiedereinsetzungsgesuch unzulssig verwerfen formalen anforderungen gengt fehlt prfung zulssigkeitsvoraussetzungen abs satz stpo erforderlichen tatsachenvortrag ber zeitpunkt wegfalls hindernisses vgl bghr stpo abs tatsachenvortrag wobei kenntnis angeklagten ankommt revision innerhalb revisionsbegrndungsfrist begrndet worden unzulssig verwerfen detter otten rothfu fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss blw april landwirtschaftssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja lpachtvg abs nr unterliegt abs grdstvg genehmigungsbedrftiger verkauf landwirtschaftlichen grundstcks siedlungsrechtlichen vorkaufsrecht abs rsg stellt gleichzeitige engem zeitlichen zusammenhang kaufgeschft vorgenommene verpachtung grundstcks verkufer kufer ungesunde verteilung bodennutzung sinne abs nr lpachtvg dar lpachtvg abs satz landwirtschaftsgericht beanstandungsverfahren lpachtvg ungesunden verteilung bodennutzung fhrenden landpachtvertrag abs satz lpachtvg aufzuheben vertrag ansicht wirksam zustande gekommen nichtig bgh beschluss april blw olg zweibrcken ag wittlich ecli de bgh bblw bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen april vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterin dr brckner sowie ehrenamtlichen richter kees karle beschlossen rechtsbeschwerde beschluss januar zivilsenats pflzischen oberlandesgerichts zweibrcken landwirtschaftssenat kosten beteiligten zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde notariellem vertrag august verkauften beteiligte zwischenzeitlich verstorbener ehemann verkufer mehrere landwirtschaftliche grundstcke beteiligte deren ehemann kufer kaufpreis verkufer traten vertrag zugleich anspruch landabfindung flurbereinigungsverfahren anstelle verkauften grundstcke neu gebildeten grundstck abfindungsgrundstck ab anschlieenden verfahren erteilung genehmigung grundstckverkehrsgesetz meldete landwirtschaftliches unternehmen interesse erwerb verkauften grundstcks wovon beteiligte genehmigungsbehrde kufer august unterrichtete schriftlichem vertrag august verpachtete ehemann kuferin abfindungsgrundstck fr neun jahre november november jahrespacht verkufer ende september teilte behrde notar genehmigungsfrist wegen herbeizufhrenden erklrung ber ausbung vorkaufsrechts drei monate verlngere schriftlichem vertrag oktober verpachteten verkufer abfindungsgrundstck kuferin jhrlichen pacht fr dauer dreiig jahren november notariellem vertrag oktober hoben vertragsparteien grundstckskaufvertrag august beantragten lschung bereits eingetragenen auflassungsvormerkung gleichen tag schlossen verkufer kuferin neuen kaufvertrag ber grundstcke gleichen preis ebenfalls abtretung anspruchs abfindungsgrundstck kaufvertrag wurde beurkundung abgeschlossenen pachtvertrag hingewiesen abschrift pachtvertrags kaufvertrag anlage beigefgt eingang antrags genehmigung neu abgeschlossenen kaufvertrags teilte behrde frist fr deren erteilung dezember verlngere verfahren beanstandung kaufvertrag beigefgten landpachtvertrags eingeleitet flurbereinigungs siedlungsbehrde zeigte genehmigungsbehrde anfang november ausbung siedlungsrechtlichen vorkaufsrechts bescheid november teilte behrde kaufvertragsparteien ausbung vorkaufsrechts weiteren bescheid gleichen tage beanstandete pachtvertrag forderte vertragsparteien vertrag dezember aufzuheben kuferin antrag gerichtliche entscheidung allein wegen beanstandung pachtvertrags gestellt amtsgericht landwirtschaftsgericht vertrag aufgehoben oberlandesgericht landwirtschaftssenat beschwerde kuferin zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde aufhebung vorinstanzlichen entscheidungen feststellung erreichen landpachtvertrag oktober beanstanden sei ii beschwerdegericht entscheidung rdl ff verffentlicht meint landpachtvertrag sei schon deswegen beanstanden widerspruch manahmen verbesserung agrarstruktur stehe tatschliche ablauf belege zweifelsfrei pachtvertrag abgeschlossen worden sei siedlungsbehrde ausbung vorkaufsrechts abzuhalten bzw falle eintretenden rechtsfolgen wirtschaftlich unterlaufen berechtigung beanstandung stehe weder mglichkeit kndigung pachtvertrags rsgergg mgliche nichtigkeit pachtvertrags abs bgb wegen pachtvertrag bezweckten umgehung vorkaufsrechts entgegen iii hlt rechtlicher prfung stand statthafte lwvg abs famfg brigen abs famfg zulssige rechtsbeschwerde bleibt erfolg beschwerdegericht berechtigt begrndung beanstandung behrde eigene ersetzen behrde landwirtschaftsgericht beanstandung darauf gesttzt pachtvertrag deswegen ungesunden verteilung bodennutzung fhre beanstandungsgrund abs nr lpachtvg pchterin nebenerwerbslandwirtin sinne abs lpachtvg sei beschwerdegericht erachtet beanstandung unabhngig davon fr begrndet entscheidung behrde abweichende begrndung gerichtlichen entscheidung zulssig landwirtschaftsgericht verfahren ber aufhebung landpachtvertrags lpachtvg tatschliche rechtliche beurteilung sachverhalts fr kontrolle landpachtvertrgen zustndige behrde gebunden landwirtschaftsgericht landpachtvertrag grunde beanstanden zustndige behrde bercksichtigt bt drucks htzel fabender htzel lukanow landpachtrecht aufl rn lange wulff ldtke handjery landpachtrecht aufl lpachtvg rn entscheidung beschwerdegerichts sache rechtsfehlerfrei landpachtvertrag oktober recht beteiligten beanstandet landwirtschaftsgericht aufgehoben worden landpachtvertrag bgb beanstanden verpachtung ungesunde verteilung bodennutzung bedeutet abs nr lpachtvg liegt regel verpachtung manahmen verbesserung agrarstruktur widerspricht abs lpachtvg aa beanstandungsgrund ungesunden verteilung bodennutzung entspricht inhaltlich fr versagung genehmigung abs nr grdstvg vorschriften ber beanstandungsgrnde abs auslegungsgrundsatz abs lpachtvg bestimmungen abs grdstvg nachgebildet worden bt drucks gesetzliche instrument beanstandung pachtvertrge dient abwehr agrarstrukturellen interesse unerwnschter verpachtungen senat beschluss juni blw agrarr abs nr lpachtvg entsprechenden bestimmung abs buchstabe landpachtgesetzes danach liegt ungesunde verteilung bodennutzung regel bestimmten tatsachen ergibt verpachtung bereits unternommenen zustndigen staatlichen stellen beabsichtigten konkreten manahmen verbesserung agrarstruktur widerspricht liegen manahmen verpachtung trotzdem ausnahmsweise ungesunde verteilung bodennutzung bedeuten mssen wenigstens nachteilige auswirkungen agrarstruktur erkennbar annahme rahmen allgemeinen zielsetzung gesetzes einzelnen vorschriften ausdruck kommenden grundgedanken gerechtfertigt bverfg rdl senat beschluss november blw bghz bb hintergrund stellt entscheidung beschwerdegerichts richtig dar unterliegt abs grdstvg genehmigungsbedrftiger verkauf landwirtschaftlichen grundstcks siedlungsrechtlichen vorkaufsrecht abs rsg stellt gleichzeitige engem zeitlichen zusammenhang kaufgeschft vorgenommene verpachtung grundstcks verkufer kufer unge sunde verteilung bodennutzung sinne abs nr lpachtvg dar gilt pchter haupterwerbs nebenerwerbslandwirt abs lpachtvg haupterwerbslandwirt gleichsteht verpachtungen agrarstrukturell unerwnscht ausbung siedlungsrechtlichen vorkaufsrechts vereiteln erschweren zweck derartigen verpachtung ergibt daraus pachtvertrag verkufer kufer bedeutung erlangt kufer dritter eigentmer landwirtschaftlichen grundstcks erwirbt nmlich kufer eigentum erlischt pachtverhltnis insgesamt konfusion vgl bgh urteil juni viii zr njw rr rn vertraglichen rechte verpflichtungen person vereinigen niemand eigener schuldner bgh urteil juni ii zr bghz urteil dezember zr njw landpachtvertrag fr siedlungsunternehmen fr erwerber grundstck veruert bedeutung erlangt steht versagungsgrund abs nr grdstvg verfolgten agrarstrukturellen zweck entgegen zugleich ausbung vorkaufsrechts rsg verfolgte ziel pachtvertrag unterlaufen zweck versagungsgrunds abs nr grdstvg vorhandene landwirtschaftliche grundbesitz erster linie landwirten zugutekommen vorbehalten bleiben bewirtschaften senat beschluss juli blw rdl beschluss november blw njw rr rn beschluss november blw njw rr rn siedlungsrechtliche vorkaufsrecht positives lenkungsmittel verbesserung agrarstruktur hilfe land hnde aufstockungswrdiger ansiedlungswilliger landwirte gelangen senat beschluss mai blw bghz siedlungsunternehmen vorkaufsrecht lage versetzt fr zweck landwirtschaftliche grundstcke erwerben senat beschluss januar blw rdl beschluss november blw bghz vgl beschluss dezember blw bghz verpachtung verkauften landwirtschaftlichen grundstcks verkufer kufer luft grundstckverkehrsgesetz verfolgten agrarstrukturellen ziel zuwider erwerber grundstcks grund gesetzlichen eintritts pachtvertrag abs bgb jedenfalls fr dauer pachtzeit selbstbewirtschaftung erworbenen flchen ausschliet verpachtung verkauften grundstcks kufer verhindert zugleich ausbung vorkaufsrechts siedlungsunternehmen abs rsg regelmig verfolgte agrarstrukturelle ziel hilfe staatlicher mittel erworbene grundstck aufstockungsbedrftigen ansiedlungswilligen landwirt zwecks schaffung verbesserung landwirtschaft gegrndeten existenz bewirtschaftung bertragen aa hintergrund kommt ungesunden verteilung bodennutzung pchter haupterwerbs geltend gemacht nebenerwerbslandwirt wegen vorliegens abs lpachtvg bestimmten voraussetzungen haupterwerbslandwirt gleichsteht verpachtung ungesunde verteilung bodennutzung bedeutet rechtsbeschwerde meint unabhngig vertragsparteien abgeschlossenen kaufvertrag ber verpachtete grundstck entscheiden bisherige eigentmer landwirtschaftlichen grundstcks verkauf entschlossen unterliegt veruerungsgeschft bestimmungen grundstckverkehrs reichssiedlungsgesetzes darauf abzielen eigentum grundstck hnde landwirts gelangt bewirtschaftet bb erwerbsinteresse kufers dadurch beeintrchtigt gilt nebenerwerbslandwirt beteiligte fr anspruch nimmt kufer verfahren grundstckverkehrsgesetz geltend genehmigung erteilen gekaufte grundstck voll nebenerwerbslandwirt bewirtschaften verfahren steht genderten zielvorstellungen agrarpolitik leistungsfhiger nebenerwerbslandwirt voll erwerbslandwirt gleich senat beschluss juli blw bghz olg brandenburg nl bzar rn beschwerdegericht nimmt schlielich recht landpachtvertrag unabhngig kndigungsrecht abs gesetzes ergnzung reichssiedlungsgesetzes rsgergg januar bgbl iii unwirksamkeit abs bgb behrde lpachtvg beanstandet landwirtschaftsgericht verfahren nr lwvg lpachtvg aufgehoben aa sonderkndigungsrecht siedlungsunternehmens abs rsergg fr beanstandungsverfahren landpachtverkehrsgesetz relevanz kndigungsrecht dient beseitigung hemmnissen durchfhrung siedlungsvorhabens langfristige pachtvertrge senat beschluss februar blw bghz landpachtvertrge ungesunden verteilung bodennutzung fhren unabhngig davon allein wegen schdlichen wirkungen fr agrarstruktur behrde beanstanden parteien behrdliche aufforderung landwirtschaftsgericht gerichtlichen verfahren aufzuheben bb ebenfalls bedeutung fr beanstandungsverfahren landpachtvertrag zivilrechtlich wirksam beschwerdegericht lsst recht dahinstehen beurteilende landpachtvertrag jhrigen laufzeit niedrigen pacht abs bgb unwirksam vertragsparteien ziel verfolgt ausbung gesetzlichen vorkaufsrechts verhindern erschweren nichtigkeitsvoraussetzungen bgh urteil dezember zr njw urteil juni viii zr njw rr schrifttum vertretenen ansicht landwirtschaftsgerichte unterschied behrde zivilrechtliche wirksamkeit landpachtvertrags beanstandungsverfahren landpachtverkehrsgesetz uneingeschrnkt prfen htten lange wulff ldtke handjery landpachtrecht aufl rn htzel fabender htzel lukanow landpachtrecht aufl rn beizutreten art nr gesetzes neuordnung pachtrechts november bgbl landwirtschaftsgericht gem nr lwvfg nunmehr fr entscheidung ber wirksamkeit pachtvertrages ausschlielich zustndig ndert verschiedenartigkeit gegenstnde beanstandungsverfahrens nr lwvfg rechtsstreits parteien ber landpachtvertrag nr lwvfg beanstandungsverfahren allein prfen verpachtung agrarstrukturell schdlichen verteilung bodennutzung fhrt vertrag wirksam parteien deshalb erfllung verpflichtet fr beanstandungsverfahren gleichgltig senat nimmt stndiger rechtsprechung genehmigungsverfahren beanstandungsverfahren nr lwvfg zivilrechtliche gltigkeit zugrunde liegenden rechtsgeschfts landwirtschaftsgericht grundstzlich prfen senat beschluss januar blw rdl beschluss april blw rdl beschluss mrz blw rdl beschluss februar blw rdl beschluss juni blw agrarr ausnahmsweise bercksichtigen sei allerdings offensichtliche nichtigkeit vertrags fhre rechtsschutzbedrfnis fr durchfhrung genehmigungsverfahrens fehle senat beschluss april blw rdl vgl beschluss juni blw agrarr daran hlt senat jedoch fest landwirtschaftsgericht beanstandungsverfahren lpachtvg ungesunden verteilung bodennutzung fhrenden landpachtvertrag abs satz lpachtvg aufzuheben vertrag ansicht nichtig verhlt fllen hnlich anfechtung nichtiger rechtsgeschfte begriffslogische argument zivilrechtlich unwirksamer vertrag beanstandungsverfahren aufgehoben knne vgl olg freiburg rdl olg schleswig rdl berck sichtigt zivilrechtsdogmatik seit langem anerkannt nichtige rechtsgeschfte angefochten knnen vgl bgh urteil oktober zr bghz rn urteil november viii zr bghz rn absehen aufhebung landpachtvertrags hinblick zivilrechtliche nichtigkeit liefe zweck beanstandungsverfahrens zuwider dafr sorgen agrarstrukturell schdliche landpachtvertrge durchgefhrt iv kostenentscheidung beruht abs abs lwvfg geschftswert bestimmt gem abs nr lwvfg abs gnotkg ersten zwanzig jahre entfallenden pacht stresemann czub vorinstanzen ag wittlich entscheidung lw olg zweibrcken entscheidung wlw brckner'],['Soon']] [['nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja gmbhg abs nr insolvenzantragspflicht schuldners entfllt schon glubiger insolvenzantrag gestellt erst entscheidung insolvenzgerichts ber erffnung insolvenzverfahrens liquidator abs nr gmbhg strafbar ablehnung erffnung insolvenzverfahrens mangels masse stellung insolvenzantrags unterlsst obwohl liquidation befindlichen gesellschaft mittlerweile neue vermgenswerte zugefallen allerdings ausreichen insolvenzlage beseitigen bgh beschluss oktober str lg grlitz str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts grlitz januar gem abs stpo aufgehoben fall ii urteilsgrnde insoweit angeklagte kosten staatskasse freigesprochen hierdurch entstandenen notwendigen auslagen auferlegt fllen ii ii ii ii ii ii urteilsgrnde zugehrigen feststellungen ausspruch ber gesamtstrafen weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber weiteren kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten freispruch brigen wegen betrugs drei fllen wegen vorenthaltens arbeitsentgelt fllen wegen vorstzlichen bankrotts zwei fllen einbezie hung freiheitsstrafe auerachtlassung einzelgeldstrafen urteil amtsgerichts lbau mai gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt daneben blick zsurwirkung vorentscheidung weitere gesamtfreiheitsstrafe jahr elf monaten wegen untreue wegen vorstzlicher insolvenzverschleppung zwei fllen verhngt revision angeklagten sachrge ber generalbundesanwalt beantragten umfang hinausgehenden beschlussformel ersichtlichen teilerfolg weitergehende rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen angeklagte berredete geschftsfhrer mbh folgenden august bot schafter republik mongolei davon zweiten fall beeinflussten gutglubigen betriebsleiter fr umbau bot schaftsgebuden hhe baukostenvorschsse jeweils ber dm leisten dabei verschwieg angeklagte infolge sptestens ende juli eingetretener zahlungsunfhigkeit mehr zahlungsfhig landgericht feststellung kriminalistischen anzeichen abgeleitet rckstndigem arbeitslohn ausbleibender bezahlung lieferanten subunternehmer folge abbruchs bauarbeiten sowie rckstndigen sozialversicherungsbeitrgen erfolglosem vollstreckungsversuch einstellung vorlufigen insolvenzverfahrens antragsrcknahme krankenkasse zeitraum april mai stundungsschreiben krankenkassen juli hhe geleisteten baukostenvorschsse landgericht konkrete vermgensgefhrdungen angenommen soweit vorschsse tatschlich mehr fr bauvorhaben verwendetet worden seien nmlich hhe rund dm fall ii urteilsgrnde bzw rund dm ii urteilsgrnde sei tatschlichen vermgensschaden auszugehen angeklagte beauftragte fr genannte bauvorhaben sep tember maler ii urteilsgrnde bzw anfang november maurer ii urteilsgrnde subunternehmer obwohl zahlungsunfhig subunternehmer ge schuldeten bauleistungen entsprechendem umfang erbrachten fielen rund dm bzw dm sachverhalt landgericht wohl blick einheitlichen tatentschluss angeklagten betrug zwei tateinheitlich begangenen fllen gewertet fllen fhrte angeklagte zeitraum februar januar sozialversicherungsbeitrge fr arbeitnehmer gegenber verschiedenen krankenkassen zunchst ab flle ii ii urteilsgrnde beglich nachtrglich gewichtigen teil offenen beitragsforderungen trotz eingetretenen sptestens juli kannten zahlungsunfhigkeit stellte angeklagte jahresabschluss fr geschftsjahr juni erst februar fall ii urteilsgrnde desgleichen sammelte seit januar weder smtliche rechnungen belege erfasste bargeschfte mittels kasse ordnungsgem fall ii urteilsgrnde angeklagte stellte antrag erffnung insolvenzverfahrens fall ii urteilsgrnde erst aufgrund finanzamt april gestellten insolvenzantrags wurde beschluss august erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen mangels kosten verfahrens deckenden verm gens abgelehnt verfgte laut damals erstellten verm gensbersicht lediglich ber geldbetrag hhe euro standen verbindlichkeiten hhe rund euro gegenber zuge weiteren schlielich realisierten bauvorhabens gelang angeklagten nunmehr stellung liquidators innehatte zustehende auflassungsvormerkungen fr euro oktober verkaufen abzug notarkosten oktober berwiesenen betrag rund euro verbrauchte angeklagte berwiegend fr fall ii urteilsgrnde stellte wiederum antrag erffnung insolvenzverfahrens sptestens ablauf november fall ii urteilsgrnde ii revision angeklagten teilweise erfolg schuldspruch hlt fllen ii ii ii ii sowie ii ii ii urteilsgrnde rechtlichen nachprfung stand eingehens beschwerdefhrer erhobene aufklrungsrge unterbliebene vernehmung sachverstndigen frage fortbestehenden zahlungsunfhigkeit zeit raum juli mai bedarf insoweit beiden lasten republik mongolei begangenen betrugstaten ii ii urteilsgrnde entgegen ansicht generalbundesanwalts urteil hinreichend deutlich entnehmen landgericht schadensrelevante tuschungshandlung vorspiegelung tatschlich mehr gegebener zahlungsfhigkeit gesehen ua urteilsfeststellungen wegen bereits eingetretenen zahlungsunfhigkeit vertragsgerechte ver wendung ungesicherten vorschussleistungen gewhrleistet entsprechende regelmig konkludente tuschungshandlung grundstzlich betrugsrelevant gleichwohl weist urteil insoweit rechtsfehler landgericht leistungsunvermgen allein mastab generellen zahlungsunfhigkeit sinne abs inso htte feststellen drfen vorliegend gegebenen fallkonstellation gerecht fllen lieferantenkreditbetrugs bghr stgb abs irrtum betrugs gegenber subunternehmern vgl bghr stgb abs vermgensschaden geht vertragsverhltnis republik mongolei erfllung geldforderungen zusage vertragsgerechten verwendung voraus gezahltem werklohn erwgungen landgerichts lassen unbercksichtigt angeklagte ersten betrugsfall mehr vorschusses zweiten betrugsfall immerhin fast vorschusses fr bauvorhaben verwendete restbetrge ber deren verbleib landgericht feststellungen getroffen infolge zahlungsunfhigkeit insbesondere etwa folge pfndungen mehr bauvorhaben investiert konnten bleibt hingegen offen bisherigen feststellungen auszuschlieen zusage august zumindest vollstndigen vertragsgerechten verwendung baukostenvorschsse lage angeklagte geschftsfhrer entsprechendem willen handelte verurteilung fllen ii ii betref fende verfahrensrge rechtsfehlerhafte belehrung botschafters rahmen stpo durchgefhrten audiovisuellen vernehmung kommt wegen durchgreifenden sachlichrechtlichen fehlers mehr betrugsfall lasten malers fehlen feststellungen baukostenvorschsse begleichung rechnungen ausgereicht htten liegt deswegen fern ausgefhrt ber restbetrge vorschssen verfgte subjektive tatseite seitens angeklagten vorschsse subunternehmer weiterzuleiten vgl bghr stgb abs vermgensschaden ebenfalls festgestellt nunmehr vollstndige zahlungsunfhigkeit betrugsfall lasten maurers fr genommen blick verbrauch geldmittel november belegt ua jedoch erfolgt wegen sache gleichwohl rechtsfehlerhaften tateinheitlichen verurteilung insoweit urteilsaufhebung vgl meyer goner stpo aufl rdn fllen vorenthaltens arbeitsentgelt stgb gengt bereits berechnungsdarstellung hinsichtlich hhe abgefhrten arbeitnehmeranteile bundesgerichtshof stndiger rechtsprechung bghr stgb sozialabgaben bgh wistra jeweils aufgestellten grundstzen weder lhne hhe jeweiligen beitragsstze betroffenen sozialversicherungstrger festgestellt bezglich flle vorenthaltens arbeitsentgelt landgericht zudem vorschrift abs satz stgb abs satz stgb bercksichtigt danach arbeitgeber bestraft sptestens zeitpunkt flligkeit unverzglich danach einzugsstelle schriftlich hhe vorenthaltenen betrge mitteilt darlegt warum fristgeme zahlung mglich obwohl ernsthaft darum bemht beitrge nachtrglich innerhalb einzugsstelle bestimmten angemessenen frist entrichtet urteil lsst mangels feststellungen umstnden nachtrglichen zahlungen berprfung strafaufhebungsgrundes weder mitgeteilt angeklagte rechtzeitig krankenkassen ber rckstnde deren grnde benachrichtigte sozialversicherungsbeitrge rechtzeitig heit innerhalb gesetzter fristen nachzahlte verbleibenden fnf fllen arbeitnehmeranteile erst ab mitte november berwiegend dezember januar fllig fr tatzeitraum gesamtzusammenhang urteilsgrnde besonderer bercksichtigung feststellungen fall ii belegt ausreichen umfang liquide mittel sozialversicherungsbeitrge abzufhren vgl bghst bgh wistra vielmehr geht landgericht ganz gegenteil davon november finanziellen mittel vollstndig aufgebraucht ua htte deshalb urteilsgrnden darlegung bedurft angeklagte erfllung beitragspflichten schon vorher htte sichern knnen erkannt fall ii urteilsgrnde tragen feststellungen fall ii urteilsgrnde fr zeitraum ab august aa schuldspruch wegen erneuter insolvenzverschleppung angeklagte fall rechtlichen grnden freizusprechen bb entgegen auffassung landgerichts oblag angeklagten berweisung fast euro oktober nachdem erffnung insolvenzverfahrens bereits abgelehnt erneute strafbewehrte pflicht stellung insolvenzantrags abs nr abs gmbhg aa abs nr abs gmbhg macht geschftsfhrer gmbh strafbar sptestens drei wochen eintritt zahlungsunfhigkeit berschuldung erffnung insolvenzverfahrens beantragt pflicht geschftsfhrer antrag erffnung insolvenzverfahrens stellen angeklagte vorstzlich verletzt mithin verurteilung ii urteilsgrnde vollem umfang recht erfolgt zahlungsunfhigkeit sinne abs inso vgl bghr gmbhg abs zahlungsunfhigkeit ausreichend blick gestndnis sachkundigen angeklagten landgericht angefhrten wirtschaftskriminalistischen beweisanzeichen vgl bgh wistra inhalt liquidittsstatus bgh wistra mller gugenberger bieneck wirtschaftsstrafrecht aufl rdn ff fr zeitraum ab ende juli belegt entgegen rechtsansicht beschwerdefhrers bloen zahlungsstockung zeitraum juli august auszugehen gesamtgeschehensablauf insbesondere ua entnehmen geleisteten baukostenvorschsse alsbald verbraucht zahlungsfhigkeit dauerhaft wiederherstellen konnten bereits ab oktober bezahlte wiederum subunternehmer daraufhin erneut baustelle verlieen ohnehin erst tatvollendung erfolgte antragstellung finanzamt april lie pflicht angeklagten stellung antrags erffnung insolvenzverfahrens unberhrt insolvenzverschleppung mithin erst rechtskraft beschlusses august beendet erffnung insolvenzverfahrens mangels masse abgelehnt wurde rechtsprechung bundesgerichtshofs konkursordnung pflicht gemeinschuldners bereits dadurch entfallen glubiger konkursantrag gestellt bghr gmbhg abs antragspflicht bgh urteil juli str konkursverschleppung dauerdelikt unterlassungstat erst beendet konkursverfahren antrag glubigers erffnet wurde bgh beschluss februar str offen gelassen bghr gmbhg abs antragspflicht fr fall ablehnung konkursantrags mangels verfahrenskosten deckenden masse trotz gewichtiger gegenargumente vgl tiedemann gmbh strafrecht aufl rdn mller gugenberger bieneck aao rdn wegner achenbach ransiek handbuch wirtschaftsstrafrecht aufl kap vii rdn lsst geltung insolvenzordnung antragstellung glubiger eigene pflicht schuldners entfallen insolvenzordnung schuldner mehr ko besonderes verzeichnis glubiger schuldner sowie bersicht ber vermgensmasse insolvenzantrag zusammen vorlegen vielmehr magabe abs inso erteilung ausknften verpflichtet enthlt schuldnerantrag aufgrund neuregelung antragsrechts insolvenzordnung gegenber alten rechtslage nunmehr fr insolvenzgericht vorteilhafteren informationsmglichkeiten gleichwohl sprechen gewichtigeren argumente dafr eigenen antragstellung schuldner fr beendigung strafbewehrung verbleiben schaal erbs kohlhaas strafrechtliche nebengesetze ergnzungslieferung februar gmbhg rdn grube maurer gmbhr ff olg dresden gmbhr gesamtvollstreckungsordnung glubiger begrnden antrag abs inso verfahrenserffnung rechtskrftigen abweisung antrags folge zurcknehmen amtsermittlungsgrundstzen vorzunehmende prfung verfahrensvoraussetzungen entfllt falle entstnde gegebenen insolvenzgrnden erneut gmbhg unvereinbare zustand gesellschaft insolvenzreif ber erffnung insolvenzverfahrens entschieden antragspflicht geschftsfhrers verfolgte zweck vorliegen insolvenzgrnden entscheidung insolvenzgerichts ber weitere werbende ttigkeit gmbh geordnete verwertung vermgens gemeinschaftlichen befriedigung glubiger satz inso herbeizufhren wrde verfehlt insolvenzantrag antragstellung verpflichteten glubigers gmbh verbundenen jederzeitigen mglichkeit voraussetzungslosen beendigung insolvenzverfahrens antragsrcknahme grund fr erlschen antragspflicht geschftsfhrers anerkennen stellung insolvenzantrags glubigers somit geeignet pflicht geschftsfhrers gem abs gmbhg erlschen bringen vermag abs nr gmbhg gegebene strafbarkeit beenden soweit verpflichtete insolvenzantrag stellt obliegende handlungspflicht unterlsst verliert erst relevanz ber erffnung insolvenzverfahrens entschieden wurde erst ab zeitpunkt ginge nmlich insolvenzantragstellung abs gmbhg verpflichteten geschftsfhrer leere deshalb fr beendigung magebliche zeitpunkt eintritt rechtskraft beschlusses august tag entscheidung ber ablehnung erffnung insolvenzverfahrens ende antragspflicht beendigung insolvenzverschleppung geknpft interesse rechtssicherheit beendigungszeitpunkt insbesondere fr verjhrungsbeginn ausschlaggebend eindeutig bestimmt wre fremdantrag wegen rcknahmemglichkeit gleicher weise gewhrleistet abstellen schuldnerantrag konstruktion wiederauflebens antragspflicht fr schuldner rcknahme fremdantrags vgl tiedemann aao rdn mller gugenberger bieneck aao rdn entbehrlich bb beschluss insolvenzgerichts neuerliche strafbewehrte antragspflicht abs gmbhg mehr entstanden beschluss insolvenzgerichts august aufgelst abs nr gmbhg abs satz inso auflsung ff gmbhg vorzunehmende abwicklung gmbh einleitet schulze osterloh fastrich baumbach hueck gmbhg aufl rdn gem abs stze gmbhg amts wegen handelsregister einzutragen angeklagte liquidator abs gmbhg gmbhg bezeichneten aufgaben beendigung erfllen pflichten abs gmbhg darunter bestehende insolvenzantragspflicht wahrzunehmen etwa vorhandenes vermgen gmbhg vorrangig fremdglubiger verteilen abwicklung dabei erst sinne abs gmbhg beendet verteilungsfhiges aktivvermgen mehr verfgung steht schaal erbs kohlhaas aao gmbhg rdn trifft liquidator strafbewehrte pflicht insolvenzantragstellung abs abs abs nr gmbhg gilt fr fall gesellschaft liquidation insolvenzreif fr liquidationsverfahren ablehnung insolvenzerffnung letzteren ja bereits ber durchfhrung insolvenzverfahrens abschlgig entschieden wurde strafbewehrte insolvenzantragspflicht zahlungseingang oktober aufgelebt landgericht getroffenen feststellungen konnten geldbetrag fast euro berschuldung zahlungsunfhigkeit gmbh beseitigt vielmehr htte ausgereicht kosten fr insolvenzverfahren decken mithin bestand insolvenzlage unverndert fort sachlage kommt strafbarkeit wegen erneuter insol venzverschleppung betracht strafbewehrte aufleben antragspflicht infolge neuer kosten insolvenzverfahrens nunmehr voraussichtlich deckender vermgensmittel beendigungsstadium auflsung abzuwickelnden gmbh wortlaut strafvorschriften abs nr abs abs gmbhg erfasst tiedemann aao rdn mller gugenberger bieneck aao rdn khler wabnitz janovsky handbuch wirtschafts steuerstrafrechts aufl kap rdn wegner achenbach ransiek aao rdn maurer wistra vgl schaal erbs kohlhaas aao gmbhg rdn strafbewehrtes wiederaufleben antragspflicht bereits gelschten gmbh zustimmend michalski gmbhg rdn pelz heidelberger kommentar aktg rdn normen knpfen strafbewehrung verletzung antragspflicht allein eintritt zahlungsunfhigkeit bzw berschuldung macht etwa liquidator beschluss gesellschafter aufgelsten abs nr gmbhg lebensfhigen berwindung insolvenz lebensfhig gewordenen gmbh abs nr abs abs gmbhg strafbar stadium auflsung beendigung gmbh zahlungsunfhig berschuldet liquidator fristgem antrag erffnung insolvenzverfahrens stellt wiederaufleben antragspflicht liquidationsstadium mag zivilrechtlicher hinsicht begrndbar gmbh zeitpunkt abweisung antrags erffnung insolvenzverfahrens ber ausreichende geldmittel deckung verfahrenskosten verfgt frage bedarf ebenso wenig vertiefung diejenige liquidator ablehnung erffnung insolvenzverfahrens gem abs abs inso insolvenzrechtlich mitteilung verpflichtet knnte fr beurteilung strafbarkeit abs nr abs abs gmbhg belang wortlaut vorschriften strafbarkeit entsteht berschuldung bzw zahlungsunfhigkeit eintritt liquidator stellung insolvenzantrags unterlsst daraus folgt umgekehrt gesellschaft vorher krise darf vielmehr erst zustand krise geraten insolvenzantragspflicht auslst dagegen tatbestandsmerkmal zahlungsunfhigkeit bzw berschuldung durchgngig erfllt stnde strafbarkeit mag zivilrechtliche pflicht bestehen analogieverbot art abs gg entgegen falle abs nr gmbhg aufgelsten gmbh erneute insolvenzverschleppung allerdings theoretischen konstellation wortlaut vereinbar berschuldung bzw zahlungsunfhigkeit gmbh liquidationsverfahren beseitigt gmbh anschlieend wiederum krise gert strafbarkeitslcke entsteht hierdurch zweckwidrige verwendung beendigungsstadium eingehender gelder fr liquidator regelmig strafbarkeit wegen untreue begrnden erneute verurteilung angeklagten wegen nunmehr liquidator begangenen insolvenzverschleppung unverndert gegebenen insolvenzgrnden wrde zudem schuldprinzip verletzen vgl bverfg kammer strafo unterlassungsdauerdelikt abs nr stgb schaal erbs kohlhaas aao ergnzungslieferung mai aktg rdn rgst bghst fr erneute verurteilung weiterer verletzung antragspflicht vorverurteilung otto grokommentar aktg aufl rdn weitergehende revision angeklagten bleibt erfolg verurteilung wegen insolvenzverschleppung fall ii ausge fhrt wegen bankrotts fllen ii ii sowie wegen untreue fall ii urteilsgrnde hlt rechtlichen nachprfung stand beschwerdefhrer erhobene ermittlung zahlungs unfhigkeit betreffende aufklrungsrge grnden antragsschrift generalbundesanwalts unzulssig abs satz stpo senat bemerkt ergnzend verurteilung wegen bankrotts zwei fllen aa sowie wegen untreue bb sachlichrechtlicher hinsicht aa juni fr tatbegehung mageblichen zeitpunkt abs satz zweiter halbsatz abs hgb weder zahlungsunfhigkeit berschuldung belegt vgl bgh wistra liegt jedoch gesamtzusammenhang urteilsgrnde zeitpunkt jedenfalls drohende zahlungsunfhigkeit krisengrund gegenber landgericht zugrunde gelegten zahlungsunfhigkeit gleichgewichtig weshalb fehler auswirkt objektive bedingung strafbarkeit abs stgb jedenfalls ablauf frist aufstellung bilanz eingetreten vgl bghr stgb abs nr bilanz zeit zahlungseinstellung vgl bgh bb erst fr november vollstndigen verbrauch smtlicher finanzmittel einschlielich baukostenvorschsse festgestellt rechtsfehlerfrei tateinheitlich begangen gewerteten behobenen verste grundstze ordnungsmiger buchfhrung abs nr stgb angefochtenen urteil hinreichend deutlich entnehmen str vgl bgh urteil mrz bb berschuldet insbesondere vermgensaufstellung august schlieen berschuldung angeklagte herbst dadurch vertieft liquidator zustehenden geldbetrag rund euro fr private zwecke entnahm vertiefung berschuldung begrndet strafbarkeit wegen untreue bghr stgb abs nachteil bgh wistra brigen angeklagte vorschrift gmbhg eingehalten guthaben fr eigene ersichtlich gesellschaftsfremde zwecke verwandte iii sache bedarf alledem fllen ii ii ii ii ii ii urteilsgrnde umfassend neuer aufklrung bewertung sofern blick vier rechtskrftigen einzelstrafen einzelfreiheitsstrafen jahr acht monaten sieben monaten zweimal zwei monaten insbesondere hinsichtlich flle ii ii vorschrift stpo gebrauch gemacht fr erneut erforderliche zweifache gesamtstrafbildung einbeziehung urteils amtsgerichts lbau mai weist senat vorsorglich folgendes rechtskrftigen vorentscheidung smtliche einzelstrafen einzelgeldstrafen einzubeziehen bghr stgb abs satz erledigung bgh beschluss juni str rdn bereits vollstreckte gesamtgeldstrafe hhe tagesstzen erste gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen abs stgb beendigungszeitpunkte fr delikte stgb fllen denen angeklagte beitragsschulden nachtrglich beglich ordnungsgem festgestellt vergehen vorenthal tens arbeitnehmeranteilen beitrge sozialversicherung echtes unterlassungsdelikt darstellt delikt beendet beitragspflicht erloschen sei beitragsentrichtung sei wegfall beitragsschuldners bgh wistra feststellungen wann beitragsschulden erfllt worden landgericht dargelegt getroffen bankrottdelikte eintritt objektiven bedingung strafbarkeit beendet vgl stree heine schnke schrder stgb aufl rdn erste gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen ausgefhrt zahlungen no vember eingestellt insolvenzverschleppung hingegen dargelegt erst mai beendet zweite gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen bildung neuen gesamtstrafen bercksichtigung bislang gewhrten strafabschlags anlass weitergehenden kompensation wegen rechtsstaatswidriger verfahrensverzgerung bestehen anrechnung neuen gesamtstrafen rechnung tragen vgl bghst gs bgh wistra basdorf raum schaal brause dlp'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet november kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb vorbergehende arbeitslosigkeit unterhaltspflichtigen unterbricht unterhaltskette beim aufstockungsunterhalt einknfte unterhaltspflichtigen infolge arbeitslosigkeit weit absinken zeitweilig unterschiedsbetrag mehr einkommensrckgang beeinflussten vollen unterhalt ehelichen lebensverhltnissen anrechenbaren einknften unterhaltsberechtigten ergibt bgh urteil november xii zr olg bamberg ag kulmbach xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer dr gnter dr botur fr recht erkannt revision urteil zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts bamberg dezember kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten revisionsverfahren abnderung prozessvergleichs nachehelichen unterhalt fr zeit seit januar parteien jahr ehe geschlossen ehe zwei jahren geborene shne hervorgegangen ltere sohn aufgrund behinderung auswrtig untergebracht jngere sohn wirtschaftlich selbstndig ehe parteien wurde jahr rechtskrftig geschieden rahmen scheidungsfolgenvergleichs verpflichtete klger seinerzeit erwerbsttige beklagte monatlichen nachehelichen unterhalt hhe dm entspricht zahlen vergleich wurde rahmen jahre eingeleiteten abnderungsverfahrens oktober geschlossenen vergleich abgendert dabei verpflichtete klger beklagten monatlichen ehegattenunterhalt dm entspricht zahlen zeit betreute beklagte beiden minderjhrigen kinder ging halbtagsbeschftigung pflegekraft weiteren jahre erhobenen abnderungsklage verfolgte klger ziel abnderung oktober geschlossenen vergleichs fr zeit ab september ehegattenunterhalt mehr zahlen mssen zeit bte beklagte bereits vollzeitttigkeit amtsgericht wies klage aufgrund november geschlossenen mndlichen verhandlung urteil januar ab begrndung fhrte amtsgericht ungedeckte unterhaltsbedarf beklagten gegenber verhltnissen vergleichsschluss unwesentlich gendert befristung aufstockungsunterhalts abs bgb af wegen langen ehe kinderbetreuungszeit ausgegangen knne zudem sei klger befristungseinwand prkludiert erstverfahren htte geltend gemacht mssen urteil amtsgerichts wurde rechtskrftig nachdem klger dagegen gerichtete berufung juli zurckgenommen klger arbeitete seit betriebsleiter unternehmen tschechischen republik arbeitsverhltnis beendete ende gesundheitlichen grnden januar september bezog klger arbeitslosengeld anschlieend oktober dezember grundsicherung fr arbeitsuchende sgb ii seit januar kaufmnnischer angestellter erwerbs ttig bezieht monatliche nettoeinknfte hhe zuletzt rund beklagte arbeitet weiterhin vollschichtig pflegekraft monatliches nettoeinkommen hhe rund vorliegenden verfahren klger juli erhobenen abnderungsklage erneut wegfall unterhaltspflicht diesmal fr zeit ab april angetragen amtsgericht klage teilweise stattgegeben unterhalt fr zeit januar september monatlich bzw herabgesetzt ausgesprochen seit oktober unterhalt mehr geschuldet berufung beklagten oberlandesgericht angefochtene urteil aufrechterhaltung amtsgerichtlichen entscheidung brigen fr zeit seit januar abgendert klger weiterhin zahlung unbefristeten ehegattenunterhalts hhe monatlich bzw seit januar fr verpflichtet gehalten hiergegen richtet zugelassene revision klgers vollstndige wiederherstellung amtsgerichtlichen entscheidung erstrebt entscheidungsgrnde revision erfolg verfahren gem art abs fgg rg august geltende prozessrecht anzuwenden verfahren zeitpunkt eingeleitet worden vgl senatsbeschluss november xii zb famrz rn berufungsgericht soweit fr revisionsverfahren bedeutung begrndung entscheidung wesentlichen folgende ausgefhrt aufnahme erwerbsttigkeit klger januar bestehe aufseiten beklagten ungedeckter monatlicher bedarf hhe januar dezember hhe seit januar kurzzeitige einkommensverschlechterung aufseiten klgers bezug arbeitslosengeld ii monaten oktober dezember deshalb zeitraum fehlende bedrftigkeit beklagten unterhaltskette unterbrochen beklagten zunchst seit rechtskraft scheidung anspruch betreuungsunterhalt kombination aufstockungsunterhalt unmittelbar daran anschlieend anspruch aufstockungsunterhalt zugestanden fortdauernde anspruch aufstockungsunterhalt voraussetzung bedrftigkeit seitens unterhaltsglubigers bestehe voraussetzung sei vielmehr bestehen einkommensgeflles sei durchgehend fr zeitraum september erneut seit januar gegeben kurzfristige wegfall einkommensgeflles monaten oktober dezember bringe unterhaltsanspruch beklagten erlschen unterhaltsberechtigte erwerbseinkommen erhhe einknften vollen unterhalt decken knne erlsche anspruch aufstockungsunterhalt volle unterhalt erwerbsttigkeit nachhaltig gesichert sei knne umgekehrten fall gelten anspruch aufstockungsunterhalt erlsche verringerung einkommens aufseiten unterhaltspflichtigen daher einkommensverringerung nachhaltig eingetre tenen umstnden beruhe umstnde lgen klger bereits drei monaten eheprgend anzusehendes erwerbseinkommen ausreichender hhe erzielt begrenzung unterhaltsanspruchs bgb sei vorzunehmen klger einwand ausgeschlossen sei mndliche verhandlung vorprozess sei november verffentlichung entscheidung bundesgerichtshofs april geschlossen worden ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung stand beklagten steht anspruch aufstockungsunterhalt abs bgb fr unterhaltszeitraum seit januar abs bgb unterhaltsberechtigte ehegatte aufstockungsunterhalt unterschiedsbetrag anrechenbaren eigeneinknften vollen unterhalt gem bgb verlangen einknfte angemessenen erwerbsttigkeit vollen unterhalt ausreichen wortlaut gesetzes bezeichnet fllen abs bgb konkreten einsatzzeiten senat indessen mehrfach betont anspruch abs bgb gesetzessystematisch wahrung einsatzzeiten geknpft abs abs bgb enthaltenen regelungen verstndlich wren fr anspruch originren aufstockungsunterhalt zeitlicher zusammenhang scheidung bestehen msste vgl senatsurteile bghz famrz juni ivb zr famrz anspruch aufstockungsunterhalt setzt somit zeitlichen persnlichen wirtschaftlichen zusammenhang geschiedenen ehe aufseiten unterhaltsberechtigten eingetretenen bedrftigkeitslage voraus insoweit spiegelt einsatzzeitpunkten grundsatz unterhaltsrechtlichen eigenverantwortung bgb wider anspruch originren aufstockungsunterhalt spter besteht mssen tatbestandsspezifische voraussetzungen seit scheidung grundstzlich zeitliche lcke gegeben fall kommt darauf unterhaltsberechtigte anspruch sofort zeit scheidung erst spteren zeitpunkt geltend macht vgl senatsurteil bghz famrz aufstockungsunterhalt anschlussunterhalt abs bgb geltend gemacht mssen zuvor tatbestandsspezifischen voraussetzungen weggefallenen unterhaltstatbestandes bgb durchgehend vorgelegen revision zieht zweifel beklagten rechtlichen gesichtspunkt wahrung einsatzzeiten anspruch aufstockungsunterhalt einschlielich september zugestanden erfolg macht indessen geltend unterhaltsanspruch beklagten wegen unterbrechung unterhaltskette dauerhaft erloschen sei nachdem sozial einkommen klgers monaten oktober dezember einkommen beklagten gesunken aa erfordernis lckenlosen unterhaltskette gebietet ausgangspunkt tatbestandsspezifischen voraussetzungen jeweiligen unterhaltsnorm unterbrechung vorgelegen mssen fall unterhalt vorbergehend deshalb geschuldet unterhaltsberechtigte bedrftig unterhaltspflichtige leis tungsfhig steht unterhaltsansprchen zeit wiederherstellung bedrftigkeit leistungsfhigkeit zwingend entgegen vgl johannsen henrich hammermann familienrecht aufl bgb rn wendl bmelburg unterhaltsrecht familienrichterlichen praxis aufl rn bb vorbergehende arbeitslosigkeit unterhaltspflichtigen einhergehende reduzierung einknfte unterbricht unterhaltskette beim aufstockungsunterhalt abs bgb allerdings entspricht stndiger rechtsprechung senats sowohl vorwerfbarer nachehelicher einkommensrckgang vorwerfbare nacheheliche arbeitslosigkeit aufseiten unterhaltspflichtigen fr ehelichen lebensverhltnisse prgend daher bereits ma unterhalts durchschlagen vgl senatsurteile bghz famrz rn bghz famrz tatbestand abs bgb explizit bgb bezug nimmt scheidet anspruch aufstockungsunterhalt bereits tatbestandsebene einknfte unterhaltspflichtigen infolge arbeitslosigkeit monaten oktober dezember fall weit absinken unterschiedsbetrag mehr einkommensrckgang beeinflussten vollen unterhalt ehelichen lebensverhltnissen anrechenbaren eigeneinknften unterhaltsberechtigten ergibt andererseits frage stehen erneute aufnahme berufsttigkeit zuvor arbeitslos gewesenen unterhaltspflichtigen fortbestand ehe deren verhltnisse geprgt htte zumal voll erwerbsfhiger unterhaltspflichtiger dadurch erwerbsobliegenheit gegenber unterhaltsberechtigten ehegatten nachkommt vgl senatsurteil oktober xii zr famrz rechtfertigt annahme anspruch berechtigten aufstockungsunterhalt whrend vorbergehenden arbeitslosigkeit pflichtigen zumindest latent weiterhin vorhanden unterhaltskette deshalb unterbrochen worden sichtweise steht wertung abs bgb einklang vorschrift geschiedene ehegatte unterhalt verlangen zunchst erzielten einknfte angemessenen erwerbsttigkeit wegfallen trotz bemhungen gelungen unterhalt erwerbsttigkeit scheidung nachhaltig sichern regelung liegt gedanke grunde derjenige ehegatte unterhalt erwerbsttigkeit nachhaltig gesichert nachwirkende eheliche solidaritt spter mehr zurckgreifen knnen folgen ungewissen knftigen entwicklung insbesondere arbeitsmarktrisiko allein tragen vgl senatsurteil september xii zr famrz gesetz belsst indessen dabei unterhaltsberechtigten eigenes arbeitsmarktrisiko zuzuweisen sobald nachhaltige unterhaltssicherung eingetreten soweit gesetz demgegenber arbeitsmarktrisiko unterhaltspflichtigen verhlt weiteres davon ausgegangen alleinige sphre unterhaltsberechtigten fallen vgl bttner famrz schlielich senat rechtsprechung wahrung mageblichen einsatzzeitpunkte beim aufstockungsunterhalt vorliegen einkommensgeflles ehegatten darauf abgestellt einkommensgeflle bereits magebenden einsatzzeitpunkt anspruch aufstockungsunterhalt niedergeschlagen lie einsatzzeitpunkt rechnerisch anspruch aufstockungsunterhalt darstellen mehrverdienende ehegatte hheren einkommen eheprgende verbindlichkeiten bedient hindert nachtrgliche geltendmachung aufstockungsunterhalt ehegatten schuldendienst spteren zeitpunkt infolge kredittilgung entfllt senatsurteil juni xii zr famrz rn gilt mehrverdienende ehegatte einsatzzeitpunkt wegen geleisteten kindesunterhalts rechnerisch aufstockungsunterhalt schuldet unterhaltspflicht gegenber kind spter wegfllt ebenso johannsen henrich hammermann familienrecht aufl bgb rn schwab borth handbuch scheidungsrechts aufl teil iv rn schon magebenden einsatzzeitpunkt daher anspruch aufstockungsunterhalt hinblick einkommensgeflle ehegatten latent vorhanden vernderung eheprgender umstnde einsatzzeitpunkt entstehen erwgungen denen berufungsgericht befristung nachehelichen unterhalts abgelehnt begegnen durchgreifenden rechtlichen bedenken wurde anspruch aufstockungsunterhalt gem abs bgb verffentlichung senatsurteils april xii zr famrz urteil gegebenenfalls abnderung zuvor geschlossenen prozessvergleichs festgelegt ergibt weder anschlieenden senatsrechtsprechung inkrafttreten bgb januar wesentliche nderung rechtlichen verhltnisse gilt ehe kinder hervorgegangen unterhaltsberechtigten ehegatten betreut wur vgl senatsurteile dezember xii zr famrz rn september xii zr famrz rn ff verkennt revision meint grundstze anwendung kommen ersten abnderungsverfahren neu festsetzung unterhalts vollstndigen abweisung abnderungsbegehrens unterhaltspflichtigen gekommen trifft vergleich titulierten unterhalt erstes abnderungsbegehren unterhaltspflichtigen vollem umfange zurckgewiesen unterhaltspflichtige erneuten abnderungsbegehren beschrnkung prklusionsvorschriften ausgesetzt deren reichweite wirkung rechtskraft ersten abnderungsentscheidung ergibt vgl senatsbeschluss mai xii zb famrz rn ff wendl schmitz unterhaltsrecht familienrichterlichen praxis aufl rn rechtskraft ersten abnderungsverfahren ergangenen ablehnenden gerichtlichen entscheidung gebietet zweiten abnderungsverfahren vorgebrachten grnde denen unterhaltsverpflichtete erneute entscheidung ber verfahrensgegenstand anstrebt zunchst daran messen vernderte umstnde vorliegen senatsbeschluss mai xii zb famrz rn vorliegenden fall amtsgericht jahr erhobene abnderungsklage januar verkndetes urteil begrndung abgewiesen unterhaltsbedarf beklagten gegenber verhltnissen vergleichsschluss jahre verringert dabei aufseiten beklagten einknfte vollschichtigen erwerbsttigkeit unterhaltsbemessung eingestellt amtsgericht entscheidungsgrnden klger geltend gemachten einwand befristung abs bgb af auseinandergesetzt befristung ausdrcklich abgelehnt soweit amtsgericht bezug unterhaltsbefristung billigkeitsentscheidung getroffen rechtskraft entscheidung erfasst fr billigkeitsentscheidung mageblichen tatschlichen verhltnisse insbesondere hinblick vorliegen nichtvorliegen ehebedingter nachteile beklagten getroffenen feststellungen seither gendert kommt allein darauf wesentliche nderung rechtlichen verhltnisse unterhaltsbefristung eingetreten blick darauf mndliche verhandlung amtsgericht november geschlossen worden fall dose weber monecke gnter klinkhammer botur vorinstanzen ag kulmbach entscheidung olg bamberg entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart mrz soweit betrifft feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer schwurgericht landgerichts zurckverwiesen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart mrz unbegrndet verworfen angeklagte kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten jeweils wegen versuchten mordes tateinheit versuchtem besonders schweren raub gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe elf jahren verurteilt dagegen wenden revisionen beiden angeklagten whrend angeklagte sachrge erhebt greift angeklagte urteil sach verfahrensrgen rechtsmittel angeklagten erfolg feststellungen landgerichts drangen beiden angeklagten august uhr wohnung nebenklgers meter hhe gelegenes gekipptes kchenfenster schraubendreher aufhebelten mithilfe unbekannten dritten wohnung einstiegen flur wohnung stellten angeklagten fest nebenklger entgegen ursprnglichen erwartung wohnung anwesend angeklagten beschlossen einvernehmlich ursprnglichen tatplan wertgegenstnde wohnung entwenden weiterzuverfolgen zwecke zunchst nebenklger unschdlich angeklagten fhrte messer cm klingenlnge angeklagte nahm beim einstieg umgefallenen wasserkocher kche derart bewaffnet begaben angeklagten wohnzimmer angeklagte stach schlafenden nebenklger bewusster ausnutzung arg wehrlosigkeit messer voller wucht unterbauch wobei klinge rechten beckenkamm abbrach krper nebenklgers stecken blieb anschlieend schlugen angeklagten wasserkocher bzw fusten nebenklger angeklagten handelten stich schlgen bedingtem ttungsvorsatz stich schlge erwachte nebenklger versuchte vergeblich wehren rief hilfe aufgrund angeklagten risiko entdeckt gro ergriffen flucht nebenklger folgte schlug angeklagten kchenstuhl nebenklger hierdurch umknickte rechte sprunggelenk brach angeklagten flohen unverschlossene wohnungstr treppenhaus ebenfalls unverschlossene haustr nebenklger rief ber handy zeugen to schilderte tatge schehen informierten sodann polizei nebenklger erlitt tat neben bruch sprunggelenks mm lange cm tiefe stichverletzung rechten unterbauch sowie nasenbeinfraktur diverse hautdefekte schrfmarken ii landgericht sttzte verurteilung bzgl angeklagten zwei dna spuren einstiegsfenster ersten datenbankabgleich august datenbank personen elf merkmalssystemen einlagen wurde angeklagte einziger treffer neun bereinstimmungen festgestellt aufgrund tatsache uerte sachverstndige schtzung wahrscheinlichkeit fr bereinstimmung oberen millionen unteren milliardenbereich liege anschlieend erfolgte auftypisierung merkmalssysteme grundlage berechnung hufigkeit laut sachverstndigem rein formalen grnden mglich jedoch ergebe weitergehende bereinstimmung erhhung hufigkeit spur seien merkmalssystemen beiden werten angeklagten festgestellt worden merkmalssystem se wert dna angeklagten feststellbar tatsache wert dna angeklagten feststellbar sei sei grund dafr hufig keitsberechnung stattfinden konnte merkmalssystem wert festgestellt konnte liege erwartungsbereich nachweisempfindlichkeit hoch sei spur seien merkmalssystemen beide werte dna angeklagten feststellbar brigen merkmalssystemen fga se jeweils wert dna angeklagten ferner sachverstndige fr beide spuren ausgefhrt festgestellten werten merkmalssysteme relativ seltene merkmalskombinationen handele mitteleuropischen gesamtbevlkerung bzw vertreten seien beweiswrdigung hlt rechtlicher berprfung stand urteil landgerichts leidet beweiswrdigung durchgreifenden darlegungsmngeln tatgericht gutachten sachverstndigen folgt wesentlichen anknpfungstatsachen ausfhrungen gutachters darzulegen rechtsmittelgericht berprfen beweiswrdigung tragfhigen tatsachengrundlage beruht schlussfolgerungen gesetzen erkenntnissen wissenschaft erfahrungsstzen tglichen lebens mglich vgl bgh beschluss april str stv bgh urteil mrz str nstz fr berprfung revisionsgericht ergebnis dna untersuchung beruhenden wahrscheinlichkeitsberechnung plausibel bedeutet tatgericht jedenfalls mitteilen viele systeme untersucht wurden unabhngig voneinander vererbbar mithin produktregel anwendbar inwieweit bereinstimmungen untersuchten systemen ergeben wahrscheinlichkeit festgestellte merkmalskombination weiteren person erwarten bgh aao stv anforderungen darstellung berzeugungsbildung zugrunde gelegten sachverstndigengutachtens angefochtene urteil ausreichendem mae gerecht vorliegend htte tatgericht daher darlegen mssen grnden genau hufigkeitsberechnung sachverstndigen rein formal mglich anforderungen erfllt mssen berechnung durchgefhrt insbesondere lsst urteil bezug wahrscheinlichkeitsberechnung entnehmen formalen grnden auskunft sachverstndigen zulassen handelt zuverlssigkeit wahrscheinlichkeitsberechnung grundlage untersuchten merkmalssysteme auswirken aufgrund feststellungen tatgerichts revisionsgericht mglich berprfen beweiswrdigung tatgerichts tragfhigen tatsachengrundlage beruht mithin ausfhrungen wahrscheinlichkeit plausibel senat bersieht dabei letztlich aufgabe gerichts eigene berzeugung bilden ausfhrungen sachverstndigen stellen jedoch entscheidende bewertungsgrundlage fr berzeugungsbildung gerichts dar fr revisionsgericht derart dargelegt mssen revisionsgericht berprfung tatrichterlichen beweiswrdigung ermglicht iii revision angeklagten zutreffend bun desanwaltschaft dargestellten grnden verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung ergab rechtsfehler nachteil angeklagten abs stpo erstreckung entscheidung angeklagten gem stpo kam betracht ii beschriebene mangel unzureichenden darstellung ausschlielich angeklagten dna spur angeklagten betraf konnte sachverstndigen wahrscheinlichkeitsberechnung durchgefhrt urteil ausreichend dargelegt wurde raum graf radtke jger fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof lienen richterin bundesgerichtshof sost scheible richter bundesgerichtshof dr schfer mayer beisitzende richter staatsanwltin staatsanwalt verhandlung verkndung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft urteil landgerichts verden juni verworfen angeklagte kosten rechtsmittels nebenklgerin hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern sieben fllen einbeziehung freiheitsstrafe sechs monaten urteil amtsgerichts nienburg november gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zehn monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten rgt verletzung materiellen rechts beanstandet verfahren ungunsten angeklagten eingelegte generalbundesanwalt vertretene wirksam strafausspruch beschrnkte revision staatsanwaltschaft macht sachrge rechtsfehler strafzumessung geltend rechtsmittel unbegrndet revision angeklagten revision angeklagten unbegrndet sinne abs stpo ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift november hauptverhandlung weist senat lediglich darauf allein erhobene aufklrungsrge abs stpo landgericht fehlerhaft unterlassen gutachten glaubhaftigkeit angeklagten belastenden aussage nebenklgerin einzuholen generalbundesanwalt dargelegten grnden jedenfalls unbegrndet ii revision staatsanwaltschaft dahinstehen beanstandungen beschwerdefhrerin zutreffen landgericht rechtsfehlerhaft verteidigungsverhalten angeklagten sowie fehlen strafschrfender gesichtspunkte anwendung gewalt geschlechtsverkehr kondom mildernd bercksichtigt ausgesprochenen einzelstrafen sowie gesamtstrafe eventuellen rechtsfehlern beruhen jedenfalls strafen insbesondere blick darauf taten urteilszeitpunkt elf jahre zurcklagen angemessen sinne abs satz stpo becker lienen schfer sost scheible mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr november rechtsstreit ecli de bgh bvzr zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt rntsch weinland richter dr kazele dr gbel beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts dezember zurckgewiesen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde rechtssache wirft entscheidungserheblichen fragen grundstzlicher bedeutung entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo senat klgerin aufgeworfene frage invorg berechtigten sinne vermg auszukehrende erls bzw verkehrswert zeitpunkt verwendung erlses verzinsen sache bereits sinne berufungsgerichts oberlandesgericht dresden urteil mai juris entschieden urteil juni zr bghz entscheidung zustimmung gefunden kimme wegner offene vermgensfragen stand juni invorg rn rhi rapp stand dezember invorg rn rodenbach rodenbach sfker lochen invorg stand dezember rn veranlassung berdenken geben weder umstand abs satz vermg herauszugebende erls rechtsprechung senats verwendung verzinsen beschluss september zr zov umstand berechtigten anmelder vereinfachten rckgabe zahlende betrag hhe rckgabe angebotenen zahlung verkehrswerts abs satz invorg verweigerung restitution verzinsen fllen tritt erls stelle grundstcks rechtsverhltnisse unterscheiden fr zinspflicht entscheidenden punkten fall abs satz vermg geht veruerung restitutionsbelasteten grundstcks abs vermg unterlassen dennoch genehmigt bestehende unterlassungsverpflichtung begrndet treuhandhnliches verhltnis berechtigten verfgungsberechtigten vgl senat urteile juni zr njw rr rn juli zr njw rr rn veruerung beendet erls fortsetzt deshalb separieren unterlassen aufgabe separierung verzinsen investiven veruerung investitionsvorranggesetz grundlegend investitionsvorrangbescheid ersetzt nmlich erforderliche grundstcksverkehrsgenehmigung abs invorg abs invorg fhrt erlass unterlassungsverpflichtung abs vermg mehr anzuwenden treuhandhnliche verhltnis berechtigten verfgungsberechtigten beendet entfllt grundlage erls bzw verkehrswertverzinsung entsprechender anwendung bgb vereinfachten rckgabe magabe abs satz invorg verfgungsberechtigte bertragung eigentums investitionsvorrangbescheid treuhnderischen bindung entlassen entfllt investiven veruerung ersatzlos setzt vielmehr hnlich erlaubten veruerung vermg person meistbietenden anmelders fort deshalb abs satz invorg bisherige verfgungsberechtigte zahlung verkehrswerts verzinsung verpflichtet hnlich fall abs vermg meistbietende anmelder fehlt entsprechenden anwendung vorschrift fall verpflichtung herausgabe verkaufserlses verkehrswerts invorg basis weiteren begrndung abgesehen abs satz halbsatz zpo stresemann schmidt rntsch kazele vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung weinland gbel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss notz mrz verfahren bundesgerichtshof senat fr notarsachen vorsitzenden richter dr rinne richter dr wahl streck sowie notare dr doy dr toussaint mrz beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschlu senats fr notarsachen oberlandesgericht celle oktober zurckgewiesen antragsteller gerichtskosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auslagen erstatten geschftswert fr beide rechtszge jeweils dm festgesetzt grnde antragsteller legte jahre zweite juristische staatsprfung note ausreichend punkte ab landesjustizprfungsamt setzte widerspruch note zunchst ausreichend punkte nachdem ziel gesamtnote befriedigend punkte besser verwaltungsgerichtliche klage erhoben befriedigend punkte fest daraufhin wurde verwaltungsgerichtliche verfahren bereinstimmender erledigungserklrung eingestellt antragsteller seit rechtsanwalt amts landgericht zugelassen bewarb jahre sieben niederschsischen rechtspflege ausgeschriebenen notarstellen amtsgerichtsbezirk schreiben juni teilte antragsgegnerin antragsteller knne bewerbung entsprechen beabsichtige ausgeschriebenen stellen mitbewerbern hchsten punktzahl bertragen dabei ging davon antragsteller zweiten juristischen staatsprfung examensnote punkten erreicht auffassung bewertung seien punkte nmlich mittleres befriedigend zugrunde legen folgte antragsteller griff bescheid antrag gerichtliche entscheidung suchte zugleich gewhrung vorlufigen rechtsschutzes oberlandesgericht wies antrag erla einstweiligen anordnung beschlu juli zurck nachdem antragsgegnerin mitbewerber notaren bestellt beantragte antragsteller feststellung bescheid juni rechtswidrig sei oberlandesgericht wies antrag wegen fehlenden feststellungsinteresses unzulssig brigen unbegrndet zurck hiergegen gerichtete sofortige beschwerde antragstellers blieb erfolg senat wies beschlu juli notz njw magabe zurck antrag unbegrndet sei fortsetzungsfeststellungsantrag erachtete fr zulssig frage bewertung ergebnisses zweiten juristischen staatsprfung antragstellers vergangenheit zukunft gleicher weise stellen sache fhrte senat auswahlverfahren abs bnoto knne geltend gemacht bestandskrftige entscheidung ber festsetzung note fr zweite juristische staatsprfung fehlerhaft sei gelte groteil bewerber brigen mgliche hchstpunktzahl punkten erreicht auswahlentscheidung ergebnis zweiten juristischen staatsprfung abhnge abs satz bnoto vorgesehene bercksichtigung prfungsergebnisses sei verfassungsrechtlich beanstanden niederschsischen avnot verhltnis sonstigen auswahlkriterien rechtlich bedenkenfrei geregelt september bewarb antragsteller neun niederschsischen rechtspflege fr amtsgerichtsbezirk ausgeschriebenen notarstellen bescheid mai teilte antragsgegnerin bewerbung entsprechen knne stehe rangfolge bewerber punkten zwlfter stelle wobei wiederum examensergebnis punkten auszugehen sei beabsichtige neun stellen punktbesseren mitbewerbern bertragen bescheid antragsteller antrag gerichtliche entscheidung gestellt zugleich einstweiligen rechtsschutz nachgesucht begrndung ausgefhrt ergebnis zweiten juristischen staatsprfung punkten mittleren befriedigend htte bewertet mssen nachdem oberlandesgericht beschlu juni antrag erla einstweiligen anordnung zurckgewiesen bestellte antragsgegnerin juni neun punktbesseren mitbewerber notaren daraufhin antragsteller beim oberlandesgericht feststellung begehrt bescheid antragsgegnerin rechtswidrig sei antragsteller notar htte bestellt mssen oberlandesgericht antrag zurckgewiesen sofortigen beschwerde verfolgt antragsteller feststellungsbegehren macht geltend oberlandesgericht htte rechtlichen rechnerischen grundlagen punktzahlen weiteren beteiligten berprfen mssen sei fraglich praxis notarbestellungen bewertung examensnote verhltnis auswahlgesichtspunkten bermiges gewicht beilege ii zulssige sofortige beschwerde sache erfolg fortsetzungsfeststellungsantrag unzulssig verfahren bnoto feststellungsantrag gestalt fortsetzungsfeststellungsantrags abs satz vwgo zulssig sei andernfalls liefe rechtsweggarantie art abs gg leer ausnahme bejahen antragsteller rechten beeintrchtigt wre begehrte feststellung rechtsfrage klren hilft justizverwaltung knftigen bewerbungen antragstellers ebenso stellen senatsbeschlsse dezember notz bghr bnoto abs feststellungsantrag juli aao jeweils ausnahmefall lag sache notz genannten grnden nachdem jedoch geklrt examensnote antragstellers knftigen bewerbungen zugrunde legen regelung niederschsischen avnot ber gewichtung prfungsergebnisse rahmen auswahlverfahrens abs bnoto verfassungsrechtliche bedenken bestehen berechtigtes interesse antragstellers rechtsfragen erneut klren lassen anerkannt sonstige konkrete ausfhrungen nachdem mitbewerber notaren bestellt worden konkurrenzverhltnis antragsteller knftig ausscheidet abweichenden beurteilung zulssigkeitsfrage fhren knnten enthlt beschwerdebegrndung rinne wahl doy streck toussaint'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzerffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter vill cierniak richterin lohmann richter dr detlev fischer juli beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts schweinfurt oktober kosten weiteren beteiligten unzulssig verworfen wert verfahrens rechtsbeschwerde euro festgesetzt grnde weitere beteiligte geschftsfhrer schuldnerin fortan gmbh august erffnung insolvenzverfahrens ber deren vermgen beantragt zugleich amt geschftsfhrer niedergelegt antrag unzulssig zurckgewiesen worden weitere beteiligte bereits eingang insolvenzantrags geschftsfhrer gmbh abberufen worden sei sofortige beschwerde weiteren beteiligten unwirksamkeit abberufung eingewandt wegen fehlender beschwerdebefugnis mehr amtierenden geschftsfhrers zurckgewiesen worden rechtsbeschwerde verfolgt weitere beteiligte erffnungsantrag rechtsbeschwerde unzulssig weitere beteiligte ehemaliger geschftsfhrer berechtigt gmbh vertreten vorschrift abs inso ndert daran verleiht mitglied vertretungsorgans juristischen person recht fr insolvenzantrag stellen daraus folgt gegebenenfalls befugnis gem abs inso namens juristischen person sofortige beschwerde beschluss insolvenzgerichts einzulegen hkinso kirchhof aufl rn rn jaeger mller inso rn fk inso schmerbach aufl rn weitere beteiligte jedoch mehr geschftsfhrer gmbh august ausscheiden geschftsfhrer handelsregister eingetragen worden gmbh verfahren sofortigen beschwerde rechtsbeschwerde mehr vertreten vgl etwa hk inso kirchhof aufl rn jaeger schilken inso rn fk inso schmerbach aufl rn rechtslage ko olg frankfurt rpfleger eigene verfahrensrechte stehen mitglied vertretungsorgans weder ausscheiden weiteren begrndung gem abs satz zpo abgesehen dr gero fischer vill lohmann cierniak dr detlev fischer vorinstanzen ag schweinfurt entscheidung lg schweinfurt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember abschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz ja ii bghr ja aufenthg haft sicherung abschiebung darf vorrat angeordnet beginn ende laufenden straf untersuchungshaft zukunft liegenden ungewissen zeitpunkt geknpft aufgabe senatsbeschlusses mrz zb bghz ff besttigt senatsbeschluss mrz zb bghz rn jedoch parallel laufenden straf untersuchungshaft angeordnet sofern blichen voraussetzungen hierfr vorliegen obwohl abschiebungshaft erst ende straf untersuchungshaft vollzogen berechnet haftzeitraum haftanordnung bgh beschluss dezember zb lg traunstein ag mhldorf inn zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub dr roth richterin dr brckner richter dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts traunstein april aufgehoben soweit nachteil betroffenen entschieden worden festgestellt beschluss amtsgerichts mhldorf inn april betroffenen zeitraum ab februar rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen landkreis garmisch partenkirchen auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene wurde jahr androhung abschiebung bundesrepublik deutschland ausgewiesen september januar fahrraddiebstahls befand untersuchungshaft wegen whrenddessen versuchten ordnete amtsgericht antrag beteiligten behrde beschluss oktober abschiebungshaft fr dauer lngstens drei monaten wobei anschluss untersuchungshaft bzw strafhaft vollstreckt hiergegen legte betroffene januar beschwerde unzulssig verworfen wurde hilfsweise aufhebung haft beantragt beschluss april amtsgericht haftaufhebungsantrag zurckgewiesen beschluss gerichtete beschwerde landgericht zurckweisung rechtsmittels brigen festgestellt inhaftierung zeitraum januar februar rechtswidrig rechtsbeschwerde betroffene feststellen lassen ber februar hinaus rechten verletzt worden ii rechtsbeschwerde erfolg entgegen auffassung vorinstanzen durfte beginn sicherungshaft ende laufenden untersuchungshaft zukunft liegenden ungewissen zeitpunkt geknpft allerdings senat anordnung abschiebungshaft fr drei monate anschluss bestehende untersuchungshaft bislang gebilligt beschlsse mrz zb bghz ff mrz zb bghz rn zustimmend winkelmann renner bergmann dienelt auslnderrecht aufl aufenthg rn keidel budde famfg aufl rn folgezeit jedoch fr prognose abschiebung innerhalb nchsten drei monate mglich erscheint berhaft erlass haftanordnung mutmalichen beginn abschiebungshaft abgestellt senat beschluss mai zb juris rn vgl senat beschluss mrz za nvwz rn ebenso prtting helms jennissen famfg aufl rn winkelmann renner bergmann dienelt auslnderrecht aufl aufenthg rn begriff berhaft zusammenhang gebruchlich irrefhrend strafprozessrecht entlehnt existenz weiteren haftbefehls neben bereits vollzogenen haft kennzeichnet vorfhrung beschuldigten richter stpo findet notierter berhaft erst statt insoweit vollstreckung beginnt schmitt meyer goner schmitt stpo aufl rn rn kk graf stpo aufl rn rn hiervon unterscheidet freiheitsentziehungsverfahren vorschriften ff famfg wesentlichen punkten haftbefehl bzw vorrat angeordnete sicherungshaft sieht gerade senat beschluss juni zb juris rn anhrung betroffenen erfolgt anordnung haft zeitpunkt haftrichter abschlieend ber deren voraussetzungen befinden richtigerweise haft sicherung abschiebung daher parallel laufenden straf untersuchungshaft angeordnet praktischen bedrfnis entsprechen vgl senat beschluss mrz zb bghz rn vorzeitige ende strafhaft etwa verbung ersatzfreiheitsstrafe zahlung geldstrafe eintreten vgl abs satz stpo schmitt meyer goner schmitt stpo aufl rn untersuchungshaft ohnehin jederzeit enden obwohl abschiebungshaft erst ende straf untersuchungshaft vollzogen berechnet haftzeitraum haftanordnung zutreffend lg verden infauslr hnlich olg kln olgr olg mnchen olgr olg dsseldorf infauslr ergebnis prtting helms jennissen famfg aufl rn fr anordnung abschiebungshaft parallel laufenden straf untersuchungshaft mssen blichen formellen materiellen voraussetzungen vorliegen insbesondere haft krzest mgliche dauer beschrnkt abs satz aufenthg behrde darf whrend untersuchungshaft bzw vollstreckung freiheitsstrafe unttig bleiben darf feststehen abschiebung grnden auslnder vertreten innerhalb nchsten drei monate durchgefhrt abs satz aufenthg vgl senat beschluss mai zb juris rn laufender untersuchungshaft abschiebungshaft angeordnet einvernehmen staatsanwaltschaft vorliegt abs satz aufenthg erteilt worden davon ausgegangen haftbefehl abschiebung entgegenstehen staatsanwaltschaft ggf aufhebung beantragen abs stpo daran gemessen erweist haft rechtswidrig staatsanwaltschaft einvernehmen erteilt haftbeginn jedoch knftiges ereignis geknpft fehler ausgewirkt dreimonatsfrist bereits abgelaufen vollzug abschiebungshaft begann zudem amtsgericht verletzung famfg obliegende prognose nher senat beschluss juli zb infauslr rn vorgenommen haftanordnung oktober enthlt keinerlei prognose entscheidung ber antrag haftaufhebung april beschrnkt wiedergabe einschtzung auslnderbehrde ursprngliche zeitplan eingehalten beschleunigungsgebot finde beachtung spteren tatschlichen geschehensablauf mutmalichen inhalt gebotenen unterlassenen prognose geschlossen senat beschluss januar zb fgprax rn abschiebung whrend haftzeit erfolgt iii kostenentscheidung beruht abs satz abs famfg art abs emrk analog festsetzung beschwerdewerts folgt abs gnotkg stresemann czub brckner roth kazele vorinstanzen ag mhldorf inn entscheidung xiv lg traunstein entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zb juli zwangsvollstreckungssache vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richter bauner richterin safari chabestari richter dr eick beschlossen anschlussrechtsbeschwerde glubigerin beschluss zivilkammer landgerichts essen september aufgehoben rechtsbeschwerde sofortige beschwerde schuldners beschluss amtsgerichts gelsenkirchen buer juni zurckgewiesen schuldner trgt kosten beschwerdeverfahren grnde glubigerin betreibt schuldner geschiedenen ehemann gerichtlichen vergleich zwangsvollstreckung wegen laufenden rckstndigen unterhalts mrz glubigerin schuldner pfndungs berweisungsbeschluss erwirkt ansprche schuldners arbeitsverhltnis drittschuldnerin gepfndet worden pfndungsfreibetrag folge mehrfach erhht worden zuletzt beschluss januar hierbei halber nettomehrbetrag bercksichtigt worden schuldner inzwischen verheiratet november beantragt worden freibetrag reduzieren seit januar unterhaltsansprche glubigerin gegenber unterhaltsanspruch neuen ehefrau schuldners absoluten vorrang genieen wrden schuldner februar erhhung pfndungsfreibetrages mrz ab april beantragt antrag gestiegenen sozialhilfestzen mietkosten begrndet beschluss februar amtsgericht folgende freibetrge festgesetzt dezember zuzglich nettomehrbetrag mrz nettomehrbetrag ab april nettomehrbetrag berechnung sozialbedarfs amtsgericht nderungen unterhaltsrechts bercksichtigt abs zpo bgb entschieden neue ehefrau schuldners ab januar mehr bercksichtigen sei angegebenen mietkosten abzglich stromkosten jeweils vollem umfang bercksichtigt dezember ab januar ab april entscheidung glubigerin februar sofortige beschwerde begrndung eingelegt wohnbedarf sei hoch angesetzt worden unterhaltsschuldner knne wohnkosten anrechnen lassen regelungen sgb ii fr alleinstehen angemessen seien seien stadt fr wohnung qm wohnflche zuzglich unterhaltskosten schuldner bevollmchtigten mehrfach erklren lassen beschluss februar solle angegriffen juni amtsgericht hinsichtlich sofortigen beschwerde glubigerin februar abhilfeentscheidung getroffen wohnbedarf bezugnahme aktuellen mietspiegel stadt betrag kaltmiete zuzglich heiz nebenkostenvorauszahlung fr zeit ab mrz herabgesetzt pfndungsfreibetrag ab zeitpunkt bestimmt juli zugestellte entscheidung schuldner schriftsatz selben tage eingegangen amtsgericht juli sofortige beschwerde eingelegt beschwerde einerseits herabsetzung wohnbedarfs begrndet allgemeinen sozialwohnbedarf gebe fr empfnger leistungen sgb ii msse pfndungsfreibetrag entsprechend schmlern lassen andererseits nichtgewhrung zustzlichen freibetrages fr neue ehefrau gewandt zumindest wechsel steuerklasse eingetretene steuerentlastung hhe monatlich msse abgezogen glubigerin sofortigen beschwerde schuldners entgegengetreten sofortige beschwerde februar beschluss februar schriftsatz juli zurckgenommen sofortige beschwerde schuldners beschwerdegericht monatlichen schuldner mindestens pfandfrei belassenden betrag fr zeit ab mrz bercksichtigung monatlichen wohnbedarfs hhe festgesetzt gem abs nr abs satz abs nr zpo rechtsbeschwerde klrung frage berechnung wohnbedarfs zugelassen rechtsbeschwerde verfolgt schuldner volle bercksichtigung wohnkosten sowie gewhr zustzlichen freibetrages fr ehefrau glubigerin verfolgt anschlussrechtsbeschwerde beschwerdeinstanz gestellten antrge ii beschwerdegericht meint soweit schuldner beschwerdeverfahren thematisiert anrechnung steuerersparnissen infolge neuverheiratung freibetrag wnschen sei sache entscheiden schuldner zunchst mehrfach ausdruck gebracht entscheidung amtsgerichts billigen insoweit verzicht beschwerderecht erklrt berdies sei juli beschwerdefrist beschluss amtsgerichts februar bereits abgelaufen beschwerdegericht fhrt monatliche wohnbedarf schuldners festzusetzen sei selbstbehalt unterhaltsschuldners richte sozialhilferechtlichen kriterien sgb xii wrden tatschlich anfallenden kosten unterkunft insoweit erstattet fraglichen aufwendungen hhe unangemessen seien sozialhilfeempfnger verringerung kostenaufwandes zuzumuten sei rechtsprechung wrden ermittlung angemessenen wohnbedarfs teilweise bestimmungen wohngeldgesetzes herangezogen vgl olg frankfurt njw rr olg kln rpfleger jngere entscheidung bundessozialgerichts spreche eher dagegen bsg fevs bundesgerichtshof frage ausdrcklich offengelassen bgh beschluss juli ixa zb bghz sicht beschwerdegerichts erscheine heranziehung stze wogg fassung juli folgenden wegen sachnhe sozialhilferecht angemessen rahmen formalisierten zwangsvollstreckungsverfahrens seien transparent gut praktikabel besser geeignete bewertungskriterien seien ersichtlich glubigerin vorgebrachten hchstgrenzen fr empfnger leistungen sgb ii gebe allgemeinheit aufwand fr ermittlung wohnungsgren differenzierten mietniveaus unteren segments rumlichen vergleichsbereich erscheine fr vollstreckungsverfahren unverhltnismig iii rechtsbeschwerde wendet zunchst unterbliebene anrechnung steuerersparnissen infolge neuverheiratung schuldners freibetrag insoweit rechtsbeschwerde unzulssig rechtsbeschwerde beschrnkt frage ermittlung wohnkosten zugelassen wurde beschrnkung wirksam beschwerdegericht tenor rechtsbeschwerde einschrnkung zugelassen grnden folgendes ausgefhrt kammer lsst rechtsbeschwerde gem abs satz abs zpo frage kriterien wohnbedarf unterhaltsschuldners berechnen hchstrichterlich geklrt frage vielzahl vollstreckungsfllen betrifft einheitliche fortbildung rechts dringend geboten beschwerdegericht zulassung rechtsbeschwerde frage berechnung wohnbedarfs unterhaltsschuldners beschrnkt beschrnkung zulassung entscheidungsgrnden angefochtenen entscheidung mglich bgh urteile januar vii zr baur nzbau juni vii zr baur zfbr wirksam berechnung wohnbedarfs unterhaltsschuldners teil angefochtenen entscheidung rechtsbeschwerdefhrer rechtsmittel wirksam beschrnken knnte vgl bgh aao iv brigen gem abs satz nr abs satz zpo statthafte zulssige rechtsbeschwerde schuldners unbegrndet gem abs zpo statthafte brigen zulssige anschlussrechtsbeschwerde glubigerin beschluss landgerichts september aufgehoben sofortige beschwerde schuldners beschluss amtsgerichts juni zurckgewiesen beschwerdegericht unrecht tatschlichen monatlichen wohnbedarf schuldners festgesetzt zutreffend dagegen entscheidung amtsgerichts juni wohnbedarf schuldners bezugnahme aktuellen mietspiegel stadt betrag kaltmiete zuzglich heiz nebenkostenvorauszahlung fr zeit ab mrz festgesetzt dementsprechend pfndungsfreibetrag schuldners ab zeitpunkt bestimmt worden abs zpo erweiterte pfndungsfreie teil gem abs lit zpo entspricht betrag vorschriften sgb xii schuldner ergnzend sozialhilfe lebensunterhalt leisten wre stein jonas brehm zpo aufl rdn kosten fr unterkunft heizung konkretem bedarf ersetzt soweit angemessenen umfang bersteigen stein jonas brehm aao angemessenheit aufwendungen konkreten umstnden einzelfalls bercksichtigung rtlichen gegebenheiten konkret ermitteln bsg fevs dabei vorrangig ortsbliche mietpreisniveau qualifizierten mietspiegel bgb mietspiegel bgb unmittelbar mietdatenbank bgb ableiten lsst heranzuziehen vgl bgh beschluss juli ixa zb bghz bsg aao geben regel zuverlssigen aufschluss ber aktuelle rtliche wohnungsmarktlage bsg aao dagegen erlauben werte tabelle wogg allenfalls annherung angemessenheit aufwendungen berlit lpk sgb xii aufl rdn rckgriff tabellenwerte wogg daher erst zulssig erkenntnismglichkeiten mittel ermittlung angemessenheit kosten wohnraums ausgeschpft vgl bsg fevs teilweise rechtsprechung vorgenommene ermittlung angemessenen wohnbedarfs unmittelbar anhand bestimmungen wohngeldgesetzes vgl olg frankfurt njw rr olg kln rpfleger zulssig erwgung begrndet sei einfacher handhaben benachteilige schuldner erwgung lsst unbercksichtigt ermittlung angemessenen wohnbedarfs anhand mietspiegel mietdatenbanken hnlich einfach ermittlung wogg ungenaue ermittlung glubiger benachteiligen amtsgericht beschluss juni bezugnahme aktuellen mietspiegel stadt ausgefhrt mietpreis pro qm bezogen wohnung qm mietpreis hhe kaltmiete ergeben wrde beteiligten angegriffen lsst rechtsfehler erkennen anhaltspunkte dafr aktuelle mietspiegel fr stadt ermittlung monatlichen wohnbedarfs ausnahmsweise geeignet weder schuldner vorgetragen ersichtlich beschluss amtsgerichts juni daher herzustellen kostenentscheidung beruht abs abs zpo kniffka kuffer safari chabestari bauner eick vorinstanzen ag gelsenkirchen buer entscheidung lg essen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen nebenklger fr revisionshaupt verhandlung august hinzuziehung rechtsanwalts prozekostenhilfe gewhrt rechtsanwltin beigeordnet abs stpo grnde revisionshauptverhandlung senat gestellte antrag bewilligung prozekostenhilfe begrndet erfat revisionshauptverhandlung august antrag erst beginn hauptverhandlung ordnungsgem gestellt worden vgl meyergoner stpo aufl rdn bode detter fischer otten roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss blw november landwirtschaftssache betreffend abfindungsansprche landwirtschaftsanpassungsgesetz bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen november vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr lemke sowie ehrenamtlichen richter kees andreae beschlossen rechtsbeschwerde beschlu senats fr landwirtschaftssachen thringer oberlandesgerichts jena november kosten antragstellers antragsgegnerin auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten zurckgewiesen antrag bewilligung prozekostenhilfe fr rechtsbeschwerdeverfahren zurckgewiesen rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt grnde antragsteller erbe verstorbenen mutter verstorbenen vaters hielten anteil genossenschaftswald lpg folgenden lpg rechtsvorgngerin antragsgegnerin mitglied einbrachten jahre wurde wald bodeneigentmern ministerium fr nationale verteidigung fr militrische zwecke verkauft kaufpreis wurde aufgeteilt diejenigen bodeneigentmer lpg angehrten sollten anteilig bodenpreis bestandswert vergtet erhalten lpg mitglieder sollten anteiligen bodenpreis ausgekehrt bekommen teil kaufpreises bestandswert entfiel wurde lpg zugewiesen rechtsvorgnger antragstellers entfielen anteil gem bestandswert bodenpreis mutter antragstellers lpg ausgeschieden verstorbener ehemann erhielten zusammenhang verkauf waldes insgesamt zumindest ausgezahlt antragsteller auffassung eltern gesamtkaufpreis betrag zugestanden abzglich erhaltenen zahlung verbleibe rest dm verzinsung dm hinzuzurechnen sei gesamtbetrag dm macht vorliegend soweit rechtsbeschwerdeverfahren bedeutung geltend landwirtschaftsgericht zahlungsantrag abgewiesen sofortige beschwerde erfolg geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt antrag ii abs satz lwvg zulssige rechtsbeschwerde bleibt sache erfolg zutreffend nimmt beschwerdegericht abfindungsansprche abs satz nr lwanpg vorrangig geltend gemacht abs satz lwanpg ausgeschlossen ergibt folgendem landwirtschaftsanpassungsgesetz regelt abfindung lpgmitgliedern wegen eingebrachter waldflchen besonderer weise bodeneigentum verblieb bestand unabhngig grundeigentum vermgen genossenschaft berging abs lpgg insoweit regelung treffen besteht abs satz lwanpg darin eigentum boden eigentum bestand person grundstckseigentmers zusammenzufhren bestand einbringung geringeren hheren wert gehabt zeitpunkt rckgabe bedeutung wertunterschiede ausgeglichen waldeinbringern fr bestand inventarbeitrge gutgeschrieben worden findet ebenfalls bercksichtigung abs satz lwanpg schliet darauf gerichtete etwa lwanpg ergebende ansprche vgl senat bghz beschl november blw viz erluternd wenzel agrarr ansprche knnen entgegen gesetzlichen konzept vorliegend deswegen ausnahmsweise geltend gemacht boden bestand infolge veruerung staat frheren waldeigentmer zurckgelangt abs lwanpg daher leer luft hinblick bodenwert kommt vornherein anspruch abs lwanpg betracht boden verblieb eltern antragstellers ging eigentum lpg ber mitglied wurde hierfr inventarbeitrag gutgeschrieben vermgensinteressen dadurch gewahrt anteilige kaufpreis bodeneigentmer auszukehren bereits landwirtschaftsgericht zutreffend dargelegt rechtsvorgnger antragstellers insoweit lpg erbrachten zahlungen befriedigt worden hinblick bestandswert knnte eher ausgleichsanspruch gedacht rckgabe bestands infolge veruerung ausscheidet gegenwert lpg mitgliedern anteilig ausgezahlt wurde vielmehr fonds lpg zuflo gleichwohl sieht gesetz fall abfindungsanspruch lwanpg abs satz lwanpg generell ausgeschlossen einschrnkende interpretation norm kommt entgegen auffassung rechtsbeschwerde betracht allerdings darf wert veruerten bestandes letztlich uneingeschrnkt lpg verbleiben verliert bestand abs lwanpg grundeigentmer stelle getretene kaufpreiserls vermgensmig grundstzlich behandelt fall zubilligung darauf gerichteten abfindungsan spruchs bedrfte kaufpreis worauf beschwerdegericht zutreffend hingewiesen fondsvermgen lpg zugute gekommen mehrt eigenkapitalanteil mitglieder kommt ausscheidenden mitglied abfindung abs lwanpg allgemein zugute gerechtigkeitserwgungen verlangen mitglied vorab anspruch inventarbeitragsrckzahlung auskehrung jeweiligen kaufpreisanteils zugesprochen waldeinbringer gesetzlichen konzeption pauschal abgefunden restitution waldbestandes unabhngig wert wertrelation zeitpunkt einbringens vgl schweitzer recht landwirtschaftlichen betriebe landwirtschaftsanpassungsgesetz aufl rdn ff teilhabe erls insoweit anteil lpg vermgen wertmig erhht weitere besonderheiten jeweiligen situation rechnung tragende abfindung sieht gesetz pauschalen regelung begnstigungen beschwerdegericht nher dargelegt benachteiligungen einzelner waldeinbringer fhren rechtfertigt zustzlichen ansprche geltend gemachte anspruch ergibt abs satz lwanpg vorschriften knnen waldeigentmer ansprche lpg zugreifen aufgrund vertrgen ber waldbesitz dritte zustehen gleiches gilt fr bereits lpg erbrachte leistungen sachverhalt jedoch gegeben regelung kaufvertrge ber waldbestand gemeint bewirtschaftungsvertrge gedacht entsprechende vertrge landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaften staatlichen forstwirtschaftsbetrieben ausgleichszahlungen fr fall vorsehen bewirtschaftung bertragene waldbestand hheren wert rckgabe staatliche forstwirtschaft schweitzer aao rdn feldhaus lwanpg vgl olg brandenburg agrarr senat beschl november blw viz ausgleich wertverluste geht vorliegend verkaufserlse norm erfat ansehen fhrte beschwerdegericht zutreffend dargelegt brchen systematik wert waldbestandes wurde jeweiligen genossenschaftsmitgliedern inventar bzw zustzliche inventarbeitrge gutgeschrieben schweitzer aao rdn vgl senat aao zustzlichen inventarbeitrge ber pauschalen pflichtbeitrag pro ha hinausgehenden wertvolleren waldbestand ausgleichenden beitrge genossenschaftsmitgliedern einknften waldwirtschaft zurckzuzahlen nr abs lpg musterst iii schweitzer aao rdn vertrgt regelung wonach gesamte verkaufserls waldeinbringer auszukehren wre geht abs satz lwanpg vertrgen lpg dritten leistungen hieraus geschuldet geflossen sollen umstnden genossenschaftsmitglieder aufgeteilt vorliegend lpg waldbestnde staat verkauft waldeigentmer vertretungsberechtigten lpg kraft vollmacht vertreten wurden stellt strukturell situation dar siehe olg dresden olg nl brigen zeigt konkreten verfahrensweise auskehrung erlses genossenschaftsmitglieder gesetzlichen konzeption betracht kommt waldeigentmern verkufern zustehende kaufpreis soweit bestand entfiel lpg berweisen deckte anstelle veruerten waldes gutgeschriebenen inventarbeitrge ab folgerichtig fr inventarbeitrge fr waldflchen geltenden regelungen anzuwenden ausgleichsregelungen abs satz lwanpg entgegen auffassung rechtsbeschwerde lt vorschriften lwanpg insgesamt regelungsziel entnehmen wert eingebrachten waldbestnde unvermindert waldeinbringern abfindung vergten bereits dargelegt abfindung wegen eingebrachter waldflchen landwirtschaftsanpassungsgesetz pauschal geregelt beschrnkt rckfhrung waldbestnde unabhngig wert unabhngig zuvor zurckgezahlten inventarbeitrgen vgl senat beschl november blw viz rechtfertigung findet pauschale abfindungslsung umstand landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaften waldbewirtschaftung frei gestalten konnten beteiligung zwischengenossenschaftlichen einrichtung bewirtschaftungsvertrge staatlichen forstwirtschaftsbetrieb verwiesen vgl nher senat aao wre angesichts beschrnkten mglichkeiten ergebnis bewirtschaftung einflu nehmen unangemessen genossenschaften detail gehenden smtliche vermgensinteressen jeweiligen waldein bringers rechnung tragenden abfindungsregelung belasten liee detaillierte regelung einbeziehung waldeigentmer schaffen etwa gewhrung ausgleichsansprchen grundeigentmern ausgleichsansprchen bestandteil gesetzentwurfs entwurf gesetzes nderung landwirtschaftsanpassungsgesetzes bt drucks gesetzgeber abgesehen besteht bewut gestaltete pauschale regelung abfindung waldeinbringern knnen darauf beruhende nachteile einzelfall rechtsprechung rckgriff vorschriften detaillierteren abfindungsregelung lwanpg ausweitung beschrnkte flle zugeschnittenen ausgleichsregelung abs satz lwanpg geglttet iii kostenentscheidung beruht lwvg wenzel krger lemke'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin januar abs stpo zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit entscheidung ber unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe zwei jahren zwei monaten verurteilt allgemeine sachrge gesttzte revision angeklagten unbegrndet soweit schuldspruch strafausspruch richtet urteil jedoch bestand soweit landgericht prfung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb unterlassen obwohl aufdrngte urteilsfeststellungen konsumierte angeklagte bereits verhaftung jahr kokain nachdem heimatland abgeschoben worden gelang eigenen angaben drogen abstinent leben rckkehr deutschland trennung ehefrau jahr begann angeklagte erneut erhebliche mengen kokain konsumieren insbesondere fing rauschgift schlucken besonders intensive form konsums darstellt erst einflu neuen lebensgefhrtin gelang art konsums aufzugeben verbrauch einzuschrnken gleichwohl konsumierte inhaftierung sache regelmig kokain tat deren begehung eigenen angaben kokaineinflu stand beging eigenen drogenkonsum finanzieren knnen feststellungen menge angeklagten konsumierten rauschgifts landgericht allerdings getroffen angeklagte bereits suchtberatungsstelle caritasverbandes fr berlin gewandt zweimal orientierungsgruppe sowie dreimal einzelgesprchen teilgenommen beabsichtigte ambulanten drogenentwhnungsbehandlung unterziehen sachlage htte landgericht hilfe sachverstndigen stpo prfen entscheiden mssen taten hang angeklagten bermigen konsum berauschenden mitteln zurckzufhren deshalb gefahr besteht infolge hanges erhebliche rechtswidrige taten begehen beim vorliegen rechtlichen voraussetzungen darf anordnung stgb unterbleiben hinreichend konkrete aussicht behandlungserfolg besteht vgl bverfge ff allerdings angesichts getroffenen feststellungen eher fernliegt unterbringung stgb vorrang sonderregelung btmg letztere erst vollstreckungsverfahren platz greifen erkenntnisverfahren einflu knnen bghr stgb ablehnung unterbringung neuen tatrichter steht entgegen allein angeklagte revision eingelegt abs satz stpo vgl bghst nichtanwendung stgb wurde ausdrckliche nachfrage revisionsangriff ausgenommen vgl bghst senat schliet landgericht anordnung unterbringung niedrigere strafe erkannt htte strafausspruch daher bestehen bleiben harms basdorf raum gerhardt brause'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen versuchter steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen gegenvorstellung angeklagten beschluss senats mrz zurckgewiesen senat beschluss mrz revi sion angeklagten einstellung verfahrens gem abs stpo zwei fllen urteil landgerichts abs stpo schuldspruch dahingehend gendert angeklagte wegen betruges anstatt fllen verurteilt weitergehende revision senat antragsschrift generalbundesanwalts ergnzender begrndung gem abs stpo unbegrndet verworfen dagegen gerichtete verfassungsbeschwerde angeklagten kammer zweiten senats bundesverfassungsgerichts beschluss november bvr entscheidung angenommen schreiben mrz angeklagte beschluss senats gegenvorstellung erhoben versto willkrverbot geltend macht abnderung beschlusses umfassende aufhebung angefochtenen urteils begehrt rechtsbehelf erfolg gegenvorstellung abs stpo verbindung abs stpo ergangenen beschluss statthaft derartiger beschluss grundstzlich weder aufgehoben abgendert st rspr vgl bghr stpo abs beschluss vgl kuckein kk stpo aufl rdn antrag stpo art abs gg rechtsbehelf wegen verfristung gem satz stpo unzulssig sofern verletzung grundrechtsgleicher verfahrensrechte einschlielich willkrverbots eingriff rechtskraft revisionsgerichtlichen sachentscheidung erwgen wre liegt entsprechende anwendbarkeit fristenschranke hand bgh beschluss februar str bedarf indes ebenso frage abnderbarkeit senatsbeschlusses fr fall verstoes entscheidung rechtsbehelf jedenfalls unbegrndet willkr lsst behandlung verfahrensrge angeklagten sei stellung eigener beweisantrge unrecht untersagt worden erkennen soweit gestellte antrag angeklagten vernehmung eingeschrnkt schweigepflicht entbundenen wirtschaftsprfers angeblichen einknften angeklagten nichtselbstndiger arbeit betroffen htte nmlich bescheinigten hohen einknften angeklagten selbstndiger ttigkeit beteiligungen aussage grund objektiv nachprfbarer umstnde allein anhand unterlagen treffen mssen angeklagten erstellt vgl bverfg aao veranlasst worden wahrung rechte angeklagten geboten fr weiteren vortrag gewnschte frist ende april gewhren harms basdorf brause gerhardt schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen anhrungsrge verurteilten beschluss senats dezember kosten zurckgewiesen grnde anhrungsrge unbegrndet senat weder nachteil verurteilten tatsachen beweisergebnisse verwertet denen gehrt worden wre bercksichtigendes vorbringen verurteilten bergangen beschwerdefhrer stellungnahme generalbundesanwaltes mgliche aufhebung maregelausspruches hingewiesen worden ber daraus gegebenenfalls resultierenden rechtlichen konsequenzen klaren zeigt schriftsatz verteidigerin dezember zurcknahme revision entscheidung senates ber rechtsmittel mehr zulssig gegenstandslos rissing van saan fischer appl roggenbuck schmitt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn oktober unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels neben adhsionsklgerin entstandenen notwendigen auslagen adhsionsverfahren entstandenen besonderen kosten tragen ergnzend verwerfungsantrag generalbundesanwalts mai anzumerken aufklrungsrge gericht unterlassen sachverstndigengutachten aussagefhigkeit einzigen belastungszeugin einzuholen obgleich seit mehreren jahren cannabis konsumiere schdigende wirkung cannabiskonsums kindliche jugendliche personen wissenschaftlich feststehe verlsslichen aussagen konsumverhalten bestnden zulssig erhoben revision trgt lediglich gutachten htte mglicherweise ergeben glaubhafte aussage eingeschrnkt mglich sei rb bestimmte beweistatsachen erwartendes konkretes beweisergebnis erforderlichen inhaltlichen bestimmtheit behaupten vgl bgh urteil februar str njw urteil august str bghr stpo abs satz aufklrungsrge hinsichtlich befangenheitsrge vorsitzende richterin erscheint fraglich generalbundesanwalt meint angeklagter uerung gerichts inhalt beweiserhebung regelmig beschwert begnstigt antragsschrift generalbundesanwalts oben anlass besorgnis befangenheit besteht jedenfalls vorsitzende ansicht formulierungen kleidet eindruck erwecken bereits fr mal festgelegt verschliee endgltig etwaigen einwendungen vorgenommene meinung allein mgliche wertung vgl bgh urteil mai str holtz mdr davon jedoch vorliegenden fall rede vorsitzende worauf generalbundesanwalt weiteren recht abstellt hinsichtlich glaubwrdigkeit belastungszeugin lasten angeklagten vorfestgelegt sost scheible roggenbuck bender mutzbauer quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen schweren sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen richter bundesgerichtshof nack vorsitzender richter bundesgerichtshof dr wahl dr boetticher schluckebier dr kolz staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts bayreuth januar verworfen staatskasse kosten rechtsmittels angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs kindes wegen schweren sexuellen mibrauchs kindes jeweils tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen vier fllen sowie wegen vorstzlicher krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt staatsanwaltschaft beanstandet wirksam rechtsfolgenausspruch beschrnkten revision verletzung sachlichen rechts erstrebt ergebnis hhere vollstreckende strafe rechtsmittel bleibt erfolglos feststellungen landgerichts streichelte angeklagte jahr erster ehe stammende haushalt lebende damals jhrige tochter bereich vagina fhrte fr wenige se kunden finger leicht scheide lie kurz ent bltes erigiertes glied anfassen onanierte sodann kind samenergu zeigte samenflssigkeit tochter worten schau mal anfhlt fall ii sexueller mibrauch kindes abs stgb af gesetzesverletzung abs nr stgb verjhrt juli august veranlate angeklagte seinerzeit jhrige tochter nunmehrigen lebensgefhrtin erigiertes glied fr wenige sekunden mund nehmen daran lutschen bett brachte zeitraum erziehung kindes befat zwei wochen spter wiederholte vorgang etwa drei wochen darauf fhrte angeklagte finger scheide mdchens bewegte aufforderungsgem leckte kind finger sodann ab streichelte schlielich bereich scheide kte wenige tage spter kam erneut gleichen handlungen zudem gab angeklagte kind zungenku flle ii schwerer sexueller mibrauch kindes vier fllen jeweils tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen abs abs nr abs nr stgb juni wrgte angeklagte lebensgefhrtin zuge trennung beider zwei tage lang schluckbeschwerden litt fall ii vorstzliche krperverletzung abs stgb landgericht fr erste tat nachteil fall ii freiheitsstrafe sechs monaten fr vier taten nachteil flle ii je freiheitsstrafe jahr fr krperverletzung nachteil tagesstzen fall ii geldstrafe strafe zwei jahren gebildet deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt ersten beiden komplexen nachteil jeweils minder schwere flle angenommen dabei ausdrcklich darauf abgestellt voraussetzungen tter opfer ausgleichs nr stgb erfllt seien bemessung geldstrafe fr krperverletzungsdelikt ebenso voraussetzungen nr stgb bejaht strafrahmen ber abs stgb gemildert strafkammer begrndet angeklagte hauptverhandlung tochter zivilrechtlichen verjhrung adhsionsverfahren anhngigen schmerzensgeldanspruchs ausgegangen abgeltung weiterer ebenfalls adhsionsverfahren geltend gemachter ansprche geschdigten wege hauptverhandlung protokol lierten vergleichs zahlung pflichtet ratenweiser zahlung hhe insgesamt zehn monaten vollstndig erfllt gelten sollten ver ver gleichswege smtliche ehemals gemeinsamen haushalt verbliebenen gemeinschaftlichen mbel hausratsgegenstnde alleineigentum berlassen ging dabei wert gegenstnde hhe angeklagte bezog zuletzt bergangsgeld arbeitsamt unterhaltsverpflichtungen hoch verschuldet ii revision staatsanwaltschaft unbegrndet bejahung voraussetzungen tter opfer ausgleichs gem nr stgb landgericht begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken nr stgb verlangt tter bemhen ausgleich opfer erreichen tat ganz berwiegenden teil wiedergutgemacht ausreichend tter ziel ernsthaft erstrebt bemhen tters setzt grundstzlich kommunikativen proze tter opfer voraus umfassenden friedensstiftenden ausgleich straftat verursachten folgen angelegt mu einseitige wiedergutmachungsbestreben versuch einbeziehung opfers gengt bgh nstz njw nstz wenngleich wiedergutmachungserfolg zwingende voraussetzung bgh aao mu opfer freiwilliger grundlage ausgleich bereit finden einlassen ebensowenig allein erfllung schadensersatzansprchen gengt andererseits ausgleich angelegten verhalten tters ausdruck bernahme verantwortung erweist vollstndige erfllung bestehenden ersatzansprche erforderlich strafrechtliche wiedergutmachung sinne stgb darf zivilrechtlichen schadensersatz weiteres gleichgesetzt nr stgb bgh njw anwendbarkeit steht zudem vornherein entgegen tter finanziellen ausgleich verteidiger etwa erst zeitpunkt veranlat verpflichtet zudem opfer bereits zahlung spruch genommen bgh stv nstz rr stv nstz regelmig tatrichterliche feststellungen erforderlich opfer bemhungen tters gestellt sicher erfllung etwaigen schmerzensgeldzahlungsverpflichtung folgen verpflichtung fr tter bgh nstz bgh beschlu januar str grundlage tatrichter wertender betrachtung schlielich ermessensgesichtspunkten entscheiden voraussetzungen tter opfer ausgleichs annimmt danach erffneten milderungsmglichkeit gebrauch macht dabei gilt gesetzgeberische anliegen blick behalten vorschrift fr tter vertypten strafmilderungsgrund ausgestalteten anreiz fr entsprechende ausgleichsbemhungen schaffen verbietet auffassung senats allzu enges verstndnis vorschrift jedenfalls denjenigen fllen denen kommunikativer proze tter opfer stattgefunden vornehmlich fr taten familienverbund innerhalb sonstiger persnlicher beziehungen gelten landgericht mastbe ergebnis beachtet urteilsgrnde belegen zusammenhang hinreichend voraussetzungen stattgefundenen tter opfer ausgleichs beschwerdefhrerin namentlich hinsichtlich ersten beiden tatkomplexe taten nachteil kinder frage stellt feststellungen ergeben angeklagte versucht tatopfer ausgleichsbemhungen einzubeziehen friedensstiftender kommunikativer proze stattgefunden nahm angeklagte zweiten fallkomplex nachteil offenlegung kindesmibrauchs geschdigte gegenber mutter jahreswende telefonseelsorge kontakt mutter lie ebenfalls beraten absprache mutter kam danach ersichtlich beratungsstelle fr sinnvoll erachteten gesprch angeklagtem kind einvernehmen angeklagten kindes mutter lebten drei weiteren jngeren tochter mutter seit frhjahr zusammen zogen herbst gemeinsam ku angeklagte le bensgefhrtin haus kauften ua ersichtlich einstweilen erfolgreiche versuch aufarbeitung taten zeitlich einleitung ermittlungsverfahrens lag hindert tatrichter jedenfalls ergebnis betracht ziehen hnlich lag beim ersten fall nachteil nachdem opfer stiefmutter zweiten ehefrau angeklagten anvertraut angeklagten deshalb vorhaltungen gemacht gab angeklagte tat ver sprach derartiges nie mehr tun hielt folgezeit kontakt blieb jahr vorwrfe mibrauchs bekannt wurden emprung darber brach kontakt vater ab erstattete ihrerseits anzeige angeklagte hauptverhandlung schmerzensgeld gezahlt brigen wege protokollierten vergleichs entsprechende verpflichtungen ersatzleistung eingegangen ua belegt umstnden gengend ausgleichsbemhungen folge jedenfalls gewisse friedensstiftende wirkung gezeitigt jedenfalls angebahnt annahme vergleiche vergleichsweisen zahlung setzt entsprechende bereitschaft seitens opfer voraus gerichtlich protokollierter vergleich vollstrekkungstitel vgl abs nr zpo auswirkungen erfolgten erbringenden zahlungen fr hoch verschuldeten angeklagten erge ben gengend zusammenhang feststellungen finanziellen persnlichen verhltnissen all umstnden jedenfalls rechts wegen dagegen erinnern strafkammer voraussetzungen tter opfer ausgleichs wertender betrachtung fr flle bejaht straffindungskompetenz revisionsrechtlich hinzunehmender weise gebrauch gemacht ersten fall steht ersichtlichen annahme berwiegender wiedergutmachung rechts wegen eher geringe hhe gezahlten schmerzensgeldes entgegen tat lag lange zurck geschdigte aussprache kontakt angeklagten vater gepflegt fortdauernde erhebliche psychische folgen tatgeschehens urteil festgestellt liegen angesichts zeitablaufs lebensalters geschdigten tatzeit sowie zeitpunkt hauptverhandlung nahe urteilsgrnden ergibt schlielich anhalt dafr geschdigten tter opfer ausgleich etwa ernsthaft mitgetragen friedensstiftende konfliktregelung innerlich akzeptiert htten deshalb senat dahinstellen innerer vorbehalt opfers annahme voraussetzungen ausgleichs entgegenstnde strafsenat urteil mai str revisionsbegrndung beschwerdefhrerin zeigt rechtsfehler nack wahl schluckebier boetticher kolz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss envr november energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf sowie richter prof dr strohn dr kirchhoff dr grneberg dr deichfu november beschlossen gerichtskosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens trgt beschwerdegegnerin erstattung notwendigen auslagen findet statt wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt brigen verbleibt wertfestsetzung beschwerdegerichts grnde nachdem beschwerdeverfahren bereinstimmenden erledigungserklrungen abschluss gebracht worden senat ber kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens entscheiden vgl bgh beschluss oktober kvr wuw de rn mwn kostenentscheidung beruht satz enwg gerichtskosten sowie kosten beschwerdefhrerin beschwerdegegnerin gem deren bereinstimmendem antrag verteilen bereinstimmung beschwerdegericht wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt tolksdorf strohn grneberg kirchhoff deichfu vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs dezember gem abs stpo beschlossen verfahren eingestellt soweit angeklagten betrifft staatskasse trgt insoweit kosten verfahrens jedoch davon abgesehen staatskasse notwendigen auslagen angeklagten aufzuerlegen verpflichtet erlittene strafverfolgungsmanahmen entschdigen grnde landgericht saarbrcken angeklagten urteil juli wegen schwerer ruberischer erpressung einbeziehung strafen rechtskrftigen vorverurteilung gesamtfreiheitsstrafe jahren verurteilt urteil staatsanwaltschaft revision eingelegt rechtsmittel rechtsfolgenausspruch beschrnkt beanstandet angeklagten unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet worden angeklagte entscheidung revisionsgerichts dezember verstorben verfahren daher soweit angeklagten betrifft insgesamt gem abs stpo wegen ei nes verfahrenshindernisses einzustellen vgl bghst bghr stpo abs verfahrenshindernis betreffende schuldspruch bereits rechtskrftig vgl bghst meyer goner stpo aufl einl rdn rdn angefochtene urteil hinblick angeklagten gegens tandslos aufhebung bedarf vgl bgh nstz rr kosten verfahrens insoweit staatskasse tragen abs stpo senat jedoch davon abgesehen staatskasse notwendigen auslagen angeklagten aufzuerlegen revision staatsanwaltschaft antragsschrift generalbundesanwalts juli dargelegten grnden ungunsten angeklagten aussicht erfolg gehabt htte angeklagte rechtskrftigem schuldspruch deshalb verurteilt wurde tod whrend revisionsverfahrens verfahrenshindernis eingetreten abs satz nr stpo vgl bgh nstz rr staatskasse daher verpflichtet angeklagten littene strafverfolgungsmanahmen entschdigen abs nr streg vgl bgh nstz rr tepperwien maatz solin stojanovi kuckein sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb juli grundbuchsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs zpo abs pflichtteilsberechtigte wegen anspruchs abs bgb erblasser verschenkten miteigentumsanteil grundstck vollstrecken infolge vereinigung miteigentumsanteile hand beschenkten alleineigentum entstanden miteigentumsanteil insoweit fr zweck vollstreckung fortbestehend fingiert zpo abs grundlage fr eintragung zwangshypothek unmittelbar zahlung duldung zwangsvollstreckung wegen geldforderung lautende titel zpo sicherungsvollstreckung urteilen betrieben schuldner duldung zwangsvollstreckung wegen geldforderung verurteilt worden bgh beschluss juli zb olg schleswig ag reinbek zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts juli beschlsse amtsgerichts reinbek grundbuchamt juni juli aufgehoben grundbuchamt angewiesen antrag beteiligten grnden beschlsse juni juli sofern antrag abs zvg ergnzt grnden beschlusses zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts juli zurckzuweisen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde beteiligte sohn juni verstorbenen folgenden erblasser beteiligte lebte erblasser nichtehelicher lebensgemeinschaft zusammen erblasser beteiligte miteigentmer beschlusseingang bezeichneten grundstcke je anteil hausgrundstck grundbuchblatt je anteil wegeparzelle grundbuchblatt notariellem vertrag mrz bertrug erblasser miteigentumsanteile beteiligte september erfolgten eintragungen nunmehr alleineigentmerin hausgrundstcks miteigentmerin wegeparzelle beteiligte infolge erbausschlagung beteiligte alleinerbe machte beschenkte pflichtteilsergnzungsanspruch bgb geltend beteiligte wurde verurteilt zwecke befriedigung anspruchs beteiligten pflichtteilsergnzung hhe nebst zinsen zwangsvollstreckung erblasser bertragenen miteigentumsanteile dulden fr fall soweit vollstreckungserls ausreicht zahlung beteiligten leisten beteiligten wurde gestattet zwangsvollstreckung zahlung nebst zinsen abzuwenden rechtskrftige urteil sicherheitsleistung vorlufig vollstreckbar beteiligte vorlage vollstreckbaren ausfertigung urteils sowie zustellungsnachweises grundbuchamt bean tragt wege sicherungsvollstreckung zpo wegen ansprche hhe nebst zinsen kosten sicherungshypothek erblasser beteiligte bertragenen miteigentumsanteilen einzutragen grundbuchamt antrag zurckgewiesen grund duldungstitels zwangshypothek eingetragen knne oberlandesgericht beschwerde beteiligten zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt beteiligte antrag ii beschwerdegericht meint antrag wegen fehlender vollstreckungsvoraussetzungen recht zurckgewiesen worden sei vollstreckungstitel knne allein grundlage fr eintragung zwangshypothek zpo verurteilung duldung zwangsvollstreckung sei nmlich zahlung gerichtet knne deshalb weder bgb zpo hypothek abgesichert davon unterscheidende fall verurteilung duldung zwangsvollstreckung geldforderung absichere liege anspruch bgb zahlung herausgabe geschenks zwecke befriedigung pflichtteilsergnzungsanspruchs gerichtet sei demgem fehle voraussetzungen fr sicherungsvollstreckung zpo vollstreckungsantrag sei ferner zurckzuweisen beteiligte gem abs zpo bestimmt haftungsbetrag belastenden miteigentumsanteile aufzuteilen sei iii rechtsbeschwerde abs gbo statthaft gem abs gbo famfg brigen zulssig rechtsmittel begrndet angefochtene beschluss beruht rechtsverletzung rechtsfehlerfrei geht beschwerdegericht allerdings davon grundbuchverfahren prfen glubiger vorgelegte urteil fr beantragte eintragung sicherungshypothek zpo zwangshypothek geeigneter titel eintragung zwangshypothek zugleich grundbuchgeschft vollstreckungsmanahme fr deren vornahme grundbuchamt voraussetzungen zwangsvollstreckung selbstndig prfen senat beschlsse mai zb bghz september zb bghz grundbuchamt antrag gem abs satz zpo vollstreckungsvoraussetzung insbesondere prfen geeigneter vollstreckungstitel vorliegt senat beschluss september zb bghz gilt ebenso eintragung zwangshypothek wege sicherungsvollstreckung abs satz buchstabe zpo beantragt vorschrift zulssigen manahmen zwangsvollstreckung fr gesetzlich bestimmten voraussetzungen vorliegen mssen vgl bgh beschluss juli vii zb rpfleger flsch njw mnchkomm zpo gtz aufl rn wieczorek schtze he zpo aufl rn deren vorliegen grundbuchamt festzustellen beschwerdegericht grundbuchamt errtert beantragte eintragung zwangshypothek erblasser beteiligte bertragenen miteigentumsanteile deshalb unzulssig anteile mehr gibt hausgrundstck infolge vereinigung anteile hand beteiligten berhaupt miteigentum bgb mehr besteht tatschlich schlieen folgen bertragung anteile beantragte vollstreckung allerdings belastung frheren mehr bestehenden miteigentumsanteils grundstzlich unzulssig abs fall zpo schliet zwangsvollstreckung bruchteil alleineigentum stehenden grundstcks grundstzlich vgl olg frankfurt njw rr olg oldenburg zip voraussetzungen fr vollstreckung anteil abs fall zpo liegen zulssig danach vollstreckung bruchteil anspruch glubigers recht grndet bruchteil belastet verhlt bruchteil zeit belastung bgb anteil miteigentmers bestand anteile danach hand vereinigt vgl zoll schuschke walker vollstreckung vorlufiger rechtsschutz aufl rn stein jonas mnzberg zpo aufl rn zller stber zpo aufl rn beantragte erstmalige belastung bruchteils alleineigentums beteiligten dagegen vorschrift grundstzlich zulssig olg schleswig fgprax entsprechende anwendung abs fall zpo fr vollstreckungszugriff mehr bestehenden miteigentumsanteil allerdings bestimmten ausnahmefllen anerkannt miteigen tumsanteil anfechtbarer weise ff anfg erworben worden fr schuldner duldenden vollstreckungsmanahmen bertragene miteigentumsanteil fortbestehend fingiert zwangsvollstreckung anteil zugelassen bgh urteil februar ix zr bghz olg celle olgr fllen vermgensbernahme bgb af anerkannt worden bernehmer alleineigentmer grundstcks geworden bernehmer zwangsvollstreckung bertragenen miteigentumsanteil grundstck dulden andernfalls vollstreckung urteil bernehmer gem abs bgb af duldung zwangsvollstreckung bernommene vermgen verurteilt mglich wre olg jena jw zulssigkeit zwangsvollstreckung ehemaligen miteigentumsanteil erblassers schlielich bejaht worden erbe erbfall alleineigentmer geworden infolge geltend gemachten haftungsbeschrnkung abs satz bgb glubiger nachlass zwecke befriedigung wege zwangsvollstreckung herauszugeben olg schleswig fgprax vorstehenden ergibt allgemeine grundsatz frherer miteigentumsanteil zwangsvollstreckung fortbestehend fingiert haftung jetzigen alleineigentmers frheren miteigentumsanteil beschrnkt verhlt vorliegenden titel durchsetzung pflichtteilsergnzungsanspruchs beschenkten abs bgb beschenkte vorschrift verpflichtet geschenk zwecke befriedigung pflichtteilsberechtigten wegen geldbetrags bgb erben beanspruchen vorschriften ber ungerechtfertigte bereicherung herauszugeben fllen nachlass beschrnkten erbenhaftung bgb zwangsvollstreckung geschenkten vermgensgegenstand bereichert wegen pflichtteilsberechtigten zustehenden geldbetrags dulden bgh urteile juni iv zr bghz november iva zr bghz durchsetzung anspruchs dadurch erfolgen erblasser geschenkte miteigentumsanteil fr befriedigung pflichtteilsberechtigten bestehend fingiert grundlage fr eintragung zwangshypothek knnen entgegen ansicht beschwerdegerichts unmittelbar zahlung duldung zwangsvollstreckung wegen geldforderung lautende titel letzteres allerdings streitig auffassung kg kgj kgj olg frankfurt njw rr hintzen zip ders hintzen wolf zwangsvollstreckung versteigerung verwaltung rn hgel wilsch gbo aufl zwangssicherungshypothek rn wieczorek schtze storz zpo aufl rn titel allein hinreichende grundlage fr eintragung zwangshypothek grundstck schuldners anspruch glubigers duldung zwangsvollstreckung knne zahlung gerichtet sei weder bgb abschnitt ber zwangsvollstreckung wegen geldforderungen stehenden zpo grundlage hypothek kg aao olg frankfurt aao ansicht verhalten glubiger titulierte anspruch duldung zwangsvollstreckung zugleich vollstreckbare geldforderung dritten zustehe grund duldungstitels einzutragende zwangshypothek geldforderung drit ten sichere vgl kg hrr nr hintzen hintzen wolf zwangsvollstreckung versteigerung verwaltung aao hgel wilsch aao steht auffassung gegenber unmittelbar zahlung duldung zwangsvollstreckung wegen geldforderung lautender titel geeignete grundlage fr eintragung zwangshypothek sei hk zpo kindl aufl rn stein jonas mnzberg zpo aufl rn thomas putzo seiler zpo aufl rn begrndung darauf verwiesen geldforderung sinne ff zpo leistung geld gerichtete forderung haftung fr geldleistung verstehen sei vgl senat urteil dezember zr bghz bayoblg rpfleger weshalb duldungstitel vollstreckung haftende grundstck zpo eintragung zwangshypothek erfolgen knne rosenberg gaul schilken becker eberhard zwangsvollstreckungsrecht aufl rn rn walker schuschke walker vollstreckung vorlufiger rechtsschutz aufl rn rn rechtsfrage sinne entscheiden beschwerdegericht allerdings zutreffend davon ausgegangen senat urteil dezember zr aao ehemaligen bayerischen obersten landgericht rpfleger entschiedenen fllen zwangshypotheken zahlungstitel zugrunde lagen umstand rechtfertigt jedoch daraus beschwerdegericht gezogenen schluss zwangshypothek zpo verkehrshypothek ff bgb stets vollstreckbarer zahlungsanspruch zugrunde liegen msse zwangshypothek zpo allein wegen titulierten duldungsanspruchs eingetragen knne auffassung widerspricht inhalt vollstreckungstitels systematik zivilprozessordnung duldungsurteil aufgabe vollstreckung ermglichen umfang materiellen recht bestimmten haftung fr anspruch entspricht lent zzp dient duldungstitel befriedigung geldforderung verurteilung schuldners duldung statt zahlung allein umstand geschuldet haftung bestimmte gegenstnde beschrnkt zivilprozessordnung zudem duldungs zahlungsansprche vollstreckbarkeit vgl abs nr zpo weitgehend gleichstellt vgl senat urteil dezember zr bghz verweisung rgz erfolgt zwangsweise durchsetzung duldungsanspruchs zahlung geldsumme gerichtet ff zpo passenden zpo duldungsanspruch demzufolge vollstreckung bewegliche vermgen pfndung zpo unbewegliche vermgen vorschrift zpo vollstreckt glubiger mglichkeit pfndung eintragung zwangshypothek erffnet vgl rgz unrecht verneint beschwerdegericht mglichkeit sicherungsvollstreckung zpo titel schuldner wegen zahlung gerichteten anspruchs duldung zwangsvollstreckung verurteilt worden beschwerdegericht beruft wortlaut vorschrift glubiger sicherheitsleistung vorlufig vollstreckbaren urteil schuldner leistung geld verurteilt worden sicherheitsleistung pfndungen ausbringen lassen darf ansicht schrifttum geteilt sicherungsvollstreckung geeignetes urteil leistung geld lauten flsch njw mnchkomm zpo gtz aufl rn titel duldung zwangsvollstreckung grundstck sollen daher sicherungsvollstreckung unterliegen pg kroppenberg zpo aufl rn steht ansicht gegenber sicherungsvollstreckung lediglich besondere allein sicherung glubigers rangwahrende pfndung bezweckende vollstreckungsmanahme sei vorschriften ber zwangsvollstreckung wegen geldforderungen zpo anzuwenden seien geldforderungen sinne zwangsvollstreckungsrechts gehrten sicherungsvollstreckung forderungen leistung geld ebenso duldung zwangsvollstreckung wegen geldforderung gerichteten ansprche bayoblg rpfleger hartmann baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rn stein jonas mnzberg zpo aufl rn thomas putzo seiler zpo aufl rn wieczorek schtze he zpo aufl rn zller stber zpo aufl rn senat teilt letztgenannte auffassung richtig allerdings wortlaut gesetzes sicherheitsleistung vorlufig vollstreckbaren urteile nennt schuldner leistung geld verurteilt worden allein wortlaut vorschrift zpo gesttzte schluss beschwerdegerichts entspricht norm verfolgten zweck gebietet entsprechende anwendung urteile schuldner duldung zwangsvollstreckung wegen zahlung gerichteten anspruchs verurteilt worden sicherungsvollstreckung zpo fr glubiger bereits grund vorlufig vollstreckbaren urteils arrest vergleichbare sicherung geschaffen bt drucks vorschrift vervollstndigt schutz glubigers wirtschaftlichen verlusten beiseiteschaffen haftungsmasse schuldner vermgensverfall schuldners drohen bgh beschluss oktober zb njw rr glubiger zpo grund vorlufig vollstreckbaren titels vorherige sicherheitsleistung schuldnervermgen arrestieren knnen vgl bgh beschluss juli vii zb rpfleger bedrfnis glubiger vorlufig vollstreckbaren titel erstritten wirtschaftlichen verlusten fr nachteilige rechtshandlungen schuldners veruerungen verpfndungen haftenden grundstcks glubiger schuldners zwischenzeitliche pfndungen haftenden grundstcks schtzen besteht zahlungs duldungstiteln gleichermaen hintergrund zpo verfolgten zwecks fr zulssigkeit eintragung zwangshypothek wege sicherungsvollstreckung gleichgltig schuldner vorlufig vollstreckbaren urteil unmittelbar zahlung schuldet vollstreckung gehrende grundstck wegen geld gerichteten anspruchs dulden verpflichtet iv rechtsbeschwerde jedoch anordnung eintragung beantragten zwangshypotheken aufhebung angefochtenen beschlsse stattgegeben grundbuchamt konnte vorliegenden antrag schon deshalb entsprechen abs satz zpo vorgeschriebenen bestimmung glubigers fehlte urteil bestimmte haftungsbetrag zwangshypotheken belastenden miteigentumsanteile verteilt verteilung zwingend gesetz gesamtzwangshypothek kennt senat beschluss mai zb bghz bgh beschluss mrz ix zr njw fllen kommt rangwahrende zwischenverfgung gbo grundbuchamt betracht eintragung zwangshypotheken entgegenstehendes hindernis vorliegt voraussetzung fr beginn zwangsvollstreckung fehlt zurckweisung vollstreckungsantrags fhrt senat beschluss mai zb bghz ff rechtsbeschwerde jedoch gem abs famfg zurckzuweisen sowohl grundbuchamt beschwerdegericht hinweis vormals analog abs zpo nunmehr gem abs famfg glubiger leicht behebenden mangel unterlassen senat bereits ausgefhrt fllen aufklrungsverfgung grundbuchamts betracht kommt beschluss mai zb bghz liegt vollstreckungshindernis grundbuchamt beschwerdeverfahren beschwerdegericht grundstzlich verpflichtet zurckweisung antrags glubiger mangel hinzuweisen vgl bayoblg rpfleger olg jena rpfleger olg frankfurt beschluss april rn juris kehe hartmann grundbuchrecht aufl gbo rn pg zempel zpo aufl rn meikel bttcher gbo aufl rn stber zvg aufl einl rn davon konnte beschwerdegericht rechtsstandpunkt absehen hinweis bereits ande ren rechtsgrund zurckzuweisenden antrag entbehrlich folgen unterbliebenen hinweises wre erteilt worden vorbringen rechtsbeschwerde beseitigung mangels gefhrt htte rechtsbeschwerdegericht dadurch beheben rechtsfehlern beruhenden entscheidungen beschwerdegerichts grundbuchamts aufzuheben sache grundbuchamt nochmaligen prfung entscheidung grundlage glubiger aufteilung abs zpo ergnzten antrags zurckzuverweisen vgl senat beschluss mai zb bghz vermag eingang zulssigen vollstreckungsantrags abhngigen rang einzutragenden zwangshypothek ndern vermeidet brigen hrten zurckweisung rechtsmittels vgl meyer stolte rpfleger gerichtskosten fallen abs kosto anordnung ber erstattung auergerichtlicher kosten abs satz famfg abgesehen festsetzung geschftswerts beruht abs abs kosto stresemann czub weinland brckner kazele vorinstanzen ag reinbek entscheidung grundbcher stapelfeld blatt olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts traunstein juli schuldspruch dahin abgendert angeklagte raubes tateinheit vorstzlicher krperverletzung schuldig strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren raubes tateinheit vorstzlicher krperverletzung freiheitsstrafe fnf jahren drei monaten verurteilt revision angeklagten bereits sachrge tenor ersichtlichen umfang erfolg verfahrensrge vorliegend mehr ankommt brigen rechtsmittel unbegrndet abs stpo landgericht festgestellt mitangeklagten gefasste gemeinsame tatplan lediglich umfasste geschdigten schlagen geld wegzunehmen konkret zuschlagen insbesondere hierbei stand verwenden wurde abgesprochen strafkammer verwendung gefhrlichen werkzeugs mittter dennoch hinsichtlich qualifikationstatbe standes abs nr stgb angeklagten gem abs stgb wege sukzessiven mittterschaft zugerechnet umstand auto wartenden angeklagten rckkehr fahrzeug mitteilte angeklagte kenntnis trotzdem bereit fand pkw salzburg verbringen flucht ermglichen ii annahme sukzessiver mittterschaft hinsichtlich verwendung gefhrlichen gegenstands schlagwerkzeug hlt rechtlicher nachprfung stand sukzessive mittterschaft vollendung tat mglich mehr beendigung tat bgh beschluss juni str vorliegenden sachlage raub verlassen brocontainers geschdigten niedergeschlagen geldbrse jacke genommen sptestens verlassen verkaufsgelndes einsteigen wartenden pkw beendet verlassen containers schon wegen fehlender mglicher verfolger gewahrsam beute gefestigt gesichert bereits ausreichend sichere verfgungsgewalt ber beute erlangt vgl bghst bghr stgb abs handlung somit verbleibt allein zurechnung handlungen entsprechend zuvor vereinbarten tatplan weitergehende feststellungen hierzu erwarten ndert senat schuldspruch raub tateinheit vorstzlicher krperverletzung ab iii nderung schuldspruchs fortfall strafausspruchs folge nack graf sander jger radtke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle patentnichtigkeitssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bildstrom ep art abs buchst art anweisungen visuelle informationswiedergabe betreffen denen vermittlung bestimmter inhalte deren vermittlung besonderer aufmachung blickpunkt steht prsentation bildinhalten weise physischen gegebenheiten menschlichen wahrnehmung aufnahme informationen rcksicht nimmt darauf gerichtet wahrnehmung gezeigten informationen menschen bestimmter weise berhaupt erst ermglichen verbessern zweckmig gestalten dienen lsung technischen problems technischen mitteln weiterfhrung bgh urteil oktober zr grur wiedergabe topografischer informationen april zr grur fahrzeugnavigationssystem bgh urteil februar zr bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar richter grning dr bacher hoffmann dr deichfu sowie richterin dr kober dehm fr recht erkannt berufung beklagten januar verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgendert klage abgewiesen kosten rechtsstreits trgt klgerin rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents februar angemeldet wurde prioritt februar anspruch nimmt streitpatent betrifft verfahren patentansprche system patentansprche anzeige bildstroms nebengeordneten patentansprche lauten ver fahrenssprache method for displaying image stream the method comprising receiving images acquired by swallowable capsule the images forming original image stream and displaying simultaneously on monitor at least two subset image streams each subset image stream including separate subset of images from the original image stream system for displaying image stream the system comprising image storage means for accepting original image stream and image display means for displaying at least two subset image streams each subset image stream including separate subset of images from the original image stream characterized that the at least two 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bertrage whrend kapsel krper bewege dadurch knnten hohe bilderzahlen betrachten gesammelt nacheinander angeordnet bildstrom mehrere tausend einzelbilder enthalte knne nutzer berprfung dargestellt nutzer versuchen bildstrom schnell effektiv berprfen wichtige informationen verlorengingen rate nutzer bildstrom effektiv berprfen knne dabei physiologischen mittelungseffekt begrenzt wert liege ungefhr einzelbildern pro sekunde knne jedoch person nutzers art bildstroms variieren beschreibung streitpatents stellt mehrere stand technik bekannte videomedien steuerungs anzeigesysteme verweist internationale anmeldung videomediensteuerungssystem senden befehlen videospeichereinrichtung offenbare gewnschte position videos bewirken uspatent offenbare audiovisuelles berwachungssystem analoger datenstrom folge blcken berwacht us patent beschreibe endoskop aufnehmen anzeigen zeitlich aufeinanderfolgenden bildern sowie mechanismen auswahl starren bildern bildfolgen hintergrund besteht technische problem darin system verfahren fr verbesserte darstellung bildstroms bereitzustellen lsung problems schlgt streitpatent verfahren system folgenden merkmalen patentanspruch verfahren anzeigen bildstroms folgende schritte aufweist empfangen verschluckbare kapsel erfassten bildern wobei bilder ursprnglichen bildstrom bilden gleichzeitiges anzeigen zumindest zwei teilsatz bildstrmen monitor wobei teilsatz bildstrom getrennten teilsatz bildern ursprnglichen bildstrom enthlt patentanspruch system anzeigen bildstroms umfasst bildspeichermittel aufnehmen ursprnglichen bildstroms bildanzeigemittel anzeigen zumindest zwei teilsatz bildstrmen teilsatz bildstrom enthlt getrennten teilsatz bildern ursprnglichen bildstrom zumindest zwei teilsatz bildstrme knnen gleichzeitig bildanzeigemittel angezeigt nachfolgend dargestellte figur streitpatents verdeutlicht beispielhaft anzeige bildstroms mehrfachbildstrommodus merkmale bedrfen erluterung patentanspruch betrifft verfahren bilder empfangen verschluckbaren kapsel swallowable capsule erfasst wurden beschreibung bezieht hierzu absatz vorrichtung beschreibt daraus ergibt kapsel handelt patienten geschluckt selbstndig fortwhrende steuerung medizinisches personal krperliche verbindung auen untersuchenden krperteile durchwandert beschreibung mehrfach betont gewinnung bildstroms verschluckbare kapsel beispielhaft behandelt abs abs abs bilder weise erfasst knnen etwa herkmmliches endoskop stent katheter nadel abs vorrichtungen absatz beschreibung ausdrcklich kapsel gegenbergestellt need not be contained capsule but may be contained any other vehicle suitable for traversing lumen human body such as endoscope patentanspruch betrifft danach verfahren anzeige bildstroms verschluckbare kapsel genannten sinne erfasst worden demgegenber enthlt patentanspruch derartige beschrnkung lsst offen weise ursprngliche bildstrom gewonnen wurde ursprnglichen bildstrom original image stream verbindet fachmann diplomingenieur fh elektrotechnik gebiet bildverarbeitung bertragung anzeige ttig bildfolge bilder bestimmten reihenfolge geordnet ursprnglichen bildstrom fachlicher sicht beliebige sammlung einzelner bilder verstehen vorgegebene insbesondere zeitlich geordnete abfolge einzelnen bildern etwa filmaufnahmen entsteht geordnete abfolge bilder bewirkt entsprechender geschwindigkeit wiedergabe anzeige betrachter bildstrom sinneinheitlichen film wahrnimmt ursprnglichen bildstrom lehre streitpatents zumindest zwei teilsatz bildstrme subset image streams gebildet denen teilmenge bilder ursprnglichen bildstroms enthlt weise trennung erfolgt lsst streitpatent grundsatz offen vgl abs bezeichnung teilsatzbildstrom deutlich geordnete abfolge bilder jeweiligen teilsatzes beibehalten trennung knnen teilstze vorliegen berschneiden etwa fall einzelbilder usw ursprnglichen bildstroms teilsatz einzelbilder usw teilsatz bilden vgl abs erfasst unteranspruch verdeutlicht flle denen teilmengen denen zumindest zwei teilstze gebildet berschneiden vgl abs ende anzeige teilsatz bildstroms lehre streitpatents aufeinanderfolgende anzeige geordneten einzelbilder verstehen denen teilsatz bildstrom zusammensetzt gleichzeitigen anzeige zumindest zwei teilsatz bildstrmen monitor gemeint verschiedenen bereichen monitors gleichzeitig mehr minder rasche abfolge bilder vorgegebenen ordnung wiedergegeben streitpatent stellt etwa absatz anzeige bildstroms anzeige einzelbildern neben bildstrom still image can be displayed adjacent to the image streams gegenber dabei mehrere teilsatz bildstrme simultan bildstrom daneben jeweils fixierte einzelbilder angezeigt lehre streitpatents liegt demgegenber annahme zugrunde gleichzeitigen anzeige teilsatz bildstrmen jeweils teilmenge gesamtheit bilder ursprnglichen bildstroms bestehen effektivitt auswertung qualittseinbue erhht mglicherweise gewisse bung erfordert abs ii patentgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet lehre nebengeordneten ansprche technischen charakter sei therapeutisches behandlungsverfahren gem art ep patentierbarkeit ausgenommen system patentanspruch sei gegenber neu verfahren patentanspruch fachmann jedenfalls nahegelegt betreffe endoskop aufnehmen anzeigen zeitlich einanderfolgenden bildern anzeigen bildstroms aufnahmekopf endoskops gewonnenen bildsignale wrden videosignalen umgewandelt monitor angezeigt implementierte aufzeichnungseinrichtung ermgliche insbesondere gleichzeitig bilder betrachten zeitlichen abfolge bilder separiert worden seien beschriebenen vorrichtung knnten mindestens zwei bildbereiche simultan dargestellt bildwiedergabe setze voraus bildstrom mindestens zwei teilsatz bildstrme unterteilt denen getrennten teilsatz bildern ursprnglichen bildstrom enthalte geschehe figur dargestellt dadurch bildspeicher abgelegte bildstrom bild fr bild ausgelesen einzelne bilder herausgelst bildanzeigebereichen nutzer angezeigt wrden whrend gleichzeitig bildanzeigebereich fortbewegende bilder angezeigt wrden entnehme fachmann system merkmale patentanspruch aufweise gegenstand patentanspruchs unterscheide beschriebene verfahren dadurch empfangenen bilder verschluckbaren kapsel geliefert wrden fachmann entnehme jedoch absatz beschreibung streitpatents entscheidend darauf ankomme originale bildstrom endoskopischen kapsel fahreinrichtung etwa endoskop gewonnen erkenne fr beanspruchte verfahren einzig empfangene bildstrom mageblich sei prfung erfinderische ttigkeit diejenigen anweisungen ankomme lsung technischen problems technischen mitteln bestimmten zumindest beeinflussten knne daher spezielle ausgestaltung bildaufnahmegerts verschluckbare kapsel insoweit unbercksichtigt bleiben beanspruchten bildverarbeitungsvorgang einfluss nehme unabhngig davon erflle bekannte vivo videokamera system voraussetzungen fr generierung bildstroms fr beanspruchte bildverarbeitungsverfahren dadurch sei fachmann erfinderischen ttigkeit beitragende aspekt verschluckbaren kapsel bildquelle nahegelegt iii beurteilung hlt berprfung berufungsrechtszug stand gegenstand patentanspruch patentanspruch stand technik weder vorweggenommen nahegelegt recht patentgericht angenommen erfindungs geme lehre patentanspruch technischem gebiet liegt patentierungsausschluss unterfllt rechtsprechung bundesgerichtshofs gengt verfahren gegenstand abarbeitung verfahrensschritten hilfe elektronischer datenverarbeitung technizittserfordernis art ep bereits verarbeitung speicherung bermittlung daten mittels technischen gerts dient bgh urteil oktober zr grur rn wiedergabe topografischer informationen fr technizittserfordernis unerheblich gegenstand patents neben technischen merkmalen nichttechnische aufweist merkmale beanspruchte lehre prgen kombinationen technischen nichttechnischen merkmalen einzelfall patentfhig hngt abgesehen etwa einschlgigen ausschlusstatbestnden allein davon ab neu erfinderischen ttigkeit beruhen bgh beschluss januar zb grur steuerungseinrichtung fr untersuchungsmodalitten beschluss april xa zb bghz rn ff dynamische dokumentengenerierung jeweils patg danach liegt streitfall technische lehre erfindung patentschutz zugnglich patentanspruch betrifft verfahren bilder empfangen verarbeitet nher beschriebene weise monitor angezeigt verfahren lehrt bestimmte nutzung komponenten datenverarbeitungsanlage einschlielich monitor gibt anweisung technischen handeln technischen gert ausgefhrt technischer natur technischen komponenten denen verschluckbaren kapsel erfassten bilder empfangen verarbeitet patentanspruch genannt unschdlich fr patentgericht zutreffend bestimmten fachmann offenkundig verfahren einsatz entsprechender komponenten bedingt vgl bgh urteil februar zr grur rn webseitenanzeige technizitt systems patentanspruch ergibt weiteres daraus beschriebene vorrichtung technische gerte umfasst mittels bilder aufgenommen verarbeitet angezeigt gegenstand patentanspruch beschrnkt programm fr datenverarbeitungsanlagen deshalb art abs buchst abs ep patentschutz ausgeschlossen wegen patentierungsausschlusses fr computerprogramme knnen rechtsprechung bundesgerichtshofs regelmig allerdings erst anweisungen patentfhigkeit verfahrens begrnden lsung konkreten technischen problems technischen mitteln gegenstand bghz rn ff dynamische dokumentengenerierung abs patg bgh grur rn wiedergabe topografischer informationen erfordernis gengt lehre patentanspruch liegt technische problem zugrunde endoskopischen kapsel gewonnenen bilder verarbeiten monitor anzuzeigen nutzer mglichst effizient auswerten oben dient lsung konkreten technischen problems technischen mitteln nachstehend iii aa gegenstand patentanspruch patentfhig entgegen auffassung klgerin nimmt us patent schrift formulierte anspruch lehre patentanspruch vorweg davon rede erster zweiter teilsatz vielzahl bildern gleichzeitig angezeigt begriff teilsatz jedoch technischen sinngehalt streitpatent teilmenge gesamtheit bilder etwa datenbank gemeint datenverarbeitungsanlage insgesamt zugreifen lsst jedoch erkennen gesamtheit bilder ursprnglichen bildstrom zeitlich geordnete abfolge bildern handelt senat vermag wertung treffen fr bereinstimmender ansicht beteiligten ausgehenden fachmann hinreichend konkrete anregung gab gegenstand streitpatents gelangen aa zutreffend patentgericht prfung patentfhigkeit smtliche patentanspruch enthaltenen anweisungen merkmale bercksichtigt erfindungsgeme verfahren nutzer typischer weise arzt lage versetzt prsentation teilsatzbildstrmen bedingten weise informationen aufzunehmen auszuwerten geordneten abfolge bildern enthalten wiedergabe informationen patentschutz zugnglich art abs buchst abs ep streitpatent implementierung anzeige teilsatz bildstrmen technischen mitteln vordergrndiger betrachtung wiedergabe informationen gegenstand patentierungsausschluss art abs buchst ep korrespondiert grundrechten gehrenden recht informations meinungsfreiheit monopolisierung informationen gewhrung patentrechtlichen schutzes verhindern benkard melullis ep aufl art rn danach prfung patentfhigkeit anweisungen technisch auer betracht bleiben gerade vermittlung bestimmter inhalte betreffen darauf zielen menschliche vorstellung verstandesfhigkeit einzuwirken benkard bacher melullis patg aufl rn schulte moufang patg aufl rn anweisungen informationen betreffen lehre patents wiedergegeben sollen knnen daher gesichtspunkt erfinderischen ttigkeit patentfhigkeit erfindungsgemen lehre insoweit sttzen lsung technischen problems technischen mitteln bestimmen zumindest beeinflussen bgh urteil april zr grur rn mwn fahrzeugnavigationssystem entsprechend unterscheidung bundesgerichtshof genommen prfung erfinderische ttigkeit anweisungen bercksichtigen wonach audiowiedergabe fahrzeugnavigationssystem straennamen umfasst begrndung senat darauf verwiesen anweisungen vorgabe erschpfen bedingungen straennamen bestandteil audiowiedergabe fahranweisungen sollen ausschlielich inhalt nutzer verfgung gestellten information betreffen bgh grur rn fahrzeugnavigationssystem praxis beschwerdekammern europischen patentamts spiegelt unterschei dung europische patentamt etwa entschieden anweisung wonach vorrichtung ermittlung erfolgschancen beim roulettespiel informationen ber wetteinstze bestimmten spielers angezeigt bercksichtigung finden knnen epa technische beschwerdekammer entscheidung dezember nichttechnisch wurde anweisung angesehen bestimmte informationen ber eigenschaften diamanten anzuzeigen epa technische beschwerdekammer entscheidung februar gleichen sinne britische high court anweisung fahrgast bestimmte informationen ber status omnibus vermitteln technisch angesehen justice kitchen high court chancery division patents court urteil november ewhc prfung erfinderische ttigkeit ferner anweisungen bercksichtigen denen bestimmte inhalte abweichungen farbe helligkeit dergleichen hervorgehoben epa technische beschwerdekammer entscheidung oktober bpatg beschluss september pat juris vgl benkard bacher melullis patg aufl rn busse keukenschrijver patg aufl rn prfung erfinderische ttigkeit bercksichtigen weiteren entscheidung bundesgerichtshofs anweisungen auswahl fr navigationszwecke zweckmigen kartografischen darstellung betreffen koordinatentransformation sicht hinten versetzter vogelperspektive bestimmung hauptbetrachtungsrichtung spitzem winkel hinblick erdoberflche wiedergabe momentane bewegung fahrzeugs bercksichtigenden simulierte position fahrzeugs enthaltenden raumwinkel anweisungen teil technischen lsung gehren vorgelagerten auswahl fr navigationszwecke zweckmigen kartografischen darstellung fachmann sofern bereits zweckmig erkennen hierfr zustndigen fachmann kartografen geografen geodten vorgegeben vgl einzelnen bgh grur rn wiedergabe topografischer informationen patentanspruch beanspruchte lehre unterfllt patentierungsausschluss art abs buchst abs ep wiedergabe informationen beschrnkt bgh urteil mai zr grur aufzeichnungstrger patg merkmale beziehen problem geordnete bildfolge unabhngig deren inhalt angezeigt nutzer lage versetzt schnell effizient erfassen anweisungen visuelle informationswiedergabe betreffen denen vermittlung bestimmter inhalte deren vermittlung besonderer aufmachung blickpunkt steht prsentation bildinhalten weise physischen gegebenheiten menschlichen wahrnehmung aufnahme informationen rcksicht nimmt dabei darauf gerichtet wahrnehmung gezeigten informationen menschen bestimmter weise berhaupt erst ermglichen verbessern zweckmig gestalten dienen lsung technischen problems technischen mitteln prfung erfinderische ttigkeit bercksichtigen bb patentgericht angenommen lehre patentan spruch sei fachmann nahegelegt beruhe erfinderischen ttigkeit vermag senat beizutreten offenbart system verschluckbare kapsel nahme bildern vorrichtungen auerhalb krpers empfang bilder umwandlung bildstrom umfasst anzeige gewonnenen bilder befasst rande entnehmen endoskopischen kapsel angebrachten kamera gewonnenen bilder videodaten umgewandelt knnen figur zeigt vorrichtung zwei monitoren wobei dargestellt teile verdauungstrakts endoskopische kapsel durchwandert kapsel aufgenommenes bild angezeigt klgerin vorgelegten entgegenhaltungen geben anregung patentanspruch schutz gestellten technischen lehre gelangen entgegenhaltung betrifft vorrichtung etwa endo skop aufzeichnen anzeigen zeitserienbildern vorrichtung ermglichen zeitserienbilder beispiel videoaufnahmen endoskopischen untersuchung gewonnen aufzuzeichnen mithilfe bilder vernderungen objekts ber zeitablauf beobachten gewonnene bildmaterial video angezeigt zugleich mglich standbilder erzeugen speichern beispielhaft beschftigt aufzeichnung vernderungen tumors menschlichen krper gabe fluoreszierenden mittels aufgenommen umgebenden gewebe aufzeichnung mehrerer bilder beobachtung vernderung ber gewisse zeit ermglichen darstellung schwierigkeiten verbunden sowohl beobachtete objekt endoskop bewegen position zueinander verndern knnen hintergrund sei wnschenswert vergleich standbildern zeitserienbildern sprachgebrauch streitpatents bildstrom vornehmen knnen sp daher nutzer mglichkeit bilder zeitlichem abstand voneinander aufgenommen worden gleichzeitig anzusehen sp vorrichtung umfasst endoskop kopf kamera angebracht bildverarbeitende einrichtung kamera aufgenommenen bilder entsprechende elektronische signale umwandelt monitor signal video bildstrom angezeigt sp figuren lassen erkennen jeweils vier bilder endoskop gewonnenen bildmaterial gleichzeitig angezeigt entgegenhaltung offenbart jedoch patentgericht angenommen beschriebene vorrichtung lage gleichzeitig zwei teilsatz bildstrme anzuzeigen gilt fr beschreibung dritten ausfhrungsbeispiels spalte zeile beginnt figuren erlutert figur zeigt anzeige vier bereichen beschreibung ergibt zunchst bereich bilddaten sequenziell rahmen fr rahmen angezeigt sp sodann bild bildstrom ausgewhlt standbild angezeigt sp anschlieend lediglich bereich bildstrom angezeigt sp knnen einfrieren einzelne bilder gewonnen bereiche verschoben sp sp whrend zunchst bereich bildstrom angezeigt zeitlich spter bereich bildstrom angezeigt whrenddessen drei bereiche standbilder bildstrom zeigen gleichzeitige anzeige zumindest zwei bildstrmen monitor offenbart entsprechend beschrieben sp ff bezugsbild anzeigeteil reference image displaying part zwei anzeigeteile fr zeitweilig ausgewhlte bilder temporarily selected image displaying parts gebe denen anzeigeteil fr bewegte bilder moving picture displaying part gegenbergestellt bereichen angezeigten standbilder gelegentlich dadurch ausge tauscht nutzer einzelbild bereich angezeigten bildstrom auswhlt liegt darin anzeige teilsatzbildstroms oben erluterten sinne angenommen anregung patentanspruch schutz gestellten lehre gibt anregung erhlt fachmann us patentschrift whrend navigation bildschirm angezeigten datenbestand herkmmlich baumhnlichen strukturen erfolge nutzer scrollen blttern dergleichen bewege dokument vorgeschlagen nutzer inhalt datenbank bewegte wiedergabe informationen vermitteln sei erkannt worden mehrere kategorien informationen gleichzeitig angezeigt nutzer gut erfasst knnen information bewegung versetzt gleichzeitige wahrnehmung zwei mehr stzen informationen erhhe geschwindigkeit nutzer inhalt aneignen knne sp stellt zwei grund modi bi quad mode beim bi mode fr anfnger zwei quadranten perspektivisch fr betrachter dargestellt richtungsfluss informationen entsprechend nachfolgend eingefgten figur vier hauptkonfigurationen eingestellt konfiguration strmen inhalte linken quadranten links rechts rechten rechts links konfiguration strmen bildinhalte jeweils mitte links bzw rechts auen konfigurationen strmen linken rechten bildinhalte entweder oben unten unten oben umgekehrt figur spalte zeile ff fhrt benutzer zwei anzeigen zwei eingabekanle erkennt falsche konfigurationen bezeichnet entgegenhaltung strmungsrichtungen jeweils richtungsgleich linke rechte quadrant oben unten links rechts rechts links strmen figur spalte zeile ff darin sonstigen ausfhrungsbeispielen anregung fr vorschlge streitpatents sehen wre ergebnis rckschauenden betrachtung kenntnis streitpatents ersichtlich gleichzeitig angezeigten bildstrmen jeweils teilsatz bildstrme handelt getrennten teilsatz bildern ursprnglichen bildstrom beinhalten datenbank vielzahl einzelner bilder bildfolgen umfasst darin ursprnglicher bildstrom sinne streitpatents gesehen teilsatzbildstrme aufgeteilt wrde einzelnen bilder bestimmten reihenfolge geordnet insbesondere rasch aufeinanderfolgenden wiedergabe bilder beim betrachter eindruck films entstnde gilt soweit anwendungsmglichkeit schildert videoclips ber chirurgische verfahren bildern betreffend jeweilige fallszenario verschiedenen quadranten laufen lassen student knne weise wenigen minuten tausend bilder visuell berfliegen anwendungsbeispiel streitpatent auswertung heilkundebezogener bildinhalte gemein ndert daran visuellen verwertungsansatz geht beim streitpatent nmlich rasche grob sichtung groer datenmassen lehre streitpatents menschliche visuelle aufnahmefhigkeit tangiert gibt hinreichend konkrete anregung dafr technische lehre streitpatents aufzufinden einheitliches bildmaterial gestalt ursprnglichen bildstroms interesse gesteigerten visueller auswertbarkeit detail mehrere teilsatzbildstrme teilen gleichzeitig anzuzeigen brigen erstinstanzlich verfahren eingefhrten entgegen haltungen klgerin mehr zurckgekommen nachdem senat einfhrenden ausfhrungen ausdruck gebracht eingehende errterung berufungserwiderung versteht darin streitpatent zumindest nchstkommende stand technik gesehen vorstehenden ausfhrungen ergibt zugleich auffassung patentgerichts gegenstand patentanspruch sei patentfhig zutrifft iv danach angefochtene urteil bestand senat sache entscheiden entscheidungsreif abs satz patg kostenentscheidung beruht abs patg abs zpo grning bacher deichfu hoffmann kober dehm vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni ep'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs satz fassung juni formal inhaltlich gesetzlichen anforderungen gengende widerrufsbelehrung dadurch undeutlich vertragsunterlagen drucktechnisch hervorgehobener stelle inhaltlich ordnungsgemen zusatz enthalten anschluss bgh urteil dezember iv zr juris rn bgh urteil oktober xi zr olg koblenz lg mainz ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz august kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts mainz september insoweit zurckgewiesen rechtsmittel beklagte verurteilt worden klger nebst zinsen hieraus hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit februar zahlen brigen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit widerrufs abschluss verbraucherdarlehensvertrags gerichteten willenserklrung klgers parteien schlossen mrz zwecks finanzierung immobilie spter teilbetrgen zwei nummern gefhrten darlehensvertrag ber fr fnfzehn jahre festen jhrlichen nominalzinssatz sicherung ansprche beklagten diente grundpfandrecht darlehensformular folgender drucktechnisch besonders hervorgehobener wichtiger hinweis mitabgedruckt darlehensvertrag zunchst darlehensnehmer unterzeichnet stellt lediglich verbindliches darlehensangebot seitens darlehensnehmers beklagte dar darlehensvertrag kommt erst unterzeichnung beklagte zustande erst besteht anspruch auszahlung darlehens beklagte belehrte klger folgt ber widerrufsrecht spaltungs bernahmevertrag april bernahm knftig eaa vertraglichen rechte pflichten bestimmten beklagten geschlossenen darlehensvertrgen denen vortrag beklagten klger geschlossene darlehensvertrag gehrte mai teilten gesonderten schreiben sowohl beklagte eaa klger sinngem vertraglichen rechte pflichten beklagten darlehensvertrag klger seien eaa bernommen worden beklagte fhrte fr klger ndere icht vertrag gleichen bedingungen gleichen darlehensnummer fortgefhrt bearbeitung erfolge weiterhin beklagte darlehenskonto betreffende auszge erhielt klger anschlieend jeweils beklagten zusatz auftrag eaa dezember erfragte klger beklagten konditionen vorzeitigen rckfhrung darlehens fr fall veruerung immobilie schreiben dezember teilte beklagte klger briefkopf auftrag eaa sei it vorzeitigen rckzahlung darlehens zahlung vorflligkeitsentschdigung einverstanden finanzierungsobjekt verkauft auerdem kndigte berechnung bearbeitungsgebhr wiederum briefkopf auftrag eaa errechnete beklagte schreiben april vorflligkeitsentschdigung hhe klger bearbeitungsentgelt hhe beklagte leistete schreiben juni widerrief klger gegenber beklagten abschluss darlehensvertrags gerichtete willenserklrung setzte beklagten abrechnung darlehens frist juni schreiben juli wies beklagte widerruf zurck schreiben vorinstanzlichen prozessbevollmchtigten august forderte klger beklagte neuabrechnung bzw saldierung darlehen september hierzu nahm beklagte oktober verweis beauftragung eaa abschlgig stellung wobei anfhrte schreiben august sei direkten beantwortung zugeleitet worden februar zugestellte klage neuabrechnung darlehensvertrge zahlung neuabrechnung zugunsten klgers ergebenden differenzbetrags rckzahlung bearbeitungsentgelts sowie erstattung vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten hilfsweise freistellung hilfsweise zahlung nebst zinsen uerst hilfsweise feststellung darlehensvertrge rckgewhrschuldverhltnis umgewandelt worden seien landgericht verweis grundstze treu glauben abgewiesen dagegen gerichtete berufung klgers zuletzt zahlung rckzahlung bearbeitungsentgelts erstattung vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten nebst rechtshngigkeitszinsen hilfsweise freistellung uerst hilfsweise feststellung zustandekommens rckgewhrschuldverhltnisses beansprucht berufungsgericht zurckweisung rechtsmittels brigen landgerichtliche urteil teilweise abgendert beklagte verurteilt klger weitere nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit september sowie fr auergerichtliche rechtsverfolgung klger nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit februar zahlen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten antrag vollstndige zurckweisung berufung klgers weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg berufungsgericht olg koblenz urteil august juris begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgefhrt beklagte sei richtige adressatin widerrufs juni richtige gegnerin ansprche klgers rckgewhrschuldverhltnis dabei bedrfe weiteren aufklrung grundlage spaltungs bernahmevertrags april darlehensvertrag klger beklagten eaa bertragen worden sei jedenfalls beklagte hinreichend vorgetragen eaa voraussetzung ausschlusses mithaftung beklagten sei finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz errichtete abwicklungsanstalt gehandelt brigen msse beklagte jedenfalls rechtsscheingrundstzen richtige adressatin widerrufs anspruchsgegnerin behandeln lassen klger aufgrund schreiben beklagten dezember april davon ausgehen drfen rckzahlungsbegehren fr weitere abwicklung zustndigen vertragspartner gewandt kleingedruckte zusatz auftrag eaa briefkopf beklagten befund gendert erst recht sei eindruck beklagte sei weiterhin vertragspartnerin schreiben oktober bestrkt worden beklagte klger unzureichend deutlich ber voraussetzungen fr anlaufen widerrufsfrist belehrt gesetzlichkeitsfiktion musters fr widerrufsbelehrung mageblichen fassung bgb informationspflichten verordnung knne beklagte berufen widerrufsbelehrung beklagten muster vollstndig entsprochen mangels ordnungsgemer belehrung sei widerrufsfrist angelaufen klger widerruf erklren knnen parteien ausbung widerrufsrechts aufhe bungsvertrag geschlossen htten stehe weder widerruf abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklrungen anspruch rckgewhr erbrachten leistungen entgegen klger widerrufsrecht verwirkt sei verwirkung rcksicht kenntnis willensrichtung berechtigten mglich verpflichtete objektiver beurteilung verhalten berechtigten schlieen drfen berechtigte recht mehr geltend wolle verpflichtete rechtsausbung berechtigten mehr rechnen brauchen entsprechend darauf einrichten drfen voraussetzungen seien indessen gegeben umstand berechtigten zustehende recht unbekannt sei stehe verwirkung jedenfalls entgegen unkenntnis berechtigten verantwortungsbereich verpflichteten falle unternehmer pflicht verstoen verbraucher ordnungsgeme widerrufsbelehrung erteilen drfe darauf vertrauen belehrung widerrufsfrist lauf gesetzt schutzwrdigkeit unternehmers spreche zudem schwebezustand nachbelehrung beenden knne vorliegen umstandsmoments sei deshalb auszugehen parteien aufhebungsvereinbarung geschlossen htten beiderseitige vollstndige vertragserfllung fhre verlust widerrufsrechts knne allein ausreichen annahme verwirkung rechtfertigen klger widerrufsrecht berdies rechtsmissbruchlich ausgebt motive ausbung widerrufsrechts bewogen htten komme grundlage widerruf entstandenen rckgewhrschuldverhltnisses knne klger leistungen zurckverlangen verzugszinsen stnden klger beklagte aufgrund fristsetzung schreiben august ab september verzug geraten sei entsprechend sei beklagte reduziertem umfang erstattung vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten verpflichtet ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen nachprfung punkten stand ausgangspunkt richtig berufungsgericht freilich davon ausgegangen klger abschluss darlehensvertrags gerichtete willenserklrung gegenber beklagten richtiger erklrungsgegnerin widerrufen beklagten vorgelegten eigenen schreiben mai ergibt beklagte bergang darlehensverhltnisses eaa jedenfalls deren erklrungsempfngerin fungieren richtige adressatin klger erklrten widerrufs erwgungen denen berufungsgericht falle wirksamen ausbung widerrufsrechts beklagte fr schuldnerin rckabwicklungsverhltnis resultierenden ansprche gehalten weisen indessen rechtsfehler mithaftung beklagten gem abs umwg fr verpflichtungen aufgrund wirksamwerden spaltung erklrten widerrufs glte vgl hrtnagl schmitt hrtnagl stratz umwg aufl rn seulen semler stengel umwg aufl rn berufungsgericht revision recht rgt verfahrensfehlerhaft angenommen beklagte klger bestritten rechtsstreit eingewandt hafte neben eaa fr rckgewhrschuldverhltnis folgende ansprche klgers mithaftung abs nr fmstfg fassung juli knftig af ausgeschlossen sei vgl adolff eschwey zhr ff einwand durfte berufungsgericht geschehen unsubstantiiert zurckweisen beklagten zuvor gelegenheit weiteren vertiefung vortrags geben stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs darf erster instanz siegreiche partei grundstzlich darauf vertrauen berufungsgericht rechtzeitig hinweis erteilt beurteilung vorinstanz folgen berufungsgericht verpflichtet betroffenen partei gelegenheit geben hinweis reagieren tatsachenvortrag ergnzen sowie gegebenenfalls beweis anzutreten senatsurteil dezember xi zr juris rn senatsbeschlsse februar xi zr juris rn juni xi zr wm rn rechtlicher hinweis entbehrlich partei erster instanz obsiegt gnstigen urteil zugrundeliegende auffassung erstinstanzlichen gerichts zentraler streitpunkt berprfung berufungsgericht gestellt berufungsgericht sodann auffassung berufungsklgers anschliet fall erster instanz erfolgreiche partei vornherein rechnen berufungsgericht auffassung senatsbeschluss januar xi zr bkr rn liegt fall frage beklagte passivlegitimiert sei spielte fr entscheidung landgerichts rolle berufungsgericht htte mithin beklagten gelegenheit geben mssen voraussetzungen gesetzlichen ausschlusses mithaftung vorzutragen rechtsfehlerhaft berufungsgericht haftung beklagten wegen zurechenbar gesetzten rechtsscheins revision recht beanstandet angenommen berufungsgericht dabei wesentlichen prozessstoff auer acht gelassen allerdings haftung bgb bestimmten umstnden betracht kommen anspruch genommene zunchst geltend gemachten anspruch einlsst erst spter nachteil anspruchstellers fehlen passivlegitimation beruft bgh ur teile oktober vii zr wm juni vi zr njw mwn handelt hierbei flle rechtsscheinhaftung unterfall widersprchlichen verhaltens denen anspruch genommene zurechenbar rechtsschein gesetzt schuldner behaupteten forderung vermeintliche glubiger gutglubig darauf vertraut vgl bgh urteile juni ii zr wm rn juli iii zr wm rn beschluss dezember ix zr zip rn voraussetzungen rechtsscheinhaftung berufungsgericht indessen rechtsfehlerfrei hergeleitet wrdigung konkreten umstnde anhand bgb berufungsgericht revisionsgericht daraufhin berprft tragfhigen tatsachengrundlage beruht erheblichen gesichtspunkte bercksichtigt denkgesetze erfahrungsstze verstt falschen wertungsmastab ausgeht vgl senatsurteile juli xi zr bghz rn xi zr bghz rn mwn danach erweist folgerung berufungsgerichts indessen rechtsfehlerhaft berufungsgericht worauf revision recht hinweist isoliert einzelne aspekte jahren gefhrten schriftverkehrs gewrdigt schreiben mai gestaltung briefkopfs beklagten folgeschreiben bewertung miteinzubeziehen darauf berufungsgericht fr mageblich erachteten rechtshandlungen beklagten zusammenhang vorzeitigen beendigung darlehensvertrags klger treuhnderischen verwaltung beklagten fr eaa beruhend verstanden mussten berufungsgericht eingegangen folgerung berufungsgerichts beklagte klger unzureichend ber zukommende widerrufsrecht belehrt widerrufsfrist erklrung widerrufs abgelaufen sei hlt revisionsrechtlicher berprfung ebenfalls stand berufungsgericht feststellungen getroffen parteien geschlossene darlehensvertrag beklagten behauptet wege fernabsatzes zustande gekommen davon hngt senat erlass berufungsurteils klargestellt ab widerrufsbelehrung beklagten fehlerfrei vgl einerseits senatsurteil februar xi zr wm rn ff andererseits senatsurteile mrz xi zr wm rn mai xi zr wm rn ff mangels hinreichender feststellungen berufungsgerichts revisionsverfahren zugunsten beklagten unterstellen parteien fernabsatzgeschft geschlossen umstnden entsprach widerrufsbelehrung berufungsgericht angenommen gesetzlichen anforderungen senatsurteil februar aao entgegen vorbringen revisionserwiderung widerrufsbelehrung abschluss darlehensvertrags fernabsatzgeschft unterstellt zusammenschau wichtige hinweis undeutlich vorformulierte hinweis mageblichen sicht durchschnittlichen kunden senatsurteile mai xi zr wm rn sowie dezember xi zr wm rn xi zr juris rn verstndlich darber hinaus formal inhaltlich gesetzlichen anforderungen gengende widerrufsbelehrung dadurch undeutlich vertragsunterlagen drucktechnisch hervorgehobener stelle inhaltlich ordnungsgemen zusatz enthalten vgl bgh urteil dezember iv zr juris rn anhand neueren senatsrechtsprechung senatsurteile juli xi zr bghz rn xi zr bghz rn oktober xi zr wm rn mrz xi zr wm rn rechtsfehlerhaft erweisen auerdem erwgungen denen berufungsgericht verwirkung widerrufsrechts verneint be klagte davon ausging ausgehen klger widerrufsrecht kenntnis schloss entgegen rechtsmeinung berufungsgerichts verwirkung vgl bgh urteile juni ii zr bghz mrz zr wm rn gleiches gilt fr umstand beklagte situation herbeigefhrt ordnungsgeme widerrufsbelehrung erteilt gerade beendeten verbraucherdarlehensvertrgen vertrauen unternehmers unterbleiben widerrufs schutzwrdig erteilte widerrufsbelehrung ursprnglich gesetzlichen vorschriften entsprach folgezeit versumt verbraucher nachzubelehren senatsurteil juli xi zr aao rn gilt besonderem mae beendigung darlehensvertrags wunsch verbrauchers zurckgeht senatsurteil oktober aao rn senatsbeschluss september xi zr rn berufungsgericht klger verzugszinsen beantragt ab september zugesprochen schlielich bersehen beklagte jedenfalls zeitpunkt magabe senatsurteil februar xi zr wm rn ff aufgestellten grundstze erfllung verpflichtungen abs satz bgb juni geltenden fassung verbindung ff bgb schuldnerverzug befand beklagte erstattung vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten verpflichtet zusammenhang berufungsgericht datierung februar handelt ersichtlich schreibfehler gemeint februar klger unzutreffend bgb bereits ab tage zustellung klageschrift prozesszinsen zugesprochen pflicht zinszahlung besteht entsprechender anwendung abs bgb indessen erst ab rechtshngigkeit folgenden tag senatsurteil juli xi zr wm rn verffentlichung bestimmt bghz iii berufungsurteil unterliegt soweit berufungsgericht nachteil beklagten entschieden aufhebung abs zpo insoweit stellt grnden richtig dar zpo soweit berufungsgericht berufung klgers beklagte erstattung vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten verurteilt sache endentscheidung reif abs zpo klger rechtlichen gesichtspunkt entsprechender anspruch zusteht senatsurteil februar xi zr wm rn brigen sache soweit berufungsgericht nachteil beklagten erkannt endentscheidung reif daher neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo ellenberger grneberg menges maihold derstadt vorinstanzen lg mainz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb september betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb betroffene aufgrund psychischen erkrankung angelegenheiten hinsichtlich aufgabenkreises gesundheitssorge besorgen hierfr grundstzlich betreuer bestellen notwendige behandlung ablehnt anschluss senatsbeschluss januar xii zb famrz bgh beschluss september xii zb lg zwickau ag zwickau xii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts zwickau mai aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerde landgericht zurckverwiesen verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebhrenfrei beschwerdewert grnde jhrige betroffene leidet schizophrenen grunderkrankung wegen angelegenheiten mehr erledigen beteiligte ehemann betroffenen deshalb angeregt berufsbetreuer fr aufgabenkreise gesundheitssorge aufenthaltsbestimmung unterbringung vermgenssorge bestellen amtsgericht einrichtung betreuung abgesehen verfahren eingestellt dagegen ehemann beschwerde eingelegt einrichtung betreuung fr aufgabenkreis gesundheitssorge verfolgt landgericht beschwerde zurckgewiesen ii rechtsbeschwerde zulssig zulassungsfrei einrichtung betreuung ablehnende entscheidung statthaft senatsbeschluss januar xii zb famrz rn ersten rechtszug beteiligte ehemann gem abs nr famfg beschwerdebefugt rechtsbeschwerde begrndet landgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt betreuerbestellung komme betracht soweit davon auszugehen sei betreuer aufgabenkreisen tatschlich ttig betroffenen hilfe zukommen lassen knne betreuung aufgabenkreis gesundheitssorge knne eingerichtet betroffene entweder freiwillig bentigte hilfe betreuers zumindest teilweise annehmen wrde vollstndig fehlender bereitschaft heilbehandlung unterziehen behandlung geschlossenen einrichtung bgb betracht komme voraussetzungen lgen betroffene vorhandenem natrlichen willen eigener einwilligungsfhigkeit heilbehandlungen jeglicher manahme psychiatrischen heilbehandlung nachhaltig widersetze voraussetzungen geschlossenen unterbringung zwangsbehandlung seien gegeben ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand gem abs satz bgb bestellt betreuungsgericht betroffenen betreuer aufgrund psychischen krankheit angelegenheiten ganz teilweise besorgen abs satz bgb darf fr aufgabenkreise bestellt denen betreuung erforderlich getroffenen feststellungen bedarf betroffene medizinischen behandlung psychischen grunderkrankung fr wegen fehlender krankheitseinsicht sorgen daraus folgt betreuungsbedarf fr aufgabenkreis gesundheitssorge landgericht zugrunde gelegte annahme wonach betroffene jeglicher manahme psychiatrischen heilbehandlung nachhaltig widersetzen lsst betreuungsbedarf fr genommen entfallen lsst vornherein ausschlieen betreuer betroffene notwendigkeit behandlung berzeugen zhlt aufgabenbereich senatsbeschluss januar xii zb famrz rn vgl auerdem senatsbeschluss juni xii zb famrz rn ff daher zumindest versuch unternehmen betroffenen wege einrichtung betreuung notwendige hilfe zukommen lassen weiteren begrndung entscheidung abgesehen geeignet wre klrung rechtsfragen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen abs famfg senat ber betreuerbestellung abschlieend entscheiden sache landgericht zurckzuverweisen dose weber monecke nedden boeger klinkhammer guhling vorinstanzen ag zwickau entscheidung xvii lg zwickau entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs april richter gerber sprick richterin weber monecke richter fuchs richterin dr zina beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschlu zivilsenats thringer oberlandesgerichts mrz aufgehoben gerichtskosten fr verfahren rechtsbeschwerde erhoben abs satz gkg rechtsstreit erneuten behandlung entscheidung ber auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt grnde mndliche verhandlung januar verurteilte landgericht beklagten urkunds vorbehaltsurteil gleichen tage zahlung dm nebst zinsen februar zugestellte urteil legte beklagte februar berufung inzwischen april beim oberlandesgericht eingegangenem schriftsatz begrndet oberlandesgericht verwarf berufung beschlu mrz unzulssig begrndung rechtsmittel sei innerhalb abgelaufenen frist zpo begrndet worden dagegen richtet rechtsbeschwerde beklagten nichtbeachtung nr egzpo rgt ii abs satz abs nr zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig begrndet rechtsbeschwerde verwerfung berufung abs nr zpo voraussetzungen abs zpo zulssig vgl senatsbeschlu mrz xii zb verffentlichung vorgesehen gesetzgeber zpo bewut neue recht bernommen fehlerhafte entscheidungen berufungsgerichte zulssigkeit berufung fehlerhaften sachentscheidungen gleichgestellt vgl wenzel njw voraussetzungen gegeben vorliegenden fall entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich berufungsgericht frist berufungsbegrndung abs satz zpo beurteilt bergangsvorschrift nr satz egzpo miachtet derzufolge dezember geltenden vorschriften weitergelten mndliche verhandlung anzufechtende urteil ergeht januar geschlossen worden fr berufung mndliche verhandlung januar ergangene urteil landgerichts gilt abs satz zpo demzufolge zweimonatige frist begrndung berufung zustellung urteils februar begann eingang berufungsbegrndung april abgelaufen sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts fehler anwendung revisiblen rechts ber entscheidung einzelfalls hinaus nachhaltig interessen allgemeinheit berhrt regelmig anzunehmen berufungsgericht verfahrensgrundstze verletzt namentlich grundrechte gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg wirkungsvollen rechtsschutz art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip objektiv willkrfreies verfahren art abs verbindung rechtsstaatsprinzip versto einzelfall klar zutage tritt offenkundig rechtsbeschwerde angefochtene entscheidung hierauf beruht vgl bgh beschlu juli zb zip ff fr bghz vorgesehen fall offenkundige miachtung anfangsphase geltung neuen zivilprozerechts besonderer aufmerksamkeit beachtenden bergangsvorschriften gefhrt beklagten form fristgerecht eingelegte rechtzeitig begrndete rechtsmittel abgeschnitten wurde art gewicht rechtsfehlers geeignet vertrauen rechtsprechung ganzen beschdigen vgl bgh beschlu juli aao angefochtene beschlu daher aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen ber eingelegte rechtsmittel sache entscheidet gerber sprick fuchs weber monecke zina'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape januar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen november kosten klgerin zurckgewiesen gegenstandswert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft zulssig erfolg zulassungsgrund aufdeckt weder sache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts verfahrensgrundrecht klgerin rechtliches gehr dadurch verletzt worden beklagten benannter zeuge vernommen wurde sachvortrag beweisangebote klgerin wurden dadurch bergangen beschwerde aufgeworfene grundsatzfrage weder entscheidungserheblich klrungsbedrftig tatsachen denen zutreffender rechtlicher wrdigung kenntnis anfechtungsgegners benachteiligungsvorsatz schuldners geschlossen knnen stellen mehr weniger gewichtige beweisanzeichen dar gesamtwrdigung entbehrlich schematisch sinne teil widerlegenden vermutung angewandt drfen subjektiven voraussetzungen abs satz anfg tatrichter gem zpo wrdigung mageblichen umstnde einzelfalles prfen bgh urt august ix zr zip rn juli ix zr zinso rn inkongruente deckungen starkes beweisanzeichen fr kenntnis anfechtungsgegners benachteiligungsvorsatz schuldners allerdings sicht anfechtungsgegners anlass bestand liquiditt schuldners zweifeln bghz bgh urt juni ix zr zip rn be schwerde macht geltend letzteres klgerin vorgetragen bercksichtigt worden sei kayser raebel lohmann vill pape vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mhlhausen dezember schuldspruch dahin gendert verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefhrlicher krperverletzung entfllt ausspruch ber gesamtstrafe feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubs tateinheit gefhrlicher krperverletzung wegen computerbetrugs einbeziehung strafen strafbefehl amtsgerichts mhlhausen juli geldstrafe tagesstzen strafen ei nem urteil amtsgerichts mhlhausen september gesamtfreiheitsstrafe jahr zwei monate einzelfreiheitsstrafen zweimal sechs monaten sowie vier monaten gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren zwei monaten verurteilt entscheidung gerichtete verletzung formellen sachlichen rechts gesttzte revision angeklagten sachrge beschluformel ersichtlichen umfang erfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo schuldspruch bedarf nderung insoweit schliet senat stellungnahme generalbundesanwalts zutreffend ausgefhrt bestehen bleiben hingegen schuldspruch wegen tateinheitlich verwirklichter gefhrlicher krperverletzung abs nr stgb delikt konkurrenzebene abs ziff stgb verdrngt merkmal krperlich schweren mihandlung abs nr stgb qualifikationen abs nr abs nr stgb enthalten anlehnung frhere regelbeispiel abs nr stgb auszulegen bgh njw unrechtsgehalt krperverletzungsdelikts tatbestandsalternative vollstndig abgedeckt trndle fischer rn lenckner perron schnke schrder stgb aufl rn skhorn wolters rn ebenso geht potentielle gefhrdungsdelikt abs nr stgb vgl trndle fischer rn voll stndig konkretes gefhrdungsdelikt ausgestalteten norm abs nr stgb nderung schuldspruchs fhrt nderung verhngten einzelstrafe fnf jahren sechs monaten senat ausschlieen landgericht mildere angesichts tat mavolle strafe verhngt htte bestand ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe insoweit schliet senat stellungnahme generalbundesanwalts zutreffend ausgefhrt gegenstand gesamtstrafenbildung neben wegen schweren raubes verhngten einsatzstrafe fnf jahren sechs monaten lediglich ausgesprochene weitere einzelstrafe sechs monaten wegen computerbetrugs sowie drei vormals amtsgericht mhlhausen gesamtfreiheitsstrafe jahr zwei monaten zurckgefhrte vorbelastungen erfolgte erhhung einsatzstrafe jahr acht monate entspricht summe frheren amtsgericht mhlhausen festgesetzten gesamtstrafe zuzglich weiteren einzelstrafe rechtsfehlerhaft danach kammer entweder bernahme aufgelsten gesamtstrafe einzelstrafe sechs monaten wegen computerbetruges voller hhe festsetzung gesamtstrafe bercksichtigt htte allerdings nherer begrndung bedurft zumal engen zeitlichen zusammenhangs raubtat begangenem vergehen charakter nachtat zukam kammer nunmehr frhere gesamtstrafe erhht gelangt tatrichter nachtrglichen gesamtstrafenbil dung verschrfung aufgelsten gesamtstrafe zahl hhe neu hinzutretenden einzelstrafen sowie sonstigen fr bildung gesamtstrafe bestimmenden faktoren ausreichende erklrung findet nderung bewertungsmastabes anzusprechen hierfr nachvollziehbare grnde nennen bghr stgb einbeziehung obiter dictum jedoch gesamtzusammenhang urteilsgrnde entnehmen einbezogenen taten abgeurteilten geschehen lagen gnzlich gelagertes delikt umweltgefhrdende abfallbeseitigung betrafen vielmehr spricht ausdrckliche erwgung vorliegend sei wegen langen zeitablaufs straffer zusammenzug geboten ua gerade dagegen kammer ber vormalige strafma amtsgerichts mhlhausen hinausgehen gesamtstrafenausspruch zugrunde liegenden feststellungen knnen zumindest deshalb aufrechterhalten bleiben aufgrund bereits seit sommer angeklagten vollzogenen vollstreckung einbezogenen strafen vgl bd ii bl deren zwischenzeitliche erledigung gegebenenfalls gewhrung hrteausgleich neuerlich prfen frage neuerlichen gesamtstrafenbildung weist senat folgendes grundstzlich aufhebung gesamtstrafe erneuten verhandlung gesamtstrafenbildung gem abs satz stgb magabe vollstreckungssituation zeitpunkt ersten verhandlung erfolgen gilt urteilsaufhebung gerade wegen fehlerhaft unterbliebener nachtrglicher gesamtstrafenbildung erfolgt vielmehr regelmig fllen gesamtstrafenaufhebung verfahren revisionsfhrer erlangter rechtsvorteil nachtrgliche gesamtstrafenbildung rechtsmittel genommen bgh nstz bode detter rothfu otten ri inbgh roggenbuck urlaub unterschrift gehindert bode'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen unerlaubten inverkehrbringens fertigarzneimitteln zulassung anhrungsrge strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen antrge angeklagten oktober kostenpflichtig zurckgewiesen grnde antrge angeklagten erfolg senat urteil september weder verfahrensstoff tatsachen beweisergebnisse verwertet denen angeklagte zuvor gehrt worden wurde bercksichtigendes vorbringen bergangen sonstiger weise anspruch angeklagten rechtliches gehr verletzt senat rechtsansicht verteidigung angeklagten kenntnis genommen ergebnis gefolgt stellt verletzung rechtlichen gehrs dar smtlicher schriftlicher mndlicher vortrag angeklagten ausdrcklich abs amg insgesamt brigen strafvorschrift darstellt befasst wurde entscheidungsfindung senats bercksichtigt schon grundstzlich davon auszugehen gericht entgegengenommene vorbringen beteiligten kenntnis genommen erwgung gezogen zumal art abs gg verpflichtet vorbringen begrndung entscheidung ausdrcklich befassen vgl senatsbeschluss juli str mwn senat insbesondere hinweispflichten gem stpo verletzt verpflichtet verfahrensbeteiligten eventuellen begrndungsgang abschlieenden beratung vorbehaltenen entscheidung vorab mitzuteilen vortrag verurteilten begrndung anhrungsrgen erschpft letztlich wiederholung vertiefung revisionsvorbringens anhrungsrge dient zumal rahmen revisionshauptverhandlung rechtliches gehr gewhrt worden revisionsgericht veranlassen revisionsvorbringen nochmals berprfen vgl bgh beschluss februar str mwn kern enthalten neuerlichen ausfhrungen angeklagten vorwurf senat sache fehlerhaft entschieden vorbringen rahmen stpo gehrt vgl senatsbeschluss november str mwn schriftsatz oktober erneute anhrungsrge beschluss senats september str erste anhrungsrge zurckgewiesen wurde erhoben wre antrag unstatthaft vgl bverfg beschluss april bvr mwn senatsbeschluss dezember str brigen wre unbegrndet anspruch angeklagten rechtliches gehr beschluss september str entscheidungserheblicher weise verletzt wurde nack rothfu sander jger cirener'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts freiburg september schuldspruch dahin gendert angeklagte vergewaltigung sowie krperverletzung schuldig strafausspruch aufgehoben jedoch bleiben zugehrigen feststellungen aufrechterhalten weitergehende revision zurckgewiesen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen zwei fllen vergewaltigung sowie wegen vorstzlicher krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen gerichtete revision sachrge teilweise erfolg brigen verwerfen wobei verfah rensrge entgegen abs satz stpo ausgefhrt unzulssig revision zutreffend darauf hingewiesen angeklagte ersten vergewaltigung ehefrau liegen blieb gewicht verhinderte befreien konnte lage fixierte kurzer zeit nochmals willen geschlechtsverkehr durchfhrte erst danach lie ab folge kam aufgrund neuen tatentschlusses krperverletzungshandlungen whrend beider vergewaltigungen wirkte angeklagten fixieren liegenden ehefrau krpergewicht ausgebte gewalt fort weshalb durchgehend ntigungsmittel einsetzte stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs liegt daher tat rechtssinne bgh nstz bgh strafo urteil februar str dementsprechend senat schuldspruch angeklagten dahingehend abgendert vergewaltigung krperverletzung schuldig entgegen auffassung generalbundesanwalts konnte senat angeklagten verhngte gesamtfreiheitsstrafe bestehen lassen einzelstrafe wegen zweifacher verwirklichung tatbestands abs stgb durchgefhrten vergewaltigung ausgesprochen festzulegen tatrichter vorbehalten dabei gehindert bercksichtigen wegfall zweiten verurteilung unrechtsgehalt vergewaltigung erhht einzelstrafe wegen tat rechtssinne entsprechend erhht vgl bgh urteil mrz str kuckein kk aufl rdn wobei summe bisherigen einzelstrafen jedoch ebenso wenig berschritten darf hhe eher migen angeklagten ausgesprochenen gesamtstrafe wahl kolz elf hebenstreit graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat hinblick ii urteilsgrnde festgestellten taten gem abs stgb meistbegnstigungsprinzip entscheiden wegen geleisteten aufklrungsbeitrags nr btmg fassung september fassung september anwendung findet bgh nstz angesichts mavollen einzelstrafen jedoch ausgeschlossen landgericht verschiebung strafrahmens satz nr btmg seit september geltenden fassung abs stgb anstelle vorgenommenen verschiebung satz nr btmg september gel tenden fassung abs stgb strafbemessung gelangt wre mutzbauer roggenbuck franke cierniak quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr februar rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs februar richter dr frellesen vorsitzenden richterin dr milger richter dr achilles dr schneider sowie richterin dr fetzer beschlossen antrag beklagten rumungszwangsvollstreckung urteil zivilkammer landgerichts darmstadt oktober einstweilen einzustellen zurckgewiesen grnde antrag einstellung zwangsvollstreckung unbegrndet rechtsprechung bundesgerichtshofs kommt einstellung zwangsvollstreckung revisionsinstanz abs zpo betracht rechtsmittel aussichtslos senatsbeschlsse oktober viii zr juris august viii zr wum rn fall nichtzulassungsbeschwerde unzulssig gem nr egzpo erforderliche wert beschwer mehr erreicht rechtsprechung senats beschlsse oktober viii zr juris rn mai viii za wum beschwer verurteilung rumung dreieinhalbfachen jahresbetrag monatlichen miete bewerten betrgt zpo verurteilung zahlung beklagte weiteren mithin insgesamt beschwert dr frellesen dr milger dr schneider dr achilles dr fetzer vorinstanzen ag darmstadt entscheidung lg darmstadt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg november verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen zahlung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter seiters sowie rechtsanwlte prof dr ster dr martini november beschlossen antrag beklagten zulassung berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen november zurckgewiesen beklagte kosten zulassungsverfahrens tragen wert zulassungsverfahrens festgesetzt grnde beklagte bezirk klgerin rechtsanwaltschaft zugelassen bescheid februar gab klgerin gutachten rztlichen direktorin abteilungsrztin allgemeine psychiatrie ii klinik ber gesundheitszustand beizubringen gutach terin erklrte lasse gerichten institutionen beauftragen daraufhin erteilte klgerin auftrag erstattung gutachtens zahlte gutachterin brutto betrag verlangt beklagten ersetzt zunchst fr wohnsitz beklagten rtlich zustndigen amtsgericht klage erhoben antrag sache zustimmung beklagten anwaltsgerichtshof verwiesen worden klgerin beantragt beklagten verurteilen nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz ab mai zahlen beklagte beantragt klage abzuweisen festzustellen kostenforderung klgerin zugrunde liegende verwaltungsakt februar nichtig klgerin beantragt widerklage abzuweisen anwaltsgerichtshof beklagten antragsgem verurteilt widerklage abgewiesen nunmehr beantragt beklagte zulassung berufung urteil ii antrag beklagten zulassung berufung satz brao abs vwgo statthaft bleibt jedoch erfolg ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen urteils satz brao abs nr vwgo bestehen zulassungsgrund setzt voraus einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlssigen argumenten frage gestellt bverfge bverfg nvwz nvwz rr njw vgl ferner bverwg nvwz rr schmidt rntsch gaier wolf gcken anwaltliches berufsrecht brao rn bescheid februar brao abs nr vwvfg nichtig nichtig abs nr vwvfg verwaltungsakt tatschlichen grnden niemand ausfhren fall umstand beklagten aufgegebene verhalten vorlage gutachtens willen allein abhing mitwirkung klgerin bestimmten gutachterin bedurfte reicht insoweit ebenso wenig fhrte deren weigerung auftrag beklagten ttig nichtigkeit bescheides februar beklagte konnte anordnung gutachten klgerin bestimmten rztin vorzulegen hilfe klgerin nachkommen voraussetzungen aufwendungsersatzanspruchs geschftsfhrung auftrag ff bgb erfllt aa gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bgh urteil november iii zr bghz rn knnen ffentlich rechtliche pflichten haftung geschftsherr sinne zivilrechtlichen vorschriften ff bgb auslsen geltend gemachte anspruch ffentlichen recht zivilrecht zuzuordnen vgl abs brao bedarf bindenden verweisung rechtsstreits anwaltsgerichtshof abs satz gvg jedoch entscheidung rechtsprechung bundesverwaltungsgerichts geklrt bestimmungen ff bgb ffentlichen recht vorliegen planwidrigen lcke jeweiligen regelungszusammenhang anwendung finden knnen vgl etwa bverwge bverwg beschluss mrz buchholz tkg nr voraussetzungen anspruchs ffentlich rechtlicher geschftsfhrung auftrag entsprechen denjenigen ff bgb bb bundesrechtsanwaltsordnung sieht abs satz brao bestimmte gutachter auftrag kammer ttig schliet auftrag kammer anstelle betroffenen rechtsanwalts erteilt kammer auftrag liegt hierin zustzlicher eingriff rechte rechtsanwalts gesonderten rechtlichen grundlage bedrfte beauftragung gutachterin klgerin objektiv geschft beklagten gefhrt beibringung gutachtens aufgegeben worden abs brao fremdgeschftsfhrungswillen fall vermutet etwa geschftsfhrung entgegenstehender wille beklagten bgb unbeachtlich erstattungsanspruch bgb steht widerspruch kostenregelung abs satz brao kosten rechtsanwalt beizubringenden gutachtens tragen entgegen ansicht beklagten bescheid februar wegen sittenwidrigkeit nichtig ausfhrungen beklagten gutachterin klgerin abstimmung deutschen geheimdiensten ausgesucht worden sei zusammenhang fukushimadesaster bestehe unverstndlich beklagte verfahrensfehler dargelegt entscheidung anwaltsgerichtshofs beruhen satz brao abs nr vwgo anwaltsgerichtshof untersuchungsgrundsatz verstoen entscheidung ber geltend gemachten zahlungsanspruch erforderte feststellungen spitzelwahn vergiftungswahn beklagten anwaltsgerichtshof deshalb vorschriftsmig besetzt vorsitzende zeitpunkt mndlichen verhandlung bereits ruhestandsalter erreicht umkehrschluss abs abs satz ff nr brao ergibt rechtsanwalt fnfundsechzigste lebensjahr vollendet mitglied anwaltsgerichtshofs anspruch beklagten rechtliches gehr art abs gg wurde verletzt vortrag fehlende protokollierung beklagte rgt unerheblich rechtssache weist besonderen rechtlichen tatschlichen schwierigkeiten satz brao abs nr vwgo generalbundesanwalt beteiligen rechtssache grundstzliche bedeutung satz brao abs nr vwgo bescheid februar nichtig beklagten aufgeworfene frage umgehung nichtigen verwaltungsaktes stellt iii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs brao abs gkg kayser lohmann ster seiters martini vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr april rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs april vizeprsidenten schlick richter drr dr herrmann hucke tombrink beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln august zurckgewiesen kosten beschwerdeverfahrens klger tragen streitwert grnde rechtssache weder grundstzliche bedeutung ent scheidung revisionsgerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung rechtsfortbildung erforderlich abs satz zpo insbesondere rge klgers unbegrndet berufungsge richt grundrecht gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg verstoen sowohl beweisantrag einholung weiteren schriftlichen sachverstndigengutachtens bergangen beantragte erluterung befragung sachverstndigen veranlasst richtig gericht antrag partei ladung sachverstndigen erluterung schriftlichen gutachtens grundstzlich entsprechen schriftliche gutachten fr berzeugend hlt weiteren erluterungsbedarf sieht partei gewhrleistung rechtlichen gehrs zpo anspruch darauf sachverstndigen fragen erluterung sache fr erforderlich hlt mndlichen beantwortung vorlegen bgh beschluss juli viii zr njw rr entgegen ausfhrungen beschwerde klger jedoch bezug genommenen schriftsatz mai mndliche erluterung schriftlichen gutachtens ergnzenden stellungnahme sachverstndigen april verlangt dementsprechend zweitinstanzliche prozessbevollmchtigte klgers weder terminsverfgungen vorsitzenden berufungssenats mrz april mai denen ladung sachverstndigen angeordnet wurde beanstandet verhandlungstermin mai insoweit einwendungen erhoben unterbliebene einholung weiterer schriftlicher sachverstndiger uerungen stellt versto grundrecht klgers gewhrung rechtlichen gehrs dar gelegenheit gutachten sachverstndigen stellung nehmen hiervon sei nem schriftsatz juni ausgiebig gebrauch gemacht daraufhin verfasste gutachtenergnzung wiederum stellung genommen gericht sachverstndigen nochmals ergnzung ersucht vollstndig neuen begutachtung beauftragt weiteren sachverstndigen heranzieht steht pflichtgemen ermessen zl ler greger zpo aufl rn berufungsgericht ausbung ermessens zulassungsrechtlich beachtlicher fehler unterlaufen ersichtlich weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick drr hucke herrmann tombrink vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr mai rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterin caliebe richter dr drescher sunder einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin juni beschluss zpo kosten beklagten zurckzuweisen streitwert grnde zulassungsgrnde bestehen mehr revision aussicht erfolg zulassungsgrnde bestehen mehr nachdem senat erlass berufungsurteils urteil februar ii zr zip rn ff entschieden fall vorliegenden anleger mittelbar ber treuhnderin publikumsgesellschaft beteiligt geschftsfhrende gesellschafterin anspruch darauf namen anschriften mittelbar unmittelbar beteiligten anleger mitgeteilt vertraglichen bestimmungen insbesondere verzahnung ge sellschafts treuhandvertrags innenverhltnis gesellschafter untereinander gesellschaft unmittelbaren gesellschafter entsprechende rechtsstellung erlangt ii revision aussicht erfolg entgegen ansicht revision htte berufung klgers mangels ordnungsgemer begrndung zurckgewiesen mssen berufungsbegrndung klgers erfordernissen abs satz nr zpo gengt stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs berufungsbegrndung berufung darauf gesttzt angefochtene entscheidung rechtsverletzung beruht abs zpo bezeichnung umstnde enthalten denen ansicht rechtsmittelfhrers rechtsverletzung deren erheblichkeit fr angefochtene entscheidung ergibt berufungsbegrndung erkennen lassen tatschlichen rechtlichen grnden berufungsklger angefochtene urteil fr unrichtig hlt diejenigen punkte rechtlicher art darzulegen unzutreffend ansieht grnde anzugeben denen fehlerhaftigkeit punkte deren erheblichkeit fr angefochtene entscheidung herleitet darlegung fehlerhaftigkeit somit lediglich mitteilung umstnde erforderlich urteil sicht berufungsfhrers frage stellen besondere formale anforderungen gestellt fr zulssigkeit berufung insbesondere bedeutung ausfhrungen schlssig rechtlich haltbar vgl bgh beschluss dezember ii zb zip rn mwn enthlt berufungsbegrndung immerhin streitpunkt abs satz nr zpo gengende begrndung berufung insgesamt zulssig bezeichneten umstnde geeignet angegriffenen entscheidung insgesamt grundlage entziehen vgl bgh urteil november xi zr zip beschluss dezember ii zb zip rn mwn dabei berufungsbegrndung konkreten streitfall zugeschnitten reicht auffassung erstgerichts formularmigen stzen allgemeinen redewendungen rgen lediglich vorbringen erster instanz verweisen st rspr vgl bgh beschluss oktober xi zb njw rn mwn erstgericht abweisung klage mehrere voneinander unabhngige selbstndig tragende rechtliche erwgungen gesttzt berufungsbegrndung weise tragende erwgung angreifen andernfalls rechtsmittel unzulssig st rspr siehe bgh beschluss januar iii zb njw rr rn mwn anforderungen berufungsbegrndung klgers gengt klger umstnde bezeichnet denen sicht rechtsverletzung deren erheblichkeit fr angefochtene entscheidung ergaben amtsgericht klageabweisende entscheidung begrndet treugebern innengesellschaft bestehe anspruch klgers bgb ergebe anspruch treuhandvertrag regelung nr treuhandvertrags entgegenstehe wonach datenweitergabe ausdrcklich untersagt sei auskunftsanspruch bgb ergebe klger erforderlichkeit auskunft substantiiert vorgetragen ha be amtsgericht klageabweisende entscheidung mehrere voneinander unabhngige selbstndig tragende rechtliche erwgungen lediglich hinsichtlich einheitlichen streitgegenstands verschiedene verneinte anspruchsgrundlagen gesttzt abs satz nr zpo ausreichend klger zitierung entscheidung landgerichts stuttgart februar amtsgericht angenommene wirksamkeit auskunftsanspruch entgegenstehenden regelung nr treuhandvertrags gewandt berufungsangriff geeignet amtsgerichtlichen entscheidung insgesamt grundlage entziehen erfolg wendet revision ansicht berufungsgerichts mittelbaren kommanditisten beteiligten klger stehe beklagte geschftsfhrende gesellschafterin auskunftsanspruch ber namen adressen weiteren treugeberkommanditisten direkt beigetretenen kommanditisten gmbh co kg fondsgesellschaft vgl hierzu bgh urteil februar ii zr zip rn ff treugeberkommanditisten vorliegenden fall aufgrund entsprechender regelungen gesellschafts treuhandvertrag unmittelbaren kommanditisten innenverhltnis gleichgestellt knnen insofern zustehenden gesellschafterrechte insbesondere recht teilnahme gesellschafterversammlungen stimmrechtsausbung sowie informations kontrollrechte ausben soweit ausdrcklich regelung getroffen wurde nr nr nr gesellschaftsvertrags sowie vorbemerkung nr treuhandvertrags ausweislich beitrittserklrung anlage nr treuhandvertrags klger treugeber anerkennung treuhandvertrags gesellschaftsvertrags fr verbindlich fondsgesellschaft beigetreten bestimmt nr gesellschaftsvertrags iges quorum kommanditisten fr einberufung auerordentlichen gesellschafterversammlung erforderlich angesichts gesellschafts treuhandvertrag eingerumten rechtsstellung steht klger geltend gemachte auskunftsanspruch entgegen ansicht revision weder rechtsgedanken aktg datenschutzgrnden hinblick hgb ausgeschlossen vgl hierzu bgh urteil februar ii zr zip rn ff urteil februar ii zr zip rn geschftsfhrerin fonds beklagte berufungsgericht zutreffend entschieden auskunft verpflichtet st rspr vgl bgh urteil februar ii zr zip rn ff rechtsfehlerfrei berufungsgericht abgelehnt beklagten gegenber auskunftsbegehren klgers erhobenen missbrauchseinwand bgb durchgreifen lassen aa auskunftsbegehren gesellschafters gerichtet mitteilung namen anschriften mitgesellschafter verbot unzulssigen rechtsausbung bgb schikaneverbot gem bgb begrenzt abstrakte missbrauchsgefahr allein rechtfertigt vertragspartner recht zuzugestehen gegenber namen anschrift verheimlichen vgl bgh urteil februar ii zr zip rn mwn beklagte tatsacheninstanzen lediglich mglichkeit missbrauchs daten instanzanwlte klgers hingewiesen vortrag berufungsgericht recht hinreichend konkrete gefahr unzulssigen aufnahme kontakt anlegern kollusiven zusammenwirkens klgers prozessbevollmchtigten entnehmen knnen vgl insoweit bgh urteil februar ii zr zip rn bb soweit beklagte schriftsatz april revisionsverfahren unterlagen vorgelegt denen ergibt anlegerschutzverein instanzanwlte klgers treugeberkommanditisten angeschrieben mglichkeit geltendmachung schadensersatzansprchen hingewiesen nachdem klger wege vollstreckung berufungsurteil begehrten ausknfte beklagten erhalten vermag revision ebenfalls erfolg verhelfen lge missbruchliches verhalten klger bereits erlass berufungsurteils beabsichtigt htte erfolg klage namen anschriften anleger anlegerschutzverein weiterzugeben instanzanwlten zweck berlassen anleger geltendmachung schadensersatzansprchen anregten klger herausgabe daten wahrnehmung gesellschafterrechte fondsgesellschaft begehrt htte vorbringen schriftsatz april handelt jedoch neuen tatsachenvortrag revisionsverfahren bercksichtigt abs satz zpo unterliegt lediglich dasjenige vorbringen beurteilung revisionsgerichts tatbestand berufungsurteils sitzungsprotokoll ersichtlich tatschliche urteilsgrundlage ende berufungsverhandlung abgeschlossen vgl bgh urteil april ii zr bghz neue tatsachen drfen revisionsverfahren grundstzlich bercksichtigt ausnahme hiervon stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs gemacht neuen tatsachen erst whrend revisionsverfahrens ereignet unstreitig schtzenswerte belange gegenseite entgegenstehen vgl bgh urteil april ii zr bghz mwn klger neuen tatsachenvortrag jedoch bestritten bergmann strohn drescher caliebe sunder hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen ag berlin charlottenburg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil anwst juni anwaltsgerichtlichen verfahren verteidiger rechtsanwalt bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen sitzung juni teilgenommen prsident bundesgerichtshofes professor dr hirsch vorsitzender richter bundesgerichtshof basdorf richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof dr ernemann sowie rechtsanwalt dr wllrich rechtsanwltin dr hauger rechtsanwalt dr frey bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt revision rechtsanwalts urteil senats saarlndischen anwaltsgerichtshofs oktober verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen erledigt sofortige beschwerde rechtsanwalts anordnung vorlufigen berufsverbots rechts wegen grnde anwaltsgericht bezirk rechtsanwaltskammer rechtsanwalt zweier verste anwaltlichen berufspflichten fr schuldig befunden rechtsanwaltschaft ausgeschlossen dagegen gerichtete berufung anwaltsgerichtshof verworfen berufs vertretungsverbot verhngt dagegen wendet rechtsanwalt sachrge gesttzten revision berufs vertretungsverbot gerichteten sofortigen beschwerde anwaltsgerichtshof folgendes festgestellt erstmals rechtsanwaltschaft zugelassene rechtsanwalt wurde zahlreichen anwaltsgerichtlichen verurteilungen rechtsanwaltschaft ausgeschlossen mrz wurde erneut rechtsanwaltschaft zugelassen wurde zeugen manda tiert tankstellengelnde fahrzeug fahrzeug beschdigt beabsichtigte schaden falschen sachverhaltschilderung privathaftpflichtversicherung geltend rechtsanwalt darber informiert untersttzte zeugen vorhaben erkannte prozebevollmchtigter zeugen falschen sachverhaltsschilderung geschdigten geltend gemachten schaden erhob sodann klage privathaftpflichtversicherung zeugen zuvor rechtsschutzversicherung zeugen deckungsschutz fr klage erhalten nachdem insoweit zunchst klage erhoben kndigte rechtsanwalt mandat nachdem differenzen zeugen gekommen zeugen bedenken wegen falschen angaben gekommen zeuge wurde folge wegen betrugs versuchten betrugs rechtsanwalt wegen beihilfe taten verurteilt berufung rechtsanwalts wurde verfahren zweiter instanz stpo eingestellt weiteren fall jahr rechtsanwalt kndigung mandatsverhltnisses mandantin mehrfache schreiben neuen bevollmchtigten bitte herausgabe handakten herausgabeverlangen rechtsanwaltskammer beantwortet handakten erst herausgegeben nachdem klage erhoben termin mndlichen verhandlung bestimmt ii berprfung urteils schuldspruch zugrunde liegende beweiswrdigung weisen rechtsfehler nachteil rechtsanwalts revision aufgezeigt soweit revision angeordnete manahme ausschlieung anwaltschaft wendet deckt rechtsfehler zumessung anwaltsgerichtlichen manahme grundstzlich sache tatrichters strafverfahren allein aufgabe grundlage umfassenden eindrucks hauptverhandlung tat persnlichkeit tters gewonnen wesentlichen entund belastenden umstnde festzustellen bewerten gegeneinander abzuwgen revisionsgericht eingreifen zumessungserwgungen fehlerhaft rechtlich anerkannte zwecke verstoen verhngte manahme bestimmung gerechter schuldausgleich rechtsuchende publikum weiteren gefahren schtzen soweit lst mehr innerhalb tatrichter eingerumten spielraums liegt einzelne gehende richtigkeitskontrolle ausgeschlossen zweifelsfllen mu revisionsgericht tatrichter vorgenommene bewertung hinnehmen bghst bghr stgb abs beurteilungsrahmen anwaltsgerichtshof recht davon ausgegangen verfehlung rechtsanwalts hintergrund sehen bereits anwaltschaft wegen berufsrechtlicher verfehlungen ausgeschlossen mute zeit seit wiederzulassung erneut zweimal anwaltsgerichtlichen manahmen verweis geldbue belegt mute erneute verfehlung eigenen strafrechtlichen verstrickung mandanten gefhrt umstnden schlu anwaltsgerichtshofs trotz seit vorfall verstrichenen zeit sei berufsverbot gegenwrtigen zeitpunkt schutz allgemeinheit erforderlich rechtsgrnden beanstanden hirsch basdorf wllrich otten frey ernemann hauger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art abs abs abs satz bgb ah abs stgb abs handzetteln ffentlich verbreitete uerung namentlich benannten gynkologischen praxis wrden rechtswidrige abtreibungen durchgefhrt betroffenen arzt hinnehmbare prangerwirkung entfalten deshalb gerichtlich untersagt steht entgegen schwangerschaftsabbrche beratungsregelung abs stgb vorgenommen rechtsprechung bundesverfassungsgerichts rechtswidrig bgh beschlu april vi zr olg stuttgart lg heilbronn vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr mller richter wellner richterin diederichsen richter sthr zoll beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart september zurckgewiesen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens streitwert grnde klger betreibt gynkologische praxis deren unmittelbarer nhe verteilte beklagte oktober einwerfen briefksten anheften fahrzeuge handzettel deren deckblatt hie stoppt rechtswidrige abtreibungen praxis dr folgen name anschrift klgers hie handzettel wuten schon praxis dr rechtswidrige abtreibungen durchgefhrt landgericht beklagten klage klgers verurteilt unterlassen wrtlich sinngem behauptung aufzustellen verbreiten klger fhre praxis rechtswidrige abtreibungen oberlandesgericht dagegen gerichtete berufung beklagten zurckgewiesen revision zugelassen dagegen richtet beschwerde beklagten ii beschwerde nichtzulassung revision statthaft frmlicher hinsicht beanstanden abs zpo sache erfolg beklagte grund fr zulassung revision dargelegt abs satz abs satz zpo sache grundstzliche bedeutung abs satz nr zpo wirft entscheidungserheblichen klrungsbedrftigen klrungsfhigen rechtsfragen ber einzelfall hinaus bedeutung fr allgemeinheit vgl bgh beschlsse juli zr zb njw sowie oktober xi zr njw grundlegenden voraussetzungen denen uerungen hinblick beeintrchtigung persnlichkeitsrechts sonstiger geschtzter grundrechtspositionen dritten gerichtliche entscheidung untersagt knnen geklrt vgl bverfge bverfg kammer senats njw versr senatsurteil mai vi zr versr jeweils weiteren nachweisen neue klrungsbedrftige fragen stellen streitfall insoweit zulassung revision fortbildung rechts abs satz nr zpo angezeigt revision deshalb zuzulassen sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz nr zpo dabei dahinstehen wel chen voraussetzungen revisionsgrund fehlern tatrichters rahmen abwgung grundrechten parteien art abs verbindung art abs gg art abs satz gg gegeben einschrnkung uerungsfreiheit beklagten berufungsgericht besttigte verurteilung erfhrt zumindest ergebnis hinnehmbar einschreiten revisionsgerichts daher erforderlich nichtzulassungsbeschwerde zuzugeben bercksichtigung rechtsprechung bundesverfassungsgerichts bverfge praxis klgers durchgefhrten schwangerschaftsabbrche soweit voraussetzungen abs stgb erfolgen rechtmig angesehen knnen deshalb rechtswidrig vgl senatsurteil februar vi zr versr ferner senatsurteil bghz ff abs nr abs stgb beanstandeten uerung beklagten erforderliche bezug rechtsprechung jedoch hergestellt auerkontextuelle verwendung wortes rechtswidrig deshalb allgemeinen sprachgebrauch messen berufungsgericht meint durchschnittliche adressat uerung hinweis verbotene schwangerschaftsabbrche sinne strafbarer handlungen verstehe verstndnis zwingend dahinstehen jedenfalls beklagte rechtsprechung bundesverfassungsgerichts geprgten begriff rechtswidrigkeit rahmen abs stgb geregelten beratungslsung legales strafloses handeln arztes ausschliet weise verwendet ersichtlich prangerwirkung einzelperson genannten arzt erzeugt erzeugen darin liegt vorliegenden fall verletzung persnlichkeitsrechts klgers schwer wiegt grundrecht beklagten art abs satz gg zurcktreten mu bedeutung prangerwirkung abwgung grundrechte art abs verbindung art abs gg art abs satz gg vgl etwa bverfge bverfg kammer senats njw senatsurteile oktober vi zr versr juli vi zr versr iii beschwerde danach kostenfolge abs zpo zurckzuweisen mller wellner sthr diederichsen zoll'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung antrag verletzten zulassung nebenklger bewilligung prozesskostenhilfe beiordnung rechtsanwalts ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs april gem abs stpo verbindung abs zpo beschlossen verletzte nebenklger zuge lassen antrag oktober bewilligung prozesskostenhilfe beiordnung rechtsanwalt abgelehnt grnde verletzte verkndung urteils august anwaltsschriftsatz oktober beim landgericht beantragt nebenklger zuzulassen ferner prozesskostenhilfe bewilligen rechtsanwalt beizuordnen zulassung nebenklger gerechtfertigt abs nr stpo antrag bewilligung prozesskostenhilfe beiordnung rechtsanwalts abzulehnen erforderlichen darlegung wirtschaftlichen voraussetzungen fr bewilligung prozesskostenhilfe fehlt abs satz stpo abs zpo vgl senat beschluss juli str nstz rr fischer appl ott eschelbach zeng'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet april weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung april vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr ellenberger dr matthias sowie richterin dr menges fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt beklagten bank eigenem abgetretenem recht ehemannes schadensersatz wegen fehlerhafter anlageberatung zusammenhang erwerb anteilen offenen immobilienfonds morgan stanley value nachfolgend fonds liegt soweit fr revisionsverfahren interesse folgender sachverhalt zugrunde klgerin ehemann nachfolgend anleger lieen mrz mitarbeiterin nachfolgend beraterin rechtsvorgngerin beklagten nachfolgend beklagte ber kapitalanlage beraten beraterin empfahl anlegern erwerb anteilen fonds darauf hinzuweisen rcknahme fondsanteile kapitalanlagegesellschaft ausgesetzt anleger erwarben mrz insgesamt anteile fonds kurs oktober wurde rcknahme fondsanteile kapitalanlagegesellschaft ausgesetzt oktober veruerten anleger fondsanteile brse kurs klgerin beansprucht beklagten ersatz differenz kurswert anteile mrz oktober erzielten erls hhe nebst zinsen meint beklagten vorgenommene einschtzung beteiligung offenen immobilienfonds grundsolide wertbestndige anlage sei bereits jahr mehr gerechtfertigt darber hinaus ber mglichkeit aussetzung anteilsrcknahme ber risiko vlligen anlageverlustes aufgeklrt mssen landgericht klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klgerin erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren vollem umfang entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung wm ff verffentlichten entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt beratung beklagten sei fehlerhaft anlage offenen immobilienfonds immobilienbesitz ber zehn staaten gestreut sei beklagte mrz risikoarme anlage empfehlen drfen offener immobilienfonds zeitpunkt grundsolide wertbestndige anlage gegolten nachdem anlageform jahre rund jahre problemlos gelaufen sei sei ende anfang wenigen fllen vorbergehend rcknahme anteilen ausgesetzt worden anlegern dadurch verluste entstanden seien offenen immobilienfonds seien erst folge finanzkrise ab herbst schwierigkeiten geraten empfehlung beklagten mrz sei daher ex ante betrachtet vertretbar beklagte frhjahr ber mglichkeit dauerhaften vorbergehenden aussetzung anteilsrcknahme aufklren mssen schutzmanahme zugunsten anleger kapitalverlust vermeiden solle damaligen zeitpunkt kundenentscheidung vernnftigem ermessen beeinflussendes aufklrungspflichtiges risiko dargestellt jahren aussetzung betroffenen beteiligungen seien wert gesunken kapitalverlustrisiko allein aufgrund vorbergehenden aussetzung anteilsrcknahme sei deshalb damaligen zeitpunkt eher theoretischer natur zudem berge aufklrung ber damaliger sicht eher theoretisches risiko gefahr beratungsgesprch details berfrachtet anlageinteressenten gewichtung verschiedener risiken erschwere ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher berprfung entscheidenden punkt stand berufungsgericht gegebenen begrndung lsst schadensersatzanspruch klgerin abs bgb insoweit verneinen darauf gesttzt anleger beklagten ber bestehen mglichkeit aussetzung anteilsrcknahme kapitalanlagegesellschaft aufgeklrt wurden berufungsgericht geht allerdings zutreffend unangegriffen davon parteien mrz beratungsvertrag geschlossen worden entgegen auffassung berufungsgerichts beklagte anleger jedoch objektgerecht beraten pflichten beratungsvertrag verletzt abs satz bgb beratende bank anleger objektgerechten beratung verpflichtet st rspr vgl senatsurteil juli xi zr bghz inhalt umfang beratungspflicht hngen dabei umstnden einzelfalls ab mageblich einerseits wissensstand risikobereitschaft anlageziel kunden andererseits allgemeinen speziellen risiken besonderheiten anlageobjekts ergeben beratung diejenigen eigenschaften anlageobjekts beziehen fr jeweilige anlageentscheidung we sentliche bedeutung knnen whrend bank ber umstnde richtig sorgfltig zeitnah vollstndig fr kunden verstndlich unterrichten bewertung empfehlung anlageobjekts bercksichtigung genannten gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar risiko aufgrund anleger objektgerechter beratung getroffene anlageentscheidung nachhinein falsch erweist trgt anleger vgl zusammenfassend senatsurteile september xi zr bghz rn xi zr wm rn sowie september xi zr wm rn danach berufungsgericht zutreffend unangegriffen festgestellt klgerin risikoarme kapitalanlage gewnscht berufungsgericht insoweit rechtsfehlerfrei davon ausgegangen einstufung fondsanteile mrz risikoarme anlage ex ante betrachtet vertretbar sei revision tatrichterliche wrdigung vorgebrachten angriffe rechtfertigen abweichende beurteilung soweit revision vorinstanzlichen vortrag klgerin verweist wonach vier offene immobilienfonds erwerb streitgegenstndlichen fondsanteile ende anfang schwierigkeiten geraten seien vgl hierzu etwa ledermann ag stumpf kotte bb lsst berufungsgericht bercksichtigte umstand fr genommen rckschlsse kapitalverlustrisiko streitgegenstndlichen fonds dementsprechend fr beklagten vorzunehmende risikobewertung vgl senatsurteile juli xi zr bghz oktober xi zr bghz rn september xi zr bghz rn belang revision zeigt klgerin vorinstanzen umstnde vorgetragen htte wonach streitgegenstndliche fonds vergleichbaren schwierigkeiten befunden soweit revision erstmals geltend macht beklagte anleger beim erwerb zusammenhang veruerung fondsanteile falsch beraten handelt revisionsinstanz unzulssige klageerweiterung vgl bgh urteil juli viii zr juris rn zller heler zpo aufl rn neuer streitgegenstand eingefhrt recht beanstandet revision dagegen auffassung berufungsgerichts beklagte anleger frhjahr ungefragt darber aufklren mssen rcknahme anteile kapitalanlagegesellschaft seinerzeit gem invg april gltigen fassung nachfolgend af nunmehr gem kagb vorbergehend ausgesetzt aa frage bank erwerb anteilen offenen immobilienfonds empfiehlt anleger ungefragt ber bestehen mglichkeit aussetzung anteilsrcknahme kapitalanlagegesellschaft aufklren instanzrechtsprechung literatur unterschiedlich beantwortet auffassung berufungsgericht angeschlossen beginn finanzkrise oktober aufklrungspflicht bestanden mglichkeit anteilsrcknahme auszusetzen dahin fernliegendes rein theoretisches risiko gehandelt aussetzung anteilsrcknahme instrument anlegerschutz sei anleger whrend aussetzung anteile jederzeit brse veruern knnten vgl olg schleswig wm ff homberger ewir stumpf kotte bb thume edelmann wub demgegenber bejaht gegenansicht aufklrungspflicht bank mglichkeit aussetzung anteilsrcknahme anlage offene immobilienfonds prgendes strukturprinzip grundstzlich innewohnendes liquiditts risiko darstelle vgl olg frankfurt main bkr rn ff olg nrnberg beschluss august juris rn schrder jurispr bkr anm merk bkr bb erkennende senat entscheidet frage sinne zuletzt genannten meinung kennzeichnend fr regulierte immobilien sondervermgen anleger gem abs invg af nunmehr abs nr kagb fondsanteile grundstzlich jederzeit liquidieren deren rckgabe abs satz abs satz abs invg af geregelten rcknahmepreis kapitalanlagegesellschaft verlangen knnen sog open end prinzip vgl kndgen schmies schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch aufl rn baur ziegler bub rn gutsche emde dornseifer dreibus hlscher invg rn ff reiter kmpel wittig bank kapitalmarktrecht aufl rn schdermeier baltzer brinkhaus scherer kagg auslinvestg rn ff gringel zbb hartrott goller bb stumpf kotte bb dser jurispr bkr anm grundsatz macht invg af ausnahme vgl bt drucks schultz schting emde dornseifer dreibus hlscher aao rn danach kapitalanlagegesellschaft ausreichender liquiditt recht eingerumt rcknahme anteile vorrbergehend verweigern folge anleger fondsanteile mehr gesetzlich bestimmten rcknahmepreis zurckgeben knnen ber risiko bank anleger rahmen geschuldeten vollstndigen risikodarstellung verstndlicher weise aufzuklren verpflichtung besteht anleger kraft gesetzes gem abs invg af gemachte versprechen investition offenen immobilienfonds jederzeit rckgabe anteile kapitalanlagegesellschaft gesetzlich bestimmten rcknahmepreis liquidieren knnen vorliegen voraussetzungen invg af eingehalten zeitpunkt beratung mrz fonds bereits konkrete anhaltspunkte fr bevorstehende aussetzung anteilsrcknahme vorgelegen fr bestehen aufklrungspflicht bedeutung fr entscheidung anlegers konkreten anhaltspunkte wesentlicher bedeutung risiko whrend gesamten investitionsphase bernimmt dementsprechend fr beantwortung frage bank anleger ber risiko aufklren entgegen auffassung berufungsgerichts unerheblich ausbruch finanzkrise oktober insoweit fernliegendes gar theoretisches risiko olg schleswig wm vgl stumpf kotte bb thume edelmann wub bestanden mglichkeit rcknahme anteile auszusetzen stellt whrend gesamten investitionsphase bestehendes liquidittsrisiko dar ber anleger informiert bevor entscheidung trifft umstand anleger offenen immobilienfonds anteile whrend aussetzung anteilsrcknahme jederzeit brse veruern knnen spricht ebenfalls pflicht bank ber mglichkeit aussetzung aufzuklren ebenso schrder jurisprbkr anm olg schleswig wm homberger ewir stumpf kotte bb revisionserwiderung weist zutreffend darauf anleger mglichkeit anteile jederzeit liquidieren mglichkeit stellt angesichts brse sonstigen sekundrmarkt bestehenden beeinflussung preises spekulative elemente gleichwertigen ersatz fr gesetzlich geregelte mglichkeit dar anteile vorab festgelegten rcknahmepreis kapitalanlagegesellschaft zurck geben anleger liquiditt fondsanteile fall aussetzung anteilsrcknahme daher mehr qualitt vorab gesetz bestimmten rcknahmepreises gewhrleistet soweit revisionserwiderung meint mglichkeit aussetzung anteilsrcknahme schutzmanahme zugunsten anleger handele kommt fr aufklrungspflicht bank hierauf regelungen invg af ber aussetzung rcknahme anteilen offenen immobilienfonds sollen kapitalanlagegesellschaft ermglichen fall unerwartet hohen zahl rckgabe angedienter fondsanteile whrend aussetzung liquiditt beschaffen fr bedienung rckgabewilligen anleger erforderlich vgl gringel zbb schultz schting emde dornseifer dreibus hlscher invg rn baur investmentgesetze kagg rn baur ziegler bankrecht bankpraxis rn vgl bt drucks bt drucks zugleich gefahr wirtschaftlich sinnvollen verwertung fondsvermgens krisensituation vorgebeugt aussetzung jedoch dargelegt liquidittsinteresse anleger entgegensteht hierber anlagenentscheidung aufzuklren bislang berufungsgericht getroffenen feststellungen beklagte klgerin entsprechend aufgeklrt unstreitigen sachverhalt aufklrung beraterin rahmen beratungsgesprchs mrz erfolgt soweit revisionserwiderung geltend macht klgerin anfang basisinformationen fr wertpapier vermgensanlagen nachfolgend basisinformationen erhalten denen mglichkeit vorbergehenden aussetzung anteilsrcknahme hingewiesen unterlage mittel aufklrung grundstzlich geeignet vgl senatsurteile november xi zr wm september xi zr wm rn olg dsseldorf wm olg frankfurt main wm vorliegend konnte beklagte aufklrungspflicht jedoch vornherein bergabe basisinformationen anleger erfllen offenen immobilienfonds konnte anteilsrcknahme invg af ausgesetzt vertragsbedingungen jeweiligen fonds befugnis vorsahen vgl kndgen schmies schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch aufl rn informationen darber kapitalanlagegesellschaft vertragsbedingungen befugnis eingerumt worden enthalten allgemeinen basisinformationen naturgem hierber htte beklagte anleger entweder verstndlicher weise mndlich rechtzeitige bergabe streitgegenstndlichen fonds bezogenen informationsmaterials schriftlich aufklren mssen etwaigen aufklrung anleger kundeninformationen wertpapiergeschft nachfolgend kundeninformationen anleger vorbringen beklagten november per post erhalten landgericht feststellungen getroffen nachdem anleger erhalt broschre bestritten ermangelung etwaiger feststellungen berufungsgerichts revisionsrechtlich davon auszugehen anleger broschre aufgeklrt worden iii berufungsurteil deshalb aufzuheben abs zpo sache endentscheidung reif neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo zunchst feststellungen treffen anleger kundeninformationen richtig sorgfltig vollstndig zeitnah zusammenhang erwerb fondsanteile mrz ber risiko aussetzung anteilsrcknahme aufgeklrt worden falls berufungsgericht aufklrungspflichtverletzung beklagten feststellen nachdem parteien gelegenheit ergnzendem sachvortrag zudem frage kausalitt fehlenden feststellungen nachzuholen dabei hinblick etwaige beweisangebote parteien sowie hinsichtlich beweislast fr kausalitt einschlgige rechtsprechung senats beachten vgl senatsurteil mai xi zr bghz rn ff wiechers joeres matthias ellenberger menges vorinstanzen lg chemnitz entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs vahrg abs va satz nr lit zvk kvs satzung abs betravg abs behandlung anrechten zusatzversorgungskasse kommunalen versorgungsverbandes sachsen zvk kvs versorgungsausgleich versorgungstrger mitgeteilte wert ehezeitanteils januar gutgebrachte startgutschrift enthlt abs zvk kvs satzung abs betravg enthaltenen unwirksamen bergangsregelung fr rentenferne jahrgnge ermittelt worden anschluss senatsbeschlsse november xii zb xii zb xii zb jeweils verffentlichung bestimmt berechnung hchstbetrages ausgleichsberechtigten ehegatten whrend ehezeit angleichungsdynamische rentenanrechte erworben versorgungsausgleich sowohl angleichungs regeldynamische rentenanrechte gutgebracht sollen fortfhrung senatsbeschlusses november xii zb famrz ff bgh beschluss januar xii zb olg dresden ag zittau xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzende richterin dr hahne richterinnen weber monecke dr zina richter dose dr klinkhammer beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts dresden august aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde mrz geborene antragsteller folgenden ehemann oktober geborene antragsgegnerin folgenden ehefrau august ehe geschlossen scheidungsantrag wurde ehefrau juli zugestellt mrz verkndete verbundurteil amtsgerichts familiengericht scheidungsausspruch rechtskrftig whrend ehezeit august juni abs bgb beide parteien angleichungsdynamische gesetzliche rentenanwartschaften erworben ehemann deutschen rentenversicherung knappschaft bahn see drv kbs weitere beteiligte hhe monatlich zusammengesetzt knappschaftlichen werten allg werten ehefrau deutschen rentenversicherung bund drv bund weitere beteiligte angleichungsdynamische anwartschaften hhe monatlich jeweils bezogen juni ehezeitende ehefrau begrndete zudem schsischen rzteversorgung weitere beteiligte angleichungsdynamische anwartschaften hhe jhrlich monatlich auskunft zusatzersorgungskasse kommunalen versorgungsverbandes sachsen zvk kvs weitere beteiligte leistungsstadium regeldynamische anwartschaften zusatzversorgung ffentlichen dienstes monatlich angegeben wurden jeweils bezogen juni amtsgericht familiengericht versorgungsausgleich dahin geregelt analoges quasi splitting lasten versorgung ehefrau zvk kvs versicherungskonto ehemanns drv kbs rentenanwartschaften hhe monatlich bezogen juni begrndet berechnung ging amtsgericht familiengericht davon ehefrau grundstzlich angleichungsdynamische anrechte hhe regeldynamische anrechte hhe auszugleichen wertausgleich abs bgb hchstbetrag begrenzt sei beschwerde zvk kvs oberlandesgericht entscheidung versorgungsausgleich dahin abgendert wege analogen quasi splittings lasten versorgung ehefrau zvkkvs rentenanwartschaften hhe lasten versorgung ehefrau rentenanwartschaften hhe jeweils monatlich bezogen ehezeitende versicherungskonto ehemanns drv kbs begrndet brigen schuldrechtlichen ausgleich vorbehalten dabei absoluten hchstbetrag abs bgb abs satz sgb vi heranziehung aktuellen rentenwerts west bestimmt hchstbetrag anzurechnende angleichungsdynamische anrecht ehemanns jedoch angleichungsfaktor fr versorgungsausgleich rentenversicherung abs nr va multipliziert fr auffassung oberlandesgerichts danach begrenzenden ffentlich rechtlichen wertausgleich oberlandesgericht anwartschaften ehefrau zvkkvs quotierungsmethode anteilig herangezogen zugelassenen rechtsbeschwerde wendet drv kbs oberlandesgericht angewandte methode bestimmung hchstbetrages ii zulssige rechtsmittel fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache oberlandesgericht ansatz zutreffend oberlandesgericht davon ausgegangen ehefrau sowohl werthheren angleichungsdynamischen anrechte drv bund hheren einzigen angleichungsdynamischen anrechte zvk kvs erworben halb abs nr va grundstzlich voraussetzungen fr durchfhrung versorgungsausgleichs einkommensangleichung vorliegen leistungsdynamische anwartschaft zvk kvs oberlandesgericht dabei dynamisierten wert ausgleichsbilanz eingestellt ehefrau demgem abs nr abs nr va abs bgb angleichungsdynamische anrechte hhe regeldynamische anrechte hhe auszugleichen ausgleich sei analoges quasi splitting lasten zvk kvs durchzufhren abs nr va abs vahrg fr ehemann analoges quasi splitting gesetzlichen rentenversicherung begrndenden anrechte drften zusammen ehezeit erworbenen gesetzlichen rentenanrechten hchstbetrag abs bgb abs satz sgb vi bersteigen nominalbetrag anrechte fr ehemann analogen quasi splittings begrndet knnten betrage sei bestimmen anzahl ehezeit fallenden kalendermonate sechs dividiere ergebenden hchstmglichen entgeltpunkte aktuellen rentenwert west ende ehezeit multipliziere hiervon seien ausgleichsberechtigten ehemann ehezeit drv kbs erworbene anwartschaft betrag abzug bringen wobei auskunft drv kbs ergebende monatsbetrag angleichungsfaktor fr versorgungsausgleich rentenversicherung abs nr va multiplizieren sei versorgungsausgleich sowohl angleichungs regeldynamische anrechte einzubeziehen seien fr beide anrechte mageblicher faktor bestimmt msse bleibe mageblichkeit fr regeldynamische rechte geltenden rechts besonderheiten berechnung einflieenden angleichungsdynamischen anrechte sei multiplikation hchstbetrag anzurechnenden angleichungsdynamischen anrechts angleichungsfaktor fr versorgungsausgleich rentenversicherung abs nr vag rechnung tragen hlt rechtlicher nachprfung stand angefochtene entscheidung bereits deshalb bestehen bleiben oberlandesgericht anrecht ehefrau zvk kvs unzutreffenden wert versorgungsausgleich bercksichtigt anwartschaft liegt auskunft weiteren beteiligten grnden bestandsschutzes januar gutgebrachte startgutschrift zugrunde fr oktober geborene ehefrau abs abs satz zvk kvs satzung abs betravg enthaltenen bergangsregelung fr rentenferne versicherte berechnet regelung jedoch unwirksam wirkung ab januar wurde satzung zvk kvs grundlegend gendert anstelle bisherigen endgehaltsbezogenen gesamtversorgungssystems anrechnung gesetzlicher renten genanntes punktemodell eingefhrt systemwechsel tarifvertragsparteien kommunalen ffentlichen dienstes altersvorsor ge tarifvertrag kommunal atv mrz vereinbart abgedruckt langenbrinck mhlstdt betriebsrente beschftigten ffentlichen dienstes aufl ff vgl allgemein systemwechsel betrieblichen zusatzversorgung ffentlichen dienstes langenbrinck mhlstdt aao rdn ff gem ff zvk kvs satzung bestimmen versorgungsanrechte anwartschaftsphase grundstzlich anhand versorgungspunkten ab januar jhrlich verhltnis zwlftels zusatzversorgungspflichtigen jahresentgelts referenzentgelt multipliziert altersfaktor festgestellt monatliche zusatzversorgung ergibt gem abs zvk kvs satzung wege multiplikation messbetrag fr satzungsnderung januar erworbenen anrechte enthlt zvkkvs satzung ff differenzierende bergangsregelungen versorgungsrenten deren bezug januar begonnen zvk kvs satzung besitzstandsrente grundstzlich unverndert weitergezahlt brigen fr versicherten rentennahen jahrgngen januar lebensjahr bereits vollendet rentenfernen jahrgngen denen vorliegend oktober geborene ehefrau gehrt unterschieden rentennahen jahrgnge erhalten ebenfalls besitzstandsschutz dezember grundlage alten rechts erlangten anrechte startgutschrift gutgebracht abs satz abs zvk kvs satzung dagegen fr rentenfernen jahrgnge dezember erworbenen anwartschaften gem abs abs satz zvk kvs satzung abs betravg ersten gesetzes nderung gesetzes verbesserung betrieblichen altersversorgung dezember errechnet versicherten wiederum startgutschrift neue versorgungssystem bertragen wobei anwartschaftsbetrag messbetrag geteilt dadurch bercksichtigung altersfaktors versorgungspunkte umgerechnet grundlage fr berechnung startgutschrift dezember fr pflichtversicherte rentenferner jahrgnge abs satz zvk kvs satzung abs betravg gesamtversorgungsfhige entgelt systemumstellung ergab durchschnittlichen monatlichen zusatzversorgungspflichtigen entgelt letzten drei kalenderjahre jahr versicherungsfall eingetreten langenbrinck mhlstdt aao rdn vgl berechnung startgutschrift langenbrinck mhlstdt aao rdn ff fr ermittlung startgutschrift abs nr betravg zunchst sog voll leistung berechnet versicherte erhalten htte jahre ffentlichen dienst beschftigt wre hchstversicherungssatz erreicht htte voll leistung dabei hnlich versorgungsrente bisherigen recht ermittelt anhand gesamtversorgungsfhigen entgelts gesamtversorgungsfhigen zeit gesamtversorgung versicherten berechnet anhand pauschalen verfahrens berechnete gesetzliche rente abgezogen langenbrinck mhlstdt aao rdn voll leistung erhlt versicherte je dauer pflichtversicherung zusatzversorgung prozentualen anteil pro pflichtversicherungsjahr iv zivilsenat bundesgerichtshofs erlass angefochtenen beschlusses allerdings entschieden abs abs satz zvk kvs satzung inhaltsgleiche tarifvertrag altersversorgung mrz atv beruhende bergangsregelung fr rentenferne versicherte satzung versorgungsanstalt bundes lnder abs abs satz vbl unwirksam bghz ff zusammengefasst borth famrz ff bgh urteil mai iv zr famrz fhre sachwidrigen deshalb art abs gg verstoenden ungleichbehandlung innerhalb gruppe rentenfernen versi cherten soweit abs satz vbl satzung abs nr satz betravg jahr aufgrund arbeitsverhltnisses bestehenden pflichtversicherung lediglich vollrente erworben produkt zahl pflichtversicherungsjahre faktor pro pflichtversicherungsjahr halte anforderungen art abs gg stand infolge inkompatibilitt beider faktoren vgl nher bghz zahlreiche versicherte erreichen wertes ausreichenden sachlichen grund vornherein ausschliee ungleichbehandlung liege darin arbeitnehmer lngeren ausbildungszeiten erwerb vollrente erforderlichen pflichtversicherungsjahre arbeitsleben erreichen knnten deshalb vornherein berproportionale abschlge hinnehmen mssten davon seien neben akademikern all diejenigen betroffen aufgrund besonderer anforderungen arbeitsplatzes ffentlichen dienst etwa abgeschlossenen berufsausbildung meisterbriefes handwerklichen beruf erst spter ffentlichen dienst eintreten hingegen abs satz abs satz vbls hhe sowohl bruttoversorgungssatzes nettoversorgungssatzes pflichtversicherungsjahren gesamt versorgungsfhigen zeit gerichtet bghz ff senat auffassung angeschlossen vgl senatsbeschlsse november xii zb xii zb verffentlichung bestimmt fr unwirksamkeit bergangsregelung abs abs satz rheinischen zusatzversorgungskasse vgl senatsbeschluss november xii zb jeweils verffentlichung bestimmt abs abs satz zvk kvs satzung enthaltene bergangsregelung fr rentenferne versicherte identisch regelung abs abs satz vbl dargestellten grnden wegen verstoes art abs gg unwirksam danach ermittelter wert startgutschrift darf deshalb versorgungsausgleich grundlage gerichtlichen regelung individuelle wertberechnung ersetzt senatsbeschluss november xii zb verffentlichung bestimmt abs abs satz zvk kvs satzung abs atv mageblichen grundentscheidung tarifpartner beruht vgl abs abs vbls bghz wegen beachtenden tarifautonomie neufassung bergangsregelung fr rentenferne versicherte vielmehr tarifvertragspartnern vorbehalten bleiben vgl hierzu regelungsmglichkeiten tarifpartner bghz ff wert startgutschrift etwa prozesskonomischen grnden anhand bislang satzung vorgesehenen verfassungswidrigen bergangsregelung fr rentenferne versicherte bestimmen vgl senatsbeschlsse november xii zb xii zb xii zb jeweils verffentlichung bestimmt gilt ausgleichsberechtigte ehegatte zeitnahen versorgungsausgleich einbeziehung bergangsregelung fr rentenferne jahrgnge fallenden anrechts zusatzversorgung ffentlichen dienstes dringend angewiesen bedarf entscheidung fr rentenbezug mrz geborenen ausgleichsberechtigten ehemanns bestehen anhaltspunkte oberlandesgericht zudem abs bgb abs satz sgb vi ermittelnden hchstbetrag unzutreffend bestimmt nmlich ausgleichsberechtigte ehegatte ehezeit ausschlielich angleichungsdynamische anrechte erworben hchstbetrag fr gunsten begrndenden anrechte entgegen auffassung oberlandesgerichts dadurch ermitteln verfgung stehenden entgeltpunkte aktuellen rentenwert ost vervielfltigt senatsbeschlsse november xii zb famrz dezember xii zb famrz versicherter gesetzlichen rentenversicherung grnden gleichbehandlung innerhalb versichertengemeinschaft versorgungsausgleich hhere rente erlangen diejenige zahlung hchstbetrgen ehezeit htte erwerben knnen hinsicht gem abs bgb abs satz sgb vi beachtende hchstbetrag limitierung etwa entsprechende begrenzung zwei entgeltpunkte pro jahr erreichen dadurch bewirkt zahl ehezeit fallenden kalendermonate sechs geteilt ergebnis entspricht zahl ehezeit maximal erreichbaren entgeltpunkte infolge versorgungsausgleichs bercksichtigende zuschlag entgeltpunkten darf zusammen ehezeit bereits vorhandenen entgeltpunkten wert bersteigen soweit ausschlielich angleichungsdynamische anrechte betroffen hchstbetrag geldbetrag grundlage aktuellen rentenwerts ost ermitteln folgt abs sgb vi wonach anwendung vorschriften ber versorgungsausgleich somit fr ermittlung hchstbetrages gem abs satz sgb vi ansehung angleichungsdynamischer anrechte gesetzlichen rentenversicherung entgeltpunkte ost stelle entgeltpunkte treten dadurch entsprechend zweck hchstbetragsregelung sichergestellt geldbetrag ausgleichsberechtigten ehegatten erlangten gleichungsdynamischen anrechte zusammen geldbetrag eigenen angleichungsdynamischen anrechte hher geldbetrag htte erlangen knnen whrend ehezeit beitrittsgebiet hchstbeitrgen gesetzlichen rentenversicherung versichert wre senatsbeschlsse november xii zb famrz dezember xii zb famrz grundlegende beurteilung ndert deshalb vorliegend ausgleichsberechtigten ehemann versorgungsausgleich angleichungs regeldynamische anrechte gutzubringen einbeziehung aktuellen rentenwertes west lge berechnung zweck hchstbetragsregelung zuwiderlaufende annahme zugrunde ehemann wre ehezeit erwerb regeldynamischen gesetzlichen rentenanwartschaft mglich obwohl tatschlich anrecht wert beitrittsgebiet htte erlangen knnen whrend ehezeit hchstbeitrgen gesetzlichen rentenversicherung versichert wre allerdings bercksichtigen bertragenden begrndenden regeldynamischen anrechte bewertung unterliegen dadurch erfolgen prfung hchstbetrag berschritten ausgleichsberechtigten ehegatten gutzubringenden regeldynamischen anrechte verhltnis aktuellen rentenwerts ost aktuellen rentenwert west angleichungs dynamische anrechte umgerechnet senatsbeschluss november xii zb famrz vgl olg thringen famrz methode kemnade famrz fr ausgleichsberechtigten ehemann magebliche absolute hchstbetrag whrend ehezeit erlangenden anwartschaften dabei monatlicher rentenbetrag rentenartfaktor knappschaftlichen rentenversicherung nr sgb vi bemessen vgl schmeiduch famrz seit januar knnen versorgungsausgleich knappschaftlichen rentenversicherung anrechte allgemeinen rentenversicherung erworben hauck noftz klattenhoff sgb vi rdn schmeiduch aao wrde gleichwohl absoluten hchstbetrag bercksichtigung rentenartfaktors berechnen knnte inhaber knappschaftlichen anrechts versorgungsausgleich hhere anrechte allgemeinen rentenversicherung erhalten ausgleichsberechtigter ehezeit anrechte allgemeinen rentenversicherung berhaupt verschiedenen gesetzlichen rentenanrechte erworben schmeiduch aao privilegierung inhabers knappschaftlicher rentenanrechte gerechtfertigt hingegen fr bestimmung individuellen hchstbetrages besonderen rentenartfaktor berechnete knappschaftliche anwartschaft ehemannes absoluten hchstbetrag abzug bringen fr ermittlung geschuldeten ausgleichsbetrages abs bgb beachtung ff sgb vi ermittelte vollrente wegen alters knappschaftlichen rentenversicherung ausgleichsbilanz einzustellen mnchkomm sander bgb aufl rdn olg brandenburg famrz schmeiduch aao entsprechend drv kbs auskunft ehezeitbezogene monatliche rentenanwartschaft ehemannes bercksichtigung besonderen rentenartfaktors ermittelt beim ehemann fr ffentlich rechtlichen wertausgleich magebliche absolute hchstbetrag betrgt danach monatlich monate ep arw ost zugunsten ehemannes ffentlich rechtlich auszugleichende individuelle hchstbetrag beluft bercksichtigung beanstandenden auskunft drv kbs monatlich ehezeitliche anrechte drv kbs ffentlich rechtliche versorgungsausgleich monatlichen betrag beschrnkt fr darber hinausgehenden ausgleichsanspruch bleibt ehemann schuldrechtlichen versorgungsausgleich verwiesen angefochtene entscheidung schlielich deshalb bestehen bleiben oberlandesgericht fr analoge quasi splitting abs nr va abs vahrg regeldynamische anrecht ehefrau zvk sachsen angleichungsdynamische anrecht jeweils anteilig begrndung herangezogen regeldynamische angleichungsdynamische anrecht mssten zwingend quotenmig bercksichtigt gefolgt fr unmittelbare anwendung quotierungsmethode vorliegenden fall raum angleichungsdynamischen regeldynamischen anrechte verrechnet knnen kraft gesetzes vgl abs nr va getrennt voneinander auszugleichen senatsbeschluss november xii zb famrz olg thringen famrz gtsche famrz wrde allerdings vollstndige ausgleich abs vahrg wege analogen quasi splittings auszugleichenden angleichungsdynamischen angleichungsdynamischen anrechte hchstbetragsregelung scheitern wrde deshalb schuld rechtlich auszugleichender restbetrag verbleiben gericht gleicher weise quotierungsfllen sinne ehegatten auszubendes ermessen dahin einzurumen weise versorgung grenze hchstbetrages anspruch nimmt gilt hnliches fr ermessen auswahl mehreren versorgungstrgern fr erweitertes splitting abs nr vahrg oberlandesgericht deshalb entgegen auffassung verpflichtet etwa interesse gleichbehandlung zvk sachsen beide anrechte ehefrau anteilig wert analoge quasi splitting einzubeziehen auswahl anspruch genommenen versorgungen vielmehr sachgerechten erwgungen beruhen vgl senatsbeschluss mrz xii zb famrz beschwerdegericht verkannt senat sache abschlieend entscheiden sache vielmehr oberlandesgericht zurckzuverweisen neuregelung bergangsbestimmung fr rentenferne jahrgnge zvk kvs satzung aktuelle auskunft ber ehezeitanteil anrechts ehefrau weiteren beteiligten einholt versorgungsausgleich grundlage beachtung fr ausgleichsberechtigten ehemann mageblichen hchstbetrages neu regelt fr heranziehung anrechte ehefrau zvk kvs rahmen analogen quasi splittings abs vahrg oberlandesgericht gegebenenfalls tatrichterliche ermessensentscheidung abwgung interessen ehegatten treffen fr weitere verfahren weist senat folgendes oberlandesgericht verfahren entsprechender anwendung zpo auszusetzen solange wegen unwirksamkeit bergangsregelung fr rentenferne versicherte abs satz zvk kvs satzung fr berechnung versorgungsaugleich einzubeziehenden anwartschaft ehefrau zusatzversorgung ffentlichen dienstes rechtliche grundlage fehlt vgl senatsbeschlsse november xii zb xii zb xii zb jeweils verffentlichung bestimmt steht verfahrensaussetzung zpo regelmig pflichtgemen ermessen gerichts ermessen jedoch pflicht reduziert voraussetzungen sachentscheidung verbindliche bewertung anrechts zusatzversorgung ffentlichen dienstes betreffenden verfahren geklrt knnen vgl senatsbeschlsse november xii zb xii zb xii zb jeweils verffentlichung bestimmt oberlandesgericht dabei grundstzlich verwehrt verfahren allein zwecke aussetzung neuregelung bergangsregelung zvk kvs satzung amtsgericht familiengericht zurckzuverweisen vgl senatsbeschluss november xii zb verffentlichung bestimmt ehezeitanteil anrechts ehefrau zusatzversorgung ffentlichen dienstes oberlandesgericht einklang auskunft weiteren beteiligten zutreffend wege zweistufigen berechnung ermittelt soweit anrecht zusatzversorgungskasse startgutschrift anwartschaftsbetrag dezember ermittelt deren ehezeitanteil abs nr bgb zeitratierlich verhltnis gesamtversorgungsfhigen zeit ehe ende gesamten gesamtversorgungsfhigen zeit ende ermitteln soweit anrecht hingegen ab anfang erworbenen versor gungspunkten beruht ehezeitanteil gesetzlichen rentenversicherung betrag bemessen ende ehezeit ehezeit entfallenden versorgungspunkten bercksichtigung messbetrages ergibt vgl senatsbeschluss april xii zb famrz erneuten entscheidung bercksichtigen leistungsstadium volldynamische anrecht zvk kvs gegebenenfalls abs nr bgb tabelle aktuellen barwert verordnung derzeit seit juni geltenden fassung verordnung nderung barwert verordnung juni bgbl volldynamisches anrecht umzurechnen vgl senatsbeschluss januar xii zb verffentlichung bestimmt hahne weber monecke frau richterin bundes gerichtshof dr zina krankheitshalber unterschrift verhindert hahne dose klinkhammer vorinstanzen ag zittau entscheidung olg dresden entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer november gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts halle april schuldspruch dahin abgendert angeklagten jeweils tateinheitlich begangenen versuchten vorstzlichen gefhrlichen eingriffs straenverkehr schuldig gehenden revisionen angeklagten verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten jeweils schweren raubes tateinheit vorstzlichem gefhrlichen eingriff straenverkehr unerlaubtem fhren halbautomatischen kurzwaffe angeklagten darber hinaus tateinheit versuchter ntigung sowie beide geklagten weiterhin diebstahls brandstiftung fr schuldig befunden deswegen angeklagten gesamtfreiheitsstrafe zehn jahren drei monaten angeklagte sieben jahren verurteilt ferner angeklagten bringung sicherungsverwahrung angeordnet urteil richten revisionen angeklagten denen allgemein verletzung sachlichen rechts rgen revisionen angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen erweisen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo verurteilung angeklagten wegen vollendeten vorstzlichen gefhrlichen eingriffs straenverkehr hlt rechtlicher nachprfung stand landgericht insoweit festgestellt begehung bankberfalls gegenstand verurteilung wegen schweren raubes flchteten angeklagten pkw zuvor entwendet gelenkt wurde fluchtfahrzeug angeklagten zeuge tatgeschehen zufllig beobachtet te nahm gelndewagen verfolgung grund strkeren motorisierung eigenen fahrzeugs schwierigkeiten dicht fluchtfahrzeug angeklagten setzen angeklagte bemerkte verfolgung fasste entschluss bankberfall verwendeten pistolen verfolgende fahrzeug schieen fahruntauglich weise fahrer weiteren verfolgung hindern unterrichtete angeklagte absicht hiermit einverstanden ausfhrung vorhabens schusswaffe reichte zwischenzeitlich berholen angesetzt beide fahrzeuge geschwindigkeit etwa km gleicher hhe befanden gab angeklagte schneller reihenfolge drei schsse etwa entfernte fahr zeug zeugen ab zwei schsse trafen wobei projektile hhe cm jeweils karosserie durchschlugen jedoch verletzen beiden einschsse fhrten fahrzeuger schtterung zeuge fahrzeug gerichtete waffe ge sehen einschsse akustisch wahrgenommen fhlte fahrsicherheit beeintrchtigt lie zwischenzeitlich gegenverkehr nherte jedoch fahrzeug angeklagten zurckfallen fahrzeug zeugen entstand einschlag projektile sachschaden hhe ca feststellungen tragen verurteilung wegen vollendeten delikts abs nr stgb aa tatbestand stgb dreistufig aufgebaut abs bezeichneten tathandlungen sicherheit straenverkehrs beeintrchtigt hierdurch konkrete gefahr fr genannten individualrechtsgter begrndet worden erforderlich danach tathandlung abstrakte gefahr fr sicherheit straenverkehrs bewirkt konkreten gefahr fr genannten schutzobjekte verdichtet bghst bgh nstz regelmig hierbei eingriff begrndung abstrakten gefahr zeitlich eintritt konkreten gefahr vorausgehen etwa eingriff kritischen verkehrssituation fhrt sodann schutzgter konkret gefhrdet sog beinahe unfall senatsrechtsprechung jedoch zwingend grundlegend bghst ff danach tatbestand abs stgb smtlichen handlungsalternativen erfllt tathandlung abgabe schusses unmittelbar konkreten gefahr schdigung beschdigung kraftfahrzeugs fhrt bb gilt indes uneingeschrnkt sachbeschdigung krperverletzung straenverkehr tatbestandsmig sinne stgb vielmehr gebietet schutzzweck stgb insoweit restriktive auslegung norm konkreten gefahr fr leib leben menschen fr fremde sachen bedeutendem wert verkehrsspezifische gefahren verstanden drfen bghst aao fall konkrete gefahr jedenfalls wirkungsweise fr verkehrsvorgnge typischen fortbewegungskrfte dynamik straenverkehrs zurckzufhren cc magabe grundstze verurteilung wegen vollendeten gefhrlichen eingriffs straenverkehr bestehen bleiben konkrete gefahr sinne beinahe unfalls vgl hierzu bgh njw landgericht recht angenommen weder fahrverhalten fahrsicherheit zeugen schsse irgendeiner weise beeintrchtigt worden beschdigung kraftfahrzeuges einschlagenden projektile rechtfertigt entgegen auffassung landgerichts annahme vollendeten tat abs nr stgb sachschaden steht relevanten zusammenhang eigendynamik fahrzeuge tatzeitpunkt ausschlielich pistolenschsse freigesetzte dynamik auftreffenden projektile zurckzufhren somit spezifische folge eingriffs sicherheit straenverkehrs daher bestimmung bedeutenden sachschadens bzw entsprechenden gefhrdung auer betracht bleiben vgl bghst aao getroffenen feststellungen angeklagten jedoch jeweils versuchten gefhrlichen eingriffs straenverkehr schuldig gemacht landgericht erforderlichen sicherheit bedingten ttungs krperverletzungsvorsatz angeklagten feststellen knnen liegt hand angeklagten jedenfalls rechneten billigend kauf nahmen schsse kritischen verkehrssituation konkreten gefhrdung leib leben zeugen gefhrten fahrzeugs kommen knnte senat ndert daher schuldsprche entsprechend ab stpo steht entgegen ausgeschlossen wesentlichen gestndigen angeklagten genderten schuldspruch wirksamer geschehen htten verteidigen knnen strafaussprche nderungen schuldsprche berhrt senat schliet landgericht insoweit verhngten strafen rechtsfehlerfrei strafrahmen abs stgb entnommen zutreffender beurteilung weiteren tateinheitlich verwirklichten delikts abs nr stgb versuchstat geringere einzelstrafen erkannt htte geringfgige erfolg rechtsmittel gibt anlass angeklagten teilweise auferlegung kosten auslagen freizustellen abs stpo tepperwien kuckein solin stojanovi athing ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet oktober bott justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bbodschg abs satz alt beginn verjhrung bodenschutzrechlichen ausgleichsanspruchs abs satz alt bbodschg setzt beendigung gesamten einzelfall erforderlichen beziehungsweise angeordneten manahmen voraus bgh urteil oktober iii zr olg bremen lg bremen iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vizeprsidenten schlick richter dr herrmann hucke seiters dr remmert fr recht erkannt revisionen klgers beklagten urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen mrz zurckgewiesen kosten revisionsrechtszugs klger beklagte tragen rechts wegen tatbestand klger macht eigentmer grundstcks beklagte ausgleichsansprche abs satz bbodschg geltend betroffene liegenschaft beklagte vermietet tankstelle betrieb jahr wurde vergaserkraftstoff verursachte kontamination bodens benzolbelastung grundwassers festgestellt nachdem klger nheren bestimmung belastung erforderlichen sanierungsmanahmen gutachten eingeholt kosten gegenstand frheren rechtsstreits parteien bgh urteil oktober xii zr bghz gab bremische senator fr bau umwelt verkehr klger bescheid mai grundwassersanierung vorzunehmen klger erhob hiergegen widerspruch ber bislang abschlieend entschieden jahren ende lie klger grundstck grundwassersanierungsarbeiten durchfhren hierfr fr kontrollmessungen angefallenen finanziellen aufwand verlangt beklagten ersetzt ferner fordert erstattung fr erlass behrdlichen sanierungsanordnung rechnung gestellten betrags fr anwaltliche vertretung verwaltungsverfahren entstandenen kosten beklagte bestreitet notwendigkeit einzelnen aufwendungen erhebt einrede verjhrung zuletzt verurteilung beklagten zahlung feststellung verpflichtung ausgleich weiteren kosten fr sanierung untersuchung betroffenen grundstcks gerichtete klage landgericht wegen teilbetrags abgewiesen klage brigen grunde fr gerechtfertigt erklrt feststellungsantrag stattgegeben berufungsgericht berufung klgers klageabweisung kosten fr sanierungsanordnung sowie inanspruchnahme anwaltlicher hilfe verwaltungsverfahren reduziert berufung beklagten klageabweisung wegen weiterer gefordert erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revisionen verfolgen beide parteien berufungsinstanz gestellten antrge entscheidungsgrnde revisionen zulssig bleiben sache jedoch erfolg auffassung berufungsgerichts nzm klger beklagte grunde anspruch ausgleich grundwassersanierung grundstck angefallenen kosten soweit abs bbodschg auszugleichen beklagten erhobene einrede verjhrung greife insoweit frist fr verjhrung ansprche klgers beginne falle vorliegend einschlgigen zweiten alternative abs satz bbodschg erst beendigung gesamten manahmen verpflichtete sanierung grundwassers bodens durchfhren mssen fr ergebnis spreche bereits wortlaut regelung beendigung manahmen plural rede sei formulierung lasse gerade entnehmen bereits durchfhrung teilmanahme sanierung bodens grundwassers erforderlich sei verjhrung entsprechenden teilkostenanspruchs beginne teleologische auslegung spreche fr verstndnis zweck ausgleichsanspruchs abs bbodschg sei insbesondere rckgriff frheren verursacher altlast ermglichen zweckerreichung solle enge verjhrungsregelungen behindert ergebe daraus gesetzgeber bereits einfhrung ausgleichsanspruchs eigenstndige regelung ber verjhrungsbeginn dauer getroffen gesetz dezember erfolgten ergnzung klargestellt worden sei kurze mietrechtliche verjhrungsfrist ausgleichsanspruch anzuwenden sei unbegrndet sei klage soweit klger ersatz verwaltungsverfahren angefallenen rechtsanwaltskosten senator fr bau umwelt verkehr berechneten gebhr verlange positionen fielen ausgleichsanspruch abs bbodschg rechtsanwaltsgebhren stellten manahme abwehr schadens schutzgut bundes bodenschutzgesetzes dar gleiches gelte fr gebhrenrechnung behrde etwaige ersatzpflicht beklagten bgb scheitere insofern durchgreifenden verjhrungseinrede hlt rechtlichen nachprfung stand revision beklagten beklagte abrede stellt frhere betreiberin tankstelle betroffenen grundstck klger gem abs satz bbodschg vollstndigen ausgleich fr sanierung bodens grundwassers notwendigen aufwendungen verpflichtet recht berufungsgericht anspruchs grundlage beruhenden forderungen gerichtete verjhrungseinrede beklagten fr durchgreifend erachtet gem abs satz bbodschg betrgt verjhrungsfrist fr ausgleichsanspruch abs satz bbodschg drei jahre kurze verjhrungsfrist abs bgb bundesgerichtshof parteien betreffenden urteil oktober xii zr bghz entschieden inzwischen abs satz halbsatz bbodschg ausdrcklich geregelt bodenschutzrechtlichen ausgleichsanspruch anwendbar fhrt behrde verpflichtete sanierungsmanahmen beginnt verjhrung ausgleichsanspruchs gem abs satz alt bbodschg beendigung manahmen berufungsgericht regelung zutreffend dahin ausgelegt entscheidend beendigung einzelnen unterschiedlichen sanierungsmanahmen vielmehr manahmen sinne abs satz alt bbodschg erst beendet bundesbodenschutzgesetz geforderte zustand hergestellt beziehungsweise verpflichteten abverlangten manahmen sanierung vorsorge gegenber schdlichen bodenvernderungen durchgefhrt umstritten sanierung mehreren schritten langjhrigen grundwasserreinigung fr verjhrungsbeginn bodenschutzrechtlichen ausgleichsanspruchs abs satz alt bbodschg beendigung einzelnen manahme abschluss manahmen ankommt auffassung versteyl versteyl sondermann bundes bodenschutzgesetz aufl rn bickel bundesbodenschutzgesetz aufl rn beginnt verjhrung fllen schrittweise abnahme einzelnen manahmen gem abs bgb fertigstellungsbescheinigung gem inzwischen forderungssicherungsgesetz oktober bgbl aufgehobenen vorschrift bgb beziehungsweise erteilung jahresrechnungen demgegenber rechtsprechung literatur berwiegend abschluss notwendigen sanierungsmanahmen abgestellt lg dsseldorf urteil februar juris rn lg bielefeld urteil mai juris rn frenz bundes bodenschutzgesetz rn hilf giesberts reinhardt beckok umweltrecht edition stand juli bbodschg rn landel vogg wterich bundes bodenschutzgesetz rn schoeneck sanden schoeneck bundes bodenschutzgesetz rn vierhaus nwvbl ff wagner vierhaus fluck fischer franen kreislaufwirtschaftsrecht abfallrecht bodenschutzrecht bbodschg rn stand oktober wobei nachfolgende kontroll berwachungsmanahmen mehr mageblich hilf landel vogg wterich schoeneck vierhaus wagner vierhaus jew aao senat hlt berufungsgericht letztgenannte auffassung fr berzeugender aa allerdings beklagten zuzugeben entgegen ansicht vorinstanz lg dsseldorf aao rn verwendung pluralform worts manahme abs satz alt bbodschg hinreichend deutlicher anhaltspunkt dafr entnehmen fr beginn verjhrung abschluss gesamten arbeiten notwendig vielmehr lsst eindeutige gesetzeswortlaut sowohl dahin auslegen verjhrung beendigung manahmen beginnt dahin frist beendigung jeweiligen manahmen laufen anfngt ausgangspunkt revision einzurumen ausgleichsanspruch abs bgb satz abs satz letzter halbsatz bbodschg entsprechend anwendbar gefestigter rechtsprechung bereits augenblick entsteht verjhren beginnt gesamtschuld begrndet bgh versumnisurteil juni vii zr bghz rn mwn bodenschutzrechtlichen ausgleichsanspruch bertragen wrde bedeuten verjhrung sptestens augenblick laufen begnne ausgleichsglubiger vertragspartner notwendigen manahmen ausfhrt leistung dafr geschuldeten entgelts verpflichtet mithin werkvertrgen regel abnahme abs bgb jedoch grundstze abs bgb insgesamt ausgleichsforderung abs bbodschg bertragbar vielmehr handelt hierbei eigenstndigen anspruch auenverhltnis gerade gesamtschuld zugrunde liegt besonderheiten bodenschutzrechtlichen sanierungsverpflichtung mehrerer strer rechnung trgt ausgleichsanspruch regeln gesamtschuldnerausgleichs gem bgb richtet dadurch gesttzt abs satz letzter halbsatz bbodschg bgb insgesamt entsprechend anwendbar bestimmt satz bestimmung enthlt lediglich regelung fr sondersituation ausfalls mehreren gesamtschuldnern lsst umkehrschluss allgemeinen grundstze gesamtschuldnerausgleichs boden schutzrechtliche ausgleichsforderung anzuwenden anspruch rechtsnatur eigenstndig abs satz bbodschg entgegen ansicht revision eng auszulegende ausnahmevorschrift gegenber fr gesamtschuldnerausgleich bestehenden regelungen angesehen ergebnis unbehelflich hinweis revision darauf begrndung bundesregierung entwurf bundesbodenschutzgesetzes ausgefhrt verjhrung anspruchs anlehnung abs brgerlichen gesetzbuchs geregelt btdrucks abs satz bbodschge abs satz bbodschg gilt fr deliktische schadensersatzansprche grundsatz schadenseinheit wonach anspruch einheitlich fr erst zukunft fllig werdenden betrge verjhren beginnt sobald erster teilbetrag leistungsklage geltend gemacht spteren schden rechnen vgl bgh urteil november vi zr njw allgemein grundsatz schadenseinheit bgh urteile februar ix zr wm rn februar ix zr wm jew mwn mrz vii zr bghz eintritt spterer unvorhersehbarer schden lediglich folge hieraus erwachsenen ersatzansprche gesondert verjhren vgl hierzu bgh urteil november vi zr njw mwn verjhrung zuvor fllig gewordenen ansprche erneut ab zeitpunkt entstehung spteren forderungen laufen beginnt gar bereits eingetretene verjhrung entfllt ansprche klgers wren teilweise verjhrt grundstze bodenschutzrechtlichen ausgleichsanspruch bertragbar wren fall insoweit kommt tragen ausgleichsanspruch ber eigenen rechtscharakter verfgt stellt schadensersatzforderung dar grundstze schadensersatzrechts weiteres abs bbodschg bertragbar verjhrungsbeginn hinsichtlich objektiven voraussetzungen abs satz bbodschg ausdrcklich abweichend fr verjhrung schadensersatzansprchen geltenden bestimmungen geregelt worden mageblich danach vorliegenden konstellation behrde ausgleichsberechtigte sanierung durchfhren lsst wann vermgen etwa werklohnforderungen belastet verjhrungsbeginn schadensersatzrecht vergleichbar wre vielmehr kommt beendigung manahmen unabhngig davon wann ausgleichsberechtigte glubigern zahlung schuldet hieraus ergibt bezugnahme abs bgb regierungsbegrndung entwurfs bundes bodenschutzgesetzes lediglich seinerzeit gegenber allgemeinen verjhrungsfrist bgb krzere frist kumulativ objektiven voraussetzungen fr verjhrungsbeginn hinzutretenden subjektiven bedingungen sowie unabhngige absolute verjhrungsfrist jahren bezog weiterhin lsst entgegen ansicht beklagten grundsatz beginn verjhrung hand berechtigten liegen vgl bgh versumnisurteil juni vii zr bghz rn urteil januar xi zr bghz rn durchgreifendes argument fr bevorzugte auslegung abs satz alt bbodschg ableiten ausgleichsberechtigte sanierung ausfhren lsst innerhalb zeitlichen spielraums behrde zubilligt steuern wann manahmen durchgefhrt abgeschlossen mglichkeit besteht jedoch hinsichtlich abschlusses gesamten manahmen vielmehr ausgleichsberechtigte ende einzelnen sanierungsabschnitte beeinflussen etwa abnahme verzgert wre beendigung jeweiligen teilmanahmen abs satz alt bbodschg entscheidend lge somit ebenfalls hand ausgleichsberechtigten wann verjhrung ausgleichsforderungen beginnt mag einfacher gesamtabschluss arbeiten steuern beendigung teilmanahmen insofern besteht allenfalls gradueller unterschied fr auslegung abs satz alt bbodschg ausschlaggebend hinweis beklagten gesetzessystematik berzeugt unrecht meint rcksicht abs bbodschg enthaltene legaldefinition sanierung htte fr gesetzgeber nahe gelegen abs satz alt bbodschg beendigung sanierung abzustellen abschluss arbeiten fr beginn verjhrung htte mageblich sollen verkennt abs satz bbodschg kosten fr bodensanierung erfasst regelungen abs bbodschg ber kostenausgleich mehreren verpflichteten knpft abs bbodschg bestimmt kosten durchfhrung manahmen bundes bodenschutzgesetz verpflichteten tragen abs satz bbodschg nimmt abs bbodschg bezug vorschrift wiederum bestimmt zustndige behrde anordnungen erfllung bbodschg ergebenden verpflichtungen treffen bbodschg regelt bestimmten voraussetzungen eintretende pflicht grundstckseigentmern besitzern vorsorgemanahmen gegenber vernderungen bodenbeschaffenheit manahmen fallen begriff sanierung sinne abs bbodschg hiervon erfasst manahmen beseitigung verminderung eindmmung bereits eingetretenen nachteiligen bodenvernderung dienen vgl frenz bbodschg rn landel vogg wterich bbodschg rn sondermann hejma versteyl sondermann bbodschg aufl rn hiernach regelt bbodschg kosten fr sanierungs fr davon unterscheidenden vorsorgemanahmen demnach wre gesetz unvollstndig abs satz alt bbodschg beendigung sanierung statt beendigung manahmen abgestellt worden wre durchschlagend vorinstanzen vorgebrachte argument beklagten einheitlichen verjhrung ausgleichsansprche knne langandauernden sanierungen summierung hoher forderungen vergangenheit kommen deren berechtigung zunehmend schwerer nachzuvollziehen sei hand weisen herrschenden meinung fr richtig gehaltene auslegung abs satz alt bbodschg folge jedoch bercksichtigung besonderheiten bodenschutzrechts zweck bundes bodenschutzgesetzes siehe hierzu sogleich bb hinzunehmen ungeachtet abs satz alt bbodschg ohnehin angelegt ber langen zeitraum ansammlung betrchtlicher ausgleichsforderungen kommen verjhrungsbeginn hngt beendigung manahmen ab kumulativ kenntnis glubigers person ersatzpflichtigen gerade sanierung altlasten deren verursachung oftmals lange zeit zurckliegt ermittlung ersatzpflichtigen betrchtlich dauern ebenfalls summierung hoher regressansprche abs satz bbodschg fhren berufungsgericht berdies recht ausgefhrt beklagten aufgezeigten schwierigkeiten rechtswirklichkeit unangemessen hufig auftreten ausgleichsberechtigten schon eigenen interesse bermig lang aufwendungen vorlage bleiben ersetzt verlangen knnen schlielich berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen falle treuwidrigen verzgerung geltendmachung ersatzansprche bgb rechtsmissbrauch eingewandt bb demgegenber trgt auslegung abs satz alt bbodschg fr verjhrungsbeginn beendigung gesamten einzelfall erforderlichen beziehungsweise angeordneten manahmen entscheidend besonderheiten bodenschutzrechtlichen sanierung beziehungsweise vorsorge somit gesetzeszweck rechnung steht bodensanierung rede erfordert technischer hinsicht komplexes bndel verschiedenster manahmen liegen behrde anhaltspunkte dafr schdliche bodenvernderung altlast vorliegt ermittlung sachverhalts geeigneten manahmen ergreifen abs satz bbodschg besteht aufgrund konkreter anhaltspunkte hinreichende verdacht schdlichen bodenvernderung altlast zustndige behrde anordnen abs bbodschg genannten verantwortlichen notwendigen untersuchungen gefhrdungsabschtzung durchfhren abs satz bbodschg altlasten sinne abs bbodschg sollen sanierung verpflichteten notwendigen sanierungsuntersuchungen sowie vorlage sanierungsplans verlangt abs satz bbodschg gilt fr durchfhrung eigenkontrollmanahmen abs bbodschg sodann sanierung notwendigen arbeiten vorzunehmen wobei behrde gem abs abs bbodschg hierzu erforderlichen einzelanordnungen treffen siehe ganzen bverwge siehe bgh urteil oktober xii zr bghz rn einzelmanahmen regelmig vielschichtig hochkomplex vgl vielzahl bbodschg erlass rechtsverordnungen beteiligenden kreise insbesondere fllen sogenannter gestreckter sanierungen vorliegenden sachverhalt rede stehenden altlasten boden grundwasserverunreinigungen tagesordnung vierhaus nwvbl vielzahl unterschiedlichen manahmen durchzufhren gleichwohl handelt bodenschutzrechtlich einheitlich beurteilenden gesamtvorgang ziel dient bodenvernderung verursach ten gefahren nachteile belstigungen beseitigen vgl abs satz bbodschg manahmen laufen teilweise parallel umfassen aufeinander aufbauende gewerke sonstige leistungen vgl vierhaus aao ergibt bodenschutzrechtliche einheitlichkeit manahmen daraus regelmig sanierungsplne erstellen bbodschg vgl vierhaus aao deren zweck sicherzustellen verschiedenen teil manahmen vollstndig aufeinander abgestimmt sanierung zielgerichtet beabsichtigten erfolg guss durchgefhrt bewirkung erfolgs einheitlichen ausfhrung gesamtvorgangs ffentlich rechtlichen auenverhltnis ausgleichsschuldner ebenso ausgleichsberechtigte verpflichtet mindermeinung befrworteten anknpfung verjhrungsbeginns fr ausgleichsanspruch abschluss einzelnen teilmanahmen wrde gesamtvorgang innenverhltnis verpflichteten entgegen ansatz systemwidrig verschiedene teilabschnitte aufgespaltet dabei zudem abgrenzungsschwierigkeiten einzelnen teilmanahmen kommen insbesondere soweit abs bgb abgenommen knnen werkvertrag zugrunde liegt vierhaus aao etwa denkbar ausgleichsberechtigte gegenstnde erwirbt anmietet beauftragter werkunternehmer verwendet verarbeitet hierbei ungewiss kauf anmietung ausgleichsberechtigten eigene teilmanahme darstellt anschlieenden werkleistung zuzurechnen schlielich widerspricht mindermeinung erfordernissen prozesskonomie oftmals ber viele jahre erstreckenden boden grundwassersanierung wre ausgleichsberechtigte vermeidung verjhrung ansprche gezwungen mehrere prozesse fhren vierhaus aao einheitlichen verjhrungsbeginn entbehrlich ii revision klgers unbegrndet revision klgers recht berufungsgericht ausgefhrt kosten fr inan spruchnahme anwaltlicher untersttzung verwaltungsverfahren seien ausgleichsanspruch gem abs bbodschg erfasst ergnzend teleologisch ausgerichteten begrndung vorinstanz kosten seien aufwendung beseitigung gefahr fr schutzgut bundes bodenschutzgesetzes angefallen folgender gesetzessystematischer gesichtspunkt anzumerken ausgleichsanspruch abs satz bbodschg bezieht kosten fr ausgleichsberechtigte verpflichteter gem abs bbodschg herangezogen bestimmung kosten abs abs satz nr abs abs bbodschg angeordneten manahmen durchfhrung verpflichteten tragen ttigkeit anwlten verwaltungsverfahren klger brigen gerade abwehr auferlegten manahmen eingeschaltet jedoch teil verfahren angeordneten sanierungsmanahmen hinsichtlich anwaltskosten kommen daher zugunsten ausgleichsberechtigten allenfalls ansprche allgemeiner brgerlich rechtlicher grundlage frage etwa bgb insoweit greift vorliegenden fall jedoch berufungsgericht rechtsfehlerfrei klger unbeanstandet ausgefhrt verjhrungseinrede beklagten vorstehenden erwgungen gelten grundstzlich fr gebh renrechnung bausenators fr sanierungsanordnung mai allerdings mag insoweit betracht gezogen behrdliche anordnung bodenschutzrechtlichen sanierungsmanahmen wegen unmittelbaren zusammenhangs rechtssinn bestandteil manahmen anzusehen jedoch beruhen klger entrichteten gebhren abs bbodschg fallen ausgleichforderung gem abs satz bbodschg erfasst worden sollten wre anspruch verjhrt sanierungsanordnung bestandteil manahmen gem abs bbodschg werten handelt behrde ausgefhrte teil manahme verjhrung ausgleichsanspruchs wegen hierfr angefallenen kosten beginnt gem abs satz alt bbodschg deren zwangsweiser beitreibung freiwilligen zahlung vgl bickel bundes bodenschutzgesetz aufl rn frenz bbodschg rn landel vogg wterich bundes bodenschutzgesetz rn schoeneck sanden schoeneck bundes bodenschutzgesetz rn versteyl versteyl sondermann bundes bodenschutzgesetz aufl rn wagner vierhaus fluck fischer franen kreislaufwirtschaftsrecht abfallrecht bodenschutzrecht bbodschg rn stand oktober jahr fall erhobene klage lauf drei jhrigen verjhrungsfrist abs satz bbodschg mehr rechtzeitig gehemmt schlick herrmann seiters hucke remmert vorinstanzen lg bremen entscheidung olg bremen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzerffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter vill cierniak richterin lohmann richter dr detlev fischer juli beschlossen rechtsbeschwerde geltende rechtsmittel beschluss zivilkammer landgerichts berlin mrz kosten beschwerdefhrerin unzulssig verworfen grnde statthafte abs inso abs satz nr zpo rechtsbeschwerde unzulssig fristgerecht bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden abs satz abs satz zpo dr gero fischer vill lohmann cierniak dr detlev fischer vorinstanzen ag berlin charlottenburg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet mrz kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz beginn anfechtungsfrist abs satz bgb ehemann geburt kindes wei frau empfngniszeit prostitution nachging dabei kondomen verhtete bgh urteil mrz xii zr olg kln ag siegburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke fuchs dose fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln senat fr familiensachen oktober kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger mutter juni geborenen beklagten seit september miteinander verheiratet eheschlieung ging mutter beklagten prostitution verhtete dabei allerdings regelmig gebrauch kondomen klger behauptet darber hinaus durchgngig orale kontrazeptiva eingenommen sptestens whrend schwangerschaft kindesmutter erfuhr klger teilweise prostituierte gearbeitet februar wurde ehe klgers mutter beklagten rechtskrftig geschieden beklagte lebte zunchst haushalt kl gers zog mutter mai alleinige sorgerecht bertragen wurde nachdem klger april wissen zustimmung mutter proben mundschleimhaut beklagten entnommen privates dna abstammungsgutachten auftrag gegeben demzufolge vaterschaft praktisch ausgeschlossen erhob mai vorliegende vaterschaftsanfechtungsklage amtsgericht gab klage einholung gerichtlichen abstammungsgutachtens vaterschaft klgers ebenfalls ausschloss statt berufung beklagten wies berufungsgericht klage abnderung erstinstanzlichen urteils begrndung ab anfechtungsfrist abs bgb sei gewahrt dagegen richtet zugelassene revision klgers entscheidungsgrnde revision erfolg klger gilt gem art abs egbgb nr bgb vater beklagten zeitpunkt geburt deren mutter verheiratet berufungsgericht klage abgewiesen erst ablauf zweijhrigen anfechtungsfrist abs bgb erhoben worden sei abs satz abs satz bereits geburt beklagten juni begonnen klger schon zuvor umstnden erfahren vaterschaft gesprochen htten nmlich tatsache kindesmutter prostitution nachgegangen sei grundstzlich gehre mehrverkehr kindesmutter whrend gesetzlichen empfngniszeit umstnden deren kenntnis anfechtungsfrist lauf setze klger daraus persnlich berzeugung gewonnen beklagte abstamme sei unerheblich ergebe daraus mutter beklagten klger versichert beim verkehr mnnern stets kondome benutzt verhtung benutzung kondomen sei zuverlssig klger objektiver verstndiger wrdigung vaterschaft mannes trotz gewerbsmigen mehrverkehrs kindesmutter fr ganz fern liegend praktisch ausgeschlossen halten drfen weitere behauptung klgers kindesmutter zudem orale kontrazeptiva eingenommen komme letzteres fall sei htten jedenfalls schwangerschaft belege versagt knnten daher vaterschaft mannes ersichtlich ebenso wenig ausschlieen klgers hlt angriffen revision stand erfolg macht revision geltend berufungsgericht schon festgestellt klger gewusst frhere ehefrau innerhalb gesetzlichen empfngniszeit prostitution nachgegangen sei kenntnis klger zudem seite berufungserwiderung bestritten ausweislich ersten absatzes grnde angefochtenen urteils unstreitig mutter beklagten zeit eheschlieung sowie zuvor danach prostitution nachging entscheidungsgrnden weist berufungsgericht zudem darauf klger letzten mndlichen verhandlung zugestanden wusste prostitution frau schon davon gesprochen bevor kind geboren wurde feststellung berufungsurteil klger sei schon geburt beklagten bekannt frhere ehefrau prostituierte ttig ttigkeit kondome benutzte enthlt deshalb feststellung klger zeitraum kindesmutter prostitution nachging zumindest insoweit bekannt allein magebliche gesetzliche empfngniszeit bgb betraf nmlich dreihundertsten einhunderteinundachtzigsten tag geburt beklagten juni mithin zeit august dezember schaltjahr vgl mnchkomm bgb seidel aufl rdn eheschlieung klgers mutter beklagten september fiel zeitraum angesichts behauptung beklagten mndlichen verhandlung september amtsgericht mutter sei zeit eheschlieung danach ausdrcklichen wissen prostitution nachgegangen umstandes klger behauptung ersten rechtszug widersprochen gestndnis klgers letzten tatsachenverhandlung prostitution frheren ehefrau gewusst daher entgegen auffassung revision einschrnkend dahin verstanden kenntnis ausbung prostitution innerhalb gesetzlichen empfngniszeit erstreckt gilt mehr klger berufungserwiderung geltend gemacht eingerumtem auerehelichem geschlechtsverkehr anfechtungsfrist gang gesetzt kindesmutter glaubhaft verwendung verhtungsmitteln behaupte vortrag klgers verstndlich zugleich behauptet mutter beklagten verwendung verhtungsmitteln whrend gesetzlichen empfngniszeit erst nachtrglich vorliegenden verfahren bereits geburt beklagten behauptet verwendung kondomen vortrag parteien zusammenhang auerehelichem geschlechtsverkehr rede verwendung innerhalb gesetzlichen empfngniszeit impliziert daher vorliegenden fall zugleich ausbung prostitution zeitraum auffassung berufungsgerichts verwendung kondomen kindesmutter stehe kenntnis klgers umstnden zweifel vaterschaft begrnden geeignet seien entgegen hlt angriffen revision revisionsrechtlichen prfung stand umstnden deren kenntnis anfechtungsfrist frhestens geburt kindes art abs egbgb abs satz bgb lauf setzt gehrt regelmig bereits einmaliger auerehelicher geschlechtsverkehr kindesmutter whrend gesetzlichen emp fngniszeit ehemann innerhalb zeit kindesmutter ebenfalls beigewohnt umstnden ausgeschlossen erscheint kind beiwohnung stammt bgh urteil mai iv zr famrz insbesondere setzt beginn anfechtungsfrist voraus aufgrund anfechtenden bekannten umstnde vaterschaft dritten wahrscheinlicher anfechtenden vgl olg frankfurt famrz steht bloe versicherung mutter kind stamme ehemann ab lauf anfechtungsfrist entgegen ehemann versicherung geglaubt vgl mnchkomm wellenhofer klein bgb aufl rdn allerdings gilt regel bereits kenntnis auerehelichen geschlechtsverkehr mutter whrend empfngniszeit anfechtungsfrist lauf setzt uneingeschrnkt vielmehr kommt darauf tatsache auerehelichen verkehrs ganz fern liegende mglichkeit abstammung kindes dritten ergibt ganz fern liegend mglichkeit abstammung auereheliche verkehr begleitumstnden stattgefunden denen empfngnis hohem mae unwahrscheinlich bgh urteil mai aao ausnahme bereits anzunehmen auereheliche verkehr verwendung verhtungsmitteln stattgefunden frage einzelfalls tatrichter entscheiden vgl frage empfngnis geschlechtsverkehr whrend monatsblutung frau auergewhnlichen umstnden mglich bgh urteil mai aao soweit entscheidung aao ausgefhrt tatrichter knne dabei erforderlichenfalls sachverstndiger hilfe bedienen hinweis entnehmen fr frage beginns anfechtungsfrist sei wahrscheinlichkeit empfngnis erforderlichenfalls wissenschaftlicher sicht beurteilen nunmehr fr familienrecht zustndige senat daran schon frher festgehalten frage anfechtenden bekannt gewordenen ge samtumstnde mglichkeit vaterschaft mannes ganz fern liegend erscheinen lassen objektive beurteilung sicht verstndigen betrachters abzustellen dabei beurteilungsmastab medizinisch naturwissenschaftlichen spezialkenntnissen auszurichten laien erwartet knnen vielmehr insoweit erkenntnisstand auszugehen verstndigen laien regel erwartet vgl senatsurteile februar xii zr famrz oktober ivb zr famrz beurteilung sicht verstndigen laien bedarf gericht regelmig hilfe sachverstndigen auffassung berufungsgerichts klger bekannt ge wordene gewerbsmige geschtzte mehrverkehr kindesmutter wechselnden partnern sei sicht verstndigen medizinisch naturwissenschaftlich vorgebildeten laien geeignet zweifel vaterschaft klgers wecken rechtlicher sicht beanstanden oberlandesgericht dsseldorf famrz entschieden kenntnis ehemannes ehebruch frau wh rend empfngniszeit setze anfechtungsfrist gang mann davon ausgehen knnen frau zeit auerehelichen geschlechtsverkehrs stndig pille eingenommen begrndung ausgefhrt deren einnahme sei relativ sicherste empfngnisverhtende mittel ehemann deshalb rechnen mssen einmalige ehebrecherische verkehr gleichwohl empfngnis gefhrt kritisch soergel gaul bgb aufl ergnzungsband rdn ebenso oberlandesgericht hamm famrz entschieden verwendung kondomen whrend ehebruchs lasse nichtvaterschaft ehemannes eher fern liegend erscheinen zuzustimmen bedarf entscheidung sachverhalte vergleichbar recht stellt berufungsgericht beurteilung zunchst darauf ab sei allgemein bekannt zuverlssigkeit verhtung kondomen deutlich geringer verhtungsmittel etwa pille besagt etwa medizinischen literatur immer zitierte pearl index fr kondome etwa fr orale kontrazeptiva frauen jahr lang allein verhtung kondomen verlassen statistisch zwei zwlf schwanger einnahme pille hingegen kenntnis grenordnung versagensquoten allgemein vorausgesetzt knnen ungefhre vorstellung risiko allgemeinwissen gezhlt soweit berufungsgericht darauf hinweist hufigkeit geschlechtsverkehrs berufsmig ausgebter prostitution risiko proportional ansteigen lsst dabei unausgesprochen davon ausgeht msse verstndigen laien weiteres einleuchten beanstanden steht hinweis revision vortrag klgers entgegen nennenswerte einnahmen ehefrau festgestellt umfang prostitutionsttigkeit bekannt sei jedenfalls substantiiert bestritten ehefrau gesetzlichen empfngniszeit regelmig gelegentlich prostitution nachging soweit revision geltend macht versagen kondomen sei zumeist unsachgeme handhabung gut nie materialfehler zurckzufhren prostituierten hufigem gewerbsmigen verkehr berufungsgericht unterstelle sei lebenserfahrung davon auszugehen richtige umgang kondomen vertraut sei verhilft erfolg danach stnde sicherheit umgangs verhtungsmittel umgekehrten verhltnis hufigkeit verkehrs beide fr risiko schwangerschaft mageblichen faktoren mehr minder kompensieren wrden deshalb letztlich umfang prostitutionsttigkeit lebenserfahrung klgers entscheidend ankommen zutreffend weist berufungsgericht ferner darauf klger eigenen vortrag wusste ehefrau trotz zustzlicher einnahme oraler kontrazeptiva schwanger geworden gegenber verwendung kondomen bekanntermaen deutlich sicherere verhtungsmittel versagt durfte davon ausgehen allein zustzliche verwendung kondomen beim auerehelichen geschlechtsverkehr biete gewhr daraus resultierende empfngnis mglichkeit vaterschaft dritten ganz fern lie gend sei versagen oraler kontrazeptiva bekanntermaen zumeist fehlerhafte anwendung insbesondere vergessen regelmiger einnahme zurckzufhren klger anlass zusicherung mutter beklagten beim auerehelichen verkehr regelmig zuverlssig kondome verwendet blind vertrauen hahne sprick fuchs weber monecke dose vorinstanzen ag siegburg entscheidung olg kln entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer juli gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts bonn dezember ausspruch ber einziehung aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehenden revisionen verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubes zwei fllen schweren raubes drei tateinheitlichen fllen davon fall versucht versuchten wohnungseinbruchsdiebstahls versuchten diebstahls einheitsjugendstrafe drei jahren drei monaten angeklagten wegen schweren raubes versuchten wohnungseinbruchs diebstahls versuchten diebstahls einheitsjugendstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt auerdem goldkette eingezogen sowie einziehung wertersatz angeklagten hhe ange klagten hhe davon hhe gesamt schuldner angeordnet revisionen angeklagten beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen offensichtlich unbegrndet schuldspruch hlt strafausspruch hinsichtlich beider angeklagter ergebnis rechtlicher nachprfung stand strafkammer hinsichtlich falles urteilsgrnde zwei tatmehrheitlichen raubtaten angeklagten ausgegangen rechtlich unbe denklich senat schliet jedoch mglicherweise unzutreffende konkurrenzrechtliche bewertung landgerichts hhe angeklagten festgesetzten einheitsjugendstrafe ausgewirkt hingegen halten einziehungsentscheidungen mehrfacher hinsicht rechtlicher nachprfung stand recht landgericht fall urteilsgrnde einziehung wertes tatertrgen hhe erbeuteten angeklagten gesondert verfolgten mitttern mehr handenen bargelds angeordnet satz stgb versumt insoweit gesamtschuldnerische haftung auszusprechen fall urteilsgrnde strafkammer rechtsfehler angenommen smtliche tatbeteiligte darunter angeklagten tatschliche mitverfgungsgewalt ber gesamte beute sinne abs stgb erlangt grundsatz beanstanden deshalb einziehung wert goldschmucks entsprechenden geldbetrags insoweit strafkammer rechtlich unbedenklich wert gesamten erbeuteten schmucks ausgegangen bemessung einzuziehenden werts veruerten goldschmucks wert beim angeklagten sichergestellten gold kette abzug gebracht deren einziehung zustzlich angeordnet hinsichtlich knigskette angeklagte tat getragen bleibt brigen offen insoweit voraussetzungen einziehung wertersatz gem satz stgb gegeben urteilsgrnden lsst entnehmen kette besitz angeklagten befindet zwischenzeitlich veruert wurde zumindest mehr auffindbar zweiten fall wre insoweit einziehung wertersatz zulssig satz stgb whrend ansonsten einziehung goldkette gleichzeitiger reduzierung betrags fr einziehung wertes tatertrgen wert knigskette anzuordnen wre abs stgb rechtsfehlerhaft ber wert goldschmucks hinausgehende zustzliche anordnung einziehung werts erlses beide angeklagte veruerung beuteanteils erzielt anschlieend verbraucht htte erls bzw veruerungssurrogat gem abs nr stgb eingezogen knnen beim angeklagten vorhanden wre fall htte neben surrogateinziehung einziehung wertes tatertrgen hhe differenz gesamtwert ursprnglich erlangten goldschmucks surrogatwert erkannt drfen vgl satz stgb einziehung werts veruerungssurrogats mehr vorhanden daher eingezogen sieht gesetz stgb bezieht satz vorschrift ergibt einziehung werts surrogaten allein einziehung werts zunchst tat erlangten erst recht zustzlich einziehung vollen werts zunchst erlangten einziehung werts mehr vorhandenen surrogats angeordnet kumulation sowohl wertes zunchst erlangten surrogatwerts wrde mehr abgeschpft vermgen tters zugeflossen liee sinn zweck strafrechtlichen vermgensabschpfung nebenstrafe darstellt vereinbaren rechtsfehler fhren aufhebung ausspruchs ber einziehung eigene sachentscheidung bleibt senat verwehrt urteilsgrnden weder wert beim angeklagten sichergestell ten goldkette weitere verbleib knigskette entnehmen lsst insoweit neue tatgericht ergnzende feststellungen aufrecht erhaltenen bisherigen widersprechen drfen treffen schfer krehl ribgh zeng wegen erkrankung gehindert unterschreiben schfer eschelbach bartel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts flensburg august unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rge strafzumessung sei rechtsfehlerhaft verweist senat ergnzend bghr stgb abs auslnder tolksdorf winkler lienen pfister hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss november strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergnzend bemerkt senat revision beanstandet stpo erhobenen verfahrensrge recht verlesung rztlichen untersuchungsberichts dezember ersichtlich behrdengutachten sinne abs stpo handelt vgl hierzu bgh nstz untersuchungsbericht stpo rztliches attest nachweis vorwurfs vergewaltigung verlesen durfte vgl bghst urteil beruht jedoch aufgezeigten verfahrensversto revision einrumt landgericht urteilsgrnden hinsichtlich tatspuren untersuchungsbericht ausschlielich ebenfalls stpo verlesene frauenrztliche gutachten abstellt ua gutachten handelt indes stpo verlesbare erklrung ffentlichen behrde senat umstnden entnimmt gutachten briefkopf universittsklinikums essen trgt leiter zentrums fr frauenheilkunde universittsklinikums mitunterzeichnet worden darauf gutachten zugrundeliegenden feststellungen zustndigen reprsentanten behrde mitarbeiter getroffen worden kommt entgegen auffassung revision beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tepperwien maatz solin stojanovi athing ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch lehmann richterin dr brockmller juli beschlossen senat bedenken zulssigkeit revision gibt klgerin gelegenheit hierzu binnen drei wochen stellung nehmen grnde parteien streiten weitere hausratversicherungsleistu ngen wohnungseinbruch berufungsgericht hlt beklagten hausratversicherer fr berechtigt versicherungsleistung abs vvg krzen klgerin grob fahrlssig versicherungsbedi ngungen vereinbarte obliegenheit verstoen eintritt versicherungsfalls unverzglich polizei verzeichnis abhanden gekommenen sachen einzureichen nr buchst ff vhb leistungskrzung stehe entgegen beklagte kl gerin ber rechtsfolgen obliegenheitsverletzung belehrt genannte obliegenheit sei darauf gerichtet ermittlungsbehrden frhzeitig zielgerichtete sachfahndung ermglichen nachtrglichen aufbauschen schadens versicherungsnehmer vorzubeugen erweise mithin aspekten schadenminderungsobliegenheit vvg fr belehrungserfordernis abs vvg gelte bedrfe deshalb errterung generelle hinweispflicht natur spontan erfllenden obliegenheit vereinbaren lasse vorberatung sache senat zweifel agegen gerichtete revisionsbegrndung klgerin anforderungen abs satz nr buchst zpo gengt ordnungsgemen begrndung revision gehrt ngabe revisionsgrnde bezeichnung verletzten recht snorm revisionsbegrndung tragenden grnden angefochtenen urteils auseinandersetzen vgl bgh beschluss november iii zr versr ii urteil juli ix zr versr bag urteil oktober azr bage rechtsfehler angefochtenen urteils aufzeigen gegenstand richtung revisionsangriffs erkennbar erfordert revisionsbegrndung gergten punkten angefochtenen urteil auseinandersetzt bag aao konkret grnde darlegt denen rechtsfehlerhaft gengt revisionsbegrndung klgerin voraussich tlich darin erhobene sachrge verhlt ausschlielich berufungsgericht unerheblich offen gelasse nen frage belehrungsobliegenheit versicherers abs vvg fr spontan erfllende obliegenheiten versicherungsnehmers en tfllt demgegenber fehlt auseinandersetzung berufungsgericht tragend angesehenen erwgung obliegenheit stehlgutlistenvorlage polizei unterfalle schadenminderungsobliegenheit belehrungserfordernis abs vvg hinweis hiergegen richte revision reicht fr darlegung weshalb erwgungen berufungsgerichts auffassung revisionsfhrerin fehlerhaft vri inbgh mayen urlaub deswegen unterschrift gehindert wendt felsch wendt lehmann dr brockmller vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet oktober kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb zvg erwerber grundpfandrecht belasteten grundstcks grundschuld anspruch genommen befugt einreden sicherungsvertrag erheben rckgewhranspruch bertragen worden bgh urteil oktober ix zr olg koblenz lg mainz ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterinnen mhring dr krger fr recht erkannt rechtsmittel beklagten berufung zurckweisende beschluss zivilsenats oberlandesgerichts koblenz mrz urteil zivilkammer landgerichts mainz januar aufgehoben klage abgewiesen klgerin kosten rechtsmittel tragen rechts wegen tatbestand verstorbene ehemann klgerin eigentmer grundstcks absicherung diverser darlehen ge whrte beklagten bank vier sicherungsgrundschulden eingetragen abteilung iii laufenden nummer ber nummer ber nummer ber nummer ber sicherungsgrundschulden nummern aufgrund vollstreckbarer notarieller urkunden mai trat verstorbene ehemann ansprche ganze teilweise bertragung derjenigen ge ecli de bgh uixzr genwrtigen knftigen grundschulden sicherungsgrundschuld volksbank knftig volksbank ber nebst nebenforde rung zinsen grundbuch abteilung iii laufenden nummer rang vorgingen gleichstnden nebst zinsen nebenleistungen volksbank ab soweit ansprche bedingt erst knftig entstehen wrden jahr bertrug ehemann klgerin grundstck eintragung grundbuch erfolgte februar ehemann verstarb mrz klgerin schlug erbschaft nachlassgericht ordnete mai nachlasspflegschaft fr unbekannten erben bestellte nachlasspflegerin gegenber kndigte beklagte gesamte geschftsverbindung wichtigem grund september wurde insolvenzverfahren ber nachlass ehemanns erffnet beklagte betreibt seit april zwangsversteigerung streitgegenstndlichen grundstcks grundschulden volksbank trat gesttzt gunsten eingetragene grundschuld verfahren neue ehemann klgerin erhielt meistgebot hhe dezember zuschlag schreiben dezember teilte volksbank beklagten abtretung rckgewhransprche gerichtlichen verteilungsplan januar wurde gesamtverteilungsmasse hhe angeordnet beklagten fr geleistete vorschsse grundschulden insgesamt klgerin abteilung iii laufenden nummer eingetragene eigentmergrundschuld betrag hhe zugeteilt wrden beklagte fiel hinblick grundschuld nr volksbank lfd nr klgerin widersprach verteilungstermin teilungsplan insoweit beklagten mehr zugeteilt worden behauptet grundschulden gesicherten darlehen seien hhe valutiert vollstreckungsgericht verfgte daraufhin wege hilfszuteilung streitige erlsanteil klgerin gebhre soweit widerspruch fr begrndet erklrt betrag wurde zugunsten klgerin beklagten hinterlegt klgerin beklagte bank zunchst widerspruchsklage abs zvg erhoben richterlichen hinweis klage gendert antrag gestellt beklagten eingeleitete zwangsversteigerung fr unzulssig erklren soweit beklagten betrag mehr zugeteilt solle landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten beschluss zurckgewiesen senat zugelassenen revision mchte beklagte abweisung klage erreichen entscheidungsgrnde revision erfolg klage abzuweisen berufungsgericht ausgefhrt richtige klageart sei vollstreckungsabwehrklage zpo klgerin materielle einwen dungen vollstreckung zugrunde liegenden grundschulden erhebe geltend mache beklagten stnden besicherte forderungen hhe zwangsvollstreckung beklagten sei unzulssig soweit ber hinausgehe grundschulden hhere forderung sichern sollten knne hinreichenden sachvortrag beklagten festgestellt hintergrund knne dahinstehen wessen gunsten rckgewhransprche hinsichtlich vollstreckung zugrunde liegenden grundpfandrechte bestnden zuschlag untergegangen seien anspruch mehrerls umgewandelt htten umgewandelten ansprche volksbank zustnden knne klgerin klage erreichen betrag bersteigende restbetrag versteigerung zugeteilt lediglich verhindern entsprechend tilgungsplan beklagten ausgekehrt sei richtig verteilungsverfahren feststellung persnlichen forderung bedrfe schaffe ausgang verteilungsverfahrens fr beklagte rechtsgrund fr behaltendrfen erlsanteils ii ausfhrungen berufungsgerichts halten rechtlicher nachprfung stand bgb gesttzte zwangsvollstreckung beklagten begrndung berufungsgerichts insoweit fr unzulssig erklrt beklagten betrag mehr zugeteilt worden zutreffend berufungsgericht zunchst tilgungsplan erhobene widerspruchsklage abs zvg vollstreckungsgegenklage abs zvg zpo behandelt zumindest soweit klgerin zuteilung bersteigenden versteigerungserlses grundschulden nr beklagte widersprochen vgl bgh urteil mrz zr wm ii anwendungsbereich klage knnen einwendungen teilungsplan dinglichen rechten schuldrechtlichen ansprchen hergeleitet letztere mssen jedoch geeignet geltendmachung dinglichen rechts beschrnken auszuschlieen bgh urteil mrz aao ii dezember ix zr njw beklagte verpflichten dingliches recht entfallenden erlsanteil klgerin berlassen betracht kommt allein abs satz fall bgb beklagte zuteilung erlsanteils vollstreckungsgericht soweit grundschulden mehr valutierten kosten klgerin erlangt streitgegenstndlichen grundschulden handelt feststellungen berufungsurteils sicherungsgrundschulden ansprche grundschuldglubigerin beklagten rckzahlung darlehen absicherten bestellt wurden grundschulden verstorbenen ehemann klgerin zeitpunkt eigentmer grundstcks grundstckseigentmer sicherungsgrundschulden bestellt sicherungsvertrag sicherungsnehmer wegfall sicherungszwecks aufschiebend bedingten schuldrecht lichen anspruch abtretung verzicht aufhebung valutierten teils grundschulden bgh urteil mrz ix zr njw rn anspruch rckgewhr valutierter teile sicherungsgrundschuld begrndet widerspruchsrecht sinne zvg bgh urteil dezember aao vollstreckungsabwehrklage zpo geltend gemacht bgh urteil april zr bghz akzessorisches recht steht grundschuld jeweiligen glubiger rcksicht darauf grundschuld gesicherte forderung besteht fr erlsverteilung grundstzlich bestand dinglichen rechts mageblich erhlt grundschuldglubiger dingliche recht mehr betrag gesicherten forderungen mehrbetrag rckgewhrberechtigten herauszugeben gaberdiel gladenbeck kreditsicherung grundschulden aufl rn gebhrt bererls ber sicherungszweck hinausgehenden dinglichen belastung grundstcks entsteht berufungsgericht dahinstehen lassen wessen gunsten rckgewhransprche hinsichtlich vollstreckung zugrunde liegenden grundpfandrechte bestanden eigentum rckgewhransprche klgerin bergegangen grundschulden anspruch genommen befugt einreden sicherungsvertrag erheben vgl bgh urteil mai iv zr bghz staudinger wolfsteiner bgb vorbemerkungen ff rn mnchkomm bgb lieder aufl rn gaberdiel gladenbeck aao rn rechte sicherungsvertrag stehen allein sicherungsgeber sprche abgetreten zessionar klgerin abtretung geschtzte rechtsposition auszahlung hinterlegten betrages klgerin beklagte schon deswegen widersetzen gegenber sicherungsgeber rechtsnachfolger zessionar schadensersatzpflichtig macht grundschulden soweit mehr valutieren statt inhaber rckgewhransprche klgerin zurckgewhrt darauf gerichteten erlsanteil auszahlt auszahlung hinterlegten betrages klgerin verhindert verletzte dadurch sicherungsvertrag ergebenden treuepflichten gegenber inhaber rckgewhransprche vgl bgh urteil dezember iii zr njw vgl clemente recht sicherungsgrundschuld aufl rn gaberdiel gladenbeck aao rn betrag beklagte aufgrund zwangsvollstreckung erhlt entsprechend sicherungsabrede verwenden bererls inhaber rckgewhransprche auszukehren keinesfalls grundstckseigentmer inhaber rckgewhransprche vgl gaberdiel gladenbeck aao rn berufungsgericht durfte deshalb offenlassen wem rckgewhrsansprche bezglich grundschulden nr zustanden iii angefochtene entscheidung stellt grnden richtig dar zpo klgerin beklagten einwendungen sinne abs zpo grundschuld gesicherten darlehensverhltnissen entgegenhalten beim erwerb grundstcks sicherungsgeber geht rckgewhranspruch weiteres schlssiges verhalten mgliche mitbertragung erwerber ber denkbar erwerber zustimmung sicherungsnehmers sicherungsvertrag eintritt bgh urteil november zr njw insoweit bghz abgedruckt staudinger wolfsteiner bgb vorbemerkungen ff rn aufgrund verstorbenen ehemann klgerin sicherungsgeber beklagten sicherungsnehmerin geschlossenen sicherungsvertrge entstandenen ansprche rckgewhr grundschulden weder aufgrund grundstcksbertragungsvertrages grnden klgerin bergegangen senat konnte rechtlichen schluss berufungsgericht festgestellten tatsachen ziehen klgerin erbschaft ehemann ausgeschlagen wege gesamtrechtsnachfolge abs bgb bezglich rckgewhransprche rechtsstellung eingerckt verstorbener ehemann ansprche beklagte wege einzelrechtsnachfolge bertragen insbesondere abgetreten aa ausdrckliche abtretung zusammenhang grundstcksbertragungsvertrag klgerin tatsacheninstanzen behauptet soweit abtretung rckgewhransprche verstorbenen ehemann rahmen eigentumsbertragung vorprozessual vorgetragen vertretern beklagten darauf hingewiesen worden abtretung notariellen vertrag ergebe klgerin weder vorprozessual tatsacheninstanzen entgegengetreten macht geltend sicherungsvertrag verstorbenen ehemannes beklagten eingetreten vgl bgh urteil mrz ix zr njw insoweit bghz abgedruckt november aao ebenso wenig weder vorprozessual trotz ausdrcklichen hinweises beklagten tatsacheninstanzen vorgetragen persnlichen schulden verstorbenen ehemanns grundstcksbertragungsvertrag bernommen schulden verstorbenen ehemanns beklagten getilgt zweifel rckgewhranspruch stillschweigend abgetreten grundstckskufer anrechnung kaufpreis kaufgrundstck eingetragene grundschuld bernimmt erwerber andernfalls gefahr liefe zweimal bernommenen schuld grundschuld anspruch genommen bgh urteil juli viii zr njw februar xi zr njw wegen gefahr doppelten inanspruchnahme gilt entsprechendes kufer vertragsgem eigenen mitteln schuld veruerers tilgt gefahr doppelten inanspruchnahme eigentmers besteht veruerer persnlich tilgung schuld verpflichtet bleibt verbleibt rckgewhranspruch zweifel gesicherte verbindlichkeit tilgt grundschuld ausgleich fr kaufpreisnachlass erhalten vgl bgh urteil juli zr bghz rn mnchkomm bgb lieder aufl rn staudinger wolfsteiner bgb vorb ff rn ganter schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch aufl rn gaberdiel gladenbeck kreditsicherung grundschulden aufl rn spricht bertragung rckgewhransprche verstorbenen ehemann klgerin eigentumsbergang klgerin rckgewhransprche betreffend grundschulden lfd nr volksbank abgetreten ergibt inhalt beklagten vorgelegten grundschuldbestellungsurkunde betreffend grundschuld nr wirksamkeit bertragung rckgewhransprche bestehen zweifel vgl gaberdiel gladenbeck kreditsicherung grundschulden aufl rn ff bb mithin htte verstorbene ehemann klgerin sicht allenfalls ansprche rckbertragung rckgewhransprche abtreten knnen volksbank anspruch rckbertragung abgetretenen rckgewhransprche soweit abgetretenen ansprche mehr bentigte abtretung rckgewhransprche verstorbenen ehemann volksbank weiteren sicherungszwecken erfolgte vgl bgh urteil oktober ix zr nzi rn hintzen hintzen engels rellermeyer zvg aufl rn gaberdiel gladenbeck kreditsicherung grundschulden aufl rn ff ff vertragsparteien wollten dargelegt dagegen spricht verstorbene ehemann weiterhin grundschulden gesicherten forderungen erfllen cc volksbank infolge abtretung erffnung insolvenzverfahrens tatschlich rckgewhrberechtigte geworden allerdings zweifelhaft gesicherte rechtsposition erwerbsverbot inso standhlt erlangt zessionar nmlich abgetretene anspruch wegfall sicherungszwecks zeitpunkt insolvenzerffnung bereits entstanden entsteht voraus abgetretene forderung erst erffnung insolvenzverfahrens zessionar gem abs inso grundstzlich forderungsrecht lasten masse mehr erwerben bereits erffnung insolvenzverfahrens gesicherte rechtsposition hinsichtlich abgetretenen forderung erlangt abtretung insolvenzfest insolvenzfeste rechtsposition erlangte volksbank daher soweit zeitpunkt insolvenzerffnung sicherungszweck bereits endgltig weggefallen rckgewhranspruch sicherungsabrede deshalb fllig geworden bgh urteil oktober ix zr nzi rn kommt darauf volksbank masse nachlasspflegerin rckgewhrberechtigte jedenfalls klgerin daran ndert umstand klgerin insolvenzverwalter prozess wegen anfechtung bertragung streitgegenstndlichen grundstcks ehemann vergleichsweise vereinbart vergleichsschluss sei komplex betreffend streitgegenstndliche grundstck fr mal erledigt klgerin behauptet gegenber insolvenzverwalter bertragung rckgewhransprche geltend gemacht geschehen wre wren ansprche allerdings erledigungsvereinbarung nachteil klgerin umfasst etwaige rckgewhransprche masse dritte vergleich enthaltene gegenseitige erledigungserklrung berhrt anfechtungsklage insolvenzverwalter gem abs satz inso begehrt streit gegenstndliche grundstck masse zurckgewhrt verlangte mithin rckgabe grundschulden belasteten grundstcks soweit klgerin zuschlag grundstcks verlust eigentums gem abs zvg abs satz inso abs abs abs bgb wertersatz haftete verringerte wert grundschulden zumindest hhe berschieenden sicherheiten hhe wertersatzes zahlte klgerin deswegen bildlich gesprochen weder grundschulden grundschulden gesicherten forderungen deswegen insoweit raum fr stillschweigende bertragung etwaiger rckgewhransprche masse beklagte insolvenzverwalter klgerin auerhalb vergleichs etwaige rckgewhransprche bertragen htte klgerin weder tatsacheninstanzen revisionsinstanz vorgetragen volksbank insolvenzverwalter nachlasspflegerin entgegen ansicht klgerin etwaigen rckgewhransprche dadurch verloren verteilungsverfahren beteiligt zuteilung beklagte verteilungstermin widerspruch eingelegt rckgewhrberechtigte rckgewhransprche verteilungsverfahren htten geltend knnen vgl mglichkeit einwendungen teilungsplan schuldrechtlichen ansprchen herzuleiten bgh urteil dezember ix zr njw ansprche nichtgeltendmachung verloren vgl bgh urteil april zr bghz rn unterlassen lediglich verfahrensrechtliche bedeutung geltendmachung besseren rechts wege bereicherungsklage auerhalb zwangsversteigerungsverfahrens deswegen ausgeschlossen vgl abs zpo bgb sievers kindl meller hannich wolf gesamtes recht zwangsvollstreckung aufl zvg rn stber zvg aufl anm hintzen hintzen engels rellermeyer zvg aufl rn wegfall sicherungszwecks aufschiebend bedingter anspruch rckgewhr valutierten teils grundschulden wandelt deren erlschen zwangsversteigerung belasteten grundstcks anspruch herausgabe bererlses bgh urteil februar xi zr njw bgh urteil april aao klage widerspruchsklage teilungsplan abs zvg zpo hinsichtlich erlsanteils fr grundschuld nr vollstreckbaren notariellen urkunde bestellt wurde umgedeutet vgl bgh beschluss juni zb wm rn dahin stehen widerspruchsklage jedenfalls erfolg htte klgerin allerdings inhaberin eigentmergrundschuld grundstckseigentmerin vollstreckungsschuldnerin vgl stber zvg aufl anm rellermeyer hintzen engels rellermeyer zvg aufl rn verfahrensbeteiligte zvg somit grundstzlich widerspruchsberechtigt sinne zvg vgl stber aao anm buchst steht gegenber beklagten bessere recht versteigerungserls prozessstandschaft fr rckgewhrberechtigten klagt vgl bgh urteil dezember ix zr njw widerspruch auszahlung verlangt vgl stber aao anm buchst kommt darauf gegenber beklagten bessere recht zusteht knnen einwendungen teilungsplan ausgefhrt dinglichen rechten schuldrechtlichen ansprchen hergeleitet sofern letztere inhaber dinglichen rechts verpflichten dingliches recht entfallenden erlsanteil widersprechenden berlassen steht klgerin rckgewhranspruch sicherungsvertrag ebenfalls bereits ausgefhrt worden ebenso wenig klage klage feststellung vgl zller herget zpo aufl rn stichwort umgedeutet beklagten verstorbenen ehemann sicherungsgrundschulden zugrunde liegenden darlehen anspruch hhe allenfalls zusteht klgerin anspruch auskehr etwaigen bererlses zusteht fehlt erforderliche rechtsschutzinteresse fr klage iv entscheidung berufungsgerichts mithin gem abs zpo aufzuheben senat konnte sache abs zpo entscheiden aufhebung urteils wegen rechtsverletzungen anwendung gesetzes festgestellte sachverhltnis erfolgt letzterem sache endentscheidung reif hiergegen klgerin geltend gemachte gegenrge greift sei berufungsgericht darauf hingewiesen worden fr schlssigkeit klage komme darauf inhaberin rckgewhransprche geworden sei dadurch berufungsgericht zpo verletzt allerdings revisionsbeklagte verfahrensrgen grundstzlich schluss mndlichen verhandlung erheben bgh urteil dezember iii zr bghz ii ae ungnstige feststellungen berufungsurteils welt schaffen zunchst nachteilig fr ausgewirkt beurteilung rechtslage revisionsgericht relevant knnen bgh urteil oktober ix zr mdr berufungsgericht erfolgreiche klger revisionsinstanz unterliegen droht rgen fr erfolg klage wesentliche tatschliche feststellungen infolge verfahrensverstoes unterblieben bayoblg njw zller heler zpo aufl rn rge sache jedoch erfolg berufungsgericht hinweispflichten zpo verletzt klgerin beklagten insbesondere berufungsbegrndung darauf hingewiesen worden ansprche mehrerls inhaberin rckgewhransprche vgl bgh urteil juni ix zr nzi rn brigen klgerin rge hinreichend ausgefhrt nmlich ausnahme senat bereits gewrdigten instanzvortrags dargelegt vorgetragen htte berufungsgericht vermissten hinweis erteilt htte vgl bayoblg njw vgl bgh beschluss mai ix zb nv rn januar vi zb versr rn unerheblich einwand klgerin revisionsverhandlung bleibe bererls forderungen beklagten volksbank vollstreckungserls vollstndig befriedigt wrden gunsten klgerin unterstellt smtliche nachlassverbindlichkeiten infolge insolvenzverfahrens zwangsvollstreckung beglichen dennoch steht fall klgerin anspruch gegebenenfalls bestehenden bererls unbekannten erben verstorbenen ehemanns kayser lohmann mhring pape krger vorinstanzen lg mainz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr august rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes august vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch beschlossen gegenvorstellung klgers streitwert abnderung senatsbeschlusses juni festgesetzt grnde fr streit ber pfandrecht gefhrt satz alt zpo grundstzlich nennbetrag betreffenden grundpfandrechts mageblich unabhngig hhe valutierung dingliche belastung voller hhe nennbetrages auswirkt senatsbeschluss juli iv zr juris abrufbar tz senat entsprechend beschluss juni wert festgesetzt nominalbetrag streitbefangenen gesamtgrundschuld entspricht jedoch kommt satz zpo gegenstand pfandrechts geringeren wert senatsbe schluss aao tz davon auszugehen klger erlass senatsbeschlusses schriftsatz juli unwidersprochen vorgetragen gesamtgrundschuld eigentumswohnungen lastet deren verkehrswert zusammen hchstens anzusetzen daher geringeren wert pfandobjekts abzustellen streitwert anhrung gegenseite entsprechend herabzusetzen terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb juli zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo rundfunkanstalt unterlassen bestimmte fernsehbeitrag enthaltene uerungen verbreiten verbreiten lassen gengt unterlassungspflicht fernsehbeitrag mediathek entfernt einwirkung gngige suchmaschinen dafr sorge trgt beitrag cache suchmaschinen abgerufen unterlassungspflicht hingegen verletzt beitrag internet abrufbar dritter handeln rundfunkanstalt wirtschaftlich zugutekommt beitrag selbstndig internetvideoportal verffentlicht bgh beschluss juli zb olg celle lg hannover ecli de bgh bizb zivilsenat bundesgerichtshofs juli richter prof dr koch prof dr schaffert prof dr kirchhoff feddersen richterin dr schmaltz beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle august kosten glubigerin zurckgewiesen streitwert rechtsbeschwerde grnde schuldner norddeutsche rundfunk anstalt ffentlichen rechts beschluss april wege einstweiligen verfgung androhung ordnungsmitteln untersagt worden verschiedene uerungen zusammenhang berichterstattung titel wirbel belasteten bauschutt hannover sendung markt mrz verbreiten verbreiten lassen zustellung beschlusses april entfernte schuldner beitrag mediathek beantragte lschung gngigen suchmaschinen insbesondere google weitergehende internetsuche etwaiger verbreitung videobeitrags fhrte schuldner wurde erst ordnungsmittelantrag glubigerin darauf aufmerksam gemacht streitgegenstndliche bericht mai videoplattform youtube abrufbar mindestens male gerufen worden nutzer eingestellt erhalt ordnungsmittelantrags veranlasste schuldner lschung beitrags youtube antrag glubigerin landgericht schuldner wegen zuwiderhandlung einstweilige verfgung april ordnungsgeld hhe festgesetzt sofortige beschwerde schuldners zurckweisung vollstreckungsantrags gefhrt olg celle grur rr wrp beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde deren zurckweisung schuldner beantragt erstrebt glubigerin wiederherstellung landgerichtlichen beschlusses ii beschwerdegericht angenommen schuldner gerichtliche verbot verstoen zustellung einstweiligen verfgung fr lschung streitgegenstndlichen beitrags videoplattform youtube gesorgt schuldner unterlassungsverpflichtung sei allerdings beseitigung zuvor geschaffenen strungszustands verpflichtet unterlassungsgebot allein dadurch folge geleistet knne unterlassung aussagen internet schuldner geeignete manahmen sicherzustellen betroffenen inhalte webseite weder direkt ber internetsuchmaschine aufgerufen knnten gehre pflichten schuldners abrufbarkeit ber hufigsten genutzte internetsuchmaschine google auszuschlieen fr lschung google cache sorge fr verffentlichungen selbstndig handelnde dritte sei schuldner hingegen grundstzlich verantwortlich msse lediglich dritte deren handeln wirtschaftlich zugutekomme einwirken versto ernstlich rechnen msse rechtliche tatschliche einwirkungsmglichkeiten verhalten dritten danach schuldner unterlassungspflicht verstoen handeln youtube nutzers wirtschaftlich zugutegekommen sei knne daher offenbleiben schuldner rechtlich unzulssigen weiterverbreitung ernstlich rechnen mssen annahme internettypischen gefahr sei schuldner zumutbar gngigsten videoportale anlassunabhngig kontrollieren hiervon wren vielzahl kanlen social mediaplattformen betroffen deren auswahl einsatz suchbegriffen kaum bestimmbar seien schuldner sei erst hinweis verpflichtet rahmen rechtlichen mglichkeiten lschung hinzuwirken pflicht sei schuldner nachgekommen iii beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr fall abs satz zpo ansonsten zulssig zpo sache erfolg schuldner einstweilige verfgung verstoen schuldner unterlassung lautenden entscheidung aktiven handeln verpflichtet daher handlungspflicht verletzt unterlassungstitel verstoen abweichend verwendung begriffs unterlassens allgemeinen sprachgebrauch wege auslegung unterlassungstitels ermitteln verhaltensweisen erfasst schuldner aktiven handeln verpflichtet bgh beschluss oktober zb grur rn wrp handlung fortdauernden strungszustand geschaffen handlung verbietende unterlassungstitel mangels abwei chender anhaltspunkte vgl etwa bgh urteil november vi zr grur rn wrp regelmig dahin auszulegen auer unterlassung derartiger handlungen vornahme mglicher zumutbarer handlungen beseitigung strungszustands verpflichtet bgh urteil januar zr grur juris rn gebudefassade urteil september zr grur rn wrp ct paradies urteil juli zr grur rn wrp piadina rckruf urteil september vi zr bghz rn urteil november zr grur rn wrp hot sox beschluss september zb grur rn wrp urteil mai zr grur rn wrp luftentfeuchter unterlassungsverpflichtung erschpft insbesondere bloen nichtstun umfasst pflicht vornahme handlungen beseitigung zuvor geschaffenen strungszustands unterlassungsgebot allein dadurch entsprochen bgh urteil oktober ix zr bghz juris rn bgh grur rn verhlt nichtbeseitigung verletzungszustands gleichbedeutend fortsetzung verletzungshandlung bgh grur rn mwn danach geschuldeten manahmen strungsbeseitigung einwirkung dritte zhlen schuldner unterlassungsanspruchs fr selbstndige handeln dritter einzustehen bgh urteil november zr grur rn wrp vertragsstrafenklausel bgh grur rn grur rn luftentfeuchter entbindet rahmen auslegung ermittelten positiven handlungspflicht davon dritte einzuwirken deren handeln wirtschaftlich zugutekommt denen weiteren versten ernstlich rechnen schuldner daher verpflichtet rahmen mglichen zumutbaren personen einzuwirken bgh grur rn vertragsstrafenklausel grur rn ct paradies grur rn grur rn luftentfeuchter blick einwirkungsmglichkeiten dritten kommt darauf schuldner rechtliche tatschliche einflussmglichkeiten verhalten dritter bgh grur rn luftentfeuchter grur rn streitfall fr befolgung gerichtlichen verbots zunchst erforderlich schuldner dauerhandlung bereitstellung angegriffenen uerungen enthaltenen fernsehbeitrags beendete ber internet erreichbaren mediathek lschte vgl bgh beschluss dezember zb grur rn wrp pflicht schuldner feststellungen beschwerdegerichts rechtsbeschwerde angreift gengt schuldner darber hinaus verpflichtet einwirkung gngige internetsuchmaschinen insbesondere google sicherzustellen mediathek gelschte beitrag ber suchmaschinen infolge speicherung beitrags deren cache erreichbar rechtsbeschwerde wendet erfolg beurteilung beschwerdegerichts schuldner pflicht nachgekommen einwirkung suchmaschinen stellt rahmen unterlassungsanspruchs geschuldete einwirkung dritte dar ttigkeit suchmaschinen nutzer internet verfgbare inhalte unternehmen hinweisen rahmen gewerblichen bettigung internets bedienen liegt wirtschaftlichen interesse unternehmen falle schuldners suchmaschinenhinweis mediathek verfgbare fernsehbeitrge jedenfalls geeignet mediathek bereits gesendeten beitrgen gewisse ffentlichkeitswirksamkeit verschaffen erhalten mithin kommt aufnahme mediathek verfgbaren beitrgen internetsuchmaschinen schuldner wirtschaftlich zugute schuldner rechnen mediathek gelschte beitrag speicherung suchmaschinen cache aktualisierung verfgbar bleiben somit weiteren rechtsverletzenden abrufen kommen wrde eintrgen branchenverzeichnissen internet vgl bgh grur rn vertragsstrafenklausel olg stuttgart wrp juris rn rechtsbeschwerde macht erfolg geltend angesichts umstands verfahrensbevollmchtigte glubigerin youtube eingestellten beitrag mai ber google aufgefunden knne hinreichenden einwirkung schuldners suchmaschinen rede annahme pflicht schuldners einwirkung internetsuchmaschinen perpetuierung rechtsverletzung abruf beitrags hinreichend aktualisierten suchmaschinenspeichern entgegengewirkt nachdem schuldner beitrag mediathek suchmaschine erfassten ursprnglichen quelle gelscht rechtsbeschwerde macht geltend zustellung einstweiligen verfgung abruf beitrags cache suchmaschine mglich zuvor mediathek schuldners zurckgegriffen angefhrte suchmaschinenfund mai verwies lediglich dritten internet eingestellte kopie beitrags rechtsbeschwerde macht erfolg geltend verletzung unterlassungsgebots liege schuldner nutzer vorgenommene verffentlichung beitrags youtube unterbunden berufungsgericht recht angenommen handlungspflicht schuldners insoweit bestanden rahmen unterlassungsvollstreckung zpo haftet schuldner grundstzlich fr selbstndige handeln dritter bgh grur rn pflicht aktiven einwirkung dritte kommt betracht handeln dritten schuldner wirtschaftlich zugutekommt bgh grur rn vertragsstrafenklausel grur rn grur rn luftentfeuchter haftungsmodell liegt wertung zugrunde schuldner erweiterung handlungsmglichkeiten hilfe dritter bedient fr hierdurch gesteigerte risiko strungen einstehen vgl staudinger rieble bgb rn feddersen festschrift bscher gilt etwa vertriebskette wer rechtsverletzend gekennzeichnete aufgemachte produkte weiterverkufer vertrieben erfllung unterlassungspflicht produkte regelmig zurckzurufen fortsetzung strungszustands form weiteren vertriebs vorzubeugen bgh grur rn hot sox grur rn danach scheidet streitfall annahme pflicht unterbindung verffentlichung beitrags videoportal youtube nutzer rechtsbeschwerde wendet erfolg annahme beschwerdegerichts verffentlichungshandlung nutzers komme schuldner wirtschaftlich zugute bewirkt verffentlichung videoportal internet rein tatschlich mehr zuschauer inhalt fernsehbeitrags schuldners kenntnis erlangen knnen allerdings fhrt allein erweiterung potentiellen zuschauerkreises relevanten wirtschaftlichen vorteil schuldners gegenteil nachteil internetangebots schuldners auswirken einrumung konkurrenz mediathek stehenden zugriffsmglichkeit deren attraktivitt schmlert gebotenen wertenden betrachtung fllt gewicht verffentlichung dritten zustimmung schuldners urheberrechte verletzt allein befugnis einrumen ber art weise nutzung werke entscheiden wirtschaftlich verwerten mangels pflicht schuldners verffentlichung beitrags dritten unterbinden liegt gesichtspunkt verletzung unterlassungsgebots iv danach rechtsbeschwerde angefochtenen beschluss zurckzuweisen kostenentscheidung folgt satz abs zpo koch schaffert feddersen vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung kirchhoff schmaltz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juni betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs anhrung betroffenen betreuungsverfahren stattgefunden verfahrenspfleger gelegenheit teilzunehmen verfahrensfehlerhaft anschluss senatsbeschluss september xii zb famrz bgh beschluss juni xii zb lg wuppertal ag velbert ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts wuppertal januar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen verfahren rechtsbeschwerde gerichtskostenfrei beschwerdewert grnde jhrige betroffene leidet paranoiden schizophrenie fr deshalb november mrz betreuung eingerichtet november wurde betroffene nordrheinwestflischen gesetz ber hilfen schutzmanahmen psychischen krankheiten psychkg nrw untergebracht beschluss november richtete amtsgericht erneut betreuung fr betroffenen aufgabenkreise aufenthaltsbestimmung behrden versicherungsangelegenheiten gesundheitsfrsorge integration arbeitsleben wohnungsangelegenheiten umfasst beteiligte wurde vereinsbetreuerin sowie beteiligte ersatzbetreuerin bestellt berprfungsfrist wurde november bestimmt mai betroffene aufhebung betreuung beantragt daraufhin amtsgericht betroffenen angehrt einholung neuen gutachtens beschluss november betreuung aufgabenkreise aufenthaltsbestimmung gesundheitsfrsorge beschrnkt insoweit verlngert erneute berprfungsfrist november festgesetzt landgericht beschwerde betroffenen zurckgewiesen dagegen richtet rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache landgericht landgericht entscheidung folgt begrndet feststehender grunderkrankung sei betreuung bestehen gebliebenen aufgabenkreisen erforderlich betreuerin ermglichen gegebenenfalls geschlossenen bereich krankenhauses adquate psychiatrische versorgung sicherzustellen wobei beim betroffenen behandlungs rehabilitationsmglichkeiten bestnden umzusetzen seien verfestigung wahnsystems weiteren chronifizierung erkrankung entgegenzuwirken knne gegebenenfalls aufgabe betreue rin behandlungs rehabilitationsmglichkeiten niedergelassenen facharzt errtern betroffene wegen fehlender krankheitseinsicht freien willen sei ansicht rzte psychische erkrankung festgestellt htten stnden kontrolle spionage erneuten persnlichen anhrung betroffenen abgesehen knnen betroffene bereits amtsgericht angehrt worden sei abhilfeverfahren bestellte verfahrenspflegerin verlngerung betreuung eingeschrnkten umfang ausdrcklich zugestimmt angefochtene entscheidung hlt rechtlichen nachprfung stand rechtsbeschwerde rgt recht landgericht betroffenen persnlich angehrt dabei verfahrenspflegerin gelegenheit gegeben anhrung teilzunehmen aa rumt abs satz famfg betreuungsverfahren beschwerdegericht mglichkeit erneuten anhrung betroffenen abzusehen beschwerdeverfahren darf allerdings wiederholung verfahrenshandlungen abgesehen denen gericht ersten rechtszugs zwingende verfahrensvorschriften verletzt fall beschwerdegericht betreffenden teil verfahrens nachholen vgl senatsbeschluss september xii zb famrz rn mwn bb anhrung amtsgericht verfahrensfehlerhaft erfolgt stattgefunden erst erlass erstinstanz lichen entscheidung bestellte verfahrenspflegerin gelegenheit teilzunehmen bestellung verfahrenspflegers betreuungssache gem abs satz famfg wahrung belange betroffenen verfahren gewhrleisten hinblick einzurichtende betreuung erforderlich allein stehen fachkundig beraten vertreten verfahrenspfleger daher gericht selben umfang betroffene verfahrenshandlungen beteiligen gebietet zumindest betreuungsgericht bereits anhrung betroffenen erforderlichkeit verfahrenspflegerbestellung erkennen verfahrenspfleger schon abschlieenden anhrung betroffenen bestellen betreuungsgericht rechtzeitige bestellung verfahrenspflegers benachrichtigung anhrungstermin sicherstellen anhrung betroffenen teilnehmen auerdem steht verfahrenspfleger eigenes anhrungsrecht erfolgt anhrung dennoch mglichkeit beteiligung verfahrenspflegers verfahrensfehlerhaft verletzt betroffenen anspruch rechtliches gehr art abs gg insoweit ergibt fr betreuungsverfahren bewertung bereits wiederholt fr unterbringungsverfahren entschieden vgl senatsbeschlsse september xii zb famrz rn mwn mrz xii zb famrz rn wahrung teilnahmemglichkeiten verfahrenspflegerin anhrung betroffenen unabhngig davon geboten fr verfahrenspflegerbestellung gesetzliche notwendigkeit bestand bestellung verfahrenspflegers mastben abs famfg erforderlich erlangt verfahrenspfleger wirksamwerden gericht fr erforderlich gehaltenen bestellung vollwertige beteiligtenstellung betreuungsverfahren zugedachte aufgabe sinne gesetzlichen auftrags erfllen volle beteiligung mageblichen verfahrenshandlungen einschlielich anhrung betroffenen zugestanden gerichtliche pflicht bestellten verfahrenspfleger vollwertige verfahrensbeteiligung gewhrleisten hngt fr einzelne verfahrenshandlung jeweils erneuten inzidentprfung erforderlichkeit bestellung ab folgt bereits abs famfg wonach bestellte verfahrenspfleger rechtsstellung rechtskrftigen abschluss verfahrens vorherigen frmlichen aufhebung bestellung behlt deshalb htte landgericht anhrung wiederholen verfahrenspflegerin gelegenheit einrumen mssen daran teilzunehmen angefochtene beschluss daher bestand senat sache abschlieend entscheiden erforderlichen feststellungen treffen weiteren begrndung entscheidung abgesehen geeignet wre klrung rechtsfragen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen abs famfg dose klinkhammer nedden boeger schilling guhling vorinstanzen ag velbert entscheidung xvii lg wuppertal entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kwkg abs satz nr abs satz halbsatz gesetz schutz stromerzeugung kraft wrme kopplung kraft wrmekopplungsgesetz mai bgbl falle abs satz nr kwkg steht abs satz halbsatz kwkg geschuldete vergtung demjenigen betreiber kwkanlage zugleich liefervertrag vertragspartner strom beziehenden energieversorgungsunternehmens anschlu senatsurteil februar viii zr zner begriff anlagenbetreibers vorgenannten sinne bgh urteil juli viii zr kg berlin lg berlin viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer wiechers dr wolst sowie richterin hermanns fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats kammergerichts august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand rechtsvorgngerin klgerin mbh nachstehend einheitlich klgerin ursprngliche beklagte ag jahr jetzige beklagte verschmolzen worden nachstehend einheitlich beklagte schlossen januar langjhrigen stromliefervertrag betreffend industriekraftwerk standort danach liefert klgerin bezieht beklagte gesamte elektrische arbeit wege kraft wrme kopplung bereitstellung prozedampf heizwrme erzeugt abzglich fr produktion soda bentigten eigenbedarfes elektrischer arbeit sowie abzglich elektrischen bedarfs fr ver sorgung dritter anlage vertrag aufgefhrt heit vertrag sollten vertrag zugrunde liegenden technischen wirtschaftlichen rechtlichen verhltnisse wesentlich ndern durchfhrung vertrages bisherigen bedingungen fr vertragspartner unbillige hrte bedeuten wrde steht vertragspartner recht entsprechende anpassung vertrages soweit fordern dadurch vernnftiger billiger interessenausgleich herbeigefhrt kraftwerk erzeugte strom soweit fr whnten eigenbedarf fr versorgung dritter bestimmt ber umspannwerk nord regionale netz ag netzbereich eingespeist wiederum ber umspannwerk berregionalen bertragungsnetz beklagten verbunden beklagten ag besteht ebenfalls stromliefervertrag un ter parteien streitig hoch leistungsbedarf netzes ag bereich behauptung klgerin betrgt rund kraftwerk eingespeisten stroms darstellung beklagten dagegen jahr rumte klgerin co kg folgenden kraftwerk eigentum gmbh erbbaurecht betriebsgrundstck fr seit september fhrt klgerin bergegangene kraftwerk fr deren rechnung mrz vereinbarten klgerin beklagte ergnzung stromliefervertrages januar bestimmte unterschiedliche festpreise fr zeit januar juni fr zeit juli dezember mai trat gesetz schutz stromerzeugung kraft wrme kopplung kraft wrme kopplungsgesetz kwkg mai bgbl kraft daraufhin verlangte klgerin fr gelieferten strom zahlung abs kwkg bestimmten vergtung erhielt jedoch lediglich niedrigere vertraglich vereinbarte vergtung schreiben november erbat beklagte klgerin saldenbesttigung schreiben aufgelistete einzelnachweis offenen posten schliet gesamtsaldo gunsten klgerin hhe dm vorliegenden rechtsstreit nimmt klgerin beklagte zahlung unterschiedsbetrages vertraglich vereinbarten vergtung abs kwkg bestimmten vergtung anspruch ersten instanz klgerin zwei klageerhhungen beklagten zuletzt fr lieferung strom zeit mai januar zahlung insgesamt dm nebst zinsen begehrt beklagte ag streit verkndet rechtsstreit seiten beklagten beigetreten parteien insbesondere darber gestritten klgerin abs satz nr kwkg anspruchsberechtigt beklagte abs kwkg verpflichtet gegebenenfalls vertraglich vereinbarte abs kwkg bestimmte vergtung zahlen schreiben beklagten november deklaratorisches schuldanerkenntnis enthlt klageforderung nr vertrages sttzen lt whrend rechtsstreits trat erklrung april vorsorglich etwaigen ansprche fr stromlieferungen kraftwerk beklagte zustehen klgerin ab nahm abtretung gleichen tag landgericht klage abgewiesen rde dagegen gerichtete berufung klgerin berichtigung erstinstanzlichen klageantrags beklagten nunmehr zahlung nebst zinsen verlangt berufungsgericht zurckgewiesen hiergegen wendet klgerin berufungsgericht zugelassenen revision entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt klgerin gehre kraft wrme kopplungsgesetz anspruchsberechtigten vergeblich berufe abs satz nr kwkg zusammengefat abs satz kwkg regele gesetz insoweit abnahme vergtung strom kwkanlagen grundlage liefervertrgen januar abgeschlossen wurden energieversorgungsunternehmen bezogen energieversorgungsunternehmen bezogenen strom beziehe gesetz festgelegte pflicht stromabnahme festgesetzten vergtung abzunehmenden stroms sei sprachlich ganz eindeutig sei falle abs satz nr kwkg strom kwk anlagen beziehende energieversorgungsunternehmen abnahme vergtungspflichtig andernfalls msse widersinniger weise strombezug verpflichtung abnahme bezogenen stroms entstehe energieversorgungsunternehmen komme vielmehr berechtigter abnahmeverpflichtung vergtungsberechtigter betracht gesetzesmaterialien ergebe schreiben beklagten richtig november liege schon deswegen deklaratorisches schuldanerkenntnis begriff offene posten neutral sei sage darber betreffende posten berechtigte rechnerisch offene forderung darstelle beklagte erkennbar letzteres gemeint ergebe daraus anspruch klgerin vergtung abs kwkg zuvor bereits mehreren schreiben zurckgewiesen nr stromliefervertrages lasse klageanspruch sttzen daraus fr recht rckwirkende vertragsanpassung ergebe klage erfasse zeitraum januar nr stromliefervertrages klgerin erstmals berufungsbegrndung september richtig november berufen ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen nachprfung teilweise stand erfolg beanstandet revision allerdings berufungsgericht schreiben beklagten november deklaratorisches anerkenntnis teils klgerin geltend gemachten forderung gesehen tatrichterliche auslegung individualerklrung stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs revisionsrechtlich beschrnkt darauf berprfbar gesetzliche auslegungsregeln anerkannte auslegungsgrundstze denkgesetze erfahrungsstze verfahrensvorschriften verletzt bghz jew nachw derartige fehler zeigt revision revision wendet auffassung berufungsgerichts nr stromliefervertrages parteien anspruch rckwirkende vertragsanpassung bestehe beanstandet lediglich feststellung berufungsgerichts klgerin erstmals berufungsbegrndung anpassung vertraglichen vergtung genannten klausel verlangt vermag jedoch durchzudringen angefhrten schreiben beklagten juni august september ergibt klgerin schon frher nr stromliefervertrages berufen schreiben beklagte abgelehnt klgerin geforderte vergtung abs kwkg zahlen recht rgt revision dagegen berufungsgericht klgerin fr lieferung strom zeit mai januar geltend gemachten anspruch zahlung unterschiedsbetrages vertraglich vereinbarten vergtung abs kwkg bestimmten vergtung hhe nebst zinsen verneint bisher getroffenen feststellungen fr revisionsverfahren mageblichen vortrag klgerin beklagten fr kraftwerk gelieferten strom gem abs satz halbs kwkg verbindung vertrag januar mindestvergtung abs kwkg verlangen vorgenannte anspruch kraft wrmekopplungsgesetz mai aao beurteilen gesetz inzwischen auer kraft getreten jedoch abs satz gesetzes fr erhaltung modernisierung ausbau kraftwrme kopplung kraft wrme kopplungsgesetz mrz bgbl folgenden kwkg erst april rede stehenden zeitraum geschehen gem abs satz halbs kwkg netzbetreiber verpflichtet kraft wrme kopplungsanlagen kwk anlagen abs netz anzuschlieen strom anlagen abzunehmen eingespeisten strom vergten verpflichtung abs satz halbs kwkg dahin eingeschrnkt bereits bestehende vertragliche abnahmeverpflichtungen grundlage abs satz kwkg unberhrt bleiben abs satz nr kwkg gilt kraftwrme kopplungsgesetz fr strom kwk anlagen basis steinkohle braunkohle erdgas abfall grundlage liefervertrgen januar abgeschlossen wurden energieversorgungsunternehmen bezogen trifft bisherigen feststellungen aa strom beklagte zeit mai januar aufgrund januar januar geschlossenen stromliefervertrages bezogen stammt genannten kwk anlagen bb beklagte energieversorgungsunternehmen sinne abs satz nr kwkg fr kraftwrme kopplungsgesetz teil energiewirtschaftsrechts einschlgigen begriffsbestimmung abs enwg seinerzeit geltenden fassung gesetzes neuregelung energiewirtschaftsrechts april bgbl nachfolgend gem art nr ersten gesetzes nderung gesetzes neuregelung energiewirtschaftsrechts mai bgbl wortgleich abs unternehmen betriebe energie versorgen netz fr allgemeine versorgung betreiben fllen abs satz kwkg abs satz nr kwkg erforderlich allgemeine versorgung letztverbrauchern sicherstellen energieversorger bereits dezember ttig senatsurteil februar viii zr zner ii senatsurteil mrz viii zr zner bb jeweils zust anm riedel zner beklagte energieversorgungsunternehmen genannten sinne betreibt berregionales bertragungsnetz netz regionale elektrizittsversorgungsunternehmen strom beliefert dient allgemeinen versorgung vgl senatsurteil oktober viii zr wm ii zugleich versorgt beklagte strom cc zweck kraft wrme kopplungsgesetzes mu weitere voraussetzung fr anwendung gesetzes erfllt zweck gem kwkg befristete schutz kraft wrme kopplung allgemeinen versorgung interesse energieeinsparung klimaschutz danach fall abs satz nr kwkg erforderlich strom fr allgemeine versorgung bestimmt senatsurteil februar aao senatsurteil mrz aao cc voraussetzung revisionsinstanz zugrunde legenden sachverhalt bejahen allgemeine versorgung sinne kwkg liegt bercksichtigung abs enwg versorgung vorneherein bestimmte abnehmer begrenzt grundstzlich fr abnehmer offen senatsurteil mrz aao danach wre strom fr allgemeine versorgung bestimmt gem behauptung beklagten ausschlielich industriellen versorgung regionalen netz ag netzbereich dienen deswegen erst gar bertragungsnetz beklagten gelangen wrde klgerin jedoch vorinstanzen beweisantritt vorgetragen leistungsbedarf netzes kraftwerk ag bereich rund eingespeisten stroms betrgt brigen bertragungsnetz beklagten fliet hiervon mangels gegenteiliger feststellungen berufungsgerichts revisionsinstanz zugunsten klgerin auszugehen dd fr weitergehende einschrnkung anwendungsbereichs abs satz nr kwkg besteht veranlassung vergeblich verweist revisionserwiderung insoweit begrndung gesetzentwurfs fr sptere kraft wrme kopplungsgesetz mrz kraft wrme kopplungsgesetz mai abgelst vgl oben ii darin heit vorgesehene anspruch zusatzvergtung sei betreiberneutral ausgestaltet kwk anlagen energieversorgungsunternehmen betrieben wrden allgemeine versorgung letztverbrauchern sicherstellten fielen anwendungsbereich neuregelung soweit strom netze fr allgemeine versorgung einspeisten bt drucks unmittelbar rede stehende kraft wrme kopplungsgesetz mai bezogenen bemerkung lt jedoch entgegen ansicht revisionserwiderung sicher schlieen abs satz nr kwkg erfasse gem eigenen interpretation gesetzgebers abs satz kwkg strom kwk anlagen energieversorgungsunterneh men betrieben allgemeine versorgung letztverbrauchern sicherstellen trfe verbliebe brigen neben abs satz kwkg fr abs satz nr kwkg eigenstndiger anwendungsbereich regelung wre berflssig davon indessen ausgegangen zumal abs satz nr kwkg laufe gesetzgebungsverfahrens erklrten ziel gendert worden vgl senatsurteil februar aao ii senatsurteil mrz aao bb anwendungsbereich gesetzes auszudehnen vgl bericht abgeordneten jung bt drucks iv gelieferten strom gem abs satz nr kwkg kraft wrme kopplungsgesetz anzuwenden steht abs satz kwkg geschuldete vergtung entgegen ansicht berufungsgerichts energieversorgungsunternehmen strom bezogen senat erla berufungsurteils entschieden anspruchsberechtigt vielmehr betreiber kwk anlage strom kommt genannten vorschriften ausdrcklich geregelt dafr sprechen jedoch kwkg bezweckte schutz kraft wrme kopplung sinkenden strompreisen liberalisierten strommarkt verwirklichen vergtungsanspruch anlagenbetreiber zugute kommt sowie regelungen abs satz halbs abs kwkg sinnlos wren energieversorgungsunternehmen anspruchsberechtigt wre senatsurteil februar aao ii senatsurteil mrz aao ii aa daran festgehalten entgegen ansicht revision steht falle abs satz nr kwkg abs satz halbs kwkg geschuldete vergtung weiteres vertragspartner energieversorgungsunternehmens liefervertrag grundlage strom bezieht erforderlich vielmehr vertragspartner zugleich betreiber kwk anlage bereits angefhrt kwkg bezweckte schutz kraft wrme kopplung sinkenden strompreisen liberalisierten strommarkt verwirklicht vergtungsanspruch anlagenbetreiber zugute kommt dafr spricht weiteren fllen abs satz kwkg abs satz nr kwkg gestalt energieversorgungsunternehmens beziehungsweise verbundunternehmens jeweils anlagenbetreiber anspruchsberechtigt bb grundlage bisher getroffenen feststellungen davon auszugehen klgerin betreiberin kraftwerks begriff anlagenbetreibers kraft wrme kopplungsgesetz definiert anlehnung immissionsschutzrecht begriff schon lnger verwendung findet vgl insoweit jarass bundesimmissionsschutzgesetz aufl rdnrn ff nachw bereich kraft wrme kopplungsgesetzes anlagenbetreiber derjenige verstanden notwendigerweise eigentmer tatschliche herrschaft ber anlage ausbt arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt eigene rechnung nutzt mithin wirtschaftliche risiko trgt vgl salje kraft wrme kopplungsgesetz rdnrn sinne allgemein gesetzliche definition anlagenbetreibers abs kwkg verstanden vgl rosin burmeister bdenbender rosin kwk ausbaug rdnrn ff salje kraft wrmekopplungsgesetz aufl rdnrn ff schultz obernolte danner energiewirtschaftsrecht kwkg rdnrn ff insbesondere satz vorschrift wonach betreiber kwk anlagen diejenigen strom netz fr allgemeine versorgung elektrizitt einspeisen verstehen bloe einspeisung dritten erzeugten stroms ausreicht eigenschaft anlagenbetreiber erfllen rosin burmeister aao rdnr salje aao rdnr materialien erst laufe gesetzgebungsverfahrens gesetz eingefgten abs kwkg ergibt vielmehr vorstellung gesetzgebers anlagenbetreiber derjenige anlage tatschlich unterhlt wirtschaftliche risiko trgt vgl stellungnahme bundesrates br drucks beschlu bt drucks gegenuerung bundesregierung bt drucks nderungsantrag koalitionsfraktionen bt drucks jeweils begrndung abs neu dementsprechend heit abs satz kwkg betreibereigenschaft eigentmerstellung anlagenbetreibers unabhngig klgerin geltend gemacht betreiberin kraftwerks nachdem eigentum bergegan gen daran vorstehenden ausfhrungen richtig betreiber anlage deren eigentmer mu betreibereigenschaft klgerin knnte jedoch sprechen kraftwerk fr rechnung fhrt deswegen knnte voraussetzung fehlen klgerin wirtschaftliche risiko betriebs anlage trgt letztlich lt indessen anhand einschlgigen vertraglichen abreden klgerin beurteilen hierzu berufungsgericht standpunkt folgerichtig nheren feststellungen getroffen insoweit fehlt allerdings vortrag klgerin insbesondere nher dargelegt inwieweit vereinbarungen ber betrieb kraftwerks wirtschaftliche risiko trgt vortrag bestand bislang veranlassung hierauf auffassung berufungsgerichts ankam angesichts revisionsinstanz mangels gegenteiliger feststellungen berufungsgerichts gunsten klgerin davon auszugehen gem behauptung betreiberin kraftwerks frage klgerin deswegen unerheblich anlagenbetreiberin erklrung april vorsorglich etwaigen ansprche fr stromlieferungen kraftwerk beklagte zustehen klgerin abgetreten klgerin streitigen vergtungsanspruch abtre ten knnen betreiberin kraftwerkes stnde anspruch gem abs satz halbs kwkg setzt liefervertrag anlagenbetreibers energieversorgungsunternehmen abs satz nr kwkg voraus besteht gestalt stromliefervertrages januar klgerin beklagten hingegen beklagten anstelle klgerin deren stromliefervertrag beklagten eingetreten dafr beklagte versto bgb treuwidrig verhindert revision erheblichen vortrag klgerin vorinstanzen aufgezeigt vergtungsanspruch richtet beklagte abs satz halbs kwkg bleiben bereits bestehende vertragliche abnahmeverpflichtungen grundlage abs satz unberhrt danach beklagte weiterhin gem stromliefervertrag januar stromabnahme verpflichtet demgem mu bezogenen strom vergten beruht senat bereits entschieden darauf vergtungspflicht abnahmepflicht insofern untrennbaren zusammenhang steht vergtung synallagmatische ge genleistung fr gelieferten strom dagegen senat ausgeschlossen angesehen netzbetreiber abs satz halbs kwkg vergtung desjenigen stroms verpflichtet notwendigerweise identische energieversorgungsunternehmen aufgrund abs satz halbs kwkg unberhrten vertraglichen abnahmeverpflichtung anlagenbetreiber bezieht senatsurteil februar aao ii senatsurteil mrz aao umstand beklagten bezogene strom regionale netz ag netzbereich standort kraftwerks eingespeist krzeste entfernung besteht gibt entgegen ansicht revisionserwiderung zuvor schon landgerichts trifft verpflichtung abs satz halbs kwkg strom kwk anlagen abzunehmen vergten abs satz kwkg netzbetreiber netz krzeste entfernung besteht gilt jedoch gegebenen fall abs satz halbs kwkg danach bleiben bereits bestehende vertragliche abnahmeverpflichtungen unberhrt deswegen fehlt fall abs satz kwkg vorausgesetzten abnahmepflicht netzbetreibers trifft netzbetreiber pflicht abnahme stroms vorstehend erwhnt vergtung verpflichtet weiteren berlegungen revisionserwiderung abnahme vergtungspflicht ag beruhen grundlage ent zogen revisionserwiderung angefhrte umstand wortlaut abs kwkg netzbetreiber anspruch belastungsausgleich rechtfertigt falle abs satz nr kwkg betreiber nchstgelegenen netzes strom beziehende energieversorgungsunternehmen vergtungspflichtig anzusehen richtig grund ersichtlich betreffenden energieversorgungsunternehmen netzbetreiber abs satz halbs kwkg abnahme vergtung strom verpflichtet belastungsausgleich versagen jedoch fhren vergtungspflicht entgegen oben genannten grnden netzbetreiber aufzuerlegen vielmehr abs kwkg gegebenenfalls hinblick allgemeinen gleichheitssatz art abs gg verfassungskonform dahin auszulegen energieversorgungsunternehmen fall abs satz nr kwkg fr bezogenen strom vergtung kwkg zahlen anspruch belastungsausgleich zusteht bezug hhe beklagten zahlenden vergtung gem senatsurteil februar aao ii wortlaut systematik zweck gesetzes abs kwkg bestimmten mindestvergtung auszugehen senat entschieden aao ii gilt mindestvergtung allerdings unbeschrnkt einfhrung bestehenden liefervertrge wegen besonderer umstnde einzelfall erheblichen strung vertragsgefges fhren gegebenenfalls bercksichtigung treu glauben bgb herabsetzung erforderlich macht revisionserwiderung beruft darauf derartige umstnde vorlgen entzieht schon deswegen beurteilung revisionsinstanz hierzu wiederum sowohl tatschlichen feststellungen berufungsgerichts vortrag beklagten vorinstanzen fehlt wozu allerdings bislang veranlassung bestand iii alledem berufungsurteil bestand rechtsstreit endentscheidung reif gem vorstehenden ausfhrungen ii cc bb gegebenenfalls ergnzendem vortrag parteien mehrfacher hinsicht tatschlicher feststellungen bedarf daher berufungsurteil aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen dr deppert dr beyer dr wolst wiechers hermanns'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr april rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes april vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer dr strohn caliebe dr reichart beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mai zurckgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen grnde vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung verfehlte ansicht berufungsgerichts schadensersatzforderung klgers handele negative werbungskosten einkommenssteuer unterworfen seien vorteilsausgleich ausscheide entscheidungserheblich anrechnung steuervorteile wege vorteilsausgleichs kommt deshalb betracht klger unwidersprochenen vortrag richtiger belehrung beteiligung gezeichnet htte steuervorteile verschafft htte brigen luft argumentation nichtzulassungsbeschwerde verjhrung mitverschulden darauf hinaus klger zurechnen lassen msse beklagten tuschen lassen senat verfahrensrgen geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen beklagten tragen kosten beschwerdeverfahrens zpo streitwert goette kraemer caliebe strohn reichart vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil august strafsache wegen gewerbsmiger flschung zahlungskarten strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzende richterin harms richter hger richter basdorf richterin dr tepperwien richter dr brause beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts berlin mrz verworfen landeskasse kosten rechtsmittels dadurch angeklagten entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen landgericht angeklagten wegen gewerbsmigen gebrauchs verflschter zahlungskarten tateinheit betrug gebrauch verflschter beweiserheblicher daten vierzehn fllen wegen gebrauchs verflschter zahlungskarten tateinheit computerbetrug drei fllen wegen betruges fllen versuchten betruges computerbetruges acht fllen einbeziehung freiheitsstrafe jahr gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt allein strafausspruch gerichtete sachrge gesttzte revision staatsanwaltschaft bleibt erfolg angeklagte gebrauchte fremde teil verflschte zahlungskarten einkufen telefonaten schadensbetrge liegen telefonaten dm dm einkufen meist dreistelligen dm bereich maximal dm insgesamt knapp dm versuchsfall erstrebten schaden dm strafzumessung grundstzlich sache tatrichters aufgabe grundlage umfassenden eindrucks hauptverhandlung tat persnlichkeit tters gewonnen wesentlichen entlastenden belastenden umstnde festzustellen bewerten hierbei gegeneinander abzuwgen eingriff revisionsgerichts einzelakte strafzumessung regel mglich zumessungserwgungen fehlerhaft tatgericht rechtlich anerkannte strafzwecke verstt verhngte strafe oben unten bestimmung lst gerechter schuldausgleich bghst fehler genannten art liegen wenngleich verhngten einzelstrafen gesamtstrafe teil unteren rand vertretbaren liegen einzelstrafen vielen fllen mindeststrafe fr angenommenen minder besonders schweren fall entsprechen rechtsfehler zugunsten angeklagten gegeben stpo ii insbesondere greifen beschwerdefhrerin erhobenen einzelbeanstandungen ergebnis landgericht angenommen angeklagte zeit taten heroinabhngig finanzierung sucht triebfeder handelns verneint dieserhalb voraussetzungen stgb vorlgen jedoch allgemein strafmildernd bercksichtigt angeklagte taten aufgrund heroinabhngigkeit begangen senat teilt besorgnis beschwerdefhrerin landgericht hinreichende anhaltspunkte betubungsmittelabhngigkeit angeklagten angenommen landgericht frhere verurteilung angeklagten wegen fortgesetzten erwerbs betu bungsmitteln handeltreibens betubungsmitteln wenngleich haschisch betraf weiteres verfahren angeklagten wegen verdachts handeltreibens betubungsmitteln befundlosen beobachtungen kriminalbeamtin festnahme angeklagten durchsuchung wohnung gewogen ergebnis gelangt behauptung angeklagten betubungsmittelabhngigkeit widerlegen rechtsfehler birgt sofern beschwerdefhrerin zusammenhang etwa weitere aufklrung vermit fehlt entsprechenden verfahrensrge landgericht smtlich einschlgigen vorstrafen angeklagten strafschrfend rechnung gestellt ua dabei deren ua festgestellte vielzahl einzelne schwere auer betracht gelassen htte besorgen gebildete gesamtstrafe besonders milde rechtsfehlerhaft erfllt strafzwecke tatrichter durfte geschehen wesentlich schadenssumme engen sachlichen zeitlichen zusammenhang taten abstellen harms hger tepperwien basdorf brause'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix za februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel dr kayser cierniak richterin lohmann februar beschlossen antragsteller durchfhrung beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilkammer landgerichts gttingen februar nachgesuchte prozesskostenhilfe versagt grnde prozesskostenhilfe antragsteller gewhrt beabsichtigte rechtsmittel aussicht erfolg zpo beabsichtigte beschwerde nichtzulassung revision unzulssig beschwerdewert nr satz egzpo erreicht antragsteller wendet abweisung widerklage hhe fischer raebel cierniak kayser lohmann vorinstanzen ag gttingen entscheidung lg gttingen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vielfachabmahner uwg abs frage voraussetzungen geltendmachung wettbewerbsrechtlichen unterlassungsanspruchs irrefhrende immobilienanzeige zugleich bautrger altbausanierer ttigen rechtsanwalt mibruchlich bgh urt oktober zr olg mnchen lg mnchen zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr erdmann richter dr ungern sternberg starck prof dr bornkamm pokrant fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juli aufgehoben berufung klgers urteil landgerichts mnchen kammer fr handelssachen februar zurckgewiesen kosten rechtsmittel klger auferlegt rechts wegen tatbestand beklagte warb mnchener merkur juli anzeige fr erwerb neubauwohnungen rosenheim hinweis enthielt jahre dm mtl zuschu klger rechtsanwalt auerdem behauptung geschftspartner berlin bautrger altbausanierer ttig beanstandet immobilienanzeige beklagten wettbewerbswidrig bertriebener weise anlocke zudem zugabeverordnung verstoe bescheid landeshauptstadt mnchen oktober klger gem gewo erlaubnis erhalten gewerbsmig bauvorhaben bauherr eigenem namen fr eigene fremde rechnung vorzubereiten durchzufhren vermgenswerte erwerbern mietern pchtern sonstigen nutzungsberechtigten bewerbern erwerbs nutzungsrechte verwenden klger beantragt beklagten verbieten geschftsverkehr zwekken wettbewerbs fr vertrieb immobilien insbesondere zeitungsanzeigen folgt werben neubau wohnungen jahre dm mtl zuschu beklagte bestritten klger immobilienbereich gewerblich ttig sei angeblichen immobilienangebote stnden jedenfalls wettbewerb angebot eigentumswohnungen falls wettbewerbsverhltnis bestehen mibrauche klger jedenfalls klagebefugnis umfangreiche abmahnttigkeit zweck einknfte rechtsanwalt erzielen beklagte weiterhin abrede gestellt beanstandete anzeige wettbewerbswidrig sei landgericht klage unzulssig abgewiesen berufung klgers berufungsgericht beklagte antragsgem verurteilt revision deren zurckweisung klger beantragt verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg berufungsgericht angenommen klger wettbewerber fr geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen unterlassungsanspruch klagebefugt sei ausreichend dargelegt bautrger altbausanierer berlin ttig sei jahr partner drei objekte absicht erworben aufgeteilt eigentumswohnungen insgesamt anleger veruern klger sei allerdings unmittelbar betroffener mitbewerber gem uwg klagebefugt konkrete wettbewerbsversto geeignet sei absatz immobilien sonstiger weise be hindern klagebefugnis ergebe abs nr uwg klger beanstandeten anzeige unmittelbaren beeintrchtigungen besorgen wohnungen raum rosenheim betreffe deshalb mgliche kunden klgers davon abhalten berlin angebotenen wohnungen erwerben parteien stnden abstrakten wettbewerbsverhltnis zueinander markt bundesrepublik deutschland anbieter wohnungen auftrten bestehe daher theoretisch denkbare mglichkeit unmittelbaren mittelbaren beiderseitigen absatzbehinderung fr jeweils betroffenen wirtschaftlich gnzlich unbedeutend sei mibruchlichen geltendmachung unterlassungsanspruchs sinne abs uwg knne ausgegangen beweis klger verfolgung wettbewerbsverstoes wesentlichen gebhreninteresse verfolge derzeit gefhrt knne klger frher etwa umfangreiche abmahnttigkeit betrieben rechtsanwalt gebhren erzielen sei fernliegend ttigkeit altbausanierer wesentlichen zweck aufgenommen rechtsanwalt einfachste wettbewerbsverste verfolgen knnen einrume jahr etwa wettbewerbsrechtliche abmahnungen vorgenommen klger verstoe abs nr brao eigenschaft rechtsanwalt wettbewerbsverste abmahne befassung immobilienanzeigen festgestellt beanstandete werbeaussage sei jedenfalls irrefhrend wettbewerbswidrig erwecke unerheblichen teilen angesprochenen verkehrskreise eindruck wrden zuschsse ffentlichen mitteln gewhrt steuervorteile etwa eigenheimzulage geboten obwohl zuschu bautrgers handele wettbewerbsversto sei geeignet wettbewerb markt wesentlich beeintrchtigen versprechen monatlichen zuschusses dm fr dauer drei jahren stelle wesentlichen kaufanreiz dar bestehe erhebliche gefahr werbung wettbewerber nachgeahmt ii beurteilung berufungsgerichts klger fr verfolgung geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen unterlassungsanspruchs klagebefugt sei hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand frage sonstigen anspruchsvoraussetzungen gegeben danach offenbleiben berufungsgericht allerdings zutreffend angenommen klger bereits unmittelbar betroffener mitbewerber uwg sachbefugt unmittelbar wettbewerbszwecken begangenen handlung betroffen grundstzlich diejenigen mitbewerber anzusehen verletzer gefrderten konkreten wettbewerbsverhltnis stehen vgl bgh urt zr grur wrp fotovergrerungen urt zr umdruck falsche herstellerpreisempfehlung urt zr umdruck filialleiterfehler jeweils konkretes wettbewerbsverhltnis gegeben beide parteien gleichartige innerhalb endverbraucherkreises abzusetzen versuchen folge konkret beanstandete wettbewerbsverhalten beeintrchtigen absatz behindern stren vgl bgh urt zr grur wrp preisvergleichsliste ii berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint vgl bgh urt zr umdruck immobilienpreisangaben berufungsgericht jedoch angenommen klger abs nr uwg klagebefugt sei hinreichend dargetan berlin bautrger altbausanierer ttig sei wohnungen anlegern bundesrepublik deutschland anbiete feststellungen berufungsgerichts gewerblichen ttigkeit klgers revisionsangriffen standhalten offenbleiben klage bereits grnden abzuweisen vgl nachfolgend rechtlichen ansatzpunkt berufungsgericht jedenfalls darin zuzustimmen zugrundelegung getroffenen feststellungen gem abs nr uwg klagebefugnis klgers auszugehen vorschrift magebliche markt sachlicher hinsicht anhand begriffs gewerbliche leistungen gleicher verwandter art abzugrenzen begriff weit auszulegen vertriebenen gewerblichen leistungen mssen derart gleichen nahestehen vertrieb vertrieb beeintrchtigt vgl bgh urt zr grur wrp sonder afa urt zr grur wrp unbestimmter unterlassungsantrag iii urt zr grur wrp gesetzeswiederholende unterlassungsantrge jeweils danach vorliegend engeren markt angebots immobilien immobilienmakler abzustellen angebot immobilien schlechthin sei makler bautrger bauunternehmer vgl bgh grur sonder afa magebliche rumliche markt geschftsttigkeit beklagten bestimmt vgl bgh urt zr grur wrp preisrtselgewinnauslobung iii urt zr grur wrp hndlervereinigung feststellung berufungsgerichts beklagte wohnungen ganzen gebiet bundesrepublik deutschland anbietet revision angegriffen geltendmachung erhobenen unterlassungsanspruchs gegebenen umstnden mibruchlich sinne abs uwg anwendung mibrauchsklausel abs uwg bercksichtigen regelung neben aufgabe bekmpfung mibruchen wettbewerbsverbnden funktion korrektivs gegenber weit gefaten anspruchsberechtigung mitbewerber zukommt vgl bgh urt zr wrp mibruchliche mehrfachverfolgung abdruck bghz bestimmt gilt wettbewerber unterlassungsanspruch unmittelbar verletzter geltend macht klageberechtigung abs nr uwg aufgrund lediglich abstrakten wettbewerbsverhltnisses beruft abs uwg wettbewerbsversto vielzahl anspruchsberechtigten verfolgt erleichtert interesse allgemeinheit liegende rechtsverfolgung flle anspruchsberechtigten anspruchsgegner erheblichem mae belasten insbesondere dadurch wettbewerbsversto gegenstand mehrerer abmahnungen gerichtlicher verfahren gemacht wichtiger regelung abs uwg immer handhabe bietet wettbewerbsrechtliche unterlassungsanspruch mibruchlich geltend gemacht insbesondere sachfremde ziele interesse gegner mglichst hohe prozekosten belasten eigentliche triebfeder beherrschende motiv verfahrenseinleitung erscheinen vgl bgh wrp mibruchliche mehrfachverfolgung grund anwendung abs uwg besonderer weise zielsetzung uwg novelle juli beachten uwg unmittelbar abs uwg neu gefat zweck uwg novelle dabei mibruche abzustellen daraus ergeben mitbewerber grundlage lediglich abstrakten wettbewerbsverhltnisses wesentliche eigeninteressen finanziellen anreizen rechtsverfolgung ergeben konnten massenhaft hufig aufgrund systematischen durchforstens gewerblichen anzeigen tageszeitungen zeitschriften wettbewerbsverste abmahnen konnten vgl begrndung art nr entwurfs uwg nderungsgesetzes bt drucks wrp bercksichtigung sinn zweck abs uwg ergibt bereits unstreitigen sachverhalt eigenen vorbrin gen klgers geltendmachung unterlassungsanspruchs vorliegenden fall mibruchlich klger schon eigenem vorbringen jahr jahr schreiben juli ergangenen abmahnung etwa wettbewerbsrechtliche abmahnungen vorgenommen jahr eigener darstellung immer etwa abmahnungen ausgesprochen berufungsgericht festgestellt grundlage abmahnttigkeit berprfung immobilienteils tageszeitungen wettbewerbswidrige anzeigen schon zahl abmahnungen klgers ergibt abmahnttigkeit vernnftigen wirtschaftlichen verhltnis behaupteten gewerblichen ttigkeiten gestanden weiteres indiz fr mibruchliches vorgehen kommt hinzu klger gegebenen umstnden eigenen angaben ttigkeit bautrger altbausanierer zugrunde gelegt verfolgung beanstandeten wettbewerbsverstoes nennenswertes wirtschaftliches interesse sicht wirtschaftlich denkenden gewerbetreibenden dient rechtsverfolgung vielmehr interesse gebhreninteresse rechtsanwalt jedoch sinn abs nr uwg gewerbetreibenden mglichkeit geben unabhngig vernnftigen wirtschaftlichen interesse unternehmens selbsternannte wettbewerbshter wettbewerbsverste jeglicher art verfolgen klger eigenen behauptungen lediglich berlin einzelnen greren objekten immobilienbereich gewerblich ttig beanstandete anzeige betraf dagegen neubauwohnungen ro senheim weit grostadt berlin entfernten lndlichen raum objekte zeitungen angeboten sollten lebenserfahrung praktisch ausgeschlossen angebote tatschlich behindern knnten klger vorinstanzen vorgetragen lediglich darauf berufen befrchten msse beanstandete wettbewerbsversto nachgeahmt allein erwgung lt jedoch aufgrund gesamtumstnde aufdrngende annahme handelns gebhreninteresse widerlegen frage klger verfolgung wettbewerbsversten subjektiv vornehmlich gebhreninteresse rechtsanwalt verfolgt kommt entgegen ansicht berufungsgerichts entscheidend derartige verselbstndigung abmahn rechtsverfolgungsttigkeit eigentlichen ttigkeit wettbewerber regelung klageberechtigung verfolgten zielsetzung gesetzes klar widerspricht objektiv mibrauch sinne abs uwg anzunehmen sachlage mu frage mehr errtert mibruchlichkeit rechtsverfolgung begrndet knnte klger verfolgung wettbewerbsversten immobilienbereich doppelten eigenschaft rechtsanwalt gewerbetreibender bautrger altbausanierer ttig beklagte meint abs nr brao verstt vgl bgh urt zr grur wrp kinder freifahrt vgl bgh urt zr verbandsklage vielfachabmahner melullis handbuch wettbewerbsprozesses aufl rdn iii revision beklagten danach berufungsurteil aufzuheben berufung klgers landgerichtliche urteil zurckzuweisen kostenentscheidung folgt abs abs zpo erdmann ungern sternberg bornkamm starck pokrant'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb verhalten ausschlu mitgesellschafters betreibenden gesellschafter neben verhalten auszuschlieenden fr zerstrung gesellschaftsinternen vertrauensverhltnisses urschlich kommt ausschlieung berwiegender verursachung zerwrfnisses auszuschlieenden betracht bgh urteil mrz ii zr olg nrnberg lg nrnberg frth ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr goette dr kurzwelly mnke dr graf fr recht erkannt revision beklagten endurteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg november kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung beklagten feststellung landgerichts sei wirkung dezember gesellschaft brgerlichen rechts parteien ausgeschlossen worden zurckgewiesen worden berufung beklagten endurteil zivilkammer landgerichts nrnberg frth februar folgt abgendert klage abgewiesen kosten erstinstanzlichen berufungsverfahrens klger beklagte tragen kosten revision klger beklagte tragen rechts wegen tatbestand parteien vertrag juli gesellschaft brgerlichen rechts betrieb radiologischen gemeinschaftspraxis gegrndet vier rzte gesellschafter gleichen teilen beteiligt praxis unterhlt standort fr konventionelle rntgendiagnostik computertomographie nuklearmedizin ultraschall klger betreiben fr kernspintomographie fr betrieb beklagte zustndig abs gesellschaftsvertrages gesellschafter alleinigen geschftsfhrung vertretung gesellschaft berechtigt fr abschlu langfristiger vertrge sowie fr investitionen ber dm jedoch abs zustimmung smtlicher mitgesellschafter erforderlich abs gesellschaftsvertrages enthlt fortsetzungsklausel wonach falle ausscheidens mehrerer gesellschafter gesellschaft verbleibenden gesellschaftern weitergefhrt juni schlo beklagte fr gesellschaft einverstndnis klger kooperationsvertrag nebst ergnzungsvereinbarung ber durchfhrung kernspintomographischer untersuchungen klinikum stadt laufzeit zunchst jahren hinsichtlich vergtungsanspruchs gesellschaft enthlt kooperationsvertrages folgende regelung klinikum vergtet gemeinschaftspraxis fr untersuchung stationren patienten unabhngig hhe kostentragung dritte betrag dm klinikum beauftragt gemeinschaftspraxis stationren bereich durchfhrung mrt untersuchungen rahmen medizinischer notwendigkeit basis krankenkassen vereinbarten untersuchungsmenge mind jedoch kernspinuntersuchungen kalenderjhrlich gemeinschaftspraxis rechnet klinikum leistungen gem abs monatlich prffhiger form ab vergtung innerhalb zwei wochen rechnungstellung zahlung fllig schriftlichen ergnzungsvereinbarung heit ziffer vertragsparteien gehen vertragsabschlu davon mittelfristig anfallenden kosten break even point krankenhaus aufgebracht insofern grundvertrages vereinbarte mindestkostenrahmen untersuchungen je dm entsprechend dm unterschreitung untersuchungszahlen ggf anteilige bereitstellungspauschale klinik anzusehen gemeinschaftspraxis kalenderjhrlich mindestens bezahlt anteil deckt derzeit laufenden kosten kam gesellschaftern spannungen lehnten klger januar beklagten gewnschte bernahme gesamten radiologischen abteilung klinikums ab nachdem mitte klger qualifikation durchfhrung kernspinuntersuchungen erlangt beschlossen klger september zustimmung beklagten rotation arbeitsbereiche beklagte ttigkeitsfeld innerhalb gesellschaft klger tauschen umsetzung beschlusses wurde antrag beklagten erlassene einstweilige verfgung untersagt sommer schlo beklagte fr gesellschaft leiter klinikums stadt zwei separate undatierte zusatzvereinbarungen kooperationsvertrag juni klinikleiter spter datum mrz versah zusatzvereinbarungen lauten abs kooperationsvertrages gegenseitigen einvernehmen insoweit gendert abrechnung stationren bereich geleisteten untersuchungen ab kalenderjahr basis tatschlich gemeinschaftspraxis geleisteter untersuchungen erfolgt klinikum erstattet gemeinschaftspraxis unterschiedsbetrag tatschlich abgerechneten kernspintomographien maximal untersuchungen jhrlich instandhaltungspauschale brigen bleiben weiteren vertragspunkte unberhrt existenz zusatzvereinbarungen erfuhren klger erst sptjahr august beteiligten beklagte leiter klinikums initiierten zirkelberweisung deren rahmen berwies klinikleiter fr klinikum betrag dm absprachegem dm betreff erstattungen rztegesellschaft weiterleitete beklagte berwies klinikleiter vereinbart eben betrag betreff erstattungen klinikum zurck anllich gesellschafterversammlung dezember beschlossen klger abwesenheit beklagten erneut rotation tausch ttigkeitsfeldes klgers demjenigen beklagten ferner entschieden beklagten mehrvergtung fr behauptete mehrarbeit zukommen lassen umsetzung zweiten rotationsbeschlusses wurde einstweilige verfgung dezember landgericht urteil mrz besttigte verhindert mrz zeigte klger beklagten wegen verdachts untreue falschabrechnung gegenber gesellschaft daraufhin eingeleitete ermittlungsverfahren wurde dezember abs stpo eingestellt vorwurf unkorrekten abrechnung wurde smtlichen klgern rahmen zivilrechtlichen verfahrens april juni wiederholt zugrundeliegende behauptung klger eides statt versichert anzeige beklagten eingeleitete ermittlungsverfahren klger wegen falscher verdchtigung wurde dezember abs stpo eingestellt mrz schlossen klger beklagten erstmals gesellschaft gewnschten rotation einverstanden zeigte lieen trschlsser beklagten genutzten praxisrumen klinikum austauschen weitere einstweilige verfgung april erstritt beklagte zugang rumlichkeiten ende august wurden staatsanwaltschaftliche ermittlungen beklagten leiter klinikums wegen verdachts abrechnungsbetruges eingeleitet dezember abs stpo eingestellt gesellschafterversammlung dezember beschlossen klger ausschlu beklagten gesellschaft wegen eigenmchtigen abschlusses mrz rckdatierten ergn zungsvereinbarungen kooperationsvertrag klinikum beklagte beschlo hingegen seinerseits ausschlu klger klage widerklage parteien feststellung begehrt beklagte bzw klger jeweiligen beschlsse dezember gesellschaft ausgeschlossen seien vorinstanzen klage stattgegeben widerklage abgewiesen hiergegen richtet revision beklagten senat angenommen soweit beklagte abweisung klage begehrt entscheidungsgrnde revision umfang annahme begrndet fhrt abweisung klage berufungsgericht hlt voraussetzungen bgb fr gegeben sieht wichtigen person beklagten liegenden grund ausschlieung gesellschaft vornehmlich pflichtenversto bewerteten abschlu mrz zurckdatierten ergnzungsvereinbarungen unterrichtung zustimmung klger hierdurch nachteil gesellschaft entstandene schlechte eindruck sei beteiligung beklagten zirkelberweisung august verstrkt worden dagegen sei klgern ausschlu rechtfertigendes fehlverhalten vorzuwerfen klger htten beklagten falscher interner abrechnungen verdchtigten erkennen knnen korrekt verhalten htte beklagten oblegen fr bessere transparenz abrechnungen sorgen klger htten anwaltlicher beratung auffassung drfen mehrheitli chen fassung durchsetzung rotationsbeschlsse berechtigt seien besitzstrung seiten klger veranlaten austausch schlsser praxisrumen beklagten april sei umgehend beseitigt worden insgesamt berwiege daher gesellschaftswidrige fehlverhalten beklagten rechtfertige ausschlieung hlt revisionsrechtlicher berprfung stand berufungsgericht gesamtabwgung anerkannte rechtsgrundstze auer betracht gelassen ii fr frage ausschlieung gesellschafters bgb kommt sofern fortsetzungsklausel sinne bgb vereinbart entscheidend darauf person auszuschlieenden gesellschafters kndigung berechtigender umstand sinne abs satz bgb mithin wichtiger grund vorliegt fall fortsetzung gesellschaft auszuschlieenden fr brigen gesellschafter unzumutbar vgl etwa sen urt juni ii zr wm entscheidung hierber erfordert umfassende wrdigung betracht kommenden umstnde einzelfalles rahmen beiden seiten gerecht werdenden gesamtabwgung st rspr grundlegend bghz hgb bezugnahme reichsgerichtliche rechtsprechung sowie sen urt november ii zr wm juni aao november ii zr wm juni ii zr wm dabei art schwere fehlverhaltens auszuschlieenden sowie etwaiges fehlverhalten ausschlu betreibenden gesellschafters bercksichtigen senat bghz sowie urt november aao juni aao ausschlieung kommt ultima ratio betracht nmlich unzumutbarkeit mildere mittel etwa vertragliche nderungen entzug geschftsfhrungs vertretungsbefugnis beseitigt bghz sowie sen urt oktober ii zr wm oktober ii zr wm senat braucht entscheiden beklagten klgern vorgeworfene verhalten namentlich eigenmchtige unterzeichnung beiden leiter klinikums mrz rckdatierten zusatzvereinbarungen isolierter betrachtung wichtigen grund sinne bgb darstellt bezogen zusatzvereinbarungen langfristigen juni klinikum geschlossenen vertrag diesbezglich zustimmung brigen gesellschafter gem abs gesellschaftsvertrages grundstzlich erforderlich andererseits beiden vereinbarungen zusammen genommen inhaltliche nderung ursprnglichen inhalts kooperationsvertrages nebst ursprnglicher ergnzungsvereinbarung herbeigefhrt entgegen ansicht revisionserwiderung wurde hierdurch abrechnungsweise hinsichtlich aufgrund vereinbarten mindestanzahl abzurechnenden untersuchungen verndert monatliche vergtungspflicht bezog abs vertrages juni lediglich tatschlich durchgefhrten untersuchungen sinne abs falle erst jahresende feststellbaren unterschreitung jhrlich angenommenen mindestuntersuchungszahl gem ergnzungsvereinbarung juni garantierte differenzzahlung erfolgen beklagte htte mitgesellschafter jedenfalls deshalb vorgang unterrichten mssen undurchsichtigkeit vereinbarten abrechnungsverfahrens gefahr diskreditierung gesellschaft barg gilt erst recht hintergrund spteren mitwirkung klinikleiter initiierten zirkelberweisung august knapp dm gesellschaft wiederum klinikum berwiesen wurden schon aufgrund angegebenen verwendungszwecks erstattungen mute beklagten angesichts jedoch mitgesellschaftern bekannten umstandes kurz zuvor namen gesellschaft zusatzvereinbarung abgeschlossen worden ab abrechnung basis tatschlich durchgefhrten untersuchungen vorsah klar hierdurch leicht schdliche eindruck entstehen erweckt konnte gesellschaft gegenber stadt ab berhht abgerechnet fr entscheidung dahinstehen festgestellte pflichtverletzung schwerwiegend bezeichnet zuknftige fortsetzung gesellschaft beklagten fr klger unzumutbar lt ergab zusatzvereinbarungen ausgefhrt unmittelbarer rechtlicher wirtschaftlicher nachteil fr gesellschaft erscheint fr frage zumutbarkeit knftigen gesellschaftsfortfhrung magebliche wiederholungsgefahr aufgrund einmaligkeit vorfalls eher gering vgl verneinung ausschlieungsgrundes trotz groben verschuldens fehlender wiederholungsgefahr sen urt oktober ii zr wm berdies wre entziehung alleinigen geschftsfhrungs vertretungsbefugnis bgb gegenber ausschlieung milderem mittel denken htte hinblick erheblichen beruflichen wirtschaftlichen folgen ausschlusses fr beklagten aufgedrngt laufe verfahrens klgern erklrten verzicht vertraglich vereinbarte wettbewerbsverbot radiologe raum htte praktizieren knnen jedoch bisheriges ttigkeitsfeld kernspinuntersuchungen klinikbereich vllig htte aufgeben mssen jedenfalls klger angemessener gewichtung eigenen strung internen vertrauensverhltnisses beitragenden fehlverhaltens gebotenen gesamtabwgung ausschlu beklagten berechtigt klger stein schon rollen gebracht september jahres abwesenheit beklagten beschlossen ttigkeitsfeld kernspinuntersuchungen klinikum klgers rntgen ultraschall rumen gemeinschaftspraxis tauschen trotz gerichtlicher untersagung umsetzung unwirksam eingestuften rotationsbeschlusses beschlossen klger dezember abwesenheit beklagten erneut rotation wogegen beklagte weiteres mal erfolgreich wehr setzte zunchst urteil mrz besttigten einstweiligen verfgung kenntnis nunmehr zweimaligen inhaltsgleichen richterlichen beurteilung beschlossen klger mrz erstmalig ausschlu beklagten gewnschten rotation zustimmte lieen april sogar schlsser tren beklagten genutzten praxisrume klinikum austauschen zugang mute beklagte mittels einstweiligen verfgung erstreiten klger knnen zusammenhang darauf berufen zweite rotationssowie erste ausschlieungsbeschlu zeitlich eigenmchtigen unterzeichnung zusatzvereinbarungen beklagten gefat wurden beschlsse reaktion verhalten beklagten klger hiervon erst erfuhren verhalten klger berufungsgericht unzutreffend gesellschaftswidrig einstuft kommt klgern rahmen eilverfahrens erhobene vorwurf untreue anzeige klgers eingeleiteten ermittlungsverfahren besttigt soweit berufungsgericht hierzu entschuldigend ausfhrt beklagte htte vorwrfe anhand unterlagen umgehend entkrften knnen gefolgt vielmehr wren klger beklagten schuldig erst zahlungsvorgnge intern prfen ehe derart schwerwiegenden vorwurf erhoben mglichkeit htten einstellungsverfgung staatsanwaltschaft dezember verfahren durchaus gehabt wenngleich verschuldensaufrechnung rahmen gesamtabwgung stattfindet kommt ausschlieung beklagten sachlage betracht dabei dahinstehen verhalten klger isolierter betrachtungsweise wichtigen ausschlugrund darstellen wrde fall wre kme ausschlieung berwiegenden verursachung zerwrfnisses auszuschlieenden gesellschafter frage sen urt februar ii zr zip juni ii zr njw rr juni aao rhricht goette mnke kurzwelly graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet juli bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja gg art abs art abs art abs bgb abs ah abs satz beseitigung zustands fortdauernder rufbeeintrchtigung betroffene strer grundstzlich berichtigung lschung bzw hinwirken lschung rechtswidriger internet abrufbarer tatsachenbehauptungen anspruch nehmen lschung bzw hinwirken lschung internet abrufbarer tatsachenbehauptungen rahmen beseitigungsanspruchs verlangt soweit beanstandeten behauptungen nachweislich falsch begehrte abhilfemanahme abwgung beiderseitigen rechtspositionen insbesondere schwere beeintrchtigung beseitigung strungszustands geeignet erforderlich strer zumutbar strer sinne bgb rcksicht darauf verschulden trifft anzusehen strung herbeigefhrt verhalten beeintrchtigung befrchten lsst norm erfasst sowohl unmittelbare strer verhalten beeintrchtigung adquat verursacht mittelbare strer irgendeiner weise willentlich adquat kausal herbeifhrung rechtswidrigen beeintrchtigung mitgewirkt bgh urteil juli vi zr olg hamburg lg hamburg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter galke richter wellner richterin pentz richter offenloch richterin dr roloff fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts juli kostenpunkt insoweit aufgehoben bewirkung lschung einzelner passagen artikel september gerichtete hilfsantrag abgewiesen schadensersatz gerichtete weitere hilfsantrag versptet angesehen worden weitergehende revision zurckgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klagende aktiengesellschaft nimmt beklagten lschung internet abrufbaren uerungen anspruch beklagte rechtsanwalt fr heute mehr existierende kanzlei dr freier mitarbeiter ttig auftrag aktionren klgerin nahm gerichtlich erfllung vertrags ber rckkauf aktien klgerin anspruch homepage kanzlei dr wurde zeitnah ber klageerhebung berichtet beitrag wurde spter gelscht september internetportal internetportal recht billig foto beklagten bebilderte beitrge abrufbar voller namensnennung folgt ber klageerhebung berichtet wurde anlegerschutzkanzlei dr fr aktionre zahlungsklage ag erhoben aktionre fordern erfllung kaufzusagen bezglich aktien ag emissionsprospekt warb ag jahre rahmen kapitalerhhung aktionre angeboten wurden millionen stck aktien nennwert verkaufspreis gesellschaft kapital unternehmen interessanten aufstrebenden branchen beteiligen umworbenen anlegern wurde baldige brsengang zugesagt ziel alleinvorstand aktiengesellschaft schon bald aufgab seit aktionren kauf aktien hheren preis emissionspreis versprochen vertraglich zugesichert vorstand ag hlt aktionre immer neuen versprechen wonach kaufabwicklung unmittelbar bevorstehe schon ganze sieben jahre hinzu kommt aktionre auer hinhalteparolen aussagekrftigen informationen ber unternehmen erhalten mindestens seit fand weder hauptversammlung statt gab geschftsberichte dividendenzahlungen blieben vllig wahre geschftsttigkeit geschftsentwicklung unternehmens verschleiert anlegerschutzkanzlei dr verfolgt klage ziel ag bereits mehrfach zugesagte kaufpreis fr aktien nunmehr tatschlich bezahlt betroffene investoren knnen interessengemeinschaft ag anschlieen abmahnung beklagten berichterstattung mehr abrufbar klgerin stellte allerdings folgezeit fest entsprechende berichterstattung berschrift zahlungsklage ag erhoben verschiedenen internetportalen abrufbar berichterstattung ber suchmaschinen abrufbar klgerin beantragt beklagten verurteilen lschung internet ber suchmaschinen abrufbaren artikels september zahlungsklage ag erhoben bewirken schluss letzten mndlichen verhandlung landgericht eingegangenen schriftsatz klgerin hilfsweise beantragt beklagten verurteilen schaden erstatten infolge jederzeitigen abrufbarkeit beanstandeten artikels internet entstanden entstehen landgericht klage abgewiesen mndlichen verhandlung oberlandesgericht klgerin hilfsweise beantragt beklagten verurteilen lschung folgender passagen artikel bewirken seit aktionren kauf aktien hheren preis emissionspreis versprochen vertraglich zugesichert vorstand ag hlt aktionre immer neuen versprechen wonach kaufabwicklung unmittelbar bevorstehe schon ganze sieben jahre hinzu kommt aktionre auer hinhalteparolen aussagekrftigen informationen ber unternehmen erhalten wahre geschftsttigkeit geschftsentwicklung unternehmens verschleiert oberlandesgericht berufung zurckgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klgerin klageantrge entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts steht klgerin lschungsanspruch rechtlichen gesichtspunkt sei beklagte jedenfalls mittter hinsichtlich zunchst internetseite kanzlei dr abrufbaren verffentlichung beitrag jedoch bereits klageerhebung internetauftritt herausgenommen worden sei gehe lschungsbegehren insoweit leere knne offenbleiben beklagte tter hinsichtlich inhaltsgleichen beitrags seiten sei verffentlichungen klageerhebung gelscht worden seien fr folgeverffentlichungen internet hafte beklagte tter teilnehmer hinsichtlich folgeverffentlichungen sei behaupte klgerin beklagte sei strer strer sei verpflichtet wer tter teilnehmer irgendeiner weise willentlich adquat kausal beeintrchtigung rechtsguts beitrage voraussetzungen seien erfllt ur sprngliche beitrag beklagten fr rede stehenden folgeverffentlichungen adquat kausal sei entspreche gewhnlichen verlauf dinge beitrag beklagten zutun mglichen verletzung urheberrechtlich geschtzter positionen dritten verffentlicht abgesehen davon beklagte fr strerhaftung erforderlich zumutbare verhaltenspflichten verletzt sei zuzumuten fremde internetauftritte berprfen rechtswidrigen verffentlichungen wisse bestehe fr lschungspflicht sei lage strung beseitigen zugriff fremde internetauftritte mge flle geben denen unterlassungsverpflichtung dadurch genge getan knne aktiv kausalverlauf eingegriffen knne flle erstreckt denen streitfall rechtswidrig reklamierten verffentlichungen zutun anspruch genommenen erfolgten landgericht nachgelassenen schriftsatz nachgeschobenen schadensersatz gerichteten hilfsantrag landgericht recht unbercksichtigt gelassen sei versptet ii erwgungen halten revisionsrechtlichen nachprfung punkten stand recht berufungsgericht allerdings angenommen klgerin beklagten verlangen lschung gesamten internet abrufbaren artikels bewirken begrndung berufungsgerichts klgerin hilfsantrag geltend gemachte anspruch lschung einzelner passagen artikels bewirken vollumfnglich verneint berufungsgericht gefolgt soweit schadensersatz gerichteten hilfsantrag versptet angesehen berufungsgericht recht angenommen bewirkung lschung gesamten internet aufrufbaren artikels gerichtete hauptantrag unbegrndet revision macht allerdings recht geltend betroffene unwahre tatsachenbehauptungen ansehen ffentlichkeit unzulssiger weise herabsetzen entsprechender anwendung abs abs bgb ff stgb bgb zivilrechtlichen ehrenschutz beanspruchen vgl senatsurteile dezember vi zr bghz rn januar vi zr versr rn dezember vi zr afp rn juni vi zr afp jeweils mwn strer gem abs satz bgb analog unterlassung weiterer strungen entsprechender anwendung satz bestimmung beseitigung unwahren tatsachenbehauptungen geschaffenen zustands fortdauernder rufbeeintrchtigung anspruch nehmen fr stetig erneuernde fortwirkende quelle ehrverletzung darstellt vgl senatsurteil november vi zr bghz ff bgh urteile januar zr jz september zr njw bverfg afp nk bgb katzenmeier auflage ff rn ff rn ff mnchkommbgb rixecker aufl anhang rn ff staudinger hager bearb palandt sprau bgb aufl einf rn teplitzky wettbewerbsrechtliche ansprche verfahren aufl kapitel rn vgl senatsurteil mai vi zr bghz rn sowie beseitigungsanspruch gestalt verffentlichung strafbewehrten unterlassungsverpflichtung unzulssiger meinungsuerung senatsurteil november vi zr bghz ff besondere ausprgung anspruchs beseitigung unwahre tatsachenbehauptungen herbeigefhrten fortdauernden rufbeeintrchtigung rechtsprechung entwickelte berichtigungsanspruch vgl senatsurteil november vi zr bghz rn mwn hierauf beschrnkt beseitigungsanspruch vgl senatsurteil november vi zr bghz ff bverfg afp anspruch ergnzung berichterstattung rahmen uerungsrechtlichen folgenbeseitigungsanspruchs mnchkommbgb rixecker aao rn staudinger hager aao vielmehr betroffene strer beseitigung zustands fortdauernder rufbeeintrchtigung grundstzlich lschung bzw hinwirken lschung rechtswidriger internet abrufbarer tatsachenbehauptungen anspruch nehmen vgl bgh urteil september zr grur rn ff sowie art entwurfs eu datenschutz grundverordnung stand juni abrufbar http www cr online de verabschiedete fassung datenschutz gvo europaeischen rat pdf steht entgegen senat urteil mai vi zr bghz ff abgelehnt rechtsschutzmglichkeiten betroffenen gebiet zivilrechtlichen ehrenschutzes ber rechtsbehelfe unterlassung berichtigung hinaus zulassung klage feststellung unwahrheit tatsachenbehauptung rechtswidrigkeit persnlichkeitsverletzung erweitern tragend fr entscheidung gegenstand begehrten feststellung zpo vorausgesetzt bestehen nichtbestehen rechtsverhltnisses bloe vorfrage fr rechtsbeziehungen parteien feststellungsklage gesttzt ebenda fr anerkennung beseitigungsanspruchs gestalt lschung bzw hinwirkens lschung rechtswidriger internet abrufbarer tatsachenbehauptungen spricht demgegenber nhe unterlassungsanspruch lschung bzw hinwirken wirkungen fr strer zweck fr betroffenen unterlassung unwahrer tatsachenbehauptungen angenhert stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs erschpft verpflichtung unterlassung handlung fortdauernder strungszustand geschaffen wurde nmlich bloem nichtstun vielmehr umfasst vornahme mglicher zumutbarer handlungen beseitigung strungszustands allein dadurch unterlassungsgebot folge geleistet vgl senatsurteil november vi zr afp rn titulierten unterlassungsverpflichtung bgh urteile oktober ix zr bghz september zr grur rn beschluss januar zb njw rr rn jeweils mwn mittel beendigung fortdauernden rufbeeintrchtigung rahmen beseitigungsanspruchs geltend gemachte lschungsbegehren allerdings geringeren sachlich rechtlichen beweismigen voraussetzungen abhngig bisher anerkannten rechtsbehelfe vgl senatsurteil mai vi zr bghz november vi zr bghz lschung bzw hinwirken lschung internet abrufbarer tatsachenbehauptungen dementsprechend verlangt soweit beanstandeten behauptungen nachweislich falsch begehrte abhilfemanahme abwgung beiderseitigen rechtspositionen insbesondere schwere beeintrchtigung beseitigung strungszustands geeignet erforderlich strer zumutbar vgl senatsurteile mai vi zr bghz november vi zr bghz november vi zr afp rn bgh urteile januar zr jz september zr grur rn ff mnchkomm bgb rixecker aufl anhang rn wenzel gamer recht wort bildberichterstattung aufl kap rn kamps gtting schertz seitz handbuch persnlichkeitsrechts rn jeweils mwn grundstzen scheitert hauptantrag bereits daran weit ber ziel hinausschiet lschung gesamten artikels schutze geschftlichen ansehens klgerin fortwirkung etwaigen rechtswidrigen beeintrchtigung erforderlich artikel enthlt vielzahl aussagen entweder ersichtlich zutreffend klgerin unzutreffend beanstandet worden rechte klgerin verletzen vgl bgh urteil mrz zr grur begrndung berufungsgerichts hilfsantrag geltend gemachte anspruch lschung einzelner passagen artikels bewirken vollumfnglich verneint klgerin eingeschrnktes beseitigungsbegehren wirksam rechtsstreit eingefhrt allerdings bereits minus hauptantrag mitenthalten klgerin gestellten antrge auszulegen hauptantrag ausschlielich bewirken lschung gesamten artikels begehrt hinweis vorsitzenden verhandlung berufungsgericht knne gesamten artikel verbieten lassen hauptantrag uneingeschrnkt festgehalten eingeschrnktes beseitigungsbegehren ausdrcklich gegenstand selbststndigen hilfsantrags gemacht eingeschrnkte beseitigungsbegehren klgerin wirksam gegenstand berufungsverfahrens gemacht worden dabei kommt darauf voraussetzungen zpo erfllt berufung vorgenommene beschrnkung klageantrags nr zpo stellt unabhngig davon unbedingt erfolgt misserfolg uneingeschrnkte leistung gerichteten hauptantrags abhngig zpo unterfallende klagenderung dar vgl bgh urteile mrz zr bghz ff dezember vii zr versr rn februar xi zr zip rn klage hinsichtlich hilfsantrag geltend gemachten eingeschrnkten beseitigungsbegehrens zulssig insbesondere hinreichend bestimmt klgerin berufungsinstanz zwei hilfsantrgen verschiedene streitgegenstnde alternativ geltend gemacht reihenfolge benennen antrge berprfung gericht stellt gebotene klarstellung zulssiger weise revisionsinstanz nachgeholt mndlichen verhandlung senat erklrt bewirkung lschung einzelner passagen artikels gerichteten antrag ersten hilfsantrag ersatz entstandenen schadens gerichteten antrag zweiten hilfsantrag verfolgen verschiedenen streitgegenstnde gebotenen weise eventualverhltnis gestellt vgl bgh beschlsse mrz zr bghz rn ff november iii zr juris rn fr revisionsverfahren davon auszugehen tatbestandlichen voraussetzungen eingeschrnkten beseitigungsanspruchs entsprechender anwendung abs satz abs abs bgb stgb bgb gegeben klgerin beanstandeten behauptungen grundlage revisionsrechtlich unterstellenden sachverhalts rechtswidrigen fortdauernden beeintrchtigung wirtschaftlichen rufs klgerin gefhrt fr beklagte verantwortlich aa ersten hilfsantrag angegriffenen uerungen wonach aktionren kauf aktien hheren preis emissionspreis seit versprochen vertraglich zugesichert worden sei vorstand klgerin aktionre schon sieben jahre immer neuen versprechen hinhalte wonach kaufabwicklung unmittelbar bevorstehe aktionre auer hinhalteparolen aussagekrftigen informationen ber unternehmen erhielten wahre geschftsttigkeit geschftsentwicklung unternehmens verschleiert tatsachenbehauptungen qualifizieren uerung tatsachenbehauptung werturteil einzustufen rechtsfrage uneingeschrnkten beurteilung revisionsgericht unterliegt tatsachenbehauptungen objektive beziehung uerung wirklichkeit charakterisiert demgegenber werturteile meinungsuerungen subjektive beziehung uernden inhalt aussage geprgt wesentlich fr einstufung tatsachenbehauptung danach aussage berprfung richtigkeit mitteln beweises zugnglich scheidet werturteilen meinungsuerungen element stellungnahme dafrhaltens gekennzeichnet deshalb wahr unwahr erweisen lassen vgl senatsurteil dezember vi zr afp rn mwn sofern uerung tatsachen meinungen vermengen elemente stellungnahme dafrhaltens meinens geprgt meinung grundrecht art abs satz gg geschtzt gilt insbesondere trennung wertenden tatschlichen gehalte sinn uerung aufhbe verflschte vgl senatsurteile januar vi zr afp mrz vi zr afp rn september vi zr afp rn bgh urteil januar xi zr bghz rn bverfge bverfg njw demgegenber uerung werturteilen beruht tatsachenbehauptung erweisen soweit adressaten zugleich vorstellung konkreten wertung eingekleideten vorgngen hervorgerufen berprfung mitteln beweises zugnglich vgl senatsurteile dezember vi zr afp juni vi zr afp april vi zr njw rr november vi zr afp jeweils mwn entscheidend deshalb zusammenhang uerung gefallen vgl senatsurteil dezember vi zr afp rn mwn mastben handelt angegriffenen uerungen werturteile eingekleidete tatsachenbehauptungen vorwrfe tatschlichen inhalts erhoben berprfung mitteln beweises zugnglich derart wertungen verknpft tatsachengehalt dahinterstehenden meinungsuerungen berlagert geprgt wrde behauptungen aktionren seit kauf aktien hheren preis emissionspreis versprochen vertraglich zugesichert vorstand klgerin halte aktionre schon sieben jahre immer neuen versprechen wonach kaufabwicklung unmittelbar bevorstehe enthalten gesamtzusammenhang artikel einleitenden absatz betrachtet fr unbefangenen leser beweis zugngliche tatsacheninformation klgerin gegenber aktionren rckkauf eigener aktien verpflichtet komme verpflichtung seit sieben jahren uerung aktionre erhielten auer hinhalteparolen aussagekrftigen informationen ber unternehmen bringt kontext unmittelbar nachfolgenden satz wonach mindestens seit weder hauptversammlung geschftsberichte gegeben ausdruck klgerin informationspflichten gegenber aktionren nachgekommen sei behauptung berprfung mitteln beweises zugnglich vorwurf weitere tatsachenmitteilung verstrkt wahre geschftsttigkeit geschftsentwicklung unternehmens verschleiert insoweit nhere einzelheiten konkreten sachverhalten mitgeteilt bleibt aussage dennoch gnzlich substanzarm enthlt fr unbefangenen leser beweis zugngliche tatsacheninformation klgerin entziehe geschftsttigkeit geschftsentwicklung genauen feststellung verberge tatschliches geschftsfeld bb angegriffenen uerungen greifen schutzbereich allgemeinen persnlichkeitsrechts klgerin betroffen art abs art abs gg art abs emrk gewhrleistete soziale geltungsanspruch klgerin wirtschaftsunternehmen vgl senatsurteile juni vi zr bghz februar vi zr afp mrz vi zr afp rn dezember vi zr afp rn behauptungen geeignet unternehmerisches ansehen ffentlichkeit beeintrchtigen klgerin unzuverlssig unredlich dargestellt angegriffenen uerungen jedenfalls zeitpunkt klageerhebung internet abrufbar wirkt rufbeeintrchtigung fort cc fr revisionsverfahren davon auszugehen beeintrchtigung rufs klgerin rechtswidrig wegen eigenart allgemeinen persnlichkeitsrechts rahmenrechts liegt reichweite absolut fest erst abwgung widerstreitenden grundrechtlich geschtzten belange bestimmt besonderen umstnde einzelfalls sowie betroffenen grundrechte gewhrleistungen europischen menschenrechtskonvention interpretationsleitend bercksichtigen eingriff persnlichkeitsrecht rechtswidrig schutzinteresse betroffenen schutzwrdigen belange seite berwiegt vgl senatsurteile april vi zr afp rn dezember vi zr bghz rn september vi zr afp streitfall deshalb bb genannte schutzinteresse klgerin art abs gg art abs emrk verankerten recht beklagten meinungsfreiheit abzuwgen rechtsprechung bundesverfassungsgerichts verschiedene kriterien entwickelt worden leitlinien fr konkreten abwgungsvorgang vorgeben vgl senatsurteil dezember vi zr afp rn mwn danach fllt tatsachenbehauptungen abwgung widerstreitenden interessen wahrheitsgehalt gewicht aufrechterhaltung weiterverbreitung herabsetzender tatsachenbehauptungen unwahr besteht gesichtspunkt meinungsfreiheit schtzenswertes interesse bverfg njw rn njw wahre tatsachenbehauptungen mssen dagegen regel hingenommen nachteilig fr betroffenen vgl senatsurteile oktober vi zr afp rn mwn dezember vi zr afp rn bverfg njw rn grundlage mangels abweichender feststellungen revisionsrechtlich unterstellenden sachvortrags klgerin recht beklagten meinungsfreiheit grundstzen interesse klgerin schutz sozialen geltungsanspruchs wirtschaftsunternehmen zurckzutreten danach klgerin beanstandeten tatsachenbehauptungen unwahr gunsten klgerin bercksichtigen beklagte uerungen unterstellenden sachvortrag klgerin erster linie eigenen interesse gewinnung neuer mandanten gemacht informationsanliegen zusammenhang verbraucher wesentlich berhrenden frage verfolgt vgl senatsurteil dezember vi zr afp rn mwn dd mangels abweichender feststellungen revisionsrechtlich zugrunde legenden sachvortrag klgerin beklagte fr rechtswidrige strung verantwortlich strer sinne bgb rcksicht darauf verschulden trifft anzusehen strung herbeigefhrt verhalten beeintrchtigung befrchten lsst norm erfasst sowohl unmittelbare strer verhalten beeintrchtigung adquat verursacht mittelbare strer irgendeiner weise willentlich adquat kausal herbeifhrung rechtswidrigen beeintrchtigung mitgewirkt dabei gengt mitwirkung sinne untersttzung ausnutzung handlung eigenverantwortlich handelnden dritten sofern anspruch genommene rechtliche mglichkeit verhinderung handlung vgl senatsurteile mai vi zr bghz rn juni vi zr afp rn november vi zr afp rn bgh urteil dezember zr afp rn ff jeweils mwn abweichend urheber markenrecht entwickelten begriffsverstndnis zivilsenats vgl urteil april zr bghz rn internet versteigerung ii sowie zuletzt urteil februar zr grur rn kinderhochsthle internet iii rahmen bgb derjenige unmittelbarer strer bezeichnet art tatbeitrags tter teilnehmer anzusehen wre vgl senatsurteile juni vi zr afp rn mai vi zr bghz rn bgh urteil juni kzr bghz buchpreisbindung nk bgb katzenmeier aufl ff rn hollenders mittelbare verantwortlichkeit intermediren netz ingendaay afp pentz afp ff revision wendet erfolg beurteilung berufungsgerichts beklagte sei hinsichtlich angegriffenen verffentlichungen weder tter teilnehmer unmittelbarer strer hafte dritter rechtswidrige beeintrchtigung vorgenommen allenfalls grundstzen haftung mittelbaren strers berufungsgericht getroffenen feststellungen beklagte internetseite kanzlei dr abrufbaren ursprnglichen beitrag verfasst internet gestellt mangels abweichender feststellungen berufungsgerichts fr nachprfung revisionsinstanz unterstellen klgerin beanstandeten tatsachenbehauptungen bereits gegenstand beitrags beklagte verhalten klgerin beklagten strungszustand herbeigefhrt magebliche ursache fr klgerin beanstandeten verffentlichungen gesetzt erst verhalten wurden beanstandeten tatsachenbehauptungen greren personenkreis bekannt konnten weiterverbreitet vgl senatsurteil februar vi zr njw revision wendet erfolg beurteilung berufungsgerichts ursprngliche beitrag beklagten sei fr folgeverffentlichungen adquat kausal geworden gewhnlichen verlauf dinge entspreche beitrag zutun verfassers dritten verffentlicht rechtsprechung senats verfasser internet abrufbaren beitrags verletzung allgemeinen persnlichkeitsrechts insoweit zuzurechnen weiterverbreitung ursprungsbeitrags dritte internet entstanden meldungen internet typischerweise dritten verlinkt kopiert weiterverbreitung ursprungsbeitrags verursachte rechtsverletzung sowohl quivalent adquat kausal erstverffentlichung zurckzufhren zurechnungszusammenhang fllen deshalb verneinen persnlichkeitsrechtsverlet zung insoweit erst selbststndige dazwischentreten dritter verursacht worden vervielfltigung abrufbarkeit beitrags dritte verwirklicht verffentlichung ursprungsbeitrags geschaffene internettypische gefahr vgl senatsurteile dezember vi zr bghz rn november vi zr afp rn tatbestandlichen voraussetzungen beseitigungsanspruchs grundlage revisionsrechtlich unterstellenden sachverhalts erfllt klgerin beklagten allerdings verlangen lschung angegriffenen behauptungen bewirken steht lediglich anspruch darauf beklagte rahmen mglichen zumutbaren betreibern internetplattformen denen angegriffenen uerungen abrufbar lschung hinwirkt aa berufungsgericht zutreffend angenommen beklagte verpflichtet lschung angegriffenen behauptungen bewirken bewirken lschung herbeifhrung entsprechenden erfolgs lschung verstehen hierzu beklagte lage zugriff fremde internetseiten allein inhaber internetseiten entscheiden darber internetseiten bereitgehaltenen inhalte ffentlichkeit zugnglich bleiben schuldner beseitigungsmanahmen verpflichtet macht stehen vgl bgh urteil september zr grur rn ff ott wrp bornkamm khler bornkamm uwg aufl rn teplitzky aao kapitel rn bb antrag lschung angegriffenen behauptungen bewirken minus begehren enthalten betreibern inter netplattformen denen angegriffenen uerungen abrufbar lschung hinzuwirken antrag grundlage revisionsrechtlich unterstellenden sachverhalts begrndet verpflichtung einstellen rechtswidriger tatsachenbehauptungen internet geschaffenen zustand fortdauernder rufbeeintrchtigung beseitigen schliet pflicht rahmen mglichen zumutbaren betreiber internetplattformen denen angegriffenen uerungen abrufbar einzuwirken entfernen rechtswidrigen inhalte veranlassen vgl bgh urteil september zr grur rn ott wrp teplitzky aao art entwurfs eu datenschutz grundverordnung stand juni abrufbar http www cr online de verabschiedete fassung datenschutz gvo europaeischen rat pdf wybitul fladung bb anerkannten rechts unterlassungs beseitigungsschuldner erfllung obliegenden verpflichtung erforderlichenfalls dritte einzuwirken soweit rechtlich tatschlich einfluss nehmen vgl bgh urteil september zr grur rn olg kln grur rr mmr ott wrp teplitzky aao khler khler bornkamm uwg aufl rn dabei allerdings bercksichtigen auswahl mehreren tatschlich mglichen abhilfemanahmen strer berlassen bleiben grund darin rechte strers weitergehend eingeschrnkt sollen schutz berechtigten beeintrchtigungen rechte erfordert abgesehen davon trgt strer ggf risiko zwangsvollstreckung gewhlte manahme strung beseitigt vgl bgh urteile oktober zr bghz dezember zr versr bverfg njw rn bornkamm khler bornkamm uwg aufl rn ff beckok bgb fritzsche rn stand revision wendet schlielich erfolg beurteilung berufungsgerichts landgericht nachgelassenen schriftsatz gestellte schadensersatz gerichtete hilfsantrag sei berufungsverfahren bercksichtigen versptet sei berufungsgericht bersehen klgerin antrag berufungsinstanz ausdrcklich gestellt nachtrgliche eventual klagehufung prozess eingefhrt vgl bgh urteil august vii zr bghz rn berufungsgericht htte ber antrag entscheiden mssen objektive klagehufung klagenderung sinne zpo behandeln vgl bgh urteile februar viii zr njw rn mrz zr njw september viii zr njw rn hilfsantrag verbundene klagenderung gem zpo zulssig beklagte stillschweigend klagenderung eingewilligt einwilligung entsprechend zpo unwiderleglich vermuten mndlichen verhandlung berufungsgericht rgelos genderte klage eingelassen vgl bgh urteil mai zr bghz musielak ball zpo aufl rn klgerin sttzt hilfsantrag darber hinaus ausschlielich tatsachen berufungsgericht verhandlung entscheidung ber berufung ohnehin zpo zugrunde legen vgl bgh urteil januar zr njw berufungsurteil deshalb aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen erforderlichen feststellungen treffen abs abs satz zpo galke wellner offenloch pentz roloff vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar familiensache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs abs lebt kind pflegefamilie verlangen eltern rckfhrung kindes erlass verbleibensanordnung abs bgb verhltnis sorgerechtsentzug milderes mittel erwogen ergibt gefhrdung kindeswohls allein daraus kind unzeit pflegefamilie herausgenommen leiblichen eltern zurckgefhrt liegt regel hinreichender grund eltern sorgerecht ganz teilweise entziehen bgh beschluss januar xii zb olg karlsruhe ag lrrach xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr gnter dr nedden boeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss familiensenats freiburg oberlandesgerichts karlsruhe januar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde beteiligten eltern november nichtehelich geborenen kindes vaterschaft beteiligten wurde januar gerichtlich festgestellt gemeinsame sorgeerklrung besteht mutter kind staatsangehrige dominikanischen republik vater stammt kosovo bereits whrend schwangerschaft zeigte mutter kindes wiederholt psychisch aufflliges verhalten befand deswegen mrz mrz insgesamt zehn mal stationrer psychiatrischer behandlung nachdem mutter akute polymorphe psychotische episode symptomen schizophrenie festgestellt worden wurde betreuung fr angelegenheiten aufenthaltsbestimmung gesundheitssorge vertretung gegenber versicherungen behrden rechtsangelegenheiten heimen wohnungsangelegenheiten eingerichtet april wurde mutter verdacht suizidversuchs klinik eingewiesen kind wurde jugendamt obhut genommen zunchst bereitschaftspflegefamilie gebracht ende april stellte amtsgericht ruhen elterlichen sorge fr kind fest bestimmte beteiligte jugendamt vormund kindes seit juli lebt kind vollzeitpflege beteiligten folgezeit verhielt mutter zunchst psychisch auffllig weiteren klinikaufenthalt oktober betreuungsverfahren einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde anregung jugendamts amtsgericht mutter beschluss august aufenthaltsbestimmungsrecht gesundheitssorge antragsrecht kinder jugendhilfe entzogen jugendamt ergnzungspfleger bestellt beschwerde beider eltern blieb erfolglos zugelassenen rechtsbeschwerde wendet mutter entziehung sorgerechts ii oberlandesgericht entscheidung famrz verffentlicht hlt teilweisen entzug elterlichen sorge gem abs bgb fr erforderlich verbleib kindes pflegeeltern sichern eltern geplante rckfhrung kindes stelle gefahr fr krperliches geistiges seelisches wohl dar eltern seien weder gewillt lage gefahr abzuwenden gefahr fr kindeswohl gehe mehr fehlenden erziehungsfhigkeit mutter ausfhrungen psychiatrischen sachverstndigen stehe mutter vorhandene grunderkrankung betreuung kindes mehr entgegen zumal mutter inzwischen ausreichende krankheitseinsicht vorliege kinderpsychologische sachverstndige gehe grundstzlichen erziehungsfhigkeit mutter gefhrdung kindeswohls ergebe jedoch daraus eltern fall rckbertragung entzogenen teile elterlichen sorge planten kind nehmen wodurch kindeswohl gefhrdet sei trennung kindes pflegeeltern sei ausfhrungen kinderpsychologischen sachverstndigen sicherheit nachhaltigen beeintrchtigungen fr kind auszugehen hoher wahrscheinlichkeit htte rckfhrung nachteilige auswirkungen seelische gesundheit kindes weitere entwicklung fall bindungsabbruchs pflegeeltern bestehe hohes risiko fr entwicklung psychischen strung kind weiteres leben begleiten wrde massives leid massive nachteile bedeutete fall optimalen rckfhrungsszenarios bestehe gefahr fr erhebliche psychische strung feststellungen sei risikogrenze fr berwiegende wahrscheinlichkeit schdigungen kindes sinne rechtsprechung bundesverfassungsgerichts rckfhrung leiblichen elternteil berschritten aufgrund gutachtens sei unmittelbar plausibel bindungsabbruch pflegeeltern traumatische belastungsreaktion kind hervorrufen wrde deren bewltigung besondere erziehungskompetenz eltern voraussetze ber kompetenz verfgten leiblichen eltern hingegen aufgrund besonderheiten vorliegenden falls knne geordnetes rckfhrungsszenario intensive gegebenenfalls therapeutische begleitung beratung ber gewissen zeitraum erarbeitet einerseits verfgten leiblichen eltern ber besondere erziehungskompetenz andererseits htten pflegeeltern aufgrund frhzeitigen zusage jugendamts handle dauerpflege bereits emotional kind eingelassen bindungen aufgebaut schwer falle kind eltern zurckzulassen sei mglich rckfhrungsszenario erarbeiten durchfhrung kind geschdigt vielmehr wrde kind fr dauer rckfhrungsprozesses einschlielich zeit trauer dauerhaft hohen risiko psychischen strung ausgesetzt beurteilung folge berlegung rckfhrung kindes fehlenden bereitschaft pflegeeltern rckfhrungsszenario einzulassen scheitern drfe entscheidung jugendamts kind dauerhafte betreuung pflegefamilie geben verfassungsrechtlichen auftrag erforderliche manahmen immer zielrichtung rckfhrung leiblichen eltern treffen rechnung getragen gleichwohl sei kindeswohlgrnden nunmehr entscheidung festzuhalten zumal fehlende mglichkeit rckfhrungsszenario erarbeiten erster linie verhalten pflegeeltern begrndet sei insbesondere fehlenden einsicht leiblichen eltern denen erforderliche sensibilitt zurckhaltung gegebenen situation fehle bertragung entzogenen teile elterlichen sorge vater sei mglich hierdurch kindeswohl gefhrdet wre plane rckfhrung kindes bzw mutter verbleibensanordnung abs bgb komme vorliegend milderes mittel betracht eltern verfgten ber erziehungseignung fr kind gegebenen situation erforderlich sei kind knne zurckkehren eingriff elterliche sorge erforderlich sei verbleibensanordnung reiche demgegenber beteiligten bedrften klaren regelung recht sei neben aufenthaltsbestimmungsrecht gesundheitssorge antragsrecht fr kinder jugendhilfe entzogen worden erwarten sei pflegeeltern jugendamt eltern gesundheitlichen fragen kooperation stattfinden sei jedoch erforderlich gesundheitlichen fragen erfahrungsgem schnell reagiert msse entziehung weiterer teile elterlichen sorge gesamten elterlichen sorge mutter sei abzusehen gefhrdung kindeswohls insoweit bisher eingetreten sei iii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand gem art abs fgg rg ende august geltende verfahrensrecht weiterhin anwendbar verfahren september eingeleitet worden vgl senatsurteil bghz famrz rn ausgangspunkt recht oberlandesgericht anwendung deutschen rechts ausgegangen art abs abs haager bereinkommens ber zustndigkeit anzuwendende recht anerkennung vollstreckung zusammenarbeit gebiet elterlichen verantwortung manahmen schutz kindern oktober haager kinderschutzbereinkommen ks ferner zutreffend erkannt ber entziehung sorgerechts abs bgb entscheiden nachdem mutter trotz vorangegangenen anordnung ruhens elterlichen sorge inhaberin elterlichen sorge vgl palandt gtz bgb aufl rn rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung beschlusses zurckverweisung sache oberlandesgericht entscheidung oberlandesgerichts hlt rechtlicher nachprfung stand manahmen abs bgb angeordnet drfen gefhrdung kindeswohls weniger einschneidende mittel begegnet abs bgb familiengericht krperliche geistige seelische wohl kindes gefhrdet eltern gewillt lage gefahr abzuwenden erforderlichen manahmen treffen derartige manahme kommt entziehung einzelner teile personensorgerechts insbesondere aufenthaltsbestimmungsrechts betracht auslegung anwendung bgb besondere schutz beachten familie art abs abs gg steht art abs satz gg garantiert eltern recht pflege erziehung erziehung kindes primr verantwortung eltern gelegt wobei natrliche recht eltern staat verliehen worden vorgegebenes recht anerkannt eltern knnen grundstzlich frei staatlichen einflssen eingriffen eigenen vorstellungen darber entscheiden pflege erziehung kinder gestalten elternverantwortung gerecht beziehung kind kindeswohl oberste richtschnur elterlichen pflege erziehung bverfg famrz famrz soweit eltern sorgerecht fr kind entzogen zugleich aufrechterhaltung trennung kindes gesichert darf strikter beachtung grundsatzes verhltnismigkeit erfolgen bverfg famrz senatsbeschluss september xii zb famrz rn gebietet art ausma staatlichen eingriffs grund versagens eltern danach bestimmen mssen interesse kindes geboten bverfg famrz famrz anzuordnende manahme abwehr kindeswohlgefhrdung effektiv geeignet erforderlich engeren sinne verhltnismig erforderlichkeit beinhaltet dabei gebot erreichung zweckes gleich gut geeigneten mitteln mildeste geschtzte rechtsposition wenigsten beeintrchtigende mittel whlen bverfg famrz staat daher vorrangig versuchen helfende untersttzende herstellung wiederherstellung verantwortungsgerechten verhaltens leiblichen eltern gerichtete manahmen ziel erreichen vgl bverfg famrz famrz abs satz verbindung bgb gesetzgeber regelung geschaffen grundsatz verhltnismigkeit fr besonders einschneidende eingriffe elternrecht nmlich trennung kindes eltern entzug personensorge verdeutlicht bverfg famrz lebt kind pflegefamilie verlangen leiblichen eltern rckfhrung erlass verbleibensanordnung abs bgb verhltnis sorgerechtsentzug milderes mittel erwogen bverfg famrz bayoblg famrz vorschrift familiengericht anordnen bereits seit lngerer zeit familienpflege lebende kind pflegeperson verbleibt solange kindeswohl wegnahme pflegeperson gefhrdet wre abs bgb geht davon kind pflegeeltern folge lnger dauernden pflegeverhltnisses gewachsene bindung entstanden schaden kindes zerstrt vgl senatsbeschluss september xii zb famrz rn verbleibensanordnung deshalb immer ergehen kindeswohl dadurch gefhrdet eltern rckfhrung planen verbundene zerstrung bindung pflegeeltern schwere nachhaltige schdigung krperlichen seelischen wohlbefindens kindes erwarten allgemein davon auszugehen herausnahme gewohnten umgebung zukunftsrisiko fr kind verbunden darf fhren zusammenfhrung kind eltern grundstzlich ausgeschlossen kind sozialen eltern gefunden art abs satz gg folgt pflegeverhltnis weise verfestigt darf leiblichen eltern wegnahme nahezu fall dauernden verbleib kindes pflegefamilie befrchten mssen schon wendung abs bgb solange fordert flexible lsungen wege gleitenden bergangs zueinanderfinden kind leiblichen eltern umstellungsphase gerichtet bverfg famrz famrz hierbei blick nehmen ursprngliche trennung kindes leiblichen eltern missbruchlichen ausbung elterlichen sorge unverschuldeten versagen eltern beruhte gerade voraussetzungen abs satz bgb wegnahme kindes vorlagen verstrkt mglichkeiten gesucht mssen behutsame rckfhrung kindes erreichen knnen bverfg famrz mwn sowie hinweis bt drucks danach bestehenden strengen verfassungsrechtlichen voraussetzungen entzug sorgerechts hierbei beachtenden grundsatz verhltnismigkeit angegriffene entscheidung gerecht ergibt gefhrdung kindeswohls allein daraus kind unzeit pflegefamilie herausgenommen leiblichen eltern zurckgefhrt liegt regel hinreichender grund eltern sorgerecht ganz teilweise entziehen bayoblg famrz olg hamm famrz vielmehr reicht regel verbleibensanordnung abs bgb abwehr kindeswohlgefhrdung soweit oberlandesgericht konkreten gefhrdung kindeswohls eltern beabsichtigte rckfhrung kindes ausgegangen htte deshalb einzelnen ausfhren mssen grnden angenommene gefahr fr entwicklung kindes entziehung aufenthaltsbestimmungsrechts verbleibensanordnung milderes mittel fr abwendbar gehalten bverfg famrz oberlandesgericht durfte annahme begngen rckkehr kindes eltern sei ausgeschlossen ber gegebenen situation erforderliche besondere erziehungseignung verfgten trennung pflegeeltern erwarteten traumatischen belastungsreaktion kindes begegnen knnen oberlandesgericht festgestellt mutter sei grundstzlich erziehungsgeeignet verfge ber gute elterliche kompetenzen beide elternteile seien grundstzlich ausreichend stabil zustzliche erzieherische aufgaben bewltigen davon ausgegangen rckfhrungsszenario derzeit persnlichkeiten leiblichen eltern pflegeeltern liegenden grnden erarbeitet knne letzteres mag schlussfolgerung tragen herausnahme kindes pflegefamilie derzeitigen zeitpunkt frage kommt rechtfertigt entzug teilen elterlichen sorge verbleib kindes pflegeeltern gleichermaen erlass verbleibensanordnung gesichert vgl bayoblg famrz einzelfllen denkbar verbleibensanordnung abwendung kindeswohlgefhrdung gleichermaen geeignet entzug aufenthaltsbestimmungsrechts gesamten elterlichen sorge jedoch ausnahmsweise fall etwa leiblichen eltern pflegeverhltnis dergestalt beeintrchtigen wiederum gefhrdung kindeswohls folge mnchkommbgb huber aufl rn fakomm famr ziegler aufl rn palandt gtz aufl rn rckkehr kindes dauerhaft ausgeschlossen misshandlungen leiblichen eltern drohen staudinger salgo bgb rn derartige umstnde oberlandesgericht festgestellt vielmehr grundstzlichen erziehungseignung mutter ausgegangen beeintrchtigung pflegeverhltnisses strende einflsse sorgeberechtigten mutter rechnen oberlandesgericht ebenfalls festgestellt allein schwierigkeiten umgangskontakten geschlossen annahme absehbare zeit mangels erarbeitung rckfhrungsszenarios rckfhrung kindes betracht komme stellt grund fr entzug aufenthaltsbestimmungsrechts dar olg hamm famrz siedhoff famrz wohl staudinger salgo bgb rn ae verbleibensanordnung deshalb sicherstellung weiteren aufenthalts kindes pflegeeltern weniger geeignet abs bgb lsst lsungen wege gleitenden bergangs rckfhrung kindes leiblichen eltern umstellungsphase gerichtet verbleibensanordnungen deren endpunkt abzusehen bayoblg famrz mnchkommbgb huber aufl rn palandt gtz bgb aufl rn entzug wesentlichen teilbereichen elterlichen sorge oberlandesgericht ferner verfassungsrechtlichen auftrag eingeleiteter dauerpflege rckkehroption fr kind offen halten hinreichend rechnung getragen abwgungsentscheidung htte oberlandesgericht einbeziehen mssen kind aufgrund akuten psychischen erkrankung mutter deren verschulden jugendamt obhut genommen worden gerade ursprngliche trennung kindes leiblichen eltern unverschuldeten versagen eltern beruht wegfall grnde fr trennung verstrkt mglichkeiten gesucht behutsame rckfhrung kindes erreichen oberlandesgericht htte gerade anbetracht jungen alters kindes anlass berlegung gehabt zueinanderfinden kind leiblichen eltern gelingen knnte entzug wesentlichen teilbereichen elterlichen sorge dagegen pflegeverhltnis verfestigt rckfhrung eltern erschwert weitere begrndung oberlandesgerichts beteiligten bedrften klaren regelung grundlage zuknftig spannungsfreier umgangskontakte aufzubauen trgt entscheidung gesichtspunkt allein begrndung sorgerechtsentzugs ausreichend vgl bverfg famrz erlass verbleibensanordnung fr beteiligten verbindlich geklrt kind weiterhin lebensmittelpunkt hinsichtlich entziehung gesundheitssorge oberlandesgericht ausreichend geprft manahme rechtfertigende gefhrdung kindeswohls vorliegt sorgerechtsentzug abwendung gefahr erforderlich hierfr gegebenen begrndung kooperation gesundheitlichen fragen sei pflegeeltern jugendamt eltern erwarten liegen entsprechenden feststellungen zugrunde konkrete anhaltspunkte dafr allein sorgeberechtigte mutter gesundheitlichen fragen kooperation verweigern wrde gefhrdung kindeswohls verbunden wre festgestellt ergeben insbesondere problemen fhrung umgangskontakte mageblich leiblichen vater kindes verursacht sollen darber hinaus ersichtlich warum pflegeeltern aufgrund rechtlichen befugnisse abs bgb ausreichend handlungsfhig wren zustzlich entzug gesundheitssorge erforderlich abs satz bgb pflegeperson angelegenheiten tglichen lebens berechtigt entscheidungen treffen inhaber elterlichen sorge angelegenheiten vertreten angelegenheiten tglichen lebens gehrt gewhnliche medizinische versorgung abs satz bgb verbindung abs satz bgb besteht ferner gefahr verzug berechtigung pflegeperson rechtshandlungen vorzunehmen wohl kindes notwendig sorgerechtsinhaber anschlieend ber vorgenommenen handlungen unterrichten weitere absicherung wrden pflegeeltern abs bgb erfahren wonach entscheidungsbefugnisse abs bgb inhaber elterlichen sorge eingeschrnkt knnen kind aufgrund gerichtlichen verbleibensanordnung pflegeperson befindet fr entzug antragsrechts fr kinder jugendhilfe findet angegriffenen entscheidung begrndung schon deshalb bestand angefochtene beschluss daher insgesamt aufzuheben senat lage abschlieend entscheiden hierzu weiterer feststellungen bedarf sache deshalb beschwerdegericht zurckzuverweisen fr weitere verfahren weist senat folgendes oberlandesgericht beachtung verfassungsrechtlichen anforderungen prfen schutz kindeswohls erlass verbleibensanordnung abs bgb erreicht dabei unmittelbaren auswirkungen trennung kindes pflegeeltern einzubeziehen langfristigen auswirkungen dauerhaften trennung kindes leiblichen eltern bereits senatsbeschluss september xii zb famrz rn art emrk bverfg famrz demgegenber geht teilweisen sorgerechtsentzug gefahr weiteren entfremdung kindes eltern einher gefhrdung familiren beziehung kindes leiblichen eltern bedeutet zugleich trennung kindes wurzeln senatsbeschluss september xii zb famrz rn deshalb prfen weitere annherung leiblichen eltern kindes einhergehende lockerung verhltnisses pflegeeltern erfolgen knnen wobei belastungen kindes soweit mglich vermindert sollten entsprechende manahmen kinderpsychologischen sachverstndigen aufgezeigt worden feststellungen oberlandesgerichts dargelegt rckfhrung kindes denken wre pflegeeltern eltern miteinander gesprch kmen wobei beide seiten beratung intensiven hochfrequenten familientherapeutischen begleitung bedrften rcksicht darauf erscheint annahme gerechtfertigt hinblick persnlichkeiten beteiligten personen knne intensive therapeutische begleitung beratung ber gewissen zeitraum rckfhrungsszenario erarbeitet nachdem oberlandesgericht festgestellt mutter ber be sondere erziehungskompetenz verfgt trennung pflegeeltern erwartenden traumatischen belastungsreaktion kindes begegnen knnen verstrkte untersttzungsmanahmen fr leiblichen eltern ziel strkung erziehungskompetenz erwgen prfung entziehung weiterer teilbereiche elterlichen sorge gesundheitssorge antragsrecht kinder jugendhilfe feststellungen sachverstndigen gegebene grundstzliche erziehungseignung mutter bercksichtigen nachdem aufgrund vorangegangenen ruhens elterlichen sorge seit mehreren jahren erziehungsentscheidungen fr kind treffen durfte liegen negative erkenntnisse ber erziehungsverhalten jedenfalls falls verbleibensanordnung erlassen knftig prfen mutter konstruktiv verhlt strungen pflegeverhltnisses rechnen zuletzt genannten fall knnte notwendig ber verbleibensanordnung hinaus abwehr kindeswohlgefhrdungen weitere teilbereiche elterlichen sorge abs bgb entziehen dose weber monecke nedden boeger gnter botur vorinstanzen ag lrrach entscheidung olg karlsruhe entscheidung uf bundesgerichtshof beschluss xii zb februar familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr gnter dr nedden boeger dr botur beschlossen rubrum senatsbeschlusses januar wegen offensichtlichen schreibfehlers dahin berichtigt verfahrensbevollmchtigter weiteren beteiligten verfahren rechtsbeschwerde rechtsanwalt dr klingelhffer rechtsanwalt siefert dose weber monecke nedden boeger gnter botur vorinstanzen ag lrrach entscheidung olg karlsruhe entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel dr kayser cierniak richterin lohmann november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen dezember kosten klgers zurckgewiesen wert beschwerdegegenstandes festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft brigen zulssig zpo jedoch unbegrndet weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo entscheidungserhebliche frage inkongruenz aufrechnungslage senatsrechtsprechung vgl bghz bgh urt oktober ix zr wm geklrt berufungsurteil weicht tragenden grundstzen senatsurteils februar ix zr wm ab fischer raebel cierniak kayser lohmann vorinstanzen lg mnchen entscheidung hko olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen versuchter ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts dresden mai gem abs stpo aufgehoben zugehrigen feststellungen fall urteilsgrnde ausspruch ber gesamtstrafe fr angeklagten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision angeklagten abs stpo unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagte wegen versuchter ruberischer erpressung fall freiheitsstrafe jahr neun monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt angeklagten freisprechung brigen wegen versuchter schwerer ruberischer erpressung tateinheit vorstzlichem fahren fahrerlaubnis fall einzelstrafe drei jahre freiheitsstrafe wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit erwerb betubungsmitteln sowie wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betubungsmitteln geringer menge drei fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zehn monaten verurteilt daneben einziehungsentscheidung getroffen revisionen angeklagten denen verletzung formellen sachlichen rechts rgen erzielen jeweils sachrge beschlussformel ersichtlichen erfolg revision angeklagten brigen unbegrndet sinne abs stpo verurteilung angeklagten fall urteilsgrnde wegen versuchter schwerer ruberischer erpressung hlt sachlich rechtlicher nachprfung stand beweiswrdigung landgerichts fall lckenhaft insoweit frei rechtsfehlern strafkammer berzeugung vorgehensweise absicht angeklagten wesentlich zeugenaussage geschdigten gesttzt hauptverhandlung zunchst auskunftsverweigerungsrecht stpo gebrauch gemacht daraufhin parallel laufenden hauptverhandlung einstellung wiederaufgenommenen ermittlungsverfahren betubungsmitteldelikte last gelegt wurden sitzungsvertreter staatsanwaltschaft beschuldigter vernommen worden anschlieend erneut zeuge geladene geschdigte aussage hauptverhandlung bereit uerte motivation anfnglichen auskunftsverweigerung zwischenzeitlichen entschlusses auszusagen hierzu gab staatsanwalt falle zeugenaussage gegenzug erneute einstellung gefhrten ermittlungsverfahrens zugesagt zusage sitzungsvertreter staatsanwaltschaft bestritten zuvor hauptverhandlung zeuge beschuldigtenvernehmung geschdigten vernommen worden wertung glaubwrdigkeit geschdigten wechsel aussagebereitschaft durchgreifend beeintrchtigt sei strafkammer mageblich darauf abgestellt geschdigte gemachte einstellungszusage offengelegt hinblick hierauf wahrheitswidrig gestaltete aussage spreche ua zusammenhang strafkammer indes urteilsgrnden festgestellten widerspruch zeugenaussage sitzungsvertreters staatsanwaltschaft auseinandergesetzt strafkammer erkennbar erwgung gezogen allein widerspruch weiteres indiz glaubwrdigkeit geschdigten bilden knnte fall urteilsgrnde bedarf daher insgesamt hinsichtlich fr rechtsfehlerhaften tateinheitlichen verurteilung wegen vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis neuen tatgerichtlichen prfung aufhebung verurteilung fall urteilsgrnde zieht aufhebung fr angeklagten erkannten gesamtstrafe sachlage kommt mehr revisionen erhobene verfahrensrge sitzungsvertreter staatsanwaltschaft zeugenschaftlichen vernehmung weiterhin hauptverhandlung ttig sei schlussvortrag gehalten eigene zeugenschaftliche aussage gewrdigt vgl prob lematik bghr stpo staatsanwalt abgedruckten entscheidungen mwn basdorf dlp berger knig bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zb juli beschwerdeverfahren ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr goette kraemer dr strohn caliebe beschlossen beschwerde vertreters auenstehenden aktionre beschlu zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main april kosten unzulssig verworfen grnde beschwerdefhrer vertreter auenstehenden aktionre spruchverfahren aktg zahlenden vorschu landgericht festgesetzt beschwerde vorschu hhe begehrt oberlandesgericht vorschu erhht brigen beschwerde zurckgewiesen dagegen richtet auerordentliche sofortige beschwerde bezeichnete rechtsmittel beschwerdefhrers ii beschwerde statthaft abs aktg inkrafttreten spruchverfahrensgesetzes juni spruchg bgbl glti gen fassung abs spruchg findet entscheidungen oberlandesgerichte spruchverfahren abweichung fgg weitere beschwerde bundesgerichtshof statt entgegen auffassung beschwerdefhrers rechtsmittel auerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzwidrigkeit statthaft inkrafttreten neuregelung beschwerderechts zivilprozereformgesetz juli bgbl bundesgerichtshof anwendungsbereich zpo auerordentliches rechtsmittel wegen greifbarer gesetzwidrigkeit mehr zugelassen bghz bgh beschl november ix zb beschl juli xii zb njw davon einschlgige verfahren gesetz ber angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit betroffen dagegen bassenge herbst roth fgg aufl rdn offen kahl kuntze winkler fgg aufl rdn offen bleiben jedenfalls voraussetzungen fr auerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzwidrigkeit erfllt vgl sen beschl januar ii zb zip gegenstandswert verfahrens bundesgerichtshof festgesetzt rhricht goette strohn kraemer caliebe'],['Soon']] [['nachschlagewerk ja bghst nein verffentlichung ja stpo nr buchst abs satz gvg beginnt hauptverhandlung begrndetem besetzungseinwand neu fr tag neuen sitzungsbeginns ausgelosten schffen mitwirkung berufen gilt neue hauptverhandlung tag beginnt anfang fortsetzungs sitzungstag bestimmt fall setzt zulssigkeit nr buchst stpo gesttzten rge stets namentliche mitteilung ordnungsgemen schffenbesetzung voraus bgh urteil juni str lg meiningen bundesgerichtshof namen volkes str urteil juni strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan vorsitzende richter bundesgerichtshof dr detter richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof prof dr fischer richterin bundesgerichtshof elf beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts meiningen november aufgehoben soweit angeklagte verurteilt worden sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen untreue vier fllen wegen vorenthaltens arbeitsentgelt fllen freispruch brigen bzw einstellung verfahrens gesamtfreiheitsstrafe jahr drei monaten verurteilt vollstreckung strafe bewhrung ausgesetzt verurteilung gerichtete revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt verfahrensrge erfolg beschwerdefhrer beanstandet recht richterbank sei seiten mitwirkenden schffen ord nungsgem besetzt nr stpo folgendes verfahrensgeschehen liegt zugrunde hauptverhandlung ursprnglich terminiert oktober fortsetzungsterminen darunter termin oktober schffen fr oktober ausgelosten hauptschffen wurden geschftsstelle strafkammer termin oktober geladen erschienen vorgesehenen sitzungsbeginn hauptverhandlung begann versptet erreichten hauptschffen hilfsschffen vernehmung angeklagten person erhob verteidiger hinsichtlich hilfsschffen einwand vorschriftswidrigen besetzung gab kammer statt vorsitzende ordnete hauptverhandlung solle neu begonnen oktober vorgesehenen fortsetzungstermine zuvor mitgeteilten besetzung schffen hauptverhandlung oktober machte verteidiger erneut einwand vorschriftswidrigen besetzung nunmehr hinsichtlich beider schffen geltend landgericht wies besetzungseinwand zurck vertrat auffassung fr ursprnglichen prozebeginn ausgelosten schffen seien zustndig geblieben hauptverhandlung gerichtsbesetzung innerhalb vorgesehenen terminstage beginnen konnte beschwerdefhrer ansicht hauptverhandlung aussetzung neu begonnen seien hauptschffen schffenliste fr sitzungstag oktober mitwirkung berufenen schffen trgt seien identisch schffen letztere seien schffenliste fr terminstag oktober weder hauptschffen ersatz hilfsschffen vorgesehen rge zulssig begrndet revisionsvorbringen gengt vorliegenden umstnden begrndungserfordernissen abs satz stpo vortrag fr oktober vorgesehenen hauptschffen seien mitwirkung berufenen schffen entnommen ordentlichen sitzungstag kammer handelte gvg fr revision ausfhrt schffen weder hauptschffen ersatz hilfsschffen schffenliste bestimmt seien fr behauptete fehlende identitt herangezogenen schffen fr oktober zustndigen schffen spricht inhalt beschlusses besetzungseinwand zurckgewiesen wurde gegebener personenidentitt htte begrndung fr ursprnglichen prozebeginn oktober ausgelosten schffen zustndig geblieben seien bedurft dahinstehen revision stets ordnungsgeme besetzung namentlich mitteilen mu vgl fr flle hinzuziehung hilfsschffen bgh njw bghst vorliegenden besonderen verfahrenssituation geboten schffen benennen rich tiger gesetzesanwendung oktober mitwirkung berufen vgl kk kuckein stpo aufl rdn zutreffend geht revision davon fr oktober ausgelosten schffen htte verhandelt mssen auffassung kammer zustndigkeit fr ursprnglichen prozebeginn ausgelosten schffen ergebe daraus haup tverhandlung innerhalb vorgesehenen terminstage beginnen konnte rechtsfehlerhaft schffen fr bestimmte strafverfahren fr bestimmte sitzungstage ausgelost fr ausgelosten ordentlichen sitzungstagen hauptschffen mitwirkung richter berufen bghst vorsitzende ordnete erfolgreichen besetzungseinwand verteidigung abs stpo hauptverhandlung solle erneut begonnen offenbleiben fall hauptverhandlung auszusetzen vgl kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn erla beschlusses abs satz stpo weiteres beendet vgl kk tolksdorf aufl rdn jedenfalls mu hauptverhandlung neu begonnen vgl schlchter sk stpo rdn faktischen neubeginn landgericht ausgegangen anordnung vorsitzenden belegt neue hauptverhandlung fr tag neubeginns ausgelosten schffen erfolgen landgericht verkannt fr sitzungstag oktober ausgelosten hauptschffen daher mitwirkung berufenen richter schffen gesetzli chen richter daher urteil feststellungen aufzuheben ii fr neue hauptverhandlung weist senat hinsichtlich tatbestandlichen anforderungen stgb bgh beschl mai str abdruck bghst bestimmt rissing van saan detter fischer otten elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja metall metall ii urhg abs abs satz entsprechende anwendung abs urhg benutzung fremder tonaufnahmen ausgeschlossen durchschnittlich ausgestatteten befhigten musikproduzenten zeitpunkt benutzung fremden tonaufnahme mglich eigene tonaufnahme herzustellen original verwendung selben musikalischen zusammenhang sicht angesprochenen verkehrs gleichwertig fortfhrung bgh urteil november zr grur wrp metall metall bgh urteil dezember zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher prof dr schaffert dr koch fr recht erkannt revision urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat august kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger mitglieder musikgruppe kraftwerk verffentlichte jahre tontrger musikstck metall metall befindet beklagten komponisten titels beklagte sngerin sabrina setlur zwei versionen eingespielt musikstcke befinden zwei jahre erschienenen tontrgern klger behaupten beklagten htten etwa zwei sekunden lange rhythmussequenz titel metall metall elektronisch kopiert gesampelt titel fortlaufender wiederholung unterlegt obwohl mglich wre bernommene rhythmussequenz einzuspielen beklagten htten rechte tontrgerhersteller ausbende knstler verletzt hilfsweise sttzen verletzung urheberrechts klgers titel komponiert nutzungsrechte gemeinsam betriebenen musikverlag eingebracht uerst hilfsweise leiten ansprche ergnzendem wettbewerbsrechtlichem leistungsschutz her klger beklagten unterlassung feststellung schadensersatzpflicht auskunftserteilung herausgabe tontrger zwecke vernichtung anspruch genommen landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung zurckgewiesen olg hamburg grur rr revision beklagten senat urteil berufungsgerichts aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen urteil november zr grur wrp metall metall wiedererffneten berufungsverfahren berufungsgericht berufung beklagten erneut zurckgewiesen grur rr berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klger beantragen verfolgen beklagten klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen beklagten seien klgern unterlassung schadensersatz auskunftserteilung herausgabe tontrger zwecke vernichtung verpflichtet tontrgerherstellerrechte klger aufnahme metall metall verletzt htten beiden aufnahmen titels durchgngig unterlegte schlagzeugsample sei ergebnis beweisaufnahme takten aufnahme metall metall entnommen worden beklagten knnten entsprechender anwendung abs urhg recht freien benutzung tonaufnahme berufen klger htten nachgewiesen beklagten lage wren bernommene rhythmussequenz herzustellen beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg klage zulssig insbesondere hinreichend bestimmt klger einheitliches klagebegehren mehreren prozessualen ansprchen streitgegenstnden herleitet verstt gebot abs nr zpo klagegrund bestimmt genug bezeichnen gericht wege alternativen klagehufung auswahl berlsst klagegrund verurteilung sttzt bgh beschluss mrz zr bghz rn urteil april zr grur rn wrp pelikan geht klger schutzrecht gegenstand klage antrag einzelnen bezeichnete schutzrecht festgelegt vgl urheberrecht bgh urteil mai zr grur rn wrp staatsgeschenk streitfall liegen danach insofern drei unterschiedliche streitgegenstnde klger begehren leistungsschutzrecht tontrgerhersteller leistungsschutzrecht ausbende knstler urheberrecht klgers musikwerk sttzen weiterer streitgegenstand liegt insofern klger ansprche ergnzendem wettbewerbsrechtlichem leistungsschutz herleiten klger jedoch bestimmtheitsgebot revisionsinstanz nachkommen angabe reihenfolge rechte verschiedenen klagegrnden geltend macht alternativen eventuellen klagehufung bergeht vgl bghz rn bgh grur rn pelikan klger revisionsinstanz klargestellt ansprche erster linie leistungsschutzrecht tontrgerhersteller hilfsweise leistungsschutzrecht ausbende knstler hilfsweise urheberrecht klgers musikwerk uerst hilfsweise ergnzenden wettbewerbsrechtlichen leistungsschutz sttzen ii klgern stehen geltend gemachten ansprche unterlassung feststellung schadensersatzpflicht abs urhg af auskunftserteilung bgb herausgabe tontrger zwecke vernichtung urhg af beklagten tontrgerherstellerrecht klger abs satz urhg eingegriffen klgern hergestellten tontrger wege sampling zwei takte rhythmussequenz titels metall metall entnommen stck unterlegt verwendung fremden tonaufnahme herstellung eigenen tontrgers anschlieende inverkehrbringen tontrgers ausschlieliche recht klger eingegriffen hergestellten tontrger vervielfltigen verbreiten bgh grur rn metall metall berufungsgericht rechtsfehler angenommen beklagten hinsichtlich eingriffs tontrgerherstellerrecht klger erfolg recht freien benutzung abs urhg berufen knnen mglich wre bernommene rhythmussequenz herzustellen abs urhg darf selbstndiges werk freier benutzung werkes geschaffen worden zustimmung urhebers benutzten werkes verffentlicht verwertet vorschrift unmittelbar anwendbar wortlaut benutzung werkes voraussetzt regelung jedoch falle benutzung fremden tontrgers grundstzlich entsprechend anwendbar bgh grur rn metall metall entsprechende anwendung abs urhg scheidet rechtsprechung senats allerdings mglich tontrger aufgezeichnete tonfolge einzuspielen bgh grur rn metall metall einschrnkung rechts freien benutzung fremden tontrgers hlt senat trotz revision schrifttum geuerten bedenken fest kritisch schack jz stieper hoeren mmr lindhorst grur rhl ders oebbecke schutzgegenstand verwandten schutzrechte diss kln ff sinn zweck abs urhg freiraum fr schpferische auseinandersetzung bestehenden werken schaffen bullinger wandtke bullinger urheberrecht aufl urhg rn loewenheim schricker loewenheim urheberrecht aufl urhg rn kulturelle fortentwicklung ermglichen liefe zuwider urheber freie benutzung werkes hinnehmen msste tontrgerhersteller freie benutzung werk enthaltenden tontrgers verhindern knnte urheber beschrnkung urhe berrechts hinnehmen tontrgerhersteller einschrnkung leistungsschutzrechts zuzumuten bgh grur rn metall metall mwn sinn zweck abs urhg fortentwicklung kulturschaffens ermglichen ergibt allerdings grund grenze fr entsprechende anwendung bestimmung derjenige fremden tontrger aufgezeichnete tne klnge fr eigene zwecke verwenden mchte imstande herzustellen stehen rechte tontrgerherstellers fortentwicklung kulturschaffens wege fall gibt fr eingriff unternehmerische leistung rechtfertigung bgh grur rn metall metall aa unterschiedlichen rechtlichen mastbe danach fr freie benutzung musikwerken einerseits tontrgern andererseits gelten stehen widerspruch gebot art abs gg wesentlich gleiches gleich wesentlich ungleiches ungleich behandeln vgl gleichheitssatz bverfg beschluss juli bvl njw mwn vergleich freien benutzung werken abs urhg zustzliche voraussetzung entlehnende tonaufnahme herzustellen vermag blick darauf gerechtfertigt urheberrecht musikwerk leistungsschutzrecht tontrger unterschiedliche schutzgegenstnde bgh grur rn metall metall mwn urheberrecht schtzt werk persnliche geistige schpfung abs urhg weist urheber ausschlieliche recht verwertung urhg wer fremdes werk eigenem schaf fen benutzen mchte erfordernis einwilligung urhebers dadurch entziehen zunchst werk reproduziert sodann reproduktion grundlage schaffens macht bereits reproduktion stellt krperliche festlegung geistigen schpfung einwilligung urhebers zulssige vervielfltigung urhg verwertung abs nr urhg werkes dar wer fremdes werk eigenem schaffen verwenden schpfung zustimmung urhebers verwerten mchte berechtigt voraussetzungen freien benutzung abs urhg vorliegen daher entgegengehalten sei recht freien benutzung fremden werkes angewiesen reproduktion werkes benutzung reproduktion lage sei schutzgegenstand abs satz urhg tontrger tonfolge festlegung tonfolge tontrger erforderliche wirtschaftliche organisatorische technische leistung tontrgerherstellers bgh grur rn metall metall mwn wer fremden tontrger aufgezeichnete tne klnge fr eigene zwecke verwenden mchte deshalb soweit urheberrechtsschutz genieen rechtlichen grnden daran gehindert einzuspielen bgh grur rn metall metall mwn fortentwicklung kunstschaffens ausbung tontrgerherstellerrechts daher behindert reproduktion tonaufnahme tatschlichen grnden mglich reproduktion tonaufnahme mglich beeintrchtigung kulturellen fortentwicklung grundstzlich ausgeschlossen einschrnkung tontrgerherstellerrechts recht freien benutzung gerechtfertigt bb revision macht erfolg geltend senat stelle entsprechenden anwendung abs urhg klangfragmente anforderungen entsprechenden anwendung bestimmung laufbilder dafr sachlichen grund gebe senat revision herangezogenen entscheidungen allerdings ausgefhrt entsprechenden anwendung abs urhg laufbilder glten grundstzlich anforderungen unmittelbaren anwendung werke bgh urteil dezember zr grur rn wrp tv total komme erforderlichkeit bernahme bgh urteil april zr grur wrp mattscheibe ausfhrungen betreffen allerdings fallgestaltungen denen neue werk benutzten vorlage darstellung entlehnenden kritisch auseinandersetzt fragestellung neue werk vorlage entlehnten groen inneren abstand hlt selbstndiges werk anzusehen vgl bgh grur mattscheibe grur tv total vergleichbaren fallgestaltung mglichweise hnliche berlegungen fr bernahme tonfolgen gelten offen braucht vorliegend entschieden cc entgegen ansicht revision blick darauf sampling musiksequenzen mittel knstlerischen ausdrucks knstlerischer gestaltung anzuerkennen art abs satz gg geboten bestimmung abs urhg sampling tonfolgen geschaffenen kunstwerken weiteren anwendungsbereich verhelfen nichtknstlerischen musikwerken art abs satz gg garantiert freiheit bettigung kunstbereich umfassend kunstfreiheit dabei vorbehaltlos schrankenlos gewhrleistet schranken ergeben grundrechten rechtstrger eigentumsgarantie art abs gg schutz geistigen eigentums insbesondere leistungsschutzrechts tontrgerherstellers erfasst eigentum allerdings schrankenlos gewhrleistet gebietet bereich urheberrechts lediglich grundstzliche zuordnung vermgenswerten seite rechts rechtsinhaber sachgerechte mastbe fr grenzen ergeben beispielsweise schrankenbestimmungen ff urhg vorschrift urhg anwendung regelungen schranken grundrechtsbereichs partei gegenber partei konkretisieren dabei art abs satz gg geforderte kunstspezifische betrachtung verlangen bestimmungen wege auslegung anwendungsbereich verhelfen fr kunstwerke nichtknstlerischen werken vgl nr urhg af bverfg beschluss juni bvr grur germania danach vorzunehmenden interessenabwgung zugunsten beklagten unterstellt verwendung samples musikbranche mittlerweile weit verbreitet entlehnende bezugnahme eigenen stilrichtung entwickelt tatschliche entwicklung gebietet jedoch entgegen auffassung revision kunstspezifischen betrachtung musikproduzenten knstlerischen schaffen abs urhg geschtzte wirtschaftliche organisatorisch unternehmerische leistung tontrgerhersteller deren einwilligung vergtung eigen drfen mglich begehrte tonfolge eingriff deren rechte herzustellen fall unangemessene behinderung kulturellen fortentwicklung befrchten lsst kunstfreiheit schutz umstnden eigenen wirtschaftlichen interessen geprgten knstlerischen schaffens denkbar gnstigsten wirtschaftlichen konditionen kosten unternehmerischer leistungen dritter entnehmen dd soweit fr beteiligten revision geltend macht unsicherheit beurteilung besteht bernahme tonfolge entsprechender anwendung abs urhg gestattet hinzunehmen unsicherheit knnen entlehnende musikproduzenten dadurch vermeiden entsprechenden rechte tontrgerherstellern originalaufnahme erwerben tonaufnahme herstellen aufwand hoch wirtschaftlich tragbar erscheint bernahme ganz absehen bgh grur rn metall metall revision wendet erfolg berufungsgericht herangezogenen mastbe beurteilung frage mglich tonfolge einzuspielen aa berufungsgericht angenommen fr beurteilung mglich wre tonfolge einzuspielen sei bezogen zeitpunkt entnahme fremden tonaufnahme fhigkeiten technischen mglichkeiten durchschnittlich ausgestatteten musikproduzenten abzustellen nachbau fremden tonaufnahme sei bereits mglich musikproduzenten gelinge original gleichwertige tonaufnahme herzustellen naturwissenschaftlichen sinne vollstndige identitt nachbaus original sei erforder lich mageblich sei vielmehr nachbau sicht musikproduzenten abnehmern kufern tontrgers genre hip hop gleichwertig angesehen dabei sei auffassung musikalischen fragen einigermaen vertrauten hierfr aufgeschlossenen hrers abzustellen nachbau sei original isoliert musikalischen verwendungszusammenhang vergleichen unterschiede direkten vergleich wahrnehmbar seien musikalischen zusammenhang auswirkten seien musikproduzenten hinzunehmen bb revision macht erfolg geltend entgegen ansicht berufungsgerichts sei subjektive einschtzung entlehnenden musikproduzenten bezug erheblichkeit unterschiede original nachbau individuelle musikalische technische fhigkeit reproduktion abzustellen frage ausschlielichkeitsrechte tontrgerherstellers allgemeininteresse fortentwicklung kulturschaffens einzuschrnken objektiven gesichtspunkten beurteilen andernfalls wre unerfahrener unfhiger produzent verwertung fremden tonfolge eher berechtigt erfahrener fhiger produzent vgl lg hamburg rd cc revision macht erfolg geltend berufungsgericht angenommen sei entsprechende anwendung abs urhg ausgeschlossen identischer nachbau bernommenen tonfolge mglich sei soweit gleichwertiger nachbau mglich gibt sachlichen grund fr bernahme fremden tonfolge unterschiede nachbaus gegenber original objektiver betrachtung durchschnittlichen rezipienten gewicht fallen daher musikproduzenten hinzunehmen bernehmende un terschiede vermeiden steht frei einwilligung herstellers originalen tonaufnahme einzuholen berufungsgericht angenommen mastben wren beklagten jahre lage nachbau metall metall entnommenen sequenz herzustellen musikalischen zusammenhang stcks original gleichwertig wre berzeugung berufungsgericht insbesondere aufgrund vergleichs original tonaufnahmen zeugen hergestellten nachbauten sowie wrdigung aussagen zeugen gelangt dagegen gerichteten rgen revision greifen aa berufungsgericht entgegen ansicht revision sachkunde beurteilung gleichwertigkeit aufnahmen abgesprochen berufungsgericht angenommen mitglieder zhlten tonaufnahme angesprochenen rezipientenkreis seien musikalischen fragen einigermaen vertraut hierfr aufgeschlossen revision hlt vergeblich entgegen sei zweifelhaft mitglieder berufungssenats kufern hrern musikstcken genres hip hop zhlten phnomen jugendkultur darstelle umstand hip hop phnomen handeln mag besagt musikstcke genres jugendlichen gehrt gibt daher grund fr annahme musikalischen fragen einigermaen vertraute hierfr aufgeschlossene berufungssenat beurteilen knnen nachbau original sicht angesprochenen verkehrs gleichwertig bb revision macht vergeblich geltend berufungsgericht hinreichend dargelegt weshalb hohen hnlichkeit original nachbau ausgegangen sei berufungsgericht zeugen herge stellten nachbauten rahmen beweisaufnahme zunchst isoliert taktweisen wechsel entsprechenden sequenzen originals sodann musikalischen zusammenhang intro titels angehrt angenommen nachbau zeugen hammer schlge schubkarre schlge zinkregal verbindung klang bibliothek ausgewhlten fertigen sample hergestellt worden sei weise bereits fr genommen hohe hnlichkeit originalen rhythmussequenz gelte sowohl fr grundrhythmus fr tonhhe klang metallschlge musikalischen zusammenhang seien ohnehin geringfgigen unterschiede kaum wahrnehmbar gelte fr zeugen ausschlielich ferti gen samples hergestellten nachbau zeugen erstellten nachbau sei grundrhythmus takt klang identisch metallschlge seien takt identisch tonhhe klang dicht original nachbauten zeugen gleichwohl seien origi nal immer hnlich musikalischen zusammenhang wirkten unterschiede klang metallschlge fr aufmerksamen aufgeschlossenen hrer ausfhrungen berufungsgerichts lassen hinreichend deutlich erkennen weise grnden berzeugung gelangt nachbauten original gleichwertig soweit revision musikalische unterschiede original nachbauten geltend macht setzt eigene beurteilung stelle tatrichterlichen wrdigung dabei rechtsfehler berufungsgerichts aufzuzeigen cc revision rgt erfolg berufungsgericht htte durchgreifende zweifel glaubhaftigkeit aussage zeugen sei ner glaubwrdigkeit mssen aussage nachbau daher verwerten drfen berufungsgericht aussage zeugen glaubhaft erachtet anfertigung nachbaus gewusst gegenstnde gruppe kraftwerk erzeugung metallschlge aufnahme metall metall benutzt klger mehr gewusst anschluss anfertigung ersten gutachtens jahre darber gesprochen berufungsgericht angenommen gebe daher hinreichenden anhaltspunkte dafr zeugen anfertigung nachbaus spezielles insiderwissen verfgung gestanden revision macht erfolg geltend umstand klger schriftsatz juni detailliert vorgetragen htten rhythmusfigur jahre studio rhren stben ketten hmmern metallflchen stahlblechen erzeugt htten folge aussage zeugen zutreffen knne sei daher davon auszu gehen klger zeugen sen mitgeteilt zeuge vorhandenes wis insiderwissen nachbau verwertet berufungsgericht htte aussage nachbau daher verwerten drfen gibt anhaltspunkt dafr berufungsgericht vorbringen klger schriftsatz juni erzeugung rhythmusfigur bersehen annahme berufungsgerichts angesichts vielfltigen metallischen gegenstnde denen gruppe kraftwerk klnge innerhalb stckes metall metall erzeugt sei durchaus nachvollziehbar klger jahre zeuge nachbau erstellt mehr gewusst ge genstnden gerade fraglichen metallschlge erzeugt worden seien widerspricht entgegen ansicht revision lebenserfahrung gibt erfahrungssatz person jahren jahr bestimmte umstnde erinnern konnte jahren jahr umstnde erinnern vielmehr entspricht lebenserfahrung erinnerungsvermgen zunehmendem lebensalter abnimmt erinnerung konkrete umstnde zunehmendem zeitabstand verblasst dd berufungsgericht schlielich ergebnis recht davon ausgegangen beklagten bernahme rhythmussequenz deshalb gestattet nachbau sequenz ergebnis beweisaufnahme zeitraum zwei tagen anspruch genommen htte entsprechende anwendung abs urhg ausgefhrt benutzung fremder tonaufnahmen ausgeschlossen durchschnittlich ausgestatteten befhigten musikproduzenten zeitpunkt benutzung fremden tonaufnahme mglich eigene tonaufnahme herzustellen original verwendung selben musikalischen zusammenhang sicht angesprochenen verkehrs gleichwertig dagegen kommt grundstzlich darauf musikpro duzenten herstellung tonaufnahme zumutbar anderenfalls wren groen zeitlichen finanziellen aufwand hergestellte originaltonaufnahmen weniger geschtzt originaltonaufnahmen geringerem aufwand hergestellt worden daher leichter reproduzieren daher unerheblich aufwand zwei tagen fr nachbau rhythmussequenz berufungsgericht angenommen angesichts umstandes zumutbar bernommene sequenz wesentlichen bestandteil rhythmischen grundgersts beklagten produzierten titels darstellt danach revision berufungsurteil kosten beklagten abs zpo zurckzuweisen bornkamm pokrant schaffert bscher koch vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen vorteilsannahme strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergnzend zutreffenden vorbringen generalbundesanwalts bemerkt senat annahme landgerichts angeklagte htte vergleichbare position finden knnen belegt mehr mglicherweise verdichtete exspektanzen jedenfalls stellt tatschlich abgeschlossene vertrag demgegenber vorteil stgb dar beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen nack wahl schluckebier boetticher kolz'],['Soon']] [['nachschlagewerk ja bghst nein verffentlichung ja stgb abs satz strafbarkeit abs satz stgb liegt mangels gefhrdung wichtiger ffentlicher interessen datenschutzbeauftragter verffentlichung datenschutzrechtlicher verste gesetzmiges verhalten hinwirkt bgh urt dezember str lg dresden str bundesgerichtshof namen volkes urteil dezember strafsache wegen verletzung dienstgeheimnisses strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzende richterin harms richter hger richter dr raum richter dr brause richter schaal beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger justizangestellte justizangestellte urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts dresden november verworfen kosten rechtsmittels angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen staatskasse auferlegt rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf freigesprochen august schsischer datenschutzbeauftragter drei fllen dienstgeheimnisse verletzt hiergegen gerichtete revision staatsanwaltschaft sachrge beweiswrdigung rechtliche wrdigung angreift bleibt erfolg landgericht folgende feststellungen getroffen angeklagte seit datenschutzbeauftragter freistaats sachsen eigenschaft wurde damaligen oberbrgermeister stadt grlitz le mehrfach ver dacht unterrichtet schsische staatsministerium justiz knne ermittlungsverfahren beigeordneten fr finanzen stadt grlitz stellvertretenden kreisvorsitzenden cdu unlaute rer weise staatsanwaltschaft eingewirkt verfahren grund strafanzeige ebenfalls cdu angeh renden oberbrgermeisters le eingeleitet worden rahmen tenschutzrechtlichen anrufung berprfte angeklagte juli akten ministeriums fall dabei stellte fest grlitzer landtagsabgeordnete dortige kreisvorsitzende cdu august telefonisch justizminister he gewandt wunsch raschen klrung vorwrfe hinblick september stattfindenden kreisparteitag cdu ausdruck gebracht justizminister daraufhin strafrechtsabteilung hauses vorlage berichts ber verfahren beauftragt mglichst august grlitz stattfindenden klausur landtagsfraktion cdu zugeleitet zugleich darum gebeten beschleunigte behandlung ermittlungsverfahrens hinzuwirken fr strafrechtliche einzelsachen zustndige referatsleiter folgezeit leitenden oberstaatsanwalt grlitz telefonisch anliegen justizministers unterrichtet eingang berichtes staatsanwaltschaft grlitz august ber gegenstand ermittlungsverfahrens damaligen sachstand fangreichen vermerk verfat darauf hingewiesen wurde htte leitenden oberstaatsanwalt gebeten fr rasche sensible behandlung sache sorge tragen vermerk dienstweg minister vorgelegt worden august vorlage kenntnis genommen landtagsabgeordneten folgenden tag unterrichtet august strafrechtsabteilung gebeten laufenden halten akten ersichtlichen vorgnge bewertete angeklagte erhebliche verste bestimmungen datenschutzgesetzes nachdem fhrung justizministeriums unverzglich ab informiert kndigte schreiben juli datenschutzrechtliche beanstandung gab ministerium gelegenheit stellungnahme juli schreiben juli wies leiter strafrechtsabteilung vorwrfe datenschutzbeauftragten zurck beanstandete vorgehensweise sei rechtmig angeklagte wandte daraufhin chef schsischen staatskanzlei bitte justizminister bewegen berichtsanforderungen beanstandeten art sowie informierung dritter unterlassen verwaltungsvorschriften festgelegten berichtspflichten staatsanwaltschaft ndern nachdem august journalist zeitung mitarbeiter angeklagten entwurf zeitungsartikels ber verhalten justizministers hinblick ermittlungsverfahren kenntnis gebracht beabsichtigten verffentlichung tage stillschweigen zugesagt wandte angeklagte august erneut chef staatskanzlei kndigte wegen drucks presse folgetag uhr eingang erwarteten stellungnahme justizministers pressekonferenz abzuhalten morgen august erschien indes bereits groer aufmachung zuvor angekndigte bebilderte bericht zeitung anliegen landtagsabge ordneten unterrichtung justizminister letzteres einzelheiten hintergrund politischer verbindungen geschildert wurde ferner wurden le beschuldigter sowie anzeigeerstatter benannt uhr einberufenen pressekonferenz verlas angeklagte daraufhin anwesenden pressevertretern justizminister stammenden verfgungen fall anklage nchsten tag bersandte justizministerium uhr datenschutzrechtliche beanstandung gesetzesverste nochmals einzelnen darstellte verfgungen justizministers zitierte abstrakte darstellung berichts leiten oberstaatsanwalts grlitz august beifgte uhr bermittelte gesamte beanstandungsschreiben petenten le fall anklage stunde spter berief weitere pressekonferenz rahmen verlas gesamte datenschutzrechtliche beanstandung wortlaut legte fr journalisten kopien mitnahme fall anklage landgericht august aktenkundig gewordenen verwaltungsinternen vorgnge schsischen staatsministerium justiz zusammenhang erfolgte unterrichtung dritter ber sachstand damaligen ermittlungsverfahrens sowie datenschutzrechtliche beanstandung datenschutzbeauftragten gegenber justizministerium august jeweils dienstgeheimnisse gem abs stgb angesehen angeklagte offenbarung geheimnisse wichtigen ffentlichen interessen sinne vorschrift gefhrdet zudem unbefugt gehandelt sei verfassungsrechtlichen grnden wegen notstands gerechtfertigt ii freisprechende urteil gerichtete revision staatsanwaltschaft unbegrndet erfolg rgt beschwerdefhrerin beweiswrdigung sei unvollstndig genge anforderungen abs stpo urteil entnehmen angeklagte sachverhalt geschildert urteil festgestellt worden angaben besttigt hauptverhandlung verlesenen schriftstcke aussagen landgericht benannten zeugen beteiligte darstellung angeklagten objektiviert mehr freispruch rechtlichen grnden geboten freispruch hlt brigen sachlichrechtlicher nachprfung stand verlesung justizminister stammenden verfgungen august fall anklage angeklagte stgb verstoen gem abs nr stgb macht strafbar wer geheimnis amtstrger anvertraut worden bekannt geworden unbefugt offenbart dadurch wichtige ffentliche interessen gefhrdet aa geheimnisse sinne vorschrift tatsachen begrenzten personenkreis bekannt zudem geheimhaltungsbedrftig darunter fallen personenbezogene umstnde vertraulich behandeln mssen betreffenden amtstrger inneren zusammenhang dienstttigkeit bekanntgeworden vgl bghst bgh nstz hoyer skstgb lfg rdn sinne rechtswidriges handeln dritter einzelfall geheimhaltungsbedrftige tatsache darstellen vgl bghst ff hoyer sk aao rdn normatives element geheimnisbegriffs erforderliche geheimhaltungsbedrfnis vgl bghst ergibt vorliegend abs satz mageblichen schsischen datenschutzgesetzes schsdsg vorschrift unterfallen angeklagten schsischem datenschutzbeauftragten ttigkeit bekanntgewordenen personenbezogenen daten pflicht verschwiegenheit miterfat personenbezogene daten datenschutzbeauftragten kontrollierten amtswalter insoweit dienstliche grundverhltnis betroffen ffentliche bedienstete dienstherrn grundrechtstrger gegenbertritt vgl globig ausgenommen satz bestimmung mitteilungen dienstlichen verkehr allgemein zugngliche daten offenkundige tatsachen sinne abs satz bbg abs satz brrg abs satz bdsg vgl bgh urt oktober str verffentlichung bghst bestimmt insbesondere anzunehmen verstndige erfahrene menschen weiteres kenntnis weiteren berprfung besttigung bedrfen vgl bgh aao bgh nstz trger lk aufl rdn trndle fischer stgb aufl rdn rdn entsprechendes ergibt abs satz schsbg wonach verschwiegenheitspflicht entfllt fraglichen tatsachen offenkundig bedeutung geheimhaltung bedrfen fr weisungsunterworfene landesbeamte getroffene regelung allgemeiner grundsatz abs satz schsdsg unabhngigen weisungsfreien gesetz unterworfenen schsischen datenschutzbeauftragten beamter zeit angewandt bedeutungslosigkeit allerdings angenommen angelegenheit irgendeinem gesichtspunkt irgendeinem grund spter bedeutung gewinnen vgl bghst insbesondere offenbarung laufendes zuknftiges verfahren einflu zngl gk bd br lfg rdn bb rechtlichen grundlage ergibt fr angeklagten last gelegten handlungen durchaus geheimnisse sinne abs stgb offenbarte schsischer datenschutzbeauftragter anllich ersten pressekonferenz abend august innerdienstlichen vermerke verfgungen schsischen justizministers august vorgngen fall verlas greren personenkreis bekanntmach te vorgngen zeitpunkt konkreten form kenntnis charakter geheimnis verloren aktenbestandteile weiteres allein dadurch angeklagte rahmen datenschutzrechtlichen berprfung verste justizministers schsische datenschutzgesetz festgestellt justizminister hintergrund parteipolitischen motivation offensichtlich ausbung gvg zustehenden externen weisungsrechts gegenber staatsanwaltschaft vgl schoreit kk aufl gvg rdn kleinknecht meyer goner stpo aufl gvg rdn gehandelt anforderung berichts ber strafrechtsabteilung beim leitenden oberstaatsanwalt grlitz hinsichtlich einzelheiten verfahrens stellt erheben personenbezogener daten sinne abs nr schsdsg dar zweckbestimmte auswertung daten zielgerichtete kenntnisnahme nutzung abs satz nr schsdsg ovg bautzen njw unterrichtung dritter bermitteln sinne abs nr lit schsdsg datenverarbeitungen abs schsdsg unzulssig weder schsische datenschutzgesetz rechtsvorschriften lassen vorgehen einwilligung betroffenen ersichtlich verschwiegenheitspflicht schtzt betroffenen kontrollierenden ffentlichen stellen deren mitarbeiter gola schomerus bdsg aufl rdn vgl dammann simi tis dammann geiger mallmann walz bdsg aufl rdn vorliegende fall ntigt senat nher bestimmen voraussetzungen offenbarung rechtswidrigen verhaltens verschwiegenheitspflicht verletzen cc gleichermaen dahingestellt bleiben angeklagte deshalb verschwiegenheitspflicht entsprechend abs bbg befreit befugt aktenkundigen verwaltungsinternen vorgnge offenbaren erhalt freiheitlich demokratischen grundordnung handelte vgl bverfge ff bghst trger lk aufl rdn plog wiedener lemhfer bbg beamtenvg rdn battis bbg aufl rdn zugleich offenbleiben tatrichter meint angeklagte sinne stgb gerechtfertigt landgericht getroffenen feststellungen tragen schlu weiteres dd landgericht ergebnis zutreffend gefhrdung wichtiger ffentlicher interessen sinne abs stgb verneint vgl bghst konkrete unmittelbare gefhrdung ffentlicher interessen ersichtlich revision stellt abrede offenbarung fast drei jahre zurckliegenden verste justizministers datenschutzrecht wichtige ffentliche interessen gefhrden konnte gefhrdung wichtiger ffentlicher interessen kme allenfalls mittelbar betracht falls offenbaren verfgungen justizministers vertrauen ffentlichkeit integritt datenschutzbeauftragten beeintrchtigt wre mittelbare gefhrdung rechtsprechung bundesgerichtshofs ausnahmsweise gengen vgl bgh nstz vgl trger lk aufl rdn trndle fischer stgb aufl rdn ablehnend lenckner perron schnke schrder stgb aufl rdn hoyer sk stgb lfg rdn kuhlen nk stgb rdn ff perron jz behm stv bedarf gesamtabwgung einzelfall merkmal gefhrdung wichtiger ffentlicher interessen eigenstndigen bedeutungsgehalt erhalten dabei mssen inhalt umfang geheimhaltungsbedrftigen daten deren aussicht genommene verwendung person amtstrgers bercksichtigung finden bgh aao grundlage rechtsprechung senat festhlt landgericht ergebnis rechtsfehlerfrei gefhrdung ffentlicher interessen angeklagten verneint amtstrger angeklagte kontrolle gesetzestreue amtstrgers berufen wichtige ffentliche interessen offenbarung gesetzesverstoes gefhrden ffentlichkeit ersichtlich verbndeten gewinnen gesetzmiges verhalten hinzuwirken verfolgte angeklagte wichtiges ffentliches interesse verlust vertrauens hinsichtlich integritt datenschutzbeauftragten ffentlichkeit ausschliet entgegen auffassung revision verlust vertrauens integritt justizministeriums wichtigen ffentlichen interessen begrnden offenbarten verfgungen justizministers offensichtlich rechtmig besitz angeklagten gelangt wurden bestandteil verwaltungsvorgangs angeklagten geleiteten behrde vgl dammann simitis dammann geiger mallmann walz bdsg aufl rdn bildeten ausschlielich deren geheimnis offenbarung knnte verlust vertrauens hinsichtlich integritt behrde bewirken anerkennung weiteren mittelbarkeit bezogen justizministerium ursprungsbehrde wrde grenzen gesetzgebungsverfahren rechtsprechung ausreichend klar umrissen bezeichnet wurde vgl bayoblg nstz rr trger lk aufl stgb rdn berschreiten erfordernis tatbestandsbestimmtheit zuwiderlaufen vgl trndle fischer stgb aufl rdn grundstze gelten hinsichtlich verlesens datenschutzrechtlichen beanstandung august fall anklage insoweit verschwiegenheitspflicht angeklagten abs satz schsdsg schon wegen bedeutungslosigkeit entfallen jedenfalls insoweit offenbarung geheimnisse oben dargelegten grnden geeignet wichtige ffentliche interessen gefhrden hinsichtlich bersendung datenschutzrechtlichen beanstandung le fall anklage bestand fr angeklagten soweit schon verschwiegenheitspflicht mehr spezifischen zweck erfllende unterrichtung mitteilungen dienstlichen verkehr sinne abs satz schsdsg rechnen vgl dammann simitis dammann geiger mallmann walz bdsg aufl rdn abschlu kontrollverfahrens datenschutzrechtlichen beanstandung erlangte le angeklagten entsprechend schsdsg angerufen petent anspruch bescheidung eingabe vgl bayvgh njw dammann aao rdn einzelne gehende begrndung vorgeschrieben dammann aao stellt datenschutzbeauftragte rechtsverletzung fest mu angeben recht vorgang verletzt sieht dammann aao erfolgt datenschutzrechtliche beanstandung anrufende davon unterrichten dammann aao wesen anrufungsrechts entwickelten allgemein praktizierten mastbe informationsrechte brgers betonende richtlinie eg europischen parlaments rates oktober schutz natrlicher personen verarbeitung personenbezogener daten freien datenverkehr abl eg nr november deren umsetzung gesetz nderung bundesdatenschutzgesetzes gesetze mai bgbl neue qualitt gefunden art iii dritter spiegelstrich richtlinie vorgesehene anzeigebefugnis datenschutzbeauftragten wurde ausdrckliche befugnis abs satz bdsg ergnzt betroffenen ber datenschutzversto informieren vgl bt drucks angeklagte unterrichtung le erfordernisse gehalten grenzen befugnis berschritten wiedergabe verfgungen justizministers wortlaut geboten fhrte offenbarung weiterer tatsachen mitgeteilt wurde inhaltsgleich eigenen worten htte umschrieben knnen harms brause hger raum schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape september beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz april kosten klgers zurckgewiesen klger kosten streithelfers tragen gegenstandswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde beschwerde unbegrndet gesetzlichen grund zulassung revision dargelegt ausfhrungen berufungsgerichts schaden stehen einklang rechtsgrundstzen bundesgerichtshofs vgl bgh urteil dezember xi zr bghz ff iii februar ix zr wm obersatzabweichung fhrt beschwerde geboten wre vgl bgh beschluss mrz ix zr wm rn ff beschwerde unzulssiger weise tatbestand umfassenden steuerlichen rechtlichen prfung investitions vorhabenplanung auftraggeberin umfassenden prfung anlagekonzepts berhaupt gleichsetzen jedoch technischen finanziellen kaufmnnischen berechnungen eingeschlossen wrde weit gezogene pflicht beklagten gegenber klger berufungsgericht verfahrensgrundrechtsverletzung verneint fr erweiterte warnpflicht beklagten jenseits gegenstands vertraglichen hauptpflichten vgl bgh urteil februar aao ii aufgrund wissenszurechnung fehlt gegenber klger auftraggeber grundlage wrde schutzzweck vertraglichen hauptpflichten erweitern prospekthaftung vgl bgh urteil juli ii zr bghz schon erwerbsaufwand klgers schaden schon fr zulssigkeit feststellungsantrags erforderliche schadenswahrscheinlichkeit berufungsgericht magabe ersatzfhigen schadens prfen vgl bghz mastab verlassen nichtwiederaufholung zunchst eingetretenen steuerbelastung kam ergebnis umstand allein mglicherweise verletzten pflichten beklagten schadensbegrndend bghz aao ansatzpunkt fr zusammenhang beanstandeten verfahrensgrundrechtsverletzungen berufungsgerichts erkennbar verletzung prozessualer handlungsnormen vortrag klgers bergangen herangezogenen beurteilungsnormen materiellen rechts erheblich erachtet weiteren begrndung entscheidung gem abs satz zpo abgesehen kayser raebel lohmann vill pape vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zb juli rechtsbeschwerdesache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs mageblich fr zeitbestimmung erforderlich einhaltung prozessualen fristen beurteilen gesetzliche zeit sinne gesetzes ber zeitbestimmung juli bgbl ber bedeutung zeitnachweises abrechnungen telekommunikationsverbindungen telekom fr ermittlung gesetzlichen zeit zeitangabe abrechnung zeitangabe gerichtlichen telefaxgertes abweicht bgh beschlu juli vii zb olg mnchen lg mnchen vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dr dressler richter prof dr thode dr kuffer prof dr kniffka bauner beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschlu zivilsenats oberlandesgerichts mnchen februar aufgehoben sache anderweiten entscheidung oberlandesgericht zurckverwiesen grnde beklagte endurteil landgerichts be rufung eingelegt frist begrndung berufung dezember verlngert worden prozebevollmchtigte beklagten berufung telefax begrndet behauptung fax dezember uhr beim oberlandesgericht vollstndig eingegangen beleg abrechnung telekom bergeben wonach sendung uhr begonnen wurde sendung minuten dauerte empfangsjournal oberlandesgerichts weist empfangsbeginn uhr sendedauer minuten ende ausdrucks uhr aufdruck kennung telefaxge rtes prozebevollmchtigten beklagten weist sendebeginn sendeende gert sommerzeit eingestellt beklagte auffassung vertreten berufung sei rechtzeitig eingegangen hilfsweise wiedereinsetzung vorigen stand beantragt brokraft prozebevollmchtigten faxgert kenntnis langsamere datenbertragung umgestellt beim ersten versuch berufungsbegrndung per telefax bersenden alsbald gemerkt vorgang abgebrochen gert zurckgestellt sodann berufungsbegrndung vollstndig bersandt eventuelle berschreitung begrndungsfrist sei autorisierte verhalten brokraft zurckzufhren beklagten bzw prozebevollmchtigten vertreten ii berufungsgericht berufung unzulssig verworfen berufung sei erst dezember eingegangen ergebe journalen sowohl faxgertes oberlandesgerichts prozebevollmchtigten beklagten abrechnung telekom knne berzeugen insoweit sendedauer genaue zeiterfassung vorgangs ankomme zeiten telekom stimmten zeitangabe faxgertes oberlandesgerichts berein berufungsgericht antrag wiedereinsetzung vorigen stand zurckgewiesen prozebevollmchtigte beru fungsbegrndung letzter minute abgesendet htte ordnungsgemen funktionieren telefaxgertes berzeugen mssen htte darauf verlassen drfen einstellungen vorhanden seien ca tage zuvor vorhanden iii rechtsbeschwerde erfolg fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache berufungsgericht rechtsbeschwerde zulssig sache grundstzliche bedeutung klren anforderungen ermittlung zeit stellen fr einhaltung fristen mageblich rechtsbeschwerde begrndet zutreffend geht berufungsgericht davon darauf ankommt vollstndige schriftsatz dezember eingegangen bermittlung telefax mglich vorausgesetzt allerdings fernschreiben unmittelbar fernschreibestelle gerichts aufgenommen inhalt anforderungen entspricht prozeordnung bestimmende schriftstze stellt abschlieend ersatz erforderlichen technisch mglichen unterschrift namen erklrenden anfhrt gemeinsamer senat obersten gerichtshfe bundes beschlu april gms obg bghz magebend dabei inhalt telefaxes vollstndig abschlieenden namenskennzeichnung dezember eingegangen beschwerde aufgeworfene frage abschlieende namenskennzeichnung unterschrift erfolgen kommt begrndung unterschrieben berufungsgericht offen gelassene frage eingang elektronischen signale ausdruck ankommt stellt auskunft einlaufstelle oberlandesgerichts danach erfolgt empfang sendung zeitgleich ausdruck schriftsatz binnen bestimmten frist eingegangen richtet danach beginn desjenigen tages eingeht fristende folgt tag beginnt uhr mageblich gesetzliche zeit amtlichen geschftlichen verkehr datum uhrzeit gesetzlichen zeit verwendet gesetzliche zeit mitteleuropische zeit physikalisch technischen bundesanstalt dargestellt verwaltet vgl gesetzes ber zeitbestimmung zeitg juli bgbl ber beklagte beweisen berufung rechtzeitig begrndet worden berufungsgericht amts wegen entscheidungserheblichen umstnde akteninhalt ergeben prfen bgh urteil mrz xii zr zip gengt beweiswrdigung berufungsgerichts wrdigt umstand telekom abrechnung ende sendevorgangs uhr angegeben unvollstndig mangels entgegenstehender feststellungen davon auszugehen zeitangabe telekom kundenabrechnung zeit ermittlung ergibt regelmiger abgleichung amtlichen zeitnormal erfolgt telekom nr telekommunikations kundenschutzverordnung tkv dezember bgbl gendert erste verordnung nderung telekommunikations kundenschutzverordnung april bgbl verpflichtet abrechnung dauer zeitabhngig tarifierter verbindungen telekommunikationsleistungen fr ffentlichkeit regelmiger abgleichung amtlichen zeitnormal ermitteln voraussetzungen fr abrechnung qualittssicherungssystem sicherzustellen jhrlich vereidigte ffentliche bestellte sachverstndige vergleichbare stellen berprfen lassen nr tkv regelungen gewhrleisten mglichst genaue zeiterfassung spricht deshalb dafr grundstzen ermittelte sendezeit amtlichen zeitnormal entspricht anderweitig ermittelte uhrzeiten demgegenber geringeren beweiswert dargelegt ebenfalls amtlichen zeitnormal ableiten fehlen jegliche feststellungen uhrzeiten berufungsgericht zurckgreift amtlichen zeitnormal ableiten insbesondere festgestellt uhren oberlandesgerichts weise amtlichen zeitnormal verglichen telekom angegebene zeit dadurch erschttert wrde umstand uhr empfangsgertes gertes uhr sendegertes zeiten auswiesen telekom angegebene zeit vermgen beweiswert telekomangaben weiteres erschttern uhren amtlichen zeitnormal orientieren unzuverlssig allgemeine lebenserfahrung zeigt daran zeitangaben drei uhren bereinstimmen berlegungen denen berufungsgericht heranziehung abrechnung telekom genannten zeit zurckweist tragfhig setzen voraus telekom trotz auferlegten verpflichtung abrechnung zeitangabe aufnimmt abgleichung amtlichen zeitnormal ermittelten zeit entspricht dafr gibt anhaltspunkte dagegen spricht verfgung regulierungsbehrde fr telekommunikation post amtsblatt regulierungsbehrde fr telekommunikation post soweit berufungsgericht meint fr abrechnung komme sendedauer genaue zeiterfassung schon deshalb gefolgt zeitpunkt telekommunikationsdienstleistungen abhngige tarife gibt genaue sendebeginn wichtig brigen htte auffassung berufungsgerichts berzeugungskraft telekom zeitdauer vorgeschriebenen system erfassen wrde sendeanfang sendeende telekom zeit verordnung entsprechend erfassen wrde erfassung jedoch abrechnung erschiene beides fernliegend weitere aufklrung unterstellt konnte augenblicklichen stand verfahrens besteht hinreichende sicherheit berufungsbegrndung uhr beim berufungsgericht eingegangen senat jedoch abschlieend entscheiden sache berufungsgericht zurckverwiesen soweit berufungsgericht zweifel hinsichtlich zeitangaben abrechnung trotz rechtsbeschwerdeverfahren vorgelegten auskunft aufrecht erhlt weitere auskunft telekom einzuholen auerdem erhlt berufungsgericht gelegenheit amtliche ausknfte darber einzuholen zeitangaben telefaxgerten gerichts zustande gekommen gewhrleistet amtlichen zeitnormal bereinstimmen schlielich berufungsgericht weiteren einwendungen klgerin nachgehen knnen iv soweit wiedereinsetzung vorigen stand versagt worden beschlu ebenfalls aufzuheben antrag wiedereinsetzung vorigen stand hilfsweise gestellt worden entscheidung ergeht berufung unzulssig verworfen senat weist vorsorglich darauf auffassung berufungsgerichts wiedereinsetzungsantrag teilt dressler thode kniffka kuffer bauner'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts passau november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat beschwert angeklagten landgericht fall urteilsgrnde wegen gefhrlicher krperverletzung tateinheit ruberischer erpressung freiheitsberaubung wegen erpresserischen menschenraubs tateinheit vergewaltigung gefhrlicher krperverletzung verurteilt festgestellten umstnden angeklagte weitere mitangeklagte nebenklger androhung gewalt gezwungen nachts pkw umherzufahren teil fahren lassen ber stunden hinweg verschiedenen orten schikaniert terrorisiert geschlagen geqult erheblich verletzt ua liegt fern landgericht bemchtigungslage fr zeitpunkt angenommen angeklagte bereits extrem eingeschchterten verngstigten nebenklger ua androhung schlgen herausgabe mobiltelefons erzwang vgl fischer stgb aufl rdn entsprechendes gilt insoweit landgericht versuch angeklagten boden liegenden nebenklger holzstock anal einzufhren nachdem eingeprgelt sexuelle handlung angesehen ueren erscheinungsbild eindeutig sexualbezogene handlung vorrangig diente nebenklger verletzen steht annahme sexuellen handlung entgegen vgl fischer aao rdn landgericht brigen angenommene rcktritt versuch vergewaltigung lag ebenfalls angeklagten hrten erst holzstock nebenklger einzuwirken lautes schreien erfolg analpenetration vorgespiegelt ua strafkammer vorgenommene strafrahmenverschiebung gem stgb wegen erheblicher verminderung steuerungsfhigkeit angeklagten rechtsfehlerhaft beschwert angeklagten ebenfalls angesichts strafkammer festgestellten zielstrebigen berlegten langdauernden vorgehens angeklagten ua maximale blutalkoholkonzentration tatzeit sachverstndig beratene strafkammer promille errechnet lag erheblich verminderte steuerungsfhigkeit angeklagten erkennbar nack elf jger graf sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart bender fr recht erkannt revision beklagten anschlussrevision klgers urteil zivilsenats kammergerichts juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger beteiligte jahr dm grundstcksgesellschaft go firmierend nannt gbr fonds beklagte damals ag umbe ag schlielich umgewandelt gmbh grndungsgesellschafterin weiterer gleichartiger fonds anteile wurden mehrheitlich land berlin gehalten fonds gegrndet worden wohnanlagen grtenteils sozialen wohnungsbau errichten vermieten differenz kostenmiete niedrigeren sozialmiete wurde teilweise aufwendungshilfen landes berlin ausgeglichen sog frderungsweg hilfen wurden ersten frderungsphase fr jahre ab bezugsfertigkeit bewilligt blicherweise schloss daran ebenfalls jhrige anschlussfrderung abweichend verwaltungsbung beschloss berliner senat februar verzicht anschlussfrderung fr bauvorhaben denen grundfrderung dezember endete darunter fiel fonds seither fonds sanierungsbe drftig klger wegen prospektmngeln ersatz einlage freistellung verbindlichkeiten insbesondere quotalen haftung fr gesellschaft aufgenommene bankdarlehen verlangt auerdem feststellung begehrt beklagte ersatz etwaiger weiterer schden verpflichtet sei klageabweisung ersten rechtszug berufungsgericht beklagte freistellung anrechnung erzielten steuervorteile erhaltenen ausschttungen verurteilt soweit zeichnungsbetrag bersteigen zug zug bertragung beteiligung klgers ferner ersatzpflicht fr zuknftige schden festgestellt brigen klage abgewiesen dagegen richten erkennenden senat zugelassene revision beklagten anschlussrevision klgers entscheidungsgrnde revision anschlussrevision erfolg fhren aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt klger stehe schadensersatzanspruch grundstzen verschuldens vertragsschluss prospekt stelle anschlussfrderung unzutreffend sicher dar whrend tatschlich rechtsanspruch darauf bestanden vielzahl brigen anleger kausalitt fehlers fr beitrittsentscheidung ausnahmsweise vermutet klger sei erster linie zeichnung langfristigen sicheren wertstabilen anlage gegangen wegen einkommensverhltnisse klgers htte krzester zeit steuervorteile erzielen knnen faktisch rckfluss investition htten fhren erheblichen liquidittsgewinn htten verschaffen knnen dennoch sei zahlungsklage abzuweisen klger darge legt hoch steuervorteile erhaltenen ausschttungen seien freistellungsanspruch sei entsprechend einzuschrnken ii berufungsurteil schon deshalb hinsichtlich freistellungsanspruchs aufzuheben amts wegen bercksichtigenden verfahrensfehler leidet vgl bghz tenorierte freistellungsanspruch vollstreckbar beru fungsgericht steuervorteile erhaltenen ausschttungen soweit einlage klgers bersteigen fr anrechenbar gehalten betragsmig bestimmt freistellungsanspruch jedoch zahlungsanspruch grund hhe bestimmt glubiger genauen zahlen angeben freistellungsantrag unzulssig stattdessen feststellung freistellungspflicht geklagt vgl bgh urt mrz vi zr njw bghz insoweit abgedruckt bghz juni vi zr zip september ix zr njw rr iii brigen hlt angefochtene urteil angriffen revision beklagten punkten stand berufungsgericht allerdings recht angenommen klger beklagten beim vertragsschluss zutreffend ber risiken anlage unterrichtet worden stndigen rechtsprechung senats anleger fr beitrittsentscheidung zutreffendes bild ber beteiligungsobjekt vermittelt ber umstnde fr anlageentscheidung wesentlicher bedeutung knnen insbesondere ber angebotenen speziellen beteiligungsform verbundenen nachteile risiken zutreffend verstndlich vollstndig aufgeklrt bghz bgh sen urt april ii zr wm dezember ii zr zip tz berufungsgericht fehlerfreier tatrichterlicher wrdigung festgestellt verwendeten prospekt geschehen prospektfehler liegt danach angabe gesell schafter wrden fr verbindlichkeiten gesellschaft entsprechend beteiligungsquote haften eindruck erweckt umfang quotalen haftung leistungen gesellschaftsvermgen zwingend gemindert vgl bgh sen beschl mrz ii zr juris angabe hchstbetrgen hinsichtlich einzelnen gesellschafter abgeschlossenen darlehensvertrgen anstelle gesellschaftsvertrag vereinbarten haftungsquoten haftung wegen verschuldens vertragsschluss fhren wrde dahinstehen klger zeigt schon tatschlich haftung hchstbetrgen vereinbart worden brigen geltend gemacht vornherein geplant sei haftung gesellschafter jeweilige quote quote entsprechenden absoluten betrag jeweiligen anfangsschuld begrenzen prospekt berufungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt insoweit fehlerhaft darin eindruck erweckt anschlussfrderung bestehe rechtsanspruch vgl bgh sen beschl mrz ii zr juris prospekthinweis ablauf ersten frderungszeitraumes jahren anschlussfrderung gesichert amtsblatt richtlinien verffentlicht anschlussfrderung fortgefhrt richtlinie entspricht beschluss senats anschlussfrderung grundstzlich besttigt schlussfolgerung regelung sichergestellt mieten ffentlich gefrderten sozialen wohnungsbau fr breite schichten bevlkerung dauer sozial tragbar bleiben bauherr bisher einnahmen erzielen erlauben bewirtschaftungskosten zinsen tilgung decken darber hinaus verzinsung eingesetzten eigenkapitals ermglichen berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen verstanden sei anschlussfrderung grunde schon bewilligt msse ber frderung entschieden eindruck angabe prospekts endet frderungszeitraum gem richtlinien ber anschlussfrderung sozialwohnungen anschlussfrderung gewhrt gewhrleistet dauerhaft vertretbare belastungen verstrkt unzutreffend hinweis prospekts wegfall mittel wre verletzung frderungsbestimmungen denkbar bzw zahlungsunfhigkeit staates vgl anschlussfrderung ebenso wenig richtig gestellt allgemeinen hinweis prospekts knnen prospektierte ergebnisse richtig nderungen gesetzgebungs rechtsprechungs verwaltungspraxis beeinflusst anschlussfrderung fr rentabilitt fonds wesentlicher umstand wohnungen sollten sog frderungsweg errichtet beklagte vorgetragen anschlussfrderung investor welt einzige wohnung berlin marktsegment gebaut htte ablauf jhrigen grundfrderung verbleibende kostenmiete fr wohnungen marktsegments erzielen wre ergebnis ebenfalls recht berufungsgericht angenommen kausalitt prospektfehlers fr beitrittsentscheidung klgers vermutet fehlerhafte aufklrung schon lebenserfahrung urschlich fr anlageentscheidung st rspr bghz tz bgh sen urt mrz ii zr zip dezember aao tz vermutung aufklrungsrichtigen verhaltens sichert recht anlegers eigener entscheidung abwgung fr wider darber befinden bestimmtes projekt investieren senat bghz ff immobilien denen regel vordringlich sicherheit rentabilitt inflationsschutz geht bestehen handlungsvarianten stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs geeignet lebenserfahrung beruhende tatschliche vermutung urschlichkeit fehlerhafter prospektdarstellungen fr anlageentscheidung entkrften immobilienfonds erwartet durchschnittliche anleger werthaltigkeit deshalb verbietet derartigen anlageform regelfall annahme gehrige aufklrung ber wichtige fr werthaltige anlage abtrgliche umstnde htte anlageinteressenten allein schon deshalb erheblichen steuervorteilen geworben wurde vernnftigerweise mehrere entscheidungsmglichkeiten erffnet entscheidungskonflikt begrndet bgh sen urt mrz ii zr zip tz urt februar iii zr zip tz vielmehr regelmig davon auszugehen anleger richtiger aufklrung fonds beigetreten wre ausnahme grundsatz kommt allenfalls hochspekulativen geschften betracht bghz bgh urt mai xi zr zip tz grundstzlich geltenden kausalittsvermutung denen investition immobilienfonds jedoch regel gehrt bgh urt februar aao tz danach kausalitt prospektfehlers fr anlageentscheidung vermutet zutreffenden hinweis rechtliche ungewissheit anschlussfrderung wre fr durchschnittlichen anlageinteressenten durchaus vernnftig vorhaben investieren unabhngig anschlussfrderung konnte anleger anlage steuern sparen riskierte fonds ausbleiben anschlussfrderung jahren insolvent wrde investierte kapital verloren wre standen adquaten gewinnchancen gegenber liquiditts prognoserechnung prospektes konnte anleger normaler frderung jhrlich ausschttung eingesetzten kapitals rechnen htte hinzurechnung steuervorteile mglicherweise mehr einlage verdient gehabt auergewhnlich hohen gewinnchancen vgl bghz indes rede risiko anschlussfrderung bewilligt zeitpunkt anlageentscheidung gering einzustufen berufungsgericht angenommen entgegen ansicht revision bedeutung umstand anschlussfrderung rechtsanspruch bestand stellte berlebensfhigkeit fonds grundstzlich frage recht anlegers fr wider abzuwgen anlageentscheidung eigener verantwortung treffen fllen unzutreffende informationen ber umstnde fr deren eintritt geringe wahrscheinlichkeit besteht beeintrchtigt ausfhrungen berufungsgerichts absicht klgers geld langfristig sicher wertstabil anzulegen kurzfristig steuervorteile erzielen kommt danach kausalittsvermutung gilt anleger mageblich steuervorteile nutzen mchte bgh sen urt februar ii zr zip tz bgh beschl april iii zr juris tz angefochtene urteil deshalb fehlerhaft berufungsgericht hinsichtlich frage genannte vermutung widerlegt aufklrungspflicht verletzt revision rgt recht berufungsgericht beweisantritt beklagten fr behauptung prospektmangel sei urschlich fr anlageentscheidung klgers nachgegangen beklagte vernehmung klgers partei beantragt beweismittel vorgebracht htte berufungsgericht klger abs zpo vernehmen mssen angefochtene urteil beruht fehler lsst ausschlieen beklagte obliegenden beweis parteivernehmung klgers htte fhren knnen iv anschlussrevision klgers ebenfalls erfolg unrecht rgt anschlussrevision allerdings berufungs gericht klger darlegung erzielten steuervorteile aufgegeben einwand anschlussrevision darlegungs beweislast fr anzurechnenden steuervorteile treffe beklagte grundstzlich richtig verkennt klger sekundre darlegungslast trifft vgl senat bghz bgh sen urt dezember ii zr zip tz verfgt ber insoweit erforderlichen kenntnisse deshalb gehalten fr berechnung etwaigen steuervorteile ntigen daten mitzuteilen annahme berufungsgerichts sowohl steuervorteile ausschttungen grundstzlich schadensersatzanspruch klgers wege vorteilsausgleichung anzurechnen frei rechtsfehlern rechtsprechung bundesgerichtshofs kommt be rcksichtigung steuervorteilen prfung einzelfall gibt erfahrungssatz geschdigte geldmittel steuerbegnstigten form angelegt htte aufgrund vortrags einzelfall anzunehmen bgh sen urt februar ii zr zip tz anschlussrevision zeigt berufungsgericht entsprechenden vortrag klgers bergangen klger lediglich vorgetragen vergangenheit kapitalanlagen gewhlt steuervorteile gebracht htten berufungsgericht vortrag ausreichend angesehen beanstanden berufungsgericht htte klger anschlussrevision recht geltend macht abs zpo darauf hinweisen mssen vortrag insoweit fr ausreichend hlt berufungsgericht klger hinweisbeschluss februar darlegung steuervorteile aufgefordert ausreichend deutlich ausdruck gebracht steuervorteile ausschttungen anzurechnen klger anderweitig erzielt htte angefochtene entscheidung grnden ergebnis richtig zpo fr revisionsverfahren zugrunde legenden sachverhalt trifft beklagte unrichtigen darstellung prospekt verschulden verschulden fllen haftung verschulden vertragsschluss abs satz bgb vermutet frage vermutung widerlegt berufungsgericht standpunkt folgerichtig feststellungen getroffen wrde rechtsirrtum geschftsfhrer beklagten ber verbindlichkeit anschlussfrderung ausreichen rechtsirrtum entschuldigt stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs irrende anwendung verkehr erforderlichen sorgfalt beurteilung gerichte rechnen brauchte bgh urt oktober viii zr njw tz nachw insoweit beklagte darauf berufen oberverwaltungsgericht berlin beschluss juli dvbl land berlin wege einstweiligen anordnung gegeben beklagten entscheidung hauptsacheverfahrens ber anschlussfrderung entsprechende finanzielle hilfe gewhren entscheidung beruhte blo summarischen prfung rechtslage demgegenber bundesverwaltungsgericht urteil mai streitigen anschlussfrderung ausgefhrt subventionsempfnger msse grundstzlich rechnen eintritt grundlegender nderungen allgemeinen rahmenbedingungen subventionen gekrzt wrden ganz wegfielen nvwz tz anspruch verjhrt neufassung bgb januar drei jahre ablauf jahres berechtigte kenntnis anspruch begrndenden umstnden person schuldners erlangt grobe fahrlssigkeit erlangt htte lngstens zehn jahre verkrzte verjhrungsfrist art abs egbgb klageerhebung jahr abgelaufen entscheidung berliner senats anschlussfrderung einzustellen datiert februar anhaltspunkte fr frhere kenntnis grob fahrlssige unkenntnis klgers prospektfehler beklagte dargetan vi sache berufungsgericht zurckzuverweisen erforderlichen feststellungen getroffen knnen strohn vorsitzender richter bgh prof dr goette wegen urlaubs unterschrift verhindert strohn reichart vorinstanzen lg berlin entscheidung kg entscheidung caliebe bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen vergewaltigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt august verfahren fllen urteilsgrnde eingestellt insoweit fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte vergewaltigung drei fllen schuldig ausspruch ber gesamtstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber verbleibenden kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen vergewaltigung fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt dagegen wendet beschwerdefhrer rge verletzung materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo senat verfahren antrag generalbundesanwalts fllen urteilsgrnde gem abs nr abs stpo prozesskonomischen grnden eingestellt zwlf fllen denen ber jahre zurckliegende tatvorwrfe zugrunde lagen landgericht ntigungsmittel jeweils ausnutzung klimas gewalt angesehen begegnet rechtlichen bedenken trotz bezugnahme einschlgigen bgh entscheidungen mastab stndigen rechtsprechung verkannt danach knnen frhere drohungen frhere misshandlungen tatgegenwart fortwirkende drohwirkung entfalten ausnutzen klimas gewalt erfllt voraussetzungen sexuellen ntigung vergewaltigung sinne stgb af ausdrckliche konkludente erklrung tters finale verknpfung sexuellen bergriff hergestellt tter erkennen zumindest billigen opfer verhalten drohung gegenwrtiger gefahr fr leib leben empfindet deshalb sexuelle handlung erduldet vgl bgh beschlsse mrz str bghst februar str nstz rr september str mwn januar str lsst weder feststellungen ua beweiswrdigung wiedergabe aussage nebenklgerin ua ausfhrungen rechtlichen bewertung ua finale verknpfung konkludente erklrung angeklagten entnehmen urteilsgrnden ergibt lediglich ausnutzen klima gewalt geschaffenen berdauernden angst nebenklgerin angeklagten drei verbliebenen fllen nachprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben insbesondere senat rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen einsatz gewalt ntigungsmittel entnehmen knnen senat trotz verbleibenden einzelfreiheitsstrafen hhe zweimal zwei jahren sechs monaten zwei jahren acht monaten einsatzstrafe ausschlieen landgericht zwlf einzelstrafen geringere gesamtfreiheitsstrafe verhngt htte mutzbauer schneider berger knig mosbacher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache alias wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main mrz magabe unbegrndet verworfen angeklagte unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln zwei fllen schuldig revision angeklagten vorgenannte ur teil magabe unbegrndet verworfen tateinheitliche verurteilung wegen unerlaubtem besitz betubungsmitteln fllen ii ii urteilgrnde entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittel tragen grnde tateinheitlichen verurteilungen wegen unerlaubtem besitz betubungsmitteln generalbundesanwalt zutreffend dargelegten grnden rechtsfehlerhaft mssen entfallen senat schuldsprche entsprechend berichtigt fehlerhafte konkurrenzbewertung lasten angeklagten strafzumessung ausgewirkt ausgeschlossen fall ii soweit ungenau miss verstndlich formulierten urteilsgrnden entnommen offenbar einzelstrafe gar festgesetzt worden brigen nachprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben revisionen insoweit unbegrndet sinne abs stpo hinweise generalbundesanwalts wonach zahlreiche angeklagte taten abgeurteilt wurden daher beim landgericht anhngig weist senat fischer appl eschelbach schmitt ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel dr pape grupp richterin mhring januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts hannover august kosten weiteren beteiligten unzulssig verworfen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde rechtsbeschwerde statthaft abs satz inso abs satz nr zpo unzulssig zeigt zulssigkeitsgrund gem abs zpo entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erforderte gehrsverletzung art abs gg liegt beschwerdegericht ausfhrlich ausfhrungen weiteren beteiligten prfung gesellschaftsrechtlichen verflechtungen schuldnerin befasst dabei bercksichtigung vergabe auftrags externen prfung eigenkapital ersetzende gesellschafterdarlehen gegeben knnten bereinstimmung vorinstanz zuschlag anstelle geforderten gekommen stellt gehrsverletzung dar beruht tatrichterlichen abwgung rechtsbeschwerdegericht berprfen vgl bgh beschluss september ix zb zinso rn vorwurf entscheidung beschwerdegerichts unrichtige obersatz aufgestellt beauftragung gesondert vergteten spezialisten prfung haftungsfragen gesellschafter schliee stets ber normalfall hinausgehenden aufwand insolvenzverwalters geht fehl beschwerdegericht teil grnde beschwerdefhrer begehrten zuschlag wegen gesellschaftsrechtlichen verflechtung schuldnerin befasst entsprechenden obersatz leiten lassen weiteren begrndung gem abs satz zpo abgesehen kayser raebel grupp pape mhring vorinstanzen ag hannover entscheidung lg hannover entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb august familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja egbgb art konkurrenz verschiedenen anknpfungsalternativen art abs egbgb bgh beschluss august xii zb olg karlsruhe ag pforzheim ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr botur richterin dr krger beschlossen antrag antragstellers bewilligung verfahrenskostenhilfe zurckgewiesen rechtsbeschwerde beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg senat beabsichtigt rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe januar beschluss abs famfg zurckzuweisen beteiligten gelegenheit stellungnahme september gegeben grnde beteiligten streiten abnderung vereinfachten verfahren errichteten titels ber kindesunterhalt fr mai geborene kind antragsteller trkischer staatsangehriger ehe kindesmutter ebenfalls trkische staatsangehrigkeit besitzt wurde beschluss amtsgerichts april rechtskrftig seit tag geschieden verfahren unstreitig antragsteller biologische vater etwa vier wochen rechtskraft scheidung geborenen kindes seit geburt ebenfalls deutschland aufhlt antragsteller leitete jahr amtsgericht vaterschaftsanfechtungsverfahren verfahren erteilten gerichtlichen hinweis ersichtlich sei vaterschaft begrnde nahm antragsteller antrag anfechtung vaterschaft zurck antragsgegner fr kind fortlaufend leistungen unterhaltsvorschussgesetz erbringt antragsteller bergegangenem recht kindesunterhalt anspruch genommen nachdem antragsgegner antragsteller dezember erteilung ausknften ber einkommensverhltnisse aufgefordert wurde antragsteller beschluss amtsgerichts mai vereinfachten unterhaltsfestsetzungsverfahren famfg verpflichtet antragsgegner seit dezember rckstndigen laufenden kindesunterhalt fr zahlen beschluss gerichtete beschwerde nahm antragsteller januar zurck verfahrensgegenstndlichen antrag januar antragsteller abnderung unterhaltsfestsetzungsbeschlusses dahingehend begehrt unterhalt zahlen mssen begrndung darauf berufen biologische vater sei rechtlicher vater angesehen knne amtsgericht antrag abgewiesen oberlandesgericht entscheidung famrz anmerkung henrich famrz verffentlicht dagegen gerichtete beschwerde antragstellers zurckgewiesen hiergegen wendet antragsteller zugelassenen rechtsbeschwerde ii senat beabsichtigt rechtsbeschwerde gem abs famfg zurckzuweisen voraussetzungen fr zulassung rechtsbeschwerde gem abs satz famfg liegen rechtsbeschwerde sache aussicht erfolg streitfall stellen insbesondere rechtsfragen grundstzlicher bedeutung abs satz nr famfg grundstzliche bedeutung sache entscheidungserhebliche klrungsbedrftige klrungsfhige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fllen stellen klrungsbedrftig rechtsfrage beschwerdeentscheidung aufgeworfene rechtsfrage zweifelhaft mithin insbesondere bundesgerichtshof bisher entschieden worden oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet literatur unterschiedliche meinungen vertreten senatsbeschluss april xii zr famrz rn bgh beschluss februar ii zr njw rr rn liegt fall bezug beschwerdegericht zulassungsrelevant angesehene rechtsfrage konkrete anwendung gnstigkeitsprinzips rahmen art abs satz egbgb fllen auswirkt denen rechtliche vaterschaftsfiktion widersprechenden ergebnissen gegenber wahrscheinlichen biologischen abstammung fhrt art abs satz egbgb unterliegt abstammung kindes recht staates kind gewhnlichen aufenthalt aufenthaltsstatut gem art abs satz egbgb verhltnis elternteil recht staates bestimmt elternteil angehrt personalstatut mutter verheiratet gem art abs satz halbsatz egbgb recht allgemeinen wirkungen ehe geburt art abs egbgb unterliegen ehewirkungsstatut senat bereits ausgesprochen personalstatut ehewirkungsstatut aufenthaltsstatut grundstzlich gleichwertige zusatzanknpfungen senatsurteil bghz rn famrz senatsbeschluss april xii zb juris rn kind gewhnlichem aufenthalt deutschland scheidung ehe mutter geboren knnte deshalb insbesondere vorangehende vaterschaftsanfechtung deutschem recht dritten weiteres anerkannt konflikten ber art abs satz egbgb berufenen rechtsordnungen fhren etwa trkische griechische polnische recht weitere beispiele jurispk bgb grtner duden stand dezember art egbgb rn kind abkmmling geschiedenen ehemannes ansehen empfngniszeit zeit beendigung ehe fiel auflsung konflikts wesentlichen drei verschiedene lsungsanstze vertreten aa ansicht abstammungsstatut fllen vorrangig gewhnlichen aufenthalt kindes angeknpft gesetzgeber art abs satz egbgb einerseits regelanknpfung ausgestaltet gewhnliche aufenthalt kindes andererseits engste beziehung sachverhalt aufweise vgl andrae internationales familienrecht aufl rn ff dethloff iprax bb wohl berwiegende meinung rechtsprechung literatur vertritt unterschiedlichen begrndungen ansicht diejenige rechtsordnung mageblich kind schon geburt vater verhelfe priorittsgrundsatz hierzu teilweise gnstigkeitsprinzip rekurriert wohl kindes hinblick unterhaltsund erbrechtliche absicherung besten entspreche schon frhestmglichen zeitpunkt vater zugeordnet vgl bayoblg famrz olg frankfurt famrz olg nrnberg famrz famrz olg hamm famrz famrz olg kln staz jurispkbgb grtner duden stand dezember art egbgb rn nk bgb bischoff aufl art egbgb rn teilweise priorittsgrundsatz kindeswohlbezogenen gnstigkeitsprinzip formalen ordnungskriterium hergeleitet art abs egbgb berufenen rechte gleichrangig seien vgl frank staz diejenige rechtsordnung kind zeitlich erstes vater zuordne demzufolge vaterschaftsanfechtung verdrngt knne vgl mnchkomm helms bgb aufl art egbgb rn freilich priorittsgrundsatz wertungskonflikt verschiedenen gem art abs egbgb berufenen rechten fr genommen auflsen wirksamkeitsvoraussetzungen erfllende prnatale vaterschaftsanerkennung mutmalichen erzeuger kindes etwa deutschem recht nachwirkenden vaterschafts vermutung zugunsten geschiedenen ehemannes kindesmutter gem art abs satz bgb berufenden auslandsrecht konkurriert weisen alternativ berufenen rechtsordnungen kind deshalb schon geburt unterschiedliche vter berwiegenden auffassung gnstigkeitsprinzip derjenigen rechtsordnung vorzug gegeben wirklichen vater kindes fhrt vgl hierzu einzelnen staudinger henrich bgb art egbgb rn jurispk bgb grtner duden stand dezember art egbgb rn ff cc weitere ansicht meint gesichtspunkt abstammungswahrheit vornherein wesentliches kriterium gnstigkeitsprinzips anzusehen vorzugswrdige rechtsordnung deshalb generell diejenige sei kind umwege mglichst schnell unntige kosten wirklichen vater verhelfe henrich famrz gedanklichen grundlage wirksame postnatale vaterschaftsanerkennung mutmalichen erzeuger gegenber geschiedenen ehe gegrndeten vaterschaftsvermutung auslndischem recht durchsetzen knnen anerkennung vaterschaft zeitnah geburt angekndigt wirksame vaterschaftsanerkennung zeitpunkt beurkundung geburt standesbeamten vorliegt vgl olg karlsruhe zivilsenat famrz ag karlsruhe famrz ag regensburg famrz staudinger henrich bgb art egbgb rn vgl ag hannover famrz senat bislang offengelassen verhltnis anknpfungsalternativen zueinander stehen unterschiedlichen eltern kind zuordnungen fhren alternative konkurrenzfall vorrang gebhrt vgl senatsbeschluss april xii zb famrz rn frage stellt obwaltenden umstnden allerdings rechtsbeschwerde angegriffenen feststellungen beschwerdegerichts anerkennung vaterschaft fr kind mann weder erfolgt beabsichtigt art abs satz egbgb vorzunehmende anknpfung abstammungsstatuts gewhnlichen aufenthalt kindes deutschland wrde deshalb fhren kind berhaupt vater zugeordnet knnte mutter zeitpunkt geburt mehr verheiratet nr bgb weder anerkennung vaterschaft mann nr bgb gerichtliche vaterschaftsfeststellung nr bgb vorliegen demgegenber wrde anknpfung personalstatut antragstellers gem art abs satz egbgb zutreffenden ausfhrungen beschwerdegerichts fhren kind antragsteller rechtlicher vater zugeordnet geschiedene ehemann art abs trkischen zivilgesetzbuches rechtlicher vater kindes gilt geschiedenen ehefrau fall ablauf tagen beendigung ehe geboren worden sachverhaltskonstellation kommt folglich schon verschiedenen anknpfungsalternativen art abs egbgb unterschiedlichen vater kind zuordnungen fhren art abs satz egbgb berufene deutsche aufenthaltsrecht kind berhaupt rechtlichen vater zuweist auswahl mehreren betracht kommenden vtern geht gnzliche rechtliche vaterlosigkeit indessen kollisionsrechtlich unerwnschter zustand art abs egbgb erffnete mehrfachanknpfung gerade vermieden darber alternativ be rufenes auslandsrecht ermglichte vater kind zuordnung aufgrund geschiedener ehe vlligen vaterlosigkeit vorzuziehen besteht soweit ersichtlich rechtsprechung literatur einigkeit ausdrcklich mnchkomm helms bgb aufl art egbgb rn jurispk bgb grtner duden stand dezember art egbgb rn vertretern derjenigen ansichten herrschenden meinung bevorzugten strengen priorittsgrundsatz ausgangspunkt folgen vgl insbesondere dethloff iprax staudinger henrich bgb art egbgb rn henrich famrz entgegen auffassung rechtsbeschwerde spielt entscheidende rolle kind vater kind zuordnung aufgrund nachwirkender vaterschaftsvermutung geschiedenen ehemann mutter hufig vater zugewiesen fall scheint erzeuger kindes insoweit ergnzend darauf hinzuweisen deutschen abstammungsrecht insbesondere ehelichkeitsvermutung nr bgb vater kind zuordnungen gelufig typisierten vaterschaftswahrscheinlichkeit beruhen fehlerhafte zuordnungen vorbehaltlich bestehender anfechtungsmglichkeiten bewusst kauf nehmen angefochtene entscheidung begegnet insoweit rechtlichen bedenken beschwerdegericht weiteren erwgungen mglichen rckverweisungen internationale privatrecht trkei angestellt ergebnis offen bleiben verweisung art abs satz egbgb gesamtverweisung sachnormverweisung handelt vgl staudinger henrich bgb art egbgb rn nachweisen streitstand trkische kollisionsrecht mglicherweise deutsche recht zurckverwiesen htte alternative anknpfung art abs egbgb verfolgt gerade ziel feststellung abstammung fllen ermglichen denen frage kommenden rechte feststellung ausgeschlossen wre rckverweisung art abs satz egbgb berufene recht bleibt einhelliger zutreffender meinung jedenfalls unbeachtlich annahme rckverweisung mglichkeit feststellung abstammung entfiele vgl olg nrnberg famrz olg celle famrz beckok bgb heiderhoff stand mai art egbgb rn mnchkommbgb helms aufl art egbgb rn rechtsbeschwerde erinnert hiergegen gemessen daran rechtsbeschwerde aussicht erfolg antragsteller brigen tatsachen vorgetragen herabsetzung unterhaltsfestsetzungsbeschluss titulierten kin desunterhalts rechtfertigen knnten kommt beschwerdegericht offengelassene frage einhaltung frist abs satz famfg dose schilling botur gnter krger hinweis rechtsbeschwerdeverfahren rcknahme rechtsbeschwerde erledigt worden vorinstanzen ag pforzheim entscheidung olg karlsruhe entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr mai rechtsstreit ecli de bgh bizr zivilsenat bundesgerichtshofs mai richter prof dr koch prof dr schaffert prof dr kirchhoff feddersen richterin dr schmaltz beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgerin urteil zivilsenats kammergerichts mrz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurckverwiesen streitwert nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt grnde parteien streiten zahlung maklerprovision klgerin betreibt beratungsunternehmen geschftskontakte energiewirtschaftsbranche vermittelt beklagte plant errichtet betreibergesellschaft windenergieanlagen europa erhielt kontakt vorstand vermgen ag ag zeugen ber ag wurde mai insolvenzverfahren erffnet insolvenzverwalter bestellt juni fand besprechung geschftsfhrer beklagten zeugen statt beklagten wurden dabei franzsischen windparkprojekte tochtergesellschaft ag sowie deren sas vorgestellt vortrag klgerin informierte zeuge geschftsfhrer beklagten darber infolge insolvenz ag dortigen ge schftsfhrungsaufgaben entbunden worden nunmehr ausschlielich fr klgerin ttig sei beraterttigkeit zeugen fr klgerin wurde juli schriftlich fixiert august fand weiterer termin zeugen vertreter beklagten statt ebenfalls anwesende insolvenzverwalter wurde vertreter beklagten ansprechpartner fr group sas vorgestellt november schlossen parteien schriftlichen maklervertrag ebenfalls november erwarb beklagte franzsische windkraftprojekt parc eolien darber klgerin gestellte rechnung beglich beklagte anfang dezember jahr erwarb beklagte insolvenzverwalter smtliche anteile insolvenzschuldnerin sas klgerin machte dar aufhin provisionsansprche geltend landgericht soweit fr beschwerdeverfahren relevant zahlungsklage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten landgerichtliche urteil abgendert klage abgewiesen berufungsgericht revision zugelassen dagegen richtet nichtzulassungsbeschwerde klgerin revision wiederherstellung landgerichtlichen urteils erreichen ii nichtzulassungsbeschwerde zulssig sache erfolg fhrt gem abs zpo aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht nichtzulassungsbeschwerde rgt recht berufungsgericht verfahrensgrundrecht klgerin rechtliches gehr art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt berufungsgericht angenommen beklagten bestrittenen vortrag klgerin vertrag november entspreche anlsslich termins august parteien mndlich getroffenen vereinbarung sei nachzugehen sei schon vorgetragen wem beklagte august mndlichen maklervertag geschlossen klgerin sei erst oktober handelsregister eingetragen worden davor wre gesellschaft wirksam geworden grndungs vorgrndungsstadium geschfte aufgenommen htte abs abs hgb ansehung anforderungen reiche behauptung klgerin august parteien auer frage gestanden klgerin vergtungspflichtige maklerleistungen fr beklagte erbringe abschluss mndlichen maklervertrags auszugehen auerdem sei beklagten kontakt insolvenzverwalter insolventen unternehmensgruppe zuzuordnenden ehemaligen vorstand vermittelt worden vortrag klgerin zufolge rolle fr handelnden verhandlungsfhrers bernommen danach wre nherer vortrag klgerin erforderlich fr konkreten leistungen beklagte gerade klgerin damaligen stadium entstehens provisionen versprochen schlielich htte anbetracht spter geschlossenen detaillierte regelungen enthaltenen schriftlichen vertrags substantiierten vortrags klgerin bedurft gegenstand vortrag vorangegangenen mndlichen vereinbarung sei schriftlichen vertrag bezug genommen worden sei hinreichend substantiierter vortrag fehle wre vernehmung klgerin benannten zeugen unzulssige ausforschung hinausgelaufen nichtzulassungsbeschwere rgt erfolg angefochtenen urteil anspruch klgerin art abs gg verletzende berraschungsentscheidung handelt soweit berufungsgericht mageblich vorgrndungsstadium klgerin termin august abgestellt garantie rechtlichen gehrs art abs gg verpflichtet gerichte ausfhrungen prozessbeteiligten kenntnis nehmen erwgung ziehen eng zusammen hngt ebenfalls art abs gg folgende verbot berraschungsentscheidungen beteiligten mssen gelegenheit erhalten gerichtlichen entscheidung zugrunde liegenden sachverhalt erlass entscheidung uern verfassungsrechtlichen anspruch gengende gewhrung rechtlichen gehrs setzt zudem voraus verfahrensbeteiligten anwendung verlangenden sorgfalt erkennen vermgen tatsachenvortrag fr entscheidung ankommen vgl bverfge juris rn bverfg beschluss september bvr juris rn mwn bgh beschluss april vi zr njw rn mwn mastben liegt berraschungsentscheidung problematik vorgrndungsstadiums klgerin berufungsurteil weder parteien landgericht berufungsgericht thematisiert worden handelsregisterauszug blick erst oktober erfolgte eintragung klgerin beweis beklagten behaupteten verflechtung klgerin ag klageerwiderung vorgelegt worden hinweis berufungsgerichts januar berhrte problematik vielmehr ging berufungsgericht offensichtlich davon klgerin august vertreten zeugen geschft lich ttig konnte ttig geworden sachlage htte berufungsgericht gem abs zpo darauf hinweisen mssen anbetracht erst spter erfolgten eintragung handelsregister vortrag mndlichen vertragsschluss august nher substantiieren sei entscheidung aspekt sttzen soweit berufungsgericht zeugen lager insol venzschuldnerin zugeordnet gehrswidrig beweisangebote klgerin bergangen bestimmung art abs gg gebietet verbindung grundstzen zivilprozessordnung erhebliche beweisantrge bercksichtigen verbietet art abs gg gerichten vorbringen beteiligten grnden formellen materiellen rechts unbercksichtigt lassen jedoch verstt nichtbercksichtigung erheblichen beweisangebots art abs gg prozessrecht sttze mehr findet vgl bverfg beschluss dezember bvr juris rn mwn berufungsgericht htte danach zeugen vernehmen mssen klgerin beweis dafr angeboten zeuge ttig geworden sei berufungsgericht zeugen fr stattdessen insolvenzschuldnerin zugeordnet daher nheren vortrag fr erforderlich gehalten fr konkreten leistungen gerade klgerin beklagte provisionen versprochen verletzung rechtlichen gehrs klgerin liegt darin begrndet berufungsgericht anforderungen darlegung mndlichen vertragsschlusses august berspannt partei gengt darlegungslast beweisantritt tatsachen vortrgt verbindung rechtssatz geeignet geltend gemachte recht person entstanden erscheinen lassen angabe nherer einzelheiten erforderlich soweit einzelheiten fr rechtsfolgen bedeutung gericht lage versetzt aufgrund tatsachenvortrags partei entscheiden gesetzlichen voraussetzungen fr bestehen geltend gemachten rechts vorliegen parteivorbringen anforderungen gengt vortrag weiterer einzelheiten verlangt dabei unerheblich wahrscheinlich darstellung partei eigenem wissen schlussfolgerung indizien besteht tatgericht beweisaufnahme eintreten gegebenenfalls weitere einzelheiten ermitteln st rspr vgl bgh beschluss april zr mdr rn mwn pflicht substantiierung mithin gengt gericht aufgrund darstellung beurteilen gesetzlichen voraussetzungen behauptung geknpften rechtsfolgen erfllt bverfg wm juris rn mwn mastben htte berufungsgericht vortrag klgerin behaupteten mndlichen vertragsschluss august unzureichend substantiiert ansehen drfen vielmehr htte beweisangeboten klgerin nachgehen benannten zeugen vernehmen mssen klgerin vorgetragen parteien ber entgeltliche maklerttigkeit klgerin fr beklagte august einigung sei november lediglich schriftlich festgehalten worden fr streitgegenstndlichen vergtungsanspruch erhebliche vorgetragen gehrsverletzungen entscheidungserheblich auszuschlieen berufungsgericht aufgrund weiteren vortrags klgerin hinweis gem abs zpo sowie erforderlichen beweisaufnahme ergebnis gekommen wre maklervertrag parteien sei bereits august zustande gekommen maklerleistung wre fall benennung insolvenzverwalters ansprechpartner fr verkuferin termin august erbracht iii berufungsurteil stellt entgegen auffassung beschwerdeerwiderung grnden richtig dar zpo getroffenen feststellungen verflechtung beruhenden interessenkollision ausgegangen maklerttigkeit setzt notwendigerweise zusammenwirken drei personen voraus nmlich parteien hauptvertrages maklers daran fehlt hauptvertrag person zustande kommt makler gesellschaftsrechtlich sonstige weise verflochten etwa vertragsgegnerin vermittelten nachgewiesenen geschfts wesentlich beteiligt beherrscht vgl bgh urteil mrz iii zr bghz juris rn urteil mrz iii zr njw rr juris rn urteil februar iii zr njw rn mwn mnchkomm bgb roth aufl rn gilt person geschftsttigkeit maklerfirma vertragsgegners entscheidend steuern beeinflussen vgl bgh njw rn mwn magebliche voraussetzung fr entstehen provisionsanspruchs deshalb insoweit makler dritte fhigkeit selbstndigen unabhngigen willensbildung besitzen fllen denen makler vertragsgegner kunden beziehung steht streitfall regelmigem verlauf seite vertragsgegners stellen gewhrleistet provisionsanspruch ebenfalls entfllt umstand interessenkonflikt allgemein besteht reicht allerdings fr ausschluss provisionsanspruchs interessenbildung seiten makler auftretenden vielmehr institutionalisiert heit bernahme tendenziell dauerhaften funktion verfestigt unabhngig verhalten einzelfall fr gesetzlichen leitbild entsprechende ttigkeit maklers ungeeignet erscheinen lsst vgl bgh njw rn mwn mastben gibt fr provisionsanspruch ausschlieende interessenkollision bisherigen feststellungen anhaltspunkte zeuge vortrag klgerin fr ttig wur de ursprnglich vorstand ag ber vermgen ag allerdings bereits mai insolvenzverfahren erffnet vertretungsbefugnis zeugen vorstand eingeschrnkt insolvenzverwalter bestellt worden danach verflechtung schon jahr gegeben gilt zeuge formal weiterhin vorstand ag verwaltungs ver fgungsrechte erffnung insolvenzverfahrens insolvenzverwalter bergegangen abs inso gesellschaftsrechtliche wirtschaftliche verflechtung klgerin maklerin parteien rede stehenden hauptvertrages bercksichtigung tatschlichen verhltnisse mai mehr gegeben berdies hauptvertrag erst jahr abgeschlossen worden zeitpunkt gesellschaftsrechtliche wirtschaftliche verflechtung zeugen bestand festgestellt partei hauptvertrags beschwerdeerwiderung behauptete beherrschung klgerin zeugen kommt verflechtung geht beziehungen makler auftraggeber verschiedenen partei hauptvertrages beherrschung klgerin wre lediglich beziehung innerhalb makler auftretenden partei schon potenzieller interessenkonflikt ersichtlich zeuge stand vortrag klgerin ohnehin beginn deren lager koch schaffert feddersen kirchhoff schmaltz vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ste stb mrz strafverfahren wegen rdelsfhrerschaft terroristischen vereinigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts sowie angeschuldigten verteidiger mrz beschlossen sofortige beschwerde generalbundesanwalts beschlu kammergerichts berlin februar aufgehoben anklage generalbundesanwalts januar hauptverhandlung zugelassen hauptverfahren kammergericht berlin erffnet weitere vollziehung haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs dezember bgs angeordnet grnde generalbundesanwalt legt angeschuldigten anklage januar last sei rdelsfhrer berliner zelle revolutionren zellen rz sprengstoffanschlag nacht februar gebude zentralen sozialhilfestelle fr asylbewerber zsa berlin mitgewirkt wegen sachverhalts ermittlungsrichter bundesgerichtshofs beschlu dezember bgs haftbefehl bereits sache haft befindlichen angeschuldigten erlassen notierung berhaft angeordnet wurde seit februar vollzogen kammergericht beschlu februar erffnung hauptverfahrens abgelehnt verfahrenshindernis anderweitiger rechtshngigkeit entgegenstehe haftbefehl aufgehoben freilassung angeschuldigten angeordnet liegt folgender verfahrensgang grunde verfahren staatsanwaltschaft frankfurt main js angeschuldigten anklage november last gelegt worden mitglied revolutionren zelle beihilfe anschlag teilnehmer opec konferenz wien dezember geleistet hauptverhandlung landgericht frankfurt main beantragte staatsanwaltschaft verfahren gem stpo oberlandesgericht frankfurt main verweisen beweisaufnahme verdacht ergeben angeschuldigte sei jedenfalls seit dezember ausstieg jahre ununterbrochen mitglied revolutionren zellen antrag strafkammer abgelehnt hinreichend wahrscheinlicher tatverdacht fr fortlaufende mitgliedschaft bestehe vielmehr sei abtauchen angeschuldigten ausland unterbrechung folge neuen selbstndigen tat stgb fr zeit rckkehr jahre erfolgt urteil februar sodann wegen angeklagten tatvorwurfs freigesprochen hiergegen staatsanwaltschaft revision eingelegt kammergericht hlt auffassung landgerichts fr unzutreffend mitgliedschaft abs stgb lngerer unttigkeit fortbestehe brigen fr zeit konkrete hinweise mitgliedschaftliche bettigungsakte angeschuldigten gebe gesamt vereinigung revolutionre zellen unterbrechung angehrt weshalb einzige straftat stgb vorliege bereits gegenstand verfahrens landgericht frankfurt main sei tateinheitlichen vorwurf herbeifhrens sprengstoffexplosion erstrecke hiergegen gerichtete sofortige beschwerde generalbundesanwalts begrndet verfahrenshindernis anderweitiger rechtshngigkeit gegeben angeschuldigte derzeitigen kenntnisstand ununterbrochen gleichen terroristischen vereinigung angehrte vorliegen einzigen tat stgb fr gesamten zeitraum ausgegangen senat verfahren beschwerde ablehnung erffnung hauptverfahrens gem abs stpo vollem umfang berprfen voraussetzungen erffnung stpo gegeben insbesondere prozehindernis anderweitiger rechtshngigkeit entgegensteht strafverfahren darf grundstzlich durchgefhrt feststeht erforderlichen prozevoraussetzungen vorliegen proze hindernisse entgegenstehen erforderlichen feststellungen hierfr wege freibeweises treffen vgl rie lwe rosenberg stpo aufl rdn rdn ff bleibt ausschpfung erkenntnismglichkeiten zweifelhaft prozehindernis vorliegt art prozehindernisses prozevoraussetzung differenzieren vgl bghst berblick paeffgen sk stpo lfg rdn lteren entscheidungen frage strafklageverbrauchs auffassung vertreten worden zweifelssatz anwendbar sei nachgewiesene vorhergehende verurteilung erneute aburteilung hindere oghst bgh urt oktober str urt februar str entscheidungen jedoch bghst berholt vgl bayoblg njw allerdings erfordert anwendung zweifelssatzes konkrete tatschliche umstnde blo theoretische denkgesetzlich mgliche zweifel reichen vgl rie aao dabei regel praktische bedeutung dogmatisch funktion prozevoraussetzung bedingung fr zulssigkeit sachurteils anwendung zweifelssatzes ausgegangen kleinknecht meyergoner stpo aufl rdn mu jedoch gelten vorliegen verfahrenshindernisses anderweitigen rechtshngigkeit aktenlage geklrt tatsachen abhngt angeklagte straftat betreffen deren feststellung mu strengbeweis hauptverhandlung vorbehalten bleiben loos jus vgl rie aao rdn paeffgen aao rdn wrden fragen bereits erffnungsverfahren erforderlichen vollstndigkeit geprft mte un ter umstnden wesentlicher teil hauptverhandlung vorweggenommen wobei angeklagte freibeweisverfahren schlechtere verfahrensrechtliche position besitzt falle verneinung prozehindernisses erforderliche wiederholung beweisaufnahme hauptverhandlung regeln strengbeweises wrde prozeunkonomisch fr beteiligten zustzlich belastend wrde gefahr widersprchlicher ergebnisse bergen letztlich prinzip strafverfahrens wonach schwerpunkt hauptverhandlung liegen zuwiderlaufen vgl loos aao hauptverhandlung hauptverhandlung solle premiere reprise doppelte beweisaufnahme hohem mae unzutrglich zeigt gerade vorliegende verfahren abschlieende klrung frage anderweitige rechtshngigkeit gegeben knnte wrde grundlage bisherigen rechtsprechung prozessualen tatbegriff umfassende beweisaufnahme ber einbindung angeklagten verschiedenen ausformungen revolutionren zellen zeit ber ttigkeit zeitraum voraussetzen dafr mte neben zahlreichen beweiserhebungen zeuge umfangreich vernommen glaubwrdigkeit verteidiger zahlreichen einwnden frage stellen wrden mte wesentlicher teil hauptverhandlung vorweggenommen voraussichtlich mehrere monate anspruch nehmen wrde auffassung entspricht praxis bundesgerichtshofs revisionsverfahren denen frage vorliegens strafklageverbrauchs bislang ungengend aufgeklrten tatschlichen umstnden abgeurteilten tat abhngt etwa frage steht handel be tubungsmitteln teil bereits anderweitig abgeurteilten bewertungseinheit fllen frage revisionsverfahren wege freibeweises geklrt sache erneuter tatrichterlicher feststellung wege strengbeweises zurckverwiesen bgh beschl november str fr frage erffnung mu demnach hinreichende wahrscheinlichkeit dafr gengen beweisaufnahme hauptverhandlung verfahrenshindernis ergeben revolutionren zelle angeschuldigte bereich frankfurt main angehrt berliner zelle revolutionren zellen tatzeitraum anklage kammergericht handelt aktenlage unterschiedliche terroristische vereinigungen gesamten zeitraum gleichzeitig verschiedenen regionalen gruppierungen umfassende einheitliche vereinigung sinne stgb gesamtvereinigung entgegen auffassung kammergerichts gegeben erscheint grundstzlich vorstellbar terroristische gruppierung art organisiert strukturiert neben einzelnen regionalen vereinigungen bergeordnete dach vereinigung besteht ihrerseits ebenfalls kriterien terroristischen vereinigung stgb erfllt wobei einzelne mitglieder sowohl regionalen dach vereinigung angehren aktiv beteiligen knnen ergibt jedoch ermittlungen umstrukturierung revolutionren zelle zeitraum dach vereinigung vorhanden terroristische vereinigung stgb angesehen knnte wre voraussetzung mehrere personen vereinigung zusammenschlieen deren zwecke ttigkeit darauf gerichtet bestimmte straftaten abs stgb genannten art begehen wobei unterwerfung mitglieder organisierte willensbildung notwendig innerhalb vereinigung bestehende mitgliedern anerkannte entscheidungsstrukturen voraussetzt bghst generalbundesanwalt beschwerdebegrndung mrz hinweis fundstellen publizistischen organ revolutionrer zorn revolutionren zelle einzelnen belegt revolutionre zelle september revolutionre zellen umbenannt mehrere einzelne selbstndige regional aufgeteilte zellen eigenen entscheidungs handlungsbefugnissen gebildet dabei eigenstndigkeit zellen betont entscheiden besttigung dementi vorhandenen zk warten revolutionrer zorn nr april belegt fehlen bergeordneten vereinigung eigener entscheidungsstruktur einzelnen mitglieder zellen unterworfen htten entspricht aussage zeugen zusammensetzung struktur revolutionren zellen fraglichen zeitraum ab mitte jahre umfangreiche umfassende angaben gemacht berregionalen ttigkeiten lediglich einmalige jhrliche treffen abgesandten einzelnen zellen gegeben miez asamblea genannt wurden verbindliche entscheidungen fr durchfhrung straftaten sinne abs stgb getroffen worden wren verantwortung berregionalen vereinigung verbt worden wren berichtet fehlen dafr jegliche anhaltspunkte einzelnen zellen gelegentlich zusammenarbeiteten berlassung sprengstoff diebstahl einheitliches symbol verwendeten vermag daran ndern fehlenden merkmale vereinigung sinne stgb fr angebliche gesamt vereinigung ersetzen dabei kommt hinzu umstrukturierung revolutionren zelle inhaltlicher programmatischer wandel verbunden spaltungen trennungen fhrte beschwerdebegrndung einzelnen dargestellt belegt sachlage braucht senat daher entscheiden frage fortdauer einheitlichen mitgliedschaft terroristischen vereinigung gegebenenfalls beurteilen vereinigung taktischen grnden einvernehmlich umstrukturiert nahtlos bisherigen zwecke weiterverfolgt sei bislang einheitliche organisation mehrere einzelne vereinigungen aufspaltet umgekehrt bisher selbstndige gruppierungen einheitlichen vereinigung gleichbleibender zielrichtung zusammenschlieen zudem abtauchen angeschuldigten august bisherigen kenntnisstand mitgliedschaftliche beteiligung revolutionren zelle dahin angehrt beendet worden darin liegt zsur annahme einzigen tat stgb entgegensteht angeschuldigte erklrte hierzu hauptverhandlung landgericht frankfurt main rahmen schilderung lebenslaufes zeit august wiederaufnahme politischen aktivitten mitte jahre strafbaren handlungen begangen verbotenen organisation angehrt mag erklrung prozetaktischen erwgungen entspringen stimmt jedenfalls insoweit ermittlungsergebnissen berein fr zeit abtauchen august jedenfalls keinerlei anhaltspunkte fr fortsetzung mitgliedschaftlichen beteiligung angeklagten revolutionren zelle gegeben kammergericht festgestellt gleichwohl umstand fr fortdauer mitgliedschaft magebliche bedeutung beimit bghst mitgliedschaft zeiten fortbestehe denen gerade ttigkeit entfaltet weder sinn entscheidung begriff mitgliedschaftlichen beteiligung abs stgb gerecht danach gengt eben passive fr wirken vereinigung bedeutungslose mitgliedschaft vielmehr erforderlich aktive teilnahme verbandsleben gerichtet mu bghst gerade bghst grundsatz verweis vorgenannte entscheidung wiederholt nachfolgende erwgung mitgliedschaft bestehe zeiten denen ttigkeit fr vereinigung ausgebt dahin verstanden aktiven beteiligung naturgem einzelnen bettigungsakten pausen kommen einflu andauern mitgliedschaft bleiben daraus senat gefolgert tatbestandsstruktur fhre strafbarkeit mitgliedschaftlichen beteiligung jahre erstrecken knne bghst umgekehrt durfte daraus kammergericht jedoch schlu ziehen jahrelange unterbrechung aktiven bettigung fortdauer mitgliedschaft sinne abs stgb weiteres unberhrt lasse kammergericht zusammenhang darauf abstellt wechsel angeklagten berlin mehreren jahren wiederaufleben zuvor ruhenden mitgliedschaft ba anzusehen sei beschreibt gerade aktive allenfalls zwischenzeitliche passive mitgliedschaft fr erfllung tatbestandes abs stgb wortlaut gesetzes rechtsprechung ausreicht insofern tatbestandsstruktur organisationsdeliktes mitgliedschaftlichen beteiligung abs stgb tatbestand geheimdienstlichen agententtigkeit abs nr stgb vergleichbar stellt problem voraussetzungen zeiten inaktivitt agenten tatbestandsimmanentes verhalten anzusehen spteres erneutes ttigwerden neue tat sinne abs nr stgb darstellt vgl rissing van saan fs jahre bgh senat vorbergehende abschaltung agenten fr dauer jahres enttarnung agenten vermeidung entdeckung fr geheimdienstliche agententtigkeit typisch bewertet bghr stgb ausben hnliches drfte fr mitglied terroristischen vereinigung gelten etwa verstrkten fahndungsdruck polizei spektakulren anschlag vorbergehendes untertauchen entzieht danach ttigkeit ungefhrdet fortsetzen knnen dabei eben geheimdienstlichen agententtigkeit fr frage tatbeendigung allein dauer zeitlichen zsur abstellen drfen gesamtbetrachtung umstnde insbesondere ausgestaltung weiteren beziehungen vereinigung anzustellen vgl rissing van saan aao bercksichtigen angeschuldigte august abtauchte wegen mitgliedschaft revolutionren zelle ermittelt worden erla haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs september gefhrt umstand keinerlei anhaltspunkte fr weitere ttigkeit vorliegen ferner angeklagte oben dargelegten umstrukturierung revolutionren zelle alten frankfurter gruppe berliner zelle aktiv geworden belegt berzeugung senats mitgliedschaftliche bettigung abtauchen beendet danach stelle fr vereinigung neu aufgenommen unabhngig vorgenannten erwgungen neigt senat fortfhrung bisherigen rechtsprechung vgl bghst ff organisationsdelikt mehrere prozessuale taten anzunehmen einzelne bettigungen mitglieds organisation kriminelle terroristische vereinigung verein abs nr vereinsg gegenstand frheren anklage gerichtlichen untersuchung angeklagte darauf vertrauen durfte frhere verfahren bettigungsakte fr vereinigung erfat wurden urt senats heutigen tage str vgl krauth fs fr kleinknecht ff strafsenat recht darauf hingewiesen uferlose ausdehnung kognitionspflicht tatrichters pro zessualen tatbegriff derartigen langgestreckten delikten organisationsdelikte dauerdelikte bewertungseinheiten leistungsfhigkeit bersteige grundstzen strafverfahrens widersprechende verlagerung ermittlungsttigkeit gerichtliche hauptverfahren folge gleichzeitig wrden schutz angeklagten dienenden verfahrensinstitute anklage erffnungsverfahren ausgehhlt bghst ii angeschuldigte brigen angeklagten tat hinreichend verdchtig anklage generalbundesanwalts hauptverhandlung zuzulassen hauptverfahren kammergericht erffnen einzelnen hierzu anklage wesentliche ergebnis ermittlungen bezug genommen senat mglichkeit abs satz stpo hauptverhandlung senat gerichts erffnen gebrauch gemacht iii aufhebung haftbefehls abs stpo vorliegende beschwerdeentscheidung grundlage entzogen gem abs stpo ordnet senat weitere vollziehung haftbefehls ermittlungsrichters dezember dringende tatverdacht beruht umfangreichen aussage zeugen besteht weiterhin neben haftgrund abs stpo haftgrund fluchtgefahr nachdem angeschuldigte bereits august vermeidung festnahme untergetaucht jahre spter deutschland zurckgekehrt illegal vermeintlichen verjhrungseintritt gelebt belegt gefahr nunmehr drohenden strafverfahren flucht entziehen ge fahr dadurch ausgerumt nichterffnungsbeschlu aufhebung haftbefehls verfgbar gehalten bislang darauf hoffen konnte weiteren strafverfahren verschont bleiben gegebenen umstnden gegenwrtig fluchtgefahr manahmen stpo begegnet angeschuldigte innerhalb berliner zelle fhrende rolle eingenommen mageblicher weise begangenen taten beteiligt trotz zwischenzeitlichen beendigung ttigkeit vereinigung zeitabstandes taten verfolgung unerhebliche freiheitsstrafe erwarten kutzer miebach pfister winkler lienen nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stpo stgb abs abs kommt erffnungsverfahren prfung verfahrenshindernisses anderweitigen rechtshngigkeit klrung tatsachen angeklagte straftat betreffen erfolgt freibeweisverfahren strengbeweisverfahren hauptverhandlung vorbehalten fr erffnung hauptverfahrens gengt hinreichende wahrscheinlichkeit beweisaufnahme hauptverhandlung verfahrenshindernis ergeben senat fr unterbrechung geheimdienstlicher agententtigkeit entwickelten grundstze gelten fr mitgliedschaftliche bettigung kriminellen terroristischen vereinigung bgh beschl mrz stb kammergericht berlin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen versuchten wohnungseinbruchdiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schfer richter bundesgerichtshof nack dr boetticher hebenstreit schaal oberstaatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth april magabe unbegrndet verworfen einzelstrafe fall urteilsgrnde sieben monate freiheitsstrafe festgesetzt angeklagte trgt kosten rechtsmittels rechts wegen grnde revision angeklagten unbegrndet jedoch fehlende festsetzung zweiten einzelstrafe fall geschdigter senat nachzuholen entsprechender anwendung abs stpo senat antrag generalbundesanwalts einzelstrafe fr zweite tat fall abs abs stgb verschobenen strafrahmen abs nr stgb vgl ua sieben monate freiheitsstrafe festgesetzt landgericht fr erste tat fall einzelstrafe jahr verhngt fr beide taten gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten festgesetzt dabei ersichtlich fr zweite tat strafe verhngen ua verbot schlechterstellung abs stpo steht nachholung festsetzung entgegen bghr stpo abs strafausspruch hhe nunmehr festgesetzten zweiten einzelstrafe schliet jegliche benachteiligung beschwerdefhrers abs satz abs satz stgb schfer nack hebenstreit boetticher schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen versuchten diebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts detmold juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde generalbundesanwalt beantragte vorlufige einstellung abs stpo fall iii urteilsgrnde versuchter diebstahl nimmt senat teilt bedenken generalbundesanwalts darstellung ergebnisses molekulargenetischen vergleichsuntersuchung darauf beruhenden wahrscheinlichkeitsberechnung bezug innenseite handschuhs sichergestellte dna mischspur deutlich abgrenzbarer hauptkomponente ausweislich urteilsgrnde berechnung sachverstndigen dna merkmale untersuchungssystemen str systeme eingeflossen bereinstimmung sachverstndige untersuchten merkmalen gegeben angeklagte osteuroper sei signifikanten einfluss wahrscheinlichkeit sachverstndige trillionen beziffert landgericht neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs darstellungsanforderungen gengt vgl bgh urteile mrz str bghst juni str nstz landgericht festsetzung einzelstrafe fall fnf monate voraussetzungen stgb unerrtert gelassen gefhrdet bestand strafausspruchs angesichts urteil festgestellten einbindung angeklagten smtlichen ausgeurteilten fllen ttige organisierte ttergruppe lag verhngung geldstrafe fall fern senat revision beschluss abs stpo verwerfen vgl bgh beschluss juli str wistra mwn ansicht generalbundesanwalts rechtsmittel ergebnis erfolg sost scheible roggenbuck bender franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat untreuehandlungen angestellten fhren mngel kontrollsystem geschdigten unternehmens strafmilderung gleichzeitig straferschwerender pflichtenversto vorliegt jedoch mibrauch tter person entgegengebrachten besonders hohen vertrauens vgl schfer praxis strafzumessung aufl rdn schfer nack schluckebier boetticher hebenstreit'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet februar vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit bgb hgb bestimmt gesellschaftsvertrag gesellschaft brgerlichen rechts ohg fr fall einigung gesellschaftern ber hhe ausscheidenden gesellschafter zustehenden auseinandersetzungsguthabens zustande kommt verbindliche feststellung guthabens sachverstndigen zustndigen industrie handelskammer bestellen benennung sachverstndigen ihk ausreichen zweck gesellschaftsvertraglichen regelung neutrale person fr erstattung gutachtens gewinnen erreicht bgh urteil februar ii zr olg celle lg stade ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar richter prof dr goette dr kurzwelly mnke dr gehrlein caliebe fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand geschftsfhrer komplementrin klgerin beklagte seit ende gesellschaft brgerlichen rechts herstellung vertrieb edv software beschftigt grndung ohg september setzten ttigkeit firma fort ohg gesellschaftsvertrages enthlt folgende regelungen fllen ausscheidens gesellschafters erhlt tag ausscheidens festzustellendes auseinandersetzungsguthaben auseinandersetzungsbilanz ermitteln aufl sung stillen reserven tatschlichen werte bercksichtigung firmenwertes anzusetzen abs gv kommt einigung ber hhe auseinandersetzungsguthabens zustande verbindlich gutachter festgestellt zustndigen industrie handelskammer bestellen abs gv kosten auseinandersetzung gehen lasten ausscheidenden gesellschafters abs gv nachdem ab frhjahr unstimmigkeiten gesellschaftern gekommen trafen juni nderung gesellschaftsvertrages berschriebene vereinbarung wonach beklagte juni gesellschaft ausscheiden neben per juni auseinandersetzungsbilanz festzustellenden auseinandersetzungsguthaben gem abs gv beklagte abfindung dm erhalten insgesamt jedoch mehr dm sicherung forderung erhielt beklagte acht wechsel ber je dm flligkeit einlste steuerberater gesellschaft zeuge ermittelte januar aufgestellten zwischenbilanz juni dm negatives kapitalkonto fr beklagten ursache wesentlichen sonderentnahmen beklagten beklagte richtigkeit zwischenbilanz bestritten nachdem klgerin vorliegenden verfahren ausgleich kapitalkontos anspruch genommen schiedsgutachterklausel abs gv berufen landgericht klausel fr wirksam gehalten klgerin industrie handelskammer benannten diplomkaufmann we erstellung schiedsgutachtens beauftragte ser schiedsgutachten april ebenso steuerberater negativen kapitalkonto beklagten dm gelangt klgerin rechtsnachfolgerin ohg nimmt beklagten zahlung insgesamt dm anspruch verlangt ausgleich kapitalkontos abzglich zugesagten abfindung anteils aufgelsten stillen reserve dm dm fr gesellschaft bernommene vermgensgegenstnde autos telefonanlage erstattung gesellschaftsvertrag beklagten tragenden klgerin gezahlten kosten schiedsgutachtens dm sowie abgetretenem recht frheren mitgesellschafter beklagten rckzahlung einlsung sicherungshalber gegebenen wechsel erlangten dm beklagte behauptet gesellschafter htten entnahmen intern verrechnet ausscheiden auszugleichenden negativen kapitalkonten geben knnen gesellschafter seien abschlu vereinbarung juni anla ausscheidens verbindlichkeiten gegenber gesellschaft gesellschaftern treffen sollten beanstandet bestellung diplom kaufmanns we schiedsgutachter abs gv vorgesehenen verfahren entsprochen auerdem auffassung schiedsgutachten beruhe unvollstndigen tatsachengrundlage gutachter informationen geschftsfhrer komplementrin klgerin eingeholt landgericht klage ausnahme teils zinsforderung stattgegeben berufung beklagten blieb erfolg senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klagabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht erfolg bleibt revision allerdings soweit meint urteil berufungsgerichts fr verfahren nr egzpo dezember geltende prozerecht anzuwenden sei schon deshalb aufzuheben tatbestand enthalte rechtsprechung bundesgerichtshofes bedarf wegen fehlenden tatbestands aufhebung berufungsurteils voraussetzungen abs satz zpo vorliegen deshalb bezugnahmen angefochtene urteil schriftstze protokolle unterlagen zulssig soweit beurteilung parteivorbringens revisionsgericht wesentlich erschweren berufungsantrge jedenfalls sinngem berufungsurteil wiedergegeben bghz voraussetzungen gegeben angefochtene urteil nimmt bezug tatschlichen feststellungen landgerichtlichen urteils denen sach streitstand erstinstanzlichen antrge parteien ergeben urteil oberlandesgerichts enthlt antrag beklagten klgerischen berufungsantrag wiedergibt bedeutung sachlage zurckweisung rechtsmittels gelautet berufungsurteil mu aufgehoben berufungsgericht rechtsfehlerhaft allein steuerberater jedoch ebenfalls zeugen benannten mitgesellschafter behauptung vernommen gesellschafter seien ausgleich negativen kapitalkontos beklagten abzusehen beklagte erstinstanzlichen vortrag anla ausscheidens verbindlichkeiten seinerseits gegenber klgerin mitgesellschaftern geben sollen schriftsatz august wiederholt schon schriftsatz juni enthaltenen beweis mitgesellschafters gestellten hinweis ergnzt entsprechenden abrede gesellschafter gebte praxis kapitalkonten intern verrechnen zugrunde gelegen schriftsatz august beweis fr vereinbarung gesellschafter zeugnis steuerberaters sowie mitgesellschafters bezogen berufungsgericht frage gesellschafterabrede beweis vernehmung zeugen erhoben zeuge vereinbarung gesellschafter negatives kapitalkonto beklagten ermittlung abfindung auer betracht lassen besttigt durfte berufungsgericht davon absehen zeugen behaupteten vereinbarung zugrundeliegenden internen verrechnung kapitalkonten gesellschaftern befragen htte jedoch vernehmung zeugen bewenden lassen drfen htte mitgesellschafter behaupteten abrede gesellschafter gegebenenfalls abrede vortrag be klagten zugrundeliegenden bung kapitalkonten intern verrechnen zeugen hren mssen fr weitere verfahren weist senat folgendes gutachten diplom kaufmanns we entgegen ansicht revision schiedsgutachten sinne ff bgb gutachter abs gv vorsah zustndigen industrie handelskammer bestellt lediglich benannt worden berufungsgericht vertragliche regelung tatrichterlich dahin ausgelegt benennung gutachters ausreichte lt rechtsfehler erkennen bestimmung wovon revision ausgeht zweck neutrale interessen parteien verpflichtete person fr erstattung gutachtens gewinnen hierfr gengte industrie handelskammer gutachter benannte verbindlichkeit schiedsgutachtens steht entgegen gutachter klgerin parteien gemeinsam beauftragt wurde rechtsprechung senats sen urt juni ii zr wm vertragspartner allein schiedsgutachtervertrag schlieen dabei eindeutig klar gestellt fr beide seiten erstattendes schiedsgutachten handelt fall gutachter klgerin erteilten auftrag anfang zutreffend erstellung schiedsgutachtens abs gv verstanden vorbericht januar gutachten april jeweils vorangestellten beschreibung auftrags ergibt tatschlichen vorbericht gutachten dokumentierten beteiligung beklagten erarbeitung gutachtens ii sache berufungsgericht zurckzuverweisen notwendige weitere beweisaufnahme nachholen gibt zugleich gelegenheit erforderlichenfalls einwendungen beklagten richtigkeit gutachtens prfen goette kurzwelly gehrlein mnke caliebe'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer prof dr gehrlein caliebe beschlossen antrag klgers bewilligung prozesskostenhilfe abgelehnt grnde antrag klgers bewilligung prozesskostenhilfe abgelehnt klger hinreichend dargetan partei kraft amtes aufgrund wirtschaftlichen verhltnisse verwalteten vermgensmasse tragung prozesskosten lage gem abs satz zpo bewilligung prozesskostenhilfe abzulehnen antragsteller innerhalb gericht gesetzten frist angaben ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse glaubhaft gemacht bestimmte fragen ungengend beantwortet liegt fall antragsteller schreiben mai aufgefordert worden juni kopie insolvenztabelle sowie stellungnahme zumutbarkeit prozessfinanzierung gegenstand rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten akten reichen verfgung antragsteller nachgekommen fehlenden angaben berechtigung beziehung pro zesskostenhilfe teilen insgesamt abhngig antrag vollumfnglich abzulehnen goette kurzwelly gehrlein kraemer caliebe vorinstanzen lg heidelberg entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss notz brfg nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art aeuv art bnoto satz befugnisse recht england wales bestellten notary scrivener bestimmen notarieller urkundsttigkeit geltungsbereich bundesnotarordnung ausschlielich gem satz bnoto satz bnoto verbundene beschrnkungen berufsfreiheit art gg sowie niederlassungsfreiheit art aeuv dienstleistungsfreiheit art aeuv schtzende gemeinwohlbelange gestalt sicherung funktionsfhigkeit vorsorgenden rechtspflege gerechtfertigt bgh beschluss juli notz brfg kammergericht juli verwaltungsrechtlichen notarsache wegen inlndischer notarieller ttigkeit auslndischen notar senat fr notarsachen bundesgerichtshof juli vorsitzenden richter galke richter wstmann prof dr radtke sowie notare mller eising dr frank beschlossen antrag klgers berufung urteil senats fr notarsachen kammergerichts berlin september zuzulassen abgelehnt klger kosten zulassungsverfahrens tragen streitwert fr zulassungsverfahren euro festgesetzt grnde klger rechtsanwalt erreichen altersgrenze nr bnoto mai bewirkten erlschen amtes notar bezirk kammergerichts auerdem barrister at law scrivener notary england wales juli wandte bitte beklagte schriftlich besttigen erbringung notariellen dienstleistungen englischem siegel deutschland entgegentreten schreiben september teilte beklagte ersuchen entsprechen knnen notary public recht england wales unterliege klger dienstaufsicht wies rein deklaratorisch satz bnoto uerte rechtsansicht halte genannte vorschrift fr europarechtswidrig klage klger ersten hauptantrag begehrt beklagte verurteilen aufhebung verfgung september fhren englischen notariellen siegels deutschland gestatten hilfsweise fhren dulden zweiten hilfsantrag feststellen lassen berechtigt sei englisches siegel deutschland fhren zweiten hauptantrag beantragt beklagte verurteilen bezug ausbung notarieller ttigkeiten klgers englischen siegel manahmen jeglicher art abstand nehmen klger freien notariellen berufsausbung einzuschrnken geeignet klage erfolglos geblieben kammergericht klageantrge zweiten hilfsantrag fr unzulssig gehalten antrag allgemeine feststellungsklage fr zulssig unbegrndet erachtet klger deutschland bestellter notar mehr sei drfe england wales zugelassener notary scrivener auerhalb anwendungsbereichs satz bnoto notariellen amtsttigkeiten inland vornehmen verbundene beschrnkung berufsausbungsfreiheit klgers rechtsauffassung kammergerichts sowohl recht europischen union nationalem verfassungsrecht vereinbar ii antrag zulassung berufung unbegrndet grund fr zulassung berufung besteht frage hauptsache erledigt offen bleiben zulassungsgrund abs nr vwgo satz bnoto ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen urteils gegeben klger zulassungsverfahren einzelnen tragenden rechtssatz einzelne erhebliche tatsachenfeststellung schlssigen gegenargumenten frage gestellt bverfge rn bverfge rn bverfg beschluss dezember bvr juris rn beschluss juli bvr juris rn zweifel richtigkeit einzelner rechtsstze tatschlicher feststellungen fllen zulassungsgrund zweifel richtigkeit ergebnisses erfassen vgl bverwg beschluss mrz av nvwz rr siehe bverfg beschluss juli bvr juris rn grundstzen gemessen bestehen zweifel richtigkeit angefochtenen urteils soweit kammergericht beiden hauptantrge ersten hilfsantrag klgers jeweils ausfhrlichen begrndungen unzulssig bewertet ernstliche zweifel richtigkeit entscheidung ersichtlich klger aufgezeigt ernstliche zweifel richtigkeit urteils bestehen soweit kammergericht berechtigung klgers scrivener notary englischen rechts verneint englischen siegel notarielle ttigkeiten deutschland auszuben fehlende berechtigung klgers vornahme notarieller urkundsttigkeit abs bnoto begehren klgers abzielt ergibt kammergericht rechtsfehlerfrei dargelegt bnoto satz bnoto aa beurkundung rechtsvorgngen deutschen recht teil berufsausbung notars beurkundung unabhngigem trger ffentlichen amtes gem bnoto hauptaufgabe zugewiesen berufsausbungsregelungen finden bnoto bverfg kammer ersten senats beschluss august bvr rn bnoto ausbung urkundsttigkeit sinne abs bnoto staatsgebiet bundesrepublik deutschland insgesamt bnoto bestellung bnoto notar abhngig amtsttigkeit bestellten notars dabei gem bnoto grundstzlich urkundsttigkeit bnoto amtsbereich abs satz bnoto beschrnkt klger ausschlielich auslndischem recht bestellter notar gem satz bnoto geltungsbereich bundesnotarordnung lediglich ersuchen deutschem recht bestellten notars lediglich untersttzung satz bnoto kollegiale hilfe ttig anforderungen siehe frenz eylmann vaasen bnoto beurkg aufl bnoto rn ivm rn bundesrepublik deutschland drfen auslndischen notar hoheitliche funktionen ausgebt vgl btdrucks einfache gesetzesrecht bundesnotarordnung schliet daher klger begehrte eigenstndige ersuchen inlndischen notars abhngige urkundsttigkeit bb betrachtung ergibt umstand klger erreichen altersgrenze notar bezirk kammergerichts bestellt amt inlndischer notar erloschen nr bnoto lediglich recht england wales bestellter notary scrivener bestimmt rechtsstellung beurkundungen geltungsbereich bundesnotarordnung ausschlielich gem satz bnoto cc beschrnkung ttigwerdens ausland bestellten notars inlndischen notar untersttzende zudem ersuchen abhngige bettigung bestehen verfassungsrechtlichen bedenken gilt deutscher staatsangehriger recht auslndischen staates dortigen notar bestellt worden stndiger rechtsprechung bundesverfassungsgerichts handelt ttigkeit notars staatlich gebundenen beruf notar selbststndiger berufstrger aufgaben wahrnimmt gesetzgeber eigenen verwaltungsapparat vorbehalten knnte bverfge bverfge mwn zuordnung ttigkeit notars staatlich gebundenen berufen nhe ffentlichen dienst aufweisen beruht wrdigung aufgaben amtsbefugnisse rechtsstellung notare ausgestaltung deutschen rechtsordnung einfache gesetzesrecht erfahren vgl bverfge bverfge bverfge fllt beruf jedenfalls bezug deutsche staatsangehrige diskussionsstand ber einbeziehung euauslndern siehe ruffert epping hillgruber gg aufl art rn schutzbereich art abs gg st rspr etwa bverfge bverfge bverfge allerdings lsst sachliche nhe staatlich gebundener berufe ffentlichen dienst sonderregelungen bverfge bverfge bverfge bverfge mwn kammergericht zutreffend ausgefhrt halten einfachgesetzlichen regelungen etwa diejenigen ber zugang notarberuf lediglich aufgrund bestellung gem bnoto anforderungen geordneten rechtspflege vgl bverfge ff ber erlschen amtes erreichen altersgrenze siehe bverfg kammer ersten senats beschluss juni bvr rn ff senat beschluss november notz brfg njw rr grundsatz bestehende beschrnkung urkundsttigkeit amtsbezirk bnoto siehe senat aao senat urteil mrz notz brfg bghz ff rn ff verfassungsrechtlichen berprfung anhand art abs gg stand gleiches gilt fr bnoto kreis derjenigen notar bestellt knnen personen befhigung richteramt begrenzt bverfg kammer ersten senats beschluss september bvr rn siehe bereits bverfg kammer ersten senats beschluss september bvr njw rr einfachgesetzlichen ausgestaltung notarwesens einhergehenden einschrnkungen berufsfreiheit jeweils geeignet erforderlich schtzenden gemeinwohlbelange gestalt sicherung funktionsfhigkeit vorsorgenden rechtspflege freiwilligen gerichtsbarkeit gewhrleisten exemplarisch bverfg kammer ersten senats beschluss september bvr rn bzgl bnoto gemeinwohlbelange legitimieren begrenzung berufsfreiheit klgers eigenschaft notary scrivener englischen rechts hinsichtlich ausbung urkundsttigkeit geltungsbereich bundesnotarordnung satz bnoto senat bereits bezug amtsbezirksprinzip abs alt bnoto ausgefhrt dienen enthaltenen beschrnkungen berufsausbung deutschem recht bestellter notare sicherung lebensfhigkeit gleichbleibender leistungsfhigkeit notarstellen insgesamt bedarfsgerechten flchendeckenden organisation notariats senat urteil mrz notz brfg bghz rn mwn deutschem recht bestellten notaren reisenotariat verhindert fundamente zulassungswesens unterminieren wrde senat aao zulassungswesen seinerseits einfachgesetzlichen ausprgungen bedarfsgerechten bestellung notaren bnoto amtsbezirksprinzip bnoto wiederum zentrales element sicherung gemeinwohlbelange gestalt funktionsfhigkeit vorsorgenden rechtspflege freiwilligen gerichtsbarkeit notarverfassung deutschen rechts angestrebte gewhrleistung leistungs funktionsfhigen notariats wahrnehmung ffentlicher aufgaben wrde zulassung inlndischer notarieller urkundsttigkeit recht auslndischen staates zugelassenen notaren ber bnoto zugelassenen umfang hinaus vergleichbarer weise beeintrchtigt ber abs bnoto hinausgehenden gestattung auslandsbeurkundungen deutschland bestellter notare vgl geimer njw siehe henssler kilian njw spickhoff jz zulassungswesen inlndischen notarrechts geknpften urkundsttigkeit auslndischem recht zugelassener notare inland ginge gefahr ber versorgung notariellen leistungen bestimmten wirtschaftlich lukrativen bezirken einher berversorgung ihrerseits bringt typischerweise gefhrdungen interessen rechtsuchenden geordneten vorsorgenden rechtspflege erhhung zahl notarielle dienste anbietender notare ber bedarfsgrundstzen bnoto ermittelte anzahl pro amtsbezirk wettbewerbssituation hervorbringen urkundsttigkeit ausbende notare veranlassen wettbewerb bestehen knnen amtsttigkeit stets gesetzlichen anforderungen entsprechenden weise erfllen zudem gewhrleistet einrichtung notarstellen bedrfnissen geordneten rechtspflege regel jeweiligen amtsbezirk bestellten notare ausgelastet wirtschaftlich bestehen knnen senat aao bghz rn gesetzgeberische ziel sicherung wirtschaftlichen grundlagen fr bestellten notare wrde grundlegend frage gestellt ber satz bnoto hinausgehende urkundsttigkeit auslndischem recht bestellter notare gestatten wre bnoto bewirkte enge beschrnkung inlndischer urkundsttigkeit recht auslndischen staates bestellter notare weiteren aspekt gemeinwohlbelange getragen anknpfung zulssigen inlandsttigkeit ausland bestellten notars ersuchen inlndischen notars sichert einhaltung bnoto ausdruck kommenden anforderungen berufsbezogenen qualifikationen notars schutz dahinterstehenden gemeinwohlbelange gleichfalls geeignet erforderlich satz bnoto schliet urkundsttigkeit auslndischem recht bestellter notare geltungsbereich bundesnotarordnung vollstndig bindet vorschrift genannten voraussetzungen seite sicherung belange vorsorgender rechtspflege nota rielle ttigkeit gewhrleistet seite sichergestellt inlndischer urkundsttigkeit bezgen auslndischen rechtsordnungen kenntnis inhalt anwendung rechts hinzuziehung recht entsprechenden auslndischen staates bestellten notars vermittelt umfassende beratung urkundsbeteiligten ermglichen wiederum vorsorgende rechtspflege hohem qualitativem niveau garantieren bezug klger gilt hinsichtlich satz bnoto enthaltenen beschrnkung auslndischem recht bestellter notare erfllt voraussetzungen bnoto eigener person wegen berschreitens altersgrenze fr ausbung inlndischen notaramts mehr ausben sttzten ausnahme erfordernisses befhigung inlndischen richteramt brigen fr begrenzung urkundsttigkeit auslndischer notare inland bestehenden grnde anwendung satz bnoto klger funktion notary scrivener satz bnoto steht rechtsstaatsprinzip art abs gg folgenden allgemeinen bestimmtheitsgebot ebenfalls einklang vorschrift lsst unmissverstndlich erkennen ausland bestellte notare lediglich ersuchen inlndischen notars allein untersttzung kollegiale hilfe inland ttig drfen untersttzung kommt dabei regelmig vermittlung kenntnisse rechtsordnung staates betracht recht auslndische notar bestellt worden vgl pls schippel bracker bnoto aufl rn ivm rn ungewissheit ber reichweite gem satz bnoto gestatteten bettigung ausland bestellten notars inland besteht mithin entgegen klger vertretenen rechtsauffassung satz bnoto verfassungsrechtlich art abs gg messen schutzbereich umfasst hinblick tatbestandsbestimmtheit lediglich vorschriften rechtsfolge staatliche manahmen androhen missbilligende hoheitliche reaktion schuldhaftes verhalten darstellen st rspr siehe bverfge nher mwn radtke epping hillgruber aao art rn gehrt satz bnoto ersichtlich gilt aspekt blankettstraftatbestand ausfllenden norm radtke aao art abs rn mwn weder stgb stgb klger gesetzeswidrigen inlndischen notariellen urkundsttigkeit verwirklichen knnte blankettstraftatbestnde voraussetzungen strafbarkeit vorschriften ergeben vielmehr straftatbestnden vollstndig dd satz bnoto steht recht europischen union einklang regelungen primrrechts europischen union stehen weder anwendung vorschrift inlndische urkundsttigkeit auslndischem recht bestellter notare entgegen bedarf unionsrechtskonformen auslegung ziel zulassung urkundsttigkeit ber vorschrift gestattete ma hinaus beurteilen knnen denkbaren gesichtspunkt auslegung vorschriften primr sekundrrechts europischen union art abs aeuv zulssigen auslegungsfragen gaitanides groeben schwarze hatje europisches unionsrecht aufl art auev rn mwn veranlasst vorabentscheidungsverfahren gem art abs abs aeuv einzuleiten soweit klger fr beanspruchte inlndische urkundsttigkeit englischem recht bestellter notary scrivener berhaupt schutzbereich unionsrechtlichen niederlassungsfreiheit gem art aeuv fiele handelt satz bnoto folgenden begrenzung urkundsttigkeit unionsrechtlich zulssige beschrnkung niederlassungsfreiheit grundfreiheiten niederlassungsfreiheit drfen zulssig beschrnkt zwingenden grnden allgemeininteresses gerechtfertigt begrenzung erreichung verfolgten zwecks geeignet ber zielerreichung erforderliche hinausgeht siehe zusammenfassend tiedje grben schwarze hatje aao art aeuv rn bezug notarielle ttigkeit gerichtshof europischen union bereits grundlage art eg art aeuv ergangenen urteil mai slg festgestellt notariellen ttigkeiten allgemeininteresse liegende ziele verfolgt dienten insbesondere rechtmigkeit rechtssicherheit akten privatpersonen gewhrleisten ziele stellten zwingenden grund allgemeininteresses dar etwaige beschrnkungen art eg art aeuv rechtfertigen knne besonderheiten notariellen ttigkeit ergeben etwa fr notare aufgrund verfahren bestellung geltenden vorgaben beschrnkung zahl rtlichen zustndigkeit regelung bezge unabhngigkeit unvereinbarkeit mtern unabsetzbarkeit soweit genannten beschrnkungen erreichung verfolgten ziele geeignet erforderlich eugh aao slg rn bundesverfassungsgericht bverfge folgend senat bghz rn beschluss november notz brfg njw rr bezugnahme vorgenannte urteil gerichtshofs europischen union bereits entschieden unionsrecht gestalt niederlassungsfreiheit unanwendbarkeit inlndischen regelungen ber notarielle amtsfhrung fhren siehe henssler kilian njw gerichtshof europischen union urteil mai tragende erwgungen handelt preu znotp henssler kilian njw ausdrcklich gewhrleistung rechtmigkeit rechtssicherheit akten privatpersonen jeweils zwecke notarieller amtsttigkeit zwingendes allgemeininteresse sinne zulssiger beschrnkung niederlassungsfreiheit anerkannt vgl bverfg aao rn ende senat aao bghz rn njw rr rechtsprechung gerichtshofs europischen union notarielle ttigkeit rahmenbedingungen inlndischen notarrechts ausbung ffentlicher gewalt sinne art abs eg art abs aeuv bewerten schliet lediglich unionsrechtliche niederlassungsfreiheit art aeuv fr bestellung notaramt inland erfordernis inlndischer staatsangehrigkeit begrenzen bverfge beschrnkungen urkundsttigkeit auslndischer notare satz bnoto erfllen dagegen unionsrechtlichen voraussetzungen fr einschrnkung grundfreiheiten bereits rahmen vereinbarkeit regelung art gg nher ausgefhrt regelung geeignet erforderlich schtzenden gemeinwohlbelange gestalt sicherung funktionsfhigkeit vorsorgenden rechtspflege freiwilligen gerichtsbarkeit gewhrleisten dortigen ausfhrungen oben rn bezug genommen entsprechenden grnden satz bnoto verbundene einschrnkung dienstleistungsfreiheit art aeuv unionsrechtlich unbedenklich dafr braucht senat entscheiden klger angestrebte urkundsttigkeit schutzbereich dienstleistungsfreiheit art aeuv fllt bereichsausnahme art abs ivm art aeuv eingreift siehe bereits senat aao bghz rn bezglich grundfreiheit einschrnkungen lediglich unionsrechtswidrig fr beschrnkung allgemeininteresse besteht tiedje aao art aeuv rn mwn geht funktionstchtigkeit rechtspflege rechtsprechung gerichtshofs europischen union allgemeininteresse anerkannt vgl eugh urteil dezember slg notarieller urkundsttigkeit unionsrechtlicher bewertung ausbung ffentlicher gewalt sinne art abs aeuv handelt nehmen ausgestaltung notaramts deutschem recht notarinnen notare bereich vorsorgender rechtspflege staatsaufgaben wahr richterlichen funktionen nahe kommen bverfge siehe bereits bverfge aufrechterhaltung funktionstchtigen vorsorgenden rechtspflege notarielle urkundsttigkeit zwingendes allgemeininteresse satz bnoto statuierten beschrnkungen urkundsttigkeit auslndischem recht bestellter notare aspekt mglicherweise verbundenen eingriffs dienstleistungsfreiheit art aeuv unionsrechtlich rechtfertigen vermag klger fr begehren art charta grundrechte europischen union dezember abl nr grc sttzen senat bereits beschluss mrz notz brfg znotp ausgefhrt drfte anwendungsbereich charta bercksichtigung auslegung art abs satz grc gerichtshof europischen union urteil februar aker berg fransson njw rn ff erffnet zustndigkeit fr berufsrecht notare union bertragen bereits senat beschlsse mrz notz bghz rn november notz bghz rn notarielle ttigkeit drfte zudem schutzbereich art grc erfasst art grc garantiert unternehmerische freiheit magabe einzelstaatlichen rechtsvorschriften gepflogenheiten notarielle ttigkeit deutschland jedoch entgegen verstndnis klgers unternehmerische bettigung ffentliches amt bnoto nher bverfge urteil gerichtshofs europischen union mai njw frage gestellt urkundsttigkeit deutschen notare ausbung ffentlicher gewalt sinne art abs eg art abs aeuv qualifiziert nher senat aao bghz rn mwn schlicht hoheitliche charakter notariellen amtsttigkeit drfte einbeziehung schutzbereich art abs grc entgegenstehen private eigentum garantiert bewertung hlt senat fest anwendbarkeit eu grundrechtecharta vorliegenden sachverhalt einbeziehung notariellen ttigkeit schutzbereiche smtlicher klger angefhrter grundrechte unterstellt wrde hieraus widerspruch satz bnoto ergeben vielmehr beinhalten bestimmungen art abs grc zulssige einschrnkung unterstellt betroffenen charta folgenden rechte vorschrift einschrnkung ausbung charta anerkannten rechte freiheiten gesetzlich vorgesehen deren wesensgehalt achten wahrung grundsatzes verhltnismigkeit erforderlich union anerkannten gemein wohl dienenden zielsetzungen erfordernissen schutzes rechte freiheiten tatschlich entsprechen stndigen rechtsprechung gerichtshofs europischen union verhltnismigkeit festgestellten eingriffs drfen grenzen berschritten erreichung fraglichen regelung zulssigerweise verfolgten ziele geeignet erforderlich wobei beachten mehrere geeignete manahmen auswahl stehen wenigsten belastende whlen verursachten nachteile auer verhltnis angestrebten zielen stehen drfen eugh urteil januar rn mwn unterscheiden unionsrechtlichen zulssigen beschrnkungen charta gewhrleisteten unterstellt eingreifenden grundrechte fr grundfreiheiten gestalt niederlassungsfreiheit dienstleistungsfreiheit mageblichen voraussetzungen zulssiger beschrnkungen vorstehend rn dargestellten grnden erfllt satz bnoto normierte begrenzung inlndischer urkundsttigkeit auslndischem recht bestellter notare recht europischen union erforderlichen voraussetzungen fr beschrnkung unionsrechtlichen grundfreiheiten bedarf vorabentscheidungsersuchens gerichtshof europischen union gem art aeuv senat entscheidung ermglichen bercksichtigung unionsrechtlichen gewhrleistungen art art aeuv art grc richtigkeit urteils kammergerichts anwendung inlndischen notarrechts ernstliche zweifel sinne abs nr vwgo ivm satz bnoto bestehen voraussetzungen fr vorabentscheidungsersuchen liegen fr entscheidung ber begehren klgers englisches notarielles siegel deutschland fhren dementsprechend voraussetzungen satz bnoto auslndischer notar urkundsttigkeit inland vorzunehmen mageblichen unionsrechtlichen rechtsvorschriften sinne acte clair doktrin bverfg beschluss april bvr njw gaitanides groeben schwarze hatje aao aeuv art rn mwn inhalten eindeutig senat nimmt insoweit ausfhrungen beschlssen mrz notz rn ff november notz brfg rn notz brfg rn sowie november notz brfg rn bezug dargelegt gerichtshof europischen union rahmen auslegung art eg art aeuv bereits entschieden notariellen ttigkeiten allgemeininteresse liegende ziele verfolgt gewhrleistung rechtmigkeit rechtssicherheit akten privatpersonen zwingenden grund allgemeininteresses handelt einschrnkungen niederlassungsfreiheit rechtfertigen eugh aao rn dadurch legitimierbaren beschrnkungen knnen mitgliedstaatlichen regelungen ber recht notare voraussetzungen bestellung begrenzung zahl rtlichen zustndigkeit gehren eugh aao rn grundstze gerichtshof etwa urteil november rn ff besttigt unionsrechtlichen grundstze fr berprfung mitgliedstaatlicher vorschriften ber berufsausbung notaramtes eindeutig anwendung unionsrechts entscheidung ber antrag klgers zulassung berufung aufgrund zulassungsgrundes gem abs nr vwgo ivm satz bnoto fhrt bereits dargelegten ergebnis oben rn zulassungsgrund abs nr vwgo ivm satz bnoto greift ebenfalls besondere rechtliche schwierigkeiten gegeben rechtssache qualitt hinreichend sichere erfolgsaussicht berufung prognostiziert bay vgh beschluss juni zb rn happ eyermann vwgo auflage rn ff vorstehenden ausfhrungen zulassungsgrund abs nr vwgo ivm satz bnoto fall einfachgesetzliche regelung ber inlndische urkundsttigkeit auslndischem recht bestellter notare satz bnoto inhaltlich eindeutig dabei verhltnismige einschrnkung sowohl grundgesetz gewhrleisteten grundrechte mglicherweise einschlgigen unionsrechtlichen gewhrleistungen primrrechts handelt ergibt schwierigkeiten rechtsanwendung aufgrund notarrecht ergangenen rechtsprechung bundesverfassungsgerichts gerichtshofs europischen union vorstehenden ausfhrungen verwiesen rechtssache weist grundstzliche bedeutung abs nr vwgo ivm satz bnoto zulassungsgrund erfllt konkreten fall konkrete tatsachen rechtsfrage ankommt ber ersten instanz entschiedenen fall hinausgeht deren klrung daher interesse einheit fortbildung rechts fr vergleichbare flle interesse besteht bverfg nvwz bverwg nvwz dietz grditz vwgo rn mwn voraussetzungen gerade gegeben streitfrage bereits obergerichtlichen rechtsprechung geklrt senat beschluss november notst brfg rn dietz aao erwgungen zulassungsgrnden abs nr nr vwgo jeweils ivm satz bnoto ergibt fr entscheidung ber rechtssache mageblichen rechtsfragen rechtsprechung bundesverfassungsgerichts gerichtshofs europischen union sowie senats voraussetzungen grenzen notariellen amtsttigkeit grundlage bundesnotarordnung geklrt zulassungsgrund abs nr vwgo ivm satz bnoto greift ebenfalls setzt voraus erstinstanzliche urteil entscheidung bestimmung genannten gerichts abweicht abweichung beruht abweichung liegt gericht ersten instanz entscheidung tragenden abstrakten rechtssatz rechtsprechung genannten gerichte aufgestellten ebensolchen rechtssatz anwendung inhaltsgleichen rechtsvorschrift ausdrcklich konkludent abrckt gerichten prinzipieller auffassungsunterschied ber bedeutungsgehalt bestimmten rechtsvorschrift rechtsgrundsatzes bestehen vgl bverwg beschlsse oktober juris rn ff september pb juris daran fehlt ersichtlich abgesehen davon gerichtshof europischen union abs nr vwgo ivm satz bnoto genannten gerichten gehrt kammergericht tragenden abstrakten rechtssatz entscheidung vorschrift genannten gerichts abgewichen vielmehr auslegung anwendbaren einfachen gesetzesrechts gerade anhand einschlgigen rechtsprechung bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtli chen grundstzen ausgestaltung notarieller urkundsttigkeit mageblichen rechtsprechung senats vorgenommen iii kostenentscheidung ergibt abs satz bnoto ivm abs vwgo streitwertfestsetzung beruht abs satz bnoto verbindung abs gkg galke wstmann mller eising vorinstanzen kg berlin entscheidung not radtke frank'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts deggendorf april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil beschuldigten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend vorbringen generalbundesanwalts stellungnahme juli bemerkt senat bereits landgerichtlichen urteil angesprochene berlegung beschuldigten behandlung sog doppeldiagnosen spezialisierten einrichtung auerhalb maregelvollzugs therapieren mglichst naher zukunft besonderes augenmerk richten stgb nack wahl hebenstreit kolz sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck mrz soweit betrifft schuldspruch fall ii urteilsgrnde dahin gendert angeklagte diebstahls schuldig jeweils zugehrigen feststellungen aufgehoben ausspruch ber aa fall ii urteilsgrnde verhngte einzelstrafe sowie bb gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren bandendiebstahls fllen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt hiergegen gerichtete rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo verurteilung wegen schweren bandendiebstahls fall ii urteilsgrnde hlt sachlichrechtlicher prfung stand feststellungen bestand strafkammer bande bezeichnete personengruppe lediglich angeklagten belegt angeklagte sm gruppierung ban denmitglied anschloss allein zusammenwirken genannten brigen angeklagten sowie gesondert verfolgten sl ii urteilsgrnde abgeurteilten tat reicht hierfr feststellungen angeklagte fall allerdings diebstahls schuldig wobei voraussetzungen besonders schweren falles erfllt abs satz nr stgb auszuschlieen neues tatgericht weitergehende feststellungen mitgliedschaft angeklagten bande treffen knnte senat ndert deshalb schuldspruch entsprechender anwendung abs stpo ab steht stpo entgegen angeklagte htte genderten tatvorwurf wirksamer geschehen verteidigen knnen nderung schuldspruchs bedingt aufhebung zugehrigen einzel gesamtstrafe becker pfister schfer lienen menges'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch dr czub dr kazele beschlossen gegenvorstellung auszulegende statthafte beschwerde klgerin senatsbeschluss august zurckgewiesen grnde erneut beantragte beiordnung notanwalts kommt weiterhin betracht angefochtenen beschluss vorausgegangene prfung senat ergeben beabsichtigte nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos zpo schreiben klgerin september gibt anlass abweichenden beurteilung schreiben ergeben rechtsfehler berufungsgerichts zulassung revision rechtfertigen knnten insbesondere darin vortrag aufgezeigt berufungsgericht bergangen neue tatsachen knnen verfahren nichtzulassungsbeschwerde bercksichtigt vgl zpo stresemann lemke czub schmidt rntsch kazele vorinstanzen lg osnabrck entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss notz brfg juli verwaltungsrechtlichen notarsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bnoto abs satz bercksichtigung lngerer anwaltsttigkeit rahmen auswahl mehreren bewerbern fr amt notars bgh beschluss juli notz brfg kg berlin wegen besetzung notarstelle ecli de bgh bnotz brfg senat fr notarsachen bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter galke richter wstmann richterin pentz notare mller eising dr frank beschlossen antrag zulassung berufung urteil senats fr notarsachen kammergerichts januar zurckgewiesen klgerin kosten zulassungsverfahrens ausnahme beigeladenen entstandenen kosten tragen trgt auergerichtlichen kosten streitwert festgesetzt grnde antrag zulassung berufung unbegrndet zulassungsgrund gegeben entgegen auffassung klgerin bestehen ernstlichen zweifel richtigkeit angefochtenen urteils abs nr vwgo satz bnoto rechtssache grundstzliche bedeutung abs nr vwgo satz bnoto kammergericht klage recht abgewiesen zutreffend angenommen klgerin anspruch darauf zusteht beklagte ber besetzung letzten notarstelle amtsblatt fr berlin september ausgeschriebenen notarstellen rangnummer neu entscheidet auswahlentscheidung beklagten erweist rechtsfehlerfrei liegt rahmen beklagten bewerberauswahl gem abs satz bnoto zustehenden beurteilungsspielraums mastab fr auswahl mehreren geeigneten bewerbern fr amt notars gem abs satz bnoto persnliche fachliche eignung bercksichtigung juristische ausbildung abschlieenden staatsprfung vorbereitung notarberuf gezeigten leistungen kriterien persnlichen fachlichen eignung enthalten unbestimmte rechtsbegriffe regelungsbereich ermessensentscheidung bestellungsbehrde ausschlieen gericht auswahlentscheidung daher rechtmigkeit berprfen bedeutet indessen eigene beurteilung stelle derjenigen behrde setzen htte rechtskontrolle vielmehr charakter auswahlentscheidung akt wertender erkenntnis beachten gericht wiederholen darauf berprfen zutreffendes verstndnis gesetzlichen auswahlmastabes zugrunde liegt allgemein gltige wertmastbe beachtet sachwidrige erwgungen ausgeschlossen beurteilende tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde senatsbeschluss dezember notz bghz mrz notz znotp juris rn derartige rechtsfehler gegeben kammergericht zutreffend ausgefhrt lag innerhalb beklagten zustehenden beurteilungsspielraums erreichten punktezahlen vorgegebene reihenfolge bewerber punkte fr beigeladenen punkte fr klgerin wertenden gesamtschau trotz ungleichgewichts theoretischen praktisch erworbenen fhigkeiten beigeladenen zugunsten klgerin ndern beklagte defizit beigeladenen praktischen vorbereitung gesehen abschlieenden gesamtschau bercksichtigt abwgung smtlicher umstnde rechtlich beanstandenden ergebnis gekommen beim beigeladenen gegebene ungleichgewicht theoretischer praktischer fortbildung berwindung differenz punkten rechtfertigt aa entgegen auffassung klgerin bestehen durchgreifenden rechtlichen bedenken dagegen beklagte praktische vorbereitung notaramt beigeladenen abschlieenden gesamtschau totalausfall angesehen beigeladene notarvertretung zeit oktober november wahrgenommen beurkundung vorgenommen hierfr klgerin angreift gem ziffer aa ausschreibungsbedingungen punkte erhalten beklagte erkannt wertenden gesamtschau blick genommen beigeladene geringem mae praktisch fr notaramt vorbereitet beklagte verpflichtet vorbereitungsteil totalausfall bewerten hieraus abweichen punktereihenfolge abzuleiten sowohl beklage besetzungsvermerk kammergericht angefochtenen urteil zutreffend ausgefhrt gewhrleistung mglichst gleich migen verwaltungshandelns unerlsslich abweichen punktereihenfolge gravierende ausnahmeflle beschrnken senatsbeschluss juli notz brfg juris rn streitfall gegeben beklagte zulssiger ausschpfung beurteilungsspielraums darauf abgestellt beigeladene erheblichen punktevorsprung teilnahme hheren zahl fortbildungsveranstaltungen deutlich besseres zweites staatsexamen punkte gegenber punkte klgerin lngere ttigkeit rechtsanwalt jahre gegenber jahren zeitpunkt ablaufs bewerbungsfrist erreicht vgl senatsbeschluss juli notz rn bverfg beschluss juli bvr juris rn entgegen auffassung klgerin beklagte verpflichtet rahmen abschlieenden gesamtschau inhalt beigeladenen bearbeiteten urkundsgeschfts auseinanderzusetzen ggf argument schwere argumentationstiefe totalausfall ablehnen knnen ausschreibungsbedingungen vergabe punkte festgelegte kriterien geknpft dabei schweregrad einzelnen beurkundungen differenziert dementsprechend seiten klgerin fr urkundsgeschfte punkte fr ttigkeit notarvertreterin sonderpunkte gutgeschrieben wurden schweregrad erbrachten leistungen hinterfragt worden bb dadurch beklagte punktesystem aufgenommenen kriterien eingeflossenen gesichtspunkte darauf berprft vorliegenden fall angemessen gewichtet entgegen fassung klgerin unzulssige doppelbewertung einzelner kriterien vorgenommen verfassung wegen fordernde kontrolle punktmigen ergebnisses geht vielmehr eben allein darauf gerichtet eignung notar indizierenden kriterien wertenden gesamtschau einzelfall fr angemessene punktesystem ausgeschpfte gewicht zukommt vgl senatsbeschlsse april notz juris rn september notz juris rn hintergrund beanstanden beklagte abschlieenden gesamtschau bessere ergebnis beigeladenen zweiten staatsexamen lngere dauer anwaltlichen ttigkeit beigeladenen relevante grnde dafr angesehen trotz seiten beigeladenen bestehenden ungleichgewichts theoretischer praktischer fortbildung punktereihenfolge abzuweichen soweit klgerin geltend macht beigeladenen bernommene aufgabe leiter landesfachkommission public private partnership privatisierung verdeutliche berwiegend wirtschaftsrechtlichen bezgen kommunal staatsrecht notarnahen bereich ttig sei bersieht vorliegend vergabe sonderpunkten fr ttigkeiten besonderer weise fr notaramt qualifizieren prfung geht punktesystem aufgenommenen kriterien eingeflossenen gesichtspunkte vorliegenden einzelfall angemessen gewichtet vgl senatsbeschluss september notz juris rn darber hinaus schliet klgerin unzulssiger weise nebenttigkeit deren umfang beigeladene stunde pro woche nebst ca stndigen sitzungen wochen angegeben inhalt gesamten anwaltlichen ttigkeit schwerpunkt anwaltlichen ttigkeit beigeladene notarnahen gebiete handels gesellschaftsrechts sowie erbrechts angegeben abgesehen davon notwendigen generalisierenden betrachtungsweise grundstzlich davon auszugehen anwaltskanzlei durchschnittlichen ttigkeitsprofil regelmig gewissem umfang vorgnge bearbeiten nhere bezge notariellen aufgaben aufweisen senatsurteil juli notz brfg rn juris entgegen auffassung klgerin kammergericht lngere anwaltliche ttigkeit beigeladenen unzulssiger weise sowohl frage totalausfall auszugehen zusammenhang ermittlung relevanten punktzahlen bercksichtigt doppelverwertung erfolgt kammergericht frage totalausfalls praktischen vorbereitung ziffer ii aa abgehandelt dauer anwaltlichen ttigkeiten dabei argument dafr herangezogen totalausfall verneinen cc bercksichtigung lngeren anwaltsttigkeit beigeladenen rahmen abschlieenden gesamtschau fhrt unzulssigen altersdiskriminierung klgerin abschlieende gesamtschau zugunsten beigeladenen alter aufgrund lngerer berufsausbung erlangte grere erfahrung eingeflossen hheres alter zwangslufig grerer berufserfahrung verbunden umfang anwaltlichen berufserfahrung handelt auswahlrelevanten gesichtspunkt bereits streitfall anwendbaren abs satz bnoto april geltenden fassung ergibt bestimmung dauer zeit bewerber amt anwaltsnotar hauptberuflich rechtsanwalt ttig auswahl mehreren geeigneten bewerbern angemessen bercksichtigen entspricht gefestigten rechtsprechung senats vgl senatsurteil juli notz brfg juris rn senatsbeschluss april notz juris rn bercksichtigung berufserfahrung eugh urteil mrz njw rn stollwitzer sterreich zweifel richtigkeit angegriffenen entscheidung ergeben entgegen auffassung klgerin daraus fr absolvierten fachanwaltslehrgnge handels gesellschafts erbrecht sonderpunkte gutgeschrieben worden aa gefestigten rechtsprechung senats darf justizverwaltung fachliche eignung bewerbers amt notars bejahen ablauf bewerbungsfrist nachgewiesen soweit bloe nachtrgliche erluterungen bereits rechtzeitig eingebrachten umstandes handelt erbringung nachweis fachlichen leistungen erforderlich setzt fristgeme vorlage entsprechender bescheinigungen voraus senatsbeschluss april notz juris rn mwn urkunde ber berechtigung bezeichnung fachanwltin fr handels gesellschaftsrecht fhren klgerin indes erst ablauf bewerbungsfrist beschluss rechtsanwaltskammer berlin november ausgestellt worden stellung antrags bezeichnung fachanwltin fr erbrecht fhren drfen klgerin eigenen vortrag antragsbegrndung marketinggrnden abgesehen erwerb theoretischer kenntnisse voraussetzung fr verleihung bestimmten fachanwaltsbezeichnung notarnahen ge biet hingegen ausreichend vergabe sonderpunkten bercksichtigung finden senatsbeschluss april notz aao rn bb entgegen auffassung klgerin stellt nichtbercksichtigung sonderpunkten fr fachanwaltslehrgang handels gesellschaftsrecht unmittelbare benachteiligung wegen geschlechts dar fachanwaltslehrgang erst beginnen knnen nachdem tochter eingeschult sei ausreichende betreuung fr vierjhrigen sohn organisiert festlegung stichtags fr anerkennung leistungen dient rechtssicherheit rechtsklarheit ebenso gleichbehandlung bewerber aufgrund einheitlichen bewerbungssituation gewhrleistet beginn auswahlverfahrens smtliche fr bewerber mageblichen kriterien feststehen senatsbeschluss april notz aao rn hierin liegt weder unmittelbare mittelbare benachteiligung wegen geschlechts abgesehen davon klgerin konkret dargetan inwieweit betreuungssituation kinder frheren teilnahme fachanwaltslehrgngen gehindert eigenen vortrag geburt sohnes jahr fachanwaltslehrgnge fr erbrecht erfolgreich absolviert darber hinaus fhrt seit august bezeichnung fachanwltin fr steuerrecht schlielich vortrag sowohl danach diversen fortbildungsveranstaltungen teilgenommen rechtssache grundstzliche bedeutung abs nr vwgo satz bnoto grundstzliche bedeutung gegeben verfahren klrungsbedrftige fhige rechtliche tatschliche frage aufwirft deren auftreten unbestimmten vielzahl fllen erwarten deshalb abstrakte interesse einheitlichen entwicklung handhabung rechts berhrt senat beschlsse juli notz brfg njw rr rn november notz brfg rn rechtsfragen vorliegenden sache ersichtlich klgerin aufgezeigt klgerin fr klrungsbedrftig gehaltene frage anwaltliche berufserfahrung auswahl mehreren bewerbern fr amt anwaltsnotar bercksichtigt obigen ausfhrungen ergibt rechtsprechung senats geklrt bercksichtigung greren anwaltlichen berufserfahrung beigeladenen rahmen abschlieenden gesamtschau klgerin oben ausgefhrt weder wegen alters wegen geschlechts diskriminiert worden ungeklrte fragen auslegung europischen rechts stellen vorlage gerichtshof europischen union betracht kommt kostenentscheidung beruht abs satz bnoto abs vwgo galke wstmann mller eising vorinstanz kg berlin entscheidung not pentz frank'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil zr verkndet mrz mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hinweis einspruch eingelegt worden hinweis einspruch wurde zurckgenommen bgb abs eigentmer bsglubigen bzw herausgabe verklagten untermieter lediglich teil hauptmieter berlassenen hauses besitz te teil entfallenden nutzungen herausverlangen nimmt eigentmer sowohl mittelbaren unmittelbaren besitzer herausgabe nutzungen anspruch finden vorschriften ber gesamtschuld entsprechende anwendung fortfhrung senat urteil november zr wm bgh versumnisurteil mrz zr lg bonn ag knigswinter zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke dr czub richterin dr brckner richter dr kazele fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts bonn juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin vermietete beklagten haus wurde folgezeit jedenfalls teilweise beklagten genutzt mietvertrag kndigte klgerin auerordentlich juni beklagten wurden folge rechtskrftig rumung mietsache verurteilt erfolgte november wege zwangsvollstreckung klgerin nimmt beklagte ersatz gezogener nutzungen anspruch beklagten zahlung nutzungsentschdigung verlangt amtsgericht beklagte ergangenen vollstreckungsbescheid ber brutto monatsmiete ersatz fr gezogene nutzungen juli aufrechterhalten beklagten gesamtschuldner ebenfalls zahlung betrages klgerin verurteilt ferner beklagten gesamtschuldner verurteilt weitere fr august oktober sowie rumung herausgabe mietsache jeweils monatlich voraus zahlen berufung beklagten landgericht vollstreckungsbescheid dahingehend aufrechterhalten zahlung anteilige nutzungen fr juli nebst zinsen verpflichtet verurteilung brigen abweisung weitergehenden klage anteilige nutzungen fr august november nebst zinsen reduziert landgericht zugelassenen revision klgerin vollstndige aufrechterhaltung vollstreckungsbescheides sowie verurteilung beklagten zahlung weiterer nebst zinsen erreichen entscheidungsgrnde ansicht berufungsgerichts steht klgerin abs satz bgb beklagte lediglich zahlungsanspruch hhe herauszugeben seien nutzungen beklagte tatschlich gezogen vortrag zwei zimmer dachgeschoss sowie gemeinschaftskche genutzt rumen besitz gehabt knne insoweit nutzungen gezogen ggfs nutzungen klgerin gesamten anwesen verhindert sei fr geltend gemachten anspruch herausgabe nutzungen mageblich lediglich fr schadensersatzanspruch wegen verspteter herausgabe sache soweit rechtsprechung gesehen handele systemwidrige ausweitung rechtsfolge bgb vortrag klgerin alleinigen nutzung mietsache beklagte sei offenkundig blaue hinein erfolgt zudem unsubstantiiert beweiserhebung sei veranlasst soweit klgerin vortrag mndlichen verhandlung konkretisiert sei abs zpo versptet daher bercksichtigen ii hlt rechtlicher nachprfung stand ber revision klgerin versumnisurteil entscheiden inhaltlich beruht urteil jedoch sumnis beklagten sachprfung vgl senat urteil april zr bghz zutreffend legt berufungsgericht allerdings zugrunde klgerin geltend gemachte anspruch herausgabe nutzungen vorschriften eigentmer besitzer verhltnisses bestimmt gefestigter rechtsprechung finden vorschriften ff bgb besitzer ursprngliches besitzrecht entfallen infolge wegfalls hauptmietvertrags mehr besitz berechtigten untermieter sonstigen nutzer anwendung vgl senat versumnisurteil juni zr nzm urteil oktober ix zr bghz jeweils mwn rechtsfehler geht berufungsgericht ferner vorliegen vindikationslage eigentum klgerin vermieteten rumen feststellungen streit soweit beklagte besitzrecht beruft verweist berufungsgericht recht darauf vortrag aufgrund rechtskrftigen rumungsurteils prkludiert rechtskraft eigentmer besitzer ergangenen urteils herausgabe sache feststellung gegenstand besitzer schluss mndlichen verhandlung recht besitz zustand bgh urteil juli zr njw senat urteil februar zr njw richtig fr anspruch abs bgb darauf ankommt umfang beklagte besitz herauszugebenden sache soweit vereinzelt vertreten untermieter herauszugebenden nutzungen genutzten rume beschrnkten olg dsseldorf zmr gefolgt hierfr gegebene begrndung wohnung ebenso einfamilienhaus einheit zurckgegeben knne rahmen schadensersatzanspruchs abs bgb berechtigung ansprche abs satz bgb lsst jedoch bertragen gibt unmittelbarer besitzer raums wohnung heraus eigentmer zumutbar teile wohnung vermieten setzt unmittelbare besitzer raums ursache dafr gesamte wohnung vermietet daher entsprechender mietausfallschaden entsteht olg kln njw olg hamburg zmr lg kiel wum rahmen abs bgb geht demgegenber besitzer gezogene schuldhaft gezogene nutzungen rumlichkeiten denen besitz besteht knnen nutzungen gezogen vgl senat urteil november zr wm berufungsgericht geht ferner zutreffend davon beklagte ergangene rumungsurteil daran ge hindert besitz smtlichen rumen abrede stellen rechtskraft rumungsurteils steht fest umfang beklagte besitz herauszugebenden rumen ebenso wenig bgb gesttzten rumungsklage rechtskrftig ber eigentum entschieden vgl senat urteil november zr njw rr rumungsurteil bindungswirkung dahingehend entnommen umfang beklagte besitzer herauszugebenden sache berufungsgericht legt entscheidung ergebnis recht zugrunde klgerin beide beklagten gesamtschuldner anspruch nehmen eigentmer voraussetzungen bgb mittelbaren besitzer herausgabe rechtsfrchte etwa mietzins nutzungsentschdigung abs bgb untermietverhltnis anspruch nehmen unmittelbaren besitzer eigentmer voraussetzungen bgb tatschlich gezogenen nutzungen objektiven mietwert innegehabten rume bgh urteil oktober xii zr njw rr verlangen mittelbaren unmittelbaren besitzer liegt fllen gesamtschuld mnchkomm bgb baldus aufl rn beckok bgb fritzsche edition rn ansprche jeweils inhalt decken abweichung objektiven mietwerts jeweils vereinbarten mietzins hhe vgl bgh urteil august xii zr njwrr rn eigentmer wiederum darf doppelte befriedigung erlangen senat urteil november zr wm rgrk pickart bgb aufl rn staudinger gursky bgb rn soergel stadler bgb aufl rn scheu emmerich bub treier handbuch geschfts wohnraummiete aufl rn senat eigentmer daher wahlrecht eingerumt schuldner anspruch nehmen wahlrecht dadurch endgltig ausgebt schuldner verklagt vielmehr senat zugelassen eigentmer erfolglosen inanspruchnahme besitzers besitzer vorgeht bloen inanspruchnahme schuldners erlischt haftung haftet vielmehr solange eigentmer voller hhe befriedigt senat urteil november zr aao gefahr unstatthaften doppelten befriedigung allerdings gegeben eigentmer zugleich beide besitzer sowohl mittelbaren unmittelbaren anspruch nimmt sichergestellt leistung gesamtschuld beanspruchen insoweit ff bgb entsprechend heranzuziehen mnchkomm bgb baldus aufl rn analogie liefert ber entsprechende anwendung abs bgb begrndung dafr erfllung schuldner zugunsten wirkt erscheint entsprechende heranziehung bgb fr ausgleich schuldnern sachgerechter heranziehung vorschriften ber rechtsmngelhaftung innenausgleich ansonsten beschrnkte vgl staudinger gursky bgb rn zudem fhrt analogie ff bgb prozesskonomischen ergebnissen wrde inanspruchnahme beklagten zugelassen zwangsvollstreckung klgerin beklagten fruchtlos bliebe liee feststellen msste klage beklagte derzeit unbegrndet abgewiesen nachran gige haftung besitzer zudem davon abhngig wre eigentmer zunchst vorgeht vgl olg hamburg wum lg tbingen wum nhme mglichkeit zeitnah zwangsvollstreckung beide betreiben schutzwrdige schuldnerinteressen stehen entgegen entsprechende heranziehung ff bgb hinreichende absicherungen bietet verfahrensfehlerhaft jedoch feststellung berufungsgerichts beklagte lediglich besitz zwei zimmern mitbesitz gemeinschaftskche gehabt richtig klgerin fr umfang besitzes beklagten rumen zeitpunkt rechtshngigkeit bgb eintritts bsglubigkeit abs satz bgb darlegungs beweisbelastet vgl mnchkomm bgb baldus aufl rn entgegen ansicht berufungsgerichts vortrag beklagte beklagten gemietete haus allein genutzt jedoch hinreichend substantiiert benannten zeugen behauptung htten vernommen mssen partei gengt darlegungslast tatsache vortrgt verbindung rechtssatz geeignet geltend gemachte recht person entstanden erscheinen lassen bgh beschluss februar ii zr wm rn st rspr unerheblich dagegen wahrscheinlich darstellung eigenem wissen schlussfolgerung indizien beruht senat beschluss mai zr njw mwn partei darf grundstzlich tatsachen behaupten ber genauen kenntnisse lage dinge fr wahrscheinlich hlt senat beschluss juni zr wm rn mwn pflicht substantiierung erst entsprochen gericht anhand darstellung beurteilen gesetzlichen voraus setzungen behauptung geknpften rechtsfolgen erfllt bgh beschluss februar ii zr aao bverfg wm jeweils mwn mastben bereits mndlichen verhandlung berufungsgericht erfolgte vortrag klgerin hinreichend substantiiert hiervon klgerin erfolg rgt zunchst berufungsgericht ausgegangen beschluss april darauf hingewiesen mangels substantiierten sachvortrages beklagten deren alleinige nutzung objekts unmittelbarer besitz hieran zugestanden anzusehen daran nderte sptere vortrag klgerin schriftsatz mai darin vorgetragen beklagte grten teil hauses genutzt anhaltspunkte dafr ersichtlich klgerin ursprnglichen vortrag unmittelbare besitzerin gesamten anwesens sei beklagte abrcken zumal schriftsatz deren darstellung bestritten gmbh objekt teilweise genutzt sofern berufungsgericht vortrag gleichwohl unklar ansah wre verpflichtet klgerin hierauf hinzuweisen rechtsfehlerhaft sieht berufungsgericht vortrag klgerin zudem unbeachtlich richtig unzulssig behauptung greifbare anhaltspunkte fr vorliegen bestimmten sachverhalts willkrlich aufs geratewohl gleichsam blaue hinein aufzustellen senat urteil dezember zr njw rr mwn annahme solch missbruchlichen beweisantritts jedoch zurckhaltung geboten oftmals partei erspart bleibt zivilprozess tatsachen behaupten ber genauen kenntnisse senat urteil dezember zr njw rr fr rechtsmissbruchlichen beweisantritt festgestellt ersichtlich gegenteil legt schreiben beklagten dezember beklagte klgerin revisionsbegrndung bezogen gerade nahe beklagte alleinige nutzerin anwesens iii berufungsurteil daher aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo rechtsstreit sinne abs zpo endentscheidung reif berufungsgericht streitigen frage umfang beklagte besitz rumlichkeiten beweis erheben fr weitere sachbehandlung weist senat folgendes rumungsklage beklagte erst juli rechtshngig geworden kommt fr bestehen anspruchs herausgabe nutzungen fr zeitraum juli darauf bsglubig sinne abs satz bgb berufungsgericht bejaht hinblick juni gegenber erklrte rumungsaufforderung soweit pauschal bestreite sei abs zpo unbeachtlich letzteres rechtsfehlerhaft beklagte gesprch ehemann klgerin tag einrumt reicht fr erhebliches bestreiten rumungsaufforderung anlsslich unterredung abrede stellt misst gericht einzelheiten inhalt ablauf gesprchs bedeutung fr zuverlssigkeit wahrscheinlichkeit beweisenden behauptung umstnde entsprechende nachfrage beweisaufnahme klren vgl senat beschluss september zr rn juris beschluss juni zr rn juris daher berufungsgericht vortrag klgerin rumungsaufforderung juni nachzugehen prfen erforderliche kenntnis beklagten sinne abs satz bgb begrndete stresemann lemke brckner czub kazele hinweis einspruch eingelegt worden hinweis einspruch wurde zurckgenommen vorinstanzen ag knigswinter entscheidung lg bonn entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer dezember gem abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts osnabrck juli ausspruch ber einziehung beiden mobiltelefone motorola talkabout aufgehoben ausspruch entfllt weitergehenden revisionen verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde einziehung mobiltelefone motorola talkabout beiden angeklagten bestand gegensatz mobiltelefon nokia angeklagten telefonnummer niederlanden ange whlt wurde geplante rauschgiftgeschft anzubahnen tatrichter feststellungen verwendung beiden mobiltelefone getroffen einziehung tatmitteln jedoch stgb zulssig begehung vorbereitung tat gebraucht worden bestimmt gegenstand anklage bildet tatrichter festgestellt worden bghr stgb abs tatmittel senat schliet insofern weitere feststellungen getroffen knnen brigen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben tolksdorf miebach becker pfister hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb februar rechtsbeschwerdesache betreffend markenanmeldung nr nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja variable bildmarke gg art abs aeuv art abs markeng abs abs nr nr markenrl art anforderungen zeichen sinne art markenrl abs markeng gengt gegenstand anmeldung vielzahl unterschiedlicher erscheinungsformen erstrecken knnen deshalb hinreichend bestimmt deshalb fehlt variable marken denen schutz fr abstrakt unbestimmte zahl unterschiedlicher erscheinungsformen allgemeiner gestaltungsprinzipien beansprucht fr eintragung erforderliche markenfhigkeit bgh beschluss februar zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler beschlossen rechtsbeschwerde november verkndungs statt zugestellten beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts kosten anmelderin zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde anmelderin beim deutschen patent markenamt eintragung zeichens nr fr zahlreiche dienstleistungen klassen sonstige marke folgender beispielhafter wiedergabe folgender beschreibung schtzenden marke begehrt violett purpurfarben gefllte rechteck hnlich geometrische figur unten gezeigten drei beispielen dargestellten art zwei parallelen geraden begrenzungslinien lngsrichtung geraden begrenzungslinie auen verwlbenden kreisbogenfrmigen begrenzungslinie lngsrichtung rechtwinkligen querrichtung wobei verhltnis abmessung lngsrichtung lnge figur abmessung querrichtung breite figur variabel wobei verhltnis lnge breite breite doppelt gro lnge lnge zehnmal gro breite liegt markenstelle deutschen patent markenamts anmeldung wegen fehlender grafischer darstellbarkeit gem abs markeng zurckgewiesen hiergegen gerichtete beschwerde anmelderin bundespatentgericht zurckgewiesen bpatg beschluss oktober pat juris hiergegen wendet anmelderin zulassungsfreien rechtsbeschwerde begrndungsmangel vorschriftswidrige gerichtsbesetzung sowie versagung rechtlichen gehrs rgt ii rechtsbeschwerde anmelderin erfolg form fristgerecht eingelegte begrndete rechtsbeschwerde zulssig markeng statthaftigkeit folgt daraus gesetz aufgefhrte zulassungsfreie rechtsbeschwerde erffnende verfahrensmngel gergt rechtsbeschwerde beruft versagung rechtlichen gehrs begrndungsmangel auerdem macht geltend bundespatentgericht sei vorschriftsmig besetzt rgen rechtsbeschwerde einzelnen begrndet frage erhobenen rgen durchgreifen kommt fr statthaftigkeit rechtsmittels st rspr vgl bgh beschluss juni zb grur rn wrp limes logistik rechtsbeschwerde jedoch unbegrndet erfolg rgt rechtsbeschwerde annahme bundespatentgerichts wiedergabe streitgegenstndlichen zeichens beschriebene variabilitt lngen breitenverhltnisses entspreche anforderungen kriterien leicht zugnglich verstndlich sei sinne abs nr markeng hinreichend grnden versehen aa vorschrift abs nr markeng allein anspruch beteiligten mitteilung grnde sichern denen rechtsbegehren erfolg kommt deshalb darauf erkennbar grund fr entscheidung magebend dagegen insoweit entscheidend beurteilung tatschlicher rechtlicher hinsicht fehlerfrei erfordernis begrndung daher schon gengt entscheidung selbstndigen angriffs verteidigungsmittel stellung nimmt bgh beschluss mai zb grur rn wrp schuhverzierung mwn bb anforderungen gengt angefochtene beschluss begrndung gesamtheit blick nehmen bundespatentgericht annahme anforderungen kriterien leicht zugnglich verstndlich seien erfllt begrndet angemeldete zeichen bezugnahme farbskala objektiv festgelegte abstrakte farbmarke lngen breitenverhltnissen variabel sei vielzahl grenverhltnissen unterschiedlich erscheinung treten knne begrndung weder inhaltsleer verworren widersprchlich bundespatentgericht tatrichterliche wrdigung zutreffend vorgenommen rahmen abs nr markeng unerheblich erfolg macht rechtsbeschwerde ferner geltend bundespatentgericht anspruch anmelderin rechtliches gehr verletzt aa gebot rechtlichen gehrs verpflichtet gericht ausfhrungen prozessbeteiligten kenntnis nehmen erwgung ziehen art abs gg allerdings erst verletzt einzelfall klar ergibt gericht pflicht nachgekommen grundstzlich davon auszugehen gerichte entgegengenommene parteivorbringen kenntnis genommen erwgung gezogen dabei verpflichtet vorbringen entscheidungsgrnden ausdrcklich befassen versto art abs gg setzt deshalb voraus einzelfall besondere umstnde deutlich tatschliches vorbringen beteiligten entweder berhaupt kenntnis genommen entscheidung erwogen worden geht gericht entscheidungsgrnden wesentlichen kern tatsachenvortrags partei frage fr verfahren zentraler bedeutung lsst nichtbercksichtigung vortrags schlieen sofern rechtsstandpunkt gerichts unerheblich offensichtlich unsubstantiiert bverfg njw mwn bb rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend bundespatentgericht vorbringen anmelderin unbercksichtigt gelassen darstellung gem markenanmeldung sei leicht zugnglich grafischen standardverfahren beispielsweise gedruckt computerbildschirmen weiteres anzeigen ausdrucken lasse ferner anmelderin vorgetragen grafische darstellung sei fr benutzer markenregisters verstndlich wiedergabe marke textliche erluterungen drei beispiele enthielten durchschnittlich informierten registerbenutzer klar art rechteck hnliche geometrische figur solle konkrete ausprgungs verwendungsform marke angesehen knne cc bundespatentgericht vorbringen versto anspruch rechtliches gehr bergangen bergangen gergte vorbringen rechtsstandpunkt bundespatentgerichts erheblich bundespatentgericht davon ausgegangen variable bildmarke angemeldete zeichen aufgrund beanspruchten variabilitt lngen breitenverhltnisses fr grafische darstellbarkeit fordernden kriterien leicht zugnglich verstndlich entspreche auerdem knne angemeldete geometrische figur aufgrund variablen ausbreitung lnge breite trotz markenbeschreibung erfolgten eingrenzung abmessungsverhltnisses vielzahl grenverhltnissen unterschiedlich erscheinung treten hierdurch schutzumfang belieben anmelderin gestellt genge anforderungen markeng markenfhigkeit gegenstndliche jedoch abstrakte unbestimmt angegebene erscheinungsformen erweitere angemeldete zeichen sei abstrakten farbmarke vergleichbar deren schutzgegenstand variabel stets sei fr bundespatentgericht mithin grafische darstellbarkeit mittels grafischer standardverfahren eintragung vermittelte verstndlichkeit art angemeldeten geometrischen figur entscheidungserheblich beanspruchte variabilitt figur verbundene unbestimmtheit schutzgegenstands erfolg rgt rechtsbeschwerde bundespatentgericht sei vorschriftsmig besetzt vorlagepflicht art abs aeuv verstoen abs nr markeng art abs satz gg mag rge verletzung vorlagepflicht zulassungsfreie rechtsbeschwerde abs nr markeng erffnen streitfall bundespatentgericht indessen vorlagepflicht verletzt aa bundespatentgericht unterliegt markenrechtlichen beschwerdeverfahren vorlagepflicht art abs aeuv rechtsbeschwerde zulsst abzustellen darauf gericht generell letztinstanzlich ttig darauf entscheidung gerichts konkreten fall ordentliches rechtsmittel gegeben sog konkrete theorie vgl kotzur geiger khan kotzur euv aeuv aufl art rn karpenstein grabitz hilf nettesheim recht europischen union stand nov art rn vgl eugh urteil juni slg euzw rn lyckeskog ge gensatz rechtszug markengesetz erffneten nichtzulassungsbeschwerde stellt zulassungsfreie rechtsbeschwerde abs markeng ordentliches rechtsmittel sinne dar rechtsbeschwerdegericht falle erfolgs mglichkeit sachlichen prfung mglichkeit eigenen vorabentscheidungsersuchens erffnet vgl kotzur geiger khan kotzur aao rn karpenstein grabitz hilf nettesheim aao rn bb verletzung grundsatzes gesetzlichen richters sinne art abs satz gg wegen verstoes vorlagepflicht art abs aeuv setzt voraus vorlage gerichtshof europischen union willkrlich unterblieben unterlassen vorlage wrdigung grundgesetz bestimmenden gedanken mehr verstndlich erscheint offensichtlich unhaltbar bverfge bgh grur rn vierlinden davon auszugehen letztinstanzliches gericht klrung auslegung gemeinschaftsrechtlichen vorschrift vorlage berhaupt erwgt obwohl zweifel zutreffenden beurteilung entscheidungserheblichen auslegungsfrage bestehen vorlagepflicht jedenfalls naheliegt vgl bverfg kammer grur rn bgh markenr rn ivadal ii grundsatz gesetzlichen richters ferner verletzt erkennende gericht bewusst entscheidung gerichtshofs europischen union abweicht vorzulegen insoweit notwendig zukommenden beurteilungsrahmen dadurch unvertretbarer weise berschreitet bverfg kammer njw dabei kommt fr prfung verletzung art abs satz gg erster linie vertretbarkeit fachgerichtlichen auslegung fr streitfall mageblichen materiellen unionsrechts vertretbarkeit handhabung vorlagepflicht art abs aeuv bverfg kammer grur rn bgh beschluss oktober zb markenr rn ivadal ii jeweils mwn kontrolle entscheidung ermglichen letztinstanzliche gericht entscheidung grnde anzugeben zeigen hinsichtlich europischen rechts ausreichend kundig gemacht vorlage berhaupt erwgung gezogen bverfg kammer grur rn drucker plotter bgh beschluss oktober zb markenr rn ivadal ii cc voraussetzungen verletzung vorlagepflicht vorliegenden fall erfllt bundespatentgericht vorlage gerichtshof europischen union ausdrcklich erwogen entscheidung bewusster abweichung rechtsprechung gerichtshofs getroffen vorlage vielmehr begrndung abgesehen streitfall aufgeworfenen rechtsfragen seien bereits rechtsprechung gerichtshofs europischen union bundesgerichtshofs neuen markenformen hinreichend geklrt zudem gerichtshof europischen union entscheidung rechtssache dyson urteil januar slg grur rn bereits entschieden gegenstand anmeldung vielzahl unterschiedlicher erscheinungsformen erstrecken solle unbestimmt sei marke eingetragen knnen beurteilung bundespatentgericht beurteilungsrahmen letztinstanzlichen gericht prfung vorlagepflicht abs aeuv zukommt unvertretbarer weise berschritten vielmehr rechtsfehlerfrei davon ausgegangen streitfall stellende frage eintragungsfhigkeit marken deren schutzgegenstand variable aufweist rechtsprechung gerichtshofs europischen union bereits hinreichend geklrt anforderungen zeichen sinne art markenrl gengt insoweit magebenden rechtsprechung gerichtshofs europischen union gegenstand anmeldung vielzahl unterschiedlicher erscheinungsformen erstrecken knnen deshalb hinreichend bestimmt eugh grur rn ff dyson senat geht davon gegenstand anmeldung beliebig unbestimmt darf hinreichend klar eindeutig abgeschlossen mithin lediglich abstrakt konkret festgelegt bgh beschluss oktober zb bghz rn beschluss oktober zb grur rn wrp farbmarke gelb grn ii urteil februar zr grur rn wrp uhu vgl kirschneck strbele hacker markeng aufl rn lange marken kennzeichenrecht aufl rn ingerl rohnke markeng aufl rn daraus ergibt variable marken denen schutz fr abstrakt unbestimmte zahl unterschiedlicher erscheinungsformen allgemeiner gestaltungsprinzipien beansprucht bereits erforderliche markenfhigkeit sinne art markenrl abs markeng fehlt vgl kirschneck strbele hacker aao rn ingerl rohnke aao rn rn lange aao rn aa fezer markenr aufl rn ff rechtsbeschwerde klrungsbedrftig geltend gemachte frage gegebenenfalls zustzlichen voraussetzungen variable bildmarke insbesondere variablem abmessungsverhltnis grafisch darstellbar sinne abs markeng art markenrl entscheidungserheblich vorlagepflicht bestand streitfall entgegen auffassung rechtsbeschwerde deswegen beanspruchten marke neue markenform handelte denklogisch einschlgige hchstrichterliche rechtsprechung geben gegenstand anmeldung bildmarke mithin bereits warenzeichengesetz anerkannte markenform bekannte markenform deswegen neuen markenform angemeldete gegenstand fr zeichenfhigkeit magebenden bestimmtheitsanforderungen gengt iii kostenentscheidung beruht abs satz markeng bornkamm pokrant koch bscher lffler vorinstanz bundespatentgericht entscheidung pat'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar gem abs stpo abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen september magabe unbegrndet verworfen hinsichtlich tat juli einzelfreiheitsstrafe jahr angesetzt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem besitz halbautomatischen kurzwaffe unerlaubtem besitz fhren schusswaffe einzelfreiheitsstrafe sieben jahre sechs monate sowie wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt revision angeklagten verfahrensrge erhebt verletzung materiellen rechts rgt bleibt ergebnis erfolg abs stpo strafausspruch bedarf allerdings insoweit ergnzung strafkammer fr unerlaubte handeltreiben betubungsmitteln tat juli einzelstrafe festgesetzt dabei handelte generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend dargelegt ersicht lich fassungsversehen tat sowohl gegenstand urteilsformel feststellungen rechtlichen wrdigung errterung grunde legenden strafrahmen ua landgericht insoweit rechtsfehlerfrei ausgefhrt gewerbsmiges handeln vorliegt strafrahmen abs satz btmg anwendung findet freiheitsstrafe jahren vorsieht grundlage senat zusammenhang urteilsgrnde entnehmen landgericht fr tat juli einzelfreiheitsstrafe mindestens jahr verhngen entsprechender anwendung abs stpo setzt senat bereinstimmung antrag generalbundesanwalts einzelstrafe innerhalb landgericht bestimmten strafrahmens niedrigste freiheitsstrafe jahr fest athing solin stojanovi franke ernemann ribgh dr mutzbauer infolge urlaubs gehindert unterschreiben athing'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil november strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung november teilgenommen vorsitzender richter basdorf richterin dr gerhardt richter dr brause richter schaal richter dr jger beisitzende richter oberstaatsanwltin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger fr angeklagten rechtsanwalt rechtsanwalt ma verteidiger fr angeklagten rechtsanwalt verteidiger fr angeklagten justizangestellte justizhauptsekretrin urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts kaiserslautern oktober dahin gendert angeklagte steuerhinterziehung zwei fllen schuldig brigen revisionen staatsanwaltschaft angeklagten genannte urteil verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen staatskasse trgt kosten revisionen staatsanwaltschaft sowie angeklagten rechtsmittel entstandenen notwendigen auslagen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen steuer hinterziehung sechs fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt vollstreckung freiheitsstrafe bewhrung ausgesetzt angeklagten landgericht wegen steuerhin terziehung geldstrafe tagesstzen je euro verhngt angeklagten wegen beihilfe steuerhinter ziehung zwei fllen gesamtgeldstrafe tagesstzen je euro verurteilt vorwurf weiterer steuerhinterziehungen landgericht angeklagten freigesprochen angeklagten betreffende bundesanwaltschaft vertretene revision staatsanwaltschaft dringt sachlichrechtlichen beanstandung angeklagte statt wegen mittterschaft wegen beihilfe verurteilt worden allerdings strafaussprche berhrt demgegenber bleiben ebenfalls bundesanwaltschaft vertretenen revisionen staatsanwaltschaft bezglich angeklagten insgesamt erfolg insoweit ausschlielich angegriffene strafzumessung hlt rechtlicher nachprfung stand revisionen angeklagten verfahrensrgen nher ausgefhrten sachrgen aufhebung verurteilungen erstreben erfolglos feststellungen landgerichts landgericht soweit angeklagten verurteilt wor folgende feststellungen getroffen angeklagten entlassung november vorstandsvorsitzender bzw vorstandsmitglied fc kaiserslautern eigenschaft fr vertragsverhandlungen lizenzfuballspielern sowie fr erfllung steuerlichen pflichten vereins verantwortlich vereinssatzung jeweils zwei vorstandsmitglieder gemeinsam vertretung vereins berechtigt bedurften dabei fr abschluss vertrgen laufzeit ber zwei jahren gegenstandswert ber mio dm zustimmung aufsichtsrats vorsitzender september brigen rechtsanwalt insolvenzverwalter ttige angeklagte mrz anfang mai verhandelten angeklag ten dr wieschemann luxemburgischen fuballnatio nalspieler erfolgreich ber verpflichtung beim fc kaiserslautern fr zeit juli juni zeuge bruder vertragsverhandlungen un tersttzte bestanden dabei neben grundgehalt einsatzprmien flligen sonderzahlung hhe dm steuerabzge geschmlert zahlung einmaligen betrages beabsichtigte nichtanmeldung abfhrung hierauf anfallenden lohnsteuer verschleiern unterzeichneten angeklagte offener vertretung fr funktion vorstandsmitglied angeklagte april vertrag briefkastenfirma te london folgenden firma te sitz darin bertrug firma te fc kaiserslautern persnlichkeits werberechte spieler fr laufzeit arbeitsvertrags entgelt dm angeklagten fr vermarktungsrechte ernsthaft preis zahlen wollten verlangten nachweis angeblichen verfgungsbefugnis firma te obwohl steuerliche berater fc kaiserslautern zeuge he vereinsspitze bereits jahr ber steuerlichen folgen verdeckten auszahlungen spieler ber domizilfirmen aufgeklrt betrag dm wurde betriebsausgabe fr erwerb vermarktungsrechte verbucht ungeachtet vertrags april bertrug mai gem bundesliga verwendeten musterarbeitsvertrags fc kaiserslautern verwertung persnlichkeitsrechte soweit arbeitsverhltnis berhrt fc kaiserslautern insbesondere ermglicht weiterbertragung verwertungsrechte gegenber dfb bestehenden verpflichtungen erfllen hinblick zentrale vermarktung spielgeschehens ber fernsehanstalten audiovisuelle medien bestanden juli ausgezahlten betrag hhe dm lie angeklagte wissen angeklagten august abgegebene lohnsteuer anmeldung fr juli aufnehmen hierdurch wurde lohnsteuerverkrzung hhe dm bewirkt seinerseits sah vertrag april daran gehindert dezember firma rechte eigenen bild namen fr werbeaufnahmen berlassen wechsel fuballklub borussia mnchenglad bach juli verhandelte vereinsspitze klubs weder firma te ber vermarktungsrechte spielers zuge vertragsverhandlungen machte dezem ber kroatische fuballnationalspieler ber angeklagten wechsel verein nk osijek kroa tien fc kaiserslautern sonderzahlung hhe mio dm abhngig steuerabzug verringert zahlung zeugen nichtanmeldung hierauf anfallenden lohnsteuer verschleiern schloss nachdem plan finanzierung ber erwerb vermarktungsrechte scheinentgelt fallengelassen fr fc kaiserslautern usa schein sogenannten scouting vertrag ab tatschlich flossen anweisung angeklagten ja nuar februar sowie februar ausgezahlten betrge hhe umgerechnet dm dm euro ber grtenteils abzug usa entrichtender steuern ua zricher bankkonto erbrachte ihrerseits fr fc kaiserslautern wertlose dienstleistungen verdeckten lohnzahlungen beim fc kaiserslautern fr gefhrten lohnkonto lohnsteueranmeldungen erfasst wurden bewirkte angeklagte verkrzung anfallenden lohnsteuer hhe dm januar dm februar euro februar erhaltenen zahlungen einkommensteuererklrungen fr jahre angegeben erstattete april selbstanzeige gegenber finanzamt kaiserslautern lohnsteueranmeldung fc kaiserslautern fr feb ruar deswegen unvollstndig angeklagten darin einvernehmen angeklagten sonderzahlung november verpflichteten nigerianischen fuballnationalspieler we hhe euro ver schwiegen dadurch weitere lohnsteuer hhe euro verkrzten vorangegangenen vertragsverhandlungen we genber angeklagten ge zunchst jhrli chen nettogehalt mio dm bestanden fr fc kaiserslautern bercksichtigung lohnsteuerlast finanzierbar verdeckte lohnzahlung we beabsichtigte nichtanmeldung darauf anfallenden lohnsteuer verschleiern gaben auen vermarktungsrechte person spielers we firma entgelt fr laufzeit arbeitsvertrags erworben entgelt wurde ergebnis vertragsverhandlungen nunmehr drei jhrlichen raten je mio dm beziffert tatschlich wurde firma beteiligten erfunden schlagene we we zunchst zahlungsempfngerin vorgezu offensichtlich fuballspieler zuordnen vereinsintern zustimmungspflichtigen zusatzvertrag ber sonderzahlung verschwiegen angeklagten vorgehensweise eingeweihte angeklagte ber brigen aufsichtsratsmitgliedern gegenber stellten verpflichtung spielers we schnppchen dar ablsefrei verpflichtet knnen gehalt blichen rahmen bewege ua angestellter prfung zusatzvertrags fehlende zustimmung aufsichtsrates beanstandete spiegelte november rckdatierten inhaltlich unrichtigen aktenvermerk zustimmung aufsichtsratsmitglieder eingeholt we vereinnahmte wissen angeklagten erste teilrate fr vermarktungsrechte deklarierte sonderlohnzahlung ber mailnder bankkonto versteuerte erstattete jedoch august wegen sachverhalts selbstanzeige ebenso we verfuhr angeklagte verpflichtung entlohnung brasilianischen mittelfeldspielers li juli forderung zusatzbetrag mio dm netto neben grundgehalt punkteprmien erfllen knnen fr fc kaiserslautern bercksichtigung lohnsteuerlast mglich wre tuschte diesmal entgeltlichen erwerb vermarktungsrechte person spielers dritten tatschlich angebliche vertragspartner berater lo rechteinhaber scheinvertrag legitimation auen belegen wurde nachtrglich januar rckdatiert juli juli zahlte fc kaiserslautern anweisung angeklagten lo je dm auen ersten beiden raten fr vermarktungsrechte bezeichnet letztendlich zeugen li ber mutter lautendes auslandskonto vereinnahmt wurden angeklagten beab sichtigt wurden beiden gehaltssonderzahlungen fr li gefhrten lohnkonto lohnsteueranmeldungen fr juli juli erfasst dadurch verkrzte angeklagte lohnsteuer fr juli dm fr juli euro li zahlungen einkommensteuererkl rungen fr jahre angegeben erstattete august wegen sachverhalts selbstanzeige fc kaiserslautern vertreten neuen stand finanzamt kaiserslautern verstndigten folgezeit wegen vorstehenden flle gefhrten steuerlichen ermittlungsverfahren lohnsteuernachzahlungen hhe fast mio euro fristgerecht geleistet wurden zugrunde liegende tatschliche verstndigung bezog vorwurf verschleierter lohnzahlungen damals fc kaiserslautern beschftigten franzsischen nationalspieler insoweit wurden angeklagten insgesamt freige sprochen dfl wurde verein vertragsstrafe punktabzug belegt ii revisionen staatsanwaltschaft verletzung materiellen rechts gesttzten revi sionen staatsanwaltschaft entgegen umfassenden wortlaut antrages hinsichtlich angeklagten ber prfung strafaussprche beschrnkt lediglich hinsichtlich angeklagten schuldspruch blick verur teilung wegen beihilfe angefochten insoweit ausgefhrten sachrge ergibt bereinstimmung bundesanwaltschaft verfolgungswille staatsanwaltschaft ausschlielich beschwerdepunkte erfasst revisionsbegrndung stelle erwhnten teilfreisprche angegriffen vgl bgh urteil juni str bghr stpo abs antrag vgl nr abs ristbv revision staatsanwaltschaft urteil soweit angeklagten betrifft schuldspruch dahin abzun dern angeklagte steuerhinterziehung zwei fllen schuldig beanstandung schuldspruchs vorzuneh mende umfassende berprfung urteils stpo rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben rahmen angeklagtenrevision nher darzulegen landgericht jedoch rechtsfehlerhaft vorteil angeklagten mitwirkung verkrzung lohnsteuer fr juli hinsichtlich fuballspielers we fr februar beihilfe mittterschaftlich begangene steuerhinterziehung gewertet mittter wer fremdes tun frdert eigenen tatbeitrag derart gemeinschaftliche tat einfgt beitrag teil ttigkeit umgekehrt tun ergnzung eigenen tatanteils erscheint beteiligter enges verhltnis tat gesamten umstnden vorstellung umfasst wertender betrachtung beurteilen wesentliche anhaltspunkte knnen grad eigenen interesses taterfolg umfang tatbeteiligung tatherrschaft wenigstens wille tatherrschaft st rspr bghst grenzfllen tatrichter fr obliegende wertung beurteilungsspielraum erffnet lsst angefochtene urteil erkennen tatrichter genannten mastbe erkannt sachverhalt vollstndig gewrdigt gefundene ergebnis rechtsfehlerhaft beanstanden tatrichterliche beurteilung mglich wre st rspr vgl bgh wistra indes landgericht bereits ansatz falschen mastben ausgegangen deshalb obliegende bewertung fr abgrenzung tterschaft teilnahme bedeutsamen umstnde berhaupt vorgenommen vornherein tterschaftlichen verurteilung gehindert gesehen angeklagte vorsitzender aufsichtsrats zugleich faktischer mitvorstand vereins anzusehen sei verkannt steuerhinterziehung unterlassen gem abs nr ao vgl bghr ao abs nr tter mittter steuerhinterziehung verwirklichten begehensvariante abs nr ao derjenige steuerlichen pflichten treffen dritter zugunsten steuerpflichtigen handelt st rspr vgl bghst bghr aao bgh nstz steuerhinterziehung aktives tun deshalb einzelfall prfen wer umfang abgabe unrichtiger steuererklrungen mitgewirkt allein ausschlaggebend wer vorstand fr verein abs satz nr estg abs satz ao abs bgb fr erfllung steuerlichen erklrungspflichten verantwortlich beanstandenden feststellungen landge richts belegen mittterschaftliches handeln angeklagten senat daher schuldspruch entsprechend anklage ndern aa fall lohnsteuerhinterziehung fr monat juli handeln angeklagten hung zentrale bedeutung fr tatbegewar mageblich ua vertragsverhandlungen einschaltung briefkastenfirma te zwecke verschleierung geldflusses betei ligt eigenhndigen unterzeichnung scheinvertrags leistete zudem zusammen angeklagten entscheidenden tatbeitrag fr abgabe unrichtigen lohnsteueranmeldung scheinvertrag wurde dazugehrigen eingangsrechnung buch haltung fc kaiserslautern bernommen zwangslufig nichterfassung sonderzahlung fr gefhrten lohn konto folge weiterer nennenswerter handlungen bedurfte seitens angeklagten falsche lohnsteueranmeldung bewirken tatbeitrag angeklagten tretung fr vorstandsmitglied ver scheinvertrag abgeschlossen genauso bewerten derjenige angeklagten ver pflichtung spielers we landgericht rechtsfehlerfrei tterschaftlichen beteiligung ausgegangen angeklagte wurde vertragsverhandlungen funktion vorsitzender aufsichtsrats ttig gegenber vereinsvorstand kontrollfunktion innehat wechselte vielmehr rolle nahm geschft unterschrift vertrag belegt aufgaben wahr vereinsvorstand obliegen gilt erst recht hintergrund angeklagte fc kaiserslautern regelungen vereinssatzung auen allein berhaupt wirksam vertreten konnte angeklagte sonsten regelfall operative geschft vorstandes einmischte steht tterschaftlichen tatbeteiligung vorliegenden fall entgegen grad interesses taterfolg unterscheidet angeklagten beide angeklagte wollten gleichermaen fr sportlichen erfolg vereins verpflichtung spielers vereinbarten bedingungen einschlielich einhergehenden lohnsteuerhinterziehung bb fall lohnsteuerhinterziehung fr monat februar beteiligung angeklagten terschaftliche werten wirkte fall unmittelbar zustandekommen scheinvertrags leistete jedoch lge aufsichtsrat vertrag zugestimmt fr gelingen lohnsteuerhinterziehung ausschlaggebenden tatbeitrag allein wegen gefertigten aktenvermerks verblieb scheinvertrag buchhaltung vereins zwangslufig nichterfassung sonderzahlung fr zeugen we gefhrten lohnkonto folge angeklagte sorgte somit zentralen stellung aufsichtsratsvorsitzender fr ausschaltung kontrollgremiums wahrheitsgemen berichterstattung ber entstehenden zahlungsverpflichtungen erforderlichen zustimmung aufsichtsrats rechnen interesse taterfolg entspricht verpflichtung spielers angeklagte lohnsteuerhinterziehung eigene unab dingbarer bestandteil finanzierungskonzepts fr verpflichtung spielers we einsatz erhoffte angeklagte gleicher weise sportlichen erfolg vereins angeklagten nderung schuldspruchs lsst strafausspruch gleichwohl unberhrt vgl entsprechend bgh wistra namentlich blick hhe einzelstrafen tter abgeurteilten mitangeklagten senat ausschlieen landgericht versagte strafrahmenverschiebung gem abs stgb hhere einzelstrafen hhere gesamtstrafe angeklagten verhngt htte zutreffend mittter gehilfen beurteilt htte verfahren schon hherem lebensalter stehenden angeklagten rechtskrftig abgeschlossen revisionen staatsanwaltschaft soweit strafzumessung betreffen unbegrndet erweisen verhngten strafen mild gleichwohl enthlt strafzumessung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten strafzumessung grundstzlich sache tatrichters obliegt grundlage umfassenden eindrucks hauptverhandlung tat persnlichkeit tters gewonnen wesentlichen entlastenden belastenden umstnde festzustellen bewerten gegeneinander abzuwgen eingriff revisionsgerichts regel mglich zumessungserwgungen fehlerhaft tatrichter rechtlich anerkannte strafzwecke verstt verhngten strafen oben unten bestimmung lsen gerechter schuldausgleich st rspr vgl bghst bgh wistra insoweit bghst abgedruckt landgericht verhngten strafen verlassen entgegen ansicht bundesanwaltschaft bereich schuldangemessenen daher senat hinzunehmen insbesondere hinterziehungsbetrge ausma erreicht strafen blick brigen strafzumessungserwgungen unvertretbar mild beanstanden wren zumal steuerschaden fc kaiserslautern ausgeglichen wurde gewichtung einzelnen strafmilderungsfaktoren strafkammer rechtlich beanstanden tatgericht einlassungen angeklagten ueren tatumstnde eingerumt teilgestndnis strafmildernd gewertet rechtsfehlerhaft staatsanwaltschaft beanstandet landgericht gesichtspunkt hohen stellwert beigemessen lediglich revisionsverfahren unbeachtliche versuch tatrichterliche strafzumessung eigene ersetzen stellt fehlerhafte zumessungserwgung dar landgericht sowohl wiedergutmachung steuerschadens fc kaiserslautern daneben regressansprche vereins angeklagten strafmildernd bercksichtigt whrend wiedergutmachung unmittelbar straftatbestand steuerhinterziehung geschtzte rechtsgut betrifft gehrt persnliche zivilrechtliche haftung angeklagten auswirkungen tat tter schlielich landgericht rechtsfehlerfrei fremdntzigkeit lohnsteuerhinterziehungen ausgegangen dafr angeklagten misslingen vertragsverhandlungen anstellung htten frchten mssen verein verpflichtung vier spieler unmittelbar wirtschaftliche not geraten wre geben feststellungen her letztendlich begegnet bercksichtigung lnge verfahrensdauer durchgreifenden bedenken strafkammer durfte mehrjhrige belastung fr angeklagten schwebende verfahren ungeachtet komplexitt verfahrensgegenstndlichen sachverhalte aufwendigen auslandsermittlungen verfahrensdauer einleitung ermittlungsverfahrens erstinstanzlichen urteil knapp drei jahren weiteres rechtfertigten gleichwohl strafmildernd bercksichtigen iii revision angeklagten revision angeklagten bleibt erfolg verfahrensrgen zeigen rechtsfehler besetzungsrge versagt zulssigkeit unterstellt sache ausgeschiedene beisitzende richterin weiteren mitwirken verhindert sinne abs gvg folge ergnzungsrichter einzutreten verlangen zwingend richterverhltnis entlassen beantragten zeitpunkt abs nr drig abs satz lbg rheinland pfalz vgl schmidt rntsch deutsches richtergesetz aufl rdn verste allein verfahrensvorschriften stpo revision vornherein gesttzt vgl tolksdorf kk stpo aufl rdn soweit angeklagte schrift vernehmung zeugen lo verlesung niedervom mrz sowie schreibens zeugen juni verletzung abs nr abs satz stpo rgt aufklrungsrge unterbliebene vernehmung zeugen hauptverhandlung beanstandet rgen unzulssig abs satz stpo beschwerdefhrer teilt weder inhalt niederschrift briefs brigen verfahrensbeteiligten verlesung zugestimmt rge landgericht unrecht antrag vernehmung auslandszeugen we unerreichbar abs satz stpo zurckgewiesen dringt aa rge liegt folgendes verfahrensgeschehen zugrunde vorangegangenen monatelangen vergeblichen versu chen einschaltung deutschen botschaft katar ladungsfhige anschrift zeugen we ermitteln konnte landgericht erstmals zugang zusicherung sicheren geleits erfolgten ladung verhandlungstermin oktober nachweisen dolmetscherin gefhrten telefongesprch teilte zeuge we knne verhandlungstermin wegen fuballspiels erscheinen sei gleichwohl aussagebereit zusammenhang zeugen zugegangenen zweiten ladung diesmal termin oktober gelang berichterstatter strafkammer telefonisch kontakt zeugen we aufzunehmen fragen ladung folge leisten we teilte sei kommen gehindert neuer trainer hierfr zustimmung verweigere wolle jedoch letztmals zustimmung bemhen bleibe erfolg weder oktober termin erscheinen versprach nochmals melden falls genehmigung erteilt zeuge erschien sodann weder verhandlungstermin oktober nahm kontakt gericht bb sachlage landgericht verpflichtet weiteres einwirken zeugen we gar kontaktauf nahme trainer versuchen zeugen we persnlichen vernehmung strafkammer bewegen landgericht zeugen rechtsfehlerfrei unerreichbar abs satz stpo angesehen beweismittel unerreichbar sinne vorge nannten vorschrift bemhungen gerichts bedeutung wert beweismittels entsprechen beibringung erfolglos geblieben begrndete aussicht besteht absehbarer zeit herbeizuschaffen ausland lebender zeuge erscheinen erzwungen frmliche ladung unerreichbar anzusehen definitiv weigert erkennenden gericht auszusagen bghr stpo abs satz unerreichbarkeit zeuge we zweimal terminsladung erhalten erschienen angaben letzten telefongesprch durfte kammer endgltige weigerung verstehen zeugen nichterscheinen bewegte letztlich wegen verbots trainers kommen gehindert sah gericht aufklren grundlage unmittelbar zeugen gefhrten gesprche hintergrund monatelangen vergeblichen bemhungen zeugen herbeizuschaffen durfte landgericht davon ausgehen we absehbarer zeit strafkammer erscheinen cc darber landgericht etwa rechtsfehlerhaft mglichkeit kommissarischen stpo audiovisuellen vernehmung stpo ablehnungsbeschluss erwogen senat entscheiden beschwerdefhrer beanstandung derartigen fehlers erforderliche verfahrensrge erhoben vgl bghr stpo audiovisuelle vernehmung zurckweisung beweisantrags verteidi gung angeklagten vernehmung zeugen mat begehrte rechtlich beanstanden gericht durfte beweisantrag enthaltene tatsache gegenber mat we spieler bekundet kaiserslautern unterschrieben rger hals nimmt tatschlichen grnden bedeutungslos ansehen landgericht beweistatsache schlieen zeuge we selbstanzeige richterlichen ver nehmung unwahrheit gesagt aufklrungsrge revision nichtverneh mung auslandszeugen beanstandet jedenfalls unbe grndet strafkammer konnte berzeugungsbildung vielzahl indizien sttzen dafr sprechen angeblich firma te geflossene geldbetrag letztlich zeugen ge langte lohnzahlung qualifizieren aufgrund gesamtwrdigung festgestellten umstnde einbeziehung feststellungen brigen ausgeurteilten fllen hnlich gelagerten vorgngen gewonnene berzeugung strafkammer entgelt schein fr erwerb vermarktungsrechte gezahlt wurde beruht ausreichend breiten tatsachengrundlage stand schuldspruch hlt sachlichrechtlicher nachprfung landgericht rechtsfehler berzeu gung gebildet angeklagten geschlossenen vier zusatzvertrge soweit entgelt gegenleistung fr abtretung vermarktungsrechte bzw fr scouting dienstleistungen vorsahen ernstlich gewollt verschleierung gehaltszahlungen neuverpflichteten lizenzfuballspieler dienten scheingeschft sinne abs ao liegt eben bgb beide parteien willenserklrungen verbundenen rechtsfolgen tatschlich eintreten sollen erklrte wirklichkeit gewollt entscheidend dabei beteiligten erreichung erstrebten erfolges vermeidung lohnsteuerlasten scheingeschft fr gengend ernst gemeintes rechtsgeschft fr erforderlich erachtet beurteilung geschft schein abgeschlossen wurde obliegt dabei grundstzlich tatrichter lsst urteil erkennen tatrichter wesentlichen fr scheingeschft sprechenden umstnde rahmen beweiswrdigung bercksichtigt gesamtwrdigung einbezogen gericht gezogene schlussfolgerung annahme bloe vermutung revisionsgericht hinzunehmen bghr ao abs scheinhandlung wistra yeboah mastben beweiswrdigung angefochte nen urteils gerecht namentlich hinblick abgrenzung lohnsteuerpflichtigen einkunftsarten insbesondere einknften gewerbebetrieb estg gar vermietung verpachtung abs satz nr estg einknften nichtselbstndiger arbeit gehren ge abs satz nr estg gehlter lhne bezge vorteile fr beschftigung ffentlichen privaten dienst gewhrt gleichgltig laufende einmalige bezge handelt rechtsanspruch besteht abs satz estg bezeichnung form gewhrt abs satz lstdv vorteile fr beschftigung gewhrt individuelle dienstverhltnis arbeitnehmers veranlasst fall vorteil rcksicht dienstverhltnis eingerumt einnahme ertrag nichtselbstndigen arbeit anzusehen leistung arbeitgebers weitesten sinne gegenleistung fr zurverfgungstellen individuellen arbeitskraft arbeitnehmers erweist erforderlich einnahme konkrete dienstleistung arbeitnehmers zugeordnet vgl bfh bstbl ii bstbl ii bstbl ii schmidt drenseck estg aufl rdn jeweils allerdings qualifiziert einmalzahlung angestellten li zenzfuballspieler bereits gehaltszahlung zahlung arbeitgebers arbeitnehmer lohn sinne estg sportler fr werbeleistungen vereinnahmten gelder regelmig gewerbliche einknfte einzuordnen vgl bfh bstbl ii bstbl ii lutz dstz gleiches gilt fr abtretung vermarktungsrechte erzielten veruerungserls vgl bgh aao enneking denk dstr fr selbstndige ttigkeit sinne estg erforderliche entscheidungsfreiheit mannschaftssportler jedoch anzunehmen eigener persnlicher werbewert zukommt vgl bmf schreiben august iv dstr vier verpflichtungen angeklagte jeweilige lizenzfuballspieler darber fc kaisers lautern entgelt fr erwerb vermarktungsrechte bzw fall fr scouting dienstleistungen schuldete fr zurverf gungstellen arbeitskraft spieler beteiligten gedanken ber marktwert vermarktungsrechte bzw scouting dienstleistungen gemacht ber nutzungspreis verhandelt entgelt schlicht differenz bestimmt erforderlich lcke gehaltsvorstellung spielers schlieen zeigt tatschlich arbeitslohn handelte unberhrt davon blieb interesse fc kaiserslautern erwerb rechte eigenen bild namen spieler rahmen zentralen vermarktung dfl bzw dfb anzubieten festgestellten verlauf vertragsverhandlungen handelten beteiligten dafr separaten preis vermarktungsrechte spieler fc kaiserslautern vielmehr bereits musterarbeitsvertrags enthaltenden spielervertrag eingerumt erwerb vermarktungsrechte lediglich zustzliche vergtung schein erfolgt gehen angriffe revision auseinandersetzung bertragung rechte enthaltenden musterarbeitsvertrags vermisst beweiswrdigung deswegen lckenhaft beanstandet leere einzelnen gilt folgendes aa hinsichtlich spielers landgericht entscheidungsrelevanten umstnde herangezogen gewrdigt beweiswrdigung namentlich ablauf vertragsverhandlungen gesttzt vertragsschluss nachfolgenden umstnden fc kaiserslautern weder nutzung werberechte firma arbeitsvertrags spieler entgegentreten ende aufnehmenden fuball klub borussia mnchengladbach zahlungen fr vermarktungsrechte ver langte rechtsfehlerfrei mangelnde ernsthaftigkeit zahlungsverpflichtung erwerb vermarktungsrechte geschlossen stellt nachvollziehbare plausible wertung tatgerichts dar vgl bghst revisionsgericht gebunden grundlage fahndungsmanahme gemachten sage zumindest gezahlte werbeentgelt vereinnahmt durfte landgericht rahmen gesamtschau brigen fllen davon ausgehen sonderzahlung zugeflossen wenngleich gegenleistung fr abtretung vermarktungsrechts zustzlicher arbeitslohn bb spieler besteht besonderheit ser sonderzahlungen handgeld fr abschluss arbeitsvertrags fc kaiserslautern erhielt lizenzfuballspieler gewhrte handgeld vertragsabschluss bewegen indes gem abs nr lstdv arbeitslohn qualifizieren hartz meeen wolf abc fhrer lohnsteuer aufl fuballspieler rdn vgl fg kln efg festgestellten verlauf vertragsverhandlungen erwarb zahlungsanspruch hhe mio dm unmittelbar fc kaiserslautern etwa ablsezahlung innenverhltnis abgebenden verein nk osijek dm vereinnahmte spieler geteilt vgl derartigen konstellation fg kln aao arbeitsvertrag kroatischen verein ablsesumme mio dm verpflichtung hlftigen teilung bestimmt stellt entgegen ansicht beschwerdefhrers beweiswrdigung landgerichts frage beteiligten blieb unbenommen hhere ablsesumme aufnehmenden verein auszuhandeln angesichts festgestellten angebote vereine nahe lag ablseklausel arbeitsvertrag abstand nehmen fr kroatischen verein ausgehandelte ablsesumme bereits deswegen vorteilhaft arbeitsvertrag widrigstenfalls erwartenden betrag dm berstieg grunde zusammenhang hilfsweise erhobene aufklrungsrge unbegrndet tatsache nk osijek fc kaiserslautern gesamtab lsesumme mio dm vereinbart davon spieler mio dm sowie verein dm zukommen sollten landgericht beurteilung zugrunde gelegt scouting dienstleistungen wertlos revision bestritten cc li durfte landgericht aufgrund sen aussage inhalt selbstanzeige besttigte ablauf vertragsverhandlungen scheincharakter entgeltvereinbarung ber vermarktungsrecht berzeugen dd gleiches gilt fr we hinblick selbstanzei ge angaben nachfolgenden richterlichen vernehmung sowie ablauf vertragsverhandlungen soweit angeklagte zusammenhang mangelnde auseinandersetzung gerichts schriftlichen einlassung beanstandet bergeht feststellung landgerichts wonach we berater whrend laufenden vertragsverhandlungen sonderzahlung insgesamt mio dm bestand brigen landgericht gehalten smtlichen einzelheiten einlassung angeklagten auseinander setzen umfnglich sache eingelassen iv revision angeklagten revision angeklagten unbegrndet verfahrensrgen dringen besetzungsrge versagt iii genann ten grnden abs gvg entsprechend anwendbar rge verlesung niederschriften ber rich terliche vernehmung spielers we sowie ber beim finanzamt persnlich abgegebene selbstanzeige verletze vorschrift stpo unbegrndet voraussetzungen verlesung schriftstcke gem abs nr bzw abs nr stpo lagen bereits revision angeklagten dargelegten grnden durfte landgericht endgltigen weigerung zeugen we ausgehen prozessgericht erscheinen entgegen verletzung stpo gesttzten verfahrensrge konnte verlesenen vernehmung zeugen we tragfhige grundlage fr berzeugung strafkammer entnommen angeklagte zeugen we schein entgelt fr nutzung vermarktungsrechte anbot ansonsten finanzierbare gehalt zukommen lassen soweit landgericht ber hilfsbeweisantrag wirtschaftlichen wert vermarktungsrechte betroffener spieler entschieden bleibt unschdlich urteilsgrnden entnehmen lsst landgericht beweisbehauptung tatschlichen grnden fr bedeutungslos hielt vgl bghr stpo abs hilfsbeweisantrag landgericht beweisbehauptung ersichtlich gehindert aufgrund gesamtwrdigung festgestellten umstnde insbesondere zustandekommen zusatzvertrages berzeugung bilden beteiligten gar vergtung fr abtretung vermarktungsrechten vereinbaren zahlungen zustzliche gehaltsforderungen spieler erfllen wollten sachrge vorgenommene berprfung ur teils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben landgericht bereits revision angeklagten ausgefhrt rechtsfehlerfrei berzeugung gebildet vertrag existierenden firma scheingeschft sinne abs ao handelte revision angeklagten schlielich revision angeklagten erfolg verfahrensrgen decken rechtsfehler behauptete verletzung stpo landge richt urteil verwertete schriftliche auskunft bundesamtes fr finanzen ber firma te hauptverhandlung eingefhrt bewiesen auszuschlieen strafkammer inhalt auskunft wege vorhalts zeugen vernommenen steuerfahndungsbeamten finanzamts kaiserslautern protbd bl auskunft gerichtet eingefhrt vgl bghst beanstandung derartiger vorhalt sei vorgenommen worden bereits deshalb erfolglos bleiben beweis fr richtigkeit behauptung erbracht vorhalte bloe vernehmungsbehelfe protokoll aufzunehmen vgl bghst strafkammer vorhalte sitzungsniederschrift aufgenommen beweist protokollierte vorhalte stattgefunden widersprche ordnung revisionsverfahrens ber vorgnge wesentlichen frmlichkeiten darstellen deshalb sitzungsniederschrift aufzunehmen beweis erheben bgh wistra brigen kommt umstand firma te tatsch lich mehr briefkastenfirma gesamtwrdigung falles ersichtlich ausschlaggebende bedeutung aufklrungsrge nichtvernehmung zeugen beanstandet schon deshalb unzulssig beschwerdefhrer darlegt woraus ergeben kleinen unterschrift rechts unten vertrag april unterschrift zeugen handelt abgesehen davon landgericht beschwerdefhrer vermissten beweisaufnahme gedrngt sehen angesichts mageblich erachteten umstnde angeklagten vertragsverhandlungen weder wert vermarktungsrechts beschftigten preis aushandelten dementsprechend obwohl vertreter angeblichen rechteinhaberin anwesend weder vertrag firma te vorlegen lieen nachweis ber existenz firma verlangten eigene nachforschungen anstellten vielmehr bereit bloe behauptung rechtsinhaberschaft zahlungen hhe dm leisten we rge anstelle vernehmung zeugen vorgenommene verlesung vernehmungsniederschriften ermittlungsverfahren beanstandet bereits revisionen mitangeklagten ausgefhrten grnden unbegrndet landgericht rechtsfehlerfrei beseitigendes hindernis sinne abs nr stpo angenommen gehalten zusammenhang begrnden warum verlesung vernehmungsniederschriften vorzug gegenber audiovisuellen stpo kommissarischen stpo vernehmung gegeben vgl bghst rge derartige vernehmung unterblieben sei bleibt erfolglos entsprechenden antrag beschwerdefhrer hauptverhandlung gestellt beweisantrag vernehmung zeugen we mitangeklagten gestellt beweisantrag beweisantrgen zusammenhang fall we angeschlossen aufklrungsrge begegnet beanstandung abgesehen przise bezeichneten beweistatsache weiteren zulssigkeitsbedenken revision verhlt zeuge we berhaupt videovernehmung bereit aussagen neuen vereinsvorstands beweisantrag mitangeklagten we unrichtigen bezichtigung verleitet sollen fehlt vortrag abgesehen davon landgericht obliegen aufklrungspflicht dadurch gengt richterliche vernehmungsprotokoll sowie niederschritt ber selbstanzeige verlesen bestand vernehmung fr verteidigung mglichkeit fragen zeugen richten we rahmen ser beschuldigtenvernehmung zeuge wahrheit verpflichtet jedoch august freiwillig abgabe selbstanzeige deutschland gekommen dabei schwer belastet ausgangslage bercksichtigung gesamten beweislage bestanden fr strafkammer drngenden anhaltspunkte dafr zeuge we erneuten vernehmung aussage ndern gestndnis abweichen landgericht danach kommissarische audiovisuelle vernehmung tragfhiger tatsachengrundlage vertrag ber erwerb ver marktungsrechte dahin gewrdigt zeuge we abschluss ser vereinbarung getuscht selbstanzeige unwahrheit gesagt beanstandung unterbliebener beweisantrag angeklagten ausgefhrt rechtsfehlerfrei zurckgewiesener vernehmung zeugen mat unbegrndet landgericht beweisantrgen ebenfalls glaubwrdigkeit zeugen we gegenstand nachgegangen verpflichtete straf kammer gleicher weise verfahren sachrge bleibt ebenfalls erfolg hinsichtlich haupttaten ausfhrungen revisionen angeklagten verwiesen entgegen auffassung beschwerdefhrers urteilsgrnden zweifelsfrei entnehmen angeklagte taten betei ligte mageblich taterfolg beitrug beweiswrdigung hlt rechtlicher nachprfung stand insbesondere begegnet berzeugungsbildung strafkammer fall verpflichtung luxemburgischen nationalspielers rechtlichen bedenken landgericht sicher festgestellten beweisanzeichen nahe liegende schlsse gezogen einzelne indizien fr allein ausreichen wrden einzelne umstnde erklren lieen durfte strafkammer aufgrund gesamtwrdigung festgestellten umstnde berzeugung wissen angeklagten trag firma te bilden ver scheingeschft handelte falle verpflichtung spielers we durfte land gericht berzeugung einbindung angeklagten tatplan lohnsteuer bezglich sonderzahlung we terziehen rckschlsse genber angestellten spterer lge ge sttzen aufsichtsrat zusatz vertrag zugestimmt rechtsfehlerfrei festgestellt verpflichtung spielers bercksichtigung lohnsteuerlast finanzierbar deshalb aufsichtsratsmitglieder kenntnis wahren umstnde zustimmung versagt htten angeklagten bekannt basdorf gerhardt schaal brause jger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja telekanzlei uwg nr brao abs rvg abs vv abs rechtsanwalt fr telefonische rechtsberatung minutenpreis vereinbart verstt notwendig verbot gebhrenunteroder berschreitung anschlu bghz anwalts hotline mu jedoch werbung fr telefonische rechtsberatung selbstverstndliche einschrnkungen besonderheiten berechnung hinweisen streitwertgrenze fr minutenpreis berechnung minutenpreises fr gesprchsunterbrechungen zwecke recherchierens bgh urt september zr kammergericht lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr bornkamm dr bscher dr schaffert dr bergmann fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts mai kostenpunkt aufgehoben kosten erstinstanzlichen verfahrens berufungsverfahrens gegeneinander aufgehoben ausnahme sumnis klger termin juli verursachten kosten klger je drittel tragen brigen revision kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte partner 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gebhrenpflichtigen rechtsberatung dm pro minute inkl mwst fr eigentliche rechtsberatung einfachen kurzen anliegen behalten preis einzelfall senken zeiterfassung erst abwicklung formalien mindestgebhr hhe dm inkl mwst telefonat beratung mndet treffen entweder direkt unserer anwlte telefonannahme letzteren falle erhalten rckruf anwalt rechtsberatung fr anrufer wirtschaft unternehmen existenzgrnder spezifischen fragen beratung erfahrene rechtsanwlte komplexen fragen mehrmaliger rckruf anliegen geklrt wunsch weiterberatung fllen fr lediglich telefonische beratung geeignet rckruf weiterberatung gleichen gnstigen konditionen beim erstanruf zustellung rechnung direkt separat telekanzlei partner ber telekom freischaltung jucall werktags uhr freitags uhr berschrift jucall anwalt gericht vertreten heit gegenstandswert hher liegt dm stellen einzeln ausgehandelte stundenstze rechnung minutentarif gilt darber hinaus heit homepage bitte bedenken jucall idee dient lediglich betreuung einfacher rechtsfragen gleichwohl bietet jucall schnittstellen weitergehenden rechtsberatung sofern mandant wnscht sache telefon klrbar vorteil preisstruktur ndert einfachen angelegenheiten grundstzlich etwa austausch unterlagen persnliches gesprch ort ntig anrufer einfachen angelegenheiten gnstigen konditionen jucall weiterbetreuen lassen behalten umfangreicheren angelegenheiten entwicklung agb ganzen vertrgen dagegen deren bloer prfung einzelfall jenseits schnittstelle weiterberatung jucall tarifen abzulehnen stattdessen brago individuellen honorarstzen anzubieten klger berlin ansssige rechtsanwlte beklagten unterlassung anspruch genommen ansicht telefonische rechtsberatung system allein zeitabhngigen vergtung verstoe zwingendes gebhrenrecht sei daher wettbewerbswidrig abrechnungsart laufe vielzahl fllen unangemessen niedrige gebhren hinaus zumal gebhr dm erstberatung beschrnkt sei hinzu komme erhebliche zeit recherche berdenkens rckrufen vergtet darber hinaus knne mindestgebhr dm gebhrenberschreitung fhren auerdem sei leistung klar umschrieben mehrdeutig niedrigen minutenpreisen verbraucher angelockt weitere angebote unterbreitet bekommen beschrnkungen wrden zudem erst herausstellung minutenpreises versteckt angesprochen klger ursprnglich beantragt beklagten verurteilen unterlassen geschftlichen verkehr wettbewerbszwecken fr telefonische rechtsberatung bro preis dm inklusive mehrwertsteuer pro beratungsminute werben beklagte klage entgegengetreten landgericht angenommen bestehe hinreichender anhalt fr gebhrenunterschreitung dagegen sei beanstandeten abrechnungssystem gefahr gebhrenberschreitung immanent fall mindestgebhr dm fllig landgericht daher klage teilweise stattgegeben beantragte verbot dadurch eingeschrnkt wrter werben wrter zugrundelegung mindestgebhr dm brutto eingefgt berwiegend klage abgewiesen urteil klger berufung eingelegt kammergericht zunchst versumnisurteil zurckgewiesen einspruch klger kammergericht klage entsprechend berufungsinstanz genderten konkrete verletzungsform wiedergabe homepage abstellenden klageantrag stattgegeben klger zunchst hilfs spter hauptantrag gestellt revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag klger beantragen revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht erst spter ergangenen se natsentscheidung anwalts hotline bghz beanstandeten angebot beklagten versto gebhrenregelungen abs satz abs satz brao abs abs satz brago entspricht wesentlichen heutigen regelung rvg gesehen klgern geltend gemachten unterlassungsanspruch uwg gesichtspunkt rechtsbruchs zugesprochen begrndung ausgefhrt klger seien mitbewerber beanstandeten verhalten unmittelbar betroffen daher klagebefugt entgegen ansicht beklagten sei klage rechtsmibruchlich erhoben seien hinreichenden anhaltspunkte dafr ersichtlich geltendmachung unterlassungsanspruchs vorwiegend gebhreninteresse klger erfolgt sei angegriffenen werbung handelten beklagte kollegen wettbewerbswidrig gefahr gebhrenunter berschreitungen sowie erhebung geschuldeten gebhren bestehe vereinbarung gesetzlichen voraussetzungen gebhren vornherein unterlaufen sollten widerspreche brago allgemeinen verbot gebhrenunterschreitung abs satz brao zeitvergtungen seien zulssig soweit angemessenen verhltnis leistung verantwortung haftungsrisiko anwalts stnden sei kanzlei beklagten rechnung gestellten vergtung gewhrleistet beispielsweise einfachen angelegenheit gegenstandswert dm sechsmintigen beratungsgesprch dm erhoben wrden whrend ratsgebhr abs brago mindestens dm betrage rechtsanwlte jucall bten darber hinaus klrung komplexerer fragen fr gegebenenfalls mehrere rckrufe notwendig seien fr gesetzlichen gebhren falle erstberatung dm anfallen knnten darber hinaus widerspreche herausgestellte angabe dm pro beratungsminute grundstzen preiswahrheit preisklarheit soweit anrufer zeit recherche zwei beratungsgesprchen rechnung gestellt sei angabe irrefhrend angesichts herausgestellten beziehung telefongesprch zeitabrechnung eindruck erweckt dauer telefonischen beratungsgesprchs bestimme hhe honorars mangels erkennbarer einschrnkung brigen unzutreffende einruck erweckt angegebenen tarif knnten schwierige komplexe rechtsfragen gestellt wichtige beschrnkung jucall tarifs gegenstandswerte dm gebotenen deutlichkeit hingewiesen ii revision ergebnis erfolg liegt klgern behaupteten gebhrenunter berschreitung wettbewerbsversto beanstandete werbung irrefhrend umstand rechtfertigt konkrete verletzungsform beschrnkte verbot gegenstand revisionsverfahrens teil ursprnglichen rechtsstreits soweit beklagte landgericht hinblick forderung mindestgebhr dm wegen gefahr gebhrenberschreitung unterlassung verurteilt worden rechtsstreit rechtsmittelinstanzen gelangt gegenstand berufungsverfahrens allein erster linie gefahr gebhrenunterschreitung gesttzte teil klage landgericht abgewiesen genderten konkrete verletzungsform beschrnkten antragsfassung recht berufungsgericht angenommen klgern mitbewerber beklagten handelt klger stehen beklagten anbieter dienstleistung rechtsberatung konkreten wettbewerbsverhltnis abs nr uwg erwiese beanstandete verhalten wettbewerbswidrig stnde daher grundstzlich unterlassungsanspruch abs uwg abs nr uwg erfolg beanstandet revision berufungsgericht geltendmachung unterlassungsanspruchs klger mibruchliche rechtsverfolgung angesehen abs uwg abs uwg berufungsgericht vielzahl klgern berufskollegen angestrengten klagen indiz dafr gesehen unterlassungsanspruch streitfall erster linie eigenen kosteninteresse angestrengt berufungsgericht dabei darauf gesttzt klger vorwiegend umstnden einzelfalls geprgte verfahren berufswidrigen werbung angestrengt htten dabei erhebliches prozekostenrisiko eingegangen seien rechtsverfolgung geringfgige wettbewerbsrechtlich eher unproblematische verste beschrnkt wesentlichen tatrichterlichem gebiet liegende beurteilung lt rechtsfehler erkennen entgegen ansicht berufungsgerichts liegt kanzlei beklagten angebotenen telefonischen rechtsberatung wettbewerbswidrige gebhrenunter berschreitung senat bereits entscheidung anwalts hotline bghz ff zusammenhang wettbewerbsrechtlichen beurteilung werbung fr telefonische rechtsberatung ber telefonnummer ausgefhrt birgt system telefonischen rechtsberatung dienstleistung beratung zeit abgerechnet gewisse risiken fr berufswidriges verhalten beteiligten rechtsanwlte fhrt indessen werbung fr telefonischen beratungsdienst schlechthin untersagt knnte berufungsgericht recht davon ausgegangen berufsrechtlichen mindestpreisvorschriften bundesrechtsanwaltsordnung bundesrechtsanwaltsgebhrenordnung bzw rechtsanwaltsvergtungsgesetzes marktverhaltensregelungen nr uwg handelt vgl khler baumbach hefermehl wettbewerbsrecht aufl uwg rdn ferner bghz anwalts hotline hchstpreisvorschriften falle verstoes derartige bestimmungen steht mitbewerbern klgern unterlassungsanspruch abs uwg jucall bezeichneten rechtsberatungsdienst kanzlei beklagten entgegen auffassung berufungsgerichts unzulssigen gebhrenunterschreitungen verbunden unzulssigen gebhrenberschreitung ungeachtet mehr prfenden frage rechnung gestellten mindestvergtung dm oben ii ausgegangen insbesondere stellt versto bestimmungen bundesrechtsanwaltsordnung rechtsanwaltsvergtungsgesetzes dar kanzlei beklagten ratsuchenden fr beratung zeitabhngige vergtung rechnung stellt aa telefonische beratung allgemeinen gebhrentatbestand erfllen juni abs satz brago geregelt seitdem nr vergtungsverzeichnisses abs rvg geregelt danach erhlt rechtsanwalt fr mndlichen rat auskunft beratung gebhrenpflichtigen ttigkeit zusammenhngt gebhr satz gegenstandswert abhngigen vollen gebhr rvg falle erstberatung verbrauchers darf gebhr jedoch abs satz brago bersteigen mittelgebhr zugrunde gelegt ab gegenstandswert mehr abs satz brago betragsmigen begrenzung gebhrenanspruchs fhrt bb daneben sieht abs satz rvg frher abs satz brago auergerichtlichen angelegenheiten zeitvergtung niedriger gesetzlichen gebhren empfiehlt gesetz fr fall gebhrenunterschreitung schriftliche vereinbarung abs satz rvg frher abs satz brago nichtbefolgen empfehlung stellt jedoch berufswidriges verhalten dar vgl bghz anwalts hotline anrufer jucall bezeichnete dienstleistung rechtsberatung anspruch nehmen erklrt anruf vereinbarung zeitvergtung einverstanden senat bereits entscheidung anwalts hotline ausgefhrt liegt darin zeitvergtung bemessungskriterien preisrechtlichen bestimmungen vergangenheit bundesrechtsanwaltsgebhrenordnung heute rechtsanwaltsvergtungsgesetz orientiert berufsrechtlicher versto zeitvergtung vielen bereichen anwaltlichen ttigkeit blich whlen parteien anwaltsvertrages bewut berechnungsweise streitwertabhngigen berechnung vollstndig lst fr genommen weder blichen zeitvergtung vgl bghz anwalts hotline streitfall beanstanden entgegen ansicht berufungsgerichts wrde durchgreifenden rechtlichen bedenken begegnen falls rechtsanwalt dabei lediglich zeit telefonischen beratung rechnung stellen folge bearbeitungszeit whrend gesprchsunterbrechung anwalt kurze recherche etwa lektre einschlgigen entscheidung ermglicht unberechnet bliebe cc soweit landgericht beklagten wegen gebhrenberschreitung verurteilt unterlassen fr telefonische rechtsberatung preis dm pro beratungsminute zugrundelegung mindestgebhr dm brutto werben beklagte landgericht erfolgte verurteilung unterlassung angefochten allerdings unabhngig geforderten mindestgebhr berschreitung gesetzlichen gebhren etwa besonders langen beratungsgesprchen sachen niedrigem gegenstandswert denkbar fr fall unterschreitung gesetzlichen gebhren sieht gesetz fr fall gebhrenberschreitung zwingend schriftform abs satz rvg frher abs satz brago stellt nichtbeachtung form notwendig berufswidriges zugleich nr uwg wettbewerbswidriges verhalten dar gesetz nimmt schriftlich fixierte gebhrenberschreitung mandant hhere vergtung freiwillig vorbehalt zahlt fall rckforderung ausgeschlossen abs satz rvg frher abs satz brago freiwilligkeit setzt allerdings voraus mandant gebhrenberschreitung kenntnis mu wissen mehr zahlt besondere vereinbarung gesetz zahlen wre dagegen braucht unklagbarkeit forderung bekannt bghz anwalts hotline ungeachtet wirksamkeit getroffenen gebhrenvereinbarung generell unlauter anwalt hhere gesetzliche vergtung vereinbart umstand gebhrenberschreitung hinzuweisen nr uwg stgb streitfall besteht indessen anhaltspunkt dafr ratsuchenden ber jucall anwlten kanzlei beklagten beraten lassen hhere gesetzlichen gebhren rechnung gestellt mgliche gebhrenberschreitung geboten hingewiesen worden bloe denkbare mglichkeit gebhrenberschreitung vorherigen hinweis kommt generelles verbot kanzlei beklagten beworbenen dienstleistung rechtfertigen vgl bghz anwalts hotline erfolg wendet revision jedoch annahme berufungsgerichts beanstandete werbung sei mehreren grnden irrefhrend uwg verstoe teilweise gebot preiswahrheit preisklarheit abs pangv kanzlei beklagten bietet getroffenen feststellungen ergibt telefonische beratung preis dm fllen werbung homepage macht beispielsweise deutlich jucall idee lediglich betreuung einfacher rechtsfragen dient dagegen findet hinweis darauf kanzlei telefonischen beratungsdienst minutentarif gegenstandswerten dm anbietet lediglich versteckter stelle berschrift jucall anwalt gericht vertreten recht berufungsgericht gefordert ser hinweis wichtige einschrnkung beworbenen minutenpreises darstellt rumlichen zusammenhang preisangabe htte gegeben mssen berufungsgericht ferner irrefhrend angesehen beanstandeten homepage hinweis darauf findet kanzlei beklagten falle unterbrechung telefonischen beratung zwecke rechtsprechungs literaturrecherche fr zeit minutenhonorar hhe dm berechnet berufungsgericht angenommen bung kanzlei beklagten entspricht annahme berufungsgerichts verkehr rechne hiermit aufgrund angaben homepage nehme dauer telefongesprchs rechnung gestellt rechtsgrnden beanstanden insbesondere entgegen annahme revision erfahrungswidrig stellt gewissen anreiz fr ratsuchenden dar mag fr viele entscheidende vorteil angebots kanzlei beklagten telefonischen beratung fr zeitvergtung zahlt dauer gesprchs hhe zahlenden vergtung beeinflussen berechnung zeitaufwandes fr steuernde recherche mu rechnen zumal werbeankndigung heit rckruf weiterberatung gleichen gnstigen konditionen beim erstanruf erfolgen angaben ber preis ware dienstleistung stets angaben zentraler bedeutung angaben irrefhrend bestehen allgemeinen relevanz irrefhrung zweifel vgl bornkamm baumbach hefermehl aao rdn streitfall bestehen weder relevanz irrefhrung eignung zweifel wettbewerb unwesentlich beeintrchtigen uwg neben anspruch genommenen partnerschaft haftet beklagte selbstndig handelnde natrliche person fr wettbewerbsversto verurteilung lediglich unterlassen gerichtet entgegen auffassung revision beklagte unterlassungsgebot unabhngig davon befolgen beseitigung beanstandeten homepage mitwirkung mitverklagten partner erfordern wrde iii danach revision zurckzuweisen soweit beklagte verurteilung sache wendet unterlassungsausspruch berufungsurteil konkrete verletzungsform bezieht ausgesprochene verbot hinblick werbung enthaltene irrefhrung besttigen vorwurf gebhrenunter berschreitung unbegrndet erweist kostenentscheidung dagegen bestand klger klagebegehren zweiter instanz beschrnkung konkrete verletzungsform erheblich eingeschrnkt insbesondere zunchst mittelpunkt stehenden streit gebhrenunter berschreitung mehr gegenstand gesonderten antrags gemacht umstnden angemessen kosten beiden instanzen denen klger zunchst weitergehenden antrag verfolgt gegeneinander aufzuheben abs satz abs zpo entscheidung hinsichtlich kosten revisionsinstanz beruht abs zpo ullmann bornkamm schaffert bscher bergmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet april schick justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb voraussetzungen zurechnung vermittlerhandelns beim abschluss kapitalanlagegeschfts fondsgebundenen lebensversicherung abgrenzung senatsurteil juli iv zr bghz senatsbeschluss september iv zr bgh urteil april iv zr olg oldenburg lg osnabrck ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterinnen dr brockmller dr bumann mndliche verhandlung april fr recht erkannt revision beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger begehrt liechtenstein ansssigen beklagten schadensersatz wegen angeblichen verletzung vorvertraglicher aufklrungspflichten zusammenhang abschluss fondsg ebundenen lebensversicherungsvertrages november zeichnete streitgegenstndliche kapita llebensversicherung laufzeit jahren beitrge insgesamt klger fnf teilbetrgen ende ende einzahlte wurden anlagestock investiert wertentwicklung hhe auszahlung laufzeitende bestimmen wobei klger wahl zwei vorgegebenen fonds entschied fr fonds us amerikanische risikolebensversicherungen aufgrund sog lebenserwartungsgutachten aufkau fte genannte traded senior life interests kurz tsli ve rtrag klger erlebensfall vertragsende gegenwert fondsanteile ausgezahlt erhalten whrend fr todesfall etrag gesamtbeitragssumme garantiert wurde vertragsabschluss vorausgegangen beratungsgesprch zeugen mitarbeiter unabhngigen ag klger versicherungsbedin gungen genanntes fact sheet beschreibung fondsgebundenen lebensversicherung broschre kundenprsentation aushndigte klger jhrlich bersandten anlageberichten entnehmen entwickelte fonds erwartet hauptschlich deshalb erworbenen lebensversicherungen ve rsicherten personen usa lnger lebten bzw leben lebenserwartungsgutachten prognostiziert deshalb wurde dezember neubewertung policen vorgenommen erheblichen abwertung fhrte klger mitgeteilte anl agewert per dezember betrug klger beanstandet unzureichende fehlerhafte aufklrung ber anlageprodukt erheblichen verlustrisiko zeuge unzureichenden informationen bergebenen materialien etwa klargestellt vers cherung fr altersvorsorge hervorragend geeignete anlage uerst geringem risiko angepriesen klger behauptet anlage korrekter aufklrung gezeichnet htte ber anlage hinaus zinsen kapitallebensversicherung entgangen seien hinblick streitgegenstndliche anlage beitragsfrei gestellt rsatz vertrauensschadens deshalb rckzahlu ng geleisteten versicherungsbeitrge zinsen entgangenen gewinn verzugszinsen sowie freistellung auergerichtlichen rechtsa nwaltskosten verlangt landgericht klage teil geltend gemachten verzugszinsen erfolg gehabt oberlandesgericht berufung beklagten verfahren abs zpo zurckgewiesen dagegen wendet revision beklagten ziel klageabweisung verfolgt entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung berufungsentscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht angenommen abschluss streitgegenstndlichen versicherung wirtschaftlicher betrachtung anlagegeschft darstelle weshalb beklagte verpflichtet sei klger bereits rahmen vertragsverhandlungen ber fr anlageentschluss bedeutsamen umstnde verstndlich vollstndig informieren insbesondere ber angebotenen beteiligungsform verbundenen nachteile risiken hiervon ausg ehend zeuge klger unzureichend fehlerhaft beraten rahmen anlageberater geschuldeten anlegerg erechten beratung mssten persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse kunden bercksichtigt anlageziel abgeklrt empfohlene anlage msse bercksichtigung anlageziels persnlichen verhltnisse kunden zugeschnitten sei knne dahinstehen bergebenen produktunterlagen hinre ichenden aufklrung schriftlicher form geeignet seien empfehlung fondsgebundenen lebensversicherung verbundenen verlustrisiko sei angesichts anlageziels altersvorsorge fehlerhaft fehlerhafte beratung sei beklagten gem bgb zuzurechnen vermittler sei berater aufgetreten schriftlichen unterlagen sei betreuung bzw beratung vermittler verwiesen worden zeuge unterschrieben beklagte umfassenden erfllung vorvertraglichen pflichten zeugen bedient verdeutlicht erklrungen informationen eigen mache insoweit msse unrichtige unvertretbare ausknfte zurechnen lassen nnerhalb grenzen eigenen auskunftspflicht grundstzlich geschuldet seien beklagte knne unvermeidbaren rechtsirrtum berufen darauf vertrauen knnen ratung streitgegenstndlichen produkt grundstzen fr anlagegeschfte orientieren weiteren sei anspruch klgers verjhrt ve rjhrung gem abs nr bgb schluss jahres begonnen anspruch entstanden sei glubiger anspruchsbegrndenden umstnden kenntnis erlangt sei jahr fall eklagten sei nachweis gelungen klger schon frher erkannt grob fahrlssig verkannt kapitalverlustrisiko bestehe zeuge insoweit fehlerhaft beraten en de klger eingeleitete gteverfahren sodann verjhrung gehemmt hemmung gem abs bgb erst sechs monate erfolglosen beendigung gteverfahrens august geendet klger knne bgb zuerkannten entgangenen anlagegewinn beanspruchen insoweit stehe fest klger falle ordnungsgemer beratung dahin bediente kapitall ebensversicherung versicherer konkrete alternativanlage fortgefhrt htte entgangenen gewinn knne klger ab vorliegen voraussetzungen zustzlich gesetzlichen zin ssatz bgb verlangen ii hlt rechtlicher nachprfung entscheidenden punkt stand beanstanden allerdings annahme berufungsgerichts erwerb streitgegenstndlichen lebensversicherung klger wirtschaftlich betrachtet kapitalanlagegeschft handelt erwgungen berufungsgerichts charakter funktionsweise sonstigen eigenheiten angebotenen versicherung verbindung informationsunterlagen beklagten tragen einordnung produkt informationspflichten fr kap italanlageprodukte unterfllt revisionsrechtlich unangreifbarer weise berufungsgericht insoweit vorgaben senat srechtsprechung senatsurteil juli iv zr bghz rn senatsbeschluss september iv zr rn orientiert insbesondere rgt revision unrecht berufungsgericht verkannt versicherung todesfallrisikos gegenber renditeerwartung untergeordneter bedeutung msse untergeordnete bedeutung gegenteil ausdrcklich festgestellt dabei handelt bercksichtigung revisionsvorbringens vertretbare tatrichterliche wrdigung zumal todesfallleistung einzahlungen betrgt deshalb avon auszugehen vorstellungen versicherungsnehmers anlagezeitpunkt erwarteten anteilswert li egen drfte erster linie vermehrung eingezahlten betrge erhoffte ebenfalls rechtsfehlerfrei auffassung berufungsgerichts beklagte hinsichtlich erfllenden forderungen aufklrung versicherungsnehmer unvermeidbaren rechtsirrtum berufen abs satz bgb obliegt schuldner darzutun gegebenenfalls beweisen etwaige pflichtverletzung vertreten voraussetzungen unverschuldeten rechtsirrtums beklagte dargelegt stndiger rech tsprechung bundesgerichtshofs fordert geltungsanspruch rechts verpflichtete grundstzlich risiko irrtums ber rechtslage trgt unverschuldeter rechtsirrtum liegt daher regelmig rechtslage einbezi ehung hchstrichterlichen rechtsprechung sorgfltig geprft anwendung verkehr erforderlichen sorgfalt nderen beurteilung gerichte rechnen brauchte lcher ausnahmefall etwa anzunehmen schuldn gefestigte hchstrichterliche rechtsprechung fr auffassung nspruch nehmen konnte sptere nderung befrchten brauchte dagegen mglichkeit rechnen zustndige gericht rechtsstandpunkt einnehmen wrde regelmig verschulden anzulasten st rspr vgl bgh urteil oktober ii zr bghz rn mastab berufungsgericht unverschuldeten rechtsirrtum beklagten ber inhalt reichweite au fklrungspflichten rechtsfehlerfrei begrndung verneint beklagte schon aufgrund lteren rechtsprechung bundesg erichtshofs etwa urteil juli iii zr versr anwendung kapitalanlagevorschriften entsprechend weitergehenden aufklrungspflichten rechnen entgegen auffassung revision beklagte erst aufgrund senatsentscheidungen juli iv zr bghz mglichkeit rechnen ve rtrieb kapitallebensversicherungen weiteren voraussetzungen zustzlich aufklrungspflichten kapitalanlageprodukten unterli egen vielmehr senat dortigen beklagten schuldhafte aufklrungspflichtverletzung hinweis bereits vo rhandene rechtsprechung vorzitierte urteil juli angelastet senat aao rn rechtsfehlerhaft berufungsgericht beklagten zuzurechnende aufklrungspflichtverletzung bejaht unzureichende schriftliche aufklrung ber esonderheiten angebotenen produkts verbundenen nachteile risiken festgestellt ausdrcklich offen gelassen schriftlichen unterlagen beklagten anforderungen informationspflichten streitgegenstndlichen versicherung gengten letzteres deshalb fr revisionsverfahren unte rstellen recht rgt revision dagegen berufungsgericht fehlerhafte beratung zeugen angenommen beklagten bgb zuzurechnen sei verhalten versicherungsmaklers selbstndigen vermittlers vertragspartner versicherungsnehmers fr ttig ausnahmsweise versicherer zuzurechnen setzt voraus vermittler zugleich aufgaben typischerweise versicherer obliegen wissen bernimmt pflichtenkreis ttig senatsurteile mrz iv zr bghz rn juli iv zr bghz rn insoweit fehlt tragfhigen feststellungen handeln zeugen pflichtenkreis beklagten vorgelegen aa originren pflichten anbieters kapitalanlageprodukts gehrt richtige vollstndige information ber produkt umfasst zutreffende beschreibung verbundenen chancen risiken jedoch deren bewertung rahmen beratungsvertrages geschuldet senatsbeschluss september iv zr rn soweit schriftlichen unterlagen ausreichende darstellung funktion produkts verbundenen chancen risiken enthielten deshalb bloes unterlassen weiterer bewertender hinweise verletzung aufklrungspflicht beklagten begrnden fall senatsbeschluss september zugrunde lag senat wesentlich darauf abgestellt ve rmittler zusammen versicherer anbieter gemeinsamen kombinierten anlageprodukts aufgetreten senatsbeschluss september aao rn derartige besonderheiten streitfall festgestellt fllen senatsurteilen juli iv zr bghz iv zr juris iv zr versr iv zr wm zugrunde lagen festgestellt vermittler rahmen strukturvertriebs ttig beklagte versicheru ngen verzicht eigenes vertriebssystem veruerte kl ger gegenteil bereits klageschrift vorgetragen vertrieb ber konzernzugehrige aktiengesellschaft durchgefhrt worden sei verletzung derart beschrnkten produktaufklrungspflicht zeugen berufungsgericht festgestellt allerdings mssen rahmen pflicht geschuldete weitergehende ausknfte gleichwohl abgegeben richtig jedenfalls ex ante vertretbar drfen unzutreffendes bild zeichnen senatsbeschluss september aao rn versto berufungsgericht mglicherweise annehmen verharmlosung schriftlichen unterlagen dargestellten risikos de vermittler ausgegangen annahme jedoch weiteren feststellu ngen ebenfalls getragen gerade konkreten feststellungen unzutreffenden unvertretbaren erklrungen zeugen getroffen unterstellt richtige aufklrung schriftlichen unterlagen entwertet verharmlost gegenteil verkehrt htten vielmehr ausgefhrt kapitalverlustrisiko gesprchen rede sei offenbar zeuge risi ken vollauf durchschaut totalverlust subjektiv fr vorstellbar gehalten gegenber klger geuert htte legt berufungsgericht zeugen last lediglich unterlassen rahmen meinung geschuldeten anlegergerechten beratung berater msse erforderlichenfalls darauf hinweisen anlagehaltung erstrebtes anlageziel kompatibel seien solle beabsichtigte geschft sicheren geldanlage dienen sei weitere hinweise kapitalverlustrisiken ausgespr ochene empfehlung fondsgebundenen lebensversicherung investition fonds streitgegenstndlichen art wegen verbundenen verlustrisikos fehlerhaft dadurch positiv abgegebene erklrungen vermittlers erfolgte entwertung schriftlichen darstellung festg estellt unterscheidet streitsache entscheidend fal senatsbeschluss september zugrunde lag berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt vermit tler insoweit unterstellte hinreichende schriftliche risikoaufklrung prospekt mndlichen ausfhrungen unterlaufen bestehenden risiken irrefhrend abgeschwcht unzulssig ve rharmlost senatsbeschluss september iv zr rn bb pflichtverletzung zeugen wegen unterlassener risikohinweise sowie unvereinbarkeit anlageziel nlageeigenschaften fehlerhafte produktempfehlung wre pflichtenkreis beklagten erfolgt aufklrung ber angebotenes produkt darber hinaus anlage anlegergerechte beratung etwa aufgrund parteien geschlossenen anlageberatungsvertrages vgl bgh versumnisurteil januar iii zr versr rn geschuldet htte fr annahme derartigen vertrags schlusses bereits vorfeld abschlusses lebensversicherung entsprechend weitergehenden pflichten reichen feststellungen berufungsgerichts jedoch rechtsprechung bundesgerichtshofs abgrenzung anlagevermittlung anlageberatung liegt regelmig anl ageberatung kapitalanleger ausreichenden wirtschaftlichen kenntnisse gengenden berblick ber tschaftliche zusammenhnge deshalb vertragspartner mitteilung tatsachen insbesondere deren hufig persnlichen verhltnisse zugeschnittene fachkundige bewertung beurteilung erwartet kapitala nleger besonders honoriert demgegenber anlagevermittler regel fr bestimmte kapitalanlage interesse kapita lsuchenden rcksicht versproch ene provision vertrieb bernommen wobei kapitalanleger anlagevermittler erster linie auskunftserteilung ber ta tschlichen umstnde auge gefassten anlageform erwartet bgh urteil mai vi zr versr rn feststellungen klger ausdrcklich umstnden gerade beklagten anbieterin spter abgeschlossenen lebensversicherung bewertung beurteilung se inem interesse erwarten durfte berufungsgericht getroffen vielmehr sprechen umstand feststellungen vorinstanzen ag fr zeuge tig unabhngigen vermittler handelte hergang vertragsabschluss kam weitaus mehr dafr zeugen klger beauftragten berater handelte lager beklagten stand allein aufgabe klger hinblick verschiedene alternative anlagemglichkeiten hinblick mglichen abschluss lebensversicherung beraten angaben klgers anhrung sowie entsprechenden feststellung berufungsgerichts gesprch zeugen allgemein investition snderung kapitalanlagemglichkeit fr klger gegenstand zweck steuerberater angestoen gesprch verschiedene anlagemglichkeiten schiffsbeteiligungen errtert ausgeschieden wurden ehe streitgegenstndlichen lebensversicherung zuwandte gesonderte honorierung beklagten fr beratung ebenfalls weder festgestellt ersichtlich umstnden kommt alleine umstand schriftlichen vertragsunterlagen verschiedentlich betreuung bzw beratung vermittler verwiesen worden hinblick abschluss anlageberatungsvertrages beklagten abweichender erklrungswert berufungsgericht deshalb bislang offen gelassene frage eigener aufklrungspflichtverletzungen beklagten rneut prfen prfung hinblick beklagten erhobene verjhrungseinrede entbehrlich soweit berufungsgericht grob fahrlssige unkenntnis klgers anspruchsbegrndenden umstnden bereits au fgrund kenntnisnahme jahresberichten fortwhrend au sgewiesenen verlusten verneint hlt revisionsrechtlicher be rprfung stand wann kenntnisnahme negativen entwicklung schluss fehlerhafte aufklrung aufdrngt deshalb grobe fahrlssigkeit anzunehmen grundstzlich fr age einzelfalls beurteilung tatrichter aufgrund gesamtschau mageblichen objektiven subjektiven mstnde unterliegt senatsbeschluss juli iv zr versr rn unabhngig davon frage grob fahrlssiger unkenntnis hnehin neu beurteilen sofern berufungsgericht erneut sch adensersatzanspruch aufgrund bislang ngenommenen pflichtverletzung feststellen entgegen auffassung revision senat verjhrung deshalb feststellen ende gestellte gteantrag verjhrungshemmung bewirkt htte fehlt tragfhigen feststellungen berufungsgerichts recht davon ausgegangen geltend gemachte anspruch inhaltlich gteantrag gengend individualisiert worden greift revision derzeit offen bleiben berufungsgericht recht angenommen antrag individualantrag sammelantrag verfahrensordnung schlichtungsstelle handelte feststellungen antrag letztgenannten fall anforderungen verfahrensordnung gengt htte ber ufungsgericht getroffen abs verfahrensordnung gemeinschaftlicher antrag gestellt gleichartige wesentlichen gleichartigen tatschlichen rechtlichen grund beruhende ansprche verpflichtungen gegenstand streitgegenstandes bilden fall senat abschlieend beurteilt streitfall liegt aufgrund antragsinhalts nahe zumindest ausg eschlossen gleichartigkeit antrag beigefgten schreiben bisher vollstndig akten gereicht ergibt msste berufungsgericht nachgehen soweit hierauf ankommen iii fr weitere verfahren weist senat vorsorglich darauf falle erneuter verurteilung beklagten grunde klger fr zeitraum sowohl entgangene nlagezinsen gesetzliche zinssatz hauptforderung gesprochen drfen vgl bgh urteil oktober ix zr bghz rn felsch harsdorf gebhardt dr brockmller lehmann dr bumann vorinstanzen lg osnabrck entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zr februar rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr neddenboeger dr botur beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten drittwiderklgerin zurckweisung weitergehenden beschwerde revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai insoweit zugelassen berufung beklagten verurteilung zahlung nebst zinsen berufung drittwiderklgerin abweisung zahlung nebst zinsen gerichteten klage sowie erledigungsfeststellung bezug hhe bersteigende mietminderung zurckgewiesen antrag beklagten zahlung nebst zinsen abgewiesen worden revision beklagten drittwiderklgerin vorgenannte urteil kostenpunkt umfang zugelassenen revision aufgehoben umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde klgerin vermietete drittwiderklgerin rumlichkeiten betrieb gaststtte ersten vier nutzungsmonaten september dezember sollten vorauszahlungen nebenkosten geleistet ab januar darber hinausgehende miete fr beklagte selbstschuldnerisch hchstbetrag verbrgte januar wurde schaden heizungs lftungsanlage festgestellt ursachen streitig drittwiderklgerin minderte miete wegen mangels wegen behaupteter feuchtigkeitsschden sowie belstigungen kellergeschoss aufsteigenden chlorgeruch schreiben februar kndigte klgerin mietverhltnis wegen zahlungsverzugs klage klgerin ausstehende miete nutzungsentschdigung hhe brgschaftshchstbetrags verlangt beklagte widerklagend ersatz auergerichtlicher anwaltskosten verlangt drittwiderklgerin nachdem mietobjekt spteren verlauf rechtsstreits gerumt feststellung verlangt ursprnglichen widerklagebegehren betreffend unwirksamkeit kndigung februar pflicht klgerin instandsetzung heizungsund lftungsanlage sowie beseitigung feuchtigkeitsmngeln hauptsache erledigt seien ferner teilbetrag nebst zinsen berzahlte miete ersatz vorgerichtlicher anwaltskosten nebst zinsen verlangt landgericht nachdem rechtsstreit erstes berufungsurteil bereits dorthin zurckverwiesen worden beklagten zahlung nebst zinsen verurteilt widerklage abgewiesen dabei mietminderung angenommen nheres drittwiderklgerin vorgetragen worden sei festgestellten mngel nutzungsmglichkeiten ausgewirkt htten ferner erledigung hauptsache denjenigen drittwiderklagepunkten festgestellt mngel heizungs lftungsanlage sowie feuchtigkeitsschden beziehen weitergehende drittwiderklage abgewiesen berufung drittwiderklgerin oberlandesgericht erledigung bezglich unwirksamkeit kndigung februar festgestellt klgerin zahlung drittwiderklgerin verurteilt weitergehende berufung drittwiderklgerin sowie diejenige beklagten oberlandesgericht zurckgewiesen hiergegen wenden beschwerde nichtzulassung revision ii nichtzulassungsbeschwerde erfolg fhrt gem abs zpo teilweisen aufhebung angegriffenen urteils insoweit zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht nichtzulassungsbeschwerde rgt recht oberlandesgericht berufungsrechtszug nher dargelegten auswirkungen mngel geschftsbetrieb drittwiderklgerin unzutreffender annahme voraussetzungen abs abs zpo zurckgewiesen dadurch deren beklagten anspruch rechtliches gehr entscheidungserheblicher weise verletzt hinsichtlich umfangs obliegenden darlegungen durften beklagte drittwiderklgerin nmlich ersten rechtszug davon ausgehen landgericht senatsrechtsprechung folgen wrde wonach konkret sachmngel dargelegt mssen tauglichkeit mietsache vertragsgemen gebrauch beeintrchtigen hingegen ma gebrauchsbeeintrchtigung mangel darlegungslast mieters fllt senatsurteil februar xii zr njw rr gilt umso mehr oberlandesgericht bereits hinweisbeschluss mai rechtsgrundstze einschlielich ergangenen senatsrechtsprechung hingewiesen prozessstoff oberlandesgericht ersten urteil rechtsstreit landgericht zurckverwiesen dahin gewrdigt parteien htten bereits erstinstanzlich umfassend mglichen leistungsverweigerungsrechten beklagten vorliegenden mngeln mietobjekts vorgetragen zuvor oberlandesgericht hinweisbeschluss mai dargelegt zwei insgesamt drei vorgetragenen mngel sogar unstreitig seien unzureichenden beheizbarkeit schimmelbildung jeweils erheblichen mangel handle deshalb klgerin beweis obliege hhe geminderte miete ab januar geschuldet sei gesamten hinweise durften beklagte drittwiderklgerin dahin verstehen sachvortrag mngeln jeglicher hinsicht hinreichend substanziiert angesehen anbetracht htte landgericht hinsichtlich zweier drei mngel insbesondere hinsichtlich schimmelbildung unzureichender substanziierung ausging hinweis gem abs satz zpo ergnzung tatsachenvortrags hinwirken mssen rechtsprechung bundesverfassungsgerichts bundesgerichtshofs anerkannt gericht darauf hinweisen auffassung gegenber frher erteilten hinweis gendert bverfg njw bgh beschluss juni zb grur ebenfalls besteht hinweispflicht rechtsmittelgericht beurteilung vorinstanz folgen aufgrund abweichenden ansicht ergnzung vorbringens beweisantritt fr erforderlich hlt bgh urteil oktober zr njw rr rn mwn gelten landgericht sachverhalt berufungsgericht zurckverweisenden urteil bereits umfassend vorgetragen bezeichnet fr ausreichend substanziiert erachtet ermangelung gebotenen hinweises beruht nachlssigkeit partei weiteren sachvortrag art umfang gebrauchsbeeintrchtigung unterlsst weist fall landgericht mngelrgen teilweise unsubstanziiert zurck holt partei vermeintlich fehlenden sachvortrag berufungsbegrndung sofern oberlandesgericht nunmehr fr erforderlich hlt jedenfalls zuzulassen abs nr zpo urteil erstinstanzlichen gerichts vortrag entscheidungserheblichen punkt mangels hinreichender substanziierung zurckgewiesen worden partei unmissverstndlichen hinweis gelegenheit ergnzung gegeben stellt zurckweisung neuen nunmehr substanziierten vortrags berufungsrechtszug offenkundig unrichtige anwendung abs nr zpo verletzung rechtlichen gehrs dar vgl bgh beschluss juni zr njw weiterhin rgt nichtzulassungsbeschwerde recht oberlandesgericht sachvortrag beklagten teil anspruch drittwiderklgerin mietberzahlung hhe sei abgetreten worden unrecht unsubstanziiert zurckgewiesen dadurch rechtliche gehr verletzt beklagte drittwiderklgerin dargelegt november abtretungsvertrag geschlossen worden sei teilanspruch ber beklagten abgetreten worden sei sachverhalt sowohl urkunden zeugenbeweis gestellt hinsicht nherer substanziierung fehle weder ersichtlich angefochtene urteil aufgezeigt stndiger hchstrichterlicher rechtsprechung gengt partei darlegungslast tatsachen vortrgt verbindung rechtssatz geeignet geltend gemachte recht person entstanden erscheinen lassen wobei unerheblich wahrscheinlich darstellung pflicht substanziierung mithin gengt gericht grund darstellung beurteilen gesetzlichen voraussetzungen behauptung geknpften rechtsfolgen erfllt bgh beschluss februar ii zr njw rn mangel art erkennbar weitergehende beschwerde nichtzulassung revision zurckzuweisen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo dose schilling nedden boeger gnter botur vorinstanzen lg duisburg entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zr juli rechtsstreit ecli de bgh bxiizr xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter guhling richterin dr krger beschlossen antrag beklagten zwangsvollstreckung urteil zivilkammer landgerichts schweinfurt juli einstweilen einzustellen zurckgewiesen grnde landgericht beklagten verurteilt aufgrund zwischenzeitlich gekndigten schuldrechtlichen wohnrechts bewohnte wohnung rumen klger herauszugeben oberlandesgericht berufung zurckgewiesen urteil landgerichts sicherheitsleistung fr vorlufig vollstreckbar erklrt revision zugelassen einlegung nichtzulassungsbeschwerde beantragt beklagte zwangsvollstreckung urteil landgerichts einstweilen einzustellen begrndung trgt vollstreckung wrde aufgrund krperlichen psychischen zustands ersetzender nachteil entstehen ii antrag beklagten einstweilige einstellung zwangsvollstreckung begrndet daher zurckzuweisen revision fr vorlufig vollstreckbar erklrtes urteil eingelegt ordnet revisionsgericht antrag zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt vollstreckung schuldner ersetzenden nachteil bringen wrde berwiegendes interesse glubigers entgegensteht abs zpo verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde gilt entsprechend abs satz zpo ungeachtet nichtzulassungsbeschwerde beklagten wegen nichterreichens nr egzpo erforderlichen beschwer mehr unzulssig drfte kommt einstellung zwangsvollstreckung schon deshalb betracht besonderen voraussetzungen fr einstellung abs zpo gegeben einstellung zwangsvollstreckung abs zpo rechtsprechung bundesgerichtshofs letztes hilfsmittel vollstreckungsschuldners angesehen regelmig erfolg versagen schuldner versumt berufungsrechtszug vollstreckungsschutzantrag gem zpo stellen obwohl antrag mglich zumutbar wre st rspr vgl senatsbeschlsse juni xii zr njw rr juni xii zr njw rr september xii zr njw rr juli xii zr famrz voraussetzung fr einstellung zwangsvollstreckung fehlt beklagte berufungsrechtszug erforderlichen antrag zpo berufungsgericht entscheidung vollstreckungsschutz gewhren solle gestellt dafr stellung antrags mglich zumutbar weder vorgetragen ersichtlich dose schilling guhling gnter krger vorinstanzen lg schweinfurt entscheidung olg bamberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet mrz heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch dr karczewski mndliche verhandlung mrz fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe september kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte versorgungsanstalt bundes lnder vbl aufgabe angestellten arbeitern beteiligten arbeitgeber ffentlichen dienstes wege privatrechtlicher versicherung zustzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewhren neufassung satzung november banz nr januar beklagte zusatzversorgungssystem rckwirkend dezember umgestellt systemwechsel tarifvertragsparteien ffentlichen dienstes tarifvertrag altersversorgung mrz atv vereinbart wurde frhere versorgungstarifvertrag november versorgungs tv beruhende endgehaltsbezogene gesamtversorgungssystem aufgegeben punktemodell versicherungsmathematischen grundstzen beruhendes betriebsrentensystem ersetzt ii eingefhrten betriebsrentensystem beruht berechnung monatlichen betriebsrente summe beginn betriebsrente erworbenen versorgungspunkte fr zusatzversorgungspflichtige entgelt fr soziale komponenten bonuspunkte ergeben knnen versorgungspunkte umgerechnet wurden systemumstellung erworbenen rentenanwartschaften versicherten beklagte wertmig festgestellt genannte startgutschriften neuen versorgungskonten versicherten bertragen neue satzung beklagten vbls lautet auszugsweise folgt wobei vbls wesentlichen atv bereinstimmt berschussverteilung vbl stellt jhrlich jahresende fr vorangegangene geschftsjahr fest ausma verbleibenden berschssen absatz bonuspunkte vergeben knnen ber zuteilung bonuspunkten entscheidet verwaltungsrat vorschlag verantwortlichen aktuars grundlage fr feststellung entscheidung absatz anerkannten versicherungsmathematischen grundstzen beruhende verantwortlichen aktuar erstellte fiktive versicherungstechnische bilanz ergibt fiktive versicherungstechnische bilanz berschuss berschuss aufwand fr soziale komponenten verwaltungskosten vbl vermindert magabe absatzes verwendet einzelheiten ausfhrungsbestimmungen geregelt rckstellung fr berschussverteilung berschuss entsprechend versicherungstechnischen bilanz ergibt rckstellung fr berschussverteilung eingestellt ber zufhrung verteilungsfhigen berschusses rckstellung fr berschussverteilung entscheidet verwaltungsrat rckstellung dient verbesserung erhhung leistungen insbesondere gewhrung bonuspunkten ber verwendung rckstellung entscheidet verwaltungsrat vorschlag verantwortlichen aktuars ausfhrungsbestimmungen abs satz berschussverteilung verwendung rckstellung fr berschussbeteiligung vergabe bonuspunkten sonstigen erhhung leistungen abs satz hchstens bemessen hierfr ermittelnde zustzliche nettodeckungsrckstellung rckstellung fr berschussverteilung bersteigt vorschlag verantwortlichen aktuars verwendung rckstellung abs satz zudem entstehung berschusses knftige risiken angemessen bercksichtigen iii beklagten pflichtversicherte klger genannte versicherungsnachweise erhalten denen hhe klger insgesamt erworbenen anwartschaft betriebsrente wegen alters einschlielich desjenigen teils anwartschaft ergibt systemumstellung erworben startgutschrift versorgungskonto gutgeschrieben wurde bonuspunkte versiche rungsnachweisen ausgewiesen verwaltungsrat beklagten fr geschftsjahre entschieden versorgungskonto betreffenden abrechnungsverband klger angehrt bonuspunkte zugeteilt klger meint stehe anspruch zuteilung gut schrift bonuspunkten fr genannten geschftsjahre wege stufenklage zpo verlangt auskunft ber beklagten kalender bzw geschftsjahren erzielten berschsse vorlage fiktiven versicherungstechnischen bilanzen amtsgericht auskunftsantrag teilurteil stattge geben berufung beklagten landgericht teilurteil amtsgerichts gendert stufenklage insgesamt abgewiesen revision verfolgt klger ursprngliches begehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht klger erhobene stufenklage recht insgesamt abgewiesen berufungsgericht ausgefhrt klger stehe geltend gemachte auskunftsanspruch ergebe satzungsbestimmungen beklagten weder unmittelbarer entsprechender anwendung folge gesetz regelung zugangs informationen bundes ifg bgbl zudem knne klger erfolg abs versicherungsaufsichtsgesetzes berufen brigen knne begehrte auskunft grundstzen treu glauben gem bgb verlangen hierfr sei erforderlich grunde feststehender leistungsanspruch existiere anspruch klgers bonuspunkte bestehe derzeit zivilrechtliche ansprche bonuspunkte entstnden fr versicherten erst beklagten bonuspunkte zugeteilt bzw versicherungsnachweis ausgewiesen systematische stellung vbls bestimmung ber ausma gewhrung bonuspunkten machten deutlich berechenbarer anspruch einzelnen pflichtversicherten hieraus herleiten lasse genannten regelungen zugehrigen ausfhrungsbestimmungen abs satz vbls bleibe zustndigen gremien beklagten letztlich unbenommen rckstellungen bilden statt bonuspunkte gewhren anspruch berschussbeteiligung knne derzeit vvg jedenfalls grunde ergeben regelung altvertrgen erst ab januar gelte daher fr mageblichen zeitraum anwendbar sei geltend gemachten auskunftsanspruch zugleich angekndigten leistungsbegehren grundlage fehle sei berufungsgericht rechtsmittelgericht befugt stufenklage insgesamt abzuweisen ii hlt rechtlicher nachprfung ergebnis stand klger beklagte anspruch zuteilung gutschrift bonuspunkten fr geschftsjahre schon daraus folgt vorbereitung anspruchs geltend gemachter anspruch auskunft ber beklagten genannten jahren erzielten berschsse vorlage fiktiven versicherungstechnischen bilanzen entfllt vgl bghz fr genannte leistungsbegehren klgers besteht insoweit allein mageblichen satzung beklagten rechtliche grundlage auslegung satzung ergibt fr versicherten klger pflichtversicherter fr zuteilung bonuspunkten betracht kommen vgl abs satz vbls anspruch berschussbeteiligung lediglich grunde besteht berufungsgericht zutreffend erkannt dagegen anspruch zuteilung gutschrift bonuspunkten bestimmter hhe gewhrt aa satzungsbestimmungen beklagten finden allgemeine versicherungsbedingungen avb gruppenversicherungsvertrge anwendung beteiligten arbeitgebern versicherungsnehmern beklagten versicherer zugunsten bezugsberechtigten versicherten arbeitnehmer abgeschlossen st rspr vgl bghz senatsurteil juni iv zr versr tz fr auslegung satzungsbestimmungen kommt verstndnis interesse durchschnittlichen versicherten vgl senatsurteile de zember iv zr versr tz februar iv zr versr tz juni aao mastab wortlaut satzung auszugehen versicherte dabei zunchst regelung abs satz vbls blick nehmen lediglich hinweis darauf enthlt versorgungspunkte abs vbls betriebsrente zugrunde liegen bonuspunkte ergeben knnen deren feststellung gutschrift jeweils ende folgenden kalenderjahres erfolgt vgl abs satz halbs vbls fr weiteres nimmt regelung abs satz vbls berschussverteilung berschriebene regelung vbls bezug regelung lsst bestimmte hhe berschussbeteiligung entnehmen regelung stellt vielmehr einleitend absatz satz klar beklagte jhrlich feststellt ausma bonuspunkte vergeben knnen wobei entscheidung ber zuteilung bonuspunkte verwaltungsrat beklagten vorschlag verantwortlichen aktuars treffen abs satz vbls fr versicherten weiteren vbls absatz ausfhrungsbestimmungen abs satz vbls ergibt liegt berschussbeteiligung einzelnen geregeltes verfahren zugrunde fr indes konkreten vorgaben hhe berschussbeteiligung vorgesehen grundsatz gewisser spielraum belassen erschliet fr versicherten zunchst regelung abs satz vbls abs vbls ermittelter verteilungsfhiger berschuss rckstellung fr berschussverteilung einzustellen dient worauf abs satz vbls hinweist verbesserung erhhung leistungen insbesondere ausschlielich gewhrung bonuspunkten entscheidung darber rckstellung verwenden abs satz vbls verwaltungsrat beklagten vorschlag verantwortlichen aktuars treffen absatz ausfhrungsbestimmungen abs satz vbls lsst insoweit ergnzend entnehmen verwendung rckstellung fr berschussverteilung vergabe bonuspunkten hchstens bemessen hierfr ermittelnde zustzliche nettodeckungsrckstellung rckstellung fr berschussverteilung bersteigt zudem vorschlag verantwortlichen aktuars entstehung berschusses knftige risiken angemessen bercksichtigen danach bereits wortlaut vbls klar hhe berschussbeteiligung letztlich entscheidung beklagten verwaltungsrat abhngt versicherte verstndnis regelungen deren systematische stellung satzung beklagten besttigt regelungen berschussbeteiligung finden worauf berufungsgericht recht hingewiesen leistungsverpflichtung beklagten bestimmenden finanzierung rechnungswesen berschriebenen fnften teil satzung bzw ausfhrungsbestimmungen abs satz vbls regelungen abs abs vbls bestimmung brigen versorgungspunkte abs satz vbls konkrete berechnungsvorgaben enthalten zweiten teil abschnitt iii satzung berschrift betriebsrente aufgrund pflichtversicherung punktemodell bzw sechsten teil sonderbestimmungen enthalten bb versicherten danach anspruch berschussbeteiligung bestimmter hhe zusteht hinzunehmen anspruch konnte beklagte einrumen allgemeine versicherungsbedingungen unterliegen satzungsbestimmungen beklagten regelmig richterlichen inhaltskontrolle abs bgb soweit ihrerseits schranken gesetzt bghz aao senatsurteil januar iv zr versr schranken knnten bereits deshalb ergeben vbls lediglich leistungsbeschreibung handeln knnte sinn zweck bgb gerichtlichen kontrolle entzogen wre vgl bghz senatsurteil mrz iv zr versr zutrifft davon auszugehen regelungen hauptleistungsversprechen einschrnken verndern ausgestalten modifizieren folge inhaltskontrolle ausgeschlossen wre bghz aao senatsurteil mrz aao zweifelhaft letztlich bedarf frage kontrollfhigkeit entscheidung vbls bestimmte hhe berschussbeteiligung vorsehen hlt inhaltskontrolle stand anhaltspunkte fr unangemessene benachteiligung versicherten abs satz vbls deren interesse vorrangig abzustellen bghz gegeben unangemessene benachteiligung versicherten schon deshalb gegeben weitgehend unternehmerischen entscheidung versicherers berlassen bleiben hhe ermittelte berschsse jeweiligen geschftsjahren zuteilt notwendigkeit ergibt hintergrund versicherer sptere erfllbarkeit verbindlichkeiten berschussbeteiligung gewhrleisten vgl lebensversicherung abs nr abs nr vag obersten interesse beteiligten liegenden gebot widersprche einzelnen versicherten konkreten anspruch gutschrift bonuspunkten zuzubilligen knnte lasten wirtschaftlichen substanz beklagten lasten berschussbeteiligung versicherter gehen grundgedanken liegen bereits urteilen senats juni bghz mai bghz sowie urteilen bundesverfassungsgerichts juli bestandsbertragung berschussbeteiligung lebensversicherung zugrunde versr versr urteil berschussbeteiligung stellt grundsatz unternehmerischer eigenverantwortung versicherungsunternehmen ausdrcklich frage betont vorrang interessen risikogemeinschaft einzelinteressen versicherten aao anhaltspunkte dafr fr beklagte ansatz gelten msste dargelegt ersichtlich insbesondere spielt rolle berschussbeteiligung bereich pflichtversicherung ganz berwiegend tatschlichen rein fiktiv ermittelte berschsse zugrunde liegen entscheidend zuteilung bzw gutschrift bonuspunkten versorgungskonten versicherten abs satz vbls leistungserhhung tatschliche knftige leistungsverpflichtung beklagten folge brigen bercksichtigen verwaltungsrat beklagten ausgefhrt ber verwendung rckstellung fr berschussverteilung zuteilung bonuspunkten entscheiden parittisch besetzt vgl abs vbls versicherten daher ber vertreter genannten entscheidungen verwaltungsrats beteiligt fr berschussbeteiligung magebenden informationen insbesondere vorschlag verantwortlichen aktuars verwendung rckstellung fr berschussverteilung zugnglich unangemessene benachteiligung versicherten folgt schlielich hinweis revision darauf zuteilung bzw gutschrift bonuspunkten dynamisierung anwartschaften versicherten dadurch bewirkt jeweils erworbenen versorgungspunkte einschlielich startgutschriften prozentsatz erhht vgl clemens scheuring steingen wiese bat teil vii atv ergl stand oktober erl frheren gesamtversorgungssystem erdiente dynamik verndert aufrechterhalten senat bergangsregelungen fr genannten rentenfernen rentennahen pflichtversicherten urteilen november iv zr bghz tz september iv zr bghz tz entschieden tarifvertragsparteien gewhlte beklagten satzung bernommene form dynamisierung erteilten startgutschriften abs satz vbls vbls geregelte berschussbeteiligung vgl abs atv abs vbls beanstanden brigen enthalten systemumstellung erworbenen entgeltbezogenen versorgungspunkte revision verkennt ber altersfaktor abs satz abs vbls verzinsung lsst satzung beklagten anspruch versicherten berschussbeteiligung zuteilung gutschrift bonuspunkten bestimmter hhe begrnden revision meint versicherten dadurch rechtlos gestellt versicherten beklagten berschussbeteiligung bestimmter hhe verlangen knnen gleichwohl anspruch darauf entsprechend satzungsgemen vorgaben berschssen beteiligt soweit beklagte vorgaben nachgekommen bleibt versicherten grundstzlich unbenommen gerichtliche feststellung begehren erteilten versicherungsnachweise bezug ausgewiesenen bonuspunkte unverbindlich unwirksam darum geht jedoch klger macht genannten anspruch beteiligung berschssen entsprechend satzungsgemen vorgaben weder ausdrcklich geltend lsst vorbringen entnehmen tatsachenvortrag bietet anhaltspunkt dafr darauf bezogener auskunftsanspruch vgl senatsurteil heutigen tage sache iv zr gegenstand rechtsstreits vielmehr macht revisionsverfahren unmissverstndlich deutlich hilfe beantragten auskunft ansicht senats gegebenen anspruch konkrete gutschrift bonuspunkten verfolgen vorstehenden ausfhrungen ergibt durfte berufungsgericht klger geltend gemachten anspruch auskunft verneinen dabei entscheidung darauf beschrnkt ersten stufe geltend gemachten anspruch abzuweisen konnte gleichzeitig ber zweiten stufe angekndigten leistungsantrag entscheiden rechtsprechung anerkannt rechtsmittelgericht befugt gesamte stufenklage einheitliches endurteil abzuweisen hauptanspruch materiell rechtliche grundlage fehlt vgl bghz bgh urteil november viii zr njw ii olg celle njw rr zller greger zpo aufl rdn mnchkomm zpo becker eberhard aufl rdn musielak foerste zpo aufl rdn seiffert wendt felsch dr kessal wulf dr karczewski vorinstanzen ag karlsruhe entscheidung lg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchter besonders schwerer ruberischer erpressung beihilfe versuchten besonders schweren ruberischen erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer mai gem abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts bad kreuznach dezember feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter beson ders schwerer ruberischer erpressung freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten angeklagten wegen beihilfe tat un ter einbeziehung strafe frheren urteil gesamtfreiheitsstrafe drei jahren vier monaten verurteilt dagegen wenden beschwerdefhrer revisionen denen allgemeiner form verletzung materiellen rechts rgen rechtsmittel erfolg feststellungen landgerichts suchten angeklagten geschdigten abend tattages wohnung initiative ging angeklagten geschdigten zuvor vergeblich aufgefordert treffen angeklagten stiefvater geschdigten arrangieren angeklagte wegen vorangegangenen verbalen auseinandersetzung entschuldigung einfordern unmittelbar betreten wohnung forderte angeklagte zahlung hilfsweise herausgabe kfz briefs fr pkw geschdigten schwiegervater treffen bewegen knnen nachdem geschdigte erklrt kfz brief befinde eltern bargeld haus nahm angeklagte messer klingenlnge cm jacke legte angeklagten geschdigten gegenber sa kchentisch angeklagte ergriff messer strich geschdigten ber oberschenkel wobei schrfe klinge hinwies forderung nachdruck verleihen minuten verlieen angeklagten wohnung dabei forderte angeklagte summe tankstelle geschdigte solle verlangte bringen nahm druckmittel schlssel pkw garderobe hing weiteren verlauf abends angeklagte ge schdigten erneut sache ansprechen zweck arbeitsbeginn geschdigte nachtschicht absolvieren abpassen angeklagten lieen zweck bekannten parkplatz arbeitgebers geschdigten bringen pkw geschdigten vorfuhr begab angeklagte dorthin wagen stieg indes lediglich arbeitskollegin geschdigten wagen geliehen aufgrund vorangegangenen geschehens eingeschchtert auer stande sah abend arbeit gehen angeklagte bemerkte kehrte wagen bekannten zurck fuhr angeklagten davon verurteilungen wegen versuchter besonders schwerer ruberischer erpressung wegen beihilfe knnen aufgrund feststellungen bestand strafkammer rechtsfehlerhafter weise unterlassen frage auseinanderzusetzen angeklagten versuch besonders schweren ruberischen erpressung strafbefreiend zurckgetreten insbesondere feststellungen vorstellungsbild angeklagten letzten vorgenommenen ausfhrungshandlung getroffen insoweit gilt tat mehrere beteiligt gem abs satz stgb bestraft wer freiwillig vollendung verhindert verhinderungsleistung indes schon darin sehen beteiligten einvernehmlich unterlassen weiterzuhandeln st rspr bgh beschlsse april str bghr stgb abs verhinderung juni str bghr stgb abs satz rcktritt urteil mrz str nstz rr mwn darin freiwilliger rcktritt versuch gesehen hngt entscheidend vorstellungsbild tter letzten vorgenommenen ausfhrungshandlung sog rcktrittshorizont ab gehen zeitpunkt davon getan vorstellung herbeifhrung taterfolgs erforderlich zumindest ausreichend liegt mithin unbeendeter versuch knnen bloes nichtweiterhandeln zurcktreten liegt versuch fehlgeschlagen sicht tter misslingen zunchst vorgestellten tatablaufs bereits eingesetzten na he liegenden mitteln tat mehr vollendet vgl zuletzt bgh urteil mrz aao lsst vorstellungsbild tter mageblichen zeitpunkt fr beurteilung freiwilligkeit rcktritts bedeutung bgh aao mwn urteilsfeststellungen entnehmen hlt urteil demgem sachlich rechtlicher prfung stand revisionsrechtliche prfung vorliegens freiwilligen rcktritts ermglicht bgh aao vgl bgh beschlsse november str juris september str nstz verhlt strafkammer weder feststellungen weiteren geschehen abfahrt angeklagten parkplatz arbeitgebers geschdigten getroffen vorstellung angeklagten zeitpunkt aufbruches hinsichtlich mglichkeit tatvollendung machten beweiswrdigung rechtlichen wrdigung frage rcktritts auseinandergesetzt urteil gesamtheit rcktrittshorizont angeklagten geschlossen darlegungen rcktrittshorizont insbesondere deshalb geboten mehraktiges geschehen handelte angeklagten mglicherweise weitere ausfhrungshandlungen vorgenommen sollten senat fehler betroffenen feststellungen ueren tatgeschehen aufgehoben neuen tatgericht insgesamt widerspruchsfreie feststellungen ermglichen becker pfister mayer hubert gericke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss envr januar energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr raum dr strohn dr grneberg dr bacher januar beschlossen erledigung beschwerde kosten auslagen beschwerdeinstanz betroffenen landesregulierungsbehrde auferlegt kosten auslagen rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben auslagen bundesnetzagentur trgt jeweils wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt hinsichtlich wertfestsetzung fr beschwerdeverfahren verbleibt entscheidung beschwerdegerichts grnde kostenentscheidung beruht satz enwg bereinstimmenden erledigungserklrung hauptparteien hinsichtlich beschwerde zustimmung bundesnetzagentur bedurfte vgl senatsbeschlsse mrz envz envz jeweils rn ff entscheidet senat ber verfahrenskosten entsprechend anregung landesregulierungsbehrde verteilen teilweise erstattung auslagen bundesnetzagentur geboten streitwert beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens richtet gem abs satz nr gkg zpo wirtschaftlichen interesse betroffenen abnderung angefochtenen entscheidung bemisst grundstzlich differenz beschwerde rechtsbeschwerdeverfahren vertretenen auffassung betroffenen anzusetzenden erlsobergrenzen regulierungsbehrde festgesetzten erlsobergrenzen fr smtliche jahre regulierungsperiode vgl senat beschluss april envr rde rn verteilnetzbetreiber rhein main neckar beschluss mrz envr juris rn aufgrund betroffenen begehrte abnderung streitwertfestsetzung beschwerdegerichts erfolg bornkamm raum grneberg strohn bacher vorinstanz olg frankfurt main entscheidung kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet april kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb fe frage mitverschuldens bauherrn vertrauen rechtswidrige baugenehmigung bauvorhaben trotz nachbarwiderspruchs angriff nimmt fortfhrung senatsurteilen bghz oktober iii zr nvwz aufgestellten grundstze bgh urteil april iii zr olg dresden lg leipzig iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa dr herrmann wstmann fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin eigentmerin grundstcks lndlichen gemeinde ortsteil beabsichtigte grundstck mehrfamilienhaus bebauen stellte beim bauamt beklagten landkreises baugenehmigungsantrag bereits whrend genehmigungsverfahrens erhob eigentmer nachbargrundstcks einwnde beeintrchtigung landwirtschaftlichen betriebes insbesondere erwartende immissions schutzauflagen befrchtete beklagte holte daraufhin stellungnahmen zustndigen fachabteilung fr umweltschutz sachgebiet immissionsschutz staatlichen amtes fr landwirtschaft gartenbau bescheid september erteilte klgerin baugenehmigung september erteilte klgerin baufreigabe fr durchfhrung erdarbeiten september fr tiefbauarbeiten klgerin nahm arbeiten daraufhin angriff schreiben september nachbar baugenehmigung widerspruch eingelegt september folgte antrag beim verwaltungsgericht herstellung aufschiebenden wirkung rechtsbehelfs september erlangte klgerin widerspruch kenntnis beschluss verwaltungsgerichts oktober wurde aufschiebende wirkung widerspruchs angeordnet oktober verfgte beklagte baueinstellung klgerin unverzglich nachkam antrag klgerin zulassung beschwerde beschluss verwaltungsgerichts wurde beschluss schsischen oberverwaltungsgerichts januar zurckgewiesen oberverwaltungsgericht stellte zustzlich bereits verwaltungsgericht bejahten immissionsproblemen darauf ab vorhaben stelle nmlich geplanten erker grenzabstand einhalte klgerin nderte tekturplanung dahin ab erker wegfiel weiteren antrag klgerin genehmigte beklagte genderte planung bescheid mai hiergegen gerichtete widerspruch nachbarn blieb erfolglos klage hob verwaltungsgericht ursprungsbaugenehmigung september fassung nderungsgenehmigung mai widerspruchsbescheid regierungsprsidiums september klgerin urteil beantragte zulassung berufung wurde schsischen oberverwaltungsgericht abgelehnt klgerin verlangt nunmehr beklagten wegen erteilung rechtswidrigen baugenehmigung schadensersatz amtspflichtverletzung hhe fehlgeschlagenen aufwendungen zahlungsanspruch zuletzt nebst zinsen beziffert auerdem feststellung begehrt beklagte verpflichtet sei smtliche weiteren schden rechtswidrigkeit baugenehmigung ersetzen klage beiden vorinstanzen erfolglos geblieben senat berufungsurteil zugelassenen revision verfolgt klgerin begehren entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht beide vorinstanzen gehen recht davon erteilung baugenehmigung september fassung nderung mai rechtswidrig schuldhafte amtspflichtverletzung zustndigen amtstrger beklagten gegenber klgerin dargestellt vorinstanzen sodann rechtsprechung senats fol gend insbesondere urteil bghz ff getroffene unterscheidung objektiver reichweite vertrauensschutzes einerseits anspruchsminderung gesichtspunkt mitwirkenden verschuldens andererseits beachtet feststellungen sinne bereits jeglichen ersatzanspruch vornherein ausschlieenden verlsslichkeitsgrundlage gefehlt getroffen worden liegen fern dementsprechend konzentriert rechtliche schwerpunkt fal les frage mitverschulden klgerin vorliegt schwer wiegt dahinter verantwortung bauaufsichtsbehrde vllig zurcktritt insbesondere berufungsgericht bejaht darin vermag senat folgen senat urteil oktober bghz folgendes ausgefhrt soweit genehmigung geeignet schutzwrdiges vertrauen adressaten bestand begrnden kommt vertrauensgrundlage falle anfechtung bescheids dritte jedenfalls weiteres vllig wegfall vorbehaltlich risikoberwlzung genehmigungsinhaber bgb solange verwaltungsakt sofort vollziehbar vwvfg fllen denen bereits rechtsbehelfsverfahren anhngig widerruf rcknahme begnstigenden verwaltungsakts erleichtert generelle schluss gezogen anfechtung bestand verwaltungsakts gesetzte vertrauen nunmehr haftungsrechtlich vollem umfang schutzwrdigkeit verliert daher nachfolgende investitionen vornherein mehr schutzbe reich amtspflicht halten allerdings ab vorliegen drittanfechtungen grundstzlich grere eigenverantwortung bauherrn gesichtspunkt bgb anzunehmen zulssigerweise widerspruch eingelegt klage erhoben verbunden antrag wiederherstellung aufschiebenden wirkung bauherr mglichkeit rechtswidrigkeit erteilten genehmigung jedenfalls ernsthaft betracht ziehen anfechtungsgrnde vorgebracht deren richtigkeit weiteres hand weisen setzt situation vorhaben entsprechend genehmigung fort entscheidung gerichts hauptsache ber wiederherstellung aufschiebenden wirkung abzuwarten nimmt drittanfechtung liegende risiko bewusst grundstze senatsrechtsprechung beiden parteien jeweils unterschiedlichen ausgangspunkten entgegengesetzter zielrichtung angegriffen aa klgerin macht gesttzt aufsatz gallois baur geltend bauherr bautrger fachkundig anwaltlich beraten kaum je erkennen knne anfechtungsgrnde vorgebracht deren richtigkeit weiteres hand weisen sei richtigerweise sei daher davon auszugehen risiko drittanfechtung ausnahmefllen bauherrn zuzuweisen sei nmlich frage nachbarwiderspruch berzeugend begrndet sei eindeutig beantwortet knne richtigkeit anfechtungsgrnde jedermann gleichen situation geradezu aufdrngen msse etwa muster abs vwvfg genannten flle bb beklagte hlt entgegen schutzwrdigkeit ver trauens vielmehr amtshaftungsprozess mastab vwvfg messen sei danach sei verwaltungsakten doppel bzw drittwirkung vertrauensschutz fr dauer rechtsbehelfsverfahrens suspendiert cc angriffe geben senat nderung recht sprechung anlass abgrenzungsformel senats ermglicht vielmehr sachgerechte haftungszurechnung einerseits fr erlass rechtswidrigen genehmigung verantwortliche behrde andererseits eigenen interessen missachtenden genehmigungsempfnger sinne senat urteil oktober iii zr nvwz mitverschuldensquote dortigen klger anlasten lassen dortigen berufungsgericht gebilligt worden revisionsrechtlich beanstandet begrndung berufungsgericht konkreten fall totalverlust ersatzanspruchs bejaht hlt jedoch revisionsrechtlichen nachprfung stand berufungsgericht festgestellt landgericht gemeint klgerin erst september kenntnis widerspruch nachbarn erlangt argumentation landgerichtlichen urteils kenntnis baufreigabe erdarbeiten september ausgegangen teilweise boden entzogen fr zeit erteilung baugenehmigung kenntniserlangung widerspruch zeitraum september sieht senat fr mitverschulden klgerin ansatzpunkt hiermit bereinstimmung berufungsgericht ursprnglich klgerin verfgung mrz aufgegeben ausgaben fr arbeiten abzugrenzen bekanntwerden widerspruchs ausgelst worden auflage klgerin schriftsatz mai nachgekommen berufungsgericht sodann beschluss juni beweiserhebung ber sachvortrag klgerin betreffend stichzeitpunkt entstandenen aufwendungen angeordnet beweisbeschluss mndlichen verhandlung juli unvollkommen ausgefhrt urteil zeitlichen abgrenzung berhaupt feststellungen getroffen worden darber hinaus hlt senat auffassung berufungsgerichts stichzeitpunkt entstandenen schden seien vollem umfang klgerin anzulasten fr vertretbar vorstehend zitierten abgrenzungsformel senats keineswegs schematisch rckschluss gezogen aufwendungen kenntnis nachbarwiderspruchs sonstigen rechtsbehelfs gettigt stets baugenehmigung begnstigten bauherrn last fallen bauaufsichtsbehrde jeglicher eigener verantwortlichkeit fr rechts amtspflichtwidrige erteilung befreit zumindest bauherrn mitverschuldenseinwand replik zuzubilligen seinerseits prfung nachbarlichen rechtsbehelfs erfolgsaussicht beimessen drfen zusammenhang macht klgerin revision schon vorinstanzen recht geltend einwnde nachbarn bereits zuge baugenehmigungsverfahrens offen gelegt bauaufsichtsbehrde eingehend geprft fr durchgreifend erachtet worden trotz einlegung widerspruchs bauherr daher allgemeinen grundsatz berufen klger braucht bearbeitung verwaltungsvorgangs betrauten sachkundigen beamten senat sogar angenommen rechtsanwendungsrisiko ordnungsgeme handhabung einschlgigen ffentlich rechtlichen vorschriften bereits dadurch vollem umfang behrde antragstellenden brger verlagert vergleich ber besseren erkenntnisquellen grere erfahrung verfgt senatsurteil bghz senatsurteil oktober aao mehr gilt revisionsrechtlichen beurtei lung zugrunde legenden sachvortrag klgerin amtstrgern beklagten bedenken zustndigen fachbehrden erteilung baugenehmigung bereits vorgelegen stellungnahmen klgerin jedoch kenntnis gebracht worden bauvorhaben danach ausrichten weitere ermittlungen anregen knnen fr durchgreifend hlt senat argument berufungs gerichts klgerin bau rcksicht ende jahres auslaufende abschreibungsmglichkeiten besonderer eile vorangetrieben klgerin vorbringen hinblick gegenber kufern eingegangenen fertigstellungsverpflichtungen berechtigt solange besitz vollziehbaren baugenehmigung befand missachtung wohlverstandenen eigenen interessen sinne verschuldens vermag senat hierin erkennen berufungsurteil alledem bestand sache berufungsgericht zurckzuverweisen grundlage aufgezeigten gesichtspunkte erforderlichenfalls weiteren tatsachenfeststellungen erneute abwgung vorzunehmen schlick wurm herrmann kapsa wstmann vorinstanzen lg leipzig entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet oktober vorusso amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr milger richter prof dr achilles dr schneider richterin dr fetzer sowie richter dr bnger fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens senat berufungsgerichts zurckverwiesen gerichtskosten fr revisionsverfahren erhoben rechts wegen tatbestand klger begehrt abgetretenem recht erklrtem rcktritt rckabwicklung kaufvertrages ber geleastes fahrzeug rckzahlung kaufpreises gmbh zug zug rckgabe pkw sowie zahlung vorgerichtlicher kosten gerichtete klage vorinstanzen erfolg gehabt berufungsurteil fhrt eingang urteilsgrnde gem abs abs zpo abgekrztes urteil handele dementsprechend enthlt weder eigene tatschliche feststel lungen nimmt tatbestand landgerichtlichen entscheidung bezug senat zugelassenen revision verfolgt klger klagebegehren entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsurteil bereits deshalb aufzuheben mangels tatschlicher feststellungen revisionsrechtlichen berprfung zugnglich abs satz nr zpo berufungsurteil tatbestand bezugnahme tatschlichen feststellungen urteil ersten instanz verbunden erforderlichen berichtigungen nderungen ergnzungen vortrag parteien etwaigen bezugnahme schriftstze berufungsgericht ergeben ersetzt einhaltung voraussetzungen stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs fr inhalt berufungsurteils entbehrlich bgh urteile juli viii zr juris rn ff september viii zr njw rn mrz zr njw rn ff februar xii zr njw rn ff februar vi zr bghz jeweils mwn ergibt wortlaut gesetzes sinn trotz erleichterungen abfassung berufungsurteilen revisionsrechtliche nachprfung ermglichen lsst berufungsgericht revision unterliegt berufungsurteil nichtzulassungsbeschwerde mssen tatschlichen grundlagen entscheidung urteil falle abs satz zpo sitzungsprotokoll erschlieen revisionsrechtliche nachprfung mglich vgl bgh urteile februar vi zr aao september viii zr aao februar vi zr versr rn juli viii zr aao rn auerdem berufungsurteil erkennen lassen sach streitstand berufungsgericht ausgegangen antrge parteien berufungsverfahren gestellt mssen zumindest sinngem deutlich bgh urteile august xii zr famrz rn november iii zr wm rn jeweils mwn aufgabe revisionsgerichts sachverhalt genaue begehren ermitteln abschlieend beurteilen knnen revision begrndet bgh urteile juli viii zr aao rn februar vi zr aao september viii zr aao mrz zr njw rn mrz zr aao rn jeweils mwn revision rgt recht berufungsurteil vorbeschriebenen anforderungen gengt enthlt eigenen tatbestandlichen feststellungen nimmt tatbestand erstinstanzlichen entscheidung bezug lassen vierseitigen ebenfalls rudimentren heraus kaum verstndlichen grnden berufungsurteils tatschlichen feststellungen denen entscheidung beruht entnehmen berufungsgericht offenbar verkennung nr egzpo davon ausgegangen urteil unterliege trotz streitwertes mehr revision daher unrecht abgekrztes urteil gem abs abs zpo erlassen ii berufungsurteil fehlt somit fr revisionsrechtliche nachprfung zpo erforderliche tatschliche beurteilungsgrundlage daher abs abs satz zpo aufzuheben sache berufungsgericht neuen verhandlung entscheidung zurckzuverweisen bgh urteile juli viii zr aao rn februar vi zr aao mrz zr aao rn jeweils mwn dabei macht senat mglichkeiten abs satz zpo abs satz gkg gebrauch fr neue berufungsverfahren sieht senat heranziehung akteninhalts anlass folgenden hinweisen kufer beziehungsweise abgetretenem recht klger obliegt rahmen nachbesserungsbegehrens genaue ursache beanstandeten mangels benennen vgl senatsurteil mrz viii zr njw rn vielmehr gengt mangelerscheinung laienhaft beschreibt darlegt symptomen mangel uert senatsurteil oktober viii zr njw rn kauf bgh urteil juni vii zr njw rr rn werkvertrag beschluss februar viii zr njw rn mwn miete vorliegenden fall mangel frontbeleuchtung betroffen klger hinweis blendwirkung dahin beschrieben beiden scheinwerfer leuchte dreimal hell hierin fgte weitere vortrag klgers fahrzeug polizei angehalten worden sei fahrzeug wegen blend wirkung verkehrsgefhrdend eingestuft hnlicher weise brigen landgericht beauftragte sachverstndige geuert scheinwerfer lichtstrke lx lx festgestellt fahrzeug deswegen verkehrsunsicher verkehrsgefhrdend bezeichnet ursache blendwirkung letztlich defekt scheinwerfer falschen einstellung scheinwerfer softwarefehler kombination ursachen beruht fr gewhrleistungspflicht beklagten ersichtlich bedeutung smtliche betracht kommenden ursachen jedenfalls derzeitigem sachstand sphre beklagten zuzuordnen hierauf klger brigen bereits erstinstanzlichen schriftsatz september vorinstanzen auseinandergesetzt zutreffend hingewiesen entgegen auffassung berufungsgerichts trgt verkufer kufer darlegungs beweislast dafr mangel unerheblich sinne abs satz bgb kufer deshalb rckabwicklung kaufvertrages berechtigt ergibt schon daraus gesetz ausschluss rcktrittsrechts unerheblichem mangel ausnahme formuliert vgl olg kln urteil mrz juris rn mwn olg dsseldorf urteile oktober juris rn januar juris rn berufungsgerichts meint richtet beurteilung erheblichkeit mangels schlielich keineswegs allein danach mngelbeseitigungskosten grenze kaufpreises bersteigen vielmehr senat grundsatzentscheidung mai viii zr bghz rn mwn ausgefhrt umfassende interessenabwgung grundlage umstnde einzelfalls erforderlich senat entschieden rahmen interessenabwgung geringfgigkeit mangels unerheblichkeit pflichtverletzung abs satz bgb regel mehr auszugehen behebbaren mangel mangelbeseitigungsaufwand betrag kaufpreises bersteigt senatsurteil mai viii zr aao rn mwn schliet allerdings vorliegen besonderer umstnde etwa geringfgigen gebrauchsbeeintrchtigung trotz mangelbeseitigungsaufwandes mehr kaufpreises mangel unerheblich einzustufen vgl olg stuttgart urteil juli juris umgekehrt trotz grenze liegenden mangelbeseitigungsaufwands aufgrund besonderer umstnde etwa besondere schwierigkeiten zeitdauer erforderlichen ersatzteilbeschaffung gesamtabwgung bejahung erheblichen pflichtverletzung fhren senat urteil mai viii zr aao rn mwn bereits betont handelt schwelle kaufpreises starre regel entsprechend vorstellungen gesetzgebers rechtsprechung bundesgerichtshofs flexible interessenabwgung wrdigung umstnde einzelfalls eingebettete erheblichkeitsschwelle ziel dient interessen kaufvertragsparteien sachgerechten ausgleich bringen darber hinaus berufungsgericht grundlegender weise verkannt frage behebbarkeit mangels erkenntnissen zeitpunkt rcktritts beurteilt senatsurteile juni viii zr njw rn november viii zr njw rn mai viii zr aao rn deshalb kommt rahmen beurteilung unerheblichkeit mangels entscheidend behebbarkeit mangelursache zeitpunkt rcktritts ungewiss etwa verkufer klger geltend macht mehreren nachbesserungsversuchen gelungen mangelursache finden mangel beseitigen fall vielmehr einschrnkung gebrauchstauglichkeit abzustellen senatsurteile juni viii zr aao mai viii zr aao rn ausgehend grundstzen verbietet schwerwiegenden mehreren nachbesserungsversuchen behobenen einschrnkung verkehrssicherheit klger geltend macht einordnung unerheblicher mangel kommt fllen gerade darauf genaue mangelursache spteren zeitpunkt rcktritt ermittelt etwa rahmen einholung gerichtlichen sachverstndigengutachtens herausstellt beseitigung mangels unerheblichen betrag erfordert dr milger dr achilles dr fetzer dr schneider dr bnger vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss notz mrz verfahren nachschlagewerk ja bghz ja bnoto abs nr beurkg abs nr gg art abs abs amtsenthebung gem abs nr bnoto kommt wegen beachtenden verfassungsgrundstze insbesondere art abs gg geschtzte berufsfreiheit rechtsstaatsprinzip flieende verhltnismigkeitsgebot erst betracht gesamtbewertung pflichtverletzungen entfernung amt notwendig mitwirkungsverboten abs beurkg verfolgten zweck erreichen bgh beschlu mrz notz olg celle wegen feststellung voraussetzungen fr amtsenthebung bundesgerichtshof senat fr notarsachen vorsitzenden richter schlick richter streck wendt sowie notare dr doy justizrat dr bauer mrz beschlossen sofortige beschwerde antragsgegners beschlu notarsenats oberlandesgericht celle september zurckgewiesen antragsgegner antragsteller beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auslagen erstatten gegenstandswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde geborene antragsteller seit amtsgericht landgericht rechtsanwalt zuge lassen juli wurde notar amtssitz bestellt verfgt ber vergleichsweise kleines notariat wurden folgende disziplinarmanahmen verhngt geldbue dm wegen versten abwicklung treuhandgeschften geldbue dm wegen versten zusammenhang treuhandgeschften geldbue dm wegen verstoes abs nr beurkg pflicht wahrung unparteilichkeit geldbue dm wegen verstoes mitteilungspflichten pflicht ablehnung beurkundung verdacht bestand urkunde unerlaubte unredliche zwecke verfolgt vorliegenden verfahren legt antragsgegner antragsteller verste mitwirkungsverbote abs beurkg folgenden beurkundungsvorgngen last november beurkundete antragsteller tilgungsvereinbarung reiseplanungs gmbh warenhandels gmbh ber betrag dm zuvor antragsteller bereits rechtsanwalt reiseplanungs gmbh beauftragt worden mahnbescheid ber dm warenhandels gmbh erwirken bereits beantragt teilbetrag gesamtbetrag tilgungsvereinbarung enthalten urkunde nahm antragsteller urkundsbeteiligten darber seien mahnbescheid auftrag beurkundung beteiligten beantragt april beurkundete antragsteller scheidungsfolgenvereinbarung obwohl zuvor februar scheidungsantrag fr ehefrau gestellt mai beurkundete antragsteller schuldanerkenntnis zugunsten grundstcksgesellschaft ber dm vorher grundstcksgesellschaft angezeigt schuldnerin angelegenheit anwaltlich vertrete mai beurkundete weiteres schuldanerkenntnis sache bezeichnung glubigerseite zuvor errichteten urkunde hinreichend bestimmt dezember beurkundete antragsteller grundschuldbestellung schwester schwager beteiligt mai beglaubigte antragsteller unterschriften bruder schwgerin grundschuldbestellungsurkunde bescheid april kndigte antragsgegner antragsteller amtsenthebung gem abs nr bnoto dagegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung oberlandesgericht stattgegeben festgestellt voraussetzungen fr amtsenthebung vorliegen verste abs beurkg grobe qualifizieren seien hiergegen wendet antragsgegner sofortigen beschwerde hlt weiterhin voraussetzungen abs nr bnoto fr gegeben tilgungsvereinbarung notar zumindest grob fahrlssig scheidungsfolgenvereinbarung sowie schuldanerkenntnis sogar vorstzlich abs nr beurkg verstoen htte vorher ber reichweite verbotes unterrichten mssen brigen bereits blick vorangegangene disziplinarverfahren bewut pflichtwidrig gehandelt grundschuldbestellung bzw unterschriftenbeglaubigung vorstzlich abs nr beurkg verletzt ttigkeiten angelegenheiten naher angehriger schon altem recht untersagt jedenfalls zuletzt genannten vier pflichtwidrigkeiten handele allein schon wegen erheblichen verschuldens grobe verst sinne abs nr bnoto beurteilung komme vorschrift gegenber disziplinarrechtlichen amtsenthebungsmglichkeiten eigener regelungsgehalt mehr antragsteller demgegenber auffassung tilgungsvereinbarung wunsch parteien geschehen beurkunden drfen weiteren beteiligten jeweils gewnschten beurkundungen enthielten einfache verste mitwirkungsverbote interessenkonflikte htten bestanden einleitungsverfgung vorangegangenen disziplinarverfahren scheidungsfolgenvereinbarung brigen einverstndlichen scheidung gekannt schuldanerkenntnis anwaltsmandat gehabt demgem abgerechnet ii gem abs bnoto abs brao zulssige sofortige beschwerde unbegrndet oberlandesgericht ergebnis recht angefochtenen bescheid aufgehoben festgestellt darin genannte grund fr amtsenthebung vorliegt abs nr bnoto notar zwingend amtes entheben wiederholt grob mitwirkungsverbote gem abs beurkg verstt ermessen zustndigen dienstaufsichtsbehrde eingerumt schippel vetter bnoto aufl rdn arndt lerch sandkhler bnoto aufl rdn eylmann vaasen custodis bnoto rdn zutreffend antragsgegner oberlandesgericht davon ausgegangen antragsteller vorgehaltenen urkundsttigkeiten beurkundungsverbote abs beurkg verstoen verste gewicht knnen entgegen auffassung oberlandesgerichts smtlich vergleichsweise einfache verste angesehen allerdings kommt amtsenthebung gem abs nr bnoto strksten berufliche stellung notars eingreifende aufsichtsrechtliche reaktion wegen beachtenden verfassungsgrundstze insbesondere art abs gg geschtzte berufsfreiheit rechtsstaatsprinzip flieende verhltnismigkeitsgebot deshalb betracht gesamtbewertung pflichtverletzungen entfernung amt notwendig mitwirkungsverboten verfolgten zweck erreichen beurkundung tilgungsvereinbarung antragsteller abs nr beurkg verstoen bereits anwaltlicher vertreter fr vertragsparteien hinsichtlich teilbetrages beurkundeten schuldsumme ttig bereinstimmende erklrung beurkundung beteiligten parteien beseitigt offenlegung vorbefassung urkunde beurkundungsverbot beurkundung scheidungsfolgenvereinbarung stellt versto abs nr beurkg dar bestand eigenen angaben antragstellers damals anwaltliches mandatsverhltnis ehefrau scheidungsmandat betraf angelegenheit beurkundung anfang einverstndliche scheidung eheleuten beabsichtigt bereinstimmend beurkundung antragsteller wnschten beurkundung schuldanerkenntnisses verstt ebenfalls abs nr beurkg antragsteller vorher fr schuldnerin anwaltlich ttig stellungnahme februar gegenber antragsgegner ausdrcklich besttigt allein freundschaft honorar gehandelt deswegen mandatsverhltnis erwogen ndert daran anwaltlichem briefkopf vertreter schuldnerin anwlten anspruchsteller gemeldet verhandlungen ber streitgegenstndlichen forderungen eingetreten hierbei handelt anwaltliche ttigkeiten vorbereitung notariellen ttigkeit bnoto schuldanerkenntnis einseitige erklrung beurkunden begrndet ausnahme abs nr letzter halbs beurkg schuldnerin formell allein beurkundung beteiligt sinne abs beurkg auftraggeberin rechtsanwaltsmandates beteiligung sinne ausnahmevorschrift sinn zweck entsprechend begriff angelegenheit abs nr beurkg auszulegen danach materiellrechtliche beteiligung abzustellen vgl begrndung beschluempfehlung rechtsausschusses bt drucks vgl ferner bgh urteil mai zr njw eylmann njw winkler beurkg aufl rdn beteiligt demnach person rechte pflichten urkundsvorgang unmittelbar betroffen winkler aao mihm dnotz harborth lau dnotz glubigerin schuldanerkenntnis materiellrechtlich begnstigt beteiligte antragsteller vorgenommenen beurkundung jedoch auftraggeberin anwaltsmandates beurkundungen antragstellers fr schwester bruder sowie schwager schwgerin verstoen antragsteller eingerumtermaen bekannt abs nr beurkg verste mitwirkungsverbote zhlen vorliegenden fall schon erheblichen pflichtwidrigkeiten notars ganz erhebliche aufsichtsrechtliche konsequenzen erlauben erforderlich belegt gesetzgebungsverfahren dritten gesetz nderung bundesnotarordnung ausdruck gekommene wille gesetzgebers schutzzweck mageblichen vorschriften brigen weniger aussagekrftigen entstehungsgeschichte jedenfalls klar entnehmen bedeutung mitwirkungsverbote erheblich verstrkt ursprnglichen gesetzesentwurf fr dritte gesetz nderung bundesnotarordnung bt drucks spter verabschiedete fassung abs nr bnoto enthalten whrend laufenden ge setzgebungsverfahrens entscheidung bundesverfassungsgerichts art gg vereinbarenden generellen verbot soziett anwaltsnotaren wirtschaftsprfern ergangen bundesverfassungsgericht darin mildere mglichkeit verschrfung mitwirkungsverboten umgehung untersagter ttigkeiten entgegenzuwirken hervorgehoben bverfg dnotz bundesrat aufgegriffen berprfung angeregt wiederholter versto mitwirkungsverbote abs nr beurkg amtsenthebung fhren msse verste mitwirkungsverbote hnliches gewicht htten eingehen unzulssiger berufsverbindungen amtsenthebung folge htten rechtsausschu deutschen bundestages letztlich gesetz gewordene fassung abs nr bnoto vorgeschlagen bt drucks begrndet mitwirkungsverbote interesse sicherstellung geordneten rechtspflege erheblich verschrft sollten beachtung gewhrleisten sei geboten wiederholten groben versten notars abs beurkundungsgesetzes amtsenthebung vorzusehen womit zugleich hohe bedeutung mitwirkungsverbote hervorgehoben siehe protokoll sitzung rechtsausschusses juni amtsenthebung manahme staatlichen organisationsgewalt geordnete rechtspflege gewhrleisten grundstzlich sanktionscharakter bt drucks gegenuerung bundesregierung stellungnahme bundesrates arndt lerch sandkhler aao rdn beurkundungsverbote dienen schutz ansehens notaramtes augen bevlkerung notar gem abs satz bnoto vertreter partei unabhngiger unparteiischer betreuer beteiligten darf niemanden bevorzugen benachteiligen sicherung dafr erforderlichen unverzichtbaren unabhngigkeit unparteilichkeit leitgedanken dritten gesetzes nderung bundesnotarordnung august bt drucks sandkhler frenz neues berufs verfahrensrecht fr notare rdn wichtigsten prinzipien notariellen berufsrechtes rechtfertigen berhaupt erst vertrauen notar entgegengebracht bilden mithin fundament notarberufes gesetzgeber deshalb abs satz bnoto amtspflicht fr notar festgeschrieben verhalten vermeiden anschein verstoes gesetzlich auferlegten pflichten erzeugt insbesondere anschein abhngigkeit parteilichkeit regionalen notarkammern grundstze entsprechend gesetzlichen auftrag gem abs satz bnoto richtlinien aufgenommen nher umschrieben vgl weingrtner wstmann richtlinienempfehlungen bnotk richtlinien notarkammern teil ii rdn ff ansehen notare augen bevlkerung unabhngige unparteiische betreuer wahren zentraler zweck beurkundungsverbote beurkg vgl bverfg dnotz winkler aao rdn ausgehend grundstzen setzt abs nr bnoto beurteilung schwere einzelner verste abs beurkg gegensatz auffassung oberlandesgerichts zustimmend schippel vetter aao rdn differenzierend arndt lerch sandkhler aao rdn wohl mihm dnotz berufsrechtliche kollisionsprobleme beim anwaltsnotar wohl vaasen starke dnotz zunchst zwingend voraus notar stets erheblicher schuldvorwurf vielzahl fahrlssiger verste umstnden vertrauen rechtsuchenden publikums unabhngigkeit unparteilichkeit notars erheblich beeintrchtigen amtsenthebung geboten manahme dementsprechend oberlandesgericht wohl annehmen mchte erst notwendig berufswidrigkeit jeweiligen handelns jedermann sogleich auge springt oberlandesgericht ferner darin gefolgt amtsenthebung betracht kommt verste beurkundungsverbot gravierend frmliches disziplinarverfahren ausreicht notar pflichtwidrigkeit verhaltens augen fhren dabei verkannt amtsenthebung ausgefhrt sanktionscharakter prventionsmanahme ansehen notarberufs sicherstellen gleichen grunde bereinstimmung oberlandesgericht merkmal groben verste entnehmen darber einzelnen beurkundungsverboten differenziert fr unterschiedliche gewichtung tatbestnde gibt abs beurkg anhalt schippel vetter aao rdn arndt lerchsandkhler aao rdn wohl mihm aao vaasen starke aao eylmann vaasen custodis bnoto beurkg rdn bnoto beurteilungsgrundlage antragsgegner festgestellten jeweiligen umstnden versten antragstellers beurkundungsverbote abs beurkg durchgngig eignung fr prventionsmanahme gem abs nr bnoto abgesprochen verste antragstellers abs nr beurkg tilgungsvereinbarung scheidungsfolgenvereinbarung schuldaner kenntnis wegen vorbefassung angelegenheit eigenschaft rechtsanwalt objektiv bedeutsam vorschrift setzt gerade voraus urkundsbeteiligten besondere beziehung besteht gesetzgeber ausgeht unparteiischen wirken notars jedenfalls augen rechtsuchenden publikums entgegensteht deshalb kernvorschrift beurkg angesehen mihm dnotz vaasen starke dnotz eylman vaasen custodis aao rdn anschein abhngigkeit parteilichkeit einseitigen anwaltlichen vorbefassung besonderer weise gesetzt rechtsanwalt verpflichtet ausschlielich interessen mandatspartei wahrzunehmen interessengegensatz parteien notar aufgrund anwaltsvertrages zuvor einseitig einbezogen wirkt grundstzlich fort parteien bestimmten punkten nunmehr geeinigt tilgungsvereinbarung gegenber objektiven bewertung zugunsten antragstellers antragsgegner ausgangspunkt sieht gewichtige versto insoweit milder bewerten antragsteller bloen aufstockung bislang vorgesehenen anerkenntnisbetrages ausgegangen dabei mag vorangegangene mahnbescheidsverfahren mehr vorbefassung sinne abs nr beurk bereinstimmend verlangten betragserhhung entgegenstand hinreichend deutlich bewut gemacht scheidungsfolgenvereinbarung gibt dagegen keinerlei vergleichbare milderungsgesichtspunkte beurkundung laufende einschlgige disziplinarverfahren entsprechenden beschwerden vertragsbeteiligten gehindert sah bewut ber mitwirkungsverbot hinweggesetzt zweifelsfrei grob abs nr beurkg verstoen beurkundete schuldanerkenntnis weist insoweit letztlich gleich bewertenden pflichtenversto antragsteller fr glubigerin erkennbar angelegenheit wissentlich anwaltlicher vertreter schuldnerin aufgetreten beurkundender notar sogar zweimal ttig geworden hnlich sicht grundschuldbestellung begangene versto verbot beurkundung fr verwandte verschwgerte sinne abs nr bnoto gleichermaen objektiv bedeutsam gesteigerte mitrauen gesetzgebers gegenber urkundsttigkeit zeigt zustzlich angeordneten unwirksamkeit beurkundung gem nr beurkg darauf gerichtet beteiligten angehrigen vorteil verschaffen antragsteller seit langem bekannte mitwirkungsverbot sollvorschrift angesehen vermag darber hinwegzuhelfen bewut daran gehalten kern sogar einrumt dagegen stellt bloe schriftenbeglaubigung fr insoweit gnstiger dar lediglich beteiligten kreditinstitut vorformulierte grundschuldbestellungsurkunde vorgelegt bekommen ber deren inhalt parteien bereits geeinigt antragsteller geschft mithin weitergehenden hinweis belehrungspflichten notar bernommen beachten kenntnis ttigkeit erlaubt ndert allerdings antragsgegner jedoch beurteilung vorgnge magabe abs nr bnoto verwandten begriffe wiederholter grober verste ausreichendem ma verfassungsrechtlichen erfordernisse auslegung einfachen rechts beachtet bloe addition einzelner dargelegten sinne erheblicher verste gengt anforderungen vielmehr verfassungs wegen verlangen aufgrund gesamtbewertung umstnde amtsenthebung notwendig erweist vertrauen unabhngigkeit unparteilichkeit notare wirkungsvoll sichern vgl bverfg njw ff dnotz ff gesetzgeber steht rahmen art abs gg weitgehend frei erkennbaren gefhrdungen fr unabhngigkeit unparteilichkeit notare vorbeugt bverfg dnotz mitwirkungsverbote sichernden aufsichtsrechtlichen manahmen amtsenthebung begegnen daher verfassungsrechtlichen bedenken vgl arndt lerch sandkhler aao rdn soweit genannten gefahren milderen mitteln nachhaltig begegnet mitwirkungsverbo ten verfolgte zweck mithin dadurch erreicht vllige ausschlu amt gerechtfertigt wre stadium unverhltnismig vgl bverfg njw ff senatsbeschlsse november notz znotp oktober notz bghr bnoto abs nr prmienrckstand siehe senatsbeschlu mrz notz dnotz amtsenthebung rechtfertigende gesamtbewertung daran orientieren weiteres verbleiben notars amt wegen gefahr knftiger verletzungen mitwirkungsverbote mehr vertretbar prognose schon negativ ausfallen blick ma pflichtverletzungen vertrauen rechtsuchenden publikums bereits allein fortsetzung amtsttigkeit erheblich beeintrchtigt senat zusammenhang entschieden knnen einerseits schon wenige besonders schwerwiegende verste bnoto geschtzten berufspflichten amtsenthebung rechtfertigen vgl senatsbeschlu dezember notz dnotz einmaliger versto whrend andererseits pflichtwidrigkeiten gewicht aufweisen erst grerer zahl manahme zulassen knnen vgl senatsbeschlu mrz notz dnotz olg celle niederschsische rechtspflege ff anzahl schwere besteht versten beurkundungsverbote abs beurkg wechselwirkung ber gesamtschau umstnde abschlieende beurteilung erlaubt dabei ma verschuldens bedeutung erlangen gefahr knftiger verletzungen mitwir kungsverboten naturgem demjenigen hher anzusetzen absichtlich ber verbot hinweggesetzt jemandem verbot gleichsam unaufmerksamkeit bersehen gebotene mageblichen umstnde blick nehmende abwgungen ergibt antragsteller gesetzten gefahren fr vertrauen rechtsuchenden integritt notare amtsenthebung gebieten dabei bercksichtigen tilgungsvereinbarung unterschriftenbeglaubigung gegebenenfalls verbundene jeweilige versto milder bewerten whrend fllen antragsteller einschlgige vorerfahrungen disziplinarrechtlicher art bzw seit langem bestehende rechtslage urkundsttigkeit abgehalten worden steht gegenber vorangegangenen einschlgigen disziplinarverfahren mageblichen beurkundungen beteiligten konkrete zweifel unparteilichkeit unabhngigkeit geuert anhalt fr eindruck besteht handele willfhrigen notar fr amt vereinbarende ttigkeiten verfgung stehen hinzu kommt beurkundungen berwiegend verhltnismig zeitnah inkrafttreten dritten gesetzes nderung bundesnotarordnung angefallen antragsteller insoweit entschuldigend wenigstens teilweise erklrend erfolgte aufbereitung neuen rechtslage verweisen weiteren umstnde urkundsbeteiligter ber bestehen mitwirkungsverbots getuscht worden keinerlei schaden entstanden nimmt vorfllen objektives gewicht vermag gesamtbewertung gnstigeres licht rcken weiteren disziplinaren vorerkenntnisse deuten allerdings bislang bestehende laxe hinnehmbare einstellung antragstellers erfllung pflichten notar steht jedoch bereinstimmung stellungnahme notarkammer februar prognose entgegen gegebenenfalls verhngende empfindliche disziplinarmanahme hinreichend angehalten mitwirkungsverbote knftig peinlich genau einzuhalten schlick streck doy wendt bauer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet oktober boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly dr strohn dr reichart dr drescher fr recht erkannt rechtsmittel klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln august aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts kln juli abgendert beklagte verurteilt klger nebst zinsen seit januar zahlen beklagte trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand klger insolvenzverwalter august erffneten insolvenzverfahren ber vermgen verlagsgesellschaft mbh nachfolgend schuldnerin beklagte leitender angestellter vertriebsleiter fr schuldnerin ttig deren gesellschafter dezember eheleute nachfolgend sowie beschlossen teil notariellen urkunde dezember kapitalerhhung dm dm inferenten neben bernehmenden stammeinlagen aufgeld dm pro dm nennbetrag jedoch abzglich jeweiligen nennwerts geschftsanteils zahlen bernahme wurden folgenden stammeinlagen zugelassen dm dm dm beklagte dm whrend gesamtbetrag einlage aufgeld dm sofort voller hhe leisten mussten drei neuen gesellschafter jeweils angestellte schuldnerin auer vollen nennbetrag anteils teilbetrag circa jeweiligen aufgeldes sofort zahlen dementsprechend beklagte leistenden gesamtbetrag dm nennbetrag anteils dm teil aufgeldes dm sofort zahlen hinsichtlich restlichen aufgeldes fr drei neuen gesellschafter jeweils folgendes bestimmt restliche fr aufgeld zahlende betrag dm zahlen sobald geschftsfhrung verlagsgesellschaft mbh entsprechenden gesellschafterbeschluss gmbh zahlung betrages anfordert sei betrag voller hhe sei hhe teilbetrgen eingefordert jeweils offene betrag januar tage zahlung jhrlich verzinsen zinsen jeweils ende jahres zahlen sptestens zeitpunkt flligkeit gesellschaft jeweils eingeforderten betrages sodann schloss gesellschaft teil urkunde bernahme neuen stammeinlagen zugelassenen gesellschaftern entsprechende bernahmevertrge hinsichtlich beklagten heit gesellschaft lsst herrn bi bernahme neuen stammeinlage dm herr bi bernimmt stammeinlage hiermit verpflichtet zahlung betrge gem bestimmungen urkunde entrichten beklagte leistete vertragsgem flligen betrag dm kapitalerhhung wurde einschlielich notariellen urkunde dezember auerdem vereinbarten nderungen gesellschaftsvertrages februar handelsregister eingetragen klger nimmt beklagten vergeblichen zahlungsaufforderung dezember klage leistung restlichen aufgeldes hhe dm anspruch besprechungen notariellen vereinbarung beteiligten personen sollten unstreitig inferenten anlsslich kapitalerhhung jeweils geschuldeten gesamtbetrge wert bernommenen geschftsanteile entsprechen seiten geschftsfhrers zudem brsengang schuldnerin fr jahr aussicht gestellt worden beklagte prozess anfechtung anteilsbernahme behauptung erklrt geschftsanteile htten schon zeitpunkt vertragsabschlusses weitaus geringeren zugrunde gelegten wert gehabt seien vereinbarung zugrunde gelegten jahresabschlsse unrichtig landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgers zurckgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klger klagebegehren entscheidungsgrnde revision klgers begrndet fhrt aufhebung bzw abnderung vorinstanzlichen entscheidungen antragsgemen verurteilung beklagten klger beklagten zuge kapitalerhhung dezember vereinbarten bernahmevertrag flligen anspruch zahlung restlichen aufgeldes hhe nebst zinsen berufungsgericht begrndung gegenteiligen auffassung ausgefhrt anspruch leistung restlichen aufgeldes sei fllig notariellen vereinbarung fr einforderung notwendige gesellschafterbeschluss vorliege klger insolvenzverwalter ersetzt knne vertraglich vorgesehenen beschlusserfordernis gem abs gmbhg knne whrend insolvenzverfahrens bezglich allerdings bereits erfllten stammeinlageforderungen jedoch hinsichtlich lediglich schuldrechtliche statutarische nebenleistung gem abs gmbhg vereinbarten agio abgesehen weigerung betroffenen gesellschafter herbeifhrung entsprechenden beschlusses sei treuwidrig zumal erworbene geschftsanteil entgegen bereinstimmenden annahme gesellschafter bereits abschluss bernahmevertrages tatschlich werthaltig sei ii beurteilung hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand klger beklagten notariellen urkunde dezember getroffenen aufgeldvereinbarung nebenleistungsabrede sinne abs gmbhg aufnahme satzungsndernden kapitalerhhungsbeschluss bernahmeerklrung eintragung handelsregister statutarisch verbindlich geworden anspruch zahlung restlichen aufgeldes aufgrund anforderung klgers erffnung insolvenzverfahrens vorherigen gesellschafterbeschluss fllig geworden aufgeld agio beklagte erwerber gmbhanteilen ber deren nennwert hinaus schuldnerin erbringen wovon berufungsgericht ansatz zutreffend ausgeht aktienrecht vgl abs aktg teil glubigerschtzenden einlagenaufbringungspflicht vgl eingehend priester fs marcus lutter ff gleichwohl derartige abreden ber nebenleistung erbringendes agio sowohl statutarischer form gem abs gmbhg bzw aufgrund formwirksamen kapitalerhhungsbeschlusses statutarische grundlage rein schuldrechtlich wirkende vereinbarung zulssig vgl bayoblg zip hermanns zip ff wagner db rechtlich verbindlich derartige ausstehende restaufgeldverbindlichkeit beiden gestaltungsformen insolvenz gesellschaft insolvenzmasse gmbh sinne inso zhlendes vermgen sofern befriedigung glubiger bentigt insolvenzverwalter eingefordert entgegen ansicht vorinstanzen beklagte bernahme neuen stammeinlagen zugelassenen mitgesellschafter anlsslich kapitalerhhung dezember statutarisch bindend gegenber schuldnerin leistung aufgeldes verpflichtet gegenteilige annahme vorinstanzen agioabrede sei beteiligten satzung insolvenzschuldnerin verankert worden offensichtlich rechtsirrig gleiches gilt fr beklagten nunmehr revisionserwiderung vertretene ansicht restagio sei kapitalerhhung losgelste bedingte nachschusspflicht behandeln ausweislich notariellen urkunde dezember wurde beklagten inferenten neben einlage erbringende aufgeld sog korporatives agio satzungsndernden vgl abs nr gmbhg kapitalerhhungsbeschluss daneben bernahmeerklrung aufgenommen vgl gmbhg grundlage notariellen urkunde darber hinaus weitergehende satzungsnderungen enthielt wurde kapitalerhhung februar handelsregister eingetragen bezug korporativen nebenleistungspflichten verbindlich vgl priester aao ders scholz gmbhg aufl rdn zllner baumbach hueck gmbhg aufl rdn soweit anmeldung kapitalerhhung beizufgende vollstndige neufassung satzungswortlauts abs satz gmbhg geht neben eigentlichen kapitalerhhungsbeschluss zustzlicher beschluss ber redaktionelle anpassung gesellschaftsvertrages beschlossene erhhung erforderlich vgl priester scholz aao rdn nachw etwaige mngel bezug anmeldung beizufgenden urkunden abs satz gmbhg htten wirksamkeit eintragung einfluss zllner baumbach hueck aao rdn rdn statutarisch verbindliche resteinlageschuld beklagten gegenber schuldnerin wurde entgegen ansicht vorinstanzlichen gerichte erffnung insolvenzverfahrens aufgrund anforderung klger insolvenzverwalter fllig zuvor entsprechenden gesellschafterbeschlusses notariellen vereinbarung dezember vorgesehen bedurft htte allerdings entscheidet gesellschafterversammlung dahingehende vertragliche vereinbarung grundstzlich nr gmbhg ber einforderung geldeinlagen zutreffender ansicht gilt fr stammeinlage fr darber hinaus leistendes aufgeld scholz schmidt gmbhg aufl rdn hffer grokomm gmbhg rdn erffnung insolvenzverfahrens entfllt jedoch fr insolvenzverwalter einforderung ausstehender einlageforderungen notwendigkeit einholung gesellschafterbeschlusses gem nr gmbhg rgz scholz schmidt aao rdn hffer aao rdn hachenburg ulmer gmbhg aufl rdn verfahrenserffnung geht recht insolvenzmasse gmbh sinne inso zhlende forderung geltend insolvenzverwalter ber wegfall bisherigen rechtszustndigkeit entfllt kompetenz gesellschafterversammlung sobald liquiditt fr glubigerbefriedigung rahmen insolvenzverfahrens verfgung stehen zufluss eigenkapitals mehr gegenstand unternehmerischen ermessens dementsprechend insolvenzverwalter gesetzliche satzungsrechtliche einschrnkungen art zeitpunkt geltendmachung ansprche betreffen durchsetzung erschweren gebunden grundstze stadium erffneten insolvenzverfahrens agio vorliegenden ausgestaltung statutarische nebenleis tungspflicht bertragbar oberlandesgericht gemeint agio zumindest grundsatz erster linie alleinigen glubigerschutz dient interesse gesellschaft liegt agio verliert primre funktion freie kapitalrcklage einstellbares gebundenes eigenkapital jedenfalls gesellschaft insolvenz geraten dementsprechend entfllt situation hinsichtlich agio notwendigkeit einforderungsbeschlusses gesellschafterversammlung aufgrund nr gmbhg entsprechenden statutarischen vereinbarung danach zunchst vertraglich gestundete restagioforderung gesellschaft aufgrund klger insolvenzverwalter ausgesprochenen anforderung fllig verpflichtung beklagten zahlung aufgeldes prozess ausgesprochene anfechtung bernahmeerklrung dezember entfallen statutarische vereinbarung agio zumindest verbindlichwerden eintragung kapitalerhhung mehr regeln bgb bezug etwaige mngel bernahmeerklrung erfolg beseitigen gilt grnden glubigerschutzes sowohl fr anfechtbarkeit bernahmeerklrung wegen irrtums arglistiger tuschung bgb fr willensmngel etwa scheinerklrungen vgl insbesondere rgz ff scholz priester aao rdn hachenburg ulmer aao rdn je nachw daher kommt diesbezglichen beweisantritte beklagten vernehmung mitinferenten besprechungen bzw zusagen geschftsfhrers beklagten zusammenhang kapitalerhhungsbeschluss brigen mitinferenten parallelverfahren ii zr teilweise erheblich abweichend beklagtenvorbringen vorgetragen worden rechtsgrnden zinsanspruch ergibt vertraglichen abmachung notariellen urkunde dezember abs wonach jeweils offene betrag bereits ab januar tage zahlung jhrlich verzinsen iii sache grundlage festgestellten sachverhltnisses endentscheidung reif senat aufhebung angefochtenen urteils sache antragsgeme verurteilung beklagten entscheiden abs zpo goette kurzwelly reichart strohn drescher vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg oktober verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen verleihung fachanwaltsbezeichnung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter prof dr knig seiters sowie rechtsanwlte prof dr quaas dr braeuer oktober beschlossen antrag klgers berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs fr land nordrheinwestfalen januar zugelassen grnde schreiben mai beantragte klger beklagten fhrung bezeichnung fachanwalt fr arbeitsrecht gestatten bescheid oktober lehnte beklagte antrag begrndung ab klger bearbeitung mindestens gerichts rechtsfrmlichen verfahren innerhalb letzten drei jahre antragstellung abs buchst fao nachgewiesen hiergegen gerichtete klage anwaltsgerichtshof abgewiesen urteil richtet satz brao abs nr vwgo gesttzte antrag klgers zulassung berufung satz brao abs vwgo statthafte antrag zulassung berufung erfolg klger hinblick abs buchst fao aufgeworfenen fragen bedrfen klrung berufungsverfahren ii verfahren berufungsverfahren fortgesetzt einlegung berufung bedarf satz brao abs satz vwgo rechtsmittelbelehrung berufung innerhalb monats zustellung beschlusses ber zulassung berufung begrnden begrndung beim bundesgerichtshof herrenstrae karlsruhe einzureichen begrndungsfrist ablauf gestellten antrag vorsitzenden verlngert begrndung bestimmten antrag enthalten sowie einzelnen anzufhrenden grnde anfechtung berufungsgrnde wegen verpflichtung berufungsverfahren vertreten lassen rechtsmittelbelehrung angefochtenen entscheidung bezug genommen mangelt erfordernisse berufung unzulssig satz brao abs vwgo tolksdorf knig quaas seiters braeuer vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli zller justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb zustandekommen scheckbegebungsvertrages entgegennahme schecks mehrpersonenvertreter bgh urteil juli viii zr olg dresden lg leipzig viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch ball dr leimert dr wolst fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden mrz aufgehoben berufung klgers urteil kammer fr handelssachen landgerichts leipzig august zurckgewiesen klger kosten rechtsmittelzge tragen rechts wegen tatbestand klger begehrt verwalter gesamtvollstreckungsverfahren ber vermgen firma gmbh folgenden gemein schuldnerin beklagten zahlung restlichen kaufpreises zwei vertrgen mai heizkraftwerk gmbh fernwrmeversorgungsnetz sowie mehrere hausanschlustationen beklagte veruert gem jeweiligen vertrge kaufpreis schuldbefreiender wirkung zugunsten glubigerin nmlich gmbh gemeinschuldnerin zahlen beklagte bergab schlieend verhandlungsfhrer verkuferseite sowohl alleinvertretungsberechtigter geschftsfhrer gemeinschuldnerin heizkraftwerk gmbh vertrge namen beider gesellschaften unterzeichnet mehrere heizkraftwerk gmbh zah lungsempfngerin insgesamt ausgestellte verrechnungsschecks ber dm angehefteten quittungsbelegen jeweils kauf fw netz bzw vertrag angegeben verrech nungsschecks wurden geschftskonto heizkraftwerk gmbh gutgeschrieben hiervon leitete heizkraftwerk gmbh betrag dm gemeinschuldnerin whrend restlichen scheckbetrge fr verwandte klage klger beklagte vereinbarungen mai bercksichtigung gemeinschuldnerin eingegangenen betrages sowie teilabtretung zahlung insgesamt dm nebst zinsen anspruch genommen landgericht klage betrag dm nebst zinsen abgewiesen berufung klgers oberlandesgericht klage vollem umfang stattgegeben revision erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt beklagte schulde zugunsten klger verwalteten vermgens beiden kaufvertrgen mai restlichen kaufpreis dm wortlaut inhalt vertrge ergebe art weise abwicklung besttigt stnden kaufpreisforderungen gemeinschuldnerin eigenem recht hhe teilbetrages dm seien kaufpreisforderungen gemeinschuldnerin unerfllt geblieben restliche kaufpreiszahlungsanspruch beiden vertrgen mai hhe dm sei nachdem geschftsfhrer beklagten erfllungshalber bergebenen verrech nungsschecks ber gesamtbetrag dm zugunsten heizkraftwerk gmbh eingelst wovon gemeinschuldnerin lediglich betrag dm weitergeleitet worden sei lediglich hhe betrages erfllt worden restforderung dm verblieben sei teilweiser zusprechung landgericht hhe dm befriedigt sei erfolg erhebe beklagte gegenber geltend gemachten zahlungsanspruch einrede scheckhingabe entsprechend abs abs bgb aushndigung verrechnungsschecks geschftsfhrer sei gefahr einlsung zugunsten heizkraftwerk gmbh gemeinschuldnerin bergegangen bergabe aufgrund jeweils geschlossener scheckbegebungsvertrge gemeinschuldnerin beklagten erfolgt sei beklagte bereits gemeinschuldnerin gerichtetes angebot abschlu scheckbegebungsvertrages abgegeben vielmehr beklagte bezeichnung heizkraftwerk gmbh empfngerin dafr vorgesehenen feld verrechnungsschecks leistungsbestimmung richtung heizkraftwerk gmbh getroffen erfllungshandlung gegenber vorgenommen geschftsfhrer entgegengenommen worden sei beklagten getroffenen leistungsbestimmung stehe entgegen geschlossenen kaufvertrgen gemeinschuldnerin dagegen heizkraftwerk gmbh forderungsberechtigt sei geschftsfhrer getrof fenen zahlungsmodalitten bekannt zwei schecks anschlu vertragsverhandlungen ausgehndigt worden seien beklagte erfllung vertrgen obliegenden kaufpreiszahlungspflicht zahlungsweise verrechnungsschecks gewhlt innewohnende risiko bernommen gefahr unberechtigten einlsung gemeinschuldnerin erst zugang jeweiligen schecks aufgrund wirksam getroffener scheckzahlungsabrede bergehe zahlungen schecks getroffenen empfngerbezeichnungen fr heizkraftwerk gmbh fr gemeinschuldnerin bestimmt seien sonstigen umstnde ausreichender sicherheit ergben geschftsfhrer vertreter gemeinschuldnerin gemeint sei msse angenommen zahlungen heizkraftwerk gmbh geleistet worden seien fehle bereits angebot beklagten gegenber gemeinschuldnerin abschlu scheckbegebungsvertrages beiden bergang verlustgefahr unabhngig davon zustande kommen knnen geschftsfhrer sicht beklagten eigenschaft geschftsfhrer gemeinschuldnerin gehandelt beklagten erklrte hilfsaufrechnung greife ebenfalls schadensersatzanspruch gemeinschuldnerin zustehe ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung wesentlichen punkt stand soweit berufungsgericht kaufvertrge mai dahin ausgelegt gemeinschuldnerin vertrgen allein forderungsberechtigt rgt revision allerdings vergeblich tatrichterliche auslegung individual rechtlich vereinbarten zahlungsregelung sei unvollstndig gleichwertige mglichkeit auer betracht gelassen worden sei gemeinschuldnerin neben verkuferin gmbh forderungsrecht erworben deutung findet sttze vertragsinhalt revision vermag bergangenen vortrag auslegung aufzuzeigen beklagte vielmehr tatsacheninstanzen immer davon ausgegangen gemeinschuldnerin zahlen entgegennahme schecks ausdrck lich geschftsfhrer gemeinschuldnerin aufgetreten sei erfolg wendet revision jedoch annahme berufungsgerichts beklagten stehe gegenber restlichen kaufpreisanspruch hhe dm einrede scheckhingabe gem abs abs bgb analog rechtsprechung bundesgerichtshofs gibt scheckzahlungsabrede scheckaussteller recht bezahlung kausalforderung rckgabe unversehrten insbesondere unbezahlten erfllungshalber hingegebenen schecks verweigern bgh beschlu april xi zr wm nachw hieraus ergibt stndiges leistungsverweigerungsrecht scheckausstellers fr fall verlustgefahr schecks entsprechend getroffenen scheckzahlungsabrede schecknehmer bergegangen scheck unbezahlt zurckgeben scheck bezogenen bank inzwischen eingelst worden revision recht rgt fehlt streitfall scheckbegebungsvertrag gemeinschuldnerin beklagten gegenteiligen verstndnis lt berufungsgericht fr feststellung parteiwillens magebliche eindeutige interessenlage parteien sowie hingabe schecks verfolgten zweck auer acht aa auslegung scheckbegebungsvertrages gilt allgemeine regel bercksichtigung auerhalb scheckurkunde liegenden umstnde inhalt parteierklrungen ermitteln bgh urteil januar xi zr wm ii bgh urteil oktober xi zr njw rr ii wechselbegebungsvertrag bghz ff siehe baumbach hefermehl wechselgesetz scheckgesetz aufl einleitung wg rdnr einleitung schg rdnr bb rechtsfehlerfreien danach bindenden auslegung berufungsgerichts allein gemeinschuldnerin verkuferin heizkraftwerk gmbh glubigerin kaufpreisanspruchs konnte hingabe schecks geschftsfhrer wohl heizkraftwerk gmbh gemeinschuldnerin vertragsabschlu vertreten mageblicher sicht sinnvollerweise dahin verstanden beklagte kaufpreisverpflichtungen gegenber gemeinschuldnerin erfllen abschlu scheckbegebungsvertrages heizkraftwerk gmbh keinerlei forderungen gegenber beklagten zustanden bestand anla zudem quittungsbelege jeweils klargestellt zahlungen rechtsstreit zugrunde liegenden kaufvertrge mai bezogen umstand smtlichen verrechnungsschecks jeweils beklagten heizkraftwerk gmbh schecknehmerin angegeben worden demgegenber ausschlaggebende bedeutung beigemessen brigen beklagte unwidersprochen vorgetragen adrefeld schecks sei jeweils heizkraftwerk gmbh deshalb aufgefhrt worden schecks buchhaltung beklagten ausgefertigt worden seien verkuferin heizkraftwerk gmbh sei cc bercksichtigung erkennbaren interessenlage beklagten sowie hingabe verrechnungsschecks verfolgten zwecks daher davon auszugehen beklagte zahlung kaufpreises gemeinschuldnerin anstelle verkaufende heizkraftwerk gmbh einverstanden erklrt bergabe schecks kaufpreisschuld erfllen bereits landgericht zutreffend angenommen entsprechende scheckbegebungsvertrge beklagten gemeinschuldnerin zustande gekommen dd feststellung steht entgegen klger beweisantritt vorgetragen geschftsfhrer sei entgegen nahme schecks annahme vertragsangebots beklagten fr gemeinschuldnerin fr heizkraftwerk gmbh aufgetreten willen entsprochen ungewi wessen namen vertreter vertrag geschlossen entsprechender anwendung abs satz bgb willenserklrung vertreters gem bgb bercksichtigung umstnde auszulegen bgh urteil dezember vii zr njw rr baumgrtel laumen handbuch beweislast privatrecht aufl rdnr jew nachw fr auslegung entgegennahme schecks konkludent abgegebenen willenserklrung abschlu scheckbegebungsvertrgen entscheidend beklagte erklrungen treu glauben bercksichtigung verkehrssitte verstehen mute innere wille magebend bghz bgh urteil juli ix zr njw ii bghr bgb wille jew nachw klger jedoch tatsachen vorgetragen denen fr beklagte wille geschftsfhrers ergab entgegennahme schecks fr heizkraftwerk gmbh handeln klger fhrt vielmehr allein verschiedene indizien ansicht handeln geschftsfhrers fr heizkraftwerk gmbh hindeuten indizien bezeichnung heizkraftwerk gmbh schecknehmerin sowie entgegennahme schecks geschftsfhrer zugleich vertreter heizkraftwerk gmbh rechtfertigen jedoch zuvor dargestellt klger daraus gezogenen schlu soweit klger einlsung schecks konten heizkraftwerk gmbh hinweist hieraus fr entgegennahme schecks bestehenden fr beklagte erkennbaren willen entnommen bergabe verrechnungsschecks geschftsfhrer verlustgefahr gemeinschuldnerin entspre chender anwendung abs bgb bergegangen steht geltend gemachten restkaufpreisanspruch einrede scheckhingabe entgegen bgh beschlu april aao revision beklagten daher aufhebung berufungsurteils landgerichtliche urteil wiederherzustellen dr deppert dr hbsch dr leimert ball dr wolst'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xa zr verkndet april wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit xa zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz richter prof dr meier beck keukenschrijver richterin mhlens richter dr bacher hoffmann fr recht erkannt revision klgers juli verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln aufgehoben soweit klage abgewiesen worden berufung beklagten november verkndete urteil zivilkammer landgerichts kln insgesamt zurckgewiesen beklagte trgt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand klger liste qualifizierter einrichtungen uklag eingetragene dachverband verbraucherzentralen bundeslndern begehrt beklagten luftverkehrsunternehmen unterlassung verwendung klausel allgemeinen geschftsbedingungen sowie ersatz fr hierzu ausgesprochene abmahnung entstandenen aufwendungen beklagte verwendet geschftsverkehr befrderungsbedingungen fr fluggste gepck abb flugpassage artikel nr regelungen ber reihenfolge benutzung flugcoupons enthalten nr heit hierzu vereinbarte befrderungsleistung umfasst befrderungsstrecke flugschein enthalten beginnend ersten endend letzten ort gesamten flugschein eingetragenen streckenfhrung flugschein verliert gltigkeit befrderung angenommen flugcoupons vollstndig flugschein vorgesehenen reihenfolge ausnutzen inanspruchnahme gesamten befrderungsleistung wesentlicher bestandteil geschlossenen befrderungsvertrages kndigung einzelner teilstrecken coupons vertraglich ausgeschlossen nr abb flugpassage bestimmt kunde nderungswunsch fr befrderung beklagten vorfeld kontakt aufnehmen solle knne whlen entsprechend nderung errechneten flugpreis akzeptieren befrderung ursprnglich vorgesehenen weise durchgefhrt wolle klger sieht klauseln nr unangemessene benachteiligung fluggste beantragt beklagte verurteilen einbeziehung klauseln luftbefrderungsvertrge verbrauchern wohnsitz bundesrepublik deutschland unterlassen abwicklung juli geschlossenen vertrgen klauseln berufen ferner begehrt klger pauschalen ersatz fr aufwendungen fr abmahnung hhe landgericht beklagte antragsgem verurteilt berufung beklagten berufungsgericht erstinstanzliche urteil bezug ersten satz beanstandeten klausel besttigt klage brigen abgewiesen berufungsgericht insoweit zugelassenen revision strebt klger wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung entscheidungsgrnde berufungsgericht ansicht stze beanstandeten klauseln unterlgen nebenabreden inhaltskontrolle ff bgb gebot vollstndigen inanspruchnahme gesamten flugreise gesetz beanstandeten klauseln ergebe essentialia negotii betrfen benachteiligten kunden unangemessen beanstandeten klauseln hindere beklagte fluggste daran tarifsystem unterlaufen befrderung gnstigeren konditionen erreichen tariflich vorgesehen seien stelle berechtigte wahrnehmung interessen beklagten dar kunde kenntnis interesses flug buche gar vollstndig anspruch nehmen wolle verdiene schutz kunden seien eingriff vertragliche quivalenzverhltnis schtzen strung quivalenzverhltnisses bewusst herbeifhrten flugreise gebucht antrten kunden nachtrglich genderter reiseplanung wrden beanstandeten klauseln unangemessen benachteiligt kunden knnten aufgrund klausel nr falle nachtrglicher hindernisse einhaltung reihenfolge flge beklagten kontakt treten umbuchung entsprechend preisen vornehmen beklagte hierfr vorgesehen abmahnung klgers lediglich bgb verstoenden stze beanstandeten klausel bezogen sei abmahnung berechtigt knne klger hierfr ersatz verlangen ii berufungsurteil hlt rechtlichen nachprfung entscheidenden punkt stand satz nr abb flugpassage unwirksam klger beklagten gem uklag verbindung abs nr uklag unterlassung verwendung klausel verlangen klausel inanspruchnahme gesamten befrderungsleistung wesentlicher bestandteil geschlossenen befrderungsvertrages recht kunden geschuldete befrderungsleistung teilweise anspruch nehmen ausgeschlossen ausschluss berufungsgericht zutreffend angenommen inhaltskontrolle gem bgb unterworfen aa inhaltskontrolle unterliegen gem abs satz bgb bestimmungen allgemeinen geschftsbedingungen rechtsvorschriften abweichen ergnzen hingegen unterliegen abreden ber unmittelbaren gegenstand hauptleistungen sog leistungsbeschreibungen rcksicht vertragsfreiheit ebenso wenig inhaltskontrolle vereinbarungen ber teil erbringende entgelt insbesondere soweit hhe betreffen vgl bghz kontrollfhige leistungsbeschreibungen sinne allerdings bestimmungen art umfang gte geschuldeten leistung festlegen bghz agbg palandt grneberg bgb aufl rdn wolf wolf lindacher pfeiffer agb recht aufl bgb rdn ff klauseln hauptleistungsversprechen abweichend gesetz treu glauben geschuldeten leistung verndern ausgestalten modifizieren unterliegen dagegen inhaltskontrolle bleibt fr berprfung entzogene leistungsbeschreibung enge bereich leistungsbezeichnungen mangels bestimmtheit bestimmbarkeit wesentlichen vertragsinhalts wirksamer vertrag mehr angenommen bghz bb hauptleistungspflichten beklagten kunden geschlossenen personenbefrderungsvertrge gehren einerseits befrderungsleistung gekennzeichnet abflugort zielort termin sowie befrdernde person en andererseits fr befrderungsleistung zahlende entgelt ausschluss rechts fluggasts vereinbarte befrderungsleistung teilweise anspruch nehmen weder vertraglich geschuldete leistung beklagten entgeltanspruch inhaltlich verndert cc ausschluss anspruchs fluggasts teilleistungen weichen befrderungsbedingungen gesetzlichen regelung ab glubiger grundstzlich berechtigt teilbaren teil vertraglich zustehenden gesamtleistung schuldner fordern sofern grundsatz treu glauben bgb entgegensteht vgl bgh urt zr wm staudinger bittner bgb bearb rdn mnchkomm bgb krger aufl rdn regel zhlt wesentlichen grundgedanken schuldrechts recht forderung teilleistungen glubiger mglichkeit gesamtleistung teile beziehen daran interessieren gleiches gilt gesamtleistung reduzierten umfang beschrnken mchte risiken nachteile forderung gesamten leistung verbunden wren ertrgliches gewnschtes ma reduzieren recht folgt allgemeinen leistungszweck entsprechenden gerechtigkeitsgebot leistung mglichkeit zumutbarkeit angemessenheit erbringen beabsichtigte leistungserfolg nmlich jeweils verbundene befriedigung interessen glubigers eintritt vgl staudinger looschelders bgb bearb rdn beklagten angebotenen flugbefrderungsleistungen rechtlich wirtschaftlich teilbar leistung teilbar wertminderung beeintrchtigung leistungszwecks teilleistungen zerlegt palandt grneberg aao rdn parteien fr klausel vorgetragenen anwendungsbeispiele zeigen deutlich mehr direktflug umfassende flugbefrderungsleistung beklagten regel sinne weiteres einzelnen flgen beklagten erbringenden befrderungsleistungen zerlegt beanstandete klausel betrifft flle zumeist grenzberschreitender flge cross border selling denen kunde zusammen gewnschten hauptflug vorangehenden zubringerflug abflughafen hauptflugs mitbucht betrifft gleichzeitige buchung rckflug form berkreuzbuchens crossticketing beiden fllen vertragliche gesamtleistung tatschlicher rechtlicher hinsicht teilbar unmglichkeit teilung ergibt gesichtspunkt absoluten fixgeschfts luftbefrderungsleistungen stellen regel absoluten fixgeschfte dar vgl sen urt xa zr njw tz unabhngig davon teilleistung fixgeschft mglich sofern zeitpunkt teilleistung anspruch genommen ndert erfllungsanspruch fluggasts jeweils konkreten flug bezieht nichtteilnahme insoweit regelmig wegfllt anspruch wiederholung flugs besteht ergibt wirtschaftlichen unmglichkeit gem abs bgb luftverkehrsunternehmen linienflug zuzumuten flug wiederholen wirtschaftliche unmglichkeit betrifft indessen allein versumten angetretenen teil flug durchfhrung weiteren flugschein versprochenen flge hierdurch unmglich weshalb unmglichkeit teilbarkeit flugbefrderungsleistung entgegensteht anspruch fluggasts teilleistungen grundstzlich treu glauben ausgeschlossen mag fall fluggast schon vertragschluss absicht gesamtleistung beklagten anspruch nehmen deshalb bucht weise preisvorteil gelangen beklagte etwa fluggsten anbietet unbequemlichkeiten zeitverlust umsteigeverbindung nehmen obwohl gewnschten abflughafen direktverbindungen endziel angeboten beanstandete klausel jedoch ausschluss anspruchs teilleistungen fllen beschrnkt erfasst etwa flle denen fluggast wegen vernderten terminplanung bereits abflughafen fr haupt flug nhe befindet denen zubringerflug verpasst hauptflug bahn erreichen etwa innerdeutschen zubringerflug vorkommen fllen steht grundsatz treu glauben anspruch fluggasts befrderung hauptflug entgegen generelle ausschluss rechts kunden befrderungsleistung teilweise anspruch nehmen benachteiligt kunden entgegen geboten treu glauben unangemessen grundgedanken gesetzlichen regelung vereinbaren interessen beklagten abweichen gesetzlichen regelung ber klausel beschrittenen rechtfertigen vermgen aa beklagte verfolgt beanstandeten klausel interesse bestimmte fernflge verbund zubringerflgen bestimmte rckflge billiger anbieten knnen jeweils gesamtleistungsversprechen umfassten einzelnen flug allein angebote erffnen mglichkeit geringeren preiserwartungen abflugort zubringerflugs gerecht knnen erwartungen knnen unterschiedlichen preisniveaus einzelnen abflugorten resultieren ergeben hufig schon daraus umsteigeverbindung gebucht gnstiger direktverbindung angebot rckflgen gewisse mindestaufenthaltsdauer vorsehen beklagte preisvorstellungen touristen gerecht typischerweise lngere verweildauer zielort einplanen terminplanung flexibler deshalb eher geneigt gnstigeren preis ungnstigere flugtermine kauf nehmen vgl purnhagen hauzenberger vur tarifgestaltung wrde ziel verfehlen beklagte hinnehmen msste fluggast etwa niedrigeren preis umsteigeverbindung zunutze macht weise anspruch direktflug erwerben beklagte anbietet fr hheren preis verlangt markt durchsetzen somit dient berufungsgericht zutreffend angenommen beanstandete klausel legitimen klauselkontrolle grundstzlich respektierenden bestreben beklagten jeweils entsprechend unterschiedlichen nachfragesituation preise privatautonom gestalten jeweiligen markterfordernissen anzupassen jeweils fr besten markt erzielbaren preis fordern knnen bb interessen beklagten steht jedoch berufungsgericht hinreichend bercksichtigt interesse kunden gegenber nachtrglichen nderung planung eintritt sonstiger umstnde inanspruchnahme ersten teilleistung hindern interesse daran nachtrglich entfallen lassen gesamten leistungsanspruch beklagte verlieren mchten rahmen gebuchten befrderungsleistung freiheit weiterhin gebuchten flugstrecken anspruch nehmen knnen fr interesse fr gezahlte flugpreis weiterhin zumindest gegenwert verkrpern aufgrund eingetretenen nderungen interesse gezwungen teil neu gegebenenfalls hheren preis buchen mssen cc interesse fluggasts bereits dadurch rechnung getragen beklagte nr befrderungsbedingungen nderungswnschen umbuchung anbietet sofern fluggast bereit entsprechend nderung errechneten flugpreis akzeptieren klausel enthlt angabe ber fluggast fall zahlenden preis schtzt daher davor beklagten tagesaktuell ermittelten hheren preis zahlen mssen buchung isolierten anspruch verbleibenden teil vereinbarten befrderungsleistung gezahlten niedrigeren preis htte erwerben knnen beklagte umbuchung einrumt dd interesse beklagten unterlaufen tarifsystems verhindern rechtfertigt generellen ausschluss anspruchs teilleistungen jedenfalls deshalb beanstandeten klausel quivalenzverhltnis abgeschlossenen flugbefrderungsvertrags nichtinanspruchnahme teilleistung vollstndig lasten kunden verschoben gezahlten flugpreis gegenleistung mehr gegenber stehen whrend beklagte interessen zumutbarerweise mildere regelung ebenso wahren knnte pflichten sanktionen allgemeinen geschftsbedingungen aufgrund berechtigten verwenderinteresses vertragspartner auferlegt unterliegen bermaverbot bedrfen konkreten angemessenen eingrenzung bgh urt zr njw ii cc staudinger coester bgb bearb rdn ulmer brandner agbg aufl rdn jedenfalls regelung gravierenden verschiebung quivalenzverhltnisses leistungsbeziehung kunden fhrt fr wahrung interessen beklagten autonomen gestaltung tarifstruktur gengte vermeidung umgehung struktur regelung kunden gegebenenfalls zahlung hheren entgelts verpflichtet befrderung vorangehenden teilstrecke angetreten wre etwa ausreichend befrderungsbedingungen bestimmt wrde nichtinanspruchnahme teilleistung fr verbleibende teilleistung en dasjenige entgelt zahlen zeitpunkt buchung fr teilleistung en verlangt worden entgelt hher tatschlich vereinbarte regelung fr beklagte deshalb unzumutbar hiernach teilweiser inanspruchnahme befrderungsleistung gegebenenfalls zusatzvergtung fordern msste beanstandeten klausel rechte durchsetzen station reise berprft bedingungen eingehalten kunden leistung vollstndig anspruch nehmen abweist gleicher weise gewhrung teilleistung davon abhngig kunde gegebenenfalls anfallenden aufpreis zahlt brigen wre regelung versuch umgehung tarifstruktur unattraktiv praktischen anwendung regelung wesentlichen denjenigen fllen rechnen wre denen kunde abweichend ursprnglichen planung disponieren deshalb teilleistung anspruch nehmen fr satz beanstandeten klausel wegfall befrderungspflicht abweichen gebuchter reihenfolge gelten vorstehenden ausfhrungen gleichermaen schlielich verstt grnden satz beanstandeten klausel ausschluss rechts teilkndigungen abs satz abs nr bgb begrndet anspruch klgers unterlassung gem abs nr uklag insoweit offen bleiben beklagte recht kndigung befrderungsvertrages allgemeine geschftsbedingungen ausschlieen darf vgl bgh urt vii zr njw ii sofern bgb folgende kndigungsrecht kunden wirksam ausgeschlossen wurde kommt satz beanstandeten klausel ausschluss kndigungsrechts wre zugleich recht teilkndigungen ausgeschlossen bedeutung entfaltet ausschluss teilkndigungen hinblick bestehen kndigungsrechts insoweit folgt anspruch kunden teilleistungen recht werkvertrag teilweise kndigen drfen ausschluss rechts teilkndigungen stellt deshalb gleichen grnden abweichen wesentlichen grundgedanken gesetzlichen regelung dar berwiegende interessen beklagten gerechtfertigt anspruch klgers ersatz abmahnung januar entstandenen kosten nebst zinsen ergibt uklag abs satz uwg danach abmahnende ersatz fr berechtigte abmahnung erforderlichen aufwendungen verlangen abmahnung klger bezog klauseln nr abb flugpassage beklagten unwirksam voraussetzungen fr begehrten aufwendungsersatz vorliegen iii beantwortung vorgenannten rechtsfragen erfordert entgegen revisionserwiderung vorherige vorlage gerichtshof europischen union art richtlinie ewg rates april ber missbruchliche klauseln verbrauchervertrgen setzt lediglich mitgliedstaaten einzuhaltende mindeststandards art richtlinie erlaubt nationalen recht darber hinausgehende inhaltskontrolle beanstandeten klauseln gem art richtlinie ewg missbruchlich anzusehen wren stnde unwirksamkeit gem bgb entgegen iv kostenentscheidung beruht fr revisionsinstanz abs zpo fr berufungsinstanz abs zpo meier beck keukenschrijver bacher vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung mhlens hoffmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mrz herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs vertragspartei handelt treuwidrig bgb zurechnung wissen vertreters geschftspartners abs bgb beruft obwohl wusste rechnen vertreter wissen geschftspartner vorenthalten wrde danach kapitalanleger zusammen kreditvermittler darlehen gewhrenden kreditinstitut verwendung kreditmittel fr bestimmte kapitalanlage verschwiegen verwehrt aufklrung ber risiken konkreten kapitalanlage verpflichtenden wissensvorsprung kreditinstituts berufen abs bgb kreditinstitut zuzurechnenden kenntnis kreditvermittlers zeichnung kapitalanlage beruhen wrde bgh urteil mrz xi zr olg naumburg lg magdeburg xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter wiechers richter dr grneberg maihold pamp sowie richterin dr menges fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten entschieden worden berufung klger urteil zivilkammer landgerichts magdeburg oktober abweisung weitergehenden hilfsantrge brigen zurckgewiesen anschlussrevision klger zurckgewiesen klger tragen weiteren kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand klger nehmen beklagte darlehens lebensversicherungsvertrag abgeschlossen schadensersatz wegen verletzung hinweispflicht risiken erworbenen kapital anlage anspruch wehren zwangsvollstreckung beklagten darlehensverpflichtung sichernden grundschuld klger wurden jahr seit bekannten zeugin folgenden beraterin geworben dm folgenden anzulegen zglich jahresbonus prognostizierte rendite zinsdifferenzgeschften erwirtschaftet nachdem freie kreditvermittler folgenden kreditver mittler rechtsvorgngerin beklagten folgenden einheitlich beklagte unterlagen anlagemodellen prfung vorgelegt teilte vorstand beklagten juni beklagte zusammenarbeit eingehen berprfung htten mitarbeiter beklagten derartigen anlagegeschften dringend abgeraten kapitalaufnahme niedrigzinsland gleichzeitiger kapitalanlage hochzinsland hohes whrungsrisiko berge beklagte versicherungsunternehmen knne zudem leisten anlagegeschfte verwickelt artikel gerlach reports ausfhrlich treffenden argumenten negativ beurteilt worden seien empfehlung beraterin beantragten klger september ber kreditvermittler beklagten grundpfandrechtlich gesichertes endflliges darlehen ber dm gleichzeitig abzuschlieenden lebensversicherung getilgt klgern unterschriebenen darlehensantrag wurde verwendungszweck beabsichtigte kapitalanlage umschuldung bzw sonsti ge geldbeschaffung angegeben besttigten klger oktober unterschriebenen erklrung wahrheitswidrig be stimmung darlehensvaluta vorgezogenen erbauszahlung tochter selben tag unterzeichneten klger darlehensurkunde schlossen tilgung darlehens vorgesehene lebensversicherung ab november bestellten beklagten grundschuld ber darlehensbetrag zuzglich zinsen bernahmen dafr persnliche haftung unterwarfen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen tatschlich diente anfang beabsichtigt darlehensvaluta hhe dm kapitalanlage fand hhe dm ablsung lteren kredits verwendung wurde brigen klgern anderweitig verbraucht fr tilgung lteren darlehens vorgesehene teilbetrag darlehens wurde februar ausbezahlt brige darlehensvaluta april konto klger wurde april dm zugunsten belastet bestrittenen vortrag klger treuhnder handelte folge erhielten klger hhe streitige schttungen kapitalanlage jahr stellte gen initiatoren zahlun wurden wegen betrugs freiheitsstrafen ver urteilt anlage schneeballsystem gehandelt nachdem kreditvermittler erhobene klage rechtskrftig abgewiesen worden begehren klger vorliegenden verfahren beklagten erstattung zahlungen beklagte geleistet beantragen feststellungen beklagte zahlungen darlehensvertrag ber dm verlangen knne sowie weiteren schaden klger ersetzen unzulssigkeit zwangsvollstreckung grundschuld geltend landgericht klage abgewiesen berufung klger erstinstanzlichen antrge weiterverfolgt hilfsweise auskunft begehrt ber anzahl kreditvermittler beklagten eingereichten darlehensvertrge anzahl darlehensvertrgen beteiligung betroffen ht ten anzahl darlehensvertrge denen kreditvermittler verwendungsnachweis anleger nachtrglich vorgelegt worden sei berufungsgericht klage hauptantrag berwiegend stattgegeben senat zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils klger begehren anschlussrevision weiteren schadensersatz soweit berufungsgericht klageforderung streitige ausschttungen gekrzt ausgleich fr zahlungen lebensversicherung zugebilligt sowie erstattung auergerichtlicher kosten entscheidungsgrnde revision beklagten begrndet anschlussrevision klger hingegen erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt haftung beklagten ergebe bereits grnden rechtskrftigen entscheidung kreditvermittler gefhrten rechtsstreit htten klger beklagten verfahren streit verkndet pflichtverletzung kreditvermittlers sei damals festgestellt worden kreditvermittler jedoch erfllungsgehilfe beklagten gehandelt deswegen decke kreis pflichten umfang verpflichtungen beklagte finanzierende bank erfllen deren haftung ergebe gesichtspunkt institutionellen zusammenwirkens kreditvermittler vertretungsmacht gefehlt stndige geschftsbeziehung beklagten begrnden gelte fr vermittlung einzelner darlehensvertrge beklagte kreditvermittlers erfllungsgehilfe bedient stehe entgegen kreditvermittler berzeugung berufungsgerichts verwendung kreditmittel fr finanzierung anlage gekannt weisung beklag ten missachtet pflichtverletzung gegenber beklagten verschleiern klger veranlasst wahrheitswidrige angaben ber mittelverwendung kreditvermittler sei magebliche wissensvorsprung beklagten zuzurechnen vorstandsschreiben juni sowie berichterstattung gerlach report ergebe sei feststellbar kreditvermittler konkrete ausgabe gerlach reports mai bekannt sei jedoch augen risiken konkreten kapitalanlage verschlossen erhalt schreibens beklagten juni lektre gerlach reports kenntnis inhalt verschafft kreditvermittler schlielich hinreichenden aufklrung beraterin ausgehen drfen vielmehr htte beratungsstand anleger beabsichtigten kapitalanlage berprfen anleger zustzlich darauf hinweisen mssen beklagte seriser finanzdienstleister kapitalanlage wegen deren risiken untersttzen wol len pflichtversto kreditvermittlers sei fr eingetretenen schaden urschlich geworden mitverschulden klger wegen unzutreffender angaben ber mittelverwendung sei bercksichtigen festzustellen sei wahrheitswidrige verwendungsnachweis beklagten schadenseintritt bekannt gegeben worden sei ii revision beklagten revision beklagten erfolg unrecht berufungsgericht angenommen beklagte hafte klgern verletzung hinweispflicht wegen konkreten wissensvorsprungs risiken klgern gezeichneten kapitalanlage getroffen berufungsgericht zunchst zutreffend angenommen rechtskrftige entscheidung klgern kreditvermittler gefhrten rechtsstreit beklagten streit verkndet fr vorliegende verfahren bindungswirkung abs zpo entfalten konnte rechtsstreit berufungsgericht nmlich berzeugung gelangt kreditvermittler kenntnis verwendung teils darlehensvaluta fr kapitalanlage gehabt folglich feststellungen pflichtverletzung kreditvermittlers beklagten getroffen rechtsfehlerhaft sttzt berufungsgericht haftung beklagten wegen unterbliebener risikoaufklrung eigene pflichtverletzung kreditvermittlers kenntnisse beklagten risiken konkreten kapitalanlage zurechnet bergeht berufungsgericht anwendung bgb vorausgehende prfung beklagte hinweispflicht aufgrund konkreten wissensvorsprungs traf befasst zusammenhang frage berufungsgericht festgestellte kenntnis kreditvermittlers mittelverwendung beklagten bank entgegengehalten aa rechtsfehlerfrei geht berufungsgericht allerdings davon finanzierende bank bgb fr fehlverhalten verhandlungsgehilfe eingesetzten selbststndigen vermittlers einzustehen soweit bereich anbahnung kreditvertrags betrifft insoweit vermittler pflichtenkreis vertrieb kapitalanlage eingebundenen lediglich finanzierenden bank ttig vgl senatsurteile juni xi zr wm november xi zr bghz april xi zr wm mai xi zr bghz rn mwn steht worauf berufungsgericht zutreffend hinweist entgegen vermittler weisungen geschftsherrn abweicht sofern unmittelbarem sachlichen zusammenhang bertragenen aufgabe handelt vgl bgh urteile april iii zr wm februar xi zr wm mwn bb weiteren sttzt berufungsgericht jedoch haftung beklagten verletzung pflichten finanzierender bank geht rechtsfehlerhaft verletzung eigenen pflicht kreditvermittlers risikoaufklrung zurechnung pflichtverletzung bgb setzt voraus erfllungsgehilfe objektiv erfllung schuldner treffenden haupt nebenpflicht ttig allgemeine ansicht vgl bgh urteil juni iii zr bghz mnchkommbgb grundmann aufl rn palandt grneberg bgb aufl rn lorenz jahre bundesgerichtshof festgabe wissenschaft bd staudinger lwisch caspers bgb neubearbeitung rn westermann erman bgb aufl rn mageblich konkrete pflichtenkreis art inhalt schuldner glubiger bestehenden schuldverhltnisses bestimmt palandt grneberg bgb aufl rn staudinger lwisch caspers bgb neubearbeitung rn erfllungsgehilfen verhltnis glubiger schuldner zugleich eigene pflichten treffen entscheidend danach setzt haftung beklagten bank wegen unterbliebenen hinweises risiken finanzierten kapitalanlage voraus eigene aufklrungspflicht getroffen grundlage zurechnung verhaltens kreditvermittlers bgb htte knnen berufungsgericht geprft hlt statt unzutreffend verletzung eigenen pflicht kreditvermittlers risikoaufklrung finanzierung kapitalanlage fr ausreichend geht folge verfehlt davon kenntnisse beklagten bank konkreten kapitalanlage seien kreditvermittler zuzurechnen augen deren risiken verschlossen bergeht berufungsgericht worauf revision zutreffend hinweist fr haftung beklagten wegen aufklrung klger verpflichtenden konkreten wissensvorsprungs risiken kapitalan lage wesentliche prfung beklagte ber hinweispflicht auslsenden wissensvorsprung verfgt klger htten berufen knnen angegriffenen feststellungen berufungsgerichts beklagte eigene kenntnis finanzierung kapitalanlage klgern gewhrten darlehen besa vielmehr verwendungszweck gezielt verheimlicht wurde htte berufungsgericht prfen mssen angenommene kenntnis kreditvermittlers mittelverwendung beklagten finanzierender bank zuzurechnen daran fehlt vgl nachfolgend ebenfalls rechtsfehlerhaft sttzt berufungsgericht schadensersatzanspruch klger zustzlich beklagten bgb zugerechnete pflichtverletzung kreditvermittlers kenntnis risiken konkreten kapitalanlage verschafft deswegen klger ber warnende hinweise berichterstattung anlage informiert finanzierenden bank dargestellt verhalten verhandlungsgehilfen bereich kreditanbahnung zuzurechnen vermittler insoweit pflichtenkreis vertrieb kapitalanlage eingebundenen bank deren erfllungsgehilfe ttig vgl senatsurteil mai xi zr bghz rn mwn pflichtverletzungen kreditvermittlers wegen unterbliebener erkundigungen fehlender hinweise risiken finanzierten kapitalanlage berufungsgericht annimmt betreffen hingegen darlehensvertrag rentabilitt anlagegeschfts liegen grundsatz auerhalb pflichtenkreises finanzierenden bank vgl senatsurteile mrz xi zr wm mai xi zr bghz rn danach beklagte vermittlung kapitalanlage eingebunden bgb fr mgliches eigenes fehlverhalten kreditvermittlers aufklrung klger risiken kapitalanlage einzustehen angefochtene entscheidung stellt grnden richtig dar zpo beklagte haftet klgern wegen verletzung hinweispflicht konkreten risiken kapitalanlage ber erforderlichen wissensvorsprung verfgte klger darauf berufen knnen entsprechende kenntnisse kreditvermittlers seien beklagten zuzurechnen berufungsgericht verkannt beratende lediglich kreditgebende bank stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofes risikoaufklrung ber finanzierte anlagegeschft ganz besonderen voraussetzungen verpflichtet etwa fall bank bezug spezielle risiken vorhabens konkreten wissensvorsprung darlehensnehmer erkennen st rspr senatsurteile juni xi zr bghz rn mai xi zr bghz rn juni xi zr wm rn ber eigenen aufklrung ber risiken konkreten kapitalanlage verpflichtenden wissensvorsprung verfgte beklagte schon deswegen parteien angegriffenen feststellungen berufungsgerichts verwendung darlehensvaluta fr kapitalanlage bekannt klger knnen darauf berufen kenntnisse kreditvermittlers ber konkrete mittelverwendung fr kapitalanlage seien beklagten abs bgb zuzurechnen aa kreditvermittler insoweit parteien angegriffenen feststellungen berufungsgerichts vertreter beklagten gehandelt stndiger rechtsprechung analoger anwendung abs bgb geschftsherrn kenntnisse wissensvertretern zuzurechnen vertretungsmacht rechtsverkehr berufen eigenverantwortlich bestimmte aufgaben geschftsherrn erledigen dabei anfallende informationen kenntnis geben sowie gegebenenfalls weiterzuleiten vgl bgh urteile januar zr bghz mrz vi zr njw rn zurechnung abs bgb umfasst grundstzlich wissen hinweis warnpflichten geschftsherrn gegenber vertragspartner begrndet vgl bgh urteil mai xi zr bghz rn danach wovon beide parteien revisionsverfahren ausgehen kreditvermittler fr beklagte darlehens lebensversicherungsvertrag klgern angebahnt details vorbereitet wissensvertreter beklagten anzusehen vgl palandt ellenberger bgb aufl rn gehrlein weinland jurispk bgb aufl rn mnchkommbgb schramm aufl rn bb rechtsprechung bundesgerichtshofes handelt vertragspartei treuwidrig bgb zurechnung vertreterwissen beruft obwohl rechnen vertreter wissen geschftsherrn vorenthalten wrde bgh urteile januar viii zr wm april ii zr wm februar iv zr njw rr rn juli xi zr wm rn vertragspartner geschftsherrn nmlich schutzwrdig zusammen wissensvertreter geschftsherrn gerade information vorenthalten deren zurechnung abs bgb zulasten geschftsherrn nunmehr geltend macht fall behandeln lassen persnlich einschaltung vermittlers erhebliche information geschftsherrn verschwiegen vgl fr scheingeschftsabrede senatsurteil juni xi zr wm liegt fall revisionserwiderung angegriffenen feststellungen berufungsgerichts kreditvermittler klger veranlasst unzutreffende angaben beabsichtigten verwendung darlehensvaluta formulieren gegenber beklagten weisungswidrige verwendung kreditmittel fr anlagegeschfte ver schleiern klger wahrheitswidrige erklrung abgegeben darlehen diene finanzierung vorzeitigen erbauseinandersetzung danach mussten klger sogar vorstzlich gehandelt davon ausgehen kreditvermittler spter geschehen tatschlich beabsichtigte mittelverwendung beklagten geheim halten wrde zurechnung wissens kreditvermittlers abs bgb knnen deshalb gegenber beklagten berufen cc steht revisionserwiderung annimmt entgegen kreditvermittler kenntnis vertreter abs bgb allgemeinen ankommt klgern ber konkrete mittelverwendung getuscht konnte davon kenntnis tuschung kreditvermittlers wissensvertreter kommt nmlich geschftspartner geschftsherrn bereits verwehrt kenntnisse vermittlers berufen klger rechnen vermittler entscheidende information geschftsherrn vorenthalten vgl senatsurteil juli xi zr wm rn zudem wre fr tuschung beklagten ber mittelverwendung wiederum deren kenntnisse wissen kreditvermittlers abzustellen klger insoweit zusammenwirken kreditvermittler fehlvorstellung beklagten begrndet deshalb abs bgb sttzen knnen davon ausgehend begrnden berufungsgericht angenommenen pflichtverletzungen kreditvermittlers haftung beklagten sodass weiteren revision erhobenen rgen berufungsgericht anforderungen sorgfalt kreditvermittlers berspannt sowie erhobene beweise fehlerhaft gewrdigt ankommt anschlussrevision klger anschlussrevision klger krzung ersatzfhigen schadens wenden unbegrndet klgern beantragte weitergehende verurteilung beklagten kommt betracht schadensersatzanspruch mangels pflichtverletzung beklagten bereits grunde besteht iii angefochtene urteil alledem revision beklagten aufzuheben abs zpo soweit darin nachteil entschieden worden weiteren feststellungen treffen senat sache entscheiden abs zpo berufung brigen zurckweisen ebenso klgern berufungsverfahren gestellten hilfsantrge zurckzuweisen klgern steht beklagte anspruch auskunft ber ergebnisse ermittlungen beklagte vorprozessual darlehensvertrgen unternommen mglicherweise finanzierung anlagen dienten prozessparteien rechtsprechung bundesgerichtshofs grundstzlich gehalten gegner beweismaterial verschaffen ber schon verfgt allgemeine prozessuale aufklrungspflicht darlegungs beweispflichtigen partei besteht vgl bgh beschluss oktober iii zb njw rn urteil juni ii zr wm materiellrechtlichen auskunftsanspruch bgb klger geltend auskunftsanspruch bgb kommt rechtsprechung vertragsverletzungen betracht auskunft begehrende entschuldbarer weise ber bestehen umfang rechts ungewissen whrend verpflichtete unschwer lage erbetene auskunft erteilen vgl bgh urteile februar zr wm juli ix zr wm juni ii zr wm auskunftsverlangen darf ziel verfolgt beweismittel durchsetzung anspruchs gewinnen vgl bgh urteile januar vi zr wm februar viii zr wm staudinger bittner bgb neubearbeitung rn ebert erman bgb aufl rn klgern begehrten informationen ergeb nissen vorprozessualer aufklrungsbemhungen beklagten betreffen voraussetzungen behaupteten beklagte gerichteten anspruchs vertragsverletzung dienen gewinnung beweismitteln insbesondere klger glaubwrdigkeit zeugenaussagen erschttern schlielich kommt unabhngig frage begrndung auskunftsanspruchs verdacht vorvertraglichen pflichtverletzung ausreicht leistungsanspruch grunde feststehen vgl bgh urteil juli viii zr wm mwn sowie bgh beschluss juli iii zr njw rr urteil mai iii zr viz anspruch auskunft betracht feststeht auskunftsbegehrenden zugrunde gelegte leistungsanspruch besteht vgl bgh urteil juli ix zr wm beschluss juli iii zr njw rr bag nza rr rn wiechers grneberg pamp maihold menges vorinstanzen lg magdeburg entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']] [['berichtigt beschluss mrz kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle bundesgerichtshof beschluss xii zb februar nachschlagewerk unterbringungssache ja bghz nein bghr ja famfg abs abs nr unterbringungsverfahren betreuer verfahrenspfleger anwesenheit persnlichen anhrung betroffenen ermglichen anschluss senatsbeschlsse februar xii zb famrz mrz xii zb famrz sieht gericht unterbringungsverfahren vollstndigen schriftlichen bekanntgabe gutachtens anwaltlich vertretenen betroffenen ab besorgen bekanntgabe gesundheit betroffenen schdigen zumindest ernsthaft gefhrden verfahrenspfleger bestellt gutachten bergeben erwartung gerechtfertigt verfahrenspfleger betroffenen ber gutachten spricht anschluss senatsbeschlsse juni xii zb famrz august xii zb btprax vorrangige aufgabe verfahrenspflegers besteht darin gegenber gericht willen betreuten kundzutun art abs gg folgenden anspruch rechtliches gehr verwirklichen anschluss senatsbeschlsse august xii zb famrz august xii zb famrz bgh beschluss februar xii zb lg mnchengladbach ag mnchengladbach ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dose richter dr gnter dr nedden boeger guhling richterin dr krger beschlossen betroffenen fr rechtsbeschwerdeverfahren ratenfreie verfahrenskostenhilfe bewilligt rechtsanwalt dr beigeordnet rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts mnchengladbach juni aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen grnde betroffene wendet genehmigung unterbringung fr zwei jahre beteiligte betreuerin betroffenen aufgabenkreis gehren aufenthaltsbestimmung gesundheitsfrsorge vorangegangenen verfahren geschlossene unterbringung be troffenen rechtskrftigen beschluss landgerichts dezember mai genehmigt worden beschluss mai amtsgericht weitere unterbringung betroffenen mai genehmigt lag sachverstndigengutachten fachrztin fr psychiatrie psychotherapie mai zugrunde wonach betroffene zusammenhang drogenabusus psychose schizophrenen formenkreises hebephrenie leide hinsichtlich unabdingbaren geordneten fachrztlichen versorgung incl psychopharmakotherapie vergangenheit stets incompliant erwiesen sachverstndige wies schluss gutachtens darauf erffnung gutachtens mglichst vermittelt beispielsweise ber betreuerin erfolgen amtsgericht sachverstndigengutachten anhrungstermin betreuerin verfahrenspflegerin bergeben unmittelbar anschluss betroffenen persnlich angehrt genehmigungsbeschluss wesentlichen inhalt verkndet betroffenen eingelegte beschwerde landgericht erneuter anhrung betroffenen zurckgewiesen betreuerin verfahrenspflegerin entscheidung ber anhrungstermin unterrichten hiergegen richtet rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache landgericht beschwerdegericht begrndung entscheidung ausgefhrt amtsgericht recht weitere geschlossene unterbringung betroffenen abs nr bgb genehmigt psychose dauerhaft bestehen bleiben betroffene krankheitseinsicht zeige vielmehr sei davon auszugehen betroffene medikamente entlassung absetzen lage daher destabilisieren vergangenheit immer teil medikamente weggelassen dadurch schnell fremdaggressives verhalten entwickelt drfe geschlossene unterbringung zwecke heilbehandlung genehmigt rechnen sei behandlung erheblichen besserung zustands fhren unterbringung sei jedoch gerechtfertigt dadurch psychische zustand betroffenen einigermaen stabil gehalten weitere chronifizierung verhindert knne persnliche eindruck anhrung berzeugung kammer ergeben betroffene krankheitseinsicht zeige behandlungswilligkeit lediglich vortusche unterbringung sei verhltnismig abwendung erheblichen gesundheitlichen schadens erforderlich sei entscheidung landgerichts hlt rechtlichen berprfung stand angefochtene entscheidung rechtsbeschwerde recht rgt verfahrensfehlerhaft betroffene gebotenen weise angehrt worden abs satz famfg gericht betroffenen unterbringungsmanahme persnlich anzuhren persnlichen eindruck verschaffen vorschrift sicherstellen gericht entscheidung ber un terbringung verbundenen erheblichen grundrechtseingriff persnlichen eindruck betroffenen verschafft lage versetzt namentlich eingeholtes sachverstndigengutachten wrdigen sichert anspruch betroffenen rechtliches gehr unterbringungsverfahren vgl senatsbeschluss februar xii zb famrz rn sieht gericht vollstndigen schriftlichen bekanntgabe gutachtens anwaltlich vertretenen betroffenen ab besorgen bekanntgabe gesundheit betroffenen schdigen zumindest ernsthaft gefhrden verfahrenspfleger bestellt gutachten bergeben erwartung gerechtfertigt verfahrenspfleger betroffenen ber gutachten spricht senatsbeschlsse juni xii zb famrz rn august xii zb btprax rn mwn pflichten abs satz famfg gelten gem abs satz famfg grundstzlich beschwerdeverfahren vgl senatsbeschlsse februar xii zb famrz rn mrz xii zb famrz rn mwn rumt abs satz famfg unterbringungsverfahren beschwerdegericht mglichkeit erneuten anhrung abzusehen setzt voraus gericht ersten rechtszugs anhrung verfahrensordnungsgem durchgefhrt vgl senatsbeschlsse september xii zb famrz rn mwn februar xii zb famrz rn amtsgericht durchgefhrte anhrung verfahrensfehlerhaft anwaltlich vertretene betroffene mangels kenntnis weder verfahrenspfleger verfahrensbevollmchtigten sachverstndigengutachten uern konnte amtsgericht mai eingegangene gutachten erst anhrungstermin mai betreuerin verfahrenspflegerin magabe bergeben betreuerin gutachten betroffenen besprechen unterbrechung termins wurde betroffene unmittelbar anschluss bergabe gutachtens angehrt empfiehlt sachverstndige ende gutachtens erffnung gutachtens entscheidungsgrnde gerichts betroffenen mglichst vermittelt beispielsweise ber betreuerin erfolgen stellt zugleich klar schwerwiegende gesundheitliche risiken vorliegend behutsamer vorgehensweise voraussichtlich befrchten bietet gutachten grundlage erffnung betroffenen anhrung abzusehen betroffene verkndung amtsgerichtlichen entscheidung anhrungstermin erklrt wolle weiteren grnde kenntnis gutachtens nachschieben vermag anderweitige beurteilung rechtfertigen ausgangspunkt zutreffend beschwerdegericht daher anhrung betroffenen abs satz famfg wiederholt jedoch anhrung schon deswegen wiederum verfahrensfehlerhaft beschwerdegericht weder betreuerin verfahrenspflegerin hinzugezogen aa betreuer abs nr famfg unterbringungsverfahren beteiligen deswegen anhrungstermin rechtzeitig kenntnis setzen abs satz famfg gericht unterbringungsverfahren betroffenen verfahrenspfleger bestellen wahrnehmung interessen betroffenen erforderlich bestellung verfahrenspflegers unterbringungssache wahrung belange betroffenen verfahren gewhrleisten fr betroffenen bereits betreuer bestellt aufgabenkreis verfahrensgegenstand umfasst verfahrenspfleger erster linie pflicht verfahrensgarantien insbesondere anspruch betroffenen rechtliches gehr geltung verschaffen auerdem tatschlichen mutmalichen willen betreuten erkunden verfahren einzubringen vgl senatsbeschlsse august xii zb juris rn august xii zb famrz rn verfahrenspfleger daher gericht selben umfang betroffene verfahrenshandlungen beteiligen gericht rechtzeitige bestellung verfahrenspflegers benachrichtigung anhrungstermin sicherstellen anhrung betroffenen teilnehmen auerdem steht verfahrenspfleger eigenes anhrungsrecht erfolgt anhrung dennoch mglichkeit beteiligung verfahrenspflegers verfahrensfehlerhaft verletzt betroffenen anspruch rechtliches gehr art abs gg senatsbeschlsse februar xii zb famrz rn mrz xii zb famrz rn bb anforderungen beschwerdegericht gewhlte verfahren gerecht landgericht betroffenen juni anwesenheit chefarztes stationsarztes klinik angehrt juni ber beschwerde betroffenen entschieden betreuerin verfahrenspflegerin anhrungstermin kenntnis schriftliche anhrungsprotokoll wurde erst juli betreuerin verfahrenspflegerin bermittelt nachdem verfahrenspflegerin vorgehen fax juni ausdrcklich gegenber beschwerdegericht gergt soweit verfahrenspflegerin rechtsbeschwerdeverfahren demgegenber persnlich beteiligung verfahrenspflegers anhrung formaljuristischen aspekt anhrung qualifiziert auffassung vertritt gehrsverletzung nachteil betroffenen knne angenommen anwesenheit anhrung weiteren aspekte belange betroffenen offenbart htte beschwerdegericht erlass angefochtenen entscheidung anhrungstermin nachvollziehbar dargestellt vermag anderweitige beurteilung rechtfertigen sachverstndigengutachten betroffenen anhrung beschwerdegericht vermittelnd erffnet wurde lsst feststellungen angefochtenen entscheidung beurteilen angefochtene beschluss deshalb bestand senat sache abschlieend entscheiden landgericht zunchst verfahrensgeme persnliche anhrung betroffenen durchzufhren fr weitere verfahren weist senat ausdrcklich darauf genehmigung geschlossenen unterbringung ber regelmige hchstfrist jahr hinaus abweichung regelfall hinblick hohen rang rechts freiheit person ausreichend begrnden vgl senatsbeschluss april xii zb famrz rn weiteren begrndung entscheidung abgesehen geeignet wre klrung rechtsfragen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen abs famfg dose gnter guhling nedden boeger krger vorinstanzen ag mnchengladbach entscheidung xvii lg mnchengladbach entscheidung bundesgerichtshof beschluss xii zb mrz unterbringungssache ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter dose richter dr gnter dr nedden boeger guhling richterin dr krger beschlossen senatsbeschuss februar seite erste zeile umdrucks wegen offensichtlichen schreibfehlers dahin berichtigt statt januar richtig lautet februar dose gnter guhling nedden boeger krger vorinstanzen ag mnchengladbach entscheidung xvii lg mnchengladbach entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr september rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr joeres dr wassermann richterin mayen september beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision zwischenurteil zivilsenats kammergerichts berlin oktober zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo angefochtene urteil beruht jedenfalls rechtsfehler berufungsgerichts fr prozessstandschaft gilt ausnahmefall gegebenen stillen sicherungszession abgesehen gebot offenlegung bgh urteil mrz vi zr njw nachw wirkungen gewillkrten prozessstandschaft treten erst augenblick offen gelegt offensichtlich bgh urteil juni zr wm nachw rechtsprechung bundesgerichtshofs deshalb anerkannt voraussetzungen gewillkrten prozessstandschaft sptestens zeitpunkt letzten tatsachenverhandlung vorgetragen mssen bghz bgh urteil oktober ii zr njw falle unterbrechung verfahrens gelten klger behauptete abtretung gewillkrte prozessstandschaft htten unterbrechung verfahrens zpo daher verhindern knnen erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen klgers februar vorgetragen worden wren geschehen rechtsstreit beendigung insolvenzverfahrens aufnahme rechtsstreits insolvenzverwalter abs inso klger abs inso unterbrochen zpo berufungsurteil deshalb ergebnis richtig klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo beschwerdewert nobbe mller wassermann joeres mayen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet september wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle zr patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mhlens richter prof dr meier beck asendorf fr recht erkannt berufung beklagten urteil senats nichtigkeitssenat bundespatentgerichts august abgendert klage abgewiesen kosten rechtsstreits klgerin tragen rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin oktober angemeldeten wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents drehfalttreinheit betrifft patentanspruch franzsischer sprache erteilten patents lautet ensemble de porte pliante type comportant deux panneaux articul un autre un premier panneau de faible largeur articul sur un montant cadre de la porte et un deuxi me panneau de plus grande largeur articul sur le premier ce deuxi me panneau en position ouverture de la porte venant se placer en travers cadre avec une partie de chaque de celui ci caract ris en ce que la porte est utilis en combinaison avec un cadre feuillure classique sans ment au sol et que articulation premier panneau est situ de facon fixe une distance montant suffisante pour permettre ouverture dudit premier panneau en sens oppos la feuillure de facon qu en position de fermeture le bord deuxi me panneau vienne battre dans la feuillure en permettant emploi une serrure classique et en ce qu il comporte en outre un profil form avec une rainure ce profil tant destin tre plac dans la feuillure linteau de facon permettre le glissement dans la rainure un doigt solidaire deuxi me panneau deutschen bersetzung patentschrift lautet patentanspruch folgt falttreinheit zwei aneinander angelenkten platten wobei erste schmlere platte pfosten trrahmens angelenkt breitere zweite platte ersten angelenkt zweite platte ffnungsstellung tr quer trrahmen anlage kommt teil seite dadurch gekennzeichnet tr verbindung rahmen herkmmlichem falz element fuboden verwendet gelenk ersten platte entfernung trpfosten fest angeordnet ausreicht ffnung ersten platte falz entgegengesetzten richtung ermglichen schliestellung rand zweiten platte falz anschlag kommt dadurch herkmmliche verschlussvorrichtung verwendet falttreinheit ferner rille ausgebildetes profilteil umfasst vorgesehen falz trsturzes angeordnet gleiten zweiten platte fest verbundenen fingers rille ermglichen wegen patentansprche patentschrift verwiesen klgerin geltend gemacht gegenstand streitpatents erfinderischer ttigkeit beruhe beantragt europische patent wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland fr nichtig erklren beklagte beantragt klage abzuweisen bundespatentgericht streitpatent wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland fr nichtig erklrt hiergegen richtet berufung beklagten beantragt angefochtene urteil abzundern klage abzuweisen klgerin beantragt berufung zurckzuweisen senat schriftliche gutachten sachverstndigen prof dr ing eingeholt sachverstndige mndlichen verhandlung senat erlutert ergnzt entscheidungsgrnde zulssige berufung begrndet senat ergebnis beweisaufnahme davon berzeugt gegenstand patentanspruch streitpatents fachmann stand technik priorittstag nahegelegt worden daher erfinderischer ttigkeit beruht art ep streitpatent betrifft falttreinheit mindestens zwei aneinander angelenkten trblttern besteht freilegung breiten ffnung beanspruchung kleinen ausschlags geffneter stellung tr gestatten derartige falttren zwei trblttern gebildet wobei erste trblatt zweiten trblatt gelenkig verbunden erste trblatt pfosten rahmen tr angelenkt beim ffnen tr zweite trblatt erste trblatt herangeklappt weist erste trblatt hlfte breite zweiten trblatts steht tr beiden seiten ebene wand drittel breite beschreibung spalte zeilen deutsche bersetzung seite zeilen derartigen falttren deren arbeitsweise fig streitpatents dargestellt bemngelt streitpatent tr bildenden trbltter sowohl seite wand bewegten normaler falz verwendet knne beschreibung spalte zeilen deutsche bersetzung seite zeilen ausfhrungsform beiden seiten ffnenden pendel tr franzsischen patentschrift kritisiert streitpatent spezialrahmen montiert msse gelenksystem kompliziert kostspielig sei montage tr planung baues bereits bercksichtigt msse beschreibung spalte zeilen deutsche bersetzung seite zeilen falttreneinheiten franzsischen patentschrift bekannt seien besen demgegenber einfachen aufbau wiesen begrenzten ausschlag knnten relativ einfachen rahmen montiert oben boden gleitfhrungen anbringen knne denen gelenke trbltter bewegen beschreibung spalte zeilen deutsche bersetzung seite zeilen gegenstand patentanspruch streitpatents angaben beschreibung tr bereitgestellt vorteile bekannten falttren aufweist deren preis jedoch gewhnlichen tr vergleichbar standardrahmen benutzt beschreibung spalte zeilen deutsche bersetzung seite zeilen erreichung ziele schlgt patentanspruch streitpatents gliederung angefochtenen urteil parteien ausgegangen falttreinheit folgenden merkmalen auszubilden falttreinheit zwei aneinander angelenkten trblttern wobei erstes schmaleres trblatt pfosten trrahmens angelenkt zweites breiteres trblatt ersten angelenkt zweite trblatt ffnungsstellung tr quer trrahmen anlage kommt teil seite tr verbindung rahmen herkmmlichem falz bodenelement verwendet gelenk ersten trblattes entfernung trpfosten fest angeordnet wobei entfernung ausreicht ffnung ersten trblattes falz entgegengesetzten richtung ermglichen schliestellung rand zweiten trblattes falz anschlag kommt wodurch herkmmliche schlievorrichtung verwendet falttreinheit umfat ferner rille ausgebildetes profilteil profilteil vorgesehen falz trsturzes angeordnet gleiten zweiten trblatt fest verbundenen fingers rille ermglichen gerichtliche sachverstndige schriftlichen gutachten mndlichen verhandlung berzeugung senats dargelegt priorittstag streitpatents einschlgig ttigen unternehmen regelmig personen konstruktion falttren befasst ausbildung fachhochschulingenieur bauwesens maschinenbaus durchlaufen ber mehrjhrige praktische erfahrungen konstruktiven gestaltung tren insbesondere falttren verfgen erhebliche zeit priorittstag streitpatents techniker gut ausgebildete handwerker fragen konstruktion tren fenstern falttren befasst priorittstag streitpatents bereits industrielle herstellung derartiger tren regel deshalb davon auszugehen priorittstag streitpatents fachhochschulingenieure mehrjhriger berufserfahrung gebiet konstruktion industriellen herstellung fenstern tren einschlielich falttren patentschriften vorliegenden art angesprochen wurden durchschnittlichen kenntnisse erfahrungen fhigkeiten daher auslegung patentanspruchs streitpatents grunde legen bghz grur bodenseitige vereinzelungseinrichtung kenntnissen fachmanns gehrte priorittstag kinematik gelenkketten gerichtliche sachverstndige dargelegt kinematik dreh schwenkbewegungen gelenkketten einschlielich deren fhrung schon priorittstag streitpatents gegenstand systematischer behandlung lehrveranstaltungen fachmann beim verstndnis streitpatents kenntnisse zurckgriff hiervon angefochtene urteil sachkundig besetzten bundespatentgerichts ausgegangen parteien widersprochen zugrundelegung kenntnisse erfahrungen patentanspruch zunchst entnehmen beanspruchte falttreinheit tr merkmal rahmen merkmal besteht wobei angabe tr rahmen verwendet merkmal ersichtlich tr blich rahmen eingefasste wandffnung fr trdurchgang auskleidet wandffnung hilfe tr geschlossen geffnet tr rahmen heraus rahmen hineinschwenkt merkmal kennzeichnet beanspruchten rahmen weise herkmmlichen falz jedoch bodenelement aufweist gerichtliche sachverstndige erlutert versteht fachmann bodenelement schwelle herkmmlichen falz ausnehmung rahmen einfacher doppelter falz ausgefhrt entsprechenden gestaltung trblatts bereich rahmenfalzes zusammenwirkt insbesondere zweck dient treinheit zug licht gerusch abzudichten bestimmte insbesondere blichen gestaltungen abweichende form falzes beansprucht fachmann treinheiten blicherweise verwendeten falzformen beanspruchten gegenstand einbezogen sieht hinsichtlich beanspruchten rahmen weist beschreibung darauf standardrahmen verwendet standardme tallprofil fr innentren wohnrumen fig streitpatents dargestellt profil umfasst einerseits wnde bereich trffnung weist andererseits innenlaibung art pfosten vorsteht jedenfalls seite pfostens falz wangen fig bezugszeichen entsteht beschreibung spalte zeilen deutsche bersetzung seite zeilen fachmann sieht daher rahmen pfosten ausfhrungsform beanspruchten falttreinheit entnimmt beschreibung jedoch rahmen sinne merkmals standardrahmen betracht kommt beschreibung weist darauf erfindung standardrahmen beschrnkt rahmen metall holz anwendbar gestattet passende tr minimum aufwand falttr ersetzen beschreibung spalte zeilen deutsche bersetzung seite zeilen beansprucht daher arten rahmen herkmmlichem falz weder patentanspruch beschreibung streitpatents weisen fachmann darauf fr beanspruchten gegenstand bestimmte tiefe rahmens falzes bestimmtes verhltnis tiefe falzes tiefe rahmens bestimmte dicke trblatts verhltnis tiefe rahmens falzes ankommt fachmann sieht daher rahmen blichen falz rahmen sinne merkmals durchgang trblatt beliebiger dicke verschlossen hinsichtlich ausgestaltung beanspruchten tr entnimmt fachmann merkmalen zwei trblttern besteht denen erste trblatt schmaler merkmal zweite trblatt breiter merkmal beiden trbltter bilden gelenkkette dergestalt erste trblatt rahmen zweite trblatt ersten trblatt angelenkt einzelnen anlenkung trbltter erfolgen entnimmt fachmann merkmalen denen beanspruchten falttreinheit zweite trblatt ffnungsstellung tr quer trrahmen merkmal anlage kommt zweite trblatt teil breite seite rahmens vorsteht kinematik gelenkketten vertraute fachmann ersieht angaben erforderlichen gelenke auszuwhlen rahmen ersten sowie ersten zweiten trblatt anzuordnen beim verschwenken tr ffnungsstellung zweite trblatt erste heranklappt beim verschwenken tr schliestellung zweite trblatt ersten wegschwenkt anordnung gelenken diagonal gegenberliegenden ecken ersten trblatts angeschlagen gegeneinander ffnen schlieen zeigen fig streitpatents bestimmte stellung ersten trblatts ffnungsstellung rahmen beansprucht umstand rand zweiten trblatts schliestellung falz anschlag kommt merkmal fr fachmann jedoch ersichtlich beide trbltter beim schlieen tr ebene rahmenfalzes verschwenkt trffnung weise verschlieen herkmmliche schlievorrichtung verwendet merkmal breite rahmen gebildeten durchgangs zuzglich tiefe umlaufenden falzes geben gesamtbreite tr schmaleres erstes breiteres zweites trblatt geteilt merkmalen weist beanspruchte falttreinheit bestimmte anordnung gelenks erste trblatt trpfosten angeschlagen gelenk merkmal zufolge erstens fest zweitens entfernung trpfosten angeordnet entfernung reicht merkmal zufolge ffnung ersten trblatts falz entgegengesetzten richtung ermglichen merkmal bemessen rand zweiten trblatts schliestellung falz anschlag kommt gerichtliche sachverstndige dargelegt ordnet fachmann drehachse gelenks abstand verschwenkenden gegenstand gewnschte schwenkbewegung klemmen ausgefhrt fachmann entnimmt merkmalen daher zunchst abstnde denen gelenke gelenkkette rahmen ersten trblatt erstem zweitem trblatt angeschlagen bemessen verschwenken trbltter falz rahmens fr verschwenken erforderlichen spiel mglich fachmann entnimmt merkmal darber hinaus gelenk erstem zweitem trblatt fest rahmen angeordnet gelenk beiden trblttern schwenkbewegung trbltter verschwenkt beschreibung streitpatents definiert nher entfernung gelenks ersten trblatts trpfosten sinne merkmals verstehen teilweise verwendet beschreibung begriffe pfosten rahmen synonym montant ou cadre beschreibung spalte zeile deutsche bersetzung seite zeile teilweise wort pfosten teil rahmens bezeichnen montant cadre beschreibung spalte zeilen deutsche bersetzung seite zeile allerdings erhlt fachmann beschreibung ausfhrungsbeispiele erfindung fig sowie fig streitpatents hinweise darauf entfernung trblatts pfosten verstehen erluterung fig fhrt beschreibung streitpatents ausfhrungsbeispiel gelenk gewissen abstand pfosten angeordnet ersten trblatt fig punktiert dargestellte ffnungsbewegung gestatten beschreibung spalte zeilen deutsche bersetzung seite zeilen lage drehachse wesentlichen mittelebene falzes rahmens abstand innenrand gleich hlfte dicke tr beschrieben beschreibung spalte zeile spalte zeile deutsche bersetzung seite zeilen fig bezugszeichen entnimmt fachmann achse drehgelenks merkmalen unteranspruchs ausgebildet fig falz bildenden ausnehmung durchgang trffnung liegt fachmann ersieht hieraus angabe entfernung trpfosten jedenfalls lage drehachse beansprucht drehachse gelenks schmalere trblatt pfosten verbindet falz bildenden ausnehmung durchgang rahmen mittig auenseiten trblatts wandparallelen mittellinie falzes liegt drehachse gelenks weist abstand auenflchen rahmens einschlielich auenflchen rahmen ausgebildeten falzes ausfhrungsbeispielen fig streitpatents drehachse gelenks schmalere erste trblatt rahmen verbindet fig gezeigten stelle trblatt angeordnet ecke falz innenlaibung rahmens fig bezugszeichen beschreibung erlutert anordnung dahin gelenk gewhnlichen stelle ende trblatts angeordnet rand trblatts entfernt ffnung falz entgegengesetzten richtung gestatten tr gewhnlich ende wandparallelen falz aufweisenden auenlaibung rahmens laibung senkrecht stehenden innenlaibung angeschlagen ersieht fachmann angabe beanspruchten ausfhrungsbeispiel fig streitpatents drehachse fr erste trblatt ecke falz innenlaibung rahmens bildet liegt sinne entfernung auenlaibung rahmens angeordnet folge beim ffnen tr lage falz herausschwenkt legt nahe herausschwenken ffnung falz entgegengesetzten richtung verstehen verstndnis beanspruchten gegenstandes fachmann erluterungen beschreibung streitpatents ffnung tr falz entgegengesetzten richtung verstehen merkmal besttigt fig zeigt stellung teilweise geffneten falttr pfeil bogen breitere trblatt schliestellung anschlag falz verschwenkt beschreibung nennt schlieen zweiten trblatts schlieen gebruchlichen tr beschreibung spalte zeilen deutsche ber setzung seite zeilen breitere trblatt schwingt beim schlieen tr pfeil bezeichneten bogen falz hinein beim ffnen tr entgegengesetzter richtung schmalere erste trblatt fhrt demgegenber beim schlieen tr pfeil entsprechende schwenkbewegung falz seite rahmens hinein beim ffnen tr falz entgegengesetzten richtung verschwenkt gleicher weise verwendet streitpatent begriff ffnens falz entgegengesetzten richtung erluterung fig beschreibung spalte zeilen deutsche bersetzung seite zeilen fachmann entnimmt beanspruchten falttreinheit drehachse gelenks erste schmalere trblatt rahmen anlenkt seite falz aufweisenden auenlaibung rahmens angeordnet abgewandten seite rahmens wobei ausma abstands drehachse auenlaibung hinreichen trblatt achse verschwenken ende schmaleren trblatts zugeordneten falz herausschwenken gro bemessen darf zweite breitere trblatt mehr zugeordneten falz herausschwenken dabei erkennt fachmann fig einerseits sowie fig streitpatents andererseits geringste betracht kommende entfernung lage drehachse beansprucht drehachse falz bildenden ausnehmung durchgang rahmen wandparallelen mittellinie falzes liegt hchste betracht kommende entfernung lage drehachse beansprucht ecke angeordnet falz innenlaibung rahmens bildet schmalere trblatt drehachse gelenks befindlichen falz zugewandten bereich falz einschwenken anordnung drehachse gelenks fr erste trblatt beim verschwenken ffnungsstellung einerseits falz falz entgegengesetzten richtung heraus zugleich trsturz hindurchgeschwenkt ausfhrungsbeispielen erreicht infolge schwenkbewegung gelenk zweite trblatt ersten trblatt angelenkt ebenfalls sturz hindurchgeschwenkt zweite trblatt beim ffnen tr quer rahmen erste trblatt herangeklappt fachmann entnimmt schlielich merkmalen beanspruchten falttr breitere trblatt linearfhrung gefhrt besteht profilteil ausgebildeten rille merkmal profilteil ber tr nmlich falz trsturzes oberen laibung rahmens angeordnet merkmal profilteil rille ausgebildet rille finger zweiten breiteren trblatt fest verbunden gleitet zweite breitere trblatt schwenkbewegungen fhrt angaben profilteil bndig falz abschliet falz vorstehen rille fhrung zweiten trblatts auszubilden enthalten weder patentanspruch beschreibung streitpatents beschreibung weist fachmann jedoch darauf abmessungen profilteils wesentlichen denen falzes entsprechen sollen finger bezeichnete zapfen oberseite zweiten trblatts angeordnet trbltter verbindenden gelenk mittig schlieeinrichtung innen auenseite tr besa gen merkmale fachmann sieht daher ausbildung profilteils beansprucht befestigung falz erlaubt wesentlichen abmessungen falzes entspricht ausgebildet je gewhlter teilung trbltter daraus ergebenden bewegungsbahn fingers zweite trblatt schlie ffnungsstellung umgekehrt gefhrt kinematik gelenkketten vertraut ersieht hieraus anordnung fingers oberseite zweiten trblatts ausgestaltung profilteils rille fhrung fingers danach optimieren teilung tr schmaleres breiteres trblatt magabe jeweils vorhandenen raumverhltnisse vornimmt dabei finger fhrung breiteren trblatts stelle oberen bereich anordnen ermglicht fhrungsrille profilteil wesentlich trsturz ausgebildeten falz hervorstehen gerichtliche sachverstndige mndlichen verhandlung dargelegt abstimmung optimierung verhltnisses trbltter zueinander abstimmung optimierung fhrung zweiten trblatts verhltnisse fachmann gelufige fachknnen weiteres bewltigende aufgabe ii gegenstand patentanspruch streitpatents neu art ep deutsche offenlegungsschrift beschreibt drehfalttr schmaleren breiteren trblatt gelenk miteinander verbunden fig bezugszeichen breitere trblatt anlenkung schmalere trblatt gegenberliegenden ende normalen trschloss doppelseitiger klinke ausges tattet beschreibung seite absatz merkmal drehfalttr trrahmen umgeben beschreibung seite erster absatz wobei vertikalen teile rahmens fig bezugszeichen bezeichnet trsturz fig bezugszeichen dargestellt merkmal teilweise wandffnung blich rahmen ausgekleidet hilfe tr geffnet geschlossen schmalere trblatt mittels auenliegend bezeichneten gelenks rahmen angeschlagen fig bezugszeichen merkmal breitere trblatt mittels innenliegend bezeichneten gelenks schmaleren trblatt angeschlagen fig bezugszeichen gelenkkette entsteht trbltter trsturz verschwenkt breitere trblatt schmalere heranklappt quer rahmen anlage kommt teil breite seite rahmens vorsteht merkmale gerichtliche sachverstndige besttigt weisen falttreinheiten streitpatent offenlegungsschrift identische gelenkketten schwenkbewegungen falttreinheit deutschen offenlegungsschrift unterscheidet jedoch dadurch gegenstand patentanspruch streitpatents ende schmaleren trblatts zugeordneten herkmmlichen falz rahmens einschwenkt ber ende trblatts hinausreichenden abdeckleiste auenlaibung rahmens bergreift weise falttreinheit geschlossener tr abdichtet us patentschrift beschreibt ebenfalls falttreinheit tr schmaleres breiteres trblatt geteilt wobei trbltter mittels gelenkkette patentanspruch streitpatents identischen gelenkkette trsturz hindurch verschwenkt breitere trblatt ffnungsstellung tr quer rahmen anlage kommt teil breite seite ebene wand hervorsteht falttreinheit us patentschrift unterscheidet jedoch dadurch gegenstand patentanspruch streitpatents rahmen herkmmlichen falz aufweist drehachse gelenks schmalere trblatt rahmen anlenkt liegende ende schmaleren trblatts einschwenken knnte vielmehr fig us patentschrift ergibt falze trblttern ausgebildet auenlaibung rahmens bergreifen weise falttreinheit geschlossener tr abdichten verfahren eingefhrten druckschriften beschriebenen falttreinheiten liegen gegenstand patentanspruchs streitpatents entfernt iii senat ergebnis beweisaufnahme davon berzeugt gegenstand patentanspruch fachmann stand technik nahegelegt daher erfinderischer ttigkeit beruht fachmann priorittstag streitpatents aufgabe gestellt sah raumsparende drehfalttren weiterzuentwickeln prinzip raumersparnis gelenkige anordnung schmaleren trblatts pfosten rahmens gelenkige anordnung breiteren trblatts schmaleren trblatt breitere trblatt quer rahmen raum trffnung vorstehend schmaleren trblatt anlage kommt jedenfalls deutschen offenlegungsschrift us patentschrift bekannt davon geht streitpatent arbeitsweise bekannter gattungsgemer falttren fig darstellt darauf art ausbildung falttreinheit platzprobleme gelst knnen fachmann deutschen offenlegungsschrift ausdrcklich hingewiesen worden beschreibung seite abs daher veranlassung augenmerk insbesondere diejenigen stand technik bekannten falttren richten denen schmaleres erstes breiteres zweites trblatt gelenkanordnung gegeneinander verschwenkt schmalere trblatt pfosten breitere trblatt fhrungsschiene gefhrt schmaleren trblatt verschwenkt breitere trblatt quer rahmen schmaleren trblatt rume rahmen vorstehend quer anlage kommt allerdings gibt genannten brigen verfahren eingefhrten druckschriften fachmann anregung achse drehgelenks mindestens abstand auenlaibung rahmens falz befindet anzuordnen falz bildenden ausnehmung durchgang rahmens wandparallelen mittellinie falzes hchstens abstand falz aufweisenden auenlaibung liegt ecke definiert falz innenlaibung rahmens bildet sowohl falttreinheit deutschen offenlegungsschrift falttreinheit us patentschrift liegt drehachse unmittelbar falz bildenden ausnehmung auenlaibung rahmens auenlaibung falz ausgebildet gegenberliegt deutlich falz entfernt beim gegenstand streitpatents fachmann grundlage beschreibung zuhilfenahme fig sowie streitpatents beansprucht erkennt anordnung drehachse gelenks schmalere trblatt rahmen verbindet erreicht zweite trblatt innerhalb rahmens quer anlage kommt erste trblatt dadurch gegenber stand technik bekannten falttreinheiten geffneter tr weiterer platz raum trdurchgang gespart geschlossenen zustand tr stehen trbltter rahmen raum hervor zugleich worum streitpatent inhalt beschreibung vordringlich geht falttr bereitgestellt einerseits festen trblatt vergleichbaren dichten anschlag geschlossenen zustand anlage trfalz ermglicht deren verwendung andererseits breiteren falzen mglich bleibt anordnung gelenks stand technik vorbild weder gutachten gerichtlichen sachverstndigen mndlichen verhandlung anhaltspunkte fr annahme hervorgetreten fachmann anordnung gelenks grund gelufiger berlegungen versuche auffinden konnte senat ergebnis beweisaufnahme davon berzeugt gegenstand patentanspruchs streitpatents fachmann stand technik nahegelegt worden daher erfinderischer ttigkeit beruht iv unteransprche betreffen zweckmige weiterbildungen gegenstands patentanspruch daher bestand kostenentscheidung folgt abs patg zpo melullis keukenschrijver meier beck mhlens asendorf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs reisevermittler darf zahlungen reisenden reisepreis beendigung reise fordern annehmen reisenden nachgewiesen worden mitgliedstaat europischen union ansssige reiseveranstalter reisenden anforderungen abs satz bgb entsprechende sicherheit geleistet bloe erklrung reiseveranstalters bestehe insolvenzabsicherung reicht nachweis bgh urteil november zr lg frankfurt main ag frankfurt main zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher hoffmann sowie richterin schuster fr recht erkannt revision juli verkndete urteil zivilkammer landgerichts frankfurt main kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger begehren beklagten reisevermittlerin schadensersatz insolvenz reiseveranstalters vermittlung beklagte deutschland ansssiges ber internet handelndes reisebro buchten klger oktober mitreisenden niederlndischen reiseveranstalter flusskreuzfahrt dezember preis pro person klgern wurde kopie sicherungsscheins niederlndischen vorgelegt kundengeldabsicherers rechnung reisebesttigung oktober zahlten klger entfallenden reisepreis beklagte reiseveranstalter geriet finanzielle schwierigkeiten weshalb gebuchte reise durchgefhrt konnte kurz darauf meldete insolvenz klger erhielten gezahlten reisepreis zurck kundengeldabsicherer verweigerte erstattung reisepreises begrndung aufgrund reiseveranstalter geschlossenen versicherungsvertrags sei deckungspflicht reisen beschrnkt niederlndischen markt angeboten abgeschlossen worden seien beiden klger verlangen beklagten schadensersatz hhe zurckgezahlten reisepreises amtsgericht klage stattgegeben berufung erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte ziel abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgericht auffassung beklagte pflicht abs satz verbindung abs bgb verletzt klgern sicherheitsleistung nachzuweisen bevor deren zahlungen reisepreis entgegennahm grenzberschreitend anbietende veranstalter sitz mitglied staaten europischen union europischen wirtschaftsraums seien weitergehenden pflichten insolvenzsicherung vorschriften abs bgb freigestellt reisenden art richtlinie ewg juni ber pauschalreisen abs satz bgb entsprechende sicherheit leisten entspreche dienstleistungsfreiheit gem art aeuv fr sicherheitsleistung genge jedoch abstrakte deckung vorzusehen ledig lich fr betreffenden staat abgeschlossene reisevertrge greife sicherungsinstrument msse konkrete risiko deutschland ansssigen kunden erfassen reisende tatschlich geschtzt sei entspreche auslndische sicherungsmittel vorgaben gem art richtlinie anforderungen abs satz bgb reiche jedoch sicherheitsleistung nachzuweisen sicherungsschein auszuhndigen nachweispflicht gelte fr reisevermittler bevor zah lungen reisepreis fordere annehme beklagte ordnungsgeme sicherheitsleistung ausreichend nachgewiesen reiche reiseveranstalter besttigen lassen kundengeldabsicherung vorliege vermittler sei nachweispflichtig ersetze wissen existenz sicherungsscheins prfung uneingeschrnkten gltigkeit vielmehr htte prfung nachfrage beim kundengeldabsicherer abrufen internet verffentlichten garantiebedingungen erfolgen knnen ii hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand sowohl reiseveranstalter klgern abge schlossene reisevertrag beklagten abgeschlossene reisevermittlungsvertrag unterliegen deutschen materiellen recht fr vertrag niederlndischen reiseveranstalter folgt gem art abs rom vo daraus klger verbraucher klger vertragspartner reisevertrags schuldeten entfallenden reisepreis seiten reiseteilnehmer gab allein mitreisende willenserklrung abschluss reisevertrags ab namensverschiedenheit klger lie dabei jedoch deutlich willen erkennen reisevertrag fr soweit reiseteilnahme klger betrifft deren namen abschlieen vgl bgh urteil juli zr njw rn fhrich reiserecht aufl rn mwn besondere umstnde etwa besonderes nheverhltnis mitreisenden denen ausschlieliches auftreten eigenen namen folgern knnte festgestellt beklagte schuldet klgern ersatz fr zahlung reisepreises entstandenen schaden nachdem reiseveranstalter insolvent wurde rckzahlung ausblieb berufungsgericht zutreffend erkannt verletzte beklagte pflicht abs verbindung abs satz bgb zahlungen reisepreis annahm reisenden nachgewiesen worden reiseveranstalter anforderungen abs satz bgb entsprechende sicherheit geleistet sicherstellung erstattung gezahlten reisepreises abs satz nr bgb genannten aufwendungen falle insolvenz reiseveranstalters reisenden bestehen kundengeldabsicherung entgegennahme reisepreises nachzuweisen reiseveranstalter sitz mitgliedstaat europischen union falle reiseveranstalter reisevermittler verpflichtung befreit reisenden verschafften unmittelbaren anspruch kundengeldabsicherer bergabe veranlassung ausgestellten besttigung sicherungsscheins nachweisen mssen abs abs satz bgb vorausgesetzt anwendbare nationale recht fordert bergabe fr wirksamkeit sicherheits leistung verpflichtung nachweis sicherungsleistung bleibt jedoch unberhrt mglichkeit kundengeldabsicherung weise erbringen nachweisen knnen reiseveranstalter sofern recht staates hauptniederlassung gestattet formen sicherungsleistung nachweises ausweichen knnen verschaffung deutschen recht entsprechenden sicherungsscheins hinblick gegebenenfalls abweichenden modalitten heimischen reise versicherungsmarkt reiseveranstalters erhhten aufwand verbunden nachweis dient gleichwohl interesse kunden beweissicherheit hinsichtlich insolvenzabsicherung verschaffen bevor zahlungen reisepreis leistet entgegen revision art aeuv verstoende schlechterstellung grenzberschreitenden ttigkeiten verbunden vielmehr ttigkeiten mglichkeit formen sicherheitsleistung nachweises ausweichen knnen gerade erleichtert sicherheitsleistung gewhrleisten gegenber reisenden insolvenzfall erstattungsleistungen abs satz bgb erbracht reisenden eben nachgewiesen ordnungsgemer nachweis daher zunchst erkennen lassen kundengeldabsicherung rckzahlungsansprche reisenden tatschlich wirksam abdeckt sicherungsschein nachweis fr absicherung rckzahlungsansprche kunden erbringt nationalen markt reisevertrge abschlieen fr konkreten reisenden bedeutung erfllt anforderungen kundengeldabsicherung gem abs satz bgb berufungsgericht festgestellte vorlage kopie sicherungsscheins htte deshalb allenfalls gegenber klgern nachweis fr kundengeldabsicherung erbringen knnen daraus deutscher reisenden leicht verstndlichen sprache bgb infov verbindliche erklrung absicherers ergab erstattung klgern zahlenden reisepreises abzudecken revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts entsprach kopie sicherungsschein bezeichneten dokuments anforderungen dokument absicherung fr vertrge niederlndischen markt geschlossen wurden ausdruck brachte annahme berufungsgerichts beklagte klgern anforderungen abs satz bgb entsprechende sicherheitsleistung nachgewiesen begegnet danach rechtlichen bedenken soweit revision anfhrt beklagte reiseveranstal ter besttigung erhalten bestehe kundengeldabsicherung ergibt daraus hinreichender nachweis gegenber klgern genannten besttigung wurden reisenden beweismittel prsentiert reiseveranstalter gem abs bgb nachweispflichtig reicht bloe erklrung reisenden gebotene beweissicherheit verschaffen beklagte demnach klgern schaden ersetzen zahlung reisepreises entstand nachdem reisevertrag versprochene gegenleistung ausblieb hhe reisepreises berechnende schadensersatz aufgrund etwaiger berufungsgericht offen gelassener ansprche reisenden kundengeldabsicherer reiseveranstalters reduzieren sollten ansprche entgegen wortlaut parteien vorgetragenen versicherungsbedingungen gleichwohl zugunsten klger bestehen ergben daraus lediglich ansprche dritten kompensation schadens ansprchen knnte geltend gemachtes zurckbehaltungsrecht leistung zug zug abtretung ansprche analog bgb begrndet schadensersatzanspruch dadurch weder ausgeschlossen reduziert vgl bgh urteile november zr bghz april ix zr njw rn iii kostenfolge beruht abs zpo meier beck grabinski hoffmann bacher schuster vorinstanzen ag frankfurt main entscheidung lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mai holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzende richterin dr mller richter dr dressler dr greiner richterin diederichsen richter pauge fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock april kostenausspruch insoweit aufgehoben darin ziffer iii urteils landgerichts schwerin oktober enthaltene feststellungsausspruch aberkannt worden kosten ersten rechtszuges tragen klgerin beklagten kosten zweiten rechtszuges tragen klgerin beklagten kosten revisionsverfahrens tragen klgerin beklagten rechts wegen tatbestand klgerin erlitt september verkehrsunfall beklagte alleine verschuldet erhebliche verletzungen be klagte leistete haftpflichtversicherer beklagten vorprozessual klgerin schmerzensgeld hhe insgesamt dm klage klgerin weitere zahlungen feststellung erstrebt beklagten verpflichtet seien smtliche zuknftigen materiellen immateriellen unfall entstehenden schden ersetzen landgerichtlichen urteil klgerin weiteres schmerzensgeld hhe dm schmerzensgeldrente hhe dm monatlich zusowie begehrte feststellung ausgesprochen worden beklagten urteil berufung hinsichtlich schmerzensgeldes angegriffen jedoch hinsichtlich feststellungsausspruches oberlandesgericht landgerichtliche urteil zurckweisung weitergehenden berufung abgendert insgesamt dahin neu gefat beklagten zahlung weiteren schmerzensgeldes dm verurteilt worden brigen klage abgewiesen revision verfolgt klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erkennende senat revision insoweit angenommen feststellungsantrag aberkannt worden entscheidungsgrnde tatbestand berufungsurteils antrag beklagten folgt festgehalten beklagten beantragen urteil landgerichts schwerin oktober az abzundern antrge klgerin zahlung weiteren schmerzensgeldes ziff urteils zahlung monatlichen schmerzensgeldrente ziff ii urteils abzuweisen berufungsgericht urteil landgerichts einschrnkung abgendert neu gefat klage brigen abgewiesen ausfhrungen aufhebung feststellungsausspruches abweisung klage insoweit fehlen entscheidungsgrnden berufungsurteils ii umfang annahme erweist revision begrndet berufungsgericht klgerin feststellung einstandspflicht beklagten fr zuknftige schden aberkannt obwohl beklagten berufung verurteilung weiteren schmerzensgeldzahlungen gewandt abs zpo verstoen uneingeschrnkte abnderung neufassung landgerichtlichen urteils entgegen ansicht beklagten verurteilung beklagten zahlung schmerzensgeld betroffen liegt versehen berufungsgerichts abfassung urteilsausspruches nahe zumal begrndung fr abweisung feststellungsantrages urteilsgrnden fehlt lt klare eindeutige fassung urteilstenors einschrnkende auslegung deshalb revision klgerin feststellungsausspruch ersturteils wiederherzustellen insoweit weiteren tatschlichen feststellungen bedarf iii kostenentscheidung beruht abs abs zpo dr mller dr dressler diederichsen dr greiner pauge'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juni rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bumann juni beschlossen revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april gem satz zpo kosten zurckgewiesen streitwert fr revision klgerin festgesetzt grnde mai geborene mithin rentenferne klgerin wendet umstellung zusatzversorgung ffentlichen dienst gesamtversorgungs punktesystem beklagten versorgungsanstalt bundes lnder vbl erteilte satzungsnderung berprfte startgutschrift landgericht soweit fr revision klgerin interesse deren zahlung rente alten satzungsrecht hilfsweise bercksichtigung verschiedener rechenparameter ermit tlung startgutschrift gerichtete klage abgewiesen oberlandesg richt dagegen gerichtete berufung zurckgewiesen revision verfolgt klgerin klagantrge ii senat bereits hinweisbeschluss april dargelegt liegen voraussetzungen fr zulassung rev ision mehr revision aussicht erfolg darauf bezug genommen revision klgerin gergten gehrsverste liegen erster linie erhobenen vorwurf klgerin satzungsumstellung sei mangels jeglichen anlasses erforderlich wegen verbundenen erheblichen anwartschaftskrzung versicherten unverhltnismig erufungsgericht auseinandergesetzt gergte nichterhebung angebotenen beweises ber auswirkungen nherungsverfahrens betrifft hintergrund beklagten ermittelte startgutschrift wert rentenfernen versicherten erlangten anwar tschaften weiterhin verbindlich festlegt bergangsregelung abs vbls allgemeinen gleichheitssatz art abs gg unvereinbar derzeit entscheidungserheblichen sachvortrag vgl senatsurteil mrz iv zr bghz rn absoluten revisionsgrund nr zpo revision klgerin schlielich ebenfalls berufen berufungsgericht vielmehr einzelnen dargelegt erwgungen klgerischen begehren zurckgewiesen mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['berichtigt beschluss mai fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle bundesgerichtshof beschluss zr verkndet februar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr grabinski dr lffler beschlossen beklagte kosten rechtsstreits tragen grnde beklagte niederlndische versandapotheke bietet gesetzlich versicherten kunden deutschland rezepte ber verschreibungspflichtige arzneimittel einlsen sogenannten garantie bonus hhe preises jeweiligen medikaments mindestens hchstens klger bayerische apothekerverband rund selbstndige apotheker organisiert sieht bonussystem zuletzt klargestellt erster linie wegen verstoes arzneimittelrechtlichen preisbindungsvorschriften zweiter linie wegen unangemessener unsachlicher beeinflussung verbraucher hchst hilfsweise wegen verstoes heilmittelwerberechtliche zuwendungsverbot unlauter unzulssig soweit rechtsstreit rechtsmittelinstanzen gelangt klger beantragt beklagten androhung nher bezeichneter ordnungsmittel verbieten geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs kunden deutschland vorlage privatrezeptes ber deutschland verschreibungspflichtiges arzneimittel bonus hhe anzubieten gewhren hierfr werben werben lassen darber hinaus klger vorprozessual entstandene abmahnkosten hhe nebst zinsen erstattet verlangt landgericht klage vollen umfang stattgegeben beklagten dagegen umfang vorstehend wiedergegebenen klageantrge eingelegte berufung erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klger beantragt beklagte zweiten rechtszug erfolglosen antrag abweisung klage weiterverfolgt mndlichen revisionsverhandlung beklagte erklrt klrung streitfrage gesetzgeber versandhandelsttigkeit deutschland deutschen preisbindungsvorschriften fllt selbstverstndlich deutsche gesetz hlt klgerin daraufhin rechtsstreit hauptsache fr erledigt erklrt beklagte erledigungserklrung zugestimmt ii revisionsverfahren mglichen vgl bgh beschluss november zr grur rr rn mwn erklrung klgerin hauptsache erledigt sei nachdem beklagte erledigungserklrung zugestimmt gem abs satz zpo ber kosten rechtsstreits bercksichtigung bisherigen sach streitstands billigem ermessen beschluss entscheiden dabei mageblich revision erfolg gehabt htte erledigung hauptsache gekommen wre bgh grur rr rn mwn rechtsmittel beklagten streitfall erfolg gehabt htte entspricht billigem ermessen kosten rechts streits beklagten aufzuerlegen berufungsgericht zutreffend sinne abs uwg rechtsmissbruchliches verhalten klgers verneint sogleich ii recht ferner angenommen deutsche arzneimittelpreisrecht bereits zeitpunkt entscheidung fr wege versandhandels deutschland eingefhrte arzneimittel galt ii weiteren voraussetzungen fr klageanspruch soweit klgerin nr uwg verbindung abs satz amg abs nr ampreisv gesttzt ebenfalls erfllt ii wiederholungsgefahr materiellrechtliche voraussetzung fr zukunft gerichteten klagegegenstndlichen verletzungsunterlassungsanspruch schon inkrafttreten abs satz amg nf weggefallen ii berufungsgericht recht sinne abs uwg rechtsmissbruchliches verhalten klgers verneint berufungsgericht interesse klgers gesonderte inanspruchnahme beklagten blick privat krankenversicherte personen einerseits gesetzlich krankenversicherte personen andererseits rechtfertigte annahme rechtsmissbrauchs gem abs uwg entgegenstand darin gesehen klger zeitpunkt klageerhebung rechnen beklagte blick beanstandetes verhalten gegenber gesetzlich krankenversicherten personen zulssigkeit rechtswegs rgen wrde rechtslage sei erst erhebung klagen vorliegenden rechtsstreit einerseits wegen bonuszahlungen gesetzlich krankenversicherte personen gefhrten rechtsstreit andererseits senatsentscheidung treuebonus geklrt worden ausgesprochen worden sei fr streit ber wettbewerbsrechtliche zulssigkeit sonderzahlungen apothekers krankenversicherte personen einlsung rezepten insoweit gewhrung bonuszahlungen gesetzlich versicherte personen rede stehe rechtsweg zivilgerichten gvg erffnet bgh beschluss januar zb grur rn ff wrp sichtweise entspricht senatsrechtsprechung wonach sachlicher grund fr erhebung gesonderter klagen sprechen daher annahme rechtsmissbrauchs gem abs uwg entgegenstehen rechtliche beurteilung beweisbarkeit jeweiligen wettbewerbsverstoes unterschiedlich vgl bgh urteil april zr grur rn grundgebhr urteil oktober zr grur rn wrp klassenlotterie grund fr erhebung gesonderter klagen insbesondere daraus ergeben rechtsdurchsetzung hinsicht insbesondere zeitaufwendiger gestalten hinsicht daher erhebung einheitlichen klage gerade zukunft gerichteten unterlassungsansprchen relevante gefahr besteht aufwand durchsetzbarer anspruch zunchst ausgeurteilt dabei bercksichtigen prozesstrennung gem zpo mglich berprfbaren rechtsmitteln anfechtbaren ermessen prozessgerichts liegt gilt besonderen mae beklagte partei zulssigkeit rechtswegs rgt abs satz gvg frage daher vorab gegebenenfalls drei instanzen geprft vgl abs satz abs gvg gemeinsame senat obersten gerichtshfe bundes erkennenden senat sache sparen beim medikamenteneinkauf zr beschluss september grur wrp vorgelegte rechtsfrage deutschen vorschrif ten fr apothekenabgabepreis fr verschreibungspflichtige arzneimittel gelten apotheken sitz mitgliedstaat europischen union wege versandhandels deutschland endverbraucher abgeben bejaht gms ogb beschluss august gms ogb bghz rn ff bereinstimmung gesetzgeber wirkung oktober kraft getretene regelung abs satz amg zustzlich klargestellt aufgrund abs satz amg erlassene arzneimittelpreisverordnung fr gem abs satz nr amg geltungsbereich gesetzes verbrachte arzneimittel gilt beurteilung berufungsgerichts weiteren voraussetzungen fr nr uwg verbindung abs satz amg abs nr ampreisv gesttzten klageanspruch erfllt entspricht senatsrechtsprechung vgl bgh urteil september zr grur rn wrp dankesch revision beanstandet senat mittlerweile entschieden versto bestimmungen abs satz abs satz amg abs ampreisv geeignet interessen mitbewerbern sonstigen marktteilnehmern sprbar beeintrchtigen wert fr bezug arzneimittels gewhrten werbegabe euro bersteigt bgh urteil mai zr grur rn ff wrp rezeptbonus begehungsgefahr form wiederholungsgefahr materiell rechtliche voraussetzung unterlassungsanspruchs vgl bgh urteil oktober zr grur rn wrp stumme verkufer ii bornkamm khler bornkamm uwg aufl rn jeweils mwn fr verletzungsunterlassungsan spruch erforderliche wiederholungsgefahr dabei abgabe hinreichend strafbewehrten unterlassungserklrung wegfallen versto geltung zweifelhaften rechtslage erfolgt zweifel gesetzesnderung beseitigt auer frage steht beanstandete verhalten verboten vgl bgh urteil oktober zr grur wrp vertretung anwalts gmbh bornkamm khler bornkamm aao rn jeweils mwn zuletzt genannte voraussetzung streitfall erst dadurch erfllt beklagte mndlichen revisionsverhandlung erklrt klrung streitfrage gesetzgeber versandhandelsttigkeit deutschland deutschen preisbindungsvorschriften fllt selbstverstndlich deutsche gesetz hlt zuvor beklagte stets standpunkt vertreten anwendung vorschriften wege versandhandels mitgliedstaat europischen union deutschland eingefhrte arzneimittel primre unionsrecht entgegenstnde bornkamm schaffert grabinski kirchhoff lffler vorinstanzen lg mnchen entscheidung hko olg mnchen entscheidung bundesgerichtshof beschluss zr mai rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mai richter prof dr bscher pokrant prof dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen beschluss februar wegen offenbarer unrichtigkeit gem abs zpo folgt berichtigt rn zeile heien abs satz amg statt abs satz amg bscher pokrant kirchhoff schaffert koch vorinstanzen lg mnchen entscheidung hko olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juni rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzende richterin dr kessal wulf richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski juni einstimmig beschlossen revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november zurckgewiesen klgerin kosten revisionsverfahrens tragen streitwert grnde revision gem zpo beschluss zurckzuweisen voraussetzungen fr zulassung revision vo rliegen abs satz zpo rechtsmittel darber hinaus aussicht erfolg bietet begrndung senatsbeschluss mai bezug genommen satz abs satz zpo vorbringen klgerin schriftsatz juni senat bercksichtigt jedoch fr erheblich gehalten dr kessal wulf wendt harsdorf gebhardt felsch dr karczewski vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['abschrift bundesgerichtshof beschluss vii zr vii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter dr dressler richter prof dr kniffka bauner dr eick halfmeier beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember zurckgewiesen beschwerde wendet auffassung berufungsgerichts verjhrung anspruchs brgschaft beginne flligkeit hauptschuld fhrt hierzu sowie frage dauer verjhrungsfrist brgschaftsanspruchs zulassungsgrnde erhebt rge verletzung anspruchs rechtliches gehr lediglich hinblick anwendung nr vob vereinbarung nr vob vortrag klgers mngelansprche seien gegenber beklagten ablauf gewhrleistungsfirsten geltend gemacht worden kam fr entscheidung berufungsgerichts indes brigen begrndung abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz halbsatz zpo klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert dressler kniffka eick bauner halfmeier vorinstanzen lg wiesbaden entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb juni beschwerdesache zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter rogge richter dr jestaedt dr melullis keukenschrijver richterin mhlens beschlossen sofortige beschwerde beschlu zivilsenats kammergerichts april kosten beklagten zurckgewiesen beschwerdewert dm festgesetzt grnde januar zugestellten urteil november landgericht berlin beklagten zahlung dm stornokosten fr schiffsreise nebst zinsen klgerin verurteilt beklagte februar eingegangenem schriftsatz berufung eingelegt berufungsbegrndung innerhalb offener begrndungsfrist eingegangen hinweis gerichts beklagte mrz eingegangenem schriftsatz rechtsmittel begrndet zudem wiedereinsetzung versumte begrndungsfrist beantragt begrndung wiedereinsetzungsantrags ausgefhrt mitarbeiterin prozebevollmchtigten fristenkalender notierte berufungsbe grndungsfrist mrz grund verwechslung berufungsbegrndungsfrist beklagten betreffenden sache versehentlich gelscht nachdem sache berufungsbegrndung gefertigt versandt worden sei kammergericht beantragte wiedereinsetzung versagt berufung unzulssig verworfen hiergegen richtet sofortige beschwerde beklagten ii zulssige sofortige beschwerde bleibt erfolg grund begrndung wiedereinsetzungsgesuchs geschilderten sachverhalts beklagte beschwerdeinstanz ergnzt festgestellt prozebevollmchtigte beklagten eigenes verschulden daran gehindert mrz ablaufende berufungsbegrndungsfrist einzuhalten abs zpo mu partei wiedereinsetzung beantragt tatsachen darlegen glaubhaft wiedereinsetzung rechtfertigen vgl hierzu bgh beschl xii zb versr lt grund dargelegten sachverhalts ausschlieen fristversumung verschulden prozebevollmchtigten beruht vertretenen prozepartei zuzurechnen abs zpo wiedereinsetzungsantrag unbegrndet bgh beschl ii zb njw beklagte vorgetragen hierzu eidesstattliche versicherung angestellten prozebevollmchtigten vorgelegt angestellte zunchst berufungsbegrndungsfrist datum mrz persnlichen fristenkalender eingetragen ablauf frist frist erledigt gestrichen angaben angestellten seien fr beklagten zeitpunkt zahlreiche verfahren gelaufen fr gleichen zeit berufungen fertigen seien fertigung versendung berufungsbegrndung verfahren beklagten angestellte bereits seit mehreren jahren kanzlei prozebevollmchtigten beklagten ttig sei bisher beanstandungen gegeben seit zwei jahren fristennotierung berwachung fehlerfrei durchfhre versehen versumte frist anstatt frist verfahren gestrichen schriftsatz versicherung eides statt berschriebene erklrung beigefgt folgt lautet rechtsanwaltsund notarfachangestellte rechtsanwalt versichere eides statt verfahren kammergericht berlin rechtsanwalt rahmen wiedereinsetzungsantrages ausgefhrten tatsachen wahrheit entsprechen begrndung sofortigen beschwerde beklagte glaubhaft vorgetragen datum mrz sei vorfrist eingetragen ausarbeitung einreichung vollstreckungsgegenklage gestrichen worden sei ebenfalls stornokosten fr kreuzfahrt betroffen beklagte vorliegen wiedereinsetzungsgrunds jedenfalls glaubhaft gemacht allerdings fordert glaubhaftmachung vollen beweis nachweis berwiegender wahrscheinlichkeit bghz beschl vi zb versr nachweis rede fr be hauptungen beschwerdebegrndung keinerlei glaubhaftmachungsmittel vorgelegt worden versicherung eides statt angestellten glaubhaftmachung angaben wiedereinsetzungsantrag ungeeignet wiedereinsetzungsantrag beigefgte eidesstattliche versicherung eigene sachdarstellung enthlt lediglich pauschal angaben wiedereinsetzungsgesuch bezug nimmt wiedereinsetzungsgrnde hinreichend glaubhaft gemacht sen beschl zb versr leitsatz bgh beschl iva zb njw beschl viii zb njw zller greger zpo aufl rdn bloe erklrung prozebevollmchtigten ersetzt vorliegenden fall glaubhaftmachung schon deshalb tatsachen eigenen wahrnehmungsbereich prozebevollmchtigten betrifft vgl zller aao sowie rdn jeweils vorliegenden fall kommt schon mehr entscheidungserhebliche umstand erschwerend hinzu eidesstattliche versicherung angestellten prozebevollmchtigten besttigte vortrag wiedereinsetzungsgesuch wichtigen punkt schriftsatz sofortigen beschwerde abgendert wurde mehr verwechslung fr bestimmt bezeichnete sache einzulegenden berufungsbegrndungsfrist neu ausgearbeiteten vollstreckungsgegenklage behauptet angesichts ausreichenden glaubhaftmachung bedarf errterung tatsachenvortrag beklagten geeignet ausreichende berwachung angestellten prozebevollmch tigten kurzem abstand zwei fehlbearbeitungen aufgetreten sowie ausreichende manahmen fristenberwachung darzulegen fr hinweis mngel wiedereinsetzungsgesuchs prozebevollmchtigte beklagten erbeten bestand angesichts umstands beklagte anwaltlich vertreten anla iii kostenentscheidung folgt abs zpo rogge jestaedt keukenschrijver melullis mhlens'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes iv zr urteil verkndet dezember fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein vvg ergibt auslegung abtretungsanzeige enthaltenen widerrufs bezugsberechtigung bezugsrecht insoweit widerrufen rechten sicherungsnehmers entgegensteht tritt sicherungszweck bestimmten umfang rechte sicherungsnehmers zurck bleibt brigen voll wirksam beim tod versicherungsnehmers erwirbt bezugsberechtigte anspruch versicherungsleistung soweit gesicherte forderung bersteigt unmittelbar weitere rechtshandlung sicherungsnehmers besttigung bgh urteil mrz iv zr versr bgh urteil dezember iv zr olg bamberg lg schweinfurt iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt richterin dr kessal wulf mndliche verhandlung dezember fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts schweinfurt august hinsichtlich beklagten zurckgewiesen worden berufung klgers urteil landgerichts teilweise abgendert beklagte verurteilt klger dm nebst zinsen seit oktober zahlen kosten rechtsstreits tragen parteien folgt gerichtskosten tragen klger beklagte je hlfte klger trgt auergerichtlichen kosten beklagten auergerichtlichen kosten klgers trgt beklagte hlfte brigen tragen klger beklagte auergerichtlichen kosten rechts wegen tatbestand klger meint bezugsberechtigter lebensversicherung verstorbenen versicherungsnehmers anspruch teil versicherungsleistung hhe dm beklagte versicherer beklagte empfngerin versicherungsleistung versicherungsantrag juli klger widerruflich bezugsberechtigter fr todesfall benannt beklagte nahm antrag versicherungsbeginn august besttigte schreiben juli versicherungsnehmer bezugsrecht klgers versicherungsnehmer juli ausgefertigten versicherungsschein prmienanforderung zwei mahnungen erhalten lastschriftverfahren vereinbart streitig prmien eingingen schrieb beklagte versicherungsnehmer dezember vertrag aufgelst februar suchte agent versicherungsnehmer unterzeichnete bestandserhaltungsbericht beginn versicherung beitragszahlung januar verlegt wurde beklagte stellte februar nachtrag versicherungsschein nderungszeitpunkt januar vermerkt schreiben selben tage bat versicherungsnehmer vollstndige genaue festlegung bezugsrechts vertrag fall sei fgte vorbereitete erklrung ber sofortige nderung bezugsrechts versicherungsnehmer reagierte darauf januar trat versicherungsnehmer ansprche lebensversicherung sicherheit beklagte ab widerruf etwa bestehenden bezugsberechtigung fr dauer abtretung zweite seite abtretungsurkunde enthlt abtretungsanzeige beklagte darin heit fr dauer abtretung bezugsrecht insoweit widerrufen rechten bank entgegenstehe beklagte urkunde januar erhalten april schrieb versicherungsnehmer mitgeteilt wer bezugsberechtigt solle knne trotz bestehender abtretung bezugsrecht festlegen antwort blieb tod versicherungsnehmers april zahlte beklagte volle versicherungsleistung hhe dm beklagte abzug schuldsaldos leitete bentigten betrag dm nachlapfleger fr damals unbekannten erben versicherungsnehmers klger meint umfang anspruch versicherungsleistung aufgrund wirksam eingerumten insoweit widerrufenen bezugsrechts zugestanden revision verfolgt vorinstanzen abgewiesenen anspruch beide beklagte gesamtschuldner entscheidungsgrnde revision klgers fhrt antragsgemen verurteilung beklagten anspruch versicherungsleistung stand eintritt versicherungsfalls klger bezugsberechtigten soweit schuldsaldo versicherungsnehmers beklagten berstieg beklagte befreiender wirkung beklagte gezahlt klger anspruch klger abschlu versicherungsvertrags widerrufliches bezugsrecht eingerumt worden dabei offen bleiben bereits juli abschlu vertrages gekommen wegen nichtzahlung erstprmie rcktrittsfiktion abs satz vvg beendet worden jedenfalls berufungsgericht recht angenommen februar vertrag magabe ursprnglichen antrags bzw vertrags geschlossen worden nderungen gab laufzeit geringem umfang prmie verhalten beklagten erkennbar gemeint konnte versicherungsnehmer verstanden bestandserhaltungsbericht lediglich gewnscht beginn beitragszahlung januar verlegen neuer versicherungsantrag wurde ausgefllt unterschrieben beklagte sodann nachtrag versicherungsschein frheren versicherungsnummer ausgestellt darin darauf hingewiesen versicherungsvertrag abgegebenen schriftlichen erklrungen zugrunde lgen versicherungsschein versicherungsnehmer formularschreiben bersandt nderungsmitteilung berschrieben weiteren text nderung versicherungsvertrags spricht vorgedruckten liste ber durchgefhrte nderungen beginn ablaufverlegung wiederinkraftsetzung angekreuzt demgem blieb versicherungsantrag juli eingetragene bezugsrecht klgers fr genderten vertrag bestehen berufungsgericht jedoch darin folgen versicherungsnehmer schweigen bezugsrechtsanfragen beklagten februar april bezugsrecht klgers widerrufen beklagte antwort darauf erwarten durfte berufungsgericht erkennt schweigen ausnahmsweise erklrungswert beigemessen weist insoweit entscheidung bundesgerichtshofs bghz schweigen abstandnahme ursprnglichen vertrag gemachtes neues angebot zustimmung gewertet wurde vergleichbar sei situation dabei gengend bercksichtigt ei nrumung widerruf bezugsrechts abschlu vertrages handelt einseitige empfangsbedrftige willenserklrung versicherungsnehmers versicherer beim versicherungsnehmer wegen bezugsrechtsbestimmung anfragt befindet lage desjenigen angebot vertragsnderung gemacht wegen weiteren dispositionen baldige antwort angewiesen bezugsrecht ndernde erklrung mu wegen verfgungscharakters bgh urteil september iva zr versr zudem hinreichend deutlich klar erkennen lassen weise bezugsberechtigung mer langheid vvg gendert rdn rmer bk schwintowski vvg rdn daran fehlt sicht beklagten schweigen versicherungsnehmers konnte allenfalls besttigung ursprnglichen bezugsberechtigung aufgefat wirksamer stillschweigender widerruf bezugsrechts wre brigen vornherein betracht gekommen revision zutreffend bemerkt fr widerruf schriftform erforderlich wre allgemeinen bedingungen fr lebensversicherung blich vgl abs alb inhalt vereinbarten bedingungen berufungsgericht festgestellt akten entnehmen anllich sicherungsabtretung vorgenommene widerruf bezugsrecht klgers vollstndig beseitigt sicherungszweck bestimmten umfang rechte beklagten zurckgetreten brigen voll wirksam geblieben st rspr senats zuletzt urteil april iv zr versr ii ergibt fr auslegung widerrufs mageblichen erklrung abtr etungsanzeige beklagte bezugsrecht insoweit widerrufen worden rechten bank entgegensteht fr inhaltsgleiche widerrufserklrung senat entschieden bezugsberechtigte beim tod versicherungsnehmers anspruch versicherungsleistung soweit gesicherte forderung bersteigt weitere rechtshandlung sicherungsnehmers unmittelbar erwirbt urteil mrz iv zr versr lm nr vvg anm hbner vgl rmer aao rdn widerruf bezugsrechts abtretungsanzeige weise beschrnkt beklagte abs bgb leistungspflicht frei geworden beklagte klger anspruch bezugsrecht klgers bekannt jedenfalls zahlung erben rechtsnachfolger versicherungsnehmers frei geworden abs bgb terno dr schlichting wendt seiffert dr kessal wulf'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin november abs stpo feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags drei fllen davon zwei fllen tateinheit gefhrlicher krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe zehn jahren verurteilt revision angeklagten sachrge erfolg annahme landgerichts angeklagte sei begehung taten zumal uneingeschrnkt schuldfhig hlt sachlichrechtlicher nachprfung stand zudem stark sehbehinderte angeklagte leidet gutachten psychiatrischen sachverstndigen paranoidhalluzinatorischen psychose episodischem verlauf residualer wahnsymptomatik erste manifestation psychischen erkrankung tatzeit jhrigen angeklagten seit bindungslos deutschland lebt frher betubungsmittelmibrauch betrieben zuletzt nichtsehaft weder sozialhilfe sonstige bekannte einknfte bezog fr zeit letzten strafverbung jahre gesichert schwurgericht konkrete wahnvorstellungen angeklagten festgestellt htten rzte mitteln eingewirkt verdunkelung haut massiven sehschwche erkrankungen jugendzeit gefhrt zwlf kinder leuten sumpf gebracht worden seien whrend letzten haft angeklagte akustische halluzinationen litt vergiftungsangst waschzwang tat schwurgericht folgendes festgestellt frhen morgen april wrmte angeklagte schuhe strmpfe besa nacht hufig freien verbracht fahrenden bahn uniformierter schaffner kontrolldienst aufforderte fe gegenberliegenden sitzbank nehmen reagierte angeklagte indes geschehen realittsverkennend bedrohlich auffate zunchst kontrolleur zweiten vergeblichen aufforderung ankndigte mobiltelefon ordnungsdienst polizei alarmieren sprang angeklagte stie schrei versetzte kontrolleur mitgefhrten messer wuchtigen stich rcken opfer sackte verletzt boden angeklagte wandte fahrenden zug weiteren schaffner zielte messer linke brust stich wurde flasche mann innentasche uniformjacke trug aufgefangen nunmehr griff angeklagte uniformierte schaffnerin zielte messer unterkrper konnte stich tasche abfangen unmittelbar darauf brachte angeklagte lngere sofort blutende schnittverletzung linken halsseite schwurgericht berzeugt angeklagte smtlichen messerattacken direktem ttungsvorsatz handelte weitere bahn insassen griff angeklagte verhielt bahn waggon whrend weiteren fahrt hektisch entfernte nchsten bahnhof jedoch ruhigen schrittes warf messer spter gefunden wurde fiel verwirrt wirkendes erscheinungsbild passanten verfolgte festnahme veranlassen konnte angeklagte lie widerstandslos festnehmen brabbelte jedoch wirkte weiterhin irgendwie verwirrt wurde polizeibeamten indes sehschwche registrierten blutentnahmearzt unrecht fr stark alkoholisiert gehalten vernehmungen verhielt unwillig wirkte gestrt psychiaterin explorierte dabei freilich hinweise fr gravie rende psychische erkrankung diagnostizierte beschimpfte sexuellem hintergrund zudem berichtete kindern puff beklagte rzte festnahme flssigkeit berschttet htten hauptverhandlung bezeichnete angeklagte whrend untersuchungshaft psychiatrischen abteilung justizvollzugsanstalt untergebracht medikaments behandelt tatzeit stark berauscht objektiv widerlegt gab harmlosen messer schlge gewehrt polizei geschlagen worden sei schuhe seien weggenommen worden tag passiere solch vorfall hintergrund feststellungen person angeklagten tat nachtatverhalten befund schwurgerichts angeklagte taten unrechtseinsicht ungetrbtem steuerungsvermgen begangen nachvollziehbar obgleich bereinstimmung beurteilung psychiatrischen sachverstndigen steht allein feststellungen beim angeklagten vorhandenen krankheitsbedingten wahnvorstellungen annahme ausschlusses mindestens erheblichen verminderung schuldfhigkeit wahrscheinlich vgl bghr stgb psychose kommt hinzu schwurgericht wahnhaftes erleben angeklagten taten vorangegangenen phase fr wahrscheinlich erachtet ua taten stellten zumal schwurgericht meint direktem ttungsvorsatz begangen wurden objektiv gnzlich unverstndliche berreaktion belstigend krnkend empfundenes eben wahnhaft gefhrdend angesehenes verhalten ersten opfers dar weniger objektiv nachvollziehbar attacken weiteren opfer psychiatrische sachverstndige ausgefhrt erfahrungsgem ersten etwa zwei jahre tatbegehung festgestellten aufflammen wahnerkrankung typischerweise lngere beschwerdearme phase folgt ferner sei umstand bedeutsam angeklagte seit letzten haftentlassung oktober mehr drastisch aufgefallen sei lt meinung sachverstndigen autistischen rckzug angeklagten wahnhaft gefrbte gedankenwelt schlieen all bietet schon tatschlich kaum hinreichende grundlage geeignet wre tatbegehung erneut durchbruch gelangtes massives wahngeschehen auszuschlieen gilt umso mehr angesichts wenig prziser feststellungen aktuellen lebensbedingungen angeklagten unmittelbar tatbegehung vielmehr begrnden insbesondere tat begleitumstnde gewichtiges indiz fr tat zusammenhngendes wahngeschehen schwurgericht handeln angeklagten schwer verstndlich vernnftig situationsbezogen bezeichnet ua ersichtlich unterbewertet unaufflliges verhalten konfrontation kontrolleuren beziehung differenzierte reaktionen verhaltensweisen tatzeit vorhandene erkenntnis angeklagten taten allgemein heit unrecht angesehen wurden ua ebensowenig zweifelhafte rztliche diagnosen festnahme tragfhige beweisanzeichen fr zumal schwurgericht meint umfassend intakte einsichts steuerungsfhigkeit vgl trndle fischer stgb aufl rdn lenckner perron schnke schrder stgb aufl rdn jeweils neue tatrichter frage schuldfhigkeit angeklagten erneut prfen naheliegend bemhen nhere aufklrung letzten lebensumstnde konsultation psychiatrischen sachverstndigen gegebenenfalls anwendung weitergehender untersuchungsmethoden bislang ua erwgen dabei neue tatrichter gem abs satz stpo verschlechterungsverbot gehindert unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus stgb anzuordnen dafr erforderliche dauerhafte psychische defekt schon bislang festgestellt worden abweichende beurteilung kausalitt fr taten liegt dargetan auerordentlich nahe aufrechterhaltung feststellungen tatgeschehen erschien schon blick darauf zweckmig insoweit wegen rckschlsse zustand angeklagten sorgfltige umfassende aufklrung unerllich erneute kritische berprfung frage ttungsvorsatzes einzuschlieen zudem neue tatrichter fr frage unterbringung stgb freilich kaum relevanten rcktritt unbeendeten versuch smtlichen fllen insbesondere zweiten fall ber bislang zurei chenden erwgungen ua hinaus bercksichtigung bghst vgl trndle fischer aao rdn neu berprfen harms basdorf brause gerhardt schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr melullis richter prof dr jestaedt scharen keukenschrijver asendorf fr recht erkannt revision klgerin brigen zurckgewiesen soweit ber bereits nichtannahme entschieden september verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf aufgehoben soweit klgerin widerklage zahlung mehr dm nebst zinsen hieraus seit dezember verurteilt worden umfang aufhebung rechtsstreit neuer verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte gmbh auftrag erhalten anlagenteile fr rauchgasentschwefelungsanlage kraftwerk liefern installieren zusammenhang klgerin planungsarbeiten beauftragt abrechnung kam meinungsverschiedenheiten beklagte kndigte vertragsverhltnis schlielich fristlos klgerin berhmt restforderung dm insgesamt rechnungen betrag eingeklagt beklagte klage entgegengetreten widerklagend dm verlangt davon dm angebliche berzahlungen dm schadensersatz klgerin widerklage entgegengetreten landgericht klage beklagte zahlung dm widerklage klgerin zahlung dm nebst zinsen verurteilt brigen klage widerklage abgewiesen dabei insgesamt forderung beklagten dm gerechtfertigt angesehen umfang dm aufrechnung erloschen sei berufung klgerin beantragt widerklage insgesamt abzuweisen beklagte berufung klgerin angeschlossen zahlung weiteren betrags dm nebst zinsen begehrt berufungsgericht berufung klgerin unzulssig verworfen soweit rckzahlungsansprche beklagten hhe dm dm dm betraf brigen verurteilung beklagten besttigt anschluberufung verurteilung klgerin widerklage hauptsache dm erhht wegen erstinstanzlich abgewiesenen betrags dm nebst zinsen wegen kosten sache landgericht zurckverwiesen revision greift klgerin berufungsurteil soweit nachteil erkannt worden beklagte tritt rechtsmittel entgegen senat revision angenommen soweit folgende positionen widerklageforderung jeweils nebst zinsen betrifft rechnung nr betrag dm rechnung nr betrag dm entscheidungsgrnde revision erffnet soweit berufungsgericht berufung unzulssig verworfen zpo geltenden fassung insoweit erweist unbegrndet unten brigen fhrt zulssige rechtsmittel hhe dm nebst zinsen aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht entscheidung ber kosten revisionsverfahrens bertragen unten weitergehende revision demgegenber umfang annahme senat begrndet berufungsgericht berufung klgerin zunchst unzulssig verworfen soweit rechtsmittel landgerichtliche urteil umfang richtete klgerin widerklage rckzahlung wegen betrags dm rechnung nr verurteilt worden verwerfung berufung hlt umfang revisionsrechtlichen nachprfung stand ausfhrungen landgerichtsurteil warum beklagte geleistete abschlagszahlungen zurckverlangen knne berufungsbegrndung satz entgegengesetzt rckzahlungsanspruch gem abs bgb hhe dm steht beklagten berufungsgericht hieraus recht gefolgert begrndung sinn abs nr zpo januar geltenden fassung folgenden insoweit vollstndig fehle vgl musielak ball zpo aufl rdn fall teilbaren streitgegenstands vgl zller gummer zpo aufl rdn abs nr zpo mu berufungsbegrndung bestimmte bezeichnung einzelnen anzufhrenden grnde anfechtung berufungsgrnde sowie neuen tatsachen beweismittel beweiseinreden enthalten partei rechtfertigung berufung anzufhren danach berufungsklger begrndung liefern entscheidung stehenden fall zugeschnitten begrndung mu deshalb erkennen lassen punkten tatschlicher rechtlicher art angefochtene urteil ansicht berufungsklgers unrichtig einzelnen angeben grnden tatschliche rechtliche wrdigung vordergerichtes fr unrichtig hlt st rspr bgh urt ii zr njw tatschlich bestehende objektive unrichtigkeit angefochtenen urteils erforderliche begrndung ersetzen voraussetzung fr zulssigkeit rechtsmittels darlegung grnde denen urteil berufung angegriffen revision annimmt fehlende berechtigung widerklageforderung umkehrung daraus ergeben forderung klgerin berechtigt htte zumindest berufungsbegrndung angefhrt mssen geschehen fall mehreren gleichgelagerten ansprchen gesonderte begrndung entbehrlich htte knnen vgl bgh urt zr njw lag ii berufungsgericht berufung klgerin un zulssig verworfen soweit zuerkennung gegenforderung hhe dm wegen rechnung nr hauptund stichrohrbrcke richtete berufungsbegrndung lautete insoweit beklagte rckzahlungsanspruch hhe dm insoweit bezug genommen inhalt schriftsatzes dortigen beweisantritte hiermit wiederholt rckzahlungsanspruch steht beklagten gengte entgegen auffassung revision anforderungen ausreichende berufungsbegrndung vortrag lt erkennen grnden tatschlicher rechtlicher art anderslautenden feststellungen angefochtenen urteil unrichtig sollten vgl bgh beschl vii zb njw iii schlielich berufungsgericht berufung klgerin unzulssig verworfen soweit rechtsmittel zuerkennung ei ner widerklageforderung hhe dm bezglich rechnung nr bandbrcke richtete berufungsbegrndung ausgefhrt beklagte widerklageforderung hhe dm insoweit ausfhrungen schriftsatz bezug genommen dortigen beweisantrge wiederholt gengte ii genannten grnden berufungsbegrndung stellenden anforderungen umfang berufungsgericht klage wegen rechnung nr abgewiesen rechtsmittel erfolg versagt bleiben rechnung nr bezogene revision demgegenber begrndet berufungsgericht bereinstimmung erstrichter ersichtlich davon ausgegangen beklagten widerklageforderung insoweit teilweise zusteht beklagte berzahlungen geleistet gesichtspunkt ungerechtfertigten bereicherung klgerin zurckverlangen vorinstanzen zusammenhang geprft klgerin offene vergtungsforderungen zustehen rckforderungsverlangen beklagten entgegensetzen knnen berufungsgericht hinsichtlich positionen wegen senat revision angenommen verneint ii vorinstanzen dabei zunchst verneint klgerin rechnung nr geltend gemachte vergtungsansprche darunter allein verfahrensgegenstndliche position dm zustehen berufungsgericht hierzu ausgefhrt klgerin dargelegt zustzlicher vergtungsanspruch fr leistungen bestehe bereits konkreten grundstzlich stckkosten abzurechnenden auftrgen erfat seien revision macht demgegenber geltend berufungsgericht klagevortrag bersehen wonach entsprechenden ttigkeiten zustzlich stundenlohnbasis htten abgerechnet sollen revisionserwiderung setzt entgegen jedenfalls zweitinstanzlich entsprechender vortrag erfolgt sei verfahren landgericht klgerin be weisantritt vorgetragen fr geschftsfhrer angesetzten stunden htten angeordnete besprechungen august reaktoranlage betroffen sei ausdrcklich abgesprochen entsprechenden ttigkeiten zustzlich stundenlohnbasis abgerechnet sollten berufungsverfahren klgerin frheren vortrag rechnungsinhalt stundennachweise bezug genommen berufungsbegrndung ausfhrungen frage vertretungsberechtigung zeugen me gemacht wegen deren fehlens landgericht klage insoweit unbegrndet angesehen darin lag insgesamt ausreichender berufungsvortrag berufungsgericht unrecht nachgegangen fr revisionsverfahren daher davon auszugehen vortrag klgerin insoweit zutrifft mu insoweit aufhebung angefochtenen urteils fhren iii landgericht klgerin anspruch dm fr weitere statt isometrien rechnung nr betreffend kalksteinmahlanlage entwsserungsgebude geltend gemacht zugebilligt fr angegebene stckzahl sei klgerin beweisfllig geblieben hhere stundenzahl klgerin nachvollziehbar dargelegt berufungsbegrndung klgerin zahl isometrien zeugenbeweis gestellt wegen angefallenen stunden anlagen iii verwiesen berufungsgericht beanstandet hinsichtlich isometrien bergabe abnahme behauptet worden seien hinsichtlich arbeitsstunden sei feststellung landgerichts angegriffen arbeiten aufgefhrt seien rahmen stckkosten vergtenden ttigkeiten angefallen seien revision macht demgegenber geltend beweisangebot klgerin berufungsbegrndung nachdem landgericht bercksichtigung position begrndung verneint klgerin fr empfang weiteren isometrien beweisfllig geblieben sei dahin ausgelegt mssen aushndigung unterlagen beziehe revisionserwiderung meint demgegenber angesichts formulierung berufungsbegrndung fr weitergehende auslegung berufungsvortrags raum sei rge bleibt erfolg landgericht streitig be zeichnet beklagte genannte stckzahl erhalten daraufhin klgerin beweis gestellt hhere stckzahl gefertigt bergeben worden sei weder ausdrcklich behauptet worden hinreichend deutlich vortrag klgerin zusammenhang entnehmen abschlieenden bemerkung berufungsbegrndung rckzahlungsanspruch stehe beklagten mehr hinreichender deutlichkeit entnommen klgerin bergabe isometrien geltend vortrag klgerin punkt schlssig entstehen werklohnforderung ergab bereits herstellung isometrien setzte deren bergabe voraus melullis jestaedt keukenschrijver scharen asendorf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mrz holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo internationale zustndigkeit deutscher gerichte entscheidung ber klagen wegen persnlichkeitsbeeintrchtigungen internet abrufbare verffentlichungen schon dadurch begrndet betroffene wohnsitz inland uerungen abgerufen vereinzelt geschftspartnern bekannt geworden richten fremder sprache schrift gehaltenen berichte ber vorkommnisse ausland ganz berwiegend adressaten ausland fr internationale gerichtliche zustndigkeit magebliche deutliche inlandsbezug gegeben anschluss senatsurteil bghz the new york times bgh urteil mrz vi zr olg kln lg kln vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterin diederichsen richter sthr fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln mrz kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand inland wohnhafte klger verlangt beklagten vereinigten staaten lebt unterlassung auskunft schadensersatz wegen uerungen persnlichkeitsrecht verletzt sieht parteien russland stammen gemeinsam schule gegangen trafen juni anlsslich klassentreffens wohnung klgers moskau beklagte verfasste rckkehr usa bericht sieben tage moskau dritte tag stellte internet uerte darin ber lebensumstnde uere erscheinungsbild klgers artikel russischer sprache kyrillischer schrift verfassten internetseite www womanineurope com firma deutschland betrieben verffentlicht landgericht klage mangels internationaler zustndigkeit unzulssig abgewiesen dagegen gerichtete berufung klgers berufungsgericht zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger begehren entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt internationale zustndigkeit deutschen gerichte allein betracht kommenden zuweisungsregel zpo fr gegeben besondere beziehung sache inland rechtfertigen wrde grundsatz abzuweichen beklagter gerichten wohnsitzstaats verklagen sei beklagte usa bestehe allein abrufbarkeit rechtsverletzenden inhalte inland reiche hierfr liee bloe abrufbarkeit allein gengen kme uferlosen ausweitung gerichtspflichtigkeit zustndigkeitsrechtlichen leitprinzipien vermeidung beziehungsarmer gerichtsstnde reduzierung konkurrierender zustndigkeiten vorhersehbarkeit prventiven steuerbarkeit potentiellen gerichtspflichtigkeit eklatant zuwiderliefe zustndigkeit begrndender erfolgsort sei anzunehmen beanstandete artikel bestimmungsgem deutschen internetnutzer richte klger russisch spreche kyrillischen schrift vertraut gastgeber klassentreffens moskau gewe sen sei stelle umstand website inland kenntnis genommen begrndung zustndigkeit zpo hinreichenden inlandsbezug dar inhaltlich bericht zusammentreffen russischstmmigen ehemaligen klassenkameraden wohnung klgers moskau geschildert ersichtlich klger veranstalter bzw teilnehmer klassentreffens unmittelbar angesprochen klassentreffen damalige moskauer wohnung eingeladen jedoch sei fr kenntnis beklagten wohnsitz klgers deutschland dargetan fr handlungsort deutschland spreche autor informationen handle netz eingespeist wrden sei streitfall vereinigten staaten geschehen nahezu ort weltweit server zugegriffen knne ber internet verbreitung weltweit erfolge knne allein serverstandort internationale zustndigkeit begrnden ii revision bleibt erfolglos internationale zustndigkeit deutscher gerichte fr streitfall gegeben internationale zustndigkeit angerufenen deutschen gerichts geltung abs zpo revisionsinstanz amts wegen prfen stndige rechtsprechung vgl etwa senat urteile mrz vi zr bghz rn mrz vi zr versr rn juni vi zr njw rr bgh urteil november iii zr bghz ff zutreffend berufungsgericht vorrangige internationale gerichtsstandsregelung eingreift regelung beson deren gerichtsstands fr unerlaubte handlung zpo herangezogen vorschriften ber rtliche zustndigkeit ff zpo regeln mittelbar grenzziehung zustndigkeit deutscher auslndischer gerichte vgl senat urteil mrz vi zr aao mwn zpo fr klagen unerlaubten handlungen gericht zustndig bezirk handlung begangen begrndung zustndigkeit reicht schlssige behauptung tatsachen deren grundlage gerichtsbezirk begangene unerlaubte handlung ergibt senat urteil juni vi zr aao bgh urteile september viii zr bghz november ix zr bghz februar xii zr bghz begehungsort deliktischen handlung dabei sowohl handlungs erfolgsort zustndigkeit wahlweise gegeben verletzungshandlung begangen geschtztes rechtsgut eingegriffen wurde senat urteil mrz vi zr aao rn bgh urteil februar xii zr aao erfasst neben ansprchen schadensersatz unterlassungsansprche vgl bgh beschluss mrz zr afp zller vollkommer zpo aufl rn stein jonas roth zpo aufl rn zpo setzt voraus rechtsgutsverletzung eingetreten gengt droht vorbeugende klagen anwendungsbereich bestimmung fallen erkennenden senat urteil mrz vi zr bghz rn mwn aufgestellten grundstzen deutschen gerichte entscheidung ber klagen wegen persnlichkeitsbeein trchtigungen internet abrufbare verffentlichungen international zustndig rechtsverletzend beanstandeten inhalte objektiv deutlichen bezug inland sinn aufweisen kollision widerstreitenden interessen interesse klgers achtung persnlichkeitsrechts einerseits interesse beklagten gestaltung internetauftritts berichterstattung andererseits umstnden konkreten falls insbesondere aufgrund inhalts konkreten meldung inland tatschlich eingetreten eintreten anzunehmen kenntnisnahme beanstandeten meldung umstnden konkreten falls inland erheblich nher liegt aufgrund bloen abrufbarkeit angebots fall wre klger behauptete beeintrchtigung persnlichkeitsrechts kenntnis meldung inland eintreten wrde grundstze teilen literatur zustimmung erfahren zustimmend vgl etwa adena riw weller lmk differenzierend spickhoff iprax dagegen geuerten bedenken vgl damm grur degmair feldmann jurispr itr anm schlter afp geben erkennenden senat anlass beurteilung tendenz neigt zivilsenat fr kennzeichenverletzungen anwendungsbereich art nr eugvvo gerichtsstand dahingehend einzugrenzen bereich angerufenen gerichts interessenkollision tatschlich eingetreten bgh urteil oktober zr grur hnlich hinden persnlichkeitsverletzungen internet ff roth internationale zustndigkeit deutscher gerichte persnlichkeitsverletzungen internet ff vergleichbare erwgungen liegen entscheidung strafsenats bgh dezember str bghst zugrunde danach tritt auslnder verfasste uerungen tatbestand volksverhetzung erfllen auslndischen server internet einstellt internetnutzern deutschland zugnglich tatbestand gehrender erfolg inland uerungen konkret friedensstrung inland geeignet recht weist revisionserwiderung darauf charakter zpo ausnahme allgemeinen grundsatz klage gerichtsstand beklagten erheben actor sequitur forum rei vgl senat urteil mrz vi zr aao rn gebietet voraussetzungen fr eingreifen gerichtsstandsregelung zustndigkeitsrechtlichen leitprinzipien vorhersehbarkeit prventiven steuerbarkeit potentiellen gerichtspflichtigkeit bestimmen hinblick darauf unverzichtbar annahme rtlichen internationalen zustndigkeit zugleich ber anwendung deutschen materiellen rechts entscheidet art ff egbgb deliktstatut regelmig handlungs bzw erfolgsort anknpft erscheint jedenfalls vllig unbedenklich wrden auslndische sachverhalte ausufernder weise hinreichenden inlandsbezug deutschen recht fr verletzung persnlichkeitsrechten entwickelten rechtsregeln unterworfen sache auslndischer tatbestand deutschem recht unterstellt schdiger einzelfall rechnen msste vgl insoweit vergleichbaren problematik verbreitung druckerzeugnissen senat urteil mai vi zr njw danach streitfall internationale zustndigkeit deutschen gerichte gegeben inhalt angegriffenen uerung lsst fr zustndigkeit magebende deutliche inlandsbezug herleiten russischer sprache kyrillischer schrift abgefasste reisebeschreibung schildert privates zusammentreffen parteien ehemaligen mitschler moskau beschriebenen umstnde privaten bereich klgers erster linie fr treffen beteiligten interesse soweit revision vortrag klgers hinweist wonach vereinzelt russische geschftspartner davon kenntnis erhalten htten dadurch gegebener deutlicher inlandsbezug aufgezeigt aa magebliche deutliche inlandsbezug lsst schon daraus herleiten klger wohnsitz inland bericht abgerufen vgl senat urteil mrz vi zr aao rn rechtfertigung fr gerichtsstand ort unerlaubten handlung liegt handlungs erfolgsort begrndeten besonderen beziehung streitigkeit forum geringeren schutzwrdigkeit interesses deliktisch handelnden schuldners wohnsitz verklagt vgl senat urteil mai vi zr aao zller vollkommer aao rn zweck vorschrift zpo gerichtsstand erffnen sachliche aufklrung beweiserhebung regel besten sachlichsten geringsten kosten erfolgen senat urteil mai vi zr aao ebenso fr auslegung art nr eugv eugh urteil mrz rs shevill njw rn zutreffend weist revisionserwiderung darauf streitfall sachnhe deutschen gerichte vorgngen moskau fehlt bb wrde inlndische wohnsitz klgers mglicher schadensort ausreichen gerichtsstand inland begrnden wre gerichtsstand unerlaubten handlung schon deren schlssiger behauptung lndern erffnet denen jemand mglicherweise sogar zeitlich erst haftung begrndenden vorfall wohnsitz begrndet kme hnlicher weise abzulehnenden anknpfung bloe abrufbarkeit internet vgl hierzu senat urteil mrz vi zr aao rn uferlosen ausweitung gerichtspflichtigkeit beklagten gerichtsstand wre zufllig beliebig vgl eugh urteil september rs marinari slg rn pichler hoeren sieber handbuch multimedia recht rn cc deutlichen inlandsbezug spricht schlielich angegriffenen uerungen russischer sprache kyrillischer schrift abgefasst ber website russischer sprache verbreitet revision behaupteten russischen sprachkenntnisse bevlkerung deutschlands vorhanden dadurch besonderes interesse kenntnisnahme reisebericht deutschland begrndet bericht wendet ganz offensichtlich russischen schulkameraden darin aufgestellten behauptung beklagten zwei ausgewandert russland leben zutreffend verneint berufungsgericht handlungsort inland vortrag klgers beklagte vereinigten staaten bericht abgefasst internet gestellt standort servers deutschland lsst inland wirkende handlung beklagten aufgrund nutzung rechners einschlielich proxyservers datenleitung bertragungssoftware internets physikalischen befrderung dateien inland herleiten vgl hierzu pichler internationale zustndigkeit zeitalter globaler vernetzung rn ff zustndigkeit begrndende anknpfung hinge zuflligen technischen umstnden ab ubiquitt gerichtsstandes fr ansprche wegen rechtsverletzender uerungen internet fhren wrde vgl hierzu bgh urteil dezember str bghst allein zuflligkeit anknpfung bedingt ungeeignetheit bestimmung gerichtlichen zustndigkeit vgl bachmann iprax hinden persnlichkeitsverletzungen internet ff pichler hoeren sieber aao kap rn roth internationale zustndigkeit deutscher gerichte persnlichkeitsverletzungen internet spindler festschrift fr erwin deutsch geburtstag mwn fr beklagte partei wre absehbar orten gerichtlich anspruch genommen knnte materiellen ansprchen ausgesetzt wre galke zoll diederichsen wellner sthr vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja versausglg allein gesetzesnderung betreffend wegfall sogenannten rentnerbzw pensionistenprivilegs abs satz sgb vi af abs satz beamtvg af rechtfertigt versausglg gesttzte korrektur versorgungsausgleichs lasten ausgleichsberechtigten ehegatten anschluss senatsbeschluss april xii zb verffentlichung bestimmt bgh beschluss april xii zb olg dsseldorf ag oberhausen xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr gnter dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats fr familiensachen oberlandesgerichts dsseldorf april kosten antragsgegners zurckgewiesen beschwerdewert grnde mrz geschlossene ehe beteiligten eheleute wurde mai zugestellten scheidungsantrag rechtskrftig geschieden ehe zwei gemeinsame kinder hervorgegangen denen verstorben mehr unterhaltsbedrftig jhrige antragsgegner folgenden ehemann postbeamter jahr schlaganfall wegen dienstunfhigkeit vorzeitigen ruhestand versetzt wurde ehezeit anrecht versorgung beamtenrechtlichen grundstzen hhe ausgleichswert erlangt daneben ehemann anrechte gesetzlichen rentenversicherung ehezeitanteil entgeltpunkten ausgleichswert entgeltpunkten erworben denen wegen fehlender dreifnftelbelegung pflichtbeitragszeiten sgb vi invalidittsversorgung beziehen jhrige antragstellerin folgenden ehefrau ehezeit anrechte gesetzlichen rentenversicherung hhe entgeltpunkten ausgleichswert entgeltpunkten erworben groen teil kindererziehungszeiten herrhren amtsgericht ungekrzten versorgungsausgleich durchgefhrt dagegen gerichtete beschwerde ehemanns oberlandesgericht entscheidung famrz verffentlicht ausgleichswert beamtenrechtlichen versorgung ehemanns herabgesetzt weitergehende rechtsmittel zurckgewiesen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde ehemanns weiterhin vollstndigen ausschluss versorgungsausgleichs erstrebt ii rechtsbeschwerde erfolg gem versausglg findet versorgungsausgleich ausnahmsweise statt soweit grob unbillig wre grobe unbilligkeit liegt einzelfall abwgung umstnde rein schematische durchfhrung ausgleichs grundgedanken versorgungsausgleichs nmlich dauerhaft gleichwertige teilhabe beider ehegatten ehezeit insgesamt erworbenen versorgungsanrechten gewhren gerechtigkeitsgedanken unertrglicher weise widersprechen wrde verfahren rechtsbeschwerde ohnehin eingeschrnkt berprfbaren senatsbeschlsse september xii zb famrz rn mrz xii zb famrz rn mwn erwgungen beschwerdegerichts anwendung versausglg stehen einklang senatsrechtsprechung entwickelten grundstzen lassen rechtsfehler zulasten antragsgegners erkennen fr genommen grob unbillig sinne versausglg ausgleichsberechtigte ber ungekrzten versorgungsausgleich daran partizipiert wert ehezeit ausgleichspflichtigen erworbenen anrechts wegen besonderheiten mageblichen versorgungssystems eintritt vorzeitigen invaliditt erhht senatsbeschluss april xii zb verffentlichung bestimmt vgl bverfg famrz allerdings billigkeitsgesichtspunkten herabsetzung versorgungsausgleichs hchstens eintritt vorzeitigen invaliditt geschuldeten betrag gerechtfertigt ausgleichspflichtiger beamter wegen dienstunfhigkeit beamtenrechtliche zurechnungszeiten beamtvg erhhte invalidittsversorgung bezieht ausgleichsberechtigte ungekrzte teilhabe anrecht verhltnis ausgleichspflichtigen unverhltnismig hohe altersversorgung erlangen wrde vgl senatsbeschluss april xii zb verffentlichung bestimmt mwn grundlegend senatsbeschluss bghz famrz grundstze beschwerdegericht bezogen grundlage tatschlich bezogenen ruhegehalts ermittelten ausgleichswert beamtenrechtlichen versorgung ehemanns fiktiv ermittelten wert herabgesetzt verbleib ehemanns aktiven dienst ergeben htte fr ehemann gnstige beurteilung rechtsbeschwerde angegriffen darber hinaus gehender ausschluss versorgungsausgleichs kommt betracht beschwerdegericht recht zutreffender begrndung erkannt vorliegenden fall deshalb geboten laufende invalidittsversorgung ehemanns zeit ehefrau ihrerseits verrentet mehr sogenannte pensionistenprivileg abs satz beamtvg af auswirkungen versorgungsausgleichs geschtzt aa schlgt infolge abschaffung pensionistenprivilegs krzung versorgung ausgleichsverpflichteten vorbergehend auszahlung versicherungsleistungen ausgleichsberechtigten nieder beruht jedoch versorgungsausgleich zugrundeliegenden konzeption sofortigen verselbstndigung ausgleichsbedingt geteilten versorgungsanrechte infolge teilung eigenstndigen voneinander unabhngigen versicherungsverlufen folgen bverfg famrz vgl bereits bverfg famrz rn soweit krzung laufenden versorgung deshalb hrte fr einbeziehung versorgungsanrechte versorgungsausgleich betroffenen rentner pensionr ergibt liegt hrte sofortigen endgltigen vollzug gerichteten system versorgungsausgleichs begrndet senat bereits frheren rechtsprechung betont hrteklauseln versorgungsausgleich generelle korrektur rein systembedingter belastungen fr ausgleichspflichtigen ehegatten ermglichen vorbehaltlich sonstiger herabsetzungsgrnde grundstzlich erst eingreifen knnen durchfhrung ungekrzten versorgungsausgleichs erheblichen grob unbilligen wirtschaftlichen un gleichgewicht eheleuten fhren wrde vgl senatsbeschluss februar xii zb famrz mwn vorliegen voraussetzungen rechtfertigt gesetzesnderung daher fr genommen versausglg gesttzte korrektur versorgungsausgleichs lasten ausgleichsberechtigten senatsbeschluss april xii zb verffentlichung bestimmt vgl wick versorgungsausgleich aufl rn holzwarth famrz bb beschwerdegericht rechtsfehlerfrei beurteilung gelangt durchfhrung restlichen versorgungsausgleichs erheblichen grob unbilligen wirtschaftlichen ungleichgewicht beteiligten eheleuten fhren wrde stndiger rechtsprechung senats grundstzlich erst fall zeitpunkt entscheidung ber versorgungsausgleich klar abzusehen grundlage vorsorgevermgensbilanz insgesamt ausgleichsberechtigte ehegatte ber hohes einkommen bzw vermgen verfgen altersversorgung voll abgesichert whrend insgesamt ausgleichspflichtige ehegatte ehezeitlich erworbenen versorgungsanrechte sicherung unterhalts dringend angewiesen senatsbeschlsse april xii zb verffentlichung bestimmt april xii zb famrz rn november xii zb famrz rn mwn rechtsbeschwerde angegriffenen feststellungen beschwerdegerichts vollzug angeordneten versorgungsausgleichs fhren ehemann verbleibenden nettobezgen existenzminimum hhe notwendigen selbstbehalts nichterwerbsttigen absinkt berechnung beschwerdegericht recht bercksichtigt ehemann beteiligten antrag versausglg teilweise aussetzung ruhegehaltskrzung erreichen soweit versorgungsausgleich vonseiten ehefrau bertragenen anrechten gesetzlichen rentenversicherung invaliditts versorgung erlangen vermag ebenfalls beanstanden annahme beschwerdegerichts derzeit sozialleistungsbezug stehende ehefrau angesichts eingeschrnkten verdienstmglichkeiten knftige versorgung wegen alters invaliditt zuerwerb versorgungsanrechten versorgungsausgleich sicherstellen rechtsbeschwerde aufgeworfene frage verfassungsmigkeit gesetzesnderung betreffend wegfall sogenannten pensionistenprivilegs rechtsprechung bundesverfassungsgerichts geklrt bverfg famrz ff weiteren begrndung entscheidung gem abs famfg abgesehen geeignet wre klrung rechtsfragen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen dose klinkhammer botur gnter guhling vorinstanzen ag oberhausen entscheidung olg dsseldorf entscheidung ii uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen erpresserischen menschenraubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat dahinstehen verfahrensbeanstandung landgericht urteil unrecht zugrunde gelegt angeklagte hauptverhandlung sache geuert zulssiger weise erhoben rge revision versto stpo geltend macht jedenfalls unbegrndet ecli de bgh str behauptete verfahrensfehler bewiesen aufgrund formellen beweiskraft hauptverhandlungsprotokolls satz stpo steht fest angeklagte sache eingelassen vgl meyer goner schmitt stpo aufl rn protokolleintrag angeklagte letzte wort angeklagte wurde befragt verteidigung auszufhren machte ergnzende ausfhrungen verteidigung stellt frage entgegen generalbundesanwalt geteilten auffassung revision hierdurch sacheinlassung angeklagten bewiesen gesetzeswortlaut abs stpo ausgerichtete protokoll belegt lediglich angeklagten recht letzten wortes eingerumt worden mglichkeit gebrauch gemacht freisteht letzten wort verteidigung vorbringen beweist protokoll letzten wort sache eingelassen vgl bgh urteil juni str bghr stpo beweiskraft beschluss oktober str nstz lrstpo stuckenberg aufl rn erst rahmen letzten wortes erfolgte sacheinlassung htte vielmehr gehende wesentliche frmlichkeit ausdrcklichen protokollierung bedurft meyer goner schmitt aao rn kk stpo ott aufl rn sost scheible roggenbuck quentin franke feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr november rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter schlick richter drr dr herrmann wstmann richterin harsdorf gebhardt beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november zurckgewiesen gerichtskosten beschwerdeverfahrens auergerichtlichen kosten beklagten klger klger klger klger tragen beschwerdewert festgesetzt grnde klger beteiligten fr teilweise zusammen ehepartnern vermittlung gmbh februar januar gmbh folgenden gmbh aufgelegten managed account anlage wurden gelder anlegern gesammelt deren gemeinsame rechnung handel termingeschften betreiben jahr wurde insolvenzverfahren ber vermgen gmbh erffnet seit fr gesellschaft spter deren mitgeschftsfhrer ttige wurde jahr wegen betruges tateinheit urkundenfl schung freiheitsstrafe sieben jahren vier monaten verurteilt beklagte wirtschaftsprfer prfte auftrag gesellschaft seit deren jahres konzernabschlsse ff hgb sowie einhaltung meldepflichten verhaltensregeln wphg erteilte prfungen beanstandungen fhrten besttigungsvermerke flschungen vorgenommen wirklichkeit bestehendes konto brokergesellschaft bezogen bemerkte beklagte prfungen klger nehmen beklagten wegen verlustes eingezahlten betrge schadensersatz anspruch beklagte telefongesprch vermittlerin oktober positiv ber seriositt gmbh geuert angeboten prfberichte testate zwecke weiterleitung kunden bermitteln beratungsgesprchen vermittlerin hierauf bezug genommen soweit vorhanden prfberichte beklagten vorgelegt grundlage fr anlageentscheidung klger geworden seien vorinstanzen klage erfolg beschwerde erstreben klger zulassung revision ii voraussetzungen fr zulassung revision liegen beantwortung beschwerde aufgeworfenen fragen erfordert erffnung revisionsverfahrens abs zpo berufungsgericht richtig entschieden rechtsprechung senats geklrt nheren voraussetzungen haftung wirtschaftsprfers pflichtprfung gesellschaft ff hgb betraut dritten gegenber betracht kommt vgl bghz danach gilt grundstzlich abschlussprfer fr fehler abs satz hgb gesellschaft verbundenes unternehmen geschdigt worden gegenber jedoch anteilseignern sonstigen glubigern gesellschaft ersatz daraus entstehenden schadens verpflichtet vgl bghz bestimmung hgb schliet rechts wegen fr abschlussprfer vertraglicher grundlage schutzpflicht gegenber dritten personen begrndet bghz aao annahme vertraglichen einbeziehung dritten schutzbereich jedoch strenge anforderungen stellen bghz ff rn besttigungsvermerken abs hgb ohnehin bedeutung zukommt dritten einblick wirtschaftliche situation publizittspflichtigen unternehmens gewhren fr beabsichtigtes engagement beurteilungsgrundlage geben gesetzgeber veranlasst verantwortlichkeit abschlussprfers ebenso weit ziehen gengt fr annahme schutzwirkung betroffenen bereich allein dritter sachkunde geprgte stellungnahme prfers fr erkennbar grundlage entscheidung wirtschaftlichen folgen mchte senat daher namentlich bedenken stillschweigende ausdehnung haftung dritte geuert hierfr grundstzlich fr erforderlich gehalten abschlussprfer deutlich drittinteresse besondere leistung erwartet ber erbringung gesetzlich vorgeschriebenen pflichtprfung hinausgeht vgl bghz rn gemessen grundstzen beanstanden berufungsgericht vertragliche haftung beklagten verneint unmittelbare vertragliche beziehungen bestanden parteien grundlage auskunftsvertrags beschwerde beanstandet feststellung berufungsgerichts prfvertrag gmbh beklagten schutzwirkungen zugunsten beitretenden anleger ergaben beschwerde mchte telefonischen kontakten vermittlerin beklagten oktober entnehmen insoweit auskunftsvertrag zustande gekommen sei knftige kunden vermittlerin einbezogen worden seien insoweit hlt zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung rechtsfortbildung fr erforderlich schon zweifelhaft beschwerde weiteres unterstellt telefongesprch oktober auskunftsvertrag vermittlerin beklagten entnommen berufungsgericht verstndnis senats etwa bejaht son dern sofort frage eingegangen gesprch schutzwirkungen fr kunden vermittlerin ergeben konnten grundlage nachvollziehbaren wrdigung vermittlerin einbeziehung etwa kunden vorhandenen kundenkreis weiteren neuen kunden gedacht rechtsfehlerfrei verneint beschwerde macht bezugnahme urteile zivilsenats bundesgerichtshofs november zr njw april zr bghz geltend einbeziehung setze voraus zahl namen schtzenden dritten vornherein feststnden schuldner kenne fallgestaltungen entscheidungen zugrunde lagen indes vergleichbar sache zr ging einbeziehung unbekannten brgen vervielfltigung risikos verbunden whrend sache zr wert sicherheit vorgesehenen grundstcks risiko gutachter herangezogenen sachverstndigen begrenzte demgegenber fr vorliegende fallkonstellation mageblich dritthaftung pflichtprfers strengen voraussetzungen angenommen siehe oben prfung frage bedeutung rahmen auskunftsvertrags pflichtprfer wenig mehr besttigt prfung vorgenommen bezogen bestimmten zeitpunkt beanstandungen ergeben billigerweise erwartet wolle gegenber vielzahl bekannter kunden vermittlerin fr seriositt geprften unternehmens eintreten vgl senatsurteil dezember iii zr njw rr rn wre versto gesetzliche wertung abs satz hgb gegebenen umstnden annehmen pflichtprfer bernehme besonderen anlass gegenleistung gewissermaen doppelter hinsicht konkludent sowohl begrndung mgliche vervielfltigung haftung umstnden raum fr berlegung be schwerde komme ferner schadensersatzanspruch beklagten verschulden vertragsschluss betracht soweit mgliche deliktische verantwortlichkeit beklagten geht berufungsgericht erwogen beklagten knne prfungen grobe leichtfertigkeit last gefallen mge schdigung anlegern billigend kauf genommen bgb setze sittenwidrigkeit gerade verhltnis schdiger geschdigten voraus klger behaupteten personenkreis gehrten publizittsvorschriften offen gelegten besttigungsvermerke vertraut einklang steht klgern vortrag ber vermittlerin kopien verschiedenen besttigungsvermerken vorgelegt worden sollen mag beruhen angefochtene entscheidung tatrichterlichen erwgung getragen klger htten bewiesen beklagte bewusstsein gehabt knftigen oktober erstellenden prfberichte testate wrden entgegen vereinbarungen gmbh argumentationshilfe verhandlungen anlageinteressenten eingesetzt erhobenen rgen beschwerde erfordern zulas sung revision nheren begrndung gem abs satz zpo abgesehen schlick drr wstmann herrmann harsdorf gebhardt vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august bghst nein bghr ja nachschlagewerk ja verffentlichung ja stgb abs vertragsarzt krankenkasse trifft gegenber vermgensbetreuungspflicht sinn abs stgb zumindest gebietet heilmittel jegliche medizinische indikation kenntnis verordnen verordneten leistungen erbracht gegenber krankenkassen abgerechnet sollen bgh beschluss august str lg halle strafsache wegen untreue ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle november dahin abgendert verurteilung wegen tateinheitlich begangener beihilfe betrug fllen entfllt gehende revision angeklagten verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen untreue fllen tateinheit beihilfe betrug fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt urteil verstndigung gem stpo zugrunde liegt richtet sachrge gesttzte revision rechtsmittel hinsichtlich verurteilung wegen tateinheitlich begangener beihilfe betrug fllen erfolg landgericht wesentlichen folgende feststellungen wertungen getroffen angeklagte arzt betreibt sa chirurg durchgangsarzt eigene praxis sog kassenarzt vertragsrztlichen versorgung zugelassen seit arbeitet kooperationsarzt zusammen ebenfalls sa sowie gesundheitszentren fhren denen physiotherapie krankengymnastik anbieten abgabe physiotherapeutischer leistungen krankenkassen zugelassen jahren erstellte angeklagte insgesamt fllen heilmittelverordnungen fr physiotherapeutische leistungen insbesondere manuelle therapie wrmepackungen unterwasserdruckstrahlmassagen sowie gertegesttzte krankengymnastik heilmittelverordnungen erstellte angeklagte fr patienten untersuchung anderweitige konsultation medizinische indikation bestand fr vielmehr wurden angeklagten eheleuten aufgrund gemein samen tatplans krankenversicherungskarten angestellten ge sundheitszentren spielern fuballvereins berlassen angeklagte mannschaftsarzt sowie eheleute unentgeltlich physiotherapeutisch betreuten heilmittelverordnungen leitete angeklagte sodann eheleuten lieen erbringung angeklagten verordneten leistungen patienten besttigen obwohl angeklagte ebenfalls wusste billigte flle erbracht worden anschlieend wurden ebenfalls teil gemeinsamen tatplanes eheleuten kas sen monatsweise zusammengefasst insgesamt handlungen verschieden krankenkassen eingereicht annahme verordneten leistungen seien erbracht worden hhe insgesamt bezahlt zahlungen erhielt angeklagte anteil ging darum eintrgliche stellung kooperationsarzt gesundheits zentren erhalten unberechtigte gewinnstreben eheleute ermglichen untersttzen vorgehen einnahmequelle umfang geringer dauer erschlieen sowie teil fr vereine kostenlose betreuung refinanzieren wollten ii rechtsmittel angeklagten erfolg soweit wegen tateinheitlich begangener beihilfe betrug fllen verurteilt worden verurteilung angeklagten wegen untreue fllen begegnet rechtlichen bedenken angeklagten oblag gegenber geschdigten krankenkassen vermgensbetreuungspflicht sinn abs stgb aa untreue setzt sowohl alternative missbrauchs treubruchtatbestandes voraus tter sog vermgensbetreuungspflicht obliegt erfordert tter beziehung potentiell geschdigten steht besondere verantwortung fr materielle gter bringt tter inhaltlich herausgehobene pflicht wahrnehmung fremder vermgensinteressen treffen ber fr jedermann geltende sorgfalts rcksichtnahmepflichten insbesondere ber allgemeine pflicht vermgensinteressen vertragspartners rcksicht nehmen ebenso hinausgeht ber bloen bezug fremden vermgensinteressen rein tatschliche einwirkungsmglichkeit materielle gter vgl bgh beschlsse mai str nstz juris rn mrz str bghr stgb abs vermgensbetreuungspflicht juris rn november str njw juris rn urteile dezember str bghst juris rn juli str nstz rr juris rn strafbarkeit wegen untreue setzt daher voraus tter vermgensbetreuung hauptpflicht zumindest mitbestimmende beilufige verpflichtung obliegt bgh beschlsse mrz str bghr stgb abs vermgensbetreuungspflicht juris rn urteil dezember str bghst juris rn beschluss november str njw juris rn weitere nachweise ssw stgb saliger aufl rn bertragene ttigkeit einzelne gehende weisungen vorgezeichnet raum fr eigenverantwortliche entscheidungen gewisse selbstndigkeit belassen hierbei weite tter eingerumten spielraums abzustellen fehlen kontrolle tatschlichen mglichkeiten gleichzeitige steuerung berwachung treugeber vermgen zuzugreifen vgl bgh beschlsse mai str nstz juris rn mrz str bghr stgb abs vermgensbetreuungspflicht juris rn november str njw juris rn urteile dezember str bghst juris rn juli str nstz rr juris rn weitere nachweise ssw stgb saliger aao bb zugrunde gelegt oblag angeklagten vermgensbetreuungspflicht sinn abs stgb gegenber geschdigten krankenkassen zumindest geboten heilmittel jegliche medizinische indikation kenntnis verordnen verordneten leistungen erbracht gegenber krankenkassen abgerechnet sollen krankenkasse erfllt versorgung versicherter vertragsrztlich verordneten heilmitteln verhltnis versicherten bestehende pflicht krankenbehandlung vgl abs satz nr sgb bsg urteile september kr bsge juris rn dezember kr bsge juris rn versorgung versicherte anspruch notwendig krankheit erkennen heilen verschlimmerung verhten krankheitsbeschwerden lindern grundvoraussetzung sog anspruchs krankenbehandlung vorliegen krankheit fr diagnostische manahmen krankheits verdachts objektiv regelwidrige beeintrchtigung geistigen seelischen krperlichen gesundheit satz sgb vorliegen ganzen bsg urteil dezember rk bsge juris rn verordnete heilmittel mssen zudem leistungen ausreichend zweckmig wirtschaftlich drfen ma notwendigen berschreiten leistungen notwendig unwirtschaftlich knnen versicherte beanspruchen drfen leistungserbringer bewirken krankenkassen bewilligen vgl bverfg beschluss dezember bvr bverfge juris rn bsg urteil september kr bsge juris rn dabei ergibt wirtschaftlichkeitsgebot insbesondere abs abs sgb sowie abs sgb adressatenkreis wirtschaftlichkeitsgebots inhalt abs satz sgb unmittelbar krankenkasse richtet leistungserbringer versicherte erweitert vgl bsg urteil september kr bsge juris rn mwn vgl blte nzwist verordnung vertragsarztes konkretisiert gesetzlichen leistungsansprche versicherten sachleistungen abs satz abs satz sgb bgh groer senat beschluss mrz gsst bghst juris rn fr heilmittel ordnungsgeme vertragsrztliche verordnung grundvoraussetzung hilfeleistung nichtrztlichen person darf leistung erbracht rztlich angeordnet verantwortet abs satz sgb vertragsarzt erklrt heilmittelverordnung eigener verantwortung gegenber versicherten nichtrztlichen leistungserbringer krankenkasse anspruchsvoraussetzungen krankenversicherungskarte berechtigt ausgewiesenen versicherten verordnete heilmittel allgemein anerkanntem stand medizinischen erkenntnisse aufgrund eigener berprfung feststellung erfllt verordnete heilmittel danach art umfang geeignet ausreichend notwendig wirtschaftlich festgestellte krankheit heilen verschlimmerung verhten festgestellten krankheitsbeschwerden lindern ganzen bsg urteil september kr bsge juris rn grundlage erffnet vertragsarzt verordnung heilmitteln rein tatschliche mglichkeit fremdes vermgen nmlich krankenkassen einzuwirken begrndet hierbei beachtende wirtschaftlichkeitsgebot lediglich nachgeordnete pflicht rcksichtnahme vermgen krankenkassen obliegt daraus vielmehr jedenfalls entscheidenden fllen vermgensbetreuungspflicht hauptpflicht sinn abs stgb vertragsarzt krankenkassen unmittelbaren vertraglichen beziehungen bestehen gehen befugnisse vertragsarztes vermgen krankenkassen einzuwirken ber rein tatschliche mglichkeit hierzu weit hinaus vgl blte nzwist vertragsarzt erklrt ausgefhrt heilmittelverordnung eigener verantwortung anspruchsvoraussetzungen fr heilmittel erfllt verordnete heilmittel geeignet ausreichend notwen dig wirtschaftlich festgestellte krankheit heilen verschlimmerung verhten festgestellten krankheitsbeschwerden lindern bsg urteil september kr bsge juris rn vertragsrztliche verordnung heil arzneimittels dokumentiert sachleistung gesetzlichen krankenversicherung kosten krankenkasse versicherten abgegeben bzw erbracht vgl bsg urteil september kr bsge juris rn rechtsmacht konkretisierung entsprechenden anspruchs gesetzlich versicherten krankenkasse umfasst dabei insbesondere verbindliche feststellen medizinischen voraussetzungen eintritts versicherungsfalles wirkung fr versicherten krankenkasse bgh groer senat beschluss mrz gsst bghst juris rn verordnung krankenkasse gerichtete feststellung umfasst heilmittel sei notwendig sowie wirtschaftlich erfllung sachleistungspflicht gesetzlichen krankenversicherung kosten krankenkasse erbracht gegenber stellung inne besondere verantwortung fr deren vermgen gekennzeichnet dadurch belegt vertragsarzt heilmittelverordnung obliegende wirtschaftlichkeitsgebot vorrangig verpflichtung gegenber letztlich zahlung bewirkenden krankenkasse verstehen lsst vgl leimenstoll vermgensbetreuungspflicht vertragsarztes rn vertragsarzt mithin hervorgehobene pflichtenstellung selbstverantwortlichen entscheidungsbereich gegenber krankenkasse inne wirtschaftliche bedeutung verordnung heilmitteln zukommt begrndet daher vermgensbetreuungspflicht vertragsarztes gegenber gesetzlichen krankenkassen ebenso schneider hrrs etwa ulsenheimer medr geis gesr leimenstoll wistra ders vermgensbetreuungspflicht vertragsarztes rn mwn vermgensbetreuungspflicht handelt hauptpflicht obigem sinne aa soweit rechtsprechung gefordert msse vermgensbetreuungspflicht bzw hauptpflicht handeln ausdruck gebracht vermgensbetreuungspflicht wichtigste einzige hauptpflicht betreffenden handeln etwa finanzminister bundeslandes bgh beschluss november str wistra ff oberbrgermeister bgh urteil mai str wistra ff vorsitzenden landesverbandes partei bgh urteil dezember str bghst ff vielmehr lediglich deren ber nachgeordnete pflicht hinausgehende bedeutung betont oben dargelegt hauptpflichten zumindest mitbestimmenden verpflichtung erhebt bgh beschlsse mrz str bghr stgb abs vermgensbetreuungspflicht juris rn urteil dezember str bghst juris rn beschluss november str wistra juris rn vgl blte nzwist bb hauptpflicht geht dabei ergibt bedeutung wirtschaftlichkeitsgebots schon daraus oben dargelegt fr leistungserbringer gesund heitswesen gilt begrenzt leistungspflicht krankenkassen leistungsrecht leistungserbringer bgh groer senat beschluss mrz gsst bghst mwn juris rn grundlage fr notwendigerweise vertrauen gesttzte abrechnungssystem vgl bgh urteil februar str nstz juris rn fr abrechnungssystem apotheker ferner leimenstoll vermgensbetreuungspflicht vertragsarztes rn neben wirtschaftlichkeitsgebot normierende sgb deshalb recht zentralvorschrift rechts gkv bezeichnet noftz hauck noftz sgb stand sgb rn mwn wirtschaftlichkeitsgebot mithin hoher stellenwert zuzumessen bgh groer senat beschluss mrz gsst bghst mwn juris rn fllen sog haushaltsuntreue vgl bgh beschluss november str wistra juris rn hnlich urteil mai str wistra ff bestmgliche nutzung vorhandenen ressourcen sicherstellen vgl noftz aao sgb rn wahrung geht schutz wichtiger gemeinschaftsgter nmlich sicherung finanziellen stabilitt funktionsfhigkeit gesetzlichen krankenversicherung bverfg beschluss august bvr kommt schon deshalb besondere bedeutung system sozialversicherung pflichtversicherte typischerweise unmittelbaren einfluss hhe beitrags art ausma versicherungsverhltnis geschuldeten leistungen konstellation einseitigen gestaltung rechte pflichten versicherungsverhltnis beteiligten bedarf schutzes beitragspflichtigen versicherten unverhltnismigkeit beitrag leistung vgl bverfg beschluss dezember bvr bverfge juris rn dadurch gewhrleistet gesetzliche krankenversicherung versicherten leistungen beachtung wirtschaftlichkeitsgebots verfgung stellt bverfg aao juris rn bedeutung vertragsarztes hierbei rechnung tragend bezeichnet bundesverfassungsgericht vertragsarzt sachwalter kassenfinanzen insgesamt bverfg beschluss mrz bvr bverfge juris rn vorliegend grober missachtung wirtschaftlichkeitsgebots gravierende pflichtverletzung arztes handelt belegt bedeutung bundesverwaltungsgericht abrechnung tatschlich erbrachter leistungen arzt abrechnungsbetrug beimisst rechtsprechung nmlich frage abrechnungsbetrug anlass fr widerruf approbation weiteres bejahen korrekte abrechnung rztlichen leistungen gegenber gesetzlichen krankenkassen selbstverstndlich berufspflichten gehrt gilt insbesondere leistungen patienten kunden anspruch genommen gesetzlichen krankenkassen angehren deshalb direkt rzten apothekern abrechnen vermittelt ber kassenbeitrge abrechnungen kassen vgl bverwg urteil september njw widerruf approbation apothekers cc einordnung vermgensbetreuungspflicht hauptpflicht steht entgegen grundpflicht arztes wahrung interessen patienten gerichtet vgl bgh groer senat beschluss mrz gsst bghst ff juris rn ferner ulsenheimer medr corts mpr leimenstoll vermgensbetreuungspflicht vertragsarztes rn pflicht wirtschaftlichkeit vertragsarzt unmittelbar verhltnis gesetzlichen krankenkassen treffen bgh groer senat beschluss mrz gsst bghst juris rn behandelnden arzt treffende grundpflicht wahrung interessen patienten schliet teil weitere hauptpflichten aufzuerlegen vertragsrzte wahrung vermgensinteressen krankenkassen rahmen wirtschaftlichkeitsgebots verpflichten recht freien beruf auszuben hierdurch unverhltnismiger weise eingeschrnkt noftz aao sgb rn mwn vgl geis wistra leimenstoll wistra ders vermgensbetreuungspflicht vertragsarztes rn soweit groe senat bundesgerichtshofs ausfhrt pflicht wirtschaftlichkeit vertragsarzt unmittelbar verhltnis gesetzlichen krankenkassen trfe stnde annahme hauptpflicht vermgensbetreuung ebenfalls entgegen norm obliegenheitsverletzung pflichtwidrig sinn stgb unmittelbare vertragliche beziehung besteht verletzte rechtsnorm obliegenheit wenigstens sei mittelbar vermgensschtzenden charakter vgl bgh urteil juli str nstz rr juris rn mwn dd ebenso wenig steht bewertung wirtschaftlichkeitsgebot ergebenden vermgensbetreuungspflicht vertragsarztes hauptpflicht entgegen heilmittelerbringer inhalt rztlichen verordnung prfen vgl bsg urteil september kr bsge juris rn ndert daran zunchst vertragsarzt ber verordnung deren wirtschaftlichkeit entscheiden entscheidung ber nderung ergnzung therapieplans neue verordnung beendigung behandlung obliegt bsg urteil september kr bsge juris rn vgl blte nzwist manthey gesr geis gesr ee schlielich steht annahme hauptpflicht vertragsarztes obigem sinn prfungsrecht kassenrztlichen vereinigung krankenkassen entgegen ebenso blte nzwist vgl ferner manthey gesr geis gesr scholz njw leimenstoll wistra berwachen krankenkassen kassenrztlichen vereinigungen wirtschaftlichkeit verordnung heil arzneimitteln abs abs sgb vgl bsg urteil dezember kr bsge juris rn ff vgl ferner bgh beschluss november str bghst jeweils mwn jedoch knnen gesetzlichen krankenkassen eigener verantwortung darber entscheiden einrede unwirtschaftlichkeit nichterforderlichkeit unzweckmigkeit vertragsrztlichen verordnung berechtigt insoweit vielmehr abs sgb geregelten befugnisse beschrnkt vgl bgh groer senat beschluss mrz gsst bghst juris rn jedenfalls hintergrund steht prfungsrecht krankenkassen kas senrztlichen vereinigung annahme zeitlich frher relevanten hauptpflicht vertragsrzte vermgensbetreuung verordnung heilmitteln entgegen ff eingehens frher bundesgerichtshof vertretene ansicht vertragsarzt vermgensbetreuungspflicht bereits deshalb obliegt vertreter krankenkasse handelt bedarf hintergrund vgl rechtsprechung etwa bgh beschlsse november str bghst april str nstz juris rn olg hamm urteil dezember ss nstz rr ff ausfhrlich leimenstoll vermgensbetreuungspflicht vertragsarztes rn ff daher bedrfen diesbezglichen ausfhrungen entscheidungen bundesgerichtshofs mrz groer senat gsst bghst juris rn bundessozialgerichts dezember kr bsge juris rn vgl ferner bsg urteile september kr bsge juris rn september kr bsge weiteren errterung strafbarkeit verhaltens angeklagten abs stgb wrde nichtanwendung vertreterrechtsprechung abgesehen davon treubruchs anstelle missbrauchstatbestands einschlgig wre ndern bgh urteil august str nstz juris rn vertragsarzt angeklagte fr vermgensbetreuungspflicht erforderliche eigenstndigkeit verordnung heilmitteln steht fr senat auer frage vgl blte nzwist leimenstoll wistra ders vermgensbetreuungspflicht vertragsarztes rn angeklagte aufgrund wirtschaftlichkeitsgebots obliegende vermgensbetreuungspflicht verletzt pflichtwidrig sinn abs stgb verste vermgensschtzende normen obliegenheiten vgl etwa bgh beschlsse april str bghst juris rn november str wistra juris rn hierzu gehrt wirtschaftlichkeitsgebot vgl oberbegriff einzelbegriffen sgb noftz aao sgb rn zielt bestmglichen einsatz finanziellen ressourcen krankenkassen erfasst daher jedenfalls verordnung medizinisch indizierter heilmittel abgerechnet erbracht sollen eindeutigen fllen missbruchlicher verschreibung medikamenten taschke stv pflichtverletzung angeklagten stellt gravierend dar vgl erfordernis bgh beschlsse april str bghst juris rn november str wistra juris rn heilmittelverordnungen erfolgten medizinische indikation kenntnis verordneten leistungen erbracht gegenber krankenkassen betrgerischer weise abgerechnet sollen verordnung notwendiger daher unwirtschaftlicher leistungen bgh beschluss november str bghst abrechnungsbe trug ferner bgh urteile dezember str wistra juris rn str juris rn verletzung vermgensbetreuungspflicht angeklagten vermgensnachteilen seiten betroffenen krankenkassen gefhrt aa vermgensnachteil taterfolg untreue vergleich gesamten vermgens beanstandeten verfgung wirtschaftlichen gesichtspunkten prfen st rspr vgl etwa bgh urteil september str nstz juris rn beschluss november str wistra juris rn dabei nachteil sinn abs stgb sog gefhrdungsschaden darin liegen vermgen opfers aufgrund bereits tathandlung begrndeten gefahr spteren endgltigen vermgensabflusses mae konkret beeintrchtigt bereits zeitpunkt faktische vermgensminderung begrndet jedoch darf verlustwahrscheinlichkeit diffus niedrigen bereichen bewegen eintritt realen schadens letztlich belegbar bleibt voraussetzung vielmehr bercksichtigung besonderen umstnde einzelfalls eintritt schadens naheliegend erscheint vermgenswert aufgrund verlustgefahr bereits gemindert bgh beschluss november str wistra juris rn mwn etwa tatzeitpunkt schon aufgrund rahmenumstnde sichere erwartung besteht schadensfall tatschlich eintreten vgl bgh beschluss november str wistra juris rn ferner olg stuttgart urteil dezember ss nstz rr corsten raddatz medr bb fall bereits ausstellen heilmittelverordnung begrndet vertragsarzt ausgefhrt verpflichtung fr vermgen krankenkasse blte nzwist befugt verordnung anspruch patienten krankenkasse gewhrung sachmitteln konkretisieren vgl obige nachweise sowie olg stuttgart urteil dezember ss nstz rr fr fall tuschung arztes patienten begrndung verpflichtung heilmittelverordnung angeklagten gewhnlichem gang dinge landgericht festgestellten tatplan angeklagten eheleute inanspruchnahme krankenkassen nahezu sicher erwarten deren zahlungen insbesondere aufgrund schon zuvor berlassung krankenversicherungskarte gezeigten mitwirkungsbereitschaft patienten ungewissen unbeherrschbaren geschehensablufen abhngig vgl olg stuttgart urteil dezember ss nstz rr olg hamm urteil dezember ss ferner bgh beschluss april str bghst juris rn heilmittelverordnungen mithin tatplan trotz notwendigkeit ttigwerdens heilmittelerbringers kontrollmglichkeiten krankenkassen kassenrztlichen vereinigung gleichsam vollziehend vgl bgh beschluss april str bghst juris rn urteil dezember str bghst juris rn kontrollmglichkeiten scholz njw leimenstoll wistra cc soweit rechtsprechung gefordert ber unzweifelhaft gegebene reine kausalitt hinaus vermgensnachteil unmittelbar verletzung vermgensbezogenen treuepflicht beruhen vgl etwa bgh urteil september str nstz juris rn ferner beschluss november str wistra juris rn hiergegen etwa bgh beschluss april str bghst juris rn jeweils mwn fehlt hieran ber zurechnungszusammenhang hinausgehendes unmittelbarkeitserfordernis pflichtwidrigkeit nachteil vgl bgh urteil juli str nstz rr juris rn gegeben tatzeitpunkt aufgrund rahmenumstnde sicher erwarten schadensfall tatschlich eintreten vgl bgh beschluss november str wistra juris rn fr schden gleichsam vollstrecken ssw stgb saliger aufl rn oben ausgefhrt fall vorsatz angeklagten hinsichtlich tatbestandsmerkmale landgericht grundlage getroffenen feststellungen sowie umfassenden gestndnisses rechtsfehlerfrei bejaht begegnet rechtlichen bedenken landgericht einzelne verordnung tat bewertet vgl bgh beschluss april str nstz juris rn soweit strafkammer angeklagten wegen tateinheitlich begangener flle beihilfe betrug verurteilt hlt rechtlichen berprfung stand insofern handelt mitbestrafte nachtaten bgh beschluss april str nstz juris rn olg hamm urteil dezember ss nstz rr juris rn liegt eintritt vermgensnachteils fall schaden gleichkommenden gefhrdungslage schon vollendung untreue sptere entwicklung schaden lediglich vertieft vgl bgh beschluss november str wistra juris rn ferner bgh beschluss april str nstz juris rn senat jedoch angesichts mavollen ahndung landgericht festgestellten taten ausschlieen strafkammer verurteilung wegen beihilfe betrug geringere einzelstrafen mildere gesamtstrafe verhngt htte zumal sptere entwicklung schden ma schuld auswirkt daher ohnehin strafzumessung bercksichtigen vgl bgh beschluss november str wistra juris rn tateinheitliche verwirklichung mehrerer straftatbestnde strafkammer angeklagten strafschrfend angelastet kostenentscheidung ergibt abs satz abs stpo revisionsfhrer ausfhrungen sachrge allein verurteilung wegen untreue angreift anzunehmen rechtsmittel eingelegt htte schon strafkammer lediglich wegen untreue verurteilt worden wre vgl meyer goner schmitt stpo aufl rn mwn umfang teilerfolgs gebietet kostenteilung zumal landgericht strafen strafrahmen abs stgb entnommen deren bemessung tateinheitliche verurteilung wegen beihilfe betrug strafschrfend bercksichtigt sost scheible roggenbuck ribgh cierniak urlaubsbedingt abwesend deshalb unterschrift gehindert sost scheible mutzbauer quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr april rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter ball richterin dr hessel richter dr achilles richterin dr fetzer richter dr bnger beschlossen revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts hamburg dezember zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen streitwert grnde revision gem satz zpo beschluss zurckzuweisen voraussetzungen fr zulassung revision abs satz zpo vorliegen rechtsmittel aussicht erfolg begrndung hinweisbeschluss senats januar bezug genommen satz abs satz zpo magabe aktenzeichen genannten senatsurteils januar viii zr viii zr lautet ausfhrungen beklagten schriftstzen mrz geben anlass inhalt hinweisbeschlusses senats abweichenden beurteilung ball dr hessel dr fetzer dr achilles dr bnger vorinstanzen ag hamburg harburg entscheidung lg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juni strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg dezember gem abs stpo zugehrigen feststellungen aufgehoben davon ausgenommen bleiben feststellungen ueren tathergang tatvorgeschehen aufrecht erhalten bleiben insoweit revision gem abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschwurgericht zustndige jugendkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung jugendstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt sachrge gefhrte revision beschlussformel ersichtlichen teilerfolg landgericht wesentlichen folgende feststellungen wertungen getroffen angeklagte wurde abend juni spter geschdigten zeugen verwendung mobiltelefons gemeinsamen bekannten fnfmal beleidigend bedro hend angerufen angeklagte nahm bedrohungen ernst verlie elterliche wohnung hilfe bruder suchen traf unmittelbarer nachbarschaft wohnenden zeugin kam aggressiv gefhrten hinsichtlich einzelheiten aufklrbaren unterhaltung ua kam schlgerei angeklagten schlielich obsiegte angeklagte ging elterliche wohnung zurck zog jogginghose feste turnschuhe steckte kleines klappmesser klingenlnge cm verlie wohnung erneut aufzusuchen urheber schaft anrufe nachzuweisen angeklagte traf gerade telefonisch fr erfolgreichen auseinandersetzung berichte te angeklagte forderte geschdigten erregt anrufliste handys zeigen nachweis erbringen angerufen geschdigte folgte aufforderung wissen handy anrufe ausweisen wrde handy zeugin benutzt angeklagte daraufhin enttuscht tend gelungen geschdigten anrufe nachzuweisen forderte geschdigten zeugin kommen geschehnisse aufzuklren geschdigte lehnte ab angeklagten wurde nunmehr klar gelingen wrde nachweis erbringen warum geschdigte angerufen wtend griff hand hosentasche zog messer hervor ffnete klappmechanismus geschdigte gerade handy einsteckte bemerkte angeklagte hielt messer rechten hand trat rechts geschdigten vorbei stach messer schwungbewegung ber schulter gezielt viermal oberen linken rcken rckwrtsbewegung stach weiteres mal vorne links oberbauch ua landgericht einlassung angeklagten notwehr gehandelt messerangriff zuvorzukommen ua beweiswrdigend widerlegt bedingten ttungsvorsatz ange klagten aufgrund empfindlichkeit getroffenen krperregion anzahl stiche angenommen ua folgendes abgestellt vorliegend stach angeklagte messer klingenlnge cm viermal oberen rcken bauch geschdigten angeklagte glaubhaft angegeben krperregionen anvisiert aufgrund krperhaltung geschdigten chance sah beine stechen stichen rcken vorgezogen htte ua begrndete ttungsvorsatz hlt sachlichrechtlichen prfung stand landgericht mageblich neben konkreten einsatz verhltnismig kleinen messers vorstellungen angeklagten whrend stichabgabe lasten herangezogen ausschlielich zweck verteidigung begrndung notwehrlage angegeben nachdem landgericht einlassung gnzlich widerlegt durfte mehr vorliegen gestndnisses hinsichtlich beabsichtigten beibringung erheblicher verletzungen ausgehen nachteil angeklagten verwenden vgl bgh beschlsse mai str vgl bgh beschluss oktober str sache bedarf neuer aufklrung bewertung ausnahme feststellungen ueren tathergang tatvorgeschehen aufrechterhalten bleiben knnen umfassen ausschluss notwehr senat weist fr fall erneut notwendig werdenden mittelbaren heranziehung voraussetzungen vorschrift alternative stgb darauf magebend tat spontantat dar stellt kommt vielmehr darauf beleidigungen bedrohungen weiteren verhalten opfers liegende krnkung anhaltenden zorn angeklagten hervorgerufen angeklagten tat hingerissen vgl bgh beschlsse oktober str bghr stgb alternative hingerissen september str schon bisherige erwgung landgerichts vernehmung opfers hauptverhandlung provokant schau getragene selbstbewusstsein kammer nachvollziehen lasse auftreten gegenber angeklagten wut frustration gesteigert schlielich messerstichen entladen htte ua deutet zusammenhang steht spannungsverhltnis festgestellten zudem gar mageblichen objektiven entschrfung provokationslage ua basdorf schneider raum brause bellay'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen nachstellung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts flensburg februar gem abs stpo zugehrigen feststellungen aufgehoben schuldspruch soweit angeklagte wegen nachstellung hervorrufen schweren gesundheitsstrung fall ii urteilsgrnde verurteilt wurde gesamten rechtsfolgenausspruch weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen nachstellung hervorrufen schweren gesundheitsstrung wegen ntigung beleidigung krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe zwlf monaten einzelstrafen acht monaten zwei monaten freiheitsstrafe tagesstzen je weiteren acht monaten freiheitsstrafe verur teilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet revision angeklagten allgemeinen sachrge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo landgericht wesentlichen folgende feststellungen wertungen getroffen vorbestrafte tatzeiten jahre alte angeklagte neigt aufgrund psychischen erkrankung hoher wahrscheinlichkeit hirnorganische komponente beruhend jahrelangem alkoholkonsum erlittenen schdel hirntrauma zurckzufhren etwa seit erkennbaren anlass nachbarn massiv bedrohen beleidigen nachzustellen ua liegt kombinierte persnlichkeitsstrung emotionale instabilitt neigung impulsivem agieren paranoide akzentuierung sowie narzisstische anteile geprgt erfllt eingangsmerkmal schweren seelischen abartigkeit sinne stgb steuerungsfhigkeit angeklagten tatzeitpunkten aufgehoben jedoch erheblich eingeschrnkt gem stgb angeklagte zustand nachdem einstweilige verfgung amtsgerichts flensburg untersagt worden nebenklgern nachzustellen beobachten juni maisfeld grundstck grundstck nebenklger befindet gras gemht nebenklgern garten saen meter genhert beobachtet juli versteckte gemeinsamen grundstcksauffahrt busch betrachtete nebenklger beim fernsehen juli brllte nebenklger grundstck worten komm rber juli schrie gerade wohnung verlassende nebenklgerin solle verschwinden bekme arsch voll ergriff hierbei knppel schwang mehrfach richtung nebenklgerin schrie solle abhauen komme worauf flchtete juli lauerte angeklagte nebenklgerin brllte worten mach beine hau ab blondes miststck los hau ab sollen mitnehmen schleswig hast ab ruhige nacht mehr nebenklgerin nher kam lief nebenklgerin wurde handlungsweise angeklagten ebenso ehemann psychisch stark beeintrchtigt massive angst angeklagten geschlagen gar umgebracht nebenklger befrchtete hohem mae ehefrau geschieht nebenklgerin erlitt psychosomatische zusammenbrche intensiven schweren magenkrmpfen posttraumatische belastungsstrung verlor zehn kilogramm gewicht beide nebenklger eigenem bekunden eigentlich mehr lage ua freiberuflichen ttigkeit nachzugehen tat juli brllte angeklagte nachbarn wortwechsel hau ab schlag fresse zhne rausfliegen ua weiteren nachbarn rief fr gelte gleich wegfahre vermeidung eskalation fuhren geschdigten tat whrend haftvorfhrung beleidigte angeklagte juli zwei polizeibeamte worten idioten menge mist aufgeschrieben tat hauptverhandlung amtsgerichts flensburg trat angeklagte september nebenklgerin fu bein wodurch handflchengroes hmatom bereich sprunggelenks spanns erlitt tat landgericht geht sachverstndig beraten davon angeklagten infolge zustandes erhebliche rechtswidrige taten erwarten seien deshalb fr allgemeinheit gefhrlich sei anordnung unterbringung sei unverhltnismig vielleicht bagatelldelikt anzusehende beleidigung seien brigen delikte schon gewicht erwartenden taten aggressionspotenzial angeklagten unerheblich ua schuldspruch wegen qualifizierenden tatbestandes nachstellung gem abs stgb hlt sachlichrechtlicher berprfung stand vorschrift setzt voraus opfer opfer nahe stehende person nachstellung gefahr todes schweren gesundheitsschdigung gebracht tatfolgen landgericht indes festgestellt psychosomatischen beschwerden einhergehend depressiven erschpfungszustnden hinreichend belegt gilt umso mehr strafkammer feststellung tatfolgen erkennbar sachverstndig beraten lassen nebenklgern lediglich empfundene beeintrchtigung arbeitsfhigkeit reicht ersichtlich aufhebung schuldspruchs hinsichtlich tat fhrt wegfall hierfr verhngten einzelstrafe acht monaten senat ausschlieen hhe brigen einzelstrafen hhe einsatzstrafe beeinflusst worden hebt deshalb gesamten strafausspruch zumal landgericht fr strafe bezglich tat generalbundesanwalt antragsschrift ausgefhrt unzutreffende strafrahmenuntergrenze zugrunde gelegt darber hinaus strafkammer hinsichtlich tat unterlassen voraussetzungen abs stgb errtern angesichts unbestraftheit angeklagten festgestellten taten versteht verhngung freiheitsstrafe zwei monaten einwirkung verteidigung rechtsordnung unerlsslich anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb bestand voraussetzungen fr anordnung maregel liegen wegen schwere eingriffs persnliche freiheit rcksicht grundsatz verhltnismigkeit stgb anordnung maregel gravierenden strungen rechtsfriedens zumindest bereich mittleren kriminalitt hineinreichen gerechtfertigt bghst bgh nstz bghr stgb gefhrlichkeit verhltnismigkeit festgestellten anlasstaten belegen schwere schlielich landgericht rahmen verhltnismigkeitsprfung notwendigkeit unterbringung beachtet angeklagte schuldunfhig eingeschrnkt schuldfhig mittel einwirkung verhngung strafe verfgung steht vgl bghr stgb gefhrlichkeit brause raum knig schneider bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ar vs januar justizverwaltungssache antragstellerin strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss oberlandesgerichts stuttgart oktober unzulssig verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen rechtsbeschwerde unstatthaft beschluss oberlandesgerichts anfechtbar oberlandesgericht rechtsbeschwerde zugelassen abs eggvg basdorf dlp berger knig bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts baden baden januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ecli de bgh str ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat ausspruch angefochtenen urteil ber aufrechterhaltung einziehungsentscheidung urteil amtsgerichts rastatt november unschdlich jedoch entbehrlich einziehung erledigt rechtskraft urteils eigentum sichergestellten betubungsmitteln gem abs satz btmg verbindung abs stgb af staat bergegangen vgl bgh urteile mai str bghr stgb abs aufrechterhalten dezember str nzv beschluss september str sost scheible bender paul feilcke grube'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts erfurt juli fall ii urteilsgrnde gesamtstrafenausspruch sowie hinsichtlich einziehungsanordnung zeugen sichergestellten betu bungsmitteln zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge fall ii urteilsgrnde tatmehrheit unerlaubtem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei weiteren fllen fall ii urteilsgrnde unerlaubten gewerbsmigen handeltreibens betubungsmitteln fall ii urteilsgrnde gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt zugleich verschiedene betubungsmittel eingezogen verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten verfahrensrge tenor ersichtlichen erfolg brigen offensichtlich unbegrndet abs stpo schuldspruch fllen ii ii urteilsgrnde hlt rechtlicher nachprfung stand dagegen unterliegt verurteilung fall ii urteilsgrnde aufhebung landgericht fall bezogenen beweisantrag angeklagten tragfhiger begrndung abgelehnt ii angeklagten insoweit erhobenen verfahrensrge liegt folgendes verfahrensgeschehen zugrunde juli beantragte verteidiger angeklagten zeugin beweis tatsache vernehmen zeuge sei mindestens whrend anklagegegen stndlichen zeitraums verkufer betubungsmitteln insbesondere crystal begrndung fhrte zeuge ver nehmung angegeben wissens sei zeuge fer crystal gehrt zeugin verku zeuge vernehmung dagegen lediglich konsument crystal dargestellt beweisaufnahme ergeben verkufer crystal aufgetreten sei darum ergebe veritables eigeninteresse zeugen streitgegenstndlichen fahrt gem ziffer anklageschrift landgerichtlichen feststellungen fr angeklagten durchgefhrt landgericht wies beweisantrag beschluss gleichen tag wegen unerreichbarkeit zeugin zurck knne unabsehbare zeit gericht vernommen ergebe attest juni anhaltspunkte dafr gesundheitszustand zeugin zwischenzeitlich gebessert htten ergeben bescheinigung juni amtsrztliches attest juni vorangegangen darin einlaufende psychische erkrankung zeugin festgehalten konzentrations kommunikationsfhigkeit erhebliche auswirkungen wrdigung fremdanamnestisch erhobenen angaben behandelnden psychiater hinweis gefahr akuten exazerbation schweren psychischen erkrankung bestehenden eingeschrnkten psychischen belastbarkeit eingeschrnkten konzen trationsfhigkeit sei aktuell verhandlungsfhigkeit gegeben betroffene verhandlungsverlauf infolge einschrnkungen folgen knne vernehmungsfhigkeit wre insofern bejahen vernehmung huslichen umfeld geschtzten rahmen polizeistation rztlicher nervenrztlicher sicht verantworten wre landgericht zeugin zunchst amts wegen vernehmen darauf eingang rztlichen bescheinigungen verzichtet durfte beweisantrag mitgeteilten begrndung zurckweisen htte rahmen amtsaufklrungspflicht frage auseinander setzen mssen zumindest kommissarische vernehmung zeugin fr sachaufklrung geboten wre liegt beweisantrag entgegen ansicht generalbundesanwalts handelte beweis gestellten umstnden hinreichend bestimmte beweistatsachen lediglich beweisziel zeuge zeitpunkt tat ii urteilsgrnde verkufer crystal aufgetreten wahrnehmung zeugin zugnglicher umstand ber damalige lebensgefhrtin zeugen angaben gilt weiteres soweit antrag wege auslegung entnehmen lsst beweis stellt zeugin gegenber zeugen angegeben betubungsmittel verkauft ablehnung beweisantrags wegen unerreichbarkeit zeugin hlt rechtlicher nachprfung stand durfte strafkammer aufgrund vorliegenden rztlichen bescheinigungen davon ausgehen fr zeugenschaftliche vernehmung hauptverhandlung absehbare zeit verfgung stehen wrde feststellung durfte allerdings blick ergnzenden rztlichen hinweis vernehmung zeugin knne privaten umfeld polizeistation rztlicher seits verantwortet begngen landgericht htte magabe amtsaufklrungspflicht frage auseinandersetzen mssen danach grundstzlich mgliche kommissarische vernehmung zeugin sachaufklrung geeignet geboten erscheint vgl meyergoner schmitt stpo aufl rn mwn rspr htte umfassende abwgung vornehmen mssen neben ergebnis bisherigen beweisaufnahme zeitlichen organisatorischen aufwand vernehmung insbesondere qualitt angebotenen beweismittels bedeutung beweisthemas fr verfahren sowie frage bercksichtigen wre erforderlich beurteilung glaubwrdigkeit zeugin persnlichen eindruck erhalten vgl bgh njw nstz strafkammer notwendigkeit berlegungen ersichtlich bewusst deshalb beweisantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt ordnungsgemen zurckweisung beweisbegehrens beruht urteil schuldspruch fall ii urteilsgrnde landgericht eingehend frage auseinander gesetzt glaubhafte anhaltspunkte dafr geben knnte zeuge drogen gehandelt blick darauf alleintter tat ii urteilsgrnde knnte verneint dabei davon ausgegangen beweis gestellte tatsache zeugin zeugen gesagt zeuge drogen verkauft unzutreffend sei ua hintergrund hauptbe lastungszeuge angeklagte tat bestritten senat ausschlieen einschtzung strafkammer ausgefallen wre wre zeugin vernommen worden htte beweis gestellten umstnde besttigt iii fhrt aufhebung schuldspruchs fall ii urteilsgrnde entzieht dazugehrigen einzelstrafe sowie gesamtstrafenausspruch grundlage ebenso einziehungsanordnung bezglich zeugen sichergestellten betubungsmittel aufgehoben neue tatrichter grundlage neu festzustellenden sachverhalts prfen voraussetzungen einziehung gem abs btmg nr stgb verfahren angeklagten gegeben gegebenenfalls verfahren stgb erfolgen fischer appl ott krehl zeng'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wiesbaden dezember unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fnf fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren zehn monaten verurteilt brigen freigesprochen hiergegen eingelegte verfahrensrge allgemeine sachrge gesttzte revision unbegrndet sinne abs stpo verfahrensrge versptet daher unzulssig nachprfung urteils grund allgemein erhobenen sachrge rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben dadurch landgericht handel weiteren sieben kilogramm haschisch feststellungen wesentlichen henna bestanden strafbar angesehen angeklagte ebensowenig beschwert feh lerhafte annahme tat fall urteilsgrnde nichtanordnung verfalls fehlerhaften anwendung abs stgb beruht urteil senat ausschlieen gebotene zugrundelegung abs stgb gemilderten strafrahmens niedrigeren strafe gefhrt jhnke bode fischer rothfu elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil viii zr verkndet juni vorusso justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts traunstein november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen urteil vorlufig vollstreckbar tatbestand mutter klgers beklagten einfamilienhaus miete monatlich vermietet kndigte mietverhltnis schreiben oktober begrndung jahre alte enkelin nichte klgers bisher haushalt eltern lebe lebensgefhrten einziehen wolle anschlieend bertrug mutter klgers eigentum einfamilienhaus wege vorweggenommener erbfolge klger schwestern eintragung neuen eigentmer grundbuch erfolgte mai beklagten zogen ende august fr monate juli august zahlten miete bezog seit auszug beklagten leer stehende haus folgezeit klger zahlung miete fr monate juli august hhe nebst zinsen begehrt beklagten aufrechnung klagforderung bersteigenden schadensersatzanspruch wegen vorgetuschten eigenbedarfs erklrt amtsgericht klage stattgegeben landgericht erstinstanzliche urteil abgendert klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger klagebegehren entscheidungsgrnde revision erfolg ber rechtsmittel antragsgem versumnisurteil entscheiden beklagten mndlichen verhandlung trotz ordnungsgemer ladung anwaltlich vertreten inhaltlich beruht urteil indessen sumnis sachprfung bghz ff berufungsgericht begrndung entscheidung ausgefhrt klger stehe fr monate juli august anspruch miete nutzungsentschdigung beklagten wirksam schadensersatzanspruch wegen vorgetuschten eigenbedarfs aufgerechnet htten sei beurteilung amtsgerichts beklagten beweis fr vortuschen eigenbedarfs erbracht htten nachvollziehbar seite stehe fest verteidigungsvorbringen klgers richtig sei zeuge ausgesagt beginn renovierungsarbeiten ih rem freund zerstritten anschlieend anderweit wohnung angemietet aussage sei widersprchlich anmietung wohnung unstreitig bereits auszug beklagten erfolgt sei beweis fr richtigkeit klgerischen vorbringens aussage mithin erbracht weigerung klgers damaligen lebensgefhrten namhaft sei jedoch beweisvereitelung werten klger namen anschrift ehemaligen lebensgefhrten nichtwissen bestreiten drfen sei prozessstandschafter eigentmergemeinschaft aufgetreten schwester mutter gehre jenige recht prozessstandschafter geltend mache drfe umstnde nichtwissen bestreiten deren kenntnis rechtsinhaber beschaffen knne auerdem msse umstand schwestern klgers mitinhaberinnen anspruchs gegebenenfalls verpflichtete beklagten erhobenen schadensersatzanspruchs de facto parteien seien bercksichtigt ausbung zeugnisverweigerungsrechtes entsprechend abs zpo beweiswrdigung gewrdigt knne ergebnis mndlichen verhandlung beweisaufnahme sei deshalb insgesamt dahin wrdigen behauptete eigenbedarf fr deren lebensgefhrten entweder vornherein vorgetuscht ablauf kndigungsfrist entfallen zumindest mitvermieterin bekannt sei ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung hinsicht stand durfte berufungsgericht unterbliebene namhaftmachung ehemaligen lebensgefhrten rahmen beweis wrdigung nachteil klgers bercksichtigen berufungsgericht durfte entscheidung jedoch amtsgericht abweichende wrdigung aussage zeugen sttzen zuvor erneut vernommen berufungsgericht geht zutreffend davon vermieter vertraglichen pflichten verletzt kndigung mietvertrages schuldhaft wahrheit bestehenden eigenbedarf sttzt mieter ber ablauf kndigungsfrist eingetretenen wegfall geltend gemachten eigenbedarfs informiert st rspr vgl senatsurteile april viii zr njw rn november viii zr bghz ff entgegen auffassung revision berufungsgericht gehindert verhalten klgers zusammenhang unterbliebenen benennung angeblichen frheren lebensgefhrten gesichtspunkt beweisvereitelung rahmen fassenden wrdigung verhandlungen beweisaufnahme zpo bercksichtigen person lebensgefhrten kam entscheidend wegfall eigenbedarfs klger begrndet worden beziehung lebensge fhrten auszug beklagten whrend anschlieenden renovierungsarbeiten auseinandergebrochen sei rechtsprechung bundesgerichtshofs triftigen grund erfolgte weigerung beweispflichtigen partei bekannten zeugen namhaft rahmen tatrichterlichen wrdigung zpo nachteil partei gesichtspunkt beweisvereitelung bercksichtigt bgh urteil januar iii zr njw rn vgl ferner senatsurteil mrz viii zr njw rr ii beweisvereitelung vorenthaltung eigenen ladungsfhigen anschrift partei entgegen auffassung revision tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts klger erforderlichen angaben unschwer nichte schwestern htte erfahren knnen nachfrage zumutbar sei rechtsgrnden beanstanden zusammenhang durfte berufungsgericht bercksichtigen klger schwestern miteigentmer vermieteten einfamilienhauses gewillkrten prozessstandschaft klgers freien stcken gestaltung gewhlt schwestern ermglichte zeugnisverweigerungsrecht berufen beklagten namen lebensgefhrten weise erfahrung bringen konnten berufungsgericht durfte jedoch erneute vernehmung zeugen entscheiden stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs zeuge berufungsinstanz erneut vernehmen berufungsgericht aussage wrdigen erstinstanzliche gericht st rspr vgl senatsbeschluss juli viii zr njw rr rn mwn nochmalige vernehmung zeugen allenfalls unterbleiben rechtsmittelgericht umstnde sttzt weder urteilsfhigkeit erinnerungsvermgen wahrheitsliebe zeugen vollstndigkeit widerspruchsfreiheit aussage betreffen senatsurteil juni viii zr njw ii aa bgh urteil mrz vi zr njw ii senatsbeschluss juli viii zr aao berufungsgericht aussage amtsgericht glaubwrdig angesehenen zeugen widersprchlich erachtet durfte deshalb erneute vernehmung zeugen entscheiden iii berufungsurteil daher aufzuheben abs zpo sache endentscheidung reif deshalb neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo ball dr milger dr fetzer dr hessel dr bnger vorinstanzen ag alttting entscheidung lg traunstein entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zr august rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzende richterin dr hahne richter gerber sprick prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen antrag klgerin prozekostenhilfe abgelehnt beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg bietet revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart mrz angenommen wert juni grnde rechtssache grundstzliche bedeutung revision endergebnis aussicht erfolg vgl zpo auslegung beschlusses bverfg juni pbvu bverfge entgegen auffassung revision lt rechtsverhltnis parteien familienrechtlicher vertrag sui generis qualifizieren vgl etwa senatsurteil bghz ff allerdings erscheint entgegen ausfhrungen oberlandesgerichts durchaus naheliegend zusammenwirken parteien ehegatteninnengesellschaft anzusehen vgl senatsurteile juni xii zr verffentlichung bestimmt bghz trennung ehegatten aufgelst worden dennoch oberlandesgericht klage ergebnis recht fr unbegrndet erachtet fllt auflsung ehegatteninnengesellschaft gesamthandsvermgen gebildet vollbeendigung zusammen ehegatten glubiger schuldner vollbeendigung flligen schuldrechtlichen auseinandersetzungsanspruchs gegenberstehen bghz aao anspruch ehegatten setzt grundstzlich gesamtabrechnung voraus vgl etwa bgh urteile oktober ii zr njw rr januar ii zr njw rr ergibt ehegatte innengesellschaft per saldo grere gewinne erzielt geringere verluste erlitten daran fehlt vorliegenden fall klgerin ansatzweise vorgetragen gewinne ehegatten zusammenarbeit erzielt verbindlichkeiten ergebnis getragen hahne gerber wagenitz sprick bundesrichter dr ahlt urlaubsbedingt verhindert unterschreiben hahne'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar betreuungssache xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzende richterin dr hahne richter dose dr klinkhammer schilling dr gnter beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts mnchen ii juli aufgehoben verfahren erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen grnde zulssige rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache landgericht betroffene wendet rechtsbeschwerde ablehnung antrags abberufung fr bestellten betreuers fr betroffenen besteht seit einwilligungsvorbehalt verbundene betreuung vermgenssorge fhrung rechtsstreitigkeiten bezieht soweit betroffenen zusammen zwei familien bewohnte anwesen betreffen betreuer beteiligte rechtsanwalt bestellt zuletzt wurde betreuung beschluss amtsgerichts juli aufrechterhalten berprfung sptestens juli stattfinden solle dagegen eingelegte beschwerde weitere beschwerde wurden landgericht oberlandesgericht zurckgewiesen mai betroffene betreuer geleistete zahlung beanstandet abberufung beantragt weiterhin fortbestand betreuung gewandt amtsgericht wiederholten antrge betroffenen aufhebung betreuung zurckgewiesen beschwerde betroffenen landgericht zurckgewiesen dagegen richtet rechtsbeschwerde abberufung betreuers erstrebt ii rechtsbeschwerde zulssig insbesondere abs satz nr famfg statthaft vgl senatsbeschluss september xii zb famrz rn rechtsbeschwerde begrndet landgericht ber gesamten angefallenen verfahrensgegenstand entschieden landgericht hinblick begehrte abberufung betreuers auffassung vertreten entlassung betreuers sei gegenstand amtsgerichtlichen entscheidung auffassung offenbar formulierung beschlusstenors hergeleitet dagegen amtsgericht ersichtlich antrge betroffenen zurckweisen zusammenschau tenor grnden eindeutig ergibt entscheidung ber fortdauer betreuung beinhaltet zugleich betreuerbestellung beibehalten bleibt vgl senatsbeschlsse september xii zb famrz januar xii zb verffentlichung bestimmt weder amtsgericht landgericht ttigkeit betreuers vorgebrachten beanstandungen befasst einschlielich gebotenen anhrung betroffenen betreuers nachzuholen weiteren begrndung gem abs famfg abgesehen hahne dose schilling klinkhammer gnter vorinstanzen ag wolfratshausen entscheidung xvii lg mnchen ii entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts juli beschlossen angeklagten versumung frist begrndung revision urteil landgerichts hannover februar antrag wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt kosten wiedereinsetzung trgt angeklagte grnde antrag wiedereinsetzung vorigen stand versumung revisionsbegrndungsfrist zulssig insbesondere wurden begrndung antrages erforderlichen tatsachen anwaltsschriftsatz april eingegangenen beim landgericht hannover april rechtzeitig innerhalb wochenfrist abs satz stpo vorgetragen glaubhaft gemacht abs satz stpo beginnt kenntnis angeklagten wegfall hindernisses einhaltung eingehaltenen frist entgegenstand kenntnis verteidigers kommt bgh beschluss november str bghr stpo abs satz frist meyer goner stpo aufl rn ausweislich akten bd xii as wurde angeklagte erst schreiben landgerichts april ber versptete anbringung revisionsantrge verteidiger kenntnis gesetzt begrndung wiedereinsetzungsantrages april ergibt zudem angeklagte ber zustellung urteils verteidiger bereits mrz sowie fr versptete begrndung revision urschliche fehlerhafte kanzleiinterne aktenfhrung informiert frist abs satz stpo eingang begrndung wiedereinsetzungsantrages abgelaufen angeklagte verschulden verhindert frist begrndung revision einzuhalten antrag wiedereinsetzung vorigen stand gewhren satz stpo nachdem generalbundesanwalt antragsschrift juni sachantrag revision angeklagten gestellt akten entsprechenden antragstellung zurckzugeben becker lienen ribgh dr schfer befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker sost scheible mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof ix zb beschluss april insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer raebel kayser april beschlossen beschwerde beteiligten beschlu zivilsenats oberlandesgerichts naumburg januar kosten beteiligten unzulssig verworfen grnde entscheidungen oberlandesgerichts gericht weiteren beschwerde insolvenzsachen inso dezember geltenden fassung mageblich entscheidung landgerichts magdeburg dezember januar geschftsstelle bergeben wurde nr egzpo art nr zivilprozereformgesetzes juli bgbl teil rechtsmittel bundesgerichtshof statthaft grnde fr greifbare gesetzwidrigkeit angefochtenen beschlusses verletzung verfahrensgrundrechten ersichtlich brigen wre neuem recht allein betracht kommende rechtsbeschwerde unzulssig rechtsmittel beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt wurde vgl bgh beschl mrz ix zb verffentlichung bestimmt kreft kirchhof fischer raebel kayser'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen versuchter gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november gem abs stpo sowie analog stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lbeck april schuldspruch dahin gendert angeklagte gefhrlichen krperverletzung versuchten ntigung zwei fllen davon fall tateinheit vorstzlicher krperverletzung schuldig strafausspruch fllen gesamtstrafenausspruch dazugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen versuchter gefhrlicher krperverletzung drei fllen flle wegen anstiftung gefhrlichen krperverletzung fall wegen versuchter ntigung zwei fllen davon fall tateinheit vorstzlicher krperverletzung flle gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten tenor ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo landgericht fllen wesentlichen folgende feststellungen getroffen nachdem angeklagte versuch nebenklger untersttzung nichtrevidierenden mitangeklagten sondert verfolgten ge anwendung gewalt verlassen busses zwingen widerstand klappmesser fhrenden gescheitert mitwirkung mitstreiters fr dabei erlittene stichverletzung rchen whrend nebenklger festhielt versuchte angeklagte verletzungsabsicht stich taschenmesser versetzen gelang jedoch messerangriff abzuwehren angeklagten vorbergehend bus vertreiben fall wut rache warf angeklagte taschenmesser entfernung etwa zwei metern voller wucht geffneten bustr stehenden nebenklger wurf verfehlte jedoch ziel fall weiterhin uerste verrgerte angeklagte lie daraufhin gesondert verfolgten schlagstockartiges hartgummiteil sportbootfahrern dmpfung harten sten beim vertuen anlegestelle verwendet sogenannter ruckdmpfer holen unmittelbar messerwurf erinnert anschlieend gab ruckdmpfer mitangeklagten weisungsgem mehrfach nebenklger einschlug erlitt hierdurch prellungen linken oberarm hinterkopf sowie schulter nackenbereich weitergehenden verletzungen kam angriff verwen dung klappmessers abwehren konnte floh bus wobei ruckdmpfer fallen lie fall angeklagte mittlerweile bus betreten hob ruckdmpfer warf entfernung zwei drei metern verletzungsabsicht richtung kopfes nebenklgers wurf jedoch ausweichen konnte angeklagte verlie daraufhin ebenfalls bus fahrer gelang bustren schlieen angeklagte weiteren angriffe mehr unternehmen konnte fall landgericht vorgehen angeklagten nebenklger fllen materiell rechtlich vier eigenstndige straftaten sinne abs stgb bewertet einzelnen angriffshandlungen jeweils zsur gegeben sei fr flle ergebe daraus angriffen jeweils vorhergehende versuch ntigung fall gefhrlichen krperverletzung fall fehlgeschlagen sei entschluss mitangeklagten schlgen ruckdmpfer veranlassen fall stelle weitere zsur dar aufforderung angriff ruckdmpfer landgericht anstiftung gefhrlichen krperverletzung gewertet abs nr stgb mittterschaftlichen tatbeteiligung angeklagten schlgen verhlt urteil ebenso wenig enthlt ausfhrungen zsur fall bezeichneten angriffshandlungen weder konkurrenzrechtliche einordnung schuldspruch wegen anstiftung gefhrlichen krperverletzung halten revisionsrechtlicher berprfung stand urteilsfeststellungen fllen beschriebenen angriffe krperliche integritt nebenklgers natrliche handlungseinheit tat materiell rechtlichen sinn bewerten einzelnen bettigungsakte angeklagten gemeinsames subjektives element nmlich wut rger ber gegenwehr nebenklgers fuendes rachebedrfnis verbunden standen derart engen rumlichen zeitlichen zusammenhang gesamtes handeln objektiv fr dritten einheitliches zusammengehrendes tun darstellte erst verschlieen bustren wurf angeklagten ruckdmpfer fall zsur erfuhr vgl bgh beschluss november str bghst aa steht entgegen fall geschilderten angriffshandlungen verletzungen nebenklgers fhrten begrndet wovon landgericht zutreffend ausgegangen fehlschlag versuchs strafrechtlich erheblichen bettigungsakte mehraktigen geschehens annahme handlungseinheit ausschlieende zsur vgl bgh urteil november str nstz liegt versuch fehlgeschlagen tter letzten vorgenommenen tathandlung erkennt bereits eingesetzten hand liegenden mitteln erstrebte taterfolg mehr herbeigefhrt neue handlungs kausalkette gang gesetzt dabei kommt ttersicht abschluss letzten ausfhrungshandlung fehlschlag liegt daher erst tter zeitpunkt erkennt entsprechende dahingehende subjektive vorstellung herbeifhrung erfolges erneuten ansetzens bedrfte etwa folge zeitlichen zsur unterbrechung unmittelbaren handlungsfortgangs st rspr vgl bgh beschluss november str nstz rr mai str nstz rr danach krperverletzungsversuche fllen fehlgeschlagen angeklagte angriffe krperliche integritt nebenklgers unmittelbar zunchst erfolgreicher gegenwehr hand liegenden mitteln fortsetzte fall versuchte nebenklger wurf taschenmesser verletzen schon fr angriff fall verwendet fall wurde ebenso fall tatort abgestellten pkw angeklagten liegende ruckdmpfer verwendet angeklagte erst fehlgegangenen messerwurf verfgbarkeit erinnerte fhrt zsur geschehensverlaufes aufgrund unmittelbar danach erinnerung kommenden verfgbarkeit ruckdmpfers konnte angriff nebenklger unterbrechung unmittelbaren handlungsfortgangs fortgesetzt bb fall liegt versuch nebenklger mitangeklagten gefhrten schlge ruckdmpfer verletzungen form prellungen erlitten fehlt daher schon grundlage fr annahme zsur fehlschlag schlge mitangeklagten ruckdmpfer angeklagten gem abs stgb zuzurechnen urteilsfeststellungen griffen angeklagte nebenklger teils wechselseitig teils zusammen wobei beide eigenhndig gefhrliche werkzeuge gestalt ruckdmpfers taschenmessers hochgradig taterfolg interessierten angeklagten verwendeten prellungen fhrenden schlge verfgung gestellten ruckdmpfer stellen danach lediglich unselbstndiger teil gemeinsamen tatentschluss beruhenden mittterschaftlich begangenen gefhrlichen krperverletzung angeklagten abs nr abs stgb dar vgl abgrenzung mittterschaft anstiftung bgh urteil oktober str bghr stgb bestimmen senat ndert schuldspruch entsprechend stpo steht entgegen auszuschlieen angeklagte geschehen htte verteidigen knnen nderung schuldspruchs fhrt aufhebung fr flle verhngten strafen gesamtstrafenausspruchs vgl verbot reformatio peius meyer goner schmitt aufl rn mutzbauer knig mosbacher berger khler'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet april preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs abs abs bgb abs verpfndete forderung fllig pfandrecht gesicherte hauptforderung jedoch steht verwalter insolvenzverfahren ber vermgen pfandschuldners alleinige einzugsrecht zieht wegen fehlenden einzugsrechts pfandglubigers einziehungsbefugte verwalter insolvenzverfahren ber vermgen pfandschuldners verpfndete forderung kosten feststellung verwertung forderung vorab fr masse entnehmen bgh urteil april ix zr olg brandenburg lg neuruppin ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer fr recht erkannt revision klgers streithelferin klgers urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts oktober kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben berufung abweisung zahlungsantrags hilfsantrge zurckgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte verwalter august erffneten insolvenzverfahren ber vermgen gmbh schuldnerin schuldnerin oktober geborenen klger gesellschafter geschftsfhrer august schriftliche pensionszusage erteilt heit erhalten lebenslngliches ruhegeld hhe dm monatlich vollendung lebensjahres diensten gesellschaft ausscheiden zeitpunkt ablebens gltiger ehe lebender ehegatte erhlt lebenslngliche hinterbliebenenrente versorgungsleistungen ende monats gezahlt beginnend monat eintritt versorgungsfalles sicherung anspruchs schloss schuldnerin rckdeckungsversicherung streithelferin klgers fortan streithelferin ab verpfndete hieraus folgenden ansprche klger sowie fr fall todes ehefrau vorprozess nahm beklagte klger gem abs gmbhg af erstattung anspruch urteil juni wurde klger verurteilt beklagten nebst zinsen kosten zahlen dezember endete versicherungsvertrag april berwies streithelferin betrag beklagten klger verlangt auskehrung versicherungssumme soweit begleichung urteilssumme nebst zinsen kosten vorprozess verbraucht worden beklagte hilfsweise weiteren ansprchen abs gmbhg af sowie abs bgb verbindung stgb aufgerechnet klage vorinstanzen erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klger anspruch zahlung hilfsweise begehrt feststellung beklagte verpflichtet sei zeitraum oktober juli monatlich sowie august weitere zahlen hilfsweise begehrt beklagten hinterlegung betrages verurteilen beklagte beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht entgegen ansicht beklagten berufung insoweit zulssig klger zahlung gerichteten hauptantrag verfolgt berufung unbeschrnkt eingelegt erstreckt hierdurch eintretende hemmung rechtskraft grundstzlich gesamte erstinstanzliche urteil berufungsbegrndung beschrnkten antrag enthlt beschrnkung allein liegt verzicht vgl zpo zunchst verfolgten antrag bgh urteil september ix zr njw berufungsklger berufung ablauf begrndungsfrist abs zpo schluss mndlichen verhandlung berufungsgericht erweitern soweit fristgerecht vorgetragenen berufungsgrnde antragserweiterung decken bgh urteil september aao beschluss november viii zb njw rr urteil mai zr bghz rn voraussetzungen erfllt landgericht klage begrndung abgewiesen sowohl zahlungs feststellungsantrag htten tabelle angemeldet mssen zahlungsantrag heit ergnzend unabhngig fehlenden anmeldung klger anspruch auszahlung versicherungssumme knne lediglich magabe getroffenen vereinbarungen zahlung monatlichen ruhegeldes verlangen erklrung berufungsbegrndung zahlungsanspruch solle weiterverfolgt klger renteneintrittsalter erreicht bezieht angefochtene urteil erklrt daraus parteien erster instanz unrecht bereinstimmend davon ausgegangen klger erst ab vollendung lebensjahrs anspruch pensionszahlungen daher dahingehend verstanden klger wolle rechts berprfung erstinstanzlichen entscheidung endgltig begeben vgl rgz nachdem zweiter instanz unstreitig geworden pensionszahlungen bereits vollendeten lebensjahr klgers beginnen sollten konnte klger zahlungsantrag aufnehmen wesentliche berufungsangriff anmeldung forderung tabelle sei erforderlich betraf ebenso haupt hilfsantrag ii berufungsgericht gemeint fehle anspruchsgrundlage fr geltend gemachten ansprche abs inso sei einschlgig beklagte versicherungsvertrag verwertet abs inso gelte fr verpfndete forderung pfandreife eingetreten sei anspruch klgers pensionszusage sei november ratierlich fllig geworden klger oktober lebensjahr vollendet erffnung insolvenzverfahrens ausscheiden dienst schuldnerin anzusehen sei gem abs satz bgb streithelferin daher klger befreiender wirkung leisten knnen ansprche ungerechtfertigter bereicherung kmen betracht beklagte streithelferin klgers geleistet bereicherung sei kosten klgers erfolgt streithelferin zahlung beklagten soweit titulierte forderung bezogen sei verpflichtung gegenber klger freigeworden sei schadensersatzansprche seien ersichtlich ansprche inso richteten klger persnlich hilfsantrge seien gleichfalls begrndet anspruch zahlung monatlichen rente stelle insolvenzforderung dar msse tabelle festgestellt hinterlegung inso diene sicherung aufschiebend bedingter insolvenzforderungen klger jedoch angemeldet iii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand grundlage geltend gemachten ansprche abs satz inso entsprechender anwendung entgegen ansicht berufungsgerichts streithelferin klgers versicherungssumme april beklagten berechtigten ausgezahlt berechtigung beklagten folgt abs satz inso entsprechender anwendung beklagte abs inso einziehungsbefugt vorschrift erlaubt verwalter einziehung anderweitige verwertung forderung schuldner sicherung anspruchs abgetreten verpfndete forderungen entsprechend anwendbar bgh urteil juli ix zr nzi april ix zr nzi vgl berger festschrift fr gero fischer beklagte jedoch deshalb einziehung versicherungssumme befugt klger einzige betracht kommende berechtigte insoweit magebenden vorschriften brgerlichen gesetzbuchs einziehung versicherungsleistung berechtigt aa gem abs bgb pfandglubiger erst einziehung gepfndeten forderung berechtigt pfandreife gem abs bgb eingetreten vorschrift tritt pfandreife bereits gesicherte forderung teilweise fllig geworden gesi cherte forderung pensionszusage august entstand jedoch insgesamt ablauf monats klger lebensjahr vollendete zeitpunkt monat fr monat neu jeweils aufschiebend bedingt erlebensfall vgl bgh urteil april aao juli ix zr bghz april berhaupt erst pensionsansprche fr monate november einschlielich mrz hhe angefallen bb abs satz bgb erlaubt pfandglubiger einziehung forderung insoweit befriedigung erforderlich handelt gesicherten forderung rente einziehung entsprechend vereinbarten rentenzahlungen mglich lehleiter ewir blomeyer versr grunde klger befugt versicherungssumme einzuziehen soweit betrag berstieg pfndungsglubiger allgemeinen vorschriften mangels flligkeit hauptforderung einziehung verpfndeten forderung berechtigt insolvenzverfahren gelten absonderungsberechtigte anspruch darauf entstandene fllige forderungen befriedigt seite versicherer weder vertraglich gesetzlich verpflichtet versicherungssumme ratierlich pfndungsglubiger auszuzahlen anspruch darauf geschuldete einmalzahlung erbringen drfen verwalter berechtigt verpflichtet versicherungssumme entgegen nehmen cc frage stellen versicherungssumme gem entsprechend bgb pfandglubiger verwalter insolvenzverfahren ber vermgen glubigers gemeinsam leisten frage verneinen senat vergleichbaren fall vorzeitigen beendigung verpfndeten rckdeckungsversicherung alleiniges einzugsrecht verwalters entsprechend abs satz inso angenommen bgh urteil april ix zr nzi entspricht fllen fehlenden pfandreife wohlverstandenen interesse insolvenzglubiger zgigen verwertung masse gehrenden vermgens einerseits bgb allein einzugsberechtigten pfandglubigers andererseits gemeinsam auszubendes einzugsrecht wrde verwertung verpfndeten forderung erschweren auerhalb insolvenzverfahrens dient vorschrift bgb schutz einziehungsberechtigten pfandglubigers davor pfandschuldner verpfndete forderung einzieht erls verbraucht insolvenzverfahren bedarf pfandglubiger schutzes gleicher weise amtspflichten insolvenzverwalters gehrt rechte absonderungsberechtigten wahren verwertung belasteten massegegenstandes erzielten erls magabe ff inso berechtigten auszukehren schuldhafter verletzung pflichten haftet gem inso verwalter bezug verpfndete forderung obliegenden pflichten insbesondere hinblick separierung ratenweise auszahlung eingezogenen betrags flligkeit versorgungsanspruchs nderten anwendung bgb brigen praktischen schwierigkeiten pflicht einziehung verwahrung flligen versicherungssum me monatlichen bedienung versorgungsanspruchs ergeben mgen vgl hierzu etwa rhein lasser nzi wrden gelst eintritt pfandreife verwalter verpflichtet absonderungsberechtigten pfandglubiger einziehung verpfndeten forderung erzielten erls befriedigen pflicht folgt gesetzlich geregelten fllen verwertungsrechts verwalters abs satz inso analog einziehungsrecht verwalters ndert recht absonderungsberechtigten abgesonderte befriedigung daran absonderungsberechtigten glubiger verwertungserls zusteht verwalter feststellung einziehung verpfndeten forderung sowie auskehrung erlses pfandglubiger befasst zuvor entsprechend abs satz inso kosten feststellung verwertung inso abzurechnen vorschrift abs satz inso gilt unmittelbar fr flle abs inso gesetz insolvenzverwalter ausdrcklich recht zuweist absonderungsrechten belastete bewegliche sachen forderungen verwerten fall abs satz inso gilt verwalter kosten feststellung verwertung beanspruchen belasteten vermgensgegenstand ergebnisloser fristsetzung verwertet streitig vgl etwa uhlenbruck brinkmann inso aufl rn verwertungs feststellungskosten flther kbler prtting bork inso rn kostenbeitrge hk inso landfermann inso aufl rn abs inso gelten entsprechend zieht verwalter verpfndete forderung mangels flligkeit hauptforderung einziehungsrecht pfandglubi gers besteht separiert hinterlegt erls auskehrung pfandglubiger eintritt pfandreife verbundene aufwand regelmig demjenigen entsprechen fr verwertung abs inso erforderlich rechtfertigt entsprechende anwendung inso klger danach anspruch auskehrung versicherungssumme hhe pensionsansprche fr zeit ab november zeitpunkt erneuten schlusses mndlichen verhandlung abzglich kostenbeitrge gem inso verbleibende betrag erschpfung monat fr monat hhe monatlich geschuldeten pension klger auszuzahlen insolvenzverfahren aufgehoben etwa vorhandener betrag gem abs inso zugunsten klgers hinterlegen iv angefochtene urteil folglich bestand aufzuheben abs zpo sache berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo sache endentscheidung reif abs zpo beklagte hilfsweise aufrechnung gegenforderungen erklrt berufungsgericht befasst entgegen ansicht klgers aufrechnung vornherein deshalb ausgeschlossen beklagte verpflichtet versicherungssumme zugunsten klgers verwahren umfang aufrechnung zulssig richtet vielmehr gesicherten pensionsanspruch klger gegenber erster linie abs gmbhg af gesttzten gegenforderungen einrede verjhrung erhoben vgl abs satz abs gmbhg af jedoch prfen umfang gegebenenfalls gegenseitigen forderungen unverjhrter zeit aufrechenbar gegenber standen bgb kayser gehrlein lohmann vill fischer vorinstanzen lg neuruppin entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar nachschlagewerk ja bghst nein verffentlichung ja stpo jedenfalls seltenheitswert millionenbereich ergebnis dna analyse wegen inzwischen erreichten standardisierung molekulargenetischen untersuchung fr berzeugungsbildung tatrichters dahin gesicherte tatortspur angeklagten herrhrt ausreichen berechnungsgrundlage rechtsprechung bundesgerichtshofs aufgestellten anforderungen entspricht bgh beschl januar str lg karlsruhe strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts karlsruhe september unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend antragsschrift generalbundesanwalts dezember bemerkt senat zutreffend landgericht vorliegend bereits aufgrund ergebnisses dna analyse wonach statistisch errechenbaren hufigkeitswert billiarden davon auszugehen spur angeklagten herrhrt davon berzeugt tatort gesicherte hautabriebspur angeklagten stammt jedenfalls seltenheitswert millionenbereich wegen inzwischen erreichten standardisierung molekulargenetischen untersuchung ergebnis dna analyse fr berzeugungsbildung tatrichters dahin tatort gesicherte dna spur angeklagten herrhrt ausreichen berechnungsgrundlage rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bghst ff aufgestellten anforderungen entspricht davon unabhngig tatgericht frage beurteilen dna spur tat zusammenhang besteht nack kolz elf hebenstreit jger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zb april rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr brockmller richter dr schoppmeyer april beschlossen antrag klgers rechtsanwalt fr rechtsbeschwerdeverfahren beizuordnen abgelehnt grnde klger klage abweisende urteil amtsgerichts dsseldorf berufung eingelegt landgericht dsseldorf berufung klgers unzulssig verworfen antrag klgers zurckgewiesen wiedereinsetzung vers umung berufungsfrist gewhren klger beantragt nunmehr gem abs zpo rechtsanwalt fr rechtsmittel beschluss landg erichts dsseldorf beizuordnen behauptet finde vertretung bereiten rechtsanwalt antrag klgers rechtsanwalt abs zpo zpo beizuordnen unbegrndet beiordnung rechtsanwalts abs zpo mglich vorschrift setzt voraus partei prozesskostenhilfe bewilligt worden lage kosten prozesses aufzubringen voraussetzungen beim klger erfllt klger ausdrcklich erklrt prozesskostenhilfe bentigen voraussetzungen fr beiordnung notanwalts gem abs zpo erfllt partei beiordnung notanwalts beantragt nachzuweisen trotz zumutbarer anstrengungen vertretung bereiten rechtsanwalt gefunden senatsbeschlsse august iv zr juris rn februar iv zr njw rr hierzu partei darlegen bemhungen unternommen derartige ausfhrungen fehlen klger trgt lediglich rechtsanwltin angefragt mandat abgelehnt weitere bemhungen vertretung bereiten rechtsanwalt finden zeigt klger gengt anforderungen abs zpo felsch harsdorf gebhardt dr brockmller lehmann dr schoppmeyer vorinstanzen ag dsseldorf entscheidung lg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss kvr verkndet mrz walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle kartellverwaltungssache nachschlagewerk ja bghz nein werra rundschau gwb abs abs nr lit gesellschaftsbeteiligung presseunternehmens zeitungsverlag erhht gewinnt beteiligungsunternehmen dadurch gesellschafterversammlung position ermglicht bestehenden zustand gesellschaft festzuschreiben beteiligung unternehmen ausweitung geschftsfeldes umstrukturierung investitionsentscheidungen verhindern darin rechtlich begrndete verstrkung einflumglichkeiten liegen entsprechend tatschlichen verstrkung gesellschaftsrechtlich begrndeten stellung fhren ausscheiden gesellschafters unternehmen abfindungsforderung auslsen wrde auszehrung finanzkraft gesellschaft folge htte regelmig erwarten mitgesellschafter vermeidung folgen vorstellungen mitglieds mglichst weitgehend entsprechen mrkten hohem konzentrationsgrad bedarf geringen beeintrchtigung restwettbewerbs potentiellen wettbewerbs verstrkung marktbeherrschenden stellung sinne gwb folge annehmen knnen beabsichtigter zusammenschlu untersagt bgh beschlu mrz kvr kammergericht kartellsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz prsidenten bundesgerichtshofes prof dr hirsch richter dr melullis prof dr goette ball prof dr bornkamm beschlossen rechtsbeschwerden beschlu kartellsenats kammergerichts dezember kosten betroffenen zurckgewiesen wert gegenstandes rechtsbeschwerdeverfahrens millionen dm festgesetzt grnde betroffene werra verlag kluthe kg folgenden wv kg verfgt gesellschaftsvertrages ber gesellschaftsvermgen dm betroffene herr dr peter kluthe komplementr einlage dm hlt restlichen einlagen dm bzw dm halten kommanditistinnen betroffene peter kluthe verlag gmbh folgenden kluthe gmbh deren alleiniger gesellschafter betroffene betroffene verlag dierichs gmbh co kg folgenden dierichs verlag anteil kluthe gmbh weitere einlage dm bernehmen danach hhe wv kg beteiligt betroffenen angemeldete vorhaben bundeskartellamt untersagt untersagungsverfgung besttigenden beschlu kammergerichts wenden betroffenen rechtsbeschwerden wv kg gibt werra rundschau heraus handelt vater betroffenen jahre gegrndete lokale abonnementzeitung werktags erscheint rund exemplare verkauft verbreitungsgebiet sog altkreis eschwege teil jetzigen werra kreises ber tochtergesellschaft gibt wv kg auerdem gebiet wm tip heraus region einzige anzeigenblatt gesamtumsatz wv kg lag mio dm dierichs verlag betreibt ebenfalls zeitungsverlagsgeschft gibt auflage mehr exemplaren regionale abonnement tageszeitung hessische niederschsische allgemeine folgenden hna heraus erscheint werktags elf lokal kopfblattausgaben sonntags vier verschiedenen ausgaben teil niedersachsens sowie nordhessen verbreitet sdosten grenzt verbreitungsgebiet hna altkreis eschwege dierichs verlag gesellschaften dierichs gruppe druckereibetrieb kassel gehrt gesamtumsatz gruppe lag jahr rund mio dm davon entfielen presseumsatz gut mio dm werra rundschau verfgt kostengrnden seit mehr ber vollredaktion lt fr berregionale berichterstattung gebieten politik wirtschaft kultur sport zeitungsmantel liefern allein fr lokale berichterstattung unterhlt eigene redaktion erforderlichenfalls anpassung mantels rtlichen gegebenheiten bernimmt mantellieferantin zunchst redaktionsgemeinschaft deutscher heimatzeitungen seit bezieht wv kg dierichs verlag mantel hna gleichen zeit stellte dierichs verlag lokalausgabe hna fr altkreis eschwege mantellieferungsvertrag luft zunchst jahresende verlngert jeweils fnf jahre zwei jahre jeweiligen ablauf gekndigt fr mantellieferung wv kg dierichs verlag jahren dm bzw dm bezahlt bereits seit kooperieren wv kg dierichs verlag anzeigengeschft entsprechende vertrag jeweils ende jahres frist zwlf monaten kndbar gemeinsamen tarif fr anzeigen beilagen sollen anzeigenkunden angesprochen ausschlielich lokal werben grund tarifs knnen sowohl hna werra rundschau annoncen fr beide bltter gebucht wobei kunde entscheiden anzeige gesamtausgabe hna regionalausgabe fr hessen stadtausgabe hna jeweils verbindung werra rundschau erscheinen dafr entrichtende preis ermittelt addition tarifpreises hna ermigten grundpreises werra rundschau erls entsprechend anteil beiden partner gesamttarif geteilt auerdem erhlt dierichs verlag provision fr anzeigenabwicklung sonstige leistungen insgesamt dierichs verlag kooperation anzeigengeschft umsatzerlse dm bzw dm erzielt wv kg umgekehrt dadurch hna anzeigenkunden zugleich anzeigen werra rundschau verffentlichen lassen jahren mio dm bzw mio dm zugeflossen schlielich arbeiten dierichs gruppe wv kg dritten feld zusammen seit werra rundschau modernen rotationsmaschine schwestergesellschaft dierichs verlags kassel gedruckt hierdurch konnte werra rundschau erstmals morgenzeitung zeitgemen druckqualitt frei disponierbaren vierfarbdruck aktueller anzeigen ermglichte erscheinen dahin gepachteten druckmaschine jahr hergestellt worden erst mittags erschienen wv kg fr druck werra rundschau fr verpacken fr zufgen fremdbeilagen druckerei jahren jeweils mehr mio dm bezahlt dierichs verlag kommanditeinlage dm entspricht beteiligung wv kg beigetreten abs gesellschaftsvertrages kg zeitpunkt untersagungsverfgung geltenden fassung bedarf aufgabe veruerung vernderung titels werra rundschau einstellung zeitung sitzverlegung zustimmung smtlicher gesellschafter abs aao bindet komplementr intern fr ber blichen rahmen hinausgehende geschfte rechtshandlungen einholung zustimmung gesellschafter entscheiden dabei mehrheit stimmen katalog besonders genannten geschfte klausel fallen abschlu nderung beendigung druckvertrgen vertrge ber mantellieferung ber anzeigen vertrieb werra rundschau lit ferner herausgabe weiterer zeitungen lit erwerb veruerung beteiligungen unternehmen abschlu unternehmensvertrgen kooperationsvereinbarungen lit sowie erwerb veruerung belastung betriebsteilen lit aufgefhrt sofern herr dr kluthe mehr komplementr sollen gesellschafter abs aao weitere beschrnkungen einfacher stimmenmehrheit gesellschafter einfhren drfen allerdings quorum fr zustimmung herabgesetzt entsprechender gesellschafterbeschlu einfachen mehrheit abgegebenen stimmen bedarf herr dr kluthe gesellschaftsvertrages vollendung lebensjahres mai komplementr wv kg gesellschaftsvertrages stellung aufgeben gleicher einlage kommanditisten wechseln voraussetzung dafr komplementr gmbh gegrndet deren gesellschafter dauer personenidentisch kommanditisten wv kg geschftsanteile gmbh beteiligungsproportional halten fr gesellschafterversammlung fassende beschlsse mssen mehrheitserfordernisse kg gelten gmbh herr dr kluthe grundstzlich geschftsfhrer bestellen wichtigem grund abberufen amt niederlegen fr fall vorzeitigen ausscheidens herrn dr kluthe sieht gesellschaftsvertrag wv kg einsetzung dreikpfigen beirates familie kluthe dierichs verlag jeweils mitglied entsenden beiden beirte berufen dritte vorsitzender amtierende mitglied gremiums abs aao zustimmung beirates vornahme ber blichen rahmen ausgehender geschfte rechtshandlungen komplementrs bzw geschftsfhrers komplementr gmbh gebunden beirat entscheidet einfacher stimmenmehrheit beschlufhig zwei mitglieder abstimmung teilnehmen stimmengleichheit gibt stimme vorsitzenden ausschlag kommanditisten knnen gesellschaft erstmals jahresende frist zwlf monaten kndigen fall gesellschaft verbleibenden gesellschaftern fortgesetzt aao ausscheidende gesellschafter entsprechendes gilt fr grnde beendigung mitgliedschaft anspruch abfindung wahren wert beteiligung zweck auseinandersetzungsbilanz erstellen stillen reserven aufzudecken firmenwert ergebnis schwebender geschfte allerdings bercksichtigen aao herr dr kluthe mchte existenz vater gegrndeten werra rundschau ber tod hinaus sicher gestellt wissen deswegen februar kluthe gemeinntzige frdergesellschaft mbh gegrndet stammkapital dm ausgestattet gleichen teilen stadt eschwege drei weitere personen beteiligt unternehmensgegenstand abs satzung halten beteiligung kluthe gmbh frdergesellschaft herr dr kluthe ehefrau anfang erbvertrag geschlossen geschftsanteile kluthe gmbh frdergesellschaft bedingung geschenkt kluthe gmbh beim tode herrn dr kluthe besteht schenkung auflage verbunden frdergesellschaft geschenkten geschftsan teile dauer bestandteil vermgens hlt abs satzung frdergesellschaft drfen deren geschftsfhrer stimm weisungsrecht beteiligungsgesellschaften grund gesellschafterbeschlusses ausben zustimmung gesellschafter bedarf abs lit aao bundeskartellamt angemeldete vorhaben beteiligung dierichs verlags wv kg erhhen abs abs satz abs nr lit gwb untersagt bkarta wuw de begrndet erhhte beteiligung marktbeherrschenden stellungen dierichs verlags wv kg verstrkt wrden fr dierichs verlag sei verstrkung stellung gesamtverbreitungsgebiet hna gebildeten anzeigenmarkt erwarten whrend alleinstellung wv kg anzeigen lesermarkt altkreis eschwege erscheinungsgebiet vorhaben gegenber potentiellem wettbewerb abgesichert hiergegen betroffenen beschwerde eingelegt whrend beschwerdeverfahrens gesellschaftsvertrages wv kg weise gendert worden neuer absatz eingefgt worden bisher abs lit beschriebenen igen mehrheit bedrftigen manahmen nunmehr zustimmung kluthe gmbh gebunden abs lit dementsprechend gestrichen worden kammergericht beschwerden zurckgewiesen wuw de rechtsbeschwerden verfolgen betroffenen antrag aufhebung untersagungsverfgung rechtsbeschwerden erfolg untersagungsverfgung bundeskartellamtes januar kammergericht ergebnis zutreffend entschieden rechtmig geplante erhhung beteiligung dierichs verlags wv kg begrndet erwartung bestehende marktbeherrschende stellung dierichs anzeigenmarkt verbreitungsgebietes hna diejenige wv kg anzeigen lesermarkt altkreis eschwege verstrkt abs nr lit abs gwb abs nr lit abs gwb beurteilung erhobenen verfahrens materiellrechtlichen rgen betroffenen greifen fr rechtliche beurteilung vorliegenden falles erst angefochtenen beschlu kraft getretene neufassung gesetzes wettbewerbsbeschrnkungen zugrunde legen untersagungsverfgung bundeskartellamtes wirkt zukunft bestand zeitpunkt entscheidung rechtsbeschwerdegericht geltenden rechtslage recht ergangen st rspr vgl bgh beschl kvr wuw verg tariftreueerklrung ii beschl kvr minderheitsbeteiligung zeitschriftenhandel beschl kvr treuhanderwerb ii betroffenen verkennen formellen aufgreifkriterien fr zusammenschlukontrolle vorliegen stellen unrecht abrede materiellen voraussetzungen fr untersagung vorhabens gegeben kammergericht vorgenommene abgrenzung jeweiligen sachlich rumlich relevanten mrkte ausfhrungen denen beschwerdegericht marktbeherrschende stellung dierichs verlags bzw wv kg mrkten begrndet nehmen betroffenen rechtsfehler insoweit ersichtlich beabsichtigter zusammenschlu erwartung begrndet vorliegenden fall grundlage untersagung abs gwb allein betracht kommt schon bestehende marktbeherrschende stellung verstrkt grund vergleichs wettbewerbslage verwirklichung vorhabens bestanden zusammenschlu wahrscheinlich eintretenden entwicklung festzustellen st rspr vgl bghz stromversorgung aggertal bghz kfz kupplungen entgegen meinung betroffenen eigenen vorbringen verfahrensfehlerfrei getroffenen feststellungen kammergerichts erwartung sowohl bezglich marktbeherrschenden stellung dierichs verlags anzeigenmarkt verbreitungsgebiet hna hinsichtlich entsprechenden position wv kg leser anzeigenmarkt erscheinungsgebiets begrndet vorgesehene aufstockung kommanditbeteiligung dierichs verlags fhrt strkung stellung gegenber wv kg sowohl rechtlicher tatschlicher hinsicht aa zutreffend hinweis betroffenen beschwerdeverfahren vollzogene nderung gesellschaftsvertrages wv kg dierichs verlag mehr bundeskartellamt untersagungsverfgung grundlage damals geltenden gesellschaftsvertrages annehmen mssen sperrminoritt jegliche nderung vertrge ber mantellieferung druck werra rundschau erlangt nunmehr schon allein dadurch marktbeherrschende stellung anzeigenmarkt verbreitungsgebiet hna strken nderung aao spielt stimme dierichs verlags entscheidung ber ungewhnlichen geschften abs zhlenden gegenstand rolle mehr grund neu eingefgten abs aao entscheidend kluthe gmbh abgegebene stimme ankommt deren betroffenen bzw frdergesellschaft gebildeten willen nderung vertragsverhltnisse kommen ungeachtet wachsen dierichs verlag entgegen ansicht betroffenen aussicht genommene beteiligung mehrfacher hinsicht rechtlich begrndete einflumglichkeiten schon fr genommen jedenfalls insgesamt strkung stellung gesellschafters gegenber wv kg fhren aufstockung beteiligung hhe wv kg entsprechenden kommanditanteils dm kapitaleinlage beteiligung verschfe dierichs verlag gesellschafterversammlung kg sperrminoritt fr reihe gegenstnden hinsichtlich deren komplementr wv kg bzw deren komplementrgmbh intern zustimmung gesellschafter gebunden willen knnten nmlich aufstockung keinerlei nderungen status quo herbeigefhrt betrifft entscheidung ber herausgabe weiterer zeitungen abs lit lediglich anzeigenblatt erscheinen gilt ebenso fr etwa anstehende entscheidungen ber beteiligung unternehmen lit aao etwa verbreitungsgebiet hna presseerzeugnisse herstellen vertreiben klausel erwerb betriebsteils wv kg sinne zustimmungspflichtig lit aao gbe dierichs verlag handhabe unterbinden kg eigenen druckereibetrieb kauft einzelgeschfte interessierenden zusammenhang gilt fr investitionsentscheidungen grenordnung mehr vorjahresnettoumsatzes lit aao jahr anmeldung vorhabens betrag rund mio dm entsprche knnte dierichs verlag stimme ebenfalls verhindern lit aao drfte sogar fr jhrlich fllige anpassung vergtung komplementrs abs gesellschaftsvertrages gelten entscheidung ber gewinnverteilung dierichs verlag verhindern gewinne abs gesellschaftsvertrages vorgesehen ausgeschttet kapitalrcklagen zugefhrt strkung finanzkraft wv kg verwendet abs lit satz aao bb sobald frdergesellschaft anteilsinhaberin kluthe gmbh geworden ergibt weitere strkung einflumglichkeiten dierichs verlags abs satzung frdergesellschaft drfen deren geschftsfhrer stimmrecht anteilsinhaberin gesellschafterversammlung wv kg gleichgltig beschlugegenstand handelt ausben hierfr einstimmiger gesellschafterbeschlu vorliegt fehlen kluthe gmbh abstimmung wv kg beteiligen knnen stimme enthalten abs aao gelten stimmenthaltungen abgegebene stimmen angelegenheiten wv kg denen qualifizierte mehrheit zustimmung bestimmter gesellschafter erforderlich dierichs verlag stimmacht hhe beteiligten betroffenen berstimmen mglichkeit bisherigen beteiligungshhe gesellschafters besteht cc aufstockung beteiligung dierichs verlags vergrert weiteren fallgestaltungen rechtlich begrndeten einflumglichkeiten gesellschafters wv kg gesellschaftsvertrages betroffene recht komplementrstellung kommanditisten wechseln tritt stelle neu grndende komplementr gmbh gesellschafter beteiligungsproportional mitglieder mssen deren geschftsfhrer betroffene magabe be stellt wichtigem grund abberufen abs aao abs lit erforderlichen abberufungsbeschlu gesellschafterversammlung wv kg knnte fall dierichs verlag stimmen herbeifhren betroffene jedenfalls entsprechend anzuwendenden abs gmbhg vgl bghz lutter hommelhoff gmbhg aufl rdn sowohl fr unmittelbar fr mittelbar ber kluthe gmbh gehaltenen anteile teilnahme abstimmung ausgeschlossen wre hhere beteiligung wv kg dierichs verlag ferner spielraum gestaltung anzeigenpreise besser ausschpfen dadurch vorteile abwehr nachstoenden wettbewerbs erzielen gnstige anzeigenpreise kunden verbreitungsgebiet werra rundschau berechnen lt fhren nmlich tendenziell hheren gewinnen wv kg denen dierichs verlag entsprechend aufgestockten beteiligungsquote teilhat vgl bghz stromversorgung aggertal schlielich verschafft kndigungs abfindungsregelung gesellschaftsvertrages wv kg dierichs verlag erhhung beteiligung gesellschaftsrechtlich begrndete strkere stellung dierichs verlag austrittskndigung abs gesellschaftsvertrages entschliet anspruch abfindung wahren wert beteiligung gesellschaftsvermgen entspricht aao fhrte jedenfalls gegenber bisherigen verhltnissen gestrkten wirtschaftlichen stellung dierichs verlags dabei geschftswert bewertung eingeht htte ausscheiden gesellschafters fr wv kg folge vermgens einbt abfindung fnf gleichen jahresraten entrichten bisher bestehenden igen beteiligung dierichs verlags auszehrung finanzkraft gesellschaft fhren naheliegende gefahr heraufbeschwrt werra rundschau intentionen betroffenen zuwider existenz heimatzeitung bedroht neuerlichen interventionen wettbewerbern sei dierichs verlag sei verlage angrenzenden thringen standhalten erwarten allein mglichkeit vorgehens dierichs verlags mitgesellschafter bewegen vorstellungen mglichst weitgehend entsprechen vgl bghz pinneberger tageblatt bgh beschl kvr minderheitsbeteiligung zeitschriftenhandel dd geplante aufstockung beteiligung dierichs verlags wv kg lt kammergericht zutreffend angenommen faktisch verstrkung einflumglichkeiten gesellschafters erwarten senat wiederholt ausgesprochen verbindung finanzstarken partner begrnde tatschliche vermutung finanzkraft ntigenfalls gebrauch vgl bghz mannesmann brueninghaus bgh beschl kvr wuw sddeutscher verlag donaukurier beschl kvr wuw edelstahlbestecke unmittelbar bevorstehende zufhrung kapital dafr ebensowenig erforderlich stellung neuen finanzkrftigen partners mehrheitlich beteiligter gesellschafter vermutung vorliegenden fall richtig ergibt schon eigenen vortrag betroffenen gerade anlehnung finanzkrftigen zeitungsverlagsgeschft erfahrenen erfolgreichen grere unternehmensgruppe eigener druckerei eingebundenen dierichs verlag erhofft betroffene existenz werra rundschau heimatzeitung gesteigertem mae dauerhaft sichern knnen dafr reichte vorstellungen herrn dr kluthe bisherige verbindung druckvertrag vertrag ber mantellieferung enge zusammenarbeit anzeigensektor verstrkte faktische einflumglichkeiten dierichs verlags wv kg ergeben liegt hand zumal finanzielle ausstattung frdergesellschaft deren satzungsrechtlich festgelegte frderungsaufgabe aao erwarten lassen lage wre wv kg finanzielle mittel grerem umfang verfgung stellen rechtsbeschwerden gehen deswegen fehl entsprechende beurteilung kammergerichts bloer spekulation beruhend bezeichnen ee erwarten dierichs verlag genannten rechtlich faktisch begrndeten einflumglichkeiten marktbeherrschende stellung anzeigenmarkt verbreitungsgebiet hna verstrken betroffenen verkennen annahme verstrkungswirkung ausweitung bestehenden marktanteils bedarf vgl bghz erdgas schwaben gengt vielmehr zusammenschlu berhaupt verbesserung wettbewerbssituation fr beteiligten ziehen wobei stndigen rechtsprechung senats erwartenden vorteile geringeres gewicht mssen je strker marktstellung betroffenen unternehmens bereits beabsichtigten beteiligung gerade gilt bestehenden restwettbewerb schtzen potentiellen wettbewerb entmutigen bghz stromversorgung aggertal unrecht vertreten rechtsbeschwerden ansicht verstrkung marktbeherrschenden stellung beabsichtigte vorhaben rechtfertige mangels sprbarkeit untersagung zusammenschlusses reicht bloe berschreitung schwellenwerte gwb fr untersagung mrkten hohem konzentrationsgrad bedarf jedoch geringen beeintrchtigung restwettbewerbs potentiellen wettbewerbs beabsichtigten zusammenschlu vorgehen knnen bghz stromversorgung aggertal hiervon kammergericht leiten lassen verfahrensfehlerfreier grundlage angenommen dierichs verlag vorgesehene beteiligungsaufstockung marktstellung gegenber vorhandenen wettbewerbern absichern potentiellen wettbewerbern marktzutritt erschweren wrde dabei verbreitungsgebiet werra rundschau dierichs verlag zuflieende anzeigenerls mehreren kriterien insgesamt beschriebenen verstrkung stellung dierichs verlags fhren zutreffend beschwerdegericht elemente zusammenarbeit konzerneingebundenen dierichs verlags wv kg mantellieferung druckauftrag vgl bgh beschl kvr wuw springer az anzeigenblatt kooperation beim vertrieb zeitungen beurteilung einbezogen gehrt einflunahmemglichkeiten dierichs verlags wv kg verhindern produkten verbreitungsgebiet hna ausgreifen erfolg rechtsbeschwerden schlielich angriffen beurteilung kammergerichts verstrkung marktbeherrschenden stellung beabsichtigte erhhung beteili gung dierichs verlags wv kg verursacht wrde weise einflumglichkeiten dierichs verlags wv kg igen beteiligung verstrken wrden bereits oben nher ausgefhrt worden betroffenen folgen demgegenber teilkomplex aufgreifen feld fhren fr mantellieferung wv kg komme entgegen annahme beschwerdegerichts ausschlielich dierichs verlag betracht mag drei rumlicher nhe wv kg ansssigen verlagen dierichs verlag gelieferte mantel fr herstellung werra rundschau besonders geeignet deswegen zeitungsmntel entfernter verlage zukunft schlechthin ausscheiden mssen anerkannt betroffenen stellen abrede mglichkeiten modernen kommunikationstechnik bereits heute zulieen ber weitere distanzen zeitungsmantel liefern einflumglichkeiten dierichs verlag beabsichtigten aufstockung beteiligung besitzt geeignet wv kg daran hindern mantellieferanten ausschau halten potentielle wettbewerber dierichs verlags mssen zugleich entmutigend wirken fr anforderungen wv kg passendes produkt entwickeln beabsichtigte beteiligungserwerb dierichs verlags lt kammergericht richtig entschieden ferner erwarten besonders hervorgehobene marktstellung wv kg wechselseitig beeinflussenden vgl bghz zeitungsmarkt mnchen leser anzeigenmarkt altkreis eschwege verstrkt bisherige versuche zeitungsverlage verbreitungsgebiet werra rundschau fu fassen fehlgeschlagen rechtsbeschwerden darin folgen wv kg schlechthin unangreifbare marktstellung besitze potentiellen wettbewerb ausschliee jedenfalls herr dr kluthe bisher wv kg stehende magebliche gesellschafter potentielle gefhrdung werra rundschau aufkommenden wettbewerb sei seitens benachbarten thringen operierenden zeitungskonzerne sei seitens dierichs verlags sieht ergibt verschiedenen aktivitten denen dauer existenz werra rundschau sichern neben grndung frdergesellschaft gehrt vorgesehenen bertragung weiteren kommanditbeteiligung dierichs verlag ausdruck kommende anlehnung dierichs gruppe erreicht wv kg dierichs verlag dauer fortsetzung frheren versuchs abstand nimmt lokalausgabe hna altkreis eschwege fu fassen zuwachs finanzkraft know how dierichs verlags wv kg aufstockung beteiligung gewinnt lt gleichzeitig erwarten potentielle wettbewerber entmutigt dauer davon abgehalten abermals versuchen anzeigen lesermarkt altkreis eschwege konkurrenz werra rundschau treten vorgesehene beteiligung eintretende abschreckungs entmutigungseffekt reicht neben ausschaltung potentiellen wettbewerbs dierichs verlag verstrkung marktstellung wv kg erwarten lassen vgl bghz zeitungsmarkt mnchen bgh wuw springer az anzeigenblatt bgh wuw edelstahlbestecke beschl kvr wuw inlandstochter kostenentscheidung beruht satz gwb hirsch melullis ball goette bornkamm'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr januar rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt richterin dr kessal wulf beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juli zurckgewiesen darlegt rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo berufungsgericht vortrag klgers regulierungszusage bercksichtigt darauf beruht angefochtene urteil ergebnis jedoch angesichts bestreitens beklagten hinreichend konkreten tatsachenvortrag fr schuldanerkenntnis fehlt beschwerde darlegt klger insoweit htte vortragen knnen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert terno dr schlichting wendt seiffert dr kessal wulf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september bghr bghst verffentlichung ja ja ja stpo abs abs protokoll weder vermerkt verstndigung stattgefunden stattgefunden widersprchlich bzw lckenhaft verliert insoweit beweiskraft beruft angeklagter unwirksamkeit erklrten rechtsmittelverzichts wegen vorausgegangenen verstndigung schweigt protokoll beschwerdefhrer revisionsgericht berprfung freibeweisverfahren ermglichen einzelnen darlegen verfahrensstadium form inhalt behauptete verstndigung zustande gekommen bgh beschluss september str landgericht kln strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln februar unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht gestndigen angeklagten februar wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge sieben fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt drei monate vollstreckt gelten darber hinaus geldbetrag hhe fr verfallen erklrt anschluss urteilsverkndung angeklagte verteidiger vertreter staatsanwaltschaft ausweislich protokolls hauptverhandlung rechtsmittel verzichtet gleichwohl angeklagte schriftsatz neuen verteidigers februar fristgerecht revision eingelegt deren zulssigkeit ausgefhrt februar erklrte rechtsmittelverzicht sei gem abs satz stpo unwirksam urteil verstndigung vorausgegangen sei spter geschehen einzelnen erlutern innerhalb wochenfrist eingelegte revision unzulssig angeklagte wirksam rechtsmittel verzichtet verzicht abs satz stpo ausgeschlossen urteil verstndigung vorausgegangen jedoch erwiesen weder urteilsurkunde bgh nstz rr hauptverhandlungsprotokoll findet gem abs satz abs satz abs satz stpo feststellung verstndigung laufe verfahrens stattgefunden andererseits fehlt hauptverhandlungsprotokoll sogenannte negativattest abs satz stpo verstndigung stattgefunden entgegen antrag generalbundesanwalts vllige schweigen protokolls fehlen verstndigung daher bewiesen abs satz stpo zwingend vorgeschriebene vermerk verstndigung stattgefunden gehrt wesentlichen frmlichkeiten sinne satz stpo bgh nstz rr meyergoner stpo aufl rn ausweislich gesetzesmaterialien dient sogenannte negativattest hchst mglicher gewissheit revision berprfbar geschehnisse hauptverhandlung dokumentieren auszuschlieen stillschweigend beachtung gesetzlichen frmlichkeiten verhaltensweisen stattgefunden gesetzentwurf bundesregierung bt drucks gesetzentwurf fraktionen cdu csu spd bt drucks vgl jahn mller njw gesetzgeberischen anliegen wrde widersprechen abs satz stpo entgegen klaren wortlaut berflssige systemwidrige ordnungsvorschrift jeglichen wendungsbereich begreifen meyer goner aao dagegen brand petermann njw enthlt alledem protokoll weder abs satz abs satz stpo zwingend vorgeschriebenen vermerk verstndigung gegebenenfalls tatschlich stattgefunden ebenso zwingend vorgeschriebenen vermerk abs satz stpo verstndigung gegebenenfalls stattgefunden protokoll punkt widersprchlich bzw lckenhaft verliert insoweit beweiskraft peglau beck ok stpo rn revisionsgericht wege freibeweisverfahrens beispiel einholung dienstlicher erklrungen prozessbeteiligten klren urteil verstndigung vorausgegangen unwirksamkeit nachfolgend erklrten rechtsmittelverzichts fhren wrde vgl niemller niemller schlothauer weider gesetz verstndigung strafverfahren rn angeklagter schweigen protokolls urteilsurkunde verstndigung unwirksamkeit erklrten rechtsmittelverzichts gem abs satz stpo beruft gehalten konkret darzulegen verfahrensstadium form inhalt behauptete verstndigung zustande gekommen revisionsgericht beurteilen gegebenenfalls freibeweisverfahren einholung dienstlicher erklrungen berprfen regelungsgehalt abs satz stpo unterfallende verstndigung erfolgt allein pauschale entgegen ankndigung revision nher konkretisierte behauptung verstndigung gibt senat hingegen veranlassung weitere aufklrung freibeweisverfahren betreiben fischer appl krehl schmitt ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zr november rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dr dressler richter dr wiebel dr kuffer prof dr kniffka bauner beschlossen antrag klger wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung nichtzulassungsbeschwerde urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juli zurckgewiesen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juli kostenpflichtig verworfen beschwerdewert grnde berufungsurteil zweitinstanzlichen prozebevollmchtigten klger rechtsanwltin dr august zugestellt worden klger september beim bundesgerichtshof nichtzulassungsbeschwerde eingelegt gleichzeitig wiedereinsetzung vorigen stand versumung rechtsmittelfrist beantragt begrndung vorgetragen glaubhaft gemacht schreiben august sei rechtsanwltin beim bgh gebeten worden mglichkeiten nichtzulassungsbeschwerde berprfen geantwortet wolle abrechnung streitwert mindestens ausgehen stellungnahme gebeten umstnden nichtzulassungsbeschwerde erhoben solle ferner mitgeteilt vorsorglich rechtsmittelfrist kontrolle genommen rechtsanwltin dr erwidert sache zurckkommen daraufhin rechtsanwltin beim bgh frist kontrolle genommen august klger per fax mitgeteilt sei einlegung nichtzulassungsbeschwerde genannten bedingungen einverstanden rechtsanwltin dr zuverlssige mitarbeiterin sch angewiesen fax begleitschreiben rechtsanwltin beim bgh weiterzuleiten frau sch anweisung ausgefhrt akte sei zunchst einverstndnis schreibtisch entfernt versehentlich weggelegt worden hiervon rechtsanwltin dr erst erfahren september rechtsanwltin beim bgh zurckgesandten unterlagen eingegangen seien frist fr einlegung nichtzulassungsbeschwerde sei samt vorfrist ordnungsgem frau sch fristenbuch notiert worden lege anwlten tglich aktualisierte fristenzettel wrden auswrtige rechtsanwlte einlegung rechtsmitteln beauftragt lasse frau sch auftragserteilung immer schriftlich besttigen erst rechtsmittelbeauftragte anwalt bernahme fristenkontrolle schriftlich besttigt streiche frau sch rechtsmittelfristen ii nichtzulassungsbeschwerde unzulssig versptet erst september innerhalb gesetzlichen frist monat ab zustellung berufungsurteils eingelegt worden abs satz zpo wiedereinsetzung vorigen stand versumung beschwerdefrist klgern gewhrt klger glaubhaft gemacht gem abs zpo zuzurechnendes verschulden rechtsanwltin dr verhindert frist einlegung nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten zpo verschulden rechtsanwltin dr fristversumung ausgerumt klger glaubhaft gemacht akte aufgrund broversehens weggelegt worden fehlt jedoch vortrag erfolgten eintragung rechtsmittelfrist vorfrist fristenkalender verfahren wurde spricht vieles dafr fristen gestrichen wurden vorgelegten eidesstattlichen versicherungen streicht frau sch entsprechend rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl beschlu november ii zb njw rechtsmittelfristen erst beauftragte rechtsanwalt bernahme rechtsmittelauftrag fristenkontrolle schriftlich besttigt derartige besttigung jedoch eingegangen auftrag nichtzulassungsbeschwerde einzulegen rechtsanwltin beim bgh gar erteilt worden erst versehentlich unterbliebenen schreiben august geschehen fristen gestrichen htte rechtsanwltin dr tglichen fristenkontrolle vorgang aufmerksam mssen dressler wiebel kniffka kuffer bauner'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zr august rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzende richterin dr hahne richter gerber sprick webermonecke prof dr wagenitz beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen mrz zurckgewiesen abs abs zpo klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo beschwerdewert grnde nichtzulassungsbeschwerde wirft entscheidungserhebliche fragen grundstzlicher bedeutung rechtssache geeignet fortbildung rechts dienen insbesondere stellt nichtzulassungsbeschwerde rechtsgrundstzlich angesehene frage bedingung wirksamkeit vertrages abhngen zugleich geschftsgrundlage vorliegenden rechtsstreit parteien vertrag geschlossen bedingung vereinbaren mag beklagte ursprnglich bereit vertrag schlieen zuvor mietvertrag klgerin betreiber supermarktes zustande gekommen voraussetzung indes schon vertragsschlu erfllt vereinbarung bedingung vertrag mehr bedurfte berufungsgericht umstand voraussetzung fr vertragsschlu mag nmlich abschlu mietvertrages klgerin betreiber supermarktes zugleich geschftsgrundlage angesehen geschftsgrundlage sieht berufungsgericht vielmehr fortdauernden tatschlichen betrieb supermarktes soweit berufungsgericht annimmt parteien seien gemeinsamen erwartung ausgegangen betreiber supermarktes mietobjekt tatschlich dauer vereinbarten gebrauch nutzen wirft annahme grundstzlichen ber einzelfall hinausgehenden fragen sicherung einheitlichen rechtsprechung revisionsgerichtliche entscheidung erforderlich nichtzulassungsbeschwerde vermag darzulegen anzufechtende entscheidung hchstrichterlichen entscheidungen verteilung verwendungsrisikos abweicht verkennt vertraglich gendert geschftsrisiko ganz teilweise vermieter auferlegt vgl senatsurteil februar xii zr zip soweit berufungsgericht vertrag parteien ergnzend dahin auslegt klgerin risiko fortsetzung betriebes supermarktes bernommen setzt entscheidungen widerspruch hahne gerber weber monecke sprick wagenitz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss blw mrz landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen mrz vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr lemke gem abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilsenats senat fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts oldenburg mai kosten antragstellers antragsgegnerin auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt grnde band erblasser alleineigentmer grundbuch blatt eingetragenen hofes verstarb februar kinderlos letztwillige verfgung errichtet beteiligten neffe nichte vertrag september verpachtete erblasser ha acker grnland ha groes hofes ausschlu hof freiflche sowie waldflchen befristet september ehemann antragsgegnerin ablauf pachtzeit bewirtschafteten antragsgegnerin ehemann gemeinsam lndereien erblassers tod landwirtschaftsgericht stellte januar antragsgegnerin hoffolgezeugnis wonach hoferbin geworden sei februar wurde zugunsten antragstellers widerspruch eigentmereintragung antragsgegnerin grundbuch eingetragen antragsteller beantragt antragsgegnerin erteilte hoffolgezeugnis einzuziehen sowie festzustellen hofeigentmer geworden sei neues hoffolgezeugnis auszustellen hofeigentmer ausweise amtsgericht landwirtschaftsgericht antrge zurckgewiesen sofortige beschwerde antragstellers erfolglos geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt antragsteller durchsetzung antrge antragsgegnerin beantragt zurckweisung rechtsmittels ii rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht zugelassen abs lwvg fall abs nr lwvg vorliegt wre voraussetzungen divergenzrechtsbeschwerde abs nr lwvg zulssig nher bghz ff daran fehlt indes antragsteller meint zunchst beschwerdegericht sei senatsentscheidung november bghz ff abgewichen umstand antragsgegnerin hof gehrende wohnhaus bewohnt unschdlich fr formlose hoferbenbestimmung abs nr abs hfeo angesehen jedoch richtig verkennt antragsteller vergleichsentscheidung anforderungen formlose hoferbenbestimmung frage geht voraussetzungen vorliegen mssen gartenbaubetrieb hof sinne hfeordnung angesehen senat entschieden wirtschaftliche einheit erforderlich hofstelle wirtschaftsgebuden bebaute flche bewirtschaftung erfolgt mu bghz darber formlos eingesetzte hoferbe hof hofstelle bewirtschaften mu verhlt entscheidung demgem beschwerdegericht insoweit abweichenden rechtssatz aufgestellt bersieht antragsteller beschwerdegericht angefochtenen beschlu senatsentscheidung juli blw rdl enthaltenen rechtssatz ausgeht potentielle erbe haus hof insgesamt genutzt mu formlos eingesetzter hoferbe gelten knnen lediglich fr beschwerdegericht angenommenen besonderen verhltnisse weicht davon ab jedoch genannten rechtssatz entgegenstehenden abstrakten rechtssatz aufgestellt abweichung sinne abs nr lwvg entscheidung oberlandesgerichts kln november agrarr liegt somit meint antragsteller beschwerdegericht entscheidung oberlandesgerichts braunschweig januar rdl ff abgewichen sei insoweit zeigt jedoch schon angefochtenen entscheidung enthaltenen rechtssatz vergleichsentscheidung enthaltenen rechtssatz abweicht vielmehr hlt lediglich auffassung beschwerdegerichts fr fehlerhaft beurteilende sachverhalt entschiedenen vergleichbar sei darauf rechtsbeschwerde abs nr lwvg jedoch gesttzt beschwerdegericht rechtsfehler unterlaufen fr frage zulssigkeit rechtsbeschwerde belang fehler macht fr genommen statthaft stndige senatsrechtsprechung siehe schon bghz senatsbeschl juni blw agrarr grund fr zulssigkeit rechtsbeschwerde unerheblich beschwerdegericht grundstze anforderungen ausreichende begrndung entscheidung sinne abs lwvg verstoen rechtsbeschwerdebegrndung nher bezeichneten entscheidungen bayerischen obersten landesgerichts oberlandesgerichts kln enthalten iii kostenentscheidung beruht lwvg wenzel krger lemke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner sthr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen ffentliche zustellung revisionsschrift januar revisionsbegrndung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo grnde aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmchtigten mglich nr zpo berufungsinstanz zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausfhrlichen darlegungen prozessbevollmchtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellungen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler sthr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung me olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet mrz preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel dr pape grupp richterin mhring fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verwalter eigenantrag juli november erffneten insolvenzverfahren ber vermgen fortan schuldne rin macht gegenber beklagten land rechtlichen gesichtspunkt insolvenzanfechtung rckgewhransprche geltend schuldnerin geriet ab august abfhrung geschuldeten umsatzsteuer rckstand wegen einschlielich januar offenen betrags hhe insgesamt erlie beklagte april pfndungs einziehungsverfgung mai berwies schuldnerin genannten betrag geschftskonto beklagten juni berwies beklagten zwischenzeitlich fr zeitraum februar april aufgelaufenen umsatzsteuerrckstnde hhe insolvenzverfahren wurden forderungen gesamthhe tabelle festgestellt hiervon forderungen hhe insgesamt bereits zeitpunkt ersten zahlung zeitpunkt zweiten zahlung bestanden landgericht erstattung gesamtbetrags nebst auergerichtlichen anwaltskosten zinsen gerichtete klage abgewiesen berufung klgers erfolg gehabt senat zugelassenen revision verfolgt klger zahlungsbegehren entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils sowie zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt rckgewhranspruch wegen anfechtung allein betracht kommenden anfechtungsgrund abs nr inso stehe klger schon deshalb we zahlungseinstellung zahlungsunfhigkeit schuldnerin beiden zahlungszeitpunkten dargelegt nichtzahlung flligen eingeforderten verbindlichkeiten knne zahlungseinstellung angesehen anteil mindestens hundert gesamtverbindlichkeiten handle gelte verbindlichkeiten erffnung insolvenzverfahrens beglichen wrden untergrenze hundert erreicht worden sei knne festgestellt klger dargelegt hoch gesamtverbindlichkeiten schuldnerin beiden zahlungsterminen seien entsprechendes gelte fr klger obliegenden nachweis zahlungsunfhigkeit schuldnerin zeitpunkt zahlungen frage beiden zahlungen inkongruente deckungen gehandelt komme mithin ii begrndung berufungsurteil bestand abs nr inso rechtshandlung anfechtbar insolvenzglubiger befriedigung gewhrt art zeit beanspruchen handlung innerhalb zweiten dritten monats erffnungsantrag vorgenommen worden schuldner zeit handlung zahlungsunfhig begriff zahlungsunfhigkeit beurteilt gesamten insolvenzrecht darum rahmen insolvenzanfechtungsrechts inso bgh beschluss juni ix zb wm rn feststellung zahlungsunfhigkeit sinne abs satz inso liquidittsbilanz aufgestellt dabei mageblichen zeitpunkt verfgbaren innerhalb drei wochen flssig machenden mittel beziehung setzen selben stichtag flligen eingeforderten verbindlichkeiten insolvenzanfechtungsprozess liquidittsbilanz jedoch oft erforderlich weise festgestellt schuldner wesentlichen teil flligen verbindlichkeiten bezahlen konnte bgh urteil oktober ix zr wm rn schuldner zahlungen eingestellt begrndet fr insolvenzanfechtung gem abs satz inso gesetzliche vermutung zahlungsunfhigkeit bgh urteil november ix zr bghz juni ix zr wm rn aa zahlungseinstellung dasjenige auen hervortretende verhalten schuldners typischerweise ausdrckt lage flligen zahlungspflichten erfllen bgh urteil november aao mindestens fr beteiligten verkehrskreise berechtigte eindruck aufdrngen schuldner auerstande flligen zahlungsverpflichtungen gengen bgh urteil juni aao rn tatschliche nichtzahlung erheblichen teils flligen verbindlichkeiten reicht fr zahlungseinstellung bgh urteil juni aao rn dezember ix zr wm rn jeweils mwn fraglichen zeitpunkt fllige verbindlichkeiten erheblichen umfangs bestanden verfahrenser ffnung mehr beglichen worden regelmig zahlungseinstellung auszugehen vgl bgh urteil oktober aao rn bb zahlungseinstellung einzelnen gesamtschau mehrerer darauf hindeutender rechtsprechung entwickelter beweisanzeichen gefolgert derartige indizien vorhanden bedarf darber hinaus gehenden darlegung feststellung genauen hhe schuldner bestehenden verbindlichkeiten gar unterdeckung mindestens hundert obliegt vielmehr tatrichter ausgehend festgestellten indizien gesamtabwgung vorzunehmen zahlungseinstellung gegeben bgh urteil juni ix zr wm rn mwn berufungsgericht durfte danach zahlungseinstellung entsprechend zahlungsunfhigkeit begrndung verneinen knne festgestellt zeitpunkt zahlungen offenen insolvenzerffnung erfllten verbindlichkeiten schuldnerin erheblichen teil gesamten verbindlichkeiten dargestellt klger hhe gesamtverbindlichkeiten zahlungszeitpunkt dargelegt geboten parteien vorgetragenen sachverhalt vollstndig bedeutung fr frage zahlungseinstellung zahlungsunfhigkeit prfen dabei ergebenden beweisanzeichen umfassend wrdigen iii sache endentscheidung reif deshalb berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo eigene sach entscheidung abs zpo senat grundlage bisherigen tatschlichen feststellungen berufungsgerichts treffen feststellungen vortrag parteien ausschpfen fr weitere verfahren weist senat folgendes beweisanzeichen fr zahlungseinstellung schuldnerin kommt insbesondere umstand betracht zeitpunkt ersten angefochtenen zahlung weitere verbindlichkeiten hhe unstreitig mindestens zeitpunkt zweiten zahlung hhe mindestens offen schuldnerin erffnung insolvenzverfahrens beglichen wurden dabei mageblichen teil zahlungszeitpunkt offenen verbindlichkeiten schuldnerin handelte mglicherweise umfang geschftsbetriebs schuldnerin erschlossen vgl bgh urteil juni aao rn mittelbar gesamtumfang insolvenztabelle festgestellten forderungen hinweis bieten weiteres indiz fr bereits rede stehenden zahlungen erfolgte zahlungseinstellung darin liegen schuldnerin bezahlung betrchtlichen steuerforderungen beklagten seit mehr sechs monaten rckstand vgl bgh urteil juni aao rn erst zahlte nachdem beklagte kontenpfndung ausgebracht gewicht beweisanzeichens allerdings gemindert steuerrckstnde beklagte vorlage schreibens bevollmchtigten schuldnerin vorgetragen unzulnglichkeiten buchhaltung schuldnerin verursacht worden sollten dafr verspteten zahlungen mangel liquiditt rckstnde buchfhrung zurckzufhren beklagte darlegungs beweispflichtig zweiten berufungsdurchgang zahlungsunfhigkeit schuldnerin festgestellt knnen wren weiteren anfechtungsvoraussetzungen abs inso prfen fr drohende zahlungsunfhigkeit gengen kayser raebel grupp pape mhring vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stgb abs aktg abs abs satz satz bewilligt aufsichtsrat aktiengesellschaft fr erbrachte dienstvertraglich geschuldete leistung vorstandsmitglied nachtrglich zuvor dienstvertrag vereinbarte sonderzahlung ausschlielich belohnenden charakter unternehmen zukunftsbezogenen nutzen bringt kompensationslose anerkennungsprmie liegt hierin treupflichtwidrige schdigung anvertrauten gesellschaftsvermgens erfllung tatbestandes untreue erforderliche verletzung vermgensbetreuungspflicht unternehmerischen entscheidungen gesellschaftsorgans zustzlich gravierend klarstellung bghst bgh urt dezember str lg dsseldorf strafsache prof dr dr joachim alexander klaus dr klaus dr josef dr wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung oktober sitzung dezember denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof dr miebach winkler lienen becker beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt prof dr verteidiger angeklagten prof dr dr funk rechtsanwalt prof dr rechtsanwalt verteidiger angeklagten zwickel rechtsanwalt dr verteidiger angeklagten rechtsanwalt dr rechtsanwalt prof dr verteidiger angeklagten dr esser rechtsanwalt prof dr verteidiger angeklagten dr ackermann rechtsanwalt verteidiger angeklagten dr justizangestellte verhandlung oktober justizamtsinspektor verkndung dezember urkundsbeamte geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts dsseldorf juli verfahren fall ii urteilsgrnde topp beschluss eingestellt umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil weiteren fllen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber verbleibenden kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde staatsanwaltschaft angeklagten prof dr funk dr ackermann zwickel anklage vorgeworfen mitglieder aufsichtsratsausschusses fr vorstandsangelegenheiten prsidium frheren mannesmann ag engen zeitlichen zusammenhang deren bernahme britische telekommunikationsunternehmen vodafone airtouch plc folgenden vodafone zuerkennung freiwilliger sonderzahlungen abgeltung pensionsansprchen untreue nachteil mannes mann ag begangen angeklagten dr esser damals vorstandsvorsitzender dr damals leiter fr betreuung aktiven vorstandsmitglieder zustndigen abteilung sollen mehrere taten vorbereitung beschlssen deren umsetzung untersttzt entscheidungen beteiligten prsidiumsmitgliedern bewusst sonderzahlungen anerkennungsprmien fr vergangenheit erbrachte besondere leistungen bezeichnet wurden tatschlich bezweckt htten freundliche bernahme vodafone frdern empfnger unrechtmig bereichern landgericht angeklagten freigesprochen dagegen wendet revision staatsanwaltschaft rge verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel fhrt fall ii urteilsgrnde topp beschluss einstellung verfahrens brigen fllen aufhebung freisprche anerkennungsprmien fr vorstandsvorsitzenden dr esser vier weitere vorstandsmitglieder bernahme mannesmann ag vodafone beschlssen ber anerkennungsprmien landgericht folgende feststellungen getroffen ab november versuchten angeklagte dr esser mitarbeiter bernahme mannesmann ag vodafone abzuwehren deren wirtschaftliche selbstndigkeit erhalten harten bernahmekampf kam anfang februar einigung vertreter beider unternehmen ber bedingungen einvernehmlichen bernahme nachdem verbessertes umtauschverhltnis fr aktien mannesmann ag erzielt worden februar wurden aktionren februar mrz grundkapitals mannesmann ag aktien vodafone umgetauscht aktionre freiwilligen aktienumtausch vorgenommen wurden jahre abgefunden danach vodafone alleininhaberin aktien mannesmann ag anschlieend vodafone holding gmbh umgewandelt wurde kurz entscheidung ber einvernehmliche bernahme befasste mitte april angeklagten prof dr funk dr ackermann zwickel bestehende prsidium mannesmann ag beteiligung mindestens drei mitgliedern beschlussfhig einfachen mehrheit abgegebenen stimmen entschied zuerkennung freiwilliger anerkennungsprmien appreciation awards vorstandsvorsitzenden dr esser vier weitere vorstandsmitglieder frheren vorstandsvorsitzenden prof dr funk lag vorschlag hutchison whampoa ltd zugrunde groaktionrin grundkapitals mannesmann ag hielt geschftsleitung vodafone einverstndnis erklrt anerkennungsprmie fr angeklagten dr esser hhe ca mio mio gbp zustzlich vertraglich vereinbarten abfindungen knapp mio wegen ausscheidens vorstandsvorsitzender mannesmann ag neben weiteren mio abgeltung verschiedener sachansprche erhielt wurde februar prsidiumssitzung anwesenden angeklagten prof dr funk dr ackermann vereinbart wollten insbesondere verdienste angeklagten dr esser fr mannesmann ag finanzvorstand zeitraum ende mai vorstandsvorsitzender seit ende mai hinblick gute ertragslage unternehmens steigerung aktien unternehmens wertes sowie leistungen bernahmekampf wrdigen angemessen entlohnen angeklagte zwickel nahm telefonisch abstimmung teil bewilligung prmie einverstanden enthielt stimme prmienzahlungen angelegenheit aufsichtsrat vertretenen arbeitnehmer betrachtete folgezeit wurde beschluss februar weitere beschlsse sprachlich gendert przisiert inhaltliche vernderung verbunden prsidiumssitzung februar beschlossen angeklagten prof dr funk dr ackermann zwickel wiederum stimme enthielt gewhrung freiwilligen anerkennungsprmien fr vier weitere vorstandsmitglieder begnstigten denen zwei erst seit wenigen tagen vorstand angehrten sollten wegen beitrge erfolg telekommunikationsbereiches mannesmann ag steigerung unternehmenswertes zustzlich dienstvertrgen vereinbarten bezgen zahlungen hhe ca mio mio mio bedacht dauer zuknftigen ttigkeit fr mannesmann ag dabei bedeutung drei vier begnstigten vorstandsmitglieder verlieen juli unternehmen beschlssen beteiligten prsidiumsmitglieder angeklagten prof dr funk dr ackermann zwickel angeklagte wirkte gingen entscheidungen davon rahmen insoweit eingerumten unternehmerischen ermessensspielraums bewegen hielten daher handeln fr erlaubt angeklagte zwickel wusste beschlsse teilnahme abstimmungen zustande kommen wrden stimmenthaltungen erreichen prmien mannesmann ag vorteil brachten wurden folgezeit begnstigten ausbezahlt ii grundlage feststellungen landgericht auffassung angeklagten prof dr funk dr ackermann zwickel htten tatbestand untreue erfllt htten aktienrechtlich pflichtwidrig gehandelt gegenber mannesmann ag obliegende vermgensbetreuungspflicht verletzt konkreten situation bereits vereinbarten bernahme anerkennungsprmien interesse mannesmann ag gelegen htten fr bewilligung deshalb ermessensspielraum bestanden erfolgreiche ttigkeit begnstigten leistungen whrend bernahmekampfes whrend integrationsphase bewltigenden aufgaben seien dienstvertraglich vereinbarten vergtungen abgegolten prmienzahlungen htten leistungsanreiz fr aktive zuknftige fhrungskrfte sonstigen nutzen fr unternehmen mehr entfalten knnen jedoch sei gravierende pflichtverletzung risikoreichen unternehmerischen entscheidungen voraussetzung fr strafbarkeit wegen untreue sei gesamtschau mageblichen umstnde verneinen bereits haupttat fehle htten angeklagten dr esser dr we gen beihilfe untreue strafbar gemacht iii hlt revisionsrechtlicher berprfung stand landgericht objektiven tatbestand untreue rechtsfehlerhaft verneint ausgehend urteilsfeststellungen angeklagten prof dr funk dr ackermann zwickel zuerkennung fr gesellschaft nutzlosen anerkennungsprmien vermgensbetreuungspflicht sinne abs stgb gegenber mannesmann ag verletzt dadurch vermgensnachteil zugefgt mitglieder prsidiums aktiengesellschaft gegenber vorstandsmitgliedern vertritt abs abs satz abs satz aktg satzung entscheidungen ber inhaltliche ausgestaltung dienstvertrge vorstandsmitgliedern ber deren bezge vermgensbetreuungspflicht stellung verwalter fr fremden vermgens aktiengesellschaft folgt vorgaben aktienrechts mssen vergtungsentscheidungen unternehmensinteresse dabei neben wirtschaftlichen erfolg gesellschaft bercksichtigenden interessen vgl hffer aktg aufl rdn handeln insbesondere vorteil gesellschaft wahren nachteile abwenden vgl bghz hffer aktg rdn rdn rdn gebot manahmen unterlassen eintritt sicheren vermgensschadens gesellschaft folge gehrt weiterer gesetzlicher rechtsgeschftlicher regelungen bedrfte treuepflichten ordentliches gewissenhaftes prsidiumsmitglied abs satz satz aktg zwingend beachten aktienrechtliche pflicht stellt sinne abs stgb pflicht wahrnehmung fremder vermgensinteressen dar vgl bghst obliegende vermgensbetreuungspflicht prsidiumsmitglieder prof dr funk dr ackermann zwickel verletzt aa allerdings beinhaltet vergtungsentscheidung prsidiums ergebnis schdigung aktiengesellschaft fhrt pflichtverletzung hierbei handelt unternehmerische fhrungs gestaltungsaufgaben fr regel beurteilungsund ermessensspielraum erffnet anerkennung weiten handlungsspielraums findet rechtfertigung darin unternehmerische entscheidungen regelmig aufgrund zukunftsbezogenen gesamtabwgung chancen risiken getroffen mssen wegen prognosecharakters gefahr erst nachtrglich erkennbarer fehlbeurteilungen enthlt deshalb pflichtverletzung gegeben solange grenzen denen verantwortungsbewusstsein getragenes ausschlielich unternehmenswohl orientiertes sorgfltiger ermittlung entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches handeln bewegen berschritten vgl bghz bghst bb soweit bewilligung nachtrglicher sonderzahlungen fr dienstvertraglich geschuldete leistungen geht gilt dienstvertrag vereinbart geschftserfolg gebundene einmalige jhrlich wiederkehrende prmie variabler bestandteil vergtung vgl empfehlungen deutschen corporate governance kodex bezahlt darf ablauf geschftsjahres nachtrglich zuerkannt weite beurteilungs ermessensspielraum prsidiumsmitglieder ausfluss vermgensbetreuungspflicht insoweit eingeschrnkt gesamtbezge bedachten vorstandsmitglieds gem abs satz aktg angemessenen verhltnis aufgaben lage gesellschaft stehen mssen vgl mastben angemessenheitsgebots fleischer dstr ff fehlender rechtsgrundlage dienstvertrag bewilligung nachtrglichen anerkennungsprmie zulssig soweit unternehmen gleichzeitig vorteile zuflieen angemessenen verhltnis freiwilligen zusatzvergtung verbundenen minderung gesellschaftsvermgens stehen kommt insbesondere betracht freiwillige sonderzahlung entweder begnstigten vorstandsmitglied zumindest aktiven potentiellen fhrungskrften signalisiert auergewhnliche leistungen lohnen fr unternehmen vorteilhafte anreizwirkung ausgeht gesichtspunkt anreizwirkung fr dritte erscheint zuwendung freiwilligen anerkennungsprmie vorstandsmitglied denkbar demnchst gesellschaft ausscheidet vgl hefermehl spindler mnchkommaktg aufl rdn rnnau hohn nstz fleischer aao all fllen angemessenheitsgebot abs satz aktg besondere bedeutung zukommen grenzen daraus fr hhe prmie ergeben entzieht generalisierender betrachtung bedarf angesichts besonderheiten entscheidenden falles nheren errterung dienstvertrag vereinbarte sonderzahlung fr geschuldete leistung ausschlielich belohnenden charakter gesellschaft zukunftsbezogenen nutzen bringen kompensationslose anerkennungsprmie demgegenber treupflichtwidrige verschwendung anvertrauten gesellschaftsvermgens bewerten vgl roth unternehmerisches ermessen haftung vorstands rnnau hohn aao ff fastrich fs fr heldrich ff bereits grunde unzulssig frage ankommt gesamtbezge begnstigten vorstandsmitglieds einschluss sonderzahlung grundstzen abs satz aktg hhe angemessen beurteilt knnten cc aktienrechtlichen literatur demgegenber vertretene meinung freiwillige sonderzahlung sei belohnung vergangenheit erbrachten besonderen leistung unabhngig anreizwirkung sonstigen fr gesellschaft eintretenden vorteil generell zulssig gesamtvergtung begnstigten grundstzen ber hhe bezge vorstandsmitglieder abs satz aktg entspreche vgl hffer beilage bb ff mertens rechtsgutachten fragen vergtung vorstandsmitglieds aktiengesellschaft ff baums anerkennungsprmien fr vorstandsmitglieder johann wolfgang goethe universitt frankfurt main institut fr bankrecht nr ff fonk nzg ff liebers hoefs zip ff hoffmann becking zhr ff kort njw ff vermag berzeugen soweit auffassung begrndet vgl hffer beilage bb ff mertens aao ff baums aao ff unternehmensinteresse fhre falle gefhrdung bestand rentabilitt unternehmens bestimmten handlungsge verboten sei brigen wegen besonderheiten aktienrechts unverbindlicher leitgedanke lediglich abwgung relevanten gesichtspunkte erfordere treuepflicht prsidiumsmitglieder verwalter fremden vermgens gerecht vgl fastrich aao ff hhlt letztlich inhalt vermgensbetreuungspflicht fr organmitglieder aktiengesellschaft weise bisher fr sonstigen fall vermgensrechtlicher treuebeziehungen ernsthaft erwogen worden unternehmensinteresse unternehmerischen entscheidungen verbindliche richtlinie anerkannt vgl bghz bghst allgemeine grundsatz zivilrechts derjenige fremdes vermgen betreuen ausschlielich uneingeschrnkt interesse vermgensinhabers handeln anvertraute vermgen nutzlos hingeben darf gilt aktienrecht lsst inzwischen gesetz unternehmensintegritt modernisierung anfechtungsrechts umag september bgbl nr eingefhrten abs satz aktg nf satz aktg entnehmen pflichtverletzung vorliegt prsidiumsmitglied unternehmerischen entscheidung vernnftigerweise annehmen durfte grundlage angemessener information wohle gesellschaft handeln unterscheiden befugnisse fremdes vermgen verwaltenden prsidiumsmitglieder mglichkeiten einzelunternehmers unbenommen bleibt verdienten mitarbeiter betriebsvermgen freiwillige sonderzahlung zuzuwenden hierdurch unternehmen vorteil erwchst zulssigkeit kompensationslosen anerkennungsprmie begrndet liege einvernehmliche abnderung dienstvertrages zugrunde verletzung vermgensbetreuungspflicht besteht ansatz nmlich gerade freiwilligen nderung dienstvertrages vgl rnnau hohn aao martens zhr ff gilt unabhngig davon vertragsnderung wirksam ebenso wenig lsst zulssigkeit kompensationslosen anerkennungsprmie abs satz aktg gehalt nebenleis tungen art sttzen vorschrift regelt lediglich hhe bezge vgl baums aao ff sagt ber zulssigkeit unzulssigkeit sonderzahlung hinblick vermgensbetreuungspflicht prsidiumsmitglieder einwand besonders erfolgreiche ttigkeit nachtrglich besser beurteilt knne abschluss dienstvertrages verfngt stehen bereits abschluss dienstvertrages vielfltige gestaltungsmglichkeiten verfgung leistungsgerechte vergtung vorstandsmitglieds sicherzustellen erfolg geschuldeten ttigkeit fr allein rechtfertigender grund ursprnglichen dienstvertrag parteien angemessen bewertete verhltnis leistung gegenleistung nachtrglich einseitig nachteil gesellschaft abzundern vgl martens aao ff umgekehrt vertragsrisiko tragen vorstand gesetzten erwartungen erfllt vergleich ermessenstantieme aktienrechtliche zulssigkeit kompensationslosen anerkennungsprmie ebenfalls gefolgert ermessenstantieme entsprechend dienstvertraglichen regelung ablauf geschftsjahres bezahlt deren hhe pflichtgemem ermessen prsidium vorsitzenden festgesetzt zeichnet gerade dadurch fr dienstvertrag anspruchsgrundlage findet deshalb regelmig anreizwirkung ausgeht besondere leistungen erbringen entgegen meinung verteidigung ergibt normative legitimation kompensationslosen anerkennungsprmie neueren gesetzgebung entsprechendes weder gesetz kontrolle transparenz unternehmensbereich kontrag april bgbl wertpapiererwerbs bernahmegesetz wp dezember bgbl gesetz unternehmensintegritt modernisierung anfechtungsrechts umag september bgbl nr entnommen gilt fr ziffern deutschen corporate governance kodex lediglich empfehlungen inhaltlichen ausgestaltung dienstvertrgen vorstandsmitgliedern gibt zulssigkeit nachtrglichen kompensationslosen anerkennungsprmie verhlt dd alledem folgt urteilsfeststellungen sonderzahlungen konkreten situation beschlossenen bernahme bevorstehenden verlust wirtschaftlichen selbstndigkeit abzeichnende ausscheiden fhrungskrfte neue unternehmensstrategie entsprechend vorgaben vodafone gekennzeichnet fr mannesmann ag nutzen leistungen bedachten vorstandsmitglieder soweit erheblichen steigerungen tatschlichen unternehmenswertes sowie spekulativen gesichtspunkten beeinflussten brsenwertes gefhrt dienstvertraglich vereinbarten vergtungen abgegolten dienstvertrgen verpflichtet gesamte arbeitskraft uneingeschrnkt fr mannesmann ag einzusetzen gilt fr aktivitten whrend bernahmekampfes bevorstehenden integrationsphase anreizwirkung fr begnstigten fr aktive vorstandsmitglieder potentielle zuknftige fhrungskrfte konnte sonderzahlungen mehr ausgehen insbe sondere geeignet vier vorstandsmitglieder leistungstrger zuknftig unternehmen binden ansehen mannesmann ag ffentlichkeit wurde anerkennungsprmien gefrdert interesse gesamtheit aktionre gesellschaftsglubiger arbeitnehmer ffentlichkeit frage prsidiumsmitglieder zuerkennung anerkennungsprmien unternehmenswohl handelten bercksichtigen wre vgl hffer aktg aufl rdn lag insbesondere freiwilligen sonderzahlungen nutzen fr aktionre steigerung brsenwertes anerkennungsprmien unabhngig bereits eingetreten umtauschverhltnis fr aktien festgelegt somit anerkennungsprmien vermgen mannesmann ag kompensation minderten durften prsidiumsmitglieder bewilligen handlungsspielraum erffnet daher angeklagten prof dr funk dr ackermann zwickel sinne abs stgb vermgensbetreuungspflicht verletzt dadurch gesellschaft hhe gezahlten prmien nachteil zugefgt dabei offen bleiben beiden tatbestandsvarianten abs stgb missbrauchs treubruchstatbestand verwirklicht worden davon abhngt zuwendungen zivilrechtlich wirksam vgl lenckner perron schnke schrder aufl rdn verletzte pflicht betreuung fremden vermgens fr beide tatbestandsalternativen identisch missbrauchstatbestand lediglich spezialfall umfassenderen treubruchstatbestandes vgl bghst bgh njw soweit verteidigung versucht senat bindenden feststellungen landgerichts angriffe beweiswrdigung zweifel ziehen erschpfen ausfhrungen weitgehend eigenen beweiswrdigung revisionsverfahren gehrt insoweit rechtsfehler aufzeigen wrde knnte fhren senat eigene feststellungen trifft freisprche rechtfertigen knnten landgericht feststellungen gezogenen aktienrechtlichen wertungen entgegen auffassung verteidigung beanstanden geschftsleitung bernehmerin vodafone erklrte einverstndnis prmien steht annahme pflichtverletzung entgegen untreuetatbestand zweck treupflichtigen anvertraute fremde vermgen schtzen vgl bghst vermgensbetreuungspflicht abs stgb regel verletzt vermgensinhaber einverstndnis vermgensschdigung erklrt vgl bghst siehe bghst wonach rechtswidrigkeit entfllt offen gelassen bghst aktiengesellschaft voraussetzung fr strafrechtlich bedeutsames einverstndnis kompensationslosen anerkennungsprmie entweder alleinaktionr gesamtheit aktionre beschluss hauptversammlung ber verwendung bilanzgewinns abs satz abs satz aktg vgl kropff mnchkomm aktg aufl rdn erteilt worden rechtsvorschriften verstt sonstigen grnden ausnahmsweise unwirksam bewerten vgl bghst ff bghr stgb abs nachteil einverstndnis vodafone sonderzahlungen lsst schon deshalb untreue entfallen erforderlichen zustimmung anteilseigner mannesmann ag reprsentierenden hauptversammlung fehlt mannesmann ag gegenber prsidiumsmitglieder vermgensbetreuungspflichtig juristische person rechtlich selbstndig inhaberin eigenen vermgens aktionren gesamtheit zustand einverstndnis aufgrund beschlusses hauptversammlung lag feststellungen bernehmerin vodafone zeitpunkt zustimmung februar lediglich grundkapitals hielt zeitpunkt prmienauszahlungen ende mrz grundkapitals mehrheitsaktionrin wurde erst jahre abfindung brigen aktionre alleinige inhaberin mannesmann ag reicht fr rechtlich wirksames einverstndnis vermgensschdigung tat erteilt worden vgl lenckner schnke schrder aao rdn trndle fischer stgb aufl rdn einverstndnis zuknftigen alleinaktionrs somit fr schuldspruch bedeutung je umstnden unrechtsgehalt erheblich mindernder faktor strafzumessung beeinflussen soweit strafkammer meint risikoreichen unternehmerischen entscheidungen setze annahme tatbestandsmigen untreue zustzlich gravierende pflichtverletzung voraus gesamtschau hinblick gute ertrags vermgenslage mannesmann ag wahrung innerbetrieblicher transparenz ausreichende kenntnis prsidiumsmitglieder mageblichen entscheidungsgrundlagen sowie fehlen sachwidriger motive verneinen sei gefolgt fr meinung strafkammer zwei urteile strafsenats bundesgerichtshofs bghst gesttzt denen teile literatur vgl dierlamm straffo wollberg zip braum kritv entsprechende folgerungen ableiten nhere analyse urteile erweist indes strafsenat risikobehafteten unternehmerischen entscheidungen keineswegs gravierende verletzung vermgensbetreuungspflicht verlangt brigen lge auslegung fr geboten halten voraussetzung risikobehafteten entscheidung urteil bghst frage strafbarer untreue vergabe krediten befasst stellt strafsenat fest annahme entscheidungstrger htten gewhrung spter not leidend gewordenen kredits vermgensbetreuungspflicht gegenber kreditinstitut verletzt schlicht darauf gesttzt knne einzelne bankblichen informations prfungspflichten gegebenen fall eingehalten worden seien fr pflichtverletzung sinne untreuetatbestandes sei entscheidung wrtlich magebend entscheidungstrger informations prfungspflichten bezglich wirtschaftlichen verhltnisse kreditnehmers gravierend verletzt bghst danach bezieht merkmal gravierend tatbestandsmerkmal verletzung vermgensbetreuungspflicht vielmehr sowohl wortlaut zitierten wendung gesamtzusammenhang urteilsgrnde unmissverstndlich verletzung informations prfungspflicht bezogen klarstellung verletzung sorgfaltspflicht entscheidungsfindung fr abs stgb tatbestandsmiges verhal ten ausreicht ausdruck gebracht gesetz auslegung stndige rechtsprechung ohnehin gilt stgb anwendbar frage stehende manahme ergebnis durchgefhrten erforderlichen prfungen pflicht wahrnehmung interessen vermgensinhabers verletzt sache danach rechtsprechung literatur anerkannte weite beurteilungs ermessensspielraum risikobehaftete unternehmerische entscheidungen mglich fr flle kreditvergabe ausgestaltet klargestellt pflichtenversto bereits pflichtverletzung sinne abs stgb begrndet urteil bghst fragen untreue unternehmensspenden befasst strafsenat auffassung vertreten bereich risikobehafteter unternehmerischer entscheidungen untreuetatbestand lediglich gravierende verletzungen vermgensfrsorgepflicht angewandt knne kommt schon leitsatz urteils gengt fr annahme pflichtwidrigkeit sinne untreuetatbestandes stgb gesellschaftsrechtliche pflichtverletzung vielmehr gravierend deutlich ausdruck steht gesamtzusammenhang urteilsgrnde auer zweifel anliegen urteils speziell fr bereich unternehmensspenden unterschiedlichen erscheinungsformen bercksichtigung fallgruppe prgenden besonderheiten insbesondere blick darauf deren werbewirkung keinesfalls exakt messen lsst wirtschaftliche nutzen fr spendende unternehmen genau bestimmt notwendigkeit weiten handlungsspielraums entscheidungstrgers betonen kriterien fr beurteilung anzubieten gewhrung spende einzelfall rahmen spielraums hlt senat braucht entscheiden aussagekraft strafsenat verwendeten kriterien einzelnen zukommt zusammenstellung insgesamt hilfreich desgleichen bedarf auseinandersetzung problematik unternehmensspenden dadurch sachgerechter gelst knnte annahme strafbaren untreue grundsatz dubio pro reo ausscheidet solange spende kompensierender nutzen fr unternehmen mglich erscheint vgl samson untreue unternehmensspenden non profit law yearbook jedenfalls verteidigung urteil bghst fr auffassung anspruch nehmen unternehmerischen entscheidungen gravierende verletzungen vermgensfrsorgepflicht tatbestandsmige untreuehandlungen betracht kommen unabhngig davon urteile strafsenats landgericht teilen literatur angenommenen sinn verstanden knnten bieten fr verneinung objektiven tatbestandes grundlage entscheidung unternehmensspende betrifft weise vergleichbaren sachverhalt gegenstand urteils kreditvergabe ausschlielich risikobehaftete unternehmerische prognoseentscheidung fall entscheidungstrger aussicht mglichen nutzen vorteil manahme fr unternehmen risiko nachteils ausfall kredits abzuwgen unwgbarkeiten entscheidung grund fr anerkennung handlungsspielraums betonung ausgestaltung anliegen strafsenats demgegenber standen angeklagten prof dr funk dr ackermann zwickel situation beschriebenen sinne risikobehafteten entscheidung bewilligung anerkennungsprmien gunsten angeklagten dr esser vier weiteren vorstandsmitglieder beschlossen zuerkennung prmien dargelegt fr betreuende vermgen mannesmann ag ausschlielich nachteilige wirkungen brigen angestrebter irgendwie gearteter vorteil fr gesellschaft konnte gegebenen umstnden ersichtlich eintreten bestand fr prsidiumsmitglieder handlungsspielraum fr fallgestaltungen steht rechtsprechung strafsenats auer frage entscheidungstrger obliegende vermgensbetreuungspflicht sinne abs stgb verletzen merkmal gravierenden pflichtverletzung irgendeine bedeutung zukommen vgl bgh urt november str genannten urteile strafsenats entscheidung erkennenden senats entgegenstehen anfrage gem abs gvg abgesehen davon ausfhrungen bghst notwendigkeit gravierender gesellschaftsrechtlicher pflichtverletzungen tragend veranlasst iv freisprche angeklagten knnen grnden bestehen bleiben feststellungen bilden grundlage freisprche wegen vorsatz ausschlieenden tatbestandsirrtums unvermeidbaren verbotsirrtums aufrechtzuerhalten zutreffende rechtliche einordnung etwaigen fehlvorstellung kommt daher fehlen tragfhige ausfhrungen landgerichts subjektiven tatseite freisprche fehlen objektiver tatbestandsvoraussetzungen gesttzt ansatz her konsequent festgestellten irrtum vermgensbetreuungspflichtigen prsidiumsmitglieder htten handeln fr erlaubt gehalten beweiswrdigung belegt bleibt daher unklar tatschlichen umstnde irrtum hervorgerufen gesamtzusammenhang urteilsgrnde insbesondere feststellungen landgerichts irrtum angeklagten dr ackermann zwickel zuerkennung sonderzahlung angeklagten prof dr funk knnen fehlende beweiswrdigung vorstellungen angeklagten bewilligung prmien fr dr esser vier weiteren vorstandsmitglieder ersetzen feststellung prsidiumsmitglieder dr ackermann zwickel seien davon ausgegangen wegen unternehmerischen handlungsspielraums bewilligung prmie angeklagten prof dr funk befugt beruht einlassungen landgericht unwiderlegbar angesehen bewertung einlassung angeklagten gleichen anforderungen stellen beurteilung beweismitteln darf tatrichter entscheidung zugrunde legen berzeugungsbildung beweisergebnisse einbezogen richtigkeit einlassung sprechen knnen vgl bghst bghr stpo einlassung berzeugungsbildung bgh nstz strafkammer zugunsten angeklagten dr ackermann zwickel sprechenden umstnde nichtaufnahme ermittlungen staatsanwaltschaft dsseldorf fall sonderzahlung angeklagten dr esser eingeholten rechtsrat bercksichtigt jedoch vielzahl indizien beweiswrdigung einbezogen zumindest gesamtheit zweifel irrtum aufkommen lassen darauf hindeuten verletzung vermgensbetreuungspflicht bewusst jedenfalls rechtmigkeit handelns gleichgltig beschlussfassungen februar erfolgten innerhalb krzester zeit unmittelbarer zeitlicher nhe beschlossenen freundlichen bernahme angeklagte zwickel nahm abstimmungen telefonisch kurzen mndlichen information prof dr funk teil obwohl eilbedrftigkeit vorlag hhe sonderzahlung fr angeklagten dr esser fr wirtschaftsstandort deutschland auergewhnlich wurde prsidiumsmitgliedern weder nher diskutiert begrndet vielmehr folgten bernehmerin vodafone abgestimmten vorschlag groaktionrin hutchison whampoa ltd deren interessen offensichtlich denen mannesmann ag bereinstimmten nahmen ansto erkannten selbstbegnstigung angeklagten prof dr funk beschuss februar letztendlich ausbezahlte prmie ca mio zuerkannt wurde april beschlossenen spter ausbezahlten anerkennungsprmie ca mio handelten angeklagten dr ackermann zwickel sachwidrigen motivation wunsch prof dr funk nachzukommen sachlich gerechtfertigte sonderzahlung erhalten vgl angeklagte dr ackermann befrwortete prmie obwohl zuvor mndlich schriftlich geuerten bedenken wirtschaftsprfungsgesellschaft kpmg sonderzahlungen fr aktiven vorstandsmitglieder hinsichtlich vertragsgrundlage veranlassung grenordnung kenntnis erhalten freispruch angeklagten zwickel deshalb aufrechterhalten sonderzahlungen zugestimmt rcksicht vertretenden arbeitnehmerinteressen stimme enthalten angesichts besonderheiten abstimmungen besteht fr senat notwendigkeit grundstzlich strafrechtlichen verantwortlichkeit einzelnen mitglieder gremiums mehrheitsentscheidungen befassen feststellungen wusste angeklagte zwickel stimmabgaben angeklagten prof dr funk dr ackermann bereits zuerkennung anerkennungsprmien verstndigt beschlsse unabhngig eigenen abstimmungsverhalten teilnahme beschlussfassungen wirksam wrden ebendies erreichen deren inhalt urteilsfeststellungen einverstanden stimmenthaltungen vorstzlich wirksamkeit beschlsse herbeigefhrt landgericht mehrheitsentscheidungen prsidiums recht mittter zugerechnet vgl trndle fischer aao rdn dencker mittterschaft gremien amelung individuelle verantwortung beteiligungsverhltnisse straftaten brokratischen organisationen staates wirtschaft gesellschaft ff entgegen meinung verteidigung angeklagte zwickel erfolg darauf berufen beschlsse wren ergebnis zustande gekommen nein gestimmt htte einwand lsst sachverhalt prgenden fr rechtliche einordnung wesentlichen umstand unbercksichtigt stimmenthaltung angeklagten zwickel entsprach objektiv subjektiv ergebnis ja stimme rcksicht stellung arbeitnehmervertreter lediglich auen erkennbar freisprche angeklagten dr esser dr wurf beihilfe untreue gesichtspunkt straflosen hilfeleistung berufstypische neutrale handlungen bestand rechtsprechung hierzu entwickelten grundstze vgl bghst ff bghr stgb abs hilfeleisten abs beihilfe tragen umstand rechnung uerlich neutrale berufsbliche verhaltensweisen dritten begehung straftat ausgenutzt knnen deshalb erforderliche einschrnkung beihilfestrafbarkeit danach innerhalb subjektiven tatbestands aufgrund wertenden betrachtung einzelfall erfolgen wei hilfeleistende geleistete beitrag haupttter verwendet hlt lediglich fr mglich tun begehung straftat ausgenutzt handeln regelmig strafbare beihilfe sei erkannte risiko strafbaren verhaltens untersttzten derart hoch hilfeleistung frderung erkennbar tatgeneigten tters angelegen lie zielt handeln haupttters dagegen ausschlielich strafbare handlung wei hilfeleistende tatbeitrag beihilfe werten tun alltagscharakter verliert solidarisierung tter deuten deshalb mehr sozialadquat angesehen vgl bghst offen bleiben eingrenzung beihilfestrafbarkeit berufstypischen neutralen handlungen entwickelten kriterien sache fhren vielmehr strafbarkeitsbeschrnkung sachgerechter auslegung ausreichend herkmmlichen allgemein anerkannten regeln etwa ber objektive zurechnung gehilfenvor satz erfolgen dargestellten rechtsprechung folgt scheidet nmlich getroffenen feststellungen gesichtspunkt beihilfe untreue fr angeklagten dr esser dr vorbereitung prsidiumsbeschlsse sowie deren setzung schon deshalb berufstypischen handlungen alltagscharakter gezielt zuwendung sonderzahlungen frderten hilfeleistungen kannten gleicher weise prsidiumsmitglieder prof dr funk dr ackermann zwickel umstnde objektive pflichtverletzung begrndeten soweit gehilfe straftat untersttzende ttigkeit innerhalb weisungsgebundenen dienstverhltnisses erbracht liegt darin lediglich gunsten strafzumessung bercksichtigender umstand demgem freisprche aufzuheben aufrechterhaltung fehlerfreien feststellungen objektiven sachverhalt kommt schon deshalb betracht freigesprochenen angeklagten tatvorwrfe bestreiten rechtsfehlerfreie zustandekommen feststellungen mangels beschwer berprfen lassen konnten vgl bgh nstz kuckein kk aufl rdn ae folglich entschieden landgericht beweiswrdigung staatsanwaltschaft meint rechtsfehlerhaft anerkennungsprmien zuwendungen erleichterung beschleunigung freundlichen bernahme zumindest bernahmeverhandlungen ausgegangen anerkennungsprmie fr angeklagten prof dr funk freisprche angeklagten dr ackermann zwickel vorwurf untreue wegen zuwendung anerkennungsprmie mitangeklagten prof dr funk sowie freisprche angeklagten dr esser dr vorwurf beihilfe hierzu frei rechtsfehlern deshalb aufzuheben urteilsfeststellungen angeklagte prof dr funk mai vorstandsvorsitzender mannesmann ag deren unternehmenswert steigerte zeitraum deutlich inspiriert fr aktiven vorstandsmitglieder vorgeschlagenen prmien uerte spontan wunsch sonderzahlung mannesmann ag erhalten nachdem vertreter groaktionrin hutchison whampoa ltd einverstanden erklrt vereinbarten februar angeklagten prof dr funk dr ackermann fr leistungsstrksten mitglieder telekommunikationsteams vorgesehenen prmienfonds ca mio prof dr funk anerkennungsprmie hhe ca mio gewhren angeklagte zwickel nahm telefonisch beschlussfassung teil enthielt stimme wodurch beschluss zustande bringen drei prsidiumsmitgliedern bewusst angeklagte prof dr funk beratung abstimmung teilnahm begnstigte folgezeit wegen selbstbegnstigung bedenken formelle wirksamkeit beschlusses entstanden wurde prmie ausbezahlt ausscheiden angeklagten prof dr funk aufsichtsrat beschloss prsidium mannesmann ag april neuen aufsichtsratsvorsitzenden sir gent chief executive officer vodafone sowie angeklagten dr ackermann zwickel wiederum stimme enthielt angeklagten prof dr funk freiwillige sonderzahlung hhe ca mio zuzuwenden inhalt beschlussprotokolls geschah mageblichen beitrge wirtschaftlichen erfolg mannesmann ag steigerung unternehmenswertes honorieren tatschliche motiv angeklagten dr ackermann zwickel fr prmienbewilligung jedoch allein wunsch begnstigten anerkennungsprmie erhalten gingen insoweit davon beschlussfassung wahre grenzen unternehmerischen ermessens hielten handeln fr erlaubt ende april wurde prmie prof dr funk berwiesen ii landgericht meinung angeklagten dr ackermann zwickel htten fall wegen untreue strafbar gemacht htten vorstzlich gegenber mannesmann ag bestehende vermgensbetreuungspflicht gravierend verletzt gesellschaft geschdigt unternehmensinteresse liegende anerkennungsprmie sachwidrigen motivation heraus willkrlich zuerkannt htten prsidiumsmitgliedern jedoch aufgrund fehlerhaften aktienrechtlichen gesamtbetrachtung unrechtsbewusstsein gefehlt verbotsirrtum sei unvermeidbar rechtsrat eingeholt htten wre zahlung freiwilligen anerkennungsprmie deren aktienrechtliche zulssigkeit damaligen zeitpunkt weder rechtsprechung schrifttum problematisch behandelt worden sei rechtlich unbedenklich bezeichnet worden angeklagten dr esser dr lediglich innerhalb beruflichen aufgabenbereiches tat gefrdert htten htten wegen beihilfe untreue strafbar gemacht fehle besonderen voraussetzungen berufstypischen verhalten gehilfenvorsatz stellen seien iii rechtlichen wrdigung zuzustimmen soweit landgericht annimmt angeklagten dr ackermann zwickel objektiven tatbestand untreue erfllt ausfhrungen anerkennungsprmien fr vorstandsvorsitzenden dr esser vier weiteren vorstandsmitglieder vgl iii ergibt stand prsidiumsmitgliedern frei vergangenheit erbrachte dienstvertraglichen bezge bereits abgegoltene leistung sonderzahlung zustzlich honorieren prmie fr mannesmann ag nutzen hinzu kommt zuwendung aufgrund sachwidriger motivation willkrlich beschlossen wurde folgt daraus prsidium beim ausscheiden prof dr funk vorstandsvorsitzender fr anerkennungsprmie anlass gesehen zeitnah zuerkannt iv rechtsfehlerhaft jedoch annahme angeklagten dr ackermann zwickel htten unvermeidbaren verbotsirrtum befunden gegebenen umstnden angesichts offensichtlichen pflichtwidrigkeit willkrlichen zuwendung htten angeklagten dr ackermann zwickel anlegung unvermeidbarkeit verbotsirrtums stellenden anforderungen vgl bghst fhigkeiten kenntnissen eventuell gegebenen irrtum vermeiden knnen htte rechtsrats bedurft einholung rechtsrat sachkundige neutrale person htte richtigerweise frage gestellt mssen ausschlielich wunsch begnstigten motivierte unternehmen teil bringende prmiengewhrung rechtlich zulssig wre sicherheit verneint worden entgegen meinung verteidigung vermgen urteilsfeststellungen subjektiven tatseite freispruch tragen insofern braucht entschieden fehlvorstellung angeklagten dr ackermann zwickel entgegen meinung landgerichts bereits vorsatz ausschlieenden irrtum darstellen wrde ausfhrungen strafkammer vorstellungen angeklagten bereits widersprchlich feststellungen kannten vermgensbetreuungspflicht vorsatz umfasste pflichtwidrigkeit handelns nhere errterung annahme fehlenden unrechtsbewusstseins unvereinbar auerdem beruhen feststellungen irrtum lckenhaften beweiswrdigung insoweit ausfhrungen bezug genommen beweiswrdigung strafkammer erkennbar irrtum sprechende indiz einbezogen anerkennungsprmie verdienste frheren vorstandsvorsitzenden prof dr funk fr mannesmann ag angemessen entlohnen hinreichenden unternehmensbezogenen anlass willkrlichen grnden allein aufgrund wunsches begnstigten zugewendet wurde beweisergebnis entgegen stehenden einlassungen angeklagten dr ackermann zwickel geglaubt sachwidrige motivation ausdrcklich festgestellt hintergrund liegt annahme fehlenden unrechtsbewusstseins fern schlechterdings vorstellbar fhrenden positionen deutschen wirtschaft ttige angeklagte dr ackermann gewerkschaftsfhrer zwickel fr berechtigt gehalten knnten millionenhhe willkrlich angefochtene urteil ber anvertraute gesellschaftsvermgen verfgen drfen htte errtert mssen ursprnglich bewilligte prmie hhe ca mio weitere diskussion erluterung innerhalb weniger wochen ca mio ersetzt wurde verrgerung neuen aufsichtsratsvorsitzenden ber uerungen angeklagten prof dr funk ende bernahmekampfes schlielich erweist beweiswrdigung hinblick darauf lckenhaft angeklagte dr ackermann april unmittelbar beschlussfassung rechtlichen bedenken wirtschaftsprfungsgesellschaft kpmg prmien fr dr esser vier weiteren vorstandsmitglieder erfahren bedenken beanspruchten indessen fr sonderzahlung prof dr funk strkerem mae beachtung umstnden annahme irrtums allein erwgung hinweise kpmg gengten kenntnis rechtswidrigkeit zweifel rechtmigkeit positiv feststellen knnen rechtsfehlerfrei gesttzt vi freispruch angeklagten dr esser dr wurf beihilfe untreue ebenfalls bestand beihilfestrafbarkeit scheidet gesichtspunkt berufstypischen handelns vgl iv soweit verteidigung zustzlich einwendet unsicher sei prsidium tatschlich entsprechend beschlussvorlage entscheiden stellt gehilfenvorsatz frage sichere wissen tatbegehung haupttter voraussetzt abfindung alternativpensionsansprche schlielich halten freisprche angeklagten prof dr funk dr ackermann zwickel vorwurf untreue vier fllen wegen abfindung alternativpensionsansprche sowie freispruch angeklagten dr vorwurf beihilfe rechtlicher berprfung stand daher aufzuheben hierzu landgericht folgendes festgestellt mannesmann ag gewhrte ehemaligen vorstandsmitgliedern deren hinterbliebenen pensionen deren hhe vergleich fest alternativpension ermittelte festpension lag abhngig zeitpunkt eintritts versorgungsfalls prozentualer anteil ausscheiden zuletzt bezogenen bruttojahresgehalts zugrunde whrend alternativpension prozentsatz durchschnittlichen jhrlichen gesamtbezge aktiven vorstandsmitglieder jeweiligen hierarchiestufe errechnete gezahlt wurde hhere betrag beschluss prsidiums november wurde regelung ber alternativpensionen unvorgesehen hohen ansprchen gefhrt fr aktiven vorstandsmitglieder gleichzeitiger erhhung festpensionen abgeschafft fr damaligen vorstandsvorsitzenden prof dr funk bereits pensionierten vorstandsmitglieder galt weiterhin alte pensionsmodell angeklagte prof dr funk bernahme mannesmann ag vodafone zukunft fallende vorstandsbezge absinken wegfall alternativpensionen befrchtete bereitete zusammenarbeit angeklagten dr pauschale abfindung zuknftigen ansprche differenz alternativ festpension prsidiumssitzung mrz sprach angeklagte prof dr funk abfindung alternativpensionsansprche legte vorbereiteten beschlussentwurf versicherte abfindungsbetrge rechtlich versicherungsmathematisch geprft worden seien anschlieend beschlossen angeklagten dr ackermann zwickel beschlussthema vorbereitet einstimmig pensionren abfindungsangebote gesamthhe ber mio unterbreiten denen ber mio angeklagten prof dr funk entfielen dabei gingen reduzierung durchschnittlichen vorstandsvergtungen verbunden absinken wegfall alternativpensionen zukunft erkannten beibehaltung bisherigen pensionsregelung alternativpensionsansprche langfristig wirtschaftlichen wert verlieren wrden weitere beschlsse erhhte prsidium folgezeit abfindungsbetrge fr zwei pensionre wegen unbercksichtigt gebliebener persnlicher umstnde ca ca fall beschloss auszahlung abfindung jhrliche rente dauer jahren mehrkosten ca folge prsidiumsmitglieder entscheidungen meinung abfindung alternativpensionen berechtigt insbesondere dadurch drohende gerichtliche auseinandersetzungen pensionren vermeiden knnen nachdem pensionre hinterbliebenen verstndnis beschlossenen abfindungen erklrt wurden betrge ausbezahlt ii landgericht vertritt auffassung beschlsse ber abfindung alternativpensionsansprche seien ergebnis untreue bewerten grundentscheidung mrz htten prsidiumsmitglieder gegenber mannesmann ag bestehende vermgensbetreuungspflicht verletzt zukunft tatschlich mehr bestehende ansprche abgefunden htten unternehmensinteresse gelegen pflichtverletzung sei jedoch gravierend ertrags vermgenslage mannesmann ag gut sei prsidiumsmitglieder sachwidrigen motiven gehandelt htten wegen bestehenden prozessrisikos recht vergleich ausgegangen seien weiteren fllen fehle wegen vergleichsmotivation bereits pflichtenversto mangels haupttat scheide strafbarkeit angeklagten dr wegen beihilfe untreue iii urteilsgrnde tragen freisprche angeklagten grundentscheidung mrz ber abfindung alternativpensionsansprche getroffenen feststellungen lckenhaft berprft prsidiumsmitglieder grenzen unternehmerischen ermessens berschritten deshalb mannesmann ag pflichtwidrig geschdigt urteil insbesondere entnehmen wert knftigen alternativpensionsansprchen jedenfalls grenordnung bercksichtigung versicherungsmathematischer zahlungsdauer erwartenden absenkung vorstandsgehlter einfluss neuen konzernmutter vodafone objektiv beizumes sen zuerkannten betrge verhalten gesamtzusammenhang urteilsgrnde ergibt lediglich landgericht langfristig stark abnehmenden werthaltigkeit alternativpensionsansprche geringfgigen wert ausgegangen variable alternativpension bezahlen festpension berstieg htte deren jeweilige hhe mitgeteilt mssen entgegen meinung verteidigung fehlenden feststellungen etwa deshalb entbehrlich abfindungsentscheidung notwendigerweise innerhalb grenzen insoweit bestehenden versicherungsmathematische vorgaben beschrnkten unternehmerischen handlungsspielraums bewegte wegen dargestellten lcken berprfbar blick vermgensbetreuungspflicht prsidiumsmitglieder grenzen spielraums eingehalten erwgungen feststellung landgerichts angeklagten seien vergleich ausgegangen freisprche entgegen verteidigung geuerten auffassung tragen angestellte erwgung pensionren mglicherweise anspruch anpassung pensionszusagen zugestanden feststellungen gesttzt freisprche drei folgeentscheidungen ber abfindung alternativpensionsansprche knnen bestehen bleiben erhhungen abfindungen fr zwei pensionre sowie umrechnung abfindung hinterbliebenen rentenzahlung abhngig mrz getroffenen grundentscheidung untrennbar verbunden feststellungen folgeentscheidungen lckenhaft daher beurteilt gegenber grundentscheidung landgericht angenommen selbstndige pflichtverletzungen handelt einstellung fall ii urteilsgrnde topp beschluss verfahren wegen vorwurfs untreue pflichtwidrige zuerkennung topp bonus erfolgsabhngigen variablen bestandteils vergtung vorstandsmitglieder revision staatsanwaltschaft gem abs stpo urteil einzustellen fehlt insoweit antragsschrift generalbundesanwalts dargestellten grnden verfahrensvoraussetzung zugelassenen anklage tatkomplex staatsanwaltschaft anklageerhebung gem abs stpo strafverfolgung vorlufig ausgeschieden worden konnte beschluss landgerichts wirksam verfahren einbezogen prsidiumsbeschlsse ber bonus pensionsabfindungen mangels inhaltlichen verknpfung selben prozessualen tat gehren einstellungsurteil geht falle fehlender anklage aufrechterhaltung freispruchs vgl bghst ff meyer goner stpo aufl rdn errterung bedarf freisprche rechtlicher nachprfung standhalten wrden fr neue hauptverhandlung weist senat folgendes zutreffend landgericht davon ausgegangen angeklagte dr esser mitwirkung vorbereitung umset zung beschlsse ber vorstandsmitgliedern gewhrten freiwilligen sonderzahlungen lediglich wegen beihilfe untreue strafbar gemacht traf zusammenhang beschlssen vermgensbetreuungspflicht gegenber mannesmann ag daher kommt mittter begangene untreue betracht vorstandsvorsitzende aktiengesellschaft deren geschftsfhrer vertreter abs abs abs aktg grundstzlich pflicht vermgensinteressen gesellschaft wahren insbesondere schaden gesellschaftsvermgen abzuwenden vermgensbetreuungspflicht sinne abs stgb gilt jedoch fr entscheidungen weitesten sinne bezge vorstandsmitglieder betreffen aktiengesetz vertretungsmacht geschftsfhrungsbefugnis vorstands ausgeklammert prsidium aufsichtsrat ausschlielicher zustndigkeit zugewiesen abs aktg grund darin insoweit gesellschaft ausschluss insichgeschften organ vertreten vielmehr hierdurch tatsache rechnung getragen regelung vorstandsbezge vermgensinteressen gesellschaft vorstandsmitglied gleichgerichtet soweit eigenen bezge vorstandsmitglieder betroffen typischerweise entgegen gesetzte richtung gehen entscheidungsbereich rechtlich befugnissen vorstandsmitglieder ausgeklammert insoweit pflicht betreuung vermgensinteressen gesellschaft treffen allein faktischen einwirkungsmglichkeiten entsprechenden beschlsse prsidiums aufsichtsrats ndern rechtslage ii stellt sachverhalt neuen tatrichter objektiven tatseite wesentlichen elementen ebenso dar angefochtenen urteil festgestellt strafbarkeit angeklagten mageblich feststellungen subjektiven tatseite abhngen je stand un kenntnis tatsachen eigenen fehl bewertung verhaltens knnten vorsatz strafbarkeit ausschlieenden tatbestandsirrtum stgb vermeidbaren unvermeidbaren verbotsirrtum stgb gehandelt abgrenzung einzelnen drfte schwierig erweisen tatbestnden stark normativ geprgten objektiven tatbestandsmerkmalen abs stgb verletzung pflicht vermgensinteressen wahrzunehmen hufig fall gerade fr beurteilenden sachverhalt entgegen gesetzte stellungnahmen literatur belegt vgl einerseits arzt weber strafrecht bt rdn jakobs nstz jakobs fs fr dahs ff andererseits schnemann lk aufl rdn kindhuser nk stgb lfg rdn trndle fischer aao rdn puppe ga roxin strafrecht at bd aufl rdn angesichts ungewissheit feststellungen neue tatrichter insoweit gegebenenfalls treffen insbesondere vielgestaltigkeit denkbaren sachverhaltsgestaltungen wre versuch fr betracht kommenden vorstellungen motivationen hinweise auffassung senats zutreffende rechtliche einordnung geben vorneherein verfehlt gilt deshalb weder landgericht gegebenenfalls besetzung entscheidende senat etwaigen neuen revisionsverfahren daran gebunden wren schriftlichen stellungnahmen bundesanwaltschaft verteidigung sowie errterung fragen hauptverhandlung geben anlass folgenden anmerkungen sachgerechte einordnung etwaiger fehlvorstellungen bewertungen angeklagten schlichte anwendung einfacher formeln rckgriff wertende kriterien differenzierende betrachtungen erreichen lassen annahme etwa worin immer begrndete fehlerhafte wertung pflichtwidrig handeln stets vorsatzausschluss fhrt vorsatz untreue bewusstsein tters gehre obliegende vermgensfrsorgepflicht verletzen berzeugen umgekehrt knnte senat auffassung folgen fr bejahung vorstzlichen handelns ausreicht tter objektive pflichtwidrigkeit handelns begrndenden tatschlichen umstnde kennt kenntnis umstnde aufgrund unzutreffender bewertung gewonnene fehlerhafte berzeugung vermgensbetreuungspflichten verletzen stets verbotsirrtum werten ausgehend rechtsfehlerfreien feststellungen landgerichts objektiven sachverhalt blick ausfhrungen vorstellungen angeklagten prof dr funk dr ackermann zwickel neigt senat etwa hinsichtlich anerkenntnisprmien fr angeklagten dr esser folgender bewertung prsidiumsmitgliedern allerdings kaum vorstellbar drfte bewusst sonderzahlungen fr mannesmann ag gegebenen situation bernahme unternehmens vodafone ausscheiden dr esser nutzen drfte irrige nahme bewilligung prmien gleichwohl berechtigt vorsatz unberhrt lassen lediglich verbotsirrtum begrnden wer verwalter fremden vermgens kenntnis vermgensfrsorgepflicht manahme trifft inhaber betreuten vermgens vorteil bringen deswegen sicheren vermgensverlust bedeutet kennt tatsachen rechtlich verletzung vermgensfrsorgepflicht bewerten wei verbot vermgen sicher ausnahmslos schdigende unterlassen zentraler bestandteil vermgensfrsorgepflicht vielmehr zugleich pflicht verletzt angeklagten prof dr funk dr ackermann zwickel feststellungen angefochtenen urteils fall gemeint aufgrund unternehmerischen handlungsfreiheit zahlungen berechtigt liegt nahe kenntnis verhalten fr mannesmann ag sicher nachteilig mithin vermgensfrsorgepflicht eigentlich verletzte gleichsam bestehenden erlaubnissatz anspruch genommen fehlvorstellung stgb stgb geregelt gilt deutlicher hinsichtlich anerkennungsprmie fr prof dr funk sollten angeklagten dr ackermann zwickel tatschlich geglaubt vermgen mannesmann ag schdigenden zuwendung allein deswegen berechtigt wunsch angeklagten prof dr funk entsprochen liegt annahme vorsatz ausschlieenden tatbestandsirrtums fern tolksdorf miebach lienen winkler becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen beihilfe besonders schweren vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover september rechtsfolgenausspruch aufgehoben jedoch bleiben zugehrigen feststellungen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe besonders schweren vergewaltigung freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt eigentum stehenden pkw ford fiesta eingezogen dagegen wendet beschwerdefhrer rge verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo verfahrensrgen bleiben grnden antragsschrift generalbundesanwalts erfolg sachrge durchgefhrte umfassende berprfung urteils schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben rechtsfolgenausspruch hingegen bestand landgericht einziehung tat verwendeten fahrzeugs rechtlich zutreffend abs abs nr stgb gesttzt indes bedacht manahme vorschrift charakter nebenstrafe strafzumessungsentscheidung darstellt tter weise zustehender gegenstand unbetrchtlichem wert entzogen bestimmender gesichtspunkt fr bemessung daneben verhngenden strafe wege gesamtbetrachtung tter treffenden rechtsfolgen angemessen bercksichtigen st rspr bgh beschluss februar str nstz rr mwn gesamtbetrachtung landgericht vorgenommen wert pkw feststellungen getroffen senat deshalb ausschlieen strafkammer beachtung oben dargelegten grundstze angeklagten verwirkte freiheitsstrafe milder bemessen htte wegfall strafausspruchs fhrt aufhebung rechtsfehlerfreien einziehungsentscheidung steht bemessung strafe beschrieben untrennbaren inneren zusammenhang vgl bgh aao mwn rechtsfolgenausspruch grunde liegenden feststellungen rechtsfehler berhrt knnen deshalb bestehen bleiben schfer pfister mayer hubert gericke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja zpo abs satz nr rechtsfrage deren beantwortung nichtzulassung revision beschwerdefhrende partei fr grundstzlich hlt entscheidungserheblich bundesgerichtshof nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundlage erkenntnisse beurteilen verfahrensabschnitt zulssigerweise hierzu verfgung stehen bgh beschl januar zr olg hamm lg mnster zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr melullis richter prof dr jestaedt scharen richterin mhlens richter dr meier beck januar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision januar verkndeten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm kosten klgerin zurckgewiesen gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt grnde klgerin nimmt beklagten landschaftsverband schadensersatz anspruch namen fr rechnung bundesrepublik deutschland auftraggeberin vergebenden vergebenen auftrag anweisung bundesministeriums fr verkehr bieter erteilte klage berufung klgerin erfolglos geblieben berufungsgericht schadensersatzanspruch gegenber beklagten wegen verletzung vorvertraglicher pflichten ausschreibung verneint beklagte ffentliche auftraggeber sollen weder vertragsschlu unmittelbares eigenes wirtschaftliches interesse gehabt vertragsverhandlungen inanspruchnahme besonderen persnlichen vertrauens beeinflut rechtsprechung fr persnliche haftung vertreters verhandlungsgehilfen verlange deliktischen schadensersatzanspruch berufungsgericht verneint organ beklagten ausgesprochene zuschlag eigenen entscheidung mitarbeitern beklagten beklagten bindenden weisung bundesverkehrsministeriums beruht daher bgb dezember geltenden fassung haftung beklagten ausscheide berufungsgericht deshalb instanz streitig errterte frage offengelassen klage gergte versto januar beachtende vergaberegeln berhaupt schutzgesetz sinne abs bgb betreffe wegen rechtsfrage angeregte zulassung revision ausgesprochen hiergegen wendet klgerin nichtzulassungsbeschwerde macht rechtsgrundstzliche bedeutung sache geltend gegeben sei berufungsgericht unrecht davon ausgegangen sei deliktischen haftung beklagten fehle jedenfalls wegen bgb nher angegebenem tatschlichen vorbringen parteien tatsacheninstanzen berufungsgericht hinreichend bercksichtigt worden sei knne entlastungsbeweis bgb erbracht angesehen deshalb stelle frage schutzgesetzcharakter januar geltenden vergabevorschriften rechtsprechung literatur umstritten hchstrichterlich entschieden sei hchstrichterlicher klrung bedrfe vielzahl fllen entscheidende bedeutung erlangen knne ii zulssige nichtzulassungsbeschwerde unbegrndet rahmen rechtsmittels prft bundesgerichtshof dargelegten zulassungsgrund bgh beschl vi zr njw hinsichtlich auffassung berufungsgerichts geltend gemachte schadensersatzanspruch bestehe soweit unerlaubte handlung abs bgb gesttzt sei deshalb voraussetzungen haftungsrechtlichen zuordnung bgb gegeben seien zulassungsgrund dargelegt senat vorliegenden verfahren hiervon auszugehen besteht wegen frage inkrafttreten neuregelung vergaberechts gwb januar beachtende vergaberechtsregeln schutzgesetze sinne abs bgb grundstzliche bedeutung rechtssache grundstzliche bedeutung sache zukommen rechtsfragen aufwirft unbestimmten vielzahl fllen auftreten knnen auswirkungen rechtsstreits allgemeinheit deren interessen besonderem mae berhren bgh beschl xi zr zip voraussetzung dabei allein klrungsbedrftige frage art berhaupt besteht vgl may revision iv rdn mu anhngigen rechtsstreit entscheiden vgl zller gummer zpo aufl rdn mu worten entscheidungserheblich wenzel njw revisionsgericht aufgabe abstrakte rechtsfragen beantworten revisionsgericht wegen streitfrage angerufen konkreten rechtsstreit stellt darin ausdruck kommende grundsatz wegen rechtsfrage deren abschlieende beantwortung bergeordnete instanz beseitigung bestehender zweifel interesse rechtssicherheit liegen instanz zugrundeliegenden rechtsstreit sachlich befassen beantwortung rechtsfrage hinblick entscheidung rechtsstreit notwendig liegt rechtsprechung zulssigkeit anrufung groen senats vereinigten groen senate zugrunde insoweit anerkannt rechtserheblichkeit streitigen vorgelegten rechtsfrage ankommt bgh vereinigte groe senate beschl vgs bghz rechtsfrage deren beantwortung nichtzulassung revision beschwerdefhrende partei fr grundstzlich hlt entscheidungserheblich bundesgerichtshof nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundlage erkenntnisse beurteilen verfahrensabschnitt zulssigerweise hierzu verfgung stehen senat derzeitigen verfahrensstand ausgefhrt davon auszugehen klage ohnehin abzuweisen geht erkenntnis jedoch dahin grundstzlich angesehene frage vorliegenden fall stellt hiernach reicht fr annahme grundstzlicher bedeutung rechtssache bundesgerichtshof falle zulassung revision wegen falle weiterreichenden berprfungsmglichkeiten rechtsfrage durchaus entscheidungserhebliche bedeutung erlangen unbestimmten vielzahl fllen auftreten deren beantwortung wegen auswirkungen rechtsstreits allgemeinheit deren interessen besonderem mae berhren auslegung abs nr zpo senat frhere rechtsprechung bundesgerichtshofs gehindert wonach rechtssache grundstzliche bedeutung berufungsgericht rechtsfrage deren bedeutung ber einzelfall hinausgeht deren klrung interesse rechtseinheit rechtsfortbildung fr wnschenswert erachtet nachteil grnden unterlegenen partei entschieden unterlegene partei behandlung besonderen rechtsfrage begrndung angefochtenen urteils beschwert bgh urt zr njw rechtsprechung betraf zulassung revision berufungsgericht vorliegt senat abs satz zpo gebunden wre deshalb dahinstehen fr seit januar geltenden rechtszustand rechtsprechung beigetreten knnte insbesondere hintergrund anliegen zpo reform letztentscheidungskompetenz grundstzlich berufungsgerichten zuzuweisen rechtskontrolle bundesgerichtshof revisionsgericht leisten flle konzentrieren denen unbedingt ntig erscheint kostenentscheidung folgt abs zpo melullis jestaedt mhlens scharen meier beck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen betrugs ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil land gerichts bonn dezember magabe unbegrndet verworfen schuldig angeklagte diebstahls zwei fllen betrugs revidierende mitangeklagte diebstahls drei fllen unterschlagung beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen diebstahls be trugs zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr drei monaten verurteilt hiergegen richtet rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten rechtsmittel fhrt schuldspruchnderung fall ii urteilsgrnde soweit mitangeklagte abs stpo betrifft brigen unbegrndet sinne schuldspruch wegen betrugs fall ii urteilsgrnde hlt rechtlicher nachprfung stand feststellungen veranlasste revidierende mitangeklagte entsprechend zuvor angeklagten entschluss zeugen gefassten mobiltelefon fr telefonat berlassen gab annahme mobiltelefon telefonat zurckzuerhalten tatschlich beabsichtigten angeklagten mobiltelefon behalten spter verkaufen telefonat steckte mitangeklagte mobiltelefon tasche entfernte geklagten mehrfachen bitten zeugen mobiltelefon zurckzugeben reagierten vielmehr gab krperlich berlegene angeklagte zeugen solle zeuge verstehen besser gehen gab sodann herausgabeverlangen landgericht geschehen betrug gem abs stgb gewertet tuschung erlangten besitz mobiltelefons htten angeklagten vermgensvorteil erlangt nmlich neuen ttereigenen gewahrsam tuschung erzielte herausgabe mobiltelefons stelle vermgensverfgung besitzbertragung dar wertung landgerichts rechtsfehlerhaft tter sache tuschung verschafft fr abgrenzung wegnahme stgb vermgensverfgung stgb willensrichtung getuschten uere erscheinungsbild tatgeschehens magebend betrug liegt getuschte grund freier irrtum beeinflusster entschlieung gewahrsam bertragen bertrgt fall wirkt gewahrsamsbergang unmittelbar vermgensmindernd diebstahl gegeben tuschung lediglich dienen willen berechtigten gerichteten eigenmchtigen gewahrsamsbruch tters ermglichen wenigstens erleichtern vgl senat urteil dezember str bghr stgb abs wegnahme mwn vorschrift stgb insbesondere fallgestaltungen erfasst denen gewahrsamsinhaber irrtumsbedingten aushndigung sache wegnahmesicherung aufgibt gleichwohl zumindest mitgewahrsam behlt tter gebrochen vollzieht gewahrsamsbergang mehraktigen geschehen willensrichtung getuschten zeitpunkt entscheidend tatschliche herrschaft ber sache vollstndig verliert gewahrsamsinhaber wahren absichten tuschenden erkannt gegenstand bergeben gewahrsam vllig preiszugeben bringt tter sache nunmehr alleingewahrsam wegnahme gegeben ausschluss berechtigten faktischen sachherrschaft willen stattfindet vgl bgh aao verhlt zeuge gewahrsam willen erst verloren mitangeklagte tasche steckte angeklagte mobiltelefon feststellungen wegen gemeinschaftlichen diebstahls gem abs stgb strafbar gemacht senat ndert schuldspruch entsprechend stpo steht entgegen strafausspruch schuldspruchnderung berhrt angesichts identischen strafandrohung senat ausschlieen strafkammer zutreffender rechtlicher wrdigung niedrigere einzelstrafe erkannt htte berichtigung schuldspruchs entsprechend stpo mitangeklagte erstrecken vgl franke lwe rosenberg stpo aufl rn mwn berichtigung schuldspruchs fall angeklagten auswirkungen strafausspruch steht erstreckung revision entgegen vgl bgh beschluss mai str nstz geringfgige erfolg revision rechtfertigt angeklagten teilweise rechtsmittel veranlassten kosten auslagen freizustellen abs stpo fischer appl ott eschelbach zeng'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg dezember kosten klgers zurckgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo senat urteil juni ix zr wm rn entschieden beurteilung glubigerbenachteiligenden wirkung abs inso zahlungen dritter verbindlichkeiten schuldners weiterhin grundstzlich anweisung schuld anweisung kredit unterscheiden beschwerde diesbezglich anschluss urteil senats oktober ix zr bghz gesehene bedarf klarstellenden entscheidung besteht mehr urteil berufungsgerichts stimmt rechtsprechung berein kayser gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zb november rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr bergmann richter prof dr strohn richterinnen caliebe dr reichart sowie richter sunder beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss zivilkammer landgerichts kiel februar aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde klger seit jahr mitglied beklagten liga wiederum mitglied deutschen liga bundesverband folgenden bundesverband januar wandte klger schriftlich vorsitzenden landesverbandes sozialdemokratischen partei deutsch lands spd rgte undemokratische skandalse verhltnisse beklagten sowie zweckentfremdung frdergeldern hnlichen schreiben wandte redaktion mitgliederzeitschrift mobil bundesverbands anhrungsschreiben februar kndigte beklagte klger darlegung grnde ausschluss mrz beschloss vorstand beklagten klger mitglied auszuschlieen beschluss enthlt begrndung klger hlt ausschlieungsbeschluss fr formell materiell unwirksam amtsgericht feststellung unwirksamkeit beschlusses mrz gerichtete klage abgewiesen streitwert amtsgericht festgesetzt urteil amtsgerichts klger berufung eingelegt vorsitzende berufungskammer klger schreiben februar darauf hingewiesen kammer beabsichtige berufung klgers gem abs zpo unzulssig verwerfen beschluss februar berufungsgericht berufung gem abs satz zpo unzulssig verworfen streitwert festgesetzt berufungsgericht begrndung ausgefhrt streit ber mitgliedschaft verein sei zpo interesse klgers zugrunde legen streitwert schtzen sei mehr beziffern beklagten handele nichtwirtschaftlichen verein bgb begehren klgers sei daher erster linie geld geldeswert gerichtet mitgliedschaft verbundenen finanziellen vorteile hielten berschaubaren rahmen handele rechtsstreit vorliegend idealverein betreffe sei streitwertfestsetzung unterhalb berufungssumme abs nr zpo beanstanden zumal klger verfahrenseinleitung streitwert befrwortet erkennen gegeben angelegenheit eher geringere bedeutung beimesse smtliche fr streitwertbemessung relevanten faktoren htten bereits beginn rechtsstreits vorgelegen seitdem verndert klger genannten wirtschaftlichen vorteile seien bereits klageerhebung bekannt beschluss berufungsgerichts richtet rechtsbeschwerde klgers ii rechtsbeschwerde erfolg rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr abs satz zpo brigen zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr alt zpo entscheidung berufungsgerichts verletzt klger verfahrensgrundrecht gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip gerichten verbietet beteiligten zugang verfahrensordnung eingerumten instanz unzumutbarer sachgrnden rechtfertigender weise erschweren vgl bgh beschluss november ii zb zip rn beschluss september xii zb njw rn beschluss januar xii zb njw rr rn rechtsbeschwerde begrndet bemessung beschwer berufungsgericht rechtsbeschwerdeverfahren daraufhin berprft berufungsgericht zpo eingerumten ermessen rechtsfehler frei gebrauch gemacht insbesondere fall fr bewertung beschwerdegegenstandes magebliche tatsachen verfahrensfehlerhaft bercksichtigt erhebliche tatsachen versto aufklrungspflicht festgestellt bgh beschluss juni ii zb wm rn mwn gemessen daran berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen wert interesses klgers feststellung unwirksamkeit ausschlieungsbeschlusses betrag bersteigt berufungsgericht zutreffend gesehen streit parteien nichtvermgensrechtlicher natur klage feststellung unwirksamkeit ausschlusses idealverein beklagten liegt regel nichtvermgensrechtliche streitigkeit mitgliedschaft verein regelmig zumindest erster linie wirtschaftlichen belangen dient verhlt mitglied feststellung unwirksamkeit ausschlusses ganz jedenfalls wesentlichen wirtschaftliche zwecke verfolgt bgh urteil februar ii zr bghz vgl reichert vereins verbandsrecht aufl rn jedoch rechtsbeschwerde insoweit beanstandeten feststellungen berufungsgerichts fall danach berhrt ausschluss erster linie immaterielles interesse klgers whrend mitgliedschaft verbundenen finanziellen vorteilen jhrlich deutlich liegenden betrag belaufen untergeordnete bedeutung zukommt berufungsgericht grundsatz ebenfalls richtig erkannt richtet streit ausschlieung verein wert beschwer interesse rechtsmittelfhrers abnde rung belastenden urteils bgh beschluss mai ii zr zip vgl bgh beschluss juni ii zb njw rr rn auffassung berufungsgerichts festsetzung streitwerts interesse klgers nderung ausschluss billigenden urteils amtsgerichts unterhalb wertgrenze abs nr zpo sei beanstanden streit mitgliedschaft klgers idealverein betreffe dagegen rechtsgrnden bestand berufungsgericht beurteilung auer acht gelassen gesetzgeber abs satz rvg fr durchschnittliche nichtvermgensrechtliche streitigkeit deutlich ber liegender wert vorgegeben bemessung beschwer orientieren klage feststellung unwirksamkeit ausschlieungsbeschlusses nichtvermgensrechtliche streitigkeit handelt berufungsgericht demzufolge angaben klgers insbesondere berufungsinstanz ergnztes vorbringen beeintrchtigung immateriellen interesses gesichtspunkt gewrdigt rechtsfehlerhaft mageblich lediglich klger genannten berschaubaren unterhalb berufungsgrenze liegenden wirtschaftlichen vorteile mitgliedschaft streitwertangabe klageerhebung abgestellt aa nichtvermgensrechtlichen streitigkeiten bestimmt wert beschwer rechtsmittelklgers zpo wobei umstnde einzelfalles insbesondere umfang sache bedeutung fr rechtsmittelklger bercksichtigen vgl reichert vereins verbandsrecht aufl rn neben immateriellen interesse mitgliedschaft verbundene gegenber immateriellen interesse untergeordnete finanzielle vorteile fortbestand mitgliedschaft bemessung beschwer bercksichtigen vgl zller herget zpo aufl rn vereine reichert vereins verbandsrecht aufl rn mitgliedschaft nichtwirtschaftlichen verein olg frankfurt jurbro vgl bgh beschluss juni ii zb njw rr rn mangels gengender anhaltspunkte fr hheres geringeres interesse anlehnung abs satz rvg vorschrift ergebenden wert auszugehen gesetzgeber fr durchschnittliche nichtvermgensrechtliche streitigkeit juli geltenden gesetzesfassung ab zeitpunkt vorgegeben vgl bgh beschluss juni ii zb njw rr juris rn beschluss november ii zr juris rn aa wohl baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl anh rn bb gemessen daran liegt annahme berufungsgerichts beschwer klgers erreiche fr zulssigkeit berufung magebliche wertgrenze abs nr zpo rechtsfehlerfreie bewertung beschwerdegegenstandes zugrunde erwgungen berufungsgerichts lassen hinreichende umstnde bemessung beschwer klgers unterhalb gesetzgeber abs satz rvg bestimmten wertes durchschnittlichen nichtvermgensrechtlichen streitigkeit rechtfertigen entnehmen ergeben sonstigen feststellungen berufungsgerichts demgegenber geht beklagten bestrittenen vorbringen klgers hervor passives mitglied beklagten aktiv vereinspolitisch bettigt ersten sprecher ortsgruppe gewhlt worden zusammenhang wegen un terschiedlicher auffassungen ber ausrichtung vereins verwendung frdergelder meinungsverschiedenheiten landesvorstand gekommen klger ferner berufungsbegrndung stellungnahme hinweis berufungsgerichts bedeutung interesses dargelegt beklagte ca mitglieder klger erheblichem zeitaufwand verein engagiert gewhlter erster vertreter ortsgruppe vertrauen betreffenden vereinsmitglieder ausschluss ansehensverlust erlitten klger vorgetragenen beklagten bestrittenen tatsachen annahme regelstreitwert abs satz rvg abweichenden jedenfalls wertgrenze abs nr zpo unterschreitende beschwer sprechen berufungsgericht rechtsfehlerhaft wrdigung einbezogen annahme bersteigenden beschwer schlielich schon deshalb gerechtfertigt klger klageerhebung streitwert vorgeschlagen klger stand grundstzlich frei berufungsbegrndung darlegung bersteigenden beschwer weitere tatsachen vorzutragen ersten instanz gehaltenen vortrag ergnzen bgh beschluss oktober vi zb njw rn beschluss april vi zb njw rr rn ball musielak voit zpo aufl rn hieran begrndeten streitwertvorschlag klageschrift gehindert umstand amtsgericht begrndung auseinandersetzung abweichenden meinung beklagten streitwert fr sachgerecht erachtet streitwertvorschlag klgers gefolgt ndert daran berufungsgericht prfung wert beschwerdegegenstandes berufungssumme mehr erreicht streitwertfestsetzung erstinstanzliche gericht gebunden mnchkommzpo wstmann aufl rn vielmehr rahmen amts wegen obliegenden prfung zulssigkeitsvoraussetzungen abs satz zpo wert beschwerdegegenstandes bercksichtigung aufklrungspflicht zpo eigenem freien ermessen festzusetzen bgh beschluss juli zb njw rr beschluss juni ii zb wm rn mwn bergmann strohn reichart vorinstanzen ag kiel entscheidung lg kiel entscheidung caliebe sunder'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schwerer krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lbeck juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat entgegen auffassung generalbundesanwalts steht zulssigkeit rge polizeilichen vernehmung oktober sei stpo verstoen worden entgegen beschwerdefhrer seitige protokoll entsprechenden vernehmung rge zuvor erhobenen rge verletzung stpo vorgetragen sost scheible pfister hubert lienen schfer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof dr detter dr bode rothfu prof dr fischer beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts kassel februar strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt sachrge gesttzte strafausspruch beschrnkte revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertreten erfolg feststellungen landgerichts beschlo angeklagte frhere lebensgefhrtin getrennt eigene wohnung selben haus angeklagte bewohnte gewalt bringen willen mehrfach geschlechtlich verkehren trennung akzeptieren gekrnkt fhlte vorwand verabredete tatabend uhr nebenklgerin keller hauses nebenklgerin danach woh nung zurckkehren folgte griff wohnungstr aufgeschlossen zunchst zweck mitgefhrten elektroschockgert wegen dicken kleidung nebenklgerin erwartete wirkung zeigte drngte angeklagte wohnung wrgte luft mehr bekam schwarz augen wurde brachte boden fesselte klebeband schal knebelte strumpf auer gegenstnden zwei spritzen mitgebracht wasser aufgelste benzodiazepintabletten aufgezogen verschlo wohnungstr verbrachte nebenklgerin wohnzimmer lie jalousien herunter kche holte sodann fleischermesser herbei hielt nebenklgerin drohung schreie kurzen prozess hals legte beiden spritzen tisch erklrte nebenklgerin handle todesspritzen zunchst male vergewaltigen sodann ebenso tten weiteren verlauf abends entfernte knebel lie geschdigte gefesselt unterhielt sah fern uhr fhrte willen nebenklgerin gewaltsam ungeschtzten geschlechtsverkehr wobei zunchst erneut messer bedrohte slip zerschnitt ausfhrung sexuellen handlungen legte messer griffweite wohnzimmertisch ab uhr erneut laufe vormittags vollzog wiederum willen geschdigten ungeschtzten geschlechtsverkehr hierbei legte messer brigen hand hielt griffbereit neben uhr veranlate nebenklgerin telefonisch treffen mutter abzusagen danach vollzog wiederum willen geschlechtsverkehr lie geschdigte sodann duschen whrenddessen rumte wohnzimmer sorgfltig splte benutzten trinkglser ab packte mitgebrachten utensilien verlie wohnung uhr insgesamt befand nebenklgerin etwa stunden gewalt whrend gesamten tatausfhrung nahm angeklagte oft tabletten unbekanntem wirkstoff auerdem rauchte weniger mal cannabis alkohol weder tat konsumiert trank whrend tat geschlechtsakte kam samenergu bergab angeklagte flur wohnung landgericht gesamtgeschehen aufgrund tatplans angeklagten natrliche handlungseinheit angesehen verbrechen vergewaltigung verwendung waffen tateinheit gefhrlicher krperverletzung hinblick lebensgefhrdende behandlung wrgen angenommen zugunsten angeklagten angenommen aufgrund narzisstischen persnlichkeitsstrung verbindung konsum unbekannten tabletten cannabis whrend gesamten tatzeit zustand erheblich verminderter steuerungsfhigkeit befunden strafrahmen landgericht abs abs stgb entnommen sperrwirkung abs stgb angenommen fr annahme minder schweren falles ausschlaggebend gesehen angeklagte tatwaffe jeweils whrend geschlechtsakte unmittelbar krper geschdigten hielt ausschlaggebend darber hinaus erhebliche verminderung steuerungsfhigkeit ua weitere strafrahmensenkung hinblick stgb abgelehnt revision staatsanwaltschaft wendet annahme minder schweren falles abs stgb zusammenhang feststellung verminderter schuldfhigkeit angeklagten wirksam strafausspruch beschrnkt hinblick frage konkurrenz fehlende errterung stgb nahe liegenden bedenken schuldspruch stehen entgegen zutreffende beurteilung schuldumfangs unabhngig konkurrenzrechtlichen bewertung schuldspruch mglich vgl bghst ff bgh nstz rr bgh nstz jeweils nachw stnd rspr revision begrndet strafzumessung frei rechtsfehlern zugunsten angeklagten anwendung stgb findet urteilsgrnden hinreichende grundlage aa landgericht feststellung gesttzt grundlage sachverstndigen diagnostizierten persnlichkeitsstrung intoxikation tabletten cannabis sei steuerungsfhigkeit angeklagten mglicherweise tat whrend ge samten tatablaufs erheblich vermindert ua dabei bleibt hinsichtlich akuten intoxikation schon offen wirkstoffe angeklagten eingenommenen tabletten beinhalteten konkret verhalten steuerungsfhigkeit ausgewirkt feststellung angeklagte weie tabletten unbekannter art eingenommen lt weder feststellung intoxikation gar einschrnkung steuerungsfhigkeit sttzen soweit festgestellt angeklagte mal cannabis geraucht fehlt feststellungen art menge insbesondere konkreten wirkungen rauschmittelkonsums brigen angeklagte sowohl tabletten cannabis erst verlauf tatausfhrung genommen ua hierauf beruhende intoxikation konnte daher vorbereitung tat deren beginn vorliegen bb feststellungen persnlichkeitsstrung weisen lcken widerspruchsfrei ausfhrungen sachverstndigen tatrichter weitere eigene erwgungen angeschlossen liegt beim angeklagten sog narzisstische persnlichkeitsstrung neigung berhhten selbstdarstellung selbstberschtzung mangelndes einfhlungsvermgen gekennzeichnet sei ua angeklagte sei leicht krnkbar fhigkeit krnkungen verarbeiten sei eingeschrnkt ua rechtsprechung bundesgerichtshofs reicht feststellung gngigen diagnosesystemen entnommenen diagnose narzitische persnlichkeitsstrung dsm iv dagegen gesonderte nennung icd vgl nedopil forensische psychiatrie aufl konkrete beeintrchtigung schuldfhigkeit zeitpunkt tat darzulegen gilt insbesondere sog persnlichkeitsstrungen deren deskriptive typologien einheitlichen systematik folgen vgl rasch forensische psychiatrie aufl vielzahl normalpsychologisch wirksamer ausprgungen beeintrchtigungen empfindens verhaltens beschreiben typisierend zusammenfassen kommt daher fr rechtliche bewertung darauf konkreten auswirkungen strung einsichts hemmungsvermgen beschuldigten gerade last gelegten tat vgl narzitischen persnlichkeitsstrung bgh wistra nstz vgl trndle fischer aufl rn insoweit landgericht anschlu sachverstndige ausgefhrt persnlichkeitsmerkmale angeklagten wirkten richtung verzerrten wahrnehmung uerer gegebenheiten einseitig verzerrten fremdwahrnehmung tat sei reaktion krnkung erlebte trennung nebenklgerin angeklagten verstehen sei rachschtige reaktion sehen hierbei bleibt schon feststellung verzerrten wahrnehmung uerer gegebenheiten unklar legt eher annahme wahnhaften erlebens nahe fr festgestellten verhalten angeklagten anhaltspunkt ergibt fehlt hinweis weise umfang krnkungsempfinden rachebedrfnis angeklagten fhigkeit stgb vorausgesetzten erheblichen ma beeintrchtigt knnten detailliert geplanten sorgfltig vorbereiteten geiselnahme mehrfachen vergewaltigung abstand nehmen wre urteil einzelnen darzulegen feststellungen opfer whrend stndigen tatgeschehens irgendwelche gravierenden erhebliche einschrnkung steuerungsfhigkeit hinweisenden aufflligkeiten bemerkte enthlt urteil vier vergewaltigung jeweils samenergu kam angeklagte bergeben mute besagt insoweit fr letzteres brigen resorption unbekannten tabletten unterbrochen worden schlielich fehlt darlegung konkreten inhaltlichen beziehung landgericht unverbunden nebeneinander gestellten feststellungen persnlichkeitsstrung intoxikation beginn tat hemmung gewalttaten beeintrchtigende kumulative wechselseitig steigernde wirkung leichter krnkbarkeit cannabis wirkungen liegt nahe htte nherer darlegung bedurft cc insgesamt erweist somit anwendung zweifelssatzes feststellung erheblicher beeintrchtigung steuerungsfhigkeit rechtsfehlerhaft zweifelssatz erst grundlage erschpfenden schlssigen beweiswrdigung anwendung kommen daran mangelt etwa planvolle tatvorbereitung indiz aufhebung steuerungsfhigkeit erwhnt ua warum ebenso sorgfltige aufrumen wohnung beseitigen spu ren annahme erheblicher einschrnkung schuldfhigkeit spricht errtert rechtsfehlerhaft erweist zweite gesichtspunkt landgericht anwendung abs stgb ausschlaggebend gesttzt angeklagte viermaligen vergewaltigung jeweils zuvor danach drohmittel eingesetzte fleischermesser ausfhrung geschlechtsverkehrs griffweite sichtweite opfers neben legte unmittelbar krper nebenklgerin hielt entsprang ersichtlich festgestellten tattechnischen notwendigkeiten tatrichter angenommene ausschlaggebende schuldmindernde wirkung neue tatrichter frage einschrnkung schuldfhigkeit umfassende neue feststellungen treffen gegebenenfalls prfen zuziehung sachverstndigen angezeigt sachgerechten bewertung gesamtschuldumfangs steht rechtskraft schuldspruchs entgegen rissing van saan detter rothfu bode fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen steuerhinterziehung verfallsbeteiligte strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision verfallsbeteiligten urteil landgerichts kiel dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil verfallsbeteiligten ergeben abs stpo beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts antrag juni bemerkt senat umstand verfallsbeteiligten erlangte geldsumme mehr euro steuerhinterziehungen ao angeklagten stammte steht anordnung verfalls wertersatz gem abs stgb entgegen tat erlangt hinterzogenen steuern vgl fischer stgb aufl rdn anordnung verfalls richtet verfallsbeteiligte sog verschiebungsfall vorliegt fallgestaltung lsst tter teilnehmer tatvorteile person unentgeltlich aufgrund jedenfalls bemakelten rechtsgeschfts zukommen zugriff glubigers entziehen tat verschleiern vgl bghst geldsumme ununterbrochener bereiche rungskette jeweils unentgeltlicher zuwendungen ausgehend angeklagten vermittelt erlangt anordnung verfalls stehen ansprche steuerfiskus verletztem sinne abs satz stgb entgegen steuerfiskus verletzter sinne vorschrift vgl bghr stgb verletzter steuerfiskus jedoch taten angeklagten anspruch verfallsbeteiligte ten entstanden gegensatz angeklagwar weder tterin steu erhinterziehung steuerstraftaten angeklagten beteiligt haftet deshalb gem ao fr angeklagten verkrzten steuern nack wahl jger hebenstreit sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen versuchter erpressung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen antrag rechtsanwltin fr ttig keit wahlverteidigerin angeklagten fr revisionshauptverhandlung pauschvergtung bewilligen abgelehnt grnde verfgung vorsitzenden strafsenats bundesgerichtshofs april rechtsanwltin verteidige rin fr revisionshauptverhandlung bundesgerichtshof bestellt worden rechtsanwltin termin revisionshauptverhandlung juni teilgenommen hauptverhandlung dauerte uhr uhr unterbrechung sitzung wurde hauptverhandlung uhr verkndung entscheidung fortgesetzt fortsetzung mehr verhandelt lediglich entscheidung verkndet wrde verteidigerin unterbrechung bekannt gemacht worden schreiben dezember rechtsanwltin beantragt fr wahrnehmung hauptverhandlungstermins gem rvg pauschgebhr bewilligen macht geltend hauptverhandlung bundesgerichtshof mehrere stunden gedauert sei umfangreich schwierig revision angeklagten sowohl verfahrensrgen sachrge gesttzt sei rechtlichen standpunkte verteidigung staatsanwaltschaft seien ausgiebig errtert worden umfang revisionsverfahrens sei ber blichen rahmen hinausgegangen sei grundstzlicher bedeutung hierbei ersten flle vorwurfs erpressung nachteil bank gehandelt deshalb verfahren ffentlichkeit groes aufsehen erregt voraussetzungen fr bewilligung pauschgebhr abs satz rvg fr vorbereitung wahrnehmung revisionshauptverhandlung bundesgerichtshof insoweit bundesgerichtshof zustndig bgh beschluss september str bghst liegen gem abs satz rvg voraussetzung bewilligung pauschgebhr ber gesetzlichen gebhren hinausgeht wegen besonderen umfangs besonderen schwierigkeit sache bzw betroffenen verfahrensabschnitts zumutbar bewilligung pauschgebhr stellt dabei ausnahme dar anwaltliche mhewaltung sonstigen berdurchschnittlichen sachen exorbitanter weise abheben burhoff gerold schmidt rvg aufl rn gemessen daran erscheinen senat gesetzlichen gebhren nr vv angemessen ausreichend rechtsanwltin lediglich verfahrensrge nher ausgefhrten sachrge begrndete rechtsmittel angeklagten warf ebenso revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt teilweise vertreten wurde berdurchschnittlich schwierigen rechtsfragen senat anlass falles parallelverfahren str insbesondere ber zivilrechtliche wirksamkeit etwaige strafrechtliche relevanz verkaufs entwendeter kontodaten staatliche stellen entscheiden brigen besonderer umfang besondere schwierigkeit sache ersichtlich nachbesprechung mandanten gesetzlichen gebhren abgegolten dauer hauptverhandlungstermins ungeachtet einzelnen streitigen frage umfang unterbrechungen bestimmung lnge hauptverhandlung bercksichtigen wegen einfhrung lngenzuschlags nr vv frage umfangs sinne abs rvg mehr bercksichtigt vgl burhoff aao rn ders aao vv rn vv rn mehraufwand wegen geltend gemachten ffentlichkeitswirksamkeit verfahrens entstanden dargelegt sost scheible roggenbuck franke cierniak mutzbauer'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss dezember strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts grlitz juni abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen angesichts auergewhnlich umfangreichen urteils merkt senat darstellung vorstrafen mitteilung jeweils getroffenen feststellungen sache berflssig soweit tatsachen etwa folgerungen fr entscheidende sache ergeben harms brause hger raum schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar insolvenzerffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter kirchhof dr ganter raebel kayser januar beschlossen antrag schuldners durchfhrung rechtsbeschwerde beschlu zivilkammer landgerichts siegen august prozekostenhilfe bewilligen zurckgewiesen grnde rechtsverfolgung bietet hinreichende aussicht erfolg inso zpo rechtsbeschwerde gem inso wre unzulssig liegt flle abs zpo ausfhrungen landgerichts unzulssigkeit sofortigen beschwerde zutreffend binnen notfrist fr einlegung sofortigen beschwerde gem abs satz zpo schuldner anforderungen abs zpo entsprechende beschwerdeschrift eingereicht fax august ga fehlte erforderliche unterschrift nr zpo kirchhof ganter kayser raebel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes zr urteil verkndet januar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja mibruchliche mehrfachabmahnung uwg abs gehen mehrere rechtsanwalt vertretene konzernunternehmen wegen wettbewerbsverstoes weise beklagten gleichzeitig jeweils getrennten anwaltsschreiben abmahnen darin mibruchliche geltendmachung unterlassungsanspruchs liegen vernnftigen grnde fr vorgehen ersichtlich konzernunternehmen fall zuzumuten vorgehen weise koordinieren abmahnung entweder konzernunternehmen gemeinsam ausgesprochen unterlassungsanspruch gegenstand abs uwg mibruchlichen abmahnung gerichtlich mehr geltend gemacht bgh urt januar zr kammergericht lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck prof dr bornkamm dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts juli kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien berlin wettbewerber einzelhandel gerten unterhaltungselektronik beklagte warb berliner zeitung november fr autoradio cd wechsler preis dm zusatz ehemaliger markt preis dm bereits oktober beklagte gleiche modell preis dm zusatz ehemaliger markt preis dm beworben schreiben dezember mahnte klgerin vertreten hamburger rechtsanwalt beklagte wegen werbung ab gleichlautendem schreiben selben tag mahnte selben konzern klgerin gehrendes berliner media markt unternehmen beklagte ebenfalls ab wobei hamburger rechtsanwalt vertreten wurde beiden abmahnschreiben wurde beklagten fr fall dezember geforderte unterwerfungserklrung abgebe einleitung verfgungsverfahrens gleichzeitige erhebung hauptsacheklage angedroht ankndigung machte klgerin zunchst einleitung verfgungsverfahrens wahr nachdem kammergericht mndlichen verhandlung ber berufung beklagten darauf hingewiesen vorgehen klgerin mglicherweise mibruchlich anzusehen sei nahm klgerin verfgungsantrag zurck erhob zeit spter hauptsacheklage klgerin beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verbieten geschftlichen verkehr wettbewerbszwecken hinweis werben ehemaliger markt preis soweit preis vier wochen erscheinen werbung verlangt ausnahmslos bezahlt worden insbesondere werben folgt hinweis beanstandeten anzeigen beklagte klage entgegengetreten landgericht klage unzulssig abgewiesen kammergericht berufung klgerin zurckgewiesen hiergegen richtet revision klgerin klageantrag weiterverfolgt beklagte beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht verhalten klgerin rechtsmi bruchlich abs uwg angesehen abweisung klage daher besttigt begrndung ausgefhrt mibrauchsverbot abs uwg gelte allein fr abs uwg klagebefugten fr unmittelbar betroffenen mitbewerber mibruchlichkeit vorgehens klgerin ergebe daraus klgerin selben konzern verbundene berliner mediamarkt unternehmen zeit inhalts wortgleiche abmahnung beklagte gesandt mibrauch knne immer ausgegangen mitkonkurrenten rechtsversto verfolgten gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden seien rechtsanwalt vertreten wrden voraussetzungen sei anzunehmen parallel abmahnenden mitbewerber voneinander kenntnis htten weitere voraussetzung mibrauchs sei dabei stets vernnftiger grund fr mehrfachverfolgung ersichtlich sei verhalte streitfall klgerin zweite abmahnende unternehmen seien konzernschwestern rumlichen sachlichen markt ttig bereich wettbewerbsrechts wrden gerichtlichen auergerichtlichen aktivitten hamburger rechtsanwalt vertreten dabei bestehe direktive fr selben konzern klgerin gehrenden unternehmen fraglichen hamburger rechtsanwalt obliege verfahren beklagte fhren koordinieren mehrfachabmahnung rechtsmibruchlich sei entfalle unterlassungsanspruch abmahnenden knne mehr klageweise geltend gemacht sei erkennbare tendenz gesetzgebers mibruchen frh mglich riegel vorzuschieben folge bereits mibruchliche abmahnung unzulssig sei ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg recht landgericht berufungsgericht vorgehen klgerin mibruchlich angesehen klage unzulssig abgewiesen zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen klgerin unabhngig davon anspruch abs nr uwg betroffene mitbewerberin unmittelbar uwg sttzt adressatin mibrauchsregelung abs uwg bestimmung findet fllen anwendung denen anspruchsberechtigung glubigers abs uwg ergibt glubiger betroffener wettbewerber unmittelbar verletzten norm vorgehen bghz ff mibruchliche mehrfachverfolgung abmahnung beklagten klgerin berufungsgericht recht angenommen rechtsmibruchlich abs uwg umstand beklagte gleichzeitig selben konzern klgerin gehrenden markt ttigen rechtsanwalt vertretenen unternehmen abgemahnt worden deutet streitfall darauf abmahnung sachfremde ziele etwa interesse gegner mglichst hohen kosten belasten mageblich auszuschlieen sicht abmahnenden unte rnehmens konstellation gleichzeitige abmahnung mehrere konzernunternehmen erforderlich erscheint vernnftigen grnde einzelfall vorwurf rechtsmibrauchs ausschlieen nnen streitfall jedoch ersichtlich bestimmung abs uwg bezieht wovon berufungsgericht zutreffend ausgegangen gerichtliche geltendmachung wettbewerbsrechtlichen anspruchs schon wortlaut nahegelegt gerichtsverfahren generell geltendmachung anspruchs abstellt gesetz nennt brigen regelbeispiel mibruchlichen geltendmachung fall interesse glubigers erster linie darauf gerichtet schuldner anspruch ersatz aufwendungen entstehen lassen spricht gesetz gerade vorgerichtliche geltendmachung unterlassungsanspruchs senatsrechtsprechung anerkannt mehrfache gerichtliche geltendmachung unterlassungsanspruchs miteinander konzernmig verbundene unternehmen bestimmten voraussetzungen rechtsmibrauch darstellen bghz ff mibruchliche mehrfachverfolgung bgh urt zr grur wrp urt zr grur wrp neu bielefeld ii urt zr grur wrp falsche herstellerpreisempfehlung urt zr zeitlich versetzte mehrfachverfolgung urt zr scanner werbung glubiger derartigen fllen recht abgeschnitten bestehenden unterlassungsanspruch durchzusetzen mageblich fr gesetz angelegte gleichwohl weitreichende einschneidende begrenzung glubigerbefugnisse allein schutz schuldners erwgung extensive mehrfachverfolgung bewhrte system deutschen wettbewerbsrechts sprengen droht wonach allgemeininteresse liegende durchsetzung wettbewerbsrechtlichen normen vielzahl anspruchsberechtigten anvertraut eigeninteresse verste verfolgen verwaltungsbehrde lndern einhaltung wettbewerbsrechtlicher gebote verbote berwacht berflssig extensive mehrfachabmahnung stellt mistand dar hnlich mehrfachklage beschriebene system rechtsdurchsetzung mitbewerber verbnde frage stellen wesentliche komponente effektiven zivilrechtlichen durchsetzung wettbewerbsrechtlicher ansprche liegt mglichkeit glubiger proze klaglos stellen geschieht vielzahl fllen strafbewehrte unterlassungsverpflichtungserklrung aufgrund abmahnung glubiger abgegeben fall begrndeten abmahnung schuldner abgesehen mglichen weitergehenden schadensersatzansprchen allgemeinen abmahnkosten belastet glubiger gesichtspunkt geschftsfhrung auftrag vgl bghz fotowettbewerb schadensersatz vgl bgh urt zr grur wrp korrekturflssigkeit schuldet schuldner unterwerfungserklrung abgibt begegnet gefahr vielzahl weiterer glubiger anspruch genommen abgabe erklrung allgemeinen wiederholungs gefahr verhltnis glubigern entfllt st rspr bgh urt zr grur wrp wiederholte unterwerfung schuldner indessen gleichzeitig vielzahl glubigern abgemahnt vorgehen jedenfalls insoweit koordinieren rechtsanwalt wahrnehmung interessen beauftragen schuldner kostengnstigen auerprozessualen erledigung verstellt unterwirft mu rechnen abmahner kosten abmahnung erstatten mssen fllen gleichzeitiger abmahnung hilft erwgung erstattung abmahnkosten gesichtspunkt geschftsfhrung auftrag allgemeinen hinsichtlich ersten abmahnung betracht kommt mageblichen objektiven sicht sicht abmahnenden kommt vgl teplitzky wettbewerbsrechtliche ansprche aufl kap rdn erste abmahnung interesse mutmalichen willen abgemahnten entspricht sachfremden erwgungen erfolgende mehrfachabmahnung abgemahnten daher abgesehen unangemessenen system zivilrechtlichen durchsetzung wettbewerbsrechtlicher ansprche diskreditierenden belastung kostengnstige konflikt verstellt streitfall gleichzeitige abmahnung beklagten klgerin konzernschwester mibruchlich abs uwg vernnftige grnde weswegen beklagte beiden konzerngesellschaften abgemahnt mute bestanden aa vorliegende fall hnlich flle mibruchlichen mehrfachklage senatsentscheidungen april zugrunde lagen bghz mibruchliche mehrfachverfolgung bgh grur grur neu bielefeld ii dadurch gekennzeichnet klgerin selben konzern gehrende media markt unternehmen rechtsanwalt vertreten umstand fr frage mibrauchs deshalb bedeutung dadurch vertretung me hrerer glubiger hand liegt mglichkeit koordinierten vorgehens ergibt mglichkeit sowohl fr schuldner nachteiligen koordinierung gleichzeitige abmahnung wodurch schuldner mglichkeit genommen aufgrund ersten abmahnung unterwerfen wiederholungsgefahr verhltnis glubigern entfallen lassen fr schuldner gnstigen koordinierung gleichwertigen vorgehensweisen fr schuldner schonendste whlt dabei geht senat davon gesellschaften media markt saturn konzerns zufllig hamburger rechtsanwalt beauftragt mandatierung zumindest bewutsein erfolgte anwalt konzernunternehmen vertritt berufungsgericht festgestellte weitergehende koordinierung gerichtlichen auergerichtlichen vorgehens konzernunternehmen rechtsanwalt kommt streitfall daher gehen rgen revision leere denen feststellung wendet mastbe senat erwhnten entscheidungen april fr mehrfachklagen angelegt lassen allerdings weiteres mehrfachabmahnung bertragen entscheidungen darauf hingewiesen worden konzernunternehmen klagt berechtigten interessen wahren senat jedoch betont mglichkeit gerichtlichen geltendmachung bestehenden materiell rechtlichen anspruchs generell abgeschnitten bghz mibruchliche mehrfachverfolgung abmahnung daher mibruchlich angesehen soweit fr notfalls wege streitgenossenschaft erhebende klage erforderlich falle sofortigen anerkenntnisses zpo kostennachteile vermeiden bb brigen mu fllen denen abgemahnte unterwirft gewhrleistet konzernunternehmen eigene abmahnung verzichtet hinreichend gesichert cc schlielich drfen verzicht abmahnung weiteren unzumutbaren nachteile verbunden dd bb berechtigte interesse klgerin konzernschwester beklagte wegen rede stehenden wettbewerbsverstoes gerichtlich anspruch nehmen wre dadurch beeintrchtigt worden beiden gesellschaften abmahnung ausspricht unterwirft schuldner streitgenossenschaftlich unternehmen abmahnung ausgesprochen konzernschwester anspruch genommen drohen falle sofortigen anerkenntnisses nachteile schuldner fall dadurch trotz abmahnung unterworfen verhltnis konzern angehrigen glubigern hinreichenden anla klage gegeben sehen rechtsprechung schrifttum erfolglosen abmahnung dritten notwendig grund abmahnung fr entbehrlich halten abmahnung jedenfalls geboten erste abmahnung selben konzern gehrenden unternehmen ausgesprochen wurde daher abzusehen zweite abmahnung ebensowenig erfolg erste vgl olg saarbrcken wrp ferner teplitzky aao kap rdn melullis handbuch wettbewerbsprozesses aufl rdn jeweils cc beklagte abmahnung beiden konzernunternehmen unterworfen htte wren beachtlichen nachteile fr konzernunternehmen verbunden gilt streitfall schon deswegen beiden glubiger unterlassungsanspruchs auftretenden konzernunternehmen sachlichen rumlichen markt nmlich berliner einzelhandel gerten unterhaltungselektronik ttig daher weiteres davon auszugehen konzernschwester glubigerin strafversprechens zuknftige gleichartige verste verfolgen wre beklagte konzernschwester abgemahnt worden htte gegenber unterworfen wre wiederholungsgefahr daher jedenfalls bezogen ttigkeitsbereich klgerin entfallen mu klgerin entgegenhalten lassen anspruchsberechtigten konzernunternehmen verschiedenen orten ttig besteht weiteres berechtigtes interesse mehrfachabmahnung unterwerfungserklrung gegenber rumlich begrenzt ttigen mitbewerber abgegeben hufig anla bestehen ernsthaftigkeit unterwerfungserklrung zweifeln folge wiederholungsgefahr gesamten bundesgebiet entfllt vgl olg karlsruhe wrp teplitzky wrp gilt jedenfalls glubiger unterwerfungserklrung wettbewerbern schuldners konzern verbunden schuldner daher rechnen mu glubiger eigenen interesse konzernunternehmen zuwiderhandlungen verfolgen auerhalb rumlichen ttigkeitsbereichs begangen worden olg karlsruhe wrp zweifel auszurumen konzernunternehmen abgemahnte brigen weise unterwerfen angebot abschlu echten vertrags zugunsten dritter fr fall zuwiderhandlung zahlung vertragsstrafe verspricht konzernunternehmen verlangt vgl teplitzky wrp dd berechtigtes interesse abmahnung konzernunternehmen lt schlielich daraus ableiten konzernunte rnehmen abmahnung verzichtet entstandenen anwaltskosten mehr gesichtspunkt geschftsfhrung auftrag geltend abmahnung allein zweck dient anspruch kostenerstattung erlangen entspricht fall interesse wirklichen mutmalichen willen abgemahnten ungeachtet streitfall bestehenden zumutbaren mglichkeit beklagte konzernunternehmen abzumahnen htten klgerin konzernschwester beklagte gemeinsam abmahnen knnen vorwurf mibrauchs auszusetzen gemeinsame geltendmachung unterlassungsanspruchs htte deutlich geringere kosten verursacht anwaltskosten gemeinsamen geltendmachung verdoppeln sei abs satz brago olg karlsruhe rpfleger traub wrp ff olg dsseldorf grur jeweils fr fall streitgenossenschaft passivseite sei bercksichtigung streitwertbemessung vgl teplitzky aao kap rdn kg njw rr olg stuttgart wrp verhltnismig geringem umfang erhhen auergerichtliche geltendmachung unterlassungsanspruchs klgerin mibruchlich anzusehen fhrt entgegen ansicht revision fragliche anspruch klageweise mehr geltend gemacht erhobene klage berufungsgericht zutreffend angenommen unzulssig vgl rechtsnatur abs uwg grokomm uwg erdmann rdn teplitzky aao kap rdn bgh urt zr grur wrp vorratslcken falle rechtsmibrauchs abs uwg rede stehende unterlassungsanspruch mehr geltend gemacht glubiger daher verwehrt fr durchsetzung ansprche gerichtliche hilfe anspruch nehmen unabhngig davon rechtsmibrauch auergerichtlichen geltendmachung sehen klageerhebung fr genommen voraussetzungen rechtsmibrauchs erfllt bereits kg njwe wettbr khler khler piper uwg aufl rdn vertretene gegenansicht mibruchliche abmahnung unwirksam unbeachtlich fr abgemahnten negativen rechtsfolgen geknpft knnen daran hindert unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gesetzeswortlaut nahegelegt fr fall mibrauchs sieht abs uwg sanktion anspruch unterlassung geltend gemacht gerade gerichtliche geltendmachung gemeint wre wenig sinnvoll rechtsfolge mibrauchs vorzusehen anspruch mehr aue rgerichtlich wohl gerichtlich geltend gemacht abgesehen gesetzeswortlaut abgeleiteten argument strengere rechtsfolge hinblick mibruchlichen mehrfachabmahnung verbundenen gefahren angemessen iii revision klgerin danach kostenfolge abs zpo zurckzuweisen erdmann starck bscher bornkamm schaffert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen nachtrglicher anordnung sicherungsverwahrung strafsenat bundesgerichtshofs mrz beschlossen revision betroffenen urteil landgerichts augsburg september unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht nachtrgliche unterbringung betroffenen sicherungsverwahrung gem abs stgb angeordnet hiergegen wendet revision betroffenen rge verletzung sachlichen rechts rechtsmittel bleibt erfolg betroffene landgericht augsburg jugendkammer november wegen vergewaltigung tateinheit beischlaf verwandten sexueller ntigung sexuellem missbrauch kindern sexuellem missbrauch schutzbefohlenen gefhrlicher krperverletzung ferner wegen gefhrlicher krperverletzung vier fllen vorstzlicher krperverletzung vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis gesamtfreiheitsstrafe jahren verurteilt worden hchste einzelstrafe verhngte kammer fr tateinheitlich verwirklichte verbrechen gem stgb af freiheitsstrafe jahren hauptschlicher gegenstand urteils etwa massive sexuelle bergriffe betroffenen frau oktober geborene tochter zeitraum juni november betroffene tochter deren willen fnf mal tglich vaginal oral analverkehr ausgebt mutter sowohl lesbischen sexualpraktiken duldung sodomitischer handlungen hunden familie ausben lie gezwungen daneben kam gewaltttigkeiten betroffene ehefrau tochter grundlos schlug krper zigaretten ausdrckte tochter eintritt bewusstlosigkeit wrgte jugendkammer unterbringung damaligen hauptverhandlung gestndigen betroffenen sicherungsverwahrung abstand genommen trotz vorliegens voraussetzungen abs stgb sei bercksichtigen erfahrungen betroffenen vorlgen denen daraus geschlossen knne haft beeindrucken sei zudem sei erwarten whrend langjhrigen verbung haftstrafe neue lebensbedingungen fr tatopfer herausbilden wrden betroffene innere distanz familie finden wrde gerade hintergrund betroffene wesentlichen familienbereich straffllig geworden sei spreche gemeingefhrlichkeit feststellungen nunmehr befassten jugendkammer prognose besttigt betroffene lebte justizvollzugsanstalt zurckgezogen einzelgngerisch niemandem kontakt weder mitgefangenen sozial psychologischen kirchlichen dienst anstalt angebotene sexualtherapie lehnte ab ntig sei seit beginn strafvollzuges leugnete straftaten versuchte mittlerweile geschiedenen ehefrau tochter briefkontakt herzustellen auffassung ehefrau tochter lieben vermissen haftentlassung zurckkehren knne whrend strafvollzuges erkrankte betroffene paranoid halluzinatorischen schizophrenie aufgrund psychiatrischen erkrankung fr sozialtherapeutische behandlung geeignet wurde deshalb abteilung verlegt bestehen sozialkontakte mehr betroffene weder wohnung arbeitsstelle aussicht geschiedene ehefrau tochter meiden kontakt betroffenen immer groe angst mehr tun mchten landgericht voraussetzungen nachtrglichen sicherungsverwahrung bejaht abs stgb neue tatsache sinne vorschrift jahr whrend verbung haft betroffenen aufgetretene psychose gewertet gesttzt gutachten angehrten sachverstndigen insoweit festgestellt betroffenen systematischer wahn hoher aggressivitt fehlender krankheitseinsicht behandlungsmotivation entwickelt hinblick familie lasten begangenen straftaten bestehe vollstndiger wahrnehmungsverlust betroffene halte fr unschuldig sehe opfer justizkomplottes sei krankheitsbedingt berzeugung frau tochter unschuld glauben allein justiz fr abbruch kontaktes verantwortlich sei beabsichtigten rckkehr familie darum gehen sicht seit jahren gerichtete verschwrung beseitigen familie vermeintlichen einfluss druck staatlicher stellen entziehen gesamtwrdigung kommt landgericht sachverstndig beraten einschtzung betroffene hohes gewaltpotential aufweise hoher wahrscheinlichkeit durchbruch kommen betroffene freiheit feststelle wahnsystem aufgebauten erwartungen erfllen straftaten leben krperliche unversehrtheit ehefrau tochter dritten kommen wahnhaften vorstellungen entgegentrete hlt rechtlicher nachprfung stand landgericht eingangsvoraussetzungen abs stgb recht bejaht betroffene urteil landgerichts augsburg november wegen vergewaltigung wegen mindeststrafe zwei jahren sanktionierten verbrechens sexuelle selbstbestimmung freiheitsstrafe mehr fnf jahren verurteilt worden anordnung nachtrglichen sicherungsverwahrung setzt weiterhin voraus letzten verhandlung tatsacheninstanz ende vollzuges verhngten freiheitsstrafe tatsachen erkennbar erhebliche gefhrlichkeit betroffenen fr allgemeinheit hinweisen bgh njw nstz nstz demgegenber scheiden umstnde ersten tatrichter bekannt htte erkennen erforderlichenfalls aufklren mssen neue tatsachen verfahren stgb dient korrektur frherer entscheidungen denen derartige tatsachen entscheidung ber anordnung maregel stgb unbercksichtigt geblieben kriterien landgericht rechtsfehlerfrei vorliegen neuer tatsachen sinne stgb ausgegangen aa einzelfall knnen psychiatrische befundtatsachen neue tatsachen sinne stgb darstellen bgh nstz bgh beschluss februar str voraussetzung hierfr allerdings zugrunde liegenden anknpfungs tatsachen bereits zeitpunkt anlassverurteilung vorlagen fr frheren tatrichter erkennbar ausreichend fr anwendung stgb wre bloe umbewertung bereits ausgangsverfahren erkannter gewrdigter tatsachen bloe nderung psychiatrischen diagnose neue tatsache gelten neuen tatschlichen grundlage anknpfungstatsachen beruht bgh beschluss februar str bb bereits frheren tatrichter angehrten sachverstndigen betroffenen psychische aufflligkeiten diagnostiziert persnlichkeitsstrung gamma alkoholismus sexualdeviation eingestuft feststellungen landgerichtes entwicklung betroffenen strafvollzug belegen jedoch hinreichend nunmehrige diagnose paranoiden schizophrenie anknpfungstatsachen halluzinatorische wahrnehmungen betroffenen wahnhafte uerungen verwirrtheitszustnde grndet zeitpunkt anlassverurteilung aufgetreten symptomatik zhlt betroffene taten nunmehr leugnet wahnhaftes gedankengebude justizverschwrung einbezogen daher besorgen diagnose landgericht gehrten sachverstndigen lediglich umbewertung bereits anlassverurteilung erkennbaren tatsachen darstellt hieran ndert sachverstndige nunmehr einschtzung gelangt jahren inhaftierung mglicherweise bereits prodromal stadium haft aufgetretenen paranoiden schizophrenie vorgelegen bewertung sachverstndigen ersichtlich getragen vergleich verurteilungszeitpunkt genderten tatschlichen beurteilungsgrundlage dadurch frage gestellt krankheit erst zeitraum strafvollzuges ausbruch gelangt weitere voraussetzung fr anordnung nachtrglicher sicherungsverwahrung mssen nachtrglich erkennbar gewordenen tatsachen gewisse erheblichkeitsschwelle berschreiten prognoserelevanten symptomatischen zusammenhang anlassverurteilung stehen bgh nstz bgh beschluss februar str anbetracht schwere betroffenen treffenden eingriffs willen gesetzgebers restriktiv wenige einzelflle beschrnkt gehandhabt btdrucks seite bverfge mssen neue tatsachen schon fr gewicht erhebliche gefahr beeintrchtigung lebens krperlichen unversehrtheit freiheit sexuellen selbstbestimmung betroffenen hindeuten bgh njw falle psychischen erkrankung betroffenen verlangen whrend strafhaft auen manifestiert senat urteil mrz str feststellungen angefochtenen urteils bestehen hieran zweifel ausbruch psychose stellt deshalb neue tat sache dar betroffenen aufgrund landgericht festgestellten negativen entwicklung strafvollzug ausgehende risiko erhht betroffene lebt aufgrund paranoiden wahnsystems medikation eigenen welt aufgrund psychose hngt verstrkt verschwrungstheorie glaubt geschiedene frau tochter stnden staatlichem einfluss druck wahrheit liebten warteten entlassung darauf zurckkehre krankheitsuneinsichtigen betroffenen wrde falle entlassung absetzen medikamente rezidiv paranoiden syndroms kommen wrde kontakt beiden aufnehmen konfrontation frheren erlebnissen affektiv entgleisen fremdaggressiv reagieren erwarten insbesondere betroffene wahnhaften vorstellungen gewaltttigen mitteln durchsetzen hiervon familie dritte insbesondere staatliche organe betroffen betroffene fr inhaftierung verantwortlich macht krankheit betroffenen verhalten insbesondere uerungen vollzug inhalt tatopfer gerichteten briefen verlauf besuches tochter justizvollzugsanstalt hinreichend auen getreten landgericht gesichtspunkte umfangreiche gesamtwrdigung einbezogen bercksichtigung person betroffenen insbesondere bereits ungeachtet psychischen erkrankung bestehenden persnlichkeitsstrung anlasstaten sowie ergnzend entwicklung strafvollzug ergebnis gelangt betroffene freiheit hoher wahrscheinlichkeit erhebliche straftaten sinne abs stgb begehen lsst rechtsfehler erkennen senat weist darauf angesichts krankheitsbildes betroffenen fr vollzugsbeginn zustndige strafvollstreckungskammer empfehlen nachtrgliche berweisung vollzug unterbringung psychiatrischen krankenhaus gem abs stgb prfen fehlenden gesetzlichen grundlage zugleich anordnung nachtrglichen sicherungsverwahrung uno actu vorgenommenen berweisung vgl senat urteil mrz str ii landgericht tochter betroffenen bereits erkenntnisverfahren nebenklgerin zugelassen erneut nebenklgerin zugelassen entstandenen notwendigen auslagen gem abs stpo betroffenen auferlegt fr revisionsverfahren veranlassten kostenentscheidung senat amts wegen berechtigung anschluss nebenklage berprfen vgl bghst franke kk aufl rdn fhrt ergebnis betroffenen erfolgloses rechtsmittel nebenklgerin entstandenen notwendigen auslagen aufzuerlegen nebenklage verfahren ber nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung zulssig bereits olg brandenburg nstz gesetzlichen regelung abs satz stpo nebenklage erhobener ffentlicher klage antrag sicherungsverfahren statthaft ausdrckliche zulassung nebenklage sicherungsverfahren geht dabei anschluss senatsentscheidung dezember bghst abkehr bishe rigen rechtsprechung nebenklagefhigkeit sicherungsverfahrens anerkannt wurde ergangene opferrechtsreformgesetz juni bgbl seite zurck bezieht demnach allein ff stpo geregelte verfahren selbstndigen anordnung manahmen besserung sicherung fr verfahren nachtrglichen sicherungsverwahrung gesetz juli bgbl seite eingefhrten vorschriften stgb stpo gvg enthalten demgegenber verweis vorschriften ber zulassung nebenklage planwidrige wege analogie schlieende gesetzeslcke spricht bereits kurze abfolge gesetzgebungsverfahren vgl olg brandenburg aao zudem ergeben amtlichen begrndung gesetzes ber einfhrung nachtrglichen sicherungsverwahrung btdrucks hinweise opfern ausgangsverfahren abgeurteilten straftaten gesonderte beteiligungsbefugnisse eingerumt sollten tatopfer brigen bereits ausgangsverfahren gelegenheit erhebung nebenklage wegen nachteil begangenen taten persnlichen interessen wahrzunehmen fall wahl boetticher kolz schluckebier hebenstreit'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen gewerbs bandenmigen einschleusens auslndern strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen europischen gerichtshof gem art vertrags ber arbeitsweise europischen union aeuv folgende frage vorabentscheidung vorgelegt erteilung annullierung einheitlichen visums regelnden art verordnung eg nr europischen parlaments rates juli ber visakodex gemeinschaft abl september visakodex vk dahin auszulegen anwendung nationaler rechtsvorschriften resultierenden strafbarkeit wegen einschleusens auslndern fllen entgegenstehen denen geschleusten personen ber visum verfgen arglistige tuschung zustndigen behrden mitgliedstaates ber wahren reisezweck erlangt revisionsverfahren entscheidung europischen gerichtshofs ber vorlagefrage ausgesetzt strafsenat bundesgerichtshofs ber revision angeklagten urteil landgerichts berlin entscheiden landgericht angeklagten wegen gewerbs bandenmigen einschleusens auslndern zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr zehn monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt revisionsverfahren liegt folgender landgericht festgestellter sachverhalt zugrunde angeklagte gehrte international organisierten schleuserbande ging weise ungarischen botschaft vietnam vorgespiegelt wurde entgelt schleusenden vietnamesischen staatsbrgern handele mitglieder touristischer reisegruppen vorgeblichen reisegruppen bestanden jeweils personen irrigen annahme reisen tatsachlich stattfinden wrden erteilte ungarische botschaft betroffenen touristenvisa kurzen aufenthalt schengenstaaten ermglichten reisen wurden ersten tagen schein gem reiseprogramm durchgefhrt bevor geschleusten vorab gefassten tatplan entsprechend paris jeweiligen ziellnder weitertransportiert wurden berlin eintreffenden geschleusten wurden zunchst genannten safehouses untergebracht deutschland ansssigen verwandten abgeholt anderweitig einquartiert wurden angeklagten liegt last begleitete mai sechs vietnamesen reisebus paris berlin brachte lokal mitangeklagten wobei psse geschleusten personen bergab zudem organisierte zusammenwirken bandenmitgliedern unterbringung weiteren deutschland verbrachten vietnamesen safehouses tat juni begleitete drei insgesamt neun vietnamesen paris berlin tat geschleusten personen verfgten landgericht fr tat ausdrcklich festgestellt zusammenhang urteilsgrnde fr tat zugrunde legen tatzeit ber vorgenannte weise erlangte touristen visa formal einreise schengenraum dortigen aufenthalt erlaubten beitrag angeklagten erschleichung visa ungarischen botschaft vietnam lsst urteilsfeststellungen entnehmen auffassung landgerichts angeklagte dadurch zwei selbstndigen fllen gewerbs bandenmigen einschleusens auslndern abs abs nr lit abs nr abs nr abs nr gesetzes ber aufenthalt erwerbsttigkeit integration auslndern bundesgebiet aufenthaltsgesetz aufenthg strafbar gemacht voraussetzung fr strafbarkeit dabei hinsichtlich geschleusten personen tatbestand unerlaubten einreise abs nr aufenthg bzw unerlaubten aufenthalts abs nr aufenthg erfllt zitierung abs aufenthg urteil ersichtlich landgericht umstand geschleusten personen formell ber visa verfgten strafbarkeit hindernden umstand gesehen gem vorschrift steht fr tatbestnde unerlaubten aufenthalts unerlaubten einreise abs nr aufenthg handeln erforderlichen aufenthaltstitel gegebenes handeln aufgrund falsche angaben erschlichenen aufenthaltstitels gleich revision wendet angeklagte verurteilung beanstandet nher begrnden verletzung sachlichen rechts ii senat hlt beantwortung vorlagefrage fr erlass entscheidung ber revision fr erforderlich entscheidungserheblich einschlgige bertragbare rechtsprechung eu ropischen gerichtshofs ersichtlich wre vgl bverfg beschlsse oktober bvr rn september bvr rn jeweils mwn legt deshalb gerichtshof europischen union gem art abs lit abs aeuv vorabentscheidung senat geht folgendem voraussetzungen abs aufenthg erfllt schleusenden personen gaben untersttzt angefochtenen urteil einzelnen benannte bandenmitglieder gegenber amtstrgern ungarischen botschaft vietnam bewusst wahrheitswidrig touristischen zwecken fr kurzaufenthalt schengenraum einreisen vgl art vk art abs lit verordnung eg nr europischen parlaments rates mrz ber gemeinschaftskodex fr berschreiten grenzen personen schengener grenzkodex sgk abl april demgegenber anfang absicht dauerhaft deutschland bleiben erteilung visa zwingend entgegenstand vgl art abs vk art abs lit sgk dienelt renner auslnderrecht aufl rn tatgerichtlichen feststellungen wurden visa aufgrund fehlvorstellung amtstrger ber wahren zweck reisen erteilt abs aufenthg stellt fr flle unerlaubten aufenthalts unerlaubten einreise abs nr aufenthg handeln aufgrund solchermaen erlangten aufenthaltstitels handeln erforderlichen aufenthaltstitel gleich vorschrift bewirkt relevanten fllen trotz vorhandensein verwaltungsrechtlich formell bestandskrftigen aufenthaltstitels strafbarkeit abs nr aufenthg ihrerseits anknpfungspunkt fr schleusungstatbestnde aufenthg bilden deutsche gesetzgeber rechtsfolge herbeifhren unterliegt zweifel gesetz umsetzung aufenthalts asylrechtlicher richtlinien europischen union august bgbl eingefhrten vorschrift abs aufenthg reagierte urteil bundesgerichtshofs april str bghst darin bundesgerichtshof entschieden auslnderrechtlichen erlaubnissen fr verwaltungsakzessorischen straftatbestnde aufenthaltsgesetzes tatbestandswirkung zukommt weswegen rechtsmissbruchlich erlangte jedoch formell wirksame einreise aufenthaltsgenehmigungen visa strafbarkeit wegen illegaler einreise illegalen aufenthalts abs nr abs aufenthg ausschlieen bghst aao ff behebung strafbarkeitslcken aufgrund entscheidung dienen verschiedene genannten gesetz enthaltene manahmen hierzu gesetzentwurf deutschen bundesregierung bt drucks abs aufenthg gesetzgeber smtliche flle erfassen denen strafbefreiende genehmigung unlautere weise erlangt worden bt drucks vgl hierzu diesbezglichen hinweis bghst aao abs aufenthg gesetzgeberische wille blickwinkel strafrechtlichen bestimmtheitsgebots art abs gg hinreichenden niederschlag gefunden fr illegale einreise erscheint eindeutig deutschen schrifttum soweit ersichtlich bestritten vgl mnchkomm stgb gericke bd aufl aufenthg rn gleiches gilt indessen entgegen vereinzelten stimmen literatur mnchkomm gericke aao aufenthg rn schott einschleusen auslndern aufl bezug abs nr aufenthg ergebnis groteil schrifttums vgl senge erbs kohlhaas strafrechtliche nebengesetze stand april aufenthg rn dienelt renner auslnderrecht aufl aufenthg rn mosbacher gk aufenthg stand juli rn hailbron ner auslnderrecht stand oktober aufenthg rn brocke nstz allerdings ersetzt abs aufenthg ausdrcklich fehlen erforderlichen aufenthaltstitels erwhnt vorliegend relevante weitere abs nr lit aufenthg normierte voraussetzung vollziehbaren ausreisepflicht umstand aufenthaltstitel grundstzlich vollziehbare ausreisepflicht hindert fhrt indessen ausdrcklich abs nr aufenthg zielende regelung abs aufenthg fehlgeschlagen gericke aao schott aao gleichstellung handelns grund erschlichenen aufenthaltstitels handeln aufenthaltstitel folgt vielmehr rahmen strafvorschriften aufenthg erschlichenen aufenthaltstitel erfolgte einreise unerlaubt ausreisepflicht somit vollziehbar anzusehen vgl abs nr aufenthg besonderer erwhnung gesetzestext bedarf zwingend abs aufenthg lockert vorbezeichneten umfang akzessoriett betroffenen deutschen strafrechtsbestimmungen unionsrecht ausgeformten verwaltungsrecht fr strafrecht arglistige tuschung erlangte visa ungeachtet vorherigen annullierung existent betrachtet senat sieht trotz grundstzlicher zustndigkeit mitgliedstaaten fr strafrecht gegebene verpflichtung mitgliedstaaten strafrechtsnormen auszugestalten wahrung unionsrechts gewhrleistet etwa europischer gerichtshof nr urteils april ppu abl juni mwn hierdurch jedoch verletzt schleusenden personen untersttzt mitglieder schleuserbande falschangaben erteilung visa erschli chen htten erteilt drfen art abs vk art abs lit sgk kenntnis absichten zustndigen behrden erteilt worden wren art abs satz vk schreibt zustndigen behrden gegebenen vorzeichen erteilte visa kenntniserlangung annullieren fr anfang ungltig erklren daraus ergibt schutzwrdiges vertrauen betroffenen rechtswirkungen aufgrund formellen bestandes visa deren bloer besitz ohnehin automatisch einreise berechtigt art vk art abs art abs gk anzuerkennen dementsprechend erscheint grundlage unionsrechts folgerichtig bestimmten gebot deutschen gesetzgebers entsprechend wegen zurechenbaren eigenen verhaltens betroffenen anfang schwer fehlerbehafteten visa strafbarkeit ausschlieende wirkung versagen hinzu kommt anderweitiger betrachtung europischen union verfolgte ziel effektiver bekmpfung illegaler einwanderung beihilfe hierzu mitteln strafrechts vgl rahmenbeschluss betreffend verstrkung strafrechtlichen rahmens fr bekmpfung beihilfe unerlaubten durchreise unerlaubten aufenthalt november richtlinie eg rates definition beihilfe unerlaubten durchreise unerlaubten aufenthalt november abl dezember jeweils erwgungsgrnde fllen vorliegenden ausschnitt komplex gleichgelagerter verfahren bildet erreicht knnte betroffenen schleusertatbestnde deutschen rechts setzen rechtswidrige haupttat form illegaler einreise bzw illegalen aufenthalts voraus infolge formellen bestands visa zeitpunkt tat angeklagten gegeben wre typischerweise entziehen eingeschleusten personen jeglichen zugriffs behrden formell erklrte nullierung faktisch mglich dementsprechend msste zumindest beachtlicher teil tter straflos bleiben visa deutschen behrden erteilt worden steht interpretation vorgenannten sinne entgegen entscheidung ber bestandskraft visa visakodex ausschlielich erteilenden mitgliedstaat vorbehalten erweist art abs satz vk wonach visa behrden mitgliedstaates annulliert knnen positiver kenntnis arglistiger tuschung sogar mssen vgl beschluss kommission mrz ber handbuch fr bearbeitung visumantrgen nderung bereits erteilten visa endgltig basdorf brause schneider schaal knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein zpo abs herbeifhrung gerichtlichen selbstkorrektur erhobene gegenvorstellung beantragte prozekostenhilfe fr fristgebundenes rechtsmittel versto verfahrensgrundrecht ablehnende entscheidung rechtsmittelgerichts wiedereinsetzungsfrist zpo einzuhalten bgh beschlu april ix zb olg oldenburg lg oldenburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz kirchhof dr fischer raebel april beschlossen weitere beschwerde beschlu zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg dezember kosten klgerin unzulssig verworfen beschwerdewert dm grnde beklagte erwirkte klgerin april einstweilige verfgung herausgabe nher bezeichneten klbern nachdem beklagte daraus vollstreckt hob berufung klgerin oberlandesgericht oldenburg zuvor widerspruchsverfahren landgericht oldenburg wesentlichen besttigte einstweilige verfgung urteil juni verfahren ber hauptsache beklagte klgerin neben drei weiteren personen herausgabe klber verklagte stellte oberlandesgericht oldenburg einseitiger erledigungserklrung jetzige beklagte urteil mai fest rechtsstreit hinsichtlich herausgabe klber jetzige klgerin gerichteten klage hauptsache erledigt sei grn urteils ausgefhrt beklagte rckfhrung tiere anspruch klgerin deren herausgabe gehabt klgerin verlangt beklagten wegen vollstreckung einstweiligen verfgung schadensersatz behauptet beklagte sei eigentmerin klber verweist einstweilige verfgung aufhebende urteil oberlandesgerichts oldenburg juni landgericht klage urteil oktober prozebevollmchtigten klgerin oktober zugestellt worden abgewiesen november beim oberlandesgericht eingegangen schriftsatz selben tage klgerin prozekostenhilfe fr beabsichtigte berufung beantragt oberlandesgericht antrag beschlu dezember zurckgewiesen beschlu klgerin hnden prozebevollmchtigten dezember zugestellt worden beschlu klgerin schriftsatz januar selben tag montag beim oberlandesgericht eingegangen beschwerde eingelegt ii entscheidungen oberlandesgerichte grundstzlich beschwerde zulssig abs satz zpo auerordent liche beschwerde wegen sogenannter greifbarer gesetzwidrigkeit vorliegenden fall gegeben prozekostenhilfeverfahren drfen allerdings unteren instanzen hinreichende erfolgsaussicht beabsichtigten rechtsverfolgung verneinen entscheidung beantwortung schwierigen bislang hchstrichterlichen rechtsprechung schrifttum geklrten rechtsfrage abhngt bgh beschl september ix zb zip frage entscheidung summarischen verfahren einstweilige verfgung formeller rechtskraft vornherein unbegrndet aufgehoben worden gericht schadensersatzproze bindet offenbar oberlandesgericht verkannt hchstrichterlichen rechtsprechung bisher abschlieend geklrt vgl bghz entgegen ansicht oberlandesgerichts fr entscheidung streitfalls weiteres wegen hauptsacheverfahren ergangenen urteils mai bedeutungslos trifft unabhngig beantwortung soeben genannten rechtsfrage gericht schadensersatzproze zpo hauptsacheverfahren ergangene entscheidung umfang rechtskraft gebunden bgh urt juni ix zr wm vorliegenden fall besteht entscheidung einseitige erledigungserklrung jetzigen beklagten getroffenen feststellung damalige rechtsstreit soweit interessierenden streitgegenstand geht hauptsache erledigt ausspruch freilich rechtsprechung bundesgerichtshofs getroffen klage ursprnglich geltend gemachte anspruch erst infolge erledigenden ereignisses unzulssig unbegrndet geworden dahin jedoch zulssig begrndet bghz urt februar zr njw fr erledigungsausspruch erforderliche feststellung letzteres fall materiellen rechtskraft erledigungsurteils teilnimmt unzulssigkeit unbegrndetheit geltend gemachten anspruchs ab eintritt erledigenden ereignisses erstreckt wiederum rechtsfrage hchstrichterliche rechtsprechung bisher geklrt vgl stein jonas bork zpo aufl rn ausfhrlicher darstellung meinungsstands jost sundermann zzp oberlandesgericht htte deshalb klgerin beantragte prozekostenhilfe verweigern drfen ablehnende entscheidung dezember gesichtspunkt art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip verfahrensrechtlich bedenklich fhrt trotzdem zulssigkeit abs satz zpo ausdrcklich ausgeschlossenen beschwerde anliegen grundrechtsverste mglichkeit abhilfe innerhalb jeweiligen gerichtsbarkeit korrigieren rechtsprechung bundesgerichtshofs vielmehr dadurch rechnung tragen fllen gericht entscheidung erlassen befugt angesehen gegenvorstellung berprfen gegebenenfalls korrigieren prozerecht grundstzlich innerhalb instanz unabnderlich bgh beschl september aao november ix zb njw jew vorliegenden fall indessen oberlandesgericht abhilfeentscheidung recht abgelehnt prozepartei deren fr rechtsmittelinstanz innerhalb rechtsmittelfrist gestelltes prozekostenhilfegesuch ablauf frist zurckgewiesen steht danach zunchst kurze berlegungszeit etwa drei tagen innerhalb deren entscheiden mu rechtsmittel eigene kosten durchfhren sodann beginnt zweiwchige wiedereinsetzungsfrist abs zpo bgh beschl november vi zb versr ablauf letztgenannten frist eingelegtes rechtsmittel versptet unzulssig gericht oben dargelegten grundstzen befugt ablehnende prozekostenhilfeentscheidung abzundern gengt anstatt rechtsmittels fr prozekostenhilfe beantragt worden ablehnende entscheidung gegenvorstellung erhoben entscheidung ber beginnt wiedereinsetzungsfrist neuem laufen setzt voraus erhebung gegenvorstellung erstgenannte wiedereinsetzungsfrist abgelaufen fr verpflichtung gerichts verfassungsgrundrecht verstoende entscheidung korrigieren mu grnden rechtssicherheit zeitliche grenze geben vgl kreft festgabe fr karin grahof prozekostenhilfe fr einlegung fristgebundenen rechtsmittels geht herbeifhrung selbstkorrektur erhobene gegenvorstellung wiedereinsetzungsfrist abs zpo einzuhalten erfordernis gegenvorstellung klgerin gerecht gegenvorstellung anzusehende oberlandesgericht gesichtspunkt geprfte beschwerde erst januar beim oberlandesgericht eingegangen vorstehenden ausfhrungen spt kreft stodolkowitz fischer kirchhof raebel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet november preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb satz satz apothg satz haftungsausfllenden kausalitt rechtsanwalt verhandlungen nderung langfristigen mietvertrages ber apothekenbetriebsrume rechtlichen grenzen miachtet apothekenrechtlichen verbot umsatzmiete unabdingbaren kndigungsrecht mietvertragsparteien einseitiger verlngerung mietdauer ausbung entsprechender optionen ber zeitgrenze jahren hinaus ergeben brao fall verhandeln mietvertragsparteien ber baukostenzuschu mieters entsteht anwaltlich verschuldetem einigungsmangel schadensersatzanspruch vermieters rechtsanwalt erst risiko vertragslosen zustandes verwirklicht bgh urteil november ix zr olg hamm lg mnster ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dr kreft richter dr ganter raebel dr bergmann fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember umfang annahme einschlielich kostenpunktes aufgehoben rechtsstreit insoweit anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klagende bgb gesellschaft eigentmerin wohn geschftshauses nimmt beklagten rechtsanwlte scha densersatz anspruch kostenzuschu fr umbau zweier wohnungen arztpraxen mieterin erdgescho hauses belegenen apothekenbetriebsrume wirksam vereinbart worden wegen umbaus schwebten seit mai verhandlungen klgerin mieterin apothekenbetriebsrume ber beteiligung entstehenden kosten mieterin uerte schreiben juli bereitschaft wunsch vermieterseite einzugehen stellte dafr jedoch bedingungen wirtschaftlichkeit apotheke dauer rechtsverhltnisses kaufoptionen bezogen folgezeit wurde umbau begonnen oktober beauftragte klgerin beklagten vertragsverhandlungen mieterin beraten beklagte unterbreitete mieterin fr partei schreiben oktober vertragsentwurf weiteren vertragsentwurf datum november schreiben november verlangte mieterin gegenzug fr errterten zuschsse vermieterseite wahlweise erfllende weitere mietoption ber jahr hinaus kaufoption berschreitung ortsblichen preises schreiben dezember zugang klgerin bestreitet widerrief mieterin frheren erklrungen umbaukostenzuschu leisten klgerin angebote rechtsverbindlich angenommen kndigte jedoch zahlungen anerkennung rechtspflicht dezember fand besprechung bro beklagten statt parteien rechtsstreits bereinkamen angelegenheit wegen mglicher rckfragen zwei jahre verfristen mieterin zahlte fertigstellung umbaus ab april einschlielich februar aufstockungen miete entsprechend letzten bereitschaftserklrung stellte zuschuzahlungen ab mrz jedoch klgerin vertreten beklagten daraufhin februar erhobene klage fortentrichtung umbaukostenzuschusses ge gen mieterin blieb erster instanz erfolglos landgericht auffassung vereinbarung mieterin bgb bgb vorgeschriebenen form ermangelt dagegen eingelegte berufung klgerin wurde zurckgenommen klgerin verlangt gegenwrtigen rechtsstreit ersatz monaten mrz mrz entgangenen mietaufstockungen sowie ersatz vorproze mieterin entstandenen kosten zustzlich beantragt festzustellen beklagten hinsichtlich ab april entstehenden weiteren schadens gleichfalls ersatzpflichtig landgericht klage wegen kostenschadens erfolglosen vorproze hhe dm nebst zinsen stattgegeben brigen abgewiesen berufungsgericht beklagten zahlung weiterer dm wegen entgangenen umbaukostenzuschusses verurteilt klgern beantragte feststellung ausgesprochen teil erstinstanzlichen verurteilung gerichtete anschluberufung beklagten zurckgewiesen dagegen richtet revision beklagten senat ausnahme weiterverfolgten anschluberufung angenommen entscheidungsgrnde umfang annahme revision begrndet berufungsgericht ausgefhrt beklagte obliegenden anwaltlichen beratungspflichten gegenber klgerin verletzt zutreffender rechtlicher wrdigung schreibens mieterin juli htte erkennen mssen bislang rechtsverbindliche zahlungszusage fr baukostenzuschu vorlag beklagte htte klgerin infolgedessen anraten mssen sinne schreibens juli formwirksam mieterin verstndigen stehe deutlich berwiegender wahrscheinlichkeit fest inzwischen verstorbene weitere gesellschafterin klgerin falle ordnungsgemen beratung beklagten entschlossen htte mieterin wege notariell beurkundeten vertrages neben weiteren mietoption ber jahr hinaus fr fall teileigentum apothekenbetriebsrumen verkauft wrde vorkaufsrecht gewhren grundbuch sichern lassen schadensersatzforderung klgerin sei verjhrt mandatsverhltnis parteien erst dezember geendet beklagten treffe verjhrungsrechtliche sekundrhaftung aufgrund herbst erteilten anschlumandates ii berufungsurteil hlt rechtlicher nachprfung wesentlichen punkten stand schreiben rechtsunkundigen mieterin juli erklrte bereitschaft klgerin investitionskostenzuschu fr ausbau internistischen doppelpraxis selben hause zahlen beruhte ausgesprochenen erwartung betrieb praxis verbundenen umsatzzuwachses apotheke verhandlungen errterte staffelweise mietaufstockung zuschu umbaukosten dementsprechend zehn jahren magabe wirtschaftlichkeitsprfung miverhltnis kostenzuschusses umsatzverbesserungen apotheke herabsetzung unterliegen spter zustzliche berprfung magabe mehrumstze schon fristen drei bzw jahr verhandlungsgegenstand htte insoweit unterschreiten mehrumsatzschwelle dm kassenrezepten neuen doppelpraxis fr weiteren aufstockungszuschlag dm jhrlich ausgewirkt ziel leistungsbestimmung umsatzentwicklung mieterin zunehmender deutlichkeit zuletzt schreiben november festgehalten bereits vereinbarung mietvertragsparteien htte entgegen auffassung berufungsbegrndung berufungsgerichts gesetzliche verbot satz apothg verletzt mieterin erfolglose klage fortentrichtung freiwilligen umbaukostenzuschsse verteidigt satz apothg vereinbarungen denen vergtung fr erlaubnisinhaber berlassenen vermgenswerte umsatz gewinn apotheke ausgerichtet darunter umsatz gewinn ausgerichtete mietvertrge unzulssig verbot umsatzmiete gilt dabei insbesondere fr anmietung apothekenbetriebsrume umsatzab hngige miete fr apothekenbetriebsrume rechtsprechung frher gebilligt vgl bgh urt april viii zr njw gesetzgeber jedoch schaffung satz apothg fassung gesetzes august bgbl entgegengetreten bgh urt juni zr njw anm taupitz lm apothg nr regelung satz apothg sollen sogenannte partiarische rechtsverhltnisse denen glubiger beruflichen wirtschaftlichen fhigkeiten betriebsinhabers apotheke zunutze macht frchten apotheke partizipiert vermieden fr annahme partiarischen rechtsverhltnisses mu gesamtgefge vereinbarungen ergeben parteien miete umsatz gewinn ausgerichtet vermieter dadurch ertrgnissen apotheke teil fall mietsockel umsatzunabhngig vereinbart wesentlicher aufstockungsbetrag gesamtmiete indessen umsatz gewinn apotheke ausgerichtet formulierung gesetzes weist zielsetzung geschfte umgehung verbotes umsatzmiete verhindern fr tatbestand satz apothg gengt parteien vorstellungen zusammenhang miethhe umsatz gewinn ausgegangen verknpfung vereinbarungen niederschlag gefunden bgh urt oktober xii zr wm erklrten verhandlungspositionen mietparteien fall staffelweise mietaufstockung bezweckte klgerin finanzierung umbaukosten infolge neugeschaffenen arztpraxen erwarteten umsatzsteigerungen teilhaben lassen umsatzbezug rahmen gesamtmiete fr apothekenbetriebsrume wesentlich mieterin auerdem zehn jahren spter vorgesehenen wirtschaftlichkeitsprfung bereits kurzfristig drei bzw jahr stattfindenden zwischenprfungen mehrumsatz dm kassenrezepten doppelpraxis unterschritten sei instrument hand behalten umsatzbezogenheit mieterhhungsstaffel sonderzuschlags dm jhrlich sichern ursprnglichen erwartungen erweiterten kundenzustroms aufgrund neugeschaffenen arztpraxen voll erfllung gingen vereinbarungen htten wirksam knnen satz apothg grundgesetz unvereinbar nichtig wren verfassungsmigkeit zweifelnd taupitz aao htte daher streitfall rechtlichen beratung klgerin bedurft mietrechtliche wirksamkeitsrisiko verdeutlichte allerdings konnte beratung jahre sptere klrung einflieen erst urteil bundesgerichtshofs oktober aao erreicht worden jedoch schon entscheidung aufgrund gesetzeswortlauts erkennbar apothekenrechtliche verbot umsatzmiete verhandlungsspielraum mietvertragsparteien vorliegenden fall enge grenzen setzen knnte folgen insoweit pflichtgemen rechtsbelehrung klgerin erwachsen wren ergeben feststellungen berufungsgerichtes bisherige sachvortrag parteien parteien mssen jedoch gelegenheit erhalten vernderten rechtlichen gesichtspunkt bisherigen vortrag ergnzen klgerin konnte ihrerseits entscheidende bedingung mieterin fr aussicht gestellten leistungen erhoben satz bgb satz bgb erfllen erst revision satz bgb streitfall verbundenen schwierigkeiten ansatz zutreffend hingewiesen genannten bestimmungen mietvertrag fr lngere zeit dreiig jahre geschlossen teil einhaltung gesetzlichen frist gekndigt kndbar satz bgb satz bgb mietvertrge vornherein fr lngere zeit dreiig jahre abgeschlossen worden ablauf dreiigjahresfrist mietverhltnisse mieter beginn frist eingerumte optionen ber zeitgrenze hinaus einseitig verlngert rgz mittelstein miete aufl fn roquette mietrecht bgb rn bgb rgrk gelhaar aufl rn mnchkomm bgb voelskow aufl rn erster spiegelstrich soergel heintzmann bgb aufl rn staudinger emmerich bgb bearb rn palandt weidenkaff bgb aufl rn gesetzliche kndigungsrecht satz bgb satz bgb fllen geschftsraummiete teil sozialen schutz wohnraummieters berlagert gesetzliche kndigungsrecht langzeitvermietung abbedungen rgz bgh urt september zr lm bgb nr november viii zr lm bgb nr ii olg hamburg zmr mittelstein aao bgb rgrk gelhaar aao rn staudinger emmerich aao rn schmidt futterer lammel mietrecht aufl bgb rn krit roquette aao rn sternel mietrecht aufl teil iv rn normzweck genannten bestimmung besteht trotz weiterentwicklung sachenrechts fort mnchkomm bgb voelskow aao rn zwingende kndigungsrecht entstehung erbmiete verhindern vgl rgz auerhalb numerus clausus sachenrechte buchungszwangs grundstcksrechte verkehrsfhigkeit grundeigentums gefhrdet wrde gerade erbmiete apothekenbetriebsrumen zielte verhandlungsposition mieterin ab schreiben november klarer zuvor schon mietvertrag oktober konnte fr danach einseitig verlngerbare mietverhltnis kndigungsrecht klgerin letzten optionszeitraum mehr ausschlieen vorausgegangene zeitraum seit erster anmietung apothekenbetriebsrume jahre zhlt fr berechnung dreiigjahresfrist sofern mietverhltnis freiwillig erneuert worden vgl bgh urt april xii zr njw mieterin gewnschte rechtsposition fr verlngerung mietverhltnisses ber jahr hinaus konnte interessierenden verhandlungszeitraum jedoch abermalige freiwillige erneuerung mietverhltnisses schuldrechtlichem wege verschafft galt teilweise fr mieterin erstrebte rechtlich gesicherte mglichkeit teileigentum apothekenbetriebsrumen verkehrswert ankaufen knnen mindestens klgerin unabdingbaren mietkndigungsrecht gebrauch machte bisher schon festgestellt klgerin ankaufsrecht einverstanden wre vorgetragen seite bereitschaft mieterin grundbuchlich vormerkung gesicherte unbedingte kaufoption einzurumen bestand berufungsbegrndung dezember ga ii andererseits wre mieterin vorkaufsrecht fr fall kndigung vertragsverhltnisses gedient indes klgerin entsprechenden belehrung bereit wre mieterin ankaufsrecht einzurumen stellt frage wirksamkeit ankaufsrecht htte ausbung klgerin zustehenden kndigungsrechts ablauf dreiigjahresfrist unverhltnismig erschwert schon reichsgericht tragenden teil entscheidung rgz verpflichtungen fr unwirksam gehalten satz bgb unabdingbare kndigung erschweren weise tatschlich gebundenheit eintritt gesetz widerspricht inwieweit ausgangspunkten interessengegenstze mietvertragsparteien richtiger erkenntnis rechtlichen schwierigkeiten berhaupt htten berwunden beklagten ergebnis rechtlich haltbare vertragsform htte gebracht knnen lt bisherige sachvortrag erkennen wre danach berufungsgericht zurckverweisung erneut prfen pflichtgemer verhandlungsfhrung beklagten vertraglichen einigung mieterin gekommen vgl mglichkeiten mietverdinglichung etwa maa opr znotp dagegen teilweise kritisch wolfsteiner znotp etwaige belastung teileigentums vormerkung dinglichen recht hhe entstehenden schadens bercksichtigen iii klage gegenwrtig abweisung reif entgegen angriff revision schadensersatzanspruch klgerin unterbliebenem vertragsschlu mieterin verjhrt verhandeln mietvertragsparteien ber baukostenzuschu mieters entsteht anwaltlich verschuldetem einigungsmangel schadensersatzanspruch vermieters rechtsanwalt brao brao fall erst risiko vertragslosen zustandes verwirklicht schaden berufungsgericht zutreffend angenommen rechtssinne frhestens eingetreten mieterin mrz freiwillig geleisteten zahlungen einstellte zeitpunkt vertragliche einigung mietparteien berhaupt dafr gab verbaut schreiben mieterin dezember revision abstellen mchte zog vorlufige schlufolgerung verkennung rechtlichen spielraums gefhrten einstweilen steckengebliebenen verhandlungen berufungsgericht angenommene zeitpunkt mandatsbeendigung brao brao fall rechtlich beanstanden behauptung beklagten ab dezember ttigkeiten ihrerseits weder gewnscht abgefordert wurden schriftsatz dezember nr ga steht feststellungen berufungsgerichts entgegen feststellungen parteien dezember bereingekommen angelegenheit wegen mglicher rckfragen klgerin zwei jahre verfristen kndigung klgerin brauchte berufungsgericht hierin bgb sehen erst innerhalb genannten zeitraums rckfragen ergaben infolgedessen weitere ttigkeiten beklagten abgefordert wurden parteien mandat dezember einvernehmlich beendet kostenberechnung bersandt ausfhrungen berufungsgerichts verjhrungsrechtlichen sekundranspruch beklagten rahmen folgemandates revision angegriffen rechtlich bedenkenfrei kreft ganter raebel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr mai rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt mai beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten urteil einzelrichters zivilsenats kammergerichts berlin januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen gegenstandswert grnde klger verwalter gesamtvollstreckungsverfahren ber vermgen gmbh nachfol gend gemeinschuldnerin beklagte gewhrte gemeinschuldne rin deren gesellschaft brgerlichen rechts zusammengeschlossenen geschftsfhrern darlehen grundschuld grundstck gemeinschuldnerin gesichert wur kndigung geschftsverbindung gutschrift betrages millionen dm verwertung grundschuld beklagten belasteten grundstcks gemeinschuldnerin wies deren konto debet dm juni trafen parteien vereinbarung ber freihndigen verkauf grundstcks klger danach ber festgelegten bestimmten schlssel verteilende mindestpreis dm erzielte erls parteien hlftig geteilt weitergehende ansprche beklagten masse sollten ausgeschlossen juli veruerte klger grundstck preis dm erzielte erls wurde gem verwertungsvereinbarung juni verteilt beklagte entfallenden betrag schrieb konto gemeinschuldnerin gut rechnerisch guthabenbetrag hhe dm ergab davon buchte beklagte anweisung klgers insgesamt dm fr ehemaligen geschftsfhrer gemeinschuldnerin gbr gefhrtes konto teilweisen tilgung erheblichen schuldsaldos klger begehrt herausgabe umgebuchten betrge hhe euro masse landgericht klage vollem umfang stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten zurckgewiesen revision zugelassen begrndung beklagten nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen entscheidung wesentlichen ausgefhrt klger stehe geltend gemachte anspruch bgb eingriffskondiktion eingriff beklagten konto gemeinschuldnerin sei rechtsgrund erfolgt kontoguthaben beklagte zugreifen drfen umgebuchten guthabenbetrge verwertung grundstcks herrhr ten knne jedoch festgestellt beklagten errechneten saldo sei nmlich erls millionen dm eingerechnet worden verwertungsvereinbarung juni beziehe betrag beklagte einfach tilgung sicht bestehenden debets gemeinschuldnerin verwenden drfen erffnung gesamtvollstreckungsverfahrens fr gemeinschuldnerin eingehende zahlungen mehr schuldsaldo deren konto verrechnen drfen ii angefochtene urteil gem abs zpo aufzuheben rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen angegriffene urteil anspruch beklagten rechtliches gehr art abs gg verletzt deshalb revision abs satz nr zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung zuzulassen wre vgl senatsbeschlu mai xi zb wm verffentlichung bghz bestimmt siehe bgh beschlu april viii zr umdr art abs gg verpflichtet gericht vortrag parteien kenntnis nehmen entscheidung erwgung ziehen bverfge bverfg njw rr versto art abs gg setzt dabei gewisse evidenz gehrsverweigerung voraus heit einzelfall mssen besondere umstnde vorliegen deutlich ergeben vorbringen beteiligten entweder berhaupt kenntnis genommen entscheidung ersichtlich erwogen worden bverfge bverfg njw liegt fall beklagte recht geltend macht beklagten bestrittenen vorbringen klgers resultiert gutschrift dm konto gemeinschuldnerin erls verkauf grundschuld beklagten belasteten grundstcks gemeinschuldnerin erls diente unstreitigen vorbringen klgers vollem umfange tilgung verbindlichkeiten gemeinschuldnerin beklagten verbucht worden folge debetsaldo konto gemeinschuldnerin gutschrift weiteren erls verkauf belasteten grundstcks gemeinschuldnerin dm ermigte angesichts vorbringens entbehren ausfhrungen berufungsgerichts erls dm beklagten einfach tilgung sollsaldos gemeinschuldnerin verwendet drfen grundlage dadurch erklren berufungsgericht unstreitiges vorbringen parteien kenntnis genommen dafr spricht hinweis berufungsgerichts entscheidung bundesgerichtshofs mai bghz ber unzulssigkeit verrechnung fr gemeinschuldnerin eingehenden berweisungsbetrages kontokorrent erffnung konkursverfahrens hinweis offenbart berufungsgericht weder anlage gutachten klgers anlage seite ff vorbringen schriftstzen april januar kenntnis genommen entscheidung erwgung gezogen lt berufungsurteil danach gegebenen begrndung halten kausalitt verletzung art abs gg fr entscheidungsergebnis verneint berufungsurteil stellt grnden richtig dar zpo auslegung verwertungsvereinbarung landgericht fr befriedigung ansprche beklagten gemeinschuldnerin bentigte erlsanteil verkauf belasteten grundstcks gemeinschuldnerin oh ne rcksicht abrede august ber absicherung darlehensansprchen beklagten gbr gemeinschuldnerin zustehen sollen berufungsgericht recht gefolgt spricht dafr beklagte rechte sicherungsabrede verzichten ausschlu weitergehender sprche masse verwertungsvereinbarung juni bezieht ersichtlich sicherungsabrede august etwaige weitere ansprche beklagten verwertung vermgens gemeinschuldnerin beklagten vorgenommene verrechnung streitigen betrages verbindlichkeiten gesellschafter gmbhg zuwiderluft verhltnis klger unwirksam senat entscheiden berufungsgericht insoweit erforderlichen feststellungen getroffen verletzung beklagten anspruch rechtliches gehr fhrt gem abs zpo aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung rechtsstreits berufungsgericht dabei senat gerade anwendungsbereich abs zpo bestehenden mglichkeit abs satz zpo gebrauch gemacht nobbe joeres ellenberger mayen schmitt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet januar holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb aa diagnosefehler pathologen bereits deshalb befunderhebungsfehler arzt unterlassen beurteilung erhobenen befundes einholung zweiten meinung berprfen bgh urteil januar vi zr olg kln lg kln vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge zoll fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln februar zurckgewiesen kosten revisionsverfahrens tragen klgerin klger rechts wegen tatbestand klger nehmen beklagten niedergelassenen pathologen wegen fehlerhafter befundung hautvernderung inzwischen verstorbenen patienten ehemann klgerin vater klgers schadensersatz anspruch patient stellte juni duschbad bereich rechten schulterblattes hautlsion ca mal mm durchmesser fest abtrocknen haut frottiertuch blutete rate gezogene arzt dr exzidierte hautvernderung bersandte exzidat bemerkung blutender naevus malignittsverdacht histopathologischen untersuchung beklagten beurteilte untersuchte gewebeprobe gutartigen spitz tumor fhrte gebe anhalt fr invasives malignes melanom sowie fr krebserkrankung haut hautanhangsgebilde betroffenen bereich befundbericht beklagten dr heit ferner festgestellte epidermale nekrose fibrininsudation sei meinung folge lokalen traumatisierung etwa tzungsversuchs patienten folge kam telefonaten dr beklagten deren inhalt streitig denen jedoch beklagte untersuchungsergebnis festhielt sommer wurden patienten zahlreiche metastasen malignen melanoms stadium iv festgestellt trotz sofort eingeleiteten intensiven therapie kam tumorprogression patient verstarb sommer landgericht beklagten zunchst versumnisurteil entsprechend klageantrgen verurteilt beide klger schmerzensgeld dm nebst zinsen zahlen festgestellt beklagte erstattung materieller schden verpflichtet sei einspruch beklagten landgericht versumnisurteil insoweit besttigt beklagte verurteilt worden klgerin schmerzensgeld hhe dm nebst zinsen zahlen festgestellt worden beklagte beiden klgern gegenber ersatz materiellen schadens verpflichtet sei brigen teilweiser aufhebung versumnisurteils klage abgewiesen berufung beklagten berufungsgericht vollstndiger aufhebung versumnisurteils klagen vollem umfang abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen klger antrge rckweisung berufung beklagten erstinstanzliche urteil entscheidungsgrnde berufungsgericht aufgrund beweisaufnahme berzeugung gewonnen tod patienten verhindert worden wre beklagte bsartigkeit tumors erkannt htte gehe lasten klger beweislastumkehr komme weder gesichtspunkt groben behandlungsfehlers betracht gesichtspunkt unterlassenen befunderhebung angesichts sachverstndigen prof dr geschilderten schwierigkeiten histopathologischen befundung sei fehldiagnose beklagten grober fehler qualifizieren grober behandlungsfehler sei darin sehen beklagte spontanblutung manipulation patienten entsprechenden hautstelle zurckgefhrt entsprechendes gelte fr nichteinholung referenzbegutachtung gewebeprobe unterlassen sachverstndige anhrung berufungsgericht letztlich pflichtwidrig bewertet gleichwohl erflle kriterien groben fehler folge beweislastumkehr stellen seien insgesamt knne weder bewhrten sinne allseits beachteten behandlungsregeln gesprochen eindeutigen versto beklagten hiergegen umkehr beweislast lasse schlielich grundstzen rechtsprechung unterlassung gebotenen befunder hebung herleiten insoweit msse unterlassen befunderhebung unterlassen einzelnen befunderhebungsmanahme rahmen befunderhebung unterschieden wobei erstere beweislastumkehr fhren knne andernfalls wrde beweislast mehr angemessener weise behandlungsseite verschieben vorliegend sei nichteinholung zweiten meinung einzelmanahme unterblieben umkehr beweislast gerechtfertigt sei ii berufungsurteil hlt ergebnis revisionsrechtlicher nachprfung stand berufungsgericht klger rechtsfehler beweisfllig dafr erachtet tod patienten zutreffender beurteilung gewebeprobe beklagten bsartig vermieden worden wre krankheit zumindest gnstigeren verlauf genommen htte entgegen auffassung revision kommt streitfall weder beweislastumkehr gesichtspunkt groben behandlungsfehlers gesichtspunkt mangelnder erhebung diagnose kontrollbefunden betracht erfolg wendet revision beurteilung berufungsgerichts bewertung tumors gutartig beklagten stelle groben behandlungsfehler dar grober behandlungsfehler bereits zweifelsfreier feststellung verletzung mageblichen rztlichen standards gegeben setzt vielmehr neben eindeutigen versto bewhrte rztliche behandlungsregeln gesicherte medizinische erkenntnisse feststellung voraus arzt fehler begangen objektiver sicht mehr verstndlich erscheint arzt schlechterdings unterlaufen darf vgl etwa senatsurteile bghz mai vi zr versr juli vi zr versr jeweils berufungsgericht fehler beklagten zutreffend diagnosefehler qualifiziert rechtsprechung erkennenden senats darf diagnoseirrtum grob bezeichnet fundamentalen diagnoseirrtum handelt vgl etwa senatsurteile november vi zr versr juli vi zr versr juli vi zr versr fundamentale fehldiagnose berufungsgericht grundlage ausfhrungen medizinischen sachverstndigen rechtsfehlerfrei verneint einstufung rztlichen fehlverhaltens grob richtet gesamten umstnden einzelfalls deren wrdigung weitgehend tatrichterlichen bereich liegt revisionsgericht obliegt jedoch sowohl nachprfung berufungsgericht begriff groben behandlungsfehlers verkannt gewichtung fehlers erheblichen prozessstoff auer betracht gelassen verfahrensfehlerhaft gewrdigt vgl etwa senatsurteile mai vi zr aao mai vi zr versr entgegen auffassung revision fall sachverstndige diagnose auerordentlich schwierig bezeichnet ja sogar schwierigste fachbereich gebe zumal umstnde vorgelegen htten beurteilung zustzlich besonders erschwerten gesamtbewertung msse pathologe anhand bisherigen erfahrung letztlich subjektive einordnung vornehmen experten lgen deshalb studie abweichenden auffassungen ber drittel bereinstimmende auffassungen hintergrund sachverstndige schriftlich mndlich anhrung berufungsgericht mehrfach ausdrcklich geuert knne schwerwiegenden diagnosefehler gesprochen grundlage berufungsgericht rechtsfehlerfrei groben behandlungsfehler verneint tatrichter gestattet entsprechende darlegung gar entgegen medizinischen ausfhrungen sachverstndigen groben behandlungsfehler eigener wertung bejahen vgl etwa senatsurteil mai vi zr aao soweit revision ihrerseits einzelaussagen sachverstndigen entgegen gesamtbeurteilung abweichende bewertung behandlungsfehlers grob herleiten begibt verschlossene gebiet tatrichterlicher wrdigung verfahrensfehler aufzuzeigen revision meint insbesondere berufungsgericht beurteilung hinreichend bercksichtigt beklagte tumor lediglich gutartig befundet zustzlich ausgefhrt bestehe anhalt fr invasives malignes melanom whrend sachverstndige entsprechende anhaltspunkte bejaht sogar eindeutig bezeichnet msse ausschluss anhaltspunkten fr malignes melanom grob fehlerhaft bewertet abgesehen davon revision hiermit unzulssiger weise widerspruch setzt gesamtbewertung sachverstndigen beruhenden tatrichterlichen wrdigung berufungsgerichts vernachlssigt bewertung sachverstndige hinsichtlich vorliegens anhaltspunkten fr bsartigkeit anknpfung ausfhrungen bewertung unterliege stark subjektiven einschtzung erfahrungen pathologen ersichtlich eigenen subjektiven beurteilung gewebeprobe ausgegangen ausschlaggebend abweichende diagnose beklagten gerade fehler bezeichnet objektiver rztlicher sicht mehr verstndlich erscheine beklagte diagnose liege gutartiger spitz tumor sicher zustzlichen aussage bestehe anhalt fr invasives malignes melanom sowie fr andersartige krebserkrankung haut hautanhangsgebilde betroffenen bereich selbstndiger fundamentaler diagnosefehler hergeleitet soweit revision beanstandet berufungsgericht beurteilung spontanblutung hautvernderung beklagten unzureichend gewrdigt berufungsgericht grundlage ausfhrungen sachverstndigen rechtsfehler hierin groben fehler beklagten gesehen feststellungen berufungsgerichts umstand keineswegs ignoriert vielmehr gegenstand intensiver auseinandersetzungen behandelnden arzt genommen blutende naevus gerade grund fr malignittsverdacht dr bersendung gewebeprobe histopathologischen untersuchung beklagten beklagte verdacht ergebnis histopathologischen untersuchung besttigt gesehen deshalb vermu tungen angestellt blutung angaben sachverstndigen gutartigen tumoren vorkommen ursachen etwa manipulationen patienten hautstelle zurckzufhren sei vermutung unmittelbare folge umstandes beklagte unrecht diagnose sicher rechtsfehlerfreien tatrichterlichen wrdigung berufungsgerichts bereits ausgefhrt jedoch groben behandlungsfehler darstellt rge revision berufungsgericht unterlassen einholung zweiten meinung rechtsfehlerhaft groben behandlungsfehler angesehen bleibt ergebnis erfolg sachverstndige sowohl schriftlichen gutachten anhrung landgericht einholung referenzgutachtens fllen zunchst medizinischen standard bezeichnet erst anhrung berufungsgericht nachdrckliches befragen dahin geuert unterlassen einholung zweiten meinung streitfall gesehen pflichtwidrig sei berufungsgericht standardwidrig gewrdigt mag fraglich objektiv zweifelhaften fllen tatschlich aufgabe eingeschalteten pathologen knnte endgltiger diagnosestellung richtigkeit ergebnisses einholung zweiten meinung kollegen versichern vorliegend dahinstehen hierin revisionsverfahren angreifbaren tatrichterlichen wrdigung berufungsgerichts jedenfalls grober fehler liegt gilt soweit beklagte unterlassen behandelnden arzt patienten deren mglichkeit einholung zweitbegutachtung hinzuweisen zumal mglichkeit feststellungen berufungsge richts aufgrund diskussionen beklagten behandelnden arzt hand lag deshalb besonderen anregung beklagten bedurfte soweit berufungsgericht erwgung zieht deshalb revi sion zugelassen fehlende einholung zweiten meinung aspekt unterlassenen befunderhebung beweislastumkehr rechtfertigen stellt frage lage falles entsprechenden verpflichtung pathologen auszugehen wre rechtsprechung erkennenden senats unterhalb schwelle groben behandlungsfehler unterlassung erhebung sicherung medizinisch gebotener befunde fr patienten beweiserleichterung eingreifen patient beweist befunderhebung hinreichender wahrscheinlichkeit positives deshalb medizinischer sicht reaktionspflichtiges ergebnis gehabt htte unterlassen reaktion hierauf grober fehler sei fundamentaler diagnose sei grober behandlungsfehler bewerten wre vgl senatsurteile bghz mrz vi zr versr mai vi zr aao juli vi zr versr november vi zr versr oktober vi zr versr januar vi zr versr november vi zr versr rechtsprechung jedoch streitfall weder unmittelbar entsprechend anwendbar dabei offen bleiben auffassung berufungsgerichts anwendung grundstze sei sorgfltig unterscheiden zwi schen unterlassen befunderhebung unterlassen einzelnen befunderhebungsmanahme allgemeinheit beigetreten knnte erscheint eher zweifelhaft sowohl fllen unvollstndigen fehlerhaften befunderhebung medizinischer sicht gebotene ordnungsgeme befunderhebung unterblieben vgl gei greiner arzthaftpflichtrecht aufl rn obliegenheiten pathologen gehren wrde zweifelhaften fllen richtigkeit ergebnisses einholung zweiten meinung berzeugen lge unterlassen nichterhebung kontrollbefundes sinne vorgenannten senatsrechtsprechung vielmehr handelt eigenen feststellungen insoweit zutreffenden rechtlichen wrdigung berufungsgerichts diagnoseirrtum aufgrund fehlerhafter bewertung ansonsten vollstndig erhobenen befundes iii kostenentscheidung ergibt abs abs zpo mller greiner pauge wellner zoll vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet oktober kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck drr dr herrmann fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts september kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klgers erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurckverwiesen klgerin kosten nichtzulassungsbeschwerde tragen rechts wegen tatbestand klger folgenden klger rechtsanwalt grndete vertrag november gemeinsam gesellschaftern gesellschaft brgerlichen rechts folgenden ursprungs gbr deren gegenstand fr rechtsanwlte wirtschaftsprfer steuerberater berufsrechtlich zulssigen ttigkeiten aufgrund vertrages dezember trat steuerberater ursprungs gbr jahre errichtete ursprungs gbr auenstelle deren leiterin beklagte bestellt wurde be klagte bereichen buchhaltung rechnungswesen ttig gesellschafter kndigte gesellschaftsvertrag fristgerecht oktober gesellschafter kndigte vertrag auerordentlich august whrend kndigung unstreitig wirksam bestand ber wirksamkeit kndi gung streit rechtsstellung ursprungs gbr insbesondere bestehen etwaiger ansprche endgltig geklrt beiden brigen gesellschafter klger betreuten zugeordneten mandate darunter diejenigen auenstelle chen rechts mandate auenstelle entfielen gesellschaft brgerli innenverhltnis wurden klger zugeordnet gesell schaft wurde oktober aufgelst spter gegrndeten weiteren sozietten wechselndem mitgliederbestand verblieb bearbeitung mandate auenstelle mai soziett beim klger schreiben hnden klgers kn digte beklagte rechtsverhltnis begrndung sei unklaren darber verschiedenen sozietten gesellschaftsrechtlichen verhltnis stehe nachfolgende verhandlungen ber ankauf auenstelle dantenstamms beklagte scheiterten verbundenen klger trgt persnlich sei auflsung ursprungs gbr grndung folgegesellschaften deren jeweils wechselndem mitgliederbestand alleininhaber auenstelle betreffenden mandate geworden geblieben deswegen sei beklagte persnlich fr geschftsfhrung mandate verantwortlich wirft beklagten verweigere einsicht zweigstelle betreffenden geschftsunterlagen vorenthaltung unterlagen gewinnbringenden verkauf auenstelle dritte verhindert vorliegenden klage klger ursprnglich gemeinsam frheren revisionsverfahren mehr beteiligten klgerin beklagte gestaffelten antrgen herausgabe unterlagen auskunft abrechnung sowie zahlung schadensersatz unterlassung anspruch genommen beide vorinstanzen klage abgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klger ansprche entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht klage geltend gemachten ansprche beruhen ge schftsbesorgungsvertrag geschftsfhrung auftrag wobei soweit klger beklagten vorwirft unberechtigt steuerberatungsttigkeit lasten ausgebt angemate eigengeschftsfhrung bgb gedacht mag berufungsgericht verneint aktivlegitimation klgers fr se ansprche meint nachvollziehbar dargelegt auenstelle bergegangen sei auftraggeberin dienstherrin prinzipalin beklagten sei ursprungs gbr fr auflsung gesellschaft verhltnis beklagten fehle hinreichend substantiiertem sachvortrag insbesondere hinsichtlich wirksamkeit ausscheidens ursprungsgesellschafters beschluss gesellschafter ber auflsung gesellschaft entstehe sogenannte auflsungsgesellschaft abs bgb folge smtliche gesellschafter auflsung gesellschaft mitwirken mssten deshalb gemeinschaftlich fr geltendmachung smtlicher auskunfts herausgabe eventueller schadensersatz sonstiger ansprche zustndig seien argumentation berufungsgerichts beruht verken nung tragweite gesellschaftsrechtlichen auseinandersetzungsvorschriften bgb insbesondere berufungsgericht bercksichtigt dortigen bestimmungen samt sonders dispositiven charakter insbesondere mnchkomm ulmer bgb aufl rn rn daher besteht insbesondere freiberuflern mglichkeit auseinandersetzung dadurch vollziehen ausscheidenden mandate mitnehmen brigen sachwerte aufgeteilt wege bernahme verbleibenden gesellschafter st rspr ii zivilsenats vgl urteil dezember ii zr njw urteil mrz ii zr njw urteil mai ii zr njw derartige vereinbarungen schon unstreitigen geschehensablauf nahe gelegt klger hinreichend schlssig vorgetragen teilweise akten gereichte schriftliche erklrungen ehemaligen mitgesellschafter urkundlich dokumentiert brigen deren zeugnis beweis gestellt beklagte bereits klageerwiderung bestritten ursprungs gbr ende jahres ttigkeit eingestellt folgezeit gesellschaft brgerlichen rechts klger mitgesellschafter genen vorbringen beklagten fortgefhrt wurde eiergeben tatschlichen anhaltspunkte dafr ab zeitpunkt ausgeschiedenen gesellschafter ursprungs gbr mandate auenstelle irgendwelchen rechtlichen faktischen einfluss nehmen wollten konnten fr folgegesellschaften liegen schriftliche erklrungen mitgesellschafter wonach auenstelle allein klger zugeordnet rechtliche konsequenz unbeschadet frage rechtsstellung ursprungsgesellschafter ver hltnis ursprungs gbr abschlieend geklrt abgewickelt jedenfalls grundlage revisionsgerichtlichen beurteilung zugrunde legenden sachverhalts mandate auenstelle zustndigkeit klgers bergegangen beklagte nunmehr geschftsbesorgungsleistungen gegenber klger geschftsbesorgungsleistungen gegenber klger erbrachte weitere folge klger fr ordnungsgeme verwaltung vertraglich haftungsrechtlich verantwortlich ergebnis wrde gelten statt klgers allein zunchst folgegesellschaften fr auenstelle zustndig wren deren mitge sellschafter akten befindlichen schriftlichen erklrungen ergibt zumindest einverstanden auflsung folgegesellschaften auenstelle klger allein betreut wurde erst recht gilt revision zutreffend hervorhebt fr mandate erst ausscheiden ursprungs gbr teilnahme aktiven rechts geschftsverkehr berhaupt akquiriert worden vortrag klgers groteil streitgegenstndlichen ansprche ausmachen sollen fr neumandate fehlt jeglichen anhaltspunkten fr fortdauer zustndigkeit ursprungsgbr berufungsurteil daher gegebenen begrndung bestehen bleiben zurckverweisung gibt berufungsgericht gelegenheit nunmehr etwa streitig gebliebenen fragen aktivlegitimation nachzugehen sachprfung tatbestandsvoraussetzungen einzelnen ansprche einzutreten dabei gegenwrtigen revisionsverfahren darber befinden diesbezgliche klagebegrndende vorbringen klgers letzten verstelungen hinreichend substantiiert bisherigen rechtsstandpunkt berufungsgerichts folgerichtig frage ankam klger gegebenenfalls gelegenheit geben etwaige mngel sachvortrags richterlichen hinweis beheben schlick wurm drr streck herrmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kassel dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen entgegen ausfhrungen urteilsgrnden ua angeklagte gesamtfreiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt jhnke detter otten bode elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bkleingg abs nr bbaug abs satz juni kndigungstatbestand abs nr bkleingg fallen alte abs satz bbaug bergeleitete bebauungsplne fr kndigungsgrund abs nr halbsatz bkleingg verpchter darzulegen gegebenenfalls nachzuweisen erkennbare vorbereitungen fr alsbaldige inangriffnahme bauvorhabens getroffen worden bebauungsplan festgesetzte nutzung konkret bevorsteht bgh beschluss februar iii zr olg kln lg bonn iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vizeprsidenten schlick richter wstmann tombrink dr remmert reiter beschlossen kosten rechtsstreits beklagte tragen streitwert klgerin eigentmerin kleingartenanlage genutzten grundstcks strae sch strae verlangt beklagten verein rumung herausgabe zweier nher bezeichneter teilflchen grundstcks ursprnglicher eigentmer grundstcks verwaltung ehemaligen reichsbahnvermgens vorratsvermgen berlin west deutschen wiedervereinigung veruerte deren rechtsnachfolgerin bundeseisenbahnvermgen grundstck gmbh september klgerin weiterverkaufte ehemalige eigentmerin verpachtete grundstck generalpachtvertrag juli august beklagten seinerseits parzellenweise kleingrtner weiterverpachtete grundstck liegt geltungsbereich baunutzungsplans teilplan sogenannten generalbebauungsplans berlin ursprnglich charakter vorbereitenden bau leitplans seit inkrafttreten bundesbaugesetzes gilt gem abs satz bbaug ursprnglichen fassung gesetzes juni bgbl bergeleiteter bebauungsplan weist tiefe metern ab straenfluchtlinie beschrnktes arbeitsgebiet baustufe iv bestimmt dahinterliegenden grundstcksflchen gleicher baustufe reines arbeitsgebiet bebauungsplan xiii juli wurden festsetzungen regelungen baunutzungsverordnung baunvo bergeleitet weiterer bebauungsplan bezeichnung xiii befindet aufstellungsphase aufstellungsbeschluss januar rechtswirksam januar beantragte folgenden immobilien gmbh co kg bezirksamt berlin bauvorbescheid fr logistikzentrum teilflche strae august erlassen wurde april beantragte baugenehmigung fr teilflche fr benachbarte grundstck strae bezirksamt bereits februar baugenehmigung erteilt januar beantragte genden ltd fol bauvorbescheid fr weiteres logistikzentrum teilflche strae ebenfalls august erlassen wurde vorgesprch januar erklrte klgerin anwaltsschreiben januar kndigung generalpachtvertrags bezglich teilflchen november klgerin geltend gemacht kndigung sei gem abs nr bundeskleingartengesetzes bkleingg hilfsweise gem abs nr bkleingg berechtigt wolle betroffenen teilflchen ber verbundenen unternehmen fr neubau logistik zentren nutzen bebauungsplangemen nutzung zufhren beklagte entgegnet abs nr bkleingg bestimmten voraussetzungen seien gegeben abs nr bkleingg umfasse normzweck gem abs satz bbaug bergeleiteten bebauungsplne deren aufstellung belange kleingrtner bercksichtigt abwgung einbezogen worden seien abs nr bkleingg gelte fr grundstcke unbeplanten auenbereich zudem klgerin hinreichend dargetan alsbald verwirklichung behaupteten bauvorhaben betreiben angefhrten bauplanungen seien genehmigungsfhig schon deshalb bahnbetriebsgelnde betroffen sei fr land berlin deutsche bahn planungshoheit besitze landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht landgerichtliche urteil berufung klgerin abgendert beklagten rumung herausgabe teilflchen verurteilt berufungsgericht zugelassenen revision beklagte wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erstrebt schriftstzen februar parteien rechtsstreit bereinstimmend hauptsache fr erledigt erklrt gem abs satz zpo senat billigem ermessen ber kosten rechtsstreits entscheiden hiernach beklagte kosten tragen berufungsgericht klage recht begrndet angesehen auffassung berufungsgerichts kndigung klgerin gem abs nr bkleingg berechtigt kleingartenanlage befinde gebiet bestandskrftigen bebauungsplans nutzung grundstcks gewerbezwecken zulssig sei wortlaut abs nr bkleingg gebe fr einschrnkende auslegung kndigungsmglichkeit her kndigungsrecht korrespondiere bauberechtigung eigentumsrecht eigentmers verbindlichen bauplanungsrecht sei gem abs satz bbaug af bergeleiteter bebauungsplan ausreichend bauplanungsrechtliche zulssigkeit bauvorhabens klgerin beziehungsweise verbundenen unternehmen ergebe vorliegenden bauvorbescheiden sowie baugenehmigung fr nachbargrundstck strae klgerin nachgewiesen betroffenen teilflchen alsbald bauplanungsrechtlichen nutzung zuzufhren beziehungsweise fr nutzung vorbereiten daran stellenden anforderungen drften berspannt antrge erteilung bauvorbescheide erlass vorbescheide baugenehmigung fr nachbargrundstck strae deren umsetzung bereits begonnen worden sei be legten ausreichendem mae klgerin beiden teilflchen alsbald ernsthaft bebauungsplan baunvo festgesetzten gewerblichen nutzung zufhren wolle antrag freistellung bahnbetriebszwecken allgemeinen eisenbahngesetzes aeg sei erforderlich grundstck jedenfalls zeit zweiten weltkrieg fr bahnbetriebszwecke genutzt somit de facto entwidmet worden sei ii beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand klageanspruch gem abs bgb verbindung abs bgb abs bkleingg begrndet kndigungsrecht klgerin ergibt abs nr halb satz bkleingg danach verpchter pachtvertrag kndigen kleingarten genutzte grundstcksflche alsbald bebauungsplan festgesetzten nutzung zugefhrt alsbald fr nutzung vorbereitet kndigungstatbestand entspricht weiten teilen vorher geltenden regelung abs nr gesetzes nderung ergnzung kleingartenrechtlicher vorschriften ndg juli bgbl geht davon ffentliche interesse vollzug bebauungsplans gegenber interesse kleingrtner vorrangig gesetzentwurf bundesregierung bundeskleingartengesetz bt drucks mainczyk bkleingg aufl rn stang bkleingg aufl rn entgegen ansicht beklagten bereinstimmung rechtsauffassung berufungsgerichts erfasst abs nr bkleingg alte gem abs satz bbaug bergeleitete bebauungsplne otte ernst zinkahn bielenberg krautzberger baugb bkleingg stand januar rn stang aao rn berufungsgericht zutreffend dargelegt gibt wortlaut abs nr bkleingg allgemein differenzierung bebauungsplan rede fr einschrnkende auslegung anhalt regelungsabsicht gesetzgebers sinn zweck norm systematische stellung sprechen dagegen bergeleitete bebauungsplne anwendungsbereich kndigungstatbestands auszunehmen aa vorstellungen gesetzgebers davon auszugehen kleingrtnerischen belange bebauungsplanverfahren bundesbaugesetz seit juli baugesetzbuch vorgeschriebene abwgung ffentlichen privaten belange gegeneinander untereinander gebhrende bercksichtigung gefunden hiernach belangen gegenber interessen kleingrtner vorrang gegeben worden zivilrechtlich einrumung entsprechenden kndigungsmglichkeit widerspiegeln bt drucks aao gem abs satz bbaug af bergeleitete bebauungsplne baunutzungsplan fr berlin ovg berlin urteil mrz beckrs regelungen bundesbaugesetzes zustande gekommen gleichwohl aufstellung alter bauplanungen gem abs satz bbaug af bergeleitete bebauungsplne fortgelten jeweiligen ffentlichen privaten belange bercksichtigen abwgung einzubeziehen hinsichtlich geltendmachung beziehungsweise beachtlichkeit etwaiger mngel jedoch magabe bundesbaugesetzes baugesetzbuches ergangenen bebauungsplnen zeitliche grenzen vorgegeben konnten bergeleitete plne rahmen normenkontrollverfahrens abs nr vwgo gltigkeit berprft vgl bverwg baur ff ovg berlin aao rn ff jedoch endete rechtsschutzmglichkeit einfhrung befristung normenkontrollantrags abs vwgo sptestens dezember vgl art nr buchst art abs vwgo ndg darber hinaus wurden etwaige abwgungsmngel abs abs baugb mageblichen fassung gesetzes ber baugesetzbuch dezember bgbl unbeachtlich juni geltend gemacht worden vgl ovg berlin aao rn umstand gesetzgeber alte gem abs satz bbaug bergeleitete bebauungsplne hinsichtlich rechtswirkungen beachtlichkeit mngeln echte bebauungsplne behandelt spricht dafr abs nr bkleingg gleichermaen beide kategorien plnen anzuwenden bb einbeziehung alten plnen sinn zweck sowie systematischen einordnung abs nr bkleingg rechnung getragen zivilrechtliche kndigungsmglichkeit korrespondiert worauf berufungsgericht recht hingewiesen ffentlich rechtlichen bauplanungsrechtlichen zulssigkeit nutzung gerichteten bauvorhabens kndigungsrecht abs nr halbsatz bkleingg davon abhngig planerstellung umfassende abwgung insbesondere interessen kleingrtner stattgefunden wohl stang aao rn mssten systemwidrig zivilrechtlichen rumungsverfahren bebauungsplne etwaige abwgungsmngel berprft wegen fristablaufs normenkontrollverfahren abs nr vwgo aussicht erfolg htte sowohl baugenehmigungsbehrden verwaltungsgerichten rahmen inzidentprfung verwehrt wre einklang planvorgaben stehenden antrag erteilung baugenehmigung bauvorbescheids wegen vermeintlichen mangels abzulehnen erstreckung abs nr bkleingg smtliche bebauungsplne zuletzt gebotene eindeutige abgrenzung kndigungstatbestand abs nr bkleingg fr flle gilt denen fr kleingartengrundstck bebauungsplan besteht vgl hierzu mainczyk aao rn otte aao bkleingg rn stang aao rn einerseits rn andererseits gewhrleistet cc beklagten angegriffenen feststellung berufungsgerichts erfolgreiche anfechtung rede stehenden bebauungsplans normenkontrollantrag erfolgt ergibt weder feststellungen berufungsgerichts sachvortrag parteien anhalt dafr irgendwelche abwgungsmngel rechtzeitig schriftlich gemeinde bezirksamt geltend gemacht wurden wrdigung berufungsgerichts wonach bauvorhaben klgerin beziehungsweise verbundenen unternehmen bauplanungsrechtlich zulssig sei beanstanden aa berufungsgericht zutreffend ausgefhrt bauvorbescheiden bezirksamts berlin august planungsrechtliche zulssigkeit neubauvorhabens entnehmen erteilung baugenehmigung fr teilflche benachbarte grundstck strae tritt weiteres indiz fr bauplanungsrechtliche zulssigkeit hinzu aufstellung befindliche bebauungsplan xiii steht unbeschadet wirksam vorhaben klgerseite entgegen sieht ergnzung geltenden bebauungsplans xiii einzelhandelsflchen allerdings geht zulssig sollen hierbei verkaufsstellen handelt produktions verarbeitungs reparaturbetrieb zugehrig umfang her untergeordnet bb ebenso rechtsfehlerfrei berufungsgericht angenommen fr streitgegenstndlichen flchen freistellung bahnbetriebszwecken aeg bedarf flchen jedenfalls seit zweiten weltkrieg fr bahnbetriebszwecke genutzt worden entspricht insbesondere auffassung eisenbahn bundesamts bescheid august ausdruck gebracht grundstck wurde bahn dementsprechend betriebsgrundstck vorratsvermgen gefhrt beanstanden schlielich annahme berufungsgerichts klgerin nachgewiesen herausverlangten teilflchen alsbald bebauungsplan festgesetzten nutzung zugefhrt alsbald fr nutzung vorbereitet sollen aa erfordernis alsbaldigen zufhrung gekndigten flchen bebauungsplan festgesetzten nutzung alsbaldigen vorbereitung flchen fr nutzung vermieden bloe vorratskndigungen erfolgen kleingrtnerisch genutztes land kndigung ber gebhr brachliegt ovg mnster agrarr abs nr ndg mainczyk aao rn andererseits drfen darlegung voraussetzung hinblick lange kndigungsfrist abs satz nr bkleingg vermeidung bermiger kndigungserschwerungen insbesondere greren bauvorhaben bertriebenen anforderungen gestellt ovg mnster aao stang aao rn mainczyk aao vorlage verbindlicher kreditzusagen banken bedarf wegen verbundenen erheblichen kostenaufwands regelmig ovg mnster aao otte aao bkleingg rn mainczyk aao rn baugenehmigung erteilt worden bgh urteil februar zr bghz abs nr ndg otte aao stang aao rn verpchter jedoch darzulegen erkennbare vorbereitungen fr alsbaldige inangriffnahme bauvorhabens getroffen worden bebauungsplan festgesetzte nutzung konkret bevorsteht absicht ernsthaft bereits feste formen angenommen auen dokumentiert worden ovg mnster aao mwn mainczyk aao dabei wiederum beachten bauarbeiten gekndigten flchen regel begonnen solange flchen gerumt herausgegeben worden zudem sicht verpchters hufig ungewiss wann flchen gegebenenfalls erst vollstreckungswege tatschlich zurckerhlt stets weiteres ab verlangt vorab gleichsam aufs geratewohl hhere investitionen fr aussicht genommene bauvorhaben ttigen rahmen magaben sache tatrichters anhand konkreten umstnde jeweiligen einzelfalls beurteilen alsbaldige bebauungsplangeme nutzung herausverlangten grundstcks verpchter ausreichend dargetan nachgewiesen bb hiernach lsst wrdigung berufungsgerichts rechtsfehler erkennen ausgefhrt lage falles umfangreiche beantragung erteilung bauvorbescheide fr teilflchen august sowie baugenehmigung fr teilflche benachbarte grundstck strae beginn dortigen bauttigkeit alsbaldige bebauungsplangeme nutzung herausverlangten flchen gengend ausdruck brchten zumal gewerbliche nutzung flchen beabsichtigten sinne offensichtlich wirtschaftlichen interesse klgerin liege wesentliche gesichtspunkte berufungsgericht auer betracht gelassen wrdigung weist verste denkgesetze erfahrungsstze kndigung durfte ausreichend konkretisierte teilflchen kleingartenanlage beschrnken arg abs bkleingg etwa stang aao rn wirksame kndigung generalpachtvertrags beklagten zwischenpchter abs nr halbsatz bkleingg begrndet zugleich fr einzelnen kleingartennutzer endpchter pflicht rumung herausgabe gepachteten parzellen abs bgb abs bgb abs bkleingg abs bkleingg insoweit anwendbar etwa bgh urteile oktober zr bghz mrz zr njw rr juni zr bghz schlick wstmann remmert tombrink reiter vorinstanzen lg bonn entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz oktober nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja drig abs vernderung einrichtung gerichte sinne abs satz drig lebenszeit ernannten richter gerichte richteramt gerichtszweig bertragen versetzung arbeits sozialgerichtsbarkeit bgh dienstgericht bundes urteil oktober riz dienstgericht fr richter landgericht magdeburg versetzungsverfahren klgerin revisionsklgerin verfahrensbevollmchtigte ministerium justiz beklagter revisionsbeklagter bundesgerichtshof dienstgericht bundes mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter bundesgerichtshof dr bergmann richter bundesgerichtshof dr joeres prof dr fischer vorsitzende richterin bundesarbeitsgericht grfl richter bundesarbeitsgericht schmitz scholemann fr recht erkannt sprungrevision klgerin urteil dienstgerichts fr richter landgericht magdeburg juli zurckgewiesen klgerin kosten sprungrevision tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber wirksamkeit versetzung klgerin arbeitsgericht sozialgericht klgerin wurde september richterin arbeitsgericht ernannt wurde planstelle besoldungsgruppe beim arbeitsgericht eingewiesen seitdem ttig aufgrund gesetzes neuordnung gerichtsstrukturen februar gvbl lsa ff wurde arbeitsgericht aufgehoben bezirk arbeitsgerichts richt wurde arbeitsge zugelegt gesetz lautet auszugsweise aufhebung arbeitsgerichte arbeitsgericht ablauf mai aufgehoben ab juni bezirk aufgehobenen arbeitsgerichts bezirk arbeitsgerichts zugelegt folgenderungen gesetz ber organisation ordentlichen gerichte lande sachsen anhalt august gvbl lsa zuletzt gendert artikel gesetzes april gvbl lsa folgt gendert folgender neuer eingefgt gericht bezirk aufgehobenen gerichts zugelegt worden aufnehmendes gericht tritt stelle aufgehobenen gerichts ehrenamtliche richter aufgehobenen nderung betroffenen gerichts fortsetzung amtszeit ehrenamtliche richter entsprechenden gerichts bezirk zeitpunkt aufhebung nderung wohnsitz gesetz ber gerichte fr arbeitssachen august gvbl lsa zuletzt gen dert artikel gesetzes april gvbl lsa folgt gendert erhlt folgende fassung bezirk arbeitsgerichts aufgehoben gendert findet abs satz gesetzes ber organisation ordentlichen gerichte lande sachsen anhalt entsprechende anwendung magabe ehrenamtlichen richter aufgehobenen nderung betroffenen gerichts fortsetzung amtszeit ehrenamtliche richter entsprechenden gerichts bezirk zeitpunkt nderung aufhebung arbeitgeber arbeitnehmer ttig klgerin bereits seit ende jahres mglichkeit versetzung sozialgerichtsbarkeit errtert worden klgerin stets abgelehnt beim arbeitsgericht ttigen richter wurden zustimmung gerichte versetzt schreiben beklagten april wurde klgerin ber beabsichtigte versetzung sozialgericht informiert klgerin widersprach beabsichtigten versetzung schriftsatz spteren prozessbevollmchtigten mai verfgung beklagten mai wurde klgerin wirkung juni gem abs satz drig amt richterin sozialgericht sozialgericht richt bertragen klgerin wurde zugleich arbeitsgean sozialgericht versetzt begrndung manahme berief beklagte darauf aufhebung arbeitsgerichts nderung gerichtsorgani sation darstelle wegfall richtermter arbeitsgericht folge versetzung erforderlich mache auswahl versetzenden richter seien aufgehobenen arbeitsgericht angehrenden richter einzubeziehen jedoch richter arbeitsgerichts personalbedarfsberechnung fr jahr fr arbeitsgericht chen arbeitskrften arbeitsgericht bedarf richterliein rich terlichen arbeitskrften ergeben aufgrund genderten organisation errechne daher bedarf richterlichen arbeitskrften fr neu konzipierte arbeitsgericht beitsgericht stehe mai beim ar personalausstattung richtern innen beim arbeitsgericht richterin klgerin gegenber zugrundelegung personalausstattung insgesamt richtern ergebe auslastung einzelnen richter arbeitsgerichts gericht versetzung klgerin arbeitssei daher aufgrund fehlenden personalbedarfs mglich grund komme versetzung arbeitsgericht sachsen anhalt betracht beim arbeitsgericht betrage belastung arbeitsgericht ha beitsgericht ar somit msse klgerin richteramt gerichtszweig bertragen dafr komme sozialgerichtsbarkeit betracht personalbedarf bestehe gerichtsbarkeit arbeitsgerichtsbarkeit ehesten verwandt sei sozialgerichtsbarkeit betrage arbeitsbelastung beim sozialgericht liege langjhrige erfahrene richterin erflle klgerin fachlichen per sonellen voraussetzungen fr wahrnehmung richteramts sozialgerichtsbarkeit bercksichtigung wunsches wohnortnah eingesetzt erfolge versetzung sozialgericht versetzung klgerin wohnortnahes amtsgericht harz sei mglich personalbedarf bestehe nachfrage justizministerium landes niedersachsen ergeben harz gelegenen niederschsischen gerichten planstellen besetzen seien klgerin legte schriftsatz mai versetzungsverfgung widerspruch beklagte wies widerspruch widerspruchsbescheid november zurck vorliegenden klage klgerin versetzung sozialgericht gewandt auffassung vertreten versetzung knne abs satz drig gesttzt voraussetzungen vorschrift seien erfllt arbeitsgericht sei gegensatz arbeitsgericht sammenlegung arbeitsgericht bereits zupersonell berbesetzt ge wesen arbeitsbelastung betragen zusammenlegung zusammenlegung seien daher richtermter entfallen msse gesetz neuordnung gerichtsstrukturen verbindung gesetz ber organisation ordentlichen gerichte lande sachsen anhalt ebenso ehrenamtlichen richter arbeitsgerichts arbeitsgericht eingesetzt entscheidung sozialgerichtsbarkeit versetzen sei zudem ermessensfehlerhaft erforderlich unverhltnismig sei sei beklagten zumutbar weiterhin richterin arbeitsgerichtsbarkeit arbeitsgericht verwenden deren gerichten belaufe arbeitsbelastung ebenfalls weniger beklagte verhalte daher widersprchlich sozialgerichtsbarkeit versetze belege fall arbeitsgerichtsbarkeit sozialgericht ha versetzten richterin sei trotz ei ner arbeitsbelastung arbeitsgericht ha behaupteten bermigen belastung sozialgericht sofort arbeitsgericht ha abgeordnet worden richter sei arbeitsgericht amtsgericht richt rckzum versetzt worden obwohl dadurch belastung amtsge gesunken sei versetzung sozialge richtsbarkeit aufgrund weniger igen belastung arbeitsgerichts verstoe daher gleichbehandlungsgebot bermaverbot zusammenlegung arbeitsgerichte versetzung richtern erforderlich geworden beklagte fehlerhafte auswahlentscheidung getroffen entscheidung htten richter arbeitsgerichts einbezo gen drfen vielmehr htten richter arbeitsgerichts einschlielich bereits sozialgericht abgeordneten richter bercksichtigt mssen personalbedarf beim sozialgericht knne beim verwaltungsgericht ttige proberichterin gedeckt zumal absehbar sei jahr zwei richterinnen elternzeit sozialgericht zurckkehrten brigen gehe beklagte unrecht davon sozialgerichtsbarkeit sachnhere gerichtsbarkeit arbeitsgerichtsbarkeit sei grere sachnhe bestehe arbeitsgerichtsbarkeit zivilgerichtsbarkeit beklagte htte daher versetzung amtsgericht betracht zie hen mssen zeitpunkt versetzung sei bekannt richterin amtsgerichts beabsichtigt jahr zeitig ruhestand treten klgerin beantragt bescheid beklagten ministeriums mai gestalt widerspruchsbescheides november az aufzuheben hilfsweise beklagte ministerium verpflichten klgerin abnderung bescheides mai gestalt widerspruchsbescheides november amt richterin arbeitsgericht arbeitsgericht besoldungsgruppe bbeso bertragen zugleich arbeitsgericht arbeitsgericht versetzen hilfsweise beklagte ministerium verpflichten bescheid beklagten ministeriums mai gestalt widerspruchsbescheides november aktenzeichen aufzuheben ber versetzung klgerin beachtung rechtsauffassung gerichts neu entscheiden dienstgericht klage abgewiesen begrndung wesentlichen ausgefhrt auflsung arbeitsgerichts sei ei ne vernderung einrichtung gerichte sinne abs drig gericht richtermter entfallen seien entscheidend sei allein einwirkung personalbedarf arbeitsgerichts beklagte abs satz drig eingerumte ermessen rechtsfehlerfrei ausgebt ermessensentscheidung seien betroffenen richter einzubeziehen seien lediglich aufgelsten gericht amtierenden richter jedoch richter arbeitsgerichts willen versetzt knnten bercksichtigung beklagten dargelegten personalberechnung fr arbeits sozialgerichtsbarkeit sei versetzung klgerin sozialgericht beanstanden dienstgericht zugelassenen sprungrevision verfolgt kl gerin antrge beklagte beantragt zurckweisung sprungrevision beide parteien entscheidung mndliche ver handlung einverstanden erklrt entscheidungsgrnde sprungrevision erfolg sprungrevision zulssig nr rig lsa mageblichen mrz geltenden fassung verbindung abs satz vwgo statthaft form fristgerecht beifgung zustimmung beklagten eingelegt begrndet worden abs nr buchst abs satz drig abs satz abs satz abs satz vwgo ii sprungrevision jedoch begrndet dienstgericht klage recht abgewiesen abs satz drig gesttzte versetzung klgerin arbeitsgericht sozialgericht rechtmig aufgrund aufhebung arbeitsgerichts richteramt klgerin ebenso richtermter gericht entfallen berechtigte beklagten versetzung klgerin gericht entscheidung beklagten kl gerin sozialgericht versetzen lsst ermessensfehler erkennen beklagte abs satz drig berechtigt klgerin richteramt bertragen abs satz drig vernderung einrichtung gerichte bezirke lebenszeit ernannten richter gerichte richteramt bertragen richteramt gerichtszweig vgl schmidt rntsch drig aufl rn vernderungen gerichtsorganisation manahmen bedarf richtern betroffenen gericht einschneidend verringern richtermter entfallen bgh beschluss dezember ar ri nvwz rr vernderung zusammenlegung zweier mehrerer gerichte gericht umstrukturierung gerichtsbezirken neueinrichtung gerichts auflsung gerichts bestehen vgl etwa schmidt rntsch drig aufl rn vernderung einrichtung gerichte sinne drig liegt lediglich geschftsanfall gericht ndert schmidt rntsch drig aufl rn errichtung aufhebung gerichten sowie nderung grenzen bezirke drfen rcksicht bedeutung manahmen fr unabhngigkeit rechtspflege rechtsstaat frmliches gesetz angeordnet vgl bverfge bverfgk arbeitsgericht wurde abs satz ge setzes neuordnung gerichtsstrukturen februar ablauf mai aufgehoben stelle gesetzes ber gerichte fr arbeitssachen verbindung abs gesetzes ber organisation ordentlichen gerichte lande sachsen anhalt jeweils fassung gesetzes neuordnung gerichtsstrukturen februar arbeitsgericht beitsgericht getreten ar bezirk arbeitsgerichts zugelegt wurde gesetz angeordnete nderung einrichtung gerichte aufhebung arbeitsgerichts smtliche richtermter gericht klgerin weggefallen erforderte versetzung klgerin gericht gilt unabhngig davon arbeitsgerichten sachsen anhalt insbesondere arbeitsgerichten bereits aufhebung arbeitsgerichts personelle berbesetzung richterdienst bestand hierauf htte versetzung abs satz drig gesttzt knnen ndert jedoch daran aufgrund gesetzgeber landes sachsen anhalt angeordneten nderung gerichtsorganisation richtermter aufgehobenen arbeitsgericht unabhngig arbeitsanfall arbeitsge richten entfallen folge versetzung amtsenthebung bisher gericht eingesetzten richter klgerin zwingend erforderlich geworden versetzung klgerin deshalb entbehrlich richtermter arbeitsgerichts richt arbeitsgericht kraft gesetzes arbeitsgebergegangen wren klgerin offenbar meint derartiges sieht gesetz neuordnung gerichtsstrukturen gesetzes trifft lediglich regelungen verwendung aufgehobenen gericht angehrenden ehrenamtlichen richter gesetzes ber gerichte fr arbeitssa chen verbindung abs gesetzes ber organisation ordentlichen gerichte lande sachsen anhalt jeweils fassung gesetzes neuordnung gerichtsstrukturen februar fortsetzung amtszeit ehrenamtliche richter gerichts bezirk zeitpunkt aufhebung arbeitgeber arbeitnehmer ttig hierbei handelt besondere regelung ausschlielich fr ehrenamtliche richter gesetzes ber gerichte fr arbeitssachen verbindung abs gesetzes ber organisation ordentlichen gerichte lande sachsen anhalt fassung abs nr gesetzes neuordnung gerichtsstrukturen bestimmt gericht bezirk aufgehobenen gerichts zugelegt worden stelle aufgehobenen gerichts tritt vorschrift regelt jedoch lediglich funktionsnachfolge hingegen zuordnung richtermter aufgehobenen gerichts gericht gerichtsbezirk zugelegt wurde ergibt schon daraus gesetzes neuordnung gerichtsstrukturen verwendung aufgehobenen gericht ernannten ehrenamtlichen richter fr rest amtszeit ausdrcklich regelt regelung wre berflssig aufnehmende gericht insgesamt hinsichtlich richterlichen personals stelle aufgehobenen gerichts treten wrde dienstgericht zutreffend erkannt beklagte abs satz drig eingerumte ermessen versetzungsentscheidung rechtsfehlerfrei ausgebt ermessensfehler sinne vwgo ersichtlich dienstgericht recht davon ausgegangen beklagte rahmen versetzungsentscheidung prfen anstelle klgerin richter arbeitsgerichts willen gericht versetzen wegfall richtermter arbeitsgericht grund nderung gerichtsorganisation richter arbeitsgerichts arbeitsgerichts betroffen jedoch richter deren mter blieben erhalten zule gung bezirks arbeitsgerichts arbeitsgericht bedarf richtern arbeitsgericht gert hinsichtlich richter arbeitsgericht verrinlagen daher vo raussetzungen abs satz drig fr versetzung gilt fr seinerzeit arbeitsgericht sozialgericht abgeordneten richter behielten whrend dauer abordnung sozialgericht richtermter arbeitsgericht dienstgericht rechtsfehler erkannt beklagte wegen ermessensreduzierung null verpflichtet klgerin richteramt arbeitsgericht bertragen be klagte gehalten klgerin weiterhin arbeitsgerichtsbarkeit einzusetzen aa feststellungen dienstgerichts ergab personalbedarfsberechnungen fr jahr neu konzipierten arbeitsgericht bedarf richterlichen arbeitskrften personalausstattung richtern innen gegenberstand gericht gab daher ebenso arbeitsgerichten sachsen anhalt zustzlichen personalbedarf demgegenber sozialgerichtsbarkeit erhebliche personelle unterdeckung verzeichnen belastung richterlichen arbeitskrfte sozialgericht belief einschluss klgerin sowie beiden jahr elternzeit zurckerwarteten richterinnen bzw proberichtern anbetracht beanstanden beklagte klgerin richteramt berlasteten sozialgericht anstatt personell berbesetzten arbeitsgericht bertragen dabei bedeutung arbeitsgerichte sachsen anhalt personell berbesetzt daraus klgerin anspruch darauf ableiten arbeitsgericht versetzt bereits vorhandene personelle berbesetzung vergrern obwohl sozialgerichtsbarkeit erheblicher personalbedarf bestand bb sachlage dahinstehen einzelne personelle manahmen beklagten versetzung richters arbeitsgericht amtsgericht sozialgericht ha rckabordnung versetzten richterin arbeitsgericht ha bedarfsge recht bedarfsgerechter einsatz einzelner richter fhrt klgerin unabhngig bestehenden bedarf richtern eingesetzt msste brigen beklagte nachvollziehbar dargelegt fr genannten manahmen sachliche grnde vorlagen soweit klgerin geltend gemacht beklagte htte statt proberichterin verwaltungsgericht ha richt sozialge versetzen knnen ebenfalls ermessensfehler dargelegt feststellungen dienstgerichts wre weit ber liegenden belastungszahlen einsatz klgerin sozialgerichtsbarkeit gleichwohl erforderlich beklagte gehalten klgerin richteramt amtsgericht bertragen bestand feststellungen dienstgerichts zeitpunkt versetzung personalbedarf seinerzeit stand fest jahr ttige richterin ruhestand treten wrde arbeitsgericht mai aufge lst wurde beklagte juni abs drig sptestens august weitere verwendung klgerin zwingend regeln angesichts belastungssituation sozialgerichtsbarkeit zuzumuten gericht versetzen abzusehen demnchst personalbedarf entstehen wrde weitere mglichkeiten versetzung klgerin wohnortnheres gericht harz bestanden feststellungen dienstgerichts deshalb beanstanden beklagte entschieden klgerin richterin berlasteten sozialgerichtsbarkeit einzusetzen bercksichtigung wunsches mglichst wohnortnahen verwendung richteramt sozialgericht bertragen anhaltspunkte dafr klgerin fachlich persnlich geeignet wre amt richterin sozialgericht auszuben erkennbar klgerin geltend gemacht iii kostenentscheidung beruht abs satz drig verbindung abs vwgo wert streitgegenstands fr revisionsverfahren festgesetzt abs satz abs satz gkg bergmann joeres vribag grfl erkrankt unterschrift verhindert bergmann fischer schmitz scholemann vorinstanzen lg magdeburg entscheidung dg'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb november grundbuchsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb vormerkung anspruch verschaffung miteigentumsanteils alleineigentum stehenden grundstck sichern grundstck erst schaffenden miteigentumsanteil bestellt bgh beschluss november zb olg mnchen ag mnchen zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsmittel beteiligten beschlsse zivilsenats oberlandesgerichts mnchen april beschluss amtsgerichts mnchen grundbuchamt februar aufgehoben amtsgericht mnchen grundbuchamt angewiesen vollzug urkunde dezember beschluss februar genannten grnden verweigern gegenstandswert festgesetzt grnde beteiligten gleichen teilen miteigentmer rubrum genannten grundbesitzes notarieller urkunde dezember berlieen jeweils anteile tochter beteiligte erklrten auflassung dabei behielt veruerer niebrauch berlassenen anteil zudem vereinbarten beteiligten bestimmten voraussetzungen rckforderungsrechte beteiligten ebenfalls jeweiligen anteile bezogen deren sicherung beteiligte jeweils eintragung zwei vormerkungen bewilligte urkunde enthaltenen grundbuchantrgen eintragung vormerkungen jeweils veruerten miteigentumsanteil bewilligt beantragt antrag notars vollzug urkunde hilfsweise darauf gerichtet zunchst berlassung beteiligten zustehenden bruchteils nebst vormerkungen einzutragen grundbuchamt zurckgewiesen beschwerde beteiligten oberlandesgericht beschluss aufgehoben soweit vollzug auflassung beteiligten beteiligte eintragung vormerkung fr gerichtete hilfsantrag zurckgewiesen worden grundbuchamt angewiesen darauf bezogene eintragung vorzunehmen brigen beschwerde zurckgewiesen ii beschwerdegericht entscheidung rnotz ff abgedruckt sieht vormerkung zugunsten beteiligten eintragungsfhig belastung ideellen eigentumsanteils vormerkung unzulssig sei bgb folge wille gesetzgebers belastung ideeller grundstcksanteile zuzulassen verselbstndigt seien weise grtmgliche klarheit bersichtlichkeit grundbuchs erreichen belasteten bruchteil weiterer bruchteil hinzuerworben knne bereits vorhandene belastung bestehen bleiben danach bertragung anteils beteiligten bezogene hilfsantrag erfolg insoweit msse vormerkung eingetragen hinsichtlich weiteren anteils beteiligten sei eintragung vormerkung bruchteil dagegen ausgeschlossen eintragung eigentums hinsichtlich anteils beteiligten einheitlicher miteigentumsanteil entstehe vormerkung knne infolgedessen gesamten anteil eingetragen iii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung ergebnis stand vorinstanzen unrecht angenommen urkunde knne erster linie beantragt gleichzeitige eintragung eigentumserwerbs niebrauchs rck auflassungsvormerkungen vollzogen richtig allerdings infolge eigentumsbertragungen einheitlicher eigentumsanteil beteiligten entsteht berlassenen anteile jeweils existieren mehr eigentmer grundbesitz nmlich gleichzeitiger teilveruerung ideelle anteile aufteilen vorratsteilung hand alleineigentmers gibt senat urteil januar zb bghz ff richtig beteiligte bruchteile neu entstehenden eigentumsanteils anteil ganzen vormerkung belasten allerdings frage gegenstand vormerkung lastet bertragung ideellen bruchteils gerichteten anspruch sichert unterschiedlich beantwortet gesetz regelt frage ausdrcklich schliet bestellung dinglicher rechte ideellen anteilen alleineigentmer fr vorkaufsrecht bgb reallast bgb hypothek bzw grundschuld abs bgb zweck vorschriften angesehen anteilsbelastung alleineigentmer verhindert solle praktische bedrfnis gering sei verwickelte rechtsverhltnisse schwierigkeiten grundbuchfhrung vermeiden seien mot entw bgb aufl bd iii ff bestimmungen allein zweckmigkeitsgesichtspunkten beruhen ausnahmen anerkannt nher bayoblg njw rr mnchkomm bgb westermann aufl rn mnchkommbgb eickmann aufl rn ff palandt bassenge bgb aufl rn rn rn hinblick niebrauch herrscht einigkeit darber beschrnkt ideellen bruchteil einheitlichem eigentum stehenden grundstcks bestellt entgegenstehenden bestimmung fehlt sog bruchteilsniebrauch bayoblgz nk bgb lemke aufl rn palandt bassenge bgb aufl rn nahezu einhelliger ansicht senat teilt alleineigentmer ideellen bruchteil vormerkung belasten demharter gbo aufl rn mnchkomm bgb kohler aufl rn pww huhn bgb aufl rn schner stber grundbuchrecht aufl rn staudinger gursky bgb rn gesicherte anspruch bertragung bruchteils gerichtet vormerkung gesamten grundstck lasten uneinigkeit besteht allerdings darber gilt miteigentmer weiteren anteil hinzuerwirbt vormerkung anspruch rckbertragung anteils sichern aa rechtsauffassung beschwerdegericht angeschlossen vormerkung stets gesamten grundstck bestellt alleineigentmer drfe ideellen anteil bgb vorkaufsrecht bestellen vormerkung auswirke abs bgb folgeprobleme knnten veruerung ebenfalls belasteten weiteren bruchteils entstehen lieen entsprechende obligatorische vereinbarungen vermeiden olg dsseldorf mittbaynot bb ansicht belastung ideellen anteils vormerkung jedenfalls zulssig ebenfalls vormerkung belasteten anteil hinzuerworben bayoblgz ff schner stber grundstcksrecht aufl rn meikel morvilius gbo aufl einl rn sei nachvollziehbar erste vormerkung ideellen bruchteil bestehen bleibe zweite vormerkung dagegen gesamten grundstck eingetragen msse obwohl inhaltsgleichen anspruch sichere bayoblgz cc richtigerweise findet grundsatz existierender bruchteil vormerkung belastet hinzu erwerb bruchteilen ebenfalls anwendung mglich bewilligung eintragung gesamten anteil lastenden vormerkung anspruch bertragung bruchteils anteils sichert steht entgegen vormerkungen unzweifelhaft zulssig jeweils bertragung ideellen bruchteils gerichteten anspruch sichern inhalt vormerkungen dadurch erweitert gesamten anteil lasten insoweit gilt parzellierungsvormerkung anspruch bertragung bestimmten knftig abzuschreibenden teilflche sichert lastet teilflche gesamten grundstck staudinger gursky bgb rn fr beurteilenden sachverhalt folgt daraus vormerkungen zugunsten beteiligten gleichrangig neu entstandenen miteigentumsanteil beteiligten bestellt knnen anspruch rckbertragung bruchteils anteils sichern eintragung bezug genommenen urkunde hervorgehen vollzug notariellen urkunde dezember steht indes entgegen vormerkungen lasten miteigentumsanteils beteiligten eingetragen knnen beschwerdegericht meint urkunde enthaltenen eintragungsantrgen entnommen vormerkungen neu entstehenden anteil bestellt sollen gem ziff vi vi notariellen urkunde dezember hinsichtlich jeweils berlassenen anteile bezogenen rckforderungsansprche eintragung zwei auflassungsvormerkungen zugunsten veruerers grundbuch bewilligt ziff xii urkunde enthlt grundbuchantrge danach bezogen ziff vi vi vertrags eintragung vormerkungen jeweils veruerten miteigentumsanteil bewilligt beantragt rechtsbeschwerdegericht eintragungsbewilligung eintragungsantrge auslegen verfahrensrechtliche erklrungen handelt demharter gbo aufl rn rn rn mwn dabei grundsatz beachten verfahrenshandlung zweifel dasjenige gewollt mastben rechtsordnung vernnftig recht verstandenen interessenlage entspricht senat beschluss april zb njw urteil juli zr njw rr demharter aao rn daran gemessen beschwerdegericht meint lediglich eintragung vormerkung jeweils berlassenen miteigentumsanteil gewollt eintragungsbewilligung weiteres verstehen eintragung vormerkungen neu geschaffenen anteil erfolgen missverstndlich formuliert allerdings grundbucherklrungen jeweils eintragung veruerten miteigentumsanteil gerichtet antrge eintragungsfhigen inhalt sollen anzunehmen deshalb dahingehend auszulegen vormerkungen jeweils veruerten miteigentumsanteil eingetragen neu geschaffenen anteil bestellt rckbertragung jeweils berlassenen anteils beschrnkten anspruch sichern sollen aufgrund bezugnahme urkunde erforderlichen weise klargestellt vormerkung anteil beteiligten restlichen anteile beteiligten jeweils bezogen iv festsetzung gegenstandswerts beruht abs abs satz kosto stresemann lemke brckner schmidt rntsch weinland vorinstanzen ag mnchen grundbuchamt entscheidung moosach blatt olg mnchen entscheidung wx'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss amtsgerichts erding mrz beschluss zivilkammer landgerichts landshut april rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen landkreis erding auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene eigenen angaben ghanaische staatsangehrige reiste mrz athen kommend bundesgebiet besitz deutschen reisepasses fr person ausgestellt gltigen reisepass eigenen gltigen aufenthaltstitel konnte vorlegen antrag beteiligten amtsgericht beschluss mrz betroffene haft sicherung abschiebung lngstens ablauf juni angeordnet whrend beschwerdeverfahrens stellte betroffene asylantrag bescheid bundesamts fr migration flchtlinge offensichtlich unbegrndet abgelehnt wurde dagegen erhob klage verwaltungsgericht verbunden eilantrag beschwerde haftanordnung landgericht zurckgewiesen betroffene erneut anzuhren senat beschluss mai vollziehung haft einstweilen ausgesetzt rechtsbeschwerde beantragt betroffene feststellung haftanordnung deren aufrechterhaltung rechten verletzt worden ii ansicht beschwerdegerichts betroffene vollziehbar ausreisepflichtig abs satz nr aufenthg genannte haftgrund vorgelegen hinblick kurze zeit zurckliegende richterliche anhrung beschwerdegericht erneuten anhrung betroffenen abstand nehmen drfen iii rechtsbeschwerde erledigung hauptsache feststellungsantrag analog famfg zulassung abs satz nr famfg statthaft vgl senat beschluss april zb infauslr form fristgerecht gem famfg eingelegt erfolg betroffene bereits haftanordnung rechten verletzt worden haftantrag ausgehndigt worden betroffenen erst beginn anhrung amtsgericht erffnet einfachen berschaubaren sachverhalt betrifft betroffene bercksichtigung etwaigen berraschung weiteres auskunftsfhig daraus folgt jedoch haftrichter fall darauf beschrnken darf inhalt haftantrags mndlich vorzutragen dabei komplett wrtlich bersetzt vielmehr betroffenen fall ablichtung antrags ausgehndigt anhrungsprotokoll aktenstelle schriftlich dokumentiert senat beschluss juli zb fgprax rn beschluss juni zb rn juris daran fehlte anhrungsprotokoll betroffenen haftantrag lediglich bersetzt worden aufrechterhaltung haftanordnung beschwerdegericht betroffene rechten verletzt beschwerdeinstanz erneut angehrt worden obwohl voraussetzungen fr absehen anhrung vorgelegen begrndung senatsbeschluss mai rn ff verwiesen iv kostenentscheidung folgt abs abs famfg abs satz kosto bercksichtigung regelung art emrk entspricht billigem ermessen landkreis erding erstattung notwendigen auslagen betroffenen verpflichten stresemann lemke brckner schmidt rntsch weinland vorinstanzen ag erding entscheidung xiv lg landshut entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juli abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen jedenfalls hinblick zueignungsabsicht erfolgte drohung ungeladenen gaspistole tragen feststellungen verurteilung wegen schwerer ruberischer erpressung gem abs nr lit abs stgb basdorf sander berger schneider bellay'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen beihilfe bankrott strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen festgestellt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit richterin bundesgerichtshof cirener rechtfertigen grnde richterin bundesgerichtshof cirener gem stpo angezeigt ersten hlfte jahres berliner richterkollegin zivilrechtlichen bereich benennung wirtschaftsrechtlich erfahrenen strafverteidigers gebeten worden sei schwiegervater freundin sei inhaftierter beschuldigter groen wirtschaftsstrafverfahren augsburger gerichtsbezirk daraufhin mehrere bekannte strafverteidiger genannt darunter rechtsanwalt dr mrz jahres feier schwiegertochter angeklagten erfahren mandat ber nommen revisionsbegrndungsschrift verfasst gesprche ber verfahrensgegenstndlichen tatvorwrfe zeitpunkt gefhrt angeklagte sei bekannt verfahren betreffend angeklagten str steht vorliegendem revisionsverfahren sachlichem zusammenhang verfahrensbeteiligten verfahren erhielten deshalb rechtliches gehr stellungnahmen generalbundesanwalt verteidiger rechtsanwlte dr dr abgegeben jeweils mitgeteilt sicht bedenken mitwirkung richterin bundesgerichtshof cirener bestehen ansicht schliet senat angezeigte sachverhalt richtigkeit zweifel bestehen geeignet besorgnis befangenheit richterin bundesgerichtshof cirener begrnden nack rothfu sander jger radtke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz nr hgb hwig abs satz nr zpo abs satz nr feststellung allein verbraucher vertragserklrung privatwohnung abgegeben rechtfertigt annahme fr bejahung haustrsituation erforderlichen typischen berrumpelungssituation befunden sei deshalb widerruf erklrung abs satz nr hwig abs satz nr bgb berechtigt erstellung gesellschaft ausscheiden gesellschafters geschuldeten auseinandersetzungsbilanz handelt vertretbare handlung zpo folge gem hgb neben gesellschaft gesellschafter insbesondere geschftsfhrende gesellschafter erstellung auseinandersetzungsbilanz anspruch genommen verklagt knnen abs satz nr zpo entsprechend anzuwenden erstinstanzliche gericht stufenklage insgesamt abgewiesen berufungsgericht hingegen rechnungslegungsanspruch anspruch erstellung auseinandersetzungsbilanz stattgibt zurckverweisung rechtsstreits erstinstanzliche gericht hinsichtlich beschiedenen antrge stufenklage kommt daher betracht partei entsprechenden antrag stellt anschluss bgh urt mai viii zr njw tz bgh beschluss september ii zr kg berlin lg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofes september vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer caliebe dr reichart dr drescher beschlossen beschwerde beklagten urteil zivilsenats kammergerichts september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr beschwerdeverfahren grnde beschwerde begrndet fhrt gem abs zpo aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung berufungsgericht berufungsgericht annahme klger gesellschaftsbeitritt haustrsituation erklrt sei gem einschlgigen abs satz nr hwig widerruf beitritts berechtigt anspruch beklagten gewhrung rechtlichen gehrs entscheidungserheblicher weise verletzt feststellung berufungsgerichts grundstzlich parteien unstreitig beitrittserklrung klger haustrsituation abs ziff hwig abgegeben worden beitrittsurkunde wurde unbestritten verbraucher bgb privatwohnung unterzeichnet angesichts vortrags parteien begrndung landgerichts klger hiergegen gerichtete angriffe berufungsverfahren frage gestellt derart unverstndlich schluss zulsst berufungsgericht vorbringen umstnden vertragsschlusses entscheidung vollstndig ausgeblendet klger klageschrift lediglich schadensersatzansprche wegen prospektmngeln geltend gemacht vorgetragen zeit beitritt oktober november mehrere gesprche herrn gefhrt beteiligung vermittelt ga seite verschiedenen vermittlungsgesprchen ber zeitraum oktober november erstreckten vermittler unvollstndig falsch ber umstnde informiert fr bildung willens beteiligen erheblicher bedeutung seien ga seite vlligem widerspruch hierzu sodann monate spter behauptet herr november wegen beteiligung beklagten telefonisch kontakt aufgenommen angekndigt november wohnung aufgesucht berredet selben abend beitrittserklrung unterzeichnen ga seite beklagten hierauf ausfhrlich erwidert klger daran erinnert eigenen vortrag mehrere vermittlungsgesprche gegeben htten teil sogar beteiligung steuerberaters klgers stattgefunden darber hinaus mehrere gesprche vorbereitung fremdfinanzierung anlage gegeben letztlich gefhrt herr zwischenfinanzierungskosten eigenen mitteln vorgestreckt handele klger finanzangelegenheiten erfahrenen kaufmann sogar fonds initiiert herrn vermittelt worden sei ausgehend hiervon landgericht vorliegen haustrsituation abgabe beitrittserklrung abgelehnt klger zusammenhang vortrag klageschrift erinnert unstreitig alledem parteien lediglich klger verbraucher beitrittserklrung privatwohnung unterschrieben reicht entgegen offenbar bestehenden fehlvorstellung berufungsgerichts darlegung haustrsituation sinne abs hwig ansatzweise stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs setzt widerrufsrecht sinne abs satz nr hwig voraus verbraucher mndliche verhandlungen bereich privatwohnung arbeitsplatz spteren vertragserklrung bestimmt worden dabei gengt lage gebracht worden entschlieungsfreiheit spter angebotenen vertrag schlieen davon abstand nehmen beeintrchtigt siehe bghz enger zeitlicher zusammenhang mndlichen verhandlungen gem abs satz nr hwig vertragserklrung fr nachweis kausalzusammenhangs gesetz gefordert bgh urt mai xi zr wm engen zeitlichen zusammenhang ausgehende indizwirkung fr kausalzusammenhang nimmt zunehmenden zeitlichen abstand ab gewissen zeit ganz entfallen bghz zeitraum erforderlich bedeutung mglicherweise umstnden rahmen kausalittsprfung zukommt dabei frage wrdigung konkreten einzelfalls grundstzlich jeweils tatrichter obliegt deshalb revisionsinstanz beschrnkt berprft bgh urt mai xi zr wm tz nachw lngerem zeitlichen abstand bleibt verbraucher nachweis gleichwohl bestehender kausalitt unbenommen bghz aao nachw fr entstehung widerrufs gelten brigen allgemeinen regeln verteilung darlegungs beweislast verbraucher daher tatbestandsmerkmale abs hwig einschlielich vorliegens haustrsituation sowie deren kausalitt fr abschluss darzulegen beweisen bghz aao palandt grneberg bgb aufl rdn staudinger thsing bgb rdn zugrundelegung rechtsprechung unvollstndige tatsachenerfassung berufungsgericht entscheidungserheblich htte berufungsgericht widersprchlichkeit vortrags klgers beklagten ebenso landgericht hingewiesen ebenso kenntnis genommen umstand klger weder erstnoch zweitinstanzlich ansatz versuchs unternommen widerspruch aufzuklren zumindest ausgeschlossen berufungsgericht vortrag vertragsschluss november aufgrund november erfolgten telefonanrufs herrn fr unschlssig gehalten htte htte deshalb ur sprnglichen vortrag festgehalten demzufolge mehrere beratungsgesprche stattgefunden deren gegenstand einzelheiten beteiligung aufgrund klger willen gebildet beitritt erklrt htte zustzlich kern unwidersprochenen vortrag beklagten bercksichtigt wonach klger finanzangelegenheiten unerfahrenen kaufmann handelt jedenfalls ausgeschlossen schon aufgrund beiderseitigen vortrags ergebnis gelangt wre insoweit darlegungspflichtige klger weder haustrsituation deren kausalitt fr vertragsschluss schlssig dargelegt siehe insoweit bgh urt mai xi zr wm tz jedenfalls htte vollstndige zurkenntnisnahme vortrags beider parteien zwingend ergebnis fhren mssen frage haustrsituation deren kausalitt fr vertragschluss parteien streitig berufungsgericht htte daher zutreffender verteilung beweislast parteien angebotenen beweise fall vollstndig erheben ergebnis beweisaufnahme entsprechend verteilung beweislast wrdigen mssen zutreffender sachbehandlung wre ausgeschlossen berufungsgericht klger benannten zeugen gegenbeweislich benannten zeugen behandelt aufgrund aussage zeugen non liquet lasten beweisbelasteten beklagten gelangt wre senat sache abschlieend entscheiden weitere erkenntnisse tatschlichen ablauf vertragsverhandlungen ausgeschlossen klger berufungsgericht bislang bergangen fr neue version umstnde vertragsschlusses ehefrau zeugin benannt berufungsgericht wiedererffneten mndlichen verhandlung zunchst prfen vortrag klgers vorliegen haustrsituation fr schlssig hlt gelangt bewertung angebotenen beweise vollstndig erheben durchfhrung beweisaufnahme ergebnis gelangen klger sei zeitpunkt beitrittserklrung lage entschlieungsfreiheit vertrag abzuschlieen abzulehnen be eintrchtigt sei deshalb widerruf beitritts abs hwig berechtigt erwgen rechtsstreit entsprechend zpo erledigung grund vorabentscheidungsersuchens senats mai ausgesetzten rechtsstreits ii zr aussetzt ergnzend weist senat folgendes aa ergebnis darauf ankommen bestehen entgegen ansicht nichtzulassungsbeschwerde bedenken dagegen beklagte erstellung auseinandersetzungsbilanz verurteilen siehe insoweit bereits bghz ff erstellung auseinandersetzungsbilanz handelt vertretbare handlung siehe mnch kommbgb ulmer aufl rdn ebenroth boujong joost strohn hgb aufl rdn baumbach hopt hgb aufl rdn mnch kommhgb schmidt aufl rdn folge erstreckung verpflichtung gesellschaft erstellung auseinandersetzungsbilanz gem hgb verbleibenden gesellschafter insbesondere komplementrin ohnehin geschftsfhrende gesellschafterin fr erstellung auseinandersetzungsbilanz zustndig wre rechtlich mglich zulssig bb berufungsgericht erneuten entscheidung ebenso beachten aufhebung zurckverweisung landgericht offensichtlich angefochtenen entscheidung vorgeschwebt betracht kommen partei entspre chenden antrag stellt abs satz nr zpo analog siehe hierzu bgh urt mai viii zr njw tz goette kraemer reichart caliebe drescher vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bremen dezember abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels dadurch adhsions nebenklgerin entstandenen notwendigen auslagen tragen ende verteidigerschriftsatzes juli gestellten antrge bleiben grnden beschlusses bghr stpo abs satz besetzungsmitteilung sowie beschlsse september str mrz str erfolg basdorf brause dlp schaal knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet oktober kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bb staffelmietvereinbarung gewerberaummietverhltnissen anschlu bgh urteil mai xii zr njw bgh urteil oktober xii zr olg dresden lg chemnitz xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr hahne richter prof dr wagenitz fuchs dr ahlt dose fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden juni kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin macht rechtsnachfolgerin mbh rckstndige miete gewerblichen mietverhltnis geltend schriftlichem vertrag november vermietete mbh beklagte st dauer jahren mietvertrages lautet vermieter vermietet nachstehend bezeichneten rumlichkeiten liegenschaft strae strae mieter gesamtnutzflche netto grundflche ngf pkw stellpltze stck flchenmae wurden grundlage bauzeichnungen din ermittelt mietgegenstndlichen rumlichkeiten wurden anhand projektunterlagen mieterwnsche fertiggestellt grenabweichungen berechtigen vertragsparteien nderungen mietzinses heit monatliche mietzins betrgt fr abs bezeichneten flchen bezugsbasis stellplatz dm pro monat stck dm pro qm nutzflche insgesamt dm zzgl gesetzlichen mehrwertsteuer incl mehrwertsteuer derzeit dm daneben enthlt vertrag vereinbarung staffelmiete wonach mietzins jahr november automatisch jeweils bezogen erhhungszeitpunkt geltenden mietzins erhht februar schrieb mbh beklagte geehrter herr aktuelle stand nettogrundflchenberechnung ngf betrgt darunter tg darunter lden bro qm qm qm dabei wurden aktuelle planung passage aufteilung gewerbeflchen restaurants ebene bercksichtigt grundlage ermittlung architektengemeinschaft bildete din weicht nettogrundflche ngf mehr qm ab demgem erfolgte anpassung mietzinses qm qm qm qm dm qm dm netto monatliche mietzins erhht dm dm dm zzgl gesetzlichen mehrwertsteuer bitten hflich anpassung besttigen beklagte erwiderte mrz inhalt schreibens netto grundflchenberechnung din verbundene mietpreisanpassung erfolgter prfung ab heutigen tage anerkannt vernderte flche lden bros entsteht mietpreiserhhung dm monat zuzglich gesetzlichen mehrwertsteuer klgerin erwarb folge gewerbeobjekt eintragung grundbuch traf beklagten april mai nachtragsvereinbarung parteien bergang mietverhltnisses regelten danach soweit nachtrag vereinbart wurde regelungen mietvertrages verbleiben ii nachtrages wurde bezugnahme ursprnglichen mietvertrages ergnzung hierzu hinsichtlich mietzinses folgendes vereinbart ziffer lautet monatliche mietzins betrgt fr abs bezeichneten flchen bezugsbasis stellplatz dm pro monat stck dm pro nutzflche insgesamt dm zzgl gesetzlichen mehrwertsteuer incl mehrwertsteuer derzeit dm worten deutsche mark dreihundertachtundachtzigtausendzweihundertundsechsundvierzig nunmehr ergnzend vereinbart aufgrund nachberechnung tatschlich berlassenen nettogeschoflche gem din erhht mietflche demzufolge erhht mietzins ab dm zzgl mwst zzgl mwst derzeit dm insgesamt dm worten deutsche markt vierhundertvierzigtausendvierhundertneunundsiebzig beklagte zahlte ab november monatliche bruttomiete dm auffassung schulde miete fr reine nutzflche belaufe darber hinaus miete grundstzen ber wegfall geschftsgrundlage marktbliche miete fr broflchen dm je anzupassen sei vereinbarung april mai ausgehend klgerin dm nebst zinsen rckstndiger miete fr zeit november einschlielich juni geltend gemacht landgericht beklagte antragsgem verurteilt berufung erfolglos geblieben oberlandesgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte klageabweisung entscheidungsgrnde revision bleibt erfolg oberlandesgericht ausgefhrt mietvertragsparteien htten nettogrundflche mietobjekts berechnungsgrundlage vereinbart begriff gesamtnutzflche sei din entnommen lediglich begriff haupt neben nutzflche enthalte knne zwingend davon ausgegangen begriff gesamtnutzflche nutzflche sinne din entspreche vielmehr definiere ausdruck gesamtnutzflche handschriftlich eingefgte zusatz nettogrundflche vorhergehenden begriff gesamtnutzflche stehe einklang prospekt vermieterin angegebenen verm flchen ebenso vorangegangenen aufgehobenen mietvertrag darin genannten ladenflchen broetagen neben nutz verkehrs funktionsflchen enthalten seien unterscheidung getroffen deute darauf begriff gesamtnutzflche umfassender verstanden worden sei reine nutzflche hinzu komme vereinbarung parteien nachtrag wonach fr berechnung mietzinses aufgrund nachberechnung festgestellte tatschlich berlassene nettogeschoflche zugrunde legen sei begriff nettogeschoflche knne beschrnkung reine nutzflche hergeleitet htten parteien reine nutzflche abgestellt wren verkehrs funktionsflchen unentgeltlich berlassen worden wegen angespannten marktlage seien jahre verkehrs funktionsflchen entgeltlich berlassen worden behauptung beklagten whrend vertragsverhandlungen sei fr berech nung mietzinses nutzflche abgestellt worden sei belang definierende zusatz netto grundflche sei nmlich vertragsunterzeichnung eingefgt notar verlesen worden mageblichen zeitpunkt vertragsschlusses berechnungsgrundlage eindeutig festgelegt worden sei brigen beklagte zunchst vorbehaltlos volle miete entrichtet erst einbrechen mieten verhandlungen ziel mietreduzierung aufgenommen weiterhin oktober volle miete vorbehaltlos bezahlt schlielich beklagte netto grundflche berechnungsgrundlage deren gre schreiben mrz anerkannt vertraglich vereinbarte mietzins sei grundstzen ber wegfall geschftsgrundlage gemindert vertraglich bernommene risiko grenze zumutbaren berschreite sei anpassung gerechtfertigt gehre normalen risiko vertrge wert vereinbarten leistung beeinflussenden verhltnisse whrend vertragsdauer zugunsten vertragspartei ndern knnten beklagte fr jahre rumlichkeiten fr ttigkeit erlangt planungs kalkulationssicherheit abschlu vertrages bewut risiko marktwertnderung bernommen klgerin ihrerseits langfristigen vertraglichen bindung bedurft sicherstellung ertrages fr objekt verpflichtungen gegenber anlegern sicherstellen knnen vereinbarung igen mieterhhung pro jahr sei durchschnittliche kaufkraftverlust ausgeglichen worden festhalten vertraglich vereinbarten mietzins sei fr beklagte unzumutbar wirtschaftliche existenz gefhrdet sei vorgetragen beklagte neuen mietvertrag gnstigeren mietzins durchsetzen knnte fhre unzumutbarkeit jedenfalls sei opfergrenze berschritten sei grenze bernommenen risikos jeweils individuell beurteilen mastab knne allerdings rechtsprechung bundesgerichtshofs erbbaurechtsvertrgen herangezogen kaufkraftschwund mehr berschreiten opfergrenze annehme berechnung beklagten knne schon deshalb herangezogen fr reine nutzflche ortsblichen mietzins dm ausgehe dabei bercksichtige ber nutzflche ladenflche enthalten seien fr hherer mietzins veranschlagt msse beklagte verpflichtet miete fr reine nutzflche gesamte netto grundflche bezahlen entscheidung oberlandesgerichts hlt ergebnis rechtlichen berprfung stand erfolg macht revision geltend beklagte vereinbarte quadratmetermiete fr gesamte netto grundflche fr reine nutzflche bezahlen aa vorinstanzen mietvertrages november dahin ausgelegt vertragsparteien nettomietflchen mietvertrages berechnungsgrundlage vereinbart auslegung vorgebrachten rgen revision bleiben erfolg auslegung vertrgen grundstzlich tatrichter vorbehalten revisionsgericht darauf berprft gesetzliche allgemein anerkannte auslegungsregeln denkgesetze allgemeine erfahrungsstze verletzt auslegung revisionsverfahren gergten verfahrensfehler beruht bghz revisionsrechtlich beachtlichen fehler vermag revision aufzuzeigen liegen soweit revision geltend macht berufungsgericht fr auslegung relevante beweisangebote bergangen senat behaupteten verfahrensverste geprft rgen fr durchgreifend erachtet zpo bb brigen auslegung mietvertrages getroffenen vereinbarung seitens berufungsgerichts entscheidungserheblich zutreffend geht berufungsgericht nmlich davon mietvertragsparteien kausalen anerkenntnisvertrag sogenanntes besttigendes schuldanerkenntnis vgl mnchkomm hffer bgb aufl rdn geschlossen beklagte klgerin geltend gemachte miete anerkannt dahingehende auslegung berufungsgericht nimmt revision unrecht meint annahme deklaratorischen anerkenntnisses scheitere daran feststellungen berufungsgerichts fehle damaligen vertragsparteien streit ungewiheit ber mastab fr berechnung gesamtmiete gesamtmiete bestanden bevor beklagte schreiben mrz abgesandt trifft indessen feststellungen berufungsgerichts fhrten wunsch beklagten durchgefhrte bauliche vernderungen nachtrglich vergrerung netto grundflche folge fr beklagte hherer mietzins ergab ber umfang vergtung bestand unsicherheit deshalb schlug rechtsvorgngerin klgerin schreiben februar zugrundelegung neuen netto grundflche samt neuen gesamtmietzins bat besttigung neue netto grundflche dadurch bedingte mietnderung beklagte geprft prfung schreiben mrz anerkannt vertragsparteien bestehende ungewiheit einvernehmlich beseitigt daran mu beklagte festhalten lassen cc ber schuldbesttigende anerkenntnis rechtsvorgngerin klgerin beklagten hinaus parteien schriftlich vereinbarten nachtrag nochmals aufgrund nachberechnung festgestellte nettogeschoflche zugrunde gelegt beweis gestellten vortrag beklagten sei schreiben mrz beantwortung schreibens mbh februar davon ausgegangen flche brorume ladenflchen handele mute berufungsgericht nachgehen irrtum wrde beklagten nachtrag april mai eingegangenen verpflichtung zahlung erhhten miete ndern erfolg beruft revision darauf vertraglich vereinbarte mietzins sei grundstzen ber wegfall geschftsgrundlage herabzusetzen aa vereinbarung staffelmiete besteht regelmig fernliegende mglichkeit vereinbarte mietzins laufe zeit erheblich entwicklung marktblichen mietzinses abweicht typische vertragsrisiko trgt grundstzlich jeweils benachteiligte vertragspartei mieter bleibt daher regel gravierenden absinken allgemeinen mietniveaus vertraglich vereinbarten staffelerhhungen gebunden sei parteien abweichende regelung getroffen bgh senatsurteil mai xii zr njw bb erfolg beruft revision darauf senat entscheidung mai abs mhg abs bgb getroffene gesetzliche wertung bercksichtigt mhg bgb genannte zeitraum vier jahren ber falle vermie tung wohnraum bindung staffelmietvereinbarung lngstens zulssig sei sei weit berschritten berufungsgericht bedacht vereinbarung staffelmiete bezweckter inflationsausgleich weit hheren effekt bewirke zeitgleich fr objekt magebende vergleichsmiete drastisch sinke frhere mhg bgb schutzvorschriften zugunsten wohnraummieters gesetzgeber regelung bewut wohnraummiete beschrnkt ausdehnung gewerbliche miete geboten gefordert vgl schmidt futterer brstinghaus mietr aufl bgb rdn emmerich sonnenschein miete aufl rdn herrlein kandelhard mietr aufl bgb rdn auerdem betreffen genannten vorschriften lediglich worauf revisionserwiderung recht hinweist frage voraussetzungen beschrnkung kndigungsrechts mieters unwirksam revision geforderte vertragsanpassung soweit revision formulierung senats urteil mai beruft unzumutbare berschreitung bernommenen risikos eher anzunehmen sei bindung vertrag viele jahre bestehe beruht unzutreffenden verstndnis urteils erkennende senat argumentation damaligen revision verworfen wonach gerade krzeren laufzeiten fr annahme anpassungsgrundes wegen wegfalls nderung geschftsgrundlage strenge anforderungen stellen seien rechtsprechung fr ber mehrere jahrzehnte fest abgeschlossene vertrge aufgestellt lange restlaufzeit vertrages umstand fr frage anpassung bedeutung reicht allein anpassung begrnden cc soweit revision herabsetzung miete begrndet quivalenzstrung verfall mieten fr gewerbeimmobilien verursacht sei deshalb bewuten risikobernahme beklagte politischen wirtschaftlichen entwicklung neuen bundeslndern beruhe gefolgt ndert senat entscheidung mai angenommenen risikoverteilung bewute bernahme risikos kommt mieter trgt risiko mietniveau vertragsschlu unten entwickelt vermieter risiko mieten strker steigen staffelmiete bercksichtigt zutreffend weist revisionserwiderung darauf beide parteien mietvertrages erhebliches interesse daran gewhlte vertragsgestaltung langfristige planungs kalkulations budgetsicherheit erlangen dd entgegen auffassung revision opfergrenze berschritten gehrt gegenseitigen vertrgen gedanke gleichwertigkeit leistung gegenleistung objektiven geschftsgrundlage gleichgewicht vertragsschlu unvorhergesehene vernderungen schwer gestrt partei normalerweise tragende risiko unzumutbarer weise berschritten vertrag anzupassen senatsurteil mai aao solch schwerwiegende unzumutbarkeitsgrenze berschreitende quivalenzstrung liegt jedoch mu beklagte anerkannten bezugsgre festhalten lassen zugrundelegung flche errechnet rckgang ortsblichen miete lediglich vereinbarten miete wrde rckgang ortsblichen miete mehr automatisch berschreitung opfergrenze fh ren allein tatsache beklagte mittlerweile vergleichbare geschftsrume wesentlich gnstigeren mietzins anmieten knnte rechtfertigt nmlich annahme vertragsanpassung fhrenden quivalenzstrung senatsurteil mai aao mastab entscheidung frage unzumutbarkeit vorliegt anzulegen braucht senatsurteil mai entschieden revision zeigt sachvortrag instanzen ersichtlich weshalb beklagten aktiengesellschaft tragende risiko unzumutbarer weise berschritten energieversorgung eingetretene liberalisierung erheblichen wettbewerbsdruck fr frher monopolist ttige beklagte gefhrt durfte berufungsgericht rechtsfehler entscheidungserheblich ansehen hahne wagenitz ahlt fuchs dose'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix za mai rechtsstreit ecli de bgh bixza ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr pape grupp richterin mhring mai beschlossen gegenvorstellung antragstellerin februar beschluss senats januar zurckgewiesen grnde senat legt beschwerde bezeichnete eingabe antragstellerin gegenvorstellung beschluss senats januar antrag klgerin bewilligung prozesskostenhilfe durchfhrung beschwerdeverfahrens nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin oktober abgendert beschluss dezember abgelehnt worden sofortige beschwerde findet erstinstanzliche entscheidungen amts landgerichts statt abs zpo hierzu gehrt antragstellerin angefochtene entscheidung senats statthafte gegenvorstellung unbegrndet magebend fr bewertung beschwer nichtzulassungsbeschwerde zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung berufungsgericht bgh beschluss februar ii zr nzi rn deswegen unerheblich streitwert berufungsverfahrens einlegung begrndung berufung betragen insolvenzverfahren ber vermgen schuldners erst danach erffnet worden daran ndert umstand berufungsgericht berufung klgerin tenor ausdrckliche einschrnkung zurckgewiesen berufungszurckweisung erfolge magabe tabellenfeststellungsklage derzeit unzulssig sei einschrnkung ergibt urteilsgrnden urteilstenor heranziehung entscheidungsgrnde ausgelegt bgh urteil november zr grur rn oktober kzr wrp rn dezember zr grur rn aufnahme rechtsstreits allein insolvenzverwalter umstellung zahlungsklage klage feststellung beklagten insolvenzverwalter bestrittene forderung insolvenzverfahren ber vermgen schuldners tabelle anerkannt nr zpo vgl bgh beschluss oktober iii zr bghz rn klgerin teilnahme verteilungsverfahren ff inso realisierung quote durchsetzen vgl bgh urteil februar ib zr njw ergibt inso wonach streitwert tabellenfeststellungsklage allein erwartenden quote bestimmt streitwert tabellenfeststellungsklage dadurch erhht forderung deren feststellung glubiger begehrt absonderungsrechte sonstige sicherheiten gesichert glubiger beendigung insolvenzverfahrens tabellenfeststellung schuldner vollstrecken abs inso ergibt zweck regelung zielt darauf ab bewertung forderungen insolvenzglubiger feststellung teilnahme insolvenzverfahren klagen mglichst einheitlichen mastab sicherzustellen wohlverstandenen interesse insolvenzglubiger aufzehrung masse prozesskosten verhindert glubigern geringer insolvenzquote zuverlssige beurteilung prozesskostenrisikos ermglicht bgh urteil februar ib zr njw beschluss november vii zb zip gilt glubiger forderung vorstzlich begangenen unerlaubten handlung geltend macht insolvenzaufhebung restschuldbefreiung gem nr inso ausgenommene forderung schuldner durchsetzen knnte vgl olg celle zip vorliegend kommt hinzu schuldner angemeldeten forderung widersprochen inso aufhebung insolvenzverfahrens vollstrecken knnen msste klgerin erst vollstreckungstitel erwirken abs satz inso kayser gehrlein grupp pape mhring vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss stb februar ermittlungsverfahren wegen mitgliedschaft auslndischen terroristischen vereinigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts sowie beschuldigten verteidigers februar gem abs stpo beschlossen beschwerde beschuldigten beschluss ermittlungsrichters bundesgerichtshofs dezember verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde beschuldigte november grund haftbefehls amtsgerichts mnchen november verdacht verstoes abs nr vereinsg festgenommen worden verfgung dezember generalbundesanwalt verfahren wegen verdachts mitgliedschaft terroristischen vereinigung bernommen antrag ermittlungsrichter bundesgerichtshofs haftbefehl dezember haftbefehl amtsgerichts mnchen ersetzt dringenden verdacht gesttzt beschuldigte seit august festnahme mitglied vereinigung ausland beteiligt deren zwecke ttigkeiten darauf gerichtet mord totschlag begehen abs abs nr stgb terroristische vereinigung innerhalb marxistisch leninistischen gruppierung dhkp trkei gebildet beseitigung staatlichen ordnung trkei bewaffneten kampf mord totschlag ziel gesetzt gehren neben bestimmten funktionren ausfhrung anschlge betrauten kadern trkei herausgehobene gebietsverantwortliche dhkp gruppen europischen ausland denen sog rckfront obliegt fr bewaffneten kampf erforderlichen finanziellen sachlichen mittel beschaffen sowie geeignete kmpfer rekrutieren auszubilden zhlt beschuldigte sog blgeleiter verschiedenen regionen deutschlands dabei spendenkampagnen schulungen rekrutierung kurieren eingebunden ferner beschuldigte dringend verdchtig gleiche handlung frhjahr bundesanzeiger verffentlichten untersttzungsverbot zuwidergehandelt durchfhrung rat europischen union beschlossenen sanktionsmanahme dient abs nr awg egverordnung nr zustndiger gebietsverantwortlicher raum stuttgart spendenkampagne organisierte mindestens gesammelt worden fhrung trkei weitergeleitet ii haftbefehl gerichtete beschwerde begrndet dringende tatverdacht ergibt insbesondere umfangreichen unterlagen durchsuchung pressebros dhkpc april amsterdam sichergestellt konnten sowie ergebnissen berwachung beschuldigten benutzten mobilfunkanschlusses verfolgung beschuldigten steht verbrauch strafklage urteil oberlandesgerichts dsseldorf juni entgegen gegenstand verurteilung vorwurf zeit februar august mitglied innerhalb dhkp deutschland gebildeten terroristischen vereinigung stgb bettigt hierbei handelte materiell rechtliche prozessuale tat sog organisationsdelikten stgb abs nr vereinsg bilden jeweiligen bettigungsakte mitglieds whrend dauer zugehrigkeit organisation grundstzlich tatbestandliche handlungseinheit vgl bghst rissing van saan lk aufl rdn bettigt jedoch tter unterschiedliche handlungen verschiedenen organisationen liegen mehrere selbstndige organisationsdelikte vgl steinmetz mnchkomm rdn kommt organisation strukturellen vernderungen umstnden einzelfalls abhngen gleichwohl gleiche organisation handelt infolge vernderung neue davon verschiedene organisation entstanden senat anlsslich spaltung vorgngerorganisation verbotenen devrimci sol zwei bekmpfende gruppierungen nmlich sog yaganflgel karatas flgel heutigen dhkp identisch entschieden fr organisationsidentitt ungeachtet nderung beibehaltung namens darauf ankommt organisatorische apparat trger wesentlichen geblieben bgh njw ebenso umstrukturierung revolutionren zelle verschiedene lokale revolutionre zellen selbstndiger entscheidungsgewalt verbunden inhaltlichen programmatischen wandel angenommen bisherige organisation fortbestanden dabei darauf hingewiesen beurteilung mglich wre vereinigung rein taktischen grnden einvernehmlich umstrukturiere bisherigen zwecke unverndert weiterverfolge bghst strukturen vereinigung wesentlichen beibehalten wesentlichen nderung zweckrichtung vereinigung entsprechenden entschluss jeweiligen mitglieder voraussetzt vernderten umstnden vereinigung mitglied beteiligen zsur davor danach liegenden bettigungsakten kommen folge zeitpunkt neue tatbestandliche handlungseinheit anzunehmen kommt betracht bislang lediglich kriminelle vereinigung gem stgb entschliet nunmehr terroristische straftaten sinne stgb begehen situation vergleichbar august gegebene besondere konstellation zeitpunkt ttigkeit beschuldigten fr dhkp zuwiderhandlung vollziehbares vereinsverbot abs nr vereinsg strafbar freiheitsstrafe jahr geldstrafe androht zweck strafvorschrift organisatorischen zusammenhalt verbotenen vereins versten verwaltungsrechtliche anordnungen entgegenzuwirken vgl bverfge zeitpunkt strafvorschrift stgb kraft trat bettigungsakte angeklagten he rausgehobener gebietsleiter soweit frderung bewaffneten kampfes dhkp trkei bezogen strafbestimmung verbrechen freiheitsstrafe zehn jahren bedroht einfhrung straftatbestandes somit nachhaltiger appell gesetzgebers verbunden bislang strafbare mitgliedschaftliche bettigungsakte fr nunmehr erfassten auslndischen terroristischen vereinigungen unterlassen ber appell beschuldigte hinwegsetzen entschloss ungeachtet ttigkeit dhkp fr bewaffneten kampf trkei fortzusetzen mitgliedschaftlichen bettigungsakte abs nr vereinsg aufrechterhaltung organisatorischen zusammenhalts deutschland gebildeten verbotenen vereins einerseits abs stgb mitgliedschaftliche bettigung terroristischen vereinigung ausland fhrung bewaffneten kampfes trkei andererseits erscheinen sinn zweck sowie strafrechtlichen gewicht mae unterschiedlich zusammenfassung einzigen fortlaufenden tatbestandlichen handlungseinheit ausgeschlossen kommt gegebenen umstnden beginn strafrechtlichen verfolgbarkeit stgb wirkung zsur verurteilung beschuldigten oberlandesgericht dsseldorf juli mithin bettigung auslndischen terroristischen vereinigung august verfahren weder anklage urteil irgendeiner form angesprochen worden erfassen ermittlungsrichter zutreffend haftgrnde fluchtund verdunkelungsgefahr sowie schwerkriminalitt abs stpo angenommen fr annahme fluchtgefahr spricht festnahme beschuldigten benutzten wohnung reisetaschen aufgefunden wurden neben kleidung hygieneartikeln persnliche unterlagen kontoauszge schriftverkehr enthielten blicherweise vorbergehende reisen mitgenommen wegen weiteren einzelheiten grnde haftbefehls bezug genommen tolksdorf winkler hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schweren raubes revision angeklagten strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag september gem abs satz stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neubrandenburg oktober fall urteilsgrnde schuldspruch dahin gendert besonders schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung schuldig fall ii urteilsgrnde sowie ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafen soweit mitangeklagten betrifft jeweils zugehrigen feststellun gen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung ruberischen erpressung fr schuldig befunden beschwerdefhrer deshalb gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt mitangeklagten beziehung geldstrafe vorverurteilung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren monat verhngt dagegen wendet rge verletzung sachlichen rechts gesttzte revision beschwerdefhrers rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo fall urteilsgrnde beschwerdefhrer betreffende schuldspruch dahin ndern besonders schweren raubes schuldig strafkammer rechtlich zutreffend qualifikationstatbestand abs nr stgb angeklagten mittter verwirklicht angesehen verwendung messers pistole drohmittel abs satz stpo geforderte rechtliche bezeichnung straftat macht kennzeichnung jeweils gegebenen qualifikation notwendig daher falle verurteilung abs nr stgb besonders schweren raub erkennen bgh beschluss mrz str fall ii urteilsgrnde hlt schuldspruch wegen ruberischer erpressung sachlich rechtlicher berprfung stand feststellungen legten angeklagten geschdigten mitangeklagten gefertigten kaufvertrag ber sachen abend wohnung geschdigten mitgenommen vertrag dokumentieren sachen verkauft wegen deren wegnahme polizei einschalten knne falls unterschreibe drohte mitangeklagte fingerkuppen abschneiden anschluss uerung erklrte sachen wiederbekommen drei raten angeklagten zahle folgezeit geschah feststellungen ergeben vorliegen tatbestandsvoraussetzungen ruberischen erpressung fehlt erforderlichen verknpfung ntigungsmittel opfer vorzunehmenden handlung geeignet eintritt vermgensnachteils fhren vgl fischer stgb aufl rn drohung gewalt geschdigte unterzeichnung kaufvertrages gentigt tatschlich unterzeichnete lsst sachverhaltsschilderung strafkammer entnehmen ausfhrungen landgerichts strafzumessung ersehen lsst magebliche selbstschdigende handlung ratenweisen zahlung gesehen angeklagten geschdigten fr fall nichtzahlung raten zumindest konkludent gewalt gedroht drohung sinne verstand deswegen zahlungen leistete strafkammer ebenfalls festgestellt bereits grund schuldspruch bestand kommt mehr frage annahme landgerichts frei rechtsfehlern beschwerdefhrer tat erster linie mitangeklagten initiiert durchgefhrt wurde tter begangen aufgezeigte rechtsfehler betrifft schuldspruch nichtrevidierenden mitangeklagten urteilsaufhebung insoweit gem satz stpo erstrecken verbundene aufhebung fr fall verhngten einzelstrafen entzieht gesamtstrafenaussprchen grundlage blick dargelegten mngel feststellungen bemerkt senat angeklagte vorgeworfenen taten eingerumt urteil verstndigung vorausgegangen entbindet gericht pflicht aufklrung darlegung sachverhalts soweit fr tatbestand angeklagten vorgeworfenen gesetzesverletzung erforderlich fall bedarf mindestmaes sorgfalt abfassung urteilsgrnde bgh beschluss august str mwn becker hubert gericke schfer spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen vergewaltigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts grlitz april gem abs stpo feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung fnf fllen wegen gefhrlicher krperverletzung fnf fllen wegen krperverletzung fllen gesamtfreiheitstrafe vier jahren drei monaten verurteilt sowie adhsionsentscheidung getroffen hiergegen richtet revision angeklagten erfolgreich sachrge abs stpo landgericht sttzt feststellungen taten glaubhaft bewerteten angaben nebenklgerin vorgelegten fotos erlittenen verletzungen rechtsmedizinisches sachverstndigengutachten dagegen meinung tatgerichts einlassung angeklagten seinerseits wegen angriffen nebenklgerin wehr ge setzt behaupteten verletzungen beigebracht pauschal diffus geblieben urteil hlt bercksichtigung eingeschrnkten berprfbarkeit tatrichterlicher beweiswrdigung rechtlicher prfung stand beweiswrdigung lckenhaft bewertung angaben nebenklgerin widersprchlich erschpfend ferner findet berzeugungsbildung tatgerichts beweiswrdigung ausreichende objektive grundlage insbesondere fall schuldspruchs wegen vergewaltigung fnf fllen soweit angeklagten last gelegt krperverletzungen nachteil nebenklgerin begangen sttzt tatgericht vornehmlich angaben nebenklgerin einlassung angeklagten detail berhaupt auseinanderzusetzen nebenklgerin sei bergriffig geworden strafkammer htte indes schon anlass gehabt nher nachzugehen angeklagte zwlf mal krankgeschrieben ua worden wegen kratzspuren physiotherapie abbrechen mssen ua ferner wegen verletzungen verkaufsleiter angesprochen worden ua darber hinaus angeklagte fllen dahin eingelassen berhaupt jeweiligen tattagen tatort ua berufsschule meien darber hinaus weist urteil widersprchlichkeiten inkonstanzen angaben nebenklgerin errtert worden obwohl glaubwrdigkeitsbeurteilung geboten wre feststellungen fall angeklagte nebenklgerin entsprechend angaben hauptverhandlung ua derart geschlagen endglied daumens gebrochen sei gegenber polizei nebenklgerin november hauptverhandlung indes ausgesagt gegenber rztin angegeben gestrzt ua whrend fall festgestellt worden angeklagte faust geschlagen ua ergibt mitgeteilten polizeilichen vernehmung nebenklgerin november ua angeklagte schuhanzieher geschlagen hauptverhandlung nebenklgerin vernehmung dagegen offengelassen angeklagte faust gegenstand geschlagen ua fall landgericht entsprechend angaben nebenklgerin festgestellt ua angeklagte nebenklgerin geschlagen nachdem festgestellt facebook eintragungen handy nebenklgerin deren schwester ua gelscht seien mitgeteilten polizeilichen vernehmung nebenklgerin november behauptet grund fr schlge angeklagten weigerung sei gesprchsverlauf lesen lassen ua angaben nebenklgerin hauptverhandlung strafkammer fall ua festgestellt angeklagte nebenklgerin geschlagen brief gefunden ua hingegen ergibt mitgeteilten polizeilichen vernehmung neben klgerin november angeklagte krperlich misshandelt brief lange zeit gesucht ua festgestellten mngel verlieren gewicht vater nebenklgerin gefertigten fotoaufnahmen verletzungen nebenklgerin bilder besagen gerade angesichts vielen auseinandersetzungen zusammenhang geklrten einlassung angeklagten gilt umso mehr nebenklgerin vater gegenber ursache fr verletzungen erklrt gestoen ua soweit verurteilung wegen vergewaltigung fnf fllen betrifft erschliet tatgericht anzahl straftaten gelangt nebenklgerin hauptverhandlung angegeben geschlechtsverkehr sei angeklagten seit geburt kindes ende september jahr drei viermal pro woche gewaltsam erzwungen worden ua plausible erklrung fr angenommene hufigkeit detailarm hinsichtlich rtlichkeiten festgestellten straftaten liefert strafkammer genauso wenig darstellung brigen behaupteten vergewaltigungsvorwrfen verfahren worden schlielich umstand sorgerechtsstreit angeklagten nebenklgerin motiv fr falschbelastung nebenklgerin darstellen ua mangels nherer angaben gang inhalt verfahrens fr senat nachprfbar tatvorwrfe bedrfen daher verifizierung bekundungen nebenklgerin angaben angeklagten insgesamt neuer aufklrung bewertung fr neue hauptverhandlung weist senat folgendes neue tatgericht abermals schuldspruch wegen vergewaltigung gelangen straftaten erwachsenenstrafrecht behandeln angesichts besonderen beziehungskonstellation blick nehmen abweichen regelstrafrahmen abs nr stgb geboten sander ribgh prof dr knig krankheitsbedingt unterschrift gehindert dlp sander ribgh bellay urlaubsbedingt unterschrift gehindert sander feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet mrz bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb zpo fehlerhafte unterlassung medizinisch gebotenen befunderhebung fhrt umkehr beweislast hinsichtlich kausalitt behandlungsfehlers fr eingetretenen schaden gebotenen befunderhebung hinreichender wahrscheinlichkeit reaktionspflichtiges positives ergebnis gezeigt htte verkennung befundes fundamental nichtreaktion hierauf grob fehlerhaft darstellen wrde rahmen hinreichende wahrscheinlichkeit reaktionspflichtigen befundergebnisses unabhngig kausalittsfrage beurteilen darf insbesondere begrndung verneint gesundheitsschaden knne infolge vllig kausalverlaufs eingetreten bgh urteil mrz vi zr olg bamberg lg aschaffenburg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge sthr fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt schadensersatz schmerzensgeld wegen behaupteter rztlicher behandlungsfehler oktober wurde herzschrittmacher eingesetzt oktober entnahm beklagte schrittmacher betreute hausarzt klgerin selben tag erstellten ekg indikation austausch bestand absprache klgerin vereinbarte austauschtermin cardiologischen centrum ccb fr oktober beim warten operation brach klgerin ccb zusammen mute reanimiert infolge zusammenbruchs erlitt apallisches syndrom parteien streiten wesentlichen darum beklagte sofortigen austauschtermin htte raten jedenfalls schrittmacherkontrolle htte vornehmen mssen zustand aggregats festzustellen zusammenbruch klgerin versagen schrittmachers unabhngig hiervon aufgetretenes kammerflimmern zurckzufhren landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgerin zurckgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt klgerin klageantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht erwiesen erachtet schaden klgerin fehlerhaftes verhalten beklagten zurckzufhren sei fr beklagten veranlassung bestanden notfall auszugehen sofortige einweisung klgerin ccb veranlassen ber mgliche risiken aufzuklren austausch herz schrittmachers erst oktober entstehen knnten vielmehr damaligen technischen kenntnisstand davon ausgehen knnen schrittmacher funktionsdauer jahren erst erkenntnisse seit januar verffentlicht seien lieen schlu flle geben knne denen erreichen punktes eos end of service ganz geringe zeit ausfall schrittmachers bleibe deshalb oktober unterlassen schrittmacherkontrolle schuldhaften behandlungsfehler dargestellt ergebnis beweisaufnahme msse offen bleiben zusammenbruch klgerin ausfall herzschrittmachers unabhngig davon aufgetretenes kammerflimmern zurckzufhren sei klgerin bewiesen unterlassen kontrolle fr zusammenbruch urschlich sei kmen beweiserleichterungen zugute versto arztes pflicht erhebung sicherung medizinischer befunde lasse nmlich reaktionspflichtiges positives ergebnis schlieen hinreichend wahrscheinlich sei sei fall ergebnis beweisaufnahme kammerflimmern allein zusammenbruch klgerin verursacht knne landgericht weiteres gutachten einholen mssen weder seien eingeholten gutachten widersprchlich gingen falschen tatschlichen voraussetzungen fehle sachverstndigen notwendige sachkunde verfge sachverstndiger ber berlegene forschungsmittel erfahrung ii ausfhrungen halten angriffen revision stand revision beanstandet erfolg verfahrensfehler soweit berufungsgericht tatschlichen voraussetzungen behandlungsfehlers verneint revision rgt recht berufungsgericht verpflichtung tatrichters verstoen partei vorgelegten privatgutachten auseinanderzusetzen weitere aufklrung sachverhalts hinzuwirken widerspruch gerichtsgutachten ergibt berufungsgericht berzeugung beklagte weder sofortigen austausch schrittmachers sei unmittelbare einweisung klgerin ccb sei aufklrung verzgerung austauschs verbundenen risiken hinwirken zustand schrittmacheraggregats kontrollieren mssen ausfhrungen sachverstndigen la mrz oktober sowie gutachten sachverstndigen prof dr mrz august gesttzt sachverstndige la angegeben erkenntnissen jahre erstmaliger dokumentation austauschindikation verbleibenden funktionsdauer herzschrittmachers jahren ausgegangen knnen angaben sachverstndige prof dr gutachten ausgegangen daraus geschlossen oktober indikation sofortigen ersatz schrittmacheraggregats bestanden darlegungen sachverstndigen la prof dr durfte berufungsgericht berzeugungsbildung jedoch weitere sachaufklrung zugrunde legen klgerin nmlich schriftsatz november stellungnahme oberarztes dr vorgelegt wonach verwendete herzschrittmachertyp angaben herstellers nominelle laufzeit sechs jahren besitze stellungnahme stand widerspruch gerichtsgutachten worauf klgerin ausdrcklich hingewiesen schrittmacher klgerin nmlich feststellungen berufungsgerichts oktober fast sieben jahre betrieb umstnde denen laufzeit konkreten fall bemessen wre ersichtlich ber widerspruch durfte berufungsgericht begrndung hinwegsetzen voraussetzungen fr einholung weiteren gutachtens gem abs zpo lgen insbesondere verfge dr ber hhere qualifikation bessere erkenntnismglichkeiten eingeschalteten sachverstndigen erkennende senat wiederholt ausgesprochen gerade arzthaftungsprozessen uerungen medizinischer sachverstndiger nachzuvollziehen kritisch vollstndigkeit widerspruchsfreiheit prfen gilt sowohl fr widersprche einzelnen erklrungen sachverstndigen fr widersprche uerungen mehrerer sachverstndiger dabei privatgutachten geht erkennbaren unklarheiten widersprchen tatrichter nachzugehen sachverstndigen vorzuhalten rahmen verpflichtung sachaufklrung erforderlichenfalls weiteres gutachten einzuholen vgl senatsurteile dezember vi zr versr januar vi zr versr oktober vi zr versr februar vi zr versr weitere aufklrung sachverhalts streitfall mehr geboten beurteilung gerichtlichen sachverstndigen widerspruch klgerin schriftsatz mai vorgelegten stellungnahme medizinischen dienstes krankenversicherung bayern dr stand danach sei konkreten situation vorhersehbar lange schrittmacher arbeiten weshalb beklagte klgerin vitale gefhrdung htte hinweisen sofortigen aufnahmetermin krankenhaus htte anbieten mssen sachverstndige la ausfhrungen mndlichen anhrung landgericht oktober stellung genommen jedenfalls erkenntnissen jahre fr unzutreffend gehalten nachdem klgerin beurteilung dr akten gereicht konnten jedoch ausfhrungen dr neuem licht erscheinen revision beanstandet recht berufungsgericht unterlassen ausfhrungen dr beurteilung einzubeziehen unterschiedlichen stellungnahmen gesamtbetrachtung wrdigen vgl senatsurteil januar vi zr aao revision rgt darber hinaus erfolg berufungsgericht vorliegen behandlungsfehlers gesichtspunkt unterlassens schrittmacherkontrolle verneint klgerin frage beantragte sachverstndigengutachten einzuholen insoweit verfahrensfehlerhaft eigene sachkunde anspruch genommen darzulegen vgl bverfg njw senatsurteile februar vi zr versr mrz vi zr versr klgerin geltend gemacht beklagte bekannt seit wann festgestellte zustand batterieerschpfung schon andauerte sofortige herzschrittmacherkontrolle vornehmen mssen zustand aggregats zuverlssig beurteilen knnen beweis behauptung einholung sachverstndigengutachtens beantragt ber antrag durfte berufungsgericht hinweis ausfhrungen sachverstndigen la hinweggehen wonach schrittmacher voraussichtliche funktions dauer jahren gehabt technische sachverstndige nmlich frage streitfall aufgrund klgerin aufgezeigten umstnde sofortige schrittmacherkontrolle geboten berhaupt befat eigene sachkunde fr beurteilung gesichtspunktes berufungsgericht dargelegt revision wendet ferner erfolg auffassung berufungsgerichts klgerin bewiesen schrittmacherkontrolle frherer austausch schrittmachers unverzglicher einweisung klgerin ccb zusammenbruch daraus resultierenden gesundheitsschaden vermieden htten rechtsfehler revision gnstig angegriffen berufungsgericht allerdings davon ausgegangen erkennenden senat entwickelten grundstze wonach versto arztes pflicht erhebung sicherung medizinischer befunde beweiserleichterungen fr patienten folge vgl senatsurteile bghz ff juli vi zr versr mai vi zr versr streitfall herangezogen knnen batteriekapazitt herzschrittmachers unmittelbare auswirkungen gesundheit patienten rechtfertigt vortrag klgerin mgliche feststellungen hierzu erhebung medizinischer befunde rechtlicher hinsicht gleichzustellen verpflichtung verbliebene kapazitt festzustellen ebenso pflicht erhebung krankheitsstatus patienten engeren sinne zweck aufschlu ber behandlungsbedrftiges geschehen gewinnen fr gesundheit patienten ntigen manahmen treffen verletzt arzt pflicht erschwert vereitelt patienten wegen fehlens beweismittel verfgung stehenden untersuchungsergebnisses beweisfhrung spteren haftpflichtproze rechtfertigt patienten fall beweiserleichterungen gewhren vgl senatsurteil bghz berufungsgericht voraussetzungen eingreifen derartiger beweiserleichterungen stellen verkannt ansatz zutreffend angenommen grob fehlerhafte unterlassung gebotenen befunderhebung umkehr beweislast hinsichtlich kausalitt behandlungsfehlers fr eingetretenen gesundheitsschaden fhrt abklrung hinreichender wahrscheinlichkeit reaktionspflichtiges positives ergebnis gezeigt htte verkennung befundes fundamental nichtreaktion hierauf grob fehlerhaft darstellen wrde vgl senatsurteile bghz ff juli vi zr versr mai vi zr aao juli vi zr versr jeweils vgl groben befunderhebungsfehler bghz revision beanstandet jedoch recht berufungsgericht streitfall hinreichende wahrscheinlichkeit reaktionspflichtigen positiven ergebnisses hinweis darauf verneint kammerflimmern allein zusammenbruch klgerin verursachen knnen argumentation berufungsgericht unzulssiger weise frage unterlassene befunderhebung hinreichender wahrscheinlichkeit reaktionspflichtiges ergebnis erbracht htte frage vermengt befunderhebungsfehler eingetretenen gesundheitsschaden verursacht hinreichende wahrscheinlichkeit reaktionspflichtigen befundergebnisses unabhngig kausalittsfrage beurteilen darf insbesondere begrndung verneint gesundheitsschaden knne ergebnis infolge vllig kausalverlaufs eingetreten vgl senatsurteil januar vi zr versr fllen denen arzt pflicht befunderhebung verstoen kommen nmlich wegen fehlens beweismittel verfgung stehenden untersuchungsergebnisse typischerweise verschiedene schadensursachen betracht vgl senatsurteil bghz mglichen ursachen auszugehen gegenstand kausalittsbeweises vorliegen entsprechenden voraussetzungen behandlungsseite auferlegt berufungsgericht htte deshalb prfen mssen umstand indikation austausch herzschrittmachers seit unbekannter zeit gegeben sofortiger kontrolle hinreichender wahrscheinlichkeit unzuverlssigkeit schrittmachers ergeben htte deshalb sofortiger austausch dringend angezeigt wre unterbliebene reaktion umstand damaligen stand medizinischen wissenschaft grob fehlerhaft dargestellt htte iii alledem angefochtene urteil aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen erforderlichen feststellungen treffen dabei weiteren revision geltend gemachten einwnden nachzugehen fr revisionsentscheidung ankommt ergnzenden sachaufklrung berufungsgericht insbesondere bercksichtigen ausfhrungen sachverstndi gen la denen sachverstndige prof dr ausgegangen widerspruch klgerin vorgelegten privatgutachten stehen nachvollziehbar berechnung hierbei zugrundegelegten werte einzelnen nachvollziehbar dargelegt berufungsgericht bisher ersichtlich nachvollzogen worden mglicherweise frei widersprchen insbesondere lassen ausfhrungen stellungnahme mrz zweifel richtigkeit berechnungen aufkommen zweifeln berufungsgericht erforderlichen neuen verhandlung entscheidung gegebenenfalls beauftragung weiteren technischen sachverstndigen nachzugehen mller greiner pauge diederichsen sthr'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag september gem abs abs abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg mai feststellungen aufgehoben verfahren eingestellt soweit angeklagte wegen besonders schweren raubes verurteilt worden ii urteilsgrnde umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last angefochtene urteil dahin gendert angeklagte wegen versuchten computerbetrugs geldstrafe tagesstzen je euro verurteilt weitergehende revision verworfen insoweit beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen besonders schweren raubes versuchten computerbetruges gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zwei monaten verurteilt hiergegen gerichtete sachrge gesttzte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg soweit landgericht angeklagten wegen besonders schweren raubes verurteilt angefochtene urteil aufzuheben verfahren entsprechend abs stpo einzustellen insofern wirksamer erffnungsbeschluss vorliegt somit amts wegen bercksichtigendes verfahrenshindernis besteht formular erffnungsbeschlusses februar tatvorwurf besonders schweren raubes betreffende anklage hauptverhandlung zugelassen wurde allein vorsitzenden unterschrieben dahinstehen wegen fehlenden unterschriften beiden beisitzer bereits notwendigen frmlichkeit fr wirksamen erffnungsbeschluss fehlt bgh urteil mrz str beschluss juni str nstz olg frankfurt beschluss mai ss njw skstpo paeffgen aufl rn hk stpo julius aufl rn offen gelassen bgh urteil dezember stbst bghst wohl herrschende ansicht annimmt fehlende mitwirkenden richtern vorgenommene unterzeichnung erffnungsbeschlusses jedenfalls wirksamkeit ndert anderweitig nachgewiesen beschluss tatschlich hierzu berufenen richtern gefasst worden etwa rg urteil februar iii rgst bgh beschlsse januar str njw februar str njw juni str nstzrr meyer goner stpo aufl rn kk schneider stpo aufl rn ordnungsgeme beschlussfassung vermag senat konkreten umstnden festzustellen eingeholten dienstlichen uerungen unergiebig beisitzer mitgeteilt fassung erffnungsbeschlusses konkret erinnern knnen tatschliche beschlussfassung ergibt daraus ausfhren ber fall fr erffnung ausreichende beweislage gesprochen allein errterung beweislage beinhaltet willensuerung erffnung beschlieen vgl bgh beschluss februar str stv gilt angesichts tatsache beisitzer gesprche zeitlich nher eingrenzen konnten offen bleibt gesprche berhaupt datum vermeintlichen beschlussfassung stattgefunden vorsitzenden hauptverhandlung getroffene feststellung anklage sei beschluss februar unvernderter form hauptverhandlung zugelassen worden belegt ordnungsgeme beschlussfassung hinblick blichen geschftsanfall gang landgerichten sowie etwaigen beschlussfassung hauptverhandlung liegende zeit nahezu drei monaten auszuschlieen vorsitzende feststellung aufgrund eigenen konkreten erinnerung mndliche beschlussfassung aufgrund akten befindlichen aktendeckel vermerkten vordrucks traf vielen gerichten erffnungsbeschluss hufig umlaufverfahren beschlossen schlielich fernliegend lediglich vorsitzenden unterschriebenen formular blo richter besttigten beschlussentwurf handelte vgl bgh beschluss januar str njw unwirksamkeit vermeintlichen beschlusses februar sptere ordnungsgeme beschlussfassung geheilt worden insbesondere gesamten kammer unterschriebenen beschluss april sehen versuchten computerbetrug betreffende anklage hauptverhandlung zugelassen beide verfahren verbunden gerichtsbesetzung hauptverhandlung bestimmt hieraus ergibt mangels entsprechender inhaltlicher anknpfungspunkte notwendigen sicherheit zustndigen richter erffnung hauptverfahrens bezug erste anklage tatschlich beschlossen bgh beschluss januar str nstz rr hnlich bgh beschlsse mai str januar str nstz olg dsseldorf beschluss september iii rvs nstz rr olg kln beschluss september ss nstz rr brigen belegen dienstlichen uerungen beisitzer rahmen verbindung erffnungsentscheidung ber erste anklage treffen wollten vielmehr bestand fr entscheidung sicht schon deshalb anlass davon ausgingen vorwurf besonders schweren raubes verhandelt sollen nachholung erffnungsbeschlusses hauptverhandlung scheitert jedenfalls daran kammer lediglich zwei berufsrichtern verhandelte erffnungsentscheidung kammer besetzung auerhalb hauptverhandlung drei berufsrichtern schffen treffen bgh urteil februar str fehlen erffnungsbeschlusses stellt revisionsinstanz mehr behebbares verfahrenshindernis dar einstellung gerichtlichen verfahrens hinsichtlich raubtat kosten staatskasse abs stpo folge vgl bgh beschlsse januar str nstz rr januar str nstz meyer goner aao rn lr stuckenberg stpo aufl rn aufhebung einstellung verurteilung wegen versuchten computerbetrugs betroffen insoweit liegt wirksame erffnungsbeschluss april nachprfung urteils diesbezglich weder schuld strafausspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo schuldspruch einzelstrafe daher insoweit aufrechtzuerhalten einstellung gerichtlichen verfahrens zieht aufhebung allein raubvorwurf grndenden haftbefehls senat gem abs abs satz satz var stpo verfahrenseinstellung sachlichen bedeutung vorlufigen charakter bgh beschlsse mai str nstz november str bghr stpo abs satz tat gesamte verfahren endgltig abschlieende entscheidung sinne abs streg vorliegt bedarf derzeit entscheidung ber etwaige entschdigung fr erlittene strafverfolgungsmanah men bgh beschluss juni str njw olg frankfurt beschluss mrz ws nstz rr kunz streg aufl rn meyer streg aufl rn meyer goner aao streg rn becker pfister schfer lienen menges'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof prof dr krehl dr eschelbach zeng richterin bundesgerichtshof dr bartel staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizhauptsekretrin justizangestellte verhandlung verkndung urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts kassel juni strafausspruch ausspruch ber einziehung aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge dreizehn fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zehn monaten verurteilt einziehungs sowie verfallsentscheidung getroffen dagegen wendet angeklagte unausgefhrte sachrge gesttzten revision rechtsmittel angeklagten urteilstenor ersichtlichen teilerfolg fhrt aufhebung strafausspruchs ausspruchs ber einziehung brigen rechtsmittel unbegrndet abs stpo landgericht soweit fr entscheidung bedeutung hinsichtlich taten folgende feststellungen wertungen getroffen angeklagte verkaufte saunaclub prostituier te ttige heroinabhngige mindestens zehn fllen jeweils gramm heroingemisch wirkstoffgehalt heroinhydrochlorid preis eur pro gramm abwicklung geschfte erfolgte teils weise angeklagte gemeinsam gesteuerten fahrzeug saunaclub wohnung lebensgefhrtin sohnes fuhr rauschgift verwahrte rauschgift wohnung holte fahrzeug wartende bergab teils bergab angeklagte rauschgift saunaclub abnehmerin flle urteilsgrnde rauschgiftgeschfte erfolgten jeweils kommissionsbasis vorangegangene lieferung aufgebraucht begab angeklagten bezahlte vorangegangene lieferung erhielt neue lieferung kommissionsbasis vorfeld tgigen reise februar mrz verkaufte angeklagte gramm heroingemisch wirkstoffgehalt mindestens heroinhydrochlorid preis eur kommissionsbasis hndigte rauschgift saunaclub entrichtete vereinbarten kaufpreis folgezeit ratenweise sohn angeklagten trsteher fall urteilsgrnde woche juni veruerte angeklagte erneut gramm heroingemisch wirkstoffgehalt heroinhydrochlorid preis eur kommission angeklagte erhielt kaufpreis zeugin drohenden strafvollstreckung entziehen tauchte begleichung schulden erbrachte bruder zeugin sl malerarbeiten fr ange klagten fall urteilsgrnde landgericht davon ausgegangen taten verhltnis tatmehrheit zueinander stehen fllen jeweils einzelstrafen jahr sechs monaten fall einzelstrafe zwei jahren verhngt darber hinaus angeklagten berfhrt angesehen ersten septemberhlfte jahres niederlndischen abnehmern heroin fr insgesamt eur bestellt oktober september zwei teilmengen geliefert worden fall urteilsgrnde ausgehend fr tat verhngten einzelstrafe drei jahren drei monaten einsatzstrafe gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zehn monaten gebildet ii revision angeklagten bleibt schuldspruch erfolg beurteilung konkurrenzen rechts wegen beanstanden jedoch strafausspruch bestehen bleiben annahme realkonkurrierender taten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fllen urteilsgrnde hlt sachlich rechtlicher prfung stand feststellungen drngten nheren prfung errterung frage taten verhltnis tateinheit zueinander stehen abs stgb liegt tat sinne materiellen rechts handlung mehrere strafgesetze strafgesetz mehrfach verletzt mehrfache gesetzesverletzung vorliegen fllen denen willensentschluss handlung fhrt gesetz mehrfach verletzt lk rissing van saan stgb aufl rn rn ber wortlaut abs stgb hinaus liegt tat rechtssinne mehreren strafrechtlich erheblichen verhaltensweisen unmittelbarer rumlicher zeitlicher zusammenhang besteht gesamte ttigwerden natrlicher betrachtungsweise fr dritten einheitliches tun erscheint st rspr vgl bgh urteil november str bghst annahme tateinheit kommt betracht mehrere tatbestandsverwirklichungen dergestalt objektiv zusammentreffen ausfhrungshandlungen fr smtliche tatbestandsverwirklichungen notwendigen teil zumindest teilweise identisch bgh beschluss juli str nstz rr dagegen gengt einheitliches motiv gleichzeitigkeit geschehensablufen verfolgung endzwecks mittel zweck verknpfung grund folge beziehung tateinheit begrnden bgh beschluss november str bghst urteil juli str nstz einzelfall annahme tat rechtssinne tragende teilidentitt ausfhrungshandlungen gegeben richtet materiellen recht begriff unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln sinne abs satz nr btmg umfasst stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs eigenntzigen bemhungen darauf gerichtet umsatz betubungsmitteln ermglichen frdern bgh urteil juli str bghst beschluss oktober gsst bghst weiten begriff handeltreibens betubungsmitteln handlungen weit vorfeld eigentlichen gterumsatzes ebenso erfasst gterumsatz nachfolgenden geldflsse vgl bgh urteil april str bghr btmg abs nr konkurrenzen tat handeltreibens betubungsmitteln untersten ebene handelskette mithin erst beendet lieferant entgelt erhalten geldfluss gegenleistung fr betubungsmittellieferung ruhe gekommen vgl bgh urteil juli str bghst bettigungen weiten sinne vertrieb rauschgiftmenge bezogen tatbestandlichen bewertungseinheit zusammengefasst krner patzack volkmer patzack btmg aufl teil rn ff darber hinaus entspricht stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs zwei mehrere selbststndige taten handeltreibens betubungsmitteln tateinheit sinne abs stgb verbunden handlungsteil zusammentreffen handlung tatbestandliche ausfhrungshandlung beider mehrerer taten handeltreibens betubungsmitteln anzusehen tateinheit anzunehmen allein zeitliche zusammentreffen zahlungsvorgngen bezug frhere drogenbeschaffung abholung nchsten lieferung bloe gleichzeitigkeit beider verschiedene umsatzgeschfte frdernder ausfhrungshandlungen gengt jedoch annahme gleichartiger tateinheit bgh beschluss april str nstz senat beschluss oktober ars nstz rr bgh beschluss februar str beschluss februar ars nstz rr vgl bgh urteil april str bghr btmg abs nr konkurrenzen senat beschluss januar str stv gemessen hieran annahme jeweils selbststndiger taten beanstanden kammer festgestellt angeklagte abnehmerin kommissionsbasis belieferte konkrete fest stellungen wann gelegenheit abnehmerin vorangegangene lieferung angeklagten bezahlte vermochte kammer jedoch treffen tatrichterliche annahme jeweils selbstndiger taten beanstanden strafausspruch jedoch bestand strafkammer prfung taten minder schwere flle sinne abs btmg anzusehen sowie strafzumessung engeren sinne jeweils nachteil angeklagten bercksichtigt jeweils groen mengen betubungsmitteln fr eigenen konsum bestellt dritte weitergegeben schulden tilgen gewinne verkauf erhalten angeklagten eigenntziges handeln last gelegt obwohl bereits merkmal handeltreibens senat beschluss april str bghr stgb abs handeltreiben bgh beschluss september str nstz rr hierin liegende versto abs stgb fhrt aufhebung einzelstrafen entzieht ausspruch ber gesamtstrafe grundlage ausspruch ber einziehung bestand gegenstnde einzuziehen grundstzlich erforderlich urteilsformel konkret bezeichnen fr verfahrensbeteiligten vollstreckungsbehrde klarheit ber umfang einziehung geschaffen hierzu gehrt falle einziehung betubungsmitteln angabe art menge einzuziehenden rauschgifts urteilstenor ergeben bgh beschluss juni str sache bedarf daher umfang aufhebung neuer verhandlung entscheidung aufhebung feststellungen bedurfte reiner wertungsfehler vorliegt fischer krehl zeng eschelbach bartel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zb juni rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski juni beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle dezember aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde klger nehmen beklagten beschenkten wege stufenklage ergnzung pflichtteils februar verstorbenen erblasser anspruch landgericht beklagten teilurteil september verurteilt auskunft erteilen vermgensbestandteile zeit februar februar erblasser geboren februar richtig heien februar sei entgeltlich unentgeltlich bertragen wurden vorlage bestandsverzeichnisses folgende punkte umfasst vorgenannten zeitraum bertragenen gegenstnde immobilien grundstcke forderungen einschlielich bargeld son stige geldwerte vermgenspositionen einschlielich jagdrechte sowie mitgliedschaftsrechte ritterschaft herzogtums verden ritterschaftlichen kollegiums frstentums lneburg sitz celle aktiva vorgenannten zeitraum insoweit vorhandenen verbin dlichkeiten vorlage entsprechenden privatschriftlichen notariellen vertrge beklagte urteil berufung eingelegt beschluss november berufungsgericht streitwert fr berufungsverfahren festgesetzt berufungsbegrndung dezember beklagte zulssigkeit berufung beschwer einzelnen stellung genommen berufungsgericht berufung angefochtenen beschluss unzulssig verworfen streitwert berufungsverfa hren richte fr beklagten auskunft verbund enen aufwand gericht beklagte hhe angreife geschtzt ii gem abs satz nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig insbesondere erfordert icherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs nr alt zpo entscheidung berufungsgerichts verletzt beklagten nspruch gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg verfahrensgrundrecht gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip gerichten verbietet beteiligten zugang verfahrensordnung eingerumten instanz unzumutbarer sachgrnden rechtfertigender weise erschweren vgl bgh beschlsse september xii zb njw rn januar xii zb njw rr rn stufenklage verurteilung auskunft ausgesprochen fr bemessung werts beschwerdegegenstandes interesse rechtsmittelfhrers mag ebend auskunft erteilen mssen abgesehen gegebenen fall besonderen geheimhaltungsinteresses kommt grundstzlich aufwand zeit kosten erteilung geschuldeten auskunft erfordert senatsbeschlsse november iv zb zev rn mrz iv zr famrz rn soweit berufungsgericht hiervon ausgehend fr beklagten auskunft verbundenen aufwand geschtzt beklagte hhe angegriffen vortrag berufungsb egrndung dezember bzw hinreichend kenntnis genommen beklagte vorgetragen urteil landgerichts dahin verstehen verpflichtet wre ei nzelnen grundstcke inventargegenstnde objektbeschre ibung grundlage fr verkehrswertermittlung vorzulegen wrde auskunft mehrere tausend euro kosten hierzu beweisantritt behauptet allein geschuldete auskunft fr objektbeschreibung einzelnen parzellen bertragenen grundbesitzes erfordere aufwand netto bezglich inventargegenstnde kme weiterer aufwand beschwer mindestens betrage gewhrleistung rechtlichen gehrs verpflichtet gericht ausfhrungen prozessbeteiligten kenntnis nehmen erwgung ziehen gericht entgegengenommenem vorbri ngen parteien grundstzlich davon auszugehen geschehen obgleich gericht verpflichtet vorbri ngen grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden verfahrensgrundrecht art abs gg schtzt davor vorbringen beteiligten grnden formellen materiellen rechts unbercksichtigt bleibt ebenso wenig bietet schutz davor gericht rechtsansicht beteiligten teilt bverfg mdr rn versto pflicht bercksichtigung vorbringen liegt einzelfall erkennen erhebliches vorbringen beteiligten entweder berhaupt kenntnis genommen entscheidung rsichtlich erwogen worden verhalten gericht wesentlichen kern vortrags partei zentralen frage verfahrens entscheidungsgrnden ei ngeht bverfg aao rn geschehen berufungsgericht unzutreffend davon ausgeht beklagte zuvor be schluss november geschtzten aufwand hhe angegriffen berufungsbegr ndung einzelnen ergibt fall umfang aufwands auskunftserteilung verbunden berufungsgericht ferner hinreichend gew rdigt landgericht beklagten umfassenden au skunft vorlage bestandsverzeichnisses aktiva passiva einschlielich vorlage entsprechenden urkunden verurteilt derart umfassende auskunftserteilung schuldet beklagte vornherein erbe klgern beschenkter dritter wege pflichtteilsergnzungsanspruchs gem bgb anspruch genommen bundesgerichtshof auskunftspflicht erben gem abs satz bgb persnlicher hinsicht beschenkten dritten ausgedehnt senatsurteile april iva zr bghz november iva zr bghz mnchkomm bgb lange aufl rn erbe schuldet beschenkte dritte bestands vermgensverzeichnis aktiva passiva vielmehr berufungsgericht grunde zutreffend erkennt auskunft ber geflossenen zuwendungen erteilen denen schenkungen handelt veruerungen denen streitig ungeklrt schenkung darstellen sofern umstnden erfolgt annahme nahe legen handele wirklichkeit wenigstens teil schenkung ersichtlich beklagte aufwand lage umfassenden auskunftsverpflichtungen entspr echen denen landgerichtliche urteil verurteilt worden zuzumuten lediglich verfahren zwangsvollstreckung unterlassen herausgabe titels gesichtspunkt bgb verweisen lassen hierzu vgl zller vollkommer zpo aufl rn ff schlielich berufungsgericht vorbringen beklagten knne weitergehende auskunft erteilen klgern beiden mageblichen notariellen vertrge april bereits vorlgen mehr erhalten dasjenige gege nstand beiden vertrge sei gehrswidrig ausreichend erwgungen bercksichtigt beklagte hierzu geltend gemacht klger seien erteilten auskunft zufrieden bereits schriftsatz oktober gestellten antrge festsetzung zwangsge ldes hilfsweise zwangshaft wehr setzen msse beruft darauf auskunftsverpflichtung bereits erfllt darauf weitere auskunftserteilung grundlage landgericht ausgesprochenen tenors sei unmgli ch beklagter rahmen verurteilung auskunft vortrag unmglichen leistung verurteilt worden emessung beschwer erwartende kostenaufwand bercksichtigen notwendig wre anwaltlicher hilfe vollstr eckungsversuche abzuwenden bgh versumnisurteil dezember xii zr famrz rn zller herget zpo aufl rn auskunft verfahren zwangsvollstreckung gem kostenverzeichnis anlage abs rvg vv rechtsanwaltsgebhren zuzglich auslagen meh rwertsteuer anfallen knnen belaufen allein fr abwehrinte resse beklagten mageblichen rechtsanwaltskosten erstinstanzlich festgesetzten streitwert bereits ber abs satz zpo sache erneuten entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen grundlage vorstehenden ausfhrungen erneut ber zulssigkeit berufung befinden mayen wendt harsdorf gebhardt felsch dr karczewski vorinstanzen lg verden entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch lehmann richterin dr brockmller september beschlossen beklagte nachdem revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle september zurckgenommen rechtsmittels fr verlustig erklrt anschlussrevision behandelnde rechtsmittel klgers vorbezeichnete urteil aufgrund rcknahme revision beklagte wirkung verloren abs zpo kosten revisionsverfahrens trgt beklagte revisionsstreitwert festgesetzt revision beklagten anschlussrevision klgers grnde klger gemeinntziger verbraucherschutzverein nimmt beklagte unterlassungsklagengesetz darauf anspruch unterlassen beim abschluss rechtsschutzversicherungsvertrgen verwandte sogenannte kostenminderungsklausel em cc arb neue versicherungsvertrge einzub eziehen abwicklung bestehender vertrge erufen klausel lautet auszugsweise versicherungsnehmer vermeiden unntige erhhung kosten erschwerung erstattung gegenseite verursachen knnte daneben begehrt klger erstattung rahmen vorgerichtlichen abmahnung entstandenen anwaltskosten streitwert hhe zuzglich zinsen landgericht beklagte antragsgem verurteilt erufung hinsichtlich zuerkannten vorgerichtlichen rechtsverfolgungskosten erfolg berufungsgericht revision begrndung zugelassen streitgegenstndliche frage betrifft vielzahl versicherungsvertrgen deshalb grundstzlicher bedeutung revision verfolgt klger kostenerstattungsb egehren beklagte danach eingelegte revision inzwischen zurckgenommen ii revision klgers unzulssig fortfhrung unselbstndige anschlussrevision rcknahme revision beklagte mehr mglich nschlieung dadurch wirkung verloren berufungsgericht revision zugunsten eklagten jedoch zugunsten klgers zugelassen ergibt zulassung einschrnkenden entscheidung sformel auslegung urteilsgrnde stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs beschrnkung revision entscheid ungsgrnden ergeben bgh beschlsse mai xi zr wm rn april vi zr mdr rn urteil september ii zr wm rn jeweils auslegung tenors lichte urteilsgrnde beschrnkung revisionszulassung einzelne prozessparteien betracht kommen sofern zulassung klrung grundstzlich angesehenen rechtsfrage erfolgt berufungsgericht nachteil prozesspartei entschieden betroffen bgh urteil november zr mdr zller heler zpo aufl rn zulassung wirkt zugunsten gegnerischen partei urteil vllig grunde ngreift bgh beschlsse mai aao juli iii za bghz urteile november viii zr njw rr mai xii zr bghz jeweils beschrnkung unbeschrnkter zulassung urteilsausspruch anzuerkennen klar eindeutig entscheidungsgrnden entnehmen lsst bgh urteile mai ix zr wm rn januar xii zr bghz dezember vii zr bghz fall berufungsgericht revision ausdrcklich blick streitgegenstndlichen frage betroffene vielzahl versicherungsvertrgen zugelassen bezug besteht unterlassungsbegehren klgers erfassten kostenminderung sklausel gngigen allgemeinen versicherungsbedingungen rechtsschutzversicherungen enthalten vgl arb cc arb cc abgedruckt prlss martin armbrster vvg aufl arb cc abgedruckt harbauer bauer arb aufl arb ii cc abgedruckt prlss martin armbrster vvg aufl frage erstattungsfhigkeit vorgerichtlichen rechtsverfolgungskosten weist lchen bezug entgegen auffassung revision klgers versicherungsvertrgen behandelt richtet gem uklag abs satz uwg danach aufwendungen erforderlich erstattungsfrage spezifikum versicherungsvertrgen stellt vielmehr generell rahmen abmahnungen unterlassungsbegehren jedweder art zulassungsfhige fragen versicherungsvertrgen einschlielich einbezogenen versicherungsbedingungen allgemeinen streitgegenstndli chen kostenminderungsklausel besonderen davon angesprochen berufungsgericht deutlich ausdruck gebracht beklagten gelegenheit geben entscheidung angenommenen intransparenz klausel berprfen lassen klger angegriffenen feststellungen fehlenden notwendigkeit abmahnung rechtsanwalt einz uschalten berufungsgericht dagegen berprfung gestellt entscheidungsgrnde belegen insoweit mstrittenen klrungsbedrftigen rechtsgrundstzen ausgegangen wille revision ber zugesprochenen teil klage hinaus fr klgerseite zuzulassen entnehmen dafr gibt erkennbaren anhalt revision klgers anschlussrevision fortgefhrt umdeutung unzulssigen revision entstandene statthafte anschlussrevision revisionsrcknahme de beklagten wirkung verloren abs zpo darber allein deklaratorisch mehr ber hauptrevision befinden ber eingelegtes rechtsmittel einheitlich entscheiden hauptrechtsmittel unzulssig erst spteren zei tpunkt anschlussrechtsmittel fortgefhrt ganzen bgh rteil mai aao rn kosten revisionsverfahrens beklagte tragen abs abs satz zpo stndiger rechtsprechung reichsgerichts bundesgerichtshof schon frhzeitig angeschlossen rechtsmi ttelklgern grundstzlich kosten zulssig erhobenen nschlussrechtsmittels aufzuerlegen infolge rcknahme rechtsmittels wirkung verliert rgz bgh beschlsse dezember gsz bghz januar xii zb njw rr februar ii zr njw rr rechtsmittelfhrer belieben stehende rcknahme hand gerichtliche sachentscheidung ber anschlus srechtsmittel eigenstndiges rechtsmittel lediglich angriff innerhalb gegner gefhrten rechtsmittelverfahre ns verhindern rechtfertigt insoweit unterlegenen anzusehen gesetzlichen regeln kosten tragen falle umdeutung unzulssigen revision unselbstndige anschlussrevision gelten bgh beschluss mai xi zr wm rn berufung bgh beschluss februar xii zb famrz meinungsstand wechselseitigen berufungen erkennende senat schliet rechtsauffassung vorgenannte begrndung grundstzlichen kostenverteilung zurckgenommenem hauptrechtsmittel verbliebenem unselbstndigen anschlussrechtsmittel trgt fallvariante nabhngig davon wann rechtsmittel prozessverlauf unzulssiges anschlussrechtsmittel qualifizieren eingelegt wurde gesetzliche kostenverteilung knpft grundstzlich daran wer rechtsstreit unterlegen arg zpo etwaige billigkeits vertrauensschutzerwgungen unterlegene kosten tragen erfolg unselbstndigen nschlussrechtsmittels rechtsmittelfhrer gleich anschlussrechtsmittel zuvor selbstndig eingelegtes rechtsmittel unzulssig verhindert rcknahme gerichtliche entscheidung ber erfolgsaussicht anschlussrechtsmittels egibt insoweit freiwillig position unterlegenen allein abhngige gestaltung prozessverlaufs verbliebene anschlussrechtsmittelfhrer einflussmglichkeiten gemessen grundstzen gesetzlichen kostenverteilung unterliegen obsiegen fehlt daher fllen rechtliche grundlage teilweise unterlegenen kostentragungspflichtigen behandeln revisionsstreitwert festgesetzt davon entfallen revision beklagten anschlussrevision klgers beide werte gem abs abs satz gkg zusammenzurechnen bgh beschluss mai aao rn fr wertfestsetzung revision beklagten ma gebliche interesse prozesspartei bemisst verbandsprozessen gem uklag verbraucherschutzangelegenheiten ausschlie lich interesse allgemeinheit beseitigung gese tzeswidrigen agb bestimmung insbesondere kommt wirtschaftlichen bedeutung klauselwerks bzw betroffenen klauseln ebenso wenig magebliches gewicht zugang revisionsgericht etwaigen gebhreninteressen beteiligter prozessvertreter justizfiskus dadurch sichergestellt verbraucherschutzve rbnde wahrnehmung allgemeininteresse eing erumten befugnis befreiung rechtsverkehrs unwirksamen allgemeinen geschftsbedingungen kostenrisiken mglichst geschtzt bgh beschlsse september iii zr njw rr september iv zr versr juli viii zr njw rr jeweils stndig olg frankfurt beschluss juli bewertung allein mageblichen allgemeininteresses praxis rechtsprechung literatur einhellig gebilligt regelstreitwert pro kontrollierender klausel angemessen herausgebildet wovon bercksichtigung gewissen einschtzungsprrogative klagenden verbrauche schutzverbandes je besonderheiten einzelfalles oben unten abgewichen vgl vorstehend bgh aao urteil februar xi zr juris obergerichtlichen rechtsprechung vgl olg frankfurt aao olg koblenz urteil september juris rn olg celle olgr juris olg dsseldorf urteil juni juris rn zller herget zpo aufl rn stichwort allgemeine geschftsbedingungen jeweils umstnde streitfall abweichung rechtfertigen knnten weder ausreichend dargetan ersichtlich blick bewertung spraxis gerade gerichtlichen berprfung einzelnen arb klausel vgl olg dsseldorf aao klger angestrengten zahlreichen gleichartigen unterlassungsklagen streitgegenstndl ichen kostenminderungsklausel dadurch kumulierten kostenris kos olg frankfurt aao fehlt gegenteil anhaltspunkten angemessenheit regelstreitwerts zweifel ziehen knnten klger vorgelegten beschlssen oberlandesg erichts karlsruhe november schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig april streitwertrelevanten gesichtspunkte aufgezeigt klger geltend gemachten vorgerichtlichen rechtsanwaltskosten streitwertneutrale nebenkosten gem abs zpo abs gkg fr anschlussrevision hauptforderung bestimmen deren streitwert vgl bgh beschluss mai aao rn mayen wendt lehmann felsch dr brockmller vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet juli weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt feststellung beklagten fr ag bzw ag rechtsstreit eingetreten drei swap vertrgen mehr schulden beklagte macht widerklagend zahlungsansprche geltend rechtsvorgngerin beklagten knftig einheitlich beklagte stand klgerin stadt nordrhein westfalen rund einwohnern geschftsbeziehungen mrz schlossen parteien formular rahmenvertrag fr finanztermingeschfte ecli de bgh uxizr grundlage rahmenvertrags schlossen parteien verschiedene einzelvertrge drei einzelvertrge gegenstand rechtsstreits gestalteten folgt mrz einigten parteien zahler swap laufzeit mrz mrz klgerin traf verpflichtung festen zinssatz hhe bezugsbetrag anfnglich zahlen beklagte traf verpflichtung leistung variablen zinses hhe monats euribors bezugsbetrag ebenfalls anfnglich august kamen parteien berein miteinander chf plus swap schlieen chf plus swap laufzeit september zunchst mrz klgerin verpflichtete zahlung zinses variabler satz zuzglich zweifachen basis satzes formel chf devisenkassakurs chf devisenkassakurs bezugsbetrag anfnglich sofern chfdevisenkassakurs grer gleich variable satz feststellungstag kleiner gleich klgerin zahlung festen zinses hhe verpflichtet beklagte bernahm verpflichtung festen zinssatz bezugsbetrag anfnglich september mrz zahlen anschlieend schuldete beklagte zinsen hhe variablen zinssatzes magabe monatseuribors bezugsbetrag ebenfalls august schlossen parteien cmskorridor swap laufzeit september september klgerin verpflichtete zahlung zinses variabler satz zuzglich aufschlags aufschlags wobei aufschlag formel aufschlag basissatz aufschlag formel aufschlag basis satz berechnen sollten bezugsbetrag anfnglich basis satz definiert jahre swaprate jeweils zweiten target bankarbeitstag ende jeweiligen berechnungszeitraumes uhr frankfurter zeit reuters seite isdafix euribor basis verffentlicht addieren jeweils hhere beiden aufschlge klgerin fall mehr schulden beklagte verpflichtete leistung zinsen variablen zinssatz hhe monats euribors bezugsbetrag anfnglich ebenfalls zuge abschlusses chf plus swaps cms korridorswaps lsten parteien verschiedene swap geschfte deren sicht klgerin negative marktwerte berwiegend chf plusswap ansonsten cms korridor swap einpreisten smtlichen swap vertrgen marktwert sicht klgerin unstreitig zeitpunkt abschlusses negativ hoch anfngliche negative marktwert festgestellt jedenfalls ber hhe eingepreisten bruttomarge unterrichtete beklagte klgerin klgerin erbrachte zahler swap landgericht beklagte zahlung nebst zinsen verurteilt auerdem unbedingten feststellungsantrag klgerin einschrnkend festgestellt beklagte sei verpflichtet klgerin verpflichtung weiteren zahlungen freizustellen soweit zahlungen anzurechnende vorteile gegenberstnden wi derklage beklagten rckstndige leistungen zahlerswap hhe geltend gemacht landgericht abgewiesen dagegen gerichtete berufung beklagten verurteilung gewandt zahlungsbegehren beziffert berufungsgericht zurckgewiesen dagegen richtet senat zugelassene revision beklagten begehren vollstndige abweisung klage stattgabe widerklage weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt soweit parteien rechtsstreit revisionsinstanz bezglich feststellungsantrge hhe bereinstimmend fr erledigt erklrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht olg dsseldorf urteil juni juris soweit fr revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgefhrt beklagte schulde klgerin wegen anlsslich abschlusses zinssatz swap vertrge jeweils wiederholten verletzung pflichten rahmenvertrag bzw rahmenvertrag vorgelagerten beratungsvertrag schadensersatz klgerin abschluss swapgeschfte objektgerecht beraten unterlassen klgerin anfnglichen negativen marktwert swap geschfte sen hhe hinzuweisen aufklrungspflicht beklagte dadurch erfllt erklrt swap geschfte verfgten berhaupt ber ndernden positiven negativen marktwert swaps jeweils gewinnmarge eingepreist verdiene geld brief spanne hedging geschfte informationen htten darber ausgesagt markt abschluss swaps knftige entwicklung prognostiziere prognose anfnglichen negativen marktwert ausdruck finde marktwert gewinnspanne beklagten abbilde anzeige markt wahrscheinlichkeit verlusts klgerin aufgrund finanzmathematischer simulationsmodelle hher gewinns einschtze ebenso wenig deutlich beklagte gewinnspanne gerade dadurch realisiert chancen risiko profil swaps bewusst lasten klgerin ausgebildet aufklrungspflicht knpfe dabei mehr weniger komplexen struktur jeweiligen swaps weitere beratungspflichten ergeben knnten streitgegenstndlichen swapgeschften eigenen bedeutung anfnglichen negativen marktwerts beklagte aufklrungspflichten zumindest fahrlssig verletzt vermutung abs satz bgb widerlegt insbesondere berufungsgericht festzustellen vermocht beklagte unvermeidbaren rechtsirrtum befunden pflichtverletzung sei fr abschluss swap geschfte klgerin urschlich geworden soweit beklagte behaupte trage blaue hinein lasse rechtsverteidigung beklagten kausalittsfrage bereits offen wessen einschtzung willensbildung prfung fr geschftsabschluss relevanten umstnde ankommen solle klgerin entscheide handele rahmen kommunaler selbstverwaltung gremien sowie hierarchisch strukturierte entscheidungstrger weisungsempfnger verwaltung deshalb knne anlageentschluss schlechthin willensbettigung einzelner personen deren subjektive kenntnisse erfahrungen wertungen zurckgefhrt vorbringen beklagten stehe soweit wirtschaftlichen zusammenhnge auswirkungen gehe nachdrcklich vertretenen prmisse anfngliche negative marktwert lediglich klgerin angeblich grunde bekannte akzeptierte marge abbilde sei jedoch fall klgerin geschfte abgeschlossen htte darber aufgeklrt worden wre markt wahrscheinlichkeit verlustes aufgrund finanzmathematischer simulationsmodelle hher gewinns eingeschtzt markterwartung agiert trage beklagte zusammenhnge gerade abrede stelle beklagte durchaus gnstigere konditionen angeboten klgerin sofort fr gnstig verlaufenen geschfte gesichtspunkt schadensersatzes rckabzuwickeln versucht widerlege kausalittsvermutung ebenfalls beklagte anfhre lasse zusammenhang unbercksichtigt bedeutung anfnglichen negativen marktwerts gleichsam geschftsneutralen marge erschpfe klgerin hinreichend deutlich gemacht worden sei umfang anfnglichen negativen marktwert abgebildeten erwartungen marktes agiere schadensersatzanspruch klgerin sei wphg august geltenden fassung knftig verbindung wphg verjhrt aufgrund einheitlichkeit rahmenvertrags einzelabschlsse sowie schadensberechnung sei anspruch klgerin erst abschluss unterzeichnung letzten swaps entstan rahmenvertrag einzelgeschfte vertragseinheit verklammert ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung entscheidenden punkten stand rechtsfehlerhaft berufungsgericht angenommen erhebliche schdigung klgerin wegen unzureichenden information ber anfnglichen negativen marktwert swap vertrge knne verletzung pflichten abschluss rahmenvertrags mrz geschlossenen beratungsvertrag rahmenvertrag resultieren trifft insoweit verweist senat ausfhrungen urteil april xi zr bghz rn ff berufungsgericht unrichtig angenommen unzureichende unterrichtung ber anfnglichen negativen marktwert swapvertrge stelle versto gebot objektgerechten beratung dar vorhandensein anfnglichen negativen marktwerts swapvertrags umstand ber beratende bank kunden rahmen objektgerechten beratung informieren msste nher senatsurteile april xi zr bghz rn ff januar xi zr wm rn ff verpflichtung swap vertrgen zweipersonenverhltnis anlsslich vertraglich geschuldeten beratung einpreisen bruttomarge offenbaren folgt vielmehr gesichtspunkt schwerwiegenden interessenkonflikts senatsurteile mrz xi zr bghz rn ff april aao rn ff januar aao rn mrz xi zr wm rn verpflichtung schliet berufungsgericht ergebnis zutreffend erkannt entsprechend senat entschiedenen fllen aufklrungspflicht gesichtspunkt schwerwiegenden interessenkonflikts verpflichtung information ber hhe eingepreisten bruttomarge senatsurteil april aao rn berufungsgericht auerdem anforderungen erheblichkeit vortrags beklagten widerlegung kausalittsvermutung berspannt vorbringen beklagten behauptung entnehmen verantwortlich handelnden klgerin nmlich frherer brgermeister drei weitere mitarbeiter htten swap vertrge kenntnis grund hhe beklagten eingepreisten anfnglichen negativen marktwerts abgeschlossen beklagte entscheidungserhebliche tatsache fehlen haftungsbegrndenden kausalitt pflichtverletzung schaden unmittelbar gegenstand beweisantrags gemacht stellte sachvortrag beweisaufnahme richtig heraus stnde fehlende kausalitt pflichtverletzung fest weitere einzelheiten erluterungen substantiierung beweisantrags grundstzlich erforderlich senatsurteil mai xi zr bghz rn soweit berufungsgericht angenommen knne prfung frage vermutung aufklrungsrichtigen verhaltens widerlegt sei schlechthin willensbildung einzelner personen deren subjektive kenntnisse erfahrungen wertungen ankommen geht unzutreffenden rechtlichen mastab kommt abs bgb darauf gremien hierarchisch strukturierte entscheidungstrger klgerin swap vertrge geschlossen htten kenntnis grund hhe anfnglichen negativen marktwerts gehabt htten vielmehr htte berufungsgericht entschluss fr klgerin abschluss swap vertrge handelnden vertreter abstellen mssen frei rechtsfehlern schlielich feststellung berufungsgerichts beklagte knne klgerin fr zahler swap mrz relevant entgegenhalten schadensersatzbegehren klgerin sei gem wphg wphg verjhrt klgerin einheitlicher schadensersatzanspruch zustehe erst abschluss letzten rahmenvertrag mrz grndenden swapvertrags anlaufen knnen insoweit verweist senat ausfhrungen urteil april xi zr bghz rn ff iii entscheidung berufungsgerichts stellt grnden richtig dar zpo insbesondere parteien geschlossenen swap vertrge nichtig senatsurteile april xi zr bghz rn ff mrz xi zr wm rn iv angefochtene urteil mithin aufzuheben abs zpo senat sache entscheiden abs zpo gem grundstzen senat erlass berufungsurteils urteilen mrz xi zr wm rn ff juli xi zr umdruck rn aufgestellt swap vertrge bisherigen feststellungen berufungsgerichts vortrag beklagten konnex darlehen verknpft pflicht belehrung ber einpreisen anfnglichen negativen marktwerts bestanden entgegen rechtsauffassung revision kommt verschulden ausschlieender unvermeidbarer rechtsirrtum beklagten betracht senatsurteile mrz xi zr bghz rn april xi zr bghz rn senat dahin erkennen beklagte knne erfolgreich einrede verjhrung berufen verjhrung schadensersatzanspruchs klgerin wphg kme berhaupt fr mrz geschlossenen zahler swap betracht beklagten lediglich fahrlssige falschberatung last fiele feststellungen berufungsgerichts klgerin indessen zugunsten beklagten unterstellt mrz ablaufende verjhrungsfrist anhngigmachen klage selben tag beklagten innerhalb darauf folgenden vierzehn tage demnchst zugestellt worden fall fristgerecht abs nr bgb zpo gehemmt brigen berufungsgericht rechtsstandpunkt wiederum konsequent feststellungen getroffen haftung wegen sonstiger beratungspflichtverletzungen ausschlssen vgl senatsurteil april xi zr bghz rn fr weitere verfahren weist senat folgendes berufungsgericht berufung beklagten magabe oben dargestellten grundstze fr unbegrndet erachten zugleich entscheidungsformel landgerichts klarzustellen klgerin neben zahlungsklage negative feststellungsklage erhoben entsprechend htte landgericht teilweise begrndetheit klage unterstellt negative feststellung freistellung erkennen mssen vgl senatsbeschlsse januar xi zr njw rr rn xi zr juris rn bgh urteil oktober iii zr juris rn brigen zusatz soweit zahlungen anzurechnende vorteile gegenberstehen antrag klgerin hinreichend bestimmt offen lsst ermittelnden vorteile genau handeln entscheidungsformel gemeinte entscheidungsgrnden landgerichtlichen urteils erschlieen lsst entsprechend berufungsgericht sofern nochmaliger berprfung berufung beklagten fr teilweise unbegrndet erachten magabe senatsurteil mrz xi zr wm rn ff zusammengefassten grundstze zulasten klgerin konkrete vorteile anrechnen verurteilung beklagten dahin przisieren festgestellt beklagten nher bezeichneten swap vertrgen konkreten betrag bersteigende forderung zustehe betragsmigen einschrnkung feststellungsbegehrens senatsurteil april xi zr bghz rn ellenberger maihold menges matthias dauber vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg mrz verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen gutachtenanordnung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf vorsitzenden mrz beschlossen zulassungsverfahren eingestellt beklagte kosten zulassungsverfahrens tragen streitwert abnderung beschlusses senats schsischen anwaltsgerichtshofs november festgesetzt grnde nachdem beklagte antrag zulassung berufung urteil senats schsischen anwaltsgerichtshofs november zurckgenommen zulassungsverfahren entsprechend abs vwgo einzustellen satz brao abs satz vwgo veranlasste kostenentscheidung folgt abs satz brao abs vwgo angefochtenen entscheidung abweichende festsetzung streitwerts beruht abs brao abs gkg abs brao abs gkg verfahren betrifft weder klage zulassung rechtsanwaltschaft deren rcknahme widerruf vgl abs brao anordnung beklagten gutachten ber gesundheitszustand beizubringen entscheidung trifft gem satz brao abs satz abs vwgo vorsitzende vgl bgh beschluss august anwz brfg rn tolksdorf vorinstanzen agh dresden entscheidung agh ii'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr verkndet april walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja internet versicherung richtlinie eg europischen parlaments rates juni ber bestimmte rechtliche aspekte dienste informationsgesellschaft insbesondere elektronischen geschftsverkehrs binnenmarkt richtlinie ber elektronischen geschftsverkehr art abs lit gerichtshof europischen gemeinschaften auslegung art abs lit richtlinie eg europischen parlaments rates juni ber bestimmte rechtliche aspekte dienste informationsgesellschaft insbesondere elektronischen geschftsverkehrs binnenmarkt abl eg nr juli folgende fragen vorabentscheidung vorgelegt diensteanbieter art abs lit richtlinie verpflichtet vertragsabschluss nutzer dienstes telefonnummer anzugeben schnelle kontaktaufnahme unmittelbare effiziente kommunikation ermglichen falls frage verneint diensteanbieter neben angabe adresse elektronischen post vertragsschluss nutzer dienstes art abs lit richtlinie zweiten kommunikationsweg erffnen bejahendenfalls reicht fr zweiten kommunikationsweg diensteanbieter anfragemaske einrichtet nutzer ber internet diensteanbieter wenden beantwortung anfrage nutzers diensteanbieter mittels mail erfolgt bgh beschl april zr olg hamm lg dortmund zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr ungern sternberg pokrant dr bscher dr bergmann beschlossen verfahren ausgesetzt ii gerichtshof europischen gemeinschaften auslegung art abs lit richtlinie eg europischen parlaments rates juni ber bestimmte rechtliche aspekte dienste informationsgesellschaft insbesondere elektronischen geschftsverkehrs binnenmarkt abl eg nr juli folgende fragen vorabentscheidung vorgelegt diensteanbieter art abs lit richtlinie verpflichtet vertragsabschluss nutzer dienstes telefonnummer anzugeben schnelle kontaktaufnahme unmittelbare effiziente kommunikation ermglichen falls frage verneint diensteanbieter neben angabe adresse elektronischen post vertragsschluss nutzer dienstes art abs lit richtlinie zweiten kommunikationsweg erffnen bejahendenfalls reicht fr zweiten kommunikationsweg diensteanbieter anfragemaske einrichtet nutzer ber internet diensteanbieter wenden beantwortung anfrage nutzers diensteanbieter mittels mail erfolgt grnde beklagte versicherungsunternehmen bietet kraftfahrzeugversicherungen wirbt kunden ausschlielich ber internet internetseiten gibt beklagte postanschrift mail adresse telefonnummer individuelle fragen interessent ber internet anfragemaske beklagte richten antworten versendet beklagte per mail telefonnummer teilt kunden erst abschluss versicherungsvertrags klger bundesverband verbraucherzentralen verbraucherverbnde verbraucherzentrale bundesverband geltend gemacht beklagte sei verpflichtet rahmen internetauftritts telefonnummer anzugeben sei gesetzlich vorgesehene unmittelbare kommunikation interessenten beklagten gewhrleistet klger beantragt beklagte verurteilen unterlassen endverbrauchern www internet de angebote adresse versiche rungsleistungen unterbreiten mglichkeit abschlusses versicherungsvertrgen anzubieten angabe telefonnummer unmittelbare kommunikation verbrauchers versicherer ermglichen hilfsweise www internetseite de angebote adresse versiche rungsleistungen unterbreiten mglichkeit abschlusses versicherungsvertrgen anzubieten anlage wiedergegeben beklagte klage entgegengetreten landgericht beklagte hauptantrag verurteilt berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen olg hamm njw rr dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgers verurteilung beklagten weiterverfolgt beklagte beantragt revision zurckzuweisen ii erfolg revision hngt auslegung art abs lit richtlinie eg europischen parlaments rates juni ber bestimmte rechtliche aspekte dienste informationsgesellschaft insbesondere elektronischen geschftsverkehrs nenmarkt abl eg nr juli ab entscheidung ber rechtsmittel deshalb verfahren auszusetzen gem art abs lit abs eg vorabentscheidung beschlusstenor gestellten fragen einzuholen berufungsgericht angenommen bereitstellung telefonischen kontaktaufnahme sei zwingend erforderlich unmittelbare kommunikation ermglichen sei ber bereitgestellte anfragemaske beantwortung fragen interessenten mitarbeiter beklagten per mail mglich kommunikation interessenten beklagten seien selbstndig ttige dritte zwischengeschaltet zeitlicher hinsicht unmittelbare kommunikation beklagten erreicht beantworte anfragen eigenen angaben innerhalb minuten feststellungen gerichtlichen sachverstndigen sei gestellte probeanfrage innerhalb weniger minuten beklagten beantwortet worden klger steht geltend gemachte unterlassungsanspruch abs nr uklag abs satz nr uwg beklagte satz nr tmg angabe telefonnummer rahmen internetprsentation verpflichtet abs satz uklag unterlassung anspruch genommen wer weise verwendung empfehlung allgemeinen geschftsbedingungen vorschriften zuwiderhandelt schutz verbraucher dienen verbraucherschutzgesetze verbraucherschutzgesetze abs satz uklag abs nr uklag bestimmungen umsetzung art richtlinie eg hierzu zhlt bestimmung tmg stelle wortgleichen tdg getreten vgl begrndung regierungsentwurf gesetzes ber rechtliche rahmenbedingungen fr elektronischen geschftsverkehr elektronischer geschftsverkehr gesetz egg bt drucks vgl bgh urt zr grur tz wrp anbieterkennzeichnung internet art abs lit richtlinie eg mssen diensteanbieter nutzern dienstes zustndigen behrden angaben einschlielich adresse elektronischen post leicht erkennbar unmittelbar erreichbar stndig verfgbar halten ermglichen schnell diensteanbieter kontakt aufzunehmen unmittelbar effizient kommunizieren bestimmung deutschen recht abs nr tmg abs nr tdg umgesetzt worden sowohl art abs lit richtlinie eg abs nr tmg erfordern wortlaut angabe telefonnummer diensteanbieter erreichbar angabe telefonnummer knnte jedoch sinn zweck art abs lit richtlinie eg erforderlich unmittelbare effiziente kommunikation diensteanbieter nutzer ermglichen deutschen rechtsprechung schrifttum umstritten mglichkeit unmittelbaren kommunikation zwingend voraussetzt telefonische kontaktaufnahme erffnet notwendigkeit angabe telefonnummer gehen olg kln grur rr fezer mankowski uwg rdn spindler spindler schmitz geis tdg rdn aigner hofmann fernabsatzrecht internet rdn wstenberg wrp kaestner tews wrp ernst grur stickelbrock grur hrting db fhlisch hoeren sieber handbuch multimediarecht stand august kap rdn begrndung regierungsentwurf egg bt drucks sieht erforderlich diensteanbieter telefonnummer angibt unmittelbare kommunikation ermglichen fr ansicht spricht telefonisch per mail telefax kommunikation form rede gegenrede sinne echten dialogs mglich zudem erleichtert einrichtung telefonanschlusses nutzer kontaktaufnahme allein schriftliche kommunikation diensteanbieter verwiesen andererseits knnten mail computer telefax anforderungen gengen unmittelbare effiziente kommunikation stellen entsprechend rechtsprechung angenommen neben mail adresse angabe telefaxnummer ausreicht sterreichischer ogh urt mmr cr notwendigkeit telefonische anfragen interessenten beantworten wrde beklagte zwingen geschftskonzept kundenakquisition ausschlielich ber internet ndern beklagte wrde geschftsttigkeit eingeschrnkt obwohl richtlinie eg erwgungsgrnden gerade abbau hemmnissen weiterentwicklung dienste informationsgesellschaft gemeinschaft nutzung chancen binnenmarktes elektronischen geschftsverkehr abzielt zudem wrde einrichtung telefonanschlusses notwendigerweise unmittelbare effiziente kommunikation nutzer diensteanbieter erlauben telefonnummer mehrwertdienstenummer eingerichtet knnten potentielle nutzer verbundenen zustzlichen kosten kontaktaufnahme abgehalten einschrnkungen erreichbarkeit zeitlicher kapazittsmiger hinsicht knnten kontaktaufnahme erschweren weitere reglementierungen erfordern beklagte angabe telefonnummer art abs lit richtlinie eg verpflichtet wre hilfsantrag verfolgte verbot auszusprechen beklagte bestimmung richtlinie verpflichtet wre neben kontaktmglichkeit wege elektronischen post weiteren kommunikationsweg erffnen eingerichtete anfragemaske anforderungen gengt notwendigkeit zweiten kommunikationsweg erffnen art abs lit richtlinie eg ausdrcklich vorgeschrieben formulierung einschlielich adresse elektronischen post lsst erfordernis zweiten kommunikationswegs neben angabe mail adresse zwingend entnehmen allerdings sterreichische oberste gerichtshof abs nr sterreichischen commerce gesetzes ecg richtlinie eg umgesetzt worden abs ecg angenommen neben angabe elektronischen postadresse sei mindestens individueller kommunikationsweg erforderlich ogh mmr zweiter kommunikationsweg art abs lit richtlinie eg diensteanbieter eingerichtet mssen kommt fr entscheidung streitfalls darauf neben angabe mail adresse einrichtung anfragemaske nutzer ber internet schriftlichen anfragen diensteanbieter wenden ankndigung innerhalb stunde per mail beantwortet anforderungen schnelle kontaktaufnahme unmittelbare effiziente kommunikation art abs lit richtlinie eg gengt internetnutzer eigene mailadresse gleichwohl spricht fr auslegung internetnutzer erwartet ber fr kommunikation internet blichen empfangseinrichtungen verfgt geschftsmodell vertragsschluss internet prsenten diensteanbieter wenden bornkamm ungern sternberg bscher pokrant bergmann vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen becker pfister mayer hubert spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb mrz abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter prof dr krger richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brckner weinland beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts paderborn juni kosten beteiligten unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene trkischer staatsangehriger reiste deutschland bundesamt fr anerkennung auslndischer flchtlinge lehnte asylantrag ab entscheidung seit august bestandskrftig abschiebung betroffenen scheiterte identittspapiere fehlten juli untertauchte anfang wurde aufgegriffen beschluss amtsgerichts recklinghausen januar wurde haft sicherung abschiebung angeordnet beschluss amtsgerichts paderborn mrz weitere drei monate verlngert worden verlngerung haftanordnung betroffene beschwerde eingelegt beteiligte angeschlossen beantragt vertrauensperson betroffenen verfahren beteiligen beschluss juni landgericht beschwerde betroffenen zurckgewiesen abschiebung erfolgte juni rechtsbeschwerde beteiligte feststellung erreichen beschlsse amtsgerichts paderborn beschwerdegerichts betroffenen rechten verletzt ii auffassung beschwerdegerichts liegen haftgrnde abs satz nr aufenthg verlngerung sicherungshaft sei verhltnismig iii rechtsbeschwerde unzulssig beteiligte beschwerdeberechtigt beschwerdebefugnis beteiligten ergibt abs famfg angegriffene entscheidung eigenen rechten beeintrchtigt befugnis einlegung rechtsbeschwerde abs nr famfg abs nr famfg sttzen vorschrift steht betroffenen benannten person vertrauens unabhngig beeintrchtigung eigener rechte recht beschwerde interesse betroffenen gilt jedoch ersten rechtszug verfahren beteiligt wurde erfordernis erstinstanzlichen beteiligung sollen beschwerden abs famfg privilegierter personen vermieden verfah ren erster instanz interesse gezeigt vgl bt drucks fehlende beteiligung erstinstanzlichen verfahren folge gegenber abs famfg erweiterte beschwerdebefugnis besteht gilt fr rechtsbeschwerdeverfahren iv kostenentscheidung beruht famfg festsetzung beschwerdewerts folgt abs kosto abs kosto krger stresemann brckner czub weinland vorinstanzen ag paderborn entscheidung xiv lg paderborn entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen strafbarer werbung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat nachdem senat urteil august angeklagten schuldspruch gefllt tragenden feststellungen rechtskrftig geworden fr neuerliche feststellung schuldspruch zugrundeliegenden sachverhalts fr erneut vorgenommene rechtliche wrdigung landgericht neuen hauptverhandlung getroffen ua mitte mitte daher raum angeklagte indes berflssige erneute feststellung abweichung gefhrt beschwert senat weist darauf tatrichter feststehendem schuldspruch zurckverweisung neuerlicher entscheidung allein ber strafausspruch betreffenden feststellungen insbesondere person angeklagten treffen brigen entweder bereits rechtskrftigen schuldspruch tragenden feststellungen bezug nehmen vgl bghst beides einrcken darf insbesondere krzeren sachverhalt empfiehlt tolksdorf winkler lienen pfister becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zb mrz rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilsenats oberlandesgerichts mnchen september kosten beklagten unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt grnde klgerin beklagten schadensersatz anspruch genommen klage beklagten zurckgenommen beklagte klgerin drittwiderbeklagten negative feststellungswiderklage erhoben landgericht rechtskrftig gewordenem urteil dezember klage abgewiesen widerklage stattgegeben kosten rechtsstreits teil klgerin brigen drittwiderbeklagten auferlegt beschlu januar landgericht streitwert fr klage dm fr drittwiderklage dm festgesetzt zunchst dm bemessenen streitwert fr widerklage spter beschlu mrz ebenfalls dm festgesetzt mai ber vermgen drittwiderbeklagten insolvenzverfahren erffnet worden deswegen staatskasse beklagten hinblick erhobene drittwiderklage kostenschuldner anspruch genommen daraufhin beantragt urteil kostenpunkt bercksichtigung genderten streitwertfestsetzung berichtigen antrag landgericht beschlu mai zurckgewiesen angefochtenen beschlu oberlandesgericht dagegen gerichtete sofortige beschwerde beklagten zurckgewiesen rechtsbeschwerde bundesgerichtshof zugelassen ii senat ber rechtsbeschwerde entscheiden obwohl rechtsstreit gem zpo erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen drittwiderbeklagten unterbrochen allerdings unterbrechung rechtsstreits entscheidung nebenpunkten nebenverfahren entgegenstehen wozu urteilsberichtigungen gem zpo zhlen vgl bayoblgz musielak stadler zpo aufl rdn insbesondere fall fr entscheidung anhrung parteien erforderlich vgl bgh beschlu november ii zb njw vorliegend fr entscheidung ber rechtsbeschwerde fall rechtsbeschwerde unzulssig abs nr zpo beschlu rechtsbeschwerde statthaft gesetz ausdrcklich bestimmt beschwerdegericht berufungsgericht oberlandesgericht ersten rechtszug beschlu zugelassen trotz weit gefaten gesetzeswortlauts gilt indes fr derartigen beschlsse vgl zller gummer zpo aufl rdn entscheidung gesetz anfechtung entzogen bleibt irriger rechtsmittelzulassung unanfechtbar senatsbeschlu oktober vi zb njw bgh urteile juni ivb zr njw mrz viii zr dtz steht bindungswirkung rechtsmittelzulassung entgegen umfat rechtsbeschwerde gem abs zpo ebenso revision alten abs zpo neuen rechts abs zpo bejahung abs abs zpo bzw abs zpo genannten zulassungsvoraussetzungen gesetz anfechtung entscheidung ausschliet bleibt entscheidung trotz zulassung rechtsbeschwerde unanfechtbar senatsbeschlu oktober vi zb aao bgh beschlsse september iii zb njw oktober ix zb njw verhlt beschlu antrag berichtigung urteils zurckgewiesen findet gem abs halbs zpo rechtsmittel statt fall rechtsbeschwerde statthaft entscheidung gesetz unanfechtbar bleibt weiteren anfechtung entzogen aufgrund statthaften rechtsmittels entscheidung beschwerdegerichts ergeht darin rechtsbeschwerde zugelassen andernfalls wrde gesetz angeordnete unanfechtbarkeit entscheidung unterlaufen entscheidung ber beschwerdegericht verneinte fr grundstzlich erachtete zulassungsfrage beschlu antrag berichtigung urteils zurckgewiesen trotz abs halbs zpo getroffenen regelung ausnahmefllen anfechtung unterliegen vgl meinungsstand zller vollkommer aao rdn senat deshalb verwehrt iii kostenentscheidung beruht abs zpo mller greiner pauge wellner sthr'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen schweren ruberischen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerinnen mai einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hannover dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldsprche dahin berichtigt angeklagte besonders schweren ruberischen diebstahls tateinheit gefhrlicher krperverletzung angeklagte besonders schweren ruberischen diebstahls tateinheit gefhrlicher krperverletzung diebstahls schuldig ecli de bgh str beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen becker gericke berg ecli de bgh str spaniol hoch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zb dezember rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vizeprsidentin dr mller richterin diederichsen richter pauge sthr zoll beschlossen rechtsbeschwerde klgers beschluss zivilkammer landgerichts ravensburg juli aufgehoben sache neuen entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde klger klage abweisende urteil amtsgerichts mrz prozessbevollmchtigten mrz zugestellt worden montag april berufung eingelegt verfgung mai wies vorsitzende berufungskammer klger darauf berufung innerhalb mai endenden berufungsbegrndungsfrist begrndet worden sei juni gericht eingegangenen schreiben berief klgervertreter darauf mai antrag verlngerung beru fungsbegrndungsfrist monat gestellt beantragte auerdem vorsorglich wiedereinsetzung vorigen stand begrndung wiedereinsetzungsgesuches trug anwaltlicher versicherung mai antrag fristverlngerung zusammen geschftspost uhr uhr briefkasten eingeworfen verlngerungsantrag msse post bereich gerichts abhanden gekommen rckfrage gericht verlngerung bewilligt bedurft darauf begrndeten ersten antrag weiteres vertraut drfe schreiben anlage fristverlngerungsantrag mai beigefgt klgervertreter wegen derzeitigen arbeitsberlastung infolge hufung gerichtsterminen fristsachen verlngerung mai ablaufenden berufungsbegrndungsfrist monat beantragt berufungsbegrndungsschrift ging juni beim landgericht landgericht beschluss juli antrag wiedereinsetzung vorigen stand wegen schuldhafter versumung berufungsbegrndungsfrist zurckgewiesen berufung klgers unzulssig verworfen prozessbevollmchtigte klgers nachdem freitagabend schriftsatz post gebracht gewusst montag mai sachbearbeitung beim rechtsmittelgericht faktisch ausgeschlossen sei sei vorletzte tag frist erreicht worden fristende sorgfaltspflichten anwalts zunhmen htte prozessbevollmchtigte klgers sptestens morgen mai beim prozessgericht nachfragen mssen antrag vorliege bearbeitet antrag verlngerung berufungsbegrndungsfrist berufungsgericht verfgung juni unzulssig verworfen beschluss juli klgervertreter juli zugestellt worden klger dagegen august rechtsbeschwerde eingelegt verlngerung begrndungsfrist zwei monate schriftsatz september eingegangen september begrndet ii rechtsbeschwerde gem abs satz abs satz zpo statthaft brigen zulssig vgl ff zpo begrndet fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache erneuten entscheidung berufungsgericht abs zpo stndiger rechtsprechung bundesverfassungsgerichts darf zugang gerichtsordnungen eingerumten instanzen unzumutbarer sachgrnden mehr rechtfertigender weise erschwert unzumutbare erschwerung liegt gerichte entscheidung ber verlngerungsantrge ber wiedereinsetzung vorigen stand verhalten schuldhaft ansehen rechtsprechung obersten bundesgerichts eindeutig beanstanden betroffenen rechtsanwalt bekannt angerufenen gericht strengere handhabung verfahrensvorschriften erwarten beurteilung gerechtfertigt bverfge bverfg njw njw vorliegenden fall durfte prozessbevollmchtigte klgers fr entscheidung ber berufungsbegrndungsfristverlnge rungsantrag gefestigte rechtsprechung bundesgerichtshofs verlassen wonach verlngerungsantrag htte stattgegeben mssen rechtsmittelfhrer grundstzlich rechnen vorsitzende rechtsmittelgerichts ausbung pflichtgemen ermessens beantragte verlngerung rechtsmittelbegrndungsfrist versagt rechtsanwalt jedoch stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs allgemeinen erwarten ersten verlngerungsantrag entsprochen erheblicher grund vorgetragen vgl senatsbeschluss september vi zb versr bgh beschluss februar ii zb versr august viii zb versr pentz njw born njw vorliegend handelte erstmalige verlngerung berufungsbegrndungsfrist inhalt antrags blicher praxis ausreichend hinweis arbeitsberlastung vielzahl terminen begrndet worden vgl bgh beschluss mai xii zb njw juli ivb zb njw rr durfte klgervertreter hiernach bewilligung erstmals gestellten ausreichend begrndeten gesuchs verlngerung berufungsbegrndungsfrist erwarten vorwurf daraus innerhalb laufs berufungsbegrndungsfrist erkundigt verlngerungsantrag stattgegeben wurde brigen traf prozessbevollmchtigten erkundigungs pflicht einhaltung normalen postlaufzeiten vertrauen durfte deshalb rechnen konnte verlngerungsantrag rechtzeitig gericht vi zb einging vgl senatsbeschluss september versr ber rechtzeitig gericht einge gangen fristverlngerungsantrag brigen berufungs gericht annimmt ablauf frist entschieden bghz ff entscheidend antrag letzten tag frist tatschlich bearbeitet worden wre mller diederichsen sthr pauge zoll vorinstanzen ag riedlingen entscheidung lg ravensburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss envr verkndet juli brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gascade gastransport gmbh aregv abs abs aregv vorgesehene abzug stets vorzunehmen letzten drei jahren genehmigungsdauer entstandenen kosten genehmigten investitionsmanahme ende genehmigungsdauer folgenden regulierungsperiode kosten sinne abs aregv bercksichtigen bgh beschluss juli envr olg dsseldorf kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr raum richter prof dr strohn dr grneberg dr bacher dr deichfu beschlossen rechtsbeschwerde dezember verkndeten beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf zurckgewiesen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens einschlielich notwendigen auslagen bundesnetzagentur antragstellerin auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens euro festgesetzt grnde antragstellerin betreibt gasfernleitungsnetz schreiben juni beantragte genehmigung investitionsbudgets fr ausbau netzkoppelungspunkts bescheid juli erteilte bundesnetzagentur dezember befristete genehmigung lehnte antrag brigen ab grnden sinngem ausgefhrt letzten drei jahren genehmigungsdauer entstandenen kapital betriebskosten seien ab darauffolgenden jahr magabe abs aregv abzug bringen abweichende interpretation antragstellerin sei richtig beschwerde antragstellerin beantragt genannten bescheid insoweit aufzuheben darin abzug drei jahresscheiben fr jahre angeordnet beschwerdegericht rechtsmittel zurckgewiesen dagegen wendet antragstellerin beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde bundesnetzagentur entgegentritt zulssige rechtsbeschwerde unbegrndet beschwerdegericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet beschwerde sei zulssig ausfhrungen grnden angefochtenen bescheids enthielten bloen hinweis rechtslage anordnung bundesnetzagentur abs aregv vorgesehenen abzug konkreten fall vorzunehmen beschwerde sei unbegrndet angefochtene bescheid sei rechtmig wortlaut abs aregv begrndung zugrunde liegenden entwurf ergben sicheren anhaltspunkte verstndnis regelung systematik sinn zweck regelung sprchen jedoch eindeutig antragstellerin vertretene ansicht abs aregv solle verhindern kosten investitionsmanahme doppelt bercksichtigt wrden nmlich whrend genehmigungszeitraums rahmen anpassung abs satz nr abs satz nr aregv danach kosten basisjahrs sinne abs aregv abweichende verstndnis antragstellerin wonach abzug vorzunehmen sei hinsichtlich zeitraums doppelten bercksichtigung komme fhrte demgegenber vorschrift leer laufen wrde systematik anreizregulierungsverordnung entscheidungspraxis bundesnetzagentur doppelbercksichtigung sinne nie kommen knne bestimmte kosten schon frheren fassung aregv doppelt bercksichtigen seien fhre abweichenden beurteilung frheren fassung effekt fr jahr eintreten knnen neuregelung betroffene zeitraum drei jahre verlngert verordnungsgeber veranlasst abs aregv vorgesehenen abzug einzufhren neuregelung insgesamt verbundenen vorteile berwgen insoweit entstandenen nachteil ii erwgungen halten rechtlichen berprfung stand beschwerdegericht recht ergebnis gelangt fr jahre anfallenden kosten genehmigten investitionsmanahme festlegung erlsobergrenzen fr zeit ab januar gem abs aregv abzug bringen genehmigung investitionsmanahmen mrz geltenden fassung investitionsbudgets gem aregv erffnet netzbetreiber mglichkeit kosten bestimmter manahmen frher festlegung erlsobergrenze einflieen lassen allgemeinen bestimmungen ff aregv mglich wre fr festlegung erlsobergrenze grundstzlich kosten mageblich abs aregv relevanten basisjahr angefallen sofern geschftsjahr kalenderjahr deckt drittletzte kalenderjahr beginn regulierungsperiode danach knnten kosten investitionsmanahme frhestens jeweils nchsten regulierungsperiode bercksichtigt wre mglich soweit kosten sptestens zwei jahre beginn periode angefallen frhere bercksichtigung ermglichen sieht abs satz nr aregv kosten genehmigter investitionsmanahmen gem abs satz nr aregv beeinflussbare kostenanteile gelten jhrlichen anpassung erlsobergrenze bercksichtigen ursprnglichen fassung abs satz aregv hierbei jeweils vorletzten kalenderjahr entstandenen kosten abzustellen danach konnten kosten genehmigten investitionsbudgets abweichend abs aregv innerhalb laufenden regulierungsperiode bercksichtigt zeitlichen versatz zwei jahren seit mrz geltenden fr streitfall mageblichen fassung hingegen kalenderjahr mageblich erlsobergrenze anwendung finden kosten knnen mithin plankosten bereits fr jahr angesetzt erstmals anfallen ebenfalls mrz kraft getretenen regelung abs aregv letzten drei jahren genehmigungs dauer investitionsmanahme entstandenen betriebs kapitalkosten grund regelung abs satz nr aregv sowohl rahmen genehmigten investitionsmanahme erlsobergrenze gem abs aregv folgenden regulierungsperiode bercksichtigt abzugsbetrag bercksichtigen dergestalt kosten magabe abs satz aregv aufgezinst ermittelte betrag ber zwanzig jahre hinweg beginnend jahr ablauf genehmigungsdauer investitionsmanahme gleichmig abzug gebracht abzug beschwerdegericht zutreffend entschieden fllen vorzunehmen denen betreffenden kosten regulierungsperiode kosten genehmigten investitionsmanahme darauffolgenden regulierungsperiode kosten sinne abs aregv bercksichtigen schon wortlaut vorschrift spricht antragstellerin postulierte auslegung antragstellerin vertretene auffassung abs aregv greife genehmigungszeitraum ber mehrere regulierungsperioden erstrecke teil kosten regulierungsperioden bereits kosten fr anlagen bau gem abs aregv bercksichtigungsfhig sei setzte voraus folgende regulierungsperiode regulierungsperiode angesehen beginn genehmigungszeitraums folgt zumindest teilweise berschneidet beginn genehmigungszeitraums abs aregv erwhnt einziger zeitraum anknpfungspunkt fr darauf folgenden zeitpunkt betracht kommt vielmehr letzten drei jahre genehmigungsdauer genannt wortlaut folgende regulierungsperiode folglich diejenige anzusehen ende genehmigungszeitraums anschliet wortlaut vereinbar wre allenfalls auslegung dahin worte folgenden regulierungsperiode abs aregv erlsobergrenze beziehen investitionsmanahme auslegung sprechen indes systematische erwgungen aa kosten genehmigten investitionsmanahme definitionsgem whrend genehmigungszeitraums bercksichtigungsfhig wrde abzug davon abhngig gemacht daran anschlieenden regulierungsperiode weise bercksichtigungsfhig knnte abs aregv nie anwendung kommen bb bundesnetzagentur vertretene auffassung fhrt demgegenber voraussetzungen fr abzug praktisch genehmigten investitionsmanahme erfllt ergibt jedoch schon wortlaut abs aregv genehmigungspraxis bundesnetzagentur genehmigungszeitraum festlegt kosten investitionsmanahme vollem umfang kosten basisjahrs einflieen fr ende genehmigungsdauer folgende regulierungsperiode mageblich entgegen auffassung antragstellerin auslegung mithin folge einzelne tatbestandsmerkmale abs aregv vornherein bedeutungslos wren fr beschwerdegericht gefundene ergebnis spricht zweck abs aregv aa schon wortlaut vorschrift ergibt doppelte bercksichtigung kosten vermieden bereinstimmung materialien vorschrift ausgefhrt solle vermieden teile investitionsmanahme netznutzern mehrfach finanziert br drs mehrfachen bercksichtigung kosten kommt aufgrund oben aufgezeigten unterschiede zeitlichen anknpfung aufgrund genehmigungspraxis bundesnetzagentur antragstellerin allein einschlgig angesehenen konstellation bestimmte kosten schon whrend genehmigungszeitraums kosten bau abs aregv bercksichtigungsfhig mehrfache bercksichtigung kosten tritt vielmehr schon investitionen sptestens zwei jahre ende regulierungsperiode abgeschlossen voraussetzung flieen investitionskosten letzten drei jahren laufenden regulierungsperiode voller hhe gem abs aregv erlsobergrenze zugleich gem abs aregv darauffolgenden regulierungsperiode bercksichtigen gem abs aregv mageblichen basisjahr bereits vollem umfang angefallen wegen abs aregv vorgesehenen zeitversatzes fhrt ergebnis zeitraum kosten erlsobergrenze einflieen regel drei jahre lnger tatschliche abschreibungs nutzungsdauer wrden teile investitionsmanahme nutzern mehrfach finanziert abs aregv effekt entgegenwirken ergibt materialien neufassung abs aregv ausgefhrt abzugsbetrag solle gewhrleisten investitionskosten beim bergang investitionsmanahme regelverfahren anreizregulierung mehrfach erlsobergrenze bercksichtigung finden br drs genau bergangszeitraum betrifft abs aregv beschwerdegericht vertretenen auslegung bb inkrafttreten abs aregv bereits hnlichen effekten kommen konnte verordnungsgeber mrz kraft getretenen vorschrift netzbetreibern gnstigere regelung schaffen fhrt entgegen auffassung rechtsbeschwerde abweichenden beurteilung nderungsverordnung mrz bgbl interesse netzbetreiber bisherige zeitliche verzug zwei jahren nachteilig empfundene liquidittslcke geschlossen br drucks ziel wurde nderung abs satz nr aregv erreicht davon unterscheiden zielsetzung abs aregv geregelte abzugsbetrag gewhrleisten investitionskosten beim bergang investitionsmanahme regelverfahren anreizregulierung mehrfach erlsobergrenze bercksichtigung finden vgl br drucks zugleich verordnungsgeber neuregelung frheren regelung angelegte ungereimtheit mehrfachfinanzierung behoben lag nahe beibehaltung bisherigen regeln neuen system gefhrt htte zeitraum fr kosten doppelt bercksichtigen verdreifacht htte regelung abs aregv schrnkt abs satz nr aregv verbundenen vorteile sofortigen bercksichtigungsfhigkeit kosten gewissem umfang einschrnkung mittelpunkt neuregelung stehenden aspekt liquiditt begrenzten einfluss abzug kosten zeitraum drei jahren betreffen zeitraum zwanzig jahren verteilt rechtsbeschwerdebegrndung hierzu angestellte beispielrechnung gibt bundesnetzagentur recht ausfhrt umstand zutreffend davon ausgeht vollstndige betrag ersten drei jahren ende genehmigungszeitraums folgenden regulierungsperiode abgezogen ausfhrungen materialien wonach abs aregv aufgrund wechsels sofortige kostenanerkennung eingefhrt wurde br drs knnen abweichenden schlussfolgerungen gezogen passage ergibt lediglich verordnungsgeber neuregelung anlass genommen frheren regelung angelegte ungereimtheit beheben hingegen entnehmen verordnungsgeber netzbetreibern zustzlich neuregelung resultierenden liquidittsvorteilen vorteile frheren regelung erhalten cc verordnungsgeber fr kosten jahren angefallen abs satz aregv bergangsregelung vorgesehen fhrt ebenfalls abweichenden beurteilung abs satz aregv kosten genehmigten investitionsbudgets jahren entstanden mrz geltenden fassung abs aregv bercksichtigen folge kosten rahmen abs aregv weiterhin zeitlichen versatz zwei jahren erlsobergrenze einflieen br drs daraus folgern wre insoweit frherem recht erffneten mglichkeit mehrfachen bercksichtigung kosten fr jahr verbleibt olg dsseldorf rde juris rn ff sprche eher fr beschwerdegericht vertretene auslegung abs aregv wechsel zwei jahre zeitversetzten sofortigen bercksichtigungsfhigkeit frage aufgeworfen worden kosten jahren verfahren frheren recht erst spte ren jahren bercksichtigungsfhig wren neuen recht hingegen schon vergangenheit htten bercksichtigt mssen verordnungsgeber hierfr bergangsregelung vorsieht folgerichtig gerade bergangsregelung besondere konstellation betrifft jedoch sachverhalte angewendet besonderheit aufweisen dd umstand abzug abs aregv betriebskosten einzubeziehen vermag abweichende beurteilung ebenfalls rechtfertigen dabei dahingestellt bleiben gewicht betriebskosten vergleich kapitalkosten typischerweise zukommt einbeziehung betriebskosten abzug jedenfalls schon deshalb folgerichtig ende genehmigungszeitraums eintretende bergang sofortigen zeitversetzten bercksichtigung hinsichtlich kosten fhren zeitraum fr angesetzt knnen tatschlichen nutzungszeitraum drei jahre bersteigt ee ausschlaggebende bedeutung kommt ferner umstand abs abs aregv kosten letzten drei jahre genehmigungszeitraums kosten basisjahrs vorliegenden zusammenhang drittletzten jahrs genehmigungszeitraums erlsobergrenze einflieen abs aregv vorgesehene anknpfung basisjahr fhrt beiden nachfolgenden jahren angefallenen investitionskosten fr berechnung abs aregv herangezogen kosten flieen wirtschaftlich gesehen dennoch erlsobergrenze kosten basisjahres fr einzelne jahr regulierungsperiode herangezogen fr ersten drei jahre regulie rungsperiode dreifach bercksichtigt vorliegenden zusammenhang fhrt vergleich einzelnen jahreswerte anknpfenden betrachtung sogar vorteil fr netzbetreiber kosten genehmigten investitionsmanahme fertigstellung manahme jahr jahr geringer kalkulatorischen abschreibungen fr jahr gleich gem abs aregv linearen abschreibungsmethode vorzunehmen investitionsmanahme entfallenden kapitalkosten anteilige gewerbesteuer jedoch jahr jahr geringer dafr magebliche berechnungsgrundlage aufgrund abschreibungen kleiner hintergrund beanstanden beschwerdegericht angestellten beispielsrechnung jhrlich sinkenden kosten ausgegangen einzelnen angesetzten betrge kommt zusammenhang schon deshalb beschwerdegericht berechnung verdeutlichung abs aregv zugrunde liegenden regelungsprinzips herangezogen recht darber hinausgehenden erkenntniswert beigemessen entgegen auffassung rechtsbeschwerde verstt abs aregv inhalt hherrangiges recht sowohl europischem recht enwg mssen festgelegten netzentgelte tatschlichen kosten effizienten strukturell vergleichbaren netzbetreibers widerspiegeln angemessene verzinsung eingesetzten kapitals ermglichen anforderungen abs aregv gerecht regelung verhindert lediglich angesetzten kosten tatschlich entstandenen kosten bersteigen stehen weder rechtsbeschwerde angefhrten vorschriften sonstiges hherrangiges recht entgegen iii kostenentscheidung beruht satz enwg festsetzung gegenstandswerts abs satz gkg zpo raum strohn bacher grneberg deichfu vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchter besonders schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts krefeld dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen tolksdorf pfister mayer schfer gericke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler beschlossen anhrungsrge senatsurteil januar kosten klgerin zurckgewiesen grnde gem zpo statthafte brigen zulssige anhrungsrge klgerin begrndet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivorbringens grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge klgerin einzelnen bezeichneten bergangen gergten vortrag senat vollem umfang bercksichtigt ii unrecht beanstandet klgerin senat htte rechtsstreit werbung berregionalen medien beschrnkt berufungsgericht zurckverweisen mssen klgerin richterlichen hinweis gelegenheit gehabt htte vorinstanzen fr relevant erachteten gesichtspunkt vorzutragen entsprechenden hinweis htte klgerin geltend gemacht zurckverweisung berufungsgericht vorzutragen beweis stellen berregionalen zeitschriften beschrnkung werbung bestimmte wirtschaftsrume ausklammerung bestimmten wirtschaftsrumen beilagenwerbung normalen anzeigenwerbung technisch mglich keineswegs unblich nennenswerten wirtschaftlichen mehraufwand fr werbenden verbunden sei zurckverweisung sache berufungsgericht klgerin richterlichen hinweis gelegenheit geben werbung bundesweit vertriebenen medien deren beschrnkter verbreitung vorzutragen bestand anlass knnen grundsatz vertrauensschutzes fairen verfahrens gebieten berufungsurteil aufzuheben partei gelegenheit geben gesichtspunkt vorzutragen abs zpo gebotener hinweis unterblieben vgl bgh urteil mrz zr bghz rn modulgerst ii urteil november zr grur rn wrp rechtsberatung lebensmittelchemiker davon streitfall rede berufungsgericht angenommen beklagte interesse bundesweiten prsentation unternehmens wahl ausgestaltung marketingkonzepts recht gezogenen grenzen frei annahme berufungsgerichts senat entscheidung zugrunde gelegt klgerin gegenrge angegriffen erforderlich klgerin rechnen senat sache entscheidet ungeachtet frage klgerin gegenrge annahme interesses beklagten bundesweiten werbung wenden bestand schon deshalb anlass fr zurckverweisung sache berufungsgericht frage beklagte schtzenswertes interesse bundesweiten werbung grundstzen rechts gleichnamigen zentralen fragen gehrte denen parteien erst richterlichen hinweis vortragen mussten entsprechend beklagte tatsacheninstanzen verfahren fr anspruch genommen unternehmenskennzeichen berregional werben drfen schtzenswerten interesse beklagten bundesweiten werbung landgericht urteil ausgegangen anbetracht bedurfte hinweises klgerin fehlenden interesse beklagten bundesweiten werbung vorzutragen klgerin macht geltend mglichkeit beschrnkung berregionaler werbung nielsen gebieten mehrfach vorgetragen senat vortrag kenntnis genommen vorbringen jedoch fr entscheidungserheblich erachtet senat angenommen sei dafr ersichtlich beschrnkung werbung bundesweit vertriebenen medien wirtschaftsraum beklagte ttig sei vertretbarem aufwand einschrnkungen wirkung werbung mglich sei steht vorbringen klgerin entgegen soweit mglichkeit wer bung regionalen printmedien verweist kommt hierauf rede steht vorliegenden zusammenhang frage beklagte werbung regional erscheinenden printmedien beschrnkt entscheidend rumliche beschrnkung werbung bundesweit erscheinenden medien zumutbar soweit klgerin werbung berregional erscheinenden printmedien vorgetragen beschrnken angaben mglichkeit begrenzung sogenannte nielsengebiete mglichkeit etwa ausklammerung werbung fr wirtschaftsraum nord folgt beklagten zumutbar gegenteiliges klgerin weder bergangen gergten vortrag dargelegt folgt vortrag darstellung gerichtlichen hinweis gehalten htte beschrnkt klgerin allgemein gehaltene deshalb nichtssagende angabe beschrnkung werbung bundesweiten printmedien bestimmte wirtschaftsrume sei technisch mglich unblich nennenswerten wirtschaftlichen mehraufwand verbunden klgerin dargelegt beklagten rumliche beschrnkung bundesweiter werbung zumutbar kommt darauf klgerin bercksichtigung umstands zusammenhang vermisst iii klgerin macht geltend senat zusammenhang ausma verwechslungsgefahr kennzeichen parteien gefahr irrefhrung verbraucher trotz hinweistexte beklagten auswirkungen werbekampagnen entscheidungserheblichem vortrag befasst gutachten sei senat eingegangen werbetext gutachten gmbh juli zugrunde gelegen sei deutlicher vorliegenden fall rgen folgt verletzung rechtlichen gehrs klgerin stehen zusammenhang frage werbung beklagten angebrachte aufklrende text anforderungen gengt unzutreffenden verkehrsverstndnis ausreichendem mae entgegenzuwirken reicht senatsrechtsprechung recht gleichnamigen verwechslungsgefahr hinnehmbares ma verringert zusammenhang senat klgerin angefhrten gutachten bercksichtigt geeignet angesehen sinne klgerin schlussfolgerung gelangen aufklrenden hinweise beklagten seien grundstzen rechts gleichnamigen unzureichend gutachten zugrundeliegende werbung mode fr meilen enthlt vorliegenden rechtsstreit rede stehende werbung hinweis darauf zwei unabhngige unternehmen peek cloppenburg hauptsitz dsseldorf hamburg gibt unterschied fr verstndnis aufklrenden textes entscheidender bedeutung gutachten verhlt ersten abschnitt wirkung werbung beiheftern berregionalen zeitschriften regionalen abonnementzeitungen darum geht zusammenhang soweit zweiten abschnitt gutachtens strung kundenbeziehungen bundesweite werbung untersucht gutachten entweder entnehmen beschriebene werbung vorliegenden fall beurteilenden werbung vergleichbar gutachten wiedergegebene werbung bezug genommen deren beurteilung fr vorliegenden fall unergiebig gutachten gmbh setzt klgerin unzulssiger weise eigene wrdigung beanstandeten gutachten zugrundeliegenden werbung stelle beurteilung senat klgerin rgt senat revisionsschriftsatz oktober weiteren antrag einholung sachverstndigengutachtens beweis gestellten vortrag verbraucherwahrnehmung unbercksichtigt gelassen trifft mageblich fr frage aufklrenden hinweise ausreichten wahrnehmung fraglichen anzeigen normal informierten angemessen aufmerksamen verstndigen durchschnittsverbraucher vgl eugh urteil oktober slg grur rn thomson life bgh urteil mrz zr grur rn wrp amarula marulablu beurteilung sichtweise durchschnittsverbrauchers bedarf regelfall vorliegend einholung meinungsforschungsgutachtens vielmehr grundstzlich sache befasste richter verkehrsauffassung anzeige allgemeine publikum richtet beurteilen antrge einholung sachverstndigengutachtens gericht gebunden entscheidungspraxis steht einklang urteilen gerichtshofs europischen union vgl eugh urteil juli slg grur int rn gut springenheide tusky urteil september slg grur rn american bud ii gefestigte rechtsprechung senats geklrt vgl bgh urteil oktober zr bghz marktfhrerschaft urteil september zr grur rn wrp quersubventionierung laborgemein schaften ii urteil september zr bghz rn biomineralwasser vorliegend ausnahmefall gegeben beurteilen klgerin aufgezeigt weiterhin frage aufklrenden hinweise ausreichen rechtlichen erwgungen grundstzen rechts gleichnamigen verknpft kennzeichenrechtliche gleichgewichtslage parteien wirtschaftlichen bettigung umfang kennzeichenrechtliche ansprche namensgleichen geltend knnen beschrnkungen unterworfen parteien verhltnis dritten hinnehmen mssen vgl bgh urteil mrz zr grur rn wrp peek cloppenburg urteil april zr grur rn ff wrp peek cloppenburg ii bornkamm pokrant koch bscher lffler vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mrz rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski dr gtz mrz beschlossen beschwerde klgers revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm november zugelassen gem abs zpo vorbezeichnete urteil aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfa hrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert grnde klger nimmt beklagte versicherungsleistungen berufsunfhigkeits zusatzversicherung anspruch verbindung rentenversicherung seit november hlt jahr beantragte klger wegen behaupteter berufsu nfhigkeit arbeitsunfall leistungen berufsunfhi keits zusatzversicherung zuge leistungsprfung brachte eklagte erfahrung klger antragstellung wiederholt rztlicher behandlung arbeitsunfhig krankgeschrieben versicherungsantrag gesundheitsfragen nein angekreuzt erklrte beklagte schreiben dezember rcktritt vertrag schreiben august anfechtung wegen arglistiger tuschung landgericht klage berwiegend stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht erstinstanzliche urteil abgendert klage abgewiesen revision zugelassen hiergegen richtet beschwerde klgers ii auffassung berufungsgerichts beklagte wegen schuldhafter anzeigepflichtverletzung klgers befreiender wi rkung versicherungsvertrag gem abs vvg zurckgetreten klger anzeigepflicht verstoen antragstellung seit jahren vorhandene chronische bronchitis angegeben vermutung abs satz vvg widerlegt sei davon auszugehen bronchitiserkrankung antragstellung vorstzlich angegeben vo rstzliche anzeigepflichtverletzung fhre abs satz vvg leistungsfreiheit kausalittsgegenbeweis klger vorgetragen iii nichtzulassungsbeschwerde revision zuzula ssen angefochtene urteil aufzuheben rechtsstreit gem abs zpo berufungsgericht zurckzuverweisen anspruch klgers gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt kausalittsgegenbeweis abs satz vvg gefhrt angesehen klger diesbezgliche darlegungs beweislast hinzuweisen berufungsgericht rechtsfehler rcktritt berechtigende vorvertragliche anzeigepflichtverletzung klgers begrndet chronische bronchitis beantwortung gesundheitsfragen angegeben versicherungsfall fhrende berufsunfhigkeit beruht feststellungen landg erichts darauf klger aufgrund persnlichkeitsstrung arbeitsunfall fehlverarbeitet berufungsgericht anhrung sachverstndigen ebenso gesehen se iner ansicht wegen rcktritts berufsunfhigkeit ankam allerdings festgestellt klger ngegebene bronchitiserkrankung weder fr eintritt festste llung versicherungsfalles fr feststellung umfang leistungspflicht versicherers urschlich tatschlichen feststellungen berufungsgerichts einerseits entgegen auffassung klgers ursachenzusammenhang vertragsschluss angezeigten erkrankung versicherungsfall ausgeschlossen zusammenhang chronischen bronchitis berufsunfhigkeit klgers liegt andererseits hand entgegen auffassung beklagten weiteres angenommen festgestellte persnlichkeitsstrung klgers daraus resultierende fehlverarbeitung unfalles verschwiegene bronchitiserkrankung zumindest mitverursacht worden beweis fehlender kausalitt klger versicherungsnehmer fhren vgl armbrster prlss martin vvg aufl vvg rn langheid ders rixecker vvg aufl rn jeweils berufungsverfahren fehlenden kausalitt bronchitiserkrankung geltend gemachten berufsunfhigkeit vorgetragen berufungsgericht htte klger darlegungsund beweislast gem abs satz zpo hinweisen mssen gerichtliche hinweispflichten dienen vermeidung be rraschungsentscheidungen konkretisieren anspruch parteien rechtliches gehr art abs gg normierte gewhrleistung stellt ausprgung rechtsstaatsgedankens fr erichtliche verfahren dar hieraus folgt insbesondere erster instanz siegreiche partei darauf vertrauen darf berufungsgericht rechtzeitig hinweis erhalten entsche idungserheblichen punkt beurteilung vorinstanz folgen aufgrund abweichenden ansicht ergnzung vorbringens beweisantritt fr erforderlich hlt senatsbeschluss oktober iv zr versr rn bgh beschluss september vi zr mdr rn jew liegt nachdem landgericht anzeigepflichtverletzung verneint erster instanz kausalittsgegenbeweis sinne abs satz vvg relevant klger berufungsverfahren annehmen vortrag insoweit ergnzungsbedrftig schon deshalb rechnen berufungsgericht frage beantwortung gesundheitsfragen beweis erhob beklagte wegen verschweigens vorerkrankungen bronchitis auer rcktritt anfechtung wegen arglistiger tuschung erklrt daher lag fr klger hand kausalittsgegenbeweis ankommen knnte zumal fall festgestellten arglist gem abs satz vvg verwehrt wre gehrsverletzung entscheidungserheblich senat ausschlieen berufungsgericht hinsichtlich rcktritts ergebnis gekommen wre klger darauf hingewiesen htte darlegungs beweislast fr fehlen ursachenzusammenhangs bron chitis behaupteten berufsunfhigkeit trgt insoweit beschwerde geltend macht einholung sachverstndigengutachtens beantragt htte vribgh mayen wegen urlaubs unterschriftsleistung gehindert felsch dr karczewski felsch harsdorf gebhardt dr gtz vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr dezember rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg dr matthias sowie richterinnen dr menges dr derstadt beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf november zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo berufungsgericht bereinstimmung senatsurteil juni xi zr wm rn standpunkt eingenommen gebe antragsteller bewusstsein vorteilsausgleichung beherrschenden grundstze abs nr zpo falsche erklrung ab nutze bgb ergebenden konsequenzen gegenber klageverfahren verfahrensgestaltung mahnverfahrens aussicht geldwerten vorteil gegenber ansonsten amts wegen bercksichtigenden materiellen rechtslage verschaffen richtig fr unmageblich erachtet antragsteller umstnden gewhlte verfahrensweise fr ordnungsgem halte daher verfahrensfehlerfrei vernehmung zeugin benannten prozessbevollmchtigten klgerin abgesehen weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt ellenberger grneberg menges matthias derstadt vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember zwangsvollstreckungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler richterin dr schwonke beschlossen senatsbeschluss august erhobene anhrungsrge unzulssig verworfen soweit verwerfung rechtsbeschwerde wendet soweit anhrungsrge ablehnung prozesskostenhilfe wendet zurckgewiesen kosten verfahrens trgt schuldner grnde schuldner erhobene anhrungsrge gem abs zpo unzulssig soweit verwerfung rechtsbeschwerde senat richtet anhrungsrge beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden rechtsbeschwerdeverfahren besteht anwaltszwang abs zpo vgl bgh beschluss mrz ix zb njw beschluss april zb juris gilt fr verfahren erhobene anhrungsrge bgh beschluss mai viii zb njw beschluss januar zb juris ii soweit anhrungsrge ablehnung gewhrung prozesskostenhilfe wendet unbegrndet anhrungsrge knnen neue eigenstndige verletzungen art abs gg rechtsmittelgericht gergt bverfg kammerbeschluss mai bvr njw bgh beschluss juli zr mmr rn derartige verste liegen ersichtlich bscher schaffert lffler kirchhoff schwonke vorinstanzen ag bad kissingen entscheidung lg schweinfurt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss august strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen gerichtlich bestellten verteidiger rechtsanwalt fr revisionsverfahren anstelle gesetzlichen gebhr pauschvergtung gem brago hhe worten sechshundert bewilligt grnde verfgung vorsitzenden senats oktober wurde rechtsanwalt verteidiger bestellt betrieb zunchst wiedereinsetzung vorigen stand versumung revisionseinlegungsfrist begrndete revision verfahren besonders umfangreich besonders schwierig grnden person angeklagten lagen insbesondere besonders hoher zeitlicher aufwand fr schwierige besprechungen mandanten bearbeitung schreiben eingaben sowie aktendurchsicht erforderlich schfer nack schluckebier boetticher hebenstreit'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld mai hinsichtlich schuldspruchs fall ii urteilsgrnde dahin gendert angeklagte insoweit ntigung schuldig brigen schuldsprchen urteilsgrnde gesamten rechtsfolgenausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln vier fllen davon fall geringer menge sowie wegen freiheitsberaubung tateinheit ntigung gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt urteil richtet revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt rechtsmittel generalbundesanwalt antragsschrift ausgefhrt versto stpo gesttzten verfahrensrge insoweit erfolg schuldsprche hinsichtlich betubungsmitteldelikte urteilsgrnde gesamten strafausspruch betrifft landgericht letzten wort angeklagten erneut beweisaufnahme eingetreten persnliche verhltnisse errtert danach staatsanwalt verteidiger bezug bereits gestellten antrge genommen angeklagten entgegen abs stpo letzte wort nochmals erteilt worden rgt revision recht fall erneute einrumung gelegenheit letzten wort ausnahmsweise entbehrlich urteil verfahrensfehler beruhen vgl bghr stpo abs wiedereintritt liegt soweit schuldsprche wegen angeklagten bestrittenen betubungsmitteldelikte gesamten rechtsfolgenausspruch geht hinsichtlich verurteilung fall ii urteilsgrnde fhrt verfahrensversto allerdings aufhebung strafausspruchs schuldspruch beruhen vgl bghst bgh nstz angeklagte insoweit festgestellten sach verhalt glaubhaft eingestanden ua gestndnis zudem angaben frheren mitangeklagten bekundungen geschdigten besttigt worden allerdings bedarf bezglich tat schuldspruchnderung festgestellte sachverhalt verurteilung wegen tateinheitlich ntigung begangener freiheitsberaubung trgt urteilsfeststellungen angeklagte zeugen polizei belastende angaben betubungsmittelgeschften gemacht widerruf aussage veranlassen erreichte freiwillig frheren mitangeklagten autofahrt waldgebiet unternahm wald ebenfalls freiwillig gefolgt warf boden kniete oberkrper fixierte hnde knien schlug kopf dreimal waldboden dabei fragte schreiend warum verpfiffen ua kurzen wortwechsel erhoben beide gingen fahrzeug zurck vorhalt vernehmungsniederschrift bereit erklrte aussage zurckzunehmen folgenden tag zunchst tat verhalten angeklagten erfllt tatbestand freiheitsberaubung setzt bestimmte dauer entziehung persnlichen bewegungsfreiheit voraus reicht vielmehr grundstzlich vorbergehende einschrnkung vgl bghst bgh urteil mai str andererseits stellt kurzzeitige festhalten gegners verlauf krperlichen auseinandersetzung zeitlich unerheblichen beeintrchti gung fortbewegungsfreiheit fhrt freiheitsberaubung sinne stgb dar senat ndert erneuten hauptverhandlung weitere feststellungen erwarten schuldspruch entsprechend ab brigen nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten aufgedeckt fr neue hauptverhandlung weist senat darauf bestimmung tagessatzhhe erforderlich gem abs satz stgb mehreren einzelfreiheitsstrafen einzelgeldstrafe gesamtfreiheitsstrafe bilden vgl bghst tepperwien maatz athing'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja invorg abs rckbertragung grundstcks berechtigten anmelder gem abs invorg fhrt entsprechender anwendung abs satz vermg anspruch herausgabe verfgungsberechtigten seit juli gezogenen nutzungen grundstcks anspruch entsteht bestandskrftigen feststellung berechtigung anmelders verfahren vermgensgesetz bgh urt februar zr kammergericht lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr klein dr lemke richterin dr stresemann fr recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin april kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten nutzungen grundstcks frheren ostteil wohnhaus bebaute grundstck wurde fr ersteigert grundstck oktober jdischer herkunft veruerte wurde volkseigen tum berfhrt wiedervereinigung deutschlands erhielt beklagte zugeordnet nutzte haus vermietung bzw verpachtung klgerin meldete berechtigte ansprche entsprechend verfuhren erben rckbertragungsh be scheid oktober verfgte amt regelung offener vermgensfragen rckbertragung grundstcks klgerin antrag beklagten erlie senatsverwaltung fr stadtentwicklung januar bescheid grund stck gem invorg jeweils hlftigem miteigentum klgerin erben bertragen wurde bescheid wurde februar vollziehbar beklagte bergab grundstck mrz juli wurde bescheid oktober bestandskrftig schreiben dezember verlangte klgerin abrechnung ertrge aufwendungen beklagten gem abs vermg klage wege stufenklage auskunft ber beklagten juli mrz aufgrund vermietung bzw verpachtung hauses gezogenen ausstehenden entgelte deren auskehrung bzw abtretung offener entgeltforderungen beantragt landgericht auskunftsbegehren stattgegeben berufung beklagten erfolglos geblieben oberlandesgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte abweisung auskunftsanspruchs entscheidungsgrnde berufungsgericht meint beklagte sei klgerin entsprechender anwendung abs satz vermg zahlungs bzw abtretungs pflichtig klgerin genauen darlegung ansprche notwendige kenntnis beklagte hierber weiteres auskunft erteilen knne sei verlangten auskunft verpflichtet sei eigentum grundstck klgerin rckbertragungsbescheid vermg bescheid invorg bertragen worden bertragung bestimmung sei jedoch zumindest bertragungsempfnger restitutionsberechtigt sei rckbertragung vermg gleichzusetzen anspruch herausgabe entgelte sei klgerin rechtzeitig sinne abs satz vermg geltend gemacht worden fr fristbeginn komme bestandskraft bescheids investitionsvorranggesetz bestandskraft bescheids oktober hlt revisionsrechtlicher berprfung stand ii klgerin grunde anspruch herausgabe beklagten juli mrz vermietung bzw verpachtung hauses begrndeten entgelte entgelte klgerin gegensatz beklagten bekannt beklagten gem bgb auskunft verlangen herausgabeanspruch klgerin folgt entsprechenden anwendung abs satz vermg anspruch gem abs satz vermg bestandskraft rckbertragungsbescheids oktober entstanden klgerin grundstck schon zuvor miteigentum bertragen worden lt verpflichtung beklagten entfallen schreiben klgerin dezember abs vermg bestimmte frist gewahrt abs satz vermg berechtigte grundstck restituiert worden verfgungsberechtigten erstattung seit juli verfgungsberechtigten vermietung verpachtung grundstcks erhaltenen entgelte verlangen entsprechende regelung enthlt invorg insoweit besteht planwidrige lcke vereinfachte rckbertragung berechtigten hinsichtlich entgelte stellen rckbertragung vermgensgesetz lcke entsprechende anwendung abs satz vermg schlieen soweit restitution invorg bertragung eigentums berechtigten erfolgt ziel vermgensgesetzes rechtsstaatswidrig entzogenes vermgen berechtigten zurckzugewhren rckgewhr geschieht gem abs vermg rckbertragung ziel vermgensgesetzes entspricht vollem umfang ziel invorg soweit rckbertragung vorschrift berechtigten erfolgt unterschied besteht allein behrde einzuhaltenden verfahren gegensatz rckbertragung abs vermg setzt rckbertragung abs prfung berechtigung angemeldeten anspruchs voraus insoweit verfahren invorg vereinfacht amtliche berschrift vorschrift ausdruck bringt investitionsabsicht anmelders voraussetzung vereinfachten verfahrens rckbertragung erfolgt abs invorg vielmehr investitionsvorrangbescheid verpflichtung investitionen enthlt restitution vermgensgesetz wirkt zurck bertragung eigentums nutzung restituierten grundstcks gezogenen entgelte stehen daher gem abs satz vermg grundstzlich verfgungsberechtigen grundsatz entschdigungs ausgleichsleistungsgesetz september durchbrochen worden gesetz vorgenommenen ergnzung vermgensgesetzes abs satz ff stehen entgelte ab juli nunmehr berechtigten hierdurch mistand abgeholfen ausgebreitet restitutionsverfahren nmlich verfgungsberechtigten vielfach verzgert worden lnger genu einnahmen vermietung zurckzubertragenden grundstcks kommen oft erheblichen mieteinnahmen wurden fr notwendige erhaltungsmanahmen gebuden fr eigene zwecke verwendet abs satz vermg abgeholfen senat bghz mistand eingeschrnkte prfung verfahren invorg begegnet verfahren vereinfachten rckbertragung einzelfall ber lngeren zeitraum hinziehen bt drucks gefahr mibruchlicher gestaltungsmglichkeiten erffnet wren verfahren invorg ansprche abs satz vermg ausschlsse wre fr berechtigten sogar vergrert fr verfgungsberechtigten wrde erheblicher anreiz geschaffen restitutionsverfahren vermgensgesetz verz gern spteren zeitpunkt zustzlich verfahren invorg einzuleiten verpflichtung auskehr mieteinnahmen befreien vgl schriftliche uerung sachverstndigen krger ffentlichen anhrung rechtsausschusses entwurf zweiten vermgensrechtsergnzungsgesetzes sitzung april protokoll berechtigte erfolg dadurch entgegenwirken weigert grundstck bernehmen abs satz invorg ermglicht macht berechtigte mglichkeit gebrauch luft gefahr grundstck anmelder bertragen endgltig verloren geht ausweg lcke regelung investitionsvorranggesetzes vielmehr entsprechende anwendung abs satz vermg rckbertragung abs invorg schlieen ergebnis regierungsentwurf zweiten vermgensrechtsergnzungsgesetzes august entgegen annahme revision besttigt entwurf sah nmlich entsprechende anwendung vermgensgesetzes rckbertragung abs invorg abs satz vermg vorschlag bundesregierung wortlaut erhalten herausgabenanspruch satz entsteht bestandskraft bescheids ber rckbertragung eigentums berechtigte eigentum vermgenswert aufgrund bescheids investitionsvorranggesetzes erworben bestandskraft bescheids ber feststellung berechtigung klargestellt br drucks gesetzesvorlage herausgabeanspruch abs satz vermg besteht berechtigte eigentum vermgenswert aufgrund bescheides invorg erworben bestandskraft bescheids ber feststellung berechtigung br drucks gesetzesvorlage begrndung gesetzentwurfs fhrt hierzu rckbertragung investitionsvorrangbescheid anschlieender berechtigungsfeststellung knne behandelt restitution vermgensgesetz br drucks gesetzesvorlage bundesrat stellungnahme september entgegen getreten br drucks ablehnenden auffassung bundesrats entnommen eigentumsbergang invorg anspruch nutzungsherausgabe besteht beklagte verkennt stellungnahme bundesrats entwurf zweiten vermgensrechtsergnzungsgesetzes rckschlsse entschdigungs ausgleichsleistungsgesetz wohnraummodernisierungssicherungsgesetz erlaubt bersieht bundesregierung ungeachtet ablehnung bundesrats gesetzentwurf verfolgt ergnzt gegenuerung oktober bundestag eingebracht bt drucks bundestag einwnde bundesrats geteilt gesetz wurde entsprechend vorschlag bundesregierung bundestag april beschlossen letztlich verblieb jedoch divergierenden meinungsuerungen beider gesetzgebungsorgane bundesrat mai vermittlungsausschu anrief br drucks gesetzentwurf ablauf legislaturperiode bundestags diskontinuitt anheim fiel abs satz vermg ebenfalls gegenteiliges entnommen anknpfung anspruchsentstehung rckbertragung abs satz vermg ergibt daraus eigentumsbertragung feststellung berechtigung bescheid abs vermg gleichzeitig erfolgen fhrt auseinanderfallen rckbertragung feststellung berechtigung anmelders verpflichtung nutzungserstattung entfallen htte gleichzeitigkeit rckbertragung feststellung berechtigung fr frage entstehung anspruchs nutzungserstattung vielmehr voraussetzungen bedeutung eingetreten entscheidend verhlt allein beide rckbertragung bescheid januar fhrte feststellung berechtigung klgerin geschah erst eintritt bestandskraft bescheids oktober juli abs satz vermg genannte weitere voraussetzung wonach herausgabeanspruch binnen jahres seit eintritt bestandskraft rckbertragungsbescheids schriftlich geltend gemacht mu erfllt herausgabeanspruch entsprechender anwendung abs satz vermg entsteht anspruch unmittelbarer anwendung vorschrift gem abs satz vermg eintritt bestandskraft restitutionsbescheids juli schreiben klgerin dezember rechtzeitig geltend gemacht worden einrede verjhrung beklagte tatsacheninstanzen erhoben berufungsgericht zutreffender begrndung festgestellt unbegrndet revision verfolgt iii kostenentscheidung beruht abs zpo wenzel krger lemke klein stresemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zb juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rvg vv nr nr nr zurckweisungsantrag zustellung berufungsbegrndung gestellt fllt grundstzlich verfahrensgebhr nr nr vv rvg bgh beschluss juli vi zb olg schleswig lg kiel vi zivilsenat bundesgerichtshofs juli vizeprsidentin dr mller richter wellner richterin diederichsen richter sthr zoll beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig februar kosten zurckgewiesen beschwerdewert grnde beklagte schriftsatz juni urteil landgerichts berufung eingelegt juni bestellte prozessbevollmchtigte klgerin kndigte antrag berufung zurckzuweisen eingang berufungsbegrndung august oberlandesgericht gem abs zpo darauf hingewiesen beabsichtige berufung mndliche verhandlung beschluss zurckzuweisen daraufhin beklagte berufung zurckgenommen prozessbevollmchtigte klgerin beantragt kosten ge zpo verfahrensgebhr nr vv rvg festzusetzen landgericht verfahrensgebhr nr vv rvg anerkannt antrag zurckweisung berufung begrndung berufung notwendig sinne zpo sei sofortige beschwerde beschluss oberlandesgericht angefochtenen beschluss zurckgewiesen beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt klgerin begehren ii beschwerdegericht ausgefhrt prozessbevollmchtigten klgerin stehe verfahrensgebhr gem nr nr vv rvg schriftsatz mai antrag zurckweisung berufung beklagten angekndigt eingang berufungsbegrndung gestellte sachantrag sei jedoch weder sachdienlich notwendig zustellung berufungsbegrndung gestellter zurckweisungsantrag sei geeignet verfahren frdern sachantrag knne allein spteren eingang berufungsbegrndung volle gebhr nr vv rvg auslsen rechtsbeschwerde zulassung beschwerdegericht statthaft abs nr zpo zulssig insbesondere form fristgerecht eingelegt begrndet worden abs zpo sache jedoch erfolg ausfhrungen beschwerdegerichts halten rechtlichen nachprfung stand zuerkennung verfahrensgebhr nr vv rvg instanzgerichte davon ausgegangen klgerin einlegung berufung beklagte ihrerseits anwaltliche hilfe anspruch nehmen konnte rcknahme berufung grundstzlich erstattung hierdurch entstandenen kosten beanspruchen entspricht hchstrichterlichen rechtsprechung vgl bgh beschlsse dezember zb njw zb njw juni viii zb njw grundstzlichen anerkennung notwendigkeit beauftragung rechtsanwalts frage unterscheiden manahmen bestellte rechtsanwalt zweckentsprechenden rechtsverteidigung fr erforderlich halten darf insbesondere erst stellung sachantrags nr vv rvg anfallende volle verfahrensgebhr hhe erstattungsfhig antrag gestellt bevor feststeht rechtsmittel tatschlich durchgefhrt hchstrichterlichen rechtsprechung verneinen vgl bgh beschlsse dezember zb njw juni viii zb njw oktober vii zb njw bag beschluss juli azb njw kommt fr entstehung gebhr darauf gesetzlichen gebhrentatbestand ausfllenden manahmen erforderlich erstattungsfhigkeit zpo jedoch grundstzlich notwendigkeit manahmen zweckentsprechenden rechtsverfolgung verteidigung abhngig erstattung aufgewandten kosten partei insoweit erwarten prozessrechtsverhltnis obliegenden pflicht nachgekommen kosten mglichst niedrig hal ten insoweit stellt oben zitierte hchstrichterliche rechtsprechung entscheidende senat anschliet darauf ab normalfall anlass fr berufungsgegner besteht verteidigungsanzeige prozessbevollmchtigten zugleich sachantrag zurckweisung berufung anzukndigen berufungsbeklagte nmlich erst vorliegen berufungsbegrndung inhalt umfang angriffs erstinstanzliche urteil sachlich auseinandersetzen entsprechenden gegenantrag sowie begrndung verfahren frdern ersichtlich prozessfrderung antrag zurckweisung berufung ausgehen knnte solange mangels berufungsbegrndung sachgerechte prfung rechtsmittels mglich vgl bgh beschluss juli viii zb aao bag beschluss juli azb aao gilt unabhngig davon berufung ausdrcklich fristwahrung eingelegt wurde bag aao kostenentscheidung beruht zpo mller wellner sthr diederichsen zoll vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers februar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bayreuth september unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch urteilstenor ziffern entsprechend antrag generalbundesanwalts dahin klargestellt neu gefat angeklagte einbeziehung urteil amtsgerichts chemnitz juni aktenzeichen ds js verhngten freiheitsstrafe wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln tateinheit unerlaubtem besitz betubungsmitteln wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge wegen betruges fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge drei fllen davon zwei fllen tateinheit unerlaubtem erwerb betubungsmitteln wegen fahrlssiger trunkenheit verkehr wegen betruges fllen weiteren gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat straftat stgb fall ii urteilsgrnde getroffenen feststellungen gegebenen umstnden insbesondere anbetracht gestndigen einlassung angeklagten ausreichend annahme drogenbedingten relativen fahruntchtigkeit rechtfertigen vgl bghst bgh beschlu september str tepperwien kuckein ernemann solin stojanovi sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet april heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs wendet erblasser todesfallleistung lebensversicherungsvertrag dritten ber widerrufliches bezugsrecht schenkweise berechnet pflichtteilsergnzungsanspruch gem abs bgb weder versicherungsleistung summe erblasser gezahlten prmien aufgabe bghz senatsurteil februar iv zr famrz vgl rgz pflichtteilsergnzung richtet vielmehr allein wert erblasser rechten lebensversicherung letzten juristischen sekunde lebens objektiven kriterien fr vermgen htte umsetzen knnen regel dabei rckkaufswert abzustellen je lage einzelfalls gegebenenfalls objektiv belegter hherer veruerungswert heranzuziehen bgh urteil april iv zr olg dsseldorf lg mnchengladbach iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter wendt richterin dr kessal wulf richter felsch lehmann mndliche verhandlung april fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten hhe pflichtteilsergnzungsanspruchs beim tod erblassers bruder beklagte alleinerbe widerruflich bezugsberechtigter erblasser eigenes leben abgeschlossenen lebensversicherung eingesetzt klger einziger sohn erblassers ansicht bezug bezugsberechtigung grunde unstreitiger pflichtteilsergnzungsanspruch abs bgb sei grundlage versicherer beklagten ausgezahlten todesfallleistung berechnen beklagte meint gezahlten prmien landgericht zahlung differenzbetrags gerichtete klage abgewiesen berufungsgericht beklagten dagegen entsprechend zahlung verurteilt revision begehrt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht ansicht berufungsgerichts berufungsurteil verffentlicht zev gegenstand schenkung erblassers beklagten berechnungsgrundlage pflichtteilsergnzungsanspruchs lediglich summe gezahlten prmien gesamte ausgezahlte versicherungsleistung urteil oktober bghz ix zivilsenat bundesgerichtshofs fr insolvenzrecht entschieden insolvenz nachlasses erfolgter anfechtung gem inso gesamte versicherungsleistung bisher herrschender auffassung prmiensumme masse zurckgefordert knne erblasser dritten unentgeltlich widerrufliches bezugsrecht eingerumt sei berechnung pflichtteils ergnzungsanspruchs bertragbar beklagte erwerbe bezugsberechtigter erstmalig todesfall anspruch whrend erblasser zeitpunkt jederzeit anderweitig ber versicherungsleistung htte verfgen knnen deswegen entuere erblasser erst todeszeitpunkt endgltig vermgens abstellen versicherungsleistung gleiche zudem zuflligkeiten hhe anspruchs pflichtteilsberechtigten daraus ergben kapitallebensversicherung kaum abgesehen knne inwieweit versicherungsleistung eingezahlten prmien beruhe auerdem seien anlageformen etwa sparbchern bausparvertrgen tod erwirtschafteten wertzuwchse ebenfalls berechnung pflichtteilsergnzungsanspruchs bercksichtigen ii hlt rechtlicher nachprfung stand wendet erblasser todesfallleistung eigenes leben abgeschlossenen lebensversicherungsvertrag dritten ber widerrufliches bezugsrecht schenkweise berechnet pflichtteilsergnzungsanspruch weder versicherungsleistung summe erblasser gezahlten prmien kommt vielmehr allein wert erblasser rechten lebensversicherung letzten juristischen sekunde lebens objektiven kriterien fr vermgen htte umsetzen knnen senat hlt bisherigen rechtsprechung vgl bghz senatsurteil februar iv zr famrz erblasser gezahlten prmien abstellt mehr fest nderung rechtsprechung ix zivilsenats bghz erbrecht bertragbar frage berechnung ergnzungspflichtteils abs bgb mageblicher schenkungsgegenstand erblasser ber lebensversicherungsleistungen widerrufliches bezugsrecht verfgt seit langem umstritten erkennende senat bislang auffassung reichsgerichts rgz gefolgt summe gezahlten prmien abzustellen bghz senatsurteil februar aao xii zivilsenat angeschlossen bghz entsprach entscheidung ix zivilsenats oktober aao herrschenden auffassung insolvenzrecht anfechtung gem inso rckforderung masse ebenfalls summe erblasser gezahlten prmien dagegen gesamte versicherungsleistung bercksichtigte vgl nachweise bghz anschluss genannte nderung hchstrichterlichen rechtsprechung insolvenzrecht instanzgerichte entsprechende anpassung fr pflichtteilsergnzungsrecht fr geboten erachtet vgl lg gttingen njw rr lg paderborn famrz rechtswissenschaftliche literatur stimmt groen teilen weiterhin bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl olshausen staudinger bgb rdn jagmann aao rdn lange mnchkomm bgb aufl rdn birkenheier jurispraxisk bgb aufl rdn bock anwk aufl rdn kasper sowie andres mnchener anwaltshandbuch erbrecht aufl rdn bzw rdn leipold erbrecht aufl rdn fn ahrens erbr blum zev joachim pflichtteilsrecht rdn frmgen verhltnis lebensversicherung pflichtteil gottwald pflichtteilsrecht bgb rdn klingelhffer zev pflichtteilsrecht aufl rdn lange kuchinke erbrecht aufl winter bruck mller vvg aufl anm teil lsung trotz dogmatischer bedenken jedenfalls ergebnis akzeptiert vgl dieckmann soergel bgb aufl rdn hilbig zev zumindest fr bereits vertragsschluss eingerumte bezugsrechte anerkannt vgl krause frieser sarres stckemann tschichoflos handbuch fachanwalts erbrecht aufl kapitel rdn riedel lenz damrau praxiskommentar erbrecht rdn gegenstimmen literatur vgl etwa jrg mayer dnotz bayer vertrag zugunsten dritter lorenz dieter farny versicherungswissenschaft ff fuchs jus harder famrz zuwendungen lebenden todesfall fn thiele lebensversicherung nachlassglubiger josef archbrgr ff natter zblfg ff wohl heilmann versr sehen neue rechtsprechung insolvenzrecht auffassung bestrkt versicherungsleistung abzustellen vgl jrg mayer bamberger roth bgb aufl rdn kollhosser prlss martin vvg aufl alb rdn hasse versr versr versr versr lebensversi cherung erbrechtliche ausgleichsansprche ff progl zerb zerb schindler zerb sticherling zerb zerb drner njw kuhn rohlfing erbr elfring zev njw drittwirkungen lebensversicherung brox walker erbrecht aufl rdn belitz anrechnungs ausgleichsprobleme erb familienrecht lebensversicherungen eulberg ott eulberg halaczinsky lebensversicherung erb erbschaftsteuerrecht rdn grere beachtung dagegen deutschen schrifttum bisher bereits olg colmar lz angedeutete auffassung gefunden stets rckkaufswert mageblich wohl frey lebensversicherung nachlainteressen senat vermag vorgenannten ansichten voll zuzustimmen pflichtteilsergnzungsanspruch abs bgb vielmehr wert berechnen erblasser verwertung rechte versicherungsvertrag zuletzt htte realisieren knnen aufgabe werts beruht bereicherung bezugsberechtigten regel danach rckkaufswert abzustellen je lage einzelfalls gegebenenfalls objektiv belegt hherer veruerungswert heranzuziehen valutaverhltnis erblasser bezugsberechtigten abs bgb tatbestandlich vorausgesetzte unstreitige schenkung abs bgb gesam ten anspruch versicherungsleistung gegenstand schenkung jedoch mittelbare zuwendung handelt schenkungsgegenstand valutaverhltnis gleichzeitig rechtsfolgenseite abs bgb fr berechnung pflichtteilsergnzungsanspruchs magebliche verschenkte gegenstand vielmehr rahmen darauf abzustellen erblasser vermgen weggegebenen vermgenswert bereicherung bezugsberechtigten beruht einrumung widerruflichen bezugsrechts wirkung zuwendung erst tod erblassers eintritt wert erblasser letzten juristischen sekunde lebens verwertung ansprche einziehung veruerung vermgen htte erhalten knnen gunsten entstehung anspruchs bezugsberechtigten untergehen lsst oben begrenzt wert versicherungsleistung pflichtteilsergnzungsanspruch abs bgb setzt voraus rechtsbeziehung verhltnis erblasser bezugsberechtigten wirksame schenkung abs bgb insoweit gleichgestellte ehebedingte zuwendung bghz qualifiziert vgl bghz vorliegen schenkung abs bgb steht parteien streit form mittelbaren zuwendung wirksam gegenstand schenkung anspruch versicherungsleistung aa erblasser bezugsberechtigten vermgenswerte unmittelbar bertragen unmittelbare vermgensverschiebungen finden lebzeiten erblassers deckungsverhltnis statt erfllung verpflichtung versicherungsvertrag einzelnen prmienzahlungen versicherer leistet bezugsberechtigte hingegen eintritt todes anspruch anwartschaft lediglich erwerbshoffnung erblasser jederzeit nderung bezugsberechtigung vernichten juristischen sekunde eintritts todes erwirbt bezugsberechtigte originr anspruch versicherungssumme versicherer whrend eigenen rechte erblassers untergehen anspruch gehrte nie erblasservermgen entsteht todesfall unmittelbar vermgen bezugsberechtigten daher weder vermgen erblassers juristischen sekunde ohnehin mehr existiert nachlass zugeordnet bghz rgz senatsurteil mai iv zr njw gegenstand vermgen bezugsberechtigten vermehrt bereicherungsgegenstand gelangt somit erst zeitpunkt entstehung vermgen erblassers mehr existieren daher gegenstand denkbar vermgen erblassers vermindert entreicherungsgegenstand bereicherungsgegenstand identisch knnte unmittelbare zuwendung vermgen erblassers vermgen begnstigten scheidet mithin entreicherung bereicherung jedoch vermittelt einschaltung versicherers vertraglichen absprachen deckungsverhltnis leistungen erblassers wre versicherer weder bereit verpflichtet begnstigten leisten dreiecksverhltnis zutreffend beschrieben erblasser anspruch bezugsberechtigten leistungen versicherer erkauft vgl bghz insoweit anerkannt geschft mitteln gegenstand dritten verschafft schenker zunchst eigentmer geworden braucht senatsurteil mai iv zr njw genannte mittelbare schenkung tatbestand abs bgb erfllt umfasst vorliegende form mittelbaren zuwendung schenker gegenstand vermgen entreicherungsgegenstand dritten leistet beschenkten gegenstand bereicherungsgegenstand zukommen lsst vgl koch mnchkomm bgb aufl rdn bb vertragsschluss unstreitig offen bleiben schenkungsvertrag bereits lebzeiten erblassers erst postmortal etwa konkludente bermittlung entsprechenden willenserklrung erblassers versicherer auszahlung versicherungsleistung stande gekommen wre lebzeitiges schenkungsversprechen wegen verstoes abs satz bgb formunwirksam lebensversicherung versicherungsnehmer hinsichtlich todesfallleistung widerrufliche bezugsberechtigung gunsten dritten bestimmt jedoch ab eintritt todes vertrag gunsten dritter bgb todesfall formmangel wre somit zeitpunkt todes bewirkung leistung form erwerbs grund vertrags gunsten dritter geheilt worden vgl senatsurteile mai iva zr njw rr mrz iva zr njw ii oktober iva zr njw juli iv zr wm ii rechtsgeschft lebenden handelt einhaltung form bgb erforderlich vgl bghz senatsurteil april iv zr njw cc gegenstand schenkung valutaverhltnis gesamte anspruch versicherungsleistung erblasser bezugsberechtigten zuwenden rckgriff prmienzahlungen wert unterhalb versicherungsleistung gegenstand zuwendung valutaverhltnis fhrte auflsbaren widerspruch rahmen bereicherungsrechtlichen ausgleichs schenkungsvertrag liee lediglich rechtsgrund fr behaltendrfen prmien berschieenden versicherungsleistung entnehmen fehlen rechtsgrunds htte folge erben berschieenden teil versicherungsleistung kondizieren knnten vgl senatsurteile april iva zr njw juli aao kuhn rohlfing erbr harder famrz widersprche willen erblassers valutaverhltnis daher anspruch gesamte versicherungsleistung bereicherungsgegen stand gegenstand schenkung ausdrcklich fr schenkungsrechtliche sicht koch aao rdn daraus folgt jedoch schenkungsgegenstand weiteres berechnung pflichtteilsergnzungsanspruchs grunde legen gilt insbesondere fr mittelbare zuwendungen denen entreicherungsgegenstand bereicherungsgegenstand identisch besonderheit rechtsgeschfts valutaverhltnis zwingt vielmehr eigenstndigen entscheidung rahmen rechtsfolge abs bgb entreicherungsgegenstand bereicherungsgegenstand ankommen unterscheidung schenkungsgegenstand valutaverhltnis verschenktem gegenstand tatbestand rechtsfolge abs bgb entspricht bisherigen rechtsprechung ausfhrungen reichsgerichts rgz deutlich einerseits ausdrcklich schenkungsgegenstand anspruch versicherungssumme feststellt andererseits jedoch davon abweichend pflichtteilsergnzungsanspruch lebzeitigen entreicherung erblassers form prmien bemisst senat urteil april aao angedeutet fr berechnung ergnzungspflichtteils gegenstand mageblich fr bereicherungsausgleich valutaverhltnis hintergrund lassen ferner aussagen senats urteil februar iv zr famrz xii zivilsenats bghz gegenstand schen kung prmien seien beabsichtigte fortfhrung rechtsprechung reichsgerichts verstehen rahmen rechtsfolge abs bgb schenkungsgegenstand valutaverhltnis bereicherungsgegenstand gegenstand abzustellen vermgen erblassers verringert entreicherungsgegenstand schutzzweck ff bgb aushhlung pflichtteilsrechts lebzeitige rechtsgeschfte erblassers verhindern bghz bgb stellt sicher erblasser fr todesfall festgeschriebene beteiligung pflichtteilsberechtigten vermgen letzten jahre unentgeltliche weggabe vermgenswerten schmlert dagegen gewhrleistet bgb pflichtteilsberechtigten teilhabe zugewinnmglichkeiten zeitpunkt todes erblasser unentgeltliche zuwendung erben genommen fr pflichtteilsergnzung kommt daher gegenstand betracht lebzeitigen vermgen erblassers vorhanden trifft entreicherungsgegenstand jedoch bereicherungsgegenstand aa pflichtteilsberechtigte teilhabeanspruch insoweit beschenkte vermgen schenkers heraus bereichert bereicherung beschenkten entsprechenden entreicherung schenkers beruht vgl bghz fr bgb schenkungsgegenstand valutaverhltnisses insoweit bedeutsam konkreten verminderung lebzeitigen vermgens erblassers korrespondiert ausgebliebene mehrung nachlasses reicht hierfr bb verstndnis schon wortlaut abs bgb angedeutet verschenkten gegenstand spricht blick mageblichkeit vermgensabflusses vermgenszuflusses lenkt cc entstehungsgeschichte vorschrift belegt verstndnis motiven bgb braucht pflichtteilsberechtigte schenkungen erblassers gelten lassen hinterlassen pflichtteil betragen wrde verschenkte zeit erbfalles nachlasse befnde mugdan verwendung wortes weist bereits vorstellung kommission verschenkte gegenstand schenkung lebzeitigen vermgen erblassers vorhanden ergnzungsanspruch auslsen knnen vgl fassungsantrag protokollen ii kommission aao ebenfalls wendung nachlasse gehrte verwendet deutlicher protokollen ii kommission ausgefhrt pflichtteilsberechtigte anspruch darauf erblasser vermgen schenkungen vermindere keineswegs darauf erblasser schenkungen vornehme weise vermgen vermehre aao erfolgte feststellung zusammenhang nderungsantrag spter gesetz wurde vgl jakobs schubert beratung brgerlichen gesetzbuchs systematischer zusammenstellung unverffentlichten quellen erbrecht ff besteht jedoch anhalt dafr ii kommission justizausschuss bundesrats generellen richtigkeit feststellung abrcken wollten historische gesetzgeber somit durchaus augen erblasser ver mgenswerte verschenken niemals teil lebzeitigen vermgens fr flle teilhaberecht pflichtteilsberechtigten verneint dd bestimmung schutzzwecks bgb ergibt vergleich recht insolvenzanfechtung insbesondere neuen rechtsprechung ix zivilsenats bghz unterscheidet schutzwrdigkeit insolvenzglubiger klar pflichtteilsberechtigten unentgeltliche weggabe ausgelsten rechtsfolgen unterschiedlich ausgestaltet eigenstndige betrachtung lsung geboten insbesondere hasse versr lebensversicherung erbrechtliche ausgleichsansprche insolvenzglubiger droht konkret bestehenden forderung insolvenzschuldner auszufallen hilfe insolvenzanfechtung mglichst groes vermgen schuldners haftungsmasse gesichert dadurch ausfall reduziert stellung pflichtteilsberechtigten dagegen ganz schon umgekehrtem blickwinkel josef archbrgr erblasser konkrete forderung vielmehr allein aufgrund familiren nhe erblasser verfassungsmig verbrgtes art abs gg recht teilhabe vermgenswerten sobald erblasser wegen versterbens mehr bentigt daher pflichtteilsberechtigte dagegen geschtzt erblasser vermgenswerte unentgeltlich weggibt jedoch dagegen erblasser verbraucht verprasst anlagen investiert denen pflichtteilsberechtigte einverstanden whrend insolvenzglubiger konkrete zustehende forderung einzutreiben versucht hierfr vermgen schuldners haftungsmasse gesichert pflichtteilsberechtigte forderung bestimmter hhe anteil bekommen vermgen erblassers brig bleibt anspruch besteht somit vornherein hhe anteil hinterlassenen vermgen ergibt soweit insolvenzanfechtung weggegebene masse gezogen insolvenzglubiger ergebnis vermgenswert entzogen teil haftungsmasse verfgung stehen pflichtteilsberechtigte dagegen bereits keinerlei anspruch erblasser verschenkten vermgenswerte soweit fr berechnung ergnzungspflichtteils herangezogen knnen unterschiedliche schutzwrdigkeit korrespondiert unterschiedlichen gesetzlichen ausgestaltung rechtsfolgen unentgeltlichen weggabe insolvenzanfechtung unentgeltliche leistung real rckgngig gemacht inso pflichtteilsergnzung schenkung indes rckgngig gemacht vielmehr nachlasswert fiktiv wert verschenkten erhht primr beschenkte erbe entsprechenden teil hinterlassenen vermgen pflichtteilsberechtigten abgeben hinterlassene ausreicht erbe deswegen erfllung verweigert pflichtteilsberechtigte verlangen beschenkte schenkungsgegenstand zwecke befriedigung wegen fehlenden betrags erben herausgibt abs satz unterschiede gebieten bgb mageblichen gegenstand unabhngig insolvenzrechtlichen wertungen bestimmen insolvenzanfechtung konkrete forderungen auszugleichen deswegen schenkung insgesamt rckgngig gemacht mag angehen insolvenzglubiger zugewinnmglichkeiten todeszeitpunkt beteiligen gesamten schenkungsgegenstand masse zuzufhren dagegen betragsmige teilhabe vermgen sichergestellt erblasser hinterlassen schenkung bestehen bleiben darf abgestellt lebzeitigen vermgen erblassers vorhanden pflichtteilsberechtigte teilhaberecht erblasser vermgen hinzu htte erwerben knnen bleibt mittelbaren zuwendung somit entreicherungsgegenstand wertmig zuwendungsgegenstand zurck pflichtteilsberechtigte differenz beteiligt stellt somit durchaus bedeutsamen unterschied dar betreffende vermgensmasse real insolvenzrecht fiktiv beim pflichtteilsergnzungsanspruch erweitert schindler zerb fr berechnung pflichtteilsergnzungsanspruchs magebliche entreicherungsgegenstand bndel rechten lebensversicherungsvertrag erblasser letzten juristischen sekunde lebens zustand erblasser lediglich widerrufliches bezugsrecht todesfall eingerumt anderweitig ber rechte versicherungsvertrag verfgt stehen je vereinbarung letzten sekunde lebens kndigung versicherungsvertrags aufschie bend bedingte anspruch rckkaufswert tod erblassers aufschiebend bedingte anspruch todesfallleistung sowie erleben ablaufdatums aufschiebend bedingte anspruch erlebensfallleistung einrumung widerruflichen bezugsrechts erblasser todesfall aufschiebend bedingte jederzeit widerrufliche verfgung getroffen aufschiebend bedingt recht gebrauch gemacht einseitige erklrung lebensversicherungsvertrag vertrag gunsten dritter bgb umzuwandeln tod erblassers verfgung wirksam unwiderruflich wodurch erblasser bisherigen ansprche entreichert bezugsberechtigte hierdurch neu entstehenden anspruch bereichert aufgabe eigenen rechte erkauft bereits ausgefhrt erblasser somit originren anspruch bezugsberechtigten versicherungsleistung aa erblasser steht lebzeiten recht versicherungsvertrag senatsurteil mrz iv zr versr ii mehreren ansprchen zusammensetzt senatsurteil juni iv zr versr ii ansprche erblassers vertraglich versprochene leistung umfassen ansprche leistung versicherungssumme jeweiligen versicherungsfall anspruch leistung rckkaufswerts kndigung vertrags anspruch erblassers versicherungsleistung bereits abschluss versicherungsvertrags begrndet jedoch aufschiebend bedingt eintritt versicherungsfalls gemischten lebensversicherungen zwei unterschiedliche versiche rungsflle vereinbart todesfall whrend versicherten zeit sowie erleben vereinbarten endalters regel ende versicherten zeit vereinbarten endalter zusammenfllt gegenseitig ausschlieen vereinbarung zweier versicherungsflle fhrt zwei ansprchen fr jeweiligen versicherungsfall versprochene leistung jeweils eintritt entsprechenden versicherungsfalls todes erlebensfall aufschiebend bedingt daneben erblasser eintritt versicherungsfalls regelmig kndigung lebensversicherungsvertrags aufschiebend bedingten anspruch rckkaufswert bereits whrend gesamten laufzeit versicherungsvertrags bertragbar kreditsicherheit genutzt senatsurteil juni aao ii beiden ansprche versicherungsleistung anspruch rckkaufswert kndigung etwa teile einheitlichen anspruchs getrennte ansprche ber erblasser gesondert verfgen senatsurteil juni aao ii gleichwohl recht rckkaufswert erscheinungsform rechts versicherungssumme siehe senatsurteil mrz aao ii umso mehr gilt recht erlebensfallleistung erscheinungsform rechts todesfallleistung bb recht erblassers bezugsberechtigten bestimmen vertraglicher absprache abs vvg lediglich vermutet beruhende mglichkeit einseitige mehr annahmebedrftige vertragserklrung inhalt leistungsversprechens dahingehend ndern stelle ansprche erblassers versicherungsleistung entsprechender anspruch bezugsberechtigten neu begrndet schon heilmann versr widerruflichen bestimmung rechtswirkung vertragsnderung aufschiebend bedingt eintritt jeweiligen versicherungsfalls zugleich verfgung eintritt wirkung frei widerruflich sichergestellt erblasser bevor entsprechende leistungsanspruch unbedingt jederzeit nderung vertragsinhalts verfgen eintritt bedingung stehen rechte versicherungsvertrag daher allein erblasser schon vertragsschluss widerrufliche bezugsrechtseinrumung erklrt eintritt todes tritt sowohl fr vertragsnderung fr anspruch todesfallleistung identische aufschiebende bedingung zwingend gleichzeitig weshalb bezugsberechtigte originr unbedingten leistungsanspruch erwirbt gleichzeitig fallen ansprche erblassers erlebensfallleistung rckkaufswert wegen dauerhaften ausfalls jeweiligen aufschiebenden bedingungen erleben ablaufdatums bzw kndigung eintritt todesfalls anspruch erblassers todesfallleistung fllt wegen ausfalls bedingung jedoch wegen bezugsrechtseinrumung verfgten vertragsnderung juristischen sekunde wirksam aufschiebende bedingung fr anspruch todesfallleistung eintritt zeitliche wirtschaftliche konstruktion versicherungsvertrags beruhende zusammenhang zwingt weggefallenen ansprche erblassers gegenstand entreicherung anzusehen bereicherung bezugsberechtigten beruht insoweit hasse versr frey aao cc dagegen relevanz prmien erblasser whrend durchfhrung lebensversicherungsvertrags gezahlt fortlaufende prmienzahlung eigenen rechte versicherungsvertrag erkauft inwieweit wert prmien dabei wert rechte eingeflossen anderweitig verbraucht wurde hngt jedoch jeweiligen umstnden einzelfalls ab falle widerruflichen bezugsrechts zahlung prmien feststellbar wem deren wert ergebnis zukommt richtet danach gegebenenfalls wessen gunsten zeitpunkt todes bezugsrecht besteht fllt versicherungsleistung mangels bezugsrechtserklrung nachlass erblasser prmienzahlung ergebnis entreichert erst zuwendung bezugsrechts eintritt todes unwiderruflich steht erstmalig fest prmien vermgen seinerzeit entreichert ansicht reichsgerichts aao prmienzahlungen ex post perspektive behandelt erblasser tatschlich eigenen namen versicherer gezahlten prmien begnstigten schenkweise berlassen prmien fr begnstigten leben erblassers abgeschlossenen lebensversicherung bezahlen knnen vgl bayer vertrag zugunsten dritter trgt hinreichend gesichtspunkt rechnung teile prmien fr zahlung versicherungsleistungen versicherungsnehmer tatschlich erblasser berlebten versicherungsjahren sowie fr deckung verwaltungskosten verbraucht prmienzahlungen insofern zwangslufig wertsteigerung ansprche versicherungsvertrag fhren grundlagen zusammensetzung prmie vgl winter bruck mller aao anm ff jahresprmien fr versicherungsjahr gezahlt versicherungsfall eintritt fr versicherungsleistung insofern notwendig kapitalbildung erhhen letzte prmie verringern brigen knnen hinweggedacht erfolg entstehen anspruchs bezugsberechtigten entfiele liegt mithin mehrgliedrige vermittlungskette zahlung prmien fhrt zunchst wertsteigerung ansprche erblassers wohingegen erst deren aufgabe todesfall anspruchserwerb bezugsberechtigten ermglicht bildlich gesprochen kauft erblasser prmienzahlungen vermgensgegenstand erst wiederum anschlieend originren anspruch bezugsberechtigten erkauft mageblich jedoch gegenstand erblasser weggibt bereicherungsgegenstand erkaufen dagegen zuvor einsetzen weggegebenen entreicherungsgegenstand zunchst vermgen bringen berechnung pflichtteilsergnzungsanspruchs richtet mithin allein wert erblasser verwertung entreicherungsgegenstands zuletzt htte realisieren knnen liquidationswert zunchst rckkaufswert erblasser kndigung weiteres htte einziehen knnen wre veruerung rechte hherer preis erzielen kme soweit zweitmarkt fr ansprche besteht danach erzielbare marktwert grunde gelegt aa ansprche erblassers beim ordentlichen pflichtteilsanspruch grundstzlich objektiven verkehrswert gemeinen wert anzusetzen olshausen staudinger bgb rdn haas aao rdn ff forderungsrechten zunchst nennwert betrag einziehung forderung erlangt darber hinaus gegenstnden betrag heranzuziehen entgeltlichen veruerung preis erzielt vgl haas aao rdn bb bewertungszeitpunkt letzte juristische sekunde lebens erblassers gedachte realisierung ansprche geht liquidationswert festzustellen etwa zeitwert fortfhrung lebensversicherungsvertrags erblasser unterstellt vgl bghz ff abstellen letzte juristische sekunde lebens erblassers tritt vordergrndig konflikt abs satz halbs bgb wonach gegenstand anspruch versicherungsleistung verbrauchbare sache wert anzusetzen zeitpunkt erbfalls juristische sekunde spter moment bewertenden ansprche jedoch bereits weggefallen mithin wertlos abstellen zeitpunkt schenkung fhrte ergebnis erst zeitpunkt erbfalls erwerb bezugsberechtigten vollendet schenkung vollzogen allerdings scheinbare widerspruch ergibt jedoch zwangslufig konstruktion mittelbaren schenkung erblasser anspruch bezugsberechtigten preisgabe eigenen ansprche form umwandlung lebensversicherungsvertrags vertrag gunsten dritter erkauft gibt schenkende vermgensgegenstand entreicherungsgegenstand neuer anspruch begrndet bereicherungsgegenstand denknotwendig zeitpunkt vollendung erwerbs aufgegebene gegenstand mehr existieren fllt anerkannter maen form mittelbaren zuwendung abs bgb fr durchfhrung niederstwertprinzips abs satz bgb wert entreicherungsgegenstands letzten juristischen sekunde vermgen erblassers befindet wert bereicherungsgegenstands ersten juristischen sekunde vermgen bezugsberechtigten befindet verglichen kausalittserfordernis rechung getragen entscheidend bleibt zugewendete soweit aufgewendeten beruht bewertung entreicherungsgegenstands letzten juristischen sekunde erbfall somit ergebnis ermittelt wert zeitpunkt erbfalls wirtschaftlich bereicherungsgegenstand enthalten cc ansprche erblassers eigenschaft aufschiebend bedingte ansprche bewerten abs satz bgb wonach aufschiebend bedingte rechte bewertung nachlasses zunchst auer betracht bleiben steht entgegen bewertenden ansprche gerade teil nachlasses bgb fiktiv erklrt lediglich wert fr berechnung pflichtteilsergnzungsanspruchs nachlasswert zugeschlagen trifft bgb stichtagsprinzip abs satz bgb abweichende regelung mageblichen bewertungszeitpunkts vgl haas aao rdn fr pflichtteilsergnzungsansprche enthlt abs bgb jedoch bereits eigenstndige regelung mageblichen bewertungszeitpunkts weshalb fr anwendung bgb raum mehr besteht dd anspruch rckkaufswert vollen letzten rckkaufswert bewerten aufschiebende bedingung kndigung mindert kndigung allein belieben erblassers steht wert todes erlebensfall bedingten ansprche versicherungsleistung erblasser dagegen einziehung realisieren jedoch umstnden lukrativer rechte versicherungsvertrag entgelt dritten etwa gewerblichen aufkufer investmentfonds bertragen dritten entgelt unwiderrufliches bezugsrecht einrumen zweitmarkt fr laufende lebensversicherungsvertrge existiert heute durchaus vgl reinhold mller vw ru vw voit bewertung kapitallebensversicherung zugewinnausgleich bedeutsam fr dabei erzielenden preis neben konkreten vertragsdaten etwa laufzeit versicherungsleistung prmienhhe alter geschlecht versicherten insbesondere rechte erblasser kufer bertragen dagegen etwa wegen sicherungsabtretungen eingerumten unwiderruflichen bezugsrechten anderweitig gebunden zudem knnen bestimmte arten lebensversicherungen etwa fondsgebundene lebensversicherungen ehemalige direktversicherungen schlechter gar verwertet erblasser lebzeiten veruerung htte realisieren knnen hngt daher stark konkreten umstnden einzelfalls ab pflichtteilsberechtigte darlegungs beweislast fr hhe pflichtteilsergnzungsanspruchs trgt vgl bghz ber rckkaufswert liegenden veruerungswert ausnahmsweise lebzeitiges konkretes ernsthaftes kaufangebot nachweisen beweis hufig entsprechendes sachverstndigengutachten erbringen knnen aufgrund abstrakter genereller mastbe zugrundelegung konkreten vertragsdaten betreffenden versicherungsvertrags objektiven marktwert feststellt schwindende persnliche lebenserwartung erblassers aufgrund subjektiver individueller faktoren insbesondere fortschreitender krfteverfall krankheitsverlauf darf wertermittlung allerdings ebenso wenig bewertung einflieen erst nachtrglich erworbene wissen erblasser bestimmten zeitpunkt tatschlich verstorben ansprche erblassers nebeneinander realisiert knnen kommt fr pflichtteilsergnzungsanspruch hchsten erzielbaren wert regelfall ergnzungswert rckkaufswert abgebildet berwiegenden anzahl fllen greren aufwand auskunft versicherers bewiesen hlt pflichtteilsberechtigte vorgenannten objektiven kriterien hheren wert fr entscheidend oben dargelegt beweisen wertobergrenze bleibt spiegelbildlicher ausprgung kausalittserfordernisses wert anspruchs bezugsberechtigten versicherungsleistung mageblich insofern kommt tragen beschenkte vermgen erblassers bereichert entreicherungsgegenstand werthaltiger bereicherungsgegenstand korrespondiert bereicherung hhe differenz entreicherung erblassers eigene sachentscheidung abs zpo senat mangels feststellung relevanten werte mglich parteien gelegenheit dargelegten bewertungsgrundlagen stellung nehmen terno wendt felsch dr kessal wulf lehmann vorinstanzen lg mnchengladbach entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof bjs stb beschluss november ermittlungsverfahren wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen beschwerde beschuldigten haft befehl ermittlungsrichters bundesgerichtshofs august verworfen beschuldigte trgt kosten rechtsmittels grnde beschuldigte befindet grund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs august vorwurf versuchten mordes tateinheit schwerer brandstiftung untersuchungshaft liegt last gemeinsam mitbeschuldigten juni uhr ha auslnder einschlagen zwei schaufenstern zwei brandstze vietnamesischen staatsangehrigen gefhrte wohn geschftshaus asia eck geworfen dabei mglichen tod ersten stock gebudes befindlichen menschen billigend kauf genommen geschftsrume wurden feuer rauchentwicklung teilweise zerstrt hause befindlichen sieben personen darunter zwei kinder konnten sofortige lschen feuers gerettet haftbefehl gerichtete beschwerde beschuldigten begrndet ermittlungsrichter zustndigkeit recht angenommen besteht ausreichender verdacht dahin tat beschuldigten last liegt bestimmt geeignet innere sicherheit deutschlands beeintrchtigen annahme besonderen bedeutung abs satz nr gvg generalbundesanwalt erscheint eingeschrnkten berprfung merkmal ermittlungsverfahren vernderndem erkenntnisstand zugnglich gemessen grundstzen senatsentscheidung bghst ff unvertretbar wegen einzelheiten auslnderfeindlichen motivation beschuldigten besonderen bedeutung tat ausfhrlichen grnde haftbefehls bezug genommen dringende tatverdacht ergibt teilweise gestndigen einlassung beschuldigten angaben mitbeschuldigten zeugen hierdurch belegt beschuldigte gemeinsam mitttern mord nachteil bewohner asia eck versucht beteiligten wuten gebude bewohnte rume befinden ergibt bereits ueren erscheinungsbild obergeschosses gardinen bepflanzten blumenksten sowie aussage zeugen allgemein bekannt sei ja sehe ebenso mitbeschuldigte tat beschuldigten ausgesagt gefhrlichkeit schlags hingewiesen worauf geantwortet msse opfer bringen fr vaterland besten sterben jung erung uerst gefhrlichen begehungsweise wonach zwei geso nderte zuvor eingeschlagene schaufenster verkaufsraum aufbewahrten textilien offen je brandsatz geworfen worden ergibt dringende tatverdacht bedingten ttungsvorsatzes besteht dringende verdacht beschuldigte mittter heimtckisch niedrigen beweggrnden gehandelt ermittlungen belegt tat rechtsextremen auslnderfeindlichen gesinnung heraus begangen worden insbesondere uerungen mitbeschuldigten derfreies gekennzeichnet wonach ausln wolle nachdem bereits afrikaner vertrieben nunmehr uch letzten auslnder raus mten wegen weiteren einzelheiten eingehende beschwerdevorbringen entkrftete begrndung angefochtenen haftentscheidung verwiesen ermittlungsrichter hinblick schwere tatvorwurfs hhe erwartenden jugendstrafe recht fluchtgefahr abs nr stpo angenommen mildere manahmen ausreichend begegnet vollzug untersuchungshaft angesichts schwere tatvorwurfs unverhltnismig tolksdorf winkler becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr mrz patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mhlens richter prof dr meier beck asendorf mrz beschlossen antrag einstellung patentnichtigkeitsverfahrens zurckgewiesen grnde beklagte inhaberin wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents nichtigkeitsklage klgerin bundespatentgericht streitpatent abweisung weitergehenden klage teilweise fr nichtig erklrt hiergegen richtet berufung beklagten vollstndige abweisung klage erstrebt erlass erstinstanzlichen urteils antrag erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen klgerin mangels kosten verfahrens deckenden masse abgewiesen worden gesellschaft wegen vermgenslosigkeit amts wegen handelsregister gelscht wor zuvor erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten vertretung klgerin berufungsverfahren angezeigt beklagte beantragt nichtigkeitsverfahren einzustellen auffassung angefochtene urteil sei lschung nichtigkeitsklgerin handelsregister wirkungslos geworden ii antrag erfolg entgegen auffassung be klagten angefochtene urteil wirkungslos geworden parteifhigkeit klgerin besteht trotz lschung handelsregister fort stndiger rechtsprechung juristische person unbeschadet lschung handelsregister solange parteifhig anzusehen parteivortrag betreffenden rechtsstreit vermgensrechtliche ansprche zustehen bgh urt ii zr njw rr hierfr gengt bereits weitere kostenerstattungsanspruch klgerin misserfolg berufung zusteht vgl sen urt zr grur feuerschutzabschluss dahinstehen klgerin erstinstanzlich erstrittene teilnichtigerklrung streitpatents vermgensrechtlichen anspruch sinne rechtsprechung darstellt vorbringen beiderseitigen prozessbevollmchtigten bislang gelungen nachtragsliquidator bestellen fr frage parteifhigkeit klgerin unerheblich melullis keukenschrijver meier beck mhlens asendorf vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni eu'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer november gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts frankfurt main mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben strafkammer unterlassen darber entscheiden angeklagte strafbefehl oktober verhngten geldstrafe nachtrgliche gesamtstrafe bilden abs stgb beschwert angeklagte jedoch beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan cierniak fischer roggenbuck krehl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember bghst ja bghr ja nachschlagewerk ja verffentlichung ja stgb abs satz stgb tatbestandsmiger weisungsversto setzt hinreichend bestimmte weisung voraus mageblich dafr allein vollstreckungsgericht festgelegte inhalt versumt verurteilte meldeweisung vorstellung bewhrungshelfer innerhalb gerichtlich festgelegten meldezeitraums liegt weisungsversto bewhrungshelfer termine auerhalb zeitraums abgesprochen bgh urteil dezember str lg passau strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof rothfu prof dr jger richterin bundesgerichtshof cirener richter bundesgerichtshof prof dr radtke staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts passau mrz insoweit feststellungen aufgehoben angeklagte vorwurf einfachen krperverletzung ntigung freigesprochen worden weitergehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels amtsgericht passau strafrichter zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten freigesprochen grunde entschdigung fr erlittene untersuchungshaft zugesprochen anklage vorgeworfen worden zeitraum august oktober drei fllen weisungen whrend fhrungsaufsicht verstoen tatmehrheitlich besonders schwere vergewaltigung tateinheit gefhrlicher krperverletzung lasten nebenklgerin zeugin begangen einzelnen folgendes last gelegt worden amtsgericht leipzig angeklagten jahre wegen vergewaltigung zwei fllen vorstzlicher krperverletzung jugendstrafe jahr zehn monaten verurteilt bezug vollverbung eintretende fhrungsaufsicht landgericht landshut dauer fnf jahren angeordnet entsprechenden beschluss angeklagten strafbewehrte weisung erteilt monatlich monats bewhrungshelfer melden bekannte weisung angeklagte drei fllen verstoen fr august fr september vereinbarten termine eingehalten fr oktober abgesprochenen termin unentschuldigt ferngeblieben sei zeitraum dezember uhr dezember uhr geschdigte zeugin wohnung angeklagten pocking aufgehalten zeugin kssen versuchte jedoch wegzustoen vermochte angeklagte anschlieend boden geworfen gesetzt mund zugehalten gedroht umzubringen unmittelbar danach angeklagte zeugin wenigstens hand hals gewrgt luft bekommen zeugin angeklagten wehr setzen faust auge geschlagen ih ren widerstand brechen sodann zeugin jeans slip sowie hose unterhose knien heruntergezogen einwirkung vorherigen drohung gewaltanwendung angeklagte widerstand zeugin vaginalverkehr ausgefhrt dabei erlittenen erheblichen unterleibsschmerzen billigend kauf genommen nachdem zeugin zunchst aufforderung penis mund nehmen nachgekommen sei angeklagte wangen zeugin gewaltsam zusammengedrckt mund ffnen geschlechtsteil deren mund schieben konnte anschlieend oralverkehr ausgefhrt zeugin vorgehen erhebliche verletzungen be reich schamlippen vagina sowie hmatome gesicht hals krperbereich einschlielich monokelhmatoms linken auge jochbeinfraktur wrgemale hals erlitten kammer wesentlichen folgende feststellungen getroffen bezglich voll verbter jugendstrafe jahr zehn monaten wegen vergewaltigung eingetretenen fhrungsaufsicht ordnete zustndige strafvollstreckungskammer beschluss april dauer fnf jahren strafvollstreckungsgericht erteilte angeklagten zudem weisung monatlich jeweils monats zustndigen bewhrungshelfer melden meldung fand monaten august september oktober statt angeklagte hielt vereinbarten vorsprachetermine bewhrungshelferin versumten termine september oktober festgelegt worden ab oktober kam angeklagte gesprchsterminen bewhrungshelferin kam aufflligkeiten person angeklagten zudem kontakt fr zustndigen sachbearbeiter sog headsprogramm kpi passau hielt fall ii urteils hinblick vorwurf vergewaltigung gefhrlichen krperverletzung lasten zeugin konnte strafkammer lediglich feststellen fr nher bekannten zeitraum oktober wohnung angeklagten aufhielt jedenfalls uhr oktober richtig insoweit handelt offensichtlichen schreibfehler tatrichterlichen urteil zeugin wohnung angeklagten verlie kurz uhr erneut verlassen wies blutende gesichtsverletzungen angeklagte verstndigte uhr einsatzzentrale polizeiprsidiums straubing wies telefonat erheblichen verletzungen zeugin deren ursache erklren knne daraufhin entsandten polizeilichen einsatzkrfte trafen wohnung zeugen zeugin wies schwellungen hautrtungen hautab schrfungen gesicht zudem monokelhmatom linke auge jochbeinfraktur erlitten hals wies ebenfalls hautrtungen oberflchliche hautdefekte abschrfungen weitere hnliche hautverletzungen fanden bereich rckens sowie auen innenseiten oberschenkel zudem zeugin kleineren schleimhautdefekt bereich rechten groen schamlippe sowie weiteren defekt scheidenvorhofbereich erlitten eintreffen polizei zeugin frage eingesetzten beamten angeklagte geschlagen vergewaltigt angegeben sei verursacher gesichtsverletzungen fall ii urteils tatgericht angeklagten vorwurf verstoes weisungen whrend fhrungsaufsicht stgb grundlage getroffenen feststellungen rechtlichen grnden freigesprochen fehle fr tatbestandsmigkeit erforderlichen gefhrdung zwecks maregel freispruch vorwurf vergewaltigung krperverletzung lasten zeugin dagegen tatschlichen grnden erfolgt strafkammer davon berzeugen vermocht angeklagte vorgeworfenen vergewaltigungs krperverletzungshandlungen begangen tterschaft angeklagten sei angesichts rahmen beweiswrdigung bercksichtigten indizien mglich aufgrund erhobenen beweistatsachen indizien verblieben erhebliche zweifel verursachung verletzungen zeugin angeklagten verurteilung betracht komme vieles spreche sogar fr tatbegehung tter nmlich zeugen frau bereits frheren gelegenheiten miss handelt zudem zeuge aufflligen belastungseifer gegenber angeklagten tag gelegt zumindest teilen falsch ausgesagt versucht zeugin abzuhalten weiteren zeugenaussagen gericht strafkammer tatschlichen rechtlichen grnden verurteilung angeklagten insoweit fr ausgeschlossen erachtet eingerumt zeugin anschluss einver nehmlich durchgefhrtes letztlich mangels erektion angeklagten erfolgloses unterfangen vaginal oralverkehr auszufhren reaktion deren bemerkung schlappschwanz ohrfeige verabreicht insoweit fehlt sicht tatgerichts verfolgungsvoraussetzungen stgb brigen sei unklar tatschlich ohrfeige gekommen sei bloe entsprechende einlassung angeklagten genge fr berzeugungsbildung fr strafkammer vllig offen geblieben sei tatnacht wohnung angeklagten tatschlich abgespielt verurteilung wegen krperverletzung aufgrund ohrfeige komme deshalb betracht eingerumte ohrfeige verfahrensgegenstndlichen tat abs stpo erfasst sei mageblich fr prozessuale tatidentitt sei auer rtlichen zeitlichen identitt tatschlichen geschehnisse wesensgleichheit sachund unrechtskerns angriffsrichtung fragliche ohrfeige sei grundlage einlassung angeklagten vllig situation heraus entstanden anklage zugrunde gelegten freispruch richtet revision staatsanwaltschaft erhebt drei verfahrensrgen wendet sachrge insbesondere beweiswrdigung landgerichts entscheidung ber zubilligung entschdigung fr erlittene untersuchungshaft grunde greift sofortigen beschwerde generalbundesanwalt vertritt revision soweit sachrge freispruch angeklagten vorwurf besonders schweren vergewaltigung gefhrlichen krperverletzung fall ii richtet ii revision erfolg soweit freispruch angeklagten vorwurf krperverletzung ntigung zeugin verabreichte ohrfeige wendet brigen unbegrndet revision erhobenen verfahrensrgen verletzung abs satz abs stpo sowie stpo bleiben grnden antragsschrift generalbundesanwalts oktober erfolg freispruch angeklagten vorwurf verstoes weisungen whrend fhrungsaufsicht gem stgb fall ii ergebnis bestanden getroffenen feststellungen angeklagte monaten august september oktober beschluss strafvollstreckungskammer april angeordnete weisung kontakt zustndigen bewhrungshelfer halten verstoen fehlt allerdings gegebenen verhltnissen stgb geforderten gefhrdung zwecks maregel satz stgb strafe bedrohter versto weisung rahmen fhrungsaufsicht liegt betroffene auferlegte verhalten vollstndig erfllt fischer stgb aufl rn roggenbuck leipziger kommentar stgb aufl band rn mwn weisungsversto unterfllt objektiven tatbestand fragliche weisung inhaltlich hinreichend bestimmt olg dresden nstz rr olg mnchen nstz gro mnchener kommentar stgb aufl band rn mwn anforderungen gengt lediglich weisung betroffenen verlangte verbotene verhalten inhaltlich genau beschreibt tatbestand strafnorm verlangen roggenbuck aao rn weisung unmittelbar verdeutlicht genau erwartet vgl bverfg beschluss september bvr bzgl weisungen stgb anforderungen bestimmtheit weisung meldeweisung gengt anordnenden gerichtlichen beschluss zeitraum genannt innerhalb betroffene bewhrungshelfer melden festlegung konkreten termins innerhalb gerichtlichen anordnungsbeschluss festgelegten periode etwa monat bewhrungshelfer berlassen bleiben bverfg aao tatgericht getroffenen feststellungen angeklagte monaten august oktober strafvollstreckungskammer wirksam erteilte weisung monatlich jeweils monats zustndigen bewhrungshelfer melden verstoen aa nichtbefolgung weisung genannten monaten tatbestandsmig satz stgb obwohl fr september oktober bewhrungshelferin abgesprochenen angeklagten versumten termine auerhalb strafvollstreckungskammer bestimmten zeitraums lagen mageblich fr versto wirksam erteilte weisung lediglich nichtbefolgung gerichtlichen beschluss verlangten verbotenen verhaltens satz stgb strafbare verhalten sinne blankettvorschrift erst inhalt weisung seitens fr deren anordnung zustndigen gerichts festgelegt einhaltung verfassungsrechtlichen bestimmtheitsgebots art abs gg hngt angesichts struktur stgb davon ab gerichtliche weisung inhaltlich hinreichend bestimmt schliet fr meldeweisungen gerichtlichen anordnungsbeschluss festgelegten erfllungszeitraum disposition bewhrungshelfers stellen abgesehen anforderungen bestimmtheitsgrundsatzes besteht gesetzliche grundlage inhaltliche ausfllung weisungen jenseits zulssigen konkretisierung innerhalb gerichtliche anordnung verbleibenden spielrume etwa festlegung konkreten vorsprachetermins erffneten zeitraum gestatten wrde vgl bverfg aao bb angeklagte termin august versumt tatgericht fr monat vereinbarten termin konkret festgestellt fr auerhalb zeitraums august abgesprochen verwirklichte unterbleiben meldung angeklagten bewhrungshelfe rin gerichtlich festgelegten zeitraum vorgenannten objektiven tatbestand satz stgb nichteinhaltung vorspracheterminen aufgrund absprache zustndigen bewhrungshelfer auerhalb gerichtlichen anordnungsentscheidung bestimmten zeitraums lagen vorstzlichen nichterfllung weisung ausgegangen bedarf entscheidung vorliegend fehlt rechtsfehlerfreien feststellungen tatgerichts jedenfalls gefhrdung maregelzwecks ausgegangen versto bzw verste weisung wahrscheinlichkeit begehung weiterer straftaten erhht roggenbuck aao rn vgl senat beschluss mai str nstz rr weitergehend gro aao rn schliet bereits ununterbrochene kontakt angeklagten fr zustndigen polizeibeamten rahmen bayern sog heads programms annahme gefhrdung maregelzwecks daher offen bleiben bereits versto bestimmte weisungen eo ipso derartige gefhrdung resultieren gro aao rn angefochtene urteil hlt hinblick freispruch vorwurf besonders schweren vergewaltigung gefhrlichen krperverletzung zeugin fall ii insoweit stand straf kammer tatschlichen grnden tterschaft angeklagten hinblick anklage zugrunde gelegten krperverletzungsund vergewaltigungshandlungen berzeugen vermochte urteil gengt abs satz stpo gestellten anforderungen freisprechendes urteil freispruch tatschlichen grnden begrndung urteils abgefasst revisionsgericht berprfen tatrichter beweiswrdigung rechtsfehler unterlaufen deshalb tatrichter regel tatvorwurf einlassung angeklagten zunchst geschlossenen darstellung diejenigen tatsachen objektiven tatgeschehen festzustellen fr erwiesen hlt bevor beweiswrdigung darlegt grnden fr schuldspruch erforderlichen zustzlichen feststellungen objektiven subjektiven tatseite getroffen konnten st rspr vgl bgh urteil juni str rn bgh urteil oktober str rn hierauf ausnahmsweise verzichtet feststellungen objektiven tatgeschehen berhaupt mglich vgl bgh urteil november str bghr stpo abs freispruch freispruch subjektiven grnden urteilsgrnde feststellungen objektiven sachverhalt aufgabe gerecht revisionsgericht berprfung beweiswrdigung rechtsfehler ermglichen vgl bgh urteil juni str bghr stpo abs freispruch bgh urteil juni str rn erfordernissen gengt urteil trotz wenigen feststellungen objektiven tatgeschehen strafkammer zunchst geschlossen darstellung offen gelegt ueren geschehensablauf tatnacht ausgegangen dabei insbesondere diejenigen jektiven umstnde benachrichtigung polizei angeklagten ersten angaben zeugin gegenber eingesetzten polizeibeamten zeugin vorhandenen verletzungen gegenstand feststellungen gemacht erkenntnisquellen aussage zeugin einlassung angeklagten geklrt konnten warum strafkammer gehindert gesehen darber hinausgehenden feststellungen geschehnissen wohnung angeklagten gelangen ergibt insoweit umfassenden rechtsfehlerfreien beweiswrdigung kammer siehe nachstehend ii strafkammer ausnahme anrufs angeklagten polizei deren eintreffen wohnung zeugen zeitlichen ablufe tatnacht nher feststellen knnen begrndet darstellungsmangel urteils beweiswrdigung senat rechtlichen anforderungen gengender weise grnde fr fehlen mglichkeit erkennen weitere feststellungen treffen beweiswrdigung rechtsfehlerfrei aa revisionsgericht grundstzlich hinzunehmen tatgericht angeklagten freispricht zweifel tterschaft berwinden vermag revisionsrechtliche prfung beschrnkt darauf tatgericht rechtsfehler unterlaufen sachlichrechtlicher hinsicht etwa fall beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungsstze verstt rechtsfehlerhaft tatgericht beweiswrdigung darauf beschrnkt einzelnen belastungsindizien gesondert errtern jeweiligen beweiswert prfen ge samtabwgung fr tterschaft sprechenden umstnde vorzunehmen revisionsgerichtlichen berprfung unterliegt zudem berspannte anforderungen fr verurteilung erforderliche gewissheit gestellt worden st rspr vgl bgh urteile april str nstz februar str rn juni str rn november str rn bb mastben enthlt strafkammer vorgenommene beweiswrdigung bezug tatvorwrfe vergewaltigung gefhrlichen krperverletzung rechtsfehler tatgericht ausfhrlich einlassung angeklagten wegen ausbleibens erektion letztlich erfolglose versuche einvernehmlichen oral vaginalverkehrs zeugin angegeben vornahme anklageschrift zugrunde gelegten gewalthandlungen zwecke erzwingung geschlechtsverkehrs abrede gestellt auseinandergesetzt einlassung lediglich isoliert plausibilitt untersucht berprft weiteren erhobenen beweise widerlegt beweisen handelt aussagen zeugin vorhandenen verletzungen spurenbild wohnung angeklagten sowie verhalten fraglichen geschehen insbesondere anruf einsatzzentrale polizeiprsidiums straubing dabei tatgericht sachverstndig beraten sagen zeugin umfassend glaubhaftigkeit untersucht gesamtwrdigung eingestellt innerhalb gewonnenen erkenntnisse ber persnlichkeit zeugin aussageverhalten frheren verfahren denen unrecht personen sexueller bergriffe bezichtigt sowie versuche zeugen aussage verhalten zeugin beeinflussen bercksichtigt worden strafkammer vermeidung lcken widersprchlichkeiten beweiswrdigung insbesondere person zeugin liegenden be sonderheiten hinsichtlich aussagetchtigkeit geringem umfang vorhandenen fhigkeit tatschliche gegebenheiten eigentliche kerngeschehen angegebenen gewaltsamen erzwingung geschlechtsverkehrs seitens angeklagten sprachlich przise beschreiben sorgfltig bedacht strafkammer grundlage tterschaft angeklagten bezug zwecke erzwingung geschlechtsverkehrs zeugin vorgenommenen verletzungshand lungen berzeugen knnen revisionsrechtlich hinzunehmen sache tatrichters bedeutung gewicht einzelnen be entlastenden indizien gesamtwrdigung beweisergebnisses bewerten entspricht tatrichterliche bewertung vorstehend genannten mastben revisionsgericht verwehrt grundlage gegebenenfalls abweichenden beurteilung bedeutung indiztatsachen berzeugungsbildung tatrichters einzugreifen bgh urteil juni str njw bgh urteil september str rn urteil enthlt rechtsfehler soweit tatgericht angeklagten vorwurf einfachen krperverletzung ntigung hinsichtlich eingerumten verhaltens zeugin ver rgerung ohrfeige gegeben packen hals wohnung geworfen freigesprochen strafkammer unrecht verurteilung entgegenstehende rechtliche grnde nmlich fehlen verfolgungsvoraussetzungen abs stgb sowie fehlende verfahrensgegenstndlichkeit fraglichen tatschlichen geschehens angenommen zudem berspannte anforderungen tatrichterliche berzeugungsbildung gestellt strafkammer entgegen offenbar hilfserwgung eingenommenen rechtsauffassung rechtsgrnden aburteilung vorstehend geschilderten geschehens gehindert aa angeklagten eingerumte ohrfeige sowie verbundene geschehen hinausdrngens zeugin prozessualen tat stpo erfasst materiell vorwurf besonders schweren vergewaltigung tateinheit gefhrlicher krperverletzung gegenstand entgegen auffassung tatgerichts daher umfang kognitionspflicht vgl radtke radtke hohmann stpo rn mwn gehindert angeklagten wegen einfacher krperverletzung verurteilen gegenteil gebot innerhalb anklage erffnungsbeschluss gebildeten verfahrensgegenstandes bestehende umfassende erkenntnispflicht gerichts gerade aburteilung tatgericht rechtlichen ausgangspunkt zutreffend angenommen tat prozessualen sinne stpo erffnungsbeschluss betroffene geschichtliche lebensvorgang einschlielich zusammenhngenden darauf bezogenen vorkommnisse tatschlichen umstnde geeignet bereich fallende tun angeklagten irgendeinem rechtlichen gesichtspunkt strafbar erscheinen lassen st rspr etwa bgh urteil september str bghst bgh urteil september str nstz anklage darauf bezogenen erffnungsbeschluss erfassten einheitlichen geschichtlichen vorgang gehrt dementsprechend auffassung lebens einheitlichen vorgang bildet bgh jeweils aao fr beurteilung bestimmtes tatschliches geschehen teil verfahrensgegenstndlichen tat lassen ber vorgenannte hinaus kaum generalisierbare kriterien angeben mageblich stets tatschlichen verhltnisse einzelfalls bgh beschluss november stb njw grundlage erster linie anklage erfassten faktischen verhltnissen orientierten prozessualen tatbegriffs angeklagten eingerumte ohrfeige gegenstand anklageschrift mrz dortigen ziffer ii angeklagten tat stpo anklage unvernderter form beschluss strafkammer juli zugelassen hauptverfahren erffnet worden umfasst zeitraum dezember uhr sowie dezember uhr schildert konkreten anklagesatz geschehen wohnung angeklagten einzelnen bezeichnete krperverletzungshandlungen lasten zeugin sowie gewaltsam erzwungenen vaginal oralverkehr gegenstand urteilsgrnden angeklagte verabreichen ohrfeige whrend anklage umfassten zeitraums wohnung lasten eingestanden straf kammer verkennt liegt eingerumte straftatbestandsmige verhalten fr beurteilung einheitlichen lebensvorgangs mageblichen kriterien tatopfers tatortes sowie tatzeit innerhalb anklage erffnungsbeschluss umgrenzten verfahrensgegenstandes angesichts fr prozessuale tatidentitt sprechenden tatschlichen anhaltspunkte abstellen normative erwgungen strafkammer aspekt angriffsrichtung angestellt ausgeschlossen dabei braucht senat entscheiden bedeutung normativen kriterien fr bestimmung prozessualer tateinheit berhaupt zukommen derartige gesichtspunkte etwa strafrechtliche bedeutung vorgangs rechtsprechung bundesgerichtshofs gelegentlich beurteilung reichweite prozessualen tat einbezogen worden etwa bgh urteil oktober str bghst deren bedeutung erschpft allerdings darin aspekt rahmen umfassenden beurteilung prozessualen tatidentitt magabe einzelfalls herangezogen sprechen fr bestimmung reichweite verfahrensgegenstandes mageblichen tatschlichen momente lebenssachverhalts vorliegenden fr annahme einheitlichen prozessualen tat heranziehung normativer gesichtspunkte allein fhren entgegen faktischen verhltnisse ergebenden bild einheitliche tat stpo verneinen bb gem abs satz stgb erforderlichen verfolgungsvoraussetzungen fr krperverletzung gem abs stgb gegeben zeugin strafantrag gestellt sei tens staatsanwaltschaft gem abs satz halbsatz stgb besondere ffentliche interesse strafverfolgung erklrt worden bereits gefhrliche krperverletzung lasten zeugin umfassenden anklage staatsanwaltschaft deren konkludente erklrung bezglich qualifikation stgb enthaltenen einfachen krperverletzung abs stgb sehen revisionsbegrndungsschrift erklrung ausdrcklich abgegeben bejahung besonderen ffentlichen interesses revisionsinstanz erfolgen bgh beschluss oktober str strafo vorstehenden entsprechend strafkammer kognitionspflicht tatgeschehen erstrecken ohrfeige hinausdrngen zeugin gegenstand strafkammer ungeachtet angefhrten rechtlichen hinderungsgrnde nachgekommen angeklagten wegen ohrfeige tatschlichen grnden verurteilt wahrheitsgehalt gestndnisses berzeugen knnen dabei tatrichterliche berzeugungsbildung stellenden anforderungen berspannt generalbundesanwalt ausgefhrt verkennt forensische erfahrung gibt wonach gestndnis stets weiteres wahrheitswidrigen selbstbelastung rechnen vgl senat beschluss mai str juris tz anhaltspunkte geeignet wren nachvollziehbare zweifel wahrheitsgehalt angeklagten eingerumten tathandlungen begrnden urteilsgrnden entnehmen zumal vergewaltigung anfang bestritten teilgestndnis fr besserstellung bedeutete zudem kammer unbercksichtigt gelassen zeugin besttigt angeklagten geschlagen worden heranziehung weiterer beweismittel ua danach fr tatrichterliche berzeugungsbildung erforderlich einlassung angeklagten wovon landgericht stelle ausgeht ua ff ohnedies bereits hinreichend plausibel folgt senat hinblick rechtsfehler angefochtene urteil tenor ersichtlichen umfang aufzuheben sache umfang aufhebung neues tatgericht zurck verweisen aufhebung beschrnkt freispruch vorwurf einfachen krperverletzung lasten zeugin hinblick ange klagten eingerumte ohrfeige versuch einvernehmlichen geschlechtsverkehrs verabreicht sowie zusammenhang stehende tatschliche geschehen dabei handelte ausweislich urteil wiedergegebenen einlassung angeklagten neben ohrfeige ergreifen zeugin hals bewirkte hinausdrngen wohnung voraussetzungen fr teilaufhebung angefochtenen urteils liegen mehreren materiell rechtlich selbstndigen straftaten mglich bgh urteil februar str nstz verhlt abs stgb tatbestandsmige krperverletzung grundlage anklage bezeichneten tatschlichen geschehens wohnung angeklagten einerseits einlassung andererseits handlung stgb verwirklicht angeklagten krperverletzungshandlungen whrend erzwingung geschlechtsverkehrs willen zeugin dienen sollten angeklagte krperverletzungshandlung eingerumt zeitlich gescheiterten versuch einvernehmlichen geschlechtsverkehrs erfolgte beweggrund zeugin ohrfeigen resultiert einlassung angeklagten deren provozierenden uerungen anschluss angestrebten geschlechtlichen handlungen natrlicher betrachtung stellt krperverletzung materiell strafrechtlich handlung dar angeklagten krperverletzungshandlungen annahme materiell rechtlicher handlungsmehrheit stgb steht einheitlichen prozessualen tat stpo oben ii entgegen trotz handlungsmehrheit sinne materiellen strafrechts gegeben einzelnen verhaltensweisen ters innere verknpfung dergestalt besteht getrennte aburteilung verschiedenen erstinstanzlichen verfahren unnatrliche aufspaltung einheitlichen lebensvorgangs empfunden wrde st rspr etwa bgh urteil september str bghst bgh urteil september str nstz verhlt eingerumte krperverletzung erfolgte einlassung angeklagten unmittelbarem zeitlichem zusammenhang gescheiterten geschlechtsverkehr wurde zeugin gettigte uerung reaktion geschlechtlichen handlungen ausgelst durchfhrung geschlechtsverkehr bildet wesentlichen teil anklage unterbreiteten verfahrensgegenstandes daran ndert umstand angeklagten ausdrcklich durchfhrung gewalt erzwungenen geschlechtsverkehrs nachteil zeugin vorgeworfen worden fr beurteilung prozessualen tatidentitt kommt dargelegt mageblich einheitlichkeit lebensvorgangs tatschlicher hinsicht senat verweist sache umfang aufhebung gem abs stpo amtsgericht passau strafrichter hinblick verwerfung revision freispruch vorwurf besonders schweren vergewaltigung tateinheit gefhrlicher krperverletzung lediglich angeklagten eingerumten ohrfeige lasten zeugin sowie deren hinausdrngen wohnung resultieren de materiell rechtliche tatvorwurf gegenstand verfahrens bildet sachliche zustndigkeit landgerichts mehr begrndet vielmehr liegt zustndigkeit amtsgerichts gem abs gvg hinblick voraussetzungen nr gvg erfolgt zuweisung innerhalb strafrichter abs gvg steht entgegen zurckverweisung amtsgericht entscheidung abs stpo ausdrckliche zuweisung schffengericht strafrichter zwingend erforderlich bedarf entscheidung bgh beschluss januar str revisionsgericht jedenfalls gestattet angesichts lediglich teilweisen aufhebung urteils freispruch vorwurf besonders schweren vergewaltigung tateinheit gefhrlicher krperverletzung tragenden feststellungen bestandskrftig geworden bezug anhngige straftat neue tatrichter gehindert weitere feststellungen treffen drfen allerdings widerspruch bestehen bleibenden feststellungen stehen st rspr etwa bgh beschluss oktober str nstz rr iii teilaufhebung freisprechenden urteils entschdigungsentscheidung genauso gegenstandslos hiergegen gerichtete sofortige beschwerde staatsanwaltschaft st rspr etwa bgh urteil august str insoweit bghst ff abgedruckt bgh urteil mrz str nack rothfu cirener jger radtke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober richter scharen richterinnen ambrosius mhlens richter prof dr meier beck dr kirchhoff beschlossen verfahren zr zr aktenzeichen zr gemeinsamen verhandlung entscheidung verbunden nichtzulassungsbeschwerden klgerin revision teilurteil zivilsenats kammergerichts november zugelassen soweit klage hhe nebst zinsen abgewiesen worden revision schlussurteil zivilsenats kammergerichts mai zugelassen soweit darin ber kosten rechtsstreits entschieden worden revision klgerin angefochtenen urteile umfang zulassung revision aufgehoben sache insoweit neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr verbundenen revisionsverfahren festgesetzt grnde jahre beauftragte beklagte klgerin berumung entwsserung dnnschlammbecken klrwerks schlmme wurden gem vereinbarung parteien zunchst beklagten verfgung gestelltes zwischenlager verbracht schreiben november teilte klgerin beklagten zwischenlager ausreichend dimensioniert sei transportiere tglich schlamm zwischenlager aufgrund hohen personal maschineneinsatzes sei gezwungen stillstandzeiten fr fahrzeuge ausreichende lagerkapazitt zwischenlager beklagten entstnden dm pro stunde rechnung stellen bat schreiben november beklagte nochmals inrechnungstellung stillstandzeiten besttigen hierauf erwiderte beklagte schreiben november heit hinsichtlich stillstandzeiten vereinbart tglich schlamm abzunehmen stillstandzeiten aufgrund darber hinausgehender schlammmengen knnen rechnung gestellt klgerin stellte beklagten fr stillstandzeiten zeitraum januar februar insgesamt dm tage stunden dm rechnung beklagte zahlte darauf dm differenz verlangt klgerin klage berufungsgericht angefochtenen teilurteil insoweit klage abgewiesen revision zugelassen hiergegen richtet nichtzulassungsbeschwerde klgerin schlussurteil mai berufungsgericht ber kosten rechtsstreits entschieden klgerin auferlegt kostenentscheidung greift klgerin soweit kostenentscheidung angegriffenen klageabweisung teilurteil november beruht ii nichtzulassungsbeschwerden statthaft zulssig gilt fr nichtzulassungsbeschwerde zr schlussurteil berufungsgerichts richtet soweit darin ber kosten hinsichtlich abgewiesenen klageforderung hhe entschieden worden insofern enthlt schlussurteil ergnzung vorausgegangenen kostenentscheidung enthaltenden teilurteils bildet umfang teilurteil einheitliches untrennbares ganzes kostenentscheidung notwendige folge entscheidung hauptsache bghz iii beschwerden begrndet berufungsgericht entscheidung recht klgerin rechtliches gehr art abs gg verletzt weshalb januar kraft getretenen vorschrift abs zpo nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden beschluss aufhebung angefochtenen urteils rechtsstreit berufungsgericht zurckverwiesen mglichkeit macht senat gebrauch klgerin rgt recht berufungsgericht entscheidung ber vergtung fr stillstandzeiten zeitraum januar februar vortrag klgerin bergangen deren verfahrensgrundrecht rechtliches gehr verletzt berufungsgericht klageabweisung insoweit begrndet beklagte verpflichtet tglich schlamm zwischenlager bernehmen darber hinausgehende forderungen klgerin beklagte schreiben november zurckgewiesen stillstandzeiten aufgrund schlammmengen ber tglich hinausgingen knne klgerin beklagten mithin rechnung stellen entspreche rechnung klgerin stillstandsvergtung einheitspreis dm pro stunde tonnen berechnet klgerin lege zudem dar zeitraum erforderlich sei schlamm aufzukonditionieren raupe bagger becken schaffen rechnung klgerin knne daher daraufhin berprft abnahmebegrenzung tglich eingehalten worden sei unschlssigkeit klage sei bereits termin januar hingewiesen worden berufungsgericht wrdigung bersehen beklagte schreiben november vergtung stillstandzeiten dm pro stunde akzeptiert lediglich einschrnkung hinsichtlich tglich abzunehmenden schlammmenge gemacht einwnde klgerin geforderte vergtung dm pro stunde beklagte erhoben berufungsgericht tatbestand entscheidung wiedergegebenen vortrag klgerin bergangen zeit januar februar anweisung beklagten personal einzelnen aufgefhrte gerte vorrtig gehalten htten jedoch stillgestanden genannten zeitraum seien schlmme entwssert aufbereitet worden ferner klgerin nichtzulassungsbeschwerde dargelegt schriftsatz dezember vorgetragen schreiben november vorgegebene menge schlamm pro tag grenzen normalen tagesproduktion gehalten berufungsgericht htte bercksichtigung vortrags annahme gelangen knnen forderung klgerin sei schlssig dargelegt geht abrechnung stunden wren arbeitsstunden tages abzurechnen interessierenden zeitraum klgervortrag berhaupt schlamm abgenommen worden fr entscheidend hlt zeit schlamm htten verladen zwischenlager geschafft knnen htte berufungsgericht vortrag klgerin bercksichtigen mssen vereinbarte grenze schlamm bereich normalen tagesproduktion klgerin gehalten knnte mangels anhaltspunkte verstehen klgerin normalen achtstndigen arbeitstag schlamm aufkonditionieren zwischenlager schaffen knnen berufungsgericht zweifel daran gehabt vortrag verstehen htte anlass gehabt nachzufragen klgerin gelegenheit geben vortrag przisieren allgemeiner hinweis unschlssigkeit klage gengte hierzu sitzungsprotokoll ber termin januar gibt hinweis indessen angaben lediglich ausgefhrt sach rechtslage sei eingehend errtert worden reicht bgh urt vii zr fr bghz vorgesehen schlussurteil berufungsgerichts hinsichtlich kostenentscheidung insgesamt aufzuheben neuer verhandlung entscheidung ber klageforderung hhe nebst zinsen berufungsgericht insoweit neu ber kosten entscheiden deshalb insgesamt neue kostenentscheidung treffen scharen ambrosius meier beck mhlens kirchhoff vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix za februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel dr kayser cierniak richterin lohmann februar beschlossen antragsteller durchfhrung beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilkammer landgerichts kln juni nachgesuchte prozesskostenhilfe versagt grnde prozesskostenhilfe antragsteller gewhrt beabsichtigte rechtsmittel aussicht erfolg zpo beabsichtigte beschwerde nichtzulassung revision unzulssig beschwerdewert nr satz egzpo erreicht antragsteller wendet abweisung klage hhe insgesamt fischer raebel cierniak kayser lohmann vorinstanzen ag kln entscheidung lg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchter gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover september feststellungen aufgehoben soweit verurteilt worden jedoch bleiben feststellungen ueren tatgeschehen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten freispruch brigen wegen versuchter gefhrlicher krperverletzung tateinheit krperverletzung sowie wegen krperverletzung drei fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr acht monaten verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet mehrere verfahrensbeanstandungen rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten sachrge entscheidungsformel sichtlichen teilerfolg brigen erweist unbegrndet sinne abs stpo feststellungen leidet angeklagte unfallbedingten kortikalen substanzdefekt folge inaktivitt betroffenen hirnregion komplexen strungsbild gefhrt nimmt angeklagte kognitiven ebene vorgnge verlangsamt teilweise falsch wahr dauernde neigung folge situationen paranoider frbung wahrzunehmen besteht affektive labilitt strung impulskontrolle januar wrgte prostituierte nachdem erbringung vereinbarten leistungen gehen aufgefordert auerdem versetzte schmerzhafte futritte nierenregion hilfe eilenden sicherheitsmann packte ebenfalls hals drckte atemnot bekam auerdem schlug mehrmals faust kopf krper fall ii urteilsgrnde mrz versetzte nachbarn faustschlag nase entfernte verschaffte spter zutritt wohnung wobei versuchte messer verletzen nachdem nachbar berwltigt liegend eintreffen polizei abwartete biss angeklagte oberarm fall ii urteilsgrnde schuldspruch insgesamt bestehen bleiben landgericht vorliegen erheblich verminderter schuldfhigkeit rechtsfehlerfrei begrndet darlegungen sachverstndig beratenen landgerichts lag beim angeklagten hinblick oben beschriebenen hirnorganischen vernderungen deretwegen teilweise paranoider verkennung situation erlebte zurckweisungen umfeld aggression reagiert zeitpunkt taten krankhafte seelische strung erkrankung beiden fllen erheblichen einschrnkung steuerungsfhigkeit gefhrt angeklagte jeweils ungerecht behandelt gefhlt einschieenden affekt gewalttaten entladen mehr kontrollieren knnen sachlage htte landgericht frage aufhebung schuldfhigkeit befassen mssen ausfhrungen strafkammer entnehmen unfhigkeit angeklagten ausgegangen tatsituationen handeln kontrollieren spricht dafr steuerungsfhigkeit angeklagten vermindert aufgehoben deshalb zustand schuldunfhigkeit stgb handelte daher schuldspruch aufgehoben feststellungen objektiven tatgeschehen jedoch rechtsfehlerfrei getroffen knnen aufrechterhalten bleiben vgl abs stpo neuer verhandlung berufene strafkammer erneut umfassend ber schuldfhigkeit angeklagten befinden mssen maregelausspruch bestand neue hauptverhandlung wiederum ergeben schuldfhigkeit angeklagten taten eingeschrnkt gegeben darauf hinzuweisen fakultative vertypte milderungsgrund stgb strafrahmenwahl errterung bedarf becker ribgh schfer befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker spaniol gericke tiemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss stb november strafverfahren wegen untersttzung auslndischen terroristischen vereinigung beschwerde betroffenen durchsuchungsbeschluss amtsgerichts tiergarten januar strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen sache kammergericht berlin abgegeben grnde januar ordnete amtsgericht tiergarten seinerzeit generalstaatsanwaltschaft berlin gefhrten ermittlungsverfahren wegen verdachts anstiftung vorbereitung schweren staatsgefhrdenden gewalttat abs abs nr af stgb gem stpo durchsuchung wohn geschftsund nebenrume betroffenen beschluss wurde januar vollzogen wegen folge ergebenden verdachts untersttzung auslndischen terroristischen vereinigung abs nr abs satz abs stgb bernahm generalbundesanwalt ermittlungsverfahren juni januar eingelegten mrz ergnzend september begrndeten beschwerde beantragt betroffene festzustellen anordnung durchsuchung bezeichneten rumlichkeiten rechtswidrig amtsgericht ebenso juli ermittlungsrichter bundesgerichtshofs beschwerde abgeholfen oktober generalbundesanwalt sowie mitangeschuldigten wegen verfahrensgegen stndlichen vorwrfe anklage staatsschutzsenat kammergerichts berlin erhoben bernahme ermittlungsverfahrens generalbundesanwalt zunchst bundesgerichtshof gem abs gvg entscheidung ber beschwerde zustndig zustndigkeit folgt zeitlicher hinsicht ermittlungsrichters bundesgerichtshofs abs satz stpo vgl kissel mayer gvg aufl rn anklageerhebung zustndigkeit ermittlungsrichters bundesgerichtshofs indes staatsschutzsenat kammergerichts berlin bergegangen zustndigkeit bundesgerichtshofs fr entscheidung ber unerledigte beschwerde ebenfalls nachtrglich entfallen vgl bgh beschluss september stb bghst zustndig nunmehr staatsschutzsenat kammergerichts berlin sache befasste gericht vgl bgh beschluss oktober stb bghst ff olg frankfurt beschluss februar ws nstz rr becker hubert mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen vollrausches strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hof april schuldspruch dahin gendert angeklagte vorstzlichen vollrausches drei fllen vorstzlichen trunkenheit verkehr schuldig gesamten strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vorstzlichen vollrausches vier fllen vorstzlicher trunkenheit verkehr gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt auerdem unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet sperrfrist zwei jahren fr erteilung fahrerlaubnis bestimmt revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts beanstandet teilweise erfolg schuldspruch rgt beschwerdefhrer recht landgericht fllen ii urteilsgrnde wegen rechtlich selbstndiger taten vollrausches verurteilt tter nmlich angeklagte genannten fllen mehrere rechtswidrige taten rauschzustand begangen vergehen gegeben bghst bghr abs konkurrenzen rechtsfehler fhrt nderung schuldspruchs darber hinaus berprfung aufgrund revisionsvorbringens rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben strafausspruch insgesamt bestand fllen ii urteilsgrnde verhngten einzelstrafen unterliegen schon deswegen aufhebung angeklagte verhalten fllen entsprechend genderten schuldspruch tat begangen zumessung einzelstrafen zwei jahren drei monaten jahr sechs monaten fr beiden weiteren flle vollrausches ii urteilsgrnde landgericht ersichtlich falle ii ausdrcklich entscheidend erheblichen kriminellen energie leiten lassen angeklagte rauschtaten handelt diebsthle denen betrchtlichen sachschaden angerichtet beute etwa dm bzw dm erzielt vorgegangen hlt gegebenen umstnden revisionsrechtlicher berprfung stand allerdings handelt tatbezogenen merkmalen vollrausch begangenen tat etwa deren art umfang schwere gefhrlichkeit auswirkungen folgen strafe gestellten sichberauschens mithin anzeichen fr gefhrlichkeitsgrad rausches dementsprechend knnen umstnde motive gesinnung rausch begangenen tat gefhrt grundstzlich straferschwerend herangezogen vgl bghr stgb abs strafzumessung andererseits strafschrfenden bercksichtigung rauschtatbezogener umstnde blick strafgrund stgb dadurch grenzen gesetzt gegenstand schuldvorwurfs rausch begangenen taten fahrlssige vorstzliche sichberauschen vgl bghr stgb abs strafzumessung hhe fllen ii urteilsgrnde verhngten einzelstrafen lt bercksichtigung landgericht angestellten strafzumessungserwgungen besorgen grenzen hinreichend bewut angeklagten angerichteten sachschaden sowie nachhaltigkeit diebstahlsabsicht umgesetzt bedeutung zugemessen umstnden zukommen darf schuldvorwurf sichberauschens diebstahls ausgetauscht ber maen hintergrund geraten wegen engen zusammenhangs abgeurteilten taten auszuschlieen hhe einzelstrafen landgericht fr taten ii ii verhngt strafzumessung wegen trunkenheitsfahrt fall ii beeinflut deshalb aufhebung fr vergehen verhngte einzelstrafe erstrecken dargestellten mngel urteils berhren rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen insbesondere feststellungen stgb knnen daher bestehen bleiben maregelanordnungen ebenfalls rechtsfehler erkennen lt bestand neue tatrichter einzelstrafen gesamtstrafe mithin grundlage bisherigen feststellungen widerspruchsfrei hinzutretende ergnzen neu bemessen dabei gelegenheit frage nachzugehen angeklagte revision allerdings begrndeten verfahrens sachrgen geltend macht wegen etwa reduzierter lebenserwartung besonders strafempfindlich taten deshalb geringere schuldangemessenen strafen geahndet knnen vgl bgh stv bghr stgb abs schuldausgleich meyer goner tolksdorf athing'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr oktober rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr hessel richter dr achilles dr schneider beschlossen kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben grnde beklagte mieter wohnung klgerin neben kaltmiete monatlich nebenkostenvorschuss vereinbart august monatlich zuzglich fr heizung warmwasser belief monatlich insgesamt zahlen beklagten gesamte mietzeit ber bezahlt wurden ab september erhhte klgerin aufgrund zuvor erteilten nebenkostennachzahlung endenden jahresabrechnung fr zahlenden heizkostenvorschuss monatlich ferner erhhte fr zeit ab oktober nebenkostenvorauszahlungen weitere beklagte hielt erhhungen fr unberechtigt zahlte trotz abmahnung oktober kndigte klgerin mietverhltnis fristlos nachdem beklagte miete fr oktober tage gezahlt hierbei sttzte neben rckstand miete fr oktober erst folgetag klgerin einging seit september gezahlten erhhungsbetrge heizkostenvoraus zahlungen amtsgericht hauptsache rumung wohnung gerichteten klage stattgegeben berufungsgericht klage bercksichtigung whrend berufungsverfahrens ausgesprochenen weiteren kndigung abgewiesen revisionsverfahren parteien rechtsstreit hauptsache bereinstimmend fr erledigt erklrt nachdem beklagte inzwischen mietverhltnis seinerseits gekndigt mietwohnung gerumt ii nachdem parteien rechtsstreit hauptsache fr erledigt erklrt ber kosten rechtsstreits bercksichtigung bisherigen sach streitstandes billigem ermessen beschluss entscheiden abs zpo danach kosten rechtsstreits gegeneinander aufzuheben wre urteil berufungsgerichts zulssige revision klgerin voraussichtlich aufgehoben worden klgerin streitiger fortsetzung rechtsstreits rumungsbegehren abs bgb wiedererffneten berufungsverfahren obsiegt htte offen berufungsgericht davon ausgegangen beklagte seit september zahlung erhhten nebenkostenvorauszahlungen verpflichtet sei dadurch bedingten zahlungsrckstnde gleichwohl berechnung fr auerordentliche fristlose kndigung wichtigem grund gem abs satz nr buchst abs nr bgb erforderlichen rckstands auer betracht gelassen abs nr bgb fr anwendbar erachtet gemeint vermieter einseitigen betriebskostenerhhung mieter fr unberechtigt halte nichtzahlung erhhungsbetrge kndigung erst sttzen knne mieter erfolgreich zahlung verklagt binnen zwei monaten rechtskrftiger verurteilung gezahlt htte gefolgt knnen senat anwendbarkeit abs nr bgb fallgestaltung dadurch gekennzeichnet kndigungsausspruch zahlungsklage erhoben mittlerweile urteil juli viii zr wum rn ff verneint erhhung betriebskostenvorauszahlungen abs bgb schutzwirkung abs nr bgb whrend klageverfahrens aufgelaufenen erhhungsbetrge jedoch diejenigen zeit erhebung zahlungsklage erstreckt deshalb fr kndigungen einschlgig vorausgegangene zahlungsklage ausgesprochen danach htte beklagte falle wirksamen erhhung nebenkostenvorauszahlungen ausspruch kndigung oktober neben gesamten miete fr oktober erhhungsbetrag fr vormonat verzug befunden abs satz nr buchst abs nr bgb fr erfolgreiche kndigung wichtigem grund erforderliche betrag mehr monatsmiete zeitpunkt berschritten wre gleichwohl wre rechtsstreit endentscheidung reif senat erlass berufungsurteils ebenfalls entschieden zuletzt senatsurteil juli viii zr aao rn mwn setzt kndigung wichtigem grund darauf gesttzt mieter erhhte nebenkostenvorauszahlungen geleistet feststellung voraus zugrunde liegende anpassung vorauszahlungen abs bgb inhaltlich korrekten abrechnung beruht insoweit berufungsgericht entscheidung amtsgerichts getreten zweifel rechtmigkeit erhhung nebenkosten gehabt anhaltspunkte fr unwirksamkeit vorgenommenen erhhungen gesehen dabei berufungsgericht jedoch bersehen beklagte worauf revisionserwiderung hinweist jedenfalls berufungsrechtszug rechtmigkeit erhhungen grunde liegenden betriebskostenabrechnungen hinweis vorprozessual erhobene beanstandungen bestritten berufungsgericht htte deshalb senat verschlossen wre vgl bgh urteile mai ii zr wm rn februar iv zr bghz rn wiedererffneten berufungsrechtszug bercksichtigungsfhigkeit bergangenen vorbringens mastab abs satz nr zpo prfen bejahendenfalls sachlich mglicherweise nher aufzuklrenden beanstandungen beklagten auseinander setzen mssen ausgang genommen htte lsst absehen ball dr frellesen dr achilles dr hessel dr schneider vorinstanzen ag herzberg harz entscheidung lg gttingen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mrz herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb hwig abs nr abs satz fassung januar widerrufsbelehrung widerrufsfrist erst eingang kreditnehmer unterzeichneten vertragsurkunde bank laufen beginnen vermittelt kreditnehmer hinreichender klarheit kenntnis ber fristbeginn gibt rechtlichen obersatz inhalts vermutung urschlichkeit haustrsituation fr spteren abschluss darlehensvertrages rcksicht konkreten umstnde einzelfalls zeitspanne drei wochen hausbesuch vertragsschluss entfllt frage arglistigen tuschung potentieller fondsgesellschafter grndungsgesellschafter geschlossenen immobilienfonds vermittler fondsbeteiligung bgh urteil mrz xi zr olg karlsruhe lg karlsruhe xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter wiechers richter dr mller dr joeres dr ellenberger maihold fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juni kostenpunkt insoweit aufgehoben klage abgewiesen worden verurteilung beklagten zahlung nebst zinsen zug zug bergabe schriftlichen erklrung beklagte klger gesellschaftsanteil gbr fonds nr immobilienabtreten erfolgt umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nehmen beklagte rckzahlung darlehen geleisteten zinszahlungen sowie rckabtretung ansprchen zwei lebensversicherungsvertrgen nebst herausgabe versicherungsscheine anspruch begehren feststellung beklagten weiteren rechte darlehensvertrag zustehen klger traten aufgrund notariell beurkundeter eintrittserklrung juli gbr immobilien fonds nachfolgend fonds gesellschafter einlage hhe dm grndungsgesellschafter initiatoren fonds gegrndete mbh nachfolgend wohnungsbaugesellschaft deren alleingeschftsfhrer fi nanzierung beteiligung schlossen klger rechtsvorgngerin beklagten nachfolgend beklagte juli september darlehensvertrag ber darlehenssumme dm ab vertrag sah dezember festgeschriebenen nominalzins jhrlich lediglich monatliche zinszahlungen klger tilgung erst dezember erfolgen zweck schlossen klger gleichzeitig zwei lebensversicherungsvertrge traten diesbezglichen ansprche beklagte ab ferner unterzeichneten beklagten verfasste widerrufserklrung folgenden inhalt lauf frist beginnt erst belehrung ausgehndigt worden jedoch bevor ih nen unterschriebene ausfertigung darlehensvertrages zugegangen falle widerrufs kommen darlehen finanzierenden verbundenen geschfte erwerb gdbr anteils wirksam zustande vorliegenden rechtsstreit klger widerruf abschluss darlehensvertrages gerichteten willenserklrung berufen zusammenhang behauptet zeuge fr beklagte ttigen vermittlungsgesellschaft mehr bekannten zeitpunkt juli wohnung aufgesucht angelegenheiten bezglich versicherung klren anlsslich gesprchs streitgegenstndliche beteiligung angebo ten groben zgen vorgestellt zunchst ermittelt sollen hhe beteiligung betracht komme juli sei vorheriger telefonischer ankndigung neut wohnung erschienen mitgeteilt aufgrund einkommens erwerb drei anteilen mglich sei wofr finanzierungsaufwand insgesamt dm belaufe erstmals termin sei anlage erlutert beitrittsantrag selbstauskunft unterschrift vorgelegt sowie erklrt worden notarielle beurkundung beitrittsangebotes erforderlich sei deren terminierung sei vermittler veranlassen juli erneut wohnung gekommen beklagten vorbereiteten darlehensvertrag unterschrift vorgelegt klger beweisantritt bezug urkunden strafverfahren rechtskrftiges urteil landgerichts stuttgart wegen betruges nachteil anleger rede stehenden fonds haftstrafe sechs jahren neun monaten verurteilt worden ber november eingetretene zahlungsunfhigkeit mietgarantin wahrheitswidrig informiert vorgetragen seien unrichtige angaben fondsprospekt ber hhe sogenannten weichen kosten tatschlich vertriebsgesellschaft gezahlte provision sowie ber drohende insolvenz mietgarantin ber sicherheit erzielenden rendite arglistig getuscht worden arglistige tuschung msse beklagte finanzierende bank zurechnen lassen positive kenntnis tuschung ber hhe provision gehabt liege verbundenes geschft beklagte grunde fr tuschende angaben hafte landgericht klage vollem umfang stattgegeben berufung beklagten verurteilung zahlung berzahlter zinsen gem neuberechnung teilzahlungsraten abs satz verbrkrg fassung april wegen fehlender gesamtbetragsangabe darlehensvertrag hingenommen berufungsgericht verurteilung zahlung hhe nebst zinsen zug zug bergabe schriftlichen erklrung beklagte klger gesellschaftsanteil gbr immobilien fonds nr ausgesprochen brigen klage abgewiesen abtreten senat zugelassenen revision begehren klger wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils soweit nachteil klger ergangen zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren erheblich ausgefhrt klger htten darlehensvertrag haustrwiderrufsgesetz vorschriften hwig nachfolgend immer fassung januar wirksam widerrufen widerruf darlehensvertrages haustrwiderrufsgesetz sei allerdings verfristet wirksame belehrung haustrwiderrufsgesetz sei erfolgt belehrung juli enthalte entgegen abs satz hwig insoweit unzulssige zustze beginn widerrufsfrist betrfen darber hinaus sachlich unzutreffend seien klgern vorgetragene sachverhalt trage jedoch behauptung seien haustrsituation abschluss darlehensvertrages bestimmt worden indizwirkung fr kausalitt haustrsituation entfalle bloen zeitablauf hinzutreten besonderer umstnde regelmig abstand haustrsituation vertragsabschluss mehr drei wochen vorliegend lgen ersten hausbesuch juli unterzeichnung darlehensvertrages juli zumindest vier wochen knne daher berraschungseffekt beim abschluss darlehensvertrages mehr ausgegangen htten klger ablauf drei wochen mglichkeit gleichwohl bestehende kausalitt nachzuweisen htten jedoch anhalten berrumpelungssituation trotz erheblichen zeitablaufs nheren ausfhrungen gemacht klger htten schadensersatzanspruch beklagte soweit klageschrift ausgefhrt htten stnden schadensersatzansprche fondsinitiatoren wegen fehlerhafter angaben prospekt ber hhe mieteinnahmen sogenannte weiche kosten innenprovision getuscht htten knnten klger ansprche rechtsprechung bundesgerichtshofs beklagten kreditgeberin entgegenhalten ansprche wegen arglistiger tuschung vermittlers machten klger geltend soweit geltend gemacht htten beklagte bereits zeitpunkt fondserwerbs juli kenntnis davon mssen wirtschaftliche situation mietgaranten verschlechtere zahlungsunfhigkeit abzeichne erhben schadensersatzansprche beklagte wegen verletzung eigenen aufklrungs beratungspflichten beklagte ausdrcklich darlehensvertrag ausdruck gebracht berwachungs beratungs betreuungsfunktion fr darlehens nehmer wahrnehme klger htten anspruch beklagte aspekt wissensvorsprungs ber vermgenslosigkeit mietgarantin vortrag beklagte substantiiert bestritten klger htten hierzu weiteren vortrag fhren beweis benennen knnen ii ausfhrungen halten wesentlichen punkten rechtlicher nachprfung stand rechtsfehlerhaft berufungsgericht anspruch klger rckabwicklung darlehensvertrages gem hwig verneint zutreffend allerdings ausgangspunkt berufungsgerichts widerruf abschluss darlehensvertrages gerichteten willenserklrung klger jedenfalls konkludent klageschrift februar erfolgt verfristet widerrufsfrist mangels ordnungsgemen widerrufsbelehrung laufen begonnen aa widerrufsrecht abs hwig bezweckte schutz verbrauchers erfordert umfassende unmissverstndliche fr verbraucher eindeutige belehrung abs satz hwig verbraucher dadurch widerrufsrecht kenntnis erlangen lage versetzt widerrufsrecht auszuben deshalb ber beginn widerrufsfrist eindeutig informieren senatsurteil januar xi zr wm tz mastben klgern erteilte widerrufsbelehrung unwirksam verstndige kunde sichtweise fr auslegung belehrung ankommt vgl senatsurteil januar xi zr wm tz beginn widerrufsfrist anhand belehrung ermitteln belehrung beginnt frist entgegen abs satz hwig aushndigung belehrung erst unterschriebene ausfertigung darlehensvertrages beklagten zugegangen wann fall entzieht kenntnis darlehensnehmers ber interne ablufe kreditgeberin informiert bb widerrufsbelehrung bereits grunde unwirksam kommt mehr darauf annahme darlehensangebots seitens beklagten september mageblichen umstnden konkreten falles denen berufungsgericht feststellungen getroffen rechtzeitig sinne abs bgb vgl senatsurteile dezember xi zr wm tz ff januar xi zr wm tz mehrfacher hinsicht rechtsfehlerhaft jedoch ausfhrungen berufungsgerichts denen kausalitt haustrsituation fr abschluss darlehensvertrages verneint aa widerrufsrecht sinne abs nr hwig setzt voraus kunde mndliche verhandlungen bereich privatwohnung spteren vertragserklrung bestimmt worden dabei gengt haustrsituation vertragsanbahnung fr spteren vertragsschluss urschlich enger zeitlicher zusammenhang mndlichen verhandlung gem abs hwig vertragserklrung gefordert indiziert urschlichkeit haustrsituation fr spteren vertragsschluss indizwirkung fr kausalitt nimmt allerdings zunehmendem zeitlichen abstand ab gewissen zeit ganz entfallen bghz senatsurteile mai xi zr wm tz november xi zr tz darlehensnehmer greren zeitlichen abstand mndlichen verhandlung vertragsschluss versto hwig lage befindet entscheidungsfreiheit beeintrchtigt bghz frage wrdigung einzelfalls st rspr senatsurteile juni xi zr wm tz november xi zr tz zeitraum hierfr erforderlich bedeutung mglicherweise umstnden rahmen kausalittsprfung zukommt sache tatrichterlichen wrdigung revisionsinstanz grundstzlich beschrnkt berprft senatsurteile mai xi zr wm tz juli xi zr wm tz dezember xi zr wm tz november xi zr tz bb gemessen grundstzen ausfhrungen berufungsgerichts rechtsfehlerhaft wrdigung konkreten einzelfallumstnde unterlassen wesentlichen sachverhalt auer acht gelassen berufungsgericht falschen obersatz ausgegangen abstand drei wochen ersten hausbesuch abschluss darlehensvertrages knne hinzutreten weiterer umstnde mehr indizwirkung fr kausalitt haustrsituation ausgegangen entgegen ansicht berufungsgerichts erkennende senat rechtssatz indizwirkung fr kausalitt abstand drei wochen hausbesuch vertragsschluss weitere umstnde generell entfllt aufgestellt lediglich berufungsurteile denen abstand drei wochen hinzutretenden konkreten umstnden aufgrund einzelfallwrdigung kausalitt verneint worden rechtlich beanstandet beispielsweise haustrsituation abschluss darlehensvertrages notarielle beurkundung treuhandangebotes erfolgt vgl senatsurteil juni xi zr wm tz konkrete umstnde dafr sprechen indizwirkung urschlichkeit haustrsituation fr spteren vertragsschluss entfllt berufungsgericht festgestellt notarielle beglaubigung fondsbeitritts insoweit abgestellt unterzeichnung darlehensvertrages klger erfolgte ebenfalls rechtsfehlerhaft annahme berufungsgerichts klger htten konkreten umstnde fr fortbestehen haustrsituation trotz zeitablaufs erstem hausbesuch unterschrift darlehensvertrages vorgetragen zutreffend allerdings ausgangspunkt berufungsgerichts verbraucher wegfall indizwirkung unbenommen nachweis gleichwohl bestehenden kausalitt fhren senatsurteile bghz november xi zr tz jeweils klger entgegen ausfhrungen berufungsgerichts schriftsatz september substantiiert beweisantritt vorgetragen beim ersten hausbesuch beteiligung lediglich grob vorgestellt worden sei zunchst berechnung leistungsfhigkeit erfolgen sollen konkrete beteiligung einschlielich aufzubringenden finanzierungsbetrages hhe dm vermittler erst beim zweiten hausbesuch juli vorgestellt unterschrieben worden sei darlehensvertrag sodann erst dritten hausbesuch juli vortrag mangels gegenteiliger feststellungen berufungsgerichts revisionsinstanz zugunsten klger richtig unterstellen ansprache juli vage verhandlung fand gar statt danach bereits juli mndliche verhandlungen wohnung fondsbeitritt abschluss finanzierungskredits sinne abs hwig bestimmt worden erst beim zweiten hausbesuch juli fanden konkrete verhandlungen bezug bestimmte beteiligung bestimmten finanzierungsbedarf statt schlielich unterzeichnung beitrittsantrages selbstauskunft fhrten umstnden indizwirkung fr kausalitt danach entscheidenden hausbesuch juli unterzeichnung darlehensvertrags juli mangels feststellungen berufungsgerichts konkreten kausalittsunterbrechenden umstnden verneint beiden terminen lediglich sechs tage lagen mehrfacher hinsicht rechtsfehlerhaft berufungsgericht schadensersatzanspruch klger beklagte verschulden vertragsverhandlungen verneint bereits ansatz berufungsgericht unzutreffend davon ausgegangen klger htten substantiierten vortrag ber aufklrungspflichtige umstnde gehalten klger schriftsatz september schriftsatz mrz substantiiert beweisantritt vorgetragen fehlerhafte angaben fondsprospekt ber drohende zahlungsunfhigkeit mietgarantin ber werthaltigkeit mietgarantie ber weichen kosten ber tatschliche hhe gezahlten provision arglistig getuscht worden aa ermittlungsakte stam menden unterlagen klger akten gereicht drohte sptestens ab juni zahlungsunfhigkeit mietgarantin ganz konkret minderung klgern juli versprochenen ausschttung hhe dm pro monat anteil bericht konkursverwalters dr zember brach umsatz de bereits ab erheblich gleichzeitig erhhte fr verschiedenen fonds bernommene risiko mietgarantin zahlen mssen heblich ab vermietungen oftmals dadurch erreicht konnten preisnachlsse durchschnitt ber gewhrt wurden wegen leerstnden erheblich geringeren einnahmen tatschlich vermieteten flchen summierten garantieverpflichtungen millionenbetrge feststellungen strafurteil bestand bereits ende mai rechnungsstau monat april hhe millionen dm wovon millionen dm bereits mehrfach angemahnt worden aufgrund schlechten ertragslage drohte daher sptestens seit mitte ende juni zahlungsunfhigkeit vortrag wiederum mangels gegenteiliger feststellungen berufungsgerichts revisionsinstanz zugunsten klger richtig unterstellen anleger ber sicherheit fondsprospekt versprochenen mieteinnahmen ber erzielbare rendite arglistig getuscht worden prospekt hinweis enthalten garantiezahlungen bonitt mietgarantin abhngen mussten klger darber aufgeklrt insolvenz mietgarantin theoretisch denkbare mglichkeit bereits ganz konkret bevorstand hinzu kommt vorgelegten unterlagen vermietungssi tuation ab jahr schlecht nachhaltige erzielung prospektierten mieteinnahmen ausfall mietgarantin erwarten zeitpunkt beitritts klger stand bereits fest stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs anleger fondsprospekt ber nachhaltigkeit erzielbaren mieten werthaltigkeit mietgarantie zutreffend aufzuklren bgh urteil mrz ii zr wm bb zugrunde legenden vortrag klger unterlagen ermittlungsakte be legt zeugenbeweis gestellt wurden zudem ber gesamtaufwand enthaltenen sogenannten weichen kosten arglistig getuscht einschlielich fonds fondsprospekt verwendeten zahlungsanweisung wurden gesamtaufwand dm brgschaftsgebhr hhe dm finanzierungsvermittlungs unterlagenbeschaffungsgebhr hhe dm kosten mietgarantie hhe dm insgesamt dm offen ausgewiesen ab fonds wurden kosten gleich bleibenden gesamtaufwand dagegen mehr offen ausgewiesen posten grunderwerb zugeschlagen dadurch dm dm erhhte obgleich vortrag klger weiche kosten auerhalb fr erwerb immobilie anfallenden aufwandes handelte zahlen entsprechen geringfgige glttung gesamtaufwandes dm denen streitgegenstndlichen fonds stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs prospekt anteile geschlossenen immobilienfonds vertrieben sogenannten weichen kosten zutreffend klar auszuweisen potentielle anleger erkennen umfang eingezahlten einlagemittel anlageobjekt flieen fr aufwendungen auerhalb anschaffungs herstellungskosten verwendet hierdurch rentabilitt anlage gemindert vgl bgh urteile mrz ii zr wm februar ii zr wm cc zudem klger vorlage vernehmungspro tokolls juli ber vernehmung zeugen verfahren landgerichts berlin polizeilichen vernehmungsprotokolle ber vernehmung zeugen april zeugin neben april aktennotiz strafrechtlich verurteilten november sowie zahlungsanweisungen prospekten fonds substantiiert dargelegt gleich bleibendem gesamtaufwand anleger mitte zahlende einheitliche vertriebsprovision hhe dm ab ende zwei provisionen hhe dm dm aufgespalten weiterhin voller hhe vertriebsgesellschaft gezahlt wurde dm wurden vertriebskosten prospekt angegeben dm wurden dagegen kosten fr grunderwerb aufgeschlagen dadurch dm dm erhhten system beim streitgegenstndlichen fonds prakti ziert wurde klger mithin ber hhe tatschlich gezahlten vertriebsprovisionen arglistig getuscht worden rechtsprechung bundesgerichtshofs mssen angaben fondsprospekt ber vertriebsprovisionen zutreffend enthlt prospekt konkrete angaben provisionen fr bestimmte zwecke anfallen anleger rechnen lasten einlagen weitere provisionen fr zwecke gezahlt dadurch werthaltigkeit fondsanteils geringer prospektierten angaben entnehmen vgl bghz bgh urteile mrz iii zr wm tz juli xi zr wm tz november iii zr wm tz entgegen ansicht berufungsgerichts knnen klger beklagten entgegenhalten grndungsgesellschaftern initiatoren fonds arglistig ge tuscht worden aa ausgangspunkt zutreffend allerdings ansicht berufungsgerichts allein gesichtspunkt verbundenen geschfts sinne abs verbrkrg fassung dezember vorliegen berufungsgericht rechtsfehlerfrei revisionserwiderung angegriffen festgestellt vgl senatsurteile bghz tz november xi zr wm tz juni xi zr wm tz dezember xi zr wm tz ff juli xi zr wm tz beklagte hinzutreten weiterer zurechenbarer umstnde fr ansprche klger fondsinitiatoren grndungsgesellschafter sonstige prospektverantwortliche wegen arglistigen tuschung falsche angaben vertriebsprospekt einzustehen rechtsprechung senats bghz tz urteil november xi zr wm tz anleger wegen ansprchen fondsinitiatoren vertragspartei finanzierten geschfts verbrkrg berufen insofern erforderlichen finanzierungszusammenhang fehlt bb revision beanstandet recht berufungsgericht haftung beklagten eigenen aufklrungsverschulden geprft stndiger rechtsprechung senats kreditgebende bank steuersparenden bauherren bautrger erwerbermodellen immobilienfondsanteilen risikoaufklrung ber finanzierte geschft verpflichtet bezug spezielle risiken vorhabens konkreten wissensvorsprung darlehensnehmer erkennen wissensvorsprung liegt bank positive kenntnis davon kreditnehmer geschftspartner fondsprospekt ber finanzierte geschft arglistig getuscht wurde st rspr senatsurteile januar xi zr wm oktober xi zr wm tz april xi zr wm tz juli xi zr wm tz liegt fall klgern vorgelegten protokoll ber vernehmung zeugen juli verfahren land gericht berlin angaben zeugen beteiligten banken bekannt vertriebsprovision ber hinaus gezahlt worden ferner neueren rechtsprechung senats fllen institutionalisierten zusammenwirkens fondsinitiatoren bzw grndungsgesellschaftern finanzierender bank widerleglich vermutet bank kenntnis arglistigen tuschung fondsinitiatoren evident grob falsche angaben prospekt enthalten senatsurteile bghz tz ff november xi zr wm tz juli xi zr wm tz revisionsinstanz wiederum zugrunde legenden klgervortrag institutionalisierten zusammenwirken auszugehen klger hierzu zeugnis fondsinitiators geschftsfhrers berufen vorla ge rahmenvertrages fonds konkursberichts konkursverwalters dr dezember enge planmige zusammenarbeit beklagten behauptet al lein rahmenvertrag hnlich streitgegenstndlichen fonds geltung ausreichend institutionalisiertes zusammenwirken beklagten belegen eben gengt planmig bernommene finanzierung vielzahl anlegern kreditwunsch beklagte herangetreten denen klgern vertrieb neben fondsunterlagen finanzierungsunterlagen vorgelegt wurden vgl ebenfalls fonds senatsurteil juli xi zr wm tz ebenfalls rechtsfehlerhaft berufungsgericht angenommen klgern arglistige tuschung vermittler geltend gemacht klger unrichtige angaben prospekt bezogen hierin liegt erkennbar zugleich vortrag vermittler verwendung prospektes geworben ber wesentlichen angaben falsch prospekt dargestellt deren unrichtigkeit kannte getuscht worden tuschung kommt klgervortrag bezug hhe provision betracht eingeschaltete vermittlungsgesellschaft positive kenntnis davon prospekt ausgewiesenen provisionsangaben unrichtig hhere ausgewiesene provision erhalten gleiches gilt fr vermittler persnlich mehr ausgewiesenen dm bezogen vgl bgh urteil mrz iii zr wm tz klgervortrag daher wegen vertriebsgesellschaft mitarbeiter kontext verbundenen geschfts begangenen arglistigen tuschung schadensersatzanspruch beklagten gegeben vgl senatsurteile bghz tz juni xi zr wm tz iii angefochtene urteil daher aufzuheben abs zpo sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo soweit berufungsgericht erneuter verhandlung entscheidung ergebnis kommen lediglich ausgesprochenen beklagten angegriffenen verurteilung rckzahlung berzahlter zinsen verbleibt beachten insofern zug zug verurteilung angegriffenen urteil ausgesprochen betracht kommt beklagten wegen rckzahlung berzahlter zinsen abs satz verbrkrg bgb zurckbehaltungsrecht bezug fondsanteile klger zusteht wiechers mller ellenberger joeres maihold vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen bewaffneten unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn mrz magabe unbegrndet verworfen angeklagte freiheitsstrafe jahren monaten verurteilt anordnung vorwegvollzugs entfllt brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen appl krehl grube ecli de bgh str bartel schmidt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr juli rechtsstreit ecli de bgh bviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr milger richter prof dr achilles dr schneider richterin dr fetzer sowie richter hoffmann beschlossen antrag beklagten zwangsvollstreckung beschluss landgerichts nrnberg frth februar verbindung urteil amtsgerichts hersbruck juni sicherheitsleistung einstweilen einzustellen abgelehnt grnde beklagten urteil amtsgerichts rumung wohnung beklagte darber hinaus zahlung rckstndiger miete nebenkosten sowie vorgerichtlicher kosten jeweils nebst zinsen verurteilt worden berufungsgericht berufung beklagten zurckgewiesen urteil amtsgerichts fr sicherheitsleistung vorlufig vollstreckbar erklrt beklagten druck drohenden zwangsvollstreckung ausgezogen fechten entscheidung berufungsgerichts ausnahme entscheidung ber nebenkostenforderung nebst zinsen nichtzulassungsbeschwerde ii einstellungsantrag beklagten unbegrndet richtet nachdem beklagten ausgezogen rumungsvollstreckung insoweit mehr mglich vollstreckung wegen verurteilung zahlung einschlielich kosten insoweit weder vorgetragen glaubhaft gemacht beklagten vollstreckung geldforderung unersetzlicher nachteil abs zpo droht insbesondere ersichtlich glubiger falle aufhebung vollstreckungstitels etwa wegen mittellosigkeit lage wrden beigetriebene geldbetrge zurckzuzahlen vgl bgh beschluss januar zr mdr zudem kommt einstellung zwangsvollstreckung gem abs zpo ohnehin betracht berufungsgericht entscheidung ber abwendungsbefugnis zpo unterlassen schuldner daraufhin antrag urteilsergnzung stellt bgh beschluss juni viii zr wum rn mwn liegt fall berufungsgericht entscheidung ber vorlufige vollstreckbarkeit allein nr zpo gesttzt beklagten wegen bergangenen abwendungsbefugnis zpo antrag urteilsergnzung zpo htten stellen knnen mglichkeit besteht berufungsgericht beschluss abs zpo entschieden bgh beschluss oktober zb njw rr rn dr milger dr achilles dr fetzer dr schneider hoffmann vorinstanzen ag hersbruck entscheidung lg nrnberg frth entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet juli vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo abs gmbhg abs rechtsstreitigkeiten ber wirksamkeit aufbringung stammkapitals gmbh schiedsfhig abs zpo bgh urteil juli ii zr olg schleswig lg flensburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr goette dr kurzwelly mnke dr gehrlein fr recht erkannt revisionen beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig januar aufgehoben berufung klgers urteil einzelrichters zivilkammer landgerichts flensburg mrz zurckgewiesen klger trgt kosten berufungs revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand klger verwalter november erffneten insolvenzverfahren ber gmbh gegrndeten vermgen schuldnerin juni nimmt beklagten entsprechend jeweiligen beteiligung erwerber geschftsanteilen schuldnerin zahlung angeblich rckstndiger stammeinlagen anspruch juli veruerte me konzern gmbh sitz teilen deutschlands insgesamt mbelkaufhuser betrieb fr mio dm investorengruppe unternehmen rechtlich selbstndige ort gmbhs umstrukturieren gmbh umsetzung zentrale konzepts service gmbh grndeten fortfhren beteiligungs gmbh beteiligungs gmbh notariellen vertrag juni schuldnerin vorgesehenen stammkapital dm beteiligungs gmbh dm beteiligungs gmbh dm bernahmen juni trat beteiligungs gmbh geschftsanteil schuldnerin preise dm gmbh ab bertrug bildung teilgeschftsanteilen juli oktober gesamte beteiligung schuldnerin unterschiedlichem umfang beklagten weitere investoren denen spter beklagten beteiligungen erwarben nr konto juni dm wurden bank konto vermerk schuldnerin nachfolgend kapitaleinzahlung fr beteiligungs gmbh beteiligungs gmbh gutgeschrieben juli vereinbarten gesellschaften gmbh bank smtliche automatisches ortcash management system acms aufgrund zwecke besseren liquidittsmanagements buchungstglich smtliche konten ortgesellschaften nachfolgend quellkonten gunsten lasten kontos nr nachfolgend zielkonto gmbh null gestellt wurden juli kam folgenden kontenbewegungen konto schuldnerin wurden dm acms verfahren einbezogene quellkonto nr schuldnerin bank wertstellung gebucht berweisung quellkonto gmbh erfolgte ber ferner insgesamt mio dm angabe verwendungszwecke kapitalrcklage mio dm ausstehende stammeinlage dm sodann wurde ausfhrung acms verfahrens gesamte tagesgutschrift mio dm quellkonto abgebucht zielkonto gmbh gutgeschrieben parteien streiten wirksamkeit kapitalaufbringung blickwinkel verbotenen herzahlens sowie ber zulssigkeit anrufung ordentlichen gerichte hinblick grndung schuldnerin deren satzung aufgenommene schiedsgerichtsvereinbarung gesellschaftsvertrages gv lautet fr streitigkeiten vertrag auflsung gesellschaft ergeben ordentliche rechtsweg ausgeschlossen freundschaftliches schiedsgericht vereinbart hierber gesonderter schiedsvertrag geschlossen gleichzeitig satzung beurkundeten schiedsvertrag heit fr streitigkeiten gesellschaftsvertrag firma ergeben ordentliche rechtsweg ausgeschlossen freundschaftliches schiedsgericht vereinbart schiedsgericht zustndig fr zeit bestehens gesellschaft fr streitigkeiten gelegentlich auflsung gesellschaft ausscheiden gesellschaftern darauf folgenden auseinandersetzungen gesellschafter whrend zugehrigkeit gesellschaft ausscheiden auflsung gesellschaft schiedsgericht anrufen solange ansprche gesellschaft deren rechtsnachfolger zustehen gesellschaftsverhltnis ableiten beklagte gesellschaft deren rechtsnachfolger knnen innerhalb tagen eingang klageschreibens klger gegenber einschreibebrief erklren bereit klagebegehren entsprechen entfllt schiedsgerichtsverfahren landgericht klage wegen wirksam angesehenen schiedsvereinbarung unzulssig abgewiesen berufung klgers berufungsgericht beklagten antragsgem zahlung geforderten bareinlagen verurteilt zugelassenen revision verfolgen beklagten klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision beklagten begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckweisung berufung klgers wiederherstellung klageabweisenden landgerichtlichen entscheidung berufungsgericht ansicht satzung schuldnerin niedergelegte schiedsgerichtsvereinbarung satzungsgem vereinbarte gesonderte schiedsvertrag weit auszulegen sei jedoch bestnden wortlaut schiedsvertrages zweifel davon ansprche gesellschaft gegenber gesellschaftern erfat sollten letztlich komme ermittlung konkreten inhalts jedoch schiedsvereinbarung jedenfalls insoweit rechtliche wirkung ansprche leistung stammeinlage ebenso daraus resultierende erwerberhaftung abs gmbhg bereits materiell schiedsfhig seien gelte zumindest insoweit insolvenzverwalter dadurch amtswegigen durchsetzung entsprechender zahlungsansprche ordentlichen rechtsweg gehindert wrde beurteilung hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand ii klage unzulssig frage klage unzulssig abzuweisen beklagten abschlu schiedsvereinbarung berufen richtet abs zpo schiedsverfahrens neuregelungsgesetzes schiedsvfg dezember bgbl vorliegende gerichtliche verfahren jahre inkrafttreten schieds verfahrens neuregelungsgesetzes januar anhngig geworden vgl art abs art abs schiedsvfg wirksamkeit abs gesellschaftsvertrages gv schuldnerin niedergelegten schiedsgerichtsvereinbarung verbindung abs gv satzung einbezogenen gesonderten schiedsvertrag juni beurteilt altem recht vgl art abs art abs schiedsvfg gem zpo beklagten schiedseinrede rechtzeitig erhoben feststellungen landgerichtsurteil vorbereitenden schriftstzen termin dezember landgericht beginn mndlichen verhandlung hauptsache ausdrcklich vorgebracht bghz klage zpo angelegenheit erhoben worden gegenstand schiedsvereinbarung senat feststellung treffen oberlandesgericht rechtsstandpunkt folgerichtig auslegung krperschaftlichen schiedsabrede offengelassen vortrag parteien kommen ber wortlaut systematik interessenlage hinausgehenden tatrichterlichen feststellungen betracht schiedsgerichtsklausel abs gv erfat inhaltsgleich satzungsbestimmung ausfllenden schiedsvertrages ausdrcklich streitigkeiten gesellschaftsvertrag ergeben schon angesichts eindeutigen formulierung angenommen schiedsklausel ansprche gesellschafter gesellschaft umgekehrt ansprche gesellschaft einzelnen gesellschafter erfassen beispielhafte aufzhlung klagen gesellschaft schiedsvertrages ndert daran streitigkeiten gesellschaftsvertrag denen gesellschaft forderungen grundlage gesellschaftsvertrag gesellschafter geltend macht etwa ausschlu schiedsverfahrens fr ansprche gesellschaft beabsichtigt wre klger meint erscheint angesichts umfassenden regelung abs gv schiedsvertrages ausgeschlossen falle satzungsgebern beabsichtigter unauflsbarer widerspruch bestnde streitgegenstand vorliegenden klage haftung erwerber geschftsanteils schuldnerin fr rckstndige stammeinlageforderungen fllt danach beklagten einredeweise erhobene schiedsvereinbarung gilt insoweit schuldnerin insolvenzverwalter ber deren vermgen offenen einlageanspruch klger verfolgt vorliegenden ausnahmen abgesehen insolvenzschuldnerin getroffene schiedsabrede gebunden st rspr seit bghz konkursverwalter vgl bgh beschl november iii zb zinso insolvenzverwalter gesellschaftsrechtliche statutarische schiedsvereinbarung wirksam formeller hinsicht gengt zpo stellenden anforderungen dabei reicht kernbestimmung abs gv niedergelegt weiteren wesentlichen bestandteile schiedsabrede gem abs gv bezug genommenen gesonderten schiedsvertrag geregelt schiedsvertrag wurde gemeinsam satzung beurkundet offensichtlich deren wesentlicher bestandteil gelten insoweit altem recht beurteilende statutarische schiedsvereinbarung juni materiell rechtlich wirksam parteien berechtigt ber streitgegenstand vorliegenden klage vergleich schlieen abs zpo aa danach insolvenzverwalter erhobene anspruch leistung bislang wirksam erbrachten stammeinlagen erwerber geschftsanteilen abs abs abs gmbhg objektiv vergleichsfhig neueren rechtsprechung senats bghz schiedsfhigkeit anfechtungsklage gesellschafterbeschlsse gmbh vgl schon iii zivilsenat bgh urt juni iii zr zip gltigkeit schiedsklausel entgegen frher herrschender auffassung vgl insbesondere berufungsgericht hervorgehobene entscheidung olg hamm zip anwendbaren alten recht abs zpo daran gemessen schiedsspruch schiedsgerichtlichen verfahren geschlossener vergleich mglicherweise zwingende rechtsvorschriften verstoen knnte fr schutz zwingenden rechts vielmehr allein abs nr abs nr abs zpo getroffenen regelungen zustndig she wre insbesondere abs nr zpo berflssig betroffenheit zwingenden rechts bereits objektive schiedsfhigkeit wirksamer schiedsvertrag fehlen wrde objektive schiedsfhigkeit abs zpo fehlt demnach wesentlichen staat interesse besonders schutzwrdiger verfgungsmacht privater personen entzogener rechtsgter rechtsprechungsmonopol sinn vorbehalten allein staatliche richter lage entscheidung angestrebten rechtszustand herbeizufhren bghz hinblick einforderung stammeinlagen trotz glubigerschtzenden funktion kapitalaufbringungsvorschriften fall knnen abs gmbhg gesellschafter verpflichtung leistung einlagen befreit sinn zweck gesetzes gesellschaft verzicht stammeinlageforderung versagt glubigern wegen haftungsbeschrnkung gesellschaftsvermgen abs gmbhg zumindest satzungsmige stammkapital haftungsmasse gewhrleisten rechtfertigt jedoch annahme gesetzgeber abs gmbhg interesse staates entscheidungsmonopol gerichte rechtsstreit ber aufbringung stammeinlagen sinne fehlender schiedsfhigkeit ausdruck bringen steht einklang herrschende meinung unterschiedlicher akzentuierung echten vergleich bgb ber umstrittene einlageforderung grundstzlich zulssig erachtet vgl fastrich baumbach hueck gmbhg aufl rdn umfangr nachw meinungsstand dementsprechend reformgesetzgeber schiedsverfahrens neuregelungsgesetzes schiedsgerichtsbarkeit staatlichen gerichtsbarkeit prinzip gleichwertige rechtsschutzmglichkeit angesehen naheliegend betrachtet insoweit auszuschlieen staat interesse besonders schutzwrdiger rechtsgter entschei dungsmonopol vorbehalten bt drucks deshalb frhere streitfrage tragweite zpo klarstellend dahingehend entschieden zpo nunmehr vermgensrechtliche anspruch zhlt ersichtlich kapitalaufbringungsanspruch gmbh rechts gegenstand schiedsvereinbarung bb abs zpo zustzlich erforderliche sog subjektive vergleichsbefugnis parteien sinne berechtigung ber gegenstand streites vergleich schlieen zweifelhaft insolvenzverwalter partei schiedsvereinbarung gleichwohl funktion geltendmachung einlageansprchen schuldnerin bereits oben ii dargelegt korporationsrechtliche schiedsvereinbarung gemeinschuldnerin gebunden erforderliche identitt parteien schiedsverfahrens denjenigen schiedsvereinbarung gegeben anzusehen vgl merkmal bghz rhricht goette mnke kurzwelly gehrlein'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen besonders schweren raubes revision angeklagten strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag mrz gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg oktober soweit angeklagten betrifft feststel lungen beschaffenheit tat verwendeten schreckschusswaffe aufgehoben brigen bleiben feststellungen objektiven subjektiven tatgeschehen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten besonders schweren raubes schuldig gesprochen folgenden strafen verurteilt angeklagten freiheitsstrafe sechs jahren angeklagten einheitsjugendstrafe drei jahren neun monaten angeklagten jugendstrafe jahr neun monaten deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt worden verurteilung wendet angeklagte verfahrensrge rge verletzung materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel fhrt sachrge aufhebung urteils gem stpo erstreckt aufhebung angeklagten revision eingelegt verurteilung wegen besonders schweren raubes abs nr stgb hlt rechtlicher nachprfung stand landgericht rechtsfehlerhaft unterlassen nhere feststellungen beschaffenheit angeklagten tat verwendeten geladenen schreckschusswaffe treffen voraussetzungen qualifikationstatbestands abs nr stgb deshalb belegt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs unterfllt geladene schreckschusspistole waffenbegriff stgb feststeht beim abfeuern waffe explosionsdruck vorne lauf austritt deshalb waffe beschaffenheit geeignet erhebliche verletzungen hervorzurufen bgh beschluss februar gsst bghst ergeben urteilsgrnde rechtsfehler wirkt schuldspruch infolge lckenhaften feststellungen tatwaffe erkennbar angeklagten lediglich qualifikationstatbestand abs nr buchst stgb verwirklicht mithin schweren raub begangen besonders schweren raub sinne abs nr stgb urteil deshalb aufzuheben aufhebung jedoch lediglich feststellungen beschaffenheit tatwaffe erfasst hingegen knnen brigen feststellungen objektiven subjektiven tatgeschehen bestehen bleiben rechtsfehler betroffen fr neue hauptverhandlung verweist senat angeklagten betreffenden strafzumessung antragsschrift general bundesanwalts zutreffend folgendes ausgefhrt ausweislich feststellungen stritt angeklagte fahrer tatfahrzeugs ermittelt worden ermittlungsverfahren eigene beteiligung berfall einkaufsmarkt ab gab namen mitfahrer tat einkaufsmarkt ausgefhrt veranlasste polizei fr festnahme bestimmten ort kommen ua landgericht aufklrungshilfe angeklagten konkreten strafzumessung allgemeinen strafmilderungsgrund bercksichtigt ua vorliegen vertypten strafmilderungsgrundes weder rahmen prfung minder schweren falls gem abs stgb vgl bgh beschluss november str wistra selbststndigen milderungsgrund errtert umstand angeklagte eigenen tatbeitrge geleugnet steht anwendung abs stgb entgegen rahmen prfung minder schweren falls verneinung rahmen ermessenausbung abs stgb bercksichtigen vgl bgh beschluss april str stv becker pfister hubert lienen mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen untreue ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mrz gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf mai feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen untreue fllen einbeziehung vorstrafe gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren zehn monaten verurteilt bestimmt sechs monate verhngten strafe wegen rechtsstaatswidriger verfahrensverzgerung vollstreckt gelten revision angeklagten verletzung materiellen rechts rgt erfolg landgericht getroffenen feststellungen angeklagte vertretungsberechtigter komplementr mrz ge grndeten dr treuhand kg fortan treuhand kg gesellschaft fungierte treuhnderin rahmen geschftsmodells ag folgenden ag ag emittierte inhaberschuldverschreibungen fr jhrliche verzinsung anlagekapital aussicht stellte lag folgendes konzept zugrunde ag immobilien wege zwangsverstei gerung erwerben anschlieend gewinnbringend weiterveruern immobilienkufe sollten teil ber eigenkapital finanziert refinanzierung ag inhaberschuldverschreibungen privatan leger ausgab jeweilige anlagesumme ber grundschulden abgesichert anleger zahlten einlagen treuhnder ag gelder erlangen entsprechender hhe werthaltige grundschulden bestellen juli schloss treuhand kg ag rahmen treuhandvertrag darin verpflichtete treuhand kg einlagen anleger inhaberschuldverschreibungen investiert treuhandkonten entgegenzunehmen ag weiterzulei ten entsprechender hhe zug zug grundschuldbriefe ausgehndigt hinblick werthaltigkeit grundschulden bestimmten anforderungen gengen berdies bernahm treuhand kg vereinbarung smtliche verpflichtungen vormaligen treuhnders rechtsanwalt rahmentreuhandvertrag ag einzeltreuhandvertrgen alt anlegern neu anlegern schloss angeklagte gleichgelagerte treuhandvertrge ebenfalls vorsahen treuhand kg jeweilige anlagekapital entgegennimmt ag weiterleitet entsprechender hhe zug zug bestimmten anforderungen gengende grundschuldbriefe bergeben wer weiterhin bestimmt ag rckzahlung anlagekapitals monat verzug kommen treuhand kg anleger gegenber verpflichtet unverzglich grundschuldbriefe verwerten erls rckzahlungsanspruch erfllen zeitraum juni november gingen bankkonten treuhand kg zahlungen anlegern gesamthhe wohingegen gunsten treuhand ag lediglich grundschuld hhe eingetragen wurde zuge bertragung treuhandverhltnisses erbin vormaligen treuhnders gesellschaft fnf grundschulden ber zusammen abgetreten absicherung einlagen anlegern insgesamt dienen sollten zeitraum juli november nahm angeklagte folgenden handlungen verletzung treuhand kg obliegenden vertraglichen pflichten angeklagte berlie aufsichtsratsvorsitzenden rechtsanwalt ag bankkonten zugangscodes fr on linebanking pin tan juli oktober ttigte rechtsanwalt vielzahl online berweisungen lasten kontos sodass anlagegelder insgesamt unbesichert abflossen fall anklageschrift zeitraum november juli verfgte angeklagte insgesamt mal ber drei bankkonten gutgeschriebene einlagen gesamthhe je weiligen geldbetrge fr eigene zwecke privatkonto konto lebensgefhrtin berwies bar abhob flle anklageschrift nachdem angeklagte zwei absicherung anlegern dienende grundschulden verwertet erbin vormaligen treuhnders treuhand kg abgetreten verwendete zeit november februar sowie november november sieben fllen jeweiligen erls fr eigene zwecke bediente angeklagte forderungen privaten glubigern ber verfgte hiermit lebensunterhalt finanzieren folgt verwertungserlsen ganz bzw teilweise bankkonten treuhand kg gutgeschrieben worden berwies teilbetrge privatkonto sowie konto beherrschten unternehmens weitere teilbetrge hob bar ab flle anklageschrift landgericht angenommen angeklagte festgestellten handlungen straftatbestand untreue missbrauchsalternative gem abs alternative stgb verwirklicht treuhnder vermgensbetreuungspflichten verletzt anlegern geschlossenen vormaligen treuhnder bernommenen treuhandvertrgen ergben hierdurch seien anlegern vermgensnachteile insgesamt entstanden ii schuldspruch hlt sachlich rechtlicher nachprfung stand verurteilung angeklagten wegen untreue fllen abs alternative abs nr stgb feststellungen getragen belegen angeklagte anlegern pflichtwidrigen handlungen vermgensnachteile zufgte vermgensschden wren eingetreten soweit anlegern gegenber ag werthaltige vertragliche ansprche rckzahlung anlagekapitals nebst zinsen zugestanden htten hierzu verhalten urteilsgrnde vermgensnachteil taterfolg untreue vergleich gesamten betreuten vermgens pflichtwidrigen handlung wirtschaftlichen gesichtspunkten prfen vgl bgh beschlsse august str nstz rr november str njw bghst abgedruckt urteil juli str nstz verzicht einrumung aufgabe sicherheiten fr forderung vermgensinhabers vermgensschaden bewirken perron stgb aufl rn besteht fr vermgensinhaber konkrete gefahr ausstehenden forderung auszufallen liegt bereits zeitpunkt verzichts bzw aufgabe drohenden vermgensverlust regelmig tatgericht hhe beziffernder vgl bverfg beschluss juni bvr bverfge ff bgh beschluss november str aao fischer stgb aufl rn gefhrdungsschaden bgh beschluss februar str nstz kommt forderungsausfall vermgensverlust eingetreten urteilsfeststellungen ermglichen anlegung rechtlichen mastbe beurteilen inwieweit anleger vermgen geschdigt wurden aa grundlage feststellungen anlegern gettigte investment dergestalt konzipiert verzinsliche forderungen inhaberschuldverschreibungen ag erlangen sollten deren werthaltigkeit mittels treuhandvertrgen geregelten pflichten treuhand kg abgesichert verletzung vermgensbetreuungspflichten vgl lk schnemann stgb aufl rn ae mwn wre schadensrelevant abzusichernden forderungen deren erfllung nachteil anleger ausgewirkt htte sei ansprche erst gar entstanden erloschen mehr durchsetzbar sei bezifferbaren umfang bonitt beeintrchtigt lsst indes urteil gesamtzusammenhang entnehmen vertragsverhltnisse anlegern ag dargelegt werthaltigkeit ansprche haberschuldverschreibungen finden brauchbaren angaben erlutern belegen lediglich rahmen rechtlichen beurteilung mitgeteilt zuletzt sei treuhandkonten nennenswertes vermgen mehr vorhanden anleger htten somit einlagen verloren ua bb allein grundlage feststellungen urteilsgrnden vermgensschden anleger bejaht knnen gilt fr drei beschriebenen fallkonstellationen einzelnen soweit fall infolge pflichtwidrigen herausgabe zugangscodes fr onlinebanking aufsichtsratsvorsitzende ag ber anlagegelder treuhandkonto verfgte davon auszugehen jeweiligen betrge ag sinne treuhandvertrge weitergeleitet wurden allerdings zug zug leistung erbracht worden daher spricht dafr neuanleger flligen einredefreien forderungen anlagegesellschaft inhaberschuldverschreibungen erlangt htten demzufolge kommt darauf inwieweit ag finanziell leistungsunwillig unfhig folglich unterbliebene bergabe grundschuldbriefen treuhand kg werthaltigkeit rckzahlungsansprche nachteilig beeinflusste oben dargelegten mastben ii liegen voraussetzungen vermgensschden anleger hinzu kommt sofern verzicht einrumung sicherheiten ausfall besichernden forderungen zog vorsatz angeklagten hierauf bezogen msste hierzu verhlt urteil ebenso wenig soweit fllen angeklagte einlagen weiterleitete fr eigene zwecke verwendete fraglich neuanlegern ag dennoch bereits ansprche rckzahlung anlageka pitals zuzglich zinsen entstanden scheint ausgeschlossen hierfr knnte sprechen treuhand kg gegenber anla gegesellschaft entgegennahme einlagen verpflichtet somit mglicherweise empfangsermchtigung fr ttig fr schdigung anleger kme fall rckzahlungspflicht ag deren fhigkeit willen ansprche anleger trotz teilweise unterbliebenen eingangs anlagegeldern erfllen anlagegesellschaft rckzahlungspflichtig wre strafbarkeit angeklagten wegen untreue deren nachteil erwgen soweit fllen angeklagte grundschulden eigenen gunsten verwertete oben dargelegten mastben ii etwaige vermgensschden anleger ebenfalls abhngig werthaltigkeit grundschulden gesicherten forderungen ag wre imstande willens sprche anleger erfllen htte deren vermgenslage nachteilig verndert diesbezglich kme strafbarkeit angeklagten wegen untreue lasten ag betracht wobei vermgens betreuungspflicht rahmentreuhandvertrag jeweilige grundschuld betreffenden schuldrechtlichen sicherungsabrede ergeben knnte vgl bgh urteil februar str holtz mdr clemente wistra mwn regelung treuhandvertrgen wonach grundschulden anlagekapital bestimmter anleger zugeordnet berhrt vorgenommene rechtliche beurteilung grundstzlich bedeutung fr anzahl geschdigten anleger sowie etwaige berechnung anteiligen schadenshhe sache bedarf daher neuer verhandlung entscheidung senat weist darauf nunmehr entscheidung berufene strafkammer wiederum pflichtwidrigen verhalten angeklagten berzeugen strafbarkeit wegen untreue nachteil treuhand kg prfen soweit tatzeitraum gesellschafter angeklagte betroffen verhalten einverstanden vgl fischer stgb aufl rn perron stgb aufl rn mwn becker spaniol berg tiemann leplow'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick sowie richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juni sowie antrag klgers wiedereinsetzung frist begrndung nichtzulassungsbeschwerde zurckgewiesen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert grnde beschwerde erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo nheren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen antrag wiedereinsetzung unbegrndet umstand ablauf frist begrndung nichtzulassungsbeschwerde gesetz ber rechtsschutz berlangen gerichtsverfahren strafrechtlichen ermittlungsverfahren november bgbl kraft getreten klger klage nunmehr gvg sttzen mchte stellt wiedereinsetzungsgrund zpo dar brigen findet gesetz abgesehen davon nichtzulassungsbeschwerde dient neuen streitgegenstand staatshaftungsrechtlichen anspruch sui generis ausgleich fr nachteile infolge rechtswidrigen hoheitlichen verhaltens bt drucks vgl unterschiedlichen streitgegenstand althammer schuble njw verfahren einzufhren klger anwendung bergangsvorschrift art gilt gesetz fr verfahren inkrafttreten bereits anhngig sowie fr abgeschlossene verfahren deren dauer inkrafttreten gegenstand anhngigen beschwerden beim europischen gerichtshof fr menschenrechte gesetzesbegrndung aao heit abgeschlossene verfahren erfasst innerstaatlichen abschluss egmr beschwerde wegen verfahrensdauer gefhrt fhren knnen dadurch sollen weitere verurteilungen bundesrepublik deutschland verhindert egmr entlastet beschwerdefrist art abs emrk sechs monate betrgt darf verfahrensabschluss lnger sechs monate zurckliegen klger htte beendigung vorprozesses innerhalb sechs monaten beschwerde europischen gerichtshof fr menschenrechte einlegen mssen versumt auffassung klgers liege falle planwidrige lcke gesetz ungeachtet art anzuwenden sei teilt senat schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet januar holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb dritten gerichtete schadensersatzanspruch arglistig getuschten kufers gem abs bgb stgb darauf gerichtet gestellt stnde tuschung erfolgt wre abgrenzung senatsurteil november vi zr bgh urteil januar vi zr olg dsseldorf lg wuppertal vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter galke richter zoll richterin diederichsen richter pauge richterin pentz fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf oktober kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand notariellem vertrag september erwarb klger gmbh mehrfamilienhaus gewerbehalle bebautes grundstck preis dm kaufpreis setzten vertragsparteien spter einvernehmlich dm herab beklagte damals beiden geschftsfhrer verkuferin klger abschluss vertrages mehrfach erklrt dach gewerbehalle sei kurz zuvor erneuert worden tatschlich schadhaften dachbelag neue schalung darauf bitumenbahn sowie schweibahn aufbringen lassen folgezeit kam feuchtigkeitsschden bereich dachs ausweislich klger eingeholten angebots beliefen kosten fr kompletten abriss dacheindeckung vollstndige erneuerung dachs dm klger zahlte kaufpreis dm erklrte zunchst minderung spter hhe restkaufpreises aufrechnung schadensersatzanspruch mindestens dm zwangsvollstreckung verkuferin wurde insoweit fr unzulssig erklrt vorliegenden rechtsstreit klger zunchst verkuferin beklagten gesamtschuldner weiteren schadensersatz hhe dm nebst zinsen sowie feststellung ersatzpflicht hinsichtlich weitergehenden schadens anspruch genommen erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen verkuferin landgericht angeordnet ansprche beklagten getrennten prozessen verhandeln vorliegenden rechtsstreit verfolgt klger begehren gegenber beklagten landgericht klger zuerkannt weitergehende klage abgewiesen urteil beide parteien berufung eingelegt rechtsmittel klgers zahlung weiterer nebst zinsen sowie feststellung ersatzpflicht hinsichtlich darber hinausgehenden schadens begehrt erfolg berufung beklagten fhrte vollstndigen klageabweisung oberlandesgericht zugelassenen revision verfolgt klger klagebegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht offen gelassen beklagte arglistig gehandelt klger erklrte dach sei kurz zuvor erneuert worden verneint rechtlichen grnden schadensersatzanspruch klgers allein haftung unerlaubter handlung betracht komme klger danach lediglich anspruch negative interesse knne verlangen gestellt stnde beklagte ber tatschlichen umfang durchgefhrten dacharbeiten getuscht htte demnach knne gegebenenfalls beanspruchen gestellt kaufvertrag ber grundstck abgeschlossen rckabwicklung vertrages gerichteter anspruch sei jedoch gegenstand klage knne ersatzanspruch ausnahmefllen erfllungsinteresse gerichtet gelte etwa schuldhafte verhalten schdigers fr geschdigten gnstigerer vertrag vertragspartner dritten zustande gekommen wre sei dafr vorliegend ersichtlich ersatz positiven interesses klger begehren ersatz notwendigen reparaturkosten geltend mache sei deliktische anspruch gerichtet sei gerechtfertigt allein unerlaubter handlung haftenden schdiger haftungsrechtlich gewhrleistungsrecht haftenden verkufer gleichzustellen ii angefochtene urteil hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand berufungsgericht offen gelassen subjektiven voraussetzungen fr schadensersatzanspruch gem abs bgb stgb erfllt diesbezgliche sachvortrag klgers revisionsrechtszug gunsten unterstellen schadensersatzbegehren steht entgegen auffassung revisionserwiderung entgegen klger ursprnglich minderung erklrt abgesehen davon schon mangels vollzuges minderung bgb wahlrecht hinsichtlich verkuferin zustehenden gewhrleistungsansprche verloren vgl bgh urteile januar viii zr bghz november viii zr bghz juli viii zr njw macht klger vorliegend gewhrleistungsanspruch deliktischen schadensersatzanspruch geltend beklagten kaufvertrag verkufer beteiligt fr haftung ff bgb ergebenden beschrnkungen tragen kommen umfang gegebenenfalls bestehenden ersatzpflicht beklagten bestimmt behauptete schdigende ereignis august eingetreten vorschriften ff bgb seinerzeit geltenden fassung art abs egbgb ersetzender vermgensschaden vorliegt sogenannten differenzhypothese grundstzlich vergleich infolge haftungsbegrndenden ereignisses eingetretenen vermgenslage jenigen ereignis ergeben htte beurteilen senatsurteil juli vi zr versr bgh beschluss juli gsz bghz bgh urteile dezember viii zr bghz dezember viii zr bghz mai ix zr njw insoweit bghz abgedruckt september zr versr abs bgb stgb schadensersatz verpflichtete lediglich differenzschaden ersetzen vgl bgh urteil mrz viii zr njw rr rn staudinger schiemann bgb rn staudinger matusche beckmann bgb rn schermaier jz anm senatsurteil november vi zr versr jz mdr davon unterscheiden anspruch ersatz erfllungsinteresses ersetzen anspruchsinhaber verlangen gestellt verbindlichkeit ordnungsgem erfllt worden wre deliktische haftung bestehen verbindlichkeit deren schlechterfllung anknpft stellt deliktsrecht frage erfllungsinteresse vgl mnchkommbgb oetker aufl rn deliktische schadensersatzanspruch richtet allein erhaltungsinteresse lange schiemann schadensersatz aufl iv gilt fr deliktische haftung grundstzlich neben vertraglichen schadensersatzpflicht besteht unerlaubte handlung geschdigte grundstzlich anspruch darauf besser stehen stnde schdiger unerlaubte handlung begangen htte vgl reinicke tiedtke kaufrecht aufl rn grundsatz findet kaufvertrag jedenfalls anwendung aufgrund falscher angaben dritten zustande gekommen gewhrleistungsrecht verankerte besserstellung kufers vgl bgb gerechtfertigt rechtsgeschft beruht unerlaubte handlung kufer besser stellen vorher stand kufer verkufer erfllung schadensersatz wegen nichterfllung verlangen unerlaubte handlung dritten fhren haftungsrechtlich verkufer behandelt tiedtke db schaub zeup allerdings differenzschaden notwendigerweise geringer positive interesse geschdigten vertragserfllung anerkannt anwendung differenzhypothese fall geschdigte nachweist fr abschluss vertrages urschliche tuschungshandlung gnstigeren vertrag verkufer dritten abgeschlossen htte ergebnis erfllungsinteresse verlangen deswegen schaden ausnahmefall erfllungsinteresse entspricht vgl tiedtke aao rust njw imping mdr anm senatsurteil november vi zr aao grundstzen geht berufungsgericht zutreffend davon klger verlangen gestellt stnde beklagte ber tatschlichen umfang durchgefhrten dacharbeiten getuscht htte mithin knnte gegebenenfalls beanspruchen gestellt kaufvertrag ber grundstck abgeschlossen anspruch rckabwicklung vertrages macht jedoch geltend vielmehr kaufgrundstck behalten daneben erwerb entstandenen schaden ersetzt erhalten schaden anhand kosten berechnen behaup tung mngelbeseitigung erforderlich sache begehren mithin darauf gerichtet gestellt wre dach gewerbehalle beklagten vertragsabschluss erklrt tatschlich erneuert worden beansprucht erfllungsinteresse mchte ergebnis gestellt htte verkuferin kaufvertrag ordnungsgem erfllt anspruch steht jedenfalls gegenber beklagten drittem fr ersatzansprche unerlaubter handlung gem satz bgb magebenden grundstzen differenzhypothese erfolg macht revision geltend klger zumindest anspruch betrag dm erster instanz zuerkannt worden sei landgericht schadensbestimmung ersichtlich fr berechnung minderung magebende vorschrift abs bgb zugrunde gelegt dabei beachtet fr klger beklagten geltend gemachten schadensersatzanspruch unerlaubter handlung regeln kaufrechtlichen gewhrleistungsrechts anwendung gelangen vielmehr schaden dargelegt sogenannten differenzhypothese vergleich infolge haftungsbegrndenden ereignisses eingetretenen vermgenslage derjenigen ereignis ergeben htte beurteilen dafr klger geminderten kaufpreis htte zahlen mssen beklagte erklrt htte dach gewerbehalle kurzem erneuert worden sei jedoch ersichtlich sachvortrag zeigt revision soweit geltend macht stndiger rechtsprechung knne kufer wertunterschied mangelfreien mangelhaften sache ermittlung fr herrichtung kaufgegenstands mangelfreien zustand erforderlichen kosten berechnen lsst auer acht klger beklagten kaufrechtlichen ge whrleistungsansprche allein unerlaubte handlung gesttzte schadensersatzanspruch eben erfllungsinteresse gerichtet lsst frheren hchstrichterlichen rechtsprechung entnehmen berufungsgericht zitierten entscheidung reichsgerichts rg urteil november vi rgz lag vorliegenden fall vergleichbarer sachverhalt zugrunde soweit reichsgericht lteren urteilen angenommen deliktische anspruch getuschten kufers knne ausnahmsweise positive interesse gerichtet rg urteile november rgz mrz rgz oktober rgz betrafen zugrunde liegenden fallgestaltungen haftung dritten unerlaubter handlung vgl schaub aao berufungsgericht zitierte entscheidung viii zivilsenats bundesgerichtshofs bgh urteil oktober viii zr njw betraf allein haftung verkufers frage kufer kaufvertrag wegen arglistiger tuschung angefochten verkufer gem abs bgb stgb positive interesse verlangen errtert letztlich offen gelassen worden soweit senatsurteil november vi zr aao fr ergebnis entscheidung tragenden be merkung umfang anspruchs kufers schadensersatz unerlaubter handlung abweichendes ausgefhrt daran festgehalten kostenentscheidung beruht abs zpo galke zoll pauge diederichsen pentz vorinstanzen lg wuppertal entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar april bewhrungssache wegen diebstahls az bwr amtsgericht traunstein az ds js bew amtsgericht brakel strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts april beschlossen antrag zustndige gericht bestimmen abgelehnt grnde streit gem stpo bundesgerichtshof streitenden gerichte zustndiges gericht bestimmen bestimmung mu unterbleiben zustndigkeit bisher streit beteiligten gerichts ergibt vgl bghr stpo abs bewhrungsaufsicht bghr stpo abs befatsein verhlt zustndig amtsgericht holzminden zustndigkeitsstreit bisher beteiligt abs stpo abs satz stpo zunchst amtsgericht traunstein zustndig geworden urteil zuletzt ergangen gericht jedoch stpo treffenden nachtrglichen entscheidungen bindender wirkung amtsgericht holzminden bertragen abgabe nachtrglichen entscheidungen wohnsitzgericht kraft magabe abs satz stpo abgeleiteten zustndigkeit fr aufgrund urteile angefallene bewhrungsaufsicht zustndig sofern urteilen geringere strafe erkannt gleicher strafhhe frher ergangen bghr stpo abs bewhrungsaufsicht rissing van saan detter otten bode roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs insoweit antrag generalbundesanwalts abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen dezember straf maregelausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts aachen zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern sieben fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt wovon teil jahr drei monaten vollstreckt erklrt ferner unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung angeordnet weiteren angeklagten vorwrfen freigesprochen verletzung formellen sachlichen rechts gesttzte revisi on angeklagten tenor ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen landgerichts wohnte angeklagte nachdem zuvor wegen sexuellen missbrauchs kindern verhngten strafhaft entlassen worden ab oktober haushalt familie nutzte januar august mindestens sieben fllen sexuelle handlungen damals jahre alten sohn eheleute geschdigten vorzunehmen dabei griff angeklagte jeweils glied jungen fhrte onanierbewegungen anschlieend nahm mund manipulierte daran samenerguss rechtlich zutreffend landgericht handlungen jeweils sexuellen missbrauch kindes gem abs stgb mrz gltigen fassung gewrdigt ii bestand urteil hingegen straf maregelausspruch ausfhrungen landgerichts lassen besorgen strafzumessung rechtlich unrichtigen mastab zugrunde gelegt magebliche verfahrensablauf liegende besonderheiten hinreichenden gewicht einbezogen gewertet besonderheiten ergeben folgendem prozessualen geschehen angeklagte bereits urteil landgerichts augsburg november wegen missbrauchstaten gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten verurteilt worden zugrunde lagen sexuelle bergriffe angeklagten nachteil stiefsohns halbbruders frhjahr nunmehr abgeurteilten tatserie vorgenommen urteil juli rechtskraft erlangt sah staatsanwaltschaft aachen verfgung november gem abs stpo verfolgung nunmehr abgeurteilten tatvorwrfe ab begrndung fhrte entschlieung taten nachteil lgen teil bereits mehrere jahre zurck zudem wre strafen urteil landgerichts augsburg gesamtstrafe bilden voraussichtlich wesentlich ber verhngte gesamtfreiheitsstrafe hinausreichen wrde nachdem angeklagte august strafe urteil landgerichts augsburg vollstndig verbt haft entlassen worden nahm staatsanwaltschaft aachen verfgung januar verfolgung erhob verfgung januar anklage anlass fr wiederaufnahme beim petitionsausschuss landtages landes nordrhein westfalen eingegangene petition petitionsvorbringen revision vorgelegten schreiben leitenden oberstaatsanwltin aachen juli auszugsweise zitiert ausgefhrt geschdigte immer tathandlungen leide strafkammer verfahrensweise versto gebot zgiger verfahrenserledigung sinne art abs mrk art abs abs gg gesehen kompensation teil jahr drei monaten gesamtfreiheitsstrafe fr vollstreckt erklrt erwgungen landgerichts frei rechtsfehlern ergebnis strafzumessung nachteil angeklagten ausgewirkt knnen gegeben revision geltend gemachte verfahrenshindernis infolge ursprnglich staatsanwaltschaft vorgenommenen sachbehandlung abs stpo jederzeit eintritt verfolgungsverjhrung abs stpo eingestelltes verfahren aufnehmen beschrnkungen abs stpo gebunden bghst bghr stpo abs wiederaufnahme bgh nstz rr meyergoner stpo aufl rn fr wiederaufnahme sachlich einleuchtenden grundes bedarf bghst rie nstz offen gelassen bghst dahin stehen grnde generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgefhrt gegeben lagen fortbestehenden verfolgungsinteresse geschdigten rechtsfehlerhaft erweist landgericht zwischenzeitlichen nichtverfolgung dadurch eingetretenen stillstand ermittlungsverfahren kompensierenden versto art abs mrk art gg resultierenden anspruch zgige verfahrensdurchfhrung vgl bghst gesehen gesetzgeber abs stpo staatsanwaltschaft ermchtigt durchbrechung legalittsprinzips opportunittsgrnden weitere verfolgung vorlu fig verzichten vgl hierzu rie aao bt drs macht staatsanwaltschaft mglichkeit verfahrenskonomischen grnden gebrauch nimmt verfahren spter zulssiger weise hierdurch bewirkte verzgerung jedenfalls weiteres vorwurf rechtsstaatswidrigkeit begrnden somit unrecht gewhrte vollstreckungsanrechnung angeklagte beschwert weshalb ausspruch ber kompensation bestehen bleiben vgl bghst bghr stgb abs verfahrensverzgerung senat vermag auszuschlieen fehler rahmen strafausspruchs nachteil beschwerdefhrers ausgewirkt groer zeitlicher abstand tat aburteilung sowie lange verfahrensdauer nachteiligen auswirkungen angeklagten stellen regelmig gewichtige milderungsgrnde dar sachlich bedingt bgh nstz njw schfer sander van gemmeren praxis strafzumessung aufl rn fischer stgb aufl rn jew mwn landgericht ansatzpunkt zutreffend erkannt zumessungserwgungen mildernd sowohl abstand urteil tatbegehung ca jahren weiteren umstand eingestellt wegen zwischenzeitlich eingetretener vollstndiger vollstreckung nachtrgliche gesamtstrafenbildung gem stgb mehr mglich umstand strafkammer gleichwohl anlass gesehen zwischenzeitliche verfahrenseinstellung hierdurch bewirkten langen abstand tat aburteilung rechtsfehlerhaft zustzlich wege vollstreckungsanrechnung kompensieren lsst besor gen landgericht umstnde erforderlich wre vollen gewicht strafzumessung eingestellt insoweit rechtlich unzutreffenden mastab herangezogen umstnde wren vielmehr allein rahmen strafzumessung heranzuziehen wrdigen senat vermag schon hinblick ursprngliche bewertung abgeurteilten taten staatsanwaltschaft auszuschlieen landgericht htte art auswirkungen eingetretenen verzgerung vollem gewicht strafzumessung eingestellt milderen strafen gekommen wre strafausspruch demzufolge aufzuheben aufhebung verhngten strafen entfllt grundlage maregelausspruchs ebenfalls aufzuheben neue tatrichter neuen verhandlung entscheidung insoweit gelegenheit prfung voraussetzungen vorbehaltenen sicherungsverwahrung stgb gegeben rissing van saan eschelbach fischer schmitt ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels nebenklgerin hierdurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts hildesheim zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen totschlags frei heitsstrafe jahren verurteilt davon berzeugt angeklagte genau feststellbaren zeitpunkt mrz uhr morgenstunden mrz opfer einfamilienhaus bu ttete nhere fest stellungen tatablauf motiv treffen vermocht aufgrund verletzungsbildes auffindesituation leiche plastiktte ber kopf gezogen kabelbinder hals befestigt lag kordel locker hals hnde weiteren kabelbinder rcken gefesselt landgericht sachverstndig beraten schluss gelangt tod opfers infolge mehrfacher stumpfer scharfer gewalteinwirkung nebst dadurch verursachtem starkem blutverlust sowie massiven einatmung erbrochenen speisebreis gegebenenfalls kombination erstickungsmechanismus rckatmung ber kopf gestlpte plastiktte eingetreten tterschaft angeklagten wesentlichen aufgrund zellmaterial berzeugt fingerngeln kleidung getteten sowie fesselung benutzten kabelbinder gesichert dnaanalyse angeklagten zugeordnet konnte hiergegen gerichtete revision angeklagten ver fahrensrge erfolg zutreffend beanstandet landgericht beweisantrag rechtsfehlerhaft zurckgewiesen schlussvortrag verteidiger angeklagten fr fall landgericht davon ausgehen angeklagte opfer eigenhndig festgestellten verletzungen zugefgt einholung sachverstndigengutachtens beweis dafr beantragt angeklagte zeitpunkt beibringung krperverletzungen nachteil opfers schlge tritte stiche blutverlust gefhrt persnlich tatort kchenraum wohnhauses getteten zugegen angeklagte blutverlust fhrenden krperverletzungshandlungen vorgenommen sachverstndige darlegen aufgrund kche festgestellten blutspuren schleuder spritzspuren blutstropfen blutflecken festgestellter groer blutmenge blut lief kche flur bercksichtigung umfangs intensitt verletzungshandlungen opfers derjenige tter verletzungen schlge tritte sowie stiche verursacht zwingend fuspuren blut bzw fuspuren blutbehaftungen tatort gesetzt darlegen festgestellten fuspuren angeklagten herrhren diesbezgliche urheberschaft aufgrund abweichenden grenverhltnisse fuspuren angeklagten wren deutlich grer gesicherten fuabdrcke kchenraum ausgeschlossen geschehensablauf ttungshandlung anhand spurenbildes kche bercksichtigung darlegungen gerichtsmediziners rekonstruieren darlegen plastiktte getteten beibringung blutverlust verursachenden verletzungen ber kopf gezogen wurde tatort kche sachbearbeitende polizeibeamte bekundete weshalb aufgrund fehlenden fuspuren angeklagten eigenhndigen handlungen zusammenhang aufsetzen plastiktte ausgeschlossen knnen rekonstruieren wrgen kordel beibringung blutender wunden erfolgte blutbehaftete fuspuren kche garderobe festgestellt wurden wrgen verwendete kordel kleidungsstck entnommen wurde weshalb insoweit eigenhndigen handlungen ausgeschlossen knnen darlegen verletzungen verursachenden schlge spritz schleuderspuren sowie tropfblutspuren verursacht zwingend fuspurenzeichnung desjenigen gefhrt handlungen eigenhndig vorgenommen diesbezglichen handlungen kchenraum aufgehalten sei beweis gestellt angeklagte tat kchenraum mehr betreten antrag landgericht urteilsgrnden zurckgewiesen hilfsbeweisantrag auswertung tatort gesicherten blutspuren msse nachgegangen tatsachen bewiesen sollten fr entscheidung bedeutung seien behaupteten tatsachen richtig wren lasse daraus zwingende rckschluss ziehen angeklagte tter ttungsdelikts nachteil sei sei zwingend angeklagte ttung fuspuren blut bzw tatort hinterlassen msse gelte umso mehr fr tatgeschehen ablauf einzelnen verletzungen gesetzt worden seien ausreichenden feststellungen htten getroffen knnen begrndung durfte antrag abgelehnt abs satz stpo vereinbar antrag vermengt vielfltiger weise beweis anknpfungstatsachen umstnden denen sachverstndige beurteilung gutachters aufbauen sowie beweisziel ansicht beweisfhrers beweistatsachen gericht ziehenden entscheidungsrelevanten schluss lsst jedoch interessengerechter auslegung meyer goner stpo aufl rdn herdegen kk stpo aufl rdn zahlr konkreten beweisbehauptungen hinreichend deutlich erkennen opfer zunchst starkem blutverlust verbundenen verletzungen zugefgt worden bevor plastiktte ber kopf gezogen kordel gewrgt worden derjenige opfer verletzungen beigebracht plastiktte bergestlpt gewrgt notwendig tatort gesicherten blutspuren schuhabdrcke hinterlassen tatort blut opfers festgestellten gelegten schuhspuren schuhen wesentlich geringeren gre gesetzt worden angeklagte trgt liegt hand indiztatsachen wren beantragte gutachten besttigt worden fr entscheidung bedeutsam konnten htte zumindest nahe gelegen hieraus schluss ziehen angeklagte jedenfalls eigentlichen ttungshandlungen eigenhndig beteiligt hinweis landgerichts schluss sei zwingend sowie weiteren erwgungen ablehnung beweisantrages belegen demgegenber angenommene bedeutungslosigkeit beweisbehauptungen vielmehr ausfhrungen rechtsfehlerhaft abs satz stpo verstoen landgericht annimmt beweis gestellten indiztatsachen zwingend belegen sollten angeklagte eigentlichen ttungshandlungen eigenhndig vorgenommen konnte einzelnen darlegen warum jedenfalls fr mglich erachteten schluss ziehen hierzu htten indiztatsachen seien erwiesen gesamtbeweisgefge eingestellt berlegungen mitgeteilt mssen warum landgericht trotz gegenlufigen indizien eigenhndigen tatausfhrung angeklagten berzeugt bgh stv njw derartigen wrdigung fehlt vielmehr sttzt landgericht zurckweisung antrages allein erwgung sei namentlich wegen fehlens ausreichender feststellungen tatablauf zwingend angeklagte fuspuren blut hinterlassen zweifacher hinsicht rechtsfehlerhaft nimmt landgericht gegenteil beweisbehauptungen erwiesen hierin liegt rahmen ablehnungsgrundes bedeutungslosigkeit unzulssige beweisantizipation zurckweisung antrags gesttzt durfte meyergoner aao rdn herdegen aao rdn jew verkannt antrag gerade bestimmter ablauf tathandlungen sachverstndigenbeweis gestellt worden ausfhrungen landgerichts lsst entnehmen beantragte gutachten insoweit etwa vllig ungeeignetes beweismittel sinne abs satz stpo erachtet htte soweit generalbundesanwalt demgegenber antragsschrift mrz ansicht vertritt darlegungen landgerichts lasse ausreichend entnehmen antrag tatschlich wegen bedeutungslosigkeit beweisbehauptungen zurckgewiesen deren beurteilung erforderliche sachkunde besitze abs satz stpo senat offen lassen urteil allerdings eher fernliegt derartiges verstndnis ablehnungsgrnde entnommen knnte landgericht sachkunde fr anspruch genommen wre notwendig fr revisionsgericht nachvollziehbaren berprfbaren weise urteilsgrnden dargestellt htte herdegen aao rdn geschehen notwendige sachkunde belegt deren darlegung entgegen ansicht generalbundesanwalts etwa entbehrlich senat spurenbild tatort bekannt vermag erkennen beurteilung beweisbehauptungen notwendigkeit spurenlegung eigenhndigen tter nichtverursachung spuren schuhe schuhgre angeklagten mehr allgemeinwissen erfordert htte dargestellten rechtsfehler beruht urteil sowohl tathintergrund tatablauf ungeklrt vermag senat trotz leiche gesicherten zellmaterials angeklagten auszuschlieen landgericht htten beweisbehauptungen besttigt berzeugung gelangt wre angeklagte eigentlichen ttungshandlung eigenhndig mitgewirkt hintergrund abweichenden schuldspruch erkannt htte ergnzend bemerkt senat rge verstoes abs satz stpo sachvortrag revision verbindung urteilsgrnden liegt tat nahe hauptverhandlungstermin september verlesung behrdengutachtens lka niedersachsen juni beweisaufnahme vorgenommen wurde deren bedeutungslosigkeit fr urteilsfindung vornherein offen lag daher scheinverhandlung form schiebetermins fristwahrung stattfand sollten verlesung gutachtens dagegen tatschlich fr berzeugungsbildung relevante erwgungen zugrunde gelegen wre angezeigt dienstlichen stellungnahmen aufzuzeigen senat rahmen gegenerklrung abs satz stpo nr ristbv brigen verfahrensrgen unterblieben mitzuteilen senat macht mglichkeit abs satz alt stpo gebrauch tolksdorf ribgh miebach urlaubsbedingt winkler unterzeichnung gehindert tolksdorf lienen becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september strafsache wegen sexueller ntigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs grund verhandlung august sitzung september denen teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof dr franke dr quentin dr feilcke beisitzende richter oberstaatsanwltin beim bundesgerichtshof vertreterin generalbundesanwalts verhandlung rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt verhandlung vertreter nebenklgers rechtsanwalt vertreter nebenklgerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt verhandlung revisionen angeklagten staatsanwaltschaft nebenklger urteil landgerichts dessau rolau august verworfen kosten revision staatsanwaltschaft sowie angeklagten dadurch revisionen nebenklger entstandenen notwendigen auslagen staatskasse auferlegt davon abgesehen angeklagten kosten auslagen rechtsmittels aufzuerlegen abs jgg jedoch insoweit adhsionsverfahren entstandenen besonderen kosten sowie neben adhsionsklgern rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen nebenklger tragen jeweils kosten rechtsmittel revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen tragen staatskasse nebenklger je hlfte rechts wegen grnde landgericht angeklagte wegen sexueller ntigung jugendstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt adhsionsentscheidung getroffen vorwurf tatmehrheitlich begangenen mordes angeklagte freigesprochen urteil angeklagte deren ungunsten staatsanwaltschaft sowie nebenklger revision eingelegt angeklagte wendet verurteilung sachrge staatsanwaltschaft deren rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten nebenklger greifen urteil jeweils ebenfalls sachrge soweit angeklagte vorwurf mordes freigesprochen worden smtliche rechtsmittel bleiben erfolg landgericht soweit fr revisionsverfahren bezug beschwerdefhrerin interesse folgende feststellungen wertungen getroffen mitangeklagte forderte angeklagte damalige lebensgefhrtin unzufriedenheit ber sexualleben beliebige fremde frau anzusprechen vorwand haus locken beide zweiten obergeschoss wohnung bewohnten gemeinsam erforderlichenfalls gewaltsam sexuelle handlungen vorzunehmen angeklagte hintergrund entsprechender uerungen mitangeklagten befrchtete fall weigerung gewalt anwenden trennen kam aufforderung mai uhr spiegelte chinesischen studentin rckweg joggen tatortnhe liegenden wohnung befand wahrheitswidrig bentige hilfe beim transport kartons haus gab verstehen helfen folgte angeklagten hauseingangstr hauseingang bemchtigte mitangeklagte geschdigten schlug versuchte angeklagten entsprechende aufforderung untersttzt seil fesseln wegen gegenwehr opfers jedoch ebenso scheiterte vorhaben schon treppenhaus vaginal bzw analverkehr auszufhren daraufhin zerrte mitangeklagte tatopfer leer stehende wohnung ersten obergeschoss hauses angeklagte folgte entsprechend anweisungen mitnahme kleidungsstcken opfers fhrte mitangeklagte schlgen tatopfer oralund vaginalverkehr angeklagte beobachtete geschehen leuchtete gehei mitangeklagten taschenlampenfunktion mobiltelefons angeklagte beabsichtigt sexuellen handlungen beteiligen wurde sodann mitangeklagten entkleidet ergriff hand tatopfers fhrte finger vagina angeklagten nachdem angeklagte kurzzeitig gemeinsame wohnung zweiten obergeschoss entfernt duschen kinder kmmern kehrte mitangeklagten zurck zeitpunkt vollstndig bekleidet treppenhaus sa befragte sodann vorgaben mitangeklagten tatwohnung befindliche opfer zeitpunkt sichtbaren schweren verletzungen aufwies persnlichen verhltnissen danach freunde polizei rufen wrden fragen angeklagte hilfe bersetzungsfunktion mobiltelefons bersetzte beantwortete tatopfer nicken schtteln kopfes anschlieend erklrte mitangeklagte zigarette aufrauchen tatopfer danach gehen lassen tatschlich entschloss zeitpunkt ttung geschdigten entdeckung sexualstraftat verhindern unkenntnis entschlusses begab angeklagte wohnung zweiten obergeschoss ging davon mitangeklagte opfer erklrung entsprechend weiteres gehen lassen wrde daraufhin brachte mitangeklagte tatopfer tatwohnung ersten obergeschoss abwesenheit angeklagten massive gewalteinwirkung tode verbarg leiche mlltonne keller danach rief angeklagte wohnung ersten obergeschoss mehr befand nahm zunchst mitangeklagte tatopfer angekndigt gehen lassen uhr mai setzte angeklagte tat kenntnis anschluss untersttzte angeklagte mitangeklagten entsprechend aufforderung beim transport leiche ablageort neben hinterhaus landgericht angeklagte wegen sexueller ntigung verurteilt jedoch vorwurf gemeinschaftlich mitangeklagten begangenen mordes verdeckung straftat tatschlichen grnden freigesprochen ttungsvorsatz festzustellen vermocht widerlegenden einlassung sei angeklagte mitangeklagten vorgenommenen ttung anwesend gewe sen davon erst kenntnis erlangt mitangeklagte spter tat berichtet revision angeklagten revision angeklagten sache erfolg nachprfung angefochtenen urteils soweit angeklagte wegen sexueller ntigung verurteilt worden weder schuld rechtsfolgenausspruch rechtsfehler nachteil ergeben angeklagten hauptverhandlung vorgetragenen angriffe strafausspruch zeigen rechtsfehler landgericht verhngung jugendstrafe angeklagte abs jgg schwere schuld gesttzt dabei sowohl objektiv hohen unrechtsgehalt begangenen tat bercksichtigung lebenslauf persnlichkeit liegenden besonderheiten erhebliche ma subjektiven vorwerfbarkeit blick genommen insoweit vorgenommene wertung landgerichts beanstanden entsprechendes gilt fr darlegungen denen jugendkammer hhe strafe begrndet landgericht insbesondere verkannt allein schwere schuld begrndeten verhngung jugendstrafe erzieherische gesichtspunkte strafbemessung magebend wenngleich allein ausschlaggebend st rspr vgl bgh urteile april str nstz rr ls august str strafo beide gesichtspunkte stehen dabei regel miteinander einklang charakterliche haltung tat ausdruck kommende persnlichkeitsbild fr erziehungsbedrfnis fr bewertung schuld bedeutung bgh urteile oktober str august str nstz mwn besorgen strafkammer verkannt hintergrund festgestellten tatbildes sowie angeklagten geleisteten tatbeitrge sexualdelikt gesichtspunkt gerechten schuldausgleichs groes gewicht beigemessen ii revisionen staatsanwaltschaft nebenklger rechtsmittel staatsanwaltschaft nebenklger bleiben erfolglos freispruch angeklagten vorwurf beteiligung ttungsdelikt rechtsfehlerfrei begrndet fahrlssigkeitsvorwurf landgericht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen revisionsgericht grundstzlich hinnehmen tatrichter angeklagten freispricht zweifel tterschaft berwinden vermag beweiswrdigung sache tatrichters stpo obliegt ergebnis hauptverhandlung festzustellen wrdigen schlussfolgerungen brauchen zwingend gengt mglich st rspr vgl bgh urteil februar str nstz rr mwn kommt darauf revisionsgericht angefallene erkenntnisse gewrdigt zweifel berwunden htte vielmehr tatrichterliche berzeugungsbildung hinzunehmen beurteilung nher gelegen htte berzeugender wre vgl bgh urteil mrz str nstz rr revisionsgerichtliche prfung beschrnkt allein darauf tatrichter rechtsfehler unterlaufen sachlich rechtlicher hinsicht fall beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungsstze verstt st rspr vgl bgh urteil februar str nstz rr mwn urteil erkennen lassen tatrichter umstnde geeignet entscheidung gunsten ungunsten angeklagten beeinflussen erkannt berlegungen einbezogen urteilsgrnden ferner ergeben einzelnen beweisergebnisse isoliert gewertet umfassende gesamtwrdigung eingestellt wurden vgl bgh urteil februar aao mwn gemessen daran beweiswrdigung landgerichts soweit beteiligung angeklagten ttungsdelikt festzustellen vermocht rechtsgrnden beanstanden ermangelung tatzeugen angesichts schweigens mitangeklagten hauptverhandlung ermittlungsverfahren erhobenen tatvorwrfe bestritten landgericht recht bewertung behauptung angeklagten mitangeklagte vergewaltigung befragung tatopfers mitgeteilt zigarette aufrauchen tatopfer gehen lassen geglaubt sei daraufhin wohnung zweiten obergeschoss gegangen sei weder ttungshandlungen anwesend hiervon kenntnis gehabt mittelpunkt beweiswrdigenden erwgungen gestellt blick angeklagte erhobenen vorwurf beteiligung ttungsverbrechen landgericht errtern einlassung widerlegen letztlich beweisergebnis tragfhige ber bloe vermutungen hinausgehende grundlage fr annahme bot angeklagte vorstzlich mittterin bzw gehilfin ttung verdeckung vorhergehenden sexualstraftat beteiligt vorwerfbarer weise erkenntnis verschlossen mitangeklagte tatopfer tten strafkammer folgenden erwgungen verneint aa objektive anhaltspunkte fr anwesenheit angeklagten ttungsdelikt htten spurenlage ergeben bb gemeinsamer vornherein gefasster tatentschluss beiden angeklagten ttung nebenklgerin sei festzustellen ergebe schon gemeinsamen vorhaben tatopfer notfalls gewaltsam sexuellen handlungen veranlassen gelte insbesondere bercksichtigung eigenen vorerfahrungen angeklagten sexuellen bergriffen seitens mitangeklagten stiefvaters denen fall gehende gewaltanwendung angeschlossen cc mitangeklagten veranlassten fragestellungen tatopfer ergben tragfhigen anhaltspunkte fr spter gefassten gemeinsamen tatentschluss angeklagte whrend befragung opfer unwiderlegbar verletzungen bemerkt beabsichtigten tdlichen ausgang geschehens htten schlieen lassen opfer fragen adquat reagieren knnen art fragestellung sei fr angeklagte ausreichender grund ankndigung mitangeklagten tatopfer krze gehen lassen misstrauen ttung ernsthaft betracht ziehen insoweit seien gewalterfahrungen angeklagten zusammenhang erlittenem sexuellen missbrauch stiefvater mitangeklagten bercksichtigen gerichtete direkte lebensbedrohungen fall gestalt vorhaltens pistole mitangeklagte zuvor nie tat umzusetzen versucht dd zuletzt wegen selbstunsicher vermeidenden persnlichkeitsstruktur deren einfluss augen problemen verschliee unangenehme dinge vollstndig ausblende gewaltanwendung ber sexualstraftat angewandte gewalt hinausgehen weder aufgedrngt sei fr vorhersehbar ee tatopfer whrend tatausfhrung geschrien angeklagte dadurch kenntnis ttungsgeschehen erlangt feststellen lassen ff darber hinaus komme unterlassungstterschaft angeklagten betracht trotz beteiligung lebensgefhrlichen misshandlungen tatopfers zusammenhang sexualstraftat pflicht abwendung anschlieenden ttung getroffen bloe teilnahme vorausgehenden sexuellen misshandlung stelle bestrkung mitangeklagten bezug ttung opfers gefahrerhhung dar gg beihilfe angeklagten tat mitangeklagten sei verneinen ttung erst tat erfahren daher bereits eingetretenem taterfolg hilfe beseitigung leiche tat frdernden beitrag mehr leisten knnen erwgungen beruhen tragfhigen grundlage aa unrecht sieht revision staatsanwaltschaft errterungsmangel darin landgericht nher charakter angeklagten stiefvater mitangeklagten erlittenen misshandlungen befasst strafkammer ber zehn jahre zurckliegenden missbrauchshandlungen stiefvater feststellungen person angeklagten errtert hoher dominanz drohungen krperlichen bergriffen mitangeklagten geprgten partnerschaftsbeziehung beschftigt angeklagte hintergrund eigenen erfahrungen gewaltbereitschaft mitangeklagten vergangenheit gleichwohl anlass anzunehmen konkreten situation uersten gehen opfer anschluss sexualstraftat tten stellt mgliche schlussfolgerung landgerichts dar lsst rechtsfehler umso weniger erkennen angeklagte feststellungen grund persnlichkeitsstrung augen problemen verschloss unangenehme dinge vollstndig ausblendete besondere umstnde insoweit eingehendere errterung erforderlich gemacht htten ergeben angegriffenen urteil aufklrungsrge erhoben bb lcke beweiswrdigung liegt entgegen auffassung beschwerdefhrer zusammenhang darin landgericht blick mglichen ausfhrung sexualstraftat gemeinsam mitangeklagten gefassten plan anschlieenden ttung ausdrcklich errtert festgestellt sexuelle gewalt bislang immer innerfamilir angeklagte gerichtet tatopfer vorliegenden fall hingegen fremde person weshalb angeklagte schon wegen erhhten entdeckungsrisikos ttung verdeckung sexualdelikts fr mglich hielt zumindest htte fr mglich halten mssen einwand verkennt zunchst landgericht gemeinsamen tatplan bezug sexualdelikt festgestellt wegen erst anschluss tat erfolgten mitangeklagten einschtzung entdeckungsrisikos initiierten befragung tatopfers lebensumstnden tragfhig begrndet nachfolgenden tatzeitraum angeht kommt hinzu tatopfer nachdem angeklagte zweck untersttzung mitangeklagten befragung erste obergeschoss zurckgekehrt unwiderlegt adquaten reaktionen lage sichtbaren spuren gewaltanwendung aufwies angeklagte grund persnlichkeitsstruktur problembewusstsein blick mglichen fortgang geschehens entwickelte cc soweit beschwerdefhrer dagegen wenden landgericht befragung tatopfers bezug subjektive tatseite unterschiedliche schlussfolgerungen gezogen zeigen ebenfalls rechtsfehler landgericht inhalt fragen einerseits beleg fr zeitpunkt gefassten entschluss mitangeklagten herangezogen opfer verdeckung vorausgegangenen sexualdelikts tten fr genommen naheliegende jedenfalls mgliche daher revisionsgericht hinzunehmende erwgung ebenso tragf hig erweist andererseits erwgung strafkammer dominanten einfluss mitangeklagten stehende angeklagte wegen dependenten persnlichkeitsstruktur uerung tatopfer gehen lassen kritiklos geglaubt weshalb kenntnis tatbegehung einwnde beschwerdefhrer erschpfen insoweit letztlich darin eigenen schlussfolgerungen stelle mglichen schlsse strafkammer setzen lassen ferner unbercksichtigt einlassung angeklagten brige beweisaufnahme punkten besttigung gefunden gilt beispielsweise fr ergebnis auswertung chat verkehrs zeugin wunsch mitangeklagten weiteren sexualpartnerin betreffend aussage zeugin bereinstimmung ergebnis auswertung videoaufnahmen hereinlocken tatopfers haus bekundet sowie auswertung mobiltelefons angeklagten nutzung bersetzungsfunktion fr chinesische sprache befragung tatopfers dd angesichts fehlens jeglicher objektiver beweisanzeichen fr unmittelbare tatbeteiligung angeklagten landgericht ferner liegende indizien aussagekraft fr subjektive tatseite unerrtert gelassen urteilsgrnden etwa ausdrcklich erwogen ergebnis schallpegelmessung lautes rufen ersten etage zweiten obergeschoss hauses angeklagte einlassung whrend ttungsgeschehens aufhielt hrbar wre strafkammer mglichen schreien tatopfers whrend ttungsgeschehens feststellungen treffen vermocht ee schlielich entnimmt senat zusammenhang urteilsgrnde erforderliche gesamtwrdigung indizien betracht kommenden rechtlichen gesichtspunkten ff landgericht kenntnis angeklagten ttung opfers rechtsfehlerfrei ausgeschlossen kommt prfung unechten unterlassungsdelikts angestellten fr genommen bedenklichen erwgungen strafkammer mglichen garantenstellung angeklagten ingerenz abs stgb ergebnis gg entgegen auffassung revision nebenklger landgericht mgliche strafbarkeit angeklagten wegen fahrlssiger ttung blick gehabt zusammenfassenden erwgung fr angeklagte sei anwendung maes gewalt ber dasjenige begehung sexualstraftat hinausging vorhersehbar entnimmt senat bercksichtigung gesamtzusammenhangs urteilsgrnde landgericht jedenfalls blick deren persnlichkeitsstruktur subjektiven vorhersehbarkeit erfolgseintritts berzeugen vermocht entsprechendes gilt fr subjektive tatseite strafbarkeit wegen aussetzung todesfolge gem abs stgb vgl ssw stgb momsen aufl rn bzw sexueller ntigung todesfolge sinne stgb vgl ssw stgb wolters aao rn sowohl revision staatsanwaltschaft rechtsmittel nebenklger erfolglos geblieben nebenklger auer revisionsgebhr hlfte gerichtlichen auslagen tragen rechtsmittel verursachten notwendigen auslagen angeklagten allein staatskasse tragen bgh urteile oktober str november str nstz rr ls sost scheible rinbgh roggenbuck urlaub deshalb gehindert unterschreiben franke sost scheible quentin feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet september schick justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski richterin dr bumann mndliche verhandlung september fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts mnchen august kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt beklagten zahlung infolge bezugs krankengeld einbehaltenen betriebsrente beklagte zusatzversorgungskasse folgenden beklagte aufgabe angestellten arbeitern beteiligten rbeitgeber ffentlichen dienstes grundlage entsprechender versorgungstarifvertrge wege privatrechtlicher versicherung zustzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewhren klgerin bankkauffrau sparkasse beschftigt beklagten pflichtversichert schlaganfall bewilligte bundesversicherungsanstalt fr angestellte bfa be scheid august rckwirkend ab januar rente wegen teilweiser erwerbsminderung beklagten erhielt klgerin seit januar betriebsrente wegen teilweiser erwerbsminderung klgerin rentenbewilligung rahmen hinzuverdienstgrenze gesetzlichen rentenversicherung weiterhin bisherigen arbeitgeberin beschftigt blieb erkrankte jahre krebs bezog ablauf entgeltfortzahlungszeitraums zeit dezember november krankengeld sowie zeit november januar bergangsgeld krzung gesetzlichen rente unterblieb zeitrumen kranken bergangsgeld hinzuverdienstgrenze gesetzlichen rentenversicherung berschritten nachdem klgerin beklagte schreiben juni krankengeldbezug kenntnis gesetzt stellte beklagte schreiben juni ruhen betriebsrente wegen bezugs krankengeld ab dezember fest zugleich forderte juli erbrachte rentenleistungen hhe zurck verrechnete betrag spter wiederaufnahme erwerbsttigkeit klgerin rentenleistungen beklagte beruft satzung weiteren bayzvks neufassung juni auszugsweise heit nichtzahlung ruhen betriebsrente zeitpunkt gezahlt rente wegen alters gesetzlichen rentenversicherung abs satz verbindung abs sgb vi endet betriebsrente antrag ersten monats zahlen fr rentenberechtigten rente wegen alters gesetzlichen rentenversicherung geleistet altersrente gesetzlichen rentenversicherung eintritt versicherungsfalls teilre nte gezahlt betriebsrente hhe en tsprechenden anteils gezahlt versicherungsfall wegen voller teilweiser erwerbsminderung eingetreten rente gesetzlichen rentenversicherung wegen hinzuverdienstes anteil gezahlt etriebsrente hhe entsprechenden anteils gezahlt betriebsrente ruht solange rente gesetzlichen rentenversicherung ganz teilweise versagt betriebsrente ruht ferner solange berechtigte wohnsitz dauernden aufenthalt auerhalb mitgliedstaates europischen union trotz aufforderung kasse empfangsbevollmchtigte empfangsbevollmchtigten inland bestellt kasse ausnahmen zulassen betriebsrente ruht ferner hhe betrages fr zeit beginn betriebsrente gezahlten krankengeldes gesetzlichen krankenversicherung soweit abs sgb vi rente wegen teilweiser erwerbsminderung anzurechnen rente wegen voller erwerbsminderung rente wegen alters vollrente trger kranke nversicherung erstatten klgerin hlt vorgehen beklagten fr unzulssig fordert einbehaltenen bzw verrechneten rentenzahlungen zuletzt zahlung hhe nebst zinsen erstattung rechtsverfolgungskosten begehrt amtsgericht klage abgewiesen berufung klgerin landgericht klage stattgegeben revision erstrebt beklagte wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde rechtsmittel erfolg berufungsgericht ausgefhrt klgerin trotz bezugs krankengeld anspruch zahlung betriebsrente deren ruhen komme abs bayzvks fr zeit rentenbeginn betracht krankengeld abs sgb vi rente wegen teilweiser erwerbsminderung anzurechnen sei voraussetzung fehle klgerin krankengeld fr rentenbeginn eingetretene arbeitsunfhigkeit erhalten krankengeld sei abs sgb vi arbeitsentgelt gleichgestellt mithin gesetzliche rente wegen teilweiser erwerbsminderung grundstzlich anzurechnen darauf anrechnung streitfall wegen unterschreitung hinzuverdienstgrenzen unterblieben sei komme abs bayzvks nehme lediglich abs sgb vi jedoch anrechnungsvor schriften hinzuverdienstgrenzen abs sgb vi bezug satzungsbestimmung sei daher anzuwenden krankengeld zeit beginn betriebsrente jedoch wegen schon rentenbeginn eingetretenen arbeitsunfhigkeit gezahlt fall krankengeld arbeitsentgelt gem abs sgb vi gleichgestellt sei deshalb gesetzliche rente anzurechnen auslegung stehe zweck satzungsbestimmung einerseits leistungskumulation begrenzen andererseits zweimalige anrechnung vermeiden entgegen zahlung krankengeldes anstelle arbeitsentgelts trete leistungskumulation doppelanrechnung erfolge krankengeld weder gesetzliche rente betrieb srente angerechnet ii hlt rechtlicher nachprfung jedenfalls ergebnis stand abs bayzvks bestimmt betriebsrente ruhe hhe betrages fr zeit beginn betriebsrente gezahlten krankengeldes gesetzlichen krankenvers icherung soweit abs sgb vi rente wegen teilweiser erwerbsminderung anzurechnen beklagte inhaltsgleich regelung abs tarifvertrages ber zustzliche altersvorsorge beschftigten ffentlichen dienstes mrz fassung nderungstarifvertrages nr mrz atv bernommen stndiger rechtsprechung senats finden satzungsbestimmungen ffentlich rechtlichen zusatzversorgungskassen allgemeine versicherungsbedingungen gruppenversich erungsvertrge anwendung beteiligten arbeitgebern ve rsicherungsnehmern zusatzversorgungskasse versicherer zugunsten versicherten arbeitnehmer abgeschlossen senatsurteile juni iv zr bghz ff juris rn januar iv zr versr rn september iv zr juris rn mrz iv zr versr rn jeweils satzung versorgungsanstalt bundes lnder juni iv zr versr rn satzung zusatzversorgungskasse saarlandes fr auslegung satzungsbestimmungen gruppenversicherung kommt verstndnis interesse durchschnittlichen versicherten senatsurteile januar september mrz jeweils aao dezember iv zr versr rn februar iv zr versr rn juni iv zr versr rn mai iv zr versr ii juris rn zunchst bayzvks getroffene regelung ber nichtzahlung ruhen betriebsrente ganzes blick ne hmen feststellen beklagten gewhrte betriebsrente abhngigkeit gesetzlichen rente gezahlt abs bayzvks bestimmt zahlung betriebsrente ende ende gesetzlichen rente fortsetzung gesetzlichen rentenzahlungen geleistet abs bayzvks versicherte entnehmen anrechnung hinzuve rdienstes gesetzliche erwerbsminderungsrente zusat zrente wegen erwerbsminderung entsprechenden anrechnung hinzuverdienstes unterliegt versicherte regelung verstehen rentenleistungen wegen erwerbsminderung sowohl gesetzlichen rentenversicherung zusatzvers icherung zustehen sollen soweit hinzuverdienst bestimmte grenzen bersteigt daher rentenleistungen anzurechnen grenzen insoweit neben erwerbsminderungsrente unbedenklichen hinzuverdienstes fr gesetzliche rente abs sgb vi festgelegt abs satz nr buchst sgb vi versicherte abs bayzvks hingewiesen bestimmt insoweit ergnzend feststellung hi nzuverdienstes neben rente wegen teilweiser erwerbsminderung arbeitsentgelt einkommen bezug krankengeld gleichsteht aufgrund rentenbeginn eingetretenen arbeit sunfhigkeit geleistet daraus durchschnittliche versicherte entnehmen anstelle hinzuverdienstes krankheitsfalle gezahltes krankengeld grundstzlich gleicher weise ursprngliche hinzuverdienst abs bayzvks gesetzliche rente wegen erwerbsminderung anzurechnen insoweit di eselben hinzuverdienstgrenzen gelten daraus folgt hinzuverdienst ersetzende krankengeld einfluss sowohl gesetzliche rente wegen erwerbsminderung zusatzre nte beklagten bleibt solange gesetzlichen hinzuverdienstgrenzen abs sgb vi berschritten abs bayzvks enthlt weitere regelung ber ruhen betriebsrente infolge krankengeldzahlungen satzungsklausel setzt fr ruhen betriebsrente wegen teilweiser erwerbsminderung voraus versicherte rentenbeginn gezahltes krankengeld gesetzlichen krankenversicherung erhlt abs sgb vi gesetzliche rente wegen teilweiser erwerbsminderung anzurechnen bestimmung wirft fr durchschnittlichen versicherten erster linie klauselwortlaut ausgehen frage davon hinzuverdienst ersetzendes krankengeld erfasst lediglich infolge unterschreitung hinzuverdienstgrenzen abs sgb vi abs sgb vi gesetzliche erwerbsminderungsrente anzurechnen bestimmung fllen anzuwenden denen krankengelda nrechnung schon voraussetzungen abs satz nr sgb vi scheitert berufungsgericht zutreffend erkannt sprechen sowohl bedingungswortlaut systematische regelungszusammenhang bestimmung gestellt fr letztgenannte auslegung abs bayzvks macht durchschnittlichen versicherten schon deutlich klausel abs bayzvks getroffene regelung ber hinzuverdienst ergnzt verndert anschluss abs bayzvks enthalten abstze satzungsbestimmung weitere selbstndige regeln ber ruhen zusatzrente versagung gesetzlichen rente abs sowie falle wohnsitzes versicherten auerhalb europischen union abs ruhenstatbestnde stehen abs bayzvks getroffenen regelung ber hinzuverdienst ersichtlich inneren zusammenhang htte satzungsgeber erst absatz getroffenen regelung bereits absatz getroffene regelung ber anrechnung hinzuverdienst modifizieren ergnzen htte daher nahegelegen regelung entweder bsatz zumindest unmittelbaren anschluss daran abs atz treffen abs bayzvks verweist brigen fr frage anrechenbarkeit krankengeld gesetzliche erwerbsminderungsrente lediglich abs sgb vi grundstzlichen voraussetzungen anrechenbarkeit krankengeldes regelt jedoch abs sgb vi fr anrechnung mageblichen hinzuverdienstgrenzen geregelt soweit durchschnittliche versicherte bemht inhaltlichen regelungszusammenhang erfassen abs bayzvks gestellt deutet fr absatz klausel getroffene regelung ber anrechnung hinzuverdienst beide renten verbindung abs satz nr buchst sgb vi darauf frage anrechnung hinzuverdienst ersetzendes krankengeld abschlieend geregelt abs bayzvks hinzuverdienst rede nichtanwendung abs sgb vi gerade vorausgesetzt fall regelt beklagten vertretenen verstndnis de abs bayzvks ergeben zudem inhaltliche widersprche fr durchschnittlichen versicherten auflsen lassen aa betrfe abs bayzvks getroffene ruhen sregelung hinzuverdienst ersetzende krankengeld sinne abs satz nr buchst sgb vi hinge ruhen betriebsrente davon ab krankengeld hinzuverdiens tgrenzen abs sgb vi unterschreitet stnde versicherte klgerin streitfall erhalt niedrigen krankengeldes umstnden schlechter krankengeld hinzuverdienstgrenze berschritte fall wre betriebsrente lediglich abs bayzvks anteilig krzen whrend unterschreitung hinzuverdienstgrenzen voller hhe ruhen gebracht knnte bb durchschnittliche versicherte sinn gesetzl ichen satzungsmigen verbote kumulierens sozialer leistu ngen darin erkennen bestimmte beeintrchtigungen erwerbsfhigkeit mehrfach ausgeglichen sollen insoweit besser gestellt ersetzende arbeitsentgelt einkommen vgl bt drucks jentsch jurispk sgb vi aufl rn deshalb verstehen fr einnahmeausfall mehrfachen ausgleich ve rschiedenen sozialen leistungstrgern erhalten sofern kumulation beklagten getragenen zusatzversorgung neben gesetzlichen rente ausdrcklich gesetzlich vertraglich zugesagt mithin verstehen erwerbsausfall zugleich renten krankengeldzahlungen ausgeglichen verstndnis setzt allerdings voraus beiden ansprchen kongruenz hinsichtlich auszugleichenden einnahmeausfalls besteht vgl kongruenz bsg urteil november kr verffentlichung bsge vorgesehen zitiert juris rn deckungsgleichheit ausfallgrundes fehlt streitfall klgerin krebserkrankung ausgleich fr zuvor bereits erlittene teilweise erwerbsminderung form esetzlicher erwerbsminderungsrente zusatzrente erhalten dan eben verbliebenen insoweit rentenzahlungen ausgeglichenen arbeitskraft unterhalb mageblichen hinz uverdienstgrenzen liegenden hinzuverdienst erzielt krebserkrankung bezogene krankengeld allein wegfall hinzuverdienst tragenden rest arbeitsfhigkeit hingegen bereits zuvor erlittene erwerbsminderung ausgeglichen leistungskumulation insofern rede ruhensentscheidung beklagten deshalb erkrankung klgerin eingetretene besserstellung beseitigt schlechterstellung gefhrt krebserkrankung bezog klgerin zwei erwerbsminderungsrenten hinzuverdienst whrend danach infolge entscheidung beklagten lediglich esetzliche erwerbsminderungsrente krankengeld ersatz fr ausgefallenen hinzuverdienst verblieb cc dargelegten inhaltlichen widersprche beklagten vertretenen auslegung abs bayzvks rgeben durchschnittlichen versicherten annahme estrken abs bayzvks getroffene regelung fr kra nkengeld sinne abs sgb vi hinzuverdienst ersetzt anwendung findet gleichviel hinzuve rdienstgrenzen berschreitet soweit beklagte darauf beruft ersichtlich sei fllen abs bayzvks vertretenen auslegung anwendung komme berspannt anforderungen erkenntnismglichkeiten juristisch vorgebildeten durc hschnittlichen versicherten berblick ber komplizierten sozialrechtlichen regelungen anrechnung krankengeld insb esondere gesetzliche regelung sgb ber beendigung krzung neben rentenzahlungen gewhrtem kran kengeld gelufig deshalb beklagten angesprochenen prfung lage soweit revision geltend macht beschrnkung regelung abs satz nr buchst sgb vi krankengeld aufgrund erst rentenbeginn eingetretenen arbeitsunfhigkeit geleistet grund allein unterschiedlichen leistungsabwicklung kra nkenkassen erlaube rckschluss abs bayzvks lediglich krankengeld anzuwenden sei wegen iner rentenbeginn eingetretenen erkrankung gezahlt durchschnittliche versicherte berlegungen lage bedingungswortlaut ausreichende sttze finden weder entstehungsgeschichte motive abs bayzvks abs satz nr buchst sgb vi kennt mayen felsch dr karczewski harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen ag mnchen entscheidung lg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet oktober preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs insolvenzfestigkeit zweitabtretung forderung bereits sicherungsnehmer bertragen bgh urteil oktober ix zr olg brandenburg lg potsdam ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr fischer dr pape fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts januar kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klgerin entschieden wurde sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand fortan schuldner trat abtretungsver trag bezeichneten abrede oktober forderung sparguthaben konto nummer knftig bank hhe dm sicherung al ler bestehenden knftigen ansprche fortan kautionsversicherer ab vereinbarung festgehalten abtretung gegenstandslos schrift lich mitteile daraus ansprche mehr geltend klgerin gewhrte mbh aufgrund darlehensvertrages januar darlehen hhe vertrag gesellschafter st ehemann klgerin rentenversicherung sicherheit einzusetzen vertragsnderung darlehensvertrag bezeichneter abrede februar vereinbarten beteiligten sicherheitenaustausch danach trat schuldner sparkonto hhe unwiderruflich neue sicherheit fr darlehen klgerin ab juli wurde ber vermgen schuldners insolvenzverfahren erffnet beklagte insolvenzverwalter bestellt verwalter kndigte sparguthaben schuldners schreiben november gegenber bank teilte beklagten schreiben mrz bentige sicherheit hhe darber hinausgehende betrag freigegeben schreiben april erklrte abschlieend leite sicherheit ansprche mehr her sparguthaben hhe wurde konto beklagten berwiesen klgerin nimmt beklagten auszahlung eingezogenen betrages erstattung vorgerichtlicher kosten anspruch landgericht klage abgewiesen berufungsgericht klage lediglich hhe wegen auergerichtlichen kosten hinsichtlich freistellungsbetrages fr begrndet angesehen brigen berufung zurckgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klgerin klageansprche entscheidungsgrnde revision klgerin erfolg fhrt aufhebung zurckverweisung berufungsgericht ausgefhrt schuldner februar forderung erneut abgetreten sei hhe betrages verfgungsberechtigt brigen nichtberechtigter gehandelt insoweit sei abtretung unwirksam freigabeerklrung schuldner forde rungen wege abtretung wiedererlangt betracht ziehender forderungserwerb klgerin scheitere daran erwerb rckwirkung zukomme deshalb bestimmung inso eingreife vorschrift schliee erwerb rechten gegenstnden insolvenzmasse erffnung insolvenzverfahrens bundesgerichtshof beschluss september ix zr nzi fr vergleichbare fallgestaltung entschieden frage direkterwerb durchgangserwerb stelle ber erst knftig entstehendes recht verfgt dagegen vollrecht nichtberechtigten bertragen erhalte erwerber recht bgb genannten voraussetzungen bedeute erwerb rckwirkung erfolge deshalb insolvenzmasse falle ii ausfhrungen halten rechtlicher prfung punkten stand annahme berufungsgerichts schuldner forderungsabtretung februar klgerin nichtberechtigter gehandelt zutreffend verfgt zedent ber bereits abgetretene forderung erneut zweite abtretung handelt zweitabtretung verfgung nichtberechtigten vgl bgh urteil januar ii zr njw mnchkommbgb bayreuther aufl rn zweite abtretung allerdings wirksam falls verfgende forderung rckabtretung wiedererlangt wobei rckwirkung ausscheidet bgh urteil mai zr bghz ferner beschluss september ix zr nzi daher weitere annahme berufungsgerichts zutreffend bezogen erwerb vollrechts erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldners konvaleszenz ausscheidet vgl bgh beschluss september aao revision rgt recht rechtliche beurteilung schpfe prozessstoff hinreichend berufungsgericht darauf beschrnkt streitgegenstndlichen vereinbarungen oktober februar reinen wortlaut folgend jeweils sparguthaben beschrnkte abtretungsvereinbarungen anzusehen verletzt rechtliche gebot beiderseits interessengerechten auslegung vgl bgh urteil mrz zr wrp rn mwn hinsichtlich vertragsnderung februar geht auslegung individualvereinbarung grundstzlich sache tatrichters vgl bgh urteil april ii zr njw mrz ix zr njw mai ix zr wm rn revisionsgericht prft lediglich gesetzlichen auslegungsregeln anerkannten auslegungsgrundstze denkgesetze erfahrungsstze beachtet vgl bgh urteil juli ix zr wm mrz viii zr njw mai aao anerkannten auslegungsgrundstzen tatrichter willenserforschung insbesondere absprache verfolgten zweck bgh urteil oktober vi zr bghz oktober ix zr wm mrz aao rn interessenlage parteien bgh urteil oktober xi zr bghz mai ii zr wm mai aao rn bercksichtigen ferner sonstigen begleitumstnde sinngehalt gewechselten erklrungen erhellen knnen vgl bgh urteil februar ix zr zip oktober aao entstehungsgeschichte vertraglichen vereinbarung gehren jedenfalls soweit entwrfe angefertigt vorbesprechungen gefhrt worden vgl bgh urteil februar iva zr njw februar ii zr njw schlielich darf auslegungsgrundsatz vernachlssigt wonach zweifel derjenigen auslegung vorzug gebhrt nichtigkeit rechtsge schfts vermeidet vgl bgh urteil september zr bghz mrz aao rn tragen auslegungserwgungen berufungsgerichts hinreichend rechnung aa eingehende auseinandersetzung inhalt abrede februar fehlt insbesondere fassung unwiderrufliche abtretung ausdruck kommenden verstrkten bindungs gewhrleistungswillen sicherungsgebers revision weist zusammenhang zutreffend darauf hieraus knne abgeleitet schuldner ersten abtretung verbliebene rechtsposition vollstndig endgltig klgerin bertragen schuldner zeitpunkt abtretungserklrung februar zustehenden rechten berufungsgericht nher befasst lediglich wortlaut vertragsurkunde februar folgend frage abtretung guthabenforderung errtert gesichtspunkt grundsatzes beiderseits interessengerechten auslegung liegt hingegen nahe schuldner bereits jahre abgetretene vollrecht verbliebenen rechte sicherheitenabrede klgerin bertragen ergebnis lsst zudem schon erwhnten grundsatz sttzen wonach zweifel derjenigen auslegung vorzug gebhrt unwirksamkeit rechtsgeschfts vermeidet bb berufungsgericht vorbringen klgerin auseinandergesetzt bank sei dezember erklrung februar angezeigt worden nachtrgliche verhalten ver tragspartnern vertragsschluss ausdruck gebrachten objektiven gehalt wechselseitigen vertragserklrungen mehr beeinflussen bgh urteil juni zr njw oktober aao fr auslegung bedeutsam anhaltspunkte fr tatschlichen vertragswillen enthalten bgh beschluss november blw wm urteil januar ix zr wm oktober aao offenbarungsverhalten lsst mglicherweise ableiten vertragsbeteiligten vereinbarung februar klgerin sicherungsrechtlichen rckbertragungsanspruch schuldners zuweisen wollten vgl blow wm ff cc schuldner stand sicherheitenabrede gegenber jedenfalls schuldrechtlicher rckbertragungsanspruch hinsichtlich abgetretenen guthabenforderung falls gewhrte sicherheit endgltig mehr bestimmungsgem anspruch nehmen vgl bgh urteil november ix zr nzi rn ff ganter schimansky bunte lwowski bankrechtshandbuch aufl rn mglicherweise kommt fassung vereinbarung abtretung schriftlichen freigabeerklrung gegenstandslos betracht bertragung auflsend bedingt vereinbart wurde derartige regelung allerdings bankpraxis blich vgl ganter aao rn ausgeschlossen besteht schuldrechtlicher rckbertragungsanspruch sicherungsgebers sicherheit abgetreten vgl ganter aao rn hierbei handelt aufschiebend bedingte forderung sicherungsnehmer klgerin absonderungsrecht verschafft bedingung erst erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen sicherungsgebers eingetreten vgl bgh urteil juli ix zr bghz ganter aao rn bisher getroffenen feststellungen auszuschlieen klgerin abtretung februar rechtsposition erlangt insolvenzerffnung mehr genommen konnte gesicherte rechtsposition erwerbsverbot inso standhlt erlangt zessionar allerdings abgetretene anspruch wegfall sicherungszwecks zeitpunkt insolvenzerffnung bereits entstanden vgl bgh urteil november aao rn januar ix zr zip rn ff entsteht voraus abgetretene forderung erffnung insolvenzverfahrens zessionar gem abs inso grundstzlich forderungsrecht lasten masse mehr erwerben bereits erffnung insolvenzverfahrens gesicherte rechtsposition hinsichtlich abgetretenen forderung erlangt abtretung insolvenzfest bgh urteil april ix zr nzi rn mwn januar aao gesichert rechtsposition beispielsweise zedent pfndungsschuldner zustimmung zessionars pfndungspfandglubigers mehr zerstren knnen bgh urteil januar aao uhlenbruck inso aufl rn insolvenzfeste rechtsposition erlangte klgerin daher soweit zeitpunkt insolvenzerffnung sicherungszweck bereits endgltig weggefallen rckgewhranspruch sicherungsabrede deshalb fllig geworden vgl freckmann bkr rahmen streitgegenstndlichen kautionsversicherung sicherungszweck weggefallen soweit weiteren brgschaften mehr ausgereicht konnten sicherungsfall bestehenden brgschaften mehr mehr besicherten hhe entstehen konnte getroffenen zweckbestimmung diente vorrangige abtretung sicherung bestehenden knftigen bedingten befristeten ansprche smtlichen abgeschlossenen versicherungsvertrgen weiten sicherungszweck vgl bgh urteil november aao rn ff kesseler njw freckmann bkr lediglich besicherung konkreten einzelforderung hierzu berufungsgericht grundlage rechtsauffassung folgerichtig bislang feststellungen getroffen iii urteil berufungsgerichts unterliegt daher aufhebung abs zpo soweit nachteil klgerin erkannt sache endentscheidung reif berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo berufungsgericht rahmen treffender tatrichterlicher feststellungen einzelnen prfen abtretungsvereinbarung februar schuldner zustehenden rckbertragungsansprche gegenber umfasste insolvenzfest inso erworben konnten fall inso gesttzten anfechtungseinwand beklagten nachzugehen schlielich berufungsgericht geltend gemachte anfechtung durchgreifen erwgen feststellungskosten abs abs inso vereinnahmten sparguthaben ab zug bringen stehen beklagten verwalter regelfall vgl bgh urteil juli ix zr wm kayser vill fischer lohmann pape vorinstanzen lg potsdam entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lbeck juni feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten mordes tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe acht jahren verurteilt revision angeklagten sachrge erfolg ablehnung strafbefreienden rcktritts versuch mordes hlt rechtlicher nachprfung stand annahme landgerichts liege beendeter versuch ttungsdelikts beruht unzureichenden wrdigung festgestellten tatsachen zutreffend generalbundesanwalt antragsschrift september ausgefhrt ausdrckliche errterung landgericht auffassung gelangt angeklagte geschdigten ablie davon ausging erforderliche getan ttungserfolg herbeizufhren mithin beendeter versuch vorlag angeklagte bloes aufgeben tat strafbefreiend zurcktreten konnte kammer lehnt rcktritt bezugnahme fr beendete versuche geltende vorschrift abs satz stgb begrndung ab bereits ernsthaften rettungswillen getragenen bemhen angeklagten fehle tod erkennbar schwer verletzten opfers verhindern annahme kammer vorliegen beendeten versuchs begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken bgh wiederholt ausgefhrt fllen denen bereits konkrete gefhrdung opfers eingetreten grundstzlich beendeter versuch vorliegt gefhrlichen gewalthandlungen tter wahrgenommenen schweren verletzungen hand liegt lebensgefhrliche wirkung mglichkeit erfolgseintritts kennt bgh nstz bghst gilt fr flle denen mehrere handlungsabschnitte vorliegen wahrnehmung tters fr ersten handlungsabschnitt festgestellt bgh nstz fr beurteilung gefhrlichen gewalthandlungen schweren verletzungen gegebenenfalls strafbefreiender rcktritt unbeendeten versuch betracht kommt kommt grundstzlich worauf revision zutreffend hinweist vorstellung tters letzten ausfhrungshandlung bgh nstz bghr stgb versuch unbeendeter kammer feststellungen getroffen urteilsgrnden lediglich mitgeteilt angeklagte whrend hinten hammer kopf opfers gefhrten schlge tod billigend kauf nahm frage angeklagte weiteren hammerschlgen sodann boden liegende opfer immer vorstellung sei lebensgefhrlich verletzt kammer errtert obwohl getroffenen feststellungen drngten zeitpunkt boden liegende geschdigte angeklagten wahrgenommen krperlichen reaktionen fhig schlge abzuwehren versuchte lage laut hilfe schreien umstnde geeignet knnen ursprngliche vorstellung angeklagten erschttern hinten gefhrten schlgen kopf opfers bereits erreichung gewollten erfolges getan vgl bgh str beschl juli feststellungen lassen vielmehr mglich erscheinen angeklagte infolge beobachteten verhaltens geschdigten mehr davon ausging tdlich verletzt dafr sprechen weiteren schlge boden liegende opfer htte angeklagte bereits endgltig geglaubt hinten kopf gefhrten hammerschlgen fr todeseintritt erforderliche getan mehr erforderlich wren zudem htte kammer auseinandersetzen mssen aufgabe plans hotel geld suchen vorstellung angeklagten fr todeseintritt geschdigten getan spricht neue tatrichter voraussetzungen krperverletzung mittels hinterlistigen berfalls abs nr stgb nher darlegen mssen bisher getroffenen feststellungen begrndung ahnungsloses opfer hinten hammer eingeschlagen tragen annahme qualifikationsmerkmals pltzlicher angriff hinten bloe ausnutzen berraschungsmoments reichen stndiger rechtsprechung allein vielmehr berfall hinterlistig absicht tters verteidigungsmglichkeit erschweren uerlich manifestiert tter planmig verletzungsabsicht verbirgt vgl bgh nstz fischer stgb rdn becker miebach hubert pfister schfer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii za april rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs april vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen antrag antragstellers bewilligung prozesskostenhilfe fr ausnahmebeschwerde nichtzulassungsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mrz abgelehnt grnde prozesskostenhilfe gewhrt beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg zpo antragsteller beabsichtigte rechtsmittel jedoch erfolgsaussicht einzige betracht ziehende rechtsbehelf entscheidungen vorliegenden art rechtsbeschwerde statthaft gesetz ausdrcklich bestimmt beschwerdegericht angefochtenen beschluss zugelassen abs zpo beide voraussetzungen liegen rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemacht beschwerdegericht htte rechtsbeschwerde zulassen mssen vgl bgh beschluss november ii zb njw rr auerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzeswidrigkeit verletzung verfahrensgrundrechten wre rechtsmittel statthaft neuregelung beschwerderechts zivilprozessreformgesetz bundesgerichtshof beschlsse beschwerdegerichte ausschlielich fllen abs zpo angerufen bgh beschluss mrz ix zb bghz ff schlick vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung herrmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar insolvenzerffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts berlin september kosten schuldnerin unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde abs inso abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulssig zulssigkeitsgrnde abs zpo vorliegt auffassung vorinstanzen antragsteller rechtsschutzinteresse daran ber gestellten insolvenzantrag sachlich entschieden verfahren bereits antrag erffnet abgeschlossen entspricht stndigen rechtsprechung senats vgl bghz bgh beschl juli ix zb nzi rn rechtsprechung festzuhalten weiteren begrndung abgesehen geeignet wre klrung rechtsfragen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen abs satz zpo ganter raebel pape kayser grupp vorinstanzen ag berlin charlottenburg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mrz insolvenzerffnungsverfahren nachschlagewerk ja bghz ja gg art abs inso abs abs satz zpo ff fr rechtsmittel insolvenzverfahren geltende enumerationsprinzip schliet sofortige beschwerde schuldners gesetz fremde grundrechtlich geschtzten rumlichen bereich schuldners eingreifende manahme wendet insolvenzgericht erffnungsverfahren befugt erstellung gutachtens beauftragten sachverstndigen ermchtigen wohn geschftsrume schuldners betreten nachforschungen anzustellen entsprechende anordnung steht schuldner sofortige beschwerde hauptsache erledigt fall rechtsmittel feststellung rechtswidrigkeit anordnung beantragt bgh beschlu mrz ix zb lg kln ag kln ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer raebel ne kovi vill mrz beschlossen rechtsbeschwerde schuldners beschlu zivilkammer landgerichts kln mai soweit sofortige beschwerde beschlu amtsgerichts kln januar betrifft teilweise aufgehoben folgt neu gefat sofortige beschwerde schuldners festgestellt beschlu amtsgerichts kln januar rechtswidrig soweit sachverstndige ermchtigt wurde wohn geschftsrume schuldners betreten nachforschungen anzustellen brigen beschlu gerichtete rechtsmittel unzulssig verworfen weitergehende rechtsbeschwerde schuldners unzulssig verworfen schuldner gerichtskosten rechtsbeschwerdeverfahrens gegenstandswert tragen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde schuldner rechtsanwalt glubiger beantragt wegen errechneten steuerforderung mindestens insolvenzverfahren ber vermgen schuldners erffnen bestreitet hhe behaupteten forderung insolvenzgericht beschlu januar einholung schriftlichen sachverstndigengutachtens aufklrung sachverhalts angeordnet sachverstndigen ermchtigt wohn geschftsrume schuldners betreten soweit aufklrung vermgensverhltnisse schuldners erforderlich sowie schuldner auferlegt sachverstndigen einsicht bcher geschftspapiere gestatten aufklrung sachverhalts erforderlichen ausknfte erteilen anregung sachverstndigen insolvenzgericht april vorlufigen insolvenzverwalter ernannt zugleich angeordnet verfgungen schuldners zustimmung vorlufigen insolvenzverwalters wirksam drittschuldnern wurde zahlung schuldner verboten vorlufige verwalter ermchtigt forderungen schuldners einzuziehen wurde gestattet ausknfte ber vermgensverhltnisse schuldners dritten einzuholen geschftsrume soweit aufklrung vermgensverhltnisse erforderlich betreten auerdem schuldner einsicht bcher geschftspapiere gestatten sowie ausknfte erteilen aufklrung sachverhalts notwendig landgericht beschlu januar eingelegte sofortige beschwerde unzulssig verworfen rechtsmittel beschlu april unbegrndet zurckgewiesen dagegen richtet rechtsbeschwerde schuldners ii teilweise gem abs nr zpo statthafte rechtsmittel geringen teil erfolg brigen unzulssig verwerfen landgericht sofortige beschwerde beschlu insolvenzgerichts januar weitgehend recht unzulssig behandelt rechtsmittel richtet manahmen insolvenzgerichts rahmen amtsermittlungspflicht inso fr entscheidung ber insolvenzantrag lediglich vorbereitende richterliche anordnungen sieht insolvenzordnung rechtsmittel daher schon frher geltendem recht allgemeinen beschwerdefhig abs inso vgl bgh beschl juli ix zb zip rumt insolvenzordnung rechtsmittel rechtsbeschwerde landgericht erlassene entscheidung unstatthaft vgl bghz regel bedarf jedoch einschrnkung soweit anordnung insolvenzgerichts grundrecht betroffenen unverletzlichkeit wohnung art gg eingegriffen fllen erfordert gebot effektiven rechtsschutzes art abs gg mglichkeit gerichtlichen berprfung eingriffs aa rechtsprechung bundesverfassungsgerichts gerichte ffentliche gewalt sinne art abs gg einzuordnen sofern aufgaben auerhalb spruchrichterlichen bereichs bernehmen bverfge ff ff gehrt richterliche ttigkeit insolvenzverfahren bgh urt april iii zr njw handelt richter ebenfalls voller unabhngigkeit nimmt funktional gesehen typischen eingriff vollziehender gewalt gesetz rechtsstaatlichen grnden exekutive berlassen eingriffe recht freiheit art gg sowie unverletzlichkeit wohnung art gg grundgesetz richter vorbehalten wegen betroffenen besonders beeintrchtigenden wirkungen anordnungen folgt garantie art abs gg mglichkeit offenstehen mu manahme rechtsmittel berprfen lassen bverfge weise richterliche berprfung erfolgen steht grundstzlich ermessen gesetzgebers insbesondere interessen verfahrensbeteiligten sowie belange rechtssicherheit bercksichtigen vgl rechtsschutz richterlichen versten anspruch rechtliches gehr bverfge enthlt fr entscheidung magebliche verfahrensordnung ausdrckliche regelung richter jedoch zunchst prfen normen vorhanden verfassungskonformer auslegung sachgerechten wahrung erforderlichen rechtsschutzes weisen entscheidung stehenden fall bejahen bb enumerationsprinzip abs inso beschrnkt anfechtungsmglichkeiten insolvenzordnung ausdrcklich vorgesehenen flle regelung bezieht schon begrifflich manahmen wortlaut inhalt zweck gesetzes berhaupt betracht kommen knnen fr anordnungen gilt allein ausdrcklich bezeichneten rechtsmittel zugnglich liegt gerichtliche manahme dagegen vorneherein auerhalb befugnisse insolvenzgericht gesetzes wegen verliehen fehlt insolvenzrechtlichen regelung enumerationsprinzip beziehen knnte insolvenzordnung insolvenzrichter einzelnen auszufhren vgl unten mglichkeit erffnet sachverstndigen ermchtigen wohn geschftsrume schuldners willen betreten befugnis gesetz fremd richterliche anordnungen inhalts erweisen objektiv willkrliche manahmen fr rechtlichen grundlage fehlt geregelten flle beziehende vorschrift abs inso schliet generell unzulssigen manahme betroffenen rechtsmittel erffnen insolvenzverfahren allgemein sofortige beschwerde rechtsmittel steht schuldner anordnung sicherungsmanahme insolvenzerffnungsverfahren abs satz inso manahmen gehrt bestellung vorlufigen insolvenzverwalters abs nr inso gesetzes wegen berechtigt geschftsrume schuldners betreten nachforschungen anzustellen abs inso wohnrume schuldners darf vorlufige insolvenzverwalter aufgrund gesetzlichen ermchtigung betreten soweit darin teil geschftsbetriebes schuldners stattfindet hkinso kirchhof aufl rn abs satz inso ausdruck gekommene rechtsgedanke schuldner schutz besonders belastende sicherungsmanahmen gewhren vgl kbler prtting pape inso rn ff rechtfertigt grundsatz vorbereitende manahmen insolvenzgerichts sinne inso rechtsmittelfhig verfassungskonform einzuschrnken soweit insolvenzgericht mittels sachverstndigen erteilten befugnis bereich wohn geschftsrume schuldners eingreift daher entgegen olg kln nzi vertretenen auffassung berechtigt dagegen analog abs satz inso wege sofortigen beschwerde vorzugehen brigen bleibt dabei anordnung sachverstndigengutachtens beschwerdefhig ursprngliche rechtsschutzziel beschwerdefhrers allerdings dadurch erledigt sachverstndigengutachten inzwischen erstattet eingriffen art gg besonders geschtzten bereich verfahrensablauf gerichtliche entscheidung rechtswidrige anordnung rechtzeitig aufhebt selten erlangen lt fllen prozessualer berholung begehrens rechtsschutzinteresse betroffenen anzuerkennen rechtswidrigkeit anordnung feststellen lassen bverfge ff sofor tige beschwerde schuldners blieb daher statthaft soweit dagegen wandte sachverstndige wohn geschftsrume schuldners betreten nachforschungen aufklrung einkommens vermgensverhltnissen anstellen durfte landgericht htte daher infolge erledigung hauptsache antrag schuldners sinne feststellung rechtswidrigkeit gerichteten begehrens auslegen sodann prfen mssen insolvenzgericht punkt gesetzlichen befugnisse berschritten rechtsbeschwerde insoweit fortbildung rechts wahrung einheitlichkeit rechsprechung zulssig abs nr zpo erfolg gutachter analog abs abs inso erteilte ermchtigung wohn geschftsrume schuldners betreten nachforschungen anzustellen rechtswidrig insolvenzordnung rumt sachverstndigen erffnungsverfahren sonderrechte daher ff zpo normierten befugnisse inso darf wohn geschftsrume schuldners einverstndnis betreten hk inso kirchhof aufl rn mnchkomm inso ganter rn uhlenbruck inso aufl rn wessels dzwir inso vorgesehenen brigen grundstzlich geschftsrume schuldners beschrnkten manahmen insolvenzgericht zugunsten vorlufigen insolvenzverwalters treffen richter obliegende amtsermittlungspflicht dadurch unzumutbar beeintrchtigt behindert schuldner arbeit sach verstndigen regel veranlassung bestehen vorlufigen insolvenzverwalter einzusetzen demzufolge senat rechtswidrigkeit rechtsgrundlage ergangenen anordnung beschlu januar festzustellen soweit rechtsbeschwerde zurckweisung beschlu april gerichteten rechtsmittels betrifft unzulssig teil angefochtenen entscheidung weder grundstzliche bedeutung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert abs zpo landgericht insolvenzantrag glubigers schon deshalb fr zulssig gehalten schuldner verbindlichkeit knapp einrumt angebotene abtretung titulierten anspruchs lieferung fabrikneuen vw beetle insolvenzgericht fallbezogenen grnden ausreichende sicherheit angesehen rechtsbeschwerde aufgeworfene frage anforderungen glaubhaftmachung glubigeranspruchs inso stellen folglich fr entscheidung landgerichts erheblich sonstigen zulassungsgrund vermag rechtsbeschwerde zusammenhang aufzuzeigen vorlufigen insolvenzverwalter erteilten befugnisse entgegen darstellung angefochtenen beschlu landgerichts wohnrume schuldners erstreckten abs inso gedeckt verfassungsrechtliche bedenken vorschrift hinblick art abs gg ersichtlich prfung insolvenzgericht erla getroffenen anordnung rahmen zustehenden ermessens insbesondere verhltnismigkeitsgrundsatz beachtet vgl hk inso kirchhof aao rn uhlenbruck aao rn beschrnkt wrdigung einzelfalls betrifft rechtsfragen allgemeiner bedeutung senat sache bereits beschlu oktober antrag schuldners erla einstweiligen anordnung ausgefhrt nzi verletzt schuldner verpflichtung auskunft ber honorarforderungen eingehende mandantengelder erteilen obliegende schweigepflicht honorarforderungen steuerberatern grundstzlich pfndbar gehren insolvenzmasse bghz ff gleiche gilt fr gebhrenforderungen rechtsanwlten grunde mssen betreffenden forderungen schon einzelvollstreckung genau namen anschrift drittschuldners sowie grund forderung bezeichnet bghz insolvenz erst recht erforderlich vorlufigen verwalter verliehenen befugnisse verletzen daher weder verfassung geschtztes recht rechtsanwalts grundrechte mandanten dadurch hinreichend geschtzt insolvenzverwalter weise gewonnenen kenntnisse verwerten darf soweit erfllung gesetzlich bertragenen aufgaben erforderlich gesichtspunkt sache somit weder grundstzliche bedeutung bietet veranlassung fortbildung rechts erledigt erneute antrag schuldners februar vollziehung angefochtenen beschlusses auszusetzen kostenentscheidung beruht abs zpo kreft fischer ne kovi raebel vill'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape september beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz april kosten klgerin zurckgewiesen kosten streithelfers trgt klgerin gegenstandswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde beschwerde unbegrndet gesetzlichen grund zulassung revision dargelegt ausfhrungen berufungsgerichts schaden stehen einklang rechtsgrundstzen bundesgerichtshofs vgl bgh urteil dezember xi zr bghz ff iii februar ix zr wm obersatzabweichung fhrt beschwerde geboten wre vgl bgh beschluss mrz ix zr wm rn ff beschwerde unzulssiger weise tatbestand umfassenden steuerlichen rechtlichen prfung investitions vorhabenplanung auftraggeberin umfassenden prfung anlagekonzepts berhaupt gleichsetzen jedoch technischen finanziellen kaufmnnischen berechnungen eingeschlossen wrde weit gezogene pflicht beklagten gegenber klgerin berufungsgericht verfahrensgrundrechtsverletzung verneint fr erweiterte warnpflicht beklagten jenseits gegenstands vertraglichen hauptpflichten vgl bgh urteil februar aao ii aufgrund wissenszurechnung fehlt gegenber klgerin auftraggeberin grundlage wrde schutzzweck vertraglichen hauptpflichten erweitern prospekthaftung vgl bgh urteil juli ii zr bghz schon erwerbsaufwand klgerin schaden schon fr zulssigkeit feststellungsantrags erforderliche schadenswahrscheinlichkeit berufungsgericht magabe ersatzfhigen schadens prfen vgl bghz mastab verlassen nichtwiederaufholung zunchst eingetretenen steuerbelastung kam ergebnis umstand allein mglicherweise verletzten pflichten beklagten schadensbegrndend bghz aao ansatzpunkt fr zusammenhang beanstandeten verfahrensgrundrechtsverletzungen berufungsgerichts erkennbar verletzung prozessualer handlungsnormen vortrag klgerin bergangen herangezogenen beurteilungsnormen materiellen rechts erheblich erachtet weiteren begrndung entscheidung gem abs satz zpo abgesehen kayser raebel lohmann vill pape vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm april kosten beklagten zurckgewiesen streitwert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde parteien stehen gebiet energieversorgung endkunden miteinander wettbewerb beklagte vertreibt produkte sowohl ber telefon direktvertrieb ber haustrvertrieb schloss ag kooperationsvertrag wonach ag vermittlung energieversorgungsvertrgen beklagten endkunden bernehmen hierzu ausschlielich bereich telefonvertriebs eigene beauftragte call center ttig beauftragung untervertriebspartnern zustimmung beklagten bedrfen ag beauftragte untervertriebspartnerin gmbh deren mitarbeiterin august haustrwerbung fr beklagte betrieb klgerin behauptet mitarbeiterin gmbh geworben kunden klgerin vertrge beklagten abschlieen mssten weiterhin strom versorgt wollten stromversorgung beklagte gnstiger sei versorgung klgerin klgerin sieht werbung unlautere irrefhrung beklagte unterlassung erstattung abmahnkosten anspruch genommen beklagte geltend gemacht sei fr beanstandete verhalten verantwortlich beauftragung gmbh kenntnis gehabt zugestimmt klage vorinstanzen berwiegend erfolgreich ii nichtzulassung revision berufungsurteil gerichtete beschwerde beklagten erfolg rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo berufungsgericht recht angenommen beklagte fr abs uwg verstoende verhalten mitarbeiterin gmbh gem abs uwg einzustehen beklagte vorbringen ttigkeit gmbh kenntnis erlangt zugestimmt entgegen ansicht beschwerde wirft entscheidung klrungsbedrftigen rechtsfragen ber revisionsverfahren entscheiden wre anerkannt mehrstufigkeit beauftragungsverhltnisses anwendung abs uwg entgegensteht vgl bgh urteil juni zr bghz buchgemeinschaft ii urteil august zr grur rn wrp auftragsbesttigung teplitzky wettbewerbsrechtliche ansprche verfahren aufl kap rn mwn fezer bscher uwg aufl rn khler khler bornkamm uwg aufl rn unternehmensinhaber dadurch entlastet beauftragten hinblick einsatz unterbeauftragten vertraglich gebunden beauftragte ber vertraglichen einschrnkungen befugnisse hinweggesetzt gilt unabhngig davon unternehmensinhaber verletzung vertraglicher pflichten konkret rechnen fr haftung abs uwg unerheblich beteiligten rechtsbeziehungen ausgestaltet vgl fr abs markeng bgh urteil oktober zr grur rn wrp partnerprogramm beauftragte willen unternehmensinhabers vertraglichen befugnisse berschritten vgl bgh urteil juni zr grur rn wrp telefonaktion ohly piper ohly sosnitza uwg aufl rn khler khler bornkamm aao rn beauftragte wissen sogar willen unternehmensinhabers gehandelt vgl fr abs markeng bgh grur rn partnerprogramm urteil november zr grur rn wrp sedo harte henning bergmann uwg aufl rn bestimmung abs uwg regelt vielmehr unterlassungsanspruch unternehmensinhaber zuwiderhandlungen mitarbeiter beauftragten sinne erfolgshaftung jegliche entlastungsmglichkeit vgl abs uwg af bgh urteil juni zr grur wrp filialleiterfehler urteil april zr grur wrp dekor ii abs uwg bgh urteil oktober zr grur rn wrp nderung voreinstellung iii teplitzky aao kap rn ohly piper ohly sosnitza aao rn khler khler bornkamm aao rn lehmler bscher dittmer schiwy gewerblicher rechtsschutz urheberrecht medienrecht aufl rn ingerl rohnke markengesetz aufl rn hacker strbele hacker markeng aufl rn allerdings haftet auftraggeber unternehmensinhaber sinne abs uwg betreffende geschftliche handeln geschftsorganisation auftraggebers derjenigen dritten beauftragten zuzurechnen etwa fr personen unternehmen ttig neben geschftsbereich fr auftraggeber ttig weitere davon unterscheidende geschftsbereiche unterhlt haftung abs uwg erstreckt jegliche geschftliche ttigkeit beauftragten auerhalb zugewiesenen geschftsbereichs gilt jedenfalls auftrag bestimmten geschftsbereich beauftragten beschrnkt auftraggeber rechnen beauftragte anderweitig fr ttig umfang hinblick auftraggeber beherrschbare risiko gerechtfertigt weiten haftung abs uwg unterwerfen vgl abs markeng bgh grur rn partnerprogramm derartige umstnde liegen streitfall beklagten beauftragte ag weiteren geschftsbereiche unterhalten innerhalb deren fr dritte stromvertrge ak quiriert innerhalb deren hinreichende kontrolle bertragenen ttigkeit beklagten mglich zumutbar wre ag unterstellt durchzufhrenden telefonakquise beauftragt wre fr direktansprache haustr mittels unterbeauftragten gehren beide vertriebszweige selben geschftsbereich stromvertrge beklagte beauftragte betreiben lie fr daher beherrschbar verletzung verfahrensgrundrechten gesttzten rgen greifen ebenfalls weitergehenden begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen iii kostenentscheidung beruht abs zpo bornkamm pokrant koch bscher lffler vorinstanzen lg bochum entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr januar rechtsstreit ralf beate horst ne strae hans strae uwe ha sa strae sa christa ha sa strae sa ingrid ge ha strae stefan gasse peter ri strae eu peter strae wi hans werner st wi strae sch heinz hi waltraut hi winfried st br st klger beschwerdefhrer prozessbevollmchtigter ag vormals ag vertreten vorstand trae beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmchtigter thomas strae beklagter beschwerdegegner streitverkndeter beklagten prozessbevollmchtigter ii instanz streithelfer beklagten florian strae rechtsanwalt steuerberater dr nickolaus strae xi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger beschlossen beschwerde klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main januar zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo nheren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klger tragen kosten beschwerdeverfahrens einschlielich kosten streithelfer beklagten abs abs zpo klger klger klger klger klgerin klger klger klger klger klger klger gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt nobbe mller mayen olg frankfurt main az lg frankfurt main az joeres ellenberger'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lbeck november abs stpo feststellungen aufgehoben soweit angeklagten betrifft revisionen angeklagten genannte urteil abs stpo unbegrndet verworfen angeklagten tragen kosten rechtsmittel sache umfang aufhebung neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels angeklagten ei ne wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen untreue vier fllen davon fall tateinheit vorstzlich unterlassener beantragung erffnung insolvenzverfahrens wegen steuerhinterziehung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt angeklagte wegen beihilfe untreue tat einheit beihilfe vorstzlich unterlassenen beantragung erffnung insolvenzverfahrens freiheitsstrafe zehn monaten angeklagten wegen beihilfe untreue zwei fllen davon fall tateinheit begnstigung beihilfe stzlich unterlassenen beantragung erffnung insolvenzverfahrens gesamtfreiheitsstrafe jahr zehn monaten verurteilt vollstreckung beiden letztgenannten strafen landgericht bewhrung ausgesetzt verfahrens sachrgen begrndeten revisionen angeklagten bundesanwaltschaft antragsschrift benannten grnden unbegrndet sinne abs stpo gilt bercksichtigung ergnzenden ausfhrungen angeklagten anschluss antrag bundesanwaltschaft insbesondere lsst revisionsrechtlich eingeschrnkt berprfbare beweiswrdigung landgerichts rechtsfehler erkennen kammer gezogenen schlsse angesichts gesamtzusammenhangs feststellungen jedenfalls mglich vornehmlich tatrichter obliegende strafzumessung hlt revisionsgerichtlicher berprfung stand angeklagten gergte absehen weiterer strafmilderung bereits erfolgter strafrahmenverschiebung erfolgte ersichtlich bercksichtigung hierzu einschlgigen rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl trnd le fischer stgb aufl rdn angesichts komplexen sachverhalts seit erffnung tatvorwurfs verstrichene zeitraum erheblich strafmilderung wegen rechtsstaatswidriger verfahrensverzgerung htte erfolgen mssen revision angeklagten ei ner verfahrensrge erfolg geht folgendes verfahrensgeschehen zurck verurteilung angeklagten liegt kern vorwurf zugrunde geschftsfhrender alleingesellschafter gesell schaft nachfolgend sptestens januar entschlossen geschftsttigkeit gesellschaft einzustellen aushhlungsabsicht gesellschafterdarlehen hhe mio dm entgegen rangrcktritt zurckzufhren sowie gesellschaft rechtswidrig weitere liquide mittel entziehen ausfhrung plans entzog angeklagte feststellungen landgerichts auszahlung erheblicher bankguthaben gesellschaft stammkapital fhrte zahlungsunfhigkeit herbei fremdglubiger forderungen insgesamt rund mio dm ausfielen zudem verkaufte spter eigene rechnung gesellschaft vereinnahmte erlse angeklagte verteidigte auszahlungen berechtigt sei bezglich gesellschafterdarlehens nie rangrcktritt erklrt darlehen bersteigenden betrag dm vorweggenommene gewinnausschttung vereinnahmen drfen verteidigung angeklagten stellte hauptverhand lung mehrere beweisantrge denen jeweils behauptet wurde ende anfang fllige zahlungsforderungen retourendifferenzen bestanden htten zwei beschlssen september lehnte kammer beweisantrge berwiegend wegen tatschlicher bedeutungslosigkeit ab rahmen begrndung heit angebliche retourendifferenzforderung han dels gar steuerbilanz behandeln bewerten interessiert fr untreuevorwrfe fall anklage hinblick auszahlung dm entgegen rangrcktritt fllen anklage sowie fr insolvenzverschleppungsvorwurf bleibt dabei angeklagte dm weiteren rechtsgrund etwa bi lanzgewinnvorschuss entnommen zeugen sch wissen gestellten behauptungen besttigen wrden ndert daran angeklagte verkaufserlse zeitraum juli september rechtsgrund privat vereinnahmt schdigte fr untreuevorwurf fall behauptungen belang angeklagte bereits februar erst juli entschied rechnungen enthaltenen dvds videos eigene rechnung verkaufen ndert rahmen gesamtschau mageblichen indizien schluss kammer angeklagte schied betrieb deutlich ent einzustellen dieren gesamtstrategie liqui beginnend ersten auszahlungen ab auszuhhlen daneben kommt glaubhaft gestandenen abverkauf dvds videos firma pressezentrum lbeck entschei dende bedeutung mithin zwei tage bevor angeklagte glaubhaften einlassung bilanzgewinnvorschuss dm errechnet ber damalige lebensgefhrtin abwickler dm rechtsgrund weitere entnommen nchsten tag lehnte angeklagte beschlssen beteiligten berufsrichter wegen besorgnis befangenheit ab begrndung ablehnungsantrags stellte wesentlich darauf ab besorgnis befangenheit erachtens rechtsfehlerhaften behandlung beweisantrge sehe argumentation wortwahl beschlussbegrndung sicht endgltige festlegung richter lasten nahe lege beleg fhrte ablehnungsantrag teile oben zitierten beschlussbegrndung ablehnungsantrag beschied kammer mitwir kung abgelehnten richter einstimmig unzulssig gem abs nr stpo angegebene begrndung sei bercksichtigung entscheidung bundesverfassungsgerichts juni bvr zwingenden rechtlichen grnden rechtfertigung ablehnungsgesuchs vllig ungeeignet fehlen begrndung sinne abs nr stpo gleichstehe vermeintlich tatschlich rechtsfehlerhafte entscheidungen hauptverhandlung knnten fr genommen besorgnis befangenheit begrnden umstnde hinzutrten konkreten umstnden einzelfalls besorgnis befangenheit begrnden vermochten befangenheitsantrag enthalte formalbegndung ablehnungsgesuch allein begrndung beschlssen hergeleitet denen beweisantrge zurckgewiesen worden seien ablehnungsantrag ergebe behauptete eklatante versto strafprozessuale regeln begrndungen beschlsse strafprozessual geboten eingehend zehn verhandlungstagen sach rechtslage ntigen klarheit auseinandersetzten lieen besonnenen angeklagten besorgnis befangenheit aufkommen gergte formulierungen seien hnlichen passagen frheren beschluss kammer unbeanstandet geblieben absolute revisionsgrund nr stpo liegt rge bundesanwaltschaft terminsantrag nher ausgefhrt zulssig erhoben begrndet angegriffenen urteil richter mitgewirkt nachdem gerichtetes ablehnungsgesuch unrecht verworfen wurde bundesanwaltschaft zutreffend ausgefhrt durfte strafkammer vorliegend abs nr stpo verfahren aa landgericht grenzen norm hinblick anforderungen art abs satz gg mehr vertretbaren weise berschritten weshalb urteil gem nr stpo aufgehoben bb aa befangenheitsgesuch vorliegend stpo behandeln abgelehnten richter richter eigener sache machten richtig allerdings ausgangspunkt kammer gleichsetzung ablehnungsgesuchs begrndung zwingenden rechtlichen grnden rechtfertigung ablehnungsgesuchs vllig ungeeignet ablehnungsgesuch angabe ablehnungsgrundes abs nr alt stpo grundstzlich verfassungsrechtlicher sicht unbedenklich bghst bverfg kammer strafo entscheidend fr abgrenzung offensichtlich unbegrndeten ablehnungsgesuchen abs nr stpo erfasst stpo behandeln frage ablehnungsgesuch nhere prfung losgelst konkreten umstnden einzelfalls begrndung besorgnis befangenheit gnzlich ungeeignet bverfg kammer strafo jenseits blo formalen prfung darf abgelehnte richter mitwirkung nheren inhaltlichen prfung ablehnungsgrnde rahmen entscheidungen abs nr stpo richter eigener sache bverfg kammer aao auslegung ablehnungsgesuchs darauf ausgerichtet inhalt vollstndig erfassen gegebenenfalls wohlwollend auszulegen gewande zulssigkeitsprfung begrndetheitsprfung einzutreten bverfg kammer aao danach zurckweisung ablehnungsgesuchs unbedenklich lediglich begrndet worden richter sei vorentscheidung lasten angeklagten beteiligt bghst vgl leitsatzentscheidung senats juni str gilt namentlich fr ablehnung beweisantrgen bghst gerade zurckweisung beweisantrags wegen bedeutungslosigkeit gem abs satz variante stpo gebietet tatsachen anzugeben denen ergibt warum beweis gestellte tatsache erwiesen wre entscheidung gerichts beeinflussen knnte bghr stpo abs satz bedeutungslosigkeit einhergehende mitteilung fr angeklagten nachteiligen beweiswrdigung gerichts urteilsverkndung prozessimmanent demnach angeklagten hinzunehmen beweiswrdigende sachliche erwgungen seien geeignet schuldvorwurf begrndende subsumtion erkennen lassen knnen fr gegenstand zulssigen befangenheitsantrags erhoben darauf beschrnkte gesuche knnen daher abs nr stpo beschieden verhlt allerdings beim hinzutreten besonderer umstnde ber tatsache negativen vorentscheidung sowie notwendig verbundenen inhaltlichen uerungen hinausgehen vgl bghst etwa fall uerungen vorentscheidungen sachlage unntige sachlich unbegrndete werturteile enthalten richter vorentscheidung unsachlicher weise nachteil angeklagten verteidigers uert vgl bghst trgt antragsteller neben vorbefassung vorentscheidung notwendig einhergehenden inhaltlichen aussagen besondere umstnde macht glaubhaft inhaltliche prfung erfordern abgelehnten richter beteiligung entscheidung ber ablehnungsantrag richter eigener sache wrden darf befangenheitsantrag mitwirkung abgelehnten richters abs nr stpo beschieden vorliegend fall angeklagte ausdruck allerdings vielfach berschieend harsch begrndeten befangenheitsantrag gerade mageblich tatsache ablehnung beweisantrge gesttzt entscheidend besorgnis ablehnungsbegrndung deutlich ausdruck kommenden endgltigen vorverurteilung kammer geltend gemacht ansinnen beruhte vllig haltlosen bewertung ablehnungsbegrndung vgl hierzu bghst vielmehr getroffene auswahl formulierungen ablehnungsbeschlssen gnzlich unschlssig belegt kammer aufgrund konkreten beanstandungen ablehnungsgesuch inhaltlich daraufhin prfen art getroffenen formulierungen festlegung beweisergebnis sinne anklage entnehmen sicht verstndigen angeklagten besorgnis befangenheit begrnden konnte derartige inhaltliche prfung ablehnung betroffenen richter indes gerade verwehrt vgl bverfg kammer strafo gericht mssen lage verfahrens na mentlich ablehnung beweisantrgen wegen tatschlicher bedeutungslosigkeit offene worte vorlufigen einschtzung beweislage deutliche hinweise gegebenen sachstand erwartende verfahrensergebnis erlaubt vgl bghr stpo abs befangenheit befangenheitsgesuch belegt einzelne zitate allein tatsache voreinschtzung darber hinausgehende unumstliche festlegung richter sinne vorverurteilung beanstandet indes regel zwingenden rechtlichen grnden rechtfertigung ablehnungsgesuchs vllig ungeeignet angesehen inhaltliche rein formale prfung befangenheit angebrachten grnde erfordert bb landgericht befangenheitsgesuch ange klagten anforderungen art abs satz gg grundlegend verkennenden weise abs nr stpo unzulssig verworfen begrndet rechtsprechung senats absolu ten revisionsgrund nr stpo bghst vgl bgh nstz anm meyer goner bverfg kammer strafo bgh beschluss april str rge nr stpo durchgreifen voraussetzungen fr behandlung ablehnungsantrags unzulssig offenkundig gegeben meyer goner nstz entscheidung gerichts fall klarer fehlanwendung gesetzesrechts beruht daher sache offensichtlich unhaltbar weshalb gericht rechtsanwendung bedeutung tragweite verfassung garantierten rechts gesetzlichen richter art abs satz gg grundlegend verkannt bghst fall vorliegt anhand jeweiligen umstnde einzelfalls beurteilt bghst zudem einzelfall anlass prfung bestehen ablehnungsgesuch abs stpo genannten grnde unzulssig zurckzuweisen vgl bgh beschluss april str vgl bverfg kammer strafo kriterien liegt absoluter revisions grund nr stpo kern ablehnungsgesuchs hinreichend deutlich vorgetragener sicht angeklagten nher belegte behauptung unverrckbaren festlegung kammer nachteiliges beweisergebnis grnden formulierungen beschlsse denen landgericht begehrten beweiserhebungen abgelehnt ablehnung beweisantrge ber ablehnungsgesuch getroffene entscheidung landgerichts vornehmlich letzten gesichtspunkt abgestellt htte sachgerechter behandlung antragsbegehrens inhaltliche prfung berechtigung vorgebrachten ablehnungsgrnde erfolgen drfen abgelehnten richter entscheidung getroffen inhaltliche bewertung ablehnungsgesuchs vorgenommen nichtausschpfung gesuchs versagt anwendungsbereich abs nr stpo weise berspannt worden letztlich hinblick anforderungen art abs satz gg mehr vertretbar fllen denen abgelehnte richter derart eindeutig inhaltliche sachprfung einsteigen befangenheitsgesuch vollstndig bescheiden begrndet fehlanwendung abs nr stpo letztlich absoluten revisionsgrund nr stpo blick art abs satz gg gebotenen ergebnis vermag tatsache ndern ablehnungsgesuch mitwirkung abgelehnten richter gem stpo wohl unbegrndet verwerfen wre rahmen htten beanstandeten formulierungen nahe liegend dienstlichen uerungen abgelehnten richter abs stpo vgl bghr stpo nr revisibilitt bgh nstz notwendig vorlufige fr ur teilsfindung etwa bereits verbindlich gemeinte bewertungen rahmen beweisantragsablehnung interpretiert knnen basdorf brause hger schaal raum'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet juli brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb ddr geso abs zpo rechtsanwalt glubiger wegen vollstreckung vorlufig vollstreckbaren urteil bert mu ber risiko mangelnder insolvenzfestigkeit sicherungsvollstreckung belehren wei wissen mu schuldner angespannten finanziellen verhltnissen lebt sitz neuen bundeslndern dorthin verlegen haftpflichtproze frage anspruchsteller schuldhafte pflichtverletzung rechtsanwalts schaden entstanden ausgang verfahrens abhngt mu regregericht prfen verfahren richtigerweise entscheiden wre gilt verfahren unterbrochen fortgesetzt bgh urteil juli ix zr olg kln lg kln ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr kreft kirchhof dr fischer dr zugehr dr ganter mndliche verhandlung juli fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln mai kostenpunkt insoweit aufgehoben klage hhe dm nebst zinsen abgewiesen worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt abgetretenem recht ehemannes vormals nachfolgend zedent beklagten schadensersatz wegen schlechterfllung anwaltsvertrags anspruch zedent erwirkte vertreten beklagten februar rechtskrftig gewordenes urteil landgerichts kln gmbh nachfolgend schuldnerin zahlung ge schftsfhrervergtung hhe dm nebst zinsen verurteilt wurde urteil sicherheitsleistung hhe dm vorlufig vollstreckbar wegen weiterer gleichartiger ansprche schuldnerin erwirkte zedent wiederum vertreten beklagten urteil landgerichts kln juni zahlung dm nebst zinsen sicherheitsleistung hhe dm vorlufig vollstreckbar dagegen beide seiten berufung eingelegt olg kln wegen forderungen urteilen lie beklagte fr mandanten april august ansprche schuldnerin kontobeziehung bank gem zpo pfnden bank besttigte separierung pfndungsbetrge dm dm insgesamt dm unterkonten schuldnerin verlegte sitz sachsen anhalt wurde beschlu november ber vermgen schuldnerin gesamtvollstreckung erffnet seither berufungsverfahren oberlandesgericht kln unterbrochen entsprechende aufforderung gesamtvollstreckungsverwalter berlie bank fr zedenten separierten betrge masse klgerin deswegen beklagten klage zahlung schadensersatz hhe dm nebst zinsen erhoben landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht verurteilung hinsichtlich betrages dm magabe besttigt zug zug bergabe abtretungserklrung zedenten bezglich urteil februar titulierten ansprche zahlen sei wegen betrages dm klage abgewiesen dagegen wendet klgerin revision anschlurevision beklagten vollstndige klageabweisung erstrebte senat angenommen entscheidungsgrnde rechtsmittel klgerin fhrt aufhebung zurckverweisung berufungsgericht urteil folgt begrndet beklagte anwaltsvertrag obliegenden verpflichtungen gegenber zedenten schuldhaft verletzt ausreichend ber bloen sicherungsvollstreckung zpo falle erffnung gesamtvollstreckungsverfahrens verbundenen risiken belehrt gesamtvollstreckungsfesten zwangsvollstreckung pfndung berweisung geraten sei verpflichtet eintritt insolvenz schuldnerin anwendbarkeit gesamtvollstreckungsordnung rechnen ms sen fehlgeschlagene sicherungsvollstreckung urteil landgerichts kln juni schaden zedenten gefhrt solange urteil rechtskraft erwachsen sei knne davon ausgegangen klgerin abgetretene anspruch bestehe ausgang derzeit unterbrochenen rechtsstreits zedenten schuldnerin sei absehbar ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung wesentlichen punkt stand beanstanden allerdings annahme berufungsgerichts beklagte anwaltlichen pflichten gegenber zedenten schuldhaft verletzt feststellungen berufungsgerichts beklagte rechtliche problematik abs satz geso eigenen angaben bekannt zedenten ber risiko mangelnder insolvenzfestigkeit sicherungsvollstreckung belehrt obwohl desolate wirtschaftliche situation schuldnerin deren absicht firmensitz neuen bundeslnder verlegen rechtzeitig erkannt revisionsinstanz angegriffen somit fr senat bindend abs zpo beklagte meint risiko mangelnder insolvenzfestigkeit berhaupt bestanden gefolgt beklagte ver kennt rechtsprechung erkennenden senats erffnung gesamtvollstreckungsverfahrens wege zwangsvollstrekkung begrndete sicherungsrechte wirksamkeit abs satz geso verlieren bghz ff hlt grundstze vorliegenden fall fr anwendbar weise besonderheit sicherungspfandrechte zedenten allesamt wirksamwerden sitzverlegung schuldnerin geltungsbereich gesamtvollstreckungsordnung begrndet worden seien einseitige manahme schuldnerin knne pfandrechte zedenten geltungsbereich konkursordnung konkursfest wren entwerten beklagte durchdringen schon fraglich sicherungspfandrechte zedenten zeitpunkt entstanden fr beurteilung rtlichen zustndigkeit insolvenzgerichts anwendung entweder konkursordnung gesamtvollstrekkungsordnung bghz mageblich kommt weder allein satzungsndernden beschlu november sitzverlegung beschlossen wurde eintragung sitzverlegung handelsregister september tatschlichen mittelpunkt wirtschaftlichen bettigung kilger karsten schmidt insolvenzgesetze aufl ko anm geso anm haarmeyer wutzke frster geso aufl rdnr ab wann schuldnerin sachsenanhalt geschfte betrieben steht fest erst zedenten ausgebrachten pfndungen geschehen wren erffnung gesamtvollstreckungsverfahrens entwertet worden aussicht zedenten falle spteren konkurserffnung pfndungspfandrechte absonderungsberechtigt stellte wohlerworbenes einseitige manahmen schuldnerin mehr beeintrchtigendes recht dar absonderungsrechte entstehen erst erffnung insolvenzverfahrens materiellem recht absonderungsrechte begrndet hngt solange inland zwei insolvenzordnungen nebeneinander gelten davon ab teil deutschlands insolvenzverfahren erffnet recht schuldners insolvenz unmittelbar bevorsteht freie wahl unternehmenssitzes deshalb eingeschrnkt rechte glubiger verschiedenen insolvenzordnungen unterschiedlich ausgebildet vgl bghz demgegenber halten erwgungen denen berufungsgericht hinsichtlich betrages dm eintritt schadens verneint rechtlichen berprfung stand umfang ff bgb ersetzender schaden vorliegt beurteilt grundstzlich rechnerischen vergleich schdigende ereignis bewirkten vermgenslage derjenigen umstand eingetreten wre bghz bgh urt november ix zr njw haftpflichtige rechtsanwalt mandanten vermgensmig stellen pflichtgemem verhalten beraters stnde bgh urt juni ix zr njw rr oktober ix zr njw anwendung grundstze davon auszugehen zedent vorgehensweise beklagten schaden erlitten htte beklagte rechtzeitig forderung schuldnerin pfnden zedenten einziehung berweisen lassen wre einziehung befugt abs zpo berufungsgericht angenommen zedent befugnis rechtzeitig gebrauch gemacht htte weise befriedigt worden wre wre rechtsposition erffnung gesamtvollstreckungsverfahrens ber vermgen schuldnerin mehr beeintrchtigt worden tatschlich zedent erlangt beklagten eingeschlagene sicherungsvollstreckung gegebenen umstnden untauglich differenzmethode rein rechnerisch gewonnene ergebnis bedarf normativen schutzzweck haftung sowie funktion ziel schadensersatzes ausgerichteten kontrolle bghz bgh urt mai vi zr njw september zr njw stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs geschdigte wege schadensersatzes grundstzlich mehr erhalten materiellen rechtslage verlangen bghz bgh urt september ix zr njw september ix zr njw vorliegenden fall steht rechtskrftig fest zedent betrag verschulden beklagten entgangen ma teriell rechtlich verlangen klgerin darauf verwiesen ausgang bereits seit sechs jahren unterbrochenen verfahrens sache abzuwarten haftpflichtproze frage anspruchsteller schuldhafte pflichtverletzung anwalts schaden entstanden ausgang prozesses sogenannten inzidenzverfahrens abhngt mu regregericht prfen verfahren falls abgeschlossen richtigerweise entscheiden wre st rechtspr vgl bghz falls abgeschlossen richtigerweise entscheiden wre zuletzt genannten fall gefahr divergierender entscheidungen besteht ndert daran beispiel streitverkndung vorgebeugt materiell rechtliche prfung berufungsgericht unterlassen gemeint ausgang verfahrens sei absehbar sei denkbar oberlandesgericht kln berufungsverfahren wirksamkeit schuldnerin ausgesprochenen fristlosen kndigung beurteile schuldnerin gegenansprchen weiterem umfang bisher aufrechnung erklre beiden punkten htte berufungsgericht jedoch eigene meinung bilden mssen beklagte dahingehend vorgetragen zulssigerweise einwendungen eigen gemacht schuldnerin beklagte verfahrens geltend gemacht ermangelung entsprechender feststellungen senat berprfen zedenten vorproze geltend gemachte anspruch rechts wegen zusteht iii abweisung klage ersatz hhe dm eingetretenen schadens erweist grnden zutreffend zpo pflichtverletzung ii fr geltend gemachten schaden urschlich findet berufungsurteil bemerkung rechtskrftigen entscheidung ber ansprche zedenten schuldnerin stehe fest inwieweit pflichtwidrige verhalten beklagten fr schaden urschlich geworden sei berufungsgericht richtig verstanden urschlichkeit bereits schadenseintritt verneinen ausfhrungen oben ii verwiesen berufungsgericht aufgrund erhobenen beweise berzeugung gewonnen zedent jahre sicherheiten bentigte zpo gepfndeten forderungen berweisen lassen htte beschaffen knnen dagegen durchgreifende bedenken ersichtlich aa beklagte geht davon zedent befriedigt worden wre august pfndungs berweisungsbeschlu ergangen wre beanstandet lediglich beru fungsgericht geprft zedent zeitpunkt lage wre obliegende sicherheitsleistung erbringen gegenber vollstreckungsgericht nachzuweisen indes berufungsgericht aufgrund erhobenen beweise berzeugung gewonnen zedent jahre erforderlichen sicherheiten htte stellen knnen feststellung berufungsgericht zeitraum nher eingegrenzt gesamte jahr zeit august beziehen bb dagegen erhobenen prozessualen rgen beklagten greifen berufungsgericht festgestellt hausbank zedenten brgschaften zwangsvollstreckung ermglicht htte htte davon abhngig gemacht zedent seinerseits sicherheiten stellte indes zedent guthaben bankkonten vermgenswerte gehabt sicherheit sei verpfndung forderungen derentwegen zedent nunmehr zwangsvollstreckung durchfhren betracht gekommen dagegen revisionsinstanz stichhaltiges vorgebracht cc beklagte vermit ferner auseinandersetzung berufungsgerichts einwand zedent sei jedenfalls gewillt erforderlichen sicherheiten leisten rat wegen sitzverlegung geltungsbereich gesamtvollstreckungsordnung verbundenen gefahren gunsten vorliegenden titeln lediglich sicherungsvollstreckung betreiben gefolgt wre sei offen vorliegenden fall mglichkeit gegeben sachgerecht reagieren scheide vermutung beratungsgerechten verhaltens vgl bghz fischer zugehr handbuch anwaltshaftung rdnr ff argumentation bleibt erfolglos allerdings zedent jedenfalls vorbringen beklagten darauf vertraut schuldnerin insolvenzantrag stellen darber hinaus mag davon ausgegangen zwangsvollstreckung geld kommen indes ergibt daraus allenfalls mangelhaftes problembewutsein zedenten trgerischen sicherheit wiegte aufklrung ber abs geso verbundenen gefahren rat beklagten sicherheit leisten pfndungs berweisungsbeschlu erwirken verschlossen htte dadurch nahegelegt einwand beklagten fehle kausalitt schuldnerin antrag zedenten pfndung berweisung einstellung zwangsvollstreckung sicherheitsleistung erreicht htte zpo berufungsgericht gelten lassen sei ersichtlich schuldnerin damals lage wre sicherheit leisten revisionsinstanz gergt abs zpo zedenten anzulastendes mitverschulden berufungsgericht verneint nimmt revisionserwiderung lt rechtsfehler erkennen iv angefochtene urteil somit aufzuheben soweit schadensersatz hhe dm geht abs zpo insofern zurckverweisung berufungsgericht erfolgen abs satz zpo sache entscheidungsreif berufungsgericht prfen zedenten landgericht kln zugesprochene anspruch zusteht richter bundesgerichtshof kirchhof wegen urlaubsbedingter ortsabwesenheit verhindert unterschrift beizufgen kreft kreft fischer richter bundesgerichtshof dr zugehr wegen urlaubsbedingter ortsabwesenheit verhindert unterschrift beizufgen kreft ganter'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen anstiftung brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat beanstandung strafkammer relativierung gestndnisses rahmen verfahrensbeendenden absprache abgegeben worden vorgenommen geht fehl kammer ausgefhrt gewichtung gestndnisses unbercksichtigt bleiben knnen angeklagte whrend hauptverhandlung allzu groe reue erkennen lassen vielmehr lie gestndnis ber verteidiger erklren teilte persnlichen verhltnisse wobei darauf bedacht mitleid fr situation wecken dagegen bestehen rechtlichen bedenken grundsatz bestreitenden angeklagten reue verlangt st rspr vgl trndle fischer stgb aufl rdn einschlgig strafmildernde gewicht gestndnisses geringer prozesstaktische berlegungen bestimmend kammer urteilsgrnden dargelegte sonstige prozess verhalten besttigt sah vgl schfer strafzumessung aufl rdn nack wahl kolz boetticher graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mrz familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs satz rpflg abs kindschaftssache rechtspfleger verfahrensbeistand bestellt findet entscheidung befristete erinnerung abs rpflg statt bgh beschluss mrz xii zb olg stuttgart ag ulm ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr botur richterin dr krger beschlossen antragsteller wiedereinsetzung vorigen stand versumung fristen einlegung begrndung rechtsbeschwerde gewhrt rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts stuttgart mrz aufgehoben beschwerde antragstellers beschluss amtsgerichts familiengericht ulm februar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber erinnerung beschluss januar ber kosten verfahrens familiengericht ulm zurckverwiesen beschwerdewert amtsgericht grnde antragsteller wendet bestellung verfahrensbeistands kindschaftssache rechtspfleger antragsteller vater antragsgegnerin mutter februar geborenen sohnes oktober antragsteller antrag auskunftserteilung ber persnlichen verhltnisse gemeinsamen kindes gem bgb gestellt beschluss januar rechtspflegerin amtsgerichts fr kind rechtsanwltin berufsmigen verfahrensbeistand bestellt weitere aufgabe bertragen gesprche eltern weiteren bezugspersonen kindes fhren sowie einvernehmlichen regelung verfahrensgegenstands mitzuwirken beschluss antragsteller fristgerecht beschwerde eingelegt verfgung februar rechtspflegerin akten zustndigen richter vermerk vorgelegt erinnerung abhelfe beschluss februar richter erinnerung begrndung zurckgewiesen beschluss januar sei gem abs satz famfg selbststndig anfechtbar antragsteller hiergegen eingelegte beschwerde oberlandesgericht zurckgewiesen entscheidung richtet zugelassene rechtsbeschwerde antragstellers ii rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung angegriffenen beschlusses zurckverweisung sache amtsgericht beschwerdegericht begrndung famrz verffentlichten entscheidung ausgefhrt regelung abs satz famfg wonach bestellung verfahrensbeistands selbststndig anfechtbar sei gelte richter rechtspfleger ber bestellung entschieden zulassung rechtspflegererinnerung gem abs rpflg sei gewhrleistung rechtsschutzgarantie art abs gg erforderlich bestellung verfahrensbeistands greife grundstzlich rechte eltern insbesondere bestehende sorgerecht tangiert beeintrchtigung eltern ergebe lediglich daraus bestellung verfahrensbeistands kosten entstnden umstnden verfahrensabschlieenden entscheidung eltern ganz teilweise auferlegt knnten kindschaftsverfahren wirke kostenbelastung frhestens verfahrensabschlieenden entscheidung deren berprfung richter fall erreicht knne zudem gem abs famfg beurteilung beschwerdegericht selbststndig anfechtbaren zwischenentscheidungen unterlgen sei sichergestellt richterliche kontrolle ber bestellung verfahrensbeistands entstandenen kosten deren verteilung beteiligten stattfinde eltern sei zumutbar sicht bestellung verfahrensbeistands sprechenden grnde rahmen beschwerde endentscheidung vorzubringen zudem wrde zulassung rechtspflegererinnerung regelung abs satz famfg verfolgte zweck verfahrensbeschleunigung erschwert ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand entgegen auffassung beschwerdegerichts befristete erinnerung abs rpflg statthaft kindschaftssache vorliegenden fall rechtspfleger ber bestellung verfahrensbeistands entschieden entscheidungen rechtspflegers rechtsmittel allgemeinen verfahrensrechtlichen vorschriften gegeben findet erinnerung abs satz rpflg statt rechtspflegererinnerung danach immer erffnet entscheidung htte richter erlassen konkreten fall unanfechtbar wre vgl mnchkommzpo lipp aufl rn etwa vornherein statthaftes rechtsmittel gegeben statthaftes rechtsmittel grnden unzulssig vgl senatsbeschluss juni xii zb famrz rn ber erinnerung entscheidet fall nichtabhilfe rechtspfleger gem abs satz rpflg familienrichter lediglich gerichtliche verfgungen rechtspflegers dafr geltenden bestimmungen wirksam geworden mehr gendert knnen unterliegen abs rpflg erinnerung deren unanfechtbarkeit beruht darauf dritte bestand verfgung vertrauen deshalb mehr abgendert mnchkommzpo lipp aufl rn danach vorliegend voraussetzungen fr statthaftigkeit erinnerung abs satz rpflg erfllt abs satz famfg kindschaftssache bestellung verfahrensbeistands deren aufhebung sowie ablehnung derartigen manahme selbstndig anfechtbar rechtsmittel bestellung wre richter angeordnet worden wre somit statthaft daher folgt bereits wortlaut abs satz rpflg rechtspfleger gem nr lit rpflg erfolgte bestellung verfahrensbeistands kindschaftssache rechtspflegererinnerung statthafte rechtsbehelf ausschlussregelung abs rpflg greift schon deshalb bestellung verfahrensbeistands gem abs famfg jederzeit aufgehoben interessen kindes rechtsanwalt geeigneten verfahrensbevollmchtigten angemessen vertreten schtzenswertes interesse beteiligten bestand bestellung besteht daher soweit beschwerdegericht auffassung vertritt regelung abs satz famfg folge erinnerung abs rpflg statthaft sei rechtspfleger ber bestellung verfahrensbeistands entschieden gefolgt aa stndigen rechtsprechung bundesverfassungsgerichts gewhrleistet art abs gg mglichst lckenlosen schutz verletzung rechtssphre einzelnen eingriffe ffentlichen gewalt bverfg famrz mwn entscheidungen rechtspflegers teil rechtspflege gehren jedoch ffentlichen gewalt sinne art abs gg bgh beschluss dezember zb njw rr rn soweit rechte brgers eingreifen mssen daher rechtlicher tatschlicher hinsicht richterlichen prfung unterstellt knnen bverfg famrz grundlage rechtsprechung bundesverfassungsgerichts bayerische oberste landesgericht entschieden bestellung verfahrenspflegers rechtspfleger trotz charakters vorbereitenden zwischenentscheidung richterlichen prfung unterstellen daher rechtspflegererinnerung abs rpflg statthaft sei vgl bayoblg famrz senat hinblick rechtschutzgarantie art abs gg bereits mehrfach statthaftigkeit rechtspflegererinnerung ansonsten unanfechtbaren entscheidung bejaht vgl senatsbeschlsse mai xii zb famrz rn august xii zb njw rr rn juni xii zb famrz rn bb danach vorliegenden fall geboten entscheidung rechtspflegers ber bestellung verfahrensbeistands richterlichen prfung unterstellen beschwerdegericht meint zulassung rechtspflegererinnerung gewhrleistung rechtsschutzgarantie art abs gg erforderlich sei bestellung verfahrensbeistands grundstzlich rechte eltern eingreife beeintrchtigung eltern ergebe hinblick wirtschaftliche risiko mglicherweise kosten verfahrensbeistandschaft beteiligt gesichtspunkt rechtfertige selbststndige anfechtbarkeit bestellung jedoch hierbei bersieht beschwerdegericht jedoch bestellung verfahrensbeistands elternrecht ber gefahr mglichen kostenbelastung hinaus berhrt kindschaftssache verfahrensbeistand bestellt obliegt abs satz famfg aufgabe subjektive objektive interesse kindes ermitteln gerichtlichen verfahren geltung bringen hierbei handelt person bezogenen kindschaftsverfahren originre aufgabe verfahrensbeistands senatsbeschluss bghz famrz rn umfassende wahrnehmung smtlicher belange interessen kindes jedoch bestandteil elterlichen sorge bgb art abs gg geschtzten elternrechts bestellung verfahrensbeistands eltern daher rechtsstellung insoweit betroffen fr gerichtliche verfahren weiteren person wahrnehmung interessen kindes bertragen hinzu kommt verfahrensbeistand gem abs satz famfg berechtigt interesse kindes rechtsmittel kindschaftssachen ergangene entscheidung einzulegen somit gerichtliche entscheidung eltern einverstanden wren angreifen verfahrensbeistand vorliegenden fall gem abs satz famfg zustzlich aufgabe bertragen gesprche eltern weiteren bezugspersonen kindes fhren sowie zustandekommen einvernehmlichen regelung ber verfahrensgegenstand mitzuwirken verstrkt eingriff elternrecht insbesondere verfahren umgang herausgabe kindes betreffen gem abs satz abs satz famfg einvernehmliche regelung wege gerichtlich gebilligten vergleichs grundstzlich zustimmung verfahrensbeistands mglich vgl keidel engelhardt famfg aufl rn mwn bestellung verfahrensbeistands verbundene eingriff elternrecht allerdings dadurch abgemildert verfahrensbeistand abs satz famfg gesetzlicher vertreter kindes gesetzgeber hierdurch erreichen eingriff elternrecht mglichst gering gehalten befugnisse eltern eingegriffen erreichung bestellung verfahrensbeistands verbundenen ziels notwendig vgl senatsbeschluss bghz famrz rn bt drucks rechtfertigt entscheidung ber bestellung verfahrensbeistands fr selbststndig anfechtbar erklren richter ttig geworden fall rechtsschutzgarantie art abs gg ausreichend mglichkeit rechnung getragen bestellung verfahrensbeistands rahmen rechtsmittels hauptsache ergangene entscheidung gerichtlich berprfen lassen gesichtspunkt mglichen kostenbelastung rechtfertigt fall selbststndige anfechtbarkeit schulte bunert weinreich ziegler famfg aufl rn bt drucks verhlt jedoch rechtspfleger ber bestellung verfahrensbeistands entschieden falle verlangt art abs gg gewhrleistete schutz verletzung rechtssphre einzelnen eingriffe ffentlichen gewalt betroffenen eltern bereits abschluss verfahrens mglichkeit verfgung steht entscheidung rechtspflegers gerichtlich berprfen lassen vgl bork jacoby schwab famfg aufl rn bumiller harders schwamb famfg aufl rn cc entgegengehalten gesetz abs satz famfg enthaltenen ausschluss selbststndigen anfechtbarkeit entscheidung ber bestellung verfahrensbeistands ziel verfahrensbeschleunigung verfolgt bt drucks rechtsbeschwerde weist insoweit zutreffend darauf rechtspflegererinnerung abs rpflg mglichkeit bietet groen zeitverlust entscheidung zustndigen richters einzuholen erinnerung abs satz innerhalb frist zwei wochen einzulegen hilft rechtspfleger erinnerung ab richter vorzulegen abs satz rpflg zeitnah ber rechtsbehelf entschieden angegriffene entscheidung daher bestand bislang ber erinnerung sachlich entschieden worden macht senat mglichkeit gebrauch aufhebung instanzgerichtlichen beschlsse verfahren weiteren behandlung entscheidung ber erinnerung amtsgericht zurckzuverweisen abs satz famfg dose schilling botur gnter krger vorinstanzen ag ulm entscheidung olg stuttgart entscheidung wf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera mrz zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgelehnt worden umfang sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge sowie wegen beihilfe hierzu tateinheit unerlaubtem erwerb betubungsmitteln wegen besitzes betubungsmitteln unterschlagung urkundenflschung handeltreibens betubungsmitteln fllen davon fllen tateinheit erwerb betubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt verfall wertersatz hhe angeordnet dagegen wendet angeklagte allgemeine sachrge gesttzten revision rechtsmittel beschlusstenor ersichtlichen umfang erfolg brigen erweist unbegrndet sinne abs stpo urteilsfeststellungen begann angeklagte schuljahr drogen nehmen rauchte haschisch marihuana probierte verschiedensten drogen seit unterbrochen inhaftierung september juni konsumiert methamphetamin crystal nimmt auerdem alkohol fllen denen vorliegend wegen tateinheitlichen erwerbs betubungsmitteln verurteilt worden angeklagte erworbenen drogen teilmengen abgezweigt konsumiert bzw fr ttigkeit drogen eigenkonsum entlohnt worden ausfhrungen hauptverhandlung gehrten sachverstndigen liegt abhngigkeitssyndrom multiplem gebrauch psychotroper substanzen gem icd polytoxikomanie starken berdauernden persnlichkeitsvernderung gefhrt kammer unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgelehnt tendenz betubungsmittelmissbrauch depravation erhebliche persnlichkeitsstrung ausreichend sei hang anzunehmen hlt rechtlichen nachprfung stand findet landgericht verwendete formulierung rechtsprechung bundesgerichtshofs bgh nstz bghr stgb nichtanordnung depravation erhebliche persnlichkeitsstrung drfen jedoch zusammenhang frage vorliegens hanges bermigen konsum betubungsmitteln gleichgesetzt anforderungen rechtsprechung bundesgerichtshofs fr annahme erheblichen verminderung schuldfhigkeit wegen betubungsmit telabhngigkeit stellt danach begrndet abhngigkeit betubungsmitteln erhebliche verminderung steuerungsfhigkeit ausnahmsweise beispiel langjhriger betubungsmittelgenuss schwersten persnlichkeitsvernderungen gefhrt vgl bghr stgb btmauswirkungen jeweils schwersten persnlichkeitsstrungen mssen fr bejahung hanges bermigen konsum betubungsmitteln vorliegen formulierungen angefochtenen urteil lassen besorgen strafkammer insoweit hohe anforderungen gestellt hang sinne stgb verlangt chronische krperlicher sucht beruhende abhngigkeit zumindest eingewurzelte psychischer disposition beruhende bung erworbene intensive neigung immer alkohol rauschmittel nehmen st rspr vgl bghr stgb abs hang verhalten legen urteilsfeststellungen zumindest nahe festgestellten umstnde legen nahe angeklagte betubungsmittel berma konsumiert ausreichend fr annahme hangs bermigen genuss rauschmitteln jedenfalls betroffene aufgrund abhngigkeit sozial gefhrdet gefhrlich erscheint vgl bgh nstz senatsbeschl september str kommt betracht betroffene rauschmittel umfang nimmt gesundheit arbeits leistungsfhigkeit dadurch erheblich beeintrchtigt vgl bgh nstz nstz rr jew insbesondere beschaffungskriminalitt annahme angeklagte handelsttigkeit zumindest zweck durchgefhrt eigenen konsum finanzieren drngt angesichts urteilsfeststellungen angeklagte unterbringung entziehungsanstalt angestrebt drfte konkrete erfolgsaussicht bestehen senat fall maregelausspruch aufgehoben sache insoweit erneuten prfung zurckverwiesen letztlich auszuschlieen neue tatrichter vorliegen voraussetzungen fr anordnung nderung abs stgb gesetz sicherung unterbringung psychiatrischen krankenhaus entziehungsanstalt juli bgbl zustehende ermessen sinne angeklagten ausbt fall wre abs stgb anordnung vorwegvollzugs teils freiheitsstrafe prfen etwaigen nachholung unterbringung steht entgegen ausschlielich angeklagte revision eingelegt abs satz stpo bghst senat schliet freiheitsstrafe niedriger ausgefallen wre landgericht zugleich unterbringung angeklagten angeordnet htte rissing van saan bode riinbgh dr otten urlaubsbedingt unterschrift gehindert rissing van saan fischer roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb februar rechtsbeschwerdeverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr schaffert dr koch beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts heilbronn mrz kosten glubigerin zurckgewiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde glubigerin betreibt schuldner zwangsvollstreckung schuldner eidesstattliche versicherung abgegeben dabei angegeben bistro beschftigt monatlich netto verdienen glubigerin erinnerung gem zpo beantragt gerichtsvollzieher anzuweisen vollstndiges vermgensverzeichnis aufzunehmen geltend gemacht bentige prfung frage angegebene entgelt sinne zpo angemessen sei angaben art umfang ttigkeit schuldners glubigerin zuvor antrag entsprechenden ergnzung vermgensverzeichnisses beim gerichtsvollzieher gestellt amtsgericht erinnerung zurckgewiesen sofortige beschwerde glubigerin erfolglos geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt glubigerin vorinstanzen erfolglosen antrag ii aufgrund zulassung beschwerdegericht statthafte abs satz nr abs satz zpo brigen zulssige zpo rechtsbeschwerde sache erfolg glubigerin streitfall gegebenen umstnden verwehrt zustndigen gerichtsvollzieher wege erinnerung anweisen lassen vollstndiges vermgensverzeichnis aufzunehmen ansicht beschwerdegerichts fehlt glubigerin fr eingelegte erinnerung rechtsschutzbedrfnis rechtsschutzbedrfnis bestehe grnden prozesswirtschaftlichkeit prozessualer gleich sicher einfacher billiger sei rechtsschutzziel erreichen vorliegenden fall knne ergebnis offen bleiben hhere kosten verursache glubigerin sogleich vollstreckungserinnerung einlege zuvor nachbesserungsantrag beim gerichtsvollzieher stellen einlegung vollstreckungserinnerung vorherigen nachbesserungsantrag beim gerichtsvollzieher sei jedenfalls umstndlichere beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand entgegen auffassung rechtsbeschwerde beschwerdegericht recht angenommen glubigerin streitfall gegebenen umstnden rechtsschutzbedrfnis fr erinnerungsverfahren fehlt zuvor nachbesserungsantrag beim gerichtsvollzieher gestellt senat beschluss oktober zb njw rr entschieden glubiger geltend macht gerichtsvollzieher unvollstndiges ungenaues vermgensverzeichnis aufgenommen zunchst gehalten beim gerichtsvollzieher nachbesserung vermgensverzeichnisses beantragen erst ablehnung antrags erinnerung einlegen senat begrndet glubiger rechtsschutzinteresse durchfhrung erinnerungsverfahrens erst gerichtsvollzieher nachbesserung ablehne beim erinnerungsverfahren handele vergleich antrag nachbesserung vermgensverzeichnisses jedenfalls kostenintensiveren whrend durchfhrung erinnerung zpo zumindest fache verfahrensgebhr gem nr rvg vv fache verfahrensgebhr nr rvg vv erhht lse gerichtsvollzieher durchgefhrte nachbesserung neuen kosten alte verfahren fortgesetzt argument beim erinnerungsverfahren handele vergleich nachbesserungsantrag teureren allerdings dadurch grundlage entzogen gesetzgeber justizmodernisierungsgesetz dezember bgbl abs nr rvg ausdrcklich geregelt vollstreckungserinnerung zpo gebhrenrechtlich vollstreckungsangelegenheit gehrt vgl begrndung regierungsentwurf bt drucks artikel nummer rvg ttigkeit rechtsanwalts verfahren ber erinnerung zpo lst daher besondere gebhr gem rvg vollstreckungsangelegenheit bereits verdienten gebhren abgegolten vgl begrndung regierungsentwurf btdrucks artikel nummer rvg bereits zwangsvollstreckung beauftragte rechtsanwalt fr mandanten erinnerungsverfahren betreibt erhlt daher zustzliche gebhr fache verfahrensgebhr nr rvg vv zller stber zpo aufl rdn mayer kroi ebert rvg aufl rdn schneider wolf mock anwaltkommentar rvg aufl rdn bischof bischof jungbauer bruer curkovic mathias uher rvg aufl rdn hegenrder baumgrtel hegenrder houben renokommentar rvg rdn schneider rvgreport enders jurbro ndert ergebnis daran glubiger rechtsschutzinteresse durchfhrung erinnerung erst gerichtsvollzieher nachbesserung ablehnt rechtsschutzbe drfnis entfllt grnden prozesswirtschaftlichkeit prozessualer gleich sicher einfacher billiger rechtsschutzziel erreichen vgl bgh urt ix zr njw hartmann baumbach lauterbach albers hartmann aufl grundz rdn durchfhrung erinnerung zpo ebenso nachbesserung vermgensverzeichnisses gerichtsvollzieher neuen kosten auslst handelt nachbesserung gegenber erinnerung jedenfalls gerichtsvollzieher nachbesserung bereit einfacheren schnelleren ergnzung vermgensverzeichnisses gelangen fall vollstreckungsgericht angelegenheit befassen umstand gerichtsvollzieher erinnerungsverfahren abhilfe erinnerung nachbesserung vermgensverzeichnisses befugt steht beurteilung entgegen vollstreckungsgericht schon sache unntig befasst worden entgegen ansicht rechtsbeschwerde tatsache gerichtsvollzieher streitfall angaben schuldners art umfang ttigkeit vermgensverzeichnis aufgenommen ansicht glubigerin unvollstndiges vermgensverzeichnis erstellt geschlossen gerichtsvollzieher sei bereit vermgensverzeichnis entsprechend ergnzen glubigerin erst aufnahme vermgensverzeichnisses gerichtsvollzieher geltend gemacht bentige angaben art umfang ttigkeit schuldners berprfen knnen angegebene entgelt sinne zpo angemessen sei gibt daher grund fr annahme gerichtsvollzieher weigern vermgensverzeichnis entsprechend vervollstndigen iii rechtsbeschwerde danach kostenfolge abs zpo zurckzuweisen bornkamm pokrant schaffert bscher koch vorinstanzen ag knzelsau entscheidung lg heilbronn entscheidung bm'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr kayser prof dr gehrlein dr fischer grupp mai beschlossen anhrungsrge beschluss juli kosten beklagten unzulssig verworfen antrag beklagten beiordnung notanwalts zurckgewiesen grnde beklagte beruft lediglich versto art abs gg legt gehrsverletzung dar konkrete vorbringen bergangen ansatzweise ausgefhrt sachlage versto art abs gg bereits hinreichend substantiiert dargelegt tatschlich erschpfen rgen beklagten wiederholung bisherigen vorbringens rein rechtlichen auseinandersetzung senatsbeschluss art abs gg folgt indes pflicht gerichte partei vertretenen rechtsansicht folgen bverfge erneute antrag beiordnung notanwalts zpo zurckzuweisen beklagte substantiiert dargelegt mehr vier beim bundesgerichtshof zugelassene rechtsanwlte gewandt beklagte legt dar rechtsanwlte gewandt erstellung belegen aufgabe rechtsanwlte bemhungen beklagten substantiiert darzulegen ganter kayser fischer gehrlein grupp vorinstanzen ag freising entscheidung lg landshut entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen besonders schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof prof dr fischer dr appl prof dr schmitt prof dr krehl bundesanwltin beim bundesgerichtshof staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin verteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt verhandlung verkndung revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts trier august zugehrigen feststellungen aufgehoben strafausspruch soweit entscheidung ber unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen besonders schwerer ruberischer erpressung freiheitstrafe acht jahren verurteilt unterbringung entziehungsanstalt sicherungsverwahrung angeordnet staatsanwaltschaft wendet rge verletzung materiellen rechts gesttzten revision nichtanordnung sicherungsverwahrung rechtsmittel fhrt aufhebung angefochtenen urteils strafausspruch soweit entscheidung ber unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben brigen erfolg feststellungen landgerichts wurde angeklagte februar landgericht trier wegen schwerer ruberischer erpressung zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt einzelstrafen fnf jahren sechs monaten sowie vier jahren sechs monaten zusammensetzte angeklagte november spielsalon berfallen spielhallenaufsicht schreckschusspistole mm schreckschusspatronen bzw gasmunition verschossen konnten bedroht mindestens dm erbeutet weiteren berfall november kino bedrohte kassiererin beschriebenen schreckschuss pistole erbeutete knapp dm darber hinaus weist bundeszentralregisterauszug angeklagten weitere voreintragungen wegen diebstahls betrugs nachdem zuletzt oktober justizvollzugsanstalt entlassen worden gelang angeklagten weder privat berufsleben fu fassen mrz entschloss aufgrund finanzieller schwierigkeiten perspektivlosen situation filiale bank berfallen angeklagte sonnenbrille schirmmtze unauffllig maskiert fhrte vier schuss knallmunition geladene schreckschusspistole begab offen gehaltenen schalterbereiche uerte bankmitarbeiter gegenber gerne euro htte zeuge erwiderte konto angeklagte geld abheben wolle hierauf sagte angeklagte geld konto zeugen abheben wolle zeuge fasste ansinnen zunchst scherz antwortete angeklagten konto dafr gengend geld vorhanden sei nunmehr erwiderte angeklagte spa sei whrenddessen nahm verlangen geld ntigen nachdruck verleihen rechten handinnenflche verborgene pistole jackentasche legte rechte hand waffe zeugen gerichtet linke krperhlfte theke zeuge etwa zwei zentimeter laufs gaspistole sehen konnte zeuge bergab angeklagten daraufhin euro denen bank verlie berfall wurde weder angeklagten wartelinie stehenden zeugen weiteren kunden bemerkt vorderen bereich raumes automaten geschfte ttigten ii landgericht unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung abgelehnt lgen formellen voraussetzungen abs satz stgb ergebe gesamtwrdigung angeklagten taten hang begehung erheblicher straftaten bestehe namentlich opfer seelisch krperlich schwer geschdigt infolge hangs fr allgemeinheit gefhrlich sei abs nr stgb jedoch fhre ausbung gerichtlichen ermessens blick derzeit verfassungs wegen gebotene strenge verhltnismigkeitsprfung ablehnung sicherungsverwahrung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt landgericht erwogen iii urteil aufzuheben soweit strafkammer unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb abgesehen steht revisionsbegrndung staatsanwaltschaft entnehmende beschrnkung revision frage nichtanordnung sicherungsverwahrung entgegen beschrnkung grundstzlich mglich vgl bgh nstz zulssig feststellungen vorliegen voraussetzungen stgb nahe liegt fall betracht kommenden maregeln gesetzliche regelung stgb rechtlich eng miteinander verknpft einheitliche entscheidung revisionsgerichts mglich abs stgb tter wenigsten beschwerende maregel angeordnet vorliegen voraussetzungen mehrerer maregeln erstrebte zweck bereits erreicht sinne voraussetzungen sowohl stgb stgb betracht ziehen liegt symptomtaten letztlich befriedigung alkoholbedarfs tters dienen annahme nahe ausgehenden gefahr schon anordnung stgb begegnet bgh stv fall fr anordnung sicherungsverwahrung raum bgh stv fischer stgb aufl rn dagegen sicher feststellen lsst maregelzweck bereits anordnung beiden maregeln erreicht abs stgb grundstzlich nebeneinander anzuordnen insofern erfordert absehen unterbringung sicherungsverwahrung hinblick unterbringung entziehungsanstalt hohes ma prognostischer sicherheit hierdurch tter ausgehende gefahr beseitigt bgh nstz fischer aao rn rcksicht rechtliche verbindung wechselwirkung beiden maregeln maregelentscheidung einheitliches ganzes anzusehen weshalb revision staatsanwaltschaft angegriffene teil urteils nichtanordnung unterbringung sicherungsverwahrung losgelst frage nichtanordnung unterbringung entziehungsanstalt selbstndig geprft beurteilt vgl bghr stgb sicherungszweck nichtanordnung maregel stgb landgericht begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken feststellungen legen nahe angeklagte hang alkoholische getrnke berma nehmen tatzeitpunkt lag angeklagten quartalssufer bezeichnet alkoholabhngigkeitserkrankung konsumiert seit vielen jahren erheblichem umfang alkohol folge langjhrigen alkoholmissbrauchs diabetes erkrankt letzten haftentlassung oktober trank tglich groe mengen alkoholika ausbezahlte arbeitslosengeld reichte konsum gaststtten bezahlen knnen urteilsgrnden ergeben ferner deutliche hinweise symptomatischen zusammenhang hang angeklagten abgeurteilten straftat tat konnte angeklagte alkoholkonsum mehr eigenen finanziellen mitteln bestreiten weshalb smtlichen besuchten kneipen anschreiben lie kurz tat suchte angeklagte gaststtten alkohol trinken auerdem verwendete groen teil beute ausstehenden schulden gast ronomen zumindest teil abzulsen bereits straftaten november ursache darin angeklagte geld raubberflle verschaffen alkoholkonsum gesteigert berall deckel konnte insofern liegt nahe vorliegende tat ausreicht zumindest beschaffungskriminalitt werten vgl senat beschluss februar str dargelegten umstnde sprechen ferner dafr angeklagte infolge hangs bermigem alkoholkonsum knftig erhebliche rechtswidrige straftaten begehen bisherigen feststellungen ergibt schlielich stationre therapie hinreichende aussicht erfolg bietet satz stgb strafausspruch bestehen bleiben jedenfalls vorliegenden konstellation neben unterbringung entziehungsanstalt anordnung sicherungsverwahrung betracht kommt bedarf fr insgesamt gesetzmige entscheidung einheitlichen rechtsfolgenbetrachtung maregelentscheidung strafausspruch aufeinander abgestimmt beschrnkung revision frage nichtanordnung sicherungsverwahrung daher insoweit unwirksam strafausspruch betrifft strafzumessungserwgungen landgerichts erweisen senat revision staatsanwaltschaft zugunsten angeklagten bercksichtigen stpo frei rechtsfehlern strafkammer strafbemessung weder alkoholerkrankung angeklagten einfluss tatentschluss bedacht erwogen whrend tatausfhrung erheblich alkoholisiert wenngleich landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt erheblichen beeintrchtigung steuerungsfhigkeit gefhrt insoweit zugunsten angeklagten wirkende bestimmende strafzumessungsfaktoren handelt senat ausschlieen tatrichter htte erwgungen einbezogen geringere strafe erkannt htte iv ablehnung unterbringung sicherungsverwahrung hlt dagegen rechtlicher nachprfung stand landgericht zunchst rechtsfehlerfrei abs satz abs nr stgb ergebenden formellen materiellen anforderungen maregel bejaht ausbung abs satz eingerumten ermessens hlt eingedenk eingeschrnkten revisionsrechtlichen berprfungsmastabes vgl bgh urteil februar str mwn sachlich rechtlicher prfung stand beanstanden landgericht ermessensentscheidung mastbe weitergeltungsanordnung bundesverfassungsgerichts mai bercksichtigt danach drfen verfassungswidrigen gesetzlichen regelungen sicherungsverwahrung whrend mai befristeten bergangszeit magabe strikten verhltnismigkeitsprfung angewendet bverfg urteil mai bvr bverfge ff verhltnismigkeitsgrundsatz regel voraussetzung gewahrt gefahr schwerer gewalt sexualstraftaten konkreten umstnden person verhalten betroffenen abzuleiten bverfg aao dabei kommt prinzipiell bezeichnung straftatbestandes verletzung fr zukunft droht letztentscheidend gesetzliche strafrahmen voraus gewichteten schuldumfang neben grad wahrscheinlichkeit knftigen rechtsgutsverletzung mgliche verletzungsintensitt vgl senat urteil oktober str stv bgh urteil mrz str nstz rr verweis spezifischen besonderheiten jeweiligen person angeklagten taten bleibt geforderte besondere verhltnismigkeitsprfung grundsatz akt tatgerichtlichen wertung grundlage umstnde einzelfalls vgl bgh beschluss dezember str njw insofern wirkt beurteilung erheblichkeit weiterer straftaten wahrscheinlichkeit begehung rahmen prfung hangs sinne abs nr stgb siehe senat aao bgh beschluss august str stv mwn fliet ermessensentscheidung vorliegen formellen materiellen anordnungsvoraussetzungen sicherungsverwahrung erffnet danach erweist entscheidung landgerichts frei ermessensfehlern strafkammer ablehnung unterbringung sicherungsverwahrung eingehend nachvollziehbar begrndet dabei einzelfall bezogene verhltnismigkeitsprfung vorgenommen verfassungsrechtlichen vorgaben entspricht insbesondere art tatausfhrung geschlossen angeklagten intensitt angedrohten gewaltanwendung rcklufig zahlreichen vorstrafen nie physische gewalt angewendet angesichts verhaltens abgeurteilten frheren taten sowie weiteren umstnde gebe deshalb anhaltspunkte dafr angeklagte bereit sei zukunft bereit gleichgelagerten taten menschen verwirklichung tatzieles verletzen lsst rechtsfehler erkennen revision beanstandet unrecht strafkammer verwendung gefhrlichen tatwaffe angeklagten verbundenen mglichkeit gewalteskalation auseinandergesetzt landgericht abstrakt eignung besonders schweren ruberischen erpressung schwere gewalttat sinne weitergeltungsanordnung bundesverfassungsgerichts verneint ausbung ermessens konkret umstnde einzelfalls abgestellt gefolgert wiesen kaltbltigen aggressiven unkontrollierten tter zudem ausdrcklich potentielle gefhrlichkeit angeklagten verwendeten waffe berlegungen erwartenden rckfalltaten einbezogen insofern schliet senat landgericht ermessensentscheidung objektive gefhrlichkeit tatmittels blick verloren knnte gilt entgegen auffassung generalbundesanwalts gleichermaen fr gegebenenfalls erwartende psychische beeintrchtigungen knftiger tatopfer landgericht rahmen eingerumten ermessens vortat november gewrdigt zeugin erhebliche psychische nachwirkungen auslste ua jedoch insbesondere konkreten ausfhrung anlasstat sowie daraus tatopfer fall krperlichen psychischen schden davongetragen geschlossen intensitt angeklagten angedrohten gewaltanwendung rcklufig wertung hlt bercksichtigung grundstze weitergeltungsanordnung bundesverfassungsgerichts rahmen richterlichen ermessensspielraumes becker fischer schmitt appl krehl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer februar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts mnster februar kosten schuldnerin unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde gem abs satz inso abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordern entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo schuldnerin unterbreitete zulssigkeitsgrund versagung restschuldbefreiung abs nr inso beeintrchtigung befriedigungsaussichten glubiger voraussetzt aufgrund januar ergangenen senatsentscheidung ix zb wm rn einlegung rechtsbeschwerde klrung gefunden danach setzt verwirklichung versagungsgrundes beschwerdegericht zutreffend angenommen beeintrchtigung befriedigung glubiger voraus gengt vielmehr verletzung auskunfts mitwirkungspflichten art geeignet befriedigung insolvenzglubiger gefhrden bgh beschl januar aao mrz ix zb wm rn brigen erweist einzelfallbezogene annahme beschwerdegerichts inhaber schuldnerin sei mitwirkungs auskunftsverpflichtungen abs nr inso ordnungsgem nachgekommen zulssigkeitsrelevanten gesichtspunkten beanstandungsfrei weiteren begrndung gem inso abs satz zpo abgesehen ganter gehrlein lohmann vill fischer vorinstanzen ag mnster entscheidung lg mnster entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts krefeld mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben jedoch urteilsformel dahin ergnzt angeklagte brigen freigesprochen insoweit staatskasse kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten tragen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen senat bemerkt stellungnahme nebenklage revisionsverfahren revisionsentscheidung ausgewirkt tolksdorf winkler becker pfister hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel prof dr gehrlein grupp richterin mhring januar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen januar zurckgewiesen streitwert festgesetzt grnde beschwerde deckt zulassungsgrund geltend gemachten verste art abs gg liegen bergangen gergten vortrag klgers wonach gesellschafterdarlehen ber millionen euro insgesamt april mehreren teilbetrgen juni schuldnerin ausbezahlt worden berufungsgericht ausweislich tatbestands angefochtenen urteils kenntnis genommen entscheidungsgrnden berufungsgericht blick frage zahlungsunfhigkeit ausdrcklich unerheblich erachtet darlehen betrag anforderung schuldnerin mehreren teilbetrgen ausbezahlt wurde sachlage anforderungen art abs gg ge ngt prozessgrundrecht gibt anspruch darauf gericht vorbringen partei weise auseinander setzt fr richtig hlt art abs gg folgt pflicht gerichte partei vertretenen rechtsansicht folgen bgh beschl februar ix zr dstre rn davon abgesehen ungeachtet zeitpunkts tatschlichen auszahlung sofort abrufbarer kredit feststellungen berufungsgerichts vorlag prfung zahlungsunfhigkeit zahlungsmittel bercksichtigen uhlenbruck inso aufl rn jaeger mller inso rn hmbkomm inso schrder aufl rn vortrag klgers wonach schuldnerin ab mrz erheblichem mae lieferanten dienstleistungsforderungen beglichen grundlage rechtsauffassung berufungsgerichts entscheidungserheblich hilfe erstellten liquidittsbilanz zahlungsunfhigkeit schuldnerin ausgeschlossen angesichts feststellungen etwaige indizien zahlungsrckstnde gegenber besonders bedeutsamen glubigern schluss zahlungsunfhigkeit nahe legen knnen bedeutung klger rge inhalt sachvor trags schuldnerin offene kreditlinie gegenber zugestanden gehrt berufungsge richt vorbringen klgers ersichtlich kenntnis genommen verletzung art abs gg abweichenden tatschlichen wrdigung gelangt soweit zusammenhang berufungsgericht auerdem tatbestandliche feststellungen zpo zugrunde gelegt knnen tatbestandsberichtigungsantrag revisionsrge angegriffen bgh urt dezember ix zr wm rn erfolg beanstandet klger berufungsgericht klage gesichtspunkt abs nr inso geprft ausweislich tatbestandlichen feststellungen gegenstand berufungsverfahrens ausschlielich anspruch abs nr inso mangels tatbestandsberichtigungsantrages feststellungen bindend bgh aao vergeblich rgt beschwerde verletzung art abs gg soweit berufungsgericht davon ausgeht schuldnerin ber gesellschafterdarlehen millionen euro frei verfgen durfte fr annahme willkr reicht fragwrdige sogar fehlerhafte rechtsanwendung offensichtlicher rechtsfehler gengt erforderlich vielmehr fehlerhafte rechtsanwendung denkbaren gesichtspunkt rechtlich vertretbar daher schluss aufdrngt sachfremden erwgungen beruht rechtslage mithin krasser weise verkannt bverfge bghz bgh beschl januar ix zb juris rn davon jedoch gesprochen gericht rechtslage auseinander setzt auffassung sachlichen grundes entbehrt bverfge bgh beschl mai ix zb juris rn soweit berufungsgericht zahlungsunfhigkeit schuldnerin blick gesellschafterin gegebene darlehensforderung abgelehnt divergenz abs nr fall zpo gegeben fehlt bereits gebotenen darlegung inwieweit angeblich divergierenden entscheidungserheblichen abstrakten rechtsstze vorentscheidung angefochtenen entscheidung bereinstimmen bghz zahlungsunfhigkeit besteht bereinstimmung verfahrensweise berufungsgerichts anfechtungsprozess vornehmlich hilfe liquidittsbilanz festzustellen vgl bgh urt oktober ix zr wm rn insoweit beanstanden berufungsgericht bereits wegen schuldnerin gesellschafterin eingerumten kredits zahlungsun fhigkeit abgelehnt sofort abrufbare kredite verfgbaren zahlungsmitteln schuldners zuzurechnen uhlenbruck aao jaeger mller aao hmbkomm inso schrder aao kayser raebel grupp gehrlein mhring vorinstanzen lg bremen entscheidung olg bremen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts detmold august unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergnzend bemerkt senat erhobenen verfahrensrge senat eingeholte dienstliche uerung schffen revisionsfhrer aufgestellte behauptung bewiesen worden brigen verfahrensbeschwerde deshalb erfolg revisionsvorbringen entnehmen schffe unerheblichen zeitraum fest geschlafen bgh nstz bgh beschlu juli str vorbringen revision dauerte erste einschlafvorgang soweit verteidiger beobachtete zehn sekunden zweite vorgang ca minute beiden zeitrume fr verstndnis angeklagten gnstigen gutachtens rechtlich erheblich dargetan zumal vortrag fehlt lange einvernahme sachverstndigen insgesamt ge dauert sachverstndige whrend behaupteten schlafphasen ausgefhrt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen meyer goner maatz athing ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juli zurckgewiesen gerichtskosten beschwerdeverfahrens tragen beklagten gesamtschuldner beklagte weitere beklagten jeweils weitere auergerichtlichen kosten klgerin beschwerdeverfahren tragen beklagten gesamtschuldner beklagte weitere beklagten jeweils weitere auergerichtlichen kosten drittwiderbeklagten beschwerdeverfahren fallen beklagten last brigen tragen parteien auergerichtlichen kosten beschwerdeverfahren streitwert festgesetzt grnde beschwerde macht erfolg geltend beklagten sei weitgehend untersagt worden druckerpatronen europischen wirtschaftsraum einzufhren verbot dahin auszulegen richtet markeninhaberin zustimmung europischen wirtschaftsraum verkehr gebracht worden art abs gmv erfasst schadensersatzpflicht bezugnahme unterlassungsantrag einfuhr vertrieb denen voraussetzungen erschpfung vorliegen weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen kostenentscheidung beruht abs abs zpo bornkamm bscher kirchhoff schaffert lffler vorinstanzen lg mannheim entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet januar kirchgener justizobersekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein zpo abs umfang prozevollmacht anwaltsproze bgh urteil januar viii zr olg dsseldorf lg dsseldorf viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftstze januar eingereicht konnten vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch ball wiechers dr wolst fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin fordert zahlung restkaufpreises fr bernahme betriebenen unternehmens beklagte landgericht klage abgewiesen urteil rechtsanwlte dres gelegt begrndet partner namens klgerin berufung verfahren oberlandesgericht beklagte gergt rechtsanwlte dres kollegen seien prozefhrung bevoll mchtigt echtheit vorgelegten vollmachtsurkunde namen damaligen liquidatorin klgerin unterzeichnet beklagte bestritten vorinstanz daraufhin ange hrt berufungsgericht erklrt erstinstanzlichen bevollmchtigten klgerin beauftragt interessen klgerin wahrzunehmen mann vereinbart abschlu ersten rechtszuges sache erledigt solle nachdem urteil ersten instanz ergangen mann berufung gegangen sagen eigenschaft mann berufung gegangen vertrete klgerin liquidatorin rechtsanwalt dr telefoniert erklrt weiteren rechtsstreit berufungsinstanz oberlandesgericht fhren mchte berufung durchgefhrt anschlu erklrung rechtsanwalt dr mandat fr klgerin niedergelegt daraufhin beklagte erla versumnisurteils beantragt beschlu mrz berufungsgericht parteien verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen berufung eingelegt worden sei auftrag vollmacht klgerin fr rechtsmittel vorliege rechtsanwlte dres kollegen mrz gericht eingegangenem schriftsatz ablichtung schreibens erstinstanzlichen bevollmchtigten rechtsanwalt sem schreiben bittet januar vorgelegt rechtsanwalt rechtsanwlte dres partner klgerin ergangene landgerichtli che urteil fristwahrend berufung einzulegen oberlandesgericht berufung klgerin unzulssig verworfen kosten zweiten instanz rechtsanwlten dres sch auferlegt revision begehrt klgerin aufhebung berufungsurteils zurckverweisung rechtsstreits oberlandesgericht entscheidungsgrnde zpo statthafte brigen zulssige revision erfolg oberlandesgericht berufung klgerin begrndung verworfen fr klgerin aufgetretenen rechtsanwlte dres kollegen seien klgerin rechtswirksam beauftragt bevollmchtigt worden anhrung damaligen liquidatorin ergeben sei rechtsanwlten weder alleinigen vertreterin klgerin mandat fr berufung erteilt worden zurechenbaren weise entsprechenden schein gesetzt erstinstanzliche bevollmchtigte klgerin rechtsanwlten dres kollegen rechtswirksamen auftrag durchfhrung berufung entsprechender vollmacht erteilen kn nen verhltnis klgerin befugnis eingerumt worden sei ii beurteilung hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand berufungsgericht unrecht angenommen fr klgerin zweiter instanz aufgetretenen rechtsanwlten fehle prozevollmacht zutreffend rgt revision oberlandesgericht vorschriften abs zpo verkannt halbs zpo ermchtigt erstinstanzlichen anwalt erteilte prozevollmacht bestellung bevollmchtigten fr hhere instanz damalige liquidatorin klgerin berufungssenat erklrt rechtsanwalt vollmacht fhrung rechtsstreit erteilt schreiben januar belegt rechtsanwlte dres kollegen durchfhrung berufung beauftragt schriftlich erteilte vollmacht revisionsgericht bercksichtigt erla prozeurteils april ausgestellt worden vgl gms ogb bghz einschrnkung prozevollmacht liquidatorin klgerin lediglich erstinstanzliches verfahren gegenber gericht beklagten bedeutung dabei unerheblich liquidatorin bereits erstinstanzlichen bevollmchtigten gegenber uerte wolle berufungsverfahren durchfhren erst gegenber fr zweite instanz beauftragten anwlten erklrte abs zpo konnte liquidatorin gegenber beklagten ganz einhelliger ansicht gegenber gericht musielak weth zpo aufl rdnr vgl bghz zpo beschriebenen umfang erteilten prozevollmacht wirksam vertretung fr erste instanz beschrnken ergbe erklrung damaligen liquidatorin berufungssenat kndigung erteilten auftrags anzusehen wre bzw liquidatorin auftrag gegenber dr kollegen anhrung gekndigt htte kndigung mandats htte verfahren anwaltsproze abs zpo handelt erst anzeige bestellung anwalts rechtliche wirksamkeit auen erlangt abs zpo alledem durfte oberlandesgericht berufung klgerin wegen fehlender prozevollmacht zweitinstanzlich aufgetretenen rechtsanwlte unzulssig verwerfen rechtsstreit aufhebung berufungsurteils zurckzuverweisen abs satz zpo sachentscheidung erkennenden senats ergehen sache entscheidungsreif aufhebung berufungsurteils entfllt dortige nachteil rechtsanwlte dres dr deppert sch ergangene kostenentscheidung dr deppert fr wegen urlaubs unterschriftsleistung verhinderten richter bundesgerichtshof dr hbsch wiechers ball dr wolst'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover dezember feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit vornahme sexueller handlungen person jahren sowie wegen versuchter vornahme sexueller handlungen person jahren wegen vornahme sexueller handlungen person jahren fllen einbeziehung urteils amtsgerichts berlintiergarten gesamtfreiheitsstrafe acht jahren sechs monaten verurteilt revision rgt angeklagte verletzung materiellen rechts auerdem beanstandet verfahren rechtsmittel rge verletzung abs stpo erfolg beschwerdefhrer beanstandet recht landgericht drei tatopfer vernommen gem abs satz stpo ber zeugnisverweigerungsrecht belehren tchter damaligen ehefrau angeklagten angeklagten entgegen auffassung strafkammer verwandt verschwgert beendigung ehe gerader linie verschwgert bgb daher abs nr stpo verweigerung zeugnisses berechtigt rechtsfehler angefochtene urteil beruhen landgericht berzeugung tterschaft angeklagten vornehmlich angaben stieftchter gesttzt beruhen urteils unterbleiben gebotenen belehrung entgegen auffassung generalbundesanwalts berlegung ausgeschlossen zeuginnen htten ordnungsgemer belehrung ber zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt vgl bghr stpo abs satz verletzung insbesondere anhaltspunkte dafr zeuginnen zeugnisverweigerungsrecht hauptverhandlung landgericht trotz fehlender belehrung ohnehin bekannt ersichtlich ermittlungsrichterliche vernehmung zeuginnen ordnungsgemer belehrung kenntnis ergeben knnte vorausgegangen umstand zeuginnen polizei ordnungsgemer belehrung ausgesagt lt weder schlu recht verweigerung zeugnisses hauptverhandlung bekannt rechtfertigt annahme belehrung erneut aussage bereit wren sache bedarf daher neuer verhandlung tatrichter gelegenheit hintergrund familiren situation angeklagten fr beweiswrdigung mglicherweise unerheblichen nheren umstnde aufdeckung taten sowie entstehungsgeschichte aussagen festzustellen urteil mitzuteilen aufgehobene urteil gibt brigen anla hinweis urteilsformel gem abs stpo rechtliche bezeichnung tat anzugeben nachtrglichen gesamtstrafenbildung gem stpo frheren urteile strafen einbezogen tolksdorf richter bundesgerichtshof pfister dr miebach becker infolge urlaubs unterzeichnung gehindert tolksdorf winkler'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja videospiel konsolen ii urhg abs wirksame technische manahmen schutz videospiels computerprogramm urheberrechtlich geschtzten werken besteht urhg geschtzt sinne abs urhg wirksame technische manahme schutz videospielen darin bestehen karten denen videospiele gespeichert konsole videospiele gespielt abmessungen aufeinander abgestimmt ausschlielich karten gespeicherten videospiele konsole gespielt knnen abspielen unbefugt vervielfltigter videospiele konsole verhindert schlssel schloss prinzip wirksame technische manahmen sinne abs urhg urhg geschtzt einsatz grundsatz verhltnismig keit wahrt legale nutzungsmglichkeiten bermiger weise beschrnkt beurteilung vorrichtungen sinne abs nr urhg hauptschlich fr zweck entworfen hergestellt worden umgehung wirksamer technischer manahmen ermglichen kommt entscheidend objektive zweckbestimmung vorrichtungen tatschlichen verwendung zeigt versto abs urhg verletzt weder urheberrecht urheberrechtsgesetz geschtztes recht sinne abs satz abs satz urhg fortfhrung bgh urteil juli zr grur wrp clone cd speichermedien vornahme vervielfltigungen verwendet worden leermedien weder vervielfltigungsstcke sinne abs satz urhg vorrichtungen sinne abs satz urhg herstellung vervielfltigungsstcke gedient leermedien abs satz urhg entsprechend anwendbar geschftsfhrer verletzung absoluter rechte vertretene gesellschaft persnlich strer unterlassung anspruch genommen irgendeiner weise willentlich adquat kausal verletzung geschtzten rechts beitrgt dabei zumutbare verhaltenspflichten verletzt fortfhrung bgh urteil juni zr bghz geschftsfhrerhaftung bgh urteil november zr olg mnchen lg mnchen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bscher richter prof dr schaffert dr koch dr lffler richterin dr schwonke fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juni kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beiden klgerinnen entwickeln produzieren vertreiben videospiele videospiel konsolen darunter konsole nintendo ds zahlreiche dafr passende spiele fr konsole passende spiele klgerinnen verbundenen nintendo of europe gmbh angeboten klgerin inhaberin urheberrechtlichen schutzrechte computerprogrammen sprach musik lichtbild filmwerken sowie laufbildern bestandteil videospiele klgerin tochterunternehmen klgerin berechtigt geistigen eigentumsrechte klgerin weltweit durchzusetzen videospiele ausschlielich besonderen fr nintendo ds konsole passenden speichermedien slot karten angeboten kartenschacht konsole slot eingesteckt karten verfgen ber eingebauten speicher software sowie grafik audiodateien spiele gespeichert endkundenmarkt gerte erhltlich denen karten ausgelesen beschrieben knnen slot eingesteckte karte knnen konsole spiele geladen gespielt klgerinnen slot karten speziell fr nintendo ds konsole entwickelt vervielfltigung spiele durchschnittsverbraucher verhindern frhere beklagte nachfolgend schuldnerin deren geschftsfhrer beklagten ber deren vermgen laufe revisionsverfahrens insolvenzverfahren erffnet jetzige beklagte nachfolgend beklagter insolvenzverwalter bestellt worden bot jahr internet adapter fr nintendo ds konsole adapter slot karten form gre genau nachgebildet slot konsole passen verfgen ber einschub fr micro sd karte ber eingebauten speicherbaustein flashspeicher nutzer konsole knnen hilfe adapter internet angebotene kopien spielen klgerinnen dritten auslesen originalkarten umgehung kopierschutzmanahmen erstellt worden konsole verwenden laden kopien spiele internet herunter bertragen entweder micro sd karte anschlieend adapter eingesteckt unmittelbar eingebauten speicherbaustein adapters mithilfe adapter nintendo ds konsole fr vielzahl spielen anbieter genutzt klgerin sieht vertrieb adapter versto vorschrift abs urhg schutz wirksamer technischer manahmen schutzmanahmen ihrerseits schutz urheberrechtlich geschtzter werke leistungen dienen daher beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln untersagen gewerblichen zwecken kartenschacht nintendo ds spielkonsole passende sogenannte slot karten ber internen wiederbeschreibbaren speicher vorrichtung verwendung micro sdkarte verfgen geeignet internet verfgbare kopien nintendods spielen klgerinnen nintendo ds konsole abzuspielen insbesondere bezugnahme anlagen nher bezeichneten slot karten einzufhren verbreiten verkaufen hinblick verkauf bewerben besitzen darber hinaus erstrebt feststellung schadensersatzpflicht beklagten erteilung ausknften vernichtung karten ferner markenrechtliche ansprche beklagten erhoben klgerin macht ansprche nintendo of europe gmbh beklagten geltend ansicht vertrieb herstellerangabe teilweise ce kennzeichnung versehenen adapter verstoe vorschriften zweiten verordnung gerteund produktsicherheitsgesetz gpsgv verordnung ber sicherheit spielzeug beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln untersagen bezugnahme anlagen nher bezeichneten slot karten wettbewerbszwecken geschftlichen verkehr anzubieten verkehr bringen sofern produkten verpackung etikett begleitzettel sichtbar leserlich dauerhaft ce kennzeichen sowie gleicher weise name firma anschrift herstellers bevollmchtigten einfhrers europische gemeinschaft angebracht darber hinaus begehrt feststellung schadensersatzpflicht beklagten erteilung ausknften landgericht versto abs urhg gesttzten klageantrgen klgerin versto nr uwg abs abs abs gpsgv gesttzten klageantrgen klgerin wege teilurteils stattgegeben ber klgerin erhobenen markenrechtlichen ansprche urteil entschieden lg mnchen mmr beklagten teilurteil landgerichts berufung eingelegt berufungsverfahren parteien antrag klgerin feststellung schadensersatzpflicht beklagten blick darauf klgerin schadensersatzanspruch teilweise beziffert inzwischen landgericht verurteilung beklagten zahlung mio beantragt bereinstimmend fr teilweise erledigt erklrt berufungsgericht abnderung landgerichtlichen urteils festgestellt beklagten klgerin mio bersteigenden schaden ersetzen ferner landgerichtliche urteil insoweit abgendert klage abgewiesen klgerin erteilung ausknften ber vorbesitzer adapter erstrebt brigen berufung beklagten zurckgewiesen senat zugelassenen revision deren zurckweisung klgerinnen beantragen verfolgen beklagten antrag vollstndige abweisung klage nachdem laufe revisionsverfahrens insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin erffnet worden beklagte verfahren insolvenzverwalter aufgenommen klgerinnen hinsichtlich beklagten bezogen unterlassungsantrag rechtsstreit hauptsache fr erledigt erklrt bezglich schadensersatzfeststellungsantrags beantragt betrag weiteren million euro insolvenztabelle festgestellt beschluss februar senat gerichtshof europischen union folgende frage auslegung art abs buchst richtlinie eg harmonisierung bestimmter aspekte urheberrechts verwandten schutzrechte informationsgesellschaft vorabentscheidung vorgelegt grur wrp videospiel konsolen steht art abs buchst richtlinie eg anwendung art abs richtlinie eg nationale recht umsetzenden vorschrift abs urhg entgegen rede stehende technische manahme zugleich werke sonstige schutzgegenstnde computerprogramme schtzt gerichtshof europischen union urteil januar vorabentscheidungsverfahren ausgefhrt videospiel computerprogramm bestehe etwa grafische klangliche bestandteile eigenem schpferischen wert umfasse seien originalitt werkes teilhabenden teile videospiels zusammen gesamtwerk urheberrecht rahmen richtlinie eg eingefhrten regelung geschtzt grur rn wrp nintendo pc box net senat hinblick entscheidung gerichtshofs vorabentscheidungsersuchen vorliegenden rechtsstreit zurckgenommen entscheidungsgrnde berufungsgericht klgerin versto bestimmung abs urhg schutz technischer manahmen gesttzten ansprche begrndet erachtet klgerin versto nr uwg abs abs abs gpsgv gesttzten klage teil auskunftsantrags gleichfalls stattgegeben ausgefhrt klgerin beklagten geltend gemachten ansprche unterlassung feststellung schadensersatzpflicht auskunftserteilung vernichtung adapterkarten seien begrndet frhere beklagte bestimmung abs nr urhg schutz technischer manahmen verstoen konkrete ausgestaltung klgerinnen hergestellten karten konsolen stelle wirksame technische manahme schutz zugunsten klgerin urheberrechtlich geschtzten videospiele dar karten konsolen seien abmessungen aufeinander abgestimmt ausschlielich nintendo ds karten nintendo ds konsolen passten dadurch verhindert videospiele klgerin unbefugt internet heruntergeladen worden seien konsolen abgespielt unbefugt vervielfltigt knnten frhere beklagte adapterkarten hauptschlich entworfen hergestellt schutzmanahme umgehen mglichkeit abspielens raubkopien bilde mageblichen wirtschaftlichen anreiz kauf adapterkarten rechtmigen einsatzmglichkeiten adapterkarten trten demgegenber eindeutig hintergrund klgerin sei befugt ansprche nintendo of europe gmbh beklagten wegen verstoes nr uwg abs abs abs gpsgv ergebende verbot spielzeug slot karten herstellerangaben ce kennzeichnung vertreiben eigenen namen wege gewillkrten prozessstandschaft geltend anspruch auskunftserteilung ber hersteller lieferanten vorbesitzer karten bestehe allerdings beurteilung gerichtete revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache weit berufungsgericht nachteil beklagten erkannt grundlage berufungsgericht getroffenen feststellungen abschlieend beurteilt zuletzt verfolgten ansprche klgerin beklagten beklagten ii wegen verstoes abs urhg klgerin beklagten iii wegen verstoes nr uwg abs abs abs gpsgv begrndet revision hinsichtlich klgerin beklagten wegen verstoes abs urhg erhobenen ansprche erfolg erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldnerin rechtsstreit hinsichtlich klgerin schuldnerin wegen verstoes abs urhg verfolgten klageantrge unterlassung feststellung schadensersatzpflicht auskunftserteilung vernichtung gem satz zpo unterbrochen worden rechtsstreit insoweit insolvenzmasse betrifft beklagte aufnahme rechtsstreits erklrt hinsichtlich klageantrge unterlassung vernichtung wirksam hinsichtlich klageantrge feststellung schadensersatzpflicht auskunftserteilung wirksam wiedererffneten berufungsverfahren klren aufnahme rechtsstreits mglich streitfall zeit erffnung insolvenzverfahrens revisionsinstanz anhngig bgh beschluss oktober iii zr bghz rn mwn urteil september vii zr njw rr rn hinsichtlich unterlassungsantrags konnte beklagte rechtsstreit entsprechender anwendung abs nr inso aufneh men erffnung insolvenzverfahrens unterbrochene rechtsstreitigkeit schuldner insolvenzverwalter entsprechender anwendung unmittelbar fr masseverbindlichkeiten geltenden regelung abs nr inso aufgenommen insolvenzschuldner gerichteten gesetzlichen unterlassungsanspruch wegen verletzung gewerblichen schutzrechts wegen wettbewerbsverstoes betrifft vgl bgh urteil mrz zr bghz rn modulgerst ii entsprechendes gilt fr schuldnerin gerichteten gesetzlichen unterlassungsanspruch wegen verletzung abs urhg bezglich vernichtungsantrags konnte beklagte rechtsstreit abs nr inso aufnehmen zeit erffnung insolvenzverfahrens insolvenzschuldnerin anhngige rechtsstreit betrifft insoweit aussonderung gegenstands insolvenzmasse sinne abs nr inso vgl bghz rn modulgerst ii aufnahme rechtsstreits beklagten hinsichtlich anspruchs feststellung schadensersatzpflicht wirksam wiedererffneten berufungsverfahren klren aa passivprozess insolvenzmasse anspruch genommen glubiger besonderen falle rede stehenden anspruchs feststellung schadensersatzpflicht vorliegenden voraussetzungen abs inso weiteres aufgenommen brigen knnen insolvenzglubiger forderungen vorschriften ber insolvenzverfahren verfolgen inso trotz bereits anhngigen rechtsstreits insolvenzglubiger deshalb forderung zunchst inso insolvenztabelle anmelden forderung sodann prfungstermin insolvenzgericht schriftlichen verfahren geprft abs nr inso insolvenzverwalter insolvenzglubiger forderung prfungstermin schriftlichen verfahren widerspricht glubiger anhngigen rechtsstreit ziel feststellung forderung tabelle aufnehmen abs abs inso liegt streitfall fr forderung bereits endurteil obliegt aufnahme unterbrochenen rechtsstreits bestreitenden abs inso bleibt unttig glubiger aufnahme befugt bghz rn mwn bgh urteil juli ix zr njw rr rn durchfhrung insolvenzrechtlichen feststellungsverfahrens dient interesse gesamtheit insolvenzglubiger verfahren anmeldung prfung mglichkeit gegeben gerichtlichen auseinandersetzung ber begrndetheit forderung beteiligen zumal gerichtliche feststellung gegenber insolvenzglubigern wirkt abs inso grund erfordernis insolvenzrechtlichen feststellungsverfahrens abdingbar handelt zwingende sachurteilsvoraussetzung sowohl falle neu erhobenen feststellungsklage aufnahme unterbrochenen rechtsstreits bgh njw rr rn mwn bb mangels entsprechenden sachvortrags parteien senat beurteilen aufnahme rechtsstreits beklagten hinsichtlich antrags feststellung schadensersatzpflicht mastben wirksam parteien vorgetragen klgerin entsprechende forderung insolvenztabelle angemeldet forderung vorschriften insolvenzordnung geprft worden prfung forderung insolvenzrechtlichen vorschriften deshalb entbehrlich beklagte forderung vorliegenden rechtsstreit bestreitet zweck brigen insolvenzglubigern beteiligung ermglichen frmliche durchfhrung pr fungsverfahrens insolvenzgericht erreicht bgh njw rr rn cc frage wirksamkeit aufnahme rechtsstreits beklagten erstmals letzten mndlichen verhandlung revisionsinstanz errtert worden parteien wiedererffneten berufungsrechtszug gelegenheit vortrag geben insolvenzrechtliche feststellungsverfahren durchgefhrt worden entsprechend hinsichtlich antrags auskunftserteilung wiedererffneten berufungsverfahren klren aufnahme rechtsstreits beklagten wirksam antrag verfolgt klgerin auskunftsanspruch hilfsanspruch durchsetzung schadensersatzanspruchs dient hilfsanspruch teilt auskunftsanspruch rechtlichen charakter hauptanspruchs insolvenzforderung vgl bgh urteil oktober viii zr bghz ff urteil juni ix zr njw rr bghz rn modulgerst ii mnchkomm inso ehricke aufl rn hilfsanspruch rechtliche schicksal hauptanspruchs teilt setzt wirksame aufnahme rechtsstreits hinsichtlich auskunftsanspruchs voraus aufnahme rechtsstreits hinsichtlich schadensersatzanspruchs wirksam grundlage berufungsgericht bislang getroffenen feststellungen beurteilt unterlassungsantrag wegen verstoes abs urhg klgerin ursprnglich schuldnerin erhoben blick aufnahme rechtsstreits beklagten einseitig fr erledigt erklrt begrndet ereignis unbegrndet geworden erledigung hauptsache klger revisionsverfahren einseitig erklrt ereignis hauptsache erledigt bergang verwaltungs verfgungsbefugnis insolvenzverwalter vgl bghz rn modulgerst ii auer streit steht prfen klage geltend gemachten erledigenden ereignis zulssig begrndet fall ereignis unzulssig unbegrndet geworden voraussetzungen erfllt erledigung hauptsache festzustellen anderenfalls klage abzuweisen st rspr vgl bgh urteil dezember zr grur wrp einkaufsgutschein ii urteil oktober zr grur rn wrp scannertarif unterlassungsantrag fraglichen zeitpunkt zulssig ii grundlage berufungsgericht getroffenen feststellungen jedoch beurteilt dahin begrndet ii gegebenenfalls ereignis unbegrndet geworden ii unterlassungsantrag bergang verwaltungs verfgungsbefugnis beklagten insolvenzverwalter zulssig insbesondere hinreichend bestimmt aa mangel bestimmtheit klageantrags revisionsverfahren amts wegen beachten abs nr zpo darf unterlassungsantrag abs nr zpo darauf beruhende verurteilung derart undeutlich gefasst streitgegenstand umfang prfungs entscheidungsbefugnis gerichts mehr klar umrissen beklagte deshalb erschpfend verteidigen ergebnis vollstreckungsgericht entscheidung darber berlassen bleibt beklagten verboten st rspr vgl bgh urteil juni zr grur rn wrp restwertbrse ii mwn bb rede stehende unterlassungsantrag mastben hinreichend deutlich gefasst antrag klgerin schuldnerin untersagen lassen gewerblichen zwecken kartenschacht nintendo dsspielkonsole passende sogenannte slot karten ber internen wiederbeschreibbaren speicher vorrichtung verwendung micro sd karte verfgen geeignet internet verfgbare kopien nintendo ds spielen klgerinnen nintendo ds konsole abzuspielen insbesondere bezugnahme anlagen nher bezeichneten slot karten einzufhren verbreiten verkaufen hinblick verkauf bewerben besitzen antrag entgegen ansicht revision deshalb unbestimmt offen geblieben wre nintendo ds spiele einzelnen erfasst knnten ersichtlich einzelne smtliche nintendo ds spiele gemeint erst letzten mndlichen verhandlung internet verfgbar wrden antrag etwa deshalb unbestimmt revision geltend macht nintendo ds spiele umfasst klgerinnen hergestellt denen verwertungsrechte besitzen spiele auftrag dritten entwickelt nintendo dsspielen klgerinnen klgerinnen hergestellten spiele gemeint denen klgerin ausschlielichen urheberrechtlichen nutzungsrechte besitzt ergibt daraus klgerin beklagten inhaberin urheberrechtlichen schutzrechte videospielen enthaltenen sprach musik lichtbild filmwerken sowie laufbil dern wegen verstoes abs urhg unterlassung anspruch nimmt unterlassungsantrag deshalb unbestimmt insbesondere teil nheren bezeichnung adapterkarten bezug genommenen anlagen gerichtsakten befanden anlagen befinden jedenfalls mittlerweile gerichtsakten klgerinnen anlagen revisionserwiderung gerichtsakten gereicht beklagten geltend gemacht dabei unterlassungsantrag bezug genommenen anlagen handelt revision weist allerdings recht darauf anlagen krperlich urschrift landgerichtlichen urteils berufungsurteils verbunden grundstzlich sichergestellt urteilsausspruch erlass urteils inhaltlich bestimmt grund urteilsausspruch regel heraus gegebenenfalls zusammenhang begrndung bestimmbar daraus folgt urteilsinhalt grundstzlich einheitlichen urkunde festzulegen besonders gelagerten fllen knnen bemessung anforderungen sicherung bestimmtheit urteilsspruchs aufzustellen erfordernisse gewhrung wirksamen rechtsschutzes vermeidung unangemessenen aufwands abzuwgen vgl bgh urteil oktober zr bghz musical gala fr ausnahmefall berschaubaren anzahl anlagen ersichtlich berufungsgericht anlagen daher soweit auslegung urteilsformel erneuten entscheidung ankommt urteil nehmen revision macht vergeblich geltend unterlassungstenor berufungsurteils sei ersichtlich rede stehende lassungspflicht schuldnerin gegenber klgerin gegenber klgerin besteht gengt eindeutig auslegung unterlassungstenors heranzuziehenden entscheidungsgrnden entscheidungsgrnden wiedergegebenen klageantrgen unterlassungstenor bezogenen urteilsaussprchen feststellung schadensersatzpflicht auskunftserteilung ergibt aufgrund berufungsgericht bislang getroffenen feststellungen jedoch beurteilt unterlassungsantrag fraglichen zeitpunkt insolvenzerffnung begrndet aa gem abs nr urhg einfuhr verbreitung verkauf werbung hinblick verkauf gewerblichen zwecken dienende besitz vorrichtungen erzeugnissen bestandteilen verboten hauptschlich entworfen hergestellt umgehung wirksamer technischer manahmen ermglichen erleichtern bestimmung abs urhg schutzgesetz sinne abs bgb zugunsten inhaber rechten urheberrechtlich geschtzten werken urheberrechtlich geschtzten schutzgegenstnden bgh urteil juli zr grur rn wrp clone cd wer bestimmung verstt daher rechtsinhaber wiederholungsgefahr gem abs bgb unterlassung anspruch genommen bgh grur rn videospiel konsolen dabei begrndet rechtsverletzung vermutung wiederholungsgefahr vgl bgh grur rn clone cd bb bestimmung abs urhg anwendbar steht entgegen videospiele sprach musik lichtbildund filmwerken sowie laufbildern computerprogrammen bestehen vorschriften urhg gem abs urhg computerprogramme anwendung finden regelung abs urhg dient umsetzung art abs buchst richtlinie eg harmonisierung bestimmter aspekte urheberrechts verwandten schutzrechte informationsgesellschaft daher richtlinienkonform auszulegen art abs buchst lsst richtlinie bestehenden gemeinschaftsrechtlichen bestimmungen ber rechtlichen schutz computerprogrammen unberhrt beeintrchtigt weise gem erwgungsgrund satz richtlinie eg gem art richtlinie eg harmonisierter rechtsschutz technischer manahmen insbesondere schutz verbindung computerprogrammen verwendeten technischen manahmen anwendung finden ausschlielich richtlinie ewg mittlerweile richtlinie eg ber rechtsschutz computerprogrammen kodifiziert worden behandelt bundesgerichtshof gerichtshof europischen union beschluss februar hinblick regelungen stellende frage vorgelegt art abs buchst richtlinie eg anwendung art abs richtlinie eg nationale recht umsetzenden vorschrift abs urhg entgegensteht rede stehende technische manahme zugleich werke sonstige schutzgegenstnde computerprogramme schtzt bgh grur rn videospiel konsolen gerichtshof europischen union urteil januar vorabentscheidungsverfahren ausgefhrt videospiel computerprogramm bestehe etwa grafische klangliche bestandteile eigenem schpferischem wert umfasse seien originalitt werkes teilhabenden teile videospiels zusammen gesamtwerk urheberrecht rahmen richtlinie eg eingefhrten regelung geschtzt eugh grur rn nintendo pc box net danach wirksame technische manahmen schutz videospiels computerprogramm urheberrechtlich geschtzten werken besteht art richtlinie eg bestimmung nationale recht umsetzenden regelung urhg geschtzt cc klgerin inhaberin urheberrechtlichen schutzrechte videospielen enthaltenen sprach musik lichtbild filmwerken sowie laufbildern berechtigt erhobenen unterlassungsanspruch wegen verstoes abs nr urhg geltend dd konkrete ausgestaltung klgerinnen hergestellten karten konsolen stellt berufungsgericht recht angenommen wirksame technische manahme sinne abs nr urhg dar technische manahmen vorrichtungen bestandteile normalen betrieb bestimmt handlungen verhindern geschtzte werke urheberrechtsgesetz geschtzte schutzgegenstnde betreffen rechtsinhaber genehmigt abs satz urhg art abs satz richtlinie eg technische manahmen wirksam soweit rechtsinhaber hilfe nutzung geschtzten werkes urheberrechtsgesetz geschtzten gegenstandes mechanismus kontrolliert erreichung schutzziels si cherstellt abs satz urhg art abs satz richtlinie eg feststellungen berufungsgerichts aufgrund abmessungen ausschlielich slot karten slot schacht konsolen kompatibel knnen ausschlielich originalen slot karten vertriebenen spiele klgerin nintendo dskonsole gespeichert gespielt dadurch karten konsolen abmessungen aufeinander abgestimmt ausschlielich nintendo ds karten nintendo ds konsolen passen feststellungen berufungsgerichts verhindert videospiele klgerin unbefugt internet heruntergeladen worden konsolen abgespielt unbefugt vervielfltigt knnen technische manahme teil physischen trger videospiele teil konsolen integriert interaktion beiden teilen erfordert fllt begriff wirksamen technischen manahmen sinne art abs richtlinie eg streitfall bezweckt handlungen verhindern beschrnken richtlinie geschtzte rechte betroffenen verletzen eugh grur rn nintendo pc box net stellt daher wirksame technische manahme sinne art abs richtlinie eg nationale recht umsetzenden regelung abs urhg dar ee berufungsgericht rechtsfehler angenommen beklagten vertriebenen adapterkarten seien sinne abs nr urhg hauptschlich zweck entworfen hergestellt worden wirksamen technischen manahmen umgehen beurteilung vorrichtungen erzeugnisse bestandteile nachfolgend vorrichtungen hauptschlich zweck umgehung technischer manahmen entworfen hergestellt worden liegt weitgehend tatschlichem gebiet revisionsverfahren daher daraufhin berprft berufungsgericht zutreffenden rechtlichen mastben ausgegangen tatsachenstoff vollstndig ausgeschpft widerspruch denkgesetzen erfahrungsstzen geurteilt fall beurteilung vorrichtungen sinne art abs buchst richtlinie eg sinne abs nr urhg hauptschlich fr zweck entworfen hergestellt worden umgehung wirksamer technischer manahmen ermglichen kommt insbesondere darauf weise vorrichtungen dritten tatschlich verwendet worden vgl eugh grur rn nintendo pc box net entwurf herstellung vorrichtungen zugrunde liegenden absichten entwerfers herstellers demnach ausschlaggebend vielmehr kommt entscheidend objektive zweckbestimmung vorrichtungen tatschlichen verwendung zeigt daher mageblich inwieweit vorrichtungen fr zwecke verwendet knnen tatschlich umgehung wirksamer technischer manahmen verwendet worden mastben berufungsgericht bezugnahme ausfhrungen landgerichts rechtsfehler angenommen rede stehenden adapter hauptschlich zweck umgehung technischen schutzmanahmen entworfen hergestellt worden mglichkeit abspielens raubkopien bildet feststellungen berufungsgerichts mageblichen wirtschaftlichen anreiz kauf adapter legalen einsatzmglichkeiten adapter treten demgegenber eindeutig hintergrund revision macht vergeblich geltend beklagten htten niemals geworben adapterkarten unzulssige raubkopien videospielen klgerinnen abspielen knnten anlagen ergebe vielmehr beklagten abspielbarkeit zulssiger drittentwicklungen geworben htten kommt entscheidend darauf werbung beklagten fr adapterkarten berufungsgericht angenommen gezielt wirtschaftlicher hinsicht allein lukrative mglichkeit abspielens raubkopien abgestellt verbot verbreitung verkaufs werbung fr kauf adapterkarten darauf gesttzt gegenstand werbung ziel umgehung wirksamer technischer manahmen abs nr urhg art abs buchst richtlinie eg vielmehr darauf gesttzt adapterkarten objektiven zweckbestimmung hauptschlich entworfen hergestellt umgehung wirksamer technischer manahmen ermglichen erleichtern abs nr urhg art abs buchst richtlinie eg revision macht hinweis anlagen bk bk erfolg geltend spiele programme gegeben konsole verwendet konnten darber hinaus drittentwicklungen gegeben nutzung konsole internetfhiges gert ermglicht insbesondere zugriff facebook twitter sowie nutzung mp player kalender organizer gestattet htten fr frage rede stehenden adapter hauptschlich zweck umgehung technischen schutzmanahmen entworfen hergestellt worden berufungsgericht recht angenommen unerheblich hilfe adapter zahlreiche drittanbietern entwickelte anwen dungen rechtsversto konsole einsatz gebracht knnten entscheidend adapterkarten berufungsgericht rechtsfehler angenommen lebenserfahrung tatschlich dafr verwendet raubkopien videospielen klgerinnen konsole abzuspielen ff berufungsgericht jedoch feststellungen frage getroffen einsatz technischen schutzmanahme grundsatz verhltnismigkeit wahrt legale nutzungsmglichkeiten bermiger weise beschrnkt gerichtshof europischen union entscheidung januar ausgefhrt rechtsschutz umgehung wirksamer technischer manahmen sinne art richtlinie eg msse grundsatz verhltnismigkeit wahren rechtsschutz daher fr technische manahmen gewhrt ziel verfolgten inhaber urheberrechts genehmigte vervielfltigung ffentliche wiedergabe ffentliche zugnglichmachung werken verbreitung originals werkes vervielfltigungsstcke verhindern unterbinden manahmen mssten verwirklichung ziels geeignet drften ber hierzu erforderliche hinausgehen zusammenhang msse geprft manahmen geringeren beeintrchtigungen beschrnkungen handlungen dritter fr genehmigung inhabers urheberrechte bedrfe htten fhren knnen dabei vergleichbaren schutz fr rechte betroffenen geboten htten vgl eugh grur rn nintendo pc box net berufungsgericht urteil entscheidung gerichtshofs sache nintendo pc box net ergangenen geprft konkreten ausgestaltung klgerinnen herge stellten karten konsolen liegende wirksame technische manahme schutz videospielen enthaltenen urheberrechtlich geschtzten werke leistungen anforderungen gengt klgerinnen eingesetzte technische manahme verfolgt allerdings ziel klgerin inhaberin urheberrechtlichen schutzrechte genehmigte vervielfltigung videospiele verhindern verwirklichung ziels geeignet berufungsgericht jedoch festgestellt rede stehende technische manahme ber hinausging verwirklichung ziels erforderlich unbefugtes vervielfltigen videospielen klgerin nintendo ds konsolen verhindern geprft videospiele beklagten geltend gemacht verschlsselung spieldaten unbefugten vervielfltigung konsolen htten geschtzt knnen abspielen zulssiger drittentwicklungen konsolen mglich geblieben wre festgestellt verschlsselung spieldaten vergleichbaren schutz fr videospiele gefhrt htte konkrete ausgestaltung klgerinnen hergestellten karten konsolen schlssel schloss prinzip davon allein deshalb ausgegangen dritten feststellungen berufungsgerichts mglich klgerin schutz videospiele ergriffene elektronische kopierschutzmanahmen umgehen rechtswidrig kopien spiele auslesen originalkarten herzustellen internet anzubieten hilfe beklagten angebotenen adapter konsole verwendet konnten gg schuldnerin adapter verbreitet verkauft hinblick verkauf beworben htte wegen verstoes abs nr urhg tter unterlassung verhaltensweisen gehaftet revision macht jedoch erfolg geltend berufungsgericht getroffenen feststellungen verbot einfuhr besitzes adap terkarten getragen htten allein daraus schuldnerin adapterkarten herstellt adapterkarten onlineshop kauf angeboten folgt adapterkarten eingefhrt besessen beurteilt unterlassungsantrag unterstellt begrndet bergang verwaltungs verfgungsbefugnis beklagten insolvenzverwalter infolge erffnung insolvenzverfahrens unbegrndet geworden zukunft gerichtete unterlassungsanspruch setzt bestehen begehungsgefahr voraus versto schuldnerin abs nr urhg person begrndete wiederholungsgefahr wre beklagten zuzurechnen aa feststellungen person beklagten wiederholungsgefahr bb erstbegehungsgefahr cc besteht bislang getroffen aa unterstellter versto schuldnerin abs urhg begrndet person wiederholungsgefahr jedoch beklagten insolvenzverwalter bergegangen wiederholungsgefahr tatschlicher umstand verhltnissen person anspruch genommenen beurteilen gilt rechtsvorgnger wiederholungsgefahr eigenes verhalten begrndet rechtsversto organe rechtsvorgngers mitarbeiter unternehmens begangen worden bgh urteil april zr bghz rn schuldnachfolge urteil april zr grur rn wrp schuhpark rechtsverste insolvenzschuldners organe mitarbeiter beauftragten begrnden daher person insolvenzverwalters wiederholungsgefahr betrieb insolvenzschuldners fortfhrt insolvenzverwalter bt partei kraft amtes verwaltungs verfgungsbefugnis ber insolvenzmasse eigenen namen vgl bghz rn modulgerst ii mwn bb erst laufe revisionsverfahrens insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin erffnet beklagte insolvenzverwalter bestellt worden konnte berufungsgericht feststellungen treffen beklagte rede stehenden adapterkarten eingefhrt verbreitet verkauft hinblick verkauf beworben besessen person vermutung wiederholungsgefahr begrndet cc weiteres angenommen beklagten erstbegehungsgefahr hinblick zuknftige verletzungshandlungen besteht erstbegehungsgefahr gesttzten vorbeugenden unterlassungsanspruch auszugehen soweit ernsthafte greifbare tatschliche anhaltspunkte dafr vorhanden anspruchsgegner naher zukunft rechtswidrig verhalten vgl bgh urteil januar zr grur rn wrp cybersky mwn berufungsgericht konnte insoweit feststellungen treffen allein umstand beklagte vorliegende verfahren insolvenzverwalter aufgenommen klage entgegengetreten ausreichender anhaltspunkt dafr vertrieb adapter naher zukunft aufnimmt berufungsgericht bezugnahme entsprechenden ausfhrungen landgerichts angenommen klgerin gem abs urhg anspruch darauf beklagten besitz befindlichen adapterkarten vernichten annahme hlt rechtlichen nachprfung stand gem abs satz derjenige urheberrecht urheberrechtsgesetz geschtztes recht widerrechtlich verletzt verletzten vernichtung besitz eigentum verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten verbreiteten rechtswidrigen verbreitung bestimmten vervielfltigungsstcke anspruch genommen bestimmung gem abs satz urhg entsprechend eigentum verletzers stehenden vorrichtungen anzuwenden vorwiegend herstellung vervielfltigungsstcke gedient gem artikel gesetzes verbesserung durchsetzung rechten geistigen eigentums juli bgbl september kraft getretene bestimmung urhg zielt beseitigung andauernder verletzungen daher verletzungshandlungen anwendbar zeitpunkt inkrafttretens begangen worden nordemann fromm nordemann urheberrecht aufl urhg rn klgerin erhobene anspruch vernichtung adapterkarten schon deshalb begrndet unterstellter versto schuldnerin abs urhg weder urheberrecht urheberrechtsgesetz geschtztes recht verletzt bestimmung abs urhg handelt schutzgesetz sinne abs satz bgb zugunsten inhaber urheberrechten leistungsschutzrechten wirksame technische manahmen schutz urheberrechtlich geschtzten werke leistungen einsetzen bgh grur rn clone cd regelung begrndet jedoch weder urheberrecht urheberrechtsgesetz geschtztes recht rechtsinhaber dreyer dreyer kotthoff meckel urheberrecht aufl urhg rn czychowski fromm nordemann aao urhg rn lindhorst mhring nicolini urheberrecht aufl urhg rn schmidl lickleder scher dittmer schiwy gewerblicher rechtsschutz urheberrecht medienrecht aufl urhg rn ungern sternberg grur aa wandtke ohst wandtke bullinger urheberrecht aufl urhg rn gtting schricker loewenheim urheberrecht urhg rn dreier dreier schulze aao rn peukert loewenheim handbuch urheberrechts aufl rn arnold timmann mmr offen gelassen bgh grur rn clone cd mwn beiden ansichten urheberrechtsgesetz geschtzten rechten sinne abs satz abs satz urhg zhlen absolute rechte bt drucks iv wild schricker loewenheim aao urhg rn nordemann fromm nordemann aao urhg rn dreier dreier schulze aao rn wolff wandtke bullinger aao urhg rn dreyer dreyer kotthoff meckel aao rn reber mhring nicolini aao urhg rn bestimmung urhg schafft jedoch absolutes recht regelt lediglich verhaltenspflichten unmittelbar schutz technischer manahmen mittelbar schutz technischen manahmen urheberrechtlich geschtzten werke leistungen dienen versto abs urhg verletzt daher weder urheberrecht urheberrechtsgesetz geschtztes recht sinne abs satz abs satz urhg klgerin erhobene anspruch vernichtung adapterkarten ferner deshalb abs urhg begrndet rede stehenden adapterkarten weder vervielfltigungsstcke sinne abs satz urhg handelt vorrichtungen sinne abs satz urhg herstellung vervielfltigungsstcke gedient aa berufungsgericht festgestellt mglich kopien zugunsten klgerin urheberrechtlich geschtzten videospiele internet herunterzuladen entweder micro sd karte anschlieend adapter eingesteckt unmittelbar eingebauten speicherbaustein adapters bertragen berufungsgericht jedoch festgestellt beklagten angebotenen adapterkarten bereits videospiele klgerinnen weise unbefugt gespeichert adapterkarten handelt danach vervielfltigungsstcke sinne abs satz urhg bb adapterkarten vorrichtungen sinne abs satz urhg herstellung vervielfltigungsstcke gedient speichermedien vornahme vervielfltigungen verwendet worden beklagten angebotenen adapterkarten bestimmung anwendbar leermedien herstellung vervielfltigungstcken gedient allenfalls zuknftig dienen knnen nordemann fromm nordemann aao urhg rn dreier dreier schulze aao rn wild schricker loewenheim aao urhg rn entsprechende anwendung abs satz urhg vorrichtungen lediglich bestimmt herstellung rechtswidriger vervielfltigungsstcke verwendet kommt bercksichtigung neuregelung verfolgten zwecks durchsetzung rechten geistigen eigentums verbessern betracht aa bohne wandtke bullinger aao urhg rn anhaltspunkte fr planwidrige regelungslcke bestehen urhg af vorgngerregelung abs satz urhg konnte verletzte vernichtung eigentum verletzers stehenden ausschlielich nahezu ausschlielich rechtswidrigen her stellung vervielfltigungsstcken benutzten bestimmten vorrichtungen verlangen abs satz urhg art abs richtlinie eg durchsetzung rechte geistigen eigentums insoweit wrtlich deutsche recht umgesetzt worden vernichtungsanspruch nunmehr voraussetzt vorrichtungen vorwiegend herstellung vervielfltigungsstcke gedient daher angenommen widerspreche regelungsplan gesetzes neuregelung anspruch vernichtung vorrichtungen vorsieht lediglich bestimmt herstellung rechtswidriger vervielfltigungsstcke verwendet ii revision hinsichtlich klgerin beklagten wegen verstoes abs urhg erhobenen ansprche erfolg berufungsgericht bezugnahme ausfhrungen landgerichts angenommen beklagten hafteten geschftsfhrer fr versto schuldnerin abs urhg eignung bestimmung adapter umgehung kopierschutzmanahmen klgerin offensichtlich sei beklagten geschftsfhrer schuldnerin sowohl tatschlich rechtlich mglichkeit gehabt htten zuwiderhandlungen abzustellen beurteilung hlt nachprfung schon deshalb stand berufungsgericht gegebenen begrndung versto schuldnerin urhg bejaht vgl oben rn darber hinaus berufungsgericht gegebenen begrndung haftung beklagten geschftsfhrer schuldnerin bejaht berufungsgericht herangezogenen rechtsprechung bundesgerichtshofs bgh urteil september zr grur sporthosen haftet geschftsfhrer allerdings fr wettbewerbsverste vgl urteil juni zr grur wrp telefonische gewinnauskunft urheberrechtsverletzungen vgl bgh grur rn cybersky kennzeichenverletzungen vgl bgh urteil april zr grur rn wrp pelikan gesellschaft kenntnis unterlassen verhindern bundesgerichtshof jedoch erlass berufungsurteils entschieden rechtsprechung allgemeinheit mehr festgehalten bgh urteil juni zr bghz rn geschftsfhrerhaftung frage jemand tter teilnehmer zivilrechtliche haftung begrndenden weise deliktischen handlung dritten beteiligt beurteilt strafrecht entwickelten rechtsgrundstzen bgh bghz rn geschftsfhrerhaftung mwn persnliche haftung geschftsfhrers fr deliktische handlungen vertretenen gesellschaft besteht danach daran entweder positives tun beteiligt aufgrund allgemeinen grundstzen deliktsrechts begrndeten garantenstellung htte verhindern mssen bgh bghz rn geschftsfhrerhaftung mwn darber hinaus kommt zivilrechtliche haftung fr deliktische handlung dritten grundstzen strerhaftung betracht vgl bgh grur rn geschftsfhrerhaftung mwn danach strer verletzung absoluter rechte unterlassung anspruch genommen wer tter teilnehmer ir gendeiner weise willentlich adquat kausal verletzung geschtzten rechts beitrgt zumutbare verhaltenspflichten verletzt beitrag verletzung geschtzten rechts untersttzung ausnutzung handlung eigenverantwortlich handelnden dritten gengen sofern inanspruchgenommene rechtliche tatschliche mglichkeit verhinderung handlung inwieweit strer inanspruchgenommenen verhinderung verletzungshandlung dritten zuzumuten richtet jeweiligen umstnden einzelfalls bercksichtigung funktion aufgabenstellung sowie blick eigenverantwortung desjenigen rechtswidrige beeintrchtigung unmittelbar vorgenommen vgl bgh urteil januar zr bghz rn bear share mwn strer haftet danach tter teilnehmer verletzung absoluter rechte verletzung bloer verhaltenspflichten haftet ferner unterlassung schadensersatz geschftsfhrer verletzung absoluter rechte vertretene gesellschaft danach persnlich strer unterlassung anspruch genommen irgendeiner weise willentlich adquat kausal verletzung geschtzten rechts beitrgt dabei zumutbare verhaltenspflichten verletzt grundstzen frage beurteilen beklagten fr versto schuldnerin abs bgb abs nr urhg deren geschftsfhrer persnlich haften aa persnliche haftung beklagten tter teilnehmer unterlassung schadensersatz fr versto schuldnerin abs bgb abs nr urhg kommt betracht versto positives tun beteiligt versto aufgrund allgemeinen grundstzen deliktsrechts begrndeten garantenstellung htten verhindern mssen schlichte kenntnis rechtsverletzungen scheidet haftungsbegrndender umstand erforderlich vielmehr grundstzlich rechtsverletzung verhalten beruht ueren erscheinungsbild mangels abweichender feststellungen geschftsfhrer anzulasten rechnen manahmen ber typischerweise geschftsfhrerebene entschieden feststellung berufungsgerichts beklagten htten versto gekannt verhindert gengt danach fr genommen haftung beklagten tter teilnehmer bejahen beanstandete vertrieb slot karten schuldnerin typischerweise geschftsfhrerebene treffenden entscheidung beruht berufungsgericht festgestellt bb persnliche haftung beklagten strer unterlassung fr versto schuldnerin abs nr urhg kme frage bestimmung abs urhg verhaltenspflicht aufstellte absolutes recht enthielte aa czychowski fromm nordemann aao rn jedoch fall vgl oben rn iii revision wendet erfolg dagegen berufungsgericht wettbewerbsrechtliche ansprche nintendo of europe gmbh gesttzten klage klgerin beklagten unterlassung feststellung schadensersatzpflicht auskunftserteilung teil auskunftsantrags stattgegeben annahme berufungsgerichts klgerin sei berechtigt wege gewillkrten prozessstandschaft wettbewerbsrechtliche ansprche nintendo of europe gmbh beklagten wegen verstoes nr uwg abs abs abs gpsgv geltend hlt nachprfung stand gewillkrte prozessstandschaft setzt wirksame ermchtigung prozessstandschafters gerichtlichen verfolgung ansprche rechtsinhabers sowie eigenes schutzwrdiges interesse ermchtigten rechtsverfolgung voraus wobei interesse wirtschaftlicher natur bgh urteil mai zr grur rn wrp beuys aktion mwn berufungsgericht festgestellt voraussetzungen streitfall erfllt aufgrund berufungsgericht getroffenen feststellungen angenommen klgerin sei gerichtlichen verfolgung rede stehenden ansprche ermchtigt berufungsgericht ebenso landgericht lediglich festgestellt klgerin sei aufgrund konzerninternen aufgabenzuweisung berechtigt geistigen eigentumsrechte klgerin weltweit durchzusetzen klgerin verfolgt ansprche klgerin ansprche nintendo of europe gmbh klgerin macht geistigen eigentumsrechte wettbewerbsrechtliche ansprche geltend berufungsgericht ferner feststellungen eigenen schutzwrdigen interesse klgerin gerichtlichen verfolgung wettbewerbsrechtlichen ansprchen nintendo of europe gmbh getroffen berufungsgericht gegebenen begrndung knnen klgerin beklagten erhobenen ansprche bejaht erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldnerin gem satz zpo unterbrochene rechtsstreit beklagten hinsichtlich klgerin wegen verstoes schuldnerin nr uwg abs abs abs gpsgv verfolgten unterlassungsantrags wirksam aufgenommen worden vgl oben rn aufnahme rechtsstreits hinsichtlich antrge feststellung schadensersatzpflicht auskunftserteilung wirksam wiedererffneten berufungsverfahren klren vgl oben rn grundlage berufungsgericht getroffenen feststellungen beurteilt unterlassungsanspruch wegen verstoes nr uwg abs abs abs gpsgv klgerin ursprnglich schuldnerin erhoben blick bergang verwaltungs verfgungsbefugnis beklagten einseitig fr erledigt erklrt ereignis unbegrndet geworden aa klgerin versto nr uwg abs abs abs gpsgv gesttzten ursprnglich schuldnerin gerichteten unterlassungsantrag wirksam fr erledigt erklrt beklagte erklrung angeschlossen insoweit prfen klage antrag geltend gemachten erledigenden ereignis zulssig begrndet fall ereignis unzulssig unbegrndet geworden voraussetzungen erfllt erledigung hauptsache festzustellen anderenfalls klage abzuweisen vgl oben rn bb unterlassungsantrag aufnahme rechtsstreits zulssig insbesondere hinreichend bestimmt cc unterlassungsantrag zeitpunkt begrndet klgerin wiederholungsgefahr gesttzte zukunft gerichtete unterlassungsanspruch schuldnerin begrndet beanstandete verhalten sowohl zeit begehung jahre insolvenzerffnung jahr wettbewerbswidrig vgl bgh urteil september zr grur rn wrp hi hotel ii mwn zeitpunkt begehung beanstandeten verhaltens schuldnerin jahr mageblichen bestimmungen gpsgv ab oktober gpsgv geltenden fassung insolvenzerffnung januar bestimmungen gpsgv ab juli gpsgv geltenden fassung abgelst worden fr streitfall dadurch jedoch nderungen sache ergeben spielzeug darf verkehr gebracht ce kennzeichnung herstellerangaben versehen gem abs gpsgv spielzeug beim inverkehrbringen ce kennzeichnung versehen ce kennzeichnung abs satz gpsgv spielzeug verpackung sichtbar leserlich dauerhaft angebracht gleicher weise mssen gem abs satz gpsgv name gegebenenfalls firma zeichen sowie anschrift herstellers bevollmchtigten einfhrers gemeinschaft angebracht abs satz gpsgv hersteller beim inverkehrbringen namen eingetragenen handelsnamen eingetragene marke kontaktanschrift entweder spielzeug mglich verpackung unterlagen spielzeug beigefgt anzugeben bevor spielzeug markt bereitstellen hndler abs satz nr gpsgv berprfen hersteller anforderungen abs gpsgv erfllt gem abs gpsgv markt bereitgestelltes spielzeug ce kennzeichnung tragen abs satz gpsgv ce kennzeichnung deutlich sichtbar lesbar sowie dauerhaft spielzeug daran befestigten etikett verpackung anzubringen unterlassungsanspruch nintendo of europe gmbh schuldnerin wegen verstoes nr uwg verbindung rede stehenden bestimmungen gpsgv setzt abs nr uwg voraus nintendo of europe gmbh mitbewerber schuldnerin voraussetzung erfllt nintendo of europe gmbh schuldnerin unternehmer beim angebot konkreten wettbewerbsverhltnis stehen abs nr uwg versuchen gleichartige innerhalb endverbraucherkreises abzusetzen konkret beanstandete wettbewerbsverhalten schuldnerin nintendo of europe gmbh absatz behindern stren vgl bgh urteil april zr grur rn wrp nickelfrei mwn nintendo of europe gmbh vertreibt slot karten videospielen fr videospiel konsolen schuldnerin bietet ansicht klgerin versto kennzeichnungsvorschriften gpsgv adapterkarten deren hilfe internet angebotene kopien videospielen klgerinnen videospiel konsolen verwendet knnen liegt hand absatz adapterkarten absatz slot karten beeintrchtigen rede stehenden bestimmungen gpsgv handelt gesetzliche vorschriften sinne nr uwg bestimmt interesse marktteilnehmer marktverhalten regeln vgl ce kennzeichnung bgh urteil juli zr grur rn wrp ce kennzeichnung versto regelungen geeignet interessen mitbewerber verbraucher sinne abs uwg sprbar beeintrchtigen schuldnerin angefhrten bestimmungen gpsgv verstoen jahr angebotenen adapterkarten gpsgv erforderlichen weise herstellerangaben teilweise ce kennzeichnung versehen adapterkarten handelt spielzeug sinne gpsgv gem abs satz gpsgv spielzeug erzeugnisse gestaltet offensichtlich bestimmt kindern alter jahren spielen verwendet gem nr gpsgv spielzeug produkte ausschlielich ausschlielich bestimmt gestaltet personen jahren spielen verwendet rede stehenden adapterkarten darauf gespeicherten videospiele ausreicht personen jahren spielen verwendet umstand adapterkarten allein verbindung videospielkonsolen spielen verwendet knnen ndert daran dabei spielzeug sinne gpsgv handelt dd grundlage berufungsgericht bislang getroffenen feststellungen jedoch beurteilt unterlassungsantrag bergang verwaltungs verfgungsbefugnis beklagten unbegrndet geworden berufungsgericht konnte feststellungen treffen person beklagten rechtsstreit laufe revisionsverfahrens aufgenommen fr unterlassungsanspruch erforderliche begehungsgefahr besteht vgl oben rn klgerin beklagten erhobenen ansprche knnen berufungsgericht gegebenen begrndung bejaht vgl oben rn bislang berufungsgericht getroffenen feststellungen rechtfertigen persnliche haftung beklagten tter teilnehmer fr versto schuldnerin nr uwg abs abs abs gpsgv persnliche haftung beklagten strer kommt betracht schuldnerin versto nr uwg abs abs abs gpsgv lediglich wettbewerbsrechtliche verhaltenspflichten absolutes recht verletzt danach revision beklagten berufungsurteil kostenpunkt insoweit aufzuheben berufungsgericht nachteil beklagten erkannt umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckzuverweisen senat sache entscheiden endentscheidung reif fr weitere verfahren weist senat folgendes berufungsgericht erforderlichen feststellungen frage treffen einsatz technischen schutzmanahme streitfall grundsatz verhltnismigkeit wahrt legale nutzungsmglichkeiten bermiger weise beschrnkt vgl oben rn dabei bercksichtigen derjenige klgerin fr wirksame technische manahme urhg schutz beansprucht grundstzlich darlegungs beweislast fr voraussetzungen bestimmung trgt davon umfasst grundstzlich darlegungsund beweislast dafr manahme gibt geringeren beeintrchtigung beschrnkung zulssiger handlungen dritter fhrt vergleichbaren schutz fr rechte betroffenen bietet umstand manahme gibt negative tatsache handelt trgt gegenseite allerdings sekundre darlegungslast zunchst sache substantiiert darzulegen manahme gibt anspruchsteller gengt darlegungs beweislast anschlieend darlegt beweist manahme greren beeintrchtigung beschrnkung zulssiger handlungen dritter fhrt vergleichbaren schutz fr rechte betroffenen bietet vgl allgemein anforderungen beweis negativer tatsachen bgh urteil oktober zr grur fehlende lieferfhigkeit urteil november zr grur rn wrp fruchtextrakt mwn darlegungs beweislast fr negative tatsache werk sinne abs urhg erschienen bgh urteil januar zr grur rn wrp motezuma ii blick klgerin erhobenen anspruch vernichtung adapterkarten vgl oben rn weist senat abs urhg vorschrift rechtsinhaber eigentmer besitzer verlangen mittel allein bestimmt unerlaubte beseitigung umgehung technischer programmschutzmechanismen erleichtern vernichtet fr computerprogramme geltende vorschrift rede stehenden technischen schutzmechanismen anwendbar schutz videospielen klgerinnen zugrunde liegenden computerprogramme dienen adapterkarten handelt mittel unerlaubte umgehung schutzmechanismen erleichtern berufungsgericht prfen mittel allein bestimmt umgehung erleichtern vgl loewenheim schricker loewenheim aao urhg rn czychowski fromme nordemann aao urhg rn grtzmacher wandtke bullinger aao urhg rn dreier dreier schulze aao rn kotthoff drey kotthoff meckel aao urhg rn kaboth mhring nicolini aao urhg rn beklagten eigentmer besitzer mittel beklagten adapterkarten herstellen letzterem weiteres ausgegangen daraus schuldnerin adapterkarten onlineshop kauf angeboten folgt zwangslufig adapterkarten besitz eigentum bestanden iii fr fall aufnahme rechtsstreits beklagten hinsichtlich klgerin wegen verstoes abs urhg klgerin wegen verstoes nr uwg abs abs abs gpsgv verfolgten klageantrge feststellung schadensersatzpflicht auskunftserteilung wirksam erweisen vgl oben rn folgendes hingewiesen klgerinnen konnten antrag feststellung schadensersatzpflicht schuldnerin revisionsinstanz ndern feststellung schadensersatzbetrags weiteren million euro insolvenztabelle beantragen antragsnderungen revisionsverfahren zpo grundstzlich ausgeschlossen ausnahme gilt jedoch fr flle denen nderung beschrnkung modifikation frheren antrags darstellt sachverhalt sttzt tatrichter bereits gewrdigt worden st rspr vgl bgh urteil dezember zr grur rn wrp culinaria villa culinaria mwn ausnahmefall liegt ursprnglich schuldnerin erhobene schadensersatzfeststellungsantrag erffnung insolvenzverfahrens schon deshalb unzulssig ansprche schadensersatzverpflichtung grunde gegenstand insolvenztabelle eingetragen knnen ansprche mssen vielmehr abs satz inso bezifferten geldbetrag geltend gemacht vorliegenden fall schtzen vgl bgh urteil oktober ix zr njw rr bghz rn modulgerst notwendigkeit klgerinnen modifikation klageantrags entsprochen klgerinnen geltend gemachte auskunftsanspruch vorbereitung bezifferten schadensersatzanspruchs dient etwa deshalb unbegrndet klgerinnen schadensersatzanspruch bereits beziffert klgerinnen weiterhin auskunftserteilung zwecke bezifferung schadensersatzanspruchs angewiesen ergibt erteilenden ausknften hherer bezifferte schadensersatzanspruch kommt nachtrgliche anmeldung forderung gem inso betracht iv hinsichtlich klgerin wege gewillkrter prozessstandschaft verfolgten ansprche nintendo of europe gmbh beklagten berufungsgericht prfen wirksame ermchtigung klgerin gerichtlichen verfolgung ansprche vorliegt klgerin eigenes schutzwrdiges interesse rechtsverfolgung vgl oben rn revisionserwiderung vorbringen klgerinnen klageschrift verwiesen klgerinnen vorgetragen klgerin sei nintendo of europe gmbh produkte lizenznehmerin klgerin europa herstelle vertreibe ermchtigt worden deren rechte gegenber beklagten durchzusetzen nintendo of europe gmbh beklagten zustehenden rechte insbesondere wettbewerbsrechtliche ansprche klgerin bertragen vorbringen zutreffend erweisen daraus wirksame ermchtigung klgerin verfolgung rede stehenden wettbewerbsrechtlichen ansprche nintendo of europe gmbh beklagten ergeben bscher ribgh prof dr schaffert urlaubsbedingt unterschriftsleistung verhindert koch bscher lffler schwonke vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober bghst ja bghr ja nachschlagewerk ja verffentlichung ja stpo abs stgb ff einstellungsurteil wegen verjhrung tatschlichen rechtlichen voraussetzungen verfahrenshindernisses revisionsrechtlich berprfbaren weise festzustellen begrnden bgh urteil oktober str lg bamberg strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof rothfu richterin bundesgerichtshof elf richter bundesgerichtshof dr graf prof dr jger staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft angeklagte persnlich rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts bamberg februar feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen betruges zehn fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wurde angeordnet erkannten gesamtfreiheitsstrafe sechs monate vollstreckt gelten hinsichtlich zweier weiterer taten verfahren wegen verjhrung eingestellt urteil richtet revision staatsanwaltschaft verletzung formellen materiellen rechts gergt staatsanwaltschaft beanstandet insbesondere landgericht bandenmitgliedschaft angeklagten angenommen gewerbsmige begehungsweise betruges verneint deshalb qualifikation abs stgb bejaht folge landgericht zwei fllen eintritt verjhrung ausgegangen fllen schuldspruch gem grundtatbestand abs stgb zugrunde gelegt rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten sachrge vollem umfang erfolg eingehens verfahrensrge ebenfalls gewicht zukommt bedarf landgericht festgestellt angeklagte mitglied bande zusammengeschlossen knftig dauer vielzahl fllen beteiligung weiterer personen vorstzlich kfzunflle herbeizufhren fingierten unfallschden fahrzeugen betrgerischer weise gegenber jeweiligen versicherungsgesellschaften abzurechnen gegenber wahrheitswidrig angaben schden verkehrsunfllen verursacht worden ua chef bande inhaber autohauses angeklagte geringverdiener angestellt landgericht zehn flle dargestellt denen angeklagte bandenmitglied taten mitwirkte jedoch gewerbsmige begehungsweise insbesondere deshalb verneint verbleib versicherungsleistungen teilweise ungeklrt sei angeklagte einzelnen fllen direkte auszahlung erhalten gutschriften firmenkonto konto freundin kenntnis gehabt lohn unregelmigen prmienleistungen versicherungsleistungen beglichen worden seien kostenlose nutzung fahrzeugen beteiligung versicherungsbetrug zurckzufhren sei unwiderlegbaren angaben glaubhaft gestndigen angeklagten sei insoweit auszugehen hinsichtlich beiden wegen verjhrung eingestellten flle teilt landgericht lediglich oktober bzw januar begangen wurden obigen ausfhrungen fehlenden gewerbsmigkeit entsprechend gelten wrden einstellung fllen anklage hlt rechtlicher nachprfung stand landgericht rechtsfehlerhaft hinreichenden feststellungen getroffen revisionsgericht prfung ermglichen taten bandenmig gewerbsmig begangen wurden entgegen ansicht gerichts verjhrt wren fr abs stgb fr abs stgb zehnjhrige verjhrungsfrist abs nr stgb gilt einstellungsurteil abs stpo wegen verjhrung tatschlichen rechtlichen voraussetzungen verfahrenshindernisses revisionsrechtlich berprfbaren weise festzustellen begrnden tatrichter verpflichtet verfahrensvoraussetzungen prfen grundstzlich darzulegen revisionsgericht nachgeprft knnen soweit berprfung tatrichter obliegende feststellung tatsachen erforderlich rechtsfehlerfrei treffen gegebenenfalls wrdigen begrndungszwang ergibt sowohl stpo natur sache vgl rgst meyer goner stpo aufl rn stpo lwe rosenberggollwitzer stpo aufl rn julius hk stpo rn kmr paulus stpo rn olg hamm mdr mwn olg kln njw wrde pauschale tatschlicher hinsicht nher belegte angabe tatrichters bestimmtes verfahrenshindernis bestehe verfahrensvoraussetzung fehle fr ausreichend erachten wre betreffende verfahrensbeteiligte unkenntnis gericht gegeben unterstellten mitgeteilten sachverhalts vielen fllen gar lage entscheidung sach formgerecht anzufechten derartiger sachlich rechtlicher mangel ntigt aufhebung urteils zugrunde liegenden feststellungen vgl olg hamm aao urteilsgrnden daher grundstzlich zugelassenen anklage ausgehend revisionsrechtlich nachprfbarer weise dargelegt grnden durchfhrung strafverfahrens unzulssig tatschlichen rechtlichen voraussetzungen verfahrenshindernisses festzustellen anzugeben vgl meyer goner appl urteile strafsachen aufl rn kk engelhardt stpo aufl rn stpo lwe rosenberg gollwitzer aao rn kmrpaulus aao rn schmidt stpo rn bgh urteil mrz str bghr mrk art abs satz verfahrensverzgerung umfang darlegung richtet besonderen gegebenheiten einzelfalles insbesondere eigenart verfahrenshindernisses angefhrten grundstze gelten jedenfalls verfahrenshindernis strafrechtlichen wrdigung sache abhngt abschlieende beurteilung darber verfahrenshindernis vorliegt getroffen diesbezgliche beweisaufnahme durchgefhrt entsprechende feststellungen getroffen wurden gerade prfung voraussetzungen verjhrung tatschlichen voraussetzungen behaupteten verfahrenshindernisses einstellung verfahrens abs stpo fhren msste hinreichend festzustellen vgl bgh urteil august str nstz rr mwn bentigt einstellungsurteil tatrichter festzustellende sachverhaltsgrundlage erst grundlage lsst verjhrungsfrage beurteilen daher fllen umfassende beweisaufnahme detaillierte feststellungen tatgesche hen erforderlich bevor verjhrungsfrage beurteilt vgl bgh beschluss oktober str bghst anforderungen ndert daher umstand revisionsgericht befugt vorliegen verfahrensvoraussetzungen selbstndig prfen vgl olg hamm mdr mwn lwe rosenberg gollwitzer aao rn verfahrenshindernis vielmehr revisionsrechtlichen grundstzen berprfen vgl senatsurteil januar str rn mwn senat knnte fr beurteilung eintritts verjhrung magebliche frage angeklagte gewerbsmig gehandelt freibeweisverfahren klren obliegt vielmehr tatrichter strengbeweisverfahren anforderungen einstellungsurteil prozessurteil angefochtene urteil gerecht fr beide eingestellten flle schon mitgeteilt eigenes fahrzeug angeklagten fingierung unflle beteiligt finanzielles eigeninteresse angeklagten belegen festgestellt wen versicherungsleistungen ausbezahlt wurden angeklagte hieran irgendeiner form partizipiert einstellung beiden fllen danach bestand senat ausschlieen neuen hauptverhandlung insoweit verurteilung abs stgb kommt zusammenhang weist senat daraufhin tatrichter gehalten behauptungen angeklagten unwiderlegbar hinzunehmen anhaltspunkte fr richtigkeit angaben fehlen erscheint nahe liegend angeklagte vielzahl delikte verwendung eigener fahrzeuge begangen nennenswerten eigenen finanziellen vorteil hieraus ziehen gewerbsmige begehungsweise belegen knnte nachvollziehbar warum verfahrensrge geltend gemacht chef bande ber gesamten abwicklungen liefen zeu ge vernommen wurde obwohl nahe liegend finanziellen beteiligung angeklagten angaben aufklrungspflicht abs stpo drngte danach zeugen anzuhren unabhngig davon verfahrensbeteiligten hauptverhandlung vernehmung verzichtet sollten vgl bgh urteil mrz str rn nstz rr aufhebung eingestellten flle erfasst brigen flle denen gewerbsmigkeit ebenfalls verneint wurde rechtsfehlerhafte einstellung zweier flle beweiswrdigung brigen fllen tangiert auszuschlieen tatrichter feststellung eingestellten fllen gewerbsmigkeit bejahen brigen taten hiervon ausgegangen wre knnte fall berleben autohauses angeklagten angestrebt wurde taten ermglicht wurde angeklagte dadurch nebenverdienst erhalten kostenlose nutzung fahrzeuge angeklagten beteiligung taten gewhrleistet kundenkonto bekannt fr finanziellen vorteil darstellt urteil genauer bezifferten prmienzahlungen wohl dauernde einnahmequelle senat hlt fr mglich insgesamt feststellungen ge troffen knnen fllen gewerbsmige begehungsweise belegen danach urteil insgesamt aufzuheben nack rothfu graf elf jger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts stuttgart august kosten magabe zurckgewiesen monatliche ausgleichsbetrag bezogen mai soweit amtsgericht versorgungsausgleich ziffer entscheidung wege quasi splittings abs bgb durchgefhrt beschwerdewert grnde parteien juni geheiratet scheidungsantrag ehefrau antragstellerin geboren april ehemann antragsgegner geboren april juni zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich dahin gehend geregelt lasten versorgung antragstellerin beim landesamt fr be soldung versorgung baden wrttemberg lbv weiterer beteiligter wege quasisplittings abs bgb versicherungskonto antragsgegners bundesversicherungsanstalt fr angestellte bfa weitere beteiligte rentenanwartschaften hhe monatlich mai sowie lasten versorgung antragstellerin zusatzversorgungskasse kommunalen versorgungsverbandes baden wrttemberg zvk weitere beteiligte wege analogen quasisplittings abs vahrg versicherungskonto antragsgegner bfa weitere rentenanwartschaften hhe monatlich mai begrndet dabei amtsgericht ausknften weiteren beteiligten ehezeitlichen juni mai abs bgb anwartschaften antragstellerin beim lbv bercksichtigung absenkung hchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsnderungsgesetzes hhe monatlich mai zvk hhe dynamisiert tragsgegners bfa hhe monatlich mai ausgegangen hiergegen gerichtete beschwerde lbv oberlandesgericht zurckgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv weiterhin geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsnderungsgesetzes fehlerhaft durchfhrung versorgungsausgleichs angewandt parteien sowie bfa zvk rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde wesentlichen begrndet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember durchgefhrt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden fr berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschrnkt hchstruhegehaltssatz gem beamtvg fassung art nr versorgungsnderungsgesetzes dezember bgbl mageblich fassung art abs nr versorgungsnderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlsse november xii zb xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlsse anlage beigefgt senat ausgefhrt fllt versorgungsfall whrend bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag ffentlichrechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag gegebenenfalls spter schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prfung vorbehalten sofern voraussetzungen fr schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschlu november xii zb antragstellerin vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafr versorgungsausgleich frheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften fr antragsgegner analoge quasisplitting aufgrund herabgesetzten hchstversorgungssatzes begrndet anwartschaften antragsgegners gesetzlichen rentenversicherung fr zeit juli juli zustzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert antragstellerin versto halbteilungsgrundsatz mehr hlfte tatschlich zustehenden ehezeitbezogenen versorgungsanwartschaften genommen sollten wegen systembedingten unterschiede ergebnis korrekturen erforderlich hinblick gegenwrtigen renten pensionsrechtlichen unsicherheiten abschlieend beurteilt mssen ggf abnderung abs nr vahrg vorbehalten bleiben abnderung monatlichen ausgleichsbetrags beruht nunmehr erforderlichen anwendung baden wrttembergischen bemessungsfaktors fr hinsichtlich sonderzuwendung gesetz ber anpassung dienst versorgungsbezgen bund lndern sowie nderung dienstrechtlicher vorschriften september bgbl verbindung artikel gesetzes regelung rechts sonderzuwendung baden wrttemberg oktober gbl anwendung jeweils zeit entscheidung geltenden bemessungsfaktors vgl zuletzt senatsbeschlu september xii zb famrz ff hahne sprick wagenitz weber monecke ahlt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes beschluss xii zb verkndet januar fahrner justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz nr cc geltend gemachter unterhaltsanspruch grundstzlich schon eintritt verjhrung whrend hemmung abs satz nr bgb verwirkt fortfhrung senatsurteil bghz famrz senatsbeschluss juni xii za famrz bloe unterlassen geltendmachung unterhalts fortsetzung begonnenen geltendmachung umstandsmoment verwirkung begrnden anschluss senatsurteil oktober xii zr njw rr bgh beschluss januar xii zb olg karlsruhe ag mannheim ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer dr gnter dr nedden boeger guhling fr recht erkannt rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe mrz zurckweisung weitergehenden rechtsmittels teilweise aufgehoben beschwerde antragsgegners beschluss amtsgerichts mannheim august teilweise abgendert zurckweisung weitergehenden beschwerde insgesamt folgt neu gefasst antragsgegner verpflichtet antragsteller fr zeitraum juli august rckstndigen kindesunterhalt hhe zuzglich zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit august zahlen brigen antrag abgewiesen kosten erstinstanzlichen verfahrens antragsgegner antragsteller tragen antragsgegner kosten beider rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen grnde beteiligten streiten rckstndigen kindesunterhalt fr zeit juli august antragsteller juni geborene sohn antragsgegners lebte whrend streitgegenstndlichen unterhaltszeitraums mutter befand allgemeinen schulausbildung schreiben juli forderte antragsgegner auskunftserteilung ber einkommens vermgensverhltnisse zahlung unterhalt schreiben juli erteilte antragsgegner begehrte auskunft nachdem antragsteller ber einkommen mutter informiert worden errechnete antragsgegner oktober entfallende unterhaltsquote forderte antragsteller besttigung worauf reagierte antragsgegner zahlte dreimal erstmals schreiben august bezifferte antragsteller monatlichen unterhaltsanspruch schreiben august wies antragsgegner unterhaltsforderung zurck verwies antragsteller klageweg dezember beantragten januar erlassenen mahnbescheid antragsgegner widerspruch eingelegt januar angeforderte zweite gebhrenhlfte antragsteller juli eingezahlt worauf verfahren fr streitige verfahren zustndige amtsgericht abgegeben worden juli angeforderte anspruchsbegrndung antragsteller januar eingereicht amtsgericht antragsgegner antragsgem zahlung unterhaltsrckstands abzglich zahlungen nebst zinsen verpflichtet oberlandesgericht antrag beschwerde antragsgegners abgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde antragstellers wiederherstellung amtsgerichtlichen entscheidung erstrebt ii rechtsbeschwerde kleinen teil erfolg auffassung oberlandesgerichts entscheidung juris verffentlicht unterhaltsansprche allgemeinen grundstzen gem bgb verwirkt verwirkung knne deutlich frher greifen verjhrung unterhaltsberechtigter zeitnah unterhalt angewiesen sei knne unterhaltsschuldner zeitnah durchsetzung ansprche rechnen verwirkung knne bercksichtigung umstandsmoments betracht kommen unterhaltsglubiger angeforderte auskunft ber einkommensverhltnisse unterhaltsschuldners unterhaltsanspruch beziffere richtig sei whrend hemmung verjhrung verwirkung regel betracht komme mageblich sei umstands zeitmoment erfllt seien vorliegend fall sei zeitmoment sei ablauf jahres fr betreffenden unterhaltsansprche erfllt ebenfalls fr minderjhrigenunterhalt fr unterhalt privilegierter volljhriger gelte umstandsmoment sei erfllt antragsgegner darauf vertrauen knnen unterhalt mehr fr streitgegenstndlichen unterhaltszeitraum geltend gemacht hinblick beengten verhltnisse antragsgegners bedrfe besonderen feststellungen fortfall unterhaltszahlungen eingerichtet antragsgegner unterhaltsverpflichtung monatlich errechnet stehe entgegen besttigung antragstellers sei eingegangen antragsteller vielmehr berhaupt reagiert teilzahlungen antragsgegner dreimal geleistet zahlungen eingestellt reaktion antragstellers erfolgt sei gerade verhalten antragsgegner recht erwartung erwecken knnen antragsteller unterhaltsansprche mehr geltend volljhrige antragsteller durchsetzung ansprche begonnen grnden immer reagiert rechtfertige sicht antragsgegners erwartung ansprche wrden mehr durchgesetzt abs satz nr bgb stehe annahme verwirkung entgegen neufassung vorschrift gesetz nderung erb verjhrungsrechts september folge generell verwirkung unterhaltsansprchen whrend hemmungszeitraums vollendung lebensjahres kindes betracht komme msse angesichts neufassung annahme verwirkung streng geprft glubiger brauche forderung einstweilen anzumelden daraus knne generell geschlossen verwirkung innerhalb hemmungszeitraums mglich sei entspreche rechtsprechung bundesgerichtshofs verwirkung whrend minderjhrigkeit bereich satz bgb af ratio legis bgb erfordere jedoch besondere umstnde wh rend dauer hemmung verjhrung verwirkung rechtfertigen wrden stehe verwirkung entgegen volljhrige kind unterhaltsanspruch auergerichtlich anwaltlicher hilfe geltend mache durchsetze ohnehin wahrung familienfriedens mehr gegeben sei stehe auer frage mageblich bleibe unterhaltsschuldner berechtigte erwartung durfte anspruch mehr geltend gemacht letzteres sei vorliegend bejahen antragsteller unmittelbar eintritt volljhrigkeit verfahrensbevollmchtigten geltendmachung volljhrigenunterhalt beauftragt ausdrcklich bezifferung anspruchs auskunftserteilung antragsgegner angekndigt antragsgegner auskunft erteilt unterhalt berechnet besttigung antragsteller innerhalb gesetzten frist sei erfolgt vielmehr antragsteller schreiben august gar mehr geuert dreimalige zahlung unterhalt hhe jeweils sei moniert worden nachdem antragsgegner zahlung schreiben august abgelehnt antragsteller einleitung mahnverfahrens ende mehr veranlasst aufgrund verfahrensablaufs antragsgegner jedoch hinsichtlich smtlicher geltend gemachter rckstnde davon ausgehen knnen antragsteller mehr beanspruchen vertrauen nichtgeltendmachung sei hinblick darauf gerechtfertigt mithaftung beider elternteile gegeben sei antragsgegner korrespondenz immer wesentlich bessere einkommenssituation mutter hingewiesen antragsteller unterhalt angewiesen sei sei fr antragsgegner hintergrund zwingend ersichtlich hlt rechtlicher berprfung wesentlichen stand verwirkung kommt wovon oberlandesgericht zutreffend ausgegangen allgemeinen grundstzen betracht berechtigte recht lngere zeit geltend macht obwohl lage wre verpflichtete rcksicht gesamte verhalten berechtigten darauf einrichten durfte eingerichtet recht zukunft geltend insofern gilt fr unterhaltsrckstnde fr vergangenheit fllig gewordene ansprche senatsurteile november xii zr famrz bghz famrz mwn aa unterhaltsrckstnden spricht vieles dafr sogenannte zeitmoment verwirkung strengen anforderungen stellen abs bgb unterhalt fr vergangenheit ohnehin ausnahmsweise gefordert unterhaltsglubiger lebensnotwendig unterhaltsleistungen angewiesen eher glubiger forderungen erwartet zeitnah durchsetzung anspruchs bemht andernfalls knnen unterhaltsrckstnde erdrckenden schuldenlast anwachsen abgesehen davon unterhaltsverfahren fr bemessung unterhalts mageblichen einkommensverhltnisse parteien lngerer zeit oft schwer aufklrbar grnde mglichst zeitnahe geltendmachung unterhalt nahelegen gewichtig zeitmoment verwirkung erfllt rckstnde zeitabschnitte betreffen mehr jahr zurckliegen gesetzlichen bestimmungen abs abs nr bgb verdient gesichtspunkt schuldnerschutzes unterhaltsrckstnden fr mehr jahr zurckliegende zeit besondere beachtung rechtsgedanken rahmen bemessung zeitmoments weise rechnung getragen verstreichenlassen frist mehr jahr ausreichen senatsurteile november xii zr famrz bghz famrz mwn bghz famrz bb gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs mssen reinen zeitablauf besondere verhalten berechtigten beruhende umstnde hinzutreten vertrauen verpflichteten rechtfertigen berechtigte anspruch mehr geltend senatsurteile oktober xii zr njw rr rn mwn bghz famrz vertrauenstatbestand bloen zeitablauf geschaffen senatsurteil oktober xii zr njw rr rn mwn dementsprechend bloes unterlassen geltendmachung anspruchs fr genommen berechtigtes vertrauen schuldners auslsen gilt fr bloe unttigkeit glubigers grundstzlich fr unterlassene fortsetzung bereits begonnenen geltendmachung glubiger davon absieht recht verfolgen fr schuldner berechtigterweise vertrauen nichtgeltendmachung hervorrufen verhalten glubigers grund annahme gibt unterhaltsberechtigte unterhaltsanspruch mehr geltend insbesondere rechtsstandpunkt aufgegeben vgl senatsurteil bghz famrz cc oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen fr verjhrung geltende regelung bgb verwirkung schliet anspruchsglubiger rahmen verjhrung gesetzlicher hemmungstatbestand zugutekommt steht verwirkung unterhaltsanspruchs rechtsprechung senats entgegen senat fr trennungsunterhalt hemmung whrend bestehender ehe satz bgb fassung januar hinderungsgrund fr verwirkung angesehen senatsurteil bghz famrz ebenso senat beim minderjhrigenunterhalt bezug hemmung satz bgb fassung januar entschieden senatsbeschluss juni xii za famrz entgegen literatur vertretenen auffassung mnchkommbgb grothe aufl rn mwn schliet ratio legis bgb eintritt verwirkung whrend hemmungszeitraums gesetzlichen hemmungstatbestnde beziehen verjhrungsrecht verjhrung allgemeinen bedeutung fr frage durchsetzbarkeit anspruchs allein zeitgrnden scheitert wirkung besteht dementsprechend darin ablauf verjhrungsfrist hinausschieben fr verwirkung hingegen umstandsmoment hinzutreten annahme verwirkung fr schuldner glubiger gesetzter besonderer vertrauenstatbestand vorliegen schuldner konkret darzulegen bestreitensfall beweisen verjhrung verwirkung unterschiedlichen grundlagen beruhen widerspricht eintritt verwirkung mithin hemmungstatbestand bgb verwirkung vorliegen entsprechenden vertrauenstatbestands folglich whrend hemmung eintreten beachten allerdings stets unterhaltsberechtigte unterhaltspflichtigen verhalten anlass gegeben knftige nichtgel tendmachung unterhaltsansprchen vertrauen wofr jedenfalls bloes unterlassen ausreicht mastben vorliegenden fall entgegen auffassung oberlandesgerichts verwirkung eingetreten steht annahme zeitmoments einklang senatsrechtsprechung fehlt verwirklichung umstandsmoments oberlandesgericht angefhrten umstnde geeignet berechtigtes vertrauen antragsgegners begrnden antragsteller anspruch entgegen ankndigung auskunftserteilung antragsgegner zunchst bezifferte lie entsprechenden rckschluss knftige nichtgeltendmachung annahme antragsteller auskunftserteilung etwa rechtsstandpunkt aufgegeben sei davon ausgegangen unterhaltsanspruch bestehe bestand fr antragsgegner veranlassung gegenteiliges knnte allenfalls angenommen anspruch ausgehend auskunft etwa wegen dadurch ausgewiesenen unterhalb selbstbehalts liegenden einkommens ersichtlich mangels leistungsfhigkeit gegeben wre einkommen antragsgegners schon auskunft oberhalb angemessenen selbstbehalts lag vorgerichtlichen korrespondenz antragsgegner gegebene hinweis wesentlich bessere einkommenssituation mutter antragstellers einschtzung fhren daraus konnte reduzierung vollstndige ausschluss antragsgegner geschuldeten unterhalts ergeben antragsgegner dementsprechend zunchst davon ausgegangen msse unterhalt zahlen berechnete seits erbringenden unterhaltsanteil monatlich leistete drei zahlungen je brigen oberlandesgericht angefhrten umstnde bestehen schlielich unterlassen weiteren geltendmachung unterhalts antragsteller dadurch allein konnte berechtigtes vertrauen antragsgegners begrndet vorinstanzen erschpfend getroffenen feststellungen geltend gemachte unterhalt folglich verwirkt entscheidung oberlandesgerichts dennoch geringem umfang bestand antrag teilweise abzuweisen amtsgericht unterhalt geringfgig hoch berechnet amtsgericht abs satz bgb bildende unterhaltsquote zugrundelegung sogenannten notwendigen selbstbehalts ermittelt berhhten unterhaltsbeteiligung antragsgegners gefhrt amtsgericht ausgehend abzug vollen kindergelds verbleibenden unterhaltsbedarf durchgehend monatlich antragsgegner entfallenden unterhaltsbetrgen hhe monatlich bzw gelangt steht rechtsprechung senats einklang eltern entfallenden unterhaltsanteile berechnen einkommen grundstzlich notwendigen angemessenen selbstbehalt bereinigt eltern danach verbleibenden verfgbaren einkommen verhltnis gesetzt senatsbeschluss januar xii zb famrz rn mwn nr nr amtsgericht herangezogenen sddeutschen leitlinien erforderliche korrektur fhrt rechnerisch wegen geringen differenz beiden elterneinkommen geringfgig niedrigeren unterhaltsbetrgen monatlich bzw gesamtsumme fr streitgegenstndlichen zeitraum abzug gezahlten aufgelaufenen unterhalts betrgt mithin dose klinkhammer nedden boeger gnter guhling vorinstanzen ag mannheim entscheidung olg karlsruhe entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mrz insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs satz gibt insolvenzverwalter fr wohnraummietverhltnis schuldners enthaftungserklrung ab anspruch schuldners rckzahlung gesetzlich zulssige hhe bersteigenden mietkaution insolvenzbeschlag frei bgh beschluss mrz ix zb lg karlsruhe ag karlsruhe ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp dr schoppmeyer meyberg mrz beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts karlsruhe juni kosten weiteren beteiligten zurckgewiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde oktober wurde ber vermgen schuldners verbraucherinsolvenzverfahren erffnet weitere beteiligte treuhnder bestellt dezember gab weitere beteiligte gegenber vermieter wohnung schuldners enthaftungserklrung abs satz inso ab beschluss april wurde insolvenzverfahren aufgehoben juli endete mietverhltnis ber wohnung schuldners vermieter berwies schuldner beginn mietverhltnisses gezahlte mietkaution hhe zuzglich zinsen anderkonto weiteren beteiligten beantragte anordnung nachtragsverteilung ber guthaben insolvenzgericht antrag weiteren beteiligten abgelehnt sofortige beschwerde erfolg gehabt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt weitere beteiligte begehren ii rechtsbeschwerde gem abs satz nr zpo statthaft brigen zulssig sache jedoch unbegrndet beschwerdegericht ausgefhrt nachtragsverteilung komme betracht grundstzlich handle anspruch schuldners rckzahlung mietkaution gegenstand insolvenzmasse gebe insolvenzverwalter mietverhltnis erklrung abs satz inso frei stehe kautionsguthaben allein schuldner ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand nachtragsverteilung allein betracht kommenden norm abs nr inso angeordnet schlusstermin gegenstnde masse ermittelt voraussetzungen liegen anspruch schuldners mietkaution gehrt insolvenzverwalter enthaftungserklrung abs satz inso abgegeben mehr insolvenzmasse insolvenzmasse fllt gem abs inso gesamte vermgen schuldners zeit erffnung verfahrens gehrt whrend verfahrens erlangt anspruch rckzahlung mietkaution entsteht aufschiebend bedingt beendigung mietverhltnisses rckgabe mietsache bereits entrichtung kaution vermieter begrndet anwartschaftsrecht insolvenzverfahren ber vermgen mieters insolvenzmasse gehrt bgh beschluss oktober ix za wm rn gegenstnde masse knnen insolvenzverwalter freigegeben folge insolvenzbeschlag endet schuldner verwaltungs verfgungsbefugnis wiedererlangt bgh beschluss april ix za wm rn mwn forderung freigegeben fllt deren beitreibung erzieltes vermgen insolvenzmasse bgh urteil april ix zr bghz mai ix zr wm rn insolvenzverwalter abs inso wirkung fr insolvenzmasse fortbestehende mietverhltnis ber wohnung schuldners abs satz inso kndigen erklren ansprche ablauf bestimmten kndigungsfrist fllig insolvenzverfahren geltend gemacht knnen abs satz inso einfhrung regelung gesetz nderung insolvenzordnung gesetze oktober bgbl gesetzgeber schuldner obdachlosigkeit schtzen drohte insolvenzverwalter mietverhltnis ber wohnung schuldners kndigte mietkaution fr masse vereinnahmen zugleich insolvenzverwalter weiterhin mglichkeit masse belastungen mietverhltnis freizustellen vgl btdrucks neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs beschrnkt wirkung enthaftungserklrung insolvenzverwalters treuhnders abs satz inso darauf insolvenzmasse fr ablauf kndigungsfrist fllig werdenden verbindlichkeiten mietverhltnis mehr haftet wirksamwerden erklrung geht vielmehr verfgungs verwaltungsbefugnis betreffend mietverhltnis ber wohnung schuldners vollem umfang verwalter schuldner ber bgh urteil april viii zr wm rn ff mai ix zr wm rn ff juni viii zr bghz rn vermieter deshalb zeitpunkt kndigung schuldner richten bgh urteil april aao rn fr klage vermieter auszahlung enthaftungserklrung entstandenen nebenkostenguthabens fehlt insolvenzverwalter prozessfhrungsbefugnis bgh urteil mai aao rn kndigungssperre nr inso verliert geltung bgh urteil juni aao rn ff wirksamwerden enthaftungserklrung scheidet anspruch schuldners rckzahlung mietkaution gesetzlich zulssigen hhe abs abs satz bgb insolvenzmasse erklrung abs satz inso verbundene freigabe erstreckt dasjenige vermgen schuldners weiteren fhrung mietvertrags zuzuordnen insolvenzbeschlag frei deshalb insbesondere mietvertraglichen forderungen schuldners erst zeitpunkt wirksamwerdens enthaftungserklrung entstehen anspruch schuldners rckzahlung geleisteten mietkaution entsteht aufschiebend bedingt bereits leistung kaution sinn zweck mietkaution anspruch rckzahlung jedoch fortsetzung mietverhltnisses wirksamwerden enthaftungerklrung zuzuordnen zeitpunkt enthaftungserklrung anwartschaftsrecht rckzahlung kaution sicheren vermgenswert kaution dient magabe getroffenen sicherungsabrede beendigung mietverhltnisses rckgabe mietsache mietvertraglichen ansprche vermieters sichern anspruch rckzahlung kaution besteht schuldner freigabe mietverhltnisses mietvertraglichen pflichten erfllt insbesondere geschuldete miete samt nebenkosten zahlt mietsache beendigung mietverhltnisses vertragsgemem zustand zurckgibt erst dadurch erlangt recht schuldners kaution endgltigen wert deshalb gerechtfertigt freigabe mietverhltnisses anspruch rckzahlung kaution insolvenzbefangenen vermgen ausscheidet soweit kaution gesetzlich zulssigen rahmen handelt auslegung erklrung abs satz inso deren reichweite disposition insolvenzverwalters steht widerspricht gesetzesmaterialien verlautbarten vorstellungen gesetzgebers geuerte annahme schuldner gestellte kaution falle beendigung wohnraummietverhltnisses masse bt drucks entspricht rechtslage fllen denen enthaftungserklrung verwalters kommt neu geschaffenen regelung abs satz inso gesetzgeber praxis unterbinden insolvenzverwalter wohnraummietverhltnis schuldners kndigten kaution masse ziehen hintergrund sozialpolitischen regelungszwecks gesetzesmaterialien tragfhiger rckschluss dahingehend kaution enthaftungserklrung spteren beendigung mietverhltnisses insolvenzmasse fllt entnommen ziel gesetzgebers insolventen mieter obdachlosigkeit schtzen eher erreicht kaution freien vermgen schuldners zugeordnet fr neues mietverhltnis eingesetzt kayser gehrlein schoppmeyer grupp meyberg vorinstanzen ag karlsruhe entscheidung ik lg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen ntigung strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen festgestellt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit richterin bundesgerichtshof cirener rechtfertigen grnde richterin bundesgerichtshof cirener gem stpo angezeigt ersten hlfte jahres berliner richterkollegin zivilrechtlichen bereich benennung wirtschaftsrechtlich erfahrenen strafverteidigers gebeten worden sei schwiegervater freundin sei inhaftierter beschuldigter groen wirtschaftsstrafverfahren augsburger gerichtsbezirk daraufhin mehrere bekannte strafverteidiger genannt darunter rechtsanwalt dr mrz jahres feier schwiegertochter angeklagten erfahren mandat ber nommen revisionsbegrndungsschrift verfasst gesprche ber verfahrensgegenstndlichen tatvorwrfe zeitpunkt gefhrt angeklagte sei bekannt verfahren betreffend angeklagten str steht vorliegendem revisionsverfahren sachlichem zusammenhang verfahrensbeteiligten verfahren erhielten deshalb rechtliches gehr sowohl generalbundesanwalt verteidiger rechtsanwalt hierauf mitgeteilt sicht bedenken mitwirkung richterin bundesgerichtshof cirener bestehen ansicht schliet senat angezeigte sachverhalt richtigkeit zweifel bestehen geeignet besorgnis befangenheit richterin bundesgerichtshof cirener begrnden nack rothfu sander jger radtke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb september kostenfestsetzungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja fgg zpo statthafte rechtsmittel entscheidungen ber sofortige beschwerden angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit soweit gesetzlich angeordnet worden kostenfestsetzungsangelegenheiten sofortige weitere beschwerde ff fgg rechtsbeschwerde ff zpo senat beschl september zb njw insoweit aufgabe senat beschl mrz zb njw bgh beschl september zb olg karlsruhe lg freiburg ag lrrach zivilsenat bundesgerichtshofes september vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen rechtsmittel beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts freiburg april aufgehoben kostenfestsetzungsbeschluss amtsgerichts lrrach januar abgendert grund beschlusses amtsgerichts lrrach september beteiligten beteiligten kosten nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz bgb seit oktober erstatten geschftswert verfahrens sofortigen beschwerde betrgt grnde beteiligte wohnungseigentmergemeinschaft beteiligte wohnungs teileigentmerin beteiligte machte beteiligte nachzahlung abrechnung fr jahr rckstndige vorauszahlungen wirtschaftsplan fr wirtschaftsplan fllig werdenden zahlungen geltend amtsgericht gem zuletzt gestellten antrgen beteiligten mndliche verhandlung ergangenen beschluss beteiligte zahlung verpflichtet gerichtlichen auergerichtlichen kosten auferlegt kostenfestsetzungsantrag beteiligte neben verfahrensgebhr terminsgebhr zzgl anteiliger umsatzsteuer ansatz gebracht amtsgericht kostenfestsetzungsbeschluss gebhr entstanden erachtet daher bercksichtigt kostenfestsetzungsbeschluss erhobene sofortige beschwerde landgericht zurckgewiesen sofortige weitere beschwerde wegen grundstzlichen bedeutung sache zugelassen oberlandesgericht auffassung gem abs fgg fr entscheidung ber beteiligten eingelegte rechtsmittel zustndig sei sieht sachentscheidung entscheidung senats mrz zb njw rpfleger gehindert sache deshalb bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt ii vorlage statthaft abs abs fgg zpo abs fgg voraussetzungen abs fgg gegeben wohnungseigentumssachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit abs gilt fr nebenverfahren kostenfestsetzung staudinger wenzel bgb rdn kk abramenko rdn zugehrigkeit kostenfestsetzung freiwilligen gerichtsbarkeit ndert dadurch grund abs fgg angeordneten verweisung vorschriften zivilprozessordnung ber kostenfestsetzung entsprechend anzuwenden bghz gegenstand vorlage rechtsfrage auslegung bundesgesetzlichen bestimmung betrifft verfahrensvorschriften beziehen zustndigkeit vorlegenden oberlandesgerichts entscheidung ber weitere beschwerde begrnden erst kompetenz vorlage bundesgerichtshof ergibt vgl bgh beschl februar iv zb njw beschl november iv zb rpfleger keidel meyer holz fgg aufl rdn bassenge herbst roth fgg aufl rdn vorlegende gericht wiche vertretenen auslegung entscheidung senats mrz zb njw rpfleger ab auffassung vorlegenden gerichts beantwortung streitigen rechtsfrage ber sofortige weitere beschwerde entscheiden knne fr senat bindend senat bghz voraussetzung jedoch entscheidung vorlegende gericht abweichen rechtsfrage betrifft senat beschl juni zb nzm beschl september zb njw rr fall vorlage berechtigende abweichung ergibt unterschiedlichen auslegungen vorschriften senat insoweit instanzenzug fr beschwerdeverfahren kostenfestsetzungsverfahren angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit betreffen senat beschluss september zb njw ausgefhrt verweisung abs fgg zpo entnommen knne gesetz reform zivilprozesses juli bgbl eingefhrte rechtsbeschwerde bundesgerichtshof zpo gvg kostenfestsetzungsverfahren freiwilligen gerichtsbarkeit gegeben solle vielmehr verfahren eigenen abschlieenden zustndigkeitsregelungen fgg verbleibe entscheidung vorlegende gericht folgen mchte ergibt abweichung beschluss senats mrz zustndigkeit fr nunmehr zulssiges weiteres rechtmittel beschwerdeentscheidungen kostenfestsetzungssachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit iii sofortige weitere beschwerde zulssig rechtsmittel statthaft angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit findet abs satz fgg entscheidung beschwerdegerichts weitere beschwerde statt gilt fr anfechtung entscheidungen ber beschwerden kostenfestsetzungsbeschlsse gesetz erledigenden verfahren ergangen nderungen vorschriften ber beschwerdeverfahren zivilprozessordnung zivilprozessreformgesetz mssen verfahren freiwilligen gerichtsbarkeit erweiterung instanzenzuges fhren weitere beschwerde kostensachen dezember statthaft ersetzung weiteren beschwerde zivilprozessordnung rechtsbeschwerde indes abs zpo weggefallen norm anfechtung entscheidungen landgerichte ber prozesskosten ausschloss entsprechender anwendung vorschrift danach sofortige weitere beschwerde beschwerdeentscheidungen landgerichts verfahren gesetz ber angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit zulssig bghz bayoblgz abs zpo ausdruck kommende grundsatz rechtsmittelzug kostensachen beschrnken oberen gerichten trotz verkennenden allgemeinen interesses gleichmigen handhabung kostenrechts mglichst fernzuhalten bghz aufgegeben worden rechtsbeschwerde ff zpo kostensachen statthaft gesetzgeber verfolgte ziel sachen bundesgerichtshof wahrung rechtseinheit zustndig bt drucks streichung abs zpo gebotene erweiterung instanzenzuges indes erfolgen kostenfestsetzungssachen freiwilligen gerichtsbarkeit zulassung beschwerdegericht rechtsbeschwerde bundesgerichtshof zulssig senat kehrt daher beschluss september zb njw vertretenen auffassung zurck wonach fr rechtsmittel kostenfestsetzungsverfahren angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit eigenen abschlieenden zustndigkeitsregelungen ff fgg verbleibt beschluss mrz zugrunde liegende ansicht aufgegeben bestimmung zustndigkeit dahin angelegenheiten freiwilligen gerichts barkeit entscheidungen ber beschwerden zulassung abhngige rechtsbeschwerde bundesgerichtshof stattfindet msste gesetz erfolgen abs satz fgg allein fr familiengericht gehrenden angelegenheiten bestimmt worden gesetzesnderung derzeit referentenentwurf bundesministeriums justiz fr gesetz reform verfahrens familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit vorgeschlagen gelten weiterhin fr beschwerden kostenfestsetzungsbeschlsse allgemeinen regelungen ber rechtsmittel ff fgg brigen nimmt senat entscheidung september bezug iii sofortige weitere beschwerde begrndet beschwerdegericht unrecht beantragte erstattung terminsgebhr nr abs nr vv abs satz rvg verneint gebhrentatbestand abs bezeichneten verfahren verwirklicht ausnahmsweise entscheidung mndliche verhandlung ergeht anwendung vorschrift zweck gebhrentatbestands geboten besondere aufwand rechtsanwalts fr vorbereitung gesetz grundstzlich verhandelnden sache abgegolten ausnahmsweise mndliche verhandlung entschieden senat verweist brigen ausfhrungen beschluss mrz zb njw rpfleger angefochtene entscheidung beschwerdegerichts beruht mithin rechtsverletzung deshalb aufzuheben senat sache entscheiden endentscheidung reif abs satz fgg entsprechend anzuwendenden abs zpo bayoblgz entstandene terminsgebhr daher entsprechend kosten grundentscheidung beteiligten erstatten kostenfestsetzungsbeschluss amtsgerichts dahin abzundern summe beteiligten erstattenden kosten zzgl zinsen erhht iv verfahren beschwerde weiteren beschwerde erfolg rechtsmittels gerichtsgebhrenfrei abs kosto fr anordnung erstattung auergerichtlicher kosten abs satz fgg besteht anlass billigkeit entsprche abweichend grundsatz beteiligte verfahren freiwilligen gerichtsbarkeit auergerichtlichen kosten tragen keidel zimmermann fgg auflage rdn beteiligten erstattung auergerichtlichen kosten beteiligten aufzuerlegen festsetzung geschftswerts sofortigen beschwerde beruht abs kosto krger klein czub stresemann roth vorinstanzen ag lrrach entscheidung ur ii lg freiburg entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung wx'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zb dezember zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk nein bghz nein bghr nein zpo glubiger miteigentmers grundstcks anspruch aufhebung gemeinschaft sowie teilung auszahlung erlses gem zpo pfnden berweisen lassen zpo fortfhrung bghz bgh beschlu dezember vii zb lg potsdam ag knigs wusterhausen vii zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter dr dressler richter dr kuffer bauner richterinnen dr kessal wulf safari chabestari dezember beschlossen rechtsbeschwerden schuldners drittschuldnerin beschluss zivilkammer landgerichts potsdam februar kosten beschwerdefhrer zurckgewiesen wert grnde zweckverband erwirkte wegen hauptforderung zuzglich zinsen kosten pfndungs berweisungsbeschluss ansprche schuldners drittschuldnerin ehefrau aufhebung miteigentumsgemeinschaft grundstck bruchteil entsprechende teilung auskehrung erlses gegenstand dagegen gerichtete erinnerung drittschuldnerin erfolg geblieben landgericht beschwerdebefugnis schuldners bejaht amtsgericht entscheidung getroffen sen sachlich beschwere sofortigen beschwerden schuldners drittschuldnerin jedoch zurckgewiesen dagegen wenden beide rechtsbeschwerde ii gem abs satz nr zpo statthaften brigen zulssigen rechtsmittel unbegrndet beschwerdegericht soweit fr rechtsbeschwerdeverfahren interesse ausgefhrt zustimmung drittschuldnerin bgb zweckverband angestrebten vollstreckungsmanahme bedurft vorschrift solle ehegatten folgen bestimmter verpflichtungs verfgungsgeschfte schtzen glubiger gestellte vollstreckungsantrge sei jedoch anwendbar rechtsbeschwerde hlt entgegen gepfndete zweckverband einziehung berwiesene forderung sei abtretbar infolgedessen pfndbar abs zpo miteigentumsanteil schuldners stelle nahezu gesamtes vermgen dar verfgung darber bedrfe daher abs bgb zustimmung ehefrau verweigere miteigentum stehende gebude sei eheliche wohnung aufhebung gemeinschaft willen drittschuldnerin daher statthaft art abs gg bgb auffassung rechtsbeschwerde folgen wesentlichen rechtsfragen hchstrichterlichen rechtsprechung bereits entschieden miteigentmer grundstcks bruchteilen bgb gem abs bgb jederzeit aufhebung gemeinschaft insbesondere versteigerung unteilbaren grundstcks gem abs bgb verbindung ff zvg verlangen zustimmung miteigentumsanteilen entsprechenden teilung auszahlung auerhalb zwangsversteigerungsverfahrens verteilenden erlses fordern glubiger miteigentmers anspruch aufhebung gemeinschaft versteigerung ganzen grundstcks sowie teilung auszahlung erlses gem zpo pfnden berweisen lassen zpo steht entgegen anspruch aufhebung gemeinschaft allein miteigentumsanteil abtretbar abs abs zpo pfndbar anspruch auseinandersetzung jedenfalls ausbung berlassen abs zpo bertragbare knftige recht miteigentumsanteil entsprechenden teil versteigerungserlses abgetreten worden deshalb aufhebungsanspruch allein zusammen knftigen anspruch anteilen entsprechende teilung auskehrung versteigerungserlses gepfndet berwiesen bgh urteile februar ix zr bghz februar ix zr bghz pfndende forderung besteht fr erlass pfndungs berweisungsbeschlusses prfen materiellrechtliche einwendungen pfndung unterworfene forderung deshalb belang zweckverband angebliche forderung schuldners ehefrau aufhebung bruchteilen bestehenden miteigentumsgemeinschaft zugegriffen anspruch besteht drittschuldnerin geltend gemacht einwendung art abs gg bgb seltenen ausnahmefllen entgegengesetzt gegebenenfalls einziehungsprozess festzustellen daher braucht entschieden durchsetzung aufhebungsanspruchs ausfhrung teilung bgb ff zvg bgb scheitert verneinend olg karlsruhe rpfleger olg dsseldorf rpfleger olg kln njw rr lg bielefeld rpfleger beschwerdegericht jedoch zutreffend darauf hingewiesen bgb glubiger ehegatten daran hindert vermgen zugriff nehmen vorschrift gibt ehegatten recht zwangsvollstreckung widersetzen betreffenden vermgensgegenstand ganze nahezu ganze vermgen ehepartners handelt bgh urteil februar xii zr bghz dressler kuffer kessal wulf bauner safari chabestari vorinstanzen ag knigs wusterhausen entscheidung lg potsdam entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick prof dr wagenitz dr ahlt dose beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschlu senats fr familiensachen schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig januar kosten magabe zurckgewiesen ziff dm ziff dm ersetzt beschwerdewert grnde parteien august geheiratet scheidungsantrag ehemannes antragsteller geboren august ehefrau antragsgegnerin geboren mrz juli zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskrftig versorgungsausgleich geregelt beschwerde vbl oberlandesgericht entscheidung versorgungsausgleich abgendert dahin neu gefat wege rentensplittings abs bgb versicherungskonto tragsgegnerin bundesversicherungsanstalt fr angestellte bfa weitere beteiligte versicherungskonto antragstellers landesversicherungsanstalt schleswig holstein lva weitere beteiligte rentenanwartschaften hhe monatlich dm bezogen juni bertragen ferner lasten versorgung antragsgegnerin versorgungsanstalt bundes lnder vbl weitere beteiligte wege analogen quasisplittings abs vahrg versicherungskonto antragstellers lva rentenanwartschaften hhe monatlich dm bezogen juni begrndet dabei oberlandesgericht ausknften weiteren beteiligten ehezeitlichen august juni abs bgb anwartschaften parteien gesetzlichen rentenversicherung lva bfa jeweils monatlich bezogen ende ehezeit hhe dm fr antragsteller dm fr antragsgegnerin ausgegangen fr parteien vbl bestehenden anwartschaften oberlandesgericht anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewertet entsprechender dynamisierung anhand barwert verordnung fr antragsteller monatlich dm versorgungsausgleich zugrunde gelegt versorgungsrente antragsgegnerin zeitpunkt endes ehezeit bereits bezieht wurde umgewertet hhe monatlich dm bezogen juni versorgungsausgleich einbezogen zugelassenen rechtsbeschwerde mchte vbl bestehenden anrechte antragstellers insgesamt statisch qualifiziert wissen parteien sowie lva bfa rechtsbeschwerdeverfahren geuert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulssige rechtsbeschwerde vbl begrndet oberlandesgericht fr parteien vbl bestehenden anwartschaften bzw versorgungen anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium volldynamisch beurteilt entgegen auffassung rechtsbeschwerdefhrerin rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden versorgungsanrechte zusatzversorgung ffentlichen dienstes vbl neufassung satzung anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewerten vgl senatsbeschlu juli xii zb verffentlichung bestimmt abdruck beschlusses anlage beigefgt hahne sprick ahlt wagenitz dose'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet mrz preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo inso vorpfndung frher drei monate eingang insolvenzantrags ausgebracht fllt hauptpfndung dagegen inso erfassten bereich richtet anfechtung insgesamt vorschrift inso bgh urteil mrz ix zr olg brandenburg lg cottbus ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter raebel kayser dr detlev fischer fr recht erkannt rechtsmittel klgers urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts april urteil zivilkammer landgerichts cottbus august sowie versumnisurteil februar aufgehoben beklagte verurteilt klger euro nebst zinsen ber basiszinssatz seit april zahlen kosten rechtsstreits klger beklagte tragen sumnis erster instanz verursachten kosten fallen klger last rechts wegen tatbestand klger verwalter eigenantrag juni oktober erffneten insolvenzverfahren ber vermgen gmbh fortan schuldnerin grundlage vollstreckbaren notariellen urkunde mai brachte beklagte sparkasse schuldnerin wegen teilforderung mio dm zwei vorpfndungen drittschuldnern ebenfalls banken mrz zugestellt wurden pfndungs berweisungsbeschlsse mrz pfndete angeblichen ansprche schuldnerin banken kontoverbindungen beschlsse wurden drittschuldnern mrz april zugestellt april april berwiesen drittschuldner insgesamt dm beklagte eingang zahlungen pfndungen aufheben lie klger gesttzt tatbestnde deckungsanfechtung vorsatzanfechtung rckgewhr betrages verlangt tag zustellung klage klageforderung hierauf beschrnkt vorinstanzen klage abgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klger zahlungsbegehren entscheidungsgrnde rechtsmittel erfolg fhrt verurteilung beklagten sparkasse berufungsgericht ausgefhrt abs inso lasse anfechtung sttzen vorschrift rechtshandlung schuldners voraussetze streitfall fehle inso msse glubigerbenachteiligende rechtshandlung letzten drei monaten antrag vorgenommen worden treffe vorpfndungen isoliert anfechtbar seien sptere anfechtbaren zeitraum fallende rechtshandlungen knnten mehr angefochten anfechtungsgegner vorausgegangene mehr anfechtbare rechtshandlung insolvenzfeste sicherung verschafft worden sei rechtsgedanke sei verhltnis hauptpfndung befriedigung einerseits vorpfndung andererseits bertragen folge hauptpfndung innerhalb frist abs zpo erst erlass allgemeinen verfgungsverbots erffnung insolvenzverfahrens sei wirksam gelte hauptpfndung rckschlagsperre inso unterfalle hauptpfndung dagegen beginn frist inso ausgebracht bleibe wirksam vorpfndung behalte abs zpo angeordnete wirkung ii begrndung hlt rechtlichen berprfung punkten stand berufungsgericht ausgangspunkt richtig gesehen beklagten mrz abs zpo ausgebrachten vorpfndungen falls selbstndige rechtshandlungen sinne inso jeweils teil mehraktigen rechtshandlung anzusehen wren ebenso innerhalb monatsfrist abs satz zpo bewirkten pfndungen selbstndig anfechtbar wren gleiches gilt fr wiederum zeitlich nachfolgenden berweisungen drittschuldner april april vgl bgh urt mrz ix zr wm mnchkomm inso kirchhof rn zutreffend anfechtung befriedigung streitfall berweisungen drittschuldner erfolgversprechend vorausgegangenen pfndungen insolvenzbestndig glubiger anfechtungsfestes pfandrecht erworben braucht davon gedeckte zahlungen zurckzugewhren glubiger benachteiligen bghz bgh urt februar ix zr wm verffentlichung bestimmt bghz gilt berweisung erst aufgrund absprache erfolgt wonach pfndungs berweisungsbeschluss zahlung bestimmten betrages aufgehoben fall zahlung pfandrecht gedeckt vgl bgh urt februar ix zr aao berufungsgericht richtig erkannt beiden vorpfndungen isoliert betrachtet inso anfechtbar vorschriften rechtshandlungen besonders geschtzten zeitlichen bereich erfassen drei monate stellung insolvenzantrags beginnt anfechtung abs inso scheitert daran zwangsvollstreckungshandlungen glubigers vorstzliche rechtshand lung gleichstehende unterlassung schuldners bestimmung anfechtbar bgh urt februar ix zr aao fr rechtshandlung schuldners zusammenhang ausgebrachten vorpfndungen fehlt tatrichterlichen feststellungen parteivortrag vorinstanzen anhaltspunkt auerhalb kritischen zeit ausgebrachten vorpfndungen begrnden jedoch abs inso insolvenzgeschtztes sicherungsrecht teil mehraktiger rechtshandlungen erfllung letzten teilakte rechtshandlungen gesetzliche krise fllt feststehenden rechtsprechung bundesgerichtshofs whrend kritischen zeit wege zwangvollstreckung erlangte sicherheit befriedigung inkongruent anzusehen bghz ff bgh urt april ix zr wm anschluss henckel vgl jaeger henckel ko aufl rn bundesgerichtshof inkongruenz fllen zeitlichen vorziehung insolvenzrechtlichen gleichbehandlungsgrundsatzes verbundenen zurckdrngung priorittsprinzips sowie erwgung hergeleitet eintritt krise verbundenen materiellen insolvenz ungleichbehandlung mehr einsatz staatlicher zwangsmittel insolvenzfest erzwungen vgl bgh aao hk inso kreft aufl rn mnchkomm inso kirchhof rn vorpfndung schon kritischen zeit ausgebracht folgt hauptpfndung innerhalb monatsfrist abs zpo fllt inso geschtzten zeitraum stellt fra ge abs satz zpo angeordnete wirkung benachrichtigung drittschuldners anfechtung hauptpfndung mangels objektiven glubigerbenachteiligung ausschliet aa reichsgericht angenommen vgl rgz begrndung ausgefhrt benachrichtigung drittschuldners ausgelsten arrestwirkung sinne zpo wirkliche pfandrechtsbegrndung handele rgz olg naumburg olgrsp standpunkt geltung konkurs vergleichsordnung teils zustimmung teils ablehnung gestoen damaligen meinungsstand siehe jaeger henckel aao rn kuhn uhlenbruck ko aufl rn karsten schmidt insolvenzgesetze aufl ko anm anwendungsbereich insolvenzordnung setzt meinungsstreit fort teilweise weiterhin auffassung vertreten vorpfndung erwirkte pfandrecht rangwahrende wirkung einzelzwangsvollstreckung bestimme jedenfalls auerhalb anwendungsbereichs inso mageblichen zeitpunkt fr insolvenzanfechtung vgl musielak becker zpo aufl rn stein jonas brehm zpo aufl rn stber forderungspfndung aufl rn zller stber zpo aufl rn auffassung fall hauptpfndung selbstndig inkongruente sicherung folge anfechtbar erfolgreiche anfechtung abs zpo weiteres unwirksamkeit vorpfndung folge vgl fkinso dauernheim aufl rn mnchkomm inso kirchhof rn wohl hk inso kreft aao rn bb letztgenannten auffassung ergebnis zuzustimmen fllt hauptpfndung kritische zeit inso anfechtbar verliert zuvor ausgebrachte vorpfndung wirkung entgegen auffassung berufungsgerichts unerheblich hauptpfndung schon inso unwirksam zeitlicher hinsicht rckschlagsperre fllt besonderen insolvenzanfechtung bedarf insolvenzrechtlichen rckgewhranspruch inso auszulsen fr differenzierung danach hauptpfndung letzten monat zweiten dritten monat stellung insolvenzantrags bewirkt worden fehlt tragfhiger sachlicher grund erste fall schwer vorstellbar wegen frist abs zpo bereits vorpfndung inso geschtzten zeitraum fiele abs inso gilt rechtshandlung zeitpunkt vorgenommen rechtlichen wirkungen eintreten zeitpunkt gesamten erfordernisse vorliegen rechtsordnung entstehung aufhebung vernderung rechtsverhltnisses knpft mithin rechtshandlung glubigerbenachteiligung bewirkt vgl bgh urt dezember ix zr zip hkinso kreft aao rn fischer zip gesetzesmaterialien gemeinsamer grundgedanke regelung verschiedenen abstze inso zeitpunkt entscheidet rechtshandlung rechtsposition begrndet worden falle erffnung insolvenzverfahrens beachtet msste vgl bt drucks pfndungsankndigung abs zpo bedarf wirksamkeit innerhalb monats pfndung forderung bewirkt abs zpo nachfolgende pfndung pfandrecht entstehen glubiger abgesonderten befriedigung abs inso berechtigt pfndungspfandrecht insolvenzfest mssen dafr notwendigen voraussetzungen schon eingetreten bevor schutz inso einsetzt vorpfndung erst fall sobald hauptpfndung wirksam geworden hierbei kommt darauf teilweise schrifttum vertreten vgl stein jonas brehm aao rn bley mohrbutter verglo aufl rn zller stber aao rn vorpfndung ausbleiben hauptpfndung auflsend bedingtes pfandrecht anzusehen bestimmung abs inso bedingten rechtshandlung eintritt bedingung auer betracht bleibt findet rechtsgeschftliche bedingungen anwendung vgl bgh urt mrz ix zr zip hk inso kreft aao rn kbler prtting paulus inso rn henckel klner schrift insolvenzordnung aufl abs satz zpo angeordnete arrestwirkung zpo fristgem bewirkter hauptpfndung gehrt hierher ergebnis sinn zweck zpo besttigt vorrang vorpfndenden abs satz abs satz abs zpo insolvenzrechtlich gerechtfertigt zeit hauptpfndung priorittsprinzip gilt glubigern whrend geltung priorittsprinzips pfnden derjenige besseren rang pfndung zuerst form abs satz zpo angekndigt gerichtsvollzieher ankndigen lassen vgl abs satz zpo gilt zeitpunkt hauptpfndung priorittsprinzip hingegen mehr trifft glubiger pflicht wechselseitiger rcksichtnahme kritischen zeit tritt befugnis glubigers wege hoheitlichen zwangs rechtsbestndige sicherung befriedigung fr forderung verschaffen schutz glubigergesamtheit zurck vgl bgh urt februar ix zr aao grundsatz vereinbaren pfndungsankndigung fr genommen lediglich private nachricht glubigers handelt hoheitliche zwangsmanahmen einzelner glubigergesamtheit besonders schtzenden zeitraum fallen rechtsbestndigen sicherung aufzuwerten vorschrift abs satz zpo vermag deshalb insolvenz schuldners vorschrift genannten rechtsfolgen auszulsen hauptpfndung letzte begrndung pfndungspfandrechts erforderliche teilakt auerhalb dreimonatszeitraums erfllt einwand beklagten revisionsverhandlung verweisung abs satz zpo wirkungen arrestes zpo folge vorpfndung einzelzwangsvollstreckung insolvenzrechtlich arrestpfndung abs satz zpo gleichzustellen sei unbegrndet arrestpfandrecht verschafft glubiger solange titel besteht vollwertiges pfndungspfandrecht zpo bestimmten wirkungen pfndungspfandrecht berechtigt abgesonderten befriedigung zunchst sicherungsfunktion folgerichtig glubiger absonderungsrecht arrestpfandrecht erlangten rang inso entgegensteht erst geltend sobald gesicherte anspruch feststellung insolvenztabelle vollstreckbarkeit erhlt vgl hk inso eickmann aao rn jaeger henckel aao rn joneleit imberger fkinso aao rn uhlenbruck inso aufl rn vorpfndung wirkungen arrestpfndung dagegen sofern haupt pfndung innerhalb monats bewirkt vgl abs satz zpo hauptpfndung absonderungskraft entfalten darin liegt unterschied vollziehung arrestes selbstndige rechtshandlung fr genommen rechtsposition sinne abs inso begrndet falle erffnung insolvenzverfahrens beachtet msste anfechtungsrechtliche gleichstellung daher geboten berufungsurteil deshalb bestand aufzu heben abs zpo iii brigen anfechtungsvoraussetzungen abs nr inso gegeben senat abschlieend entscheiden abs zpo beklagte anfechtungsfestes pfandrecht erworben gedeckten zahlungen glubiger benachteiligen zurckgewhren zeit anfechtbaren handlungen april schuldnerin zahlungsunfhig beklagten wirksam bestrittenen vortrag klgers befand schuldnerin seit dezember lohnzahlungen hhe fnf sechs monatslhnen rckstand pfndungs berweisungsbeschluss beklagten eingeforderte teil forderung belief allein mio dm schuldnerin unstreitig mehr kreditwrdig kreditlinien ausgeschpft zinsanspruch ergibt abs satz inso abs abs abs satz bgb zinsen zeitpunkt vornahme rechtshandlung berechnen vgl bgh urt september ix zr zip hk inso kreft aao rn rn dr gero fischer dr ganter kayser raebel dr detlev fischer vorinstanzen lg cottbus entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen vorteilsannahme ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lneburg april verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen vorteilsannahme geldstrafe tagesstzen je verurteilt wovon tagesstze wegen rechtsstaatswidriger verfahrensverzgerung fr vollstreckt erklrt verurteilung wendet angeklagte rgen verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revision nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung antragsschrift generalbundesanwalts genannten grnden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben nheren errterung bedarf lediglich verfahrensrge punkt revisionsbegrndung verletzung nr stpo verbindung art abs satz gg rge erkennende landgericht lneburg sei sinne nr stpo rtlich unzustndig liegt folgendes verfahrensgeschehen zugrunde ermittlungen betraute staatsanwaltschaft lneburg erhob angeklagten anklage wegen vorteilsannahme abs stgb sowie verletzung dienstgeheimnissen abs satz nr stgb gem abs stpo stgb abs stpo zustndigen landgericht verden lehnte erffnung hauptverfahrens mangels hinreichenden tatverdachts ab sofortige beschwerde staatsanwaltschaft oberlandesgericht celle beschluss juli hauptverfahren landgericht lneburg erffnet ersten termin hauptverhandlung angeklagte vernehmung sache rtliche unzustndigkeit landgerichts verden gergt darauffolgenden termin mrz landgericht einwand zurckgewiesen vorlufiger einstellung verfahrens hinsichtlich vorwurfs verletzung dienstgeheimnissen gem abs nr abs stpo angeklagte ausgefhrt verurteilt worden beschwerdefhrer ansicht landgericht lneburg unrecht rtliche zustndigkeit angenommen oberlandesgericht vorgenommene erffnung hauptverfahrens landgericht lneburg rtliche zustndigkeit begrndet fr zustndigkeitsbestimmung angefhrten grnde erwiesen willkrlich wahl gerade landgerichts lneburg verweisung betracht kommenden gerichte sei begrndet worden angeklagten geltend gemachte absolute revisionsgrund nr stpo liegt landgericht lneburg recht rtliche zustndigkeit angenommen aa erffnet beschwerdegericht hauptverfahren gericht erffnung abgelehnt abs satz alternative stpo benachbarten gericht angeklagten rechtzeitig erhobenen einwand gem satz stpo gleichwohl rtliche zustndigkeit prfen grund beschwerdeentscheidung geht angeklagten unzustndigkeitseinwand verloren vgl lr stuckenberg stpo aufl rn zustndigkeit benachbarten gerichts regelmig abs satz alternative stpo getroffene wahl begrndet prfung anwendung beziehen gericht zustndigkeitsbestimmung beschwerdegerichts gebunden wre ber erffnung hauptverfahrens hinausgehende bindungswirkung erffnungsbeschluss marcelli nstz lr stuckenberg aao vgl bgh urteil august str bghst bezglich bestimmung schwurgerichts statt zustndigen jugendkammer aa meyer goner jr meyer goner schmitt stpo aufl rn radtke hohmann reinhart stpo rn erffnung hauptverfahrens benachbarten gericht gem abs satz alternative stpo handelt allerdings ermessenentscheidung beschwerdegerichts prfung gerichts zustndigkeit bestimmt worden erstreckt neben frage benachbarten gerichten sinne abs satz alternative stpo gehrt allein ermessensfehler dabei folgenden mastben auszugehen vorschrift abs stpo hinblick recht gesetzlichen richter art abs satz gg dahin verfassungskonform auszulegen beschwerdegericht strafverfahren regel zuvor sache befassten spruchkrper belassen auer besondere grnde dafr vorliegen hauptverhandlung gericht stattzufinden vgl bverfg beschlsse juni bvr juris rn juni bvr stv september bvr juris rn beschwerdeentscheidung grnde grundstzlich offensichtlich darzulegen vgl radtke hohmann reinhart aao kk schneider stpo aufl rn mwn grund kommt namentlich sicherstellung unvoreingenommenen verhandlung betracht etwa bundesverfassungsgericht sinne sachgerechte erwgung darin gesehen beschwerdegericht offensichtlich besorgnis bisher sache befaten richter wrden grnde aufhebung entscheidung gefhrt innerlich voll akzeptieren beschluss juni bvr aao rn vgl bverfg beschluss september bvr aao rn frage auszuschlieenden voreingenommenheit ausgangsgerichts gesichtspunkte knnen einzelfall ausschlaggebend beispielsweise vermeidung gravierender verfahrensnachteile fr angeklagten bverfg beschluss september bvr aao rn besonderen grnde indes abschlieend festgelegt steht ermessen beschwerdegerichts grnde heranzieht bewertet gewichtet entscheidung grenze objektiver willkr hinzunehmen vgl bverfg beschluss juni bvr aao bb landgericht unzustndigkeitseinwand angeklagten rechtsfehlerfrei zurckgewiesen entscheidung oberlandesgerichts hauptverfahrens landgericht lneburg erffnen lsst ermessensfehler erkennen insbesondere beruht objektiver willkr oberlandesgericht folgend landgericht besonderen grund fr zustndigkeitsbestimmung hintergrund langjhrigen ttigkeit angeklagten staatsanwalt landgerichtsbezirk verden sicherstellung unvoreingenommenen verhandlung gesehen angeklagte jahren dienst staatsanwalt staatsanwaltschaft verden ausgebt zuletzt herausgehobener position erst weniger zwei jahre erffnung hauptverfahrens mageblichkeit zeitpunkts bgh beschlsse mrz str strafo mrz str bghr stgb erfolg vorlufigen ruhestand versetzt worden beide zugelassenen anklage erhobenen tatvorwrfe betrafen fehlverhalten zusammenhang dienstlichen ttigkeit besorgende beeintrchtigung unvoreingenommenen verhandlung oberlandesgericht erheblichem umfang bestehende persnliche bekanntschaften richtern staatsanwlten genannt landgericht dahin erlutert allein aufgrund beruflichen zusammenarbeit strafrechtspraktikern bezirks normalma abweichende bekanntheit anzunehmen begrndung zustndigkeitsbestimmung erweist ausreichend tatsachenbasiert beruht erfahrungssatz regelmig beruflichen umfeld entstehenden persnlichen kontakten erhebungen freibeweis etwa befragung richter landgericht verden verhltnis person angeklagten weder oberlandesgericht landgericht verpflichtet soweit angeklagte mutmat bekanntschaften entweder trans heterosexuelle beziehungen andersartige freundschaften gemeint seien folgenden bestimmte namentlich individualisierte richterinnen staatsanwltinnen eingeht eigenen mutmaungen sogleich ehrenrhrig tadeln scheint enges verstndnis persnlichen bekanntschaften zugrunde liegen begrndung zustndigkeitsbestimmung frei sachfremden erwgungen angeklagte meint wahl benachbarten gerichts gesichtspunkt sicherstellung unvoreingenommenen verfahrens erst zulssig fr smtliche richter ursprnglich sache befassten gerichts anforderungen erfllt gesetz ablehnung stellt abs stpo vielmehr kriterien fr willkrfreie ermessensausbung oben zitierten entscheidungen bundesverfassungsgerichts zeigen weit weniger streng oberlandesgericht insoweit bestehende bekanntschaften angeklagten heranziehen drfen gilt umso mehr oberlandesgericht umstand vorgehen justiz ffentlichkeit wahrgenommen bedeutung beimessen drfen ebenso bercksichtigt drfen landgericht verden nichterffnung hauptverfahrens begrndet angeklagte hchstwahrscheinlich freizusprechen sei mithin begngt hinreichenden tatverdacht verneinen bedeutung begrndung ablehnungsentscheidung fr zustndigkeitsbestimmung bverfg beschluss juni bvr aao umstnde evident darstellung zustndigkeitsbestimmung tragenden begrndung abs satz alternative stpo berspannten anforderungen stellen reicht besonderer grund fr regelfall abweichende gerichtswahl benannt dahinstehen daher inwieweit gericht hauptverfahren erffnet worden unzustndigkeitseinwand begrndung zustndigkeitsbestimmung nachbessern jedenfalls verwehrt beschwerdegericht angefhrten grnde konkretisieren offensichtliche grnde benennen entgegen auffassung beschwerdefhrers bedarf entscheidung benachbarten gerichte verfahren erffnet regel begrndung zudem liegt wahl landgerichts lneburg hand staatsanwaltschaft lneburg ermittlungen betraut worden anklage erhoben sitzungsvertretung wahrzunehmen ergnzend bemerkt senat verfahrensrge punkt ii revisionsbegrndung verletzung abs satz stpo strafkammer antrag verteidigers erneute vernehmung sachverstndigen dr deshalb rechtsfehlerhaft abgelehnt entscheidung wirkliche beweisthema zugrunde gelegt findet ansatzweise grundlage schriftlich formulierten beweisbegehren ohnehin beweisziel umschreibt ausfhrungen vernehmung vermeintlich ergeben lsst zusammenhang tatvorsatz ausschlieenden lnger andauernden geistigen blockade beim angeklagten erkennen verteidiger antrag feststellung derartigen psychischen zustands gezielt wre gehalten hauptverhandlung tatschliches beweisbegehren klarzustellen gegebenenfalls hinreichend klar gefassten beweis ermittlungs antrag stellen fall lediglich eindeutig gefassten beweisbehauptung htte antragsteller oblegen missverstndnis gerichts hinzuweisen vgl bgh urteil august str nstz lr becker stpo aufl rn mwn verfahrensrge punkt iii revisionsbegrndung verletzung stpo landgericht schriftliche einlassung angeklagten lckenhaft gewrdigt deren anlagen entgegen anordnung vorsitzenden gegenstand selbstleseverfahrens seien versagt tatschlichen rechtlichen grnden wegen verletzung abs satz stpo erhobenen inbegriffsrge geltend gemacht urkunden fr urteilsfindung verwertet worden obwohl wegen fehlerhafter anordnung durchfhrung selbstleseverfahrens gegenstand hauptverhandlung beanstandung hauptverhandlung urkunden beweismittel genutzt worden obwohl einfhrung geboten demgegenber blickwinkel verstoes aufklrungspflicht abs stpo beurteilen vgl mkostpo kreicker stpo rn lr mosbacher stpo aufl rn ordnungsgeme aufklrungsrge angeklagte indes erhoben becker spaniol berg tiemann hoch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr iv zr juni rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch richterinnen harsdorf gebhardt dr brockmller juni beschlossen anhrungsrge senatsbeschluss mrz kosten klgerin zurckgewiesen antrge beklagtenvertreter april zurckgewiesen grnde gem zpo statthafte anhrungsrge klgerin begrndet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung zi ehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivorbringens grnden entscheidung ausdrcklich escheiden bgh beschlsse mai vi zr wum mai zr grur rr bverfge gilt umso mehr fr zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde beschluss gem abs satz zpo ohnehin kurz begrnden vgl bgh beschluss dezember zr juris rn senat angriffe nichtzulassungsbeschwerde klgerin vollem umfang geprft beanstandungen smtlich fr durchgreifend erachtet deshalb nichtzulassungsbeschwerde zurckgewiesen bu ndesverfassungsgericht gebilligten rechtsprechung bundesgerichtshofs knnen anhrungsrge neue eigenstndige verle tzungen art abs gg rechtsmittelgericht gergt vgl bgh beschlsse november vi zr njw rn mai aao bverfg njw derartige verste liegen senat insbesondere angriffen nichtzulassungsbeschwerde unte rbliebene aussetzung berufungsverfahrens zpo befasst antrag beklagtenvertreter klarzustellen klgerin kosten beschwerdeverfahrens iv zr beschwerdeverfahrens iv zr trgt zurckzuweisen ergnzungsurteil zpo hinsichtlich sei ner anfechtbarkeit grundsatz selbstndiges urteil anzusehen vgl azu bgh urteile november vi zr njw ii juni vi zr njw april zr njw rn jeweils dennoch liegt ergnzungsurteil lediglich kostenentscheidung teil kostenentscheidung enthlt neben haupturteil angefochten kostenrechtlich rechts mittelverfahren ergibt fr revisionsverfahren entsprechend geltenden vgl bgh urteil februar zr lm zpo nr zpo zller vollkommer zpo aufl rn regelung satz zpo wonach fllen beide rechtsmittel verfahren ve rbinden erwgung praktische grnde gebieten ergnzungsurteil schlussurteil gegenber inem teilurteil behandeln bgh urteil april viii zr zitiert juris rn insoweit njw abgedruckt ergebnis fhrt fllen schon revision nichtzulassungsbeschwerde haupturteil ergnzungsurteil getroffene kostenentscheidung nachprfung revisionsgericht gestellt bgh urteil april aao daneben ergnzungsurteil angefochten betreffen be ide rechtsmittelverfahren gegenstand gesonderte gerich tsgebhren deshalb fr rechtsmittel ergnzungsurteil fall erheben ebenso wenig rechtsanwalt partei fr anfechtung ergnzungsurteils gesonderte gebhren erheben folgt abs satz nr rvg wonach ergnzung entscheidung rechtszug abs satz rvg zhlt abs satz abs nr rvg ergibt beide beschwerden kostenentscheidung gegenstand fr beantragte gesonderte festsetzung streitwerts verbundenen sache iv zr besteht anlass mayen wendt harsdorf gebhardt felsch dr brockmller vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts februar kosten klgerin zurckgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg geltend gemachte zulassungsgrund sicherung einheitlichen rechtsprechung abs satz nr fall zpo gegeben ansicht berufungsgerichts klgerin msse bereits aufgrund streitverkndung beklagten vorprozess vormalige eigentmerin versteigerten grundstcks behandelt steht einklang rechtsprechung bundesgerichtshofs zpo bghz bgh urt mrz ix zr njw mai ix zr famrz interven tionswirkung erstreckt tatschlichen rechtlichen grundlagen denen entscheidung beruht tragende grundlage urteils vorprozess schaden klgerin festgestellt konnte soweit ausgefhrt klgerin sei eigentmerin grundstcks handelt berschieende tragende feststellung bindungswirkung streitverkndung erfasst anspruch klgerin rechtliches gehr art abs gg verletzt anspruch rechtliches gehr verpflichtet gericht ausfhrungen prozessbeteiligten kenntnis nehmen erwgung ziehen jedoch vorbringen entscheidungsgrnden ausdrcklich befassen grundstzlich davon ausgegangen berufungsgericht vortrag parteien kenntnis genommen erwgungen einbezogen entscheidungsgrnden vorbringen ausdrcklich befasst besondere umstnde deutlich gemacht zweifelsfrei darauf schlieen lassen tatschliches vorbringen berhaupt kenntnis genommen entscheidung erwogen wurde liegt gehrsverletzung bverfge bghz besondere umstnde beschwerde darzulegen vermocht weiteren begrndung abgesehen abs satz halbsatz zpo ganter raebel pape kayser grupp vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachtrglicher leitsatz nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs nutzung wohnung betrieb entgeltlichen tagespflegestelle fr fnf kleinkinder stellt teilgewerbliche nutzung dar bgh urteil juli zr lg kln ag kln zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr krger richter prof dr schmidt rntsch dr roth richterinnen dr brckner weinland fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts kln august kosten beklagten magabe zurckgewiesen unzulssige gebrauch ungenehmigte gebrauch wohnung kindertagespflegestelle unterlassen rechts wegen tatbestand parteien mitglieder wohnungseigentmergemeinschaft wohnung klgerin befindet erdgeschoss hauses darber liegende wohnung beklagten ersten obergeschoss teilungserklrung enthlt folgende regelung ausbung gewerbes berufes wohnung zustimmung verwalters zulssig zustimmung darf wichtigem grund verweigert vorliegen wichtigen grundes erfllung auflagen abhngig gemacht wichtiger grund fr verweigerung zustimmung gilt insbesonde re ausbung gewerbes berufes unzumutbare beeintrchtigung wohnungseigentmer hausbewohner befrchten lsst erteilt verwalter beantragte zustimmung betroffene miteigentmer beschluss gemeinschaft herbeifhren entscheidung verwalters dreiviertel mehrheit abgegebenen stimmen ndern mieterin beklagten betreut wohnung erlaubnis stadt entgelt fnf kinder alter jahren uhr uhr mai erklrte verwalterin gegenber beklagten schriftlich nutzung wegen kinderbetreuung einhergehenden lrmbelstigungen zustimmen eigentmerversammlung september stimmten wohnungseigentmer weniger dreiviertel abgegebenen stimmen fr genehmigung kinderbetreuungsttigkeit beschluss wurde angefochten mieterin setzte kinderbetreuung fort amtsgericht beklagten gerichtete klage klgerin unterlassung nutzung wohnung kindertagespflegestelle abgewiesen landgericht stattgegeben zugelassenen revision mchte klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erreichen beklagten beantragen zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht bejaht unterlassungsanspruch bgb abs widerspreche nutzung wohnung entgeltlichen kinderbetreuung beschluss eigentmerversammlung september gegenstand beschlusses untersagung weiteren kinderbetreuungsttigkeit lediglich nichterteilung erforderlichen genehmigung sei liege jedoch versto teilungserklrung tagespflegestelle erforderliche zustimmung betrieben verwalterin zustimmung recht versagt typisierenden betrachtung sei davon auszugehen ganzttige kinderbetreuung wohnhaus beeintrchtigungen erhhten lrmpegel gesteigerten besucherfrequenz vermehrtem schmutz treppenhaus erhhten mllaufkommen windeln fhre beeintrchtigungen seien unzumutbar wegen tglichen publikumsverkehrs zudem ungewhnlichen zeiten stattfinde verschmutzung treppenhauses ber diejenigen hinausgingen normalen wohnungsnutzung einhergingen auerdem klgerin familienverbund aufwachsenden kindern perspektive lrmbeeintrchtigungen zunehmendem alter kinder nachlassen ii hlt ergebnis rechtlichen nachprfung stand klgerin steht beklagten gem abs nr anspruch darauf mieterin beklagten gegenwrtige nutzung wohnung kindertagespflegestelle unterlsst rechtsfehlerfrei nimmt berufungsgericht nutzung wohnung betrieb entgeltlichen tagespflegestelle fr fnf kleinkinder ausbung gewerbes berufes wohnung sinne teilungserklrung darstellt daher zustimmung verwalters mehrheit hierber abstimmenden wohnungseigentmer bedarf zweckbestimmung rumen wohnungseigentum wohnung folgt wohneigentum wohnen bestimmt ordnungsmige nutzung zweck richtet hierzu gehrt erster linie nutzung wohnung lebensmittelpunkt senat urteil januar zr njw rn gehrt wohnen mglichkeit familie neben eigenen kindern fremde kinder betreuen etwa regelmigen besuchen freunden kinder wege nachbarschaftshilfe hiervon unterscheiden jedoch nutzung wohnung werk tglichen erbringung betreuungsdienstleistungen gegenber dritten form pflegestelle fr fnf kleinkinder erwerbscharakter vordergrund steht teilgewerbliche nutzung wohnung wohnzweck mehr getragen ausbung gewerbes berufes sinne teilungserklrung qualifizieren vgl lg berlin njw rr lg hamburg njw sgb viii folgt revision meint ergebnis vorschrift regelt rechte kindes inanspruchnahme tageseinrichtungen kindertagespflege adressat normierten leistungspflichten trger ffentlichen jugendhilfe darauf hinzuwirken entsprechendes angebot verfgung steht rechtsbeziehungen wohnungseigentmern nutzung wohneigentums greift regelung hingegen entgegen auffassung berufungsgerichts kommt frage verwalterin recht zustimmung betrieb tagespflegestelle wohnung beklagten verweigert unterlassungsanspruch klgerin gem abs folgt bereits daraus beklagten weitere ausbung ttigkeit mieterin wohnung tagesmutter bestandskrftigen beschluss wohnungseigentmer untersagt wurde beschluss wohnungseigentmer eigentmerversammlung september erschpft allein negativbeschluss inhalts erforderliche mehrheit fr erteilung genehmigung fand vielmehr beinhaltet verweigerung genehmigung bereits formulierung beschlussfassung zugrunde liegenden tagesordnungspunktes deutlich macht beschlussfassung ber genehmigung bzw untersagung bereits bestehenden gewerbli chen beruflichen nutzung zugleich untersagung weiteren fortsetzung wohnung ausgebten kinderbetreuungsttigkeit beschluss nachdem angefochten wurde bestandskrftig geworden folge klgerin gem abs anspruch beschlussfassung entsprechenden gebrauch wohnung zusteht beklagten unterlassung gleichwohl fortgesetzten tagesmutterttigkeit verlangen klgerin geltendmachung unterlassungsanspruchs treu glauben bgb gehindert beklagten bisher zeitpunkt erteilung zustimmung betrieb anzahl betreuenden kinder zeitlichem umfang konkret beschriebenen kindertagespflegestelle bemht fehlt schon tatschlichen grundlage fr beurteilung frage klgern zustimmungsanspruch zusteht beklagten bleibt unbenommen entsprechenden antrag stellen umstand wohnungseigentmer eigentmerversammlung septem ber erteilung genehmigung gestimmt stnde erneuten befassung wohnungseigentmer entgegen insoweit handelt negativbeschluss fr erneute beschlussfassung ber gegenstand sperrwirkung entfaltet senat beschluss september zb bghz ber antrag beklagten wre bercksichtigung tatschlichen konkreten gegebenheiten innerhalb wohnungseigentumsanlage wertungen abs bimschg willen gesetzgebers wohnungseigentumsrecht ausstrahlen sollen teilungserklrung ausdrcklich vorgesehenen mglichkeit erteilung auflagen entscheiden solange erforderliche zustimmung vorliegt darf tagesmutterttigkeit aufgrund bestandskrftigen untersagungsbeschlusses fortgesetzt insoweit berufungsurteil klarzustellen iii kostenentscheidung beruht abs krger schmidt rntsch brckner vorinstanzen ag kln entscheidung lg kln entscheidung roth weinland'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mrz vorusso justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider dr bnger fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg mrz fassung berichtigungsbeschlusses april kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin energieversorgungsunternehmen versorgte beklagte eigentmern privat genutzten wohneinheiten bestehende wohnungseigentmergemeinschaft grundlage juni rechtsvorgngerin muttergesellschaft klgerin geschlossenen zusatzvereinbarung november genderten sondervertrags leitungsgebunden erdgas abschluss vertrages zusatzvereinbarung beklagte gewerbliche hausverwaltungsgesellschaft vertreten gaslieferungsvertrag enthlt folgende regelungen preise preisnderungen fr bereithaltung lieferung erdgases zahlt kunde jahresleistungspreis arbeitspreis basis arbeitspreis ap betrgt ab wohneinheiten fr raumheizung warmwasserbereitung pf kwh warmwasserbereitung pf kwh jeweilige ap erhht jeweils geltende minerallsteuer gem absatz nr aa minerallsteuergesetz erdgassteuer stand preisabschlag zeit pf kwh pf kwh rechtsvorgngerin muttergesellschaft klgerin behlt recht preisabschlag angabe grnden widerrufen regelung preisabschlages kommt mehr anwendung erdgassteuer entfallen reduziert arbeitspreis ap ndert folgt ap ap hel dm hl nderungsklausel bedeuten hel preis leichtes heizl verffentlicht statistischen bundesamt fachserie reihe preise preisindizes fr gewerbliche produkte erzeugerpreise erzeugerpreise ausgewhlter gewerblicher produkte warenbezeichnung leichtes heizl dm hl lieferung tkw verbraucher hl pro auftrag einschlielich minerallsteuer ebv frei verbraucher fr berichtsort hamburg etwaige nderungen preise jeweils wirkung ab oktober jahres vorgenommen folgewert gilt durchschnitt statistischen bundesamt verffentlichten werten fr halbjahr vorhergegangenen kalenderjahres sowie durchschnitt verffentlichten werten fr halbjahr laufenden kalenderjahres vertragsbeginn gelten folgewerte letzten vorhergehenden preisberprfung zusatzvereinbarung parteien enthlt folgende regelung genannte preisabschlag betrgt ab pf kwh behlt recht preisabschlagsregelung anzupassen steuersatz fr erdgas zzt pf kwh entfallen reduziert erhlt ab folgende fassung etwaige nderungen preise halbjhrlich vorgenommen nderungszeitpunkte jeweils april oktober ergebende preis jeweiligen nderungszeitpunkt ab berechnet folgewert fr hl zugrunde gelegt preisnderungen april durchschnittspreis leichtes heizl verffentlichten werten fr halbjahr vorhergegangenen kalenderjahres preisnderungen oktober durchschnittspreis leichtes heizl verffentlichten werten fr halbjahr laufenden kalenderjahres brigen bestimmungen erdgaslieferungsvertrages gelten unverndert klgerin legte abrechnungen gaslieferungen jeweils grundlage gaslieferungsvertrags zusatzvereinbarung errechneten arbeits jahresleistungspreis zugrunde beklagte glich abrechnungen widersprach preiserhhungen klgerin erstmals schreiben september mangelnde billigkeit preiserhhungen rgte ankndigte zahlungen knftig vorbehalt anerkennung rechtspflicht leisten schreiben januar februar februar september januar widersprach beklagte spteren preiserhhungen beglich abrechnungen klgerin seither lediglich grundlage oktober geltenden arbeitspreises ct kwh jahresleistungspreises kwh vertragsvertragsverhltnis endete september aufgrund kndigung klgerin beklagte hlt preisanpassungsregelung fr unwirksam klage begehrt klgerin restzahlung nebst zinsen fr gaslieferungen zeitraum januar september landgericht klage abgewiesen whrend berufungsverfahrens beklagte hilfsweise fr fall zurckweisung klgerin eingelegten berufung widerklage rckzahlung vermeintlich berzahlter gasentgelte erhoben grundlage vertraglich vereinbarten basispreise bercksichtigung teilweise eingetretenen verjhrung beziffert berufung klgerin oberlandesgericht klage herabsetzung zinshhe stattgegeben senat zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung erstinstanzlichen urteils verfolgt hilfswiderklagebegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgerin stehe gem abs bgb verbindung sondervertrag fr erdgaslieferung abs nr umwg fr zeitraum april september restlicher kaufpreisanspruch hhe regelung sondervertrags sei bercksichtigung bundesgerichtshof urteil mrz viii zr njw aufgestellten grundstze gem abs satz bgb wegen verstoes transparenzgebot unwirksam klausel sei gem abs satz bgb wegen unangemessenen benachteiligung beklagten unwirksam landgericht angenommen komme berprfung klausel gem abs satz bgb betracht klausel gem abs bgb preishauptabrede inhaltskontrolle ausgenommen sei klausel sei preisbestimmung deshalb unwirksam arbeitspreis preisentwicklung fr leichtes heizl geknpft soweit knne rechtsprechung bundesgerichtshofes wirksamkeit entsprechender klauseln anwendung inhaltskontrolle abs satz bgb zurckgegriffen sei gerade wesen vertragsautonomie vereinbarung preises anforderungen klauseln stellen seien agb kontrolle unterlgen klausel knne daher gem bgb unwirksam wofr vorliegend anhaltspunkte bestnden zinsausspruch folge bgb verbindung abs zpo jedoch hhe gem abs bgb beklagte sei verbraucherin sinne bgb bereits landgericht berzeugend festgestellt bundesgerichtshof beschluss juni teilrechtsfhigkeit wohnungseigentmergemeinschaft bejaht bgh beschluss juni zb bghz sei berzeugend entsprechend einstufung gesellschaft brgerlichen rechts falle zusammenschlusses privaten zwecken bgh urteil oktober xi zr bghz falle privaten wohnungseigentmergemeinschaft verbrauchereigenschaft anzunehmen einzelnen wohnungseigentmer wrden zusammenschluss wahl professionellen verwaltung gewerblich ttig seien weniger schutzbedrftig sei ersichtlich vorliegend berwiegend gewerbliche ttigkeit form haltens immobilie gegeben sei berufung zurckgewiesen worden sei sei ber fr fall erhobene widerklage entscheiden ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung entscheidenden punkt stand berufungsgericht gegebenen begrndung klgerin geltend gemachte anspruch gem abs bgb zahlung restlichen entgelts fr streitgegenstndlichen zeitraum erfolgten erdgaslieferungen bejaht berufungsgericht revision recht rgt verkannt regelung abs sondervertrags deren grundlage klgerin gaslieferungen gegenber beklagten abgerechnet gem abs satz bgb unwirksam soweit knftige preisnderungen betrifft bestimmungen sondervertrags handelt berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen revisionserwiderung angegriffenen feststellungen allgemeine geschftsbedingungen sinne abs satz bgb fr streitgegenstndliche gasabrechnung relevanten vertragsbestimmungen gengen berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgefhrt anforderungen transparenzgebots abs satz abs satz bgb gilt insbesondere fr abs sondervertrags enthaltene berechnungsformel erluternden modifizierenden regelungen innerhalb sondervertrags sowie zusatzvereinbarung regelungsgehalt art weise erstmaligen berechnung sowie nderung arbeitspreises heraus klar verstndlich vgl senatsurteil heutigen tage viii zr verffentlichung bghz bestimmt ii sowie senatsurteile september viii zr njw rn mai viii zr bghz rn viii zr versorgw rn jeweils vergleichbaren preisanpassungsklauseln entgegen auffassung berufungsgerichts unterliegt abs sondervertrags enthaltene berechnungsformel soweit knftige vernderungen vertragsbeginn geltenden arbeitspreises gegenstand ber transparenzgebot hinausgehenden inhaltskontrolle gem abs satz bgb insoweit gem abs satz bgb gehenden inhaltskontrolle entzogen senat erlass berufungsurteils entschieden handelt derartigen bestimmungen hinsichtlich knftiger preisnderungen kontrollfhige preisnebenabreden berufungsgericht gemeint gem abs satz bgb kontrollfhige preishauptabrede vgl senatsurteile mai viii zr aao rn ff viii zr aao rn ff september viii zr aao rn ff sowie senatsurteil heutigen tage viii zr aao ii jeweils mwn entscheidung berufungsgerichts erweist grnden richtig zpo abs sondervertrags enthaltene berechnungsformel hlt inhaltskontrolle gem abs satz bgb soweit vorstehend genannten mastben unterliegt stand beklagte unangemessen benachteiligt fr gaslieferungsvertrge verbrauchern senat entschieden spannungsklauseln vorliegenden art denen arbeitspreis fr gas entsprechend preisentwicklung fr leichtes heizl ndert wegen unangemessener benachteiligung kunden unwirksam senatsurteile mrz viii zr bghz rn ff viii zr wm rn ff berechtigtes interesse verwendung derartiger spannungsklauseln gegenber verbrauchern senat entscheidungen anerkannt gewhrleisten geschuldete preis jeweiligen marktpreis fr erbringende leistung bereinstimmt bezugsgre handelt gegebenheiten konkreten geschfts nahe kommt deshalb fr beide vertragsparteien akzeptabel senatsurteile mrz viii zr aao rn viii zr aao rn voraussetzungen senat lpreisindexierten preisgleitklausel verbrauchervertrag verneint erforderliche prognose marktpreis fr geschuldete leistung typischerweise hnlich marktpreis fr referenzgut entwickelt bereits daran scheitert spannungsklausel wahrender marktpreis fr gas damals feststellbar senatsurteile mrz viii zr aao rn viii zr aao rn mai viii zr aao rn rechtsprechung senat inzwischen entschieden allerdings unternehmerischen geschftsverkehr bertragbar hlt preisanpassungsklausel erdgassondervertrag arbeitspreis fr lieferung gas bestimmten zeitpunkten ausschlielich abhngigkeit vertraglich definierten preisentwicklung fr heizl ndert inhaltskontrolle gem abs satz bgb stand senatsurteile mai viii zr aao rn ff viii zr aao rn vgl khne njw anwendung grundstze hlt abs sondervertrags enthaltene preisregelung streitfall inhaltskontrolle soweit unterliegt stand fr gem abs bgb gebotene bercksichtigung unternehmerischen geschftsverkehr geltenden besonderheiten vorliegend raum feststellungen berufungsgerichts smtlichen mitgliedern beklagten natrliche personen handelt wohnungseigentum rein privaten zwecken halten beklagte mithin rahmen bgb natrlichen private zwecke verfolgenden person gleichzustellen deshalb unternehmer sinne abs bgb verbraucher sinne bgb anzusehen aa rechtsprechung instanzgerichte literatur allerdings umstritten voraussetzungen wohnungseigentmergemeinschaften verbraucher unternehmer anzusehen meinungsstand senatsurteil heutigen tage viii zr aao ii bb mwn bb senat urteil heutigen tage viii zr aao cc mwn nher ausgefhrt wohnungseigentmergemeinschaft fr genommen weder natrliche juristische person unterfllt deshalb allein gesetzeswortlaut gesttzten auslegung bgb enthaltenen definitionen regelmig verbraucher gleichzustellen wenigstens verbraucher angehrt rechtsgeschft zweck abschliet weder gewerblichen selbstndigen beruflichen ttigkeit dient hiervon streitfall deckung eigenen bedarfs abgeschlossenen formularmigen energielieferungsvertrages regelmig auszugehen cc hiernach beklagte hinblick abschluss streitgegenstndlichen gaslieferungsvertrags verbraucherin behandeln fin abs satz bgb fr unternehmerischen geschftsverkehr entwickelten mastbe fr inhaltskontrolle preisanpassungsklausel arbeitspreis ausschlielich abhngigkeit preisentwicklung fr heizl ndert anwendung berufungsgericht bezug genommenen feststellungen landgerichts setzt beklagte ausschlielich natrlichen personen zusammen wohneigentum rein privaten zwecken halten streitgegenstndliche gaslieferungsvertrag diente allein bewirtschaftung heizzentrale versorgung wohnungseigentmergemeinschaft zusammengefassten privatwohnungen feststellungen bringt revisionserwiderung revisionsrechtlicher sicht erinnern dd entgegen auffassung revisionserwiderung beurteilung deshalb geboten beklagte feststellungen berufungsgerichts abschluss gaslieferungsvertrags sowie zusatzvereinbarung gewerblich handelnde hausverwaltungsgesellschaft vertreten fr abgrenzung unternehmerischem privatem handeln sinne bgb kommt falle stellvertretung grundstzlich person vertretenen beklagten gilt verbraucherschtzende norm gerade umstnde vertragsschlusses anknpft situativen bereilungsschutz gewhrleistet gesetzgeber aufgrund verhandlungssituation verbundenen gefahr unzulssigen unangemessenen beeinflussung fr erforderlich gehalten senatsurteil heutigen tage viii zr aao ii ee mwn jedoch fall alledem berechnungsformel abs sondervertrags gem abs satz bgb unwirksam soweit ver tragsbeginn geltenden arbeitspreis betrifft whrend vertragsdauer eintretenden periodischen preisanpassungen regelt ergibt entgegen auffassung revisionserwiderung senatsurteil heutigen tage viii zr aao ii ff mwn einzelnen ausgefhrten grnden daraus verbrauchervertrag vorliegen feststellungen berufungsgerichts auszugehen beurteilung unangemessenen benachteiligung abs bgb vertragsschluss begleitenden umstnde bercksichtigen abs nr bgb berechnungsformel bereits eingangs genannten grund unwirksam kommt beklagten geltend gemachten weiteren unwirksamkeitsgrnde hhe klgerin dennoch anspruch zahlung restlicher vergtung zusteht hngt fr streitgegenstndlichen gaslieferungen geschuldeten preis ab gefestigten rechtsprechung senats kommt ergnzende vertragsauslegung betracht wegfall unwirksamen preisnderungsklausel entstehende lcke dispositives gesetzesrecht fllen lsst ergebnis fhrt beiderseitigen interessen mehr vertretbarer weise rechnung trgt vertragsgefge vllig einseitig zugunsten kunden verschiebt mehr hinnehmbare strung vertragsgefges anzunehmen langjhriges energieversorgungsverhltnis handelt betroffene kunde preiserhhungen darauf basierenden jahresabrechnungen ber lngeren zeitraum widersprochen nunmehr fr lnger zurckliegende zeitab schnitte unwirksamkeit preiserhhungen geltend macht senatsurteile mrz viii zr bghz rn viii zr zner rn januar viii zr njw rn voraussetzungen sowohl falle rckforderung falle restforderung entgelt fr energielieferungen senatsurteil mrz viii zr aao rn wegfall unwirksamen preisnderungsklausel entstehende lcke ergnzende vertragsauslegung gem bgb weise geschlossen kunde unwirksamkeit derjenigen preiserhhungen vereinbarten anfangspreis bersteigenden preis fhren geltend innerhalb zeitraums drei jahren zugang jeweiligen jahresabrechnung preiserhhung erstmals bercksichtigt worden beanstandet senatsurteile mrz viii zr aao rn ff viii zr aao rn ff januar viii zr njw rn viii zr enwz rn ff juli viii zr bghz rn berufungsgericht sicht folgerichtig feststellungen fr begrndetheit klage hilfswiderklage relevanten zeitpunkt zugangs jeweiligen jahresabrechnungen sowie erstmals schreiben september erklrten widerspruchs beklagten preiserhhungen getroffen iii alledem angefochtene urteil bestand soweit nachteil beklagten entschieden worden daher insoweit aufzuheben abs zpo sache rechtsstreit endentscheidung reif umfang aufhebung berufungsgericht zurckzuverweisen erforderlichen feststellungen zugang jahresabrechnungen zeitpunkt erstmaligen beanstandung preiserhhungen beklagte getroffen knnen abs satz zpo vorsorglich weist senat fr weitere verfahren darauf widerspruch preiserhhung auszugehen kunde billigkeit preiserhhung wendet tatschlichen versorgungsunternehmen vermuteten grnde fr widerspruch kommt senatsurteile februar viii zr wm rn januar viii zr aao rn jeweils mwn dr milger dr hessel dr schneider dr achilles dr bnger vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb mai abschiebungshaftsache ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele richterin haberkamp beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts traunstein februar kosten betroffenen zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene reiste mai unerlaubt bundesrepublik stellte falschem namen angabe syrischer staatsangehriger asylantrag bundesamt fr migration flchtlinge lehnte antrag september offensichtlich unbegrndet ab eigenen angaben reiste betroffene daraufhin schweden stellte weiteren falschen namen asylantrag wobei libyscher staatsangehriger ausgab dezember reiste betroffene erneut unerlaubt deutschland gab angabe wiederum personalien marokkanischer staatsangehriger beschluss dezember amtsgericht haft sicherung abschiebung betroffenen marokko lngstens juni angeordnet landgericht beschwerde zurckgewie sen rechtsbeschwerde beantragt betroffene aufhebung beschwerdeentscheidung feststellung beschluss amtsgerichts rechten verletzt ii ansicht beschwerdegerichts besteht haftgrund fluchtgefahr gem abs satz nr abs nr aufentg betroffene zwecke verhinderung abschiebung versuche ber identitt tuschen zudem bereit sei berstellung marokko freiwillig stellen haft drfe ber drei monate hinaus angeordnet betroffene verweigere mitwirkung passbeschaffung daher vertreten abschiebung innerhalb nchsten drei monate durchgefhrt knne iii zulssige rechtsbeschwerde unbegrndet haft durfte ber dreimonatsfrist abs satz aufenthg hinaus angeordnet abs satz aufentg lsst allerdings erkennen regelfall dauer drei monaten haft berschritten haftdauer sechs monaten abs satz aufenthg weiteres verhltnismig angesehen darf senat beschluss juni zb infauslr rn mwn ber zeitraum hinausgehende haftanordnung zulssig auslnder vertretenden grnden abschiebung erst mehr drei monaten durchgefhrt senat beschluss februar zb juris rn vertreten auslnder grnde zurechenbar veranlasst gefhrt abschiebungshindernis berhaupt erst entstanden auslnder ausweispapiere besitzt passersatzbeschaffung mitwirkt verzgerungen hinnehmen dadurch entstehen behrden heimatstaates feststellung identitt erteilung passersatzpapiers ersucht mssen senat beschluss mrz za nvwz rn liegt beschwerdegericht grundlage durchgefhrten ermittlungen recht vorliegen voraussetzungen bejaht tatsacheninstanz stelle erstinstanzlichen gerichts tritt folge beschwerdegericht sachlich gebotene entscheidung trifft senat beschluss mrz zb njw rr dahingestellt bleiben rechtsbeschwerde recht rgt haftrichter frage kooperationswilligkeit betroffenen hinreichend aufgeklrt feststellungen beschwerdegerichts verfgt betroffene ber identittspapiere bereits mehrfach wechselnde personalien verwendet wobei jeweils unterschiedliche angaben staatsangehrigkeit machte bereit passbeschaffung mitzuwirken gab polizeilichen vernehmung zunchst pass marokko befinde uerte weiteren verlauf haus schwester italien sei soweit rechtsbeschwerde einwendet betroffene angabe telefonnummer tante italien guten willen gezeigt dafr gesorgt beteiligte behrde wenigstens ausweiskopie beschaffen knnen lsst weiteren verlauf einlassung be troffenen auer acht anhrung beauftragten richter beschwerdegerichts nderte ursprngliche aussage dahingehend pass besitze tante italien bersandte vorgehaltene kopie namen lautenden ausweisdokuments gehre cousin gleichen namen trage auerdem entgegen vorherigen angaben tante schwester italien erfolg bleibt zusammenhang erhobene einwand rechtsbeschwerde beschwerdegericht htte auffallen mssen passkopie abgebildete person hnlichkeit betroffenen aufweise beschwerdegericht schlussfolgerung gezogen offenkundig umstand geschuldet kopie kaum erkennbare umrisse gesichts wiedergibt daher belastbaren rckschlsse zulsst beschwerdegericht aufgrund stndig wechselnden aussageverhaltens betroffenen rechtsfehlerfrei ergebnis gelangt weiterhin versucht ber identitt tuschen daher grundlage vorliegenden dokumente berprfung behrden marokko erforderlich erheblichen verfahrensverzgerung fhrt weiteren begrndung abgesehen abs famfg stresemann brckner kazele weinland haberkamp vorinstanzen ag rosenheim entscheidung xiv lg traunstein entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss arz dezember sache nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja zpo inkrafttreten abs gvg fassung gesetzes dezember bgbl zpo rtlich zustndige gericht rechtsstreit betracht kommenden rechtlichen gesichtspunkten entscheiden gerichtsstand unerlaubten handlung rahmen darlegung anspruchs unerlaubter handlung einheitlicher prozessualer anspruch geltend gemacht bgh beschl dezember arz hanseatisches olg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofes dezember vorsitzenden richter dr melullis richter prof dr jestaedt scharen richterin mhlens richter dr meier beck beschlossen antrag bestimmung zustndigen gerichts kosten antragstellerin zurckgewiesen grnde antragstellerin beklagten gesamtschuldner wege gesamtschuldner regresses anspruch nehmen darstellung beruht begehren folgender begebenheit rettungswagen antragstellerin gelenkten pkw kam leasten pkws wohnenden antragsgegner verkehrsunfall halter ge ansssige antragsgegnerin antrag stellerin ersetzte leasinggeberin leasingfahrzeug entstandenen schaden voller hhe meint antragsgegner htten jedenfalls hhe haftungsquote entsprechend weise entstandenen kosten beteiligen antragstellerin april hanseatischen oberlandesgericht hamburg beantragt fr beabsichtigte klage gemeinsamen gerichtsstand bestimmen oberlandesgericht mchte antrag ablehnen ansicht gemeinsamer besonderer gerichtsstand besteht gem zpo begrndeten gerichtsstand unerlaubten handlung knnten konkurrierende ansprche abs bgb geltend gemacht oberlandesgericht sieht beabsichtigten entscheidung gehindert beschlu senats februar arz njw entscheidungen verschiedener oberlandesgerichte ii vorlage abs satz zpo zulssig vorlegenden oberlandesgericht vertretene rechtsauffassung wonach gerichtsstand unerlaubten handlung ber konkurrierende materiell rechtliche ansprche deliktsrechtlicher art entschieden darf steht widerspruch rechtsprechung bundesgerichtshofs urt ii zr versr urt vi zr njw zeit inkrafttreten abs gvg fassung gesetzes dezember bgbl zuknftig rechtsprechung verschiedener oberlandesgerichte olg hamm njw rr kg kgr olg karlsruhe transpr olg kln mdr iii antrag bestimmung gemeinsamen gerichtsstands unbegrndet voraussetzungen abs nr zpo erfllt fr materiellen ansprche beabsichtigten klage geltend gemacht sollen gemeinsamer gerichtsstand ort unfalls begrndet voraussetzung fr rtliche zustndigkeit zpo klger begehren unerlaubte handlung sttzt materiellen anspruch unerlaubter handlung darlegt vgl sen beschl arz njw dadurch begrndete rtliche zustndigkeit erstreckt wortlaut bestimmung klage gesetzeswortlaut knpft insoweit materiell rechtliche kategorien klage geltend gemachten prozessualen streitgegenstand darlegung unerlaubten handlung hierauf gesttzten klage einheitlicher prozessualer anspruch geltend gemacht insoweit rtlich zustndige gericht deshalb rechtsstreit gesichtspunkt unerlaubten handlung betracht kommenden rechtlichen gesichtspunkten prfen entscheiden fall darlegung antragstellerin ergibt beide antragsgegner sowohl wege legalzession abs bgb erworbener materieller schadensersatzanspruch straenverkehrsgesetz fr rtliche zustndigkeit jeweils zpo unfallort begrndet ausgleichsanspruch abs bgb betracht kommt hiernach mglichen materiellen rechte bilden einheitlichen prozessualen anspruch heutigem ver stndnis hierfr mageblich klageantrag klger anspruch genommene rechtsfolge konkretisiert lebenssachverhalt anspruchsgrund klger begehrte rechtsfolge herleitet st rspr vgl bghz sen urt zr njw insoweit decken materieller hinsicht stvg verbindung abs bgb abs bgb gesttzten begehren materielle anspruch abs bgb zunchst darauf gerichtet gesamtschuldner anteil entsprechend befriedigung glubigers mitwirkt flligkeit schuld anteil entsprechenden betrag glubiger zahlt dadurch handelt berhaupt rckgriff kommen braucht st rspr vgl bgh urt iii zr njw rgz sobald gesamtschuldner mehr innenverhltnis geschuldeten anteil glubiger gezahlt jedoch berufung sachverhalt klageantrag sowohl stvg verbindung abs bgb abs bgb begrndet soweit inkrafttreten abs gvg rechtsprechung bundesgerichtshofs reichsgericht rgz folgend zpo entnommen wurde gerichtsstand unerlaubten handlung drfe trotz geltendmachung einheitlichen prozessualen anspruchs ber deliktsrechtlichen materiellen anspruchsgrundlagen entschieden bgh urt vi zr njw bgh urt ii zr versr jeweils vgl bghz bgh beschl arz njw hieran mehr festgehalten auffassung grunde liegende auslegung zpo folge begehren allgemeinen gerichtsstand beklagten berufung deliktsrechtliche anspruchsgrundlagen erneut geltend gemacht bgh urt vi zr versr anbetracht abs gvg seit januar geltenden fassung mehr sachgerecht vorschrift mu gericht fr bestimmtes begehren rechtsweg erffnet streitgegenstand zustndigkeit rechtswegs gehrenden rechtlichen gesichtspunkten prfen entscheiden hierdurch vermieden ber streitgegenstand mehreren verfahren verschiedenen gerichtszweigen kommt bghz dabei kauf genommen entscheidung berufene gericht ber sachverhalt rechtsfragen befinden angestammten zustndigkeitsbereich gehren fr gerichtszweig mglicherweise grere sachnhe bese darin ausdruck kommende rechtsgedanke mu zusammenhang rtlichen zustndigkeit ebenfalls anwendung kommen entscheidung gesetzgebers gericht befugt verpflichtet ber rechtswegfremde anspruchsgrundlagen entscheiden mu erst recht befugt ber rechtswegzustndigkeit fallende anspruchsgrundlagen entscheiden fr gesehen rtliche zustndigkeit begrnden wrden unstimmigkeiten regelungsbereichen zpo einerseits abs gvg andererseits vermeidenden schlu steht entstehungsgeschichte gesetzes dezember entgegen danach sollten regelungen zpo ber verweisungen wegen rtlicher sachlicher zustndigkeit regelungen ber rechtswegzustndigkeit unberhrt bleiben zielte insbesondere zpo zpo vorschrift beinhaltet regelung ber verweisungen betrifft verweisung vorgelagerte frage gericht entscheidung zustndig frage gericht rtlich zustndiges entscheiden darf frage falle unzustndigkeit verfahren besteht zusammenhang verlangte sache gebotenen auslegung bereich abzusehen solange regelungen bereich unverndert bleiben allerdings inkrafttreten abs gvg zahlreiche stimmen fr beibehaltung bisherigen rechtsprechung zpo ausgesprochen vgl bereits zitierten entscheidungen verschiedener oberlandesgerichte ferner olg hamburg olg rep hamburg sowie literatur mnchkomm zpo patzina aufl rdn musielak smid zpo aufl rdn ff rdn stein jonas schumann zpo aufl rdn jauernig zivilprozerecht aufl ii wrthwein zzp hager festschrift kissel fn banniza bazan gerichtsstand sachzusammenhangs eugv lugano abkommen deutschen recht ff vorschlag gesetz ndern spickhoff zzp ff mankowski iprax peglau mdr hierfr angefhrten grnde stehen auslegung zpo magabe abs gvg seit januar geltenden fassung jedoch entgegen ergebnis ebenso bayoblg njw rr olg koblenz zmr olg frankfurt njw rr olg hamburg mdr olg kln njw rr olg hamm njw rr kg mdr mnchkomm zpo lke aufl rdn rdn zimmermann zpo aufl rdn zller vollkommer zpo aufl rdn rdn rosenberg schwab gottwald zivilprozerecht aufl vi schwab festschrift zeuner ff hoffmann zzp ff geimer lm zpo nr gottwald jz wolf zzp int windel zzp vollkommer festschrift deutsch ff mageblicher gesichtspunkt gesetzgeber abs gvg ausdruck gebracht interesse mglichst schnellen einfachen beilegung rechtsstreits hher bewerten anliegen bestehen rechten stets demjenigen gericht beantworten lassen jeweiligen rechtsmaterie engsten beziehungen seitdem auslegung zpo unbercksichtigt bleiben hinblick rtliche zustndigkeit besteht abs gvg sinne prozekonomie gelste interessenlage knnte ausgefhrt ansonsten kommen streitgegenstand mehrfach gegenstand rechtsstreits demgegenber entscheidend olg hamburg olgrep hamburg olg karlsruhe transpr peglau mdr spickhoff zzp wrthwein zzp klger zivilproze fllen abs gvg jedenfalls inanspruchnahme lediglich beklagten mglichkeit einheitliche entscheidung ber anspruchsgrundlagen herbeizufhren allgemeinen gerichtsstand beklagten klagt klger braucht mglichkeit nmlich nutzen fr mag einzelfall sogar verlockend zweite chance demgegenber beklagte regelmig berechtigter weise daran interessiert ersten klage deren abweisung erneut sachverhalt gesttzten begehren gerichtlich konfrontiert hintergrund vermag berzeugen umfassende entscheidungsbefugnis gerichts gerichtsstand unerlaubten handlung unberechtigte bevorzugung klgers angesehen olg kln mdr peglau mdr wrthwein zzp inkrafttreten abs gvg rechtsprechung bundesgerichtshofs zpo vertretene meinung nunmehr vorgenommene auslegung bestimmung bieten sowohl fr klger fr beklagten nachteile vgl vollkommer festschrift deutsch windel zzp nachteile gravierend lsungsmglichkeit vornherein ausschiede ergebnis gibt deshalb abs gvg seit januar geltenden fassung ausdruck kommende sachbezogene wertung ausschlag zugunsten umfassenden entscheidungskompetenz berechtigter weise angerufenen gerichts gerichtsstands unerlaubten handlung hieran ndert verschiedentlich hervorgehobene gefahr mibruchlichen erschleichung zustndigkeiten olg hamburg olg rep hamburg mnchkomm zpo patzina rdn spickhoff zzp wrthwein zzp schon dadurch begegnet zustndigkeit zpo besteht klger anspruch unerlaubter handlung darlegt sen beschl arz njw klger darlegungslast insoweit gengt lediglich einheitlicher streitgegenstand beurteilen fhrt klage gerichtstand unerlaubten handlung berdies regelmig streit insgesamt ortsnahen gericht erledigt beurteilenden handlungen anbelangt dient prozekonomie sachgerechte entscheidung einzelfalls frdern vorgenommenen auslegung zpo steht rechtsprechung bundesgerichtshofs internationalen zustndigkeit entgegen danach entscheidungsbefugnis deutschen gerichte allerdings deliktsrechtliche anspruchsgrundlagen beschrnkt soweit zpo begrndung internationalen zustndigkeit herangezogen bghz entsprechenden rechtsprechung eugh art eugv vgl eugh beschl rs njw entscheidung ber internationale zustndigkeit besonders weitreichenden konsequenzen verknpft hngt ab nationalen vorschriften fr verfahrensrecht kollisionsrecht anwendbar unabhngig davon fr beteiligten regel besonderer bedeutung heimatstaat ausland gericht stehen vgl bghz schon entscheidung inland ordentlichen gerichte gerichte rechtswegs zustndig demgegenber deutlich geringerem gewicht erst recht gilt allein rtliche zustndigkeit innerhalb gerichtszweigs geht folge entscheidungsbefugnis gerichts weniger weit reicht zpo fr rtliche fr internationale zustndigkeit mageblich deshalb hingenommen leitet innerstaatlichem recht internationale zustndigkeit gesetzestechnisch rtlichen zustndigkeit ab dennoch bleibt internationale zustndigkeit selbstndige prozevoraussetzung vergleich rtlichen zustndigkeit unterschiedliche interessen parteien ergeben knnen beachten vorgenommene auslegung zpo steht schlielich widerspruch art abs satz gg vorschrift verlangt fr einzelfall zustndige richter mglichst eindeutig allgemeinen norm ergibt bverfge zustndigkeit frmlichen gesetz geregelt insoweit geltenden allgemeinen auslegungsgrundstze heranzuziehen danach auslegung wortlaut norm beschrnken erfassung sinns vielmehr auslegungskriterien heranzuziehen bverfge aao ergeben ausgefhrt umfassende entscheidungszustndigkeit gerichtsstand unerlaubten handlung dabei dahingestellt bleiben art abs satz gg zult stndigen hchstrichterlichen rechtsprechung auslegung zustndigkeitsnorm anla abzuweichen fall nmlich gegeben wortlaut zpo unverndert geblieben inkrafttreten abs gvg norm regelungszusammenhang gestellt worden erlaubt gebietet sinne auszulegen rechtsprechung bundesgerichtshofs dahin geschehen abs gvg hindert fr gerichtstandsbestimmungen geschftsplanmig zustndige zivilsenat gebotene entscheidung vorlage groen senat trifft folgt soeben ausgefhrten inkrafttreten abs gvg stellt rechtsfrage tragweite zpo grund genderten gesetzeslage neu dahin ergangene entscheigungen senate bundesgerichtshofs gleichsam berholt grunde liegendem sachverhalt fehlt mithin abs gvg erforderlichen identitt rechtslage vgl bverfg beschl bvr nstz beschl bvr nstz vorliegenden fall gem zpo fr geltend machenden anspruchsgrundlagen gemeinsamer gerichtsstand besteht deshalb bestimmung rtlich zustndigen gerichts bedarf antrag zustndigkeitsbestimmung kostenpflichtig vgl bgh beschl arz mdr abs satz zpo entscheidung berufenen bundesgerichtshof zurckzuweisen melullis jestaedt mhlens scharen meier beck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet april vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs fr kenntnis fr kndigung geschftsfhreranstellungsvertrages magebenden tatsachen zweiwochenfrist abs bgb lauf setzt kommt wissensstand entscheidung ber fristlose kndigung berufenen bereiten gremiums gesellschaft befugnis anstellungsvertrag kndigen sowohl gesellschaftsvertrag gesellschafter personen bertragen kenntnis liegt erfahrung gebracht worden notwendige grundlage fr entscheidung ber fortbestand auflsung dienstverhltnisses anzusehen kennenmssen grobfahrlssige unkenntnis gengt bgh urteil april ii zr olg dsseldorf lg dsseldorf ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april richter dr strohn vorsitzenden richterin dr reichart richter dr drescher born sunder fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger seit mai geschftsfhrer beklagten gmbh alleinige gesellschafterin beklagten kasse mbh deren alleinige gesellschafterin stadtsparist geschftsfhreranstellungsvertrag klgers mai wurde nachtrag august dezember verlngert juli klger geschftsfhrer mbh geschftsfhrer klger ende beratervertrag kommunalpolitiker geschlossen jhrliches beraterhonorar dm zugesagt worden beratervertrag ten stadtsparkasse fang bat wurde bit jahre juni verlngert aufhebung vertrages mbh wirkung dezember beiden geschftsfhrern unterschriebenen schreiben februar zustimmte schreiben heit folgen gern vorschlag stimmen hiermit aufhebung vertrages wirkung dezember bedanken fr vertrauensvolle zusammenarbeit verbleiben freundlichen gren februar trat politischen mtern zurck presseberichten vermutung geuert worden beratervertrag scheinvertrag gehandelt damaligen vorstandsvorsitzenden stadtsparkasse initiiert worden sei allein versorgung gedient gegenleistung fr vereinnahmte honorar nie erbracht strafrechtliche ermittlungen wurden wegen eintritts verfolgungsverjhrung eingestellt februar beschloss mbh alleingesellschafterin beklagten abberufung klgers geschftsfhrer beklagten fristlose kndigung dienstvertrages wichtigem grund klger selben tag erklrt wurde klger beantragt unwirksamkeit kndigung festzustellen landgericht klage abgewiesen berufungsgericht stattgegeben dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht olg dsseldorf urteil november juris ausgefhrt gegenber klger ausgesprochene auerordentliche fristlose kndigung sei unwirksam innerhalb frist gem abs bgb erfolgt sei kenntnis geschftsfhrer alleingesellschafterin beklagten ankomme bereits zeitpunkt unterzeichneten zustimmung aufhebung beratervertrages vorgelegen folge schreiben februar schreiben dokumentiere heraus besttigung billigung beratervertrages verdeutliche unterzeichner bereits wesentlichen hintergrnde kannten sogar billigten andernfalls bleibe schlechthin unverstndlich geschftsfhrer veranlasst gesehen knnten teilweise rckwirkende aufhebung gnzlich unbekannten beratervertrages besttigen sogar vertrauensvolle zusammenarbeit attestieren unterstelltem fortbestehen gewisser rest unklarheiten ber charakter bereits ersten blick hchst aufflligen ungewhnlichen beratervertrages zumal darstellung beklagten nie beratungsttigkeit gegeben htte jedenfalls veranlassung bestanden akut aufdrngenden seriosittsbedenken nachzugehen etwa notwendige ermittlungen seien gebotener eile durchzufhren beklagten geltend gemachte missachtung weisungen klger rahmen aufklrungsttigkeit jahre trage fristlose auerordentliche kndigung soweit kndigungsrelevanten umstnde bereits jahre bekannt seien zeit jedenfalls gebotenen erkundigungen verabsumt worden seien sei schon ansatz verfehlt etwaige versumnisse klgers aufdeckung eben vorgnge jahre fr gleichsam auflebendes kndigungsrecht feld fhren klger darber hinaus verfehlungen aufklrung anzulasten wren fr ausgesprochene kndigung tragen wrden sei feststellbar schlielich bestehe kndigungsgrund bezug verhalten klgers verlngerung beratervertrages gmbh bezglich komplexes ii urteil hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand ergebnis zutreffend berufungsgericht fr magebend erachtet geschftsfhrer alleingesellschafterin beklagten schon februar kenntnis mglichen kndigungsgrnden erlangt abs bgb auerordentliche kndigung geschftsfhreranstellungsvertrages innerhalb zwei wochen erfolgen fr zweiwochenfrist lauf setzende kenntnis sinn abs bgb kommt allein wissensstand entscheidung ber fristlose kndigung berufenen bereiten gremiums gesellschaft bgh urteil september ii zr zip urteil januar ii zr zip urteil juni ii zr bghz kndigungsberechtigt gmbh grundstzlich gesellschafterversammlung analog nr gmbhg zustndige organ gesellschaft gesellschafter kommt kenntnis bzw kenntnis organschaftlichen vertreters alleingesellschafters jederzeit universalversammlung abs gmbhg abhalten kndigung einberufung frmlichen gesellschafterversammlung aussprechen bgh urteil oktober ii zr zip rn beschluss januar ii zr zip rn urteil mrz ii zr zip urteil februar ii zr bghz allerdings befugnis anstellungsvertrag kndigen entgegen auffassung berufungsgerichts sowohl gesellschaftsvertrag gesellschafter personen bertragen bgh urteil mrz ii zr bghz davon alleingesellschafterin gebrauch gemacht vorstandsmitglied stadtsparkasse bevollmchtigt mbh angelegenheiten betreffend beklagte vertreten insbesondere anstellungsvertrge geschftsfhrern beenden bevollmchtigung vorstandsmitglieds muttergesell schaft fhrt fr beginn kndigungserklrungsfrist allein kenntnis person magebend bevollmchtigung wurde befugnis geschftsfhrer fr alleingesellschafterin handeln beschluss ber beendigung anstellungsvertrages fassen verdrngt immerhin geschftsfhrer ausweislich protokolls gesellschafterversammlung kndigung zugrunde liegenden gesellschafterbeschluss gefasst kndigungsschreiben unterzeichnet mussten geschftsfhrer mbh darber hinaus beschlussfassung ber beendi gung anstellungsvertrages klger zustimmung gesellschafterin stadtsparkasse einholen begann zweiwchige erklrungsfrist erst eingang zustimmung laufen fall allerdings kndigungsmglichkeit verwirkt geschftsfhrer mbh kenntniserlangung unverzglich zustimmung voraussetzung beschlussfassung bemhten einberufung gesellschafterversammlung einberufungsberechtigten mitgliedern unangemessen verzgert gesellschaft behandeln lassen wre gesellschafterversammlung zumutbaren beschleunigung einberufen worden bgh urteil juni ii zr bghz grundsatz gilt beschlussfassung berwindbares hindernis zustimmung gesellschafter gesellschafterin entgegensteht rechtsfehlerhaft berufungsgericht schreiben februar kenntnis geschftsfhrer kndigungsrelevanten tatsachen entnommen sichere umfassende kenntnis fr kndigung magebenden tatsachen liegt erfahrung gebracht worden notwendige grundlage fr entscheidung ber fortbestand auflsung dienstverhltnisses anzusehen bgh urteil november ii zr wm kennenmssen grobfahrlssige unkenntnis gengt vgl bag njw ap bgb ausschlussfrist nr mwn lediglich tatsachen bereits wesentlichen bekannt zustzliche ermittlungen erforderlich etwa anhrung betroffenen verdachtskndigung ermittlung kndigung sprechenden tatsachen zgig durchzufhren bgh urteil juli ii zr zip urteil november ii zr wm schreiben februar lsst positive kenntnis geschftsfhrer kndigungsrelevanten tatsachen entnehmen beschrnkt zustimmung vertragsaufhebung dank fr zusammenarbeit daraus lsst schlieen geschftsfhrer kenntnis abschluss scheinvertrages behaupteten kompetenzverstoes aufhebung beratervertrages bitte vertragspartners vergangenheit beratungsleistungen erbracht ungewhnliches vertrag erforderliche zustimmung vorstands muttergesellschaft abgeschlossen wurde folgt aufhebung floskelhafte dank fr vertrauensvolle zusammenarbeit lsst ebenfalls erkennen geschftsfhrern scheincharakter vertrages kompetenzversto abschluss bekannt schreiben geschftsfhrern mbh existenz beratervertrages bekannt gengt erklrungsfrist lauf setzen kenntnis existenz beratungsvertrages grundlage fr entscheidung ber fortbestand auflsung dienstverhltnisses bentigt geschftsfhrern anlass zustimmung vertragsaufhebung dankes fr zusammenarbeit inhalt vertragsurkunde bekannt berufungsgericht dargelegt schriftlichen vereinbarungen erkennen sei mbh beratungsleistungen erbringen sowie zustimmung vorstands stadtsparkasse vertrags schluss erforderlich fehlte pflicht ermittlung fr kndigung mageblichen tatsachen bestand entgegen auffassung berufungsgerichts anlass vertragsaufhebung fahrlssige unkenntnis mageblichen tatsachen gengt erklrungsfrist auszulsen urteil erweist grnden richtig etwaige pflichtverletzungen klgers rahmen ttigkeit geschftsfhrer mbh knnen kndigung anstellungsvertrages geschftsfhrer beklagten konzerngesellschaft rechtfertigen entgegen auffassung revisionserwiderung fehlt kndigungsgrund deshalb klger vorgeworfene kompetenzversto jedenfalls wegen zustimmung vorstandsvorsitzenden stadtsparkasse milderen licht erscheint allein kompetenzversto kommt schon deshalb kndigung vorwurf zugrunde liegt klger beratungsvertrag erforderliche zustimmung alleingesellschafterin stadtsparkasse abgeschlossen wurf klger vertrag gegenleistung abgeschlossen zahlungen versorgung dienen sollten bera tungsleistungen erbringen landgericht kndigung zudem darauf gesttzt klger jedenfalls scheitern fonds fr vortrag klgers beratungsvertrag abgeschlossen anfang vertrag trotz jederzeitigen kndigungsmglichkeit gekndigt beide vorwrfe denen revisionserwiderung befasst denen berufungsgericht feststellungen getroffen geeignet kndigungsgrund abzugeben vorgeworfene kompetenzversto vermag grundstzlich kndigung rechtfertigen vgl bgh urteil februar ii zr zip urteil juni ii zr njwrr zustimmungsbedrftigkeit wegen abschlusses dienstvertrages gesellschaft leistungen ber bestimmten hhe verpflichtete entfiel entgegen auffassung revisionserwiderung schon deshalb stadtsparkasse sparkasse ihrerseits stadt beratungshonorar erstatten gegenber allein stadtsparkasse verpflichtet beklagte vortrgt beratungsvertrag lediglich versorgung dienen te beratungsleistungen erbringen begingen zustndigen mitarbeiter stadtsparkasse zusage kostenbernahme straftat stgb stadtsparkasse leistung verpflichtet bgb entgegen auffassung revisionserwiderung scheidet kompetenzversto deshalb vorneherein klger vertrag weisung vorstandsvorsitzenden stadtsparkasse abgeschlossen darin lag geschftsordnung mbh erforderliche zustimmung ge sellschafterin vorstandsvorsitzende seinerseits zustimmung gesamtvorstands einholen fr klger evident zustimmung fehlte missbrauchte vorstandsvorsitzende vertretungsmacht fr stadtsparkasse evidenz verstoes fr klger schon deshalb verneinen damalige mitgeschftsfhrer intern mbh dafr zustndig einhaltung geschftsordnung achten bedenken anmeldete kndigung wegen kompetenzverstoes bisherigen feststellungen berufungsgerichts ausgeschlossen wegen mitwirkung vorstandsvorsitzenden mitgeschftsfhrers klgers milderen licht betrachten besondere umstnde knnen einzelnen fall allerdings fhren kompetenzversto milderem licht erscheint kndigungsgrund vgl bgh beschluss mai ii zr zip rn beschluss dezember ii zr zip rn bestimmtes verhalten wichtiger grund fr auerordentliche kndigung werten erster linie tatrichter entscheiden bgh urteil mrz ii zr zip berufungsgericht behaupteten kompetenzversto bisher rechtsstandpunkt folgerichtig feststellungen getroffen senat abs bgb erforderliche abwgung nachholen abwgung dienstherrn zugemutet dienstverpflichteten beschftigen fr vertragsparteien magebenden umstnde einzubeziehen st rspr vgl bgh urteil oktober ii zr wm mwn iii sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen endentscheidung reif abs zpo klger bestritten beratervertrag schein versorgung abgeschlossen wurde schei tern fonds beratungsleistungen mehr anspruch genommen wurden fr erkennbar vorstandsvorsitzende zustimmung gesamtvorstands sparkasse handeln durfte gehandelt berufungsgericht behauptung klgers auseinanderzusetzen geschftsfhrer kapitalbeteiligungsgesellschaft dsseldorf mbh htten scheincharakter vertrages bereits rckwirkenden aufhebung beratervertrages gekannt insoweit weist senat vorsorglich darauf beklagte beweislast dafr trgt erklrungsfrist eingehalten bgh urteil juni ii zr gmbhr urteil juli ii zr zip zurckweisung gibt berufungsgericht gelegenheit einwnden revision verneinung weiteren verhalten klgers jahr gesttzten kndigungsgrnde rahmen aufklrung umstnde abschluss beratervertrages fhrten komplex beratervertrag gmbh auseinan derzusetzen entgegen auffassung berufungsgerichts mssen ltere vorgnge denen wegen ablaufs erklrungsfrist kndigungsrecht mehr hergeleitet gesamtwrdigung auer betracht bleiben knnen vielmehr untersttzung kndigungsgrnde herangezogen wenigstens erledigter vorfall unerheblichem gewicht vorhanden vgl bgh urteil mrz ii zr zip strohn reichart born drescher sunder vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['abschrift bundesgerichtshof beschluss ii zr mai rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mai vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer dr strohn caliebe dr drescher beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena september zurckgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen grnde vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung danach kommt darauf beklagte zulassungsgrund prozessual gebotenen weise dargelegt senat verfahrensrgen geprft fr durchgreifend erachtet nheren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens zpo streitwert goette kraemer caliebe vorinstanzen lg gera entscheidung olg jena entscheidung strohn drescher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss april strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen november magabe verworfen tateinheitliche verurteilung wegen gefhrlicher krperverletzung vorstzlichen unerlaubten fhrens selbstladekurzwaffe entfllt delikte generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgefhrt verjhrt schuldschwereentscheidung mageblichen einflu beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen tepperwien maatz solin stojanovi kuckein ernem'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin september gem abs stpo beschlossen revision nebenklgerin urteil landgerichts dsseldorf dezember unzulssig verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen erstattung angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen findet statt revision verworfen worden vgl meyer goner stpo aufl rdn grnde generalbundesanwalt antragsschrift august ausgefhrt nebenklage gem abs stpo urteil ziel anfechten rechtsfolge tat verhngt angeklagte wegen gesetzesverletzung verurteilt anschluss nebenklage berechtigt sachrge daher unterlassene fehlerhafte anwendung gerade desjenigen strafgesetzes sttzen anschlussbefugnis sttzt deswegen nebenklger ziel rechtsmittels innerhalb revisionsbegrndungsfrist ausdrcklich anzugeben vgl bghr zulssigkeit bgh nstz rr hieran fehlt vorliegend erhebung unausgefhrten allgemeinen sachrge reicht dafr vgl bghst bgh nstz dar schliet senat winkler miebach becker lienen hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts karlsruhe oktober schuldspruch dahin gendert angeklagte bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge schuldig ausspruch ber anordnung verfalls wertersatzes aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagten wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheitlichen fllen freiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet bestimmt monate erkannten freiheitsstrafe maregel vollziehen darber hinaus verfall hhe euro angeord net hiergegen gerichtete revision angeklagten erzielt beschlussformel ersichtlichen erfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo landgericht urteilsgrnden tun angeklagten gesichtspunkt bewertungseinheit rechtsfehler tat rechtssinne bewertet entsprechend antrag generalbundesanwalts daher schuldspruch dahin ndern verurteilung tateinheitlichen fllen entfllt stpo steht schuldspruchnderung senat entgegen insoweit gestndige angeklagte wirksamer geschehen htte verteidigen knnen strafausspruch anordnung unterbringung entziehungsanstalt angeordnete vorwegvollzug teils freiheitsstrafe maregel weisen rechtsfehler anordnung verfalls wertersatzes hlt hingegen rechtlicher berprfung stand anwendung stgb sache tatgerichts auslegung anwendung bzw nichtanwendung vorschrift unterliegen berprfung rechtsfehler revisionsgericht vgl bgh beschlsse februar str nstz rr februar str bghr stgb hrte rn jeweils mwn bezug ermessensvorschrift abs satz stgb prft dementsprechend revisionsgericht lediglich tatgericht eingerumte ermessen rechtsfehlerfrei ausgebt gehrt zutreffenden mastben fr merkmale ermessensvorschrift ausgegangen ermessensfehler festgestellten sachverhalt angewendet gemessen mastben enthlt angefochtene urteil rechtsfehler handhabung abs satz stgb vorschrift verfallsanordnung wertersatzes unterbleiben soweit erlangte wert zeitpunkt tatrichterlichen entscheidung vermgen tters mehr vorhanden treffende ermessensentscheidung erffnet tatgericht mglichkeit prfen teilbetrag ursprnglich erlangten verfall wertersatzes unterliegen prfung landgericht fehlt vorliegend feststellungen landgerichts seit mitte arbeitslose sozialleistungen lebende angeklagte verkaufsvorgngen insgesamt erls euro betubungsmittelgeschften erzielt erworbenen betubungsmittelmengen berwiegend gewinnbringend weiterveruert teil konsumiert jeweils erzielten verkaufserls erwerb weiterer betubungsmittel eingesetzt jedoch bruchteil verfallsbetrages wirtschaftlich erlangt angeklagte verfge ber nennenswertes vermgen rahmen erffneten ermessensentscheidung sei verfallsanordnung abzusehen wobei einerseits bercksichtigen sei verfallsbetrag angeklagte geringfgig wirtschaftlich erlangt erheblicher grenordnung sei betubungsmittelabhngigen zukunft erheblich finanziell belasten andererseits sehen sei angeklagte gewinn form betubungsmitteln eigenkonsum verprasst ber ausreichende schulausbildung verfge krperlichen einschrnkungen fr zugang arbeitsmarkt aufweise sowie zuknftige berufsausbildung erwerbsttigkeit lage verfallsschuld tilgen resozialisierung vollzug gefhrdet erscheine unbillige hrte sinne abs satz stgb lge gerade landgericht angefhrten umstnde fr nichtabsehen verfall wertersatzes hinsichtlich gesamten verkaufserlses erforderten jedoch gesichtspunkt verhltnismigkeit nhere errterung lediglich teilbetrag sinne abs satz stgb erlangten wertersatzverfall unterliegen begrndung landgerichts zeigt rechtsanwendung erkennbar bewusst verfallsanordnung defizit ermessensentscheidung aufweist rechtsfehler fhrt aufhebung verfallsanordnung lediglich wertungsfehler vorliegt knnen getroffenen feststellungen aufrechterhalten bleiben neue tatgericht jedoch weitergehende feststellungen treffen bisherigen widerspruch stehen raum bellay fischer radtke br'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag januar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hildesheim juni strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes drei fllen davon fall tateinheit vorstzlicher krperverletzung jugendstrafe drei jahren verurteilt zwei verfahrensrgen rge verletzung materiellen rechts gesttzte rechtsmittel angeklagten sachrge entscheidungsformel ersichtlichen erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen missbrauchte beginn mehr dreijhrigen tatzeitraums achtzehnjhrige angeklagte drei fllen elf jahre jngere schwester wobei fall oralverkehr veranlasste fall verursachte schmerzen versuch anal einzudringen ausspruch ber jugendstrafe bestand erwgungen denen landgericht vergleichender beurteilung taten erwachsenenstrafrecht jeweils vorliegen minder schweren falles abs stgb verneint sowie konkret verhngende jugendstrafe drei jahre bemessen halten rechtlicher berprfung stand zutreffend jugendkammer davon ausgegangen sowohl beurteilung schuldschwere sinne abs alt jgg zumessung konkreten jugendstrafe uere unrechtsgehalt tat insofern belang schlsse persnlichkeit tters hhe schuld gezogen knnen vgl bgh urteil november str bghst dabei bestimmung zurechenbaren schuld jugendlichen heranwachsenden tters tatunrecht mastab gesetzlichen strafandrohungen erwachsenenstrafrechts heranzuziehen strafrahmen allgemeinen strafrechts behalten insoweit bedeutung bewertung tatunrechts ausdruck kommt gilt namentlich tat erwachsenenstrafrecht beurteilt minder schwerer fall darstellen wrde bgh beschlsse november str bghr jgg abs satz minder schwerer fall august str nstz rr juni str nstz rr urteil august str nstz rr rahmen hierfr vorzunehmenden gesamtwrdigung landgericht indes lasten angeklagten bercksichtigt egoistischen grnden gravierender form erheblichen ma krimineller energie ber rechtsordnung hinweggesetzt eigenen sexuellen bedrfnisse ber integritt kindes gestellt strafkammer rechtsfehlerhaft darauf abgestellt angeklagte straftaten berhaupt begangen angeklagte ber interessen missbrauchten kindes hinwegsetzt gehrt regelbild tatbestnde stgb bildet deshalb fr umstand unrechtsgehalt tat erhht bgh beschluss dezember str juris rn vgl bgh beschluss juni str nstz rr landgericht rechtsfehlerhafte erwgung rahmen anlehnung erwachsenstrafrecht vorzunehmenden bestimmung unrechtsgehalts taten angestellt vorliegend bedeutung abs stgb bemessung jugendstrafe grundstzlich bedeutung zukommt bgh urteil august str nstz rr beschlsse januar str nstz april str nstz januar str nstz rr senat ausschlieen gericht bercksichtigung vorgenannten erwgung niedrigere jugendstrafe verhngt htte becker hubert gericke schfer spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb februar freiheitsentziehungssache zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts dsseldorf oktober unzulssig verworfen betroffene trgt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens gegenstandswert betrgt grnde fristgerecht eingegangene rechtsbeschwerde oktober unzulssig bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingereicht worden abs satz abs satz famfg monatsfrist fr rechtsbeschwerde abs famfg ebenfalls verstrichen rechtsverfolgung betroffenen bundesgerichtshof stand wegen fehlenden mittel zunchst hindernis entgegen bewilligung rechtsbeschwerde beantragten verfahrenskostenhilfe beschluss senats dezember behoben worden betroffene jedoch dezember erfolgten zustellung beschlusses wiedereinsetzungsantrag benennenden bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt gestellt ber unzulssige rechtsbeschwerde nunmehr abschlieend verwerfung entscheiden kostenentscheidung beruht famfg gegenstandswert bestimmt abs famfg krger klein czub stresemann roth vorinstanzen ag dsseldorf entscheidung xiv lg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zr mrz familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen anhrungsrge senatsurteil november kosten antragstellers zurckgewiesen grnde anhrungsrge begrndet senat mndlichen verhandlung ausfhrlich frage sittenwidrigkeit parteien geschlossenen ehevertrags errtert senat dabei verdeutlicht bereits wirksamkeit vertrages entgegen angefochtenen urteil vertretenen revision untersttzten rechtsauffassung erhebliche zweifel bestehen einzelnen antragsteller rgt senatsurteil november beruhe annahme antragsgegnerin sei zeit eheschlieung musiklehrerin lage unterhaltsbedarf decken annahme stehe widerspruch oberlandesgericht bezug genommenen lautenden feststellungen amtsgericht rge begrndet auffassung senats befand antragsgegnerin gegenber antragsteller schon deshalb deutlich schwcheren ver handlungsposition bereits zeitpunkt abschlusses ehevertrags absehbar deutschen sprache mchtig klavierlehrerin deutschland schwerlich erwerbsmglichkeiten finden wrde kind trennungsfall antragsteller wirtschaftlich unabhngiges auskommen htten vermitteln knnen senat zusammenhang darauf hingewiesen krankheitsbild antragsgegnerin feststellungen oberlandesgerichts parteien zeitpunkt vertragsschlusses bekannt mglichkeit knftigen einschrnkung erwerbsttigkeit zumindest nahe legte umstnden senat eng begrenzte chancen antragsgegnerin deutschen arbeitsmarkt vorhersehbar begrenzte gesundheitliche belastbarkeit antragsgegnerin geschlossen wrdigung steht tatsachenfeststellungen oberlandesgerichts widerspruch gilt insoweit tatbestand berufungsurteils erstinstanzliche urteil bezug genommen grnden urteils amtsgerichts vertragsschluss erkennbar infolge notariellen vereinbarung antragsgegnerin zukunft staatliche hilfe angewiesen wrde zeit eheschlieung lage unterhaltsbedarf decken musiklehrerin unterrichtsstunden gegeben ersten teil begrndung amtsgerichts handelt tatsachenfeststellung schlussfolgerung oberlandesgericht zueigen gemacht jedenfalls revisionsrechtlichen nachprfung unterliegt zweiten teil begrndung trgt fr revisionsgericht nachprfbar tatsachenfeststellung folgerung tatsache antragsgegnerin beruf klavierlehrerin lsst angesichts senat dargestellten gesamtsituation darauf schlieen antragsgegnerin sohnes un terhaltsbedarf eigener kraft decken konnte gilt mehr amtsgericht ansatzweise festgestellt antragsgegnerin dargelegt ber arbeitserlaubnis verfgte whrend besuchs deutschland sohnes unterhaltsbedarf deckenden umfang unterrichtsstunden gegeben antragsteller rgt entgegen ausfhrungen senatsurteil sei reine wunsch inland leben belang fr wirksamkeitskontrolle ehevertrages bedeutung knne rge greift senat dargelegt antragsgegnerin eheschlieung weder unbefristete aufenthalts arbeitserlaubnis erhalten htte somit wunsch inland bleiben htte verwirklichen knnen wurde klargestellt derjenige vertragspartner deutlich schlechteren verhandlungsposition befindet auslnder bereits inland aufhlt lebensplan dauerhaft ansssig erwerbsttig vertragspartner bekannten voraussetzung eheschlieung verwirklichen herbeizufhren belieben steht je dringlicher wunsch desto eher vertragspartner hand verwirklichung wunsches ehevertragliche zugestndnisse abkaufen lassen rechtliche wrdigung abweichende eigene beurteilung ersetzen antragsteller verwehrt schlielich macht antragsteller geltend oberlandesgericht recht rechtliches gehr verletzt zuvor erstinstanzlichen entscheidung abweichende rechtsauffassung berufungsgerichts hingewiesen vortrag einzelfragen haltshhe versptet zurckgewiesen hierauf insbesondere fehlen vorangehenden richterlichen hinweises sei senat urteilsgrnden eingegangen rge begrndet zurckweisung vorbringens antragstellers oberlandesgericht senatsurteil ausfhrlich gewrdigt revision beanstandete unterlassen richterlichen hinweises gegenber anwaltlich vertretenen antragsteller senat dabei prfung einbezogen fr verfahrenswidrig erachtet allerdings veranlassung gesehen aspekt grnden urteils nher errtern gehrsverletzung senat liegt mithin hahne sprick wagenitz weber monecke dose vorinstanzen ag mainz entscheidung olg koblenz entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr dezember rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs dezember richterin prof dr schmidt rntsch richter dr czub richterin weinland richter dr kazele dr gbel beschlossen selbstablehnung vorsitzenden richterin bundesgerichtshof dr fr begrndet erklrt grnde klagende bundesrepublik deutschland verfgungsberechtigte ber wohnliegenschaften sachsen rechtsvorgngern beklagten verfolgungsbedingt entzogen seit mrz bestandskrftigen bescheid bundesamts fr zentrale dienste offene vermgensfragen restituiert wurden verlangt beklagten erstattung sanierungsaufwands klage vorinstanzen berwiegenden teil erfolg nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts beklagten nichtzulassungsbeschwerde erhoben dienstlicher uerung november vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr angezeigt verstorbenen eltern beklagten zuletzt aufgrund gemeinsamen erfahrungen amerikanischen exil ber jahrzehnte freundschaftlich verbunden seit jahren unmittelbaren kontakt beiden beklagten familien fhle familien beklagten ber eltern kindheit verbunden hieraus knne besorgnis befangenheit ableiten parteien erhielten gelegenheit stellungnahme klgerin erklrt selbstablehnung vorsitzenden richterin bestnden einwnde beklagten erklrt shen notwendigkeit befangenheitsantrag stellen ii senat gem alt zpo verbindung abs abs zpo darber entscheiden grund besteht besorgnis befangenheit begrndet fall abs zpo findet ablehnung richters wegen besorgnis befangenheit statt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit rechtfertigen fall sicht partei vernnftiger wrdigung umstnde anlass gegeben unvoreingenommenheit objektiven einstellung richters zweifeln st rspr vgl senat beschluss mrz zb njw rn mwn erforderlich dagegen tatschlich befangenheit vorliegt vielmehr gengt aufgezeigten umstnde geeignet betroffenen partei anlass begrndeten zweifeln geben vorschriften ber befangenheit richtern bezwecken bereits bsen schein mglicherweise fehlenden unvoreingenommenheit objektivitt vermeiden vgl senat beschluss mrz zb aao ausgehend grundstzen begrndet mitwirkung vorsitzenden richterin vorliegenden verfahren besorgnis befangenheit parteien befangenheit vorsitzenden richterin klar eindeutig ausgeschlossen gegenstand rechtsstreit frage beklagten nebenfolge wiedergutmachung unrechts rechtsvorgngern ns zeit widerfahren klgerin bisheriger verfgungsberechtigter aufwendungsersatz leisten senat anhngigen nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens prfen hchstrichterlich klrungsbedrftigen fragen verurteilung beklagten aufwirft ersatzpflicht restitutionsberechtigten vermgensgesetz ausdrcklich geregelt bundesgerichtshof entsprechender anwendung abs satz vermg entwickelt worden hohem mae wertungen abhngig zusammenhang knnten hnlichen lebensschicksale zusammen verbundenheit richterin ber eltern fr familien beiden beklagten empfindet trotz fehlenden unmittelbaren kontakts bsen schein mglicherweise fehlender unvoreingenommenheit objektivitt erwecken entgegengewirkt schmidt rntsch czub kazele weinland gbel vorinstanzen lg dresden entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet januar herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dr nobbe januar sowie richter vorsitzenden dr mller richter dr ellenberger dr grneberg maihold fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart dezember kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin bank beklagten streiten ber ansprche zusammenhang darlehensvertrag erwerb appartements beklagten wurden september fr gmbh co kg folgenden gmbh co kg ttigen untervermittler geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital appartement bau befindlichen genannten boarding house erwerben objekt handelte teileigentum aufgeteilte anlage ber miteigentmern gemeinsam beauftragte pchterin hotelhnlich betrieben lngeren aufenthalt gsten dienen kg folgenden bautr gerin geplante errichtete bauvorhaben wurde klgerin finanziert nachdem ursprnglich vertrieb appartements beauftragte unternehmen insolvent geworden bertrug bautrgerin aufgabe gmbh co kg klgerin vereinbarte erwerb appartements anleger finanzieren verkaufsprospekt gmbh co kg klgerin namentlich objektfinanziererin benannt auerdem wurde prospekt schreiben klgerin zitiert besttigte fr kufer appartements treuhandkonten fhren sowie mittelverwendungskontrolle durchzufhren kaufpreiszahlungen erwerber erst flligkeit freizugeben herbst unterbreiteten beklagten gmbh folgenden treuhnderin notariell beurkundetes angebot abschluss treuhand geschftsbesorgungsvertrages erwerb appartements nr zugleich erteilten treuhnderin ber erlaubnis rechtsberatungsgesetz verfgte umfassende vollmacht angelegenheiten vertreten durchfhrung erwerbs teileigentums zusammenhang stehen insbesondere namen kaufvertrag darlehensvertrge erforderlichen sicherungsvertrge abzuschlieen gegebenenfalls aufzuheben treuhnderin nahm angebot schloss namens beklagten bautrgerin notariell beurkundeten kaufvertrag finanzierung gesamtaufwandes bot klgerin beklagten oktober abschluss darlehensvertrages jedoch beklagte unterzeichnete akzeptierte klgerin daraufhin schlossen beklagten neben weiteren darlehensvertrag bank persnlich mai klgerin vertrag ber annuittendarlehen hhe dm vereinbarungsgem grundschulden abgesichert wurde vertrag enthielt widerrufsbelehrung entsprechend verbrkrg september geltenden fassung folgenden nettokreditbetrag wurde darlehensvertrag bezeichneten girokonto beklagten gutgeschrieben finanzierung erwerbs eingesetzt boarding house wurde februar fertig gestellt danach pchterin betrieben bereits anfang insolvent wurde jahr fiel bautrgerin konkurs betrieb seit gesellschaft fortgefhrt eigentmer appartements zweck grndeten wegen rckstndiger raten kndigte klgerin januar darlehensvertrag kontokorrentkonto beklagten widerriefen november darlehensvertragserklrungen haustrwiderrufsgesetz abschluss vertrages aufgrund besuchs vermittlers wohnung veranlasst worden seien klgerin begehrt klage erster linie gesttzt kndigung rckzahlung darlehens ausgleich saldos girokonto hhe insgesamt nebst zinsen hilfsweise fr fall wirksamen widerrufs darlehensvertrages verlangt zahlung insgesamt nebst zinsen beklagten auffassung zahlungen verpflichtet darlehensvaluta empfangen htten darlehensvertrag kaufvertrag bildeten verbundenes geschft klgerin verkuferin halten msse auerdem stnden klgerin schadensersatzansprche wegen aufklrungspflichtverletzungen wegen unterbliebener belehrung haustrwiderrufsgesetz landgericht klage hilfsantrag stattgegeben brigen abgewiesen whrend dagegen gerichtete berufung beklagten erfolg geblieben berufungsgericht anschlussberufung klgerin beklagten zahlung hauptantrag geltend gemachten betrages verurteilt erkennenden senat hinweis bghz ff zugelassenen revision verfolgen beklagten antrag klageabweisung entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt beklagten seien verpflichtet landgericht zuerkannten betrag hhe einwnde erhoben htten klgerin zahlen anspruch knnten schadensersatzanspruch entgegenhalten liege ausnahmeflle denen kreditgebende bank aufklrung ber finanzierte geschft verpflichtet sei bestehe anhaltspunkt fr vermutung beklagten treuhnderin teil kalkulierten gesamtaufwandes wissen klgerin fr treuhandvertrag genannten zwecke verwendet aufklrungspflichten klgerin htten wegen verkaufsprospekt angesprochenen mittelverwendungskontrolle wegen scheckzahlungen bautrgerin generalpchterin wegen gleichzeitigen rolle objektfinanziererin bestanden fr etwaige unrichtige angaben vermittler ber hhe monatlichen gesamtbelastung klgerin einzustehen ausschlielich rentabilitt anlageobjekts betreffe sonstiges fehlverhalten vermittlers htten beklagten konkret vorgetragen beklagten htten darlehensvertragserklrungen wirksam haustrwiderrufsgesetz widerrufen entgegen auffassung landgerichts fr mitte september festgestellte haustrsituation urschlich fr abschluss darlehensvertrages mai sei aufgrund zeitlichen abstandes sieben monaten zwischenzeitlichen notartermin sei kausalittsvermutung entfallen berrumpelungssituation gleichwohl fortbestanden htten beklagten konkret dargetan beklagten knnten klgerin einwendungen finanzierten immobilienkauf entgegenhalten unabhngig davon wirksam zustande gekommen sei einwendungsdurchgriff abs verbrkrg sei gem abs nr verbrkrg ausgeschlossen angesichts regelung lasse bgb herleiten schlielich knnten beklagten erfolg geltend darlehensvaluta empfangen sei parteien darlehensvertrag vereinbart klgerin fr beklagten eingerichtete girokonto ausgezahlt worden ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung stand berufungsgericht anspruch klgerin entgegenzusetzenden schadensersatzanspruch beklagten wegen schuldhafter verletzung eigenen aufklrungspflicht rechtsfehlerfrei verneint rechtsprechung bundesgerichtshofs kreditgebende bank steuersparenden bauherren bautrger erwerbermodellen risikoaufklrung ber finanzierte geschft ganz besonderen voraussetzungen verpflichtet darf regelmig davon ausgehen kunden entweder ber notwendigen kenntnisse erfahrungen verfgen jedenfalls hilfe fachleuten bedient aufklrungs hinweispflichten bezglich finanzierten geschfts knnen daher besonderen umstnden konkreten einzelfalls ergeben fall bank zusammenhang planung durchfhrung vertrieb projekts ber rolle kreditgeberin hinausgeht allgemeinen wirtschaftlichen risiken hinzutretenden besonderen gefhrdungstatbestand fr kunden schafft entstehung begnstigt zusammenhang kreditgewhrungen sowohl bautrger einzelne erwerber schwerwiegende interessenkonflikte verwickelt bezug spezielle risiken vorhabens konkreten wissensvorsprung darlehensnehmer erkennen senat bghz tz sowie senatsurteile oktober xi zr wm tz dezember xi zr bkr tz mrz xi zr wm tz jeweils nachw aufklrungsverschulden berufungsgericht verneint insoweit rechtsfehler unterlaufen wre aa berufungsgericht recht aufklrungspflicht klgerin ber beklagten vermutete doppelte berechnung kosten fr konzeption vertrieb verneint rechtsprechung bundesgerichtshofs obliegt finanzierenden bank aufklrungspflicht ber einzelne bestandteile verkaufspreises aufklrungspflicht kommt insoweit betracht vertriebskosten verdeckte kosten bewirkte verschiebung verhltnisses gesamtkaufpreis verkehrswert weitgehend bank sittenwidrigen berteuerung kaufpreises ausgehen bank positive kenntnis unrichtigen prospektangaben vgl senatsurteil juli xi zr wm tz nachw letzteres beklagten weder substantiiert vorgetragen beweis gestellt sittenwidrige berteuerung appartements behauptet bb klgerin aufklrungspflicht hinblick verkaufsprospekt abgedruckte erklrung ber durchfhrung mittelverwendungskontrolle verletzt beklagten behauptet klgerin zahlungen projektkonto bautrgerin berwacht lediglich vorgetragen august mrz angeblich rechtsgrundlosen pre opening zahlungen allerdings erst abschluss rede stehenden darlehensvertrages zeitraum oktober dezember weiteren scheckzahlungen konto pchterin gekommen sei umstand allenfalls vorwurf rechtfertigen klgerin obliegende mittelverwendungskontrolle gebotenen sorgfalt durchgefhrt lsst schluss klgerin kontrolle anfang beabsichtigt fall wren prospektangaben unrichtig senatsurteil januar xi zr wm soweit vorwurf mangelnder sorgfalt mittelverwendungskontrolle seinerseits schadensersatzhaftung klgerin begrnden knnte weder vorgetragen ersichtlich beklagten gerade dadurch schaden entstanden vgl senatsurteil januar aao erst recht insoweit aufklrungspflichtverletzung hinblick beklagten vermutete doppelte berechnung kosten fr konzeption vertrieb verneinen klgerin bernommene mittelverwendungskontrolle bezog verkaufsprospekt lediglich freigabe kaufpreiszahlungen erwerber magabe makler bautrgerverordnung berprfung berechtigung einzelner kaufpreisbestandteile cc klgerin wegen schwerwiegenden interessenkonflikts aufklrungspflichtig schon allein deshalb bejahen finanzierende bank zugleich kreditgeberin bautrgers verkufers erwerbers immobilie verkufer globale finanzierungszusage erteilt senatsurteile mrz xi zr wm januar xi zr wm mrz xi zr wm tz schwerwiegender interessenkonflikt vielmehr vorliegen doppelfinanzierung besondere umstnde hinzutreten etwa beja hen kreditinstitut eigene wirtschaftliche wagnis kunden verlagert senatsurteil mrz xi zr wm tz berufungsgericht festgestellt revision aufgezeigt insoweit gengt insbesondere hinweis revision vertrieb publikum sei projekt finanzieren annahme klgerin knnte abschluss darlehensvertrages mai risiko notleidend gewordenen kreditengagements bautrgerin erwerber abgewlzt spricht umstand boarding house fertig gestellt wurde betrieb aufnehmen konnte whrend konkurs bautrgerin erst eintrat vgl senatsurteil januar aao dd entgegen auffassung revision lsst haftung klgerin fr eigenes aufklrungsverschulden grundlage erst erlass berufungsurteils modifizierten rechtsprechung erkennenden senats tatschlichen vermutung aufklrungspflichtigen wissensvorsprungs kreditgebenden bank bejahen rechtsprechung bghz ff tz ff tz urteile april xi zr wm tz juni xi zr wm tz jeweils nachw knnen anleger fllen institutionalisierten zusammenwirkens kreditgebenden bank verkufer vertreiber finanzierten objekts erleichterten voraussetzungen erfolg aufklrungspflicht auslsenden konkreten wissensvorsprung finanzieren bank zusammenhang arglistigen tuschung anlegers unrichtige angaben vermittler verkufer fondsinitiatoren bzw fondsprospekts ber anlageobjekt berufen kenntnis bank arglistigen tuschung widerleglich vermutet verkufer fondsinitiatoren beauftragten vermittler finanzierende bank institutionalisierter art weise zusammenwirken finanzierung kapitalanlage verkufer vermittler sei ber benannten besonderen finanzierungsvermittler angeboten wurde unrichtigkeit angaben verkufers fondsinitiators fr ttigen vermittler bzw verkaufsprospekts umstnden falles evident allgemeinen lebenserfahrung aufdrngt bank arglistigen tuschung geradezu verschlossen anwendung grundstze aufklrungspflichtverletzung klgerin aufgrund widerleglich vermuteten wissensvorsprungs ber arglistige tuschung beklagten gegeben revision dargelegt weder aufgezeigt worin arglistige tuschung beklagten vermittler verkufer liegen klgerin gekannt objektive evidenz arglistigen tuschung fr beweiserleichterung form widerleglichen vermutung unverzichtbar eingegangen vielmehr beschrnkt revisionsbegrndung bezugnahme vorstehenden abstrakten grundstze fr revisionsinstanz wahr unterstellendem tatsachenvortrag beklagten arglistigen tuschung auszufllen rgen berufungsgericht insoweit vorbringen beklagten bergangen berufungsgericht ferner zutreffend angenommen klgerin zugerechnetem verschulden fr unrichtige angaben vermittlers ber rentabilitt appartements notwendigkeit einsatzes eigener mittel haftet stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs rahmen kapitalanlagemodellen auftretende vermittler erfllungsgehilfe pflichtenkreis vertrieb eingeschalteten bank insoweit ttig verhalten bereich anbahnung kreditvertrages betrifft mglicherweise falsche erklrungen mieteinnahmen monatlichen belastung beklagten bercksichtigung mieteinnahmen steuervorteilen sowie mglichkeit appartement spter gewinn veruern knnen betreffen darlehensvertrag rentabilitt anlagegeschfts liegen auerhalb pflichtenkreises bank deshalb bgb zuzurechnen senat bghz tz senatsurteile januar xi zr wm mrz xi zr wm mrz xi zr wm jeweils nachw verbundenen geschft siehe unten entgegen auffassung revision steht beklagten klgerin schadensersatzanspruch wegen unterbliebener belehrung haustrwiderrufsgesetz rechtsprechung senats umsetzung urteile gerichtshofs europischen gemeinschaften folgenden eugh oktober wm tz ff schulte wm tz crailsheimer volksbank nationales recht schadensersatzanspruch anlegers verschulden vertragsschluss wegen unterbliebener widerrufsbelehrung gem abs hwig september geltenden fassung folgenden bejahen setzt neben verschulden finanzierenden bank schadensurschlichkeit belehrungsverstoes vgl hierzu senat bghz tz senatsurteil april xi zr njoz tz zunchst voraus anleger haustrsituation abschluss darlehensvertrages bestimmt worden deshalb ber widerrufsrecht belehrt daran fehlt begrndung berufungsgericht urschlichkeit verhandlungen haustrsituation september fr abschluss darlehensvertrages gerichtete willenserklrung mai verneint lsst entgegen ansicht revision rechtsfehler erkennen aa widerrufsrecht sinne abs satz nr hwig setzt voraus kunde mndliche verhandlungen bereich privatwohnung arbeitsplatz spteren vertragserklrung bestimmt worden dabei gengt haustrsituation vertragsanbahnung fr spteren vertragsschluss urschlich enger zeitlicher zusammenhang zwi schen mndlichen verhandlung gem abs hwig vertragserklrung gefordert zunehmendem zeitlichen abstand nimmt indizwirkung fr kausalitt ab gewissen zeit ganz entfallen senat bghz senatsurteil mai xi zr wm tz jeweils nachw darlehensnehmer greren zeitlichen abstand mndlichen verhandlung vertragsschluss versto hwig lage befindet entschlieungsfreiheit beeintrchtigt senat bghz nachw frage wrdigung einzelfalls senat urteile januar xi zr wm mrz xi zr wm mai xi zr wm juni xi zr wm tz zeitraum hierfr erforderlich bedeutung mglicherweise umstnden rahmen kausalittsprfung zukommt frage wrdigung konkreten einzelfalles jeweils tatrichter obliegt deshalb revisionsinstanz grundstzlich beschrnkt berprft vgl senatsurteile mai aao juli xi zr wm tz jeweils nachw bb gemessen grundstzen berufungsgericht rechtsfehlerfrei ergebnis gelangt abschluss darlehensvertrages parteien mehr eindruck fr haustrgeschfte typischen berrumpelungssituation zustande gekommen ansicht berufungsgerichts dafr notwendige kausalzusammenhang angesichts zeitlichen abstandes sieben tatschlich sogar acht monaten haustrsituation september unterzeichnung darlehensvertrages beklagten mai mehr zuverlssig festgestellt beanstanden berufungsgericht wrdigung haustrsituation abschluss darlehensvertrages erfolgte notarielle beurkundung angebots abschluss treuhand geschftsbesorgungsvertrages bercksichtigt begegnet ebenfalls rechtlichen bedenken vgl senat urteile mai xi zr wm juni xi zr wm tz htte daher beklagten nachweis oblegen gleichwohl haustrsituation vertragsschluss bestimmt worden hierzu fehlt substantiierter vortrag cc entgegen ansicht revision geben urteile eugh oktober wm ff schulte wm ff crailsheimer volksbank anlass nderung rechtsprechung richtung zeitablauf unabhngige vermutung fr kausalitt haustrsituation vertragsabschluss richtlinie ewg rates dezember betreffend verbraucherschutz falle auerhalb geschftsrumen geschlossenen vertrgen abl eg nr dezember haustrgeschfterichtlinie engeren anwendungsbereich hwig lediglich haustrsituation abgeschlossenen verbrauchervertrge erfasst whrend vorliegend fall bloen vertragsanbahnung geht aufgrund kommt richtlinie fr frage kausalitt vornherein bedeutung entgegen auffassung revision berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen beklagten darlehensrckzahlung verpflichtet klgerin appartement begrndung verweisen knnen darlehensvertrag finanzierten immobilienerwerb handele verbundenes geschft vgl senat bghz tz senatsurteile september xi zr wm tz dezember xi zr bkr tz april xi zr njoz tz jeweils nachw verbrkrg findet eindeutigen wortlaut abs nr verbrkrg realkreditvertrge fr grundpfandrechtlich abgesicherte kredite blichen bedingungen gewhrt worden anwendung senat bghz tz senatsurteil april xi zr wm tz jeweils nachw fall parteien darlehensvertrag stellung grundschulden ber insgesamt dm sicherheit vereinbart darlehen fr grundpfandrechtlich abgesicherte kredite blichen bedingungen gewhrt worden revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts parteien unstreitig entgegen ansicht revision kommen einschrnkende auslegung abs nr verbrkrg analo ge anwendung verbrkrg realkreditvertrge verbrkrg wohl hwig widerrufen knnen betracht stndiger rechtsprechung erkennenden senats bilden grundpfandkredit finanziertes immobiliengeschft ausnahmslos verbundenes geschft vgl bghz tz senatsurteil april xi zr wm tz jeweils nachw gesetzgeber abs nr verbrkrg abschlieende regelung geschaffen raum fr teleologische reduktion lsst analoge anwendung verbrkrg verbietet gesetzgeber neuregelung abs satz bgb fr zukunft verbundenes geschft krediten erwerb immobilie mehr generell ausgeschlossen geeignet verstndnis zuvor geltenden lautenden vorschrift bestimmen senat bghz tz ebenso zutreffend berufungsgericht einwendungsdurchgriff bgb hergeleiteten grundstzen rechtsprechung verbundenen geschft verneint rckgriff rechtsprechung finanzierten abzahlungsgeschft entwickelten einwendungsdurchgriff scheidet verbraucherkreditgesetz unterfallenden realkrediten st rspr vgl bghz tz senatsurteile januar xi zr wm september xi zr wm tz entgegen ansicht revision stellt rechtsprechung bercksichtigung urteile eugh oktober wm ff schulte wm ff crailsheimer volksbank versto gemeinschaftsrecht dar erkennende senat ebenfalls bereits urteil mai bghz ff tz ff einzelnen begrndet vgl senatsurteil september xi zr wm tz ff revision bringt hiergegen neues schlielich beklagten darlehensvaluta empfangen revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts darlehensvaluta vertragsgem girokonto beklagten ausgezahlt worden iii revision alledem zurckzuweisen nobbe mller grneberg ellenberger maihold vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr dezember rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer wiechers dr wolst sowie richterin hermanns einstimmig beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz oktober zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen streitwert festgesetzt grnde revision gem zpo beschluss zurckzuweisen entgegen auffassung berufungsgerichts voraussetzungen fr zulassung revision vorliegen abs satz zpo rechtsmittel darber hinaus aussicht erfolg bietet begrndung hinweis vorsitzenden oktober bezug genommen satz abs satz zpo ausfhrungen beklagten schriftsatz november rechtfertigen beurteilung senat bereits entschieden weiterveruerung bestimmten lebensmitteln verdacht gesundheitsgefhrdenden beschaffenheit dadurch zwangslufig herbeigefhrte unverkuflichkeit ware mangel bilden bghz urteil juni viii zr njw urteil november viii zr njw ii grundsatz vorliegenden fall versorgung dritter kufer bestimmten lebensmitteln wegen verdachts gesundheitsgefhrdenden beschaffenheit verwendet knnen bertragen lsst stellt revision frage senat vorgenannte rechtsprechung eingeschrnkt dahin unverkuflichkeit mangel bildet verdacht unverkuflichkeit beruht ausgerumt mglichkeit tatsachen vorliegen vertrag vorausgesetzte verwendbarkeit ware beeintrchtigen fortbesteht dagegen verdacht spter berechtigt herausstellt urteil juni aao urteil november aao ii entgegen auffassung revision folgt daraus sachmangel form verdachts gesundheitsschdlichen beschaffenheit anfang gegeben spter herausstellt objektiv zeitpunkt tatsachen vorlagen verkehrsfhigkeit ware htten beeintrchtigen knnen senat einschrnkung vielmehr lediglich fall durchgreifen lassen ware wegfall verdachts uneingeschrnkt verwendet konnte deshalb wandelungsrecht auslsende mangel mehr fortbestand urteil november aao ii fr beurteilenden sachverhalt verdacht gesundheitsgefhrdender beschaffenheit aufgrund neuerer wissenschaftlicher erkenntnisse erst ausgerumt konnte nachdem haltbarkeitsdauer ware fnf jahren berschritten lsst daraus herleiten zunchst objektiv begrndete zumutbaren manahmen beseitigende verdacht folge ware verwendung fr vertragsgemen zweck dauer untauglich deshalb mangelhaft entscheidung ber besonders gelagerten einzelfall vorbergehend anzunehmende mangelhaftigkeit wa re endgltigen unverwendbarkeit fr vertraglich vorausgesetzten gebrauch gefhrt ergibt zugrundelegung genannten senatsrechtsprechung grundstzliche bedeutung kommt sache alledem revision aussicht erfolg berufungsgericht rechtlicher hinsicht vorgenannten sinne erkannt tatschlichen feststellungen begrndeten verdacht gesundheitsschdlichen beschaffenheit gelieferten griespeise rechtsgrnden beanstanden oben dargestellten rechtsprechung senats griespeise erst mangelhaft tatschlich konzentration badge derivate mehr mg kg aufwies fr mangelhaftigkeit gengte vielmehr richtlinie eg kommission februar ber verwendung bestimmter epoxyderivate materialien gegenstnden bestimmt lebensmitteln berhrung kommen amtsblatt nr begrndete abstrakte verdacht konzentration mehr mg kg gefahr gesundheitsschden barg sowie weitere konkrete tatsachen gesttzte verdacht gelieferten griespeise mg kg berschreitende menge enthalten verdacht durfte berufungsgericht parteien vorgelegten gutachten herleiten revision unterstellt richtlinie eg grenzwert mg kg analysetoleranzen aufzuschlagen soweit revision geltend macht magebliche grenzwert betrage richtlinie eg mg kg mg dm gilt soweit gelieferten dosen griespeise fassungsvermgen weniger ml sachvortrag tatsacheninstanzen fassungsvermgen dosen zeigt revision berufungsgericht entgegen auffassung revision veranlassung parteien sowohl gelieferten dosen einschlgige eg richtlinie kannten bereinstimmend grenzwert mg kg vorgetragen zpo abweichende regelung richtlinie fr behlter fassungsvermgen weniger ml hinzuweisen dr deppert dr beyer dr wolst wiechers hermanns vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet juli kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb fe berlstrg amtshaftung landes berlin wegen verletzung verkehrssicherungspflicht fr seit jahren desolaten zustand befindlichen gehweg bgh urteil juli iii zr kammergericht lg berlin iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vizeprsidenten schlick sowie richter wstmann seiters tombrink dr remmert fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts september zurckgewiesen beklagte kosten revisionsrechtszugs tragen rechts wegen tatbestand jahre geborene klgerin verlangt beklagten materiellen schadensersatz schmerzensgeld wegen verletzung verkehrssicherungspflichten klgerin strzte vormittag september seit etlichen jahren benutzten berweg mittelstreifens strae kreuzung strae berlin oktober angelegte bestand tage sturzes schon jahren zuvor stark verwitterten ebene flche mehr aufweisenden betonplatten letzte turnusmige begehung mitarbeiter bezirksamts beklagten september stattgefunden unfalltag blieb klgerin festes schuhwerk trug fu etwa cm tiefen loch hngen fiel boden wobei schwere verletzungen gesicht prellungen arm brustbereich sowie verstauchung rechten handgelenks zuzog landgericht klage wesentlichen bercksichtigung mitverschuldensanteils klgerin stattgegeben berufung beklagten erfolg gehabt hiergegen richtet kammergericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgrnde zulssige revision sache erfolg auffassung berufungsgerichts schdigende ereignis folge beklagten vertretenden verletzung land berlin hoheitlich ausgestalteten straenverkehrssicherungspflicht streitgegenstndliche berweg ausweislich vorgelegten lichtbilder insgesamt desolaten zustand befunden unstreitig bereits seit jahren bestanden beklagte knne darauf berufen jahrelange unttigkeit stelle deshalb pflichtverletzung dar gefahrenlage gravierend sei durchschnittlich sorgfltigen fugnger bereits flchtigem hinsehen weiteres bemerkt knne jedenfalls fr vorliegenden fall sei auffassung unterhalt ffentlicher wege vertretbar oberflche betonplatten berwegs sei rissig verschiedenen stellen aufgebrochen diverse vertiefungen cm aufgewiesen insgesamt desolate zustand gehwegs gesamtheit stolper sturzgefahr dargestellt fugnger erwartenden sorgfalt erkennbar jedoch benutzung mehr sicher beherrschen sei vllig zutreffend landgericht daher festgestellt lediglich frage zeit sei fugnger groer vorsicht schaden komme hierbei knne offenbleiben einzelner fr genommen gefahrtrchtiger gehwegschaden hinzunehmen sei blick gut erkennbar insoweit beherrschbar sei fugnger einfach ausweichen knne fallgestaltung handele vielmehr sei gesamte berweg schadhaft ausweichen schadlosen bereich unmglich zusammenhang knne beklagte darauf berufen klgerin benutzung wegs gnzlich htte absehen knnen verkehr erffnet bekannten zustand anlass genommen sperren klgerin nunmehr entgegenhalten knne htte benutzen drfen brigen gehe bergeordneten verkehrsbereich beklagte vorgetragen handele umgebung strae wohngebiet berwiegend lteren be wohnern denen berweg mglichkeit berquerens strae zwecke aufsuchung einkaufcenters erffnet worden sei htte beklagte anlass nehmen mssen instand halten ber jahre gefhrlichen zustand belassen insoweit htte beklagte bercksichtigen mssen bewe gungs seh reaktionsfhigkeit eingeschrnkte daher bezglich streitgegenstndlichen gefahr besonders anfllige ltere menschen benutzten seien einzelnen vertiefungen betonoberflche scharf umrissen optisch derartig voneinander abheben wrden aufmerksame fugnger zwingend einzelheiten gehwegprofils weiteres konkreten ausgestaltung erkennen vermge hinzu komme schadhafte gehweg bereich befinde gerechnet msse sorgfltige fugnger bereits besonderen ma straenverkehr beschaffenheit bodens konzentriere nutzung mittelstreifen angelegten berwegs mithin blick wesentlichen bereits fahrzeugverkehr sogleich querenden zweiten fahrbahn strae richte erfolg berufe beklagte darauf sei gesehen grunderneuerung berwegs frhest mglichen zeitpunkt durchzufhren erfolge unterhalt ffentlicher straen gem abs satz berliner straengesetzes rahmen leistungsfhigkeit trgers straenbaulast beklagten instandsetzung desolaten unfallstelle jedoch grnden fehlender finanzieller leistungsfhigkeit ber jahre unmglich sei ansatzweise dargelegt hierzu fehle jedweder vortrag daher knne offenbleiben beschrnktheit ffentlicher mittel zeitweiliges vlliges unttigsein rechtfertigen wrde weitergehendes mitverschulden klgerin landgericht angenommen sei ersichtlich hierfr reiche allein umstand schadhaftigkeit wegs bekannt sei erreichung einkaufszentrums benutzen drfen sei allein sache beklagten fr abhilfe sorgen bewusst ber viele jahre daher grblich unterlassen ii beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand klgerin steht beklagten anspruch schadensersatz wegen schuldhafter amtspflichtverletzung abs satz bgb art satz gg abs satz berliner straengesetzes berlstrg juli gvbl berwachung verkehrssicherheit ffentlichen straen land berlin pflicht ffentlichen rechts wahrgenommen abs satz berlstrg bestimmt sorge dafr gehrt ffentlichen straen baulast berlins abs berlstrg formulierten anforderungen entsprechen danach ffentlichen straen rahmen leistungsfhigkeit landes berlin unterhalten regelmigen verkehrsbedrfnis gengen abs satz berlstrg dabei belange straenverkehr besonders gefhrdeten personen sowie menschen behinderungen bercksichtigen abs satz berlstrg falle verkehrssicheren zustands veranlassen wiederherstellung verkehrssicheren zustands gefhrdung verkehrsteilnehmer anordnung verkehrszeichen verkehrseinrichtungen ausgeschlossen abs satz berlstrg brigen fr alsbaldige wiederherstellung verkehrssicheren zustands strae sorgen abs satz berlstrg begriff ffentlichen strae fallen dabei abs nr buchst berlstrg gehwege rechtsfehler berufungsgericht magabe ge setzlichen regelung schuldhafte amtspflichtverletzung festgestellt unrecht beruft beklagte darauf pflichtverletzung angesichts erkennbarkeit gefahrenlage ausscheide aa kommt hierauf konkreten landesrechtlichen regelung hierbei dahinstehen warnung verkehrsteilnehmer entsprechende verkehrsschilder rahmen abs satz berlstrg bedurfte berweg angefochtenen urteil ausgefhrt quasi warnenden zustand befand beklagte jedenfalls ausdrcklich auferlegte ber verweisung abs satz berlstrg inhalt straenverkehrssicherungspflicht gemachte verpflichtung verstoen fr alsbaldige wiederherstellung verkehrssicherheit gehwegs sorgen abs satz berlstrg feststellung berufungsgerichts bestand desolate zustand gehwegs bereits seit jahren abhilfe geschaffen wurde abs satz berlstrg enthlt insoweit einschrnkung abhilfeverpflichtung bezglich erkennbarer gefahrenstellen abs satz berlstrg betrifft demgegenber temporre behelfsmanahmen schafft abs satz berlstrg deutlich macht dauerlsung deshalb enthebt erkennbarkeit gefahrenquelle beklagten notwendigkeit alsbaldigen wiederherstellung verkehrssicherheit hintergrund dahinstehen fall einzelne bereiche gehwegs insgesamt verkehrsunsicher abs satz berlstrg sperrung wegs verlangt lediglich warnungen gesetzlich geforderten ausschluss gefhrdung verkehrsteilnehmer unzureichend bb zutreffend verkehrssicherungspflichtiger revision bezug genommenen senatsrechtsprechung geeigneter objektiv zumutbarer weise diejenigen gefahren ausrumen erforderlichenfalls warnen fr benutzer erforderliche sorgfalt walten lsst rechtzeitig erkennbar rechtzeitig einzurichten vermag vgl urteile juni iii zr versr juli iii zr njw juli iii zr njw juli iii zr bghz beklagte erfasst aussagegehalt definition jedoch vollstndig lediglich isoliert gesichtspunkt erkennbarkeit anspricht darber hinaus vielmehr notwendig benutzer gefahr einstellen beispielsweise betracht kommt gehweg vorhandenen gut erkennbaren gefahrenstelle unproblematisch auszuweichen vermag rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen berufungsgerichts befand ganze berweg desolaten zustand umsichtiger fugnger gefahr ausweichen konnte vielmehr jedweder benutzung wegs gezwungen teile begehen schlechtem zustand befanden sodass gefahrlose benutzung mglich cc soweit beklagte urteile bundeslndern verweist denen wegen erkennbarkeit unfallurschlichen gefahrenstelle verletzung verkehrssicherungspflicht verneint worden kommt entscheidungen bereits angesichts ausdrcklichen landesrechtlichen regelung abs satz abs satz berlstrg brigen ersichtlich fallgestaltungen ging denen vorliegend benutzung weges umgehung gefahrenstelle gefahrvermeidendes einstellen zustand weges unmglich ungeachtet insoweit abweichung oben angesprochenen senatsrechtsprechung amtshaftung verneint worden wre unrecht rgt beklagte berufungsgericht bewertung gehwegs regelmigen verkehrsbedrfnis gengend insoweit verkehrsunsicher belange schwcherer verkehrsteilnehmer bercksichtigt schreibt bereits abs satz abs satz berlstrg brigen beklagte vorgetragen umgebung unfallstelle wohngebiet berwiegend lteren bewohnern gehandelt denen berweg mglichkeit geschaffen stelle strae berqueren einkaufszentrum besuchen knnen gehrten blichen benutzerkreis ltere hufig verkehrssichere personen beklagte revision durchschnittlichen fugnger mastab abstellen rechnung tragen weitere einwand berufungsgericht fehlerhaft darauf abgestellt fugnger nutzung berwegs mittelstreifen aufmerksamkeit bereits fahrzeugverkehr berquerenden zweiten richtungsfahrbahn zuwendeten insoweit abgelenkt wrden ebenfalls unbegrndet zunchst handelt hierbei lediglich zustzliche erwgung urteil auffassung senats fr annahme schuldhaften amtspflichtverletzung beklagten tragender bedeutung brigen obliegt tatrichterliche feststellung eingeschrnkten revisionsrechtlicher berprfung rechtsfehler zeigt revision insoweit verkennung rechtlichen anforderungen eigensorgfalt verkehrsteilnehmer gegeben erfolg bleibt einwand beklagten berufungsgericht bercksichtigt klgerin statt schadhaften berweg benutzen daneben befindliche grnflche htte ausweichen knnen verkehrssicherungspflichtige verkehrsteilnehmern grundstzlich entgegenhalten htten gefhrliche stellen meiden mssen wrde treffende verantwortung unzulssig verkehrsteilnehmer abwlzen vgl senatsurteil juli aao brigen zeigt revision diesbezglichen berufungsgericht bergangenen tatsachenvortrag instanzgerichten nimmt vielmehr lediglich bezug darauf ehemann klgerin vorletzten absatz unfallmeldung september erwhnt ehefrau herstellung ordnungsgemen zustandes weges ber grnflche mglichst dicht neben laufen randbemerkung anlage klageschrift macht substantiellen vortrag beklagten zumutbaren alternative entbehrlich abgesehen davon genauso wenig letztlich fugnger gehalten vermeidung gefahrenstelle gehweg randbereich fahrbahn auszuweichen vgl bgh urteil mai vi zr nzv fugnger grundstzlich gehalten neben gehweg befindlichen verkehrssicherungspflichtigen fr zweck vorgesehenen unbefestigten grnstreifen betreten seinerseits hufig ebenfalls aufgrund unebenheiten lchern nsse erhhter rutschgefahr gefahren fr begehung aufweist fehl geht pauschale hinweis revision beengten finanziellen verhltnisse beklagten berufungsgericht festgestellt beklagte ansatzweise dargelegt standsetzung desolaten berwegs grnden fehlender finanzieller leistungsfhigkeit ber jahre hinweg unmglich sei revision zeigt hierzu entscheidungserheblichen berufungsgericht bergangenen gegenteiligen vortrag instanzgerichten revisionsbegrndung insoweit schriftsatz klgerin januar bezug genommen zusammenhang vorwurf klgerin beklagte verkehrssicherungspflichten vorstzlich verletzt lediglich ausgefhrt worden beklagtenvertreter termin landgericht erklrt betonplattenwege bezirk mehr minder ausshen streitgegenstndliche wobei geld gebe sanieren pauschale darstellung rechtfertigung dafr ber viele jahre hinweg streitgegenstndlichen gehweg reparieren berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hierbei anzumerken beklagte berufungsbegrndung vorgetragen sei selbstverstndlich klar angesichts desolaten zustands grundinstandsetzung frhestmglichen zeitpunkt erfolgen zeitpunkt mehrjhrigen unttigkeit ersichtlich versumt insoweit letztlich dahinstehen inwieweit finanzielle engpsse ffentlichen hand jedenfalls zeitweiliges absehen verkehrssicherungsmanahmen rechtfertigen knnen vgl hierzu senatsurteil oktober iii zr versr siehe senatsbeschluss april iii zr versr gerin erfolg fordert beklagte hhere mithaftungsquote kl unrecht wendet dagegen berufungsgericht grob fahrlssige verletzung verkehrssicherungspflicht last gelegt einstufung verhaltens einfach grob fahrlssig sache tatrichterlichen beurteilung revision beschrnkt angreifbar nachgeprft rechtsbegriff groben fahrlssigkeit verkannt worden bewertung grads fahrlssigkeit wesentliche umstnde auer acht gelassen wurden vgl bgh urteile dezember ii zr njw juli xii zr njw rn jeweils mwn insoweit rge beklagten entscheidungserheblich sei widersprchlich berufungsgericht einerseits grobe fahrlssigkeit vorwerfe andererseits konzediere fr standpunkt erkennbare gefahrenquellen mssten beseitigt rechtsprechung instanzgerichte sttzen knne hierzu revision zulasse rechtsprechung kommt ausgefhrt angesichts eindeutigen regelung abs satz abs satz berlstrg sowie offenkundigen ber jahre beseitigten zustands gehwegs revisionsrechtlich tatrichterliche bewertung grob fahrlssig ergebnis erinnern soweit revision vorgetragen klgerin beim berqueren mittelstreifens unvorsichtig verhalten schadstellen stndig auge behalten sodass weit berwiegendes eigenverschulden anrechnen lassen msse zeigt beklagte bereits diesbezglichen vortrag instanzgerichten vielmehr gegenteil sogar klagerwiderung zusammenhang einwand angesichts erkennbarkeit gefahrenquelle bestehe verkehrssicherungspflicht ausdrcklich vorbringen klgerin bezug genommen kenne berweg sei wegen schlechter qualitt vorsichtig gegangen jedenfalls annahme berufungsgerichts beklagte hafte zumindest fr folgen sturzes klgerin revisionsrechtlich einzuwenden abwgung verantwortlichkeiten schdiger geschdigtem gehrt bereich tatrichterlichen wrdigung revisionsgericht berprft tatrichter betracht kommenden umstnde richtig vollstndig bercksichtigt sowie abwgung rechtlich zulssige erwgungen zugrunde gelegt insbesondere denkgesetze erfahrungsstze verstoen wurde vgl bgh urteil juli vi zr bghz senatsurteile januar iii zr njw rn juli iii zr njw rr rn revisionserhebliche fehler zeigt beklagte insoweit schlick wstmann tombrink seiters remmert vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes beschluss xii zb verkndet mrz kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz abs verjhrung regressanspruchs scheinvaters bgh beschluss mrz xii zb olg dsseldorf ag mnchengladbach ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr botur richterin dr krger fr recht erkannt rechtsbeschwerde beschluss senats fr familiensachen oberlandesgerichts dsseldorf januar kosten antragstellers zurckgewiesen rechts wegen grnde antragsteller nimmt antragsgegner erstattung unterhaltsaufwendungen fr kind anspruch oktober whrend ehe antragstellers kindesmutter geboren worden nachdem eheleute jahre getrennt wurde ehe urteil mrz rechtskrftig seit tage geschieden rahmen antragsteller februar eingeleiteten vaterschaftsanfechtungsverfahrens gab kindesmutter gegenber jugendamt empfngniszeit sowohl antragsteller mehreren mnnern geschlechtsverkehr gehabt deren namen mehr erinnern knne erstmals schreiben mrz forderte antragsteller antragsgegner fr erzeuger kindes hlt erteilung ausknften ber einkommen vermgen sowie zahlung kindesunterhalt urteil mrz rechtskrftig seit mai stellte amtsgericht fest kind antragstellers vorliegenden verfahren macht antragsteller antragsgegner bergegangenen kindesunterhalt fr zeit oktober november geltend stufenklage berschriebenen antragsschrift verfahrensbevollmchtigten juli antragsteller amtsgericht einleitend zustellung sowie anberaumung termins mndlichen verhandlung gebeten anschluss daran folgende ausgefhrt termin beantragen beklagte verurteilt klger auskunft erteilen ber einkommens vermgenssituation vorlage auskunft ggf beantragen beklagten verpflichten vollstndigkeit richtigkeit auskunft eidesstattliche versicherung glaubhaft vorlage auskunft behalten fr klger ausdrcklich bezifferten schadenersatzanspruch stellen amtsgericht zeugenbeweis erhoben mitwirkung amtsgericht angeordneten abstammungsgutachten antragsgegner verweigert nachdem antragsgegner teilbeschluss amtsgerichts antragsgem auskunftserteilung verpflichtet worden antragsteller schriftsatz oktober erstattungsanspruch bezifferter hhe geltend gemacht anspruch weiterem schriftsatz februar erhht amtsgericht antragsgegner zahlung nebst zinsen verpflichtet ratenzahlung hhe monatlich nachgelassen entscheidung beide beteiligte beschwerde eingelegt oberlandesgericht beschwerde antragstellers zurckgewiesen beschwerde antragsgegners angefochtene entscheidung aufgehoben antrag insgesamt zurckgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde antragstellers wiederherstellung amtsgerichtlichen entscheidung begehrt ii rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht entscheidung folgt begrndet knne dahinstehen regressanspruch antragstellers grunde bestehe jedenfalls sei antragsgegner aufgrund erhobenen verjhrungseinrede leistungsverweigerung berechtigt anspruch scheinvaterregress abs satz bgb unterliege regelmigen dreijhrigen verjhrungsfrist bgb anspruch antragstellers sei rechtskraft mrz vaterschaftsanfechtungsverfahren ergangenen urteils entstanden sptestens jahre antragsteller fr hinreichend aussichtsreiche klage gengende kenntnis person antragsgegners schuldner gehabt daran zeige antragsgegner bereits mrz zahlung kindesunterhalt fr aufgefordert gerichtliche feststellung vaterschaft antragsgegners gem abs bgb sei weitere voraussetzung fr beginn laufs verjhrungsfrist gem abs bgb auffassung sei zutreffend solange rechtsprechung bundesgerichtshofs gerichtliche feststellung vaterschaft erzeugers voraussetzung fr geltendmachung scheinvaterregressansprchen sei nderung rechtsprechung wonach ausnahmsweise inzidente vaterschaftsfeststellung regressverfahren zulssig sei beginne verjhrung anspruchs scheinvaterregress bejahender kenntnis person erzeugers schluss jahres vaterschaft scheinvater wirksam angefochten worden sei dezember laufende verjhrungsfrist sei rechtzeitig gem abs nr bgb erhebung klage leistung gehemmt worden hemme stufenklage erhobene leistungsklage verjhrung zunchst auskunftsantrag gestellt antrag antragstellers juli unbeschadet bezeichnung stufenklage verjhrungshemmung gefhrt tatschlich stufenklage gem zpo gehandelt zustellung antragsschrift auskunftsantrag leistungsantrag rechtshngig geworden sei antragsteller eindeutigen formulierungen antragsschrift lediglich vorbehalten vorlage auskunft bezifferten schadenersatzanspruch stellen antragsschrift enthaltene vorbringen verfahrenswert spreche fr absicht zunchst lediglich auskunftsanspruch geltend angeregt worden sei wert vorlufig euro festzusetzen zeitpunkt erstmaligen erhebung leistungsklage schriftsatz oktober sei verjhrungsfrist bereits abgelaufen ausfhrungen halten rechtlicher berprfung stand rechtlicher ausgangspunkt fr antragsteller geltend gemachten regressanspruch abs satz bgb wonach unterhaltsanspruch kindes elternteil dritten bergeht vater unterhalt geleistet vorschrift bergegangene anspruch ursprnglichen unterhaltsanspruch grundstzlich identisch bgb regelmigen verjhrungsfrist drei jahren unterliegt vgl olg schleswig famrz wendl klinkhammer unterhaltsrecht familienrichterlichen praxis aufl rn schwonberg eschenbruch schrmann menne unterhaltsprozess aufl kap rn gesetz nderung erbund verjhrungsrechts september bgbl wirkung januar bisherigen sondervorschriften fr verjhrung familienrechtlicher ansprche abs nr abs af bgb aufgehoben worden rechtslage gendert abs bgb beginnt regelmige verjhrungsfrist schluss jahres anspruch entstanden glubiger anspruchsbegrndenden umstnden person schuldners kenntnis erlangt grobe fahrlssigkeit htte erlangen mssen aa sinne abs nr bgb anspruch zeitpunkt entstanden berechtigte anspruch erstmals geltend notfalls klage erheben hemmung verjhrung erreichen vgl bgh urteile september ix zr nzg dezember zr njw rr mwn verfahrensgegenstand scheinvater bergegangene gesetzliche unterhaltsanspruch ff bgb kindes mutmalichen erzeuger gesetzlicher anspruch kindesunterhalt erzeuger unabhngig tatschlichen abstammung vornherein entstehen solange mann grund nr nr bgb vater kindes unterhaltspflichtiger anzusehen antragsteller gem nr bgb vater kindes whrend ehe kindesmutter geboren worden erst rechtskrftiger anfechtung vaterschaft steht rckwirkend zeitpunkt geburt kindes wirkung fr abs famfg fest kind antragsteller abstammt gleichzeitig steht ebenfalls rckwirkend zeitpunkt geburt fest antragsteller kind gesetzlichen kindesunterhalt geschuldet somit dritter sinne abs satz bgb geleistet vgl senatsurteil januar xii zr famrz rn ff verjhrungsfrist fr gesetzliche unterhaltsansprche mutmalichen erzeuger kindes deshalb frhestens schluss jahres beginnen entscheidung ber erfolgreiche anfechtung vaterschaft rechtskrftig geworden vgl bghz famrz af bgb zutreffend beschwerdegericht erkannt rechtsausbungssperre abs bgb vorliegenden fall fhrt beginn verjhrungsfrist objektiver hinsicht zeitlich hinauszuschieben allerdings erzeuger wegen abs bgb grundstzlich erst unterhalt anspruch genommen vaterschaft wirksam anerkannt vaterschaft rechtskrftig festge stellt grunde entspricht allgemeiner ansicht verjhrungsfrist fr unterhaltsanspruch kindes blick rechtsausbungssperre rechtskrftigen feststellung vaterschaft grundstzlich lauf gesetzt unterhaltsanspruch feststellung vaterschaft erzeugers realisierungsmglichkeit fehlt vgl senatsurteil mai ivb zr famrz satz af bgb uneinigkeit besteht insoweit lediglich dogmatischen herleitung ergebnisses whrend teilweise angenommen verjhrung wegen rechtsausbungssperre feststellung vaterschaft entsprechend bgb gehemmt sei vgl staudinger rauscher bgb rn geht ansicht davon unterhaltsanspruch rechtskrftigen feststellung vaterschaft erzeugers sinne bgb abs nr bgb entstanden sei gerichtlich geltend gemacht knne vgl etwa mnchkomm wellenhofer bgb aufl rn staudinger peters jacoby bgb rn huber famrz ausdrcklich offen gelassen senatsurteil mai ivb zr famrz mwn damaligen streitstand mastben beurteilt grundstzlich verjhrung abs satz bgb scheinvater bergegangen unterhaltsanspruchs vgl senatsurteil mai ivb zr famrz staudinger rauscher bgb rn regressanspruch scheinvaters zuvor vaterschaft erfolgreich angefochten unterliegt regelmig rechtsausbungssperre abs bgb gerichtlichen inanspruchnahme erzeugers wege scheinvaterregresses daher wirksame anerkennung rechtskrftige feststellung vaterschaft erzeugers vorausgehen abstammungsfrage grundstzlich inzident regressver fahren vorfrage geklrt vgl senatsurteil bghz ff famrz satz af bgb dabei frhere rechtsprechung senats endgltige nichtrealisierbarkeit regressforderung scheinvaters hingenommen anerkennung vaterschaft gerichtlichen vaterschaftsfeststellung kommt vgl senatsurteil bghz famrz satz af bgb durchbrechung rechtsausbungssperre abs bgb regressverfahren konnte seinerzeit ausgesprochenen ausnahmefllen erwogen beispielsweise bswilligen arglistigen deliktischen verhalten bgb erzeugers vgl mnchkomm wellenhofer bgb aufl rn staudinger rauscher bgb rn jeweils weiteren nachweisen rechtsprechung vgl bgh urteil februar iv zr njw frheren restriktiven rechtsprechung sperrwirkung abs bgb senat jngerer zeit blick verschiedene rechtsnderungen form mehr festgehalten wegfall amtspflegschaft fr nichtehelich geborene kinder juli gebracht vaterschaftsfeststellung volljhrigkeit kindes allein belieben mutmalichen erzeugers allein sorgeberechtigten mutter gestellt worden april gesetz eingefgte abstammungsklrungsverfahren bgb verdeutlicht gesetz statusunabhngige vaterschaftsfeststellung mehr vllig fremd hintergrund senat besonders gelagerten fllen grozgigere handhabung inzidenten vaterschaftsfeststellung regressverfahren gebilligt durchbrechung rechtsausbungssperre kommt danach insbesondere betracht davon auszugehen vaterschaftsfeststellung absehbarer zeit erwarten insbesondere schtzenswerte kindesinteressen inzidenten feststellung entgegen stehen vgl senatsurteile bghz famrz rn oktober xii zr famrz rn darber hinaus vaterschaft regressschuldners unstreitig mssen scheinvater zumindest voraussetzungen dargelegt abs bgb vermutung vaterschaft mutmalichen erzeugers knpft senatsurteil bghz famrz rn fllen denen rechtsausbungssperre scheinvater regressverfahren durchbrochen vermag abs bgb indessen beginn verjhrungsfrist objektiver hinsicht beeinflussen soweit verhltnis scheinvater mutmalichen erzeuger inzidente feststellung vaterschaft klrung vorfrage unterhaltspflicht zulssig antragsteller rechtsbeschwerdeverfahren geltend macht abs bgb rechtliches hindernis fr gerichtliche durchsetzung bergegangenen unterhaltsanspruchs darstellen bleibt fllen deshalb dabei fr beginn verjhrung objektiver hinsicht rechtskraft entscheidung vaterschaftsanfechtungsverfahren abzustellen zutreffende beurteilung beschwerdegerichts ebenso ergebnis etwa lg duisburg njw rr erinnert rechtsbeschwerde bb weiterhin setzt beginn verjhrung abs nr bgb subjektives element erforderliche kenntnis anspruchsbegrndenden umstnden person schuldners voraus kenntnis glubiger erst anspruch bewiesen glubiger keinerlei zweifel mehr reicht vielmehr glubiger aufgrund bekannten tatsachen gerichtliche geltendmachung anspruchs verstndiger wrdigung erfolgsaussichten zuzumuten andererseits bedeutet rechtsverfolgung fr glubiger risikolos erscheinen vgl bghz nzi rn bgh urteil juni xi zr njw rn beschwerdegericht rechtsfehlerfrei festgestellt antragsteller sptestens jahr kenntnis person antragsgegners mglichen erzeuger besa vorliegenden fall knnte subjektiver hinsicht allenfalls zweifelhaft antragsteller blick erfolgsaussichten rechtsverfolgung zuzumuten unmittelbar rechtskrftiger vaterschaftsanfechtung regressansprche antragsgegner durchbrechung sperrwirkung abs bgb verfolgen gewisse zeit darauf hinzuwarten vaterschaft fr kind antragsgegner anerkannt vaterschaftsfeststellungsverfahren betrieben ergebnis verneinen senat durchbrechung rechtsausbungssperre erwartung abhngig gemacht absehbare zeit vaterschaftsfeststellung erfolgt erwartung insbesondere gerechtfertigt angesehen antragsbefugten mglichkeit vaterschaftsfeststellungsverfahrens lngere zeit gebrauch gemacht senat spter ausgefhrt lngerer zeit jedenfalls zeitraum verstehen deutlich ber zeitspanne hinausgeht innerhalb scheinvater juni geltenden recht htte rechnen knnen jugendamt pfleger gem af bgb namens kindes vaterschaftsfeststellungsverfahren eingeleitet htte vgl senatsbeschluss oktober xii zr famrz rn hieraus wurde schrifttum gefolgert rechtspraxis wartezeit etwa achtzehn monaten einstellen knne vgl wellenhofer famrz hieraus geschlossen durchbrechung rechtsausbungssperre abs bgb verbundener unterhaltsregress denkbaren fall erst ablauf gewissen wartezeit ab rechtskrftiger vaterschaftsanfechtung aussicht erfolg gerichtlich geltend gemacht knnte umstand antragsbefugten mglichkeiten vaterschaftsfeststellungsverfahrens lngere zeit gebrauch gemacht sttzt erforderliche prognose knftig absehbarer zeit geschehen keineswegs ausgeschlossen prognose aufgrund tatsachen gerechtfertigt erscheint insbesondere mutmaliche erzeuger kindesmutter gesetzliche vertreterin minderjhrigen kindes einleitung vaterschaftsfeststellungsverfahrens schon ausdrcklich abgelehnt senatsurteil bghz famrz rn vorliegenden fall sonstiges verhalten schon zeitpunkt rechtskrftigen vaterschaftsanfechtung nahelegt absehbare zeit interesse vaterschaftsfeststellung brigen gerichtliches vaterschaftsfeststellungsverfahren whrend rechtshngigkeit scheinvaterregresses eingeleitet grundstzlich abweisung regressanspruchs aussetzung regressverfahrens fhren senatsurteil bghz famrz rn cc mithin beschwerdegericht zutreffend letztlich rechtsbeschwerde unbeanstandet davon ausgegangen dreijhrige verjhrungsfrist gem bgb ablauf dezember begann vorbehaltlich hemmung dezember endete beschwerdegericht schlielich ebenfalls recht erkannt juli gericht eingegangene antragsschrift antragstellers juli hemmung verjhrung abs famfg ivm abs nr zpo gefhrt diesbezglichen erwgungen beschwerdegerichts halten angriffen rechtsbeschwerde stand aa stufenantrag zpo gestellt glubiger angabe leistungen beansprucht vorbehlt erfasst hemmung verjhrung gem abs nr bgb allerdings geltend gemachten unbezifferten anspruch leistung hhe bgh urteil mai ix zr famrz rn vgl senatsurteil februar xii zr famrz unterbrechung verjhrung frherem recht stufenantrag stellt besondere form objektiven antragshufung dar glubiger vorlufig verfahrensrechtlichen pflicht bezifferung leistungsantrages enthoben rechnung mitgeteilt vermgensverzeichnis vorgelegt eidesstattliche versicherung abgegeben wurde zustellung dreistufigen stufenantrags sofort dritten stufe erhobene bezifferte zahlungsanspruch rechtshngig senatsurteil februar xii zr famrz vgl senatsbeschluss april ivb arz juris rn bb antragsteller bereits unbezifferten leistungsantrag dritten stufe stufenantrags rechtshngig wege auslegung antragsschrift vorliegenden unterlagen entscheiden stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs rechtsbeschwerdegericht wrdigung verfahrensrechtlicher erklrungen beteiligten tatrichter uneingeschrnkt nachprfen erklrungen auslegen dabei buchstblichen sinn ausdrucks haften wirkliche wille beteiligten bercksichtigen auslegung verfahrenserklrungen zudem grundsatz beachten zweifel dasjenige gewollt mastben rechtsordnung vernnftig wohlverstandenen interessenlage entspricht bgh beschlsse november ix zr njw rr rn mrz viii zb njw rn mastben beschwerdegericht indessen beurteilung beizutreten antragsschrift juli stufenantrag enthlt bereits unbezifferten leistungsantrag umfasst ergibt entgegen ansicht rechtsbeschwerde schon weiteres umstand antragsschrift stufenklage berschrieben dabei zunchst bercksichtigen stufenantrag weit verbreiteten meinung rechtsprechung literatur vorbereitenden ansprche verkrzten form gestellt vgl etwa kg famrz olg zweibrcken olgr mnchkommzpo becker eberhardt aufl rn zller greger zpo aufl rn beckok zpo bacher stand dezember rn beckok bgb mayer stand august rn wendl schmitz unterhaltsrecht familienrichterlichen praxis aufl rn gppinger wax van els unterhaltsrecht aufl rn vgl lag niedersachsen urteil april sa juris rn hintergrund lassen sowohl wortlaut gestaltung antragsschriftsatzes vorliegenden fall auslegung solcherart verkrzter stufen antrag rechtshngig gemacht lediglich antrge ansprchen auskunftserteilung abgabe eidesstattlichen versicherung nummerierung drucktechnische gestaltung absatz fettdruck besonderer weise bestimmte antrge hervorgehoben dafr streitgegenstand ersten beiden leistungsantrag lediglich vorbereitenden stufen beschrnkt sprechen nachgestellten ausfhrungen knftigen leistungsbegehren soweit antragsteller darauf hinweist behalte ausdrcklich vorlage auskunft bezifferten schadenersatzanspruch stellen liegt darin wortsinn gerade stellung unbezifferten antrages leistungsstufe recht weist rechtsbeschwerdeerwiderung darauf leistungsantrag letzten stufe ausnahme bezifferung voraussetzungen abs nr zpo gengenden form uneingeschrnkt gestellt angekndigt darf vgl olg celle njw rr olg dsseldorf famrz musielak foerste zpo aufl zpo rn daher konnte antragsteller bezifferung geschehen schon stellung leistungsantrags vorbehalten stufenantrag zustellung antragsschrift drei stufen rechtshngig eindeutigen wortlaut orientierte auslegung widerspricht wohlverstandenen interessen antragstellers zeitpunkt antragstellung angesichts bestehenden verfahrensrisikos stellung vorbereitenden stufen beschrnkten stufenantrags sogar empfehlenswert notwendigkeit sofortigen verjhrungshemmung besteht stellung unbezifferten leistungsantrags letzten stufe gebhrenstreitwert betrchtlich erhhen wrde ausdrcklich mnchkomm becker eberhardt zpo aufl rn davon obwaltenden umstnden ausgegangen unmittelbar bevorstehende verjhrung antragsteller verfolgten regressansprche drohte einleitung verfahrens jahre sachlage verfahrenseinleitung bestand fr antragsteller vernachlssigendes verfahrensrisiko erfolg rechtsverfolgung mglicherweise sicher vorhersehbaren ergebnis gerichtlichen abstammungsgutachtens abhngen wrde brigen worauf schon beschwerdegericht zutreffend hingewiesen antragsteller antragsschrift angeregt verfahrenswert vorlufig lediglich festzusetzen obwohl auergerichtlichen aufforderungsschreiben durchaus konkrete vorstellungen hhe gesamten regressanspruchs entwickelt bewertung unbezifferten leistungsantrags htten zugrunde gelegt knnen beschwerdegericht somit recht entschieden regressanspruch antragstellers erstmaliger stellung leistungsantrags oktober bereits verjhrt dose schilling botur gnter krger vorinstanzen ag mnchengladbach entscheidung olg dsseldorf entscheidung ii uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aurich april feststellungen aufgehoben soweit angeklagte verurteilt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels nebenklgerin dadurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung wegen sexueller ntigung zwei fllen einbeziehung einzelstrafen urteil gesamtfreiheitsstrafe zehn jahren verurteilt wegen vorwurfs sechs weiteren taten verfahren gem abs stpo eingestellt revision angeklagten erhebt allgemeine sachrge fhrt aufhebung urteils soweit angeklagte verurteilt worden generalbundesanwalt begrndung aufhebungsantrages ausgefhrt urteilsfeststellungen missbrauchte angeklagte mrz geborene leibliche tochter seit lebensjahr hinsichtlich sechs jahr begangenen taten landgericht eintritt strafverfolgungsverjhrung ausgegangen verurteilung liegen drei taten zeit zugrunde danach fhrte angeklagte mehr genau feststellbaren tag juni erkennbaren widerstand wiederholt erkennen gegeben sexuellen bergriffe berdrssig angst schlgen vaters widerstand mehr leistete ungeschtzten geschlechtsverkehr mehr feststellbaren abend jahr forderte angeklagte tochter slip gespreizten beinen couch sogenannten zweiten wohnzimmers setzen hand scheide tochter eindrang dabei ignorierte deren verbale ablehnung erst angeklagte tochter abgelassen erkannte angeklagte kleinen feinmechanischen schraubendreher reparatur fernsehgerten nutzte scheide eingefhrt darin manipuliert wodurch erheblicher zustzlicher schmerz verursacht worden angeklagte weise gebrmutterhals tochter ausweiten erben zeugen schwanger knne mehr feststellbaren tag selben zeitraum fhrte angeklagte brillenbgel scheide tochter vorgehen einverstanden aktivem widerstand angst vater aufraffen konnte rahmen rechtlichen wrdigung ua landgericht davon ausgegangen angeklagte drohung gegenwrtiger gefahr fr leib leben auerehelichen beischlaf duldung sexuellen handlungen gentigt zuvor angeklagte konkreten drohungen vornahme sexuellen handlungen gegenber tochter geuert jedoch eindruck frheren fortdauernden misshandlungen mutter angeklagten erfahrung gewaltttigkeiten vaters rechnen forderungen beugte gestanden insoweit htten frheren drohungen fortgewirkt ua weder objektiven subjektiven voraussetzungen vergewaltigung sexuellen ntigung hinreichend dargetan lassen gesamtzusammenhang urteilsgrnde ausreichendem mae entnehmen vergewaltigung sexuelle ntigung sinne stgb setzen voraus geschlechtsverkehr sexuelle handlung gewalt drohung gegenwrtiger gefahr fr leib leben erzwungen worden angewendete ntigungsmittel willen tters herbeifhrung sexuellen handlungen durchfhrung tatschlich dienen final verknpft bgh nstz bgh stv dabei frhere gewaltanwendung fortwirken gewaltanwendung sexuellen handlung lngerer zeitraum liegt bghst fortwirken frherer gewalt kommt andauern krperlichen zwangswirkung einschchterungswirkung betracht insoweit reicht allgemeine frhere misshandlungen gegrndete furcht opfers trndle fischer stgb aufl rn magaben reichen getroffenen feststellungen gewaltsame erzwingung sexuellen handlungen angeklagten begrnden soweit zeugin ange klagten fgte beispiel mutter augen schlge einsperren raum hauses angeklagten laufend misshandelt wurde ua gefahr entgehen gewaltttigkeiten angeklagten ausgesetzt lsst urteilsfeststellungen unmittelbarer handlungszusammenhang trndle fischer aao rn sexuellen handlungen entnehmen finalen verknpfung gewaltanwendung gegenber zeugin fehlt soweit urteilsgrnden schlge angeklagten gegenber tochter entnehmen ua erkennbar schlge wegen vermeintlichen fehlverhaltens zeugin zeitlichen zweckgerichteten zusammenhang vornahme sexuellen handlungen standen gewaltanwendung bezug konkreten taten berwindung erwarteten geleisteten widerstands ergibt urteilsfeststellungen bloe vornahme sexuellen handlungen erkennbaren willen zeugin reicht fr annahme gewaltsamen erzwingung sexuellen handlungen trndle fischer aao rn feststellungen urteils tragen annahme drohung sinne abs abs stgb frhere gewaltanwendungen knnen konkludente drohung gegenber opfer beurteilen krperlich wirkenden zwang erneut anzuwenden falls weitere vorgehen tters widerstand stoen vorausgegangene gewalt sinne fortwirken opfer angesichts frheren gewaltanwendung gegebenen krfteverhltnisse furcht weiteren gewaltttigkeiten gegenwehr absieht sofern tter zumindest erkennt billigt opfer verhalten drohung gegenwrtiger gefahr fr leib leben empfindet bgh stv bgh nstz bgh nstz rr ausnutzung tter vorangehende ttlichkeiten drohungen geschaffenen klimas gewalt bgh nstz rr daher ausreichen tatbestandsmerkmal drohung gegenwrtiger gefahr fr leib leben anzunehmen angeklagte urteilsfeststellungen tochter vlliger abhngigkeit gehalten durfte grundstck aufsicht verlassen umgang altersgenossen schule besucht urteil hinreichend entnehmen inwieweit zeitlich eingeordneten misshandlungen finalen zusammen hang sexuellen handlungen frheren verjhrten standen insoweit liegt fall entscheidung bghr stgb abs drohung zugrunde liegende sachverhalt lsst urteil entnehmen aufrechterhaltung gewaltklimas familie ausdrckliche schlssige drohungen vornahme sexuellen handlungen ausdruck gekommen insoweit weder uerungen entsprechendes non verbales verhalten angeklagten trndle fischer aao rn bgh nstz bghr stgb abs drohung festgestellt bloe angst geschdigten besagt ber konkludente drohung angeklagten finale verknpfung drohung sexuellen handlungen begrndung finalen zusammenhangs frheren misshandlungen drohungen angeklagten vornahme sexuellen handlungen htte deshalb nherer darlegungen urteil bedurft tritt senat bemerkt ergnzend bisherigen feststellungen angeklagte besessen idee tochter erben zeugen vergeblichen versuchen schwngern erklrt gebrmutterhals weiten mssen schraubendreher brillenbgel scheide manipuliert besonderen begleitumstnden weiteres sexuellen handlungen ausgegangen vielmehr liegen ambivalente handlungen denen darauf ankommt angeklagte dabei zumindest sexuellen absichten geleitet vgl bgh nstz trndle fischer stgb aufl rdn neue tatrichter weitere feststellungen treffen angesichts abstrusen vorstellungen angeklagten prfen beeintrchtigung schuldfhigkeit hinweisen neuerlichen gesamtstrafenbildung gelegenheit erwgungen bundesverfassungsgerichts njw senats nstz einbeziehung strafen denen straferla betracht kommt bercksichtigen sowie ggf widerspruch mitgeteilten schuldspruch urteils schffengerichts leer april diebstahl fllen sowie versuchter diebstahl neun fllen darstellung taten geschildert taten auszurumen winkler pfister becker lienen hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz prof dr kuckein richterin bundesgerichtshof solin stojanovi richter bundesgerichtshof dr mutzbauer beisitzende richter staatsanwltin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwltin verteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft urteil landgerichts dessau rolau mrz verworfen angeklagte kosten rechtsmittels nebenklger insoweit entstandenen notwendigen auslagen tragen kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richten revisionen staatsanwaltschaft angeklagten staatsanwaltschaft beanstandet sachrge angeklagte wegen versuchten mordes bzw totschlags wegen schwerer krperverletzung verurteilt wurde angeklagte rgt verletzung formellen sowie materiellen rechts macht geltend minder schwerer fall gefhrlichen krperverletzung vorliege rechtsmittel erfolg schwurgericht getroffenen feststellungen stach angeklagte august asylbewerberheim cm langen messer wuchtig richtung herzens nebenklgers reflexartig schutz rechten arm hochrei en konnte durchstach messer unterarm drang wenige millimeter tief brustkorbvorderseite nebenklgers geschdigte ging verletzt bro stellvertretenden heimleiterin stark blutende wunde unterarm versorgte stich unterarm wurden nerven fr daumen zeigefinger rechten hand nebenklgers durchtrennt beiden finger fhlt eingeschlafen rechte hand eingeschrnkt benutzen revision angeklagten generalbundesanwalt antragsschrift august dargelegten grnden erfolglos zulssige verfahrensrge wurde erhoben neuem tatsachenvorbringen rechtsmittelfhrer revision ebenso wenig gehrt eigenen beweiswrdigung rechtsmittel staatsanwaltschaft erfolg frage strafbefreienden rcktritts ttungsversuch schwurgericht ausgefhrt fr angeklagten erkennbar sei stich bzw arm gegangen sei geschdigte zunchst stark geblutet deshalb angeklagte sicht fr ttung nebenklgers erforderliche getan besitz messers sei geschdigte bro stellvertretenden heimleiterin ging fr angriff verfgung gestanden liege freiwilliger rcktritt unbeendeten versuch ausfhrungen weisen rechtsfehler insbesondere durf te schwurgericht rechtsfehlerfrei festgestellten ueren geschehensablauf darauf schlieen angeklagte letzten ausfhrungshandlung davon ausging fr erfolgseintritt erforderliche getan obwohl mglich wre grundlage getroffenen feststellungen schwurge richt angeklagten recht wegen schwerer krperverletzung verurteilt fr beurteilung wichtiges glied sinne abs nr stgb mehr gebraucht wege wertenden gesamtbetrachtung ermitteln folge vorstzlichen krperverletzung viele funktionen ausgefallen krperglied weitgehend unbrauchbar geworden daher wesentlichen faktischen wirkungen denjenigen physischen verlustes entsprechen bghst schwurgericht festgestellt daumen zeigefinger nebenklger eingeschlafen gefhlt finger eingeschrnkt benutzen belegt deren weitgehende unbrauchbarkeit vgl taubheit zweier finger bgh beschluss juli str tepperwien maatz solin stojanovi kuckein mutzbauer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet juli holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterinnen diederichsen pentz fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juni kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger macht beklagte aktiengesellschaft trkischem recht schadensersatzansprche erwerb anteilen beklagten geltend beklagte brsennotierte aktiengesellschaft sitz konya trkei hielt ende anteile dreier gmbh deutschen rechts vergleichbaren gesellschaften sowie aktien einundzwanzig trkei ansssigen gesellschaften denen vierzehn mehrheitsbesitz beklagten standen gesellschaften wirtschaftlich textil lebensmit tel maschinenbau baubranche ttig beklagte verfgte ber erlaubnis gesetz ber kreditwesen fassung bekanntmachung oktober bgbl knftig kwg anzeige dezember gltigen gesetz ber vertrieb auslndischer investmentanteile ber besteuerung ertrge auslndischen investmentanteilen fassung bekanntmachung oktober bgbl knftig auslinvestmg ebenfalls erstattet klger vermgen islamischen glaubensgrundstzen entsprechend weder verzinslichen spekulativen wertpapieren anlegen erwarb mrz fr dm brsennotierte anteilsscheine beklagten erwerb wurde ber grndungsgesellschafter beklagten abgewickelt spter erhielt klger betrag dm zurck danach erfolgten weiteren zahlungen mehr klger forderte erfolglos beklagten rckzahlung anlagebetrags landgericht hinsichtlich geltend gemachten vertraglichen ansprche internationale zustndigkeit verneint fr deliktische ansprche fr zustndig erachtet jedoch klage mangels erforderlichen deliktischen anspruchsvoraussetzungen abgewiesen berufung klgers oberlandesgericht zurckgewiesen revision zugelassen revision verfolgt klger klagebegehren entscheidungsgrnde berufungsgericht internationale zustndigkeit deutscher gerichte fr ansprche klgers unerlaubter handlung ebenfalls bejaht frage kommenden deliktischen ansprche beklagte bestnden beklagten veruerung anteile anzeigepflicht auslinvestmg oblegen auslndische investmentanteile sinne gesetzes gehandelt vermgen beklagten sei grundstzen risikomischung sinne auslandinvestmentgesetzes angelegt gelder anleger sollten vielmehr beachtung islamischen glaubensgrundstze operativen geschft eingesetzt schlielich hafte beklagte bgb abs abs bgb stgb verrichtungsgehilfe beklagten sei beklagten weder gehalt provision erhalten sei verpflichtet anteile vermitteln organe handelnden beklagten begangene unerlaubte handlung lasse feststellen umstnde denen ergbe beklagte anfang hilfe schneeballsystems finanziert seien gegeben beklagte sei zahlreichen unternehmen beteiligt unterschiedlichen geschftsfeldern wirtschaftlich ttig sei bloe briefkastenfirma knne festgestellt klger anlageentscheidung unrichtige angaben beeinflusst ii revision unbegrndet klage zulssig berufungsgericht vorrangige internationale gerichtsstandsregelung verhltnis trkei sitz beklagten besteht zutreffend zustndigkeit besonderen deliktsgerichtsstand zpo hergeleitet internationale zustndigkeit deutschen gerichte geltung abs zpo revisionsinstanz amts wegen prfen vgl senat urteil mrz vi zr wrp bghz ff bgh urteil november zr transpr tz versr oktober zr transpr vorschriften ber rtliche zustndigkeit ff zpo regeln mittelbar grenzziehung zustndigkeit deutscher auslndischer gerichte vgl senat urteile mai vi zr njw mrz vi zr aao bgh urteil november xi zr njw jeweils begrndung gerichtsstands gem zpo reicht schlssige behauptung tatsachen deren grundlage deliktischer anspruch ergeben senat urteil mrz vi zr aao bghz htege thomas putzo zpo aufl rn zller vollkommer zpo aufl rn rahmen prfung internationalen zustndigkeit gengt mithin klger voraussetzungen insoweit mageblichen deutschen recht deliktischen ansprche ff bgb schlssig behauptet zpo fr klagen unerlaubten handlungen gericht zustndig bezirk handlung begangen begehungsort deliktischen handlung sowohl handlungs erfolgsort zustndigkeit wahlweise gegeben verletzungshandlung begangen wurde geschtztes rechtsgut eingegriffen wurde vgl bghz begehungsort klger behaupteten unerlaubten handlungen liegt danach inland anteile beklagten inland erworben worden behauptete schaden ebenfalls inland eingetreten deliktische ansprche grundlage klagevortrags hinreichend dargetan htte beklagte geschftszweck eingesammelten gelder erster linie kapitalwertsichernd anlagen gemischten risiken investieren kme schadensersatzanspruch klgers abs bgb auslinvestmg betracht beklagte aufnahme geschfte bundesaufsichtsamt fr kreditwesen gem auslinvestmg angezeigt somit geschfte widerspruch abs auslinvestmg gettigt htte internationale zustndigkeit deliktischen gerichtsstand inland somit gegeben umfassend prfen schadensersatzbegehren klgers aufgrund deliktischen anspruchs begrndet internationale zustndigkeit allerdings lediglich fr deliktische ansprche gegeben zieht kraft sachzusammenhangs zustndigkeit fr deliktische ansprche insoweit steht deutschen gericht prfungsbefugnis vgl hierzu ausfhrlich bghz ff grundlage rechtlich beanstandenden feststellungen berufungsgerichts deliktische ansprche klgers beklagte gegeben klage zugrunde gelegte klger behauptete geschehen unerlaubte handlung einzuordnen richtet gerichtsstand geltenden recht mrz abgeschlossene geschehen findet analog art abs egbgb bt drucks inkraft treten gesetzes internationalen privatrecht fr auervertragliche schuldverhltnisse fr sachen juni bgbl gewohnheitsrechtlich geltende tatortgrundsatz anwendung deutsches recht sowohl recht handlungsortes erfolgsortes mageblich offen bleiben fr altflle akzessorische anknpfung deliktsstatuts bestehendes rechtliches sonderverhltnis aktienrechtliche mitgliedschaftsverhltnis mglich bghz jedenfalls wre voraussetzung sonderbeziehung bereits entstehen deliktischen rechtsverhltnisses gegeben vgl palandt heldrich bgb aufl egbgb art rn staudinger hoffmann bgb art rn kreuzer rabelsz rauscher internationales privatrecht aufl rn kropholler internationales privatrecht aufl vgl nunmehr regelung art abs rom ii vo sonderverbindung tritt vordergrund drngt deliktsstatut zurck deliktsrechtliche zuweisung gegenber bereits bestehenden engeren verbindungen zufllig erweist rauscher internationales privatrecht aufl rn demnach anderweitige verbindung bereits deliktischen rechtsverhltnis bestehen vordergrund treten deliktische handeln begrndung rechtsverhltnisses parteien geschehen zusammen fallen streitfall danach delikt vermittelte verbindung inland engere sonderbeziehung trkei berwunden klger ansprche beklagte deliktischem ver halten inland beim erwerb anteile herleitet selben erwerbsvorgang sonderverhltnis parteien erst begrndet worden recht berufungsgericht schadensersatzanspruch abs bgb auslinvestmg verneint auslndische investmentgesellschaft beabsichtigt auslndische investmentanteile inland vertreiben bundesaufsichtsamt fr kreditwesen abs auslinvestmg anzuzeigen abs auslinvestmg darf vertrieb auslndischen investmentanteilen erst aufgenommen seit eingang vollstndigen anzeige drei monate verstrichen behrde aufnahme vertriebs untersagt anzeige gem abs auslinvestmg geltende vertriebsverbot abs auslinvestmg anleger schtzende regelung sinne abs bgb anzeigeverfahren berprfung auslndischen investmentgesellschaft somit interesse anlegerschutzes dient bt drucks bgh urteil september ii zr njw baur investmentgesetze aufl auslinvestmg rn jedoch umstnden streitfalls bercksichtigung revisionsvorbringens angenommen beklagte verkauf anteile klger auslndische investmentanteile sinne legaldefinition abs auslinvestmg inland vertrieben aa abs satz auslinvestmg zeitpunkt erwerbs anteile klger kraft galt fr vertrieb anteilen auslndischen recht unterstehenden vermgen grundsatz risikomischung wertpapieren forderungen gelddarlehen ber urkunde ausgestellt einlagen grundstcken angelegt abschnitt gesetzes auslandinvestmentgesetz folgte wirtschaftlichen investmentbegriff bt drucks pfller schmitt brinkhaus scherer auslinvestmg rn assmann schtze baur handbuch kapitalanlagerechts aufl rn gewhlte rechtsform unternehmens kam inlndischen investmentgesellschaften vgl abs gesetzes ber kapitalanlagegesellschaften fassung bekanntmachung september bgbl bildung sondervermgens voraussetzung unerheblich anteile miteigentum fondsvermgen verkrperten schuldrechtlichen anspruch beteiligung bestimmter hhe gewhrten mitgliedschaftliche rechte umfassten entscheidend vermgen grundstzen risikomischung angelegt worden angelegt risikomischung bedeutete zusammenhang investmentgesellschaft zuflieenden gelder sicherung kapitalwerts vielzahl wertpapieren grundstcken beiden angelegt wurden bt drucks bb auslndisches investmentvermgen sinne auslinvestmg vorlag bercksichtigung umstnde einzelfalles tatrichter beurteilen vgl schreiben bundesaufsichtsamts fr kreditwesen juli beckmann scholtz vollmer investment stand juli nr baur aao auslinvestmg rn tatrichterliche wrdigung eingeschrnkt revision darauf berprfbar wrdigung richtiger anwendung norm vollstndig rechtlich mglich denkgesetze erfahrungsstze verstt danach begegnet durchgreifenden bedenken berufungsgericht anzeigepflicht beklagten verneint lndischen investmentanteile sinne auslandinvestmentgesetzes inland vertrieben inland angebotenen geschftsanteile beklagten betreffen vermgen auslndischem recht untersteht ausweislich vorgelegten handelsregisterauszuges liegt verwaltungssitz beklagten konya trkei beklagte unterliegt somit gesellschaftsstatut fr auerhalb europischen union liegende staaten gewohnheitsrechtlich sitz gesellschaft anknpft trkischen recht bghz mnchkomm bgb kindler aufl intgesr rn trkische recht nimmt verweisung art abs satz trkischen gesetzes ber internationales privat zivilverfahrensrecht hirsch tekinalp trkische aktien gmbh recht aufl ff recht statuten gesellschaft angegebenen verwaltungssitzes abzustellen somit gesellschaftsstatut beklagten trkische recht anwendung regelungen auslandsinvestmentgesetzes setzt jedoch darber hinaus voraus vermgen beklagten sicherung kapitalwerts grundsatz risikomischung angelegt berufungsgericht getroffenen beanstandenden feststellungen fall beklagte verfolgte mischung unternehmerischen risiken jedoch vorrangig ziel kapitalwert anlagevermgens sichern erster linie gewinne unterschiedliche unternehmerische beteiligungen erwirtschaften somit investierten anlegern islamischen glaubensgrundstzen vereinbare renditen verschaffen auslandinvestmentgesetz form wertpapiererwerbs erfassen investmentsparen wichtiges bindeglied traditionellen kontensparen direkten wertpapiererwerb form aktien bt drucks betrifft deshalb kapitalanlagen wertschpfung einsatz anlagemittel finanzierung teilnahme allgemeinen wirtschaftsverkehr unternehmens gerichtet volckens panzer istr risikogestreute vermgensanlage ergebnis sonstigen operativen ttigkeit volckens panzer aao zufllige risikomischung anzusehen rundschreiben bafin wa anwendungsbereich investmentgesetzes satz nr investmentgesetz investmentunternehmen primr ziel kapitalwertsicherung risikomischung verfolgen bverwg njw pfller schmitt brinkhaus scherer aao auslinvestmg rn anlage vorrangig bestmglichen ausgleich ertrags wertsicherungsund liquidittserwartungen anleger erreichen cox schuster investmenthandbuch beckmann scholtz vollmer beckmann aao rn risikomischung wesentlichen gesamte unternehmensrisiko abgefangen unternehmensrisiko anlagerisiko deckt schreiben bundesamtes fr kreditwesen juli beckmann scholtz vollmer aao nr volckens panzer aao hingegen gengt vermgen objektiv risikogemischt verschiedenen mglichen verlust gewinnchancen vielzahl vermgenswerten sinne abs satz auslinvestmg angelegt risiken mischenden zusammensetzung vermgens vielmehr hinzukommen geschftsbetrieb unternehmens objektiven ausgestaltung gerade anlage geldvermgen zwecke gerichtet vgl bverwg njw hapimag baur aao auslinvestmg rn ff beck mann scholtz vollmer beckmann aao rn pfller schmitt brinkhaus scherer aao auslinvestmg rn ff assmann schtze baur handbuch kapitalanlagerechts aufl rn volckens panzer istr anzeigepflichtiges investment liegt unternehmerische beteiligung ziel erfolgt unternehmerischen entscheidungs verantwortungsbereiche anlageobjekte einzutreten deren selbstndigkeit einzuschrnken mithin unternehmerischen einfluss beteiligungsgesellschaften auszuben schreiben bundesaufsichtsamts fr kreditwesen august beckmann scholtz vollmer aao nr dezember aao nr pfller schmitt brinkhaus scherer aao auslinvestmg rn baur aao rn beckmann scholtz vollmer beckmann aao rn ermittlung objektiven zwecks unternehmerischen beteiligungen knnen satzung vertrags anlagebedingungen sowie verkaufsprospekte hnliche schriftstcke herangezogen beckmann scholtz vollmer beckmann aao rn rundschreiben bafin wa anwendungsbereich investmentgesetzes satz nr investmentgesetz subjektiven ziele anleger kommt hingegen geschftszweck inhalt satzung beklagten investitionen unternehmerische beteiligungen gerichtet gem satzung beklagten unternehmensgegenstand produktion vielzahl gegenstnden textil maschinenbauindustrie sowie produktion handel landwirtschaftlichen produkten baustoffen satz satzung beklagten satz sat zung durfte beklagte unternehmen beteiligen deren vorstnden vertreten beklagten gestattet unternehmensgrndungen kapitalerhhungen hilfe leisten anlass kreditaufnahmen kufen garantien abzugeben sicherheiten stellen beklagte durfte dienste bezug lagerhaltung zoll transport inkasso erbringen finanzielle rechtliche beratungen durchfhren sowie vertrge ber lizenzen patente marken hinblick unternehmen denen beteiligungen bestehen abschlieen schlielich konnte soziale einrichtungen fr personal firmen errichten betreiben personalwesen unternehmen beteiligen erffnete beklagten erheblicher einfluss finanzen investitionen anlageunternehmen engagements zwangslufig finanzielle risiken verbunden beklagte zustzlich wertverlust eigenen anteile treffen konnten gehen befugnisse weit ber bloe teilhabe kapitalwert unternehmerisch selbstndig bleibender anlageobjekte fr investment ansonsten charakteristisch hinaus vgl schreiben bundesaufsichtsamts fr kreditwesen august aao satzung niedergelegten geschftszielen beklagte vielfltige weise unternehmerischen entscheidungen anlageunternehmen beteiligen knnen wozu unternehmerischen sachverstand strategische entscheidungen unternehmen einbringen bestand unternehmerisches risiko neben anlagerisiko gesellschaftsziele beklagten widersprachen zweck breiten vermgensstreuung mglichkeit schneller umschichtung kurzfristige kurs zinsschwankungen gewinnerzielung ausgenutzt knnten zweck kennzeichnend fr vorschriften auslandinvestmentgesetzes betroffene kapitalinvest ment schreiben bundesaufsichtsamts fr kreditwesen august aao olg celle wm fr unternehmerische beteiligung sprechen magebend mehrheitsbeteiligungen beklagten mehrheitsbesitz fhrt regelmig abhngigkeit beherrschenden einfluss gesellschaft mehrheitsaktionr ber mehrheit stimmrechte mglichkeit offen steht mehr hlfte mitglieder fhrungsgremien beherrschten gesellschaft stellen deren leitung bestimmen nachweises konkreter aktiver beeinflussung klger verlangt bedarf vgl pfller schmitt brinkhaus scherer aao auslinvestmg rn schreiben bundesaufsichtsamts fr kreditwesen august beckmann scholtz vollmer aao nr dezember aao beklagte besa vierzehn aktiengesellschaften mehr hlfte anteile zwlf kapitalgesellschaften hielt ber anteile trkischem aktienrecht geht regelmig entsprechende stimmrechtsmehrheit generalversammlung einher art abs satz thgb hirsch tekinalp aao sofern besondere umstnde mehrstimmrechtsaktien artt abs satz thgb aao stimmbindungsvertrge verhindern generalversammlung ber gewinnverteilung wahl verwaltungsratsmitglieder entschieden art thgb aao verwaltungsrat wiederum leitet aktiengesellschaft trkischen rechts vertritt entweder eingesetzte direktoren monistisches system artt thgb aao stimmrecht erffnet mithin unmittelbar mglichkeit einflussnahme zusammensetzung leitenden organe gesellschaft beklagte rechtliche mglichkeit entscheidenden unternehmerischen fluss nehmen gesellschaften denen beteiligt sofern aktionrsrechte wahrnahm fall klger frage gestellt beteiligung beklagten sieben weiteren fllen lag rechtfertigt beurteilung brigen anteile unternehmen hielten schwestergesellschaften beklagten etwa kombassan holding organe gesellschaften personell identisch besetzt gegenseitigen einflussnahme abstimmung auszugehen hinsichtlich beteiligung beklagten drei unternehmen deren rechtsform gesellschaft beschrnkter haftung deutschem recht vergleichbar fehlt bereits vermgensanlage wertpapieren sinne abs satz auslinvestmg geschftsanteile gmbh nmlich wertpapiere verbrieft schreiben bundesaufsichtsamts fr kreditwesen august beckmann scholtz vollmer aao nr dargelegt satzung ersichtlichen anlagestra tegie beklagten bloe partizipation kapitalwert unternehmerisch selbstndig bleibenden anlageobjekte gewollt selbstndigkeit einschrnkender eintritt deren unternehmerische entscheidungsund verantwortungsbereiche entsprach kapitalanlage wesen investments sinne auslandinvestmentgesetzes schreiben bundesaufsichtsamts fr kreditwesen august aao dezember aao baur aao auslinvestmg rn pfller schmitt brinkhaus scherer aao auslinvestmg mann scholtz vollmer beckmann aao rn rn beck cc erfolglos rgt revision berufungsgericht anforderungen darlegungs beweislast klgers berspannt vermgen beklagten grundsatz risikomischung angelegt klger allgemeinen beweisgrundstzen anspruchsbegrndende voraussetzung darzulegen beweisen gilt fr nachweis objektive geschftszweck primr kapitalwertsicherung gerichtet erleichterungen kmen betracht klger substantiierter vortrag mglich zumutbar wre whrend beklagte kenntnis mageblichen tatsachen htte zumutbar wre nhere angaben anzunehmen unwissen darlegungspflichtigen partei darauf beruht auerhalb vorzutragenden geschehensablaufs steht senat urteil november vi zr versr urteil dezember vi zr versr bghz streitfall kme sekundre darlegungslast beklagten mithin erst betracht auswertung satzung ffentlich klger zugnglicher quellen beispiel berichten aktiengesellschaft lcken vorzutragenden geschehensablauf verblieben fall klger stellt beteiligungen beklagten verbundenen rechte frage zugrundelegung vortrags klgers satzung teilt erkennende senat auffassung berufungsgerichts schwerpunkt anlagezwecks kapitalwertsichernde risikogemischte anlage sinne auslandinvestmentgesetzes gegeben klger somit schutz auslandinvestmentgesetzes berufen revision wendet dagegen berufungsgericht schadensersatzansprche klgers abs bgb kwg hinblick auftreten bgb abs bgb stgb bgb verneint nimmt berufungsgericht klage wegen fehlender zustndigkeit hinblick vertraglichen ansprche unzulssig abgewiesen dagegen rechts wegen erinnern vgl senatsurteil mrz vi zr ii galke zoll diederichsen wellner pentz vorinstanzen lg duisburg entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember rechtsbeschwerdesache zivilsenat bundesgerichtshofes dezember vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr bornkamm pokrant dr bscher dr schaffert beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juli kosten antragstellerin zurckgewiesen beschwerdewert grnde antragsgegnerin ersatzkasse betreuungsstelle bersandte schreiben november mitglieder werbeprospekt samt bestellunterlagen antwortkuvert niederlanden ansssigen firma betreibt apotheke wege versandhandels vorwiegend ber internet deutschland zugelassene arzneimittel vertreibt antragstellerin zentrale bekmpfung unlauteren wettbewerbs deswegen landgericht dezember gestellten antrag januar beschluverfgung erwirkt antragsgegnerin androhung ordnungsmitteln untersagt worden geschftlichen verkehr zwecken wettbewerbs mitgliedern unterlagen bezug arzneimitteln firma niederlanden berlassen widerspruch antragsgegnerin landgericht rechtsweg ordentlichen gerichten fr erffnet erachtet rechtsstreit sozialgericht ulm verwiesen zwangsvollstreckung beschlu januar einstweilen eingestellt entscheidung gerichtete sofortige beschwerde antragstellerin erfolg hiergegen wendet antragstellerin zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde gem abs nr zpo abs satz gvg statthaft form fristgerecht eingelegt begrndet worden brigen zulssig umstand antragstellerin gang gesetzten verfahren einstweiligen verfgung berufungsurteil revision gem abs satz zpo statthaft wre steht entgegen vgl bgh beschl zb njw beschl iii zb njw iii sache rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht bereinstimmung landgericht angenommen fr verfahren rechtsweg sozialgerichten erffnet sei beurteilung hlt rechtlichen nachprfung stand beschwerdegericht zutreffend rechtsbeschwerde unbeanstandet davon ausgegangen gvg rahmen eilverfahren anwendung findet bgh njw zller gummer zpo aufl gvg rdn ebenfalls richtig rechtsbeschwerde angegriffen annahme rechtswegfrage sei derjenigen fassung sgg beurteilen zeitpunkt einreichung antragsschrift dezember gegolten abs satz gvg zller vollkommer aao rdn mnchkomm zpo heinze aufl rdn teplitzky wettbewerbsrechtliche ansprche verfahren aufl kap rdn fn erfolg wendet rechtsbeschwerde beurteilung beschwerdegerichts antragstellerin verfolgten begehren handele streitigkeit fr gem abs satz nr sgg fassung bestimmung zeit juli januar gegolten rechtsweg gerichten sozialgerichtsbarkeit erffnet sei genannten bestimmung gerichte sozialgerichtsbarkeit ber streitigkeiten aufgrund entscheidungen krankenkassen insoweit befinden hierdurch dritte betroffen dortige regelung beschrnkt allerdings manahmen unmittelbar erfllung krankenkassen kassenrztlichen vereinigungen fnften buch sozialgesetzbuches sgb obliegenden ffentlichrechtlichen aufgaben dienen entscheidung fr streitgegenstndliche verfahren rechtsweg sozialgerichten erffnet hngt daher mageblich davon ab schwergewicht rechtsstreits aufgaben anzusiedeln deren erfllung krankenkassen unmittelbar aufgrund ffentlich rechtlichen bestimmungen sgb obliegt vgl bgh beschl zb wrp hilfsmittellieferungsvertrag beschl zb grur wrp arzneimittelversorgung beschl zb grur wrp sondenernhrung danach zustndigkeit sozialgerichte gegeben grundlage fr verfgungsanspruch schreiben november antragsgegnerin werbeprospekt samt bestellunterlagen antwortkuvert firma mitglied bersandt antragsgegnerin hierzu vorgebracht erflle begleichung firma bedienten rezepte gesetzlich zugewiesene aufgabe antragstellerin beanstandeten verhaltensweise sei aufgrund abs sgb niedergelegten wirtschaftlichkeitsgebots berechtigt frage zutrifft antragsgegnerin schreiben november etwa deshalb wettbewerbswidrig gehandelt mitglied ber ttigwerden informiert sozialrechtlichen vorschriften verboten vgl bgh urt zr grur wrp sterbegeldver sicherung urt zr grur wrp verwaltungsstellenleiter betrifft danach zustndigen gerichten sozialgerichtsbarkeit prfende frage begrndetheit verfgungsantrags bgh grur arzneimittelversorgung gilt fr vortrag antragstellerin antragsgegnerin hafte fr gem abs hwg abs amg abs hwg gesetzund gem uwg wettbewerbswidrige verhalten firma strerin annahme streitfall gerichte sozialge richtsbarkeit entscheidung berufen steht dabei entgegen antragstellerin begehren privatrecht zuzurechnenden vorschriften abs nr uwg sttzt abs satz gvg entscheidet gericht zulssigen rechtswegs rechtsstreit betracht kommenden rechtlichen gesichtspunkten bedeutet fr anspruchsgrundlage zustndige gericht ber normen befinden fr allein zustndigkeit gerichtsbarkeit begrnden wrden bgh grur arzneimittelversorgung grur sondenernhrung iv danach rechtsbeschwerde kosten antragstellerin zurckzuweisen abs zpo ullmann bornkamm bscher pokrant schaffert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt entnehmende verhltnis genannten weichen kosten fr sachinvestitionen verbleibenden anteil kapitals unwidersprochen gebliebenen vortrag beklagten eingehalten worden kosten fr funktionstrger aufgewendet worden rahmen prospekts gehalten beschwerde insoweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen februar ausspruch ber fall ii urteilsgrnde verhngte einzelfreiheitsstrafe gesamtstrafen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung einbeziehung strafen urteilen amtsgerichts essensteele az ds js amtsgerichts essen az ls js auflsung beschluss amtsgerichts essen az ls js gebildeten gesamtfreiheitsstrafe gesamtfreiheitsstrafe jahr wegen vergewaltigung wegen gefhrlicher krperverletzung wegen krperverletzung weiteren gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen richtet allgemeinen sachrge begrndete revision angeklagten rechtsmittel erzielt ledig lich strafausspruch teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo einzelstrafausspruch fall ii urteilsgrnde hlt rechtlicher berprfung stand rechtsfehlerhaft landgericht angenommen angeklagte dadurch tatbestand abs nr stgb erfllt nebenklgerin pltzlich gezielt kopfnuss stirn versetzte wodurch sofort schmerzhafte schwellung bildete stndiger rechtsprechung krperteile tters gefhrliches werkzeug sinne vorschrift vgl nachweise fischer stgb aufl rn angeklagte fall ii urteilsgrnde daher lediglich wegen vorstzlicher krperverletzung gem abs stgb strafbar gemacht besondere ffentliche interesse strafverfolgung gem abs stgb staatsanwaltschaft dadurch konkludent bejaht fall anklage wegen einfacher krperverletzung erhoben nderung schuldspruchs tenor angefochtenen urteils aufgenommen bedarf angeklagte generalbundesanwalt antragsschrift dezember zutreffend ausgefhrt landgericht lediglich einfache krperverletzung gem abs stgb gewerteten fall ii urteilsgrnde wahrheit tatbestand gefhrlichen krperverletzung gem abs nr stgb erfllt aufzuheben jedoch fall ii urteils verhngte einzelfreiheitsstrafe acht monaten unrecht regelstrafrahmen qualifikation entnommen wurde entzieht zweiten gesamtfreiheitsstrafe drei jahren grundlage einbeziehung strafen urteilen amtsgerichts essen steele april amtsgerichts essen april gebildete nachtrgliche erste gesamtfreiheitsstrafe jahr bedarf ebenfalls aufhebung nachtrgliche gesamtstrafenbildung gem abs stgb angefochtenen urteil leidet durchgreifenden darstellungsmangel urteilsgrnden nachtrgliche gesamtstrafenbildung betracht kommt hierfr mageblichen umstnde darzulegen insbesondere daten vorverurteilungen gesamtstrafenbeschlssen deren rechtskraft tatzeiten abgeurteilten flle erledigungsstand betracht kommenden strafen sowie hhe wesentliche zumessungsgrnde einzelstrafen bgh beschlsse juli str januar str bghr stgb abs satz strafen einbezogene fischer aao rn daran lsst landgericht fast vllig fehlen senat schon beurteilen beschluss oktober gem stpo nachtrglich festgesetzte gesamtfreiheitsstrafe mitgeteilter hhe rechtsfehlerfrei gebildet worden vgl mageblichkeit materiellen rechtslage bgh beschlsse mrz str bghst dezember str bghr stgb abs satz strafen einbezogene januar str bghr stgb abs satz strafen einbezogene erst recht lsst darstellung vorverurteilungen angeklagten angefochtenen urteil entnehmen einbezogenen strafen bereits erledigt fr nunmehr treffende entscheidung weist senat folgendes fr frage erledigung gesamtstrafenfhiger vorstrafen vollstreckungsstand zeitpunkt angefochtenen ersten landgerichtlichen urteils mageblich bgh beschlsse dezember str bghr stgb abs satz erledigung oktober str sofern erste vorverurteilung juli erledigt gesamtstrafenfhig nachtrgliche gesamtstrafenbildung beschluss amtsgerichts essen oktober materiellrechtlich zutrifft generalbundesanwalt antragsschrift nher ausgefhrt gem abs stgb nachtrgliche erste gesamtstrafe einzelstrafe fall ii urteilsgrnde strafe letzten vorverurteilung angeklagten april bilden fr erneute bildung gesamtstrafen gilt verschlechterungsverbot abs satz stpo oben buchstabe bezeichneten fall darf etwa summe nunmehr bildenden nachtrglichen gesamtstrafe gesamtstrafe beschluss oktober grenze jahr sechs monaten berschreiten vgl einzelnen bgh beschlsse dezember str bghr stgb abs satz geldstrafe juli str dezember str nstz ssw eschelbach stgb rn fischer aao rn erste gesamtfreiheitsstrafe erneut magabe stgb bewhrung ausgesetzt neue tatrichter gem abs satz stgb ber anrechnung etwa angeklagten erbrachter bewhrungsleistungen entscheiden ernemann solin stojanovi franke cierniak mutzbauer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler beschlossen anhrungsrge senatsurteil januar kosten klgerin zurckgewiesen grnde gem zpo statthafte brigen zulssige anhrungsrge klgerin begrndet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivorbringens grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge klgerin einzelnen bezeichneten bergangen gergten vortrag senat soweit fr entscheidung erheblich vollem umfang bercksichtigt ii unrecht beanstandet klgerin senat htte rechtsstreit werbung berregionalen medien beschrnkt berufungsgericht zurckverweisen mssen klgerin ei nem richterlichen hinweis gelegenheit gehabt htte vorinstanzen fr relevant erachteten gesichtspunkt vorzutragen entsprechenden hinweis htte klgerin geltend gemacht zurckverweisung berufungsgericht vorzutragen beweis stellen berregionalen zeitschriften beschrnkung werbung bestimmte wirtschaftsrume ausklammerung bestimmten wirtschaftsrumen beilagenwerbung normalen anzeigenwerbung technisch mglich keineswegs unblich nennenswerten wirtschaftlichen mehraufwand fr werbenden verbunden sei zurckverweisung sache berufungsgericht klgerin richterlichen hinweis gelegenheit geben werbung bundesweit vertriebenen medien deren beschrnkter verbreitung vorzutragen bestand anlass knnen grundsatz vertrauensschutzes fairen verfahrens gebieten berufungsurteil aufzuheben partei gelegenheit geben gesichtspunkt vorzutragen abs zpo gebotener hinweis unterblieben vgl bgh urteil mrz zr bghz rn modulgerst ii urteil november zr grur rn wrp rechtsberatung lebensmittelchemiker davon streitfall rede berufungsgericht angenommen beklagte interesse bundesweiten prsentation unternehmens wahl ausgestaltung marketingkonzepts recht gezogenen grenzen frei annahme berufungsgerichts senat entscheidung zugrunde gelegt klgerin gegenrge angegriffen erforderlich klgerin rechnen senat sache entscheidet ungeachtet frage klgerin gegenrge annahme interesses beklagten bundesweiten werbung wenden bestand schon deshalb anlass fr zurckverweisung sache berufungsgericht frage beklagte schtzenswertes interesse bundesweiten werbung grundstzen rechts gleichnamigen zentralen fragen gehrte denen parteien erst richterlichen hinweis vortragen mussten entsprechend beklagte tatsacheninstanzen verfahren fr anspruch genommen unternehmenskennzeichen berregional werben drfen schtzenswerten interesse beklagten bundesweiten werbung landgericht urteil ausgegangen anbetracht bedurfte hinweises klgerin fehlenden interesse beklagten bundesweiten werbung vorzutragen klgerin macht geltend mglichkeit beschrnkung berregionaler werbung nielsen gebieten mehrfach vorgetragen senat vortrag kenntnis genommen vorbringen jedoch fr entscheidungserheblich erachtet senat angenommen sei dafr ersichtlich beschrnkung werbung bundesweit vertriebenen medien wirtschaftsraum beklagte ttig sei vertretbarem aufwand einschrnkungen wirkung werbung mglich sei steht vorbringen klgerin entgegen vortrag beklagte weit mglich werbung wirtschaftsraum nord vermeidet klgerin fr gnstiges ableiten beklagte klageschrift dezember auszugsweise wiedergegebenen schriftsatz februar verfahren landgerichts hamburg aktenzeichen eingerumt berregionale werbung sei welt sonntag herausnahme vertriebsgebiets nielsen mglich auszgen schriftsatzes beklagten anhrungsrge bezug genommenen vortrag klgerin ergibt allenfalls beschrnkung regionalteilen printmedien ausgeschlossen klgerin dargelegt beklagten rumliche beschrnkung bundesweiter werbung zumutbar kommt darauf klgerin bercksichtigung umstands zusammenhang vermisst iii klgerin macht geltend senat zusammenhang ausma verwechslungsgefahr kennzeichen parteien gefahr irrefhrung verbraucher trotz hinweistexte beklagten auswirkungen werbekampagnen entscheidungserheblichem vortrag befasst gutachten sei senat eingegangen werbetext gutachten gmbh juli zugrunde gelegen sei deutlicher vorliegenden fall rgen folgt verletzung rechtlichen gehrs klgerin stehen zusammenhang frage werbung beklagten angebrachte aufklrende text anforderungen gengt unzutreffenden verkehrsverstndnis ausreichendem mae entgegenzuwir ken reicht senatsrechtsprechung recht gleichnamigen verwechslungsgefahr hinnehmbares ma verringert zusammenhang senat klgerin angefhrten gutachten bercksichtigt geeignet angesehen sinne klgerin schlussfolgerung gelangen aufklrenden hinweise beklagten seien grundstzen rechts gleichnamigen unzureichend gutachten zugrundeliegende werbung mode fr meilen enthlt vorliegenden rechtsstreit rede stehende werbung hinweis darauf zwei unabhngige unternehmen peek cloppenburg hauptsitz dsseldorf hamburg gibt unterschied fr verstndnis aufklrenden textes entscheidender bedeutung gutachten verhlt ersten abschnitt wirkung werbung beiheftern berregionalen zeitschriften regionalen abonnementzeitungen darum geht zusammenhang soweit zweiten abschnitt gutachtens strung kundenbeziehungen bundesweite werbung untersucht gutachten entweder entnehmen beschriebene werbung vorliegenden fall beurteilenden werbung vergleichbar gutachten wiedergegebene werbung bezug genommen deren beurteilung fr vorliegenden fall unergiebig gutachten gmbh setzt klgerin unzulssiger weise eigene wrdigung beanstandeten gutachten zugrundeliegenden werbung stelle derjenigen senats klgerin rgt senat revisionsschriftsatz oktober weiteren antrag einholung sachverstndigengutachtens beweis gestellten vortrag verbraucherwahrnehmung unbercksichtigt gelassen trifft mageblich fr frage aufklrenden hinweise ausreichten wahrnehmung fraglichen anzeigen normal informierten angemessen aufmerksamen verstndigen durchschnittsverbraucher vgl eugh urteil oktober slg grur rn thomson life bgh urteil mrz zr grur rn wrp amarula marulablu beurteilung sichtweise durchschnittsverbrauchers bedarf regelfall vorliegend einholung meinungsforschungsgutachtens vielmehr grundstzlich sache befasste richter verkehrsauffassung anzeige allgemeine publikum richtet beurteilen antrge einholung sachverstndigengutachtens gericht gebunden entscheidungspraxis steht einklang urteilen gerichtshofs europischen union vgl eugh urteil juli slg grur int rn gut springenheide tusky urteil september slg grur rn american bud ii gefestigte rechtsprechung senats geklrt vgl bgh urteil oktober zr bghz marktfhrerschaft urteil september zr grur rn wrp quersubventionierung laborgemeinschaften ii urteil september zr bghz rn biomineralwasser vorliegend ausnahmefall gegeben beurteilen klgerin aufgezeigt weiterhin frage aufklrenden hinweise ausreichen rechtlichen erwgungen grundstzen rechts gleichnamigen verknpft kennzeichenrechtliche gleichgewichtslage par teien wirtschaftlichen bettigung umfang kennzeichenrechtliche ansprche namensgleichen geltend knnen beschrnkungen unterworfen parteien verhltnis dritten hinnehmen mssen vgl bgh urteil mrz zr grur rn wrp peek cloppenburg urteil april zr grur rn ff wrp peek cloppenburg ii bornkamm pokrant koch bscher lffler vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet dezember preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja anfg abs nr gmbhg abs abs tilgt schuldende gmbh mitteln gesellschaftsvermgens gesellschafter eigenkapitalersetzend besicherten kredit anschlieend vorgefasster absicht gem sitzverlegung ausland sofort still liquidiert anfechtbare rechtshandlung schuldnerin darin bestanden unterlassen freistellungs erstattungsanspruch rechtsprechungsregeln kapitalersatzrecht gesellschafter geltend gesellschaftsanteile erwerber veruert faktische liquidation durchfhren etwa offene forderungen realisieren glubiger befriedigen begrndet erhebliches beweisanzeichen dafr durchsetzung rechtsprechungsregeln kapitalersatzrecht bestehenden erstattungsanspruchs bewusst unterlassen gesellschaft ordnungsgeme liquidation beseitigt verbindlichkeiten erledigen liegt vorsatz glubigerbenachteiligung grunde lst rechtsprechungsregeln kapitalersatzrecht verstoende rckzahlung gesellschafterbesicherten drittdarlehens gesellschaft erstattungspflicht gesellschafters gesellschaftsglubiger dennoch wenigstens mittelbar benachteiligt zugleich zugriff erstattungsanspruch wesentlich erschwert etwa verlegung gesellschaftssitzes ausland stille liquidation bgh urteil dezember ix zr olg hamm lg essen ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel kayser cierniak fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger titelglubiger mbh folgenden schuldnerin beklagte gesellschafterin schuldnerin beklagte witwe erbin persnlich haftenden gesellschafters beklagten zugleich alleinver tretungsberechtigter geschftsfhrer gesellschafter schuldnerin september fhrte schuldnerin auslandsgeschft eingehenden zahlungen kontokorrentkredit nationalbank zurck fr beklagte grundschulden bestellt persnliche mithaft bernommen daraufhin wurden grundschulden bewilligung nationalbank gelscht ende oktober veruerten smtliche gesellschafter schuldnerin geschftsanteile gewissen schuldnerin spanien verschwinden lasse nachdem erwerber neuen geschftsfhrer bestellt worden verlegte sitz schuldnerin spanien stellte geschftsbetrieb vollstreckungsversuche klgers vergeblich nimmt nunmehr beklagte frhere gesellschafterin schuldnerin beklagte erbin ge sichtspunkt glubigeranfechtung zahlung dm nebst zinsen anspruch landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgers zurckgewiesen dagegen wendet klger senat zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung zurckverweisung berufungsgericht klger anfechtungsberechtigt sinne anfg angesehen klger darin gefolgt beklagten etwaige versumung anfechtungsfrist nr anfg berufen knnten bgb indes sei berufungsgericht betracht kommenden anfechtungstatbestnde verwirklicht insbe sondere seien voraussetzungen nr anfg gegeben gehe streitfall gesellschafter besichertes drittdarlehen bestimmten folgen enthaftung gesellschafters darlehensrckzahlung seitens gesellschaft ausschlielich gmbhg erstattungspflicht jedoch insolvenzfall vorsehe enthaftung sei abs anfg anfechtbar rechtshandlung schuldnerin fehle mglichkeit gehabt nationalbank kontrollierten geldfluss letzten geschft schuldnerin beeinflussen abs anfg scheide beklagten lschung grundschulden vermgen schuldnerin erworben htten anfg sei unanwendbar lschung grundschulden unentgeltlich sei schuldnerin beklagten haftung freizustellen gehabt htten schuldnerin aufwendungen erstatten mssen voraussetzungen schadensersatzanspruchs abs bgb verbindung stgb seien erfllt ii begrndung hlt rechtlichen berprfung wesentlichen punkten stand eigenen vortrag beklagten erwirtschaftete schuldnerin regelmig verluste dadurch ausgeglichen wurden beklagte rckforderung darlehen verzichtete hausbank bereit kreditengagement verlngern obwohl liquidation schuldnerin angezeigt lehnte geschftsfhrende gesellschafter ab juni empfahl rechtsanwalt ttiger sohn nunmehrige streithelfer beklagten geschftsanteile ver uern gesellschaft spanien verschwinden lasse beseitigung gesellschaft seien verbindlichkeiten erledigt grundlage verbindung bislang unwiderlegten vorbringen klgers anfechtung durchgreifen anfechtungsberechtigung klgers anfg berufungsgericht fr gegeben erachtet revisionsinstanz angegriffen lsst rechtsfehler erkennen vorgehen schuldnerin tatbestand vorstzlichen glubigerbenachteiligung abs anfg erfllen derzeitigen sach streitstand auszuschlieen schuldnerin letzten zehn jahren anfechtung entsprechenden vorsatz glubigerbenachteiligende rechtshandlung vorgenommen teil vorsatz zeit schuldnerhandlung gekannt aa entgegen ansicht berufungsgerichts rechtshandlung schuldnerin vorliegen allerdings weniger tilgung darlehens nationalbank sehen schuldnerin mglicherweise einfluss nehmen konnte anfechtbare rechtshandlung schuldnerin jedoch darin bestanden unterlassen freistellungs erstattungsanspruch entsprechend gmbhg beklagte frheren mitgesellschafter geltend darlehenstilgung dadurch ausgelsten freiwerden gesellschaftern gestellten sicherheiten ergab falls kapitalersetzenden charakter anspruch bestand oblag innenverhltnis gesellschaft gesellschaftern grundschuldglubiger befriedigen neben gmbhg besteht gmbhg richterrechtlich entwickelte kapitalersatzrecht sogenannte rechtsprechungsregeln fort vgl bghz ff greift gerade etwa mangels masse unternehmen still liquidiert insolvenzverfahren ber vermgen gesellschaft kommt mnchkomm inso stodolkowitz rn hk inso kreft aufl rn erfllt gesellschafterbesicherte kreditgewhrung voraussetzungen entsprechend anzuwendenden gmbhg stellt rckfhrung kredits mitteln erhaltung stammkapitals erforderlichen gesellschaftsvermgens auszahlung besichernden gesellschafter dar abs gmbhg erstattungspflicht auslst begriff gesellschaftersicherheit weit verstehen fallen arten dinglicher persnlicher absicherung darunter mnchkomm inso stodolkowitz rn fall gesellschafter gesellschaft gegenber sogar verpflichtet gar erst auszahlung kommen lassen gesellschaft demgem rckzahlungsforderung darlehensgebers freizustellen bgh urt dezember ii zr wm vortrag klgers beklagten frheren mitgesellschafter fr nationalbank gewhrte darlehen gestellten sicherheiten verlorenes stammkapital abgedeckt klger behauptet schuldnerin sei bereits dezember berschuldet zumindest jedoch sptjahr kreditunwrdig falls berschuldung vorliegt kommt mehr kreditunwrdigkeit bgh urt februar ii zr zip liegt rechtsprechung bundesgerichtshofs gesellschaft dritter seite fortfhrung unternehmens bentigten kredit marktblichen bedingungen erhlt deshalb liquidiert msste gesellschafter leistung einspringen wrde bghz bgh urt juni ii zr wm november ii zr wm vortrag klgers schuldnerin vorgngen sptjahr fortbestehen knnen beklagte rckzahlung darlehen schuldnerin gewhrt gehabt teilweise verzichtet fr neue bankkredite sicherheiten gestellt eigene bonitt schuldnerin mehr besessen falls besicherungen beklagte frheren mitgesellschafter kapitalersetzend national bank schon vorher befriedigen vergtung letzten auslandsgeschft gesellschaftsvermgen gelangte nachdem vergtung konto nationalbank gelangt verrechnet worden gesellschafter schuldnerin entsprechenden betrag erstatten abs gmbhg davon ausgegangen fr revisionsinstanz unterstellende berschuldung kreditunwrdigkeit rckfhrung bankkredits nachhaltig vgl bgh urt januar ii zr zip behoben bisher unwiderlegten vortrag klgers vermgenssituation schuldnerin laufend verschlechtert freistellungs ersatzanspruch geltend schuldnerin unterlassen unterlassungen stehen anfechtungsrechtlich rechtshandlungen gleich abs anfg abs inso gilt fr abs anfg parallelen bestimmung abs inso lediglich erforderlich unterlassung willensbettigung beruht bewusst gewollt erfolgt huber anfechtungsgesetz aufl rn kbler prtting paulus anfg rn vgl insolvenzanfechtung bgh urt oktober ix zr wm ntig bewusstsein nichthandeln irgendwelche rechtsfolgen vgl mnchkomm inso kirchhof rn hk inso kreft rn uhlenbruck hirte inso aufl rn kbler prtting paulus inso rn konkrete rechtsfolge brauchen vorstellungen schuldners richten mssen rechtlich zutreffend anfechtbar deshalb situation naheliegender weise materiellrechtliche ansprche auslst bewusst konsequenzen gezogen vgl jaeger henckel ko aufl rn mnchkomm inso kirchhof rn besicherung belassen nachdem besicherte gesellschafterkredit erkennbar kapitalersetzend geworden vgl olg hamburg njw rr eigenen vortrag beklagten schuldnerin rat nunmehrigen streithelfers befolgte spanien still verschwinden faktische liquidation durchgefhrt etwa offene forderungen realisieren derartiges verhalten fr schuldnerin handlungsberechtigten personen darauf abzielt gesellschaft rechtsverkehr entziehen begrndet erhebliches beweisanzeichen dafr durchsetzung ansprchen ff gmbhg gesellschafter bewusst unterlassen wurde umstand kommt grundstzlich rechtswirkung inkongruenz sicherung befriedigung fr glubigerbenachteiligungsvorsatz schuldners entsprechende kenntnis anfechtungsgegners rahmen inso abs anfg eigenen vorbringen beklagten danach bewusstes unterlassen sinne abs anfg bejahen mageblichen vorgnge jahr stattgefunden ha ben anfechtungsfrist jahren unproblematisch eingehalten bb plan umfasste darber hinaus vorsatz glubigerbenach teiligung folgt bereits vortrag beklagten gesellschaft beseitigt sollen verbindlichkeiten erledigen cc vorsatz schuldnerin teil nmlich unterlassung begnstigten gesellschaftern beklagten rechtsvorgnger beklagten bekannt wegen verknpfung schuldnerin gesellschafter person entsprechenden vereinbarung gesellschaft gesellschaftern ausgegangen dd beschriebene vorgehen schuldnerin gesellschafter wurden glubiger objektiv benachteiligt allerdings erschliet vortrag beklagten schuldnerin rechtlich existiert klger geuert sitzverlegung ber grenze faktische liquidation angebliche unerreichbarkeit einzigen gesellschafters insoweit hinreichend aussagekrftig einstellung unternehmens auflsungsbeschluss gefasst vgl abs nr gmbhg schuldnerin gelscht worden steht fest falls schuldnerin gelscht wre mglichkeit nachtragsliquidation vornherein ausgeschlossen nachtragsliquidation findet statt trotz scheinbaren vollbeendigung verteilungsfhiges vermgen vorhanden dafr kommt insbesondere realisierbarer anspruch gesellschaft gesellschafter entsprechend gmbhg betracht scholz schmidt aao rn derartige nachtragsliquidation angeregt worden glubiger gesellschaft scholz schmidt aao rn lutter kleindiek lutter hommelhoff aao rn michalski nerlich aao rn erfolg klger festgestellt klger bisher vorgetragen rechtshandlung entweder schuldenmasse vermehrt aktivmasse verkrzt liegt glubigerbenachteiligung fall rechtshandlung zugriff schuldnervermgen vereitelt erschwert verzgert etwa fr aufgegebenen vermgenswert schuldnervermgen gelangt jedoch fr glubiger minder leicht weniger rasch verwertbar anfechtungsgesetz bghz bgh urt september ix zr wm konkursordnung bgh urt april ix zr njw davon streitfall auszugehen gmbhg analoger anwendung verstoende rckzahlung gesellschafterbesicherten drittdarlehens gesellschaft gegenber gesellschafter wegen dadurch ausgelsten erstattungspflicht abs gmbhg rechtlich ausgeglichen gesellschafter gerichteten erstattungsanspruch gesellschaft deren glubiger pfnden einziehung berweisen lassen daran ndert gesellschaft erstattungsanspruch verzichtet verzicht unwirksam abs gmbhg unentgeltlich rckzahlung dadurch gesellschaft rein tatschlich unterlsst erstattungsanspruch gebrauch vgl bgh urt januar ix zr wm dadurch bleibt zugriffsmglichkeit glubiger rechtlich unberhrt jedoch liegt ungeachtet theoretisch gegebenen mglichkeit zugriffs glubiger erstattungsanspruch abs gmbhg objektive glubigerbenachteiligung zugriff rechtshandlung schuldners tatschlich unmglich gemacht wesentlich erschwert vorliegend wenigstens mittelbar fr abs anfg ausreicht fall verschwindenlassen schuldnerin glubigerin erstattungsanspruchs faktisch mehr existent vollstreckung anspruch setzt erfolgreiche nachtragsliquidation voraus begegnet zumindest erheblichen schwierigkeiten danach offen bleiben sachverhalt voraussetzungen schenkungsanfechtung anfg alternativ anfechtung abs anfg nr anfg erfllt vertiefen senat schlielich handlungsweise schuldnerin gesellschafter haftung wegen sittenwidriger schdigung bgb existenzvernichtenden eingriffs vgl bghz bgh urt mai str njw bghst begrndet anspruchsvoraussetzung wre jeweils festzustellende kapitalersatzfunktion besicherungen falls anfechtung begrndet re haftet beklagte gesamtrechtsnachfolgerin abs anfg abs bgb beklagte anfechtungstatbestand verwirklicht wre haftete beklagte daneben gesamtrechtsnachfolgerin persnlich haftenden ge sellschafters beklagten abs hgb abs bgb schuldnerin rechtlich mehr existiert nachtragsliquidation ausscheidet klger falls anfechtung durchgreift beklagten zahlung verlangen nachtragsliquidation mglich anfechtungsanspruch geringeren umfang gegebenenfalls klger verlangen beklagten pfndung erstattungsanspruchs schuldnerin abs gmbhg gestatten vgl huber aao rn kbler prtting paulus anfg rn iii berufungsurteil somit aufzuheben abs zpo sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo geprft gem vorbringen klgers besicherung kapitalersetzend sinne gmbhg gegebenenfalls frage nachgegangen mssen erstattungsanspruch gem abs gmbhg etwa wege nachtragsliquidation realisiert bisher verfahren behandelt worden hinweis parteien erfolgt gelegenheit vortrag gegeben fischer ganter kayser vorinstanzen lg essen entscheidung olg hamm entscheidung raebel cierniak'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mrz insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel kayser cierniak mrz beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts flensburg januar kosten weiteren beteiligten unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde insolvenzverfahren ber vermgen schuldners al leingesellschafter geschftsfhrer ebenfalls insolventen segelmacherei sch gmbh wurde weitere beteiligte rechtsbeschwerde fhrerin beschluss amtsgerichts insolvenzgerichts dezember insolvenzverwalterin bestellt zuvor gutachterin vorlufige insolvenzverwalterin mai legte schlussbericht sowie antrag festsetzung vergtung hhe zuzglich auslagen umsatzsteuer dabei ging regelvergtung gem abs insvv insolvenzmasse insolvenzgericht antrag hhe zuzglich auslagen umsatzsteuer stattgegeben regelsatz vergtung zwei abschlge jeweils hundert vorgenommen weitere beteiligte zuvor bereits vorlufige insolvenzverwalterin verfahren hinsichtlich umfangs dadurch veranlassten ttigkeit weit demjenigen normalverfahrens zurckgeblieben sei sofortige beschwerde insolvenzverwalterin landgericht beschluss januar zurckgewiesen dagegen wendet insolvenzverwalterin rechtsbeschwerde ii rechtsmittel statthaft abs satz inso abs satz nr zpo jedoch unzulssig abs zpo weder sache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts entgegen ansicht rechtsbeschwerde besteht bedrfnis klarstellenden leitentscheidung insolvenzrichter vornahme abschlags abs insvv gesamtwrdigung feststellung prozentualen gesamtabschlags beschrnken darf senat beschluss juli ix zb nzi entschieden insolvenzgericht brauche fr frage kommenden zuschlags abschlagstatbestand zunchst isoliert festzulegen erhhung ermigung regelsatzes rechtfertige drfe vielmehr gesamtbetrachtung vornehmen freilich umstnde endergebnis einflssen fr beteiligten nachvollziehbaren weise darzulegen seien beschluss dezember ix zb nzi liegt entgegen ansicht rechtsbeschwerde linie entscheidungen vorinstanzen mindere bedeutung rede stehenden insolvenzverfahrens gesamtschau gewrdigt abschlag hundert zusammengefasst halten rahmen frage normalfall abweichendes vergtungsminderndes kriterium gegeben erffneten insolvenzverfahren betriebsfortfhrung mehr stattfindet stellt schuldner nie betrieb unternehmenstrger segelmacherei sch gmbh schuldner leitentscheidung rechtsbeschwerdegerichts mastab fr unterschreiten regelsatzes veranlasst ausfhrungen beschwerdegerichts weiteren beteiligten vorlufige insolvenzverwalterin gefertigte bestandsaufnahme sei grundlage ihrerseits besonderen schwierigkeiten verbundenen verwertung rechtsbeschwerde meint dahin verstehen ansicht beschwerdegerichts fehlen besonderer schwierigkeiten bereits fr allein abschlag rechtfertige beschwerdegericht fehlen besonderer verwertungsschwierigkeiten beilufig abwgung umstands erwhnt insolvenzverwalterin zuvor vorlufige insolvenzverwalterin ansicht beschwerdegerichts ttigkeit wesentlichen verwertung beschrnkt zustatten gekommen sei tragend fr ab schlag gem abs buchst insvv vorbefassung vorlufige insolvenzverwalterin dadurch bewirkte arbeitserleichterung geht unterdurchschnittlichen verfahren scheitert vornahme abschlags entgegen auffassung rechtsbeschwerde daran teilungsmasse klein fehlt voraussetzung regeltatbestandes abs buchst insvv einzelnen zuschlags abschlagstatbestnde insvv jedoch lediglich beispielhaft gibt zahlreiche weitere umstnde fr bemessung vergtung einzelfall bedeutung gewinnen knnen bindenden vorgaben verordnungsgeber bewusst abgesehen einzelfall betracht kommenden faktoren umfassend bercksichtigt gegeneinander abgewogen mssen entscheidend insolvenzgericht ergebnis angemessene gesamtwrdigung vorgenommen bgh beschl juli ix zb nzi mrz ix zb frage einzelfalls entgegen ansicht rechtsbeschwerde willkrlich insolvenzgericht beschwerdegericht besttigt zweimal abschlag hundert vorgenommen rechtsbeschwerde meint sei umstand doppelt bercksichtigt worden insolvenzgericht wegen fehlens besonderen schwierigkeiten weiteres mal begrndung ttigkeit insolvenzverwalterin deutlich unterhalb bearbeitungsaufwandes normalverfahren gelegen verwertung schuldnervermgens keinerlei probleme bereitet abschlge vorgenommen bereits vorstehenden dargelegt trifft jedoch weder beschwerdegericht verkannt schon vorbefassung vorlufige insolvenzverwalterin vergtungsmindernder faktor krzung vielmehr erheblichen arbeitsersparnis gerechtfertigt liegen anhaltspunkte dafr vortrag insolvenzverwalterin versto deren anspruch rechtliches gehr unbercksichtigt gelassen fraglichen abschlag beschwerdegericht fr gerechtfertigt gehalten insolvenzverwalterin ttigkeit sachverstndige vorlufige insovenzverwalterin erkenntnisse gewinnen konnte ttigkeit nachfolgenden insolvenzverfahren erheblich vereinfachten erleichterten entspricht rechtlichen ansatz rechtsbeschwerde begrndung vergtungsfestsetzungsbeschlusses ergibt insolvenzgericht vortrag insolvenzverwalterin darlegung normalverfahrens vollem umfang kenntnis genommen lediglich bewertet rechtsbeschwerde fr angezeigt hlt fr verletzung anspruchs rechtliches gehr ersichtlich fischer ganter kayser raebel cierniak vorinstanzen ag flensburg entscheidung lg flensburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung juli sitzung juli denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr raum richter bundesgerichtshof prof dr graf prof dr jger richterin bundesgerichtshof cirener richter bundesgerichtshof prof dr mosbacher oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verhandlung juli verteidiger angeklagten justizobersekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts hamburg februar soweit betrifft schuldspruch dahingehend abgendert angeklagte steuerhinterziehung sechs fllen sowie beihilfe steuerhinterziehung sechs fllen schuldig ausspruch ber einzelstrafen dahingehend abgendert angeklagte folgt verurteilt aa hinsichtlich flle anklage beihilfe hinterziehung umsatzsteuer fr monat september bzw quartal einheitlichen freiheitsstrafe sechs monaten bb hinsichtlich flle anklage beihilfe hinterziehung umsatzsteuer fr monat januar einheitlichen geldstrafe tagesstzen je zehn euro sowie cc hinsichtlich flle anklage beihilfe hinterziehung umsatzsteuer fr monat mrz einheitlichen freiheitsstrafe jahr sechs monaten fllen darber hinaus festgesetzten einzelstrafen entfallen ausspruch ber einzelstrafe fall anklage sowie ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben weitergehende revision angeklagten verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen steuerhinterzie hung sechs fllen sowie wegen beihilfe steuerhinterziehung zehn fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zwei monaten verurteilt brigen freigesprochen verurteilung wendet angeklagte verfahrensrgen sachrge gesttzten revisionen rechtsmittel erzielt urteilsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet landgericht wesentlichen folgende feststellungen wertungen getroffen revidierende mitangeklagte initiator zeit raum april mrz betriebenen hinterziehung umsatzsteuer handel co emissionszertifikaten ausgerichteten betrugssystems ab september angeklagte eingebunden inland ansssige gmbh folgenden faktisch beherrscht wurde erwarb ab april co emissionszertifikate umsatzsteuerfrei ausland zertifikate wurden zeitnah ebenfalls genden gefhrte fol sitz luxemburg weiterveruert ber leistungen gutschriften ausweis deutscher umsatzsteuer erteilte veruerte zertifikate angeklagten fhrte gmbh folgenden ge wobei insoweit gutschriftsverfahren ausweis deutscher umsatzsteuer abgerechnet wurde veruerte zertifikate mehrere deutsche ab nehmer darunter banken januar schied leistungskette erwarb zertifikate ab sem zeitpunkt direkt ausland erteilte dennoch weiterhin gutschriften ausweis deutscher umsatzsteuer leistete entspre chende zahlungen sog missing trader umsatzsteuerbetrugs system eingebunden erklrte umsatzsteuervoranmeldungen fr zweite dritte vierte quartal umstze veruerung zertifikate umsatzsteuerschuld mindern machte jedoch vorsteuerabzug scheinrechnungen vermeintlicher inlndischer lieferanten geltend flle anklage fr monate januar mrz gab umsatzsteuervoranmeldungen mehr ab flle anklage berechnungen strafkammer wurde hierdurch zugunsten insgesamt umsatzsteuer hhe euro ver krzt ua umsatzsteuervoranmeldungen auftrat erklrte mitangeklagte sog buffer deren geschftsfhrer fr voranmeldungszeitrume april juli september januar sowie mrz leistungen teilweise allerdings niedri geren rechnungsbetrgen steuerpflichtige umstze machte dabei erteilten gutschriften ausgewiesene umsatz steuer unrecht vorsteuer geltend flle anklage dadurch wurde berechnungen landgerichts zugunsten insge samt umsatzsteuer hhe euro verkrzt ua fr weiteren buffer eingeschaltete te machte angeklag deren geschftsfhrer umsatzsteuervoranmeldungen fr monate september januar sowie mrz unrecht vorsteuerabzug anklage angeklagte erteilten gutschriften geltend flle august erkannt umsatzsteuerbetrugssystem eingebunden lediglich zwecke umsatzsteuerbetrugs emissionszertifikaten handelte wusste zudem mindestens weiteres unternehmen umsatzsteuerbetrugskette eingeschaltet seinerseits steuern verkrzte billigte hierdurch wurde berechnungen landgerichts zugunsten umsatzsteuer hhe insgesamt euro verkrzt ua verfahrensrge angeklagte verletzung stpo abs satz stpo geltend macht dringt antragsschrift generalbundesanwalts dargelegten grnden ii sachrge revision angeklagten teilweise erfolg fhrt abnderung schuldspruchs aufhebung teilen strafausspruchs verurteilung angeklagten umsatzsteuer zugunsten wegen hinterziehung sechs fllen abs nr ao feststellungen getragen angeklagte machte geschftsfhrer umsatz steuervoranmeldungen fr monate september januar sowie mrz unrichtige angaben ber steuerlich erhebliche tatsachen erteilten gutschriften offen ausgewiesene umsatzsteuer unrecht vorsteuer geltend machte abs nr ao abs satz nr ustg unternehmer gesetzlich geschuldete steuer fr lieferungen sonstige leistungen abziehen unternehmer fr unternehmen ausgefhrt worden ausbung vorsteuerabzugs setzt dabei voraus unternehmer rechnung bzw gutschrift ustg besitzt vorsteuerabzug rechtsprechung gerichtshofs europischen union jedoch versagen steuerpflichtige unionsrechtlichen sinne steuerhinterziehung begeht wusste htte wissen mssen erwerb umsatz beteiligt mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen deswegen hinterziehung beteiligter anzusehen vgl eugh urteile juli rechtssache kittel recolta recycling slg dezember rechtssache italmoda dstr bgh beschluss november str wistra mwn fr frage voraussetzungen fr vorsteuerabzug vorliegen zeitpunkt abgabe steueranmeldung vorsteuerabzug vorgenommen mageblich derjenige ausfhrung lieferung sonstigen leistung vgl bgh beschlsse januar str nstz mwn oktober str nstz angeklagte erkannte mitte august umsatzsteuerbetrugskette eingebunden je denfalls fr ab september bezogenen leistungen vorsteuerabzug unrecht geltend gemacht wurde wertung landgerichts angeklagte ankauf co zertifikate erteilung gutschriften steuerhinterziehungen zugunsten firmen hilfe geleistet stgb hlt rechtlicher nachprfung stand hilfeleistung sinne stgb grundstzlich handlung anzusehen herbeifhrung taterfolges haupttters objektiv frdert fr erfolg urschlich st rspr vgl bgh urteil august str bghr stgb abs hilfeleisten person hinterziehung umsatzsteuer ausgerichtetes gesamtsystem integriert frdert geschften lieferkette kenntnis gehilfe eigenen beitrag innerhalb lieferkette jeweils umsatzsteuerhinterziehung mitglieder hinterziehung umsatzsteuer gerichteten geschften beteiligt vgl bgh beschluss dezember str nstz gehilfenvorsatz liegt gehilfe haupttat wesent lichen merkmalen kennt bewusstsein handelt verhalten vorhaben haupttters frdern einzelheiten haupttat braucht kennen st rspr vgl bgh urteil august str bghr stgb abs hilfeleisten mwn entscheidend gehilfe dimension tat erfassen vgl bgh urteil januar str nstz rr gehilfe erfolg haupttat wnscht lieber vermeiden wrde dagegen entscheidend reicht hilfe geeignet fremde haupttat frdern erleichtern hilfeleistende wei vgl bgh urteil august str bghr stgb abs hilfeleisten ausgehend mastben tatschlichen vorausset zungen fr vorliegen gehilfenvorsatzes rechtsfehlerfrei festgestellt angeklagte kannt eingerumt august ervom mitangeklagten umsatzsteuerbe trugskette eingebunden worden mindestens weiteres unternehmen eingeschaltet seinerseits steuern verkrzte konnte angeklagte dimension steuerverkrzung erfassen nahm billigend kauf entgegen auffassung revision wonach beihil fetaten angeklagten mitbestrafte vortaten tter schaftlich begangenen steuerhinterziehung zugunsten handeln landgericht ansatz zutreffend davon ausgegangen taten zueinander verhltnis tatmehrheit stgb stehen steuerverkrzungen betreffen steueransprche gegenber unterschiedlichen steuerpflichtigen nmlich steueransprche betreffend umsatzsteuer gegenber seits einerseits bzw gleichwohl begegnet konkurrenzrechtliche beurteilung beihilfeta ten angeklagten landgericht insoweit durchgreifenden bedenken landgericht ankauf emissionszertifikate betreffenden voranmeldungszeitrumen jeweils eigenstndige beihilfe hinterziehung umsatzsteuer zugunsten zugunsten gewertet beihilfe tateinheit tatmehrheit anzunehmen hngt anzahl beihilfehandlungen gehilfen gefrderten haupttaten ab tatmehrheit gem stgb anzunehmen mehrere hilfeleistungen mehrere selbststndige taten gefrdert haupttaten jeweils eigenstndige beihilfehandlungen zuzuordnen dagegen liegt einheitliche beihilfe stgb gehilfe einzigen untersttzungshandlung mehreren haupttaten hilfe leistet vgl bgh beschluss mrz str wistra gilt wegen akzessoriett teilnahme mehrere untersttzungshandlungen haupttat beziehen vgl bgh urteil august str bghst grundstzen angeklagte jeweiligen voranmeldungszeitraum ankauf emissionszertifikate erteilung gutschriften sowohl hinterziehung umsatzsteuer zugunsten gleichzeitig zugunsten hilfe geleistet somit liegt entgegen annahme landgerichts einheitliche beihilfe mehreren haupttaten schuldumfang bleibt hiervon unberhrt bilden zugunsten sowohl vorgenommenen untersttzungshandlungen hinsichtlich voranmeldungszeitrume september betr bzw quartal anteil september betr flle anklage januar flle anklage mrz flle anklage jeweils selbststndige tat beihilfe steuerhinterziehung untersttzungshandlungen ziehung umsatzsteuer zugunsten fr quartal fall anklage gehen denjenigen hinterziehung umsatzsteuer zugunsten fr monate oktober dezember flle anklage eigenstndige beihilfe fall anklage liegt gefhrdet daher bestand urteils isolierter betrachtung falles anklage lediglich beihilfe versuchten steuerhinterziehung vorgelegen htte finanzamt fall gem satz ao erforderliche zustimmung auszahlung geltend gemachten umsatzsteuerberhangs verweigert ua vgl bgh urteil oktober str wistra beschluss juli str wistra senat ndert daher schuldspruch dahingehend ab angeklagte neben steuerhinterziehung sechs fllen beihilfe steuerhinterziehung lediglich sechs statt zehn fllen schuldig vorschrift stpo steht entgegen angeklagte geschehen htte verteidigen knnen abweichende konkurrenzrechtliche beurteilung wirkt trotz insgesamt unvernderten schuldumfangs verhngten einzelstrafen teilweise entfallen landgericht verhngte gesamtstrafe bestand soweit mehrere landgericht rechtlich selbststndig gewertete beihilfetaten jeweils tat materiellen sinn darstellen hlt senat jeweils hchste fr taten landgericht verhngte einzelstrafe aufrecht abs stpo analog wegen annahme einheitlichen beihilfe hheren schuldumfangs ausgeschlossen landgericht zutreffender konkurrenzrechtlicher einstufung taten geringere einzelstrafe jeweils hchste fr teil tatunrechts festgesetzte verhngt htte weiteren fr teile einheitlichen tat verhngten einzelstrafen entfallen fr fall anklage festgesetzte einzelstrafe zugleich einsatzstrafe zwei jahren zwei monaten fllt insoweit neben taten fllen anklage weiteren eigenstndigen beihilfetat fehlt hierdurch angeklagte beschwert strafzumessung einzelstrafen weist brigen rechtsfehler nachteil angeklagten insbesondere land gericht hinsichtlich beihilfetaten strafrahmenwahl zutreffend darauf abgestellt gewicht beihilfehandlung annahme besonders schweren falls abs satz satz nr ao rechtfertigt insbesondere verkannt vorliegen vertypten milderungsgrunds beihilfe abs satz stgb anlass besonders schweren fall steuerhinterziehung verneinen vgl bgh beschluss januar str wistra wegfall einzelstrafen darunter einsatzstrafe zieht aufhebung ausspruchs ber gesamtfreiheitsstrafe senat trotz gleichbleibenden schuldumfangs angesichts zahlreichen verbleibenden einzelstrafen ausschlieen landgericht zutreffender beurteilung tatkonkurrenzen niedrigere gesamtfreiheitsstrafe erkannt htte aufhebung feststellungen bedarf rechtsfehlern betroffen raum graf cirener jger mosbacher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr paulusch richter dr kreft stodolkowitz kirchhof dr fischer januar beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts berlin dezember angenommen beklagte kosten revision tragen streitwert fr revisionsinstanz dm festgesetzt grnde rechtssache grundstzliche bedeutung revision ergebnis aussicht erfolg zpo anhaltspunkte dafr klgerin berhhte rechnungen erstellt vortrag parteien tatsacheninstanzen ergeben schadensersatzansprche beklagten berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint kassenbestand betreffende fehler bi lanz klgerin vertreten einflu geltend gemachten vergtungsanspruch paulusch kreft kirchhof stodolkowitz fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen computerbetruges nachschlagewerk ja bghst nein verffentlichung ja stgb diebstahl scheckkarte computerbetrug unberechtigtes bewirken bargeldauszahlung geldautomaten tatmehrheit stehen bgh beschlu januar str lg mannheim strafsenat bundesgerichtshofs januar gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim juli unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen diebstahls zwei fllen wegen versuchten diebstahls sowie wegen computerbetruges fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren vier monaten verurteilt fahrerlaubnis entzogen mehrere gegenstnde eingezogen dagegen gerichtete revision angeklagten verfahrensrgen sachbeschwerde erhebt erfolg unbegrndet sinne abs stpo ergnzend ausfhrungen antragsschrift generalbundesanwalts bedarf lediglich landgericht angenommene konkurrenzverhltnis vollendeten diebsthlen scheckkarten begangenen taten computerbetruges errterung feststellungen landgerichts entwendete mehrfach einschlgig vorbestrafte angeklagte vier spindschlssel thermariums bad bearbeitete vielzahl spind schlssern paten schlsseln ffnete sodann thermarium spinde entnahm mehreren fllen denen zwei diebstahl abgeurteilt flle urteilsgrnde scheckkarte badegastes zugleich verschaffte kenntnis zugehrigen persnlichen geheimzahl pin karteninhaber zettel visitenkarte vermerkt falle fall telefonnummer getarnt notierte geheimzahl entschlsselte scheckkarten ttigte folge geldautomaten sddeutschland frankreich mehrere abhebungen flle sowie urteilsgrnde ebenso verfuhr fllen scheckkarte hnlicher weise gestohlen deren karteninhaber codiert notierte geheimzahl gleichfalls entschlsselt diebstahl indes gegenstand urteils vorhaben leichter durchfhren knnen angeklagte zwei magnetkartenlesegerte laptop beschafft anzahl fehlversuche unberechtigten abhebungen geldautomaten gering halten lag daran magnetstreifen scheckkarten gespeicherten daten auszulesen namentlich datum letzten verfgung sowie sogenannte kartenlimit erfahrung bringen annahme landgerichts diebsthlen flle sodann dabei entwendeten scheckkarten begangenen taten computerbetruges flle bestehe tatmehrheit hlt rechtlicher nachprfung stand tatbestand computerbetruges stgb steht demjenigen voraufgegangenen diebstahls stgb jeweils unberechtigt eingesetzten scheckkarte etwa gesetzeskonkurrenz literatur verbreiteten auffassung diebstahl scheck karte mitbestrafte vortat anschlieend begangenen computerbetrug zurcktreten cramer schnke schrder stgb aufl rdn gnther sk stgb rdn khl strafrecht at aufl rdn ebenso fr fall kontoinhaber berechtigter karteneigentmer tiedemann lk aufl rdn senat tritt ansicht indessen unwertgehalt taten angeklagten wrde allein verurteilung wegen computerbetruges unvollkommen erfat beide taten verwirklicht tter vielmehr eigenwertiges selbstndiges unrecht diebstahl dient tatplan ziel voraussetzungen fr begehung computerbetruges schaffen gleichwohl erweist diebstahl scheckkarte durchgangsstufe begehung computerbetruges richtig diebstahl scheckkarte erlangung kenntnis persnlichen geheimzahl blick mglichkeit unbefugten nutzung bereits vermgensgefhrdung eintreten gebrauch gestohlenen scheckkarte geldautomaten konkretisiert schadenseintritt vertieft vgl bgh nstz kreditkartenmibrauch ndert jedoch daran beide delikte zunchst verschiedene rechtsgter rechtsgutstrger richten diebstahl scheckkarte verletzt tter eigentum inhabers einzelfall bertragen bricht zugleich gewahrsam zumal voraussetzungen besonders schweren falles diebstahls wegen berwindens schutzvorrichtungen bloe gewahrsamsinhaber verletzter sinne diebstahlstatbestandes bghst gewahrsamsbruch zueignung scheckkarte tter tritt indes vermgensschaden scheckkarte wirtschaftlichen wert nutzung zugegriffen verkrpert verbrieft forderung insoweit verhlt etwa sparkassenbuch vgl bghst vgl diebstahl sparkassenbuches anschlieender abhebung mitbestrafter nachtat bgh stv begeht tter entwendeten scheckkarte computerbetrug greift hingegen unmittelbar vermgen betroffenen geldinstituts geldautomaten ausgezahlte bargeld vermgen geldinstituts ausgefolgt vgl bghst geschieht auszahlung geldautomaten sog fremden geldinstituts kartenausgebenden institut zugerechnet vgl gmann schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch bd rdn grundstzlich bank gegenber kontoinhaber konto auftrag sonstigen rechtsgrund belastungsbuchungen vorgenommen aufwendungsersatzanspruch abs bgb auszahlung aufgrund wirksamer weisung berechtigten sinne bgb handeln unbefugten erfolgt vgl bgh xi zivilsenat njw bghz kontoinhaber anspruch rckbuchung rckbuchung kommt indes lediglich rechtsbesttigende deklaratorische bedeutung bghz bank ihrerseits ersatzanspruch kontoinhaber wegen etwaigen pflichtverletzung aufbewahrung scheckkarte schriftlich niedergelegter persnlicher geheimzahl frage einzelfalles namentlich regelmig allgemeinen geschftsbedingungen vorgenommenen risikoverteilung kunde bank einflu darauf vermgensschaden zunchst unmittelbar kontofhrenden bank eintritt gilt geldautomaten betreibende bank kartenausgebende institut automatenbetreibende sog fremde bank tritt erfllungsgehilfe kartenausgebenden instituts auszahlung erwhnt kartenausgebenden bank zuzurechnen vgl gmann aao rdn rahmen oneline verbundes autorisierten institutsbergreifenden verfgungen geldautomaten unverzglich beleglos beim kartenausgebenden institut per lastschrift eingezogen rckgabe lastschrift etwa wegen widerspruchs fehlender deckung grnden mglich beteiligten instituten abbedungen vereinbarung ber deutsche ec geldautomatensystem januar anlage richtlinien ziffer zit gmann schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch bd anhang unmittelbar bank eingetretene vermgensschaden etwaigen schadensersatzanspruch bank kartenund kontoinhaber rechtserheblicher weise kompensiert gleichsam entstehung kontoinhaber verlagert fr tatbestand betruges abs stgb anerkannt saldierende betrachtung vermgensbewegungen einzubeziehen unmittelbar rede stehende vermgensverfgung herbeigefhrt gilt entsprechend fr fall unbefugten einwirkung datenverarbeitungsvorgang stgb schadensersatzanspruch gegebenen umstnden regelmig unsichere rechtsposition vermgensverlust auszahlung sogleich vollends auszugleichen geeignet wre vgl mastab fr schadenskompensation bgh stv deshalb kommt fr vorliegenden fall darauf ansprche banken entstanden taten verschiedene rechtsgter unterschiedlicher rechtsgutstrger richten wrde verurteilung rechtlichen gesichtspunkt computerbetruges unwert gesamtgeschehens abgelten ergebnis weber jz vgl ranft jus schlielich rede davon computerbetrug regelmig typischerweise zusammenhang scheckkartendiebstahl geschhe verdeutlicht schon blick delikten ebenfalls seltene vorgehensweise flschung scheckkarte vgl bghst zugrundeliegenden fall unrecht diebstahls konsumierende wirkung verurteilung wegen computerbetruges kommt aspekt betracht vgl anforderungen sogenannter mitabgegoltener begleittat rissing van saan lk aufl ff rdn daraus erhellt beiden taten eigengeartetes unrecht grndet gerade ausgeklgelte vorgehen angeklagten verdeutlicht beiden schritten handelns besonderer weise unrechtsprgender charakter zukommt erschpfenden bestimmung schuld willen mu schuldspruch ausdruck finden fr ergebnis spricht unrecht strafbaren erlangung scheckkarte unbefugten abhebung geldautomaten unterschiedliches gewicht zukommen einfachen diebstahl demjenigen voraussetzungen abs stgb stgb fallgestaltungen denkbar tatausfhrung aufzuwendenden kriminellen energie erheblich unterscheiden einzelfall kriminelle schwergewicht gesamtgeschehens sogar erlangung scheckkarte liegen verneinung gesetzeseinheit beim einfachen diebstahl fhrt schwierige abgrenzungen unrecht begleittat verurteilung stgb abgegolten erscheint vermieden richtige ort begangene unrecht zueinander verhltnis setzen gewichten strafzumessung geeigneten fllen mag stpo verfahren begegnet annahme tatmehrheit rechtlichen bedenken ausfhrungshandlungen taten berschneiden objektiver hinsicht tatorten diebsthle anschlieenden flle computerbetruges lagen teil groe entfernungen diebstahl scheckkarte jeweils voraussetzung fr begehung computerbetruges angeklagte schon stehlen karten einheitliches ziel verfolgte ndert beurteilung einheitlicher tatplan begrndet fr gesehen tateinheit vgl stree schnke schrder stgb aufl rdn rechtsprechungsnachweisen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schfer beschlufassung erkrankt daher unterschriftsleistung verhindert wahl wahl hebenstreit schluckebier schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen versuchten mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnster februar feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten mordes tateinheit gefhrlicher krperverletzung vorstzlichem gefhrlichen eingriff straenverkehr herbeifhrung unglcksfalls freiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt ferner manahmen stgb angeordnet hiergegen wendet angeklagte verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revision rechtsmittel sachrge erfolg verurteilung angeklagten wegen versuchten mordes hlt revisionsrechtlicher berprfung stand landgericht rechtsfehlerhafter begrndung rcktritt versuch gem abs satz stgb abgelehnt gemeint voraussetzungen strafbefreienden rcktritts versuchten mord lgen beendeten versuch handele knappen ausfhrungen landgerichts rcktritt versuchten mord leiden durchgreifenden errterungsmangel schwurgericht setzt vorstellungsbild angeklagten abschluss letzten ausfhrungshandlung sogenannten rcktrittshorizont auseinander soweit urteilsfeststellungen entsprechende vorstellungsbild angeklagten revisionsrechtlichen prfung vorliegens freiwilligen rcktritts versuch unerlsslich hinreichend entnehmen lsst urteil sachlich rechtlichen berprfung standhalten vgl bgh beschlsse mrz str nstz rr august str nstz rr november str jus mrz str nstz september str nstz februar str strafo urteil mrz str nstz rr vorliegenden fall landgericht errtert tatort verlassende angeklagte vorstellungsbild weitere ausfhrungshandlungen unterbrechung unmittelbaren handlungsfortgangs htte vornehmen knnen urteil teilt lediglich angeklagte schnell davonfuhr nachdem fahrrad kreuzung strae strae eingefahrenen neuen freund ehemali gen partnerin absichtlich angefahren motorhaube aufgeladen aufprall windschutzscheibe boden geschleudert bleibt urteilsfeststellungen unklar angeklagte erfolgreichen erfolgreichen vorangegangenen tun ausging mithin sicht fehlgeschlagenen beendeten unbeendeten versuch handelte mangels dahingehender ausfhrungen urteil ausgeschlossen angeklagte vorstellungsbild unmittelbaren anschluss kollision weitere ausfhrungshandlungen htte vornehmen knnen anstatt sogleich tatort verlassen vgl bgh beschluss mrz aao fehlen entsprechender feststellungen errterungen steht abschlieenden prfung revisionsgericht entgegen dargelegte rechtsfehler ntigt aufhebung urteils feststellungen aufhebung umfasst verurteilung wegen hiermit tateinheit stehenden weiteren gesetzesverletzungen vgl gericke kkstpo aufl rn sost scheible roggenbuck bender cierniak quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch dr roth richterin dr brckner beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar kosten klgerin unzulssig verworfen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde beklagte kaufte privatleuten deutschland drei phrygische omphalosschalen zwei byzantinische hngegefe klgerin beruft darauf schalen gefe trkischem kulturgutrecht eigentum seien beklagten verloren beantragt beklagten herausgabe gefe verurteilen androhung ordnungsmanahmen aufzugeben unterlassen trkischen kulturgtern erforderliche genehmigung trkischen behrden handel treiben beklagte bestreitet eigentum klgerin meint schalen gefen wirksam eigentum erworben klage vorinstanzen erfolg geblieben nichtzulassungsbeschwerde verfolgt klgerin antrge ii rechtsmittel nr egzpo zulssig wert beschwerdegegenstandes bersteigt wert beschwerdegegenstands bestimmt hinsichtlich geltend gemachten anspruchs eigentumsherausgabe gem zpo wert schalen gefe vgl bgh beschluss juni xii zr njw rr hinsichtlich beantragten unterlassungsverurteilung gem zpo interesse unterbindung beanstandeten verhaltens vgl bgh beschluss april zr njw rr fr wettbewerbsversto werte zusammen betrag berschreiten klgerin geboten senat beschlsse juli zr njw juli zr grundeigentum rn dargelegt glaubhaft gemacht klgerin wert beider antrge klageschrift vorlufig angegeben gesamtwert nachfrage gerichts wert schalen gefe geblieben gesamtwert beider antrge wertansatz fr herausgabeantrag allerdings seinerzeit schon mehr zutreffenden hinweis begrndet verwaltungsrechtsstreit gefe sei wert festgesetzt worden tatschlich wert verfahrens beschluss verwaltungsgerichtshofs juli herabgesetzt worden substantiierten vortrag ber hinausgehenden wert beider antrge klgerin gehalten aa klgerin begrndet allerdings bezifferten hheren wert folgt schalen gefe stammten vorchristlicher zeit bewertung sei schwierig umstand zeige wertangaben verlaufe rechtsstreits mehreren dreistelligen millionenbetrag geschwankt htten mageblich sei wert allein fr schalen gefe parallelen verwaltungsrechtsstreit beklagten hessischen kultusministerium festgesetzt worden sei trete unterlassungsanspruch hinzu klgerin groes interesse darum gehe przedenzfall schaffen fhre beschwerdewert deutlich ber klgerin vortrag gehrt knnte nachdem wertfestsetzung vorinstanzen angaben beruht angaben ergnzt obwohl nachfrage gerichts angriffe beklagten wertansatz anlass bestand zweifelhaft vgl bgh beschlsse november iii zr njw rn ae dezember zr juris rn mai zr juris rn entschieden bb darlegungen reichen jedenfalls beklagte tatsacheninstanzen vorlage expertise kunstsachverstndigen wert schalen gefe jeweils angegeben widerspruch seitens klgerin vorgetragen kurator museums schalen gefe vorbergehend sichergestellt wert zunchst mehreren hundert millionen euro angeben einrumen mssen mehr wert seien letztlich erfolgte festsetzung streitwerts klgerin angesprochenen verwaltungsrechtsstreit beruhte wert schalen gefe regelstreitwert damals mageblichen abs gkg expertisen wert schalen gefe unterlagen einschtzung sttzen klgerin vorgelegt bersteigender wert beider antrge ergibt klgerin geltend gemachten interesse daran unterlassungsantrag przedenzfall fr fr orientalischen staaten schaffen allgemeine interesse klgerin przedenzfall besagt darber interesse unterbindung beanstandeten verhaltens gerade beklagten bewerten unterlassungsantrag richtet interesse wre darstellung etwa umfangs beklagte antiken gegenstnden trkischer herkunft handelt art weise geschieht konkretisieren vgl bgh beschluss april zr njw rr fr wettbewerbsversto daran fehlt wert beschwerdegegenstandes betrgt anhaltspunkte fr wert fehlen klgerin vorgetragen iii kostenentscheidung beruht abs zpo stresemann lemke roth schmidt rntsch brckner vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ar stb april strafvollstreckungsverfahren wegen geheimdienstlicher agententtigkeit strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrerin april gem abs satz abs satz halbs nr stpo beschlossen sofortige beschwerde verurteilten beschlu kammergerichts berlin mrz aufgehoben vollstreckung reste freiheitsstrafen gesamtstrafenbeschlu kammergerichts berlin mrz ojs urteil amtsgerichts hamburg februar js bewhrung ausgesetzt bewhrungszeit betrgt drei jahre verurteilte fr dauer bewhrungszeit aufsicht leitung bewhrungshelfers unterstellt wechsel wohnsitzes fr bewhrungsaufsicht zustndigen gericht voraus mitzuteilen kontaktaufnahme frau unterlassen belehrung ber strafaussetzung bewhrung vollzugsanstalt bertragen kosten rechtsmittels dadurch entstandenen notwendigen auslagen verurteilten staatskasse tragen grnde kammergericht verurteilte februar wegen geheimdienstlicher agententtigkeit freiheitsstrafe jahr verhngt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt danach amtsgericht berlin tiergarten verurteilte juni wegen beleidigung drei fllen gesamtgeldstrafe tagesstzen september wegen gefhrlicher krperverletzung bewhrung ausgesetzte freiheitsstrafe drei monaten erkannt einzelstrafen drei verurteilungen kammergericht beschlu mrz nachtrglich gesamtfreiheitsstrafe jahr drei monaten gebildet deren vollstreckung ebenfalls bewhrung ausgesetzt schlielich amtsgericht hamburg verurteilte februar wegen vorstzlicher krperverletzung maximal fllen davon vier fllen tateinheit beleidigung gesamtfreiheitsstrafe neun monaten ausgesprochen daraufhin strafaussetzung bewhrung beschlu mrz kammergericht widerrufen worden verurteilte mrz gesamtfreiheitsstrafen urteil amtsgerichts hamburg februar gesamtstrafenbeschlu kammergerichts mrz zwei dritteln verbt beschlu mrz kammergericht abgelehnt vollstreckung beiden restfreiheitsstrafen bewhrung auszusetzen hiergegen richtet sofortige beschwerde verurteilten rechtsmittel erfolg kammergericht weitgehender bezugnahme halbstrafenbewhrung versagenden beschlu januar auffassung knne bercksichtigung sicherheitsinteressen allgemeinheit verantwortet vollstreckung beiden strafreste bewhrung auszusetzen abs satz nr stgb sei demjenigen erstmals strafvollzug befinde allgemeinen davon auszugehen vollzug beeindruckt begehung weiterer straftaten entgegenwirke kritischerer mastab sei anzulegen verurteilte bereits bewhrungsbrchig geworden sei fall setze gnstige prognose vorhandensein tatsachen voraus berwiegend wahrscheinlich verurteilte kritische probe freiheit wirklich bestehe hierzu msse verurteilte tatsachen schaffen befhigung auswiesen knftigen tatanreizen widerstehen zhle etwa beseitigung defiziten sozialverhalten behebung taturschlichen persnlichkeitsmngeln verurteilten urteil amtsgerichts hamburg form narzitischen persnlichkeitsstrung festgestellt seien hieran fehle verurteilte sei bisher bereit kriminellen verhalten nachhaltig auseinanderzusetzen aufzuarbeiten ebensowenig lebensgeschichte sowie persnlichkeitsmngeln be schftigt etwa strategien entwickelt krnkenden erfahrungen besser vergangenheit legale weise umzugehen hierzu genge einmalige beschlu januar anstaltspsychologin gefhrte gesprch sei bereit entlassung strafhaft knftige verhltnis ehemann klren knne daher davon ausgegangen verurteilte psychisch hinreichend stabilisiert sei krnkend empfundenen situa tionen erneut straffllig beurteilung vermag senat teilen kammergericht wesentliche gesichtspunkte gem abs satz stgb entscheidung ber aussetzung vollzugs strafreste bewhrung beachten zukommenden gewicht bewertung einbezogen daher letztlich berspannte anforderungen positive prognoseentscheidung sinne abs satz nr stgb gestellt zutreffend allerdings ausgangspunkt kammergerichts verbt verurteilte erstmals freiheitsstrafe gibt fhrung whrend vollzugs anla gewichtigen beanstandungen regelfall abs stpo davon ausgegangen strafe spezialprventiven wirkungen entfaltet verantwortbar strafrest bewhrung auszusetzen vgl trndle fischer stgb aufl rdn soweit kammergericht fllen denen erstmaligen strafverbung bereits bewhrungsbruch vorausgegangen demgegenber generell engeren beurteilungsmastab anlegen vorliegen zustzlicher tatsachen verlangt knftige straffreie fhrung verurteilten berwiegend wahrscheinlich senat jedoch allgemeinheit folgen gegensatz abs stgb stellt abs satz nr stgb treffende prognoseentscheidung erwartung ab verurteilte einwirkung weiteren strafvollzugs straftaten mehr begehen mageblich vielmehr haftentlassung verantwortet unterschiedliche mastab beruht darauf verurteilte verhngte strafe bereits teilweise freiheitsentzug erlitten strafvollzug resozialisierend eingewirkt worden stree schnke schrder stgb aufl rdn entscheidend fr prognose abs satz nr stgb demgem abwgung erwartenden wirkungen erlittenen strafvollzugs fr knftige leben verurteilten freiheit einerseits sicherheitsinteressen allgemeinheit andererseits isolierte aussagen ber wahrscheinlichkeit knftiger straflosigkeit verurteilten daher wenig hilfreich vielmehr mu stets bezug sicherheitsinteressen allgemeinheit auge behalten bedeutet je schwere straftaten verurteilten erlangung freiheit falle bewhrungsbruchs erwarten stnden vgl abs satz stgb unterschiedliche anforderungen ma wahrscheinlichkeit fr knftiges strafloses leben verurteilten stellen stree aao rdn dabei mu bercksichtigt inwieweit rckfallrisiko auflagen weisungen abs satz halbs stgb entgegengewirkt stree aao rdn gewicht rckfall drohenden rechtsgutsverletzung regelfall wiederum art schwere straftaten beurteilen verurteilte bereits begangen all kammergericht ausreichend blick genommen bestrafung verurteilten wegen geheimdienstlicher agententtigkeit beruhte zusammenarbeit ministerium staatssicherheit ehemaligen ddr mu ernsthaft befrchtet verurteilte zuknftig fr geheimdienst erneut gleicher weise ttig knnte hiervon geht kammergericht beschrnkt abs satz nr stgb geforderte prognose frage erwarten steht wirkungen strafvollzugs verurteilte weiteren beleidigungs krperverletzungsdelikten abhalten delikte art erwarten stnden falls verurteilte rckfllig wrde anhaltspunkte dafr verurteilte sonstiger weise straffllig knnte bestehen begangenen krperverletzungs beleidigungsdelikte dadurch gekennzeichnet familiren konfliktsituationen entstanden urteilen amtsgerichts berlin tiergarten juni september liegen taten verurteilten zwischenzeitlich verstorbenen schwiegervater bzw bekannten schwiegervaters zugrunde wurzel erbstreitigkeiten gefhrliche krperverletzung bestand schlgen verurteilte schwiegervater regenschirm versetzte amtsgericht hamburg abgeurteilten taten handelte telefonterror verurteilten geliebte ehemannes deren mutter gesundheitlichen schden fhrte taten verurteilten schwereren kriminalitt zuzurechnen erstmalige strafhaft berwiegend offenen voll zug besondere beanstandungen durchlaufen gewhrten haftlockerungen mibraucht vollzug resozialisierenden wirkungen entfaltet liegt demnach nahe demgegenber rechtfertigt narzitische persnlichkeit verurteilten aussetzung vollzugs strafreste bewhrung versagen hierbei bercksichtigen urteil amtsgerichts hamburg erhebliche verminderung steuerungsfhigkeit verurteilten aufgrund persnlichkeitsstrung lediglich anwendung zweifelssatzes angenommen wurde brigen urteile erwhnen derartige strung darf demgem berbewertet isoliert wirkungen strafvollzugs betrachtet taten verurteilten spezifischen konfliktsituationen erwachsen anzeichen dafr bestehen falle bewhrungsbruchs schwerwiegendere taten erwarten stnden berspannt kammergericht daher anforderungen allein wegen bewhrungsversagens strafverbung aussetzung vollzugs strafreste bewhrung davon abhngig macht verurteilte aktiv bewltigung persnlichkeitsdefizite bemht gar eheprobleme entlassung haft lst vielmehr knnen bestehenden rckfallrisiken bestellung bewhrungshelfers abs satz halbs stgb weisung verurteilte kontaktaufnahme ehemaligen geliebten ehemannes unterlassen abs satz halbs abs nr stgb weit einge dmmt bercksichtigung sicherheitsinteressen allgemeinheit bedingte haftentlassung verantwortet tolksdorf winkler becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar september strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln az op js staatsanwaltschaft berlin az op js ls amtsgericht tiergarten berlin az ls js amtsgericht eilenburg strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts september beschlossen verbleibt beschluss senats juni ars untersuchung entscheidung sache gem abs stpo amtsgericht schffengericht eilenburg bertragen wurde grnde senat beschluss juni untersuchung entscheidung sache gem abs stpo amtsgericht schffengericht eilenburg bertragen amtsgericht schffengericht eilenburg hlt schsischen justizzustndigkeitsverordnung mai verbindung anlage lfd nummer cc genannten verordnung durchfhrung verfahrens fr gehindert danach amtsgericht eilenburg amtsgericht leipzig zustndig beschuldigte beschuldigten erhebung ffentlichen klage untersuchungshaft strafhaft befindet fall sei einwand schffengerichts eilenburg greift trifft angeklagte bereits zeitpunkt erhe bung ffentlichen klage strafhaft befand ausweislich eingangsstempels amtsgerichts tiergarten ging anklage dezember uhr uhr angeklagte stellte selben tag erst uhr justizvollzugsanstalt leipzig strafantritt bleibt bertragung sache amtsgericht schffengericht eilenburg bode otten roggenbuck rothfu appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet november heinekamp justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle iv zr rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert dr schlichting wendt richterin dr kessal wulf richter felsch mndliche verhandlung november fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe april kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten ergangen umfang aufhebung berufung klgerin urteil amtsgerichts karlsruhe april zurckgewiesen klgerin kosten verfahrens tragen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt beklagten hhere versorgungsrente geboren wegen ttigkeit ffentlichen dienst beklagten versorgungsanstalt versichert seit september bezieht klgerin versorgungsrente beklagten wegen vorschriften satzung beklagten folgenden vbls ber ruhen rente vollendung lebensjahres abs satz vbls zunchst form mindestrente erst ab september volle beklagten september berechnete rente zahlen fr rente bercksichtigte beklagte abs satz buchst doppelbuchst aa vbls dezember magebenden fassung hinblick faktor gesamtversorgungsfhigen zeit hhe zusatzrente abhngt auer umlagemonaten denen arbeitgeber ffentlichen dienstes umlagezahlungen beklagte fr altersversorgung klgerin beigetragen darber hinaus zeiten ber umlagemonate hinaus gesetzlichen rente klgerin zugrunde liegen hlfte sog halbanrechnungsgrundsatz dementsprechend beklagte monaten klgerin gesetzlichen rentenversicherung zurckgelegt zunchst monate abgezogen denen umlagen beklagte gezahlt worden hlfte verbleibenden monate sowie umlagemonaten setzt danach gesamtversorgungsfhige zeit monaten zusammen andererseits seinerzeit geltenden satzung berechnung versorgungsrente grundstzlich vollen hhe klgerin zustehenden gesetzlichen rente auszugehen wurde beklagten gewhrte zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt gesetzliche rente satzung berechneten gesamtversorgung zurckblieb abs vbls bundesverfassungsgericht vollen bercksichtigung gesetzlichen rente trotz hlftigen anrechnung vordienstzeiten versto art abs gg gesehen ablauf jahres hingenommen knne versr njw klgerin daher beantragt festzustellen beklagte verpflichtet sei ab januar versorgungsrente grundlage gesamtversorgungsfhigen zeit monaten gewhren amtsgericht klage abgewiesen wegen ruhensvorschriften satzung beklagten erforderlichen rechtsschutzinteresse fehle berufung klgerin lediglich feststellung verpflichtung beklagten begehrt versorgungsrente grundlage gesamtversorgungsfhigen zeit monaten ab september zahlen antrag landgericht magabe stattgegeben vollanrechnung vordienstzeiten entsprechend ber gangsregelung abs vbls rahmen feststellung versorgungsrenten dezember vorzunehmen abs vbls besitzstandsrente weiterzuzahlen sei brigen landgericht berufung zurckgewiesen revision erstrebt beklagte uneingeschrnkte abweisung klage entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckweisung berufung klgerin klage vollem umfang unbegrndet berufungsgericht sttzt zitierte entscheidung bundesverfassungsgerichts hlt deshalb abs vbls vorgesehene halbanrechnung richterlichen inhaltskontrolle unterliegende bestimmung gem agbg bgb fr unwirksam beklagte sei aufgrund ergnzenden vertragsauslegung verpflichtet vordienstzeiten berechnung gesamtversorgungsfhigen zeit vollem umfang bercksichtigen solange beklagte vollen ansprche gesetzlichen rente zahlende versorgungsrente anrechne lcke unwirksamkeit abs vbls entstehe sei etwa neue wirkung ab januar kraft getretene satzung beklagten september banz nr geschlossen worden jedenfalls fr zeitraum dezember hlt rechtlicher nachprfung stand senat bereits urteil november iv zr versr entschieden september beklagte satzung wirkung ab januar gendert bergangsregelung abs neufassung versorgungsrenten bercksichtigung ruhensregelungen bisherigem satzungsrecht fr dezember versorgungsrentenberechtigten datum festgestellt besitzstandsrenten gezahlt entsprechend neufassung jhrlich jahr erhhen klgerin geforderte volle anrechnung vordienstzeiten vorgesehen bundesverfassungsgericht beschlu mrz klgerin sttzt verfassungsbeschwerde geborenen rentnerin seit anfang leistungen beklagten erhielt ausgangsverfahren erfolglos deren erhhung wegen unwirksamkeit satzungsbestimmungen verlangt entscheidung angenommen soweit beschwerdefhrerin volle bercksichtigung sozialversicherungsrente bestimmung hhe zusatzversorgung einerseits halbe bercksichtigung zeiten aufnahme ttigkeit ffentlichen dienst andererseits gewandt bundesverfassungsgericht regelung abs satz buchst doppelbuchst aa vbls hinblick art abs gg beanstandet verletzung grundrechten beschwerdefhrerin festgestellt ungleichbehandlung sei gravierend halte derzeit jedoch rahmen zulssigen generalisierung satzungsgeber sei wegen hochkomplizierten materie gewissen vereinfachungen gezwungen dabei drfe ungleichbehandlungen kauf nehmen solange davon verhltnismig kleine zahl personen betroffen sei treffe rentnergeneration beschwerdefhrerin bundesverfassungsgericht feststellt fr jngeren versichertengenerationen sei bruchloser verlauf erwerbsbiographie ffentlichen dienst angesichts stark gestiegener teilzeitarbeit strkeren diskontinuitt erwerbslebens allerdings mehr hinreichender weise typisch angesichts entwicklung knne benachteiligung rentner volle anrechnung vordienstzeiten erworbenen rentenansprche hlftiger bercksichtigung teils lebensarbeitszeit rahmen berechnung gesamtversorgungsfhigen dienstzeit lnger ablauf jahres hingenommen zeitpunkt sei beklagte entscheidung bverfge versr ohnehin grundlegenden nderung satzung gezwungen beschlu bundesverfassungsgerichts mag rentenempfngern beklagten erwartung geweckt stehe jahr hhere rente voller bercksichtigung vordienstzeiten frher geltenden fassung vbls ergeben wrde klgerin vorliegenden verfahrens gehrt jedoch jngeren versichertengenerationen fr angegriffene halbanrechnung auffassung bundesverfassungsgerichts mehr hinnehmbar bundesverfassungsgericht halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher bedenken zulssige typisierung generalisierung rahmen komplizierten materie angesehen bruchloser verlauf erwerbsbiographie ffentlichen dienst erst fr jngeren versichertengenerationen mehr hinreichend typisch sei ablauf jahres knne halbanrechnung hingenommen mithin bundesverfassungsgericht davon ausgegangen versicherten ablauf jahres rentner beklagten geworden denjenigen generationen zhlen fr bruchloser verlauf rentenbeginn abgeschlossenen erwerbsbiographie typisch angesehen unterscheidung bundesverfassungsgericht rentnergeneration dortigen beschwerdefhrerin einerseits jngeren versichertengenerationen andererseits trifft verlre sinn personen stichtag schon rentner beklagten stichtag angehrige jngeren versichertengenerationen htten gelten sollen beschwerdefhrerin verfahren bundesverfassungsgericht beteiligten jngeren versichertengenerationen stichtag anspruch nderung benachteiligenden art abs gg verstoenden satzungsbestimmungen gehabt htte ersichtlich klgerin gehrt versichertengeneration bereits dezember beklagten rentenberechtigt geworden nmlich seit september rentenanspruch vollendung lebensjahres gem abs satz vbls ruhte ndert daran rentenberechtigung klgerin bereits september entstanden beklagten zeitpunkt berechnet festgesetzt worden klgerin daher versicherte behandelt jahre rentenberechtigt geworden zumal beklagte klgerin bereits seit september mindestrente gezahlt senat folgt bundesverfassungsgericht darin anwendung abs satz buchst doppelbuchst aa vbls berechnung versorgungsrente fr versicherte klgerin dezember versorgungsrentenberechtigt geworden art abs gg verstt liegt versto agbg bgb dabei beruhen erwgungen bundesverfassungsgerichts ungleichbehandlung halbanrechnung betroffenen versichertengruppe trotz kritik beklagten punkt folgen vgl hebler ztr ff bundesverfassungsgericht senat auffassung halbanrechnung ungleichbehandlung gegenber denjenigen versicherten verbunden ganzes berufsleben ffentlichen dienst verbracht ungleichbehandlung jedenfalls rahmen zulssigen typisierung generalisierung komplizierten groe gruppe versicherten betreffenden materie hielt ungleichbehandlung versicherter ablauf jahres zusatzrentenempfnger geworden zuletzt interesse erhaltung finanziellen leistungsfhigkeit versorgungstrgers hinzunehmen fr zukunft ungleichbehandlung fr zuknftige rentenempfnger vermeidende regelung treffen klgerin gegenber versicherten deren rente ab januar geltenden neufassung vbls richtet rechtlich erheblicher weise benachteiligt niveau zukunft aufgrund neuen satzung beklagten leistenden versorgungsrenten generell niedriger bisher berechtigten daneben ergnzende altersvorsorge angeboten eigenen beitrgen aufgebaut mu klgerin trotz dynamisierten besitzstandsrente abs vbls erhlt wirtschaftlich ergebnis schlechter stehe berechtigte deren versor gungsrente neuem satzungsrecht rcksicht vordienstzeiten auerhalb ffentlichen dienstes berechnet weder dargetan ersichtlich halbanrechnung vordienstzeiten bundesverfassungsgericht gesehene versto gleichheitsgrundsatz fr zukunft ausgerumt hinblick darauf stehen rentenempfngern klgerin ber wahrung besitzstandes hinaus bergangszeit dezember weitergehenden ansprche grnden gleichbehandlung seiffert dr schlichting dr kessal wulf wendt felsch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen betrugs ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof dr eschelbach zeng richterin bundesgerichtshof dr bartel richter bundesgerichtshof dr grube oberstaatsanwltin beim bundesgerichtshof verhandlung staatsanwalt verkndung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt mrz aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen be trugs freiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt dagegen richtet verfahrensbeanstandungen sachrge gesttzte revision angeklagten berprfung urteils aufgrund sachrge rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben rechtsmittel jedoch verfahrensrge erfolg feststellungen grndete angeklagte entsprechend gemeinsam inzwischen verstorbenen vater ge fassten tatplan verschiedene firmen versicherungsnehmer bausparer entsprechend geschulte gutglubige vertriebsmitarbeiter veranlassen kapitallebensversicherungen rentenversicherungen bausparvertrge kndigen freigewordenen geldern vermgensanlage versicherung firmen angeklagten erwerben kunden akquirierten versicherungsnehmern bausparern wurde dabei wahrheitswidrig vorgespiegelt eingezahlten gelder vollstndig hochpreisige immobilien investiert vereinnahmte rckkaufswert einschlielich immobiliengeschfte erwirtschafteten hohen rendite ende vertraglich vereinbarten laufzeit zurckgezahlt wrde vertrauen angaben erwarben verfahrensgegenstndlichen zeitraum mrz ende insgesamt zehn personen vermgensanlagen angeklagte fr finanzen zahlungsflsse zustndig kontovollmacht besa vertrge zeichnete wesentlichen geschftsentscheidungen eingebunden vereinnahmte verfahrensgegenstndlichen zeitraum gemeinsam mittlerweile verstorbenen vater revidierenden mitangeklagten hilfe provisionsbasierten vertriebssystems kundengelder hhe insgesamt mehr euro vorgefasster absicht gem wesentlichen deckung vertriebskosten firmengeflechts insbesondere ausschttung zugesagter provisionen gehlter finanzierung call centers sowie sonstiger geschftskosten fr eigenen lebensbedarf sowie auszahlung ruhigstellung kunden verwendete investitionen immobilien erfolgten tatplangem lediglich geringem umfang dienten kunden vertriebsmitarbeiter ber tatschliche verwendung vereinnahmten gelder tuschen landgericht taten nachteil geschdigten uneigentliches organisationsdelikt zusammengefasst angeklagten freiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt ii revision angeklagten verfahrensrge verletzung nr stpo erfolg rge liegt wesentlichen folgendes verfahrensgeschehen zugrunde verfgung februar bestimmte vorsitzende termin hauptverhandlung donnerstag mrz fortsetzung sowie mrz aufgrund schffenliste fr mrz mitwirkung berufene hauptschffe teil te schffengeschftsstelle februar ab mrz urlaub niederlanden verhindert sei fernmndliche bitte mitarbeiterin schffengeschftsstelle buchungsbesttigung vorzulegen teilte schffe eigenen ferienhaus aufhalte fr kommende saison hergerichtet msse daraufhin entband vorsitzende hauptschffen schffendienst veranlasste ladung hilfsschffin sa nahm hauptverhandlung teil mitteilung gerichtsbesetzung gem stpo erfolgte beginn hauptverhandlung ersten hauptverhandlungstag stellte angeklagte erfolgter belehrung gem abs satz stpo antrag hauptverhandlung gem abs stpo fr dauer woche unterbrechen verteidigung gelegenheit prfung gerichtsbesetzung einsichtnahme entsprechenden unterlagen geben beratung wies strafkammer unterbrechungsantrag begrndung zurck sei ordnungsgem besetzt hauptschffen seien wegen ortsabwesenheit verhindert weswegen anzeige verhinderung rangnchsten sitzung anwesenden hilfsschffen geladen worden seien revision rgt strafkammer person hilfsschffin sa vorschriftsmig besetzt sei entbin dungsentscheidung vorsitzenden hinsichtlich hauptschffen unzureichender tatsachengrundlage erfolgt dadurch grundrechtsgleiche recht angeklagten gesetzlichen richter verletzt worden sei hinblick verfahrensrge hielt vorsitzende juli aktenvermerk fest schffe zeit mrz rund km entfernt aufgehalten urlaubsreise ferienbeginn herrichtung ferienhauses gedient ab mrz gste vermietet solle auerdem mrz jhrliche eigentmerversammlung ferienanlage stattgefunden sinne nr buchst stpo zulssige verfahrensrge erfolg erkennende gericht person hilfsschffin sa vorschriftswidrig besetzt nr stpo entbindung hauptschffen grundlage unzureichend ermittel ten sachverhalts deutet grundstzliche verkennung grundrechtsgleichen rechts angeklagten gesetzlichen richter art abs satz gg erweist deshalb unvertretbar grundlage abs gvg verbindung abs gvg erfolgte entscheidung ber entbindung hauptschffen angesichts ausdrcklichen gesetzlichen regelung abs satz gvg satz alt stpo revisionsgericht richtigkeit darauf berprfen bercksichtigung grundgedankens gvg unvertretbar objektiv willkrlich erweist bgh beschluss august str nstz urteil november str bghst senat urteil mrz str bghst willkr sinne liegt freilich erst bewussten fehlentscheidung bereits entbindung schffen verbundene bestimmung gesetzlichen richters grob fehlerhaft senat aao bghst weit grundsatz gesetzlichen richters entfernt mehr gerechtfertigt bverfge senat urteil oktober str bghst kkstpo gericke aufl rn schffe antrag dienstleistung entbunden dienstleistung unzumutbar vgl abs satz gvg bercksichtigung umstnde einzelfalls entschieden aa wahrung rechts angeklagten gesetzlichen richter jedoch strenger mastab anzulegen bedeutung gewicht schffenamts verlangen schffe berufliche private interessen zurckstellt soweit mglich zumutbar bgh urteil dezember str njw insoweit bestehen gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs bedeutsame unterschiede beruflichen abhaltungsgrnden beabsichtigten urlaub schffen bgh aao rn berufliche hinderungsgrnde regel geeignet verhinderung schffen dienstleistung begrnden wahrnehmung beruflichen aufgaben hufig vertreten lassen knnen regel eher verhltnismig kurzfristige verhinderungen handelt denen mglichkeit unterbrechung hauptverhandlung stpo angemessen rechnung getragen bgh aao beide mglichkeiten bestehen falle verhinderung infolge urlaubs jedenfalls selten bgh aao grnden rechtfertigen berufliche grnde ausnahmsweise annahme schffen dienstleistung zumutbar whrend urlaub regel unzumutbarkeit schffendienstleistung begrndet bb ber anerkennung unzumutbarkeit schffendienstleistung beruflichen grnden wegen urlaubs entscheidung berufene richter abwgung umstnde einzelfalls insbesondere bercksichtigung belange schffen verfahrensstands voraussichtlichen dauer verfahrens pflichtgemem ermessen entscheiden senat urteil februar str nstz bgh beschluss juni str bghst cc erkundigungen hinsichtlich angegebenen hinderungsgrundes vorsitzende verpflichtet angaben schffen fr glaubhaft hlt bgh urteil juni str nstz dd vorsitzenden treffende ermessensentscheidung aktenkundig abs satz gvg dabei zumindest gedrngter form diejenigen umstnde dokumentieren annahme unzumutbarkeit schffendienstleistung tragen ausreichende dokumentation tragenden erwgungen zeitpunkt entscheidung ber entbindung rechtsmittelgericht fllen denen unzumutbarkeit schffendienstleistung hand liegt berprfung ermessenentscheidung mastab willkr mglich gemessen hieran entscheidung vorsitzenden deren erwgungen aktenkundig gemacht worden nachvollziehbar erscheint bereits zweifelhaft entscheidung zureichenden tatsachengrundlage erfolgt deutet verkennung grundrechtsgleichen rechts angeklagten gesetzlichen richter aa grundlage mitteilung schffen ab mrz urlaub niederlanden eigenen ferienhaus befinde fr kommende urlaubssaison hergerichtet msse sah vorsitzende dienstleistung fr schffen unzumutbar dabei blieb ausweislich insoweit mageblichen akteninhalts zeitpunkt antragstellung schffen bzw zeitpunkt zurckweisung besetzungseinwands spteren ergnzung erhobener besetzungsrge dienstliche erklrung vorsitzenden mehr zugnglich vgl fr insoweit vergleichbare rechtslage ergnzung prsidiumsbeschlusses bgh urteil april str bghst bereits dauer ortsabwesenheit schffen unklar bb nachfrage mitarbeiterin schffengeschftsstelle erfolgende fernmndliche hinweis schffen ferienhaus niederlanden fr kommende saison instand setzen htte vorsitzenden nheren prfung frage drngen mssen schffen kurzfristige unterbrechung urlaubs verschiebung reise delegation instandsetzungsarbeiten ferienhaus person zuzumuten hintergrund unzureichend aufgeklrten lebenssachverhalts erschliet ermangelung insoweit gnzlich fehlenden dokumentation ermessenserwgungen vorsitzenden berhaupt gesetzes wegen geboten geprft schffen verschiebung ersichtlich erholungszwecken dienenden urlaubsreise ende fr mrz vorgesehenen hauptverhandlung unterbrechung urlaubs zuzumuten kurzen abwesenheit schffen ab fnften insgesamt sechs hauptverhandlungstagen weise etwa unterbrechung hauptverhandlung stpo htte rechnung getragen knnen grnden verschiebung hauptverhandlungstermine vornherein ausscheiden versteht vorliegend bercksichtigung weiten terminierungsermessens vorsitzenden ausweislich ladungsverfgung vorsitzenden zeugen mrz geladen verlegung fortsetzungstermine selten komplexen entwicklung schwer prognostizierbaren hauptverhandlungen reserve erfolgt konnten erscheint aktenlage jedenfalls vornherein ausgeschlossen entbindung schffen dienstleistung ersichtlich unzureichenden tatsachengrundlage erscheint mehr verstndlich deutet eingedenk belastungen vorsitzenden vorbereitung umfangreicher hauptverhandlungen zahlreichen verfahrensbeteiligten vgl arnoldi nstz grundstzlich unrichtige anschauung schutzbereich grundrechts art abs satz gg sache bedarf daher neuer verhandlung entscheidung vribgh prof dr fischer krankheitsbedingt unterschrift gehindert eschelbach bartel eschelbach zeng grube'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet april preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg dezember teilweise gendert beklagte verurteilt klger weitere zuzglich zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit juli zahlen anschlussrevision beklagten zurckgewiesen kosten rechtsstreits erster zweiter instanz klger beklagte tragen kosten revisionsverfahrens fallen beklagten last rechts wegen tatbestand klger verwalter antrag april juli erffneten insolvenzverfahren ber vermgen gmbh geflgelmast betrieb fortan schuldnerin schuldnerin beklagten vereinbarung geschlossen mastbetrieb kken aufzucht lieferte schlachtreife abnahm jeweiligen schlachterls abzug bestimmter kosten schuldnerin abfhrte erls abgezogen sollten zins tilgungsleistungen fr zwei darlehen schuldnerin fr aufbau betriebs zwei hausbanken beklagten bank aufgenommen fr darlehen neben schwesterunternehmen beklagten jeweils fr darlehen verbrgt hhe jeweiligen zinsund tilgungsraten anspruch schlachterls finanzierenden banken abgetreten klger fhrte vorlufiger insolvenzverwalter mastbetrieb zunchst schuldnerin belieferte beklagte ber verfahrenserffnung hinaus schlachtreifen puten soweit interesse erteilte beklagte klger juli abrechnung ber putenlieferungen schuldnerin zeitraum juli fr zins tilgungsleistungen bank absetzte weiteren abrechnung august fr lieferung puten zeitraum juli behielt beklagte insgesamt hhe hauptforderung zuzglich zinsen ende fllig gewordenes darlehen verrechnete schuldnerin verfahrenserffnung gegeben hhe zahlungen verfahrenserffnung aufgrund bernommenen brgschaft fr verbindlichkeiten schuldnerin leisten ursprnglich klger beklagte zahlung insgesamt wegen vorstehend wiedergegebenen verrechnungen wei terer einbehalte zwei verfahrenserffnung erteilten abrechnungen anspruch genommen landgericht beklagte verurteilt zahlen wobei klage hinsichtlich abrechnung juli masse ausgezahlten betrages abgewiesen rechtsmittel beklagten berufungsgericht klage wegen verfahrenserffnung gezahlten betrge klger revisionsinstanz mehr verfolgt abgewiesen berufung klgers wesentlichen erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klger anspruch zahlung einbehaltenen betrages abrechnung juli beklagte mchte anschlussrevision vollstndige abweisung klage erreichen entscheidungsgrnde revision begrndet anschlussrevision berufungsgericht meint beklagte sei abfhrung zinsund tilgungsleistungen abrechnung juli bank berechtigt telefax betriebsleiters beklagten mai klger auszulegen sei abzug zins tilgungsleistungen einverstanden sei schuldnerin geschftsbeziehung beklagten fortgesetzt nachdem schreiben erklrt gehabt beklagten knftigen schlachterlsen jeweiligen durchgang gehrenden kos ten einbehalten entsprechend knne schreiben klgers mai verstanden verlangt beklagte anstehenden ablieferungen verrechnung altforderungen vornehmen drfe dagegen seien abrechnung august vorgenommenen einbehalte beklagte endgltig erst jahresende erstellt gerechtfertigt erst ende fllig gewordenen darlehensrckzahlungsanspruch einschlielich zinsen beklagte absetzen drfen vortrag betrag absetzen knnen hhe finanzierenden bank anspruch genommen worden sei rechtfertige einbehalt sofern schuldnerin bank abgetretenen betrag gezahlt sei klger abs inso einziehung berechtigt falls bernommenen brgschaft anspruch genommen worden sei knne sinn zweck vereinbarung mai zahlung rechnung absetzen ii berufungsurteil hlt angriffen revision stand macht geltend berufungsgericht auer acht gelassen abrechnung juli ausschlielich putenlieferungen zugrunde gelegen htten erst insolvenzerffnung erfolgt seien abstimmung klger vorlufigem insolvenzverwalter beklagte berechtigung weiterleitung teilen erlses fr verfahrenserffnung erbrachte leistungen dritten mehr ableiten knnen antizipierte verrechnungsvereinbarungen seien erffnung insolvenzverfahrens erloschen auerdem klger vereinbarung mai wirksam angefochten sowohl verfahrenserffnung darauf hingewiesen abfhrung zins tilgungsleistungen einverstanden sei einwendungen erweisen ergebnis zutreffend hinsichtlich derjenigen forderungen schuldnerin erffnung insolvenzverfahrens entstanden abtretung bank gem abs inso unwirksam schuldnerin erfllungsanspruch abs bgb behalten abs inso knnen erffnung insolvenzverfahrens rechte gegenstnden insolvenzmasse wirksam erworben verfgung schuldners zwangsvollstreckung fr insolvenzglubiger zugrunde liegt falle abtretung knftigen forderung verfgung bereits abschluss abtretungsvertrages beendet rechtsbergang erfolgt jedoch erst entstehen forderung bghz rn bgh urt januar ix zr zip entsteht voraus abgetretene forderung erffnung insolvenzverfahrens glubiger gem abs inso forderungsrecht lasten masse mehr erwerben bghz ko rn rn bgh urt januar iv zr njw mrz ix zr zip januar ix zr zip rn mnchkomm inso ganter rn jaeger henckel ko aufl rn uhlenbruck inso aufl rn zessionar bereits erffnung insolvenzverfahrens gesicherte rechtsposition hinsichtlich abgetretenen forderung erlangt abtretung insolvenzfest schuldnerin schlachtreife geflgel beklagte verkauft kaufpreis teil schlachterlse vereinbart darauf gerichtete anspruch entstand erst jeweiligen lieferung gemsteten puten beklagte erst zeitpunkt konnte bestimmt hoch jeweilige schlachterls konnte erst zeitpunkt anspruch zessionarin abfhrung zins tilgungsleistungen entstehen smtliche lieferungen erfolgten tatsacheninstanzen unbestrittenen vorbringen klgers erst verfahrenserffnung zeit konnte zessionarin hinblick abs inso ansprche teile schlachterlse mehr erwerben beklagte durfte deshalb auszahlungen zessionarin erbrachte zins tilgungsleistungen krzen tatschlich erbracht unerheblich iii anschlussrevision bleibt erfolg leere geht rge berufungsgericht frage befasst wer richtige anfechtungsgegner sei klger knne allenfalls halten einbe halt abrechnung august zugute gekommen sei berufungsgericht verurteilung beklagten insolvenzanfech tung gesttzt deren fehlender berechtigung ausgegangen forderung klgerin eigenen verfahrenserffnung entstandenen forderung aufzurechnen anspruch masse eigene ansprche entgegen halten befriedigung brgschaftsglubigerin resultieren fr fall abfhrung einbehalte aufgrund vermeintli chen abtretung verletzung abs inso ausgegangen ausfhrungen berufungsgerichts halten jedenfalls ergeb nis rechtlicher berprfung stand klger hinblick abrechnung august anspruch kaufpreiszahlung behalten aufrechnung unzulssig insolvenzglubiger erst erffnung insolvenzverfahrens masse schuldig geworden abs nr inso forderung klgers abrechnung august stammt lieferungen schlachtreifer puten zeitraum juli erst verfahrenserffnung entstanden aufrechnung jahresende fllig gewordenen darlehenrckzahlungsanspruch ausgeschlossen gleiches gilt fr aufrechnung anspruch abs satz bgb beklagte aufgrund inanspruchnahme verfahrens erffnung erworben knnte soweit berufungsgericht erwogen verrechnung beklagten knne abs inso entgegenstehen falls beklagte einbehaltenen betrag aufgrund vorausabtretung abgefhrt wrde schon abs inso scheitern zessionarin htte anspruch abfhrung zins tilgungsleistungen erls gehabt verfahrenserffnung rechte mehr gegenstnden insolvenzmasse erwerben konnte iv angefochtene urteil teilweise bestehen bleiben aufzuheben abs zpo soweit berufungsgericht klage zahlung einbehaltenen verwertungserlses abrechnung juli abgewiesen aufhebung wegen rechtsverletzung anwendung gesetzes festgestellten sachverhalt erfolgt sache feststellungen berufungsgerichts endent scheidung reif senat ersetzende sachentscheidung getroffen abs zpo beklagte voller hhe verurteilt ganter raebel pape kayser grupp vorinstanzen lg oldenburg entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch lehmann richterin dr brockmller richter dr schoppmeyer november beschlossen revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts braunschweig august gem zpo kosten zurckgewiesen grnde berufungsgericht zugelassene revision klgerin gem zpo zurckzuweisen voraussetzungen fr zulassung revision vorliegen rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo senat nimmt insoweit vollem umfang grnde beschlusses september bezug beabsichtigte zurckweisung hingewi esen ii ausfhrungen schriftsatz klgerin oktober geben senat veranlassung abweichenden beurteilung soweit darauf hingewiesen revision sei europarechtswidrigkeit policenmodells insgesamt gesttzt kommt frage streitfall handelt ve rtragsschluss policenmodell parteien versicherungsvertrag mrz abgeschlossen vorgaben vvg beachtet revisionsrechtlich beanstandenden feststellungen berufungsgerichts klgerin zunchst vvg erforderlichen informationen erhalten zuerst angebot abschluss versicherungsvertrags abgegeben angebot beklagte spter angenommen mayen felsch dr brockmller lehm ann dr schoppmeyer vorinstanzen ag salzgitter entscheidung lg braunschweig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xa zr oktober rechtsstreit xa zivilsenat bundesgerichtshofs oktober richter keukenschrijver richterin mhlens richter dr bacher hoffmann richterin schuster beschlossen streitwert fr verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde euro festgesetzt erinnerung kostenansatz oktober zurckgewiesen grnde erinnerung ber ungeachtet abs gkg senat entscheiden bgh beschluss januar zr njw rr zulssig unbegrndet senat hlt kostenbeamten grunde gelegten streitwert euro vorinstanzen ausgegangen fr angemessen deshalb gem abs gkg fr verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde entsprechende festsetzung getroffen entgegen auffassung erinnerungsfhrerin vorinstanzen fr antrag herausgabe vollmachtsurkunde angesetzte teilbetrag euro hinblick umfang vollmacht angemessen vollmachtsurkunde klageerhebung bereits gewahrsam staatsanwaltschaft fhrt beurteilung herausgabe erfolgte vortrag erinnerungsfhrerin sicherungszwecken deshalb auswirkungen rechtsbestand vollmacht teil streitgegenstandes entfallende kostenanteil frheren beklagten frheren klger tragen wre fr bemessung streitwerts unerheblich kosten fr verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde tod frheren klgers beendet wurde alleinige erbin ausweislich vorgelegten erbscheins frhere beklagte erinnerungsfhrerin gem abs gkg schon deshalb tragen rechtsmittel eingelegt entscheidung ergeht gerichtskostenfrei auergerichtliche kosten erstattet abs gkg keukenschrijver mhlens hoffmann bacher schuster vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zb oktober zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs verordnung eg nr rates september landwirt verordnung eg nr rates september zugewiesenen zahlungsansprche sonstige vermgensrechte zpo grundstzlich pfndbar landwirt nationalen reserve art verordnung eg nr zugewiesenen zahlungsansprche innerhalb zeitraums fnf jahren ab zuweisung abs zpo abs zpo unpfndbar zpo pfndung derartigen zahlungsansprchen anwendbar verwertung gepfndeten zahlungsanspruchs dadurch erfolgen vollstreckungsgericht antrag glubigers abs zpo veruerung anordnet berweisung gepfndeten zahlungsanspruchs einziehung setzt entsprechend verordnung eg nr voraus glubiger zahlungsanspruch aktivieren betriebsinhaber sinne verordnung landwirtschaftliche flche selben region bewirtschaftet fr zahlungsanspruch zugewiesen worden bgh beschluss oktober vii zb lg neuruppin ag neuruppin vii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dr dressler richter dr kuffer prof dr kniffka richterin safari chabestari richter halfmeier beschlossen rechtsbeschwerde schuldners beschluss zivilkammer landgerichts neuruppin oktober insoweit aufgehoben erinnerung schuldners berweisungsbeschluss amtsgerichts neuruppin juli zurckgewiesen worden kostenentscheidung lasten ergangen brigen pfndungsbeschluss rechtsbeschwerde magabe zurckgewiesen pfndung zahlungsansprche ausgenommen art abs verordnung eg nr rates september bertragbar umfang aufhebung sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen grnde glubiger betreibt schuldner zwangsvollstreckung wegen geldforderungen zwei urteilen zwei kostenfestsetzungsbeschlssen beim amtsgericht vollstreckungsgericht pfndungsund berweisungsbeschluss schuldner erwirkt smtliche schuldner gap agrarreform entsprechend verordnung eg nr rates betriebsprmiendurchfhrungsgesetzes jeweils erlassenen durchfhrungsverordnungen zugewiesenen zahlungsansprche gepfndet glubiger einziehung berwiesen wurden teil pfndungs berweisungsbeschlusses schuldner erinnerung eingelegt amtsgericht vollstreckungsgericht pfndungs berweisungsbeschluss aufgehoben hiergegen gerichtete sofortige beschwerde glubigers landgericht beschluss amtsgerichts abgendert erinnerung schuldners zurckgewiesen beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt schuldner wiederherstellung amtsgerichtlichen entscheidung ii beschwerdegericht fhrt ansprche schuldners drittschuldner gap agrarreform entsprechend verordnung eg nr rates september vo eg nr betriebsprmiendurchfhrungsgesetzes juli betrprmdurchfg jeweils erlassenen durchfhrungsverordnungen seien pfndbar zahlungsansprche seien art abs vo eg nr enthaltenen einschrnkung betriebsinhabern frei handelbar glubiger sei betriebsinhaber sinne art lit vo eg nr vorlage anmeldung unternehmernummer fr inhaber landwirtschaftlicher betriebe pachtvertrages ber ha grnlandnutzflchen bewirtschaftung jeweils ablichtung nachgewiesen verfge glubiger ber landwirtschaftliche flchen betroffenen frderungsgebiet vorge legten pachtvertrag ber landwirtschaftliche nutzflche gre ha ergebe abs betrprmdurchfg reiche frderung bewirtschaftete flchen region befnden sitz unternehmens bundesland liege entsprechend knpfe regionale frderung lage flche sitz landwirtschaftlichen betriebes region flche liege sei dabei fr hhe prmie bedeutung iii rechtsbeschwerde macht geltend betriebsprmie gemeint zahlungsanspruch sei abs zpo verbindung art vo eg nr unpfndbar betriebsprmie sei glubiger abtretbar glubiger sei entgegen auffassung beschwerdegerichts betriebsinhaber allein abtretung erfolgen knne glubiger substantiiert dargelegt landwirtschaftliche ttigkeit ausbe darber hinaus seien zahlungsansprche unpfndbar wegen zweckbindung betriebsprmie art abs vo eg nr zielen verordnung ergebe prmien seien streng zweck geknpft landwirtschaftliche flchen frderungsfhiger weise bewirtschaften zweckbindung wrde abtretung prmie glubiger gestrt rechtsbeschwerde macht ferner geltend unpfndbarkeit ergebe zpo sinn zweck vo eg nr einerseits zpo andererseits wrden trotz entkoppelung zahlungen erstreckung bisherigen pfndungsschutzes neuregelung subventionsgewhrung erfordern zudem liege berpfndung wert betriebsprmie betrage vielfaches jhrlichen auszahlungsanspruchs angesichts glubiger betriebsprmien allenfalls insoweit einlsen knne gepachteten flche ha entsprchen liege pfndung brigen zahlungsansprche ha gleichzeitig versto verbot zwecklosen pfndung iv statthafte abs satz nr abs satz zpo brigen zulssige rechtsbeschwerde teilweise erfolg pfndung zahlungsansprche magabe wirksam zahlungsansprche ausgenommen art abs vo eg nr bertragbar berweisung zahlungsansprche einziehung teilweise wirksam bedarf weiterer aufklrung zutreffend geht beschwerdegericht weiteres davon pfndbarkeit zahlungsansprchen landwirts agrarreform entsprechend verordnung eg nr rates september zpo beurteilen vermgensrecht pfndbar rechte art vermgenswert derart verkrpern pfandverwertung befriedigung geldanspruchs glubigers fhren bgh beschluss dezember vii zb mdr voraussetzungen liegen bezug gepfndeten zahlungsansprche zahlungsansprche vo eg nr gesetz durchfhrung einheitlichen betriebsprmie august betrprmdurchfg jeweils erlassenen durchfhrungsverordnungen zugeteilt anderweitig erworben zahlungsansprchen handelt geldforderungen sinne zpo stellen berechtigung dar bestimmten voraussetzungen forderung betriebsprmie geltend knnen schmitte agrar umweltrecht zahlungsansprche bestimmten voraussetzungen bertragbar vgl art vo eg nr knnen gleichwertige hektarzahl beihilfefhiger flchen veruert handel konzeptionell vorgesehen findet statt vgl schmitte agrar umweltrecht deshalb milcherzeuger zustehende anlieferungs referenzmenge vgl bgh beschluss dezember vii zb aao marktund vermgenswert vermgenswert glubiger derart realisieren zahlungsansprche pfndet einziehung berweisen lsst soweit zahlungsansprche betriebsinhaber aktivieren vgl unten andernfalls verwertung dadurch erfolgen antrag glubigers vollstreckungsgericht gem abs zpo verkauf gepfndeten zahlungsansprche anordnet erls verkauf sodann glubiger ausgekehrt unpfndbarkeit zahlungsansprche begrndet ffentlich rechtliche befugnis handelt geltendmachung betriebsprmien berechtigt senat bereits beschluss dezember vii zb aao darauf hingewiesen bertragbare verkehrsfhig ausgestaltete ffentlichrechtliche befugnisse rechte geltend bloen handlungsmglichkeiten vergleichbar deren nutzung brger ansonsten garantiert erfolg rgt rechtsbeschwerde beschwerdegericht unrecht angenommen glubiger sei betriebsinhaber somit pfndung berechtigt fr pfndung kommt darauf glubiger betriebsinhaber sinne art vo eg nr pfndung zahlungsansprche hngt entgegen auffassung beschwerdegerichts rechtsbeschwerde wohl schmitte agrar umweltrecht voraussetzung ab beschwerdegericht geht ansatz zutreffend davon vermgensrecht ermangelung besonderer vorschriften pfndung insoweit unterworfen bertragbar abs zpo abs zpo richtig nimmt beschwerdegericht art abs vo eg nr gesetzliches bertragungsverbot derart besteht zahlungsansprche betriebsinhaber innerhalb mitgliedstaates bertragen knnen ausgenommen falle bertragung vererbung vorweggenommene erbfolge beschwerdegericht bercksichtigt jedoch gesetzliche einschrnkung bertragbarkeit forderung vermgensrechts zwingend pfndungsverbot abs zpo bewirkt vorschrift stellt allein darauf ab forderung bertragbar kommt insbesondere betracht abtretung kraft gesetzes schlechthin verboten glubigerwechsel inhalt leistung dern deren rechtliche zweckbindung vereiteln wrde bgh urteil mrz vii zr baur urteil mai ivb zr bghz hingegen gengt fr abs zpo weiteres forderung inhalt zweckbestimmung bertragbar lediglich bestimmten glubigern abtretung verboten bestimmten voraussetzungen gestattet derartigen fllen erst auslegung beschrnkenden gesetzes ergeben zwingend pfndbarkeit richtet bgh urteil mrz ix zr bghz beschluss dezember vii zb mdr grundlage senat bereits pfndung milcherzeuger zustehenden anlieferungs referenzmenge abs zpo ausgeschlossen gesehen obwohl grundstzlich innerhalb bestimmter bereiche bernehmer bertragbar entweder ehegatten milch milcherzeugnisse kufer liefert milchlieferung beginnt abs abs milchabgv fassung bekanntmachung august begrndet milchabgabenverordnung vorgenommene einschrnkung bertragungsmglichkeit anlieferungs referenzmenge finde grund darin referenzmenge milcherzeugern zustehen drfe milch erzeugenden betrieb gebunden sei solle verhindert referenzmengen erzeugung vermarktung milch verwendet ausnutzung marktwertes rein finanzielle vorteile ziehen zielsetzung milchabgabenverordnung pfndung anlieferungs referenzmenge beeintrchtigt verwertung glubiger knne allein dadurch erfolgen vollstreckungsgericht antrag glubigers abs zpo verkauf verkaufsstelle anordne berweisung einziehung glubiger sei mglich umgehung verkaufsstellenzwanges fhren wrde sei gewhrleistet falle pfndung anlieferungs referenzmenge ausschlielich milcherzeuger zukomme bgh beschluss dezember vii zb aao hnlichen erwgungen steht abs zpo pfndung zahlungsansprchen glubiger entgegen betriebsinhaber verbot bertragung zahlungsansprchen betriebsinhaber dient zweck zahlungsansprche sicherzustellen zahlungsansprche wurden gem art vo eg nr damaligen betriebsinhabern fr beihilfefhige flchen antrag zugeteilt mai stellen art abs vo eg nr je hektar flche erhielt betriebsinhaber grundstzlich zahlungsanspruch art vo eg nr errechnete zahlungsansprche jedoch bestimmte flchen konkrete landwirtschaftliche nutzung gebunden bgh urteil november lwzr njw rr genutzt beantragung jhrlichen betriebsprmie aktiviert voraussetzung dafr grundstzlich sieht zahlungsanspruch fr stilllegung ab antragstellende betriebsinhaber fr zahlungsanspruch hektar landwirtschaftlicher nutzflche bewirtschaftet antragstellende betriebsinhaber dabei ursprnglich zugeteilte anderweitig erworbene zahlungsansprche zurckgreifen mglichkeit anderweitig erworbene zahlungsansprche zurckzugreifen dadurch erffnet gem art abs satz vo eg nr erwerben voraussetzung jedoch betriebsinhaber sinne art lit vo eg nr beschrnkung bertragbarkeit betriebsinhaber verhindert personen zahlungsansprche erwerben vorge sehenen nutzung zufhren knnen bertragungsbeschrnkung anlieferungs referenzmenge verhindert zahlungsansprche ausnutzung marktwertes erworben rein finanzielle vorteile ziehen vgl bgh beschluss dezember vii zb aao letztlich nr erwgungsgrnde vo eg nr herleiten lsst akkumulierung zahlungsansprchen entsprechende landwirtschaftliche basis verhindert spekulativen bertragungen vorschub leisten knnte eingeschrnkten bertragbarkeit zahlungsansprchen verfolgte zweck dadurch berhrt zahlungsansprche glubiger pfndbar betriebsinhaber pfandrecht glubigers zahlungsansprchen fhrt vorgesehenen nutzung entzogen weise verwendet knnen vo eg nr verfolgten frderzweck vereinbar wre glubiger betriebsinhaber sinne art vo eg nr zahlungsansprche umfang einziehung berweisen lassen aktivieren fall erinnerungsverfahren nachweisen voraussetzungen fr erhalt betriebsprmie erfllt glubiger betriebsinhaber zahlungsansprche verwerten art vo eg nr ergangenen gesetzen verordnungen vereinbaren weise bertragen lsst vollstreckungsgericht antrag veruerung zahlungsansprche betriebsinhaber anordnen abs zpo gelingt bertragung betriebsinhaber steht bereinstimmung vo eg nr verfolgten frderzweck dadurch erreicht zahlungsansprche vorgesehenen verwendungszweck entsprechend erwerber aktiviert knnen pfndung zahlungsansprche allerdings abs abs zpo beschrnken soweit nationalen reserve art vo eg nr zugewiesene zahlungsansprche handelt auer falle bertragung vererbung vorweggenommene erbfolge fr zeitraum fnf jahren zuweisung beginnt bertragbar art abs vo eg nr zeitraum pfndbar abs zpo schmitte agrar umweltrecht pfndungsbeschrnkung amts wegen bercksichtigen pfndungsbeschluss deshalb dahin ndern zahlungsansprche ausgenommen pfndung zahlungsansprche deshalb fr unwirksam gehalten betriebsinhaber mglichkeit entzogen wrde betriebsprmien beantragen rechtsbeschwerde anfhrt dadurch zweck zahlungsansprche verfehlt wrde beihilferegelung agrarreform bezweckt dauerhaft individuelle frderung landwirte denen zahlungsansprche zugeteilt worden zahlungsansprche anderweitig erworben vielmehr zahlungsansprche voraussetzung fr anspruch betriebsprmie dafr gewhrt beliebiger betriebsinhaber ffentlichen interesse grundanforderungen fr erzeugung einhlt flchen mehr fr erzeugung genutzt gutem landwirtschaftlichen kologischen zustand erhlt vgl bgh urteil november lwzr njw rr erfolg macht rechtsbeschwerde geltend beschwerdegericht unrecht voraussetzungen zpo geprft kommt darauf rge rechtsbeschwerdeerwiderung richtig sieht ordnungsgem ausgefhrt weder dargetan schuldner erinnerungsverfahren voraussetzungen abs zpo vorgebracht htte voraussetzungen amts wegen gem abs zpo prfen wren zpo pfndung zahlungsansprchen sinne art ff vo eg nr anwendbar zpo pfndung forderungen landwirtschaft betreibenden schuldner verkauf landwirtschaftlichen erzeugnissen zustehen antrag vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben einknfte unterhalt schuldners familie arbeitnehmer aufrechterhaltung geordneten wirtschaftsfhrung unentbehrlich forderungen verkauf landwirtschaftlicher erzeugnisse forderungen gezhlt worden kaufpreis ergnzen bzw stelle treten fr ausgleichszahlungen rahmen eg getreidepreisharmonisierung olg schleswig rdl zustimmend mnchkommzpo smid auflage rdn schuschke walker kessal wulf zpo auflage rdn lke wieczorek schtze zpo auflage rdn pfndung zahlungsansprchen abs zpo beschrnkt zahlungsansprche art ff vo eg nr forderungen verkauf landwirtschaftlicher erzeugnisse knnen forderungen behandelt aa allerdings rechtsbeschwerde zuzugeben zahlungsanspruch grundlage fr jhrliche betriebsprmie finanziellen ausgleich fr niedrige preise agrarbereich mittelbar ergnzung verkaufserlse landwirte dient vgl erwgungsgrund nr vo eg nr beihilfen produktionsabhngig gezahlt steht betriebsprmie jedoch zusammenhang mehr verkauf landwirtschaftlicher produkte bereits lg koblenz agrar umweltrecht zustimmend haertlein mller gpr schmitte agrar umweltrecht reform gemeinsamen agrarpolitik europischen union vo eg nr entkoppelung direktzahlungen produktion verkauf landwirtschaftlicher produkte stattgefunden erwgungsgrund nr vo eg nr schmitte mittbaynot hhe entkoppelten betriebsprmie bestimmt fr bergangszeit kombinationsmodell teilweise hhe vergangenheit erhaltenen direktzahlungen dabei handelt jedoch rechengre vgl art vo eg nr betrprmdurchfg lg koblenz aao bb zpo pfndungsschutz gewhrt anspruch zahlung derart ausgestalteten betriebsprmie betrifft gesetzgeber schutz landwirte lediglich dahingehend geregelt pfndung forderungen verkauf landwirtschaftlicher erzeugnisse beschrnkt umfassenden pfndungsschutz fr landwirte derart vorgesehen staatliche einkommensbeihilfen pfndung voraussetzungen zpo unterworfen wren zeitpunkt regelung erbhofrechtsverordnung dezember anschlieende lnderregelungen anknpfte bt drucksache forderungen verkauf landwirt schaftlicher produkte haupteinnahmequelle landwirte mgen beabsichtigt mag landwirten hnlich arbeitnehmer vgl funk rdl umfassenden schutz verbindung nr zpo zukommen lassen regelung dahin ausgelegt anspruch staatliche beihilfe verkauf landwirtschaftlicher produkte vollstndig abgekoppelt forderungen verkauf gleichsteht extensive auslegung vorschrift entfernt derart weit wortlaut erfassten wirtschaftlichen hintergrund gesichtspunkt zwangsvollstreckung geltenden grundsatzes formstrenge mehr rechtfertigen unbegrndet rge beschwerdegericht festgestellt berpfndung abs satz zpo vorliege rechtsbeschwerde dargelegt beschwerdegericht insoweit verfahrensfehler begangen htte versto abs zpo liegt dargelegten grnden whrend pfndungsbeschluss alldem vorgenommenen einschrnkung aufrechterhalten bleiben rechtsbeschwerde schuldners insoweit zurckzuweisen unterliegt teil angefochtenen beschlusses aufhebung gepfndeten vermgensrechte glubiger einziehung berwiesen worden insoweit sache erneuten entscheidung beschwerdegericht zurckzuverweisen verwertung zahlungsanspruches dadurch erfolgen vollstreckungsgericht antrag glubigers veruerung anordnet abs zpo antrag glubiger gestellt vielmehr beantragt zahlungsansprche einziehung berweisen verwertung mglich abs zpo voraussetzung fr berweisung einziehung vermgensrechts struktur materiellen rechts schuldner recht ausben ausbung rechts bestimmten personenkreis vorbehalten glubiger kreis angehrt mnchkommzpo smid auflage rdn vgl kormann zzp voraussetzungen liegen glubiger zahlungsansprche aktivieren fall verordnung ergibt art art vo eg nr vgl betrprmdurchfg betriebsinhaber sinne verordnung landwirtschaftliche flche region bewirtschaftet fr zahlungsansprche zugewiesen worden dabei mssen beschwerdegericht zutreffend entschieden betriebssitz bewirtschafteten flchen region befinden zutreffend rgt rechtsbeschwerde beschwerdegericht verfahrensfehlerfrei festgestellt glubiger betriebsinhaber sinne vo eg nr aa art lit vo eg nr betriebsinhaber natrliche juristische person deren betrieb gemeinschaftsgebiet befindet landwirtschaftliche ttigkeit ausbt worunter erzeugung zucht anbau landwirtschaftlicher erzeugnisse erhaltung flchen gutem landwirtschaftlichen kologischen zustand verstehen dabei betriebsinhaber mindestflche ha bewirtschaften art abs verordnung eg nr kommission april verordnung ber durchfhrung stt zungsregelungen gemeinsamen regeln fr direktzahlungen verordnung eg nr rahmen integrierten verwaltungs kontrollsystems dezember bb beschwerdegericht setzt ausdrcklich streitigen behauptung schuldners auseinander glubiger bewirtschafte gepachteten flchen wohl mittelbar bewirtschaftung schlieen glubiger unternehmernummer fr inhaber landwirtschaftlicher betriebe pachtvertrge vorgelegt schluss jedenfalls gegebenen umstnden zulssig urkunden belegen lediglich glubiger landwirtschaftlichen betrieb angemeldet landwirtschaftlichen nutzung vorgesehene flchen gepachtet geben auskunft darber hilfspersonen flchen tatschlich bewirtschaftet beschwerdegericht wrdigung vorbringen schuldners gerecht glubiger zuteilung unternehmernummer anpachtung flchen formal voraussetzungen fr zwangsvollstreckung schaffen dafr spricht deutlich uere anschein glubiger unternehmensberater unternehmernummer erst kurz beantragung pfndungsbeschlusses zuteilen lassen pachtvertrag ber grnflche erst acht monate vorher geschlossen worden berdies kleine formal ausreichende flche deren kosten gering erst nachdem beschluss amtsgerichts darauf hingewiesen worden vorgehen ausreicht voraussetzungen fr pfndung schaffen ausweislich vorgelegten pachtvertrages oktober weitere flche hinzugepachtet pachtvertrag ebenfalls verhltnismig geringe kosten ausweist befristet jahr beschwerdegericht beweiswrdigung allein urkundenla ge begngt blendet dabei denkgesetzlich naheliegende mglichkeit vollstndig glubiger angepachteten flchen bewirtschaftet risiko bewirtschaften lsst trifft feststellungen hinweis beschwerdegerichts immerhin zustndige kreisstelle glubiger unternehmernummer zugeteilt lsst zudem besorgen vortrag schuldners bergangen kreisstelle prfe landwirtschaftlichen nutzung vorgesehene flchen tatschlich bewirtschaftet wrden cc verfahrensfehler ntigt beschluss insoweit aufzu heben zahlungsansprche glubiger einziehung berwiesen worden erneuten entscheidung beschwerdegericht fol gendes bercksichtigen aa glubiger ber landwirtschaftliche flche regi on verfgen vorgelegten pachtvertrag vorgesehene pachtdauer zeitpunkt entscheidung beschwerdegerichts bereits abgelaufen bb glubiger betriebsinhaber sinne vo eg nr ber landwirtschaftliche flche region verfgen wre berweisung gepfndeten zahlungsansprche einziehung mglich soweit glubiger zahlungsansprche aktivieren setzt art abs vo eg nr voraus glubiger pro gepfndetem zahlungsanspruch ber je hektar beihilfefhiger flche verfgt berweisung einziehung darber hinaus bestehender zahlungsansprche kommt betracht cc glubiger betriebsinhaber ber land wirtschaftliche flche region verfgen wren gepfndeten zahlungsansprche unrecht einziehung berwiesen worden berweisungsbeschluss wre insoweit aufzuheben fall steht glubiger offen antrag anderweitige verwertung form veruerung abs abs zpo stellen gleiche gilt fr gepfndeten zahlungsansprche soweit glubiger ber ausreichend beihilfefhige flche region verfgt dressler kuffer safari chabestari kniffka halfmeier vorinstanzen ag neuruppin entscheidung lg neuruppin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen gebrauchs geflschter zahlungskarten strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts traunstein januar folgender magabe abs stpo soweit mitangeklagte betroffen gem abs stpo unbegrndet verworfen falle urteilsgrnde einzelfreiheitsstrafe jahr vier monaten ersetzt urteilsformel dahin berichtigt wort freiheitsstrafe wort gesamtfreiheitsstrafe ersetzt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde generalbundesanwalt folgendes ausgefhrt landgericht fall ua worauf beschwerdefhrer recht hinweist einzelstrafe jahr freiheitsstrafe festgesetzt ua obwohl minder schweren fall angenommen ua insoweit liegt offensichtliches versehen land gericht fall nahezu identischer schadenshhe britische pfund weiteren minder schweren fllen jeweils einzelstrafen vier monaten festgesetzt senat entsprechend abs stpo einzelstrafe jahr vier monaten ersetzen angesichts hhe einsatzstrafe summe einzelstrafen auszuschlieen landgericht festsetzung einzelstrafe vier monaten fall niedrigere gesamtfreiheitsstrafe erkannt htte folgt senat insoweit erstreckt entscheidung gem stpo mitangeklagten rechtsmittel eingelegt berichtigung urteilsformel geboten landgericht offensichtliches fassungsversehen unterlaufen schfer wahl schluckebier boetticher kolz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet juli herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja brsg geschfte anteilen investmentfonds ausschlielich selbstndige optionsscheine investieren brsentermingeschfte bgh urteil juli xi zr olg mnchen lg mnchen xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter nobbe richter dr mller dr joeres dr wassermann richterin mayen fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen februar kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagte bank eigenem abgetretenem recht ehemannes wegen verlustreicher geschfte anteilen luxemburgischen investmentfonds schadensersatz bereicherungsausgleich anspruch zedent beauftragte beklagte klgerin girokonto wertpapierdepot unterhielten mrz mai angabe wertpapierkennnummer fr klgerin bzw anteile folgenden fonds erwerben beklagte fhrte auftrge kommissionrin schrieb erworbenen anteile de pot klgerin zedenten gut belastete girokonto kaufpreisen hhe fonds aktiengesellschaft luxemburgischen rechts soci anonyme organisationsform wertpapier investmentgesellschaft vernderlichem kapital soci investissement capital variable deren anteile luxemburger brse notiert geschftsgegenstand erzielung kapitalzuwachs fr anteilinhaber anlagen starker hebelwirkung europischen aktienmrkten mittels europischer aktienoptionsscheine starken kursverfall anteile macht klgerin geltend beklagte aufklrungs beratungspflichten verletzt erwerb anteile sei unverbindlich ehemann brsentermingeschftsfhig seien landgericht klage zahlung nebst zinsen zug zug bertragung anteile feststellung beklagte annahme anteile verzug teil zinsen stattgegeben berufungsgericht abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt klgerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgerin stehe schadensersatzanspruch beklagte aufklrungspflicht gehabt zedent auftrge erwerb anteile gezielt erteilt ersichtlich sei bzw klgerin gleichwohl aufklrungsbzw beratungsbedrftig seien beklagte pflichten beratungs auskunfts rahmenvertrag verletzt gebe hinweis dafr zedent auftragserteilung besonderen kenntnisse beklagten sinne anlageberatung anspruch nehmen beklagte sei verpflichtet kaufauftrge hinterfragen auftraggebern passende wirtschaftliche sinnhaftigkeit berprfen bereicherungsanspruch gem abs bgb bestehe erwerb anteile brsentermingeschft gem brsg unverbindlich sei preis fr erwerb anteile sofort begleichen sei fehle schon erfordernis hinausgeschobenen erfllungszeitpunkts risiko hebelwirkung gefahr totalverlustes bloen zeitablauf htten bestanden brsentermingeschften verbundenen risiken wegen anlagestrategie fonds mittelbar wert anteile ausgewirkt htten erlaube erwerb anteile wegen wirtschaftlicher hnlichkeit brsentermingeschft gleichzustellen alt brsg sei investmentfonds form juristischer personen anwendbar schutzzweck vorschrift ziele vereinigungen denen brsentermingeschften verbundenen risiken unmittelbare auswirkungen mitglieder vereinigung knnten sei juristischen personen personengesellschaften fall ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung stand berufungsgericht schadensersatzansprche rechtsfehlerfrei verneint vertragliche aufklrungs beratungspflichten bestehen allgemeinen kunde gezielten auftrag erwerb bestimmter optionsscheine kreditinstitut herantritt senat bghz umstnden erteilung weiterer informationen sinne abs satz nr wphg erforderlich senat bghz gilt kunde eigener initiative empfehlung beklagten anteile investmentfonds ordert anlagen optionsscheinen ttigt gilt besonders kunde dabei erklrt fonds kapital optionsscheinen anlege sicherheit hchsten risikoklasse einzuordnen sei angesichts uerungen zedenten beklagte grund annahme risiko gewnschten kapitalanlage richtig erkannt bedrfe warnenden hinweises beklagte gem abs satz abs satz auslinvestmg gem art abs satz investmentmodernisierungsgesetzes dezember bgbl januar kraft verpflichtet zedenten vertragsschlu verkaufsprospekt weitere unterlagen ber fonds auszuhndigen pflicht trifft inlndische kreditinstitute investmentanteile ffentlich angeboten ffentlich fr geworben begr rege auslinvestmg bt drucks dafr vorgetragen auerdem zedent berufungsgericht bezug genommenen revision angegriffenen feststellungen landgerichts ausdrcklich aushndigung bersendung verkaufsunterlagen verzichtet begrndung berufungsgericht bereicherungsanspruch gem abs satz alt bgb verneint rechtlich beanstanden erwerb anteile gem brsg unverbindliches brsentermingeschft aa brsentermingeschfte standardisierte vertrge beiden seiten erst spteren zeitpunkt ende laufzeit erfllen bezug terminmarkt bghz senat bghz besondere gefhrlichkeit geschfte brsentermingeschftsfhige anleger ff brsg geschtzt sollten besteht darin kassageschfte denen anleger sofort barvermgen kreditbetrag einsetzen mu vgl bghz hinausgeschobenen erfllungszeitpunkt spekulation gnstige ungewisse entwicklung marktpreises zukunft verleiten auflsung terminengagements einsatz eigenen vermgens aufnahme frmlichen kredits gewinnbringendes glattstellungsgeschft ermglichen senat bghz typischerweise brsentermingeschften risiken hebelwirkung senat bghz totalverlustes angelegten kapitals senat bghz sowie gefahr planwidrig zustzliche mittel einsetzen mssen verbunden bb grundstzen erwerb anteile fonds brsentermingeschft erwerb erfolgt vertrag beiden seiten spteren hinausgeschobenen zeitpunkt sofort binnen fr kassageschfte blichen frist zwei tagen bghz erfllen fonds form soci investissement capital variable aktiengesellschaft luxemburgischen rechts organisiert anleger erwerb anteile aktionr gesellschaftskapital entspricht nettofondsvermgen baur assmann schtze handbuch kapitalanlagerechts aufl rdn kauf brsennotierten anteile gleicht somit erwerb aktien unzweifelhaft brsentermingeschft senat bghz mangels hinausgeschobenen erfllungszeitpunkts fehlt erwerb anteile fr termingeschfte spezifische gefhrlichkeit fr qualifizierung brsentermingeschft wesentliche schutzbedrfnis anlegers vgl senat bghz beschlu dezember xi zr wm verleitet verhltnismig geringem einsatz eigenen vermgens aufnahme frmlichen kredits gewinn spekulieren mu sofort vertragsschlu vollen kaufpreis fr anteile bezahlen darauf verlustrisiko begrenzt gefahr planwidrig zustzliche mittel einsetzen mssen besteht erwerb anteile fr termingeschfte spezifische hebelwirkung erwerber erlangt mglichkeit verhltnismig geringem geldeinsatz weit berproportional wertentwicklung basiswertes fr direkterwerb vielfaches einsatzes aufwenden mte teilzunehmen vgl senat bghz hebelwirkung lediglich fonds gettigten optionsscheingeschfte trifft unmittelbar form aktiengesellschaft betriebenen fonds anteilinhaber profitieren davon bzw leiden darunter lediglich mittelbar fondsimmanenten diversifizierungseffekt bedingt abgemildert erwerb anteile begrndet gefahr totalverlustes fr termingeschfte typischen mae termingeschfte knnen wegen begrenzten laufzeit totalverlust fhren senat bghz zedenten erworbenen anteile hingegen laufzeit begrenzt knnen bloen zeitablauf verfallen erwerb anteile entspricht vielmehr dargelegt direkterwerb aktien hierbei bestehende risiko totalverlustes aufgrund insolvenz aktiengesellschaft reicht fr qualifizierung brsentermingeschft fonds gettigten optionsscheingeschfte gefahr totalverlustes jeweils investierten kapitals verbunden dadurch insolvenzrisiko fr fonds erhhen knnen rechtfertigt beurteilung brsentermingeschfte investmentgesellschaften deren geschftsbetrieb abschlu geschfte gerichtet aktiengesellschaften geschftsgegenstnden gettigt geschfte begrndete erhhte insolvenzrisiko macht erwerb anteilen aktien ebensowenig brsentermingeschft riskante geschftsttigkeiten sonstige insolvenzrisiko steigernde umstnde erwerb anteile fonds somit einziges merkmal brsentermingeschfts aufweist reicht erwerb verfolgte wirtschaftliche zweck nmlich spekulationsabsicht fr qualifizierung brsentermingeschft wirtschaftliche zweck fr qualifizierung magebliche bedeutung senat bghz deshalb spekulationsgeschft brsentermingeschft insbesondere direkterwerb aktien verbundene kursspekulation reicht hierfr brsg gem alt brsg erwerb anteile fonds anwendbar brsg verhindern brsentermingeschftsfhige personen umgehung ff brsg risiken brsentermingeschften belastet polt hellner steuer bankrecht bankpraxis rdn huser welter assmann schtze handbuch kapitalanlagerechts aufl rdn entsprechend regelungszweck alt brsg allgemeiner meinung juristische personen anwendbar schwark brsg aufl rdn nachw mnchkomm hgb ekkenga effektengeschft rdn irmen schfer wertpapierhandelsgesetz brsengesetz verkaufsprospektgesetz brsg rdn vgl huser welter assmann schtze handbuch kapitalanlagerechts aufl rdn kienle schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch aufl rdn brsentermingeschften juristischer personen allein anteilseigner berechtigt verpflichtet revision macht demgegenber erfolg geltend risiken investmentgesellschaften abgeschlossenen brsentermingeschfte schlgen unmittelbar sondervermgen wert daran bestehenden anteile nieder fonds aktiengesellschaft luxemburgischen rechts organisationsform wertpapier investmentgesellschaft vernderlichem kapital deren gesellschaftskapital nettofondsvermgen entspricht besteht ebenso investmentaktiengesellschaften vernderlichem kapital sinne ff januar kraft getretenen investmentgesetzes vgl hierzu kaune oulds zbb lang wm investmentaktiengesellschaften sinne ff januar auer kraft getretenen kagg begr rege fmfg bt drucks baur hellner steuer bankrecht bankpraxis rdn sondervermgen baur investmentgesetze aufl einl iii rdn vgl berger steck zbb fn anleger investmentaktiengesellschaften sondervermgen beteiligt schlechter gestellt inhaber anteilen sondervermgen verwaltenden kapitalanlagegesellschaft sinne kagg anteilinhabern kapitalanlagegesellschaft dienstvertrag geschftsbesorgungscharakter kndgen schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch rdn nachw zustande gekommen vertrag auftrag anlage sondervermgens optionsscheinen umfat alt brsg weder direkt entsprechend anwendbar kapitalanlagegesellschaft verwaltung sondervermgens aufwendungsersatz ansprche anteilinhaber auftraggeber erwachsen knnen deren haftung gegenber kapitalanlagegesellschaft nmlich gem abs kagg abs investmentgesetzes ausgeschlossen senatsurteil mrz xi zr wm brsg auftrgen abschlu brsentermingeschften eigenen namen fr rechnung auftraggebers eingreift vermag klgerin fr rechtsstandpunkt deshalb herzuleiten beteiligung kapitalanlagegesellschaft fr sondervermgen brsentermingeschfte abschliet vielmehr schon aufhebung ff brsg juli finanzmarktfrderungsgesetz juni bgbl termingeschftsfhigen anlegern verbindlich anzusehen vgl baur investmentgesetze aufl rdn iii revision demnach unbegrndet zurckzuweisen nobbe mller wassermann joeres mayen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung oktober sitzung oktober denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl dr boetticher hebenstreit dr graf bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklgerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklgerin urteil landgerichts mannheim oktober feststellungen aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel schwurgericht ttige strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht karlsruhe angeklagten januar wegen versuchten totschlags freiheitsstrafe elf jahren verurteilt dagegen gerichtete revision angeklagten verwarf bundesgerichtshof beschluss august wiederaufnahme verfahrens nunmehr landgericht mannheim urteil landgerichts karlsruhe januar aufgehoben angeklagten freigesprochen freispruch wenden revisionen staatsanwaltschaft nebenklgerin rgen verletzung materiellen formellen rechts rechtsmittel sachrge erfolg beweiswrdigung strafkammer frei rechtsfehlern erfolg verfahrensrge versto stpo nebenklgerin weiteren verfahrensrgen kommt mehr angeklagten geborene vorgeworfen ehefrau getrennt lebte frhen morgenstunden april uhr uhr deren wohnung schal stranguliert versucht tten strafkammer folgendes festgestellt strae scheidung ehe deshalb folgen mrz ehelichen wohnung ausgezogen wohnte schlielich seit fe bruar erdgeschosswohnung elterlichen reihenhauses strae bi vater bernachtete hufig darunter liegenden einliegerwohnung souterrainwohnung angeklagte frau beginn ehe kurzfristig september weihnachten gewohnt erneut geschdigte unmittelbar trennung vorbergehend mrz mai unterschlupf gefunden wohnungen kellertreppe verbunden schlafzimmer erdgeschosswohnung nacht april bett begeben doppelbett damals zwei jahre monat alte gemeinsame sohn schlief sptestens kurz uhr betrat geschdigten bekannte mnnliche person wohnung zugang mann entweder hilfe schlssels verschafft eingelas sen worden einbruch scheidet wohnzimmer kam streit deren verlauf mann laut erregt drohte bring schlag tot kannsch nett erwider te weinerlicher wimmernder stimme willsch en heb nix getan zeit strafkammer entschloss besucher zwischenzeitlich schlafzimmer begeben tten mann zog zwei plastiktte entnommene vinyleinweghandschuhe ber schlang wollschal wohnung geschdigten deren hals zog enden mindestens zwei minuten lang krftig zusammen wehrte bewusstsein verlor tter schleppte opfer flur wurde vater geschdigten gestrt tag darunter befindlichen einliegerwohnung bernachtete uhr poltergerusche deren ursache mbelrcken zusammenhang laufenden renovierungsarbeiten tochter vermutete geweckt worden tochter ber nchtliche strung beschweren weshalb treppe erdgeschosswohnung hoch stieg tter gelang jedoch kellertre wohnung geschdigten zuzuschlagen haupteingangstr erdgeschosswohnung unerkannt entkommen ne tochter strangulation befreite sei berlebte aufgrund zeitweisen unterbrechung blutzufuhr sauerstoffversorgung gehirns wurden nervenzellen jedoch dauerhaft schwer weitreichend geschdigt heutige hirnfunktion wesentlichen vegetative funktionen beschrnkt strafkammer vermochte fr verurteilung notwendigen sicherheit davon berzeugen angeklagte nchtliche besucher tter ii grundlagen tatverdachts konnte aufklrung tat mehr beitragen aufgrund erlittenen schdigungen mehr lage sachverhalte aufzunehmen sinnvoll verarbeiten hierauf reagieren kommunikation sei sprachlich schriftlich mimisch mehr mglich tatzeit zweijhrige sohn entwicklungspsychologischen grnden kindliche amnesie erinnerung mehr damaligen geschehnisse entfiel fr hauptverhandlung landgericht ebenfalls geeigneter zeuge angeklagten fiel tatverdacht insbesondere aufgrund folgender erkenntnisse grnden angefochtenen urteils landgerichts mannheim entnehmen mann tten versuchte tter geschdigten bekannt beziehungstat lag nahe geschdigte betrieb scheidung zusammenhang kam auseinandersetzungen insbesondere ber umgangsrecht angeklagten sohn htte anlass krperlichen angriffen geben knnen tatort fanden zwei finger vinyleinweghandschuhen bett flur stammen zwei einweghand schuhen unterschiedlicher gre tter tat trug wurden beim kampf doppelbett wurde verschoben tter geschdigten abgerissen auenseite beider teile fanden ausschlielich dna anhaftungen geschdigten stammen innenseite fingerteile wurde jeweils dna mischspur gesichert merkmale mehreren unbekannten personen enthalten dna angeklagten geschdigten konnte beiden fingern festgestellt abgerissenen handschuhfinger flur smtliche merkmale dna angeklagten finden angeklagte trgt wegen schmerzempfindlichkeit zweier teilamputierter finger alltagsleben hufig einwegplastikhandschuhe ber wohnung groer zahl verfgte tatort fand flur plastiktte stammend stadtapotheke darin olivfarbenes dreieckshalstuch baumwollta schentuch latexeinmalhandschuh vier vinyleinweghandschuhe zigarettenschachtel marke marlboro lights sieben gramm amphetamin verpackt sieben verschweiten plastikttchen sowie rote zigarettenschachtel marke marlboro vorder rckseite jeweils hand kreuz markiert drei aufgeschnittene verklebte folienbeutel cellophan umverpackungen zigarettenschachteln enthielt dreieckshalstuch baumwolltaschentuch vinyleinweghandschuhe stammen wurde festgestellt haushalt angeklagten enden strangulierung verwendeten wollschals fanden dna mischspuren kommt angeklagte miturheber betracht jeanshose geschdigten tatort flur boden liegend sichergestellt wurde fand dna mischspur angeklagte kommt mitverursacher betracht wohnung angeklagten tattag durchsucht wurde fanden badezimmer badewanne ausgebreitet shirt jogginghose nass whrend ermittlungsverfahrens legte angeklagte mai ermittlungsbeamten polizei gegenber pauschales gestndnis ab einzelheiten befragt verwickelte allerdings widersprche angeklagte widerrief gestndnis alsbald geflligkeitsgestndnis gehandelt mitgefangene geraten htten weiteren ergaben whrend neuen hauptverhandlung landgericht mannheim folgende belastende aspekte aa angeklagte behauptete erstmals sohn zweitem geburtstag mrz strae besucht besuch sei harmonisch verlaufen gespielt zusammen blumenzwiebeln garten wesens gepflanzt gelegenheit blich schutz klteempfindlichen teilamputierten finger einmalhandschuhe getragen anschlieend anwesen strae gemauerten grill terrasse zurckgelassen besuch fand feststellungen landgerichts tatschlich statt zweiten geburtstag krank tags zuvor erdnuss verschluckt krankenhaus linken hauptbronchus entfernt worden bb darber hinaus angeklagte teile einlassung landgericht karlsruhe wahrheitswidrig widerrufen stellte beispielsweise erstmals neuen hauptverhandlung abrede jemals olivfarbenes dreieckshaltstuch tatort weien kunststofftte aufgefunden wurde besessen feststellungen strafkammer widerlegt hinzu kommt weiterer umstand urteilsgrnden erwhnt revisionsgericht revisionsbegrndungsschrift nebenklgerin mitgeteilt danach gegenstand hauptverhandlung internet verffentlichte dokument tagebuch gefhrt wege selbstleseverfahrens gem abs stpo folgendem eintrag inhalt beschlagnahmten briefs angeklagten damalige freundin samstag brief beschlagnahmt hoffe bekommst brief ber umwege schei egal verurteilen wegen einbruch versuchter mord schal drogen roten pullis sichergestellt worden sagt ja fr jahre knast gestern mittag essen bekommen wegen fahrt he abends wurst trockenem brot unterstreichung revisionsbegrndung mitteilung sachverhalts erfolgt zusammenhang ausfhrungen sachrge sache jedoch zulssig erhobene rge verletzung stpo inbegriffsrge iii beweiswrdigung strafkammer strafkammer oben genannten ii aufgefhrten indizien entweder besttigt gesehen brigen ausreichend berzeugungsbildung hinsichtlich tterschaft angeklagten bewertet strafkammer insbesondere ausgeschlossen tter msste angeklagte plastiktte einweghandschuhe entnahm tatnacht mitbrachte angeklagte tte tatortanwesen brachte landgericht vielmehr ergebnis gekommen te derartige tten wurden stadtapotheke weie plastiktab juni ausgeteilt angeklagten stammenden gegenstnden nmlich dreieckstuch taschentuch sowie einweghandschuhen auszug ehelichen wohnung mrz mitnahm schon tat verwahrt beiden zigarettenschachteln amphetamin tte legte zigarettenschachteln stammten strafkammer festgestellt ange klagten geschdigten schachteln kreuz markiert schliet landgericht bekundungen zeugen wonach geschdigte zuweilen haschisch marihuana konsumiert entsprechend markierte zigarettenschachteln aufbewahrung weicher drogen genutzt jahre gelegentlich zigarettenschachteln kreuz markiert auerdem markierte zigarettenpackung tatort erst sieben monate trennung eheleute ok tober handel gelangt kammer anhaltspunkt dafr gefunden angeklagte hauptverhandlung unwiderlegt erklrt eigenart geschiedenen ehefrau zigarettenschachteln gelegentlich kreuz markieren gewusst sonstige weise besitz markierten zigaret tenschachteln gekommen knnte strafkammer ausgeschlossen angeklagte tte befindliche amphetamin unterschieben anschlieend inszenierten aufdeckung vermeintlichen betubungsmittelbesitzes frau scheidungsverfahren gewnschte ausweitung umgangsrechts sohn erreichen zumal hierzu nchtlichen besuches bedurft htte hinsichtlich dna spuren angeklagten stammten bzw herrhren knnen strafkammer jeweils angenommen angeklagte spuren zeit bezug tat hinterlassen einweghandschuhe konnte schon frher benutzt wollschal jeanshose konnte aufgrund familirer kontakte ebenfalls art weise vorher berhrung gekommen abgerissenen fingerteilen einweghandschuhe sichergestellte dna mischspur merkmale drei beziehungsweise vier men schen darunter bekannten person enthalte zudem berhrung hinterlassung hautpartikeln fhren msse sachverstndig beratene strafkammer kommen weitere unbekannte personen tter betracht schlssel genutzten wohnung strae angeklagte feststellungen landge richts mehr wechselnde erklrung angeklagten nassen kleidungsstcken badewanne hantieren heizl duschen nimmt strafkammer aussageverhalten angeklagten behaupteter besuch beim sohn strae widerruf angaben ersten hauptver handlung sieht strafkammer bestreben erneuten falschen verurteilung entgehen weshalb zuflucht falschen einlassungen genommen mag mai abgelegten widerrufenen pauschalgestndnis ma strafkammer belastende beweisbedeutung ergnzenden angaben angeklagten tatgeschehen falsch widersprchlich landgericht folgt einlassung angeklagten falsche gestndnis seinerzeit abgegeben endlich ruhe ermittlungsbehrden brigen mildes urteil gehofft inhalt tagebuch zitierten brief satz sagt ja fr jahre knast strafkammer wort auseinandergesetzt erwhnt iv revisionen sachrge erfolg beweiswrdigung landgerichts frei rechtsfehlern beweiswrdigung sache tatrichters revisionsgericht grundstzlich hinzunehmen angeklagter deshalb freigesprochen instanzgericht zweifel tterschaft berwinden vermag kommt darauf revisionsgericht angefallene erkenntnisse gewrdigt zweifel berwunden htte revisionsgerichtliche prfung beschrnkt darauf tatrichter rechtsfehler unterlaufen sachlichrechtlicher hinsicht fall beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungsstze verstt prfung unterliegt berspannte anforderungen fr verurteilung erforderliche gewissheit gestellt worden st rspr bgh njw bgh urteil mrz str bgh nstz rr bgh nstz bgh nstz rr bghr stpo berzeugungsbildung jeweils rechtsfehler darin liegen feststellungen nahe liegende schlussfolgerung gezogen wurde konkrete grnde angefhrt ergebnis sttzen knnten weder hinblick zweifelssatz geboten gunsten angeklagten tatvarianten unterstellen fr deren vorliegen konkreten anhaltspunkte erbracht vgl bgh njw nstz rr gemessen grundstzen zeigen durchgreifende mngel beweiswrdigung landgerichts strafkammer ergebnis gelangt tter whrend verbalen auseinandersetzung spontan ttung entschlossen mglichkeit schon frher geplanten je denfalls fr fall eintritts bestimmter umstnde schon zuvor auge gefassten tat setzt strafkammer beweiswrdigung auseinander errterung variante htte jedoch aufgedrngt konkrete anhaltspunkte fr spontantat strafkammer festgestellt allein ausgestoenen drohung bring schlag tot kannsch nett jedenfalls geschlossen demgegenber verwendung einweghandschuhen bewertung sachverstndigen khk fallanalyse landgericht festgestellten tatablauf weiteres eingepasst charakter tat eskaliertes soziales geschehen spreche dagegen tter handschuhe berlegt angriff opfer angelegt liegt hand gleichwohl meint landgericht lapidar keinesfalls zwingenden schluss sachverstndigen schliet kammer jedoch aufgrund bereits dargelegten beweisergebnisse gebotene errterung zumindest ebenso nahe liegenden mglichkeit geplanten tat htte jedoch brigen beweisumstnde vllig licht erscheinen lassen knnen konsequenz verkrzten sichtweise unterlsst land gericht gebotene errterung weiteren punktes strafkammer schliet standpunkt rechtsfehler angeklagte absicht geschdigten amphetamine mitten nacht unterzuschieben vorteile streit umgangsrecht gewinnen landgericht errtert geplanten tat nahe liegende mglichkeit betubungsmittel falsche spur hinsichtlich potentiellen tterkreises gelegt grundlage verkrzten sicht strafkammer grund kreuz markierten marlboroschachtel davon ausgeht tatort sichergestellte weie kunststofftte stadtapotheke frher besitz befand ange klagte tte tatnacht tatortanwesen brachte feststellung zigarettenschachteln amphetamin stammten beruht jedoch ihrerseits fehlerhaften lckenhaften beweis wrdigung wesentliche aspekte unerrtert geblieben fr strafkammer folgt besitz geschdigten zigaret tenschachteln amphetamin angaben zeugen wonach rauschmittel konsumierte kreuzen gekenn zeichneten zigarettenschachteln verwahrte erwhnt beweiswrdigung einbezogen strafkammer entsprechenden beobachtungen sptestens jahre januar endeten bekundungen soweit glaubhaft gelegentlichen konsum marihuana haschisch bezogen amphetamine variante angeklagte knnte kenntnis frheren bung frau zigarettenschachtel tter tuschungszwecken entspre chend vorbereitet setzt strafkammer weitem erschpfend auseinander kammer anhaltspunkt dafr gefunden angeklagte hauptverhandlung unwiderlegt erklrt eigenart geschiedenen ehefrau zigarettenschachteln gelegentlich kreuz markieren gewusst sonstige weise besitz markierten zigarettenschachteln gekommen knnte nebenbei erwhnte einlassung angeklagten angewohnheit frau zigarettenschachteln gelegentlich kreuz markieren gekannt htte feststellungen genaueres hinterfragen zugrunde gelegt drfen gegenteil liegt nahe gewohnheit bekanntenkreis verborgen blieb weder hinblick zweifelssatz geboten gunsten angeklagten allein angaben folgend eher fern liegende tatvarianten unterstellen fr deren vorliegen konkreten anhaltspunkte erbracht zusammenhang htte nahe gelegen fragen nachzugehen angeklagte betubungsmittel konsumierte wochen tat kontakt betubungsmittelhndlern rauchte gegebenenfalls marke fanden zigarettenschachteln wohnung angeklagten gegebenenfalls cellophan umverpackungen vorhanden nutzte behltnisse fr dinge geschdigte sofern plastiktte auszug ehelichen wohnung mitnahm zwei mal umzog bewertet strafkammer ebenfalls strafkammer wrdigt auer angeklagten tatopfer person gibt spuren innenseiten beider ab gerissener fingerteile beiden einmalhandschuhen stammen hinterlassen tter verwendeten vinyleinmalhandschuhe tatopfer wohnung verwahrten kunststofftte entnommen worden seien folgert strafkammer daraus zuordenbare dna spuren innenseite aufgefundenen fingerteile fanden lasse schluss opfer handschuhe bereits tat besitz gehabt getragen fr betrachtet grundstzlich mglicher revisionsrechtlich hinzunehmender schluss htte errterung bedurft warum strafkammer inzident bloe verschleppung hautepithelzellen opfers ausschliet mglichkeit hinsichtlich dna spuren personen fingerteilen anspricht spontantat handelte tte tter einweghandschuhe entnahm schon lngere zeit besitz geschdigten befand angeklagten existenz plastikhandschuhe tte jedenfalls bekannt whrend potentiellen ttern eher fern liegt rascher zugriff ehesten mglich knnte spontantat fr tterschaft sprechen jedenfalls errterung bedurft htte bewertung badewanne angeklagten april vorgefundenen kleidungsstcke lsst strafkammer unerrtert nssegrad zeitpunkt durchsuchung schwer ursprnglichen einlassung vereinbar wonach tag tat uhr wegen heizlgeruchs oberflchlich ausgewaschen hintergrund knnte neue hauptverhandlung landgericht mannheim vorgetragene einlassung knne mehr erinnern kleidungsstcke ausgewaschen nachdem wegen geruchs badewanne gelegt beim haare waschen duschen nass geworden licht erscheinen htte errterung bedurft erfolg neben sachrge rechtsfehlerhafte beweiswrdigung nebenklgerin sache zulssig erhobene formalrge verletzung stpo nichtverwertung gem abs stpo inhalt tagebuch eingefhrten briefes original ordner iii seite angeklagten ber umwege freundin schicken verfahrensbeschwerde geltend gemacht verlesene urkunde erklrung unvollstndig unrichtig urteil gewrdigt worden sei bghr stpo inbegriff verhandlung wahl prfung rechtlichen gehrs revisionsgericht sonderheft schfer beschwerdefhrer beanstandung zusammenhang darlegungen sachrge ausdrcklichen hinweis stpo vorgetragen unerheblich irrtum bezeichnung rge sach verfahrensrge unschdlich vorausgesetzt inhalt begrndungsschrift deutlich erkennen lsst rge gemeint entscheidend wirkliche rechtliche bedeutung revisionsangriffs sinn zweck revisionsvorbringens entnehmen bezeichnung verletzten gesetzesvorschrift erforderlich vgl bghst bgh urteil mai str rdn hanack lwe rosenberg stpo aufl rdn kuckein karlsruher kommentar stpo aufl rdn meyer goner stpo aufl rdn revisionsbegrndung tatschlichen grundlagen rge umfassend vorgetragen gengt anforderungen abs satz stpo weitergehender ausfhrungen bedarf abs stpo revisionshauptverhandlung nebenklgervertreter nachfrage besttigt revisionsbegrndung fehlende verwertung verlesenen tagebuchabschnitts beanstanden rge verletzung stpo beweismittel erheblichem gewicht entscheidenden satz briefes sagt ja fr jahre knast htte strafkammer rahmen beweiswrdigung auseinandersetzen mssen anhaltspunkte dafr geschdigte knnte angeklagten unrecht belasten tter wahren angreifer verfolgung schtzen inhalt urteilsgrnde ersichtlich dafr angeklagte htte befrchten mssen schriftliche uerung angeklagten knnte widerrufenes pauschalgestndnis whrend polizeilichen vernehmung licht erscheinen lassen htte jedenfalls errterung bedurft wobei sonstige aussageverhalten offenbarung tterwissen bewerten wre beweisbedeutung angeklagten erheblich belastenden satzes lauf hauptverhandlung strafkammer fr verfahrensbeteiligten offensichtlich entfallen knnte errterung urteilsgrnden mehr bedurft htte bedeutung beweismittels ausgeschlossen senat vermag deshalb auszuschlieen strafkam mer vermeidung aufgezeigten fehler entschieden htte sache bedarf daher insgesamt neuer verhandlung entscheidung nack wahl hebenstreit boetticher graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni besirovic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr meier beck richterin mhlens richter grning richterin schuster richter dr deichfu fr recht erkannt revision klgers mai verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte folien vliesstoffe fr bauindustrie herstellt eingetragene inhaberin mai angemeldeten europischen patents umfasst sechs patentansprche deren erster verfahrenssprache lautet flexibles verpackungsbehltnis kunststoff mittels schwei klebenhten berlapp beiden auenkanten herstellung verpackungsbehltnisses dienenden folie bereich innerer uerer wandung gebildet wobei inneren wandung ffnungen vorgesehen gasaustritt inneren behltnisses bereich inneren ueren wandung ermglichen dadurch gekennzeichnet bereich einschlieenden quer schwei bzw klebenhte zumindest teilbereich ausgebildet kontrollierter gasaustritt abbau whrend fllung auftretenden berdruckes gewhrleistet erfindung gegenstand inanspruchnahme prioritt europischen patentanmeldung april gettigten internationalen patentanmeldung beklagten fr zahlreiche bestimmungsstaaten erfinder streitpatent internationalen patentanmeldung klger frher beklagten beschftigt sowie zwei weitere angehrige unternehmens genannt erfindungsmeldung gab beklagte juli schriftliche erklrung ab anlage parteien streitig beklagte diensterfindung erklrung rechtswirksam unbeschrnkt anspruch genommen klger eigenem recht sowie prozessstandschafter fr klage erhoben landgericht wesentlichen stattgegeben beklagte sinngem verurteilt streitpatent bzw soweit einzelnen staaten schutzrecht erteilt worden rechte anmeldung sowie pct anmeldung klger sowie bertragen entsprechenden registereintragungen bewilligen rechnung ber benutzungshandlungen legen auerdem landgericht verpflichtung beklagten festgestellt klger sowie jeweils drittel rechnungslegung ergebenden betrags verzinst zahlen oberlandesgericht berufung beklagten klage vollstndig abgewiesen senat zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt verfolgt klger antrag zurckweisung berufung beklagten entscheidungsgrnde streitpatent betrifft flexible verpackungsbehltnisse kunststoff abfllen rieselfhigen materialien insbesondere baustoffen streitpatentschrift erlutert einerseits hufig hygroskopisch andererseits bildet whrend abfllung berdruck verpackung knne verwendung herkmmlicher papierscke entweichen biete verpackungsmaterial unzureichenden schutz fllgutes aufnahme feuchtigkeit streitpatentschrift erlutert mehrere stand technik bekannte lsungsanstze deren nachteile schlgt lsung problems verunreinigung feuchtigkeit schtzende fllgter denen whrend einfllen berdruck abzuleiten preiswert sicher verpacken flexibles verpackungsbehltnis merkmalen patentanspruch nachfolgend eingefgten figuren zeigen streitpatentgemes verpackungsbehltnis seitenkanten endlos kunststofffolie denen perforationen prgungen versehen berlappend bereinandergelegt lngsnhten lngsrichtung verkleben verschweien fixiert quernhte bilden boden oberen abschluss figur veranschaulicht schnitt infolge berlappung versiegelung beiden auenkanten folie bereich inneren wandung ueren wandung entsteht perforationen prgungen versehene auenseite folie bildet bereinanderlegen seitenkanten innere wandung befllen entstehender berdruck zunchst bereich beiden wandungen entweichen weiteren ableitung berdrucks heit patentschrift auenkante folie spter inneren behltnisses gewandten seite trennlack versehen fhrt schweinaht gasaustritt ermglicht beschreibung rn erlutert beschreibung erfindungsgem wrden schwei bzw klebenhte querrichtung gasdurchlssig ausgebildet sei zustzlich mglich sofern vorhanden schweibzw klebenaht lngsrichtung insgesamt teilbereichen gasdurchlssig auszubilden bevorzugte mglichkeit ausbildung gasdurchlssigkeit bestehe darin oberflche folie verbindenden stellen insgesamt aufbringung trennmediums corona behandlung verndern verbindung herabgesetzte festigkeit aufweise auftrag bzw behandlung knne dabei einseitig mehrseitig vollflchig partiell erfolgen fr trennung eigneten medien verschweien verkleben kunststofffolie verhinderten beispiel le fette farben lacke pulverfrmige feststoffe usw beschreibung rn ii berufungsgericht auffassung vertreten klage sei soweit klger eigene rechte geltend mache unbegrndet miterfinder sei wesentlichen begrndet klger grundlage landgericht getroffenen feststellungen allenfalls fr anspruch nehmen knne entwicklung berdruckentlftung mitgewirkt trennmedium geschwchte naht fall entsprechenden druckaufbaus ffne darin liege erfinderische schritt schutzfhigkeit streitpatents gefhrt sei patentschrift zufolge positionierung sekundrentlftung quernhten sehen klger zuzurechnen sei einsatz trennmediums schwchung naht sehe patentanspruch gar lasse offen quer nhte auszubilden seien kontrollierten gasaustritt abbau berdrucks ermglichen verwendung trennmediums notwendigerweise lack schwchung sei lediglich bevorzugte mglichkeit angegeben alternativ einsatz corona behandlung zweck entwicklung kontrollierten berdruckentlftung einsatz trennmediums bestandteil erfindungsgemen lehre sei ergebe daraus sowohl wege kontrollierten ausstrmenlassen gases ep einsatz trennmedien nhten ermglichung berdruckentlftung ch vorbekannt seien letztgenannten schrift trennmedium ziel eingesetzt nhte unterbrechen jedenfalls gesamtschau beider schriften liege einsatz trennmediums schwchung nhte erfinderischer schritt iii begrndung trgt ausgesprochene klageabweisung beruht zusammenhang grnde rechtsauffassung erfinder miterfinder knne beitrag erfindung qualitt erfinderischen ttigkeit aufweise berufungsgericht rechtsprechung bundesgerichtshofs missverstanden frage wer erfinder geht losgelst patentrechtlichen bewertung gegenstands erfindung darum wem recht gegenstand zusteht bgh urteil mai zr grur rn atemgasdrucksteuerung fr zuerkennung erfinderstatus erforderliche beitrag braucht selbststndig erfinderisch fr allein betrachtet voraussetzungen patentfhigen erfindung erfllen bgh urteil september zr grur verkranzungsverfahren anerkennung miterfinder begrndung versagt geleistete beitrag betreffe springenden punkt erfindung bgh urteil oktober zr grur rollenantriebseinheit vielmehr reichen beitrge erfinder anerkannt gesamterfolg gar beeinflusst deshalb fr lsung unwesentlich weisungen erfinders dritten geschaffen wurden bgh urteil juni ia zr grur spanplatten urteil juni zr grur motorkettensge urteil januar zr mitt gummielastische masse urteil september zr grur verkranzungsverfahren deshalb darf bundesgerichtshof bereits urteil biedermeiermanschetten ausgesprochen allein gegenstand patentansprche mastab fr mitberechtigung begrndende beteiligung genommen gesamte patent beschriebene erfindung deren zustandekommen blick nehmen prfen leistung einzelne gesamtheit betrachtenden erfindung beigetragen bgh urteil februar zr bghz biedermeiermanschetten fassung pa tentansprche kommt prfung frage schpferischen beitrge wem geleistet worden insofern ergeben teil beschreibung dargestellten erfindung gegenstand gehrt fr patenterteilung schutz gewhrt worden dabei geht darum patentanspruch diejenige ausfhrungsform beschrnkt beschreibung genannt lediglich darum beschriebene ausfhrungsform mehr patentanspruch fllt auerhalb patentrechtlich geschtzten gegenstands liegt deshalb miterfinderschaft geschtzten gegenstand begrnden bgh grur rn atemgasdrucksteuerung schlielich rechtsprechung bundesgerichtshofs verfehlt einzelnen merkmale patentanspruchs darauf untersuchen fr genommen stand technik bekannt bejahendenfalls fr schpferischen beitrag miterfinders auszuschlieen bgh grur rn atemgasdrucksteuerung grundstze beachtet erforderlich bgh grur rn atemgasdrucksteuerung gewhrleistet gegenstand umfang schpferischen beteiligung erfindung unabhngig davon bestimmt erfindung bereits patent erteilt breit anspruch formuliert patent angemeldet erteilt umfang breiter anspruch sptere entscheidungen einspruchs nichtigkeits beschrnkungsverfahren beschrnkt danach gilt fr streitfall folgendes berufungsgericht beanstandeten feststellungen landgerichts entwickelten klger beobachteten problem nmlich hergestellte scke lngsnaht hafteten lack wandungen geraten berlegung bewusst einzusetzen mechanismus fr entlftung schaffen dabei sollten inneren wandung doppellagigen lngsnaht ffnungen vorgesehen gasaustritt bereich inneren ueren wandung ermglichen genau sekundre ffnung anzuordnen blieb abgesehen davon mglichst weit entfernt primren entlftung liegen zunchst offen grundlage getroffenen feststellungen gebotenen gesamte streitpatent beschriebene erfindung deren zustandekommen blick nehmenden wrdigung vorstehend iii ersichtlich klger zuzurechnende beitrag gesamterfolg gar beeinflusst weisungen erfinders dritten geschaffen worden knnte ebenso wenig danach angenommen beitrag deshalb unmittelbaren eingang patentanspruch nachgeordneten anspruch gefunden ursprngliche ausfhrungsform fallengelassen worden klger deshalb kreis miterfinder auszuscheiden wre vielmehr macht schutz gestellte lehre ersichtlich einsatz trennmedien fr entlftungszwecke zunutze beitrag erfindung hinweis abgetan beschreibung lediglich bevorzugte mglichkeit erwhnt insoweit bereits verallgemeinerten form gegenber klger spiel gebrachten konkreten verwendung lack trennmedium abstrahierte fassung patentansprchen typischerweise ausdruck bemhens anmelders patentanwalts konkrete erfindung naheliegenden interesse weiten patentschutzes mglichst allgemeiner form patent anzumelden vgl bgh grur rn atemgasdruck steuerung rechtfertigt konkreten beitrag ausgestaltung erfindung qualitt schpferischen erfinderleistung abzusprechen soweit berufungsgericht hinblick vorbekannten stand technik verneinen bu vorletzter abs auffassung wiederum fehlvorstellung beeinflusst beitrge qualitt erfinderischen ttigkeit rang erfinder begrnden knnen iv berufungsurteil deshalb aufzuheben berufungsrechtszug wiederzuerffnen weist senat vorsorglich folgendes annahme berufungsgerichts prozessstandschaft fr miterfinder erhobene klage sei unzulssig klger miterfinder sei begegnet rechtlichen bedenken status miterfinders zuzuerkennen hngt parteien streitig ausgang vorliegenden rechtsstreits ab trfe ansicht berufungsgerichts hinge zulssigkeit fr miterfinder prozessstandschaft erhobenen klage begrndetheit klger eigenem recht erhobenen klage ab allgemeinen zivilprozessualen grundstzen widersprche wiedererffneten berufungsrechtszug berufungsge richt berprfen beklagte landgericht meint erfindung wirksam anspruch genommen anlage akten gereichte erklrung schriftformerfordernis abs arbeg af verbindung bgb gengt fr vielzahl vorformulierte schriftstck aufgeteilt unterschriftsleiste rumlich erklrung beklagten ber empfang jeweiligen erfindungsmeldung abdeckt whrend wahlweises ankreuzen feldern abzugebende erklrung fragliche diensterfindung unbeschrnkt bzw beschrnkt anspruch genommen freigegeben darunter befindet berufungsgericht erwgen maschinenschriftliches ankreuzen abgegebene erklrung mageblichen gesamten umstnden unterschrift gedeckt knnte dafr insbesondere bedeutung eingangsbesttigung inanspruchnahme freigabeerklrung berschriebene schriftstck empfangsbesttigung seitens erfindungsmelder gedacht schliet arbeitnehmer gerichteten bitte eingang schreibens unterzeichnen unverzgliche rckgabe besttigen erfindungsmelder streitfall nachgekommen erscheint blick ausgestaltung empfangsbesttigung fraglich zergliedernde betrachtung landgerichts sozialen sinngehalt geschehensablaufs gerecht lesart erschpfte erklrungsgehalt urkunde darin arbeitgeber empfang erfindungsmeldung besttigt arbeitnehmererfinder ihrerseits empfang empfangsbesttigung quittieren verwendung vordrucks ersichtlich fr arbeitnehmer erkennbar allein bezweckt landgericht herangezogenen rechtsprechung bundesgerichtshofs fehlenden beweiskraft namenszugs unterschrift bankberweisungstrger oberhalb berweisung betreffenden daten sogenannte oberschrift vgl bgh urteil november xi zr bghz bzw seitlich oberen bereich neben quittungstext bgh urteil januar xi zr njw verallgemeinernd abgeleitet wahrung schriftform kategorisch verneinen unterschrift erklrung gesamtheit rumlich abschliet vgl insoweit etwa bgh urteil oktober ix zr njw vielmehr umstnde jeweiligen einzelfalls bercksichtigende gesamtwrdigung angezeigt vgl mnchkomm bgb einsele aufl bgb rn meier beck mhlens schuster grning deichfu vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen besonders schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wuppertal april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend zuschrift generalbundesanwalts bemerkt senat zutreffend landgericht davon ausgegangen brand gesetzten holzpaneelen denen wnde decke gewerblich genutzten saunaraums kellergeschoss ausgekleidet mittels unterkonstruktion feste verbindung mauerwerk aufwiesen wesentliche gebudebestandteile handelte einheitlichen teils gewerblich teils wohnzwecken genutzten gebude gebudeteile brand gesetzt fr gewerbliche nutzung wesentlich erfllt tatbestand schweren brandstiftung abs nr stgb auszuschlieen feuer gebudeteile ausweitet fr wohnen we sentlich bghst bgh nstz vgl bghst bgh nstz weitergehend bghst sachverstndig beratene landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt ebenso angeklagten darbietenden brandentwicklung revisionsrechtlich unbedenklichen schluss gezogen derartiges bergreifen kauf genommen auffassung revision dabei sei vorauszusetzen brand bereits aufgrund konstruktiven eigenart gebudes wohnbereich ausbreiten konnte vermag senat folgen normzweck umfasst gleichermaen flle denen erst tter zurechenbares brandlasten erhhendes handeln mglichkeit schafft frage feuer angeklagten mitangeklagten ebenfalls gewerblich genutzten erdge schoss ausgebrachte benzin obergeschossen gelegenen wohnungen htte emporarbeiten knnen landgericht deshalb auseinandersetzen becker pfister hubert lienen mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr april rechtsstreit ecli de bgh bvzr zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr czub dr kazele dr gbel beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde notariellem vertrag juni kauften klger beklagten grundstck wohnhaus befindet vertrag haftungsausschluss fr sachmngel vereinbart klger verlangen beklagten deren ehemann beklagten satz kosten fr sanierung mangelhaften elektroinstallation haus landgericht klage hhe stattgegeben brigen abgewiesen berufung beklagten oberlandesgericht klage zurckweisung berufung klger vollem umfang abgewiesen revision zugelassen hiergegen wenden klger nichtzulassungsbeschwerde ii berufungsgericht meint klgern sei nachweis arglistigen tuschung beklagte gelungen wissen beklagten ber mangelhaftigkeit ausgefhrten elektroinstallation msse zurechnen lassen lgen voraussetzungen eigenhaftung beklagten soweit landgericht davon ausgehe wissensvertreter reprsentant beklagten vertragsverhandlungen sei sei beweiswrdigung lckenhaft beklagte notartermin smtliche kontakte klgern wahrgenommen sei entgegen ausfhrungen landgerichts unstreitig bercksichtigung gesamten prozessstoffs insbesondere landgericht durchgefhrten beweisaufnahme sei erwiesen vernehmung beklagten htten klger erster instanz verzichtet erneuter benennung berufungsverfahren stehe abs satz nr zpo entgegen verzicht hinblick gesundheitszustand beklagten erfolgt sei lasse nachlssigkeit klger entfallen beklagte htte bereits ersten instanz wohnort fr zwei drei stunden tag vernommen knnen eineinhalb jahren erklrung verzichts abschluss erstinstanzlichen verfahrens sei klgern mglich parteivernehmung erneut beantragen iii angefochtene berufungsurteil nichtzulassungsbeschwerde klger abs zpo aufzuheben berufungsgericht anspruch rechtliches gehr art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt art abs gg verpflichtet verbindung grundstzen zivilprozessordnung gerichte erheblichen beweisantrgen nachzugehen bverfge bverfg njw wm nichtbercksichtigung erheblichen beweisangebots prozessrecht sttze verstt art abs gg vgl senat beschluss april zr juris rn bgh beschluss mai viii zr njw rr jeweils mwn versto berufungsgericht dadurch unterlaufen beweisantrag klger beklagten abs zpo behaupteten rolle vertragsverhandlungen hierbei erfolgten uerungen elektroinstallation kenntnis beklagten ber mangelhaftigkeit arbeiten vernehmen entsprochen annahme berufungsgerichts verzicht klger parteivernehmung beklagten sei nachlssig sinne abs satz nr zpo lsst gesetz vereinbaren nachlssigkeit sinne abs satz nr zpo liegt partei prozessfrderungspflicht verstoen vgl bgh beschluss oktober vii zr njw rr rn partei grundstzlich gehalten schon ersten rechtszug angriffs verteidigungsmittel vorzubringen deren relevanz fr rechtsstreit bekannt aufwendung gebotenen sorgfalt htte bekannt mssen deren geltendmachung imstande sorgfaltsmastab dabei einfache fahrlssigkeit bgh urteil juni vi zr bghz hiernach konnte weder verzicht klger parteivernehmung beklagten unterlassene erneute beantragung parteivernehmung ersten instanz nachlssig angesehen berufungsgericht lsst auer acht klger verzicht zeitpunkt erklrt sicht landgerichts haftung beklagten grunde abzeichnete landgericht verzicht sach streitstand parteien errtert anschluss termin verzicht erklrt wurde beschlossen sachverstndigengutachten hhe schadens einzuholen angesichts verlaufs klgern nachlssige prozessfhrung erster instanz vorgeworfen insbesondere bestand fr anlass antrag parteivernehmung ersten instanz erneut stellen antrag vernehmung beklagten entscheidungserheblich klger wissen beklagten gestellt beklagten verkauf grundstcks eigener verantwortung betraut worden ausschlielich vertragsverhandlungen klgern gefhrt kaufpreis vorgegeben aussagen ber elektroinstallation gemacht letztere sogar ausgefeilte installation angepriesen klger positive dinge erleben wrden zudem wissen gestellt worden eigenarbeiten beklagten beklagten verborgen geblieben seien fehlerhaften elektroinstallationen facetten gekannt she berufungsgericht tatsachenbehauptungen erwiesen kme sowohl haftung beklagten beklagten betracht aa beklagte msste wissen beklagten gem bzw analog abs bgb zurechnen lassen unabhngig vertretungsverhltnis vertragsverhandlungen betraut htte vgl senat urteil januar zr bghz urteil mai zr njw rr zudem wren wahrheitswidrige uerungen beklagten elektroinstallation bgb zuzurechnen wissen beklagten deren reprsentant aufgetreten rahmen erfllung aufgaben ttig geworden typischerweise oblegen vgl senat urteile november zr bghz juni zr njw beschluss april zr juris rn bb kme eigenhaftung beklagten betracht tragen behauptungen klger persnliche haftung verhandlungsverschulden vgl bgh urteil juni vii zr wm mwn berufungsgericht weist insoweit recht darauf weder insoweit erforderliche wirtschaftliche eigeninteresse beklagten inanspruchnahme besonderen persnlichen vertrauens gegeben haftung abs abs bgb begrnden allerdings angesichts behaupteten uerungen elektroinstallation deliktische haftung abs bgb stgb bgb gnzlich ausgeschlossen stresemann schmidt rntsch kazele czub gbel vorinstanzen lg offenburg entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober einstimmig beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts saarbrcken mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil beschuldigten ergeben abs stpo abs stgb treffenden entscheidungen grundsatz verhltnismigkeit besondere aufmerksamkeit widmen vgl bverfge bgh beschluss oktober str beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen tepperwien maatz solin stojanovi athing ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz september verfahren wegen widerrufs rechtsanwaltszulassung gesundheitlichen grnden bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch vorsitzenden richter basdorf richter dr ernemann dr schmidt rntsch sowie rechtsanwalt dr wllrich rechtsanwltinnen dr hauger kappelhoff september beschlossen hauptsache erledigt antragsteller kosten verfahrens tragen auergerichtliche kosten erstattet geschftswert festgesetzt grnde widerruf zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft aufgrund verzichts september hauptsache erledigt gem zpo fgg abs satz brao billigem ermessen treffenden entscheidung senat daran orientiert sofortige beschwerde antragstellers erfolg geblieben wre angefochtene widerrufsverfgung rechtmig voraussetzungen fr widerruf rechtsanwaltszulassung abs nr brao antragsteller vorliegen hirsch basdorf wllrich ernemann hauger schmidt rntsch kappelhoff vorinstanz agh celle entscheidung agh ii'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars august strafsache wegen schweren bandendiebstahls anfrage strafsenats mrz str strafsenat bundesgerichtshofs august gem abs gvg beschlossen senat regt anfragebeschlu aufgeworfenen rechtsfragen groen senat fr strafsachen gem abs gvg entscheidung vorzulegen grnde strafsenat beschlu mrz str beabsichtigt entscheiden begriff bande setzt voraus mehr zwei personen ernsthaften willen zusammengeschlossen knftig fr gewisse dauer mehrere selbstndige einzelnen ungewisse straftaten begehen tatbestand bandendiebstahls erfordert mindestens zwei bandenmitglieder tat zeitlichem rtlichem zusammenwirken begehen beschl juni ars strafsenat beschl juni ars bisherigen beabsichtigten entscheidung entgegenstehenden rechtsprechung festgehalten fr handeln mitglied bande hinsichtlich zahl bandenmitglieder verbindung zwei personen gengt mitwirkung bandenmitglieds beim bandendiebstahl tatbegehung wenigstens zwei bandenmitglieder voraussetzt zeitlich rtlich notwendig krperlich zusammenwirken mssen dagegen strafsenat strafsenat aufgestellten rechtsstzen aufgabe entgegenstehenden rechtsprechung zugestimmt bzw beabsichtigten entscheidung entgegengetreten beschl april ars vgl beschl februar ars ergangen anfragebeschlu senats dezember str sachlage senat abschlieenden stellungnahme enthalten strafsenat rechtsfragen abs gvg ohnehin groen senat fr strafsachen entscheidung vorlegen mu beabsichtigten rechtsprechungsnderung festhlt hinblick weitreichende grundstzliche bedeutung fragen fr bereich bandendelikte fr zahlreichen verdacht bestimmter bandendelikte anknpfenden strafprozessualen eingriffsnormen hlt senat ohnehin gem abs gvg fortbildung rechts fr angezeigt senat neigt bisherigen rechtsprechung festzuhalten bereits zwei personen bande bilden knnen auslegung wortsinn bandenbegriffs wortlaut smtlicher bandendelikte vereinbar restriktivere auslegung bandenbegriffs spricht strafsenat zutreffend hervorgehobene umstand gesetzgeber gefestigte rechtsprechung senate bundesgerichtshofs hinsichtlich mindestzahl bandenmitglieder zeitpunkt frage gestellt vielmehr bedeutsamen materiellrechtlichen nderungen ausdrcklich gefestigte auslegung bandenbegriffs bezug genommen fr besonders bedenkenswert hlt senat weitere argument strafsenats gesetzgeber bereich strafverfahrensrechtlichen instrumentariums gewichtige eingriffe rechtssphre betroffenen vorgesehen bandendelikte anknpfen eingriffsintensiven gesetzgebungsverfahren unumstrittenen manahmen berwachung telekommunikation nr stpo abhren technischen mitteln abs nr nr lit stpo einsatz verdeckter ermittler abs nr stpo gesetzgeber grund gegeben begriff bande restriktiver fassen vgl antwortbeschlu strafsenats entgegen auffassung anfragenden senats strafsenat geprgten rechtsprechung kriminellen vereinigung vgl bghst hergeleitet bande ebenso kriminelle vereinigung mindestens drei mitglieder mte zutreffenden ausfhrungen strafsenats insoweit hinzuzufgen aao fr strafsenat beabsichtigte erhhung mindestzahl zwei drei bandenmitglieder spricht hinsichtlich abgrenzung mittterschaft bandentterschaft problematischen flle zweierbande verstrkt eheliche lebensgemeinschaften wohngemeinschaften hnliche ursprnglich rechtlich mibilligten zwecken eingegangene gemeinschaften handelt vornherein anwendungsbereich bandendelikte ausgeschieden wrden abgrenzung fllt bande mindestens drei mitgliedern leichter wachsender zahl mitglieder notwendigkeit struk turierung bande absprachen hinsichtlich arbeits erlsteilung steigt senat teilt auffassung strafsenats bisher rechtsprechung abgrenzung mittterschaft bandentterschaft entwickelten kriterien grerer rechtsklarheit fr tatrichter schwer berschaubaren kasuistik gefhrt dagegen neigt senat beabsichtigten entscheidung insoweit zuzustimmen strafsenat ber urteil senats august str verffentlichung bghst bestimmt hinausgehend fr tatbestand bandendiebstahls mehr fordern mindestens zwei bandenmitglieder tat zeitlichem rtlichem zusammenwirken begehen klarstellung zunchst folgendes hingewiesen senat urteil august str anfrage brigen strafsenaten entschieden mitglied bande tter bandendiebstahls tatort ausfhrung bandendiebstahls unmittelbar beteiligt reicht diebstahl mindestens zwei weiteren bandenmitgliedern rtlichem zeitlichem zusammenwirken begangen tatort befindlichen bandenmitglied grundstzen mittterschaft zugerechnet rechtsprechungsnderung beruht darauf merkmal mitwirkung bandenmitglieds tatbezogenes tatausfhrung nher kennzeichnendes tatbestandsmerkmal akzessorisch behandeln deshalb abs stgb tatort agierenden bandenmitglied zuzurechnen erfordernis rumlichen zeitlichen zusammenwirkens mindestens zwei bandenmitgliedern tatort senat entscheidung festgehalten ansicht aufgegeben besondere gefhrlichkeit bandendiebstahls anwesenheit mindestens zweier bandenmitgliedern tatort beruhe darauf strafsenat anfragebeschlu senats dezember nstz insoweit miverstanden bereits strafsenat zutreffend hingewiesen vgl englnder jz fortfhrung urteils august str neigt senat ergebnis zumindest fr tatbestand bandendiebstahls handeln bandenmitglieds tatort gengen lassen weiteres tatort anwesendes bandenmitglied tat mitwirkt hierfr sprechen folgende erwgungen bisheriger gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs tatbestandsmerkmal abs nr stgb mitglied bande mitwirkung bandenmitglieds stiehlt dahin ausgelegt mindestens zwei bandenmitglieder tatausfhrung rtlich zeitlich notwendig krperlich zusammenwirken mithin tatort unmittelbarer nhe aufhalten mssen grund strafschrfung bandendiebstahls bandendelikte abs nr stgb abs nr ao abs waffg abs nr abs kwkg bandendelikten denen gesetzgeber mitwirkungserfordernis verzichtet allein besonderen gefhrlichkeit verbrechensverabredung gesehen kumulativ gesteigerte aktions ausfhrungsgefahr verlangt neben steigerung effizienz tathandlung qualifizierendes element darin liegen rtlich gemeinsame tatbegehung mehrere bandenmitglieder durchsetzungsmacht gegenber potentiellen tatopfern erhht opfer sehe geteilter abwehrkraft gefhrlicher bermacht gegenber verteidigung bedrohten rechtsgter sei infolgedessen erschwert vgl senat bghst antwortbeschlu strafsenats nachw hnlich strafsenat zuletzt genannte gesichtspunkt trifft fr tatbestand bandenraubs abs nr stgb tter opfer konfrontation ergibt beim raub zwingend art tatbestandserfllung dagegen fr erfllung tatbestandes stgb konfrontation opfers tter ttern erforderlich liegt deshalb nahe grund strafschrfung beim bandendiebstahl gesteigerte gefhrdung stgb geschtzten rechtsgter eigentum gewahrsam hohmann nstz versteht ausfhrungs aktionsgefahr rechtsgutbezogen gengt mitwirkungserfordernis arbeitsteilige zusammenwirken effizienz wegnahme erhht dabei senat bereits anfragebeschlu dezember nstz dargelegt vertikale arbeitsteilung planung tat verwertung beute letztlich ebenso gefhrlich horizontale arbeitsteilung jakobs jr hohmann nstz effizienz wegnahme demnach dadurch erhht zwei bandenmitglieder tatort arbeitsteilig zusammenwirken steigt team spezialisten dergestalt arbeit teilt bandenmitglied tatort kundschaftet transportmittel besorgt dritte allein tatort sache wegnimmt weiteres unmittelbarer tatortnhe befindliches bandenmitglied sache sicherheit bringt rechtsgutbezogenes verstndnis aktionsgefahr verzicht rumliche zeitliche zusammenwirken zweier bandenmitglieder tatort beim bandendiebstahl wortlaut abs nr stgb vereinbar gerade darauf abstellt bandenmitglied tatort rumlich zeitlich zusammenwirkt auslegung erst rechtsprechung merkmal mitwirkung bandenmitglieds stiehlt gegeben wre auffassung senats gehindert tatbestandsmerkmal auslegung geben ermglicht formen zusammenwirkens mindestens zwei bandenmitgliedern erfassen zusammenwirken wegnahme sache dient dadurch deren effizienz steigert rissing van saan miebach lienen winkler becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers september gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hanau februar soweit beschwerdefhrer betrifft strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubes versuchter schwerer ruberischer erpressung schwerer ruberischer erpressung gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt revision fhrt sachrge aufhebung strafausspruchs brigen unbegrndet sinne abs stpo schuldspruch rechtsfehlerfrei landgericht unrecht verwendung ungeladenen schreckschusspistole drei taten qualifikationstatbestand abs nr buchst statt zutreffend buchst unterstellt schuldspruch ausgewirkt strafausspruch bestehen bleiben landgericht begrndung versagung strafrahmensenkung gem abs abs stgb fall urteilsgrnde ausdrcklich erwgungen verwiesen ua fr versagung milderung mittter mageblich erwgungen ua stellen umstnde ab allein person mittters beim angeklagten vorlagen ver weisung daher versagung strafrahmenmilderung tragen fllen landgericht brigen lasten angeklagten gewertet einnahmen erpressungstaten deckung eigenen persnlichen bedrfnisse dienten darunter tilgung autokredits kauf kleidung hnlichem ua rechtsfehlerhaft verwendung tatbeute fr eigene bedrfnisse tters regelmiges erscheinungsbild ruberischen erpressung enthlt strafschrfung berechtigendes schulderschwerendes element becker fischer krehl appl ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss notz juli verfahren wegen bestellung notar bundesgerichtshof senat fr notarsachen vorsitzenden richter schlick richter wendt becker sowie notare dr ebner justizrat dr bauer juli beschlossen sofortigen beschwerden antragstellers beteiligten beschluss notarsenats oberlandesgerichts frankfurt main november not zurckgewiesen antragsteller beteiligte kosten beschwerdeverfahrens je hlfte tragen antragsteller antragsgegner sowie beteiligten beschwerdeverfahren entstandenen auergerichtlichen kosten erstatten antragssteller beteiligte beschwerdeverfahren entstandenen auergerichtlichen kosten tragen geschftswert beschwerdeinstanz festgesetzt grnde antragsgegner schrieb justizministerialblatt fr land hessen oktober zehn anwalts notarstellen bezirk amtsgerichts amtssitz stadt besetzung stellen bewarb vielzahl rechtsanwlten darunter antragsteller vier weiteren beteiligten schreiben mrz antragsteller zugegangen mrz teilte prsidentin oberlandesgerichts frankfurt main antragsteller bewerbung fr zehn notarstellen erfolg knne gem abs bnoto verbindung abschnitt ii nr runderlasses ber ausfhrung bundesnotarordnung februar jmbl hessen fassung august jmbl hessen richte auswahl mehreren geeigneten bewerbern deren persnlicher punktzahl bewerteten fachlichen eignung bercksichtigung dauer anwaltlichen berufsttigkeit punktzahl bestimme magabe runderlass enthaltenen berechnungsweise fr antragsteller ergben punkte zhle zehn punktstrksten bewerbern knne daher stellenbesetzung bercksichtigt umstnde hinblick persnliche fachliche eignung einzelnen bewerber fr abweichen punktreihenfolge sprechen knnten seien gegeben bescheid antragsteller mai beim oberlandesgericht antrag gerichtliche entscheidung gestellt ziel aufhebung bescheids antragsgegner verpflichten antragsteller notar stadt bestellen frage oberlandesgerichts begehren dahin konkretisiert angekndigte besetzungsentscheidung antragsgegners angreife soweit beabsichtige beteiligten punkten punkten punkten punkten pltze sieben zehn antragsgegner ermittelten reihenfolge einnehmen stellenbesetzung antragsteller bercksichtigen geltend gemacht zurckweisung bewerbung grundrechten art gg verletzt ergebe daraus nderung runderlasses august punktebewertung sowohl mehr drei jahre ausschreibung zurckliegenden teilnahme fortbildungsveranstaltungen allgemein praktische beurkundungsttigkeit vergleich ursprungsfassung abgewertet wrden rckwirkende nderung runderlasses fhre ungleichbehandlung altbewerbern zehn notarstellen bereits frheren hinblick beschluss bundesverfassungsgerichts april bverfge abgebrochenen ausschreibungsverfahren stellen beworben neubewerbern erstmals ausschreibung oktober bewerbung abgaben ungleichgewicht wegen kurzen zeit nderung runderlasses neuausschreibung stellen gelegen altbewerber mehr ausgeglichen knnen daher htte bergangsregelung getroffen mssen antragsteller beanstandet antragsgegner bewertung fachlichen eignung beteiligten bercksichtigt gesamtpunktzahlen mageblich nachweis besuchs fortbildungsveranstaltungen innerhalb letzten drei jahre ausschreibung erreicht htten dagegen ber geringe gar erfahrung praktische beurkundungsttigkeit verfgten oberlandesgericht bescheid mrz aufgehoben soweit antragsgegner beabsichtigt beteiligten bewerberauswahl antragsteller bercksichtigen umfang antragsgegner verpflichtet antragsteller beachtung rechtsauffassung oberlandesgerichts neu bescheiden weitergehenden antrag antragstellers inzident grnden beschlusses zurckgewiesen hiergegen richten sofortigen beschwerden antragstellers beteiligten antragsteller verfolgt erstinstanzliches begehren vollem umfang beteiligte begrndung fr rechtsmittel eingereicht ii sofortigen beschwerden zulssig abs bnoto abs brao insbesondere beim beteiligten gem abs satz bnoto abs satz brao abs fgg erforderliche materielle beschwer gegeben teilerfolg antrags gerichtliche entscheidung oberlandesgericht dadurch begrndete verpflichtung antragsgegners ber bewerbung antragstellers beteiligten neu entscheiden ursprnglich beteiligten vorgesehene besetzung zehn ausgeschriebenen notarstellen ungunsten verzgert vielmehr unmittelbar gefahr begrndet worden stelle konkurrierenden antragsteller besetzt antragsgegner bindende rechtsauffassung oberlandesgerichts ermglicht neubescheidung nachteil beteiligten entscheidung oberlandesgerichts daher berprfen lassen zunchst belastenden neuen bescheid antragsgegners abwarten mssen senat beschlsse november notz dnotz juli notz znotp juli notz znotp mrz notz njw rr rechtsmittel indessen sache erfolg sofortige beschwerde beteiligten zutreffend oberlandesgericht ausgefhrt antragsgegner bewerberauswahl beteiligten antragsteller abs satz bnoto eingerumten beurteilungsspielraum bghz ff berschritten antragsteller grundrechten art abs satz art abs gg rechtswidrig beeintrchtigt vgl abs bnoto beteiligten allein aufgrund punktesystem runderlasses erzielten hheren gesamtpunktzahl vorzug gegeben allerdings bestehen bedenken dagegen antragsgegner auswahl mehreren bewerbern freie notarstelle deren fachliche leistung punktesystem gem runderlass februar hinblick verfassungsrechtlichen vorgaben bundesverfassungsgerichts bverfge ff modifizierten fassung august bewertet grundstzlich punktstrksten bewerber vorzug gibt senat beschlsse juli notz znotp rdn notz njw rdn jedoch bergen punktesystem darauf beruhende einordnung fachlichen qualifikation bewerber rangskala gefahr besonderheiten einzelfalles immer ausreichend rechnung getragen daher ma fachlichen eignung einzelnen bewerbers unvollstndig ermittelt unzutreffend vergleich derjenigen mitbewerber eingestellt daher endgltigen auswahl prfen fr jeweiligen bewerber besondere umstnde ersichtlich festen kriterien examensnote dauer anwaltlichen ttigkeit theoretische fortbildung praktische beurkundungserfahrung ausgerichtete punktesystem eingang gefunden dennoch bercksichtigen kenntnisse fhigkeiten bewerbers zutreffend vollstndig erfassen trgt runderlass abschnitt ii nr lit vorgesehenen vergabe sonderpunkten rechnung darber hinaus fragen punktesystem aufgenommenen kriterien eingeflossenen gesichtspunkte jeweiligen einzelfall angemessen gewichtet hierzu prfen ermittelte rang bewerbers etwa deswegen fachliche eignung vergleich schlechter platzierten mitbewerbern unzutreffend widerspiegelt fr errechnete gesamtpunktzahl mageblich einseitige betonung festen bewertungskriterien bedingt etwa teilnahme vielzahl fortbildungsveranstaltungen beruht whrend beurkundungsttigkeit nennenswertem umfang ausgebt wurde fachliche eignung lsst heranziehung beider komponenten theoretischen fortbildung praktisch erworbenen fhigkeiten kenntnisse zuverlssig beurteilen senat aao rdn derartiger sonderfall liegt beteiligte gesamtpunktergebnis wesentlich punkte fr teilnahme fortbildungsveranstaltungen erzielt dagegen einziges beurkundungsgeschft nachgewiesen besteht daher evidentes ungleichgewicht theoretisch praktisch erworbenem wissen daher antragsgegner prfen anlass bestehen knnte antragsteller ausgewogenes verhltnis beiden kriterien besteht punkte trotz geringeren gesamtpunktzahl vorzuziehen sofortige beschwerde antragstellers vornherein unbegrndet erweist rechtsmittel antragstellers soweit ursprnglichen antrag dahin weiterverfolgt antragsgegner aufhebung bescheids mrz verpflichten antragsteller zehn ausgeschriebenen stellen stadt notar bestellen abs satz bnoto rumt justizverwaltung auswahl mehreren geeigneten bewerbern notarstelle beurteilungsspielraum berschreitet entscheidung bewerbern grenzen spielraums hiergegen angerufenen gerichte befugt justizverwaltung verpflichten abgelehnten anstelle bevorzugten bewerbers notar bestellen vielmehr knnen grundstzlich allein aufgeben ber bewerbung bercksichtigten antragstellers beachtung rechtsauffassung gerichts neu entscheiden gestattet beurteilung bewerber stelle beurteilung justizverwaltung setzen custodis eylmann vaasen bnoto beurkg aufl bnoto rdn erfolg bleibt sofortige beschwerde antragstellers indessen soweit hilfsweise begehren entnehmen antragsgegner weitergehender aufhebung bescheids mrz verpflichten insoweit beachtung rechtsauffassung senats ber bewerbung antragstellers neu entscheiden beabsichtigten bewerberauswahl antragsgegners beteiligten vorgezogen sollen aa zutreffend oberlandesgericht zunchst einwand antragstellers zurckgewiesen modifizierungen punktesystems runderlasses august seien art abs satz art abs gg gebotenen prinzip bestenauslese unvereinbar antragsgegner nderungen hinblick beschluss bundesverfassungsgerichts april bverfge ff vorgenommen unterschied runderlass frheren fassung kappungsgrenzen fr bereich theoretischer befhigung praktischer bewhrung aufgegeben fr fortbildung praktische notarttigkeit erzielbaren punkte mehr gedeckelt gibt gemeinsame kappungsgrenze fr besuch fortbildungsveranstaltungen erwerb notarieller praxis mehr zudem fortbildungskurse danach gewichtet innerhalb letzten drei jahre ausschreibung ende bewerbungsfrist punkte je halbtag davor punkte je halbtag absolviert wurden bewerbern vorgenommenen notariatsgeschfte ausnahme niederschriften beurkg vermerken beurkg einschlielich beglaubigungen entwurf ebenfalls anzahl zeitlichen vornahme gewichtet wegfall kappungsgrenzen erhalten examensnoten bundesverfassungsgericht geforderte geringere gewicht zugleich erfolgt strkung fachbezogenen anforderungen rahmen gesamtentscheidung knnen anhrung notarkammer weitere punkte fr einzelfall vorhandene besondere notarspezifische qualifikationsmerkmale angerechnet abschnitt ii nr lit runderlasses senat bereits dargestellt schon mehrfach entschieden bedenken dagegen bestehen antragsgegner auswahl mehreren bewerbern notarstelle grundstzlich dargestellten weise modifizierten punktesystem festhlt gilt zunchst insbesondere soweit antragsgegner vergabe punkten fr praktische beurkundungsttigkeit rahmen notarvertretungen notariatsverwaltungen etc erhhte anforderungen vergleich frheren fassung anknpft konkreten verfassungsrechtlichen bedenken bundesverfassungsgerichts ursprngliche handhabung rechnung getragen bverfge aufwertung zeitnah ausschreibung besuchten fortbildungsveranstaltungen gegenber teilnahme kursen mehr drei jahre zurckliegen zweifeln bundesverfassungsgerichts daran rechnung getragen lngerem zeitlichen abstand ausschreibung gewonnene fachwissen gleicher weise frisch erworbene kenntnisse verwertbar daher gewicht fr bewertung fachlichen eignung bewerber herangezogen bverfge aao zweifel entgegen beschwerdevorbringen antragstellers unabhngig davon gewicht jeweilige fortbildung benoteten leistungsnachweis abgeschlossen durfte daher antragsgegner rahmen erffneten beurteilungsspielraums anlass genommen notwendigerweise zulssig senat beschlsse juli notz znotp rdn sowie notz njw rdn mrz notz njw rr gewisses ma abstraktion generalisierung schematisierung angelegtes punktesystem entsprechend anzupassen daher rede davon fr vorgenommenen differenzierungen sachlichen grund mangele daher grundrechtswidrige ungleichbehandlung vorliege ebenso wenig stehen anforderungen nunmehr fr erwerb punkten praktische beurkundungsttigkeit bestehen hinnehmbaren missverhltnis denjenigen fr punkterwerb teilnahme fortbildungskursen aufgestellt erkennbar antragsgegner wegen bedenken bundesverfassungsgerichts einfachen punkterwerb praktische beurkundungsttigkeit diesbezglichen anforderungen unverhltnismiger weise verschrft dadurch grenzen erffneten gestaltungsmglichkeiten berschritten htte vgl senat beschluss november notz juris rdn bb berechtigt einwand antragstellers weitergeltung ursprnglichen punktesystems gem runderlass februar vertrauen drfen grundlage rede stehenden notarstellen abgebrochenen frheren ausschreibungsverfahren htten besetzt sollen denen vorbereitung dortigen bewerbung ausgerichtet daher antragsgegner wegen geringen zeitspanne nderung runderlasses neuausschreibung stellen zumindest bergangsregelung schaffen mssen grundrechtswidrige benachteiligung altbewerber verhindern besondere vertrauenslage ursprnglich gltigen auswahlkriterien zukunft verbleiben gab entscheidung bundesverfassungsgerichts april fr antragsteller antragsgegner runderlass februar enthaltenen verwaltungsrichtlinien grundstzlich mastbe gebunden bewerberauswahl rahmen beurteilungsspielraums abs satz bnoto beachten bindung bestand indessen solange betroffenen erkennen gab sachlich gerechtfertigten grnden fr zukunft bisherigen verwaltungspraxis abzuweichen custodis aao bnoto rdn abbruch ersten ausschreibungsverfahrens folge beschlusses bundesverfassungsgerichts april august bekannt gemachten neufassung runderlasses geschehen antragsteller daher darauf berufen schtzenswerter weise teilnahme fortbildungsveranstaltungen umfang beurkundungsttigkeit punktzahlen ausgerichtet frherer erlasslage hchstens erzielbar vielmehr antragsgegner seinerseits gehalten anforderungen bundesverfassungsgericht verfassungsgeme vergabe neu besetzender notarstellen gestellt umgehend gerecht bisherige verwaltungspraxis entsprechend anzupassen bundesverfassungsgericht justizverwaltung gerade bergangsfrist konkreten handhabung bnoto eingerumt damals abgeschlossenen besetzungsverfahren nunmehr aufgestellten neuen kriterien ausrichten mussten jung dnotz lngeres zuwarten htte antragsgegner sowohl bisherigen verfassungswidrigen zustand manifestiert bedrfnis baldigen besetzung bereits juli erstmals ausgeschriebenen notarstellen ffentlichen interesse geordneten flchendeckenden versorgung rechtsuchenden bevlkerung notariellen dienstleistungen rechnung getragen senat beschluss november notz njw rdn sachlage antragsgegner gehalten bergangsregelung schaffen altbewerbern gegenber neubewerbern gnstigere bewerbungschance bewahren allein grundlage verfassungsrechtlich tragfhigen verwaltungsrichtlinien zugestanden htte vielmehr durfte ffentlichen interesse daran offenen notarstellen bewerbern besetzen verfassungskonformen auswahlkriterien aktuell hierfr geeignetsten erwiesen vorzug geben vgl senat beschluss november notz znotp rdn soweit unterlegene beschwerdefhrer parallelverfahren verfassungsbeschwerde eingelegt bundesverfassungsgericht durchweg entscheidung angenommen worden beschlsse februar bvr verfahren notz februar bvr verfahren notz notz notz cc letztlich erweist sofortige beschwerde unbegrndet soweit geltend macht entgegen ansicht oberlandesgerichts antragsgegner bewerberauswahl antragsteller beteiligten hinsichtlich beteiligten allein aufgrund punkteschemas erreichten gesamtpunktzahl orientieren drfen vielmehr sei bezglich beteiligten erforderlich geringe praktische erfahrung beurkundungsttigkeit nachgewiesen htten augenscheinlich fehl geht vorbringen bezug beteiligten fr besuch fortbildungsveranstaltungen punkte fr beurkundungen punkte zuerkannt worden oben dargestellten mastben daher berprfung punktmigen rangordnung gefundenen auswahlergebnisses darber hinausgehenden individualvergleich fachlichen eignung antragstellers beteiligten veranlasst davon rede beteiligte beurkundungsttigkeit nennenswertem umfang nachgewiesen htte daher verhltnis theoretisch praktisch erworbenen fhigkeiten vllig zugunsten letztgenannten kriteriums verschoben sei liegt hingegen beteiligten lediglich beziehungsweise beurkundungen nachgewiesen hierdurch beziehungsweise punkte erlangt deutliches bergewicht theoretischen fortbildung erkennbar hinblick darauf gewhrleistung mglichst gleichmigen verwaltungshandelns stets anwendung unklarer kriterien verbundenes justiziell schwer berprfbares abweichen punktreihenfolge ausnahmeflle beschrnkt antragsgegner bewerberauswahl abs satz bnoto eingerumte beurteilungsspielraum grundstzlich weit bemessen nimmt senat ebenso oberlandesgericht antragsgegner hinsichtlich beteiligten anlass gesehen prfen punkten deutlich nachrangige antragsteller wegen gleichmigeren verteilung theoretisch praktisch erworbenen kenntnisse vorzuziehen schlick wendt ebner becker bauer vorinstanz olg frankfurt main entscheidung not'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld november strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen mibrauchs kindes tateinheit sexuellem mibrauch schutzbefohlenen freiheitsstrafe vier jahren verurteilt revision urteil rgt angeklagte verletzung sachlichen rechts rechtsmittel strafausspruch erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo anbetracht angeklagte gestndnis abgeurteilten tat vermutlich berfhren wre tatgeschehen spontanen entschlu beruhte nachteilige folgen fr geschdigte kind erwarten angeklagte vorbestraft reue gezeigt therapiebereitschaft bekundet verhngte freiheitsstrafe vier jahren unvertretbar hoch berschreitet fr vergleichbare flle bliche ma erheblich entspricht grundsatz gerechten schuldausgleichs vgl bghr stgb abs strafhhe strafe mu daher grundlage getroffenen feststellungen aufrechterhalten bleiben neu zugemessen tepperwien kuckein athing'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr september rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter wiechers richter dr ellenberger maihold dr matthias sowie richterin dr derstadt beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten beschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen streitwert grnde klgerin nimmt beklagte bank abgetretenem recht schadensersatz wegen fehlerhafter anlageberatung zusammenhang erwerb zertifikaten inzwischen insolventen lehman brothers treasury co anspruch bruder klgerin ehefrau zeugen hielten rechtsvorgngerin beklagten unterbank fol genden beklagte wertpapierdepot einzelverfgungsberechtigung beratung mitarbeiter beklagten erwarben eheleute stck co wkn zertifikate lehman brothers treasury preis insgesamt infolge insolvenz emittentin garantin zertifikate mittlerweile weitgehend wertlos september unterzeichneten zeuge kl gerin schriftliche abtretungsvereinbarung zeuge erklrte gesamten derzeitigen zuknftigen schadensersatz sonstigen ansprche zusammenhang zeichnung zertifikate beteiligten insbesondere beklagte zustehen klgerin abzutreten klage verlangt klgerin beklagten zahlung nebst zinsen zug zug rckgabe zertifikate feststellung pflicht beklagten ersatz weiteren schden feststellung annahmeverzugs sowie ersatz vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten landgericht klage abgewiesen begrndung ausgefhrt knne dahinstehen beweisaufnahme ergeben zeugin inhaberin depots sei zeu gen schadensersatzansprche klgerin htten abtreten knnen zustnden sei beiden zeugen beklagten anlageberatungsvertrag zustande gekommen beklagte jedoch vertrag ergebenden pflichten verletzt rechtsprechung entwickelten mastben sei beratung zeugen sowohl anleger objektgerecht erfolgt berufungsgericht berufung klgerin erteilung hinweises einstimmigen beschluss gem abs zpo zurckgewiesen begrndung wesentlichen ausgefhrt knne dahinstehen etwaige schadensersatzansprche berechtigt wren klgerin bereits aktiv legitimiert sei abtretung geltend gemachten schadensersatzansprche beide zeugen pauschal vorgetragen sei erfolgt stehe inhalt erstinstanzlich vorgelegten abtretungsvereinbarung september entgegen jeglicher hinweis ehefrau forderungsgemeinschaft fehle daher abtretung beide ehegatten ausgelegt knne allein ehemann zustehende forderung bestanden schadensersatz gem bgb htte gefordert knnen gesamtglubigerschaft komme betracht insbesondere ergebe vertraglichen abrede ber depot einzelverfgungsberechtigung zusammenhang konto depotfhrung vorgesehen sei worunter schadensersatzansprche fielen vortrag gemeinsamen willen zeugen klgerin betreffe allein frage prozessfhrungsbefugnis aktivlegitimation klgerin allein wirksamen abtretung beide zeugen abgeleitet knne klgerin hinreichend vorgetragen schlielich sei verweis klgerin bloes anwaltliches redaktionsversehen erstellung schriftlichen abtretungsvereinbarung september vereinbar vortrag zeugen seien davon ausgegangen aufgrund einzelverfgungsbefugnis reiche unterschrift ehegatten einzelverfgungsbefugnis wre versehen gerade gewollt zeugen unterschrift heranzuziehen ehefrau ii nichtzulassungsbeschwerde klgerin statthaft brigen zulssig revision abs satz nr fall zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung zuzulassen angegriffene beschluss anspruch klgerin rechtliches gehr art abs gg verletzt vgl senatsbeschlsse mai xi zb bghz februar xi zr bkr grund beschluss gem abs zpo aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen art abs gg verpflichtet gericht vortrag parteien kenntnis nehmen entscheidung erwgung ziehen bverfge bverfg njw rr grundstzlich davon auszugehen gericht entgegengenommene vorbringen beteiligten kenntnis genommen erwgung gezogen zumal art abs gg verpflichtet vorbringen begrndung entscheidung ausdrcklich befassen versto art abs gg setzt gewisse evidenz gehrsverletzung voraus einzelfall mssen besondere umstnde vorliegen deutlich ergeben vorbringen entweder berhaupt kenntnis genommen entscheidung ersichtlich erwogen worden bverfge bverfg njw senatsbeschluss januar xi zr wm rn magaben art abs gg verletzt berufungsgericht vortrag klgerin beide ehegatten htten geltend gemachten schadensersatzansprche abgetreten pauschal hinreichend angesehen dabei bercksichtigt klgerin sogar wiederholt darauf hingewiesen beklagte aktivlegitimation klgerin bestritten hinweis zutreffend beklagte weder stellungnahme beweisaufnahme erster instanz berufungserwiderung einzigen schriftsatz berufungsinstanz frage aktivlegitimation klgerin bzw vorliegens abtretung angeblichen ansprche zeugen eingegangen darauf be schrnkt geltend beratung sei ordnungsgem obwohl einreichung berufungserwiderung sowohl hinweis klgerin bedenken berufungsgerichts hinsichtlich deren aktivlegitimation stellungnahme klgerin hinweis bermittelt worden umstnden klgerin gehalten behauptung abtretung schadensersatzansprche beide ehegatten weitere tatsachen nher substantiieren vgl bgh urteile mai viii zr wm juli vii zr wm juli ix zr wm entscheidung berufungsgerichts beruht gehrsverletzung voraussetzung schon erfllt ausgeschlossen berufungsgericht bercksichtigung bergangenen vorbringens entschieden htte vgl bverfge fall berufungsgericht aufgrund gehrsverletzung aktivlegitimation klgerin verneint deshalb geprft geltend gemachten berufungsangriffe verneinung schadensersatzansprchen zeugen landgericht begrndet wiechers ellenberger matthias maihold derstadt vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr februar rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter galke richter zoll wellner pauge sthr beschlossen anhrungsrge dezember senatsbeschluss dezember kosten klgerin zurckgewiesen grnde gem zpo statthafte brigen zulssige gehrsrge begrndet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags ausdrcklich bescheiden bverfge bgh beschluss februar iii zr njw abs satz zpo revisionsgericht begrndung beschlusses ber nichtzulassungsbeschwerde entscheidet absehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen mglichkeit senat vorliegenden fall gebrauch gemacht senat entscheidung ber zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde vorbringen klgerin vollem umfang geprft grnde fr zulassung revision entnehmen knnen galke zoll pauge wellner sthr vorinstanzen lg leipzig entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrerin september gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dsseldorf mai unbegrndet verworfen beschwerdefhrerin kosten rechtsmittels tragen grnde nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts bemerkt senat strafkammer grenzwert mdma richtig mdma base ausgegangen geringe menge sinne abs nr btmg beginnt senat jedoch erla angefochtenen urteils verffentlichten beschlu entschieden fortfhrung grundsatzentscheidung bghst vereinfachungsgrnden grenzwert mdma base ebenso mde base festgelegt obgleich mdma grere wirkungsintensitt mde bghr btmg menge jedoch ausgeschlossen strafausspruch niedrigeren grenzwert beruht gesamtwirkstoffmenge unberhrt bleibt hhere kungsintensitt mdma trotz geringeren vielfachen grenzwertes nachteil angeklagten htte bercksichtigt knnen stellt rechtsfehler dar strafkammer umstand handeltreiben bestimmte rauschgift fr inland bestimmt gunsten angeklagten gewrdigt strafvorschriften unerlaubte handeltreiben betubungsmitteln dienen schutz volksgesundheit international geschtztes rechtsgut handelt vgl nr stgb daher gerechtfertigt wesentlichen unterschied deswegen potentiellen abnehmern inlnder handelt bghr stgb strafhhe rissing van saan miebach becker winkler sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zb august zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs abs zpo nr abs familienstreitsache versumnisbeschluss sofortige wirksamkeit entscheidung angeordnet wurde einspruch schuldners aufgehoben zwangsvollstreckung gem nr zpo einzustellen aufhebenden beschluss anordnung sofortigen wirksamkeit bedarf famfg abs abs zpo nr familienstreitsache versumnisbeschluss sofortige wirksamkeit entscheidung angeordnet wurde einspruch schuldners aufrecht erhalten entscheidung fr sofort wirksam erklrt zwangsvollstreckung gem nr zpo einzustellen bgh beschluss august vii zb lg wiesbaden ag wiesbaden vii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter dr eick kosziol dr kartzke beschlossen rechtsbeschwerde schuldners beschlsse zivilkammer landgerichts wiesbaden november dezember aufgehoben sofortige beschwerde schuldners beschluss amtsgerichts vollstreckungsgericht wiesbaden oktober abgendert zwangsvollstreckung hinsichtlich unterhaltsrckstnde februar juni eingestellt pfndungs berweisungsbeschluss amtsgerichts vollstreckungsgericht wiesbaden september aufgehoben soweit darin forderungen schuldners gegenber drittschuldnerinnen wegen rckstndigen elementarund altersvorsorgeunterhalts februar juni gepfndet glubigerin einziehung berwiesen worden glubigerin kosten rechtsmittelverfahren tragen grnde glubigerin betreibt geschiedenen ehemann zwangsvollstreckung unterhaltstitel schuldner begehrt einstellung zwangsvollstreckung hinsichtlich titulierter unterhaltsrckstnde amtsgericht familiengericht folgenden familiengericht verpflichtete schuldner teil versumnisbeschluss beschluss juli glubigerin rckstndigen laufenden elementar altersvorsorgeunterhalt zahlen entscheidung wurde insgesamt fr sofort wirksam erklrt antrag glubigerin erlie amtsgericht vollstreckungsgericht september pfndungs berweisungsbeschluss wegen ansprche unterhaltstitel forderungen schuldners gegenber drittschuldnerinnen gepfndet einziehung berwiesen wurden familiengericht hielt beschluss oktober teilversumnisbeschluss juli insoweit aufrecht schuldner dadurch verpflichtet wurde glubigerin rckstndigen elementarunterhalt hhe rckstndigen altersvorsorgeunterhalt hhe fr zeit februar juni nebst zinsen ab juli dezember monatlich voraus elementarunterhalt zuzglich altersvorsorgeunterhalt nebst zinsen zahlen brigen wurde teil versumnisbeschluss aufgehoben antrag glubigerin zurckgewiesen entscheidung wurde hinsichtlich laufenden unterhalts fr sofort wirksam erklrt amtsgericht vollstreckungsgericht beschluss oktober zwangsvollstreckung pfndungs berweisungsbeschlusses september rechtskrftigen erstinstanzlichen endentscheidung hinsichtlich unterhaltsrckstnde februar juni sicherheitsleistung hinsichtlich laufenden unterhalts ab juli dezember sicherheitsleistung hhe jeweils monatlich flligen betrge aufrechterhaltung pfndung einstweilen eingestellt beschluss schuldner schriftsatz november sofortige beschwerde eingelegt ziel unbedingten einstellung zwangsvollstreckung hinsichtlich rckstndigen unterhalts nichtabhilfe rechtspfleger landgericht einzelrichter beschluss november sofortige beschwerde zurckgewiesen gehrsrge schuldners landgericht beschwerdeverfahren fortgefhrt bertragung verfahrens kammer beschluss dezember beschluss november hauptausspruch aufrechterhalten zugelassenen rechtsbeschwerde schuldner weiterhin erreichen zwangsvollstreckung hinsichtlich unterhaltsrckstnde dauerhaft sicherheitsleistung eingestellt ii rechtsbeschwerde begrndet beschwerdegericht auffassung voraussetzungen gem nr zpo fr beantragte einstellung zwangsvollstre ckung lgen endentscheidungen familienstreitsachen seien gem abs satz abs satz famfg vollstreckbar rechtskrftig seien gem abs satz famfg sofortige wirksamkeit angeordnet worden sei soweit familiengericht beschluss oktober versumnisbeschluss juli teilweise aufgehoben sei fr manahmen nr zpo raum beschluss weder rechtskrftig fr sofort wirksam erklrt worden sei soweit teil versumnisbeschluss juli aufrechterhalten worden sei anordnung sofortigen wirksamkeit bestand handele insoweit endentscheidung anordnung fortbestand sofortigen wirksamkeit vollstreckt knne hlt rechtlichen berprfung stand gem nr zpo zwangsvollstreckung einzustellen ausfertigung vollstreckbaren entscheidung vorgelegt ergibt vollstreckende urteil vorlufige vollstreckbarkeit aufgehoben vorschrift gem abs famfg familienstreitsachen entsprechend anzuwenden voraussetzungen nr zpo erfllt aa gem abs famfg endentscheidungen familienstreitsachen erst rechtskraft wirksam sofern gericht sofortige wirksamkeit angeordnet wirksamkeit entscheidung voraussetzung fr vollstreckbarkeit abs satz famfg zwangsvollstreckung familienstreitsache ergangenen unterhaltstitel sofortige wirksamkeit angeordnet wurde daher entsprechender anwendung nr zpo einzustellen sinne vorschrift vollstreckbare entscheidung sofortige wirksamkeit genommen bb zunchst fall soweit familiengericht beschluss oktober entscheidung ber verpflichtung schuldners zahlung rckstndigen unterhalts aufgehoben antrag zurckgewiesen gem abs satz famfg zpo abs famfg ergangene beschluss familiengerichts juli abs satz famfg getroffene entscheidung richters sofortige wirksamkeit erlangt vorlufige vollstreckbarkeit beschlusses hinsichtlich rckstndigen unterhalts erffnet abs satz famfg gesonderten anordnung vorlufigen vollstreckbarkeit bedurfte vgl bt drucks entscheidung oktober vollstreckbarkeit beschlusses juli entsprechender anwendung abs zpo entfallen entscheidung familiengerichts oktober entgegen auffassung beschwerdegerichts vollstreckbar sinne entsprechenden anwendung nr zpo vollstreckungstitel aufhebende entscheidung bedarf grundsatz vollstreckbarkeitserklrung weiteres vollstreckbar vgl hahn gesammten materialien civilprozeordnung zpo olg kln jmbl nw mnzberg stein jonas zpo aufl rn rn wohl salzmann wieczorek schtze zpo aufl rn mnchkommzpo schmidt brinkmann aufl rn hk zpo kindl aufl rn scheuch prtting gehrlein zpo aufl rn raebel schuschke walker vollstreckung vorlufiger rechtsschutz aufl zpo rn baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rn senat ent scheiden gleichwohl vollstreckungsorgan zwangsvollstreckung zivilprozessordnung ergangenen beschluss einstellen darf ausfertigung ausdrcklich fr vollstreckbar erklrten entscheidung vorgelegt vgl olg dsseldorf jurbro olg karlsruhe jz olg mnchen mdr olgz frankfurt jedenfalls entscheidung abs famfg bedarf ausdrcklichen vollstreckbarkeitserklrung gesetz ber verfahren familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit zivilprozessordnung vgl zpo vorgesehen anordnung sofortigen wirksamkeit zwangsvollstreckung entscheidungen ermglichen zweck vollstreckbare entscheidung sinne nr zpo herbeizufhren reicht deshalb fr einstellung zwangsvollstreckung abs famfg ergangenen titel ebenfalls abs famfg ergangene entscheidung vorgelegt vorherige entscheidung aufhebt cc voraussetzungen nr zpo liegen soweit familiengericht beschluss oktober entscheidung ber verpflichtung schuldners zahlung rckstndigen unterhalts aufrechterhalten beschluss oktober ergibt familiengericht wirksamkeit entscheidung juli ber rckstndigen unterhalt aufgehoben dadurch vollstreckbarkeit genommen familiengericht sofortige wirksamkeit entscheidung fr laufenden unterhalt angeordnet daraus deutlich familiengericht geprft beschluss juli angeordnete sofortige wirksamkeit entscheidungen rckstndigen laufenden unterhalt aufrechterhalten bleiben umstand entsprechende entscheidung fr laufenden unterhalt getroffen unmissverstndlich klar familiengericht fr geboten erachtet entscheidung ber rckstndigen unterhalt sofortige wirksamkeit verleihen dementsprechend beschluss juli getroffene anordnung aufrechterhalten aufgehoben entscheidung steht brigen bereinstimmung berkommenen verstndnis abs satz famfg eingerumte ermessen entscheidungen ber unterhaltsansprche auszuben knnte ausgestaltung abs satz famfg sollvorschrift bringt bedeutung unterhalts sicherung lebensbedarfs ausdruck dementsprechend sollen wesentlichen entscheidungen ber laufenden unterhalt fr sofort wirksam erklrt vgl bt drucks keidel weber famfg aufl rn prtting helms helms famfg aufl rn ff entscheidungen ber lnger zurckliegende unterhaltsrckstnde sollen dagegen grundstzlich erst rechtskraft wirksam erst zeitpunkt vollstreckbar entgegen auffassung beschwerdegerichts angenommen familiengericht teilweisen aufrechterhaltung versumnisbeschlusses entscheidung ber sofortige wirksamkeit rckstndigen unterhalt betreffenden titels getroffen anordnung sofortigen wirksamkeit verbliebe vollstreckbarkeit versumnisbeschlusses juli unberhrt wre htte familiengericht gewollt htte berhaupt entscheidung ber bereits angeordnete sofortige wirksamkeit treffen mssen dahinstehen versumnisbeschluss angeordnete sofortige wirksamkeit ohnehin dadurch entfllt familiengericht einspruch versumnisbeschluss endentscheidung erlassen vgl wohl vergleichbaren lage entscheidung ber einspruch versum nisurteil musielak lackmann zpo aufl rn streitstand entgegen auffassung beschwerdegerichts stellt entscheidung familiengerichts oktober vollstreckbare entscheidung sinne nr zpo dar beschlsse familienstreitsachen abs famfg fr vollstreckbar erklrt erhalten vollstreckbarkeit vielmehr dadurch rechtskrftig fr sofort wirksam erklrt abs stze abs famfg bereits erwhnt dient erklrung sofortigen wirksamkeit vollstreckbarkeit entscheidung sinne nr zpo herbeizufhren wre fall abs famfg ergangener titel aufrecht erhalten bleibt vollstreckbarkeit genommen mglich richter fr sofort wirksam erklrten beschluss getroffene entscheidung ber unterhaltsleistungen hhe abndern sofortige wirksamkeit nehmen entscheidung dadurch durchsetzbarkeit verleihen sofortige wirksamkeit anordnet wrde genau gegenteil gewollten erreichen deshalb fr entsprechende anwendung nr zpo ausreichen abs famfg ergangenen titel ergibt vollstreckbarkeit vollstreckenden entscheidung aufgehoben schutzwrdige interessen glubigers dadurch verletzt insbesondere darauf verwiesen zivilprozessordnung versumnisurteil vollstreckender glubiger besser stnde richtig endurteil aufrecht erhaltene versumnisurteil gem satz zpo zwingend vorlufig vollstreckbar bleibt glubiger dadurch mglichkeit erffnet bereits eingeleitete zwangsvollstreckung gegebenenfalls sicherheitsleistung fortzusetzen abs zpo etwaiges pfandrecht aufrecht erhalten systematik zivilprozessordnung abs famfg modifiziert worden richter entscheidet freiem ermessen entscheidung anordnung sofortigen wirksamkeit vollstreckbarkeit verleiht schtzenswerten interessen glubigers dadurch gewahrt ermessensentscheidung bercksichtigen dabei interesse glubigers bercksichtigt etwaige bereits eingeleitete zwangsvollstreckung erworbene pfandrechte verlieren korrektur abs famfg ergangenen entscheidung zwangsvollstreckungsverfahren hingegen mglich beschluss juli hinsichtlich rckstndigen unterhalts getroffene entscheidung demnach soweit beschluss oktober aufrechterhalten wurde rechtskraft entscheidung mehr vollstreckbar zwangsvollstreckung hinsichtlich rckstndigen unterhalts gem nr zpo einzustellen zugleich gem abs zpo amts wegen pfndungs berweisungsbeschluss amtsgerichts vollstreckungsgericht aufzuheben soweit rckstndige unterhalt betroffen kostenentscheidung beruht abs famfg abs zpo kniffka safari chabestari kosziol eick kartzke vorinstanzen ag wiesbaden entscheidung lg wiesbaden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii za dezember prozesskostenhilfeverfahren ecli de bgh biiiza iii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters reiter sowie richterinnen dr liebert dr arend beschlossen antrag antragstellers bewilligung prozesskostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts karlsruhe november ek abgelehnt grnde beabsichtigte rechtsverfolgung bietet hinreichende aussicht erfolg abs satz zpo beschluss oberlandesgerichts karlsruhe november ablehnungsgesuche antragstellers juni juli unzulssig verworfen worden rechtsmittel rechtsbeschwerde statthaft voraussetzungen abs zpo vorliegen statthaftigkeit rechtsbeschwerde kraft ausdrcklicher gesetzesbestimmung abs satz nr zpo scheidet abs zpo rechtsmittel beschluss ablehnungsgesuch zurckgewiesen sofortige beschwerde vorsieht jedoch gem abs zpo beschlsse oberlandesgerichts einschluss zpo statthaft bgh beschlsse november ii zb njw rr november ii zb njw rr rn verweisung abs satz gvg ersten rechtszug fr verfahren landgerichten geltenden vorschriften zivilprozessordnung stellt entschdigungsverfahren ff gvg erlassenen beschluss oberlandesgerichts ersten rechtszug ergangenen entscheidung landgerichts sinne abs zpo gleich ebenso wenig rechtsbeschwerde gem abs satz nr zpo statthaft oberlandesgericht zugelassen antragsteller bescheidung weiterer antrge eingaben sache rechnen herrmann vorinstanz olg karlsruhe entscheidung ek reiter'],['Soon']] [['nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb fa ha hgb gg art abs zpo abs vortrag bereinstimmenden willen abschluss vertrags gesellschaftsvertrags kommanditgesellschaft beteiligten parteien vertragswortlaut anderweitigen auslegung vorgeht betrifft innere tatsache ber beweis erheben schlssig behauptet vertragsparteien bereinstimmenden willen einander erkennen gegeben entsprechende indizien benannt bgh beschluss april ii zr olg dsseldorf lg dsseldorf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung september teilgenommen richter prof dr sander vorsitzender richterin dr schneider richter dr berger richter bellay richter dr feilcke beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt do rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts berlin dezember ausspruch ber erweiterten verfall wertersatzes aufgehoben soweit landgericht betrag euro bersteigenden verfallsanordnung abgesehen weitergehenden revisionen staatsanwaltschaft verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen revisionen angeklagten vorgenannte urteil verworfen angeklagten jeweils kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge jeweils freiheitsstrafe fnf jahren drei monaten verurteilt zudem angeklagten gesamtschuldner hhe euro verfall wertersatzes hhe euro erweiterten verfall wertersatzes angeordnet wobei einzelne nher bezeichnete ansprche angeklagten sowie gemeinsame eigentumswohnung angeklagten anordnungen ausgenommen urteil wenden sowohl staatsanwaltschaft rechtsfolgenausspruch beschrnkten sachrge begrndeten revisionen angeklagten jeweils verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revisionen whrend rechtsmittel staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertreten hinblick anordnung erweiterten verfalls wertersatzes teilerfolg erzielen bleiben revisionen angeklagten erfolglos landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen angeklagten betrieben seit jahr berlin schneberg berwiegend homosexuellen mnnlichen paaren besuchte pension aufgrund anfragen gste potenz aufputschmitteln sowie crystal meth ecstasy entschlossen angeklagten entsprechende mittel verschaffen gste veruern schlieung pension oktober verkauften crystal meth ecstasy gemeinsamen wohnung heraus zeitraum september juli veruerten angeklagten rund crystal meth ecstasytabletten zudem bewahrten eigenen sowie weiteren wohnung vorrat verkauf bestimmter betubungsmittel umfasste zeitpunkt festnahme juli rund crystal meth angeklagte ju ni tschechischen republik fr kaufpreis euro hndler vietnamesischer herkunft erworben sowie ecstasytabletten landgericht festgestellt angeklagten handel crystal meth ecstasy arzneimitteln sonstigen hilfsmitteln insgesamt einnahmen hhe rund euro erzielten denen prozent euro handel crystal meth ecstasy restlichen prozent verkauf substanzen poppers gbl skat entfielen ua ermittelten verkaufserls fr crystal meth ecstasy hhe euro strafkammer zunchst betrag euro wegen hhe angeordneten verfalls wertersatzes sowie weiteren betrag euro aufgrund verzichts angeklagten bereits gepfndete gegenstnde bankguthaben abgezogen darber hinaus ausgleich etwaiger berechnungsungenauigkeiten sicherheitsabschlag zwei prozent euro vorgenommen erweiterten verfall wertersatzes unterliegenden betrag euro errechnet ua schlielich grnden vertrauensschutzes anordnung ber erweiterten verfall wertersatzes rahmen hinweises aussicht gestellten betrag euro beschrnkt ua ii revisionen staatsanwaltschaft soweit staatsanwaltschaft strafzumessung landgerichts wendet insbesondere angeklagten verhngten freiheitsstrafen niedrig beanstandet bleiben rechtsmittel erfolglos strafzumessung grundstzlich sache tatgerichts aufgabe grundlage umfassenden eindrucks hauptverhandlung tat persnlichkeit tters gewonnen wesentlichen ent belastenden umstnde festzustellen bewerten hierbei gegeneinander abzuwgen eingriff revisionsgerichts einzelakte strafzumessung regel mglich zumessungserwgungen fehlerhaft tatgericht rechtlich anerkannte strafzwecke verstt verhngte strafe oben unten bestimmung lst gerechter schuldausgleich rahmen verletzung gesetzes sinne abs stpo vorliegen dagegen einzelne gehende richtigkeitskontrolle ausgeschlossen st rspr bgh urteile september str bghst juni str nstz beschluss april gsst bghst rechtsfehler sinne zeigen revisionen staatsanwaltschaft strafzumessungserwgungen entgegen ansicht beschwerdefhrerin weder lckenhaft widersprchlich landgericht vielmehr fr strafzumessung wesentlichen gesichtspunkte bedacht abwgung eingestellt insbesondere sichtlich verkannt angeklagten wohnungen verkauf vorgehaltenen menge etwa kg crystal meth wirkstoffgehalt etwa kg methamphetamin base auerordentlich groe menge rauschgifts handelte strafkammer insoweit ausdrcklich ungunsten angeklagten bercksichtigt angeklagten vorgehaltene crystal meth grenzwert geringen menge hohes vielfaches berstieg methamphetamin gefhrliches betubungsmittel hohem suchtpotential handelt ua senat vermag auffassung beschwerdefhrerin anzuschlieen angeklagten verhngten freiheitsstrafen jeweils fnf jahren drei monaten unvertretbar niedrig seien bestimmung gerechter schuldausgleich unten lsten stehen bereits trotz auerordentlich groen menge rede stehenden rauschgifts erhebliche zugunsten angeklagten sprechende strafzumessungsgesichtspunkte entgegen namentlich umfassenden gestndnisse angeklagten ber konkreten tatvorwurf hinaus angaben handel arzneimitteln betubungsmitteln sowie hierdurch erzielten einnahmen gemacht umstand bislang unbestraften angeklagten aufgrund gesundheitlichen beeintrchtigungen hiv infektionen besonders haftempfindlich sicherstellung wesentlichen teils betubungsmittel ua revisionen staatsanwaltschaft hingegen erfolg soweit beanstandet landgericht htte erweiterten verfall wertersatzes stgb lediglich hhe euro anordnen drfen rechtsfehler lsst urteil zunchst insoweit erkennen strafkammer bereinstimmung einlassungen angeklagten davon ausgegangen handel crystal meth ecstasy arzneimitteln sonstigen hilfsmitteln insgesamt einnahmen hhe abgerundet euro erzielt hiervon prozent handel crystal meth ecstasy prozent verkauf arzneimitteln sonstigen hilfsmitteln entfielen ua soweit landgericht berechnung erweiterten verfall wertersatzes unterliegenden betrages abzge euro wegen hhe angeordneten verfalls wertersatzes weiterer euro fr verzicht angeklagten bereits gepfndete gegenstnde bankguthaben vorgenommen ua begegnet bedenken recht beanstandet beschwerdefhrerin jedoch landgericht ermittlung erweiterten verfall wertersatzes unterliegenden geldbetrages weiteren erheblichen teil angeklagten erzielten gesamteinnahmen euro unbercksichtigt gelassen aa gilt zunchst fr verkauf arznei sonstigen hilfsmitteln entfallenden anteil prozent gesamteinnahmen landgericht rechtsfehlerhaft prfung abgesehen inwieweit hinblick teil einnahmen voraussetzungen fr anordnung erweiterten verfalls wertersatzes gem abs stgb vorlagen urteil festgestellt angeklagten ber erls handel crystal meth ecstasy hinausgehenden einnahmen verkauf potenz aufputschmitteln darunter substanzen pop pers gbl skat ua jedenfalls weitgehendem umfang strafbarem gewerbsmigen handel arzneimitteln erzielt soweit hierbei angeklagte hinreichend konkretisierbare straftaten arzneimittelgesetz abs nr amg af handelt unterliegen angeklagten erzielten einnahmen erweiterten verfall wertersatzes gem amg abs stgb sofern angeklagten geflschten arzneimitteln gehandelt sollten allerdings worauf generalbundesanwalt zuschrift zutreffend hinweist erweiterten verfall stgb anwendbare vorschrift abs satz stgb verfallsanordnung entgegenstehen vgl raum kgel mller hofmann arzneimittelgesetz aufl rn neue tatgericht beachten bb darber hinaus beanstandet beschwerdefhrerin ebenfalls recht strafkammer berechnung erweiterten verfall wertersatzes unterliegenden betrages sicherheitsabschlag hhe zwei prozent grnden vertrauensschutzes weiteren abzug euro vorgenommen ua angefochtenen urteil ergibt warum strafkammer veranlasst sah nochmaligen sicherheitsabschlag vorzunehmen nachdem bereits ermittlung gesamteinnahmen euro abrundungen unten erfolgt ua sachliche rechtfertigung fr kammer vertrauensschutzgrnden vorgenommene begrenzung erweiterten verfall wertersatzes unterliegenden betrages euro lsst urteil entnehmen urteil erwhnte hinweis kammer hauptverhandlung betrag aussicht gestellt sei ua vermag beschrnkung verfallsbetrages wegen ungeachtet stgb zwingenden charakters erweiterten verfalls gem abs satz stgb ordnet rechtfertigen iii revisionen angeklagten verfahrensrgen angeklagten erfolg verfahrensbeanstandung beschwerdefhrer gem nr stpo abs gvg vorschriftsmige besetzung erkennenden gerichts geltend mangels berlastung ableitung verfahrens zunchst zustndig gewesenen groen strafkammer erkennende hilfsstrafkammer unzulssig sei unbegrndet schon berlastungsanzeige vorsitzenden richters groen strafkammer september ergibt strafkammer zumindest einschlielich februar derart hauptverhandlungsterminen ausgelastet neu eingegangene verfahren anfang mrz htte verhandelt knnen beanstandete entlastungsmanahme prsidium landgerichts erwies wirksam hauptverhandlung konnte bereits november etwa zwei monate anklageerhebung begonnen mithin mehr drei monate frhestmglichen hauptverhandlungsbeginn groen strafkammer verletzung nr stpo abs gvg gesttzte verfahrensrge beschwerdefhrer geltend erkennende hilfsstrafkammer vorschriftswidriger besetzung verhandelt nmlich vorsitz vorsitzenden richterin landgericht richtern landgericht richtern richter landgericht sowie richter landgericht beisitzenals vorsitzendem richterin landgericht beisitzern zulssiger weise erhoben jedoch unbegrndet vorsitzende richterin landgericht gem abs satz gvg teilnahme hauptverhandlung verhindert whrend hierfr vorgesehenen zeitraums bewilligten einwchigen dienstlichen fortbildungsveranstaltung teilnahm stellt verhinderungsgrund sinne abs satz gvg dar vgl kissel mayer gvg aufl rn dienstreise strafkammervorsitzende terminierung hauptverhandlung gehalten erst zeit ende fortbildungsveranstaltung legen ausschlielich hauptverhandlungstage auerhalb fortbildungswoche bestimmen steht bereits umstand entgegen beide angeklagte whrend dauer hauptverhandlung untersuchungshaft befanden daher beschleunigungsgebot haftsachen besonders zgige terminierung verlangte brigen mglichkeiten vorsitzenden terminierung hauptverhandlungssache schon faktisch weiteren jeweiligen spruchkrper anhngigen verfahren uneingeschrnkte terminliche verfgbarkeit weiteren verfahrensbeteiligten begrenzt verhinderungsgrund offensichtlich unzweifelhaft bedurfte besonderen feststellung vgl bgh beschluss april str bghr stpo nr vertreter breidling lwe rosenberg stpo aufl gvg rn infolge verhinderung vorsitzenden richterin oblag geschftsverteilungsplan landgerichts berlin vertreter richter landgericht hauptverhandlung vorsitz fhren richterin landgericht weitere beisitzerin neben richter landgericht verfahren mitzuwirken erfolg bleibt schlielich verfahrensbeanstandung beschwerdefhrer verletzung btmg stpo abs stpo rgen beschwerdefhrer insoweit geltend landgericht inhalt schreiben verteidiger august september wege verlesung gegenstand hauptverhandlung gemacht bercksichtigung insbesondere schreibens september wre kammer ergebnis gelangt zeitlich erffnungsbeschluss oktober beide angeklagte aufklrungshilfe sinne btmg geleistet worden sei folge gehabt htte verhngten strafen gem abs stgb mildern wren rge bereits unzulssig dabei dahinstehen vorbringen beschwerdefhrer schon behauptung widerspruchs inhalt akten urteil rge aktenwidrigkeit urteilsgrnde erschpft rechtsprechung bundesgerichtshofs grundstzlich verfahrensbeschwerde beanstandet vgl bgh urteil september str nstz beschluss august str meyer goner schmitt stpo aufl rn verfahrensbeanstandung getrennter betrachtung etwaigen verstoes stpo mglichen verletzung richterlichen aufklrungspflicht abs stpo jeweils unzulssig versto stpo knnen beschwerdefhrer schon deshalb geltend senat behauptete unrichtigkeit urteilsgrnde hinblick frage angeklagten aufklrungshilfe sinne btmg geleistet rekonstruktion hauptverhandlung berprfen rekonstruktion widersprche jedoch stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs ordnung revisionsverfahrens bgh urteil november str bghst beschlsse juni str bghst august str aufklrungsrge abs stpo verfahrensbeanstandung ebenfalls unzulssig gengt anforderungen abs satz stpo beschwerdefhrer jedenfalls vermerk polizeibeamten kok st november vorgetragen beamte plausibilitt angaben angeklagten erwerb kg crystal meth benannten person ki bewertet sachlich rechtliche nachprfung urteils ebenfalls rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben insbesondere verneinung strafmilderung angeklagten gem btmg abs stgb rechts wegen erinnern insoweit mageblichen bercksichtigung zusammenhangs urteilsgrnde hinreichend begrndeten berzeugung tatgerichts angaben angeklagten unabhngig frage angaben zeitpunkt erffnungsbeschlusses erfolgt insgesamt nennenswerten gar wesentlichen ermittlungsergebnissen gefhrt ua iv blick neue verhandlung entscheidung ber anordnung erweiterten verfalls wertersatzes ber betrag euro hinaus bedarf aufhebung zugehrigen feststellungen neu entscheidung berufene tatgericht darf ergnzende feststellungen treffen soweit bisher getroffenen widersprechen senat weist mglichkeit schtzung gem abs stgb sander schneider bellay berger feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen gewerbs bandenmigen betruges strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum juni unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen gewerbs bandenmigen betruges fllen davon fllen tateinheit urkundenflschung wegen versuchten gewerbs bandenmigen betruges vier fllen davon drei fllen tateinheit urkundenflschung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren vier monaten verurteilt kompensation konventionswidrigen verfahrensverzgerung hiervon drei monate vollstreckt erklrt revision beanstandet angeklagte verletzung materiellen formellen rechts rechtsmittel erfolg unbegrndet sinne abs stpo ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift august bemerkt senat soweit erhobenen verfahrensrgen bereits unzulssig anforderungen abs satz stpo gengen jedenfalls unbegrndet errterung bedarf lediglich folgendes beschwerdefhrer beanstandet recht strafkammer hilfsbeweisantrge begrndung mehr beschieden mai hauptverhandlung ergangenen gerichtsbeschluss sei beschwerdefhrer abschlieende frist stellung weiterer beweisantrge mai gesetzt worden hlt rechtlicher nachprfung stand vorsitzende abschluss gericht mastab aufklrungspflicht abs stpo fr geboten gehaltenen beweiserhebungen brigen verfahrensbeteiligten fristsetzung auffordern etwaige beweisantrge stellen vgl bghst bverfg kammer beschl oktober bvr verstreichen frist fhrt hiernach gestellte beweisantrge gericht versptet abgelehnt knnten berhaupt mehr bescheiden wren frist stellt ausschlussfrist dar lsst pflicht gerichts ermittlung wahren sachverhalts unberhrt deshalb ausgeschlossen beweisantrag allein aufgrund zeitlich verzgerten vorbringens abzulehnen bverfg aao fristsetzung stellung beweisantrgen trgt einzelfall gebot effektiver beschleunigter durchfhrung strafverfahren rechnung beugt gefahr sukzessive beweisantragstellung abschluss verfahrens hinausgezgert bverfg aao fristsetzung betont gericht ueren beweisanzeichen zelfall vorliegen verschleppungsabsicht schlieen fristversumung handelt lediglich mehreren umstnden fr vorliegen voraussetzungen ablehnungsgrundes abs satz alt stpo bedeutung gesetzte frist gewahrt gericht signifikante indizien fr vorliegen voraussetzungen ablehnungsgrundes prozessverschleppungsabsicht annehmen hierdurch subjektive regelmig schwer beweisbare moment verschleppungsabsicht anhand objektiver kriterien erschlossen vgl bverfg aao nichtwahrung frist somit indiz fr vorliegen prozessverschleppungsabsicht indiz entkrften antragsteller beweisantrgen ablauf frist gehalten grnde fr spte antragstellung substantiiert darzulegen besteht berzeugung gerichts aufgrund fehlender ausreichender substantiierung nachvollziehbarer anlass fr berschreitung gesetzten frist darf falls aufklrungspflicht abs stpo beweiserhebung drngt grundstzlich davon ausgehen antrag verzgerung verfahrens bezweckt bghst gericht jedoch hilfsbeweisantrge urteil wegen prozessverschleppungsabsicht zurckgewiesen fehlt vielmehr ausdrcklichen bescheidung antrge senat schliet urteil rechtsfehler beruht rechtsfehlerhafte zurckweisung hilfsbeweisantrages urteil fhrt urteilsaufhebung antrag tatgericht rechtsfehlerfreier begrndung abgelehnt konnte zutreffenden ablehnungsgrnde revisionsgericht aufgrund urteilsinhalts nachgebracht ergnzt knnen bgh nstz fr fall nichtbescheidung hilfsbeweisantrags gelten grnde fr ablehnung revisionsgericht ergnzt knnen liegt fall abschnitt ziffer revisionsbegrndungsschrift geschilderten hilfsbeweisantrgen landgericht schon deshalb nachgehen darin beweis gestellten tatsachen fr entscheidung tatschlichen grnden bedeutung abs stpo beweistatsachen lassen lediglich mglichen zwingenden schluss fehlende glaubhaftigkeit einlassung mitangeklagten beschwerdefhrer beruft be schwerdefhrer hilfsbeweisantrgen erstrebten schluss angaben gestndigen mitangeklagten seien gesamtheit glaubhaft htte landgericht gezogen beweistatsachen erwiesen worden wren ergibt zweifelsfrei ausfhrungen strafkammer beweisergebnis brigen insbesondere vielzahl angeklagten sprechenden objektiven umstnde aufgrund landgericht angeklagten berfhrt ansieht vgl ua ff revisionsbegrndungsschrift ordnungsnummer bezeichnete rge zudem schon unzulssig sinne abs satz stpo hilfsbeweisantrag polizeiliche vernehmung mitangeklagten bezieht deren inhalt revision mitgeteilt vgl bghst ordnungsnummer bezeichnete verfahrensrge ablehnung beweisantrags beanstandet entspricht ebenfalls formerfordernissen abs satz stpo rge zugrunde liegenden landgericht abgelehnten antrag einholung graphologischen gutachtens blatt fallakte bezug genommen stelle wortlaut wesentlichen inhalt revisionsbegrndungsschrift wiedergegeben senat daher prfen landgericht antrag recht abgelehnt sachrge deckt beschwerdefhrer ebenfalls durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten allerdings gibt abfassung urteilsgrnde namentlich teil unterschiedliche kennzeichnung einzelflle ordnungsziffern sachverhalt beweiswrdigung rechtlicher wrdigung strafzumessung senat anlass folgendem hinweis tatserie abgeurteilt ratsam urteilsgrnden fr einzelnen taten rahmen sachverhaltsdarstellung einheitliche ordnungsziffern vergeben durchgngig beweiswrdigung rechtlicher wrdigung sowie strafzumessung weiterzuverwenden bestand urteils insgesamt gefhrden urteilsgrnde wegen inkonsistenten nummerierung heraus mehr weiteres verstndlich ermittlung fr einzeltaten verhngten strafen kaum vollstndige rekonstruktion tabellarische exzerpierung urteilsinhalts mglich vgl bgh wistra bgh beschl februar str vorliegenden fall revisionsgerichtliche berprfung mangelnde sorgfalt abfassung urteilsgrnde seitens tatgerichts erheblich erschwert worden nachprfung urteils unauflsbaren widersprche ergeben senat darstellungsmngel letztlich durchgreifend erachtet soweit landgericht flle denen angeklagte jeweils tat einheitlich betrug urkundenflschung begangen urteilsformel niedrig angegeben sieht senat abnderung schuldspruchs ab angeklagte hierdurch beschwert nack wahl jger hebenstreit sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja offroad markeng abs nr verwechslungsgefahr weiteren sinne vorliegen lteren marke bereinstimmender bestandteil identisch hnlich zusammengesetztes zeichen aufgenommen neben serienzeichen selbststndig kennzeichnende stellung behlt bestandteil kennzeichnung zeitschrift verwendeten zeichens kommt selbststndig kennzeichnende stellung bestandteil automobil haus jegliche unterscheidungskraft somit eignung fehlt herkunft bezeichneten zeitschriften bestimmten unternehmen hinweisender stammbestandteil zeichenserie fr titel reihe automobilzeitschriften verwendet zeichenbestandteil aufgrund tatschlichen verwendung verkehr stammbestandteil bereits existierenden zeichenserie verstanden bgh urteil dezember zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr bergmann dr kirchhoff fr recht erkannt revision beklagten urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat januar aufgehoben berufung klgers urteil landgerichts hamburg kammer fr handelssachen dezember zurckgewiesen klger trgt kosten rechtsmittel rechts wegen tatbestand parteien geben automobilzeitschriften heraus klger rechtsnachfolger ac verlagsgesellschaft mbh inhaber juli angemeldeten november fr druckerei verlagserzeugnisse insbesondere bcher zeitschriften eingetragenen deutschen wort bildmarke nr off road verlegt verwendung marke titel zeitschrift off road seit monatlich auflage rund exemplaren erscheint verlag beklagten verlagsgruppe axel springer ag gehrt erscheint zeitschrift automobil tests seit ende gibt beklagte ferner zeitschrift titel automobil extra offroad heraus jahre benutzte fr titelgestaltung nachstehenden schwarz wei einblendung ersichtliche aufmachung klger beanstandete gestaltung schreiben september verletzung marken titelrechte beklagte nderte daraufhin jahre titelaufmachung zeitschrift nachfolgenden schwarz wei einblendung ersichtlich ab klger auffassung beide aufmachungen zeitschrift beklagten verletzten marken titelrechte beklagten daher unterlassung auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht anspruch genommen berufungsgericht ersten rechtszug erfolglosen klage antragsgem stattgegeben olg hamburg markenr senat zugelassenen revision deren zurckweisung klger beantragt verfolgt beklagte klageabweisung gerichtetes begehren entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klageansprche seien abs nr abs markeng bgb begrndet hierzu ausgefhrt beklagte verwende angegriffenen ausfhrungsformen markenmig grad kennzeichnungskraft klagemarke sei knapp unterdurchschnittlich kennzeichnungskraft haus fr automobilzeitschrift glatt beschreibenden klagemarke langjhrige benutzung zeitschriftentitel gewisse strkung erfahren gleichwohl sei grad kennzeichnungskraft nunmehr knapp schnittlich einzustufen inzwischen gewisse gewhnung verkehrs mittlerweile eingedeutsche englischsprachige bezeichnung fr eingetreten sei gelndegngigen fahrzeugen zusammenhngenden sportlichen aktivitten jenseits befestigter straen tun bestehe warenidentitt klagemarke angegriffenen bezeichnungen beklagten sei unmittelbare verwechslungsgefahr engeren sinne jedoch verneinen zeichen schwache hnlichkeit bildlicher sprachlicher hinsicht sowie strkere hinblick bedeutungsgehalt aufwiesen fr bejahung verwechslungsgefahr reiche publikum zeichen sinne marke gedanklich verbindung bringe trotz auseinanderhaltens zeichen werbenden unternehmen aufgrund zeichen warenhnlichkeit organisatorischen vertraglichen sonstigen verbindungen ausgehe dabei sei bercksichtigen beide teile zusammengesetzten titels beklagten selbststndig kennzeichnende stellung zusammengesetzten zeichen behielten beide bestandteile gesamtzeichens beklagten seien grafisch voneinander abgesetzt gleichwohl aufeinander bezogen wiesen hierdurch gleichwertigkeit fr annahme selbststndig kennzeichnenden stellung beider zeichenbestandteile sprchen verkehr bekannten kennzeichnungsgewohnheiten mageblichen zeitschriftenmarkt wrden sonderausgaben zeitschriften bestimmtes thema ausgerichtete zeitschriften eigentlichen dach titel weiteren spezielle thema ausgerichteten weiteren titelbestandteil herausgegeben hnlich liege gebe beklagte mutterblatt titel automobil heraus unstreitig verfge jedoch ber weitere zeitschrift automobil tests artikel fr streitgegenstndliche zeitschrift automobil offroad entnommen wrden bereits titeln zeitschriften ergebe beklagte bestandteil automobil serienzeichen dachzeichen verwende bestandteil tests offroad verkehr zweitzeichen wirke rechtsstze entscheidung thomson life gerichtshofs europischen gemeinschaften seien anzuwenden ltere marke serien dachzeichen gesamtzeichen verbunden worden sei produktreihe kennzeichnen knne schwachen bildlichen hnlichkeit klagemarke zeichenbestandteil offroad verletzungsformen beklagten gesprochen bestehe klang bedeutungsgehalt zeichenidentitt bercksichtigung knapp durchschnittlichen kennzeichnungskraft produktidentitt verwechslungsgefahr weiteren sinn bejahen sei klger msse nr markeng hinnehmen beklagte zeichenbestandteil offroad gesamtzeichen fr zeitschriftentitel benutze verwendung guten sitten markeng verstoe ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg fhren aufhebung berufungsurteils wiederherstellung klageabweisenden landgerichtlichen urteils klger stehen geltend gemachten ansprche unterlassung auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht beklagten auffassung berufungsgerichts klger knne abs nr abs markeng beanspruchen beklagte beanstan dete verwendung titel fr automobilzeitschrift unterlsst hlt rechtlichen nachprfung stand feststellungen berufungsgerichts tragen annahme streitfall bestehe gegenberstehenden zeichen verwechslungsgefahr weiteren sinne berufungsgericht recht davon ausgegangen verwechslungsgefahr weiteren sinne vorliegt lteren marke bereinstimmender bestandteil identisch hnlich zusammengesetztes zeichen aufgenommen neben unternehmenskennzeichen serienzeichen selbststndig kennzeichnende stellung behlt wegen bereinstimmung bestandteils lteren marke angesprochenen verkehrskreisen eindruck hervorgerufen gekennzeichneten dienstleistungen wirtschaftlich miteinander verbundenen unternehmen stammen vgl eugh urt slg grur tz ff wrp thomson life bghz tz malteserkreuz bgh urt zr grur tz wrp interconnect inter connect beschl zb grur tz wrp pantohexal auffassung berufungsgerichts zusammengesetzten titeln beklagten behielten beide teile klagemarke hnliche bestandteil offroad selbststndig kennzeichnende stellung beruht revision recht beanstandet rechtsfehlerhaften erwgungen aa unternehmensbezeichnung enthalten beanstandeten titel beklagten neben bestandteil offroad annahme berufungsgerichts beklagte verwende bestandteil automobil beanstandeten titeln serien dachzeichen feststellungen getragen bezeichnung automobil bestandteil titels fr automobilzeitschrift glatt beschreibend kennzeichnung zeitschrift fehlt daher haus jegliche unterscheidungskraft somit eignung herkunft bezeichneten zeitschriften bestimmten unternehmen hinweisender stammbestandteil zeichenserie fr titel reihe automobilzeitschriften verwendet eignung kommt verkehr haus unterscheidungskrftigen stammbestandteil bereits existierenden zeichenserie gewhnt vgl eugh urt slg grur tz wrp il ponte finanziaria bainbridge bgh urt zr grur wrp big allein umstand beklagte weitere zeitschrift titel automobil tests herausgibt angesichts glatt beschreibenden charakters bezeichnung automobil fr automobilzeitschrift jedoch entgegen auffassung berufungsgerichts entnommen verkehr verstehe automobil herkunft hinweisenden stammbestandteil zeichenserie beklagten bb hervorhebung bestandteils grafische gestaltung anordnung gesamtzeichen fhrt gleichfalls bereits annahme selbststndig kennzeichnenden stellung verkehr gleichwohl einheitlichen kennzeichen ausgeht selbststndig kennzeichnende stellung bestandteils offroad beanstandeten bezeichnungen beklagten daher streitfall daraus hergeleitet bestandteil automobil feststellungen berufungsgerichts deutlich greren buchstaben geschrieben anfang gesamtzeichens steht beide bestandteile grafisch voneinander abgesetzt berufungsgericht recht angenommen einzelnen bestandteile zusammengesetzten titel beklagten gleichwohl aufeinander bezogen gleichwertig fr einheitlichkeit betrachtung kennzeichenrechtlichen wirkung einzelnen zeichenbestandteile spricht dabei inhaltlicher bezug whrend bestandteil automobil allgemein inhalt bezeichneten zeitschrift beschreibt verengt bestandteil offroad wovon berufungsgericht ausgegangen thematik bereich gelndefahrzeuge folglich auffassung berufungsgerichts angegriffenen titeln beklagten behielten beide teile nmlich neben bestandteil offroad bestandteil automobil selbststndig kennzeichnende stellung rechtsgrnden bestand versteht verkehr berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt beklagten verwendeten bezeichnungen gesamtzeichen grundsatz bleiben verkehr normalfall kennzeichnung ganzes wahrnimmt daher fr beurteilung verwechslungsgefahr gesamteindruck abzustellen gegenberstehenden kennzeichen hervorrufen vgl eugh grur tz thomson life berufungsgericht angenommen wort bildmarke off road klgers titel automobil offroad beklagten schwache zeichenhnlichkeit bildlicher sprachlicher hinsicht sowie strkere hinblick bedeutungsgehalt besteht fr zeitschrift ber gelndefahrzeuge gleichfalls beschreibenden bedeutung versehene bestandteil offroad gesamteindruck zeichens beklagten gegenber weiteren bestandteil automobil eindeutig dominiert danach reicht hnlichkeit beiden gegenberstehenden zeichen gesamteindruck feststellungen berufungsgerichts fr annahme verwechslungsgefahr abs nr markeng beurteilung rechtsgrnden beanstanden berufungsgericht tatrichter obliegenden feststellung gesamteindrucks zeichens beklagten rechtsfehlerfrei davon ausgegangen bestandteil bestandteil automobil beschreibende angabe enthlt gesamteindruck beitragen vgl bgh beschl zb grur tz wrp idw informationsdienst wissenschaft revisionserwiderung erhebt insoweit rgen mangels verwechslungsgefahr fehlt verletzung klagemarke klger geltend gemachten ansprche unterlassung auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht beklagten aufgrund wort bildmarke zustehen brigen knnte beklagte gegenber klageansprchen soweit verletzung klagemarke gesttzt worden entgegen auffassung berufungsgerichts erfolg schutzschranke nr markeng berufen vgl unten iii iii berufungsurteil somit aufzuheben abs zpo senat sache entscheiden endentscheidung reif abs zpo berufungsgericht dahinstehen lassen klger fr klageansprche verletzung werktitelrechte abs markeng berufen etwaigen ansprchen klgers abs abs markeng stnde schutzschranke nr markeng entgegen auffassung berufungsgerichts verwendung zeichenbestandteils offroad beklagten verstoe guten sitten markeng hlt rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt offroad bezeichnung fr sportliche aktivitten abseits strae gelndegngigen fahrzeugen durchgesetzt verwendung bezeichnung titel fr zeitschrift ber gelndewagen zusammenhngende themen angabe ber merkmale eigenschaften zeitschrift nr markeng anzusehen dabei rechtsfehlerfrei davon ausgegangen fr beurteilung zeichen beschreibende angabe nr markeng benutzt markeninhaber inhaber werktitelrechts zeichen deshalb recht benutzung untersagen zeitpunkt schlusses mndlichen verhandlung tatsacheninstanz ankommt frage jedenfalls fr geltend gemachten schadensersatzanspruch zeitraum ab aufnahme benutzung beanstandeten bezeichnung abzustellen dahinstehen ausfhrungen berufungsgerichts zusammenhang frhere entscheidung august bezug nimmt entnommen schon fr insoweit rede stehenden zeitraum ab november beschreibenden bedeutung bezeichnung offroad nr markeng ausgegangen anwendbarkeit schutzschranke nr markeng steht entgegen beklagte begriff offroad kennzeichenmig verwendet etwaige gefahr verwechslung geschtzten zeichen schliet anwendung nr markeng vgl bghz tz dax bgh urt zr grur tz wrp post begrndete allein versto guten sitten eugh urt slg grur tz gerolsteiner brunnen bgh grur tz post versto guten sitten markeng auszugehen verwendung angegriffenen bezeichnung anstndigen gepflogenheiten gewerbe handel entspricht vgl art abs markenrl erfordert gesamtwrdigung interessen beteiligten bercksichtigung relevanten umstnde einzelfalls bghz tz dax gebotene umfassende beurteilung umstnde ergibt vorliegend benutzung bezeichnung offroad beklagten entgegen auffassung berufungsgerichts unlauter berufungsgericht gegenteiligen wrdigung schon darin gefolgt beklagte bezeichnung offroad benutzt beschreibende bedeutung kennzeichenmigen verwendung zurcktritt gemeinsame verwendung weiteren bestandteil automobil verkehr gesamtzeichen aufgefassten zusammengesetzten zeitschriftentitel bleibt beschreibende bedeutung vielmehr gegenteil gerade erhalten verkehr berufungsgericht zusammenhang angenommen beiden bestandteile gleichwertig ansieht sinne aufeinander bezieht titelbestandteil offroad speziellere thema betitelten zeitschrift bezeichnet entgegen ansicht berufungsgerichts kommt nr markeng schutzschranke nr markeng darauf beklagten benutzungsalternativen verfgung stehen vgl bgh urt zr grur tz wrp post regiopost beklagte angegriffenen bezeichnungen hinreichenden abstand klagezeichen gewahrt anstndigen gepflogenheiten gewerbe handel verstoen bildlicher sicht bestehen berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen bedeutsame unterschiede klagezeichen zeichenbestandteil offroad angegriffenen titeln beklagten bloe bereinstimmung klang bedeutungsgehalt demgegenber versto guten sitten nr markeng begrnden zumal beklagte aufnahme zustzlicher bestandteile titel zeitschrift klger abgegrenzt klger stehen klageansprche demnach wegen verletzung werktitelrechts klagezeichen offroad berufung klgers klageabweisende entscheidung landgerichts daher zurckzuweisen iv kostenentscheidung folgt abs abs zpo bornkamm bscher bergmann schaffert kirchhoff vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr april rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke april beschlossen anhrungsrge klgers senatsbeschluss februar zurckgewiesen klger trgt kosten rgeverfahrens grnde senat nichtzulassungsbeschwerde klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart mai beschluss februar zurckgewiesen entscheidung abs satz zpo blick ausfhrliche beschwerdeerwiderung beklagten zustzlich begrndet soweit klger hiergegen gerichteten anhrungsrge nunmehr beanstandet bereits abgekrzten begrndung zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde ergebe senat beschwerdebegrndung erhobene gehrsrge geprft schluss zulssig vielmehr senat gehrsrge klgers geprft jedoch fr durchgreifend erachtet terno dr schlichting felsch wendt dr franke vorinstanzen lg tbingen entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen verdachts krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr meyer goner richter bundesgerichtshof dr kuckein athing richterin bundesgerichtshof richter bundesgerichtshof dr ernemann beisitzende richter staatsanwalt staatsanwalt verhandlung verkndung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklgerin nebenklgerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision nebenklgerin urteil landgerichts magdeburg november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts halle zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten vorwurf krperverletzung todesfolge rechtlichen grnden freigesprochen hiergegen gerichteten revision rgt nebenklgerin verletzung formellen materiellen rechts revision verfahrensrge erfolg verlobte angeklagten wurde hauptverhandlungsterminen november zeugin vernommen wurde hauptverhandlungstermin november vereidigt zuvor ber recht belehrt worden verlobte angeklagten beeidigung zeugnisses verweigern abs nr stpo verfahrensfehler urteil beruhen feststellungen handelte angeklagte rechtswidrig krperverletzung todesfolge wertende tat notwehr geboten stgb fr annahme landgerichts angeklagte begehung tat notwehrlage befand einlassung besttigende aussage verlobten hauptverhandlung magebliche beweismittel weitere augenzeugen vorhanden landgericht aussage eidliche verwertet glaubwrdigkeit zeugin ausgefhrt beeidete aussage steht widerspruch aussage zeugin ermittlungsverfahren polizei beim ermittlungsrichter bekundet tat dabei wohnung angeklagten zeugin nachvollziehbar erklren vermochte warum trotz allgemeinen kenntnis notwehrrecht verlobten bereits ermittlungsverfahren entlastet kammer gleichwohl davon berzeugt ermittlungsverfahren gelogen hauptverhandlung trotz offensichtlichen neigung bertreibungen jedenfalls kernbereich wahrheit gesagt danach lt obwohl landgericht insoweit berzeugung darauf gesttzt bekundungen lebensgefhrtin tatopfers davon auszugehen verlobte angeklagten tatzeit jedenfalls wohnung aussage teilen ausfhrungen rechtsmedizinischen sachverstndigen besttigt ausschlieen glaubwrdigkeit zeugin beur teilt htte vorgeschriebenen belehrung erklrt htte wolle aussage beeiden vgl bghr stpo verletzung bgh stv bgh beschlu november str htte landgericht glaubwrdigkeit zeugin beurteilt wre gegebenen umstnden entscheidung bghr stpo verletzung zugrundeliegenden fall beweiswrdigung landgerichts tragenden erwgung argumentative basis entzogen sache bedarf daher neuer verhandlung entscheidung senat mglichkeit abs satz alt stpo gebrauch gemacht sache schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts halle zurckverwiesen meyer goner kuckein athing'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs gg art abs verwerfung beschwerde wegen versumung beschwerdefrist rechtsmittelfhrer hinweis rechtliches gehr gewhren mglichkeit geben fristversumung uern antrag wiedereinsetzung vorigen stand stellen anschluss senatsbeschluss februar xii zb famrz bgh beschluss juli xii zb lg nrnberg frth ag schwabach xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer schilling dr gnter dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts nrnberg frth januar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde beteiligte wendet verwerfung beschwerde tante betreffenden betreuungsverfahren eingelegt amtsgericht fr betroffene september beteiligten notarielle vorsorgevollmacht erteilt betreuung angeordnet betreuer bestellt beschluss beteiligten oktober zugestellt worden schriftsatz november eingelegte beschwerde landgericht unzulssig verworfen hiergegen wendet beteiligte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde zulssig begrndet entgegen auffassung beteiligten folgt statthaftigkeit rechtsbeschwerde indessen abs satz famfg abs satz zpo vorliegend familienstreitsache sinne famfg handelt betreuungsverfahren verfahren freiwilligen gerichtsbarkeit statthaftigkeit rechtsbeschwerde ergibt allerdings abs satz nr famfg danach rechtsbeschwerde beschluss beschwerdegerichts betreuungssachen bestellung betreuers zulassung statthaft rechtsbeschwerde begrndet verwerfung beschwerde beteiligte anspruch rechtliches gehr verletzt pflicht anhrung rechtsmittelfhrers folgt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs unmittelbar art abs gg norm gibt beteiligten gerichtlichen verfahrens recht darauf gelegenheit erhlt gerichtlichen entscheidung zugrundeliegenden sachverhalt landgericht angenommenen fristversumung uern senatsbeschluss februar xii zb famrz rn mwn ggf wiedereinsetzungsantrag stellen gemessen hieran entscheidung landgerichts rechtsbeschwerde ergebnis recht gergt verfahrensfehlerhaft ergangen landgericht davon ausgegangen schriftsatz november erfolgte beschwerde beteiligten erst november beim amtsgericht eingegangen tag fristablauf dabei versumt beteiligte entscheidung hierauf hinzuweisen somit mglichkeit genommen hierzu stellung nehmen nunmehr rechtsbeschwerde vorgebracht entsprechendes sendeprotokoll fr telefaxversendung kenntnis geben wonach beschwerde bereits november versandt worden gem abs famfg angefochtene beschluss aufzuheben abschlieende entscheidung senat gem abs satz famfg mglich landgericht feststellungen sache getroffen deshalb sache gem abs satz famfg landgericht zurckzuverweisen dose klinkhammer gnter schilling nedden boeger vorinstanzen ag schwabach entscheidung xvii lg nrnberg frth entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xa zb januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz fc gewhrung wiedereinsetzung steht gegenpartei gehrsrge vorlage handakten einlegung berufung prozessbevollmchtigte berechnung berufungsbegrndungsfrist kontrollieren bgh beschl januar xa zb olg mnchen lg mnchen xa zivilsenat bundesgerichtshofes januar richter prof dr meier beck keukenschrijver richterin mhlens richter asendorf dr achilles beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juni kosten klgers verworfen grnde klger mrz zugestellten urteil landgericht klage abgewiesen klger april berufung eingelegt mai begrndet berufungsgericht klger zunchst versumte berufungsbegrndungsfrist eingesetzt gehrsrge beklagten angefochtenen beschluss entscheidung aufgehoben wiedereinsetzungsgesuch zurckgewiesen berufung verworfen hiergegen richtet rechtsbeschwerde klgers ii rechtsbeschwerde statthaft abs abs satz abs satz zpo jedoch unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung bundesgerichtshofs erfordern abs zpo rechtsbeschwerde wendet recht dagegen berufungsgericht gehindert gesehen gehrsrge beklagten beschluss aufzuheben klger wiedereinsetzung gewhrt worden findet gehrsrge abs satz zpo endentscheidung vorausgehende entscheidung statt einschrnkung anhrungsrge jedoch verfassungskonformer auslegung zwischenentscheidungen begrenzen hinblick mgliche gehrsverletzungen weiteren fachgerichtlichen verfahren berprft korrigiert knnen erlangung verfassungsrechtlich gebotenen fachgerichtlichen rechtsschutzes erhebung anhrungsrge bedrfte insoweit gesetzgeberischen willen anwendungsbereich anhrungsrge vermeidung unerwnschter verfahrensverzgerungen endentscheidungen beschrnken rechnung getragen grundsatz effektiven rechtsschutzes verbindung art abs gg steht auslegung norm entgegen entscheidungen selbstndiges zwischenverfahren abschlieen anhrungsrge angegriffen knnten bverfge tz gilt fr verfahren wiedereinsetzung gewhrte wiedereinsetzung unanfechtbar abs zpo berufungsgericht bereinstimmung hchstrich terlichen rechtsprechung wiedereinsetzungsantrag klgers zurckgewiesen berufung verworfen klger ver schulden verhindert frist begrndung berufung einzuhalten zpo fristversumung beruht verschulden prozessbevollmchtigten gem abs zpo zurechnen lassen prozessbevollmchtigte klgers frist berufungsbegrndung schuldhaft versumt gebotene fristenkontrolle ausgefhrt akten unterzeichnung berufungsschrift vorgelegt worden stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs obliegt rechtsanwalt pflicht eigenverantwortlichen prfung beachtende frist richtig ermittelt eingetragen worden akten bearbeitung vorgelegt bgh beschl viii zb njw beschl vi zb njw beschl viii zb versr beschl vi zb njw tz eigenverantwortliche fristenkontrolle vorlage handakte erfolgen akten rechtsanwalt zusammenhang fristgebundenen prozesshandlung insbesondere deren bearbeitung vorgelegt darauf vorlage handakte wegen berufungsbegrndungsfrist anlass fristgebundenen prozesshandlung einlegung berufung erfolgt kommt rechtsanwalt zusammenhang fristgebundenen prozesshandlung eigenverantwortlich stets weiteren unerledigten fristen einschlielich notierung handakten prfen berufungsbegrndungsfrist beginnt abs satz zpo zustellung erstinstanzlichen urteils ablauf steht daher zeitpunkt fertigung berufungsschrift bereits fest handakten zusam menhang fertigung berufungsschrift vorgelegt beschrnkt kontrollpflicht daher prfung berufungsfrist notiert erstreckt vielmehr erledigung notierung berufungsbegrndungsfrist bgh beschl xii zb famrz fr berechnung berufungsbegrndungsfrist gilt entgegen auffassung rechtsbeschwerde bgh beschl xii zb tz kontrolle zurckgestellt besteht gefahr fehlerhafte berechung streitfall rechtzeitig auffllt risiko einzugehen gerechtfertigt zustzliche belastung rechtsanwalts gebotenen frhzeitigen kontrolle verbunden meier beck keukenschrijver asendorf mhlens achilles vorinstanzen lg mnchen ii entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag juli gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aurich dezember schuldspruch dahin gendert angeklagte fllen ii urteilsgrnde jeweils wegen sexuellen missbrauchs kindern verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision verfahren beanstandet verletzung sachlichen rechts rgt rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet abs stpo fllen ii urteilsgrnde entfllt verurteilung wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen fllen forderte angeklagte jeweils freundin stieftochter penis anzufassen kind tat stieftochter beobachtete vorgang zustzlich erregte aufgrund sachverhalts angeklagte gem abs nr abs nr stgb wegen sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen nachteil stieftochter strafbar gemacht vorschriften betreffen vergleich grundtatbestnden abs abs stgb zeigt denen strafbar macht wer sexuelle handlungen kind bzw schutzbefohlenen vornimmt kind bzw schutzbefohlenen vornehmen lsst sexuelle handlungen krperkontakt kind tter entweder dritten vornimmt strafbar demnach wer kind sexuelle handlungen dritten passiv vornehmen lsst renzikowski lk aufl rdn verbleibt daher fllen verurteilung angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern nachteil freundinnen stieftochter senat schuldspruch entsprechend gendert fllen ii urteilsgrnde nahm ebenfalls sexuelle handlungen angeklagten kind fall handelte stiefsohn fllen freundin li angeklagten sowie fllen freundin le soweit landgericht taten jeweils sexuellen missbrauch kindern abs nr stgb fall zustzlich sexuellen missbrauch schutzbefohlenen gem abs nr stgb nachteil kinder li le gewertet dargelegten grnden ebenfalls rechtsfehlerhaft jedoch landgericht fllen schuldspruch ausdruck gebracht taten rechtsauffassung jeweils zwei tatopfer richteten nderung schuldspruchs bedarf daher insoweit jedoch knnen trotz aufgezeigten rechtsfehler fr flle ii urteilsgrnde verhngten freiheitsstrafen jahr sechs monaten fall ii jahr flle ii zehn monaten flle ii bestehen bleiben landgericht strafen jeweils strafrahmen abs stgb entnommen strafzumessung rechtsfehlerfrei lasten angeklagten gewertet gezielt vertrauen naivitt neugier kinder ausgenutzt soweit straferschwerend bercksichtigt taten insgesamt vier opfer betroffen freundinnen pdophile handlungen entweder erdulden anschauen mussten ersichtlich angeklagten geschaffene beschmende situation abgestellt insoweit tatschlich begangenen straftaten gem abs nr abs nr stgb umstnden senat ausschlieen landgericht mildere strafen verhngt htte taten zutreffend rechtlich gewrdigt htte becker pfister hubert lienen mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb vbvg abs satz sgb xii abs soweit staatskasse betreuer gem abs satz vbvg vergtet geht vergtungsanspruch mittellosigkeit betreuten uneingeschrnkt ber sozialhilferecht geltende prinzip bedarfsdeckung einkommen zuflussmonat gilt fr staatskasse bergegangenen vergtungsanspruch bgh beschluss januar xii zb lg kleve ag moers xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dose richter schilling dr gnter dr neddenboeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts kleve august aufgehoben beschwerde beteiligten beschluss amtsgerichts moers januar fassung nichtabhilfeentscheidung januar magabe zurckgewiesen monatliche raten hhe geschuldet verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebhrenfrei abs kosto grnde beteiligte folgenden landeskasse nimmt betroffene bergegangenem recht fr geleistete betreuervergtung anspruch amtsgericht vergtung fr betreuungsverein mitarbeiter beteiligte betreuer fr betroffene bestellt wurde fr zeitraum juli oktober festgesetzt rckzahlung betrages einkommen betroffenen monatlichen raten je angeordnet beschwerde betreuers landgericht beschluss abgendert rckzahlung hhe einkommen betroffenen monatlichen raten angeordnet zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt landeskasse wiederherstellung amtsgerichtlichen beschlusses ii rechtsbeschwerde abs famfg statthaft landgericht zugelassen brigen zulssig rechtsbeschwerde begrndet entgegen auffassung beschwerdegerichts landeskasse gesamte verauslagte betreuervergtung betroffenen monatlichen raten zurckverlangen landgericht ausgefhrt sei lediglich einzusetzende teil einkommens betroffenen lauf gegenstndlichen betreuungszeitraums juli oktober betrag monatlich fr drei monate festzusetzen regress staatskasse beim betreuten fr geleistete betreuervergtung setze bgb bestimmende leistungsfhigkeit betreuten voraus bgb verweise ermittlung einzusetzenden einkommens vermgens abs sgb xii staat erbringe bernahme betreuervergtung sozialleistung betreuten einkommen vermgen deshalb deckung betreuervergtung einzusetzen sei heranziehung sozialhilferechts trage tatsache rechnung sozialhilfe betreuungsrecht ziel verfolge hilfsbedrftigen beistand lnger andauernden notlagen gewhren whrend regelungen prozesskostenhilfe zeitlich begrenzte absicht verfolgten betreuten fhrung rechtsstreits ermglichen daher sei verweisung bgb abs sgb xii verweisung berechnung hhe einkommens verstehen zeige betreuten umfang anspruch genommen drften trger sozialhilfe anspruch genommen knnten umfang greife gesetzliche forderungsbergang bgb abs sgb xii sei monatliches einkommen betreuten umfang heranzuziehen whrend dauer bedarfs abs sgb xii genannte einkommensgrenze bersteige insoweit gelte prinzip bedarfsdeckung einkommen zuflussmonat verdeutliche regelung abs sgb xii grundlage prinzips drfe jedoch einkommen betreuten spter erlangtes vermgen whrend dauer hilfe herangezogen umfang stelle eintritt staates gewhrung zinslosen darlehens dar diejenigen betrge staat zuvor betreuer gezahlten betrge einzusetzende einkommen bersteigen seien sozialhilfeleistungen rckzahlungsfrei betreute solle beim regress staatskasse schlechter gestellt direkten inanspruchnahme betreuers monatliche ratenzahlungen bgb vorgegebenen umfang verlangen knne soweit einkommen betreuten whrend dauer bedarfs abs sgb xii vorgegebene einkommensgrenze bersteige angesichts dauer hilfe fr zeitraum juli oktober sei drei zuflussmonaten prinzip be darfsdeckung einkommen zuflussmonat fr rckgriff einkommen fr drei monate abzustellen hlt rechtlichen berprfung stand rechtsfehlerhaft landgericht davon ausgegangen vergtungsanspruch betreuers hhe leistungsfhigkeit betroffenen staatskasse bergegangen vergtungsanspruch betreuers entsteht ausbung jeweiligen amtsttigkeit senatsbeschluss januar xii zb famrz rn mittellosigkeit betreuten sinne abs satz bgb bgb steht entstehen anspruchs etwa leistungsunfhigkeit unterhaltsanspruch entgegen allerdings fr fragen bedeutung betreuer vergtung staatskasse verlangen leistungsfhigkeit betreuten bgb kommt schlielich fr beurteilung bzw inwieweit staatskasse betreuten bergegangenem recht anspruch nehmen aa gem abs satz abs satz bgb abs satz vbvg betreuer betreuung berufsmig fhrt falle mittellosigkeit betreuten bgb vergtung staatskasse verlangen entsprechendes gilt gem abs vbvg fr betreuungsverein vereinsbetreuer bestellt grund fr regelung einerseits erwgung betreuten sozialrechtlich zugemutet fr kosten betreuung aufzukommen dadurch eigene lebensgestaltung infrage gestellt wrde deshalb staat falle mittellosigkeit haftung einzutreten senatsbeschluss januar xii zb famrz rn fiktiver mittellosigkeit mnchkommbgb wagenitz aufl rn betreute etwa raten zahlen knnte andererseits betreuer eintritt staatskasse erspart bleiben betreuten teilleistungen ratenzahlungen entgegennehmen gerichtlicher hilfe unterhaltsansprche betreuten zugreifen mssen mnchkommbgb wagenitz aufl rn bb leistungserbringung staatskasse geht vergtungsanspruch gem abs satz abs satz bgb ber staatskasse tritt dadurch glubigerstellung betreuers senatsbeschluss januar xii zb famrz rn staatskasse mglichkeit erffnet nunmehr ihrerseits anspruch geltend beim betreuten regress nehmen mnchkommbgb wagenitz aufl rn betreute grundstzlich sozialhilferecht rckzahlung betreuervergtung verpflichtet jrgens marschner betreuungsrecht aufl bgb rn leistungsfhigkeit betreuten gewinnt erst fr frage bedeutung bzw inwieweit staatskasse bergegangenen forderung anspruch nehmen mastab hierfr bgb einzusetzende einkommen vermgen betreuten inanspruchnahme begrenzt vgl bt drucks palandt gtz bgb aufl rn beckok bgb bettin stand august rn demzufolge zeit betreuerttigkeit mittelloser betreuter nunmehr vorhandenen mittel rahmen bgb fr kosten betreuung einsetzen wobei staatskasse bergegangene vergtungsanspruch freilich drei jahren verjhrt vgl hierzu senatsbeschluss januar xii zb famrz demgegenber findet regress bgb anwendung soweit betreute danach mittellos gilt forderung teil raten erfllen knnte vgl mnchkommbgb wagenitz aufl rn andernfalls wre regress ausgeschlossen betreute bergegangene forderung ratenweise begleichen knnte vgl nr bgb letzte alternative cc auffassung beschwerdegerichts monatliche einkommen betreuten sei nr bgb abs sgb xii rahmen regresses umfang heranzuziehen whrend dauer bedarfs abs sgb xii genannte einkommensgrenze bersteige geht fehl beschwerdegericht sozialhilferecht entnommene prinzip bedarfsdeckung einkommen zuflussmonat vgl schoch lpk sgb xii aufl rn fr frage bedeutung hilfen fnften neunten kapitel sgb xii gewhrt findet regress staatskasse fr geleistete betreuervergtungen anwendung abs sgb xii nachfragenden person aufbringung mittel zuzumuten whrend dauer bedarfs monatliches einkommen definierte einkommensgrenze bersteigt dabei regelmig fr berechnung allein jeweiligen kalendermonat abzustellen deckender bedarf besteht jurispk sgb xii gutzler stand juni rn schellhorn hohm sgb xii aufl rn rechtsbeschwerde fhrt jedoch zutreffend nr bgb enthaltene verweis abs sgb xii allein ermittlung einkommensgrenze dient ergibt bereits eindeutigen wortlaut nr bgb allein einkommensgrenze abstellt hinzu kommt bgb gesetzlichen forderungsbergang erffnet vorerwhnten vorschriften bezug nimmt zutreffend weist rechtsbeschwerde zudem darauf teleologische auslegung beschwerdegericht gefundene ergebnis rechtfertigen vermag bgb sicherstellen betreute unangemessen lebensfhrung eingeschrnkt norm fr frage bedeutung betreuer vergtung staatskasse verlangen betreuten seite steht frage geht bzw umfang staatskasse rckgriff nehmen schutz uneingeschrnkten anspruchsbergang gewhrleistet schlielich spricht wille gesetzgebers eindeutig landgericht gefundene ergebnis gesetzesbegrndung heit ausdrcklich staatskasse mndel knftig rckgriff nehmen nachtrglich geld kommt bt drucks olg dsseldorf famrz staudinger bienwald bgb rn mnchkommbgb wagenitz aufl rn dd entgegen auffassung beschwerdegerichts betreute inanspruchnahme staatskasse schlechter gestellt geltendmachung vergtungsanspruchs betreuer entstehung vergtungsanspruches hngt leistungsfhigkeit betreuten ab anspruch entsteht voller hhe betreute mittellos frage hhe betreuer gegenber betreuten durchzusetzen vermag betreuer deshalb wahl betreuten rahmen bgb gezogenen grenzen teilleistungen anspruch nehmen insgesamt staatskasse halten mnchkommbgb wagenitz aufl rn gemessen mastben angefochtene beschluss bestand feststellungen beschwerdegerichts betroffene bercksichtigung vorgaben nr bgb einkommen monatliche raten zahlen amtsgericht zutreffend entschieden solange leisten bergegangene vergtungsforderung erloschen senat gem abs satz famfg sache abschlieend entscheiden erforderlichen feststellungen getroffen sache deshalb endentscheidung reif instanzgerichten durchgefhrte ermittlung einzusetzenden einkommens betroffenen seite frage gestellt rechts wegen beanstanden allerdings beschwerdegericht richtig gesehen abs nr sgb xii januar gesetz ermittlung regelbedarfen nderung zweiten zwlften buches sozialgesetzbuch mrz bgbl dahin gendert worden eckregelsatz regelbedarfsstufe ersetzt worden wiederum regelbedarfsstufen fortschreibungsverordnung oktober bgbl angehoben worden zweifache betrag regelbedarfsstufe beluft demnach gesetzesnderung senat rechtsbeschwerdeverfahren bercksichtigen danach ergibt zugrundelegung brigen unstreitigen kostenposition folgende berechnung renteneinkommen rund zweifacher betrag regelbedarfsstufe wohnkosten einzusetzendes einkommen demgem angefochtene entscheidung landgerichts aufzuheben beschwerde amtsgerichtlichen beschluss tenor ersichtlichen magabe zurckzuweisen dose schilling nedden boeger gnter botur vorinstanzen ag moers entscheidung xvii lg kleve entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb juni zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs bgb abs abgabe eidesstattlichen versicherung verpflichtete fr auskunft notwendigen kenntnisse unterlagen soweit erforderlich dritten beschaffen gibt verpflichteten abgegebene eidesstattliche versicherung etwa aufgrund erklrung enthaltenen zustzen anlass annahme zuvor erteilte auskunft gebotenen sorgfalt vorgenommen vollstreckungsgericht gem abs bgb antrag glubigers umstnden entsprechende nderung eidesstattlichen versicherung beschlieen anordnen schuldner bislang unvollstndige auskunft nachbessert vollstndige auskunft eides statt versichert bgh beschluss juni zb lg gieen ag friedberg hessen zivilsenat bundesgerichtshofs juni richter prof dr bscher pokrant dr koch dr lffler richterin dr schwonke beschlossen rechtsbeschwerde beschluss landgerichts gieen zivilkammer april kosten glubigerin zurckgewiesen beschwerdewert grnde schuldner teilurteil amtsgerichts familiengericht friedberg april verurteilt worden richtigkeit schriftsatz oktober erteilten auskunft ber endvermgen november eidesstattlich versichern rechtspflegerin dafr anberaumten termin schuldner folgende erklrungen abgegeben versichere hiermit eides statt schriftsatz erteilte auskunft ber endvermgen per bestem wissen richtig vollstndig gegeben stande ergnzen mchte folgendes ev heute ca jahre stichtag abgegeben dazwischen sta gieen schliefcher umfangreichen unterlagen beschlagnahmt teil unterlagen heute zugreifen somit obige ev bestem wissen gewissen abgegeben bercksichtigung erinnerungsvermgens zugnglichen informationen heutigen tag glubigerin beantragt schuldner erzwingung korrekten eidesstattlichen versicherung zwangsgeld hhe aufzuerlegen ansicht schuldner abgegebene eidesstattliche versicherung entspreche wegen ergnzenden zusatzes titulierten verpflichtung teilurteil amtsgerichts familiengericht friedberg schuldner msse bentigten informationen beschlagnahmten unterlagen beschaffen gegebenenfalls angeben unterlagen erteilung vollstndigen auskunft fehlten schuldner antrag entgegengetreten amtsgericht vollstreckungsgericht antrag schuldner zwangsgeld aufzuerlegen zurckgewiesen dagegen gerichtete sofortige beschwerde glubigerin erfolglos geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt glubigerin zwangsgeldantrag ii beschwerdegericht angenommen voraussetzungen fr auferlegung zwangsgelds abs verbindung zpo lgen derzeit schuldner geweigert eidesstattliche versicherung abzugeben begrndung ausgefhrt schuldner rechtspflegerin zugelassenen ergnzung bestimmte unterlagen zugreifen knnen versichert oktober erteilte auskunft bestem wissen richtig vollstndig gegeben auskunftsschuldner sei gehalten erforderliche ausknfte dritter seite beschaffen vorliegende sachverhalt liege jedoch schuldner zunchst versichert auskunft vollstndig richtig erteilt anschlieend vorgenommene einschrnkung gericht schuldner eidesstattliche versicherung abgegeben hingenommen schuldner uneingeschrnkte versicherung richtigkeit erteilten auskunft verlangen umstnden knne allein aufgrund ergnzenden erluternden erklrung festgestellt schuldner unberechtigt geweigert eidesstattliche versicherung abzugeben iii beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde gem abs satz nr abs satz zpo statthaft brigen zulssig zpo sache allerdings erfolg beschwerdegericht recht angenommen voraussetzungen fr auferlegung zwangsgelds abs verbindung abs zpo vorliegen gem abs zpo vollstreckungsgericht zpo verfahren schuldner abgabe eidesstattlichen versicherung bestimmten termin erscheint abgabe eidesstattlichen versicherung verweigert abs zpo vollstreckungsgericht antrag glubigers erkennen schuldner abgabe eidesstattlichen versicherung zwangsgeld fr fall beigetrieben zwangshaft zwangshaft anzuhalten verhngung zwangsgeld schuldner erfordert mithin weigerung titulierte verpflichtung abgabe eidesstattlichen versicherung erfllen verweigerung sinne abs zpo liegt schuldner abgabe eidesstattlichen versicherung ungerechtfertigter weise ablehnt mnchkomm zpo gruber aufl rn verfahren abgabe eidesstattlichen versicherung verpflichtete gem abs bgb eides statt versichern bestem wissen bestand vollstndig angegeben stande sei wer abgabe eidesstattlichen versicherung verpflichtet fr auskunft notwendigen kenntnisse unterlagen soweit erforderlich dritten beschaffen abgabe eidesstattlichen versicherung daher begrndung verweigern knne dritten fr gefertigte auskunft richtigkeit nachprfen vgl lg kln njw rr mnchkomm zpo gruber aao rn gemessen grundstzen beschwerdegericht recht angenommen schuldner sinne abs zpo geweigert richtigkeit schriftsatz oktober erteilten auskunft ber endvermgen november eides statt versichern ergibt bereits ersten satz termin juni abgegebenen erklrungen darin schuldner eidesstattlich versichert schriftsatz oktober erteilte auskunft bestem wissen richtig vollstndig gegeben stande sei erklrung schuldners entspricht teilurteil amtsgerichts familiengericht friedberg april enthaltenen urteilsformel schuldner hinzugefgte zusatz schrnkt erklrung rechtspflegerin zugelassene zusatz gibt vielmehr anlass annahme schuldner zuvor erteilte auskunft gebotenen sorgfalt vorgenommen versicherung juni enthaltene zustzliche angabe dahin verstehen schuldner ber bestimmte unterlagen verfgen denen weitere informationen endvermgen mageblichen stichtag enthalten knnen daraus ergibt schuldner mglicherweise unvollstndige deshalb unrichtige auskunft erteilt derartigen sachlage vollstreckungsgericht verfahren zpo gem abs bgb beschwerdegericht zutreffend angenommen umstnden entsprechende nderung eidesstattlichen versicherung beschlieen anordnen schuldner bisher unvollstndige auskunft nachbessert vollstndige auskunft eides statt versichert vgl bgh beschluss mai ixa zb njw rr insoweit kommt streitfall etwa betracht schuldner konkret darzulegen beschlagnahmten unterlagen zugriff erfolg einsichtnahme beschlagnahmten unterlagen bemht informationen verfgung stehenden unterlagen endvermgen mageblichen stichtag enthalten knnten derartige anordnung vollstreckungsgericht wrde umstand rechnung tragen schuldner abgabe falschen eidesstattlichen versicherung gezwungen darf interesse glubigerin dienen schuldner pauschal begngen darf knne bestimmte erkenntnisse ber richtigkeit erteilten auskunft gewinnen schuldner grundstzlich zumutbar einsichtnahme verfgung stehende unterlagen bemhen weise fr vollstndige auskunft bentigten informationen beschaffen glubigerin feststellungen beschwerdegerichts antrag ergnzung erteilten auskunft versicherung richtigkeit vollstndigen auskunft eides statt gestellt beschwerdegericht termin erneuten abgabe eidesstattlichen versicherung bestimmen konnte iv danach rechtsbeschwerde glubigerin zurckzuweisen kostenentscheidung beruht abs zpo bscher pokrant lffler koch schwonke vorinstanzen ag friedberg hessen entscheidung lg gieen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zb november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner richterin diederichsen richter sthr richterin pentz beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle september aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde klageabweisende urteil landgerichts klgerin mai zugestellt worden juli prozessbevollmchtigter per telefax berufung eingelegt sogleich begrndet wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist beantragt begrndung klgerin vorgetragen prozessbevollmchtigter anwaltlich versichert juni samstag berufungsschrift datum juni trgt gefertigt selben tag ausreichend frankiertem brief postkasten marktplatz eingeworfen montag juni telefonat sachbearbeiterin berufungsgerichts erfahren berufungsschrift eingegangen sei berufungsgericht wiedereinsetzungsantrag zurckgewiesen berufung klgerin unzulssig verworfen hinreichend glaubhaft gemacht sei fristversumung verschulden prozessbevollmchtigten beruhe dagegen wendet klgerin rechtsbeschwerde ii gem abs satz abs satz abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erforderlich abs nr zpo berufungsgericht klgerin unrecht wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist verweigert verfahrensgrundrecht klgerin gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg ivm rechtsstaatsprinzip rechtliches gehr art abs gg verletzt zudem nachstehend wiedergegebene rechtsprechung bundesgerichtshofs beachtet rechtsbeschwerde begrndet berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgerin nachdem bedenken richtigkeit vorgetragenen geschehensablaufes hingewiesen worden sei weiteren erluternden umstnde uerster knappheit zwei stzen geschilderten geschehensablauf vorgetragen obwohl beklagten ausdrcklich darauf hingewiesen htten prozessbevollmchtigte klgerin ausweislich eintragung fristenkalender tag vermeintlichen fertigung berufungsschrift urlaub gehabt erlutert weshalb nchsten tag samstag bro sei weshalb rechtsmittelschriftsatz samstag erledigt worden sei obwohl berufungsfrist erst ber woche spter abgelaufen wre sei ebenfalls wenig nachvollziehbar keinesfalls erscheine plausibel prozessbevollmchtigte persnlich zeitdruck zugleich fertigen abschriften kuvertieren frankieren einliefern postsendung ausweislich gngigen routenplaners mehr meter kanzlei entfernten postkasten ebenfalls bernommen blicherweise wrden derartige arbeiten geschftsablauf rechtsanwaltskanzlei fachangestellten berlassen htte mehr nahegelegen prozessbevollmchtigte klgerin schon schriftsatz computer erstellt diktiert jedenfalls ausfertigung erforderlichen abschriften aufgabe post folgenden montag angestellten htte erledigen lassen mehr woche zeit dafr verfgung gestanden inhaltliche begrndung fr ungewhnliche verfahrensweise trotz ausdrcklichen bestreitens beklagten entsprechenden hinweises berufungssenats gegeben hlt rechtlicher nachprfung stand berufungsgericht durfte klgerin aufgrund bisherigen feststellungen wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsfrist versagen aa berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen umstnde klgerin vorgetragen unverschuldete fristversumnis rechtfertigen wrden vollstndiger richtiger anschrift versehenes ausreichend frankiertes schriftstck juni postkasten eingeworfen darf absender darauf vertrauen juni beim berufungsgericht eingeht eingang gericht berwachen msste vgl bverfg njw bgh beschlsse september zb juris rn mai vii zb njw rn jeweils mwn bb soweit berufungsgericht anwaltlichen versicherung prozessbevollmchtigten klgerin hinreichende glaubhaftmachung fr absendung berufungsschrift juni entnommen hlt angriffen rechtsbeschwerde hingegen stand berufungsgericht anwaltlichen versicherung verfahren wiedereinsetzung glauben schenkt antragsteller darauf hinweisen gelegenheit geben entsprechenden zeugenbeweis anzutreten vgl bgh beschlsse februar xii zb famrz rn januar viii zb wum rn berufungsgericht htte prfen mssen bereits vorlage anwaltlichen versicherung zugleich beweisangebot vernehmung prozessbevollmchtigten zeugen darin genannten tatsachen gelegen fall ablehnung wiedereinsetzung vorherige vernehmung zeugen unzulssige vorweggenommene beweiswrdigung hinausgelaufen wre bgh beschlsse februar xii zb famrz rn januar viii zb wum rn galke wellner sthr diederichsen pentz vorinstanzen lg stade entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb juni zwangsvollstreckungsverfahren ixa zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter raebel lienen richterinnen dr kessal wulf roggenbuck juni beschlossen senatsbeschlu mai rubrum wegen offensichtlichen schreibversehens amts wegen dahin berichtigt bezeichnung anstelle schuldner rechtsbeschwerdegegner richtig glubiger rechtsbeschwerdegegner lautet kreft raebel kessal wulf lienen roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren bandendiebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer juli gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts baden baden april schuldspruch folgt gendert angeklagte schweren banden diebstahls sechs vollendeten sechs versuchten fllen wohnungseinbruchsdiebstahls neun vollendeten elf versuchten fllen sowie diebstahls fall schuldig angeklagte schweren bandendieb stahls fnf vollendeten zwei versuchten fllen versuchten wohnungseinbruchsdiebstahls acht fllen sowie diebstahls fall schuldig angeklagte schweren banden diebstahls vier vollendeten zwei versuchten fllen schuldig angeklagten fllen ii ii ii angeklagten fllen ii ii urteilsgrnde verhngten einzelstrafen entfallen gehenden revisionen angeklagten verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen schweren ban dendiebstahls sechs vollendeten acht versuchten fllen wohnungseinbruchsdiebstahls neun vollendeten zwlf versuchten fllen wegen diebstahls gesamtfreiheitsstrafe zwlf jahren verurteilt angeklagten wegen schweren bandendiebstahls fnf vollendeten vier versuchten fllen versuchten wohnungseinbruchsdiebstahls acht fllen sowie wegen diebstahls gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren neun monaten angeklagten we gen schweren bandendiebstahls vier vollendeten vier versuchten fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verhngt sachrge beim angeklagten verfahrensrgen ge sttzten revisionen angeklagten fhren urteilstenor ersichtlichen nderung schuldspruchs wegfall drei angeklagter bzw zwei angeklagte einzelstrafen brigen unbegrndet sinne abs stpo annahme real konkurrierender taten fllen ii ii sowie ii ii urteilsgrnde hlt rechtlicher berprfung stand feststellungen fuhren angeklagte mitangeklagte januar woh nungseinbrche begehen flle ii ii urteilsgrnde folge drang mittels herausdrehens schliezylinders ge ffnete tr wohnung stock mehrfamilienhauses whrend angeklagte pkw sichtweite tatort wartete umgebung beobachtete mittter gegebenenfalls per mobilfunk warnen nachdem wohnung stehlenswerten gegenstnde gefunden drang wiederum herausdrehen schliezylinders gegenberliegende wohnung entwendete verschiedene gegenstnde whrend angeklagte weiterhin fahrzeug umgebung absicherte februar fuhren angeklagten entspre chend vorherigen bereinkunft weitere wohnungseinbruchsdiebsthle begehen flle ii ii urteilsgrnde zumindest angeklagten versuchte umsetzung gemeinsamen tatplans nacheinander hauseingangstren mehrfamilienhuser strae zuhebeln fllen misslang nhere feststellungen wer ttergruppe versuchte huser einzudringen wer umgebung absicherte landgericht treffen vermocht deliktserie mehrere personen mittter beteiligt frage einzelnen taten tateinheitlich tatmehrheitlich zusammentreffen beteiligten gesondert prfen entscheiden mageblich dabei umfang erbrachten tatbeitrags leistet mittter fr einzeltaten individuellen frdernden tatbeitrag taten soweit natrliche handlungseinheit vorliegt tatmehrheitlich begangen zuzurechnen fehlt individuellen tatfrderung erbringt tter vorfeld whrend laufs deliktserie tatbeitrge mehrere einzeltaten tatgenossen gleichzeitig gefrdert gleichzeitig gefrderten einzelnen straftaten tateinheitlich begangen zuzurechnen person einheitlichen tatbeitrag handlung sinne abs stgb verknpft bedeutung dabei mittter einzelnen delikte tatmehrheitlich begangen st rspr vgl bgh urteil juni str bghst beschlsse dezember str wistra juli str nstz juli str nstz mrz str fllen ii ii urteilsgrnde strafkammer individuelle jeweils taten frdernde mitwirkung angeklagten festgestellt tatbeitrag erschpfte sachver haltsdarstellung angefochtenen urteil vielmehr darin tatgenossen pkw tatort fahren umgebung abzusichern angeklagte whrend beider wohnungseinbrche telefonischen kon takt angeklagten hielt konkrete sicherheitshin weise whrend beider einbrche gab urteilsfeststellungen entnehmen flle ii ii daher fr angeklagten konkurrenzrechtlich tateinheitlichen tat wohnungseinbruchsdiebstahls zusammenzufassen landgericht fllen ii ii urteilsgrnde einzelnen tatbeitrge genauer feststellen konnte zweifelssatz zugunsten angeklagten davon auszugehen versucht eingangstren drei huser ffnen mitttern ausgefhrten einbruchsversuchen absichern umgebung bergreifend mitgewirkt angeklagten bezug drei taten individuellen einheitlichen tatbeitrag erbracht insoweit gleichartige tateinheit gem abs stgb gegeben vgl bgh beschluss juli str nstz senat ndert schuldspruch verzicht ausdrckliche kennzeichnung gleichartigen tateinheit entsprechend ab vgl bgh urteil juni str nstz stpo steht entgegen angeklagten wirksamer geschehen htten verteidigen knnen infolge schuldspruchnderung entfllt beim angeklagten einzelstrafe jahr freiheitsstrafe fall ii urteilsgrnde wegen versuchten wohnungseinbruchsdiebstahls drei angeklagten entfallen fllen ii ii urteilsgrnde jeweils zwei freiheitsstrafen jahr fnf monaten bzw jahr aufhebung gesamtstrafen bedarf bloe korrektur konkurrenzverhltnisses verringerung tatunrechts schuldgehalts gesamtheit folge bgh urteil februar str strafo urteil juni str rn beschluss juli str nstz beschluss dezember str wistra beschluss januar str insofern abgedruckt nstz senat schliet deshalb landgericht hintergrund verbleibenden einzelstrafen niedrigere gesamtfreiheitsstrafen erkannt htte sost scheible roggenbuck franke cierniak bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fc fd einzelanweisung fehlen allgemeiner organisatorischer regelungen ausgangskontrolle fristgebundener schriftstze ausgleichen setzt voraus rechtsanwalt fr bestimmten fall genaue anweisungen erteilt fristwahrung sicherstellen erschpft einzelanweisung lediglich darin art weise zeitpunkt sowie adressaten bermittlung bestimmen gengt besttigung fortfhrung senatsbeschlusses september iii zb njw bgh beschluss februar iii zb olg frankfurt main lg frankfurt main ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters dr remmert reiter sowie richterin dr liebert beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main januar unzulssig verworfen klgerin kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen gegenstandswert fr rechtsbeschwerde betrgt grnde klgerin verlangt beklagten schadensersatz wegen fehlerhafter kapitalanlageberatung landgericht klage abgewiesen september zugestellte urteil klgerin schriftsatz november eingegangen beim oberlandesgericht selben tag berufung eingelegt zugleich rechtsmittel begrndet beantragt versumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gewhren begrndung wiedereinsetzungsantrags klgerin vorlage anwaltlichen versicherung prozessbevollmchtigen eidesstattlichen versicherung rechtsanwaltsfachangestellten wesentlichen folgendes ausgefhrt prozessbevollmchtigter berufungsschrift oktober samstag kanzleirumen verfasst vollstndig ausgefertigt original beglaubigte ablichtung abschrift unterzeichnet sodann handakte zusammen angeklammerten rechtsmittelschrift sog eiltkorb schreibtisch rechtsanwaltsfachangestellten gelegt tag fristablaufs mon tag oktober ganztgig broabwesend sei fr handakte bestimmten abschrift berufungsschrift handschriftlich verfgt schriftsatz oktober oberlandesgericht faxen original per post bersenden anschlieend frist streichen schlielich akte nchsten vorfrist vorzulegen hinsichtlich eiltkorbs gebe broorganisatorische weisung abgelegten vorgnge vorrang arbeiten htten korb arbeitsende letzten broangestellten erledigt leer msse rechtsanwlte soziett drften fristgebundene einzelweisungen ablegen entspreche einheitlich gebten broorganisation frist erst erfolgter fristgemer versendung schriftsatzes streichen nachmittag oktober prozessbevollmchtigte broangestellten telefoniert dabei stam mende verfgung eiltkorb angesprochen frau besttigt kenntnis genommen erklrt bereits erledigt sei erledigt trotz eindeutigen fr kanzleipersonal erkennbaren verfgung broangestellte fristenkalender eingetragene berufungsfrist gestrichen fr november verfgte wiedervorlage kalender eingetragen jedoch versumt vorliegende berufungsschrift zunchst per telefax sodann postalisch oberlandesgericht senden stattdessen berufungsschrift aktenlasche handakte gesteckt broangestellten handele ausgebildete geschulte zuverlssige kraft seit mehr jahren rechtsanwaltsfachangestellte beruflich ttig sei bislang diversen schulungs fortbildungsveranstaltungen teilgenommen kanzlei prozessbevollmchtigten erfolgten regelmig kontrollen stichproben sowohl fristenkontrolle hinsichtlich ordnungsgemen postausgangs umsetzung smtlicher anwaltlicher verfgungen htten fehlerlose ausfhrung smtlicher anwaltlicher verfgungen angestellte ergeben berufungsgericht wiedereinsetzungsantrag zurckgewiesen berufung unzulssig verworfen hiergegen richtet rechtsbeschwerde klgerin ii abs satz nr verbindung abs satz abs satz zpo statthafte sowie form fristgerecht eingelegte begrndete rechtsbeschwerde zulssig weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordern abs zpo berufungsgericht ausgefhrt prozessbevollmchtigte klgerin antrag wiedereinsetzung dargelegt frist unverschuldet versumt berufe versehen bropersonals fr partei grundstzlich einzustehen vorbringen lasse jedoch entnehmen hinreichende organisatorische vorkehrungen getroffen fehler vermeiden rechtsanwalt msse mitarbeitern grundstzlich allgemeine weisung erteilen telefaxbermittlung fristwahrenden schriftstcken einzelnachweis ber sendevorgang auszudrucken prfen erst frist fristenkalender lschen alternativ genge fr wirksame ausgangskontrolle grund allgemeinen broanweisung frist erst telefonischer rckfrage beim empfnger gestrichen wre broleiterin dementsprechend angewiesen worden htte frist fr rechtsmitteleinlegung prfung sendeberichts telefonische nachfrage beim oberlandesgericht streichen drfen vielmehr wre hoher wahrscheinlichkeit aufgefallen fristwahrende faxbermittlung berufungsschrift oberlandesgericht erfolgt sei ausschliebare mglichkeit klgerin gem abs zpo zuzurechnenden vertreterverschuldens form mangels organisation beziehungsweise berwachung bropersonals stehe gewhrung wiedereinsetzung entgegen berufungsgericht beantragte wiedereinsetzung vori gen stand recht versagt zpo berufung infolgedessen zutreffend unzulssig verworfen abs zpo wrdigung klgerin gem abs zpo zuzurechnendes verschulden prozessbevollmchtigten auszurumen vermocht steht einklang rechtsprechung bundesgerichtshofs verfahrensgrundrechte klgerin gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg rechtsstaatsprinzip rechtliches gehr art abs gg berufungsgericht verletzt rechtsanwalt organisatorische vorkehrungen dafr sorge tragen fristgebundener schriftsatz rechtzeitig gefertigt innerhalb laufenden frist beim zustndigen gericht eingeht zweck sicherstellen akten verfahren denen rechtsmitteleinlegungs rechtsmittelbegrndungsfristen laufen rechtzeitig vorgelegt wirksame ausgangskontrolle schaffen zuverlssig gewhrleistet fristwahrende schriftstze tatschlich hinausgehen st rspr vgl senatsbeschlsse mrz iii zb beckrs rn november iii zb beckrs rn februar iii zb njw rn jeweils mwn bermittlung fristwahrender schriftstze per telefax gengt rechtsanwalt pflicht ausgangskontrolle angestellten anweist anhand sendeprotokolls berprfen bermittlung vollstndig richtigen empfnger erfolgt erst danach darf frist fristenkalender gestrichen bgh beschlsse juli ii zb njw rr august xii zb njw rn dezember zb beckrs rn berprfung sendeberichts lediglich entfallen rechtsanwalt kanzleiangestellten angewiesen frist erst telefonischer rckfrage beim empfnger streichen bgh beschluss juli aao schlielich gehrt wirksamen fristenkontrolle anordnung rechtsanwalts gewhrleistet erledigung fristgebundenen sachen abend arbeitstags anhand fristenkalenders beauftragten brokraft nochmals abschlieend selbstndig geprft st rspr etwa senatsbeschluss februar aao bgh beschlsse november viii zb njw rn dezember vi zb njw rr rn dezember vi zb beckrs rn jeweils mwn allabendliche ausgangskontrolle fristgebundener schriftstze dient allein berprfen eintragungen fristenkalender unerledigt gebliebene fristsachen ergeben vielmehr zweck festzustellen mglicherweise bereits erledigt vermerkten fristsache fristwahrende handlung aussteht senatsbeschluss februar aao rn bgh beschlsse november aao rn dezember aao deshalb dabei gegebenenfalls anhand akten prfen fristenkalender erledigt gekennzeichneten schriftstze tatschlich abgesandt worden bgh beschluss dezember aao magaben klgerin dargelegt glaubhaft gemacht bro rechtsanwalts hinreichende organisatorische vorkehrungen getroffen wurden effektive ausgangskontrolle gewhrleisteten darlegungen wiedereinsetzungsantrag lsst entnehmen kanzleianweisung bestand bersendung fristgebundenen schriftsatzes per telefax entsprechende frist erst vorheriger berprfung sendeprotokolls streichen ebenso wenig anordnung prozessbevollmchtigten dargetan sicherstellte erledigung fristgebundener sachen abend arbeitstags anhand fristenkalenders beauftragten brokraft berprft wurde anforderungen rechtsprechung wirksame ausgangskontrolle stellt rechtsanwalt bekannt mssen erlaubt umstand wiedereinsetzungsantrag klgerin verhlt weiteres schluss darauf entsprechende organisatorische manahmen gefehlt bgh beschlsse dezember aao rn dezember aao rn jeweils mwn entgegen auffassung rechtsbeschwerde liegt hinreichend konkrete anwaltliche einzelanweisung fehlen allgemeiner organisatorischer regelungen ausgleichen knnte rechtsanwalt fr bestimmten fall genaue anweisungen erteilt fristwahrung gewhrleisten allein mageblich kommt allgemeine organisatorische vorkehrungen mehr senatsbeschluss september iii zb njw rn bgh beschlsse oktober zb njw juli ii za beckrs rn dezember zb beckrs rn ersetzt beispiel anweisung schriftsatz sofort per telefax bermitteln beim empfnger telefonanruf ber dortigen eingang vollstndigen schriftsatzes vergewissern allgemein getroffenen regelungen ausgangskontrolle etwa bestehende defizite auswirken bgh beschluss dezember aao vgl beschluss dezember vi zb beckrs rn weisung klgerin wiedereinsetzungsverfahren behauptet vortrag vielmehr darin erschpft prozessbevollmchtigter fr handakte bestimmten abschrift berufungsschrift verfgt schriftsatz oktober oberlandesgericht faxen original per post bersenden anschlieend frist streichen konkrete anweisungen stelle allgemeinen ausgangskontrolle htten treten knnen wurden gegeben telefonat nachmittag oktober prozessbevollmchtigte broangestellte lediglich verfgung eiltkorb hinwies einzelweisung bestand somit lediglich darin art weise zeitpunkt sowie adressaten bermittlung bestimmen machte allgemeine organisatorische regelung kontrolle bersendung per telefax allabendliche ausgangskontrolle fristgebundener schriftstze entbehrlich geeignet etwa bestehende kontrollmechanismen mitarbeiter vollstndige bermittlung per telefax sicherzustellen voraussetzungen frist erledigt vermerken drfen auer kraft setzen vgl senatsbeschluss september aao bgh beschluss dezember aao rn entlastet anwalt derartige kontrollmechanismen bestehen konkreten einzelfall darauf beschrnkt bermittlung per telefax anzuordnen bgh beschlsse oktober dezember jew aao alledem stellt versumung berufungsfrist klgerin meint lediglich folge unvorhersehbaren singulren unerklrlichen blackouts erfahrenen zuverlssigen kanzleikraft dar vielmehr folge unzureichenden kanzleiorganisation wirksame ausgangskontrolle zusammenhang fristgebundenen schriftstzen sichergestellt wurde htte kanzlei prozessbevollmchtigten klgerin anordnung durchfhrung beschriebenen telefaxkontrolle abendlichen ausgangskontrolle bestanden wre gewhnlichen lauf dinge ansonsten pflichtgemem verhalten zustndigen brokraft berufungsfrist versumt worden htte fristablauf auffallen mssen sendeprotokoll vorhanden versendende berufungsschrift original aktenlasche handakte steckte versendung berufungsschrift weder per telefax postalisch erfolgt herrmann seiters reiter remmert liebert vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ak januar nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja awg abs nr abs nr buchst gvg abs nr eignung straftat auenwirtschaftsgesetz auswrtigen beziehungen bundesrepublik deutschland erheblich gefhrden holen strafverfolgungsorgane frage stellungnahme auswrtigen amtes allein gehalten aufgrund besonderen sachkunde bekannten fr beurteilung konkreten falles relevanten tatsachen mitzuteilen erstattung rechtsgutachtens obliegt strafverfolgungskompetenz bundes generalbundesanwalts staatsschutzsenate oberlandesgerichte straftaten auenwirtschaftsgesetz bgh beschl januar ak ermittlungsrichter bundesgerichtshofs strafverfahren wegen verbrechens gem abs nr abs nr awg strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts sowie angeschuldigten verteidigers januar gem stpo beschlossen untersuchungshaft fortzudauern etwaige erforderliche weitere haftprfung bundesgerichtshof findet drei monaten statt zeitpunkt haftprfung oberlandesgericht koblenz bertragen grnde angeschuldigte juni festgenommen worden befindet seitdem untersuchungshaft zunchst aufgrund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs selben tage bgs beschluss juli ermittlungsrichter bundesgerichtshofs haftbefehl aufrechterhalten weiteren vollzug angeordnet hiergegen gerichtete beschwerde angeschuldigten senat beschluss september stb verworfen beschluss november bgs ermittlungsrichter bundesgerichtshofs haftbefehl neu gefasst januar generalbundesanwalt angeschuldigten anklage oberlandesgericht koblenz erhoben ii voraussetzungen fr fortdauer untersuchungshaft ber sechs monate hinaus liegen angeschuldigte dringend verdchtig mehrfach strafbarer weise auenwirtschaftsgesetz awg verstoen angeschuldigte langjhriger geschftsfhrer gmbh folgenden gmbh sitz ende gleichzeitig alleingesellschafter unternehmens seit mai auerdem trkischen unternehmen ltd beteiligt geschftsfhrer mitgesellschafter gesondert verfolgte angeschuldigte sptestens anfang kamen gesondert verfolgte berein zuknftig regelmig hochwertiges graphit verschiedener gteklassen erforderliche genehmigung ber trkei iranische folgenden liefern derar tiges graphit fllt anhang verordnung eg nr dual use verordnung ausfuhr deshalb genehmigungspflichtig material mrz bundesanzeiger verffentlichten anhang verordnung eg nr iran embargo verordnung erfasst lieferung iran seitdem verboten findet herstellung mittel langstreckenraketen verwendung programm iran fr ballistische raketen beteiligt vertrat zentraler einkufer mai bundesanzeiger verffentlichten anhang iv iran embargo verordnung aufgefhrt deshalb seit zeitpunkt lieferung jeglicher erlaubt angeschuldigte beabsichtigte folgenden taten dauerhafte unerhebliche einnahmequelle verschaffen mrz januar lieferte angeschuldigte ausfhrung getroffenen vereinbarung sechs fl len graphit beschriebenen art deutschland ber trkei iran umgehung ausfuhrkontrollen wurde material unterlagen geringwertiges graphit bezeichnet dual use verordnung gefallen wre somit genehmigungsfrei htte ausgefhrt knnen mehreren lieferungen wurde hochwertige graphit transportbehltnissen minderwertigem material bedeckt gesamtmenge iran gelieferten hochwertigen graphits betrug kg kaufpreis fr angeblich geringwertige material wurde firmenkonten gmbh gut geschrieben darber hinausgehender betrag wurde vereinbarungsgem konten angeschuldigten seychellen transferiert februar mrz vereinbarten angeschuldigte weitere insgesamt zehn tonnen hochwertiges graphit iran liefern umgehung deutschen exportkontrolle wandte angeschuldigte geschftsfhrer england ansssigen ltd folgenden ltd zeugen spiegelte handele lieferung trkei verheimlichte wahrheit endabnehmer graphits sprache angeschuldigten bestellte iran ab ltd graphitbl cke gesamtpreis angeschuldigte verpflichtete nichtbezahlung materials trkischen abnehmer bernehmen folgezeit wurde lieferung teilmengen vereinbart april mai wurde erste teil bestellung trkei ver sandt aufgrund unzutreffenden angaben angeschuldigten beantragte ltd genehmigung fr ausfuhr iran ver pflichtete neben offiziellen kaufpreis hhe auerhalb buchfhrung weitere angeschuldigten zahlen graphit verlie eu gebiet mai wurde trkischen zoll istanbul aufgehalten september zurckgesandt danach entschieden angeschuldigte fr iran bestimmte graphit erneut angeschuldigte gab ltd trkei versenden lassen ltd angeblichen neuen empfnger trkei veranlasste lieferpapieren angaben entfernt wurden rckschluss gelistetes material zulieen graphit verlie eu gebiet kurz november wurde jedoch trkischen zoll erneut angehalten februar england zurckgeschickt folgezeit erwarb angeschuldigte fr graphit ltd errterte gmbh verschiedene mglichkeiten lieferung entschieden graphit ber drittstaaten iran transportieren lassen dabei wurde konkret lieferung ber rumnien aserbeidschan angestrebt zweck nahm kontakt angeschuldigten bekannten rumnien sodann errterten angeschuldigte zahlung provision aufbewahrung erworbenen graphits erfolgte auerhalb eigentlichen lagers gmbh zelt material wurde weder verarbeitet kunden verkauft anweisung angeschuldigten entsprechend bliche lagerbuchhaltung aufgenommen wurde anlsslich durchsuchung juli sichergestellt dringende tatverdacht ergibt mitgeteilten erkenntnissen bundesnachrichtendienstes gutachten bundesanstalt fr materialforschung ergebnissen auswertung sichergestellten edv datentrger aussagen mehrerer zeugen inhalt zahlreicher schriftlicher unterlagen sowie abgehrter telefongesprche hinsichtlich einzelheiten zutreffenden ausfhrungen haftbefehlen ermittlungsrichters bundesgerichtshofs juni november haftfortdauerentscheidung juli sowie anklageschrift januar aufgefhrten beweismittel verwiesen senat zudem beschluss september dringenden verdacht bezglich beabsichtigten lieferung weiterer zehn tonnen graphit iran ausfhrlich begrndet dortigen ausfhrungen gelten fort senat nimmt bezug danach angeschuldigte hoher wahrscheinlichkeit folgt strafbar gemacht sechs fllen ii fhrte jeweils gewerbsmig entgegen art abs verordnung eg nr dual use verordnung erforderliche genehmigung gter doppeltem verwendungszweck anhang verordnung aufgefhrt dadurch handelte unmittelbar geltenden vorschrift rechtsakten europischen gemeinschaften ber beschrnkung auenwirtschaftsverkehrs zuwider erste lieferung mrz neufassung auenwirtschaftsgesetzes april durchgefhrt wurde richtet straf barkeit insoweit abs nr abs nr abs awg af abs nr awv af abs stgb fr weiteren fnf taten gelten abs nr abs nr abs awg nf abs nr awv abs stgb handlungen angeschuldigten geeignet auswrtigen beziehungen bundesrepublik deutschland erheblich gefhrden hierzu gilt folgendes aa merkmal eignung auswrtigen beziehungen bundesrepublik deutschland erheblich gefhrden sprachlich weit gefasst auswrtigen beziehungen umfassen diejenigen sachverhalte fr verhltnis bundesrepublik deutschland staaten zwischenstaatlichen einrichtungen insbesondere fr gestaltung auenpolitik bedeutung allgemeinem verstndnis knnen hierzu konkreten regelungszusammenhang kontakte politischer wirtschaftlicher kultureller art gehren trotz gegebenen konzentration staatliche ebene erstreckt merkmal praktisch berschaubare vielfalt beziehungen verwendung deshalb verfassungsrechtlich blick bestimmtheitsgebot art abs gg hohem mae problematisch vgl bverfg njw allerdings zwingt bestimmtheitsgebot gesetzgeber auslegungsfhige begriffe vollstndig verzichten grad gesetzlicher bestimmtheit einzelne straftatbestand hngt besonderheiten umstnden ab gesetzlichen regelung fhren vgl etwa bverfge vorliegend konkretere fassung norm komplexitt internationalen beziehungen vielfalt konfliktmglichkeiten erschwert besteht erhebliches ffentliches interesse daran gemeinsamen interessen bundesrepublik deutschland staa ten verbinden gerade gebiet auenwirtschaft ntigenfalls strafbestimmungen wahren hintergrund begegnet straftatbestand letztlich durchgreifenden verfassungsrechtlichen bedenken indes begibt gesetzgeber verwendung derartigen tatbestandselements grenzbereich verfassungsrechtlich zulssigen anforderungen ausreichende bestimmtheit gengt somit enge konkretisierende auslegung tatbestandsmerkmals strafgerichte bereits verfassungs wegen somit restriktive interpretation dahin erforderlich denkbare negative reaktion irgendeines fremden staates mgliche schwerwiegende beeintrchtigung eigenen interessen bundesrepublik deutschland erhebliche gefhrdung auswrtigen beziehungen darstellen vgl bverfg njw diemer erbs kohlhaas strafrechtliche nebengesetze erglfg awg rdn fhrt demnach schon verfassungsrechtliche kontext norm notwendigkeit einschrnkenden auslegung ergebnis berlegungen ebene einfachen gesetzes besttigt vgl wolffgang simonsen kommentar auenwirtschaftsrecht stand februar awg rdn ff abs nr abs nr buchst awg setzt voraus auswrtigen beziehungen bundesrepublik deutschland konkret gefhrdet gar gestrt norm handelt vielmehr abstrakt konkretes gefhrdungsdelikt vgl bgh njw bieneck handbuch auenwirtschaftsrechts aufl rdn hocke berwald maurer friedrich auenwirtschaftsrecht stand juni awg rdn gengt handlungen tters genereller betrachtung art typischerweise geeignet gefhrdung hinrei chender wahrscheinlichkeit herbeizufhren vgl bieneck aao rdn diemer aao rdn jedoch abstrakte gefhrdung auswrtigen beziehungen bundesrepublik diejenige individualrechtsgutes mhe tatschliche sachverhalte angeknpft weitere erfordernis tat geeignet auswrtigen beziehungen erheblich gefhrden kommt wertendes element hinzu abgrenzung delikten minderer gefhrdungseignung erforderlich macht fr jedenfalls grenzbereich kaum geeignete beurteilungskriterien verfgung stehen macht auslegung anwendung tatbestands bzw qualifizierungsmerkmals subjektiven deliktsseite vorsatz zumindest erkennbarkeit gefhrdungseignung abs awg erstrecken schon fr einfachrechtlich auerordentlich schwierig hinzu kommt ebene notwendigkeit restriktiven interpretation merkmals ergibt folgt schon eindeutigen wortlaut norm wonach handlung tters geeignet auswrtigen beziehungen bundesrepublik deutschland irgendeiner weise erheblich gefhrden vgl bieneck aao rdn wolffgang simonsen aao rdn normverstndnis gesetzessystematik herzuleiten fall abs nr awg fhrt erfllung voraussetzungen tatbestandsmerkmals handlung tters lediglich ordnungswidrigkeit abs awg bewerten straftat strafrahmen geldstrafe freiheitsstrafe fnf jahren reicht verfolgen erhebliche verschrfung angedrohten sanktion adquaten erhhung tatbestandlichen unrechts rechtfertigen erfordert somit auslegung tatbestandsmerkmal erhebliches tatunrecht wesentlich steigerndes gewicht kommt daneben lediglich weise gewhrleisten straftatbestand abs awg stimmig ausgelegt angewendet brigen alternativen norm ueren sicherheit bundesrepublik deutschland abs nr awg friedlichen zusammenleben vlker abs nr awg rechtsgter erheblichem belang aufgefhrt merkmal erheblichen gefhrdung auswrtigen beziehungen bundesrepublik deutschland abs nr awg deshalb vergleichbar hohe bedeutung zukommen berlegungen gelten fr qualifikationstatbestand abs nr buchst awg entsprechend fhrt bejahung tatbestandsmerkmals erheblichen verschrfung strafrahmens betrgt fall abs awg sechs monate fnf jahre freiheitsstrafe whrend demgegenber abs awg freiheitsstrafe zwei jahren vorsieht weiteren alternativen abs nr buchst awg brigen ebenfalls uere sicherheit bundesrepublik deutschland friedliche zusammenleben vlker schutzgter genannt alldem folgt erhebliche gefhrdung auswrtigen beziehungen bundesrepublik deutschland anzunehmen anhand konkreter tatschlicher umstnde vgl hocke berwald maurer friedrich aao rdn festzustellen bundesrepublik deutschland tat lage gebracht unmglich macht ernsthaft erschwert interessen gedeihlichen beziehungen staaten wahren danach tatbestandsmerkmal eignung erheblichen gefhrdung beispielsweise erfllt aufgrund tat akt starker diplomatischer missbilligung feindselige kampagne fhrenden medien wichtigen landes vlkergemeinschaft ver urteilung bundesrepublik deutschland inter bzw supranationalen gremien ausgelst vgl olg hamm zfz holthausen hucko nstz rr wolffgang simonsen aao rdn diemer aao rdn vgl weiteren beispiele bieneck aao rdn demgegenber reicht mgliche negative reaktion fremden staates bloe demarche fr allein bereits fr zurckhaltende anwendung ebenso hocke berwald maurer friedrich aao rdn bb handlung tters mastben geeignet erhebliche gefhrdung auswrtigen beziehungen herbeizufhren aufgrund gesamtschau konkreten einzelfallumstnde entscheiden wichtiges indiz hierbei staatlichen deutschen stellen vorwurf daraus gemacht versto auenwirtschaftsrechtlichen bestimmungen kommen konnte zweifelnd bieneck aao rdn fllen liegt deutlich nher bundesrepublik deutschland negativen reaktionen staaten internationaler organisationen ausgesetzt fallgestaltungen denen staatlichen organen fehlverhalten anzulasten erst recht gilt eingreifen verbotene erforderliche genehmigung geplante lieferung wirtschaftsgutes sogar verhindert daneben regelmig sonstigen umstnde etwa art menge ware deren verwendungsmglichkeit zweck konkrete empfngerland ebenso gesamtbetrachtung einzustellen umfang gewicht konkreten auenpolitischen interessen bundesrepublik deutschland tat gefhrdet knnen cc generalbundesanwalt klrung insoweit aufgeworfenen tatschlichen fragen stellungnahme auswrtigen amtes einge holt gibt zunchst anlass folgendem klarstellenden bemerken auswrtige amt legt mglicherweise veranlasst entsprechende fragestellung anschreiben generalbundesanwalts november beginn ausfhrungen weiteren stellen dar meinung seien grundlage mitgeteilten tatsachen smtliche handlungen angeschuldigten geeignet auswrtigen beziehungen bundesrepublik deutschland erheblich gefhrden rechtsauffassung kommt indessen vgl bieneck aao rdn holen strafverfolgungsorgane regelmig zweifelsfllen besonderem mae angezeigt erscheint stellungnahme auswrtigen amtes rede stehenden frage gehalten aufgrund besonderen sachkunde bekannten tatsachen mitzuteilen soweit fr beurteilung voraussetzungen abs nr abs nr buchst awg konkreten fall relevant erstattung rechtsgutachtens veranlasst funktion auswrtigen amtes strafbzw ermittlungsverfahren unterscheidet insoweit derjenigen sonstiger sachverstndiger zeugen vielmehr obliegt allein strafverfolgungsorganen auswrtige amt vermittelten tatschlichen grundlage prfen entscheiden handlungen tters geeignet auswrtigen beziehungen bundesrepublik deutschland erheblich gefhrden dd soweit auswrtige amt ausfhrt wenngleich offiziellen demarchen gekommen sei sei gegebene konstellation typischerweise geeignet kritik staatlicher israelischer seite auszulsen trage auerdem verringerung akzeptanz legalen handelsbeziehungen deutschland iran wrde sowie umstand zustndige us amerikanische generalkonsulat klrung weiterer einzelheiten generalbundesanwalt gewandt allein ausreichen dargelegten mastben voraussetzungen abs nr abs nr buchst awg erfllen auswrtigen amt mitgeteilten tatschlichen umstnden gesamtschau indes ausreichend entnehmen fllen denen graphit ber trkei iran geliefert wurde handlungen angeschuldigten erheblichen gefhrdung auswrtigen beziehungen bundesrepublik deutschland geeignet fllen deutschen exportkontrollbehrden ber wesentliche umstnde tuschen lassen angeschuldigte lieferte jeweils erhebliche menge graphit beim bau mittel langstreckenraketen verwendung finden einzelfall teil ber lngere zeit hinziehenden tatserie umstnden verhinderten lieferungen materials iranischen raketenprogramm mageblich beteiligten besonderem mae geeignet zweifel effektivitt deutschen exportkontrolle aufzuwerfen hinzu kommt politik empfngerlandes iran insbesondere gegenber israel aggressiven grundhaltung geprgt blick stellungnahme dargelegten besonderen auenpolitischen interessen aktivitten bundesrepublik deutschland stabilisierung region nahen mittleren ostens handlungen angeschuldigten somit genereller betrachtung art typischerweise hinreichender wahrscheinlichkeit geeignet akte starker diplomatischer missbilligung medienkampagnen bundesrepublik deutschland wichtigen partnerlndern herbeizufhren verbringen teillieferung graphits trkei mai erneut ende ii angeschuldigte dringend verdchtig zwei fllen versucht gewerbsmig entgegen art abs verordnung eg nr anhang iv verordnung aufgefhrten natrlichen juristischen personen organisationen richtungen unmittelbar mittelbar wirtschaftliche ressourcen verfgung stellen zugute kommen lassen mithin jeweils versucht bundesanzeiger verffentlichten unmittelbar geltenden ausfuhr verkaufs liefer bereitstellungs weitergabe dienstleistungs investitions untersttzungs umgehungsverbot rechtsakts europischen gemeinschaften zuwider handeln durchfhrung rat europischen union bereich gemeinsamen auen sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen sanktionsmanahme dient abs nr abs nr awg nf abs stgb demgegenber kommen versuchte verste art buchst anhang genannten verordnung betracht betreffende gterliste erst mrz begehung taten bundesanzeiger verffentlicht worden publikation anhangs iv erfolgte indes bereits mai demnach taten delikten dringender verdacht dahin anzunehmen angeschuldigte versucht qualifikationstatbestand abs nr buchst awg verwirklichen strafbarer weise dual use verordnung verstoen abs nr awg oben dargelegten mastben geeignet auswrtigen beziehungen bundesrepublik deutschland erheblich gefhrden angeschuldigte veranlasste jeweils deutschland lediglich lieferung graphits england trkei gelangte ausfuhrvorgang deutsche behrden beteiligt erhobenen tatvorwurf wandte angeklagte vielmehr gerade deshalb geschftsfhrer ltd strengen deutschen exportkontrollbestimmungen umgehen handlungen konnten deshalb allenfalls geeignet zweifel effektivitt englischen exportkontrolle hervorzurufen vereinbarung graphit ber umwege iran liefern ii begrndet dringenden verdacht angeschuldigte verabredet gewerbsmig entgegen art buchst verordnung eg nr anhang verordnung aufgefhrte gter ursprung gemeinschaft unmittelbar mittelbar juristische personen organisationen einrichtungen iran verkaufen liefern weiterzugeben auszufhren handlung verabredet gewerbsmig entgegen art abs genannten verordnung anhang iv verordnung aufgefhrten natrlichen juristischen personen organisationen einrichtungen unmittelbar mittelbar wirtschaftliche ressourcen verfgung stellen zugute kommen lassen mithin verabredet bundesanzeiger verffentlichten unmittelbar geltenden ausfuhr verkaufs liefer bereitstellungs weitergabe dienstleistungs investitions untersttzungs umgehungsverbot rechtsakts europischen gemeinschaften zuwider handeln durchfhrung rat europischen union bereich gemeinsamen auen sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen sanktionsmanahme dient abs stgb abs nr abs nr awg nf abs stgb hochwertigen graphit handelt wirtschaftliche ressourcen art abs verordnung eg nr hierunter fallen definition art buchst verordnung vermgenswerte art unabhngig davon materiell immateriell beweglich unbeweglich denen gelder handelt fr erwerb geldern dienstleistungen verwendet knnen senat verweist begrndung brigen ausfhrungen beschluss september stb weiterhin gelten annahme angeschuldigten bestehe dringende verdacht verbrechens abs nr abs nr awg art abs buchst verordnung eg erbringung vermittlungsdiensten zusammenhang anhang iranembargo verordnung aufgefhrten gtern vgl beschl september hlt senat indes fest dringender verdacht verstoes abs nr buchst awg besteht bezglich tat angeschuldigten lediglich last gelegt verbotene lieferung verabredet gmbh gelagerte material wurde deutschen behrden sichergestellt lieferung iran gerade verhindert bercksichtigung sonstigen magebenden umstnde vorliegenden falles erkennen inwiefern fallgestaltung geeignet erhebliche auswrtigen beziehungen bundesrepublik deutschland nachteil gereichende reaktionen hervorzurufen haftbefehl ermittlungsrichters november ausdrcklich dargestellten taten gesttzt senat befassen beschuldigte dreier weiterer vollendeter lieferungen hochwertigen graphits iran jahre vgl taten anklageschrift januar dringend verdchtig zustndigkeit generalbundesanwalts diejenige ermittlungsrichters bundesgerichtshofs sowie oberlandesgerichts koblenz gegeben abs nr buchst abs satz gvg abs satz stpo dargelegt sechs fllen vollendeten lieferung graphits iran ii taten umstnden geeignet auswrtigen beziehungen bundesrepublik deutschland erheblich gefhrden fr taten materiellrechtlichen regelung abs nr abs nr buchst awg entsprechende kriterium abs nr buchst gvg erfllt umstand allein reicht gesetzlichen regelung allerdings zustndigkeit genannten strafverfolgungsorgane bundes begrnden abs nr gvg setzt zustzlich voraus fall besondere bedeutung zukommt vgl hannich kk aufl gvg rdn generalbundesanwalt genannten sechs fllen ergebnis recht bejaht stndigen rechtsprechung senats fllt strafverfolgung abs gvg aufgefhrten delikte entsprechend norm deutlich ausdruck gebrachten willen gesetzgebers sowie blick verfassungsrechtlichen mastab art abs gg vgl bghr gvg abs besondere bedeutung grundstzlich kompetenz bundeslnder gilt sogar tat bundesrepublik gesamtstaat richtet zustndigkeit bundes evokationsbefugnis generalbundesanwalts begrndet fall darber hinaus besondere bedeutung zukommt erst fall beachtung ausmaes rechtsgutsverletzung staatsgefhrdendes delikt erheblichem gewicht handelt besondere bedeutung dadurch gewinnt schutzgter gesamtstaates derart spezifischen weise angreift einschreiten generalbundesanwalts aburteilung bundesgerichtsbarkeit ausbendes gericht geboten bejahung besonderen bedeutung strenge anforderungen stellen bernahmeerklrung gesetzliche richter art gg bestimmt verfassungsrechtliche kompetenzverteilung bund lndern eingegriffen vgl etwa bghst bghr gvg abs besondere bedeutung bgh nstz bereinstimmung rechtsprechung literatur vgl kissel mayer gvg aufl rdn hannich kk aufl gvg rdn franke lwe rosenberg stpo aufl gvg rdn frister sk stpo lfg gvg rdn welp nstz sowie recht darauf hingewiesen tatbestandsmerkmal besonderen bedeutung solle vermeiden verfassung angeordnete regelzustndigkeit landesjustiz ausufernden gebrauch evokationsrechts bundes umgekehrt vgl frister sk stpo aao funktion korrektivs verhindert solle regelzustndigkeit landesjustiz regelzustndigkeit bundes umkehre vgl franke lwe rosenberg aao abs gvg normiere gesetz besondere bedeutung falles zustzliche qualitt katalogtaten bundeskompetenz beziehe lediglich besonders schwerwiegende delikte taten bundesinteressen besonders nachhaltig berhren quantifizierung besonderen bedeutung falles verlangt sei knne daher schutzzweck beziehen ausma individuellen rechtsverletzung grad schuld seien daher fr frage insofern bedeutung gewicht angriffs jeweils betroffene rechtsgut gesamtstaates mitbestimmten vgl welp nstz jeweils aao hieraus folgt katalogtat abs gvg schwere umfang erhebliches unrecht verwirklicht daher staatliche sicherheitsinteressen besonderer weise beeintrchtigt allein grund evokationsrecht generalbundesanwalts begrnden vermag vgl bghr gvg abs besondere bedeutung rebmann nstz besteht anlass fr alternativen abs gvg geltenden grundstzen gerade fllen abs nr gvg abzuweichen bekmpfung wirtschaftskriminalitt erster linie aufgabe lnder zustndigkeit bundesgerichtsbarkeit ausbenden organe daher spezifischen ausreichend gewichtigen angriff gesamtstaatliche interessen gegeben grnden vereinzelt literatur vertretenen ansicht gefolgt sei davon auszugehen generalbundesanwalt strafverfolgung jedenfalls fllen abs awg grundstzlich bernehmen sowohl erheblichkeit besondere bedeutung gesetzlichen bewertung gleichsam trgen weiteren begrndungsaufwandes bedrfe vgl diemer aao rdn auffassung spricht etwa praxis hufig vorkommender gewerbsmiger begehung ansonsten abs awg strafbaren tat abs nr awg zustndigkeit bundesjustiz begrndet wre sonstigen umstnde falles magebend ankme wrde dargelegten regel ausnahmeverhltnis eklatanter weise widersprechen anzeichen dafr ersichtlich gesetzgeber gesetz modernisierung justiz bgbl neu geschaffenen regelung abs nr gvg derart weitgehende umverteilung zustndigkeit lndern bund beabsichtigte ge setzesmaterialien generalbundesanwalt vielmehr mglichkeit erffnet fr straftaten auenwirtschaftsgesetz ermittlungszustndigkeit begrnden gewhrleisten sicherheitspolitische dimension straftaten erhellt hierdurch knne wesentlicher beitrag effektiven gestaltung ermittlungen bekmpfung fr uere sicherheit ansehen deutschlands staatengemeinschaft besonders nachteiligen kriminalitt geleistet gesetzgeber jedoch ausdrcklich notwendige staatsschutzqualitt betreffenden straftaten unabhngig geheimdienstlichen hintergrund hingewiesen brigen originren zustndigkeit landesjustiz fr straftaten auenwirtschaftsgesetz bleiben vgl btdrucks demnach erfordert beurteilung besonderen bedeutung falles rahmen abs nr gvg gesamtwrdigung umstnde auswirkungen tat besonderer bercksichtigung gewichts angriffs gesamtstaat allein schwere tat ausma hervorgerufenen beeintrchtigung geschtzten rechtsgter vermag fr besondere bedeutung begrnden allerdings knnen konkrete tat schuldschwere grad gefhrdung bundesstaatlicher belange durchaus mitbestimmen vgl kissel mayer gvg aufl rdn bedeutung aufgrund erheblichkeit delikts verfolgung besonderer sachkunde geboten angesichts auslandsbezuges spezieller ermittlungsaufwand erforderlich erscheint beurteilung besonderen bedeutung zudem erwgen inwieweit konkrete tat gesamtstaat etwa schdigung ansehens deutschlands staatengemeinschaft beeintrchtigen vermag vgl btdrucks gemessen mastben bejahung besonderen bedeutung falles generalbundesanwalt ergebnis beanstanden angeschuldigte insgesamt sechs taten ber langen zeitraum hinweg immer hochwertiges graphit iran geliefert aufgrund verbindungen england trkei bestand vielschichtiger auslandsbezug speziellen ermittlungsaufwand erforderlich machte konkreten umstnden lieferung iran potentielle bedrohung israel taten ausgehende schdigung ansehens deutschlands staatengemeinschaft ausgeschlossen umstnde auswirkungen taten stellen somit jedenfalls gesamtschau derart gewichtigen angriff interessen gesamtstaates dar begrndung bundesgerichtsbarkeit vertretbar anzusehen zustndigkeit strafverfolgungsorgane bundes erfasst diejenigen drei taten ii denen voraussetzungen abs nr gvg vorliegen geeignet auswrtigen beziehungen bundesrepublik deutschland erheblich beeintrchtigen derartige erstreckung erfordert hintergrund grundgesetzlichen zustndigkeitsregelung grundstzlich betreffenden straftaten zumindest bundeszustndigkeit begrndenden staatsschutzdelikt materiell verfahrensrechtlich tat bilden vgl bghr gvg zustndigkeit darber hinaus besteht evokationsrecht generalbundesanwalts jedoch ausnahmsweise derart enger persnlicher deliktsspezifisch sachlicher zusammenhang besteht getrennte verfolgung aburteilung beachtung verfassungsrechtlichen vorgaben fr kompetenzverteilung bund lndern hohem mae sachwidrig erscheint ausnahmefall gegeben drei genannten taten teil insgesamt einheitlichen serie angeschuldigten last gelegter gleichgerichteter gewerbsmig begangener verste auenwirtschaftsgesetz grunde geeignet voraussetzungen abs nr gvg bundeszustndigkeit begrnden unterscheiden soweit zusammenhang relevanz tatschlicher hinsicht rede stehenden staatsschutzdelikten wesentlichen dadurch graphit iran gelangte betreffenden beweismittel jedenfalls teilweise denjenigen taten identisch denen gefhrdungseignung abs nr buchst gvg bejaht umstnden widersprche getrennte verfolgung aburteilung ganz besonderem mae gebot effizienten strafverfolgung angeschuldigten besteht haftbefehlen juni sowie november beschluss ermittlungsrichters bundesgerichthofs juli zutreffend aufgefhrten grnden haftgrund fluchtgefahr abs nr stpo senat verweist insoweit ausfhrungen beschluss september erwartende strafe begrndet erheblichen fluchtanreiz angeschuldigte besitzt staatsangehrigkeit seychellen verfgt ber betrchtliches grund sonstiges vermgen weiteren genannten entscheidungen aufgefhrten umstnde wahrscheinlich angeschuldigte freiheit belassen verfahren entziehen weniger einschneidende manahmen stpo kommen betracht besonderen voraussetzungen fr fortdauer untersuchungshaft ber sechs monate hinaus abs stpo liegen be sondere schwierigkeit besondere umfang ermittlungen urteil zugelassen rechtfertigen fortdauer untersuchungshaft festnahme angeschuldigten zahlreiche teil aufwndige zeitintensive ermittlungsmanahmen etwa auswertung groen teils datenverarbeitung gmbh ma nahmen internationalen rechtshilfe durchzufhren entgegen auffassung verteidigung gebot beschleunigungsgrundsatz vorab teilanklage bezglich taten ii erheben verteidigung insoweit angefhrten entscheidungen bundesverfassungsgerichts verschiedener oberlandesgerichte betreffen durchweg vorliegenden verfahren vergleichbare sachverhalte weiteren ermittlungsmanahmen betrafen insbesondere randbereiche lediglich geeignet bisherigen ermittlungsergebnisse abzurunden bezogen vielmehr gewerbsmig durchgefhrten lieferungen graphit iran straftaten erheblichem gewicht fr verfahren zentrale bedeutung zwischenzeitlichen erhebung anklage bezglich ermittelten straftaten angeschuldigten verfahren insgesamt haftsachen gebotenen beschleunigung gefhrt worden weitere vollzug untersuchungshaft steht angeschuldigten erhobenen tatvorwrfen teilweise strafdrohung freiheitsstrafe zwei jahren bedroht auer verhltnis abs satz stpo becker miebach schfer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mrz strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mrz teilgenommen vizeprsident bundesgerichtshofes dr jhnke vorsitzender richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof rothfu prof dr fischer richterin bundesgerichtshof elf beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts limburg lahn juli strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagte wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wurde sichergestellte betubungsmittel sowie dm eingezogen urteil eingelegte revision angeklagten verletzung materiellen rechts rgt hinsichtlich strafausspruchs erfolg brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo ii strafausspruch hlt rechtlicher berprfung stand kammer strafe regelstrafrahmen abs btmg entnommen vorliegen minder schweren falles gem abs btmg verneint landgericht errtert jedoch strafrahmenwahl voraussetzungen vertypten strafmilderungsgrundes nr btmg vorliegen obwohl prfung worauf generalbundesanwalt zutreffend hinweist ausfhrungen urteil aufgedrngt htte ua feststellungen landgerichts erwarb gesondert verfolgte anfang dezember niederlanden mindestens gramm heroin gramm kokain nachdem zuvor gesondert verfolgten dm bekommen angeklagte erhielt erworbenen betubungsmitteln ca gramm heroin gramm kokain preis dm kommission wobei beabsichtigte betubungsmittel gewinnbringend veruern landgericht prfung minder schweren falles zugunsten angeklagten gestndnis bercksichtigt zudem ausdrcklich festgestellt angeklagte ermittlungsverfahren hauptverhandlung hierzu mehr sagen gesondert verfolgten beteiligte straftat benannt ua aufklrungshilfe geleistet ua jedoch errtert angaben angeklagten wesentlicher aufklrungserfolg nr btmg eingetreten formulierung urteilsgrnden angeklagte gesondert verfolgten beteiligte straftat benannt lt zumindest mglich erscheinen voraussetzungen nr btmg gegeben daher ausdrckliche errterung frage geboten schon feststellung angeklagte lieferanten abnehmer rauschgifts bzw mittter offenbart benannt fr tatrichter hinreichender anla anwendung btmg prfen vgl bgh nste nr btmg nstz rr beschl oktober str bghr btmg nr prfungspflicht angeklagte hauptverhandlung beteiligten angaben mehr gemacht nderte errterungspflicht voraussetzungen nr btmg erfllt angeklagter ermittlungsverfahren hinreichende angaben gemacht weiteren verfahren schweigt bghr btmg nr aufdeckung vgl bgh stv bghr btmg nr aufdeckung widerruf zuvor ermittlungsverfahren gemachten angaben generalbundesanwalt angesprochene frage senat beurteilung hinreichenden errterung voraussetzungen btmg vorliegen aufklrungsrge feststellungen urteils zurckgreifen knnte gegenstand verfahrens str vgl meyer goner cierniak stv ff kommt rechtsfehler schon angefochtenen urteil ergibt aufgezeigten rechtsfehler beruht strafausspruch landgericht errterung voraussetzungen minder schweren falles benennung beteiligten angeklagte bercksichtigt dennoch sicher ausgeschlossen ver urteilung milder ausgefallen wre kammer voraussetzungen nr btmg geprft htte jhnke otten fischer rothfu elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs emissionsprospekt geschlossenen immobilienfonds erklrt anschlussfrderung ablauf jhrigen grundfrderung gem einschlgigen berliner wohnungsbaufrderungsbestimmungen gewhrt obwohl darauf rechtsanspruch bestand lediglich bisherigen verwaltungspraxis rechnen haftung wegen verschuldens vertragsschluss fhrender prospektfehler bgh urteil mrz ii zr kg lg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart bender fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats kammergerichts februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin beteiligte jahr dm zuzglich agio grundstcksgesellschaft gbr fonds beklagte damals firmierend ag umbenannt delt ag schlielich umgewan gmbh grndungsgesellschafterin wei terer gleichartiger fonds anteile wurden mehrheitlich land berlin gehalten fonds gegrndet worden wohnanlagen grtenteils sozialen wohnungsbau errichten vermieten differenz kostenmiete niedrigeren sozialmiete wurde teilweise aufwendungshilfen landes berlin ausgeglichen sog frderungsweg hilfen wurden ersten frderphase fr jahre ab bezugsfertigkeit bewilligt blicherweise schloss daran ebenfalls jhrige anschlussfrderung abweichend verwaltungsbung beschloss berliner senat februar verzicht anschlussfrderung fr bauvorhaben denen grundfrderung dezember endete darunter fiel fonds seither fonds sanierungsbe drftig klgerin wegen prospektmngeln ersatz einlage zug zug bertragung gesellschaftsanteils freistellung quotalen haftung fr gesellschaft aufgenommene bankdarlehen feststellung verlangt beklagte ersatz etwaiger weiterer schden verpflichtet sei vorinstanzen erfolg geblieben dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt prospekt stelle anschlussfrderung unzutreffend sicher dar whrend tatschlich rechtsanspruch darauf bestanden beitrittsentscheidung klgerin beruhe fehler vortrag klgerin sei insoweit unsubstanziiert kausalitt vermutet klgerin prospekt offen gelegte risiken kauf genommen mglich sei vergleichbar geringe risiko ausbleibens anschlussfrderung anlage htte abhalten lassen prospektfehler liege insbesondere sei darstellung quotalen haftung prospekt beanstanden ii hlt revisionsrechtlicher nachprfung punkten stand berufungsgericht allerdings recht angenommen klgerin beklagten beim vertragsschluss zutreffend ber risiken anlage unterrichtet worden stndigen rechtsprechung senats anleger fr beitrittsentscheidung zutreffendes bild ber beteiligungsobjekt vermittelt ber umstnde fr anlageentscheidung wesentlicher bedeutung knnen insbesondere ber angebotenen speziellen beteiligungsform verbundenen nachteile risiken zutreffend verstndlich vollstndig aufgeklrt bghz bgh sen urt april ii zr wm dezember ii zr zip tz berufungsgericht fehlerfreier tatrichterlicher wrdigung festgestellt verwendeten prospekt geschehen prospektfehler liegt danach angabe gesellschafter wrden fr verbindlichkeiten gesellschaft entsprechend beteiligungsquote haften eindruck erweckt umfang quotalen haftung leistungen gesellschaftsverm gen zwingend gemindert vgl bgh sen beschl mrz ii zr juris ebenso wenig fhrt angabe hchstbetrgen hinsichtlich einzelnen gesellschafter abgeschlossenen darlehensvertrgen anstelle gesellschaftsvertrag vereinbarten haftungsquoten haftung wegen verschuldens vertragsschluss revision zeigt schon vornherein geplant sei haftung gesellschafter jeweilige quote quote entsprechenden absoluten betrag jeweiligen anfangsschuld begrenzen brigen berufungsgericht vertretbarer tatrichterlicher wrdigung angenommen betragsangaben darlehensvertrgen htten deklaratorische bedeutung tatschlich sei quotale haftung vereinbart prospekt berufungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt insoweit fehlerhaft darin eindruck erweckt anschlussfrderung bestehe rechtsanspruch vgl bgh sen beschl mrz ii zr juris prospekthinweis ablauf ersten frderungszeitraumes jahren gem senatsbeschluss april anschlussfrderung fr wohnungen wohnungsbauprogramme ab gewhrt details ber anschlussfrderung zuschsse bzw darlehensregelung liegen berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen verstanden sei anschlussfrderung grunde schon bewilligt msse ber frderung entschieden unzutreffend hinweis prospekts wegfall mittel wre verletzung frderungsbestimmungen denkbar bzw zahlungsunfhigkeit staates vgl anschlussfrderung ebenso wenig richtig gestellt allgemeinen hinweis prospekts knnen prospektierte ergebnisse richtig nderungen gesetzgebungs rechtsprechungs verwaltungspraxis beeinflusst anschlussfrderung fr rentabilitt fonds wesentlicher umstand daran ndert tatsache insgesamt wohnungen davon betroffen beklagte vorgetragen anschlussfrderung investor welt einzige wohnung berlin marktsegment gebaut htte ablauf jhrigen grundfrderung verbleibende kostenmiete fr wohnungen marktsegments erzielen wre annahme berufungsgerichts prospektfehler sei fr beitrittsentscheidung klgerin urschlich geworden hlt revisionsrechtlichen prfung stand berufungsgericht verkennt ansatz fehlerhafte aufklrung schon lebenserfahrung urschlich fr anlageentscheidung st rspr bghz tz bgh sen urt mrz ii zr zip dezember aao tz vermutung aufklrungsrichtigen verhaltens sichert recht anlegers eigener entscheidung abwgung fr wider darber befinden bestimmtes projekt investieren senat bghz ff unrecht berufungsgericht jedoch angenommen kausalittsvermutung greife klgerin zutreffenden aufklrung entscheidungskonflikt gekommen wre mglichkeit aufklrungsrichtigen verhaltens gegeben immobilien denen regel vordringlich sicherheit rentabilitt inflationsschutz geht bestehen handlungsvarianten stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs geeignet lebenserfahrung beruhende tatschliche vermutung urschlichkeit fehlerhafter prospektdarstellungen fr anlageentscheidung entkrften immobilienfonds erwartet durchschnittliche anleger werthaltigkeit deshalb verbietet derartigen anlageform regelfall annahme gehrige aufklrung ber wichtige fr werthaltige anlage abtrgliche umstnde htte anlageinteressenten allein schon deshalb erheblichen steuervorteilen geworben wurde vernnftigerweise mehrere entscheidungsmglichkeiten erffnet entscheidungskonflikt begrndet bgh sen urt mrz ii zr zip tz urt februar iii zr zip tz vielmehr regelmig davon auszugehen anleger richtiger aufklrung fonds beigetreten wre ausnahme grundsatz kommt allenfalls hochspekulativen geschften betracht bghz bgh urt mai xi zr zip tz grundstzlich geltenden kausalittsvermutung denen investition immobilienfonds jedoch regel gehrt bgh urt februar aao tz danach kausalitt prospektfehlers fr anlageentscheidung vermutet zutreffenden hinweis rechtliche ungewissheit anschlussfrderung wre fr durchschnittlichen anlagein teressenten durchaus vernnftig vorhaben investieren unabhngig anschlussfrderung konnte anleger anlage steuern sparen riskierte fonds ausbleiben anschlussfrderung jahren insolvent wrde investierte kapital verloren wre standen adquaten gewinnchancen gegenber liquiditts prognoserechnung prospekts konnte anleger normaler frderung jhrlich ausschttung dm pro dm anlagesumme rechnen eingesetzten kapitals einschlielich agios htte hinzurechnung steuervorteile mehr einlage verdient gehabt auergewhnlich hohen gewinnchancen vgl bghz indes rede risiko anschlussfrderung bewilligt zeitpunkt anlageentscheidung gering einzustufen berufungsgericht angenommen bedeutung umstand anschlussfrderung rechtsanspruch bestand stellte berlebensfhigkeit fonds grundstzlich frage recht anlegers fr wider abzuwgen anlageentscheidung eigener verantwortung treffen fllen unzutreffende informationen ber umstnde fr deren eintritt geringe wahrscheinlichkeit besteht beeintrchtigt vermutung aufklrungsrichtigen verhaltens beklagte widerlegt kausalittsvermutung widerlegen aufklrungspflichtige darlegen beweisen anleger unterlassenen hinweis unbeachtet gelassen htte annahme berufungsgerichts klgerin ha be risiken hingenommen weitere risiko zeichnung anlage abgehalten htte gengt schluss tragfhig vielmehr anleger schon zahlreiche risiken bernommen ebenso gut mehr bereit weitere risiken bernehmen iii angefochtene entscheidung grnden ergebnis richtig zpo fr revisionsverfahren zugrunde legenden sachverhalt trifft beklagte unrichtigen darstellung prospekt verschulden verschulden fllen haftung verschulden vertragsschluss abs satz bgb vermutet frage vermutung widerlegt berufungsgericht standpunkt folgerichtig feststellungen getroffen wrde rechtsirrtum geschftsfhrer beklagten ber verbindlichkeit anschlussfrderung ausreichen rechtsirrtum entschuldigt stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs irrende anwendung verkehr erforderlichen sorgfalt beurteilung gerichte rechnen brauchte bgh urt oktober viii zr njw tz nachw insoweit beklagte darauf berufen oberverwaltungsgericht berlin beschluss juli dvbl land berlin wege einstweiligen anordnung aufgegeben beklagten entscheidung hauptsacheverfahrens ber anschlussfrderung entsprechende finanzielle hilfe gewhren entscheidung beruhte blo summarischen prfung rechtslage demgegenber bundesverwaltungsgericht urteil mai streitigen anschlussfrderung ausgefhrt subventionsempfnger msse grundstzlich rechnen eintritt grundlegender nderungen allgemeinen rahmenbedingungen subventionen gekrzt wrden ganz wegfielen nvwz tz anspruch verjhrt neufassung bgb januar drei jahre ablauf jahres berechtigte kenntnis anspruch begrndenden umstnden person schuldners erlangt grobe fahrlssigkeit erlangt htte lngstens zehn jahre verkrzte verjhrungsfrist art abs egbgb klageerhebung jahr abgelaufen entscheidung berliner senats anschlussfrderung einzustellen datiert februar anhaltspunkte fr frhere kenntnis grob fahrlssige unkenntnis klgerin prospektfehler beklagte dargetan iv sache berufungsgericht zurckzuverweisen erforderlichen feststellungen getroffen knnen beklagte fr behauptung prospektmangel sei urschlich fr anlageentscheidung beweis parteivernehmung klgerin angetreten beweisantritt berufungsgericht nachzugehen klrungsbedrftig schadensersatzleistung wege vorteilsausgleichs neben erhaltenen ausschttungen erzielten steuervorteile anzurechnen fall steuervorteile dauerhaft ersatzleistung ihrerseits etwa betriebseinnahme abs satz nr estg besteuert trotz versteuerung ersatzleistung erzielten steuervorteile anzurechnen anhaltspunkte dafr bestehen anleger auergewhnliche steuervorteile erzielt st rspr etwa bgh sen urt dezember aao tz nachw fr weitere verfahren weist senat darauf freistellungsanspruch zahlungsanspruch grund hhe bezeichnet soweit glubiger freistellungsantrag unzulssig stattdessen feststellung klagen vgl bgh urt mrz vi zr njw bghz insoweit abgedruckt bghz juni vi zr zip september ix zr njw rr strohn vorsitzender richter bgh prof dr goette wegen urlaubs unterschrift verhindert strohn reichart vorinstanzen lg berlin entscheidung kg entscheidung caliebe bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zb september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo nr abs unterzeichnet rechtsanwalt berufungsschrift vermerk auftrag unschdlich unterzeichnende soziettsmitglied kreis beim berufungsgericht zugelassenen prozessbevollmchtigten berufungsklgers zhlt anschluss bgh beschluss mai iii zb njw urteil mrz ii zr njw beschlsse juni vi zb famrz juni iv zb juris identitt rechtsanwalts berufungsschrift vermerk unterzeichnet zeitpunkt ablaufs rechtsmittelfrist bereits weise eindeutig geklrt schon endgltige feststellungen identitt postulationsfhigkeit unterzeichners getroffen knnen mageblich insoweit erkenntnisstand zeitpunkt entscheidung ber zulssigkeit berufung anschluss bgh beschlsse april vii zb juris juli iii zb db bgh beschluss september viii zb olg stuttgart lg heilbronn viii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter ball richterin dr milger richter dr achilles dr schneider sowie richterin dr fetzer beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart mrz aufgehoben sache neuen entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde grnde klgerin nimmt beklagte schadensersatz wegen lieferung angeblich fehlerhaften bodenbelags anspruch beklagte verlangt widerklagend begleichung ausstehender kaufpreisforderungen landgericht schlussurteil november klage abgewiesen klgerin widerklage zahlung nebst zinsen verurteilt dezember zugestellte urteil klgerin bereits erster instanz fr ttig gewordenen prozessbevollmchtigten januar per telefax beim oberlandesgericht eingegangenen anwaltsschriftsatz berufung eingelegt rechtsmittel ab lauf mrz verlngerten berufungsbegrndungsfrist begrndet briefbogen rechtsanwlte kolle gen verfasste berufungsschrift trgt ende maschinenschriftliche unterzeichnung rechtsanwalt ber maschinenschriftlichen angaben befindet handschriftlich abkrzung gefolgt teilweise unleserlichen unterschrift rechtsanwalt stammt verfgung janu ar oberlandesgericht mitgeteilt beabsichtige berufung unzulssig verwerfen berufungsschrift krzel belege erklrungsboten unterzeichnet worden sei klgerin daraufhin prozessbevollmchtigten januar beim oberlandesgericht eingegangenem schriftsatz vortragen lassen handschriftliche unterschrift stamme briefkopf anwaltssoziett aufgefhrten ebenfalls mandatierten rechtsanwltin macht geltend zusatz sei gemessen nr zpo unschdlich mandatierte postulationsfhige rechtsanwltin berufungsschrift unterzeichnet beleg vorbringens trgt schriftsatz sowohl unterschrift rechtsanwalt rechtsanwltin oberlandesgericht beschluss mrz berufung klgerin unzulssig verworfen begrndung ausgefhrt verwendung zusatzes gebe unterzeichnende hchstrichterlicher rechtsprechung erkennen nr abs zpo gefordert verantwortung fr inhalt berufungsschrift bernehme vielmehr trete erklrungsbote verhalte streitfall sei verwendung krzels unschdlich unterzeichnende rechtsanwalt kreis beim berufungsgericht zugelassenen rechtsanwlte zhle unmittelbar ausfhrung erteilten mandats ttig setze jedoch voraus entsprechende feststellungen ablauf rechtsmittelfrist getroffen knnten daran fehle maschinenschriftlichen angaben seien rechtsanwalt bezogen schriftsatz unterzeichnet fehle klarstellende erluterung schriftzug rechtsanwalt rechtsanwltin dritten person etwa broangestellten zuzuordnen sei beigefgten beglaubigten abschriften berufungsschriftsatzes lieen hinweise identitt unterzeichners entnehmen hiergegen wendet klgerin rechtsbeschwerde ii frist formgerecht eingelegte rechtsbeschwerde erfolg fhrt aufhebung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache berufungsgericht abs satz nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung gefordert abs nr zpo angefochtene entscheidung verletzt verfahrensgrundrecht klgerin gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip verbietet gerichten parteien zugang verfahrensordnung eingerumten instanz unzumutbarer sachgrnden mehr rechtfertigender weise erschweren bverfg njw rr mwn senatsbeschlsse september viii zb njw ii februar viii zb juris rn bgh urteil mai xi zr njw ii bb beschluss februar vi zb njw rn mwn berufungsgericht anforderungen abs nr zpo erforderliche unterschrift rechtsanwalts hchstrichterlichen rechtsprechung entwickelten grundstzen mehr vereinbaren weise berspannt dadurch klgerin zugang rechtsmittelinstanz unzulssig verwehrt rechtsbeschwerde begrndet berufungsgericht durfte rechtsmittel klgerin gem abs satz zpo begrndung unzulssig verwerfen berufungsschrift sei ordnungsgem unterzeichnet worden stndiger rechtsprechung berufungsschrift bestimmender schriftsatz unterschrift fr verantwortlich zeichnenden tragen bgh beschlsse oktober vii zr bghz ff mai xii zb njw rn dezember ix zb juris rn mwn unterschrift identifizierung urhebers schriftlichen prozesshandlung ermglichen unbedingten willen ausdruck bringen verantwortung fr schriftsatz bernehmen gericht einzureichen bgh beschlsse november vi zb versr rn dezember ix zb aao oktober iv zb juris rn april vii zb juris rn jeweils mwn fr anwaltsprozess bedeutet berufung bevollmchtigten prozessgericht zugelassenen rechtsanwalt verfasst eigenverantwortlicher prfung genehmigt unterschrieben vgl jeweils berufungsbegrndung bgh urteile mrz ii zr njw ii mai xi zr aao ii beschluss oktober iv zb aao jeweils mwn gemessen vorgaben gengt krzel versehene handschriftliche unterschrift berufungsschrift januar entgegen auffassung berufungsgerichts anforderungen wirksame unterzeichnung aa berufungsgericht darin beizupflichten hchstrichterliche rechtsprechung fllen denen unterzeichner rechtsmittelschrift unterschrift zusatz versieht grundstzlich dafr erforderlichen bernahme verantwortung unterzeichners fr inhalt rechtsmittelschrift ausgeht unterzeichnende erkennen gibt gericht gegenber erklrungsbote auftritt bgh beschlsse november zr njw mai iii zb njw ii urteil mrz ii zr aao ii beschlsse juni vi zb famrz rn juni iv zb juris rn vgl ferner bag db bb hchstrichterlichen rechtsprechung allerdings wovon berufungsgericht ausgeht anerkannt zusatz versehene eigenhndige unterschrift anforderungen ordnungsgeme unterzeichnung rechtsmittelschriftsatzes gengt weise erfolgte unterschrift rechtsanwalt stammt mitglied mandatierten anwaltssoziett ebenfalls kreis prozessbevollmchtigten zhlt bgh beschlsse mai iii zb aao ii juni vi zb aao rn juni iv zb aao rn fall angenommen zusatz unterzeichnende rechtsanwalt lediglich wahrnehmung soziettsinternen innenverhltnisses eigentlichen sachbearbeiter zumindest ausfhrung erteilten mandats ttig geworden bgh beschlsse mai iii zb aao juni vi zb aao juni iv zb aao voraussetzungen streitfall erfllt unterschrift stammt ablauf berufungsfrist eingegangenen schriftsatz januar belegt berufungsgericht zweifel gezogen briefkopf anwaltssoziett kollegen aufgefhrten rechtsanwltin allgemein zugelassen berufungsgericht postulationsfhig klgerin unwiderlegt schriftsatz januar vorgetragen soziettsmitglieder briefkopf kanzlei sozia ausgewiesene rechtsanwltin einlegung berufung beauftragt cc berufungsgericht meint steht wirksamen einlegung berufung entgegen zeitpunkt ablaufs rechtsmittelfrist berufungsgericht positiv bekannt zusatz versehene eigenhndige unterschrift rechtsanwltin stammte kreis prozessbevollmchtigten berufungsfhrerin zhlte hchstrichterlicher rechtsprechung pr fung frage rechtsmittelschriftsatz postulationsfhigen rechtsanwalt unterzeichnet worden umstnde bercksichtigen rechtsmittelgericht ablauf rechtsmittelfrist bekannt geworden bgh urteil mai xi zr aao ii cc beschluss oktober iv zb aao rn ablauf berufungsfrist fr berufungsgericht jedoch hinreichend erkennbar berufung rechtsanwltin soziettsmitglied unterzeichnet worden senat prfung fr vorliegen ausreichenden unterschrift erforderlichen merkmale selbstndig bindung ausfhrungen berufungsgerichts vornehmen vgl senatsbeschlsse september viii zb njw ii mwn februar viii zb juris rn anlegung gebotenen grozgigen mastabs lsst handschriftliche unterschrift briefkopf kanzlei aufgefhrten rechtsanwltin zuordnen lassen maschinenschriftlichen zusatz rechtsanwalt hinweise darauf entnehmen rechtsanwalt berufungsschrift unterzeichnet handschriftlichen zusatz klargestellt handschriftliche unterschrift rechtsanwalt stammt maschinenschriftlichen ergn zungen beziehen zustzliche erluterungen klarstellen unterzeichnerin rechtsanwaltschaft zugelassen fehlen vgl bgh beschluss oktober iv zb aao rn lsst jedoch umstnden hinreichend entnehmen unterschrift soziettskollegin sachbearbeitenden rechtsanwalts erfolgt bedeutung weiterer umstnde vgl bgh beschluss november vi zb aao rn iv zivilsenat bundesgerichtshofs entschiedenen fall beschluss oktober iv zb aao trgt briefkopf berufungsschrift namen rechtsanwalts vielmehr briefkopf insgesamt aktive rechtsanwlte rechtsanwltinnen aufgefhrt darunter rechtsanwltin kanzlei rechtsanwlte verhindert knnten daher kanzleikraft schriftsatz unterzeichnet knnte mehr fernliegend hinzu kommt berufungsschrift bestimmenden schriftsatz handelt grundwissen kanzleikraft gehrt zwingend zugelassenen rechtsanwalt unterschreiben vorbereitenden schriftstzen zulssig verhinderungsfall bropersonal unterzeichnet darf auerdem lsst beschwerdebegrndung zutreffend hervorhebt handschriftliche unterschrift trotz teilweisen unleserlichkeit zumindest dahin entziffern zwei grobuchstaben enthalten denen erste hnelt zweite darstellt verwendung zwei grobuchstaben steht fest unterzeichnung nachnamen handelt nachname beginnt auszuschlieen rubrik sekretariat aufgefhrte frau schriftsatz unterzeichnet unterschrift ent nehmen beginnende nachname mehrere buchstaben aufweist ausluft schriftzug gengt generellen anforderungen unterschrift individuelle charakteristische merkmale aufweist nachahmung erschweren wiedergabe namens darstellt absicht vollen unterschriftsleistung erkennen lsst vgl senatsbeschlsse september aao ii februar viii zb aao rn jeweils mwn zeigt vergleich briefkopf aufgefhrten rechtsanwl ten rechtsanwltinnen namenszug angemessen grozgiger betrachtung frau rechtsanwltin zuordnen lsst unterschrift ablauf berufungsfrist briefkopf aufgefhrten rechtsanwltin zugeordnet konnte ausreichend erforderlich dagegen zeitpunkt schon gewissheit ber urheberschaft bestand identitt rechtsanwalts rechtsmittelschrift unterzeichnet zeitpunkt ablaufs rechtsmittelfrist bereits weise eindeutig geklrt schon endgltige feststellungen identitt postulationsfhigkeit unterzeichners getroffen knnen vgl bgh beschlsse april vii zb aao rn ff unterzeichnung berufungsbegrndung vertretung rechtsanwalts juli iii zb db rn unterzeichnung vermerk diktat verreist vgl beschluss oktober iv zb aao rn mageblich insoweit erkenntnisstand zeitpunkt schlusses mndlichen verhandlung entscheidung schriftlichen verfahren zeitpunkt schluss mndlichen ver handlung entspricht bgh beschlsse april vii zb aao rn juli iii zb aao rn ball dr milger dr schneider dr achilles dr fetzer vorinstanzen lg heilbronn entscheidung pe olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg juli verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter prof dr knig seiters sowie rechtsanwlte prof dr quaas dr braeuer juli beschlossen antrag klgerin wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist begrndung antrags zulassung berufung zurckgewiesen antrag klgerin zulassung berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen dezember abgelehnt klgerin kosten zulassungsverfahrens tragen streitwert fr zulassungsverfahren festgesetzt grnde beklagte widerrief bescheid juni zulassung klgerin rechtsanwaltschaft dagegen gerichtete klage anwaltsgerichtshof abgewiesen klgerin beantragt berufung februar zugestellte urteil zuzulassen bevollmchtigte klgerin begrndung antrags zulassung berufung april uhr eingegangenem faxkennung uhr gesendetem fax beim anwaltsgerichtshof eingereicht weiterleitung anwaltsgerichtshof antragsbegrndung april bundesgerichtshof gelangt klgerin beantragt wiedereinsetzung vorherigen stand macht geltend begrndungsschrift sei verantwortende unachtsamkeit bevollmchtigten fehler nie unterlaufen sei falsche gericht adressiert gesandt worden bevollmchtigter knne zeitpunkt uerst angespannte berufliche situation grund auergewhnlich groen unvorhergesehenen arbeitsbelastung dadurch erklren aktenzeichen bundesgerichtshofs erst schreiben april mitgeteilt worden sei ii antrag zulassung berufung unzulssig klgerin frist begrndung versumt vgl bgh beschluss oktober anwz brfg juris rn satz brao abs satz vwgo innerhalb zwei monaten zustellung vollstndigen urteils grnde darzulegen denen berufung zuzulassen frist april abgelaufen anwaltsgerichtshof weitergeleitete begrndungsschrift somit rechtzeitig beim bundesgerichtshof eingegangen satz brao abs satz vwgo einzureichen bereits antrag vorgelegt worden antrag wiedereinsetzung bleibt erfolg gem satz brao abs satz vwgo wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt jemand verschulden verhindert gesetzliche frist einzuhalten klgerin begrndungsfrist verschulden versumt bevollmchtigter erfordernis bersehen gesonderte begrndung unmittelbar beim berufungsgericht einzureichen rechtzeitige weiterleitung erst abend letzten tages frist beim anwaltsgerichtshof eingegangenen begrndung bundesgerichtshof rahmen blichen geschftsgangs vgl bgh beschluss august xii zb njw rn ff mehr mglich verschulden vertreters klgerin gem abs satz brao satz vwgo abs zpo zugerechnet bgh beschluss oktober anwz brfg juris rn eventueller rechtsirrtum vermag bevollmchtigten klgerin entschuldigen rechtsanwalt gesetze kennen anwaltspraxis gewhnlich anwendung kommen bgh beschluss november xii zb njw rn wiedereinsetzungsgrund ergibt soweit klgerin unvorhergesehene arbeitsbelastung prozessbevollmchtigten geltend macht abgesehen davon umfang grund unvorhersehbarkeit arbeitsbelastung nachvollziehbar dargelegt glaubhaft gemacht ersichtlich bevollmchtigter lage innerhalb frist antragsbegrndung fertigen versenden daran gehindert fehlerfrei deren adressaten ermitteln gilt insbesondere dafr angesichts eindeutigen wortlauts abs satz vwgo zutreffenden rechtsmittelbelehrung angefochtenen entscheidung geringer zeitlicher mehraufwand feststellung zweifels freien rechtslage notwendig wre vgl bgh beschluss februar xii zb njw rr rn ff kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs brao tolksdorf knig quaas seiters braeuer vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr august rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter dr fischer dr pape grupp richterin mhring august beschlossen anhrungsrge klgers senatsbeschluss juli kosten zurckgewiesen grnde anhrungsrge unbegrndet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge senat beschluss juli anhrungsrge umfassten angriffe beschwerde nichtzulassung revision vollem umfang darauf geprft zulassungsgrund ergeben gesichtspunkt beanstandungen nichtzulassungsbeschwerde smtlich fr durchgreifend erachtet insoweit beschwerde zurckweisenden beschluss kurze begrndung abs satz halbs zpo beigefgt weiterreichenden begrndung verfahrensabschnitt entsprechender anwendung abs satz halbs zpo abgesehen gesetzesbegrndung gehrsrge entscheidung ber nichtzulassungsbeschwerde eingelegt begrndungsergnzung herbeizufhren vgl bt drucks bgh beschluss februar iii zr njw juli iii zr njw rr oktober ix zr nv siehe ferner bgh beschluss januar ii zr wm kayser fischer grupp pape mhring vorinstanzen lg chemnitz entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter vill richterin lohmann richter dr detlev fischer juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts mrz ergnzt urteil april kosten beklagten zurckgewiesen wert beschwerdegegenstandes euro festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde zulssig zpo indessen erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz nr zpo beklagten verpflichtet hinsichtlich smtlicher eingeklagter zugewinnausgleichsansprche klgerin eintritt verjhrung verhindern sofern hierzu erhebung leistungsklage lediglich amtsgericht vorprozess errechneten betrag zugewinnausgleichsanspruchs sicher ausreichte beklagten htten grundsatz sichersten weges weise sicherstellen mssen verjhrung eintrat vgl bgh urt juni ix zr njw zugehr handbuch anwaltshaftung rn ff klrungsbedrftige grundsatzfrage stellt zusammenhang weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen dr gero fischer dr ganter lohmann vill dr detlev fischer vorinstanzen lg itzehoe entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz mrz verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen kammerbeitrag richterablehnung prozesskostenhilfe bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwlte dr frey dr martini mrz beschlossen antrag ablehnung richter bundesgerichtshofs rechtsanwlte unzulssig verworfen antrag prozesskostenhilfe fr beabsichtigte antrge wiederaufnahme nichtigkeit sowie fr beabsichtigte anhrungsrgen gegenvorstellungen senatsbeschluss september zurckgewiesen grnde klger bezirk antragsgegnerin rechtsanwaltschaft zugelassen prozesskostenhilfe fr beabsichtigte klage verschiedene bescheide antragsgegnerin beantragt kammerbeitrge gegenstand anwaltsgerichtshof antrag mangels erfolgsaussicht beabsichtigten klage abgelehnt beschluss klger sofortige beschwerde eingelegt fr unbedingt eingelegte be schwerde zugleich prozesskostenhilfe beiordnung rechtsanwalts dr beantragt beschluss september senat sofortige beschwerde unzulssig verworfen antrag prozesskostenhilfe zurckgewiesen klger lehnt nunmehr richter bundesgerichtshofs ab rechtsanwlte beantragt prozesskostenhilfe fr beabsichtigte antrge denen wiederaufnahme verfahren erreichen nichtigkeit senatsbeschlusses feststellen lassen sowie fr beabsichtigte anhrungsrgen gegenvorstellungen ii ablehnungsgesuch offensichtlich unzulssig richter wegen besorgnis befangenheit abgelehnt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit rechtfertigen abs satz brao abs vwgo abs zpo ausschlieungs ablehnungsgrnde beziehen prozessrechtliche fhigkeit abgelehnten richters amt bestimmten rechtsstreit rcksicht persnlichen verhltnisse parteien streitgegenstand wahrnehmen knnen mitwirkung richters konkreten verfahren grnden frage gestellt person richters liegen vgl bgh beschluss november ix zb njw rr rn antragsteller anwaltlichen beisitzer senats dagegen allein deshalb ablehnen rechtsanwlte sache wendet vorschrift abs brao bundesgerichtshof bilden senat fr anwaltssachen zwei rechtsanwlte beisitzer angehren erreichen ber betriebenen verfahren zugrunde liegendes begehren zugelassener rechtsanwalt kammerbeitrge zahlen mssen rechtsanwlte entscheiden anliegen zulssiger gegenstand ablehnungsgesuchs senat ebenso anwaltsgerichtshof freien hansestadt bremen vorschriften fnften teils bundesrechtsanwaltsordnung gebunden vorsieht gerichte anwaltssachen rechtsanwlten besetzt falle offensichtlich unzulssigen antrags abgelehnte richter entscheiden wartepflicht abs satz brao abs vwgo abs zpo entfllt mnchkomm zpo gehrlein aufl rn vgl bgh beschluss juli ix zb zvi ii iii prozesskostenhilfe klger bewilligt smtliche beabsichtigten antrge aussicht erfolg abs satz brao vwgo zpo senat vortrag antragstellers vollstndig kenntnis genommen antrag sachlich beschieden sofortige beschwerde senatsbeschluss september nher dargelegten grnden statthaft iv weitere eingaben sache mehr beschieden kayser roggenbuck frey lohmann martini vorinstanz agh bremen entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb august erinnerungsverfahren iii zivilsenat bundesgerichtshofs richter wstmann einzelrichter august beschlossen erinnerung kostenschuldners ansatz gerichtskosten mrz kostenrechnung april kassenzeichen zurckgewiesen grnde erinnerung kostenschuldners bleibt erfolg ber entscheidet gem abs abs gkg einzelrichter vgl bgh beschluss april zb juris rn ff brigen zulssige erinnerung unbegrndet kostengrundentscheidung erinnerungsverfahren ber kostenansatz verbindlich nachzuprfen bgh beschluss juni ix zb rn mwn kostenansatz hhe entspricht gesetzlichen bestimmungen kostenverzeichnis nr gkg fr kostenschuldner eingelegten rechtsbeschwerden festgebhr angefallen kostenansatz richtig verfahren gerichtsgebhrenfrei kosten erstattet abs gkg wstmann vorinstanzen ag nrnberg entscheidung lg nrnberg frth entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen besonders schweren ruberischen diebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stendal juli zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit entscheidung ber unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision magabe unbegrndet verworfen angeklagte fall ii urteilsgrnde besonders schweren ruberischen diebstahls schuldig grnde landgericht angeklagten freispruch brigen wegen schweren ruberischen diebstahls wegen diebstahls fllen wegen unerlaubten besitzes betubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt allgemeine sachrge gesttzte revision angeklagten soweit schuld strafausspruch richtet unbegrndet sinne abs stpo fhrt lediglich klarstellung schuldspruchs fall ii urteilsgrnde soweit landgericht entscheidung ber unterbringung angeklagten entziehungsanstalt getroffen urteil bestand nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben soweit schuldund strafausspruch inmitten steht senat lediglich klargestellt angeklagte fall ii urteilsgrnde besonders schweren ruberischen diebstahls abs abs nr stgb schuldig gemacht abs satz stpo rechtliche bezeichnung tat urteilsformel anzugeben bgh beschluss september str durchgreifenden rechtlichen bedenken begegnet indes landgericht entscheidung ber unterbringung angeklagten entziehungsanstalt gem stgb getroffen generalbundesanwalt insoweit antragsschrift oktober folgende ausgefhrt soweit landgericht voraussetzungen stgb errtert obwohl angezeigt wre hlt urteil rechtlicher nachprfung stand ausweislich feststellungen konsumiert angeklagte seit mehreren jahren regelmig cannabis amphetamine ua finanziert drogenkonsum eigener einlassung ua begehung straftaten psychiatrische sachverstndige strafkammer beurteilung schuldfhigkeit angeklagten maregelanordnung stgb zugezogen gelangte einschtzung angeklagten behauptete suchterkrankung sei etwa vorgeschoben bestehe medizinischer sicht tatschlich ua betubungsmittelabhngigkeit angeklagten sei sicht miturschlich fr festzustellende dissoziale verhalten unbehandelt sei hufigen diebstahlsereignissen raubhnlichen ereignissen anwendung krperlicher gewalt angeklagten rechnen ua anhaltspunkte fr fehlende therapierbarkeit suchterkrankung finden urteil grundlage feststellungen erweist fehlende errterung anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt gem stgb rechtsfehlerhaft soweit landgericht satz stgb mglicherweise deswegen erkennbar geprft suchtverhalten angeklagten gravierend bewertet htte enges verstndnis hangs zugrunde gelegt vgl etwa senat beschluss september str rn mwn symptomatischer zusammenhang hang anlasstaten liegt delikten begangen rauschmittel geld fr beschaffung erlangen besonderer weise nahe vgl senat beschluss august str nstz rr bgh urteil februar str bghr stgb absatz rausch miturschlichkeit suchterkrankung angeklagten fr verfahrensgegenstndlichen taten landgericht anschluss sachverstndigen angenommen ua zustzlicher bercksichtigung intelligenzminderung vorliegen verminderter schuldfhigkeit sinne stgb ausgegangen schlielich lassen urteil umstnde entnehmen prognose zulieen hinreichend konkrete erfolgsaussicht sinne satz stgb bestehe frage unterbringung entziehungsanstalt bedarf deshalb verhandlung entscheidung angeklagte revision eingelegt wrde nachholung unterbringungsanordnung hindern abs satz stpo beschwerdefhrer nichtanwendung stgb rechtsmittelangriff ausgenommen vgl bgh urteil april str bghst urteil oktober str bghst ff senat verschlieen nunmehr entscheidung berufene tatrichter allerdings hinzuziehung sachverstndigen abs satz stpo prfen beim angeklagten festgestellten schweren intellektuellen defizite ua hinreichend konkreten aussicht erfolgreiche therapie sinne satz stgb entgegenstehen sost scheible roggenbuck bender cierniak feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch november beschlossen anhrungsrge oktober senatsurteil september kosten klgers zurckgewiesen grnde bergangen gergte vorbringen senat bercksichtigt jedoch fr unerheblich gehalten worden rgebegrndung beanstandet kern angesichts klgerseite schon tatsacheninstanzen umfangreich dargelegten wirtschaftlichen verhltnisse beklagten ausreichender anlass fr systemumstellung zusatzversorgung ffentlichen dienst bestanden senat revisionsinstanz gehaltenen vortrag ausreichend beachtet senat jedoch vorbezeichneten klagvortrag kenntnis genommen allerdings rechtsgrnden fr entscheidungserheblich erachtet insbesondere wegen tarifvertragsparteien blick deren tarifautonomie art abs gg zugebilligten einschtzungsprrogative fr beurteilung wirtschaftlichen situation beklagten knftige finanzierbarkeit getragenen zusatzversorgungssystems anhrungsrge erhobene einwand tarifvertragsparteien angegriffenen entscheidung weit gehende einschtzungsprrogative zugestanden belegt lediglich rechtsauffassung senats tragweite schutzes tarifautonomie art abs gg klgerseite geteilt versto verfahrensgrundrecht art abs gg zeigt terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen ag kln entscheidung lg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb april rechtsbeschwerdesache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja mnchner weiwurst markeng abs zpo anforderungen daran partei veranlasst wiedereinsetzung vorigen stand erlangen drfen berspannt zugang gericht unntig erschweren partei deshalb ersichtlich unvollstndige angaben hinzuweisen verletzung hinweispflicht versto grundsatz gewhrung rechtlichen gehrs begrnden bgh beschl april zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr bergmann dr koch beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts juli aufgehoben antragstellerin wiedereinsetzung vorigen stand versumung beschwerdefrist gewhrt gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde antragstellerin nachfolgend antragstellerin wurde november beschluss deutschen patent markenamts november zugestellt beschluss legten verfahrensbevollmchtigten dezember beim bundespatentgericht per telefax beschwerde original beschwerdeschrift ging bun despatentgericht dezember weder per telefax bermittelte beschwerdeschrift original unterzeichnet nachdem bundespatentgericht umstand februar hingewiesen antragstellerin februar wiedereinsetzung vorigen stand beantragt begrndung wiedereinsetzungsantrags ausgefhrt postausfertigung betraute mitarbeiterin kanzlei verfahrensbevollmchtigten versehentlich unterzeichnete exemplar beschwerdeschrift handakte geheftet unterschriebenen schriftsatz bundespatentgericht per telefax original bermittelt stets zuverlssig arbeitende mitarbeiterin sei seit kanzlei ttig aufgabenbereiche rechtsanwalt kanzlei eingewiesen worden bundespatentgericht wiedereinsetzungsantrag zurckgewiesen beschwerde antragstellerin unzulssig verworfen hiergegen wendet antragstellerin zugelassenen rechtsbeschwerde versagung rechtlichen gehrs rgt ii begrndung entscheidung bundespatentgericht ausgefhrt antragstellerin dargelegt fristversumung fr verfahrensbevollmchtigten unverschuldet sei vorgetragen vorkehrungen kontrollen broorganisation verfahrensbevollmchtigten dafr sorge getragen htten rechtsmittelschriften unterschrift versehen versand gelangten sei mglichkeit ausgerumt einreichung unterzeichneten beschwerdeschrift verschulden verfahrensbevoll mchtigten antragstellerin beruht deren verschulden msse antragstellerin zurechnen lassen iii rechtsbeschwerde antragstellerin erfolg statthaftigkeit form fristgerecht eingelegten rechtsbeschwerde folgt daraus gesetz aufgefhrter zulassungsfreie rechtsbeschwerde erffnender verfahrensmangel gergt rechtsbeschwerde beruft versagung rechtlichen gehrs einzelnen begrndet darauf rgen durchgreifen kommt fr statthaftigkeit rechtsbeschwerde st rspr bgh beschl zb grur tz wrp west rechtsbeschwerde begrndet antragstellerin wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung beschwerdefrist gewhren frist weder eigenem verschulden zurechenbarem verschulden verfahrensbevollmchtigten abs zpo versumt gegenteilige entscheidung bundespatentgerichts beruht verletzung rechtlichen gehrs antragstellerin art abs gg abs nr markeng art abs gg garantiert beteiligten gerichtlichen verfahrens gelegenheit gerichtlichen entscheidung zugrunde liegenden sachverhalt rechtslage uern gericht vorbringen kenntnis nimmt erwgung zieht bverfge bgh beschl zb grur tz wrp moon gehrt auslegung vorschriften ber wiedereinsetzung anforderungen daran partei veranlasst wiedereinsetzung erlangen insbesondere beim ersten zugang gericht berspannt bghz partei ersichtlich unvollstndige angaben hingewiesen bgh beschl xii zb njw tz rechtsanwalt darf einfache verrichtungen juristische ausbildung verlangen geschulten zuverlssigen bropersonal selbstndigen erledigung bertragen hierzu rechnet berprfung ausgehender rechtsmittelschriften darauf unterschrieben versehen personals kontrolle beruhen eigenen verschulden rechtsanwalts partei zurechnen lassen rechtsanwalt allgemeine anweisung vorsorge dafr getroffen normalen umstnden fristversumnisse wegen fehlender unterschrift vermieden bgh beschl xii zb njw tz beschl iii zb njw tz antragstellerin rechtsbeschwerde dargelegt glaubhaft gemacht kanzlei verfahrensbevollmchtigten arbeitsanweisung besteht schriftstcke versenden rechtsanwalt unterschrieben versendung vorhandensein unterschrift kontrollieren partei innerhalb zweiwchigen antragsfrist fehlende verschulden darzulegen glaubhaft abs abs satz zpo jedoch drfen erkennbar unklare ergnzungsbedrftige angaben deren aufklrung zpo geboten wre fristablauf erlutert vervollstndigt bgh beschl xii zb njw tz bundespatentgericht antragstellerin danach gelegenheit ergnzung vorbringens wiedereinsetzungsantrag geben antragstellerin wiedereinsetzungsantrag geltend gemacht verfahrensbevollmchtigter sekretrin persnlich aufgabenbereiche eingewiesen bundespatentgericht danach aufdrngen weiterer vortrag einzelheiten einweisung broorganisation verfahrensbevollmchtigten deshalb unterblieben antragstellerin anbetracht art weise fehlers kanzleikraft fr erforderlich hielt wiedereinsetzungsantrag beruhte fristversumung versehen sekretrin bereits seit mehr zehn jahren kanzlei verfahrensbevollmchtigten ttig bislang stets zuverlssig gearbeitet danach naheliegend fristversumnis einmaligen fehlverhalten sekretrin mangel broorganisation verfahrensbevollmchtigten antragstellerin beruhte bundespatentgericht htte deshalb antragstellerin fehlenden vortrag broorganisation verfahrensbevollmchtigten abs satz markeng zpo hinweisen mssen gegenteilige verfahrensweise bundespatentgerichts stellt berraschungsentscheidung dar anspruch antragstellerin gewhrung rechtlichen gehrs verletzt vervollstndigung anwaltliche versicherung glaubhaft gemachten vortrags wiedereinsetzungsantrag davon auszugehen kanzlei verfahrensbevollmchtigten antragstellerin allgemeine anweisung bestand rechtsmittelschriften vorhandensein unterschrift rechtsanwalts kontrollieren danach fehlt partei zurechenbaren fehlverhalten verfahrensbevollmchtigten abs satz markeng abs zpo fehler kanzleikraft antragstellerin anzulasten liegen danach voraussetzungen fr wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung beschwerdefrist antragstellerin senat wiedereinsetzung gewhren abs satz markeng steht abschlieenden sachentscheidungen rechtsbeschwerdeverfahren entgegen strbele strbele hacker markengesetz aufl rdn denen entscheidung ber wiedereinsetzungsantrag gehrt ber kosten wiedereinsetzungsverfahrens einschlielich kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erst endentscheidung befinden bornkamm pokrant bergmann bscher koch vorinstanz bundespatentgericht entscheidung pat'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil mai strafsache wegen bestechlichkeit strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung mai teilgenommen vorsitzende richterin harms richter hger richter basdorf richter dr raum richter schaal beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle mai fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts halle saale juni verworfen revision staatsanwaltschaft genannte urteil aufgehoben soweit angeklagte freigesprochen worden soweit anordnung verfalls unterblieben angeklagte kosten rechtsmittels tragen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten revision staatsanwaltschaft strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen bestechlichkeit zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt brigen vorwurf steuerhinterziehung freigesprochen revision angeklagten bleibt erfolg allein freispruch nichtanordnung verfalls gerichtete revision staatsanwaltschaft erfolgreich landgericht wesentlichen folgendes festgestellt angeklagte seit angestellter stadt halle saale seit stellvertretender amtsleiter stadtplanungsamt ab leiter koordinierungsstelle stadtsanierung dabei rahmen frderung stdtebaulicher sanierungs entwicklungsmanahmen ausbung pflichtgemen ermessens ber vergabe auftrgen entscheiden angeklagte lernte hotelbetriebswirt gen gesellschafter geschftsfhrer gmbh folgenden alleini gmbh genannt architekten zusammenarbeitete persnlich eng kennen jahre januar erteilte angeklagte zeugen zwei auftrge erstellung bestandsaufnahmen bzw finanzierungs nutzungskonzeptionen gesamtvolumen mindestens dm frhjahr trafen angeklagte caf halle angeklagte teilte branche blich sei auftragssumme bezahlen wies darauf vergangenheit bereits genug stadt erteilten auftrgen verdient htten dabei eindruck erwecken ausbung eingerumten ermessens rahmen vergabe entsprechender auftrge provision beeinflussen lasse gmbh ausbleiben zahlung nichtbercksichtigung weiteren gutachtenauftrgen drohe landgericht ausgeschlossen angeklagte insgeheim erkennen geben vorbehielt jeweils sachgerechteste lsung vergabe entsprechender gutachtenauftrge auszuwhlen fragte umfang provision bezahlt solle angeklagte berlie entscheidung gesprchspartner forderte entsprechenden vorschlag unterbreiten daraufhin kamen berein jhrliche zahlung maximal dm raten ange klagten mglich sei etwa woche treffen caf angeklagte erneut traf frage angeklagten zahlung maximal dm pro jahr raten anbot angeklagte stimmte angebot sagte nchste rate kommenden woche fllig sei folgenden jahren wurden daraufhin mehrfach ratenzahlungen ange klagten geleistet betrag rate angeklagten gezahlt wurde landgericht feststellen knnen ebensowenig konnten feststellungen getroffen mindestbetrge zeitraum angeklagten leis teten zeitpunkt zahlungen erfolgten folgezeit jahr erteilte angeklagte gmbh neun gutachten auftrge fr insgesamt dm honorar gezahlt wurden angeklagte befand rechnungen gmbh sachlich richtig fertigte entsprechende auszahlungsanordnungen ber vergabeordnung stadt halle weiteren anweisungen ergebende pflicht insbesondere wegen berschreitung bestimmter wertgrenzen dienstvorgesetzten ber vorgnge informieren setzte angeklagte bewut hinweg ab engagierte bauherr investor sanierungsobjekten halle zweck wurden bauherrengemeinschaft beteiligt geschftsfhrer gbr gmbh deren faktischer gegrndet april juni erwarb genannte bauherrengemeinschaft sechs sanierungsobjekte halle stellte fr objekte antrge bewilligung frdergeldern frderprogramm historische altstadt rahmen programms bestand mglichkeit kosten fr durchgefhrte notsicherungsmanahmen seitens stadt halle anrechnung bewilligte spter auszuzahlende frdergelder jeweiligen bauherren vorab auszukehren bauherrengemeinschaft trat ansprche auszah lung frdergeldern gmbh ab sptherbst wurden abschlagsrechnungen hhe knapp mio dm gmbh eingereicht worden mbh seitens stadt halle sanierungsbetreuer eingeschaltet beanstandet bauherrengemeinschaft befand angeklagte wute angespannten finanziellen lage situation uerte angeklagte gegenber treffen sptherbst caf halle rate fllig sei beabsichtigte beste hende kuflichkeitsvereinbarung dahingehend erweitern bezahlung einzelnen raten fr vergabe auftrgen gmbh erfolgen darber hinaus bewilligung gige auszahlung weiterer frdermittel insbesondere begleichung eingereichten abschlagsrechnungen gmbh betreffen dabei gegenber ausdruck bringen entsprechende zahlung entscheidung beeinflussen lassen wrde landgericht ausgeschlossen angeklagte wiederum insgeheim vorbehielt jeweils sachgerecht entscheiden erhoffte wohlwollen angeklagten fr be willigung auskehr frdergeldern zahlung weiterer raten zustzlich erkaufen entsprechend aufforderung angeklagten leisteten entsprechender abrede unterein weitere ratenzahlungen angeklagten umfang zeitpunkt ratenzahlungen august erfolgten konnten einzelnen festgestellt folgezeit traf angeklagte zahlreiche entscheidungen zugunsten bauherrengemeinschaft bzw gmbh zeichnete insbesondere rechnungen richtig ab erteilte entsprechende auszahlungsanweisungen revision angeklagten bleibt erfolg aufklrungsrgen unzulssig erhoben beschlsse denen landgericht beanstandungen zugrundeliegenden antrge beschieden mitgeteilt abs satz stpo sachrge versagt umfassende sachlichrechtliche berprfung angefochtenen urteils eingedenk erhobenen einzelbeanstandungen fehler zutage treten lassen gilt zunchst fr schuldspruch aa namentlich einzelangriffe beweiswrdigung unbegrndet landgericht umfassender darstellung entsprechender wrdigung belegt weshalb zeugen aussage zeugen kok kr geglaubt landgericht auseinandergesetzt darber hinausgehende behauptung zeuge bekundet umfangreichen finanzermittlungen beim angeklagten htten hinweis darauf ergeben angeklagte zuwendungen erhalten urteilsfremd urheberschaft rahmen hausdurchsuchung zeugen gefundenen liste zahlungen land gericht umfassend rechtsfehlerfrei geprft dabei berzeugung gelangt liste zeugen zeugin erstellt berschrift zahlungen versehen worden letzteren landgericht gutachten schriftsachver stndigen dr ausfhrlich wiedergegeben soweit revision be hauptet sachverstndige ausgefhrt mglich wre urheber bestimmen ausreichend vergleichsmaterial verfgung stnde urteilsfremd entsprechende verfahrensrge erhoben bb zutreffend landgericht beiden fllen jeweils bestechlichkeit gem abs stgb gesetz bekmpfung korruption august bgbl geltenden fassung gefunden angeklagte amtstrger abs nr lit stgb jeweils vorteil fr gefordert angenommen dabei sinne abs nr stgb bereit gezeigt ausbung zustehenden ermessens vorteil beeinflussen lassen strafzumessung rechtsfehler tatsache hhe einzelnen bestechungszahlungen festgestellt konnte ntigte landgericht schon deshalb revision vermiten errterung strafe bereich mindeststrafe betracht kme hhe bestechungszahlungen jedenfalls niedrigen bereich lag ii revision staatsanwaltschaft sachrge erfolg rechtsmittel zunchst insoweit begrndet freispruch wendet angeklagten zugelassenen anklage vorgeworfen tatmehrheit fllen bestechlichkeit einkommensteuerhinterziehung abs nr nr ao vier fllen begangen jahren zeugen bestechungsgelder jeweils hhe dm halten fr jahr einkommensteuererklrung abgegeben einkommensteuererklrungen fr jahre jeweils erhaltenen bestechungsgelder verschwiegen dadurch sei einkommensteuer jeweils niedrig festgesetzt worden nmlich fr jahr dm fr jahr dm fr jahr dm nebst dm solidarittszuschlag fr jahr dm nebst dm solidarittszuschlag landgericht angeklagten vorwrfen freigesprochen verurteilung allein deshalb gehindert gesehen feststellen knnen hhe zeitpunkt angeklagte zahlungen zeugen erhielt mindestbetrge fr zelnen jahre feststellen knnen komme wahlfeststellung betracht hlt sachlichrechtlicher prfung stand landgericht geht zutreffend davon bestechungsgelder erklrungspflichtige sonstige einknfte gem nr estg bghst eisgruber kirchhof estg aufl rdn sub schmiergeld fischer kirchhof aao rdn wacker schmidt estg aufl rdn sub schmier bestechungsgelder beiden zuletzt genannten je rspr bundesfinanzhofs zudem landgericht festgestellt angeklagte beste chungszahlungen erhielt deren umfang weiteren feststellungen betrchtlich mu ergeben jeweiligen volumen einzelnen geschftsvorgnge beiden kuflichkeitsvereinbarungen bezogen angeklagten gegenber branchenblich genannten quote auftragssumme zeitraum zahlreichen bestechungszahlungen liste zahlungen anhaltspunkte fr bestimmung hhe zahlungen angesichts sachlage schuld angeklagten feststeht dagegen lediglich verteilung hhe hinterzogenen steuern einzelnen jahre ungewi gibt fr freispruch raum erforderlich tatserie einzelakte konkret individualisiert ermitteln festzustellen daraus verwirklichung objektiven subjektiven deliktstatbestandes ergibt bghst jedoch fllen schuld angeklagten zuordnung festgestellten einzeltaten schtzung erfassen steht vermgensstraftaten berzeugung tatrichters strafbares verhalten tters fest bestimmung schuldumfangs wege schtzung erfolgen bghst verfahren stets zulssig feststellungen weise treffen lassen bghr stgb serienstraftaten betrug schtzung sogar unumgnglich ber kriminellen geschfte belege aufzeichnungen vorhanden fllen art tatrichter erwiesen angesehenen mindestschuldumfang festzustellen feststellung zahl einzelakte verteilung gesamtschadens einzelakte erfolgt sodann grundsatz dubio pro reo bghst bghr stgb abs nachteil bgh nstz bgh urt april str lt fr steuerjahr empfang zahlungen klren kommt feststellung wege wahlfeststellung betracht pflicht abgabe wahrheitsgemen steuererklrung gesichtspunkt suspendiert niemand verpflichtet anzuklagen zeugnis abzulegen nemo tenetur se ipsum accusare regelt abs ao einsatz zwangsmitteln unzulssig soweit steuerpflichtige eigene steuerstraftaten offenbaren mte bestimmten fllen sogar fhrt pflicht abgabe steuererklrungen suspendiert vgl bghst bghr ao abs erklrungspflicht soweit steuerpflichtige wahrheitsgemen erklrung allgemeine straftaten offenbart steuergeheimnis ao sowie abs ao normierte begrenzte strafrechtliche verwertungsverbot geschtzt vgl bverfge indes gilt schutz uneingeschrnkt vielmehr sieht gesetz abs satz abs nr ao ausdrcklich durchbrechung steuergeheimnisses offenbarung zwingenden ffentlichen interesse liegt anbetracht berragenden bedeutung abs nr ao genannten rechtsgter fr ordnungsgem funktionierendes gemeinwesen steuerpflichtigen demnach erklrung einknfte zugemutet deren offenbarung verdacht straftat geraten gefahr strafverfolgung aussetzen vgl bgh urt august rist teilweise abgedruckt njw ausgleich gegebenen spannungsfeld abs nr ao genannten rechtsgtern einerseits schutz erzwungener selbstbelastung steuergeheimnis andererseits jeweils hintergrund gebotenen sicherung vollstndigen steueraufkommens finden naheliegen konkretisierung gebotenen steuerlichen erklrungen mglicherweise niedrigere anforderungen stellen ao geboten reduzierung erklrungsumfangs knnte etwa darin bestehen einknfte betragsmig genauer bezeichnung einkunftsquelle benennen bedarf indes weiteren entscheidung angeklagte gegenber finanzamt schmiergelder gnzlich verschwiegen jedenfalls gefundene ergebnis steuerliche erklrungspflicht hinblick erhaltene schmiergelder verfassungsrechtlich konventionsrechtlich art abs mrk hinnehmbar rechtsfolgenentscheidung enge zeitliche sachliche zusammenhang bestechlichkeit steuerhinterziehung bercksichtigt straffe zusammenziehung verhngenden einzelstrafen rechnung getragen vgl verfassungsrechtlichen bedenken rogall festschrift fr kohlmann vgl abs ao senatsurteil heutigen tag str verffentlichung bghst vorgesehen darber hinaus mittlerweile erhebliche dauer strafverfahrens verbundenen belastungen fr angeklagten besonderem mae strafzumessung bercksichtigen vgl bghr stgb abs verfahrensverzgerung zudem revision staatsanwaltschaft insoweit begrndet nichtanordnung verfalls richtet landgericht festgestellt angeklagte bestechungszahlungen erhalten weiteren feststellungen erheblich mssen oben sub allerdings aufklren knnen konkreten umfang zeitpunkt zahlungen erfolgten gemeint deshalb sei anordnung verfalls wertersatzes stgb mglich schtzung stgb fr ausgeschlossen gehalten hlt sachlichrechtlicher prfung stand bestechungsgelder unterliegen grundstzlich verfall stgb surrogate verfall wertersatzes stgb st rspr seit bghst umfang bestechung erlangten geschtzt stgb regelung bleibt oben sub beschriebenen regelung fr schtzung hhe hinterzogener steuern zurck vorschrift abs satz stgb steht eingeschrnktem ma entgegen aa ansprche stadt halle saale arbeitgeber angeklagten etwaigen verletzten verfallsanordnung entgegenstnden liegen generell vgl bghst fr beamte formellen sinne ferner bgh nstz vorliegende fall gibt senat anla grundstze rechtsprechung frage stellen fr fall art dienstherrn schaden entstanden wre demjenigen vermgenszuwachs spiegelbildlich entsprche angeklagte tat erlangt vgl bghr stgb verletzter insoweit bghst abgedruckt bghst tragfhiges festgestellt lge untreue angeklagten nachteil stadt ganz fern nachzuweisen wre berhhte rechnungen zugunsten schmiergeldzahlers bewilligte steht letztlich entgegen hinsichtlich rechtskraft erwachsenen bestechlichkeitsschuldsprche zugunsten angeklagten unterstellt wurde diensthandlungen seien sache beanstanden etwaige doppelte anwendung zweifelsgrundsatzes zusammenhang verfall vorliegen untreue zugunsten angeklagten unterstellen vorschriebe scheidet sinn zweck setzt abs satz stgb schuldspruch anknpfenden eindeutigen beleg ansprchen verletzter voraus selbstverstndlich ermglicht tter zweifelsfllen grundstzlich verfallene sicher ansprchen verletzter ausgesetzte tatbeute etwa behalten drfte bb allerdings gehen ansprche steuerfiskus ansprchen justizfiskus bghr stgb verletzter bgh nstz jedoch besteht steuerfiskus zustehende anspruch hhe bestechungszahlungen entfallenden einkommensteuer hhe bemessung verfalls gesichtspunkt abs satz stgb erforderlichenfalls wiederum wege schtzung steuerfiskus zustehende betrag auszunehmen bghst bercksichtigung steuern anordnung verfall vgl bghst harms hger raum basdorf schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb september wohnungsgrundbuchsache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja gbo bgb abs betroffen eintragung grundbuch grundbuchmiges recht vorzunehmende eintragung wirtschaftlich rechtlich beeintrchtigt zumindest rechtlich nachteilig berhrt lschung sondernutzungsrechts wohnungsgrundbuch begnstigte eigentmer betroffen lschung bedarf sachenrechtlich zustimmung wohnungseigentmer sondernutzungsrecht schuldrechtlich einseitigen verzicht wege vereinbarung gem abs aufgehoben bgh beschl september zb bayoblg lg mnchen ag mnchen zivilsenat bundesgerichtshofes september vorsitzenden richter dr wenzel richter dr lambert lang tropf dr klein dr lemke beschlossen weitere beschwerde beteiligten beschlu zivilkammer landgerichts mnchen november beschlu amtsgerichts mnchen grundbuchamt juni fassung nichtabhilfebeschlusses august aufgehoben grundbuchamt angewiesen zwischenverfgung juni geuerten bedenken abzusehen grnde beteiligte eigentmerin wohnung grundbuch gunsten inhalt sondereigentums zwei teilungserklrung oktober oktober begrndete sondernutzungsrechte gartenanteilen eingetragen wohnungseigentum lastenfrei notariellen urkunden januar juli beteiligte sondernutzungsrechte verzichtet eintragung entsprechenden nderung teilungserklrung grundbuch bewilligt beantragt zwischenverfgung juni grundbuchamt gestellten antrag beanstandet vorlage zustimmungserklrungen wohnungseigentmer grundbuch eingetragenen auflassungsvormerkungsberechtigten verlangt landgericht dagegen gerichtete beschwerde beteiligten zurckgewiesen beschlu beteiligte weitere beschwerde eingelegt bayerische oberste landesgericht mchte weiteren beschwerde stattgeben hieran sieht entscheidung oberlandesgerichts dsseldorf juli fgprax ff dnotz ff njw rr ff rpfleger gehindert deshalb sache beschlu mrz mdr anm bhringer zmr anm mller zwe anm rll bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt ii vorlage gem abs gbo statthaft vorlegende gericht vertritt standpunkt fr lschung grundbuch eingetragenen sondernutzungsrechte sei neben bewilligung beteiligten zustimmung weiterer wohnungseigentmer bzw grundbuch eingetragenen auflassungsvormerkungsberechtigten erforderlich gegensatz hierzu erachtet oberlandesgericht dsseldorf einseitige aufgabeerklrung berechtigten fr ausreichend grundbuch eingetragenes sondernutzungsrecht lschen trgt vorlage gegenstand vorlagebeschlusses sondernutzungsrechte gartenanteilen whrend oberlandesgericht dsseldorf sondernutzungsrecht abstellplatz befassen fr entscheidung vorgelegten rechtsfrage unerheblich senat bghz iii weitere beschwerde zulssig gbo sache erfolg recht nimmt vorlegende gericht lschung eingetragener sondernutzungsrechte setze neben form gbo erklrenden bewilligung begnstigten wohnungseigentmers gbo bewilligung brigen mitglieder eigentmergemeinschaft etwaiger auflassungsvormerkungsberechtigter voraus frage voraussetzungen grundbuch verzeichnetes sondernutzungsrecht gelscht rechtsprechung schrifttum allerdings unterschiedlich beurteilt gewichtiger teil stimmen fordert gem bgb bzw gem abs abs abs materiellrechtliche zustimmung wohnungseigentmer aufhebung sondernutzungsrechts leitet hieraus verfahrensrechtliche notwendigkeit lschungsbewilligung gesamten eigentmergemeinschaft gem gbo ab olg dsseldorf njw rr olg hamm zmr brmann pick merle aufl rdn haegele schner stber grundbuchrecht aufl rdn fn kehe herrmann grundbuchrecht aufl einl bauer oefele grundbuchordnung at fn palandt heinrichs bgb aufl rdn weitnauer aufl rdn vordringen befindliche ansicht lt demgegenber bewilligung begnstigten eigentmers gengen hlt materiellrechtlicher hinsicht ebenfalls mitwirkung wohnungseigentmer aufhebung sondernutzungsrechts fr erforderlich bhringer notbz bttcher bwnotz demharter gbo aufl anhang rdn ders fgprax ff fgprax schneider rpfleger meikel ebeling grundbuchrecht aufl wgbv rdn dritte meinung vertritt schlielich standpunkt wirksamen aufhebung eingetragenen sondernutzungsrechts sei weder materiell rechtlich insoweit gelte bgb grundbuchrechtlich mitwirkung brigen wohnungseigentmer notwendig genge vielmehr einseitige verzicht lg augsburg mittbaynot streblow mittrhnotk rll zwe mnchkomm bgb rll aufl rdn senat teilt herrschende auffassung sondernutzungsrecht schuldrechtlich einseitigen verzicht wege actus contrarius begrndung vereinbarung gem abs aufgehoben vgl auer nachweisen staudinger kreuzer aufl rdn lke becker dnotz gilt sondernutzungsrecht teilungserklrung begrndet wurde teilungserklrung ab zeitpunkt ab teilenden eigentmer mehr einseitig abgendert vereinbarung gleichsteht vgl staudinger kreuzer bgb aufl rdn weitnauer lke aufl rdn rll zwe senat ansicht lschung grundbucheintrags mitwirkung brigen wohnungseigentmer bedarf eintragung lschungsvermerks abs gbo erfolgt gem gbo aufgrund bewilligung hiervon betroffenen betroffen sinne gbo grundbuchmiges recht vorzunehmende eintragung wirtschaftlich rechtlich beeintrchtigt zumindest rechtlich nachteilig berhrt senat bghz bayoblg dnotz njwrr olg hamm rpfleger olg kln zmr fall mu unabhngig etwaigen vernderungen materiellen sachenrechts unabhngig folgen gestatteten grundbucheintragung beurteilt bhringer mdr meikel lichtenberger grundbuchrecht aufl rdn ff lschung eingetragenen sondernutzungsrechts wohnungseigentumsgrundbuch lt schuldrechtliche vereinbarung ber ausschlu mitbenutzungsrechts wohnungseigentmer gem abs sondernutzung unterliegenden teil gemeinschaftseigentums abschlu aufhebungsvereinbarung unberhrt beseitigt deren dingliche wirkung senat bghz darin besteht sonderrechtsnachfolger vereinbarung mitgebrauchsrecht ausgeschlossenen wohnungseigentmers schuldrechtliche sondernutzungsrecht gelten lassen mu tatsache grundbuch wegen gegenstands inhalts sondereigentums teilungserklrung bezug genommen ndert hieran dingliche wirkung entfaltet gesonderte positive eintragung sondernutzungsrechts beim begnstigten eigentmer verbindung hierzu korrespondierenden brigen eigentmern eingetragenen negativvermerk sondernutzungsrecht begrndet wurde vollzug grundbuch kreuzer sondernutzungsrechte festschrift fr merle ff lschung nachteilig betroffen daher allein bisher begnstigte eigentmer sonderrechtsnachfolger wohnungseigentmers berechtigung mehr gem abs entgegenhalten bttcher bwnotz demharter fgprax schneider rpfleger lg augsburg mittbaynot brigen miteigentmer dagegen etwaige dinglich berechtigte aufhebung sondernutzungsrechts betroffenen wohnungseigentum rechtlich beeintrchtigt zustimmung wohnungseigentmer erfolgende lschung grundbuch unrichtig bhringer mdr mller zmr daher besteht insoweit grund eintragung lschungsvermerks verweigern htte gelten eintragung lschungsvermerks materiellem recht einwilligung wohnungseigentmer bedrfte eintragung deren einwilligung grundbuch vorbergehend senatsbeschl oktober zb njw endgltig unrichtig liee vgl senat bghz indessen fall eingetragene sondernutzungsrecht weder dingliches gar grundstcksgleiches recht schuldrechtliches gebrauchsrecht erst eintragung grundbuch inhaltsnderung wohnungseigentumsrechte bewirkt hierzu gem bgb entsprechender anwendung bgb einigung wohnungseigentmer erforderlich senat bghz demharter fgprax umgekehrt fhrt lschung rechts wiederum inhaltsnderung sinne bgb sonderrechtsnachfolger schuldrechtliche vereinbarung mitgebrauchsrecht ausgeschlossenen wohnungseigentmers braucht schuldrechtliche sondernutzungsrecht gelten lassen schutzzweck bgb folgt jedoch sachenrechtlich gilt formeller hinsicht fr grundbucheintragung beseitigung dinglichen wirkung sondernutzungsrechts zustimmung wohnungseigentmer erfordert deren sachenrechtliche eigentmerstellung nachteilig beeinflut vgl bghz bayoblg dnotz ff njw rr olg hamm rpfleger soergel strner bgb aufl rdn wegfall dinglichen wirkung sondernutzungsrechts fhrt zuwachs nutzungsmglichkeiten verbundenen instandhaltungs bzw verkehrssicherungspflichten solange schuldrechtlich vereinbarte nutzungsbeschrnkung einvernehmlich aufgehoben eintritt sonderrechtsnachfolgers seiten mitgebrauch ausgeschlossenen wohnungseigentmers hinfllig mller zmr bedarf entscheidung zuknftiger wegfall schuldrechtlichen sondernutzungsrechts beeintrchtigt jedenfalls dingliche rechtsstellung brigen wohnungseigentmer zeitpunkt eintragung lschungsvermerks sachenrechtlich zustimmung wohnungseigentmer bedarf grundbuch eintragung lschungsvermerks unrichtig wenzel lambert lang klein tropf lemke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schfer richter bundesgerichtshof nack dr wahl dr boetticher hebenstreit staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts mannheim november verworfen kosten rechtsmittels angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge abs nr btmg fllen wegen ausbung tatschlichen gewalt ber halbautomatische selbstladekurzwaffe abs satz nr lit waffg gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt auerdem wurde verfall insgesamt dm stgb angeordnet nachteil angeklagten eingelegte revision staatsanwaltschaft wirksam beschrnkt richtet allein schuld strafausspruch fllen versto btmg versto waffg sowie gesamtstrafe staatsanwaltschaft beanstandet sachrge angeklagte wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge abs nr btmg verurteilt wurde revision bleibt erfolg versagt ii gemeinsam handelte angeklagte zwischenhndler groen stil haschisch jeweils mengen kg fall lag verurteilung feststellungen landgerichts folgendes zugrunde ende mrz anfang april bestellte angeklagte lieferanten kg haschisch preis dm wurde april zwei tragetaschen anwesen mannheim angeklagte wohnte geliefert angeklagte stellte taschen haschischpaketen keller ab rauschmittel zeitnah bunkerwohnungen verbracht zwischenlagerung wohnung angeklagten ausnahme angeklagte nie rauschmittel vertrieben weitertransport kam jedoch mehr selben tag wurde beim angeklagten durchsucht haschisch kg kg thc keller sichergestellt daneben fand polizei decke pistole baretta kaliber eingefhrten leeren weiteren fr waffe geeigneten magazin sowie zwei pckchen pistole passender munition gegenstnde angeklagte fall februar fr dm mannheim gekauft seither nie gebrauch gehabt zusammenhang haschischgeschften stand erwerb schuwaffe angeklagte april mehr gedacht deren vorhandensein bewut haschisch keller verstaute folgte strafkammer unwiderlegbaren einlassungen brigen umfassend gestndigen angeklagten verneinte konsequenz voraussetzungen abs nr btmg schuwaffe angeklagten whrend handeltreibens objektiv verfgung gestanden jedoch knne entsprechender vorsatz positiv festgestellt ii revisionsrechtlich beanstanden schuwaffe fhrt schon wer samt munition griffweite wille gegebenenfalls einzusetzen erforderlich fr subjektive seite gengt bewutsein ber gefhrlichen gegenstand jederzeit verfgen knnen all strafkammer verkannt festgestellt angeklagte pistole samt geeigneten patronen griffbereit taschen haschischpaketen daneben ablegte vorhandensein schuwaffe damals bewut entfllt bewaffnetes unerlaubtes handeltreiben betubungsmitteln geringer menge abs satz btmg getroffenen feststellungen zugrunde liegende beweiswrdigung rechtsfehlerfrei verstt denkgesetze widerspruchsfrei weist insbesondere lcken rumlichen nhe waffe samt munition haschisch sowie allzuweit auseinanderliegenden erwerbsdaten setzte strafkammer beweiswrdigung rechtlichen wrdigung auseinander gleichwohl einlassung angeklagten sei vorhandensein pistole gegenwrtig taschen haschisch keller abstellte folgte frei rechtsfehlern je ferner gefahr einsatzes waffe liegt desto hhere anforderungen prfung darlegung subjektiven merkmals bewutseins verfgbarkeit waffe stellen bgh nstz gebrauch waffe rechnen erwerb besitz pistole standen zusammenhang betubungsmittelgeschften angeklagten schon jahre wegen waffendelikts verurteilt wurde seinerzeit ergab bezug schon damals betriebenen haschischhandel abstellen alsbald danach beschlagnahmten taschen hielt angeklagte kurze zeit keller moment decke verborgene pistole samt magazin munition dachte durfte strafkammer hinnehmen berspannte anforderungen verurteilung erforderliche berzeugungsbildung stellen schfer nack boetticher wahl hebenstreit'],['Soon']] [['bundesgerichtshof xi zr beschluss februar rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter nobbe richter dr siol dr bungeroth dr joeres richterin mayen februar beschlossen antrag klgerin wert beschwer urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juni mehr dm festzusetzen zurckgewiesen streitwert dm grnde berufungsgericht hauptsache zahlung dm gerichtete klage abgewiesen festgestellt beschwer klgerin bersteige dm klgerin berufungsurteil revision eingelegt beantragt wert beschwer mehr dm festzusetzen auffassung beschwer betrage dm dm klage fnf verschiedene klagegrnde gesttzt berufungsgericht angefochtenen entscheidung smtliche fnf forderungen hhe jeweils dm aberkannt ii abs satz zpo zulssige antrag begrndet beschwer klgerin berufungsurteil bersteigt dm klageantrag lautet lediglich zahlung betrages dm zuzglich zinsen vorgerichtlicher kosten festsetzung beschwer ber dm kme daher betracht auffassung revision zutrfe berufungsgericht klgerin fnf forderungen hhe jeweils dm aberkannt bemessung beschwer addieren seien fall gem zpo mehrere klage geltend gemachte ansprche zusammenzurechnen zinsen gem abs halbs zpo bercksichtigt nebenforderungen streit stehenden hauptforderung gilt zinsen gesondert kapitalisierter form zusammen hauptforderung betrag geltend gemacht senatsbeschlu februar xi zr njw rr bgh be schlu mrz viii zr wm jeweils nachw hiernach bleiben klgerin zweiter dritter stelle begrndung klageforderung geltend gemachten ansprche hhe je dm ermittlung wertes beschwer auer betracht klgerin sttzt klage insoweit fr angefallenen verzugszinsen hauptforderungen vierter fnfter stelle grundlage klage gemacht nobbe siol joeres bungeroth mayen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet november vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb cd hgb gesellschaft brgerlichen rechts erhobenen zahlungsbegehren anspruch genommene schuldner ausnahmsweise gesellschafter zustehenden schadensersatzanspruch entgegenhalten berufung gesellschaft eigenstndigkeit treu glauben verstt bgh urteil november ii zr olg mnchen lg mnchen ii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bergmann richter prof dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen april kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte gesellschafter immobilien fonds gesellschaft brgerlichen rechts knftig alt gbr geschlossenen immobilienfonds rechtsform gesellschaft brgerlichen rechts gesellschaft wurde jahr zweck gegrndet grundstck erwerben wohnhaus tiefgarage errichten vermieten gesellschaftskapital rechnerisch anteile aufgeteilt beklagte zeichnete zwei anteile beteiligungsquote entspricht objektfinanzierung gewhrte hypothekenbank ag alt gbr jahr grundpfandrechtlich gesichertes darlehen hhe dm umgerechnet beklagte bernahm ausweislich notariellen urkunde november entsprechend beteiligungsquote persnliche haftung fr grundschuld geschuldeten betrag entfallende haftungsbetrag dm umgerechnet zuzglich zinsen angegeben ab jahre konnte darlehen alt gbr mehr ordnungsgem bedient sanierungsverhandlungen rechtsanwalt dr auftrag alt gbr rin hypothekenbank ag rechtsnachfolge ag knftig bank fhrte mndeten jahr angebot bank alt gbr zahlung darlehen entlassen umsetzung angebots scheiterte daran alt gbr lediglich betrag aufbringen konnte gesellschafter erforderlichen entfallenden nachschussbetrge leisteten beklagte beteiligungsquote entsprechenden bercksichtigung sanierungswilliger erreichbarer gesellschafter summe errechneten sanierungsanteil angegebene treuhandkonto gezahlt scheitern sanierung erhielt zurck schreiben november kndigte bank betreuung verwaltung verwertung darlehens beauftragte gmbh darle hen stellte darlehensforderung sofortigen zahlung fllig initiative gesellschafters alt gbr beklagte entfallenden nachschuss angestrebten sanierung alt gbr hhe geleistet grndeten gesellschafter alt gbr september wissen mitgesellschafter gbr folgenden neu gbr zweck neu gbr deren geschftsfhrung gesellschafter bertragen wurde gesellschaftsvertrags ankauf beitreibung darlehensforderung bank alt gbr nebst rechten pflichten sowie verkauf sowie gemeinschaftliche nutzung bewirtschaftung gesellschaftseigenen immobilien alt gbr neu gbr gelang weitere verhandlungen bank rechtsanwalt dr sebetrags nunmehr fr fhrte herabsetzung abl erreichen forderungskaufvertrag august september kaufte neu gbr darlehensforderung bank alt gbr nebst rckstndiger zinsen verzugszinsen kosten einschlielich smtlicher nebenrechte insbesondere rechte akzessorischen haftung gesellschafter erstrangigen grundschuld gesellschaftsgrundstck persnlichen schuldbernahme gesellschafter preis urkunde trat bank darlehensforderung einschlielich mitverkauften rechte neu gbr ab unterzeichnung forderungskaufvertrags kaufpreis aufgrund treuhandvertrags oktober oktober konto bank geleistet neu gbr alt gbr zahlung darlehensforderung voller hhe verlangt landgericht berlin zahlungstitel ber nebst zinsen erwirkt urteil landgerichts berlin seit januar infolge rcknahme fr alt gbr eingelegten berufung rechtskrftig verschiedenen weiteren verfahren neu gbr auerdem gesellschafter alt gbr angehren analog hgb zahlung jeweiligen quotal entfallenden teilbetrags bank erworbenen darlehensforderung nebst zinsen kosten hhe anspruch genommen verfahren verlangt beklagten entsprechend beteiligungsquote zahlung zuzglich verzugszinsen landgericht klage stattgegeben beklagte erlass landgerichtlichen urteils klgerin beteiligung alt gbr entsprechenden teilbetrag klgerin fr erwerb darlehensforderung aufgewandten kaufpreises hhe nebst zinsen gezahlt insoweit parteien bereinstimmend hauptsache fr erledigt erklrt berufungsgericht klarstellend ausgesprochen rechtsstreit insoweit erledigt brigen berufung beklagten aufhebung landgerichtlichen urteils weitergehende klage abgewiesen hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils begehrt soweit berufungsgericht erledigung hauptsache festgestellt entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht olg mnchen urteil april juris begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt beklagte hafte gesellschafter alt gbr grundstzlich analog hgb anteilig fr darlehensschuld alt gbr rechtskrftigen verurteilung alt gbr zahlung darlehensforderung einschlielich nebenforderungen knne analog hgb einwendungen forderungsberechtigung klgerin wirksamkeit darlehenskndigung sowie hhe darlehensforderung mehr erheben deren verjhrung mehr geltend dennoch sei weiteren zahlungen verpflichtet gesellschafter neu gbr seien mitgesellschaftern alt gbr denen mglichkeit eingerumt htten sanierung alt gbr grundlage bank ausgehandelten ermigten ablsebetrags teilzunehmen schadensersatz verpflichtet vorgehen information beteiligungsmglichkeit mitgesellschafter neu gbr zweck grnden alt gbr gerichtete darlehensforderung zahlung ca offenen betrags kaufen voller hhe alt gbr analog hgb quotal neu gbr beteiligten mitgesellschafter geltend immobilie wege zwangsvollstreckung erwerben anstelle alt gbr bewirtschaften htten gesellschafterliche treuepflicht gegenber mitgesellschaftern verletzt gebotenen information htten alt gesellschafter mglichkeit erhalten forderung ermigten betrag gunsten alt gbr abzulsen eigenen vortrag klgerin alt gbr klgerin erzielte verhandlungsergebnis htte erreichen knnen sei davon auszugehen betrag gesellschaftern alt gbr aufgebracht worden wre bercksichtigung gesellschafter entfallenden sanierungsbeitrags htten zustzlich fr gescheiterte sanierung bereits geleisteten ca gezahlt mssen betrag grenordnung angesichts alternative forderung mitgesellschaftern gegrndete neue gesellschaft aufgekauft voller hhe mitgesellschafter geltend gemacht wrde alt gesellschaftern verfgung gestellt worden wre sei gegebenen umstnden auszuschlieen beklagte knne weitergehenden inanspruchnahme neu gbr treuepflichtverletzung gesellschafter entgegenhalten berufung eigenstn digkeit neu gbr treu glauben verstoe andernfalls wrde beklagte leistung neu gbr gezwungen obwohl bestehen zahlungsanspruch neu gbr treuepflichtversto gesellschafter beruhe denen ausschlielich schadensersatzpflichtige gesellschafter alt gbr handele sei deshalb zahlung teilbetrags darlehensforderung verpflichtet pflichtgemem verhalten gesellschafter neu gbr aufzubringen gehabt htte ii beurteilung hlt angriffen revision stand beklagte haftet klgerin analog hgb anteilig hhe fr erwerb darlehensforderung aufgewandten kaufpreises berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt gesellschafter klgerin gesellschafterliche treuepflicht gegenber beklagten mitgesellschafter alt gbr verletzt beklagte zahlungsbegehren klgerin nunmehriger glubigerin darlehensforderung treuepflichtverletzung gesellschafter entgegenhalten deshalb klgerin gegenber jedenfalls stellen stnde gesellschaftern alt gbr gesellschaftern klgerin gelegenheit gegeben worden wre ablsebetrag aufzubringen berufungsgericht ausgangspunkt zutreffend angenommen beklagte gesellschafter alt gbr klgerin rechtsnachfolgerin glubigerbank fr darlehensverbindlichkeiten alt gbr voller hhe analog hgb entsprechend beteiligungsquote haftet vgl bgh urteil april ii zr zip rn ebenso frei rechtsfehlern auffassung berufungsgerichts klgerin alt gbr erwirkte rechtskrftige urteil landgerichts berlin deren zahlungspflicht fr darlehensverbindlichkei ten ausspricht beklagten gesellschafter diejenigen einwendungen bestehen darlehensverbindlichkeit nimmt schon altgbr abgesprochen wurden bgh urteil mrz ii zr zip rn urteil april ii zr zip rn weiterhin zutreffend berufungsgericht entscheidung zugrunde gelegt darlehensverbindlichkeit alt gbr landgericht berlin festgestellten hhe besteht hiergegen revision gnstig erinnert erfolg wendet revision wrdigung berufungsgerichts gesellschafter neu gbr gesellschaftsrechtliche treuepflicht gegenber beklagten mitgesellschafter alt gbr verletzt beklagten deshalb schadensersatz verpflichtet wrdigung grundlage getroffenen feststellungen rechtlich beanstanden revision meint beklagte knne schon deshalb verletzung treuepflicht berufen rechtskraft fondsgesellschaft ergangenen urteils entgegenstehe darin gefolgt beklagte alt gbr ergangene urteil analog hgb gehindert gegenber zahlungsverlangen klgerin mitgesellschafter gegenber begangene verletzung treuepflicht hierauf gesttzten zustehenden schadensersatzanspruch berufen zahlungsprozess alt gbr konnte ber gesellschaft zustehenden einwendungen analog abs hgb wirkung fr gesellschafter entschieden vgl bgh urteil mrz ii zr zip rn darum geht berufungsgericht schadensersatzanspruch beklagten verletzung treuepflicht gegenber alt gbr gegenber beklagten hergeleitet ebenso gesellschafter alt gbr sanierung beteiligung erwerb darlehensforderung alt gbr ausgeschlossen wurde eigene schadensersatzansprche gesellschafter rechtskrftige urteil gesellschaft berhrt vgl hillmann ebenroth boujong joost strohn hgb aufl rn mwn roth baumbach hopt hgb aufl rn ebenfalls erfolg rgt revision annahme berufungsgerichts gesellschafter klgerin gesellschaftsrechtliche treuepflicht verstoen fehlerhaft rechtsprechung senats pflicht geschftschancen gesellschaft fr fr gesellschaft nutzen regelmig geschftsfhrenden gesellschafter treffe gesellschafter klgerin gesellschafter altgbr abs satz gesellschaftsvertrags alt gbr geschftsfhrung vertretung alt gbr ausgeschlossen entgegen darstellung revision berufungsgericht beurteilung jedoch mageblich darauf abgestellt gesellschafter klgerin alt gbr zugeordnete geschftschance gezogen vgl hierzu bgh urteil dezember ii zr zip rn urteil september ii zr zip ohg vgl mnchkommbgb schfer aufl rn gesellschaftern klgerin berufungsgericht gemachte vorwurf gelagert erwerb darlehensforderung schieflage geratene alt gbr klgerin hlftigen forderungsbetrag liegenden kaufpreis ging bloe geschftschance alt gbr weiteres bestehen berufungsgericht gesellschaftern klgerin treupflichtwidriges handeln angelastet verfolgten sanierungsplan beabsichtigten geschftsgegenstand alt gbr neu gbr verlagern mitgesellschaftern alt gbr gelegenheit geben grundlage ausgehandelten reduzierten ablsebetrags sanierung alt gbr aufbringung sanierungsbeitrags beteiligen weise kosten ausgeschlossenen mitgesellschafter alt gbr wirtschaftliche vorteile verschaffen entgegen auffassung revision beurteilung berufungsgerichts gesellschaftern klgerin gewhlte vorgehen verstoe gesellschaftsrechtliche treuepflicht rechtsgrnden beanstanden aa gesellschafter bernehmen grndung beitritt gesellschaft brgerlichen rechts gemeinsame verpflichtung handeln gesellschaft verfolgten zweck auszurichten verwirklichung frdern vgl mnchkommbgb ulmer schfer aufl rn begrndung gesellschaftsverhltnisses unterliegen auerdem gesellschaftsrechtlichen treuepflicht gegenber gesellschaft mitgesellschaftern gesellschaftsrechtliche treuepflicht schliet gegenber gesellschaft pflicht deren interessen wahrzunehmen gesellschaftsschdigende handlungen unterlassen vgl soer gel hadding kieling bgb aufl rn mwn pflicht abs gesellschaftsvertrags alt gbr ausdrcklich geregelt gegenber einzelnen mitgesellschaftern gebietet gesellschaftszweck vorgegebenen mitgliedschaftlichen bereich verfolgung eigenen interessen beteiligung belange mitgesellschafter rcksicht nehmen vgl bgh urteil februar ii zr wm fr poolvertrag olg nrnberg wm fr ohg mnchkommbgb ulmer schfer aufl rn soergel hadding kieling bgb aufl rn bb grundstzen berufungsgericht rechtsfehler angenommen gesellschafter neu gbr ausschluss brigen gesellschafter alt gbr verfolgten umgesetzten sanierungsplan gesellschafterliche treuepflicht gegenber alt gbr gegenber mitgesellschaftern verletzt berufungsgericht rechtsfehlerfreier tatrichterlicher wrdigung berzeugung gekommen grnder klgerin unterlieen brigen gesellschafter alt gbr beabsichtigten grndung klgerin informieren gelegenheit geben sanierung anteiliger aufbringung bank vereinbarten ablsebetrags beteiligen weise kosten ausgeschlossenen mitgesellschafter gesellschafterhaftung entgehen jedenfalls entfallenden haftungsbetrag ermigen sowie falle zahlungsunfhigkeit einzelner gesellschafter alt gbr zwangsweise verwertung fondsimmobilie einzigen vermgenswert alt gbr klgerin berzuleiten alt gbr geschftsttigkeit drngen grndung neuen gesellschaft gesellschafter bestehenden gesellschaft zweck altgesellschaft verfolgt regelmig treuwidrig beurteilen billigung altgesellschafter geschieht voraussetzungen vorgehen zustimmung altgesellschafter einzelfall gerechtfertigt altgesellschafter notwendigen sanierung altgesellschaft verweigern bedarf entscheidung jedenfalls vorliegenden fallgestaltung stellt vorgehen gesellschafter klgerin deren zweck darauf gerichtet darlehensforderung bank altgesellschaft anzukaufen beizutreiben gesellschaftseigenen immobilien immobilienfonds altgesellschaft erwerben sowie gemeinschaftlich nutzen bewirtschaften deshalb verletzung gesellschaftsrechtlichen treuepflicht dar gesellschaftern alt gbr gelegenheit gegeben wurde aufbringung bank ausgehandelten ablsebetrags haftungsfreistellung entsprechend anteil gesellschaft beteiligen weise entsprechend gesellschaftern klgerin verfolgten sanierungsplan darauf abzielte gesellschafter klgerin kosten sanierungswilligen gesellschafter alt gbr finanzielle vorteile verschafften mgliche sanierung beteiligung sanierungswilligen mitgesellschafter altgesellschaft vornherein verhindert wurde cc revision meint steht beurteilung berufungsgerichts gesellschafter klgerin gegenber beklagten gesellschafterliche treuepflicht verletzt entgegen grndung klgerin deshalb kam langjhrigen bemhungen sanierung alt gbr gescheitert kndigung darlehens bank einzelnen gesellschaftern alt gbr zwangsvollstreckung bank drohte umstand lsst vorgehen gesellschafter klgerin ausschluss mitgesellschafter klgerin grnden erforderlichen mitteln auszustatten forderung gnstig erwerben mitgesellschafter zahlung entfallenden haftungsbetrags fr gesamte offene forderung durchzusetzen milderen licht erscheinen gilt erst recht hintergrund initiator nunmehrige gesellschaftergeschftsfhrer klgerin sanierung alt gbr erforderlichen entfallenden beitrag erheblicher hhe geleistet betroffenen gesell schafter alt gbr htten drohende zwangsvollstreckung bank missachtung berechtigten interessen mitgesellschafter dadurch abwenden knnen entfallenden haftungsbetrge sanierung alt gbr unmittelbar bank verfgung gestellt htten dd erfolg beanstandet revision berufungsgericht beurteilung gesellschafter klgerin htten treupflichtwidrig gehandelt ber vorbringen klgerin hinweggesetzt geschftsfhrerin alt gbr ber geplanten forderungskauf formiert worden sei berufungsgericht vermisste information einzelnen gesellschafter mehr ankomme entscheidend brigen gesellschaftern alt gbr mglichkeit gegeben wurde forderungskauf beteiligen berufungsgericht tatbestandswirkung zpo festgestellt feststellung unrichtig klgerin geltend gemacht zpo deshalb fr revisionsgericht bindend bgh urteil januar ii zr njw rr rn urteil dezember ii zr bghz rn urteil dezember zr njw rn unrecht meint revision annahme schadensersatzanspruchs wegen verletzung gesellschafterlichen treuepflicht scheitere daran auffassung berufungsgerichts alt gbr htte gesellschaftern klgerin ausgehandelten ablsebetrag aufbringen knnen rein spekulativ sei tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts vertretbar rechtlich mglich weitergehenden berprfung revisionsgericht entzogen ungeachtet kommt entscheidungserheblich darauf sanierung alt gbr falle beteiligung gesellschafter gelungen wre davon auszugehen wre reduzierte abfindungsbetrag aufgebracht worden wre kommt schadensersatzanspruch beklagten betracht revision verkennt treuepflichtversto darin liegt sanierungswilligen gesellschaftern alt gbr gelegenheit gegeben wurde erhaltung gesellschaftsgrundstcks einzigen vermgensgegenstand alt gbr handelte beteiligen vorrangig sanierung alt gbr geschehen konnte rettung fondsgrundstcks deren scheitern dadurch erfolgen sanierungswilligen gesellschaftern gelegenheit gegeben wurde neu gbr zumindest aufbringung ablsebetrags haftungsfreistellung beteiligen beklagte bercksichtigung hheren ablsebetrags entfallenden sanierungsbeitrag geleistet sanierung verweigert htte macht revision geltend hierfr ersichtlich hintergrund entscheidungserheblich bank gegenber alt gbr entsprechenden nachlass bereit wre entgegen meinung revision jedoch feststellung berufungsgerichts fall frei rechtsfehlern berufungsgericht bergangen gergten beweisangebot klgerin dafr bank gegenber alt gbr ablsebetrag ermigt htte nachgehen erst schluss mndlichen verhandlung eingereichten schriftsatz enthalten revision macht geltend berufungsgericht rechtsfehlerhaft davon abgesehen mndliche verhandlung erffnen zpo hierfr bestehen anhaltspunkte schlielich annahme berufungsgerichts beklagte knne klgerin wegen treuepflichtverletzung gesellschafter zustehenden schadensersatzanspruch bgb ausnahmsweise entgegenhalten rechtlich beanstanden klgerin gesellschaft brgerlichen rechts juristische person gesamthand eigenes zuordnungssubjekt rechtsfhig grundstzlich rechtsverkehr teilnehmen bgh urteil januar ii zr bghz ff vermgensrechte gesellschafter beschrnken gesamthnderische beteiligung gesellschaft mnchkommbgb ulmer schfer aufl rn soergel hadding kieling bgb aufl rn handelt klgerin eigenstndiges zuordnungssubjekt gesellschaftern trennen folge treuepflichtverletzung gesellschafter klgerin gesellschafter alt gbr gegenber beklagten mitgesellschafter zuschulden kommen lassen klgerin grundstzlich anzulasten berufungsgericht zutreffend gesehen gilt trennungsprinzip gesellschaft selbstndigem rechtstrger gesellschaftern gesellschaftsrecht ausnahmslos fr gmbh allgemein anerkannt besonders gelagerten ausnahmefllen ausnahmsweise durchbrechung gesellschaft gesellschaftern geltenden trennungsprinzips betracht kommen abweichung trennungsprinzip zugelassen berufung verschiedenheit gesellschaft gesellschafter treu glauben verstoen wrde vgl bgh urteil november ii zr bghz urteil mai viii zr bghz jeweils einpersonen gmbh bsg zip gmbh fastrich baumbach hueck gmbhg aufl rn fr gesellschaft brgerlichen rechts gmbh gegenber gesellschaftern vllig verselbstndigtes rechtssubjekt gelten soweit fr gegebene fallgestaltung bedeutung durchbrechung trennungsprinzips dadurch geschehen rechtserhebliche umstnde seiten gesellschafter gesellschaft zugerechnet gmbh vgl bgh beschluss mai ii zr dstr anm goette mnchkommgmbhg merkt rn mwn gesellschaft brgerlichen rechts fr deren verbindlichkeiten gesellschafter gesellschaftsglubigern analog hgb persnlich haften weise denkbar vorliegen besonderer umstnde dritter erhobenen anspruch gesellschaft gesellschafter gerichteten schadensersatzanspruch wege einwendung entgegenhalten berufungsgericht rechtsfehlerfreier tatrichterlicher wrdigung gegebenen umstnde falles ergebnis gekommen berufung klgerin eigenstndigkeit treu glauben verstt beklagte deshalb schadensersatzanspruch gesellschafter klgerin zahlungsbegehren entgegensetzen hiergegen erhobenen rgen revision greifen feststellungen berufungsgerichts rechtfertigen beurteilung grob unbillig wre beklagten ungeachtet treuwidrigen verhaltens gesellschafter klgerin verpflichten gesamten quotalen beteiligung alt gbr entsprechenden teilbetrag darlehensschuld zahlen darauf verweisen schadensersatzanspruch wege regresses mitgesellschafter durchzusetzen annahme ergebnis grundsatz treu glauben verstt untragbar deshalb gerechtfertigt grndung klgerin grob treupflichtwidrigen verhalten gesellschafter beruht forderung klgerin schadensersatzanspruch gesellschafter untrennbarem zusammenhang stehen klgerin ausschlielich gesellschaftern besteht denen versto gesellschaftsrechtliche treuepflicht gegenber beklagten anzulasten letzte feststellung revision erhobene verfahrensrge geht fehl revision bersieht berufungsgericht feststellung tatbestandswirkung zpo getroffen klgerin antrag berichtigung tatbestands entgegengetreten fr revisionsverfahren zugrunde legen bgh urteil januar ii zr njw rr rn urteil dezember ii zr bghz rn urteil dezember zr njw rn auffassung berufungsgerichts beklagte sei wege schadensersatzes gegenber klgerin umfang fr darlehensschuld gesellschaft zahlung verpflichtet pflichtenversto gesellschafter zahlung htte leisten mssen begegnet rechtlichen bedenken einwand revision berufungsgericht verkannt gesellschafter klgerin rechtsprechung senats bgh urteil oktober ii zr bghz sanieren ausscheiden beschluss alt gbr sanieren ausschluss sanierungswilligen gesellschafter gesellschaft htten herbeifhren knnen folge schadensersatzanspruch beklagten kaufpreis magabe hypothetischen liquidationsfehlbetrags berechnen sei greift gesellschafter alt gbr senat genannten entscheidung gebilligten sanierungskonzept entsprechenden beschluss nderung gesellschaftsvertrags alt gbr nachtrglich ausschlussregelung fr diejenigen gesellschafter eingefgt wurde sanierungsbeitrag form kapitalerhhung geleistet gefasst gesellschafter klgerin allein htten sanierungskonzept beschlieen knnen dafr beschluss wirksam zustande gekommen wre bestehen hinreichenden anhaltspunkte erst recht dafr ersichtlich sanierungswillige beklagte rahmen sanierungskonzepts sanierungsbeitrag geleistet htte ungeachtet gesellschaftern klgerin revision erhobene einwand rechtmigen alternativverhaltens schon deshalb verwehrt gesellschaftsrechtliche treuepflicht geboten sanierung genannten entscheidung berprfung senats stand geschehen mitgesellschaftern altgbr gelegenheit gegeben verfolgten sanierungskonzept teilzunehmen nachdem weitere ermigung kaufpreises fr darlehensforderung erreicht bergmann strohn drescher reichart born vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen antrag angeklagten juni nachholung rechtlichen gehrs beschlu senats februar abgelehnt grnde voraussetzungen stpo liegen senat tatsachen beweisergebnisse verwertet denen angeklagte gehrt worden wre soweit senat vorliegen verfahrenshindernisses wegen beschrnkender auslieferungsbedingungen grundsatz spezialitt wege freibeweises geprft ausschlielich anhand unterlagen erfolgt bereits bestandteil gerichtsakten weitere beweise wurden erhoben rge verletzung nr stpo anwesenheit verteidigers freibeweislich anhand beschwerdefhrerin mitgeteilten protokolls hauptverhandlung zuschrift generalbundes anwalts dezember genannten beschwerdefhrerin mitgeteilten dienstlichen erklrungen geprft worden weitere stellungnahmen senat eingeholt schfer nack schlucke bier hebenstreit schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen nebenklger kosten revision tragen grnde nebenklger revision urteil landgerichts saarbrcken september schriftsatz juli gegenber revisionsgericht zurckgenommen daher kosten rechtsmittels tragen abs satz stpo revision angeklagten erfolglos geblieben findet gegenseitige berbrdung notwendigen auslagen angeklagten nebenklgers statt vgl bghr stpo abs satz auslagenerstattung meyer goner stpo aufl rdn tepperwien kuckein ernemann athing sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet oktober besirovic justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr hoai abs honorarrecht fr architekten unerfahrenen auftraggeber stundenaufwand abgerechnetes gezahltes architektenhonorar teilweise zurckverlangt zugrunde liegende zeithonorarvereinbarung wegen hchstsatzberschreitung unwirksam grob fahrlssige unkenntnis rckforderungsanspruch begrndenden tatsachen angelastet bezahlung zeithonorarrechnungen ermittlungen zulssigen hhe honorars anstellt konkreten hinweise dafr abgerechnete honorar hoai zulssige honorar berschreitet bgh urteil oktober vii zr olg frankfurt main lg frankfurt main vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter dr eick richter prof leupertz richter dr kartzke fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin fordert beklagten rckzahlung angeblich berzahlten architektenhonorars landgericht klage begrndung abgewiesen etwaige rckzahlungsansprche klgerin seien verjhrt verwirkt berufung klgerin erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klgerin rckzahlungsbegehren entscheidungsgrnde revision fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsurteil gengt anforderungen abs satz nr zpo danach bedarf tatbestandes stelle jedoch bezugnahme tatschlichen feststellungen angefochtenen urteil darstellung etwaiger nderungen ergnzungen enthalten abs satz nr zpo mangelt daran fehlt berufungsurteil fr revisionsrechtliche nachprfung zpo erforderliche tatschliche beurteilungsgrundlage bgh urteil januar ix zr njw rr rn fall berufungsurteil grundstzlich amts wegen aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen bgh urteil dezember viii zr njw rr gleiches gilt berufungsurteil berufungsantrge wiedergibt bgh urteil februar viii zr bghz aufhebung zurckverweisung fllen ausnahmsweise abgesehen notwendigen tatschlichen grundlagen entscheidung hinreichend deutlich grnden berufungsurteils ergeben bgh urteil januar ix zr aao rn wenigstens sinngem erkennen lsst berufungsklger rechtsmittel erstrebt bgh urteil mrz viii zr dar ausnahmefall liegt zwei seiten umfassenden grnden berufungsurteils lsst ausreichendes bild sach streitstand gewinnen soweit berufungsgericht grnden berufungsurteils ausgefhrt landgericht klage recht abgewiesen beinhalten rechtsausfhrungen entgegen auffassung revisionserwiderung zugleich hinreichende bezugnahme tatschlichen feststellungen erstinstanzlichen urteils brigen grnden berufungsurteils darstellung sachverhalts ausdrcklich abgesehen auerdem berufungsantrag klgerin grnden berufungsurteils hinreichend erkennbar grnden entnehmen klgerin erster zweiter instanz rckforderung angeblich berzahlten honorars geltend gemacht grnden berufungsurteils lsst jedoch entnehmen hhe klgerin rckzahlung begehrt klgerin berufungsinstanz rckzahlungsbegehren gegenber ersten instanz ermigt erhht unverndert weiterverfolgt berufungsurteil vorschrift abs satz nr zpo gengende darstellung enthlt leidet amts wegen bercksichtigenden verfahrensmangel vgl bgh urteil mrz viii zr aao urteil daher aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen fr weitere verfahren weist senat folgendes rechtsverhltnis parteien findet honorarordnung fr architekten ingenieure hoai august gltigen fassung anwendung berufungsgericht gegebene begrndung dafr rckzahlungsansprche bezglich dezember bezahlter abschlagsrechnungen bezeichneter rechnungen verjhrt seien mehrfacher hinsicht tragfhig aa soweit berufungsgericht abschlagsrechnungen bezeichnete rechnungen teilhonorarrechnungen qualifiziert wrdigung hinreichenden feststellungen getragen teilschlussrechnung kommt anwendungsbereich honorarordnung fr architekten ingenieure hoai betracht parteien entsprechende vereinbarung getroffen bgh urteil oktober vii zr baur zfbr berufungsgericht feststellungen getroffen bb vereinbarung getroffen worden annahme verjhrung mglicherweise bereits berzahlung entstandenen anspruchs rckzahlung gegebenen begrndung aufrecht erhalten bleiben fehlen jegliche feststellungen kenntnis grob fahrlssigen unkenntnis klgerin anspruchsbegrndenden tatsachen abs nr bgb kenntnis anspruchsbegrndenden umstnde abzustellen notwendig klage erfolg versprechend risikolos erheben knnen vgl bgh urteil januar vii zr baur rn nzbau zfbr erforderlich fr klgerin kenntnis tatsachen berzahlung begrnden berzahlung regelmig vergleich zeithonorars honorar ermitteln honorarordnung fr architekten ingenieure ergibt regelfall jedenfalls kenntnis fr honorarberechnung notwendigen parameter anrechenbare kosten abs hoai honorarzone hoai leistungsumfang hoai notwendig feststellungen entsprechenden kenntnis klgerin liegen hinweis berufungsgerichts verjhrungsbeginn rechtsirrtum gehindert grundstzlich richtig vgl bgh urteil januar xi zr bghz rn jedoch unbehelflich soweit anspruch begrndenden tatsachen geht deshalb dahinstehen inwieweit kenntnis sinne abs nr bgb angenommen zahlungsanspruch darauf grndet architekten getroffene honorarvereinbarung unwirksam unwirksamkeit komplexen weiteres nachvollziehbaren rechtslage hergeleitet vgl palandt ellenberger bgb aufl rn grob fahrlssige unkenntnis sinne abs nr bgb liegt verkehr erforderliche sorgfalt besonders schwerem mae verletzt worden glubiger ganz naheliegende berlegungen angestellt beachtet gegebenen fall htte einleuchten mssen vgl bgh urteil januar vii zr aao rn inwieweit glubiger vermeidung groben fahrlssigkeit aktiven ermittlung gehalten hngt umstnden einzelfalls ab unterlassen ermittlung grob fahrlssig einzustufen weitere umstnde hinzutreten unterlassen sicht verstndigen interessen bedachten glubigers unverstndlich erscheinen lassen vgl bgh urteil november vi zr njw rr rn fr glubiger mssen konkrete anhaltspunkte fr bestehen anspruchs ersichtlich verstndiger sicht gehalten voraussetzungen anspruchs aufzuklren soweit ohnehin bekannt grundstzen grob fahrlssige unkenntnis allein daraus hergeleitet klgerin verwalter wohnungseigentmergemeinschaft prfung stundenabrechnungen erkannt zeithonorar hchststze honorarordnung fr architekten ingenieure bersteigt solange wovon revision auszugehen honorarrecht unerfahrene klgerin verwalter konkreten hinweis darauf honorarordnung berechnende honorar geringer geleisteten zahlungen fllt grob fahrlssige unkenntnis last insoweit ermittlungen anstellten grob fahrlssige unkenntnis deshalb angenommen baukosten gegenstand beschlusses wohnungseigentmerversammlung allein kenntnis baukosten versetzte klgerin lage gesetzliche honorar ermitteln cc ende bezahlten rechnungen abschlagsrechnungen handelt anspruch klgerin rckzahlung berzahlten architektenhonorars bereicherungsanspruch vertraglichen anspruch vgl bgh urteil november vii zr baur rn nzbau zfbr anspruch rckzahlung berzahlten architektenhonorars verjhrt vorbehaltlich abs bgb regelmigen verjhrungsfrist bgb vgl leitzke thode wirth kuffer praxishandbuch architektenrecht rn dreijhrige frist beginnt schluss jahres anspruch entstanden subjektiven voraussetzungen abs nr bgb vorliegen grundstzlich vertraglicher anspruch berzahlung bau architektenvertrages zeitpunkt fllig vertrag beendet schlussrechnung abgerechnet vgl bgh urteil februar vii zr bghz urteil mrz zr baur nzbau zfbr urteil september vii zr baur nzbau zfbr urteil november vii zr baur nzbau zfbr urteil mai viii zr njw rn feststellungen berufungsgerichts erlauben davon abweichende beurteilung anspruch bereits jahr fllig geworden fehlten feststellungen kenntnis grob fahrlssigen unkenntnis berzahlung begrndenden tatsachen berufungsgericht gegebenen begrndung ferner verwirkung rckzahlungsansprche bezglich jahr bezahlten rechnungen angenommen recht verwirkt schuldner wegen unttigkeit glubigers ber gewissen zeitraum objektiver beurteilung darauf einrichten darf eingerichtet recht mehr geltend versptete geltendmachung treu glauben verstt bgh urteil november vii zr baur nzbau zfbr zeitablauf mssen besondere verhalten berechtigten beruhende umstnde hinzutreten vertrauen verpflichteten rechtfertigen berechtigte anspruch mehr geltend bgh urteil januar vii zr baur nzbau zfbr unterliegt rckforderungsanspruch kurzen regelmigen verjhrung drei jahren weitere abkrzung verjhrungsfrist verwirkung ganz besonderen umstnden angenommen vgl bgh urteil juli enzr njw rn unabhngig davon verstrichene zeit fr annahme verwirkung berhaupt ausreichend knnte berufungsgericht hinreichenden umstnde festgestellt wrdigung tragen beklagte darauf einrichten durfte eingerichtet klgerin gezahltes honorar zurckverlangen kniffka safari chabestari leupertz eick kartzke vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen krperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung november sitzung dezember denen teilgenommen vizeprsident bundesgerichtshofes dr jhnke vorsitzender richter bundesgerichtshof detter dr bode rothfu prof dr fischer beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung verteidiger justizhauptsekretrin justizangestellte verhandlung verkndung urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts mhlhausen april aufgehoben angeklagte freigesprochen kosten verfahrens angeklagten entstandenen notwendigen auslagen staatskasse tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen krperverletzung todesfolge freiheitsstrafe zehn monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts revision sachrge erfolg fhrt freispruch angeklagten feststellungen landgerichts verurteilung angeklagten tragen erwarten neuen hauptverhandlung weitere schuldnachweis erforderliche feststellungen getroffen knnen landgericht wesentlichen festgestellt jhrige angeklagte grenzpolizei ddr bereich jtzenbach kreis eichsfeld grenze bundesrepublik deutschland grenzposten ttig gab weder grenzzune sicherungsanlagen grenzposten auftrag damals herrschenden regen grenzverkehr unterbinden grenzverletzer festzunehmen grenzverletzer galten personen grenze berschritten gleich richtung erlaubnis km tiefen sperrzone grenze aufhielten september sptere tatopfer bundesrepublik deutschland wohnte erlaubnis grenze passiert fahrrad mutter ddr besuchen innerhalb sperrzone traf angeklagten postenfhrer uniform grenzpolizisten erkennbar forderte stehenzubleiben zuruf beschleunigte fahrt fahrrad angeklagte beide karabiner bewaffnet gaben warnschsse ab fahrt nochmals beschleunigte zielte angeklagte unteren bereich inzwischen ca entfernten fahrrads gab schu ab wurde kugel hhe leber lungengrenze getroffen sofort tot angeklagte schu absicht anzuhalten festzunehmen nahm krperverletzung treffen beine billigend kauf tod jedoch fr voraussehbar angeklagte hielt fr grenzverletzer darber hinausgehende gefahr darstellte angeklagte unterrichtet worden wann geltenden dienstvorschriften schuwaffe gebrauch durfte hielt vorgehen damals geltenden dienstanweisungen struktionen fr rechtmig fr grenzposten galten insoweit insbesondere folgende bestimmungen buchst dienstanweisung fr grenzpolizei bewachung demarkationslinie sowjetokkupationszone deutschlands august anlage befehl polizist posten berwachung demarkationslinie eingesetzt verpflichtet berschreiten berfahren demarkationslinie seite sowjetokkupationszone zurck zuzulassen personen demarkationslinie beliebigen stellen berschreiten berfahren versuchten festzunehmen polizeikommando polizeikommandatur bergeben gem buchst dienstanweisung durfte waffe polizei angewendet beim flchten verletzer demarkationslinie mittel fr festnahme gab haltruf schu luft instruktion fr grenzpolizeiorgane schutze grenze demarkationslinie sbz deutschlands befehl heit buchst posten grenzpolizei knne waffe gebrauch flucht grenzverletzers mglichkeiten festnahme haltrufe warnschu erschpft nr abs instruktion deutschen verwaltung innern juli grenzposten grenzstreifen beim versuch person grenze berechtigung berschreiten manahmen ergreifen waffengebrauch festzunehmen konnte halt warnruf geschehen falls person stehen blieb warnschu luft blieb erfolglos falls mglichkeiten festnahme gegeben direkte waffengebrauch vorschriften smad sowjetische militradministration deutschland ber waffengebrauch grenzschutzpolizei gestattet gem sonderanweisung nr ber waffengebrauch thringer ministeriums innern februar polizeiangestellte abgabe zielschssen mglichst beine zielen tter aburteilung richter zugefhrt konnte flchtete tter fahrzeug waffenwirkung erster linie unbrauchbarmachung verkehrsmittels richten angeklagte meldete vorfall dienststelle holte hilfe wurde eingehend polizeilich geschehnissen vernommen untersuchung berprft angeklagte postenfhrer dienstanweisungen beachtet insbesondere anhalten aufgefordert sodann warnschsse abgegeben wurde ergebnis untersuchung bejaht einleitung einstellung strafrechtlichen ermittlungsverfahrens konnte landgericht berzeugen obwohl schreiben hauptverwaltung deutsche volkspolizei mai hierauf hindeutet angeklagte wurde vorfall einheit grenzpolizei versetzt schlielich antrag entlassen landgericht meint angeklagte rechtswidrig schuldhaft gehandelt htte erkennen knnen schu rechtmig sei soweit unrechtseinsicht gefehlt liege vermeidbarer verbotsirrtum abs wstg abs stgb ddr sei angeklagte entschuldigt erkennen knnen handlung rechtswidrig sei ii verurteilung angeklagten hlt sachlich rechtlichen prfung stand festgestellten sachverhalt angeklagte tatbestand krperverletzung todesfolge erfllt bedingten ttungsvorsatz landgericht ergebnis rechtsfehler verneint hierdurch angeklagte beschwert neuen hauptverhandlung wren weitergehende feststellungen landgericht vermiten willenselement bedingten ttungsvorsatzes jahre tat mehr erwarten umstnden mu landgericht vorgenommene abgrenzung bedingtem ttungsvorsatz bewuter fahrlssigkeit ergebnis beanstandet entgegen annahme landgerichts bereits zweifelhaft tat angeklagten rechtswidrig besteht geringe wahrscheinlichkeit damalige befehlslage angeklagten erteilten dienstanweisungen gedeckt gerechtfertigt rechtfertigende wirkung damaligen befehlslage bereits deshalb ausgeschlossen erst grenzgesetz gesetzliche grundlage fr schuwaffengebrauch grenze geschaffen wurde vielmehr davon auszugehen jedenfalls tatzeit inkrafttreten volkspolizei gesetzes grenzgesetzes tatrichter genannten zeit grndung ddr stammenden fortgeltenden befehle dienstanweisungen struktionen ausreichende formelle rechtsgrundlage angesehen wurden vgl bghst berprfung verhaltens angeklagten ergebnis dienstanweisungen verstoen bestrafung angeklagten damals erfolgt umstnden gunsten davon auszugehen bestehende befehlslage jahres damaligen staatspraxis ddr ausreichte verhalten schuwaffengebrauch gegenber rechtfertigen frage verhalten angeklagten recht ddr befehlslage staatspraxis angewandt wurde gerechtfertigt weitere frage unterscheiden verstandene rechtfertigungsgrund wegen verletzung vorgeordneter ddr beachtender allgemeiner rechtsprinzipien wegen extremen verstoes verhltnismigkeitsprinzip auer betracht bleiben mu allerdings mssen flle denen tatzeit angenommener rechtfertigungsgrund unbeachtlich angesehen extreme ausnahmen beschrnkt bleiben dementsprechend bundesgerichtshof geltung tatzeit angenommenen rechtfertigungsgrunds beim schuwaffengebrauch gegenber grenzverletzern innerdeutschen grenze verneint bedingt unbedingt vorstzliche tten personen deckte wollten unbewaffnet gefhrdung anerkannter rechtsgter grenze berschreiten bghst ff anlegen minensperren innerdeutschen grenze wurde krperverletzungsvorsatz offensichtlich rechtswidrig erachtet bghst schuwaffengebrauch zweck festnahme grenzverletzers gebiet ddr rechtswidrig anzusehen ttungs krperverletzungsvorsatz folgte bundesgerichtshof bisher regelmig offengelassen angeklagten entscheidenden fllen entschuldigt wegen handelns befehl abs abs stgb ddr abs wstg analog abs stgb art abs egstgb bgh nstz bghst vgl zumindest wegen unvermeidbaren verbotsirrtums bghst vorliegenden fall bedarf abschlieenden errterung entscheidung verhalten angeklagten rechtswidrig verhalten jedenfalls grund entsprechenden anwendung abs stgb ddr abs wstg abs satz uzwg abs stgb art abs egstgb wegen handelns befehl entschuldigt tatzeit bestand ddr gesetzliche regelung folgern voraussetzungen befehl begangene rechtswidrige handlung entschuldigt abs wstg abs satz uzwg fr grenzpolizisten ddr gegolten zudem vorschriften tatzeit ebenso wenig erlassen abs stgbddr gleichwohl vorschriften regelungsgehalt fr beurteilung schuwaffengebrauchs innerdeutschen grenze gesichtspunkt milderen rechts abs stgb art abs egstgb entsprechend heranzuziehen fr abs wstg abs stgb ddr bundesgerichtshof bereits entschieden bghr wstg abs schuld nstz rr ff fr abs satz uzwg fr betroffenen bereich grenzpolizei sachnher wre gilt vorschrift trifft anordnung handelnden voll zugsbeamten schuld erkennt bekannten umstnden offensichtlich befolgen dienstlichen anordnung straftat begeht regelungsgehalt vorschriften inhaltlich entspricht dahingestellt bleiben fr fall angeklagten entsprechend anzuwenden schuldausschlieungsgrund entfllt daher landgericht meint ua bereits grenzpolizist erkennen konnte handeln rechtswidrig angeklagte handelte sinne vorschriften befehl anordnung grenzposten auftrag grenzbertritte verhindern grenzverletzer festzunehmen falls erforderlich anwendung dienstwaffe teilweise dienstanweisungen fr grenzpolizei ausdrcklich befehl bezeichnet militrische polizeiliche dienstvorschriften enthalten regel dauerbefehle untergebenen gerichtet bestimmten ttigkeiten aufgaben befat befehl anordnung mu persnlich fr konkreten einzelfall erteilt einrumen ermessenspielraums ndert charakter befehls vgl nr wstg schlz lingens wehrstrafgesetz aufl wstg rdn riegel erbs kohlhaas strafrechtliche nebengesetze wstg rdn jew daher unschdlich postenfhrer angeklagten schuwaffengebrauch befohlen angeklagte feststellungen landgerichts erkannt schuwaffengebrauch gegenber mglicherweise rechtswidrige tat beging bekannten umstnden offensichtlich strafrechtsversto offensicht lich jenseits zweifels hand liegt prfungspflicht obliegt soldaten vollzugsbediensteten bghst nstz nstz rr ff anwendung unmittelbaren zwangs grenzbereich einschlielich gebrauchs schuwaffen grundstzlich rechtlich beanstanden grundlage regelungen rechtsstaatlichen grundstzen vereinbar erfolgt flucht mglicher rechtsbrecher verhindern einsatz schuwaffe person unerlaubt grenze berschritten festnahme flucht entziehen offensichtlich rechtsstaatswidrig vgl bgh nstz bghr wstg abs schuld fr angeklagten tatzeit geltende befehlslage fr genommen offensichtlich rechtsstaatswidrig hinreichende anhaltspunkte fr grundsatz verhltnismigkeit orientierte auslegung vorschriften fr schuwaffengebrauch bot beurteilung frage verhalten angeklagten sicht offensichtlich rechtswidrig fllt entscheidend gunsten gewicht vorgehen lediglich verletzung ttung billigend kauf nahm zudem hielt fr guten schtzen sichtverhltnisse gnstig fr beurteilung offensichtlichen rechtswidrigkeit angeklagten tatzeit bekannten umstnde ankommt ferner auer betracht bleiben lebenserfahrung jungen angeklagten rckkehr kriegsgefangenschaft einflssen sowjetischen besatzungszone ddr geprgt sicherung innerdeutschen grenze wurde grund smad bestimmten befehlslage seiten ddr schon zeit groe be deutung beigemessen staatsgrenze zugleich demarkationslinie fr ostblock bildete wirkte persnlichen erfahrungen angeklagten kurze zeit zusammentreffen arrest bestraft worden nachsicht kriegsgefangenschaft kommenden grenzverletzer mitleid freigelassen gerade vorgang landgericht meint erkenntnis angeklagten befrdert knnte schuwaffengebrauch gegenber rechtmig nachvollziehbar gesamtwrdigung umstnde tatgeschehens belegt schuwaffengebrauch angeklagten gegenber jedenfalls rechtswidrige tat ergebnis entspricht wertung inzwischen gefestigten rechtsprechung bundesgerichtshofs schuwaffengebrauch gegenber unbewaffneten grenzverletzern ttungsvorsatz einherging wurde bisher fall verurteilung grenzsoldaten gesttzt vgl bghst verhalten angeklagten bietet besonderheiten hiervon abweichende beurteilung rechtfertigen knnten senat angeklagten entsprechend abs stpo freigesprochen hinblick seit tat jahre verstrichene zeit ausgeschlossen erscheint neuen hauptverhandlung weitere fr schuldspruch erforderliche feststellungen getroffen knnen jhnke detter rothfu bode fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet februar schick justizangestellte urkundsbeamt geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vvg abs satz rechtsfolgen kollidierender subsidiarittsklauseln bgh urteil februar iv zr olg mnchen lg mnchen iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch lehmann richterin dr brockmller mndliche verhandlung februar fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen juli kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien zwei reiseversicherer streiten darum verwendeten subsidiarittsklauseln innenausgleich abs satz vvg bzw abs satz vvg fhren klgerin verwendeten allgemeinen versicherungsbedingungen heit soweit versicherungsfall entschdigung and eren versicherungsvertrgen beansprucht gehen leistungsverpflichtungen gilt versicherungsvertrge ebe nfalls nachrangige haftung vereinbart allgemeinen versicherungsbedingungen beklagten entha lten folgende klauseln leistungsverpflichtungen versicherungsvertrgen gehen eintrittspflicht versicherers gilt insbesondere fr gesetzlichen leistunge sozialversicherungstrger leistungsverpflichtungen versicherungsve rtrgen sowie sozialversicherungstrger gehen eintrittspflicht versicherers beide parteien sieben jeweils identischen versicherungsnehmern reisercktrittversicherungsvertrge zwei weiteren ebenfalls jeweils identischen versicherungsnehmern reisekrankenversicherungsvertrge abgeschlossen vertrgen traten unstreitig zeit august april versicherungsflle fr zunchst versicherungsnehmern anspruch genomm ene beklagte versicherungsleistungen erbrachte hlfte leistungen forderte klgerin berief meint weiterreichende subsidiarittsklausel hielt deshalb fr ausgleichspflichtig folgezeit zahlte klgerin genannten betrag vorbehalt rckforderung rahmen weiteren versicherungsvertrags versicherungsnehmer ebenfalls beiden parteien reiseversicherungsve rtrge hielt erbrachte beklagte unstreitigen versicherungsfall versicherungsleistungen hhe deren hlftige rstattung vorgerichtlich klgerin verlangte klage fordert klgerin vorbehalt gezahlten zurck begehrt feststellung letztgenannten versicherungsfall ausgleich schulden beklagte meint knne ausgleichszahlungen abs satz vvg abs satz vvg beanspruchen fllen htten doppelversicherungen bestanden parteien verwendeten subsidiarittsklauseln seien gleichwertig hben deshalb gegenseitig landgericht klage ab berufungsgericht berufung klgerin zurckgewiesen revision verfolgt kl agebegehren entscheidungsgrnde rechtsmittel erfolg auffassung berufungsgerichts klgerin hl ftigen erstattung beklagten erbrachten versicherungsleistu ngen gem abs vvg verpflichtet beklagte geleistete ausgleichszahlung mithin rechtsgrund erfolgt beide parteien verwendeten versicherungsbedingungen eingeschrnkte subsidiarittsklauseln eintrittspflicht versicherers entfallen lieen versicherer risiko abdeckt konkreten fall deckung gewhrt klausel klgerin vergleich subsidiarittsklausel beklagten weitergehenden regelungsgehalt ergebe au slegung sicht durchschnittlichen versicherungsnehmers klgerin verwendete zusatz bekrftige egenber versicherer nachrangig haften wolle un terscheide subsidiarittsklausel beklagten willen ebenfalls ausdruck bringe anderslautender auslegung doppelte subsidiarittsklausel enthielte bestimmung klgerin zudem unwirksame vereinbarung lasten dritter trfen gleichwertige subsidiarittsklauseln aufeinander entspreche willen beteiligten versicherungsnehmer schutzlos stellen daher seien klauseln ergnzend dahin auszulegen gegenseitig aufhben folge berversicherung vvg anwendung finde ii hlt rechtlicher nachprfung stand beklagte soweit leistungsverpflichtungen gehaltenen reiseversicherungen erfllt klgerin innenausgleich gesetzlichen regelungen ber mehrfachversicherung verlangen abs satz vvg bzw abs satz vvg rckforderung klgerin erbrachten ausgleichszahlung abs satz bgb scheidet zahlung rechtsgrund erfolgt soweit beklagte wegen regulierung weiteren versicherungsfalls hlftigen innenausgleich klgerin fordert deren feststellungsbegehren zahlung verpflichtet unbegrndet betroffenen versicherungsnehmer bezglich jeweils verwirklichten risiken parteien doppel bzw mehrfachversicherungen abs abs alt vvg abs abs alt vvg abgeschlossen unstreitig beide parteien versicherungsfllen zunchst gleichermaen ei ntrittspflichtig verwendeten subsidiarittsklauseln fhren ergebnis deren auslegung ergibt allgemeine versicherungsbedingungen verstndnis durchschnittlichen versicherungsnehmers verstnd iger wrdigung aufmerksamer durchsicht bercksichtigung rkennbaren sinnzusammenhangs auszulegen dabei kommt verstndnismglichkeiten versicherungsnehmers versicherungsrechtliche spezialkenntnisse interessen senatsurteile juni iv zr bghz juli iv zr bghz rn allgemeinen versicherungsbedingungen heraus interpretieren senatsurteil dezember iv zr versr rn hk vvg brmmelmeyer aufl einleitung rn erster linie klauselwortlaut auszugehen zweck sinnzusammenhang klauseln zustzlich bercksichtigen soweit fr versicherungsnehmer erkennbar vgl senatsurteile juli aao mrz iv zr versr rn revision meint gelten mastbe fr auslegung konkurrierender subsidiarittsklauseln trifft auslegung ende verhltnis versicherer zueinander auswirkt erlaubt klauseln deren sicht auszulegen beide parteien unterhalten unmitte lbaren vertraglichen beziehungen regeln eintrittspflicht jeweils getrennten vertrgen versicherungsnehmern ver trge knnen sicht unbeteiligten versicherers ausgelegt durchschnittliche versicherungsnehmer erkennen subsidiarittsklauseln parteien eintrittspflicht jeweiligen versicherers bereits entfallen lassen versicherung fr risiko besteht erst nderweitige versicherung versicherungsfall schutz gewhrt fr schaden konkret eintritt setzt voraus versicherungsnehmer ei ntrittspflicht zunchst beiden versicherer durchsetzt vergleicht beiden parteien gehaltenen versicherungsve rtrge subsidiarittsklauseln bemerken letztere kollidieren versicherer rcksicht eintrittspflicht jeweils deckung gewhren versicherungsnehmer blick darauf fr versicherungsschutz beiden vertrgen prmien leistet annehmen streit versicherer nachrangigkeit eintrittspflicht solle weise lasten ausgetragen ende versich erungsschutz bleibt vgl senatsurteil januar iv zr bghz rn armbrster prlls martin vvg aufl rn schnepp bruck mller vvg aufl rn vielmehr subsidiarittsklauseln verstehen begehren versicherungsschutz vollen umfangs wahlweise beiden versicherer wenden kollidierende subsidiarittsklauseln verhltnis versicherungsnehmer insoweit wechselseitig aufheben innenausgleich versicherer regeln mehrfachversicherung erfolgen ent spricht deshalb herrschenden meinung rechtsprechung literatur vgl senatsurteil januar aao lg hamburg versr bk schauer rn armbrster aao hk vvg brambach aufl rn kollhosser prlss martin vvg aufl rn koppenfels spies looschelders pohlmann vvg aufl rn bk schauer vvg rn bruck mller schnepp vvg aufl rn jordan versr schmidt versr winter versr ff mithin versicherungsnehmer whlen versicherer leistungen verlangt wobei sodann jeweils versicherer umfang erfllung verlangens gegenber leistungsfrei weiteren sache versicherer bleibt frage mglichen innenausgleichs untereinander regeln entspricht rechtslage abs vvg abs vvg durchschnittliche versicherungsnehmer zusatz subsidiarittsklausel klgerin entnehmen gilt versicherungsvertrge ebenfalls nachrangige haftung vereinbart vorangestellte subsidiarittsklausel lsst zunchst willen versicherers erkennen mehr eintreten mssen soweit versicherer versicherungsfall leistet dafr spricht fr versicherungsnehmer nachvollziehbares regelungen abs vvg abs vvg zugrunde gelegtes versichererinteresse eingetretenen schaden mehrfach ersetzen versicherungsnehmer zusatzklausel dahin verstehen klgerin sei gegenber sogar mehr bereit versicherungsleistungen erbringen versicherer ebenfalls berufung hnliche subsidiarittsklausel fr leistungsfrei erklrt schutzwrdiges interesse versicherers weitgehenden leistungseinschrnkung versicherungsnehmer angesichts geleisteten prmien zulssigkeit abschlusses weiteren versicherung egen risiko erkennen knnen versicherungsnehmer deshalb annehmen zusatzklausel bekrftige klgerin lediglich deren geltung gegenber kollidierenden klauseln abs satz vvg abs satz vvg klgerin beklagten verauslagten versicherungslei stungen innenverhltnis parteien hlfte erstatten folgt daraus beide parteien versicherungsnehmern geschlossenen vertrgen fr rede stehenden versicherungsflle unstreitig gleicher hhe eintrittspflichtig zuvor errterten subsidirittsklauseln bewirken gesetzlichen regelung abweichenden innenausgleich entgegen auffassung klgerin geht deren regelung beklagten verwendeten weise klgerin nachrang ige eintrittspflicht trifft allerdings vvg vvg ergibt gesetzlichen regelungen abs satz vvg abs satz vvg ber innenausgleich versicherer abdingbar ine unmittelbar wirkende abdingungsvereinb arung parteien getroffen ergibt mittelbar kollidierenden subsidiarittsklauseln versicherungsvertrge lassen bereinstimmenden willen beteiligten versich erer erkennen innenausgleich abweichend gesetzlichen regelungen vorzunehmen vielmehr entnommen parteien bereit rcksicht anderweitig vereinbarte nachrangige eintrittspflicht seite leistungspflicht fr versicherungsfall innenverhltnis versicherer allein bernehmen daher heben einander widersprechenden klauseln insoweit gegenseitig folge gesetzlichen ausgleichspflicht bleibt soweit klgerin darauf beruft subsidiarittsklausel beanspruche mittels oben zitierten zusatzes vorrang entsprechenden klauseln beklagten berufungsgericht zutreffend angenommen gehe dennoch regelungsgehalt ber subsidiarittsklauseln beklagten hinaus bekrftige lediglich willen klgerin nachrangig haften entsprechender entgegenstehender wille nachrangigkeitsklauseln beklagten entnehmen frage verstndnis klgerin verwendeten zusatzes unzulssige vertragliche vereinbarung lasten dritter vorlge kommt mehr mayen wendt lehmann felsch dr brockmller vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april zwangsvollstreckungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso zpo abs satz af widerspruch schuldners anordnung abgabe eidesstattlichen versicherung darf zurckgewiesen insolvenzverfahren erffnet worden andauert erffnung erst erhebung widerspruchs erfolgt bgh beschluss april ix zb lg frankfurt main ag frankfurt main ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr fischer grupp richterin mhring april beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main oktober kosten glubigerin zurckgewiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde glubigerin betreibt schuldnerin zwangsvollstreckung wegen geldforderung schuldnerin gab august handelsregister mehr eingetragenen geschftsfhrer eidesstattliche versicherung ab november beantragte glubigerin schuldnerin mge handelsregister eingetragenen geschftsfhrer eidesstattliche versicherung abgeben termin januar bestritt schuldnerin verpflichtung erneuten abgabe eidesstattlichen versicherung gerichtsvollzieher legte deswegen akte zustndigen voll streckungsgericht entscheidung februar wurde insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin erffnet beschluss mrz vollstreckungsgericht kenntnis insolvenzerffnung widerspruch schuldnerin fr berechtigt erklrt sofortige beschwerde glubigerin erfolg gehabt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt zurckweisung widerspruchs schuldnerin verpflichtung abgabe eidesstattlichen versicherung ii rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht vollstreckungsrechtlichen rechtszug abs zpo entschieden rechtsbeschwerde zugelassen abs satz nr abs satz zpo brigen zulssig zpo sache erfolg beschwerdegericht ausgefhrt amtsgericht widerspruch schuldnerin verpflichtung abgabe eidesstattlichen versicherung ergebnis recht stattgegeben sei geschftsfhrer schuldnerin januar gem abs nr zpo abgabe eidesstattlichen versicherung verpflichtet knne glubigerin insolvenzglubigerin erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldnerin abgabe eidesstattlichen versicherung mehr verlangen vollstreckungsverbot abs inso erfasse fall sei amts wegen be achten entscheidungserheblicher zeitpunkt sei insoweit zeitpunkt beschwerdeentscheidung ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand verfahren insolvenzerffnung gem zpo unterbrochen vgl bgh beschluss mrz vii zb bghz rn ff mai ix zb wm rn ff zutreffend beschwerdegericht begrndetheit widerspruchs schuldnerin verpflichtung abgabe eidesstattlichen versicherung bezogen zeitpunkt neu treffenden entscheidung geprft beschwerdeinstanz vollwertige zweite tatsacheninstanz bgh beschluss juli ix zb bghz rn dezember zb njw rn tatschlichen grundlage beschwerdegericht widerspruch schuldnerin verpflichtung abgabe eidesstattlichen offenbarungsversicherung ff zpo recht begrndet erachtet seit erhebung widerspruchs erfolgten erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen schuldnerin gem abs inso zwangsvollstreckung fr einzelne insolvenzglubiger whrend dauer insolvenzverfahrens unzulssig vorgenannte verbot zwangsvollstreckungen fr verfahren eidesstattlichen offenbarungsversicherung gilt vgl bgh beschluss mai aao rn ff rechtlich unerheblich antrag abgabe eidesstattlichen versicherung insolvenzerffnung gestellt worden wann schuldner abgabe eidesstattlichen versicherung widersprochen glubigerin darauf berufen beschwerde abgabe eidesstattlichen versicherung gegenstand gehabt allein frage schuldnerin januar eidesstattliche versicherung htte verweigern drfen fall vollstreckungsverbot abs inso handelt erst termin abgabe eidesstattlichen versicherung entstandenes vollstreckungshindernis vgl bgh beschluss mrz ix zb wm rn jaeger eckardt inso rn musielak voit zpo aufl rn vollstreckungsverfahren amts wegen beachten vgl stein jonas mnzberg zpo aufl rn gilt gleicher weise fr verfahren vollstreckungsgericht fr beschwerdeverfahren vgl stein jonas mnzberg aao rn prtting gehrlein olzen zpo aufl rn kayser gehrlein grupp fischer mhring vorinstanzen ag frankfurt main entscheidung lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet juli kirchgener justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ko inso bgb abs konkursverfahren insolvenzverfahren bestellter sonderverwalter zunchst prfung schadensersatzansprchen amtierenden verwalter beauftragt beginnt frist innerhalb schadensersatzansprche amtierenden verwalter verjhren schon schluss jahres laufen sonderverwalter kenntnis anspruchsbegrndenden umstnde erlangt ergnzung bghz bgh urteil juli ix zr olg frankfurt main lg hanau ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape grupp richterin mhring fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsinstanz berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte wurde dezember erffneten anschlusskonkursverfahren verwalter ber vermgen gmbh nachfolgend schuldnerin bestellt verfahren zahlte ermchtigung konkursgerichts jahre umgerechnet glubiger sozialplans fr verteilung konkursglubiger verfgung stehende masse betrug beschluss september beauftragte konkursgericht klgerin sonderkonkursverwalterin prfung schadensersatzansprchen beklagten januar ermchtigte durchsetzung schadensersatzansprchen masse vorprozess erstritt klgerin beklagten wegen pflichtwidrigen auszahlung mehr drittel verteilung konkursglubiger verfgung stehenden masse glubiger konkurssozialplans verurteilung schadensersatz hhe urteil zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde beklagten bundesgerichtshof september ix zr rechtskrftig geworden beschluss oktober entlie konkursgericht beklagten amt bestellte klgerin neuen konkursverwalterin wegen vorprozess geltend gemachter weiterer schadensersatzansprche erklrte beklagte november gegenber klgerin drei monate abschluss nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einrede verjhrung verzichte sofern geltend gemachten ansprche verjhrt seien gesttzt ansicht beklagte gesamte fr befriedigung insolvenzglubiger verfgung stehende masse sozialplanglubiger ausgekehrt klgerin beklagten dezember erhobenen klage zahlung weiterer nebst zinsen anspruch genommen beklagte einrede verjhrung erhoben landgericht beklagten antragsgem verurteilt berufung beklagten oberlandesgericht verurteilung nebst zinsen herabgesetzt hiergegen gerichtete nichtzulassungsbe schwerde klgerin erfolglos geblieben senat zugelassenen revision begehrt beklagte weiterhin vollstndige abweisung klage entscheidungsgrnde revision fhrt umfang zulassung aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht schadensersatzpflicht beklagten ko bejaht satz gesetzes ber sozialplan konkurs vergleichsverfahren februar verbindung ko verstoen schuldhaft drittelgrenze satz sozialplangesetz berschritten beklagte knne darauf berufen teilungsmasse entgegen bundesgerichtshof vorprozess beschluss september gebilligten berechnungsweise magabe vergtungsverordnung berechnen sei ermchtigung gerichts auszahlung entlaste fhre zahlungen empfngern rckforderbar seien rechtsgrund erfolgt seien allerdings sei anspruch abzug vorprozess bereits ausgeurteilten betrages hhe gegeben klgerin berufungsgericht vorprozess festgestellte teilungsmasse hhe substanz vorgetragen verjhrung sei eingetreten landgericht zutreffend fr entscheidend gehalten beklagte zunchst prfung ansprche beauftragt worden sei verjhrungsfrist erst ab zeitpunkt laufen knnen klgerin durchsetzung ansprche ermchtigt worden sei ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung wesentlichen punkt stand tatbestandlichen voraussetzungen anspruchs ko berufungsgericht zutreffend bejaht grundlage bisherigen feststellungen lsst jedoch beurteilen anspruch zeitpunkt verzichts einrede verjhrung verjhrt schon konkursordnung bundesgerichtshof entschieden schadensersatzansprche konkursverwalter mitglieder glubigerausschusses innerhalb frist abs bgb verjhren bgh urteil mai ix zr zinso rn mwn nderung verjhrungsvorschriften gesetz modernisierung schuldrechts november bgbl gesetz anpassung verjhrungsvorschriften gesetz modernisierung schuldrechts dezember bgbl verjhrung konkursverwalter gerichteten schadensersatzansprche gem art abs nr egbgb verbindung art abs satz egbgb allgemeine regelung bgb anzuwenden vgl bgh aao rn ff pape pape uhlnder inso rn grundstz lich gilt regelmige verjhrungsfrist drei jahren bgb schluss jahres beginnt anspruch entstanden glubiger kenntnis anspruch begrndenden umstnden person schuldners erlangt grobe fahrlssigkeit erlangen msste abs bgb danach magebliche frist bgb begann gem abs bgb ende desjenigen jahres klgerin eigenschaft sonderverwalterin kenntnis beklagten verursachten vorliegenden rechtsstreit geltend gemachten schaden erlangt kommt kenntnis sonderverwalters anwendung bgb insolvenzverfahren frheren konkursverfahren beachten pflichtwidriges verhalten konkurs insolvenzverwalters ko inso hervorgerufene schmlerung masse gemeinschaft glubiger treffenden gesamtschaden bildet whrend dauer verfahrens zahlung konkurs beziehungsweise insolvenzmasse auszugleichen schaden gemeinschaft zugewiesen unterliegt verwaltungs verwertungsrecht konkursverwalters deshalb einzelnen masse konkursglubiger sonderverwalter neu bestellten verwalter verfolgt bgh urteil april ix zr bghz mwn mai aao rn ebenso fr jetzigem recht gem inso verfolgenden gemeinschaftsschaden vgl bgh beschluss januar ix zb zinso rn hk inso kayser aufl rn lind ahrens gehrlein ringstmeier inso aufl rn lke kbler prtting bork inso rn mnchkomm inso brandes schoppmeyer aufl rn uhlenbruck sinz inso aufl rn pape sietz pape graeber handbuch insolvenzverwalterhaftung teil rn ff aufgrund durchsetzungssperre beginnt dreijhrige verjhrungsfrist erst laufen verwalter mageblichen umstnden kenntnis erlangt bgh urteil januar ix zr bghz april aao mai aao rn ebenso grundlage satz inso bgb lke kbler prtting bork aao rn mnchkomm inso brandes schoppmeyer aao rn pape pape uhlnder aao rn uhlenbruck sinz aao rn spliedt pape graeber aao teil rn allerdings klgerin beschluss september prfung durchsetzung etwaiger ansprche beklagten beauftragt worden beschluss ausgelegt neben prfung geltendmachung anspruchs umfasste sonderinsolvenzverwalter aufgrund beschrnkung insolvenzgericht bertragenen aufgaben befugt schadensersatzansprche amtierenden konkurs insolvenzverwalter geltend insolvenzgericht lediglich prfung schadensersatzansprchen beauftragt recht gerichtlichen durchsetzung ausschnitt verwalter bertragenen verwaltungs verfgungsbefugnis ber insolvenzmasse handelt vgl hk inso kayser aao rn lke kbler prtting bork aao rn uhlenbruck aao rn steht recht geltendmachung ansprche bertragen vgl bgh urteil november ix zr bghz reichen befugnisse sonderverwalters ber tragene aufgabe vollstndig erfllen jederzeit ergnzung bestellungsbeschlusses gerichts beantragen blo klarstellende funktion kommt beschluss entgegen auffassung revision ungeachtet bestellung sonderverwalters amtierende verwalter amt bleibt eingriff umfassende befugnisse bertragung prozessfhrungsrechts fr bestimmten abgegrenzten bereich sonderverwalter verbunden stets ausdrcklichen ermchtigung gerichts bedarf andernfalls knnten bertragung bestimmter gegenstndlich begrenzter aufgaben sonderverwalter unklarheiten darber entstehen reichweite bertragung weitergehende rechtshandlungen gedeckt mglicherweise erfllung aufgabe gehren klgerin rechtsgrnden gehindert anspruch einzuklagen lauf verjhrung gem abs nr bgb hemmen grundstzlich luft verjhrung betroffene glubiger mglichkeit eintritt verhindern ausnahmen gelten vorliegen tragfhiger grnde vgl bgh urteil september zr wm oben rechtlichen besonderheiten konkursverfahrens insbesondere befugnisse sonderverwalters sowie interessen glubigergemeinschaft einerseits konkursverwalters andererseits anknpfung verjhrungsbeginns kenntnis sonderverwalters unabhngig reichweite verliehenen befugnisse jedoch besten gerecht aa prfung durchsetzung schadensersatzansprchen beauftragte sonderverwalter verpflichtet konkursgericht konkursglubiger zeitnah ergebnissen untersuchungen unterrichten gegebenenfalls form zwischenberichten gegebener zeit klage konkursverwalter anzuregen bb glubiger knnen sodann entscheiden anspruch konkursverwalter verfolgen zweck knnen erweiterung befugnisse sonderverwalters prozessfhrung beantragen frist drei jahren ab kenntnis sonderverwalters vgl bgb regel ausreichen sowohl beschluss glubiger beschluss konkursgerichts herbeizufhren sonderverwalter amtspflicht konkursgericht konkursglubiger rechtzeitig ber ergebnisse untersuchungen unterrichten verletzen macht seinerseits konkursglubigern gegenber schadensersatzpflichtig cc anknpfung verjhrungsbeginns nachtrglich fassenden beschluss konkursgerichts ber erweiterung befugnisse sonderverwalters durchsetzung anspruchs fhrt insbesondere unbefriedigenden ergebnissen glubiger zunchst beschlieen anspruch geltend sonderverwalter zunchst ttig fall wrde verjhrungsbeginn unabsehbare zeit hinausgeschoben rechtssicherheit abtrglich betroffenen konkursverwalter weiterhin befrchten msste anspruch genommen zumutbar wre streitfall htte klgerin klage rechtzeitig erhoben schon jahre pflichtwidrigen verwendung mehr drittel konkursmasse fr befriedigung sozialplanglubiger alt kenntnis gehabt htte verzicht beklagten einrede verjhrung rechtskrftigen abschluss vorprozesses november wre leere gegangen schadensersatzansprche masse wegen verletzung satz gesetzes ber sozialplan konkurs schon jahresende verjhrt wre darauf klgerin erst beschluss januar durchsetzung ansprche beklagten ermchtigt worden kommt htte klgerin dagegen erst ende jahres pflichtwidrigen verteilung konkursmasse beklagten erfahren bliebe entscheidung berufungsgerichts iii angefochtene urteil folglich bestand aufzuheben abs zpo sache endentscheidung reif berufungsgericht zurckverwiesen abs zpo berufungsgericht nunmehr festzustellen klgerin ablauf jahres umstnden kenntnis erlangt grobe fahrlssigkeit htte erlangen mssen geltend gemachten anspruch beklagten begrnden hierzu insbesondere schreiben klgerin konkursgericht dezember frage schreiben gegeben angesehenen schadensersatzansprche schon gegenstand vorliegenden klage betreffen insoweit mutmaliche ansprche handelt gegenstand rechtsstreits geworden auseinanderzusetzen kayser lohmann grupp pape mhring vorinstanzen lg hanau entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr oktober rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser prof dr gehrlein grupp beschlossen urteil september rn zeile dahingehend berichtigen anstatt klgerin schuldnerin heien ganter raebel gehrlein kayser grupp vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet september herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs fa abs hwig september geltenden fassung aufklrungspflicht finanzierenden bank institutionalisiertem zusammenwirken verkufer vertreiber finanzierten objekts auslsender konkreter wissensvorsprung zusammenhang arglistigen tuschung setzt konkrete beweis zugngliche unrichtige angaben vermittlers verkufers ber anlageobjekt voraus ergnzung bgh urteil mai xi zr wm ff fr bghz vorgesehen hwig richtlinienkonform rechtspflicht unternehmers verstehen deren verletzung schadensersatzpflicht verschulden vertragsschluss folge schadensersatzanspruch wegen unterbliebener widerrufsbelehrung gem hwig setzt verschulden unternehmers voraus fr schadensersatzanspruch verschulden vertragsschluss wegen unterbliebener widerrufsbelehrung gem hwig darlehens nehmer konkret beweisen belehrungsversto fr schaden urschlich geworden darlehensvertrag ordnungsgemer belehrung tatschlich widerrufen htte bgh urteil september xi zr olg dsseldorf lg dsseldorf xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung september vorsitzenden richter nobbe sowie richter dr mller dr joeres dr ellenberger prof dr schmitt fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger wendet eigenem abgetretenem recht ehefrau zwangsvollstreckung beklagten bank vollstreckbaren notariellen urkunde liegt folgender sachverhalt zugrunde klger damals jahre alter oberstleutnant ehefrau damals jahre alte selbstndige krankengymnastin wurden jahre sohn nebenberuflich fr immobilienvermittler ttig geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital eigentumswohnung appartementwohnanlage erwerben durchfhrung erwerbs eigen tumswohnung erteilten treuhandgesellschaft mbh folgenden treuhnderin notarieller urkunde mai rahmen geschftsbesorgungsvertrages umfassende vollmacht treuhnderin ber erlaubnis rechtsberatungsgesetz verfgte kaufvertrag abschlieen sowie bestellung dinglichen persnlichen sicherheiten befugt mai schlossen persnlich rechtsvorgngerin beklagten knftig beklagte finanzierung kaufpreises erwerbsnebenkosten darlehensvertrag ber dm gesamtlaufzeit mai festen zinssatz mai ab formularmige darlehensvertrag enthielt ziffer verpflichtung beklagten grundschuld darlehenshhe nebst dinglicher vollstreckungsunterwerfung bestellen sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermgen unterwerfen widerrufsbelehrung haustrwiderrufsgesetz hwig erfolgte mai unterzeichneten klger ehefrau auerdem beklagte gerichtete zweckerklrung wonach grundschuld grundbesitz rechte beklagten bernommenen haftung sicherheit fr beklagten zustehenden ansprche dienen sollten juni erwarb treuhnderin fr klger ehefrau notariellem kauf werklieferungsvertrag eigentumswohnung nebst doppelparker preis dm notarieller urkunde selben tage bestellte verkuferin eigentumswohnung beklagten zpo vollstreckbare grundschuld hhe dm zugleich bernahm treuhnderin fr klger ehefrau gegenber beklagten persnliche haftung hhe grundschuldbetrages unterwarf zwangsvollstreckung gesamtes vermgen beklagte berwies darlehensvaluta juni abzglich damnums sowie zwischenzeitlich aufgelaufener zinsen hhe dm gefhrtes konto klgers ehefrau schreiben januar widerriefen klger ehefrau abschluss darlehensvertrages gerichteten willenserklrungen hinweis hwig behauptung abgabe erklrungen haustrsituation bestimmt worden zahlungsverpflichtungen darlehensverhltnis anfang januar erfllten forderte beklagte schreiben april androhung zwangsvollstreckungsmanahmen zahlung rckstndigen betrge klger wendet vollstreckung grund schuldbestellungsurkunde juni macht geltend treuhnderin erklrte unterwerfung sofortige zwangsvollstreckung sei vollstreckungstitel unwirksam geschftsbesorgungsvertrag enthaltene vollmacht wegen verstoes rechtsberatungsgesetz nichtig seien darber hinaus macht materiell rechtliche einwendungen titulierten anspruch geltend beklagten stehe darlehensrckzahlungsanspruch darlehensvertrag wirksam widerrufen worden sei beklagte dauerhaft eng bautrger vermittler treuhnderin zusammengearbeitet hinreichend ber wirtschaftlichen risiken objekts aufgeklrt insbesondere gewusst verkehrswert immobilie kaufpreises betragen hilfswiderklagend macht beklagte anspruch rckzahlung ausgereichten darlehensvaluta zuzglich zinsen geltend landgericht klage abgewiesen berufung klgers erfolg geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klger klageantrag entscheidungsgrnde revision klgers begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht soweit fr revisionsverfahren bedeutsam wesentlichen ausgefhrt unwirksamkeit vollstreckungstitels gesttzte prozessuale gestaltungsklage analog zpo sei unbegrndet dingliche unterwerfungserklrung sei wirksam damaligen eigentmerin klger erklrt worden sei etwaige unwirksamkeit persnlichen unterwerfungserklrung wegen nichtigkeit vollmacht gem bgb art abs satz rberg knne klger jedenfalls bgb berufen ziffer darlehensvertrages verpflichtung abgabe erklrung ergebe recht widerruf darlehensvertrages abs hwig stehe klger trotz gravierender bedenken unterstelle abschluss darlehensvertrages haustrsituation erfolgt sei sei beklagten weder abs bgb abs bgb zuzurechnen einwendungen finanzierten immobilienkauf knne klger darlehensvertrag abs satz verbrkrg entgegenhalten realkredit sinne abs nr verbrkrg gehandelt vollstreckungsgegenklage gem zpo sei ebenfalls unbegrndet schadensersatzanspruch klgers wegen verschuldens beklagten vertragsschluss sei gegeben liege fallgruppen denen rechtsprechung ausnahmsweise aufklrungspflicht bank annehme insbesondere genge vortrag klgers sittenwidrigen missverhltnis verkehrswert immobilie kaufpreis sowie kenntnis beklagten davon anforderungen schlssige darlegungen ii beurteilung hlt rechtlicher berprfung entscheidenden punkt stand abweisung vollstreckungsgegenklage zpo begrndung berufungsurteils getragen abschluss darlehensvertrages haustrsituation erfolgt wovon berufungsgericht ausgegangen unterliegt titulierte forderung bereicherungseinrede bgb rechtsfehlerfrei allerdings ansicht berufungsgerichts klger beklagten etwaige einwendungen finanzierten immobilienkauf abs satz verbrkrg schon deshalb entgegenhalten vorschrift abs nr verbrkrg realkreditvertrge fr grundpfandrechtlich abgesicherte kredite blichen bedingungen gewhrt worden anwendung findet gilt senat erst abfassung revisionsbegrndung ergangenen urteil april xi zr wm fr bghz vorgesehen bezug genommen ausfhrlich dargelegt erwerber grundpfandrecht bestellt abweichenden rechtsprechung bghz revision mageblich sttzt hlt ii zivilsenat anfrage mitgeteilt fest rechtlichen bewertung geben senat urteil mai xi zr wm fr bghz vorgesehen nher ausgefhrt entscheidungen gerichtshofs europischen gemeinschaften knftig eugh oktober wm ff schulte wm ff crailsheimer volksbank anlass ebenfalls recht berufungsgericht anspruch beklagten entgegenzusetzenden schadensersatzanspruch klgers verschulden vertragsschluss wegen verletzung aufklrungspflicht verneint aa stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs kreditgebende bank steuersparenden bauherren bautrgerund erwerbermodellen risikoaufklrung ber finanzierte geschft ganz besonderen voraussetzungen verpflichtet darf regelmig davon ausgehen kunden entweder ber notwendigen kenntnisse erfahrungen verfgen jedenfalls hilfe fachleuten bedient aufklrungs hinweispflichten bezglich finanzierten geschfts knnen daher besonderen umstnden konkreten einzelfalls ergeben fall bank zusammenhang planung durchfhrung vertrieb projekts ber rolle kreditgeberin hinausgeht allgemeinen wirtschaftlichen risiken hinzutretenden besonderen gefhrdungstatbestand fr kunden schafft entstehung begnstigt zusammenhang kreditgewhrungen sowohl bautrger einzelne erwerber schwerwiegende interessenkonflikte verwickelt bezug spezielle risiken vorhabens konkreten wissensvorsprung darlehensnehmer erkennen vgl etwa senat bghz sowie senatsurteil mai xi zr wm nachw fr bghz vorgesehen aufklrungspflicht berufungsgericht geprften mglicherweise verletzten aufklrungspflichten grundlage bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofs rechtsfehlerfrei verneint entgegen ansicht revision traf beklagte gesichtspunkt fr erkennbaren wissensvorsprungs aufklrungspflicht pflicht bank aufklrung ber unangemessenheit kaufpreises grundstzlich verkufer trifft bgh urteil mrz zr wm kommt ausnahmsweise betracht bedingt versteckte innenprovision grnden wesentlichen verschiebung verhltnisses kaufpreis verkehrswert kommt bank sittenwidrigen bervorteilung kufers verkufer ausgehen stndiger rechtsprechung erst fall wert leistung knapp doppelt hoch wert gegenleistung vgl etwa senatsurteile januar xi zr wm mrz xi zr wm mai xi zr wm fr bghz vorgesehen substantiierungsanforderungen gengender vortrag entsprechenden minderwert erworbenen wohnung erfordert darlegung konkreter beweis zugnglicher angaben wertbildenden faktoren erworbenen wohnung senat urteil november xi zr wm daran fehlt rechtsfehlerfreien feststellungen berufungsgerichts allein behauptung klgers tatschliche verkehrswert wohnung auskunft gutachterausschusses stadt stichtag juni dm verhltnis verlangten wohnungskaufpreis lediglich betragen wovon beklagte grund vorgenommenen einwertung kenntnis gehabt gengt anforderungen substantiierten sachvortrag angeblichen minderwert immobilie klger weder anfrage stellungnahme gutachterausschusses inhaltlich konkretisiert geschweige vorgelegt angaben wertbildenden faktoren wohnung fehlen darber hinaus beklagte bernahmeprotokoll fr kredit sowie sicherheitenblatt vorgelegt denen ergibt wohnung verkehrswert dm beleihungswert dm angesetzt soweit prozessbevollmchtigte klgers erklrt eigenen schlussfolgerungen wertermittlungsbogen seitens beklagten verflscht worden sei berufungsgericht zutreffenden erwgungen unbeachtlich angesehen hintergrund vortrag klgers beklagte streitgegenstndliche wohnung lediglich tatschlichen wohnungskaufpreises eingewertet unbeachtliche behauptung aufs geratewohl werten fehlt danach berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgefhrt kenntnis beklagten erheblichen missverhltnis kaufpreis verkehrswert eigentumswohnung bb soweit erkennende senat urteil mai xi zr wm tz ff fr bghz vorgesehen interesse effektivierung verbraucherschutzes realkreditfinanzierten wohnungskufen immobilienfondsbeteiligungen verbundene geschfte behandelt knnen entscheidungen eugh oktober wm ff schulte wm ff crailsheimer volksbank ausdruck kommenden gedanken verbraucherschutzes risiken kapitalanlagemodellen nationalen recht rechnung tragen rechtsprechung bestehen aufklrungspflichten kreditgebenden bank fllen ergnzt rechtfertigt ergebnis rechtsprechung knnen anleger fllen institutionalisierten zusammenwirkens kreditgebenden bank verkufer vertreiber finanzierten objekts erleichterten voraussetzungen erfolg aufklrungspflicht auslsenden konkreten wissensvorsprung finanzierenden bank zusammenhang arglistigen tuschung anlegers unrichtige angaben vermittler verkufer fondsinitiatoren bzw fondsprospekts ber anlageobjekt berufen kenntnis bank arglistigen tuschung widerleglich vermutet verkufer fondsinitiatoren beauftragten vermittler finanzierende bank institutionalisierter art weise zusammenwirken finanzierung kapitalanlage verkufer vermittler sei ber benannten finanzierungsvermittler angeboten wurde unrichtigkeit angaben verkufers fondsinitiators fr ttigen vermittler bzw verkaufs fondsprospekts umstnden falles evident aufdrngt bank arglistigen tuschung geradezu verschlossen senat urteil mai xi zr wm fr bghz vorgesehen voraussetzungen liegen schon deshalb bisher ausreichendem vorbringen arglistigen tuschung evident unrichtige angaben vermittlers fehlt hierzu erforderlich behauptete tuschung vorspiegeln entstellen umstnden objektiv nachprfbare angaben bezieht lediglich subjektive werturteile marktschreierische anpreisungen vermittelt vgl pww ahrens bgb rdn mnchkommbgb kramer aufl rdn palandt heinrichs bgb aufl rdn aufklrungspflicht finanzierenden bank auslsender konkreter wissensvorsprung zusammenhang arglistigen tuschung anlegers setzt entsprechend konkrete beweis zugngliche unrichtige angaben vermittlers verkufers ber anlageobjekt voraus daran fehlt insoweit revisionsrechtlich zugrunde legenden vortrag klgers danach vermittler flschlich angegeben handele risikolose immobilie wert erhalte groer wahrscheinlichkeit sogar steigere verkauf immobilie ca jahren sei verlustfrei mglich grund blichen wertentwicklung rckfhrung darlehens monatlichen geringst betrag wrden kosten erwerbs wohnung aufgefangen mieteinnahmen steuervorteile insbesondere falsche zusicherung immobilie eigenmittel erwerben knnen hervorragend altersvorsorge steuersparen geeignet sei klger berzeugt aussagen vermittlers handelt lediglich subjektive werturteile unverbindliche anpreisungen tuschung unrichtige angaben anlageobjekt verwandten attribute unbestimmten formulierungen etwa risikolose immobilie wert groer wahrscheinlichkeit sogar steigere hervorragend altersvorsorge steuerersparnis geeignet sei sowie verlustfreien verkauf blicher wertentwicklung ermgliche ersichtlich werbenden charakter fehlt darlegung konkreter wertbildender merkmale immobilie insbesondere verkehrswert finanzierungskosten sowie versprochenen mieteinnahmen steuervorteilen objektiv nachprfbar beweis zugnglich wren gilt bercksichtigung dargelegt substanzlosen vorbringens klgers sittenwidrigen verschiebung verhltnisses kaufpreis verkehrswert brigen liegt annahme arglistigen tuschung unrichtige angaben deshalb fern vermittler sohn klgers handelt erst recht angesichts allgemeinen anpreisenden aussagen vermittlers anlageobjekt rede davon klger behauptete unrichtigkeit angaben evident aufdrngt beklagte kenntnis arglistigen tuschung geradezu verschlossen berufungsurteil hlt rechtlicher berprfung stand soweit berufungsgericht widerrufsrecht klgers abs hwig verneint unterstellte infolgedessen revisionsinstanz gegeben anzusehende haustrsituation beklagten zuzurechnen sei berufungsurteil entspricht insoweit bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl etwa bghz bgh urteile november xi zr wm juli xi zr zip januar xi zr wm rechtsprechung hlt erkennende senat bereits urteilen februar xi zr wm juni xi zr umdruck bezug genommen nher dargelegt veranlasst entscheidung eugh oktober wm ff crailsheimer volksbank fest danach bedarf gesonderten zurechnung haustrsituation entsprechend bgb berufungsgericht fr notwendig erachtet berufungsgericht deshalb standpunkt konsequent feststellungen getroffen streitigen darlehensvertrag haustrgeschft sinne abs hwig handelt nachzuholen abweisung wirksamkeit vollstreckungstitels gerichteten prozessualen gestaltungsklage analog zpo lsst danach gegebenen begrndung halten recht berufungsgericht allerdings angenommen wirksamkeit grundschuldbestellungsurkunde juni enthaltenen unterwerfung sofortige zwangsvollstreckung eigentumswohnung bedenken bestehen unterwerfungserklrung wurde treuhnderin damaligen eigentmerin grundschuldbestellerin erklrt lsst vollstreckung jeweiligen eigentmer rechtsfehlerhaft hingegen ansicht berufungsgerichts prozessuale gestaltungsklage sei unbegrndet soweit wirksamkeit unterwerfung sofortige zwangsvollstreckung gesamte persnliche vermgen klgers richtet aa ansatz zutreffend geht berufungsgericht dabei davon unterwerfungserklrung grundschuldbestellungsurkunde juni unwirksam klger treuhnderin wirksam vertreten worden geschftsbesorgerin erteilte vollmacht wegen verstoes art rberg unwirksam neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs bedarf derjenige ausschlielich hauptschlich rechtliche abwicklung grundstckserwerbs rahmen steuersparmodells fr erwerber besorgt erlaubnis art rberg erlaubnis abgeschlossener geschftsbesorgungsvertrag derartigen umfassenden befugnissen nichtig nichtigkeit erfasst geschftsbesorgerin erteilte prozessvollmacht abgabe zwangsvollstreckungsunterwerfungserklrung deren nichtigkeit hilfe bgb berwunden st rspr bghz senatsurteile mrz xi zr wm juni xi zr wm jeweils nachw bb entgegen annahme berufungsgerichts klger revisionsinstanz zugrunde legenden sachverhalt jedoch treu glauben bgb verwehrt unwirksamkeit notariell beurkundeten unterwerfungserklrung berufen wre fall klger gegenber beklagten verpflichtet wre hinsichtlich darlehensverbindlichkeit sofortigen zwangsvollstreckung unterwerfen st rspr senatsurteile februar xi zr wm mrz xi zr wm juni xi zr wm jeweils nachw verpflichtung berufungsgericht unrecht angenommen darlehensvertrag ergibt verpflichtung klgers darlehen grundschuld hhe darlehenssumme zuzglich zinsen abzusichern zwangsvollstreckung gesamtes vermgen unterwerfen klger knnte deshalb grundsatz treu glauben bgb nichtigkeit persnlichen vollstreckungsunterwerfung juni berufen kreditvertrag mai gebunden wre wirksamkeit kreditvertrages jahre entgegen auffassung berufungsgerichts deshalb ausgegangen klger dargelegt ii revisionsinstanz zugrunde legenden sachverhalt abschluss darlehensvertrages fhrende willenserklrung gem abs nr hwig wirksam widerrufen zweckerklrung mai begrndet entsprechende verpflichtung klgers verpflichtung sofortigen zwangsvollstreckung unterwerfen wortlaut entnehmen iii angefochtene urteil daher aufzuheben abs zpo sache endentscheidung reif weiteren sachaufklrung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo nunmehr beweis darber erheben behauptung klgers zutrifft ehefrau htten darlehensvertrag haustrsituation geltungsbereich richtlinie ewg rates dezember betreffend verbraucherschutz falle auerhalb geschftsrumen geschlossener vertrge abl nr haustrgeschfterichtlinie abgeschlossen beweisaufnahme ergeben klger ehefrau darlehensvertrag gem abs hwig wirksam widerrufen stnde beklagten hilfswiderklage geltend gemachte anspruch hwig erstattung ausgezahlten nettokreditbetrages sowie marktbliche verzinsung senat bghz senatsurteile november xi zr wm oktober xi zr wm mrz xi zr zip mai xi zr wm nachw fr bghz vorgesehen senat urteil mai xi zr wm fr bghz vorgesehen entschieden einzelnen begrndet steht hwig folgenden rckzahlungsanspruch entgegen verbraucher ansicht eugh haustrgeschfterichtlinie folgen entscheidungen oktober wm ff schulte wm ff crailsheimer volksbank angesprochenen risiken kapitalanlagen vorliegenden art schtzen falle ordnungsgemen widerrufsbelehrung kreditgebenden bank htte vermeiden knnen aufgrund entscheidungen eugh oktober knnte jedoch schadensersatzanspruch klgers verschulden vertragsschluss wegen unterbliebener widerrufsbelehrung gem abs hwig betracht kommen klger ggf anspruch beklagten hwig entgegenhalten knnte aa vorgenannten entscheidungen enthlt haustrgeschfterichtlinie echte rechtspflicht unternehmers beachtung fr nationale gerichte bindenden auslegung hwig wortlaut annahme rechtspflicht ausschliet richtlinienkonform rechtspflicht unternehmers verstehen deren verletzung ersatzansprche folge bereits olg stuttgart ausgefhrt njw rr njw gesetz belehrung ber widerrufsrecht kunden ber existenz inhalt bedeutung widerrufsrechts informieren berhaupt erst lage versetzt rechte auszuben schwebende unwirksamkeit vertrages berufen ziel lsst erreichen pflicht belehrung besteht bb schadensersatzanspruch klgers verschulden vertragsschluss wegen unterbliebener belehrung gem abs hwig setzt zwingend verschulden beklagten voraus annahme evtl berufungsgericht festzustellenden verschuldeten rechtsirrtums knnte allerdings vorliegenden fall jahre zweifelhaft verschuldensunabhngigen haftung stehen wesentliche grundstze nationalen haftungsrechts entgegen insbesondere abs bgb verankerte allgemeine grundsatz schadensersatzpflicht regel schuldhaftem verhalten besteht ermglichte vorschrift abs bgb verschuldensunabhngige haftung sofern bestimmt fr bestimmung gesetz vertraglichen vereinbarungen inhalt schuldverhltnisses ergeben fehlt jedoch anhalt annahme gefhrdungshaftung kommt betracht fr einzelne nher umschriebene tatbestnde normierten gefhrdungshaftungen stellen spezielle ausnahmen dar gesetz gebundene richter stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs erweitern darf vgl bghz cc darber hinaus wren fr fall annahme verschuldens beklagten schadensurschlichkeit belehrungsverstoes feststellungen treffen gengt klger ehefrau ordnungsgemer belehrung mglichkeit gehabt htten widerruf darlehensvertrages risiken anlagegeschftes vermeiden wre grundprinzip nationalen schadensersatzrechts pflichtverletzung ersatz schadens verpflichten pflichtenversto urschlich zurckzufhren schlechthin unvereinbar siehe bereits senatsurteil mai xi zr wm fr bghz vorgesehen klger vielmehr konkret nachweisen ehefrau darlehensvertrag ordnungsgemer belehrung tatschlich widerrufen anlage gettigt htten genannte vermutung aufklrungsrichtigen verhaltens klger etwa oberlandesgericht bremen wm gemeint sttzen vermutung setzt voraus fr belehrung ber widerrufsrecht damals bestimmte mglichkeit reaktion gab vgl bghz nachw davon indes ausgegangen dafr ersichtlich risiken vertragswerks klger innerhalb einwchigen widerrufsfrist erkannt worden wren vgl olg celle njw olg mnchen njw bungeroth wm nobbe mller ellenberger joeres schmitt vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet mai kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz frage hlftige ausgleichspflicht gesamtschuldnern berlagernde anderweitige bestimmung sinne abs satz bgb bereits anzunehmen ehegatte gemeinsamen schulden trennung weiterhin allein abtrgt whrend ausdrckliche stillschweigende vereinbarung trennungsunterhalt geltend macht bgh urteil mai xii zr kg berlin lg berlin xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats kammergerichts berlin oktober aufgehoben rechtsstreit erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens kammergericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt beklagten seit getrennt lebt seit mai geschieden hlftige erstattung erbrachter rckzahlungen gemeinsam aufgenommene darlehen sowie hlftige freistellung ab oktober daraus fllig werdenden verbindlichkeiten geschlossenen ehe parteien tochter frederike joana geboren mrz sohn dario jerome geboren november hervorgegangen trennung lebten beide kinder zunchst beim klger seit mrz lebt tochter weiterhin beim klger sohn beklagten parteien einander bislang kei nen trennungs nachehelichen unterhalt gezahlt beklagte zahlung unterhalt fr tochter hhe monatlich dm fr zeit mrz dezember dm ab januar verurteilt worden klger arbeitet angestellter facharzt beklagte gab geburt sohnes vollzeitstelle krankenschwester arbeitet seit september wochenarbeitszeit stunden whrend ehe trennung nahmen parteien fr renovierung instandsetzung ehewohnung kauf mbeln fr reisen gemeinsam bank bausparkassendarlehen teilweise risikolebensversicherungen avalkredit absicherten ferner zwei privatdarlehen zeitpunkt trennung parteien juli belief schuldenlast rund dm klger trug trgt daraus ergebenden belastungen allein landgericht wies klage hlftige zahlung freistellung ab berufung zugleich zahlungsantrag erhhte antrag hlftige freistellung bausparkassendarlehen beiden privatdarlehen beschrnkte blieb erfolg dagegen richtet revision klgers kammergericht zugelassen entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht zutreffend revision angegriffen ausgangspunkt berufungsgerichts parteien fr aufgenommenen darlehen gesamtschuldner haften daraus regelmig ergebende hlftige ausgleichspflicht jedoch whrend intakter ehe eheliche lebensgemeinschaft berlagert stillschweigend geschlossenen vereinbarung sinne abs bgb auszugehen ehegatten verwehrt ausgleich fr zahlungen verlangen whrend zusammenlebens erbracht ausgleich fr erbrachte zahlungen verlangt klger ebenso zutreffend weitere ausgangspunkt berufungsgerichts derartige ausgleichs freistellungsansprche scheitern ehe fr weitere zahlungen knftig fllig werdende leistungen bestehen soweit stelle lebensgemeinschaft besondere umstnde treten denen erneut regelfall abweichender mastab ergibt vgl senatsurteil november xii zr famrz ausdrckliche stillschweigende vereinbarung parteien besonderen gestaltung tatschlichen geschehens ergeben derjenige ehegatte darzulegen beweisen darauf beruft vgl senatsurteil november ivb zr famrz auffassung berufungsgerichts umstnde seien gegeben schlssen geltend gemachten ansprche hlt revisionsrechtlichen prfung angriffen revision indes stand ii berufungsgericht stellt magebend darauf ab regelfall abweichender mastab gesamtschuldnerausgleichs ergebe daraus beklagte januar einschlielich februar klger trennungsunterhalt htte verlangen knnen geltend gemacht darauf wegen alleinigen rckfhrung darlehen klger verzichtet zusammenhang alleiniger bedienung darlehen einerseits unterbliebenen geltendmachung trennungsunterhalt andererseits ergebe bereits schreiben klgers mai unterhaltsbegehren beklagten hinweis darauf widersetzt trage darlehenslasten allein ferner berufungsgericht auffassung alleinigen lastentragung klger msse fr zeit ab mrz verbleiben sei beklagten zeitpunkt vollerwerbsttigkeit zumutbar fr folgejahre durchgefhrten berechnungen ergben nunmehr klger seinerseits berechtigt wre beklagten trennungs bzw ab mai nachehelichen unterhalt verlangen rechtfertige nderung getroffenen vereinbarung ber alleinige lastentragung deren geschftsgrundlage entfallen sei gendert davon sei nmlich auszugehen gesamtbetrag beklagten februar zustehenden unterhalts geringer sei gesamtbetrag unterhalts klger seinerseits ab mrz vollstndigen schuldentilgung zustehe durchgefhrten berechnungen ergben letztlich saldo zugunsten beklagten verbleiben begrndungen angefochtene entscheidung bestand getroffenen feststellungen lassen berufungsurteil grnden ergebnis richtig erscheinen richtig anderweitige bestimmung grundstzliche haftung gesamtschuldnern innenverhltnis gleichen teilen verdrngt jedenfalls naheliegt alleinige schuldentilgung getrennt lebenden geschiedenen ehegatten berechnung zustehenden unterhalts bereits bercksichtigt wurde vgl wever vermgensauseinandersetzung ehegatten auerhalb gterrechts aufl rdn ff weiteres vergleichbar fall bestehende unterhaltsansprche hinblick darauf unterhaltspflichtige gemeinsamen schulden allein tilgt geltend gemacht ber handhabung ausdrckliche vereinbarung getroffen wurde gegebenenfalls stillschweigende vereinbarung angenommen jeweils umstnden einzelfalls entscheiden vgl wever aao rdn vorliegenden fall spricht schreiben klgers mai zumindest gesamtzusammenhang korrespondenz parteien fr derartige stillschweigende vereinbarung beklagte klger eigenen vortrag schon august april erneut juni unterhaltszahlung aufgefordert whrend klger ausgleichsansprche beklagte sptestens anwaltsschreiben juni sodann klageschrift september geltend gemacht soweit beklagte unterhaltsansprche durchzusetzen versucht lt folglich hinreichen schlu entsprechendes einvernehmen parteien lt berufungsgericht getroffene nher begrndete feststellung beklagte unterhaltsansprche verzichtet fragwrdig erscheinen jedenfalls umstand wechselseitige ansprche zunchst weiterverfolgt annahme rechtfertigen parteien seien stillschweigend bereingekommen dabei knftig dauer verbleiben solle berufungsgericht angenommene zusammenhang alleiniger schuldentilgung klger einerseits nichtgeltendmachung unterhaltsansprchen beklagten andererseits erscheint weniger zwingend klger fr mrz haushalt lebenden kinder kindesunterhalt beklagten verlangt nichtgeltendmachung trennungsunterhalts daher zumindest mrz konkludenten stillhalteabkommen rcksicht umgekehrt geltend gemachten kindesunterhalt beruht sogar nher liegen drfte wirtschaftlich wechselseitige ansprche unterhaltsebene handelt insoweit darlegungs beweispflichtigen beklagten zurckverweisung sache gelingen stillschweigend getroffene anderweitige bestimmung sinne abs bgb nachzuweisen erscheint auffassung berufungsgerichts bedenklich dabei msse februar verbleiben kehrt pflichtenverhltnis dergestalt unterhaltspflicht schulden allein tilgenden ehegatten entfllt seinerseits unterhalt verlangen liegt annahme wegfalls geschftsgrund lage nahe nichtgeltendmachung mehr bestehenden unterhaltsanspruchs schwerlich gegenleistung entgegenkommen angesehen rechtfertigten ehegatte gemeinsamen schulden weiterhin allein abtrgt insoweit berzeugt berufungsgericht gesamten zeitraum endgltigen schuldentilgung zugrundezulegen zeit anfallenden wechselseitigen unterhaltsansprche saldieren anderweitige bestimmung sinne abs bgb fortbestehend anzusehen prognose ergibt unterhaltsansprche schulden allein tilgenden ehegatten insgesamt hhe ehegatten zeit zustehenden unterhalts erreichen schon deshalb fehlsam dabei bercksichtigt betrag laufenden monatlichen darlehensrckfhrung hhe jeweiligen monatlichen unterhaltsansprche ehegatten verhlt brigen beruht berufungsgericht angenommene tilgungszeit november ebenfalls hypothetischen hochrechnung unterstellt klger gemeinsamen verbindlichkeiten gleicher hhe weitertilgen jahren zuvor davon weniger ausgegangen regelmige tilgungen privatdarlehen vereinbart bisher unterschiedlich hohe rckzahlungen unregelmigen abstnden erfolgten luft bausparkassenkredit parteien freistellungsantrag regelmigen tilgungsleistungen februar erscheint unwahrscheinlich finanziell bedrngte klger kredit schneller tilgt mu inzwischen belastungen wegfallen luft zeit vollstndigen tilgung verpflichtungen november februar folge ausgleichspflicht beklagten auffassung berufungsgerichts ergebnis saldierung wechselseitiger unterhaltsansprche abhngen wrde ihrerseits kaum prognostiziert auszuschlieen unterhaltsverpflichtung verhltnis parteien erneut umkehrt auerdem wre ausgleichsanspruch manipulierbar wrde etwa unterhaltssaldo zugunsten klgers jahre zugunsten mglicherweise inzwischen unterhaltsberechtigten beklagten umzuschlagen drohen knnte klger veranlat sehen daranzusetzen verbliebenen schulden sofort tilgen ausgleichsanspruch erhalten andernfalls fr zurckliegende zeit entfallen wrde soweit berufungsgericht ursprnglichen stillschweigenden anderweitigen bestimmung sinne abs bgb herzuleiten knnen glaubt vermag senat alledem folgen senat abschlieend entscheiden berufungsgericht sicht folgerichtig feststellungen hhe ausgleichsanspruchs klgers getroffen nachzuholen erneute verhandlung klger gelegenheit geben bestehenden verbindlichkeiten denen freistellung verlangt hinsichtlich ausstehenden restbetrge beziffern vgl olg dsseldorf mdr mnchkomm zpo lke aufl rdn hahne sprick wagenitz weber monecke dose'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember rechtsbeschwerdesache betreffend marke nr zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr bergmann dr koch beschlossen rechtsbeschwerde widersprechenden beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts januar aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurckverwiesen gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erhoben gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde widersprechende januar verffentlichte eintragung fr dienstleistungen klassen eingetragenen wortmarke de travel entertainment widerspruch erhoben mai fr dienstleistungen klassen eingetragenen wortmarke de traveltainment zustndige markenstelle deutschen patent markenamts widerspruch zurckgewiesen beschwerde widersprechenden erfolglos geblieben bundespatentgericht januar beschluss verkndet beschwerde zurckgewiesen vollstndige beschluss laut dienstlicher auskunft berichterstatterin erst mehr fnf monate spter ausweislich akte befindlichen erledigungsvermerks juli geschrieben worden hiergegen wendet widersprechende zugelassenen rechtsbeschwerde rgt angefochtene beschluss sei grnden versehen abs nr markeng ii rechtsbeschwerde widersprechenden erfolg form fristgerecht eingelegte rechtsbeschwerde zulassung bundespatentgericht statthaft markeninhaberin gesetz aufgefhrten zulassungsfreie rechtsbeschwerde erffnenden verfahrensmangel fehlende begrndung beschlusses rgt rge einzelnen begrndet bgh beschl zb grur wrp turkey corn beschl zb grur tz wrp west rechtsbeschwerde begrndet widersprechende rgt erfolg beschluss sei grnden versehen abs nr abs markeng beschluss grnden sinne abs nr markeng versehen grnde binnen fnf monaten verkndung schriftlich niedergelegt richtern besonders unterschrieben geschftstelle bergeben worden vgl gemeinsamer senat obersten gerichtshfe bundes beschl gms ogb njw ff bgh urt zr nr zpo nr zpo ingerl rohnke markeng aufl rdn rdn strbele strbele hacker markeng aufl rdn rdn entscheidungen patentgerichts ber rechtsmittel entschieden abs markeng begrnden verpflichtung gengt grnde vollstndig schriftlich niedergelegten richtern unterschriebenen entscheidung grnden bereinstimmen ergebnis mndliche verhandlung folgenden urteilsberatung fr richterliche berzeugung fr getragenen entscheidung mageblich bereinstimmung ausgegangen notwendig beratung verkndung vollstndig abgefassten beschlusses niederlegung unterzeichnung bergabe ganzen beschlusses geschftsstelle groe zeitspanne liegt rckgriff gesetzliche wertung zpo zeitspanne lngstens fnf monate begrenzen richterliche erinnerungsvermgen abnimmt jedenfalls ablauf fnf monaten mehr gewhrleistet eindruck mndlichen verhandlung ergebnis beratung zuverlssigen niederschlag spter abgefassten grnden entscheidung finden frist gilt fr gerichtsbarkeiten hinblick erinnerungsvermgen richter unterschiede verschiedenen gerichtsbarkeiten bestehen vgl gemeinsamer senat obersten gerichtshfe bundes aao fnfmonatsfrist eingehalten worden januar verkndete beschluss laut dienstlicher auskunft berichterstatterin erst mehr fnf monate spter ausweislich akte befindlichen erledigungsvermerks juli vollstndig schriftlich niedergelegt worden antrag widersprechenden entscheidung ber rechtsbeschwerde rechtskrftigen abschluss beim deutschen patent markenamt anhngigen lschungsverfahrens wortmarke de travel entertainment auszusetzen erfolg fr aussetzung besteht anlass entscheidung ber rechtsbeschwerde ausgang lschungsverfahrens abhngig iii danach angefochtene beschluss aufzuheben sache anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurckzuverweisen hinsichtlich gerichtskosten rechtsbeschwerdeverfahrens senat mglichkeit abs satz gkg gebrauch gemacht bornkamm pokrant bergmann bscher koch vorinstanz bundespatentgericht entscheidung pat'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet mai kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs satz vorzeitiger beendigung steuerberatervertrages vereinbartes pauschalhonorar teil herabzusetzen bisherigen ttigkeit steuerberaters entspricht bgh urteil mai ix zr olg schleswig lg kiel ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig mai kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgerin urteil zivilkammer landgerichts kiel november hinsichtlich ansprche hhe nebst zinsen zurckgewiesen wurde sache umfang neuen verhandlung entscheidung ber kosten beschwerde revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte steuerberatungsgesellschaft betreute klgerin mehrere beherrschte gesellschaften seit juli steuerrechtlichen angelegenheiten abgeschlossenen steuerberatervertrge unterschieden regelleistungen fr jeweils jahrespau schalvergtung zahlbar gleich hohen monatlichen teilbetrgen vereinbart wurde sonderleistungen denen vergtung zeitaufwand berechnet wurde vertrge wurden mrz klgerin betreuten gesellschaften auerordentlich gekndigt leistungen beklagte seit zeitpunkt mehr erbracht klgerin eigenem abgetretenem recht rckzahlung vergtungsbetrgen fr geleistete arbeiten jahren sowie fr monate januar februar letztere betragen begehrt daneben weitere ansprche hierunter schadensersatzanspruch hhe wegen fehlerhafter beratung geltend gemacht landgericht klage ganz berwiegend abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klgerin blieb erfolg nichtzulassungsbeschwerde senat revision hinsichtlich ansprche ber nebst zinsen zugelassen entscheidungsgrnde revision fhrt umfang zulassung aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt klgerin knne fr monate januar februar entrichteten vergtungsbetrge zurckfordern sei davon auszugehen klgerin vertrete nen gesellschaften auerordentlichen kndigung abs bgb berechtigt seien befugnis htten parteien abbedungen abrede vertragslaufzeit wonach jahr geschlossene vertrag jeweils jahr verlngere drei monate ablauf gekndigt knne hinreichend deutlich entnommen mandaten auerordentliches kndigungsrecht zustehen solle parteien gehandhabten berechnung zahlung monatlichen pauschbetrge bercksichtigung praktischen bedrfnisses fr vereinbarung pauschalvergtungen folge hierbei endgltige vergtung teilzeitrumen erbrachten leistungen handeln sollen herabsetzung fr monate gezahlten vergtung abs bgb komme betracht grundsatz vorzeitiger beendigung anwaltsvertrages vereinbartes pauschalhonorar teil herabzusetzen sei bisherigen ttigkeit rechtsanwalts entspreche sei steuerberatervertrag bertragbar rede stehenden steuerberatervertrge bezgen wiederkehrende ttigkeiten rahmen dauermandaten jeweils zurckliegende zeitrume betrfen zudem beklagte dargelegt regelleistungen sowohl fr klgerin fr vertretenen gesellschaften erbracht weitergehende zahlungsansprche seien gegenstand berufung soweit klgerin ersten rechtszug zahlungsansprche beklagte hhe wegen festsetzung strafzinsen ordnungsgeldern schadensersatz begehrt verfolge ansprche magabe beschrnkten berufung berufung verfolgte zahlungsbegehren hhe umfasse lediglich schadensersatzforderung hhe rckzahlungsforde rung hhe fr vergtungspauschalen monate januar februar ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand bisherigen feststellungen berufungsgerichts weder geltend gemachte anspruch rckzahlung fr monate januar februar entrichteten vergtungspauschalen schadensersatzanspruch wegen verhngung ordnungsgeldern strafzinsen verneint hinsichtlich zahlungsanspruches ber kommt rckforderung abs satz fall bgb betracht beklagten gem abs satz bgb fr rede stehenden zeitraum januar februar geringere vereinbarte entrichtete vergtung zustehen bestimmung abs bgb regelt frage umfang dienstverpflichteten auerordentlichen kndigung gem bgb honoraransprche auftraggeber zustehen danach verpflichtete grundstzlich bisherigen leistungen entsprechenden teil vergtung verlangen abs satz bgb regelung gilt fr vertrge rechtsanwlten vgl bgh urteil september ix zr wm rn september ix zr njw rn sowie steuerberatern olg dsseldorf gi lg duisburg njw rr mnchkomm bgb henssler aufl rn palandt weidenkaff bgb aufl rn zugehr zugehr fischer sieg schlee handbuch anwaltshaftung aufl rn vorschrift abs bgb abdingbar vgl bgh urteil oktober iii zr njw jedoch parteien vergtungsvereinbarung fr fall vorzeitigen mandatsbeendigung entsprechenden ausfhrungen berufungsgerichts bgb entnehmen hierzu regelung getroffen hchstrichterlichen rechtsprechung vorzeitiger beendigung anwaltsvertrages aufgrund bestimmung abs bgb vereinbartes pauschalhonorar abs bgb teil herabzusetzen bisherigen ttigkeit rechtsanwalts entspricht bgh urteil februar anwst njw oktober iii zr aao mnchkomm bgb henssler aao rn hierbei ausgehend vereinbarten vergtung insgesamt vorgesehenen ttigkeit bewerten anteil bereits erbrachten leistungen rechtsanwalts entfllt olg dsseldorf gi aktuell mnchkomm bgb henssler aao entgegen berufungsgericht vertretenen ansicht olg celle stb grundstze vereinbarte pauschalvergtung fr steuerrechtliche beratungsleistungen anwendbar feiter neue steuerberatervergtungsverordnung stbvv rn eckert steuerberatergebhrenverordnung aufl stbgebv ziff aa berufungsgericht fr mageblich angesehene umstand beklagten erbringenden steuerlichen leistungen kehrende ttigkeiten rahmen dauermandaten betrafen steht anwendung abs satz bgb entgegen normzweck bestimmung beruht allgemeinen rechtsgedanken demzufolge vergtung dienstverpflichteten tatschlich erbrachten leistungen richtet mnchkomm bgb henssler aao rn vorschrift unterscheidet ersichtlich danach aufgekndigte ttigkeit rahmen ber mehrere jahre fhrenden dauermandats bezogen krzere zeitdauer erbracht pauschalvergtung kommt gesichtspunkt magebliche bedeutung bb stbgebv geregelte pauschalvergtung verschafft steuerberater schuldrechtlichen anspruch bezahlung erbrachter leistungen erleichtert lediglich abrechnungsverfahren fr schon ausgefhrte leistungen anstelle vielzahl einzelvergtungen sollen parteien pauschalvergtung vereinbaren knnen amtliche begrndung stbgebv abgedruckt eckert aao stbgebv gegebenenfalls inwieweit steuerberater pauschalvergtung verlangen demnach zunchst frage steuerberatergebhrenrechts vertraglichen regelung vorschriften brgerlichen rechts olg dsseldorf gi lg duisburg aao eckert aao stbgebv ziff fr brago bgh urteil oktober aao cc gewisse einschrnkung erfhrt abs satz bgb abs stbgebv wonach bereits entstandene gebhren einfluss angelegenheit vorzeitig erledigt auftrag endigt bevor angelegenheit erledigt bestimmung jedoch tatbestand pauschgebhr zugeschnitten findet deshalb entgegen sicht berufungsgerichts pauschalvergtung streitfall mehrere pauschgebhren abdeckt anwendung feiter aao stbvv rn fr parallelvorschrift abs brago abs rvg bgh urteil februar aao oktober aao dd anwendungsbereich abs bgb danach gebotene bewertung tatschlich erbrachten leistungen lsst zustzlichen erwgung berufungsgerichts beklagte regelleistungen fr monate januar februar erbracht verneinen abs satz bgb ausgehend vereinbarten vergtung insgesamt vorgesehenen ttigkeit einzelnen bewerten anteil bereits ausgefhrten leistungen rechtsberaters entfllt vgl olg dsseldorf gi aktuell aao mnchkomm bgb henssler aao rn tragfhige feststellungen hierzu berufungsgericht getroffen dargelegt einzelnen regelleistungen beklagte mageblichen zeitraum monate januar februar tatschlich fr klgerin vertretenen gesellschaften erbracht anteil vergtung leistungen zuzumessen ee rechtsstandpunkt htte berufungsgericht brigen wegfall angenommenen vergtungsanspruchs fr monate januar februar gem abs satz fall bgb betracht ziehen vorliegen hierfr erforderlichen voraussetzungen insoweit prfen mssen erbrachte teilleistungen fr angefhrten monate hinblick infolge kndigung notwendige beauftragung steuerberaters fr klgerin nutzlos geworden vgl bgh urteil september aao rn ansicht berufungsgerichts klgerin schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter beratung bezogen anfall ordnungsgeldern strafzinsen berufungsrechtszug weiterverfolgt beruht gehrsverletzung art abs gg revision recht rgt tragfhige anhaltspunkte fr annahme klgerin anspruch ber berufungsrechtszug weiterverfolgen ersichtlich landgericht fr begrndet erachteten anspruch klgerin berufungsbegrndungsschrift ausfhrlich befasst ansicht landgerichts verschiedenen gesichtspunkten entgegengetreten hieraus folgt deutlich anspruch hierzu geuerte ansicht landgerichts berprfung berufungsgericht gestellt berufungsgericht entscheidungserhebliche vorbringen klgerin kenntnis genommen umstand klgerin mndlichen verhandlung anspruchskomplex gehrenden vorgerichtlichen kostenersatzanspruch zurckgenommen sttzt annahme beschrnkung berufung hauptanspruch rcknahmeerklrung gerade erfasst wurde jedenfalls htte berufungsgericht klgerin ausdrcklich darauf hinweisen mssen angesichts klageantrag aufgefhrten zahlungsbetrages angenommen klgerin wolle hinblick berufungsbegrndung zumindest hilfsweise berprfung gestellten anspruch ber verfolgen nichtbercksichtigung vorbringens umstnden versto art abs gg bewerten vgl bgh urteil juli zr njw beschluss september ix zr njw rr rn berufungsurteil beruht verletzung rechtlichen gehrs ausgeschlossen berufungsgericht bercksichtigung bergangenen vorbringens entschieden htte vgl bgh urteil juli aao beschluss september aao rn iii urteil berufungsgerichts unterliegt daher umfang zulassung aufhebung abs zpo sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo kayser gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen festgestellt revision angeklagten urteil landgerichts duisburg april wirksam zurckgenommen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt nachdem verteidiger april verkndete urteil april revision eingelegt schriftsatz juli angeklagte unterzeichnete zurckgenommen bitte bundesanwaltschaft ermchtigung revisionsrcknahme bersenden anwaltlich versichern verteidiger november mitgeteilt sehe gehindert erklrung abzugeben klrende feststellung wirksamkeit rcknahme revision frmliche entscheidung rechtsmittelgerichts angezeigt vgl bgh nstz fhrt deklaratorischen feststellung senats angeklagten eingelegte revision schriftsatz juli wirksam zurckgenommen wurde angeklagte schriftsatz verteidigers unterschrieb rcknahme rechtsmittels erklrt jedenfalls liegt fr wirksamkeit revisionsrcknahme verteidiger erforderliche ausdrckliche ermchtigung angeklagten abs stpo wirksamer rcknahme revision angeklagte kosten rechtsmittels tragen abs stpo tolksdorf winkler lienen pfister hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel dr kayser prof dr gehrlein dr fischer mai beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg mai kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde statthafte nichtzulassungsbeschwerde brigen zulssig sache bleibt jedoch erfolg soweit oberlandesgericht zahlungsunfhigkeit schuldnerin ausgeht rgt nichtzulassungsbeschwerde unrecht verletzung art abs gg berufungsgericht feststellung ausschlielich insolvenzgutachten klgers juli gesttzt deshalb brauchte beklagten allein liquidationsstatuts februar erhobenen rgen nachzugehen wrdigung berufungsgerichts wonach beklagte kenntnis zahlungsunfhigkeit schuldnerin begrndenden umstnden abs inso lsst grundlegendes missverstndnis senatsrechtsprechung erkennen ganter raebel gehrlein kayser fischer vorinstanzen lg magdeburg entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil november strafsache wegen gewerbsmiger steuerhehlerei strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen richterin dr gerhardt vorsitzende richter dr raum richter dr brause richter schaal richter prof dr jger beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts mhlhausen mrz soweit angeklagten betrifft fall ii urteilsgrnde aufgehoben insoweit angeklagte kosten staatskasse freigesprochen hierdurch entstandenen notwendigen auslagen auferlegt schuldspruch dahin gendert angeklagte vier fllen gewerbsmigen steuerhehle rei sowie drei fllen versuchten gewerbsmigen steuerhehlerei tateinheit beihilfe steuerhinterziehung schuldig einzelstrafaussprchen fllen ii ii ii urteilsgrnde sowie ausspruch ber gesamtstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber weiteren kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen gewerbsmiger steuerhehlerei acht fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt zuletzt sachrge gesttzte revision angeklagten urteil tenor ersichtlichen teilerfolg weitergehende revision bleibt erfolg landgericht wesentlichen folgende feststellungen wertungen getroffen angeklagte zeitraum ende august dezember polnischen weiteren unbekannt gebliebenen lieferanten acht fllen groe mengen unverzollter unversteuerter zigaretten verschaffen hierbei handelte zigaretten zuvor gestellung anmeldung ukraine polen zollgebiet europischen gemeinschaft verbracht worden zigaretten je lieferung stck angeklagte gewinnbringend eigene abnehmer weiterveruern zigaretten lasteten zoll einfuhrumsatzsteuer tabaksteuer hhe insgesamt rund euro vier fllen flle ii sowie ii urteilsgrnde konnte angeklagte weisung hof asia imbisses magdeburg gelieferten zigaret tenladungen bernehmen brigen fllen kam bergabe fall ii urteilsgrnde scheiterten bereits kaufverhandlungen angeklagten polnischen lieferanten ser bedingung lieferung gemacht abnehmer geklagten feststnden angeklagten gelang allerdings lieferanten abnehmer nennen frheren zigarettengeschften bekannte geschftspartner wahrheitswidrig mitteilte knne zigarettenladung abnehmen indes zigaretten zwischenschaltung angeklagten erwerben wandte daher unmittelbar lieferte wissen angeklagten ziga retten polen deutschland direkt abnehmer fall ii urteilsgrnde einigte angeklagte ber lieferung zigaretten ganz berwiegenden mehrzahl flle geklagten regelmig benutzten lieferort erfolgen bevor jedoch dorthin geliefert konnten wurden verbringen deutschland unbekannt gebliebenen dritten gestohlen fall ii urteilsgrnde wurden zigaretten ber deren transport bliche lieferadresse angeklagte wiederum erfolgreich polnischen lieferanten geeinigt verbringen polen deutschland seelow polizei beschlagnahmt fall ii urteilsgrnde sollten zigaretten weisung angeklagten unbekannt gebliebenen lieferanten direkt zwei abnehmer angeklagten scheune nahe schwanebeck geliefert beiden abnehmer begaben vereinbarten bergabeplatz jedoch wurden zigaretten geplanten bergabe mitarbeitern zollfahndungsamts beschlagnahmt landgericht flle denen angeklagte zigaretten erhielt gewerbsmige steuerhehlerei tatbestandsvariante ankaufens ao gewertet soweit lieferungen gescheitert landgericht angeklagten wegen vollendeter gewerbs miger steuerhehlerei verurteilt liege insoweit ankaufen ware angeklagten bzw fall ii urteilsgrnde abnehmer erreicht angeklagte fllen jeweils abnehmern umgesehen deshalb tatbestandsmerkmal absatzhilfe erfllt absatzhilfe sei untersttzende ttigkeit zwecke absatzes darauf ankomme absatz letztlich erfolgreich sei ii revision angeklagten teilweise erfolg urteilsfeststellungen tragen fllen ii urteilsgrnde denen bergabe angeklagten erfolgte verurteilung wegen gewerbsmiger steuerhehlerei fall ii urteilsgrnde angeklagte rechtlichen grnden freizusprechen aa gescheiterten vertragsverhandlungen angeklagten polnischen lieferanten erfllen tatbestand steuerheh lerei ao angeklagte fr lieferanten absatzhilfe geleistet vielmehr handelte sogenannter zwischenhehler eigene rechnung interesse lieferanten merkmal absatzhilfe erfasst indes diejenigen handlungen denen hehler absatzbemhungen vortters zwischenhehlers interesse weisung unselbstndig beteiligt kohlmann steuerstrafrecht lfg september ao rdn vo franzen gast joecks steuerstrafrecht aufl ao rdn senge erbs kohlhaas strafrechtliche nebengesetze ergnzungslieferung ao rdn angeklagte zigaretten verschafft besitz geschftspartners gelangt angeklagte zigaretten htte weiterverkaufen geliefert worden wren sichverschaffen sinne abs ao setzt jedoch erlangen eigener verfgungsgewalt voraus senge aao rdn kohlmann aao rdn vo aao rdn daran fehlt angeklagte erlangte zeitpunkt verfgungsgewalt ber zigaretten bb urteilsfeststellungen bilden tragfhige grundlage fr verurteilung angeklagten wegen versuchter steuerhehlerei gem abs ao aufnahme letztendlich gescheiterten kaufvertragsverhandlungen angeklagte verwirklichung tatbestandes unmittelbar angesetzt stgb allgemeinen grundstzen abgrenzung strafloser vorbereitungshandlungen strafbaren versuch liegt unmittelbares ansetzen gefhrdungshandlungen ttervorstellung ungestrtem fortgang unmittelbar tatbestandserfllung fhren unmittelbar rumlichen zeitlichen zusammenhang stehen insbesondere fall tter subjektiv schwelle geht los berschreitet weiteren willensimpulses mehr bedarf objektiv tatbestandsmigen angriffshandlung ansetzt tun zwischenakte erfllung tatbestandes bergeht dabei einzelfall abgrenzung wertender betrachtung strukturellen besonderheiten jeweiligen tatbestnde bedacht nehmen st rspr vgl bghr ao versuch danach gilt fr delikt steuerhehlerei eintritt kaufverhandlungen unmittelbares ansetzen verwirklichung tatbestandsmerkmals ankaufens darstellen fall bergabe erzeugnisse kufer sofort anschlieen sobald einigung ber kaufpreis zustandegekommen verhandlung verschaffung verfgungsgewalt unmittelbar vorgelagert vgl kohlmann aao rdn engelhardt hbschmann hepp spitaler ao lfg oktober rdn stgb stree schnke schrder stgb aufl rdn ru lk aufl rdn vgl bghst bghr stgb abs sichverschaffen bgh urteil november str dallinger mdr telefonischen vertragsverhandlungen ware unmittelbar kufer bergeben scheidet unmittelbare einleitung bertragungsaktes jedenfalls solange einigung ber zeit ort lieferung erfolgt vorliegenden fall verhandlungen bereits gescheitert bevor empfnger lieferort bestimmt konnten cc angeklagte fall beihilfe steuerhinterziehung schuldig steuerhinterziehung bestehende vortat jedenfalls zoll polnische einfuhrumsatzsteuer abs ao erfasste einfuhrabgaben verkrzt wurden abs abs satz abs ao bereits ttigwerden angeklagten abgeschlossen zigaretten hinsichtlich deren abgaben schon einfuhr europischen union angehrenden staat polen hinterzogen worden wurden zunchst polen gelagert ruhe gekommen bevor verkaufsverhandlungen deutschland ansssigen abnehmern aufgenommen wurden vgl bgh wistra beihilfe beendigung tat mglich beihilfe hinterziehung deutschen tabaksteuer beim verbringen zigaretten polen deutschland entstanden tabstg vgl bgh aao liegt angeklagte handelte teilnahmevorsatz hinsichtlich tatschlich durchgefhrten haupttat telefonanruf geschftspartner zigarettengeschft frdern beteiligt strafbare beihilfe kommt betracht hilfeleistende haupttat wesentlichen merkmalen kennt wei verhalten vorhaben haupttter frdert bghr stgb abs vorsatz cramer heine schnke schrder aao rdn joecks mnchkomm stgb rdn ff jeweils gengt beihilfe fr strafbarkeit bedingter vorsatz liegt abgrenzung bewussten fahrlssigkeit gehilfe untersttzungshandlung bekannten grad wahrscheinlichkeit erfolgseintritts mehr ausbleiben vertrauen bgh stv verhlt indes vielmehr ging angeklagte davon verhandlungen lieferanten endgltig gescheitert lieferant geschftsbeziehungen angeklagten unabhngige absatzwege suchen wrde ergebnis erfolglosen angebot angeklagten lieferanten zigaretten abzukaufen liegt lediglich straflose fehlgeschlagene versuch beihilfe steuerhinterziehung fllen ii urteilsgrnde hlt annahme vollendeten absatzhilfe bereits genannten grnden rechtlichen nachprfung ebenfalls stand angeklagte jedoch fllen jeweils wegen versuchter gewerbsmiger steuerhehlerei tateinheit beihilfe steuerhinterziehung strafbar gemacht senat ndert schuldspruch entsprechend ab vorschrift stpo steht bezglich beihilfe steuerhinterziehung entgegen senat schliet angeklagte nderung rechtlichen gesichtspunktes wirksamer geschehen htte verteidigen knnen aa angeklagte fllen entgegen auffassung generalbundesanwalts verteidigung versuchten gewerbsmigen steuerhehlerei schuldig urteilsfeststellungen belegen angeklagte polnischen lieferanten ber ankauf abnahme zigaretten einigte lieferant zigaretten absprachegem angeklagten bestimmten bergabeort regelmig benutzten hof brachte hierin liegt unmittelbares ansetzen tatbestandsverwirklichung versuch ankaufens unterfall sichverschaffens tatplan angeklagten bertragungsakt beginn lieferung unmittelbar einigung lieferanten eingeleitet vgl stgb olg koblenz vrs abs btmg vgl bayoblg nstz ausfhrung lieferung lieferadresse angeklagten begann verschiebung eintreffen zigaretten wren fr angeklagten verfgbar darin liegt unterschied bloen einigung ber abnahme bestimmter vgl bghr stgb abs sichverschaffen bereits beginn lieferung konnte aufdeckung vortat erhebung verkrzten einfuhrabgaben erschweren lieferung angeklagten diente folglich aufrechterhaltung vortter geschaffenen steuerrechtswidrigen zustands vorstellung gesetzgebers strafnorm ao bekmpft vgl bghst kohlmann aao rdn vo aao rdn umstand zigaretten erst ber lange distanz transportiert mussten transport zeit anspruch nahm steht annahme unmittelbarkeit ansetzens tatbestandsverwirklichung sinne stgb entgegen bergabe zigaretten angeklagten standen liefertag ungestrtem fortgang hindernisse wege transport zigaretten untersttzer lieferanten organisiert gefahr kontrolle fahrzeuge polnisch deutschen grenze einschaltung bestochener bundesgrenzschutzbeamter minimiert umstand angeklagte vereinbarten zeitpunkt bergabeort regelmig abladeort vorgegebenen hof asia imbisses begeben stellt hintergrund wesentlichen zwischenschritt dar annahme unmittelbaren ansetzens tatbestandsverwirklichung entgegenstehen wrde vgl olg koblenz aao bb zugleich angeklagte fllen beihilfe hinterziehung tabaksteuer abs nr ao stgb schuldig gemacht abnahmebereitschaft signalisierte frderte verbringen zigaretten polen deutschland hinterziehung hierbei entstandenen tabaksteuer steuer wurde dadurch verkrzt fr entgegen abs tabstg freien verkehr mitgliedstaates europischen gemeinschaften deutschland verbrachten zigaretten sofort verbringen steuererklrung abgegeben wurde stze tabstg vgl ganzen bgh wistra fall ii urteilsgrnde angeklagte versuchten gewerbsmigen steuerhehlerei tateinheit beihilfe steuerhinterziehung strafbar gemacht wurden fall zigaretten bergabe angeklagten gebracht gengt jedoch bergabe abnehmer angeklagten erfolgen abnehmer bernahme zigaretten lieferanten bereit handelte sogenannte abgekrzte lieferung bergabe verhltnis angeklagten zwischenhehler abnehmern dadurch erfolgen lieferant gehei angeklagten folgend bereit abnehmer angeklagten liefern bergabe zugleich bergabe lieferanten angeklagten zwischenhehler liegen abnehmer angeklagten gehei ware bernehmen sollten doppelter geheierwerb schwelle versuch bertragung verfgungsgewalt zigaretten angeklagten zwischenhehler versuch sichverschaffens sinne ao wurde dadurch berschritten vortter lieferung begann abnehmer angeklagten erwartung zigarettenlieferung vereinbarten zeit verabredeten bergabeort schon eingetroffen vgl olg koblenz aao stree aao nderung schuldspruchs zieht fllen ii urteilsgrnde aufhebung einzelstrafen einschlielich teilfreispruchs aufhebung gesamtstrafe brigen einzelstrafen wertungsfehler landgerichts betroffen deshalb bestand iii weitergehende revision angeklagten unbegrndet fllen ii sowie ii urteilsgrnde enthlt urteil angeklagten beschwerenden rechtsfehler gerhardt schaal raum brause jger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr melullis richter prof dr jestaedt scharen richterin mhlens richter dr meier beck fr recht erkannt berufung mrz verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin deutschen patents streitpatents anmeldung november beruht patentansprche lauten fassung aufgrund einspruchsverfahrens erhalten folgt verfahren numerisch gesteuerten schleifen nocken nockenwelle abhngigkeit vorgegebenen nockenkontur nockenwelle lngsachse gedreht zugleich schleifscheibe richtung senkrecht lngsachse zugestellt wobei nockenkontur anlaufbereich ablaufbereich nockens jeweils konkave krmmung aufweist nocken einzigen aufspannung zunchst ersten ersten spindelstock angetriebenen schleifscheibe vorgeschliffen deren radius rs grer minimalen krmmungsradien rk min konkaven krmmungen wobei gegenber endkontur modifizierte zwischenkontur ergibt deren minimaler krmmungsradius bereich konkaven krmmungen grer gleich gro radius ss ersten schleifscheibe nocken zweiten zweiten spindelstock angetriebenen schleifscheibe fertig geschliffen deren radius rs kleiner minimale krmmungsradius rk min konkaven krmmung vorrichtung durchfhrung verfahrens anspruch ersten schleifschlitten richtung senkrecht lngsachse nockenwelle beweglich erste schleifscheibe trgt ersten schleifschlitten zweiter schleifschlitten zweiten schleifscheibe angeordnet relativ ersten schleifschlitten ebenfalls richtung senkrecht lngsachse beweglich wegen patentansprche patentschrift bezug genommen nichtigkeitsklage macht klgerin geltend gegenstand streitpatents sei patentfhig fr fachmann naheliegender weise stand technik ergebe bundespatentgericht nichtigkeitsklage abgewiesen berufung verfolgt klgerin antrag deutsche patent fr nichtig erklren beklagte tritt begehren entgegen verteidigt streitpatent hilfsweise anspruchssatz gendertem patentanspruch senat beweis erhoben einholung schriftlichen gutachtens ordentlichen professors dr ing sowie anhrung sachverstndigen mndlichen verhandlung entscheidungsgrnde zulssige berufung sache erfolg streitpatent betrifft numerisch gesteuerte schleifen nokkenwellen deren nocken anlaufbereich ablaufbereich konkave endkontur sog hohle flanken herstellung nocken kontur nockenwellenrohling angaben streitpatentschrift zweierlei weise mglich erzeugung nocken abschnittsweise konkaven profilabschnitten knnen maschinen verwendet denen abtrag teil ursprnglichen aufmaes jeweiligen nocken lngsschleifendes band erfolgt erwhnt insoweit deutschen patentanmeldung vorgeschlagene maschine bandschleifmaschine us amerikanischen patentschrift schleifband ber konvexen schuh gefhrt krmmungsradius kleiner krmmungsradius konkaven nockenabschnitts mglichkeit besteht einsatz rotierenden schleifscheiben knnen entweder senkrecht schrg lngsachse aufgespannten nockenwellenrohlings zugestellt abhngigkeit vorgegebenen nockenkontur dreht streitpatentschrift geneigter schleifscheibe arbeitenden systeme nachteilig abgelehnt formfehlern fhrten ausgegangen mglichkeit scheiben richtung senkrecht drehachse rohlings schleifen lassen lngsschleifen fachmann anmeldezeitpunkt bekannte bliche arbeitsweise insoweit bestand darin zwei arbeitsschritten endkontur schaffen rohling zunchst geschruppt grob vorgeschliffen erst wege schlichtens fertiggeschliffen wurde fachmann gerichtliche sachverstndige berzeugend ausgefhrt werkzeugmaschinenkonstrukteur mehrjhriger vier fnfjhriger berufspraxis maschinenbaustudium fachhochschule technischen hochschule aneignung vertiefter kenntnisse fertigungstechnik insbesondere nockenschleifen spezialisiert hierzu ausreichende kenntnisse anspruchsvoller steuerungs regelungs antriebstechnik erworben fachmann gutachten gerichtlichen sachverstndigen ebenfalls entnommen auerdem bekannt arbeitsschritte entweder getrennten maschinen nacheinander maschine durchzufhren streitpatent geht zweiten mglichkeit hierbei rohling aufspannung bearbeitet umspannen mglichen rundlaufabweichungen vermeidet bearbeitung aufspannung anbelangt schildert streitpatentschrift zwei mglichkeiten bekannt jp abstract ersichtlichen nockenschleifmaschine benutzt zwei welle schleifspindel axial nebeneinander angeordnete schleifscheiben gleichen durchmessers vorschleifen fertigschleifen fachmann ausdrckliche erwhnung streitpatentschrift anmeldezeitpunkt wute vorteil erste schleifscheibe scheibe verwenden zwecke schruppens entsprechend rohkontur mglichst groe volumina je zeiteinheit abtrennen whrend zweite schleifscheibe herstellung magenauen kontur gnstigen oberflchenbeschaffenheit nockens ausgerichtet ausfhrlicher behandelt streitpatentschrift ferner verwendung einzigen schleifscheibe jeweiligen nocke beide arbeitsschritte nacheinander erledigt gleichsam selbstverstndlichen deshalb ebenfalls ausdrcklichen erwhnung streitpatentschrift bedrftigen nachteil scheibe schruppen aufgabe schruppen nachfolgende schlichten jeweils besonders konditioniert mu beiden alternativen hingegen gemeinsam durchmesser verwendeten schleifscheibe krmmungsradius kontur bereich hohlen flanken ausgerichtet hohle flanken relativ kleinem krmmungsradius gewnscht wurden stand technik zwei entsprechend kleine schleifscheiben fertigschleifen verwendet streitpatentschrift schildert zwang schleifscheiben kleinem durchmesser mehrerer hinsicht nachteilig einsatz scheiben stt bald praktische grenzen gesamte nockenbearbeitung sowohl schruppen schlichten kleinen schleifscheibe durchgefhrt ergeben thermische probleme schleifscheibenoberflche macht spindellagerung problematisch erforderlichen drehzahlen antriebsleistungen aufzubringen vgl sp streitpatentschrift fall kleine schleifscheiben auerdem geringere lebensdauer groe schleifscheiben weit eher lage bezogen standzeit groe volumina material zerspanen sp streitpatentschrift erfindung daher sp ff streitpatentschrift heit verfahren vorrichtung numerisch gesteuerten schleifen nocken nockenwelle abhngigkeit vorgegebenen nockenkontur nockenwelle lngsachse gedreht zugleich schleifscheibe richtung senkrecht lngsachse zugestellt weiterbilden nocken hohler flanke schnell hoher antriebsleistung prziser nockenkontur geschliffen knnen patentanspruch geltenden fassung schlgt hierzu folgendes verfahren schleifen nocken nockenwelle nockenkontur anlauf ablaufbereich nocken jeweils konkave krmmung aufweist schleifen numerisch gesteuert dabei nockenwelle abhngigkeit vorgegebenen nokkenkontur endkontur lngsachse gedreht schleifscheibe zugleich richtung senkrecht lngsachse nockenwelle zugestellt nocken einzigen aufspannung fertiggeschliffen zunchst ersten schleifscheibe vorgeschliffen deren radius grer minimalen krmmungsradien konkaven krmmungen gegenber endkontur modifizierte zwischenkontur ergibt deren minimaler krmmungsradius bereich konkaven krmmungen grer gleichgro radius ersten schleifscheibe sodann zweiten schleifscheibe fertiggeschliffen deren radius kleiner minimale krmmungsradius konkaven krmmung schleifscheibe je spindelstock angetrieben hiernach sp streitpatentschrift erlutert bearbeitung nockens zwei abschnitte unterteilt groe schleifscheibe entfernt ersten bearbeitungsschritt wesentlichen anteil bermaes rohlings dabei bewut kauf genom men bereich vorgesehenen konkaven krmmungen vergleichsweise mehr material stehenbleibt fr groe schleifscheibe infolge deren groen radius erreichbar entsteht dadurch kontur verlauf derjenigen rohlings abhngig endkontur gleicht vielmehr besondere kontur hingearbeitet bereich vorgesehenen konkaven krmmungen deutlich letzterer abweicht kontur bezeichnet patentanspruch modifizierte zwischenkontur gegenber endkontur vorhandenes berma sodann zweiten schritt weggeschliffen beiden bereichen spterer konkaver krmmung stehengebliebene material mittels kleinen schleifscheibe entfernt zugleich brige endbearbeitung gewnschten nockenkontur bernimmt merkmal zusammengefaten anweisungen kennzeichnen danach bloe aneinanderreihung bearbeitungsschritten gezieltes aufeinander abgestimmtes zusammenwirken ber bestimmtes zwischenprodukt sog modifizierte zwischenkontur gestalt magabe bearbeitenden rohlings gewnschten endkontur beiden schleifscheiben insoweit leisten vermag festzulegen steuerung grunde legen bestimmten ergebnis fhrt daran sicht fachmanns sinngehalt patentanspruchs ergrnden sucht senat gerade insoweit durchgefhrten befragung sachverstndigen mndlichen verhandlung durchgreifenden zweifel prof dr ing dabei besttigt merkmal wer de fachmann kausalen sinne lehre kennzeichne dahin verstanden ersten schleifscheibe geschliffen fachmann optimierung gesamten schleifvorgangs gewhlte zwischenkontur eingestellt weise sp streitpatentschrift heit mglich groen schleifscheibe blichen antrieb groer leistung zuzuordnen whrend kleine schleifscheibe antriebs bzw lagerbereich enge konstruktive vorgaben beachten kleinen antrieb geringer leistung versehen mu kleine schleifscheibe bereich vorgesehenen konkaven krmmungen grere materialmenge entfernen mu brigen geringen anteil aufmaes schleifen braucht blicherweise schlichtschleifvorgang geschieht errterung gerichtlichen sachverstndigen ferner ergeben anweisungen patentanspruchs fachmann sinnvolle lsung erscheinen maschinenseitig beiden fr verfahren notwendigen jeweils eigenen spindelstockantrieb aufweisenden krperlichen mittel lose fallweise beigestellte vorrichtungen verfgung stehen integrierter bestandteil fr verfahren hergerichteten bearbeitungsmaschine geben merkmal bearbeitung einzigen aufspannung gerichtete anweisung merkmal vorteile numerischen steuerns schleifens nockenwelle aufspannung definierten lage weiteres erreichen lassen dementsprechend entnimmt fachmann beiden merkmalen verfahren patentanspruch vermittels bearbeitungsmaschine beschaffenheit durchgefhrt gegenstand anspruch streitpatents neu entgegenhaltung offenbart verfahren merkmale patentanspruchs kombination aufweist gilt gerichtliche sachverstndige gutachten ausgefhrt fr schleifen nocken nokkenwelle prospekt beklagten ber deren cnc hochleistungs nockenformschleifmaschine anmeldezeitpunkt entnommen konnte erstinstanzliches vorbringen gegenstand patentanspruch schrift vorweggenommen sei klgerin mndlichen verhandlung mehr zurckgekommen senat fr erfolg nichtigkeitsklage insoweit erforderliche berzeugung gewinnen knnen gegenstand patentanspruchs anmeldezeitpunkt fr fachmann naheliegender weise stand technik ergab anspruch vorgeschlagene lsung verwendung zwei schleifscheiben setzt nchsten kommend verfahrensweise angesehen stand technik zwei schleifscheiben durchmessers arbeitete streitpatentschrift fr nockenschleifmaschine jp abstract angegeben insoweit jahre stammenden aufsatz prof dr ing salj dipl ing redeker bekannt schleifscheibe je spindelstock antreiben lassen vgl bild fig schrift behandelt ausdrcklich schleifen nocken hinweis anwendung prinzips unterschiedlichen schleifscheiben schruppen schlichten knne schleifverfahren plan zahnflanken gewinde sonderformenschleifverfahren bertragen konnte fachmann entnehmen aufgezeigten mglichkeiten beim schleifen nockenscheiben genutzt knnen fachmann sonderformenschleifverfahren bearbeitung nocken versteht gerichtliche sachverstndige gutachten ausgefhrt deshalb davon ausge gangen fachmann anmeldezeitpunkt verfahren merkmale jedenfalls naheliegende mglichkeit verfgung stand besttigung findet annahme ausfhrungen schriftlichen sachverstndigengutachtens darin prof dr ing dargelegt fachmann ausgehend bereits erwhnten nockenformschleifmaschine behandelnden schrift angaben sachverstndigen anmeldezeitpunkt gngigen stand technik wiedergibt brauchbaren verbesserungen suchte auffinden derartigen verfahrens gedankenschritte bedurfte erfinderisches bemhen leisten wren jedoch auszuschlieen bemhen notwendig verfahren magabe zusammengefaten merkmale errterten zielgerichtetes zusammenwirken groer kleiner schleifscheibe optimierten sinne gestalten forderung nokkenkontur anlauf ablaufbereich konkaven krmmungen schleifen machte notwendig kontur mittels radius mindestens gleich kleinen vorzugsweise kleineren scheibe herzustellen vorbild jp abstract entsprechend ergab hieraus zwanglos folgerung scheibe derartigen durchmesser geben gerichtliche sachverstndige analyse behandelten stands technik herausgearbeitet fr auenschleifen schleifen nocken gehrt verfahren streitpatent entgegengehaltenen stand technik entnehmen hinweise verwendung zweier schleifscheiben nacheinander aufspannung drehenden rohling nocken herausarbeiten enthalten ohnehin bereits erwhnte schrift salj redeker sowie jahre stammende aufsatz tnshoff heuer deutsche patentschrift abhandlung research disclosure dezember schrift salj redeker verwendung zwei schleifscheiben jedoch deshalb vorteilhaft dargestellt weise beim schruppen einerseits beim schlichten andererseits jeweils bestehenden unterschiedlichen notwendigkeiten jeweils hiernach ausgelegte gestaltung schleifeigenschaften schleifscheiben rechnung getragen weise nmlich hinsichtlich durchmessers unterschiedliche schleifscheiben nachteile beseitigen lassen knnten aufsatz jedoch andeutungsweise angesprochen daraus abgeleitet aufsatz neben auenschleifen vergleichsweise groen scheiben innenschleifen endkontur topfartiger krper behandelt verwendung vergleichsweise kleiner scheiben voraussetzt nirgends schrift nmlich angegeben dargestellt fr verbindung jeweils behandelten schleifmethoden sprechen knnte entsprechendes trifft aufsatz tnshoff heuer gerade bilder klgerin besonders abhebt vorstellung verhaftet beim auenschleifen vergleichsweise groe schleifscheiben verwendet sollten fachmann erhielt schrift deshalb rat auenschleifen kleinere scheiben bisher verwenden spanungsdicke unterhalb bestimmten grenzwerts eingehalten kompaktere maschinen verfgung stehen gegenstand abhandlung research disclosure hingegen ohnehin gleichzeitige bearbeitung zweier unterschiedlicher nocken zwei schleifscheiben berdies groen durchmesser hohle flanken geschliffen knnen deutsche patent schlielich lehrt ersten schritt mittels parallel drehachse rohlings gestellten quergestellten scheibe entsprechend geformter oberflche bereich spteren konkaven kontur material nocke kontur entfernen nocke brigen zweiten scheibe schleifen gnzlich vorgehensweise patentgem vorausgesetzt zusammenhang verwendung zweier kleiner schleifscheiben gleichen durchmessers nahezulegen vermochte zusammengefat bedeutet fachmann anmeldezeitpunkts vorstellung lsen mute erstrebte bereichsweise konkave form zwei bearbeitungsgngen schleifenden nockens verwendung jeweils schleifscheibe fr bearbeitungsvorgang entsprechend kleine schleifscheiben beschrnkt fachknnen fachmanns anmeldezeitpunkts gelegen unterliegt bereits zweifeln ergeben hinsichtlich patentanspruch vorgeschlagenen optimierten nutzung zweier unterschiedlich dimensionierter schleifscheiben deshalb durchgreifende zweifel schruppen rohlings blicherweise herstellung kontur eingesetzt wurde abgesehen bemaung endkontur verlauf wesentlichen entspricht stand technik gegenstand mndlichen verhandlung dafr ersichtlich erste bearbeitungsschritt gezielt eingesetzt bereich spteren konkaven abschnitte davon abweichende figuren streitpatents zeigen vorzugsweise weniger gekrmmte kontur schaffen gleichwohl erlaubt erst sodann schleifscheibe arbeiten deren durchmesser konkave krmmung ausgelegt unrecht beruft klgerin zusammenhang jahre stammenden aufsatz partha protin bose soweit zwischenberschrift cnc camshaft grinders produce negative curves damals dieselmotor lastkraftwagenhersteller neu installierten nockenwellenschleifmaschinen befat darstellung arbeiten damals neuen maschinen schleifscheibe zwei schleifdurchgngen sp streitpatents bekannt angegeben anllich errterung schrift mndlichen verhandlung gerichtliche sachverstndige besttigt besonderheit klgerin allerdings daraus ableiten bearbeitung unbehandelte rohlinge anderweit bereits vorgeschliffene schmiedestcke unterworfen hierdurch fachmann jedoch weder merkmal berhaupt offenbart herstellung nutzung modifizierten zwischenkontur htte veranlassen knnen streitpatent lehrt angegeben ma anderweit bereits erfolgten materialabtrags mitteilung material bandschleifgert mittels maschine scheibe entfernt wurde durchmesser schleifscheibe gegebenenfalls scheibe traditioneller weise durchmesser cm verdeutlichung hingewiesen scheibe erst sodann eingesetzten damals neuen maschinen deutlich kleinerem durchmesser handele maschine erledigten ersten schleifvorgang betrifft gesamtzusammenhang aufsatzes eher beilufig erscheinende darstellung auerdem gerichtliche sachverstndige besttigt fachkundige leser schrift bose davon ausgehen mu werkstck fr nachfolgende bearbeitung damals neuen maschinen sei ber gesamte sptere nockenbahn bildende oberflche gleichmig abgerichtetes schmiedestck zwangloser bereits erkenntnisse streitpatent beeinfluter sicht bot schrift bose fachmann anmeldezeitpunkts lediglich beispiel werkstck erst nockenwelle umzuschaffenden gestalt mittels kleinen schleifscheibe zwischenzeitlich neu konditioniert mu vorschleifen fertigschleifen gewnschte endkontur berfhrt umstnden ergab fr fachmann zielgerichteten einsatz merkmals fhrender hinweis materialabtrag flankenbereich betreffenden darstellung aufsatz bose textstelle hebt lediglich notwendigkeit hervor mehr material entfernen unabhngig anderweitigen vorbereitung nockenwelle notwendigkeit immer bestehen geschmiedete gegossene rohling kontur verlauf endkontur entspricht bereinstimmung hiermit hierzu befragte gerichtliche sachverstndige angegeben fachmann textstelle lediglich allgemeinen hinweis technologie schleifens nocken hohlen flanken entnimmt belang isoliert betrachtet herausarbeiten konkaven kontur innenschleifen gleicht maschinen entgegengehaltenen stand technik entsprechender herrichtung mglicherweise geeignet wren fr auenschleifen vorgesehenen groen scheibe nocken vorzuschleifen fr innenschleifen topfartigen krpers konfektionierten kleinen scheibe konkaven bereiche herauszuarbeiten daraus nmlich entgegen mei nung klgerin weiteres gefolgert klgerin bezeichnet gedankliche trennung innen auenschleifen gab schon bereits gemachten ausfhrungen stand technik lassen vielmehr mglich erscheinen fachmann anmeldezeitpunkts sicht allein ankommt auen innenschleifen einheitlich lsende vorgnge ansah zeigt bild schrift tnshoff heuer einzigen aufspannung vorgnge auen innenschleifens vorzunehmen jeweilige schleifen getrennt erfolgen innenschleifscheibe auenbereiche auenschleifscheibe klgerin bezeichneten innenkonturbereiche bestandteile auenkontur bearbeiten streitpatent zugrunde liegt offenbarungsgehalt firmenschrift reicht errterung gerichtlichen sachverstndigen berzeugung senats ergeben danach spindel inneren bearbeitung hohlkrpers mittels schleifscheibe konstruiert ohnehin auslegung her normalerweise fr auenschleifen verwendbar ebensowenig bild schrift salj redeker klgerin gewnschten sinne aussagekrftig zeigt konzept innenrundschleifmaschine zwei durchmessergleichen scheiben zwei spindelstkken bercksichtigt fachmann angesichts ausbildung erfahrung abstraktionsvermgen zugetraut verbleiben deshalb durchgreifende zweifel abgehandelten schriften entgegengehaltenen stand technik gesamtheit anregung folgte auen innenschleifen einzigen aufspannung zwei einzeln angetriebenen schleifscheiben gezielter herstellung patentgemen zwischenkontur vorzunehmen bereinstimmung bewertung streitpatents entgegengehaltenen stands technik gerichtlichen sachverstndigen angenommen verfahren anspruch streitpatents fachblichem handeln beruht patentanspruch anbetracht rckbeziehung patentanspruch bestand patentanspruch vorrichtung durchfhrung verfahrens ansprchen beansprucht wobei weiteren angaben anspruchs lediglich bzw schleifschlitten betreffen schleifscheibe trgt tragen form beanspruchung bedeutet fachmann vorliegenden fall schutz fr vorrichtung gewhrt brigen vorrichtungsmige gestaltung patentanspruch patentanspruch notwendig fr beanspruchte verfahren entnehmbar auslegung inhalt beschreibung zeichnungen streitpatents besttigt hiervon klgerin berufungsverfahren ausgegangen insoweit weitere ausfhrungen erbrigen danach mu vorrichtung insbesondere numerische steuerung sowie erste vorschleifen geeignete schleifscheibe merkmal genannten radius zweite fertigschleifen geeignete schleifscheibe merkmal genannten radius umfassen besonderheit krperlicher hinsicht patentanspruch abgesehen ausdrcklich genannten zustzlichen merkmalen vorschreibt besteht herrichtung beider schleifscheiben gezielten zusammenwirken druck gerade eignung findet endkontur ber hinblick optimiertes ergnzendes schleifen gewhlte modifizierte zwischenkontur merkmal genannten krmmungsradius erhalten zustzlichen merkmale patentanspruchs lassen folgt gliedern vorrichtung durchfhrung verfahrens anspruch weist ersten schleifschlitten richtung senkrecht lngsachse nokkenwelle beweglich erste schleifscheibe trgt zweiter schleifschlitten angeordnet zweite schleifscheibe trgt relativ ersten schleifschlitten ebenfalls senkrecht lngsachse beweglich mittelbare bezugnahme durchfhrung verfahrens patentanspruch ntige krperliche gestaltung gegenstand gelehrt ebenso derjenige patentanspruchs neu festgestellt fr fachmann anmeldezeitpunkt nahegelegen ausfhrungen auffindbarkeit verfahrens patentanspruch gelten gleichermaen fr auffindbarkeit entsprechenden vorrichtungsmigen gestaltung patentanspruch schutz gestellt deshalb dahinstehen zustzlichen merkmalen ausdruck kommende lsung verbieten wrde streitpatent umfange patentanspruchs fr nichtig erklren patentanspruch anbetracht rckbeziehung patentanspruch bestand kostenentscheidung folgt abs zpo abs satz patg melullis jestaedt mhlens scharen meier beck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet februar brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zvg satz zwangsverwalter personen verantwortlich gegenber denen zwangsversteigerungsgesetz besondere pflichten auferlegt wohnungseigentmergemeinschaft beteiligte sinne satz zvg bgh urteil februar ix zr kg berlin lg berlin ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr ganter richter vill richterin lohmann sowie richter dr fischer dr pape fr recht erkannt revision klgerin januar verkndete urteil zivilsenats kammergerichts berlinschneberg aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben beklagte zahlung mehr nebst zinsen hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz seit dezember verurteilt worden umfang aufhebung klage abgewiesen weitergehende berufung beklagten zurckgewiesen kosten rechtsstreits tragen beklagte klgerin rechts wegen tatbestand beklagte wurde beschluss juli zwangsverwalter fr fnf anlage klgerin gehrende wohnungseigentumseinhei ten bestellt oktober wurden wohnungen versteigert klagende wohnungseigentmergemeinschaft wirft beklagten wohngeld fr zeitraum august dezember sowie zwei september beschlossene sonderumlagen gezahlt sowie zusammenhang beklagten beschlsse ber sonderumlagen angestrengten rechtsstreit entstandenen anwaltskosten geringen anteil erstattet verlangt schadensersatz hhe insgesamt landgericht beklagten antragsgem verurteilt berufungsgericht klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin bisherigen sachantrag entscheidungsgrnde revision teilweise erfolg berufungsgericht ausgefhrt nzm zmr anm mller zmr voraussetzungen schadensersatzanspruchs satz zvg seien erfllt wer verfahrensbeteiligter sinne vorschrift sei bestimme ausschlielich zvg klgerin rechte verfahren angemeldet nr zvg beteiligte geworden sei nr zvg komme betracht rechte brigen miteigentmer wrden wohnungsgrundbuch eingetragen gem abs satz beschrnkung miteigentums einzutragende einrumung miteigentumsanteilen gehrenden sondereigentumsrechte definiere begrenze wohnungseigentum belaste jedoch rechten wohnungseigentmer verwalter verpflichtet sei wohngeld zahlen ndere ergebnis ii ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand formell zwangsverwaltungsverfahren beteiligte wohnungseigentmergemeinschaft beteiligte sinne satz zvg satz zvg zwangsverwalter beteiligten fr erfllung obliegenden verpflichtungen verantwortlich wer sinne verfahren zwangsverwaltung beteiligt zwangsversteigerungsgesetz ausdrcklich geregelt vorschrift zvg berufungsgericht herangezogen gehrt allgemeinen vorschriften ber zwangsversteigerung zwangsverwaltung grundstcken wege zwangsvollstreckung erster titel ersten abschnitts zvg regelt unmittelbar formelle verfahrensbeteiligung frage personen hinzuzuziehen verfahren teilnehmen rechte wahren knnen vgl hahn mugdan gesamten materialien reichs justizgesetzen band fr auslegung satz zvg mageblich rechtsprechung literatur umstritten reichsgericht verantwortung zwangsverwalters gegenber beteiligten zvg gesehen begriff beteiligten vorschrift fr gesamte zwangsversteigerungsgesetz festgelegt rgz rechtsprechung bundesgerichtshofs weniger eindeutig berufungsgericht zitierten entscheidung bghz ausdrcklich offen gelassen trotz eindeutigen gesetzeswortlauts ber zvg hinaus beteiligte sinne zvg betracht kommen knnten frheren entscheidung bghz bundesgerichtshof frage kreis beteiligten auszudehnen sei rechtsbeziehungen zwangsverwalter treten zvg magebend sei ebenfalls entschieden haftung zwangsverwalters zvg gegenber ersteher angenommen verwaltung ber zuschlag hinaus fortgesetzt worden urteil november ix zr zip zust anm gerhardt ewir sogar haftung verwalters zvg gegenber eigentmer grundstckszubehr fr mglich gehalten dabei allein darauf abgestellt zwangsverwaltung schuldnerfremde zubehr erstreckt knnte urteil oktober ix zr zip rn ff wurde erneut haftung verwalters gegenber ersteher bejaht allgemeine frage beteiligtenbegriff zvg wiederum offen gelassen instanzgerichtlichen rechtsprechung begriff beteiligten zvg zvg berwiegend gleichgesetzt olg kln zip olg schleswig njw rr olg hamm mdr lg flensburg zfir wohl olg kln zflr obiter offengelassen olg frankfurt olg report olg stuttgart olgz hlt wohnungseigentmer fr beteiligte sinne zvg fr haftung zwangsverwalters gegenber personen denen kraft verwaltung rechtliche beziehungen tritt kg olge auslegung zvg magabe inso befrwortet olg frankfurt zfir gleiches gilt fr schrifttum stber zvg aufl anm engels hintzen engels rellermeyer zvg aufl rn bttcher zvg aufl rn haarmeyer wutzke frster hintzen zwangsverwaltung aufl rn depr mayer praxis zwangsverwaltung aufl rn sievers rpfl bank zfir fr beteiligtenstellung brigen wohnungseigenmer gem nr zvg zwangsverwaltungsverfahren mller zmr weiteren beteiligtenbegriff vertritt insbesondere mohrbutter zip kts fs jahre carl heymanns verlag kg vgl schmidt kts begriff beteiligten zvg entspricht demjenigen formell verfahren beteiligten zvg beschreibt ko inso bezglich haftung konkurs bzw insolvenzverwalters diejenigen personen denen gegenber zwangsversteigerungsgesetz zwangsverwalter spezifische pflichten auferlegt rechtsstellung zwangsverwalters derjenigen insolvenzverwalters grundsatz vergleichbar status zwangsverwalter besonderes rechtspflegeorgan bt ttigkeit aufgrund eigenen rechts ernennung bertragen weisungen schuldners glubigers unabhngig unterliegt wahrnehmung aufgaben vorgaben vollstreckungsgerichts hierbei berechtigten interessen schuldners glubigers beachten vollstreckungsgericht berwacht ttigkeit wacht ber inhalt art ausfhrung amtes auswahl verwalters erfolgt pflichtgemem ermessen vollstreckungsgerichts bgh beschl april zb wm aufgabe zwangsverwalters verwaltung grundstcks vollstreckungsschuldners zwecke befriedigung vollstreckungsglubigers ebenso insolvenzverwalter verwaltet zwangsverwalter partei kraft amtes vgl zller philippi zpo aufl rn stber aao anm selbstndig fr rechnung schuldners fremdes vermgen beschlagnahmte grundstck zwecke befriedigung dritter vollstreckungsglubigers wegen trotz unterschiede bestehenden gemeinsamkeit haftung konkursverwalters einerseits diejenige zwangsverwalters andererseits zunchst parallel geregelt ko fassung februar konkursverwalter sorgfalt ordentlichen hausvaters anzuwenden vgl etwa rgz nahezu wortgleiche regelung fr zwangsverwalter enthielt vorgngerbestimmung satz zvg nmlich abs preuischen zwangsvollstreckungsgesetzes juli vgl etwa kg olge ko inkrafttreten inso geltenden fassung novelle mai vorschrift heute geltenden zvg nachgebildet sah konkursverwalter beteiligten verantwortlich vorstellung historische gesetzgeber einfhrung begriffs beteiligten vorschriften zvg ko verband lsst heutiger sicht mehr nachvollziehen materialien zwangsversteigerungsgesetzes vgl hahn mugdan aao enthalten satz verwalter sei fr erfllung obliegenden verpflichtungen betheiligten verantwortlich erlutern jedoch personenkreis erfasst reichsgericht legte zunchst bereits ausgefhrt haftung konkursverwalters formellen beteiligtenbegriff zugrunde bezog begrndung vorschriften zvg vorbild fr ko seien rgz ff rckschluss historischen willen gesetzgebers lsst rechtsprechung jedoch urteilsgrnde lassen vielmehr erkennen auslegung zvg umstritten rgz vgl schmidt kts kammergericht kurz zuvor bezugnahme vermeintlich einhellige meinung ko przvg vgl gegenteiligen nachweise rgz ltere entscheidung rgz sowie nachweise lke persnliche haftung konkursverwalters mohrbutter festschrift jahre carl heymanns verlag kg fn weiteren beteiligtenbegriff fr richtig gehalten olge rgz nachgewiesenen literatur meinungen geteilt rechtsprechung haftung konkursverwalters lste folgezeit derjenigen haftung zwangsverwalters zvg rgz verstand begriff beteiligte ko umfassend auslegung entscheidung rgz unntig eng verfahrensrechtliche bezug wurde aufgegeben fortan richtete kreis anspruchsberechtigten personen weit gezogenen beteiligtenbegriff wonach beteiligt sei gegenber konkursverwalter kraft gesetzes vertrages pflichten erfllen unmittelbare beteiligung verfahren sei erforderlich rg warnrspr nr verhandlungs vertragspartner stellten auffassung immer beteiligte sinne ko dar vgl lke aao jaeger gerhardt inso rn weiteren nachweisen spter beschrnkte bundesgerichtshof haftung konkursverwalters ko verletzung konkursspezifischer pflichten bghz bgh urt mrz ix zr zip haftung fr verletzung pflichten verwalter vertreter fremder interessen gegenber geschftspartner vertragsschluss oblagen richteten dagegen allgemeinen bestimmungen etwa culpa contrahendo bgb schaffung inso gesetzgeber rechtsprechung orientiert schon wortlaut gesetzes ergibt nunmehr insolvenzverwalter beteiligten fr schuldhafte verletzung pflichten haftet insolvenzordnung obliegen rechtsnderung hinsichtlich inso neufassung inso beabsichtigt bt drucks vgl jaeger gerhardt inso rn rechtsprechung bundesgerichtshofs ko abs satz geso lsst zvg bertragen bestimmungen ko einerseits satz zvg andererseits entsprachen einander sowohl konkurs zwangsverwalter sollten fr erfllung obliegenden pflichten beteiligten verantwortlich inso regelt verpflichtung schadensersatz wegen verletzung insolvenzspezifischer pflichten gegenber beteiligten liegt nahe begriff beteiligte gleicher weise verstehen wortlaut vorschrift zvg lsst weiteres beteiligten denjenigen anzusehen gegenber verwalter zwangsversteigerungsgesetz herrhrende pflichten obliegen aa konkursordnung enthielt insolvenzordnung enthlt allerdings zvg entsprechende bestimmung darber wer beteiligter sinne gesetzes systematische stellung zvg ersten titel allgemeine vorschriften ersten abschnitts zwangsversteigerungsgesetzes liee vorschrift definierten begriff beteiligten fr smtliche folgenden vorschriften ersten abschnitts ber zwangsversteigerung zwangsverwaltung grundstcken wege zwangsvollstreckung bernehmen feinheiten formulierung beteiligte einerseits zvg beteiligte andererseits zvg kammergericht bereits zitierten entscheidung olge gemeint ankommen zwingend schlussfolgerung jedoch insolvenzordnung verwendet begriff beteiligter unterschiedlich vgl mnchkomm inso ganter aufl rn abs inso ffentlichen bekanntmachung nachweis zustellung beteiligten spricht verfahrensbeteiligten gemeint beteiligten formellen sinne zustellungen erfolgen ff inso bezieht begriff beteiligte planverfahren beteiligten glubiger insolvenzglubiger absonderungsberechtigte glubiger aussonderungsberechtigte masseglubiger str inso beteiligte diejenigen denen gegenber insolvenzverwalter insolvenzspezifische pflichten obliegen zwangsversteigerungsgesetz insofern insolvenzordnung abweichende regelungs technik allgemeiner begriff beteiligten eingefhrt vielfach verwandt whrend insolvenzordnung ausnahmen abgesehen einzelnen vorschriften jeweils gemeinten beteiligten przise benennt insolvenzglubiger absonderungsberechtigter glubiger schuldner pp regelungstechnik erspart rechtsanwender jedoch prfung allgemeine begriff fr gerade frage stehende einzelnorm vorschrift zvg gilt reichsgericht eingangs zitierten grundsatzentscheidung zvg rgz zvg abweichende auslegung beteiligtenbegriffs zvg fr mglich gehalten anlass dafr gesehen bb angleichung haftung zwangsverwalters diejenige insolvenzverwalters auerdem eingewandt pflichten zwangsverwalters beschrnkten beschlagnahmte grundstck zvg insolvenzspezifischen pflichten insolvenzverwalters gegenber dritten seien vergleichen stber aao engels aao rn bank aao berlegung spricht jedoch ansatz haftung zwangsverwalters gesetzlichen pflichten statt formellen beteiligtenbegriff zvg auszurichten zwangsverwalter fr folgen verletzung pflichten einzustehen obliegen pflichtenkreis demjenigen insolvenzverwalters verhlt daher bedeutung auerdem lsst ber begriff beteiligten allein verwalterhaftung zuverlssig eingrenzen bisher soweit ersichtlich einhelliger ansicht haftet zwangsverwalter gegenber beteiligten zvg fr jegliche pflichtverletzung fr verletzung verwalterspezifischer pflichten vgl stber aao mller aao formell beteiligten gegenber verwalter fr verletzung rein vertraglicher deliktischer pflichten einzustehen einschrnkung lsst wortlaut zvg ableiten daraus grund haftung eben beteiligung verfahren pflichtenkreis verwalters zwangsverwalter zwangsverwaltung ber zuschlag hinaus fortdauert ersteher grundstcks haftet bundesgerichtshof bisher schon begrndet verwalter pflichten gegenber ersteher erfllen zuletzt bgh urt oktober ix zr zip rn weiteren nachweisen vertretern gegenansicht unbillig empfundene ergebnis verwalter trotz gleicher pflichtenlage geschdigten unterschiedlich haftet je nachdem rechte angemeldet nr zvg vgl olg kln zip fortan ausgeschlossen iii angefochtene urteil bestand aufzuheben abs zpo aufhebung urteils wegen rechtsverletzung anwendung gesetzes festgestellte sachverhltnis erfolgt letzterem sache endentscheidung reif senat sache entscheiden abs zpo beklagte nichtzahlung wohngeldes abs abs satz nr abs fr zeitraum august dezember sowie sonderumlagen prozesskosten abs zvg folgende pflicht verletzt nutzungen grund stcks ausgaben verwaltung vorweg bestreiten verpflichtung betraf jedoch glubigerin ausgekehrten betrag abs satz zvg fassung gesetzes nderung wohnungseigentumsgesetzes gesetze mrz bgbl galt altem recht gehrten ausgaben verwaltung wohnungseigentums whrend beschlagnahme fllig werdenden beitrge lasten gemeinschaftlichen eigentums sowie kosten instandhaltung instandsetzung sonstigen verwaltung gemeinschaftlichen gebrauchs gemeinschaftlichen eigentums gem abs vgl bgh beschl november zb rn bayoblgz kg we wenzel zinso mller zmr jeweils pflicht oblag zwangsverwalter gerade gegenber eigentmergemeinschaft senat teilt bedenken berufungsgerichts zwangsverwaltung diene fall eigentmergemeinschaft neuen schuldner verschaffen zwangsverwaltung betreibenden glubiger gebhrt abs zvg hinreichend deutlich ergibt berschuss einnahmen ber ausgaben streitfrage ausgaben abs zvg erfasst whrend zwangsverwaltung fllig ausgaben schon beschlagnahme entstanden vgl nachweise mller aao kommt klgerin ersatz bezogen zeitraum august dezember verlangt hhe vorschsse dezember beschlossen worden sonderumlagen whrend zwangsverwaltungsverfahrens beschlossen stellen grundstzlich ebenfalls ausgaben verwaltung sinne abs zvg dar dienen grundstck wirtschaftlichen bestand erhalten kg we kg report olg mnchen rpfleger wenzel zinso gilt wohngeldausflle nachfinanziert sollen beschlagnahmten objekten herrhren allerdings zweifelhaft instanzgerichtlichen rechtsprechung literatur teilweise bejaht olg karlsruhe wum olg dsseldorf njw rr kg we staudinger bub bgb bearb juli rn entspricht bisherigen rechtsprechung sonderumlage insolvenz zivilsenat bundesgerichtshofs entscheidung juni bghz uneingeschrnkt masseverbindlichkeit qualifiziert ebenso jaeger henckel inso rn uhlenbruck berscheid inso aufl rn vgl bgh urt mrz ix zr zip rechtsprechung festgehalten senat zweifel gezogen ermessen wohnungseigentmer insolvenzglubiger gestellt knne insolvenzforderungen masseforderungen aufzuwerten bghz berlegung zutrifft gegebenenfalls zwangsverwaltungsverfahren bertragen braucht vorliegenden fall entschieden beklagte tatsacheninstanzen vorgetragen sonderumlagen gezahltes hausgeld frheren abrechnungsperioden enthielten tatbestand landgerichtlichen urteils zufolge dienten ausgleich fr dahin angefallene fllige forderungen aufbau ausreichenden liquiditt bildung reserve zusammenhang sonderumlage gerichteten anfechtungsantrag entstandenen gerichts anwaltskosten schlielich wren kosten zwangsverwaltung ebenfalls gem abs zvg vorab begleichen abs zvg folgende verpflichtung beklagten ausgaben verwaltung vorrangig verteilung erlses glubiger begleichen konnte jedoch einzelnen wohnungseigentumseinheit tatschlich gezogenen nutzungen beziehen vgl bgh beschl november zb rn hoch lsst weder feststellungen vorinstanzen vortrag klgerin entnehmen festgestellt jedoch beklagte betrag zwangsverwaltungsglubigerin ausgekehrt betrag htte fr kosten zwangsverwaltung verwandt mssen entgegen ansicht berufungsgerichts zwangsverwaltungsglubigerin gezahlten vorschsse insgesamt summe abzusetzen vorschsse gerade fr ausgaben verwaltung kosten verfahrens abs zvg bestimmt weitere pflichtverletzung klgerin darin gesehen beklagte unterlassen zwangsverwaltungsglubigerin weitere vorschsse deckung kosten zwangsverwaltung abs zvg anzufordern grundstzlich derartiges unterlassen pflichtverletzung darstellen fr verwalter zvg verantwortlich vorliegenden fall zutrifft offen bleiben feststellungen berufungsgerichts wre zwangsverwaltungsglubigerin weiteren vorschssen bereit hierzu erhobene verfahrensrge klgerin senat geprft jedoch fr durchgreifend erachtet satz zpo klgerin beklagten schlielich vorgeworfen beschlsse ber sonderumlagen angefochten zuvor einfordern weiterer vorschsse weise sichergestellt gegebenenfalls klgerin kostenerstattungsansprche gedeckt seien vorwurf schon rechtsgrnden berechtigt zwangsversteigerungsgesetz enthlt bestimmungen zwangsverwalter erhebung klage einreichung anfechtungsantrags deckung etwaigen kostenerstattungsanspruchs gegenseite prfen deckung eigenen prozesskosten unterlegenen gegner gehrt vielmehr allgemeinen prozessrisiken obsiegenden partei vgl bghz bgh urt dezember ix zr nzi rn jeweils haftung konkurs insolvenzverwalters besonderen einzelnen geklrten voraussetzungen vgl bghz ff fischer wm einerseits bghz andererseits haftung zwangsverwalters fr prozesskosten gegners bgb betracht kommen voraussetzung derartigen anspruchs jedoch mindestens verwalter materielle un richtigkeit begehrens schon beginn rechtsstreits kennt grob fahrlssig erkennt klgerin behauptet ganter vill fischer lohmann pape vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli vorusso justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr geschftliche aktivitten mieters wohnung auen erscheinung treten vermieter grundstzlich entsprechende vereinbarung dulden jedoch treu glauben verpflichtet erlaubnis teilgewerblichen nutzung erteilen ttigkeit mitarbeiter gewicht fallenden kundenverkehr handelt hierfr trgt mieter darlegungs beweislast bgh urteil juli viii zr lg frankfurt main ag frankfurt main viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterinnen hermanns dr milger sowie richter dr schneider fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts frankfurt main mai aufgehoben rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten klgerin vertrag januar zimmer wohnung gemietet zusammen kind bewohnen gem mietvertrages erfolgte anmietung wohnzwecken ferner mietvertrags benutzung mietrume bestimmt mieter darf mietsache bestimmten zwecken einwilligung vermieters benutzen beklagte selbstndiger immobilienmakler ttig ber eigene geschftsrume verfgt bt gewerbe mietwohnung schreiben mrz forderte klgerin beklagten androhung kndigung mietverhltnisses gewerbliche nutzung unterlassen anwaltlichem schreiben juni erklrte klgerin wegen fortgesetzten gewerblichen nutzung fristlose hilfsweise ordentliche kndigung mietverhltnisses forderte beklagten vergeblich rumung herausgabe wohnung hierfr entstanden klgerin anwaltskosten hhe klgerin rumung herausgabe wohnung sowie ersatz vorgerichtlichen anwaltskosten begehrt amtsgericht beklagten entsprechend antrgen klgerin verurteilt berufung beklagten landgericht urteil amtsgerichts abgendert klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung ausge fhrt rumungsanspruch sei unbegrndet kndigung klgerin juni mietverhltnis beendet beklagte wohnung gewerbe betreibe reiche grund fr kndigung wegen vertragswidrigen gebrauchs abs nr bgb weder gesetzeswortlaut gesetzeszweck sei entnehmen jegliche gewerbliche nutzung bereits grund kndigung knne stehe schon entgegen berwltigende anzahl existenzgrndern bestand wohnverhltnisse frchten msste knne existenzgrndung vorher eingeholten erlaubnis vermieters gewerblichen nutzung abhngig gemacht vielmehr sei gewerbliche nutzung vertragswidrig entweder vertragsgeme wohnnutzung berwiege weitergehende einwirkungen mietsache mitmieter bliche wohnnutzung ausgingen ausreichende anhaltspunkte fr sinne vertragswidrige wohnnutzung bestnden durchschnittliche kunde immobilienmaklers knpfe kontakt makler bro aufsuche telefonisch per internet weitere kontakte erfolgten typischerweise bersendung unterlagen wahrnehmung ortstermins vermittlung stehenden immobilienobjekt klgerin behauptet mitarbeiter beklagten wohnung verkehrten homepage firma team anpreise ca zwei dreimal sechs monaten kundenbesuche stattfnden sei unerheblich daraus lasse herleiten mehr schreibtischarbeitsplatz wohnung benutzt mehr besucher wohnung aufsuchten gewhnlicher wohnnutzung blich ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung hinsicht stand berufungsgericht gegebenen begrndung ru mungsanspruch klgerin abs bgb infolge gem abs nr bgb begrndeten kndigung wegen vertragswidrigen gebrauchs mietsache verneint entgegen auffassung berufungsgerichts grenze vertragsgemer nutzung wohnung schon berschritten mieter wohnung geschftlichen zwecken nutzt auen erscheinung tritt umfang mieter wohnung mietrumen geschftlichen ttigkeit nachgehen darf rechtsprechung literatur umstritten verbreiteten meinung berufungsgericht folgt anmietung wohnung zumindest stillschweigend vereinbarten vertragszweck wohnen berufliche gewerbliche ttigkeit mieters umfasst sofern gewerbliche mitbenutzung handelt wohnnutzung berwiegt teilgewerblichen nutzung wesentlich einwirkungen mietsache mitmieter ausgehen ausschlielichen wohnnutzung lg hamburg wum sowie wum lg osnabrck wum sternel mietrecht aktuell aufl vi rdnr vgl staudinger emmerich bgb rdnr teilweise darauf abgestellt mieter gewerbliche ttigkeit vergleichbaren fllen ebenfalls wohnung ausben dafr blicherweise geschftsraum angemietet schmidt futterer eisenschmid mietrecht aufl bgb rdnr ff lg berlin njw rr nzm stellt hingegen darauf ab wertender betrachtung regelmigen kommerziellen ttigkeit mieters auszugehen kraemer bub treier handbuch geschfts wohnraummiete aufl iii rdnr hlt schriftstellerische wissenschaftliche ttigkeiten gelegentliche broarbeiten fr zulssig sieht grenze berschritten gewerbliche ttigkeit auenwirkung entfaltet laufkundschaft anzieht angestellte gewerblichen zwecken beschftigt auffassung senats kommt darauf mieter geschftlichen ttigkeit auen erscheinung tritt etwa wohnung geschftsadresse angibt wohnung kunden empfngt mitarbeiter beschftigt berufliche ttigkeiten mieter etwa huslichen arbeits zimmer ausbt auen erscheinung treten fallen verkehrsanschauung vornherein begriff wohnens hierzu gehrt unterrichtsvorbereitung lehrers ebenso telearbeit angestellten schriftstellerische ttigkeit autors empfang bewirtung geschftsfreundes mieters wohnung geschftlichen aktivitten freiberuflicher gewerblicher art auen erscheinung treten liegt hingegen nutzung vermieter wohnung entsprechende vereinbarung grundstzlich dulden vermieter jedoch einzelfall treu glauben verpflichtet erlaubnis teilgewerblichen nutzung erteilen insbesondere betracht kommen ttigkeit mitarbeiter gewicht fallenden kundenverkehr handelt selbstndige berufliche ttigkeit einzelfall organisiert geringen umfang beispielsweise rechtsanwalt makler wesentlichen schreibtisch erledigt wohnung mitarbeiter beschftigt et waigem publikumsverkehr weitergehenden einwirkungen mietsache mitmieter ausgehen blichen wohnnutzung etwa worauf berufungsgericht hinweist existenzgrndungsphase selbstndigen ttigkeit fall knnen anspruch gestattung kommt dagegen regelmig betracht fr geschftliche ttigkeit mitarbeiter mieters wohnung beschftigt beklagten bestrittenen vortrag klgerin fall berufungsgericht vorbringen richtig unterstellt durfte klage daher abweisen punkt klren iii alledem urteil berufungsgerichts bestand daher aufzuheben rechtsstreit endentscheidung reif berufungsgericht standpunkt folgerichtig feststellungen getroffen beklagte mitarbeiter maklerbros wohnung beschftigt weiteren sachaufklrung berufungsgericht bercksichtigen entgegen auffassung revisionserwiderung sache mieters darzulegen beweisen fr auen erscheinung tretende geschftliche ttigkeit mitarbeiter wohnung beschftigt ttigkeit brigen ausgestaltet vergleich reinen wohnnutzung gewicht fallenden strenden einwirkungen ausgehen ball dr frellesen dr milger hermanns dr schneider vorinstanzen ag frankfurt main entscheidung lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars juli strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindes anfragebeschluss strafsenats mrz str strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen senat hlt rechtsprechung fest wonach verhandlung ber entlassung zeugen selbstndiger verfahrensabschnitt regel wesentlicher teil hauptverhandlung grnde strafsenat beabsichtigt entscheiden fortdauernde abwesenheit stpo whrend zeugenvernehmung entfernten angeklagten verhandlung ber entlassung zeugen begrndet absoluten revisionsgrund nr stpo deshalb brigen strafsenaten angefragt entgegenstehender rechtsprechung festgehalten senat hlt gegenteiligen rechtsprechung bghr stpo abwesenheit stv fest wonach verhandlung ber entlassung zeugen selbstndiger verfahrensabschnitt regel wesentlicher teil hauptverhandlung soweit frheren entscheidung nstz rechtsansicht anfragenden senats zustimmende auffassung angedeutet nimmt hiervon abstand strafsenat zusammenschau selben tag sache str erfolgten anfrage deutlich ergebnis erreichen begriff vernehmung stpo bedeutungsgehalt erhlt rechtsprechung vernehmung beigegeben fr deren dauer ff gvg ffentlichkeit verhandlung ausgeschlossen vermag senat zuzustimmen verweist insoweit antwort anfrageverfahren vernehmung zeugen verhandlung ber entlassung schon satz stpo ergibt zwei voneinander trennende vorgnge abschluss vernehmung erhalten staatsanwaltschaft angeklagte darber hinaus verfahrensbeteiligten zuvor fragerecht abs stpo diemer kk aufl rdn gelegenheit uern zeuge entlassen wesentliche bedeutung verhandlung ber entlassung zeugen liegt darin entlassung zeugen fragerecht abs satz stpo endet angeklagte bereits vernommener entlassener zeuge nochmals gehrt beweisantrag stellen gericht bindung ablehnungsgrnde abs stpo beschluss abs stpo bescheiden schon vernommene zeuge beweis neuen behauptung benannt gehrt worden beschrnkt begehren darauf bereits gehrten zeugen selben beweisthema erneut vernehmen braucht gericht rahmen aufklrungspflicht abs stpo nachzukommen ablehnungsgrnde abs stpo gebunden bghr stpo abs beweisantrag fr rechtsprechung bundesgerichtshofs entwickelte konsequenz entlassung zeugen gibt gute strukturierung zgigen durchfhrung verfahrens schutz zeugen wiederholten ladungen liegende grnde erscheint sinnvoll hergebrachte rechtsprechung ndern dadurch verkomplizieren fr fall entlassung zeugen einverstndnis verfahrensbeteiligten gericht verpflichtet beweisantrag zeugen erneut laden berechtigten belangen zeugen opferschutzes sorgfltige beachtung verfahrensbestimmungen besten rechnung getragen vgl bgh nstz zeugen unterrichtung angeklagten ber aussageinhalt anschlieende verhandlung ber entlassung zeugen abwesenheit weiteres konfrontation angeklagten erspart anfragende senat verweist recht darauf rechtsprechung bundesgerichtshofs frage zusammenhang verfahren stpo wesentlichen teil hauptverhandlung darstellt frei widersprchen jedenfalls schwer berblicken trgt umfangreicher diejenige eigentlich einzuhaltenden vorschrift erheblich verunsicherung tatrichter liegt darin begrndet bundesgerichtshof ber eingrenzung absoluten revisionsgrundes nr stpo sowie ber anforderungen revisionsvortrag abs satz stpo erkennbar immer bestrebt interesse einzelfallgerechtigkeit opferschutzes revision erfolg versagen vorgeschlagene verfahrensweise beseitigt zustand indes fgt weitere besonderheit hinzu becker lienen ribgh dr schfer befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker sost scheible mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet juli kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr abs abs zpo umfang amtsaufklrungspflicht darlegungslast klgers fr nichtbestehen sozial familiren beziehung rechtlichen vater kind falle anfechtung vaterschaft biologischen vater bgh urteil juli xii zr olg hamm ag minden xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick richterin dr zina richter dose dr klinkhammer fr recht erkannt revision urteil senats fr familiensachen oberlandesgerichts hamm august kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger leibliche vater april geborenen be klagten beklagte vaterschaft fr beklagte mai zustimmung kindesmutter anerkannt lebt zusammen beklagten august zugestellten klage begehrt klger feststellung beklagte vater beklagten amtsgericht familiengericht gab klage einholung abstammungsgutachtens tatbestand entscheidungsgrnden versehenes urteil statt berufung beklagten nderte berufungsgericht angefochtene entscheidung wies klage ab dagegen richtet zugelassene revision klgers wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erstrebt entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht trotz vorliegenden verstoes abs zpo sache entschieden parteien aufhebung erstinstanzlichen urteils zurckverweisung sache familiengericht beantragt ferner unschdlich angesehen beklagte berufungsverfahren beteiligt notwendiger streitgenosse beklagten infolge eingelegten berufung partei berufungsverfahrens geworden sei rechtsgrnden beanstanden revision angegriffen ii parteien streiten allein darber beklagten sozial familire bindung besteht abs nr bgb grundstzlich anfechtungsberechtigten klger abs bgb verwehrt nr bgb bestehende rechtliche vaterschaft beklagten anzufechten berufungsgericht bejaht beklagte beklagten seit lngerer zeit nmlich seit mehr zwei jahren huslicher gemeinschaft zusammenlebe deshalb sei abs bgb davon auszugehen tatschliche verantwortung fr beklagte trage somit sozial familire beziehung sinne absatzes vorschrift bestehe mageblicher zeitpunkt fr beurteilung frage lngeres zusammenleben sinne abs satz halbs bgb vorliege sei entgegen auffassung klgers zeitpunkt klageerhebung letzten mndlichen verhandlung wegen frage hchstrichterlich geklrt sei berufungsgericht revision zugelassen auffassung berufungsgerichts komme insoweit zeitpunkt letzten tatsachenverhandlung trifft davon geht revision senat zulassungsfrage erlass angefochtenen entscheidung sinn beantwortet senatsurteil bghz famrz zust anm luthin famrz gegebene begrndung vermeidung wiederholungen verwiesen angriffe revision richten allein auffassung berufungsgerichts klger sei darlegungslast fr umstnde regelvermutung abs satz halbs bgb sprchen nachgekommen insoweit berufungsgericht bersehen kindschaftssachen amtsermittlungsgrundsatz herrsche abs abs zpo deshalb klger darauf beschrnken knnen darlegungen beklagten umstnden fr sozial familire beziehung sprchen nichtwissen bestreiten ferner berufungsgericht wrdigung voraussetzungen abs bgb umstand auer acht lassen drfen beklagte erstinstanzliche urteil angefochten revision erfolg bestehen sozial familiren beziehung unbegrndetheit anfechtungsklage abs nr bgb fhrt senatsurteil bghz famrz aufgrund gesetzlichen definition beziehung abs satz bgb unwiderleglich stets bejahen rechtliche vater fr kind tatschliche verantwortung trgt begegnet verfassungsrechtlichen bedenken senatsurteil bghz famrz ii bb soweit begrndung angefochtenen entscheidung allerdings entnommen knnte schon lngeres zusammenleben rechtlichen vaters kind huslicher gemeinschaft rechtfertige stets vermutung rechtliche vater tatschliche verantwortung fr kind sinne abs satz bgb trage ginge ber gesetzliche regelannahme abs satz bgb zusammenspiel absatz satz vorschrift hinaus absatz satz tragen tatschlichen verantwortung voraussetzung whrend satz lediglich widerlegliche regelannahme fr anfngliche bernahme verantwortung enthlt letztere reicht indes fr bestehen sozial familiren beziehung abs satz bgb voraussetzt rechtliche vater bernommene verantwortung trgt ber zeitpunkt erstmaligen bernahme hinaus weiterhin wahrgenommen bernahme tatschlichen verantwortung begrndet ihrerseits regelannahme dahin verantwortung weiterhin wahrgenommen somit sozial familire beziehung mageblichen zeitpunkt letzten tatsachenverhandlung besteht senatsurteil bghz famrz ii cc verhilft revision erfolg aa bereits fraglich berufungsgericht ii entscheidungsgrnde mglicherweise verkrzt dargestellten gesetzlichen regelannahme vorstehend wiedergegebenen auffassung senats abweichende ansicht vertreten jedenfalls berufungsgericht darauf beschrnkt allein lngeren zusammenleben beklagten huslicher gemeinschaft sozial familire beziehung schlieen vielmehr klger lediglich nichtwissen bestrittenen weiteren vortrag beklagten fortgesetzten wahrnehmung tatschlichen verantwortung beklagten tatbestand wiedergegeben feststellung getroffen beklagte schon seit geburt beklagten gemeinsam kindesmutter familiren struktur lebt tatschliche verantwortung fr beklagte seitdem gemeinsam kindesmutter trgt bb insoweit berufungsgericht recht entschieden bestreiten darstellung beklagten nichtwissen angesichts klger obliegenden darlegungslast unbeachtlich senatsurteil bghz famrz ii cc daran vermag einwand revision klger bestreiten nichtwis sen beschrnken drfen kontakt mehr kindesmutter gehabt schon deshalb ndern revisionserwiderung zutreffend darauf hinweist klger eigenen schriftsatz juli zufolge seit juni regelmige besuchskontakte beklagten unterhielt umstnden htte zumindest weiteren vortrags bedurft warum klger gleichwohl mglich sei zumindest ansatzweise einblick beziehung beklagten nehmen sei anlsslich dargelegten ueren umstnde denen besuchskontakte stattfanden cc entgegen auffassung revision ndert vorliegenden verfahren geltende amtsermittlungsgrundsatz ergebnis klger objektiven umstnde vorgetragen sozialfamilire beziehung sprechen knnten denen gericht aufgrund amtsermittlungspflicht htte nachgehen mssen vielmehr berufungserwiderung eingerumt mge heutigen tage beziehung beklagten beklagten gewachsen insoweit lediglich rechtsansicht berufen klageerhebung eingetretene entwicklung komme klger umstnde dargelegt anhaltspunkte ersichtlich fortdauernd wahrgenommene tatschliche verantwortung sprechen darf tatrichter weitere amtsermittlung davon ausgehen rechtliche vater bernommene verantwortung weiterhin trgt senatsurteil bghz famrz ii dd umstand beklagte eigenes rechtsmittel amtsgerichtliche urteil eingelegt bot gegensatz auffas sung revision anlass weiteren aufklrung sachverhalts amts wegen zustzliche beweismittel heranzuziehen anwaltlich vertretene beklagte erster instanz klagabweisung beantragt erkennen gegeben rechtsstreit gleichgltig zudem persnlichen anhrung amtsgericht erklrung bekrftigt ungeachtet vorliegenden ergebnisses abstammungsgutachtens vater beklagten fhle bleiben wolle anhrung amtsgericht amtsaufklrungspflicht gengt deren ergebnis verbindung unstreitigen sachverhalt ausreichend ansehen durfte bestehen sozialfamiliren beziehung beklagten berzeugen entgegen revision mndlichen verhandlung vertretenen auffassung bedurfte insbesondere anhrung jugendamtes regierungsentwurf gesetzes nderung vorschriften ber anfechtung vaterschaft umgangsrecht bezugspersonen kindes anhrung fall anfechtung biologischen vater vorgesehen zpo entsprechenden absatz ergnzt bt drucks jedoch gesetz bernommen worden befragung jugendamtes daher angebracht soweit gericht sachaufklrung zweckmig notwendig erscheint vgl senatsurteil bghz famrz friederici juris pr famr anm seit juni geltende neufassung zpo schreibt anhrung jugendamtes abs satz vorschrift fr fall anfechtung abs nr bgb anfechtung zustndige behrde umstand beklagte ergangene urteil berufung angegriffen lsst etwa sinneswandel schlieen berufungsgericht weiterer sachverhaltsaufklrung htte veranlassen knnen berufung beklagten wurde beklagte partei rechtsmittelverfahrens betreiben beklagten berlassen konnte partei berufungsverfahrens zudem entgegen darstellung revision berufungsverhandlung teilgenommen sitzungsniederschrift august ergibt erfolg macht revision ferner geltend berufungsgericht beziehungen beklagten kindesmutter aufklren prognose ber weitere entwicklung beziehung sowie beziehung beklagten untereinander treffen mssen beziehung rechtlichen vaters kindesmutter kommt abs bgb allenfalls kindesmutter anhrung amtsgericht fortbestand festen beziehung willen bekrftigt einschluss kindes weiterhin aufrecht erhalten zustzliches indiz fr bestehen sozial familiren beziehung beklagten herangezogen prognose ber weitere entwicklung beziehung beklagten bedurfte mehr zwei jahren zusammenlebens huslicher gemeinschaft klger anfechtungsklage bereits stets verwehrt rechtliche vater tatschliche verantwortung fr kind zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung trgt lediglich fraglich rechtliche vater kind lngere zeit zusammengelebt tatrichter prfen zusammenleben andauert rechtliche vater tatschliche verantwortung fr kind bernommen weise wahrnimmt dauer angelegt erscheint senatsurteil bghz famrz ii allenfalls prfung zuletzt genannten voraussetzung erfordert prognosehnliche beurteilung hahne sprick dose zina klinkhammer vorinstanzen ag minden entscheidung olg hamm entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsinstanz erwachsenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat nichtanordnung unterbringung entziehungsanstalt stgb letztlich erinnern symptomatischer zusammenhang intoxikation angeklagten tat festgestellt mutzbauer sander knig schneider khler'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar mrz strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln az js vrs staatsanwaltschaft dsseldorf az js vrs staatsanwaltschaft dsseldorf az stvk landgericht aachen az stvk landgericht aachen strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts mrz beschlossen fr strafaussetzung bewhrung erstmalig treffenden nebenentscheidungen stgb vollstreckungsverfahren staatsanwaltschaft dsseldorf vrs vrs amtsgericht dsseldorf zustndig grnde amtsgericht dsseldorf verurteilten wegen vergehen betubungsmittelgesetz juni juli freiheitsstrafen fnf vier monaten verurteilt strafreste tagen vollstreckt ab oktober wurde weitere vollstreckung beiden reststrafen weiteren freiheitsstrafe jahr vier monaten urteil landgerichts aachen juni anrechnung therapiezeit strafe gem btmg zurckgestellt verurteilte wurde fr drogenentwhnungstherapie justizvollzugsanstalt aachen entlassen abschlu therapie amtsgericht dsseldorf vollstreckung beiden strafreste beschlssen mai juli gem abs satz btmg bewhrung ausgesetzt erstgenannten beschlu getroffenen anordnungen ber dauer bewhrungszeit unterstellung aufsicht bewhrungshelfers weitere weisungen amtsgericht beschwerde staatsanwaltschaft juli aufgehoben zustndigkeit fr anordnungen verneint beschlu wurden entsprechend antrag staatsanwaltschaft nebenentscheidungen ausgestaltung bewhrungszeit getroffen staatsanwaltschaft sodann beide verfahren strafvollstrekkungskammer landgericht aachen antrag vorgelegt bewhrungszeit festzusetzen verurteilten aufsicht leitung bewhrungshelfers unterstellen strafvollstreckungskammer fr unzustndig erklrt erstmaligen anordnungen ausgestaltung bewhrungszeit treffen sachen bundesgerichtshof bestimmung zustndigen gerichts vorgelegt ii entscheidung ber strafaussetzung zusammenhngenden erstmaligen anordnungen obliegen amtsgericht dsseldorf gericht ersten rechtszugs amtsgericht ordnungsgemen abschlu drogentherapie zustndig fr entscheidung ber aussetzung beiden restfreiheitsstrafen bewhrung abs satz abs satz btmg strafvollstreckungskammer amtsgericht streitig amtsgericht dsseldorf gericht ersten rechtszugs fr isolierte entscheidung ber strafaussetzung zustndig fr untrennbar zusammenhngenden nebenentscheidungen gem stgb fr aussetzungs anrechnungsentscheidungen abs btmg gelten stgb entsprechend abs btmg erstmalige bestimmung bewhrungszeit abs stgb anordnungen stgb notwendiger untrennbarer bestandteil amtsgericht obliegenden aussetzungsentscheidung gericht ersten rechtszugs setzt vollstreckung drogentherapie deren anrechnung verbliebenen reststrafe bewhrung sobald bercksichtigung sicherheitsinteresses allgemeinheit verantwortet abs satz btmg verurteilten sinne gnstige prognose gestellt losgelst ergnzenden sttzenden manahmen sinne stgb beurteilt gerade wegen drogendelikten verurteilten probanden gnstige prognose regel gerechtfertigt lebensfhrung fr dauer individuell bestimmenden bewhrungszeit ergnzenden weisungen auflagen sowie bestellung bewhrungshelfers begleitet berwacht gericht ersten rechtszugs somit gesetzlichen anforderungen entsprechende aussetzungsentscheidung unabhngig davon treffen ber zeitraum verurteilten auflagen weisungen erfllt sollen hilfestellung erforderlich gefhrdung allgemeinheit soweit mglich auszuschlieen erstmaligen entscheidungen stgb deshalb notwendiger bestandteil aussetzungsentscheidung gericht hiervon getrennt unabhngig treffende folgeentscheidungen olg dsseldorf jmbl nrw nste nr btmg entspricht regelung abs stpo verurteilung bewhrungsstrafe zugleich urteil bewhrungsbeschlu anordnungen stgb verknden vgl hierzu meyer goner stpo aufl rdn erstmaligen anordnungen knnen daher richter bertragen ber strafaussetzung befinden begrenzung zustndigkeitszuweisung gericht ersten rechtszugs ergibt deshalb daraus abs satz btmg aussetzungs anrechnungs entscheidungen abs btmg bezug nimmt absatz abs btmg fr entsprechend anwendbar erklrten stgb betreffen sowohl anordnungen zugleich strafaussetzung treffen dauer bewhrungszeit auflagen weisungen bestellung bewhrungshelfers nachtrgliche entscheidungen verlngerung bewhrungszeit nderung auflagen weisungen widerruf strafaussetzung straferla vgl abs stgb soweit aussetzungsentscheidung nachfolgende bewhrungsaufsicht nachtrgliche entscheidungen handelt strafaussetzung bewhrung beziehen senat bereits wiederholt entschieden gerichtliche zustndigkeit insoweit btmg bewilligten strafaussetzung bewhrung sonderregegelung abs satz btmg richtet allgemeinen regelung stpo fllen vollzug strafhaft strafvollstreckungskammer zustndig vgl bghst bgh beschl april ars bgh nstz rr nstz nachtrglichen entscheidungen sinne gehren vorstehend dargelegten grnden zusammen aussetzungsentscheidung erstmalig treffenden anord nungen gem stgb nebenbestimmungen notwendiger bestandteil aussetzungsentscheidung gerichts ersten rechtszugs nachtrglichen folgeentscheidungen sinne bisherigen rechtsprechung senats abs satz btmg rissing van saan detter otten bode roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mrz ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz kufer fahrzeugs kaskoversichert untergang sache herausgabe verbleibenden bereicherung sinne abs satz bgb insoweit verpflichtet erlangt herausgeben knnte kaskoversicherer verweigerten genehmigung abtretung anspruchs auszahlung versicherungsleistung verkufer fall bgh urteil mrz viii zr olg karlsruhe lg mannheim viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider dr bnger fr recht erkannt revision klgers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts mannheim april hinsichtlich zug zugvorbehalts zurckgewiesen worden berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts mannheim april dahin abgendert zug zug vorbehalt entfllt beklagte kosten revisionsverfahrens tragen brigen kosten rechtsstreits fallen beklagten klger last rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte rckabwicklung kaufvertrags ber neuwagen anspruch fahrzeug wurde klger september bergeben folgezeit versuchte beklagte mehrfach verschiedene mngel fahr zeugs beseitigen letzten erfolglosen nachbesserungsversuch erklrte klger schreiben august rcktritt kaufvertrag forderte beklagte fristsetzung august kaufpreis anrechnung nutzungsentschdigung insgesamt betrag zug zug rckgabe fahrzeugs zurckzuzahlen august brannte fahrzeug beim klger befand weitgehend klger trat mrz smtliche ansprche fr fahrzeug abgeschlossenen kaskoversicherungsvertrag beklagte ab beklagte nahm abtretungserklrung versicherer erklrte jedoch schreiben april verweis versicherungsvertrag grunde liegenden allgemeinen bedingungen fr kraftfahrtversicherung enthaltenen genehmigungsvorbehalt abtretung genehmigt knne eintrittspflicht abschlieend geprft sei landgericht rckzahlung kaufpreises abzglich nutzungsentschdigung gerichteten klage teilweise hhe stattgegeben allerdings zug zug abtretung nher bezeichneten ansprche klgers gegenber versicherer berufung klgers wesentlichen vorbehaltlose verurteilung beklagten rckzahlung kaufpreises erstrebt erfolg geblieben senat zugelassenen revision begehrt klger aufhebung zug zug vorbehalts entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt klger stehe anspruch rckzahlung zug zug abtretung versicherungsansprche kaskoversicherer sei wegen erheblicher sachmngel beklagten beseitigt worden seien berechtigt kaufvertrag zurckzutreten rcktritt sei dadurch ausgeschlossen rckgabe pkw fahrzeugbrand beziehungsweise verschlechtertem zustand mglich sei nachdem beklagte erklrtem rcktritt rckzahlung kaufpreises zug zug bereignung pkw aufgefordert worden sei annahmeverzug befunden klger bezglich untergangs lediglich vorsatz grobe fahrlssigkeit vertreten wofr vorgetragen ersichtlich sei jedoch fr untergegangene sache erlangte surrogat versicherungsleistung beklagte abzutreten daher stehe beklagten zurckbehaltungsrecht sei verurteilung lediglich zug zug abtretung entsprechender ansprche mglich klger bereits abtretung erklrt jedoch schreiben kaskoversicherers ergebe sei allgemeinen bedingungen kraftfahrtversicherung abtretung anspruchs entschdigung endgltigen feststellung ausdrckliche genehmigung versi cherer mglich insoweit knne leistung abtretung entsprechenden ansprche klger verweigert bereits erklrte abtretung sei nichtig umstand versicherer formularmig entsprechenden genehmigungsvorbehalt ausbedungen sei beanstanden insbesondere verstoe vereinbarung bgb dementsprechend klger einredeweise abs bgb gesttzte verlangen erfllt weshalb zug zug verurteilung erinnern sei anwendungsbereich bgb sei erffnet regulierung erfolgt sei spiele rolle mageblich sei allein klger infolge leistungsstrung surrogat anspruch kaskoversicherer erlangt unbeachtlich sei beklagte fristgebundenen rcktrittserklrung klgers bereits annahmeverzug gelangt sei fahrzeug zerstrt worden sei beim gesetzlichen rcktrittsrecht geltende gefahrtragungsregelung satz abs satz nr bgb ndere nmlich verpflichtung klgers verbleibende bereicherung mithin ersatzanspruch kaskoversicherer herausgeben mssen vgl abs satz bgb beklagte befinde annahme surrogats versicherungsleistung annahmeverzug wirksame abtretung bisher erfolgt sei ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung entscheidenden punkt stand berufungsgericht verkannt beklagten jedenfalls derzeit anspruch abtretung ansprche klgers kaskoversicherung zusteht deshalb verurteilung beklagten rckzahlung kaufpreises entsprechenden zug zugvorbehalt einzuschrnken ausgangspunkt zutreffend berufungsgericht allerdings davon ausgegangen klger ursprnglich gem nr abs bgb herausgabe rckbereignung fahrzeugs verpflichtet verpflichtung untergang fahrzeugs entfallen anspruch wertersatz abs nr bgb wegen untergangs fahrzeugs beklagte revisionserwiderung einrumt tatsacheninstanzen geltend gemacht verfahrensfehler berufungsgerichts zeigt revisionserwiderung gem abs satz bgb rechtsfolgenverweisung ff bgb geregelte bereicherungsrecht enthlt senatsurteil november viii zr bghz rn mwn rckgewhrschuldner abs satz bgb wertersatz abs bgb leisten verbleibende bereicherung herauszugeben dahinstehen berufungsgericht geprft berhaupt wertersatzanspruch entfallen jedenfalls fehlt herausgabefhigen bereicherung berufungsgericht allerdings ansatz zutreffend davon ausgegangen falle versicherung untergegangenen gegenstandes erst ausgezahlte versicherungsleistung auszukehren grundstzlich bereits anspruch versicherungsleistung glubiger abzutreten bgb abtretung anspruchs kaskoversicherung klger jedoch bereits erklrt berufungsgericht meint rechtfertigt umstand versicherungsbedingungen abtretung ausdrcklich verweigerten genehmigung versicherung abhngt annahme beklagten gegenwrtig anspruch nochmalige wirksame abtretung ansprche zustnde berufungsgericht verkannt klger derzeit erlangt herausgeben knnte erlangt sinne anwendbaren abs satz bgb erst aufgrund bereicherungsvorgangs vermgen bereicherten konkret manifestiert dadurch verbesserung vermgenslage eintritt bgh urteil januar vii zr bghz palandt sprau bgb aufl rn fall klger weder zahlung versicherung erhalten eintrittspflicht anerkannt etwaiger prfungsstadium befindlicher wegen verweigerten genehmigung derzeit abtretbarer anspruch klgers zahlung versicherungsleistung stellt herausgabefhige bereicherung sinn abs satz bgb dar etwaige ansprche beklagten klger erst zukunft dadurch erwachsen knnten versicherung klgers anspruch versicherungsleistung feststellt festgestellten betrag auszahlt zurckbehaltungsrecht vornherein gesttzt entgegen auffassung revisionserwiderung ergibt sinn zweck bgb insbesondere lsst vorschrift dafr herleiten rckgewhrschuldner klger untergegangene kaufsache herausgeben last auseinandersetzung versicherung tragen zurckbehaltungsrecht anzuhalten sei regulierung schadens kaskoversicherung erstreiten abs satz bgb legt rcktrittsschuldner herausgabe bereits herausgabefhig vorhandenen bereicherung verpflichtet etwa eigenes risiko eigene kosten erhobene klage sodann herauszugebende bereicherung erst herbeizufhren abs abs bgb bgb abs bgb etwa mnchkommbgb gaier aufl rn mwn ergibt anspruch beklagten klger bgb entgegen halten knnte bedarf zusammenhang entscheidung bgb berhaupt rckgewhrverhltnis gem ff bgb neuen schuldrecht anwendung findet dagegen beachtlichen grnden staudinger caspers bgb neubearb rn fall hnlich bundesgerichtshof fr anwendbarkeit vorgngervorschrift bgb nmlich bgb af angenommen bgh urteil oktober zr njw ergibt daraus anspruch beklagten bgb htte klger dasjenige herauszugeben infolge unmglichkeit brand zerstrte fahrzeug zurckzugeben erlangt bereits ausgefhrt klger versicherung weder zahlung erhalten eintrittspflicht anerkannt klger knftig etwa dadurch versicherung anspruch feststellt abtretbar erlangen knnte herausgabe beklagte sodann verlangen knnte ausgefhrt unerheblich zurckbehaltungsrecht ansprche gesttzt gar entstanden iii alledem berufungsurteil umfang anfechtung bestand daher insoweit aufzuheben abs zpo weiteren feststellungen mehr bedarf entscheidet senat sache abs zpo fhrt wegfall zug zugvorbehalts dr milger dr hessel dr schneider dr achilles dr bnger vorinstanzen lg mannheim entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet oktober kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kwkg abs satz satz nr fall abs satz kwkg mssen genannten energieversorgungsunternehmen bereits dezember allgemeinen versorgung letztverbrauchern ttig fall abs satz nr kwkg ber wortlaut vorschrift hinaus erforderlich strom bereits januar fr allgemeine versorgung bestimmt besttigung senatsurteils mrz viii zr wm dafr reicht energieversorgungsunternehmen bereits genannten zeitpunkt bereit knftig abnehmer wnschen beliefern vielmehr tatschlich mglich ergnzung vorbezeichneten senatsurteils bgh urteil oktober viii zr olg hamm lg dortmund viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober richter wiechers dr wolst sowie richterinnen hermanns dr milger dr hessel fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm mai zurckgewiesen klgerin kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand mai schloss gesellschaft mbh co kg ggmbh gesellschaft dienstleistungsvertrag vertrag bernahm energie errichtung betrieb kraft wrme kopplungsanlage kwk anlage krankenhausgelnde gesellschaft sorgung deren einrichtungen energie zugleich wurde verfreige stellt anlage mitversorgung dritter schaffung versorgungsnetzes nutzen davon knftig versorgung kunden zwei neu ausgewiesenen bebauungsplangebieten stadt gebrauch gesellschaftsvertrag juli grndete klgerin errichtete geplante kwk anlage nahm januar betrieb darin basis erdgas erzeugten strom versorgte klgerin behauptung schon januar krankenhaus gesellschaft altenpflegeheim krankenhausgelnde gmbh betrieben juni schlossen stadt klgerin rahmenvertrag ber wrme strom versorgung beiden neuen bebauungsplangebiete ab juli lieferte klgerin baustrom ab dezem ber speiste verbrauchten strom netz vorgelagerte netz beklagten seit ende versorgt klgerin endkunden beiden neuen bebauungsplangebieten vorliegenden rechtsstreit klgerin beklagte fr strom zeit mai mrz eigenes netz eingespeist belastungsausgleich gesetz schutz stromerzeugung kraft wrme kopplung kraft wrme kopplungsgesetz mai bgbl folgenden kwkg anspruch genommen gem nherer berechnung insgesamt zahlung nebst prozesszinsen begehrt landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgerin zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht ausgefhrt soweit klgerin ersten frderweg anspruch nehme falle persnlichen anwendungsbereich abs satz kwkg strom stamme kwk anlage klgerin sei energieversorgungsunternehmen versorgung letztverbrauchern sicherstelle klgerin jedoch allgemeine versorgung sinne insoweit mageblichen abs enwg sichergestellt msse vorneherein fr abnehmer offen drfe bestimmte abnehmer beschrnkt sei jedenfalls zeitpunkt januar rechtsprechung bundesgerichtshofs mageblichen stichtag gegeben klgerin lediglich krankenhaus altenheim einzelne abnehmer eigenen areal versorgt versorgung weiterer abnehmer bebauungsplnen erfassten gebieten sei geplant reiche daher wahrung stichtages gleiches gelte fr erst ab juli baustrom geliefert worden sei klgerin stnden ansprche beklagte dritten frderweg gem abs satz nr kwkg sei klgerin netzbetreiberin sinne abs satz alt kwkg betreibe beklagte vorgelagerte netz weiteren sei klgerin energieversorgungsunternehmen sinne abs satz nr kwkg gelte abs kwkg gem abs satz kwkg entsprechend klgerin strom kwk anlage eigenes netz einspeise jedoch scheitere anspruch daran klgerin erst ab dezember berschssigen strom vorgelagerte netz beklagten eingespeist strom mageblichen stichtag allgemeinen versorgung zugute gekommen sei sei kwkg genannten zweck befristeten schutz kraft wrme kopplung allgemeinen versorgung erforderlich vergtungsanspruch beklagte durchsetzen knnen zudem klgerin voraussetzungen abs satz richtig satz kwkg getrennte konten abs enwg verlange erfllt ii entscheidung hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand revision zurckzuweisen berufungsgericht klgerin beklagte geltend gemachten anspruch abs satz alt kwkg belastungsausgleich fr strom zeit mai mrz eigenes netz eingespeist recht verneint vorgenannte anspruch kraft wrme kopplungsgesetz mai aao beurteilen gesetz inzwischen auer kraft getreten jedoch abs satz gesetzes fr erhaltung modernisierung ausbau kraft wrmekopplung kraft wrme kopplungsgesetz mrz bgbl folgenden kwkg erst april rede stehenden zeitraum geschehen gem abs satz alt kwkg netzbetreiber soweit zahlungen leisten betreiber vorgelagerten netzes vorgelagerter netzbetreiber ausgleich fr zahlungen verlangen voraussetzungen erfllt klgerin betreibt stromnetz netz beklagten vorgelagert jedoch fr rede stehenden strom zahlungen kwkg leisten abs satz halbs kwkg netzbetreiber verpflichtet kwk anlagen abs netz anzuschlieen strom anlagen abzunehmen eingespeisten strom vergten gem abs satz halbs kwkg bleiben bereits bestehende vertragliche abnahmeverpflichtungen grundlage abs satz unberhrt beiden regelungen trifft klgerin zahlungspflicht fr rede stehenden strom scheidet allerdings schon deswegen klgerin netz betreibt strom eingespeist worden kwk anlage erzeugt worden gem abs satz kwkg gilt absatz fr netzbetreiber strom anlagen eigenes netz einspeisen entsprechend klgerin deswegen zahlungen kwkg leisten betreffende strom kwkg geregelten anwendungsbereich gesetzes fllt abs satz kwkg sowohl ersten zweiten halbsatz bezug nimmt unrecht beruft klgerin insoweit abs satz kwkg danach regelt gesetz abnahme vergtung strom kraftwerken kwk anlagen basis steinkohle braunkohle erdgas abfall anlagen erzeugt energieversorgungsunternehmen betrieben allgemeine versorgung letztverbrauchern sicherstellen energieversorger bereits dezember ttig rede stehende strom stammt kwk anlage basis erdgas klgerin gehrt jedoch zeitlicher hinsicht energieversorgungsunternehmen allgemeine versorgung letztverbrauchern sicherstellen energieversorger bereits dezember ttig energieversorgungsunternehmen sinne kraft wrme kopplungsgesetzes insoweit mageblichen begriffsbestimmung abs energiewirtschaftsgesetzes seinerzeit geltenden fassung gesetzes neuregelung energiewirtschaftsrechts april bgbl nachfolgend enwg unternehmen betriebe energie versorgen netz fr allgemeine versorgung betreiben senatsurteil februar viii zr wm ii senatsurteil juni viii zr wm ii cc nachw davon erfasst abs satz kwkg zunchst diejenigen allgemeine versorgung letztverbrauchern sicherstellen begriffe allgemeinen versorgung letztverbraucher energiewirtschaftsgesetz definiert abs enwg allgemeine versorgung versorgung gegenbergestellt daraus ergibt allgemeine versorgung vorneherein bestimmte abnehmer begrenzt darf grundstzlich fr abnehmer offen senatsurteil mrz viii zr wm cc nachw letztverbraucher allgemeinen sprachgebrauch abnehmer strom eigenen verbrauch beziehen erfasst abs satz kwkg wortlaut energieversorgungsunternehmen energieversorger bereits dezember ttig begriff energieversorgers sonsten kraft wrme kopplungsgesetz verwendet energieversorgungsunternehmens gleichzusetzen salje kraftwrme kopplungsgesetz aufl rdnr obwohl vorschrift insoweit ausdrcklich energieversorgungsunternehmen allgemeinen versorgung letztverbrauchern spricht erforderlich energieversorgungsunternehmen bereits dezember allgemeinen versorgung letztverbrauchern ttig reicht versorgung genannten zeitpunkt bestimmte einzelne abnehmer begrenzt salje aao folgt zusammenhang unmittelbar vorausgehenden halbsatz beschrnkung energieversorgungsunternehmen allgemeinen versorgung letztverbrauchern enthlt insbesondere zweck gesetzes besteht kwkg befristeten schutz kraft wrme kopplung allgemeinen versorgung interesse energieeinsparung klimaschutz ergnzend heit begrndung gesetzentwurfs damaligen koalitionsfraktionen fortbestand kwk anlagen allgemeinen versorgung sei liberalisierten strommarkt wegen wesentlich gefallenen strombezugskosten bedroht bt drucks vgl insoweit senatsurteil februar aao ii aa senatsurteil mrz aao iii danach gesetz bezweckte bestandsschutz kraft wrme kopplung allgemeinen versorgung schliet diejenigen energieversorgungsunternehmen einzubeziehen abs satz kwkg mageblichen zeitpunkt allgemeine versorgung insoweit speziell letztverbrauchern durchgefhrt bestimmte abnehmer begrenzte versorgung dementsprechend senat fall abs satz nr kwkg ber wortlaut vorschrift hinaus zustzliche voraussetzung fr anwendung gesetzes ver langt strom fr allgemeine versorgung bestimmt senatsurteil februar aao ii bereits januar erfolgt senatsurteil mrz aao iii klgerin bereits dezember energieversorgungsunternehmen allgemeinen versorgung letztverbrauchern ttig zeitpunkt eigenen behauptung lediglich zwei einzelne abnehmer krankenhausgelnde gesellschaft strom versorgt krankenhaus gmbh betriebene al tenpflegeheim versorgung bau strom erst ab juli erfolgt einspeisung berschssigem strom vorgelagerte netz beklagten erst ab dezember stromversorgung letztverbrauchern beiden neuen bebauungsplangebieten stadt sogar erst ab ende jahres kraft wrme kopplungsgesetz bereits auer kraft getreten kraft wrme kopplungsgesetz ersetzt worden vgl oben ii umstand muttergesellschaft klgerin schon abschluss vertrages gesellschaft mai beabsichtigt gem vertraglich eingerumten befugnis geplante kwk anlage mittels errichtenden netzes versorgung kunden beiden neuen bebauungsplangebieten nutzen rechtfertigt beurteilung senat urteil mrz fall abs satz nr kwkg fr annahme betreffende strom allgemeinen versorgung sinne kwkg dient vortrag dortigen klgerin ausreichen lassen ber ortsansssigen industrieunternehmen hinaus gewerblichen freiberuflichen privaten abnehmer wnschten strom beliefere abnehmer tatschlich beliefert aao cc derartige bereitschaft gengt vorliegenden fall abs satz kwkg jedoch allein schon deswegen danach energieversorgungsunternehmen oben ii dargelegt allgemeinen versorgung letztverbrauchern bereits dezember ttig gem vorstehenden ausfhrungen fall davon abgesehen bereitschaft rein theoretisch bestehen fall senatsurteil mrz aao zugrunde lag tatschlich verwirklichen trifft schon landgericht festgestellt dezember weder ber krankenhaus altenheim hinaus abnehmer vorhanden strom htten abnehmen knnen klgerin mangels entsprechenden netzes lage derartige abnehmer beliefern vielmehr netz klgerin inzwischen abnehmer beiden neuen bebauungsplangebieten stadt versorgt erst spter errichtet worden ergibt bereits daraus klgerin erst rahmenvertrag stadt juni errichtung netzes verpflichtet erfolg beruft revision abs satz nr kwkg bestimmung gilt gesetz fr strom kwk anlagen basis steinkohle braunkohle erdgas abfall grundlage liefervertrgen januar abgeschlossen wurden energieversorgungsunternehmen bezogen rede stehende strom stammt kwk anlage basis erdgas klgerin energieversorgungsunternehmen sinne vorschrift gehren fall abs satz kwkg vgl oben ii abs enwg aufgefhrten unternehmen betriebe energie versorgen senatsurteil februar aao ii senatsurteil mrz aao bb senatsurteil juni aao ii cc trifft klgerin mageblichen zeitraum mai mrz fehlt allerdings abs satz nr kwkg erforderlichen liefervertrag anlagenbetreiber energieversorgungsunternehmen klgerin netz betreibt strom eingespeist worden kwk anlage erzeugt worden vertrag gem abs satz kwkg entbehrlich berufungsgericht gemeint bedarf entscheidung jedenfalls ber wortlaut abs satz nr kwkg hinaus zustzlich erforderliche voraussetzung erfllt strom bereits januar fr allgemeine versorgung bestimmt senatsurteil mrz aao iii vgl bereits oben ii insoweit reicht klgerin bereits abschluss vertrages gesellschaft geplant bereits januar bereit knftig abnehmer wnschen strom beliefern vielmehr tatschlich mglich fall insoweit vorstehenden ausfhrungen ii verwiesen alledem weder voraussetzungen abs satz halbs abs satz kwkg abs satz halbs abs satz nr kwkg erfllt dahingestellt bleiben klgerin geltend gemachte anspruch abs satz alt kwkg gem ansicht berufungsgerichts daran scheitert klgerin fr rede stehenden strom entgegen abs satz kwkg getrennten konten abs enwg gefhrt wiechers dr wolst dr milger hermanns dr hessel vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet januar holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb gb verkehrsunfall grundstzlich relation schadenshhe berechnetes sachverstndigenhonorar erforderlicher herstellungsaufwand sinne abs bgb erstattet verlangt bgh urteil januar vi zr lg frankfurt ag frstenwalde vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vizeprsidentin dr mller richter dr greiner wellner pauge sthr fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts frankfurt mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klgers erkannt worden sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger begehrt beklagten haftpflichtversicherer schdigers erstattung kosten fr sachverstndigengutachten verkehrsunfall eingeholt uneingeschrnkte haftung beklagten fr entstandenen schden unstreitig klger beauftragte sachverstndigen dipl ing be gutachtung beschdigten fahrzeugs auftrag enthaltenen preisvereinbarung heit grundgebhr richtet schadenhhe unterhalb euro betrgt euro ab euro betrgt hoch euro manueller kalkulation daten ber terminal abrufbar gilt plus verringertem aufwand kalkulation gilt zustzlich spterer altteilbesichtigung bzw stellungnahmen erfolgt zustzliche berechnung zeitaufwand aufgewendeten zeit euro je std hinzu kommen immer nebenkosten gesetzliche mwst zutreffenden fettdruck preisvereinbarung bitte streichen buchstabe worte aufgewendeten zeit gestrichen nebenkosten unterhalb textes pauschaliert erlutert sachverstndige stellte klger fr erstattete gutachten brutto rechnung grundgebhr berechnete laut schadenshhe netto fr fahrtkosten farbbilder porto telefon terminalund schreibgebhren berechnete weitere netto beklagte zahlung sachverstndigenkosten ablehnte beglich klger rechnungssumme amtsgericht beklagte versumnisurteil zahlung nebst zinsen verurteilt fristgerechten einspruch versumnisurteil aufrechterhalten berufungsgericht urteil teilweise abgendert beklagte abweisung klage brigen zahlung nebst zinsen verurteilt hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klgers wiederherstellung erstinstanzlichen urteils begehrt entscheidungsgrnde auffassung landgerichts hhe reparaturkosten geeignet erforderlichen aufwand fr begutachtung beschdigten fahrzeugs bestimmen soweit gutachter honorar gem bgb bestimmt sei festsetzung honorars reparaturaufwand unbillig fr entgelt komme wert vergteten leistung erstellung gutachtens sei entgelt demnach abhngig aufgewandten arbeit wirtschaftlichen bedeutung entgelt sei deshalb entsprechend justizvergtungs entschdigungsgesetz jveg bemessen fr gerichtliche ttigkeit sachverstndigen gelte klger stehe daher anspruch ersatz stundenvergtung jveg fr hchstens minuten hhe schdiger sei verpflichtet bersetzte kosten tragen geschdigte schadensminderungspflicht verstoen gem abs bgb seien grundstzlich kosten ersetzbar erstattung gutachtens erforderlich seien entscheidende fall sei fllen unfallersatztarife vergleichbar htten schdiger haftpflichtversicherer einfluss hhe entgelts mssten tragen fr geschdigten sei zudem erkennbar lediglich aufwand fr erstellung gutachtens zahlen aufwand tatschlichen zeitaufwand ermitteln lasse formular eingereichten honorarvereinbarung sehe nmlich ausdrcklich berechnung aufgewendeten zeit ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen berprfung stand ausgangspunkt rechtsfehler hlt berufungsgericht kosten sachverstndigengutachtens grunde fr erstattungsfhig kosten gehren schaden unmittelbar verbundenen gem abs bgb auszugleichenden vermgensnachteilen soweit begutachtung geltendmachung schadensersatzanspruchs erforderlich zweckmig vgl senatsurteil november vi zr versr bgh urteil november zr njw rr ebenso knnen kosten abs satz bgb erforderlichen herstellungsaufwand gehren vorherige begutachtung tatschlichen durchfhrung wiederherstellung erforderlich zweckmig vgl senatsurteile november vi zr versr insoweit bghz abgedruckt januar vi zr versr november vi zr aao wortmann versr soweit berufungsgericht annimmt hhe reparaturkosten sei grundstzlich geeignet erforderlichen aufwand fr begutach tung beschdigten fahrzeugs bestimmen bereits anknpfung bgb verfehlt berufungsgericht erkennt klger sachverstndigen preisvereinbarung getroffen worden einseitige bestimmung sachverstndigen vorliegt fr schadensrechtliche betrachtung ohnehin bgb auszugehen abs satz bgb schdiger wiederherstellung beschdigten sache erforderlichen geldbetrag zahlen hierzu finanzierungsbedarf geschdigten form wiederherstellung erforderlichen geldbetrags befriedigen etwa geschdigten bezahlte rechnungsbetrge erstatten vgl senatsurteile bghz tatschliche aufwand bildet freilich ex post gesehen schadensschtzung zpo oft anhalt bestimmung herstellung erforderlichen ex ante bemessenden betrages sinne abs satz bgb indes tatschlich aufgewendete betrag notwendig ersetzenden schaden identisch insbesondere deshalb berechnung schadens grundstzlich etwaigen rechtlichen mngeln beseitigung tatschlich eingegangenen verbindlichkeiten berhhten honorarforderung sachverstndigen abhngig gemacht vgl senatsurteil bghz wahrt geschdigte rahmen wiederherstellung erforderlichen weder schdiger gericht schadensersatzprozess berechtigt preiskontrolle durchzufhren vgl senatsurteil juni vi zr versr gilt fr hhe sachverstndigenhonorars vgl ag essen versr ag siegburg zfs ro nzv vorstehenden grundstzen kommt entgegen auffassung revisionserwiderung schadensersatzprozess grundstzlich darauf klger sachverstndigen getroffene preisvereinbarung wegen verstoes transparenzgebot bgb unwirksam ebenso bedeutung vergtung fehlender honorarvereinbarung geschdigten sachverstndigen letzterem billigem ermessen gem abs bgb bestimmt knnte mageblich vielmehr sachverstndigen gezahlten kosten anzuwendenden schadensrechtlichen gesichtspunkten rahmen wiederherstellung erforderlichen halten frage verkehrsunfall relation schadenshhe berechnetes sachverstndigenhonorar erforderlicher herstellungsaufwand sinne abs bgb verlangt vielzahl gerichten bejaht vgl etwa ag altenkirchen zfs ag mnchen dar ag kln versr ag aachen zfs ag herne wanne nzv ag halle saalkreis zfs ag hattingen versr ag darmstadt zfs ag frankfurt zfs sp ag wiesbaden sp ag westerburg zfs zfs ag eltville sp ag bad kreuznach sp ag hamm sp ag dresden dar ag siegburg zfs ag weinheim zfs ag nrnberg zfs ag berlin mitte sp lg halle zfs ebenso ro aao lg kln sp ag leipzig sp lg leipzig urteil mrz hiergegen bestehen schadensrechtlicher sicht bedenken geschdigte schadensrechtlichen grundstzen wahl mittel schadensbehebung frei vgl senatsurteile bghz juni vi zr versr darf schadensbeseitigung grundstzlich einschlagen sicht interessen besten entsprechen scheint vgl senatsurteil januar vi zr versr regelfall berechtigt qualifizierten gutachter wahl erstellung schadensgutachtens beauftragen hrl nzv wortmann zfs ders versr geschdigte jedoch schdiger abs bgb erforderlichen herstellungsaufwand kosten erstattet verlangen standpunkt verstndigen wirtschaftlich denkenden menschen lage geschdigten behebung schadens zweckmig angemessen erscheinen vgl senatsurteile bghz wirtschaftlichkeitsgebot gehalten rahmen zumutbaren wirtschaftlicheren schadensbehebung whlen sofern hhe fr schadensbeseitigung aufzuwendenden kosten beeinflussen dabei beurteilung herstellungsaufwand erforderlich rcksicht spezielle situation geschdigten insbesondere individuellen erkenntnis einflussmglichkeiten sowie mglicherweise gerade fr bestehenden schwierigkeiten nehmen vgl senatsurteile geschdigte grundstzlich erforschung zugnglichen markts verpflichtet fr schdiger haftpflichtversicherer mglichst preisgnstigen sachverstndigen ausfindig wobei fr allerdings risiko verbleibt nhere erkundigungen sachverstndigen beauftragt spter prozess teuer erweist vgl senatsurteil bghz entgegen auffassung berufungsgerichts grundstzen neuere rechtsprechung senats unfallersatztarif gendert schadensrechtlicher sicht herstellung erforderliche geldbetrag weiteres unfallersatztarif gleichgesetzt besonderer tarif fr ersatzmietwagen unfllen entwickelt mehr mageblich angebot nachfrage bestimmt insbesondere gleichfrmiges verhalten anbieter vgl senatsurteile bghz rechtsprechung zugrunde liegenden sachverhalte erhalten dadurch geprge unfallgeschdigten angebotenen unfallersatztarife erheblich ber fr selbstzahler angebotenen normaltarifen liegen knnen vgl senatsurteil bghz berufungsgericht festgestellt derartige marktsituation erstellung kfz schadensgutachten etabliert hierfr anhaltspunkte ersichtlich dargelegten grundstzen bercksichtigung zeitpunkt berufungsurteils ergangenen entscheidung zivilsenats bundesgerichtshofs april zulssigkeit schadenshhe orientierten pauschalhonorars fr routinegutachten zr bghz versr berufungsurteil bestand entgegen auffassung berufungsgerichts berschreitet kraftfahrzeugsachverstndiger allein dadurch schadenshhe orientierte angemessene pauschalierung honorars vornimmt grenzen rechtlich zulssigen preisgestaltung grundstzlich schadensgutachten dienen regel realisierung schadensersatzforderungen ermglichen richtige ermittlung schadensbetrages erfolg geschuldet hierfr haftet sachverstndige deshalb trgt schadenshhe orientierte angemessene pauschalierung honorars rechtsprechung entscheidend gewicht fallenden umstand rechnung honorar sachverstndigen gegenleistung fr feststellung wirtschaftlichen wertes forderung geschdigten vgl bgh urteil april zr aao rn ff genannten urteil berufungsgericht vorgenommene bertragung grundstze jveg fr vergtung gerichtlicher sachverstndiger privatgutachter angebracht anwendungsbereich jveg jveg genannten verfahren beschrnkt bertragung privatgutachter steht schon umstand entgegen privatgutachter unterschied gerichtlichen sachverstndigen parteien vertragsverhltnis stehen auftraggeber allgemeinen regeln sowohl vertragsrechtlich deliktsrechtlich haften whrend haftung gerichtlicher sachverstndiger sonderregelung bgb unterliegt haftung grobe fahrlssigkeit vorsatz beschrnkt sachverstndige verfahrensordnungen zpo stpo regelmig bernahme begutachtung verpflichtet ttigkeit druck mglichen rckgriffs parteien ausben vgl bgh urteil april zr aao rn berufungsgericht feststellungen getroffen denen ergeben knnte hhe geltend gemachten sachverstndigenkosten erforderlichen herstellungsaufwand sinne abs bgb berschreitet entsprechende feststellungen berufungsgericht entweder sachverstndiger hilfe geeigneten fllen wege schadensschtzung zpo treffen entbehrt auffassung klger verpflichtung geringhaltung schadens verstoen tragfhigen grundlage zudem widerspricht auffassung zahlreichen urteilen darstellungen schrifttum kalkulation vergtung kfz sachverstndigen schadenshhe blich bezeichnen wobei davon ausgehen gutachter abrechnungsweise anwenden vgl ag nrnberg zfs lg halle zfs hiltscher nzv hrl aao fn kb jandel nzv otting versr ro nzv revision rgt schlielich recht berufungsgericht ablehnung ersatzes fr fahrtkosten terminalgebhr beachtet sachverstndige entsprechenden positionen gem hinweis klgers klageschrift berufungserwiderung gericht vorgelegten schreiben november anlage erlutert iii vorstehenden ausfhrungen berufungsurteil aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen beachtung dargestellten grundstze erneut ber anspruch entscheidet mller greiner pauge wellner sthr vorinstanzen ag frstenwalde entscheidung lg frankfurt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober richter dose weber monecke prof dr wagenitz dr klinkhammer schilling beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat fr familiensachen oberlandesgerichts celle mai kosten antragsgegnerin verworfen wert grnde zahlung zugewinnausgleich gerichtete antrag antragsgegnerin ehefrau wurde urteil amtsgerichts november ehefrau zugestellt november abgewiesen dezember eingegangenen antrag begehrte ehefrau fr beigefgte berufung prozesskostenhilfe gewhren berufung erst bewilligter prozesskostenhilfe zugestellt erfolgsaussichten lgen anzufertigende berufungsbegrndung ergeben prozesskostenhilfeantrag formgerechte verfahrensbevollmchtigten ehefrau unterzeichnete berufungsschrift beigefgt antrag ehefrau wurde frist begrndung berufung februar verlngert beschluss februar ehefrau zugestellt feb ruar versagte oberlandesgericht gewhrung prozesskostenhilfe mrz eingegangenen fax schreiben legte ehefrau beschluss beschwerde begrndung verweist ehefrau dilemma darin liege berufungsbegrndung veranlassen ber prozesskostenhilfe endgltig entschieden deshalb olg vielen punkten vollkommen falsche darstellung amtsgerichts kenne folgenden setzte ehefrau sodann begrndung beschwerde berufungsbegrndung vorwegnehmen amtsgericht festgestellten sachverhalt wrdigung amtsgericht auseinander hinweis oberlandesgerichts zpo nahm ehefrau april eingegangenen schriftsatz beschwerde prozesskostenhilfe versagenden beschluss oberlandesgerichts zurck beantragte nunmehr wiedereinsetzung vorigen stand hinblick berufungsfrist berufungsbegrndungsfrist gewhren gleichzeitig erklrte berufung einzulegen daran selben schriftsatz anschlieende berufungsbegrndung berreichen oberlandesgericht ehefrau gelegenheit gegeben bedenken stellung nehmen nachgesuchte wiedereinsetzung vorigen stand berufungsbegrndungsfrist bestnden nachdem ehefrau stellungsnahme erneut wiedereinsetzung berufungsund berufungsbegrndungsfrist beantragt oberlandesgericht berufung unzulssig verworfen antrge wiedereinsetzung zurckgewiesen hiergegen wendet ehefrau rechtsbeschwerde ii abs nr abs satz abs zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig voraussetzungen abs zpo vorliegen entgegen auffassung ehefrau angefochtene entscheidung verfahrensgrundrecht effektiven rechtsschutz verletzt entscheidung bundesgerichtshofs sicherung einheitlichen rechtssprechung deshalb erforderlich oberlandesgericht geht zutreffend rechtsbeschwerde unangegriffen davon ehefrau bereits gesuch prozesskostenhilfe beigefgten berufungsschrift rechtzeitig wirksam berufung eingelegt gesuch ehefrau wiedereinsetzung berufungsfrist deshalb gegenstandslos ebenso zutreffend geht oberlandesgericht davon ehefrau februar verlngerte frist berufungsbegrndung gewahrt voraussetzungen fr wiedereinsetzung frist vorliegen ehefrau zunchst gehindert berufung begrnden zustellung entscheidung ber begehrte prozesskostenhilfe februar hindernis jedoch entfallen ehefrau htte deshalb innerhalb abs satz abs zpo fr antrag wiedereinsetzung vorgeschriebenen monatsfrist jedenfalls gem abs satz halbs zpo berufung begrnden mssen ehefrau getan erst april eingegangene berufungsbegrndung wahrt abs satz verbindung zpo vorgeschriebene monats frist nachholung versumten prozesshandlung ehefrau frist verlngernden berlegungszeitraum drei vier tagen einrumt vgl etwa bgh beschluss januar viii za wum zuvor mrz innerhalb monatsfrist eingegangene schriftsatz ehefrau entgegen auffassung rechtsbeschwerde berufungsbegrndung anzusehen schriftsatz versagung prozesskostenhilfe fr berufungsverfahren wendet zugleich berufungsbegrndung darstellen sofern anforderungen abs zpo gengt bestimmung schriftsatzes berufungsklger ausdrcklich hervorheben gengt entsprechende bestimmung zusammenhang begleitumstnden ergibt allgemeinen partei versumung rechtsmittelbegrndungsfrist verbundenen prozessualen nachteile kauf nehmen anzunehmen inhaltlich anforderungen abs zpo entsprechende beschwerde prozesskostenhilfe versagenden beschluss berufungsbegrndung dienen sofern wille berufungsklgers anzunehmen vgl etwa senatsbeschluss juni xii zb famrz letzteres indes fall mag fr genommen unschdlich mrz eingegangene schriftsatz ehefrau beschwerde prozesskostenhilfe ablehnenden beschluss oberlandesgerichts berschrieben ausformulierten antrge enthlt entscheidend jedoch ehefrau beschwerdeschrift darlegt derzeit endgltigen entscheidung ber prozesskostenhilfe berufungsbegrndung ver anlassen deshalb weiteren ausfhrungen beschwerdeschrift begrndung beschwerde berufungsbegrndung vorwegnehmen erfolgen unmissverstndlich klargestellt schriftsatz gerade berufungsbegrndung liegt vielmehr spteren schriftsatz vorbehalten bleiben eigenen beurteilung ehefrau festhalten lassen dose weber monecke klinkhammer wagenitz schilling vorinstanzen ag syke entscheidung olg celle entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zb april rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter galke richter wellner pauge sthr richterin pentz beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts hannover august kosten beklagten zurckgewiesen beschwerdewert grnde klger wegen rztlicher fehlbehandlung ersatz immateriellen schadens begehrt beklagte trgerin krankenhauses rechtsform gmbh gefhrt alleingesellschafterin region kommunale gebietskrperschaft amtsgericht klage teilweise stattgegeben beklagten kosten rechtsstreits auferlegt beschluss oktober beklagten klger erstattenden kosten nebst zinsen festgesetzt anlage kostenfestsetzungsbeschluss zufolge hierin gerichtskosten enthalten setzen gem kostenrechnung oktober zusammen verfahrensgebhren sowie zeugen sachverstndigenauslagen festsetzung gerichtskosten kostenfestsetzungsbeschluss gerichtete sofortige beschwerde beklagten erfolg landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt beklagte herabsetzung klger erstattenden kosten nebst zinsen macht geltend sei gemeinntzige gmbh deren alleingesellschafterin kommunale gebietskrperschaft gerichtsgebhren befreit sei gkg abs nr nds ggebbefrg ebenfalls zahlung gerichtsgebhren befreit betrieb krankenhusern region erfllung fentlich rechtlichen aufgabe nds khg ttig beklagte ige tochter wahrnehme deshalb sei tragung gerichtsgebhren vollstndig befreit ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo brigen zulssig sache jedoch erfolg zutreffend beschwerdegericht befreiung beklagten zahlung gerichtskosten gebhren verneint kostenbefreiung region alleingesell schafterin betriebenen beklagten gmbh abs satz gkg kommt betracht insoweit fehlt bereits kostenfreiheit gebietskrperschaft region meinden landkreises gemeindeverband geund landeshauptstadt bildet worden abs satz gesetzes ber region gevom juni nds gvbl gemeindeverband geniet indessen kostenfreiheit abs satz gkg vorschrift erfasst wortlaut bund lnder sowie haushaltsplnen bundes landes verwalteten ffentlichen anstalten kassen erweiternde auslegung geboten bgh beschluss mai vii zr njw vgl olg hamm rpfleger kostenbefreiung gemeindeverband alleingesellschafter gefhrten kapitalgesellschaft beklagte abs satz gkg erst recht hergeleitet gebhrenbefreiung beklagten folgt daraus region niederschsischem landesrecht teilweise gebh renbefreit abs satz gkg getroffenen regelung bleiben abs satz gkg landesrechtliche vorschriften unberhrt weiteren fllen sachliche persnliche befreiung kosten gewhren bestimmt abs nr gesetzes ber gebhrenbefreiung stundung erlass kosten gerichtsbarkeit april nds ggebbefrg nds gvbl ordentlichen gerichten zivilsachen gemeinden landkreise kommunale zusammenschlsse ffentlichen rechts zahlung gebhren befreit soweit angelegenheit wirtschaftlichen unternehmen betrifft hnliche bestimmungen finden kostengesetzgebung bundeslnder bzw stadtstaaten bersicht hartmann kostengesetze aufl gkg rn bedienen genannten ffentlich rechtlichen gebietskrperschaften erfllung aufgaben krankenhausversorgung indessen privatrechtlichen form erstreckt landesrechtlich angeordnete gebhrenfreiheit privaten rechtstrger frage kommune alleingesellschafterin rechtsform gemeinntzigen gmbh betriebenes krankenhaus gem abs nr nds ggebbefrg entsprechenden norm landeskostengesetze gebhrenbefreit rechtsprechung instanzgerichte allerdings unterschiedlich beurteilt aa landgericht braunschweig beschluss dezember juris zivilsenat oberlandesgerichts celle beschluss januar juris bejahen gerichtsgebhrenbefreiung begrndung gem abs ngo sei gemeindliche betrieb einrichtung gesundheitswesens gegenstand wirtschaftlichen bettigung gemeinde hierfr private rechtsform gewhlt brigen lasse gmbh trotz formalrechtlichen eigenstndigkeit durchgreifende bedenken begriff gemeinde subsumieren insoweit jedenfalls wirtschaftliche identitt bestehe olg celle aao rn gesichtspunkt krankenhuser unabhngig davon rechtsform betrieben wrden wirtschaftliche unternehmen gemeinden gemeindeverbnde seien stellen oberlandesgericht karlsruhe gesr oberlandesgericht stuttgart olgr jeweils abs nr ljkg baden wrttemberg sowie oberlandesgericht naumburg beschluss oktober juris abs nr jkostg lsa ab bb demgegenber zivilsenat oberlandesgerichts celle olgr oberlandesgericht braunschweig olgr auffassung komme insoweit frage betrieb krankenhauses wirtschaftlichen bettigung gemeinde zhle kapitalgesellschaften privaten rechts seien abs nr nds ggebbefrg aufgefhrt vorschrift enthalte abschlieende aufzhlung sei ausnahmevorschrift eng auszulegen senat schliet letztgenannten auffassung fr spricht klare gesetzeswortlaut kommunalen gebietskrperschaften rechtsform immer betriebene unternehmen nennt gesamtzusammenhang abs nds ggebbefrg ergibt zudem gebhrenbefreiung bestimmte juristische personen ffentlichen rechts beschrnkt gebhrenfreiheit abs nr nds ggebbefrg voraussetzung genannten kirchen universitten forschungseinrichtungen usw rechtsstellung krperschaft anstalt bzw stiftung ffentlichen rechts nr aufgezhlten vier kirchlichen einrichtungen allgemeiner hannoverscher klosterfonds stiftung braunschweigischer kulturbesitz domstrukturfonds verden hospitalfonds st benedikti lneburg handelt smtlich ffentlich rechtliche stiftungen wille landesgesetzgebers juristische personen privatrechts gebhrenbefreiung teilhaben lassen gesetzeswortlaut entnommen wille ergibt gesetzesbegrndung danach regelungszweck gesetzes rechtsvereinheitlichung angesichts zuvor bestehender unterschiedlicher regionaler vorschriften gebhrenbefreiungsrechts niedersachsen landtagsdrucksache abs nr ggebbefrg bezweckte dabei anschluss preuische gerichtskostengesetz braunschweigische kostengesetz denen sachliche gebhrenfreiheit fr einzelne rechtsgeschfte statuiert aufgaben gemeinde betrafen nunmehr allgemeine gebhrenfreiheit gemeinden gemeindeverbnde soweit angelegenheiten wirtschaftlichen unternehmen handelt landtagsdrucksache gesetzesbegrndung angesprochene regelung gebhrenfreiheit fr amtshandlungen abs nr vwkostg landtagsdrucksache betrifft ebenfalls ausschlielich juristische personen ffentlichen rechts spricht dafr landesgesetzgeber abs nr ggebbefrg lediglich juristischen personen begnstigen abs nr nds ggebbefrg enthaltenen zusatz soweit angelegenheit wirtschaftlichen unternehmen betrifft folgt etwa vorschriften kommunalrechts beurteilende einstufung krankenhausversorgung wirtschaftliche bettigung kommunalen gebietskrperschaften automatisch gebhrenfreiheit krankenhausbetreibers ungeachtet rechtsform fhrt zusatz ordnet vielmehr sachliche einschrnkung fr gemeinden landkreise kommunale zusammenschlsse ffentlichen rechts statuierten persnlichen privilegierung dahin gegenstand rechtsstreits wirtschaftliche bettigung gebietskrperschaften bilden landtagsdrucksache olg braunschweig aao vorliegend fehlt dagegen schon ersten voraussetzung gebhrenschuldner berhaupt genannten gebietskrperschaften handelt frage angelegenheit streitfall wirtschaftliche bettigung betrifft kommt deshalb mehr auslegung abs nr nds ggebbefrg anwendungsbereich vorschrift ber wortlaut hinaus jedenfalls privatrechtssubjekte ausdehnt wirtschaftlich vorschrift genannten ffentlich rechtlichen rechtstrger verflochten widersprche willen gesetzgebers klaren beschrnkung normprivilegierten personenkreises ffentliche recht wrde zudem fllen anteiligen beteiligung kommunalen gebietskrperschaft kapitalgesellschaft partei rechtsstreits gebhrenschuldnerin rechtssicherheit beeintrchtigenden abgrenzungs schwierigkeiten fhren anteilsumfang wirtschaftlichen identitt kapitalgesellschaft beteiligten kommune gesprochen bejahung voraussetzungen abs nr nds ggebbefrg aufgrund wirtschaftlicher identitt htte fall letztlich folge gebhrenbefreiung weiteren privaten gesellschafter kapitalgesellschaft staatlich bezuschusst wrden weise unbersehbarer personenkreis wirtschaftlich regelung profitieren knnte ergebnis landesgesetzgeber aufzhlung einzelner normprivilegierter personen gerade vermeiden angesichts erkennbaren willens gesetzgebers anwen dungsbereich abs nr nds ggebbefrg juristische personen ffentlichen rechts begrenzen kommt mangels planwidriger regelungslcke analogie gunsten privater betracht analoge anwendung vorschrift wrde kreis privilegierten personen mae ausgedehnt charakter ausnahmeregelung vereinbar wre umstand negiert kommune bewusst dafr entscheidet aufgabe daseinsvorsorge betrieb krankenhusern grndung privatrechtlich organisierten einrichtung erfllen rechtsform vorteile etwa gestaltung vertragsverhltnisse nutzern haftungsrechtlichen bereich verspricht fehlt fr gesetzesanalogie erforderlichen vergleichbarkeit sachverhalte kommune getroffenen wahl gunsten privatrechts insoweit festhalten lassen vergleich verwaltungshandeln ffentlich rechtlicher form einzelfall nachteilig kostenentscheidung folgt abs zpo galke wellner sthr pauge pentz vorinstanzen ag hannover entscheidung lg hannover entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof notz beschluss verkndet dezember freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle verfahren wegen ankndigung amtsenthebung vorlufiger amtsenthebung bundesgerichtshof senat fr notarsachen vorsitzenden richter dr rinne richter tropf dr wahl sowie notare dr doy dr lintz dezember beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschlu notarsenats kammergerichts mai zurckgewiesen antragsteller gerichtskosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auslagen erstatten geschftswert dm festgesetzt grnde antragsteller wurde rechtsanwaltschaft rechtsanwalt beim landgericht berlin rechtsanwalt beim kammergericht berlin zugelassen dezember wurde notar fr bezirk kammergerichts amtssitz berlin bestellt bescheid november kndigte antragsgegnerin antragsteller amtsenthebung notar wegen vermgensverfalls sowie wegen gefhrdung interessen rechtsuchenden wegen schlechter wirtschaftlicher verhltnisse art wirtschaftsfhrung zugleich enthob vorlufig amtes hiergegen gerichtete antrag gerichtliche entscheidung blieb erfolg sofortigen beschwerde verfolgt antragsteller antrge feststellung voraussetzungen amtsenthebung vorliegen aufhebung vorlufigen amtsenthebung ii sofortige beschwerde zulssig abs bnoto abs brao sache erfolg recht kammergericht vorschaltverfahren abs satz bnoto festgestellt voraussetzungen fr amtsenthebung antragstellers abs nr bnoto vorliegen wirtschaftlichen verhltnisse interessen rechtsuchenden gefhrden antragsteller aufgrund reihe immobiliengeschften ver bindlichkeiten hhe mehr mio dm belastet hiervon mindestens dm zahlungsrckstand darber hinaus antragsteller jahren reihe einzelfllen berechtigte forderungen darunter krankenkassenbeitrge bezahlt konnte tilgung erst einleitung zwangsvollstreckungsmanahmen bestimmt feststellungen kammergerichts insgesamt fllen denen antragsteller sache entgegengetreten bezug genommen sofortigen beschwerde hebt antragsteller wesentlichen darauf ab teil forderungen bereits seit zwei jahren getilgt sei obwohl liquidittsengpa bereits seit bestehe verletzung notarieller vermgensbetreuungspflichten eingetreten sei zustzlich regt auerordentliche berprfung notariats erschttert feststellung amtsenthebungsgrundes gefhrdung interessen rechtsuchenden wirtschaftlichen verhltnisse antragstellers abs nr alt bnoto recht kammergericht feststellung zwischenzeitlich getilgten kleineren verbindlichkeiten dm dm dm wegen kassenbeitrgen dm gerichtlichen kostenfestsetzungsbeschlu einbezogen wirtschaftsfhrung notars glubiger zwingt wegen bestehender forderungen zwangsmanahmen ergreifen bereits hinnehmbar senatsbeschl oktober notz dnotz mrz notz antragsteller hinblick zahl hhe verbindlichkeiten kammergericht recht abverlangte tilgungsplan senat aao beschwerdeverfahren vorgelegt worden umstand bislang glubigerzugriffe mandantengelder verste notariellen betreuungspflichten festgestellt konnten rumt gefhrdung notar abs nr bnoto amtes entheben wirtschaftlichen verhltnisse interessen rechtsuchenden gefhrden erst interessen bereits verletzt konkrete gefhrdung angesichts feststellungen ber desolaten wirtschaftlichen verhltnisse antragstellers denen beschwerdeinstanz entgegenzusetzen zweifelsfrei bejahen auerplanmige revision notariats wrde bejahung dienstversten fhren hieran ndern gegenstand vermgensbilanz antragstellers gesamtheit rechtsanwalt notar privatperson gettigten geschfte erla angefochtenen entscheidung kammergerichts antragsgegnerin mitteilt haftbefehl amtsgerichts antragsteller erzwingung abgabe eidesstattlichen versicherung april bekannt geworden schliet frhere antrge abgabe versicherung kammergericht bereits bercksichtigen konnte pfndungs berweisungsbeschlu lasten briefkopf antragstellers angegebenen geschftskontos mai wegen anerkannten schuld ber dm erfolgt gefahrenlage fr interessen rechtsuchenden falle abs nr alt bnoto berschuldung vermgenslosigkeit notars voraussetzt senatsbeschl november notz znotp erscheint mithin verschrft neuerliche vortrag schriftsatz november gibt anla vernderten beurteilung enthlt verschiedene hinweise honorar sonstige verdienstmglichkeiten indessen weise konkretisiert gefahrenlage fr ffentlichkeit verlangt strenger bercksichtigung verhltnismigkeitsgrundsatzes weiterhin vorlufige enthebung amt abs nr abs nr alt bnoto ermessensfehler antragsgegnerin getroffenen entscheidung erkennbar rinne tropf doy wahl lintz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja post regiopost markeng nr schutzschranke nr markeng sinne zwecks auszulegen wirtschaftsteilnehmern mglichkeit erhalten fr produkte beschreibende angaben benutzen aufgrund verwendung beschreibenden begriffs zeichen begrndete verwechslungsgefahr abs nr markeng lteren beschreibenden begriff bestehenden verkehrsdurchgesetzten marke begrndet zwangslufig annahme verstoes guten sitten nr markeng abwgung umstand einzubeziehen markeninhaberin verkehrsdurchsetzung marke vollstndigen liberalisierung postmarktes erreichen konnte beschrnkung schutzumfangs beschreibenden angabe bestehenden marke nr markeng verletzt markeninhaber verfassungsrechtlich geschtzten eigentumsrecht marke bgh urt april zr olg zweibrcken lg frankenthal zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr bergmann dr koch fr recht erkannt revision urteil zivilsenats pflzischen oberlandesgerichts zweibrcken november kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin deutsche post ag weltweit grten brief paket transport kurierdienstleistungsunternehmen inhaberin prioritt februar aufgrund verkehrsdurchsetzung eingetragenen wortmarke nr post fr dienstleistungen briefdienst frachtdienst expressdienst paketdienst kurierdienstleistungen befrderung zustellung gtern briefen paketen pckchen einsammeln weiterleiten ausliefern sendungen schriftlichen mitteilungen sonstigen nachrichten insbesondere briefen drucksachen warensendungen wurfsendungen adressierten unadressierten werbesendungen bchersendungen blindensendungen zeitungen zeitschriften druckschriften schutz geniet zugunsten klgerin wortmarke nr regiopost prioritt mai eingetragen fr papier pappe karton materialien soweit klasse enthalten schreibwaren verpackungsmaterial kunststoff soweit klasse enthalten klgerin zudem inhaberin weiterer zahlreicher marken wortbestandteil post gebildet beklagte regio post deutschland gmbh co befrdert gewerbsmig briefe pakete groraum ludwigshafen internet unterhlt homepage domainnamen www regpo de beklagte komplementrin beklagten inhaberin sowie weiteren domainnamens www regiopostdeutschland de beklagte inhaberin wortmarke nr regio post deutschland fr transport lagerung verpackung insbesondere briefen paketen eingetragen beklagte geschftsfhrer beklagten klgerin geltend gemacht marken unternehmenskennzeichen wrden verwendung zeichen domainnamen beklagten verletzt verwendung bezeichnung deutschland firmenbezeichnung beklagten sei zudem irrefhrend beklagte bundesweit ttig sei klgerin beantragt beklagten verurteilen unterlassen geschftsverkehr zeichen regiopost deutschland nachfolgend wiedergegeben dienstleistungen werbung verteilung werbematerial insbesondere flugbltter prospekte drucksachen warenproben transport lagerung verpackung insbesondere briefen einschreiben pckchen paketen sondertransporte eiltransporte kurierdienste niederlegung schriftstcken botendienste anzubieten erbringen anbieten lassen erbringen lassen zeichen regiopost deutschland zuvor wiedergegeben geschftspapieren werbung zusammenhang angegebenen dienstleistungen benutzen benutzen lassen ii beklagten verurteilen unterlassen geschftsverkehr unternehmenskennzeichnung regiopost deutschland gmbh co kg domainnamen regiopostdeutschland de zusammenhang angegebenen dienstleistungen benutzen benutzen lassen iii beklagten verurteilen unterlassen geschftsverkehr unternehmenskennzeichnung regiopost deutschland gmbh domainnamen regiopostdeutschland de zusammenhang angegebenen dienstleistungen benutzen benutzen lassen klgerin beklagten zudem einwilligung lschung firmenbezeichnungen beklagte einwilligung lschung domainnamen beklagte einwilligung markenlschung sowie smtliche beklagten auskunftserteilung anspruch genommen weiterhin feststellung schadensersatzverpflichtung beklagten begehrt beklagten klage entgegengetreten geltend gemacht grenzten verwendung farbe blau stilisierten briefumschlags kennzeichenauftritt klgerin ab beklagten einrede verjhrung erhoben landgericht klage abgewiesen berufung klgerin berufungsgericht klageantrgen teilweise stattgegeben soweit verwendung bezeichnung deutschland klageantrgen iii richten auskunfts schadensersatzanspruch berufungsgericht fr zeit ab november umfang ausgesprochenen verbots zuerkannt brigen berufung klgerin erfolglos geblieben olg zweibrcken grur rr berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren vollem umfang beklagten beantragen revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht klgerin geltend gemachten sprche insoweit abs uwg fr begrndet erachtet beklagten bezeichnungen bestandteil deutschland benutzen brigen ansprche verneint begrndung ausgefhrt verwendung zusatzes deutschland gro kleinschreibung beklagten sei hinblick regionale bedeutung beklagten irrefhrend deshalb unlauter beklagten seien insoweit unterlassung auskunftserteilung schadensersatz verpflichtet auskunft schadensersatz schuldeten beklagten allerdings erst fr zeit ab november schadensersatzanspruch fr vorausgegangenen zeitraum verjhrt sei geltendmachung schadensersatzanspruchs dienende auskunftsanspruch fr zeit november mehr durchgesetzt knne klgerin stnden allerdings ansprche einwilligung lschung bestandteils deutschland firmenbezeichnungen domainnamen marke beklagten weitergehenden ansprche zusammenhang verwendung zeichenbestandteils post stnden seien begrndet verwechslungsgefahr abs nr abs markeng klagekennzeichen beklagten benutzten zeichen bestehe wortmarke post komme hinblick beschreibende bedeutung wortes allenfalls schwache kennzeichnungskraft ge genberstehenden zeichen wiesen deutliche unterschiede angegriffenen bezeichnungen wrden bestandteil post geprgt unterlassungsansprche scheiterten zudem schutzschranke nr markeng verwendung kollisionszeichen beklagten verstoe guten sitten unterlassungsansprche seien abs nr abs markeng gegeben ausnutzung beeintrchtigung unterscheidungskraft wertschtzung zeichens post rechtfertigenden grund unlauterer weise fehle ii zulssige revision begrndet klgerin stehen geltend gemachten unterlassungsansprche abs nr abs markeng aufgrund klagemarke nr post vorliegenden verletzungsprozess bestand klagemarke post auszugehen marke steht kraft marke eingeleiteten lschungsverfahren abgeschlossen senat beschwerdeentscheidungen aufgehoben denen bundespatentgericht lschungsantrge deutschen patent markenamts besttigt vgl bgh beschl zb post ii solange lschungsanordnung markeng rechtskrftig besteht verletzungsverfahren nderung schutzrechtslage verletzungsrichter eintragung marke gebunden bgh urt zr grur tz wrp post beurteilung berufungsgerichts wortmarke post klgerin angegriffenen zeichen beklagten bestehe verwechslungsgefahr abs nr markeng ergebnis angriffen revision standhlt offenbleiben demzufolge fr rechtliche beurteilung revisionsinstanz zugunsten klgerin vorliegen verwechslungsgefahr kollisionszeichen auszugehen verhilft revision jedoch erfolg recht berufungsgericht angenommen klgerin begehrten unterlassungsansprche nr markeng zustehen aa vorschrift art abs lit markenrl umsetzt gewhrt marke inhaber recht dritten verbieten marke identisches hnliches zeichen angabe ber merkmale dienstleistungen insbesondere art beschaffenheit geschftlichen verkehr benutzen sofern benutzung guten sitten verstt rechtsprechung senats greift schutzschranke nr markeng hinblick klagemarke wettbewerber beschreibenden begriff post kennzeichen verwenden zustze alleinstellung benutzten markenwort abgrenzen anlehnung weitere kennzeichen klgerin farbe gelb posthorn verwechslungsgefahr erhhen vgl bgh urt zr wrp tz ff city post bgh grur tz ff post voraussetzungen schutzschranke nr markeng streitfall erfllt revision rechtsprechung senats erhobenen bedenken durchgreifend entgegen ansicht revision vorlage gerichtshof europischen gemeinschaften art eg veranlasst bb nr markeng unterscheidet verschiedenen mglichkeiten verwendung vorschrift genannten angaben art abs lit markenrl eugh urt slg grur tz gerolsteiner brunnen anwendung nr markeng deshalb ausgeschlossen voraussetzungen abs nr markeng einschlielich benutzung angegriffenen zeichens marke unterscheidung dienstleistungen vorliegen bgh urt zr grur wrp fix cd fix urt zr grur wrp regiopost regional post entscheidend vielmehr angegriffenen zeichen angabe ber merkmale eigenschaften dienstleistungen verwendet benutzung anstndigen gepflogenheiten gewerbe handel entspricht art markenrl sowie inhaltlich formulierung richtlinienvorschrift bereinstimmt guten sitten verstt markeng cc beklagten benutzen klagemarke wesentlichen bereinstimmenden bestandteil post gro kleinschreibung kollisionszeichen bezeichnung merkmalen dienstleistungen angegriffenen zeichen erbringen beklagten dienstleistungen befrderung zustellung briefen sonstigen sendungen fr wortmarke regio post deutschland beansprucht beklagte ebenfalls schutz fr weitere unmittelbarem zusammenhang stehende dienstleistungen begriff post bezeichnet deutschen sprache einerseits einrichtung briefe pakete pckchen befrdert zustellt andererseits befrderten zugestellten gter spiel briefe karten pakete pckchen letzteren sinn beschreibt bestandteil post angegriffenen zeichen gegenstand dienstleistungen beklagten beziehen daher angabe ber merkmal dienstleistungen beklagten nr markeng dd benutzung kollisionszeichen beklagten verstt guten sitten markeng tatbestandsmerkmal verstoes guten sitten sinne bestimmung richtlinienkonform auszulegen danach unlauterkeit verwendung angegriffenen bezeichnungen auszugehen benutzung anstndigen gepflogenheiten gewerbe handel entspricht art abs markenrl sache verpflichtet dritten berechtigten interessen markeninhabers unlauterer weise zuwiderzuhandeln eugh grur tz gerolsteiner brunnen urt slg grur tz line erfordert gesamtwrdigung relevanten umstnde einzelfalls eugh urt slg grur tz anheuser busch urt zr grur wrp gazoz sache nationalen gerichte eugh urt slg grur tz gillette gebotene umfassende beurteilung umstnde ergibt vorliegend benutzung angegriffenen zeichen beklagten unlauter senat fr rechtliche beurteilung rahmen gebotenen gesamtabwgung zugunsten klgerin vorliegen verwechslungsgefahr abs nr markeng klagemarke post angegriffenen zeichen regiopost deutschland auszugehen erheblicher teil publikums danach verbindung dienstleistungen parteien herstellen beklagten htte bewusst mssen fhrt jedoch zwangslufig annahme verstoes anstndigen gepflogenheiten gewerbe handel schutzschranke markeng ansonsten leerliefe vgl eugh grur tz gerolsteiner brunnen grur tz anheuser busch grur tz line bgh urt zr grur wrp staubsaugerfiltertten grur tz post erfolg macht revision zusammenhang geltend tatbestandsmerkmal anstndigen gepflogenheiten gewerbe handel sei erfllt marke weise benutzt glauben knne bestehe handelsbeziehung dritten markeninhaber berufungsgericht schon feststellungen getroffen publikum aufgrund kollidierenden zeichen handelsbeziehungen parteien ausgeht revision rgt insoweit vortrag klgerin bergangen grunde kommt darauf kriterium art abs lit markenrl nr markeng ergangenen rechtsprechung gerichtshofs europischen gemeinschaften revision beruft eugh grur tz gillette nr markeng bertragen senat zwei vorliegenden sachverhalt vergleichbaren fllen denen klgerin klagemarke zeichen city post neue post vorgegangen versto anstndigen gepflogenheiten gewerbe handel verneint bgh grur post wrp city post dabei mageblich umstand abgestellt rechtsvorgngerin klgerin frheres monopolunternehmen ausschlielich postbefrderung deutschland betraut seit teilweisen ffnung marktes fr postdienstleistungen fr private anbieter jahren vorigen jahrhunderts besonderes interesse unternehmen verwendung rede stehenden dienstleistungen beschreibenden worts post kennzeichnung dienstleistungen besteht entsprechende beschrnkung schutzumfangs klagemarke wrden erst spter markt eintretenden privaten wettbewerber vornherein benutzung wortes post ausgeschlossen ausschlielich phantasie bezeichnungen verwiesen art markenrl markeng dienen interessen markenschutzes freien warenverkehrs sowie dienstleistungsfreiheit weise einklang bringen markenrecht rolle wesentlicher teil systems unverflschten wettbewerbs spielen eugh grur tz gerolsteiner brunnen grur tz gillette urt slg grur tz adidas wettbewerbern neu bisher monopolstrukturen gekennzeichneten markt auftreten benutzung beschreibenden begriffs post gestatten verwechslungsgefahr gleichlautenden fr rechtsnachfolgerin bisherigen monopolunternehmens eingetragenen bekannten wortmarke besteht dadurch tritt beschrnkung schutzumfangs klagemarke beschrnkung wegen schutzschranke nr markeng vorliegenden fall kern bereits dadurch angelegt beschreibende angabe marke verwendet entgegen ansicht revision kommt entscheidend darauf beklagten kennzeichnung dienstleistungen unternehmens zwingend begriff post angewiesen bezeichnungen whlen knnten beschrnkung schutzumfangs allerdings angemessenes ma dadurch verringern neu hinzutretenden wettbewerber zustze alleinstellung benutzten markenwort abgrenzen mssen anlehnung weitere kennzeichen markeninhaberin posthorn farbe gelb verwechslungsgefahr erhhen drfen erwgungen wendet revision erfolg begrndung generelle einschrnkung markenrechts aufgrund allgemeininteresses sei vorgesehen gerichtshof europischen gemeinschaften entscheidung adidas grur klargestellt fr marke frheren monopolunternehmens knne gelten beurteilung verwendung angegriffenen bezeichnungen anstndigen gepflogenheiten gewerbe handel entspreche drften wettbewerbspolitischen berlegungen einbezogen voraussetzungen schutzschranke nr markeng ausnahmevorschrift ohnehin eng auszulegen sei lgen streitfall beigetreten nr markeng ausprgung freihaltebedrfnisses beschreibenden angaben vorschrift wirtschaftsteilnehmern mglichkeit erhalten bleiben beschreibende angaben benutzen daher ausgeschlossen markenschutz verbot verwendung beschreibender angaben fhren wettbewerber bezeichnung merkmalen dienstleistungen verwenden art abs lit markenrl eugh urt slg grur tz wrp opel autec eugh grur tz adidas entgegen ansicht revision schutzschranke nr markeng eng auszulegen gibt allgemeinen grundsatz schutzschranken ausnahmetatbestnde darstellen deren anwendungsbereich interesse schutzes immaterialgterrechten eng bemessen vorschrift art abs lit markenrl umsetzende bestimmung nr markeng ausprgung freihaltebedrfnisses sinne zieles auszulegen wirtschaftsteilnehmern mglichkeit erhalten beschreibende angaben benutzen bezieht beschreibende angabe merkmal dritten erbrachten dienstleistungen schutzschranke nr markeng vorbehaltlich weiteren tatbestandsvoraussetzungen erffnet dagegen freihaltebedrfnis selbstndige schutzschranke abgeleitet unabhngig tatbestandsmerkmalen nr markeng anzuwenden wre eugh grur tz adidas art abs lit markenrl derartige selbstndige beschrnkung markenschutzes geht streitfall entgegen ansicht revision begriff post gerade merkmal dienstleistungen beklagten bezeichnet voraussetzungen nr markeng daher erfllt ii cc beurteilung verwendung angegriffenen zeichen anstndigen gepflogenheiten gewerbe handel entspricht einbeziehung umstands erfolgen rechtsvorgngerin klgerin frheres monopolunternehmen ausschlielich postbefrderung deutschland betraut klgerin ber dezember befristete gesetzliche exklusivlizenz fr befrderung bestimmter briefsendungen verfgte vgl postg fr zeitraum januar dezember jeweils gltigen fassung revision meint hinblick sinn zweck art markenrl bedeutung grundstzlichen interessen markenschutzes einerseits freien dienstleistungsverkehrs andererseits derart einklang bringen markenrecht rolle wesentlicher teil systems unverflschten wettbewerbs spielen eugh grur tz gerolsteiner brunnen grur tz adidas liberalisierung marktes fr postdienstleistungen konnten wettbewerber interesse verwendung begriffs post schrittweise geltung bringen whrend klgerin zeit geschtzt freien wettbewerb etwaige verkehrsdurchsetzung marke erreichen konnte revision angeregten vorlage gerichtshof europischen gemeinschaften bedarf allgemeinen rechtsfragen anwendungsbereich schutzschranke art abs lit markenrl vorliegenden verfahren stellen rechtsprechung gerichtshofs geklrt frage begriff post merkmal rede stehenden dienstleistungen beschreibt verwendung angegriffenen bezeichnungen versto anstndigen gepflogenheiten gewerbe handel darstellt frage anwendung gerichtshof europischen gemeinschaften entwickelten grundstze vorliegenden fall nationalen gerichten obliegt vgl eugh urt slg njw tz kbler eugh grur tz gillette mastben beklagten angegriffenen zeichen zusatz regio ortsangabe deutschland aufweisen begriff post deutlich abheben ausreichenden abstand klagemarke bercksichtigung kennzeichnungs kraft bekanntheit gewahrt anstndigen gepflogenheiten gewerbe handel verstoen anhaltspunkte dafr beklagten weitergehend kennzeichen klgerin angelehnt bestehen gilt hinblick darauf beklagten benutzung bestandteils deutschland wegen davon ausgehenden gefahr irrefhrung ber regionale bedeutung beklagten verboten worden daraus ergibt beklagten regiopost nunmehr alleinstellung verwenden umstand beklagten zeichen begriff post ausweichen knnten klgerin schlgt streitfall bezeichnung regio post service deshalb marktzutritt verbot rede stehenden zeichen verwehrt wre kommt nr markeng stellt nr markeng notwendigkeit benutzung klagemarke entsprechenden zeichens ab revision sieht streitfall beschrnkung schutzes klagemarke post anwendung schrankenregelung nr markeng unrecht versto grundgesetzlich geschtztes eigentumsrecht art abs satz gg eigentumsgarantie grundgesetzlich geschtzten bereich gehrt recht marke vgl bverfge fr klgerin eigentumsgarantie geschtzten bereich vorliegend jedoch eingegriffen markenrecht steht klgerin schrankenlos schutzumfang erst markengesetz vorgesehenen bestimmungen konkretisiert rechnen markenrechtsrichtlinie vorgesehenen schrankenbestimmungen wahl dienstleistungen beschreibenden begriffs mar ke unterliegt immaterialgterrecht klgerin verhltnis dritten zwangslufig schutzumfang marke beschrnkenden wirkung nr markeng daraus folgende begrenzung schutzumfangs markenrechts entgegen ansicht revision unverhltnismig vielmehr rechtsfolge verwendung merkmale dienstleistungen beschreibenden begriffs marke unzulssigen eingriff grundrechte klgerin art gg darstellt geltend gemachte unterlassungsanspruch lsst schutz bekannten marke abs nr abs markeng sttzen zusammenhang zugunsten klgerin unterstellt klagemarke voraussetzungen bekannten marke erfllt hierzu nher bscher festschrift ullmann verwendung angegriffenen zeichen erfolgt jedoch rechtfertigenden grund unlauterer weise abs nr markeng insoweit gelten erwgungen ii dd annahme verstoes guten sitten nr markeng entgegenstehen vgl bgh urt zr grur wrp big pack weiteren ansprche auskunft schadensersatz einwilligung lschung marke unternehmenskennzeichen domain namen beklagten abs markeng bgb bestehen ebenfalls klagemarke verletzt worden revision erfolg soweit klgerin klage unternehmenskennzeichen deutsche post ag firmenschlagwort post vollstndigen firmenbezeichnung gesttzt abs markeng abgeleiteten ansprchen steht ungeachtet etwaigen verwechslungsgefahr abs markeng schutzschranke nr markeng entgegen schutz bekannten unternehmenskennzeichens abs markeng hergeleiteten ansprche gegeben beklagten kollisionszeichen rechtfertigenden grund unlauterer weise verwendet insoweit gelten ansprchen vollstndigen unternehmenskennzeichen firmenschlagwort klgerin ausfhrungen klagemarke post entsprechend klgerin schlielich geltend gemachten ansprche erfolg wortmarke nr regiopost sttzen zugunsten klgerin fr klagemarke unterstellt verwechslungsgefahr abs nr markeng kollidierenden zeichen beklagten besteht unterlassungsanspruch abs markeng jedoch ebenfalls nr markeng ausgeschlossen angegriffenen zeichen beklagten bereich briefbefrderung transportwesens isoliert bezogen wortbestandteil post gro kleinschreibung bezogen zeichenkombination regiopost beschreibend bestandteil regio angegriffenen zeichen bezeichnet rumlich begrenzten ttigkeitsbereich beklagten berufungsgericht hierzu feststellungen getroffen vermag senat anhand gesamteindrucks angegriffenen zeichen beurteilen danach beschreibt zeichenkombination regiopost merkmal dienstleistungen beklagten nr markeng angegriffenen zeichen beklagten verletzen deshalb klagemarke regiopost klgerin revision wendet schlielich erfolg dagegen berufungsgericht schadensersatz auskunftsanspruch uwg bgb wegen irrefhrender werbung hinblick verwendung bezeichnung deutschland zeitraum seit november beschrnkt fr davorliegenden zeitraum schadensersatzansprche abs uwg verjhrt berufungsgericht angenommen klgerin ttigkeit beklagten unstreitig schon seit lngerer zeit bekannt sei hinblick april gericht eingereichte klage uwg zpo abs nr bgb schadensersatzansprche fr zeitraum november verjhrt seien ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht beklagten erhobene einrede verjhrung recht wettbewerbsrechtlichen schadensersatzanspruch uwg kennzeichen klgerin hergeleiteten ansprche bezogen folgt auslegung erklrung beklagten verjhrung entsprechender anwendung bgb beklagten darauf berufen klgerin bereits seit ende kenntnis geschftlichen bezeichnungen ttigkeit beklagten darauf einrede verjhrung gesttzt beklagten zusammenhang erhebung verjhrungseinrede markenrechtliche ansprche angefhrt daraus folgt beschrnkung verjhrungseinrede ausschlielich kennzeichenrechtlichen ansprche verjhrungsfrist fr markenrechtlichen ansprche betrug satz markeng abs bgb drei jahre beginnend schluss jahres anspruch entstanden glubiger anspruch begrndenden umstnden person schuldners kenntnis erlangte grobe fahrlssigkeit kenntnis erlangen markenrechtliche verjhrungsfrist fr schadensersatzansprche danach deutlich lnger diejenige wettbewerbsrechtlichen schadensersatzanspruchs abs uwg sechs monaten beklagten ansicht vertreten lngere markenrechtliche verjhrungsfrist abgelaufen zusammenhang verjhrungseinrede erhoben konnte berufungsgericht recht davon ausgehen verjhrungseinrede wettbewerbsrechtlichen schadensersatzanspruch bezog davon klgerin bereits november fr eintritt verjhrung relevanten weise kenntnis verhalten beklagten berufungsgericht aufgrund unstreitigen sachverhalts ausgegangen stellt revision abrede feststellungen berufungsgerichts zusammenhang unprzise rgt soweit verletzung aufklrungspflicht geltend macht zeigt entsprechenden hinweis berufungsgerichts vorgetragen htte danach berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen schadensersatzanspruch klgerin uwg abs uwg fr zeitraum november verjhrt durchsetzung schadensersatzanspruchs dienender auskunftsanspruch bgb fr zeitraum fr schadensersatzanspruch verjhrt ebenfalls ausscheidet erfolg sttzt klgerin geltend gemachten ansprche unterlassung auskunftserteilung einwilligung lschung feststellung schadensersatzverpflichtung nunmehr wettbewerbsrechtliche bestimmungen abs uwg hinblick verwechslungsgefahr abs uwg schutzrechtsverletzungen streitgegenstand prozessuale anspruch klageantrag klger anspruch genommene rechtsfolge konkretisiert lebenssachverhalt bestimmt klger begehrte rechtsfolge herleitet bghz tz markenparfmverkufe bgh urt zr grur tz wrp kinder ii vortrag ber entstehung bestand schutzrechts teil lebenssachverhalts bestimmt klger ber streitgegenstand neben ansprchen schutzrecht wettbewerbsrechtliche ansprche gesichtspunkt irrefhrung geltend gemacht handelt grundstzlich unterschiedliche streitgegenstnde kern jeweiligen sachverhalts unverndert vgl bgh urt zr grur wrp telefonkarte davon auszugehen irrefhrungsgefahr abs uwg geltend gemacht vorschrift art abs lit richtlinie ber unlautere geschftspraktiken umsetzt geschftliche handlung irrefhrend verwechslungsgefahr marke kennzeichen mitbewerbers hervorruft kennzeichenverletzungen markengesetz setzt irrefhrungstatbestand gesttztes verbot voraus fehlvorstellung geeignet marktverhalten gegenseite beeinflussen bgh urt zr grur tz wrp regenwaldprojekt urt zr grur tz wrp saugeinlagen zudem aktivlegitimation unterschiedlich ausgestaltet whrend verfolgung wettbewerbsrechtlicher ansprche grundstzlich abs uwg angefhrten beteiligten aktivlegitimiert stehen kennzeichenrechtliche ansprche inhaber schutzrechts mastben klgerin geltend gemachten ansprche wegen irrefhrender werbung aufgrund verwechslungsgefahr klagemarken abs uwg gegenber kennzeichenrechtlichen ansprchen weiterer streitgegenstand neuen streitgegenstand klgerin revisionsverfahren einfhren bgh urt zr grur tz wrp kinderzeit bgh grur tz kinder ii berufungsgericht wettbewerbsrechtliche ansprche aufgrund irrefhrender werbung bergangen revision innerhalb revisionsbegrndungsfrist gergt iii kostenentscheidung beruht abs zpo bornkamm bscher bergmann schaffert koch vorinstanzen lg frankenthal entscheidung olg zweibrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet mai heinzelmann justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein hoai abs mindest hchststze hoai fr hhe vergtung mageblich vertraglich vereinbarte leistung leistungsbildern hoai beschrieben zuordnung vertrages vertragstypen besonderen teils schuldrechtes fr frage anwendbarkeit mindest hchststze fr hhe vergtung unerheblich bgh urteil mai vii zr olg mnchen augsburg lg augsburg vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr thode dr kuffer dr kniffka wendt fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen zivilsenate augsburg februar aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger ingenieur verlangt gesttzt mindestsatzregelung hoai resthonorar hhe dm ii jahr beauftragte beklagte klger prfung wasserdargebots raum vergtung dm klger verlangt differenz vereinbarten vergtung mindeststzen grundlage anrechenbaren kosten errechnet iii landgericht klage begrndung abgewiesen handele sonderleistung fr honorar frei vereinbart knne berufungsgericht berufung klgers zurckgewiesen revision erstrebt verurteilung beklagten entscheidungsgrnde revision klgers erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht ii berufungsgericht klage folgenden erwgungen unbegrndet abgewiesen vereinbarte leistung sei hoai anwendbar klger werkerfolg geschuldet hoai sei planerische leistungen anwendbar vertraglichen vereinbarung werkerfolg geschuldet wrden prfung wasserdargebots sei werkerfolg sinne werkvertragsrechts erwgungen halten revisionsrechtlichen berprfung stand rechtsprechung bundesgerichtshofs mindest hchststze honorarordnung fr architekten ingenieure fr berechnung hhe vereinbarten vergtung mageblich auftragnehmer verpflichtet architekten ingenieuraufgaben erbringen hoai beschrieben bgh urteil mai vii zr bghz danach unerheblich vertragstyp besonderen teils schuldrechts vertrag zuzuordnen vergtungsanspruch begrndet entscheidend allein vertraglich geschuldete leistung auftragnehmers leistungsbildern hoai beschrieben fr zuordnung klger vertraglich geschuldeten leistung leistungsbildern fehlt erforderlichen feststellungen berufungsgerichts berufungsgericht gegebenenfalls hilfe sachverstndigen klren mssen mglicherweise leistung sinne abs nr hoai leistung handelt hoai beschrieben frage bisherigen sachverstndigengutachten geklrt ullmann thode kniffka kuffer wendt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen diebstahls waffen strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend weist senat folgendes soweit landgericht begrndung ablehnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt gem stgb angefhrt suchtbehandlung voraussichtlich etwa zwei jahre dauern wrde rahmen vollstreckung gesamtfreiheitsstrafe jahr vier monaten leisten sei erwgung rechtsfehlerhaft derartige ber stets beachtende bermaverbot hinausgehende einschrnkung dauer maregel dauer erkannten freiheitsstrafe bersteigen drfe lsst vorschriften ber anordnung maregel gem stgb dauer unterbringung gem stgb ber anrechnung maregel vollzugs gem abs stgb entnehmen vgl fischer stgb aufl rn nichtanordnung maregel beruht jedoch rechtsfehler urteilsgrnden entnehmen strafkammer begrndung weiterhin fehlen hinreichend konkreten aussicht behandlungserfolg abgestellt prfung erfolgsaussicht maregel durfte strafkammer dauer betubungsmittelabhngigkeit angeklagten erfolglosigkeit bisher absolvierten therapieversuche sowie unzureichenden sprachkenntnisse bercksichtigen fischer appl krehl berger ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen bestechlichkeit strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof dr detter dr bode rothfu richterin bundesgerichtshof roggenbuck bundesanwalt staatsanwltin verhandlung verkndung vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts bonn august verworfen revision angeklagten vorbezeichnete urteil magabe verworfen tagessatzhhe fr verhngten einzelgeldstrafen staatskasse kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen angeklagte kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen bestechlichkeit tateinheit siebenfacher untreue wegen untreue drei weiteren fllen wegen vorteilsannahme sieben fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt brigen angeklagten freigesprochen staatsanwaltschaft rgt generalbundesanwalt vertretenen rechtsmittel verletzung formellen materiellen rechts wendet teilfreispruch angeklagten angeklagte rgt ebenfalls verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel staatsanwaltschaft offensichtlich unbegrndet ii rechtsmittel angeklagten ebenfalls erfolg verfahrensrgen soweit anforderungen abs satz stpo entsprechend ausgefhrt offensichtlich unbegrndet nheren errterung bedrfen sachrge lediglich beurteilung konkurrenzverhltnisse komplexen iii sowie strafzumessung zudem tagessatzhhe fr einzelgeldstrafen ergnzen schuldspruch wegen bestechlichkeit fall lt rechtsfehler erkennen beschwerdefhrer geltend gemacht angeklagte insgesamt mindestens bestechungszahlungen entgegengenommen gleichwohl landgericht recht fall bestechlichkeit angenommen mehrere vorteilsannahmen stehen grundstzlich untereinander verhltnis tatmehrheit gilt jedoch landgericht festgestellt fr unrechtsvereinbarung leistende vorteil angeklagten anfang genau bestimmt fllen liegt hinsichtlich annahme teilleistungen unrechtsvereinbarung tatbestandliche handlungseinheit vgl bghst nstz bgh nstz wistra bghr stgb abs konkurrenzen trndle fischer stgb aufl rdn fr einzelnen luftrechnungen angeklagten zahlende betrag fr luftrechnung einzeln konkret festgelegt worden hhe jeweils vereinbarten vorteils konnte jedoch festgestellt ua landgericht konnte daher weder ausschlieen unrechtsvereinbarung mehrere zahlungen erfolgten konnte ausschlieen zahlung mehrere jeweils absprache luftrechnungen getroffenen unrechtsvereinbarungen geleistet beide mglichkeiten liegen schon wegen stndigen finanziellen bedrngnis gleichermaen nahe zumal zahlungen teilweise kurz aufeinander erfolgten eindeutiger zeitlicher zusammenhang luftrechnungen vorteilszahlungen erkennbar folge zumindest teilweise berschneidung tatbestandsrelevanten handlungen jeweiligen einzelflle bestechlichkeit ausschlieen lt daher lt bestimmte mehrzahl fllen bestechlichkeit feststellen zumindest fall bestechlichkeit gegeben annahme falls bestechlichkeit angeklagte deshalb beschwert dadurch tatzeit bestechlichkeit entgegennahme letzten bestechungszahlung februar andauerte geltungsbereich korruptionsbekmpfungsgesetz seit august verschrften strafdrohung stgb nf erstreckt landgericht recht voraussetzungen besonders schweren falls bestechlichkeit abs nr abs nr stgb nf angenommen erhht strafrahmen fr august angenommenen bestechungszahlungen sechs monaten fnf jahren freiheitsstrafe freiheitsstrafe zehn jahren andererseits wren anwendung tatzeitrechts taten verurteilen denen drei letzten ohnehin verschrften gesetzesfassung beurteilen stnden wirkt annahme falls bestechlichkeit nachteil angeklagten zumal landgericht bemessung einsatzstrafe zwei jahren acht monaten ausdrcklich gunsten angeklagten bercksichtigt wenige zahlungen angeklagten august erfolgten annahme tateinheit bestechlichkeit komplex iii sieben fllen untreue komplex rechtlich zutreffend landgericht ua feststellt jeweilige absprache angeklagten pflichtwidrig anweisung luftrechnungen veranlassen sowohl beginn treubruchs abschlu unrechtsvereinbarung darstellt vgl bghst brigen angeklagte annahme tateinheit beschwert berprfung strafzumessung ergibt rechtsfehler nachteil angeklagten entgegen ansicht verteidigung durfte lange tatzeitraum angeklagte erheblichem umfang wiederholt strafbar gemacht bewertung vielzahl taten sowie erheblichen kriminellen energie abs stgb lasten angeklagten bercksichtigt schlo notwendigerweise taten teilweise schon lnger zurcklagen anfnglichen taten angefochtenen urteil erheblicher zeitlicher abstand besteht umstnden vorliegenden falls mute bestimmender strafzumessungsgrund angeklagte whrend gesamten tatzeitraums immer erhebliche straftaten begangen ber mehrere jahre hinweg kriminelle energie entwickelt urteil eigenen abschnitt dargestellte prozegeschichte ua lt berlange verfahrensdauer sinne art abs gg art abs mrk erkennen verfahrensrge insoweit erhoben anzeigeerstattung mrz angefochtenen urteil august vergingen vier jahre fast fnf monate ermittlungen mehrere tatbeteiligte beschuldigte wegen schwierigkeit komplexitt tatvorwrfe jedoch umfangreich langwierig strafkammer bentigte zwischenverfahren zeit fr vorbereitung erffnungsbeschlusses anbetracht hhe verhngten einzelstrafen jeweils unteren bereich verfgung stehenden strafrahmen liegen sowie migen gesamtfreiheitsstrafe auszuschlieen strafkammer verfahrensdauer trotz darstellung prozegeschichte strafzumessung bersehen deren erneuter ausdrcklicher errterung rahmen strafzumessung milderen bestrafung gelangt wre landgericht unterlassene bemessung tagessatzhhe fr einzelgeldstrafen fllen senat nachgeholt tagessatz bereinstimmung antrag generalbundesanwalts mindestbetrag rissing van saan abs stpo detter rothfu bode roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz verkndet mrz stoll justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle prfungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja drig abs satz vwgo abs satz drig angeordnete sinngeme geltung vorschriften verwaltungsgerichtsordnung fr prfungsverfahren abs nr drig erfasst grundstzlich bestimmung vwgo ber einstimmige entscheidung beschluss berufungsverfahren abgrenzung bgh urteil oktober riz bghz bgh dienstgericht bundes urteil mrz riz dienstgerichtshof fr richter oberlandesgericht hamm dienstgericht fr richter landgericht dsseldorf frheren richters probe antragsteller revisionsklger verfahrensbevollmchtigte land antragsgegner revisionsbeklagter wegen entlassung richterverhltnis probe bundesgerichtshof dienstgericht bundes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter bundesgerichtshof prof dr bergmann richter bundesgerichtshof dr drescher richterin bundesgerichtshof dr menges richter bundesgerichtshof dr koch richter bundesgerichtshof gericke fr recht erkannt revision antragstellers beschluss dienstgerichtshofs fr richter oberlandesgericht hamm juni aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beteiligten streiten rechtmigkeit jahr verfgten entlassung antragstellers dienst landes nordrheinwestfalen jahr geborene antragsteller wurde januar richter probe ernannt anschlieend staatsanwaltschaft verwendet leitende oberstaatsanwalt beurteilte fhigkeiten leistungen antragstellers sechsmonatiger achtzehnmonatiger ttigkeit jeweils durchschnittlich juni beurteilte un terdurchschnittlich beurteilung erhobene klage wies verwaltungsgericht rechtskrftiges urteil juli ab bestandskrftiger disziplinarverfgung oktober wurde antragsteller verweis erteilt verfahren erheblicher verzgerung bearbeitet verfgung november entlie antragsgegner antragsteller hinweis fehlenden fachlichen leistungen ablauf monats dezember justizdienst landes nordrheinwestfalen dagegen gerichteten widerspruch antragstellers wies antragsgegner widerspruchsbescheid dezember zugleich sofortige vollziehbarkeit entlassungsverfgung november anordnete zurck antrag antragstellers stellte dienstgericht fr richter landgericht dsseldorf knftig dienstgericht zunchst beschluss dezember aufschiebende wirkung dezember antragsteller erhobenen klage her hob anschlieend urteil dezember entlassungsverfgung november widerspruchsbescheid dezember berufung antragsgegners nderte dienstgerichtshof fr richter oberlandesgericht hamm knftig dienstgerichtshof beschluss juli zurckweisung berufung brigen erstinstanzliche urteil dahin ab entlassung sei januar wirksam revision antragstellers hob dienstgericht bundes entscheidung dienstgerichtshofs wegen verfahrensfehlers verwies sache dienstgerichtshof zurck dienstgerichtshof besttigte beschluss august ursprngliche entscheidung weder dagegen gerichtete revision antragstellers verfassungsbeschwerde erfolg entlassungsverfgung november seit dezember tag verkndung zweiten revisionsentscheidung dienstgerichts bundes bestandskrftig einleitung weiteren disziplinarverfahrens entlie antragsgegner antragsteller selben tag bergebener verfgung mai wirkung mai erneut justizdienst landes nordrhein westfalen zugleich ordnete sofortige vollziehung entlassung dagegen gerichteten widerspruch wies antragsgegner widerspruchsbescheid august zurck zugleich ordnete verbleibe anordnung sofortigen vollziehung entlassung antragsteller wurden zeitraum januar mai bezge ausgezahlt ab juni stellte landesamt fr besoldung versorgung nordrhein westfalen knftig landesamt leistungen antragsteller begehren antragstellers prfungsverfahren entlassungsverfgung mai widerspruchsbescheid august aufzuheben dienstgericht urteil juni entsprochen voraussetzungen fr entlassung abs drig htten vorgelegen antragsteller dienstvergehen zuschulden kommen lassen dagegen gerichteten berufung antragsgegner beantragt klage aufhebung urteils dienstgerichts abzuweisen antragsteller urteil dienstgerichts verteidigt verlauf berufungsverfahrens antrag dahin umgestellt festzustellen entlassungsverfgung mai gestalt widerspruchsbescheids august rechtswidrig sei vorge tragen landesamt bestandskraft entlassungsverfgung november bescheid mai januar mai fortgezahlten bezge hhe zurckgefordert rckforderungsbescheid angegriffen vorsorglich aufrechnung wertersatzansprchen fr zeit juni dezember erklrt sei erwarten antragsgegner knftigen verfahren verwaltungsgericht verteidigen dienstpflichten antragstellers seien insbesondere zeitraum entlassungsverfgung mai zugeflossen daher antragsteller berechtigtes interesse daran rechtswidrigkeit entlassungsverfgung mai festgestellt dienstgerichtshof beschluss juni berufung antragsgegners urteil dienstgerichts aufgehoben klage abgewiesen begehren entlassungsverfgung mai widerspruchsbescheid august aufzuheben sei bestandskraft entlassungsverfgung november unzulssig geworden fr feststellung entlassungsverfgung mai sei rechtswidrig fehle antragsteller allgemeine rechtsschutzinteresse feststellung rechtsstellung verbessern knne feststellung rechtswidrigkeit knne entscheidung ber rckforderung mai mai geleisteten bezgen ber antragsteller behauptete wertersatzansprche zeitraum juni dezember prjudizieren aufgrund bestandskraft entlassungsverfgung november stehe fest ab januar besoldungsanspruch antragstellers mehr bestanden rechtmigkeit rechtswidrigkeit entlassungsverfgung mai knne ankommen beantragte feststellung rechtsposition antragstellers auswirken knne aufgrund entsprechender erwgungen antragsteller fortsetzungsfeststellungsinteresse beschluss wendet antragsteller dienstgerichtshof zugelassenen revision rgt verletzung rechtlichen gehrs dienstgerichtshof sache macht geltend landesamt bescheid mai zurckgenommen grnden billigkeit entschieden wegen januar september antragsteller erbrachten werthaltigen dienstleistungen rckforderung geleisteten bezge zeitraum verzichte bescheid februar indessen weiterhin september mai gezahlten bezge hhe zurckgefordert bescheid antragsteller widerspruch anfechtungsklage erhoben dienstgerichtshof verkannt feststellung rechtswidrigkeit entlassungsverfgung mai prjudizwirkung fr frage zukomme antragsteller fr zeitraum mai bestandskrftigwerden entlassungsverfgung november dezember geleistete bezge verbleiben mssten bzw wertersatzansprche fr antragsgegner zugeflossene dienstpflichten zustnden erbringung dienste sei entlassungsverfgung mai aufgrund selbstndig gang gesetzten ursachenkette gehindert worden aufgrund anordnung sofortigen vollziehung entlassungsverfgung aufgrund mehr sofort vollziehbaren entlassungsverfgung november dienstausbung gehindert worden sei rechtmigkeit entlassungsverfgung mai zumindest fr whrend rckforderungsvorgangs treffende billigkeitsentscheidung selbstndig relevanz antragsteller beantragt beschluss dienstgerichtshofs fr richter oberlandesgericht hamm juni az dgh aufzuheben berufung antragsgegners magabe zurckzuweisen entlassungsverfgung mai widerspruchsbescheid august aufgehoben deren rechtswidrigkeit festgestellt hilfsweise beschluss dienstgerichtshofs fr richter oberlandesgericht hamm juni az dgh aufzuheben sache anderweitigen verhandlung entscheidung dienstgerichtshof fr richter oberlandesgericht hamm zurckzuverweisen antragsgegner beantragt schriftstzlich revision antragstellers zurckzuweisen antragsteller hinreichend vorgetragen beschluss dienstgerichtshofs gergten gehrsversto beruhe aufgrund gestaltungswirkung entlassungsverfgung november januar knne rechtmigkeit rechtswidrigkeit entlassungsverfgung mai verwaltungsrechtsstreit antragsteller landesamt frage rckforderung bezgen wertersatz auswirken entscheidungsgrnde abs abs drig zulssige revision begrndet beschluss dienstgerichtshofs unterliegt verfahrensrge revision aufhebung anspruch antragstellers gewh rung rechtlichen gehrs verletzt fhrt zurckverweisung sache dienstgerichtshof senat hlt abgrenzung jngeren rechtsprechung entsprechenden bzw sinngemen anwendung vwgo bgh urteil oktober riz bghz rn ff urteil februar riz njw rr rn daran fest ber berufung prfungsverfahren grundstzlich gem vwgo entschieden vgl bgh urteil september riz driz urteil dezember riz juris rn satz abs satz drig satz lrig nrw bestimmte sinngeme bzw entsprechende geltung vorschriften verwaltungsgerichtsordnung fr prfungsverfahren abs nr buchst drig nr buchst lrig nrw erfasst vwgo drig landesgesetzgeber disziplinarverfahren versetzungsverfahren prfungsverfahren entsprechend abs abs drig regeln abs satz drig gelten fr prfungsverfahren vorschriften verwaltungsgerichtsordnung sinngem bundesrechtlichen vorgaben setzt satz lrig nrw fr prfungsverfahren nr lrig nrw vorschriften verwaltungsgerichtsordnung fr entsprechend anwendbar erklrt soweit nordrhein westflische landesrichtergesetz bestimmt gem abs satz drig satz lrig nrw gilt vwgo sinngem bzw entsprechend anwendung vwgo ausgestaltung prfungsverfahrens deutschen richtergesetz vereinbaren lsst dienstgerichtliche prfungsverfahren dient sicherung unabhngigkeit richter gesetzgeber art gg verfassungsrechtlich verankerten prinzip besondere bedeutung beigemessen dienstgerichtliche verfahren deutschen richtergesetz gesondert geregelt besonderheit prfungsverfahrens eigenstndiges verfassungsrechtlich garantierte unabhngigkeit richter art abs gg bestimmtes verfahren festlegung umfangs vorschriften verwaltungsgerichtsordnung sinngem anzuwenden rechnung tragen bgh urteil oktober riz bghz rn mwn gesetzgeber prfungsverfahren versetzungsverfahren dadurch gegenber sonstigen dienstgerichtlichen verfahren hervorgehoben abs drig versetzungs prfungsverfahren stets zulassung revision dienstgericht bundes vorgesehen umstand lsst wertung gesetzgebers entnehmen versetzungs prfungsverfahren sicht grundstzlich bedeutsam vgl schmidt rntsch deutsches richtergesetz aufl einleitung rn wertung gesetzgebers steht sinngeme bzw entsprechende anwendung vwgo widerspruch satz vwgo berufungsgericht ber berufung beschluss entscheiden einstimmig fr begrndet unbegrndet hlt mndliche verhandlung fr erforderlich erachtet weiteren voraussetzungen entscheidung mndliche verhandlung abhn gig beschluss satz vwgo stellt satz abs satz vwgo ergibt rechtsfolgen grundsatz vollwertigen urteilsersatz dar berufungsgericht gem vwgo erkennen sache grundsatzbedeutung zukommt bverwg beschluss januar juris rn redeker oertzen vwgo aufl rn abs vwgo anwendung findet sache besonderen schwierigkeiten tatschlicher rechtlicher art aufweist berufungsgericht verfahren vwgo verschlossen tatschlicher rechtlicher hinsicht auergewhnlich groe schwierigkeiten bestehen bverwge rn mwn zugleich beschluss einstimmig gesamten spruchkrper ergehen bverwge ff unterscheidet vwgo voraussetzungen wesentlich vwgo vorschrift vwgo prfungsverfahren anwendung finden entsprechenden bzw sinngemen geltung vwgo prfungsverfahren steht grundsatz entgegen dienstgerichtshfen neben dienstgerichten tatrichterliche feststellung entscheidungserheblichen sachverhalts obliegt dienstgericht bundes revisionsgericht eingeschrnkten umfang berprft vgl bgh urteil dezember riz nvwz rr rn ff insoweit abgedruckt bghz ff urteil oktober riz bghz rn wegen eingeschrnkten berprfungsmastabs revisionsinstanz geboten antragsteller prfungsverfahrens mglichkeit mndlichen verhandlung tatsacheninstanz erffnen mndlichen vortrag rechtsgesprch dienstgericht antragsgegner sichtweise mndlich erlutern verfahrensfehlerfreie eyermann happ vwgo aufl rn mndliche verhandlung erster instanz stattgefunden berufungsinstanz rechtsfragen errtern vwgo magabe genannten voraussetzungen prfungsverfahren anwendung finden ii beschluss dienstgerichtshofs unterliegt gleichwohl aufhebung unrichtigen anwendung vwgo beruht abs drig dienstgerichtshof revision zulssig verfahrensrge beanstandet beschluss entschieden obwohl beteiligten vorher ordnungsgem satz abs satz vwgo angehrt verfahrensrge revision liegt folgender sachverhalt zugrunde berufung antragsgegners antrag stattgebende urteil dienstgerichts vorsitzende dienstgerichtshofs verfgung april beteiligten folgenden hinweis erteilt pp darauf hingewiesen senat beabsichtigt gem abs atz vwgo ber berufung beschluss mndliche verhandlung entscheiden einstimmig fr unbegrndet mndliche verhandlung fr erforderlich hlt beteiligten erhalten gelegenheit sowohl beabsichtigten beschlussfassung sache vgl bgh urteil september riz driz abschlieend mai stellung nehmen senat geht davon erwgungen antragstellers gem schriftsatz april angesichts aktuellen stands sache mehr zutreffen drften hinweis weder antragsteller antragsgegner stellung genommen dienstgerichtshof sodann erneuten hinweis berufung antragsgegners urteil dienstgerichts aufgehoben klage abgewiesen verfahrensrge begrndet dienstgerichtshof satz abs satz vwgo verstoen ordnungsgeme anhrung beschlussverfahren vwgo setzt voraus anhrung unmissverstndlich erkennen lsst berufungsgericht entscheiden beabsichtigt beteiligten mssen anhrungsmitteilung sonstigen umstnden entnehmen knnen berufungsgericht berufung fr begrndet unbegrndet hlt bverwge ff fall erste absatz hinweisschreibens vorsitzenden dienstgerichtshofs senat halte berufung antragsgegners einstimmig fr unbegrndet gegenteil irrefhrend vgl bverwg nvwz zweite absatz hinweisschreibens kritische wrdigung vortrags antragstellers lediglich andeutete geeignet fehlvorstellung auszurumen dienstgerichtshof antragsteller beantragt entscheiden iii unterlassung ordnungsgemen anhrung satz abs satz vwgo liegende verfahrensfehler fhrt aufhe bung angefochtenen beschlusses zurckverweisung sache dienstgerichtshof abs satz nr vwgo berufungsgericht versto satz abs satz vwgo beschluss mndliche verhandlung entschieden bezieht verletzung gebots gewhrung rechtlichen gehrs gesamtergebnis verfahrens revisionsklger entscheidungserheblichen sachverhalt erstinstanzlichen mndlichen verhandlung ergeben mehr uern konnte revisionsgericht fehlt prfungsverfahren tatrichterliche grundlage fr abschlieende materiell rechtliche entscheidung bgh urteil september riz njw rr rn gilt besonderer weise wegen nderung prozessualen ausgangslage verlauf berufungsverfahrens iv fr weitere verfahren weist senat folgendes annahme dienstgerichtshofs entlassungsverfgung mai jedenfalls bestandskraft entlassungsverfgung november dezember erledigt trifft sachverhalt bverwge anfechtung entlassungsverfgung november folge januar bestimmte gestaltungswirkung hinausgeschoben antragsgegner lediglich gehindert folgerungen entlassung ziehen solange ber aufhebung entlassungsverfgung november prfungsverfahren unanfechtbar entschieden vgl bverwge ff bverwg nvwz vgl bgh urteil oktober iii zr bghz urteil juli iii zr bghz rn sobald aufgrund urteils dienstgerichts bundes dezember geschehen griff entscheidung klargestellte rechtslage rckwirkend platz ging entlassungsverfgung mai leere mangels bestehens dienstverhltnisses zeitpunkt inneren wirksamkeit gestaltungswirkung entfalten konnte vgl bverwge bverwg buchholz bbg nr folglich kommt aufhebung abs drig betracht antragsteller indessen berechtigtes interesse feststellung rechtswidrigkeit entlassungsverfgung mai gestalt widerspruchsbescheids august erscheint zweifelhaft erffneten berufungsverfahren vertiefen prfungsmastab fr berechtigte interesse antragstellers begehrten feststellung abs satz vwgo sinngem bzw entsprechend anwendung findet erledigt entlassungsverfgung antragsteller magabe genannten voraussetzungen grundstzlich mglichkeit deren rechtswidrigkeit verfahren abs satz vwgo klren lassen bgh urteil april riz driz dabei spielt fr entsprechende bzw sinngeme anwendung abs satz vwgo prfungsverfahren rolle wegen rckwirkung gestaltungswirkung entlassungsverfgung november zeitpunkt antragstellung hiesigen verfahren gem abs nr buchst abs drig entlassungsverfgung strenggenommen erledigt fr verwaltungsgerichtliche verfahren entsprechende geltung abs satz vwgo fllen anerkannt vgl bverwg nvwz rn insoweit abgedruckt bverwge redeker oertzen vwgo aufl rn gleiches gilt fr prfungsverfahren mglichkeit feststellung grundlage abs satz vwgo berzugehen antragsteller gewhlt bergang rechtsfolge abs drig zielenden antrag feststellungsbegehren abs satz vwgo weiteren voraussetzungen abhngig grundlage vortrags revision steht berechtigtes interesse sinne abs satz vwgo allerdings frage gengt dafr lage falles anzuerkennende schutzwrdige interesse rechtlicher wirtschaftlicher ideeller art bverwge bverwg nvwz eyermann schmidt vwgo aufl rn berechtigtes interesse feststellung rechtswidrigkeit entlassungsverfgung umstand ergeben verwaltungsakt rechtswidrigkeit rechtskrftiges urteil abs satz vwgo festgestellt worden regelungswirkung entfaltet vgl bverwge ff feststellung fr folgerechtsstreitigkeiten ber rckforderung besoldung bbesg bzw inhaltsgleichen bundesbesoldungsgesetz bergeleiteten besg nrw knftig einheitlich bbesg bedeutung grundsatz fllen erledigung verwaltungsakts klageerhebung anerkennenswertes interesse besteht mittels fortsetzungsfeststellungsklage verfahren prjudizieren vgl bverwge redeker oertzen vwgo aufl rn greift prfungsverfahren frchte zeit gewonnen wurden ber rckwirkende gestaltungswirkung entlassungsverfgung november gewissheit bestand konkrete fall zeichnet indessen besonderheiten zweifel fortsetzungs feststellungsinteresse antragstellers hinblick abs bbesg gefhrte auseinandersetzung wecken aa fr anwendung abs bbesg begehrte feststellung prjudizwirkung kaum entfalten knnen bestandskraft entlassungsverfgung november antragsteller rckwirkung januar richterverhltnis entlassen dienstverhltnis tag eintritts inneren wirksamkeit magabe abs drig rckwirkend erloschen anzusehen vgl wichmann langer ffentliches dienstrecht aufl rn steht rcksicht rechtmigkeit rechtswidrigkeit entlassungsverfgung mai fest fr fortzahlung besoldung seit januar rechtsgrund bestand bb revision feld gefhrter gegenanspruch antragstellers bereitschaft juni dezember antragsgegner dienst leisten herzuleiten drfte feststellung rechtmigkeit rechtswidrigkeit entlassungsverfgung mai wohl prjudiziert obliegen prfung rechtmigkeit entlassungsverfgung prfung bestehens wertersatzanspruchs unterschiedlichen gerichtsbarkeiten fllen denen prjuzielles rechtsverhltnis folgeansprche gerichtsbarkeit unterliegen bverwg urteil april ii umdruck ff urteil mrz ii umdruck grere sachnhe richterdienstgerichte untersuchung voraussetzungen abs drig fortsetzungsfeststellungsklage rechtfertigen knnte spricht dafr begehren antragstellers wertersatz richterdienstgerichte feststellen drfen aussichtslos faktische leisten diensten scheidet behaltensgrund bezge fr beteiligten weiteres erkennbar allein aufgrund verfahrensrechtlichen fiktion fortdauernden dienstverhltnisses gezahlt aufschiebende wirkung entlassungsverfgung gefhrten angriffs bedingt bverwg njw whrend aufschiebenden wirkung faktisch geleistete dienste vielmehr rahmen abs satz bbesg bercksichtigen demzufolge rckforderung billigkeitsgrnden ganz teilweise abgesehen bverwg njw knnte revision behauptete rechtswidrige vereiteln faktischen leistung diensten erst recht besoldungsansprchen fhren cc schlielich rechtmigkeit rechtswidrigkeit entlassungsverfgung mai wohl gesamten rckforderungsvorgang begleitende schinkel seifert frst gk band iii bbesg rn stand februar billigkeitsprfung abs satz bbesg auswirken knnen frage billigkeitsgrnde vorliegen ermessensentscheidung abs satz bbesg bercksichtigen rechtsfrage gerichtlich berprft mayer schwegmann summer bbesg rn stand august entsprechend knnen richterdienstgerichte prfung berechtigten interesses sinne abs satz vwgo beurteilen feststellung rechtswidrigkeit entlassungsverfgung gesichtspunkte ergeben knnen billigkeitsprfung bercksichtigen wren gesichtspunkte bisher ersichtlich billigkeitsprfung abs satz bbesg aufgabe umstnden einzelfalls gerecht werdende fr dienstherrn zumutbare fr bereicherungsschuldner tragbare lsung ermglichen gem lage zeitpunkt rckabwicklung alter leistungsfhigkeit sonstige lebensverhltnisse herausgabepflichtigen magebende rolle spielen vgl bverwge njw zbr magabe fr ffentliche recht geltenden grundsatzes treu glauben formale strenge besoldungs versorgungsrechts auflockern zusammenhang mitverschulden dienstherrn insbesondere dienstherrn vertretende lnge berzahlungszeitraums ermessensausbung zuge billigkeitsentscheidung bercksichtigen vgl bverwge bverwg zbr mayer schwegmann summer bbesg rn stand august clemens lantermann henkel millack engelking bbesg nr stand juli ermessensprfung indessen gesamte rechtsbeziehung bereicherungsanspruch erwchst nochmals gesichtspunkt treu glauben wrdigen modalitten rckabwicklung auswirkungen lebensumstnde bereicherungsschuldners abzustellen bverwge bverwg zbr schinkel seifert frst gk band iii bbesg rn stand februar treuwidriges verhalten bereicherungsglubigers liegt darin recht entlassene bereicherungsschuldner beschftigt ovg mnster schtz maiwald beamtr nr demgem drfte umstand antragsteller letzten maiwoche januar aufgrund anordnung sofortvollzugs entlassungsverfgung mai mglichkeit genommen wurde faktisch dienste leisten sodann verweis dienste billigkeitsprfung abs satz bbesg gunsten beeinflussen billigkeitsgrund mai angeordnete sofortvollzug rechtswidrigen verwaltungsakt bezogen htte drfte umso mehr gelten hindernis gerade antragsteller angegriffenen anordnung sofortvollzugs entlassungsverfgung mai beruht prfung rechtmigkeit anordnung sofortvollzugs knnte gegenstand anhngigen verfahrens brigen dienstgerichtshof erffneten berufungsverfahren abs lrig nrw rechnung tragen lrig nrw betrifft allein disziplinarverfahren staatsanwlte prfungsverfahren frheren richters probe bergmann drescher koch menges gericke vorinstanzen dienstgericht fr richter landgericht dsseldorf entscheidung dg dienstgerichtshof fr richter oberlandesgericht hamm entscheidung dgh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet oktober mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr deppert richter dr hbsch dr leimert wiechers dr wolst fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen september aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger gem vertrag november dezember wchentliches entgelt dm zuzglich umsatzsteuer freier mitarbeiter fr gmbh ttig begehrt beklagten unternehmen gruppe schadensersatz hhe dm wegen verletzung beschftigungsgarantie notariellen vertrag dezember beklagte anteile gmbh zeitungsverlag gmbh co kg bernommen beschftigungsgarantie bernahmevertrages lautet folgt erwerberin trgt dafr sorge gesellschaft stichtag bzw falls stichtag nachfolgend zeitpunkt wirksamwerdens vertrages ungekndigten festanstellungsverhltnis stehenden mitarbeiter betriebsbedingt gesellschaft gekndigt betriebsbedingte kndigung zulssig betreffende mitarbeiter gleichzeitig unbefristete uneingeschrnkte angebot erhlt anrechnung betriebszugehrigkeit gesellschaft unternehmen gruppe maximal km umgebung mindest gleichbleiben konditionen vergleichbarer stellung vergleichbaren ttigkeiten weiterbeschftigt fr daraufhin begrndete neue arbeitsverhltnis gelten vorstehenden bestimmungen entsprechend regeln ziff gelten analog fr anlage aufgefhrten tglich befristet gesellschaft beschftigten arbeitnehmer magabe fr dauer mindestens vergleichbaren umfang tglich befristeten arbeitsverhltnissen herangezogen erwerberin darum bemhen fr anlage aufgefhrten personen zeit gesellschaft freie mitarbeiter ttig auftrge hnlichem umfang hnlichen ttigkeit bislang fr gesellschaft innerhalb gruppe finden vorstehende bestimmungen gelten echter vertrag zugunsten dritter anlage hierzu klger namentlich freien mitarbeiter mglichst innerhalb gruppe ttig sollen aufgefhrt worden klger vorgetragen dezember beim geschftsfhrer beklagten vorgesprochen entsprechend bestimmungen dienste gruppe angeboten beklagte flschlicherweise bewerbung bezeichnetes angebot schreiben dezember abschlgig beschieden jedwede ansprche bernahmevertrag dezember zurckweisen lassen bernahmevertrag widersprechende verhalten seien ersten kalenderwochen jahres abzglich ersparter dm netto wchentlich fr kameramann insgesamt dm entgangen landgericht klage abgewiesen aufgrund vernehmung zeugen dr br dr angenommen klger obliegende nachweis verletzung vertraglich geschuldeten verhaltenspflicht insbesondere beschftigungspflicht beklagte gelungen sei berufung klgers oberlandesgericht nochmalige vernehmung zeugen dr br dr klage grunde fr gerechtfertigt erklrt revi sion verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt beklagte hafte klger gem abs abs bgb grunde schadensersatz wegen nichterfllung bemhungsverpflichtung abs anlage bernahmevertrages zeitungsverlag gmbh co kg be klagten dezember klger gem abs bernahmevertrages unmittelbar recht erworben abs bernahmevertrages verbindung anlage beklagten verlangen bemhe fr auftrge hnlichem umfang hnlichen ttigkeit bislang dezember fr gmbh innerhalb gruppe finden lasse wille beider vertragsparteien bernahmevertrages dahingehend feststellen klger trotz ausdrcklicher nennung anlage genu regelung abs bernahmevertrages kommen aussage zeugen dr br nommen knne ent zeitungsverlag gmbh co kg be schftigung klgers gruppe gewollt ii angegriffene urteil hlt revisionsrechtlichen nachprfung entscheidenden punkt stand revision rgt recht feststellung berufungsgerichts lasse wille beider vertragsparteien bernahmevertrages dahingehend feststellen klger entgegen wortlaut ver traglichen bestimmung genu regelung abs bernahmevertrages kommen verfahrensfehler beruht berufungsgericht aussagen landgericht vernommenen zeugen dr br dr landgericht gewrdigt vernehmung zeugen wiederholen abs zpo verstoen steht grundstzlich ermessen berufungsgerichts erster instanz vernommenen zeugen zweites mal vernehmen pflichtgebundene ermessen unterliegt einschrnkungen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs erneute vernehmung zeugen erforderlich berufungsgericht protokollierte aussage verstehen werten vorinstanz senat urteil dezember viii zr njw ii nachw landgericht aufgrund vernehmung zeugen dr br dr davon berzeugt fortbestehen freien mitarbeiterverhltnisses klger lediglich verschlechterung lage geschftsbernahme verhindert sollen insbesondere vorrangig weitergewhrung zuschusses grenordnung dm jhrlich sponsor abhngig sei landgericht deshalb ergebnis gelangt sogenannte beschftigungsgarantie sei zugunsten klgers anwendbar weiterfhrung sponsorenvertrge unstreitig erfolgt sei dagegen klger auffassung berufungsgerichts unabhngig weitergewhrung zuschusses sponsor unmittelbar recht erworben beklagten verlangen bemhe fr auftrge hnlichem umfang hnlichen ttigkeit bislang finden fhrt berufungsgericht folge angaben zeugen dr br frage verlngerung sponsorenvertrge berufungsgericht aussagen zeugen dr br dr gewrdigt landgericht neute vernehmung zeugen zulssig durchgreifend rge revision berufungsgericht frage befat beklagte erfllung etwa obliegenden verpflichtung beschftigung klgers bemht htte entsprechende erfolg eingetreten wre berufungsgericht kausalzusammenhang fehlverhalten beklagten dadurch entgangenen beschftigung klgers geuert streitige parteivorbringen hierzu eingegangen wre verfahren grund anspruchs klren vgl bgh urteil mrz zr njw iii iii angefochtene entscheidung somit verfahrensfehlerfrei zustande gekommen aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen dr deppert dr hbsch wiechers dr leimert dr wolst'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts tbingen juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergnzend bemerkt senat feststellungen urteilsgrnde verfahrensablauf ergibt liegt verfahrenshindernis wegen berlanger verfahrensdauer erhebliche dauer verfahrens strafkammer bercksichtigt soweit ursachen fr verfahrensdauer urteilsgrnden ersichtlich strafverfolgungsbehrden vertreten angeklagte wiederholt anberaumten hauptverhandlungsterminen erschienen spter jahrelang flchtig anforderungen abs satz stpo gengende verfahrensrge erhoben senat weist darauf gegebenen umstnden revisionsgegenerklrung staatsanwaltschaft abs satz stpo zweckmig erschienen wre beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen nack wahl kolz boetticher elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs fd bermittlung fristwahrender schriftstze per telefax kommt rechtsanwalt verpflichtung wirksamen ausgangskontrolle broangestellten weisung erteilt sendebericht ausdrucken lassen grundlage vollstndigkeit bermittlung prfen notfrist erst kontrolle sendeberichts lschen anschluss senatsbeschluss juli xii zb njw rr bgh beschluss juli xii zb olg saarbrcken ag homburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer schilling dr gnter beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat fr familiensachen saarlndischen oberlandesgerichts februar kosten antragsgegners verworfen beschwerdewert grnde amtsgericht antragsgegner zahlung nachehelichen unterhalts verpflichtet verfahrensbevollmchtigten oktober zugestellten beschluss antragsgegner november beim amtsgericht beschwerde eingelegt beschwerdebegrndung dezember freitag beim oberlandesgericht postwege eingegangen gerichtlichem hinweis versumung beschwerdebegrndungsfrist antragsgegner januar wiedereinsetzung vorigen stand versumung begrndungsfrist beantragt beschwerdegericht antrag zurckgewiesen beschwerde antragsgegners beschluss amtsgerichts unzulssig verworfen hiergegen wendet antragsgegner rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde gem abs satz nr famfg verbindung abs satz abs satz zpo statthaft indes zulssig voraussetzungen abs zpo vorliegen entscheidung rechtsbeschwerdegerichts entgegen rechtsauffassung antragsgegners sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich recht beschwerdegericht antragsgegner begehrte wiedereinsetzung versumung beschwerdebegrndungsfrist verwehrt beschwerde unzulssig verworfen begrndung beschwerde erst dezember fristablauf dezember beim oberlandesgericht eingegangen voraussetzungen fr wiedereinsetzung vorigen stand liegen feststellungen beschwerdegerichts danach antragsgegner beschwerdebegrndungsfrist unverschuldet versumt versumnis beruht organisationsverschulden verfahrensbevollmchtigten abs zpo zurechnen lassen zutreffend beschwerdegericht hinweis stndige rechtsprechung bundesgerichtshofs darauf abgestellt ausgangskontrolle hinsichtlich per telefax versendeten fristgebundenen schriftstze verfahrensbevollmchtigten antragsgegners unzureichend organisiert rechtsprechung senats rechtsanwalt bro ausgangskontrolle schaffen gewhrleistet fristwahrende schriftstze rechtzeitig hinausgehen bermittlung per telefax kommt rechtsanwalt verpflichtung broangestellten weisung erteilt sendebericht ausdrucken lassen grundlage vollstndigkeit bermittlung prfen notfrist erst kontrolle sendeberichts lschen ausgangskontrolle dient fehler bermittlung auszuschlieen vielmehr ebenso feststellung ermglicht schriftsatz berhaupt bermittelt worden senatsbeschluss juli xii zb njw rr rn siehe senatsbeschluss juni xii zb njw rn recht beschwerdegericht ausgefhrt verfahrensbevollmchtigte antragsgegners entsprechende kanzleiorganisation dargetan wiedereinsetzungsantrag vorgetragen broangestellten generelle anweisung erteilt schriftstze rechtsmitteleinlegung rechtsmittelbegrndung entsprechenden gerichte vorab per fax darber hinaus per post bermitteln daneben broangestellte dezember tag fristablaufs konkret angewiesen beschwerdebegrndung selben tag oberlandesgericht faxen aufgefallen sei beschwerdebegrndungsschrift ber anschriftenzeile vermerk aufgewiesen vorab per telefax ausgangskontrolle anhand sendeberichts lsst indes weder wiedereinsetzungsantrag kanzleimitarbeiterin akte gereichten eidesstattlichen versicherung entnehmen entgegen auffassung rechtsbeschwerde reicht hinweis darauf broschluss kontrolliert fristsachen erledigt seien erst frist gestrichen wiedereinsetzung rechtfertigen danach bleibt offen kontrolle versendung telefaxes wirkungsvoll durchgefhrt sofern anweisung fehlt frist kalender erst vorlage prfung sendeberichts streichen besteht gefahr realisiert frist hinsichtlich per telefax bersendenden schriftsatzes kalender gestrichen schriftstck tatschlich entsprechenden weise abgesandt worden gilt umso mehr bersendenden schriftsatz bliche aufdruck vorab per telefax fehlt soweit antragsgegner erstmals rechtsbeschwerde arbeitsanweisung fristenkontrolle entsprechenden kanzlei vorlegt zufolge versendung per telefax nochmals kontrolliert richtige fax nummer eingegeben worden sei sendebericht ausweise vortrag rechtsbeschwerdeinstanz mehr bercksichtigt entgegen auffassung rechtsbeschwerde beschwerdegericht gehalten antragsgegner unzureichenden vortrag hinzuweisen ergnzenden sachvortrag ermglichen insoweit darlegungspflichtige beteiligte ausgangskontrolle vorgetragen gericht verpflichtet notwendigen vortrag hinzuweisen senatsbeschluss juni xii zb njw rn liegt fall ausweislich begrndung wiedereinsetzungsantrages bestand anhaltspunkt dafr rechtsprechung bundesgerichtshofs fr versendung telefaxes geforderte ausgangskontrolle kanzlei angeordnet hinzu kommt antragsgegner erwiderung gegenseite wiedereinset zungsgesuch wonach rahmen ausgangskontrolle eingangsbesttigung erforderlich sei eingegangen dose weber monecke schilling klinkhammer gnter vorinstanzen ag homburg entscheidung ue olg saarbrcken entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss envr verkndet januar brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja karenzzeiten enwg abs fr zweite fhrungsebene bestehenden karenzzeitenregelungen abs abs satz abs enwg verstoen hherrangiges recht abs enwg erfasst diejenigen fhrungskrfte zweiten fhrungsebene umfangreiche kenntnisse ber technischen eigenschaften transportnetzes zustand mssen unternehmerischen entscheidungen obersten unternehmensleitung bezug betrieb wartung entwicklung netzes mageblich beeinflussen knnen bgh beschluss januar envr olg dsseldorf ecli de bgh benvr kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr meier beck richter prof dr strohn dr grneberg dr bacher dr deichfu beschlossen rechtsbeschwerde bundesnetzagentur beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf august kostenpunkt insoweit aufgehoben beschwerdegericht beschluss bundesnetzagentur februar abgendert beschwerden antragstellerin beigeladenen beschluss bundesnetzagentur februar insgesamt zurckgewiesen rechtsbeschwerden antragstellerin beigeladenen zurckgewiesen kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens einschlielich notwendigen auslagen bundesnetzagentur antragstellerin beigeladenen auferlegt wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde beteiligten streiten rechtmigkeit auslegung karenzzeitenregelungen enwg antragstellerin betreibt bundesweit km langes gasfernleitungsnetz prozentiges tochterunternehmen kg ber mehrere unternehmen bereichen erdgashandel vertrieb speicherung aktiv anteile kg konzern gehrenden beteiligungs gmbh gmbh gehalten russischen gmbh gehrt ber bescheid februar zertifizierte bundesnetzagentur antragstellerin gem enwg unabhngige transportnetzbetreiberin zeitpunkt beigeladenen geschftsfhrer antragstellerin wobei beigeladene fr geschftsbereich steuerung finanzen gt beigeladene fr geschftsbereich netz gn zustndig beigeladenen gehrten zweiten fhrungsebene leiteten jeweils bereiche recht versicherung gtj einkauf gtb controlling gtc gasdisposition gtd vertragsermittlung gte finanzen steuern gtf personal verwaltung gth it management gti kapazittsmanagement gtk marktgebietsmanagement gtm regulierungsmanagement gtr leitungsrechte dokumentation gnl anlagentechnik gna montage gnm trassenengineering gnt betriebstechnik ost gno betriebstechnik west gnw nummer tenors zertifizierungsbescheids enthlt feststellung jeweilige leitung bereiche vorgaben abs enwg unterliege begrndung bescheids insoweit ausgefhrt lediglich drei weiteren fachbereiche kommunikation gt qualittsmanagement gt qm sicherheit umwelt gesundheit hse netzfremde abs enwg erfasste ttigkeiten ausben wrden ferner lehnte bundesnetzagentur nummer bescheids antrag antragstellerin nichtanwendung karenzzeitenregelungen fr zweite fhrungsebene ab oktober vernderte antragstellerin fhrungsstruktur wobei zugleich beigeladene geschftsfhrung ausschied geschftsfhrung fachbereichsebene richtete antragstellerin neue zweite fhrungsebene drei ressorts besteht ressort steuerung finanzen neben geschftsfhrerttigkeit beigeladenen geleitet umfasst fachbereiche gtc gtf gth gtj gtr ressort netz beigeladenen geleitet fachbereichen gna gnl gnm gno gnt gnw gebildet ressort kapazitt entwicklung steht weiterer geschftsfhrer umfasst fachbereiche gtb gtd gte gti gtk gtm schreiben dezember teilte bundesnetzagentur antragstellerin hierzu auffassung leiter ressorts zugehrigen fachbereiche weiterhin zweiten fhrungsebene zuzuordnen seien ressorts amtierenden geschftsfhrern geleitet wrden weiterhin unmittelbar geschftsfhrung nachgeordnet seien dagegen sei bezug ressort deren leiter beigeladene zweite fhrungsebene einzustufen whrend fachbereichsleiter ressorts mehr karenzzeitenregelungen unterfielen fr nunmehr abkhlungszeit begonnen beschwerde antragstellerin feststellung nummer bescheids februar soweit fachbereiche gasdisposition gtd kapazittsmanagement gtk marktgebietsmanagement gtm betriebstechnik ost gno betriebstechnik west gnw bezieht gewandt ferner aufhebung nummer zertifizierungsbescheids feststellung begehrt sperrzeiten fr geschftsfhrung mitarbeiter zweiten fhrungsebene antragstellerin gelten hilfsweise karenzzeit maximal halbes jahr hchst hilfsweise vier jahren liegenden zeitraum betrage beigeladenen beantragt nummer zertifizierungsbescheids aufzuheben soweit feststellung lasten nachlaufende karenzzeit bezieht schlielich beigeladenen aufhebung nummer zertifizierungsbescheids feststellung begehrt karenzregelungen fr gelten hilfsweise nachlaufende karenzzeit maximal halbes jahr hchst hilfsweise vier jahren liegenden zeitraum betrage beschwerdegericht bescheid nummer abgendert festgestellt zeitpunkt zertifizierungsbescheids vorbehaltlich einordnung jeweiligen fachbereichsleiterstellen fhrungsebene derzeit jeweilige leitung bereiche gasdisposition gtd kapazittsmanagement gtk marktgebietsmanagement gtm betriebstechnik ost gno betriebstechnik west gnw vertragsermittlung gte anlagentechnik gna montage gnm trassenengineering gnt it management gti einkauf gtb vorgaben abs enwg unterliege weitergehende beschwerde beschwerdegericht zurckgewiesen dagegen wenden antragstellerin beigeladenen sowie bundesnetzagentur beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerden denen jeweiligen begehren weiterverfolgen ii rechtsbeschwerde bundesnetzagentur begrndet fhrt soweit beschwerde erfolg gehabt aufhebung entscheidung beschwerdegerichts vollumfnglichen zurckweisung beschwerde beschwerdefhrer rechtsbeschwerden antragstellerin beigeladenen dagegen unbegrndet beschwerdegericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet beschwerden seien teilweise begrndet karenzzeitenregelungen seien allerdings verfassungsgem unzulssiger weise grundrechte sei grundgesetz sei charta grundrechte europischen union abgeleitete rechte eingriffen dabei knne dahinstehen vorschrift enwg wegen detaillierten europischen vorgaben charta grundrechte europischen union grundgesetz messen sei betroffenen grundrechte wiesen deutschem europischem recht weitgehend hnliche schutzbereiche indes unverhltnismiger weise berhrt wrden karenzzeitenregelungen griffen schutzbereich unternehmerischen freiheit art grch berufsausbungsfreiheit betroffenen netzbetreiber berufswahlfreiheit art abs gg jeweiligen leiter zweiten fhrungsebene eingriff sei gerechtfertigt regelungen seien geeignet diskriminierungspotential innerhalb unternehmensverbunds vermindern liege hand innerhalb konzerns schon aufgrund oft jahrelangen zusammenarbeit verschiedenen positionen unternehmen relevantes diskriminierungspotential bestehen knne sei daher naheliegend fr entflechtungsmodell unabhngigen transportnetzbetreibers dritte option entflechtung besondere gesetzliche forderungen vorzusehen seien unabhngigkeit beteiligten sicherzustellen karenzzeitenregelungen seien zielerreichung erforderlich nachdem europische union deutsche gesetzgeber ergebnis gekommen seien entflechtung jahr notwendigen mae umgesetzt worden sei gas stromrichtlinien deren umsetzung ff enwg erfolgten nderungen seien deshalb erforderlich zahlreiche vorschriften verbote energierecht ebenfalls ziel htten diskriminierungen vermeiden frage gestellt sperrfristen solle prventiv verhindert diskriminierungen besonders sensiblen unternehmensbereichen berhaupt erst entstnden schlielich seien bestimmungen verhltnismig engeren sinne vorschriften wrden fhrungskrfte persnlichen entwicklungsmglichkeiten eingeschrnkt sperrfristen bezgen bestimmte ttigkeiten unternehmensverbund weshalb fhrungskrften mglich zumutbar sei auerhalb unternehmens neue karriere position suchen lnge karenzzeiten drei vier jahren sei beanstanden betrieb bertragungsnetzes stelle natrliches monopol dar vornherein erhebliches diskriminierungspotential bestehen knne vermeidung hoher gesamtwirtschaftlicher bedeutung sei auerdem komme hinzu eigentums rechtliche entflechtung dritten modell unvollstndig erfolge grnden sei eingriff eigentumsgarantie art abs gg art abs satz grch rechtmig sofern karenzzeitenregeln zukunftsgerichtete gegebenenfalls knftigen erwerbschancen beeintrchtigende normen berhaupt schutzbereich grundrechts tangierten schlielich sei gleichheitssatz art abs gg art grch verletzt sei sachgerecht lediglich wechselmglichkeiten innerhalb unternehmensverbunds beschrnken diskriminierungspotential strukturell grer sei wechsel auen mgliche ungleichbehandlung fhrungskrften beiden entflechtungsvarianten sei ebenfalls gerechtfertigt eigentlich unvollkommenen entflechtungsmodell unabhngigen transportnetzbetreibers seien strenge anforderungen persnliche unabhngigkeit fhrungskrfte stellen schlielich sei unterscheidung fhrungskrften sonstigem personal sachgerecht fhrungskrften aufgrund entscheidungsmglichkeiten erhhte wahrscheinlichkeit bestehe relevante informationen diskriminierender weise tatschlich verwendeten vorschrift abs enwg erfasse leiter zweiten fhrungsebene fr betrieb wartung entwicklung netzes verantwortlich seien entgegen weiten verstndnis bundesnetzagentur schliee gesamte zweite fhrungsebene vielmehr seien wortlaut historie systematik sinn zweck regelung diejenigen fachbereichsleiter gemeint persnliche sachliche verantwortung fr drei relevanten bereiche trgen insbesondere beziehe begriff betrieb gesamten netzbetrieb ansonsten weiteren merkmale wartung entwicklung netzes bedeutungslos wren darber hinaus anwendungsbereich abs enwg begriff verantwortlich eingeschrnkt gesetzesbegrndung sei personen beschrnken erheblichen einfluss unternehmensentscheidungen umfangreiche kenntnisse ber technischen eigenschaften transportnetzes zustand htten zweck vorschrift knnte fr weite auslegung sprechen ziel entflechtung strker dienen wrde auslegung sei jedoch brigen auslegungsgrundstzen vereinbar sei hinblick lnge karenzzeiten enges verstndnis norm sinne grundrechtsschonenden auslegung geboten magaben unterfielen auer leitern bereiche gtd gtk gtm gno gnw fachbereichsleiter gte gna gnm gnt gti gtb anwendungsbereich abs enwg seien aufgabenbeschreibung antragstellerin ebenfalls engeren sinne fr betrieb wartung entwicklung netzes verantwortlich gelte insbesondere fr leiter gti dafr verantwortlich sei it prozesse insbesondere gaswirtschaftliche prozesse optimieren leiter gtb sei fr allgemeine beschaffung material fr beschaffung spezieller netzspezifischer komponenten verantwortlich dagegen wrden leiter abteilungen gtc gtf gth gtr gtj gnl abs enwg erfasst einfluss unternehmen finanzielle mittel buchhaltung jahresabschluss personal genge steuerung netzbetriebs netzentwicklung anzunehmen verantwortlichkeit fr bearbeitung rechtsfragen reiche ebenfalls soweit rechtsabteilung handlungsempfehlungen entwerfe haftungsrisiken hinweise sei faktische bindung geschftsleitung verbunden abteilung gnl erflle archivaufgaben beurteilung hlt rechtlicher nachprfung punkten stand beschwerdegericht allerdings recht angenommen karenzzeitenregelungen abs abs satz abs enwg hherrangiges recht verstoen dagegen gerichteten angriffe rechtsbeschwerden antragstellerin beigeladenen beschwerdefhrer folgenden beigeladenen bleiben erfolg aa spricht dafr vorschriften charta grundrechte europischen union messen stndigen rechtspre chung gerichtshofs europischen union finden unionsrechtsordnung garantierten grundrechte unionsrechtlich geregelten fallgestaltungen anwendung vgl eugh urteil februar njw rn mwn kerberg fransson urteil april euzw rn pfleger ua betrifft flle denen mitgliedstaaten gemeinschaftsrecht verordnungen richtlinien umsetzen allgemeine rechtsakte einzelakte durchfhren vgl eugh urteil juli slg rn ff wachauf flle denen mitgliedstaaten grundfreiheiten grund geschriebener ungeschriebener schrankenvorbehalte gemeinschaftsrecht nationales recht einschrnken vgl eugh urteil juni slg rn ff ert drfte erste fallgruppe einschlgig gesetzesbegrndung enwg dient vorschrift umsetzung art richtlinie eg europischen parlaments rates juli ber gemeinsame vorschriften fr elektrizittsbinnenmarkt aufhebung richtlinie eg folgenden stromrichtlinie stromrl art richtlinie eg europischen parlaments rates juli ber gemeinsame vorschriften fr erdgasbinnenmarkt aufhebung richtlinie eg folgenden gasrichtlinie gasrl dabei materialien betont richtlinie gestaltungsspielraum zulsst bt drucks abs gestaltungsspielraum fr deutschen gesetzgeber erkennbar sei bt drucks abs infolgedessen entsprechen abs abs satz abs enwg nahezu wortgleich art abs satz abs gasrl rechtsprechung bundesverfassungsgerichts ergibt danach kommen unionsgrundrechte jedenfalls anwendung anzunehmen umsetzungsspielrume verbleiben systementscheidung geht vgl bverfge ff mwn entgegen rechtsbeschwerden antragstellerin beigeladenen verstoen art richtlinien umsetzung enwg berufsfreiheit unternehmerische freiheit eigentumsrecht art charta deren schutzbereich berhrt insbesondere hinblick eigentumsrecht berhrt unterstellt rechtsprechung unionsgerichtshofes knnen weder eigentumsrecht freie berufsausbung unternehmerische freiheit uneingeschrnkte geltung beanspruchen mssen hinblick gesellschaftliche funktion gesehen vgl eugh urteil dezember slg rn euzw smw winzersekt rechtsprechung nunmehr art abs charta normiert worden knnen folglich ausbung eigentumsrechts unternehmerischen freiheit sowie freie berufsausbung beschrnkungen unterworfen sofern beschrnkungen tatschlich gemeinwohl dienenden zielen gemeinschaft entsprechen hinblick verfolgten zweck unverhltnismigen tragbaren eingriff darstellen gewhrleisteten rechte wesensgehalt antastet vgl eugh slg rn euzw smw winzersekt art abs charta einschrnkung zulssig ferner gesetzlich vorgesehen wesensgehalt freiheiten rechte achten wahrung grundsatzes verhltnismigkeit darf auerdem vorgenommen erforderlich union anerkannten gemeinwohl dienenden zielsetzungen erfordernissen schutzes rechte freiheiten tatschlich entspricht vgl eugh euzw rn pfleger ua dabei kommt gemeinschaftsorganen grundstzlich ermessensund prognosespielraum weite unionsgerichtshof insbesondere rahmen wirtschaftspolitischer manahmen besonders hervorhebt vgl eugh slg rn euzw smw winzersekt rechtmigkeit bereich erlassenen manahme beeintrchtigt manahme erreichung ziels zustndige organ verfolgt offensichtlich ungeeignet vgl eugh aao magaben abs abs satz abs enwg verbundene eingriff schutzbereich berufsfreiheit unternehmerischen freiheit eigentumsrechts art abs charta gerechtfertigt karenzzeitenregelungen bestandteil sogenannten itomodells drei entflechtungsoptionen eu liberalisierungspakets vollendung elektrizitts erdgasbinnenmarkts whrend kommission richtlinien vorschlgen september kom endg kom endg bezug transportnetzbetreiber fr einfhrung eigentumsrechtlichen entflechtung ownership unbundling ou zwangsverkauf netze votiert modell unabhngigen systembetreibers independent system operator iso zweitbeste alternative angesehen dritte alternative modell unabhngigen transportnetzbetreibers independent transmission operator ito erst initiative acht mitgliedstaaten fhrung frankreich deutschland eingang richtlinien gefunden vgl schmidt preu et ff monopolkommission sondergutachten nr bt drucks hintergrund fr berlegungen kommission erforderlichkeit entflechtung transportnetzbetreiber befund bisherigen vorschriften manahmen vorgegebene rahmen ausgereicht ziel gut funktionierenden binnenmarkts verwirklichen erwgungsgrnde gasrl erwgungsgrnde stromrl insbesondere mitteilung untersuchung europischen gas elektrizittssektoren gem art verordnung eg nr abschlussbericht januar verwiesen untersuchung ergeben vertikale integration versorgungs netzttigkeiten systemimmanenter interessenkonflikt besteht mangel investitionen diskriminierung gefhrt mitteilung interes senkonflikt aufzulsen verzerrungen anreizen fr eigentmer netzbetreiber interessen verbundenen versorgungsunternehmen vermeiden kommission fr notwendig erachtet bisherige unzureichende entflechtung voranzutreiben wobei eigentumsrechtliche entflechtung wirksamstes mittel angesehen aao erwgungsgrund gasrl erwgungsgrund stromrl gas stromrichtlinie vorgesehenen entflechtungsmodelle sollen daher zweck dienen vertikal integrierten unternehmen gefahr diskriminierung ausbung netzgeschfts vermeiden anreize schaffen ausreichend netze investieren erwgungsgrund gasrl erwgungsgrund stromrl hintergrund begegnen karenzzeitenregelungen grundrechtlichen bedenken aa erreichung genannten ziele geeignet erforderlich vorschriften dienen gewhrleistung diskriminierungsfreien netzzugangs besseren durchsetzung diskriminierungsfreien tarifgestaltung verhtung quersubventionierungen missbruchlich berhhte netzentgelte verhinderung weitergabe vertraulicher informationen konzern unterbindung wettbewerbshemmender investitionsentscheidungen gerade blick grenzberschreitenden handel binnenmarkt vgl monopolkommission sondergutachten nr bt drucks mohr aufgrund einbindung transportnetzbetreibers verbund vertikal integrierten energieversorgungsunternehmens besorgen netzbetreiber ttigkeit mglichst effiziente bereitstellung netzdienste sinne abs enwg ausrichtet befrderung interessen wettbewerbsbereiche energieversorgungsunternehmens vgl bverwge rn aeg mohr offenen netzzugangsdiskriminierungen zeigen mittelbar form berhhter netzentgelte quersubventionierung wettbewerbsbereiche konzerninteresse ausgerichteten ausbau netze insbesondere hinblick abs satz enwg ausdrcklich normierten entflechtungsziele transparenten diskriminierungsfreien netzbetriebs erforderlich karenzzeitenregelungen geschftsleitung leitenden mitarbeiter zweiten fhrungsebene erstrecken knnen wichtige ttigkeiten hinblick diskriminierungsfreien netzbetrieb ausben insoweit sachbearbeiter ber hinreichend groen berblick ber netzttigkeit arbeitgebers entsprechende verantwortung verfgen gefahr befrderung interessen energieversorgungsunternehmens besteht dabei fhrungskrften rein technisch netzbezogenen fachabteilungen denjenigen mageblichen einfluss unternehmerischen entscheidungen ausben bb entgegen auffassung rechtsbeschwerde antragstellerin beigeladenen steht erforderlichkeit karenzzeitenregelungen entgegen brigen manahmen gewhrleistung transparenz diskriminierungsfreier ausgestaltung abwicklung netzbetriebs sicherstellung wirksamen unverflschten wettbewerbs versorgung gas strom entbehrlich ito modell dritte mglichkeit entflechtung umfasst insgesamt ganzes bndel manahmen erreichung genannten ziele gehren neben besonderen entflechtungsvorgaben fr transportnetzbetreiber ff enwg zertifizierungspflicht enwg vorschriften ber vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler informationen verpflichtung diskriminierungsfreien verwendung informationen enwg verpflichtungen diskriminierungsfreien gewhrung netzanschluss enwg netzzugang enwg sowie vorschriften ber angemessene diskriminierungsfreie transparente bedingungen entgelte fr netzzugang enwg manahmen flankiert bestellung gleichbehandlungsbeauftragten beim unabhngigen transportnetzbetreiber abs enwg staatliche entgeltregulierung enwg ausdrckliches missbrauchs diskriminierungsverbot nebst entsprechenden missbrauchsverfahren enwg umfangreiche behrdliche eingriffsbefugnisse enwg ungeachtet europische richtliniengeber nationale gesetzgeber karenzzeitenregelungen besondere bedeutung fr unabhngigkeit fernleitungsnetzbetreibers beigemessen vgl erwgungsgrund gasrl erwgungsgrund stromrl bt drucks insoweit konsequent verpflichtung vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler informationen diskriminierungsfreien verwendung unabhngigen transportnetzbetreiber vertikal integrierte energieversorgungsunternehmen trifft effektivitt ito modells gewhrleisten fhrungskrfte erstreckt gerade karriere wechselmglichkeiten innerhalb vertikal integrierten energieversorgungsunternehmens wohnt unerhebliches diskriminierungspotential inne natrliche person vorhandenes wissen schlechterdings verschlieen gefahr diskriminierung wissenstransfer nachlaufende karenzzeiten begegnet entsprechendes gilt fr vorlaufenden karenzzeiten hinblick gefahr bevorzugung vertikal integrierten energieversorgungsunternehmens ausrichtung fllenden unternehmerischen entscheidungen interessen cc sektorspezifischen ttigkeitsverbote schlielich verhltnismig engeren sinne karenzzeitenregelungen dienen gewichtigen ffentlichen interesse union mitgliedstaaten funktionierenden wettbewerblichen energiemarkt hohes rechtsgut verkrpert sperrfristenregeln gelten innerhalb vertikal integrierten unternehmens schlieen ttigkeit netzbetreiber netzfremden tochterunternehmen innerhalb vertikal integrierten unternehmensverbunds etwa mehrspartenunternehmen handelt verblei benden nachteile fhrungskrfte beruflichen fortkommen innerhalb vertikal integrierten unternehmens erschwerungen personalund nachwuchsplanung unternehmens treten dagegen karenzzeitenregelungen verbundenen ziele zurck dabei bercksichtigen gas stromrichtlinie vorgesehenen entflechtungsmanahmen reaktion europischen richtlinienund nationalen gesetzgebers dahin kommission unzureichend festgestellte entflechtung transportnetzbetreiber verbundenen gefahr diskriminierung ausbung netzgeschfts fehlender anreize investition netz darstellten einschtzung aufgrund richtliniengebers zukommenden weiten ermessens prognosespielraums erinnern hiergegen bringt rechtsbeschwerde modell unabhngigen transportnetzbetreibers zudem vergleich beiden modellen fr vertikal integrierte unternehmen geringsten eingriffen verbunden fr geschftsleitung fhrungskrfte zweiten fhrungsebene stellt rechtslage schlechter dar modell eigentumsrechtlichen entflechtung entgegen auffassung rechtsbeschwerde antragstellerin beigeladenen lnge karenzzeitenregelungen beanstanden insoweit kommt europischen richtlinien nationalen gesetzgeber gestaltungsspielraum nationale gesetzgeber abs enwg ber art abs gasrl vorgesehen mindestfrist vier jahren hinausgegangen dauer fristen drei bzw vier jahren begegnet bedenken geeignet erforderlich erhebliche diskriminierungspotential rahmen netzbetriebs minimieren hintergrund gehen hinweise rechtsbeschwerden antragstellerin beigeladenen regelung fr handelsvertreter ff hgb zweijhriges ttigkeitsverbot zudem karenzentschdigung zulassen vgl bverfge ff aktienrechtliche vorschrift abs nr aktg fr wechsel vorstand aufsichtsrat leere regelungen betreffen lediglich bilateralen interessenkonflikt prinzipal agent bzw ebenfalls wichtige frage guten unternehmensfhrung corporate governance dienen indes gewichtigen ffentlichen interesse diskriminierungsfreien netzbetrieb wirksamen wettbewerb erdgas elektrizittsbinnenmarkt hinblick darauf sprechen berhaupt sogar eher dafr karenzzeitenregelungen deutlich ber diejenigen ff hgb bzw abs nr aktg hinausgehen drfen bb soweit rechtsbeschwerdefhrer verletzung grundrechte art gg berufen ergibt deren schutzbereich stimmt demjenigen art charta berein ebenfalls berhrt angesehen eingriff indes vorstehenden grnden gerechtfertigt gilt insbesondere hinblick grundrecht freie berufsausbung beigeladenen dabei dahingestellt bleiben freiheit berufswahl beigeladenen form berufswechsels betroffen lediglich eingriff freiheit berufsausbung gegeben zeitlich verzgerte praktisch verhinderte befrderung position innerhalb vertikal integrierten unternehmens eigenstndiger beruf anzusehen wre strengeren mastbe zulassungsbeschrnkung wahl zweitberufs stellen vgl bverfge anwendung finden sollten begegnen karenzzeitenregelungen enwg verfassungsrechtlichen bedenken regelungen aufnahme berufsttigkeit erfllung bestimmter voraussetzungen abhngig gerechtfertigt soweit schutz besonders wichtiger gemeinschaftsgter zwingend erforderlich soweit schutz gtern frage steht denen sorgfltiger abwgung vorrang freiheitsanspruch einzelnen eingerumt soweit schutz weise nmlich mitteln berufswahl weniger einschrnken gesichert vgl bverfge fall karenzzeitenregelungen dienen gewichtigen ffentlichen interesse diskriminierungsfreien netzbetrieb sicherstellung wirksamen unverflschten wettbewerbs versorgung elektrizitt gas sicherung langfristig angelegten leistungsfhigen zuverlssigen betriebs energieversorgungsnetzen dahinter mssen interessen betroffenen zeitlicher hinsicht unbeschrnkten beruflichen fortkommen zurckstehen zumal unbenommen bleibt position auerhalb vertikal integrierten unternehmens mehrspartenunternehmen innerhalb vertikal integrierten unternehmens erlangen erkennbar karenzzeitenregelungen hinblick anwendungsbereich dauer milderes gleich geeignetes mittel ersetzt knnten sperrfristen sollen unabhngigkeit transportnetzbetreibers personeller ebene gewhrleisten wissenstransfer innerhalb vertikal integrierten energieversorgungsunternehmens unterbunden bedarf gewissen anzahl jahren dauer karenzzeiten drei vier jahren unverhltnismig lang liegt unterhalb dauer regulierungsperiode fnf jahren abs aregv vermeidung fr wettbewerb besonders gefhrlichen wissenstransfers transportnetzbetreiber heraus gerechtfertigt karenzzeit fr ausscheidende fhrungskrfte vier jahre abs enwg fr eintretende fhrungskrfte drei jahre betrgt abs satz enwg cc schlielich gleichheitssatz art charta art abs gg verletzt hinblick darauf kommission untersuchung europischen gas elektrizittssektoren vertikal integrierten energieversorgungsunternehmen systemimmanenten interessenkonflikt festgestellt mangel investitionen diskriminierung gefhrt sachgerecht karenzzeitenregelungen berufliche wechsel innerhalb unternehmensverbunds drittunternehmen beschrnken mgliche ungleichbehandlung fhrungskrften unternehmen beiden entflechtungsvarianten unterworfen wre ebenfalls gerechtfertigt sperrfristen einschtzung richtliniengebers fr zielerreichung unvollkommenen manahmen modells unabhngigen transportnetzbetreibers aufgewogen sollen effektivitt modells sicherzustellen vgl erwgungsgrund gasrl erwgungsgrund stromrl davon abgesehen enthalten beiden entflechtungsvarianten abs abs satz enwg vorschriften persnliche unabhngigkeit handelnden fhrungspersonen gewhrleisten sollen unterschiedliche behandlung geschftsleitern fhrungskrften zweiten fhrungsebene einerseits brigen mitarbeitern transportnetzbetreibers andererseits bereits mangels vergleichbaren kenntnisstands mangels vergleichbarer einflussmglichkeiten entscheidungen unternehmens sachgerecht schlielich sachgerecht karenzzeitenregelungen uneingeschrnkt fr transportnetzbetreiber gelten beruht darauf einschtzung europischen richtliniengebers diskriminierungspotential ebene fernleitungsnetze weniger verteilerebene besteht vgl erwgungsgrund gasrl erwgungsgrund stromrl beschwerdegericht sachlichen anwendungsbereich abs enwg grundsatz zutreffend bestimmt danach vorschrift leiter derjenigen abteilungen erfasst lediglich technischer hinsicht betrieb wartung entwicklung netzes befassen fhrungskrfte zweiten fhrungsebene umfangreiche kenntnisse ber technischen eigenschaften transportnetzes stand mssen unternehmerischen entscheidungen obersten unternehmensleitung mageblich beeinflussen knnen aa entgegen auffassung bundesnetzagentur abs enwg dahin auszulegen zweifel leitenden mitarbeiter zweiten fhrungsebene erfasst sofern netzbetreiber anderweitiges nachweist zweifelsregelung widerspricht charakter vorschrift grundrechtsrelevanter eingriffsnorm vorliegen positiv umschriebenen tatbestandsmerkmale anwendbar insoweit netzbetreiber allerdings rahmen obliegenden mitwirkungspflichten enwg organisationsschema detaillierte arbeitsplatzbeschreibung fraglichen fhrungsstellen vorzulegen zweifeln richtigkeit vollstndigkeit regulierungsbehrde ermittlungsmanahmen enwg gebrauch bb ebenfalls richtig beschwerdegericht davon ausgegangen begriff betrieb gesamte netzbetrieb verstehen ansonsten weiteren tatbestandsmerkmale wartung entwicklung netzes eigenstndige bedeutung wren ausgangspunkt auslegung norm wortlaut htte gesetzgeber abs enwg leiter zweiten fhrungsebene erfassen htte gengt eingreifen vorschrift lediglich davon abhngig betreffenden mitarbeiter unmittelbar obersten fhrungsebene unterstellt dreiklang betrieb wartung entwicklung spricht dafr diejenigen bereichsleiter erfasst aufgrund aufgabenzuschnitts fachbereiche abteilungen mageblichen einfluss unternehmerischen entscheidungen technischen eigenschaften transportnetzes zustand fortentwicklung umfangreiche diskriminierungsrelevante kenntnisse darber mssen entgegen auffassung antragstellerin beigeladenen drfen tatbestandsvoraussetzungen dahin verengt fachbereiche erfasst rein technische netzbezogene aufgaben erfllen abs enwg nimmt begriffen betriebs wartung entwicklung netzes art abs buchst stromrl gasrl genannten kernaufgaben transportnetzbetreibers bezug anwendungsbereich darauf einzuschrnken insoweit aufzhlung art abs stromrl gasrl abgrenzende lediglich konkretisierende funktion brigen regelung genannten bereichen handelt kernaufgaben transportnetzbetreibers etwa investitionsplanung netzplanungskompetenz vgl monopolkommission sondergutachten nr bt drucks unternehmensspezifischen einrichtungen rechtsabteilung buchhaltung itdiensten zeigt daran fr aufgrund bedeutung fr netzbetrieb umfangs gespeicherten unternehmensinternen wirtschaftlich sensiblen daten weitere entflechtungsmanahmen vorgesehen vgl art abs stromrl gasrl abs enwg fr it abteilung art abs stromrl gasrl abs satz nr abs enwg fr rechnungswesen verstndnis art abs stromrl gasrl belegt wonach obersten unternehmensleitung unmittelbar unterstellten personen betrieb wartung entwicklung netzes befasst mssen gengt fr aufgabenerfllung entsprechenden fachabteilung notwendige kenntnis technischen eigenschaften transportnetzes zustands verbunden mageblichen einflussmglichkeit entscheidungen unternehmensfhrung zugleich verlangt fachbereich technischen aufgaben ausfhrt soweit materialien abs enwg beispiel fr betroffenen personen zweiten fhrungsebene hauptbereichsleiter netz genannt bt drucks zutreffend vermag hinblick weiten wortlaut norm art abs stromrl gasrl engeren anwendungsbereich begrnden insoweit rahmen systematischen auslegung bercksichtigen drei entflechtungsmodelle bestehenden interessenkonflikte erzeugern lieferanten fernleitungsnetzbetreibern wirksam gleich effektiv beseitigen vgl erwgungsgrund gasrl erwgungsgrund stromrl entflechtungsmodelle sollen lediglich unterschiedlichen konstruktiven wegen effektive trennung sparten erzeugung versorgung transportnetze bewirken aufgrund fehlenden eigentumsrechtlichen entflechtung effektivitt ito modells besondere zustzliche vorschriften sichergestellt vgl erwgungsgrund gasrl erwgungsgrund stromrl erfordert durchtrennung unerwnschter wissens informationsschnittstellen sogenannter weicher faktoren bewussten unbewussten verbesserung persnlichen karrierechancen derjenigen fhrungskrfte umfangreiche kenntnisse ber technischen eigenschaften transportnetzes zustand mssen erheblichen einfluss unternehmerischen entscheidungen bezug betrieb wartung entwicklung netzes gehren neben geschftsleitung jedenfalls leiter zweiten fhrungsebene soweit fr kernttigkeiten unabhngigen transportnetzbetreibers zustndig entgegen auffassung antragstellerin spricht vorschrift abs enwg fr engere auslegung abs enwg vorschrift karenzzeitenregelungen fr weniger hlfte mitglieder aufsichtsrates anwendbar daraus lsst indes wegen unterschiedlichen regelungszwecks fr auslegung abs enwg gewinnen vorschriften enwg unterscheiden aufsichtsrat unternehmensleitung zweiten fhrungsebene brigen mitarbeitern unabhngigen transportnetzbetreibers regelungen allein verhltnismigen abstufung entflechtungsintensitt erklren tragen komplexen interessengeflecht unternehmensverbund rechtlichen sowie faktischen unabhngigkeit netzbetriebs rechnung dabei aufsichtsrat sonderstellung kontrollorgan geschftsleitung ber anteilseigner muttergesellschaft vertikal integrierten energieversorgungsunternehmens eigenen unternehmensinteressen einflieen lassen drfen demgegenber mssen vorgaben fr personelle unabhngigkeit fr operative tagesgeschft zustndigen managements unabhngigen transportnetzbetreibers allein entflechtungszielen transparenten diskriminierungsfreien netzbetriebs orientieren aufgrund knnen abs enwg geschtzten anteilseignerinteressen fr interpretation abs enwg mageblich vgl mohr cc materialien besttigen auslegungsergebnis danach sollen fhrungskrfte erfasst unternehmensleitung angehren vertretungsbefugnis fr unabhngigen transportnetzbetreiber vergleichbare stellung bt drucks dahingehend nher przisiert personenkreis ebenfalls erheblichen einfluss umfangreiche kenntnisse technischen eigenschaften transportnetzes zustandes bt drucks entspricht gesetzesmaterialien bezug genommenen vorstellung europischen richtliniengebers wonach wirksame entflechtung mittels vorschriften fr unabhngigen fernleitungsnetzbetreiber pfeiler manahmen organisation verwaltung fernleitungsnetzbetreiber gesttzt erwgungsgrund gasrl erwgungsgrund stromrl erwgungsgrnden unabhngigkeit fernleitungsbetreibers insbesondere karenzzeiten sichergestellt denen vertikal integrierten unternehmen leitungsfunktion ausgebt sonstige wichtige funktion wahrgenommen zugang gleichen informationen leitende position erffnen bedeutet fr anwendbarkeit abs enwg darauf ankommt betreffende fhrungskraft ei ne netzbezogene technische abteilung leitet darauf innerhalb zweiten fhrungsebene umfangreiche kenntnisse technischen eigenschaften transportnetzes zustandes erheblichen einfluss netzbezogenen entscheidungen geschftsleitung dd schlielich sprechen sinn zweck enwg fr normverstndnis vorschrift regelt personelle trennung unternehmensleitung weiteren fhrungskrfte unabhngigen transportnetzbetreibers muttergesellschaft vertikal integrierten energieversorgungsunternehmens deren tochtergesellschaften mehrheitsanteilseignern deren berufliche unabhngigkeit gewhrleisten vgl erwgungsgrund gasrl erwgungsgrund stromrl sicherung beruflichen handlungsunabhngigkeit fhrungskrfte unabhngigen transportnetzbetreibers sollen ergnzung formalen personellen entflechtung anreize unterbunden verbesserung persnlichen karrierechancen persnlichen vergtung marktaktivitten vertikal integrierten energieversorgungsunternehmens gegenber wettbewerbern bevorzugen berlkommenr scker mohr aufl enwg rn kommission unzureichend festgestellten entflechtung transportnetzbetreiber verbundenen gefahr diskriminierung ausbung netzgeschfts gefahr fehlender anreize investition netz begegnet aufgrund einbindung transportnetzbetreibers verbund vertikal integrierten energieversorgungsunternehmens besorgen netzbetreiber ttigkeit mglichst effiziente bereitstellung netzdienste sinne abs enwg ausrichtet befrderung interessen wettbewerbsbereiche energieversorgungsunternehmens vgl bverwge rn aeg mohr offenen netzzugangsdiskriminierungen zeigen mittelbar form berhhter netzentgelte quersubventionierung wettbewerbsbereiche konzerninteresse ausgerichteten ausbau netze zielsetzung blo formale personelle entflechtung fhrungskrfte unabhngigen transportnetzbetreibers vertikal integrierten energieversorgungsunternehmens erreicht bedarf durchtrennung unerwnschter wissens informationsschnittstellen sogenannter weicher faktoren bewussten unbewussten verbesserung persnlichen karrierewnsche einzelnen fhrungskrfte bestehen wirksame anreize fr netzbetrieb zusammenhngenden kernttigkeiten betraute personal unabhngigen transportnetzbetreibers eigenem antrieb transparenten diskriminierungsfreien netzbetrieb sicherstellt mohr abs enwg gefahr diskriminierung ausbung netzgeschfts gefahr fehlender anreize investition netz begegnen verfahren entscheidungsfindung zielt vorschrift deren abschlieende phase treffen entscheidung entscheidung treffende personal nimmt weitere phasen entscheidungsvorbereitung insofern befassten personen blick erfasst vorbereitungshandlungen denen sachlich treffende entscheidung einfluss genommen einfluss genommen vgl bverwge rn aeg insoweit besteht naheliegende gefahr entscheidungen befasste person interessen vertikal integrierten energieversorgungsunternehmens zweifel vorzug gibt schon bisherige berufliche laufbahn zurckgelegt beruflich gro geworden knftige laufbahn frage stellen vgl bverwge rn aeg aufgrund zielerreichung folgerichtig abs enwg fhrungskrfte derjenigen abteilungen erfasst lediglich technischer hinsicht betrieb wartung entwicklung netzes befassen fhrungskrfte aufgrund beruflichen ttigkeit ber umfangreiche kenntnisse technischen eigenschaften trans portnetzes zustandes verfgen innerhalb zustndigkeitsbereichs mageblichen einfluss unternehmerischen entscheidungen geschftsleitung transportnetzbetreibers ausben ee anwendungsbereich abs enwg weitere tatbestandsmerkmal verantwortlichkeit lediglich persnlicher hinsicht sachlicher hinsicht eingeschrnkt materialien sollen kriterium fhrungskrfte erfasst unternehmensleitung angehren vertretungsbefugnis fr unabhngigen transportnetzbetreiber vergleichbare stellung bt drucks dabei handelt jedenfalls leiter jeweiligen fachabteilung whrend zweifelhaft stellvertreter durchaus ber kenntnisstand bezglich technischen eigenschaften transportnetzes verfgen knnen erfasst wortlaut art abs stromrl gasrl norm betroffene personenkreis gezogen knnte bedarf entscheidung jeweiligen fachbereichsleiter augenscheinlich erfasst zeigt blick englische franzsische fassung richtlinien formulierungen to those directly reporting to them on matters related to the operation maintenance or development of the network bzw celles qui leur rendent directement compte propos de questions li exploitation la maintenance ou au veloppement seau legen nahe zumindest geschftsleitung unmittelbar nachgeordneten bereichsleiter art abs stromrl gasrl erfasst sollen unmittelbare umfassende berichtspflicht gegenber geschftsleitung persnliche anwendungsbereich abs enwg hinblick fhrungskrfte zweiten fhrungsebene dahin eindeutig bestimmt jedenfalls jeweiligen fachbereichsleiter vorschrift erfasst rechtsbeschwerde antragstellerin beigeladenen gergte versto verfassungsrechtlichen bestimmtheitsgrundsatz liegt ff schlielich bedarf frage kenntnisstands jeweiligen fachbereichsleiters konkreten feststellungen tatrichters einzelfall vielmehr stellen gesetz richtlinien insoweit generalisierende betrachtungsweise grundlage konkreten aufgabenbeschreibung innerhalb organisationsschemas transportnetzbetreibers ab karenzzeitenregelungen sollen effektivitt ito modells sicherstellen hinblick ziele entflechtung bestehenden schwchen modells insbesondere vergleich modell eigentumsrechtlichen entflechtung ausgleichen vgl erwgungsgrund gasrl erwgungsgrund stromrl aufgrund allein mageblich aufgabenbereich betreffende leiter zweiten fhrungsebene kenntnisse ber technischen eigenschaften transportnetzes zustands erfllung aufgaben blicherweise besitzen gg auslegungsergebnis entspricht oben dargestellten grundrechtlichen vorgaben charta grundrechte europischen union grundgesetzes bedarf hinblick darauf korrektur sinne unionsrechts verfassungskonformen auslegung anwendungsbereich abs enwg persnlicher hinsicht beschrnkung leiter zweiten fhrungsebene sachlicher hinsicht merkmale mageblichen einflusses netzbezogenen unternehmerischen entscheidungen geschftsleitung umfangreichen kenntnisse technischen eigenschaften netzes zustands hinreichend bestimmt hinblick karenzzeiten verbundene zielsetzung sicherstellung effektivitt itomodells fr gerechten wettbewerb hinreichende investitionen zugang neuer marktteilnehmer integration strom erdgasmrkte sorgen karenzzeiten geeignet erforderlich verhltnismig magaben fr mageblichen zeitpunkt angefochtenen zertifizierungsentscheidung neben leitern fachbereiche gtd gtk gtm gno gnw leiter fachbereiche gte gna gnm gnt gti gtb sowie entgegen auffassung beschwerdegerichts diejenigen fachbereiche gtc gtf gth gtj gtr gnl abs enwg erfasst insoweit rechtsbeschwerde bundesnetzagentur erfolg whrend rechtsbeschwerden antragstellerin beigeladenen unbegrndet einzelnen aa fachbereich vertragsenergieermittlung gte unangefochten gebliebenen feststellungen beschwerdegerichts fr technische gasmessung gasabrechnung gasbeschaffenheit messanlagen etwa nacheichungen zustndig gehrt vorbingen rechtsbeschwerde antragstellerin beigeladenen konzeption messverfahren sowie aufbereitung bermittlung abrechnungsrelevanter messdaten darauf fuende annahme beschwerdegerichts leiter abteilung gte unterfalle abs enwg beanstanden dagegen gerichteten angriffe rechtsbeschwerden antragstellerin beigeladenen bleiben erfolg aufgrund aufgabenbeschreibung weiteres davon auszugehen fachbereichsleiter gte ber umfangreiche kenntnisse technischen eigenschaften transportnetzes zustands verfgen unternehmerischen entscheidungen geschftsleitung bereich messwesens mageblich beeinflussen messwesen wichtiger teil netzbetriebs bereits detaillierten rahmenregelungen enwg zeigen messstellenbetrieb messung wichtige hilfsdienste fr gewhrung netzzugang energielieferung gewonnenen messdaten grundlage fr vielzahl abrechnungsbeziehungen strom gassektor bilden bestimmungen messwesen zielen marktffnung bereich zhler messwesens effizienteren umgang energie sollen gleich allgemeinen ziele energiewirtschaftsgesetzes versorgungsund preissicherheit klimaschutzes erreicht ausgestaltung konzeption messwesens stellt komplexe aufgabe dar umfangreichen wissensstand ber technischen eigenschaften transportnetzes zustand voraussetzt zugleich besteht insoweit mageblicher einfluss unternehmerischen entscheidungen geschftsleitung aufgrund entgegen auffassung rechtsbeschwerde unerheblich fachbereich gte entscheidungen ber steuerung netzes verfgbarkeiten kapazitten trifft ebenso belang fachbereich gte dienstleistungen fr fachbereiche erbringt soweit rechtsbeschwerde feststellungen beschwerdegerichts kenntnisstand fachbereichsleiters gte vermisst bedarf einzelfall insoweit ausgefhrt generalisierende betrachtungsweise grundlage konkreten aufgabenbeschreibung anzustellen bb fachbereiche anlagentechnik gna montage gnm feststellungen beschwerdegerichts fr konstruktion technische planung bau inbetriebnahme gasleitungen verantwortlich fhren manahmen erfllung aufgabenbereiche bedarf umfangreicher kenntnisse technischen eigenschaften transportnetzes rechtsbeschwerde antragstellerin beigeladenen frage gestellt wenden lediglich beiden fachbereiche fr technische planung durchfhrung netzausbau umbaumanahmen zustndig seien hingegen verantwortlichen einfluss manahmen htten vorbringen insbesondere hinblick darauf nachvollziehbar beiden fachbereiche fr konstruktion technische planung verantwortlich insoweit zumindest insoweit mageblichen einfluss entsprechenden unternehmerischen entscheidungen geschftsleitung bestimmte konstruktionen planungen technischer sicht vorziehen verwerfen knnen vorhandene diskriminierungspotential hinblick bevorzugung interessen vertikal integrierten energieversorgungsunternehmens dabei gegeben cc abteilung trassenengineering gnt feststellungen beschwerdegerichts fr entwicklung planung neuer leitungstrassen einschlielich durchfhrung entsprechenden genehmigungsverfahren kologischen begleitung bauphase zustndig erfllung aufgabenbereichs setzt ebenfalls umfangreiche kenntnisse technischen eigenschaften transportnetzes voraus entwicklung planung neuer leitungstrassen losgelst technischen eigenschaften zustand bestehenden transportnetzes erfolgen entgegen auffassung rechtsbeschwerde unerheblich leiter fachbereichs gnt verantwortlichen entscheidungen ber konkreten netzausbau trifft entscheidungen lediglich vorbereitet ausfhrt insoweit kommt darauf rahmen fachplanerischen vorbereitung netzausbau umbaumanahmen hinreichendes diskriminierungspotential hinblick bevorzugung interessen vertikal integrierten energieversorgungsunternehmens besteht schlielich bedarf feststellungen beschwerdegerichts konkreten kenntnisstand fachbereichsleiters gnt insoweit generalisierende betrachtungsweise grundlage konkreten aufgabenbeschreibung anzustellen dd fachbereich it management gti feststellungen beschwerdegerichts neben allgemeinen it aufgaben fr funktionieren netzbetriebs unabdingbar fr entwicklung netzbezogener software etwa optimierung gaswirtschaftlicher prozesse zustndig wegen ses spezifischen aufgabenbereichs beschwerdegericht leiter itabteilung gti anwendungsbereich abs enwg unterworfen rechtlich beanstanden schon allgemeine aufgabenbereich it abteilung antragstellerin erfllt anforderungen abs enwg bewltigung aufgabenbereichs umfangreiche kenntnisse technischen eigenschaften transportnetzes zustands voraussetzt leiter it abteilung mageblichen einfluss insoweit treffenden entscheidungen geschftsleitung besitzt gilt erst recht hinblick darauf feststellungen beschwerdegerichts fachbereich gerade fr entwicklung netzbezogener software zustndig funktionsfhigkeit stndige anpassung informationstechnologie bildet kernttigkeit netzbetriebs entflechtung anwendungssysteme it infrastruktur stellt deshalb abs enwg art abs stromrl gasrl schwerpunkt manahmepakets gesetz richtliniengebers rahmen modells unabhngigen transportnetzbetreibers dar unabhngigkeit gewhrleisten insbesondere it bereich besonders gefhrdete geheimhaltung gespeicherten infrastrukturdaten unberechtigten zugriff dritter einzelfallabhngig zugriff vertikal integrierten energieversorgungsunternehmens schtzen vgl btdrucks entgegen auffassung rechtsbeschwerde antragstellerin beigeladenen ergibt daraus art abs gasrl betrieb wartung ausbau sicheren effizienten wirtschaftlichen fernleitungsnetzes einerseits buchstabe brigen unternehmensspezifischen einrichtungen leistungen rechtsabteilung buchhaltung it dienste andererseits buchstabe unterscheidet daraus gefolgert leitung it bereichs vornherein abs enwg erfasst art abs gasrl beinhaltet lediglich ergnzung art gasrl aufgefhrten aufgaben konkretisierende auflistung geschftsttigkeiten unabhngigen transportnetzbetreibers unterpunkt art abs buchst gasrl kommt dabei auffang klarstellungsfunktion regelungsbereich beschrnkt benennung unabhngigen transportnetzbetreiber rechtlich tatschlich unabhngig vertikal integrierten energieversorgungsunternehmen auszufhrenden aufgaben davon trennen abs enwg geregelte frage unabhngigkeit zweiten fhrungsebene gewhrleistet beides ergnzt vgl erwgungsgrund gasrl erwgungsgrund stromrl ee abteilung einkauf gtb feststellungen beschwerdegerichts insbesondere fr beschaffung netznaher technik gasspezifischer it systeme zustndig schon umstand rechtfertigt leiter abteilung vorschrift abs enwg unterwerfen fr kernttigkeit netzbetreibers verantwortlich zustndig sachgerechten erfllung aufgabenbereichs umfangreiche kenntnisse technischen eigenschaften transportnetzes zustands zugleich diskriminierungspotential vorteil vertikal integrierten energieversorgungsunternehmens gegeben soweit rechtsbeschwerden antragstellerin beigeladenen dagegen vorbringen schlichte beschaffungsttigkeit weise allenfalls mittelbaren bezug ttigkeiten betrieb wartung entwicklung netzes erfolg weitere begrndung beschwerdegerichts zustndigkeit abteilung gtb fr einkauf fr gesamte verdeutliche deren einbindung netzbetrieb en geren sinne angriffen rechtsbeschwerden standhalten wrde bedarf entscheidung ff entgegen auffassung beschwerdegerichts unterfllt leiter abteilung controlling gtc anwendungsbereich abs enwg aufgabenbereich beschwerdegericht eigenen feststellungen getroffenen vermag senat nachzuholen beschwerdegericht hierfr brigen allein angaben antragstellerin zertifizierungsverfahren abgestellt mageblich danach abteilung gtc fr koordination durchfhrung operativen rollierenden planung berichterstattung geschftsfhrung gesellschafter unternehmerische kostenmanagement risikomanagement untersttzung operativen entscheidungen betriebswirtschaftliche analysen erarbeitung regulatorisch erforderlichen entgelt investitionsbudgetantrgen zustndig erfllung aufgabenbereichs setzt umfangreiche kenntnisse technischen eigenschaften transportnetzes zustands voraus zugleich bt insbesondere kosten risikomanagement mageblichen einfluss unternehmerischen entscheidungen entgegen auffassung rechtsbeschwerdeerwiderung abteilung rein untersttzende funktion vielmehr fachbereich entscheidungen unternehmensleitung antragstellerin vorbereitet inhaltlich beeinflusst dabei handelt kernaufgaben fr netzbetrieb zwingend erforderlich erarbeitung regulatorisch erforderlichen entgelt investitionsmanahmenantrgen bearbeitung netzkosten effizienz netzentgelte erfordert zugang diskriminierungsrelevanten informationen gg entsprechendes gilt hinblick leiter fachbereichs finanzen steuern gtf magebenden vortrag tragstellerin beigeladenen fr rechnungsprfung leistungsfakturierung sowie fr archivierung erforderlichen unterlagen zustndig unterfllt anwendungsbereich abs enwg beschwerdegericht meint entscheidend einfluss abteilung finanzielle mittel buchhaltung jahresabschluss gengt steuerung netzbetriebs netzentwicklung abs enwg anzunehmen mageblich vielmehr leiter abteilung umfangreiche kenntnisse technischen eigenschaften transportnetzes zustands unternehmerischen entscheidungen geschftsleitung mageblich beeinflussen gebotenen generalisierenden betrachtungsweise bejahen entflechtung buchhaltung rechnungswesens stellt abs satz nr abs enwg art abs buchst abs stromrl gasrl schwerpunkt manahmepakets gesetz richtliniengebers rahmen modells unabhngigen transportnetzbetreibers dar unabhngigkeit insbesondere rechnungswesen besonders fordernde vertraulichkeit wirtschaftlich sensiblen informationen gewhrleisten vgl bt drucks insoweit gebieten abs enwg art abs stromrl gasrl erst recht schluss sinne anforderungen unternehmensexternen abschlussprfer erst recht fr rechnungswesen zustndigen leiter zweiten fhrungsebene stellen hh entgegen auffassung beschwerdegerichts leiter abteilung personal verwaltung gth karenzzeitenregelung abs enwg unterworfen abteilung gth untersttzt fachbereiche personalbeschaffung rahmen personalbetreuung ansprechpartner fr geschftsfhrung mitarbeiter betriebsrat personalbezogenen themen erfllung aufgabenbereichs erfordert umfangreiche kenntnisse techni schen eigenschaften transportnetzes zustands eigenschaften zustand netzes umbau ausbauplne grundlage fr personalplanung bilden daneben anlass fr einzelne personalgesprche knnen einher geht mageblicher einfluss unternehmerischen entscheidungen geschftsleitung dagegen spricht personalabteilung aufzhlung abs satz nr enwg fehlt liste ersichtlich abschlieend zudem ergibt abs enwg entflechtung personalwesen erfasst regelung nutzung gemeinsamer dienstleistungen vertikal integrierte energieversorgungsunternehmen unabhngigen transportnetzbetreiber eingeschrnkt unabhngigkeit unabhngigen transportnetzbetreibers bereichen vollstndig gewhrleisten mittelbare einflussnahmen vertikal integrierten energieversorgungsunternehmens ausgeschlossen vgl bt drucks nutzung gemeinsamer dienstleistungen betraf inkrafttreten entflechtungsvorschriften ff enwg bereiche kundenservice buchhaltung rechnungswesen datenverarbeitung personalwesen juristische dienste vgl berlkommenr scker mohr aufl enwg rn mwn bereichen gemein zugang diskriminierungsrelevanten informationen einfluss netzbezogene entscheidungen geschftsleitung fr anwendung abs enwg entscheidend ii beschwerdegericht meint unterfallen leiter fachbereiche recht versicherungen gtj regulierungsmanagement gtr vorschrift abs enwg feststellungen beschwerdegerichts fachbereich gtj fr erstellung prfung beratung abwicklung kapazittsvertrgen netzkopplungsvereinbarungen netzanbindungsvertrgen erstellung prfung netzentgeltgenehmigungen investitionsbudgetantr gen sowie beratung netzentgeltkalkulation zustndig abteilung gtr fr mitarbeit bewertung umsetzung deutschen europischen regulierungsrahmens zustndig nimmt insoweit ebenfalls wesentlichen juristische beratende aufgaben wahr erfllung aufgabenbereiche umfangreiche kenntnisse technischen eigenschaften transportnetzes zustands denkbar rechtsabteilungen mageblichen einfluss unternehmerischen entscheidungen geschftsleitung unterziehen deren vorstellungen rechtlichen prfung zeigen handlungsalternativen bewerten rechtlichen realisierbarkeit wirtschaftlichen folgen regelmig bereiten rechtsabteilungen knftige entscheidungen sei verhandlungen fr knftige vertrge fhren sei entscheidungsfreiheit unternehmens gegenber behrdlichen eingriffen wahren suchen vgl bverwge rn aeg hinreichendes diskriminierungspotential hinblick bevorzugung interessen vertikal integrierten energieversorgungsunternehmens vorhanden geschftsleitung einzelfall ber handlungsempfehlungen rechtsabteilung hinwegsetzen mag ndert daran gebotenen generalisierenden betrachtungsweise fr anwendung abs enwg spricht entflechtung rechtsabteilung brigen juristischen dienste abs satz nr abs enwg art abs buchst stromrl gasrl schwerpunkt manahmepakets gesetz richtliniengebers rahmen modells unabhngigen transportnetzbetreibers darstellt unabhngigkeit insbesondere rechtsabteilung besonderem mae fordernde vertraulichkeit wirtschaftlich sensiblen informationen gewhrleisten vgl bverwge rn ff aeg jj schlielich entgegen auffassung beschwerdegerichts abs enwg leiter abteilung leitungsrechte liegenschaften gnl anwendbar feststellungen beschwerdegerichts fachbereich gnl fr beschaffung dokumentation privatrechtlichen genehmigungen fr vertragliche dingliche sicherung leitungsrechte netzes zustndig erfllung aufgabenbereichs bringt umfangreiche kenntnisse technischen eigenschaften transportnetzes zustands sachgerechte konzeption entsprechenden vertragsentwrfe erforderlichen erklrungen gegenber grundbuchamt mglich wre zugleich mageblicher einfluss unternehmerischen entscheidungen geschftsleitung verbunden wegen fachlichen nhe fachbereichen regulierungsmanagement gtr recht versicherungen gtj gelten brigen diesbezglichen ausfhrungen entsprechend schlielich rechtsbeschwerde antragstellerin beigeladenen erfolg soweit verkrzung sperrfristen begehren lnge karenzzeiten begegnet oben ausgefhrt worden rechtlichen bedenken entgegen auffassung antragstellerin beigeladenen kommt vorabentscheidungsersuchen gerichtshof europischen union betracht gem art abs aeuv letztinstanzliche innerstaatliche gericht entscheidungserhebliche frage ber auslegung handlungen organe europischen union art abs buchst aeuv gestellt anrufung unionsgerichtshofs immer verpflichtet schwebenden verfahren entscheidungserhebliche frage uni onsrechts stellt sei nationale gericht festgestellt betreffende unionsrechtliche frage bereits gegenstand auslegung gerichtshof richtige anwendung unionsrechts derart offenkundig fr vernnftigen zweifel keinerlei raum bleibt vgl eugh urteil oktober slg rn fall gegeben bercksichtigung eigenheiten unionsrechts besonderen schwierigkeiten auslegung gefahr voneinander abweichender gerichtsentscheidungen innerhalb union beurteilen eugh urteil september slg rn intermodal transports hierzu nationale gericht davon berzeugt fr gerichte brigen mitgliedstaaten unionsgerichtshof gleiche gewissheit bestnde eugh slg rn slg rn intermodal transports vgl bverfg njw rn vorlagepflicht besteht stets einzelstaatliche gerichte unionsrechtsakte ungltig auer anwendung lassen sog verwerfungsmonopol gerichtshofs vgl eugh urteil dezember slg rn ff gaston schul magaben besteht vorlagepflicht dargestellte rechtslage vielmehr offenkundig aa betrifft zunchst frage mglichen versto karenzzeitenregelungen abs abs satz abs enwg hherrangiges recht frage offenkundig verneinen verwerfungsmonopol gerichtshofs europischen union vornherein berhrt schutzbereich grundrechte berufsfreiheit unternehmerische freiheit sowie eigentumsrecht art charta niedergelegt deren schranken art abs charta oben einzelnen dargelegt worden rechtsprechung gerichtshofs hinreichend geklrt insoweit legen weder rechtsbeschwerden antragstellerin beigeladenen neue zweifelsfragen dar grnden ersichtlich gilt insbesondere hinblick darauf unionsgerichtshof gemeinschaftsorganen grundstzlich weiten ermessens prognosespielraum zubilligt weite insbesondere rahmen wirtschaftspolitischer manahmen besonders hervorhebt vgl eugh slg rn euzw smw winzersekt weder rechtsprechung schrifttum versto abs abs satz abs enwg hherrangiges recht bejaht vgl berlkommenr scker mohr aufl enwg rn kment knauff enwg rn busch mohr scker mohr schmidt preu et vereinzelt gebliebene gegenauffassung michaelis kemper rde nher begrndet bb weiteren bedarf frage umfang anwendungsbereichs abs enwg vorlage gerichtshof europischen union anwendungsbereich lsst jedenfalls soweit vorliegend frage steht oben nher ausgefhrt anhand wortlauts zugrundeliegenden richtlinie sinn zweck eindeutig beantworten zweifelhaft knnte zusammenhang allenfalls frage deutsche gesetzgeber anwendungsbereich abs enwg persnlicher hinsicht eng gezogen brigen handelt subsumtion einzelfall fr anwendung vorschrift konkrete aufgabenzuschnitt einzelnen fachbereiche mageblich iii kostenentscheidung beruht enwg meier beck strohn bacher grneberg deichfu vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet november holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter ball richter wiechers dr wolst richterin dr hessel richter dr achilles fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt beklagten schadensersatz kauf boden erdreich fhrte auftrag firma ag erdarbeiten zweck kaufte vertrag juni juli beklagten cbm bodenmaterial bestehend kiessand ungesiebt ab werk to mindestanteil gesamtauftrages zt vorhanden lehmboden gesehen ab werk boden kippe to vorher juni beklagte klgerin zwei zertifikate ber kaufenden boden bersandt zertifikat nr ber kiessand wand wies klassifizierung laga zertifikat nr ber boden wies mnur mwmt ph wert probe benannt neben zuordnungswerten fr beklagte handschriftlich fr erforderlichen werte eingetragen bzw entspricht eingefgt auftrag klgerin wurde material juli be klagten abgeholt fernschreiben juli rgte klgerin gegenber beklagten angelieferte material weise gte gleichzeitig erklrte lieferstopp gleichen tag entsprechende mitteilung firma ag erhalten lieferung zuordnungswerten entsprechenden bodens lehnte beklagte ab aufforderung firma ag entfernte klgerin gelieferte eingebaute material nachdem beklagte ihrerseits unttig geblieben klgerin beauftragte sodann drittunternehmen lieferung bodenmaterials baute nunmehr klgerin behauptet seien wegen mangelhaften materials be zifferte kosten hhe entstanden zudem firma ag angekndigt schadenersatzansprche geltend bislang geschehen sei knne insoweit entstandenen schaden beziffern beklagte zahlung leistete klgerin beim landgericht antrag gestellt beklagte zahlung nebst zinsen verurteilen sowie festzustellen beklagte verpflichtet sei klgerin schadenersatz leisten fr fall firma ag auftraggeberin klgerin aufgrund einbaus bodenmaterials klassifizierung schadenersatzansprche klgerin geltend mache landgericht zahlungsantrag klgerin grunde fr gerechtfertigt erklrt entscheidung ber feststellungsantrag zunchst abgesehen kostenentscheidung schlussurteil vorbehalten oberlandesgericht berufung beklagten zurckgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag abweisung klage entscheidungsgrnde revision beklagten erfolg berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt beklagte rahmen kaufvertrages schadensersatzpflichtig gemacht bereitgestellte boden gefahrbergang vereinbarte beschaffenheit gehabt parteien htten fr erdreich qualittsstufe laga vereinbart sollbeschaffenheit material abholung kippe gehabt zulssig landgericht wege grundurteils ent schieden grund betrag streitige anspruch sei entscheidungsreif soweit grund betreffe ii ausfhrungen halten revisionsrechtlichen nachprfung stand berufungsurteil unterliegt aufhebung zurckverweisung rge revision durchgreift landgericht erlassene berufungsgericht besttigte grundurteil sei prozessual unzulssig landgericht grundurteil hinsichtlich antrge erlassen ber zahlungsanspruch entscheidung ber feststellungsantrag getroffen tenor ausdrcklich entscheidungsgrnden ergibt handelt landgerichtlichen urteil mithin reines grundurteil grund teilurteil urteil jedoch stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs unzulssig gefahr einander widersprechender entscheidungen besteht senatsurteil oktober viii zr njw ii wm verhlt ber zahlungsanspruch geprften fragen feststellungsantrag befinden begrndung vorinstanzen zahlung gerichteten schadenersatzansprche klgerin grunde fr gerechtfertigt gehalten bloes urteilselement weder rechtskraft erwchst gericht zpo fr weitere verfahren ber feststellungsanspruch geltend gemachten schden bindet bgh urteil februar vi zr njw ii besteht streitfall prozessuale mglichkeit berufungsgericht weiterer verhandlung bezug feststellungsanspruch abweichen erhaltenen bodens vereinbarten sollbeschaffenheit verneint besteht daher gefahr gericht mglicherweise rechtsmittelgericht spteren entscheidung ber feststellungsantrag erkenntnis gelangt grund darf fall objektiven klagehufung leistungsbegehren feststellungsanspruch tatschlichen geschehen hergeleitet teilurteil entschieden senatsurteil oktober aao iii berufungsurteil aufzuheben wegen aufgezeigten prozessualen mngel bestand abs zpo senat sieht davon ab wege ersetzenden entscheidung abs zpo berufung beklagten unzulssige teilurteil landgerichts aufzuheben sache erste instanz zurckzuverweisen abs satz nr satz zpo berufungsgericht gefahr einander widersprechender entscheidung ber zahlungs feststellungsbegehren klgerin dadurch begegnen zurckverweisung absieht stattdessen ersten instanz verbliebenen prozessrest zieht vgl bgh urteil januar xii zr wm ball wiechers dr hessel dr wolst dr achilles vorinstanzen lg frankfurt entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']] [['nachschlagewerk bghst verffentlichtung ja nein ja stpo strafverfolgungsbehrden knnen rahmen stpo angeordneten berwachung aufzeichnung telekommunikation mobilfunktelefon netzbetreiber bereitstellung informationen darber funkzelle telefon befindet verlangen telefoniert bgh ermittlungsrichter beschlu februar bgs bundesgerichtshof ermittlungsrichter bgs bjs beschluss februar ermittlungsverfahren wegen verdachts geheimdienstlichen agententtigkeit berwachung aufzeichnung telekommunikation betroffene netzbetreiberin betroffener anschluinhaber gegenvorstellung netzbetreiberin zurckgewiesen grnde beschlu januar bgs ermittlungsrichter bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts berwachung aufzeichnung telekommunikation mobiltelefonanschlusses einschlielich mitteilung regelmig erfolgenden positionsmeldungen bewegungsdaten gem abs stpo gestattet beschlu wendet betroffene netzbetreiberin gegenvorstellung bezeichneten eingabe januar soweit mitteilung positionsmeldungen betrifft macht geltend mitteilung daten rahmen telefongesprchs anfallen stpo erfat rahmen telekommunikationsvorgangs entstnden sei erhebung daten technischen grnden mglich tritt bundesanwaltschaft entgegen ii beschwerde anfechtbare abs stpo anordnung berwachung aufzeichnung telekommunikation richtende eingabe gegenvorstellung zulssig jedoch begrndet netzbetreiberin aufgrund stpo ergangenen anordnung verpflichtet ermittlungsbehrden standortbestimmung eingeschalteten mobiltelefons erforderlichen geographischen daten betroffenen funkzellen unabhngig davon mitzuteilen mobilgert telefoniert vgl lg dortmund nstz lg ravensburg nstz rr lg aachen stv abl anm bernsmann nack kstpo aufl rdnr pfeiffer stpo aufl rdnr artkmper kriminalistik berwachung aufzeichnung stpo unterliegen formen nachrichtenbermittlung raumberwindung krperlicher weise mittels technischer einrichtungen bgh ermittlungsrichter nstz nack aao rdnr kleinknecht meyer goner stpo aufl rdnr gesetzgeber vorschriften fr neue zunchst bekannte techniken nachrichtenbertragung bewut offen gehalten ergibt insbesondere ersetzung formulierung aufnahme tontrger umfassendere wort aufzeichnung juli kraft getretene poststrukturgesetz bgbl sowie ersetzung wortes fernmeldeverkehr telekommunikation begleitgesetz telekommunikationsgesetz dezember bgbl stpo weiteren anwendungsbereich gesetzliche ermchtigung eingriffen art abs gg geschtzte fernmeldegeheimnis darstellen mu auslegung insbesondere nunmehr magebenden begriffs telekommunikation erster linie grundrecht ausrichten bverfge bgh ermittlungsrichter aao grundrecht fernmeldegeheimnisses seinerseits gegenber technischen entwicklungen heutigen mglichkeiten speicherung verarbeitung informationen jeglicher art digitalisierung zeigen offen dynamisch vgl jarass pieroth gg aufl art rdnr einbeziehung neuer formen telekommunikation stpo berschreitet deshalb grenzen auslegung vorschrift art gg rechtsprechung bundesgerichtshofs gezogen vgl bghst heute unstreitig grundrecht fernmeldegeheimnisses kommunikationsinhalt ebenso kommunikationsumstnde umfat hierzu gehrt insbesondere gegebenenfalls wann oft personen fernmeldeanschlssen fernmeldeverkehr stattgefunden versucht worden bverfge vgl bgh stv gesetzgeber inzwischen einfachgesetzlich abs tkg wortgleich abs satz stgb ausdrcklich geregelt weitere bestimmungen telekommunikationsgesetzes aufgrund gesetzes ergangenen rechtsverordnungen knnen auslegung grundrechtseinschrnkenden norm stpo jedenfalls wesentliche orientierungshilfe herangezogen nhere umstnde telekommunikation stellen regelungen insbesondere verbindungsdaten kommunikationsvorgangs dar bchner beck tkg kommentar aufl rdnr abs nr buchst tkg abgrenzung bestandsdaten sinne abs nr buchst tkg umschrieben neue telekommunikationsdatenschutzverordnung tdsv dezember bgbl definiert nr verbindungsdaten nunmehr ausdrcklich bereitstellung erbringung telekommunikationsdiensten erhoben hierunter knnen begriff bereitstellung deutlich ergibt daten fallen bereits vorfeld potentiellen telefongesprchs erhoben technisch bedingten positionsmeldungen telefonierender mobilgerte stellen derartige verbindungsdaten dar erfllen legaldefinition nr tkg wonach telekommunikation technische vorgang aussendens bermittels empfangens nachrichten jeglicher art form zeichen sprachen bildern tnen mittels telekommunikationsanlagen positionsmeldungen telefoniert kommunikationserheblich betriebsbereitschaft sog stand by betriebs befindlichen mobiltelefons sicherstellen gehrt zwingend telefonieren mobilgert empfangsbereit halten empfang gesprchen mglich stndig empfangsbereit mu mobiltelefon position regelmig netz mitteilen folglich insoweit telekommunikationsvorgnge gesetzgeber vorgegebenen weiten rahmen handelt steht entgegen strafverfolgungsbehrden voraussetzungen stpo technisch bedingten positionsmeldungen mobilgerten zurckgreifen telefoniert angesichts vergleich strafprozessualen eingriffsmanahmen engen zulssigkeitsvoraussetzungen manahme stpo bedeutend geringeren gewichts offenbarung standortdaten gegenber inhaltlichen abhren telefongesprchen bestehen hiergegen hinblick hohen rang grundrechts fernmeldegeheimnisses bedenken zumal stpo ausdrcklich mglichkeit aufenthaltsermittlung beschuldigten erffnet verfassungsrechtliche problematik derartiger standortbestimmungen berwachung digitalen kommunikation maschinen allgemeinen persnlichkeitsrecht art abs art abs gg liegt steht entgegen grundrecht art gg techni schen entwicklungen bedingten heutigen bedeutung gesehen mu gegenber allgemeinen persnlichkeitsrecht speziellere grundrecht darstellt vgl nack aao rdnr bernsmann stv netzbetreiberin leitet einwnde verpflichtung mitteilung positionsmeldungen abs nr fernmeldeverkehr berwachungsverordnung mai bgbl her regelung verpflichtet netzbetreiber berwachten mobilanschlssen informationen funkzellen mitzuteilen ber verbindung abgewikkelt einwnde greifen schon deshalb stpo ergebenden eingriffsbefugnisse weder ergnzt einschrnkt lediglich formuliert anforderungen verfahren technischen umsetzung berwachungsmanahmen regelt davon abgesehen betrifft abs nr begriff verbindung sachgerechter systematischer auslegung bestimmungen zeitrume whrend telefoniert gesamten zeitraum richterlichen anordnung lg dortmund aao nack aao rdnr artkmper aao standortbestimmung erforderlichen daten netzbetreiberin automatisch erfat deshalb strafverfolgungsbehrden online zugnglich gemacht knnen hindert netzbetreiberin gesetzlichen mitwirkungspflichten feststellung mitteilung funkbereichen nachzukommen unzumutbare belastung darin gesehen klarstellung sei allerdings darauf hingewiesen netzbetreiberin mitteilung funkzelle sinne nr weitergehenden peilungen messungen innerhalb funkzelle verpflichtet dr kolz richter bundesgerichtshof'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen juni dahin abgendert angeklagte fall ii urteilsgrnde fall anklageschrift unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten freispruch brigen wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fllen unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge zwei fllen beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge sowie unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln drei fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt rechtsmittel fhrt schuldspruchnderung fall ii urteilsgrnde fall anklageschrift brigen unbegrndet sinne abs stpo verfahrensrge ausgefhrt daher unzulssig abs satz stpo schuldspruch wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fall ii urteilsgrnde fall anklageschrift hlt rechtlicher nachprfung stand feststellungen strafkammer erhielt angeklagte april vorangegangener bestellung gesondert verfolgten ber kurier ecstasy tabletten preis euro ecstasy tabletten verkaufte angeklagte anfang beabsichtigt gewinnbringend strafkammer wege schtzung wirkstoffgehalt hhe gramm pro tablette mithin gesamtwirkstoffgehalt hhe gramm mdma base ausgegangen landgericht getroffenen feststellungen belegen berschreitung grenzwerts geringen menge ecstasytabletten gramm mdma base vgl bgh urteil oktober str bghst beschluss mrz str bgh nstz senat beschluss august str strafo urteil senats dezember str bghst ergibt senat ausdrcklich offen gelassen geringe menge amphetaminderivate mda mdma mde bereinstimmung fr amphetamin geltenden grenze gramm base herabzusetzen sei angeklagte daher fall ii urteilsgrnde fall anklageschrift unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln schuldig wobei angesichts feststellungen strafkammer gewerbsmigkeit handelns besonders schwerer fall gem abs nr abs satz nr btmg vorliegt senat ndert schuldspruch entsprechend stpo steht entgegen gestndige angeklagte htte geschehen verteidigen knnen fall festgesetzte einzelstrafe neun monaten schuldspruchnderung berhrt angesichts weiteren fllen handeltreibens betubungsmitteln flle anklageschrift jeweils verhngten einzelstrafen hhe neun monaten deutlich unterhalb grenze geringen menge liegenden wirkstoffmengen senat ausschlieen strafkammer zutreffender rechtlicher wrdigung niedrigere einzelstrafe erkannt htte geringfgige erfolg revision rechtfertigt angeklagten teilweise kosten rechtsmittels entlasten abs stpo krehl eschelbach bartel zeng schmidt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld dezember strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen schwerer ruberischer erpressung freiheitsstrafe fnf jahren drei monaten verurteilt vorliegen minder schweren falles verneint strafe vorschrift abs stgb entnommen urteil wendet angeklagte strafausspruch beschrnkten revision verletzung materiellen rechts rgt rechtsmittel erfolg feststellungen angeklagte finanzielle situation begehung bankberfalls verbessern wartete zunchst verschiedene kunden fr berfall gnstig erscheinende bankfiliale verlassen sodann betrat abgesehen schirmmtze un maskiert bank bedrohte kassiererin ungeladenen pistole fabrikats crvena zastava kal mm wobei waffe bauchhhe frau hielt eindruck bedrohung hndigte kassiererin befrchtete bauchschuss wrde uerst qualvolle wahrscheinlich letztendlich tdliche verletzung zugefgt insgesamt euro anhand berwachungskamera gefertigten lichtbilder konnte angeklagte alsbald identifiziert etwa monat tat festgenommen ii strafausspruch bestand begrndung rechtsfehler aufweist ausschliebar hhe erkannten strafe ausgewirkt knnen revision beanstandet recht landgericht erhebliche kriminelle energie vorbereitung tat ausdruck gekommen sei strafschrfend bercksichtigt worauf generalbundesanwalt antragsschrift hingewiesen feststellungen belegt durchgreifenden rechtlichen bedenken begegnet erwgung strafkammer angeklagte frheres strafverfahren erst etwa halbes jahr tat mehrjhriger dauer freispruch beendet worden warnung dienen lassen verfahren angeklagte vorwurf versuchten vergewaltigung prostituierten tatschlichen grnden freigesprochen worden nachdem zunchst erfolgte verurteilung sprungrevision aufgehoben worden allerdings rechtsprechung bundesgerichtshofs frheres strafverfahren strafzumessung bercksichtigungstaugliche warnfunktion entfalten einstellung abs ff abs stpo gar freispruch geendet vgl bghst bgh mdr mdr stv nstz rr vgl gribbohm lk aufl rdn trndle fischer stgb aufl rdn schfer praxis strafzumessung aufl rdn begrndet verfahren bestrafung endet tter folgen strafbaren verhaltens augen fhre handlungsunrecht wiege deswegen schwerer trotz warnung straftat begeht vgl bghst ablehnend olg kln njw kritisch franke mk stgb rdn erscheint hinblick unschuldsvermutung art abs mrk bedenklich hinzu kommt verfahren vorliegenden fall vllig gearteten schuldvorwurf betraf entgegen ansicht revision generalbundesanwalts liegt dagegen versto doppelverwertungsverbot abs stgb rechtlich beanstanden landgericht tatsache verwendung echten ungeladenen schusswaffe urteil schwere groe pistole beschrieben schon optisch grund mae besonders bedrohlichen eindruck macht dadurch verursachten folgen fr opfer strafschrfend bercksichtigt vgl bghst bgh njw fr tatbestandsvariante abs nr stgb reicht tter werkzeug mittel fhrt widerstand person gewalt drohung gewalt verhindern berwinden angeklagte tatmittel gefhrt drohung verwendet zudem handelte tatmittel grund beschaffenheit besonderes drohpotential ausging iii ii aufgezeigten rechtsfehler fhren aufhebung strafausspruchs liegt annahme minder schweren falles abs stgb angesichts straferschwerungsgrnde gesamten tatbildes eher fern senat vermag sicher auszuschlieen fehlerhaften erwgungen hhe erkannten strafe ausgewirkt tepperwien maatz solin stojanovi kuckein sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet mai kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein agbg bb ci abs abs nr langfristigen gewerblichen mietvertrag enthaltene vereinbarung vorzeitigen sonder kndigungsrechts fr mieter folge unterschiedlich langer bindung beiden vertragsparteien mietverhltnis verstt wesentliche grundgedanken gesetzlichen mietrechts zpo annahme verstoes richterliche aufklrungs hinweispflicht wesentlicher verfahrensmangel sinne zpo bgh urteil mai xii zr olg bamberg lg aschaffenburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr blumenrhr richter dr krohn sprick weber monecke fuchs fr recht erkannt revision klger anschlurevision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg august aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts aschaffenburg dezember abgendert klage abgewiesen weitergehende revision klger zurckgewiesen kosten rechtsstreits klgern auferlegt rechts wegen tatbestand parteien streiten ber wirksamkeit beklagten ausgesprochenen kndigung langfristigen mietverhltnisses vertrag dezember mrz vermieteten brder firma erstellendes ladenlokal fr sb markt mietvertrages wurde folgende vereinbarung getroffen mietzeit beginnt bernahme bezugsfertigen mietobjektes sptestens fnfzehn monate erteilung baugenehmigung fertiggestellt mu betrgt jahre verlngert jedesmal ablauf halben vertragsdauer jeweils abgelaufenen zeitraum folge mietverhltnis zeitpunkt ab immer ber volle ursprnglich vereinbarte mietzeit luft verlngerung tritt vertragsparteien vorher verlngerung schriftlich widerspricht mieter berechtigt mietjahr erklren mietverhltnis weitere jahre fortzusetzen wnscht option vermieter ausgesprochene kndigung verliert fr zeitraum fr optionsrecht gebrauch gemacht worden wirksamkeit unabhngig regelung mieter berechtigt erstmalig ablauf acht mietjahren vertrag whrend mietzeit einhaltung frist zwlf monaten jeweils quartalsende kndigen mieter recht innerhalb ersten mietjahre gebrauch macht verpflichtet vermieter ausgleichszahlung leisten betrgt beendigung mietverhltnisses innerhalb ersten zehn mietjahre jahresmiete ab beginn elften ende fnfzehnten mietjahrs halbe jahresmiete dreiseitigen bernahmevertrag august traten klger anstelle brder vermieter vertrag april wurde mietobjekt firma einbarung klgerin firma bergeben verund beklagten mrz mrz trat beklagte wirkung ab februar mieter rechte pflichten mietverhltnis zugleich wurde mietzins monatlich dm erhht schreiben mrz kndigte beklagte mietverhltnis berufung sonderkndigungsrecht mrz klger widersprachen kndigung machten geltend regelung abs mietvertrages verstoe agbg folge vereinbarung auerordentlichen kndigungsrechts unwirksam sei beklagte hielt kndigung aufrecht leistete seit april mietzins mehr klage klger feststellung begehrt mietverhltnis kndigung beklagten mrz beendet worden sei ungekndigt ber mrz hinaus fortbestehe verurteilung beklagten zahlung dm nebst gestaffelten zinsen mietzins fr zeit april mrz landgericht klage stattgegeben abs mietvertrages gesttzte kndigung beklagten wegen verstoes vertragsbestimmung abs abs nr agbg fr unwirksam gehalten regelung abs mietvertrages wegen unterschiedlich langen bindung vertragsparteien mietverhltnis kerngehalt gesetzlichen mietrechts widerspreche sei vertragsabschlu firma vorformulierte vertragsbedingung gestellt entgegen behauptung beklagten individuell ausgehandelt worden soweit beklagte erstmals mndlichen verhandlung oktober nachgelassenen schriftsatz november behauptet gesprch ursprnglichen vertragspartei en februar sei ber vereinbarung sonderkndigungsrechts verhandelt worden sei vortrag gem satz zpo mehr bercksichtigen klausel abs mietvertrages stelle daher vorformulierte vertragsbedingung sinne abs agbg dar inhaltskontrolle agbg unterliege standhalte hiergegen gerichtete berufung beklagten oberlandesgericht landgerichtliche urteil wegen wesentlichen verfahrensmangels aufgehoben rechtsstreit erneuten verhandlung entscheidung landgericht zurckverwiesen entscheidung wenden klger revision aufhebung berufungsurteils wiederherstellung landgerichtlichen urteils erstreben beklagte revision angeschlossen verfolgt aufhebung angefochtenen urteils abweisung erhobenen klage entscheidungsgrnde berufungsgericht wesentlichen mangel verfahren ersten rechtszugs angenommen ausgefhrt landgericht sei davon ausgegangen gesetzesfremde kerngehalt regelung abs mietvertrages firma trag beklagten schlu mndlichen verhandlung disposition gestellt ausgehandelt worden sei verstndnis vortrags beklagten htte landgericht hinblick erhebli che wirtschaftliche bedeutung rechtsstreits aufklrungspflicht gem zpo nachkommen darauf hinwirken mssen beklagte vollstndig erklrte insbesondere ungengenden angaben inhalt gesprchs februar ergnzte sachvortrag beklagten ergeben gemeint tatschliches vorbringen aushandeln streitigen klausel sei schlssig vollstndig ergnzungsbedrftig sptestens mndlichen verhandlung oktober htte landgericht beklagtenvertreter deshalb darauf hinweisen mssen bisherige sachvortrag beklagten unzureichend sei wre landgericht aufklrungs hinweispflicht nachgekommen htte beklagte sicherheit vortrag ablauf inhalt gesprchs februar ergnzt vorgetragen ber sonderkndigungsrecht berhaupt bzw ber grundstzliche vereinbarung verhandelt worden sei aufgezeigte verfahrensmangel sei wesentlich sinne zpo fr landgerichtliche urteil urschlich fr ergebnis antragsgeme verurteilung beklagten klageabweisung erheblich sei eigene sachentscheidung berufungsgerichts zpo erscheine trotz zurckverweisung verbundenen verzgerung verteuerung verfahrens gegebenen umstnden sachdienlich zumal umfangreiche beweisaufnahme erforderlich parteien volle instanzenzug erhalten bleiben solle ausfhrungen berufungsgerichts sowohl revision anschlurevision recht angegriffen beide beanstanden rechtlich zutreffend verletzung zpo oberlandesgericht aa verfahrensmangel berufungsgericht landgericht verletzung aufklrungs hinweispflicht vorwirft betrifft frage regelung abs mietvertrages sinne abs agbg einzelnen ausgehandelt wurde bejahendenfalls allgemeine geschftsbedingung vorlge unwirksamkeit vereinbarten sonderkndigungsrechts gem agbg betracht kme streitige mietvertrag wurde bereits inkrafttreten gesetzes regelung rechts allgemeinen geschftsbedingungen april geschlossen abs agbg gilt jedoch vorschrift gesetzes fr flle soweit entsprechenden vertrge fall inkrafttreten agbg abgewikkelt vgl bghz prfung mastab agbg daher rechtsgrnden beanstanden bb stellt indessen verfahrensfehler sinne zpo dar landgericht regelung abs mietvertrages allgemeine geschftsbedingung beurteilt vortrag beklagten ber behauptete aushandeln vereinbarung versptet zurckgewiesen zuvor ergnzung vorbringens beklagten hinzuwirken oberlandesgericht grundsatz darin zuzustimmen verste richterliche aufklrungspflicht mangel verfahrens sinne zpo darstellen knnen vgl bgh urteil dezember viii zr bghr zpo verfahrensmangel dabei jedoch zurckhaltung geboten frage verfahren landgerichts mangel etwa unterlassung hinweises partei anhaftet stndiger hchstrichterlicher rechtsprechung materiell rechtlichen standpunkt erstgerichts beurteilen berufungsgericht standpunkt teilt danach begrndet fehler verfahren vorinstanz berufungsgericht parteivorbringen materiell rechtlich wertet erstgericht etwa geringere anforderungen schlssigkeit substantiierungslast stellt infolgedessen beweisaufnahme fr erforderlich hlt landgericht durchgefhrt verfahrensfehler fall verletzung richterlichen hinweis fragepflicht zpo begrndet vielmehr mu berufungsgericht grundstzlich insoweit prfung frage verfahrensmangel vorliegt standpunkt erstgerichts zugrunde legen st rspr vgl bgh urteil dezember vi zr njw landgericht urteil davon ausgegangen beklagte ursprnglichen vortrag mndlichen verhandlung schlssig behauptet sonderkndigungsrecht abs mietvertrages sei inhaltlich disposition gestellt worden ursprnglichen vortrag beklagten sei lediglich ber zeitpunkt fr erstmalige ausbung sonderkndigungsrechts verhandelt ausgehandelt worden hingegen firma ursprnglichen vortrag beklagten fraglichen gesprch februar verhandlungsbereitschaft darber ausdruck gebracht sonderkndigungsrecht berhaupt vertrag einbezogen erstmals nachgelassenen schriftsatz november beklagte vorgetragen gesprch februar ber aussetzungsdauer sonderkndigungs rechts ber grundstzliche vereinbarung verhandelt worden sei bewertung erstinstanzlichen vorbringens beklagten landgericht oberlandesgericht rechtsfehlerfrei entgegengetreten danach zugrunde legenden rechtsstandpunkt landgerichts bestand fr gericht begrndeter anla aufklrungs ergnzungshinweis beklagte klger klageschrift ausfhrlich dargetan vereinbarung abs mietvertrages allgemeine geschftsbedingung ansahen wegen verstoes agbg unwirksam sei deshalb beklagten ausgesprochene kndigung rechtfertigen knne darauf anwaltlich vertretene beklagte schriftstzen mai juli einzelnen ausgefhrt agbg sei anwendbar abs mietvertrages sei gesprch februar individuell ausgehandelt worden gesprch htten brder fr mieterin gewhrten sonderkndigungsrechte vorstellung geuert rechte fr zeitraum zwlf jahren seit mietbeginn ausgesetzt wrden mieterin wunsch aussetzung sechs jahren gehabt verhandlungen htten beide seiten schlielich aussetzung sonderkndigungsrechts acht jahren seit mietbeginn vereinbarten ausgleichszahlung geeinigt hiermit sei fragliche sonderkndigungsregelung klassischen sinn vertragsparteien ausgehandelt worden vorbringen bot sicht landgerichts voraussetzungen fr aushandeln sonderkndigungsrechts vorgetragenen sachverhalt allerdings rechtsgrnden fr erfllt hielt anhaltspunkt ergnzungshinweis beklagte fr parteien fr gericht mageblich erscheinenden frage aushandelns regelung abs mietvertrages geuert tatschlicher hinsicht ber vorgnge vertragsverhandlungen weise vorgetragen entgegen auffassung oberlandesgerichts weder unvollstndig bzw ungengend ergnzungsbedrftig erschien gegenteil eindruck sicht partei umfassenden abschlieenden sachverhaltsdarstellung vermittelte umstnden oblag landgericht hinweispflicht abs zpo entsprechender hinweis htte gegebenen sachlage rechtsstandpunkt landgerichts allenfalls beabsichtigte rechtliche wertung beiderseitigen parteivorbringens beziehen knnen bestand indessen verfahrensrechtlich verpflichtung berufungsgericht demnach unrecht wesentlichen mangel erstinstanzlichen verfahrens sinne zpo angenommen angefochtene urteil bestehen bleiben zurckverweisung berufungsgericht bedarf jedoch rechtsstreit festgestellten sachverhalt endentscheidung reif abs zpo vgl bgh urteil januar viii zr wm klage unbegrndet daher anschlurevision berufung beklagten abnderung landgerichtlichen urteils abzuweisen entgegen auffassung vorinstanzen fr treffende entscheidung dahingestellt bleiben regelung abs mietvertrages seinerzeitigen vertragsparteien sinne abs agbg einzelnen ausgehandelt worden fall demgem allgemeine geschftsbedingung handelt klausel rechtlich beanstanden gleicher weise wirksam fall individualvereinbarung versto abs abs nr agbg liegt abs agbg formularmige vertragsbestimmungen unwirksam vertragspartner verwenders entgegen geboten treu glauben unangemessen benachteiligen abs nr agbg zweifel anzunehmen bestimmung wesentlichen grundgedanken gesetzlichen regelung abgewichen vereinbaren mageblicher bedeutung insoweit dispositive gesetzliche regelung zweckmigkeitserwgungen beruht ausprgung gerechtigkeitsgebots darstellt dabei brauchen grundgedanken rechtsbereichs einzelbestimmungen formuliert reicht allgemeinen gerechtigkeitsgedanken ausgerichteten betreffende rechtsgebiet anwendbaren grundstzen niederschlag gefunden vgl bghz landgericht insoweit folgend oberlandesgericht wesentlichen grundgedanken gesetzlichen regelung abweichenden gesetzesfremden kerngehalt regelung abs mietvertrages darin gesehen mieter danach vermieter fest vereinbarte mietzeit grundstzlich jahren ge bunden mietverhltnis ablauf fest vereinbarten mietzeit wege vorzeitigen kndigung vorliegen besonderer grnde kndigen regelung widerspricht auffassung vorinstanzen gesetzlichen leitbild ber mglichkeit auerordentlicher kndigungen befristeten mietverhltnissen gefolgt wesentlichen grundgedanken gesetzlichen mietrechts denen allgemeinen geschftsbedingungen lasten vertragsgegners abgewichen darf gehren etwa zulssigkeit langfristiger bindung mietverhltnis vgl bgb gerber eckert gewerbliches miet pachtrecht aufl rdn senatsurteil februar xii zr njw festlegung kndigungsfristen bgb wesentlichen interessen vertragspartner dienen deshalb abs nr agbg entgegen gesetzlichen vorschriften ganz ausgeschlossen lasten mieters formularvertraglich verkrzt drfen vgl wolf horn lindacher agbg aufl rdn grapentin bub treier handbuch geschfts wohnraummiete aufl iv rdn sternel mietrecht aufl rdn olg celle mdr sowie grundstzliche recht fristlosen auerordentlichen kndigung vorliegen besonders schwerwiegender grnde vgl bub nzm westphalen ewir agbg allerdings grnden bestandsschutzes mietverhltnissen allgemeinen geschftsbedingungen ber gesetzlich geregelten bereich hinaus wolf horn lindacher aao rdn erweitert darf vgl gerechtigkeitsgedanken ausgerichteten wesentlichen grundstze gesetzlichen mietrechts fordern hingegen unterschiedslos gleichlange bindung beider vertragspartner mietverhltnis vgl gerber eckert aao rdn schon mietrecht anerkannte institut verlngerungsoption beispiel fr unterschiedlich lange bindung optionsberechtigten regel mieters einerseits vertragsteils regel vermieters andererseits einflu endgltige dauer mietverhltnisses verlngerung ausben gesetz regelt etwa bgb reihe fllen denen befristete mietvertrge grnden sphre mieters einhaltung gesetzlichen frist vorzeitig gekndigt knnen whrend vermieter vertraglich vereinbarte mietdauer gebunden beschlossenen mietrechtsreform fr wohnraummietrecht ausdrcklich unterschiedlich lange kndigungsfristen fr mieter drei monate vermieter maximal neun monate gesetzlich vorgegeben hintergrund vereinbarung unterschiedlich langer kndigungsfristen fr beide vertragsteile formularvertrag grundstzlich rechtlich beanstanden vgl emmerich sonnenschein miete aufl rdn mnchkomm voelskow bgb aufl rdn westphalen aao olg hamm zmr olg hamburg zmr njw rr teilweise entsprechende formularklauseln vorneherein unzulssig agbklauselwerk drettmann geschftsraummiete rdn bezeichnet einzelfall bezugnahme vorliegenden fall urteil landgerichts behandelten entscheidungen oberlandesgerichte hamm aao hamburg aao wegen einseitigkeit wolf horn lindacher aao rdn strung quivalenzverhltnisses westphalen aao krassen abweichungen drettmann aao abs agbg wegen allgemeiner treu glauben verstoender unangemessener benachteiligung vertragspartners fr unwirksam gehalten einseitig unangemessene benachteiligung vermieters indessen beurteilenden regelung abs mietvertrages entgegen auffassung vorinstanzen enthalten zitierten urteilen oberlandesgerichte hamm hamburg formularmietvertrag verwendende mieter jeweils recht vorbehalten fester laufzeit mietvertrages olg hamm jahre olg hamburg jahre verlngerungsoption fr mieter entsprechender bindung vermieters seinerseits mietverhltnis schlu kalendervierteljahres halbjhriger frist olg hamm bzw jederzeit frist sechs monaten olg hamburg kndigen gerichte besondere schtzenswerte interessen mieter fr ungleichbehandlung gegenber vermieter erkennen vermochten derartigen fallgestaltungen streitige kndigungsvereinbarung vergleichen klger vermieter bestimmung abs mietvertrages grundstzlich fr jahre mietverhltnis gebunden beklagte bzw rechtsvorgngerin konnte vertrag mieterin weder jederzeit anbeginn schlu kalendervierteljahres kndigen eingerumte vorzeitige kndigung vielmehr erstmals ablauf acht jahren zwlfmonatigen kndigungsfrist zulssig zudem ausbung innerhalb ersten zehn mietjahre zahlung vollen jahresmiete ausbung innerhalb nchsten fnf mietjahre zahlung halben jahresmiete ge knpft vermietern jedenfalls fr dauer zehn jahren anspruch betrge hhe vollen mietzinses gewhrleistet auerdem stand volles jahr fr suche etwaigen nachmieter verfgung bercksichtigung unterschiedlichen risiken vertragsparteien mietvertrag eingingen erscheint aufgezeigte regelung weder treu glauben verstoenden weise unangemessen unzumutbar fr vermieter mietrume wnschen vorgaben mieterin erstellen gegebenenfalls bestimmte bauliche nderungen mietobjekt dulden trugen jedoch fr dauer mindestens zehn jahren praktisch risiko entsprechende ansprche mieterin gedeckt wre demgegenber trug beklagte mieterin volle wirtschaftliche risiko fr entwicklung geschftlichen erfolg gefhrten sb marktes vertrag ihrerseits jedenfalls fr neun jahre mietverhltnis gebunden fr zehn jahre zahlung verpflichtet sb markt kunden erwarteten weise angenommen beabsichtigte geschftliche erfolg vorhersehbaren grnden einstellen dauer anhalten bercksichtigung umstnde hlt vereinbarte kndigungsregelung etwa gebotenen inhaltskontrolle mastab agbg stand bestimmung abs mietvertrages demnach sowohl formularklausel individualvereinbarung rechtlichen bedenken unterliegt beklagte schreiben mrz rechtswirksam berufung sonderkndigungsrecht mietverhltnis gekndigt mrz beendet worden feststellung fortbestandes weiterzahlung mietzinses ber april hinaus gerichtete klage alledem erfolg blumenrhr krohn sprick weber monecke fuchs'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen hehlerei strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnster juni soweit betrifft feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen hehlerei zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel erfolg feststellungen fall iv urteilsgrnde mitangeklagte besitz vielzahl leasingfahrzeugen be trgerisch erlangt fahrzeuge sodann anderweitig verfolgten verkauft bergeben vermarktete fahrzeuge seinerseits frankreich spanien zahlungsversprechen gegenber mehr vollstndig einhielt nahm angeklagte wunsch november sog krisentreffen teil zahlungsprobleme geklrt sollten angeklagte position untersttzen problemlsungen erarbeiten tatschlich versuchte aktiv helfen ausstehenden forderungen einziehen knnen kam angaben schlag gen abtretung privatvermgens verlan einforderte entgegen auffassung landgerichts liegt darin strafbare absatzhilfe abs stgb gengt vollendung hehlerei form absatzhilfe grundstzlich absatzwillen getragene vorbereitende ausfhrende helfende ttigkeit geeignet vortter bemhen wirtschaftliche verwertung bemakelten sache untersttzen bgh nstz dabei kommt darauf absatz hehlgutes gekommen bghst njw nstz strafgrund hehlerei weiterschieben vortat erlangten sache verhindern bghst deshalb ttigkeit helfers konkreten fall geeignet rechtswidrige vermgenssituation aufrechtzuerhalten vertiefen bghst nstz rr daran fehlt verkauf bergabe fahrzeuge bertragen verfgungsgewalt ber fahrzeuge endgltig fahrzeuge verschafft abgesetzt rechtswidrige besitzlage betrgerischen erwerb herbeigefhrt worden perpetuiert vertieft wor hierzu angeklagte beigetragen bisherigen feststellungen setzte ttigkeit vielmehr erst spter diente allein durchsetzung zahlungsforderungen vorschlag abtretung dabei dahinstehen privatvermgen verlangen kon kret geeignet eintreibung kaufpreises frdern jedenfalls bemhungen erbringung gegenleistung unmittelbaren mittelbaren einfluss rechtswidrige besitzlage hinsichtlich fahrzeuge feststellungen fall iv urteilsgrnde fuhr angeklagte dezember spanien anweisung fahrzeuge geliefert vollstndig be zahlt endnutzern aufzufinden verfgungsgewalt bringen vorstellung sollten fahrzeuge entweder anderweitig gewinnbringend spanien vermarktet deutschland zurckgebracht vermarktung inland anzustreben angeklagte stellte fahrzeuge sicher denen vermittlung urteil einzelnen bezeichne te fahrzeuge spanische firma verkauft wurden soweit landgericht angeklagten fall hehlerei form absatzhilfe schuldig gesprochen urteil verfahrensrge aufzuheben folgendes verfahrensgeschehen zugrunde liegt verteidigung angeklagten beantragte hauptverhandlung juni vernehmung dreier zeugen beweis dafr angeklagte verkauf fnf entsprechend anklage nher bezeichneten fahrzeugen spanische firma sei bzw insoweit fahrzeuge lediglich fr firma beteiligt sichergestellt untergestellt kammer wies antrag zurck behaupteten tatsachen seien fr entscheidung bedeutung bereits sicherstellung fahrzeuge absatzhilfe darstellen knne zurckweisung beweisantrags rechtsfehlerhaft landgericht urteil fr beweisantrag bezeichneten fahrzeuge beteiligung angeklagten verkauf festgestellt setzt ablehnungsbegrndung widerspruch entzieht grundlage bgh nstz nstz rr bezglich fahrzeuges urteil amtlichen kennzeichen bezeichnet worden beweisantrag anklage geht senat offensichtlichen falschbezeichnung urteil rechtsfehler beruht urteil verfahrensfehlerfrei festgestellte sicherstellung fahrzeuge vermag verurteilung angeklagten tragen rechtsprechung bgh vortter geleistete untersttzung vorfeld absatzbemhungen strafbar einzelfall straflose hilfe vorbereitung knftigen absatzes handeln fr abgrenzung kommt darauf hilfeleistung vorfeld einzelnen absehbaren konkret geplanten absatzes erfolgt bereits festgelegten absatzplan frdernd einfgt sicht vortters beginn absatzvorganges darstellt bgh nstz mastben liegt vorliegenden falle absatzhilfe hinreichend konkretisierter absatzplan bestand feststellungen mitangeklagte lediglich allgemeine absicht zurckerlangte fahrzeuge abermals vermarkten wobei feststand land entsprechende bemhungen unternommen sollten alledem beschrnkte hilfe angeklagten bloe rckgewinnungshilfe sache bedarf daher neuer verhandlung entscheidung erscheint ausgeschlossen fall iv urteilsgrnde neue feststellungen mglich verurteilung wegen absatzhilfe tragen tepperwien kuckein solin stojanovi athing ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers dezember gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover dezember verworfen grnde aufgrund eingeholten dienstlichen uerungen steht fest angeklagte hauptverhandlung anwesend wirksam rechtsmittel verzichtet tolksdorf miebach becker winkler hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts ravensburg mrz magabe verworfen anordnung unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung entfllt kostenentscheidung dahin abgendert angeklagte drei viertel kosten ersten revisionsverfahrens tragen staatskasse trgt viertel angeklagten ersten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen kosten revisionsverfahrens trgt angeklagte drittel angeklagten hierin entstandenen notwendigen auslagen trgt staatskasse zwei drittel grnde revision angeklagten richtet anordnung unterbringung sicherungsverwahrung hierzu generalbundesanwalt antragsschrift juli ausgefhrt rechtsmittel bereits sachrge erfolg soweit anordnung unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung richtet abs stze stgb bleibt frhere tat prfung formellen voraussetzungen sicherungsverwahrung auer betracht folgenden tat mehr fnf jahre verstrichen wobei zeit tter behrdliche anordnung anstalt verwahrt worden eingerechnet urteilsfeststellungen ergibt sinne verjhrung bezglich tat dezember eingetreten angeklagte oktober urteilsgegenstndliche tat beging angeklagte befand seit mrz tat dezember wurde whrend hafturlaubs begangen ua entlassung erledigung strafvollstreckung ua buchstabe november freiheitsentzug innerhalb zeitraums jedoch anfang februar ende mrz ca sechs wochen flchtig ua anm verf angeklagte entwich februar wurde mrz haft genommen vgl vollstreckungsheft js bl liegen entlassung angeklagten strafhaft november urteilsgegenstndlichen tat oktober weniger fnf jahre rechnet indes zeit entweichens hinzu fnfjahresfrist abs stgb begehung neuen tat bereits berschritten strafkammer bersehen jedoch auffassung zeit flucht sei deshalb frist abs stgb anzurechnen angehe flchtigen besser stellen gefangenen mglicherweise monatelang freigang bewhrt ua rechtliche wertung bestehen durchgreifende bedenken vorschrift abs satz stgb liegt gedanke zugrunde fnf jahresfrist zeit eingerechnet tter gelegenheit freiheit bewhren bgh njw vollzugslockerungen lediglich verminderung kontrolle ber gefangenen fhren bedeuten beendigung unterbrechung verwahrung anstalt wer kontrolliert frei bghr stgb abs fristberechnung bgh nstz demgegenber befand angeklagte whrend fluchtdauer unkontrolliert freiheit behrdliche anordnung anstalt verwahrt einbeziehung zeitraums zeit verwahrung scheidet somit vgl bgh njw insoweit bghst abgedruckt fall vollzugslockerungen whrend fluchtphase vereitelte strafvollstreckung nachgeholt stvollstro entlassungszeitpunkt dauer entweichung angeklagten hinausgeschoben worden auffassung landgerichts wrde daher doppelten bercksichtigung fluchtdauer fiktiven verlngerung tatschlichen dauer amtlichen verwahrung angeklagten fhren revision hinsichtlich anordnung unterbringung sicherungsverwahrung bereits sachrge durchdringt kommt verfahrensrge tritt senat brigen revision rechtsfolgenausspruch betrifft unbegrndet abs stpo nack wahl kolz boetticher hebenstreit'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn dezember magabe unbegrndet verworfen ausspruch ber aufrechterhaltung strafbefehl amtsgerichts bad kissingen februar angeordneten nebenstrafe fahrverbot maregel sperre fr erteilung fahrerlaubnis entfllt beide anordnungen bereits erla angefochtenen urteils infolge zeitablaufs erledigt vgl rissing van saan lk aufl rdn brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen maatz kuckein ernemann athing sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen gefhrlichen eingriffs straenverkehr strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers januar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts flensburg april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat senat vorsitzendem richter bundesgerichtshof dr ernemann richterin bundesgerichtshof roggenbuck sowie richtern bundesgerichtshof cierniak dr mutzbauer bender vorschriftsmig besetzt recht angeklagten gesetzlichen richter art absatz satz gg gewahrt prsidium bundesgerichtshofs wahrnehmung absatz satz gvg obliegenden aufgabe vorsitzenden richter bundesgerichtshof dr ernemann zustzlich vorsitz strafsenat vorsitz strafsenat zugewiesen bestimmt kollisionsfall ttigkeit strafsenat vorgeht regelung willkrfreier auslegung absatz satz gvg bercksichtigung ergangenen hchstrichterlichen rechtsprechung vgl bgh urteil september vi zr njw bsg beschluss november ka njw bverwg urteil juli njw getroffen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr ernemann nimmt aufgabe vorsitzender strafsenats weiterhin gesetz vorausgesetzten sache gebotenen umfang wahr senatsinternen geschftsverteilung strafsenats steht spruchgruppen vorsitzender brigen ergibt besetzung richterin bundesgerichtshof roggenbuck sowie richtern bundesgerichtshof cierniak dr mutzbauer bender nr senatsinternen geschftsverteilung dezember verbindung senatsinternen geschftsverteilung dezember fall divergenz entscheidung strafsenats januar str liegt strafsenat spteren urteil gleichen tag str rechtsprechung aufgegeben rge verletzung stpo greift dahinstehen landgericht feststellung angeklagte letztmalig uhr versucht verteidiger per mobiltelefon erreichen abs satz stpo verstoen eventuellen versto wrde urteil beruhen landgericht retrograden verbindungsdaten mobiltelefone angeklagten beweiswrdigung sowohl frage ausgewertet angeklagte tatzeit ber mobiltelefone verfgte tatablauf zeitpunkt letzten telefonate festnah me wurde angeklagte observiert fr beweiswrdigung bedeutung angeklagte bereinstimmung zeitangaben retrograden verbindungsdaten fr fraglichen mobiltelefone telefoniert kontakt spteren verteidiger aufnehmen landgericht beweiswrdigung verwertet zirkelschluss landgerichts beweiswrdigung entgegen auffassung revision besorgen landgericht feststellung angeklagte ausgesprochener telekommunikationsvielnutzer beweiswrdigung nher begrndet gefhrdet bestand urteils jedoch tatrichter gehalten einzelheit beweiswrdigung urteilsgrnden belegen vgl bgh urteil juni str rn erkenntnis zeugenaussagen hauptverhandlung beruhen soweit revision erwgung kammer ua zirkelschlssig rgt bersieht beweiswrdigung stelle umstand auseinandersetzt beide mobiltelefone person befanden angeklagte ergibt weiteren beweiswrdigung ua ff ernemann roggenbuck mutzbauer cierniak bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii za april prozesskostenhilfeprfungsverfahren iii zivilsenat bundesgerichtshofs april richter dr herrmann richter hucke tombrink dr remmert reiter beschlossen anhrungsrge antragstellers senatsbeschluss mrz kosten zurckgewiesen grnde anhrungsrge unbegrndet senat angegriffenen beschluss zugrunde liegenden beratung vorbringen antragstellers vollstndig bercksichtigt jedoch fr durchgreifend erachtet ergnzend anzumerken umstand beschluss januar zwei entscheidung beteiligten richter unterzeichnet abs geschftsordnung bundesgerichtshofs beruht danach gengen beschlssen rede stehenden art unterschriften zweier richter antragsteller bescheidung weiterer eingaben sache mehr rechnen herrmann hucke remmert vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg hamm entscheidung tombrink reiter'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss krb dezember bugeldverfahren wegen kartellordnungswidrigkeit kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung prsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter prof dr meier beck dr raum sowie richter prof dr strohn dr deichfu dezember beschlossen rechtsbeschwerde nebenbetroffenen urteil kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf januar gem abs owig verbindung abs stpo unbegrndet verworfen nebenbetroffene trgt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens ergnzend bemerkt senat oberlandesgericht tat recht verjhrt angesehen verjhrung nebenbetroffene wurde jedenfalls gerichtete durchsuchungsanordnung august abs nr owig unterbrochen manahme ausdrcklich nebenbetroffene bezog abs satz owig wirkte gegenber verjhrungsunterbrechung unabhngig davon selbstndiges verfahren durchgefhrt wurde limperg meier beck strohn raum deichfu'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen richter bundesgerichtshof prof dr fischer vorsitzender richter bundesgerichtshof dr appl prof dr schmitt prof dr krehl richterin bundesgerichtshof dr ott staatsanwltin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts kln juli verworfen angeklagte trgt kosten rechtsmittels rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt brigen freigesprochen verletzung materiellen rechts gesttzte revision antrag generalbundesanwalts genannten grnden offensichtlich unbegrndet abs stpo errterung bedarf konkurrenzrechtliche beurteilung landgerichts urteilsfeststellungen unternahm beengten finanziellen verhltnissen lebende angeklagte zeit juli september kurierfahrten betubungsmitteln niederlanden bundesrepublik deutschland geschah drei fllen fr verkuferin namens flle brigen fllen fr namentlich bekannten mann flle vorgeschften bereits beteiligt rauschgift amphetamin mengen kg wurde fllen kufer zeugen berbracht hierfr erhielt angeklagte kurierlohn jeweils entweder kufer verkufer fllen bezahlte zeuge entspre chend getroffenen vereinbarung hlfte gelieferten rauschgifts sofort hlfte veruerung jeweils nchsten lieferung ua wobei angeklagte zahlvorgang eingebunden gleicher weise erfolgte allerdings einschaltung angeklagten ware berbrachte gleichzeitig geld entgegennahm bezahlung fllen ua bezahlung letzten lieferung september kam mehr nachdem bereits drogen deutschland eingereiste angeklagte vorangegangener festnahme zeugen abwicklung geschfts festgenommen worden fall landgericht kurierfahrten jeweils rechtlich selbstndige taten angesehen tatmehrheitliche flle angenommen begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken verschiedene rauschgiftgeschfte einzigen tat handeltreibens verbunden handlungsteil zusammen treffen bisheriger rechtsprechung senats fall etwa kommissionsgeschften zahlungsvorgnge hinsichtlich mehrerer geschfte berschneiden vgl bghr btmg abs nr konkurrenzen strafzumessung senatsbeschlsse oktober str august str oktober str januar str knnte jedenfalls hinsichtlich taten bezogen verkaufsvorgnge fllen fhren insoweit bezogen angeklagten jeweils tat gegeben bercksichtigen allerdings angeklagte kurier rauschgift niederlanden deutschland einfhrte lediglich wegen beihilfe handeltreiben betubungsmitteln weitergehend zugleich wegen tterschaftlicher einfuhr tatmehrheitlichen fllen strafbar gemacht fall ausgeschlossen minderschwere delikt beihilfe handeltreiben einfuhrhandlungen tat rechtssinne verbindet liegen insoweit selbstndige einfuhren ihrerseits beihilfe handeltreiben tateinheit stehen zusammentreffen tterschaftlichem handeltreiben einfuhr mglich wre vgl bgh nstz braucht senat entscheiden fischer appl krehl schmitt ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zb oktober rechtsstreit ecli de bgh bxizb xi zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vizeprsidenten prof dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr derstadt dr dauber beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts kln juli auszulegende eingabe antragsgegners august unzulssig verworfen rechtsbeschwerde weder gem abs satz nr zpo gesetzes wegen statthaft gem abs satz nr zpo vorinstanz angefochtenen beschluss zugelassen worden ablehnungsgesuche antragsgegners justizangestellte amtsrtin justizangestellte unzulssig verworfen grund ge eignet wre misstrauen unparteilichkeit amtsrtin beiden justizangestellten rechtfertigen ansatzweise dargelegt erkennbar erhebung kosten abgesehen abs satz gkg antragsgegner antwort weitere inhaltsgleiche eingaben sache rechnen ellenberger maihold derstadt matthias dauber vorinstanzen lg bonn entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar dezember fhrungsaufsichtssache az vrs staatsanwaltschaft mnster az stvk fa landgericht bielefeld az stvk ar landgericht frankenthal az brs fa landgericht braunschweig strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts dezember beschlossen zustndig fr weitere fhrungsaufsicht gem beschlu strafvollstreckungskammer landgerichts bielefeld stvk strafvollstreckungskammer landgerichts frankenthal grnde generalbundesanwalt folgende stellungnahme abgegeben amtsgericht rheine ls js sprach verurteilten februar freiheitsstrafe zwei jahren wegen vorstzlicher krperverletzung bl deren vollstndiger vollstreckung ordnete landgericht bielefeld beschlu september eintritt fhrungsaufsicht gem abs stgb fr dauer zwei fnf jahren bl nachdem verurteilte verbung freiheitsstrafe zwei jahren neun monaten wegen betubungsmitteldelikten jva wolfenbttel angetreten bernahm strafvollstreckungskammer landgerichts braunschweig verfahren verfgung januar bl strafhaft dezember enden bl bereits juni verurteilte jva wolfenbttel jva frankenthal verlegt worden bl anklageschriften februar legt staatsanwaltschaft landau verurteilten zweifachen mord versuchten mord straftaten last bl ff sowie bl ff wegen unterbringungsbefehl vorliegt bl ff strafvollstreckungskammer landgerichts frankenthal bernahme fhrungsaufsicht juni september abgelehnt bl sowie bl legte landgericht braunschweig verfgung oktober sache bundesgerichtshof bestimmung zustndigkeit bl voraussetzungen stpo liegen zustndig fr weitere gerichtliche berwachung fhrungsaufsicht strafvollstreckungskammer landgerichts frankenthal verurteilte steht gem beschlu strafvollstreckungskammer bielefeld september fhrungsaufsicht abs stgb andauert verurteilte verbt freiheitsstrafe justizvollzugsanstalt frankenthal bereits aufnahme anstalt dortige strafvollstreckungskammer gem abs verbindung abs stpo fr fhrungsaufsicht etwa gem stgb treffende nachtrgliche entscheidungen zustndig geworden vgl entscheidungen senats oktober ars november ars nstz juli ars sowie april ars bghr stpo abs fhrungsaufsicht nachtragsentscheidungen berhaupt notwendig belang vgl senatsbeschlsse oktober ars juni ars zustndigkeit strafvollstreckungskammer landgerichts braunschweig blieb etwa lange bestehen strafvoll streckungskammer tatschlich bestimmten frage befat wurde vgl senatsbeschlsse oktober ars november ars nstz jeweils schliet senat vrinbgh dr rissing van saan erkrankt deshalb unterschreiben detter detter otten ribgh dr bode beurlaubt deshalb unterschreiben detter rothfu'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja adcocom eggmbhg abs gmbhg abs abs eggmbhg angeordnete rckwirkende anwendung abs gmbhg gesetzes modernisierung gmbh rechts bekmpfung missbruchen momig oktober bgbl begegnet durchgreifenden verfassungsrechtlichen bedenken anrechnung wertes verdeckt eingelegten sache fortbestehende bareinlageverpflichtung abs satz gmbhg darf fall verdeckten gemischten sacheinlage lasten brigen gesellschaftsvermgens gehen daher anrechnung tatschlichen wert eingelegten sache betrag abzuziehen gesellschaft gesellschaftsvermgen ber nominalbetrag bareinlage hinaus gegenleistung kaufpreis fr lizenzen aufgewendet worden bestand entsteht zeitpunkt verdeckten gemischten sachkapitalerhhung unterbilanz gesellschaft sogar bilanziell berschuldet knnen teil gegenleistung gesellschaft nominalbetrag bareinlage bersteigt gmbhg anwendung finden bgh urteil mrz ii zr olg celle lg hildesheim ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart bender fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte alleingesellschafterin damals gmbh firmierenden adcocom gmbh knftig schuldne rin beabsichtigte anfang jahres geschftsanteil zuge management buy out geschftsleitung schuldnerin veruern ihrerseits schuldnerin untersttzung mbh knftig weiterfhren februar stellte verschiedene bedingungen fr investition schuldnerin gleichen tag fasste beklagte beschluss millionen kapitalrcklage schuldnerin einzuzahlen letter of intent februar schuldnerin inhalt wesentlichen forderungen entsprach grundlage weiteren vorgehens machte fhrte beklagte zwecke bertragung kaufobjektes gemeint vorbereitung bernahme geschftsanteils schuldnerin deren geschftsleitung beklagte folgende manahmen treffen ablsung bank darlehen schuldnerin bank bank hhe insgesamt euro beklagten gewhrtes gesellschaftsdarlehen aufstockung stammkapitals schuldnerin euro derzeit euro beklagte einzahlung euro kapitalrcklage beklagte verkauf rechte produkten fr euro schuldnerin bernahme laufenden kosten schuldnerin fr monate januar februar hhe euro verrechnung erfolgt grundlage bestehenden dienstleistungsvertrages dienstleistungsvertrag gegenseitigen einvernehmen beendet ab datum entstehen keinerlei weitere gegenseitige verpflichtungen dienstleistungsvertrag zahlung erfolgt innerhalb tagen rechnungslegung verkauf fertig handelswaren label tragen februar transferpreis euro gem auflistung anlage zahlung erfolgt innerhalb tagen lieferung beurkundung kaufvertrages beklagte unmittelbar inkrafttreten kaufvertrages folgende forderungen verzichten bestehendes gesellschaftsdarlehen gesellschaftsdarlehen gem ziff bestehende forderungen gegenber schuldnerin abzglich verbindlichkeiten beklagten gegenber schuldnerin total euro euro euro euro euro bereits beglichene forderungen verbindlichkeiten entsprechend verrechnet februar zahlte beklagte debitorisches konto schuldnerin verwendungszweck aufstockung stammkapital mio weitere millionen verwendungszweck einzahlung kapitalrcklage februar schlossen beklagte schuldnerin kaufvertrag ber sachen rechte beklagten knftig lizenzen nettokaufpreis millionen wert ende bewertungsgutachten auftrag beklagten gmbh grundlage reproduktionskosten ermittelt worden februar fasste beklagte beschluss stammkapital schuldnerin million erhhen gleichen tag berwies schuldnerin beklagten millionen verwendungszweck kaufpreis lizenzen konto schuldnerin schloss februar minus beklagte erfllte brigen letter of intent bernommenen verpflichtungen gegenber schuldnerin veruerte bertrug sodann mrz geschftsanteil million fr wirkung januar geschftsleitung schuldnerin ber vermgen schuldnerin wurde antrag november januar insolvenzverfahren erffnet klger insolvenzverwalter bestellt klger beklagte nochmalige leistung einlage erstattung freie kapitalrcklage geleisteten zahlung gmbhg hilfsweise gesichtspunkt insolvenzanfechtung hhe insgesamt anspruch genommen behauptet schuldnerin sei ende berschuldet lizenzen seien wertlos landgericht klage abgewiesen berufungsgericht berufung klgers zurckgewiesen hiergegen richtet senat zugelassene revision klgers entscheidungsgrnde revision klgers erfolg fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht abs satz zpo berufungsgericht wesentlichen ausgefhrt nochmalige zahlung knne klger grundstzen kapitalaufbringung beanspruchen gegenzurechnenden leistungen beklagten zusammengenommen qualifikation einlageleistung beklagten verdeckte sacheinlage ausschlssen zahlung weiteren millionen sei umgehung vorschriften ber kapitalaufbringung eigenkapitalersetzende leistung beklagten ansprche klgers gmbhg kmen betracht wobei vortrag klgers berschuldung schuldnerin bereits ende abs zpo zurckzuweisen sei ansprche gesellschafterlicher treuepflichtverletzung insolvenzanfechtung bestnden ii beurteilung hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand rechtsfehlerhaft annahme berufungsgerichts beklagte februar beschlossene kapitalerhhung versprochene bareinlage geleistet berufungsgericht verkannt beklagte beschluss umsetzung gestalt einzahlung beschlossenen erhhungsbetrages vorhaben verdeckt umgehung sacheinlagevorschriften lizenzen schuldnerin einzubringen verdeckte sacheinlage liegt gesetzlichen regeln fr sacheinlagen dadurch unterlaufen bareinlage beschlossen vereinbart gesellschaft wirtschaftlicher betrachtung einleger aufgrund zusammenhang bernahme einlage getroffenen verwendungsabsprache sachwert erhalten senat bghz tz cash pool ii bghz tz qivive bghz tz rheinm ve bghz tz lurgi bghz tz bghz tz cash pool bghz sen urt februar ii zr zip tz bghz eurobike februar ii zr zip tz senat entwickelte definition verdeckten sacheinlage gesetzgeber gesetz modernisierung gmbh rechts bekmpfung missbruchen momig oktober bgbl bernommen senat bghz aao qivive sen urt februar aao bormann urlichs rmermann wachter gmbh beratung momig pentz gmbhr einpersonen gesellschaft tritt stelle verwendungsabsprache entsprechendes vorhaben alleingesellschafters sen urt februar ii zr zip tz pentz festschrift schmidt fr eingelegten gegenstand vereinbarte preis betrag einlageverpflichtung wesentlich bersteigt ndert anwendung fr sacheinlagen geltenden regelungen gesamte rechtsgeschft kraft parteivereinbarung unteilbare leistung rede steht senat bghz aao tz rheinm ve bghz aao tz lurgi bghz aao tz gemessen daran lag verdeckte gemischte sacheinlage vorhaben beklagten zuge kapitalerhhung entgegen ansicht berufungsgerichts verdeckte einbringen sacheinlage gerichtet beklagte wirtschaftlich einheitlichen vorgang sacheinbringung zwei rechtlich getrennte geschfte aufgeteilt denen gesellschaft formal bargeld einlage zugefhrt jedoch zusammenhang zweiten rechtsgeschft zufhrung lizenzen zurckgewhrt wurde ihrerseits vornherein sacheinlage gesellschaft eingebracht konnten mussten stndigen rechtsprechung senats schuldrechtliche absprachen inferenten gesellschaft ber verwendung einlagemittel kapitalerhhung gesichtspunkt kapitalaufbringung grundstzlich verboten schdlich bestimmt eingezahlten mittel inferenten zurckflieen lassen senat bghz tz bghz feststellung schdlichen rckfluss gerichteten vorhabens unterliegt tatrichterlicher wrdigung senat bghz tz ff cash pool sen urt februar ii zr zip tz sen beschl oktober ii zr zip tz tatrichterliche wrdigung berufungsgerichts insbesondere auffassung ausfhrungen beklagten letter of intent februar bzw enge zeitliche zusammenhang leistung einlage kaufvertrag ber lizenzen verbundenen rckfhrung einlagebetrages begrndeten anhaltspunkt fr verdeckte sacheinlage sei vielmehr hinblick vorgnge aufeinander bezogenen gesamtheit ausgeschlossen beruht jedoch revision recht rgt einerseits grundlegenden verkennung anforderungen gefestigten senatsrechtsprechung zudem unvollstndigen wrdigung sachvortrags klgers wertung berufungsgericht widerspruch stndigen rechtsprechung senats gesetzt wonach schon gegebene enge zeitliche zusammenhang einzahlung einlagebetrages rckfluss geldes vermutung begrndet objektive umgehung sachkapitalaufbringungsregeln sei anfang aussicht genommen worden senat bghz tz rheinm ve bghz tz cash pool bghz berufungsgericht verkannt darber hinaus bereits inhalt letter of intent hierzu bgh urt dezember ix zr zip umstand ausweislich beklagten auftrag gegebenen gutachterlichen stellungnahme gmbh dezember seitens beklagten zeitpunkt geplant lizenzen damals rahmen veruerung mehrheitsbeteiligung beklagten wege sachkapitalerhhung schuldnerin einzubringen vorhaben alleingesellschafterin sinne verdeckten gemischten sacheinlage eindeutig belegen berufungsgericht gemeint verdeckte gemischte sacheinlage daraus folgende nichterfllung bareinlageverpflichtung zahlung februar wegen weiteren gesamtpaket versprochenen zeitlich februar tatschlich geleisteten zahlungen beklagten verneint berufungsgericht dabei verdeckte sacheinlage gerichtete vorhaben nachtrglichen tilgung bareinlagepflicht vermischt feststellungen berufungsgerichts ergeben entgegen ansicht revisionserwiderung nachtrgliche erfllung bareinlageverpflichtung rechtsprechung senats nachtrgliche erfllung einlageverbindlichkeit sptere leistung mglich senat bghz bghz ff sen urt juni ii zr zip tz setzt jedoch voraus sptere zuflsse objektiv eindeutig mithin zweifelsfrei fortbestehenden einlageverpflichtung zuordnen lassen senat bghz tz cash pool sen beschl oktober ii zr zip tz bghz gegenteil fall spteren zahlungen be klagten dienten aufgrund verbundenen berufungsgericht festgestellten tilgungsbestimmungen vielmehr eindeutig zweifelsfrei zwecken nachtrglichen erfllung bareinlagepflicht berufungsgericht unrecht vorliegen verdeckten gemischten sacheinlage verneint kommt mehr darauf berufungsurteil zutreffender ablehnung verdeckten sacheinlage aufhebung unterlegen htte berufungsgericht revision recht rgt rechtsstandpunkt erforderliche prfung wirksamkeit einzahlung februar debitorisches konto schuldnerin fassung kapitalerhhungsbeschlusses ebenfalls fehlerhaft unterlassen aufgrund rechtsfehlers verkennung verdeckten gemischten sacheinlage unterliegt berufungsurteil hhe aufhebung abs zpo sache berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo senat abschlieend sache entscheiden erfolg klage zahlung versprochenen bareinlage abs gmbhg gesetzes modernisierung gmbh rechts bekmpfung missbruchen momig oktober bgbl berufungsgericht festgestellten wert verdeckt eingebrachten lizenzen abhngt abs abs satz gmbhg abs eggmbhg inkrafttreten momig mageblichen fassung wegen umgehung sacheinlagevorschriften fortbestehende bareinlagepflicht beklagten abs satz gmbhg wert lizenzen abs satz gmbhg bezeichneten zeitpunkt anzurechnen abs eggmbhg angeordnete rckwirkende anwendung abs gmbhg senat bghz tz gut buschow bezieht kapitalerhhungen habersack gwr senat vermag berzeugung gewinnen abs gmbhg angeordnete rckwirkende anwendung abs gmbhg artikel abs satz gg verfassungsrechtliche rckwirkungsverbot verstt abs eggmbhg berhrt schutzbereich artikels abs satz gg eigentum sinne artikels abs gg sowohl dingliche recht sache forderung bverfge schutz eigentumsgrundrechts fallen bereich privatrechts grundstzlich vermgenswerten rechte berechtigten rechtsordnung weise zugeordnet verbundenen befugnisse eigenverantwortlicher entscheidung privaten nutzen ausben darf bverfge aa schutzbereich einbezogen forderungen zusammenhang verdeckten sacheinlage eigentum bzw inhaberschaft verdeckt eingebrachten gegenstand bb abs eggmbhg berhrt hingegen aufschiebend bedingte prozessuale erstattungsanspruch zpo leistung bareinlage klagenden gesellschaft falle ursprnglichen werthaltigkeit verdeckt eingebrachten gegenstands gesellschaft fllen gnstige kostenfolge dadurch erreichen rechtsstreit fr erledigt erklrt bormann urlichs rmermann wachter gmbh beratung momig heckschen momig notariellen praxis rdn nagel meder zinso pentz gmbhr verfassungsrechtlichen unbeachtlichkeit nebenfolge bverfge abs eggmbhg stellt enteignung dar greift sinne inhalts schrankenbestimmung eigentum gesellschaft inferenten aa abs eggmbhg folgt enteignung artikel abs gg inhalts schrankenbestimmung artikel abs satz gg enteignung staatliche zugriff eigentum einzelnen zweck vollstndige partielle entziehung konkreter subjektiver artikel abs satz gg gewhrleisteter rechtspositionen erfllung bestimmter ffentlicher aufgaben gerichtet bverfge badenhop zinso demgegenber geht regelung abs eggmbhg rechtliche korrektur erwerbsvorgngen ziel divergierende private interessen ausgleich bringen bb abs eggmbhg verbundene inhalts schrankenbestimmung wirkt verhltnis gesellschaft inferenten abs eggmbhg greift einerseits einlageforderung gesellschaft anordnet verdeckten sacheinlagen november vereinbart durchgefhrt worden denen ber altem recht infolge unwirksamkeit einbringung zugrun de liegenden geschfte bestehenden ansprche rechtskrftig entschieden wirksame vereinbarung getroffen worden wert sacheinlage einlageforderung gesellschaft anzurechnen ergibt wortlaut abs eggmbhg folgt umstand abs eggmbhg gesamten abs gmbhg abs satz gmbhg bezug nimmt sinne teleologischen verfassungskonformen reduktion badenhop zinso heinze gmbhr falle zwischenverfgungen zugunsten dritten pentz festschrift schmidt gesellschaft altem recht november bestehende artikel abs gg geschtzte bareinlageforderung umfang werthaltigkeit eingebrachten sacheinlage rckwirkend entzogen wobei dahinstehen abs gmbhg angeordnete anrechnung dogmatisch einzuordnen zudem vernichtet abs eggmbhg umfang anrechnung gmbhg resultierende zinsforderung rckwirkung abs eggmbhg goette wpg bormann urlichs rmermann wachter gmbh beratung momig fuchs bb heckschen momig notariellen praxis rdn abs eggmbhg ordnet andererseits wirksamkeit berlassung verdeckten sacheinlage gerichteten verpflichtungsund verfgungsgeschfte ex tunc neu deren wirksamkeit anordnet greift bestehende forderungen gesellschaft eigentums rechte inferenten rckabwicklung altem recht unwirksamen rechtsgeschfte wortlaut regelt abs eggmbhg rckwirkung gesellschaftsrechtlichen erfllungswirkung einlageleistung untrennbare zusammenhang schicksal einlageforderung verdeckte sacheinlage betreffenden rechtsgeschften erfordert abs eggmbhg entsprechend auszulegen gesellschafter anrechnung verbrauchte sacheinlage abs satz alternative bgb herausverlangen knnte ebenso nagel meder zinso fn gesetzgeber anrechnung wirksamkeit verdeckte sacheinlage bezogenen verpflichtungs erfllungsgeschfte parallel behandelt sehen folgt zudem gesetzgeber bernommen behandelnden begrndung rechtsausschusses parallel abs eggmbhg gestalteten abs egaktg bt drucks abs eggmbhg verbundene inhalts schrankenbestimmung gerechtfertigt aa allerdings gengt rechtfertigung abs eggmbhg allein behauptung inkrafttreten momig geltende recht sei unklar verworren davon ging schon gesetzgeber gesetzes nderung gesetzes betreffend gesellschaften beschrnkter haftung handelsrechtlicher vorschriften juli bgbl richtig badenhop zinso wurde damaligen regierungsentwurf enthaltene abs gmbhg wesentlichen abs aktg inkrafttreten gesetzes umsetzung aktionrsrechterichtlinie arug juli bgbl geltenden fassung bereinstimmte hinweis begrndet wurde gehalt entspreche weitgehend auslegung schon gmbh gesetz erfahren bt drucks gmbh gesetz bernommen rechtsausschuss bundestages streichung zurckging begrndete beschlussempfehlung bericht ausdrcklich sehe gesetzliches regelungsbedrfnis gemeint neuregelungen inhaltlich bereits weitgehend geltenden recht entsprchen bt drucks vorverstndnis gesetzgebers nahm senat grundsatzentscheidung juli analogen anwendung abs aktg gmbh recht ausdrcklich bezug bghz rechtslage grundsatzentscheidung senats gesetzgeber richtig gesehen eindeutig fall liegt wesentlich sachlage inkrafttreten gesetzes nderung ergnzung beurkundungsrechtlicher vorschriften februar bgbl gesetzgeber bundesverfassungsgericht gebilligt bverfge ff groer verunsicherung begleitete rechtsprechung bundesgerichtshofs korrigierte bb verfassungsrechtlichen rechtfertigung abs eggmbhg gengt hinweis regelung sei grozgigeren mastab nderung hchstrichterlichen rechtsprechung gemessen unbedenklich wedemann gmbhr fn ansatz sympathisierend bormann gmbhr hein suchan geeb dstr nagel meder zinso abs eggmbhg unterliegt prfung mastab eigentumsrecht eingreifenden gesetzen mastab nderung rechtsprechung richtig badenhop zinso felke gmbh stb pentz gmbhr fall prmisse zutrfe kernaussagen ber behandlung verdeckter sacheinlagen recht gmbh lediglich entscheidung senats juli bghz ff beruhten kme genderten gegenstand rechtsprechung senats ausschlielich ndernde manahme zutreffend badenhop zinso fuchs bb insoweit gilt fr prfung verfassungsmigkeit abs eggmbhg mastab fr abs egaktg identischen rckwirkungsfolgen fr aktg anordnet brigen schlieen abs gmbhg verbindung abs gmbhg abs eggmbhg lediglich bestimmte interpretation fortbestehender vorschriften rechtsprechung ndern rckwirkend abs satz abs gmbhg angeordnete gesetzliche rechtsfolge bezug bareinlageverpflichtung felke gmbh stb cc abs eggmbhg entspricht gebot gerechten interessenausgleichs kriterien zulssigen inhalts schrankenbestimmung sowohl verhltnis gesellschaft inferenten inhalt schranken eigentums bestimmende gesetzgeber geniet unbeschrnkte gestaltungsfreiheit bverfge vielmehr verwirklichung regelungsauftrags anerkennung privateigentums artikel abs satz gg beachten einklang verfassungsnormen halten bverfge ermchtigung inhalts schrankenbestimmung gebrauch macht insbesondere verpflichtet interessen beteiligten gerechten ausgleich ausgewogenes verhltnis bringen bverfge einseitige bevorzugung benachteiligung steht verfassungsrechtlichen vorstellung sozialgebundenen privateigentums einklang bverfge anforderungen regelung abs eggmbhg gerecht abs eggmbhg rechtsgeschften wirksamkeit verleiht deren fehlende rechtliche anerkennung sicht handelnden personen weiteres erkennbar schafft rechtssicherheit begrndung abs egaktg bt drucks umfang wegen werthaltigkeit inferenten eingebrachten sache formelle prventiven glubigerschutz dienende vorschriften ber sachkapitalaufbringung erhhung verletzt gesellschaft versprochenen vermgenswert zugewandt erhalten gesetzgeber formversto sachgrndungs sachkapitalerhhungsvorschriften weiterhin dahin beigelegte gewicht geben durfte fr mageblich erachten gesellschaft tatschlich vermgenswert erhalten entgegen bisherigen rechtslage prventiven schutz weniger bedeutung beimessen formalversto mehr unwirksamkeitsfolge einbringung zugrunde liegenden geschfte knpfen gestalt anrechnung tatschliche wertzufhrung fr entscheidend halten gestaltungsbefugnis berschritten dd abs eggmbhg verletzt gewhrleistungsbereich artikels abs gg bercksichtigende vertrauensschutzprinzip enthlt insbesondere verfassungsrechtlich unzulssige rckwirkung abs eggmbhg beinhaltet verfassungsrechtlich grundstzlich zulssige unechte rckwirkung bzw tatbestandliche rckanknpfung unechte rckwirkung liegt norm gegenwrtige abgeschlossene sachverhalte rechtsbeziehungen fr zukunft einwirkt zugleich betroffene rechtsposition nachtrglich entwertet bverfge abs eggmbhg greift gegenwrtige abgeschlossene sachverhalte rechtsbeziehungen beteiligten gewollte wegen unwirksamkeitsfolgen alten rechts gelungene kapitalaufbringung erhhung neu regelt bestimmung verfassungsrechtlichen prfungsmastabs abgrenzung unechte echte rckwirkung dabei vergangenheit abgeschlossenen verpflichtungs verfgungsgeschfte abzustellen deren wirksamkeit abs eggmbhg ebenso beeinflusst resultierenden ansprche abzustellen vielmehr sinne gesamtbetrachtung einheitlichen lebenssachverhalt kapitalaufbringung bzw erhhung einfhrung anrechnungslsung abs eggmbhg erfassten fllen wegen fehlenden erfllungswirkung einzelnen geschfte abgeschlossen bayer lutter hommelhoff gmbhg aufl rdn seibt scholz gmbhg aufl eggmbhg rdn verfassungsrechtlichen rechtfertigung abs eggmbhg regelung unechter rckwirkung stehen grundsatz vertrauensschutzes verhltnismigkeitsprinzip entgegen knnen grundsatz vertrauensschutzes verhltnismigkeitsprinzip grenzen zulssigkeit ergeben grenzen erst berschritten gesetzgeber angeordnete unechte rckwirkung erreichung gesetzeszwecks geeignet erforderlich bestandsinteressen betroffenen vernderungsgrnde gesetzgebers berwiegen bverfge gesetzen unechter rckwirkung bzw tatbestandlicher rckanknpfung allgemeinen grundstzen vertrauensschutzes rechtssicherheit genereller vorrang jeweils verfolgten gesetzgeberischen anliegen eingerumt gewhrung vollstndigen schutzes gunsten fortbestehens bisherigen rechtslage wrde gemeinwohl verpflichteten demokratischen gesetzgeber wichtigen bereichen lhmen konflikt verlsslichkeit rechtsordnung notwendigkeit nderung mehr vertretbarer weise lasten anpassungsfhigkeit rechtsordnung lsen bverfge gesetzgeber mglich normen erheblichem umfang vergangenheit liegende tatbestnde anknpfen erlassen nderung knftigen rechtsfolgen tatbestnde vernderte gegebenheiten reagieren bverfge gesetzgeber anordnung unechten rckwirkung gezogenen grenzen eingehalten aa rckwirkende anrechnung wertes verdeckt eingebrachten sache bareinlageforderung nachtrgliche anerkennung einbringen sacheinlage bezogenen rechtsgeschfte vertrauensinvestition nachteilig beeinflusst fllen denen unwirksamkeit schuldrechtlichen verpflichtungs dinglichen erfllungsgeschfts weder gesellschaft inferenten erkannt worden rckwirkende anerken nung rechtsgeschfte vertrauensinvestition nachteilig beeinflusst beteiligten tatschlich gewollte rechtslage bzw bereits eingetreten bewerteten rechtsfolgen hergestellt geltung neuen rechtslage htten gesellschafter inferent verhalten siehe vergleichbaren konstellation bzw vergleichbaren berlegungen entscheidung bverfge ff verfassungsmigkeit rckwirkenden heilungsvorschriften beurkundungsrecht hingegen gesellschaft inferent unwirksamkeit gewollten gewusst gleichwohl gegangen verdienen erst recht vertrauensschutz besteht schtzenswertes vertrauen scheitern gewollten sinne seibt aao bayer aao bb anrechnungslsung geeignet erforderlich gesetzgeber erstrebte ziel rechtssicherheit zusammenhang vergangenheit streittrchtigen zunehmend berschieend empfundenen rechtsfolgen verdeckten sacheinlage erreichen bestandsinteresse inferenten eigentum verdeckt eingebrachten sache inhaberschaft verdeckt eingebrachten forderung behalten grundsatz widersprchlichen verhaltens schutzwrdig bestandsinteresse gesellschaft ungeschmlerten erhalt bareinlageforderung geht interesse gesetzgebers vermeidung rechtsstreitigkeiten ber werthaltigkeit gesellschaftsvermgens grndung kapitalerhhung schtzenswerte bestandsinteresse gesellschaft erhalt vermgens rechtsnderung berhrt verdeckte leistung umfang angerechnet gesellschaft ursprnglich werthaltiger gegenstand zugefhrt wurde ganz teilweise fehlender werthaltigkeit eingebrachten sache besteht bareinlageforderung ganz teilweise fort mehr schutz gesamtvermgens gesellschaft knnen insolvenzverwalter stehende glubigergemeinschaft beanspruchen gesellschaft abgelsten weiterreichenden vertrauensschutz genieen bestandsinteresse gesellschaft berwiegendes bestandsinteresse kommt berufungsurteil unterliegt aufhebung zurckverweisung abs abs zpo soweit berufungsgericht abweisung klage zahlung weiteren millionen landgericht besttigt insoweit sache mangels hinreichender feststellungen berufungsgerichts endentscheidung reif richtig berufungsgericht davon ausgegangen klger beklagte gesichtspunkt kapitalaufbringung anspruch zahlung bernommene bareinlagepflicht hhe bersteigenden betrages weiteren millionen zusteht zahlung millionen handelte zuzahlung beklagten sinne abs nr hgb bernahme zuzahlung steht bernahme bareinlagepflicht gleich zuzahlung fr einbringung verdeckten gemischten sacheinlage verwendet ansonsten grenze handelsregister verlautbarenden deshalb interesse gesellschaftsglubiger besonderen schutzvorschriften unterworfenen stammkapital sonstigen leistungen gesellschafter verwischt wrde olg mnchen zip sen beschl oktober ii zr zip lg mainz zip haberstock nzg regelungen ber kapitalaufbringung sichern handelsregister verlautbarte stammkapital umfang verlautbarung besteht schutzwrdiges interesse glubiger gesellschaft realen kapitalaufbringung gilt leistung sinne abs nr hgb gekennzeichnet unabhngig davon konten gesellschaft zuzahlungen verbucht grundlage nunmehr geltenden rechts schon altem recht rechtsfehlerhaft begrndete annahme berufungsgerichts bestand klger stehe beklagte anspruch gmbhg zahlung weiteren millionen vielmehr gebietet grundsatz kapitalschutzes gesellschaft anwendung gmbhg nominalwert kapitalerhhung bersteigenden teil kaufpreises fr lizenzen millionen kapitalerhhung entfallenden davon klger eingeklagt millionen schuldnerin ber betrag einlageleistung hinaus brigen vermgen beklagte ausgezahlt insofern gilt grundlage neuen rechts austauschgeschften gesellschaft gesellschafter sacheinlage verdeckenden rechtsgeschfte abs satz gmbhg mehr unwirksam folge kapitalschutz gesellschaft bislang gewhrleistenden vorschriften bgb mehr eingreifen vermeidung eintretenden schutzlcke fr gesellschaftsvermgen anwendung fr leben getretene gmbh selbstverstndlich geltenden gmbhg zurckgegriffen schutzlcke besteht unterbilanz gar bilanziellen berschuldung gesellschaft gesellschaftsvermgen zusammenhang verdeckten sacheinlage dadurch gemindert wert eingelegten sache bareinlageforderung wege anrechnung deckt unten iii dafr gesellschaftsvermgen zustzlich erbrachten gegenleistung wertmig ganz teilweise entspricht fall inferent erbrachte gegenleistung gesellschaft zulasten gesellschaftsvermgens zulasten gesellschaftsglubiger vorteil erlangt mehr bgb erfllung voraussetzungen vorschriften gmbhg gesellschaftsvermgen zurckerstatten sinne schon senat bghz bezugnahme bghz prfung anspruchs klgers gmbhg steht entgegen berufungsgericht vortrag klgers berschuldung schuldnerin ende abs zpo zurckgewiesen aa unrecht zurckgewiesenen vortrag kam zeitpunkt entscheidung berufungsgerichts grundlage damals geltenden rechts ansprche gmbhg neben ansprchen klgers bgb betracht kamen senat bghz tz bghz tz lurgi bghz bb unabhngig davon zusammenhang neue rechtslage blick nehmen whrend revisionsverfahrens eingetretene rechtsnderung entscheidung bercksichtigen neue tatsachen aufgrund vernderten rechts entschei dungserheblich geworden sogar revisionsrechtszug beachten bgh urt dezember iii zr juris tz nachw gilt fr berufungsinstanz vorgetragene tatsachen erst rechtsnderung erheblich klageabweisung millionen besttigende berufungsurteil bestand zahlung nominalwert kapitalerhhung bersteigenden teils kaufpreises beklagte lag revisionsrechtlich sowohl bilanziellen berschuldung schuldnerin zeitpunkt zahlung kaufpreises wertlosigkeit lizenzen auszugehen leistung auszahlungsverbot abs gmbhg verstie abs gmbhg darf erhaltung stammkapitals erforderliche vermgen gesellschaft gesellschafter ausgezahlt sinn zweck kapitalerhaltungsregeln gilt auszahlungsverbot erst recht leistung gesellschafter bilanziellen berschuldung fhrt bilanzielle berschuldung vergrert senat bghz urt februar ii zr zip goette gmbh aufl rdn iii sache berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo ggf ergnzendem sachvortrag parteien beweiserhebung nunmehr erforderlichen feststellungen treffen fr weitere behandlung sache berufungsgericht weist senat folgendes abs abs gmbhg wert verdeckt eingebrachten sache wert verdeckt eingebrachten lizenzen forderung klgers beklagte anzurechnen berufungsgericht wert eingebrachten lizenzen feststellungen treffen jedenfalls soweit anrechnung abs gmbhg geht zeitpunkt anmeldung kapitalerhhung eintragung handelsregister falls spter zeitpunkt berlassung beziehen berufungsgericht beweiserhebung berzeugung gewinnen lizenzen klger behauptet wertlos kaufpreis entsprechenden wert millionen erreichen bercksichtigen anrechnung abs abs gmbhg wegen grundsatzes realen kapitalaufbringung zulasten brigen gesellschaftsvermgens schuldnerin gehen darf bedeutet anrechnung ermittelten tatschlichen wert lizenzen betrag abzuziehen schuldnerin ber nominalwert bareinlage hinaus kaufpreis fr lizenzen entrichtet wurde betrag bayer lutter hommelhoff gmbhg aufl rdn veil scholz gmbhg aufl nachtrag momig rdn ff ff nachw veil werner gmbhr bormann urlichs rmermann wachter gmbhberatung momig bormann kauka ockelmann handbuch gmbh recht kap rdn ff hueck fastrich baumbach hueck gmbhg aufl rdn anrechnung bareinlageforderung findet erst statt soweit lizenzen hheren wert bareinlageforderung bersteigenden kaufpreisanteil betrag prfung ansprchen klgers gmbhg berufungsgericht beachten verbotene auszahlung sinne abs gmbhg lediglich nominalwert kapitalerhhung bersteigende teil kaufpreises fr lizenzen betracht kommt beklagten vorgriff verdeckte sachkapitalerhhung schuldnerin geleistete betrag insoweit auer betracht bleiben wrde sehen msste inferent brigen voraussetzungen gmbhg insoweit erfllt unterstellt einlageforderung ergebnis zweimal leisten frheren rechtslage wirtschaftlich entsprechende unbefriedigend berschieend empfundene ergebnis gesetzgeber neufassung abs gmbhg gerade beseitigen ansprche gmbhg kommen deshalb insoweit betracht klger weitere millionen geltend macht umfang klger beklagte gmbhg zahlung anspruch nehmen hngt einerseits berufungsgericht ermittelnden wert lizenzen andererseits berufungsgericht aufzuklrenden ausma auszahlung verursachten vertieften bilanziellen berschuldung schuldnerin ab berufungsgericht wert lizenzen hhe millionen ermitteln scheiden ansprche klgers gmbhg bezogen gesichtspunkt kapitalerhaltung potentiell schdliche teilauszahlung hhe lediglich bilanzneutraler aktiventausch vorgelegen senat bghz tz mps gilt berufungsgericht wert weniger mio mehr feststellt besteht hhe differenz bareinlageanspruch fort fr ausgleich gmbhg besteht insoweit bedrfnis berufungsgericht wert lizenzen ermitteln gesichtspunkt kapitalerhaltung potentiell schdlichen kaufpreisanteil unterschreitet nachweis sonstigen voraussetzungen gmbhg gefhrt unterstellt aufgrund austauschgeschften grundstzlich umfang teilweisen wertquivalenz gebotenen bilanziellen betrachtungsweise richtung bereits sen urt juni ii zr zip goette gmbh aufl rdn schmidt gesr aufl iii westermann scholz gmbhg aufl rdn roth altmeppen gmbhg aufl rdn rdn ermittelten tatschlichen wert lizenzen betrag abzuziehen hhe differenz schdliche auszahlung sinne abs gmbhg vorliegen fall klger beklagten gmbhg mehr verlangen beseitigung bilanziellen berschuldung zuzglich verlautbarten stammkapital stand kapitalerhhung entsprechenden betrages berufungsgericht ansprche klgers kapitalaufbringung bzw kapitalerhaltung erneut verneinen aufgrund ergnzend getroffenen feststellungen berechtigung klageforderung erneut klger geltend gemachten gesichtspunkt insolvenzanfechtung prfen goette strohn reichart caliebe bender vorinstanzen lg hildesheim entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bumann juli beschlossen revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe august gem satz zpo kosten zurckgewiesen streitwert fr revision klgers festgesetzt grnde juni geborene mithin rentenferne klger we ndet umstellung zusatzversorgung ffentlichen dienst gesamtversorgungs punktesystem beklagten versorgungsanstalt bundes lnder vbl rteilte satzungsnderung berprfte startgutschrift landgericht soweit fr revision klgers interesse zahlung rente alten satzungsrecht hilfsweise bercksichtigung verschiedener rechenparameter ermit lung startgutschrift gerichtete klage abgewiesen oberlandesg ericht dagegen gerichtete berufung zurckgewiesen rev ision verfolgt klger klagantrge ii senat bereits hinweisbeschluss april dargelegt liegen voraussetzungen fr zulassung rev ision mehr revision aussicht erfolg darauf bezug genommen revision klgers gergten gehrsverste liegen erster linie erhobenen vorwurf klgers satzungsumstellung sei mangels jeglichen anlasses erforde rlich wegen verbundenen erheblichen anwartschaftskrzung versicherten unverhltnismig erufungsgericht auseinandergesetzt gergte nichterhebung ngebotenen beweises ber auswirkungen nherungsverfahrens etrifft hintergrund beklagten ermittelte startgutschrift wert rentenfernen versicherten erlangten anwar tschaften weiterhin verbindlich festlegt bergangsregelung abs vbls allgemeinen gleichheitssatz art abs gg unvereinbar derzeit entscheidungserhebl ichen sachvortrag vgl senatsurteil mrz iv zr bghz rn absoluten revisionsgrund nr zpo revision klgers schlielich ebenfalls berufen berufungsgericht vielmehr einzelnen dargelegt erwgu ngen klgerischen begehren zurckgewiesen mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet november heinzelmann justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja hoai abs prffhige rechnung sinne abs hoai mu diejenigen angaben enthalten geschlossenen vertrag hoai objektiv unverzichtbar sachliche rechnerische berprfung honorars ermglichen auftraggeber treu glauben fehlende prffhigkeit berufen rechnung objektiv unverzichtbaren angaben kontroll informationsinteressen gengt auftraggeber treu glauben einwendungen prffhigkeit schlurechnung ausgeschlossen sptestens innerhalb frist monaten zugang rechnung vorgebracht fall rechnung teilen prffhig architekt zahlung guthabens verlangen bercksichtigung eventueller voraus abschlagszahlungen bereits feststeht bgb abs nr verjhrung honorarforderung beginnt grundstzlich erteilung prffhigen schlurechnung auftraggeber fehlende prffhigkeit berufen rechnung kontroll informationsinteressen gengt beginnt verjhrung umstand fr architekten erkennbar auen zutage tritt verjhrung prffhige honorarschlurechnung gesttzten forderung beginnt sptestens frist monaten abgelaufen auftraggeber substantiierte einwendungen prffhigkeit vorgebracht rechnung teilweise prffhig beginnt verjhrung honorarschluforderung grundstzlich erst erteilung insgesamt prffhigen schlurechnung bgh urteil november vii zr olg dsseldorf lg dsseldorf vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dr dressler richter hausmann dr wiebel dr kuffer prof dr kniffka fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juli aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt architektenhonorar hhe dm feststellung beklagte verpflichtet umsatzsteuer gesetzlicher hhe zahlen beklagte einrede verjhrung erhoben sachlich aufrechnung hilfsweise widerklage verteidigt beklagte beauftragte klger planungsleistungen fr erweiterung paketumschlaghalle klger verwendete einheitsarchitektenvertrag enthielt klausel abrechnung beendigung vertrages fllen behlt architekt anspruch vertragliche honorar jedoch abzug ersparter aufwendungen sofern bauherr einzelfall hheren anteil ersparten aufwendungen nachweist honorars fr architekten erbrachten leistungen vereinbart klger erbrachte planungsleistungen unterbrechung vorhabens jahre gesprchen jahre ber fortsetzung arbeiten berreichte klger honorarschlurechnung juni ersparten aufwendungen honorars angesetzt beklagte teilte august rechnung geprft bemngelte klger verkehrsanlagen auenanlagen abgerechnet bat zuleitung korrigierten schlurechnung beklagte kndigte architektenvertrag schreiben august wichtigem grund hilfsweise erklrte ordentliche kndigung klger wies auerordentliche kndigung zurck erstellte januar neue schlurechnung ersparten aufwendungen ebenfalls bezifferte teil leistungen mehr fr freianlagen fr verkehrsanlagen abrechnete dezember zugestellten mahnbescheid ber klageforderung erwirkt beklagte widerspruch eingelegt landgericht klage wegen verjhrung honorarforderung abgewiesen berufung erfolglos geblieben dagegen richtet revision klgers senat zugelassen entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht schuldverhltnis dezember geltenden gesetze anwendbar art satz egbgb berufungsgericht meint honorarforderung klgers sei jahre fllig geworden ablauf dezember zeitpunkt zustellung mahnbescheids dezember verjhrt rechnung juni sei schlurechnung ber leistungen sei prffhig beklagte niemals fehlende prffhigkeit berufen vielmehr berprfung vorgenommen lediglich richtigkeit gergt beanstandungen zeigten beklagte rechnung nachvollziehen knnen beklagte obwohl unwirksamkeit klausel zwischenzeitlich kenntnis erlangt pauschalen ansatz honorars fr ersparte aufwendungen beanstandet klger knne verwender klausel deren unwirksamkeit berufen verjhrung hinausschieben ii hlt rechtlichen nachprfung stand zutreffend geht berufungsgericht davon verjhrung grundstzlich beginnt honorarforderung architekten fllig stndiger rechtsprechung senats honorarforderung architekten gem abs hoai grundstzlich erst fllig prffhige schlurechnung erteilt gilt vertragsverhltnis vorzeitig beendet worden bgh urteil november vii zr baur ibr nzbau fehlerhaft jedoch auffassung berufungsgerichts rechnung sei prffhig auftraggeber prffhigkeit gergt rechtsprechung senats auftraggeber fehlende prffhigkeit berufen rechnung kontroll informationsinteressen gengt bedeutet prffhigkeit disposition auftraggebers steht prffhige rechnung sinne abs hoai mu vielmehr diejenigen angaben enthalten geschlossenen vertrag hoai objektiv unverzichtbar sachliche rechnerische berprfung honorars ermglichen koeble baur anknpfung objektive kriterien notwendig fr materiellrechtliche einordnung prffhigkeit flligkeitsvoraussetzung knnten vertragsparteien verllich beurteilen anforderungen rechnung stellen forderung durchsetzbar knnte schlssigkeit klagevorbringens versumnisverfahren regel zuverlssig beurteilt gesetzliche beginn verjhrung wre objektive kriterien sicher soweit bisherigen senatsrechtsprechung entnommen wer knnte vgl urteil oktober vii zr baur zfbr hlt senat hieran fest demgem rechnung ber hoai abzurechnende architektenleistung grundstzlich prffhig diejenigen angaben enthlt hoai notwendig vergtung berechnen honorar fr grundleistungen gebuden freianlagen raumbildenden ausbauten gem hoai angaben zugrundelegung kostenermittlungsarten din fassung april din ermittelten anrechenbaren kosten objekts umfang leistung deren bewertung honorarzone objekt angehrt sowie anwendbaren honorarsatz berechneten tafelwert hoai bundesgerichtshof einzelheiten objektiven anforderungen prffhigkeit reihe entscheidungen stellung genommen vgl bgh urteil juni vii zr bghz urteil januar vii zr bghz beschlu juli vii zr baur zfbr gehren entscheidungen ber anforderungen prffhigkeit architektenhonorarschlurechnung vorzeitigen beendigung vertrages vgl bgh urteil juni vii zr baur zfbr ibr architekt mu schlurechnung entsprechend bestimmungen hoai weise aufschlsseln auftraggeber schlurechnung rechtliche rechnerische richtigkeit berprfen verlangt architekt vorzeitigen beendigung vertrages honorar fr erbrachte leistungen gengt schlurechnung prffhigkeit entwickelten grundstzen regelfall schlurechnung honorarforderungen ar chitekten sowohl fr bereits erbrachten fr erbrachten leistungen prffhig ausgewiesen bgh urteil juni vii zr aao architekt mu angeben erbrachten leistungen konkret erspart anderweitig erworben anforderungen prffhige rechnung gelten fllen denen parteien architekten verwendeten einheitsarchitektenvertrag vereinbart architekten freien kndigung anspruch vertragliche honorar abzug ersparten aufwendungen zusteht anspruch honorars pauschaliert bauherr einzelfall hheren anteil ersparten aufwendungen nachweist klausel unwirksam architekt mu deshalb ersparnis anderweitigen erwerb konkret abrechnen abrechnung bestandteil schlurechnung bgh urteil februar vii zr baur ibr zfbr urteil dezember vii zr baur ibr zfbr urteil september vii zr baur ibr nzbau zfbr urteil oktober vii zr bghz ff konkrete abrechnung rechnung prffhig auftraggeber lage versetzen richtigkeit anspruchs berprfen mastab honorarschlurechnung juni prffhig klger macht anspruch satz bgb geltend schlurechnung juni weist ersparnis lediglich pauschal gengt dargestellten senatsrechtsprechung fr prffhigkeit revision weist zudem zutreffend darauf rechnung juni revision unterstellenden sachverhalt teilweise grund prffhig klger rechnung erheblichen teil forderung fr leistungen fr freianlagen geltend gemacht honorar hoai berechnet richtig unterstellenden behauptung beklagten handelt leistungen fr verkehrsanlagen ff hoai berechnet mssen abrechnung hoai klger fr erbrachten leistungen vorgeschriebene abrechnungssystem hoai eingehalten abrechnung planung verkehrsanlagen erfolgt weise abrechnung planung freianlagen fhrt honorar entgegen auffassung berufungsgerichts schlurechnung insoweit lediglich unrichtig prffhig fehlen fr vertragsgeme abrechnung notwendigen angaben hoai ergeben beklagte erkannt gergt belegt entgegen auffassung berufungsgerichts prffhigkeit rge beklagten vielmehr hinweis deren fehlen verstehen iii urteil grnden richtig flligkeit honorarschlurechnung architekten eintreten auftraggeber treu glauben gehindert fehlende prffhigkeit berufen fall verjhrung vorlage prffhigen schlurechnung beginnen derartiger fall liegt bundesgerichtshof wiederholt hervorgehoben erfordernis prffhigkeit hoai prfbarkeit vergleichbaren vertraglichen regelungen selbstzweck auftraggeber darf deshalb fehlende prffhigkeit rechnung berufen kontroll informationsinteressen vorlage prffhigen rechnung gewahrt auftraggeber handelt rechtsmibruchlich fehlende prffhigkeit schlurechnung beruft obwohl prffhigkeit garantierten schutzes bedarf fall auftraggeber rechnung geprft bgh urteil november vii zr baur ibr nzbau zfbr sachliche rechnerische richtigkeit schlurechnung bestreitet bgh urteil september vii zr bghz angaben anrechenbaren kosten fehlen auftraggeber kosten jedoch zweifel zieht bgh urteil november vii zr baur ibr nzbau zfbr urteil september vii zr baur ibr nzbau zfbr berprfung trotz einzelner fehlender angaben mglich bgh urteil oktober vii zr baur ibr zfbr urteil november vii zr baur ibr nzbau zfbr gehren flle denen auftraggeber notwendigen kenntnisse fr berechnung honorars bereits anderweitig erlangt deshalb deren ergnzende aufnahme schlurechnung reine frmelei wre ausschlu einwendungen prffhigkeit fhrt rechnung prffhig fhrt vielmehr auftraggeber treu glauben gegebene flligkeit berufen bejahen erschpft anwendung treu glauben frage auftraggeber fehlende prffhigkeit berufen vielmehr liegt versto treu glauben auftraggeber einwand fehlender prffhigkeit versptet erhebt einwand ausgeschlossen folge honorarforderung fllig hoai gestellten anforderungen prffhigkeit vergleichbaren vertraglichen regelungen prfbarkeit gestellt sollen auftraggeber davor schtzen abrechnung hinnehmen mssen vornherein lage versetzt berechtigung geltend gemachten forderung berprfen erfordernis prffhigen rechnung dient interessen beider parteien rechnung erffnet auftragnehmer mglichkeit anhand erbrachten leistungen prfen anspruch zusteht gefahr luft verjhrung forderung knne beginnen bgh urteil oktober vii zr baur rechnung ermglicht auftraggeber ungeachtet frage forderung materiellrechtlich berechtigt kontrolle fr prfung rechnung wesentlichen angaben enthalten sache auftraggebers kontrolle vorzunehmen beurteilen rechnung fr ausreichend weitere angaben bentigt auftraggeber gehalten beurteilung alsbald erhalt rechnung vorzunehmen bedenken prffhigkeit mitzuteilen treu glauben erbringung vorleistung werkunternehmers fortwirkenden kooperationsgebot vereinbaren auftraggeber beurteilung prffhigkeit rechnung hinausschiebt spter frage stellen flligkeitsvoraussetzung geregelte prffhigkeit zweck verfahren ber abrechnung vereinfachen beschleunigen vgl bgh urteil oktober vii zr aao ergibt bereits kontrolle abrechnung ausreichenden angaben prffhigkeit enthlt auftraggeber rechnung zurckweisen auftragnehmer gehalten herbeifhrung flligkeit forderung neue schlurechnung bergeben anforderungen erfllt zweck vereinbaren auftraggeber rge fehlenden prffhigkeit zurckstellt senat vielen fllen beobachtet worden erst erhebt auftragnehmer werklohnforderung gerichtlich durchsetzt auftragnehmer vielmehr treu glauben davon ausgehen auftraggeber einwnde prffhigkeit rechnung alsbald vorbringt ordnungsgeme abrechnung seinerseits frdert geschieht darf auftragnehmer verhalten dahin verstehen auftraggeber erteilte schlurechnung geeignete grundlage fr abrechnung akzeptiert mehr frage stellen bedeutet auftraggeber ausgestaltung prffhigkeit flligkeitsvoraussetzung eingerumten schutz verliert einwendungen prffhigkeit angemessener frist erhebt auftraggeber anforderung unverhltnismig belastet regelmig lage prffhigkeit rasch zuverlssig beurteilen deshalb bedenken dagegen vorzubringen erhebt alsbald bedenken prffhigkeit verliert sachlichen einwendungen rechnung uneingeschrnkt lage sachliche berechtigung berechneten forderung anzugreifen grnden gleichzeitig fehlende prffhigkeit belegen darlegungs beweislast fr forderung ndert rechtslage entspricht derjenigen brgerlichen gesetzbuchs erteilung prffhigen rechnung flligkeitsvoraussetzung forde rung rechnungserteilung verjhren bgh urteil dezember vii zr bghz einwand fehlenden prffhigkeit rechnung rechtzeitig binnen angemessenen frist erfolgt verschulden auftraggebers kommt insoweit einwand geht sowohl fllen verloren denen auftraggeber fehlende prffhigkeit erkennt reagiert fllen denen hufig ebenso auftragnehmer prffhigkeit ausgeht auftraggeber erhalt rechnung ausreichend angemessene zeit verfgung stellen prffhigkeit rechnung beurteilen regelmig gleichzeitig einhergehende prfung vornehmen zeitraum angemessen hngt umfang rechnung deren schwierigkeitsgrad ab grnden rechtsklarheit zeitraum festzulegen einwand fehlenden prffhigkeit treu glauben erfolgen zeitraum erscheint insoweit gebotenen generalisierenden betrachtungsweise nr abs vob geregelten zeitraum zwei monaten seit zugang schlurechnung angemessen angemessene zeitraum abgelaufen auftraggeber stellung genommen einwand fehlender prffhigkeit ausgeschlossen auftraggeber rechnung geprft deren objektiv fehlende prffhigkeit beanstandet richtigkeit gerichtete sachliche berhaupt einwendungen erhoben einwand fehlenden prffhigkeit ebenfalls ausgeschlossen flligkeit forderung grundlage prffhigen rechnung erhoben tritt prfungszeitraum beanstandungen prffhigkeit abgelaufen ergebnis prfung mitgeteilt soweit beanstandungen prffhigkeit erhoben traggeber rechnung dagegen mangels prffhigkeit zurckgewiesen forderung fllig materiell prffhig auftraggeber ausnahmsweise daran gehindert treu glauben fehlende prffhigkeit berufen ausreichend dabei allerdings allein rge rechnung sei prffhig vgl bgh urteil januar vii zr bghz vielmehr mu rge auftragnehmer lage versetzen fehlenden anforderungen prffhigkeit nachzuholen erforderlich deshalb rge teile rechnung grnde bezeichnet auffassung auftraggebers mangel fehlenden prffhigkeit fhren tritt flligkeit dargestellten grundstzen prffhige rechnung vorliegt gegenzug geboten verjhrung vorlage prffhigen rechnung beginnen lassen insoweit objektive anknpfung notwendig interesse klarheit berechenbarkeit verjhrungsfristen darauf ankommen wann tatbestand auen getreten fr auftragnehmer erkennbar ungeeignet beklagten gewnschte anknpfung erteilung prffhigen schlurechnung wrde verjhrung beginnen knnen bevor forderung fllig auerdem knnte auftraggeber dadurch notwendige informationen abrechnung nachtrglich verzichtet eintritt verjhrung manipulieren geboten vielmehr anknpfung zeitpunkt auftraggeber recht verliert fehlende prffhigkeit berufen zeitpunkt tritt flligkeit verjhrung prffhigen rechnung beginnt danach frist zwei monaten richtig ausgefhrte rge fehlenden prffhigkeit abgelaufen auftraggeber rechnung geprft auftragnehmer ergebnis prfung mitgeteilt prffhigkeit beanstanden beginnt verjhrung mitteilung hingegen auftraggeber innerhalb frist zwei monaten ausreichende rgen prffhigkeit erhoben beginnt verjhrung rechnung materiell prffhig auftraggeber ausnahmsweise treu glauben gehindert fehlende prffhigkeit berufen fllen denen auftraggeber ausnahmsweise gehindert treu glauben fehlende prffhigkeit berufen gleichwohl innerhalb frist zwei monaten fehlende prffhigkeit berufen beginnt verjhrung umstnde versto treu glauben begrnden auen treten fr architekten erkennbar forderung durchsetzen deshalb verjhrung beginnt grundlage honorarforderung klgers verjhrt zutreffend allerdings beklagte innerhalb frist zwei monaten pauschale abrechnung ersparnis gergt wre fehler abrechnung einzige punkt fehlende prffhigkeit begrnden wrde wre forderung verjhrt beklagte rechnung innerhalb frist zwei monaten grnden wegen fehlender prffhigkeit ungeeignete abrechnungsgrundlage zurckgewiesen vorlage korrigierten schlurechnung verlangt abrechnung leistung fr freianlagen beanstandet beanstandung recht erfolgt berufungsgericht aufgeklrt darauf kommt fr verjhrung klger rechnet leistungen fr verkehrsanlagen ab verlangen beklagten entspricht beklagte knnte treu glauben hinsichtlich verjhrungseinrede darauf berufen abrechnung leistungen fr freianlagen sei richtig ursprngliche rechnung prffhig rechnung veranlassung beklagten zurckgezogen worden flligkeit ausnahmsweise begrnden knnte leistungen zutreffend abgerechnet sollten danach verjhrung eingetreten neue rechnung jahr erteilt worden vorher konnte verjhrung beginnen zustellung mahnbescheides dezember schlu jahres beginnende zweijhrige verjhrungsfrist rechtzeitig unterbrochen beurteilung ndert dadurch prffhigkeit fr teil rechnung fehlte architekt anspruch auszahlung guthabens bercksichtigung voraus abschlagszahlungen bereits prffhigen teil ergibt anspruch honorarschluforderung verjhrt jedoch erst erteilung vollstndig prffhigen rechnung rechnung teilen prffhig architekt grundstzlich zahlung guthabens verlangen bercksichtigung eventueller voraus abschlagszahlungen bereits feststeht vgl bgh urteil januar vii zr baur ibr senat entschieden abrechnung prffhig zurckgewiesen architekt erbrachten leistungen prffhig abgerechnet erbrachten leistungen jedoch bgh urteil september vii zr baur zfbr entschieden begrndetheit klage insgesamt verneint lediglich unklar inwieweit fr erbrachte leistungen geltend gemachten werklohnanteil fr gewinn allgemeine geschftskosten mehrwertsteuer unrecht enthalten bgh urteil juli vii zr baur zfbr ibr entscheidungen liegt zugrunde auftraggeber schutzwrdiges interesse daran teil forderung bezahlen mssen prffhig abgerechnet unabhngig prffhig abgerechneten teil geprft soweit rechnung prffhig auftraggeber zuzumuten prfung vorzunehmen eventuell bereits feststehendes guthaben auszuzahlen rechtsgedanke liegt regelung nr abs vob zugrunde auftraggeber unbestrittenes guthaben abschlagszahlung sofort auszuzahlen prfung schlurechnung verzgert vgl ingenstau korbion aufl nr rdn leitet allgemein treu glauben ab unternehmer vorleistung bereits erbracht anerkanntes interesse beschleunigten zahlung gesetz beschleunigung flliger zahlungen mrz bgbl entwrfen forderungssicherungsgesetz vgl br drucks bericht bund lnder arbeitsgruppe verbesserung zahlungsmoral september ausdruck kommt senat mu entscheiden anspruch bezahlung prffhig abgerechneten teils vob anspruch abschlagszahlung werten anspruch teilzahlung teilweise fllige schluzahlungsforderung verjhrung schluzahlungsforderung zweiten fall erst beginnen insgesamt fllig anknpfung verjhrung unterschiedliche flligkeitstermine wre gebot rechtsklarheit rechtssicherheit vereinba ren gesetz ausgeschlossen werklohnforderung verschiedene teile aufgespalten unterschiedlichen terminen verjhren parteien teilabnahme vereinbart daran recht auftragnehmers knpft abgenommenen teil abzurechnen fall fr beide parteien vornherein erkennbar teil forderung gesondert fllig deshalb gerechtfertigt teil gesondert verjhren lassen beurteilung prffhigkeit rechnung geht leistung insgesamt abgerechnet inwieweit rge fehlenden prffhigkeit ganze rechnung auswirkt gesondert prffhiger teil verbleibt auftraggeber trotz berechtigten rge zahlung guthabens verpflichtet hufig zuverlssig beurteilen fr beide parteien wre beginn verjhrung eindeutig bestimmbar anknpfung daran wann rechnung letztlich insgesamt prffhig geboten bedeutet honorarforderung architekten grundstzlich erst verjhren insgesamt prffhig abgerechnet rechnung teilweise prffhig rgt auftraggeber innerhalb frist zwei monaten daran treu glauben gehindert beginnt verjhrung ebenfalls fall verjhrung grundstzlich erst beginnen insgesamt prffhige rechnung vorliegt unberhrt davon bleibt verjhrung fr vergtungsansprche vergtungsgleichen ansprche grundstzlich einheitlich beurteilen rechnung eingestellte forderungen verjhren knnen vgl bgh urteil februar vii zr njw urteil mrz vii zr njw klger gesichtspunkt verwirkung gehindert verjhrte forderung durchzusetzen dargelegten grundstzen flligkeit honorarforderung eintritt verjhrung beginnt architekt ausnahmsweise treu glauben verstoen verjhrte forderung durchsetzt bgh urteil november vii zr baur ibr nzbau zfbr grundsatz ausdruck allgemeinen gedankens verwirkung architektenforderung danach verwirkt auftraggeber erteilung prffhigen schlurechnung gewissen zeitraum objektiver betrachtung darauf einrichten durfte eingerichtet recht mehr geltend zeitablauf mssen besondere verhalten architekten beruhende umstnde hinzutreten vertrauen auftraggebers rechtfertigen architekt anspruch mehr geltend vgl bgh urteil november vii zr baur ibr nzbau zfbr senat hervorgehoben umstand allein darin liegt architekt prffhige schlurechnung vorgelegt mssen vielmehr zustzliche umstnde gegeben grnden treu glauben durchsetzbarkeit honorarforderung verneinen verjhrt umstand beispielsweise fristsetzung auftraggeber bgh urteil november vii zr aao auftraggeber architekten auffordern binnen angemessener frist prffhige rechnung erstellen ablauf frist architekt gewissen zeitraum mehr mangels flligkeit eingetretene verjhrung berufen interesse auftraggebers rechnung getragen fehlende prffhigkeit rgt architekt jedoch neue rechnung erstellt derartiger vergleichbarer fall liegt beklagte konnte vertrauen darauf entwickeln klger forderung innerhalb verjhrungsfrist geltend macht forderung entgegen auffassung beklagten deshalb verjhrt antrag erla mahnbescheids abgabe sache landgericht fast zwei jahre lagen verjhrung zustellung mahnbescheids unterbrochen worden abs nr bgb daran ndert sache alsbald landgericht abgegeben worden bgh urteil mai xii zr njw verfahren stillstand rechtzeitig eintritt verjhrung aufgenommen worden iv berufungsurteil aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen berufungsgericht klren geltend gemachte forderung besteht dressler hausmann kuffer wiebel kniffka'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja internet versteigerung iii markeng abs tmg satz beschrnkung weit gefassten unterlassungsantrags darin enthaltene konkrete verletzungsform umformulierung verbotsantrags notwendig entsprechender hilfsantrag revisionsinstanz gestellt lediglich modifizierte einschrnkung hauptantrags handelt zugrunde liegende sachverhalt tatrichter gewrdigt markeninhaber strer betreiber internetplattform vorgeht handeln geschftlichen verkehr derjenigen personen darlegen gegebenenfalls beweisen geflschte markenprodukte internet plattform anbieten sachverhalt dargelegt bewiesen handeln geschftlichen verkehr nahelegt mehr sogenannte feedbacks anbietern betreiber internet plattform grundstzen sekundren darlegungslast seinerseits gehalten handeln anbieter substantiiert vorzutragen handeln geschftlichen verkehr abrede stellen angebot vollstndigen nachahmung produkts marke originalprodukts angebracht stellt rechtsverletzende verwendung marke dar angebot darauf hingewiesen produktflschung handelt bgh urt april zr olg kln lg kln zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr bergmann dr koch fr recht erkannt revision beklagten anschlussrevision klgerinnen urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln mrz zurckweisung weitergehenden rechtsmittels beklagten weitergehenden anschlussrevision klgerinnen kostenpunkt brigen teilweise aufgehoben folgt neu gefasst berufung beklagten anschlussberufung klgerinnen urteil zivilkammer landgerichts kln oktober zurckweisung weitergehenden rechtsmittels beklagten anschlussberufung klgerinnen teilweise abgendert insgesamt folgt neu gefasst beklagte verurteilt unterlassen rahmen online auktionen dritten gelegenheit gewhren internet uhren klgerinnen stammen marken rolex allein verbindung stilisierten abbildung fnfzackigen krone oyster oyster perpetual datejust lady date submariner sea dweller gmt master yacht master rolex daytona cosmograph explorer nachstehend wiedergegeben anzubieten verkehr bringen bewerben aufgrund hinweisenden merkmalen erkennbar anbieter angebot geschftlichen verkehr handelt abwicklung rahmen online auktion erfolgten verkaufs uhr mitzuwirken beklagten fr fall zuwiderhandlung verpflichtung ziffer ordnungsgeld ersatzweise ordnungshaft sechs monaten ordnungshaft sechs monaten angedroht brigen klage abgewiesen kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben rechts wegen tatbestand klgerin stellt uhren her weltweit bezeichnung rolex vertrieben uhrwerke fertigt klgerin uhren tragen ziffernblatt armbandschliee bezeichnung rolex bildemblem stilisierten fnfzackigen krone verschiedenen modellausfhrungen oyster oyster perpetual datejust lady date submariner sea dweller gmtmaster yacht master rolex daytona cosmograph explorer verkehr gebracht klgerin inhaberin seit verbandsstaaten madrider markenabkommens fr uhren eingetragenen marke rolex klgerin inhaberin nachfolgend wiedergegebenen marke wortbestandteil rolex bildemblem fnfzackigen krone besteht fr klgerin ferner oben genannten modellbezeichnungen marken eingetragen beklagte betrieb internet plattform grundlage allgemeinen geschftsbedingungen veranstaltete fremdauktionen internet denen privaten gewerblich ttigen anbietern gelegenheit bot internet anzubieten interessenten zugriff versteigerungsangebote erffnete wer auktion versteigerer bieter auftreten zunchst beklagten angabe verschiedener persnlicher daten namens benutzernamens passwortes anschrift mail adresse bankverbindung anmelden zulassung konnten anbieter sogenannten registrierungsverfahren daten ber versteigerungsgegenstand mindestgebot dauer laufzeit abgeben allgemeinen geschftsbedingungen beklagten garantierte versteigerer beklagten bietern gegenstand urheberrechte patente marken betriebsgeheimnisse schutzrechte verletzt parteien streitig versteigerer registrierungsverfahren eingegebene angebot unmittelbar versteigerungsplattform beklagten internet erschien angebot zunchst geschftsgang beklagten kam erfasst erst danach internet verffentlicht wurde plattform beklagten veranstalteten fremdauktionen wurden marken klgerinnen versehene uhren angeboten teil handelte dabei flschungen teilweise schon angeboten ersichtlich klgerinnen sehen vertrieb geflschten uhren verletzung marken fr beklagte hafte sei technisch mglich zumutbar nutzung markenverletzenden angebote verhindern klgerinnen beklagte zunchst unterlassung auskunftserteilung anspruch genommen feststellung verpflichtung beklagten zahlung schadensersatz begehrt beklagte klage entgegengetreten handeln anbieter einzelstcke geschftlichen verkehr abrede gestellt geltend gemacht angebote seien automatisch internet gestellt worden hiervon kenntnis genommen landgericht klage beschrnkung unterlassungsanspruchs konkrete verletzungsform stattgegeben lg kln cr beklagte urteil berufung eingelegt klgerinnen landgerichtliche urteil anschlussberufung gewandt berufungsgericht landgerichtliche urteil berufung beklagten abgendert klage zurckweisung anschlussberufung klgerinnen abgewiesen olg kln cr revision beklagten senat entscheidung berufungsgerichts aufgehoben soweit klage unterlassungsantrag abgewiesen sache prfung frage berufungsgericht zurckverwiesen anbieter geflschten rolex uhren geschftlichen verkehr gehandelt weitergehende abweisung auskunfts schadensersatzfeststellungsantrags gerichtete rechtsmittel senat zurckgewiesen bghz internet versteigerung zweiten berufungsverfahren klgerinnen klage zurckgenommen soweit beklagten verboten uhren anzubieten verkehr bringen bewerben beantragt beklagte androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen rahmen online auktionen internet uhren klgerinnen stammen oben tatbestand genannten marken nachstehend beispielhaft wiedergegeben anbieten verkehr bringen bewerben lassen folgen neun versteigerungsangebote fr rolex uhren mindestgeboten dm hinweisen darauf nachbildungen handelt abwicklung rahmen online auktion erfolgten verkaufs uhr mitzuwirken berufungsgericht hauptantrag verfolgten unterlassungsbegehren wesentlichen stattgegeben lediglich neun unterlassungsantrag aufgenommenen versteigerungsangebote verbot ausgenommen olg kln grur rr senat zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag abweisung klage klgerinnen begehren zurckweisung revision verfolgen anschlussrevision berufungsgericht abgewiesenen teil unterlassungsantrags hilfsweise beantragen beklagte androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen rahmen online auktionen dritten gelegenheit gewhren internet uhren klgerinnen stammen oben tatbestand genannten marken nachstehend beispielhaft wiedergegeben anzubieten verkehr bringen bewerben folgen neun versteigerungsangebote fr rolex uhren mindestgeboten dm hinweisen darauf nachbildungen handelt aufgrund hinwei senden merkmalen wiederholtes auftreten anbieters wiederholtes anbieten gleichartigen insbesondere neuen uhren hufige feedbacks garantiezusagen fr flschungen nachbildungen repliken uhrenhandel hinweisende anbieter pseudonyme designuhr chronometer fehlen eindeutig privates geschft hinweisenden angaben erkennbar anbieter angebot geschftlichen verkehr handelt abwicklung rahmen online auktion erfolgten verkaufs uhr mitzuwirken beklagte beantragt anschlussrevision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht haftung beklagten strerin fr internet plattform dritten anbietern begangenen verletzungen marken klgerinnen abs nr nr markeng ausnahme anlage vorgelegten uhrenangebots bejaht ausgefhrt acht neun unterlassungsantrag bezeichneten fremdauktionen erfllten versteigerungsangebote tatbestand abs markeng anbieter uhren handelten geschftlichen verkehr begriff sei weit auszulegen erfasse handlung frderung eigenen fremden geschftszwecks diene interesse wirksamen markenschutzes sei handeln geschftlichen verkehr auszugehen ware auerhalb privatbereichs unbestimmten vielzahl personen angeboten voraussetzung sei vorliegend angeboten internet ziel mglichst hohen verkaufspreis realisieren gegeben ausnahme angebots seien tatbestandlichen voraussetzungen markenverletzungen brigen acht angefhrten versteigerungsangebote erfllt teilweise abs nr markeng brigen abs nr markeng fr markenverletzung erforderliche markenmige benutzung sei allerdings anlage vorgelegten uhrenangebot verkufers gegeben weshalb insoweit unterlassungsanspruch begrndet sei fr dritten begangenen markenverletzungen hafte beklagte strerin betreiben internet plattform urschlichen tatbeitrag markenverletzungen dritten geleistet soweit beklagte eindeutige markenverletzungen hingewiesen sorge dafr tragen weiteren rechtsgutverletzungen komme sei vorliegend geschehen revision beklagten anschlussrevision klgerinnen teil erfolg klgerinnen steht beklagte strerin wegen angebots geflschter rolex uhren deren internet plattform unterlassungsanspruch abs nr abs markeng bgb analog klgerinnen revisionsverfahren verfolgten hilfsantrag beschrnkt konkrete verletzungsform revision beklagten klgerinnen berufungsinstanz erster linie verfolgte hauptantrag zulssig nachstehend erfasst konkrete verletzungsform hauptantrag darauf berufungsgericht ausgeurteilte verbotstenor jedoch weit gefasst erforderliche beschrnkung folgt zulssigerweise revisionsinstanz klgerinnen verfolgten hilfsantrag allgemeinen form hinreichend bestimmt umfasst jedoch konkrete verletzungsform antrag ausreichend genau umschrieben erfolg macht revision geltend hauptantrag darauf beruhende verbotstenor berufungsgerichts seien hinreichend bestimmt abs nr zpo darf verbotsantrag derart undeutlich gefasst gegenstand umfang entscheidungsbefugnis gerichts abs satz zpo erkennbar abgegrenzt beklagte deshalb erschpfend verteidigen letztlich entscheidung darber beklagten verboten vollstreckungsgericht berlassen bliebe bgh urt zr grur tz wrp versandkosten hauptantrag beruhenden unterlassungstenor beklagten verboten klgerinnen stammende uhren rahmen online auktionen einzelnen angegebenen marken verkehr bringen bewerben lassen wobei nheren konkretisierung beispielhaft einzelne internet angebote bezug genommen derarti ger antrag bezeichnet begehrte verbot hinreichend bestimmt klgerinnen begriff beispielhaft einzelnen wiedergegebene angebote bezug genommen macht unterlassungsantrag unbestimmt dadurch beantragte verbot hnliche verletzungsformen erstreckt unzulssigkeit antrags bgh urt zr grur wrp wheels magazin vielmehr allgemein gefasste unterlassungsantrag konkret beanstandete verletzungsformen verweisen denen charakteristische verbots beispielhaft ausdruck kommt soweit revision meint verbotstenor hinreichend deutlich verantwortlichkeit beklagten angebote betreffen knne deren text beschreibung fr beklagte erkennbar sei plagiate handele betrifft bestimmtheit reichweite unterlassungsantrags darauf beruhenden verbotstenors nachstehend revision wendet unterlassungstenor begrndung formulierung anbieten verkehr bringen bewerben lassen erwecke unzutreffenden eindruck beklagte wrde dritte aufgefhrten handlungen veranlassen revision ersichtlich geltend unterlassungsantrag tenor erfassten konkrete verletzungsform seien deshalb unbegrndet trifft jedoch revision ausfhrt streiten parteien beklagten internet plattform dritten eingerumte mglichkeit fraglichen uhren anzubieten verkehr bringen bewerben soweit wortlaut verbotstenors berhaupt anlass zweifeln revision angesprochenen sinn gibt jedenfalls vorbringen klgerinnen ausgerumt auslegung unterlassungsantrags tenors heranzuziehen vgl bghz dresdner christstollen danach unzweifelhaft klgerinnen beklagten vorwerfen dritte beanstandeten handlungen anzustiften marktplatz fr angebote erffnen dementsprechend senat ersten revisionsurteil verantwortlichkeit beklagten anstifterin verneint vgl bghz internet versteigerung hauptantrag geht jedoch ber charakteristische verletzungsform zweifacher hinsicht hinaus aa senat bereits ersten revisionsurteil ausgesprochen haftung beklagten strerin betracht kommt anbieter geflschten rolex uhren geschftlichen verkehr handeln weiterhin haftung beklagten davon abhngig gemacht markenverletzungen zumutbarem aufwand vorgeschalteten filterverfahren eventuell anschlieenden manuellen kontrolle erkennen einschrnkungen haftung beklagten kommen erster linie klgerinnen verfolgten unterlassungsantrag verbotstenor berufungsgerichts ausdruck unterlassungsantrag verbotstenor berufungsgerichts gehen deshalb fr genommen weit bb weit gefasste unterlassungsantrag konkrete verletzungsform minus beschrnkt notwendige umformulierung verbotsantrags vgl bgh urt zr grur wrp vorratslcken hilfsweise verfolg ten unterlassungsantrag enthalten beschrnkung unterlassungsbegehrens klgerinnen bestehen bedenken allerdings grundstzlich zulssig klage revisionsrechtszug ndern ausnahmsweise revisionsverfahren erstmals gestellter hilfsantrag zulssig lediglich modifizierte einschrnkung hauptantrags handelt zugrunde liegende sachverhalt tatrichter bereits gewrdigt worden bghz bgh urt xii zr njw davon streitfall auszugehen hilfsantrag begehrte verbot flle beschrnkt denen anbieter rolex uhren erkennbar geschftlichen verkehr handeln verallgemeinernden form hilfsantrag allerdings hinreichend bestimmt parteien darber streiten wann fr beklagte erkennbar handeln anbieter geschftlichen verkehr auszugehen mssen klgerinnen merkmal hinreichend konkret umschreiben gegebenenfalls beispielen verdeutlichen bghz tz internet versteigerung ii hierzu klgerinnen hilfsantrag angefhrten merkmale aufgrund erkennbar anbieter angebot geschftlichen verkehr handelt ihrerseits unbestimmt lsst aufgrund verwendung derart undeutlicher begriffe wiederholtes auftreten wiederholtes anbieten hufige feedbacks fehlen eindeutig privates geschft hinweisender angaben entnehmen wann fr beklagte handeln anbieters geschftlichen verkehr erkennbar hilfsantrag enthlt minus konkret beanstandete verletzungsform vgl bgh urt zr grur wrp krankenkassenzulassung urt zr grur wrp dauertiefpreise klgerinnen hilfsantrag angebote geflschten rolex uhren bezug genommen deren anbieter feedbacks aufweisen aufgrund hufigen feedbacks fllen fr beklagte handeln jeweiligen anbieters geschftlichen verkehr erkennbar weitere einschrnkung haftung beklagten strerin darin besteht markenverletzungen vorgeschalteten filterverfahren eventuell anschlieender manueller kontrolle zumutbarem aufwand erkennen findet hilfsantrag jedoch unschdlich senat berufungsurteil ergangenen entscheidung internet versteigerung ii bghz tz ausgesprochen einschrnkung ausdrckliche aufnahme klageantrag verbotstenor hinreichend deutlich begrndung unterlassungsbegehrens entscheidungsgrnden ergeben nachstehend klgerinnen unterlassungsanspruch zusteht zeitpunkt entscheidung geltenden recht beurteilen senat ersten revisionsurteil entschieden haftungsprivileg tdg unterlassungsansprche uneingeschrnkte anwendung findet bghz ff internet versteigerung mrz kraft getretene telemediengesetz tmg februar bgbl daran gendert bghz tz internet versteigerung ii berufungsgericht davon ausgegangen internetplattform beklagten angebote eingestellt worden marken klgerinnen abs markeng verletzen hlt ergebnis rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht angenommen acht angefhrten beispielen sei handeln anbieter geschftlichen verkehr auszugehen verkauf private knne hinzutreten bestimmter umstnde geschftsmig davon sei auszugehen ware auerhalb privatbereichs unbestimmten vielzahl personen angeboten vorliegend sei weiteres vermuten anbieter geschftlichen verkehr handelten armbanduhren auerhalb privatsphre unbekannten anzahl bestimmbaren infolge ffentlichkeit internets denkbar groen personenkreis anbten mglichst hohen verkaufspreis erzielen ausfhrungen beigetreten berufungsgericht begriff handelns geschftlichen verkehr verkannt handeln geschftlichen verkehr schon auszugehen ware vielzahl personen kauf angeboten mag ziel geschehen mglichst hohen verkaufspreis erzielen vgl bghz tz internet versteigerung ii angebot privaten bereich regelmig mglichst hoher verkaufspreis erzielt wrden fallgestaltungen bereich handelns geschftlichen verkehr zugeordnet denen privater einzelnen gegenstand unbestimmten anzahl personen kauf anbietet wrde uferlosen ausdehnung handelns geschftlichen verkehr fhren typischerweise privaten bereich zuzuordnende verhaltensweisen umfassen berufungsurteil erweist jedoch soweit handeln geschftlichen verkehr ausgegangen grnden richtig zpo aa zeichen geschftlichen verkehr verwendet benutzung zusammenhang wirtschaftlichen vorteil gerichteten kommerziellen ttigkeit privaten bereich erfolgt dabei interesse markenschutzes merkmal hohen anforderungen stellen handeln geschftlichen verkehr liegt fallgestaltungen nahe denen anbieter wiederholt gleichartigen insbesondere neuen gegenstnden handelt anbieter kauf angebotene produkte erst kurz zuvor erworben spricht fr handeln geschftlichen verkehr bghz internet versteigerung tatsache anbieter ansonsten gewerblich ttig deutet ebenfalls geschftliche ttigkeit bghz tz internet versteigerung ii bb mastben handeln geschftlichen verkehr vorliegt berufungsgericht feststellungen getroffen erfordert jedoch zurckverweisung sache berufungsgericht entscheidung grnden richtig darstellt senat entscheiden sache aufgrund festgestellten sachverhalts endentscheidung reif weiteren tatschlichen feststellungen erfordert weitere verhandlung tatsacheninstanz mehr geboten vgl bghz bgh urt zr njw mnchkomm zpo wenzel aufl rdn feststehenden sachverhalt dritte internet plattform beklagten rolex uhren verkauf angeboten inhalt angebote begleitumstnden streitfall davon auszugehen jedenfalls zwei berufungsgericht aufgefhrten acht angebote anbieter geschftlichen verkehr gehandelt allerdings klgerinnen grundsatz dafr darlegungs beweispflichtig anbieter geschftlichen verkehr gehandelt verpflichtung klgerinnen notwendigen umfang nachgekommen senat ersten revisionsurteil bereits ausgefhrt deutet hufige auftreten anbieter geschftliche ttigkeit rede stehenden internet angeboten weisen zwei angebote feedbacks kuferreaktionen frheren auktionen anbieters fr schon fr geschftliche ttigkeit spricht ber weitergehende kenntnis nheren umstnden handelns anbieter verfgen klgerinnen mglichkeit sachverhalt aufzuklren whrend beklagte weiteres aufklrung htte leisten knnen tenor landgerichtlichen urteils ersten berufungsurteil wiedergegebenen allgemeinen nutzungsbedingungen beklagten garantiert anbieter kauf angebotenen gegenstnde markenrechte verletzen beklagte zudem nutzungsbedingungen berechtigt personenbezogene daten dritte weiterzuleiten soweit wahrung berechtigter interessen dritten erforderlich umstnden beklagte obliegenden sekundren darlegungslast hierzu bgh urt zr grur tz wrp regenwaldprojekt urt zr transpr tz gehalten ihrerseits substantiiert handeln anbieter vorzutragen handeln geschftlichen verkehr anbieter feedbacks weiterhin abrede stellen etwa datenschutzrechtlichen grnden ihrerseits substantiiertem vortrag handeln anbieter auerstande beklagte konkret dargelegt mastben entsprechender vortrag beklagten handeln anbieter wiedererffneten berufungsrechtszug erfolgt obwohl senat ersten revisionsurteil bereits entsprechende prozessuale obliegenheit beklagten hingewiesen substantiierte darlegung umstnden privates handeln anbieter hindeuten streitfall handeln geschftlichen verkehr jedenfalls zwei rede stehenden anbietern feedbacks auszugehen klgerinnen hierfr ausreichende anhaltspunkte vorgetragen cc berufungsgericht zutreffend angenommen zwei verbotstenor aufgefhrten angeboten weiteren tatbestandlichen voraussetzungen markenverletzungen abs markeng gegeben anbieter fllen zustimmung klgerinnen deren marken rolex identische zeichen fr rechtsverletzend benutzt denjenigen identisch fr klagemarken schutz genieen abs nr markeng entsprechendes gilt fr marke rolex bildemblem fnfzackigen krone wort bildmarke klgerin rechtsverletzend zweiten verbotstenor aufgefhrten angebote rolex imitaten uhrenabbildung verwendet worden erfolg wendet revision dagegen berufungsgericht haftung beklagten strerin fr rede stehenden markenverletzungen bejaht strer verletzung absoluter rechte unterlassung anspruch genommen wer tter teilnehmer irgendeiner weise willentlich adquat kausal verletzung absoluten rechts beitrgt bgh urt zr grur wrp dekor strerhaftung ber gebhr dritte erstreckt darf rechtswidrige beeintrchtigung vorgenommen setzt haftung strers rechtsprechung senats verletzung prfpflichten voraus deren umfang bestimmt danach inwieweit strer anspruch genommenen umstnden prfung zuzumuten bghz schner wetten bgh urt zr grur tz wrp rechtsanwalts ranglisten senatsurteil mrz bghz internetversteigerung beklagte immer klare rechtsverletzung hingewiesen worden konkrete angebot unverzglich sperren vielmehr vorsorge treffen mglichst weiteren derartigen markenverletzungen kommt berufungsgericht ergebnis recht angenommen internet plattform klaren markenverletzungen dritter vergangenheit gekommen abschn davon ausgegangen beklagten pressemitteilung november verletzungen marken klgerinnen zeitlich rede stehenden angeboten bekannt beklagte deshalb weitere rechtsverletzungen htte verhindern mssen dagegen wendet revision erfolg begrndung pressemitteilung november sei entnehmen schon zuvor klar erkennbaren verletzungen marken klgerinnen gekommen sei gesamtzusammenhang aussagen pressemitteilung konnte tatrichter jedoch schluss ziehen auktionen internet plattform beklagten marken rechte klgerinnen verletzende produkte angeboten worden beklagten bekannt beklagte htte deshalb pressemitteilung bekannten flle anlass nehmen mssen angebote rolex uhren besonderen prfung unterziehen geschehen angefhrten klar erkennbaren markenverletzungen gleichwohl erfasst konnten beklagte worauf revisionserwiderung recht hinweist dargelegt gegenteiliges zeigt revision beklagte haftet strerin allerdings soweit zumutbaren kontrollmanahmen ergreift whrend versto unterlassungsgebot gegeben schon markenverletzungen vorliegen markenverletzungen zumutbaren filterverfahren eventueller anschlieender manueller kontrolle dadurch ermittelten treffer erkennbar vgl bghz tz internet versteigerung ii beklagte deshalb ordnungsmittelverfahren gehindert etwa geltend handeln anbieter geschftlichen verkehr trotz zahlreicher feedbacks aufgrund bestimmter umstnde gleichwohl vorlag markenverletzungen trotz einsatzes zumutbarer filterverfahren eventueller anschlieender manueller kontrolle erkennbar markenverletzungen erkennbar obwohl beklagte zumutbaren manahmen ergriffen liegt ordnungsmitteln ahndender versto unterlassungsgebot mangels verschuldens bghz internet versteigerung tz internetversteigerung ii unterlassungsanspruch umfasst neben wortmarke rolex wort bildmarke rolex bildbestandteil fnfzackigen krone weiteren tatbestand einzelnen aufgefhrten marken klgerinnen fassung unterlassungsantrags interesse hinreichenden rechtsschutzes gewisse verallgemeinerungen zulssig sofern form charakteristische konkreten verletzungsform ausdruck kommt grund darin verletzungshandlung vermutung wiederholungsgefahr fr identische verletzungsform begrndet fr kern gleichartigen verletzungshandlungen vgl bghz rotes kreuz bgh urt zr grur wrp ansprechen ffentlichkeit ii bghz tz markenparfmverkufe berufungsgericht danach recht begehungsgefahr fr verletzungen weiteren marken klgerinnen angenommen begrndet verletzung schutzrechts klgerinnen weiteres vermutung zustehende schutzrechte verletzt vgl bghz tz markenparfmverkufe streitfall ergibt erforderliche begehungsgefahr jedoch daraus weiteren marken modellbezeichnungen uhren klgerinnen handelt berufungsgericht festgestellten weiteren benutzungsbeispielen folgt internet auktionen imitationen uhren klgerinnen plattform beklagten marken bezeichnung jeweiligen modells teil ebenfalls verwandt wurden verletzung wortmarke rolex wort bildmarke rolex bildbestandteil fnfzackigen krone begrndet deshalb wiederholungsgefahr verletzung weiteren marken klgerinnen modellbezeichnungen uhren entgegen ansicht revision fr unterlassungsanspruch beklagte erforderliche begehungsgefahr form holungsgefahr schlielich deshalb entfallen betriebene internet plattform darstellung eingestellt aufgabe geschftsttigkeit deren rahmen kennzeichenverletzung erfolgt entfllt wiederholungsgefahr solange wahrscheinlichkeit fr wiederaufnahme hnlicher ttigkeiten verletzer beseitigt bgh urt zr grur wrp comtes comtel urt zr grur wrp tcm zentrum dafr wiederaufnahme hnlicher ttigkeiten beklagte ausgeschlossen bestehen streitfall anhaltspunkte ii anschlussrevision klgerinnen anschlussrevision klgerinnen teil insoweit begrndet klgerinnen verbot konkreten verletzungsform erstreben beschrnkung konkrete verletzungsform bb berufungsgericht angebot verkufers markenverletzung abs nr markeng gesehen angenommen angebot stelle markenmige verwendung zeichens rolex dar zugestimmt verletzungshandlung abs nr markeng liegt allerdings angegriffene bezeichnung markenmig verwendet rahmen produktabsatzes jedenfalls unterscheidung unternehmens denen unternehmen dient hauptfunktion marke herkunft gegenber verbrauchern gewhrleisten markenmige benut zung berhrt funktion marke herkunft unternehmen gewhrleisten jedoch beeintrchtigt streitfall bezeichnung geflschter produkte verwendung findet markeninhaber stammen verantwortung produziert worden dabei macht unterschied produktflschung offen ausgewiesen verschleiert vgl eugh urt slg grur tz wrp arsenal football club recht weist anschlussrevision zusammenhang darauf angebot vollstndige nachahmung rolex uhr betrifft marken klgerinnen angebracht darauf titelangabe angebots seltenes rolex imitat fr genommen markenmige verwendung darstellt kommt danach weiteren voraussetzungen markenverletzung abs nr markeng vorliegend gegeben vermag senat aufgrund feststehenden sachverhalts abschlieend beurteilen klgerinnen handeln anbieters geschftlichen verkehr dargelegt internet ausdruck weist vorliegend rede stehende anbieter feedbacks reicht fr darlegung voraussetzungen handelns geschftlichen verkehr klgerinnen substantiierter gegenteiliger sachvortrag beklagten fehlt fraglichen internet seite marken klgerinnen identische zeichen fr benutzt denen identisch fr marken schutz genieen abs nr markeng fr markenverletzungen haftet beklagte strerin hierzu gelten ausfhrungen revision entsprechend oben abschn kostenentscheidung beruht abs abs abs zpo bornkamm bscher bergmann schaffert koch vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss za april sachen zivilsenat bundesgerichtshofes april vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck prof dr bornkamm dr bscher dr schaffert beschlossen antrag klgerin februar bewilligung prozekostenhilfe beiordnung rechtsanwltin durchfhrung revisionsverfahrens urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember abgelehnt grnde klgerin beklagte einwilligung lschung marke nr wegen nichtbenutzung anspruch genom men berufungsverfahren oberlandesgericht frankfurt main parteien mrz vorsitzenden zivilsenats vergleich geschlossen klgerin geschftsfhrerin vertretene gmbh beigetreten auszugsweise folgt lautet klgerin frau smtliche angemeldeten bereits eingetragenen marken geschftskennzei chen gesellschaften denen beteiligt vertritt bezeichnung wort wort bildzeichen enthalten ausland aufgeben klgerin frau smtliche angriffe marken beklagten verbundener unternehmen einschlielich ehemaligen muttergesellschaft einstellen klgerin frau unverzglich erforderlichen prozeerklrungen rechtsgeschftlichen erklrungen ausland abgeben parteien darber hierbei kostengnstigste gewhlt abschlu vergleichs klgerin rechtsstreit berufungsgericht fortgesetzt geltend gemacht vergleich sei wirksam zustande gekommen zudem anfechtung vergleichs erklrt fortsetzung rechtsstreits verlangt berufungsgericht urteil dezember ausgesprochen rechtsstreit mrz vorsitzenden senats geschlossenen vergleich beendet klgerin beantragt prozekostenhilfe fr durchfhrung beabsichtigten revisionsverfahrens bewilligen rechtsanwltin beizuordnen ii bewilligung prozekostenhilfe durchfhrung beab sichtigten revisionsverfahrens kommt betracht erforderliche rechtsverfolgung aussicht erfolg bietet zpo recht berufungsgericht angenommen rechtsanwalt dr ber erforderliche prozevollmacht abschlu ver gleichs fr klgerin vergleich beigetretene gmbh verfgt notwendige prozevollmacht antragstellerin rechtsanwalt dr erteilt einrumung prozevollmacht formfrei wirksam daher schlssig erteilt vgl bghz bgh beschl xii zb famrz umfang richtet jeweiligen umstnden einzelfalls vgl bgh urt zr njw vergleichsverhandlungen berufungsgericht anwesende antragstellerin prozebevollmchtigten ber streitgegenstand prozesses hinausgehenden vergleichsabschlu sowohl fr fr gmbh termin schlssig bevollmchtigt entgegen annahme antragstellerin fr umfang vollmacht rechtsanwalt dr vorschrift markeng ber bestellung inlandsvertreters mageblich voraussetzungen antragstellerin gmbh wohn sitz inland vorliegen bindungswirkung vergleichs entfllt wegen antragstellerin geltend gemachten mibruchlichen verwendung prozevollmacht prozebevollmchtigten vgl hierzu bghz antragstellerin zusammenhang rechtsanwalt dr erhobene vorwurf parteiverrats hinreichend konkretisiert klageerzwingungsverfahren erfolgsaussichten antragstellerin wegen parteiverrats rechtsanwalt dr beschlu november olg frankfurt ws ars verneint worden antragstellerin macht erfolg geltend geschftsfhrerin gmbh firmennderung verpflichten prozebevollmchtigten deshalb derartige verpflichtung umfassende vollmacht erteilen knnen vertretungsbefugnis geschftsfhrers gmbh gmbhg eingehung verpflichtung nderung firma umfat verneinend baumbach hueck zllner gmbh gesetz aufl rdn lutter hommelhoff gmbh gesetz aufl rdn fr notwendigkeit gesellschafterbeschlusses wirksamkeitsvoraussetzung vertretung geschftsfhrer scholz schneider gmbh gesetz aufl rdn streitfall offenbleiben wirksamkeit vergleichs mrz hierdurch berhrt auslegung vergleichs sinn zweck ergibt antragstellerin insoweit aufgabe geschftskennzeichen verpflichten verpflichtet rechtlich wirksam mglich unwirksamkeit vergleichs ergibt antragstellerin geltend gemachten verletzung hinweispflicht gerichts abs zpo prozevergleich sowohl rechtsgeschft materiell rechtlichen sinne prozehandlung vgl bghz wirksamkeit parteien abgeschlossenen vertrages verletzung hinweispflicht gerichts vergleichsabschlu berhrt vermag streitfall anfechtung vergleichs wegen irrtums antragstellerin begrnden bgb recht berufungsgericht angenommen fr beurteilung willensmngeln abs bgb allein kenntnis prozebevollmchtigten antragstellerin betracht kommt geltend gemacht vergleichsschlu irrtum befand vergleich wegen verstoes guten sitten nichtig abs bgb berufungsgericht zutreffend angenommen antragstellerin bernommenen verpflichtungen anbetracht fr antragstellerin verschiedenen verfahren bestehenden prozerisikos aufflligen miverhltnis erhaltenen gegenleistung stehen erdmann starck born kamm bscher schaffert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb september verfahren vollstreckbarerklrung ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann september beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember kosten antragsgegnerin unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde antragsteller franzsischer rechtsanwalt fr antragsgegnerin frankreich anwaltlich ttig geworden prsident anwaltskammer paris beschluss juni honorarforderung antragstellers hhe ff abzglich gezahlter ff sowie erstattende auslagen ff abzglich gezahlter ff anerkannt beschluss prsidenten tribunal grande instance paris april fr vollstreckbar erklrt worden antragsteller begehrt vollstreckbarerklrung beschlsse vorsitzende zivilkammer landgerichts antrag stattgegeben beschwerde antragsgegnerin erfolglos geblieben dagegen wendet rechtsbeschwerde ii gem abs avag abs satz nr zpo statthafte rechtsmittel unzulssig rechtssache grundstzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordern entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo verfahren findet verordnung eg nr rates ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen dezember eugvvo gem art abs buchst art eugvvo anwendung zulassungsgrund grundstzlichen bedeutung abs avag abs nr zpo liegt entgegen auffassung rechtsbeschwerde grundstzliche bedeutung kommt rechtssache entscheidungserhebliche klrungsbedrftige klrungsfhige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fllen stellen deshalb abstrakte interesse allgemeinheit einheitlichen entwicklung handhabung rechts berhrt bghz abs satz nr zpo dahinstehen innerhalb frist abs satz avag abs abs satz zpo vorgetragene rechtsmittelbegrndung darlegungserfordernis abs nr zpo abs avag entspricht rechtsbeschwerde aufgeworfene frage entscheidung sinne art eugvvo vorliegt rechtsprechung literatur ernsthaft umstritten daher klrungsbedrftig begriff entscheidung art eugvvo legal definiert autonom auszulegen kropholler europisches zivilprozessrecht aufl art euvvo rn weit gefasste definition schliet ausdrcklich kostenfestsetzungsbeschlsse gerichtsbediensteten liegt form vollstreckbarerklrung prsidenten tribunal grande instance paris daher bereits wesentlichen gleichlautenden art brsseler bereinkommens ber gerichtliche zustndigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen eugv anerkannt vollstreckbarerklrung vergtung franzsischen rechtsanwalts gerichtliche entscheidung darstellt olg mnchen iprspr nr lg karlsruhe iprax reinmller iprax hk jbro schmidt riw ders internationale durchsetzung rechtsanwaltshonoraren diss mnster gruber versrai mnchkommzpo gottwald aufl art eugv rn vgl olg koblenz iprax ebenso verhlt art eugvvo kropholler aao art eugvvo rn zller geimer zpo aufl art eugvvo rn mnchkomm zpo gottwald aufl aktualisierungsband art eugvvo rn schlosser eu zivilprozessrecht aufl art eugvvo rn baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl art eugvvo rn rauscher leible europisches zivilprozessrecht art eugvvo rn nagel gottwald internationales zivilprozessrecht aufl rn rechtsbeschwerde angefhrte entscheidung landgerichts hamburg august iprax widerspricht landgericht vollstreckbarerklrung abgelehnt unzutreffenderweise art abs eugv art abs eugvvo vgl reinmller iprax hk aao sp schmidt aao ff ders riw davon ausgegangen vollstreckbarerklrung auslndischen exequaturentscheidung begehrt oberlandesgericht dsseldorf beschluss august iprax frage richterliche vollstreckbarkeitsverfgung art niederlndischen tarifgesetzes entscheidung sinne art eugv anzusehen ausdrcklich offengelassen bejahend lg hamburg iprspr nr rauscher leible aao schmidt diss aao riw hinweis htege thomas putzo zpo aufl art eugvvo rn vollstreckbarerklrung anwaltlichen honorars justizfrmiges verfahren falle art eugvvo trifft feststellungen oberlandesgerichts zpo angewandte franzsische recht auffassung rechtsbeschwerde angefochtene beschluss unterlaufe ergebnis neuere rechtsprechung bundesgerichtshofes zustndigkeit fr honorarklagen rechtsanwlten geht schon blick vorrang verordnung eg nr rates ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidun che zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen dezember fehl brigen gem abs satz zpo abs satz avag begrndung abgesehen fischer raebel cierniak vill lohmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter vill richterin lohmann richter dr detlev fischer juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg april kosten klgerin zurckgewiesen wert beschwerdegegenstandes festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft zpo brigen zulssig jedoch unbegrndet weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo berufungsgericht geht beschwerde unbeanstandet davon beklagte zedenten verhandlungspause abschluss vergleichs darauf hingewiesen beabsichtigten vergleich vollstreckungsbescheid stehende forderung erledigt sei hierdurch beklagte zedenten hinreichend aufgeklrt aufnahme gegenseitigen generalquittung inhalt beabsichtigten vergleichs gendert erklrung richters generalquittung bedeute knftig partei mehr verklagen knne zutreffend lediglich ungenau hinsichtlich bereits titulierter rechtshngiger ansprche beklagte durfte davon ausgehen zedent weiterhin erteilte umfassende zutreffende belehrung entscheidung zugrunde legen wrde zumal erluterten inhalt einverstanden jedenfalls handelt einzelfallentscheidung beru fungsgerichts allgemeinen unzutreffenden obersatz aufgestellt abschluss vergleichs rein finanzielle persnliche interessen mandanten bercksichtigen pflicht mandanten vergleich abzuraten bestand umstnden nachdem ber verlust titulierten forderung abschluss vergleichs aufgeklrt worden symptomatische rechtsfehler berufungsgericht unterlaufen anlass fr rechtsfortbildung besteht zusammenhang erwirkten titel stehende forderung ausweislich protokolls feststellungen berufungsgerichts gegenstand vergleichsverhandlungen rechtsanwalt verpflichtet rahmen gerichtlicher vergleichsverhandlungen hierfr mageblichen umstnde vorzutragen hierzu gehren bezglich vergleichsposition bereits titel vorliegt richter kenntnis titels zedenten gnstigeren vergleich vorgeschlagen damalige ehefrau akzeptiert htte vergleich zedenten gnstigeren ergebnis gekommen wre weiteres angenommen nichtzulassungsbeschwerde zeigt klgerin dargelegt beweis gestellt symptomatischer rechtsfehler berufungsgerichts insoweit erkennbar fr rechtsfortbildung besteht anlass unrichtigen rechtssatz berufungsgericht zusammenhang aufgestellt versto art abs gg feststellen knnen mssen besondere umstnde deutlich gemacht zweifelsfrei darauf schlieen lassen tatschliches vorbringen entweder berhaupt kenntnis genommen entscheidung erwogen worden dafr besteht anhaltspunkt beschwerde hlt lediglich fr ausgeschlossen gengt weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen dr gero fischer dr ganter lohmann vill dr detlev fischer vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag oktober gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg dezember schuldspruch fllen ii urteilsgrnde dahin gendert verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter einfuhr betubungsmitteln geringer menge entfllt weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vier betubungsmitteldelikten gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten verfahrensrgen sachlichrechtlichen beanstandungen rechtsmittel fhrt entscheidungsformel ersichtlichen schuldspruchnderung taten ii urteilsgrnde hlt verurteilung angeklagten wegen tateinheitlich handeltreiben begangener versuchter einfuhr betubungsmitteln geringer menge rechtlicher nachprfung stand feststellungen landgerichts organisierte angeklagte transport betubungsmitteln sdamerika deutsch land fall wurde angeklagten beauftragte kurier flughafen caracas festgenommen kilogramm kokain handgepck sicherheitskontrolle passieren fall wurden kilogramm kokain handgepck drogenkuriers ankunft europa flughafen brssel zoll entdeckt einfuhrtatbestand erfllt betubungsmittel ausland geltungsbereich betubungsmittelgesetzes verbracht worden vgl bghst grenze berschritten versuch unerlaubten einfuhr beginnt frhestens handlungen ungestrtem fortgang unmittelbar tatbestandserfllung fhren sollen unmittelbaren rumlichen zeitlichen zusammenhang stehen geschtzte rechtsgut somit unmittelbar gefhrden bgh njw einfuhr betubungsmitteln flugzeug beginnt versuch sofern abflug deutschen hoheitsgebiet demnchst erfolgen regelmig einchecken reisegepcks rauschgift befindet fllen akt ungestrtem fortgang weitere handlungen tters notwendig unmittelbar tatbestandserfllung fhren bghr btmg abs nr einfuhr sofern kurier betubungsmittel handgepck mitfhrt kommt versuchsbeginn frhestens betreten maschine betracht vgl bghr btmg abs nr einfuhr fr fall transports krper befestigten drogen danach wurde beiden fllen einfuhr betubungsmittel unmittelbar angesetzt angeklagte deshalb lediglich vollendeten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge schuldig senat schuldspruch gendert strafausspruch bleibt hiervon unberhrt landgericht beiden einzelstrafen zutreffend strafrahmen abs nr btmg entnommen angenommenen versuch einfuhr jeweils erschwerend bercksichtigt brigen berprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben becker pfister hubert sost scheible schfer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss kzr oktober rechtsstreit ecli de bgh bkzr kartellsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr meier beck dr raum sowie richter dr bacher sunder dr deichfu oktober beschlossen streitwert fr verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde fr revisionsverfahren millionen euro festgesetzt grnde rechtsprechung bundesgerichtshofs entspricht unterlassungsklagen fr streitwertbemessung magebliche interesse klgers verband allgemeinen interesse gewichtigen mitbewerbers begehrten unterlassung bgh beschluss mrz zr wrp verbandsinteresse nachdem berufungsgericht heraufsetzung sicherheitsleistung zugrunde gelegt schon verbot betrge bundesverband computerhersteller vereinbart wurden bersteigen erhhung sicherheitsleistung millionen euro rechtfertige streitwert millionen euro festzusetzen hhere wertfestsetzung fr verfahren ber nichtzulassungsbeschwerde veranlasst gegenstnde klageantrge wirtschaftlich denen klageantrags identisch meier beck raum sunder bacher deichfu vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb februar zwangsversteigerungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen rechtsbeschwerde schuldnerin beschluss zivilkammer landgerichts krefeld juni zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde beteiligte betreibt zwangsvollstreckung eingang beschlusses bezeichnete grundstck schuldnerin versteigerungstermin mai wies vollstreckungsgericht darauf sicherheitsleistungen mehr bargeld erbracht knnten damalige verfahrensbevollmchtigte schuldnerin ging daraufhin terminsvertreter betreibenden glubigerin fragte bargeld akzeptiere terminsvertreter erklrte einverstanden schuldnerin bar mitgebracht kurze zeit spter gebot abgeben sprach verfahrenbevoll mchtigter terminsvertreter glubigerin erneut nachdem erfahren bieterin schuldnerin handelte bestand sicherheitsleistung gesetzlicher form schuldnerin gab sodann gebot ab beantragte sicherheit bergabe bargeld erbringen konnte wies vollstreckungsgericht gebot zurck zuschlag erhielt beteiligte gebot hiergegen gerichtete sofortige beschwerde schuldnerin erfolglos geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt antrag zuschlag beteiligten versagen ii beschwerdegericht meint schuldnerin wirksames gebot abgegeben vollstreckungsgericht verlangen betreibenden glubigerin sicherheitsleistung anordnen mssen abweichende absprache schuldnerin glubigervertreter ndere hieran zudem sei vollstreckungsgericht bekannt schuldnerin knne einwenden verhalten glubigerin davon abgehalten worden sei whrend bietfrist zulssige sicherheitsleistung besorgen hierzu msse bieter gelegenheit gegeben iii abs satz nr zpo statthafte brigen zulssige rechtsbeschwerde unbegrndet entscheidung beschwerdegerichts ergebnis richtig erweist vollstreckungsgericht zuschlag recht gebot beteiligten erteilt hhere gebot schuldnerin konnte schon deshalb bercksichtigung finden entscheidung ber zuschlag erloschen abs zvg erlischt gebot zurckgewiesen bieter beteiligter zurckweisung sofort widerspricht zurckgewiesene gebot tatschlich unwirksam unerheblich vgl bttcher zvg aufl rdn dassler schiffhauer gerhardt muth zvg aufl rdn vorschrift abs zvg bezweckt klarheit ber fortgeltung gebots schaffen bieter lnger notwendig gebot gebunden vgl stber zvg aufl anm fehlendem widerspruch unterstellt gesetz deshalb bieter beteiligten zurckweisung gebots akzeptieren ordnet erlschen gebots bieter zurckweisung gebots anfechten zumindest vorbehalten daher zunchst erlschen gebots verhindern zurckweisung sofort widersprechen widerspruch fehlt ausweislich protokolls grundlage fr entscheidung ber zuschlag bildet zvg daher fr beschwerdeverfahren mageblich weder schuldnerin beteiligter zurckweisung gebots sofort widersprochen iv kostenentscheidung veranlasst beteiligten zuschlagsbeschwerde regel parteien sinne zivilprozessordnung gegenberstehen steht anwendung abs zpo rechtsbeschwerdeverfahren entgegen senat bghz rdn beschl mrz zb wm wert rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt gem abs satz abs satz gkg betrag zuschlags aufhebung rechtsbeschwerde erstrebt krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen ag krefeld entscheidung lg krefeld entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet november herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr grneberg maihold sowie richterin dr menges fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats kammergerichts berlin november kosten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagte entschdigungseinrichtung wertpapierhandelsunternehmen entschdigung einlagensicherungsund anlegerentschdigungsgesetz folgenden eaeg anspruch parteien steht streit beklagte berechnete handelsverluste abzug bringen durfte klger beteiligte januar anlagebetrag insgesamt einschlielich agio phoenix managed account folgenden pma phoenix kapitaldienst gmbh folgenden gmbh eigenen namen fr gemeinsame rechnung anleger verwalteten kollektivanlage deren gegenstand nummer geschftsbesorgungsvertrag einbezogenen allgemeinen geschftsbedingungen anlage kundengelder termingeschften futures optionen fr gemeinsame rechnung spekulationszwecken vorrang stillhaltergeschften gmbh ende sogenannten grauen kapitalmarkt ttig ab januar wurde wertpapierhandelsbank eingestuft aufsicht bundesaufsichtsamtes fr wertpapierhandel unterstellt bereits ab mitte gmbh begonnen fr pma eingegangenen verpflichtungen termingeschften mehr aktuellen marktwert null bewerten eingetretene verluste verschleiern ab legte gmbh geringen teil kunden vereinnahmten gelder vertragsgem termingeschften groteil gelder wurde wege schneeballsystems fr zahlungen altanleger fr laufenden geschfts betriebskosten verwendet weise erhielt klger auszahlung ber anlegern wurden monatliche kontoauszge bermittelt tatschlichen handelsverlauf widerspiegelten mrz untersagte bundesanstalt fr finanzdienstleistungsaufsicht gmbh weiteren geschftsbetrieb stellte mrz entschdigungsfall fest juli wurde ber vermgen gmbh insolvenzverfahren erffnet beklagte ermittelte grundlage berprften berechnungen insolvenzverwalters ausgehend rekonstruierten tatschlichen handelsverlauf pma fr anleger verlauf endstand anlage fr konto klgers ergab abzug handelsverluste mrz endbetrag klage verlangt klger beklagten zahlung anlagesumme agio abzglich auszahlung beklagten bereits erbrachten teilentschdigung sowie bercksichtigung landgericht erlassenen teil anerkenntnisurteils nebst rechtshngigkeitszinsen meint handelsverluste beklagten aufgrund neuberechnung beziffert worden htten abgezogen drfen landgericht klage vollem umfang stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt klger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt klger stehe beklagte weiterer entschdigungsanspruch abs abs eaeg bemesse ausgangspunkt hhe gmbh bestehenden anspruchs abs bgb rckzahlung fr pma eingezahlten gelder agio sowie tatschlich erzielten gewinne verluste anlage seien abzuziehen soweit unterschla gung veruntreuung entstanden seien herausgabeanspruch umfasse mittel ausfhrung auftrags investition termingeschfte verbraucht worden mehr vorhanden seien sichtweise stimme schutzzweck einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetzes berein danach wrden ansprche geschtzt unmittelbar verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren richteten wozu ansprche wegen verletzung vertraglicher pflichten gehrten etwa fall unterschlagung untreue ansprche kunden verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren vereitelt wrden seien kundengelder dagegen vertragsgem verwendet worden knnten derartige ansprche beeintrchtigt worden anlage verlusten gefhrt danach ergebe grundlage berechnung beklagten fr klger weiterer entschdigungsanspruch soweit klgerseite berechnung beklagten frage stelle sei unbeachtlich klgerseite trage darlegungs beweislast fr hhe umfang geltend gemachten entschdigungsanspruchs hierzu genge bloe darlegung einzelnen auszahlungen vielmehr msste falle bestreitens beklagte entwicklung anlage gewinnen verlusten darlegen beweisen bestimmung handelsverluste gehe bestimmung hhe anleger gegenber institut zustehenden forderung etwa aufrechnungsforderung instituts sinne abs satz eaeg hinsichtlich beklagte darlegungs beweispflichtig wre ergebe bgb wonach auftragnehmer darlegungs beweislast fr verwendung erhaltenen einlagen tragen wrde beweislastgrundstze seien entschdigungsanspruch abs abs eaeg anwendbar dabei selbstndigen gesetzlichen anspruch handele voraussetzungen umfang eigenstndig geregelt seien weiteren komme beweislastumkehr betracht beklagte beweis tatschlichen handelsverlufe nher stehe klgerseite beklagte treffe allenfalls sekundre darlegungslast vorliegend konkreten berechnungen nachgekommen sei vorbringen sei klgerseite gengend entgegengetreten gelte insbesondere soweit klgerseite abrede stelle handelsverluste vereinbarungsgeme handelsttigkeit gmbh mitteln pma berhaupt entstanden seien substantiierten vortrag sei klgerseite schuldig geblieben brigen beschrnke rechtsmeinung handelsverluste seien bercksichtigen soweit klgerseite vorbringe beklagten htten kontoauszge daten vorgelegen sei mangels benennung konkreter unterlagen unsubstantiiert ii beurteilung hlt revisionsrechtlicher prfung stand revision zurckzuweisen berufungsgericht bemessung entschdigungsanspruchs klgerseite abs abs eaeg recht beklagten berechneten handelsverluste anspruchsmindernd bercksichtigt gmbh finanzkommissionsgeschften befasstes kreditinstitut abs satz nr kwg feststellungen berufungsgerichts beklagten entschdigungseinrichtung zugeordnetes institut abs nr abs satz nr eaeg tritt entschdigungsfalles bundesanstalt fr finanzdienstleistungsaufsicht gem abs abs eaeg festgestellt berufungsgericht rechtsfehlerfrei verbindlichkeit gmbh gegenber klgerseite wertpapiergeschften bejaht klgerseite gmbh geschftsbesorgungsvertrag ber anschaffung veruerung finanzinstrumenten derivate abs stze kwg eigenen namen fr fremde rechnung geschlossen worden dabei handelt senat urteil september xi zr bghz rn ff einzelnen begrndet finanzkommissionsgeschfte sinne abs satz nr kwg somit wertpapiergeschfte abs eaeg bestand verbindlichkeit gmbh gegenber klgerseite geschftsbesorgungsvertrag gem abs satz eaeg mageblichen fassung gesetzes juni bgbl vgl hierzu senatsurteil november xi zr bghz rn verbindlichkeiten wertpapiergeschften verpflichtungen instituts rckzahlung geldern anlegern wertpapiergeschften geschuldet gehren fr deren rechnung zusammenhang wertpapiergeschften gehalten senat urteil november xi zr bghz rn ff entschieden einzelnen begrndet vorschrift klgerseite gmbh geltend gemachte anspruch rckzahlung eingezahlten gelder grundlage abs fall bgb erfasst vertragswidrig verwendeten anlagegeldern handelt gelder anleger gehren fr rechnung zusammenhang wertpapiergeschften gehalten einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetz bezweckt gerade schutz anlegers vertragsverletzungen instituts anspruch kunden rckzahlung eingezahlten vertragswidrig verwendeten gelder vereiteln senatsurteil november aao rn entgegen auffassung revision umfasst entschdigungsanspruch berufungsgericht zutreffend angenommen beklagten berechneten tatschlichen handelsverluste gem abs satz eaeg verbindlichkeiten wertpapiergeschften bereits erwhnt verpflichtungen instituts rckzahlung geldern anlegern wertpapiergeschften geschuldet gehren fr deren rechnung zusammenhang wertpapiergeschften gehalten handelsverluste aufgrund vertragsgemen anlage gelder entstanden davon erfasst ergibt allerdings berufungsgericht meint bereits unmittelbar entschdigungsanspruch abs abs eaeg zugrundeliegenden herausgabeanspruch einzelnen anlegers gmbh abs fall bgb danach beauftragte geschftsbesorger grundstzlich verpflichtung auftragsausfhrung erhaltene gelder zurckzuzahlen frei auftragsgem weitergeleitet bestimmungsgem verbraucht vgl bgh urteile oktober iii zr njw oktober iii zr bghreport oktober iii zr wm rechtsprechung ix zivilsenats bundesgerichtshofs nahmsweise fall anleger gmbh bzw insolvenzverwalter ber deren vermgen entgegenhalten knnen wegen vorgehens gmbh betrgerischer weise neue anleger werben vertraglichen verpflichtungen entsprechend vorgefassten absicht grob verletzen anspruch rckzahlung einlage grundsatz treu glauben bgb verluste wenigen gettigten anlagegeschften vermindert darf vgl bgh urteile dezember ix zr wm rn februar ix zr wm rn september ix zr wm rn einwand steht klgerseite indes gegenber beklagten entgegen auffassung revision rahmen entschdigungsanspruchs abs abs eaeg schutzzweck einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetzes rahmen bestimmungsgemen verwendung anlegergelder tatschlich angefallene handelsverluste bemessung entschdigungsanspruchs abs abs eaeg bercksichtigen gesetzesbegrndung juni geltenden fassung abs eaeg sollen schutzbereich norm verpflichtungen wertpapiergeschften fallen vertraglichen hauptleistungspflichten gehren dagegen beispielsweise schadensersatzansprche beratungsfehlern bt drucks neufassung abs eaeg vierte finanzmarktfrderungsgesetz juni bgbl sollten willen gesetzgebers wesentlichen redaktionelle unklarheiten normtextes beseitigt vgl bt drucks schutzbereich vorschrift unberhrt gelassen insbesondere erweitert wenngleich unterscheidung hauptleistungspflichten schadensersatzansprchen beratungsfehlern hinblick darauf zweifelhaft beratungsleistung vertragliche hauptleistungspflicht darstellen gesetzgeber verfolgte ziel klar geschtzt ansprche anlegers unmittelbar verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren richten gehren ansprche wegen verletzung vertraglicher pflichten etwa falle unterschlagung untreue ansprche kunden verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren vereitelt vgl bgh urteile november xi zr bghz rn mwn oktober xi zr wm rn ersatz tatschlich entgangenen gewinns ausgleich verlusten aufgrund fehlerhaften anlagestrategie entstanden unterfallen daher schutz einlagensicherungs anlegerentschdigungsgesetzes senatsurteil november xi zr aao eingrenzung schutzbereichs europarechtskonform abs satz eaeg beruht art abs richtlinie eg europischen parlaments rates mrz ber systeme fr entschdigung anleger abl eg nr bestimmt anleger gelder zurckzuzahlen geschuldet gehren fr rechnung zusammenhang wertpapiergeschften gehalten weiterhin gewhrleistet norm anleger finanzinstrumente zurckgegeben gehren fr rechnung zusammenhang wertpapiergeschften gehalten verwahrt verwaltet anspruch anlegers ausgleich handelsverlusten rahmen bestimmungsgemen ver wendung anlegergelder entstanden richtlinie erwgungsgrund unterstreicht gewhren entgegen auffassung berufungsgerichts steht rechtsprechung ix zivilsenats bundesgerichtshofs entgegen rahmen abs abs inso gesttzten rckgewhranspruchs insolvenzverwalters ber vermgen gmbh anleger wegen gmbh geleisteten auszahlungen handelsverluste bercksichtigt vgl urteile dezember ix zr wm rn februar ix zr wm rn september ix zr wm rn insoweit kommt nmlich darauf gmbh geltendmachung etwaiger gegenpositionen verwirkt insolvenzverwalter grundsatz voll zivilrechtlich geprgte rechtsposition schuldners einrckt dagegen verhltnis entschdigungseinrichtung anleger bestimmung umfangs entschdigungsanspruchs abs abs eaeg fall richtet oben umrissenen schutzzweck anlegerentschdigung entschdigung fr tatschlich erlittene handels kursverluste vorsieht berufungsgericht schlielich entgegen auffassung revision fr bemessung handelsverluste recht berechnung beklagten zugrundegelegt diesbezgliche einfache bestreiten klgerseite fr ausreichend erachtet aa gem abs satz eaeg richtet entschdigungsanspruch anlegers hhe umfang gegenber bestehenden verbindlichkeiten wertpapiergeschften bercksichtigung etwaiger aufrechnungs zurckbehaltungsrechte instituts bemessung entschdigungsanspruchs erfolgt danach zwei schritten zunchst hhe umfang verbindlichkeiten wertpapiergeschften festzustellen umfassen abs satz eaeg verpflichtungen instituts rckzahlung geldern anlegern wertpapiergeschften geschuldet gehren fr deren rechnung zusammenhang wertpapiergeschften gehalten sodann etwaige aufrechnungsund zurckbehaltungsrechte instituts klren gegebenenfalls allgemeinen grundstzen entschdigungsanspruch gegenberzustellen allgemeinen grundstzen darlegungs beweislast anleger hhe geltend gemachten entschdigungsanspruchs darzulegen gegebenenfalls beweisen whrend entschdigungseinrichtung etwaigen aufrechnungs zurckbehaltungsrechten instituts vortragen vgl hierzu bgh urteile november xi zr bghz rn oktober xi zr wm rn dabei anleger zunchst darstellung erbrachten einzahlungen agio geleisteten auszahlungen beschrnken verlangt darber hinaus auszahlung tatschlich erzielter gewinne darlegen dagegen etwaigen verlusten soweit deren entstehung verschwiegen worden vortrag halten sache entschdigungseinrichtung deren aufgaben abs satz eaeg gehrt angemeldeten ansprche prfen zweck stehen abs abs eaeg genannten ermittlungsbefugnisse vgl hierzu bgh urteil september xi zr bghz rn ff entschdigungseinrichtung ausschpfung verfgung stehenden ermittlungsmglichkeiten einzelnen anleger zustehende entschdigungssumme detailliert nachvollziehbar berechnet anleger unbenommen berechnung anzugreifen kommt insoweit gem abs zpo gesteigerte darlegungslast blo einfaches pauschal gesamte rechenwerk bezogenes bestreiten unbeachtlich entschdigungseinrichtung steht gleichermaen anleger auerhalb darzulegenden geschehensablaufs beginn entschdigungsverfahrens nhere kenntnis magebenden tatsachen vgl bgh urteil juli xi zr juris rn mwn wm abgedruckt fr zurechnung kenntnis instituts fehlt rechtsgrundlage entschdigungseinrichtung steht sicht anleger lager sachlage anleger nachprfungsfhigen vortrag entschdigungseinrichtung hhe handelsverluste substantiiert bestreiten entgegentreten bb magaben berufungsgericht bestreiten klgerseite recht unerheblich angesehen deshalb ermittlung entschdigungshhe berechnung beklagten zugrundegelegt angegriffenen feststellungen berufungsgerichts beklagte gesamte handelsttigkeit gmbh zusammenhang pma aufgeklrt einzelnen nachvollzogen hierzu unterlagen insolvenzverwalters ausgewertet sachlich rechnerisch berprft weise beklagte gewinne verluste pma einzelnen handelsperioden ermittelt grundlage kontenverlufe einzelnen anleger nachgezeichnet konkreten berechnungen klgerseite substantiiert bestritten insbesondere aufgezeigt konkreten positionen berechnungen fehlerhaft sollen brigen berufungsgericht einwendungen klgerseite auseinandergesetzt revision insoweit rechts verfahrensfehler dartut grnden erkennbar revision stellt lediglich frage vereinnahmten gelder vertragsgem termingeschfte angelegt worden seien pauschale vortrag gengt indes anforderungen klgerseite obliegende gesteigerte darlegungslast wiechers joeres maihold grneberg menges vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen besonders schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers gem abs abs stpo mrz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juli verfahren vorlufig eingestellt soweit angeklagte fall urteilsgrnde wegen hehlerei verurteilt worden insoweit trgt staatskasse kosten verfahrens angeklagten entstandenen notwendigen auslagen genannte urteil schuldspruch dahingehend gendert angeklagte wegen besonders schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung vorstzlichem fahren fahrerlaubnis urkundenflschung wegen raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung drei fllen wegen diebstahls fnf fllen davon fall tateinheit vorstzlichem fahren fahrerlaubnis urkundenflschung weiteren fall tateinheit beeintrchtigung unfallverhtungsund nothilfemitteln zwei weiteren fllen tateinheit vorstzlichem fahren fahrerlaubnis wegen vorstzlicher krperverletzung widerstandes vollstreckungsbeamte urkundenflschung zwei fllen davon fall tateinheit sachbeschdigung vorstzlichem fahren fahrerlaubnis versto pflichtversicherungsgesetz verurteilt weitergehende revision verworfen davon abgesehen angeklagten weiteren kosten rechtsmittels aufzuerlegen grnde landgericht angeklagten wegen beschlussformel genannten taten jugendstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt verwaltungsbehrde angewiesen ablauf zwei jahren fahrerlaubnis erteilen revision angeklagten fhrt teileinstellung verfahrens gem abs stpo brigen gem abs stpo unbegrndet urteilsfeststellungen tragen fall schuldspruch wegen hehlerei nderung schuldspruchs verurteilung angeklagten wegen diebstahls unterschlagung senat mglich hinreichende feststellungen gewahrsamsverhltnissen angeklagten genommenen handy fehlen senat stellt daher verfahrenskonomischen grnden antrag generalbundesanwalts verfahren hinsichtlich tat gem abs abs nr stpo vorlufig ausschlieen landgericht entfallen tat geringere rahmen verfahrensabsprache verhngte jugendstrafe erkannt htte senat sieht anlass fr hinweis verfahrensabsprachen jugendstrafverfahren besonderen ausnahmefllen frage kommen bt drucks gerade vorliegenden fall erzieherischen gesichtspunkten kaum mehr vertretbar erscheint mutzbauer sander berger schneider mosbacher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anw brfg juli verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen anerkennung fortbildungsnachweises bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen prsidentin bundesgerichtshofs limperg richterin lohmann richter dr remmert rechtsanwlte dr martini dr kau juli beschlossen berufung klgers urteil senats bayerischen anwaltsgerichtshofs mai zugelassen grnde klger bezirk beklagten rechtsanwaltschaft zugelassener fachanwalt fr verkehrsrecht erlaubnis genannten titel fhren datiert juli juni besuchte klger sechsstndiges seminar vernehmungslehre vernehmungstaktik juni reichte seminar betreffende teilnahmebesttigung beklagten bat besttigung fortbildungsverpflichtung fr jahr nachgekommen sei beklagte antwortete handele allgemeines seminar besonderen bezug fachgebiet verkehrsrecht anschlieenden schriftverkehr stellte beklagte standpunkt auskunft sei rechtsbehelfsfhig klger fortbildungsverpflichtung erfllt abschlieend erst verfahren ber widerruf erlaubnis fhren fachanwaltsbezeichnung wegen verletzung fortbildungspflicht entschieden klger beantragt beklagte verpflichten mbh ausgestellte besttigung ber teilnahme klgers seminar vernehmungslehre vernehmungstaktik juni fortbildungsnachweis sinne abs fachanwaltsordnung fr fachgebiet verkehrsrecht anzuerkennen hilfsweise festzustellen mbh juni veranstalteten seminar vernehmungslehre vernehmungstaktik anwaltliche fortbildungsveranstaltung sinne abs satz fachanwaltsordnung fr fachgebiet verkehrsrecht handelt beklagte beantragt klage abzuweisen anwaltsgerichtshof klage abgewiesen beklagte sei verpflichtet auerhalb widerrufsverfahrens selbstndigen verwaltungsakt ber anerkennungsfhigkeit fortbildungsveranstaltungen ber erfllung fortbildungspflicht entscheiden klage knne anfechtungsklage umgedeutet beklagten erteilte auskunft verwaltungsakt sei stelle weder belehrung rge dar hilfsantrag sei feststellungsantrag zulssig begrndet allgemeiner bezug fachgebiet ausreichend fortbildung speziell thema gebiet fao beziehen msse knne offenbleiben bezug fachgebiet verkehrsrecht insbesondere verkehrsstraf ordnungswidrigkeitenrecht besonderheiten verfahrens prozessfhrung knnte hergestellt seminar jedoch grundkenntnisse allgemeiner art vermittelt ii satz brao abs vwgo statthafte zulassungsantrag erfolg rechtssache grundstzliche bedeutung satz brao abs nr vwgo frage gegebenenfalls form beklagte ber anerkennung einzelner fortbildungsveranstaltungen entscheiden klrungsbedrftig entscheidungsfhig gleiches gilt fr fortbildungsveranstaltung sinne fao stellenden inhaltlichen anforderungen iii verfahren berufungsverfahren fortgesetzt einlegung berufung bedarf satz brao abs satz vwgo rechtsmittelbelehrung berufung innerhalb monats zustellung beschlusses ber zulassung berufung begrnden begrndung beim bundesgerichtshof herrenstrae karlsruhe einzureichen begrndungsfrist ablauf gestellten antrag vorsitzenden verlngert begrndung bestimmten antrag enthalten einzelnen anzufhrenden grnde anfechtung berufungsbegrndung mangelt erfordernisse berufung unzulssig limperg lohmann martini remmert kau vorinstanz agh mnchen entscheidung bayagh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zb september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fd fr ausschluss partei zuzurechnenden verschuldens anwalts abs zpo fristversumung kommt allgemeine organisatorische vorkehrungen bzw anweisungen fr fristwahrung anwaltskanzlei mehr rechtsanwalt kanzleiangestellten bisher zuverlssig erwiesen konkrete einzelanweisung erteilt befolgung fristwahrung gewhrleistet htte bgh beschluss september vi zb olg stuttgart lg ulm vi zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter galke richter wellner pauge sthr richterin pentz beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart mrz aufgehoben beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsbegrndungsfrist gewhrt sache verhandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen beschwerdewert grnde klger nimmt beklagte zahlung honorar fr kieferorthopdische behandlung anspruch beklagte hlt abrechnung fr fehlerhaft begehrt ersatz materiellen immateriellen schadens landgericht klage urteil mrz teilweise stattgegeben widerklage abgewiesen urteil erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten beklagten mrz zugestellt worden april beklagte rechtsanwalt mandat erteilt selben tag beim oberlandesgericht eingegangen schriftsatz berufung eingelegt gerichtlicher verfgung juli zugestellt juli rechtsanwalt darauf hingewiesen worden innerhalb berufungsbegrndungsfrist berufungsbegrndung eingegangen sei schriftsatz juli eingegangen juli beklagte berufung begrndet wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsbegrndungsfrist beantragt begrndung antrags ausgefhrt bro erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten seien daten ablaufs berufungsfrist berufungsbegrndungsfrist zugestellten urteilsausfertigung vermerkt worden kopie ausfertigung mandatierung per fax zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten bermittelt empfangsbekenntnis vorgelegen ablauf fristen berprfen knnen deshalb seien entgegen kanzlei blichen organisation sofort fristenkalender eingetragen worden anweisung rechtsanwalt broleiterin sofort berufung eingelegt beim landgericht akteneinsicht beantragt gerichtsakten seien mai eingegangen selben tag vorgelegt worden rechtsanwalt berechnung fristen berprft verfgt vorfrist fr berufungsbegrndung mai fristablauf fr berufungsbegrndung mai einzutragen verfgung rubrik fristen pultordners sekretariats gelegt broleiterin ausschlielich fr fhrung fristenkalenders zustndig sei weise sofortigen bearbeitung berlassen broleiterin frau sei seit kanzlei beschftigt zuverlssig rechts anwalt fhrung fristenkalenders jahr stndig seitdem stichprobenartig berwacht whrend zeit beanstandung gegeben vorliegenden fall frau jedoch weder fristen notiert erledigungsvermerk verfgung angebracht versehen aufgrund juni eingegangenen stellungnahme beklagten verfahren bemerkt richtigkeit vorbringens rechtsanwalt anwaltlich versichert vorlage eidesstattlichen versicherung frau glaubhaft gemacht worden angefochtenen beschluss oberlandesgericht wiedereinsetzungsantrag zurckgewiesen berufung beklagten unzulssig verworfen begrndung ausgefhrt beklagte msse prozessbevollmchtigten verschuldete fristversumung zurechnen lassen ablauf berufungs berufungsbegrndungsfrist vertretung berufungsverfahren neu beauftragten prozessbevollmchtigten sei auftragserteilung mandanten sptestens fertigung berufungsschrift notieren knne prozessbevollmchtigte wegen anwaltswechsels zeitpunkt anhand empfangsbekenntnisses gerichtsakten zustellungsdatum berzeugen sei mutmaliche fristablauf zunchst vorlufig einzutragen vorbringen beklagten sei entnehmen kanzlei zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten gewhrleistet sei eingetretene fristversumung beruhe organisationsverschulden fristen april vorlufige fristen eingetragen worden wren wre handakte rechtsanwalt rechtzeitig ablauf berufungsbegrndungsfrist vorgelegt worden unzureichende allgemeine organisation vorliegenden fall mai erteilte einzelanweisung ausgeglichen nachtrgliche erteilung einzel anweisung berhre fehlerhaften handhabung fristenberwachung liegenden pflichtenversto sachlage knne offen bleiben weiterer pflichtenversto deshalb gegeben sei rechtsanwalt ablauf fristen mai berprft akten verfgung landgerichts allerdings klgervertreter gerichtet vorgelegt worden seien entscheidung wendet beklagte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde gem abs satz nr abs satz abs satz zpo statthaft brigen zulssig entscheidung senats jedenfalls sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs nr fall zpo rechtsbeschwerde begrndet beklagte berufungsbegrndungsfrist versumt rechtzeitigen antrag jedoch gem zpo wiedereinsetzung vorigen stand bewilligen angefochtene beschluss verletzt beklagte verfassungsrechtlich gewhrleisteten anspruch gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes vgl art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip verbietet partei wiedereinsetzung vorigen stand aufgrund anforderungen sorgfaltspflichten prozessbevollmchtigten versagen hchstrichterlicher rechtsprechung verlangt denen bercksichtigung entscheidungspraxis angerufenen gerichts rechnen vgl bverfge bverfg njw rr rechtsbeschwerde wendet auffassung berufungsgerichts zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten beklagten organisationsverschulden treffe vorbringen kanzlei gewhrleistet sei ablauf berufungs berufungsbegrndungsfrist schon auftragserteilung mandanten sptestens fertigung berufungsschrift gegebenenfalls vorbehalt vorlufigkeit notiert beanstandet jedoch recht berufungsgericht bedeutung einzelanweisung verkannt berufungsgericht bersieht nmlich stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs fr ausschluss partei zuzurechnenden verschuldens anwalts abs zpo fristversumung allgemeine organisatorische vorkehrungen bzw anweisungen fr fristwahrung anwaltskanzlei mehr ankommt rechtsanwalt kanzleiangestellten bisher zuverlssig erwiesen konkrete einzelanweisung erteilt befolgung fristwahrung gewhrleistet htte vgl senatsbeschlsse april vi zb juris rn april vi zb njw rn bgh beschlsse september xi zb versr mrz xii zb njw rr juli vii zb njw juli ii zb njw rr juli ii zb njw rr rechtsanwalt darf grundstzlich darauf vertrauen broangestellte bisher zuverlssig erwiesen konkrete einzelanweisung befolgt bgh beschluss april xii zb njw deshalb allgemeinen verpflichtet anschlieend ber ausfhrung weisung vergewissern st rspr vgl senatsurteil oktober vi zr versr senatsbeschlsse februar vi zb versr dezember vi zb versr bgh beschluss april xii zb aao liegt fall anwaltlich versicherten eidesstattliche versicherung broangestellten glaubhaft gemachten vortrag beklagten prozessbevollmchtigter broleiterin frau konkret mittels rubrik fristen pultordners sekretariats gelegten schriftlichen verfgung aufgetragen frist begrndung berufung dazugehrenden vorfrist fristenkalender notieren htte frau einzelanweisung befolgt wre akte rechtzeitig vorgelegt berufungsbegrndungsfrist gewahrt worden sachlage ersichtlich mngel allgemeinen organisation anwaltsbros wiedereinsetzung ausschlieenden weise ausgewirkt knnten vgl hierzu senatsbeschluss november vi zr versr bgh beschluss januar viii zb njw rr gilt grundsatz rechtsanwalt verpflichtet ausfhrung einzelanweisung kontrollieren ausnahmslos betrifft anweisung wichtigen vorgang eintragung rechtsmittelfrist mndlich erteilt mssen kanzlei ausreichende organisatorische vorkehrungen dagegen getroffen anweisung vergessenheit gert fristeintragung unterbleibt senatsbeschlsse november vi zr aao november vi zb njw juni vi zb versr juni vi zb juris rn oktober vi zb juris rn pentz njw vorliegend rechtsanwalt anweisung jedoch mndlich schriftlicher form erteilt fall ge fahr anweisung vergessenheit gert eintragung frist deshalb unterbleibt wesentlich niedriger mndlich erteilten anweisung kontrolle hinsichtlich ausfhrung weise erteilten einzelanweisung regelfall erforderlich vgl senatsbeschluss april vi zb aao rn broleiterin treffende verschulden nichtausfhrung anweisung rechtsanwalt beklagten zuzurechnen galke wellner sthr pauge pentz vorinstanzen lg ulm entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss april maregelvollstreckungssache strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen verfahren ruht erledigung anfragebeschluss senats november str eingeleiteten verfahrens gvg dahin akten oberlandesgericht mnchen fortfhrung abs satz abs satz abs abs satz stgb gebotenen berprfungen zurckgegeben verurteilten maregel unterbringung sicherungsverwahrung urteil landgerichts regensburg september vollstreckt wegen versuchter vergewaltigung gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verhngt worden seit januar verurteilten sicherungsverwahrung seit psychiatrischen krankenhaus vollzogen rechtskraft urteils europischen gerichtshofs fr menschenrechte dezember individualbeschwerde eugrz rckwirkenden anwendung abs satz stgb landgericht deggendorf beschluss januar fortdauer sicherungsverwahrung verurteilten angeordnet gleichzeitig nchsten termin prfung fortdauer sicherungsverwahrung juli bestimmt einholung sachverstndigengutachtens frage gefhrlichkeit verurteilten zugrundelegung senat beschluss november str njw verffentlichung bghst bestimmt aufgestellten grundstze angeordnet oberlandesgericht mnchen mchte hiergegen gerichtete sofortige beschwerde verurteilten verwerfen blick entgegenstehende rechtsprechung strafsenats bundesgerichtshofs bgh beschluss mai str nstz rechtsauffassungen strafsenats bgh beschlsse februar ars januar ars sache bundesgerichtshof gem abs nr abs nr gvg vorgelegt anfragebeschluss senat rckwirkende anwendbarkeit abs satz stgb grundstzlich bejaht wegen divergierender rechtsprechung strafsenats bundesgerichtshofs identischen rechtsfrage sowie wegen grundstzlicher bedeutung rechtsfrage verfahren gvg eingeleitet dabei senat abs satz stgb allerdings einschrnkend dahin ausgelegt unterbringung sicherungsverwahrung zehnjhrigem vollzug fr erledigt erklren sofern hochgradige gefahr schwerster gewalt sexualverbrechen konkreten umstnden person verhalten untergebrachten abzuleiten leitsatz genannten beschlusses mastab kommt ausnahmefllen aussetzung weiteren vollstreckung unterbringung bewhrung betracht anfragebeschluss rn erledigung verfahrens gvg akten ausgangsverfahren weiteren parallelsachen vorlegenden oberlandesgericht zurckzugeben gilt soweit unterbringung sicherungsverwahrung abs satz stgb psychiatrischen krankenhaus vollzogen bgh beschluss februar str verfahren gvg ruhen parallelsachen eingang antworten senate voraussichtlich lngere zeit andauern hinblick darauf mssen oberlandesgerichte klrung vorlegungsfrage ungeachtet aktuell berprfen freiheitsentziehung verurteilten beenden vorstehend bezeichneten fr wegen ausschlielichen zustndigkeit senats abs nr gvg verbindlichen mastben anfragebeschlusses verfahren hierfr zunchst landgericht deggendorf beabsichtigt neue sachentscheidung abs satz stgb zwingend notwendig aktuelles sachverstndigengutachten abs satz stpo zugrunde legen modifizierten engeren gefahrenbegriff orientieren vorgelegten fall derzeit eingeholt danach wegen konkreter hchster gefhrlichkeit verurteilten fr allgemeinheit vgl insbesondere rn anfragebeschlusses weitere vollstreckung maregel unerlsslich gelten magaben ziffer vii rn anfragebeschlusses basdorf brause schneider schaal knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet september fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo verkndung urteils termin mndliche verhandlung geschlossen worden versehentlich partei geltend gemachter haupt nebenanspruch bergangen mangel protokollberichtigung zpo wege urteilsergnzung gem zpo behoben bgh urteil september zr olg hamm lg dortmund zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher prof dr schaffert dr koch fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm mrz kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht klgerin grnden versehenen urteilsfassung zahlungsanspruch hhe nebst zinsen zuerkannt umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber auergerichtlichen kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens revision berufungsgericht zurckverwiesen fr revisionsverfahren gerichtskosten erhoben rechts wegen tatbestand klgerin rechtsanwlten bestehende gesellschaft brgerlichen rechts beklagte ebenfalls rechtsanwalt ttig beide parteien beraten unternehmen rechtlichen fragen internetauftritts fernabsatzes beklagte bewarb internet adresse dienstleistung unternehmen abmahnungen schtzen deren internetauftritte abmahnsicher gestalten einzelne enthaltenen werbeaussagen wurden klgerin wettbewerbswidrig beanstandet deswegen schreiben september abgemahnt darber hinaus beanstandete klgerin drei werbeschreiben beklagten potentielle mandanten versandt insoweit mahnte beklagten jeweils ab schreiben april mai august klgerin beklagten wegen werbeaussagen internet adresse unterlassung auskunftserteilung spruch genommen darber hinaus zahlung aufwendungsersatz fr vier abmahnschreiben sowie fr aufforderung abgabe abschlusserklrungen vorangegangenen einstweiligen verfgungen beklagten begehrt beklagte zahlungsverlangen klgerin entgegengetreten soweit fr revisionsverfahren bedeutung klgerin beantragt beklagten verurteilen klgerin aufwendungsersatz hhe zuzglich zinsen hhe acht prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz seit november zahlen landgericht geltend gemachten unterlassungsansprche ganz berwiegend fr begrndet erachtet auskunftsanspruch vollem umfang stattgegeben zahlungsverlangen klgerin landgericht abgewiesen urteil beide parteien berufung eingelegt schluss sitzung mrz berufungsgericht abwesenheit parteien folgenden urteilstenor verkndet berufung beklagten august verkndete urteil iii kammer fr handelssachen zivilkammer landgerichts dortmund zurckgewiesen berufung klgerin vorgenannte urteil teilweise abgendert beklagte verurteilt unterlassen geschftlichen verkehr anlage ersichtlich frage schon massenabmahner erfolgreich entlarvt passiert folgt werben ja bewirkt anwaltskanzleien massenabmahner geschdigten abmahnopfer smtliche kosten gebhren zurckerstatten mussten kosten rechtsstreits trgt beklagte urteil vorlufig vollstreckbar hinweis klgerin april ausspruch hinsichtlich zahlungsantrags unterblieben sei vorsitzende berufungssenats parteien verfgung april mitgeteilt mehr nachvollziehbaren grnden abfassung tenors zahlungsanspruch versehentlich bercksichtigt worden sei weshalb gericht beabsichtige protokoll ber mndliche verhandlung mrz berichtigen tenor ausspruch ber zahlungsantrag reduzierten zinssatz einzufgen beklagte protokollberichtigung widersprochen vermerk mai vorsitzende berufungssenats urkundsbeamtin geschftsstelle unterschrieben berufungsgericht protokoll mnd lichen verhandlung angekndigt abgendert grnden versehene urteil parteien tenor zugestellt worden verurteilung beklagten enthlt klgerin aufwendungsersatz hhe nebst zinsen zahlen revision berufungsgericht zugelassen nichtzulassungsbeschwerde beklagten senat revision insoweit zugelassen berufungsgericht klgerin parteien zugestellten urteil beklagten anspruch zahlung aufwendungsersatz hhe nebst zinsen zuerkannt revision deren zurckweisung klgerin beantragt erstrebt beklagte abweisung geltend gemachten zahlungsverlangens entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klgerin stehe gem abs satz uwg anspruch erstattung abmahnkosten geltend gemachten hhe abmahnungen berechtigt zweckentsprechenden rechtsverfolgung erforderlich seien fllen einfach gelagerte zweifelsfreie sachverhalte gehandelt ergebe daraus beklagte vorwrfe beachtlichen argumenten wehr gesetzt laufenden verfahren daran festgehalten aufgestellten behauptungen unlauter seien umstnden stehe rechtsanwlten bestehenden gesellschaft aufwendungsersatzanspruch ii revision beklagten erfolg fhrt umfang zulassung aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht verurteilung beklagten zahlung abmahnkosten abgenderten protokoll grnden versehenen parteien zugestellten urteil ausdruck kommt verfahrensfehlerhaft erfolgt fehlt insoweit wirksamen verkndung sinne zpo berufungsverfahren umfang abgeschlossen berufungsgericht ber berufung klgerin hinblick geltend gemachten zahlungsanspruch bislang entschieden urteil erst frmliche verlautbarung prozessualen materiell rechtlichen wirkungen existent vorher liegt allenfalls rechtsschein urteils erzeugender entscheidungsentwurf vgl bgh beschluss juni gsz bghz urteil mrz zr njw beschluss februar xii zb njw rn verlautbarung urteils erfolgt grundstzlich ffentlich anschluss mndliche verhandlung hierfr anberaumten termin verlesen urteilsformel abs satz abs satz zpo abs gvg rechtsprechung bundesgerichtshofs stehen verkndungsmngel wirksamen erlass urteils entgegen elementare wesen verlautbarung gehrende formerfordernisse verstoen wurde verlautbarung rechtssinne mehr gesprochen mindestanforderungen gewahrt hindern verste zwingende formerfordernisse entstehen wirksamen urteils grundstzlich vgl bgh njw njw rn mwn mindestanforderungen gehrt verlautbarung gericht beabsichtigt parteien derart verstanden durfte parteien erlass inhalt entscheidung frmlich unterrichtet wurden bgh njw njw rn mwn darber hinaus setzt wirksame verkndung voraus verlautbarung eindeutig hinreichender bestimmtheit erfolgt etwaige berichtigungen ergnzungen verlautbarten urteilsformel mssen jeweils dafr vorgesehenen verfahren vorgenommen grundstzen vorliegenden fall wirksame verlautbarung bezug zahlungsausspruch angenommen berufungsgericht verfahrensvorschriften ber urteilsergnzung gem zpo gewahrt verurteilung beklagten zahlung abmahnkosten gem abs satz abs satz zpo abs gvg vorgeschrieben ffentlich anschluss mndliche verhandlung verlesen urteilsformel verkndet worden erforderliche verlautbarung zustellung berufungsgericht nachtrglich abgenderten fassung urteilstenors wirksam erfolgt abnderung ihrerseits verfahrensfehlerhaft aa berufungsgericht wege protokollberichtigung vorgenommene ergnzung schluss sitzung mrz verlesenen urteilstenors unwirksam dafr vorgesehenen verfahren gem zpo vorgenommen wurde abs zpo knnen unrichtigkeiten protokolls jederzeit berichtigt protokoll ffentlichen sitzung mrz jedoch unrichtig verfgung vorsitzenden berufungssenats april entnehmen lsst mehr nachvollziehbaren grnden versumt worden abfassung tenors zahlungsanspruch bercksichtigen fassung urteilstenors gem ursprnglichen sitzungsprotokoll mrz ausspruch ber geltend gemachten zahlungsantrag richtig tatschlich verkndeten inhalt widersprechende berichtigung urteilstenors kommt abs zpo betracht zweck protokolls zpo genannten frmlichkeiten hinblick inhalt gang mndlichen verhandlung darunter verkndung urteils abs nr zpo beurkunden insofern geniet protokoll gem zpo ffentlichen glauben beachtung ordnungsvorschriften ber protokollberichtigung abs zpo htte danach wirksame ergnzung schluss sitzung mrz verkndeten urteilstenors wege protokollberichtigung vorgenommen knnen erforderliche ergnzung urteils htte vielmehr wege urteilsergnzung gem zpo erfolgen mssen fristgerechten antrag klgerin schriftsatz april htte berufungsgericht termin mndlichen verhandlung anberaumen ber bergangenen zahlungsantrag verhandeln bescheiden mssen abs satz zpo ladung verhandlungstermin htte beklagten antrag enthaltende schriftsatz klgerin april zugestellt mssen abs satz zpo bb mangel verkndung entscheidung ber zahlungsantrag zustellung verfahrensfehlerhaft abgenderten urteilstenors grnden versehenen fassung urteils geheilt worden rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt wesen verkndung unvereinbar urteil statt verkndung ffentlicher sitzung zustellung verkndet darin lediglich wahl verlautbarung beschrnkter verfahrensfehler liegt vgl bgh njw vorliegenden fall berufungsgericht jedoch fr bestimmte form verkndung entschieden urteilsformel ffentlicher sitzung verlesen verfahrenssituation konnte verlautbarung versehentlich bergangenen ausspruchs zustellung grnden versehenen urteils nachholen wesen verkndung unvereinbar verlautbarte urteilsformel zustellung unwirksam berichtigten fassung urteilstenors ergnzen weise zwei einander widersprechende urteilsformeln umlauf gesetzt urteilsergnzung allein verfahren gem zpo erfolgen cc verfahrensfehler zpo geheilt worden beklagte bloen protokollberichtigung ausdrcklich widersprochen einhaltung vorschrift zpo verzichtet verurteilung beruht verletzung verfahrensvorschriften abs zpo ausgeschlossen berufungsgericht beachtung regelungen ber urteilsergnzung gem zpo wiedererffneter mndlicher verhandlung bezug zahlungsantrag nachteil beklagten erkannt htte iii berufungsurteil daher umfang verurteilung zahlung aufwendungsersatz aufzuheben insoweit sache neuen verhandlung entscheidung ber auergerichtlichen kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens revision berufungsgericht zurckzuverweisen abs abs zpo entscheidung ber nichterhebung gerichtskosten fr revisionsverfahren beruht abs gkg vribgh prof dr dr bornkamm urlaub deshalb unterschreiben pokrant bscher pokrant schaffert koch vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb anordnung einwilligungsvorbehalts fr vermgensangelegenheiten vermgenden betroffenen bgh beschluss juli xii zb lg stade ag stade xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter schilling dr gnter dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts stade januar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerde landgericht zurckverwiesen verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebhrenfrei beschwerdewert grnde jhrige betroffene leidet phasenhaft verlaufenden schizoaffektiven psychose wegen angelegenheiten mehr erledigen amtsgericht bestellte erstmals berufsbetreuer fr aufgabenkreise gesundheitssorge aufenthaltsbestimmung zwecke heilbehandlung kurzzeitpflege rehabilitation vermgenssorge recht wohnungsauflsung vertretung gegenber pflegediensten pflegeeinrichtungen behrden sowie leistungstrgern spter verlngerte amtsgericht betreuung august ordnete einwilligungsvorbehalt fr bereich vermgenssorge august beschluss januar amtsgericht einwilligungsvorbehalt verlngert dagegen betroffene beschwerde eingelegt landgericht zurckgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde betroffenen ii rechtsbeschwerde begrndet landgericht begrndung entscheidung ausgefhrt verlngerung einwilligungsvorbehalts sei schutz wesentlichen grundbesitz wert rd bestehenden vermgens beschwerdefhrers notwendig bisherige verhalten zeige derzeit lage sei umfngliches vermgen kmmern rckstndigen krankenkassenbeitrgen sowie rckstndiger miete nutzungsentschdigung seien verbindlichkeiten hhe rd aufgelaufen betroffene sei darber klaren manahmen notwendig seien derzeitiges vermgen fr zukunft erhalten wende erkennbaren grund betreuer eingeleiteten verkauf landwirtschaftlichen flchen deren ertrag gering sei deren verkaufserls tilgung vorhandenen schulden instandhaltung vermieteten immobilien sinnvoll verwendet knne bestnde daher gefahr betroffene anordnung einwil ligungsvorbehalts wirksam manahmen wende betreuer gebotenen schuldentilgung vornehmen mchte ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung stand gem abs satz bgb ordnet betreuungsgericht betreute willenserklrung aufgabenkreis betreuers betrifft einwilligung bedarf einwilligungsvorbehalt soweit abwendung erheblichen gefahr fr person vermgen betreuten erforderlich fr verlngerung anordnung einwilligungsvorbehalts gelten vorschriften ber erstmalige anordnung manahme entsprechend verlngerung setzt somit voraus konkrete gefahr fr vermgen betroffenen besteht mnchkommbgb schwab aufl rn fall betreuungsgericht rahmen amtsermittlungspflicht festzustellen vgl senatsbeschluss juli xii zb famrz rn ff anordnung einwilligungsvorbehalts erforderlich erhebliche gefahr fr person vermgen betreuten abzuwenden vgl bt drucks drohende selbstschdigung gewichtig wesentliche beeintrchtigung wohls betreuten konkreten lebenssituation darstellen mnchkommbgb schwab aufl rn gefahr fr vermgen betreuten daraus ergeben umfangreiches vermgen grundstcken betrieb besteht berblicken verwalten bayoblg famrz mnchkommbgb schwab aufl rn allerdings einwilligungsvorbehalt umfangreichen vermgen betreuten angeordnet konkrete anhaltspunkte fr vermgensgefhrdung erheblicher art vorliegen staudinger bienwald bgb rn grundsatz erforderlichkeit bedeutet dabei einwilligungsvorbehalt je umstnden einzelnes objekt bestimmte art geschften beschrnkt mnchkommbgb schwab aufl rn jurgeleit kie betreuungsrecht bgb rn vgl bt drucks untauglich einwilligungsvorbehalt hingegen disziplinierungsinstrument bloen meinungsverschiedenheiten betreuer betreutem mnchkommbgb schwab aufl rn mwn mastben voraussetzungen fr aufrechterhaltung einwilligungsvorbehalts vorliegen landgericht ausreichend festgestellt aa landgericht hervorgehoben betroffene lage sei umfngliches vermgen kmmern sei darber klaren manahmen notwendig seien derzeitiges vermgen fr zukunft erhalten rechtfertigt fr genommen allerdings zunchst anordnung betreuung aufgabenkreis vermgenssorge schon anordnung einwilligungsvorbehalts bb landgericht ausgefhrt seien rckstndigen krankenkassenbeitrgen schulden mietverhltnis verbindlichkeiten hhe rd aufgelaufen indessen aufgezeigt anordnung einwilligungsvorbehalts gefahr derartigen schuldenbildung fortbesteht laufenden verbindlichkeiten begleichen betreuer einwilligungsvorbehalt lage inwieweit ohnehin angedeuteten schdigungen betroffene vermgen vergangenheit zugefgt gefhrdungen fr zukunft ableiten lieen vgl jurgeleit kie betreuungsrecht bgb rn demgegenber aufgezeigt cc ebensowenig trgt begrndung landgerichts betroffene wende erkennbaren grund betreuer eingeleiteten verkauf landwirtschaftlichen flchen deren ertrag gering sei deren verkaufserls tilgung vorhandenen schulden instandhaltung vermieteten immobilien sinnvoll verwendet knne daraus entstnde gefahr betroffene anordnung einwilligungsvorbehalts wirksam manahmen wende betreuer gebotenen schuldentilgung vornehmen mchte erwgungen lassen rechtsbeschwerde recht rgt bereits erkennen inwieweit landgericht bercksichtigt betreuer vorgesehene grundstcksverkauf bereits beurkundet betreuungsgerichtlich genehmigt fehlte lediglich rechtskraft genehmigungsbeschlusses zehn tage erlass angefochtenen beschlusses dadurch eintrat landgericht beschwerde betroffenen betreuungsgerichtliche genehmigung zurckwies konkrete feststellungen weitere erhebliche gefahren selbstgefhrdende handlungen betroffenen auerhalb meinungsverschiedenheit ber verwertung grundstcke bestehen getroffen angefochtene beschluss daher bestand senat abschlieend sache entscheiden weiterer feststellungen ber erforderlichkeit einwilligungsvorbehalts bedarf dose weber monecke gnter schilling nedden boeger vorinstanzen ag stade entscheidung xvii lg stade entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts regensburg november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo grnden antragsschrift generalbundesanwalts bleibt einzelstrafe jahr freiheitsstrafe gem abs satz stpo aufrecht erhalten beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen maatz kuckein solin stojanovi athing mutzbauer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet dezember seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs planung architekten fr bautrger ungeachtet getroffenen vereinbarung trennwnde einschalig planen mangelhaft vertragsparteien vorausgesetzten zweck erfllt mangelfreie veruerung errichteten bauwerks erwerber ermglichen zweischalige ausfhrung trennwnde geschuldet bautrger trifft erhebliches mitverschulden inanspruchnahme erwerber wegen unzureichenden schallschutzes entstandenen schaden blind rechtliche annahme architekten vertraut reihenhuser mssten doppelschalige ausfhrung senkrecht geteilte wohneinheiten verkauft wrden bgh urteil dezember vii zr olg karlsruhe lg karlsruhe vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter dr eick kosziol dr kartzke fr recht erkannt revision zivilsenats beklagten oberlandesgerichts urteil karlsruhe september abgendert folgt neu gefasst beklagte verurteilt klgerin nebst zinsen hhe prozentpunkten ber jeweiligen basiszinssatz betrag seit dezember weiteren betrag hhe seit april zahlen festgestellt beklagte verpflichtet klgerin drittel weiteren schadens daraus ersetzen reihenhuser anlage zweischaligen trennwnden geplant bzw ausfhren lassen festgestellt beklagte verpflichtet klgerin jeglichen weiteren schaden daraus ersetzen reihenhusern anlage gehrige tiefgarage zweiten fluchtweg geplant bzw ausfhren lassen brigen klage abgewiesen ii weitergehende berufung klgerin weitergehende revision beklagten zurckgewiesen iii kosten rechtsstreits erster instanz tragen klgerin beklagte kosten berufungsverfahrens tragen klgerin beklagte kosten revisionsverfahrens tragen klgerin zwei dritteln beklagte drittel rechts wegen tatbestand klgerin bautrgerin macht beklagten schadensersatzansprche architektenvertrag geltend klgerin errichtete ueren erscheinungsbild zwei reihenhauszeilen jeweils fnf reihenhusern gebudezeilen liegenden tiefgarage planung bauberwachung beklagten mndlich beauftragt plante objekte einschaligen trennwnden tiefgarage zweiten rettungsweg tiefgaragenzufahrt steilen neigung klgerin veruerte wohneinheiten reihenhuser form wohnungseigentum drei rechtsstreitigkeiten erwerber konnte beanspruchten restlichen erwerbspreis hinblick mngel schallschutzes tiefgarage realisieren insoweit geblich entstandenen kosten auslagen hhe verlangte beklagten ersetzt zwei weiteren verfahren verlangten erwerber feststellung restlichen vergtungspflichten bautrgervertrgen infolge minderung erfllt seien klgerin teilweisen rckzahlung erwerbspreises verpflichtet sei klgerin erstinstanzlich beantragt beklagten zahlung nebst zinsen verurteilen verurteilen ansprchen freizustellen zwei weiteren verfahren erhoben wurden sowie festzustellen beklagte verpflichtet jeglichen schaden ersetzen daraus entstanden zehn reihenhuser zweischaligen trennwnden geplant bzw ausfhren lassen tiefgaragenzufahrt anlage steil angelegt sowie zweiten fluchtweg weder geplant ausfhren lassen landgericht feststellungsklage betreffend zweiten rettungsweg stattgegeben klage brigen abgewiesen dagegen klgerin berufung eingelegt zuletzt beantragt beklagten verurteilen nebst zinsen zahlen festzustellen beklagte verpflichtet klgerin jeglichen schaden daraus ersetzen reihenhuser zweischaligen trennwnden geplant bzw ausfhren lassen berufungsgericht beklagten abweisung klage brigen verurteilt klgerin nebst zinsen zahlen feststellungsantrag entsprochen senat zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung entscheidungsgrnde revision teilweise erfolg klgerin beklagten lediglich drittel schadens ersetzt verlangen darauf beruht beklagte zehn reihenhuser zweischaligen trennwnden geplant ausfhren lassen schuldverhltnis fr dezember geschlossene vertrge geltenden rechtsvorschriften anwendbar art satz egbgb berufungsgericht auffassung planung beklagten sei objektiv mangelhaft fr errichtenden reihenhuser lediglich einschalige haustrennwnde entsprechend geringen schallschutzma vorgesehen zeitpunkt planung jahre seien einfamilien reihenhuser anerkannten regeln technik bereits zweischaligen haustrennwnden auszufhren dementsprechendes schallschutzniveau mindestens db beklagte inhalt architektenvertrags vorsehen mssen beklagte wohnungen mehrfamilienhusern planen sollen konzept senkrecht geteilten wohneinheiten entwickelt womit zweischalige ausfhrung haustrennwnde aufgegeben einbuen beim schallschutz hingenommen worden seien tatschlich seien weiterhin reihenhuser planen insoweit komme darauf dinglich rechtlich reihenhuser eigenem grundstck wohnungseigentum ungeteiltem grund handele mageblich sei bautechnische erscheinungsbild objekts beklagte daher schallschutzniveau vorzusehen gehabt zeitpunkt planung fr reihenhuser allgemein anerkannten regeln technik entsprochen fr objektiv mangelhafte planung abgesenkten schallschutzniveau msste beklagte haften klgerin risiko funktionstauglichen planung vertraglich bernommen htte allein vereinbarung huser einschaligen haustrennwnden schallschutzniveau beim geschosswohnungsbau planen ergebe parteien seien funktionstaugliche mangelhafte planung erstellt sollen sowohl klgerin beklagte seien ersichtlich davon ausgegangen zulssig sei reihenhuser schallschutzstandard geschosswohnungsbau planen lediglich wohnungseigentumsgesetz geteilt rechtlich wohnungseigentum anzusehen seien vertragliche vereinbarung beklagte mangelhafte planung liefern drfe wre anzunehmen klgerin ber mangel planung vollstndig aufgeklrt worden wre absenkung schallschutzstandards einverstanden gezeigt htte sei fall beklagte klgerin darauf hingewiesen gewhlten ausfhrungsart einschaligen haustrennwnden durchgehenden geschossdecken bliche schallschutzstandard fr reihenhuser erreicht wrde deutlich gemacht planung objektiv mangelhaft wrde tatschlich reihenhuser geschosswohnungen errichtet sollten gesellschaftern klgerin sei lediglich klar plne erhielten beim schallschutz standard geschosswohnungsbau entsprechen wrden klar sei huser mangelhaften schalldmmung erhalten wrden konkreten vereinbarung abweichung schallschutzstandards stand technik erfolgreich erwerber vertrieben knnten risiko tragen wollten stehe fest mitverschulden gem bgb msse klgerin anrechnen lassen allein allenfalls fahrlssige verwertung fehlerhaften planung beklagten klgerin ber risiken fr vertriebsmglichkeiten hinsichtlich schallschutzstandards vergewissern knne mitverschulden bereich aufklrungspflichten architekten begrnden ii hlt rechtlichen berprfung vollem umfang stand erwerber klgerin anspruch genommen erworbenen objekte lediglich einschalige wand benachbarten objekten getrennt erforderliche schallschutz eingehalten worden fr klgerin inanspruchnahme entstandenen schaden haftet beklagte grunde gem abs bgb objekte unzureichendem schallschutz geplant planung architekten mangelhaft vertraglich vereinbarte beschaffenheit aufweist vertraglich geschuldete erfolg bestimmt allein erreichung vereinbarten leistung ausfhrungsart danach funktion werk willen parteien erfllen abweichung vereinbarten beschaffenheit liegt deshalb vertrag verfolgte zweck werkes erreicht werk vereinbarte vertrag vorausgesetzte funktion erfllt gilt unabhngig davon parteien bestimmte leistung bestimmtes pla nungsdetail vereinbart bgh urteil september vii zr baur nzbau grundstzen planung beklagten mangelhaft aa folgt allerdings entgegen auffassung berufungsgerichts daraus planung objektiv mangelhaft magebend subjektive mangelbegriff parteien vereinbarte beschaffenheit abzustellen auslegung vertrages ermitteln bb berufungsgericht unterlassene auslegung vertrages hinsichtlich vereinbarten beschaffenheit insbesondere hinsichtlich vertrag vorausgesetzten vereinbarten funktion planung senat nachholen weitere feststellungen erwarten danach beklagte zunchst beauftragt fr klgerin zwei reihenhauszeilen jeweils fnf reihenhusern planen planung diente bebauung grundstcks reihenhusern beklagten bekannt klgerin bautrgerin errichteten reihenhuser veruern planung verfolgte zweck veruerung reihenhuser ermglichen inanspruchnahme klgerin wegen planungsfehlern vermeiden mageblich insoweit bereinstimmung planung parteien entwickelten vorstellung zuknftigen erwerber veruernden objekt einseitige vorstellungen klgerin qualittsstandards reihenhuser vermarkten bleiben unbercksichtigt beklagte sodann kostenersparnis fr klgerin konzept senkrecht geteilten wohneinheiten entwickelt lediglich einschalige ausfhrung trennwnde grundlage vorsah reihen huser schallschutzstandard geschosswohnungsbau geplant veruert knnen wohnungseigentumsgesetz geteilt rechtlich wohnungseigentum anzusehen klgerin konzept kenntnis umstandes zugestimmt reihenhuser allgemein anerkannten regeln technik doppelschalige ausfhrung trennwnde erfordern dahinstehen abrede reihenhuser planen dadurch gendert worden parteien vorschlag beklagten bereingekommen wohnobjekte einschaligen trennwnden auszufhren vereinbarung ndert jedenfalls zweckbestimmung beklagten geschuldeten planung ging darum planung erstellen klgerin objekte grundlage gemeinsamen vorstellung parteien mngelrgen erwerber vermarkten konnte cc zweckbestimmung planung beklagten verfehlt mangelhaft dabei feststellungen berufungsgerichts davon auszugehen beide parteien annahmen sei zulssig objekte schallschutzstandard geschosswohnungen wohnungseigentumsgesetz geteilt worden planen dermaen veruerten objekte klgerin abweichend davon reihenhuser form wohnungseigentum angeboten htten mangelhaften schallschutz aufgewiesen erwerber htten objekte recht eingeordnet konstruktiven ausfhrung denjenigen reihenhusern entsprachen bereinander liegenden geschosse zusammen angeboten senkrecht geteilte wohneinheiten dermaen gebildete einheit separaten eingang ue ren erscheinungsbild reihenhusern entsprachen allein davon abweichende heraus verstndliche benennung geschosswohnungen wohnungseigentumsgesetz geteilt worden htte daran gendert objektiven inhalt vertrge klgerin erwerbern einheiten verkauft sollten konstruktion ausfhrung insbesondere schallschutz betreffend reihenhusern entsprachen erwerber knnen klgerin mngelansprche wegen planungsbedingt mangelhaften schallschutzes geltend unbeanstandet gebliebenen feststellungen berufungsgerichts reihenhuser allgemein anerkannten regeln technik zweischaligen trennwnden auszufhren dadurch erreichbare luftschallschutz mindestens db geschuldet vgl bgh urteil juni vii zr bghz klgerin schuldet erwerbern einhaltung anforderungen allgemein anerkannten regeln technik stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs unternehmer grundstzlich einzuhaltender mindeststandard gelten vgl bgh urteil mai vii zr bghz erwerbern dadurch mindeststandard abweichende vereinbarung getroffen baubeschreibung angegeben haustrennwnde wrden kalksandstein cm einschalig ausgefhrt daraus erschloss fr erwerber verkauften reihenhuser diejenigen qualitts komfortstandards aufwiesen vergleichbare zeitgleich fertiggestellte reihenhuser erfllten fr abweichende vereinbarung reicht hinweis einschalige haustrennwand baubeschreibung vgl bgh urteil juni vii zr bghz erwerber daraus mangels fachkunde ersehen wegen bauausfhrung allgemein anerkannten regeln technik entsprechender schallschutz erreicht planung beklagten sieht lediglich einschalige ausfhrung klgerin mindestens geschuldeten schallschutzwert db ausfhrung erreicht beklagte mangel planung vertreten planung beruht irrtum erwerbern standard reihenhusern geschuldet geplanten objekte ueren erscheinungsbild reihenhusern entsprechen jedoch geschosswohnungen wohnungseigentumsgesetz geteilt worden veruert irrtum vermeidbar beklagten htte weiteres einleuchten mssen fr baugewerbe erfahrene erwerber rolle spielt rechtliche konstruktion gebildet objekte erwerben ueren erscheinungsbild reihenhuser einzuordnen haftung beklagten scheidet deshalb klgerin verminderten schallschutz ergebende risiko rechtsgeschftliche vereinbarung bernommen htte allerdings knnen parteien rechtsgeschftlich vereinbaren auftraggeber risiko bernimmt planung vorausgesetzte funktion eigentlichen zweck erfllen architektenvertrag dynamischen anpassungsprozess unterliegt vertragliche risikobernahme auftraggeber vertragsschluss rahmen abstimmung ber geplante bauvorhaben erfolgen voraussetzung fr derartige vertragliche risikobernahme auftraggeber bedeutung tragweite risikos erkannt abnderung planung entsteht vgl bgh urteil februar vii zr baur rn nzbau urteil mai vii zr baur zutreffend berufungsgericht entschieden risikobernahme vorliegt feststellungen berufungsgerichts sowohl beklagte klgerin davon ausgegangen beklagten vorgeschlagene lsung problemen erwerbern fhrt gesellschaftern klgerin bekannt reihenhuser trennwnden zweischaliger ausfhrung errichten sollten allgemein anerkannten regeln technik entsprechen unterlagen beklagten genhrten irrtum erwerber knnten hheren schallschutz fr geschosswohnungen verlangen objekte geschosswohnungen verkauft wrden klgerin deshalb risiko bernehmen fehleinschtzung lag vielmehr ging erkennbar davon rechtliche konstruktion nachteilig fr feststellungen berufungsgericht getroffen unrecht berufungsgericht mitverschulden klgerin infolge fehlerhaften planung inanspruchnahme erwerber entstandenen schaden verneint klgerin bereits ausgefhrt beklagten vereinbarung getroffen wohneinheiten senkrecht geteilte wohnungen geplant sollten dabei ebenso beklagte davon ausgegangen dermaen verkaufte objekte gengten anforderungen schallschutz schallschutz geschosswohnungsbau entsprach trennung wohneinheiten einschalig erfolgte einschtzung beruhte fehlerhaften rechtlichen bewertung inhalts erwerbern geschlossenen vertrge bewertung auerordentlich fern liegend nachvollziehbar warum baugewerbe erfahrene klgerin ernsthaft meinung konnte allgemein anerkannten regeln technik fr reihenhuser geschuldeter schallschutz sei erforderlich ueren erscheinungsbild errichteten reihenhuser geschosswohnungen vertika ler aufteilung tatschlich geschehen reihenhuser form wohnungseigentum veruert senat bereits darauf hingewiesen auftraggeber blind rechtliche annahme planenden architekten vertrauen darf bgh urteil februar vii zr baur rn nzbau auftraggeber darf augen davor verschlieen annahme anschein unzutreffend darf weiteres grundlage infolge unzutreffenden annahme fehlerhaften planung bauwerk errichten lassen vielmehr eigenen interesse gehalten erkennbar zweifelhafte rechtsauffassung architekten berprfen falls notwendig rechtsrat einzuholen gilt soweit bautrger aufgrund sachkunde erkennen rechtliche annahme letztlich fhren knnte erwerber berechtigten erwartungshaltung enttuschen gem abs bgb verursachungs verschuldensbeitrge klgerin beklagten gegeneinander abzuwgen abwgung senat vornehmen weitere feststellungen erwarten dabei davon auszugehen beklagte unzutreffenden hinweis knnten statt reihenhuser senkrecht geteilte wohneinheiten geplant ausgefhrt schallschutz wohnungen erfordern wrden deshalb einschaligen trennwnden geplant ausgefhrt knnten grundstein fr unzureichenden schallschutz reihenhuser gelegt seite fllt ganz erheblich gewicht klgerin jegliche naheliegende berlegung vorschlag unterlassen sogar wohneinheiten spter reihenhuser vermarktet obwohl bewusst wohneinheiten fr reihenhuser blichen schallschutz besitzen bercksichtigung umstnde erscheint gerechtfertigt beklagten drittel klgerin zwei dritteln fr mangelhaften planung erwachsenen erwachsenden schaden haften lassen iii kostenentscheidung fr erstinstanzliche verfahren beruht abs zpo fr berufungsverfahren abs abs satz zpo kostenentscheidung fr revisionsverfahren ergibt abs zpo kniffka safari chabestari kosziol eick kartzke vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mrz strafsache wegen einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung mrz sitzung mrz denen teilgenommen vizeprsident bundesgerichtshofes dr jhnke vorsitzender richter bundesgerichtshof detter dr bode rothfu prof dr fischer beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof verhandlung bundesanwalt verkndung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin verteidigerin verhandlung justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts gieen januar verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen einfuhr tateinheit handeltreiben betubungsmitteln jeweils geringer menge freiheitsstrafe vier jahren verurteilt drei mitangeklagte wurden ebenfalls freiheitsstrafen ka kar ki zwei mitangeklagte jugendstrafen verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts macht insbesondere geltend urteil liege unzulssige absprache zugrunde rechtsmittel erfolg verfahrensrgen verfahrensrgen greifen beruhen folgenden verfahrensvorgngen hauptverhandlungstermin januar uhr zwei weitere tage bestimmt worden hauptverhandlung begann jedoch erst uhr endete urteilsverkndung uhr vormittag fand initiative gerichts ab uhr beratungszimmer gesprch verteidigern staatsanwalt darber statt gestndnissen angeklagten rechnen sei strafen erwarten seien gesprch dienstlichen erklrungen berufsrichter staatsanwalts belegen schffen anwesend nachdem geklrt gestndnissen angeklagten rechnen sei teilte staatsanwalt zunchst strafen umstnden beantragen verteidiger gelegenheit vorstellungen darzulegen danach uerte gericht vorstellungen strafma hierauf entstand diskussion ber strafen strafzumessungskriterien schuldumfang rechtsfragen fr einzelnen angeklagten dabei ermigte staatsanwalt zunchst genannte strafma deutlich vorstellungen verteidiger immer zugunsten angeklagten hiervon abwichen kam regelrechten feilschen hhe strafen dabei nahm gericht vermittelnde position verteidigern staatsanwalt fr angeklagten ka heroingeschft stilett mitgefhrt wegen zweiten heroinverkaufs angeklagt wurde begrndung gesucht bewaffnetes handeltreiben abs nr btmg angeklagten fall minder schwer abs btmg werten angestrebte gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren ermglichen gericht zog daraufhin vorberatung zurck verteidiger konnten inzwischen angeklagten bisherigen sachstand errtern vorberatung teilte vorsitzende fr fall gestndnissen erwartenden strafen fr angeklagten ka gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren fr angeklagten kar weils vier jahre fr angeklagten ki je drei jahre sechs monate freiheitsstrafe sowie jeweils zwei jahre jugendstrafe fr beiden angeklagten strafe fr angeklagten ki wurde verlan gen staatsanwalts drei monate heraufgesetzt verteidigerin angeklagten erneuter diskussion fr gesehenen verfahrensausgang einverstanden brigen verteidiger dagegen billigten aussicht gestellte ergebnis sagten rechtsmittelverzicht hauptverhandlung begann aufruf sache uhr vorgesprch beratungszimmer wurde hauptverhandlung erwhnt angeklagten wurden person sache vernommen angeklagten ki trugen einlassungen persnlich brigen angeklagten lieen einlassung verteidiger vortragen beschwerdefhrer legte teilgestndnis ab rumte kurier heroinzubereitung weiterverkauf niederlanden gieen gebracht bestritt jedoch wohnung angeklagten kar strecken portionieren rauschgifts mitgewirkt teilmenge wohnung versteckt brigen angeklagten rumten anklagevorwurf angeklagten uerten fragen ergnzend sache auerdem wurde beweis erhoben verlesen behrdengutachten berichts justizvollzugsanstalt jugendgerichtshilfe wurde gehrt staatsanwalt beantragte vorgesprch zuletzt genannten strafen verteidigerin beschwerdefhrers beantragte hiervon abweichend niedrigere freiheitsstrafe drei jahren verteidiger angeklagten kar beantragte ebenfalls ber antrag staatsanwalts geringere strafe drei jahren sechs monaten brigen schlossen verteidiger antrag staatsanwalts stellten ausdrcklichen antrag landgericht verhngte staatsanwaltschaft beantragten strafen ausnahme beschwerdefhrers verzichteten angeklagten rechtsmittel rge stpo versto grundstze unmittelbarkeit mndlichkeit hauptverhandlung sowie fairen rechtsstaatlichen verfahrens revision macht geltend liege unzulssige absprache gericht sei untersagt vergleich gewand urteils sowie handel gerechtigkeit einzulassen insbesondere htte rahmen absprache verhngende strafe fest zugesagt drfen sei geschehen informelle vorgesprch zuletzt aufgrund lnge eigentliche hauptverhandlung vorweggenommen nachmittag nachgeholte hauptverhandlung sei absprache bereits festgelegte ergebnis geprgt fr angeklagten verteidigerin mglichkeit mehr bestanden einflu ergebnis verfahrens nehmen beweisaufnahme form eigentlichen urteilsfindung gedient verurteilung angeklagten beruhe unzulssigen ab sprache darin liegenden verletzung genannten prozemaximen revision beanstandet recht dienstlichen uerungen besttigten verlauf vorgesprchs wegen intensitt dauer insbesondere wegen feilschens hhe strafen durchaus handel gerechtigkeit denken lt unzulssig verteidigern bestimmte strafen strafobergrenze aussicht stellen seiten verteidiger mitangeklagten zudem unzulssig voraus rechtsmittelverzicht zuzusagen vgl bghst strafkammer staatsanwalt wren verpflichtet ausufern gesprchs verhindern gegebenenfalls abzubrechen trotz unbedenklichen gesprchsverlaufs rge ergebnis insgesamt unbegrndet zustandekommen absprache ber verfahrensausgang daraus folgender verfahrensfehler nachgewiesen landgericht weder grundstze unmittelbarkeit mndlichkeit hauptverhandlung verstoen prinzipien fairen rechtsstaatlichen verfahrens miachtet angeklagten verteidigerin schon eigenen vorbringen revision absprache zustande gekommen verteidigerin bereits vorgesprch aussicht gestellten verfahrensergebnis einverstanden fr mandanten geringere strafe erreichen grundlage gesprchs zudem angeklagte tatvorwurf umfassend einrumt hauptverhandlung jedoch getan angefochtenen urteil ergibt lediglich teilgestndnis abgelegt fr mitangeklagten beschwerdefhrers zustandekommen absprache erwiesen verstndigung bereits deshalb ausgeschlossen beschwerdefhrer mehreren angeklagten weigerte daran beteiligen vgl bghst landgericht verlauf vorgesprchs dahin gewertet verstndigung ber verfahrensausgang zustande gekommen deshalb hauptverhandlung unabhngig gesprch durchgefhrt ergibt dienstlichen erklrungen beteiligten berufsrichter insbesondere richterin landgericht br richters amtsgericht dr verbindung verlauf hauptverhandlung hauptverhandlungsprotokoll ergibt vierstndige hauptverhandlung stattfand angeklagten vernommen beweise erhoben jugendgerichtshilfe gehrt wurden fehlt anhalt dafr dabei strafprozessualen grundstze mndlichkeit unmittelbarkeit miachtet wurden versto stpo verfahrensstoff urteilsfindung verwendet wurde gegenstand hauptverhandlung allerdings hauptverhandlung gegenber ursprnglichen terminplan landgerichts erheblich dadurch erleichtert mitangeklagten nunmehr anklagevorwurf durchweg einrumten whrend tatbeteiligung dahin ausnahme mitangeklagten kar bestritten angeklagte rumte schon zwischenverfahren heroin niederlanden eingefhrt bestritt wohnung mitangeklagten kar beim strecken portionieren mitgewirkt soweit mitangeklagten zunchst verteidiger erklrung sache abgeben lieen erst danach ergnzend befragt wurden unzulssig erklrungen verteidigers fr anwesenden angeklagten denen angeklagte widerspricht knnen angeklagten zugerechnet vgl bgh nstz stv hauptverhandlung beschwerdefhrer verteidigerin gelegenheit mitangeklagten befragen beweisantrge stellen beweisantrge wurden hauptverhandlung jedoch angeklagten verteidigerin gestellt fragen mitangeklagten lassen hauptverhandlungsprotokoll entnehmen revision behauptet warum fr angeklagten verteidigerin umstnden mglichkeit mehr bestanden ergebnis verfahrens einflu nehmen beweisaufnahme form eigentlichen urteilsfindung gedient unbewiesene behauptung revisionsbegrndung nher kon kretisiert teilgestndnis angeklagten hauptverhand lung entsprach wesentlichen einlassung ber verteidigerin bereits zwischenverfahren gegeben soweit bestritt strecken portionieren heroins wohnung mitangeklagten kar gewirkt widersprach einlassung mitangeklagte bereits unmittelbar festnahme polizeilichen vernehmung juni gegeben hauptverhandlung besttigte angefochtene urteil setzt hinreichend abweichenden einlassungen angeklagten kar auseinander begrndet warum einlassung mitangeklagten kar folgt danach besteht anla anzunehmen beweisaufnahme form eigentlichen urteilsfindung gedient hauptverhandlung gegenber vorgesprch vorberatung neuen angeklagten gnstigen umstnde ergaben vorgehen landgerichts nachhinein deshalb bedenklich schlielich gefundene ergebnis urteils prognose entsprach vgl bghst mitangeklagten rechtsmittel verzichteten absprache zustande gekommen erbrigte ergebnis informellen vorgesprchs hauptverhandlung einzufhren protokoll aufzunehmen beim zustandekommen verstndigung geboten wre vgl hierzu bghst rgen nr stpo gvg rgen gegenstandslos zustandekommen absprache ber verfahrensausgang erwiesen ii sachrge aufgrund nher ausgefhrten sachrge gebotene prfung angefochtenen urteils lt rechtsfehler nachteil angeklagten erkennen rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen tragen schuldspruch begrndung landgericht glaubhaftigkeit angeklagten ki belastenden einlassung mitangeklagten kar bejaht rechtsgrnden beanstanden gilt fr bemessung festgestellten unrechts schuldgehalt milden freiheitsstrafe auszuschlieen nachteil angeklagten hauptverhandlung gefhrten gesprch beeinflut wurde jhnke ribgh detter infolge urlaubs verhindert unterschrift beizufgen jhnke rothfu bode fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix za september prozesskostenhilfeverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin mhring september beschlossen antrag insolvenzverwalters prozesskostenhilfe durchfhrung rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts fulda februar abgelehnt grnde antragsteller wurde amtsgericht verwalter april krankenkasse beantragten dezember erffneten insolvenzverfahren ber vermgen knftig schuldner bestellt bereits knapp jahre frher august schuldner insolvenzantrag krankenkasse gestellt verfahren mangels masse erffnet worden zwischenzeit schuldner geschftlich ttig grndete betrieb verschiedene unternehmen antragsteller verlangt antragsgegnern gesamtschuldnern auszahlung erbteils antragsgegnerin anwaltssoziett antragsgegner deren sozien antragsgegnerin nahm fr schuldner auseinandersetzung erbengemeinschaft gesamterls ging dezember antragsgegnerin insolvenzschuldner entfiel davon anteil entsprechenden betrag zahlte antragsgegnerin jedoch insolvenzschuldner rechnete eigenen forderung jahre hhe zuzglich kosten zinsen hhe antragsteller meint verrechnung sei gem abs nr inso unzulssig erlangung aufrechnungslage abs inso anfechtbar sei deshalb fr erhebende klage prozesskostenhilfe beantragt amtsgericht antrag mangels erfolgsaussicht abgelehnt hiergegen gerichtete sofortige beschwerde erfolg geblieben insolvenzverwalter begehrt nunmehr prozesskostenhilfe fr durchfhrung rechtsbeschwerde landgericht zugelassen worden ii antrag abzulehnen beabsichtigte rechtsbeschwerde hinreichende aussicht erfolg abs satz satz nr zpo inso landgericht prozesskostenhilfe mangels erfolgsaussicht versagt abs nr inso setze voraus aufrechnungslage ff inso anfechtbaren weise erworben worden sei magebliche zeitpunkt bestimme inso zahlungseingang antragsgegnerin mehr drei monate eingang insolvenzantrags gericht erfolgt sei seien fristen geltend gemachten inso eingehalten insolvenzantrag august knne gem abs inso abgestellt einheitliche insolvenz vorliege dagegen spreche schuldner ersten insolvenzantrag unstreitig weiterhin geschftlich ttig sei verschiedene unternehmen gegrndet gefhrt voraussetze zwischenzeitlich liquiditt gewonnen gehabt forderung antragsgegner fortbestanden beglichen worden sei sei unerheblich glubiger abhnge forderung beitreibe wegen auslegung abs inso landgericht rechtsbeschwerde zugelassen rechtsbeschwerde aussicht erfolg wre allerdings statthaft knnte wiedereinsetzung zulssiger weise eingelegt begrndet daran ndert umstand landgericht rechtsbeschwerde htte zulassen drfen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs darf verfahren ber bewilligung prozesskostenhilfe rechtsbeschwerde wegen fragen zugelassen verfahren persnlichen voraussetzungen betreffen hngt bewilligung prozesskos tenhilfe vorliegenden fall dagegen allein frage ab beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg kommt rechtsbeschwerde dagegen betracht beabsichtigte rechtsverfolgung fragen aufwerfen hchstrichterlichen klrung bedrfen fragen prozesskostenhilfeverfahren vorweg entscheiden hauptsacheverfahren bgh beschluss november zb njw august xii za njw rr februar xii zb bghz juli ix zb nv juli ix zb nv beschwerdegericht darf fllen prozesskostenhilfe ablehnen gleichzeitig rechtsbeschwerde wegen grundstzlichen frage zulassen geschieht rechtswidriger weise dennoch rechtsbeschwerdegericht allerdings daran gebunden abs satz zpo vgl bgh beschluss november aao rechtsbeschwerde wre jedenfalls begrndet zahlungsklage htte aussicht erfolg antragsgegnerin mglichkeit aufrechnung abs nr ff inso anfechtbarer weise erworben htte betracht kommen insoweit allenfalls geltend gemachten tatbestnde deckungsanfechtung inso fr voraussetzungen anfechtungstatbestnde fehlt vortrag vordergerichte jedoch zutreffend festgestellt antragsgegnerin aufrechnungsmglichkeit bereits mehr drei monate insolvenzantrag april erlangt antrag august gem abs inso abgestellt vorschrift deren voraussetzungen insolvenzverwalter darzulegen beweisen setzt voraus antrag zulssig begrndet rechtskrftig abgewiesen worden bercksichtigt mangels masse abgewiesen wurde abs satz inso fall voraussetzung einheitliche insolvenz schuldners vorgelegen abweisung antrags mangels zureichender masse inso insolvenzgrund behoben worden spter erneut insolvenzgrund eingetreten erste antrag mehr ausschlaggebend bgh urteil november ix zr zip rn april ix zr zip rn streitfall vorinstanzen festgestellt einheitliche insolvenz vorliegt langen zeitraum insolvenzantrgen fast jahre zwischenzeitlichen geschftlichen aktivitten schuldners gesttzt mehrere unternehmen neu gegrndet betrieben wrdigung prozesskostenhilfeantrag angegriffen angriff erscheint rechtsbeschwerdeverfahren erfolg mglich feststellungen gem abs abs satz zpo bindend zulssiger begrndeter rechtsbeschwerdeangriff feststellungen weder angekndigt entsprechende mglichkeit ersichtlich antragsteller beruft begrndung einheitlichen insolvenz fortbestehende forderung antragsgegner relativ gering unstreitig antragsgegnerin fraglichen zeit akte weggelegt beitreibung forderung betrieben soweit antragsteller behauptung einheitlichen insolvenz allgemein bestrittene weitere offene verbindlichkeiten sttzt fehlt substantiierten vortrag sonstige insolvenzerffnung vorhandenen durchsetzbaren verbindlichkeiten schon eingang ersten insolvenzantrags bestanden kayser vill pape lohmann mhring vorinstanzen ag bad hersfeld entscheidung lg fulda entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz februar verfahren wegen widerrufs rechtsanwaltszulassung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter terno richterin dr otten richter dr ernemann dr schmidt rntsch sowie rechtsanwltin kappelhoff rechtsanwlte prof dr ster dr martini februar beschlossen hauptsache erledigt antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsgegnerin mrz zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls widerrufen dagegen antragsteller antrag gerichtliche entscheidung gestellt anwaltsgerichtshof zurckgewiesen beschluss antragsteller sofortige beschwerde erhoben november antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft wegen verzichts antragstellers zulassung widerrufen widerruf bestandskrftig erledigungserklrung antragsgegnerin antragsteller widersprochen ii hauptsache erledigt angefochtene widerruf zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft wegen vermgensverfalls nachfolgenden weiteren bestandskrftigen widerruf zulassung wegen verzichts gegenstandslos geworden festzustellen antragsteller erledigungserklrung antragsgegnerin angeschlossen widersprochen senatsbeschl mrz anwz brak mitt ber kosten hauptsache erledigten verfahrens zpo fgg billigem ermessen beschluss entscheiden senatsbeschl mrz aao billigem ermessen entspricht kosten antragsteller aufzuerlegen rechtsmittel verzicht zulassung rechtsanwaltschaft erfolg geblieben wre antragsteller zeitpunkt widerrufsverfgung vermgensverfall geraten wegen forderungen hhe vollstreckungsmanahmen eingeleitet haftbefehl amtsgerichts mrz abgabe eidesstattli chen versicherung september schuldnerverzeichnis eingetragen dadurch begrndete gesetzliche vermutung fr vermgensverfall antragsteller weder verfahren anwaltsgerichtshof verfahren senat widerlegt ber vermgen vielmehr dezember insolvenzverfahren erffnet worden greifbare anhaltspunkte dafr aufhebung ankndigung rest schuldbefreiung wrde erreichen knnen antragsteller vorgetragen ersichtlich terno otten kappelhoff ernemann ster schmidt rntsch martini vorinstanz agh berlin entscheidung ii agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str alt str november strafsache wegen versuchten mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat landgericht beweiswrdigung ergibt durchweg eigene feststellungen person angeklagten getroffen grundsatz innerprozessualen bindungswirkung aufgehobenen feststellungen frheren urteils januar verstoen danach teil verurteilung diesbezglichen tatschlichen feststellungen aufgehoben worden brigen teile entscheidung bestandskrftig folge bindung zurckgewiesenen sache befassten tatgerichts zugrundeliegenden aufgehobenen tatschlichen grundlagen gilt revisionsgericht senat ersten entscheidung teil schuldspruchs einzelstrafen besttigt weitere einzelstrafe rechtsfolgenausspruch dagegen zugeh rigen feststellungen aufgehoben teilweise aufhebung erfasste fall feststellungen persnlichen verhltnissen vorstrafen angeklagten umstnde zugleich fr rechtskrftig abgeschlossenen fall bedeutung aufhebung rechtskrftigen einzelstrafe grundlage entzogen htte fallgestaltung lediglich ergnzende feststellungen zugelassen bindend gewordenen einheitliches widerspruchsfreies ganzes bilden mssen bgh urteil april str nstz angefochtene urteil gleichwohl bestand landgericht neben ergnzenden feststellungen erneuten beweisaufnahme feststellungen person getroffen teilweise aufgehobenen urteil januar zugrundegelegen mutzbauer sander berger schneider mosbacher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen verdachts mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung januar sitzung februar denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof dr appl dr eschelbach zeng dr grube bundesanwltin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung januar pflichtverteidiger fr angeklagten rechtsanwalt verhandlung januar pflichtverteidiger fr angeklagten rechtsanwalt verhandlung januar vertreter nebenklger st rechtsanwltin verhandlung januar vertreterin nebenklger rechtsanwalt verhandlung januar vertreter nebenklger justizangestellte justizangestellte verhandlung januar sitzung februar urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklger st urteil landge richts hanau august feststellungen aufgehoben revisionen nebenklger nebenklger vorbezeichnete urteil feststellungen aufgehoben soweit tat lasten geschdigten betrifft brigen revisionen ser nebenklger unzulssig verworfen sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten totschlags angeklagten vorwurf vorwurf mordes freigesprochen hiergegen wenden staatsanwaltschaft nebenklger verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revisionen generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel staatsanwaltschaft revisionen nebenklger soweit rahmen jeweiligen nebenklagebefugnis halten sachrge erfolg revisionen nebenklger nebenklger tat nachteil geschdigten unzulssig soweit betreffen zugelassene anklage legt angeklagten folgendes last juni angeklagte ma rahmen streits anschlieender rangelei geschdigten mitgefhrtes messer abgenommen hiermit insgesamt mal bauch rckenbereich geschdigten eingestochen infolge massiven stichverletzungen verstorben sei ehefrau geschdigte beil bewaffnet auseinandersetzung unmittelbarer nhe beobachtet geschehen einzugreifen angeklagte sei sodann hinteren teil gelndes kampfgeschehen hinzugekommen erkannt sohn gesch digten schdigte gettet daraufhin entschlossen gek gezielte kopfschsse mitge fhrten pistole tten berfhrung sohnes verhindern ausfhrung tatplans angeklagte darauf geschdigten kurzer distanz zweimal hintereinander deren arm schulter kopfbereich geschossen wodurch angeklagten sofort beabsichtigt verstorben sei angeklag ten htten anschlieend kampfspuren verwischen gesucht tatwerkzeuge beiseite geschafft gettete ehepaar zunchst sandhaufen nacht darauf jauchegrube ranch vergraben auto getteten angeklagte supermarktparkplatz ma abgestellt ii angeklagten last gelegten taten landgericht wesentlichen folgende feststellungen wertungen getroffen geschdigte pchter ma tochter seit mai auerhalb stadtrands befindlichen grundstcks direktem zugang mainufer mrz schlossen geschdigte ehefrau geschdigte beiden angeklagten untermietvertrag mietzins monatlich euro bar recht einrumen anwesen befindliches gebude wohnzwecken teile grundstcks fr tierhaltung nutzen geschdigten bekannt untervermietung berechtigt grundstck wohnzwecken genutzt durfte ab jahr verschlechterte verhltnis angeklagten geschdigten zunehmend grund hierfr angeklagten aufgrund uerst angespannten finanziellen situation vereinbarten mietzins immer pnktlich jeweiligen monatsanfang geschdigten zahlen konnten geschdigten ber geringe einknfte verfgten zahlungen dringend angewiesen lebensunterhalt bestreiten mietzins fr mallorca angemietete wohnung entrichten knnen infolge unregelmigen zahlung miete kam daher immer verbalen streitigkeiten forderungen vehement einfordernden geschdigten angeklagten konflikten angeklagten geschdigten trug letztere haltung hof lebenden ziegen angeklagten einverstanden deshalb mehrfach staatliche veterinramt kontrollen veranlassten angeklagten geschdigten tglich gelnde ranch begegneten verschrfte vorhandene konfliktpotential zustzlich hufigen aggressiven anwrfe geschdigten beleidigungen drohungen gipfelten reagierten angeklagten passiv demtig verngstigt aufgrund stetig zunehmenden angst etwaigen bergriffen geschdigten bewahrten angeklagten sptestens seit dezember pistole griffbereit eingangstr bewohnten gebudes ranch letzten wochen tat kam beinahe tglich immer lautstrkeren seitens geschdigten emotional aggressiv gefhrten auseinandersetzungen geschdigten angeklagten nachdem eigentmer grundstcks ende april erstmals erfahren grundstck wohnzwecken untervermietet worden forderte rechtsanwalt anfang mai geschdigten geklagten schriftlich illegale untermietverhltnis beenden juni suchten angeklagten rechtsanwalt riet keinerlei mietzins mehr geschdigten entrichten zusicherte grundstckseigentmer verbindung setzen direkte anmietung erwerb grundstcks erreichen selben tag zahlten angeklagten anschluss beratungsgesprch fr juni dennoch teil mietzins hhe euro geschdigten hiernach jedoch definitiv mehr bereit weitere zahlungen leisten juni uhr circa uhr befanden geschdigten grundstck ranch direkt eingang angeklagten bewohnten gebudes hierbei fhrte geschdigte blich messer geschdigten vorgenommen angeklagten zuvor juni verabredet offenen mietzins fr monat juni erhalten durchsetzung forderung bereit falls erforderlich gewalt anzuwenden whrend angeklagte hinteren teil grundstcks tieren beschftigte traf geschdigte eingangstr bewohnten gebudes angeklagten forderte unverzglichen zahlung restlichen mietzin ses fr juni sowie zustzlich mietzinses fr juli angeklagte gegenber ehefrau beil fhrte trotz drohungen gewalt weitere zahlung ablehnte einschaltung anwalts berichtete zog mitge fhrte messer setzte hals festgehaltenen brust angeklagte wehren versuchte stach rechten hand gefhrten messer richtung oberkrpers angeklagten stich jedoch ablenken konnte weiteren verlauf ttlichen auseinandersetzung gelang geschdigten messer abzunehmen stich oberkrper griff hals lsen anschlieender versuch ranch flchten scheiterte immer beil bewaffnete geschdigte fluchtweg versperrte dadurch gelang geschdigten einzuholen schwitzkasten nehmen eingangstr verlagerte zwischenzeitlich boden gefhrte auseinandersetzung fortzusetzen whrenddessen kam angeklagte ge schehen hinzu sah sohn rcken boden liegend sitzenden kmpfte geschdigte gegenstand hand neben beiden kniete ver suchte zunchst vergeblich wegzustoen daraufhin begab vorraum hauses ergriff gelagerte pistole trotz fixierung rechten hand linke hand geschdigten angeklagten nunmehr erheblicher kraftanstrengung mglich rechten hand gefhrten messer insgesamt drei stiche oberen brustbereich sitzenden geschdigten anzubringen weiterhin rechten hand hals festhielt versuchte messer entwinden zwischenzeit kam angeklagte pistole geschehen zurck erkannte geschdigte beil hand hielt ausholend ansetzte hiermit einzuhacken schoss sohn griff beil verteidigen entfernung mindestens zwei metern zwei mal arm schulterbereich dadurch rcken getroffen wurde sofort verstarb angeklagte zog geschdigten sohn herunter woraufhin leblos rcken neben liegen kam angeklagte kniete daraufhin neben erkannte bereits infolge beidseitigen pneumothorax verstorben fgte messer weitere stiche brustkorb angeklagte entschied ver stndigung polizei davon ausging tatgeschehen glauben wrde gemeinsam sohn einfluss tatgeschehens stehend anweisungen vaters mechanisch ausfhrte beseitigten angeklagten tatspuren parkten fahrzeug geschdigten parkplatz supermarkts warfen tatmesser beil main versteckten pistole vergruben leichen gelnde ranch aufgrund hinweisen angeklagten oktober konnten leichname geschdigten spter aufgefunden landgericht einlassungen angeklagten tatgeschehen weiteren beweisergebnisse widersprchen unwiderlegbar angesehen zugrundelegung einlassungen angenommen handeln angeklagten gerechtfertigt geschdigte sei notwehr angeklagten rechtswidrig angegriffen linken hand hals griff rechten hand gefhrten messer einstach angriff sei entwinden messers beendet geschdigte angeklagten linken hand hals festgehalten messer gekmpft ber fortdauernde intensitt kampflage hinaus jederzeitige mglichkeit eingreifens anwesenden beil bewaffneten ehefrau geschdigten bestanden angeklagte verstorbenen geschdigten bereits einstach stand schuldunfhigkeit gem stgb befunden hinsichtlich angeklagten digte gesch abgegebenen zwei schsse landgericht ange nommen seien nothilfe gerechtfertigt dadurch geschdigte gerade beil ausholte angeklagten einzuhacken rechtswidrig angegriffen iii revisionen staatsanwaltschaft sowie nebenklger st nebenklger sachrge erfolg revisionen sowie nebenklger sachrge erfolg soweit rahmen abs nr abs nr abs satz stpo ergebenden nebenklagebefugnis halten brigen unzulssig wegen erfolgs sachrge bedarf eingehens verfahrensrgen beweiswrdigung hlt sachlich rechtlicher nachprfung stand revisionsgericht grundstzlich hinnehmen tatgericht angeklagten freispricht zweifel tterschaft berwinden vermag beweiswrdigung sache tatrichters stpo obliegt ergebnis hauptverhandlung festzustellen wrdigen schlussfolgerungen brauchen zwingend gengt mglich st rspr vgl bgh urteil februar str nstz rr mwn kommt darauf revisionsgericht angefallene erkenntnisse gewrdigt zweifel berwunden htte vielmehr tatrichterliche berzeugungsbildung hinzunehmen beurteilung nher gelegen htte berzeugender wre vgl bgh urteil mrz str nstz rr revisionsgerichtliche prfung beschrnkt allein darauf tatrichter rechtsfehler unterlaufen sachlich rechtlicher hinsicht fall beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungsstze verstt st rspr vgl bgh urteil juni str rn zit juris mwn insoweit nstz rr abgedruckt urteil erkennen lassen tatrichter umstnde geeignet entscheidung gunsten ungunsten angeklagten beeinflussen erkannt berlegungen einbezogen urteilsgrnden ferner ergeben einzelnen beweisergebnisse isoliert gewertet umfassende gesamtwrdigung eingestellt wurden st rspr vgl senat urteil juli str njw mwn rechtsfehlerhaft beweiswrdigung schlielich verurteilung erforderliche gewissheit berspannte anforderungen gestellt worden dabei weder hinblick zweifelssatz geboten gunsten angeklagten annahmen zugehen fr deren vorliegen beweisergebnis konkreten tatschlichen anhaltspunkte erbracht vgl etwa senat urteil september str rn zit juris mwn anforderungen beweiswrdigung gengt urteil grundlegender mangel urteils liegt bereits darin landgericht rahmen sachlich rechtlichen begrndungspflicht gebotene nhere dokumentation frherer einlassungen angeklagten unterlassen zeitpunkt jeweiligen einlassungen hauptverhandlung mitgeteilt bewertung einlassung angeklagten gleichen anforderungen stellen beurteilung beweismitteln tatrichter berzeugung richtigkeit unrichtigkeit einlassung angeklagten aufgrund gesamtwrdigung ergebnisses beweisaufnahme bilden st rspr vgl bgh urteil mrz str bghst dabei wechsel einlassung laufe verfahrens indiz fr unrichtigkeit einlassung hauptverhandlung bedeutung fr beweiswrdigung verringern umstnden ganz entfallen lassen senat urteil august str bghr stpo einlassung hinblick mglichkeit anpassung einlassung ergebnisse beweisaufnahme zeitpunkt angeklagter sache einlsst umstand rahmen gesamtwrdigung glaubhaftigkeit einlassung spricht vgl bgh beschluss februar str bghr stpo aussageverhalten kammer urteilsgrnden dargestellt einlassung angeklagten ber verteidiger verlesung vorbereiteten schriftlichen erklrungen hauptverhandlung erfolgte ua inhaltliche angaben hierzu gemacht ua bleibt jedoch offen zeitpunkt rahmen mehrtgigen hauptverhandlung einlassungen verlesen wurden insbesondere inhalt angeklagten zeitpunkt eingelassen frhere einlassungen angeklagten gegeben folgt bezglich angeklagten erwhnung hinweises fundort leichen ua bezglich angeklagten mitteilung juni zeugen kok sache vernommen worden ua urteil teilt einzelnen angeklagte rahmen letzten wortes geuert insoweit lediglich wiedergegeben angeklagte anschaulich geschildert immer beinahe nacht tatgeschehen trumen ua landgericht darber hinaus anwendungsbereich zweifelssatzes verkannt grundsatz dubio pro reo beweis entscheidungsregel gericht erst befolgen abgeschlossener beweiswrdigung volle berzeugung tterschaft gewinnen vermag einzelne elemente beweiswrdigung grundstzlich anzuwenden vgl bgh urteil november str rn nstz rr mwn keinesfalls gilt fr entlastende indiztatsachen st rspr vgl bgh urteil juni str bghr stpo beweiswrdigung nachdem landgericht bewertung kampfgeschehens interessenlage beteiligten zunchst annahme gelangt anhaltspunkte dafr vorliegen sowohl geschdigte angeklagte tattag tatmesser mitge bracht erstes eingesetzt knnten beide ohnehin messergewohnt ua rechtsfehlerhafter anwendung grundsatzes dubio pro reo einlassung angeklagten gefolgt deren gunsten davon ausgegangen streit tattag geschdigten begonnen wurde geschdigte hierbei derjenige tatmesser fhrte zog zuerst angeklagten einsetzte ua beweiswrdigung weist zudem durchgreifende lcken aa wertung landgerichts sei motiv angeklagten ersichtlich geschdigten tattag zunchst verbalen streit sodann gar krperliche auseinandersetzung beginnen ua beruht lckenhaft gebliebenen erwgungen landgericht stellt insoweit darauf ab angeklagten beratungsgesprch rechtsanwalt wussten geschdigten geschlossene untermietvertrag illegal geschdigten deshalb knftig mietzinszahlungen mehr schuldeten auerdem anwalt zugesichert eigentmer kontakt aufzunehmen versuchen fr angeklagten mietvertrag ber grundstck direkt eigentmer einschaltung geschdigten abzuschlieen ua landgericht sieht angeklagten daher geradezu komfortablen lage weshalb veranlassung gehabt htten geschdigten streit beginnen ua wertung landgericht hinreichend blick genommen angeklagten bereits woche zuvor schreiben stadt ma erhalten ergab ranch knftig angeklagten mehr wohnzwecken vermietet durfte ua nutzung grundstcks wohnzwecken standen bestimmungen pachtvertrags ffentlich rechtliche vorschriften entgegen ua zeugin kl ber eingeschalteten rechtsanwalt rumung grundstcks angeklagten verlangt ua daher anfang juni ende mietverhltnisses ber grundstck zwangsrumung befrchten fr bestand daher gefahr wohnung ranch lebensmittelpunkt grundstck betreuten tiere verlieren denen angeklagte besonders hing lebensinhalt rechtsanwalt spiel gebrachten fall eigenen anmietung grundstcks htten angeklagten wohnmglichkeit verloren drohenden verlust bisherigen lebensumstnde angeklagten htte strafkammer frage angeklagten anlass geschdigten streit beginnen mitbercksichtigen mssen bb wertung kammer geplante ttung geschdigten seitens angeklagten scheide blendet wesentlichen aspekt festgestellten geschehensablaufs erklrt landgericht unmittelbar zuvor erteilten rat rechtsanwalts juni erfolgte zahlung angeklagten hhe euro geschdigten ziel zunchst weiteren streitigkeiten anfeindungen geschdigten entgehen ua wertung einbezogen landgericht jedoch festgestellten umstand angeklagten selben tag geschdigten verabredet juni offenen restbetrag bezahlen geschdigten gerade grund tattag ranch begaben ua angeklagten juni geschdigten verabredung weiteren geldbergabe trafen brigen landgericht getroffenen annahme einklang bringen angeklagten seien teilmietzinszahlung definitiv mehr bereit weiteren mietzins geschdigten entrichten ua cc hinsichtlich geschehnisse tattag uhr uhr weist beweiswrdigung lcke landgericht aufgrund angaben diverser zeugen festgestellt geschdigten regelmig tglich uhr ranch ua ff ff ff insoweit landgericht zweifel gezogenen aussage traf zeugin geschdigte juni uhr nahe ranch hunden mainufer spazieren ging ua aussage landgericht anlass genommen naheliegenden frage auseinanderzusetzen geschdigten bereits etwa zwei stunden tat ranch aufgehalten uhr uhr circa uhr angesetzten tatzeit ranch geschehen dd wrdigung einlassung angeklagten tathergang kammer errtert einlassung auslsenden ereignis fr messereinsatz geschdigten offenkundigem widerspruch tatvorgeschichte steht ange klagte eingelassen geschdigte messer gezogen nachdem davon erfahren eigentmer ranch illegalen untermietverhltnis nunmehr kenntnis erlangt ua demgegenber landgericht rahmen tatvorgeschichte davon ausgegangen geschdigten schreiben bereits mindestens woche tat kenntnis erhalten ua schlielich fehlt gebotenen gesamtwrdigung fr angeklagten sprechenden umstnde beweiswrdigung strafkammer lsst erkennen landgericht umstandes bewusst einzelne belastungsindizien fr genommen beweis tterschaft ausreichen gesamtheit fr verurteilung notwendige berzeugung tatgerichts begrnden knnen vgl senat urteil september str bghr stpo beweiswrdigung unzureichende bgh urteil november str nstz rr urteil beruht aufgezeigten darstellungs beweiswrdigungsmngeln senat ausschlieen landgericht rechtsfehlerfreien beweiswrdigung gebotenen wertenden gesamtschau be entlastenden indizien berzeugung tterschaft angeklagten gewonnen htte vors ribgh prof dr fischer wegen krankheit unterschrift gehindert appl appl zeng eschelbach grube'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes zr urteil rechtsstreit verkndet oktober fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter rogge richter prof dr jestaedt scharen richterin mhlens richter dr meier beck fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg november aufgehoben rechtsstreit anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagte zahlung vergtung fr anfertigung montage festpunkten zwangsfhrungen anspruch landgericht schlu mndlichen verhandlung november verkndetes urteil klage abgewiesen protokollabschrift nebst urteil wurden prozebevollmchtigten klgerin november zugestellt dezember wurde urteil versumnisurteil bezeichnet zugestellt januar erfolgte erneute zustellung urteils januar beim oberlandesgericht eingegangenen berufung klgerin vergtungsanspruch weiterverfolgt berufungsgericht rechtsmittel klgerin wegen verfristung verworfen revision erstrebt verurteilung beklagten zahlung beanspruchten vergtung entscheidungsgrnde revision klgerin zulssig zpo erfolg berufungsgericht berufung klgerin unzulssig angesehen angenommen ausfertigung urteils landgerichts halle november sei prozebevollmchtigten klgerin wirksam november zugestellt worden berufungsfrist sei zustellung angelaufen sei einlegung berufung januar bereits abgelaufen ausfhrungen halten angriffen revision stand zpo beginnt berufungsfrist zustellung vollstndiger form abgefaten urteils frist lauf setzen deshalb ausreichend lediglich abgekrzte urteilsausfertigung abs satz zpo zugestellt worden geltende regelung zustellungsempfnger ermglichen grundlage vollstndigen grnden versehenen urteils gesicherter grundlage innerhalb gesetzlichen frist prfen darber entscheiden rechtsmittel ff zpo einlegt partei gezwungen rechtsmittel urteil einzulegen begrndung kennt zustellung abgekrzten urteilsausfertigung tatbestand entscheidungsgrnde setzt daher berufungsfrist lauf bgh beschl vii zb njw rr bgh beschl zb zip sen beschl bghz grundstzen berufung klgerin verfristet landgericht halle ausweislich protokolls schlu mndlichen verhandlung november gem abs zpo klageabweisende urteil verkndet urteil bestand rubrum tenor entscheidung richtern unterzeichnet worden november verfgte vorsitzende richterin zustellung abschrift protokolls nebst urteil prozebevollmchtigten sowie vorlage akten berichterstatter wg tb eg verfgung vorsitzenden trgt erledigungsvermerk geschftsstelle november november prozebevollmchtigten klgerin zugestellte urteilsausfertigung laut vermerk urkunde anlage sitzungsprotokoll bezeichnet enthielt weder tatbestand entscheidungsgrnde deren zustellung berufungsfrist lauf gesetzt konnte zeitpunkt zustellung lag urteil november vollstndiger fassung erst dezember verfgte vorsitzende richterin zustellung vollstndigen fassung urteils ging ausweislich vermerks geschftsstelle dezember unterschriften richter versehen verfgung vorsitzenden wurde dezember ausgefhrt laut empfangsbekenntnis wurden prozebevollmchtigten klgerin dezember ausfertigung abschrift urteils november zugestellt hiergegen klgerin januar rechtzeitig berufung eingelegt rechtsmittel verfristet verfristung dezember erfolgte zustellung ausfertigung versumnisurteil bezeichneten entscheidung november eingetreten ausweislich revision vorgelegten abschrift deren ausfertigung gerichtsakten nachvollziehen lt handelt anlage sitzungsprotokoll ausnahme wortes versumnisurteil november klgerin zugestellten abschrift entspricht weder tatbestand entscheidungsgrnde enthlt angefochtene urteil daher aufzuheben rechtsstreit anderweiten verhandlung entscheidung sache berufungsgericht zurckzuverweisen ber kosten revisionsverfahrens befinden rogge jestaedt mhlens scharen meier beck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof zb beschluss rechtsbeschwerdesache betreffend marke nr verkndet oktober fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober richter dr ungern sternberg starck pokrant dr bscher dr schaffert beschlossen rechtsbeschwerde beschlu senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts februar kosten antragstellerin zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde dm festgesetzt grnde fr markeninhaberin seit april marke nr omeprazoc fr pharmazeutische veterinrmedizinische erzeugnisse sowie prparate fr gesundheitspflege ditetische erzeugnisse fr medizinische zwecke babykost pflaster verbandmaterial markenregister eingetragen antragstellerin beim deutschen patent markenamt antrag lschung marke gestellt begrndung ausgefhrt marke wegen bestehens absoluter schutzhindernisse abs markeng eingetragen drfen sei praktisch identisch international nonproprietary name inn omeprazol markeninhaberin lschungsantrag fristgerecht widersprochen deutsche patent markenamt lschungsantrag zurckgewiesen hiergegen eingelegte beschwerde erfolglos geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt antragstellerin lschungsbegehren markeninhaberin beantragt rechtsbeschwerde zurckzuweisen ii bundespatentgericht begrndung entscheidung beschlu verfahren pat bezug genommen gegenstand rechtsbeschwerdeverfahrens zb bundesgerichtshof sache bundespatentgericht angenommen marke omeprazok gegenstand verfahrens lschen sei schutzhindernis abs nr nr nr markeng gegeben sei iii beurteilung gerichteten angriffe rechtsbeschwerde erfolg marke abs nr abs satz abs markeng antrag wegen nichtigkeit lschen eintragung htte versagt mssen eintragungszeitpunkt absolutes schutzhindernis abs markeng bestanden schutzhindernis zeit entscheidung ber lschungsantrag besteht vorliegen voraussetzungen bundespatentgericht zutreffend verneint bundespatentgericht fr zeichen omeprazoc recht eintragungshindernis abs nr markeng ausgegangen unterscheidungskraft sinne vorschrift marke innewohnende konkrete eignung verkehr unterscheidungsmittel fr marke erfaten dienstleistungen unternehmens gegenber unternehmen aufgefat bgh beschl zb grur wrp marktfrisch beschl zb grur wrp reich schoen beschl zb grur wrp gute zeiten schlechte zeiten hauptfunktion marke ursprungsidentitt gekennzeichneten dienstleistungen gewhrleisten vgl eugh urt rs slg grur tz canon urt rs grur tz wrp bravo bgh beschl zb grur wrp libero beschl zb grur wrp individuelle dabei grundstzlich grozgigen mastab auszugehen heit geringe unterscheidungskraft reicht schutzhindernis berwinden streitfall geht abwandlung warenbeschreibenden fachausdrucks zeichen omeprazoc feststellungen bundespatentgerichts angelehnt international nonproprietary name inn omeprazol rechtsprechung bundesgerichtshofes fehlt abwandlung derartigen fachbegriffs unterscheidungskraft soweit abgewandelte bezeichnung individualisierende eigenheit aufweist davon auszugehen verkehr abwandlung weiteres bekannten fachbegriff erkennt erwarten teile verkehrs denen fachbegriff bekannt abwandlung sachbezeichnung inhaltliche bezugnahme fachbegriff weiteres erkennen fachwort kennengelernt vgl bghz indorektal bgh beschl zb grur trilopirox beschl zb grur alphaferon beschl zb grur metoproloc grundstzen bundespatentgericht ausgegangen zutreffend vorliegen unterscheidungskraft markenwortes bejaht deutsche patent markenamt entscheidung bundespatentgericht ergnzend herangezogen hierzu festgestellt medizinische laienpubli kum fasse bezeichnung omeprazoc phantasievolles kunstwort fachleuten denen wirkstoff omeprazol bekannt sei marke omeprazoc herkunftshinweisende eigenart beigemessen endsilbe zoc marke unterscheide endung inn schriftbildlicher klanglicher hinsicht deutlich zoc trete empfohlenen wirkstoffbezeichnungen whrend ol gelufiger wortabschlu wirkstoffen sei vgl hierzu bgh grur metoproloc angegriffenen feststellungen rechtsgrnden beanstanden freihaltebedrfnis verkehrs abs nr markeng marke omeprazoc bundespatentgericht ebenfalls zutreffend verneint marke hebt freizuhaltenden inn omeprazol ausreichend deutlich ab verwechslungen inn wegen deutlichen unterschieds markenwort fachbegriff erwarten vgl hierzu abschnitt iii behinderungen mitbewerber benutzung freihaltebedrftigen fachbegriffs omeprazol ebenfalls befrchten schutzumfang zeichen freihaltebedrftige angaben angelehnt eng bemessen vgl bgh grur alphaferon bgh grur metoproloc begrenzten schutzumfang vgl bgh beschl zb grur wrp farbmarke violettfarben bundespatentgericht recht schutzhindernis abs nr markeng verneint bedeutung bestimmung erschpft darin allgemein gebruchliche verkehrsbliche bezeichnungen fr jeweils frage stehenden eintragung auszuschlie en vgl eugh grur tz bravo bgh beschl zb grur wrp partner with the best beschl zb grur wrp logo zhlt fachbegriff omeprazol hinreichend deutlich abhebende markenwort omeprazoc erfolg macht rechtsbeschwerde geltend absolute schutzhindernis abs nr markeng sei gegeben vorschrift marken eintragung ausgeschlossen geeignet publikum ber art beschaffenheit tuschen beurteilung schutzhindernis besteht geht irrefhrung zeicheninhalt prfung zeichen besonderen art verwendung geschftsverkehr geeignet irrefhrende vorstellungen erwecken dabei zeicheninhalt wesentlichen geprgt dienstleistungen fr markenrechtliche schutz beansprucht vgl abs nr wzg bgh beschl zb grur euroconsult bpatg grur mascasano vgl abs nr markeng fezer markenrecht aufl rdn althammer strbele markengesetz aufl rdn fr entsprechenden warenverzeichnisses markenbenutzung mglich irrefhrung verkehrs erfolgt liegt absolute schutzhindernis abs nr markeng fr vgl abs nr wzg bpatg grur molino bpatg grur mascasano bpatg grur egger naturbr abs nr markeng fezer aao rdn althammer strbele aao rdn ingerl rohnke markengesetz rdn danach fr arzneimittel tuschungseignung sinne abs nr markeng insgesamt verneinen marke jedenfalls fr arzneimittel omeprazol enthalten gefahr irrefhrung benutzt entgegen ansicht rechtsbeschwerde bundespatentgericht fr brigen fr marke eingetragen tuschungseignung sinne abs nr markeng rechtsfehlerfrei verneint hierzu festgestellt fachpublikum wisse omeprazol wirkstoff sei arzneimitteln verwendet omeprazol ulkusmittel protonenpumpenhemmer benutzt erzeugnissen fachmann bezug inhaltsstoff herstellen gegenteiligen wertung fr veterinrmedizinische ditetische erzeugnisse fr medizinische zwecke sei annahme enthielten wirkstoff omeprazol naheliegend fr brigen sei annahme ausgeschlossen begibt rechtsbeschwerde grundstzlich verschlossene gebiet tatrichterlicher wrdigung verweist insoweit mglichkeit irrefhrenden verwendung marke jedoch lschungsverfahren beurteilung absoluten schutzhindernisses abs nr markeng gehrt erfolg macht rechtsbeschwerde hinweis art abs spiegelstrich richtlinie ewg rates ber etikettierung packungsbeilage humanarzneimitteln mrz abl eg nr geltend zeichen omeprazoc abs nr markeng eingetragen drfen verwechslungsgefahr international nonproprietary name inn omeprazol bestehe aufgrund vorschrift abs nr markeng marken eintragung ausgeschlossen deren benutzung ersichtlich sonstigen vorschriften heit vorschriften auerhalb markenrechts ffentlichen interesse untersagt jedenfalls ergebnis recht bundespatentgericht angenommen art abs spiegelstrich richtlinie ewg fr marke omeprazoc schutzhindernis abs nr markeng begrndet vorschrift darf arzneimittel phantasiebezeichnung verkehr gebracht verwechslungen gebruchlichen bezeichnung fhrt offenbleiben richtlinienvorschrift umgesetzt worden eintragungsbehrde anwendung abs nr markeng bindet daraus vorliegenden verfahren schutzhindernis abzuleiten wre benutzung marke fr fr schutz besteht mglich art abs spiegelstrich richtlinie ewg verstoen fr marke eingetragen veterinrmedizinische erzeugnisse sowie prparate fr gesundheitspflege di tetische erzeugnisse fr medizinische zwecke babykost pflaster verbandmaterial richtlinie ewg erfat warenbereich pharmazeutischen erzeugnisse markeneintragung ebenfalls bezieht anwendungsbereich richtlinie ewg richtlinie betrifft art abs etikettierung packungsbeilage humanarzneimitteln kapitel ii richtlinie ewg rates januar angleichung rechts verwaltungsvorschriften ber arzneispezialitten abl eg nr anwendbar art nr nr art richtlinie ewg wesentlichen arzneispezialitten anwendung beim menschen begriff arzneispezialitten vgl art nr richtlinie ewg pharmazeutischen erzeugnissen danach richtlinie ewg pharmazeutischen grundstoffe arzneimittel einzelrezeptur hergestellt erfat reicht pharmazeutische erzeugnisse eintragung auszuschlieen vgl fezer aao rdn erforderlich benutzung smtlicher warenbegriff fallender produkte rechtlich zulssig iv danach rechtsbeschwerde kosten antragstellerin abs satz markeng zurckzuweisen ungern sternberg starck bscher pokrant schaffert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb juli rechtsbeschwerdesache betreffend markenanmeldung nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja vision markeng abs nr lngere wortfolgen entbehren regel jeglicher unterscheidungskraft abs nr markeng bgh beschluss juli zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr schaffert dr koch beschlossen rechtsbeschwerde anmelderin beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts mrz zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde anmelderin beim deutschen patent markenamt eintragung wortfolge vision einzigartiges engagement tr ffelpralinen sinn wei wann tun tun nutzen tun richtige richtigen zeit marke fr soweit rechtsbeschwerdeverfahren bedeutung folgende dienstleistungen beantragt klasse kaffee tee kakao zucker reis tapioca sago kaffee ersatzmittel mehle getreideprparate brot feine backwaren konditorwaren speiseeis honig melassesirup hefe backpulver salz senf essig soen wrzmittel gewrze khleis klasse werbung geschftsfhrung unternehmensverwaltung broarbeiten klasse entwurf entwicklung computerhardware software rechtsberatung vertretung markenstelle deutschen patent markenamts anmeldung wegen fehlens unterscheidungskraft zurckgewiesen dagegen gerichtete beschwerde erfolg geblieben bpatg grur zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt anmelderin eintragungsantrag ii bundespatentgericht beschwerde anmelderin fr unbegrndet erachtet angemeldete wortfolge wegen fehlens unterscheidungskraft abs nr markeng eintragung marke fr beanspruchten dienstleistungen ausgeschlossen sei hierzu ausgefhrt lasse dienstleistungen beschreibender zusammenhang bezug drei angemeldeten zeichen enthaltenen slogans herstellen gleichwohl angemeldete wortfolge unterscheidungsmittel verstanden unterscheidungskraft sprchen bereits lnge angemeldeten zeichens umstand verschiedenen slogans verbund verwendet wrden angemeldeten zeichen mehrere slogans nacheinander aufgefhrt seien fehle krze originalitt prgnanz wichtigen indizien fr unterscheidungskraft sprechen knnten allein erfassung komplexen gesamtwortfolge bentige verkehr erhebliche zeit fr genommen schon dagegen spreche wortfolge zeichen bzw betrieblicher herkunftshinweis erfasst verkehr angesichts fehlender gewhnung mehrfachslogans kennzeichnung angemeldeten wortfolge hinweis betriebliche herkunft sehen wortfolge erkennen iii zulssige rechtsbeschwerde unbegrndet bundespatentgericht rechtsfehlerfrei eintragungshindernis fehlens jeglicher unterscheidungskraft abs nr markeng bejaht unterscheidungskraft abs nr markeng marke innewohnende konkrete eignung verkehr unterscheidungsmittel aufgefasst rede stehenden dienstleistungen bestimmten unternehmen stammend kennzeichnet dienstleistungen somit denjenigen unternehmen unterscheidet hauptfunktion marke besteht darin ursprungsidentitt gekennzeichneten dienstleistungen gewhrleisten allein fehlen jeglicher unterscheidungskraft eintragungshindernis begrndet grozgiger mastab anzulegen geringe unterscheidungskraft gengt schutzhindernis berwinden bgh beschl zb grur tz wrp willkommen leben beschl zb grur tz wrp my world davon beurteilung unterscheidungskraft wortfolgen auszugehen unterschiedliche anforderungen unterscheidungskraft wortfolgen gegenber wortzeichen gerechtfertigt vielmehr fall prfen wortfolge ausschlielich produktbeschreibenden inhalt ber hinaus geringe unterscheidungskraft fr angemeldeten dienstleistungen zukommt mangelnder unterscheidungskraft deshalb wortfolge beschreibenden angaben anpreisungen werbeaussagen allgemeiner art auszugehen bgh grur tz willkommen leben grur tz my world feststellungen bundespatentgerichts beschreiben drei angemeldeten zeichen enthaltenen werbesprche beanspruchten dienstleistungen angemeldete zeichen enthlt zudem rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht gebruchliche wortfolge verkehr stets unterscheidungsmittel verstanden entgegen ansicht rechtsbeschwerde folgt daraus jedoch angemeldeten zeichen unterscheidungskraft zukommt wortzeichen fr fraglichen dienstleistungen vordergrund stehender beschreibender begriffsinhalt zugeordnet handelt gebruchliches wort deutschen sprache bekannten fremdsprache verkehr etwa wegen entsprechenden verwendung werbung stets unterscheidungsmittel verstanden gibt allgemeinen tatschlichen anhalt dafr vorerwhnte unterscheidungseignung jegliche unterscheidungskraft fehlt bgh grur tz willkommen leben zeichen unterscheidungskraft jedoch fehlen beschreibenden begriffsinhalt gebruchliches wort insbesondere lngere wortfolgen senat bereits mehrfach ausgesprochen grundstzlich unterscheidungskrftig st rspr vgl beschl zb grur wrp bar vernunft grur tz willkommen leben grur tz my world steht grundsatz entgegen wortfolgen rechtlichen mastbe anzulegen sonstige arten zeichen kriterien fr beurteilung unterscheidungskraft fr arten zeichen anwendung kriterien zeigen mageblichen verkehrskreise art zeichen notwendig gleicher weise wahrnehmen eugh urt slg grur tz erpo mbelwerk prinzip bequemlichkeit urt grur tz audi vorsprung technik lngere wortfolge vermittelt angesprochenen verkehr regel eindruck betrieblichen herkunftshinweises strbele strbele hacker markeng aufl rdn rechtsprechung bpatg danach bundespatentgericht rechtsfehlerfrei angenommen angemeldeten wortfolge jegliche unterscheidungskraft fehlt feststellungen bundespatentgerichts sehen angesprochenen verkehrskreise angemeldeten zeichen wegen lnge wortfolge hinweis betriebliche herkunft rede stehenden dienstleistungen zeichen fehlt krze originalitt prgnanz wichtigen indizien fr unterscheidungskraft sprechen knnten beurteilung lsst rechtsfehler erkennen vgl bgh grur tz willkommen leben grur tz my world rechtsbeschwerde rgt erfolg bundespatentgericht umstand verkehr erfassung komplexen gesamtwortfolge erhebliche zeit bentigt unrecht begrndung fehlenden unterscheidungskraft herangezogen entgegen ansicht rechtsbeschwerde bundespatentgericht verkannt fr unterscheidungskraft unerheblich angesprochenen verkehrskreise angemeldete zeichen merken knnen vgl bgh beschl zb grur wrp st pauli girl bundespatentgericht fehlen unterscheidungskraft vielmehr allein daraus hergeleitet angesprochenen verkehrskreise angemeldeten wortfolge herkunftshinweis sehen gleichfalls erfolg beanstandet rechtsbeschwerde annahme bundespatentgerichts verkehr angesichts fehlender gewhnung mehrfachslogans kennzeichnung angemeldeten wortfolge betrieblichen herkunftshinweis sehen wortfolge erkennen verkehr feststellungen bundespatentgerichts daran gewhnt mehrfachslogans kennzeichnung sehen kommt darauf verkehr mehrfachslogans kennzeichnung gewhnt wre angemeldeten wortfolge betrieblichen herkunftshinweis she dahinstehen folgen zurckweisung angemeldeten mehrfachslogans hinblick darauf mehrfachslogan enthaltenen einzelslogans jeweils fr teil beanspruchten dienstleistungen marke anmelderin eingetragen vgl bpatg beschl pat pat pat jeweils juris rechtsbeschwerde macht geltend zurckweisung mehrfachslogans knnte anmelderin einzelslogans verwendung mehrfachslogans geschftsverkehr rechtserhaltend nutzen wrden dritte einzelslogans verwendung mehrfachslogans verletzen kommt darauf befrchtungen anmelderin berechtigt knnen jedenfalls eintragung zeichens rechtfertigen jegliche unterscheidungskraft fehlt bornkamm pokrant schaffert bscher koch vorinstanz bundespatentgericht entscheidung pat'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja egbgb art abs satz grundstckseigentmer verfahren ff lwanpg gegenber behrde verhandlung sachenrechtlichen bereinigung eingelassen nutzer zahlung moratoriumszinses art abs satz egbgb beanspruchen entstehung anspruchs setzt voraus art abs satz egbgb besitz berechtigte nutzer verfahren beantragt bgh urt april zr olg dresden lg zwickau zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung april richter dr klein dr schmidt rntsch richterin dr stresemann richter dr czub dr roth fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden januar aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts zwickau april abgendert klage grunde gerechtfertigt sache entscheidung ber hhe geltend gemachten anspruchs ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger zunchst miterbe spter allein januar eigentmer landwirtschaftlich genutzten grundstcks vogtland sachsen grundstck beklagte ehemalige landwirtschaftliche produktionsgenossenschaft eingebracht worden beklagte teilflche wirtschaftsgebude errichtet mitgliederversammlung beklagten beschloss februar beklagte auflsung lpg einbringung vermgens neu gegrndete beteiligungsgesellschaft fungierende kommandit gesellschaft firma gmbh co kg folgenden umzuwandeln wurde jahre beifgung umwandlungsvermerks handelsregister eingetragen oberlandesgericht dresden stellte verfahren klger beschluss august agrarr ff fest umwandlung beklagten geschlagen sei fehl eingelegte rechtsbeschwerde blieb erfolg april ging flurneuordnungsbehrde unternehmen antrag zusammenfhrung gebude grundstckseigentum ber november verhandelt wurde streitig antrag fr beklagte fr nahm gestellt wurde jahre antrag durchfhrung bodenordnungs verfahrens zurck klger verlangt beklagten moratoriumszins fr zeitraum januar januar landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung zurckgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klger antrag entscheidungsgrnde berufungsgericht meint anspruch moratoriumszins art abs satz egbgb sei begrndet festgestellt knne beklagte bodenordnungsverfahren ff lwanpg beantragt antrag behrde sei damaligen eigentmer grundstcks seiten nutzers gestellt worden anspruch grundstckseigentmers moratoriumszins grund einlassung bodenordnungsverfahren knne indes entstehen verfahren besitz berechtigten nutzer verfahren dritten beantragt worden sei ii hlt rechtlicher nachprfung stand klger steht beklagte anspruch gesetzlichen moratoriumszins art abs satz egbgb grunde dafr unerheblich beklagte scheinbare nachfolgeunternehmen flurneuordnungsbehrde beantragt bodenordnungsverfahren ff lwanpg zusammenfhrung gebude grundstckseigentum einzuleiten berufungsurteil insoweit richtig davon ausgeht beschlossene umwandlung beklagten fehlgeschlagen fr landwirtschaftsanpassungsgesetz gesetzliche grundlage gab anspruch grundstckseigentmers moratoriumszins art abs satz egbgb schon ber oktober hinaus fortgesetzte nutzung fremden eigentums grundstck begrndet davon abhngig verfahren sachenrechtlichen bereinigung gang gesetzt senat urt juni zr aur olg naumburg viz einwendungen berufungsurteil insoweit erhoben berufungsgericht anspruch klgers moratoriumszins jedoch rechtsfehlerhaft verneint anspruch unrecht weiteren gesetz bestimmten voraussetzung abhngig gemacht auffassung berufungsgerichts zinsanspruch grundstckseigentmers verfahren sachenrechtlichen bereinigung eingelassen davon abhnge besitz berechtigte nutzer verfahren beantragt findet wortlaut gesetzes sttze art satz egbgb grundstckseigentmer januar nutzer entgelt hhe sachenrechtsbereinigungsgesetz zahlenden erbbauzinses verlangen verfahren bodenneuordnung bodensonderungsgesetz eingeleitet notarielles vermittlungsverfahren ff sachenrberg bodenordnungsverfahren ff lwanpg beantragt verfahren verhandlung begrndung dinglicher rechte eingelassen voraussetzungen fr entstehung anspruchs moratoriumszins bestimmen verfahren zusammenfhrung eigentums grundstck eigentums gebude herbeigefhrt amts wegen durchgefhrten verfahren bodenneuordnung bodensonderungsgesetz entsteht anspruch einleitung verfahrens senat urt april zr viz antragsgebundenen verfahren bodenordnung gem ff lwanpg notariellen vermittlung gem ff sachenrberg grundstckseigentmer anspruch zins entstehung bringen antrag stellt vgl senat aao anspruch moratoriumszins schlielich entstehen verfahren grundstckseigentmer beantragt worden jedoch verfahren durchfhrung zielgerichtet mitwirkt senat urt dezember zr viz urt juni zr aur gesetz bestimmt indes letztgenannten fall zinsanspruch gegenber demjenigen begrndet verfahren beantragt gesetzeswortlaut abweichende auslegung berufungsgerichts fehlerhaft zweck verkennt anknpfung entstehung anspruchs moratoriumszins verhalten grundstckseigentmers verfahren sachenrechtlichen bereinigung verfolgt worden gesetzesmaterialien erreicht grundstckseigentmer anzuhalten sachenrechtsbereinigung mitzuwirken verhalten grundstckseigentmers unabhngiger moratoriumszins hhe bestellung erbbaurechts fr nutzer entrichtenden erbbauzins entspricht htte unttigkeit obstruktion gegenber berechtigten anspruch nutzers frdern knnen anspruch moratoriumszins daher grundstckseigentmer versagt bleiben sachenrechtsbereinigung mitwirkt verwirklichung gesetzlichen rechte nutzers sowie ffentlichen interesse liegenden sachenrechtlichen bereinigung entgegenwirkt vgl bt drucks btdrucks sowie hinweis urteil senats juni zr aur unerheblich art abs satz egbgb berechtigte nutzer antrag verfahren sachenrechtlichen bereinigung gestellt entscheidend allein eigentmer bereinigung mitwirkt auffassung berufungsgerichts zweck gesetzlichen anordnung unvereinbar wegen nutzer verpflichtet worden januar entgelt fr nutzung fremden grundstckseigentums zahlen anlass fr regelung sachenrechtsnderungsgesetz september bgbl gesetzliche besitzrecht moratorium durchfhrung sachenrechtlichen bereinigung fortbestehen zweite vermgensrechtsnderungsgesetz juli bgbl begrndete recht nutzung fremden eigentums grundstck unabsehbare zeit unentgeltlich bleiben durfte bt drucks moratoriumszins verfassungsrechtlich gebotene ausgleich bverfge grundstckseigentmers fr vorenthaltene nutzung eigentums verstndnis berufungsgerichts art abs satz egbgb schlielich gebot verfassungskonformer auslegung vereinbar fortbestehen unentgeltlichen rechts besitz beklagten fhrt bundesverfassungsgericht gesetzlichen ausschluss anspruchs herausgabe nutzungen moratoriumszins schon fr zeit dezember art abs satz egbgb einseitige art abs satz gg unvereinbare regelung nachteil eigentmers vorteil nutzers erkannt bverfge erst recht fr zeit januar gelten scheitern umwandlung lpg wrde normverstndnis berufungsgerichts fr viele jahre unentgeltliches besitzrecht entstehen lassen obwohl grnde fr fehlschlagen umwandlung sphre umzuwandelnden unternehmens liegen auenstehenden regel bekannt htte grundstckseigentmer auslegung moratoriumstatbestands berufungsgericht jahre hinaus unentgeltliche nutzung grundstcks hinzunehmen scheinbaren nachfolgeunternehmen knnte moratoriumszins beanspruchen nutzer art abs egbgb antrag fr besitzrecht folgende zahlungspflicht bedeutung befugnis behrdliches verfahren gang setzen materiellen rechte verschafft vgl senat urt juli zr wm gegenber lpg htte grundstckseigentmer deshalb anspruch scheinbarer rechtsnachfolger bodenordnungsverfahren beantragt unrecht meint berufungsgerichts fr standpunkt rechtsprechung bundesgerichtshofes abfindungsansprchen ehemaliger lpg mitglieder berufen knnen vgl zitierte urteil april lwzr beck rs nr zitierten urteil aufgestellten grundstze einschlgig fall anspruch gegenber scheinbaren rechtsnachfolger gegenber lpg geltend gemacht scheitern umwandlung folge lpg gegenber grundstckseigentmer berechtigte nutzerin grundstcks bleibt daher daran anknpfende verpflichtung zahlung moratoriumszinses trifft voraussetzungen moratoriumstatbestands art satz egbgb liegen klger zeitraum fr zins beansprucht eigentmer bebauten flchen beklagte nutzte eigentum klgers grund zustehenden rechtes besitz art abs satz egbgb schuldnerin moratoriumszinses gesetzliche besitzrecht schein baren rechtsnachfolger zustand senat urt juli zr viz scheinbare rechtsnachfolger allenfalls grund gesetzlichen besitzrecht lpg abgeleiteten rechts grundstckseigentmer gegenber besitz berechtigt klger verfahren zielgerichtet mitgewirkt revisionserwiderung erhobene gegenrge begrndet fr entstehung zinsanspruchs erforderliche mitwirkung grundstckseigentmers ergibt berufungsurteil zitierten klger vorgelegten protokoll verhandlung flurneuordnungsbehrde november kommt entgegen revisionserwiderung vertretenen ansicht darauf klger damals termin anwesend erklrung fr miterben handelnden rechtsanwalts ausdrcklich eigen gemacht verkaufs tauschbereit seien senat bezug verhandlung behrde weitere verfahren sache urt juni zr aur bereits ausgefhrt eigentmer obliegenheit einlassung art abs satz egbgb regelmig schon gengt rechtsvorgnger verfahren zielgerichtet mitgewirkt verfahren entgegenwirkt mitwirkung entstandene anspruch moratoriumszins entfiel dadurch jahre antrag durchfhrung bodenordnungsverfahrens zurcknahm grundstckseigentmer ansprche sachenrechtsbereinigungsgesetz aktiv verfolgen anspruch moratoriumszins erhalten vgl senat aao mchte nutzer pflicht zahlung moratoriumszinses erwerb eigentums grundstck bestellung erbbaurechts beenden obliegt verfahren sachenrechtlichen bereinigung frdern entspricht anordnung moratoriumszinses gegenber nutzer verfolgten zweck anlass geben seinerseits verfahren sachenrechtlichen bereinigung verzgern ankauf erbbaurechtsbestellung fr ergebenden zahlungspflichten vermeiden aufzuschieben bt drucks beklagten erhobene verjhrungseinrede unbegrndet fr anspruch moratoriumszins galt januar regelmige verjhrungsfrist jahren bgb senat urt juni zr aur verjhrungsfrist deshalb zeitpunkt klageerhebung juli fr zeitraum abgelaufen fr klger zahlung verlangt iii angefochtene urteil daher bestand sache insoweit endentscheidung reif grund klage geht entscheidung ber hhe anspruchs sache berufungsgericht zurckzuverweisen fehlenden feststellungen nachholen abs abs satz zpo klein schmidt rntsch czub stresemann roth vorinstanzen lg zwickau entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr dezember rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder einstimmig beschlossen revision klgerin urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg september kosten zpo abs satz zpo zurckgewiesen grnde begrndung hinweisbeschluss senats september bezug genommen stellungnahme klgerin dezember gibt abweichenden beurteilung sache anlass weist klgerin zutreffend darauf erhebung schadensersatzklage rckabwicklung gesellschaftsbeteiligung entsprechendes auergerichtliches begehren anlegers kndigung gesellschaftsverhltnisses umgedeutet darin wille ausdruck kommt bindung gesellschaft gesellschafter schon rckwirkender kraft jedenfalls sofortiger wirkung beendigen klgerin konkludente kndigungserklrung vorgerichtlichen anwaltlichen schreiben zedenten gesellschafters april erkennen klgerin klageschrift vorgelegt berufungsgericht entscheidung eingegangen schreiben jedoch revisionsinstanz mangels fristgemer erhebung dafr abs abs nr zpo erforderlichen verfahrensrge unbercksichtigt bleiben brigen klgerin schreiben vorinstanzen beleg fr konkludente kndigungserklrung zedenten angesehen lediglich nachweis vorgerichtlichen zahlungsaufforderung voraussetzung geltend gemachten anspruchs verzugszinsen vorgelegt berufungsgericht deshalb verfahrensrechtlich gehalten schreiben darber hinausgehende bedeutung beizumessen bergmann caliebe born drescher sunder vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet oktober kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren gem abs zpo schriftsatzfrist oktober oktober vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke richter prof dr wagenitz fuchs dr klinkhammer fr recht erkannt revision klger urteil zivilkammer landgerichts frankfurt dezember aufgehoben rechtsstreit erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens landgericht zurckverwiesen streitwert rechts wegen tatbestand klger verlangen nutzungsentschdigung schuldrechtsanpassungsgesetz beklagten schlossen august rat gemeinde pachtvertrag bezeichneten vertrag ber nutzung parzelle nher bezeichneten gelnde fr dauer jahren jhrlichen pachtzins mark jahre erwarb jrgen grundstck gemarkung flur flurstck beklagten verpachtete parzelle gehrt eigentum schreiben juni kndigte jrgen nutzungsvertrag begrndung dezember rumungsklage wies amtsgericht strausberg september begrndung ab beklagten komme bestandsschutz moratorium schreiben juni erhhte amt mrkische schweiz nutzungsentgelt ausgehend bodenflche zulssigen entgelt dm november jhrlich dm september oktober veruerte jrgen gesamte grundstck gemarkung flur flurstck klger eheleute brbel werner je nachdem frau anteil ehemannes tod wege erbfolge erworben veruerte notariellem vertrag august hlftigen miteigentumsanteil klgerin wurde mai grundbuch eingetragen jahre wurden flurstcksbezeichnungen neu festgelegt berlassenen parzelle nunmehr flurstck geworden schreiben august erklrte klger eigenen namen bevollmchtigter miteigentmer erhhung nutzungsentgelts dm pro jahr erhhungserklrung fhrte bodenflche gebude bebaute flche oktober zulssiges entgelt nannte fr bodenflche betrag mark ddr fr bebaute flche mark ddr preisanstze wurden begrndet nutzungsvertrgen vormaligen flurstcks entnommen seien insge samt verlangten klger ab november nutzungsentgelt dm jahr fr fall anhngigen zahlungs rumungsrechtsstreit rumungsantrag stattgegeben begrndung ortsblichkeit nannten klger vier eigentum befindliche grundstcke fr nutzungsvertrge abgeschlossen schreiben dezember folgte erhhung ab mrz dm jahr weiteren erhhungsschreiben oktober wurde zugrundelegung neu vermessenen bodenflche ausgangswert dm oktober ab januar nutzungsentgelt jahr verlangt vollmacht fr erhhungsverlangen lediglich klgerin unterzeichnet beklagten gergt beklagten erhhungsverlangen widersprochen folgejahren zugrundelegung flche jeweils geringere nutzungsentschdigungen gezahlt klgern verlangt klger fr zeit november dezember rckstndiges nutzungsentgelt hhe geltend gemacht amtsgericht klage abgewiesen berufung klger weiterhin nutzungsentgelt hilfsweise wege klageerweiterung rumung herausgabe grundstcks sowie zahlung nebst zinsen schadensersatz bereicherung verlangt berufung erfolg geblieben dagegen wenden klger senat zugelassenen revision entscheidungsgrnde rechtsmittel erfolg fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung rechtsstreits landgericht berufungsgericht soweit fr revision bedeutung ausgefhrt nutzungsvertrag beklagten rat gemeinde berlassung sei unwirksam nutzer nutzungsvertrag eigentmer dritten lpg staatlichen stellen abgeschlossen htten seien geschtzt ehemaligen ddr zahlreiche fallgestaltungen gegeben denen staatliche stellen nutzern grundstcke mitwirkung eigentmern verfgung gestellt htten fr handeln ausreichende rechtsgrundlage erkennbar sei teilweise vielen gemeinden praxis wilder verwaltungen entwickelt genutzte grundstcke ausreichende rechtsgrundlage brgern nutzung berlassen worden seien inkrafttreten schuldrechtsanpassungsgesetzes htten eigentmer nutzungsverhltnisse eintreten sollen fehlen berschreitung rechtsgrundlage grundstcksberlassung sei fllen beachtlich nutzer mangel gekannt inkrafttreten schuldrechtsanpassungsgesetzes bereits artikel egbgb genanntes vertragsmoratorium nutzer geschtzt wirksamkeitshindernisse ausdrcklich fr unerheblich erklrt vertrag hierzu ermchtigten stelle geschlossen worden sei behauptung klger brgermeisterin gemeinde schreiben februar nutzern gegenber kndigung nutzungsvertrge ausgesprochen sei rechtlich schon deshalb unerheblich beweisantritt beklagten bestrittene zugang schreibens bewiesen knne kndigungsgrund rechtsvorgnger klger jahre verfgung gestanden kndigung deren zulssigkeit bgb richte sei unwirksam kndigungsgrund enthalte erhhungsverlangen klger seien formellen grnden unwirksam erhhungserklrungen august dezember seien unwirksam abs abs nutzev erforderlichen formellen anforderungen erhhungserklrungen entsprchen notwendiger mindestinhalt sei abs satz nutzev genaue bezeichnung grundstck vertrag sowie betrages erhhten nutzungsentgelts kalendermige flligkeit nutzer msse erklrung entnehmen knnen betrag wann ab nutzungsentgeltverordnung fr vertragliche nutzung grundstcks zahlen solle darber hinaus msse nutzer erklrung erkennen knnen erhhungsschritte sinne abs nr nutzev grundstckseigentmer vollziehen wolle abs satz nutzev fassung nderungsverordnung juli grundstckseigentmer erhhungsverlangen schriftlich erklren msse stets dargelegt erhhungsverlangen ortsblichen entgelte berschritten wrden satz regelung solle vermeidung unbegrndeter erhhungsverlangen dienen grundstckseigentmer gezwungen weiteren erhhungsschritten bild hhe ortsblichen entgelts verschaffen oktober vereinbarten nutzungsentgelte sollten schrittweise freien grundstcksmarkt blichen entgelte herangefhrt lege grundstckseigentmer erhhungserklrung unrichtige mietwerte zugrunde form falscher ausgangswerte unrichtiger angeblicher ortsblicher miete msse nutzer unrichtigkeiten erklrung zumindest erkennen knnen erhhungserklrung msse deshalb fr nutzer nachvollziehbare berechnung angabe ortsblichen entgelts beachtende obergrenze enthalten anforderungen gengten genannten erhhungserklrungen august dezember fr beide erklrungen sei bereits fraglich klgern aufrechterhalten worden seien schriftsatz februar htten klger nmlich zahlungsanspruch reduziert knne verstanden ursprnglichen erhhungsverlangen mehr festhielten seien zustimmung nutzer befugt neues erhhungsverlangen htten klger beachtung erhhungsschritte abs nr nutzev dm reduziert jedoch abs nutzev zwingend vorgeschriebene erluterungs begrndungsgebot beachtet ausfhrungen ortsblichen entgelt gemacht deshalb seien erhhungsverlangen reduzierten form unwirksam knnten rechtsfolge sinne abs nutzev auslsen unwirksamkeit ergebe zudem daraus weder schuldrechtsanpassungsgesetz abs satz schuldranpg magebliche entgeltverordnung rckwirkende erhhung entgelts vorsehe auffassung sei klger erhhungsverlangen august dezember zumindest hilfsweise aufrechterhalten htten seien infolge nichtbeachtung formellen materiellen voraussetzungen abs nutzev abs nutzev unwirksam erhhungserklrung rechtsgestaltende willenserklrung handele sei grundstzlich bedingungsfeindlich erklrungsempfnger ungewissheit schwebezustand zugemutet knnten ausgangspunkt fr entgelterhhung sei abs nutzev oktober zulssige entgelt darunter sei oktober tatschliche entgelt verstehen sinn zweck nutzungsentgeltverordnung sei parteien vereinbarte nutzungsentgelt tatschlichen wirtschaftlichen verhltnisse anzupassen heranziehung vergleichsgrundstcken sei fr frage ortsblichkeit entgelts sinne abs nutzev fr frage oktober zulssigen entgelts zulssig htten klger beachtet komme geltungserhaltende reduktion hhe mindestentgeltes dm betracht klger htten anfang falschen ansatz gewhlt erhhungen seien schon ausgangspunkt falsch sinn zweck erluterungserfordernisses abs nutzev sei nutzer erhhung entgelts plausibel erklren mglichkeit berprfung entscheidung bieten erhhung akzeptiere zweck knne erreicht bereits grundlage erhhungsbegehrens gesetzlichen anforderungen entspreche widerspreche systematik nutzungsentgeltverordnung verschiedene preise fr erhhung ansatz bringen sei grundstck bebaut gelte fr bebaute grundstcke magebliche mindestentgelt fr gesamte verpachtete grundstcksflche klger htten rechtsnachfolger rechtsvorgnger vorgenommene erhhung juni grundlage erhhungsschritte whlen htten recht mehr neuen berechnung seien vorangegangene erhhungen gebunden frage berlassende vergangenheit versumte erhhungserklrungen nachholen knne schritt mglich sei neufassung abs nutzev verordnung juli verneinen erhhungserklrung november richtig oktober sei bereits deshalb formell unwirksam grundstckseigentmern abgegeben worden sei mehrere grundstckseigentmer knnten erhhungserklrung gemeinsam abgeben zeitpunkt erhhungserklrung sei frau miteigentmerin grundstcks anteil klgerin veruert eigentumsberschreibung sei erst mai erfolgt ermchtigung entgelterhhung liege vollmacht sei frau unterzeichnet bevollmchtigte beklagten deshalb erklrung schriftsatz november zurckgewiesen gehe davon klger erhhungsverlangen schriftsatz februar erneut geltend gemacht htten sei festzustellen neues erhhungsverlangen beachtung erhhungsschritte abs nr nutzev erfolgt dennoch unwirksam sei abs nutzev zwingend vorgesehene erluterungs begrndungsgebot beachtet sei unwirksamkeit ergebe zudem daraus weder schuldrechtsanpassungsgesetz abs satz schuldranpg magebliche nutzungsentgeltverordnung rckwirkende erhhung entgelts vorshen hilfsantrge seien zulssig sache unbegrndet klgern stehe weder herausgabeanspruch bgb anspruch nutzungsentschdigung gem bgb beklagte sei nmlich nutzungsvertrag august klger eingetreten seien besitz berechtigt bgb darber hinaus oktober inkrafttreten schuldrechtsanpassungsgesetzes juli richtig januar grund vertragsmoratoriums art abs egbgb art abs egbgb recht besitz gehabt vorschrift art egbgb schuldranpg gem art abs egbgb fr januar geschlossenen vertrge land forstwirtschaftlich genutzte bodenflchen brgern erholung freizeitgestaltung bzw zwecke gewerblichen kleingrtnerischen nutzung berlassen worden seien anwendung komme art abs egbgb vorlufer schuldranpg gesetzlichen bestandsschutz oktober existenten nutzungsvertrge unabhngig davon angeordnet vertrge unmittelbar tatschlichen eigentmern geschlossen worden seien geschtzt seien diejenigen nutzer nutzungsvertrag unmittelbar grundstckseigentmer dritten lpg staatlichen stellen abgeschlossen htten nutzer gestellt sollen gesetzeskonformem vorgehen behrden ddr gestanden htte schuldrechtliche rechtsposition gesichert sollen anliegen sei gesetzgeber ab juli richtig januar schuldrechtsanpassungsgesetz nachgekommen ausfhrungen berufungsgerichts halten rechtlichen nachprfung teil stand erfolg macht revision allerdings geltend berufungsgericht htte rechtsvorgnger klger nutzungsvertrag wirksam gekndigt hauptantrag abweisen hilfsantrag stattgeben mssen ergebnis zutreffend berufungsgericht nmlich davon ausgegangen beklagten recht besitz bgb zusteht deshalb hilfsantrge erfolg knnen erlaubte vertrag worauf revision zutreffend hinweist kndigung dezember wortlaut zeitpunkt kndigung zulie erfolgte verpachtung dezember verlngerte jeweils weiteres jahr vertrag sptestens monate ablauf schriftlich gekndigt wurde gleichwohl kndigung nutzungsvertrag beendet aa september nmlich amtsgericht strausberg rumungs herausgabeklage rechtsvorgngers klger abgewiesen damaligen verfahren rechtsvorgnger klger hilfsantrag rumung januar begehrt antrag wurde abgewiesen begrndung vertragsmoratorium entgegenstehe laufe bestandsschutz moratorium dezember geplante schuldrechtsanpassungsgesetz fortgesetzt wurde ber kndigung juni klger jetziges herausgabeverlangen sttzen rechtskrftig entschieden unabhngig davon rumungsrechtsstreit verfahren eingefhrt worden klger knnen kndigung schon rumungsrechtsstreit htte geltend gemacht knnen mehr berufen ber rechtskraftwirkung entschieden vgl zller vollkommer zpo aufl rdn bb unabhngig rechtskraft rumungsklage abweisenden urteils stehen wirksamkeit kndigung januar materiellrechtliche grnde entgegen nutzungsvertrag august geschlossen worden damals galt gebiet ddr bgb januar trat zgb kraft januar geschlossenen vertrge somit streit befindlichen nutzungsvertrag anzuwenden vgl senatsurteil mrz xii zr dtz vgl og urteil mai nj danach gilt zgb abs lautet vertrag unbefristet befristet abgeschlossen vertrag darf befristet abgeschlossen dafr gesellschaftlich gerechtfertigte grnde vorliegen vertrag anzugeben nutzungsvertrag begrndung fr befristung enthielt unwirksam og aao kndigung wre besonderen voraussetzungen abs zgb mglich berufungsgericht kndigung rechtsvorgngers klger juni begrndung enthielt deshalb ergebnis recht unwirksam angesehen grnden scheitert kndigung gemeinde februar revision berufen ausfhrungen berufungsgerichts nutzungsentgelt frei rechtsfehlern aa unrecht nimmt berufungsgericht klger htten ansprche laufe verfahrens reduziert machten mindestentschdigung nutzev geltend auffassung lsst aktenlage berufungsurteil wiedergegebenen antrgen vereinbaren bereits anspruchsbegrndung klger geltend gemacht betrag entgegen auffassung berufungsurteils reduziert lediglich rahmen berufung hilfsweise ausgefhrt mindestbetrge nutzev fall zuzusprechen seien bb soweit berufungsgericht hilfsbegrndung reduzierten ansprche errtert ablehnt ebenfalls gefolgt ausgangspunkt zutreffend geht allerdings davon klger fr nutzev vorgenommenen erhhungsschritte falschen ausgangspunkt grunde gelegt gesetzlichen regelung abs nr nutzev darf nmlich nutzungsentgelt ab november doppelte oktober zulssigen entgelts folgejahren grundlage aufbauend erhht erfolg macht revision geltend zulssiges entgelt knne klger vortragen entgelt zustndigen ddr behrden frhjahr nachbarnutzern vereinbart htten gelte umso mehr jahre vereinbarte betrag mark weder quadratmeterpreis ausweise flche parzelle nenne quadratmeterpreis berechenbar sei urteil juni xii zr wum senat entschieden zulssiges entgelt sinne nutzev parteien nutzungsvertrages zulssiger weise vereinbarte entgelt gesetzeswortlaut eindeutig liee revision vorgenommene auslegung gleichwohl berufungsgericht hinweis stimmen literatur vorgenommenen auslegung zulssiges entgelt sei parteien zulssiger weise vereinbarte entgelt anzusehen vorzug geben regelung bezweckte ddr niedrige nutzungsentgelt dafr vorgesehenen verfahren schrittweise november ortsbliche entgelt heranzufhren einerseits sollten eigentmer alsbald ortsbliche gegenleistung fr zwangsweise berlassung grundstcks erhalten andererseits sollten nutzer vertrauend ddr niedrigen entgelte schnelle anpassung wirtschaftlich berfordert nahe liegend ausgangspunkt fr schrittweise anpassung ortsbliche vereinbarte entgelt grunde legen konnten oktober bereits vergleichsweise hohe entgelte schneller marktmiete herangefhrt whrend nutzer niedrigen entgelten langsameren anstieg vertrauen durften fr auslegung sprechen grnde praktikabilitt entgelte ddr weitgehend unverndert geblieben kiethe schilling schuldrechtsanpassungsgesetz rdn ergibt oktober zulssige entgelt regel nutzungsvertrag problemlos festgestellt whrend klgern vorgenommenen auslegung oktober ortsbliche entgelt aufwndig gegebenenfalls einschaltung sachverstndigen ermittelt msste soweit berufungsgericht meint wahl falschen ausgangspunktes fr erhhung fhre unwirksamkeit erhhungsverlangens gefolgt abs satz nutzev verlangt begrndung erhhungsverlangens zwingend vorgesehen dabei erklrung erhhung ortsbliche entgelt berschritten weitere anforderungen gestellt gengen hinweise angaben nutzer nachprfung darauf gesttzt eigene berechnung ermglichen erhhungsverlangen gerechtfertigt thiele krajewski schuldrechtsnde rungsgesetz nutzev rdn erhhungserklrung deshalb unwirksam einzelne angaben unzutreffend inhaltlich unrichtigen erhhung nutzer zahlung entgelts verpflichtet anhand tatschlich gegebenen gren errechnet kiethe schilling aao schuldrechtsanpassungsgesetz nutzev rdn verlangt grundstckseigentmer erhhung abs nutzev zugelassenen erhhungsschritte ortsbliche entgeltniveau bersteigt erhhungserklrung insgesamt umfang unwirksam zulssige ma berschreitet rvekamp schuldrechtsanpassung rdn erhhungserklrungen klger gengen formellen begrn dungsanforderungen klger vorlage nutzungsvertrages angabe grundstcksgre oktober zulssige entgelt ausreichend dargelegt ferner erklrt belegt verlangten erhhung ortsbliche nutzungsentgelt berschritten grund falscher subsumtion basis fr erhhung gemeinde vereinbarte entgelt oktober ortsbliche entgelt gewhlt macht erhhungsverlangen unwirksam tatrichter zutreffende subsumtion korrigieren dementsprechend schadet klger fr bebaute unbebaute teile grundstcks jeweils unterschiedliche entgelte grunde gelegt whrend fr bebautes grundstck herrschender meinung vgl wardenbach mdr kiethe schilling aao nutzev rdn einheitlicher preis fr gesamte grundstck anzunehmen subsumtionsfehler hindert nachvollziehbarkeit erhhungsverlangens tatrichter unschwer korrigiert cc soweit berufungsgericht meint sei unzulssig versumte hhungen schritt nachzuholen folgen senat erlass berufungsurteils entschieden versumte erhhungen spteren zeitpunkt voller hhe schritt fr zukunft nachgeholt knnen senatsurteile april xii zr wum juni xii zr wum nutzev bestimmt ab november entgelte schrittweise erreichen ortsblichen miete angepasst knnen dabei genau geregelt hhe miete ab jahre jhrlich angepasst darf erhhungsmglichkeit betragsmig insoweit beschrnkt zulssige erhhung jeweils fr frheren zeitpunkt zulssigen erhhung orientiert darf ziff nutzev ab november zulssige erhhung ziff ergebenden erhhungsmglichkeit betragen weder nutzev vorschrift bestimmen zeitliche mindestabstnde einzelnen entgelterhhungen verordnung weicht bewusst abs satz nr miethhegesetz bgb ab kiethe schilling aao gesetzgeber zustzlich hrden fr jeweilige erhhung geschaffen darf erhhung letzte miete mehr bersteigen genannte kappungsgrenze folge vermieter miete lngere zeit erhht schritt marktmiete verlangen erhhung nutzungsentgeltverordnung oben genannten sinne begrenzt fr erhhung gibt obergrenze fr jahr beginnend jahr festgelegt gegensatz miethhegesetz bzw bgb erhhungsbetrag letzte vorgenommene erhhung begrenzt entgegen auffassung amtsgerichts grlitz wum thiele winterstein schuldrechtsanpassungsgesetz aufl nutzev rdn verordnung nderung nutzungsentgeltverordnung juli entnommen gesetzgeber verordnung erhhung schritt mehr zulassen nderungsverordnung berschrift abs satz nutzev ortsblichen entgelte absolute obergrenze deutlicher ursprnglichen fassung ausformuliert abs satz nutzev klarer herausgestellt angemessene gestaltung zeitlich gestreckten erhhung ortsblichkeitsgrenze besteht kiethe schilling aao rdn amtlichen begrndung heit br drucks angemessen danach sofortiges sprung erreichtes ortsbliches entgelt ber bestimmten zeitraum verteilte erhhung formulierung thiele winterstein aao rdn entnehmen nunmehr vorher erhhung schritt nachholung vorher versumter schritte mehr zulssig sei folgen begrndung geforderte verteilung erhhung ber bestimmten zeitraum bezieht vielmehr gesamte seit verflossene knftig ablaufende zeit dementsprechend steht seite begrndung ziel zeitlich verteilten erhhung mglichkeit entgegen unterbliebene erhhungsschritte spteren zeitpunkt nachzuholen mehreren folgenden erhhungsschritten verbinden entgegen auffassung berufungsgerichts gebietet schutzbedrfnis mieters begrenzung verteilung erhhung lngeren zeitraum sprunghaften anstieg nutzungsentgelte verhindern viele nutzer gezwungen htte erholungsgrundstcke aufzugeben br drucks anpassung schritt fhrt insgesamt hheren verfrhten belastungen nutzers kiethe schilling aao rdn gegenteil nutzer nichtanpassung jahrelang weniger bezahlt vermieter htte verlangen knnen dd erhhungsverlangen steht entgegen amt mrkische schweiz juni nutzungsentschdigung dm dm erhht dahinstehen eigentmer bestimmten zeitpunkt vorgenommene erhhung gebunden bindende erhhung bestimmten zeitpunkt hindert eigentmer jedenfalls fr sptere zeitrume eigenstndige erhhung bindung frhere erhhungen vorzunehmen gesetzlichen regelung nutzev erhhung fr jahr gesondert bindung frhere erhhungen erfolgen insoweit eindeutigen wortlaut nutzev erhhung davon abhngig eigentmer vorangegangenen jahr verlangt davon htte verlangen knnen schpft eigentmer erlaubte erhhungsmglichkeit fr neuen zeitraum erhhung whlen genauso vollstndig unterlassene erhhungen vgl cc fr zukunft nachholen senatsurteil juni xii zr wum ee soweit berufungsgericht erhhungserklrung august deshalb fr unwirksam hlt rechtsgestaltende bedingungsfeindliche willenserklrung handele tragen feststellungen getroffene entscheidung besteht einigkeit rechtsgestaltende erklrungen grundstzlich bedingungsfeindlich erklrungsempfnger ungewissheit schwebezustand zugemutet palandt heinrichs bgb aufl einfhrung rdn rspr nachw unbedenklich bedingungen erklrungsempfnger ungewisse lage versetzen berechtigten interessen somit beeintrchtigen palandt heinrichs aao feststellungen berufungsgerichts sowie parteivortrag ausreichender sicherheit entnommen fr beklagten ungewissheit bzw unsicherheit bestand dagegen spricht beklagte erhhungsverlangen zurckgewiesen dabei unsicherheiten wegen bedingung berufen erfolg rumungsbegehrens weitgehend willen beklagten abhngt knnte genannte potestativbedingung gehandelt mglicherweise interessen beklagten beeintrchtigt zulssig wre vgl palandt heinrichs aao jedenfalls nhere feststellungen angenommen bedingung fr beklagten unzumutbaren schwebezustand gefhrt ff rechtsfehler revision angegriffen geht berufungsgericht davon erhhungsverlangen oktober bereits deshalb unwirksam erklrung grundstckseigentmern abgegeben wurde soweit berufungsgericht fr mglich hlt schriftsatz klger februar erneutes erhhungsverlangen sehen erhhungsverlangen mangelnder begrndung scheitern lsst stellt bertriebene anforderungen erhhungsverlangen knnte fr jahr erhhung mehr fhren abs nutzev erhhte nutzungsentgelt erst beginn dritten erhhung folgenden monats entrichten allerdings berufungsgericht bercksichtigt bereits klagebegrndung mai erhhungsverlangen fr jahr sehen zeitpunkt klger bereits eigentmer grundstcks erhhungserklrung scheitert fr zeit ab zustellung anspruchsbegrndung mangelnden aktivlegitimation senat sache entscheiden parteien gre berlassenen grundstcks streitig klger gehen nutzungsflche whrend beklagten behaupten daneben hhe ortsblichen entgelts streitig grundstcksgre hhe ortsblichen entgelts entscheidungserheblich hahne weber monecke fuchs wagenitz klinkhammer vorinstanzen ag strausberg entscheidung lg frankfurt entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss september strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg januar gem abs stpo zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagten aussetzung verhngten gesamtfreiheitsstrafe bewhrung versagt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen versagung strafaussetzung bewhrung beschrnkte revision angeklagten erfolg hierzu generalbundesanwalt dargelegt landgericht freiheitsstrafe bewhrung ausgesetzt befrchtete angeklagte strafbares verhalten fortsetzt ua feststellungen hierzu gericht getroffen sttzt prognoseentscheidung lediglich vermutung mitangeklagten wahr scheinlich teile lohnes umgehung steuergesetze ausbezahlt ua tatschlichen voraussetzungen prognoseentscheidung abs stgb erwiesen greift insoweit grundsatz dubio pro reo bayoblg stv trndle fischer stgb aufl rdnr durchgreifenden bedenken begegnet bercksichtigung verteidigungsverhaltens angeklagten prognoseentscheidung fr strafkammer treffende prognoseentscheidung angeklagte knftig straftaten begehen verteidigungsverhalten hinreichend aussagekrftig soweit zweck diente bestrafung entziehen vgl bghr stgb abs nachtatverhalten landgericht rechtsfehlerhaft zulssiges verteidigungsverhalten angeklagten lasten verwertet bghr stgb abs umstnde besondere senat beschlu juni str tritt senat harms hger raum brause tepperwien'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet april kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle familiensache nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja bgb nr bgb abs abs satz objektive tatbestand fr verwirkung nr bgb sprechenden hrtegrundes dadurch erfllt unterhaltsberechtigte verpflichteten ungefragt ber erheblichen anstieg eigenen einkommens informiert fortfhrung senatsurteils januar xii zr famrz unterhaltsberechtigte vollzeitige erwerbsttigkeit erlernten ehe ausgebten beruf aufgenommen knnen ehebedingte nachteile bgb unterbrechung erwerbsttigkeit whrend ehe bedingten geringeren rentenanwartschaften begrndet fr zeit versorgungsausgleich stattgefunden nachteil versorgungsbilanz gleichem umfang beiden ehegatten tragen vollstndig ausgeglichen fortfhrung senatsurteils november xii zr famrz bgh urteil april xii zr olg hamm ag dortmund xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung april vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose fr recht erkannt revision antragstellerin urteil senats fr familiensachen oberlandesgerichts hamm juni zurckgewiesen revision antragsgegners vorgenannte urteil kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil antragsgegners erkannt worden umfang aufhebung sache erneuten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten nachehelichen unterhalt geborene antragstellerin geborene antragsgegner juni ehe geschlossen oktober geborene tochter hervorgegangen antragstellerin vorehelich geborenen tchter geboren februar gebo ren januar ehe gebracht ehelichen haushalt lebte zudem oktober geborene pflegetochter antragsgegner verstorbene erste ehefrau aufgenommen juli zog antragstellerin drei tchtern ehewohnung antragsgegner verblieb pflegetochter eigentum stehenden haus gerichtlichem vergleich september verpflichtete antragsgegner antragstellerin ab oktober trennungsunterhalt hhe monatlich zahlen dabei gingen parteien nettoeinkommen antragstellerin teilzeitttigkeit seniorenheim hhe sowie monatlichen nebeneinknften hhe schon ab dezember erzielte antragstellerin halbschichtigen erwerbsttigkeit erlernten beruf krankenschwester durchschnittliche nettoeinknfte hhe monatlich sowie weiterhin nebeneinknfte zuvor bercksichtigten hhe hhere einkommen teilte antragstellerin antragsgegner erst rahmen verhandlungen ber nachehelichen unterhalt ausdrckliche anfrage schriftsatz dezember teilvergleich april verpflichtete antragsgegner antragstellerin zugewinnausgleich hhe zahlen verbundurteil juli wurde ehe parteien geschieden versorgungsausgleich durchgefhrt antragsgegner zahlung nachehelichen altersvorsorge aufstockungsunterhalts hhe insgesamt monatlich verurteilt rentenversicherungskonto antragsgegners wurden versicherungskonto antragstellerin zustzlich ehezeitlich erworbenen monatlich weitere bertragen scheidungsausspruch entscheidung versorgungsausgleich seit november rechtskrftig antragstellerin nachehelich zunchst monatliche einknfte teilzeitttigkeit krankenschwester hhe sowie nebeneinknfte hhe erzielt antragsgegner zunchst unterhaltsrelevante einknfte hhe erzielt denen anteilige steuererstattung sowie vorteil mietfreien wohnens eigenen haus hinzuzurechnen seit juli bezieht kurzarbeitergeld einknften schuldet antragsgegner gemeinsamen tochter barunterhalt berufung antragsgegners unterhaltsausspruch verbundurteil oberlandesgericht amtsgerichtliche entscheidung abgendert antragsgegner zeitlich gestaffelten unterhaltsleistungen zuletzt fr zeit ab dezember hhe monatlich altersvorsorgeunterhalt elementarunterhalt verurteilt entscheidung richten zugelassenen revisionen beider parteien whrend antragstellerin zurckweisung berufung antragsgegners begehrt beantragt antragsgegner vollstndige abweisung antrags nachehelichen unterhalt entscheidungsgrnde revision antragstellerin unbegrndet revision antragsgegners fhrt entscheidungsformel ersichtlichen umfang aufhebung angefochtenen urteils insoweit zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht entscheidung famrz verffentlicht unterhaltspflicht antragsgegners angefochtenen urteil herabgesetzt unterhaltsanspruch antragstellerin zustzlich fr dauer jahres monatlich gekrzt antragsgegner begehrte befristung nachehelichen unterhalts hingegen abgelehnt fr antragstellerin sei fiktiven monatlichen nettoeinkom men hhe auszugehen hinblick alter gemeinsamen tochter jahren rechtskraft ehescheidung vollschichtige ttigkeit zumutbar sei hinreichend ausweitung teilzeitttigkeit bemht ttigkeit umfang wchentlich stunden erzielte bruttojahreseinkommen sei deswegen verdoppeln woraus nettomonatseinkommen hhe ergebe bercksichtigung steuerfreier bezge mglicher beruflicher aufwendungen erscheine nettoeinkommen vollzeitttigkeit hhe monatlich angemessen abzglich erwerbsttigenbonus seien somit einknfte hhe unterhaltsrechtlich bercksichtigen zugewinnausgleich erhaltenen betrag knne antragstellerin zinssatz anlegen daraus abzug steuern monatlich erzielen ebenfalls wege differenzmethode bercksichtigen seien seiten antragsgegners sei zunchst einkommen technischer angestellter hhe netto auszugehen sei anteil steuererstattung hhe monatlich hinzuzurechnen wohnvorteil antragsgegner genutzten einfamilienhauses ei ner wohnflche berufungsgericht monatlich geschtzt davon verbrauchsunabhngige kosten hhe monatlich sowie kosten fr instandhaltung hhe monatlich abgesetzt verbleibenden einkommen sei kindesunterhalt fr gemeinsame tochter einkommensgruppe dsseldorfer tabelle abzusetzen differenz verbleibenden einkommens einkommen antragstellerin ergebe ausgeurteilte altersvorsorge elementarunterhalt unterhaltsanspruch antragstellerin sei allerdings fr dauer jahres monatlich krzen antragstellerin anspruch insoweit nr bgb verwirkt september abgeschlossenen vergleich ber trennungsunterhalt seien parteien nettoeinkommen antragstellerin hhe monatlich ausgegangen tatschlich seit dezember deutlich hheres einkommen erzielt antragsgegner erst schriftsatz dezember kenntnis gebracht antragstellerin sei verpflichtet antragsgegner steigerung einkommens ungefragt mitzuteilen unterhaltsvergleich ergebe vertragliche treuepflicht obliegenheit unterhaltsberechtigten begrnde unterhaltspflichtigen jederzeit unaufgefordert umstnde offenbaren verpflichtung vergleich berhrten dabei knne offen bleiben hhe verletzung treuepflicht tatschlich schaden antragsgegners entstanden sei verwirkung knne schon schwerwiegender gefhrdung vermgensinteressen eintreten wegen mrz antragsgegner ausgezahlten steuererstattung allenfalls geringer schaden entstanden sei gleichwohl sei sanktionierung fehlverhaltens geboten antragstellerin davon ausgehen knnen antragsgegner ebenfalls hhere einknfte verfgung abwgung gesamtumstnde erscheine krzung nachehelichen elementarunterhalts monatlich fr dauer jahres angemessen befristung aufstockungsunterhalts abs bgb berufungsgericht abgelehnt antragstellerin berufsttigkeit schon schwangerschaft gemeinsamen kind aufgegeben auerdem knne seit scheidung vollschichtig erlernten beruf krankenschwester arbeiten befristung unterhaltsanspruchs stehe allerdings ehezeitliche betreuung gemeinsamen kindes entgegen zumal antragstellerin deswegen whrend ehezeit lediglich rentenanwartschaften hhe monatlich erworben befristung sprchen lange ehedauer fast jahren dadurch eingetretene ehebedingte verflechtung beiderseitigen verhltnisse auergewhnliche umstnde gleichwohl befristung rechtfertigen knnten lgen jahre alte angestellte arbeite alten beruf dabei sei allerdings bedenken aufgrund betreuung gemeinsamen kindes gelegenheit fort weiterbildungen eingeschrnkt sei deshalb gehaltseinbuen ausgeschlossen knnten dabei verkenne berufungsgericht bercksichtigende ehe kinderbetreuungsdauer praktisch dauerhaften unterhaltsanspruch fhre obwohl falle spteren vollschichtigen erwerbsttigkeit verbleibenden ehebedingten nachteile unterhaltsberechtigten regel unterhaltspflichtigen versorgungsausgleich aufgefangen wrden trfen ergebnis sei begrenzung unterhalts mglich auergewhnliche umstnde vorlgen hlt rechtlichen nachprfung punkten stand revision antragstellerin unbegrndet bemessung unterhaltsrelevanten einknfte rechtsprechung senats einklang steht vorbergehende krzung unterhaltsanspruchs nr bgb nr bgb rechtsgrnden bedenken begegnet soweit berufungsgericht wohnvorteil einfamilienhauses antragsgegners monatlich bemessen revisionsrechtlicher sicht beanstanden antragstellerin insoweit wert monatlich behauptet dafr beweis einholung sachverstndigengutachtens angetreten sachvortrag antragstellerin geht allerdings ber umstnde hinaus berufungsgericht zulssiger weise bemessung erzielbaren marktmiete zpo bercksichtigt berufungsgericht sowohl unstreitige wohnflche ausstattung lage objekts landschaftsschutzgebiet nahe gelegenen flughafen bercksichtigt berufungsgericht wertbildenden faktoren hinreichendem umfang schtzung einbezogen tatrichterliches ermessen ermittlung wohnwerts revisionsrechtlich beanstandender weise ausgebt vgl senatsurteil juli xii zr famrz berufungsgericht bemessung weder falsche erwgungen gesttzt fr bemessung marktmiete vgl insoweit senatsurteil mrz xii zr famrz wesentliche tatsachen auer acht gelassen tatrichterlichen schtzung vgl bghz bghz insbesondere lsst berufungsurteil entnehmen berufungsgericht investitionen antragsgegners einbau gas zentralheizung parkettbodens erneuerung sanitrausstattung bercksichtigt entgegen rechtsauffassung antragstellerin trifft antragsgegner obliegenheit vermgensumschichtung abzug verbrauchsunabhngiger kosten instandhaltungskosten geringeren wohnwert fhren wrde antragsgegner zinsgewinn falle veruerung hauses verbliebe stndiger rechtsprechung senats obliegenheit vermgensumschichtung bestehen gegenwrtigen verhltnissen wirtschaftlich angemessene nutzung vorhandenen vermgens verwirklicht davon schon ausgegangen verbleibende wohnvorteil ertrag erreicht ehegatte verkauf wohneigentums erzielen knnte vielmehr tatschliche anlage vermgens bercksichtigung umstnde einzelfalles eindeutig unwirtschaftlich darstellen bevor geschiedene ehegatte anlageform daraus erzielbare ertrge verwiesen senatsurteil november xii zr famrz danach ergibt jedenfalls obliegenheit vermgensumschichtung verkauf einfamilienhauses recht weist antragsgegner nmlich darauf haus ehe eingebracht darin auer pflegetochter wohnt hinblick darauf bercksichtigung gewhrleisteten schutzes fr angemessenes bewohntes hausgrundstck vgl insoweit abs nr sgb xii antragsgegner umschichtung grundvermgens zumutbar einkommen antragstellerin berufungsgericht treffend bereinstimmung rechtsprechung senats bemessen gemeinsame tochter parteien zeitpunkt rechtskraft ehescheidung bereits jahre alt berufungsgericht grundlage stndigen rechtsprechung frheren fassung bgb vollschichtigen erwerbsobliegenheit antragstellerin ausgegangen bemessung erwerbsttigkeit erzielbaren einkommens seinerzeit erzielten bruttoeinkommen teilzeitttigkeit stunden wchentlich ausgegangen verdoppelt dagegen revisionsrechtlicher sicht erinnern errechneten bruttoeinkommen berufungsgericht abzug gesetzlichen abgaben bercksichtigung beruflicher aufwendungen einerseits sowie steuerfreier bezge krankenschwester andererseits durchschnittlich erzielbares nettoeinkommen hhe monatlich ermittelt revision antragstellerin substantiiert angegriffen beanstanden insbesondere konkrete berechnung pauschale behauptung antragstellerin erschttert knne allenfalls monatlich netto erzielen mangels hinreichend substantiierten sachvortrags berufungsgericht deswegen gehalten antragstellerin beantragte sachverstndigengutachten hhe erzielbaren einkommens einzuholen soweit berufungsgericht realen beschftigungsmglichkeit zeitpunkt rechtskraft ehescheidung jahre alten antragstellerin ausgegangen revisionsrechtlich beanstanden arbeitet bereits zeit erlernten beruf krankenschwester konkrete umstnde ausweitung berufsttigkeit vollzeitttigkeit entgegenstehen antragstellerin tatsacheninstanzen ebenfalls vorgetragen beiden vorliegenden absagen bewerbungen antragstellerin vollzeitttigkeit knnen annahme fehlenden beschftigungschance rechtfertigen entgegen rge antragstellerin berufungsgericht bemessung fiktiv bercksichtigenden einkommens antragstellerin eventuellen fahrtkosten bergangen beruflichen aufwendungen steuerlichen vorteilen steuerfreien bezgen gegenbergestellt schtzung revisionsrechtlicher sicht beanstanden nr bgb nr bgb unterhaltsanspruch versagen herabzusetzen zeitlich begrenzen soweit inanspruchnahme verpflichteten wahrung belange berechtigten pflege erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen kindes grob unbillig wre berechtigte ber schwerwiegende vermgensinteressen verpflichteten mutwillig hinweggesetzt aa begrenzung unterhalts verlangt somit neben hrtegrund verletzung schwerwiegender vermgensinteressen stets grobe unbilligkeit fr unterhaltspflichtigen wahrung belange unterhaltsberechtigten senatsurteil bghz famrz je schwerer hrtegrund wiegt umso mehr unterhaltsberechtigten zuzumuten unterhaltsrechtlichen folgen verhaltens weitgehend tragen entsprechende einschrnkungen nehmen soweit kindeswohl beurteilung erfordert vgl wendl gerhardt unterhaltsrecht familienrichterlichen praxis aufl rdn bb entgegen rechtsauffassung antragstellerin berufungsgericht recht mutwillige verletzung schwerwiegender vermgensinteressen antragsgegners angenommen setzt hrtegrund nr bgb objektiv gravierendes verhalten unterhaltsberechtigten voraus wortwahl schwerwiegende hinwegsetzen ergibt stellt vorschrift allein umfang vermgensgefhrdung ab intensitt pflichtverletzung erforderlich unterhaltspflichtigen tatschlich vermgensschaden entsteht gengt schwerwiegende gefhrdung vermgensinteressen dadurch entstehen unterhaltsschuldner bereits geleisteten unterhalt trotz angestiegenen einkommens unterhaltsberechtigten spter zurckfordern vgl insoweit senatsurteil april xii zr famrz ff objektive voraussetzung verwirkung berufungsgericht recht erfllt angesehen antragstellerin erhebliche steigerung unterhaltsrelevanten einkommens seit abschluss vergleichs antragsgegner mitgeteilt obliegenheit ungefragten information ber sptere einkommensnderungen verstoen rechtsprechung senats jedenfalls parteien unterhaltsvergleichs verpflichtet gegenseitig ungefragt informieren verdienst fr bemessung unterhalts bercksichtigte einkommen deutlich bersteigt senatsurteile januar xii zr famrz februar ivb zr famrz parteien rahmen gerichtlichen vergleichs ber trennungsunterhalt geeinigt kommt darauf verpflichtung ungefragten information vertraglichen treuepflicht abschluss gerichtlichen vergleichs unabhngig art unterhaltstitels schon unterhaltsrechtlichen treueverhltnis ergibt bttner ff vgl hoppenz famrz wendl dose unterhaltsrecht familienrichterlichen praxis aufl rdn ff subjektiv erfordert hrtegrund nr bgb mutwilliges handeln zumindest leichtfertiges verhalten unterhaltsberechtigten voraussetzt senatsurteile bghz famrz juli ivb zr famrz gerhardt heintschel heinegg klein handbuch fachanwalts familienrecht aufl kap rdn berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandender weise angenommen auffassung antragstellerin knne allenfalls fahrlssigkeit vorgeworfen erhhung einknfte bewusst verschwiegen daran gedacht folgt senat festgestellte sachverhalt rechtfertigt vielmehr schluss oberlandesgerichts beklagte zumindest bedingtem vorsatz handelte sogar darauf ankam verschweigen hhe verdienstes vermgensvorteile verschaffen zeitpunkt vergleichsschlusses ber trennungsunterhalt scheidungsverfahren parteien bereits anhngig parteien verhandelten auergerichtlich ber hhe nachehelichen unterhalts auergerichtlichen schreiben dezember wurde antragsgegner verdienstabrechnung fr zeitraum dezember november wunschgem berreicht erst anschluss daran antragstellerin schriftsatz januar unterhaltsantrag verbundverfahren eingereicht cc berufungsgericht voraussetzungen verwirkung nr bgb bercksichtigung strengen mastabs groben unbilligkeit recht angenommen antragstellerin ber dauer jahres unterhalt grundlage deutlich geringerer eigener einknfte bezogen obwohl einkommen teilzeit nebenttigkeit annhernd monatlich angestiegen antragsgegner mrz steuererstattung erhalten jedenfalls teilweise unterhaltsrechtlich bercksichtigen schliet grobe unbilligkeit folge verschwiegenen hheren einknfte antragstellerin allerdings anbetracht steuererstattung dabei bleibt antragstellerin zeit dezember mrz deutlich hheren trennungsunterhalt bezogen hheren eigenen einknften zustand verschweigen steuererstattung antragsgegner verschweigen deutlichen einkommenserhhung antragstellerin ungeschehen unterhaltsbezogen vorwerfbare verhalten deswegen aufheben recht berufungsgericht verhalten antragsgegners deswegen erst bemessung rechtsfolge bgb bercksichtigt berufungsgericht unterhaltsanspruch antragstellerin lediglich mavoll monatlich befristet jahr herabgesetzt dagegen revisionsrechtlicher sicht erinnern ii revision antragsgegners hingegen begrndet fhrt insoweit aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung verfahrens berufungsgericht recht berufungsgericht allerdings antragstellerin erzielbaren zinsen erhaltenen zugewinnausgleich wege differenzmethode bercksichtigt entsprechende zinsen schon whrend ehezeit parteien angefallen zinseinknfte unterhaltsberechtigten zugewinnausgleich erlangten vermgen zugerechnet stndiger rechtsprechung senats bereits bedarfsermittlung bercksichtigen entsprechende vermgen schon durchfhrung zugewinnausgleichs vorhanden vermgensertrge bgb schon seinerzeit ehelichen lebensverhltnisse bestimmt macht unterschied ehegatten gezogen durchfhrung zugewinnausgleichs anteilig beide ehegatten verteilt beiden fllen beeinflussen bercksichtigenden vermgenseinknfte ehelichen lebensverhltnisse deswegen wege differenzmethode unterhaltsberechnung einzubeziehen senatsurteil juli xii zr famrz erfolg rgt revision antragsgegners allerdings ablehnung befristung nachehelichen ehegattenunterhalts berufungsgericht schon zeitpunkt entscheidung berufungsgerichts geltende rechtslage sah abs bgb abs satz bgb mglichkeit zeitlichen begrenzung aufstockungs unterhalts soweit insbesondere bercksichtigung dauer ehe sowie gestaltung haushaltsfhrung erwerbsttigkeit zeitlich unbegrenzter unterhaltsanspruch unbillig subsumtion ausnahmetatbestnde senat neueren rechtsprechung mehr entscheidend ehedauer darauf abgestellt nacheheliche einkommensdifferenz anspruch aufstockungsunterhalt begrnden knnte ehebedingter nachteil darstellt dauerhaften unterhaltsrechtlichen ausgleich zugunsten bedrftigen ehegatten rechtfertigen schon frheren rechtslage bot anspruch aufstockungsunterhalt abs bgb deswegen ehebedingten nachteilen unabhngige lebensstandardgarantie fortwirkenden mitverantwortung nacheheliche einkommensdifferenz ehebedingte nachteile darauf zurckzufhren beide ehegatten schon vorehelich infolge berufsausbildung unterschiedlichen lebensstandard erreicht konnte einzelfall unterhaltsberechtigten ehegatten bergangszeit zumutbar lebensstandard ehelichen lebensverhltnissen verzichten statt lebensstandard begngen ehe erreicht htte senatsurteil november xii zr famrz entwicklung rechtsprechung vgl dose famrz rechtsprechung neuregelung bgb januar eingeflossen abs bgb unterhaltsanspruch geschiedenen ehegatten zeitlich begrenzen zeitlich unbegrenzter unterhaltsanspruch wahrung belange berechtigten pflege erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen kindes unbillig wre dabei insbesondere bercksichtigen inwieweit ehe nachteile hinblick mglichkeit eingetreten fr eigenen unterhalt sorgen ehebedingten nachteile knnen dauer pflege erziehung gemeinschaftlichen kindes gestaltung haushaltsfhrung erwerbsttigkeit whrend ehe sowie dauer ehe ergeben magebend deswegen darauf abzustellen zeitpunkt entscheidung tatrichters ehebedingte nachteile absehbar frhere recht setzt begrenzung nachehelichen unterhalts billigkeitsgrnden bgb zwingend voraus zeitpunkt ab unterhaltsanspruch entfllt bereits erreicht dafr ausschlaggebenden umstnde zeitpunkt entscheidung bereits eingetreten zuverlssig voraussehbar begrenzung spteren abnderung abs zpo vorzubehalten schon ausgangsverfahren auszusprechen senatsurteil februar xii zr famrz fr begrenzung ausschlaggebenden umstnde allerdings bereits ausgangsverfahren zuverlssig vorhersehbar lsst bercksichtigung umstnde einzelfalles beantworten senatsurteil november xii zr famrz rechtlichen mastben berufungsgericht grundlage getroffenen feststellungen befristung nachehelichen unterhalts unrecht abgelehnt aa kommt entgegen auffassung antragsgegners darauf antragstellerin berufsttigkeit schon beginn schwangerschaft gemeinsamen tochter aufgegeben betreuung beiden beziehung stammenden kinder sicherzustellen jedenfalls geburt gemeinsamen kindes antragstellerin wegen betreuung kindes erwerbsttigkeit gehindert unterhaltsansprche vater weiteren kinder abs bgb erloschen bgb seit januar geltenden fassung leben ansprche bgb beruhen vgl bt drucksache bb berufungsgericht verkennt allerdings neueren rechtsprechung senats entscheidend dauer ehe kindererziehung vorliegen ehebedingter nachteile ankommt wofr ehedauer zunehmende verflechtung gemeinsamen verhltnisse lediglich indizien berufungsgericht festgestellt antragstellerin verpflichtet lage vollschichtige ttigkeit erlernten beruf auszuben schon umstand spricht fortdauernde ehebedingte nachteile soweit berufungsgericht darauf abgestellt whrend betreuung gemeinsamen kindes gelegenheit fort weiterbildungen eingeschrnkt sei deshalb gehaltseinbuen ausgeschlossen knnten verkennt darlegungs beweislast trgt fr tatsachen befristung beschrnkung nachehelichen unterhalts fhren knnen grundstzlich unterhaltsverpflichtete bgb schon frheren vorschriften abs abs satz bgb ausnahmetatbestand konzipiert unterhaltspflichtige allerdings tatsachen vorgetragen aufnahme vollzeitigen erwerbsttigkeit unterhaltsberechtigten erlernten ehe ausgebten beruf wegfall ehebedingter nachteile begrenzung nachehelichen unterhalts nahe legen obliegt unterhaltsberechtigten umstnde darzulegen beweisen unterhaltsbegrenzung fr lngere schonfrist sprechen senatsurteil november xii zr famrz umstnde trotz obliegenheit bernahme vollschichtigen erwerbsttigkeit fortdauernde ehebedingte nachteile begrnden knnten nmlich infolge berufspause fortbildung teilnehmen konnte deswegen heute ber geringeres einkommen verfgt ehe kindererziehung fall wre antragstellerin substantiiert vorgetragen entgegen auffassung berufungsgerichts folgen infolge kindererziehung haushaltsttigkeit unerheblich reduzierten eigenen rentenanwartschaften weist berufungsgericht recht darauf antragstellerin whrend ehezeit lediglich anwartschaften hhe monatlich erworben rahmen versorgungsausgleichs allerdings versicherungskonto antragsgegners weitere anwartschaften hhe bertragen worden allein knapp jhrigen ehezeit verfgt antragstellerin deswegen ber rentenanwartschaften hhe berufungsgericht festgestellt anteil altersversorgung deutlich wert liegt antragstellerin grundlage erzielbaren einknfte erlernten beruf krankenschwester ehe kindererziehung whrend zeit erworben htte unabhngig hhe versorgungsausgleich bertragenen anrechte knnen ehebedingte nachteile bgb regelmig unterbrechung erwerbsttigkeit whrend ehe dadurch bedingten geringeren rentenanwartschaften begrndet fr zeit versorgungsausgleich vollstndig durchgefhrt worden nachteil versorgungsbilanz gleichem umfang beiden ehegatten tragen regel vollstndig ausgeglichen zustzlichen unterhaltsrechtlichen ausgleich ausschliet danach urteil berufungsgerichts bestand daher insoweit aufzuheben abs zpo sache endentscheidung reif abwgung fr billigkeitsentscheidung betracht kommenden gesichtspunkte aufgabe tatrichters revisionsgericht darauf berprft rahmen billigkeitsprfung mageblichen rechtsbegriffe verkannt fr einordnung begriffe wesentliche umstnde unbercksichtigt gelassen senatsurteil februar xii zr famrz berufungsgericht deswegen grundlage rechtsprechung senats bercksichtigung gesetzlichen neuregelung bgb erneut ber befristung anspruchs antragstellerin aufstockungsunterhalt befinden hahne sprick weber monecke ribgh prof dr wagenitz urlaubsbedingt verhindert unterschreiben hahne dose vorinstanzen ag dortmund entscheidung olg hamm entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch richterin stresemann richter dr czub beschlossen anhrungsrge bezeichnete rechtsbehelf klgers beschluss senats juli zurckgewiesen grnde anhrungsrge bezeichnete rechtsbehelf klgers prozesskostenhilfe versagenden rechtskraft fhigen beschluss zpo gegenvorstellung statthaft mangels erfolgsaussicht sache dahinstehen anhrungsrge wre beklagte meint schon deshalb unzulssig bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden verfahren ber bewilligung prozesskostenhilfe vorschriften ber anwaltszwang anzuwenden abs abs satz halbsatz zpo minderbemittelten partei verfolgung rechte ermglichen verletzung anspruchs rechtliches gehr art abs gg senat allein anhrungsrge gesttzt knnte liegt jedoch msste revisionsgericht verfahrensgrundrecht neu eigenstndig verletzt vgl bgh beschluss november vi zr njw beschluss dezember zr njw daran fehlt eigenen vorbringen klgers entscheidung senats berufungsgericht begangene schwerwiegende verfahrensfehler nichteingehen privatgutachten gesttzten beweiseinreden perpetuiert worden auslegung rechtsbehelfs klgers gegenvorstellung erfolgsaussicht nichtzulassungsbeschwerde bercksichtigung ergnzenden vorbringens klgers verneinen krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen lg mnchen ii entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss oktober strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn mai feststellungen aufgehoben soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde verurteilt worden gesamten strafausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen schweren raubes fall ii urteilsgrnde sowie versuchten schweren raubes fall ii gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt hiergegen gerichteten revision rgt angeklagte verletzung materiellen rechts rechtsmittel beschluformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen angeklagte mittter raubberfalls zweigstelle sparkasse mrz versuchten raubberfalls zweigstelle sparkasse dezember wegen dritten vorgewor fenen bank berfalls februar wurde freigesprochen drei berflle wurden wesentlichen gleicher begehungsweise durchgefhrt beteiligung tat dezember angeklagte eingerumt beiden berfllen bestritten verurteilung fall ii berfall bestand beweiswrdigung rechtlicher berprfung standhlt landgericht berzeugung tterschaft angeklagten folgende erwgung gesttzt sei angeklagte beteiligung bankberfall februar freizusprechen einlassung widerlegen sei damals nhe tatorts gefundene dna material angeklagten versehene wollmtze tter bankberfall getragen wurde trken wrmen verfgung gestellt tatzeit benutzt worden sei ua einlassung knne jedoch entnommen auerhalb tat kontakt personen stand bankrubereien ver wirklichten plan begangen ua begrndung trgt steht fest wollmtze hand tters gelangt erwiesen angeklagten tter mtze tat trug verbin dung bestand erwgung strafkammer stellt somit vermutung dar schuldspruch gesttzt vgl bgh nstz landgericht beweiswrdigung fall ii nachteil angeklagten mehrfach begrndete einbindung angeklagten personengruppe heraus bankrubereien begangen worden abgestellt ua senat trotz verbleibenden gewichtigen indizien fr beteiligung angeklagten tat sprechen ausschlieen fr angeklagten gnstig eren ergebnis gelangt wre genannten gesichtspunkt bercksichtigt htte verurteilung fall ii mu daher aufgehoben strafkammer strafzumessung fall ii urteilsgrnde lasten angeklagten gewertet tat wiederholungstat gehandelt ua verurteilung fall ii bestand mu einzelstrafe fall ii gesamte strafausspruch aufgehoben fr neu treffenden feststellungen hinblick angeblich unbekannten trken angeklagten wrmen verfgung gestellte sehschlitzen versehene wollmtze weist senat darauf angaben angeklagten fr deren richtigkeit unrichtigkeit beweise gibt tatrichter weiteres hinzunehmen zurckweisung erfordert gegenteil positiv feststellen lt st rspr vgl bghr stpo einlassung bgh beschlu september str jeweils tepperwien maatz solin stojanovi kuckein erneman'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet mrz seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vob nr auftragnehmer mu behinderung schadensersatzansprche ableitet mglichst konkret darlegen regel bauablaufbezogene darstellung notwendig feststeht freigegebenen ausfhrungsplne rechtzeitig vorgelegt worden allgemeine hinweise darauf verzgerte lieferung freigegebener plne bauablaufstrungen dadurch bedingten produktivittsverlusten gefhrt beschleunigungsmanahmen ausgeglichen worden seien gengen anforderungen darlegungslast behinderung geeignete grundlage fr schadensschtzung bgh urteil mrz vii zr olg naumburg lg halle vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr ullmann richter hausmann dr wiebel prof dr kniffka bauner fr recht erkannt revision beklagten grundurteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg april aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin verlangt rechtsnachfolgerin igewa gmbh kurz igewa ersatz gestrten bauablauf entstandenen mehraufwendungen beklagte erteilte igewa oktober auftrag ber rohbauarbeiten fr klinik vob vereinbart igewa begann november bauarbeiten bauarbeiten wesentlichen vorgesehenen frist knapp jahr abgeschlossen worden leistungen igewa abgenommen abgerechnet behauptung klgerin ergaben bauablaufstrungen dadurch ursprnglich vorgesehene arbeitsbeginn beklagten november extreme schlechtwetterphase verschoben worden sei freigegebenen schalungs bewehrungsplne sowie architektenplne rechtzeitig bergeben worden seien teilweise lediglich vorabzge jedoch immer gendert worden seien rechnung juni verlangte igewa dm zuzglich umsatzsteuer fr bauablaufstrungen wegen extremer witterungsverhltnisse planverzug sowie fr baubeschleunigung beklagte wies anspruch zurck landgericht ersatz verzgerungsbedingten mehraufwendungen gerichtete zahlungsklage ber dm nebst zinsen hinsichtlich umsatzsteuer gestellten feststellungsantrag abgewiesen berufung klgerin verzgerten planlieferungen entstandenen ansprche dm netto errechnet betrag aufgeteilt kosten fr arbeitsstunden schalung gertevorhaltung gehlter baubeschleunigung wege teilklage jeweils erstrangige teilbetrge geltend gemacht berechnung gesamtbetrag dm ergeben richtig dm hilfsweise klgerin dm verlangt anspruch darauf gesttzt hhe mehraufwendungen wegen schlechten witterung entstanden seien beklagte verschiebung arbeiten winterzeit vertreten klgerin auerdem beantragt festzustellen beklagte verpflichtet umsatzsteuer rech nung juni anfllt zahlen sofern finanzverwaltung abgerechneten kosten ganz teilweise umsatzsteuerpflichtig behandelt berufungsgericht entschieden klage sowohl hinsichtlich zahlungsantrags hinsichtlich feststellungsantrags grunde gerechtfertigt dagegen richtet revision beklagten klageabweisungsantrag verfolgt entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht auffassung berufungsgerichts klgerin gem nr vob grunde anspruch ersatz schadens diejenigen verzgerungen bauausfhrung entstanden verspteten vorlage bau bewehrungsplnen beruhen beklagte sei verpflichtet igewa errichtung rohbaus erforderlichen plne rechtzeitig vorzulegen vertragsparteien htten vergabeverhandlung genaue vorlaufzeiten fr schalungsund bewehrungsplne sowie architektenplne vereinbart november form balkendiagramms igewa bergebene bauzeitenplan sei verbindlich vereinbart worden beklagte htte bauzeitenplan entnehmen knnen wann plne bercksichtigung vereinbarten vorlaufzeiten bergeben wren besonderen anforderung plne igewa bedurft substantiiert bestrittenen vortrag klgerin stehe fest beklagte vorlage planungen verzug geraten sei bestehe vermutung verzgerte bergabe plne behindernd bauablauf ausgewirkt beklagte berufe vergeblich darauf werk vorgesehenen bauzeit jahr fertiggestellt worden sei klgerin dargelegt igewa versucht versptungen entstandenen verzgerungen aufzuholen behauptet sei grundstzlich schaden schlssig vorgetragen auftragnehmer msse schaden konkret darlegen knne darlegungslast jedoch gengen hinreichende grundlage fr gerichtliche schtzung biete allerdings igewa behinderungen ausreichend angezeigt gereiche klgerin jedoch nachteil behinderungsanzeigen seien entbehrlich grundstzlich sei vereinbarten bauzeitenplan behindernde wirkung fehlender plne offenkundig beklagten msse klar igewa ausfhrung arbeiten behindert fast plne erheblicher verzgerung vorgelegt wrden igewa teil vorabzugsplnen gearbeitet stehe entgegen vielmehr zeige schon tatsache sonderfachleute beklagten verfgung gestellt htten ber notwendigkeit planvorlage klaren seien feststellungsantrag sei grunde berechtigt hhe klgerin schadensersatzanspruch zustehe knne feststellung verlangen beklagte erstattung umsatzsteuer fall verpflichtet zustndige finanzbehrde deren zahlung auffordert ii hlt rechtlichen nachprfung punkten stand fr schuldverhltnis magebliche recht richtet dezember geltenden gesetzen art abs satz egbgb entgegen revision grundurteil schon deshalb aufzuheben unzulssiges teilurteil vorlge dahinstehen hilfsantrag zugrunde liegende sachverhalt lediglich hilfsbegrndung fr einheitlichen anspruch ersatz derjenigen schden beklagten vertretende behinderung entstanden berufungsgericht hlt erkennbar hauptantrag verfolgten schadensersatzanspruch wegen verzgerten planlieferung ungeachtet frage grunde fr gegeben geltend gemachten behinderungen schlechte wetter wegen verschiebung bauzeit vorlagen klrung frage beklagten eventuell vertretende behinderungen wegen schlechten wetters gunsten auswirken betragsverfahren vorbehalten revision aufgezeigte gefahr widersprchlichen entscheidung grundurteil besteht unbegrndet angriffe revision zulssigkeit grundurteils ber feststellungsantrag berufungsgericht weist zutreffend darauf ber hhe feststellungsantrag erfaten betrages erla grundurteils gesondert entscheiden fall grundurteil ergehen bgh urteil juni ix zr njw berufungsgericht bejahte schadensersatzanspruch auftragnehmers nr vob setzt voraus behinderung tatschlich vorlag auftraggeber unverzglich angezeigt worden offenkundig bekannt erforderlich behind erung adquat kausal hindernde umstnde verursacht worden verletzung vertraglichen pflicht auftraggeber beruhen bgh urteil oktober vii zr bghz voraussetzungen berufungsgericht vollstndig festgestellt erfolg wendet revision auffassung berufungsgerichts klgerin schlssig vorgetragen beklagte verpflichtung freigegebenen plne rechtzeitig vorzulegen balkendiagrammen ersichtlichen fllen nachgekommen sei aa geht frage beklagte fr bauausfhrung erforderlichen plne gesonderte anforderung zeitpunkten liefern bauzeitenplan verbindung vereinbarung vorlaufzeiten ergaben berufungsgericht grundlage ergebnisses beweisaufnahme rechtsfehlerfrei angenommen revision vordergrund gestellte frage fristen bauzeitenplans verbindlich sinne nr vob vereinbart wor unerheblich feststellung berufungsgerichts bauzeitenplan jedenfalls weise grundlage bauabwicklung gemacht worden bercksichtigung vereinbarten vorlaufzeiten gesonderten anforderung plne bedurfte verstndnis vertraglichen abreden verstt weder denkgesetze erfahrungsstze bb regelung ziff zvb steht entgegen danach auftragnehmer entsprechend baufortschritt auftraggeber zeitpunkt vertrag auftraggeber liefernden unterlagen bentigt mglichst frhzeitig anzugeben bergabe auftraggeber rechtzeitig erfolgen regelung allgemeinen geschftsbedingungen ziff vergabeverhandlungsprotokolls dahin przisiert worden vorlauf fr bewehrungsplne werktage fr schalplne wochen fr architektenplne wochen betrgt berufungsgericht konnte bercksichtigung brigen vertragsklauseln rechtsfehler davon ausgehen gesonderte anforderung plne entbehrlich soweit parteien gem ziff vereinbarenden bauablaufplan erstellten daraus zeitpunkte errechenbar denen plne liefern cc bedenken unterliegt ferner annahme berufungsgerichts architekt beklagten sei bevollmchtigt bauzeitenplan klgerin vereinbaren architekt planung berwachung objektes betraut aufgaben gehrte koordination baustelle konnte deshalb bereits vergabegesprch vorgesehenen bauzeitenplan vereinbaren soweit vertraglichen vorgaben entsprach behauptet bauzeitenplan vertragli chen vorgaben entsprochen orientierte offenbar beklagten vorgegebenen rahmenplanung berufungsgericht ausreichenden feststellungen getroffen versptete bergabe freigegebenen plne behindernd bauablauf ausgewirkt aa berufungsgericht allerdings zuzustimmen regel behinderung bauablaufs kommt freigegebene plne rechtzeitig geliefert allgemeine erfahrungssatz entbindet auftragnehmer jedoch regelmig verpflichtung behinderungen rechtsstreit schadensersatz verlangt mglichst konkret darzulegen insoweit drfen hohen anforderungen darlegungslast gestellt bgh urteil februar vii zr bghz bedeutet jedoch allein darlegung verzgerten lieferung freigegebener plne gengt vielmehr regel konkrete bauablaufbezogene darstellung jeweiligen behinderungen unumgnglich mu diejenigen unstreitigen umstnde bercksichtigen behinderung sprechen lieferung vorabzgen denen tatschlich vorgesehenen zeiten gearbeitet worden wahrgenommene mglichkeit einzelne bauabschnitte vorzuziehen erst mglichst konkrete vortrag behinderung erlaubt beurteilung inwieweit anzeige erforderlich wegen offenkundigkeit entbehrlich inwieweit zurckzufhrende schden fr auftragnehmer entstanden senat bereits darauf hingewiesen forderung konkreten darstellung grobaustellen berhht auftragnehmer gerade fall behindert fhlt zuzumuten aussagekrftige doku mentation erstellen behinderung sowie deren dauer umfang ergeben bgh urteil februar vii zr aao soweit auftragnehmer mangels ausreichenden dokumentation behinderungstatbestnde daraus ergebenden verzgerungen anforderungen entsprechenden darstellung lage geht grundstzlich lasten auftraggebers bb entgegen auffassung berufungsgerichts reichen balkenplne jeweiligen behinderungen igewa belegen darin klgerin vorgenommene gegenberstellung sollplanlieferungen weist wann freigegebenen plne geliefert sollten verzgerten planlieferungen ausgewirkt htten klgerin vertraglichen vorgabe vorschrift gearbeitet htte pflichtverletzung beklagten nachgewiesen jedoch konkret daraus ergebende behinderung zusammenhang offenkundigkeit behinderung berufungsgericht erfolgte hinweis darauf rohbauarbeiten schalungs bewehrungsplne erstellt knnen belegt ebenfalls konkrete behinderung allgemeine hinweise darauf verzgerte lieferung freigegebenen plne bauablaufstrungen dadurch bedingten produktivittsverlusten gefhrt wiederum beschleunigungsmanahmen ausgeglichen worden seien gengen anforderungen darlegungslast fr behinderung berufungsbegrndung schablonenhaft vorgetragenen behauptungen infolge verspteten lieferungen freigegebenen plne htten arbeitsumstellungen stattgefunden infolge fehl warte neueinarbeitungszeiten erhhten aufwand gefhrt htten reichen deshalb soweit klgerin vorabzgen gearbeitet darzulegen warum dadurch behindert freigegebenen plne vorgelegt wurden unsubstantiierte darstellung vorlage vorabzge immer planungsnderungen gegeben reicht ebenfalls iii berufungsurteil aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen berufungsgericht erhlt gelegenheit notwendigen feststellungen nachzuholen fr neue verhandlung weist senat folgendes berufungsgericht sachverhalt feststellen verzgerte lieferung freigegebener plne verursachte behinderungen vorliegen prfen inwieweit konkret festgestellten behinderungen fr auftraggeber offenkundig klgerin angezeigt worden behinderungsanzeige gem nr satz vob entbehrlich auftraggeber offenkundig tatsache deren hindernde wirkung bekannt voraussetzungen behinderungsanzeige wegen offenkundigkeit unterbleiben ergibt zweck regelmig erforderlichen behinderungsanzeige dient schutz auftraggebers informations warn schutzfunktion einzelfall anzeige erfordert behinderungsanzeige entbehrlich bgh urteil oktober vii zr bghz klgerin behaupteten umstellungen bauablauf mssen notwendig offenkundige behinderung darstellen auftragnehmer derartige umstellungen reaktion versptete planlieferungen vornimmt behinderungen anzuzeigen beim auftraggeber eindruck erwecken umstellungen seien weiteres mglich insoweit produktivittsverluste eintreten gilt insbesondere gleichzeitig witterungsverhltnisse extrem schlecht schon grund umstellungen bauablauf notwendig knnten auftragnehmer aufgrund vorabzge arbeiten durchfhrt unergiebig insoweit hinweis berufungsgerichts darauf sonderfachleute beklagten ber notwendigkeit planvorlagen klaren mssen vorabzge verfgung gestellt htten belegt wissen notwendigkeit vorlage freigegebenen plans behinderung trotz vorlage vorabzge schadensersatzanspruch klgerin besteht soweit schaden oben dargestellten grundstzen bercksichtigenden behinderungen zurckzufhren wegen anforderungen darlegungslast verweist senat urteil februar vii zr bghz dargestellten grundstze abstrakte darstellung schadens reicht danach vielmehr mu klgerin schaden konkret jedenfalls darstellen schadensschtzung mglich ausfhrungen berufungsgerichts geben senat anla darauf hinzuweisen urteil dargelegten voraussetzungen fr substantiierte darlegung schadens annahme beruhen behinderungen dargelegt pauschale behauptung infolge verspteten bergabe freigegebenen plne sei behinderungen gekommen ihrerseits zustzlichen einsatz personal maschinen material htten aufgefangen knnen daraus abgeleitete abstrakte berechnung zustzlicher aufwendungen geeignete grundlage fr schadensschtzung ullmann hausmann kniffka wiebel bauner'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juni rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin mhring juni beschlossen anhrungsrge senatsbeschluss februar kosten beklagten zurckgewiesen grnde anhrungsrge unbegrndet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge senat beschluss februar anhrungsrge beklagten umfassten angriffe nichtzulassungsbeschwerde vollem umfang daraufhin geprft zulassungsgrund ergeben beanstandungen smtlich fr durchgreifend erachtet insoweit beschwerde zurckweisenden beschluss kern angriffe betreffende begrndung abs satz halbsatz zpo beigefgt weiterreichenden begrndung verfahrensabschnitt entsprechender anwendung abs satz halbsatz zpo abgesehen weder abs satz zpo anhrungsrge zurckweisende beschluss kurz begrndet unmittelbar verfassungsrecht ergibt verpflichtung weitergehenden begrndung entscheidung gesetzesbegrndung gehrsrge entscheidung ber nichtzulassungsbeschwerde eingelegt begrndungsergnzung herbeizufhren vgl bt drucks kayser vill fischer lohmann mhring vorinstanzen lg landau entscheidung olg zweibrcken entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen gewerbs bandenmigen computerbetruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dresden januar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen gewerbs bandenmigen computerbetruges tateinheit aussphen daten unerlaubtem eingriff technische schutzmanahmen freiheitsstrafe jahr fnf monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt einziehung euro wertersatz angeordnet wirksam einziehungsentscheidung beschrnkte sachrge begrndete revision angeklagten bleibt erfolg feststellungen landgerichts beteiligte angeklagte nichtrevidierenden mitangeklagten ukraine illegal betriebenen cardsharing dienst ermglichte nutzern zahlung wesentlich geringeren entgelts be rechtigten anbieter verlangen pay tv anbietern nebenklgerin verschlsselt ausgestrahlte sendungen schauen hierzu bentigten nutzer receiver verfgung gestellten mani pulations software nutzer konnten entweder software ber cardsharing portal herunterladen eigenen receiver installieren mitangeklagten receiver erwerben denen bereits manipulations software installiert angeklagte kaufte receiver insbesondere marke dreambox fr euro geschtzter mittelwert euro verkaufte entsprechenden manipulationen fr euro ber website hierdurch flossen abgeurteilten tatzeitraum insgesamt euro landgericht kostenaufwand fr erwerb unmanipulierten receiver euro gewinn euro geschtzt strafkammer festgestellt receiver nebenklgerin erworben worden wren zudem flossen konto angeklagten abonnementzahlungen nutzer hhe euro hiervon leitete angeklagte insoweit zahlstelle diente provision euro verblieben landgericht entsprechender abrundung lediglich verkauf manipulierten receiver erzielten gewinn nebst einbehaltenen provision einziehen insgesamt euro aufgrund urteilsgrnden ausfhrlich beschriebenen rechenfehlers verwechselung kosten gewinn receivern sicht versehentlich ca euro hhere einziehungsentscheidung getroffen ergebnis weist einziehungsentscheidung rechtsfehler lasten angeklagten erlangt sinne abs stgb angeklagte strafrechtlich bemakelten verkauf manipulierten receiver betrag hhe euro verfahrensgegenstndlichen zeitraum landgericht unrecht davon ausgegangen bestimmung wertes erlangten aufwendungen angeklagten fr erwerb receiver abs satz stgb abzuziehen handelt kosten fr erwerb gerte aufwendungen sinne abs satz stgb landgericht eigentlich angestrebten abzug betrge steht abzugsverbot abs satz erster halbsatz stgb entgegen bleiben abzugsposten auer betracht receiver wurden fr begehung tat fr vorbereitung erworben eingesetzt voraussetzungen fr rckausnahme abzugsverbot abs satz letzter halbsatz stgb liegen vgl hierzu bt drucks khler nstz korte wistra reffke wistra gem vorschrift aufwendungen fr begehung tat vorbereitung bzw entsprechender einsatz abzuziehen leistungen erfllung verbindlichkeit gegenber verletzten tat handelt verletzte verfahrensgegenstndlichen taten pay tv anbieter nebenklgerin abonnenten illegalen cardsharing dienstes etwa verkufer unmanipulierten receiver aufwendungen fr erwerb receiver deren einsatz rahmen eigentumsverschaffung abonnenten kommen deshalb abzugsposten betracht angeklagte rechtsfehlerfreien feststellungen landgerichts mindestens wertersatz abschpfbaren betrag hhe euro euro receiververkauf plus euro provision erlangt beschwert strafkammer lediglich einziehung euro wertersatz angeordnet deshalb zudem offen bleiben angeklagten gesamtschuldnerische einziehung wertersatz fr mitangeklagten weitergeleiteten gelder htte angeordnet mssen mutzbauer sander berger schneider mosbacher'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes teilvers umnis endurteil viii zr verkndet mai potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb zpo verbindet vermieter wohnraum klage zustimmung mieterhhung klage zahlung erhhten miete bestehen berufungsverfahren zulssigkeit zahlungsklage jedenfalls bedenken mehr mieter erster instanz verurteilt worden mieterhhung zuzustimmen verurteilung berufungsverhandlung ber zahlungsklage teilrechtskraft erwachsen zweimonatige kndigungssperre fr wohnraumvermieter abs nr bgb gilt mieter rechtskrftig verurteilt worden rckwirkenden mieterhhung zuzustimmen bgh teilversumnis endurteil mai viii zr lg mnchen ag mnchen viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball wiechers dr wolst fr recht erkannt rechtsmittel klgerin deren zurckweisung brigen urteil zivilkammer landgerichts mnchen dezember teilweise aufgehoben urteil amtsgerichts mnchen mai kostenpunkt insoweit gendert zahlungsklage bezglich hauptsachebetrages sowie hinsichtlich zinsen fr zeit september abgewiesen worden beklagten gesamtschuldner verurteilt klgerin nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz seit september zahlen beklagten gesamtschuldner kosten rechtsstreits tragen urteil vorlufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand beklagten mieter doppelhaushlfte klgerin vertrag mrz vermietet schreiben januar forderte klgerin beklagten wirkung april erhhung miete bislang monatlich zuzustimmen mieterhhungsverlangen gutachten beigefgt inhalt geforderte mieterhhung grenze ortsblichen miete berschritt klgerin juni klage zustimmung verlangten mieterhhung erhoben schriftsatz august beklagten zugestellt august klage antrag erweitert beklagten gesamtschuldner zahlung mieterhhungsbetrages monatlich fr monate april august insgesamt nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz jeweils seit april mai juni juli august verurteilen amtsgericht beklagten verurteilt mieterhhungsverlangen zuzustimmen zahlungsklage derzeit unbegrndet abgewiesen beklagten juni zugestellte urteil rechtsmittel eingelegt berufung klgerin erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt zahlungsbegehren magabe zinsen erst ab august verlangt entscheidungsgrnde revision teil zinsforderung erfolg insoweit ber rechtsmittel versumnisurteil entscheiden beklagten trotz ordnungsgemer ladung mndlichen revisionsverhandlung anwaltlich vertreten inhaltlich beruht urteil indessen sumnisfolge umfassender wrdigung sach streitstands bghz soweit klage hinsichtlich teils zinsforderung unbegrndet erweist revision klgerin ungeachtet sumnis beklagten kontradiktorisches urteil zurckzuweisen bgh urteil juli zr njw berufungsgericht abweisung zahlungsklage folgt begrndet mieterhhungsproze neben zustimmungsantrag erhobene zahlungsklage sei zulssig mieter erhhte miete rckwirkend erst eintritt rechtskraft verurteilung zustimmung schulde sei zahlungsklage zeitpunkt erhebung zuknftige leistung gerichtet sei daher gem zpo zulssig besorgnis gerechtfertigt sei mieter rechtzeitigen zahlung erhhten mietzinses entziehen sei schon fall mieter zustimmung mieterhhungsverlangen ziel verweigere berechtigung berprfen lassen besorgnis nichterfllung sei vielmehr begrndet mieter sinngem ankndige falle berechtigung erhhungsverlangens erhhte miete zahlen grnde prozekonomie sprchen ebenfalls zulassung klage vielfach streit ber mietminderung mieterhhungsproze hineingezogen dadurch aufgeblht wrde seien unzutrglichkeiten befrchten mangels flligkeit unbegrndete zahlungsklage erster instanz vorab teilurteil abgewiesen hiergegen berufung eingelegt zugleich klage zustimmung mieterhhung erhobene klage zahlung erhhten miete wrde schlielich abs nr bgb bezweckte mieterschutz unterlaufen mangels zulssigkeit zahlungsklage entscheidung stehender anspruch klgerin verzugszinsen eingeklagten mieterhhungsbetrgen mte fehlendem verschulden beklagten scheitern ii beurteilung hlt angriffen revision stand streitfall gibt veranlassung grundstzliche prfung frage einzutreten voraussetzungen vermieter wohnraum klage abs bgb zustimmung mieterhhungsverlangen klage zahlung erhhten miete verbinden bedenken auffassung berufungsgerichts zulssigkeit klage gem zpo entgegenstehen jedenfalls zeitpunkt mndlichen berufungsverhandlung november ausgerumt jedenfalls fr beurteilung zulssigkeit klage berufungsgericht mageblichen vgl mnchkommzpo lke aufl rdnr zller greger zpo aufl rdnr zeitpunkt klage zahlung mietdifferenz fr monate april au gust mehr knftige leistung gerichtet revision weist recht darauf verurteilung beklagten mieterhhung zuzustimmen bereits berufungsverhandlung ber zahlungsanspruch rechtskraft erwachsen mieterhhung wirksam geworden beklagten juni zugestellte urteil amtsgerichts berufung eingelegt mglichkeit berufung klgerin anzuschlieen ebenfalls gebrauch gemacht endete gem abs satz zpo seinerzeit geltenden fassung art gesetzes reform zivilprozesses juli bgbl inzwischen gendert art ersten gesetzes modernisierung justiz august bgbl ablauf monats august erfolgten zustellung berufungsbegrndung somit september verlust mglichkeit rechtsmittel klgerin anzuschlieen urteil amtsgerichts hinsichtlich verurteilung beklagten erhhung miete ab april monatlich zuzustimmen teilrechtskraft erwachsen vgl senatsurteil dezember viii zr wm njw ii eintritt teilrechtskraft gilt zustimmung beklagten verurteilt worden erteilt zpo mieterhhung zeitpunkt rckwirkend april zustande gekommen demzufolge berufungsgericht november mehr ber knftige hierzu nderung klageantrags bedurfte zller greger aao rdnr aa musielak foerste zpo aufl rdnr ber bereits entstandene fllige zahlungsansprche entscheiden dahingestellt bleiben umstnden ferner bedenken berechtigt berufungsgericht gesichtspunkt prozekonomie verbindung zustimmungs zahlungsklage aufzeigt bedenken jedenfalls dadurch erledigt klgerin eingeklagten zahlungsansprche berufungsverhandlung entstanden fllig geworden minderungsgrnde aufblhung zustimmungsprozesses htten fhren knnen beklagten weder erster zweiter instanz geltend gemacht bedarf deshalb abschlieenden stellungnahme wenig einleuchtenden auffassung berufungsgerichts ber einwendungen mieters anspruch vermieters zahlung erhhten miete knne konomischer folgeproze entschieden gilt fr weitere berlegung berufungsgericht fr fall anstellt zahlungsklage erster instanz vorab teilurteil mangels flligkeit abgewiesen teilurteil erlassen worden htte entgegen auffassung berufungsgerichts wegen vorgreiflichkeit zustimmungsbegehrens gar erlassen drfen schlielich berufungsgericht insoweit folgen schutzzweck abs nr bgb bedenken verbindung klage zustimmung mieterhhung klage zahlung erhhten miete herleiten berufungsgericht schonfrist bezeichnete zweimonatige kndigungssperre fr vermieter besteht vorschrift ungeachtet miverstndlichen wortlauts unabhngig davon mieter bereits rechtskrftig zahlung erhhten miete verurteilt worden zahlungspflicht daraus ergibt rechtskrftig verurteilt rckwirkenden mieterhhung zuzustimmen kraemer wum schmidt futterer blank mietrecht aufl bgb rdnr grapentin bub treier handbuch geschfts wohnraummiete aufl kap iv rdnr emmerich emmerich sonnenschein miete aufl rdnr palandt weidenkaff bgb aufl rdnr sternel mietrecht aufl teil iii rdnr blank brstinghaus miete aufl rdnr iii berufungsurteil alledem aufzuheben abs zpo rechtsstreit endentscheidung reif senat sache entscheiden abs zpo miete fr beklagten vermietete doppelhaushlfte rckwirkend april monatlich erhht beklagten antragsgem zahlung mieterhhungsbetrages fr monate april august hhe zusammen verurteilen zinsen hierauf schulden beklagten gem abs satz bgb ab flligkeit mieterhhungsbetrge senat heute verkndeten grundsatzentscheidung urteil mai viii zr verffentlichung bghz bestimmt nher dargelegt fr vergangenheit liegende zeitrume erst zpo fingierten zustimmung mieters mieterhhungsverlangen vermieters eintritt danach mieterhhungsbetrge fr monate april august infolge eintritts teilrechtskraft amtsgerichtlichen urteils ablauf september somit september fllig geworden bezglich weitergehenden zinsanspruchs berufung revision klgerin daher zurckzuweisen kostenentscheidung beruht abs nr zpo entscheidung ber vorlufige vollstreckbarkeit nr zpo dr deppert dr beyer wiechers ball dr wolst'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts karlsruhe mrz magabe verworfen angeklagte wegen schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung ntigung freiheitsstrafe sechs jahren neun monaten verurteilt weitergehende revision verworfen angeklagte trgt kosten rechtsmittels grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung sowie wegen ntigung gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren neun monaten verurteilt urteil wendet angeklagte sachrge berprfung urteils aufgrund sachrge fhrt umfang nderung schuldspruchs beschlussformel ergibt senat ausfhrungen generalbundesanwalts konkurrenzverhltnis schweren raub tateinheit gefhrli cher krperverletzung anschlieend begangenen ntigung verschlieen knnen trotz wegfalls einzelstrafe hhe jahr freiheits strafe erhhung einsatzstrafe sechs jahren sechs monaten gebildete gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren neun monaten bestehen bleiben nderung konkurrenzverhltnisses tatmehrheit tateinheit berhrt unrechts schuldgehalt taten ausgesprochenen gesamtfreiheitsstrafe ausdruck gekommen vgl bghr stgb abs konkurrenzen nachw abs satz stpo nf vgl senat nstz nachw nack wahl kolz boetticher elf'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dresden dezember ausspruch ber beiden gesamtstrafen gem abs stpo aufgehoben weitergehende revision gem abs stpo unbegrndet verworfen sache umfang aufhebung neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen diebstahls dreizehn fllen versuchten diebstahls flle ii ii auflsung urteil landgerichts dresden juni gebildeten gesamtfreiheitsstrafe einbeziehung gebildeten einzelfreiheitsstrafen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt ferner wegen neun weiterer diebsthle versuchten diebstahls flle ii ii zweiten gesamtfreiheitsstrafe drei jahren acht monaten rechtsmittel sachrge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet abs stpo schuldspruch einzelstrafaussprche zehn monaten jahr zwei monaten freiheitsstrafe begegnen generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgefhrt sachlichrechtlichen bedenken erhobenen verfahrensrgen grnden antragsschrift generalbundesanwalts erfolg lediglich ergnzend bemerkt senat selektive auswahl daten eingesetzten global positioning system gps gerichtete verfahrensrge scheitert grundstzen bghst bverfge ff abs satz stpo vgl indes sache bgh urteil juni str soweit revision fehlerhafte behandlung zweier beweisantrge tatschlich bedeutungslos beanstandet abs satz stpo rgen mangels vortrags rgebegrndenden tatsachen sachlich zugehrigen akteninhalt kenntnis beanstandungen weitgehend unverstndlich bleiben unzulssig gesamtstrafenaussprche hingegen bestand besorgen landgericht hohe gesamtstrafbel zureichend bedacht strafkammer recht urteil landgerichts dresden juni zsurwirkung zuerkannt zwei gesamtfreiheitsstrafen gebildet ntigt zsurwirkung einzubeziehenden verurteilung bildung mehrerer gesamtstrafen gericht daraus mglicherweise fr angeklagten ergebenden nachteil infolge hohen gesamtstrafbels ausgleichen vgl bghst bgh nstz rr rechtlichen mastab strafzumessungs erwgungen angefochtenen urteil vollstndig gerecht landgericht nachteilige wirkung gesamtstrafbels blick genommen ausgleich indes abgesehen einbezogenen einzelfreiheitsstrafen vier fnf acht monate keineswegs geringfgig angeklagte diebstahlshandlungen fllen ii ii wenige wochen zsurbedingenden verurteilung fortgesetzt ua ansatz zutreffenden errterungen greifen kurz insbesondere rcksicht drohenden widerruf aussetzung betrchtlichen reststrafe landgericht vorgenommene gesamtstrafenbildung nher errtern strafkammer erkennen lassen danach drohenden insgesamt fast neun jahre dauernden freiheitsentzugs bestimmenden umstands bewusst zudem betrchtliche erhhung jeweiligen einsatzstrafen jeweils jahr zwei monate freiheitsstrafe vergleichsweise eher geringen einzel gesamtschden insgesamt kaum mehr euro vorgenommen zwei besonderheiten kommen hinzu bildung zwei gesamtstrafen ntigende zsur ganz ungewhnliche dauer berufungsverfahrens landgericht dresden etwa zweieinhalb jahren amtsgerichtlichen verurteilung januar berufungsurteil hervorgerufen worden gewhnlicher verfahrensdauer htte berufungsverfahren abgeurteilten ersten einbruch fall ii dezember abgeschlossen mssen besonderheit bedurfte errterung bercksichtigung bemessung gesamtstrafen gilt fr markanten unterschied massiven bestrafung angeklagten beraus milden sanktion smtlichen taten beteiligten mittter gestndnis strafkammer berfhrung angeklagten gesttzt zwei jahren gesamtfreiheitsstrafe bewhrung verurteilt derart signifikante diskrepanz sanktionen jedenfalls errterungsbedrftig strafausspruch allein aufgrund begrndungs wertungsfehlern bestand bedurfte aufhebung zugrunde liegenden feststellungen neue tatgericht gehindert weitergehende feststellungen treffen sofern bisherigen widersprechen basdorf brause dlp schaal knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet juni preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brago abs satz enthlt schriftstck ueren aufmachung formular darstellt auer vereinbarung hheren gesetzlichen vergtung abrede ber rechtsanwalt erbringende leistung gebhrenvereinbarung wirksam begrndet worden frage rechtsanwalt aufgrund honorarvereinbarung hhere gesetzliche vergtung fordert anhand vergleichs fr geleistete ttigkeit insgesamt verdienten gesetzlichen vergtung vereinbarten honorar beantworten vergleich erst mglich hhe gesetzlichen vergtung ermitteln lt regel erst ende ttigkeit rechtsanwalts rechtsanwalt trgt darlegungs beweislast dafr mandant freiwillig vorbehalt geleistet bgh urteil juni ix zr olg brandenburg lg cottbus ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer raebel ne kovi cierniak fr recht erkannt revision urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts april berichtigt beschlsse mai juni kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger begehrt herabsetzung hilfsweise rckzahlung beklagten rechtsanwalt jahren aufgrund beratervertrags gezahlten anwaltshonorare abzglich fr beratung entstandenen gesetzlichen gebhren parteien abgeschlossenen undatierten beratervertrag heit baugeschft betreibt baugeschft berwiegend umgebung rechtsfragen betrieb betreffen erteilt rechtsanwalt rechtsberatung monatliche vergtung betrgt pauschal hand eingefgt dm zuzglich gesetzlicher mwst vertragsbeginn hand gendert vertrag zunchst dauer jahren geschlossen haftung beratenden rechtsanwaltes fr normale fahrlssigkeit betrag dm pro schadenbetrag festgesetzt honorar spter wiederholt herabgesetzt worden zeit februar dezember zahlte klger insgesamt dm landgericht klage abgewiesen berufung klgers oberlandesgericht beklagten hilfsantrag verurteilt klger dm nebst zinsen zahlen verurteilung wendet beklagte zugelassenen revision entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht ausgefhrt herabsetzung vereinbarten vergtung knne klger verlangen beratervertrag enthaltene vereinbarung vergtung entspreche formvorschrift abs satz brago jedoch stehe hilfsantrag geltend gemachte zahlungsanspruch anwaltshonorar rechtlichen grund geleistet abs satz alt bgb klger sinne abs satz brago freiwillig vorbehalt geleistet zahlungen bewutsein vorgenommen schulde ii ausfhrungen berufungsgerichts halten ergebnis rechtlichen berprfung stand klger abzglich parteien streit befindlichen gesetzlichen vergtung fr beratungsttigkeit beklagten gezahlte anwaltshonorar gem abs satz alt bgb zurckfordern umfang vgl bgh urt oktober ix zr njw honorar rechtlichen grund geleistet rechtsgrund ergibt wirkung februar abgeschlossenen beratervertrag darin enthaltene honorarabrede gem abs satz brago unwirksam satz bgb abs satz brago rechtsanwalt vereinbarung hhere gesetzliche vergtung fordern erklrung auftraggebers schriftlich abgegeben vordruck erklrungen umfat enthalten erklrung monatliche vergtung betrage zunchst pauschal dm zuzg lich gesetzlicher mehrwertsteuer klger unterschriebenen beratervertrag schriftlich abgegeben jedoch vordruck enthalten erklrungen umfat schriftstck ueren aufmachung formblatt formular darstellt annehmen gleicher weise hufiger verwendet vordruck anzusehen art herstellung kommt fraunholz riedel subauer brago aufl rn madert gerold schmidt eicken madert brago aufl rn hartmann kostengesetze aufl brago rn vorliegen voraussetzungen berufungsgericht festgestellt daran revisionsgericht gebunden abs zpo hiergegen wendet revision entgegen auffassung umfat vordruck erklrungen sinne abs satz brago danach lediglich aufnahme nebenabreden unbedenklich ausschlielich unmittelbar honorarabrede beziehen etwa bestimmungen ber stundung ratenzahlung erfllungsort auerdem vergtende nebenleistungen fall bgh urt januar iii zr anwbl olg mnchen njw olg dsseldorf njw rr olg hamm ags lg aachen njw schneider gebauer schneider brago rn fraunholz madert hartmann jeweils aao beratervertrag berschriebenen vereinbarung parteien jedoch vereinbart klger rechtsfragen betrieb beklagten betreffen rechtsberatung erteilt tatbestand angefochtenen urteils parteien unstreitig honorarvereinbarung beratungsvertrag urkunde zusammengefasst berufungsgericht senat auffassung bestimmung nebenabrede hinsichtlich vereinbarten honorars angesehen handelt vereinbarung beklagten fr honorar geschuldeten gegenseitigkeitsverhltnis stehenden hauptleistung rechnung tragend parteien einhaltung fr vertrge geltenden schriftform abs satz bgb ergibt lediglich formbedrftigkeit erklrung klgers gem abs satz brago ausgegangen darber hinaus begrndet vereinbarte haftungsbegrenzung formwidrigkeit honorarabrede vgl madert aao schneider aao rn revision hiergegen vorgebrachte einwand haftungsbegrenzung sei separat vereinbart gesondert unterschrieben worden geht fehl berufungsgericht einheitlichen vertrag ausgegangen allein entspricht ueren gestaltung formulars zwei seiten besteht umstand parteien seite nachtrgliche handschriftliche nderung gesondert unterzeichnet brauchte berufungsgericht zpo nher auseinanderzusetzen somit dahingestellt bleiben umstand honorarabrede beratervertrag berschriebenen vereinbarung enthalten fr allein bereits formwidrigkeit abs satz brago begrndet vgl nunmehr abs satz rvg honorarforderung beklagten betrifft schlielich hhere gesetzliche vergtung festzustellen kommt entgegen auffassung berufungsgerichts darauf gebhrentatbestnde bundesgebhrenordnung fr rechtsanwlte sicht vertragsschlu voraussichtlich whrend laufzeit vertrages anfielen vereinbarte vergtung hher gesetzliche ergibt vergleich gesamten gesetzlichen vergtung vereinbarten betrag vergleich erst mglich hhe gesetzlichen vergtung ermitteln lt regel erst ende ttigkeit rechtsanwalts madert aao rn fraunholz aao rn entspricht wortlaut sinn abs satz brago vorschrift zielt nichtigkeit anwaltsvertrags anfang fhrt schutz auftraggebers interesse klaren sach beweislage lediglich unwirksamkeit honorarvereinbarung zugunsten gesetzlichen vergtung bghz bgh urt januar iii zr njw oktober aao olg frankfurt main jurbro fraunholz aao rn madert aao rn revision wendet berufungsurteil ersichtlich zugrunde liegende annahme beklagte whrend laufzeit beratervertrags gesetzliche vergtung hhe hchstens dm verdient klger gezahlte anwaltshonorar hher spter vereinbarten herabsetzungen vergtung ergibt formgerechte besttigung honorarvereinbarung bgb rckforderungsanspruch klgers steht abs satz brago entgegen freiwillig geleistet freiwilligkeit sinn abs satz brago liegt auftraggeber mehr zahlen gesetz vereinbarung zahlen htte mu wissen zahlungen gesetzliche vergtung bersteigen bghz bgh urt dezember iii zr bghr brago abs satz leistung olg frankfurt main anwbl dagegen braucht bekannt rechtsanwalt hhere vergtung klagbaren anspruch bghz aao olg frankfurt main aao fr vorliegen voraussetzungen abs satz brago trgt anwalt darlegungs beweislast insoweit handelt voraussetzung bereicherungsanspruchs fraunholz aao rn vielmehr sieht gesetz abs satz brago ausnahme fr fall freiwilliger vorbehaltloser leistung olg kln versr olg frankfurt main anwbl allgemeinen grundstzen anspruch genommene rckzahlung bereits gezahlten anwaltshonorars verklagte anwalt darzulegen beweisen lg freiburg anwbl madert aao rn hartmann aao liegt vergleichbaren fall bgb verteilung darlegungs beweislast entspricht billigkeit sache anwalts honorarvereinbarung abschliet einhaltung abs satz brago vorgesehenen form vornherein fr tatschlich rechtlich eindeutige vertragsgrundlage sorgen bghz bgh urt februar vii zr njw danach davon auszugehen klger anwaltshonorar freiwillig geleistet beklagte vorgetragen klger gewut aufgrund beratervertrages zahlungen ge setzliche vergtung bersteigen leisten brauchte daher dargelegten verteilung darlegungs beweislast davon auszugehen beklagte mandanten glauben gelassen vereinbarte honorar zahlen hierdurch vortrag anwalts voraussetzungen abs satz brago darlegen unzumutbaren anforderungen gestellt dokumentierten hinweis darauf vereinbarte vergtung gesetzlichen gebhren bersteigt vgl olg frankfurt main anwbl fr erforderliche information mandanten zugleich fr beweiskrftige grundlage sorgen entgegen auffassung revision folgt wiederholten herabsetzung honorars klger freiwillig geleistet htte unrecht folgert revision umstand mehrfachen herabsetzung honorars klger treuwidrig verhalte nunmehr gezahlte honorar zurckverlange einhaltung gesetzlichen formvorschriften interesse rechtssicherheit grundstzlich unerllich ausnahmen zulssig beziehungen beteiligten gesamten umstnden treu glauben unvereinbar wre vertragliche vereinbarung wegen formmangels unausgefhrt lassen ergebnis mu fr betroffene partei hart schlechthin untragbar bgh urt januar iii zr njw liegt rechtsanwalt erwarten formvorschrift abs satz brago kennt gegebenenfalls einhaltung besteht klger beklagten feststellungen berufungsgerichts daran gehindert formgerechte schriftliche gebhrenvereinbarung fordern beklagte gesetzliche vergtung fr ttigkeit erhalten umstand parteien honorarabrede lngere zeit gltig erachtet behandelt begrndet einrede treuwidrigkeit vgl bgh aao urt februar aao olg hamm njw gilt blick tatsache klger wiederholt herabsetzung honorars gedrngt rckforderung deswegen treuwidrig klger zunchst versucht folgen verstoes schtzende formvorschrift abs satz brago grenzen halten insgesamt schlechthin untragbaren ergebnis gesprochen iii kostenentscheidung beruht abs zpo kreft fischer ne kovi raebel cierniak'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen besonders schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mrz gem abs abs entsprechend stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt oktober magabe unbegrndet verworfen lettland erlittene auslieferungshaft verhltnis angerechnet angeklagten anstelle verfalls wertersatzes einziehung wertes tatertrgen hhe gesamtschuldner angeordnet davon abgesehen angeklagten kosten rechtsmittels aufzuerlegen grnde landgericht angeklagten wegen besonders schweren raubes jugendstrafe vier jahren vier monaten verurteilt verfall wertersatz hhe angeordnet hiergegen richtet rge verletzung materiellen rechts gesttzte revision angeklagten hinsichtlich schuld strafausspruchs nachprfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo entsprechend antrag generalbundesanwalts jedoch landgericht versumte entscheidung gem abs satz stgb ber anrechnungsmastab fr lettland erlittene auslieferungshaft nachzuholen entscheidung ber anrechnungsmastab urteilsformel ausdruck kommen vgl senat beschluss oktober str bghst senat holt entsprechender anwendung abs stpo vgl bgh beschluss juni str bghr stgb abs anrechnung anhaltspunkte fr anrechnungsmastab fr lettland erlittene auslieferungshaft weder vorgetragen ersichtlich darber hinaus passt senat getroffene entscheidung ber verfall wertersatzes terminologisch seit inkrafttreten juli geltenden vorschriften gesetzes reform strafrechtlichen vermgensabschpfung april bgbl landgericht bercksichtigung art egstgb recht angewandt hiernach einziehung wertes tatertrgen hhe gesamtschuldnerisch anzuordnen abs satz stgb nf schfer appl grube zeng schmidt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr abs egbgb art abs ermittlung ehezeitanteils rentenanwartschaft sterreichischen pensionsversicherungsanstalt schuldrechtlichen versorgungsausgleich bgh beschluss dezember xii zb olg schleswig ag bad schwartau xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke dr ahlt dose beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats fr familiensachen schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig august kosten antragsgegners zurckgewiesen beschwerdewert grnde parteien streiten schuldrechtlichen versorgungsausgleich geborene antragstellerin folgenden ehefrau geborene antragsgegner folgenden ehemann april deutschland ehe geschlossen beide ehemann jedenfalls deutsche staatsangehrige zogen sterreich ehemann seit mrz rentenanwartschaften pensionsversicherungsanstalt frher pensionsversicherungsanstalt angestellten wien erwarb anfang dezember zugestellten scheidungsantrag ehefrau wurde ehe urteil landgerichts graz geschieden beschluss mai justizminister landes schleswig holstein ausge sprochen gesetzlichen voraussetzungen fr anerkennung urteils gegeben antrag ehefrau amtsgericht ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich durchgefhrt dabei ehezeitlich erworbenen anwartschaften parteien bundesversicherungsanstalt fr angestellte bfa deutsche rentenversicherung bund ausgeglichen wegen weiteren anwartschaften ehemannes pensionsversicherungsanstalt wien amtsgericht ehefrau durchfhrung schuldrechtlichen versorgungsausgleichs vorbehalten beide parteien beziehen inzwischen vollrente wegen alters bundesversicherungsanstalt fr angestellte antragsgegner bezieht daneben seit mai pension sterreichischen pensionsversicherungsanstalt ursprnglich monatlich belief seit januar monatlich betrgt pension antragsgegners liegen insgesamt versicherungsmonate sterreich zugrunde denen ehezeit april november abs bgb fallen juni zugestellten schriftsatz ehefrau durchfhrung schuldrechtlichen versorgungsausgleichs sowie umfang abtretung knftig fllig werdenden pensionsansprche ehemannes pensionsversicherungsanstalt beantragt amtsgericht schuldrechtlichen versorgungsausgleich durchgefhrt ehefrau monatliche ausgleichsrente dm zugesprochen ehemann abtretung entsprechender pensionsansprche verpflichtet beschwerde ehemannes oberlandesgericht ausgleichsrente zurckweisung weitergehenden rechtsmittels fr juni fr zeit juli dezember fr zeit ab januar herabgesetzt dagegen richtet beschwerdegericht zugelas sene rechtsbeschwerde ehemannes vollstndige abweisung antrags schuldrechtlichen versorgungsausgleich begehrt ii zulssige rechtsmittel unbegrndet recht berufungsgericht internationalen zustndigkeit ausgegangen lage rechtsstreits amts wegen prfen senatsurteil bghz vorbehaltlich abweichender internationaler vorschriften besteht stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs immer autonomen gerichtsstandsbestimmungen deutsches gericht rtlich zustndig senatsurteil september xii zr famrz fr verfahren ber versorgungsausgleich folgt internationale zustndigkeit zustndigkeit fr scheidung versorgungsausgleichsverfahren abs zpo verbund scheidungssache selbstndig durchgefhrt senatsbeschlsse september xii zb famrz april xii zb njw wegen verzahnung ffentlich rechtlichen schuldrechtlichen versorgungsausgleich vgl abs nr vahrg einklang regelung anwendbaren materiellen recht art abs egbgb fr schuldrechtlichen versorgungsausgleich gelten ebenfalls recht beschwerdegericht antrag durchfhrung schuldrechtlichen versorgungsausgleichs deutschem recht behandelt art abs egbgb blieb fr september abgeschlossene vorgnge fr januar rechtskrftig geschiedene ehe parteien recht anwendbar inkrafttreten gesetzes juli neuregelung internationalen privatrechts galt art abs egbgb september geltenden fassung fr scheidung ehe recht staates magebend ehemann zeit erhebung scheidungsklage angehrte bundesverfassungsgericht vorschrift wegen gleichheitswidrigen anknpfung fr verfassungswidrig erklrt bverfg famrz orientierung verfassungskonformen restbestand art abs egbgb senat deswegen fr internationale zustndigkeit primr staatsangehrigkeit beider ehegatten angeknpft verfassungsrechtlich unbedenklich senatsbeschluss september aao bverfg iprspr nr fhrt zustndigkeit deutschen gerichte beide parteien deutsche staatsangehrigkeit besitzen scheidungsstatut folgte schon frherem kollisionsrecht versorgungsausgleich anwendbare recht versorgungsausgleich insoweit selbstndiger vorgang anzusehen folgt intertemporaler hinsicht scheidung rechtshngigkeit scheidungsantrags festgelegte scheidungsstatut deswegen fr entscheidung ber versorgungsausgleich magebend darauf ankommt versorgungsausgleich folgesache auerhalb scheidungsverbunds selbstndigen verfahren durchgefhrt senatsbeschluss oktober ivb zb famrz gegenwrtigen recht vgl senatsbeschluss juli xii zb famrz entscheidung oberlandesgerichts hlt angriffen rechtsbeschwerde stand recht beschwerdegericht ehezeitanteil versorgung antragsgegners pensionsversicherungsanstalt abs nr verbindung abs bgb pro rata temporis ermittelt verstt insbesondere abs satz bgb niedergelegten halbteilungsgrundsatz ausgleichsberechtigte ehegatte hlfte ehezeitlich erworbenen versorgungsanwartschaften rechten ehegatten beteiligen einzelregelungen abs bgb dienen verwirklichung grundsatzes verschiedenen versorgungsanrechten vorgaben berechnungshinweisen kriterien deren hilfe jeweils ehezeit mageblichen vorschriften erworbene anteil versorgungsanrechts ermitteln senatsbeschluss januar xii zb famrz fr bemessung ehezeitanteils belang versorgungsregelung sterreichischen pensionsversicherungsanstalt jahre unerheblich gendert wurde whrend bemessungsgrundlage versorgung frher einkommensstrksten monaten whrend versicherungszeit richtete fr relevante zeit entsprechenden versicherungsmonate abzustellen zudem wurde seinerzeit stets grundversorgung bemessungsgrundlage gewhrleistet whrend nachweis pflichtversicherungsmona ten voraussetzt derartige nderungen allgemeiner bemessungsgrundlagen entscheidung versorgungsausgleich bercksichtigen erst ende ehezeit eingetreten satzung versorgungswerks ausgleichspflichtige ehegatte angehrt ende ehezeit weise gendert qualitt hhe versorgungsanwartschaft auswirkt entscheidung ber versorgungsausgleich rahmen verfahrensrechtlichen mglichkeiten bercksichtigen rechtsprechung senats ffentlich rechtliche zusatzversorgungseinrichtungen beschrnkt gilt allgemein fr nderungen satzung versorgungseinrichtung denen mitglieder entziehen knnen senatsbeschluss oktober ivb zb famrz rente pensionsversicherungsanstalt errechnet produkt bemessungsgrundlage versicherungsdauer abhngigen steigerungssatz fr bemessungsgrundlage sterreichische sozialversicherung mageblichen zeit durchschnittliche einkommen whrend einkommenshchsten monate erstmaligen eintritt versicherung ende letzten versicherungsjahres bercksichtigt ergab fr ehemann bemessungsgrundlage fr versicherungsflle stichtag dezember bemessungszeitraum schrittweise einkommenshchsten versicherungsmonate erhht abs asvg vgl vgh wien beschluss juni ermittelte bemessungsgrundlage steigerungssatz multiplizieren fr je versicherungsmonate bestimmten prozentsatz mageblichen zeitpunkt zuzglich weiteren steigerung fr versicherungsmonate allgemeinen renteneintrittsgrenze ab lebensjahr beluft fr ehemann ergab hinzu kommen be sondere steigerungsbetrge hherversicherung belaufen deutschen gesetzlichen rentenversicherung gesamte whrend versicherungszeit erzielte einkommen form zeitlich zuzuordnenden entgeltpunkten bercksichtigt herausgehobener teil davon weist auszugleichende versorgung hnlichkeiten deutschen beamtenversorgung ehezeitanteil deswegen abs nr bgb ermitteln vorschrift erfasst leistungen anrechnungszeit grundstzen gesetzlichen rentenversicherung bemessen negativfassung vorrangige anwendung nr ausschliet nr innerhalb abs nr bgb auffangtatbestand fr versicherungen faktoren bemessen johannsen henrich hahne eherecht aufl rdn wick versorgungsausgleich rdn versorgungsordnung pensionsversicherungsanstalt richtet antragsgegner gezahlte rente dauer anrechnungszeit summe hchsten monatlichen beitrge bemessungsgrundlage wesentlichen einfluss hhe rente gewinnt bemessung ehezeitanteils abs nr bgb scheidet andererseits bemisst rente fr gesetzlichen rentenversicherungen geltenden grundstzen sinne abs nr bgb entscheidender unterschied bemessung renten gesetzlichen rentenversicherung folgt multiplikation bemessungsgrundlage steigerungsbetrag zahl zurckgelegten versicherungsjahre abhngig vgl senatsbeschlsse september xii zb famrz oktober ivb zb famrz dezember ivb zb famrz letztlich bemisst pension ehemannes bruchteil entrichteten beitrge sinne abs nr bgb versicherungsdauer abhngig berufungsgericht versorgung antragsgegners pensionsversicherungsanstalt deswegen recht abs nr bgb bemessen vgl schon ag kaufbeuren famrz bewertung ehezeitanteils pension ehemannes pensionsversicherungsanstalt abs nr bgb spricht zeitanteilige berechnung bercksichtigung vollen bemessungsgrundlage fhrt mglicherweise erst ende ehezeit erreicht wurde ehemann ende ehezeit seinerzeit geltenden versorgungsordnung schon grundversorgung bemessungsgrundlage erreicht obwohl whrend ehezeit monate jahre steigerungssatz somit versicherungszeiten zurckgelegt ebenso unerheblich ehemann schon lebensjahren versorgungsansprche htte geltend knnen weiteren beitragszahlungen bemessungsgrundlage angestiegen pro rata temporis errechnende ehezeitanteil dadurch entsprechend verringert somit unterfllt auszugleichende versorgung pensionsversicherungsanstalt berechnungsgrundlage vorschrift abs nr bgb entgegen auffassung rechtsbeschwerde anwendbarkeit vorschrift abs bgb ausschliet soweit oberlandesgericht schuldrechtlichen versorgungsausgleich bruttorente ehemannes zugrunde gelegt beschrnkung ausgleichsanspruchs nr bgb erwgung gezogen ergebnis beanstanden scheidet nr bgb schuldrechtlicher versorgungsausgleich soweit ausgleichsberechtigte lebensverhltnissen angemessenen unterhalt einknften vermgen bestreiten gewhrung ausgleichsrente fr ausgleichspflichtigen bercksichtigung beiderseitigen wirtschaftlichen verhltnisse unbillige hrte bedeuten wrde unbillige hrte sinne vorschrift liegt stets ausgleichspflichtigen erfllung ausgleichsanspruchs eigene notwendige lebensbedarf verbleiben wrde darber hinaus kommt anwendung nr bgb betracht angemessene bedarf ausgleichspflichtigen weiterer ausgleichsberechtigten gleichrangiger unterhaltsberechtigter gefhrdet senatsbeschluss november xii zb verffentlichung bestimmt ehemann vorgetragen oberlandesgericht bemessung ausgleichsrente bruttobetrag versorgungsrente ehemannes vorwegabzug steuern sowie beitrge kranken pflegeversicherung ausgegangen insoweit senat bereits wiederholt ausgesprochen system gesetzlichen kranken pflegeversicherung angelegten unterschieden beitragsrechtlichen behandlung ausgleichspflichtigen bezogenen rente einerseits ausgleichsberechtigten gezahlten ausgleichsrente andererseits evidenten bercksichtigung gesamten einkommens vermgensverhltnisse parteien mehr nehmbaren versten halbteilungsgrundsatz anwendung nr bgb begegnet senatsbeschlsse november aao august xii zb famrz januar xii zb famrz umstnde oberlandesgericht allerdings festgestellt davon ausgegangen belastung ehemannes steuern kranken sowie pflegeversicherungsbeitrge insgesamt knapp bruttopension ausmacht versicherungsverlauf parteien drfte ehemann nachehelich weitaus hhere anwartschaften erlangt ehefrau gesamte altersversorgung bersteigt deswegen trotz genannten belastung diejenige geschiedenen ehefrau unerheblich ehemann sonstigen grnde unbilligen hrte sinne nr bgb fhren knnten vorgetragen vgl insoweit senatsbeschluss november aao beschwerdegericht recht beschrnkung wegfall ausgleichsanspruchs abgelehnt hahne sprick ribgh dr ahlt krankheitsbedingt unterschriftsleistung verhindert weber monecke dose hahne vorinstanzen ag bad schwartau entscheidung olg schleswig entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli kirchgener justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs satz alt abs rechtsgrundlose leistung erlangte steuerberaterpraxis gem abs satz alt bgb spiegelbildlich ursprnglichen bertragung einheit gestalt bereicherungsglubiger herauszugeben zeit herausgabe befindet herausgabepflicht umfasst verpflichtung bereicherungsschuldners unterlassung wettbewerb empfnger herausgabe auerstande folge gem abs bgb wertersatz leisten erwarten mandanten wechsel bereicherungsschuldner bereicherungsglubiger vollziehen anschluss bgh urteil januar ii zr njw herausgabe erlangten natur erst entstehung bereicherungsanspruchs unmglich fr bestimmung abs bgb ersetzenden wertes zeitpunkt eintritts unmglichkeit mageblich abgrenzung bghz senatsurteil april viii zr njw bgh urteil januar aao zeitpunkt eintritt unmglichkeit herausgabe natur bereicherungsschuldner steuerberaterpraxis erzielten gewinne soweit persnlichen fhigkeiten leistungen beruhen nutzungen abs bgb herauszugeben bgh urteil juli viii zr olg frankfurt main lg gieen viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai richter ball dr leimert dr wolst dr frellesen sowie richterin hermanns fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni zurckgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand beklagte erwarb klger praxisbergabevertrag september steuerberaterpraxis bergabetermin januar kaufpreis vereinbarten parteien dm zahlbar zwei raten je dm hierauf zahlte beklagte klger dm januar klger zunchst klage zahlung weiterer dm erhoben spter hilfsweise beantragt beklagten herausgabe steuerberaterpraxis verurteilen frist herausgabe setzen fruchtlosem fristablauf zahlung dm nebst zinsen verurteilen beklagte widerklagend rckzahlung geleisteten kaufpreisrate dm nebst zinsen verlangt rechtskrftiges teilurteil februar landgericht zahlung weiterer dm gerichteten hauptantrag abgewiesen begrndung praxisbergabevertrag sei aufgrund enthaltenen sittenwidrigen konkurrenzschutzklausel insgesamt nichtig nachfolgenden mndlichen verhandlung mai parteien darber praxis juni zurckgegeben juli bergab beklagte klger praxis gehrende aktenordner bergabe restlichen akten machte abholung ursprnglichen inventars praxis klger abhngig mehr rumen kanzlei privathaus befand beklagte unterrichtete mandanten davon klger beratung bernehmen wolle fragte klger zurckkehren wollten august setzte klger beklagten erfolglos letzte frist bergabe inventars september nachdem landgericht oktober mai beweiserhebung ber objektiven wert nutzung steuerberaterpraxis beklagten zeitraum januar oktober sowie ber objektiven wert klger beklagten bertragenen mandantenstamms zeitpunkt bergabe januar angeordnet klger april klage teilweise zurckgenommen beantragt beklagten zahlung dm nebst zinsen verurteilen landgericht schlussurteil september klage abgewiesen widerklage abweisung brigen hhe nebst zinsen seit mrz stattgegeben dagegen gerichteten berufung beklagte widerklage erweitert ber landgericht zuerkannten betrag hinaus weitere nebst zinsen seit dezember gefordert summe setzt zusammen kaufpreis dm zinsen dm fr zeit april dezember dm abzglich dm wertersatz zugunsten klgers fr bernommenen mandantenstamm berufungsgericht erstinstanzliche urteil teilweise abgendert zurckweisung berufung brigen klger widerklage zahlung nebst zinsen hhe fr zeit mrz september hhe seit oktober verurteilt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte zweitinstanzliches begehren vollem umfang entscheidungsgrnde berufungsgericht begrndung entscheidung ausge fhrt gem abs abs bgb stehe beklagten gegenber klger rechtsprechung entwickelten grundstzen ber saldierung gegenseitiger forderungen rckabwicklung nichtiger gegenseitiger vertrge anspruch zahlung insgesamt klger msse erhaltenen teilkaufpreis dm nebst daraus gezogener nutzungen zinsen hhe dm herausgeben beklagte schulde demgegenber wertersatz fr mehr herauszugebende praxis hhe dm fr daraus gezogene nutzungen hhe dm daraus ergebe saldo zugunsten beklagten dm beklagte steuerberaterpraxis klgers erlangt beklagte behaupte klger verpflichtung berleitung mandanten beziehungsweise mandantenstamms vollstndig erfllt beklagte inventar mitarbeiter aktenbestnde praxis bernommen eigenen darstellung ab ttigkeit fr frheren mandanten klgers umstze gewinne erzielt erlangung praxis sei rechtsgrund geschehen praxisbergabevertrag september klger konkurrenzschutzklausel zeitliche beschrnkung nr vertrages gem bgb sittenwidrig benachteilige parteien ungerechtfertigter bereicherung gegenseitig zustehenden ansprche seien saldieren beiden parteien stnden zahlungsansprche rckgabe praxis nachtrglich mglich herausgestellt beklagte daher abs bgb wertersatz schulde beiderseitigen vortrag parteien zusammenhang versuch rckgabe praxis ergebe aufgrund vertragsschluss bestehenden beruflichen verhltnisse sowohl klgers beklagten berleitung mandantenstammes beklagten klger objektiv mglich sei bloe unterrichtung mandanten darber bereit sei bernehmen genge dafr msse chance bestehen mandanten folge marktverhltnisse rck erwerber wechselten chan ce jahr mehr gegeben weder beklagte angeboten bereit sei ttigkeit steuerberater umgebung ortes aufzugeben wozu bereicherungsrechtlich verpflich tet sei klger absicht gehabt ort frheren praxis steuerberater ttig nachdem zuvor ttigkeitsfeld verlegt sei rckgabe steuerbera terpraxis betrieblichen einheit insgesamt unmglich geworden hinzu komme beklagte steuerberatende ttigkeit mehr ursprnglich klger angemieteten rumen ausgebt praxis zunehmend eingebrachte mandate bearbeitet nachtrgliche wiederherstellung ursprnglichen zustandes vorstellbar sei unmglichkeit rckbertragung mandantenstammes sei ende september anfang oktober eingetreten nachdem beklagten klger gesetzte letzte frist rckgabe inventars ort frheren kanzlei september erfolglos abgelaufen sei klger darauf folgenden verhandlungstermin landgericht september antrag fristsetzung herausgabe praxis verbunden antrag wertersatz fruchtlosem fristablauf gestellt landgericht beweiserhebung ber wert steuerberaterkanzlei angeordnet parteien widersprochen htten geschehen ergebe beide parteien ende september anfang oktober endgltigen scheitern rckgabe steuerberaterkanzlei ausgegangen vornahme dafr notwendigen handlungen mehr bereit seien klger knne beklagten abs bgb wertersatz fr kanzlei zeitpunkt september oktober zahlung dm beanspruchen mageblich fr bewertung sei zeitpunkt rckgabe unmglich geworden sei zeitpunkt sei bereicherungsschuldner herausgabe erlangten gegenstandes natur verpflichtet bereicherungsglubiger einerseits mgliche wertsteigerung zugute komme andererseits risiko wertverfalls tragen landgericht beauftragte sachverstndige wert kanzlei fr oktober nachvollziehbarer rechtlichen mastben entsprechender weise dm veranschlagt ermitteln sei preis durchschnittlicher empfnger markt zahlen msste gegenstand zurckzuerlangen preis sachverstndige grundlage ersten sieben jahren bernahme erwartenden ertrags berechnet dabei empfehlungen bundessteuerberaterkammer fr ermittlung wertes steuerberaterpraxis orientiert wert unternehmens etwa zweieinhalb jahre verkauf ankomme sei sachgerecht sachverstndige beklagten jahren erzielten umstze zugrunde gelegt umstzen klgers januar ausgegangen sei insbesondere letzten jahr verkauf aufgrund besonderer umstnde wegen hoher kosten beruflichen orientierung klgers stark abfallend ge wesen seien soweit beklagte vortrage jahren erzielte hohe umsatz beruhe ausschlielich erheblichen arbeitsleistung sachverstndige berechnungen bercksichtigt beklagte ersten jahr bernahme rckstnde abbauen deshalb erhhten arbeitseinsatz leisten mssen erzielten umsatz abzuziehenden kalkulatorischen unternehmerlohn erhht klger stehe beklagten abs bgb anspruch herausgabe beklagten zeitraum januar september steuerberaterkanzlei gezogenen nutzungen hhe dm herauszugeben seien tatschlich erzielten unternehmergewinne mitarbeitenden unternehmer objektiven wert persnlichen arbeitskraft krzen seien nutzungen sachverstndige innerhalb berechnung ertragswertes ermittelt klger dadurch neben ersatz wertes praxis zeitpunkt september oktober zeitpunkt seit bergabe gezogenen nutzungen herausverlangen knne wirtschaftlich doppelt zugesprochen zusammenschau abstze bgb ergebe bereicherungsschuldner neben ersatz wertes fr erlangten gegenstand rckgabe tatschlich gezogenen nutzungen herauszugeben bertragung unternehmens sei allein innehabung unternehmens kapitalgegenstand ergebende ertrag soweit sachverstndige ertrag ermittlung unternehmenswertes herangezogen handele lediglich berechnungsfaktor verpflichtung herausgabe nutzungen bestehe zeitpunkt herausgabe erlangten unmglich geworden sei danach drfe bereicherungsschuldner erlangten gegenstand eigenem recht nutzen entstehende wertersatzanspruch sei allgemeinen voraussetzungen verzinsen beklagte knne gegenzug rckzahlung gezahlten kaufpreisrate dm sowie gem abs bgb tatschlich gezogene nutzungen zinsen betrag fr zeitraum april september verlangen gewerblich markt ttiger schuldner greren geldbetrag erhalten spreche tatschliche vermutung dafr geldbetrag marktblichen zinsen angelegt sofern substantiiert darlege weise geldbetrag anderweit eingesetzt vortrag beklagten zeit sei anlagezins marktblich sei klger bestritten worden klger msse kaufpreis gezogenen nutzungen zeitpunkt erstatten fr beklagte seinerseits verpflichtet sei steuerberaterpraxis gezogenen nutzungen herauszugeben ab ende september seien gegenseitigen ansprche saldieren klger gesamtrechnung ergebenden saldo herauszugeben zuerkannte zinsanspruch folge abs abs satz bgb wobei bercksichtigen sei beklagten zinsen hingegebenen kaufpreis september bereits gesichtspunkt gezogener nutzungen zuerkannt worden seien ii revision unbegrndet beklagten steht ber berufungsgericht zuerkannten betrag hinausgehender anspruch bereicherungsrechtlichen rckabwicklung praxisbergabevertrages parteien september gem abs satz alt abs bgb berufungsgericht davon ausgegangen beklagte rechtsgrundlose leistung klgers erfllung nichtigen praxisbergabevertrages steuerberaterpraxis erlangt entgegen rge revision tatrichterlichen feststellungen bestimmung bereicherungsgegenstandes beanstanden rahmen praxisbertragung steuerberaterpraxis allgemein freiberufliche praxis regelmig inbegriff materiellen immateriellen vermgenswerte bezeichnet praxis betriebsfhige wirtschaftseinheit ausmacht gebildet selbstndigen arbeit dienenden betriebsvermgen praxisrumen ausstattung bestehenden arbeitsverhltnissen sowie mandanten klienten patientenstamm summe mglichkeiten beziehungen chancen ttigkeit frheren inhabers bisherigen form erfolgreich fortsetzen knnen vgl wollny unternehmens praxisbertragungen aufl rdnr steuerberaterpraxis klgers sinne feststellungen berufungsgerichts beklagten bergegangen danach inventar mitarbeiter aktenbestnde steuerberaterpraxis klgers bernommen ttigkeit fr frheren mandanten klgers umstze gewinne erzielt revision beanstandet berufungsgericht htte bestimmung bereicherungsgegenstandes unbercksichtigt lassen drfen zpo vortrag beklagten klger fr zeitpunkt bergangs mandantenliste angabe umsatzes je mandant je abgerechneter leistung je zeitraum erhalten klger einzelne mandate geschftsfhrer steuerberatungsgesellschaft nahe gelegenen betreut auerdem lediglich mandanten ber praxisbergang informiert weder beklagten umfassend mandantschaft eingefhrt deren einverstndnis mandatsbernahme eingeholt mag klger handlungspflichten verletzt parteien geschlossenen praxisbergabevertrag frderung bergangs mandantenstamms bernommen schliet jedoch beklagte dennoch steuerberaterpraxis klgers erlangt bertragung praxis bestehenden mandantenstamm klgers nutzen konnte berufungsgericht festgestellt beklagte ergebnis abrede stellt mandanten erwerber praxis verbleiben liegt deren freier entscheidung knnen veruerer praxis sonstigen gewerblichen unternehmens wege rechtsgeschften tatschlichen handlungen bertragen zusammen praxis bzw unternehmen bergehen etwa praxis unternehmen aufgrund bisherigen inhaber erworbenen rufs rumlichen bindung mangel wettbewerbern treu bleiben bgh urteil november kzr njw rr ii bergang mitwirkung veruerers seite erfolgende einweisung erwerbers organisations mandantenstruktur untersttzt erleichtert unabdingbare voraussetzung dafr jedoch frage umfang bernommene mandantenstamm wert verkrperte kommt fr bestimmung steuerberaterpraxis natur erlangten bereicherungsgegenstandes unmittelbar deshalb insoweit belang revision geltend macht klger rechtsstreit bestand umfang beklagten bearbeiteten mandate substantiiert vorgetragen revision wendet vergeblich dagegen gegenstndliche herausgabe kanzlei beklagten ende september anfang oktober sinne abs bgb unmglich geworden rechtsfolge rechtsgrundlosen leistung sinne abs satz alt bgb grundstzlich verpflichtung bereicherten herausgabe erlangten natur rckabwicklung praxiskaufvertrags bedeutet ebenso rckabwicklung fehlgeschlagenen unternehmenskaufs verpflichtete praxis bzw unternehmen betriebswirtschaftliche einheit gestalt bereicherungsglubiger zurckzubertragen zeit herausgabe befindet mnchkommhgb lieb aufl anh rdnr rupietta bereicherungsrechtliche rckabwicklung unwirksamer unternehmenskaufvertrge jedenfalls solange praxis unternehmen ursprnglichen identitt vorhanden erfllung vertrages gewollte einheitliche behandlung praxis ausmachenden inbegriffs materiellen immateriellen vermgenswerten rckabwicklung gewahrt bleiben erman westermann buck bgb aufl rdnr karsten schmidt handelsrecht aufl iv schne zgr semler volhard arbeitshandbuch fr unternehmensbernahmen bd rdnr schwintowski jz rupietta aao vernderungen zusammensetzung vermgenswerte rahmen gewhnlichen betriebsablaufs erfolgen etwa erneuerung ergnzung gegenstnden inventars wechsel vernderung praxisrume nderungen personalbestand sowie dadurch einerseits mandanten abwandern andererseits neue hinzugewonnen berhren identitt praxis regelfall schne zgr semler volhard aao rckgabepflicht bereicherungsschuldners beschrnkt etwa vermgensstcke bereicherungsglubiger erhalten vorhanden mnchkommhgb lieb aao schne zgr rupietta aao schwintowski aao freiberufliche praxis ebenso gewerbliches unternehmen ttige einheit stndigen vernderungen unterliegt rarittensammlung urzustand zurckgewhrt karsten schmidt aao berufungsgericht angenommene unmglichkeit herausgabe erlangten sinne abs bgb setzt deshalb voraus beklagte spiegelbildlich ursprnglichen bertragung erfolgenden herausgabe praxis einheit vgl ballerstedt festschrift fr schilling mehr lage berufungsgericht festgestellt aufgrund vertragsschluss bestehenden beruflichen verhltnisse sowohl klgers beklagten sei ende september anfang oktober jedenfalls berleitung mandantenstammes beklagten klger rckbertragung steuerberaterpraxis betrieblicher einheit insgesamt unmglich geworden dagegen wendet revision ergebnis erfolg aa berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen oben bereits ausgefhrt mandantenstamm willenserklrungen tatschliche handlungen beklagten zurckbertragen zusammen praxis folge marktverhltnisse bergehen mandanten aufgrund autonomer entscheidung praxis neuen bzw zurcknehmenden alten inhaber weiterhin beauftragen fr frage beklagte lage mandantenstamm herauszugeben kommt deshalb darauf erwarten rckgabe inbegriffs sachen rechten praxis ausmachen mandantenstamm klger zurckfllt revision rgt insoweit recht erwartung entgegen auffassung berufungsgerichts schon deshalb verneint beide parteien ende september anfang oktober endglti gen scheitern rckgabe steuerberaterkanzlei ausgingen vornahme dafr notwendigen handlungen mehr bereit weder bereicherungsschuldner bereicherungsglubiger steht wahlrecht herausgabe natur abfindung wertersatz staudinger lorenz bgb rdnr erman westermann buck aao rdnr schne zgr unmglichkeit sinne abs bgb deshalb dadurch herbeigefhrt parteien einvernehmlich rckabwicklung gescheitert betrachten mehr gewillt rckbertragung praxis mitzuwirken bb berufungsgericht jedoch festgestellt chance rckkehr mandanten klger herbst deshalb mehr bestanden beklagte bereit sei ttigkeit steuerberater umgebung ortes zurckzu ziehen schon tatsache rechtfertigt annahme herausgabe mandantenstamms beklagten sei unmglich geworden entgegen auffassung berufungsgerichts beklagte verpflichtet bzw zwecke rckgabe praxis klger ausbung beruf steuerberater umkreis praxis unterlassen schrifttum rupietta aao allerdings meinung vertreten bereicherungsschuldner freiberufliche praxis unternehmen herauszugeben unterliege wettbewerbsverbot ebenso derjenige praxis unternehmen bertrage ausdrckliche vereinbarung bergabevertrag zeitlich rumlich begrenzt unterlassung wettbewerb verpflichtet sei eintritt erwerbers markt bergang kundenstamms frdern begleiten vgl karsten schmidt aao mnch kommhgb lieb aao rdnr baumbach hopt hgb aufl einl rdnr ansicht hlt senat fr richtig bildet herausgabepflicht bereicherungsschuldners gegenstck bertragungspflicht veruerers treffen deshalb herausgabe natur verpflichteten kondiktionsschuldner grundstzlich pflichten veruerer erfllung fehlgeschlagenen praxis unternehmenskaufs schne zgr arbeitshandbuch fr unternehmensbernahmen aao rdnr jedoch darf rahmen bereicherungsausgleichs seiten desjenigen rechtsgrundlos praxis unternehmen erworben mehr abgeschpft eingetretene vorhandene vermgensmehrung bereicherungsschuldner braucht manahmen ergreifen herausgabe natur ermglichen unmglich geworden schuldet beispielsweise falle zerstrung beschdigung sache rahmen ff bgb wiederherstellung reparatur entziehung wiederbeschaffung bghz erfllung nichtigen praxisbergabevertrags stand beklagten frei konkurrenz klger eigene steuerberaterpraxis umgebung grnden entweder neue mandate akquirieren mandanten klgers abzuwerben handlungsfreiheit wrde ber rechtsgrundlos erlangte praxis klgers hinaus genommen verpflichtet wre ansonsten unmgliche herausgabe mandantenstamms praxis klger dadurch ermglichen wettbewerb rumlichen einzugsbereich kanzlei unterlsst fr wettbewerbsverbot fehlt deshalb bereicherungsrechtlich gesetzliche grundlage ebenso fr sonstige manahmen herausgabe kundenstamms verpflichtete bereicherungsglubiger chance erst neu verschaffen wrde alte marktstellung erlangen bgh urteil november aao ii urteil januar ii zr njw ii erfolg kanzlei dafr erforderliche dauerhaftigkeit mandantenbindung freiberuflichen einzelpraxis klger beziehungsweise beklagte betrieben sonstigen gewerblichen unternehmen besonderem mae person inhabers gebunden hngen vorrangig fachlichen fhigkeiten persnlichkeit ab darauf beruhende akzeptanz mandanten verbunden entscheidung wiederholten auftrgen besteht anfang wchst laufe berschaubaren zeitraums deshalb naheliegend chance fr rckkehr mandanten frheren praxisinhaber zeitpunkt praxisbertragung unmittelbaren folgezeit relativ hoch weshalb praxisbergabe regelmig wettbewerbsverboten zulasten frheren inhabers begleitet sinkt jedoch je lnger erwerber praxis gearbeitet je lnger gelegenheit aufgrund persnlichen ttigkeit bernommenen mandantenstamm eigenen umzuwandeln steuerrechtsprechung bfh urteil februar iv bfhe deshalb fr aufwand erwerb freiberuflichen einzelpraxis abschreibungszeitraum drei fnf jahren anerkannt begrndung wert freiberuflichen praxis beruhe wesentlichen persnlichen vertrauensverhltnis praxisinhaber ausscheiden ende blieben alten klienten fortan bernehmenden treu umstand zeit mehr bernahme praxis zurckgefhrt knnen darauf bernehmenden klientel neues vertrauensverhltnis entwickelt beklagte absicht rckgabe bernommenen kanzlei klger weiterhin neben rumlichen umfeld steuerberater ttig bleiben spricht deshalb dafr mandanten beklagte mageblichen zeitpunkt ber jahre betreut groen teil treue gehalten htten inzwischen steuerberater akzeptiert beauftragt rechtfertigt annahme rckfall mandantenstamms klger herbst mehr gerechnet knnen hnlich chance rckkehr kunden bereicherungsglubiger mehr gegeben bereicherungsschuldner bernommene unternehmen eigenen verschmolzen bernommenen kundenstamm eigene unternehmen eingegliedert unternehmen durchfhrung bereicherungsausgleichs fortbesteht bgh urteil november aao ii urteil januar aao ii revisionsrechtlich zugrunde legenden eigenen sachvortrag beklagten rundschreiben sptsommer mandanten davon unterrichtet klger beratung bernehmen wolle mandanten rckkehr bereit erklrt darauf klger seinerseits bereit praxis fortzufhren mandanten bernehmen revision geltend macht jedenfalls eigenschaft geschftsfhrer steuerberatungsgesellschaft nahe gelegenen weiterhin erneut htte betreuen knnen kommt danach fr frage unmglichkeit rckbertragung mandantenstamms cc entgegen ansicht revision berufungsgericht eintritt unmglichkeit herausgabe mandantenstamms rechtsfeh lerfrei erst ende september anfang oktober datiert schon fr zeitpunkt bergabe praxis januar entstehung bereicherungsanspruchs angenommen revision insoweit erhobenen rgen zpo unbegrndet klger bereits januar anderweitige ttigkeit steuerberater aufgenommen eigenen vortrag gleich zeitige berufsausbung zwei standorten untersagt sofortige unmglichkeit rckbertragung praxis frei gestanden htte statt ttigkeit folge diejenige fortzu fhren bzw aufzunehmen parteien geltend gemacht sei klger objektiv subjektiv unmglich engagement beenden mangelndes interesse parteien rckbertragung fehlende bereitschaft mitwirkung daran begrnden unmglichkeit revision bergangen gergten sachvortrag beklagten klageerwiderung schriftsatz mai entnehmen smtliche bernommenen mandanten ende jahres ttigkeit klgers unzufrieden wren praxisbernahme steuerberater gewechselt deshalb eintritt beklagten fall klger zurckgekehrt wren soweit beklagte genannten schriftstzen vorgetragen teil mandate klger berlassenen anonymisierten aufstellung aufgefhrt seien schon zeitpunkt praxisbergangs mehr existiert mandanten betrieb eingestellt htten aufgelst verschmolzen worden insolvenz geraten seien mandate erst gar bergegangen frage rckkehr mandanten klger stellt soweit beklagte angebliche fehler klgers bearbeitung berge gangenen mandate aufgezeigt korrigiert mussten sieben fllen sch gmbh gmbh dargelegt mandanten verrgerung ber klger mandatsverhltnis beendet htten beklagte bernommen eigene besondere anstrengungen gehalten htte daraus geschlossen mandanten wren berhaupt nennenswerter zahl klger bisherigen vertrauten steuerberater zurckgekehrt beklagte rechtsgrundlos erlangte kanzlei unmittelbar bergabe laufe ersten beiden jahre danach klger zurckgegeben htte gilt mehr klger vortrag beklagten falle rcknahme eigenen fortfhrung praxis gleichzeitige ttigkeit htte verzichten mssen feststellungen berufungsgerichts ursachen fr rcklufige entwicklung kanzlei letzten jahr verkauf bildete beklagte tatsacheninstanzen schlielich geltend gemacht kanzlei anfang zeitpunkt ende september umgestaltet mehr frhere kanzlei klgers betrachtet knnen deshalb offen bleiben nachhaltige umgestaltung identittswechsel unternehmens fhrung bernehmers unmglichkeit herausgabe fhren dafr erman westermann buck aao rdnr schne zgr ff semler volhard aao rdnr schwintowski aao ablehnend mnchkommhgb lieb aao rdnr vgl unmglichkeit herausgabe rechtsgrundlos erlangten grundstcks wesentlich umgestaltet worden bgh urteil oktober zr wm ii nachw dd berufungsgericht unmglichkeit herausgabe mandantenstamms unmglichkeit herausgabe kanzlei insgesamt geschlossen greift revision gnstig andernfalls htte beklagte anspruch rckzahlung gunsten bestehenden bereicherungssaldos zug zug herausgabe kanzlei brigen gestalt befindet oben entgegen auffassung revision rechtsgrnden beanstanden berufungsgericht mageblichen zeitpunkt fr bestimmung gem abs bgb leistenden wertersatzes zeitpunkt eintritts unmglichkeit herausgabe praxis natur angesehen wert praxis zeit grundlage ausfhrungen sachverstndigen ergn zungsgutachten oktober dm festgestellt hchstrichterliche rechtsprechung rgz bghz urteil april viii zr njw ii bghz urteil januar aao ii vertritt allerdings berufungsgericht gesehen allgemein rechtsgrundsatz wertberechnung abs bgb msse fr zeitpunkt erfolgen bereicherungsgegenstand rechtsgrundlos erlangt bereicherungsanspruch entstanden sei bundesgerichtshof entschiedenen fllen fiel allerdings soweit genannte rechtsgrundsatz fr entscheidung tragend bghz urteil april aao urteil januar aao zeitpunkt entstehung bereicherungsanspruchs jeweils zeitpunkt eintritts wertersatzpflicht zusammen stand anfang wertersatzpflicht rede fr beurteilenden fall erfllung verpflichtung herausga be erlangten natur zeitlich erst entstehung bereicherungsanspruchs unmglich geworden wertersatzpflicht umgewandelt schrifttum berwiegend auffassung vertreten fr bestimmung umfangs wertersatzpflicht sei zeitpunkt eintritts unmglichkeit zugrunde legen bamberger roth wendehorst bgb rdnr erman westermann buck aao rdnr mnchkommbgb lieb aufl rdnr staudinger lorenz aao rdnr larenz canaris schuldrecht bd ii aufl iii rupietta aao ff schne zgr palandt sprau bgb aufl rdnr rgrk heimann trosien bgb aufl rdnr vgl soergel mhl bgb aufl rdnr ansicht berufungsgericht angeschlossen teilt senat eintritt unmglichkeit bereicherungsschuldner herausgabe natur verpflichtet gleichviel bereicherungsgegenstand tatschlichen herausgabe verglichen zeitpunkt entstehung bereicherungsanspruchs wert gewonnen verloren bereicherungsschuldner verliert etwaige wertsteigerung lediglich eigene aufwendungen bereicherungsgegenstand herbeigefhrt worden anspruch bereicherungsglubigers aufwendungen entgegenhalten abs bgb grund ersichtlich warum kondiktionsschuldner wertsteigerung soweit aufwendungen bersteigt verbleiben anspruch herausgabe natur alsbald entstehung bereicherungsanspruchs erfllt herausgabe bereicherungsgegenstandes unmglich nachdem wert gestiegen gilt wertsteigerung gerade fachlichen leistungsfhigkeit persnlichen einsatz bereiche rungsschuldners beruht mglicherweise eingetreten wre falls bereicherungsgegenstand hand bereicherungsglubigers verblieben beziehungsweise alsbald rechtsgrundlosen leistung bereicherungsschuldner herausgegeben worden wre bereicherungsschuldner unabhngig eigenen anteil wertsteigerung empfangene natur wertsteigerung eingetretenen vermgensvorteil herausgeben solange mglich eintritt unmglichkeit herausgabe natur ndert daran insofern stelle gegenstndlichen herausgabepflicht verpflichtung wertersatz tritt bereicherungsrechtliche rechtfertigung dafr bereicherungsschuldner allein wegen eintritts unmglichkeit herausgabe natur zustzlich verpflichtung herausgabe eingetretenen wertsteigerung befreien erkennbar mag wertsteigerung eigene leistungen bereicherungsanspruch aufwendungen entgegenhalten abs bgb herbeigefhrt mglich gleichwohl einsatz bereicherungsgegenstandes gebhrt gem abs bgb leistende wertersatz richtet stndiger rechtsprechung bghz jew nachw objektiven verkehrswert erlangten verkehrswert entspricht betrag dritter markt fr rede stehende rechtsgut zahlen bereit wre berufungsgericht fr steuerberaterpraxis klgers fr mageblichen zeitpunkt ende september anfang oktober oben rechtsfehlerfrei grundlage beklagten zeit januar oktober erzielten ertrge dm festgestellt aa entgegen auffassung revision berufungsgericht dabei besonderheiten freiberuflichen ttigkeit parteien hinreichend beachtet sachverstndige ausfhrungen berufungsgericht sttzt bewertung empfehlungen bundessteuerberaterkammer fr ermittlung wertes steuerberaterpraxis orientiert befrworten angaben sachverstndigen ergnzungsgutachtens oktober gerade hinblick darauf praxiswert steuerberaterpraxis laufend regenerierender firmenwert vielmehr personenbezogenen potential vertrauensbeziehungen besteht wesentlich veruernden steuerberater abhngig entsprechend schnell ausscheiden verflchtigen knnen anwendung sachverstndigen zugrunde gelegten sogenannten modifizierten ertragswertmethode annahme berufungsgerichts beteiligten beim verkauf praxis hufig empfehlungen steuerberaterkammer richten ebenfalls preis danach aushandeln naheliegend rechtsgrnden beanstanden umstand ertragserwartung freiberuflichen praxis person jeweiligen inhabers trennen lsst erheblichem umfang persnlichen leistungen fhigkeiten beruht bewertung steuerberaterpraxis rahmen abs bgb weitergehende bedeutung zukommen markt zumisst trotz weitgehenden abhngigkeit erwartenden ertrge person inhabers freiberufliche einzelpraxen erheblichem umfang verkauf gegenstand rechtsverkehrs gemacht dafr entgelte gezahlt bisherigen inhaber erzielten ertrgen orientieren bemessung verkehrswertes abs bgb gelten bb unrecht meint revision berufungsgericht setze annahme sei bewertung jahren beklagten erzielten ertrgen auszugehen widerspruch entscheidung ii zivilsenats januar aao heit ii mageblicher faktor fr bewertung kundenstamms einzelhandelsunternehmers sei vorhandenen kundenbestand bewertungsstichtag vergangenheit nachhaltig erzielte umsatz wertentwicklungsprognose fr zukunft aufbaue zpo genau umsatz sachverstndig beratene berufungsgericht ausgangspunkt ertragswertermittlung genommen bewertungsstichtag zeitpunkt eintritts unmglichkeit herausgabe kanzlei ende september anfang oktober cc revision rgt schlielich erfolg dabei bleibe rechtsfehlerhaft unbercksichtigt gegenber bergabezeitpunkt januar hhere ertragserwartung praxis herbst wesentlichen persnlichen erfolg eigenen einsatz beklagten beruhe mehr praxis klgers zugerechnet knne oben ausgefhrt beklagte praxis eintritt unmglichkeit zustand herausgeben infolge ttigkeit befand kommen dadurch bedingte wertsteigerungen zeitpunkt klger stelle anspruchs herausgabe natur tretenden wertersatzanspruch abs bgb zugute bereicherungsschuldner allerdings wertersatzanspruch aufwendungen bereicherungsgegenstand entgegenhalten abs bgb jedoch sachverstndigen angewandten ertragswertmethode bereits einbezogen soweit beklagte fr erzielte umsatzsteigerung zustzliche sach personalkosten aufgewandt bestandteil kosten sachverstndige ermittlung ertrages erzielten erlsen abgesetzt einsatz eigenen arbeitskraft beklagten sachverstndige ebenfalls angerechnet abzug kalkulatorischen unternehmerlohnes dabei beklagten geltend gemachten besonderen aufwand erhaltung aufarbeitung klger bernommenen mandate jahr dadurch gutgebracht kalkulatorischen unternehmerlohn erhht aufwand abgegolten sei macht revision geltend zutreffend berufungsgericht bereicherungsrechtlichen saldo zulasten beklagten anspruch klgers wertersatz fr zeitraum januar september steuerberaterkanzlei gezogenen nutzungen abs bgb hhe dm eingestellt rechtsprechung bundesgerichtshofs urteil mai zr njw ii bghz urteil november ii zr lm abs bgb nr rechtsgrundlos erlangten unternehmen erzielten gewinne nutzungen bgb herauszugeben soweit gewinn ausschlielich persnlichen leistungen fhigkeiten desjenigen beruht gewinnbringenden einnahmen erzielt letzteres berufungsgericht stillschweigend recht verneint revision aufgrund zweiten ergnzungsgutachtens sachverstndigen mrz davon ausgeht klger kanzlei abzug kalkulatorischen unternehmerlohns gewinne mehr gezogen verlust abgeschlossen folgt daraus entgegen ansicht revision kanzlei ertragspotential mehr allein persnlichen leistungen fhigkeiten beklagten fr folgejahren erzielten gewinne urschlich feststellungen berufungsgerichts gewinneinbruch jahr besondere umstnde nmlich anderweitige ausrichtung klgers hohe kosten bedingt unabhngig davon verfgte kanzlei jedoch weiterhin ber mandantenstamm sachverstndige oben genannten zweiten ergnzungsgutachten fr stichtag januar dm bewertet beklagte vorgetragen mandantenstamm bewertung sachverstndigen berechnung widerklageforderung eigen gemacht folgezeit umstze gewinne erzielt dafr persnlicher einsatz unverzichtbar gibt jedoch anhaltspunkte dafr umstze erreicht gewinne gezogen htte praxis klgers bernommen eigene kanzlei erffnet htte vorteile ausnutzung vorhandenen mandantenstamms sonstiger wertbildender faktoren kanzlei etwa ausstattung rufs sowie bestehenden mitarbeiterstamms geboten bilden nutzungen beklagte kanzlei gezogen nutzungen klger herauszugeben beruhen gewinne sowohl gegenstndlichen bereich unternehmens bzw praxis persnlichen leistungen fhigkeiten betreibers sache tatrichters anteil beiden faktoren gegebenenfalls wege schtzung zpo ermitteln bgh urteil mai aao berufungsgericht anteil beklagten erzielten kanzleigewinn verbleiben grundlage kalkulatorischen unternehmerlohns festgesetzt sachverstndige bestimmung ber schsse zugrunde gelegt kanzlei jahren abgeworfen oben bereits ausgefhrt besondere einsatz beklagten jahr erhhung bercksichtigt festlegung rechtsgrnden beanstanden entgegen auffassung revision berufungsgericht verpflichtung beklagten herausgabe gezogenen nutzungen abs bgb neben verpflichtung wertersatz fr mehr herauszugebende kanzlei abs bgb wirtschaftlich doppelt zugesprochen beklagten gezogenen nutzungen ertragswertberechnung sachverstndigen eingeflossen berufungsgericht fr ermittlung kanzleiwertes oktober herangezogen wert setzt jedoch bewertungsstichtag abgezinsten summe zuknftig heit konkret jahren erwartenden ertrge zusammen fr oktober erzielten gewinne lediglich anhaltspunkt berechnungsgrundlage bilden ertragswert kanzlei spiegelt potential wider fr zukunft innewohnt herauszugebenden nutzungen handelt dagegen vergangenheit jahren tatschlich erzielten gewinne revision macht deshalb vergeblich geltend sachverstndi ge persnlichen anhrung august eben falls auffassung vertreten knne wert mandantenstamms nutzungen zusammenrechnen nutzungen doppelt bercksichtigt wrden aussage sachverstndigen bezog zuletzt vorgenommene bewertung mandantenstamms januar basierte annahme herausgabe mandantenstamms anfang unmglich beziehungsweise wert januar ersetzen sei davon ausgehend wre oben ausgefhrten herausgabe januar tatschlich gezogenen nutzungen ausgeschlossen bewertungsstichtag jedoch januar zeitpunkt ende september anfang oktober dahin tatschlich gezogenen nutzungen zustzlich wert kanzlei herauszugeben sachverstndige desgleichen besttigt summe zuknftig heit oktober ziehenden nutzungen geprgt rechtsfehlerfrei schlielich feststellung berufungsgerichts klger rechtsgrundlos erlangten teilkaufpreis dm zeit januar september nutzungen hhe zeit marktblichen zinssatzes gezogen abs bgb herauszugeben marktbliche anlagezins mageblichen zeitraum betragen stellt revision ebenso wenig frage gnstige annahme berufungsgerichts spreche tatschliche vermutung dafr gewerblich ttiger bereicherungsschuldner zugewandten geldbetrag marktblichen zinsen angelegt sofern klger substantiiert darlege weise geldbetrag anderweit eingesetzt revision meint allerdings bereicherungsrechtlichen saldo seien klger gezogene nutzungen wert zinsen dm einzustellen klger eigenen vortrag klageschrift seit april verzinsten kredit klageforderung damals dm bersteigenden hhe arbeite rationales handeln klgers unterstellt msse davon ausgegangen zahlung beklagten dm ermigung schulden verwendet dadurch zinsen hhe erspart richtig inanspruchnahme kredit hhe mehr dm lsst weder schluss legt vermutung nahe bereicherungsschuldner htte erfolgte zahlung dm kreditverbindlichkeiten hhe weniger wahrscheinlich klger bereits april ber beklagten fr termin vereinbarte kaufpreiszahlung insgesamt dm verfgt ausbleibenden teilbetrag dm kredit berbrcken nutzen investiven konsumtiven zwecken dienenden verfgung gezogen offen rechtsprechung bundesgerichtshofs urteil dezember viii zr njw ii aa bghz verwendungen bestimmten wirtschaftlichen vorteil lebenserfahrung vermuten lassen bliche zinssatz wert nutzungen angesetzt vorliegenden fall gerade ungeklrt weise klger beklagten gezahlten kaufpreis verwendet kaufleuten besteht gewissem umfang vermutung dafr erlangten kapitalbetrag zinsbringend angelegt bghz vermutung berufungsgericht freiberuflich markt ttigen bereicherungsschuldner erstreckt fr darber hinausgehende erleichterung darlegungs beweislast beklagten fehlt hinreichenden tatschlichen grundlage ball dr leimert dr frellesen dr wolst hermanns vorinstanzen lg gieen entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar februar strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern az js js staatsanwaltschaft darmstadt az ls js amtsgericht bensheim az js staatsanwaltschaft kaiserslautern az js jug ls amtsgericht kaiserslautern strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts februar gem abs satz jgg beschlossen fr untersuchung entscheidung sache amtsgericht jugendschffengericht kaiserslautern zustndig grnde generalbundesanwalt zuschrift senat ausge fhrt abgabe amtsgericht bensheim gem abs jgg zulssig nachdem angeklagte erhebung anklage wohnort kaiserslautern verlegt hinblick verfahren beteiligende jugendgerichtshilfe neuen wohnortes zweckmig brigen sachgerecht verlegung verfahrens kaiserslautern dadurch verkrzten anreiseweg belastungen fr kindlichen hauptbelastungszeugen mutter deutlich reduziert knnen demgegenber kommt umstand amtsgericht bensheim bereits teil sache vertraut zudem zeugen bezirk amtsgerichts bensheim kommen untergeordnete bedeutung tritt senat rissing van saan rothfu roggenbuck fischer appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen steuerhinterziehung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts braunschweig dezember unbegrndet verworfen abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat soweit strafkammer regelbeispiel abs nr stgb bezug betrug nachteil beiden subunternehmer angenommen dahinstehen angeklagte nichtzahlung werkleistungen fortlaufende einnahmequelle sinne gewerbsmigkeit verschafft senat jedenfalls ausschlieen strafausspruch hierauf beruht raum jger fischer bellay hohoff'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzerffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter raebel dr kayser dr detlev fischer juli beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts kln juli kosten schuldnerin unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt euro grnde insolvenzgericht antrag weiteren beteiligten wegen rckstndiger steuern eingeleiteten insolvenzantragsverfahren sicherungsmanahmen getroffen vorlufigen insolvenzverwalter bestellt hiergegen schuldnerin sofortigen beschwerde gewandt landgericht zurckgewiesen einlegung rechtsbeschwerde verfahrensbeteiligten gegenber insolvenzgericht verfahren fr erledigt erklrt schriftsatz verfahrensbevollmchtigten august schuldnerin beantragt festzustellen rechts beschwerde erledigt sei beteiligte land erledigungserklrung angeschlossen ii rechtsbeschwerde unzulssig verwerfen zulassungsvoraussetzungen abs satz inso abs zpo gegeben bereinstimmende erledigungserklrung rechtsmittelzug setzt zunchst voraus rechtsmittel fr erledigt erklrt worden statthaft zulssig unzulssiges rechtsmittel trotz beiderseitiger erledigungserklrung unzulssig verwerfen bghz zller vollkommer zpo aufl rn hk zpo gierl rn einseitigen erledigungserklrung vgl bgh beschl november ix zb nzi fr kostenentscheidung zpo fall raum fallgestaltung gegeben inso abs satz nr verbindung abs zpo rechtsbeschwerde zulssig rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert begrndung rechtsbeschwerde vermag zulassungsgrnde aufzuzeigen insbesondere liegt entscheidungserhebliche abweichung zulssigkeit glubigerantrgen ergangenen beschlssen senats februar ix zb zip dezember ix zb zip weiteren begrndung entscheidung abgesehen geeignet wre klrung rechtsfragen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen dr gero fischer dr ganter dr kayser raebel dr detlev fischer vorinstanzen ag kln entscheidung lg kln entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin mrz abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen landgericht angeklagten wegen betruges tatmehrheit ntigung tateinheit fahren fahrerlaubnis verurteilt dabei bersehen angeklagte neben ausgeurteilten tank betrug tateinheitlich abs nr stvg verwirklicht dauerdelikt fahrens fahrerlaubnis kurzen tankaufenthalt unterbrochen bgh dar knig hentschel knig dauer straenverkehrsrecht aufl stvg rdn weswegen handlung rechtssinn auszugehen rechtsfehler beschwert angeklagten jedoch minderschwere straftat vermag ununterbrochene vergehen abs nr stvg betrug ntigung rechtlichen einheit verbinden vgl bghst bghr stgb abs klammerwirkung dementsprechend knnen fr beiden taten verhngten einzelstrafen ebenso ausspruch ber gesamtstrafe bestehen bleiben basdorf brause dlp schaal knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet januar ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs bgb fr verbindlichkeiten vertrag gemeinschaft wohnungseigentmer haften wohnungseigentmer gesamtschuldner neben verband klar eindeutig persnlich verpflichtet besttigung bghz bgh urteil januar viii zr lg berlin ag berlin spandau viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider fr recht erkannt revision beklagten versumnisteil schlussurteil zivilkammer landgerichts berlin oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten neben miteigentmer grundstcks berlin mitglieder wohnungseigentmergemeinschaft klgerin versorgt grundstck frischwasser entsorgt grundstck anfallende schmutzwasser klgerin nimmt beklagten gesamtschuldner zahlung restlichen entgelts hhe fr belieferung wasser entsorgung abwassers zeitraum april mrz anspruch hinsichtlich frischwasserversorgung sttzt hierbei ergnzenden bedingungen berliner wasserbetriebe allgemeinen bedingungen fr wasserversorgung auszugsweise lauten folgt vertragsabschluss avbwasserv berliner wasserbetriebe liefern wasser aufgrund privatrechtlichen versorgungsvertrages versorgungsvertrag allgemeinen eigentmer anzuschlieenden grundstcks abgeschlossen tritt stelle hauseigentmers gemeinschaft wohnungseigentmern sinne wohnungseigentumsgesetzes versorgungsvertrag gemeinschaft wohnungseigentmer abgeschlossen wohnungseigentmer haftet gesamtschuldner bezglich abwasserentsorgung sieht klgerin gesamtschuldnerische haftung beklagten grundlage allgemeinen bedingungen fr entwsserung berlin abe begrndet auszugsweise lauten folgt vertragsverhltnis vertragspartner berliner wasserbetriebe grundstckseigentmer tritt stelle hauseigentmers gemeinschaft wohnungseigentmern sinne wohnungseigentumsgesetzes entsorgungsvertrag gemeinschaft wohnungseigen tmer geschlossen wohnungseigentmer haftet gesamtschuldner entsprechender erklrung beklagten amtsgericht teilanerkenntnisurteil hhe erlassen klage brigen abgewiesen berufung klgerin landgericht klage hinsichtlich drei beklagten stattgegeben zugelassenen revision erstreben beklagten beklagte rechtsmittelverfahren antrge mehr gestellt wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils soweit gerichtete klage abgewiesen entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht ausgefhrt klgerin stehe anspruch zahlung streitgegenstndlichen forderungen klgerin wohnungseigentmern wohnungseigentmergemeinschaft zustande gekommenen vertrgen ber versorgung bzw entsorgung grundstcks jeweiligen vertragsangebote klgerin lgen bereitstellung leistungen versorgungsunternehmens realofferten htten vorliegend grundstckseigentmer gerichtet klgerin versorgungsbedingungen hinreichend deutlich ausdruck gebracht vertragsangebot grundstckseigentmer gemeinschaft wohnungseigentmer richte bedeute ver stndiger auslegung klgerin unmittelbar einzelnen wohnungseigentmern kontrahieren grundbuchunfhige eigentmergemeinschaft grundstckseigentmer bzw miteigentmer seien vertragsbedingungen gemeinschaft wohnungseigentmern gerichteten angebote seien jeweils zusatz versehen wohnungseigentmer gesamtschuldner hafte regelung sei klar eindeutig weiterer anhalt fr auslegungsergebnis liege umstand grundstcke berlin anschlussund benutzungszwang unterlgen wohnungseigentmergemeinschaft einzelnen miteigentmer treffe spreche dafr gemeinschaft wohnungseigentmer adressaten vertragsangebote klgerin anzusehen seien entscheidung bundesgerichtshofs mrz viii zr stehe auslegung entgegen sei ausgefhrt worden anerkennung teilrechtsfhigkeit wohnungseigentmergemeinschaft nunmehr auenverhltnis regel verband wohnungseigentmer vertragspartner sei betreffe indes vorliegende konstellation versorgungsunternehmen verwalter wohnungseigentmergemeinschaft versorgungsvertrag schliee ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand gesamtschuldnerische haftung beklagten fr klgerin geforderten entgelte ergibt weder vertrag gesetz realofferten klgerin richteten berufungsgericht meint vorstehend wiedergegebenen vertragsbedingungen klgerin einzelnen wohnungseigentmer gemeinschaft wohnungseigentmer hiervon abweichende auslegung berufungsgerichts bindet senat versorgungsbedingun gen klgerin handelt allgemeine geschftsbedingungen deren rumlicher geltungsbereich land berlin beschrnkt gleichwohl erstreckt geltung ber bezirk berufungsgerichts hinaus je streitwert entgeltklage berufungsrechtszug kammergericht landgericht berlin zustndig daraus resultierende gefahr widerstreitender berufungsurteile worauf berufungsgericht hinweist bereits verwirklicht senat rede stehenden klauseln vertragsbedingungen klgerin daher unbeschrnkt auslegen vgl bghz genannten klauseln dahin auszulegen vertragsangebote gemeinschaft wohnungseigentmer richten bestimmen ausdrcklich stelle hauseigentmers gemeinschaft wohnungseigentmern tritt ver beziehungsweise entsorgungsvertrag gemeinschaft wohnungseigentmer abgeschlossen konkludenten annahme angebote klgerin vertrge ber belieferung wasser abwasserentsorgung jeweils wohnungseigentmergemeinschaft einzelnen wohnungseigentmern zustande gekommen bezug frischwasser entsorgung gemeinsamen grundstck anfallenden abwassers verwaltungsangelegenheiten wohnungseigentmergemeinschaft soweit gemeinschaft wohnungseigentmer verwaltung gemeinschaftlichen eigentums rechtsverkehr teilnimmt neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs bghz ff gesetzgeber juli vorschrift abs umgesetzt rechtsfhig konsequenzen fr haftungssystem konnte glubiger fr schulden gemeinschaft frherer auffassung smtliche wohnungseigentmer vertragspartner somit gesamtschuldner anspruch nehmen vertragspartner nunmehr regel teilrechtsfhige subjekt verband haftet verwaltungsvermgen daneben kommt akzessorische gesamtschuldnerische haftung wohnungseigentmer gesetzes wegen betracht neben verband klar eindeutig persnlich verpflichtet bghz daran fehlt vorliegenden fall sehen vertragsbedingungen klgerin jeweils wohnungseigentmer gesamtschuldner haftet hieraus ergibt indessen klar eindeutig akzessorische gesamtschuldnerische haftung wohnungseigentmer persnlich neben haftung verbands begrndet berufungsgericht geht davon beurteilenden vertragsbedingungen klgerin zeit bekanntwerden entscheidung bundesgerichtshofs teilrechtsfhigkeit wohnungseigentmergemeinschaft stammen umstnden spricht verstndnis schon tatsache damaliger auffassung mangels rechtsfhigkeit wohnungseigentmergemeinschaft allein persnliche haftung wohnungseigentmer betracht kam fr begrndung akzessorischen haftung wohnungseigentmer neben gemeinschaft veranlassung bestand zutreffend kg urteil januar juris erkennbarer sinn klauseln gegeben vorausgesetzte eigenhaftung wohnungseigentmer inhaltlich dahin auszugestalten wohnungseigentmer fr verbindlichkeiten gemeinschaft gesamtschuldner entsprechend miteigentumsanteil haften solle gesetz sieht gesamtschuldnerische mithaftung wohnungseigentmer fr verbindlichkeiten wohnungseigentmergemeinschaft gem abs satz haftet vielmehr wohnungseigentmer glubiger verhltnis miteigentumsanteils fr verbindlichkeiten wohnungseigentmergemeinschaft iii berufungsurteil daher aufzuheben soweit nachteil beklagten entschieden worden abs zpo eigene sachentscheidung senat verwehrt sache endentscheidung reif beklagten haften fr schulden wohnungseigentmergemeinschaft gesamtschuldner jedoch gem abs satz juli kraft getretenen wohnungseigentumsgesetzes verhltnis jeweiligen miteigentumsanteils abs vorschrift materiellen rechts fr abs entsprechende bergangsvorschrift fehlt inkrafttreten neuen wohnungseigentumsgesetzes entstandene wohnungseigentmergemeinschaften anwendbar bgh urteil juni vii zr njw tz miteigentumsanteilen beklagten berufungsgericht sicht folgerichtig feststellungen getroffen sache daher umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo ball dr frellesen dr achilles dr hessel dr schneider vorinstanzen ag berlin spandau entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kaiserslautern mai strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit vorstzlicher krperverletzung freiheitsstrafe neun jahren verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet urteil wendet angeklagte revision verletzung formellen materiellen rechts rgt rechtsmittel fhrt aufhebung strafausspruchs brigen berprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben strafausspruch hlt rechtlichen nachprfung stand erwgung landgerichts strafe verhngen sei arithmetische mittel achteinhalb jahren mavoll berschreite ua generalbundesanwalt zuschrift senat oktober zutreffend ausgefhrt rechtlich bedenklich mathematisierende berechnungsweise vorgang strafzumessung grundstzlich gerecht vgl senat beschluss juni str trndle fischer stgb aufl rdn senat ausschlieen hierauf strafausspruch beruht antrag generalbundesanwalts strafe gem abs satz stpo fnf jahre sechs monate freiheitsstrafe herabzusetzen vermag senat folgen ansehung rechtsprechung bundesverfassungsgerichts abs stpo beschlsse juni bvr nstz august bvr stv htte senat bedenken abs satz stpo revisionsgericht weit reichende befugnis eigener sachentscheidung einrumt bezifferten antrag generalbundesanwalts grunde liegt vorschrift gesetzgeber ebenso satz vorschrift kompetenz revisionsgerichts mngeln rechtsfolgeentscheidung behutsam erweitern btdrucks eigene sachentscheidung revisionsgerichts kommt dabei regelmig betracht tatschlichen grundlagen fr strafzumessung fehlen bverfg stv gleiches grundstzlich gelten dafr umfassende neue gesamtabwgung eigener gewichtung mageblichen strafzumessungsgesichtspunkte erforderlich jedenfalls fall strafzumessung angefochtenen urteil allgemein rechtsfehlerhafter mastab grunde liegt fall revisionsgericht regelmig gebotene gesamtabwgung tatrichter berlassen vgl bverfg aao senat verweist sache deshalb tatrichter zurck ber strafausspruch neu befinden zugehrigen feststellungen knnen bestehen bleiben aufgezeigte rechtsfehler allein anwendung falschen mastabes fr strafbemessung liegt ergnzende feststellungen bisher getroffenen widerspruch stehen bleiben mglich senat engeren antrag generalbundesanwalts gehindert beschluss geschehen entscheiden vgl meyer goner stpo aufl rdn tepperwien maatz solin stojanovi kuckein sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet januar preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter grupp richterin mhring fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts mnchen januar kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand ag knftig schuldnerin gmbh co kg aa knftig schuldnerin sammelten kapital erwerb verwaltung verwertung immobilien wertpapieren unternehmensbeteiligungen insbesondere kleinanleger veranlassten stille gesellschaften grnden beteiligte beklagte neunziger jahren beiden schuldnerinnen beziehungsweise rechtsvorgngerinnen jahr kndigte beteiligungen verlangte schuldnerinnen zuhilfenahme gerichte sammelklage mehrerer anleger einlage zurck damals vertretenden prozess bevollmchtigten knftig anwlte internetseite seit immer schuldnerinnen beschftigten vertraten neben beklagten vielzahl anlegern klage berufung zunchst erfolg urteil september ii zr hob bundesgerichtshof revision anleger berufungsurteil verwies sache berufungsgericht zurck bekanntwerden entscheidungen bundesgerichtshofs geltend gemachten ansprchen anlegern schuldnerinnen urteil november ii zr zip jeweils mrz ii zr zip ii zr zip ii zr zip september ii zr zip schlossen november anwlten zugunsten deren mandanten september vertretung beauftragt gesamtvergleich wonach mandanten vereinbarten schlssel einzelvergleiche schlieen anwlte april treuhnderisch verteilung mandanten zahlen sollten termin gehalten wrde sollten nebst zinsen zahlen geld sollten hhe zahlung april beziehungsweise hhe zahlung april veruerung vinkulierter namensaktien veruerung nher bezeichneten immobilien aufbringen namensaktien wurden sicherung anwlte verpfndet verpflichteten schuldnerinnen grundstckskufer notariellen kaufvertrag anzuweisen kaufpreis direkt anwlte zahlen vereinbarte zahlungstermin verstrich ereignislos erst august wurden grundstcke oktober aktien veruert kaufpreis fr lebensversicherung flossen weisungsgem konto eingeschalteten notars geld weisungsgem anwlte weiterberwies daraus wurde beklagten ende oktober vertragsparteien zuvor ausdrcklich einzelvergleich geschlossen htten betrag schulden schuldnerin betrag schulden schuldnerin gezahlt anfang april wurden veranlassung schuldnerinnen weitere anwlte berwiesen woraus beklagte april betrag verpflichtung schuldnerin betrag verpflichtung schuldnerin erhielt juni beantragte insolvenzglubiger insolvenzverfahren ber vermgen beider schuldnerinnen erffnen juni wurde insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin erffnet juni verfahren ber vermgen schuldnerin klger wurde beiden verfahren insolvenzverwalter bestellt focht oktober april beklagten erfolgten zahlungen klger verwalter insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin klger verwalter insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin klger beklagten rckgewhr erhaltenen zahlungen verklagt amtsgericht verurteilt klger betrag nebst zinsen klger betrag nebst zinsen zahlen berufungsgericht berufung beklagten zurckgewiesen revisi on zugelassen revision beklagte weiterhin abweisung klagen erreichen entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht ausgefhrt geltend gemachte zahlungsanspruch ergebe abs abs inso angefochtenen zahlungen oktober april stellten rechtshandlungen schuldnerinnen dar benachteiligung gesamtheit glubiger gefhrt htten schuldnerinnen htten benachteiligungsvorsatz gehandelt wovon beklagte gewusst schuldnerinnen seien mageblichen zeitpunkt oktober april zahlungsunfhig baldigen berwindung krise htten rechnen knnen hierbei fr schuldnerinnen offen zutage liegende umstnde gehandelt sei entsprechenden kenntnis schuldnerinnen auszugehen konkrete umstnde beseitigung liquidittslcke naher zukunft erwarten lieen seien ersichtlich wrden beklagten vorgetragen beklagte bevollmchtigten deren allgemeines internetpublikationen ergebendes wissen beklagten bgb zuzurechnen sei htten zumindest drohenden zahlungsunfhigkeit schuldnerinnen gewusst wirtschaftliche lage schlecht sei zahlungsun fhigkeit gedroht ergebe schon zahlungsverhalten schuldnerinnen beklagten bekannten art weise liquidittsbeschaffung lage schuldnerinnen angesichts prozesslawine befunden htten dahinstehen knne aktien sicherungspfandrecht entstanden sei verpfndung wre gleichfalls anfechtbar mangels anfechtungsfesten absonderungsrechts zahlung freigabe pfandes objektiv glubigerbenachteiligende wirkung frage inkongruenz komme fr entscheidung zahlung abs inso anfechtbar sei ebenso knne offen bleiben bereits zahlung einschaltung dritten ber notaranderkonto inkongruente deckung darstelle wovon berufungsgericht allerdings ausgehe ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung ergebnis stand recht berufungsgericht entschieden klger beklagten rckgewhranspruch abs satz abs satz inso zusteht rechtsfehler ergebnis frage stellen knnten ersichtlich berufungsgericht verfah rensfehlerfrei festgestellten tatsachen tatrichterlicher verantwortung entsprechend gewrdigt abs satz inso rechtshandlungen schuldner letzten zehn jahren antrag erffnung insolvenzverfahrens antrag vorsatz glubiger benachteiligen vorgenommen anfechtbar teil zeit handlung vorsatz schuldners kannte rckzahlung einlage beklagten acht monate dritten monat stellung insolvenzantrags stellt aufgrund anweisungen schuldnerin kufer namensaktien grundstcke kaufpreis notar zahlen notar geld anwlte weiterzuleiten rechtshandlungen schuldnerin dar willensgeleitet darber entschieden zahlungen letztlich ber anwlte beklagten erbringen bgh urteil juni ix zr zinso rn zahlung beklagten insolvenzglubiger objektiv benachteiligt worden inso deren befriedigungsmglichkeiten htten wirtschaftlicher betrachtungsweise gnstiger gestaltet vgl bgh urteil mrz ix zr zinso rn zahlung beklagten aktivvermgen schuldnerin verkrzt insoweit zugriff glubiger vermgen vereitelt worden vgl bgh urteil september ix zr zip rn mwn beklagte trotz mglichen unwirksamkeitsgrnde nmlich mangelnden bestimmtheit verpfndungsvertrages fehlenden besitzverschaffung aktien gewhlte treuhandkonstruktion absonderungsrecht aktien erworben wre verpfndungsvertrag seinerseits ebenfalls objektiv glubigerbenachteiligende rechtshandlung schuldnerin wirksam abs satz inso angefochten schuldnerin handelte sowohl abschluss gesamtvergleichs verpfndungsvertrag zahlungen vorsatz glubiger benachteiligen schuldner handelt vorsatz benachteiligung glubiger erfolg rechtshandlung mutmaliche folge erkennt billigt kennt schuldner zahlungsunfhigkeit daraus benachteiligungsvorsatz geschlossen fall wei schuldner vermgen ausreicht smtliche glubiger befriedigen drohende zahlungsunfhigkeit stellt starkes beweisanzeichen fr benachteiligungsvorsatz schuldners dar vornahme rechtshandlung bekannt bgh urteil april ix zr bghz rn november ix zr bghz rn mrz ix zr bghz rn august ix zr wm rn fllen handelt schuldner benachteiligungsvorsatz aufgrund konkreter umstnde etwa sicheren aussicht demnchst kredit erhalten forderungen realisieren knnen baldigen berwindung krise rechnen droht zahlungsunfhigkeit bedarf konkreter umstnde nahe legen krise abgewendet bgh urteil mai ix zr wm rn mrz aao november ix zr rn zvb aa entgegen revisionsbegrndung gelten grundstze kongruente leistung angefochten schuldner wei glubiger befriedigen forderungen einzelnen glubigers vorwiegend deshalb erfllt stellung insolvenzantrags abzuhalten kommt erster linie erfllung gesetzlichen vertraglichen pflichten bevorzugung einzelnen glubigers nimmt benachteiligung glubiger allgemeinen kauf bgh urteil mai ix zr bghz juli ix zr njw festgestellt schuldner einzelnen glubiger befriedigt vollstreckung stellung insolvenzantrags abzuhalten handelt benachteiligungsvorsatz wei zeit wirksamkeit rechtshandlung inso zahlungsunfhig bgh urteil mai aao rn dezember ix zr zinso rn vgl fischer nzi mithin berufungsgericht recht darauf abgestellt schuldnerin november oktober april zahlungsunfhig darum wusste bb rechtsfehler berufungsgericht schuldnerin vorliegen zahlungsunfhigkeit seit mitte november bejaht revision greift wertung gesamtwrdigung beachtenden indizien gestattet schluss zahlungseinstellung ab mitte november berufungsgericht allgemeine besondere bezugnahme bericht ehemaligen insolvenzverwalters allgemeine bezugnahme tabellarische aufstellung forderungsanmeldungen anwlte festgestellt schuldnerin zeitpunkt weiteren anwlten vertretenen anlegern runde schadensersatz glubigerin tituliert seit november millionen weiteren lieferung leistung schuldete forderungen insolvenzerffnung beglich oktober schuldete schuldnerin weiteren anwlten vertretenen anlegern schadensersatz hhe glubigern lieferung leistung beglich forderungen insolvenzerffnung fr anfechtung mageblichen zeitpunkt fllige verbindlichkeiten bestanden verfahrenserffnung mehr beglichen worden regelmig zahlungseinstellung auszugehen vgl bgh urteil oktober ix zr wm rn juni ix zr wm rn blo vorbergehende zahlungsstockung liegt schuldner ber mehrere monate gelingt flligen verbindlichkeiten sptestens innerhalb drei wochen auszugleichen rckstndigen betrge insgesamt erheblich lediglich geringfgigen liquidittslcken rede bgh urteil februar ix zr wm rn juni aao genannten betrgen lediglich geringfgige liquidittslcken gehandelt berufungsgericht rechtsfehler daraus geschlossen grundbcher schuldnerin gehrenden immobilien ab ende mai zwangshypotheken umfang ende umfang runden millionen eingetragen worden bank ende dezember kreditengagement ber runde millionen gekndigt fllig gestellt ab juli gerichtsvollzieher wegen forderungen umfang millionen teilweisem erfolg schuldnerin regelmig vollstreckte cc schuldnerin beziehungsweise fr verantwortlich handelnden zahlungsunfhigkeit wussten berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei revision insoweit rge erhoben htte daraus geschlossen umstnde fr schuldnerin offen zutage lagen danach handelte schuldnerin benachteiligungsvorsatz aufgrund besonderer umstnde davon ausgehen durfte verringerung flligen forderungen erhhung liquiditt flligen verbindlichkeiten insgesamt erfllen knnen ernsthafte sanierungsbemhungen knnen benachteiligungsvorsatz sprechen allerdings zeit angefochtenen handlung schlssiges tatschlichen gegebenheiten ausgehendes sanierungskonzept vorliegen mindestens anfngen schon tat umgesetzt worden beim schuldner ernsthafte begrndete aussicht erfolg rechtfertigt bgh urteil dezember ix zr zinso rn konkrete anhaltspunkte dafr schuldnerin aufgrund etwaiger sanierungsbemhungen erwarteter mittelzuflsse wirtschaftlichen neuaufstellung baldigen berwindung krise rechnen konnte berufungsgericht festgestellt beklagte nie behauptet schuldnerin aufgrund schlssigen sanierungskonzeptes november gesamtvergleich geschlossen oktober april auszahlung beklagten vorgenommen bloe hoffnung schuldnerin krise berwinden knnen gengt benachteiligungsvorsatz widerlegen allerdings beklagte vorgetragen vorstand schuldnerin abschluss gesamtvergleichs anlegervertreter sanierungsbeitrag gebeten darauf verwiesen steuererstattung geldeingnge anlegern erwarte hierin schlssiges sanierungskonzept jedoch erkennen erhebliches beweisanzeichen fr benachteiligungsvorsatz schuldners ferner gegeben glubiger befriedigung sicherung erhlt art zeit beanspruchen mithin inkongruente deckung bgh urteil dezember aao rn allerdings berufungsgericht offen gelassen verpfndung zahlung kongruente inkongruente leistungen darstellen entgegen revision beanstanden sofern gericht geschehen trotz annahme kongruenten leistung glubigerbenachteiligungsvorsatz feststellt berufungsgericht zudem tatsachen festgestellt schluss inkongruente leistung zulassen aa parteien unstreitig beklagten schuldnerin schadensersatzanspruch rckzahlung einlage jedenfalls hhe zustand zahlungsanspruch sptestens gerichtlichen geltendmachung fllig geworden bb anspruch besicherung folgt hieraus minus anspruch befriedigung enthalten aliud anzusehen gewhrung sicherheit demgem kongruent sicherungsnehmer anspruch gerade sicherheit anspruch sicherung vertrag eingerumt gesicherte anspruch entsteht liegt spteren gewhrung sicherheit inkongruente deckung anfang anspruch sicherung bestand hingegen bereits bestehende verbindlichkeit nachtrg lich besichert liegt darin inkongruente deckung bgh urteil mrz ix zr zinso rn schuldnerin aktien lebensversicherung anwlten sicherung zugleich gesamtvergleich november verpfndet gesicherten forderungen anwlten vertretenen anleger jedoch bereits lange zuvor infolge verletzung aufklrungspflichten abs abs abs nr bgb entstanden gesamtvergleich schuldnerin zahlungspflicht gegenber anwlten grunde anerkannt dadurch seite prozess vollstreckungsrisiko anwlten vertretenen anleger vermindert seite infolge teilweisen forderungsverzichts liquiditt verschafft vergleich diente dabei neben verstrkung sicherung zuvor entstandenen ansprche jedenfalls sicherung schadensersatzforderungen anleger anspruch vgl bgh urteil mrz aao rn mithin jedenfalls verpfndung aktien wirksamkeit unterstellt inkongruent cc ebenso wenig beklagte anspruch darauf geldbetrag aufgrund mittelbaren zahlung glubiger schuldnerin nmlich kufern aktien grundstcke erhalten schuldnerin angewiesen worden kaufpreis notarkonto berweisen rechtsprechung senats schuldner anweisung zwischenperson bewirkte mittelbare zahlung glubiger inkongruent glubiger anspruch art erfllung bgh urteil dezember ix zr njw rn bewirkt gesamtvergleich november kongruente zahlung abweichende erfllung bereits zuvor entstandenen ansprche vorsah anfechtung wegen vorstzlicher benachteiligung glubiger abs satz inso setzt voraus anfechtungsgegner zeit angefochtenen handlung vorsatz schuldners glubiger benachteiligen kannte kenntnis vermutet teil wusste zahlungsunfhigkeit drohte handlung glubiger benachteiligte abs satz inso berufungsgericht festgestellten indizienlage rechtsfehlerfrei angenommen kenntnis drohenden zahlungsunfhigkeit steht rahmen abs inso kenntnis umstnden gleich zwingend drohende bereits eingetretene zahlungsunfhigkeit hinweisen gengt daher anfechtungsgegner tatschlichen umstnde kennt denen zutreffender rechtlicher bewertung drohende zahlungsunfhigkeit zweifelsfrei folgt dabei darf bersehen tatsachen mehr weniger gewichtige beweisanzeichen darstellen gesamtwrdigung entbehrlich schematisch sinne teil widerlegenden vermutung angewandt drfen subjektiven voraussetzungen vorsatzanfechtung tatrichter gem zpo wrdigung mageblichen umstnde einzelfalls grundlage gesamtergebnisses verhandlung etwaigen beweisaufnahme prfen bgh urteil august ix zr wm rn berufungsgericht zusammenhang zitierte entscheidung bgh urteil mai ix zr wm rn dadurch teilweise berholt bgh urteil august aao senat neueren rechtsprechung betonte gesamtwrdigung beweisanzeichen berufungsgericht ergebnis vorgenommen annahme tatschlichen vermutung ergebnis folgen geblieben kenntnis beklagten benachteiligungsvorsatz schuldnerin parteien unstreitigen umstnden angaben anwlte internetverffentlichungen geschlossen wrdigung hlt gleichfalls angriffen revision stand aa beanstandungsfrei dabei wissen beklagten rechtsstreit schuldnerin vertretenden anwlte abgestellt soweit wissen allgemein zugnglichen quellen erlangt wissen ber internetseite allgemein verbreitet abs bgb wissensvertreter beklagten vgl jaeger henckel inso rn mnchkomm inso kirchhof aufl rn wissenszurechnung kommt rahmen abs inso betracht vgl bgh urteil juni ix zr bghz rn ff bb kenntnis beklagten drohenden zahlungsunfhigkeit schuldnerin berufungsgericht rahmen tatrichterlichen verantwortung gesamtvergleich verspteten zahlung hchstrichterlich besttigten ansprchen anleger gruppe internetverffentlichungen anwlte abgeleitet revisionsrgen bringen wrdigung fall schlechte wirtschaftliche lage schuldnerin deren drohende zahlungsunfhigkeit berufungsgericht entgegen ausfhrungen revisionsbegrndung allein umstand verspteten zahlung hergeleitet insbesondere umstand schuldnerin fristgerechte zahlung chance vergeben weitere reduzierung forderung runde erreichen berufungsgericht anwlten bekannten herkunft zahlungsmittel gewichtiges indiz fr fehlende liquiditt schuldnerin gesehen begleichung vergleichsforderung anlagevermgen veruern wofr inhalt vergleichs zeitraum fnf monaten zugestanden wurde tatschlich fast elf monate bentigte zutreffend berufungsgericht ersten hlfte jahres bekannt gewordenen entscheidungen bundesgerichtshofs etwaigen schadensersatzansprchen anlegern schuldnerin hingewiesen entscheidungen entnehmen jedenfalls anleger denen vertraglichen vereinbarungen auseinandersetzungsguthaben ratierlich ausgezahlt beteiligung kndigen durften nachdem schuldnerin rechtsstreit bundesaufsichtsamt fr kreditwesen prozessvergleich verpflichtet auseinandersetzungsguthaben mehr ratierlich jeweils summe auszuzahlen bgh urteile mrz ii zr zip ii zr zip daraus berufungsgericht recht geschlossen schuldnerin hierdurch erhebliche liquiditt entzogen wurde feststellung berufungsgerichts grund meisten anleger beteiligung trennen konnten revision angegriffen zudem bundesgerichtshof entschieden anleger beteiligung schuldnerin januar erworben denen schuldnerin ratierliche auszahlung auseinandersetzungsguthabens versprochen fall einlage wege schadensersatzes wegen verletzung aufklrungspflicht schuldnerin zurckverlangen konnten neufassung abs satz nr kwg kwg novelle htte schuldnerin entweder fr klarheit sorgen mssen stehenlassen auseinandersetzungsguthabens mglicherweise erlaubnispflichtiges bankgeschft aufgefasst konnte deswegen gefahr bestand aufsichtsbehrde geschehen verbotsverfgung erlasse alternativ htte anlageinteressenten darauf hinweisen mssen aufgrund gesetzesnderung rechtliche bedenken ratierliche auszahlung auseinandersetzungsguthaben bestehen knnten bgh urteil mrz ii zr zip daraus berufungsgericht unbeanstandet geschlossen mageblicher teil anleger schuldnerin einlage zurckfordern konnte anwlte zumindest seit schuldnerin gruppe beschftigten etwa anleger schuldnerin nen vertraten wegen ansprche fr mandanten prozesse fhrten rechtsprechung bundesgerichtshofs frage aufmerksam verfolgt entsprechenden schlsse zeitnah gezogen daran kenntnis drohenden zahlungsunfhigkeit schuldnerin schon november anschloss durfte berufungsgericht internetauftritt juni schlieen mitgeteilt zitierten entscheidungen bundesgerichtshofs sei schicksal gruppe unternehmen besiegelt augen vllig verschlossen msse klar aufgrund bisher gettigten anlagen erfllung schadensersatzansprche mehr mg lich sei bruchteil anleger geltend gemacht wrden uerungen uerungen anwlte erfolgten internetauftritten ergibt geschftsttigkeit gruppe kritisch beobachtet desolate finanzielle wirtschaftliche lage bekannt insbesondere wussten schuldnerin wesentlichen ber einlagen anleger finanzierte wrdigung spricht vortrag beklagten anwlte seien davon ausgegangen konzern schuldnerin vergangenheit anlegern mehr milliarden eingesammelt weshalb reprsentierte forderung millionen promille summe decke gruppe konzern seit ende achtziger beginn neunziger jahre anlegern einlagen umfang ber milliarden eingesammelt sagt ber liquiditt konzerns schuldnerin sowie kenntnis beklagten fehlenden liquiditt november oktober april anwlte seit anhand zugnglichen informationen immer berufungsgericht bezug genommenen internetauftritten darauf hingewiesen eingenommene geld mehr vorhanden deswegen wegen vielzahl anleger umfangs berechtigten schadensersatzansprche klar schuldnerin berechtigten forderungen anleger wrde begleichen knnen berufungsgericht vortrag beklagten bergangen fr schuldnerin handelnden vorstnde htten sanierungsbeitrag beklagten gefragt angegeben neben einzahlungen anlegern steuerrckzahlung erwarteten geschfts feld schuldnerin neu ausrichten dadurch unternehmen sanieren wollten ausdrcklich frage sanierungskonzept angesprochen vortrag beklagten indes schluss ziehen beklagte kenntnis benachteiligungsvorsatz schuldnerin gehabt allerdings verlangt abs inso positive kenntnis zumindest drohenden zahlungsunfhigkeit schuldners heit fr sicher gehaltenes wissen steht rede drohende zahlungsunfhigkeit sei behoben gengt hierfr anfechtungsgegner mglichkeit ausging vgl bgh urteil mrz ix zr njw rn anfechtbare rechtshandlung allein aufgrund gesinnungswandels seiten anfechtungsgegners unanfechtbaren vielmehr auffassung anfechtungsgegners schuldner sei nunmehr mglicherweise mehr drohend zahlungsunfhig nachtrglich bekannt gewordenen vernderung tatsachengrundlage anknpfen vgl bgh aao rn zunchst streitfall umstnde vorgelegen zwingend drohende zahlungsunfhigkeit schlieen lieen weshalb deren kenntnis kenntnis drohenden zahlungsunfhigkeit gleich stand kommt wegfall kenntnis zahlungsunfhigkeit betracht umstnde mehr gegeben bgh aao rn fehlt vortrag beklagten rechtsprechung bundesgerichtshofs erffnete mglichkeit anleger vereinbarte zahlungen schuldnerin verweigern einlagen zurckzufordern bestand weiterhin einlagen neuer anleger durften altanleger ausbezahlt folge jedenfalls vorliegenden schneeballsystems wiederum schadensersatzansprche schuldnerin gehabt htten anwlte wussten ebenso wenig beklagte dargetan erwartete steuerrckerstattung liquidittslage schuldnerin durchgreifend verbessern wrde anwlte darauf vertraut ergibt schon daraus fr mandanten inkongruente sicherung erreichen ebenso wenig berufungsgericht vortrag beklagten bergangen staatsanwaltschaft braunschweig ermittlungsverfahren verantwortlichen schuldnerin wegen insolvenzverschleppung eingestellt umstand bedeutung beigemessen revision beimessen zutreffend darauf verwiesen anwlte einstellung verfahrens berzeugung ber schlechte finanzielle lage schuldnerin htten erschttern lassen internetauftritte anwlte belegen weiteres beweisanzeichen fr kenntnis beklagten benachteiligungsvorsatz schuldnerin berufungsgericht lasten beklagten ebenfalls htte bercksichtigen knnen inkongruente verpfndung namensaktien inkongruenten zahlungen vgl oben rechtsprechung senats bildet inkongruente deckung beweisanzeichen fr kenntnis benachteiligungsvorsatzes wirkungen rechtshandlung zeitpunkt eintraten zumindest sicht empfngers leistung anlass bestand liquiditt schuldners zweifeln bgh urteil oktober ix zr zinso rn feststellungen berufungsgerichts fall vgl oben ii berufungsurteil ergebnis bestand soweit berufungsgericht zahlungsanspruch klgers beklagten abs satz abs satz inso bejaht dabei dahin stehen berufungsgericht ausreichende feststellungen zahlungsunfhigkeit schuldnerin mageblichen terminen getroffen angefochtene entscheidung grnden richtig zpo sowohl verpfndung namensaktien zahlungen oktober april inkongruente leistungen beklagte anspruch vgl oben erhebliche beweisanzeichen fr glubigerbenachteiligungsvorsatz schuldnerin fr entsprechende kenntnis beklagten fr feststellungen berufungsgerichts zeitpunkt verpfndung zahlungen anlass bestand liquiditt schuldnerin zweifeln vgl oben gesamtvergleich ergab schuldnerin vergleichsbetrag veruerung anlagevermgen aufbringen konnte konnte vereinbarten zah lungstermin einhalten insoweit brigen gilt schuldnerin gesagte entsprechend kayser vill grupp lohmann mhring vorinstanzen ag mnchen entscheidung lg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers april gem abs stpo beschlossen revision nebenklgers urteil landgerichts stade dezember verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen mordes freiheitsstrafe neun jahren verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet bestimmt zwei jahre sechs monate freiheitsstrafe unterbringung entziehungsanstalt vollziehen hiergegen wendet revision nebenklgers schuldspruch ausdrcklich zutreffend bezeichnet jedoch beanstandet angeklagte lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt wurde revision generalbundesanwalt antragsschrift mrz zutreffend ausgefhrt gem abs stpo unzulssig ausschlielich rechtsfolgenausspruch wendet ziel rechtsfolge tat erreichen urteil anfechten bghr stpo abs zulssigkeit bgh beschl dezember str tolksdorf miebach wink ler lienen hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts magdeburg mrz zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgesehen worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen schweren raubes einbeziehung urteils richtig strafe urteil amtsgerichts tiergarten dezember gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt hiergegen richtet wirksam sachrge begrndete revision angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo entscheidung strafkammer unterbringung geklagten entziehungsanstalt abzusehen begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken strafkammer voraussetzungen stgb fr un terbringung angeklagten entziehungsanstalt bejaht gleichwohl verweis stgb anordnung maregel abgesehen rahmen bewhrungsentscheidung erteilte weisung wonach angeklagte entziehungskur unterziehen diesbezglichen anstrengungen binnen vier monaten rechtskraft urteils gericht entbindung behandelnden rzte schweigepflicht nachzuweisen sei mildere mglichkeit anzusehen angeklagten unterbringung entziehungsanstalt therapieren zuknftig drogen auskommen lassen angeklagte vergangenheit sogar ambulanten therapie geschafft lngere zeit drogenfrei leben dringende notwendigkeit erkannt suchtproblem lsen bereits ernsthafte anstrengungen unternommen therapieplatz erhalten bestehe daher notwendigkeit angeklagten besonderen belastungen geschlossenen maregelvollzugs auszusetzen abgesehen davon begrndung landgerichts jegliche auseinandersetzung gewicht anlasstat bedeutung angeklagten infolge hangs erwartenden taten vermissen lsst halten ausfhrungen rechtlichen prfung schon deshalb stand strafkammer rahmen verhltnismigkeitserwgungen vollstreckenden maregel ausgegangen mglichkeit aussetzung vollstreckung unterbringung abs satz stgb geprft vorschrift stgb darf unterbringung entziehungsanstalt angeordnet bedeutung tter begangenen erwartenden taten sowie grad ausgehenden gefahr auer verhltnis steht rahmen verhltnismigkeitsprfung norm bezugspunkte prfung genannten kriterien gesamtbetrachtung zusammenfassend wrdigen schwere maregel verbundenen eingriffs beziehung setzen vgl bgh urteil april str bghst urteil juni str njw gewicht unterbringungsanordnung einhergehenden eingriffs mageblich frage vollstreckung maregel abhngt htte strafkammer vorrangig prfen mssen voraussetzungen fr aussetzung vollstreckung unterbringung bewhrung abs stgb vorliegen norm gerade bedrfnis rechnung getragen vollzug angeordneten unterbringung vermeiden zweck maregel mildere manahmen erreicht vgl mnchkommstgb veh rdn anordnung unterbringung entziehungsanstalt zugleich deren vollstreckung bewhrung auszusetzen besondere umstnde erwartung rechtfertigen zweck maregel dadurch erreicht besonderer umstand sinne abs satz stgb kommen therapiebereitschaft bemhungen aufnahme stationren suchtbehandlung jedenfalls betracht fhrungsaufsicht abs stgb gegebenen berwachungsmglichkeiten aussicht falle weisungsverstoes drohenden widerrufs vollstreckungsaussetzung hinreichende gewhr dafr bieten angeklagte beabsichtigten gefahr weiterer taten ausschlieenden entwhnungsbehandlung unterzieht vgl bgh urteil juli str rup beschluss mrz str bghr stgb abs besondere umstnde frage unterbringung stgb bedarf daher neuen tatrichterlichen prfung entscheidung steht entgegen allein angeklagte revision eingelegt abs satz stpo vgl bgh urteil april str bghst ernemann solin stojanovi mutzbauer roggenbuck bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mhlhausen juni unbegrndet verworfen jedoch urteilsformel dahin klargestellt ergnzt angeklagte einbeziehung urteile amtsgerichts meiningen august js juli js sowie amtsgerichts bad salzungen oktober js einheitsjugendstrafe vier jahren zehn monaten verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht bersehen einbezogene urteil amtsgerichts meiningen juli bereits urteil amtsgerichts bad salzungen oktober einbezogen worden frhere entscheidung erneut formell einzubeziehen urteilstenor kennzeichnen senat gebotene einbeziehung betreffenden verurteilung nachgeholt tenor klargestellt brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo rissing van saan otten roggenbuck rothfu appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet november justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zgb abs funktionsvollmacht berechtigte vertretung betriebes beim abschlu beurkundungsbedrftigen vertrages bgh urt november zr kammergericht lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr klein dr gaier dr schmidt rntsch fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats kammergerichts berlin juli aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin august zurckgewiesen beklagten tragen kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit kaufvertrags ber gebude beklagten bewohnten aufgrund mietvertrags volkseigenen grundstck errichtetes einfamilienhaus rechtstrger grundstcks versorgungseinrichtung ministerrats ddr vem dezember beschlo ministerrat einfamilienhuser rechtstrgerschaft vem befanden verkaufen notariell beurkundetem vertrag februar kauften beklagten bewohnte haus beantragten verleihung nutzungsrechts grundstck vem wurde notarverhandlung leiter abteilung recht grundstcksverkehr vertreten ge nehmigung vertrages grundstcksverkehrsverordnung begrndung gebudeeigentum verleihung nutzungsrechts grundstck kam oktober beklagten berhmen antragsberechtigung abs sachenrberg bescheid januar wurde eigentum grundstck klgerin zugeordnet hlt kaufvertrag februar fr unwirksam beantragt unwirksamkeit vertrages festzustellen landgericht klage stattgegeben kammergericht berufung beklagten urteil juli zurckgewiesen urteil senat urteil november zr nj aufgehoben rechtsstreit anderweiten verhandlung entscheidung kammergericht zurckverwiesen nunmehr angefochtenen urteil kammergericht berufung beklagten stattgegeben klage abgewiesen hiergegen richtet revision klgerin entscheidungsgrnde berufungsgericht meint kaufvertrag februar wirke klgerin vem sei beim abschlu kaufvertrages beklagten wirksam vertreten weder geschftsverteilungsplan vem vertretungsberechtigt gesiegelte vollmacht bevollmchtigt sei treu glauben sei klgerin jedoch verwehrt nichtigkeit vertrages berufen hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand ii revision allerdings erfolg soweit geltend macht berufungsgericht sei senatsurteil november gem abs zpo daran gehindert berufung klgerin mangelnde vertretung vem beim abschlu vertrages februar treu glauben ausgeschlossen werten berufungsgericht ersten berufungsurteil ausgefhrt kaufvertrag februar sei nichtig rechtstrgerschaft grundstck verkauf gebudes rat stadtbezirks htte bertragen mssen gebude allein vertreter rates stadtbezirks verkaufen knnen senatsurteil november rechtsfehlerhaft allein insoweit berufungsgericht gebunden nunmehr berufungsgericht entschiedenen frage klgerin berufung fehlen wirksamen vertretung vem notarverhandlung versagt enthlt senatsurteil november aussage soweit senat verfahren zr abschlieenden entscheidung gehindert gesehen frage vertretung vem beim abschlu vertrages februar weiterer feststellungen bedrfe bedeutet zulssigkeit geltendmachung vertretungsmangels klgerin mittelbare grundlage entscheidung derartige grundlagen entscheidung nehmen stndiger rechtsprechung bindungswirkung aufhebenden erkenntnisses teil bghz senatsurt februar zr njw iii berufungsgericht festgestellt vem urkundsverhandlung wirksam vertreten worden beanstanden organschaftliche befugnis vertretung vem bestand abs ordnung ber stellung aufgaben versorgungseinrichtung ministerrats deutschen demokratischen republik juli wurde vem rechtsverkehr direktor falle verhinderung beauftragten stellvertreter direktors vertreten gem abs ordnung darber hinaus bereichsdirektoren abteilungsleiter leiter berechtigt versorgungseinrichtung entsprechend festlegungen geschftsverteilungsplans vertreten stellung leiters abteilung recht grundstcksverkehr ziff geschftsverteilungsplans vem dezember geregelt dritten anstrich bestimmung oblag leiter abteilung vertretung einrichtung rechtsverkehr vollmacht direktors notwendigkeit bevollmchtigung siebten anstrich fr erwerb grundstcken gebuden ausdrcklich wiederholt worden fr folgenden anstrich angesprochene berechtigung leiters vorgesehen grundlage gesetzlichen bestimmungen weiteren rechtsgeschfte grundstckssachen abzuschlieen bedeutet hierunter veruerung gebuden fiel grundstcken rechtstrgerschaft vem errichtet geschftsordnung vem sah verkufe bevollmchtigung vertretung vem be glaubigter gesiegelter form abs satz satz abs satz zgb art abs egbgb entgegen meinung revisionserwiderung deshalb entbehrlich stndigen aufgaben gehrt htte vem beim verkauf gebuden grundstcken vertreten rechtstrgerschaft befanden abs satz zgb soweit mitarbeiter betriebes betrieb gleichgestellten einrichtung abs zgb schluphase ddr betraut grundstcke gebude volkseigentum verkaufen gehrte aufgaben ei nem mitarbeiter betriebes blicherweise bertragen daher aufgrund funktionsvollmacht erfolgen konnten vgl mhlmann krger nj verkufe gebuden volkseigenen grundstcke dienten erfllung allgemein betrieb obliegenden aufgaben erfolgten privatisierung volkseigentums historisch einmaligen situation hierzu abgeschlossenen vertrge bedurften notarieller beurkundung staatlicher genehmigung abs satz satz zgb abschlu derartiger vertrge bliches geschft geschftspartner betriebes notwendigkeit enthoben bevollmchtigung fr betrieb handelnden versichern umgekehrt betrieb hinzunehmen mitarbeiter erteilte vollmacht berschritt handbuch fr notare deutschen demokratischen republik ging deswegen fr beurkundungspflichtige rechtsgeschfte vertretung betriebs gesetzlichen vertreter handbuch ff befhigung vertretung notar beurkundung einsichtnahme jeweilige register versichern urkunde vermerken ziff ordnung ber organisation arbeit staatlichen notariats falle vertretung rechtsgeschftlichen vertreter vollmacht nachzuweisen handbuch annahme unvereinbar formlose betrauung wahrnehmung bestimmter aufgaben betrieb knne befugnis fhren beurkundungsbedrftige vertrge vertretung betriebs schlieen erfolg wendet revisionserwiderung feststellung berufungsgerichts abschlu vertrages februar aufgrund gesiegelter vollmacht vem gehan delt insoweit verfahren berufungsgerichts erhobenen rgen senat geprft greifen darstellung gem zpo abgesehen iv unrecht meint berufungsgericht jedoch klgerin sei gesichtspunkt treu glauben berufung mangelnde vertretung vem abschlu kaufvertrags verwehrt stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofes vgl bgh urt mai iii zr wm frage ffentlichrechtliche krperschaft trotz verletzung fr geltenden besonderen formvorschriften vertragserfllung anspruch genommen wegen gleichartigen interessenlage miachtung allgemeinen formvorschriften besteht immer prfen grundsatz treu glauben berufung formmangel entgegensteht grundstzlich kommt betracht nichtigkeitsfolge fr vertragsteil schlechthin untragbar fr willensbildung krperschaft magebliche beschluorgan abschlu verpflichtungsgeschfts gebilligt rechtsprechung betrifft verletzung formvorschriften dagegen mangel vertretungsmacht mangel ergebnis grundstzlich einwand verstoes treu glauben auer kraft gesetzt bgh aao verhlt vollmachtlosen ver treter abgeschlossene kaufvertrag februar mangels genehmigung vem unwirksam insoweit kme lediglich verpflichtung ersatz vertrauensschadens gem abs zgb betracht verkauf gebudes beklagten beschlu ministerrats ddr zurckgeht dagegen ebenso bedeutung tatsache urkundsnotar hinblick vertretungsmacht irrtum unterlegen beides fhrt gesichts punkt treu glauben beschrnkung rechte klgerin wenzel krger gaier klein schmidt rntsch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zb juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo nr prozekostenhilfe gem nr zpo wegen nichtzahlung festgesetzten raten entzogen kommt fr instanz gleichwohl neubewilligung betracht persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse partei verschlechtert neubewilligung darf fall abgelehnt greifbare anhaltspunkte dafr sprechen partei anordnung ratenzahlungen erneut miachten bgh beschlu juli vi zb olg dsseldorf lg mnchengladbach vi zivilsenat bundesgerichtshofs juli vizeprsidentin dr mller richter wellner richterin diederichsen sowie richter sthr zoll beschlossen rechtsbeschwerdefhrer fr rechtsbeschwerde prozekostenhilfe beiordnung rechtsanwalt dr bewilligt rechtsbeschwerdefhrer prozekosten monatliche raten hhe zahlen zahlungen bundeskasse leisten rechtsbeschwerde beschlu zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung beschwerdegericht zurckverwiesen grnde klger nimmt beklagten vorliegenden klage schadensersatz wegen behaupteten augenrztlichen behandlungsfehlers anspruch erstmaligen antrag wurde prozekostenhilfe bewilligt monatliche ratenzahlung dm ab september bewilligung prozekostenhilfe wurde widerrufen klger ratenzahlung ln ger drei monate rckstand geraten mahnung unvollstndig raten erbracht hiergegen eingelegte beschwerde wurde oberlandesgericht zurckgewiesen verfgung februar setzte landgericht klger zahlung auslagenvorschusses fr einholung sachverstndigengutachtens frist mrz folge begehrte klger erneut bewilligung prozekostenhilfe fr durchfhrung klageverfahrens hinweis januar eingetretene arbeitslosigkeit landgericht antrag begrndung zurckgewiesen aufhebung bewilligung prozekostenhilfe gem nr zpo komme erneute bewilligung prozekostenhilfe grundstzlich betracht dagegen erhobene sofortige beschwerde klgers erfolg beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen hinsichtlich frage erneute bewilligung prozekostenhilfe verschlechterung wirtschaftlichen verhltnisse ausgeschlossen ii beschwerdegericht ausgefhrt neubewilligung prozekostenhilfe sei fllen vorliegenden art wegen sanktionscharakters nr zpo ausgeschlossen neue prozekostenhilfegesuch verschlechterung wirtschaftlichen verhltnisse gesttzt nr zpo vorgesehene aufhebung bewilligung stelle sanktion dafr dar hilfebedrftige anhaltend ratenzahlungspflicht ver stoe wrde betroffenen partei trotz vorangegangenen aufhebung erneut prozekostenhilfe bewilligen wrde regelung nr zpo verfolgte zweck weitgehend verfehlt partei normalerweise aufhebung nachteile befrchten wrde neubewilligung fr zukunft wirken dennoch wrde neubewilligung regelfall erneut kosten partei abdecken bewilligung rckstndige gerichtskosten erfasse abs nr zpo ganz berwiegend auffassung vertreten beigeordnete rechtsanwalt gebhren staatskasse geltend knne seit beiordnung erstmals wiederholt entstnden handhabung sei gerechtfertigt antrag neubewilligung darauf gesttzt einkommensverhltnisse aufhebung derart verschlechtert htten ratenfreie prozekostenhilfe bewilligen wre bewilligung ratenfreier prozekostenhilfe htte sogar folge partei nachtrglich kosten freigestellt obwohl zumutbaren ratenzahlungen vergangenheit entzogen gesetzlichen regelung einklang stnde eindeutigen ungerechtfertigten bevorzugung gegenber denjenigen parteien fhren wrde ratenzahlungsanordnungen folge leisteten solange mglich sei liege hand beschwerdevorbringen ergebe brigen nichteinhaltung monatlichen ratenzahlungsverpflichtung ab september verschlechterung persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse zurckzufhren sei klger angefhrte arbeitslosigkeit sei erst januar eingetreten erneute bewilligung prozekostenhilfe sei schlielich verfassungsrechtlichen grnden geboten soweit klger befrchte proze verlieren lage sei angeforderten vorschu fr angeordnete einholung sachverstndigengutachtens aufzubringen sei bercksichtigen landgericht rahmen ermessens sorgfltig prfen einholung sachverstndigengutachtens trotz nichtzahlung auslagenvorschusses partei ausnahmsweise amts wegen zpo erforderlich sei rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht angefochtenen beschlu zugelassen abs nr abs satz zpo zulssig begrndet frage trotz aufhebung prozekostenhilfebewilligung nr zpo erneute bewilligung prozekostenhilfe ab antragstellung vernderten wirtschaftlichen verhltnissen betracht kommt unterschiedlich beantwortet beschwerdegericht vertretene auffassung wonach erneute bewilligung prozekostenhilfe fr gegenstand instanz grundstzlich ausgeschlossen sei anderweit vertreten olg dsseldorf famrz mnchkommzpo wax aufl rn musielak fischer aufl rn schoreit dehn berh pkh aufl rn teilweise auffassung jedenfalls fr fall vertreten verschlechterung vermgensverhltnisse eingetreten olg koblenz famrz olg naumburg olgr olg nrnberg famrz regelmiger zahlung auferlegten raten zeitpunkt erneuten antragstellung smtliche kosten bezahlt wren olg bremen famrz gegenmeinung nimmt neubewilligung prozekostenhilfe zumindest betracht komme wirtschaftlichen persnlichen verhltnisse partei wesentlich verschlechtert wobei allerdings erneute bewilligung prozekostenhilfe wirkung ab antragstellung erfolgen drfe olg zweibrcken famrz schlholg schlha zller philippi aufl rn zimmermann prozekostenhilfe familiensachen aufl rn vgl stein jonas bork aufl rn rn ansicht senats wesentlichen verschlechterung persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse ber prozekostenhilfegesuch ab antragstellung erneut entscheiden beschwerdegericht dahin folgen nr zpo angeordnete sanktion dadurch unterlaufen darf aufhebung prozekostenhilfe wegen nichtzahlung raten unverndertem sachstand erneut prozekostenhilfe bewilligt sanktion reicht anla gebietet nr zpo sanktioniert miachtung richterlichen zahlungsanordnung abs zpo partei schliet erneute bewilligung prozekostenhilfe fr instanz daher greifbare anhaltspunkte erneute derartige miachtung mglich erscheinen lassen fall sogar aufgrund genderten verhltnisse prozekostenhilfe anordnung ratenzahlung bewilligen sanktionszweck greifen verweigerung prozekostenhilfe wrde fall ausreichenden sachlichen grund bedrftige partei gegenber vormals bedrftigen partei unangemessen benachteiligen rechtsverfolgung verteidigung unangemessen erschweren tatsache infolge erneuten bewilligung mglicherweise gebhrentatbestnde abgedeckt bereits frher entstanden fhrt beurteilung sache demnach beschwerdegericht zurckzuverweisen ber sofortige beschwerde beachtung vorstehenden grundstze entscheiden mller wellner sthr diederichsen zoll'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof dr miebach winkler lienen hubert beisitzende richter leitender oberstaatsanwalt dr vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin verteidigerin justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg juni verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge beihilfe handeltreiben betubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte wirksam rechtsfolgenausspruch beschrnkten revision rechtsmittel bleibt erfolg beanstandungen denen revision strafzumessung wendet offensichtlich unbegrndet sinne abs stpo revisionsrechtlich unbedenklich landgericht angeklagten aussetzung vollstreckung gesamtfreiheitsstrafe bewhrung versagt gem abs stgb getroffene negative prognoseentscheidung landgerichts hlt rechtlicher nachprfung stand rahmen entsprechenden abwgung wurde namentlich bercksichtigt angeklagte mehr fnf monate untersuchungshaft befunden berzeugung strafkammer freiheitsentziehung einwirkung angeklagten ausgereicht ua lt durchgreifende rechtsfehler erkennen urteilsgrnden unmittelbar anschlieenden weiteren ausfhrungen landgerichts begrndung entsprechenden auffassung anzusehen beinhalten vielmehr zusammenhang stehende berlegungen beziehen ersichtlich nachfolgende verneinung vorliegens besonderer umstnde sinne abs stgb senat brigen ausschlieen landgericht wirkungen etwaigen gegebenenfalls erteilung auflagen weisungen stgb sowie unterstellung aufsicht leitung bewhrungshelfers stgb spezialprventiv ausgestalteten vgl stree schnke schrder stgb aufl rdn strafaussetzung ausgehen wrden abs satz stgb insbesondere regelmig einhergehenden druck bewhrungswiderrufs vgl schfer praxis strafzumessung aufl rdn auer acht gelassen somit fr sozialprognose sinne abs stgb angeklagten gebotene gesamtabwgung einbezogen vgl bghr stgb abs sozialprognose errtert strafkammer zusammenhang wesentlichen umstand angeklagten erstmals freiheitsstrafe verhngt wurde demnach erste mal warnwirkung strafaussetzung bewhrung ausgesetzt wre ausdrcklich vgl bgh nstz gesamtzusammenhang urteils ergibt landgericht bewut vorahndungen angeklagten lediglich jugendgerichtsgesetz abs nr jgg erfolgt erkannt angeklagte erste mal erwachsenenstrafrecht beurteilen ua frage besondere umstnde sinne abs stgb vorliegen kommt wegen bereits ungnstigen sozialprognose mehr tolksdorf miebach wink ler lienen hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet januar heinzelmann justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja ustg abs nr abs bgb vob nr nr gem bgb zahlenden entschdigung liegt steuerbare leistung unternehmers zugrunde entschdigung entgelt sinne abs ustg bemessungsgrundlage fr umsatz gem nr vob zahlende genderte vergtung entgelt sinne abs ustg fr genderte leistung auftragnehmers bemessungsgrundlage fr umsatz nr vob gewhrt auftragnehmer schadensersatzanspruch steuerbare leistung zugrunde liegt hierfr umsatzsteuerpflicht ausscheidet bgh urteil januar vii zr kg berlin lg berlin vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr dressler richter bauner richterin safari chabestari richter dr eick halfmeier fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts november kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte zahlung mehr zinsen verurteilt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin macht ansprche wegen bauzeitverlngerung geltend beklagte beauftragte vereinbarung vob klgerin mai heizungs lftungs sanitr msr leistungen ursprnglichen planung ende mai fertiggestellt sollten folgezeit vereinbarten parteien zahlreiche nachtrge schreiben november teilte beklagte klgerin fertigstellung bauvorhabens zwei drei monate verschiebe beklagten sei bewusst auftragnehmer mehrkosten anmelden knnten folgezeit erstellte beklagte mehrere aktualisierte terminplne zuletzt fertigstellungstermin mrz vorgesehen klgerin stellte leistungen mai fertig beklagte nahm ab klgerin klage bercksichtigung abschlagszahlungen rund mio verlangt landgericht klage betrag hhe dm abgewiesen berufungsgericht klgerin weitere dm fr bauzeitverzgerung drei monaten zugesprochen betrag enthlt umsatzsteuer hhe insgesamt senat hhe betrags zugelassenen revision mchte beklagte abweisung klage insoweit erreichen entscheidungsgrnde revision fhrt teilweisen aufhebung berufungsurteils insoweit zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht offengelassen anspruch klgerin nr vob nr vob bgb folgt berufungsgericht wegen schreibens beklagten november weiteren verhaltens beklagten angenommen beklagte trage darlegungs beweislast dafr klgerin wegen verzgerung drei monaten insoweit geltend gemachte anspruch voller hhe zustehe ersatzanspruch sei nr vob herzuleiten wre zumindest vergtungshnlicher anspruch insoweit umsatzsteuer anfalle ii hlt rechtlichen nachprfung stand besondere vereinbarung davon auszugehen beklagte parteien geschlossenen vertrag zahlung umsatzsteuer insoweit verpflichtet klgerin steuerbaren umsatz soweit klgerin dagegen allein gem abs ustg ustg verpflichtet umsatzsteuer abzufhren rechnung umsatzsteuer ausgewiesen entsprechende zahlungspflicht beklagten begrnden vgl bgh urteil november vii zr verffentlichung bghz vorgesehen berufungsgericht htte daher klgerin umsatzsteuer zusprechen drfen entscheiden anspruch nr vob bgb nr vob begrndet umsatzsteuerpflicht hinsichtlich ansprche einheitlich beurteilen ergibt anspruch nr vob fr leistung auftragnehmers entrichtende vergtung gerichtet aufgrund nderung bauentwurfs anordnungen auftraggebers erhhen erhht bemessungsgrundlage fr umsatzsteuer entsprechend abs satz ustg ebenso gewhrt bgb anspruch umsatzsteuer anfllt dagegen besteht umsatzsteuer pflicht soweit auftraggeber gem nr vob zahlung schadensersatz verpflichtet gem bgb zahlenden entschdigung liegt steuerbare leistung zugrunde steuerbarer umsatz liegt erbrachten leistung erhaltenen gegenwert unmittelbarer zusammenhang besteht wobei gezahlten betrge tatschliche gegenleistung fr bestimmbare leistung darstellen rahmen rechtsverhltnisses gegenseitige leistungen ausgetauscht erbracht wurde eugh urteil juli bfh nv beilage istr tz bgh urteil november vii zr verffentlichung bghz bestimmt unerheblich gegenleistung zivilrechtlichen dogmatik schadensersatz vergtung bezeichnet vgl bgh urteil juli zr baur njw zfbr erforderlich leistungsaustausch rechtlich verbindliches verpflichtungsgeschft zugrunde liegt bgh urteil oktober xii zr db njw rr mdr entscheidend allein zahlung summe leistung steuerpflichtigen wechselbeziehung steht verhalten leistenden darauf abzielen zumindest geeignet entgelt fr erbrachte leistung auszulsen bgh urteile juli zr baur njw zfbr oktober xii zr db njw rr mdr entschdigung gem bgb deren rechtsnatur umstritten vgl boldt baur roskosny bolz baur ff schilder anspruch bgb grundlagen berechnung zustzlichen vergtung ff jeweils steuerrechtlichen verstndnis entgelt fr leistungen unternehmers denen wechselbeziehung steht unternehmer dafr vergtet fr besteller kapital arbeitskraft bereithlt vgl bgh urteil juli vii zr baur entspricht hhe entschdigung hhe vereinbarten vergtung bestimmt abs bgb vorschriften berechnung schadensersatz ff bgb dagegen anspruch bgb anwendbar bgh urteil oktober vii zr bghz annahme anspruch bgb steuerbare leistung entgolten steht urteil gerichtshofs europischen gemeinschaften juli bfh nv beilage istr entgegen gerichtshof entschieden angeld gast hotelbuchung zahlen gegenleistung fr steuerbare leistung unterschied angeld falle vertragsdurchfhrung bernachtungspreis verrechnet besteht anspruch gem bgb neben anspruch vereinbarte vergtung vgl bgh urteil oktober vii zr aao zudem unternehmer fllen bgb ber vereinbarung vergtung angenommene ma hinaus leistung bereithalten hotelbetreiber gerichtshof entschiedenen fall erbringt dagegen freihaltung reservierten zimmers leistung aufgrund beherbergungsvertrages ohnehin verpflichtet vgl eugh aao tz ff nr vob gewhrt dagegen schadensersatzanspruch steuerbare leistung zugrunde liegt umsatzsteuerrechtliche behandlung anspruchs nr vob literatur einheitlich fr annahme echten schadensersatzes vgl etwa ofd berlin vfg august st husmann rau drrwchter ustg stand rdn schuhmann rau drrwchter ustg stand rdn probst hartmann metzenmacher ustg stand abs nr rdn binner brbp hochstadt matten baur fr umsatzsteuerpflichtige leistung hingegen kapellmann schiffers vergtung nachtrge behinderungsfolgen beim bauvertrag bd aufl rdn schadensersatzzahlungen gem nr vob gegenleistung fr leistung auftragnehmers auftraggeber leistung auftragnehmers werk werk behinderungen ansprche nr vob auslsen knnen verndert vgl olg dsseldorf baur vygen vygen schubert lang bauverzgerung leistungsnderung aufl rdn fall nr vob bleiben pflichten auftragnehmers daher vergtung bemessungsgrundlage fr umsatzsteuer unverndert auftragnehmer erbringt aufgrund behinderungen unterschied bgb zustzlichen steuerbaren leistungen schadensersatzanspruch ausgleich vermgensschadens verlangt behinderungen ergibt vertragliche pflichtverletzungen erweisen gilt schaden ersatz fr kosten verlangt auftragnehmer dadurch entstanden fr herstellung werks zustzlichen aufwand etwa zustzlichen einsatz projekt bauleiters klgerin geltend macht aufwand leistung auftraggeber entspricht nr vob ersetzende schaden grundlage ff bgb errechnet soweit entscheidung senats mrz vii zr bghz auffassung abzuleiten knnte hlt senat hieran fest berufungsurteil daher aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen feststellungen treffen mssen erforderlich beurteilen knnen rechtsgrund klage begrndet dressler bauner eick safari chabestari halfmeier vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag januar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil oberlandesgerichts mnchen mai strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafsenat oberlandesgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde oberlandesgericht angeklagten wegen betruges fl len versuchten betruges verletzung dienstgeheimnissen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt hiergegen gerichteten revision beanstandet angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel sachrge strafausspruch erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen angeklagte berufssoldat sog resident bundesnachrichtendienstes pristina ttig setzte mitangeklagten gleichgeschlechtliche lebenspartnerschaft unterhielt sprachmittler machte fr fllen verdienstausfall hhe pro tag geltend obwohl wusste mitangeklagte hierauf anspruch vertrauen richtigkeit vollstndigkeit angaben gab zustndige fhrungsstellenleiter fllen jeweils beantragten verdienstausfall auszahlung frei betrge hhe wurden angeklagten anschlieend weiterleitung mitangeklagten ausbezahlt gesamtschaden belief auerdem bergab angeklagte mitangeklagten geheim eingestuftes schaubild schematischen darstellung extremistischer strukturen kosovo recherchen internet anstellen konnte nannte namen funktionen mehrerer bndmitarbeiter jeweils handlungen berechtigt verfahrensrgen bleiben grnden antragsschrift generalbundesanwalts erfolg dabei offen bleiben beamten bundeskriminalamts privatwohnung angeklagten pristina vorgenommene durchsuchung rechtmig oberlandesgericht beweisverwertungsverbot grundsatz fairen verfahrens dadurch verstoen durchsuchung aufgefundene schaubild berzeugungsbildung zugrunde gelegt jedenfalls beruht urteil revision geltend gemachten verfahrensversto oberlandesgericht rahmen beweiswrdigung augenscheinnahme schaubildes abgestellt berzeugung zusammenhang vielmehr darauf gesttzt angeklagte mitangeklagte hauptverhandlung dahin ge stndig eingelassen angeklagte mitangeklagten dokument gezeigt inhalt schaubilds oberlandesgericht einlassung angeklagten bekundungen zeugen entnommen ii sachrge veranlasste materiellrechtliche berprfung urteils deckt schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten demgegenber strafausspruch bestehen bleiben strafzumessung sache tatgerichts einzelne gehende richtigkeitskontrolle revisionsgericht ausgeschlossen eingreifen rechtsfehler vorliegt namentlich tatgericht falschen strafrahmen ausgegangen zumessungserwgungen fehlerhaft rechtlich anerkannte strafzwecke auer acht lassen strafe bestimmung gerechter schuldausgleich weit oben unten lst grobes missverhltnis schuld strafe offenkundig zweifelsfllen revisionsgericht wertung tatgerichts hinzunehmen st rspr vgl schon bgh urteil september str bghst beschluss april gsst bghst gilt gleicher weise fr bildung gesamtstrafe bgh urteile oktober str bghr stgb abs beurteilungsrahmen mrz str bghr stgb abs bemessung liegt verhngte gesamt freiheitsstrafe nhe aussetzung vollstreckung bewhrung betracht kommt bedarf allerdings regelmig besonders sorgfltigen begrndung strafzumessung bgh beschluss mai str bghr stgb abs begrndung gemessen mastben begegnen strafzumessungserwgungen oberlandesgerichts durchgreifenden bedenken oberlandesgericht auffassung gesamtstrafe knne mehr bereich liegen bewhrung ausgesetzt knne begrndet angeklagte sehenden auges ber dienstvorschriften hinweggesetzt abs stgb verstoen vorschrift drfen merkmale tatbestands strafbarkeit begrnden bestimmung gesetzlichen strafrahmens zugrunde liegen nochmals strafzumessung lasten angeklagten bercksichtigt tatbestand verletzung dienstgeheimnisses stgb setzt voraus tter vorstzlich anvertrautes bekannt gewordenes geheimnis offenbart ffentlich bekannt macht unbefugten mitteilt obwohl generelle rechtsnorm besondere anordnung schweigen verpflichtet fischer stgb aufl rn tathandlung somit versto dienstlichen vorschriften angeklagten immanent versto durfte strafzumessung erneut lasten verwertet entsprechendes gilt fr flle abgeurteilten betrugs stgb oberlandesgericht jeweils besonders schweren fall abs satz nr stgb angenommen angeklagte gewerbsmig gehandelt befugnisse stellung amtstrger missbraucht strafzumessung ausdrcklich nachteil angeklagten darauf abgestellt zwei regelbeispiele besonders schweren betruges erfllt hintergrund stellt durchgreifenden rechtsfehler dar oberlandesgericht versto dienstvorschriften strafschrfend bercksichtigt abs stgb gilt merkmalen regelbeispielen entsprechend bgh beschluss april str nstz rr landgericht vorbestraften angeklagten wegen vollendeten betrugstaten einzelfreiheitsstrafen acht zehn monaten verhngt dabei lasten hhe jeweils verursachten schadens gewertet wrdigung jedenfalls fllen feststellungen getragen denen schaden lediglich betrug senat entscheiden darber hinaus entscheidungserheblicher rechtlicher mangel urteils darin sehen oberlandesgericht entfallen regelwirkung abs stgb verneint diesbezgliche wrdigung indes teil zahlreichen stelle aufgefhrten bestimmend sinne abs satz stpo angesehenen strafmilderungsgrnde eingestellt iii senat hebt gesamten strafausspruch zugehrigen feststellungen neuen tatgericht gelegenheit geben rechtsfolgen fr angeklagten grundlage stimmiger feststellungen insgesamt neu bemessen becker lienen schfer hubert mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet oktober seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bgb unternehmer fruchtlosem ablauf nachfrist besteller gem abs satz abs bgb gesetzt jeglicher pflicht frei vertrag erfllen anschluss bgh urteil januar vii zr bghz bgh urteil oktober vii zr olg rostock lg schwerin vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr dressler richter dr ha dr kuffer prof dr kniffka richterin safari chabestari fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock november kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden insoweit sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger treuhnder vereinfachten insolvenzverfahren ber vermgen schuldner nachfolgend schuldner klger verlangt beklagten zahlung restlichen werklohns beklagte beruft mngel deren beseitigung allein gewerk trockenbau dm beziffert beklagte schuldner rohbau trockenbauarbeiten beauftragt bezahlte insgesamt sechs teilrechnungen aufforderung schuldner sicherheit bgb stellen kam beklagte schuldner setzten nachfrist erklrten kndigung bauvertrags fr fall fruchtlosen ablaufs landgericht verurteilung beklagten hhe dm gerichtete klage abgewiesen werklohn mangels abnahme fllig sei dagegen gerichtete berufung schuldner insoweit erfolg beklagte zahlung verurteilt worden senat zugelassenen revision verfolgt beklagte begehren klageabweisung entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt soweit nachteil beklagten erkannt worden aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht schuldverhltnis dezember geltenden rechtsvorschriften anwendbar art satz egbgb berufungsgericht ansicht werklohn sei fllig schuldnern stehe anspruch zahlung hhe soweit beklagte verschiedene mngel behaupte knne bercksichtigt nmlich dargetan gegenrechte jeweils geltend wolle sei sache beklagten erklren einreden geltend wolle ii hlt rechtlichen nachprfung stand berufungsgericht geltend gemachten mngel unrecht unbercksichtigt gelassen bersehen werklohn sollten mngel vorliegen wegen mngelbedingten minderwertes leistung schuldner krzen unternehmer fruchtlosem ablauf nachfrist besteller gem abs satz abs bgb gesetzt jeglicher pflicht frei vertrag erfllen steht fristablauf jedoch volle vergtung vielmehr lediglich anspruch vergtung soweit leistung erfllt mangelfrei erbracht anspruch ersatz vertrauensschadens magabe abs satz bgb bedeutet vergtungsanspruch unternehmers infolge mangels entstandenen minderwert krzen sofern mngelbeseitigung mglich wegen unverhltnismig hoher kosten verweigert vergtung regelmig kosten krzen notwendig mangel beseitigen lassen minderwert bauwerks vgl bgh urteil januar vii zr bghz dafr erforderlich besteller erklrt rechte mngeln geltend macht beklagte mngel beruft klren bestehen vergtungsanspruch schuldner dementsprechend krzen dressler ha kniffka kuffer safari chabestari vorinstanzen lg schwerin entscheidung olg rostock entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zr januar rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzende richterin dr hahne sowie richter dose dr klinkhammer schilling dr gnter beschlossen anhrungsrge senatsbeschluss dezember kosten beklagten zurckgewiesen grnde anhrungsrge unbegrndet senat vortrag beklagten begrndung nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten rgen verletzung anspruchs rechtliches gehr beklagten bergangen vielmehr smtlichen nichtzulassungsbeschwerdeverfahren berufungsurteil erhobenen angriffen befasst dabei senat ergebnis gekommen berufungsurteil smtlichen angriffen standhlt erhobenen gehrsrgen weitergehenden begrndung entsprechender anwendung abs satz zpo abgesehen vgl bgh beschluss juli iii zr njw rr hahne dose schilling klinkhammer gnter vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr dezember rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr kessal wulf richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski dezember beschlossen anhrungsrge gegenvorstellung bekla gten beschluss senats september zurckgewiesen beklagte trgt kosten verfahrens anh rungsrge grnde anhrungsrge gem gkg sowie gegenvorstellung unbegrndet erfolg macht beklagte geltend senat entscheidung bercksichtigt gegenstand klageantrags rcknahme klage beiden gesetzlichen erben erbrecht klger verhltnis eklagten sei wirtschaftliche interesse beklagten klageabweisung entspreche daher demjenigen widerklage argumentation vermag senat bereits angegriffenen beschluss einzelnen erlutert folgen recht mittelinstanz wirtschaftlichen interesse unterlegenen bekla gten auszugehen vgl senatsbeschluss november iv zr famrz beklagte wendet antrag klger feststellung begehren letztwillige verfgung todes wegen miterben je erblass erin geworden magebend derartigen erbfeststellungsklage klgern fr anspruch genommene erbanteil ller herget zpo aufl rn erbrechtliche ansprche prtting gehrlein gehle zpo rn klgern geltend gemachte anteil nachlass berechtigung klger stellt beklagte vollem umfang abrede ansicht vertritt sei gesetzliche erbfolge eingetreten demgegenber kommt fr wert klageantrages darauf beklagte behauptet miterbin aufgrund gesetzlicher erbfolge erst bemessung widerklageantrages magebend ebenso unerheblich klger klage zwei beklagte ebenfalls gesetzliche miterben betracht kommen zurckgenommen umstand verhltnis rechtskrftige entscheidung ber brecht ergeht fhrt streitwert verhltnis beklagten reduzieren dr kessal wulf harsdorf gebhardt wendt felsch dr karczewski vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb juni rechtsstreit ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert sowie richterinnen dr liebert dr bttcher beschlossen angeordnet klger wegen prozesskosten beklagten juli weitere sicherheit hhe leisten grnde klger us amerikanischer staatsbrger wohnsitz vereinigten staaten nimmt beklagten gesamtschuldner umfang zuzglich zinsen schadensersatz anspruch zwischenurteil oktober landgericht klger aufgegeben prozesskostensicherheit leisten urteil klger sofortige beschwerde eingelegt spter zurckgenommen rechtsbeschwerde wendet beschwerdeinstanz daraufhin erlassenen beschluss kosten rechtsmittelverfahrens auferlegt worden beklagten beantragen weitere prozesskostensicherheit ii voraussetzungen fr anordnung ergnzenden prozesskostensicherheit abs zpo gegeben beklagten einrede mangelnden sicherheit fr prozesskosten rechtsstreits erster instanz rechtzeitig schriftstzen mrz erhoben landgericht leistende sicherheit voraussichtlichen gerichtskosten zweiten dritten instanz sowie erwartenden rechtsanwaltskosten beklagten fr drei rechtszge bemessen bercksichtigt hiernach kosten fr beschwerde vorliegende rechtsbeschwerdeverfahren fr sofortige beschwerde grundlage streitwerts fr seiten beklagten beteiligten rechtsanwlte zwei gebhren nr vv rvg zuzglich auslagenpauschale nr vv rvg mehrwertsteuer nr vv rvg angefallen insgesamt rechtsbeschwerdeverfahren wert vorstehend bezeichneten kosten beschwerdeverfahrens rechtsanwaltsgebhren gem nr vv rvg nebst auslagenpauschale gesetzlicher mehrwertsteuer entstanden insgesamt hinzu kommen gerichtkosten form festgebhr gem nr anlage abs gkg hieraus errechnen gerundet abs zpo ergibt tenorierte betrag herrmann tombrink liebert remmert bttcher vorinstanzen lg mnchen ii entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet september holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr lsst berufungsgericht anhrungsrge revision nachtrglich bindet zulassungsentscheidung revisionsgericht vorangegangenen entscheidung revision zuzulassen versto anspruch rechtliches gehr vorgelegen bgh urteil september vi zr lg arnsberg ag menden vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung september vorsitzenden richter galke richter wellner sthr offenloch richterin dr oehler fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts arnsberg november kosten klgers unzulssig verworfen rechts wegen tatbestand parteien streiten restliche schadensersatzansprche verkehrsunfall februar volle einstandspflicht beklagten grunde unstreitig streit steht insbesondere hhe nettoreparaturkosten klger fiktiv gutachtenbasis ersetzt verlangt klger fr viereinhalb jahre altes fahrzeug beziffert klage erstattung teilbetrags hhe beklagte restbetrag sowie restliche sachverstndigenkosten hhe verlangt berechnete betrag kosten markengebundene bmwwerkstatt km entfernt wohnsitz verlangen wrde demgegenber meint beklagte klger seien kosten erstatten wel che benannte werkstatt rechnung stelle gleichwertige reparaturmglichkeit biete amtsgericht klage hhe stattgegeben brigen abgewiesen landgericht berufung klgers zurckgewiesen urteil prozessbevollmchtigten klgers dezember zugestellt worden revision zugelassen kammer bereits sache identischer rechtsfrage revision zugelassen gehrsrge klgers beschluss januar revision zugelassen februar eingelegten revision verfolgt klger berufungsantrag zahlung weiterer entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts steht klger gem stvg bgb abs nr vvg ber amtsgericht zuerkannten betrag hinausgehender anspruch klger sei reparatur fahrzeugs beklagten benannten werkstatt abs bgb zumutbar entspreche qualittsstandard her reparatur markengebundenen fachwerkstatt behaupteten reparaturkosten beinhalteten sonderkonditionen vortrag klgers ergben umstnde annahme unzumutbarkeit rechtfertigten fahrzeug unfallzeitpunkt bereits alter viereinhalb jahren gehabt klger vorgetragen fahrzeug durchgehend markengebundenen fachwerkstatt reparieren warten lassen benannte werkstatt biete kostenlosen hol bringservice entfernung ca km wohnort geschdigten schdiger benannten werkstatt zumutbar sei gehrsrge klgers sei revision zugelassen worden kammer versehentlich unterlassen prozessbevollmchtigten klgers rechtliches gehr frage zulassung revision gewhren gehrsverletzung sei entscheidungserheblich gleichen verhandlungstag verhandelten rechtsstreit identischer rechtsfrage kammer revision zugelassen htte klger falle gewhrten rechtlichen gehrs darauf hingewiesen falle erfolgreichen revision parallelsache danach zustehenden ansprche nichtzulassung revision rechtsstreit mehr wrde durchsetzen knnen htte kammer rechtsmittel zugelassen einmalig klrende rechtsfrage abgestellt ii revision unzulssig zulassungsentscheidung unstatthaft verfahrensrechtlich bindend revisionsgericht gem abs satz zpo grundstzlich zulassung gebunden seitens berufungsgerichts fr mageblich erachteten zulassungsgrnde sicht revisionsgerichts vorliegen durfte zulassung dagegen verfahrensrechtlich berhaupt ausgesprochen unwirksam gilt fr prozessual vorgesehene nachtrgliche zulassungsentscheidung bindung gerichts eigene endentscheidung gem zpo auer kraft setzen wrde vgl bgh urteile mrz zr njw rn dezember ix zr njw rr rn versehentlich unterlassene zulassung ergnzungsurteil gem zpo nachgeholt befasst berufungsurteil nmlich ausdrcklich zulassung spricht revision zugelassen berufungsgericht mglichkeit zulassung gar bedacht zulassung berichtigungsbeschluss gem zpo bindet revisionsgericht urteil fr dritte erkennbare offenbare unrichtigkeit ergibt vgl senatsurteil juli vi zr bghz senatsbeschluss mai vi zb versr bgh urteil mrz zr aao beschluss april vii zb njw rn gilt berufungsgericht bewusste entscheidung revision zuzulassen verfahrensfehlerhaft aufgrund anhrungsrge gem zpo ndert vgl bgh urteil mrz zr aao dezember ix zr aao entscheidung berufungsgerichts schon deshalb verfahrensfehlerhaft beschluss entscheiden durfte gem abs satz zpo erneut mndliche verhandlung eintreten gem abs satz zpo zpo urteil entscheiden fr genommen wirksamen zulassung entgegensteht offen bleiben sache lagen voraussetzungen fr entscheidung gem zpo anhrungsrge rumt gericht umfassende abhilfemglichkeit dient allein behebung versten anspruch rechtliches gehr daran fehlt unterbliebene zulassung revision anspruch rechtliches gehr verletzen sei zulassungsentscheidung bezogener vortrag parteien verfahrensfehlerhaft bergangen worden vgl bgh urteil mrz zr aao rn beschluss januar zb wm rn bverfg beschluss mai bvr njw rr art abs gg sichern entscheidung frei verfahrensfehlern ergeht mangelnder kenntnisnahme erwgung sachvortrags prozessbeteiligten beruhen schutzbereich gericht einzuhaltende verfahren kontrolle entscheidung sache gerichtet vgl bgh urteil mrz zr aao bverfg aao entgegen auffassung landgerichts liegt offensichtlich verletzung rechtlichen gehrs fr ablehnung zulassung urteil november erheblich gem protokoll prozessbevollmchtigte klgers mndlichen verhandlung november beantragt revision urteil kammer zuzulassen schluss sitzung landgericht urteil verkndet revision zugelassen begrndung urteils zeigt landgericht bewusst nichtzulassungsentscheidung getroffen sache identischer rechtsfrage revision zugelassen umstnden offensichtlich klgervortrag bergangen wurde fr zulassungsentscheidung erheblich wurde annahme gehrsverletzung beschluss landgerichts dient offensichtlich fehlerhafte zulassungsentscheidung korrigieren voraussetzungen fr gehrsverletzung sinne zpo gege ben klger gehrsrge verletzung grundrechts art abs gg geltend gemacht willkrlich unterbliebene zulassung anspruch gesetzlichen richter gem art abs satz gg verletzen sowie anspruch gewhrung effektiven rechtsschutzes berhren art abs gg rechtsstaatsprinzip verletzung verfahrensgrundrechte gegenstand gehrsverste beschrnkten anhrungsrge vgl bgh urteil mrz zr aao rn zulassungsentscheidung fhrt entscheidung ber analog zpo erhobene rge verletzung verfahrensgrundrechte bindenden zulassung revision allerdings bundesgerichtshof gegenvorstellung ausgesprochene zulassung rechtsbeschwerde analoger anwendung zpo voraussetzung fr zulssig erachtet zulassung zuvor willkrlich unterblieben anspruch beschwerdefhrers gesetzlichen richter gem art abs satz gg hergeleitet bgh beschlsse mai ixa zb njw juli vii zb njw rr rn juli iv zb versr rn offengelassen jeweils urteile betreffend bgh urteile mrz zr aao rn dezember ix zr aao rn beschluss januar zr njw kommt betracht berufungsgericht gleichen tag verhandelten rechtsstreit identischer rechtsfrage revision zugelassen rechtsprechung nachtrglichen zulassung rechtsbeschwerde analoger anwendung zpo lassung revision bertragen beschluss rechtsbeschwerde statthaft gesetz ausdrcklich bestimmt beschwerdegericht berufungsgericht oberlandesgericht ersten rechtszug beschluss zugelassen abs satz zpo demgegenber nichtzulassung revision berufungsgericht grundstzlich nichtzulassungsbeschwerde angefochten abs satz zpo mithin bedarf grundstzlich nichtzulassung revision beschluss auerordentlichen rechtsbehelfs gegenvorstellung nichtzulassung revision wenden jedenfalls wert revision geltend machenden beschwer gem nr egzpo erreicht gesetzliche regelung entspricht anforderungen rechtsprechung bundesverfassungsgerichts danach gengen auerhalb geschriebenen rechts geschaffene auerordentliche rechtsbehelfe verfassungsrechtlichen anforderungen rechtsmittelklarheit rechtsbehelfe mssen geschriebenen rechtsordnung geregelt voraussetzungen fr brger erkennbar verstt grundstzlich anforderungen rechtsmittelklarheit rechtsprechung auerordentliche rechtsbehelfe auerhalb geschriebenen rechts schafft tatschliche vermeintliche lcken bisherigen rechtsschutzsystem schlieen vgl bverfg beschlsse april pbvu bverfge januar bvr njw rn demgem verfassungsrechtlichen rechtsprechung ausgeschlossen gesetzlich geregelte bindungen gerichts eigenen entscheidungen insbesondere innenbindung whrend laufenden verfahrens zpo gegenlufige gesetzliche grundlage bergehen gericht vorstellung eigenen fehlerhaft erkannten entscheidung festhalten beachten lsung tage tretenden konflikts materieller gerechtigkeit rechtssicherheit erster linie gesetzgeber bertragen gilt insbesondere fr gerichtliche entscheidungen ungeachtet etwaiger rechtsfehler jeweiligen verfahrensrecht rechtskraft erwachsen deshalb weder ordentlichen rechtsbehelfen angegriffen erkennenden gericht abgendert knnen vgl bverfg beschluss november bvr bverfge vorstehenden ausfhrungen sprechen dafr jedenfalls nichtzulassung revision gegebenen fall wert revision geltend machenden beschwer nr egzpo erreicht auerordentlichen rechtsbehelf gegenvorstellung zuzu lassen vgl bfh beschluss juli bfhe njw rn galke wellner offenloch sthr oehler vorinstanzen ag menden entscheidung lg arnsberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet november ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs anforderungen vorliegen qualifizierten mietspiegels besttigung senatsurteils november viii zr njw bgh urteil november viii zr lg berlin ag berlin mitte viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftsatzfrist oktober vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterinnen dr milger dr fetzer sowie richter dr bnger fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgerichts berlin oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte mieterin drei zimmer wohnung klgerin berlin nettokaltmiete belief seit mindestens mai schreiben januar forderte klgerin beklagte benennung sechs vergleichswohnungen erhhung nettokaltmiete ab april zuzustimmen entspricht erhhung nettokaltmiete je qm je qm schreiben enthielt angaben fr wohnung berliner mietspiegel beklagte stimmte mieterhhung klgerin nimmt beklagte zustimmung mieterhhung entsprechend erhhungsverlangen januar anspruch klage vorinstanzen erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin zustimmungsbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt erhhungsverlangen klgerin sei formell wirksam klgerin stehe ff bgb anspruch beklagte zustimmung erhhung nettokaltmiete beklagte klgerin geltend gemachte hhe vermeintlich ortsblichen vergleichsmiete abrede stelle msse berufungskammer ortsbliche vergleichsmiete eigenstndig ermitteln hierbei sei vermieter erhhungsverlangen verwendete begrndungsmittel gebunden kammer drfe vielmehr berliner mietspiegel verwenden qualifizierten mietspiegel sinne bgb handele aufgrund abs bgb enthaltenen vermutung sei davon auszugehen innerhalb mageblichen spanne liegenden mietwerte ortsbliche miete fr wohnungen jeweiligen mietspiegelfeldes widerspiegelten vermutungswirkung knne beweis gegenteils widerlegt hierfr sei substan tieller angriff erstellung mietspiegels anerkannten wissenschaftlichen grundstzen erforderlich angriff klgerin gefhrt rge einteilung wohnlagen berliner mietspiegel sei unzureichend gegensatz grostdten zustzlich kategorie beste wohnlage vorsehe begrnde annahme eingruppierung sei fehlerhaft erfolgt klgerin bereits dargelegt inwiefern reprsentative charakter einordnung wohnlagen allein deshalb gewahrt solle verschiedenen mietspiegeln unterschiedliche einordnungen existierten fehlerhaft wre berliner mietspiegel vorgenommene einteilung lediglich einzige statistisch zutreffende einteilung wohnlagen fr stdte gebe gerade berlin vermisste kategorie beste wohnlage erforderlich sei dafr wiederum bedrfte abgleichs kategorie gute wohnlage erfassten wohnungen berlin ergebnis fhren msste bestand statistisch relevante menge wohnungen befinde marktpreis unerheblich brigen wohnungen guter wohnlage unterschieden sei ausweislich endbericht ber grundlagendaten fr empirischen mietspiegel enthaltenen angaben fall anteil wohnungen guter wohnlage fr nettokaltmiete ab pro quadratmeter erzielt liege sei daher vernachlssigen klgerin willkrliche einteilung wohnlagen weise berliner mietspiegel klgerin erhhungsverlangen zulssigerweise benannten vergleichswohnungen gezahlten mieten gesttzt hindere gericht daran einholung sachverstndigengutachtens verzichten stattdessen ortsbliche vergleichsmiete verwen dung qualifizierten mietspiegels bestimmen dabei knnten einordnung betroffenen wohnung magebliche spanne mietspiegel enthaltene orientierungshilfen schtzungsgrundlage herangezogen berliner mietspiegel enthaltene orientierungshilfen seien umfassenden sachverstand mietspiegelerstellung beteiligten experten getragen vorliegen qualifizierten mietspiegels regel sachverstndigengutachten spanneneinordnung eingeholt msste wrde vermutungswirkung abs bgb weitgehend verfahrensvereinfachende funktion verlieren verwendung qualifizierten mietspiegels nebst schtzung spanneneinordnung gericht gem zpo garantiere interesse beider parteien rasche entscheidung vermeide anfall gutachterkosten falle teilunterliegens mieterhhungsbetrag erheblich schmlern sogar aufzehren knnten anwendung berliner mietspiegels fr konkrete einordnung wohnung spanne mietspiegelfelds vorgesehenen orientierungshilfen ergebe vorliegend ortsbliche nettokaltmiete unterhalb beklagten bereits gezahlten miete liege dabei sei orientierungshilfe dienende merkmalgruppe wohnumfeld negativ bewerten strae gelegene wohnung befinde bevorzugten citylage setze lage zentral gelegenen teilraum grostadt berlin voraus besondere dichte einkaufsmglichkeiten kultureinrichtungen restaurants sowie einrichtungen auszeichne ber typische infrastruktur wohngebiets hinausgehende bedeutung anziehungskraft insbesondere fr auslndische besucher touristen ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand berufungsgericht gegebenen begrndung anspruch klgerin ff bgb zustimmung verlangten mieterhhung verneint rechtsfehlerfrei berufungsgericht angenommen klgerin mieterhhungsverlangen ordnungsgem bgb begrndet klgerin begrndung angestrebten mieterhhung benennung sechs vergleichswohnungen gesttzt abs nr bgb vgl senatsurteil mrz viii zr njw rr rn eignung qualifizierter mietspiegel unterstellend zustzlich berliner mietspiegel vorgesehenen angaben wohnung mitgeteilt abs bgb ausfhrungen berufungsgerichts materiellen berechtigung mieterhhungsverlangens hingegen rechtsfehlern beeinflusst senat erlass berufungsurteils urteil november viii zr njw ff vergleichbaren sachverhaltsgestaltung grundlegend frage stellung genommen voraussetzungen qualifizierter mietspiegel gegeben vermutungswirkung abs bgb auslst gemessen mastben htte berufungsgericht streitfall ortsbliche vergleichsmiete allein verweis abs bgb qualifizierten mietspiegel zugeschriebene vermutung feststellen drfen tatrichter obliegenden prfung konkret vermieter verlangte mieterhhung bgb tatschlich berechtigt darf ortsbliche vergleichsmiete grundlage erkenntnisquellen bestimmt tatschlich blicherweise gezahlten mieten fr vergleichbare wohnungen fr freie tatrichterliche berzeugungsbildung zpo hinreichenden weise ermittelt senatsurteile juni viii zr nzm rn november viii zr aao rn vgl bverfge dabei tatrichter rahmen freien berzeugungsbildung erhhungsverlangen vermieters genannte begrndungsmittel sinne abs bgb beschrnkt existiert ordnungsgemer mietspiegel bgb bgb angaben fr rede stehende wohnung enthlt darf tatrichter bercksichtigt dabei kommt mietspiegel anerkannten wissenschaftlichen grundstzen erstellt gemeinde interessenvertretern vermieter mieter anerkannt worden abs bgb qualifizierter mietspiegel abs bgb vorgesehene vermutungswirkung anwendung gesetzgeber misst mietspiegel besondere gewhr fr richtigkeit aktualitt enthaltenen daten breite akzeptanz bt drucks grnden gesetzes wegen zpo vermutet qualifizierten zeitlichen vorgaben abs bgb einhaltenden mietspiegel bezeichneten entgelte ortsbliche vergleichsmiete wiedergeben senatsurteil november viii zr aao rn voraussetzung fr eingreifen gesetzlichen vermutung abs bgb jedoch tatrichter herangezogene mietspiegel tatbestandsmerkmale abs bgb unstreitig offenkundig zpo nachweislich erfllt senatsurteil november viii zr aao rn mwn prfung anforderungen schon deswegen verzichtet mietspiegel steller qualifizierter mietspiegel bezeichnet gemeinde interessenvertretern vermieter mieter anerkannt verffentlicht worden umstnde beweisen anforderungen abs bgb tatschlich vorliegen mietspiegel anerkannten wissenschaftlichen grundstzen erstellt worden senatsurteil november viii zr aao rn mwn einwendungen wissenschaftlichkeit datenerhebung auswertung daher berufungsgericht meint erst rahmen widerlegung gesetzlichen vermutung abs bgb nachzugehen schon prfung fr eingreifen vermutung erforderlichen voraussetzungen abs bgb gegeben aa partei vorliegen qualifizierten mietspiegels abrede stellt allerdings verlangen rahmen mglichen substantiierte angriffe mietspiegel vorbringt sofern erstellung mietspiegels allgemein zugnglichen quellen dokumentiert senatsurteil november viii zr aao rn mwn hierbei beachten gesetzgeber mietrechtsreformgesetzes einfhrung qualifizierten mietspiegels davon ausgegangen erstellung dokumentiert bt drucks informationen derartigen dokumentation ergeben partei qualifizierten mietspiegel anerkennen mehr nichtwissen bestreiten vielmehr inhalt dokumentation substantiiert auseinandersetzen soweit fachkenntnisse etwa gebiet statistik mglich senatsurteil november viii zr aao rn bb falle substantiierten bestreitens voraussetzungen abs bgb ber deren vorliegen soweit offenkundig allgemein gltigen regeln beweis erheben revisionserwiderung meint hierbei schon hinweis beweiskraftwirkung abs zpo weiteren prfung voraussetzungen abs bgb abgesehen revisionserwiderung macht insoweit geltend berliner mietspiegel erbringe verkrperte gedankenerklrung form statistischen datenauswertung interpretation stadt berlin ausstellerin erkennen lasse gem abs zpo vollen beweis dafr qualifizierten mietspiegel handele bereits fraglich berliner mietspiegel ffentliche urkunde sinne abs zpo darstellt letztlich offen bleiben stadt berlin mietspiegel enthaltenen daten weder erhoben ausgewertet lediglich darin getroffenen aussagen zutreffend anerkannt amtsblatt fr berlin beweiskraftwirkung abs zpo reicht weit gewhrleistet beurkundung berufene amtsperson tatsachen verwirklicht aufgrund eigener wahrnehmungen zuverlssig festgestellt bverfg njw rr bgh beschluss mai ix zb njw ii eventuelle beweiskraft berliner mietspiegels knnte umstand erstrecken stadt berlin anerkannten wissenschaftlichen grundstzen erstellten mietspiegel akzeptiert mietspiegel tatschlich beachtung allgemein anerkannter wissenschaftlicher methoden erstellt worden wre dagegen mglichen beweiskraftwirkung abs zpo umfasst vorliegen qualifizierten mietspiegels ausrichtung anerkannten wissenschaftlichen grundstzen substantiiert bestritten gericht daher gegebenenfalls einholung amtlicher ausknfte gem abs nr nr zpo ber vorliegen abs bgb genannten voraussetzungen beweis erheben einhaltung nichteinhaltung anerkannter wissenschaftlicher grundstze sofern bereits etwa aufgrund mietspiegel hierzu verffentlichten erluterungen enthaltenen aussagekrftigen angaben verfahren datengewinnung auswertung sowie einzelnen bewertungsschritten offenkundig darstellt gericht eigener sachkunde beurteilt hufig sachverstndigengutachten klren lassen vgl senatsurteil november viii zr aao rn mwn durchaus flle geben denen ausreichende klrung aufgrund ergiebiger erluterungen mietspiegel ergnzend eingeholter amtlicher ausknfte anhrung sachverstndiger zeugen zpo etwa experten erstellung mietspiegels mageblich beteiligt kraft eigener sachkunde gerichts erreicht senatsurteil november viii zr aao rn bestreitensfall sachverstndigengutachten erforderlich hngt vorrangig art mietspiegel vorgebrachten einwendungen aussagekraft vorhandenen zugnglichen dokumentation datenerhebung datenauswertung inhalt erluterungen mietspiegel angewandten methodik eigenen sachkunde gerichts ab senatsurteil november viii zr aao rn fllen denen fr ausreichende klrung streitfragen einschaltung sachverstndigen unumgnglich umstnden mglichkeit bestehen bereits existierende gutachten zurckzugreifen verfahren ber frage einhaltung anerkannter wissenschaftlicher methoden erhobenes gutachten gegebenenfalls entweder zpo sachverstndigenbeweis ff zpo urkundenbeweis verwertet senatsurteil november viii zr aao rn cc gemessen vorstehenden grundstzen htte berufungsgericht streitfall ortsbliche vergleichsmiete allein heranziehung abs bgb qualifizierten mietspiegel zugeschriebenen vermutungswirkung feststellen drfen htte einwand klgerin nachgehen mssen mietspiegel stadt berlin sei anerkannten wissenschaftlichen grundstzen erstellt worden bestreiten unabhngig frage berufungsgericht herangezogene endbericht ber grundlagendaten fr mietspiegel rge revision allgemein zugnglich hinreichend substantiiert klgerin moniert einordnung wohngebiete berliner mietspiegel beruhe berprfbaren anerkannten wissenschaftlichen erkenntnissen erhebungen willkrlichen realittsfremden tatschlichen mietniveau orientierten einteilung einzelner straen gebiete drei wohnlagen einfach mittel gut wobei mnchener mietspiegel vorgesehene kategorie beste wohnlage gar vorgesehen sei hierbei insbesondere einordnung streitgegenstndlichen wohnung kategorie einfache wohnlage bemngelt vorgetragen wohnung liege wegen infrastruktur besonders beliebten innenstadtgebiet berlin mitte deutlich ber einschlgigen hchstwert berliner mietspiegels gezahlte mieten erzielt wrden exemplarisch dadurch belegt wohnungen bestand klgerin strae vier innerhalb einschlgigen mietspiegelfeld ausgewiesenen spanne lgen fr wohnungen strae gleiche mietniveau gelten solle fr wohnungen randgebieten berlins etwa mrkischen viertel mahrzahnwaltersdorf neuklln ebenfalls einfachen wohnlage zugeordnet wrden sei deswegen lebensfremd stadtteilen mieter infrastrukturen sowie gnzliche bauweise altbauten vorhanden seien ansonsten verhltnisse herrschten klgerin richtigkeit reprsentativitt mietspiegel zugrunde gelegten datenmaterials substantiiert frage gestellt einwnden berufungsgericht urteilsgrnden hinreichend befasst lediglich rge klgerin eingegangen berliner mietspiegel sehe kategorie beste wohnlage berufungsgericht smtliche einwendungen klgerin eigener sachkunde ausschlielich verwertung ordnungsgem prozess eingefhrter unterlagen htte widerlegen knnen weder berufungsurteil entnehmen ersichtlich berufungsgericht htte daher berliner mietspiegel durchfhrung beweisaufnahme qualifizierten mietspiegel sinne bgb bewerten drfen entscheidung berufungsgerichts erweist grnden richtig zpo htte erhhungsbegehren klgerin bisherigen vortrag erfolg gehabt berufungsgericht jedenfalls heranziehung vermutungswirkung abs bgb berliner mietspiegel zurckgegriffen htte klgerin fr beklagten abrede gestellte behauptung begehrte miete pro quadratmeter sei ortsblich beweis angeboten insofern lediglich bereits erhhungsverlangen ge nannten sechs vergleichswohnungen bezogen abgesehen davon beklagte vergleichbarkeit benannten wohnungen bestritten stellen sechs wohnungen regelfall geringe datengrundlage dar prozess ortsbliche vergleichsmiete beweisen vgl senatsurteil november viii zr aao rn vier vergleichswohnungen mwn gilt insbesondere bedenkt bestand klgerin stammen vgl senatsurteil juli viii zr njw rn allerdings gesichtspunkt bisherigen prozessverlauf rolle gespielt weswegen falls berufungsgericht weiteren verfahren whlen klgerin gegebenenfalls gelegenheit geben wre entsprechenden beweisantritt nachzuholen vgl senatsurteil november viii zr aao rn wrdigung ortsblichkeit verlangten miete eingeholten sachverstndigengutachtens tatrichter bercksichtigen fllen denen qualifizierter mietspiegel fr betroffene wohngebiet vorliegt besondere gewhr fr richtigkeit aktualitt enthaltenen daten zukommt vgl bt drucks november viii zr aao rn senatsurteil iii alledem angefochtene urteil bestand aufzuheben abs zpo sache rechtsstreit endentscheidung reif berufungsgericht zurckzuverweisen parteien vortrag ergnzen knnen berufungsgericht danach gegebenenfalls erforderlichen feststellungen treffen abs satz zpo ball dr frellesen dr fetzer dr milger dr bnger vorinstanzen ag berlin mitte entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen gewerbs bandenmigen betruges betruges strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer dezember gem abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten ku urteil landgerichts duisburg februar feststellungen aufgehoben soweit angeklagten verurteilt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen betruges tatein heit urkundenflschung fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt angeklagten ku gewerbs bandenmigen betruges tateinheit gewerbs bandenmiger urkundenflschung fllen schuldig gesprochen gesamtfreiheitsstrafen drei jahren bzw zwei jahren neun monaten ku verhngt weiteren tatvorwrfen angeklagten ku freigesprochen verurteilung wenden angeklag ten revisionen denen verfahren beanstanden verletzung sachlichen rechts rgen rechtsmittel sachrge erfolg erhobenen verfahrensrgen kommt daher mehr feststellungen beschloss gesondert abgeurteilte frhere mitangeklagte de betrugstaten lasten mobil funknetzbetreibern einnahmequelle dauer umfang verschaffen angeklagte wusste gewhrte de fr betrieb geschfts vertrieb mobiltelefonen rckzahlbares darlehen hhe gegenleistung fr versprechen gleichberechtigt gewinnen betrugstaten beteiligen einnahmequelle dauer umfang verschaffen de mietete verwendung fal schen namens ladenlokal stellte geschftsfhrer nahm gewerbeanmeldung erffnete geschftskonto auerdem stellte niederlanden trkischen pass verfgung muster computer dateien trkischer ausweispapiere debitkarten existenter personen erstellte ab anfang dezember fllte de zusammen ange stellten geschft antrge einrichtung mobiltelefonanschlssen wobei personalien erfundener personen verwendeten fr erforderliche vorlage kopie personalausweises angeblichen antragstellers sowie debitkarte gebrauchten ausdrucke erstellten dateien antrge kopien geflschten dokumente bersandten mobilfunknetzbetreiber provisionszahlungen erhalten besitz subventionierter mobiltelefone sowie freigeschalteter sim karten gelangen mobiltelefone sim karten wurden dritte personen weiterverkauft mehrere erwerber sim karten verursachten anwahl genannter mehrwertnummern vorher angemietet hohe uneinbringliche telefongebhren verschafften weise vermeintliche vergtungsansprche mobilfunknetzbetreiber betrchtlicher hhe angeklagte bald bemerkte betrugstaten erwarteten gewinn abwarfen gewann angeklagten ab nehmer fr teil tuschung erlangten mobiltelefone angeklagte angeklagte ku vereinbarten de straftaten untersttzen ebenfalls dauernde einnahmequelle verschaffen sptestens januar wirkten angeklagten ku anstelle angestellten strafta ten ausdrucke ausweise debitkarten existenten personen erstellten folgezeit insbesondere angeklagte ku weise angeklagte angeklagte ku abgeurteilte frhere mitangeklagte de teil gesondert nahmen mobilfunknetz betreibern nachnahme gelieferte mobiltelefone entgegen angeklagte veruerte betrgerisch erlangte mobiltelefone identifizierten trkischen staatsangehrigen freigeschalteten sim karten wurden de ten anderweitig verfolgten se kenntnis angeklag verkauft landgericht mehrere selben tag mobilfunknetzbetreiber gestellte antrge rechtlich selbstndige tat behandelt tuschungsbedingten vermgensschaden jeweiligen vergtungsanspruch mobilfunknetzbetreiber grundlage vereinbarten verkehrsblichen gebhrentarifs angesehen schadensberechnung anteilig zugrunde gelegt auerdem reine telefonie bezeichnete schadensbetrge ansatz gebracht hierbei handelt vergtungen vermeintlicher ansprche benutzung mehrwertnummern erwerber freigeschalteten sim karten schuldsprche knnen bestand annahme landgerichts angeklagte angeklagten ku htten tatmehrheitlich zusammentreffende betrugstaten tateinheit urkundenflschung begangen hlt grundlage getroffenen feststellungen rechtlicher berprfung stand deliktsserie mehrere personen mittter mittelbare tter anstifter gehilfen beteiligt frage einzelnen taten tateinheitlich tatmehrheitlich zusammentreffen fr beteiligten gesondert prfen entscheiden mageblich dabei umfang tatbeitrags tatbeitrge erfllt mittter hinsichtlich einzelner taten serie smtliche tatbestandsmerkmale eigener person leistet fr einzeltaten zumindest individuellen je frdernden tatbeitrag taten soweit natrliche handlungseinheit vorliegt tatmehrheitlich begangen zuzurechnen allein organisatorische einbindung tters betrgerisches geschftsunternehmen geeignet einzeldelikte tatserie rechtlich tat sinne abs stgb zusammenzufassen erbringt dagegen vorfeld whrend laufs deliktsserie tatbeitrge mehrere einzeldelikte mittter gleichzeitig gefrdert gleichzeitig gefrderten einzelnen straftaten tateinheitlich begangen zuzurechnen person einheitlichen tatbeitrag handlung sinne abs stgb verknpft brigen beteiligten einzelnen delikte gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen demgegenber bedeutung st rspr etwa bgh beschluss mai str wistra bgh urteil juni str njw gemessen mastben belegen feststellungen zueinander tatmehrheit stehenden angeklagter te ku bzw angeklag straftaten betruges tateinheit urkundenfl schung jeweils individueller konkreter tatbeitrag angeklagten einzelnen taten wegen verurteilt worden lsst sicher entnehmen danach arbeitete angeklagte handyladen berhaupt hinsichtlich angeklagten ku festgestellt fllen jeweils geflschten antrge kopien ausweispapiere bzw debitkarten erstellten mobilfunknetzbetreibern zuschickten mobiltelefone entgegennahmen weiterveruerten tatbeitrge angeklagten ku urteilsgrnden pauschal weise umschrieben ab januar insbesondere angeklagte ku angeklagte neben de geflschten antrge dokumente erstellten geklagte ku teil gelieferte mobiltelefone entgegennahm angeklagte weiterveruerte aufgezeigte rechtsfehler zwingt aufhebung angefochtenen urteils soweit angeklagten verurteilt worden lsst feststellungen entnehmen angeklagte hingabe darlehens aufbau allgemeinen betrieb handyladens mittterschaftlichen tatbeitrag leistete verwirklichung abgeurteilten einzeldelikte beitrug ergeben ab januar wesentliche beitrge angeklagten ku betrieb betrug gelegten geschfts dennoch senat schuldspruch dahin ndern angeklagten gewerbs bandenmigen betruges nebst gewerbs bandenmiger urkundenflschung angeklagter bzw angeklagte ku tateinheitlichen fllen schuldig ausgesprochenen gesamtfreiheitsstrafen einzelstrafen fr jeweils einheitliche tat bestehen lassen vorgehen setzt voraus tatgericht unrechts schuldgehalt tatgeschehens rechtsfehlerfrei festgestellt zutreffende bewertung konkurrenzverhltnisses berhrt schon erstgenannten voraussetzung fehlt landgericht entstandenen betrugsschaden sowie gegenstand angeklagten erstrebten rechtswidrigen bereicherung zweifacher weise unzutreffend bestimmt einzelnen vollendete betrug setzt voraus beim geschdigten vermgensminderung wirtschaftlichen sinne eingetreten unmittelbare folge tuschungsbedingten vermgensverfgung auerdem tter erstrebte rechtswidrige vermgensvorteil unmittelbare folge opfer aufgrund irrtums vorgenommenen vermgensverfgung dadurch bedingten vermgenseinbue opfers spiegelbildlich entsprechen sog stoffgleichheit vermgensschaden vergleich vermgenslage geschdigten unmittelbar verfgung festzustellen cramer perron schnke schrder stgb aufl rn fischer stgb aufl rn beim betrug abschluss vertrages vermgensvergleich zeitpunkt vertragsschlusses beziehen eingehungsschaden vergleichen demnach wirtschaftlichen werte beiderseitigen vertragspflichten bgh urteil november str bghr stgb abs vermgensschaden fischer aao rn zunchst rein rechnerische gegenberstellung wirtschaftlichen werte gegenseitigen vertraglichen ansprche bestimmte schaden materialisiert erbringung versprochenen leistung tatopfers erfllungsschaden bemisst deren vollen wirtschaftlichen wert gegenleistung vllig ausbleibt bzw differenz wirtschaftlichen wert leistung demjenigen gegenleistung soweit tter erbracht erfordernis vermgensschaden unmittelbare folge vermgensverfgung erstrebte rechtswidrige vermgensvorteil wiederum unmittelbare folge vermgensschadens fehlt etwa getuschte tter entsprechend absicht lediglich tatschliche mglichkeit gibt vermgensschaden weitere selbstndige deliktische handlungen herbeizufhren mastben landgericht betrugsschaden sowie inhalt bereicherungsabsicht rechtsfehlerfrei festgestellt annahme geflschten antrags abschluss mobilfunkvertrages verpflichtete jeweilige mobilfunknetzbetreiber zweifacher hinsicht versprach angeblichen neukunden lieferung kostenlosen preisreduzierten mobiltelefons nebst freigeschalteter sim karte sowie mglichkeit telefonierens entsprechenden mobilfunknetz fr dauer vertragslaufzeit sagte inhaber handyladens zahlung provision fr vermittlung mobilfunkvertrages sowie bersendung mobiltelefons nebst freigeschalteter simkarte vermeintlichen neuen kunden ausgehndigt konnte standen folgende gegenansprche gegenber angebliche neukunde verpflichtete falle lieferung verbilligten mobiltelefons zahlung reduzierten kaufpreises auerdem sagte knftige begleichung vereinbarten telefongebhren whrend vertragslauf zeit inhaber handyladens versprach bergabe mobiltelefons nebst sim karte neukunden sowie zahlung mobiltelefon hierauf auslieferung wege nachnahme vorkasse leisten gegenansprche wegen fehlender erfllungsbereitschaft angeblichen schuldner weitgehend wertlos ausnahme galt hinsichtlich nachnahmelieferung mobiltelefons leistenden vorkasse angeklagten mittter deren zahlung bereit besitz mobiltelefons sim karte gelangen eingehungsschaden mobilfunknetzbetreibers knnte daher grundsatz vollen wirtschaftlichen wert eingegangenen verpflichtungen bestimmt allenfalls abzglich hhe werthaltigen anspruchs vorkasse indes beachten fr tatbestandsverwirklichung vermgenseinbuen relevant spiegelbildlich absicht tters gerichtet rechtswidrigen vermgensvorteil verschaffen weitergehende vermgensnachteile geschdigte aufgrund irrtumsbedingten vermgensverfgung erleidet allenfalls verschuldete tatauswirkungen sinne abs stgb hieraus folgt wert jeweiligen mobilfunkbetreiber eingegangenen verpflichtung angeblichen neukunden whrend vertragslaufzeit telefonieren mobilfunknetz gestatten berechnung tatbestandlichen schadens unbercksichtigt bleiben angeklagten mittter kam gerade darauf entsprechende telefongesprche fhren hierfr entgelt bezahlen grund dahinstehen entsprechende schadensposition landgericht meint fr vertragslaufzeit vereinbarten grundgebhren gegebenenfalls anteil hiervon berechnet angeklagten mittter erstrebte vermgensvorteil bestand tatschlich auszahlung provision sowie lieferung kostenlosen verbilligten mobiltelefone nebst freigeschalteter sim karte gewinnbringend veruert sollten entsprechende eingehungsschaden jeweiligen mobilfunknetzbetreibers bemisst daher allein wert insoweit eingegangenen verpflichtungen einzelfall abzug werts anspruchs entrichtung vorkasse fr erfllungsbereitschaft bestand insoweit ansatz bringenden betrgen verhlt angefochtene urteil indessen demgem enthlt weder nachvollziehbare berechnung vertragsschluss eingetretenen eingehungsschadens legt auszahlung provision auslieferung mobiltelefonen sim karten entstandenen erfllungsschaden dar soweit landgericht reinen telefoniekosten tatbestandliche schadensbetrge ansatz gebracht ausfhrungen rechtsirrtum beeinflusst diesbezglich verkannt herbeifhrung entsprechenden vermgensnachteile bersendung freigeschalteten sim karten ermglicht wurde erst betrgerischen abschluss vertrgen ber nutzung mehrwertnummern deren anwahl ber betrug erlangten sim karten selbstndiges deliktisches verhalten vermeintlichen vergtungsansprche begrndet teilweise zahlungen ausgelst wurden fehlt daher erforderlichen unmittelbarkeit tuschungsbedingter vermgensverfgung eingetretenem vermgensschaden bgh beschluss juni str bghst hinzu kommt bereicherungsabsicht angeklagten mittters erlse betrgerischen ausnutzen mehrwertnummern erstreckte ent sprechenden vertrge wurden allein dritten abgeschlossen sim karten angeklagten mittter erworben erschwindelten gebhren beteiligt sollten betracht kommt daher insoweit lediglich angeklagten mittter verkauf sim karten wissen erwerbern beabsichtigte missbruchliche verwendung deren straftaten gehilfen beteiligt ansonsten handelt gebhrenschaden ebenfalls verschuldete tatfolge sinne abs stgb sache bedarf daher neuer verhandlung entscheidung senat sieht brigen anlass folgendem hinweis serie straftaten mehrerer angeklagter sorgfltig geordnete bersichtliche darstellung einzelnen taten achten fehler vermeiden angefochtene urteil hinsicht gerecht angeklagten ku landgericht einzelstrafen verhngt obwohl wegen taten schuldig gesprochen angeklagten wegen abs nr abs stpo eingestellten falles urteilsgrnde fall anklageschrift verurteilt hinzu kommt angeklagte urteilsformel gesamtfreiheitsstrafe drei jahren urteilsgrnden drei jahren drei monaten verurteilt worden fall anklage wurde urteilsgrnden fall nochmals fall allerdings unterschiedlichen anmeldedaten identischen schadenshhen abgeurteilt flle unverndert hauptverhandlung zugelassenen anklage wurden soweit ersichtlich weder abs stpo eingestellt gegenstand urteilsgrnde beim landgericht anhngig geblieben zusammenfassung mehrerer straftaten rechtlichen handlungseinheit person angeklagten schliet annahme gewerbs bandenmiger begehungsweise bgh urteil juni str njw becker pfister hubert lienen schfer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb mrz rechtsbeschwerdeverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter dr melullis richter scharen richterin mhlens richter prof dr meier beck dr kirchhoff beschlossen rechtsbeschwerde oktober verkndeten beschluss senats gebrauchsmuster beschwerdesenats bundespatentgerichts kosten rechtsbeschwerdefhrerin zurckgewiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsgegner inhaber deutschen gebrauchsmusters werkzeug aneinanderfgen profilbrettern betrifft antragstellerin lschung gebrauchsmusters umfang schutzansprche anspruchs soweit ansprche zurckbezogen anspruchs soweit ansprche zurckbezogen begehrt deutsche patent markenamt lschungsantrag zurckgewiesen dagegen gerichtete beschwerde antragstellerin teilweise erfolg hinsichtlich anspruch bundespatentgericht insoweit entsprochen anspruch ber folgende fassung hinausgeht werkzeug fr lckenlose aneinanderfgen nut feder versehenen profilbrettern lnglichen mantelflche umgebenen gestalt wobei mantelflche ebene unterseite aufweist wenigstens etwa rechtwinkligen lngskante profilierten abschnitt bergeht nut feder versehenen stirnflche profilbretts komplementr geformt whrend etwa diametral gegenberliegenden mantelbereich schlagflche einwirkung hammers od dgl vorgesehen profilierte abschnitt demjenigen bereich oberkante profilbretts korrespondiert gegenber betreffenden unterkante werkzeugs mitte zurckversetzt wobei beide stirnseiten profilierten lngsseite korrespondierendes komplementres profil aufweisen zugelassenen rechtsbeschwerde macht antragstellerin geltend angefochtene beschluss beruhe verletzung anspruchs rechtliches gehr abs gebrmg abs nr patg sei begrndungszwang entspre chenden begrndung versehen abs gebrmg abs nr abs patg antragstellerin rgt bundespatentgericht entgegen vortrag bercksichtigt deutsche offenlegungsschrift schutzanspruch vorwegnehme bundespatentgericht sei weise erstinstanzlichen vortrag eingegangen schutzanspruch ausfhrungsformen erstrecke zwangslufig beschdigung oberkante profilbretts fhren mssten deshalb erfindung darstellten vortrag beschwerdebegrndung bundespatentgericht ausdrcklich bezug genommen ii abs gebrmg abs nr patg gesttzte rechtsbeschwerde zulssig gesetzlich vorgesehene rechtsbeschwerdegrnde nmlich verletzung rechtlichen gehrs sinne begrndungszwangs fehlende begrndung geltend gemacht nheren ausfhrungen begrndet worden vgl sen beschl zb grur parkkarte hinw st rspr sen rechtsbeschwerde bleibt sache jedoch erfolg rechtsbeschwerdegrnde deren vorliegen prfung verfahren zulassungsfreien rechtsbeschwerde beschrnkt vorliegen bundespatentgericht fr beurteilung erfinderischen schrittes aufgabe ausgegangen schlagwerkzeug aneinanderfgen profilbrettern bereitzustellen erste teilaufgabe oberkanten verlegenden profilbretter geschtzt zweite teilaufgabe bisher ungenutzten stirnseiten schlagwerkzeugs beim verlegen eingesetzt knnen sodann grundlage vorverffentlichten offenlegungsschrift sowie katalogs einrichtungsberater antragstellerin schluss gelangt erfinderischen schrittes sinne gebrauchsmusterrechts bedurfte beiden druckschriften streitgebrauchsmuster vorgeschlagenen lsung ersten teilaufgabe schutz oberkanten profilbretter gelangen hierfr kam offenlegungsschrift mehr bedeutung konnte druckschrift deshalb fr frage gewinnen schutzanspruch verteidigten fassung vorgeschlagenen lsung zweiten teilaufgabe einsatz bisher ungenutzten stirnseiten schlagwerkzeugs beim verlegen erfinderischer schritt abzusprechen sei rumt antragstellerin vorwegnahme merkmal verteidigten anspruchs anspruch aufgenommenen merkmale eingetragenen schutzanspruchs behauptet zudem bundespatentgericht zusammenhang druckschrift de ausdrcklich behandelt erfinderischen schritt sinne gebrauchsmusterrechts ausschlieende bedeutung beigemessen rechtsbeschwerde abweichende bewertung erfinderischen schrittes anstelle derjenigen bundespatentgerichts setzen vermag jedoch verletzung rechtlichen gehrs begrnden antragstellerin rgt erfolg angefochtene beschluss enthalte begrndung sinne abs nr patg bundespatentgericht vortrag deutschen patent markenamt unbercksichtigt gelassen schutzanspruch schtze ausfhrungsformen fr erreichung gebrauchsmustergemen lsung ungeeignet seien beschdigung oberflche profilbretter ver hinderten bundespatentgericht beschluss ausfhrlich nachvollziehbar begrndet begrndung sinne abs nr patg fehlen beschwerdeentscheidung berhaupt einzelne selbstndige angriffs verteidigungsmittel eingeht bghz warmpressen selbstndige angriffs verteidigungsmittel sinne dadurch gekennzeichnet schon fr allein geeignet rechtsvernichtend wirken frage stehenden vortrag fehlen vorteilhafter eigenschaften erfindung geschtzten ausfhrungsformen fall vgl rogge benkard patg aufl rdn khnen schulte patg aufl rdn vortrag betrifft lediglich indiztatsachen zudem fr frage erfindung sinne abs gebrmg vorliegt offensichtlich unerheblich lehre technischen handeln bezweckten vorteile einzelfall mglicherweise erreicht knnen bundespatentgericht daher anlass vortrag einzugehen iii kostenentscheidung beruht gebrmg abs satz patg melullis scharen meier beck mhlens kirchhoff vorinstanz bundespatentgericht entscheidung pat'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs mai gem stpo beschlossen gegenvorstellung verurteilten senatsbeschluss april kostenpflichtig zurckgewiesen grnde gegenvorstellung bezeichnete rechtsbehelf erfolg gegenvorstellung verwerfungsbeschluss abs stpo aufgehoben vorbringen unzulssig soweit antrag stpo auszulegen antrag innerhalb wochenfrist satz stpo fristgerecht beim revisionsgericht angebracht worden vgl meyer goner stpo aufl rdn brigen wre antrag unbegrndet entscheidungserhebliche verletzung rechtlichen gehrs liegt senat entscheidung weder tatsachen sonstige umstnde verwertet denen verurteilte gehrt worden wre bercksichtigendes vorbringen bergangen begrndung gegenvorstellung stellt vielmehr teil wrtliche wiederholung revisionsvortrages dar tolksdorf miebach lienen winkler becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen besonders schwerer ruberischer erpressung anhrungsrge strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen anhrungsrge verurteilten juni senatsbeschluss april kosten zurckgewiesen grnde anhrungsrge gem stpo auszulegende antrag verurteilten nachtrglich rechtliches gehr gewhren unzulssig verurteilte rechtsbehelf senatsbeschluss april revision angeklagten gem abs stpo verworfen worden innerhalb woche kenntnis behaupteten verletzung anspruchs rechtliches gehr angebracht frist beginnt gem satz stpo kenntniserlangung tatschlichen umstnden denen behauptete gehrsverletzung ergeben verwerfungsbeschluss verurteilten mai bersandt worden wochenfrist erhebung anhrungsrge juni bereits abgelaufen fischer schmitt krehl berger eschelbach'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck drr dr herrmann beschlossen kostenentscheidung senatsurteil januar wegen offenbarer unrichtigkeit gem abs zpo folgt berichtigt kosten revisionsrechtzugs beklagten tragen schlick wurm drr streck herrmann vorinstanzen ag hamburg entscheidung lg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs juni teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof prof dr rissing van saan vorsitzende richter bundesgerichtshof prof dr fischer dr appl dr eschelbach richterin bundesgerichtshof dr ott oberstaatsanwltin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt sitzung revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main april feststellungen aufgehoben soweit betrifft sache insoweit neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen revision angeklagten vorgenann te urteil kosten beschwerdefhrers verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen schweren banden diebstahls fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten angeklagten wegen schweren bandendiebstahls zehn fllen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt wegen berlanger art abs emrk verstoenden verfahrensdauer jeweils jahr freiheitsstrafen fr vollstreckt erklrt revision angeklagten klagten verfahrensrge erfolg revision ange unbegrndet feststellungen landgerichts angeklagte jahr frachtabfertiger angeklagte prozesssteuerer frachtbereich jahr beschftigt dezember kamen beiden ange klagten frhere mitangeklagte sowie weitere acht berwiegend frachtbereich flughafens beschftigte personen ag berein kunft bietender gelegenheit hochwertige gter frachtbereich ag entwenden hehler verkaufen erls fortlaufend einnahmen erzielen ab dezember festgestellten einzelnen taten wurden grundlage absprachen folgendem muster begangen angeklagte suchte edv system geeigneter ware hielt lieferung vorwiegend sendungen uhren schmuck hochwertiger computer unterhaltungselektronik fr geeignet informierte angeklagten entschied lieferung gestohlen fall erhielt gesondert verfolgte informationen ber art menge lagerart sendung sowie deren identifikationsnummer entweder angeklagten frheren mitangeklagten fertigte fingierten fahrauftrag ber transporteinsatzsteuerungssystem ermglichte eingeweihten vorfeldschlepperfahrer frachtstcke ffent lichen bereich flughafens abholen halbffentlichen bereich bringen konnten wurden jeweils angemietete lkw umgeladen flughafengelnde herausgebracht hierbei wurde transport jeweils begleitfahrzeugen ttergruppe abgesichert beute wurde sodann jeweils gesichtet gegebenenfalls weisung angeklagten schengelagert zwi kurzer zeit verschiedene bekannte grohehler verkauft erls wurde angeklagten verteilt zah lungen beteiligten betrugen je wert beute jeweils euro einzelnen landgericht taten dezember januar festgestellt davon fllen ausnahme fall angeklagte genannten weise beteiligt zehn fllen ausnahmen flle angeklagte wert beute lag usd ca mio euro landgericht angeklagten mittter schweren bandendiebstahls jeweils zuzurechnenden fllen angesehen festgestellt beide namentlich angeklagte wichtige positionen ttergruppierung einnahmen angeklagten zelstrafen jahr sechs monaten zwei jahren drei monaten angeklagten jahr drei mona ten zwei jahren festgesetzt hieraus genannten gesamtfreiheitsstrafen gebildet lasten angeklagten fhrungsrol le ausdrcklich strafschrfend gewertet hinsichtlich angeklagten ausgefhrt fr spreche hierarchie ttergruppe wichtige fhrungsrolle inne revision angeklagten rge verstoes nr stpo erfolg befangenheitsgesuch angeklagten erkennenden richter landgerichts unrecht zurckgewiesen worden liegt folgender verfahrensablauf zugrunde aa vorliegenden verfahren angeklagt beiden angeklagten sowie frhere mitangeklagte drei angeklagten fand hauptverhandlung ab oktober statt hauptverhandlung oktober gab gericht bekannt fr fall umfassenden glaubhaften gestndnisses angeklagten kammer falle verurteilung angeklagten strafobergrenze zwei jahren vorliegen positiven sozialprognose bewhrung ausgesetzt berschreiten einlassungen sache rumten angeklagten beteiligung last gelegten taten teilweise erklr ten jedoch seien jeweils randfiguren geschehens wesentlichen tatplanungen entscheidungen beteiligt bestimmende rolle vielmehr inne gehabt dagegen lie mitangeklagte entgegengesetzt kopf ttergruppe angeklagte sei angeklagte rolle inne gehabt wichtige sei untergeordneter rolle fah rer beteiligt nachdem mitangeklagte bereits polizeilichen be schuldigtenvernehmung angeklagten informationsgeber gruppe bezeichnet gesondert verfolgten mittter ts sowie zeuge rechtsanwalt li angaben besttigt stellte verteidiger mitangeklagten hauptverhandlung november antrag verfahren mandanten abzutrennen antrag landgericht beschieden hauptverhandlungstermin dezember wurden verteidigern drei angeklagten vier weitere termine fortsetzung hauptverhandlung abgesprochen fortsetzungstermine festgesetzt mittagspause stellte verteidiger angeklagten trag weitere beweiserhebungen vernehmung zeugen beiziehung fallakten polizei inaugenscheinnahme videoaufzeichnungen sowie abspielen aufzeichnungen vielzahl abgehrter telefongesprche beantragte beweisthemen antrge zahlreiche einzelheiten ablauf taten organisationsstruktur frachtbereichs sowie ergebnissen polizeilicher ermittlungen be weisziel antrge ausdrcklich unglaubhaftigkeit einlassungen mitangeklagten sowie position fhrendes mitglied ttergruppe beweisen verteidiger angeklagten schloss antrag vertreterin staatsanwaltschaft erklrte wegen umfangs antrags sei stellungnahme zeitpunkt mglich beantragte verfahren schloss verteidiger angeklagten abzutrennen neuen beweisvorbringen befasst ha ben trennte landgericht beratung tisch verfahren ab hauptverhandlung angeklagten wurde uhr unterbrochen angeklagten sowie verteidi ger nahmen zuschauerraum platz verhandlung wurde uhr unterbrochen danach wurde beweisaufnahme geschlossen schlussvortrgen bereinstimmenden antrgen staatsanwaltschaft verteidigers wurde verhandlung uhr beratung unterbrochen uhr urteil verkndet ser wurde antragsgem wegen schweren bandendiebstahls fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt wurde urteil wurde sofort rechtskrftig bb schriftsatz verteidiger dezember auerhalb hauptverhandlung lehnte verteidiger angeklagten beiden berufsrichter beiden schffen erkennenden kammer wegen besorgnis befangenheit ab antrag schloss verteidiger angeklagten fr mandanten antrag wurde vorgetragen ersten hauptverhand lungstag absprache gericht staatsanwaltschaft verteidiger angeklagten gegeben wonach fr fall glaubhaften gestndnisses freiheitsstrafe hchstens zwei jahren sowie strafaussetzung bewhrung angekndigt worden sei sache eingelassen mitangeklagten schwer belastet htten entgegengesetzt eingelassen hauptverhandlung dezember seien oben genann ten beweisantrge gestellt worden smtlich nachweis unglaubhaftigkeit einlassung gerichtet seien ber antrge beraten entscheiden sei verfahren abgelehnten richtern daraufhin sogleich abgetrennt alsbald abgesprochenen urteil beendet worden mndlichen urteilsbegrndung vorsitzende ausgefhrt angeklagte untergeordnete rolle eingenommen kammer sei glaubhaftigkeit diesbezglichen einlassung berzeugt einlassungen angeklagten seien glaubhaft prozessuale vorgehen begrnde angeklagten besorgnis befangenheit erkennenden richter allein entscheidung abgetrennten verfahren beteiligt ge wesen seien gerade abtrennung verfahrens beratung entscheidung ber glaubhaftigkeit einlassungen angeklagten befrchtung begrndet worden sei kennenden richter seien insoweit schon festgelegt sei ausfhrungen mndlichen urteilsbegrndung besttigt worden mitglieder erkennenden gerichts gaben daraufhin dienstliche erklrungen inhalt ab htten abtrennungsbeschluss dezember mitgewirkt beschluss januar mitwirkung abgelehnten richter getroffen wurde wurden befangenheitsgesuche angeklagten unbegrndet zurckgewiesen beschluss fhrte ablehnungsgesuch lediglich begrndet wurde abgelehnte richter sei vorentscheidung beteiligt knne gem stpo unzulssig abgelehnt verhalte hinzutreten besonderer umstnde ber tatsache bloer vorbefassung hinausgehen umstnde seien ersichtlich ablehnungsgesuch sttze allein vorentscheidung zusammenhang stehende uerungen verurteilung teilnehmers zwingend notwendige berzeugung gerichts begehung taten belegen abtrennung verfahrens sachfremden erwgungen beruht sei ersichtlich nachfolgenden april fortgesetzten hauptverhandlung angeklagten wurden zahlreiche beweiserhebungen durchgefhrt antrag dezember verfahrenstrennung beantragt worden insbesondere wurden mehrere benannten zeugen vernommen vielzahl protokollen telefonberwachung eingefhrt weitere beweisverlangen antrags dezember insbesondere vernehmung zeugen wurden wegen tatschlicher bedeutungslosigkeit beweisergebnisse abgelehnt cc urteilsgrnden landgericht ausgefhrt frhere mitangeklagte umfangreich ausfhrlich festge stellt eingelassen zehn beschuldigtenvernehmungen polizei sowie hauptverhandlung ausgesagt auergewhnliches bemhen aufklrung kooperation gezeigt polizei sicherheitsdiensten aufdeckung schwachstellen flughafen sicherung zusammengewirkt landgericht sei davon berzeugt smtliche angaben frheren mitangeklagten wahrheit entsprechen ua motiv fr falschbelastungen angeklagten sei ersicht lich ua aussagen einzelnen taten seien zeugen weitere beweisergebnisse besttigt worden ua ff verfahrensrge angeklagten zulssig erhoben besondere erfllt voraussetzungen abs satz stpo soweit befangenheitsgesuch abgegebenen dienstlichen erklrungen abgelehnten richter indirekter rede wiedergegeben rb steht zulssigkeit revision entgegen erklrungen vier abgelehnten richter erschpften feststellung htten abtrennungsbeschluss mitgewirkt rge begrndet grundlage gebotenen objektiven beurteilung konnte angeklagte verfahrensweise gerichts eindruck gewinnen abgelehnten richter stnden entscheidung ber entscheidenden fragen insbesondere schuldum fangs mehr gebotenen unvoreingenommenheit gegenber abs stpo aa verfahrensgegenstand betreffende vorttigkeit erkennenden richters soweit tatbestand ausschlussgrundes gem stpo erfllt stndiger rechtsprechung regelmig geeignet besorgnis befangenheit richters abs stpo begrnden besondere umstnde hinzukommen besorgnis rechtfertigen vgl bghst bgh njw vgl egmr njw meyer goner stpo aufl rdn fischer kk aufl rdn siolek lr aufl rdn jew betrifft vorbefassung zwischenentscheidungen selben verfahren insbesondere etwa mitwirkung erffnungsbeschluss haftentscheidungen mitwirkung erkennenden richters verfahren beteiligte tat kriterien grundstzlich unbedenklich mitwirkung urteil ber tat beteiligten abgetrennten verfahren bghst beteiligung vorentscheidungen nmlichen zusammenhngenden verfahren strafprozessordnung gerichtsverfassungsgesetz ausdrcklich vorgesehen vorausgesetzt vorbefassung abgesehen nr abs satz stpo genannten ausschlieungstatbestnden besorgnis befangenheit normativen erwgungen grundstzlich begrnden verhlt lediglich beim hinzutreten besonderer umstnde ber tatsache bloer vorbefassung notwendig verbundenen inhaltlichen uerungen hinausgehen wre etwa fall uerungen frhe ren urteilen unntige sachlich unbegrndete werturteile ber jetzigen angeklagten enthalten richter vorentscheidung unsachlicher weise nachteil angeklagten geuert bghst aao wurde befangenheitsantrag darauf gesttzt strafkammer abschlieende entscheidung abgetrennten verfahren zwangslufig meinung ber tterschaft verbliebenen angeklagten gebildet notwendige vorbefassung gerichts jedoch ausgefhrt fr gesehen grundstzlich geeigneter befangenheitsgrund gilt verfahren einzelne angeklagte verfahrensbeschleunigung abgetrennt anschlieend schuldspruch wegen beteiligung spter abzuurteilenden taten erfolgt bgh njw bb vorliegend besondere umstnde gegeben ursprung ersten hauptverhandlungstag bekannt gegebenen zusicherung gerichts frheren mitangeklagten knne ei nem umfassenden glaubhaften gestndnis bewhrung ausgesetzten freiheitsstrafe hchstens zwei jahren rechnen hinblick erhobenen anklagevorwurf verbrechen schweren bandendiebstahls ungewhnlich milde straferwartung absprache beruhende zusicherung schon fr allein hinblick mgliche befangenheit bedenklich ergab zusammenhang absprache beweisantrag abtrennungsentscheidung kumulation umstnde eindruck voreingenommenheit entstehen konnte hauptverhandlung stand trennung verfahren ersichtlich zeichen konfrontation einlassungen angeklagten fhrende rolle bande zuwiesen eigene tatbeteiligung soweit eingerumt wurde eher randstndig beschrieben einlassung mitangeklagten angeklagten bande angeklagten fhrenden kopf fr gelingen taten beraus wichtigen mittter bezeichnete eigene rolle eher randfigur beschrieb zumindest fr bestimmung schuldumfangs entscheidung ber rechtsfolgenfrage daher fr verfahrensbeteiligten offenkundig frage gehen gegenstzlichen einlassungen folgen verfahrenslage wurden dezember beweisan trge gestellt durchweg ausdrcklich nachweis unglaubhaftigkeit einlassung mitangeklagten abzielten sitzungs vertreterin staatsanwaltschaft erklrte daraufhin knne antrgen vorerst stellung nehmen gleichwohl beantragte ebenso verteidiger mitangeklagten abtrennung verfahrens woraufhin landgericht verfahren alsbald antragsgem trennte ber beweisantrge verhandelt beraten entschieden hierzu konnte landgericht ersichtlich gelangen beweisantrgen fr verfahren vornherein be deutung beima wurde dadurch besttigt hauptverhandlung verfahrensabtrennung weitere beweisaufnahme alsbald abgeschlossen urteilsverkndung entsprechend zusage gerichts beendet wurde zusicherung gerichts bereinstimmenden antrgen staatsanwaltschaft verteidiger entsprechende urteil stand ausdrcklichen bedingung einlassung angeklagten umfassend glaubhaft msse handelte daher konstellationen fall knnte anwendung zweifelssatzes getroffene entscheidung besonderen bedingungen sicht beschwerdefhrers eindruck aufdrngen gericht stehe mehr unbefangen gegenber bereits abschlieende meinung gebildet vgl meyer goner aao rdn siolek aao rdn cc darauf landgericht fortgesetzten hauptverhandlung angeklagten ber dezember ge stellten beweisantrge entschieden beantragten beweise teilweise erhoben kommt entscheidend fr begrndetheit befangenheitsgesuchs vielmehr objektive standpunkt angeklagten zeitpunkt verfahrensabtrennung genannten besonderen umstnden konnte beschwerdefhrer recht eindruck aufdrngen gericht sache bereits endgltige meinung gebildet stehe mehr unbefangen gegenber generalbundesanwalt mndlichen hauptverhandlung angesprochene besorgnis allgemeinen erschwerung verfahrensabtrennungen verfahren mehrere tatbeteiligte unbegrndet besorgnis befangenheit sinne abs stpo besteht stets fr konkreten einzelfall entscheidende frage weder selbstndige vorentscheidungen verfahren einzelne mehreren tatbeteiligten verfahrenskonomisch begrndete recht angeklagten zgiges verfahren legitimierte verfahrensabtrennungen knnen schon fr allein besorgnis befangenheit begrnden revision angeklagten unbegrndet soweit beschwerdefhrer wesentlichen gleich lautend ebenfalls rge verstoes nr abs stpo wegen verwerfung ablehnungsgesuchs dezember erhoben rge generalbundesanwalt zutreffend dargelegt unzulssig anforderungen abs satz stpo gengt beschwerdefhrer weder tatsache inhalt dienstlichen erklrungen abgelehnten richter vorgetragen hinblick befangenheitsgesuch zurckweisende entscheidung landgerichts entbehrlich entscheidung erwhnte dienstlichen erklrungen befasste indes deren inhalt umstand erklrungen bekundungen be schrnkten beanstandeten entscheidung beteiligt machte abs satz stpo zwingend vorgeschriebenen tatsachenvortrag beschwerdefhrers ebenso wenig berflssig tatsache mitangeklagte verfahrensrge zulssig erhoben sachlich rechtlichen gesichtspunkten ergibt grundlage fr revisionsgericht allein ausschlag gebenden urteilsgrnde anhaltspunkt fr durchgreifenden errterungsmangel verfahrensrge stpo hinblick absprache gerichts frheren mitangeklagten erhoben brigen revision angeklagten rechtsfehler angefochtenen urteils aufgezeigt rechtsmittel unbegrndet verwerfen rissing van saan eschelbach fischer appl ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober zurckschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidtrntsch dr czub dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts mainz mrz aufgehoben festgestellt beschluss amtsgerichts bingen januar betroffenen rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen bundesrepublik deutschland auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene irakischer staatsangehriger wurde dezember festgenommen unerlaubt deutschland einreiste beteiligte behrde stellte fest betroffene niederlanden asyl beantragt erwirkte anordnung haft sicherung zurckschiebung mrz zurckschiebung scheiterte daran vorgesehene flug witterungsbedingt versptet betroffene mehr niederlndischen behrden bergeben konnte erneuten haftantrag beteiligten behrde amtsgericht beschluss januar betroffenen sicherung zweiten versuchs zurckschiebung niederlande haft januar angeordnet zurckschiebung niederlande januar feststellung rechtswidrigkeit haftanordnung gerichtete beschwerde betroffenen landgericht zurckgewiesen rechtsbeschwerde verfolgt betroffene feststellungsantrag beteiligte behrde beantragt rechtsmittel zurckzuweisen ii beschwerdegericht hlt haftanordnung fr rechtmig voraussetzungen fr anordnung zurckschiebungshaft abs satz nr aufenthg htten vorgelegen betroffene sei unerlaubt eingereist htten konkrete anhaltspunkte dafr bestanden zurckschiebung entziehen wolle iii rechtsbeschwerde zulssig betroffenen schon beschluss amtsgerichts dezember haft sicherung zurckschiebung mrz angeordnet worden grundlage inhaftierung betroffenen seit januar mehr frhere tag angeordnete neue haft frhere haftanordnung bot hierfr grundlage mehr gesicherte erste versuch zurckschiebung grnden gescheitert betroffene vertreten vgl olg frankfurt fgprax olg hamm olgr rechtsbeschwerde begrndet ausfhrungen beschwerdegerichts rechtlicher nachprfung standhalten haftanordnung amtsgerichts betroffenen rechten verletzt bereits zulssigen haftantrag famfg fehlte aa vorliegen zulssigen haftantrags lage verfahrens amts wegen prfende verfahrensvoraussetzung senat beschlsse april zb fgprax rn juli zb nvwz rn haftantrag abs satz famfg begrndet erforderlich darlegungen zweifelsfreien ausreisepflicht abschiebungsvoraussetzungen erforderlichkeit haft durchfhrbarkeit abschiebung notwendigen haftdauer abs satz nr famfg versto begrndungszwang fhrt unzulssigkeit haftantrags senat beschlsse april zb fgprax rn juli zb nvwz rn april zb juris rn bb haftantrag darzulegenden abschiebungsvoraussetzungen gehrt abs satz aufenthg erforderliche einvernehmen staatsanwaltschaft haftantrag beigefgten unterlagen ergibt betroffenen straf rechtliches ermittlungsverfahren anhngig senat beschluss januar zb fgprax rn erforderlich einvernehmen zurckschiebung senat beschluss februar zb fgprax rn darzulegen einvernehmen staatsanwaltschaft einvernehmen generell erteilt gericht bekannt senat beschlsse juni zb juris rn oktober zb juris rn erfordernis beteiligte behrde entsprochen mitgeteilt staatsanwaltschaft saarbrcken einvernehmen durchsetzung ausreiseverpflichtung generell fr flle erteilt denen ermittlungsverfahren allein wegen unerlaubter einreise eingeleitet worden seien allgemeine aussage gengt anforderungen prffhig angabe einvernehmen staatsanwaltschaft betroffenen darber informieren woraus antragstellende behrde zustimmung staatsanwaltschaft entnimmt prfung ermglichen einvernehmen tatschlich generell erteilt worden fall erfasst senat beschluss mai zb njw rn generell erteilten einvernehmen etwa dadurch erreichen datum aktenzeichen angegeben staatsanwaltschaft einverstndnis erteilt konkretisierung angabe einvernehmen staatsanwaltschaft prffhig staatsanwaltschaft saarbrcken verfgung leitenden oberstaatsanwalts landgericht saarbrcken februar beispiel einvernehmen gerade generell erteilt angekndigt einzelfall erteilen vgl senat beschluss oktober zb juris rn cc mangel haftantrags wre wirkung fr zukunft geheilt worden beteiligte behrde fehlenden angaben nachgeholt betroffene gelegenheit erhalten htte persnlichen anhrung stellung nehmen vgl senat beschlsse september zb juris rn oktober zb juris rn hierzu gekommen haftanordnung htte deshalb ergehen drfen antrag betroffenen protokoll beginn anhrung amtsgericht lediglich bekanntgegeben ausgehndigt worden gengte aa haftantrag betroffenen erst zeitpunkt erffnet einfachen berschaubaren sachverhalt betrifft betroffene bercksichtigung etwaigen berraschung weiteres auskunftsfhig senat beschluss mrz zb bghz rn mwn bedeutet haftrichter fall darauf beschrnken drfte inhalt haftantrags mndlich vorzutragen vielmehr betroffenen fall kopie haftantrags ausgehndigt anhrungsprotokoll aktenstelle schriftlich dokumentiert senat beschluss juni zb juris rn gebotene aushndigung haftantrags erfolgt jedenfalls dokumentiert bb beteiligte behrde meint aushndigung exemplars neuen haftantrags deshalb entbehrlich betroffenen exemplar alten haftantrags ausgehndigt worden neue antrag alten wesentlichen bereinstimmt exemplar neuen haftantrags konnte weder betroffene rechtsanwalt prfen beiden antrge tatschlich wesentlichen bereinstimmen beteiligte behrde alten haftantrag fortschreiben darlegen weshalb zurckschiebung ersten versuch gescheitert sowie zeitraum gelingen zweiten versuchs rechnen angaben konnte betroffene neuen haftantrag entnehmen cc aushndigung exemplars haftantrags betroffenen schlielich deshalb entbehrlich rechtsanwalt whrend anhrung per telefax bermittelt worden dadurch rechtsanwalt kenntnis inhalt haftantrags erhalten aushndigung kopie haftantrags gewhrleisten betroffene rechte effektiv wahrnehmen senat beschluss juni zb juris rn hinsicht nderte unterrichtung rechtsanwalts whrend anhrung fr betroffenen stand exemplar verfgung rechtsanwalt anhrung anwesend iv kostenentscheidung beruht abs satz abs famfg art abs emrk analog festsetzung beschwerdewerts folgt abs kosto abs kosto stresemann lemke czub schmidt rntsch kazele vorinstanzen ag bingen rhein entscheidung xiv lg mainz entscheidung'],['Soon']] [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begrndung verworfen rechtskrftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz knnen pressemitteilung entnehmen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts schweinfurt august schuldspruch dahin gendert angeklagte diebstahls fllen versuchten diebstahls vier fllen schuldig weitergehende revision verworfen angeklagte trgt kosten rechtsmittels grnde annahme landgerichts angeklagte zusammen mittter diebesbande gebildet anforderungen bande vgl bgh nstz feststellungen getragen neuen hauptverhandlung weitere feststellungen erwarten stellt senat entsprechender anwendung abs stpo schuldspruch nderung schuldspruchs fhrt aufhebung strafausspruchs landgericht fllen minder schweren fall bandendiebstahls abs stgb angenommen zudem versuchen strafrahmenverschiebung abs abs stgb vorgenommen senat ausschlieen verhngten einzelstrafen vier monaten jahr gesamts trafe vier jahren niedriger ausgefallen wren strafen strafrahmen stgb entnommen worden wren schfer nack schluckebier wahl schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr koch dr lffler beschlossen abnderung beschlusses oktober streitwert fr revisionsinstanz festgesetzt grnde parteien rechtlich wirtschaftlich unabhngige unternehmen seit mehreren jahrzehnten unternehmensbezeichnung peek cloppenburg kg einzelhandel bekleidung betreiben klgerin beklagte wegen bundesweit erschienenen werbung ausgabe welt sonntag unterlassung anspruch genommen anspruch klgerin erster linie rechte unternehmenskennzeichen zweiter linie versto irrefhrungsverbot uwg zuletzt abgrenzungsvereinbarung parteien gesttzt landgericht beklagte antragsgem verurteilt berufung beklagten erfolg berufungsgericht unterlassungsanspruch abs markeng bejaht streitwert festgesetzt senat berufungsurteil aufgehoben urteil landgerichts abgendert klage unternehmens kennzeichen klgerin wettbewerbsrecht abgewiesen brigen sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckverwiesen streitwert fr revision senat festgesetzt ii antrag prozessbevollmchtigten beklagten neufestsetzung streitwerts hinzurechnung werts ansprche teilweise begrndet fhrt festsetzung streitwerts fr revisionsinstanz streitwert fr vorliegende revisionsverfahren errechnet erster linie verfolgten hauptanspruch unternehmenskennzeichen klgerin zweiter dritter stelle hilfsweise geltend gemachten weiteren ansprchen wettbewerbsrecht abgrenzungsvereinbarung parteien ber smtliche ansprche entschieden worden gegenstand betreffen abs satz abs satz gkg begriff gegenstands abs satz gkg handelt selbstndigen kostenrechtlichen begriff wirtschaftliche betrachtung erfordert vgl bgh beschluss oktober iv zr njw rr zusammenrechnung erfolgen wirtschaftliche werthufung entsteht wirtschaftlich identisches interesse betroffen bgh beschluss april ii zr juris rn wirtschaftliche identitt liegt eventualverhltnis gestellten ansprche weise nebeneinander bestehen knnen klger gesetzte bedingung fortgedacht stattgegeben knnte verurteilung gem antrag notwendigerweise abweisung antrags zge vgl bgh beschluss februar iii zr njw rr beschluss april ii zr juris rn beschluss juni zr juris rn klgerin verfolgten ansprche wirtschaftlich identisch htte klgerin ansprche kennzeichen wettbewerbsund vertragsrecht kumulativ geltend gemacht htte ansprchen stattgegeben knnen ansprche bilden ungeachtet einheitlichen antrags jeweils eigenen gegenstand daher gem abs satz gkg addieren hhe streitwert festzusetzen liegen einheitlichen unterlassungsantrag mehrere ansprche sinne abs satz gkg zugrunde zusammenzurechnen schematische erhhung streitwerts erfolgen aa olg frankfurt grur rr vielmehr streitwert fr hauptanspruch festzusetzen fr hilfsweise geltend gemachten ansprche streitwert angemessen erhhen dabei einheitlichen unterlassungsantrag bercksichtigen angriffsfaktor regelfall unverndert deshalb vervielfachung streitwerts hauptanspruchs grundstzlich gerechtfertigt streitfall bemisst senat streitwert fr hauptanspruch unternehmenskennzeichen klgerin bereinstimmung berufungsgericht wert fr weiteren hilfsweise geltend gemachten ansprche wettbewerbsrecht einerseits vertrag andererseits ber senat revisionsverfahren entschieden jeweils erhhen streitwert fr revisionsverfahren ausmacht bornkamm pokrant koch bscher lffler vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb mrz abschiebungshaftsache ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt rntsch weinland richter dr gbel richterin haberkamp beschlossen rechtsbeschwerde beschluss landgerichts nrnberg frth zivilkammer oktober kosten betroffenen zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde zulssige rechtsbeschwerde unbegrndet haftanordnung rechtsfehlerfrei haftgrund angezeigten aufenthaltswechsels abs satz nr aufenthg gesttzt worden grundstzlich angezeigten verlegung aufenthalts mitgliedsstaat europischen union gilt vgl senat beschluss oktober zb juris rn betroffene unterlassen anzeige aufenthaltswechsels verbundenen einschneidenden folgen hinreichend deutlich hingewiesen worden siehe hierzu senat beschluss januar zb fgprax rn beschluss oktober zb juris rn belehrung mrz ber meldepflichten verletzung ergebende mglichkeit inhaftnahme gem abs satz nr aufenthg findet einschrnkung fr aufenthaltswechsel inland gelten hieran ndert hinweis aufenthalt ausreise bundesgebiet rumlich gebiet stadt bamberg beschrnkt weiteren begrndung abs famfg abgesehen stresemann schmidt rntsch gbel weinland haberkamp vorinstanzen ag nrnberg entscheidung xiv lg nrnberg frth entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja honda grauimport gemeinschaftsmarkenverordnung art abs buchst bgb cc wiederholte gleichartige markenverletzungen zeitlich unterbrochen auftreten lsen jeweils neuen unterlassungsanspruch lassen fr beurteilung zeitmoments verwirkung magebliche frist jeweils neu beginnen anschluss bgh urteil oktober zr njw rr klarstellung bgh urteil september zr grur wrp universittsemblem rechtsfolge verwirkung bgb immaterialgterrecht allein schutzrechtsinhaber rechte hinblick bestimmte konkrete bereits begangene andauernde rechtsverletzungen mehr durchzusetzen vermag bgh urteil januar zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr schaffert dr kirchhoff dr koch fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf dezember zurckweisung rechtsmittels brigen insoweit aufgehoben berufungsgericht beklagte ber gebiet europischen union hinaus unterlassung verurteilt umfang aufhebung urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf mai berufung beklagten abgendert insoweit klage abgewiesen beklagte trgt kosten revision rechts wegen tatbestand japan ansssige klgerin stellt motorrder her inhaberin nachfolgend wiedergegebenen gemeinschaftsbildmarke nr klagemarke november fr fahrzeuge klasse eingetragen worden weiterhin inhaberin roter schrift gehaltenen brigen identischen gemeinschaftsbildmarke nr september ebenfalls fr fahrzeuge klasse eingetragen worden klagemarke klgerin verwendet marken kennzeichnung hergestellten honda motorrder beklagte handelt motorrdern januar lieferte zwei honda motorrder spanien zuvor hndlern singapur hongkong erworben ferner bot februar ladengeschft motorrad bezeichnung honda cbr rr kauf ebenfalls singapur importiert klgerin sieht darin verletzung markenrechte mahnte beklagte mrz erfolglos ab klgerin soweit fr revisionsverfahren bedeutung beantragt beklagte androhung nher bezeichneter ordnungsmittel verurteilen unterlassen motorrder marke honda zustimmung klgerin erstmals gebiet europischen union bzw europischen wirtschaftsraums verkehr gebracht worden anzubieten bewerben vertreiben sonstiger weise verkehr bringen produkte erstmals zustimmung klgerin europische union bzw europischen wirtschaftsraum einzufhren beklagte klage entgegengetreten erschpfung markenrechte berufen verwirkung unterlassungsanspruchs eingewendet seit jahren honda motorrder usa singapur hongkong importiere klgerin verborgen geblieben sei landgericht beklagte antragsgem verurteilt berufung beklagten erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt begehrt beklagte weiterhin abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgericht angenommen klgerin stehe unterlassungsanspruch art abs buchst gmv begrndung ausgefhrt beklagte rechte klgerin klagemarke verletzt gekennzeichnete markenware europischen wirtschaftsraum eingefhrt sowie kauf angeboten weiterverkauft markenrechte seien art abs gmv erschpft klgerin rede stehenden motorrder europischen wirtschaftsraum weder verkehr gebracht zustimmung hierzu erteilt zustimmung ergebe weder daraus klgerin modell honda cbr rr sogenannte homologationsunterlagen deutschsprachige bedienungsanleitung beigefgt daraus beklagte rahmen rckrufaktionen fr motorrder auereuropischer herkunft honda motor europe north gmbh angeschrieben worden sei zuwarten klgerin inanspruchnahme beklagten stehe klage entgegen unterlassungsanspruch sei bgb verwirkt grundstze treu glauben unionsrechtlichen ansprchen anwendbar seien knne dahinstehen jedenfalls voraussetzungen verwirkung erfllt seien fehle bereits lnger andauernden ungestrten gebrauch angegriffenen bezeichnung einfuhr honda motorrades europischen wirtschaftsraum eigene rechtsverletzung darstelle neuen anspruch auslse wodurch jeweils fr beurteilung zeitmoments verwirkung magebliche frist neu laufen beginne ii revision beklagten wesentlichen erfolg berufungsgericht unterlassungsantrag klgerin fr gebiet europischen union recht stattgegeben soweit verbot darber hinaus gesamte gebiet europischen wirtschaftsraums erstreckt revision stattzugeben klage wegen fehlender bestimmtheit klageantrags gem abs nr zpo unzulssig klgerin klagebegehren zwei eingetragene marken zwei verschiedene streitgegenstnde gesttzt vgl bgh beschluss mrz zr bghz rn urteil august zr grur rn ff wrp ii hinweis senats klgerin klargestellt rechte erster linie klagemarke fr fall rechte bestehen sollten sodann klagemarke verfolgt schon klage gebotene klarstellung konnte klgerin revisionsinstanz nachholen verfahrensrechtlich unbedenklich berufungsgericht verurteilung klagemarke gesttzt vgl bgh grur rn ii berufungsgericht recht verletzungstatbestand art abs buchst gmv bejaht erschpfung markenrechts klgerin verneint revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts beklagte januar klagemarke gekennzeichnete honda motorrder asiatischen raum deutschland eingefhrt spanien verkauft zudem beklagte februar motorrad asien deutschland eingefhrt kauf angeboten darin liegende zeichenbenutzung zustimmung markeninhaberin erfolgt beklagte geltend gemacht erschpfung markenrechts art abs gmv eingetreten klgerin honda motorrder europischen wirtschaftsraum verkehr gebracht recht berufungsgericht angenommen zustimmung erteilt aa zustimmung verzicht inhabers ausschlieliches recht sinne art gmv gleichkommt entscheidende element fr erschpfung rechts weise geuert willen verzicht recht bestimmtheit erkennen lsst vgl art abs markenrl eugh urteil november slg grur rn wrp davidoff urteil oktober slg grur rn makro diesel wille ergibt regel ausdrcklichen erteilung zustimmung konkludent anhaltspunkten umstnden inverkehrbringen auerhalb europischen wirtschaftsraums ergeben ebenfalls bestimmtheit verzicht inhabers recht erkennen lassen vgl eugh grur rn davidoff bb berufungsgericht angenommen klgerin inverkehrbringen honda motorrder europischen wirtschaftsraum ausdrcklich zugestimmt anhaltspunkte vorliegen annahme konkludenten zustimmung rechtfertigen umstand klgerin zulassungsfhigkeit motorrder baureihe cbr rr europischen wirtschaftsraum bemht dahingehende homologation tatschlich erhalten berufungsgericht lediglich entnommen klgerin rechtlichen voraussetzungen fr vertrieb modells europa schaffen globalzustimmung fr inverkehrbringen motorrder typs europischen wirtschaftsraum erteilt tatrichterlichem gebiet liegende wrdigung revision zweifel gezogen weder erfahrungswidrig rechtsgrnden beanstanden gleiches gilt fr beurteilung umstandes klgerin motorrder europischen spezifikationen hergestellt deutschsprachige bedienungsanleitungen beigegeben berufungsgericht darin recht lediglich rationalisierungsmanahmen beim herstellungsverfahren gesehen generelle zustimmung inverkehrbringen europa erschpfung rechte marke tritt immer hinblick konkreten warenstcke fr voraussetzungen art abs gmv vorliegen eugh urteil juli slg grur int rn ff wrp sebago urteil juni slg grur rn wrp coty prestige gengt daher motorrder baureihe cbr rr allgemein fr europischen markt geeignet fahrzeuge baureihe zustimmung klgerin mglicherweise verkehr gebracht wurden cc konkludente zustimmung klgerin ergibt daraus beklagte rahmen rckrufaktionen fr motorrder auer europischer herkunft honda motor europe north gmbh angeschrieben wurde dabei import motorrder missbilligt wurde insoweit weder erfahrungswidrigen anderweitig beanstandenden feststellungen berufungsgerichts schreiben allein ausdruck verkehrssicherungspflicht klgerin dienten besitzer betroffener fahrzeuge ber einschlgigen betriebe zuverlssig erreichen verzicht klgerin markenrechte folgt daraus dd berufungsgericht schlielich zutreffend davon ausgegangen zuwarten klgerin beanstandung verhaltens beklagten konkludente zustimmung lge klgerin parallelhandel beklagten kenntnis erlangt konkludente zustimmung vertrieb europischen wirtschaftsraum streitfall zunchst auerhalb gebietes verkehr gebracht worden bloen schweigen markeninhabers ergeben vgl eugh grur rn davidoff berufungsgericht verwirkung unterlassungsanspruchs klgerin verneint einfuhr marke honda gekennzeichneten motorrads europischen wirtschaftsraum magebliche frist fr beurteilung erforderlichen zeitmoments jeweils neu laufen beginne hlt nachprfung revisionsgericht stand berufungsgericht konnte streitfall offenlassen mitgliedstaatliche grundstze verwirkung ausbung rechte gemeinschaftsmarken entgegenstehen knnen insoweit verneinend erffneten anwendungsbereich art abs markenrl eugh urteil september grur rn ff wrp budweiser palzer preisendanz euzw hacker wrp voraussetzungen verwirkung liegen schon deutschem recht bedarf deshalb aspekt vorlage gerichtshof europischen union aa verwirkung fall unzulssigen rechtsausbung wegen widersprchlichen verhaltens versto treu glauben illoyalitt verspteten rechtsausbung liegt bghz bgh urteil viii zr njw dabei indes beachten wiederholten gleichartigen verletzungshandlungen verletzungshandlung neuen unterlassungsanspruch entstehen lsst nachbarrecht anerkannt wiederholte gleichartige strungen zeitlich unterbrochen auftreten jeweils neuen unterlassungsanspruch auslsen fr beurteilung zeitmoments verwirkung magebliche frist jeweils neu beginnen lassen vgl bgh urteil oktober zr njw rr nachbarrechtliche grundsatz berufungsgericht zutreffend erkannt verwirkung markenrechtlichen unterlassungsanspruchs bertragen ebenso fr wettbewerbsrecht khler khler bornkamm uwg aufl rn lngere unttigkeit markeninhabers gegenber bestimmten gleichartigen verletzungshandlungen berechtigtes vertrauen hndlers begrnden markeninhaber dulde knftig verhalten weiterhin jeweils neuen rechtsverletzungen vorgehen verwirkungseinwand vertrauen benutzungsberechtigung geschaffenen schutzwrdigen besitzstand gegrndet darf nmlich fhren benutzer zustzliche rechtsposition eingerumt rechte treu glauben ausnahmsweise engen grenzen schutzwrdigen rechtsverletzers ber se grenzen hinaus erweitert vgl bgh urteil februar zr grur rn wrp heitec rechtsfolge allgemeinen verwirkung grundlage bgb markenrecht allein markeninhaber rechte hinblick bestimmte konkrete bereits begangene andauernde rechtsverletzungen mehr durchzusetzen vermag vgl staudinger looschelders olzen bgb rn mnchkomm bgb roth schubert aufl rn freibrief fr knftige schutzrechtsverletzungen verbunden erfolg wendet revision speziell geregelten verwirkungstatbestnden abs markeng sowie art abs gmv ausdruck kommende wertung gebiete fr frage verwirkung zeitraum gleichgearteter benutzungshandlungen abzustellen einzelnen importvorgang genannten bestimmungen betreffen vorliegenden fall ber lngere zeit stndig wiederholten benutzung fremden marke beim handel erschpfter markenware setzen ununterbrochene benutzung eigenen zeichens anspruchsgegners ber zeitraum fnf jahren voraus gesichtspunkt verwirkung rechtsverletzend importierende hndler daher rechtsposition erlangen recht immer neue verletzungshandlungen gewhren dauer faktisch kostenlose lizenz verschaffen wrde wre hinnehmbarer wertungswiderspruch markenverletzer rechtsverletzenden handlungen unbefristet fortsetzen drfte whrend lizenznehmer ausbung vertraglichen kndigungsrechts vergangenheit zulssiger vertrieb fr zukunft untersagt knnte soweit senatsentscheidung universittsemblem bgh urteil september zr grur wrp universittsemblem insoweit bghz entnommen daran festgehalten bb antrag klgerin umfasste verletzungsform zustimmung erfolgende einfuhr motorrdern marke honda europischen wirtschaftsraum fr beurteilung zeitmoments verwirkung magebliche frist daher einfuhr einzelnen motorrads neu laufen begonnen klgerin beklagte wegen februar ausgestellten honda motorrads bereits mrz abgemahnt unabhngig sonstigen einzelumstnden streitfalls insbesondere frage fortgesetzten importttigkeit beklagten whrend vorliegenden gerichtsverfahrens kommt schon mangels relevanten zeitmoments verwirkung klgerin geltend gemachten allein zukunft gerichteten unterlassungsanspruchs betracht fr mgliche verwirkung schadensersatzanspruches gesagt hierauf kommt streitfall mehr nachdem klgerin klage soweit auskunft feststellung schadensersatzverpflichtung gerichtet berufungsinstanz zurckgenommen etwa unmittelbar unionsrecht bestehender verwirkungsgrundsatz knnte geringeren anforderungen eintritt verwirkung stellen hinsicht bereits weitgehende deutsche recht rechtsordnungen vgl staudinger looschelders olzen aao rn ff engen auslegung unionsrechtlicher ausnahmen unterlassungspflichten gemeinschaftsmarken vgl eugh urteil dezember slg grur rn nokia daran bestehen vernnftigen zweifel insoweit vorlage gerichtshof europischen union art abs aeuv erforderlich revision gleichwohl geringen teil erfolg klgerin klagebegrndung klargestellt verbot hinsichtlich verletzungshandlungen fr gesamten europischen wirtschaftsraum erstrebt berufungsgericht entsprechende verurteilung landgericht vollem umfang besttigt unterlassungsgebot indes fr gesamte gebiet europischen wirtschaftsraums ausgesprochen schutzgebiet gemeinschaftsmarke allein gebiet europischen union vgl bgh urteil september zr grur rn wrp the home store iii kostenentscheidung beruht abs abs nr zpo bornkamm pokrant kirchhoff schaffert koch vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zb dezember rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt richterin dr kessal wulf dezember beschlossen rechtsbeschwerde beschlu zivilsenats oberlandesgerichts celle august kosten beklagten unzulssig verworfen wert grnde parteien streiten ber auseinandersetzung ungeteilten erbengemeinschaft landgericht beklagten verurteilt herbeifhrung auseinandersetzung tenor urteils einzelnen aufgefhrten teilungsplan zuzustimmen dagegen beklagte zulssiger weise berufung eingelegt juni zugestellten beschlu berufungsgericht angekndigt berufung gem abs zpo einstimmigen beschlu zurckweisen beklagten darlegung grnde fr beabsichtigte zurckweisung gelegenheit stellungnahme nen zwei wochen gegeben stellungnahme beklagten juni eingegangen zugleich beantragt termin mndlichen verhandlung anzuberaumen beschlu juni zugestellt juni berufungsgericht rechtsmittel zurckgewiesen juli beklagte beim berufungsgericht beantragt entsprechender anwendung zpo beschlu juni aufzuheben verfahren fortzufhren termin mndlichen verhandlung anzuberaumen begrndet berufungsgericht sachvortrag ausreichend bercksichtigt dazugehrigen beweisantritte bergangen antrag berufungsgericht beschlu august verworfen berufung zurckweisende beschlu juni sei unanfechtbar erkennende gericht getroffene entscheidung gebunden vorschrift zpo sei beschluverfahren abs zpo anwendbar entsprechende anwendung komme betracht zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt beklagte aufhebung beschlusses august anweisung berufungsgericht antrag juli sache bescheiden ii rechtsbeschwerde unzulssig verwerfen neuregelung beschwerderechts zivilprozereformgesetz juli bgbl bundesgerichtshof beschlsse berufungsgerichts ausschlielich fllen abs zpo angerufen bghz senatsbeschlu november iv zb vgl bverwg njw bfh njw rechts beschwerde statthaft gesetz ausdrcklich bestimmt abs nr zpo berufungsgericht angegriffenen beschlu zugelassen abs nr zpo beide voraussetzungen gegeben beschlsse denen berufungsgericht rechtsmittel abs satz zpo zurckweist abs vorschrift unanfechtbar rechtsbeschwerde kraft gesetzlicher anordnung ausgeschlossen berufungsgericht zulassung gehindert vgl bgh beschlsse oktober vi zb njw ii september iii zb njw ii gilt fr beschlu juni ebenso fr nachfolgende beklagten angegriffene entscheidung august gesetz unanfechtbare entscheidung verfahrensgrundrechte partei insbesondere anspruch rechtliches gehr verletzt verfahrensversto gericht abzuhelfen begangen bghz aao fr zulassung auerordentlichen rechtsbeschwerde zusammenhang raum gesetzgeber verletzungen grundrechten partei beseitigen entsprechende regelungen zivilprozeordnung aufgenommen abs zpo unanfechtbaren urteilen rge entscheidung beschwerten partei proze gericht ersten rechtszuges fortzufhren anspruch rechtliches gehr entscheidungserheblicher weise ver letzt zpo abs zpo fr revision urteile abs zpo fr rechtsbeschwerde beschlsse bestimmte zulassungsgrnde aufgefhrt kommt zulassung betracht sicherung einheitlichen rechtsprechung geboten zulassungsgrund umfat verletzung verfahrensgrundrechten bgh beschlu juli zr njw ii fr rechtsbeschwerde allerdings weiteren voraussetzungen abs zpo gestellt rechtsbeschwerde gesetz statthaft bestimmt berufungsgericht zugelassen sache nebst zugrunde liegenden partei fehlerhaft beanstandeten verfahren bundesgerichtshof prfung anfallen fr revision gem abs nr zpo verfahren nichtzulassungsbeschwerde vorgesehen fr beschlsse abs zpo rechtsbeschwerde gesetz darber hinaus sogar ausdrcklich ausgeschlossen gesetzgeber entscheidungen berufungsgerichts anfechtung bergeordneten gericht insgesamt entzogen partei rechtsbeschwerde bereits ausgangsentscheidung erffnet abs zpo scheidet rechtsmittel fr nachfolgenden beschlu berufungsgericht ablehnt gergten verfahrensversto sachlich befassen vorstellungen gesetzgebers entspricht einfhrung wortlaut unanfechtbare urteile beschrnkten zpo einfache prozekonomische instanzinterne korrektur objektiver verfahrensfehler herbeizufhren btdrucks jedoch weiteren rechtsmittelzug schaffen sollten instanzgerichte zugewiesenen aufgabe ausreichend nachkommen zeigt zustzlich regelung abs satz zpo erhobene verfahrensrge beschieden entsprechende beschlu berufungsgerichts unanfechtbar rumt berufungsgericht partei begrndet geltend gemachten verfassungsversto verschliet vornherein prfung versto gegeben getroffene entscheidung fr gebunden zpo prozessuale vorschrift zpo erweiternden verfassungskonformen auslegung anwendung unanfechtbare beschlsse fr zugnglich hlt kommt entscheidung allein anrufung bundesverfassungsgerichts wege verfassungsbeschwerde betracht bghz aao zller vollkommer zpo aufl rdn zller gummer aao rdn entgegen ansicht beklagten erfordert neuere rechtsprechung bundesverfassungsgerichts betrachtungsweise mu verletzung anspruchs rechtliches gehr gerichtlicher rechtsschutz gewhrt art abs gg vereinbaren entsprechende verfahrensordnung abhilfemglichkeit fr fall vorsieht verfahrensgrundrecht angemessen beachtet worden erst beseitigung verstoes fhrt partei jeweiligen verfahren hinreichend gehrt justizgewhrungsanspruch entspricht bverfg njw ff beschlu oktober bvr bleibt jedoch gesetzgeber berlassen verfassungsrechtlich gebotenen rechtsschutz wahrung art abs gg mglichkeit selbstkorrektur ausgangsgericht iudex quo mglichkeit anrufung rechtsmittelgerichts iudex ad quem erffnet bverfg beschlu oktober aao derzeitigen gesetzeslage lngstens dezember hinzunehmen bverfg aao partei zurckweisung berufung beschluwege abs zpo bergeordneten gericht verschlossen verfassungs wegen erforderliche beseitigung versten anspruch rechtliches gehr daher anwendung grundstze zpo vgl bghz aao iudex quo erfolgen abs satz zpo unanfechtbare entscheidung kommt verfassungsbeschwerde betracht terno dr schlichting wendt seiffert dr kessal wulf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar april strafsache wegen gemeinschaftlichen raubes az js staatsanwaltschaft osnabrck az ar amtsgericht schwandorf zweigstelle burglengenfeld strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts april beschlossen einleitung vollstreckung urteil jugendkammer landgerichts osnabrck mrz verhngten jugendstrafe obliegt amtsgericht schwandorf grnde rtliche zustndigkeit fr einleitung vollstreckung urteil jugendkammer landgerichts osnabrck mrz verhngten jugendstrafe bestimmt gem abs abs jgg abs fgg wohnsitz verurteilten aktenlage maxhtte haidhof wohnt jugendrichter amtsgerichts schwandorf zustndig eintritt volljhrigkeit mai geborenen verurteilten steht abs satz jgg ergibt entgegen jhnke detter fischer bode elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zb juli beschwerdeverfahren ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr goette kraemer dr strohn caliebe beschlossen beschwerde vertreters auenstehenden aktionre beschlu zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mrz kosten unzulssig verworfen grnde beschwerdefhrer vertreter auenstehenden aktionre spruchverfahren aktg zahlenden vorschu landgericht festgesetzt beschwerde vorschu hhe begehrt oberlandesgericht vorschu erhht brigen beschwerde zurckgewiesen dagegen richtet auerordentliche sofortige beschwerde bezeichnete rechtsmittel beschwerdefhrers ii beschwerde statthaft abs aktg inkrafttreten spruchverfahrensgesetzes juni spruchg bgbl glti gen fassung abs spruchg findet entscheidungen oberlandesgerichte spruchverfahren abweichung fgg weitere beschwerde bundesgerichtshof statt entgegen auffassung beschwerdefhrers rechtsmittel auerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzwidrigkeit statthaft inkrafttreten neuregelung beschwerderechts zivilprozereformgesetz juli bgbl bundesgerichtshof anwendungsbereich zpo auerordentliches rechtsmittel wegen greifbarer gesetzwidrigkeit mehr zugelassen bghz bgh beschl november ix zb beschl juli xii zb njw davon einschlgige verfahren gesetz ber angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit betroffen dagegen bassenge herbst roth fgg aufl rdn offen kahl kuntze winkler fgg aufl rdn offen bleiben jedenfalls voraussetzungen fr auerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzwidrigkeit erfllt vgl sen beschl januar ii zb zip gegenstandswert verfahrens bundesgerichtshof festgesetzt rhricht goette strohn kraemer caliebe'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen untersttzung auslndischen terroristischen vereinigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers mai gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil oberlandesgerichts dsseldorf juni verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde oberlandesgericht angeklagten wegen untersttzung terroristischen vereinigung ausland sieben fllen gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren sechs monaten verurteilt hiergegen wendet verfahrensrge nher ausgefhrte sachbeschwerde gesttzten revision rechtsmittel antragsschrift generalbundesanwalts genannten grnden unbegrndet sinne abs stpo nheren errterung bedarf verfahrensrge angeklagte unverwertbarkeit gesetz gewonnener erkenntnisse geltend macht rge liegt folgendes verfahrensgeschehen zugrunde bundesamt fr verfassungsschutz fhrte beschrnkungsmanahmen gesetz form telekommunikationsberwachung angeklagten sowie mitangeklagten sttzte abs nr abs satz nr buchst abs nr abs nr abs satz abs stgb erhobenen telekommunikationsberwachungsdaten bermittelte strafverfolgungsbehrden worauf gegenstndliche strafverfahren einleiteten hauptverhandlung oberlandesgericht verteidigerin angeklagten verwertung gesetz gewonnener erkenntnisse anschluss diesbezgliche beweiserhebungen widersprochen begrndet verschriftlichten verfahrensvorgnge beschrnkungsmanahmen antrag bundesamts fr verfassungsschutz anordnung bundesministeriums innern billigung kommission akteninhalt geworden seien daraufhin senatsvorsitzende bundesamt fr verfassungsschutz zweimal vorlage entsprechenden dokumente gebeten jeweils abgelehnt hiergegen vorsitzende antrag verteidigerin gegenvorstellung bundesamt fr verfassungsschutz erhoben ebenso erfolglos geblieben beschwerdefhrer erachtet verwertung gesetz gewonnenen erkenntnisse deshalb fr rechtsfehlerhaft verfahrensbeteiligten beim bundesamt fr verfassungsschutz angeforderten dokumente htten berprfen knnen inwieweit anordnungen damaligen verdachtslage vertretbar seien soweit einzelnen beweiserhebungen widerspruch unterblieben sei schade tatgericht verfahrenstatsachen amts wegen aufzuklren verfahrensrge dringt beschwerdefhrer macht unverwertbarkeit gesetz gewonnenen erkenntnisse erfolg geltend aa generelles verbot verwertung erkenntnisse besteht ermchtigungsgrundlage fr weitergabe erhobenen daten strafverfolgungsbehrden regelt abs nr abs satz stpo gestattet verwendung beweiszwecken strafverfahren verwertung setzt dabei grundsatz rechtmigkeit vorausgegangenen datenerhebung voraus vgl prventiv polizeilich gewonnenen erkenntnissen bgh urteil august str bghst rn bezglich abs nr stpo beschluss januar stb juris rn kk griesbaum stpo aufl rn ermchtigungsgrundlage fr berwachung aufzeichnung telekommunikation bundesamt fr verfassungsschutz regeln nr abs bb gesetzlichen mastab rechtswidrigkeit beschrnkungsmanahmen erwiesen senat vermag festzustellen anordnungen bundesamt fr verfassungsschutz angefhrten vorschriften abs nr abs satz nr buchst abs nr abs nr abs satz abs stgb gedeckt mithin zeitpunkt anordnung manahmen tatschlichen anhaltspunkte fr verdacht bestanden angeklagte sowie mitangeklagten untersttzten auslndische terroristische vereinigung revision schon bestimmt behauptet weist ansatz zutreffend darauf beschwerdefhrer insoweit forderungen abs satz stpo gengender tatsachenvortrag unmglich sei entsprechenden verfahrensvorgnge bekannt seien unvollstndigkeit akten zieht jedoch grundstzlich verwertungsverbot fehlt tatschliche grundlage fr revisionsrechtliche prfung rechtmigkeit anordnungen freibeweis vgl bgh beschluss august str bghst ferner bgh urteil januar str nstz beweisma kk gericke stpo aufl rn mwn rge oberlandesgericht rechtsfehlerhaft unterlassen beschrnkungsmanahmen vorausgesetzte verdachtslage anordnungszeitpunkt rekonstruieren hingegen erhoben tatgericht verfahrenstatsachen fr beurteilung verwertbarkeit ergebnisse telekommunikationsberwachung magebend aufzuklren gegenstand verfahrens gilt erkenntnisse fremden verfahren angefallen fall regelmig akten aktenbestandteile verfahrens fr beurteilung verwertbarkeit erforderlichen umfang auszuwerten unterlsst tatgericht mgliche aufklrung gebotene manahme begrndet eigenstndigen rechtsfehler vgl bgh beschluss august str aao freilich oberlandesgericht aufgezeigten prfungsmastab missachtet pflicht unterlagen beschrnkungsmanahmen verschaffen zutreffend erkannt erreichen offen stehenden vornherein aussichtslosen mglichkeiten ausgeschpft oberlandesgericht wre neben anstelle diversen bundesamt fr verfassungsschutz gerichteten ersuchen herbeifhrung entscheidung bundesministeriums innern verpflichtet allein wre stpo oberste dienstbehrde bundesamts fr verfassungsschutz strafprozessual beachtlichen sperrerklrung befugt zugleich bundesministerium innern stelle beschrnkungsmanahmen angeordnet gegebenenfalls wre gegenvorstellung erheben vgl senatsbeschluss dezember stb nstz rn mkostpo hauschild rn meyer goner schmitt stpo aufl rn jew mwn storichtung oberlandesgericht mglichen vorneherein aussichtslosen schritte aufklrung verfahrensvorgnge unternommen verfahrensrge indes erhoben mageblichkeit angriffsrichtung bgh urteil august str nstz mwn derartiges rechtsfehlerhaftes unterlassen geltend gemacht daher gegenstand rge schon gar legt revision dar schritten anlass bestanden htte soweit ausfhrt tatgericht verfahrenstatsachen amts wegen aufzuklren steht zusammenhang erfordernis angeklagten hauptverhandlung bezglich einzelner beweiserhebungen erklrten verwertungswiderspruchs entsprechendes rgevorbringen ausnahmsweise entbehrlich senatsbeschluss august str bghst zugrundeliegenden sachverhalt gegenstndliche fall schon deshalb vergleichbar oberlandesgericht prfungsmastab fr beurteilung verwertbarkeit gerade grundlegend verkannt vgl hingegen inwieweit beweisverwertungsverbot ausnahmsweise fr fall betracht kommen knnte smtliche rekonstruktion verdachtslage gebotenen tatrichterlichen manahmen erfolglos geblieben braucht senat alledem entscheiden insbesondere dahinstehen inwieweit angeklagter gehalten antrag aussetzung hauptverhandlung stellen sperrerklrung verwaltungsgerichten anzufechten gericht staatsanwaltschaft drfte verwaltungsrechtsweg offen stehen vgl bgh beschluss juni str njw rn ferner meyer goner schmitt aao rn mwn becker spaniol berg tiemann ribgh hoch befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juni weschenfelder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja baugb abs satz zwanzig jahre berschreitende frist fr ausbung wiederkaufsrechts gemeinde zwecke errichtung eigenheimen einheimischenmodell einzelpersonen abgeschlossenen kaufvertrag verstt kufer geringer preisnachlass weniger gegenber verkehrswert gewhrt wurde gebot angemessener vertragsgestaltung bgh urteil juni zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf november kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand notariellem vertrag august verkaufte beklagte stadt klger groes unbebautes grundstck preis dm vertrag verpflichteten klger grundstck entsprechend knftigen bebauungsplan einzel doppelhaus maximal zwei wohneinheiten vorschriften bauaufsichtsbehrde bebauen beklagte behielt wiederkaufsrecht ausbungsfrist dreiig jahren seit eintragung klger eigentmer fr fall weiterverkaufs ausgenommen wiederkaufsrecht veruerungen kinder kindeskinder deren ehegatten falle ausbung wiederkaufsrechts beklagte kaufpreis zuzglich anstieg lebenshaltungskosten bemessenen zuschlags verkehrswert aufbauten auenanlagen sowie klgern aufgewendeten erschlieungskosten zahlen kaufvertrag wurde vollzogen grundstck klgern eigenheim bebaut klger informierten november beklagte beabsichtigten grundstck preis verkaufen beklagte teilte wiederkaufsrecht ausben bot ausbung zahlung ausgleichsbetrags abzuwenden ausgleichsbetrag berechnete beklagte weise aktuellen bodenwert grundstcks wert ermittelte davon kaufvertrag fr boden zahlenden wiederkaufspreis abzog sowie abschlag wegen restlaufzeit wiederkaufsrechts acht jahren vornahm parteien einigten darauf klger vorbehalt rckforderung betrag beklagte zahlten ihrerseits lschung wiederkaufsrechts bewilligte klage verlangen klger beklagten rckzahlung ausgleichsbetrages landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht stattgegeben revision zugelassen revision deren zurckweisung klger beantragen beklagte wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung erreichen entscheidungsgrnde berufungsgericht bejaht anspruch klger abs satz fall bgb ausgleichszahlung sei rechtsgrund erfolgt beklagte htte wiederkaufsrecht ausben knnen vereinbarung notariellen kaufvertrag unwirksam sei wiederkaufsrecht widerspreche fr vertrge ber bereitstellung bauland gemeinden ortsansssige brger geltenden gebot angemessener vertragsgestaltung abs satz baugb sei vereinbarung wiederkaufsrechts gemeinde grundstzlich zulssig einheimischen bauland unterhalb verkehrswerts liegenden preis veruere kufer dadurch auferlegte belastung drfe unangemessen verhalte jedoch beschrnkung weiterverkaufsmglichkeit wiederkaufsrecht fr zeitraum dreiig jahren vergnstigung unverhltnismig sei unangemessenheit jhrigen bindung dadurch ausgeglichen gemindert beklagte wiederkaufsrecht fllen veruerung nachkommen deren ehegatten ausben knne unangemessenheit vereinbarung ber wiederkaufsrecht ndere schlielich beklagte errechneten ausgleichsbetrag hinblick geringe restlaufzeit wiederkaufsrechts acht jahren ca gekrzt ii hlt rechtlicher prfung stand zutreffend geht berufungsgericht davon klger grund vorbehalts bedeutung bgh urteil februar ivb zr njw urteil juni vi zr njwrr rckzahlung ablsung wiederkaufsrechts geleisteten betrags abs satz fall bgb verlangen knnen recht betreffende vereinbarung unwirksam revision erhebt insoweit einwendungen erfolg wendet revision rechtliche wrdigung berufungsgerichts wiederkaufsrecht jhrigen ausbungsfrist grundstckskaufvertrag parteien unangemessene vertragsgestaltung sinne abs satz baugb darstellt vorschrift baugesetzbuchs unmittelbar anzuwenden grundstckskaufvertrag stdtebaulicher vertrag sinne abs satz nr letzter satzteil baugb fr stdtebaulichen vertrag erforderliche zusammenhang gemeindlichen bauleitplanung erfordernis senat urteil september zr wm ergibt daraus beklagte stadt klgern grundstck bauplatz verkauft bauverpflichtung vorgaben knftigen bebauungsplans auferlegt verbilligte verkauf diente sicherung bauleitplanung wege frderung einheimischen wohnungsbaus damals ortsansssigen klger vgl zweck senat urteil november zr bghz wirksamkeit jhrigen ausbungsfrist fr wiederkaufsrecht allein gebot angemessener vertragsgestaltung abs satz baugb vorschriften ff bgb messen fr stdtebauliche vertrge verdrngt spezialgesetzliche rechtsfolgeregelung abs baugb grundstzlich vorschriften ff bgb vgl senat urteil november zr bghz agb gesetz senat bisher offen gelassene frage fr vertrge gilt dezember geschlossen wurden inkrafttreten umsetzung eg richtlinie april ber missbruchliche klausel verbrauchervertrgen eingefgten vorschrift agbg abs bgb dahinstehen beurteilende vertrag jahr stammt vereinbarung wiederkaufsrechts gemeinde sicherung verbilligten abgabe grundstcks bauland einheimischenmodell verfolgten stdtebaulichen ziels grundstzlich gebot angemessener vertragsgestaltung abs satz baugb verstt entspricht stndigen rechtsprechung senats urteil november zr bghz urteil oktober zr njw rr rn urteil april zr njw rn gebot verstt jedoch vereinbarte ausbungsfrist fr wiederkaufsrecht satz bgb af satz bgb dreiig jahren frist angesichts hhe feststellungen berufungsgerichts gewhrten verbilligung verkehrswert dm kaufpreis dm unverhltnismig lang aa beschrnkungen ffentliche hand subventionsempfnger auferlegt entsprechen gebot angemessener vertragsgestaltung geeignet erforderlich erreichen einheimischenmodell zulssigerweise verfolgten zwecke bereich wohnungsbau siedlungs familienpolitik fr angemessenen zeitraum sicherzustellen vgl senat urteil juli zr njw rr rn urteil april zr njw rn kufer auferlegten bindungen drfen allerdings unzumutbaren belastung fhren zeit fr ausbung wiederkaufsrechts gemeinde deshalb begrenzt vereinbarte ausbungsfrist angemessenen verhltnis hhe preisnachlass kufer gewhrten subvention stehen vgl senat urteil september zr njw rr urteil april zr njw rn bb grundstzen ausgehend senat grundstcksverkufen zweck errichtung eigenheimen einzelpersonen einheimischenmodell erfolgten bindungsfrist sicherung ziele bauleitplanung fnfzehn jahren fr zulssig erachtet urteil november zr bghz dreiig jahre bersteigende dauer dagegen regel unverhltnismig angesehen senat urteil oktober zr njw rn urteil mai zr njw rr rn ber zwanzig jahre hinausgehende bindungen kufers senat bisher fr verhltnismig erachtet hhe kufer gewhrten subvention deutlich ber einheimischenmodell blichen abschlge gegenber verkehrswert hinausgegangen senat urteil september zr njw rr urteil april zr njw rn nachlssen bzw gegenber verkehrswert entscheidungen denen kufern subvention vorliegenden grenordnung gewhrt wurde ging bindungsfristen zehn jahren sicherung einheimischenmodell gemeinde verfolgten zwecke weiteres zulssig senat urteil november zr bghz verkehrswert dm preis dm nachlass urteil oktober zr njwrr rn verkehrswert dm nachlass dm cc ber frage jahre berschreitende frist fr ausbung angemessener wiederkaufsrechts vertragsgestaltung gemeinde entspricht gebot verhltnismig geringen subvention einhergeht senat entscheiden antwort ergibt oben genannten grundstzen fortfhrung bisherigen rechtsprechung zwanzig jahre berschreitende frist fr ausbung wiederkaufsrechts gemeinde zwecke errichtung eigenheimen einheimischenmodell einzelpersonen abgeschlossenen kaufvertrag verstt kufer geringer verkehrswert preisnachlass gewhrt weniger wurde gebot gegenber angemessener vertragsgestaltung abs satz baugb kufer fr fall weiterverkaufs ausbedungene wiederkaufsrecht gemeinde verfgungsfreiheit beschrnkt wiederkaufsrecht bewirkte bindung kufers preis fr verbilligen erwerb grundstcks vgl senat urteil november zr bghz urteil september zr njw rr urteil april zr njw rn quivalenzverhltnis leistungen parteien vgl hausmann njw vergleich subventionierten grundstcksverkufen nachteil kufers erheblich gestrt langfristige bindung wiederkaufsrecht auferlegt geringe vergnstigung beim kaufpreis gegenbersteht gemeinde erlangt dadurch unverhltnismigen vorteil ausbung wiederkaufsrechts verlangen ablsezahlung ablauf mehr zwei jahrzehnten seit verkauf vorteile veruerung eingetretenen bodenwertsteigerungen kufer abschpfen dafr adquate gegenleistung erhalten missverhltnis dadurch behoben wirkungen abgemildert beklagte ablsung wiederkaufsrechts kufern geforderten betrgen abschlge vornimmt umso hher je nher wiederkaufsrecht begrndende weiterverkauf ende ausbungsfrist heranrckt bestimmung zulssigen bindung kufers ma beurteilen kaufpreis verkehrswert zurckbleibt revision meint deshalb undurchfhrbar verkehrswert grundstcks exakt sinne mathematischen genauigkeit ermitteln lsst vgl bgh urteil oktober iii zr bghz rn sachverstndigen bestimmung verkehrswerts unbebauten grundstcks blicherweise wege vergleichswertmethode erfolgt fr lage beschaffenheit planerische situation usw gleichartige grundstcken gezahlten preisen gewisse toleranzen ergeben knnen vgl bgh urteil juni ii zr juris rn schliet eignung verkehrswerts mastab fr feststellung hhe verbilligung beurteilungsgrundlage fr angemessenheit lnge zulssigen bindung kufers bezug zugrunde legenden verkehrswert stellt sachlage dar fllen denen anhand vergleichs verkehrswert kaufpreis ber vorliegen groben missverhltnisses leistung gegenleistung sinne bgb entscheiden gemeinde verbilligten verkauf wege einheimischenmodells hhe abschlags verkehrswert ohnehin ermitteln nmlich bestimmten hhe regelmig bodenwerts zulssig gegenleistung kufers gem abs satz vwvfg angemessenen verhltnis wert leistung gemeinde stehen vgl bayvgh mittbaynot berufungsgericht deshalb zutreffend entschieden verkaufende gemeinde risiko tragen hhe gewhrten verbilligung zulssige dauer bindungsfrist falsch einschtzt vereinbarten leistungen gesamten umstnden angemessen abs satz baugb kufer lange bindungsfrist wegen preisnachlasses auferlegt tatschlich erhalten ber zwanzig jahre hinausgehende beschrnkung verfgungsfreiheit kufers geringe subvention gewhrt wurde deshalb angemessen verfehlung begnstigen verkauf ortsansssige brger verfolgten zwecks bodenspekulationen lasten allgemeinheit infolge mitnahme planungsbedingten konjunkturellen wertsteigerungen verhindert vgl senat urteil november zr bghz urteil juli zr njw rr rn ff insoweit bestimmt zulssige laufzeit erster linie umfang kufer gewhrten preisnachlasses vgl senat urteil juni zr njw rr rn gemeinde geringer nachlass gewhrt worden verkauf grundstcks einheimischenmodell verfolgte zweck erreicht worden grundstck entsprechend festsetzungen knftigen bebauungsplanes bebaut auferlegung nutzungsbeschrnkung ber jahre zweckentsprechend genutzt wurde entgegen ansicht revision ebenso allerdings olg dsseldorf mittbaynot fr beurteilung angemessenheit jhrigen ausbungsfrist schlielich unbeachtlich beklagte wiederkaufsrecht weiterverkauf abkmmlinge kufers deren ehegatten htte ausben knnen verfgungsbeschrnkung kufers bercksichtigung vertrag verfolgten stdtebaulichen ziele hhe kufer gewhrten subvention unangemessen lang darstellt deshalb verhltnismig wiederkaufsrecht sonderfall weiterveruerung abkmmlinge kufers deren ehegatten ausgebt bedeutung regelung weiterverkauf innerhalb fr ausbung wiederkaufsrechts angemessenen frist vertragliche bestimmung nimmt beklagten verkufen bertragung grundbesitzes folgende generation ansonsten pflichtgemen ermessen treffende entscheidung ab wiederkaufsrecht grund besonderen umstnde verkaufs familie kufers ausgebt revision danach unbegrndet zurckzuweisen rechtsstreit berufungsgericht richtig entschieden worden versto gebot angemessener vertragsgestaltung abs satz baugb nichtigkeit vereinbarung ber wiederkaufsrecht insgesamt entsprechender anwendung bgb verkrzung vereinbarten angemessene ausbungsfrist fhrt vgl senat urteil september zr njw rr betr verkauf geltung reichsheimstttengesetzes senat urteil juni zr njw rr rn betr verkauf preis verkaufsgesetz ddr mrz gbl dahinstehen lngere frist zwanzig jahre wre angemessen weiterveruerung grundstcks klger jedoch erst ablauf frist erfolgt klger grundstck vertrag gem bebaut ebenfalls offen bleiben vereinbarung ausbungsfrist dreiig jahren fr sonderfall weiterverkaufs unbebauten grundstcks aufrecht erhalten wre hierfr knnte sprechen fall mitnahme gewinnes bodenwertsteigerung kufer gemeinde verkauf grundstcks bauplatz einheimischenmodell verfolgten stdtebaulichen ziel besonders krasser weise widerspricht vgl bgh urteil september ix zr dnotz iii kostenentscheidung beruht abs zpo stresemann czub weinland brckner kazele vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp mai beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenat hanseatischen oberlandesgerichts juli kosten beklagten zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo geltend gemachten verletzungen verfahrensgrundrechten senat geprft fr durchgreifend erachtet sitzungsprotokoll juni mndliche verhandlung berufungsgericht ffentlich beklagten gestellten antrag protokollberichti gung berufungsgericht zurckgewiesen dagegen gerichtete anhrungsrge erfolglos geblieben gem satz zpo erbringt protokoll beweis fr ffentlichkeit verhandlung mnchkomm zpo wagner aufl rn stein jonas roth zpo aufl rn beweiskraft protokolls nachweis flschung durchbrochen satz zpo nachweis tritt nichtzulassungsbeschwerde senat daher offenlassen falle vorliegens absoluten revisionsgrunds nr zpo revision zuzulassen weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen kayser gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil ii zr verkndet november boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr nein bgb zweigliedrigen gesellschaft brgerlichen rechts gesellschaftsvermgen mehr vorhanden knnen gesellschafter ausgleichsansprche gegeneinander geltend gesellschaftsverbindlichkeiten offen vgl bghz bgh versumnisurteil november ii zr olg hamm lg paderborn ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr reichart fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin nimmt beklagte zahlung abrechnung gemeinsamer geschftsttigkeit anspruch parteien beschlossen grundstcke gebiet miteigentum standen miteigentum erworben wurden gemeinsam erschlieen parzellierung baugrundstcke veruern erzielte gewinn hlftig geteilt durchfhrung vorhabens stellte beklagte projekt leitete schlielich endgltige abrechnung krzung ausgabenposition abwicklungsgebhr klgerin bereits abrechnung gemeinsamen vorhabens projekt belasteten teilbetrag guthaben klgerin hhe endete klgerin zahlungsanspruch wegen beim projekt unrecht bercksichtigten vorhaben betreffenden kosten berufungsinstanz offenes guthaben abrechnung projekts dargestellt beanstandet wesentlichen vier positionen abrechnung verlangt verteilendes vermgen mehr vorhanden beklagten zahlung landgericht zahlungsanspruch fllig angesehen klage abgewiesen berufungsgericht abweisung zahlungsantrags gerichtete berufung zurckgewiesen berufungsinstanz gestellten hilfsantrag parteien streitigen rechnungsposten festzustellen teilweise stattgegeben senat zugelassenen revision verfolgt klgerin zahlungsbegehren nunmehr insgesamt projekt sttzt entscheidungsgrnde ber revision klgerin beklagte trotz ordnungsgemer ladung revisionsverhandlungstermin vertreten versumnisurteil entscheiden urteil beruht sumnis sachprfung bghz ii revision klgerin begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht abweisung zahlungsantrags wesentlichen ausgefhrt parteien hinsichtlich projekts gesellschaft brgerlichen rechts bestanden anspruch auseinandersetzungsguthaben unmittelbar gegenber ausgleichspflichtigen gesellschaftern durchgesetzt knne gesellschaftsvermgen vorhanden sei erst fllig schlussabrechnung gesellschaftern festgestellt ber inhalt einigkeit erzielt worden sei sei angesichts umfangreichen streits parteien ber zahlreiche positionen abrechnung fall auszahlung klgerin komme ausnahmsweise betracht steuerforderungen gesellschaft zukommen knnten sei nmlich unzweifelhaft auseinandersetzungsguthaben mindestens hhe klageforderung bestehe knne somit berechtigung einzelner rechnungsposten feststellungsklage geklrt iii beurteilung hlt revisionsrechtlicher berprfung punkten stand recht revision unbeanstandet beru fungsgericht allerdings angenommen parteien durchfhrung projekts gesellschaft brgerlichen rechts bestanden rechtsbeziehung parteien erschpfte gemeinschaftlichen berechtigung grundstcken gemeinsam verfolgten zweck geprgt grundstcke erschlieen gewinnbringend bauland veruern vgl mnchkommbgb ulmer aufl rdn ebenso zutreffend geht berufungsgericht davon klgerin anspruch auseinandersetzungsguthaben unmittelbar beklagte geltend sen urt juli ii zr zip entgegen meinung berufungsgerichts zahlungsanspruch fllig gesellschaftern festzustellenden auseinandersetzungsbilanz bedarf hierzu senat aao flligkeit zahlungsantrags steht insbesondere erwgung entgegen knnten steuerforderungen gesellschaft erhoben vorhandensein mglichkeit offener gesellschaftsverbindlichkeiten schlieen internen ausgleich gesellschaftern gesellschaftsvermgen mehr vorhanden senat bghz ulmer aao rdn staudinger habermeier bgb rdn bamberger roth bgb rdn sache berufungsgericht zurckzuverweisen hhe etwaigen klgerin nher darzulegenden zahlungsanspruchs klren zurckverweisung senat mglichkeit abs satz zpo gebrauch gemacht goette kurzwelly caliebe kraemer reichart vorinstanzen lg paderborn entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb januar abschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja aufenthg abs satz famfg abs satz nr einvernehmen staatsanwaltschaft abs satz aufenthg allgemein erteilt ermittlungsverfahren mehrere staatsanwaltschaften gefhrt mssen verfahren fhrenden staatsanwaltschaften abs satz aufenthg abschiebung zustimmen haftantrag abs satz nr famfg dargelegt zustndige staatsanwaltschaft en allgemein einzelfall einvernehmen abschiebung abs satz aufenthg erklrt antrag beigefgten unterlagen weiteres ergibt strafrechtliches ermittlungsverfahren betroffenen anhngig fehlen antrag mangels ausreichender begrndung unzulssig fortfhrung senat beschluss juli zb nvwz bgh beschluss januar zb lg heilbronn ag heilbronn zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr schmidtrntsch dr roth richterin dr brckner beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts heilbronn juli aufgehoben sache anderweitigen behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde betroffene nigerischer nigerianischer staatsangehriger beantragte erfolglos gewhrung asyl zustndige bundesamt forderte betroffenen seit mai bestandskrftigem ablehnungsbescheid juni androhung abschiebung niger ausreise aufforderung leistete betroffene folge ablauf ausreisefrist fr behrden mehr erreichbar bescheid april bestimmte bundesamt nigeria weiteren zielstaat beabsichtigten abschiebung betroffene wurde juli wegen diebstahlsverdachts heilbronn festgenommen beteiligte wies bescheid juli grundlage abs nr aufenthg wegen diverser teilweise strafrechtlich geahndeter verste bestimmungen aufenthaltsgesetzes ordnete sofortige vollziehbarkeit antrag beteiligten amtsgericht juli haft sicherung abschiebung lngstens oktober angeordnet dagegen gerichtete beschwerde landgericht zurckgewiesen hiergegen wendet betroffene rechtsbeschwerde erfolgten abschiebung oktober feststellung erreichen mchte haftanordnung beschwerdeentscheidung rechten verletzt ii beschwerdegericht hlt betroffenen fr vollziehbar ausreisepflichtig ausweisung sei sofort vollziehbar abschiebungsandrohung bestandskrftig abschiebungshindernisse bestnden verwaltungsgerichtlichen klage betroffene zudem erfolglos bestimmung nigerias weiteren zielstaat weitere feststellung bundesamts gewandt insoweit abschiebungsverbot aufenthg bestehe persnlichen anhrung beschwerdeverfahren bedurft zustzlichen erkenntnisse erwarten seien iii rechtsmittel erfolg erledigung hauptsache feststellung abs famfg gerichtete rechtsbeschwerde statthaft senat beschluss februar zb fgprax rn brigen zulssig abs famfg rechtsbeschwerde begrndet bisherigen feststellungen rechtfertigen weder anordnung abschiebungshaft zurckweisung beschwerde unrecht macht rechtsbeschwerde allerdings geltend haftantrag beteiligten gesetzlichen anforderungen abs satz famfg entsprochen aa vorschrift haftantrag begrnden antrag angaben identitt betroffenen gewhnlichen aufenthaltsort erforderlichkeit freiheitsentziehung deren erforderlicher dauer enthalten abs satz nr famfg abs satz nr famfg mssen gegebenen fall anordnung abschiebungshaft neben verlassenspflicht betroffenen senat beschluss juli zb nvwz rn voraussetzungen durchfhrbarkeit abschiebung dargelegt anforderungen gengt beteiligten vorgelegte antrag indessen beteiligte inhaltlich voraussetzungen fr anordnung abschiebung insbesondere verhalten betroffenen beschaffung ersatzpapieren umstnde dargelegt denen notwendigkeit ableitet sicherung abschiebung haft anzuordnen erlutert grnden sicht gelingen innerhalb drei monaten passersatzpapiere fr abschiebung betroffenen entweder niger nigeria beschaffen ausreichend bb ergibt daraus antrag verhlt abs satz aufenthg erforderliche einvernehmen staatsanwaltschaft vorlag ausfhrungen gehren darlegung voraussetzungen abschiebung antrag abs satz nr famfg unbedingt enthalten beigefgten unterlagen weiteres ergibt strafrechtliches ermittlungsverfahren anhngig fehlen entsprechender ausfhrungen schon begrndungsmangel unzulssigkeit antrags fhrt vgl senat beschluss juli zb nvwz rn liegt indessen antrag lsst weiteres erkennen wegen ladendiebstahls bereits strafrechtliches ermittlungsverfahren eingeleitet stammblatt beteiligten ende angefhrte strafverfahren anhngig haftanordnung entgegen ansicht rechtsbeschwerde vorlage vollstndigen auslnderakte zurckgestellt aa gericht abs satz famfg antragstellung vorzulegen regelmig notwendige grundlage entscheidung ber anordnung sicherungshaft bverfg nvwz infauslr njw beschlussempfehlung famfg bt drucks gilt beiziehung auslnderakte festzustellende sachverhalt vorgelegten teilen vollstndig ergibt vorgelegten teile weiteren erkenntnisse versprechen senat beschluss mrz zb bghz rn liegt beteiligte mageblichen sachverhalt antrag dargelegt wesentliche teile insbesondere angaben ausreisepflicht nationalitt betroffenen teil auszugsweisen kopien mageblichen bescheide urkunden nigerianischen behrden unterlegt gericht brigen teilen auslnderakte weitere entscheidungserhebliche informationen htte entnehmen knnen weder dargelegt ersichtlich bb hinweis darauf beschwerdegericht vollstndige kopien bescheide zustndigen bundesamts ber zurckweisung asylantrags betroffenen nebst verlassensanordnung abschiebungsandrohung vorlegen lassen gibt hierfr anhaltspunkt vorgelegten auszugsweisen kopien enthielten tenor bescheide gengten fr prfung vorlage auszugsweiser kopien etwa liegender versto amtsgerichts amtsermittlungspflicht famfg wre zudem geheilt worden vgl senat beschluss juni zb nvwz rn keidel budde famfg aufl rn cc allgemein gehaltene rge gericht angaben betroffenen sttzen drfen unzureichend neben tatsachen verfahrensfehler ergeben mgliche entscheidungserheblichkeit gergten rechtsverletzung darzulegen vgl bgh beschluss dezember vii zr njw keidel meyer holz aao rn mnchkomm zpo wenzel aufl rn rn jedenfalls daran fehlt betroffene macht geltend abschiebung verfgung gehalten rumt gegenteil jedenfalls zeitweise untergetaucht eigenem bekunden fall heimatland zurckkehren beanstanden amtsgericht beschwerde gericht weder voraussetzungen konkreten haftgrundes anordnung haft festgestellt gelingen abschiebung innerhalb frist drei monaten abs satz aufenthg durchzufhren aa haftgerichte grund art abs gg verfassungs rechtlich grund famfg einfachrechtlich verpflichtet vorliegen gesetzlichen voraussetzungen fr anordnung abschiebungshaft rechtlicher tatschlicher hinsicht umfassend prfen insbesondere fr anwendung abs satz aufenthg notwendige prognose haftrichter grundlage hinreichend vollstndigen tatsachengrundlage treffen bverfg njw freiheitsgewhrleistung art abs satz gg setzt insoweit mastbe fr aufklrung sachverhalts fr anforderungen bezug tatschliche grundlage richterlichen entscheidungen unverzichtbare voraussetzung rechtsstaatlichen verfahrens entscheidungen entzug persnlichen freiheit betreffen zureichender richterlicher sachaufklrung beruhen tatschlicher hinsicht gengende grundlage bedeutung freiheitsgarantie entspricht bverfg njw senat beschluss mrz zb bghz rn bb anforderungen gengen angefochtenen entscheidungen beschluss amtsgerichts lsst schon erkennen abs satz aufenthg vorgesehenen haftgrnde haftanordnung gesttzt beteiligten angefhrten haftgrnden abs satz nr aufenthg befasst amtsgericht haftgrund abs satz nr aufenthg sowie beteiligten genannten betracht kommenden haftgrund abs satz nr aufenthg knnte haftanordnung weiteres gesttzt haft unverhltnismig auslnder offensichtlich abschiebung entziehen vgl bverfg infauslr hailbronner auslr stand aktual dezember aufenthg rn fr haftgrund abs satz nr aufenthg amtsgericht mglicherweise blick gehabt mssten anhaltspunkte fr absicht betroffenen abschiebung entziehen abs satz nr aufenthg festgestellt reicht feststellung amtsgerichts betroffene freiwillig ausreisen nmlich abs aufenthg voraussetzung dafr abschiebung berhaupt angeordnet darf ergibt schon fr genommen fr anordnung haft abs satz nr aufenthg erforderlichen begrndeten verdacht betroffene wolle abschiebung entziehen fehler knnte beschwerdeverfahren geheilt senat fr fall entschieden haftanordnung gegebenen haftgrund gesttzt vorliegt senat beschluss juli zb infauslr rn fr gegebenen fall fehlenden benennung haftgrunds glte beschwerdegericht mglichkeit indessen gebrauch gemacht seinerseits weder haftgrund benannt feststellungen voraussetzungen getroffen unzureichend feststellungen amtsgerichts beschwerdegerichts vorliegen hafthindernisses abs satz aufenthg danach darf haft angeordnet feststeht abschiebung grnden auslnder vertreten innerhalb nchsten drei monate durchgefhrt haftrichter prognose anzustellen konkreten fall ernsthaft betracht kommenden umstnde erstrecken abschiebung entgegenstehen verzgern knnen senat beschluss juli zb juris rn juli zb infauslr rn prognose rechtsbeschwerdeverfahren eingeschrnkt berprfbar senat aao beanstanden amtsgericht erforderliche prognose angestellt beschwerdegericht prognose unzulssig vorliegen abschiebungshindernissen allein gesichtspunkt rechtsmittelverfahren betroffenen abschiebungs beziehungsweise ausweisungsverfgung verkrzt mangel allerdings ausgewirkt spteren tatschlichen geschehensablauf nmlich mutmalichen inhalt gebotenen unterlassenen prognose geschlossen senat beschluss juli zb infauslr rn abschiebung tag ende angeordneten haft erfolgt entsprechende prognose htte haft deren dauer gerechtfertigt weder amtsgericht beschwerdegericht hiervon trennenden frage befasst beteiligte beschaffung ersatzpapiere fr betroffenen gebotenen senat beschluss juni zb juris rn beschleunigung be trieb bestand anlass nigerianischen behrden betroffenen ersatzpapiere erteilen wollten nchsten zwei monaten behrden staats niger erhielt zeitraum klrung frage genutzt betroffene bislang angenommen angehriger staats festgestellt schlielich fr anordnung abschiebungshaft einvernehmen zustndigen staatsanwaltschaft abs satz aufenthg erforderlich vorlag aa genannten vorschrift darf auslnder einvernehmen zustndigen staatsanwaltschaft ausgewiesen abgeschoben ffentliche klage erhoben strafrechtliches ermittlungsverfahren eingeleitet liegt danach erforderliche einvernehmen darf haft sicherung abschiebung angeordnet senat beschlsse juni zb nvwz rn august zb juris rn bb betroffenen ffentliche klage erhoben strafrechtliches ermittlungsverfahren anhngig zustndige staatsanwaltschaft ausweisung abschiebung zugestimmt weder amtsgericht beschwerdegericht festgestellt bestand veranlassung haftakte beginnt feststellung betroffene sei ladendieb festgenommen worden stammblatt auslnderakte beteiligten ber betroffenen ergibt auenstelle dortmund bundesamts fr migration flchtlinge ermittlungsverfahren staatsanwaltschaft halberstadt hingewiesen unterrichtung staatsanwaltschaft auftauchen betroffenen gebeten deshalb famfg amts wegen festzustellen zutraf staatsanwaltschaft erforderliche einvernehmen erteilt iv sache entscheidung reif trotz zwischenzeitlich erfolgten abschiebung betroffenen auszuschlieen fehlenden feststellungen getroffen knnen sache deshalb abs satz famfg anderweitigen behandlung entscheidung beschwerdegericht zurckzuverweisen dafr weist senat folgendes zunchst frage nachzugehen stellung haftantrags entscheidung beschwerdegerichts betroffenen mehrere strafrechtliche ermittlungsverfahren schon anhngig fall wre prfen smtliche staatsanwaltschaften verfahren betroffenen fhrten erforderliches einvernehmen allgemein einzelfall erteilt sollten seinerzeit mehrere strafrechtliche ermittlungsverfahren anhngig erforderliche einvernehmen beteiligten staatsanwaltschaft en vorgelegen verletzung betroffenen rechten sowohl haftanordnung beschwerdeentscheidung festzustellen mangel heilbar ergeben entweder strafrechtliches ermittlungsverfahren anhngig einvernehmen vorlag wre festzustellen vorinstanzen vorgelegte tatsachenstoff haftgrund ergibt beteiligte beschaffung ersatzpapiere gebotenen beschleunigung betrieb betroffenen bislang bekannte ergebnisse etwa erforderlichen ergnzenden sachaufklrung famfg drften dabei allerdings nachteil verwertet betroffenen rechtliches gehr gewhrt mglich bliebe frage unaufklrbar ginge lasten beteiligten krger lemke roth schmidt rntsch brckner vorinstanzen ag heilbronn entscheidung xiv lg heilbronn entscheidung br'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai hartmann justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle patentnichtigkeitssache ecli de bgh uxzr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai richter dr bacher dr grabinski hoffmann dr deichfu sowie richterin dr kober dehm fr recht erkannt berufung klgerin urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts april zurckgewiesen berufung beklagten urteil abgendert klage abgewiesen klgerin trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatents januar inanspruchnahme prioritt januar angemeldet wurde patentanspruch lautet verfahrenssprache method for reducing visual artefacts frame of digital video signal which is coded by blocks and then decoded block type being defined according to the prediction encoding method for block selected from predetermined set of coding types the method comprising performing adaptive block boundary filtering operation on block boundary formed between first decoded image block on first side of the block boundary and second decoded image block on second side of the block boundary characterized that the first decoded image block have been encoded using first type of prediction encoding method and the second decoded image block have been encoded using second type of prediction encoding method wherein at least one parameter of the filtering operation is determined based on the types of the first and second prediction encoding methods and the first and second type of prediction encoding methods are selected from group of prediction encoding methods comprising at least intra coding copy coding motion compensated prediction coding and not coded coding patentanspruch schtzt vorrichtung geschtzte verfahren ausgefhrt patentanspruch speichermedium speichern entsprechenden softwareprogramms brigen patentansprche drei ansprche zurckbezogen klgerin geltend gemacht gegenstand streitpatents gehe ber ursprnglichen inhalt anmeldungsunterlagen hinaus sei patentfhig beklagte streitpatent erteilten hilfsweise genderten fassungen verteidigt patentgericht streitpatent fr nichtig erklrt soweit gegenstand ber hilfsantrag verteidigte fassung hinausgeht klage brigen abgewiesen dagegen wenden beide parteien berufung klgerin strebt weiterhin vollstndige nichtigerklrung streitpatents beklagte beantragt vollstndige abweisung klage verteidigt streitpatent hilfsweise zehn genderten fassungen wobei fassung hilfsantrag derjenigen angefochtenen urteils bereinstimmt entscheidungsgrnde berufung klgerin unbegrndet berufung beklagten fhrt hingegen vollstndigen abweisung klage streitpatent betrifft verfahren vorrichtung fil tern digitalen videobildern beschreibung streitpatents stand technik bertragungssysteme fr digital komprimierte videosignale standards bekannt denen daten blockweise codiert aufeinanderfolgenden rahmen frames angeordnet rahmen entspricht einzelnen videobild mehrere blcke unterteilt blockregionen zusammengefasst block umfasst typischerweise daten bildpunkten pixel blicherweise mittels diskreten cosinustransformation codiert anschlieend quantisiert beim quantisieren rundungsfehlern kommen diskontinuitt grenze zwei benachbarten blcken blockartefakte folge knnen stand technik bekannte filterverfahren korrektur fehler knnen beschreibung streitpatents fhren linien entfernt realen bild gehren streitpatent betrifft hintergrund technische problem filterverfahren verfgung stellen mglichst originalgetreue darstellung ermglicht lsung problems schlgt streitpatent patentanspruch verfahren merkmale folgt gliedern lassen verfahren dient reduzieren visueller fehler rahmen digitalen videosignals blockweise codiert decodiert entsprechend according to prognosecodierverfahren fr block blocktyp definiert vorherbestimmten satz codiertypen ausgewhlt verfahren umfasst durchfhrung adaptiven blockgrenzenfilteroperation blockgrenze ersten decodierten bildblock ersten seite blockgrenze zweiten decodierten bildblock zweiten seite blockgrenze gebildet erste decodierte bildblock ersten prognosecodierverfahrenstyp codiert zweite decodierte bildblock zweiten prognosecodierverfahrenstyp mindestens parameter filteroperation basis ersten zweiten prognosecodierverfahrenstypen bestimmt ersten zweiten prognosecodierverfahrenstypen gruppe prognosecodierverfahren ausgewhlt mindestens intracodierung kopiercodierung prognosecodierung bewegungskompensation codierte codierung umfasst vorrichtung patentanspruch speichermedium patentanspruch gespeicherte softwareprogramm dienen anwendung verfahrens merkmale bedrfen nherer errterung merkmal vorgesehene adaptive blockgrenzenfilteroperation adaptive block boundary filter operation filtervorgang grenze zwei blcken stattfindet mehrere pixel betrifft grenze liegen patentgericht zutreffend ausgefhrt beklagte ansatz zweifel zieht schliet patentanspruch zustzlich geschtzten verfahren pixel inneren blocks filtervorgang unterziehen blockgrenzenfilteroperation sinne merkmal setzt voraus mehrere pixel blockgrenzen zumindest teil magaben gefiltert brigen pixel jeweiligen blocks adaptiv filtervorgang sinne merkmal art weise filterung durchgefhrt abhngigkeit bestimmten voraussetzungen unterschiedlich ausgestaltet streitpatent geschilderten ausfhrungsbeispiel erfolgt anpassung filters bestimmten situationen dergestalt filternden daten verndert mangels abweichender festlegungen patentanspruch adaption sinne merkmal anzusehen ergebnis situationsbedingtes absehen filterung filterung filterstrke durchgefhrt unerheblich patentanspruch nheren anforderungen fr ausgestaltung filtervorgangs vorsieht entgegen auffassung patentgerichts folgt hieraus indes filteroperation adaptiv fr bestimmte situationen filterung fr situationen lediglich absehen filterung vorsieht ausgestaltung findet adaption sinne merkmal statt situation regel gefiltert zentraler bedeutung mehreren merkmalen vorgesehene vorausgesetzte einteilung blcke verschiedene blocktypen aa blocktypen gem merkmal anhand art weise definiert jeweilige block codiert bb merkmal weisen erste bildblock ersten benachbarte zweite bildblock zweiten codiertyp codiertypen knnen einzelnen blockpaaren unterschiedlich hingegen gleich merkmal mindestens parameter filteroperation basis beiden codiertypen bestimmt bedeutet bestimmung jeweiligen kombination erstem zweitem codiertyp abhngt streitpatentschrift geschilderten ausfhrungsbeispiel erfolgt dergestalt parameter fr filterung ausfhrungsbeispiel anzahl filtervorgang untersuchten pixel beiden seiten blockgrenze fr mgliche kombination zweier codiertypen gesondert festgelegt zuordnung zahl untersuchten pixel zustzlich hchstwert begrenzt beispielhaft tabelle streitpatentschrift abs patentanspruch dargestellt beispiel mangels abweichender festlegungen patentanspruch entnehmen zwingend fr kombination unterschiedlicher parameter bestimmt tabelle etwa fr kombinationen intra copy not coded copy parameter vorgesehen tabelle abweichend oben wiedergegebenen darstellung patentanspruch abweichend darstellung anmeldung fr kombination not coded intra wertepaar statt angegeben fhrt schon deshalb abweichenden beurteilung festlegung filterparameter ausgestaltung aufgezeigten regel entspricht merkmal beiden codiertypen gruppe ausgewhlt mindestens vier nher festgelegte codierverfahren intra copy motion compensated coded not coded umfasst aa grundlegende funktionsweise typen abs beschreibung erlutert intra codierung block bezugnahme rahmen blcke codiert copy codierung stimmt block vollstndig gleichen stelle gelegenen block bezug genommenen rahmens berein coded codierung bezugnahme block rahmen ergnzt bewegungsinformationen motion compensated prediction zustzliche korrekturinformationen prediction error not coded codierung bezugnahme block rahmen lediglich bewegungsinformationen motion compensated prediction ergnzt bb entgegen auffassung patentgerichts merkmal aufgestellte mindestkriterium comprising at least dahin auszulegen verfahren mindestens geeignet unterscheidung vier typen vorzunehmen wortlaut merkmal wonach gruppe beiden codiertypen ausgewhlt mindestens vier genannten typen umfassen mag isolierter betrachtung verstndnis zulassen reicht filterverfahren zumindest einzelne typen bercksichtigt merkmal steht engem zusammenhang merkmal danach verfahren einbezogenen blcke blocktyp zugeordnet vordefinierten gruppe ausgewhlt gruppe beziehen nheren festlegungen merkmal definierten vorgabe wonach gruppe mindestens vier codiertypen umfassen folglich entnehmen verfahren geeignet zuordnung vier typen vorzunehmen merkmal bereits erwhnt mglichkeit offenlsst fr mehrere kombinationen codiertypen filterparameter vorzusehen fhrt abweichenden beurteilung merkmal ergibt verfahren einbezogene block ungeachtet mglichkeit codiertyp zugeordnet mindestens filterparameter basis zuordnung festzulegen zwingend weise fr kombination parameter festgelegt verstndnis deckt bereits erwhnten tabelle sowie anspruch streitpatentschrift illustrierten ausfhrungsbeispiel sieht bestimmten einzelkombinationen filterparameter einsatz kommt fr einzelkombinationen vorgesehen einzelner codiertyp situation gleich behandelt codiertyp bereits erwhnt etwa fr kombinationen intra copy not coded copy parameter vorgesehen macht unterscheidung codiertypen intra not coded entbehrlich beispiel kombination codiertyp coded bedeutung fr intra coded parameter vorgesehen fr not coded coded cc fr patentanspruch gilt trotz abweichenden wortlauts ergebnis wortlaut anspruchs gengt beiden blcke vier verfahren codiert zusammenhang merkmal ergibt dennoch aufzhlung vier verfahren dient gruppe codierverfahren umschreiben deren erkennung bercksichtigung adaption filterverfahrens vorrichtung lage ii patentgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet entgegen auffassung klgerin gehe gegenstand streitpatents erteilten fassung ber inhalt ursprnglich eingereichten unterlagen hinaus gegenstand sei entgegenhaltungen nk einheit behandeln seien vollstndig offenbart nk filterverfahren reduzierung blockartefakten videodaten standard vorgestellt filterung mittels schwellenwertvergleichs pixel identifiziert wrden kante lgen wrden pixel blocks unterzogen dennoch handle blockgrenzenfilterung fr blockrnder schwellenwert herangezogen fr blockinnere filterung einbezogenen blcke seien merkmal aufgezhlten verfahren codiert standard vier codiertypen vorsehe codiertyp festlegung filterparameters herangezogen herangezogene schwellenwert blcken intra codiert seien davon abhnge benachbarte block intra codiert sei hierbei weitergehende vier codiertypen bercksichtigende unterscheidung erfolge sei unerheblich merkmal schon verwirklicht sei verfahren mindestens darin genannten codiertypen umgehen knne gegenstand patentanspruch hilfsantrgen verteidigten fassungen gehe ber gegenstand ursprnglichen anmeldung hinaus hilfsantrag vorgesehene merkmal wonach anzahl filternden pixel zunchst anhand differenz pixelwerten ber blockgrenze hinweg sowie anhand transformationscodierung benutzten quantisierungsschritts zustzlich anhand codiertypen bestimmt sei hingegen ursprungsoffenbart antrag verteidigte gegenstand sei patentfhig nk sei bercksichtigung quantisierungsschritts offenbart entgegenhaltung deren vorverffentlichung dahingestellt bleiben knne sei bercksichtigung differenz pixelwerten ber blockgrenze hinweg offenbart kombination nk entgegenhaltung fr fachmann diplomingenieur elektrotechnik diplominformatiker hochschulausbildung mehrjhriger berufserfahrung codierung videodaten nahegelegen sowohl nk abgeschlossene lehre komplexer filteralgorithmen enthielten verknpfung weiteres zulasse iii beurteilung hlt berprfung berufungsverfahren stand ausfhrungen patentgerichts frage gegenstand streitpatents erteilten fassung ber inhalt ursprnglich eingereichten unterlagen hinausgeht greift klgerin fehler beurteilung insoweit ersichtlich entgegen auffassung patentgerichts gegenstand patentanspruch erteilten fassung patentfhig arbeitsgruppe internationalen fernmeldeunion international telecommunication union study group low bit coding experts group lee et al verffentlichten entgegenhaltungen nk lbc lbc merkmale patentanspruch offenbart aa nk verfahren korrektur blockartefakten berschwingrauschen blocking and ringing effects videodaten standard offenbart genannte ziel erreichen daten schleifenfilterung loop filtering unterzogen hierzu bildpunkte darauf untersucht abweichung benachbarten punkten zwei vordefinierten schwellenwerten berschreitet sofern fall punkt kante gehrend angesehen fr vergleich anhand verlaufsbilds gesamten bilds ermittelter globaler schwellenwert anhand verlaufsbilds blocks ermittelter lokaler schwellenwert herangezogen letzterer entspricht globalen schwellenwert block homogen umso kleiner je komplexer verlaufsbild blocks fr ueren rand punkten bestehenden blocks gelegenen punkte punkten globale schwellenwert herangezogen filterung mittelwertfilter gewichteter filter herangezogen jeweils bereich punkten angewendet filterung drei konstellationen unterschieden mittlere punkt kante liegt gefiltert filterfenster kante enthlt mittelwertfilter angewendet mindestens auen gelegenen punkte mittlere punkt kante liegt gewichtete filter angewendet gewichtung einzelnen punkte jeweilige lage kantenpixel angepasst bb neben merkmal merkmale offenbart standard insoweit angegriffenen feststellungen patentgerichts blockweise codierung decodierung vier merkmal aufgezhlten codierverfahren vorsieht cc recht patentgericht merkmale offenbart angesehen nk filterung fr punkte bildes durchgefhrt jedenfalls punkte grenze zwei blcken gefiltert behandelt brigen punkte fr globale schwellenwert herangezogen dd offenbart hingegen merkmale angegriffenen feststellungen patentgerichts sieht anpassung codiertyp betroffenen blocks nk ergnzende bercksichtigung fhrt abweichenden beurteilung aa recht patentgericht entgegenhaltungen nk prfung neuheit einheit behandelt ebenfalls schleifenfilter reduzierung blockartefakten berschwingrauschen videobildern standard offenbart detaillierten beschreibung schleifenfilterung ausdrcklich nk bezug genommen bezugnahme nk enthaltenen ausfhrungen grundlegenden aufbau filterverfahrens bestandteil steht entgegen offenbarte verfahren einzelnen aspekten nk beschriebenen verfahren abweicht abweichungen gibt erschliet fachmann schon enthaltenen hinweis verfahren nk sei verndert worden berechnung vereinfachen hieraus folgt indes ausfhrungen nk insgesamt irrelevant wren offenbarungsgehalt nk bleibt vielmehr insoweit mageblich weder ausdrcklich implizit abweichungen davon ergeben bb grundlage patentgericht zutreffend angenommen filterverfahren vorbild nk offenbart schwellenwert identifizierung kanten fr intra codierte blcke berechnet fr codierte blcke wobei fr blcke intra codierte blcke angrenzen wiederum regel gilt cc hieraus ergibt indes vollstndige offenbarung merkmale hngt berechnung schwellenwerts jedenfalls mittelbar parameter fr filterung herangezogen bestimmten umstnden davon ab weise betroffenen blcke codiert hierbei vier merkmal aufgezhlten codiertypen bercksichtigt fehlt vollstndigen offenbarung genannten merkmale merkmal oben angefhrten grnden dahin auszulegen anpassung vier aufgefhrten codiertypen erfolgen gegenstand patentanspruch erteilten fassung verffentlichung lee park tagungsband international conference on image processing oktober kobe band ff ebenfalls vollstndig offenbart aa schleifenfilter nachfilter korrigieren blockartefakten eckenausreiern berschwingrauschen blocking artefacts corner outliers ringing noise videodaten standard offenbart vorbereiten filtervorgangs blockweise markierungen fr horizontale vertikale blockartefakte blocking flags hbf vbf fr berschwingrauschen ringing flag bestehend rf and rf gesetzt hierzu daten dct domain ausgewertet koeffizienten aufgrund diskreten cosinustransformation ergeben daten ebenfalls blcken werten angeordnet werte beziehen einzelne pixel jeweils block insgesamt abhngigkeit gesetzten markierungen codierungsart entweder starke schwache filterung durchgefhrt intra frames horizontaler richtung stark gefiltert markierungen rf hbf beiden blcken wert aufweisen ansonsten schwach gefiltert inter frames gefiltert beide blcke not coded entspricht codierart copy sinne streitpatents inter frame beim ersten block markierung rf wert beiden blcken markierung hbf wert aufweist stark gefiltert sofern beide blcke intra codiert sofern beiden blcken markierung rf wert aufweist ansonsten schwach gefiltert entgegen auffassung beklagten drfte bedingung rf intra codierten blcken auftreten knnen dabei dahingestellt bleiben fr intra codierte blcke berhaupt rf markierung gesetzt fall drften erluterungen filterverfahren dahin verstehen fehlen rf markierung ergebnis rf gleichgesetzt bb ebenso merkmale offenbart cc vollstndig offenbart hingegen merkmale fr kombination intra intra wohl fr kombination copy copy jeweils besondere einstellungen filters vorgesehen weitergehende unterscheidung ermglicht fr mgliche kombination unterschiedliche einstellung vorzusehen offenbart gegenstand patentanspruch erteilten fassung studiengruppe internationalen fernmeldeunion verffentlichten entgegenhaltung itu study group nokia research center question vollstndig offenbart aa post filter entfernen blockartefakten blockweise codierten videodaten offenbart eingesetzt adaptive version mittelwertfilters beiden seiten blockgrenze jeweils drei pixel korrektur einbezogen streitpatent geschilderten ausfhrungsbeispiel hngt anzahl ab grauwertdifferenz ber grenze hinweg gre quantisierungsschritts abhngigkeit anzahl korrigierenden pixel untersttzungsfenster support window festgelegt korrigierenden pixel jeweils mittelwert untersttzungsfenster liegenden pixel zugewiesen bb merkmale offenbart cc offenbart merkmale zusammenhang filterparametern codierart erwhnt gegenstand patentanspruch erteilten fassung fachmann stand technik nahegelegt aa parameter filterung bestimmten situationen abhngigkeit codierart filternden blcke festgelegt weder beiden offenbarten verfahren zusammenschau beider dokumente ergibt anregung zuordnung einzelnen codiertypen verallgemeinern fr mgliche kombination vier merkmal aufgezhlten codiertypen unterschiedliche einstellung mglich dabei offen bleiben fachmann ausgehend anlass benachbarten blcken codiertypen not coded copy filterung abzusehen fr blcke diskrete cosinustransformation erfolgt deshalb vergleich bezug genommenen blcken zustzlichen quantisierungsbedingten rundungsfehler auftreten knnen fachmann berlegungen angestellt htte wre allenfalls unterscheidung drei vier merkmal aufgefhrten codiertypen gelangt fr unterscheidung codiertypen copy not coded ergab daraus hingegen veranlassung anlass beim aufeinandertreffen not coded copycodierten blcken filterung codiertyp abhngigen parametern entsprechend streitpatentschrift geschilderten ausfhrungsbeispiel vorzunehmen ergab aufgrund zustzlichen berlegung block codiertyps not coded copy notwendigerweise neben blcken angeordnet bezug genommene block daraus neue artefakte ergeben knnen filterung bezug genommenen blocks ausreichend korrigiert worden effekten kommen zieht klgerin zweifel veranlassung diesbezgliche berlegungen anzustellen ergab entgegenhaltungen bb kombination ebenfalls nahegelegt feststellungen patentgerichts spricht kombination entgegenhaltungen abgeschlossene hoch komplexe verfahren offenbaren feststellungen vortrag klgerin einzelnen manahmen seien stand technik bekannt gebruchlich frage gestellt sowohl komplexe individuell abgestimmte kombination manahmen offenbart hintergrund gibt umstand stand technik weitere manahmen filterung bekannt veranlassung offenbarten verfahren zustzlich einzusetzen ausgehend liegt kombination einzelnen schritten allgemeinem fachwissen festlegung anzahl filternden pixel zudem deshalb fern filterung anhand transformierten daten vorgenommen denen informationen ber einzelnen pixel unmittelbar entnommen knnen filterparameter hingegen anhand einzelnen pixel bezogenen daten festgelegt woraus anregung ergeben knnte beiden methoden kombinieren weder vorgetragen ersichtlich ausgehend mag fachmann anlass gehabt ergnzend betracht ziehen entgegenhaltungen ergab anregung filterparameter einzelnen situationen grundstzlich codiertyp beiden blcke auszurichten iv kostenentscheidung beruht abs patg sowie abs abs zpo bacher grabinski deichfu hoffmann kober dehm vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni ep'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja alone the dark urhg tmg abs file hosting dienst internet speicherplatz verfgung stellt strer haften urheberrechtsverletzende dateien nutzer dienstes ffentlich zugnglich gemacht obwohl zuvor hinweis klare rechtsverletzung gegeben worden hinweis file hosting dienst rahmen technisch wirtschaftlich zumutbaren verhindern nutzer konkret benannte urheberrechtlich geschtzte werk dritten erneut ber server anbieten eignung wortfilters manueller nachkontrolle fr erkennung urheberrechtsverletzungen dadurch beseitigt mgliche verletzungshandlungen vollstndig erfassen vermeidung strerhaftung file hosting dienst verpflichtet blichen suchweg kleine anzahl einschlgiger 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nimmt beklagte umstnden tterschaftliche urheberrechtsverletzung begehen erfllt dadurch nutzern dienst verfgung stellt geschtzte werke urheberrechtsverletzender weise ffentlichkeit zugnglich gemacht tatbestand urheberrechtsverletzung insbesondere macht dateien ffentlich zugnglich vervielfltigt vgl markenrecht bgh urteil april zr bghz rn internetversteigerung ii beschluss mai zr juris rn haftung beklagten gehilfe dritten mittels dienstes begangenen urheberrechtsverletzungen scheidet ebenfalls fr erforderlichen gehilfenvorsatz reicht beklagte gelegentlichen rechtsverletzungen nutzer dienstes rechnet erforderlich wre vielmehr kenntnis beklagten konkret drohenden haupttaten vgl bghz rn internetversteigerung ii bgh urteil juli zr bghz rn jugendgefhrdende medien ebay urteil november zr grur rn wrp sedo beschluss mai zr juris rn berufungsgericht angenommen unterlassungsansprche klgerin seien aspekt strerhaftung begrndet beklagte prfpflichten verletzt hlt grundlage bislang getroffenen feststellungen revisionsrechtlicher nachprfung stand strer verletzung absoluter rechte unterlassung anspruch genommen wer tter teilnehmer irgendeiner weise willentlich adquat kausal verletzung geschtz ten rechtsguts beitrgt strerhaftung ber gebhr dritte erstreckt rechtswidrige beeintrchtigung vorgenommen setzt haftung strers rechtsprechung senats verletzung prfpflichten voraus deren umfang bestimmt danach inwieweit strer inanspruchgenommenen umstnden prfung zuzumuten vgl bgh urteil april zr grur rn wrp internetversteigerung iii urteil mai zr bghz rn sommer lebens bgh grur rn sedo allgemeinen prfungspflicht diensteanbietern sinne tmg fr nutzern server eingestellten dateien steht abs satz tmg entgegen danach diensteanbieter verpflichtet bermittelten gespeicherten informationen berwachen umstnden forschen rechtswidrige ttigkeit hindeuten vorschrift art abs richtlinie eg ber elektronischen geschftsverkehr beruht berwachungspflichten allgemeiner art ausgeschlossen ausgeschlossen dagegen berwachungspflichten spezifischen fllen diensteanbieter nutzern bereitgestellte informationen speichern mssen auerdem vernnftigem ermessen erwartende innerstaatlichen rechtsvorschriften niedergelegte sorgfaltspflicht anwenden bestimmte arten rechtswidriger ttigkeiten aufzudecken verhindern erwgungsgrund richtlinie eg vgl bgh grur rn sedo senat aufgestellten grundstze stehen einklang mastben gerichtshof europischen union urteil juli grur rn ff wrp or al ebay festgesetzt vgl bgh urteil august zr bghz rn ff stiftparfm grundstzen streitfall auszugehen aa beklagte diensteanbieterin sinne nr satz nr tmg gespeicherten dateien eigenen informationen beklagten nutzung dritte bereithlt fr gem abs tmg allgemeinen gesetzen verantwortlich vielmehr handelt fremde informationen sinne satz tmg dateien nutzern server beklagten hochgeladen allein dadurch dritten zugnglich gemacht nutzer beklagten mitgeteilten download link weitergeben allein nutzer kontrolliert verbreitung hochgeladenen dateien darin 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grur rn ff or al ebay beklagte geht grundstzlich einklang rechtsordnung geschftsttigkeit diensteanbieter gem nr satz nr tmg berufungsgericht rechtsfehler angenommen legale nutzungsmglichkeiten dienstes beklagten fr betrchtliches technisches wirtschaftliches bedrfnis besteht groer zahl vorhanden blich neben verwendung virtuelles schliefach fr sichere verwahrung groer mengen geschftlicher privater daten dienst beklagten benutzt bestimmten nutzern eigene gemeinfreie dateien herunterladen bearbeitung bereitzustellen kommt klgerin einrumt etwa fr geschftskunden betracht kunden zugang bestimmten informationen gewhren fr privatpersonen erstellte digitale bilder filme freunden bekannten austauschen mchten dabei weiteres berechtigtes bedrfnis massenhaften herunterladen groer dateien dritte bestehen merkmal beklagte vorteil dienstes herausstellt daher davon ausgegangen geschftsmodell beklagten sei darauf angelegt nutzer insbesondere zusammenhang computerspielen filmen urheberrechtsverletzungen begehen entgegen ansicht klgerin beklagte eigene manahmen gefahr urheberrechtsverletzenden nutzung dienstes gefrdert gewerbliches unternehmen beklagte bestrebt einnahmen erzielen rahmen geschftsmodells verkauf premium konten mglich verbundenen komfortmerkmale hinsichtlich geschwindigkeit ladevorgnge dauer datenspeicherung gre hochladbaren dateien vielzahl legaler nutzungsmglichkeiten bedeutung gilt fr bereitstellung kostenfreien rapidshare uploaders hochladen beliebig vieler dateien einzigen arbeitsschritt vergabe premium punkten beklagte frderung illegaler nutzungsmglichkeiten angesehen feststellungen landgerichts berufungsgericht bezug genommen erhalten nutzer premium punkte hochgeladene datei personen aufgerufen abhngigkeit punkte gre aufgerufenen datei festgestellt revision rgt entsprechender vortrag klgerin vorinstanzen gehalten worden sei brigen bestehen oben ausgefhrt fr herunterladen groer dateien vielfltige legale anwendungsmglichkeiten cc beklagten drfen umstnden kontrollmanahmen auferlegt geschftsmodell wirtschaftlich gefhrden ttigkeit unverhltnismig erschweren vgl bghz rn internetversteigerung ii rn jugendgefhrdende medien ebay bgh grur rn sedo vgl eugh grur rn or al ebay insbesondere beklagte verpflichtet gespeicherten informationen berwachen umstnden forschen rechtswidrige ttigkeit hinweisen art abs rl eg umgesetzt abs tmg prfungspflicht beklagten hinblick computerspiel alone the dark deren verletzung wiederholungsgefahr begrnden konnte daher erst entstehen nachdem klgerin klare rechtsverletzung bezug spiel hingewiesen worden vgl zuletzt bghz rn stiftparfm beklagte anwaltsschreiben august klgerin klare rechtsverletzung bezug computerspiel alone the dark hingewiesen worden daher ab zeitpunkt verpflichtet konkrete angebot unverzglich sperren vorsorge treffen mglichst weiteren gleichartigen rechtsverletzungen kam vgl bgh grur rn stiftparfm berufungsgericht bezug genommenen feststellungen landgerichts spiel alone the dark schreiben anwlte klgerin august prfungspflicht beklagten begrndete nmlich jedenfalls september servern beklagten abrufbar dd fr spter aufgedeckten rechtsverletzungen haftet beklagte strer hinweis august technisch wirtschaftlich zumutbare getan weitere rechtsverletzungen hinblick spiel alone the dark servern verhindern berufungsgericht angenommen kommt danach strerhaftung beklagten durchaus betracht beklagte schreiben august konkret benannten dateien gesperrt darber hinaus verpflichtet dafr sorge tragen weiteren gleichartigen rechtsverletzungen kam gleichartigen rechtsverletzungen angebote bekannt gewordenen fllen identisch zugnglichmachen computerspiels nutzer betreffen vielmehr beklagte rahmen technisch wirtschaftlich zumutbaren verhindern weder fr angezeigte verletzung verantwortliche nutzer nutzer ber server konkret benannte urheberrechtlich geschtzte computerspiel dritten anbieten vgl vergleichbaren fall haftung betreibers versteigerungsplattform internet bghz rn jugendgefhrdende schriften ebay urheberrechtsverletzung konkrete urheberrechtlich geschtzte werk bezogen sinne strerhaftung verletzungshandlungen gleichartig urheberrecht erneut verletzt dabei kommt person desjenigen zugnglichmachen geschtzten werkes verletzungstatbestand erfllt bislang getroffenen feststellungen berufungsgerichts mglich beklagte prfungspflicht dadurch verletzt august wortfilter fr zusammenhngende wortfolge alone the dark berprfung gespeicherten dateinamen eingesetzt berufungsgericht geht davon beklagten weiteres mglich smtliche dateien dateinamen finden titel alone the dark enthlt beklagte vortrag unmittelbar erhalt hinweises klgerin august begriff alone the dark wortfilter aufgenommen be klagten eingesetzte wortfilter benachrichtigt mitarbeiter fr missbruche zustndigen abteilung jedoch lediglich automatisch sobald datei servern beklagten hochgeladen bestimmter schlsselbegriff vorkommt hochladen dateien kontrollierender wortfilter ungeeignet weitere ffentlich zugnglichmachen bereits gespeicherter spiele verhindern liegt deshalb nahe beklagte wortfilter fr zusammenhngenden begriff alone the dark htte einsetzen mssen namen bereits gespeicherten dateien berprfen grundlage feststellungen berufungsgerichts ersichtlich warum beklagten mglich zumutbar einsatz wortfilters dateienbestand ermittelten treffer manuell darauf berprfen spiel klgerin handelt kontrollmanahmen geeignet weitere rechtsverletzungen servern beklagten aufzudecken unerheblich zusammenhang nutzer vielfltige mglichkeiten mgen spiel dateinamen abzuspeichern eignung wortfilters manueller nachkontrolle fr erkennung urheberrechtsverletzungen dadurch beseitigt mgliche verletzungshandlungen vollstndig erfassen verletzung prfungspflicht beklagten kommt grundlage bisherigen feststellungen hinblick unterlassungsantrag erfassten linksammlungen betracht soweit hyperlinks linksammlungen dateien verweisen servern beklagten gespeichert computerspiel alone the dark enthalten handelt verletzungshandlungen festgestellten verletzungen hinsichtlich spiels alone the dark gleichartig prfungspflichten beklagten unterrichtung grundstzlich erstrecken nachdem ber entsprechende verste unterrichtet worden beurteilung berufungsgerichts beklagten sei berprfung fraglichen linksammlungen zumutbar beruht feststellungen berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffen geht ausgangspunkt zutreffend bereinstimmung oberlandesgericht kln mmr davon regelmige kontrolle dreistelligen zahl link ressourcen internet diensteanbieter zumutbaren berprfungsmglichkeiten bersteigt zumutbar kleine anzahl einschlgiger linksammlungen antrag bezieht neun linksammlungen darauf berprfen benannten servern abgespeicherten computerspiel fhren soweit berufungsgericht meint meisten genannten linksammlungen seien konzeptionell geeignet rechtsverletzende inhalte aufzudecken findet vortrag parteien sttze soweit berufungsgericht urteil zusammenhang technische verstndnis mitglieder ber funktionsweise linksammlungen zugrunde gelegt htte revision erfolg rgt parteien gelegenheit stellungnahme geben mssen klgerin htte sachverstndigenbeweis stellen knnen mittlerweile techniken denen suchmaschinen interessierte nutzer download links auffinden mglich automatisiert linksammlungen durchsuchen entsprechenden hyperlinks aufzufinden dabei wre insbesondere bercksichtigen antrag hyperlinks bestandteil rapidshare com files erfasst brigen beklagten grundstzlich manuelle kontrolle jedenfalls einstelligen zahl linksammlungen zuzumuten vgl olg kln mmr davon ausgegangen vornherein wenig erfolgversprechend wre unzumutbaren aufwand erforderte funktion linksammlungen gerade interessenten hilfe elektronischer verweise links computerspielen fhren servern file hosting diensten beklagten gespeichert denen mgliche wortfilter unterlaufen vollstndige titel computerspiels angegeben linksammlungen mssen daher jeweilige computerspiel interesse richtet mglichst eindeutig bezeichnen geht beim antrag links servern beklagten gespeicherten dateien spiel alone the dark fhren titel dateinamen verwendet soweit dateiname zusammenhngenden wrter alone the dark enthlt entsprechende datei bereits hilfe wortfilters servern beklagten aufgefunden berprfung linksammlungen manuelle eingabe titels danach verhltnismig einfacher beklagten zumutbarer diejenigen dateien servern identifizieren spiel alone the dark enthalten blichen wortfilter aufgefunden knnen umstand beklagte betreiberin linksammlungen steht entgegen geht darum enthaltene links lschen fraglichen computerspiel fhren vielmehr beklagte weise dateien servern auffinden lschen fragliche spiel enthalten herkmmlichen wortfiltern wegen verwendung dateinamens aufgefunden knnen mitwirkung betreiber linksammlungen bedarf dafr linksammlung taringa net enthlt berufungsurteil brigen feststellungen offen worauf zurckweisung antrags punkt beruht verneinung strerhaftung berufungsgericht hlt somit rechtlicher nachprfung stand berufungsurteil erweist grnden richtig zpo antrge klgerin verfehlen allerdings konkrete 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gegebenenfalls anspruch kufer sicherungskopie gem abs urhg erfllt deshalb fr revisionsinstanz auszuschlieen einzelne nutzer abs urhg zulssiger weise sicherungskopie spiels alone the dark fr beklagte erkennbar ausschlielich fr persnliche verwendung servern beklagten speichern beklagte einsatz wortfilter manueller kontrolle treffer einzelnen fllen legale sicherungskopien spiels lschen msste wrde erfllung prfpflicht unzumutbar gegenber nutzern vertraglich entsprechende hinweise absichern nutzer ber lschung datei informiert regel weiteres weise fr sicherung spiels vorsorge treffen knnen ausgeschlossen weise legale nutzung angebots beklagten geringem umfang eingeschrnkt einschrnkung wre interesse wirksamen schutzes urheberrechts hinzunehmen solange geschftsmodell beklagten dadurch grundlegend frage gestellt bornkamm bscher kirchhoff schaffert lffler vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts mnchen juni kosten weiteren beteiligten unzulssig verworfen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde weitere beteiligte glubiger februar erffneten insolvenzverfahren ber vermgen schuldner berichts prfungstermin april wurde wahl insolvenzverwalters beantragt weitere beteiligte neuer insolvenzverwalter vorgeschlagen insolvenzgericht vertagte termin juni sofortige beschwerde weiteren beteiligten beschluss erfolglos geblieben rechtsbeschwerde weitere beteiligte zurckverweisung sache insolvenzgericht fortsetzung berichts prfungstermins seinerzeit erschienenen glubigern erreichen ii rechtsbeschwerde unstatthaft inso gem art eginso vorliegenden fall anzuwenden unterliegen entscheidungen ber sofortige beschwerde rechtsbeschwerde entscheidungen statthafte sofortige beschwerde ergangen bgh beschluss 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fr genommen persnliche geistige schpfung sinne abs urhg darstellen vgl werken baukunst bghz whlamt bgh urt zr grur vorentwurf ii urt zr grur bauauenkante schricker loewenheim aao rdn berufungsgericht rechtsfehlerfrei fr entwurf klgers fr uere stadtbahn bejaht entgegen ansicht revision gerichtliche sachverstndige gutachten berufungsgericht mageblich gesttzt beurteilung entwurfs klgers vorbestehenden gestaltungen insbesondere bahn ko penhagen hinreichend bercksichtigt sachverstndige ausgefhrt besondere gestalterische leistung klgers gerade neuartigkeit entworfenen wagenueren liege unerheblich vorschlag anlehnung fahrzeuge bahn kopenhagen seitenwand entwickelnden stadtbahnfahrzeugs bauchig gestalten mitarbeiter entwicklungsarbeit beteiligten unternehmens zurckgeht technische vorgabe htte gestaltung stadtbahnueren jedenfalls grob festgelegt fr gestalterische umsetzung technischen gedankens blieb gerichtliche sachverstndige dargelegt groer spielraum klger eigenschpferisch genutzt schpferische leistung klgers entwurf stadtbahnueren liegt erreichten besonderen harmonie gesamtgestaltung stark gerundete vorderfront unten unfallkritischen teile scheinwerfer scheibenwischer kupplung soweit mglich zurckgenommen grozgig geschwungenen seitenwand klar gegliederten ausgewogenen eleganten groform verschmolzen beurteilung berufungsgerichts uere stad tbahnfahrzeugs unselbstndige bearbeitung entwurfs kl gers urhg revision ebenfalls erfolg angegriffen frage freier benutzung geschtzten lteren werkes selbstndiges neues werk geschaffen worden kommt entscheidend abstand neue werk entlehnten eigenpersnlichen zgen benutzten werkes hlt dabei milder mastab anzulegen freie benutzung setzt daher voraus angesichts eigenart neuen werkes entlehnten eigenpersnlichen zge geschtzten lteren werkes verblassen regel geschieht dadurch geschtzten lteren werk entlehnten eigenpersnlichen zge neuen werk weise zurcktreten neue werk mehr relevantem umfang ltere benutzt anregung neuem selbstndigem werkschaffen erscheint bghz laras tochter berufungsgericht gesttzt vorliegenden sachverstndigengutachten dargelegt uere stadtbahnfah rzeugs gestaltprgenden eigenschaften entwurfs klgers sichtlich wagenkastens geringen vernderungen bernommen oberen bereich triebwerkkopfes detailvariationen hnlichkeit vermieden berufungsgericht zutreffend angenommen schpferische leistung klgers gesamteindruck ueren stadtbahnfahrzeugs ausprgt beruht kaum vernderten ber nahme gesamteindruck besonders prgenden krmmungsverlaufs seitenwand verbunden insgesamt deutlichen anlehnung gestaltung triebwerkkopfes gestalterischer einbindung gesamtform fahrzeugueren form unteren teils triebwerkkopfes weitgehend bernommen wobei aufflligste abweichung vernderung scheinwerferkonturen liegt wesentliche unterschiede ergeben oberen teil triebwerkkopfes stadtbahnfahrzeug weist vergleich entwurf klgers steile re verjngt wirkende front besitzt entwurf klgers einzige breit geschwungene windschutzscheibe kleinere frontscheibe zwei seitenfenster darin liegt gerichtlichen sachverstndigen gewrdigte eigenstndige leistung designers gestaltung charakter urheber rechtlich schutzfhigen werkes geben ndert jedoch weitgehenden bereinstimmungen gesamteindruck wagenueren ausschlieen davon sprechen entwurf klgers anregung selbstndigen werkschaffen erscheine ergibt abweichungen gestaltung fenster seitenwnde stadtbahnfahrzeug herkmmlicher ge staltet klger vorgesehen unterschiede lassen bereinstimmungen gesamteindruck prgenden klger besonders schpferisch gestalteten grundform wagenueren unberhrt berufungsgericht weiterhin rechtsfehlerfrei angenommen gefahr besteht beklagte designer her stellerschild ausstellungen alleinigen urheber stadtbahnfahrzeugs benennt berufungsgericht konnte tatrichterliche beur teilung entgegen ansicht revision weiteres daraus ableiten beklagte bisher ffentlichkeit alleinurheber bezeichnet entscheidung ber antrag zuerkennung befugnis urteilsbekanntmachung urhg beachten nunmehr gegebenenfalls erneut aufgrund interessenabwgung vgl bgh urt zr grur beatles doppel cd vorzunehmende beurteilung berechtigtes interesse bekanntmachung besteht zeitpunkt letzten mndlichen verhandlung erneuten berufungsverfahren abstellen mu zweck urteilsbekanntmachung fortwirkende strungen beseitigen vgl nordemann fromm nordemann urheberrecht aufl rdn ltje mhring nicolini aao rdn vgl schricker wild aao rdn parteien gelegenheit geben dabei sicht mageblichen umstnden hinsichtlich ort zahl urteilsbekanntmachungen erneut vorzutragen iv revision beklagten danach berufungsurteil aufzuheben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckzuverweisen erdmann ungern sternberg pokrant starck schaffert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr rinne richter streck schlick dr kapsa galke beschlossen revision klgerin urteil zivilsenats kammergerichts april angenommen klgerin trgt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm grnde rechtssache grundstzliche bedeutung zpo revision ergebnis aussicht erfolg bverfge allgemeiner kostenerstattungsanspruch bgb entspre chend steht klgerin deshalb beklagten bundesrepublik zeitpunkt verwalterverhltnis sinne ff vermg bestanden rechtsinstitut staatlichen verwaltung vermgensgesetz blick abs vermg ddr neben enteignungen sonstigen eigentumsverlusten fhrenden manahmen planmig mittel wirtschaftlichen enteignung privater eingesetzt worden gerade deshalb aufhebung staatlichen verwaltung regelungsgegenstand vermgensgesetzes gemacht worden insgesamt wiedergutmachung teilungsunrecht bezweckt senatsurteil bghz derartigen sachverhalt geht grundstck strae verwaltung rechtsvorgnger klgerin generalverwaltungsauftrag magistrats gro berlin april betraut worden zugunsten deutschen reiches eingezogen worden generalverwaltungsauftrag bestimmte daher lediglich staatliche wirtschaftseinheit staatsvermgen ddr gehrenden vermgenswert verwalten entgegen auffassung revision deshalb betrachtungsweise angezeigt wegen vollzogenen enteignung jdischen voreigentmer vermgensrechtliche ansprche bestehen entstehen knnten vgl abs satz vermg dabei dahinstehen berfhrung grundstcks eigentum deutschen reiches berhaupt rechtlich wirksam angesehen vgl hierzu bverwge ebenso bedarf klrung bereits erla vermgensgesetzes jdischen voreigentmern ddr treuhandverhltnis bestanden berufungsgericht umstand entnehmen grundbuch eigentmer grundstcks strae gem abschn nr buchst nr buchst gemeinsamen anweisung ber berichtigung grundbcher liegenschaftskataster fr grundstcke ehemaligen reichs preuen wehr machts landes kreis gemeindevermgens oktober regierung ddr ministers finanzen ministers innern abgedruckt fieberg reichenbach messerschmidt neuhaus vermg anh eigentum volkes eingetragen eintragung deutsches reich magabe verblieben grundbuch vermerk liste angebracht worden all nderte daran sinne vermgensgesetzes allein entziehungstatbestand rede steht bverwge aao abs satz vermg gesttzter rckgabeantrag wrde restitutionsverhltnis begrnden verhltnis wrde parteien vorliegenden rechtsstreits bestehen liee hieraus allgemeiner erstattungsanspruch verfgungsberechtigten klgerin geltend macht gerade herleiten vgl senatsurteil bghz kommunales wohnungsunternehmen sogenannte si cherungsverwaltung berfhrtes privates grundstck annahme verwaltet hierzu gegenber eigentmer bestimmungen vermgensgesetzes berechtigt verpflichtet kommt rechtsprechung senats kostenerstattungsanspruch wohnungsunternehmens eigentmer vorschriften geschftsfhrung auftrag betracht senatsurteil bghz rechtsprechung fr vorliegende ganz gelagerte fallgestaltung herangezogen offenbleiben etwaige kostenerstattungsansprche klgerin beklagte satz bgb wren falle verjhrt kurzen verjhrung abs nr bgb unterliegenden ansprche wren nmlich sofort zeitpunkt aufwendungen gemacht fllig geworden senatsurteil aao daraus folgt bezglich jahren gettigten aufwendungen deren erstattung vorliegenden rechtsstreit allein geht sptestens ablauf dezember verjhrung eingetreten wre spter erweiterte klage jedoch erst dezember gericht eingereicht worden brigen weist angefochtene urteil rechtsfehler nachteil klgerin rinne streck kapsa schlick galke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart mai unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat wertung landgerichts angeklagte mittterschaft gesondert verfolgten gehandelt hlt rechtlicher nachprfung stand feststellungen zugrunde liegenden beweiswrdigung getragen feststellungen fhrten beide angeklagten angeklagten angemieteten gelenk ten pkw kg haschisch gewinnbringend abnehmer veruern wollten ua eigeninteresse angeklagten taterfolg ergab fr tatbeteiligung versprochenen schuldenerlass mindestens euro ua umstand angeklagte treibende kraft geschfts verhltnis geringeren tatbeitrag leistete landgericht erkennbar wertung einbezogen ua nack rothfu graf hebenstreit jger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni strafsache wegen diebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen richter bundesgerichtshof prof dr graf vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr jger prof dr radtke richterin bundesgerichtshof dr fischer richter bundesgerichtshof dr br staatsanwltin verhandlung staatsanwltin verkndung vertreterinnen bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizobersekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts tbingen oktober soweit angeklagten betrifft straf ausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen diebstahls geldstrafe tagesstzen je fnf euro verurteilt urteil wendet staatsanwaltschaft ungunsten angeklagten eingelegten strafausspruch beschrnkten revision deutlich hhere strafe erstrebt beanstandet wesentlichen strafkammer voraussetzungen besonders schweren falls diebstahls abs satz nr stgb verneint sodann unbenannten besonders schweren fall abs satz stgb abgelehnt rechtsmittel erfolg urteilsfeststellungen beschlossen angeklagte mitangeklagte al elektronikfachmarkt aktionsware tablet marke samsung galaxy tab entwenden ca cm groe verpackung elektrodrhte angebracht sog sicherungsspinne durchtrennen drhte passieren kassenbereichs lst sicherungsvorrichtung alarmsignal angeklagte entfernte gewohnheitsmig drogenutensil verwendeten cm langen bereich cm scharfgeschliffenen skalpellklinge sicherungsspinne verpackung tablets anschlieend entnahm mitangeklagte al tablet verpackung steckte shirt hosenbund leere verpackung legte gang marktes ab angeklagte tablet fr deshalb begaben beide erneut aktionsware mitangeklagte al nahm weiteres tablet modells allerdings sicherungsspinne werkzeugeinsatz entfernen lie zusammen verpackten tablet gingen angeklagten dvd abteilung absprachegem deckte angeklagte mitangeklagten al ab whrend versuchte verpackung ffnen siegel entfernen konnte nahm taschenmesser angeklagte kenntnis hosentasche schnitt siegel riss verpackung steckte tablet ebenfalls shirt hosenbund leere verpackung legte dvds anschlieend gingen beide richtung ausgang verlieen bezahlen markt strafkammer regelbeispiel abs satz nr stgb fr gegeben erachtet sicherungsspinne funktionsweise kleidungsstcken verwendeten sicherungsetiketten gleiche gewahrsam berechtigten bruch unbefugten sichern solle wiedererlangung gewahrsams diene bereits tter verloren gegangenen unbenannten besonders schweren fall abs satz stgb strafkammer umfassenden gesamtabwgung gunsten zulasten angeklagten sprechenden umstnde abgelehnt ii beschrnkung revision strafausspruch wirksam isolierte berprfung strafzumessung mglich schuldspruch hiervon berhrt iii revision staatsanwaltschaft erfolg strafausspruch hlt revisionsgerichtlicher berprfung stand getroffenen feststellungen revisionsgericht prfung ermglichen strafkammer regelbeispiel abs satz nr stgb rechtsfehler verneint vorschrift liegt besonders schwerer fall diebstahls regel tter sache stiehlt verschlossenes behltnis schutzvorrichtung wegnahme besonders gesichert schutzvorrichtung tatschlich funktionsfhig aktiviert deshalb offenes schloss geffneter tresor schutzvorrichtung wegnahme bgh beschluss april str fischer stgb aufl rn lk stgb vogel aufl rn schutzvorrichtungen abs satz nr stgb beispiel erwhnte behltnis beschaffenheit geeignet bestimmt wegnahme sache erheblich erschweren ausreichend schutzvorrichtung erst wirksam gewahrsam bereits gebrochen deshalb sicherheitsetiketten kaufhusern akustischen optischen alarm erst auslsen tter kaufhaus verlsst schutzvorrichtungen geeignet bestimmt gewahrsamsbruch handlichen leicht beweglichen sachen regel verbergen diebesguts kleidung tters mitgefhrten behltnis innerhalb kaufhauses vollendet vgl hierzu bgh beschluss september str vollendung diebstahls einstecken notebooks mitgefhrten jute beutel urteil november str bghst fischer aao rn rn mwn schnke schrder eser bosch aufl rn verhindern dienen wiederbeschaffung bereits tter verlorenen gewahrsams olg dsseldorf beschluss dezember ss ii njw olg stuttgart beschluss oktober ss nstz olg frankfurt beschluss januar ss mdr sicherungsspinne durchtrennen skalpell alarm ausgelst defekt aktiviert handelt schutzvorrichtung abs satz nr stgb fall sicherungsspinne ohnehin erst beim verlassen elektro nikfachmarkts alarm ausgelst htte lsst feststellungen entnehmen htte erst beim verlassen markts alarm ausgelst funktionsweise sicherungsetiketten vergleichbar bereits beim durchtrennen drhte alarm ausgelst prfen funktion bereits bruch gewahrsams erschwert einbruchsmelder gebuden autoalarmanlagen schutzvorrichtungen dienen gewahrsamswechsel alarmierung hilfsbereiter dritter erschweren vogel aao rn allerdings kleineren gegenstnden kaufhaus gewahrsamsbruch ertnen alarmsignals bereits vollzogen vollzogen macht personal stattgefundene manipulation erfolgten gewahrsamsbruch aufmerksam personal gelingt tter rechtzeitig erkennen zugriffsbereite personen vorhanden manahmen ergreifung wiedererlangung gegenstands einleiten senat hebt feststellungen strafausspruch insgesamt neuen tatrichter widerspruchsfreie feststellungen ermglichen iv neue tatrichter soweit erneut verhngung geldstrafe betracht kommen bedenken zunchst bercksichtigung persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse tters nettoeinkommen bestimmen tter tag knnte abs satz stgb einkommen gehrt jobcenter bezahlte miete teil allgemeinen lebenshaltungskosten vgl mko stgb radtke aufl rn anzurechnenden einknften jedenfalls zusammenhngende ausgaben werbungskosten betriebsausgaben sozialversicherungsbeitrge abzuziehen auergewhnliche belastungen regel ebenfalls bercksichtigen radtke aao rn ff stromkosten allgemeine lebenshaltungskosten ratenzahlungen fr rechtsanwaltskosten verurteilungen geldstrafen anlass dafr zahlungserleichterungen stgb prfen richter bundesgerichtshof prof dr graf ruhestand getreten daher gehindert unterschreiben jger jger fischer radtke br'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix za november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp november beschlossen gegenvorstellung antragstellers senatsbeschluss september zutreffenden grnden zurckgewiesen fr zurckweisung gegenvorstellung gelten beschluss bundesgerichtshofs dezember viii zb njw rr fr unzulssigkeit verbundenen entscheidung angefhrten grnde antragsteller rechnen weitere gleiche richtung zielende eingaben beantwortet ganter gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen ag eschweiler entscheidung lg aachen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen untreue anhrungsrge strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen antrag verurteilten verfahren wegen verletzung anspruchs rechtliches gehr lage erlass senatsentscheidung september zurckzuversetzen kosten zurckgewiesen grnde landgericht verurteilten zunchst august wegen untreue tateinheit betrug tatmehrheit beihilfe steuerhinterziehung gesamtfreiheitsstrafe jahr verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt hinblick rechtsstaatswidrige verfahrensverzgerung angeordnet hiervon drei monate vollstreckt gelten urteil senat revision angeklagten feststellungen aufgehoben ausnahme feststellungen vorgeschichte objektiven tatgeschehen auer inhalt ergangenen steuerbescheide geschehen folgezeit senat sache neuer verhandlung entscheidung landgericht zurckverwiesen bgh beschluss april str bghst beschrnkung strafverfolgung gem abs stpo ausscheidung tatvorwurfs betruges strafkammer landgerichts angeklagten januar wegen untreue tatmehrheit beihilfe steuerhinterziehung gesamtfrei heitsstrafe zehn monaten verurteilt deren vollstreckung wiederum bewhrung ausgesetzt hinblick bereits ersten landgerichtlichen urteil festgestellte rechtsstaatswidrige verzgerung verfahrens erneut angeordnet strafe drei monate vollstreckt gelten ausgefhrte sachrge gesttzte revision verurteilten senat september ausfhrlich begrndeten entscheidung gem abs stpo verworfen senatsbeschluss gerichteten anhrungsrge gem stpo beantragt verurteilte beschluss fr gegenstandslos erklren verfahren stand entscheidung zurckzuversetzen antragsteller macht geltend senat stellungnahme verteidigung verwerfungsantrag generalbundesanwalts enthaltenes bercksichtigendes vorbringen ersichtlich bergangen stellungnahme sei ausgefhrt worden auslegung abs stpo zufolge rechtlichen beurteilungen revisionsgerichts basis teil aufhebung urteils dennoch bindende wirkung sinne vorschrift entfalten knnen sollen versto art abs gg geschtzte richterliche unabhngigkeit darstellen senat auslegung vorschrift generalbundesanwalt eigen gemacht einwand einhergehenden verstoes richterliche unabhngigkeit rechtliches gehr geschenkt feststellung revision knne einwendungen durchdringen lasse auseinandersetzung gergten versto vermissen offenbare deshalb nichtbercksichtigung vortrags antragstellers rge zulssig unbegrndet antragsteller geltend gemachte verletzung rechtlichen gehrs revisionsverfahren liegt satz stpo setzt voraus revisionsgericht anspruch rechtliches gehr entscheidungserheblicher weise verletzt fall ausgangspunkt zutreffend geht verteidigung art abs gg ergebenden verpflichtung gerichts ausfhrungen prozessparteien kenntnis nehmen erwgung ziehen vgl bverfge st rspr rechtsprechung bundesverfassungsgerichts grundstzlich davon auszugehen gericht entgegengenommene vorbringen beteiligten kenntnis genommen erwgung gezogen art abs gg zwingt gerichte einzelnen vorbringen begrndung entscheidung ausdrcklich befassen bescheiden vgl bverfg beschluss juni bvr verletzung rechtlichen gehrs festgestellt besonderen umstnden einzelnen falles deutlich ergibt gericht vorbringen entweder berhaupt kenntnis genommen entscheidung ersichtlich erwgung gezogen vgl bverfge umstnde liegen generalbundesanwalt hinweis rechtsprechung einschlielich bundesverfassungsgerichts einschlgige kommentarliteratur vertretenen rechtsauffassung aufhebungsansicht revisionsgerichts bindung neuen tatgerichts gem abs stpo erstreckt rechtliche beurteilung vorgelagerter fragen gehrt senat revisionsentscheidung auseinandergesetzt gefolgt umdruck rn dabei hervorgehoben aufhebungsansicht tragende frage verletzung zugunsten bundes cdu bestehenden vermgensbetreuungspflicht aufhebungsgrund senatsentscheidung april landgericht hinsichtlich vermgensnachteils allein vermgen cdu kreisverbandes abgestellt nachteil ausreichend belegt bgh beschluss april str bghst rn htte schon verletzung zugunsten bundes cdu bestehenden vermgensbetreuungspflicht gefehlt wre aufhebungsgrund erst fehlende rechtliche hinweis gegenber angeklagten vgl abs stpo erst beim cdu kreisverband kln entstandener schon bundes cdu eingetretener vermgensnachteil verurteilung wegen untreue gem stgb rechtfertigen konnte vgl bgh aao umstand senat dabei ausdrcklich antragsteller vertretenen nher begrndeten auffassung auseinandergesetzt vorgenommene auslegung abs stpo verletze art abs gg geschtzte richterliche unabhngigkeit rechtfertigt annahme senat vorbringen kenntnis genommen erwgung gezogen vgl bverfge bverfg kammer strafo bghr stpo gehrversto schweigen senats vorbringen gegenerklrung verteidigers offenbart sachlogik revisionsgerichtlichen beschlussverfahrens vielmehr neue vortrag ungeeignet generalbundesanwalt begrndete erfolglosigkeit revisionsrgen entkrften vgl bghr aao mwn senat pauschal erhobenen verfassungsrechtlichen bedenken geprft prfung ergebnis gelangt generalbundesanwalt angenommene reichweite bindungswirkung gem abs stpo zutreffend bestimmt wurde zugrunde liegende auslegung vorschrift verfassungsrechtlich beanstanden weitergehende begrndungspflicht fr letztinstanzliche ordentlichen rechtsmitteln mehr anfechtbare entscheidung bestand vgl bverfg kammer strafo bghr stpo gehrsversto mwn umstand senatsbeschluss ber gegebene fnfseitige begrndung hinaus revision vertretenen ansichten ausfhrungen enthlt liegt natur verfahrens abs stpo offenbart verletzung anspruchs revisionsfhrers rechtliches gehr vgl bverfg beschluss juni bvr angesichts ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift reichweite abs stpo ergebenden bindungswirkung stellte senatsentscheidung fr antragsteller berraschende entscheidung dar schlielich senat revisionsentscheidung nachteil antragstellers weder tatsachen beweisergebnisse verwertet denen gehrt worden wre kostenentscheidung folgt entsprechenden anwendung abs stpo bgh beschluss juli str mwn nack graf sander jger cirener'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss envr november energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf sowie richter prof dr strohn dr kirchhoff dr grneberg dr deichfu november beschlossen gerichtskosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens trgt beschwerdegegnerin erstattung notwendigen auslagen findet statt wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt brigen verbleibt wertfestsetzung beschwerdegerichts grnde nachdem beschwerdeverfahren bereinstimmenden erledigungserklrungen abschluss gebracht worden senat ber kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens entscheiden vgl bgh beschluss oktober kvr wuw de rn mwn kostenentscheidung beruht satz enwg gerichtskosten sowie kosten beschwerdefhrerin beschwerdegegnerin gem deren bereinstimmendem antrag verteilen bereinstimmung beschwerdegericht wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt tolksdorf strohn grneberg kirchhoff deichfu vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterin mhring richter meyberg mai beschlossen senat beabsichtigt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar gem satz zpo kosten beklagten zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen streitwert revisionsverfahrens festgesetzt grnde klger nimmt beklagten schweizer rechtsanwlte anwaltskanzlei rechtsform personengesellschaft gefhrt anwaltsvertrag wegen anwaltsfehlern beklagte juni beklagten gegrndete anwaltsge sellschaft form aktiengesellschaft schweizer recht schadensersatz anspruch beklagten passiven aktiven vormaligen anwaltsgesellschaft neue gesellschaft eingebracht htten deswegen schweizer recht neben beklagten fr deren anwaltsfehler hafte deutschland lebende klger selbstndig ttig geschftsfhrender gesellschafter gmbh legte aufgrund vermgensverwaltungsvertrages mai eigenen namen gelder vermgensverwaltungsgesellschaft firmensitz schweiz knftig unternehmen erlaubnis abs kwg anlageprodukte deutschland vertrieb tatschlich vermgensverwaltung betrieb unternehmen wurde insolvent jahr beauftragte klger rechtsanwlte neben mandanten unternehmen vertraten rckholung schweiz angelegten gelder beklagten bereits zuvor auftrge fr vertretung mandanten schweizer nachlassverfahren unternehmen vermittelt schreiben januar berlie beklagte klgerischen anwlten per email ausdrucken auftragsformulare vollmachten sowie formulare fr sogenannten forderungseingaben nachlassverfahren genannte schreiben geschdigten kunden unternehmens gerichtet stellte beklagte anwaltskanzlei nachlassverfahren erklrte bereitschaft geschdigten nachlassverfahren vertreten klgerischen anwlte vervielfltigten unterlagen leiteten anschreiben mandanten klger klger gab unterlagen unterschrieben datum januar anwlte zurck beklagten weiterleiteten danach klger beklagten forderungseingabe nachlassverfahren vertretung glubigerversammlungen beauftragt auftragsgem meldete beklagte klgerischen forderungen nachlassverfahren stimmte glubigerversammlung november namens klgers nachlassvertrag vermgensabtretung unternehmen glubigern vorbehaltlos parallel nachlassverfahren verklagte klger zwei direktoren verwaltungsdirektor unternehmens schadensersatz klage wurde abgewiesen schadensersatzansprche klgers anzuwendenden schweizer recht gem artikel abs bundesgesetzes ber schuldbetreibung konkurs schkg untergegangen seien regelung wahrt glubiger nachlassvertrag zugestimmt rechte mitschuldner brgen gewhrspflichtige sofern mindestens zehn tage glubigerversammlung deren ort zeit mitgeteilt abtretung forderung zahlung angeboten nunmehr verlangt klger wegen verlusts ansprche beklagten schadensersatz hhe teilweise form freistellung landgericht klage wegen fehlender internationaler zustndigkeit deutscher gerichte abgewiesen berufungsgericht berufung klgers urteil landgerichts abgendert sache anderweitigen verhandlung entscheidung landgericht zurckverwiesen berufungsgericht zugelassenen revision mchten beklagten wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erreichen ii auffassung berufungsgerichts angerufene landgericht hanau art abs art abs buchst fall lugano bereinkommen ber gerichtliche zustndigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen oktober knftig lug lugano bereinkommen international zustndig gegenstand klage seien ansprche klgers vertrag verbraucher geschlossen beklagten htten ttigkeit deutschland wohnsitzstaat klgers ausgerichtet mandanten klgerischen rechtsanwlte klger januar werbend angeschrieben anschreiben auftrags vollmachtsformulare beigefgt htten erst juni gegrndete beklagte klger gegenber verhalten beklagten hafte sei frage begrndetheit geltend gemachten forderungen iii voraussetzungen fr zulassung revision liegen revision aussicht erfolg satz zpo berufungsgericht revision wegen frage zugelassen beklagten ttigkeit wohnsitzstaat klgers ausgerichtet frage mehr klrungsbedrftig senat urteil februar ix zr wm entschieden revision aussicht erfolg wertung berufungsgerichts beklagten htten anwaltliche ttigkeit deutschland ausgerichtet hlt eingeschrnkten revisionsrechtlichen berprfung stand vgl bgh aao rn aa ergibt gesamtschau wrdigung mageblichen umstnde berufungsgericht durfte schreiben beklagten januar werbeschreiben sehen ausrichten begrndet vgl bgh aao rn beklagten schreiben bedingungen anwaltsmandats erfragenden interessenten geantwortet weder namentlich zahl bekannte mandanten klgerischen anwaltskanzlei beworben vertragsschluss veranlassen entweder ausdrckliches angebot aufforderung abgabe angebots gemacht dadurch willen ausdruck gebracht deutschland ansssige mandanten abschluss anwaltsvertrages motivieren bb rechtsfehler berufungsgericht festgestellt klger verbraucher sinne art lug rechtsprechung europischen gerichtshofs verbraucher natrliche personen privaten zweck vertrag schlieen beruflichen gewerblichen ttigkeit zugerechnet begriff verbrauchers eng auszulegen stellung person innerhalb konkreten vertrages verbindung natur zielsetzung subjektiven stellung person bestimmen person rahmen bestimmter geschfte verbraucher rahmen unternehmer angesehen fallen vertrge sonderregelung einzelperson bezug beruflichen gewerblichen ttigkeit zielsetzung unabhngig schliet beweislast fr verbrauchereigenschaft trgt derjenige darauf beruft bgh aao rn zutreffend berufungsgericht angenommen klger anwaltsvertrag allein nichtberuflichen nichtgewerblichen zwecken beklagten geschlossen anwaltsvertrag zugrundeliegenden kapitalanlagevertrag allein nichtberuflichen nichtgewerblichen zweck geschlossen darauf verwiesen klger vermgensverwaltungsvertrag eigenen namen privatanschrift geschlossen vertreter unternehmens daraus berufungsgericht geschlossen vertrag diente privates vermgen klgers anzulegen verwalten anhaltspunkte insbesondere ttigkeit klgers fr geschftsfhrer geleiteten gmbh hinwiesen seien weder vorgetragen ersichtlich private vermgen klgers mglicherweise beruflichen gewerblichen ttigkeit hervorgegangen sei stehe entgegen hierbei sei gleichfalls bedeutung klger geld ordnungsgem versteuert anlage privatvermgens sei privatperson ttig geworden rahmen beruflichen gewerblichen ttigkeit tatrichterliche beweiswrdigung revisionsrechtlich erinnern grundstzlich tatrichter obliegende beweiswrdigung revisionsgericht lediglich daraufhin berprft tatrichter entsprechend gebot zpo streitstoff beweisergebnissen auseinandergesetzt beweiswrdigung vollstndig rechtlich mglich denkgesetze erfahrungsstze verstt bgh aao rn fehler weist revision rgt insoweit lediglich berufungsgericht gehrswidrig vortrag beklagten bergangen klger sei deswegen unternehmer anzusehen erlse unternehmerischen ttigkeit gesellschaft schweizer unternehmen angelegt bargeld deutschen fiskus vorbei schweiz geschafft angelegte geld entstamme deswegen privatvermgen sei betriebsvermgen privatvermgen berfhrt klger htte substantiiert vortragen nachweisen mssen angelegten gelder privatvermgen berfhrt privatvermgen schweiz transferiert deswegen entbehre auffassung berufungsgerichts klger verbraucher gehandelt tragfhigen grundlage behauptete gehrsversto liegt berufungsgericht vortrag beklagten bercksichtigt kam vortrag rechtsansicht berufungsgerichts jedoch ansicht berufungsgerichts richtig vortrag unerheblich klger geld fr kapitalanlagen unversteuerten betriebsvermgen gesellschaft entnommen deutschen fiskus vorbei eigenem namen schweiz anzulegen verfolgte wortlaut inhalt private vermgensanlage ausgerichtete anlagevertrag beruflichen gewerblichen zwecke entgegen ansicht beklagten mglicherweise strafrechtlich relevante herkunft geldes fr zweckbestimmung unerheblich anderenfalls wrde verbrauchergerichtsstand internationale zustndigkeit selten begrnden knnen verbraucher geldmittel fr privaten geschfte regelmig beruflichen einnahmen erwirtschaftet bgh aao rn geschfte klgers zusammenhang verwaltung eigenen privatvermgens lassen unternehmer insbesondere steht vorliegen gewinninteresses einordnung person verbraucher entgegen gilt anlage privatperson umfang annimmt kaufmnnische organisation erforderlich macht dahin stehen klger zutrifft bgh aao rn verbrauchergerichtsstand art abs buchst lug verhltnis beklagten gegeben berufungsgericht jedenfalls ergebnis zutreffend entschieden allerdings wurde beklagte erst abschluss anwaltsvertrages gegrndet wurde daher originr vertragspartnerin klgers sinne genannten regelung klger verweis handelsregisterauszug november vorgetragen beklagte grndung geschft handelsregister eingetragenen einfachen gesellschaft rechtsanwlte bernommen aktiven passiven vortrag klgers schweizer recht folge beklagte klger neben beklagten gesamtschuldnerin hafte bleibt verbraucher gerichtsstand gegenber beklagten fr annahme internationalen zustndigkeit wohnsitz verbrauchers unerheblich vertragspartner rechtsnachfolger vertragspartners verbrauchervertrages art abs buchst art abs buchst eugvvo af nf art abs buchst lug verklagt beiden fllen verbrauchergerichtsstand gegeben bgh aao rn rahmen prfung zustndigkeit lugano bereinkommen erforderlich strittigen tatsachen sowohl fr frage zustndigkeit fr bestehen geltend gemachten anspruchs relevanz umfassendes beweisverfahren durchzufhren angerufene gericht prft stadium prfung internationalen zustndigkeit weder zulssigkeit begrndetheit klage vorschriften nationalen rechts ermittelt anknpfungspunkte staat gerichtsstands zustndigkeit bestimmung rechtfertigen daher darf nationale gericht soweit prfung zustndigkeit genannten bestimmung geht einschlgigen behauptungen klgers internationale zustndigkeit begrndenden merkmalen erwiesen ansehen bgh aao rn mithin revision aussicht erfolg steht grundstzliche klrung entscheidungserheblicher rechtsfragen erst einlegung berufungsgericht zugelassenen revision revisionszurckweisung beschluss zpo entgegen bgh beschluss februar iv zr nv rn zller heler zpo aufl rn kayser lohmann mhring pape meyberg hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen lg hanau entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss za september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr krger richter prof dr schmidtrntsch richterin dr stresemann richter dr czub richterin weinland beschlossen gegenvorstellung beklagten beschluss senats august zurckgewiesen grnde beklagten antrag klgerin urteil amtsgerichts verurteilt worden ftterung wilder tauben vgel haus unterlassen landgericht berufung beklagten beschluss mai unzulssig verworfen wert beschwer abs nr zpo bestimmten betrag bersteige beschwer beklagten verbot wohnung vgel fttern sei allenfalls schtzen senat beschluss august antrag beklagten beiordnung notanwalts fr rechtsbeschwerde beschluss landgerichts zurckgewiesen widerspruch beschluss senats bezeichneten schreiben september beklagten sieben rechtsanwlte bundesgerichtshof benannt vertretung sache bundesgerichtshof abgelehnt htten ii zulssige gegenvorstellung auszulegende widerspruch beschluss senats unbegrndet richterliche beiordnung rechtsanwalts abs zpo kommt betracht beabsichtigte rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint anzunehmen partei gnstigeres ergebnis anwaltlicher beratung erreicht bgh beschluss juli ivb zb famrz einschrnkung gerichtlichen notanwaltsbeiordnung rechtsanwalt verantwortung fr inhalt fassung schriftstze trgt zumutbaren vertretung vornherein aussichtlosen sachen bewahren vgl mnchkomm zpo mettenheim aufl rn musielak zpo aufl rn pg burgermeister zpo aufl rn rechtsbeschwerde berufung abs satz abs nr zpo verwerfenden beschluss wre aussichtslos wert beschwer beklagten irgendeinem denkbaren gesichtspunkt ber betrag liegen knnte daran fehlt jedoch beschwer unterlassung verurteilten beklagten richtet nmlich nachteilen erfllung unterlassungsanspruchs entstehen falle zuwiderhandlung festzu setzenden ordnungsgeld bgh beschluss januar ix zr njw rr erfllung anspruchs fttern vgeln wohnung unterlassen entwertet weder deren wohnung mssen beklagten irgendwelche aufwendungen vornehmen verbot nachzukommen hintergrund anhaltspunkte dafr beschwer berufungsgericht geschtzten betrag bersteigen knnte erkennbar beabsichtigte rechtsverfolgung aussichtslos krger schmidt rntsch czub stresemann weinland vorinstanzen ag baden baden entscheidung lg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr dezember patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mhlens richter dr meier beck asendorf beschlossen wiedereinsetzungsgesuch klgerin versumung frist einlegung berufung april verkndete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts zurckgewiesen grnde klgerin juli zugestellte urteil bundespatentgerichts schriftsatz prozebevollmchtigten eingegangen beim bundesgerichtshof per telefax august berufung eingelegt schreiben september eingegangen september versumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gem zpo beantragt vortrag antragstellerin sonstigen aktenkundigen tatsachen ergibt klgerin verschulden prozebevollmchtigten fr verhalten einzustehen busse patg aufl patg rdn verhindert berufungsfrist einzuhalten begrndung gesuchs wiedereinsetzung vorigen stand klgerin geltend gemacht frist fr einlegung berufung sei folgenden grnden falsch berechnet notiert worden ende sei zustellung urteile bundespatentgerichts weise erfolgt abholfach patentanwlte beim deutschen patent markenamt eingelegt worden seien zustellung dabei abs nr satz patg dritten tag niederlegung abholfach bewirkt gegolten aufgrund juli kraft getretenen gesetzes reform zustellungen gerichtlichen verfahren wonach nunmehr fr zustellungen verfahren bundespatentgericht zpo gilt sei handhabung zustellung bundespatentgericht gendert worden zustellung urteilen sei ab zeitpunkt empfangsbekenntnis erfolgt urteil bundespatentgerichts vorliegenden verfahren sei dementsprechend august prozebevollmchtigten klgerin zugestellt worden mitarbeiterin fristabteilung prozebevollmchtigten jedoch ausgehend frheren handhabung zustellung datum drei tage hinzugerechnet vorfrist august sowie ablauf frist fr einlegung berufung august notiert kanzlei prozebevollmchtigten sei organisiert terminberwachung eigenen abteilung bertragen sei fr zwei patentanwlte zustndig seien leiterin terminabteilung sei seit jahren frau zehn mitarbeiterinnen unterstellt seien darunter frau bearbeitung vorliegenden sache befat sei frau sei ausgebildete patentanwaltsfachangestellte kenne seit ausbildung zustellungen empfangsbekenntnis sei qualifiziert regelmig unterwiesen stichprobenartig berprft anla beanstandungen ergeben htte nderung rechtslage fr zustellung urteilen bundespatentgerichts sei mitarbeitern terminabteilung zustndigen patentanwlte per mail mitgeteilt worden dabei sei darauf hingewiesen worden knftig zustellungen empfangsbekenntnis erfolgen wrden klgerin verschulden prozebevollmchtigten ausgerumt gegebenen umstnden reichte mitarbeiter fristenabteilung genderte rechtslage hingewiesen mag rechts patentanwalt berechnung einfacher fristen geschulten personal berlassen knnen einfach gelagerter sachverhalt lag jedoch wegen gesetzesnderung hinblick darauf genderten zustellungsweise nderung zustellungsweise mute dahin gebte praxis fr ermittlung beginns rechtsmittelfrist urteil vermerkten datum niederlegung abholfach drei tage hinzuzurechnen aufgegeben mitarbeiterin prozebevollmchtigten grundstzlich seit ausbildung zustellung empfangsbekenntnis bekannt mag durften prozebevollmchtigten klgerin darauf verlassen mitarbeiter richtigen konsequenzen ziehen nunmehr datum empfangsbekenntnisses mageblichen zeitpunkt fr beginn berufungsfrist bercksichtigen wrden inhalt neuregelung verbundenen konkreten auswirkungen fr fristberechnung hingewiesen worden vorgelegten erklrungen entnehmen lnger gebte praxis bietet immer gefahr derjenige tglichen berufsausbung anwendet jederzeit klar macht worauf letztlich beruht allein deshalb verfhrt eingebte praxis handelt gefahr konnte allein dadurch ausgerumt personal genderte rechtslage hingewiesen wurde fr fristenabteilung zustndige patentanwalt eidesstattlichen versicherung ausfhrt sei gemeinsam leiterin fristenabteilung ergebnis gelangt neue zustellungsweise arbeitsablufe terminabteilung computerprogramm fristberwachung auswirken wrde richtig personal zutreffenden zustellungsdaten ausging leiterin fristenabteilung eidesstattlichen versicherung ausgefhrt rahmen besprechung aktueller probleme mitarbeiterinnen darauf hingewiesen entsprechende frist zustellung beginne gengte fr anleitung mitarbeiterinnen fristenabteilung wre vielmehr notwendig ausdrcklich darauf hinzuweisen fristberechnung fllen vorliegenden mehr bisherigen weise erfolgen durfte prozebevollmchtigten klgerin durften davon ausgehen mitarbeiterinnen schlu ziehen wrden nachdem praxis ber lange jahre handhabung zustellung orientiert melullis keukenschrijver meier beck mhlens asendorf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs mrz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin september abs stpo zugehrigen feststellungen maregelausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen grnde landgericht angeklagten einbeziehung geldstrafe urteil gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet darber hinaus strafkammer bestimmt unterbringung maregelvollzug drei monate verhngten freiheitsstrafe vollstrecken rge verletzung verfahrensrecht sachlichem recht gefhrte revision angeklagten fhrt aufhebung maregelausspruchs brigen unbegrndet abs stpo anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb hlt wegen unzureichend begrndeter hinreichend konkreter erfolgsaussicht stand feststellungen landgerichts besteht angeklagten schon ber viele jahre schwere abhngigkeitserkrankung infolge multiplen substanzgebrauchs insbesondere seit wegen konsums heroin substitutionsbehandlungen deren rahmen angeklagte weiterhin heroin konsumierte langzeittherapien vergangenheit erfolglos erwiesen angeklagten gewhrte zurckstellung vollstreckung freiheitsstrafen mehrfach widerrufen angesichts auerordentlich ungnstigen umstnde htten fr gleichwohl gegebene hinreichend konkrete erfolgsaussicht sprechende gesichtspunkte eingehenderen darlegung abwgung bedurft vgl bgh beschluss november str gengt angefochtene urteil lediglich angeklagten geuerten wunsch leben drogen fhren intellektuellen fhigkeiten verweist lage versetzen knnen zumindest jahre ua drogen straffrei halten maregelfrage bedarf daher neuer verhandlung entscheidung aufhebung unterbringungsanordnung entfllt entscheidung ber nderung vollstreckungsreihenfolge gem abs stgb sander dlp berger knig feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet august freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bpflv abs satz juni entgelt fr wahlleistungen unangemessen hoch sinne abs satz halbs bpflv objektiven wert wahlleistung dafr entrichtenden preis miverhltnis besteht aufflliges miverhltnis abs bgb erforderlich angemessenheit fr wahlleistung unterkunft zweibettzimmerzuschlag verlangten entgelts beurteilt mageblich ausstattung lage gre zimmers sowie mindestentgeltregelung abs satz halbs abs satz nr bpflv ergibt hhe basispflegesatzes verlangt krankenhaus unangemessen hohes wahlleistungsentgelt verliert deswegen recht hhe wahlleistungsentgelte autonom bestimmen daher verbandsproze abs satz bpflv krankenhaus auffassung verbands privaten krankenversicherung gerichts richtige gerade zulssige preis vorgegeben angemessenheitsgrenze bgh urteil august iii zr lg hannover iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr rinne richter streck schlick dr kapsa galke fr recht erkannt sprungrevision klgers urteil zivilkammer landgerichts hannover mrz aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsrechtszuges landgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klagende verband privaten krankenversicherung zusammenschlu privater krankenversicherer verlangt beklagten landkreis eigenschaft krankenhaustrger herabsetzung fr wahlleistung unterkunft verlangten entgelte beklagte trger sechs krankenhusern nimmt patient aufnahme krankenhaus beklagten angebotene wahlleistung unterkunft anspruch fr unterkunft verpflegung neben basispflegesatz liegt bestrittenen klgervorbringen dm dm tglich unterbringung zweibettzimmer zustzliches entgelt tglich dm unterbringung einbettzimmer tglich dm abverlangt klger betrge fr unangemessen hoch hlt verlangt beklagten herabsetzung wahlleistungsentgelte betrag dm tglich unterbringung zweibettzimmer dm tglich unterbringung einbettzimmer behauptung klgers handelt hierbei tagesstze bundesgebiet durchschnittlich unterbringung zwei einbettzimmer wahlleistungsentgelt rechnung gestellt landgericht klage abgewiesen sprungrevision verfolgt klger begehren entscheidungsgrnde revision erfolg klger landgericht gemeint prozefhrungsbefugt aktivlegitimiert aufnahme krankenhaus wahlleistungsvereinbarung abs bundespflegesatzverordnung bpflv september art verordnung neuordnung pflegesatzrechts bgbl getroffen hierdurch krankenhaus patienten besondere vertragliche beziehungen begrndet interessierenden vereinbarung ber wahlrztliche leistungen gegebenenfalls je vertragsgestaltung liquidationsberechtigten rzten vgl hierzu senatsurteil bghz ff erbringt krankenhaus versprochene wahlleistung mangelhaft verlangt versto abs satz bpflv unangemessen hohes entgelt hierdurch vertragliche rechte patienten verletzt deren gerichtliche durchsetzung geltendmachung allgemeinen grundstzen allein sache vertragspartei jedoch greift vorliegend zugunsten klgers abs satz bpflv art nr zweiten gesetzes neuordnung selbstverwaltung eigen verantwortung gesetzlichen krankenversicherung gkv neuordnungsgesetz juni bgbl bundespflegesatzverordnung bpflv eingefgten bestimmung verband privaten krankenversicherung krankenhaus unangemessen hohes entgelt fr nichtrztliche wahlleistungen wozu insbesondere wahlleistung unterkunft gehrt verlangt herabsetzung angemessene hhe verlangen ablehnung herabsetzung zivilrechtsweg gegeben bestimmung gibt klger materiellrechtlichen anspruch entgeltherabsetzung rechtslage stellt insoweit dar anwendungsbereich agbg anerkannt unterlassungsanspruch abs agbg gesetz abs agbg klagebefugten verband verwender unwirksamer agb zubilligt materiellrechtlicher natur bgh urteil februar viii zr njw vgl senatsbeschlu september iii zr njw ii auffassung landgerichts stellt abs satz halbs bpflv wonach entgelte fr wahlleistungen unangemessenen verhltnis leistungen stehen drfen lediglich ausdruck allgemeinen wucherverbotes dar greifbare anhaltspunkte fr aufflliges miverhltnis preis leistung vorlgen knne klagebegehren erfolg vermag senat folgen auffassung landgerichts wonach wucherische preis gestaltung unangemessene entgeltregelung sinne abs satz halbs bpflv qualifizieren sei lt weder wortlaut norm zweck verordnung vereinbaren gebieten vielmehr auslegung dahin bereits einfaches miverhltnis hhe geforderten vergtung wert erbringenden leistung normversto begrndet ergebnis ebenso dietz bofinger krankenhausfinanzierungsgesetz bundespflegesatzverordnung folgerecht bd bpflv stand september erl ii uleer miebach patt abrechnung arzt krankenhausleistungen bpflv erl eindeutig tuschen quaas bundespflegesatzverordnung aufl erl abs frage angemessenheit entgelts lt beantworten hhe vergtung beziehung objektiven wert gegenleistung gesetzt dabei fhrt berschreitung objektiven wertes unangemessenheit verlangten preises vielmehr verbleibt krankenhaus festlegung vergtung gewisser spielraum erst immer nher bestimmende spielraum berschritten demzufolge miverhltnis leistung gegenleistung besteht verstt preisgestaltung krankenhauses abs satz halbs bpflv dabei stellt rechtslage aufgrund derzeitigen gkv neuordnungsgesetz juni zurckzufhrenden fassung dar halbs bundespflegesatzverordnung bpflv august bgbl bestimmung wurde erstmals obere begrenzung wahlleistungsentgelte bundespflegesatzverordnung aufgenommen abs satz halbs bpflv ursprnglichen fassung bereits erwhnten verordnung september frheren fassungen vorgeschrieben wurde entgelte fr wahlleistungen angemessenen verhltnis leistungen stehen mssen whrend nunmehr entgelte fr wahlleistungen unangemessenen verhltnis leistungen stehen drfen bedeutet sache unterschied zutreffend dietz bofinger aao bpflv erl ii jetzigen frheren wortlaut abs satz halbs bpflv bzw halbs bpflv lt entnehmen sinne abs bgb auffllig kennzeichnendes miverhltnis hhe entgelts wert wahlleistung beachtlich zeigt insbesondere vergleich rechtsvorschriften darf abs heimgesetzes heimg entgelt trger heimes abschlu heimvertrages knftigen bewohner versprechen lt miverhltnis leistungen trgers stehen dabei setzt eindeutigen willen gesetzgebers vorschrift aufflliges miverhltnis beiderseitigen leistungen voraus bt drucks wirtschaftsstrafgesetzes wistg behandelt berufs gewerbsmige fordern annehmen unangemessen hoher entgelte fr gegenstnde leistungen lebenswichtigen bedarfs vorliegen weiterer voraussetzungen ordnungswidrigkeit gleiches gilt abs wistg fr fordern versprechenlassen annahme un angemessen hoher entgelte fr vermietung rumen wohnen dabei abs satz wistg entgelte unangemessen hoch fr vergleichbare rume bliche entgelt mehr bersteigen abs satz wistg wiederum bestimmt vorliegen weiterer voraussetzungen entgelte deckung laufenden aufwendungen vermieters erforderlich unangemessen hoch zugrundelegung blichen entgelts aufflligen miverhltnis leistung vermieters stehen bestimmungen ganz unterschiedliche regelungsbereiche betreffen lassen gesamtschau erkennen gesetz verordnungsgeber unangemessenheit entgelts regelmig einfaches miverhltnis leistung gegenleistung versteht miverhltnis besondere qualitt mu verwendung begriffes auffllig ausdruck bringt hhenmige begrenzung wahlleistungsentgelten dient schutz krankenhauspatienten berhhten entgeltforderungen krankenhauses befindet abschlu krankenhausvertrages allgemeinen schwierigen persnlichen situation aufgrund zuzumuten mehreren krankenhusern ber bedingungen informieren denen abschlu wahlleistungsvereinbarungen bereit gar eingehende verhandlungen ber inhalt wahlleistungsabrede fhren dabei bercksichtigen krankenhaus bereits rechtsgrnden daran gehindert hhe wahlleistungsentgelts individuellen vereinbarung berlassen abs satz nr khg abs bpflv ergibt allgemeine grundsatz fr gleiche wahl leistungen gleiche entgelte verlangt mssen vgl dietz bofinger aao khg erl sowie bpflv erl ii hinzu kommt zahl krankenhuser behandlungsbedrftigen patienten verfgung stehen medizinischen dringlichkeit behandlungsbedarfs behandlungsmglichkeiten persnlichen grnden nhe wohnort etc regelmig begrenzt wenigsten patienten echte wahl vielfach bleibt mglichkeit angebotenen wahlleistungen einseitig krankenhaus festgelegten bedingungen anspruch nehmen darauf verzichten dietz bofinger aao bpflv erl ii uleer miebach patt aao bpflv erl regelungszweck wrde zuwiderlaufen abs satz halbs bpflv lediglich ausprgung allgemeinen wucherverbots begreifen wrde dabei versteht revisionserwiderung geltend macht wohl landgericht gemeint eingeschrnkten normverstndnis vorliegen aufflligen miverhltnisses falle gengt wrde nmlich darber hinaus ausbeuten beim vertragsteil bestehenden schwchesituation abs bgb hinzutreten weiterer sittenwidriger umstnde wucherhnliches sittenwidriges rechtsgeschft abs bgb fordern wrde bestimmung vllig leerlaufen wucherisch wucherhnlich knnen leistungsaustausch gerichteten vertrge patient krankenhaus abgeschlossene wahlleistungsvereinbarungen angenommen gesetz verordnungsgeber abs satz halbs bpflv bzw halbs bpflv preisvereinbarungen entgegentreten abs bgb ohnehin nichtigkeitssanktion unterliegen soweit stimmen literatur hinweis grundsatz vertragsfreiheit abs satz halbs bpflv jeglichen eigenstndigen regelungsgehalt absprechen bestimmung bloe appellfunktion zuerkennen wagener dsseldorfer kommentar bpflv erl herbold fischbach kissenktter krankenhaus ff wohl robbers wagener krankenhaus auffassung schon deshalb verfehlt krankenhausfinanzierungsgesetz bundesregierung verfassungsrechtlich unbedenklicher weise mglichkeit gibt schutze patienten vertragsfreiheit krankenhauses gerade hinsichtlich entrichtenden vergtung einzuschrnken vgl senatsurteil bghz verordnungsgeber entgeltregelung zunchst bpflv bzw spter abs bpflv preisrechtlichen normsetzungskompetenz gebrauch gemacht zutreffend dietz bofinger aao bpflv erl ii abs bgb normierten zustzlichen voraussetzungen aufflliges miverhltnis leistung gegenleistung verlangen wrde wren dabei patienten verband privaten krankenversicherung berwindenden hrden immer hoch effektiven begrenzung preisgestaltungsspielrume krankenhauses gesprochen knnte auslegung abs satz halbs bpflv mibillige bereits einfaches miverhltnis objektiven wert wahlleistung dafr entrichtenden preis vorgebrachten bedenken hlt senat fr durchgreifend insbesondere lt dafr entstehungsgeschichte norm anfhren besttigt vielmehr richtigkeit vertretenen auffassung entwurf bundesregierung bpflv sah zunchst satz wonach krankenhaus angemessenheit fr wahlleistung unterkunft verlangten entgelts begrnden bestimmten vomhundertsatz allgemeinen pflegesatzes berschreite bzw einbettzimmern zweibettzimmern vgl br drucks begrndungspflicht verlangen bundesrates gestrichen worden liegt nahe einfhrung besonderen begrndungspflicht preisdmpfenden effekt gehabt htte voraussichtlich vielzahl krankenhusern besonderen begrndungsaufwand risiko gerichtlichen berprfung gegebene begrndung stichhaltig erweisen knnte deshalb geforderte preis unverbindlich angesehen wrde vgl unwirksamkeit hinreichend begrndeten erhhungsverlangens abs heimg senatsurteil juni iii zr njw gescheut deshalb hheren preis gefordert htte andererseits htte begrndungspflicht preiserhhende wirkung knnen nmlich dadurch viele krankenhuser preisforderungen weitere angemessenheitsprfung gerade begrndungsfreien betrag ausgegangen wren vorgegebenen prozentstze regelstzen entwickelt htten entgegen auffassung landgerichts ansatz weiteres nachvollziehbare erwgung bundesrat ebenfalls angestellt neben gedanken strkung wirtschaftlichen eigenverantwortung krankenhuser ausbaus marktwirtschaftlicher elemente krankenhauswesen weiteres argument dafr angefhrt begrndungspflicht abstand nehmen br drucks beschlu somit streichung satz entwurfs bundespflegesatzverordnung bezogen bundesregierung bundesrat erwarteten auswirkungen preisgestaltung durchaus ambivalenten grnden erfolgte lt entgegen literatur vertretenen auffassung dsseldorfer kommentar bpflv aao herbold fischbach kissenktter aao verzicht verordnungsgebers einfhrung besonderen begrndungsschwelle etwa abs satz go fr fall vorgesehen arzt fache gebhrensatzes berschreitende gebhr beansprucht schlu verordnungsgeber effektive kontrolle leistungsentgelten gerichte gewollt insbesondere uleer miebach patt aao bpflv erl problemen dabei relativen unbestimmtheit tatbestandsmerkmals angemessenheit gerichtlichen berprfung verlangten entgelte ergeben gerichte anwendung hnlich unscharfer preisregelungen geschehen dadurch begegnen handhabbare kriterien konkretisierung entwickeln regelung justitiabel entgegen auffassung landgerichts drfen gerichte aufgabe setzen grozgigeren prfungsmastabs entziehen dabei kommt hinzu eigentliche schwierigkeit anwendung norm nmlich bemessung rechtlich hinnehmbaren werts wahlleistung unterkunft grundlage rechtsauffassung landgerichts be stehen bleibt lediglich hheren ebene aufflliges miverhltnis angesiedelt mag landgericht darin folgen schaffung mastab angemessenheit abstellenden preisobergrenze halbs bpflv preisentwicklung wahlleistungsentgelte kaum auswirkungen gehabt darauf beruhen mag gerichtliche praxis wobei hchstrichterliche rechtsprechung frage gibt landgericht zudem wenige berwiegend unverffentlichte entscheidungen instanzgerichte angefhrt denen preisgestaltung krankenhuser durchgngig unbeanstandet geblieben bisher nennenswerte kontrollfunktion ausgebt gleichwohl umstand gesetz verordnungsgeber entwicklung konkrete vorgaben hinsichtlich bemessung zulssigen wahlleistungshchstpreises verhindert entsprechende nderung normtextes entgegengesteuert schlu gezogen gesetz verordnungsgeber effektive gerichtliche preisberwachung kontrolle gewollt ausgefhrt inhaltlich weiterfhrenden nderung wortlauts abs satz halbs bpflv gkv neuordnungsgesetz wonach nunmehr wahlleistungsentgelte unangemessenen verhltnis leistungen stehen drfen whrend vorher positiv gewendet angemessenen verhltnis stehen muten gebot angemessenheit betont deutschen krankenhausgesellschaft verband privaten krankenversicherung abs satz bpflv eingerumte mglichkeit empfehlungen bemessung entgelte fr nichtrztliche wahlleistungen abzugeben gesetzgeber angemessenheit entgelte hinwirken einfhrung klagerechts verbandes privaten krankenversicherung abs satz bpflv korrektiv gegenber einseitigen festlegung hhe nichtrztlichen wahlleistungsentgelte krankenhaustrger geschaffen vgl btdrucks ungeachtet konkreten auswirkungen gesetzgeberischen manahmen preisgestaltung krankenhuser zukunft mgen unmiverstndlich klar willen gesetz verordnungsgebers gebot angemessenheit wahlleistungsentgelte wirksamkeit beansprucht verbindliche vertragsfreiheit krankenhuser hinsichtlich preisgestaltung wahlleistungen bewut gewollt einschrnkende preisregelung darstellt iii landgericht versto preisgestaltung trgerschaft beklagten stehenden krankenhuser fr wahlleistung unterkunft abs satz halbs bpflv unrecht vorliegen aufflligen miverhltnisses wert angebotenen wahlleistung dafr verlangten entgelt abhngig gemacht angefochtene urteil bestand landgericht getroffenen feststellungen lassen erkennen leistung gegenlei stung fr klageerfolg ausreichendes einfaches miverhltnis besteht sache daher landgericht zurckzuverweisen fr erneute verhandlung entscheidung weist senat folgendes stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs fhrt versto preisvorschriften nichtigkeit gesamten vertrages anwendung halbs bgb normierten ausnahmeregelung teilnichtigkeit preisabrede daraus folgt zulssige preis stelle preisrechtlich unzulssigen preises tritt vertragspreis vgl bghz mieter vereinbarte mietzins wistg verstt wesentlichkeitsgrenze reichenden preis zahlen bghz ff vereinbaren parteien kleingartenpachtverhltnisses berhhten pachtzins tritt gem bkleingg stelle nichtigen pachtzinsabrede bkleingg ergebende hchstpacht bghz rechtsprechung entwickelten preisrechtlichen grundstze auffassung senats verbandsproze abs satz bpflv magebend neu geschaffenen klagerecht gerichtliche preiskontrolle effektiver gestaltet dagegen anliegen bestimmung krankenhaus hinnehmbar hohes wahlleistungsentgelt verlangt verlust autonomen gestaltung wahlleistungspreise bestrafen daher weder sache verbandes privaten krankenversicherung unmittelbaren anwendungsbereich abs satz bgb klagerecht abs satz bpflv wohl nachgebildet sache gerichts anstelle unzulssig hohen auffassung richtigen preis ermitteln krankenhaus aufzuerlegen vielmehr krankenhaus verbandsproze abs satz bpflv niedrigeres entgelt vorgegeben entgelt abs satz bpflv gerade hinnehmbar angemessenheitsgrenze angemessenheit wahlleistungsentgelts lt mangels reichend verllicher anhaltspunkte fr bestimmung objektiven wertes anspruch genommenen leistungen schwer beurteilen bundesweit festzustellende durchschnittsentgelt geltungsbereich krankenhausfinanzierungsgesetzes unterliegenden krankenhuser meinung klgers mageblich wre allzu grober daher ungeeigneter mastab brigen widerspruch regelungsgehalt bundespflegesatzverordnung stnde bpflv vertragsparteien vereinbarung pflegestze beurteilungsgrundlage leistungen pflegestze vergleichbarer krankenhuser heranzuziehen entgelt trger vergleichbarer krankenhuser fr wahlleistung unterkunft verlangen wre bedingt aussagekrftig landgericht erwogen hand weisen vielzahl krankenhusern bestehende rechtsunsicherheit zurckhaltung gerichte beanstandete entgelte kappen ausgenutzt entgelte verlangen angesichts vorhandenen unterkunftsqualitt rechtfertigen vgl uleer miebach patt aao bpflv erl fr wahlleistung unterkunft verlangten entgelte insgesamt hohen niveau befinden entspricht brigen einschtzung verordnungsgebers wurde nderung bezugsgre fr berechnung kostenausgliederung abs satz nr bpflv gegenber vorgngerbestimmung abs nr bpflv basispflegesatz statt frher allgemeiner pflegesatz meinung bundesregierung bewirken wrde trotz erhhung prozentstze auszugliedernden gesamtkosten etwa abgesenkt begrndet manahme angemessenheit wahlleistungsentgelts zugute kommen solle zweck leichte erhhung budgets hinzunehmen sei br drucks bundesrat argumentation gefolgt erreicht entwurf fr einbettzimmer vorgesehene vomhundertsatz herabgesetzt worden begrndung bundesrat ausgefhrt vomhundertsatz krankenhusern wesentliche einnahmequelle fr finanzierung zustzlichen investitionen sowie deckung betriebsverlusten belasse br drucks beschlu angesichts eigengesetzlichkeiten krankenhausmarktes umgebung krankenhauses verlangten preise hotelgewerbe kaum taugliche gradmesser fr angemessenheit fr wahlleistung unterkunft gesondert berechneten entgelts offenkundigen schwierigkeiten bewertung be reich unterkunft verpflegung angebotenen wahlleistung verbunden gesetzgeber ersichtlich gkv neuordnungsgesetz deutschen krankenhausgesellschaft verband privaten krankenversicherung erffneten mglichkeit begegnen empfehlungen bemessung entgelte fr nichtrztliche wahlleistungen auszusprechen abs satz bpflv empfehlungen stellen daher fr gericht wesentliche entscheidungshilfe dar dietz bofinger aao bpflv erl ii soweit wovon vorliegend auszugehen empfehlungen vorliegen hngt angesichts bestehenden unsicherheiten leistungsbewertung ausgang entgeltstreitigkeit wesentlich verteilung darlegungs beweislast ab besonderer bercksichtigung bundespflegesatzverordnung normativ vorgegebenen preiskriterien vorzunehmen wobei auffassung senats individualproze abrechnungsstreit patient krankenhaus verbandsproze gleichen anforderungen stellen bewertung krankenhaus wahlleistung unterkunft angebotenen leistung ausstattung gre lage zimmers abzustellen vgl br drucks bercksichtigung kosten dietz bofinger aao bpflv erl ii fr rztliche pflegerische ttigkeit veranlaten leistungen krankenhauses denen insbesondere unterkunft verpflegung gehren abs satz bpflv basispflegesatz bilden umfat kosten fr wasser energie heizung kche reinigungsdienste instandhaltung verwaltung vgl tuschen quaas aao erl abs satz kostensituation krankenhauses mehrbettzimmern allgemeinen wesentlich darstellen drfte gesondert berechenbaren zweibettzimmern basispflegesatz wichtiger indikator fr hhe krankenhauskosten wahlleistung unterkunft lt darauf schlieen kosten leistungsgerechtem preisgebaren krankenhuser vergleichbar hohen basispflegestzen vergleichbarem wahlleistungskomfort hnlich hohen wahlleistungsentgelten gelangen mten ankoppelung hhe wahlleistungsentgelts unterkunft basispflegesatz soweit mindesthhe entgelts geht bundespflegesatzverordnung vorgeschrieben abs satz halbs bpflv mssen wahlleistungsentgelte mindestens hierfr ermittlung pflegesatzfhigen kosten abzuziehenden betrge abdecken pauschaliert vorzunehmende abzug ergibt gem abs satz nr bpflv betrag wesentlichen basispflegesatz bezugsgre weshalb nachfolgend immer basispflegesatz rede basiskostenbetrag gemeint vgl einzelheiten insbesondere dietz bofinger aao bpflv erl iii ergebnis bedeutet vereinfacht krankenhaus einbettzimmern mindestwahlleistungsentgelt falls zweibettzimmer regelleistung darstellen zweibettzimmern basispflegesatzes erheben objektive wert wahlleistung unterkunft liegt falle magabe abs satz halbs abs satz nr bpflv ergebenden mindestentgelt dabei unerheblich angebotenen zweibettzimmer berhaupt gegenber sonstigen mehrbettzimmern krankenhauses komfortvorteile bieten gewisser mindeststandard unterkunft vorausgesetzt mehrbettzimmer krankenhauses gleichen ja sogar hheren standard wahlweise angebotenen zweitbettzimmer aufweisen krankenhaus gestattet wahlleistung unterkunft anzubieten hierfr neben fr allgemeinen krankenhausleistungen entrichtenden vergtung vgl ff bpflv besonderes zusatzentgelt verlangen gesonderte berechnung wahlleistungsentgelts rechtfertigende umstand liegt falle ausschlielich alleinsein bzw vorzug krankenzimmer weiteren person teilen mssen dietz bofinger aao bpflv erl ii ebensowenig kommt darauf hoch krankenhaus anbieten wahlleistung unterkunft erwachsenen kosten insbesondere weit geringer abs satz nr bpflv bercksichtigenden fiktiven kosten vgl hierzu dietz bofinger aao bpflv erl ii uleer miebach patt aao bpflv erl objektive wert wirtschaftsgutes geringer veranschlagen entgelt anbieter gesetzes wegen interessenten mindestpreis abverlangen mu zubilligung unerheblichen gestaltungsspielraums senat ca veranschlagt davon auszugehen rcksicht irgendwelche komfortvorteile allgemeinen wahlleistungsentgelt hhe bzw einbettzimmern zweibettzimmern basispflegesatzes angemessen angesehen regelmige untere angemessenheitsgrenze hlt krankenhaus rahmen patient bzw abs satz bpflv klagebefugte verband nher darzulegen warum verlangte entgelt gleichwohl unangemessen verwerfen weisen angebotenen zweibettzimmer gegenber mehrbettzimmern krankenhauses hheres unterkunftsniveau worber allein krankenhaus nheren aufschlu geben vermag rechtfertigt entsprechende preisaufschlge dabei bereits mindestpreisregelung abs satz halbs bpflv angelegt hhe basispflegesatzes angemessenheitsprfung komfortzimmer bedeutsam bleibt heit wahlleistungsentgelte je qualittsstufe proportionalen steigerungsraten unterworfen mten gegenteil stiee vorgehensweise einbettzimmern ber durchschnitt liegendem wahlleistungskomfort sogar erhebliche bedenken aufgrund hohen ausgangspreisniveaus exorbitant hohen wahlleistungsentgelten fhren wrde indes darf bezug basispflegesatz verlorengehen bedeutet wahlleistungsunterkunft gegenber sonstigen mehrbettzimmern deutliches zustzliches qualittsmerkmal etwa eigene sanitrzone dusche wc aufweist regelmige untere angemessenheitsgrenze mavoll berschritten schon allein merkmal gengt einhaltung angemessenheitsgebots belegen demgegenber hhere anforderungen darlegungs beweislast krankenhauses hinsichtlich beachtung gebots stellen je geforderte entgelt mindestpreis abs satz halbs verbindung abs satz nr bpflv bzw regelmigen unteren angemessenheitsgrenze entfernt sicherlich wre praktikablen handhabung preisvorschrift abs satz halbs bpflv hilfreich standardmerkmale fr einstufung zweibettzimmers unterkunft unterdurchschnittlichem durchschnittlichem weit berdurchschnittlichem wahlleistungskomfort herausbilden hierfr jeweils mittels vomhundertsatzangabe basispflegesatz mglicherweise oberen leistungsbereich einbettzimmern festen betrgen allgemeine hchstpreise angeben lieen regelmige obere angemessenheitsgrenzen hierzu sieht jedoch senat allein anhand normativen vorgaben bundespflegesatzverordnung kenntnis tatschlichen verhltnisse insbesondere vorhandenen preisgefges auerstande parteien erneuten verhandlung gelegenheit weiterem sachvortrag insbesondere wahlleistungsentgelten vergleichbarer krankenhuser sinne bpflv indes drfen vergleichspreise bereits angesprochen bestimmung angemessenheitsgrenze unbesehen bercksichtigt geht abs abs bgb darum bliche vergtung ermitteln normativ vorgegebene preisgrenze konkretisieren deshalb preisvergleich vorneherein entgelte auszuscheiden ersichtlich widerspruch regelungsgehalt bundespflegesatzverordnung stehen verlangte etwa krankenhaus unterdurchschnittlich hohen basispflegesatz zweibettzimmerzuschlge deutlich ber basispflegesatz liegen weit berdurchschnittlicher wahlleistungskomfort gegenberstnde wrde evident wahlleistungspatienten hohem mae subventionierung allgemeinen pflegestze herangezogen preisgestaltung wre regelungszweck abs satz halbs bpflv mehr vereinbaren bereits dadurch mindestpreisvorschrift abs satz halbs bpflv fiktive tatschlichen kosten abstellt gewisser subventionierungseffekt hingenommen effekt interesse wahlleistungspatienten begrenzen jedoch gerade anliegen leistungsgerechtigkeit wahlleistungspreisen gewhrleistenden vorschrift abs satz halbs bpflv vgl uleer miebach patt aao bpflv erl preisgestaltung wre daher hinzunehmen entsprechenden entgelte vergleichspreise ungeeignet reihe krankenhusern ebenso verhielten deshalb derartiges preisgebaren ungewhnlich wre gesagten stoen derzeitigen sach streitstand beklagten verlangten wahlleistungsentgelte schon deshalb ganz erhebliche bedenken durchschnittliche zweibettzimmerzuschlag ca dm tglich liegt durchschnittlichen basispflegesatz ca dm tglich abs satz halbs abs satz nr bpflv ergebende mindestentgelt basispfle gesatzes mehr fnffache regelmige untere angemessenheitsgrenze basispflegesatzes mehr vierfache berschritten rinne streck kapsa schlick galke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kln soweit betrifft strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe drei jahren zehn monaten verurteilt hiergegen eingelegte revision unbegrndet sinne abs stpo soweit schuldspruch richtet verfahrensrge ausgefhrt daher unzulssig abs satz stpo sachrge erhobenen einwendungen schuldspruch decken rechtsfehler urteils grundlage rechtsfehlerfreien feststellungen landgerichts bestehen insbesondere keinerlei zweifel vorsatz angeklagten hinsichtlich verwirklichten qualifikationen abs stgb angesichts leistungsverhaltens ange klagten bercksichtigung unklaren feststellungen landgerichts alkoholisierung sicher ausgeschlossen schuldfhigkeit tatzeit aufgehoben strafausspruch hlt dagegen rechtlicher berprfung stand landgericht rauschmittel konsum angeklagten tat festgestellt unwiderlegt acht neun flaschen bier dreiviertel flasche wodka wohl nacht genommen zudem gramm kokain gramm amphetamin konsumiert ua laufe nacht stach absichtlich messer bein uhr morgens begab angeklagte mittter forderte gemeinsamen tat zusammenhang stie kopfsto loch rigipswand tat wurde uhr begangen schuldfhigkeit angeklagten landgericht ausgefhrt htten hinweise fr einschrnkung steuerungsfhigkeit ergeben ua ausfhrungen hierzu gehrten psychiatrischen sachverstndigen schwurgerichtskammer dahingehend wiedergegeben angeklagten angegebene menge alkoholischer getrnke knnen letzten stunden tat konsumiert worden angeklagte rckrechnung widmarkformel ansonsten blutalkoholkonzentration tatzeit aufgewiesen htte ua brigen angeklagte tat mitangeklagten gesagt geschdigte solle familie ruhe lassen haue rein spreche mittelgradigen rauschzustand auto schraubendreher mitgenommen hauseingangstr aufzuhebeln sei zgig treppe hinauf herunter gelaufen tat geordnetes rckzugsverhalten gezeigt tat reflektiert mitangeklagten blutigen schraubendreher gezeigt gesagt mist gebaut all spreche mittelgradigen rauschzustand mithin verminderte schuldfhigkeit ua ausfhrungen sachverstndigen sachkunde gericht vielzahl verfahren bekannt zweifel unterliegt schwurgerichtskammer vollem umfang angeschlossen zitierten begrndung konnte erhebliche einschrnkung steuerungsfhigkeit angeklagten tatzeit ausgeschlossen schon feststellungen angeklagte unwiderlegt wohl nacht angegebenen rauschmittel konsumiert ua knne alkoholmenge whrend zeit getrunken ua miteinander vereinbar ausfhrungen widerlegung trinkmengenangaben lassen berdies auer acht prfung angaben allein rckrechnung mglichen hchstwerten kontrollrechnung medizinisch mglichen resorptions abbauwerten durchzufhren erst grundlage beurteilt angaben zutreffen knnen alkoholisierung tatzeit ggf auszugehen knnte gewicht solcherart ermittelten alkoholisierung rahmen beweiswrdigung frage steuerungsfhigkeit zukommt vgl trndle fischer stgb aufl rdn nachw rechtsprechung kontrollrechnung fehlt angefochtenen urteil kombinations wechselwirkung alkohol feststellungen darber hinaus konsumierten drogen enthlt urteil hinweis soweit urteil begriff mittelgradigen rausches weiteres verminderten schuldfhigkeit gleichsetzt ua bleibt unklar verwendung unspezifischen begriffs mittelgradiger rausch ergibt sachverstndige tatrichter prfung voraussetzungen stgb zutreffenden kriterien ausgegangen insoweit geben brigen worauf generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen ausfhrungen landgerichts psychodiagnostischen zeichen ua anlass bedenken grunde etwa umstand angeklagte tat erklrte wolle geschdigten reinhauen mittelgradigen rausch sprechen ua ersichtlich umstand angeklagte wenige tage zuvor haus eindringen knnen schraubendreher mitnahm tr aufhebeln knnen wrde erheblichen einschrnkung steuerungsfhigkeit hinblick tatenschluss vornherein entgegen stehen erst recht umstand angeklagte treppe zweiten stockwerk zgig hinauf hinunter gehen konnte geordnetes rckzugverhalten zeigte landgericht wiedergegebenen ausfhrungen sachverstndigen weisen somit erhebliche widersprche lcken unklarheiten rechtsfehlerfreie prfung voraussetzungen mglichen erheblichen einschrnkung steuerungsfhigkeit angeklagten tatzeitpunkt zulassen landgericht gutachten einschrnkung erkennbare eigene prfung gefolgt fehler gutachtens eigene bewertung bernommen beruhen urteils ausschlieen lsst sachverstndiger vielzahl verfahren bekannt ua belegt brigen fr allein weder sachkunde kritische berprfung gutachtens gericht rissing van saan bode fischer rothfu appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet februar wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr melullis richter scharen richterin mhlens richter dr meier beck dr kirchhoff fr recht erkannt revision beklagten september verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beide parteien vertreiben einrichtungen reinigung schweibrennern insbesondere schweirobotern klgerin stellt her inhaberin deutschen patents klagepatents ei ne einrichtung reinigung schweibrenners betrifft klagepatent wurde september angemeldet april offengelegt august verffentlicht patentanspruch lautet einrichtung reinigung schweibrenners insbesondere brenners schweiroboters rotierenden werkzeug reinigungsarbeit schweibrenner ausgebildeten zwischenraum kontaktdse gasdse ausfhrt reinigungseinrichtung zugefhrten schweibrenner bettigte koaxialer ausrichtung werkzeug zentrierende sowie axial verdrehsicher fixierte haltevorrichtung rotierende werkzeug fixierten schweibrenner vorgebbarer hubgeschwindigkeit einfhrende vorschubvorrichtung sowie steuerkreis umfat haltevorrichtung vorschubvorrichtung werkzeug antreibenden motor vorgebbar zeitabhngig steuert anmelderin klagepatents klagepatents wurde wurde sodann gmbh inhaber gmbh eingetragen patent gmbh deren verschmelzung klgerin letztere umgeschrieben beklagten wegen verletzung klagepatents unterlassung auskunft schadensersatz anspruch genommen ver teidigt weiterbenutzungsrecht zustehe beklagte bereits jahre reinigungs sprhvorrichtung entwickelt merkmale klagepatents aufgewiesen prototyp vorrichtung sei januar kunden me vorgefhrt erlutert worden davon gmbh erfahren klagepatent september angemeldet erfindung widerrechtlich entnommen einwand widerrechtlichen entnahme knnten beklagten verstreichen frist abs patg geltend klgerin patentinhaberin beim erwerb patents gutem glauben sei gewut beklagte reinigungsvorrichtung bereits anfang vorgestellt ferner stehe beklagten vorbenutzungsrecht patg beklagte schon januar erfindungsbesitz sei erfindung anschlieend inland benutzung genommen prototyp entwickelte serienreife produkt sei zunchst gesellschaft brgerlichen rechts beklagten bruder vertrieben worden seit jahre ohg beide brder beteiligt seien nachdem beklagte ohg ausgeschieden sei sei firma beteiligt entsprechende brennerreinigungsgerte vertrieben seit grndung beklagten beklagten vertreibe erfindungsgeme brennerreinigungsgerte schlielich seien ansprche klgerin verwirkt wisse seit beklagte schweibrennerreinigungsvorrichtungen merkmalen klagepatents vertreibe verlauf mehr zehn jahren beklagte wertvollen besitzstand erlangt vernichtung treu glauben widerspruch stehe klgerin entgegengetreten landgericht klage stattgegeben berufung erfolg senat zugelassenen revision streben beklagten klageabweisung hilfsweise beantragen fall verurteilung rechnungslegung wirtschaftsprfer vorbehalt einzurumen klgerin tritt entgegen nachdem klagepatent september abgelaufen parteien mndlichen verhandlung unterlassungsanspruch hauptsache fr erledigt erklrt sowie auskunfts schadensersatzfeststellungsanspruch soweit handlungen zeit september bezieht entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht neuen verhandlung entscheidung ber kosten revision berufungsgericht angenommen beklagten knnten erfolg geltend klagepatent sei gegenber unberechtigt erlangt patg folgende entnahmeeinwand stehe rechtswidrige entnahme verletzten berechtigten erfindung nichtberechtigten angemeldet worden sei knne offenbleiben beklagte bereits zeitpunkt anmeldung klagepatents erfindungsbesitz befunden abtretungs bertragungsanspruch entnahmeeinwand patg setzten voraus streitige patent erfinderische leistung anspruchstellers zurckgehe hierfr grundlegenden beweis rechtsvorgngerin klgerin anmeldung klagepatents kenntnis behaupteten erfindung beklagten verschafft worden sei htten beklagten fhren knnen vernommenen zeugen htten entsprechenden vortrag beklagten besttigt vermutung zeugen eventuell knne mitarbeiter gmbh me versteckter mann eingeschlichen kennzeichne bloe spekulation zeuge hierfr tatschliche grundlage angeben knnen dagegen wendet revision erfolg sinn zweck regelung patg auseinanderfallen sachlichem formellem recht vermeiden zwiespalt zugunsten sachlich berechtigten beseitigen bghz lichtfleck bghz biedermeiermanschetten kommt deshalb zunchst entscheidend darauf klgerin sinne materiell nichtberechtigte anmeldung klagepatents kenntnis behaupteten erfindung beklagten erlangt berufungsgericht ergebnis gelangt beklagten htten bewiesen klgerin anmeldung klagepatents kenntnis behaupteten erfindung beklagten erlangt zugrunde liegende beurteilung beweislastverteilung entspricht rechtsprechung senats vgl urt zr grur schleppfahrzeug gegenber berufungsgericht vorgenommenen wrdigung rgt revision jedoch recht berufungsgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen zeugen verneh men beklagte schriftsatz august vernehmung zeugen neben derjenigen brigen genannten zeugen behauptung beantragt rechtsvorgngerin klgerin zeitlich anmeldung klagepatents kenntnis behaupteten erfindung beklagten verschafft worden sei behauptung berufungsgericht recht entscheidungserheblich angesehen benennung zeugen verstehen angaben brigen zeugen besttigen angaben zeugen zeitpunkt benennung zeugen erfolgt konnte beweisantritt berufung aussage weiteren zeugen verstanden beweisantritt htte berufungsgericht nachgehen mssen beklagten muten beweisantritt durchfhrung beweisaufnahme ausdrcklich wiederholen allerdings durchfhrung beweisaufnahme hingenommen vernommenen zeugen besttigt wesentlichen merkmale prototyps rechtsvorgngerin klgerin weitervermittelt worden seien getrennt rechtsauffassung gesehen komme frage bsglubigkeit klgerin berufungsgericht letztere frage beurteilte lt vorbringen beklagten verzicht vernehmung zeugen fr fall entnehmen berufungsgericht danach frage widerrechtliche entnahme sinne patg deren legaldefinition abs nr patg findet vorliegt verfahrensfehlerfrei beantwortet frage kommt entscheidend entgegen bisherigen annahme berufungsgerichts bejahen kommt zugleich betracht klgerin beim erwerb patents gutem glauben bsglubigen patentinhaber wegen patentverletzung anspruch genommene einwand allgemeiner arglist entgegenhalten schon rgz wschekastenmangeln entscheidend wegen patentverletzung anspruch genommene gegenstand erfindung ablauf frist satz patg genutzt falle bsglubigkeit patentinhabers gelten fristen satz patg liegen dagegen voraussetzungen satz patg bsglubigkeit patentinhabers beim erwerb patents festgestellt kommt einhaltung fristen satz patg verstrichen berechtigte ansprche satz patg mehr klage geltend angesichts entscheidung gesetzes gutglubigen patentinhaber arglist vorgeworden verletzungsrechtsstreit fristablauf verfestigten rechtsposition gebrauch macht gesetz blick gutglubigen erwerb gem satz patg zuweist olg karlsruhe grur gegenteiligen auffassung zugrunde gelegten erwgungen gehen dahin billigenswertes bedrfnis anzuerkennen sei besitzstand wahren berechtigten trotz ablaufs frist fr geltendmachung bertragungsanspruchs jedenfalls schtzen berechtigte gegenstand erfindung ablauf frist eigenen betrieb benutzung genommen bestehe durchgreifendes ffentliches interesse konflikt formell materiell erfindungsberechtigten ber andernfalls allein verbleibende unbefristet mgliche nichtigkeitsklage patent lsen erwgungen widersprechen jedoch regelungssystem patentrechts ablauf patg vorgesehenen fristen auer fall bsglubigen erwerbs mglichkeit belt nichtigerklrung patents betreiben klage stellt wahren berechtigten mglichkeit verfgung interesse benutzung beanspruchten technischen lehre gengen fr weitergehenden schutz seite nachdem ablauf fristen bertragung patents mehr erzwingen anla erkennen ebensowenig verhalten gutglubigen nichtberechtigten arglistig angesehen gesetz eingerumte position verletzungsproze ausbt solange teil rechte nichtigkeitsklage verfolgt ber mglichkeit nichtigkeitsklage besser stellen patg gestellt erscheint hinblick umfassende rechtsfolgensystem gesetzes geboten berufungsgericht angenommen beklagten stehe vorbenutzungsrecht gem patg zusammenhang knne dahinstehen beklagte zeitpunkt anmeldung klagepatents bereits erfindungsbesitz sei jedenfalls seien beklagten befugt erfindung klagepatents fr bedrfnis se betriebs beklagten auszunutzen betrieb beklagten erst jahre gegrndet worden sei fhre betrieb fort zeitpunkt anmeldung klagepatents beklagte bruder ttig seien vorbenutzungsrecht setze identitt betriebs voraus schon anmeldung klagepatents erfindung benutzung genommen worden sei weiterbenutzt fortfhrung fr bestimmten betriebszweck zusammengefaten sachlichen personellen ausstattung betriebs gebrder heute beklagten unterhaltenen betrieb sei dargetan revision hiergegen erhobenen rgen greifen revision geht zutreffend erwgung weiterbenutzungsrecht gem patg betriebsbezogen ergibt abs satz patg wonach befugnis vorbenutzers zusammen betrieb veruert vererbt revision meint jedoch gesellschaft brgerlichen rechts knne vorbenutzungsrecht erwerben vorbenutzungsrecht sei daher anfang zugunsten beklagten bruders entstanden richtig wre wre beklagte befugt erfindung klagepatents fr bedrfnisse betriebs beklagten auszunutzen betrieb haftende vorbenutzungsrecht nderung rechtlichen zugehrigkeit betriebs vervielfltigt weder verdoppelt gespalten sen urt ia zr grur dauerwellen ii erwerb geschftsanteile gesellschaft wirtschaftlich beherrschender einflu beherrschenden unternehmens berechtigen vorbenut zungsrecht gesellschaft fr eigenen betrieb anspruch nehmen busse patg aufl rdn bezugnahme sen urt zr zeit anmeldung klagepatents bgb gesellschaft inhaberin betriebs sinne patg spter ohg deren gesellschafter beklagte bruder beklagte spter ausgeschieden beklagte insofern tun beklagte gegrndet berufungsgericht danach recht davon ausgegangen allein grndung beklagten beklagten herleiten lt betrieb handelt wrde beiden gesellschaftern bgb gesellschaft spteren ohg vorbenutzungsrecht zugebilligt liefe zumindest theoretische verdoppelung hinaus mag beansprucht berufungsgericht schlielich verwirkung rechte klgerin patentverletzung beklagten verneint behauptung klgerin verletzungshandlungen schon erfahren sei denkgesetzlich schon deswegen ausgeschlossen beklagte erst gegrndet worden sei soweit beklagten darauf abstellten beklagte bereits jahre anteile firma gehalten vorrichtungen vertrieben nunmehr beklagte vertreibe sei bedeutung klgerin damals verhalten firma hingenommen folgten daraus gegenrechte fr beklagten auerdem fehle ausreichendem vortrag tatsachen abgesehen bloen zeitablauf beklagten berechtigten eindruck htten entstehen lassen knnen klgerin rechte durchset zen schlielich reiche vortrag schtzenswerten besitzstand beklagten klageerwiderung lediglich pauschal behauptet verlaufe jahre sei wertvoller besitzstand angewachsen bejahung verneinung verwirkung grundstzlich tatrichter vorbehalten berprfung revisionsgericht beschrnkt darauf tatrichter erheblichen gesichtspunkte bercksichtigt sen urt zr grur temperaturwchter sen urt zr grur zerlegvorrichtung fr baumstmme berprfung hlt urteil berufungsgerichts stand berufungsgericht einerseits zeitablauf bercksichtigt andererseits angenommen beklagten tatsachen abgesehen bloen zeitablauf berechtigten eindruck htten entstehen lassen knnen klgerin rechte durchsetzen vorgetragen htten beklagten dargelegt gegebenenfalls vortrag berufungsgericht dabei bergangen htte berufungsgericht danach recht verwirkung klageansprche verneint melullis scharen meier beck mhlens kirchhoff'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen betrugs beihilfe betrug strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung september sitzung november teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible richter bundesgerichtshof cierniak dr franke bender dr quentin beisitzende richter bundesanwltin beim bundesgerichtshof verhandlung richterin landgericht verkndung vertreterinnen generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger angeklagten verhandlung rechtsanwalt verteidiger angeklagten verhandlung rechtsanwltin rechtsanwalt verteidiger angeklagten verhandlung rechtsanwalt verteidiger angeklagten verhandlung to rechtsanwalt verteidiger angeklagten verhandlung rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft urteil landgerichts konstanz juli feststellungen aufgehoben soweit angeklagten verurteilt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision staatsanwaltschaft verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten to jeweils wegen gemeinschaftlichen gewerbsmigen betruges fllen angeklagten freispruch brigen wegen ge meinschaftlichen gewerbsmigen betruges fllen angeklagte ebenfalls freispruch brigen wegen beihilfe ge meinschaftlichen gewerbsmigen betrug fllen verurteilt angeklagten gesamtfreiheitsstrafe jahr acht monaten angeklagten to jeweils gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren angeklagten jahr sechs monaten angeklagte gesamtfreiheitsstrafe jahr verhngt smtliche freiheitsstrafen bewhrung ausgesetzt ferner festgestellt angeklagten taten mindestens erlangt deshalb verfall wertersatz erkannt ansprche geschdigten entgegenstehen urteil richten revisionen angeklagten jeweils rge verletzung materiellen rechts ausnahme angeklagten beanstanden darber hinaus verfahren ungunsten angeklagten eingelegte revision staatsanwaltschaft wendet sachrge insbesondere unterbliebene verurteilung angeklagten wegen betruges mitglieder bande sowie strafzumessung ferner teilfreispruch angeklagten landgericht wesentlichen folgende feststellungen wertungen getroffen januar veranlassten angeklagten grndung unternehmens ltd sitz zweigniederlassung grobritannien ansssigen unternehmens firmierte angeklagten trat grndungsgesellschafter wechselten folgezeit geschftsfhrung unternehmens ab gegenstand vertrieb getrnken nahrungsergnzungsprodukten beabsichtigten sogenannte energy drinks label bekannten rockergruppe produzieren ber ltd vertreiben aufnahme nachfolgend produzierten engergy drinks produktangebot verbrauchermrkten einsatz kapital erforderte ber ltd verfgte absatz produkte uerst schleppend verlief betrieb ltd neben einge tragenen geschftsgegenstand ab zweck kapitalbeschaffung vermittlung verkaufs neuer pkws gleichzeitigem abschluss werbevertrgen pro vermitteltem fahrzeug wurde differenz einkaufs verkaufspreis fahrzeuge jeweils betrag erzielt gleichzeitig wurden fahrzeugkufern werbevertrge laufzeit zwei jahren abgeschlossen verkaufserlsen gewonnenen einnahmen bezahlen beabsichtigte fr ersten etwa fnf fahrzeuge wurden werbevertrge weise erfllt obwohl fahrzeugverkufe eingenommenen gelder eingesetzt wurden ltd vertriebenen produkte ver markten brachte verkauf energy drinks erhofften erfolg anfang eingestellt wurde anschlieende versuch vermarktung tattoo entfernungscremes scheiterte ebenso vertrieb wasserfiltern zwischenzeit angeklagte to angeklagten hinzugestoen realisierte bedarf kre ditfinanzierung kunden entrichtenden kaufpreises fr fahrzeuge ber sa bank angeklagten erkannten laufe ersten jahreshlfte notleidende finanzielle situation firma ltd stellten fest lediglich verkauf fahrzeugen gleichzeitigem abschluss werbevertrge geld einbrachte allerdings gegenber werbefahrern eingegangenen verpflichtungen zahlung monatlichen werbeprovisionen auer ansatz lie folgezeit intensivierten daher teil geschftlichen ttigkeit dabei gingen arbeitsteilig neben angeklagten klagten to wesentlichen fr fahrzeugbeschaffung verantwortlich ber firma sch automobile angeklagten anschrift firma nehmen ange ltd gmbh angeklagten to geschdigten fahrzeuge buchhaltung bezogen ferner fr finanziellen belange ltd zustndig verantwortete monatlichen kalkulationen firmenverbindlichkeiten befugnis arbeitsvertrge unterschreiben sowie kndigungen auszusprechen stellte insolvenzantrag fr ltd angeklagte ebenfalls personalentscheidungen beteiligt erstellte auerdem kaufund werbevertrge angeklagte mrz vollzeitkraft sekretrin ab ltd ttig trug verantwor tung fr organisatorischen belange zusammenhang kauf werbevertrgen gegenber broangestellten weisungsbefugt vertrstete geschdigten ber ausbleibende werbezahlungen beschwerten deutlichen erhhung zahl abgeschlossenen kauf werbevertrge kam infolge oktober ltd vertreten angeklagten abgeschlossenen pflichtete ad angeklagten to sog firma ad kooperationsvertrages danach ver deren geschftsfhrer bekannter anschrift gmbh firmierte geschftsmodell angeklagten werbeaktion motto werbezuschuss fr pkw werbung untersttzen obwohl angeklagten sptestens zeitpunkt abschlusses kooperationsvertrages bewusst nennenswerte umstze beworbenen produkten ltd erzielt worden rechneten zumindest billigend kauf nahmen zukunft fall wrde verkauften jedenfalls ab oktober bewusstem gewolltem zusammenwirken anfang urteilsgrnden tabellarisch dargestellten fllen eu neufahrzeuge typs deutlich ber marktpreis liegenden preisen geschdigten dabei versprachen angeklagten fahrzeugkufern abschluss kaufvertrge jeweils fahrzeugkaufpreis vollstndig werbeprovisionen firma ltd hhe monatlich rund pro fahrzeug laufzeit werbevertrge regelmig monaten zurckerstattet wrde landgericht vorgehen angeklagten gewerbsmigen betrug bzw beihilfe gewertet angeklagten htten gewusst ltd finanziell lage zukunft lage wrde zahlreichen abgeschlossenen werbevertrge erfllen weder eigentlichen vertriebsgeschft fahrzeugverkufen erzielte einnahmen zahlung monatlichen werbeprmien fahrzeugkufer dauer ermglicht htten geschdigten fahrzeugkufer seien grund erfolgten tuschung bereit angebotenen fahrzeuge erwerben geforderten ber blichen marktpreis liegenden kaufpreis bezahlen angeklagten zugesagt worden sei bezahlten kaufpreis ber monatlichen werbeprmien zurckerhalten wrden sei geforderte kaufpreis gleichgltig weshalb bereit seien hheren kaufpreis normalen hndler bezahlen genuss werbeprmie gekommen wren fahrzeugkufern sei jeweils schaden mindestens entstanden bliche marktpreis fr ausgeurteilten fllen jeweils verkaufte fahrzeug streitgegenstndlichen zeitraum hchstens gelegen betrag listenpreis fahrzeugs zuzglich berfhrungskosten abzglich damals gewhrten herstellerrabattes firma errechne angeklagten htten hingegen fahrzeuge fr mindestens geschdigten verkauft angeklagten to htten daher gesamten tatzeitraum einzelfllen mindestgesamtschaden verursacht angeklagte ab januar fllen mittter gesamtschaden mitgewirkt angeklagte vorstehend aufgefhrten taten whrend ttigkeit vollzeit sekretrin mindestens fllen untersttzt sei daher gesamtschadensverursachung beteiligt verletzung formellen materiellen rechts gesttzten revisionen angeklagten fhren ebenso ungunsten angeklagten eingelegten rechtsmittel staatsanwaltschaft denen verletzung materiellen rechts gergt aufhebung angefochtenen urteils soweit angeklagten verurteilt worden zurckverweisung landgericht revisionen angeklagten revisionen angeklagten jeweils sachrge vollem umfang erfolg errterung erhobenen verfahrensrgen bedarf daher verurteilung angeklagten wegen tatmehrheitlich begangenen betruges bzw beihilfe schon deshalb bestand landgericht versumt rechtlich nachprfbarer weise festzustellen konkreten einzelhandlungen angeklagten jeweiligen fllen gesetzlichen merkmale objektiven subjektiven tatbestandes stgb erfllt urteilsgrnde mssen geschlossenen heraus verstndlichen darstellung fr erwiesen erachteten konkreten tatsachen angeben denen gesetzlichen merkmale straftat gefunden abs satz stpo mehrere angeklagte wegen mehrerer selbstndiger straftaten stgb verurteilt mssen grnde fr tat bezug deshalb verurteilten angeklagten erwiesenen tatsachen deutlich angeben revisionsgericht nachprfen strafgesetz rechtsirrtum angewandt sachdarstellung darf tabelle pauschalen angaben ber einzelnen taten ersetzt daraus einzelnen tat weder modalitten jeweiligen tatausfhrung art tatbeitrags einzelnen mittter fr strafzumessung erforderlichen einzelheiten entnommen knnen vgl bgh beschluss oktober str nstz rr lr stpo stuckenberg aufl rn mwn anforderungen urteilsgrnde gerecht landgericht lediglich allgemeinen umstnde zunchst erfolglosen unternehmerischen bettigung angeklagten zusammenhang erfolgte grndung firma ltd funktion einzelnen angeklagten rahmen entwickelten geschftsmodells dargestellt ebenso beschaffung fr weiterverkauf werbekunden bestimmten kraftfahrzeuge inhalt oktober abgeschlossenen vertrages firma ad sowie abschluss kauf werbevertrge bezogene allgemeine geschftsentwicklung feststellungen beteiligung angeklagten last gelegten einzelfllen betruges enthalten urteilsgrnde hingegen strafkammer beschrnkt insoweit tabellarische ber sicht daten abgeschlossenen werbevertrge namen anschriften kunden aufgefhrt tatgeschehen enthlt urteil lediglich formulierung angeklagten sei ab oktober bewusst nennenswerte umstze zunchst beworbenen produkten firma ltd erzielen knnen weshalb zumindest rech neten billigend kauf nahmen zukunft fall hintergrund htten bewusstem gewolltem zusammenwirken oktober anfang tabelle aufgefhrten fllen eu neufahrzeuge genannten typs deutlich ber marktpreis liegenden preisen geschdigten verkauft abschluss vertrge htten angeklagten kunden jeweils versprochen kaufpreis fr fahrzeug vollstndig werbeprovisionen zurckerstattet obwohl klar sei betriebene firma ltd dauer lage wrde art sachdarstellung begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken vllig unklar bleibt fahrzeugkufer angeklagten wann tatbestandlich relevanten verhaltensweisen geschdigt wurden stellen einzelnen vertragsabschlsse fr genommen selbstndige handlungen dar angeklagten sofern betrugstatbestand erfllt grundstzen mittterschaft abs stgb zurechnen lassen mssten fr frage vorliegens mehrerer handlungen sinne stgb kommt eigenen tatbeitrge angeklagten jeweiligen vertragsabschlssen soweit kufer getuscht konkreten beitrag jeweiligen abschluss geleistet htten lge tatmehrheit bestand tatbeitrag abschluss kauf werbevertrge lediglich leitung organisation beteiligten gesellschaften lge tathandlung vgl senatsurteil juli str wistra senatsbeschluss oktober str nstz sog uneigentlichen organisationsdelikt vgl ferner bgh urteil juni str bghst beschluss juli str nstz ii revision staatsanwaltschaft insoweit mageblichen sinn revisionsbegrndung vgl bgh urteil mai str entnimmt senat hinblick nr abs ristbv teilfreispruch angeklagten angefochten gesamten schuld strafausspruch gerichteten revisionsrechtfertigung legt staatsanwaltschaft zunchst einzelnen dar grnden angefochtene urteil hinsichtlich angeklagten to fr rechtsfeh lerhaft hlt soweit verurteilt worden anschluss daran finden teilfreispruch angeklagten betreffende ausfhrungen demgegenber verhlt revisionsbegrndung teilfreispruch angeklagten staatsanwaltschaft beanstandet soweit angeklagten verurteilt worden ergebnis recht nichtanwendung qualifikationsnorm abs stgb verneinung handelns angeklagten bande sinne abs stgb beruht durchgreifenden errterungsmangel vorteil angeklagten insoweit rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten rechtliche bewertung begrndet landgericht folgenden erwgungen festgestellt knnen angeklagten schon anfang zeitpunkt grndung firma ltd bande zusammengeschlossen htten betrugsstraftaten begehen knne vielmehr davon ausgegangen jedenfalls beginn firmenttigkeit durchaus ernsthafte bemhungen stattgefunden htten verschiedenen produkte erfolgreich vermarkten zugesagten werbeprovisionen zahlen knnen angeklagte ad brigen ausgesagt erst ab zeitpunkt geschlossenen kooperationsvertrages berblick ber geschfte verloren gegangen sei ganze gewissen drive bekommen kammer sehe deswegen erst ab oktober erwiesen angeklagten zumindest rechneten zugesagten werbeprovisionen bezahlen knnen dennoch fortfuhren fahrzeugkufern werbefahrern zuzusagen zahlung werbeprovisionen fahrzeugpreis vollstndig finanzieren knnen htten veranlasst sollen fahrzeuge wussten ber marktpreis liegenden kaufpreis erwerben landgericht blick dafr verstellt fr qualifikationsnorm abs stgb erforderliche bandenabrede zeitraum ab oktober getroffen worden knnte feststellungen sogar nahe liegt abrede stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs bereits vorliegt bandenmitglieder willen handeln begehung straftaten fr zukunft fr gewisse dauer zusammenzutun konkludent geschehen bgh urteil juni str bghst drngten feststellungen errterung entsprechenden abrede ab genannten datum generalbundesanwalt weist zutreffend darauf geschftsmodell angeklagten arbeitsteiliges zusammenwirken besonders abschluss vertrages ad oktober neue dimen sion erreichte zumal aktivitten vertrieb produkten ber ltd niedergang begriffen kurze zeit spter ganz einge stellt wurden rechtlichen anforderungen nachweis bandenabrede beim bergang zunchst legalen ttigkeit begehung straftaten vgl bgh urteil mai str bghr stgb abs nr bande schlieen annahme derartigen abrede vornherein weiteren schuldspruch gerichteten einwnden wonach reichweite unklar sei landgericht hhe betrugsschadens fehlerhaft berechnet zeigt beschwerdefhrerin hingegen durchgreifenden rechtsfehler vorteil angeklagten entsprechendes gilt soweit teilfreispruch angeklagten angreift insoweit nimmt senat zutreffenden ausfhrungen generalbundesanwalts zuschrift mai bezug iii fr neue verhandlung entscheidung weist senat folgendes fr prfung objektiven tatbestandes betruges drfte bisherigen feststellungen einheitlichen geschft bestehend kaufvertrag ber jeweilige kraftfahrzeug zugehrigen werbevereinbarung auszugehen fllen zustandekommen kaufvertrages notwendig abschluss werbevereinbarung verknpft danach knnten fahrzeugkufer jeweils grund entsprechenden tuschung irrtum darber befunden aussicht gestellten werbeprmien ende laufzeit vertraglichen vereinbarung gezahlt wrden neue tatrichter zusammenhang gelegenheit wesentlichen inhalt abgeschlossenen vertrge mitzuteilen feststellungen tuschungsbedingten vorstellungsbild fahrzeugkufer abschluss verbundenen vertrge durfte landgericht bekundungen vernommenen zwlf betroffenen vertragspartner sttzen fllen denen zahlreiche wesentlichen gleich gelagerte betrugshandlungen grunde liegen tatrichter gestattet begrenzte anzahl geschdigten zeugen vernehmen gegebenenfalls entsprechende irrtumserregung verfgenden schlieen vgl senatsurteil mai str nstz mwn vorliegenden fall rechtsfehlerfrei geschehen fr fall fr annahme tuschungsbedingter vermgensverfgungen erforderlichen feststellungen neuen verhandlung besttigen sollten rechtlichen bewertung vermgensschadens bundesgerichtshof sog schneeballsystem aufgestellten grundstze beachten insoweit gelten allgemeinen grundstze prinzip gesamtsaldierung wonach vermgenswert unmittelbar vermgensverfgung unmittelbar vergleichen bgh beschluss februar str bghst mwn sptere entwicklungen etwa gestalt erbringung versprochenen gegenleistung tter anfangsstadium tuschung aufgebauten geschftsmodells knnen lediglich ausgleich fr bereits eingetretenen tatbestandlichen schaden darstellen schneeballsystem immanent zunchst gewisse chance erhalt versprochenen gegenleistung besteht jedoch weiteren erfolg systems eingang weiterer betrgerisch erlangter gelder abhngt hierauf basierende aussicht erfllung tter eingegangenen verpflichtung teilweise versprochene gegenleistung stellt vornherein wirtschaftlichen wert dar vgl bgh beschluss februar str bghst mwn insoweit sachverstndig beratenen landgericht bestimmung vermgensschadens herangezogene mastab wonach markt wert jeweiligen fahrzeugs auszugehen sei verkauf erzielt wrde wert fr fahrzeug gekauft wurde ua entgegen revisionen angeklagten geuerten ansicht rechtsgrnden beanstanden bgh beschluss juli str bghst urteil februar str bghst beschluss juni str nstz beschluss juni str njw hinsichtlich gegebenenfalls treffenden entscheidung abs stpo abs satz stgb neue tatrichter feststellungen wirtschaftlichen mitverfgungsgewalt jeweiligen angeklagten tat erlangten vermgenswerten treffen vgl bgh beschluss april str nstz anm spillecke urteil oktober str wistra neue tatrichter zudem stgb errtern anordnung abs stpo geltung beansprucht senatsurteil oktober str bghst hintergrund ungunsten angeklagten eingelegten revision staatsanwaltschaft weist senat auerdem darauf gegebenenfalls frage angeklagte gehilfin mittterin anzusehen eingehender angefochtenen urteil prfen gilt insbesondere neue tatrichter feststellung gelangen angeklagte zeugen ausweislich grnde angefochtenen urteils hauptverhandlung bekundet gegenber angestellten ltd weisungsbefug nis ausgestattete herausragende stellung besonderem nheverhltnis angeklagten innehatte werbevertrge ausfertigte teil falschen namen unterschrieb sptestens seit mrz verfahrensgegenstndliche geschftskonzept eingeweiht tatrichter grenzfllen abgrenzung tterschaft teilnahme eingerumte beurteilungsspielraum verlangt insoweit vollstndige wrdigung entscheidungserheblichen umstnde st rspr vgl bgh urteil juli str njw beschluss juni str njw hinblick bisher verstrichene zeit knnte ferner erwgen flle grundlage fr mgliche verurteilung heranzuziehen denen geringe betrge geschdigten ausgezahlt wurden sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz zugehrigen feststellungen aufgehoben einzelstrafausspruch fall urteilsgrnde gesamtstrafenausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge schuwaffe einzelstrafe vier jahre sowie wegen handeltreibens betubungsmitteln fllen einzelstrafen jeweils jahr drei monate gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren drei monaten verurteilt geldbetrag fr verfallen erklrt dagegen wendet revision angeklagten sachrge rechtsmittel grnden antragsschrift generalbundesanwalts mrz unbegrndet sinne abs stpo soweit schuldspruch einzelstrafaussprche fllen urteilsgrnde betrifft soweit einzelstrafausspruch fall ausspruch ber gesamtstrafe betrifft erfolg generalbundesanwalt insoweit ausgefhrt rechtsfehler strafkammer minder schweren fall abs btmg extrem untypisch gelagerten fllen mangelnder gefhrlichkeit betracht ziehen vgl bghst siehe bgh njw angenommen obwohl hierfr erforderliche gesamtbetrachtung dabei relevanten umstnde jedenfalls blichen weise vorgenommen angesichts landgericht rahmen strafzumessung zusammengestellten milderungs erschwerungsgrnde ua sicher eingang strafrahmenwahl gefunden annahme minder schweren falles rechts wegen beanstanden soweit landgericht anschluss daran strafrahmen sechs monaten fnf jahren ausgegangen bersieht sperrwirkung abs nr btmg verdrngten tatbestandes abs nr btmg strafrahmenuntergrenze jahr gebietet vgl bgh njw angeklagte rechtsfehler beschwert nachteil angeklagten wirkt dagegen erwgung landgerichts msse gesetzgeber gesehene vorliegend gegebene typische gefahr verfgbarkeit schusswaffe zusammenhang drogengeschft ausgehe lasten angeklagten bercksichtigt ua stellt kammer umstand strafzumessung bercksichtigung abs btmg verstt einsatzbereite schusswaffe tatbestandsmerkmal abs nr btmg vgl bgh urteil november str hierbei einzigen gesichtspunkt handelt landgericht lasten angeklagten strafzumessung engeren sinne eingestellt brigen grund ausdrcklich strafe betrchtlich mindeststrafe fnf jahren liegt betracht gezogen auszuschlieen landgericht rechtsfehlerfreier wrdigung niedrigere einzelstrafe festgesetzt htte strafe deshalb dazugehrigen feststellungen aufgehoben aufhebung zieht aufhebung gesamtfreiheitsstrafe senat verschlieen bode otten roggenbuck fischer appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs bf frage architekt wegen mitwirkens vertiefung abs bgb haftet kommt darauf vertragliche pflichten gegenber vertragspartner gegenber bauherrn verletzt darauf bgb konkretisierten allgemeinen verhaltenspflichten verstoen interesse eigentmers vertiefung betroffenen grundstcks beachten bgh urt oktober zr olg hamm lg detmold zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung oktober vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krger dr klein dr gaier richterin dr stresemann fr recht erkannt revision klger urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm oktober aufgehoben soweit kostenpunkt beklagte betrifft umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger eigentmer grundstcks ei nem unterkellerten wohnhaus bebaut nachbargrundstck lieen frheren beklagten jahre unterkellertes reihenendhaus errichten unmittelbar auenwand hauses klger anschliet genehmigungsplanung beklagte betraut bauausfhrung bernahm inzwischen insolvent gewordene gmbh deren geschftsfhrer frheren beklagten erdarbeiten fhrte beklagte zeitlichen zusammenhang baumanahmen litt haus klger schaden unzureichende grndung hauses frheren beklagten zurckfhren seitlichen druck unterkellertes haus vermeiden behauptung klger htte bauvorhaben frheren beklagten kellersohle nachbarhauses gegrndet mssen planung beklagten sah demgegenber streifenfundamente cm gebude wurde cm dicken stahlbetonsohle seitlichen streifenfundamenten cm gegrndet landgericht beklagte gesamtschuldnerin frheren beklagten wesentlichen antragsgem zahlung dm nebst zinsen verurteilt verpflichtung ersatz weiteren schadens festgestellt oberlandesgericht klage beklagten teilurteil abgewiesen senat insoweit zugelassenen revision erstreben klger hinsichtlich beklagten wiederherstellung landgerichtlichen urteils beklagte beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht verneint haftung beklagten abs bgb uert durchgreifende zweifel kausalitt planzeichnungen beklagten fr unzureichende grndung hauses frheren beklagten plne htten sicht beklagten bauausfhrung genehmigungsplanung gedient zudem beklagte lediglich haus klger abgewandten seite streifenfundamente eingezeichnet haus klger angrenzenden seite seien berhaupt fundamente abgebildet daher fehle urschlichkeit zeichnungen fr grndung hauses frheren beklagten darber hinaus sei beklagten schuldvorwurf nmlich genehmigungsplanung gefertigt rechnen brauchen plne weitere prfung statikers bercksichtigung rtlichen verhltnisse grundlage tatschlichen bauausfhrung ii ausfhrungen halten rechtlichen prfung stand bercksichtigen hinreichend haftungsgrund unerlaubten handlung besteht verletzung pflichten rahmen vertragsbeziehung beklagten frheren beklagten verbot bgb nachbargrundstck sttze entziehen richtet eigentmer grundstcks strung ausgeht vertiefung mitwirkt architekten bauunternehmer bauleitenden ingenieur statiker berechnungen grundlage fr bodenaushub dabei beachtenden sicherungsmanahmen bilden je beteiligten trifft eigenverantwortliche prfungspflicht beitrag vertiefung pflichtwidrig schuldhaft haftet abs bgb ersatz dadurch entstandenen schadens senat urt juli zr njw zahlreichen nachweisen ausgehend hiervon haftung beklagten begrndung verneint berufungsgericht klageabweisende entscheidung sttzt beklagte vertiefung sinne bgb mitgewirkt fr revisionsverfahren unterstellen boden grundstcks klger erforderliche sttze entzogen allerdings eigentliche vertiefung vorgenommen worden ursache fr schden haus klger htte knnen ursache kommt feststellungen landgerichts vielmehr fehlgeleiteter druck betracht haus frheren beklagten ausgeht mangels grndung kellersohle hauses klger deren grundstck hinberwirkt dadurch sttze entzieht vorgang wovon berufungsgericht zutreffend ausgeht vertiefung sinne bgb gleichzusetzen senat urt mrz zr njw lm bgb nr kausalitt tatbeitrags beklagten vorgang besteht entgegen auffassung berufungsgerichts zweifel entwurfsplanung gefertigt grundlage fr bauanzeige wurde gebaut entwurf sah erforderliche tiefe grndung streifenfundamente oberhalb kellersohle streifenfundamente haus klger abgewandten seite eingezeichnet lt kausalitt entgegen auffassung berufungsgerichts entfallen ndert nmlich daran planung frage grndung aussparte unzureichend beantwortete ausdruck brachte verzicht kellergescho grndung ebene kellersohle nachbarhauses entbehrlich machte plne sicht beklagten berufungsgericht meint ausfhrung bauvorhabens dienten lt kausalitt ebenfalls entfallen kommt sicht beklagten tatschlichen umstnde danach plne grundlage fr genehmigungsverfahren bzw bauanzeige fr bauausfhrung sachzusammenhang liegt rahmen womit lebenserfahrung rechnen fehlt daher fr objektive zurechnung notwendigen adquanz verhalten beklagten objektiv pflichtwidrig schuldhaft vertiefung beteiligten trifft eigenverantwortliche prfungspflicht senat urt juli zr njw pflicht beklagte verletzt soweit berufungsgericht darauf abstellt beklagte genehmigungsplanung erstellt scheint auffassung zugrunde liegen behandlung grndungsproblematik beklagten vertraglich geschuldeten leistungsumfang gehrt pflichtwidriges verhalten angelastet knne sicht verfehlt geht haftung abs bgb verletzung pflichten vertrages versto gebot neminem laedere geht worten allgemeine gegenber jedermann bestehende verhaltenspflichten vorliegenden fall bgb vielfach allgemeine verkehrssicherungspflichten bestimmt konkretisiert pflichten knnen gegenber grundstcksnachbarn verletzt vertragliche pflichten gegenber bauherrn verletzt pflicht eigentmer grundstcks dadurch schdigen vertiefung nachbargrundstcks sttze entzogen besteht unabhngig davon vertragspflichten vertiefung beteiligten eigentmer vertieften grundstcks ausgestaltet entscheidend beklagte aufgrund frheren beklagten erteilten auftrags grndung achten mute kommt fr frage objektiven pflichtwidrigkeit darauf architekt baumanahme mitwirkt gefahren fr nachbargrundstck bringt gefahren beachten realisierung vermeiden mu gemessen daran verhalten beklagten objektiv pflichtwidrig architekten baumanahme mitwirkt versto gebot bgb befrchten lt trifft prfungspflicht fehlender eigener ausreichender sachkunde zumindest dahin geht problematik hinzuweisen fachleute zuzuziehen bzw deren zuziehung sicherzustellen vgl senat urt januar zr wm geschieht belt architekt gleichwohl mitwirkung vertiefung handelt pflichtwidrig liegt bau unterkellerten hauses unmittelbar neben unterkellerten statische probleme auslsen liegt schon fr laien nahe mute daher beklagte architektin veranlassen nher nachzugehen durfte darauf beschrnken entwurfsplne zeichnen problematik ausklammerten bzw vorsehen objektiv unzureichender grndungsmanahmen verharmlosten subjektiv machende schuldvorwurf entfllt deswegen darauf vertraute statiker notwendigen berechnungen anstellen wrde ausreichende grndung gewhrleisten vorwurf liegt gerade sorglosigkeit verhalten dritter vertrauen sicherzustellen eigenen tatbeitrag davon abhngig vermeidung schden fr nachbargrundstck notwendigen manahmen ergriffen weder festgestellt vorgetragen beklagte irgendwelche anstrengungen unternommen verhindern anforderungen fachgerechte grndung gengenden planzeichnungen weiteren bauausfhrung prfung statikers zugrundegelegt wurden festgestellt bzw vorgetragen deutlich gemacht htte vorgesehene grndung streifenfundamente weit oberhalb kellersohle hauses klger problematisch knnte weitere untersuchungen erforderlich machte iii berufungsgericht eigenen feststellungen frage getroffen geltend gemachten schden genehmigungsplanung beruhenden mangelhaften grndung zurckzufhren urteil entnehmen insoweit wege beweiswrdigung getroffenen feststellungen landgerichts eigen gemacht sicht bestand hierfr anla angefochtene urteil daher zwecke nachholung entsprechender feststellungen ohnehin klrung schadenshhe berufungsgericht zurckzuverweisen abs zpo wenzel krger gaier klein stresemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ff gg art abs innengesellschaft brgerlichen rechts liegt beteiligten gesellschaftsvertrag geschlossen worden jedenfalls einigkeit darber enthlt gemeinsamen zweck verfolgen vermgenswerte leistungen frdern besttigung sen urt november ii zr zip ff klage rckzahlung darlehens gesttzt bestreitet beklagte abschluss vertrages jeglichen persnlichen kontakt klgerin verletzt annahme innengesellschaft sowohl anspruch beklagten gewhrung rechtlichen gehrs beibringungsgrundsatz bgh beschluss oktober ii zr olg hamburg lg hamburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes oktober vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher gem abs zpo beschlossen beschwerde beklagten urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen streitwert fr beschwerdeverfahren grnde beschwerde begrndet fhrt gem abs zpo aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung berufungsgericht wobei senat mglichkeit abs satz zpo gebrauch gemacht berufungsgericht annahme klgerin knne beklagten grundstzen bgb auszahlung abfindungsguthabens hhe nebst zinsen verlangen klgerin beklagten tochter klgerin vater beklagten deren auflsung gem bgb veruerung hauses innengesellschaft bestanden anspruch beklagten gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt schon annahme berufungsgerichts parteien tochter klgerin vater beklagten bgbinnengesellschaft bestanden stellt rechtskonstruktion hinreichende tatsachengrundlage dar beruht darauf berufungsgericht vortrag beider parteien dabei denjenigen beklagten verletzung rechts gewhrung rechtlichen gehrs beibringungsgrundsatz verletzenden weise unrichtig eingeordnet berufungsgericht gemeint verhalten parteien gehe hervor gemeinsam tochter klgerin vater beklagten wechselseitig verpflichtet htten erreichung gemeinschaftlichen zwecks nmlich erwerbs sowie renovierung nutzung immobilie zusammenzuwirken hierzu je weils vereinbarten beitrge leisten umstnde ansicht gerichts fr annahme innengesellschaft sprechen beklagte substantiiert bestritten berufungsgericht festgestellte sachverhalt trgt annahme innengesellschaft berufungsgericht lsst vllig auer acht wrdigung vortrag beklagten ebenso erteilung entsprechenden hinweises berufungsgericht gehaltenen vortrag klgerin eklatantem widerspruch steht begrndung berufungsgerichts lsst schluss entscheidung allenfalls ueren wortlaut sinn vortrags beklagten erfassenden wahrnehmung versto art abs gg beruht berufungsgericht ber lebenssachverhalt entschieden hinweis parteien vorgetragen voraussetzung fr annahme innengesellschaft bgb gesellschaft abschluss gesellschaftsvertrages beteiligten gesellschaftern jedenfalls gesellschaftern erzielte einigkeit darber voraussetzt gemeinsamen zweck verfolgen vermgenswerte leistungen frdern siehe mnchkommbgb ulmer aufl rdn ff ff aa derartige einigkeit lsst schon vortrag klgerin insbesondere worauf hinblick art abs gg ankommt vortrag beklagten ansatzweise entnehmen vielmehr beklagte durchgngig vorgetragen klgerin zusammenhang kauf hauses niemals persnliches gesprch gefhrt vielmehr vater berredet wegen finanziellen schwierigkeiten tochter klgerin kufer hauses aufzutreten vater dabei vorgespiegelt haus vater tochter klgerin nutzen wollten letztendlich absicherung familienvermgens familie dienen hinweis berufungsgerichts komme gesellschaftsrechtliches verhltnis parteien betracht beklagte unverzglich vortrag reagiert innengesellschaft voraussetze beteiligten wesentlichen bedingungen erreichung angestrebten gemeinsamen zwecks erforderlich seien kennen billigen mssten daran vorliegend fehle sodann einzelnen begrndet bb beklagte somit vorhandensein irgendwie gearteten gemeinsamen zwecks zusammenhang erwerb hau ses insbesondere irgendwie geartete einigung sinne vertragsschlusses klgerin bestritten kern vortrags beklagten berufungsgericht ersichtlich kenntnis genommen versto berufungsgerichts recht beklagten gewhrung rechtlichen gehrs entscheidungserheblich htte berufungsgericht vortrag beklagten kenntnis genommen vorliegenden fall ausgeschlossen sicherheit anzunehmen bestehen innengesellschaft angeblichen ausgleichsanspruch klgerin ausgegangen wre annahme innengesellschaft steht nmlich bereits vllig unverstndlichen nachvollziehbaren widerspruch vortrag klgerin besttigenden zeugenaussagen klgerin klage ausdrcklich anspruch wegen rckzahlung darlehens geltend gemacht hierzu vorgetragen darlehensvertrag sei wenige tage notartermin zwecke erwerbs immobilie wohnung vaters beklagten klgerin beklagten vereinbart worden ga persnlichen anhrung ga ff klgerin ausdrcklich erklrt beklagten darlehen verfgung gestellt nachfrage gerichts treffen klgerin tochter vater klgers sowie beklagten tatschlich wrtlich ber darlehen gesprochen worden sei erklrt damals wichtig darlehen geld ja eigentlich erbe fr tochter handelte direkt tochter gehen beklagten insofern wichtig sagen dabei darlehen handelte anschluss hieran bevollmchtigte klgerin darauf hingewiesen gericht zutreffend ausgefhrt einzig darauf ankommt parteien darlehensvertrag zustande gekommen darlehensvaluta beklagten ausgezahlt wurde kommt vorliegend darlehen anspruch rckzahlung tochter klgerin zeugenaussage ga ff angegeben klgerin zunchst angeboten lebensgefhrten darlehen beabsichtigten hauskauf geben nachdem beklagte angeboten haus wegen finanziellen schwierigkeiten vaters tochter klgerin namen erwerben klgerin darlehen direkt beklagten geben ausdrckliche nachfrage erklrt wurde besprochen beklagte kufer treuhnder darlehen seitens mutter gehen frage darlehen mutter sprach mutter damals tatsache darlehen gegeben stand schon vorher fest wegen insgesamt zukommenden kosten klgerin sprach bezeichneten gesprch immer ber darlehensbetrag vater beklagten zeugenvernehmung ga ff ebenfalls ausdrcklich stndig betont klgerin beklagten darlehen gewhrt ausgesagt klgerin zunchst tochter angeboten darlehen finanzierung hauskaufs verfgung stellen darlehen sodann nachdem beklagte haus eigenem namen erwerben seiten klgerin beklagten verfgung gestellt worden sei tatbestand landgerichtlichen urteils beginnt satz klgerin begehrt rckzahlung darlehens beklagten land gericht klage abgewiesen darlehenshingabe seitens klgerin beklagten bewiesen sei hiergegen richtete berufung klgerin begrndet ga landgericht aufgrund falschen beweiswrdigung ergebnis gelangt darlehensvertrag parteien abgeschlossen wurde ii wiedererffneten berufungsverfahren berufungsgericht nunmehr tatschlich gehaltenen vortrag parteien auseinanderzusetzen dabei prfen neue vortrag klgerin berufungsinstanz verstehen bedenken hinsichtlich zulssigkeit berufung ergeben knnten goette kurzwelly caliebe kraemer drescher vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers dezember gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg dezember schuldspruch dahin abgendert angeklagte beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge tateinheit sichbereiterklren einfuhr betubungsmitteln geringer menge schuldig strafausspruch aufgehoben zugehrigen feststellungen bleiben aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe elf jahren sechs monaten verurteilt revision angeklagten rgt verletzung materiellen rechts beanstandet verfahren rechtsmittel sachr ge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo schuldspruch wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge bestand weder sachlich rechtlicher verfahrensrechtlicher hinsicht beanstandenden feststellungen angeklagte beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge abs nr btmg stgb tateinheit sichbereiterklren einfuhr betubungsmitteln geringer menge abs nr btmg abs stgb schuldig gemacht senat ndert schuldspruch entsprechend ab abnderung schuldspruchs fhrt aufhebung strafausspruchs generalbundesanwalt hierzu ausgefhrt ttigkeit bloen transport betubungsmitteln erschpft fr abgrenzung tterschaft teilnahme betubungsmittelrecht geltenden grundstzen allgemeinen strafrechts bgh urteil mai str rn ungeachtet faktischer handlungsspielrume hinsichtlich art weise transports zumeist untergeordneter bedeutung innerhalb gesamten umsatzgeschfts deshalb beihilfe bewerten bgh aao rn besondere umstnde gleichwohl annahme tterschaftlichen handelns rechtfertigen wrden bgh aao rn landgericht indes festgestellt ernsthafte verlssliche zusage transport drogen griechenland bundesrepublik deutschland bernehmen ua nachfolgende planung durchfhrung transports gerichteten ttigkeiten ua ff angeklagte herbeifhrung taterfolgs hintermnner objektiv gefrdert vgl bereits bgh aao rn sicherheit verschaffte tatplan vorgesehen umsetzen knnen diesbezglich weitergehender manahmen enthob angeklagte aufgrund getroffenen feststellungen darber hinaus schuldig tateinheitlich einfuhr betubungsmitteln geringer menge bereit erklrt abs nr btmg abs stgb ernsthafte verlssliche zusage angeklagten transport betubungsmittel bernehmen ua sptere tterschaftliche beteiligung deren verbringung bundesrepublik deutschland gerichtet tatbestand unerlaubten einfuhr betubungsmitteln verlangt deren eigenhndiges verbringen bundesrepublik mittter deshalb derjenige betubungsmittel personen ber grenze transportieren lsst voraussetzung allerdings betreffende grundlage gemeinsamen wollens tatbestandsverwirklichung frdernden beitrag leistet willensrichtung bloe frderung fremden tuns teil ttigkeit darstellt dementsprechend handlungen ergnzung eigenen tatanteils erscheinen lsst bgh urteil oktober str bghr btmg abs nr einfuhr fall wertender betrachtung beurteilen wesentliche anhaltspunkte knnen grad eigenen interesses erfolg umfang tatbeteiligung tatherrschaft wille tatherrschaft durchfhrung ausgang tat mageblich willen betreffenden abhngen bgh aao hieran gemessen wre angeklagte fr fall erfolgreichen umsetzung plans lediglich gehilfe mittter einfuhr anzusehen feststellungen landgerichts angeklagte ausschlielich fr transport zustndig wurde gerade dafr hintermnnern bezahlt ua insoweit unternommenen anstrengungen angeklagten belegen organisationsherrschaft fr teil umsatzgeschfts inne mageblichen einfluss tatausfhrung hinsicht nachdem zunchst angeklagten fr durchfhrung transports vorgesehene fahrer ausgefal len ua beauftragte zeugen umgehend gelegenheiten umzuhren transportfirma erwerben nutzbar ua diesbezgliche vorgesprche wurden namen gefhrt ua wesentlichen verhandlungen hinsichtlich beteiligung transportgeschft ehemaligen mitangeklagten sa fhrte angeklagte ua organisatorische materielle aufbau transportgeschfts logistische plattform fr abwicklung betubungsmitteltransports wurde angeklagten gesteuert zeugen sachwalter mittler fr anweisungen bediente ua fr weiteren ausbau unternehmens stellte angeklagte erhebliche finanzielle mittel verfgung ua rcktritt versuch beteiligung liegt feststellungen lassen freiwilliges ernsthaftes bemhen angeklagten einfuhr verhindern erkennen vielmehr zuletzt durchfhrung transports hingearbeitet schuldspruch entsprechend abs stpo berichtigen abs stpo steht entgegen angeklagte geschehen htte verteidigen knnen nderung schuldspruchs fhrt aufhebung strafausspruchs zugrunde liegenden feststellungen knnen jedoch aufrecht erhalten bleiben rechtsfehler allein rechtliche bewertung tat betrifft schliet senat becker pfister mayer hubert menges'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers januar gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover mai soweit betrifft feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe acht jahren sechs monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts beanstandet zwei verfahrensrgen erfolg feststellungen landgerichts organisierte angeklagte transport etwa kg heroin lkw trkei deutschland rauschgift gewinnbringend verkaufen ankunft betubungsmittel veranlasste mitangeklagten heroin abzuholen bergabe wurden fahrer lkw festgenommen zeitgleich erfolgte festnahme bereich hauptbahnhofs wartenden angeklagten sowie mitangeklagten ab angeklagte dahin eingelassen sei davon ausgegangen ladung geschmuggelter antiquitten gehandelt fr erkrankten bekannten entgegennehmen sei gegenstand telefonate verwandten trkei gefhrt sei auerdem illegale grenzbertritte verwandten gegangen landgericht einlassung aufgrund fr fehlerfreien beweiswrdigung fr widerlegt gehalten dabei inhalt mehrerer telefonate angeklagten gesprchspartnern trkei tatbegehung geschlossen hintergrund beanstandet revision recht landgericht drei hauptverhandlung gestellte beweisantrge rechtsfehlerhaft zurckgewiesen verteidigung vernehmung trkei befindlichen neffen angeklagten beweis dafr beantragt telefonaten angeklagten entsprechend einlassung tatschlich freundschaftsdienst zusammenhang schmuggel antiquitten gegangen sei antrag strafkammer gesttzt abs satz stpo weitere begrndung erwgung abgelehnt erwiesenheit beweis gestellten tatsache sei direkter schluss darauf mglich angeklagte tat begangen zwei weiteren antrgen verteidigung vernehmung zwei zeugen trkei beweis dafr begehrt gesprchsinhalt verschiedener telefonate angeklagten heimliche transport nahen verwandten trkei griechenland sei telefongesprche htten somit angeklagte tat betroffen antrge tatgericht ebenfalls abs satz stpo abgelehnt ausgefhrt beweis gestellten tatsachen lieen mgliche zwingende schlsse zwingender schluss liee ziehen gesprchspartner tatschlich davon ausgegangen wren telefongesprche beweis gestellten inhalt fall mglichkeit bestanden unzutreffend informiert worden seien begrndungen tragen zurckweisung beweisantrge aa abs satz stpo beweisantrag vernehmung zeugen ladung ausland bewirken wre abgelehnt anhrung pflichtgemer beurteilung gerichts erforschung wahrheit erforderlich ladung vernehmung auslandszeugen geboten richtet somit aufklrungspflicht gerichts sinne abs stpo deren prfung tatrichter namentlich bedeutung beweiswert aussage benannten zeugen hintergrund bisherigen beweisergebnisses wrdigen rahmen geltenden verbot beweisantizipation befreit daher darf prognostisch bercksichtigen ergebnisse beantragten beweisaufnahme erwarten wrdigen wren kommt dabei bercksichtigung sowohl vorbringens begrndung beweisantrags bisherigen beweisaufnahme angefallenen erkenntnisse rechtsfehlerfreier begrndung ergebnis zeuge beweisbehauptung bestti gen knnen einfluss aussage tatrichters berzeugungsbildung sicher ausgeschlossen sei zeuge wissen gestellte behauptung besttigen ablehnung beweisantrags regel beanstanden st rspr bghr stpo abs satz auslandszeuge bgh njw bb dementsprechende ablehnung beweisantrags bedarf gerichtsbeschlusses abs stpo begrnden begrndung funktion antragsteller davon unterrichten gericht antrag bewertet lage verteidigung verfahrenslage einzustellen ablehnung entstanden zugleich grnde ablehnungsbeschlusses revisionsgericht rechtliche berprfung tatrichterlichen entscheidung ermglicht hieraus folgt tatgericht beschluss fr ablehnung wesentlichen gesichtspunkte einzelheiten wesentlichen kern nachvollziehbar darlegen bghst anforderungen genannten beschlsse gerecht enthalten ansatz antizipierende wrdigung erwartenden beweisergebnisses hintergrund dahin erhobenen beweise lieen antragsteller ber einschtzung strafkammer ber beweissituation insoweit bestehende verfahrenssituation vllig ungewissen senat rechtliche nachprfung dahin verwehrt landgericht voraussetzungen abs satz stpo rechtsfehlerfrei angenommen rechtsprfung senat beschrnkt insbesondere notwendige vorweggenommene beweiswrdigung tatgerichts eigene bewertung ersetzen bgh njw bedarf nheren betrachtung ausfhrungen landgerichts dahin verstehen knnten trotz ausdrcklichen hinweises abs satz stpo sache beweisantrge abs satz stpo tatschlichen grnden bedeutung ablehnen beschlsse gengen insoweit begrndung stellenden anforderungen hierzu fischer kk aufl rdn urteil beruht dargelegten verfahrensfehler abs stpo senat ausschlieen landgericht abweichenden beweiswrdigung gelangt wre benannten zeugen vernommen htte beweisbehauptungen besttigt htten becker lienen schfer sost scheible mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum august unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rge verfahrensverzgerung bemerkt senat verfahren grnden allein verantwortungsbereich justiz liegen zeitraum ablauf revisionsbegrndungsfrist oktober eingang akten beim generalbundesanwalt juni angemessen gefrdert worden senat stellt deshalb vorliegen verstoes art abs satz mrk fest weitergehenden kompensation bedarf besondere belastung inhaftierten angeklagten ersichtlich vgl bgh nstz tepperwien maatz franke solin stojanovi mutzbauer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet november vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja einschl ii bghr ja bgb abs gmbhg abs landesverbnden steht vorstand dachverbandes verbandsversammlung auskunftsrecht abs bgb ber wesentlichen tatschlichen rechtlichen verhltnisse dachverbandes vereinsrechtlichen informationsrecht mitglieder unterliegen grundstzlich angelegenheiten dachverband auslagerung wirtschaftlichen betriebes gmbh gegrndeten betriebenen tochtergesellschaft soweit fr dachverband objektiv erheblicher wirtschaftlicher rechtlicher bedeutung informationsrecht findet grenze vorrangigen berechtigten geheimhaltungsinteresse dachverbandes abwehr besorgenden gefahr fr tochtergesellschaft mbh entsprechend abs gmbhg bgh urteil november ii zr olg mnchen lg mnchen ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dr rhricht richter prof dr henze prof dr goette dr kurzwelly richterin mnke fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen januar aufgehoben berufung klgerin urteil landgerichts mnchen zivilkammer mrz zurckgewiesen kosten rechtsmittel klgerin auferlegt rechts wegen tatbestand klgerin wurde gmbh gegrndet gemeinntzigen vereinsbereich deutsche billardunion folgenden dbu wirtschaftlichen geschftsbetrieb zwecke gewinnbringender vermarktung billardsports auszugliedern gesellschafter klgerin dbu dachverband deutschen billardsports geschftsanteil prozent sowie drei mitglieder angehrenden landesverbnde baden wrttemberg westfalen niederrhein geschftsanteil je prozent dbu zusammengeschlossenen landesverbnde rechtsform eingetragenen vereins organisiert beklagte bayerische landesverband veruerung gesellschaftsanteils juni ebenfalls gesellschafter klgerin zusammenhang dbu berlassenen vermarktungsrechten unterliegt klgerin gewinnabfhrungspflichten erwirtschafteten gewinn prozent dbu prozent brigen gesellschafter abzufhren restlichen prozent geschftsfhrer neben gehalt tantieme beanspruchen beklagten klgerin sowie dbu besteht seit lngerem vielfltiger streit ursache vereinigung mter geschftsfhrers klgerin prsidenten dbu person aufgrund machtflle befrchtet beklagte beeintrchtigung rechte finanziellen belange dbu versandte vorstand beklagten zeitlichen vorfeld mitgliederversammlungen dbu jahren vertraulich gekennzeichnete schreiben smtliche gesellschafter klgerin beteiligten landesverbnde dbu denen verhalten klgerin bzw geschftsfhrers angegriffen diskussion jeweiligen verbandstagen angekndigt wurde rundschreiben juni erhob beklagte vorwurf zusammenwirken vizeprsidenten dbu gesellschafterversammlungen klgerin neuregelung fhrungsverhltnisse erheblichen finanziellen folgen fr mitglieder dbu durchzusetzen versucht danach geschftsfhrer klgerin abfindung dm ausscheiden gleichzeitig hauptamtlicher generalsekretr dbu gehalt ber dm eingestellt zustzlich berater klgerin jahreshonorar dm fungieren whrend vizeprsident dbu geschftsfhrung klgerin bernehmen sollen mitgliederversammlung dbu juni verwies angelegenheit auerordentliche gesellschafterversammlung klgerin beteiligung smtlicher landesverbnde erklrte januar sache schlielich fr erledigt rundschreiben mai fhrte beklagte begrndung fr mitgliederversammlung angekndigten antrags nr geschftsfhrer klgerin versto gesetz anstellungsvertrag fr geschftsjahre urlaubsabgeltungen insgesamt ber dm ausgezahlt schreiben kopie arbeitsvertrages geschftsfhrers beigefgt arbeitgeber neben klgerin dbu aufgefhrt smtliche antrge beklagten wegen verspteter einreichung verbandstag behandelt wurden bersandte beklagte landesverbnden schreiben mai nochmals inhaltsgleiche ankndigungen fr mitgliederversammlung trotz rechtzeitiger einreichung nahm dbu antrge tagesordnung urteil januar schiedsgericht dbu festgestellt dbu verpflichtet antrge tagesordnung aufzunehmen teilnehmer versenden klage klgerin beklagten unterlassung weitergabe bestimmter vertraulicher interna dritte landesverbnde gesellschafter begehrt ansicht beklagte drfe kenntnisse frheren gesellschafterstellung klgerin gesellschaftern offenbaren landgericht klage abgewiesen berufung wandte klgerin klageabweisung hinsichtlich landesverbnde gesellschafter klgerin berufungsgericht beklagten verurteilt unterlassen folgende vertrauliche interna soweit umstnde handelt zeit gesellschafterstellung beklagten klgerin juni eingetreten diejenigen landesverbnde dbu weiterzugeben gesellschafter klgerin beteiligt arbeitsvertrge geschftsfhrervertrge herrn arbeitsvertrge evtl weiteren mitarbeitern klgerin sowie deren gehlter entwrfe arbeitsvertrgen herrn evtl weiteren mitarbeitern klgerin jahresabschlsse klgerin ausnahme verffentlichungspflichtiger teile sowie entsprechende entwrfe jahresabschlssen klgerin vertrge vertragsentwrfe klgerin nichtgesellschaftern klgerin protokolle inhalte protokollen gesellschafterversammlungen klgerin steuermodelle leistungsaustauschmodelle betreffend klgerin deren entwrfe wiedergabe gesprchsinhalten ffentlichen gesellschafterversammlungen klgerin protokollen ffentlichen gesellschafterversammlungen klgerin ersichtlich sowie internes zahlenmaterial sonstige geschftsunterlagen ausschlielich gesellschaftern klgerin grundlage entscheidungsfindung zugnglich gemacht wurden eindeutige kennzeichnung tischvorlage geschftsvorlage internes zahlenmaterial hnliches ausdrcklich bezeichnet zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt zurckweisung berufung klgerin berufungsgericht ansicht beklagte gegenber klgerin obliegende verschwiegenheitspflicht verstoen rundschreiben juni mai diejenigen landesverbnde dbu gesellschafter klgerin ber einzelheiten vergtung geschftsfhrers klgerin informiert landesverbnde seien dritte anzusehen denen gegenber vertrauliche interna klgerin weitergegeben drften daran ndere umstand dbu gesellschafterin klgerin sei verbandsversammlung dbu landesverbnde deren mitglieder angehrten hchste vereinsorgan dbu sei vorstand rechenschaftspflichtig sei spannungsverhltnis verschwiegenheitspflicht gesellschaftsrecht informations mitgliedschaftsrechten vereinsrecht sei gesellschaftsrechtliche verschwiegenheitsverpflichtung grundstzlich vorrangig anzusehen beiden rundbriefen prozeverhalten beklagten ergebe wiederholungsgefahr hinsichtlich smtlicher nr urteils aufgefhrten interna klgerin beurteilung hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand ii entgegen auffassung berufungsgerichts steht klgerin unterlassungsanspruch beiden rundschreiben landesverbnde weitergegebenen einzelheiten bestehenden arbeitsvertrags geschftsfhrers sowie geplanten nderungen vergtung leitungsttigkeit fr dbu klgerin tenor variante nr berufungsurteils beklagte verschwiegenheitspflicht gesellschafter klgerin verletzt vgl hinsichtlich weiteren klageantrge tenor nr nr jew variante nr berufungsurteils fehlt bereits wiederholungs bzw erstbegehungsgefahr vgl zutreffend allerdings ausgangspunkt berufungsgerichts wonach individuelle informationsrecht gmbh gesellschafters gmbhg umfassend ausgestaltet bghz informati onsrecht sonderfall abs gmbhg abgesehen prinzipiell unbeschrnkt findet grenze erst zweckentsprechenden wahrnehmung bghz aao baumbach hueck zllner gmbhg aufl rdn kehrseite umfassenden weitgehend gestalteten informationsrechts ausflu gesellschaftsrechtlichen treuepflicht verstrkte verschwiegenheitspflicht allgemeine meinung vgl scholz schmidt gmbhg aufl rdn meyer landrut miller niehaus gmbhg rdn lutter hommelhoff gmbhg aufl rdn weitergabe informationen gesellschaftsfremden zwecken gesellschaftsfremde dritte grundstzlich pflichtwidrig rcksicht inhalt rcksicht darauf zwecke verbreitung kenntnisse verfolgt hachenburg hffer gmbhg aufl rdn scholz schmidt aao rechtsfehlerhaft jedoch berufungsgericht diejenigen landesverbnde dbu gesellschafter klgerin gesellschaftsfremde dritte eingeordnet dabei besonderheiten vorliegenden falles beachtet smtliche landesverbnde mitglieder dbu mitglieder obersten organs hauptgesellschafters klgerin nmlich mitgliederversammlung dbu eigenschaft knnen diejenigen landesverbnde gesellschafter klgerin gesellschaftsfremde dritte behandelt landesverbnden steht vereinsmitgliedern dbu mitgliederversammlung unabhngig stellung klgerin auskunftsrecht abs bgb gegenber vorstand dbu vgl allgemein staudinger weick bgb aufl rdn kg njw rr ber wesentlichen tatschlichen rechtlichen verhltnisse vereins vgl reichert handbuch vereins verbandsrechts aufl rdn stber handbuch vereinsrecht aufl rdn hierzu gehren vorliegenden fall wirtschaftlichen rechtlichen beziehungen dbu klgerin entgegen ansicht oberlandesgerichts fremde gmbh tochtergesellschaft dbu wesentlichen steuerlichen grnden wirtschaftliche betrieb dbu ausgegliedert gewinnabfhrung davon prozent dbu verpflichtet vereinsrechtlichen informationsrecht landesverbnde dbu unterlagen daher grundstzlich angelegenheiten klgerin tochterunternehmen soweit fr dbu hauptgesellschafterin objektiv erheblicher wirtschaftlicher rechtlicher bedeutung angelegenheiten dbu wurden umfassende informationsrecht verbandsversammlung dbu findet grenze etwa vorrangigen berechtigten geheimhaltungsinteresse dbu abwehr besorgenden gefahr fr dachverband klgerin tochtergesellschaft entsprechend abs gmbhg derartigen fall vorstand auskunft verweigern knnte wre beklagte mitglied dbu berechtigt rahmen satzungsmigen initiativantragsrechts tagesordnung jeweiligen mitgliederversammlung landesverbnde gesellschafter klgerin rundschreiben ber antrge nebst begrndungen inneren angelegenheiten klgerin vorab informieren vorrangiges geheimhaltungsinteresse dbu klgerin tochterunternehmen bestand jedoch entgegen nher begrndeten ansicht berufungsgerichts vorliegenden fall jedenfalls hinsichtlich schreiben beklagten juni mai aufgefhrten einzelheiten schreiben juni erwhnten gesellschafterversammlung klgerin besprochenen vernderungen leitungsebene wechsel geschftsfhrers hauptamtliche position dbu betrafen grundlegende strukturelle fragen verhltnisses klgerin dbu einschlielich finanziellen folgen vergtung abfindung ersichtlich schon allein hinblick funktion vorstandes dbu zustndigkeit mitgliederversammlung fielen zugleich uneingeschrnkten informationsrecht landesverbnde unterlagen dementsprechend wurde inhalt rundschreibens beklagten verbandstag juni diskutiert anschlieend auerordentlichen gesellschafterversammlung klgerin anwesenheit vorstnde landesverbnde gesellschafter klgerin offen errtert information schreiben mai ber urlaubsabgeltungen geschftsfhrer klgerin bewilligt betraf lediglich deren innere verhltnisse dbu deren mitglieder zustzliche gehaltszahlungen klgerin geschftsfhrer mindern gewinn klgerin gewinnabfhrungsansprche dbu klgerin hinzu kommt dbu formalrechtlich arbeitsvertrag geschftsfhrers arbeitgeberseite neben klgerin beteiligt somit hinsichtlich einzelheiten dienstverhltnisses brigen geheimhaltungsbedrftigen inhalt diejenigen landesverbnde gesellschafter klgerin informationsberechtigt dementsprechend schiedsgericht dbu zutreffend festgestellt fr spteren verbandstag wiederholte inhaltsgleiche antrag nr tagesordnung htte aufgenommen smtlichen verbandsmitgliedern zugnglich gemacht mssen hinweis berufungsgerichts wonach aktienrecht angaben vergtung vorstandsmitglieder individualisieren vermag berzeugen handelt dabei unumstrittene siehe gegenteilige anregung deutschen corporate governance kodex satz besonderheit aktienrechts pflichtwidrigen versto verschwiegenheitspflicht gesellschafter klgerin beklagte versendung rundschreiben daher begangen hinsichtlich weitergehenden klageantrge dahinstehen denjenigen landesverbnden dbu gesellschafter klgerin bezglich darin genannten einzelheiten auskunftsrecht zustehen wrde insoweit lt entgegen ansicht berufungsgerichts schreiben juni mai prozeverhalten beklagten wiederholungs erstbegehungsgefahr herleiten hinsichtlich unterlassungsanspruchs mu wiederholungsgefahr objektiv vorliegen dabei mssen indiztatsachen gegeben schlu zulassen wiederholung eingriffs wahrscheinlich zumindest naheliegende mglichkeit bildet staudinger grunsky bgb aufl rdn frage ernstliche besorgnis weiterer strungen besteht tatschlicher natur jedoch revisionsinstanz nachprfbar urteilsgrnde ergeben ange fochtenen urteil unrichtigen rechtlichen gesichtspunkten ausgegangen worden bghz liegt berufungsgericht vorstehend ausgefhrt unrecht angenommen beklagte bermittlung rundschreiben juni mai verschwiegenheitspflicht gegenber klgerin verletzt daher scheidet insoweit schon mangels erstbegehung wiederholungsgefahr prozeverhalten beklagten ergibt mangels erstbegehung wiederholungsgefahr sofern berufungsgericht nher begrndeten erwgung prozeverhalten sog erstbegehungsgefahr abstellen tragen feststellungen entscheidung jedoch ebenfalls erstbegehungsgefahr gesttzter vorbeugender unterlassungsanspruch besteht soweit ernsthafte greifbare tatschliche anhaltspunkte dafr vorhanden beklagte naher zukunft nher bezeichneten weise rechtswidrig verhalten bgh urt april zr njw rr erstbegehungsgefahr umstnden prozeverhalten anspruch genommenen partei ergeben tatsache allein beklagter klage verteidigt dabei auffassung uert beanstandeten verhalten berechtigt jedoch berhmung werten erstbegehungsgefahr begrndet andernfalls wrde beklagte wirksamen verteidigung rechts gerichtlichen verfahren rechtmigkeit bestimmter verhaltensweisen klren lassen recht rechtliches gehr beschrnkt vgl bgh urt mai zr njw rr allein prozeverhalten beklagten somit vorliegenden fall erstbegehungsgefahr hinsichtlich brigen klageantrge geschlossen iii sache aufgrund bisherigen umfassenden tatsachenfeststellungen berufungsgerichts entscheidungsreif senat sache entscheiden berufung klgerin zurckzuweisen abs zpo rhricht henze kurzwelly goette mnke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg juni verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr knig richterin dr fetzer sowie rechtsanwlte dr frey dr martini juni beschlossen antrag klgers zulassung berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs baden wrttemberg august abgelehnt klger kosten zulassungsverfahrens tragen geschftswert fr zulassungsverfahren festgesetzt grnde beklagte bescheid juli zulassung klgers begrndung widerrufen unterhalte vorgeschriebene berufshaftpflichtversicherung abs nr brao zugleich sofortvollzug widerrufsverfgung angeordnet zulassungswiderruf sofortvollzug gerichteten widerspruch klgers beklagte bescheid november zurckgewiesen hiergegen klger erhobene klage anwaltsgerichtshof erfolg geblieben dagegen wendet antrag zulassung berufung verfahren vertritt klger beklagte zieht hinblick angeordneten sofortvollzug postulationsfhigkeit klgers zweifel ii satz brao abs vwgo statthafte antrag zulassung berufung zulssig insbesondere klger vertritt einlegung begrndung antrags zulassung berufung wirksamkeit prozesshandlungen erforderliche postulationsfhigkeit eingebt klger konnte trotz angeordneten sofortvollzugs widerrufsverfgung wirksam vertreten satz brao abs satz abs satz vwgo mssen beteiligten bundesgerichtshof gefhrten berufungsverfahren vorgeschalteten zulassungsverfahren abs vwgo rechtsanwalt vertreten lassen beteiligter rechtsanwalt dabei vertreten satz brao abs satz abs satz abs satz vwgo klger rechtsanwalt zugelassen zulassung rechtsanwaltschaft erst erlischt widerruf bestandskrftig geworden brao postulationsfhigkeit klgers fhigkeit eigenen namen rechtswirksam prozessual handeln knnen zller vollkommer zpo aufl rn beklagte meint deswegen entfallen sofortige vollziehung widerrufsverfgung beklagten angeordnet anwaltsgerichtshof besttigt worden anordnung sofortvollzugs zulassungswiderrufs gem abs brao folge fr verhngung vorlufigen berufs vertretungsverbots brao geltenden bestimmungen abs abs brao entsprechend anzuwenden bedeutet klger mehr befugt rechtsanwaltsttigkeit auszuben abs brao vertretung eigenen angelegenheiten verwehrt soweit verfahren handelt vertretung anwlte geboten abs brao klger meint unterliegt einlegung begrndung antrags zulassung berufung anwaltszwang vgl etwa senatsbeschluss oktober anwz brfg juris rn abs satz abs satz vwgo bestimmten fllen vertretung personen erlaubt anwlte zugelassen ndert daran auerhalb genannten fallgestaltungen stets vertretung rechtsanwalt geboten anwaltszwang herrscht klger gleichwohl vorgenommenen rechtshandlungen jedoch wirksam behandeln folgt abs satz abs brao darin gesetzgeber bestimmt verbotswidrig vorgenommene rechtshandlungen wahrung rechtssicherheit wirksam gelten sei zurckweisung rechtsanwalts abs brao erfolgt gilt fllen denen rechtsanwalt bewusst ber berufs ttigkeitsverbot hinwegsetzt bgh beschluss februar ii zb wm rn ff postulationsfhigkeit rechtsanwalts dadurch beeintrchtigt vorlufiges berufsverbot verhngt abs brao zulassung sofort vollziehbar vgl abs brao widerrufen worden feuerich weyland brao aufl rn anwaltszwang unterliegendes rechtsmittel daher deswegen unzulssig verwerfen vertretenden rechtsanwalt versto abs abs brao eingelegt worden bgh beschluss februar ii zb aao rn ff allerdings schsische anwaltsgerichtshof einklang stimmen schrifttum instanzrechtsprechung anwendungsbereich abs satz brao dahin einschrnken bestimmung gelten verbotswidrige handeln rechtsanwalts schutzwrdige interessen dritter rechtssicherheit unerheblich tangiert agh dresden brak mitt agh dresden beschluss august agh juris rn olg karlsruhe anwbl hnlich feuerich weyland aao rn johnigk gaier wolf gcken anwaltliches berufsrecht brao rn fallgestaltung liege betroffene rechtsanwalt streit ber wirksamkeit berufsverbots zulassungswiderrufs vertrete gesetzgeber wolle abs satz brao grnden rechtssicherheit verhindern rechtsverkehr prfung belastet rechtsanwalt ttigkeitsverbot bestehe streit ber wirksamkeit verbots sei prfung gerade gegenstand verfahrens ffentliche bedrfnis rechtssicherheit gebiete rechtshandlungen verbotswidrig ttiger rechtsanwalt verfahren vornehme gesonderten zurckweisungsentscheidung abs brao wirksam behandeln agh dresden brak mitt aao hnlich agh dresden beschluss august agh aao feuerich weyland aao johnigk aao rn einschrnkende auslegung konsequenz htte prozesshandlungen rechtsanwalts gerade fllen denen ergriffenen berufsrechtlichen manahmen gerichtlich angreift wirksam wren wohl fllen ausgeschlossenen selbstvertretung findet gesetz sttze aa gesetzgeber abs satz brao angeordnet rechtshandlungen rechtsanwalt entgegen vertretungsoder ttigkeitsverbot vorgenommen fllen unerlaubten eigenvertretung abs brao wirksam behandeln genannte vorschrift gem abs brao sofort vollziehbaren zulassungswiderruf sinngem anzuwenden gilt wortlaut uneingeschrnkt fr rechtshandlungen vgl bgh beschluss februar ii zb aao rn findet anwendung rechtsanwalt anwaltsgerichtlichen verfahren verhngtes berufsverbot wendet senatsbeschluss mai anwst njw wirksamkeit anwalt eingereichten revisionsbegrndung gerichtlich sofort vollziehbaren zulassungswiderruf vorgeht bb ergibt bestimmung verfolgten schutzzweck trifft abs satz brao interesse rechtssicherheit bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommen wurde br drucks nr erluterung abs brao genannte regelung rechtsverkehr rechtsanwalt generell prfung freihalten berufs vertretungsverbot besteht bgh beschluss februar ii zb aao rn vgl beschluss mrz iii zb bghz olg karlsruhe njw rr hieraus folgt verbotswidrige prozesshandlungen betroffenen rechtsanwalts wirkungslos bleiben gerichtlichen verfahren vorgenommen denen wirksamkeit berufs ttigkeitsverbots sofort vollziehbaren zulassungswiderrufs verfahrensgegenstand gesetzgeber erkennen gegeben wirksamkeit verbotswidrig vorgenommen rechtshandlungen betroffenen anwalts konkreten beeintrchtigung rechtssicherheit abhngig gegenteil generalisierende betrachtung angestellt vgl bgh beschluss februar ii zb aao rn ff jessnitzer blumberg brao aufl rn differenzierungen verzichtet cc umstand regelung ber fortbestand postulationsfhigkeit bundesrechtsanwaltsordnung einzelnen verfahrensordnungen etwa zpo stpo geregelt worden belegt gesetzgeber generell unterschiedslos vermeiden postulationsfhigkeit entgegen abs brao abs brao ttigen rechtsanwalts zweifel gezogen daher gerichtlich geklrt zielsetzung greift betroffener anwalt gerichtlich berufs ttigkeitsverbot sofort vollziehbaren widerruf zulassung vorgeht fllen rechtmigkeit zulassungswiderrufs verbots rahmen begrndetheit rechtsschutzbegehrens prfen abs satz brao vermieden prfung gesichtspunkt eventuellen nichtigkeit widerrufsbescheids abs brao vwvfg schon frage postulationsfhigkeit anzustellen dd dementsprechend senat schon lnger zurckliegenden schsischen anwaltsgerichtshof bercksichtigten entscheidung jahr ausgesprochen wirksamkeit rechtsanwalt eingereichten revisionsbegrndung ehrengerichtlichen verfahren verhngtes berufsverbot wendet ge abs satz brao berufsverbot unberhrt bleibt senatsbeschluss mai anwst aao grundstze lassen beurteilenden fall anfechtungsklage sofort vollziehbaren zulassungswiderruf weiteres bertragen folglich fllen postulationsfhigkeit betroffenen rechtsanwalts gem abs satz abs brao beeintrchtigt iii antrag jedoch sache erfolg zulassungsgrund sinne satz brao abs vwgo vorliegt klger misst frage anwalt sofort vollziehbaren widerruf anwaltszulassung klageverfahren anwaltsgerichtshof vertritt abs satz brao abs satz abs satz vwgo wirksam prozesshandlungen vornehmen rechtsgrundstzliche bedeutung abs nr vwgo rechtsgrundstzliche bedeutung frage entscheidungserhebliche klrungsbedrftige klrungsfhige rechtsfrage handelt unbestimmten vielzahl fllen stellen deshalb abstrakte interesse allgemeinheit einheitlichen entwicklung handhabung rechts berhrt senatsbeschluss september anwz brfg juris rn bgh beschluss mrz zr bghz bverfg nvwz bverwg nvwz streitfall aufgeworfene frage postulationsfhigkeit rechtsanwalts sofort vollziehbaren zulassungswiderruf wendet gerichtlichen verfahren vertritt jedoch mehr klrungsbedrftig senat frage rangig anzustellenden prfung zulssigkeit klger gestellten zulassungsantrags klren ii senat fr zulassungs berufungsverfahren aufgestellten grundstze gelten gleicher weise fr erstinstanzliche verfahren anwaltsgerichtshof klger angefhrte zulassungsgrund abs nr vwgo divergenz gegeben anwaltsgerichtshof postulationsfhigkeit klgers schsische anwaltsgerichtshof brak mitt beschluss august agh juris rn ff bejaht abweichung stellt divergenz sinne vorschrift dar erforderlich vielmehr anzufechtende entscheidung rechtsfrage beantwortet vergleichsentscheidung mithin rechtssatz aufstellt vergleichsentscheidung aufgestellten tragenden rechtssatz deckt vgl senatsbeschluss september anwz brfg aao rn bgh beschluss mrz zb aao fallgestaltung vorliegend gegeben anwaltsgerichtshof meint fllen anfechtung sofort vollziehbaren zulassungswiderrufs abs nr brao sei bercksichtigung grundrechts berufsfreiheit fortbestand postulationsfhigkeit betroffenen rechtsanwalts auszugehen fehlende berufshaftpflichtversicherung gesttzte zulassungswiderruf gefhrdung interessen rechtsuchenden beruhe gefhrdung erkennbar sei rechtsanwalt anwaltsgerichtshof rechtmigkeit zulassungsentziehung streite demgegenber schsische anwaltsgerichtshof bejahten verlust postulationsfhigkeit einschrnkenden auslegung abs satz brao begrndet wobei einklang herrschenden meinung schrifttum angenommen genannte bestimmung finde anwendung schutzwrdige interessen dritter rechtssicherheit unerheblich tangiert wrden brak mitt aao beschluss august agh aao anwaltsgerichtshof rechtsprechung schsischen anwaltsgerichtshofs abweichenden abstrakten rechtssatz abs satz brao aufgestellt rechtsanwendung frage postulationsfhigkeit beurteilt schsische anwaltsgerichtshof hinzu kommt schsischen anwaltsgerichtshof angestellten erwgungen ohnehin tragend verfolgten begehren sache erfolg versagt misst klger sache deswegen rechtsgrundstzliche bedeutung streitfall vielzahl fllen bedeutsame frage stelle bestehen erforderlichen haftpflichtversicherungsschutzes anzeige versicherung abs satz brao belegt knne nachweise zulssig seien aufgeworfene frage jedoch entscheidungserheblich geworden klger konnte weder besttigung versicherung ber fortbestand versicherungsschutzes beweismittel vorlegen mitteilungen versicherungs ag april juni juli mai wonach versicherungsschutz april erloschen htte widerlegen knnen klger angefhrte prmienzahlung reichte schon deswegen beleg fr fortbestehen versicherung klger schreiben versicherungsgesellschaft juli ausgefhrt umstellung versicherungsvertrages geschuldete prmie folgenbeitragsrechnung alten versicherungsverhltnis beglichen problematik fortbestehens versicherungsschutzes erfllt anforderungen klger geltend gemachten zulassungsgrund besonderen tatschlichen rechtlichen schwierigkeit satz brao abs nr vwgo rechtssache weist besondere tatschliche rechtliche schwierigkeiten wegen erheblich ber durchschnitt liegenden komplexitt verfahrens grunde liegenden rechtsmaterie tatschlicher rechtlicher hinsicht normale ma unerheblich berschreitende schwierigkeiten verursacht blichen verwaltungsgerichtlichen streitigkeiten deutlich abhebt senatsbeschlsse mrz anwz brfg juris rn september anwz brfg aao rn jeweils voraussetzungen gegeben klger dargelegt begngt unzutreffenden hinweis allein umstand streitiges rechtsverhltnis dritten versicherungsunternehmen beurteilen sei verleihe sache ber normale ma hinausgehende komplexitt bestehen ernstlichen zweifel richtigkeit angefochtenen urteils satz brao abs nr vwgo klger trgt allerdings beleg zwischenzeitlich dafr sorge getragen beklagten demnchst besttigung abs satz brao ber bestehen gesetzlich geforderten versicherungsschutzes zugehe neu hervorgetretenen umstand msse senat bercksichtigen trifft seit september geltende neue verfahrensrecht lsst raum fr bercksichtigung nachtrglichen wegfalls widerrufsgrundes entwicklungen abschluss behrdlichen verfahrens eintreten wiederzulassungsverfahren vorbehalten senatsbeschluss juni anwz brfg njw rn ff verffentlichung bghz vorgesehen gilt klger meint fr widerrufsgrund abs nr brao entscheidend widerruf berufserlaubnis abschluss verwaltungsverfahrens bezogene rechtsgestaltende wirkung entfaltet abschluss verfahrens zugleich zsur bewirkt senatsbeschluss juni anwz brfg aao rn rechtswirkungen gelten unabhngig davon widerrufsgrund zulassungswiderruf gesttzt art abs gg zwingt nachtrglichen wegfall widerrufsgrunds bereits anfechtungsverfahren bercksichtigen senatsbeschluss juni anwz brfg aao rn davon abgesehen klger nachgewiesen zwischenzeitlich versicherungsschutz besteht alter rechtslage zulassungswiderruf besttigen wre vgl senatsbeschluss juni anwz njw ii frage zeitpunkt fr beurteilung rechtsmigkeit zulassungswiderrufs abzustellen grundlegende entscheidung senats juni umfassend geklrt kommt frage entgegen auffassung klgers rechtsgrundstzliche bedeutung satz brao abs nr vwgo brigen frage entscheidungserheblich klger entsprechenden nachweis vorgelegt anwaltsgerichtshof verfahrensfehler unterlaufen satz brao abs nr vwgo anwaltsgerichtshof gehalten versicherungs ag abs satz brao abs vwgo beizuladen voraussetzungen fr notwendige beiladung vorlagen ebenso wenig anwaltsgerichtshof klger aufgeben binnen ge setzten frist bestehen versicherungsschutzes anderweitig gerichtlich klren lassen hiesige verfahren abschluss verfahrens analog vwgo aussetzen anwaltsgerichtshof verpflichtet klger erwiderungsrecht schriftsatz gegenseite juli einzurumen schriftsatz beklagte nochmals vorgetragen versicherungsschutz klgers april geendet dabei mitteilungen versicherungsgesellschaft ber beendigung versicherungsverhltnisses anlagen beigefgt klger macht geltend erstmals schriftsatz inhalt mitteilungen versicherungs ag mai juli kenntnis erhalten trifft jedoch hinsichtlich schreibens juli magebliche vorgang ausfhrlich geschildert worden inhalt schreibens bereits widerspruchsbescheid beklagten november wiedergegeben klger unstreitig zugegangen weitere schreiben versicherungsgesellschaft mai enthlt ber widerspruchsbescheid referierten mitteilungen hinausgehenden erklrungen dementsprechend beklagte mndlichen verhandlung darauf hingewiesen schriftsatz juli beigefgten unterlagen klger bekannt seien verletzung anspruchs klgers gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg alledem erkennen stellt klger meint verfahrensfehlerhaftes vorgehen dar anwaltsgerichtshof hilfsweise gestellten antrag klgers wiederzulassung rechtsanwaltschaft begrndung unzulssig abgewiesen klger klage erhoben zuvor notwendige vorverfahren vwgo betreiben davon ab gesehen insoweit allenfalls zulassungsgrund satz brao abs nr vwgo ernstliche zweifel richtigkeit urteils zulassungsgrund satz brao abs nr vwgo verfahrensfehler betracht kommt entscheidung anwaltsgerichtshofs rechtlicher hinsicht beanstanden klger schriftsatz august stellung hilfsantrags angekndigt beklagten mndlichen verhandlung august bergeben zugleich hilfsantrag verlesen beklagte hierauf antrag klagabweisung gestellt jedoch entgegen auffassung klgers rgelos sache eingelassen vorverfahren vwgo ausnahmsweise entbehrlich geworden vgl ausnahmetatbestand vgh baden wrttemberg nvwz rr davon auszugehen beklagte fehlen vorverfahrens unbeanstandet gelassen verhandlungsprotokoll enthlt entsprechende erklrung beklagten aufgefhrt anwaltsgerichtshof bedenken zulssigkeit hilfsantrags erhoben notwendigkeit vorverfahrens parteien errtert allein stellung klagabweisungsantrags vorliegend schon deswegen verzicht durchfhrung vorverfahrens entnommen beklagtenvertreter klageerweiterungsschriftsatz august erst mndlichen verhandlung erhalten mglichkeit gehabt erstmals gestellten hilfsantrag zustndigen entscheidungsgremium errtern unklar darber hinaus klger beklagten berhaupt antrag wiederzulassung rechtsanwaltschaft gestellt mglicherweise widerspruchsverfahren vwgo unterblieben schon behrdliches verfahren eingeleitet worden iv kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo festsetzung streitwerts abs satz brao kayser knig frey fetzer martini vorinstanz agh stuttgart entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar rechtsbeschwerdeverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts koblenz august kosten rechtsbeschwerdefhrers unzulssig verworfen antrag bewilligung prozesskostenhilfe durchfhrung rechtsbeschwerdeverfahrens abgelehnt grnde rechtsbeschwerde unstatthaft weder sieht gesetz prozesskostenhilfeverfahren mglichkeit rechtsbeschwerde abs satz abs satz nr zpo rechtsbeschwerde vorliegend beschwerdegericht zugelassen worden abs satz nr zpo nichtzulassung rechtsbeschwerde gegensatz regelung revision zpo anfechtbar bgh beschluss januar ix zb wum bgh beschluss november ix za wum auerordentlichen beschwerde erffnet vgl bgh urteil mrz ix zb verfassungsrechtlich geboten vgl bverfge ff fr rechtsbeschwerdeverfahren beantragte prozesskostenhilfe somit versagen beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg satz zpo kayser gehrlein lohmann vill fischer vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix za oktober insolvenzverfahren vorsitzende ix zivilsenats bundesgerichtshofs oktober beschlossen antrag schuldners gem zpo prozesspfleger fr durchfhrung nichtigkeits restitutionsbeschwerde beschluss bundesgerichtshofs juli ix zb bestellen abgelehnt streitwert grnde ix zivilsenat bundesgerichtshofs beschluss juli ix zb rechtsbeschwerde schuldners beschluss zivilkammer landgerichts mnchen januar unzulssig verworfen beschluss landgerichts sofortige beschwerde schuldners beschluss amtsgerichts mnchen mai zurckgewiesen worden insolvenzverfahren ber vermgen erffnet worden schuldner beantragt bestellung prozesspflegers gem zpo fr durchfhrung nichtigkeits restitutionsbeschwerde ii beantragte bestellung prozesspflegers versagen voraussetzungen bestellung liegen entsprechenden anwendbarkeit zpo flle fehlenden prozessfhrungsbefugnis ausgegangen wiederaufnahmeverfahren hinsichtlich rechtsbeschwerdeverfahrens insolvenzsachen fr mglich erachtet antragsteller fehlte weder rechtsbeschwerdeverfahren prozessfhrungsbefugnis fehlte bezglich mglichen antrags wiederaufnahme derartiger wiederaufnahmeantrag wre jedoch grnden statthaft abs inso steht schuldner erffnungsbeschluss sofortige beschwerde beschwerdeverfahren schuldner entgegen jetzigen auffassung antragstellers darauf beschrnkt verletzung persnlicher rechte beeintrchtigung insolvenzfreien vermgens geltend selbstverstndlich geltend erffnungsvoraussetzungen vorlagen etwa streitige grund zahlungsunfhigkeit allgemeine meinung stndige rechtsprechung bundesgerichtshofs bghz ff bgh beschl november ix zb wm rn ff hk inso kirchhof aufl rn mnchkomm inso schmahl aufl rn abs inso findet insoweit anwendung vorschrift betrifft brigen ohnehin verpflichtungsgeschfte schuldner fr vertretung verfahren sofortigen beschwerde rechtsbeschwerde entgegen auffassung antragstellers wirksame anwaltsvertrge abschlieen konnte freilich masse verpflichteten vgl hkinso kayser aao rn mnchkomm inso ott vuia aao rn anwaltsvertrge unwirksam wren wrde brigen wirksamkeit prozessvollmacht berhren st rspr vgl zuletzt bgh urt mai ix zr wm rn ff gilt fr gem inso ff zpo zulssige rechtsbeschwerde entscheidung beschwerdegerichts fr wiederaufnahmeantrag hinsichtlich rechtsbeschwerdeverfahrens gilt antragsteller insoweit prozessfhrungsbefugt bedarf bestellung pflegers wiederaufnahmeantrag wre allerdings gem abs satz zpo statthaft entscheidung senats juli verfahrensbevollmchtigten antragstellers seinerzeit august wirksam zugestellt worden einreichung antrags bestellung verfahrenspflegers februar hchstfrist fnf jahren lngst abgelaufen ganter vorinstanzen ag mnchen entscheidung lg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar weschenfelder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch dr roth richterin dr brckner fr recht erkannt revision klger urteil oberlandesgerichts mnchen zivilsenat dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte kaufte klgern mehrere grundstcke schloss erstvermietungsgarantievertrag klgerin komplementrin klgerin gab mietausfallgarantie parteien schlossen mehrere ergnzungs nderungsvertrge hierzu klger sehen ansprche erstvertrgen erledigt beklagte nahm gegenteiligen standpunkt machte anwaltlich beraten auergerichtlich zahlungsansprche gegenber klgern hhe gegenber klgerin hhe geltend klger einerseits klgerin andererseits be auftragten rechtsanwlte abwehr ansprche verlangen erstattung hierdurch entstandenen kosten gesichtspunkt geltendmachung unberechtigter ansprche landgericht urkundenprozess erhobenen klage vorbehalt rechte nachverfahren stattgegeben berufungsverfahren klger abstehen urkundenprozess erklrt oberlandesgericht klage berufung beklagten urkundenprozess unstatthaft abgewiesen senat zugelassenen revision mchten klger durchfhrung berufung ordentlichen verfahren erreichen beklagte beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht meint abstehen urkundenprozess sei berufungsrechtszug voraussetzungen klagenderung zulssig vorlgen beklagte zugestimmt sachdienlich sei abstehen urkundenprozess ergebe schon daraus beweisaufnahme erforderlich knne sei anspruch grund hhe bestritten wrden parteien abstehen urkundenprozess weitere beweismglichkeiten erffnet ergebnis gehe beklagten instanz verloren schlielich sei auszuschlieen angesichts komplexitt vorgnge aufwendige beweisaufnahme erforderlich erweisen knne ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand berufungsgericht klgern berufungsverfahren erklrte abstehen urkundenprozess unrecht unzulssig angesehen geht allerdings ausgangspunkt zutreffend davon abstehen urkundenprozess grundstzlich berufungsinstanz mglich zpo klger einwilligung beklagten bedarf schluss mndlichen verhandlung urkundenprozess weise abstehen rechtsstreit ordentlichen verfahren anhngig bleibt erklrung fhrt geltend gemachte anspruch rechtshngig bleibt rechtsstreit ordentlichen verfahren beschrnkungen zpo fortgefhrt bgh urteil april xii zr bghz rn abstehen urkundenprozess obwohl weder zpo vorschrift ausdrcklich bestimmt berufungsrechtszug mglich entsprechend anwendbaren voraussetzungen klagenderung zpo erforderlich deshalb entweder einwilligung beklagten berufungsgericht abstehen fr sachdienlich hlt senat urteil februar zr bghz bgh urteile juni iii zr bghz oktober xi zr njw ii cc daran inkrafttreten zivilprozessreformgesetzes januar gendert bgh urteile april xii zr bghz rn juli viii zr njw rn weitere annahme berufungsgerichts voraussetzungen lgen abstehen urkundenprozess sachdienlich sei jedoch rechtsfehlern beeinflusst revisionsgericht entscheidung berufungsgerichts ber sachdienlichkeit abstehens urkundenprozess darauf berprfen berufungsgericht begriff sachdienlichkeit verkannt grenzen ermessens berschritten bgh urteil april xii zr bghz rn rahmen berufungsurteil beanstanden rechtsprechung bundesgerichtshofs erfordert beurteilung sachdienlichkeit bercksichtigung bewertung abwgung beiderseitigen interessen dabei entscheidend inwieweit zulassung genderten ordentlichen verfahren fortzusetzenden klage streit rahmen anhngigen rechtsstreits ausrumt weiterer prozess vermeiden lsst klagenderung abstehen urkundenprozess danach einerseits sachdienlich vllig neuer streitstoff beurteilung entscheidung gestellt dafr ergebnis bisherigen prozessfhrung verwertet sachdienlichkeit steht andererseits grundstzlich entgegen aufgrund klagenderung abstehens urkundenprozess neue parteierklrungen gegebenenfalls beweiserhebungen notwendig erledigung prozesses verzgert bgh urteile april xii zr aao rn juli viii zr njw rn grundstzen berufungsgericht entscheidung gerecht geworden aa sachdienlichkeit abstehens urkundenprozess berufungsverfahren begrndung verneint parteien gehe instanz verloren entschieden fr zweiter instanz vorgenommene klagenderung bgh urteil januar iii zr njw senat urteil januar zr juris rn fr abstehen urkundenprozess berufungsverfahren gilt wre richtig abstehen urkundenprozess sachdienlich parteien tatsacheninstanz ordentlichen verfahren nimmt wre ergebnis stets vornherein unzulssig steht widerspruch fr klagenderung zpo getroffenen wertung gesetzgebers daran ausgerichteten rechtsprechung bundesgerichtshofs voraussetzungen fr klagenderung berufungsverfahren abstehen urkundenprozess zweiten rechtszug bertrgt bb ebenfalls tragfhig weitere begrndung berufungsgerichts wegen komplexitt vorgnge knne aufwendige beweisaufnahme erforderlich erweisen regelung abs satz nr zpo voraussetzungen fr zurckverweisung sache erste instanz entlehnt regelfall gerade grund fr zurckverweisung anerkannt abs satz nr zpo notwendigkeit umfangreichen aufwendigen beweisaufnahme grund fr zurckverweisung wesentlichen mangel erstinstanzlichen verfahrens beruht partei zurckverweisung beantragt ausnahmefall vorliegt berufungsgericht umfangreiche aufwendige beweisaufnahme durchzufhren notwendigkeit beweisaufnahme lsst deshalb argument sachdienlichkeit abstehens urkundenprozess ableiten cc sachdienlichkeit lsst schlielich komplexitt vorgnge begrnden geltend gemachte schadensersatzanspruch grund hhe streitig gesichtspunkte kommt zitierten rechtsprechung bundesgerichtshofs entscheidend vielmehr zulassung nichturkundlicher beweismittel fhrt berufungsgericht vllig neuer prozessstoff vorgelegt fr bewltigung ergebnisse bisherigen prozessfhrung verwertet knnen fall urteil landgerichts sttzt auslegung urkundlich nachgewiesenen vertrge parteien einerseits deren ebenso nachgewiesenen korrespondenz andererseits streit parteien beruht kern unterschiedlichen verstndnis unterlagen bewertung landgericht berufungsverfahren vollstndig verwertet parteien abstehen urkundenprozess weitere beweismittel prozessbevollmchtigte beklagten mndlichen verhandlung senat geltend gemacht gegenansprche einfhren knnen ndert nutzen bisherigen prozessfhrung fr berufungsverfahren landgericht verwerteten vertrge parteien bilden grundlage wechselseitigen ansprche senat frage sachdienlichkeit abstehens urkundenprozess entscheiden hierbei bercksichtigenden gesichtspunkte feststehen zustzliche erkenntnisse erwarten bejaht sachdienlichkeit abstehen urkundenprozess erlaubt bisher urkundsbeweislich verwerteten vertrge parteien umfassend wrdigen streit parteien laufenden rechtsstreit endgltigen abschluss bringen fr abstehen urkundenprozess berufungsverfahren zustzlich voraussetzungen nr zpo erfllt mssen bundesgerichtshof bislang dahinstehen lassen knnen voraussetzungen jeweils vorlagen bgh urteil april xii zr bghz rn juli viii zr njw frage entschieden nr abs nr zpo bercksichtigenden tatsachen gehren urteil erstinstanzlichen gerichts trotz entsprechenden parteivortrags festgestellt mageblichen sicht berufungsgerichts grund klagenderung abstehens urkundenprozess fr entscheidung ankommt bgh urteile april xii zr aao rn juli viii zr aao rn bercksichtigung tatsachen geht parteien ersten rechtszug umfassend nichturkundlichen voraussetzungen fr einwnde geltend gemachten anspruch vorgetragen iii sache endentscheidung reif berufungsgericht ordentlichen verfahren erforderlichen feststellungen getroffen neuen berufungsverfahren nachzuholen dabei zunchst darauf ankommen beklagte pflichten auergerichtliche geltendmachung unbegrndeten anspruchs senat urteil januar zr bghz beschluss oktober zb juris rn weise verletzt stresemann lemke roth schmidt rntsch brckner vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter drr richterin harsdorf gebhardt richter hucke seiters beschlossen senatsbeschluss november wegen offensichtlichen schreibversehens randnummer gem zpo dahin gendert anstelle schadensersatzanspruch beklagten richtig schadensersatzanspruch klger heien schlick drr hucke harsdorf gebhardt seiters vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat freiburg februar kosten klgerin zurckgewiesen gegenstandswert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo gehrsverletzung auffassung nichtzulassungsbeschwerde fehlenden auseinandersetzung berufungsgerichts unwirksamkeit vorformulierten sicherungszweckerklrung sehen liegt zweifelhaft nachtrgliche einfgen wortes brgschaften leerstelle textes allgemeine geschftsbedingung darstellt hierzu klgerin insbesondere schriftsatz januar rechtsstreit vorgetragen jedenfalls liegt zulassungsrelevante abweichung rechtsprechung versto formularmigen ausdehnung dinglichen haftung sicherungsgebers allgemeinen geschftsbedingungen sicherungszweck grundschuld erst lange zeit ursprnglichen kreditvereinbarung vorformulierten neuen zweckerklrung gendert stellt berraschende klausel sinne agbg dar bgh urt januar xi zr zip weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen ganter raebel lohmann kayser pape vorinstanzen lg offenburg entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs mrz gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen april unzulssig verworfen angeklagte trgt kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefhrlicher krperverletzung einbeziehung strafen frheren urteil gesamtfreiheitsstrafe acht jahren drei monaten wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln weiteren freiheitsstrafe jahr verurteilt daneben wurde unterbringung angeklagten entziehungsanstalt sicherungsverwahrung angeordnet angeklagte unmittelbar verkndung urteils april belehrung vorsitzenden rcksprache verteidiger erklrt nehme urteil verzichte rechtsmittel mai legte jedoch protokoll geschftsstelle revision lie verteidiger begrnden erklrten rechtsmittelverzicht macht geltend verzicht sei gegenstand absprache landgericht zweifel gehabt unterbringung entziehungsanstalt begrnden lasse gehrte sachverstndige zweifel erfolgsaussicht manahme geuert vorsitzende verhngung manahme interesse angeklagten liegend dargestellt wurde davon abhngig gemacht rechtsmittelverzicht zusage absprache sei unwirksam auerhalb hauptverhandlung mitwirkung weiteren berufsrichter schffen erfolgt sei ferner sei absprache ergebnis ffentlicher hauptverhandlung errtert worden rechtsmittel erfolg revision unzulssig verwerfen rechtsmittelverzicht wirksam entgegen vorbringen revision wurden smtliche berufsrichter wohl schffen absprache beteiligt dienstlichen erklrung berufsrichter hervorgehoben verteidiger kammer aufgesucht getroffene absprache leidet indessen insoweit mangel ergebnis gefhrten gesprchs hauptverhandlung errtert wurde frage verfahrensrechtliche mngel absprache zusammenhngenden rechtsmittelverzicht auswirken strafsenat bundesgerichtshofs juli nstz ebenso bghr stpo abs satz rechtsmittelverzicht entschieden unzulssigkeit absprache berhre wirksamkeit absprachegem erklrten rechtsmittelverzichts beurteilung kme betracht diejenigen grnde allgemein einzelfall zulssigkeit absprache entgegenstehen zugleich rechtlichen mibilligung abgesprochenen rechtsmittelverzichts fhren wrden spteren entscheidungen hnlich gelagerten fllen strafsenat grundstze frage gestellt jedoch jeweils konkreten fall unwirksamkeit rechtsmittelverzichts gekommen strafsenat njw rechtsmittelverzicht fr unwirksam erklrt fhrung verstndigungsgesprche verletzung rechtsprechung aufgestellten verfahrensgrundstze dissens gericht staatsanwaltschaft ber reichweite angebots staatsanwaltschaft folge angeklagten schwer durchschaubar unrealistische erwartungen erweckte falle strafsenats nstz verffentlichung bghst vorgesehen gleichfalls aufgrund ordnungsgemer verfahrensfhrung dissens verteidigung angeklagtem seite gericht staatsanwaltschaft seite entstanden dadurch berechtigte offengelegte verteidigungsinteresse angeklagten benachteiligt fr verteidiger angeklagten risiko prozessuale lage falsch einzuschtzen erhht wurde strafsenat schliet strafsenat festgelegten strafsenat infrage gestellten grundstzen verhltnis absprache rechtsmittelverzicht verletzung fr fhrung verhandlungsgesprche aufgestellten vorgaben unwirksamkeit abgesprochenen tatschlich erklrten rechtsmittelverzichts fhren verfahrensmangel unzulssigen willensbeeinflussung abgabe verzichtserklrung gefhrt angeklagte nmlich ungeachtet mngel interessen unbeeinflut sachgerecht wahrgenommen daher grund erkennbar warum smtliche verfahrensmngel zusammenhang absprache unwirksamkeit rechtsmittelverzichts fhren mten entscheidend unzulssige beeinflussung freien willensbildung vorliegt fall mu angeklagten mglichkeit offenstehen ablauf revisionseinlegungsfrist wirksamen rechtsmittelverzicht erklren etwa gefundenen ergebnis zufrieden jedenfalls verfahren beendet sehen angefhrten entscheidungen strafsenats grundsatzentscheidung strafsenats punkten bereinstimmen angezweifelt worden weigend stv rie nstz dahinstehen entscheidenden fall liegt weder mglichen irrtum angeklagten auslsender dissens verletzung verteidigungsinteressen verstndigungsgesprch hinsicht vorgegebenen regeln entsprach beteiligten klar ging landgericht entschieden besprochen dissens scheidet daher angeklagten behauptet ergebnis gleiche gilt fr mgliche beeintrchtigung verteidigungsinteresses sinne entscheidung strafsenats wre absprache gericht rechtsfolge zusagt gesetzlich vorgesehen deren voraussetzungen gegeben unzulssig daraus knnte umstnden unzulssige willensbeeinflussung angeklagten entscheidung ber rechtsmittelverzicht ergeben angeklagten geltend gemacht landgericht angeklagten verteidiger offengelegt erfolgsaussichten unterbringung entziehungsanstalt ausfhrungen sachverstndigen schlechter seien schriftlichen gutachten erwarten situation wurde konsens dahin gefunden unterbringung fr fall zusage rechtsmittelverzichts anzuordnen wobei manahme beteiligten chance fr angeklagten eingestuft wurde absprache rechtsprechung aufgestellten grundstzen entspricht steht freilich vllig auer frage jedenfalls fhrte unzulssigen willensbeeinflussung angeklagten enthielt aspekte drohung tuschung worin rechtsprechung allgemein grund sieht rechtsmittelverzicht unwirksam vgl ru kk aufl rdn schfer maul wahl granderath schluckebier'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr mai rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mai vorsitzenden richter nobbe richter dr ellenberger prof dr schmitt dr grneberg beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin juli zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo begrndung berufungsgericht berufung zurckgewiesen rechtlicher berprfung hinblick artikel abs gg standhlt bedarf entscheidung berufungsurteil stellt ergebnis jedenfalls grnden richtig dar klger tatschlichen voraussetzungen anspruchs sicherheitentausch schlssig vorgetragen angebotene sicherheitentausch setzte teilweise ablsung krediten voraus grundschulden grundstck strae gesichert rest betrag hhe prolongiert teilleistungen schuldner jedoch gem bgb berechtigt klger dr joeres vorgetragen beklagte vertraglich recht teilleistungen eingerumt weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert fr beschwerdeverfahren betrgt nobbe joeres schmitt ellenberger grneberg vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts leipzig september abs stpo rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen schwerer brandstiftung tateinheit vortuschen straftat wegen vorstzlicher brandstiftung wegen sachbeschdigung gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren zehn monaten verurteilt beanstandung verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten fhrt aufhebung rechtsfolgenausspruchs brigen rechtsmittel entsprechend zuschrift generalbundesanwalts unbegrndet abs stpo angefochtenen urteil vorgenommene schuldfhigkeitsprfung hlt rechtlicher prfung stand feststellungen landgerichts setzte angeklagte kellerabteil wohnhauses matratzen brand verursachte dadurch schden mindestens rund wegen unterbrechung strom telefonversorgung erhhter schadstoffwerte mehrstckige mietshaus vorbergehend vollstndig evakuiert tat folgenden nacht entfachte angeklagte brandbeschleunigern wohnung vierten stock hauses weiteren brand unbewohnbarkeit gebudes schden mindestens rund fhrte strafkammer legt zugrunde angeklagte taten triftige entschuldigungsgrnde verschaffen tattagen dienst sicherheitsunternehmen antreten mssen verurteilung wegen sachbeschdigung erfolgte angeklagte wenige wochen zuvor dienst arena leipzig zndmittel schmorbrand steckdose verursacht feuerwehreinsatz folge tat beging brandbekmpfungsmanahmen einsatzbereitschaft verlsslichkeit untermauern knnen schlielich liegen angeklagten strafkammer abs stpo ausgeschieden fnf rascher folge begangene brandlegungen kleingartenanlage last jeweils kollegen auftrag unternehmens bestreift anwendung zweifelssatzes ergangene freispruch betrifft weitere sechste brandlegung anlage landgericht grundlage gutachtens psychiatrischen sachverstndigen persnlichkeitsakzentuierung angeklagten angenommen blickwinkel schweren seelischen abartigkeit sinne stgb unerheblich sei dementsprechend relevante schuldminderung bewirkt bewertung lckenhaft deswegen durchgreifend rechtsbedenklich urteilsgrnde setzen jeweiligen tatbild verbindung motivation angeklagten tage getretenen markanten aufflligkeiten berhaupt auseinander indessen jedenfalls weiteres rahmen normalpsychologischen haltenden geltungsdrang erklrbar psychiatrische sachverstndige folgend strafkammer ausgegangen mithin ermangelt gebotenen umfassenden wrdigung zustands angeklagten taten vgl etwa bgh beschlsse november str rn september str juli str nstz rr jeweils mwn rechtsfehler entzieht rechtsfolgenausspruch grundlage hingegen bleibt schuldspruch unberhrt vollstndige aufhebung schuldfhigkeit angeklagten ausgeschlossen neue tatgericht demgem naheliegend hinzuziehung psychiatrischen sachverstndigen schuldfhigkeit angeklagten begehung taten erneut prfen dabei tatserie sechs brandstiftungen kleingartenanlage gegebenenfalls anwendung zweifelssatzes vgl schch lk stgb aufl rn mwn angeklagten begangen wrdigung einzubeziehen fr fall sicherer feststellung verminderter schuldfhigkeit ferner errtern unterbringung angeklagten psychiat rischen krankenhaus stgb betracht kommt angeklagte revision eingelegt wrde anordnung maregel dabei hindern abs satz stpo senat weist vorsorglich darauf erkenntnisse einstellung abs stpo betroffenen fnf taten kleingartenanlage deren sicherer feststellung fr angeklagten beschwerende anordnung maregel stgb herangezogen drften freispruchsfall scheidet hierfr vornherein basdorf sander dlp schneider knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mrz rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter ne kovi vill richterin lohmann mrz beschlossen revision klgers urteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat freiburg oktober angenommen klger trgt kosten revisionsverfahrens wert dm grnde revision wirft rechtsfragen grundstzlicher bedeutung ergebnis aussicht erfolg zpo behauptete anspruch ausgleichszahlungen fr jahren erbrachten arbeitsleistungen konnte entweder vorliegen dienstvertrages anspruch bgb arbeitsgericht geltend gemacht vertrag vorlag bereicherungsanspruch gem abs halbs bg landgericht arbeitsgericht klage abgewiesen voraussetzungen anspruchs bgb vorgelegen htten ausfhrungen verjhrung stellen revision einrumt rb hilfs mehrfachbegrndung dar beklagte fr klger spt klage landgericht konstanz erhoben annahme berufungsgerichts ansprche seien erst anwaltsschreiben mrz fllig geworden beruht revisionsrechtlich angreifbaren tatrichterlichen wrdigung klger mandat bereits april gekndigt haftet beklagte dafr klger ende jahres drohende verjhrung restlichen ansprche hingewiesen vgl bgh urt mrz ix zr njw fischer ganter vill ne kovi lohmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkndet juni brk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja pechstein international skating union zpo abs abs gwb abs gg art emrk art abs court of arbitration for sports cas lausanne schiedsgericht sinne abs abs zpo platz prinzip organisierter internationaler sportverband hinsichtlich zulassung athleten organisierten sportwettbewerben marktbeherrschend stellt missbrauch marktmacht sportverbands dar teilnahme athleten sportwettkampf unterzeichnung schiedsvereinbarung abhngig macht gem anti doping regeln cas schiedsgericht vorgesehen verfahrensordnung cas enthlt ausreichende garantien fr wahrung rechte athleten schiedssprche cas unterliegen kontrolle schweizerische bundesgericht verfahrensordnung cas mangelt deshalb ausreichenden garantien fr wahrung rechte athleten schiedsrichter verfahrensbeteiligten geschlossenen liste auszuwhlen gremium aufgestellt mehrheitlich vertretern internationalen olympischen komitees nationalen olympischen komitees internationalen sportverbnde besetzt sportverbnde athleten stehen bekmpfung dopings grundstzlich gegenstzlichen interessen geleitete lager gegenber umstnden schiedsvereinbarung hinblick justizgewhrungsanspruch art abs gg grundrecht freie berufsausbung art abs gg recht faires verfahren art abs europischen menschenrechtskonvention unwirksam bgh urteil juni kzr olg mnchen lg mnchen ecli de bgh ukzr kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz prsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter prof dr meier beck dr raum sowie richter prof dr strohn dr deichfu fr recht erkannt revision beklagten teil end teilzwischenurteil kartellsenats oberlandesgerichts mnchen januar aufgehoben soweit berufungsgericht nachteil beklagten erkannt berufung klgerin urteil landgerichts mnchen februar insgesamt zurckgewiesen klgerin trgt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand klgerin international erfolgreiche eisschnellluferin revisionsverfahren beteiligte beklagte deutsche nationale fachverband fr eisschnelllauf sitz mnchen beklagte internationale fachverband international skating union folgenden isu sitz schweiz beide verbnde platz prinzip organisiert gibt deutschen internationalen verband wettkmpfe eisschnelllauf nationaler bzw internationaler ebene veranstalten ecli de bgh ukzr vorfeld eisschnelllauf weltmeisterschaften hamar norwegen februar unterzeichnete klgerin januar beklagten vorformulierte wettkampfmeldung unterzeichnung meldung wre klgerin wettkampf zugelassen worden wettkampfmeldung verpflichtete klgerin einhaltung anti doping regeln beklagten auerdem unterzeichnete schiedsvereinbarung court of arbitration for sport folgenden cas lausanne ausschluss rechtswegs ordentlichen gerichten schiedsgericht vorsah weltmeisterschaften hamar wurden klgerin blutproben entnommen erhhte retikulozytenwerte aufwiesen beklagte sah beleg fr doping disziplinarkommission entschied juli klgerin rckwirkend februar wegen unerlaubten blutdopings fr zwei jahre sperren wettkmpfen februar erzielten ergebnisse klgerin annullieren punkte preise medaillen klgerin abzuerkennen schreiben juli teilte beklagte klgerin aufgrund sperre trainingsmanahmen ausgeschlossen status mitglied kaders fr olympischen winterspiele ausgesetzt sei klgerin beklagte legten entscheidung disziplinarkommission berufung cas erlie september verfahrensregeln fr konkrete verfahren denen insbesondere zustndigkeit festgestellt wurde verfahrensregeln wurden parteien unterzeichnet berufungen wies cas spruch november weitgehend zurck lediglich beginn sperre wurde abweichend februar festgesetzt dagegen legte klgerin beschwerde beim schweizerischen bundesgericht urteil februar zurckgewiesen wurde revision klgerin beim schweizerischen bundesgericht wurde urteil september zurckgewiesen vorliegenden klage begehrt klgerin feststellung rechtswidrigkeit dopingsperre verurteilung beklagten ersatz erwachsenen materiellen schden sowie zahlung angemessenen schmerzensgeldes landgericht klage abgewiesen lg mnchen schiedsvz abweisung klage beklagte nimmt klgerin hinsichtlich klagabweisung beklagte berufung eingelegt berufungsgericht teilend teil zwischenurteil olg mnchen wuw de berufung klgerin insoweit zurckgewiesen beklagte gerichtete klageantrag feststellung rechtswidrigkeit verhngten dopingsperre abgewiesen worden hinsichtlich weiteren klageantrge schadensersatz einschlielich schmerzensgeld berufungsgericht festgestellt beklagte gerichtete klage zulssig hiergegen wendet beklagte berufungsgericht zugelassenen revision klgerin entgegentritt entscheidungsgrnde berufungsgericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet deutschen gerichte seien fr klage beklagte international zustndig zustndigkeit ergebe art nr bereinkommens ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen okto ber lugano bereinkommen lug fr inanspruchnahme zusammen juristischen person gerichten ortes juristische person sitz erforderliche enge beziehung liege klagen beklagte beklagte sach rechtslage beruhten missbruchliches verhalten klgerin dergestalt beklagte deshalb verklagt zustndigkeit deutscher gerichte fr beklagte begrnden sei ersichtlich internationale zustndigkeit deutscher gerichte fr klage beklagte bestehe rechtskraft abweisung klage beklagte fort klgerin beklagten getroffene schiedsvereinbarung stehe rechtsweg ordentlichen gerichten entgegen schiedsvereinbarung sei nichtig zwingendes recht verstoe wirksamkeit schiedsvereinbarung beurteile gem art egbgb deutschem kartellrecht danach sei schiedsvereinbarung abs abs nr gwb af nichtig beklagte sei relevanten markt zulassung eisschnelllauf weltmeisterschaften monopolistin normadressatin durchfhrung sportveranstaltungen stelle wirtschaftliche ttigkeit dar wettkampfmeldung zustndigkeit schiedsgerichts ausschluss staatlichen gerichtsbarkeit vorsehe geschftsbedingungen gestellt beurteilung stehe internationale bereinkommen doping sport oktober entgegen grundstze welt anti doping codes folgenden wadc bezug nehme zwingende zustndigkeit cas vorsehe sei weder ersichtlich bereinkommen detailregelung teil grundstze ansehe deren einhaltung signatarstaaten darunter schweiz verpflichtet htten sei ersichtlich schweiz gesetzliche verpflichtung geschaffen beklagte verpflichtet htte schiedsverein barung zugunsten cas treffen beklagte gesetzlichen grnden insbesondere erhaltung anerkennung internationale olympische komitee veranlasst gesehen schiedsvereinbarung zugunsten cas verlangen sei fr kartellrechtliche beurteilung belang verlangen schiedsvereinbarung ausrichter internationalen sportwettkmpfen stelle schlechthin missbrauch marktmacht dar insbesondere gewhrleistung einheitlicher zustndigkeiten verfahrensgestaltungen gleichgelagerten fllen verhindere divergierende entscheidungen stelle sachgerechten grund dar streitigkeiten athleten verbnden zusammenhang internationalen wettkmpfen einheitlichen sportschiedsgericht zuzuweisen vorliegenden fall begrnde verlangen zustimmung schiedsvereinbarung jedoch missbrauch marktmacht verbnde bestimmenden einfluss auswahl personen htten fr verfahren cas schiedsrichter betracht kmen sachliche rechtfertigung fr verbandsbergewicht liege grund dafr athlet trotz verbandsbergewichts schiedsvereinbarung unterwerfe liege allein monopolstellung verbandes klgerin schiedsvereinbarung zugang staatlichen gerichten gesetzlichen richter entzogen sei fr annahme missbrauchs marktmacht erforderliche erheblichkeitsschwelle berschritten wrdigung kartellrechtlichem missbrauch stehe streichung abs zpo af unwirksamkeit schiedsvertrages vorsah partei wirtschaftliche soziale berlegenheit ausnutzte teil abschluss ntigen entgegen aufhebung vorschrift sei gesetzgeber begrndet worden nichtigkeit schiedsvertrages angesichts tatsache schiedsgerichtsbarkeit staatlichen gerichtsbarkeit grundstzlich gleichwertigen rechtsschutz biete weitgehende rechtsfolge erscheine regelung abs zpo ausgewogene zusammensetzung schiedsgerichts sicherstelle gesetzgeberischen erwgungen komme jedoch fr kartellrechtliche wrdigung bedeutung fr kartellrechtliche missbrauchskontrolle typisch sei marktbeherrschenden unternehmen verhaltensweisen untersagt wrden marktteilnehmern weiteres gestattet wren klgerin sei anrufung staatlichen gerichte gesichtspunkt widersprchlichen verhaltens verwehrt cas doping sperre wehr gesetzt anerkennung zustndigkeit verbunden knne streitigkeiten insbesondere streit ber geltend gemachten schadensersatzansprche bertragen auerdem sei ersichtlich grnden beklagte darauf vertrauen drfen klgerin fr streitigkeiten diejenige ber bestand doping sperre cas anrufen schlielich unterzeichnung verfahrensordnung cas lediglich zustndigkeit fr anhngige streitigkeit ber doping sperre fr weitere verfahren begrnden knnen klagantrag feststellung rechtswidrigkeit dopingsperre sei unzulssig feststellung rechtsverhltnisses gerichtet sei weiteren klagantrge materieller schadensersatz schmerzensgeld seien dagegen zulssig soweit zulssig sei sei klage entscheidung reif insbesondere wegen rechtskraftwirkung entscheidung cas unbegrndet anerkennung schiedsspruchs cas stelle wegen kartellrechtswidrigkeit schiedsvereinbarung versto ffentliche ordnung ordre public dar beurteilung gerichtete revision beklagten erfolgreich fhrt wiederherstellung klageabweisenden urteils landgerichts klage soweit ber entscheiden unzulssig allerdings deutschen gerichte entscheidung ber klage art nr verbindung art lug international zustndig art nr lug gerichte bereinkommen gebundenen staates fr klagen beklagten zustndig sitz vertragsstaat zusammen gerichtsstaat ansssigen beklagten verklagt klagen enge beziehung besteht gemeinsame verhandlung entscheidung geboten erscheint vermeiden getrennten verfahren widersprechende entscheidungen ergehen knnten voraussetzungen hinblick gemeinsame inanspruchnahme beklagten erfllt rechtsprechung bundesgerichtshofs legung art nr lug parallelvorschrift art nr eugvvo sowie hierzu ergangene rechtsprechung gerichtshofs europischen union bercksichtigen beschluss november ii zr wm danach liegt erforderliche konnexitt klagen sach rechtslage gefahr einander widersprechender entscheidungen besteht eugh urteil april njw rn sapir urteil oktober slg rn freeport bgh beschluss no vember ii zr wm geimer geimer schtze europisches zivilverfahrensrecht aufl art eugvvo rn thomas putzo htege zpo aufl art eugvvo rn hinsichtlich revisionsinstanz anhngigen schadensersatzansprche beruht klage beklagte vorwurf klgerin verhngte dopingsperre sei rechtswidrig vorwurf beklagte bestand darin beklagten verhngte dopingsperre schreiben juli konkretisiert folgezeit umgesetzt beklagte geltend gemachten ansprche grundlage vorwurf rechtswidrigkeit verhngten dopingsperre beide klagen beruhen sach rechtslage zumal klgerin beide beklagten gesamtschuldner anspruch genommen vgl bergermann doping zivilrecht grothe festschrift fr hoffmann classen rechtsschutz verbandsmanahmen profisport adolphsen adolphsen nolte lehner gerlinger sportrecht praxis rn sowie vorliegen konnexitt gesamtschuldnerschaft stadler musielak voit zpo aufl art eugvvo rn zustndigkeitserschleichung dadurch beklagte deshalb verklagt worden beklagte fr zustndigen schweizerischen gerichten entziehen berufungsgericht recht verneint insbesondere missbrauch art lug vermeintlichen unschlssigkeit klage beklagte hergeleitet rechtsprechung gerichtshofs europischen union zustndigkeitsregel art nr eugvvo ausgelegt klger erlaubt wre klage mehrere beklagte allein zweck erheben zustndigkeit ge richte wohnsitzes entziehen eugh urteil juli slg rn reisch montage urteil september slg rn kalfelis fehlen zustndigkeitserschleichung stellt jedoch selbstndig prfende zulssigkeitsvoraussetzung dar rahmen abwgung gemeinsame verhandlung entscheidung erforderlich erscheint bercksichtigen eugh urteil oktober slg rn freeport geimer geimer schtze europisches zivilverfahrensrecht aufl art eugvvo rn mnchkommzpo gottwald aufl art eugvvo rn fr bercksichtigung eigenstndiger prfungspunkt stadler musielak voit zpo aufl art eugvvo rn bercksichtigende zustndigkeitserschleichung liegt allein deshalb klage erstbeklagten zeitpunkt erhebung nationalem recht bereits unzulssig unbegrndet erwiesen vgl eugh urteil juli slg rn reisch montage fr begrndung zustndigkeit art nr eugvvo unabhngig zulssigkeit begrndetheit ankerklage kropholler hein europisches zivilprozessrecht aufl art eugvvo rn geimer geimer schtze europisches zivilverfahrensrecht aufl art eugvvo rn mnchkommzpo gottwald aufl art eugvvo rn thomas putzo htege zpo aufl art eugvvo rn aa wagner stein jonas zpo aufl art eugvvo rn differenzierend stadler musielak voit zpo aufl art eugvvo rn fr ansicht spricht insbesondere praktische wirksamkeit zustndigkeitsvorschrift art nr lug mehr gewhrleistet wre bereits rahmen prfung zustndigen gerichts umstnden schwierige fragen zulssigkeit begrndetheit ankerklage geklrt mssten vgl kropholler hein europisches zivilprozessrecht aufl art eugvvo rn wre vorschrift bezweckte rechtssicherheit beeintrchtigt vgl eugh urteil juli slg rn reisch montage mag gelten unschlssigkeit ankerklage hand liegt jedoch fall revision sttzt gegenteilige auffassung mageblich erwgung beklagte verhngung dopingsperre smtliche schadenspositionen klgerin aufbauten beteiligt sei haftungsbegrndende handlung vorgenommen klgerin haftungsbegrndende handlung beklagten indessen darin gesehen beklagten verhngte dopingsperre umgesetzt obwohl ignorieren sperre mglich zumutbar wre offensichtlich untauglicher anknpfungspunkt fr mitinanspruchnahme beklagten begrndete internationale zustndigkeit deutscher ge richte fr klage beklagte entfllt grundsatz perpetuatio fori zwischenzeitlich rechtskrftige abweisung klage beklagte eugh urteil februar slg rn dfds torline kropholler hein europisches zivilprozessrecht aufl art eugvvo rn adolphsen adolphsen nolte lehner gerlinger sportrecht praxis rn schlosser schlosser hess eu zivilprozessrecht aufl art eugvvo rn ii klage jedoch unzulssig beklagten erhobene einrede schiedsvereinbarung entgegensteht abs zpo verbindung abs zpo unterzeichnung wettkampfmeldung klgerin verlangen beklagten parteien schiedsvereinbarung ff zpo getroffen cas echtes schiedsgericht sinne zivilprozessordnung lediglich verbandsgericht vgl unterscheidung bgh urteil november ii zr bghz schlosser stein jonas zpo aufl rn sonstige streitschlichtungsstelle stellung rechtsprechenden gewalt staatsgefge verhltnis brger grundzgen tragende prinzipien deutschen rechtsordnung vgl bverfge richterliche ttigkeit untersteht gebot distanz neutralitt bverfge gehrt wesen nichtbeteiligten dritten ausgebt st rspr siehe etwa bverfge fr schiedsgerichtsbarkeit funktion wirkung materiell rechtsprechung besteht insoweit grundsatz her ausnahme dementsprechend liegt echtes schiedsgericht rechtsweg ordentlichen gerichten wirksam ausgeschlossen entscheidung berufene schiedsgericht unabhngige neutrale instanz darstellt bgh urteil mai iii zr bghz beschluss mai iii zb bghz schlosser stein jonas zpo aufl rn cas stellt unabhngige neutrale instanz dar verbands vereinsgericht vgl bgh beschluss mai iii zb bghz bestimmten verband verein eingegliedert tragenden sportverbnden olympischen komitees institution unabhngig vgl schweizerisches bundesgericht urteil mai schiedsvz ff danilova latsutina verbandsbergreifende einheitliche rechtsprechung sicherstellen verfahren erstellung schiedsrichterliste cas strukturelles ungleichgewicht hergeleitet unabhngigkeit neutralitt cas mae beeintrchtigt stel lung echtes schiedsgericht frage stnde ergebnis ebenso grtz anti doping manahmen hochleistungssport rechtlicher sicht schlosser stein jonas zpo aufl rn aa classen rechtsschutz verbandsmanahmen profisport ff orth spurt zweifelnd heermann schiedsvz holla einsatz schiedsgerichten organisierten sport aa feststellungen berufungsgerichts knnen gem zeitpunkt abschlusses schiedsvereinbarung gltigen verfahrensregeln statutes of the bodies working for the settlement of sports related disputes folgenden statuten sowie procedural rules folgenden verfahrensordnung cas anrufenden parteien schiedsrichter internationalen rat fr sportschiedsgerichtsbarkeit folgenden icas aufgestellten geschlossenen schiedsrichterliste auswhlen icas setzt mitgliedern zusammen jeweils vier mitglieder internationalen sportverbnden denen beklagte zhlt nationalen olympischen komitees internationalen olympischen komitee ernannt zwlf mitglieder ernennen vier mitglieder with view to safeguarding the interests of the athletes blick wahrung interessen athleten mitglieder ernennen schlielich vier weitere mitglieder unabhngig organisationen mitglieder ernennen mitglieder icas treffen entscheidungen einfacher mehrheit wahl schiedsrichter fr cas icas verteilung bercksichtigen eigenen besetzung entspricht jeweils fnftel schiedsrichter internationalen sportverbnden internationalen olympischen komitee nationalen olympischen komitees vorgeschlagenen personen gewhlt weiteres fnftel blick wahrung interessen athleten gewhlt fnftel personen unabhngig fr vorschlge schiedsrichter verantwortlichen personen berufungsverfahren cas prsident berufungsabteilung einfache mehrheit icas gewhlt vorsitzenden fr konkrete streitigkeit zustndigen spruchkrpers bestimmen streitparteien insoweit berufungsgericht zieht hieraus schlussfolgerung verbnden wegen beim icas geltenden mehrheitsprinzips aufgrund zwlf verbandsgebundenen mitglieder bergewicht zukomme ermgliche zusammensetzung schiedsrichterliste einfluss nehmen zumal verbandsunabhngigkeit weiteren acht mitglieder hinblick wahl zwlf verbandsgebundenen mitglieder gesichert sei einflussbergewicht begrnde gefahr schiedsrichterliste aufgenommenen personen mehrheitlich sogar vollstndig verbnden nher stnden athleten sachliche rechtfertigung fr verbandsbergewicht liege streitigkeiten verbnden athleten bestehe gleichlauf interessen stnden vielmehr kontrr gegenber bb fr einordnung echtes schiedsgericht erforderlichen folgen reichenden unabhngigkeit fehlt mitglieder spruchkrpers allein berwiegend partei bestimmt streitbeteiligten parittischen einfluss besetzung spruchkrpers bgh beschluss mai iii zb bghz haas zvglrwiss classen rechtsschutz verbandsmanahmen profisport einfluss parteien besetzung streitfall entscheidenden spruchkrpers cas jedoch parittisch beide parteien knnen geschlossenen schiedsrichterliste schiedsrichter auswhlen schiedsrichterliste solange beanstanden hierdurch bergewicht partei institutionalisiert vgl zller geimer zpo aufl rn gremium mageblichen einfluss erstellung schiedsrichterliste parteien nher steht gleichsam bestimmten lager zuzurechnen vgl schlosser stein jonas zpo aufl rn derartiges bergewicht besteht schiedsrichterliste manifestiert institutionalisierung bergewichts bestimmten konkreten verfahren beteiligten sportverbandes beklagten sinne direkten einfluss liste htte nehmen knnen beklagte lediglich insofern mittelbaren einfluss zusammensetzung schiedsrichterliste feststellungen berufungsgerichts internationalen sportverbnden zhlt vier mitglieder icas entsenden knnen zudem fnftel schiedsrichter internationalen sportverbnden vorgeschlagenen personen ernannt kommt internationalen sportverband beklagten gewisser einfluss zusammensetzung schiedsrichterliste einfluss besteht jedoch ausma verband hierdurch bestimmenden einfluss zusammensetzung schiedsrichterliste htte dafr festgestellt vorgetragen mindestens personen umfassende schiedsrichterliste tatschlich weit ber vgl haas zvglrwiss ausreichende zahl neutraler beklagten unabhngiger personen enthlt vgl bgh urteil januar vii zr bghz pfeiffer schiedsvz schtz anmerkung entscheidung schweizerischen bundesgerichts fall danilova latsutina schiedsvz bestimmender einfluss konkret verfahrensbeteiligten verbandes daraus hergeleitet sportverbnden olympischen komitees gesamtheit magebliche einfluss zusammensetzung schiedsrichterliste zukommt bergewicht konkreten verfahren beteiligten verbandes gegenber athleten schiedsrichterbestimmung ergbe hieraus verbnde athleten grundstzlich gegenstzlichen interessen geleitete lager gegenberstnden bereichen arbeitgebern arbeitnehmern fall mag verbnde athleten bilden jedoch derartig gegenstzlichen lager vorliegenden fall standen cas verband beklagte athletin klgerin kontrren parteirollen gegenber brigen sportverbnde knnen jedoch weiteres seite beklagten zugerechnet sportverbnde olympischen komitees grunde her wettbewerb stehende einheiten hchst unterschiedlichen einzelinteressen vgl haas zvglrwiss ff hinblick verpflichtung umsetzung wadc mgen dopingfllen durchaus gleichgerichtete interessen vertreten interessen decken jedoch grundstzlich interessen athleten dopingfreien sport zudem bestehen ber gemeinsame ziel dopingfreien sports hinaus konkreten verfahren durchaus unterschiedliche einzelinteressen verschiedenen verbnde athleten verband mag beklagte dopingverfahren athleten untersttzen unschuld berzeugt verband mag fall beklagten disziplinarkommission verhngte dopingsperre verteidigen seiten athleten dopings berfhrter athlet fr mglichst milde sanktionierung kmpfen whrend doping benachteiligte athleten mglicherweise strenge verurteilung befrworten senat verkennt dabei gegebenenfalls gleichwohl interesse verbandsseite effektiven regeldurchsetzung deren ffentlicher erkennbarkeit konflikt interesse betroffenen athleten hohen beweisanforderungen treten hinblick verbnden athleten einzelfall jedoch hchst unterschiedlichen einzelinteressen verfolgte hauptziel dopingfreien sports rechtfertigt jedoch annahme homogener lager bestehend verbnden athleten zuliee einzelnen sportverband beklagten brigen verbnde zuzurechnen hieraus bergewicht einzelnen verfahrensbeteiligten zusammensetzung schiedsgerichts herzuleiten brigen gewhrleisten statuten verfahrensordnung cas hinreichende individuelle unabhngigkeit neutralitt schiedsrichter schiedsrichter mssen ernennung erklrung unterzeichnen funktion objektiv unabhngig ausben mssen mitgliedern icas personell verschieden eventuelle umstnde unabhngigkeit beeintrchtigen knnten gegenber parteien offenlegen auerdem parteien mglichkeit unabhngig erscheinenden schiedsrichter befangen abzulehnen einwand klgerin ablehnungsrecht sei begrenztem wert schiedsrichter offenlegen mssten hufig vergangenheit bereits partei benannt worden seien steht einordnung cas echtem schiedsgericht ebenso wenig entgegen hinweisrecht generalsekretrs cas schiedsspruch unterzeichnung generalsekretr vorgelegt berichtigungen form vornehmen aufmerksamkeit schiedsgerichts grundsatzfragen fundamental issues of principle lenken vgl hieraus resultierenden bedenken sachlichen unabhngigkeit schiedsgerichts zusammenhang hnlichen vorschrift art entspricht art af icc schiedsordnung reiner jahnel schtze institutionelle schiedsgerichtsbarkeit aufl art icc rn ff schlosser stein jonas zpo aufl rn aa regelung abs zpo inlndischen schiedsgerichten fr fall strukturellen bergewichts partei zusammensetzung schiedsgerichts besonderes fristgebundenes verfahren vorsieht entnommen jedwede beeintrchtigung unabhngigkeit neutralitt schiedsgerichts nichtanwendbarkeit ff zpo fhrt vielmehr scheidet anwendung ff zpo schiedsgericht satzungsmig unabhngige unparteiische stelle organisiert schiedsverfahren richten vereins verbands eigener sache hinausluft mithin bloe vereins bzw verbandsgerichtsbarkeit vorgezeichnet bgh beschluss mai iii zb bghz korrespondiert rechtsprechung bundesgerichtshofs auslndischen schiedssprchen denen anerkennung versagt verletzungen neutralittsgebots grundstzen richterlicher amtsfhrung schlechthin unvereinbar etwa sicht unbefangenen betrachters konkrete befrchtung rechtfertigen schiedsrichter vollstrecker willens partei schiedsrichter sachfremden erwgungen belange partei einseitig frdern daraus folgt versto gebot berparteiischer rechtspflege schiedsgerichtlichen verfahren konkret ausgewirkt auslndischen schiedsspruch anerkennung versagen bgh urteil mai iii zr bghz bb fall liegt jedoch entsprechend vorstehenden fhrungen gerade verband regel fter gelegenheit schiedsrichter benennen einzelne athlet liegt natur sache rechtfertigt verband benannten schiedsrichter deshalb sachwalter anzusehen recht generalsekretrs cas grundsatzfragen hinzuweisen ergibt jedenfalls grundstzlich beeintrchtigung unabhngigkeit schiedsgerichts hinweisrecht dient vielmehr wahrung einheitlichen rechtsprechung schiedsvereinbarung parteien januar erfasst klage geltend gemachten schadensersatzansprche klgerin wettkampfmeldung januar satzung beklagten anerkannt ausdrcklich bezug genommen meldung art satzung sowie entscheidungsbefugnis cas fr erlass endgltigen bindenden schiedssprchen betreffend beklagte mitglieder teilnehmer veranstaltungen beklagten vollstndigem ausschluss ordentlichen gerichtsbarkeit art damaligen zeitpunkt geltenden satzung beklagten zustndigkeit cas geregelt danach sollten schadensersatzansprche sowie ansprche beklagte anderenfalls gegenstand klageverfahrens zivilgericht knnten ausschlielichen entscheidung cas unterfallen schiedsvereinbarung parteien wirksam vereinbarung mastab gwb af messen zustandekommen wirksamkeit schiedsvereinbarung beurteilen kollisionsfall regeln deutschen internationalen privatrechts bgh urteil mai xi zr njw rr rn dezember geltenden schiedsvereinbarung januar anwendbaren art ff egbgb vgl bgh aao beurteilt wirksamkeit schiedsvereinbarung unabhngig vereinbarung anwendbaren vertragsstatut deutschem kartellrecht art egbgb af vertraglich abdingbaren vorschriften deutschen rechts anzuwenden sachverhalt rcksicht vertrag anzuwendende recht international zwingend regeln vorschriften gehren kartellrechtlichen bestimmungen mnchkommbgb martiny aufl art egbgb rn palandt thorn bgb aufl art egbgb rn insoweit regelt kartellprivatrechtliche kollisionsnorm abs gwb vgl rehbinder immenga mestmcker wettbewerbsrecht aufl gwb rn vorschriften gesetzes wettbewerbsbeschrnkungen wettbewerbsbeschrnkungen anwendung finden fall vorliegend rede stehenden missbrauchs marktbeherrschenden stellung gegenber deutschland ansssigen person geltungsbereich gesetzes auswirken auerhalb geltungsbereichs gesetzes veranlasst worden vgl tyrolt sportschiedsgerichtsbarkeit zwingendes staatliches recht aa duve rsch schiedsvz beklagte normadressatin gwb af be rufungsgericht zutreffend festgestellt beim angebot sportveranstaltungen wirtschaftliche ttigkeit handelt beklagte sachlich relevanten markt durchfhrung weltmeisterschaften eisschnelllauf hinblick platz prinzip monopolistin schiedsvereinbarung parteien wirksam verstt kartellrechtliche missbrauchsverbot gwb streitfall anzuwendenden juni geltenden fassung folgenden af bgb nichtigkeit fhren wrde anwendbarkeit kartellrechtlichen missbrauchsverbots ausgeschlossen beklagte schiedsvereinbarung unternehmerisch gehandelt vielmehr verpflichtet fllen zusammenhang teilnahme internationalen sportveranstaltung stehen fllen internationale spitzenathleten betreffen rechtsbehelfe entscheidungen anti doping verfahren ausschlielich cas vorzusehen art verbindung art wadc dahinstehen jedenfalls stellt verhalten beklagten umfassenden abwgung beiderseitigen interessen bercksichtigung freiheit wettbewerbs gerichteten zielsetzung gesetzes wettbewerbsbeschrnkungen missbrauch marktbeherrschenden stellung dar dabei offen bleiben verlangen abschluss schiedsvereinbarung beklagte abs nr gwb af konditionenmissbrauch generalklausel abs gwb af messen vgl bgh urteil november kzr bghz rn vbl gegenwert fuchs mschel immenga mestmcker wettbewerbsrecht aufl gwb rn offen gelassen bgh beschluss november kvr wuw bgh favorit nothdurft langen bunte kartellrecht aufl gwb rn sowohl rahmen abs nr gwb af rahmen abs gwb af erforderliche interessenabwgung ergibt missbruchliches verhalten beklagten vorliegt verlangen schiedsvereinbarung cas schiedsgericht vorsieht jedenfalls sachliche grnde gerechtfertigt widerspricht allgemeinen gesetzlichen wertentscheidungen insbesondere steht verlangen widerspruch anspruch klgerin justizgewhrung grundrecht berufsfreiheit art gg rechten art emrk scheidet nichtigkeit schiedsvereinbarung bgb aa rahmen umfassenden interessenabwgung seiten klgerin vornehmlich deren interesse entscheidung unabhngiges schieds gericht fairen verfahren bercksichtigen seiten beklagten vornehmlich interesse sportverbnde funktionierenden weltweiten sportschiedsgerichtsbarkeit beide gesichtspunkte betreffen jedoch interesse seite unabhngige faire sportschiedsgerichtsbarkeit weltweite anerkennung erwarten fairen wettkampf suchenden sportler daran gelegen mutmaliche verste anti doping regeln internationaler ebene einheitlichen mastben gleichbehandlung betroffenen sportler unterschiedlichen lndern aufgeklrt sanktioniert kampf doping weltweit berragende bedeutung zukommt parteien streitig steht auer frage rahmen kommt einheitlichen schiedsgerichtsbarkeit funktion anti doping regeln wadc wirksam einheitlicher spruchpraxis durchzusetzen aufgabe einzelstaatlichen gerichten berlassen wrde erreichung internationalen sportschiedsgerichtsbarkeit angestrebten ziels ernsthaft gefhrden regelung aufrechterhaltung internationalen sportschiedsgerichtsbarkeit schwchen bestellung unabhngiger schiedsrichter sonstigen verfahren mageblichen einfluss internationalen sportverbnde olympischen komitees ergeben vllig vermeiden knnte ersichtlich weitergehende bedenken verfahren cas vergangenheit aufgrund rechtsprechung schweizerischen bundesgerichts bereits nderungen verfahrens gefhrt schtz schiedsvz gegenwrtigen form stellen statuten cas hinnehmbare ausgestaltung verfahrens bestellung schiedsrichter dar bb verlangen beklagten abschluss schieds vereinbarung steht widerspruch grundrechten klgerin berhrt grundrechte allein fhrt interessen klgerin rahmen abwgung gwb af stets vorrangig behandeln wren vgl fr grundrecht eigentum bgh beschluss mrz kvr bghz rn soda club ii zumal seiten beklagten grundrechte betroffen justizgewhrungsanspruch rechtsstaatsprinzip verbindung grundrechten insbesondere art abs gg hergeleitet garantiert zugang gerichten staatlicher trgerschaft stehen unabhngigen richtern besetzt vgl bverfge uhle merten papier handbuch grundrechte band rn papier isensee kirchhof handbuch staatsrechts aufl band viii rn zugang staatlichen gerichten jedoch zugunsten schiedsgerichtsbarkeit verzichtet sofern unterwerfung parteien schiedsvereinbarung verbundene verzicht entscheidung staatlichen rechtsprechungsorgans freiwillig erfolgt bgh urteil april ii zr bghz krbuch zller geimer zpo aufl rn schtze schiedsgericht schiedsverfahren aufl einleitung rn uhle merten papier aao rn papier isensee kirchhof aao rn lachmann handbuch fr schiedsgerichtspraxis aufl rn klgerin schiedsvereinbarung freiwillig wirksam unterworfen ergebnis ebenso adolphsen adolphsen nolte lehner gerlinger sportrecht praxis rn grtz antidoping manahmen hochleistungssport rechtlicher sicht duve rsch schiedsvz ff aa orth spurt monheim spurt classen rechtsschutz verbandsmanahmen profisport ff heermann schiedsvz bleistein degenhart njw bergermann doping zivilrecht zweifelnd maihold spurt unfreiwilliger verzicht grundrechtsausbung liegt physische psychische gewalt drohung empfindlichen bel vgl bverfg njw lgendetektor ausgebt verzichtende getuscht tragweite bedeutung erklrung bewusst merten merten papier handbuch grundrechte band iii rn stern staatsrecht bundesrepublik deutschland band iii lachmann handbuch fr schiedsgerichtspraxis aao rn gar bewussten abgabe entsprechenden willenserklrung fehlt vgl hierzu bgh urteil april ii zr bghz krbuch verzicht grundrechtlich geschtzte rechtspositionen vertraglichen vereinbarung enthalten magebliche rechtliche instrument verwirklichung freien eigenverantwortlichen handelns beziehung vertragspartner bestimmen individuellen interessen zueinander angemessenen ausgleich gebracht freiheitsausbung wechselseitige bindung finden konkretisierung ausdruck gebrachte bereinstimmende wille vertragsparteien lsst deshalb regel vertrag hergestellten sachgerechten interessenausgleich schlieen staat grundstzlich respektieren vgl bverfge bverfg njw rn falle vertraglichen vereinbarung liegt daher grundsatz her erforderliche freiwilligkeit verhlt ausbung berufes eisschnelllauf weltmeisterschaften hamar norwegen teilnehmen knnen unterzeichnete klgerin januar wettkampfmeldung beklagten festgestellt vorgetragen hierzu widerrechtliche drohung tuschung gar physischen zwang veranlasst worden wre vortrag wettkampfmeldung enthaltene schiedsvereinbarung vertragsbedingungen gewollt steht freiwilligen vertragsunterzeichnung entgegen vertragliche vereinbarung setzt gerade voraus vertragspartner jedenfalls gegenstzliche interessen vertreten eigene positionen aufgeben vertragsbedingungen akzeptieren eigenen willen vertragspartners entspringen solange beanstanden vertragliche vereinbarung sachgerechten interessenausgleich herstellt jedoch vertragspartner starkes bergewicht vertragliche regelungen faktisch einseitig setzen bewirkt fr vertragsteil fremdbestimmung sachlage ber grundrechtlich verbrgte positionen verfgt mssen staatliche regelungen ausgleichend eingreifen grundrechtsschutz sichern bverfge streitfall entscheidung klgerin allerdings fremdbestimmt beklagte zusammenhang veranstaltung eisschnelllauf weltmeisterschaften monopol klgerin ausbung berufes darauf angewiesen weltmeisterschaften teilzunehmen beklagte daher faktisch lage klgerin bedingungen wettkampfteilnahme vorzugeben dabei hinblick art verbindung art wadc enthaltene verpflichtung beklagten cas schiedsgericht vorzusehen davon auszugehen klgerin unterzeichnung schiedsvereinbarung wettkampf zugelassen worden wre sicherung grundrechtsschutzes fllen derartigen fremdbestimmung insbesondere zivilrechtlichen generalklauseln bgb denen gwb af gerechnet vgl nothdurft langen bunte aao gwb rn heranzuziehen deren konkretisierung anwendung grundrechte beachten bverfge ff ff kollidierenden grundrechtspositionen wechselwirkung sehen begrenzen fr beteiligten mglichst weitgehend wirksam bverfge rahmen interessenabwgung gwb af insbesondere abwgung betroffenen grundrechtspositionen seiten klgerin bercksichtigen neben anspruch justizgewhrung grundrecht freie berufsausbung art abs gg tangiert grundrecht berufsfreiheit schtzt neben berufswahl aufnahme berufsausbung vgl grundlegend bverfge ff vorgabe beklagten berufsausbung berufssportler erforderliche teilnahme wettkmpfen unterzeichnung wettkampfmeldung mglich schiedsvereinbarung zugunsten cas enthalten freie berufsausbung eingeschrnkt kommt klgerin vorgabe unterzeichnung schiedsvereinbarung vermeiden berufsausbung faktisch unmglich gemacht andererseits erfolgt zwang schiedsgerichtsbarkeit verfahrensrechtliche absicherung gleichfalls verfassungsrechtlich gewhrleisteten verbandsautonomie beklagten art abs gg sportfachverbnde beklagte frdern sport allgemein insbesondere sportart voraussetzungen fr organisierten sportbetrieb schaffen hierfr elementar regelwerke gegenber sportlern gesamtheit gelten flchendeckend einheitlichen mastben durchgesetzt vgl grtz anti doping manahmen hochleistungssport rechtlicher sicht daher allgemein anerkannt insbesondere bereich internationalen sports schiedsvereinbarungen zugunsten bestimmten schiedsgerichts erforderlich einheitliches vorgehen hinsichtlich sportrechtlichen regeln gewhrleisten gerade bereich dopings einheitliche anwendung anti doping regeln verbnde wadc zwingend erforderlich fairen internationalen sportlichen wettbewerb athleten ermglichen zudem vermag einheitliches sportschiedsgericht rechtsfortbildung rahmen internationalen sportrechts beizutragen weiteren vorteilen internationalen sportschiedsgerichtsbarkeit gegenber staatlichen gerichten zhlen darber hinaus besondere fachkunde schiedsrichter hinblick termingebundene sportereignisse insbesondere fr verfahren betroffenen sportler besonders bedeutsame schnelligkeit entscheidungsfindung sowie internationale anerkennung vollstreckung schiedssprchen vgl bt drucks adolphsen adolphsen nolte lehner gerlinger sportrecht praxis rn ff holla einsatz schiedsgerichten organisierten sport ff heermann schiedsvz duve rsch schiedsvz sowie schiedsvz orth spurt seiten beklagten bercksichtigen ihrerseits hinblick art verbindung art wadc faktisch gezwungen schiedsvereinbarungen treffen cas schiedsgericht vorsehen grundstze wadc infolge ratifizierung internationalen bereinkommens doping sport oktober bgbl ii bunderepublik deutschland vlkerrechtlich verbindliches vertragsrecht vgl grtz anti doping manahmen hochleistungssport rechtlicher sicht zudem macht inter nationale olympische komitee verpflichtung art wadc folgend anerkennung internationalen sportverbnde einhaltung regelungen wadc abhngig abwgung rechte interessen fhrt ergeb nis beklagte verlangen vorgegebene schiedsvereinbarung abzuschlieen marktmacht sinne gwb af missbraucht mageblich hierfr bereits genannten vorteile sportschiedsgerichtsbarkeit fr verbnde gerade fr athleten gelten gegebenenfalls beruflichen ausbung sports darauf angewiesen faire wettkampfbedingungen herrschen gehrt insbesondere einheitliche anwendung antidoping regeln derzeit cas weltweit anerkanntes sportschiedsgericht gewhrleistet seite grundrechte klgerin justizgewhrung berufsfreiheit mglichst weitgehend wirksam lassen drfen anforderungen unabhngigkeit neutralitt cas allerdings gering angesetzt bereits ausgefhrt enthlt falle cas schiedsrichterliste grundstzlich ausreichende anzahl unabhngiger neutraler personen kommt insbesondere beklagten verfahrensgegnerin institutionalisiertes bergewicht zusammenstellung schiedsrichterliste besetzung schiedsgerichts konkreten bedenken unabhngigkeit neutralitt schiedsgerichts klgerin zudem rechtlos gestellt vielmehr sehen statuten verfahrensordnung cas entsprechende befangenheitsregelungen weiterhin besteht klgerin genutzte mglichkeit schiedssprche cas bestimmtem umfang staatlichen gerichten schweiz berprfen lassen deutschen aufhebungsverfahren zpo hnliche rechts schutzmglichkeit vgl tyrolt sportschiedsgerichtsbarkeit zwingendes staatliches recht darf rechtsprechung schweizerischen bundesgerichts schiedsvereinbarung ausgeschlossen schweizerisches bundesgericht urteil mrz schiedsvz ca as darber hinausgehender anspruch entscheidung gerade deutsches staatliches gericht besteht vielmehr deutsche rechtsordnung sowohl auslndische urteile auslndische schiedssprche vorliegen entsprechenden voraussetzungen zpo bzw art un anerkannt bercksichtigen gesetzgeberische wille fllen vorliegenden art wirksamen abschluss schiedsvereinbarung ermglichen abs zpo sah dezember geltenden fassung schiedsvertrag unwirksam partei wirtschaftliche soziale berlegenheit ausgenutzt teil abschluss annahme bestimmungen ntigen verfahren insbesondere hinsichtlich ernennung ablehnung schiedsrichter bergewicht ber teil einrumen gesetzgeber regelung gestrichen auffassung rechtsfolge nichtigkeit schiedsvertrages fall ausnutzung wirtschaftlichen sozialen berlegenheit partei angesichts gleichwertigkeit rechtsschutzes schiedsgerichtsbarkeit weitgehend bt drucks einschtzung dezember verabschiedeten gesetzes bekmpfung doping sport bgbl bekrftigt fr flle vorliegenden art mglichkeit abschlusses schiedsvereinbarung vorsieht gesetzesbegrndung bt drucks klargestellt sportverbnden vorgegebenen schiedsvereinbarungen auffassung gesetzgebers wegen unfreiwilliger unterzeichnung unwirksam darber hinaus deutsche gesetzgeber internatio nale bereinkommen doping sport oktober bgbl ii ratifiziert art abs regelungen wadc bezug nimmt signatarstaaten einhaltung verpflichtet dabei sehen bereits dargelegt art verbindung art wadc schiedsvereinbarungen gerade cas schiedsgericht bestimmen cc schiedsvereinbarung cas schiedsgericht sieht stehen rechte klgerin art emrk entgegen art abs emrk sieht person recht streitigkeiten ber zivilrechtliche ansprche unabhngigen unparteiischen gesetz beruhenden gericht fairen verfahren ffentlich innerhalb angemessener frist verhandelt genauso grundgesetzliche justizgewhrungsanspruch recht zugang staatlichen gerichten allerdings verzichtbar insbesondere zustndigkeit staatlicher gerichte schiedsvereinbarungen ausgeschlossen schiedsvereinbarung freiwillig erlaubt eindeutig schiedsverfahren entsprechend garantien art emrk ausgestaltet aufhebung schiedssprchen verfahrensmngeln staatliche gerichte mglich egmr urteil oktober rn suda publique tch que meyer karpenstein mayer emrk aufl art rn voraussetzungen entsprechend vorstehenden ausfhrungen bb erfllt dabei fhrt rechtsprechung europischen gerichtshofs fr menschenrechte tatsache klgerin ausbung berufes darauf angewiesen beklagten vorgegebene wettkampfmeldung unterzeichnen unfreiwilligen konventionswidrigen schiedsvereinbarung vgl ekmr urteil mrz bundesrepublik deutschland matscher festschrift nagel ergebnis ebenso pfeiffer schiedsvz aa heermann schiedsvz offen niedermaier schiedsvz dd kartellrechtlichen missbrauchsverbot art aeuv unwirksamkeit schiedsvereinbarung parteien gleichfalls hergeleitet interessenabwgung ergibt rahmen gwb af missbruchliche ausnutzung marktbeherrschenden stellung beklagte vorliegt ee schlielich folgt unwirksamkeit schiedsvereinbarung schweizerischem recht wirksamkeit schiedsvereinbarung abgesehen ver traglich abdingbaren vorschriften sinne art egbgb af etwa kartellrechtlichen vorschriften schweizerischem materiellem recht berprfen bereits dargelegt ergibt schiedsvereinbarung anwendbare materielle recht art ff egbgb af parteien ausdrckliche rechtswahl getroffen unterliegt vertrag gem art abs satz egbgb af recht staates engsten verbindungen aufweist art abs satz egbgb af vermutet vertrag engsten verbindungen staat aufweist partei charakteristische leistung erbringen zeitpunkt vertragsabschlusses gewhnlichen aufenthalt gesellschaft verein juristische person handelt hauptverwaltung dabei schiedsvereinbarungen schiedsort magebliches anknpfungsmerkmal angesehen festzustellen staat vertrag engsten verbindungen aufweist mnchkommzpo mnch aufl rn tyrolt sportschiedsgerichtsbarkeit zwingendes staatliches recht fn ergebnis ebenso heermann schiedsvz pfeiffer schiedsvz aa hinsichtlich anknpfungspunktes ergebnis jedoch gleich zller geimer zpo aufl rn ff tyrolt aao bergermann doping zivilrecht voit musielak voit zpo aufl rn schlosser stein jonas zpo aufl rn rn landgericht angenommen schiedsverein barung deshalb schweizerischem recht unwirksam klgerin faktischen zwang anderenfalls berufsausbung mglich wre unterzeichnet wurde auslndisches recht deutschen gerichten anzuwenden gerichte auslndischen staates auslegen anwenden bgh urteil januar ii zr njw rn rechtsprechung schweizerischen bundesgerichts frage freiwilligkeit schiedsvereinbarungen zugunsten cas berufssportlern sportverbnden vorgegeben ergibt berufssportler schiedsvereinbarung gezwungenermaen ausbung berufes unterschreiben schiedsvereinbarung jedoch gleichwohl wirksam schweizerisches bundesgericht urteil mrz schiedsvz ca as schweizerische bundesgericht fhrt lediglich vorfeld erklrter rechtsmittelverzicht bezug schiedssprche unwirksam sei athlet angesichts strukturellen ungleichgewichts freiwillig rechtsmittel verzichtet insoweit bestehe zumindest theoretischer widerspruch behandlung schiedsvereinbarung rechtsmittelverzichts sei jedoch gerechtfertigt rasche erledigung streitigkeiten spezialisierte schiedsgerichte ber gengende garantien unabhngigkeit unparteiischkeit verfgen wohlwollen freiwillige charakter schiedsvereinbarung berprft finde ausgleich beibehaltung rechtsmittel danach vorliegende schiedsvereinbarung parteien rechtsmittel staatlichen schweizerischen gerichten ausschliet schweizerischem recht wirksam iii kostenentscheidung folgt abs zpo limperg meier beck strohn raum deichfu vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar november strafvollstreckungssache wegen widerstands vollstreckungsbeamte az ar staatsanwaltschaft kln az vrjs amtsgericht kln az js staatsanwaltschaft mnster az vrjs amtsgericht mnster strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts november beschlossen zustndigkeit fr nachtrgliche entscheidungen ber weisungen urteil amtsgerichts jugendrichter mnster juli verurteilten amts gericht jugendrichter kln bertragen grnde bertragung zustndigkeit fr nachtrglichen entscheidungen ber urteil juli ausgesprochenen weisungen gem abs abs satz jgg jugendrichter amtsgericht kln sinnvoll verurteilte nunmehr wohnsitz hierfr unerheblich konkrete nachtrgliche entscheidungen ber weisungen anstehen vgl senatsbeschl september ars dagegen bertragung vollstreckung zweiten freizeitsarrests gem abs jgg mehr angezeigt gem abs jgg tritt jahr rechtskraft urteils fr jugendarreste vollstreckungsverbot ablauf juli fall bertragung sache beschluss amtsgerichts mnster april jugendrichter amtsgerichts kln vermerk mai feststellte sei nachvollziehbar warum akte bearbeiten solle vollstreckung zweiten freizeitsarrests sei verbleibenden frist sechs wochen juli wohl mehr mglich aufgrund sachbehandlung vollstreckung rechtsfolge mehr mglich rissing van saan bode fischer rothfu appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september bghst ja bghr ja nachschlagewerk ja verffentlichung ja stgb abs abs abs hierfr verantwortliche polizeibeamte unterlassen richterliche entscheidung erfolgten ingewahrsamnahme festnahme beteiligt fr fortdauer freiheitsentziehung erforderliche unverzgliche vorfhrung beim richter vorzunehmen bzw fr gebotene richterliche entscheidung unverzglich herbeizufhren geeignet vorwurf freiheitsberaubung unterlassen begrnden jedoch entfllt kausalitt unterlassens jedenfalls sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit davon auszugehen zustndige richter unverzglicher vorfhrung rechtmiger entscheidung ausschpfung zustehender beurteilungsspielrume zugunsten angeklagten fortdauer freiheitsentziehung angeordnet htte bgh urteil september str lg magdeburg strafsache wegen fahrlssiger ttung strafsenat bundesgerichtshofs verhandlung august sitzung september teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof cierniak dr mutzbauer dr quentin beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof lung bundesanwltin beim bundesgerichtshof kndung vertreter generalbundesanwalts rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger nebenklger kndung verhand ver rechtsanwalt vertreter nebenklger rechtsanwltin vertreterin nebenklgers person ver herr frankfurt main allgemein vereidigter dolmetscher fr sprache fulla justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft nebenklger urteil landgerichts magdeburg dezember verworfen rechtsmittelfhrer kosten rechtsmittel tragen ferner staatskasse rechtsmittel staatsanwaltschaft verursachten notwendigen auslagen angeklagten auferlegt rechts wegen grnde nachdem bundesgerichtshof angeklagten tgiger hauptverhandlung vorwurf krperverletzung todesfolge freisprechende urteil landgerichts dessau rolau dezember urteil januar feststellungen wegen rechtsfehlern beweiswrdigung aufgehoben verurteilte landgericht magdeburg tgiger hauptverhandlung angeklagten nunmehr wegen fahrlssiger ttung geldstrafe tagesstzen je ferner bestimmt davon infolge angeklagten anzulastenden verfahrensverzgerung tagesstze vollstreckt gelten urteil richten revisionen angeklagten staatsanwaltschaft dreier nebenklger jeweils sachrge angeklagte sowie nebenklger beanstanden zudem verfahren rechtsmittel erfolg verfahren betrifft tod damals knapp jahre alten sierra leone geborenen reviers de gewahrsamszelle polizei januar damals jhrige angeklagte dienstgruppenleiter ttig hierzu landgericht wesentlichen folgende feststellungen getroffen januar ab uhr teilte zeugin be weite ren frauen rahmen sogenannten euro jobs pflegearbeiten verkehrs grnflchen bereich polizeibeamtin strae de verrichtete telefonisch mehrfach lnder belstigt frau damals beim polizeirevier de stellvertretende dienstgruppenleiterin streifeneinsatzfhrerin ttig daraufhin verstndigten polizeibeamten sc trafen uhr ort grund einsatzes mitgeteilt worden vier weibliche personen auslnder massiv belstigt herrenne versuche anzutatschen whrend zeuge sc zunchst anwesenden frauen zuwandte fragte zeuge bekannten nhe stehenden unauffllig verhaltenden passport nachdem sen herausgabe verweigert forderte zeuge sc polizeifahrzeug steigen revier bringen lehnte sc erst ort ab polizeibeamte daraufhin polizeifahrzeug verbringen setzte dagegen herdrehen wehr wurden sodann fortdauernder gegenwehr handfesseln angelegt wurde zeugen kollegen polizeifahrzeug polizeirevier de verbracht grund hierfr wurde weder zeitpunkt spter mitgeteilt wurde zeitpunkt belehrt befragt jemand ingewahrsamnahme unterrichtet polizeifahrzeug versuchte polizeibeamten sc treten wobei entweder weiteren tritt plastikverkleidung kurbel hinteren seitenscheibe polizeifahrzeugs beschdigt wurde whrend fahrt polizeirevier machte weiterhin wehrende krperbewegungen wobei mglicherweise nase fahrzeugscheibe stie hierbei leicht verletzte polizeirevier wurde sc polizeibeamten zunchst untergeschoss gewahrsamsbereich gele gene sogenannte arztzimmer verbracht erneut renitent verhielt kopf richtung wand tisch schlug woraufhin zeugen wegrcken stuhles sa festhalten erheblichen selbstverletzungen abgehalten wurde durchsuchung wurde personalien ausweisende hinsichtlich einzelner buchstaben ziffern geburtsjahres strae wohnsitzes allerdings schlecht lesbare lichtbild versehene duldung aussetzung abschiebung landkreises aufgefunden hiervon wurde angeklagte unterrichtet polizeibeamtin ber grund verbringung gewahrsam nmlich belstigung passanten widerstandhandlung versuch personalienfeststellung unklaren personalien alkoholisierten zustand unterrichtet worden angeklagte versuchte daraufhin uhr vergeblich auskunft ber beim einwohnermeldeamt erhalten nachdem ausln deramt vollstndigen daten erhalten fhrte angeklagte inpol abfrage personalien duldung wesentlichen besttigte ergab bereits jahren de jeweils fertigung lichtbildes sowie finger handflchenabdrcken erkennungsdienstlich behandelt worden erkennungsdienstliche behandlung zwischenzeitlich zeuge angeordnet ferner verstndigte angeklagte uhr arzt dr bl blut probe entnehmen trotz weiterer gegenwehr uhr entnahm deren sptere untersuchung ergab blutalkoholkonzentration promille ferner wurden untersuchten blut cocain metaboliten nachgewiesen dr bl bejahte gewahrsamsfhigkeit anschluss blutentnahme wurde etwa cm groe kg schwere mehreren polizeibeamten hierzu freiwillig bereit gewahrsamszelle nr gebracht rcksprache dr bl rcken liegend vier hand bzw fu fesseln matratze fixiert hand bzw fugelenk entsprechende fessel angebracht jeweils podest matratze lag bzw wand eingelassenen metallbgel verbunden wurde trotz fixierung mglich oberkrper sitzende position aufzurichten hosentaschen hnden erreichen zelle befand decke rauchmelder auslsen ersten stock dienstgebudes befindlichen zimmer dienstgruppenleiters piepton blinkende diode bedienele ment alarmanlage einschaltete ferner wand zelle befindlichen belftungsanlage ebenfalls rauch reagierender alarmmelder angebracht lste allerdings spter decke angebrachte rauchmelder zimmer dienstgruppenleiters akustisches signal zelle befand zudem zimmer dienstgruppenleiters verbundene wechselsprechanlage zelle anfang ende flures jeweils kamera angebracht deren bilder aufzeichnung monitor zimmer dienstgruppenleiters bertragen wurden zelle kamera angebracht berwachung zellentrakt ununterbrochen anwesenden polizeibeamten fand statt nachdem zellentr tr flur zellenrume abgeschlossen worden brachte polizeibeamte hierfr bentigten schlssel sowie schlssel fufesseln zimmer dienstgruppenleiters informierte angeklagten darber fortdau ernd renitent geblieben sei verletzen versucht deshalb zelle nr vierfach fixiert worden sei nunmehr sei ordnung angeklagte trug daraufhin ingewahrsamnahme entsprechenden uhrzeiten sowie personalien buch ber freiheitsentziehungen gab grund identittsfeststellung stpo fixierung eigensicherung vermerkte versah eintragung zusatz ging davon eigenen schutz aufgrund alkoholisierten zustands sowie genaueren identittsfeststellung wegen vorwurfs sachbeschdigung polizeifahrzeug widerstands vollstreckungsbeamte ordnungsgem festgenommen worden etwa uhr zelle bleiben davon fixierung weitere selbstgefhrdende handlungen etwa schlagen kopfes zellenwand ausge schlossen berzeugte richter verstndigte angeklagte ingewahrsamnahme ent sprechenden vorschriften unbekannt whrend zeit dienstgruppenleiter seit nie richter ber freiheitsentziehende manahme identittsfeststellung damals sachsenanhalt geltenden gesetz ber ffentliche sicherheit ordnung sog lsa informiert worden vielmehr ging davon ingewahrsamnahmen richterliche anordnung stunden andauern drfen tod ma bi oktober ausnchtern gewahrsamszelle nr polizeireviers de ver bracht whrend dienstschicht angeklagten stunden spter folgen schdelbruchs verstorben hierzu angeklagten eingeleiteten schlielich gem abs stpo eingestellten staatsanwaltschaftlichen ermittlungsverfahren wurde angeklagte damaligen verfahren thematisierten richtervorbehalt ingewahrsamnahmen hingewiesen obwohl vorgesetzten praxis beamten polizeireviers de richterlichen entscheidungen erholen bekannt angeklagten uhr ingewahrsamnahme unterrichtete einsatzleiter wies darauf hiervon richter informieren msse angeklagten htte jedoch bewusst mssen stndigen optischen berwachung stark alkoholisierten zuvor schon versucht verletzen bedurft htte weiteren selbstgefhrdungen abzuhalten allein akustische berwachung berwachung bestimmten kontrollzeiten geeignet gesundheitsbeeintrchtigung verschlechterung verhindern berwachung zelle zellentrakt stndig anwesenden beam ten stand indes zumindest sicht angeklagten geringe personalstrke tag entgegen vorgesetzten teilte problem entsprechende bedenken vielmehr sollten ma bi neben betrieb befindlichen alarmmeldern lediglich regel mige halbstndlichem abstand erfolgende zellenkontrollen sowie akustische berwachung ber wechselsprechanlage stattfinden uhr wurde zelle bzw mehreren polizeibeamten kontrolliert weitere angeklagten fr uhr eingetragene kontrolle wusste erfolgt ferner betrat mglicherweise uhr polizeibeamte gewahrsamszelle feuerzeug suchen jedoch auffand uhr begab polizeibeamtin gen zelle kolle schon zeit lang lautes schimpfen rufen ber wechselsprechanlage hren verlangt fesseln gelst bat be amtin fesseln lsen fragte warum zelle befinde zeugin beantwortete wisse schon warum sei nachdem kontrolle grund ge wahrsams genannt worden eindruck alsbaldigen lsung fixierung rechnen konnte kam idee zelle feuer anzuznden wobei davon ausging polizeibeamte alsbald feuer aufmerksam zelle herausholen feuerzeug entweder durchsuchung bersehen worden polizeibeamte zelle verloren gelang schwer entflammbare polyester ummantelung etwa neun zentimeter dicken matratze erhitzen rechten hand gehaltenen feuerzeug aufzuweichen aufzureien polyurethan bestehende fllung matratze lnge cm breite maximal cm freizulegen anschlieend setzte kurz uhr fllmaterial matratze brand wobei selbstndigem brennen weder rauch ru entstand ausreichte rauchmelder auszulsen entweder ausbreitenden feuer auszuweichen versuch feuer auszublasen geriet leicht erhobenem oberkrper nase ber heien gase flamme flamme atmete luft temperatur mehr hierbei erlitt inhalativen hitzeschock sofortigen tod fhrte zuvor hilfe schmerzensschreie ausgestoen vermochte schwurgericht festzustellen arbeitsplatz angeklagten ber wechselsprechanlage beginn brandgeschehens feuer verursachte gerusche hren pltschern vernehmen gerusche machte zeugin angeklagten aufmerksam eben falls einordnen konnte kurz darauf wurde decke zelle angebrachten rauchmelder alarm ausgelst zimmer dienstgruppenleiters lauten piepen blinkenden diode angezeigt daraufhin schaltete angeklagte alarm ab fr jahr schon mehrmals ausgelsten fehlalarm hielt etwa zehn sekunden spter erneut einsetzende alarmsignal wurde entweder angeklagten zeugin abgeschaltet angeklagte dahin gesicht bekommen verlie sodann zimmer rich tung gewahrsamsbereich schlssel mitgenommen jedoch umkehren holen wobei entweder zuvor zellentrakt einsatzleiter alarm verstndigte nachdem angeklagte sodann gewahrsamsbereich hinzugebetenen kollegen tren zellentrakt zelle nr geffnet groe menge verruter luft entgegengekommen lief angeklagte parkplatz polizeireviers whrend kollege vergeblich versuchte feuer zelle lschen gelang letztlich erst uhr eingetroffenen feuerwehr landgericht umfangreicher beweisaufnahme brandlegung berzeugt misshandlungen angeklagten polizeibeamte vermochte kammer hinsichtlich zweiten obduktion entdeckten nasenbeinbruchs festzustellen brandursachen besondere technischen defekt brandlegung polizeibeamte dritte schloss schwurgericht zugunsten angeklagten ging davon schon zeitpunkt zimmer dienstgruppenleiters ber wechselsprechanlage hrenden pltscherns verstorben deshalb sofortigen hinuntereilen angeklagten wahrnehmen pltscherns ersten alarmsignals mehr htte gerettet knnen verurteilung angeklagten wegen fahrlssiger ttung sttzt schwurgericht grundlage bekannten damals geltenden polizeigewahrsamsordnung darauf trotz wissens selbstverletzungsversuche einschrnkung willensbe stimmung gewahrsam stndige optische berwachung falls wegen knappen personallage mglich sei remonstration vorgesetzten zugelassen geklagte insbesondere aufgrund mitteilungen zeugen davon ausgehen drfen ingewahrsamnahme rechtmig sei verdacht straftat bestanden personalien abschlieend geklrt seien gefahr selbstschdigung bestanden sei fixierung rechtmig berzeugung schwurgerichts htte angeklagten zumindest aufgrund erfahrungen zusammenhang tod ma rung bi sowie erkennbar starken alkoholisie versuche verletzen bewusst kn nen mssen zellenkontrolle halbstndlichen abstand ausreichend sei fortsetzung selbstschdigenden verhaltens gesundheitsgefahr grnden rechtzeitig eingreifen knnen tod sei fr angeklagten vorhersehbar ge wesen angeklagte htte vermeiden knnen zumal ziffer damals geltenden polizeigewahrsamsordnung geregelt whrend unterbringungszeit ausreichend personal fr gewahrsamsdienst verfgung stehen unterbringung wege amtshilfe justizvollzugsanstalt erfolgen fr verurteilung wegen vorstzlichen krperverletzungs ttungsdelikts fehle dagegen vorsatz verurteilung wegen freiheitsberaubung todesfolge ansicht schwurgerichts wegen missachtung richtervorbehalts ingewahrsamnahme betracht gekommen wre scheide angeklagte insofern unvermeidbaren verbotsirrtum erlegen sei ii angeklagten erhobenen verfahrensrgen erfolg rge schwurgericht sachverhalt umfassend genug aufgeklrt angeklagten hinsichtlich urteil bejahten pflicht remonstration inhalt gesprchs zeugen befragt bereits unzulssig revision teilt beweis ergebnis erwartenden angaben angeklagten hierzu vgl meyer goner schmitt stpo aufl rn mwn rge gericht htte angeklagten darauf hinweisen mssen verletzung pflicht remonstration begrndung fahrlssigkeitsvorwurfs heranziehen knnte erhoben beanstandung wurde verteidiger angeklagten revisionsbegrndungsschrift vielmehr mehrfach ausdrcklich aufklrungsrge bezeichnet dortige vortrag gerichtlichen hinweis diente ersichtlich allein deutlich fr angeklagten verteidiger hauptverhandlung anlass bestand punkt uern bzw hierauf befragung angeklagten auszuweiten senat daher verwehrt zusammenhang verletzung stpo befassen voraussetzung grundlage zulssigen verfahrensrge przise bezeichnung handlung unterlassung gerichts vorwurf fehlerhaften verfahrensweise erhoben vgl bverfg beschluss dezember bvr stv mwn allein hieraus ergebende angriffsrichtung bestimmt prfungsumfang seitens revisionsgerichts revisionsfhrer wegen dispositionsbefugnis freisteht prozessgeschehen bestimmten gesichtspunkt rgen etwa zustzlich begangenen verfahrensversto hinzunehmen vgl bgh urteil september str bghr stpo abs satz zulssigkeit mwn soweit angeklagte geltend macht schwurgericht htte fall bi ausermitteln mssen verfahrensrge unzulssig abs satz stpo schon mitgeteilt beweismittel hierbei htte bedienen sollen vgl meyer goner schmitt aao vorhersehbarkeit taterfolgs fr angeklagten erhobene aufklrungsrge erfolg soweit revisionsbegrndung insofern konkrete beweismittel benennt wurden beweise schwurgericht erhoben rge schwurgericht abs stpo verstoen angeklagten darauf hingewiesen wegen erfahrungen fall bi vermeintlichen all gemeinen lebenserfahrung htte erkennen mssen stetige visuelle beobachtung geboten deshalb verurteilung wegen fahrlssigkeit betracht gezogen generalbundesanwalt antragsschrift dezember aufgefhrten erwgungen jedenfalls unbegrndet iii verfahrensrge nebenklgers geltend macht hauptverhandlungstagen januar dezember fr dolmetscher zugezogen worden sei greift verfahrensrgen nebenklger erfolg rge nebenklgers liegt we sentlichen folgender verfahrensgang zugrunde januar fr nebenklger sitzungsbeginn dolmetscherin fr franzsische sprache anwesend wurde kurzer zeit entlassen nebenklger franzsisch fulla spricht lediglich nachmittag wurde fr abgabe erklrung nebenklgers dolmetscher fr fulla zugezogen hauptverhandlung brigen vernehmung zweier zeugen wurde tag dolmetscher fr nebenklger durchgefhrt dezember wurden mehrere zeugen vernommen urkunden verlesen augenschein eingenommen fr nebenklger dolmetscher ttig rge erfolg aa nebenklger gehrt personen deren anwesenheit hauptverhandlung gesetz vorschreibt bgh urteil juli str bghr stpo abs prfungsumfang meyer goner schmitt aao rn abwesenheit hauptverhandlung fhrt daher vorliegen absoluten revisionsgrundes nr stpo vielmehr lediglich stpo rgen bgh aao beschluss januar str nstz meyer goner schmitt aao gilt fllen denen nebenklger anwesend dolmetscher seite steht gvg amts wegen dolmetscher zuzuziehen hauptverhandlung beteiligter nebenklger deutschen sprache mchtig bgh beschluss november str bghr gvg zuziehung abwesenheit notwendigen dolmetschers fr nebenklger folge hauptverhandlung folgen rechte wahrnehmen beeinflussen vorliegen gesetzesverletzung revisionsrechtlich besser gestellt gar anwesend eigene abwesenheit deshalb abwesenheit fr notwendigen dolmetschers lediglich relativen revisionsgrund geltend bb hierfr erforderliche verfahrensrge jedoch zulssig erhoben braucht revisionsbegrndung frage beruhens grundstzlich befassen vgl indes bgh urteil mai str bghst abs satz stpo erforderlich revisionsbegrndung beurteilung zulssigkeit erforderlichen sachverhalt eigenstndig vollstndig vortrgt hierfr fall nebenklgerrevision soweit schon antrag ergibt versteht darlegen verfahrensrge stpo zulssiges ziel verfolgt beanstandet nebenklger daher hauptverhandlung rechtlichen tatschlichen grnden eingeschrnkt teilnehmen konnte vortragen lge gesetzesverletzung tatsachen htte vorbringen beweismittel htte benennen knnen fr schuldspruch wegen nebenklagedelikts wesentliche bedeutung konnten vgl bgh urteil juli str bghr stpo abs prfungsumfang beschluss januar str nstz hieraus ergebenden anforderungen gengt vortrag revision weitere konkretisierung lediglich behauptet nebenklger antrge erklrungen abgegeben htte urteil htten beeinflussen knnen jedenfalls angesichts besonderheiten vorliegenden falles dafr ersichtlich tatgeschehen anwesende nebenklger anwaltlicher beistand frage stehenden hauptverhandlungstagen ununterbrochen anwesend abwesenheit dolmetschers beanstanden beiden tagen tatsachen htte vorbringen beweismittel htte benennen knnen fr schuldspruch wegen nebenklagedelikts wesentliche bedeutung konnten zumal mehreren weiteren hauptverhandlungstagen fr dolmetscher ttig anregung rechtsanwltin nachmittag januar fr abgabe erklrung dolmetscher seite gestellt wurde nebenklger rechten dadurch betroffen wurde gele genheit sachdienlichen erklrungen abgeben tatsachen vorbringen beweisantrge stellen konnte beiden verhandlungstagen durchgefhrten beweisaufnahme bzw hauptverhandlung brigen dolmetscher folgen konnte revision behauptet geltend gemacht brigen versumt revision vorzutragen vertreterin nebenklgers schriftsatz no vember mitgeteilt mandant hauptverhandlung dolmetscher fr franzsische sprache bentige unzulssigkeit verfahrensrge folge vgl kk gericke stpo aufl rn mwn verfahrensrgen nebenklger bereits grnden erfolg soweit ebenfalls beanstanden fr nebenklger hauptver handlungstagen januar dezember dolmetscher fr fulla zugezogen worden revisionsvortrag geht nebenklgers soweit ferner geltend seien deutschen sprache mchtig trgt revision nebenklger hauptverhandlungstage zugegen gesetzesverletzung nachteil abwesenheit dolmetschers urteil daher beruhen iv berprfung urteils aufgrund angeklagten erhobenen sachrge durchgreifenden rechtsfehler nachteil ergeben schuldspruch wegen fahrlssiger ttung hlt berprfung stand insbesondere schwurgericht rechtsfehlerfrei pflichtverletzung angeklagten ausgegangen aufgrund zustandes verhaltens oblag stndige optische ber wachung zelle veranlassen hierdurch gefahr gesundheitlichen schadens fr begegnen fahrlssig handelt wer objektive pflichtwidrigkeit begeht sofern subjektiven kenntnissen fhigkeiten vermeiden konnte pflichtwidrigkeit objektiv subjektiv vorhersehbar erfolg herbeigefhrt bgh beschluss mai str urteile mai str bghst november str bghst voraussetzungen schwurgericht rechtsfehlerfrei bejaht aa insbesondere landgericht aufgrund rechtsgrnden beanstandenden wrdigung pflichtwidrigen verhalten angeklagten ausgegangen pflichtwidrig handelt wer objektiv sorgfaltspflicht verstt gerade schutz beeintrchtigten rechtsguts dient dabei bestimmen art ma anzuwendenden sorgfalt anforderungen objektiver betrachtung gefahrenlage ex ante besonnenen gewissenhaften menschen konkreten lage sozialen rolle handelnden stellen bgh urteil februar str bghr stgb pflichtverletzung mwn entscheidend dagegen pflichtwidrigkeit aktives tun begangen wurde unterlassen begrndet bgh urteile februar str aao mrz str nstz jeweils mwn pflichten jahr de fr gewahrsamsvollzug verantwortlichen polizeibeamten ergeben insbesondere polizeigewahrsamsordnung damals geltenden fassung mrz mbl lsa nr ff folgenden abgekrzt pgo forderte schon nummer satz gewahrsamsvollzug auszugestalten gefahr gesundheitlicher schden fr verwahrte person vermieden hierzu regelte nummer stze pgo fr unterbringungszeit ausreichend personal insbesondere fr gewahr samsdienst nummer pgo verfgung stehen soweit voraussetzung erfllt unterbringung wege amtshilfe justizvollzugsanstalt erfolgen zudem bestimmte nummer pgo betrunkene personen abstand hchstens minuten kontrollieren soweit seitens untersuchenden arztes besonderen hinweise ergangen daran gemessen begegnet bedenken schwurgericht gebotenen objektiven betrachtung ex ante sorgfaltsversto angeklagten bejaht fr stndige optische berwachung gesorgt angeklagte wuss te trotz einschaltung arztes prfung gewahrsamsfhigkeit gem nummer satz pgo fr ordnungsge men vollzug polizeigewahrsamsordnung verantwortlich oblag daher geeignete manahmen gefahr gesundheitlichen schadens fr entgegenzuwirken erforderliche geeignete manahme schwurgericht rechtsfehlerfrei stndigen optischen berwachung gesehen stark alkoholisiert schon nummer pgo kontrolle hchstens halbstndlichem abstand erfolgen vielmehr angeklagte wusste gliedmaen fixiert daher allenfalls eingeschrnkt lage aufgrund alkoholisierten zustandes bestehenden gesundheitsgefahren begegnen hinzu kam angeklagten zuvor gezeigte aggressive insbesondere verletzendes verhalten bekannt sten kopfes richtung wand tisch wobei erst eingreifen polizeibeamten erheblichen selbstverletzungen abgehalten konnte hintergrund rechtsgrnden beanstanden schwurgericht angesichts erfahrungen angeklagten fall bi unterlassen anordnung stndigen optischen berwachung angeklagten fahrlssig keitsvorwurf begrndende pflichtverletzung gewertet bb genannten regelungen nummern polizeigewahrsamsordnung zumindest schutz leben gesundheit verwahrten person bestimmt angeklagte deren missachtung obliegende sorgfaltspflicht verstoen gerade schutz beeintrchtigten rechtsguts gedient cc konnte angeklagte eingerumt polizeigewahrsamsordnung deren einschlgige regelungen gekannt feststellungen landgerichts pflichtverletzung subjektiven kenntnissen fhigkeiten insbesondere dadurch vermeiden dauerhafte optische berwachung blichen streifeneinsatzdienst befindlichen polizeibeamten zellenbereich ununterbrochen anwesenden gewahrsamsbeamten vornehmen lsst verbringung justizvollzugsanstalt veranlasst dd schwurgericht ferner rechtsfehler davon ausgegangen pflichtwidrigkeit objektiv subjektiv vorhersehbar erfolg herbeigefhrt vorhersehbarkeit erfordert angeklagte folgen handelns einzelheiten voraussehen konnte vielmehr gengt gewicht wesentlichen voraussehbar bgh urteile september str bghst mai str bghst beschluss mai str urteil november str bghst tritt erfolg zusammenwirken mehrerer umstnde mssen tter jedoch ebenfalls einzelheiten erkennbar vgl bgh urteil januar str bghr stgb vorhersehbarkeit mwn feststellungen rechtsfehlerfreien wertungen schwurgerichts fall betrunkene bereits zuvor versucht verletzten verhalten fortsetzen fr gefhrliche handlungen vornehmen lag gegebenen umstnden angesichts fortwhrenden beschwerden ber fortdauer gewahrsams fesselung mastab gewhnlichen erfahrungsbereiches polizeibeamten fern daher objektiv subjektiv fr angeklagten erfahrenem polizeibeamten vorhersehbar vgl bgh urteil januar str aao insbesondere gnzlich vernunftswidrige handlungsweise getteten vorhersehbarkeit erfolgs entfallen lassen vgl bgh urteile oktober str bghst april str bghst juli str bghst jedoch angeklagte selbstverletzungsversuche belegen irrationalen handlungen gerade rechnen entfllt fllen vorhersehbarkeit gettete freien entscheidung fhig mithin insbesondere stark betrunken vgl bgh urteil januar str aao vorhersehbarkeit mglicherweise beseitigende eigenverantwortliche selbstttung liegt feststellungen landgerichts ernst gemeinten freiverantwortlichen entscheidung opfers tten gefehlt vgl nachfolgend ee sowie bgh urteil dezember str nstz ee kausalitt handelns angeklagten fr eintritt erfolges schwurgericht rechtsfehlerfrei ebenfalls frage gestellt insbesondere teilen schrifttums geforderte zurechenbarkeit todes bejahen verurteilung wegen fahrlssiger ttung gem stgb erfordert tatbestandsrelevante verhalten angeklagten erfolg verursacht erfolg fahrlssigkeit beruht bgh urteil januar str bghr stgb abs urschlichkeit mwn danach gebotene prfung stndige optische berwachung tod verhindert htte schwurgericht genommen rechtsfehlerfrei bejaht begegnet durchgreifenden bedenken schon ansengen matratzenbezugs inbrandsetzen fllung vergangene zeitraum sowie festgestellten ttigkeiten inbrandsetzen vorgenommen belegen hinreichend schluss landgerichts stndigen optischen berwachung tod verhindert worden wre rechtsprechung zudem anerkannt ursache rechtssinne bedeutung verliert auer ursachen herbeifhrung erfolges beitragen vgl bgh urteil januar str aao mwn ursachenzusammenhang jedoch verneinen spteres ereignis fortwirkung ursprnglichen bedingung beseitigt seinerseits allein erffnung neuen ursachenreihe erfolg herbeigefhrt bgh urteil januar str aao fall selbstgefhrdung selbstschdigendes verhalten vorliegt bgh urteil november str bghst macht rechtsprechung bundesgerichtshofs sofern kraft berlegenen sachwissens risiko besser erfasst ttende verletzende grundstzlich strafbar wer selbstttung selbstverletzung fhrende eigenverantwortliche handeln selbstschdigers vorstzlich fahrlssig veranlasst ermglicht frdert bgh urteil november str bghst mwn straffrei handeln regelmig selbstttung verletzung gerichtet entsprechendes opfer bewusst eingegangenes risiko realisiert bgh aao dahinstehen inwiefern grundstze ausnahme erfahren gefhrdende ttende hoheitlich verwahrt feststellungen schwurgerichts gerade verletzen tten mittels brandlegung lsen fixierung freilassung eigene schdigung erreichen vgl bgh urteile dezember str stv april str bghst mwn brandlegung bewusst risiko selbstverletzung ttung eingegangen landgericht festgestellt vielmehr davon ausgegangen darauf vertraut polizeibeamten alsbald feuer aufmerksam rechtzeitig zelle holen strafausspruch weist ebenfalls angeklagten beschwerenden rechtsfehler insbesondere verhngung geldstrafe rechtsstaatswidrigen verfahrensverzgerung bezifferten abschlag ermigen schwurgericht getan schuldangemessene geldstrafe urteilsformel auszusprechen zugleich festzusetzen bezifferter teil zugemessenen tagesstze bereits vollstreckt gilt vgl bgh beschluss januar gsst bghst landgericht anwendung abs stgb errtert stellt angesichts tatumstnde fahrlssigkeitsdelikten ohnehin immanenten unterlassens gebotenen sorgfalt durchgreifenden rechtsfehler dar rechtsmittel staatsanwaltschaft nebenklger sachrge ebenfalls erfolg verurteilung angeklagten lediglich wegen fahrlssiger ttung weist begnstigenden rechtsfehler insbesondere begegnet ergebnis durchgreifenden rechtlichen bedenken schwurgericht angeklagten freiheitsberaubung todesfolge schuldig gesprochen senat folgt allerdings auffassung landgerichts angeklagte knne bereits deshalb wegen freiheitsberaubung todesfolge bestraft hinsichtlich richtervorbehalts gewahrsamsanordnung bzw deren aufrechterhaltung unvermeidbaren verbotsirrtum erlegen sei unvermeidbar verbotsirrtum tter trotz umstnden falles persnlichkeit sowie lebensund berufskreises zuzumutenden anspannung gewissens einsicht unrechtmige handelns gewinnen vermochte st rspr vgl bgh beschluss mrz gsst bghst urteil mrz str njw vgl fischer stgb aufl rn ff mwn erfahrenen polizeibeamten angeklagten vollzug grundrechtsbeschrnkenden gesetzen betraut liegt hinsichtlich bereits gesetz unzweifelhaft ergebenden voraussetzungen gngiger befugnisse schwerwiegenden grundrechtseingriffen freiheitsentziehung derart fern schon allenfalls ersichtlich gegebenen vorliegen gnzlich auergewhnlicher umstnde betracht kommende prfung unvermeidbarkeit verbotsirrtums geboten jedoch begegnet grund durchgreifenden bedenken schwurgericht angeklagten freiheitsberaubung todesfolge schuldig gesprochen aa landgericht ergebnis rechtsfehlerfrei davon ausgegangen vorwurf freiheitsberaubung allein darauf gesttzt verbringung gewahrsamszelle fixiert worden fesselung zulssig rechtsgrundlage fr nr sog lsa schutz selbstschdigung voraussetzungen grundlage vorangegangenen verhaltens entsprechenden indes angeklagten bindenden vgl nummer satz pgo empfehlung gewahrsamsfhigkeit besttigenden arztes gegeben fortdauer fixierung unten dd aa ebenso wenig rechtswidrigkeit freiheitsentziehung angeklagten allein deshalb angelastet grund sei ner ingewahrsamnahme mitgeteilt belehrt wurde vgl abs satz stpo sog lsa nummer pgo art abs erfolgte ingewahrsamnahme einverstndnis jedoch angeklagte weder fest nahme vorgenommen unmittelbar vernehmung befasst feststellungen strafkammer kenntnis davon weder grund festnahme informiert ber rechte belehrt worden tragfhige anhaltspunkte dafr angeklagte berechtigte zweifel ordnungsmigkeit entsprechenden ablaufs ingewahrsamnahme htte mssen sonstigen grnden hiervon htte berzeugen mssen liegen zumal gngige polizeiliche manahme besondere rechtliche tatschliche problematik handelte bb ferner nimmt schwurgericht rechtsfehlerfrei angeklagten hinsichtlich verantwortungsbereich fallenden fortdauer freiheitsentziehung sen last legen wre aktives tun unterlas rechtsprechung fasst abgrenzung tun unterlassen wertungsfrage rein ueren formalen kriterien entscheiden wertende normative betrachtung bercksichtigung sozialen handlungssinns verlangt mageblich insofern schwerpunkt vorwerfbarkeit liegt vgl bgh urteil mrz str bghr stgb abs tun beschluss februar str bghr stgb pflichtverletzung urteile september str njw juli str bghst mwn daran gemessen beanstanden schwurgericht hinsichtlich mageblichen zeitraums ab etwa uhr unterlassen ausgegangen schwerpunkt insofern strafrechtlich mglicherweise relevanten verhaltens angeklagten lag ab zeitpunkt aufrechterhalten gewahrsams einschalten richters passiven verhalten aktiven tun vgl rg urteil oktober rep rgst hinsichtlich davor liegenden zeitraums dahinstehen insofern aktives tun angeklagten insbesondere eintrag buch ber freiheitsentziehungen liegenden entscheidung unterlassen vorliegt aktives tun htte ebenso unterlassen rechtswidrigen freiheitsberaubung gefhrt zeitraum einholung richterlichen entscheidung unerlsslich gewahrsamsgrund vorlag vgl einzelnen nachfolgenden ausfhrungen cc angeklagte jedenfalls insofern garant fr schutz rechtswidriger freiheitsentziehung deren rechtmig keit handlungen unterlassungen abhing oblagen fr verantwortung trug dienstgruppenleiter trug tag verantwortung dafr zulssige dauer freiheitsentziehung berschritten nummer pgo gewahrsam ordnungsgem vollzogen nummer satz pgo dementsprechend oblag angeklagten dafr sorge tragen bekannten gewahrsamsfllen polizei zugeordneten voraussetzungen gesetzesgemen fortdauer ingewahrsamnahme gewahrt erfllt bzw bleiben deshalb recht aufgabe angesehen dienstgeschehen berwachen gewahrsam bezogen fr dienstgruppenleiter verantwortlich dd sogenanntem beschtzergaranten vgl bgh urteil november str bghst ff mwn oblag angeklagten erfolgsabwendungspflicht mithin pflicht unverzgliche vorfhrung beim zustndigen richter veranlassen bzw unverzglich entscheidung ber fortdauer gewahrsams herbeizufhren inhalt umfang garantenpflicht bestimmen konkreten pflichtenkreis verantwortliche bernommen bgh urteil juli str bghst pflichtenkreis umfasste beim angeklagten obigen ausfhrungen garantenstellung ergibt wahrung polizei zugeordneten voraussetzungen fr rechtmigkeit freiheitsentziehung dabei bedarf ausgefhrt schon wegen fehlenden kenntnis fehlenden vorsatzes hinsichtlich entsprechenden pflichtenverstoes stelle entscheidung darber ingewahrsamnahme rechtmig mageblich vielmehr freiheitsentziehung wahrung rechtmigkeit ab zeitpunkt angeklagte befasst weiteren polizeilichen handelns bedurfte bejahendenfalls angeklagte vorstzlich obliegende mgliche handlungen unterlassen drohenden bestehenden rechtswidrigen zustand verhindern beseitigen schwurgericht rechtsfehlerfrei bejaht angeklagten bekannt freiheitsentziehung weder einverstndnis erfolgt richter angeordnet besttigt wor hierauf gerichtete handlungen gleichwohl unterlie angesichts gewichts eingriffs freiheitsrecht betroffenen bedeutung fr manahme erforderlichen richterlichen entscheidung grundstzlich geeignet vorwurf freiheitsberaubung unterlassen begrnden fr schwersten eingriff recht freiheit freiheitsentziehung fgt art abs gg vorbehalt gesetzes weiteren verfahrensrechtlichen vorbehalt richterlichen entscheidung hinzu richtervorbehalt dient verstrkten sicherung grundrechts art abs satz gg staatlichen organe verpflichtet dafr sorge tragen richtervorbehalt grundrechtssicherung praktisch wirksam praktische wirksamkeit erreicht fall freiheitsentziehung vorherige richterliche entscheidung ausnahmsweise zulssig entscheidung unverzglich nachgeholt bverfg beschlsse mai bvr bverfge september bvr jeweils mwn dabei gilt verfahrensmige seite grundrechtlichen freiheitsverbrgung fr strafverfolgung freiheitsentziehungen frsorgerischer art sonstigen freiheitsentziehungen bgh urteil april str bghst mwn siehe vgh baden wrttemberg beschluss januar nvwz rr nr ausfhrungsbestimmungen gesetz ber ffentliche sicherheit ordnung landes sachsen anhalt dementsprechend setzten vorliegenden fall rechtsgrundlage fr eingriff freiheitsrecht betracht kommen normen grundstzlich unverzglich erholende richterliche entscheidung voraus vgl vorlufigen festnahme wegen verdachts straftat abs stpo festnahme identittsfeststellung abs stpo abs sog lsa schutzgewahrsam gewahrsam verhinderung begehung fortsetzung straftat ordnungswidrigkeit abs sog lsa ausnahmen grundsatz vorliegenden fall offensichtlich gegeben soweit abs abs stpo abs sog lsa unverzgliche vorfhrung bzw unverzgliche herbeifhren richterlichen entscheidung fordern schon hinblick seit ingewahrsamnahme ca uhr befassung geklagten sptestens ab uhr tod uhr vergangenen zeitraum gengt unverzglich art abs satz gg dahin auszulegen richterliche entscheidung verzgerung sachlichen grnden rechtfertigen lsst nachgeholt bverfg beschlsse mai bvr aao januar bvr nvwz september bvr jeweils mwn vermeidbar verzgerungen lnge weges schwierigkeiten beim transport notwendige registrierung protokollierung renitentes verhalten festgenommenen vergleichbare umstnde bedingt bverfg aao umstnde vorliegend gegeben bzw konnte etwa hinsichtlich renitenten verhaltens geeignete manahmen etwa fesse lung berwachung polizeibeamte schon festnahme ergriffen worden zumindest weit entgegengewirkt vorfhrung mglich wre zustand befunden unverzgliche vorfhrung schlechterdings unmglich machte ergeben landgericht getroffenen feststellungen lagen voraussetzungen abs famfg ohnehin lediglich absehen anhrung richterlichen befassung ermglichen ersichtlich vgl vgh baden wrttemberg nvwz rr unabhngig davon zustand gereicht htte zumindest lediglich symbolische vorfhrung nr ristbv fr flle stpo vorsieht siehe trger schluckebier lk stgb aufl rn vorzunehmen zielt richtervorbehalt kontrolle manahme konkreten gegenwrtigen voraussetzungen unabhngige neutrale instanz vgl bverfg beschluss februar bvr njw stpo erschpft mithin bloen gewhrung rechtlichen gehrs dient richter insbesondere fllen schutzgewahrsams mglichkeit persnlichen eindrucks betroffenen verschaffen vgl bverfg beschluss juni bvr njw mwn abs stpo abs sog lsa geregelte stunden frist angeklagte beruft setzt festhalten person identittsfeststellung lediglich uerste grenze befreit verpflichtung richterliche entscheidung unverzglich herbeizufhren vgl art abs satz gg bverfg beschlsse mai bvr september bvr aao bestehen tragfhigen anhaltspunkte dafr richterliche entscheidung ber freiheitsentziehung lngere zeit anspruch genommen htte identittsfeststellung vgl abs satz stpo abs satz sog lsa bzw erst wegfall grundes fr schutzgewahrsam ergangen wre vgl abs satz sog lsa sowie vgh baden wrttemberg aao januar werktag vorfhrung wre blichen arbeitszeit erfolgt entsprechend feststellungen schwurgerichts davon auszugehen richterliche entscheidung alsbald ergangen wre zudem erkennungsdienstlichen behandlung erst uhr begon nen angeklagten prognostizierte zeitpunkt zelle verbleiben jedoch fehlt schwurgericht getroffenen feststellungen kausalitt unterlassens angeklagten fr rechtswidrige freiheitsberaubung unterlassen nichtgeschehen ontologisch ursache erfolges deshalb stellen stndige rechtsprechung allgemeine lehre notwendigerweise normativen beurteilung kausalitt unechten unterlassungsdelikten hypothetische kausalitt genannte quasi kausalitt ab birgt fr flle unterlassens entsprechung quivalenztheorie fllen aktiven tuns anzuwendenden conditio sine qua non formel unterlassen tatbestandsmigen erfolg quasi urschlich zurechnungsverbindung setzen prfen beim hinzudenken gebotenen handlung entfiele gebotene handlung erfolg verhindert htte st rspr vgl bgh urteile mrz str bghst juni str bghst dezember str bghst november str bghst hierfr feststellung realer kausalzusammenhnge handelt gericht hypothetische erwgung anstellen deren grundlage berzeugung bilden bgh urteil januar str bghr stgb abs urschlichkeit mwn vgl ssw stgb schluckebier aao rn mwn dabei streitet fr angeklagten grundsatz dubio pro reo allerdings steht bejahung urschlichkeit bloe gedankliche mglichkeit gleichen erfolgs vornahme gebotenen handlung entgegen ebenso wenig gengt unterlassen gebotenen handlung lediglich risiko erfolgseintritts erhht bgh urteil januar str aao mwn vielmehr alternative bewertung gleiche erfolg wre vornahme gebotenen handlung eingetreten aufgrund bestimmter tatsachen verdichtet berzeugung gegenteil sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit vernnftigerweise ausgeschlossen bgh beschlsse september str bghst november str nstz april str mrz str bghst urteile juni str bghst april str bghr stgb abs urschlichkeit januar str aao mwn formulierung sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit msse urschlichkeit pflichtverletzung fr taterfolg sinn feststehen bedeutet jedoch hhere anforderungen erforderliche ma gewissheit kausalitt gestellt mssen sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit berkommene beschreibung fr richterliche berzeugung erforderlichen beweismaes vgl bgh urteil juni str bghst fr vorliegenden fall ergibt hieraus folgende handlung unterlassungstters rahmen kausalittsprfung hinzuzudenken bestimmt bestehenden handlungsalternativen vorrangig danach gegebenenfalls geeignet erfolgseintritt verhindern erfolgsqualifizierten delikten abs stgb dabei fr prfung magebliche erfolg jedenfalls zunchst todesfolge grunddelikts mithin rechtswidrige freiheitsentziehung deren verhinderung vornahme gebotenen handlungen straflosigkeit fhren wrde kommen dabei vorliegend alternative handlungen betracht erfolgseintritt entweder beendigung freiheitsentziehung entlassen gewahrsam her beifhren rechtmigkeit verhindert htten besteht prfung hypothetischen kausalitt vorrang freiheitsentziehung beziehenden handlungen gegenber denjenigen erst deren rechtswidrigkeit beseitigen gilt jedenfalls vorliegenden fall wille angeklagten unterlassenden fortsetzung gewahrsams gerichtet ergebnis ebenso bgh urteil april str holtz mdr trger schluckebier lk stgb aao rn gebotene handlung angeklagten fortfhrung gewahrsams veranlassen unverzglichen zumindest symbolischen vorfhrung beim zustndigen richter bzw unverzgliche herbeifhren entscheidung entfllt kausalitt handlung vorgenommen worden wre richter gewahrsam jedenfalls einschlielich zeitpunkt todes sicher heit grenzender wahrscheinlichkeit angeordnet htte hnlich fr fall fixierung heiminsassen vormundschaftgerichtliche anordnung trger schluckebier lk stgb aao rn vgl bgh urteil april str holtz mdr hierbei recht gesetz entsprechende entscheidung richters zugrunde legen soweit richter dabei jedoch beurteilungsspielrume eingerumt gebietet grundsatz dubio pro reo zugunsten angeklagten auszu schpfen vgl trger schluckebier lk stgb aao rn grundlage fr beurteilung quasi kausalitt unterlassens angeklagten davon auszugehen zustndige richter gewahrsam angeordnet htte entfllt urschlichkeit unterlassens angeklagten fr rechtswidrige freiheitsentziehung aa annahme zustndige richter htte zeitraum umfassenden gewahrsam angeordnet stpo vorlufige festnahme straftat bzw abs nr sog lsa gewahrsam verhinderung unmittelbar bevorstehenden straftat ordnungswidrigkeit bzw verhinderung deren fortsetzung sttzen schon festnahme weder fluchtgefahr gegeben lagen weiteren voraussetzungen haft unterbringungsbefehls bestanden tragfhige anhaltspunkte dafr zeitpunkt richterlichen entscheidung straftaten erhebliche ordnungswidrigkeiten unmittelbar bevorstehen bzw deren fortsetzung droht deren verhinderung ingewahrsamnahme unerlsslich voraussetzungen rechtsgrundlage fr festhalten betracht kommenden abs satz stpo identitts feststellung fr zwecke strafverfolgung abs stpo identittsfestellung betreffenden alternative abs sog lsa identittsfeststellung gefahrenabwehr lagen jedenfalls schon geraume zeit unmittelbar tod fhrenden geschehen mehr hierauf gegrndeter eingriff freiheitsgrundrecht kam erst betracht bzw durfte rechtmig begon nen worden fortgesetzt polizei bereits bekannten daten ausreichten identitt eindeutig bestimmen wre etwa fall konkreter anlass bestanden htte echtheit durchsuchung aufgefundenen lichtbild personalien versehenen duldung zweifeln fr annahme bestand indes ab zeitpunkt angeklagten vorgenommene inpol abfrage personalien zumindest wesentlichen besttigt anhalt mehr jedenfalls ersichtlich zeitnah mglichen abgleich ergebnis bereits frher de durchgefhrter erkennungsdienstlicher behandlungen rechtsgrundlage fr weiteres festhalten identittsfeststellung entfallen vgl bverfg beschlsse januar bvr nvwz juli bvr nstz rr mwn zustndige richter zunchst fortdauer freiheitsentziehung identittsfeststellung angeordnet htte wre derart befristet worden lange tdlichen geschehen ent lassen worden wre jedoch davon auszugehen zustndige richter schutzgewahrsam gem abs nr sog lsa ber uhr hinaus angeordnet htte vorschrift ingewahrsamnahme deren weiterer vollzug zulssig schutz person gefahr fr leib leben erforderlich insbesondere person erkennbar freie willensbestimmung ausschlieenden zustand hilfloser lage befindet voraussetzungen oben dargelegten mastab gemessen gegeben stark alkoholisiert uhr entnommene blut probe ergab blutalkoholkonzentration promille blutalkoholkonzentration leichenblut betrug promille zudem wurden untersuchten blut cocain metaboliten nachgewiesen hinzu kam anznden matratze gezeigtes selbstgefhrdendes verhalten schon kurz eintreffen polizeirevier kopfsten richtung tisch wand polizeibeamten eingreifen zugunsten gezwungen arzt gewahrsamstauglichkeit untersucht veranlasst fixierung empfeh len zunchst anlasslos belstigendes spter aggressives widerstandshandlungen krperlicher gewalt verbundenes verhalten gefahr verbunden betroffenen dagegen wehr setzen hierdurch berechtigt gesundheit be eintrchtigen dabei belegen insbesondere hohe alkoholisierung schon eingreifen polizeibeamten gezeigte verhal ten hinreichend gefahr fr gesundheit lediglich mglichen einschtzung unberechtigte ingewahrsamnahme zumindest wesentlich alkoholisierung drogenkonsum bedingt aufgrund tatsachen sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit davon auszugehen zustndige richter ausschpfen erffneter beurteilungsspielrume zugunsten angeklagten fortdauer gewahrsams ber uhr hinaus ange ordnet htte tragfhige anhaltspunkte dafr richterlichen entscheidung zumindest fixierung htte beendet mssen beendet worden wre bestehen liegt aufgrund gezeigten verhaltens nahe darf grundsatz verhltnismigkeit sicherungsmanahme lnger aufrechterhalten notwendig angemessen ferner beenden mildere mittel zweck ebenfalls erreichen wrden vgl bverfg beschluss april bvr nstz hinblick bestehende gefahr selbstgefhrdenden verhaltens anznden matratze fortsetzte berschritt zeitraum fixierung trotz zunehmenden dauer verbundenen belastungen oben dargelegten grnden beurteilungsspielraum polizeibeamten anordnung vollzug sicherungsmanahme zukommt besonderen richterlichen gestattung anordnung fixierung bedurfte jedenfalls gegebenen umstnden vgl nr sog lsa ferner bverfg beschluss juli bvr njw drig maunz drig gg art rn stand bb fr beurteilung quasi kausalitt unterlassens angeklagten kommt fllen parallelen unterlassens gleichrangiger garanten alleinige verhalten einzelnen garanten verhalten garantengemeinschaft vgl bgh urteil november str bghst mwn fall vorliegend gegeben nmlich verhalten fr gewahrsam verantwortlicher polizeibeamter ebenfalls pflichtwidrig bewerten wrde garantengemeinschaft obigen sinn vorliegen nebentterschaft angeklagte htte allein eigenes handeln mithin unabhngig handeln obliegenden voraussetzungen fr rechtmige freiheitsentziehung herbeifhren knnen fall objektiven ineinandergreifens jeweils individuell rechtswidrigen verhaltens sinn garantengemeinschaft liegt daher vgl bgh urteil januar str aao mwn cc senat jedenfalls aufgrund besonderheiten falles befugt prfung quasi kausalitt vorzunehmen dabei steht entscheidung senat entgegen staatsanwaltschaft ausfhrungen schwurgerichts dahin versteht feststellen knnen ingewahrsamnahme schutz unerlsslich sei ausgefhrt normative beurteilung kausalitt unterlassens bezieht darauf gefahr tatschlich vorlag gewahrsam abwendung unerlsslich beschrnkt wesentlichen prfung entscheidung rechtmig handelnder richter hierzu getroffen htte dafr stand schwurgericht steht senat angesichts rechtsfehlerfrei vollstndig getroffenen erfolglosen verfahrensrgen belegen angefochtenen urteil umfassend mitgeteilten feststellungen ausreichende tragfhige grundlage verfgung soweit schwurgericht verwirklichung straftatbestnde angeklagten ausgeschlossen begegnet ebenfalls bedenken wegen totschlags unterlassen htte angeklagte strafbar gemacht gebotene handeln mglich erkannten tod htte verhindern knnen bewusst vgl bgh be schluss februar str nstz mwn letzteres landgericht indes ebenso rechtsfehlerfrei verneint hinsichtlich weiterer betracht kommender strafvorschriften vorsatz strafbarer versuch freiheitsberaubung todesfolge liegt tatplan gegebenen ausnahmefllen abgesehen vorstellung tters kausal verhalten herbeigefhrten erfolg gerichtet vgl ssw stgb kudlich schuhr aufl rn entsprechenden vorsatz vgl bgh beschluss februar str rn fehlt oben ausgefhrt jedoch strafausspruch enthlt durchgreifenden rechtsfehler nachteil stpo angeklagten vi teilfreispruch vorwurf krperverletzung bzw freiheitsberaubung todesfolge entgegen ansicht verteidiger angeklagten geboten vgl meyer goner schmitt aao rn revisionsverfahren entscheidung ber notwendigen auslagen beteiligten insofern veranlasst rechtsmittel staatsanwaltschaft hierdurch verursachten notwendigen auslagen angeklagten betrifft vgl meyer goner schmitt aao rn mwn sost scheible roggenbuck mutzbauer cierniak quentin'],['Soon']] [['nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stgb abs satz halbsatz gem abs satz halbsatz stgb strafbefreiender rcktritt versuch unechten unterlassungsdelikts setzt voraus tter vollendung tat erfolgreich verhindert anstrebt mehreren mglichkeiten erfolgsverhinderung sicherste optimale gewhlt bgh beschl dezember str lg aachen bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers dezember gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen mrz aufgehoben angeklagte freigesprochen kosten verfahrens sowie angeklagten entstandenen notwendigen auslagen trgt staatskasse grnde landgericht angeklagten wegen versuchten mordes tateinheit versuchtem herbeifhren sprengstoffexplosion freiheitsstrafe drei jahren verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet hiergegen eingelegte revision fhrt aufhebung urteils freisprechung angeklagten landgericht sachverhalt folgende feststellungen getroffen angeklagte ffnete selbstttungsabsicht zwei gashhne erdgescho familien hauses gelegenen wohnung hierbei dachte daran handeln mglicherweise haus bewohner schaden kommen knnten ffnen gashhne wurde angeklagten bewut ausstrmende gas explosion kommen knnte hierdurch hausbewohner verletzt gettet knnten nahm zunchst billigend kauf kurze zeit spter nderte insoweit willensrichtung rief ber notrufnummer zunchst feuerwehr ernst genommen fhlte unmittelbar darauf polizei nannte namen anschrift forderte genannten stellen sogleich fr rettung hausbewohner sorgen angeklagten mglich erkannte mehr gebilligte gasexplosion schaden kmen entschlu gasvergiftung tten gab aufforderung gas abzudrehen kam daher beendigung zweiten telefongesprchs wurde angeklagte bewutlos wenige minuten spter traf feuerwehr evakuierte etwa personen drehte gashahn gasgemisch wohnung angeklagten schon explosionsfhig konnte festgestellt landgericht angeklagten wegen aktives tun begangenen versuchs mordes gemeingefhrlichen mitteln tateinheit versuch herbeifhrung sprengstoffexplosion verurteilt strafbefreienden rcktritt begrndung abgelehnt bemhungen angeklagten seien ausreichend feststellungen tragen schuldspruch angeklagte versuchen mordes herbeifhrung sprengstoffexplosion vielmehr abs satz halbsatz stgb strafbefreiend zurckgetreten entgegen ansicht landgerichts lagen aktives tun unterlassen begangene versuche angeklagte handelte gashhne ffnete bewutsein gasexplosion tod hausbewohner fhren knnte mglichkeit wurde feststellungen vielmehr erst nachtrglich bewut weitere ausstrmen lassen gases konnte strafrechtliche verantwortlichkeit angeklagten daher aufgrund vorangegangenen tun erwachsenen garantenstellung gem abs stgb begrnden frage mord gemeingefhrlichen mitteln unterlassen begangen bghst ebenso wohl literatur vgl eser schnke schrder aufl rdn lackner khl aufl rdn arzt festschrift fr roxin jhnke lk aufl rdn trndle fischer aufl rdn offen bleiben angeklagte vorliegenden versuch totschlags strafbefreiend zurckgetreten wre gleichfalls dahinstehen literatur umstrittene frage beim rcktritt versuch unterlassen unterscheidung unbeendetem beendetem versuch bedeutung zukommt vgl eser aao rdn ff rechtsprechung bundesgerichtshofs steht versuch unterlassungsdelikts insoweit beendeten versuch begehungsdelikts gleich bgh nstz njw anforderungen rcktrittsleistung alleintters bestimmen daher abs satz halbsatz abs satz stgb kper zstw trndle fischer aao rdn rettung bedrohten rechtsgter abzielende handeln angeklagten weiterhin mglich erkannte vollendung tat zeitpunkt mehr billigte fr verhinderung tatvollendung urschlich lag fall abs satz halbsatz stgb tter abwendung erfolges hilfe dritter polizei feuerwehr bedient steht strafbefreienden rcktritt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs jedenfalls entgegen ergebnis erfolgreiche einschaltung dritter schein erfolgt absicht getragen bedrohte rechtsgut retten erweist erfolgsabwendung gerichtete handeln versuchstters erfolgreich fr verhinderung tatvollendung urschlich kommt darauf tter schnellere sichere mglichkeiten erfolgsabwendung verfgung gestanden htten erfordernis ernsthaften bemhens gem abs satz stgb gilt fr fall aa entsprechend senat entscheidungen juli str nstz november str njw mrz str nstz rr februar str nstz entschieden ebenso strafsenat beschlssen november str bghst dezember str nstz strafsenat allerdings urteil april str bghst entschieden tter drfe manahmen begngen erkennt mglicherweise unzureichend bessere verhinderungsmglichkeiten verfgung stehen ms se mglichkeiten ausschpfen drfe zufall raum bieten erfolg zutun tters abgewendet fall abs satz stgb gegeben sei ndere dadurch bghst hnlich strafsenat bgh dallinger mdr sowie strafsenat entschieden beschl februar str februar str nstz rr wobei jeweils offen blieb bghst bezug nehmenden ausfhrungen fall abs satz halbsatz stgb betrafen vgl urteil dezember str njw strafsenat urteil mai str njw bezugnahme bghst ausgefhrt fall urschlichkeit verhinderungsbemhungen sei rcktritt dadurch ausgeschlossen tter rettung mehr geschehen htte tun knnen strafsenat entscheidung stv hinblick mglicherweise ganz eindeutige entscheidungslage senat beschlu august brigen strafsenaten angefragt beabsichtigten entscheidung dortige rechtsprechung entgegenstehe hierauf strafsenat beschlu september ars mitgeteilt rechtsprechung strafsenats stehe beabsichtigten entscheidung entgegen soweit senatsurteil bghst blick bestimmte formulierungen ebenda literatur verstanden beruhe zutreffenden interpretation strafsenat beschlu november ars mitgeteilt rechtsprechung senats stehe beabsichtigten entscheidung entgegen strafsenat beschlu oktober ars mitgeteilt beabsichtigten entscheidung entgegengetreten etwa entgegenstehender rechtspre chung festgehalten strafsenat beschlu oktober ars leitsatz genannten rechtssatz zugestimmt bb literatur frage umstritten vgl berblicke eser aao rdn trndle fischer aao rdn ff roxin festschrift fr hirsch ff kolster qualitt rcktrittsbemhungen tters beim beendeten versuch ff entscheidung bghst teilweise dahin verstanden worden kausaler erfolgsverhinderung bestmgliche bemhungen tters erforderlich seien vgl puppe nstz rudolphi nstz autoren absicht vertreten vgl insbesondere herzberg njw jakobs strafrecht allgemeiner teil aufl abschn rdn abschn rdn ders zstw baumann weber mitsch strafrecht allgemeiner teil aufl rdn schmidhuser strafrecht allgemeiner teil aufl rdn ff berufen regel entscheidungen bgh dallinger mdr bghst cc senat hlt durchfhrung anfrageverfahrens bereinstimmung teilen literatur vgl etwa eser aao rdn trndle fischer aao rdn rudolphi sk stgb rdn vogler lk aufl rdn jescheck weigend strafrecht allgemeiner teil aufl wessels beulke strafrecht allgemeiner teil aufl rdn jeweils leitsatz ersichtlichen auffassung fest sieht fr flle kausaler erfolgsverhinderung notwendigkeit grundsatz eigenhndiger verhinderung zuziehung dritter differenzieren vgl roxin festschrift fr hirsch ff fr fall versuchs unechten unterlassungsdelikts ergibt ingerenzhaftung garanten insoweit besonderheit aa insbesondere jakobs aao abschn rdn ergebnis ungleiche behandlung rcktritts beendeten untauglichen versuch mangels kausalitt bemhungen stets mastab abs satz stgb anzuwenden sieht senat rechtfertigt mastab ber wortlaut abs satz halbsatz stgb hinaus flle kausaler verhinderung anzuwenden erforderlich danach allein tter vollendungsvorsatz vollstndig aufgibt fall bedingten vorsatzes weiterhin mglich erkannten taterfolg mehr billigt erfolgreich rettungsmglichkeit whlt fr geeignet hlt vollendung verhindern mastben angeklagte strafbefreiend versuch zurckgetreten freiwilligkeit handelns bestehen zweifel bestehende vergrernde gefahr erfolgseintritts entschlu verhinderung vollendung erkannte unschwer eigenhndiges schlieen gashhne htte abwenden knnen steht strafbefreiung abs satz halbsatz stgb landgericht meint entgegen dafr angeklagte ergriffenen rettungsmanahmen fr geeignet fr gescheitert gehalten htte fehlen anhaltspunkte alsbald zweiten telefonanruf verlor bewutsein mglichkeit weiteren eigenen handelns angefochtene urteil daher aufzuheben weitere feststellungen verurteilung gesttzt knnte erwarten angeklagte gem abs stpo rechtsgrnden freizusprechen anordnung maregel stgb landgericht infolge alkoholabhngigkeit mglicherweise fortbestehende gefhrlichkeit angeklagten stehen entgegen freisprechung hinblick jedenfalls mgliche schuldunfhigkeit angeklagten erfolgt daher isolierte anordnung maregel betracht kommt rissing van saan otten fischer rothfu roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb unterlassen hinweises verkufers ber ursache sichtbaren symptome mangels feuchtigkeitsflecken sicher sei stellt arglistiges verschweigen mangels dar bgh urteil mrz zr kammergericht lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke prof dr schmidt rntsch richterin dr stresemann richter dr czub fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts berlin dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben klage grunde fr gerechtfertigt erklrt worden anschlussrevision klgerin urteil kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin august hinsichtlich anspruchs schadensersatz wegen fehlenden vertikalen abdichtung zurckgewiesen worden weitergehende anschlussrevision dachrinne zurckgewiesen umfang aufhebungen sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand notariellem vertrag april verkaufte beklagte errichteten wohnhaus bebautes grundstck berlin kpenick fr klgerin deren ehemann vertrag enthlt ausschluss fr haftung wegen sachmangels grundstcks gebudes ausnahme vorstzlich vertretender arglistig verschwiegener mngel kauf stellte heraus abdichtung bauwerks mangelhaft weshalb feuchtigkeit eindringt kellerwnden aufsteigt klgerin verlangt eigenem abgetretenem recht ehemanns beklagten wege schadensersatzes gutachten geschtzten kosten fr herstellung vertikalen abdichtung kellerwnde einbringung horizontalsperre richten dachrinne hhe insgesamt zuzglich zinsen landgericht klage abgewiesen kammergericht klage grunde fr gerechtfertigt erklrt soweit klgerin beklagten schadensersatz wegen fehlenden bzw mehr wirksamen abdichtung aufsteigende nsse horizontalsperre verlangt berufung brigen zurckgewiesen beklagte senat zugelassenen revision abweisung klage insgesamt klgerin anschlussrevision verurteilung beklagten gem klageantrag erreichen entscheidungsgrnde berufungsgericht bejaht wegen fehlenden horizontalsperre schadensersatzanspruch klgerin nr abs bgb verkauften grundstck befindliche wohnhaus weise mangel sinne abs bgb gutachterlichen feststellungen horizontalsperre aufsteigende feuchtigkeit entweder vorhanden vorhandene mehr wirksam sei stelle obwohl kellergeschoss wohnraum verkauft worden sei mangel kaufsache dar gefahr bestehe feuchtigkeit wohnrume aufsteige gesamte gebude schdige beklagte knne bgb vertraglich vereinbarten gewhrleistungsausschluss berufen mangel arglistig verschwiegen knne dahinstehen feuchtigkeitsschden gewusst msse jedenfalls erklrungen bzw nichterklrungen ehemannes zurechnen lassen verhandlungsgehilfen eingeschaltet deshalb arglistig gehandelt kufer vertragsverhandlungen hinreichend darber kenntnis gesetzt ursache besichtigung festgestellten feuchten flecken unklar sei unsicher sei zeige daran zeugen bauingenieur fr bausparkasse verkaufsexpos erstellen gehabt ursache sichtbaren feuchtigkeitsflecken gefragt deshalb gegenber kufern fr genommen plausible vermutungen ursachen mngel nennen drfen deutlich mssen deren ursache bekannt sei nhere untersuchungen schadensursache angestellt worden seien unbegrndet sei weitergehende schadensersatzanspruch wegen kosten fr herstellung vertikalen abdichtung kellerwnde verkufer wohnzwecken geeignetes kellergeschoss geschuldet htten expos groe zimmer keller nutzung gstezimmer bro clubraum bibliothek geeignet angegeben worden sei kufer erwarten drfen keller wohnraum nutzbar sei unbegrndet sei klage wegen kosten fr richten dachrinne sei offensichtlicher mangel verkufer gesondert htten hinweisen mssen weshalb arglistiges verschweigen betracht komme ii revision beklagten insgesamt anschlussrevision klgerin berwiegend begrndet berufungsurteil allerdings wegen verletzung vorschriften zpo aufzuheben berufungsgericht entgegen auffassung anschlussrevision unzulssiges teil grundurteil entschieden klage einheitlicher verschiedene einzelpositionen gesttzter schadensersatzanspruch geltend gemacht gericht soweit klage wegen einzelner positionen fr unbegrndet erachtet klageabweisendes teilurteil zpo soweit positionen fr begrndet erachtet jedoch wegen hhe weitere feststellungen erforderlich zwischenurteil grund spruchs zpo entscheiden vgl bgh urteile juni viii zr wm juli viii zr bghz voraussetzung fr urteil allein jeweils quantitativer zahlenmig sonstige weise bestimmter teil teilbaren streitgegenstands abschlieend beschiedenen teil klageanspruchs zwischenentscheidung ber grund zugeordnet vgl bgh urteil juli viii zr bghz vertikal horizontalabdichtung ursachen einheitlichen feuchtigkeitsschadens steht entscheidung teilabweisung grundurteil entgegen fr zulssigkeit urteils notwendigen abgrenzung abgewiesenen zugesprochenen positionen betragsmig gegenstndlich erfolgen zller vollkommer zpo aufl rn ae fehlt abgewiesen worden teil klage gutachten netto geschtzten aufwand fr anbringung vertikalsperre einschlielich drainage verbundenen erdarbeiten sowie kosten fr ausrichten dachrinne gutachten netto geschtzt begrndet worden grunde zuerkannt worden gutachten netto geschtzte aufwand fr einbringen horizontalsperre anschlussrevision geht brigen davon berufungsgericht klage lediglich hhe netto stattgegeben berufungsgericht klgerin unrecht schadensersatzanspruch nr abs satz abs bgb grunde zuerkannt beklagte allerdings verpflichtung abs satz bgb sache kufern frei rechts sachmngeln verschaf fen teilweise erfllt verkaufte hausgrundstck weist sachmangel sinne abs satz nr bgb bereits feuchtigkeit kellers erst gefahr feuchtigkeit wnden darber liegenden wohnrume stellt mangel verkauften gebudes sinne bgb dar aa richtig husern zeit errichtet wurden kellerabdichtungen blich feuchtigkeit keller sachmangel begrndet umstnde einzelfalls ankommt senatsurteile november zr rn juris mrz zr bghz krger znotp einzelnen bedeutung haus sanierten zustand verkauft wurde keller wohnzwecken diente zustand besichtigung erkennbar stark feuchtigkeitserscheinungen senatsurteil november zr rn juris krger znotp altbauten bliche standard magebend parteien abweichende beschaffenheit vereinbart abs satz bgb fr vertrag vorausgesetzte verwendung nutzung kellers aufenthaltsraum erforderlich bb gemessen daran feuchtigkeit keller fehlen ausbauzustand kellerrume entsprechenden isolierung zurckzufhren sachmangel anzusehen kellerrume weder fr vertrag vorausgesetzte verwendung abs satz nr bgb geeignet uerungen expos kufer erwartende beschaffenheit abs satz abs satz nr bgb vertraglich vorausgesetzt sinne abs satz nr bgb vereinbarte beiden parteien bereinstimmend unterstellte verwendung kaufsache gewhnlichen verwendung altbauten blichen nutzung kellerrume lagerraum abweichen lemke schmidt immobilienrecht bgb rn ders pww bgb aufl rn nk bgb bdenbender bgb aufl rn palandt weidenkaff bgb aufl rn olg dsseldorf njw sollbeschaffenheit kaufsache gehren abs satz bgb zudem eigenschaften kufer ffentlichen uerungen verkufers beauftragten gehilfen erwarten darf wozu angaben nutzbarkeit gebudes expos gehren vgl olg hamm olgr eignung kellerrume nutzung aufenthaltsrume danach verkufer geschuldete beschaffenheit vertraglich vorausgesetzte verwendung kellerrumen ergibt vereinbart ausbauzustand konkreten nutzung kufer nmlich grundstzlich davon ausgehen rume verwendung geeignet hergerichtet tatschlich genutzt beschaffenheit ergab zudem bereinstimmenden angabe expos souterrain wirklich keller groe zimmer nutzung gstezimmer bro club bibliothek geeignet dagegen entscheidend expos verhielt kellerrume ffentlich rechtlichen vorschriften wohnrume darstellten stellte lediglich weiteren sachmangel dar fr nutzung gem ausbauzustand erforderlichen baugenehmigung fehlen senatsurteile mrz zr njw april zr bghz hinblick darauf ansprche kufers wegen sachmangels ausgeschlossen knnen klgerin beklagte gem bgb geltend gemacht mangel verkufer arglistig verschwiegen worden entgegen auffassung berufungsgerichts fall allein unterlassen hinweises verkufers ber ursache sichtbaren symptome mangels feuchtigkeitsflecken sicher sei stellt arglistiges verschweigen mangels dar zutreffend berufungsgericht allerdings aufklrungspflicht beklagten ber sachmangel bejaht obwohl hinweisende merkmale feuchtigkeitsflecken kellerwnden sichtbar kufern besichtigung wahrgenommen wurden ber flecken deren mgliche ursachen gesprochen wurde aa verkauf gebudegrundstcks besteht pflicht offenbarung verborgener mngel umstnden erfahrung entstehung entwicklung bestimmter mngel schlieen lassen umstnde handelt fr entschluss kufers bedeutung insbesondere beabsichtigte nutzung erheblich mindern geeignet senat urteile juni zr wm juni zr rn juris mngeln besichtigung zugnglich weiteres erkennbar besteht dagegen offenbarungspflicht kufer insoweit aufklrung erwarten mngel eigenen interesse gebotenen sorgfalt wahrnehmen senatsurteile feb ruar zr bghz oktober zr njw april zr rn juris februar zr njw rr std rspr bb weiteres erkennbar indes mngel denen besichtigung spuren erkennen tragfhigen rckschluss art umfang mangels erlauben vgl senatsurteile oktober zr njw januar zr rn juris fllen verkufer gem kenntnisstand aufklren darf konkretes wissen zurckhalten vgl senatsurteile oktober zr njw januar zr rn juris vermag verkufer grund eigener sachkunde grund eingeholten gutachtens schlsse mangel ursachen ziehen kufer inaugenscheinnahme symptome gleicher weise aufdrngen kufer erwarten redlicher verkufer schlussfolgerungen mitteilt senatsurteil februar zr njw rr berufungsgericht berspannt jedoch anforderungen offenbarungspflicht verkufer fr verpflichtet hlt kufer darber aufzuklren schadensursache unklar nhere untersuchungen angestellt worden aa richtig tatbestandsmerkmal arglist bgb handeln verkufers betrgerischer absicht getragen verhaltensweisen erfasst bedingten vorsatz sinne frmglichhaltens inkaufnehmens reduziert denen moralisches unwerturteil verbunden vgl senatsurteile mrz zr njw november zr njw rr voraussetzung fr vorstzliches verschweigen mangels jedoch stets verkufer konkreten mangel kennt zumindest fr mglich hlt vgl senat urteil mrz zr njw rr bb dafr erforderlichen feststellungen fehlt berufungsgericht gunsten beklagten unterstellt keller feststellbare erhhte feuchtigkeit aufgewiesen beklagte positive kenntnis feuchtigkeitsschden gehabt danach kommt arglistiges verschweigen form bedingten vorsatzes beklagten infrage bedingt vorstzliches verschweigen mangels setzt jedoch voraus beklagte fr handelnde ehemann kenntnissen erfahrung uerlichen merkmalen feuchtigkeitsflecken schluss vorhandensein mangels kellerfeuchtigkeit ursache schadhafte fehlende vertikale horizontale abdichtung ziehen vermochten kufern offenbart ebenfalls festgestellt berufungsgericht geht kenntnissen lediglich unsicherheit ehemannes beklagten ber ursache feuchtigkeitsflecken entscheidung rechtlichen gesichtspunkt ergebnis richtig arglistiges vorspiegeln bestimmter eigenschaften abwesenheit mngeln arglistigen verschweigen mngeln gleichsteht beklagte vorgespiegelt keller sei trocken aa verkufer verpflichtet fragen kufers richtig vollstndig beantworten senatsurteile september zr njw rr mrz zr bghz rn allein umstand fragen ursache feuchtigkeitsflecken falsch beantwortet wurden begrndet jedoch vorwurf arglist derjenige gutglubig falsche angaben macht handelt nmlich grundstzlich arglistig mag gute glaube fahrlssigkeit leichtfertigkeit beruhen bgh urteil mai iva zr njw senatsurteil januar zr bghreport verkufer fragen kufers falsche angaben tatschliche grundlage blaue hinein macht deren unrichtigkeit rechnet wer antwortet handelt grundstzlich bedingt vorstzlich senat urteile september zr njw januar zr bghreport bb liegt jedoch ehemann beklagten versichert bestimmte kenntnisse mangelursache wirklichkeit vorwurf arglist begrndete vgl bgh urteil mai iva zr njw senatsurteil mai zr njw lediglich einschtzungen ursachen sichtbaren feuchten flecken mitgeteilt frage kufer fr genommen plausible vermutungen genannt unbegrndet dagegen anschlussrevision soweit abweisung klage wegen mngel dachrinne wendet ansprche wegen mangels stehen klgerin infolge vereinbarten haftungsausschluss ausfhrungen berufungsgerichts arglistiges verschweigen mangels beklagte verkuferin wegen offensichtlichkeit verneint rechtsfehlerfrei iii grundurteil berufungsgerichts soweit revision anschlussrevision erfolg aufzuheben sache berufungsgericht zurckzuverweisen rechtsstreit festgestellten sachverhltnis endentscheidung reif abs zpo berufungsgericht sachverstndigenbeweis gestellten behauptung klgerin nachgegangen beklagte behaupteten durchfeuchtung kellerwnde gewusst beweis nachzugehen klgerin vorgetragene tatsache erheblich beweismittel beweisfhrung geeignet erkennbarkeit mangels aussagekraft stellen nmlich fragen dar sachverstndiger typischerweise gebote stehenden erkenntnismglichkeiten beantworten darum geht bestimmte mngel verkufer hauses erschlieen besonderer fhigkeiten anstrengungen bedarf senatsbeschlsse oktober zb njw rr rn oktober zr wum krger lemke stresemann schmidt rntsch czub vorinstanzen lg berlin entscheidung kammergericht entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet november weber justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bgb hd berechnung nichtabnahmeentschdigung annuittendarlehen bgh urteil november xi zr olg celle lg hannover xi zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung november vorsitzenden richter nobbe richter dr siol dr van gelder dr mller dr joeres fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden insoweit sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klagende hypothekenbank nimmt beklagten wegen nichtabnahme darlehens schadensersatz anspruch beklagte richtete mrz wegen kaufpreises hhe dm fr mehrfamilienhaus schriftliche finanzierungsanfragen klgerin kreditinstitute verhan delte telefonaten mrz mitarbeiter klgerin ber darlehensbedingungen erreichte hinweis konditionen kreditinstituts verbesserung ursprnglichen angebots klgerin mrz brachte mitarbeiter klgerin verabredungsgem entwurf darlehensantrages sowie begleitschreiben klgerin wohnung beklagten antrag sah grundpfandrechtlich abzusicherndes monatlichen raten jhrlich tilgendes darlehen hhe dm nominalzinssatz anfnglichen effektiven jahreszins zins fr jahre festgeschrieben ab april bereitstellungszinsen hhe pro monat zahlen ferner enthielt antrag formularmige erklrung darlehensnehmer halte vier wochen antrag gebunden beklagte befrchtete anstieg zinsniveaus drngte verbindliches darlehensangebot klgerin veranlate deren mitarbeiter begleitschreiben klgerin zunchst unverbindlich darlehensgewhrung bereit erklrt worte zunchst unverbindlich streichen sodann unterschrieb darlehensantrag schreiben mrz beanstandete beklagte klgerin entgegen zusage mitarbeiters mrz ausgefertigten darlehensvertrag binnen drei vier tagen bersandt trat berufung haustrwiderrufs verbraucherkreditgesetz darlehensantrag zurck april erteilte klgerin beklagten schriftliche darlehenszusage darlehensantrag genannten bedingungen beklagte abnahme darlehens verweigerte nimmt klgerin zahlung nichtabnahmeentschdigung bereitstellungszinsen anspruch landgericht beklagten zahlung bereitstellungszinsen hhe dm zuzglich zinsen verurteilt klage brigen abgewiesen berufungsgericht klage zahlung nichtabnahmeentschdigung hhe dm nebst zinsen stattgegeben revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgerin stehe wegen ernsthaften endgltigen weigerung beklagten darlehen abzunehmen schadensersatz gem abs satz bgb parteien htten bereits mrz wirksamen darlehensvertrag geschlossen mitarbeiter klgerin beklagte behaupte abschlu bevollmchtigt sei klgerin handeln darlehenszusage april genehmigt wirksamer vertragsschlu sei erfolgt mitarbeiter klgerin mrz entsprechende willenserklrung abgegeben klgerin darlehensantrag beklagten mrz jedenfalls schriftliche darlehenszusage april innerhalb bindungsfrist vier wochen angenommen beklagte darlehensvertrag wirksam widerrufen widerrufsrecht beklagten verbraucherkreditgesetz bestanden grundpfandkredit fr darlehen blichen bedingungen ausgereicht sollen haustrwiderrufsgesetz sei anwendbar initiative abschlu darlehensvertrages beklagten ausgegangen sei hausbesuch mitarbeiters klgerin vorhergehender bestellung beklagten beruhe klgerin knne schaden sogenannten aktivpassiv berechnungsmethode ermitteln auszugehen sei dabei vertraglich vereinbarten nominalzins wegen ersparten verwaltungskosten entfallenen risikos krzen sei gekrzten zinssatz sei vergleichszins zinssatz laufzeitkongruenten wiederanlage darlehensvaluta kapitalmarkttiteln ffentlicher schuldner gegenber stellen beklagte darlehen zehn jahren kndigungsfrist sechs monaten htte kndigen knnen sei fr festverzinsliche papiere ffentlichen hand laufzeit jahren geltenden zinssatz hhe damals abzustellen differenz beiden zinsstzen resultierende finanzielle nachteil klgerin sei einstellung wiederanlagezinssatzes abzuzinsen nichtabnahmeentschdigung hhe dm ergebe daneben knne klgerin bereitstellungszinsen hhe dm verlangen beklagte schon auszahlungszeitpunkt abnahme darlehens endgltig verweigert betrag stehe klgerin nichtabnahmeentschdigung klageantrag hhe dm tatschlich entstandenen schaden voll ausschpfe ii ausfhrungen halten rechtlicher berprfung punkten stand auffassung berufungsgerichts klgerin stehe nichtabnahmeentschdigung grunde trifft allerdings ergebnis anspruch gem abs satz bgb wegen positiver vertragsverletzung begrndet beklagte erfllung pflicht abnahme darlehens rechtsfehlerfreien feststellungen berufungsgerichts bereits flligkeit ernsthaft endgltig verweigert vgl bgh urteile juni viii zr wm dezember viii zr wm entgegen ansicht revision parteien wirksamen darlehensvertrag geschlossen mitarbeiter klgerin bereits mrz abschlu darlehensvertrages gerichtete willenserklrung abgegeben bedarf entscheidung erklrung mangels einhaltung schriftform gem abs satz abs verbrkrg nichtig wre rechtsfehlerfreien feststellungen berufungsgerichts darlehensvertrag dadurch zustande gekommen klgerin beklagten mrz unterzeichneten darlehensantrag schriftliche darlehenszusage april angenommen annahme erfolgte innerhalb darlehensantrag genannten vierwchigen bindungsfrist vereinbarung frist verstt nr agbg bgh urteil mrz iii zr wm vgl bgh urteil mrz iii zr wm beklagte substantiiert vorgetragen vierwchige bindungsfrist individualvereinbarung abbedungen worden vortrag entnehmen uerung mitarbeiters klgerin mrz schriftliche darlehenszusage drei vier tagen erteilt lediglich unverbindliche ankndigung darstellen rechtswirksame nderung schriftlichen darlehensantrages bewirken beklagte darlehensantrag mrz wirksam gem abs abs bgb angefochten abgabe willenserklrung arglistige tuschung bestimmt worden eigenen revisionsverfahren richtig unterstellenden vortrag angestellte klgerin unterzeichnung darlehensantrages vorgetuscht unterzeichnung komme bereits mrz fr beide parteien verbindlicher darlehensvertrag zustande angestellte lediglich erklrt klgerin fr fall vertragsschlusses darlehensantrag genannten vertragsbedingungen festlege sinn beklagte angestellten klgerin verstanden angestellte mrz mitteilte darlehenszusage zeit vorbereitet gehe drei vier tagen ankndigung zufrieden gegeben beklagte darlehensantrag mrz wirksam widerrufen aa widerrufsrecht gem abs verbrkrg vorschrift gem abs nr verbrkrg vorliegenden darlehensvertrag anwendung findet kredit sicherung grundpfandrecht abhngig fr grundpfandrechtlich gesicherte kredite blichen bedingungen gewhrt abs nr verbrkrg stellt entscheidend zinshhe sonstigen kreditkonditionen ab senat urteil april xi zr wm insofern abweichungen darlehensvertrages parteien fr grundpfandrechtlich gesicherte kredite blichen bedingungen erkennbar beklagten konkret geltend gemacht worden abs nr verbrkrg gilt unabhngig davon gesetzgeber erla vorschrift zutreffenden erwgungen ausgegangen begrndung regierungsentwurfs bt drucks wrde widerrufsrecht taggenaue refinanzierung vieler realkredite grundlage fr deren gnstige verzinsung darstellt erheblich gefhrden praxis zuordnung bestimmten refinanzierungsmanahme bank konkreten einzelnen kreditgeschft vielfach mglich rs ler wimmer wm umstand ndert jedoch verbindlichkeit gesetzlichen ausschlusses widerrufsrechts realkrediten sinne abs nr verbrkrg bb widerrufsrecht gem abs nr haustrwg stand beklagten jedenfalls deshalb mndlichen verhandlungen mrz wohnung vorherige bestellung gefhrt worden abs nr haustrwg beklagte eigener initiative finanzierungsanfrage klgerin gerichtet telefonischen vertragsverhandlungen hinweis konkurrenzangebot verbesserung zunchst angebotenen darlehensbedingungen veranlat zeigt weder telefonischen verabredung besuches mitarbeiters klgerin wohnung whrend hausbesuches gefahr berrumpelung bghz ausgesetzt abschlu darlehensvertrages fllt mithin schutzbereich haustrwiderrufsgesetzes ausfhrungen berufungsgerichts hhe nichtabnahmeentschdigung weisen hingegen rechtsfehler rechtlich beanstanden allerdings auffassung berufungsgerichts klgerin knne nichtabnahmeschaden sogenannten aktiv passiv methode berechnen aa rechtsprechung senats bghz ff urteil juli xi zr wm bank schaden nichtabnahme vorzeitige ablsung darlehens entsteht sowohl aktiv aktiv methode aktiv passiv methode be rechnen klgerin gewhlten aktiv passiv berechnungsmethode stellt finanzielle nachteil darlehensgebers differenz zinsen darlehensnehmer abnahme darlehens tatschlich gezahlt htte rendite dar laufzeitkongruenten wiederanlage freigewordenen betrge sicheren kapitalmarkttiteln ergibt differenzbetrag ersparte risiko verwaltungskosten vermindern zeitpunkt leistung nichtabnahmeentschdigung abzuzinsen bghz bb weise berechnete schaden darf revision meint betreffende darlehensart entfallenden durchschnittsnettogewinn vergleichbarer banken bersteigen aktiv passiv methode ermittelte schaden umfat position sowohl zinsmargenschaden bank entgangenen nettogewinn zinsverschlechterungsschaden wiederausleihe niedrigeren zinssatz resultierenden schaden rsler wimmer wm revision angesprochene durchschnittsnettogewinn bercksichtigt dagegen zinsverschlechterungsschaden kommt deshalb obergrenze fr aktiv passiv methode ermittelten schaden vornherein betracht cc schadensberechnung aktiv passiv methode setzt voraus darlehensgeber tatschlich refinanziert beruht grundlage fiktiven wiederanlage fr tatschliche refinanzierung unerheblich abgesehen davon dargelegt zuordnung bestimmten refinanzierungsmanahme konkreten kreditgeschft praxis vielfach mglich berufungsgericht deshalb recht feststellun gen darlehensvertrag beklagten bezogenen refinanzierung klgerin getroffen rechtsfehlerhaft hingegen art weise berufungsgericht schadenberechnung aktiv passiv methode einzelnen durchgefhrt aa berechnung zinsen beklagte abnahme darlehens tatschlich gezahlt htte berufungsgericht rechtsfehlerhaft bercksichtigt annuittendarlehen handelt whrend laufzeit monatlich neben zinsauch tilgungsleistungen erbracht verzinsende darlehenssumme reduzieren fortlaufenden rckfhrung verzinsenden kapitals rechnung tragen berechnung zinsen cash flow methode verfahren bercksichtigt zins tilgungszahlungen unterjhrig verschiedenen zeitpunkten bank geflossen wren rsler wub berechnung konkret vereinbarte tilgungsverlauf bercksichtigen vereinbarte nominalzinssatz zugrunde legen olg schleswig wm olg karlsruhe wm rsler wimmer wm metz zbb effektive vertragszins allenfalls korrekten ergebnissen fhren vertragsspezifische tilgungsvereinbarungen unbercksichtigt bleiben abstellen vereinbarten tilgungsverlauf weiteren kosten entspricht brigen konkreten gesamtaufwand grundlage fr berechnung effektivzinses zinsberechnung berufungsgericht verkannt zeitraum jahren zugrunde legen beklagte darlehensvertrag abs nr bgb frhestens zehn jahren frist sechs monaten kndigen konnte entspricht zeitraum rechtlich geschtzten zinserwartung bghz bb ermittlung rendite wiederanlage nichtabnahme freigewordenen darlehensbetrages berufungsgericht rechtsfehlerhaft berufungsgericht htte rendite laufzeitkongruenten wiederanlage hypothekenpfandbriefen zugrunde legen mssen jahre durchschnittlich neuestens september sogar niedrigere rendite festverzinslicher wertpapiere ffentlichen hand zurckgreifen drfen senat urteil juli xi zr bghz kapitalmarkttitel ffentlicher schuldner abgestellt hintergrund sehen differenz renditen pfandbriefen kapitalmarkttiteln ffentlicher schuldner damals deutlich geringer sicherheit hypothekenpfandbriefen angesichts besonderen schutzbestimmungen hypothekenbankgesetzes kapitalmarkttiteln ffentlicher schuldner durchaus vergleichbar banken revision recht geltend macht zumutbar wiederanlage pfandbriefen vorzunehmen gilt besonders fr hypothekenbanken klgerin pfandbriefe emittiert erforderliche transparenz schadensberechnung gewhrleistet zinsstze hypothekenpfandbriefen kapitalmarktstatistik deutschen bundesbank sowie tageszeitungen grerem wirtschaftsteil entnommen knnen soweit kreditinstitut wiederanlage tilgungsraten vertrags gemer abwicklung wenigen tagen wochen fllig geworden wren wegen lngeren restlaufzeiten hypothekenpfandbriefe zurckgreifen bestehen bedenken fr zeitrume wiederanlage monats sogar tagesgeldern zuzulassen berechnung klgerin wiederanlage hypothekenpfandbriefen erwirtschafteten rendite bercksichtigen parteien annuittendarlehen vereinbart finanzielle vorteil klgerin nichtabnahme darlehens erlangt besteht mglichkeit tilgungsrate zeitpunkt anzulegen rate ordnungsgemer abwicklung darlehensvertrages zurckgeflossen wre lngeren anlagezeitrumen regelmig hhere renditen erzielen durfte berufungsgericht wenigen tagen jahren liegenden anlagezeitrumen einheitlichen wiederanlagezinssatz ausgehen umstand wiederanlagezinsstze anlagezeitraum orientieren macht zugleich deutlich jhrige zinsfestschreibung entgegen ansicht revision berechnung rendite laufzeitkongruenten wiederanlage einflu ertrge laufzeitkongruenten wiederanlage anhand nominalzinssatzes berechnen rsler wimmer wm berechnung kapitalmarktstatistik deutschen bundesbank verffentlichten renditen fr ertrag anlage mageblichen komponenten neben nominalzinssatz periodizitt zinszahlungen kauf rckzahlungskurs sowie laufzeit tilgungsmodus herangezogen kapitalmarktstatistik deutschen bundesbank septem ber ermglicht angabe effektivzinssatzes vergleich tatschlichen verzinsung anleihen untereinander verffentlichten renditen knnen berechnung ertrages laufzeitkongruenten wiederanlage gleichwohl zugrunde gelegt olg karlsruhe wm prmisse jhrlichen zinszahlung entspricht kapitalmarktstatistik deutschen bundesbank ausgewiesene rendite ausgehend kaufkurs nominalbetrag sowie zinssatz pfandbriefes weitestgehend nominalzins bezogen angelegten betrag nominal effektivzins unterschied bestnde bank berechnung fiktiven ertrge laufzeitkongruenten wiederanlage statt nominalzinssatzes hheren effektivzinssatz zugrunde legen wrde ergbe daraus nachteil fr schadensersatz verpflichteten kunden schaden differenz vertraglich vereinbarten zinsen ertrgen wiederanlage ergibt wrde heranziehung hheren effektivzinssatzes hheren ertrgen wiederanlage insgesamt niedrigeren schaden fhren cc rahmen schadensberechnung angemessene betrge fr ersparte verwaltungsaufwendungen fr entfallende risiko darlehens abzug bringen vgl bghz krzung jedoch berufungsgericht meint bildung einheitlichen beide aspekte bercksichtigenden prozentualen abschlages erfolgen entfallenden darlehensrisiko prozentualen abschlag rechnung tragen dadurch bercksichtigt risiko risikoprmie jeweiligen hhe schuld abhngen abschlag fr entfallende risikovorsorge je risiken konkreten vertrages gem zpo schtzen instanzgerichtlichen rechtsprechung wurden abschlge olg hamm wm wm olg kln wm bzw olg schleswig wm gemacht gegensatz htte berufungsgericht ebenfalls zpo schtzenden kosten ersparten verwaltungsaufwendungen prozentualen abschlag angeben drfen verwaltungsaufwand gleichartiger darlehen wesentlichen hhe konkreten darlehenssummen unabhngig deswegen besteht verwaltungskosten durchfhrung darlehensvertrages entstehen hhe darlehenssumme proportionale beziehung ersparten verwaltungsaufwendungen prozentuale abschlge absolute darlehenssumme unabhngige betrge anzusetzen olg kln wm olg schleswig wm dabei bercksichtigen darlehensvertrag hauptschlich beginn verwaltungsaufwand erfordert whrend weitere meist edv mige durchfhrung regel erheblichen verwaltungsaufwand bringt dd ergebenden betrge zeitpunkt zahlung nichtabnahmeentschdigung abzuzinsen dabei aktive wiederanlagezins zugrunde legen zusammenhang bercksichtigen abzurechnenden darlehen annuittendarlehen handelt zinsanteil kontinuierlich abnimmt kapitalstand darlehens entsprechend ndert darlehensgeber kaum mg lich kapitalmarktanlagen ndernden kapitalstnden gebrochenen restlaufzeiten erzielen rahmen abstrakten betrachtung kontinuierliche reduzierung darlehensschuld fortschreitende tilgung dadurch bedingte verminderung zinsschuld bercksichtigen olg schleswig wm nachw abzuzinsen dabei realen zinsstrukturkurve vgl rsler wimmer wm iii angefochtene urteil daher aufzuheben abs zpo rechtsstreit anderweiten verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs satz zpo zurckverweisung erhlt klgerin gelegenheit vorstehenden grundstzen entsprechende neuberechnung schadens vorzulegen fr weitere verfahren folgendes hingewiesen klgerin verwendete sogenannte kapo programm grundstzlich berechnung nichtabnahme bzw vorflligkeitsentschdigung geeignet trgt insbesondere umstand rechnung je laufzeit darlehensraten unterschiedliche renditen wiederanlagen anzusetzen marburger wub allerdings klgerin anwendung fehler unterlaufen klgerin ermittelt zunchst gesamten zinsverlust ordnungsgemer vertragsdurchfhrung zahlenden zinsen berechnet berechnungsweise bercksichtigt zutreffend realen zahlungsstrom annuitt fehlerhaft allerdings klgerin differenz vertragszins kapitalmarktrendite abzinsungszinssatz ersparte risikovorsorge gekrzt auerdem zinsverlust zustzlich ersparten jhrlichen verwaltungsaufwendungen krzen angaben klgerin ber zugrunde gelegten wiederanlagezinsstze ausreichende grundlage fr berprfung grundlagen angewandten computerprogramme deutlich berprfung mglich vgl gundlach halstenberg schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch rdn schadensberechnung klgerin weist wiederanlagestze anzugeben wiederanlage zugrunde liegt ausreichende berprfungsmglichkeit besteht erst art wiederanlage genannt daher htte klgerin fr schadensberechnung herangezogenen zinsstze genau bezeichnen mssen berprfung anhand bundesbankstatistik leicht zugnglicher quellen mglich klgerin fr einzelnen wiederanlagezeitrume anzuwendenden zinsstze interpolation ermittelt begegnet bedenken weitere schadensposition klgerin kosten geltend berechnung nichtabnahmeentschdigung entstehen kosten lassen kaum exakt beziffern knnen daher gem zpo geschtzt berech nungsaufwand entscheidend hhe darlehenssumme abhngt schadensersatz bestimmter prozentsatz darlehens verlangt bghz vielmehr absoluter betrag anzusetzen olg hamm wm wm olg schleswig wm nobbe dr siol dr mller dr van gelder dr joeres'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen juli unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat hinblick revisionsvorbringen dezember dahinstehen angefochtene urteil berhaupt darauf beruhen ber hauptverhandlung gestellten antrag aufhebung haftbefehls zustndige kammer zutreffenden besetzung entschieden htte insoweit weder schuld strafausspruch betroffen knnen jedoch liegt insoweit fehlerhafte beschlussfassung kammer ber aufhebungsantrag zutreffenden besetzung drei berufsrichter auerhalb mndlichen verhandlung entschieden vgl hierzu kk stpo schultheis aufl rn ebenso graf krau stpo stpo rn mwn teilweise vertretenen gegenauffassung wonach zeitpunkt jeweiligen beschlussfassung abhngen kammer hauptverhandlungsbesetzung schffen auerhalb hauptver handlung besetzung drei berufsrichtern entscheiden olg naumburg nstz rr gefolgt ansonsten zuflligkeiten abhngen wrde besetzung ber entsprechenden antrag entscheiden htte darber hinaus wrde gefahr unterschiedlicher mehrheitsverhltnisse fr entscheidung haftfrage bestehen hierdurch herbeigefhrte abhngigkeit zeitpunkt antragstellung wrde gebot gesetzlichen richters zuwiderlaufen ansicht whrend laufenden hauptverhandlung kurzfristig unterbrochen immer strafkammer hauptverhandlungsbesetzung entscheiden vgl meyer goner stpo aufl rn gefolgt gerade entscheidungen auerhalb hauptverhandlung beteiligten schffen vielmals erreichbar gegensatz berufsrichtern vertreten knnen fllen gefahr erheblicher verzgerungen gerade beschleunigt treffenden haftentscheidungen bestnde daher ber haftfragen whrend laufenden hauptverhandlung amts landgerichts immer besetzung strafkammer auerhalb hauptverhandlung entscheiden steht entscheidung bgh beschluss april stb bghst entgegen entscheidungen erstinstanzlich verhandelnden strafsenate oberlandesgerichts betrifft hauptverhandlung besetzung berufsrichtern entscheiden weitere revisionsvorbringen offensichtlich unbegrndet sinne abs stpo nack wahl jger graf sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet januar seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr nein zpo klausel allgemeinen geschftsbedingungen vertragspartners gerichtsstand fr streitigkeiten vertrag ber wirksamkeit fr sitz vertragspartners zustndige gericht dahin auszulegen ausschlielich staatliche gericht zustndig vereinbarung schiedsgerichts nachrangig geltenden allgemeinen geschftsbedingungen vertragspartners ausgeschlossen bgh urteil januar vii zr olg brandenburg lg potsdam vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr dressler richter dr ha dr wiebel prof dr kniffka dr eick fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts april zurckgewiesen klgerin trgt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand klgerin verlangt klage vergtung leistungen beklagte anlsslich verbreiterung instandsetzung strombrcke auftrag gab beklagte auffassung klage sei unzulssig parteien zustndigkeit schiedsgerichts vereinbart htten parteien klgerin vertreten fachbauleiter unterzeichneten mrz verhandlungsprotokoll enthlt folgende regelungen vertragsbestandteile auftragserteilung vertragsbestandteile nachfolgender reihenfolge wobei jeweils vorhergehende vorrang gegenber nachfolgenden auftragsschreiben verhandlungsprotokoll anlagen geschftsbedingungen flb allgemeinen vertragsbedingungen fr nachunternehmer bauunternehmung gerichtsstand verhandlungsprotokoll beigefgten allgemeinen geschftsbedingungen fr nachunternehmerregel regeln nr streitigkeiten vertrag ausschluss ordentlichen rechtswegs schiedsgericht schiedsgerichtsordnung wirtschaftsvereinigung bauindustrie jeweils gltigen fas sung entschieden gerichtsstand sitz firma hu klgerin besttigte schreiben mrz auftrag wies darauf verpflichtet sei vertrgen geschftsbedingungen mitgliedsfirmen konditionenkartells fahrbergnge lager fr brckenbau flb zugrunde legen bat rckgabe unterschriebenen zweitschrift beklagte gltigkeit bedingungen zustimme solange unterschriebene zweitschrift vorliege knne auftragsbearbeitung begonnen beklagte schreiben gegengezeichnet geschftsbedingungen mitgliedsfirmen konditionenkartells fahrbergnge lager fr brckenbau flb knftig flb bedingungen enthalten folgende regelung anwendbarkeit entgegenstehende einkaufsbedingungen bestellers hiermit ausdrcklich ausgeschlossen gerichtsstand gerichtsstand fr streitigkeiten vertrag ber wirksamkeit fr sitz lieferers zustndige gericht landgericht klage hinblick schiedsvereinbarung vertragsbedingungen fr nachunternehmer unzulssig abgewiesen berufung erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klageanspruch entscheidungsgrnde revision unbegrndet fr schuldverhltnis magebliche recht richtet dezember geltenden gesetzen art satz egbgb berufungsgericht lsst offen vertrag parteien mrz unterzeichnung schreibens mrz beklagte zustande gekommen sei beiden fllen beanspruche schiedsvereinbarung allgemeinen vertragsbedingungen fr nachunternehmer geltung bedingungen seien nachrangig flb bedingungen vertrag einbezogen worden auftragsbesttigung mrz knne entnommen ebenso sonstigen verhandlungsprotokoll enthaltenen vereinbarungen gelten sollten dafr spreche bereits wortlaut schreibens ergebe klgerin erster linie darum gegangen sei beklagten unterzeichnetes dokument erhalten ausdrcklich geltung flb bedingungen zustimme htte klgerin auftragsbesttigung dahingehend verstanden wissen auer ausdrcklich aufgefhrten bestimmungen keinerlei weitere regelungen bezug genommenen verhandlungsprotokoll mrz htten vertragsinhalt sollen htte hinreichend deutlich mssen schiedsvereinbarung allgemeinen vertragsbedingungen fr nachunternehmer sei wegen vorrangs flb bedingungen wegen darin enthaltenen abwehrklausel unwirksam flb bedingungen schlssen vereinbarung schiedsgerichts formularmig getroffene bestimmung gerichts enthalte zuweisung streitigkei ten ordentliche gerichtsbarkeit gericht sinne regelung sei lediglich zivilgericht schiedsgericht zudem liege schwerpunkt ziffer flb bedingungen rtlichen bestimmung gerichts regelung solle erster linie sicherstellen streitigkeiten gericht nhe unternehmersitzes verwenders ausgetragen vereinbarung gerichtsstandes stehe wirksamkeit schiedsvereinbarung entgegen ber bestimmung rtlichen gerichtsstandes hinaus sei weitere regelung getroffen worden schiedsvereinbarung sei wirksam schriftformerfordernis sei genge getan behauptung fachbauleiter sei bevollmchtigt schiedsvereinbarung treffen sei unerheblich msse jedenfalls bevollmchtigt gelten sei bereits abgabe leistungsangebots vertreter aufgetreten klgerin vertragsverhandlungen entsandt worden berufungsgericht revision klrung frage zugelassen inwieweit formularklausel gerichtsstand fr zustndige gericht ausschluss ebenfalls formularmig vertragspartner eingefhrten schiedsvereinbarung bewirkt ii urteil berufungsgerichts hlt rechtlichen nachprfung stand parteien wirksame schiedsvereinbarung geschlossen wonach fr klage zugrunde liegende streitigkeit entscheidung schiedsgericht unterworfen rechtsweg staatlichen gerichten ausgeschlossen zpo klage deshalb beginn mndlichen verhandlung erfolgte rge beklagten unzulssig abzuweisen zpo revision auffassung vertrag sei zustande gekommen nachdem beklagte schreiben klgerin mrz unterschrieben meint fall sei schiedsvereinbarung vertragsbedingungen fr nachunternehmer vertragsinhalt trifft unbegrndet rge berufungsgericht verkannt flb bedingungen inhalt schreibens mrz vorrangig allgemeinen vertragsbedingungen fr nachunternehmer bedingungen vertrages gelten sollten berufungsgericht geht ausdrcklich davon flb bedingungen vorrangig allgemeinen vertragsbedingungen fr nachunternehmer vereinbart vereinbarung gerichtsstand wertet berufungsgericht individualvereinbarung gilt vorrangig allgemeinen vertragsbedingungen parteien agbg davon geht brigen klgerin ziff flb bedingungen schlieen formularmige schiedsvereinbarung allgemeinen geschftsbedingungen vertragspart ners berufungsgericht ergebnis zutreffend entschieden aa allerdings berufungsgericht darin gefolgt ziff regele fall schiedsgericht vereinbart gerichtsstand berschriebene ziff flb bedingungen regelt rtliche zustndigkeit staatlichen gerichts vgl bgh beschluss juni iii zr zitiert juris ergibt daraus gerichtsstand fr sitz lieferers zustndigen gericht bestimmt ersichtlich rcksicht besonderheiten jeweils abzuschlieenden vertrages fr staatliche gerichte geltenden zustndigkeitsregelungen zivilprozessordnung bezug genommen danach gericht zustndig person allgemeinen gerichtsstand zpo allgemeine gerichtsstnde wohnsitz person zpo verwaltungssitz abs zpo sitz niederlassung abs zpo bestimmt gerichtsstandsbestimmung sitz lieferers hingegen fall beziehen schiedsgericht vereinbart wrde voraussetzen allgemein fr sitz lieferers zustndige schiedsgerichte gibt fall ausgeschlossen allerdings gerichtsstandsvereinbarung bestimmung ortes schiedsrichterlichen verfahrens bercksichtigen vgl abs satz zpo bb berufungsgericht jedoch darin folgen ziff flb bedingungen ausschlieliche funktionelle zustndigkeit staatlichen gerichte ergibt regelung entnommen vereinbarung schiedsgerichts ausgeschlossen zulssigkeit schiedsvereinbarung beschftigt klausel weder ausdrcklich konkludent vereinbarung gerichtsstandes bedeutet entgegen auffassung klgerin denknotwendig staatlichen gerichte fr streitigkeiten zustndig mssen schiedsvereinbarungen ausgeschlossen vereinbarung ergibt vielmehr sinn lediglich fr fall gelten staatlichen gerichte zustndig klausel verstehen vgl bgh beschluss juni iii zr aao mglicher wille schiedsvereinbarungen auszuschlieen htte klausel ausdruck kommen mssen wille lsst entgegen auffassung revision daraus ableiten schiedsgerichte ausnahmsweise vereinbart zustndigkeit staatlichen gerichte regelfall bildet klausel schliet allgemeinen geschftsbedingungen vertragspartners ausnahmefall vereinbaren klausel weitgehend anwendungsbereich entziehen geringer anwendungsbereich verbleibt brigen gem zpo vereinbarung schiedsgerichts vgl brandenburgisches olg baur anwendbar gerichtsstandsklausel einrede schiedsabrede erhoben etwaige unklarheiten flb bedingungen gingen ohnehin lasten klgerin agbg verwenderin geschftsbedingungen erfolg bleibt einwand revision verhandlungsprotokoll enthaltenen individuellen abrede gerichtsstand htten parteien ausdruck gebracht schiedsgericht ausgeschlossen auslegung individualabrede unterliegt lediglich beschrnkten kontrolle revisionsgericht auslegungsgrundstze denkgesetze erfahrungsstze verstoen worden gesetzliche vorschriften beachtet worden rechtsgrnden beanstanden berufungsgericht abrede regelung rtlichen zustndigkeit gesehen formularmige vereinbarung schiedsgerichts ausgeschlossen vereinbarung erwartung geschlossen mag staatliche gerichte zustndig regelt ausschlieliche zustndigkeit gerichte schliet parteien geschftsbedingungen zustndigkeit schiedsgerichts vereinbaren schiedsvereinbarung formwirksam zpo hinblick unterschrift vertreters klgerin vertragsbedingungen fr nachunternehmer voraussetzungen abs zpo erfllt dahinstehen liegen jedenfalls voraussetzungen abs zpo aa gilt zunchst fr berufungsgericht offen gelassenen fall vertrag mrz zustande gekommen verhandlungsprotokoll dokumentiert beiden seiten unterschriebenen verhandlungsprotokoll schiedsvereinbarung bezug genommen bezugnahme dergestalt vertragsbedingungen fr nachunternehmer enthaltene schiedsvereinbarung bestandteil vertrages macht ausdrcklicher hinweis schiedsvereinbarungsklausel bedingungen erforderlich vgl bgh beschluss juni iii zr aao zller geimer zpo aufl rdn bb vertrag erst zustande gekommen nachdem beklagte auftragsbesttigung klgerin mrz unterschrieben gilt beiden vertragsparteien unterschriebene auftragsbesttigung nimmt bezug auftrag mrz bestandteil auftrags bezug genommenen vertragsbedingungen fr nachunternehmer cc vergeblich macht revision geltend fachbauleiter vollmacht gehabt schiedsvereinbarung treffen insoweit berufungsgericht geuerten zweifel wahrheitsgehalt behauptung anscheinsvollmacht kommt klgerin jedenfalls auftragsbesttigung mrz einbeziehung vertragsbedingungen fr nachunternehmer vertrag genehmigt auftragbesttigung eigenen vortrag damaligen prokuristen gegengezeichnet worden dd sofern revision mglicherweise dagegen wenden auffassung berufungsgerichts vertragsbedingungen fr nachunternehmer inhalt auftragsbesttigung berhaupt vertragsgegenstand knnte schon deshalb erfolg diesbezgliche auslegung berufungsgerichts revisionsrechtlich berprfbare rechtsfehler erkennen lsst revision wendet auffassung berufungsgerichts schiedsvereinbarung sei vertrag einbezogen worden vertrag bereits mrz geschlossen worden auffassung rechtsgrnden beanstanden vorstehenden ausfhrungen gelten entsprechend fall vertragsbedingungen fr nachunternehmer nachrangig vereinbart schiedsvereinbarung wirksam iii kostenentscheidung folgt abs zpo dressler ha kniffka wiebel eick vorinstanzen lg potsdam entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja umgekehrte versteigerung ii uwg werbung umgekehrten versteigerung fr verkauf gebrauchtfahrzeugs verstt uwg werbemethode fhrt angesichts allgemeinen gebrauchtwagenkauf verbundenen betrchtlichen investition beim verstndigen verbraucher erfahrungsgem prfung preiswrdigkeit angebots absieht wegen spiels kauf verleiten lt bgh urt mrz zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg prof dr bornkamm pokrant dr schaffert fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf august kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte betreibt handel kraftfahrzeugen bewarb september gebrauchten pkw nachfolgend wiedergegebenen anzeige klagende verein unwesen handel gewerbe hlt werbung fr wettbewerbsrechtlich unzulssig methode umgekehrten versteigerung spiellust angesprochenen interessenten bertriebener weise absatzfrderung ausnutze berdies verbinde werbung unlauterer weise sogenannte aleatorische elemente wertreklame klger nimmt beklagte unterlassung erstattung abmahnkosten anspruch beklagte entgegengetreten landgericht beklagte androhung bestimmter ordnungsmittel verurteilt unterlassen endverbraucher gerichteten werbung nachstehend wiedergegeben beim angebot kraftfahrzeuges anzukndigen autoversteigerung auto kommt hammer woche auto verkauft fllt preis dm warten sollten lange folgt oben wiedergegebene anzeige abweisung weitergehenden klage vorgerichtliche abmahnkosten hhe dm nebst zinsen klger zahlen berufungsgericht klage insgesamt abgewiesen zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt erstrebt klger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgrnde berufungsgericht beanstandeten anzeige uwg verstoende werbung erblickt ausgefhrt beanstandete werbung gehe charakter inhalt ber zulssige aufmerksamkeitswerbung ber hinzunehmendes werbung innewohnendes anlocken kaufinteressenten hinaus anzeige beklagten teste lediglich besonders prononcierter weise nachfragereaktion publikums fehlender resonanz preis fr angebotenen gebrauchtwagen wchentlich dm gesenkt weise nachfrage neuem anzuregen anzeige durchschnittlich informierten aufmerksamen verstndigen durchschnittsverbraucher rechtlichen beurteilung auszugehen sei verstanden spielleidenschaft streitgegenstndliche werbung weder geweckt fr wettbewerbsfremde zwecke ausgenutzt umstand beworbene pkw falle langen wartens kaufentscheidung bereits verkauft knnte sei spezifisches glcks gewinnspiel element risiko ergebe vielmehr allein daraus angebot einzelnen gegenstand beziehe ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen angegriffene werbung uwg verstt berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen weder einsatz elementen wertreklame rahmen werbeanzeige hiervon mglicherweise ausgehende sogenannte aleatorische reiz fr allein ausreichen werbemanahme unlauter uwg erscheinen lassen mssen vielmehr zustzliche besondere umstnde vorliegen vorwurf sittenwidrigkeit uwg rechtfertigen vgl bgh urt zr grur wrp space fidelity peep show wettbewerbswidrig werbung erst einsatz aleatorischer reize fhrt freie entschlieung angesprochenen verkehrskreise nachhaltig beeinflussen kaufentschlu mehr sachlichen gesichtspunkten mageblich streben aussicht gestellten gewinnchance bestimmt vgl bgh urt zr grur wrp mcbacon urt zr grur wrp rubbelaktion bgh grur space fidelity peepshow entgegen ansicht revision berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen fr verbot rede stehenden werbemethode gem uwg erforderlichen besonderen unlauterkeitsumstnde vorliegen berufungsgericht entscheidung zutreffend zugrunde gelegt beanstandete werbeanzeige aleatorische elemente enthlt liegen darin angekndigten umgekehrten versteigerung gebrauchten kraftfahrzeugs kaufpreis zuvor bestimmten zeitlichen abstnden ebenfalls vorher bestimmten betrag sinkt zuschlag demjenigen erteilt zuerst aktuellen preis akzeptiert streitfall bedeutet verbilligung kaufpreises dm wchentlich anzeige ausgehende anreiz nheren befassung angebot beklagten ablaufenden woche strker wchentlichen anstieg gewinn chance steigende suggestive wirkung leser ausbt berufungsgericht rechtsfehlerfreier tatrichterlicher wrdigung festgestellt allein anreiz zuwarten kaufentscheidung hherer gewinn erzielt knne weniger gezahlt msse fhre durchschnittlich informierten aufmerksamen verstndigen verbraucher prfung preiswrdigkeit angebots beklagten abzusehen erwerb vorrangig wegen spiels verleiten lassen werbeangebot beklagten reizt minder angebot festen preis gebrauchtwagenangeboten verglichen prfen lohnenswert beklagten beworbenen gebrauchtwagen nher befassen berlegen ab preis angebot attraktiv soweit senatsurteil mrz zr grur wrp umgekehrte versteigerung ergeben daran festgehalten annahme unsachlichen beeinflussung kaufentschlusses beworbene wchentliche preisreduzierung steht entgegen anschaffungskosten fr angebotenen gebrauchtwagen betrchtliche investition darstellen angesprochene durchschnittlich informierte situationsadquat aufmerksame verstndige verbraucher erwerb beworbenen pkws befat angebot erfahrungsgem reiflicher berlegung prfung vergleichsange boten allgemeinen ausreichendem mae verfgung stehen unschwer zugnglich gebrauch vgl bgh urt zr grur wrp dm umweltbonus bloe befrchtung potentiellen kunden kaufinteressent weiteren abwarten kaufentscheidung zuvor kommen knnte gehrt berufungsgericht zutreffend angenommen wesen angebots bestimmten gegenstandes gewerbetreibende preisgestaltung grundstzlich frei allgemein angekndigten preise sinnvoll erscheinenden zeitpunkt belieben erhhen senken sofern preisvorschriften entgegenstehen unlautere begleitumstnde beispielsweise systematische herauf heruntersetzen preisen verschleierung mondpreisen preisschaukelei gegeben vgl baumbach hefermehl wettbewerbsrecht aufl uwg rdn piper khler piper uwg aufl rdn dabei spielt rolle jeweils geforderte preis objektiven marktwert entspricht angegriffene werbemethode unlauter anhaltspunkte dafr ersichtlich hufung schdlichen rechtlich mibilligenden auswchsen wettbewerb fhren knnte deshalb vorbeugend unterbunden mte iii danach revision klgers kostenfolge abs zpo zurckzuweisen ullmann ungern sternberg pokrant bornkamm schaffert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ste stb september strafverfahren wegen mitgliedschaft terroristischen vereinigung strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen beschwerde angeklagten beschlu kammergerichts berlin juni verworfen beschwerdefhrer trgt kosten rechtsmittels grnde senat frage untersuchungshaft angeklagten bereits mehrfach zuletzt beschlu dezember stb geprft beschlu februar kammergericht haftbefehl auflagen auer vollzug gesetzt weiterem beschlu juni antrag angeklagten aufhebung haftbefehls zurckgewiesen beschlu gerichtete beschwerde angeklagten begrndet kammergericht angefochtenen entscheidung nichtabhilfebeschlu august ausreichend dargelegt ergebnisse bisherigen beweisaufnahme hauptverhandlung vorliegen dringenden tatverdachts frage stellen senat teilt dabei auffassung kammergerichts wonach prfung tatgerichts haftfortdauerentscheidungen whrend laufenden hauptverhandlung frage beschrnken dringender tatverdacht gegeben ergebnisse bisherigen beweisaufnahme entkrftet gesamtwertung aussagen belastungszeugen zusammenhang teilgestndigen einlassung drei angeklagten sonstigen beweisergebnissen fall kammergericht plausibel ausgefhrt darber hinausgehenden umfassenden darstellung wrdigung bislang erhobenen beweise recht verpflichtet gesehen abschlieende wrdigung beweise urteilsberatung entsprechende darlegung urteilsgrnden vorbehalten haftprfungsverfahren fhrt ber nachprfung dringenden tatverdachts hinausgehenden zwischenverfahren gericht inhalt ergebnis einzelner beweiserhebungen erklren mte vgl bghst gilt hinblick nachprfung beschwerdeverfahren wertung inbegriff hauptverhandlung gewonnenen erkenntnisse tatgericht nachprfung senats beschwerdeverfahren begrenztem mae zugnglich bgh stv bgh beschl september stb frage fortbestehens fluchtgefahr vorliegens haftgrundes abs stpo zutreffenden ausfhrungen letzten absatz angefochtenen beschlusses juni bezug genommen angesichts angeklagten wenig belastenden auflagen verhltnismigkeit fortbestehens auer vollzug gesetzten haftbefehls gewahrt tolksdorf winkler hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen gewerbsmiger bandenhehlerei strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover mrz verfahren eingestellt soweit angeklagte fall iv urteilsgrnde verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil dahin gendert verurteilung wegen beihilfe unterschlagung fall entfllt weitergehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen serie hehlerei urkundenflschungsdelikten gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt urteil senat be schluss november str teilweise schuldspruch sowie ausspruch ber gesamtstrafe aufgehoben nunmehr landgericht weitgehender einstellung verfahrens wegen verbliebenen tatvorwrfe angeklagten wegen beihilfe unterschlagung fall iv urteilsgrnde wegen versuchten betrugs fall iv urteilsgrnde verurteilt zusammen rechtskrftig gewordenen einzelstrafen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sieben monaten verhngt drei monate wegen verfahrensverzgerung fr vollstreckt erklrt hiergegen gerichtete allgemeine sachbeschwerde gesttzte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg antrag generalbundesanwalts folgend stellt senat verfahren soweit angeklagte fall iv verurteilt worden verbleibenden umfang nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben senat schliet landgericht angesichts verbleibenden einsatzstrafe zwei jahren sowie weiteren einzelstrafen jahr neun monaten zweimal jahr acht monaten sowie sechsmal jahr sechs monaten verfahrenseinstellung weggefallene einzelstrafe sechs monaten geringere gesamtfreiheitsstrafe verhngt htte hinblick geringen teilerfolg revision unbillig beschwerdefhrer verbleibenden rechtsmittel entstandenen kosten auslagen belasten abs stpo becker pfister mayer hubert spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision klgerin urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts oktober gem zpo kosten zurckzuweisen streitwert fr revisionsverfahren festgesetzt grnde revision zurckzuweisen voraussetzungen fr zulassung vorliegen revision aussicht erfolg zulassungsgrund besteht weder erfordern fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts stellen zusammenhang abs gmbhg af auslaufendem recht grundstzliche fragen erwarten erhebliche anzahl fllen zugrunde liegende altem recht entscheiden vgl bgh beschluss april ii zr zip rn geschftsfhrer gmbh berzeugungsbildung nachweis bergangs geschftsanteils sinne abs gmbhg af gefhrt angesehen gesellschaftsver tragliche bestimmungen bercksichtigen abtretung erschweren rechtsprechung senats geklrt vgl bgh urteil juni ii zr njw rr urteil april ii zr zip erfolg wendet revision zulssigkeit beitritte nebenintervenienten erkennende senat mehr nachprfen materiellen voraussetzungen nebenintervention vorlagen zulassung beitritts landgericht rechtskrftig landgericht klgerin zulssigkeit nebenintervention erhobenen rgen unbegrndet erachtet endurteil enthaltene zwischenurteil abs zpo beitritt zugelassen vgl bgh urteil mrz zr njw urteil juli zr njw entscheidung findet sofortige beschwerde abs zpo statt vgl bgh beschluss juni ii zr juris beschluss januar vi zb njw rr beschluss juni ii zb juris urteil mrz iva zb versr urteil juli zr njw zller vollkommer zpo aufl rn mnchkommzpo schultes aufl rn landgerichtliche urteil klgerin oktober zugestellt worden berufung klgerin november sofortige beschwerde sehen wre innerhalb zweiwochenfrist abs zpo eingelegt worden berufungsgericht revisionsgericht knnen daher mehr nachprfen materiellen voraussetzungen nebenintervention vorgelegen vgl bgh urteil juli zr njw revision sache aussicht erfolg berufungsgericht berufung klgerin recht zurckgewiesen berufungsgericht richtig entschieden klgerin erforderliche materielle berechtigung geltendmachung nichtigerklrung gesellschafterbeschlssen positive beschlussfeststellung gerichteten klageantrge fehlt abs gmbhg af bestimmende gesellschafterin beklagten geworden vgl bgh urteil oktober ii zr zip rn drescher henssler strohn gesellschaftsrecht aktg rn aktg rn dahinstehen inwieweit fiktionswirkung abs gmbhg af auswirkt vorprozess antrag klgerin festzustellen gesellschafterin beklagten beteiligungsquote jedenfalls rechtskrftig abgewiesen worden lag berufungsgericht recht berzeugender nachweis anteilsbergangs klgerin fiktion abs gmbhg af schon eingreifen konnte aa abs gmbhg af galt anteilsveruerung gesellschaft gegenber derjenige erwerber gesellschafter erwerb nachweis bergangs gesellschaft angemeldet nachweis bergangs gesellschafterstellung gengte gesellschaft rechtsbergang berzeugend unterrichtet wurde bgh urteil oktober ii zr zip rn urteil april ii zr zip bb berzeugende unterrichtung sinne berufungsgericht recht verneint stand grundstzlich pflichtgemen ermessen geschftsfhrers nachweis gefhrt anzusehen berzeugungsbildung mussten jedoch gesellschaftsvertragliche bestimmungen bercksichtigt abtretung erschwerten bgh urteil juni ii zr njw rr urteil april ii zr zip scholz winter seibt gmbhg aufl rn winter lbbe ulmer habersack winter gmbhg rn hachenburg zutt gmbhg aufl rn geschftsfhrer beklagten getan zutreffenden erkennenden senat uneingeschrnkt berprfbaren auslegung gesellschaftsvertrags beklagten berufungsgericht landgericht gehrt klgerin personen geschftsanteile beklagten erwerben konnten steht entscheidung vorprozess mittlerweile rechtskrftig parteien fest geschftsfhrer beklagten gesellschaftsvertragliche bestimmung mageblichen objektiven auslegung abtretung klgerin zulsst beachtet falsches verstndnis geschftsfhrers zusammenhang kommt vorliegend geschftsfhrer eingerumte ermessen findet objektive grenze statutarischen beschrnkung geschftsanteilsbertragung fiktionswirkung abs gmbhg af entgegen auffassung revision verzicht nachweis eingetreten rechtsprechung bundesgerichtshofs konnte gesellschaft frmlichen nachweis verzichten geschftsfhrer entsprechenden nachweis richtigkeit anmeldung berzeugt bgh beschluss oktober iii zr wm ordnungsgeme anmeldung lag daher grundstzlich gesellschaft erwerber nachweise einzufordern neuen gesellschafter anerkannte behandelte bgh urteil april ii zr zip verzicht nachweis erwerbs etwa vorlage abtretungsurkunde geht berzeugende unterrichtung scheiterte objektiv daran klgerin gesellschaftsvertrag beklagten geschftsanteil erwerben konnte nichtbeachtung regelung machte ermessensausbung geschftsfhrers beklagten fehlerhaft wirkung abs gmbhg af trat verzicht weitere nachweise prfung anteilsbergangs geschftsfhrer pflichtgemem habersack winter ermessen gmbhg entsprach rn winter lbbe ulmer rowedder schmidt leithoff pentz gmbhg aufl rn bergmann strohn drescher reichart born hinweis revisionsverfahren revisionsrcknahme erledigt worden vorinstanzen lg frankfurt entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss stb juni ermittlungsverfahren wegen verdachts mitgliedschaft auslndischen terroristischen vereinigung beschwerde generalbundesanwalts beschluss ermittlungsrichters april durchsuchung beschuldigten ecli de bgh bstb strafsenat bundesgerichtshofs juni antrag generalbundesanwalts gem abs stpo beschlossen beschwerde generalbundesanwalts beschluss ermittlungsrichters bundesgerichtshofs april aufgehoben gem abs satz abs satz abs satz abs stpo durchsuchung person beschuldigten geboren befindlichen sachen angeordnet tablet samsung wei hlle zwei smartphones samsung ladekabeln sowie macbookpro ladekabel tasche sicherzustellen grnde generalbundesanwalt fhrt beschuldigte ermittlungsverfahren wegen verdachts zeit mrz mitte august sogenannten islamischen staat is auslndischen vereinigung deren zwecke ttigkeiten darauf gerichtet seien mord stgb totschlag stgb sowie kriegsverbrechen vstgb begehen mitglied angeschlossen anschlieend mitgliedschaftlich bettigt strafbar gem abs nr abs satz stgb tatschlicher hinsicht legt generalbundesanwalt beschuldigten wesentlichen folgendes last beschuldigte reiste mrz gemeinsam mitbeschuldigten deutschland nachdem internet ber reisemglichkeiten is informiert kontaktperson ausfindig gemacht beschuldigte seit muslimischem recht verheiratet wurden zunchst verschiedene is kontrollierte orte syrien spter irak mossul gebracht beschuldigte bereits damaligen ehemann islamischem recht syrischen grenzgebiet aufgehalten tod kampfhandlungen januar beschuldigte vorbergehend deutschland zurckgekehrt nachdem eheleute anfangs getrennt voneinander untergebracht worden lebten mossul seit mitte ende mrz zusammen wohnung person namens sa brge fungierte is voraussetzung dafr verlangt wunsch entsprechend krankenpfleger is verwalteten krankenhaus arbeiten durfte juli bezogen beide wohnung is kontrollierten wiederum stelle pflegekraft krankenhaus antrat fr arbeit krankenhusern erhielt aufgrund is festgelegten bezahlsystems monatlich jeweils us dollar pro familienmitglied fr fr beschuldigte mithin insgesamt usdollar whrend ttigkeit krankenpfleger nachging kmmer te beschuldigte haushalt erledigte fr gemeinsame lebensfhrung notwendigen einkufe beziehung beschuldigten ging november geborener sohn hervor armee bzw heer gottes nannten whrend folgenden monate wechselten beschuldigte rcksicht jeweilige sicherheitslage wiederholt aufenthaltsort schlielich entschlossen kurdischen peschmerga kontrolliertes gebiet begeben mitte august hilfe schleusers gelang nahmen kurdische sicherheitskrfte fest beschlussformel bezeichneten gegenstnde wurden abgenommen zeitpunkt beschuldigte erneut schwanger zurzeit befindet frauengefngnis erbil kurdistan angefochtenen beschluss ermittlungsrichter bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts mrz durchsuchungsbeschluss beschuldigte stpo erlassen abgelehnt rechtlichen grnden liee anfangsverdacht dafr begrnden beschuldigte mitgliedschaftlich is beteiligt vereinigung untersttzt dagegen gerichtete beschwerde generalbundesanwalts erfolg ii beantragte ermittlungsmanahme stpo anzuordnen durchsuchungsbeschluss rechtfertigender tatverdacht besteht haftbefehlsverfahren senatsbeschluss mrz stb nstz rr reicht fr zulssigkeit regelmig frhen stadium ermittlung betracht kommenden durchsuchung ber bloe vermutungen hinausreichende bestimmte tatschliche anhaltspunkte gesttzte konkrete verdacht straftat begangen worden verdchtige tter teilnehmer tat betracht kommt hinreichenden gar dringenden tatverdachts sinne abs satz stpo bedarf ungeachtet frage verhltnismigkeit siehe bgh beschluss august stb bghr stpo tatverdacht anfangsverdacht konkretem schlssigem tatsachenmaterial beruhen sinne gewisses ma konkretisierung verdichtung erreicht vgl bgh beschluss mrz stb nstz mwn fr manahme stpo durchsuchung darf mithin ermittlung tatsachen dienen begrndung anfangsverdachts erst erforderlich siehe bverfg beschluss januar bvr juris rn mwn tatsachengesttzter anfangsverdacht beschuldigte mitgliedschaftlich is beteiligte bisherigem ermittlungsstand gegeben ergibt folgendem aa rechtlich setzt eingliederung mitglied abs nr stgb voraus vereinigung zustimmt beteiligung mitglied scheidet deshalb untersttzungshandlungen einvernehmlichen willen fortdauernden teilnahme verbandsleben getragen beteiligte vereinigung innen her frdern stellung innerhalb vereinigung eingenommen kreis mitglieder gehrend kennzeichnet st rspr siehe bgh urteil august str bghst beschluss september stb nstz rr bb weitgehend gestndiger einlassung ver nehmungen september entschieden eheleute fr einreise is kontrollierte gebiet islamischen glauben leben knnen glaubten is lie bestimmten bedingungen krankenpfleger kontrollierten gebieten arbeiten alimentierte ehepaar sorgte offensichtlich fr unterkunft beschuldigten strukturen szene ort bekannt sinne worten einschtzung erfahrener legt nahe gemeinsame entscheidung ausreise mageblich beeinflusste folgte liefert gesamtschau tatsachenbasierte grundlage fr annahme beschuldigte herrschaftsgebiet is blo gelebt eingliedern lassen vgl bgh beschluss dezember stb rn ausreichenden ansatz fr weitere ermittlungen hintergrund knnen fr genommen legale ttigkeiten bedeutung fr strafrechtliche verfolgung gewinnen sofern beteiligungsakte ausfluss mitgliedschaft tters vereinigung deren interesse vorgenommen erhalten verknpfung unwerturteil st rspr siehe bgh beschlsse juli str bghr stgb abs beteiligung mitglied juli str njw zudem besteht ausreichende wahrscheinlichkeit dafr beschuldigte ehemann mitglied terroristischen vereinigung ausland untersttzte abs nr abs satz abs satz stgb aa untersttzen sinne abs nr abs satz abs stze stgb stndiger rechtsprechung grundstzlich ttigwerden nichtmitglieds verstehen innere organisation vereinigung deren zusammenhalt unmittelbar frdert realisierung geplanten straftaten wenngleich unbedingt magebend erleichtert deren aktionsmglichkeiten zwecksetzung irgendeiner weise positiv auswirkt eigene gefhrlichkeit festigt st rspr vgl bgh urteil august str bghst dadurch geschehen auenstehender mitgliedschaftliche bettigungsakte angehrigen vereinigung frdert sinne handelt beim untersttzen tterschaft verselbstndigte beihilfe mitgliedschaft vgl etwa bgh urteil oktober str bghst greift begriff untersttzens vereinigung ber strengeren sinne abs stgb frderung ttigkeit vereinigungsmitglieds beschrnktes verstndnis hinaus bezieht schon wortlaut gesetzes zeigt sogar erster linie vereinigung konkreten fall aktivitt nichtmitglieds einzelnen organisationsbezogenen ttigkeit organisati onsmitglieds hilfreich beitragen vgl bgh urteil august str aao beschluss mai ak bghst erforderlich ausreichend frderungshandlung konkret wirksam fr organisation objektiv ntzlich mithin irgendeinen vorteil bringt vorteil genutzt daher etwa konkrete organisation heraus begangene straftat organisationsbezogene handlung mitglieder mitgeprgt dagegen belang sinne organisation tathandlung messbarer nutzen entstehen wirksamkeit untersttzungsleistungen deren ntzlichkeit mssen indes stets anhand belegter fakten nachgewiesen siehe bgh beschluss mrz stb juris rn mwn frdert auenstehende mitgliedschaftliche beteiligung mitglieds vereinigung bedarf fr tathandlung untersttzens regel feststellung weitergehenden positiven effekts handlung nichtmitglieds fr organisation folge untersttzens irgendwie gearteter vorteil fr vereinigung ausreicht liegt nahe ttigkeit sache beihilfe beteiligung mitglieds vereinigung darstellt grundstzlich bereits hierin ausreichender nutzen fr organisation sehen gilt jedenfalls tter erfllung aufgabe mitglied frdert vereinigung aufgetragen worden entschluss strkt straftaten begehen zwecken terroristischen vereinigung dienen ttigkeit entsprechen bgh aao mwn bb daran gemessen besteht jedenfalls gewisse wahrscheinlichkeit dafr beschuldigte ehemann untersttzte mitbeschuldigten ttigkeit krankenpfleger is unterhaltenen krankenhusern zugewiesen angesichts ehe zusammenlebens liegt durchaus nahe beschuldigte einverstanden gesamtschau zweiten einreise besteht ausreichende wahrscheinlichkeit fr mitbeschuldigten voraussetzungen schuf hilfreich krankenhusern ttig beschuldigte bernahm is geforderte traditionelle rollenbild frau radikalen islam fhren haushaltes versorgen ehemannes gemeinsamen kindes ermglichte gemeinsame einreise is bislang vertrauten vereinigung anzuschlieen weiteren voraussetzungen fr anordnung durchsuchungsbeschlusses liegen rckkehr beschuldigten bundesrepublik deutschland rechnen fall durchsuchungsbeschluss deutschem hoheitsgebiet vollstreckt mglich kurdischen sicherheitskrfte sichergestellten gegenstnde beschuldigten zurckgeben manahme verhltnismig durchsuchungsanordnung geeignet aufzuklren umfang beschuldigte vereinigung deren mitgliedern kommunizierte verhltnismigkeit fr de tatvarianten mitgliedschaft abs nr stgb bzw untersttzen abs satz stgb gewahrt anordnung hinsichtlich durchsicht datentrgern abs stpo verbundenen eingriffs grundrecht gewhrleistung vertraulichkeit integritt informationstechnischer systeme art abs art abs gg wegen schwere aufzuklrenden tat verhltnismig ri inbgh dr spaniol urlaubsbedingt gehindert unterschreiben gericke gericke leplow'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zb januar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann seiters tombrink beschlossen rechtsbeschwerde klgerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mai unzulssig verworfen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens klgerin tragen gegenstandswert grnde parteien streiten wechselseitige ansprche zusammenhang vermittlung abschlusses lebensversicherung landgericht klage abgewiesen klgerin widerklage beklagten zahlung nebst zinsen verurteilt urteil prozessbevollmchtigten klgerin oktober zugestellt worden telefax november berufung erstinstanzliche urteil eingelegt schriftsatz oberlandesgericht frankfurt main hoffstrae frankfurt main gerichtet ent hielt adressfeld telefaxnummer straenanschrift postleitzahl telefaxnummer oberlandesgerichts karlsruhe ging telefax abend november wurde folgetag ebenfalls per fernkopie oberlandesgericht frankfurt main weitergeleitet zugleich unterrichtete oberlandesgericht karlsruhe prozessbevollmchtigten klgerin fehlerhaften bersendung november beim oberlandesgericht frankfurt main eingegangenem schriftsatz berufung erneut eingelegt wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumten berufungsfrist beantragt begrndung vorgebracht fehlerhaften adressierung eintragung unrichtigen telefaxnummer handele einmaliges versagen sorgfltig ausgesuchten instruierten sowie ansonsten stets fehlerfrei arbeitenden kanzleiangestellten ausfertigung berufungsschrift adresse telefaxnummer oberlandesgerichts frankfurt main aktuellen ortsverzeichnis gerichte finanzbehrden ermitteln infolge geringfgigen unaufmerksamkeit jedoch kontaktdaten oberlandesgerichts karlsruhe bernommen versendung fristgebundener schriftstze per telefax kontrollierten rechtsanwlte kanzlei jeweilige schriftsatz tatschlich bermittelt worden sei fr absendung seien ausschlielich zustndigen brokrfte verantwortlich seien angewiesen telefaxnummer vorerwhnten ortsverzeichnis abzugleichen erst entsprechender eintragung vollstndigen anschrift sowie faxnummer empfangsgerichts drucke brokraft schriftsatz lege zustndigen rechtsanwalt unterzeichnung anschlieend schriftsatz gefaxt rechtsanwalt anhand vermerks automatisch ausgedruckten faxbericht berprft dabei sichergestellt komplette empfnger faxkennung heie insbesondere faxnummer seitenzahl zeitpunkt faxbericht ersichtlich seien berprfte sendebericht sei grundlage dafr jeweilige frist sodann fristenkalender streichen berufungsgericht wiedereinsetzungsantrag zurckgewie sen hiergegen richtet rechtsbeschwerde klgerin ii abs satz nr abs satz abs zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert berufungsgericht grundlage rechtsprechung bundesgerichtshofs zutreffend entschieden berufungsgericht wiedereinsetzungsgesuch zurckgewie sen versumung rechtsmittelfrist klgerin zuzurechnenden organisationsverschulden prozessbevollmchtigten beruhe allgemeine broanweisung angeordnete kontrolle faxprotokolls per telekopie bermittelnden fristwahrenden schriftstzen hinweis falsch eingesetzte empfngernummer geben knnen unvollstndige bermittlung anzahl seiten fehler nummerneingabe faxgert erkennen lassen sei fax nummer ortsverzeichnis entnommen knne dabei leicht verwechslungen kommen abgleich deshalb anhand zuvor verwendeten ebenso zuverlssigen verzeichnisses erfolgen fehler eingabe schon ermittlung faxnummer bertragung schriftsatz aufdecken knnen lsst rechtsfehler erkennen entspricht insbesondere zuletzt genannten punkt stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs danach rechtsanwalt versendung schriftstzen per telekopie organisatorische vorkehrungen sicherstellen telefaxnummer angeschriebenen gerichts verwendet hierzu gehrt erforderlichen ausgangskontrolle regel sendebericht ausgedruckt richtigkeit verwendeten empfngernummer berprft fehler eingabe bereits ermittlung faxnummer bertragung schriftsatz aufdecken knnen vgl senatsbeschlsse juni iii zb juris rn april iii zb njw rr rn bgh beschlsse september viii zb njw rn mai xii zb njw rn mrz ix zr bghr zpo telekopie april anwz juris rn siehe bverwg njw rn dabei gengt vergleich sendebericht ausgedruckten faxnummer schriftsatz eingesetzten abgleich geeignet fehler eingabe nummer faxgert aufzudecken sicherzustellen schriftsatz angegebene fax nummer zutreffend ermittelt wurde berprfung richtigkeit sendebericht ausgewiesenen empfngernummer deshalb vielmehr anhand aktuellen verzeichnisses geeigneten quelle vorzunehmen beziehungsweise faxnummer gerichts hervorgeht fr sendung bestimmt senatsbeschluss juni aao bgh beschlsse september aao mai aao rn bverwg aao vgl senatsbeschluss april aao rn bgh beschluss april aao rn klgerin vorgetragen kanzlei prozessbevollmchtigten entsprechende allgemeine anweisung bestanden htte entgegen auffassung rechtsbeschwerde folgt beschluss zivilsenats bundesgerichtshofs februar zb mmr rn gunsten entscheidung fehlen allgemeinen anweisung richtigkeit sendebericht ersichtlichen telefaxnummer empfngers anhand verzeichnisses kontrollieren ausnahmsweise unschdlich rechtsanwalt einzelfall konkrete anweisung gibt rechtsmittelschrift angegebene faxnummer berufungsgerichts berprfen allgemeine weisung besteht ermittlung telefaxnummer zustndigen gerichts ortsverzeichnis gerichte finanzbehrden verwenden einzelweisung telefaxnummer oberlandesgerichts frankfurt main nochmals berprfen prozessbevollmchtig ten klgerin kanzleiangestellten vorliegenden fall jedoch erteilt schlick herrmann seiters wstmann tombrink vorinstanzen lg darmstadt entscheidung olg frankfurt darmstadt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer juli gem abs abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts frankfurt main mrz grnden antragsschrift generalbundesanwalts juni magabe unbegrndet verworfen verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter durchfuhr betubungsmitteln entfllt nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen weiteren rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben davon abgesehen angeklagten kosten auslagen revisionsverfahrens aufzuerlegen beschwerdefhrer tragen rissing van saan kosten rechtsmittels detter fischer otten elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet juni seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb nr abs installateur auftrag hausleitung grundleitung rckstausicherung anzuschlieen prfen ausgewhlte grundleitung sicherung bgh urteil juni vii zr olg kln lg bonn vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richter bauner richterin safari chabestari richter dr eick fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln juni kostenpunkt insoweit aufgehoben klage beklagten abgewiesen worden sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt schadensersatz wegen wassereinbruchs souterrainwohnungen mitglied wohnungseigentmergemeinschaft beauftragte dezember beklagte tiefbauunternehmen neuorganisation entwsserungsanlage fr insgesamt acht wohneinheiten aufweisende wohngebude gegenstand auftrags trennung abwasserleitungen fr beiden souterrainwohnungen ableitung rckstauklappe erfolgen fr wohnungen darber leitung klappe vorgesehen beklagte verlegte zwei entwsserungsleitungen ffentlichen kanal rckseite hauses rckstauventil ausgestattet nachdem anschluss grundleitungen haus erfolgen konnte versah grundleitungen jeweils zwei abzweigungen verschloss anschlussstopfen abzweigungen grundleitung rckstausicherung befanden abzweigungen grundleitung rckstausicherung folge hausleitung souterrainwohnung gegenberliegenden abzweig grundleitung rckstausicherung anzuschlieen whrend anschluss hausleitung vermieteten souterrainwohnung ber kreuz grundleitung vorzunehmen wohnungseigentmergemeinschaft beauftragte beklagten installateur gebude erforderlichen installations anschlussarbeiten durchzufhren verbindungen grundleitungen hausanschlssen vorzunehmen beklagte nahm erforderlichen anschluss ber kreuz schloss gemietete wohnung gegenberliegenden abzweig grundleitung rckstausicherung sommer kam deshalb wohnung wassereinbruch weiteren verlauf souterrainwohnung klgers betroffen dadurch entstandenen schaden klger teils beziffert teils freistellungsanspruch beklagten geltend gemacht landgericht grundurteil festgestellt beklagten gesamtschuldner verpflichtet klger smtliche schden wassereinbruch entstanden ersetzen berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen senat revision klgers zugelassen soweit klage beklagten abgewiesen worden insoweit verfolgt klger klagebegehren entscheidungsgrnde revision klgers fhrt umfang anfechtung aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht dahinstehen lassen grundurteil verfahrensfehlerfrei ergangen klger hinblick darauf werkvertrag beklagten folgenden beklagter wohnungseigentmergemeinschaft geschlossen wurde aktivlegitimiert klger stehe weder eigenem abgeleitetem recht schadensersatzanspruch beklagte weder vertragliche pflichten verletzt sei rechtswidrige eigentumsverletzung vorzuwerfen grundstzlich knne werkunternehmer verpflichtet arbeiten vorunternehmers berprfen jedoch stecke rahmen unternehmer vertraglich bernommenen verpflichtung zugleich umfang treffenden obhutspflichten ab sei beklagten auftragserteilung erklrt worden grundleitungen seien vorgerichtet zustand leitungen unverdchtig sinne erscheinen drfen jeweilige grundleitung gegenberliegenden hausanschluss anzuschlieen sei beklagte weder anlass gehabt tiefbauunternehmer verlegten grundleitungen weiterem umfang geschehen freizulegen veranlasst sehen mssen wegen verlaufs grundleitungen nachzufragen erteilten kleinauftrag sei beklagte verpflichtet beendigung arbeiten berprfungen vorzunehmen ber eigenes werk hinausgingen zudem htte besorgen mssen eigentmergemeinschaft bereit wre zustzlichen auftrag gegebenen aufwand bezahlen ii ausfhrungen berufungsgerichts rechtfertigen abweisung klger geltend gemachten schadensersatzanspruchs beklagte haftet berechtigten gem nr abs bgb fr geltend gemachten schaden werk mangelhaft mangel vertreten schaden mangel verursacht worden mangelhafte leistung pflichtverletzung sinne abs bgb voraussetzungen knnen sachverhalt revision auszugehen verneint revision davon auszugehen beklagte beauftragt wurde hausanschlsse fachgerecht grundleitungen anzuschlieen deshalb anschluss errichten abflsse souterrainwohnungen entwsserungsrohr verband rckstauventil ausfhrungen berufungsgerichts lediglich durchschluss hausanschlssen vorzunehmen stehen entgegen beklagten wovon revision angesichts vorgegebenen anschlsse weiteres auszugehen bekannt souterrainwohnungen bereits verlegte grundleitung rckstauventil anzuschlieen darber liegenden wohnungen grundleitung verbinden auftrag erteilt wurde durchschluss vorzunehmen auftrag dahin verstehen beklagten fertig gestellte leistung vollenden richtigen anschlsse vorzunehmen schuldete danach allein verbindung gegenberliegenden rohre werkerfolg funktionierenden anschluss grundleitung rckstauklappe glte eigentmergemeinschaft unzutreffende informationen beklagten verlegten abzweigen erhalten htte vertraglich geschuldete erfolg bestimmt allein erreichung vereinbarten leistung ausfhrungsart danach funktion werk willen parteien erfllen bgh urteil november vii zr bghz rn grundlage entspricht werkleistung beklagten vereinbarten beschaffenheit abs satz bgb geschuldeten anschlsse vorgenommen unternehmer fr folgeschaden allerdings verantwortlich mangel werkleistung vertreten berufungsgericht offenbar annehmen davon ausgeht beklagte erkennen knnen anschluss falsch sei ausfhrungen jedoch rechtsfehlerhaft werkunternehmer arbeit engem zusammenhang vorarbeiten aufgrund planung auszufhren prfen gegebenenfalls geeignete erkundigungen einziehen vorarbeiten geeignete grundlage fr werk bieten eigenschaften besitzen erfolg arbeit frage stellen knnen rahmen verpflichtung grenzen ergeben grundsatz zumutbarkeit besonderen umstnden einzelfalls darstellt bgh urteil november vii zr bghz rn urteil oktober vii zr baur zfbr unrecht wendet berufungsgericht grundstze hinweis entscheidung bundesgerichtshofs mai zr nzbau zfbr bersieht fall geltend gemachte folgeschaden infolge fehlerhaft montierten rcklaufleitung entstanden unternehmer deshalb zugerechnet konnte installation leitung geschuldet deshalb allein frage ging inwieweit nebenpflichtverletzung bejaht konnte darum geht beklagte schuldete anschluss entwsserungsrohr rckstauventil pflicht verletzt geht lediglich darum fehlerhafte anschluss schuldhaft erfolgt unrecht meint berufungsgericht beklagte anlass gehabt nachforschungen hinsichtlich richtigen grundleitungen anzustellen beklagten erbringende leistung baute unmittelbar derjenigen beklagten bekannt abzweige grundleitung rckstauventil fhrte daher werkleistung mangelfrei erstellt zwingend berprfen beklagten erstellten abzweige grundleitung rckstausicherung fhrten konnte vertragliche pflicht hausleitungen souterrainwohnungen grundleitung rckstausicherung anzuschlieen verlsslich erfllen beklagte durfte daher darauf verlassen anschluss hausleitungen jeweils gegenberliegenden abzweige grundleitungen erfolgen berufungsgericht fr gegenteilige auffassung herangezogenen umstnde geeignet beklagten prfpflicht befreien aa gilt insbesondere fr tatsache beklagte vorgefundenen baulichen situation weiteres wissen konnte aufgrund vorarbeiten beklagten gemietete wohnung ber kreuz angeschlossen unblichkeit blichkeit feststellungen berufungsgerichts brigen mangelhaften anschlusses kommt beklagte konnte vertragsgerechte leistung erbringen feststellte abzweige grundleitung fhrten setzte entsprechende prfung voraus bb mitteilung grundleitungen seien beklagten vorgerichtet ergab fr beklagten hinreichender sicherheit angebrachten abzweige grundleitung rckstausicherung hausanschlssen souterrainwohnungen direkt gegenber lagen htte beklagten weise gewissheit verschaffen mssen abzweig richtige angabe eigentmergemeinschaft leitungen seien vorgerichtet barg ihrerseits erhebliche unsicherheiten erkennbar inwieweit verlsslichen informationen beruhte deshalb beklagten sicherheit verschaffen konnte gegenberliegenden leitungen knnten angeschlossen verlssliche prfung wovon revision richtig unterstellenden behauptung klgers auszugehen weite res groen technischen aufwand splung mglich gerichtliche sachverstndige besttigt cc entgegen auffassung berufungsgerichts entlastet beklagten infolge unklaren situation leistungen htte erbringen mssen erteilten auftrag erfasst erforderlichen prfung konnte deshalb entziehen besorgnis htte knnen wohnungseigentmergemeinschaft sei mglicherweise bereit notwendige zustzliche leistungen vergten beklagte htte fr fall erforderlicher zustzlicher vergtungspflichtiger leistungen wohnungseigentmergemeinschaft umstand hinweisen mssen geweigert htte entsprechenden leistungen beauftragen trotz hinweises gefahr fehlerhaften verbindung hausanschlsse grundleitungen darauf bestanden htte jeweiligen anschlsse beklagten erforderlich angesehene berprfung vorzunehmen seien wre haftung fr fehlerhaften anschluss befreit abs satz bgb iii senat sache entscheiden berufungsgericht weiteren feststellungen getroffen fr abschlieende entscheidung notwendig wren kniffka kuffer safari chabestari bauner eick vorinstanzen lg bonn entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober langendrfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb schon lnger bestehenden einrichtung wegen vorteilhaftigkeit fr beide seiten objektiv grenzeinrichtung darstellt spricht vermutung dafr willen beider nachbarn errichtet worden bgb satz erscheinungsbild grenzeinrichtung bestandteil zweckbestimmung immanenten ausgleichsfunktion interessen grundstcksnachbarn getrennt daher zustimmung nachbarn verndert besttigung senat urteil november zr njw bgh urteil oktober zr lg landshut ag landshut ecli de bgh uvzr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr kazele richterin haberkamp richter dr hamdorf fr recht erkannt revision klger urteil landgerichts landshut zivilkammer januar aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts landshut juni zurckgewiesen beklagte trgt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand parteien eigentmer benachbarter grundstcke maschendrahtzaun hhe getrennt verlauf grundstcksgrenze schneidet mieter grundstcks beklagten errichteten unmittelbar maschendrahtzaun zustimmung klger zunchst elf meter langen spter zwanzig meter verlngerten holzflechtzaun hhe durchfhrung schlichtungsverfahrens erhobenen klage verlangen klger soweit interesse beseitigung holzflechtzauns ersatz vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten amtsgericht klage stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht erstinstanzliche urteil aufgehoben klage abgewiesen landgericht zugelassenen revision deren zurckweisung beklagte beantragt klger wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils erreichen entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts handelt maschendrahtzaun grenzanlage sinne bgb rechtsprechung bundesgerichtshofs knne deren erhaltung ueren beschaffenheit erscheinungsbild verlangt errichtung holzflechtzauns erfolgte vernderung erscheinungsbildes rechtfertige vorliegend annahme beseitigungsanspruchs holzflechtzaun vollstndig grundstck beklagten befinde komme verletzung sthetischen empfindens klger betracht abwehranspruch wre mglicherweise anzunehmen vereinbarung gemeinsamen grenzanlage zumindest konkludent bestimmtes erscheinungsbild umfasst htte daran fehle jedoch einigung grundstcksnachbarn eher niedrigen maschendrahtzaun sei hinweis darauf irgendeiner weise ber unvernderlichkeit erscheinungsbildes gewhrleistete sicht nachbargrundstck htten verstndigen besondere betracht kommenden konkludenten zustimmung grenzeinrichtung sei wille grundstcksnachbarn fernliegend ii ausfhrungen berufungsgerichts halten rechtlicher nachprfung stand rechtsfehlerfrei sieht berufungsgericht grundstcksgrenze nachbargrundstcke befindlichen maschendrahtzaun allerdings einrichtung sinne bgb grenzeinrichtung sinne liegt anlage notwendigerweise mitte senat urteil oktober zr bghz urteil januar zr njwrr rn grenzlinie geschnitten beiden grundstcken nutzt denen errichtet worden senat urteil mai zr njw rr urteil mrz zr bghz ff urteil oktober zr njw rr rn erforderlich fr vorliegen grenzeinrichtung beide nachbarn errichtung gemeinsamen grenzanlage zustimmen senat urteil mai zr bghz urteil oktober zr bghz urteil oktober zr njwrr rn urteil januar zr njw rr rn zustimmung frheren eigentmer par teien rechtsnachfolger gebunden vgl senat urteil oktober zr njw rr rn voraussetzungen liegen tatrichterlichen feststellungen aa berufungsgericht stellt fest maschendrahtzaun gnze beiden grundstcke steht verlauf gemeinsame grenze schneidet aufgrund grenzscheidefunktion beiden grundstcken dient bb erfolg wendet beklagte annahme berufungsgerichts aufgrund unerheblichen gre betonsockel metallpfosten htten grundstckseigentmer errichtung zauns gewusst jedenfalls gerechnet beiden grundstcken befand grenzanlage zugestimmt tatrichterliche wrdigung frei rechtsfehlern bedarf entscheidung fr einverstndnis nachbarn grenzeinrichtung spricht vermutung verbreiteten auffassung enthlt bgb gesetzliche vermutung wortlaut nahelegt berechtigung gemeinschaftlichen nutzung grenzeinrichtung bezieht vermutung umfasst einverstndnis nachbarn errichtet worden danach htte nachbar grenzeinrichtung verndern beseitigen satz zpo vollbeweis fr fehlen einvernehmlichen errichtung anlage erbringen beckogk vollkommer bgb rn grziwotz grziwotz lke saller praxishandbuch nachbarrecht aufl teil rn mkobgb brckner aufl rn staudinger roth bgb rn demgegenber meinung tatschlichen vermutung fr einverstndnis nachbarn errichtung grenzeinrichtung ausgehen soergel baur bgb aufl rn richtig einrichtung wegen vorteilhaftigkeit fr beide seiten objektiv grenzeinrichtung darstellt vermutung dafr spricht einverstndnis beider nachbarn errichtet worden regelung bgb ziel streit ber vorgnge vergangenheit vermeiden zutreffend mkobgb brckner aufl rn scheinbare grenzeinrichtung zweifel wirkliche gelten zusammenhang grenzverlauf ausdrcklich motive iii vgl protokolle iii sowie senat urteil oktober zr bghz senat urteil januar zr njw rr rn lsst erreichen einvernehmliche errichtung vermutet dabei gesetzliche tatschliche vermutung handelt bedarf entscheidung einverstndlich errichteten grenzeinrichtung nmlich auszugehen fr einverstndnis tatschliche vermutung sinne beweiserleichterung sprechen revision zeigt erschtterung vermutung geeigneten vortrag beklagten feststellungen berufungsgerichts konnte parteien darlegen wem maschendrahtzaun alter mindestens jahre betrgt errichtet wurde kenntnis damaligen grundstckseigentmer verlauf bloe hinweis beklagten fehlenden vortrag klger erbrachten nachweis einverstndnisses damali gen eigentmers nachbargrundstcks errichtung zauns annahme tatschlichen vermutung unerheblich cc maschendrahtzaun eigenschaft grenzeinrichtung sinne bgb deshalb verloren aufgrund zustandes funktion mehr erfllen knnte vgl hierzu senat urteil november zr njw feststellungen berufungsgerichts weist alterstypische schden funktion grenzzaun erfllen irreparable schden liegen rechtsfehlerhaft geht berufungsgericht davon errichtung holzflechtzauns unmittelbar maschendrahtzaun zustimmung klger bedurfte satz bgb darf grenzeinrichtung deren fortbestand nachbarn interesse zustimmung beseitigt gendert grundstcksnachbarn ausdrcklich stillschweigend fr bestimmte grenzeinrichtung entschieden nachbar erhaltung grenzanlage ueren beschaffenheit erscheinungsbild verlangen erscheinungsbild etwa daneben errichteten holzzaun wesentlich beeintrchtigt satz bgb beseitigung verlangt vgl senat urteil november zr njw rechtsprechung festgehalten entgegen ansicht berufungsgerichts ergibt grenzeinrichtung verbundene zweckbestimmung bereits deren objektiver beschaffenheit lsst optisch sthetischen gesichtspunkten trennen fr vorliegen grenzeinrichtung sinne bgb erforderlich ausreichend grundstcksgrenze gelegene einrichtung objektiven beschaffenheit vorteil beider grundstcke dient gengt etwa fr annahme grenzeinrichtung gemeinsamen benutzung verwendete eingerichtete flche hierunter fllt etwa grundstcksnachbarn gemeinsam benutzter zufahrtsweg geeignet genauen grenzverlauf markieren zwecken dient vgl senat urteil mrz zr bghz ff mwn vereinbarung einzelner funktionen grenzeinrichtung bedarf daher entgegen ansicht berufungsgerichts grenzeinrichtung gesamten beschaffenheit geschtzt satz bgb vorgesehene bestandsschutz substanz grenzeinrichtung beschrnkt vorschrift aufhebung minderung bestimmungszwecks einrichtung deren brauchbarkeit bisherigen umfang fr zweck nachteil nachbarn verhindern vgl senat urteil juli zr grundeigentum rn geschtzt dabei auen hervortretende bild grenzanlage vernderungen vgl senat urteil november zr njw urteil februar zr bghz erscheinungsbild grenzeinrichtung bestandteil zweckbestimmung immanenten ausgleichsfunktion interessen grundstcksnachbarn getrennt daher zustimmung nachbarn verndert ausgleichsfunktion umfasst rein optischsthetische gesichtspunkte darber hinausgehen uere erscheinungsbild bedeutung fr lichteinfall grundstck fr gestalterische aspekte etwa erhaltung rumlich grozgigen wirkung auenflche wegen teilhabe bestandsschutz grenzanlage satz bgb bestehen entgegen ansicht beklagten bedenken geltend gemachten beseitigungsanspruch gesichtspunkt eigentumsgarantie art abs gg regelungen bgb ausprgungen inhalts schrankenbestimmung art abs satz gg vgl senat urteil april zr njw rn berufungsurteil erweist grnden richtig vornutzerin grundstcks beklagten ber mehrere jahre hinweg schilfmatte teilbereich maschendrahtzaunes angebracht unerheblich hieraus lsst allenfalls duldung uerlichen vernderung grenzeinrichtung nunmehr bestehenden zustand vergleichbar ber gewissen zeitraum entnehmen jedoch einvernehmen grundstcksnachbarn uere erscheinungsbild grenzeinrichtung jederzeit einseitig verndert darf iii angefochtene urteil daher bestand abs zpo senat entscheiden rechtsstreit endentscheidung reif abs zpo feststellungen berufungsgerichts liegen voraussetzungen fr beseitigungsanspruch satz abs satz bgb beeintrchtigung grenzeinrichtung gegeben niedrigen maschendrahtzaun verhltnismig unauffllige art markierung grundstcksgrenze verbunden whrend unmittelbar anschlieende hohe holzflechtzaun grundstck beklagten besonders markante abgrenzung grundstck klger darstellt beeintrchtigung erscheinungsbildes maschendrahtzauns beklagten strer zuzurechnen wurde vernderung erscheinungsbildes unmittelbar handlungen beklagten mieter grundstcks bewirkt handlungsstrer sinne abs bgb derjenige beeintrchtigung adquater weise willensbettigung verursacht lage unmittelbar auftretende strung verhindern vgl senat urteil mai zr mdr rn mwn urteil mai zr mdr rn eigentmer daher fr strungshandlungen mieters bgb verantwortlich gemacht mieter gebrauch sache erlaubnis strenden handlung berlassen unterlsst mieter unerlaubtem fremdes eigentum beeintrchtigenden gebrauch mietsache abzuhalten vgl senat urteil april zr bghz urteil januar zr mdr voraussetzungen liegen feststellungen berufungsgerichts beklagte bislang unterlassen mieter ziel beseitigung strungen einzuwirken vielmehr standpunkt gestellt beseitigungsanspruch klger bestehe rechtsfehler revision unbeanstandet verneint berufungsgericht rechtsmissbruchlichkeit beseitigungsverlangens klger weiterhin knnen klger ersatz geltend gemachten grundlage streitwerts berechneten vorgerichtlichen rechtsverfolgungskosten hhe abs abs bgb verlangen iv kostenentscheidung folgt abs zpo stresemann schmidt rntsch haberkamp kazele hamdorf vorinstanzen ag landshut entscheidung lg landshut entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag mrz gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil auswrtigen groen strafkammer landgerichts kleve moers september fall ii urteilsgrnde schuldspruch dahin gendert angeklagte wegen besonders schwerer vergewaltigung verurteilt zugehrigen feststellungen aufgehoben aa soweit angeklagte fllen ii ii urteilsgrnde verurteilt wurde bb gesamtstrafenausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten wegen vergewaltigung ruberischer erpressung raub zwei fllen gefhrlicher krperverletzung kr perverletzung gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision verletzung materiellen rechts rgt rechtsmittel fhrt nderung schuldspruchs entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg fall ii urteilsgrnde wurde tat bratpfanne gefhrliches werkzeug verwendet geschdigte schwer misshandelt erfllung qualifikationstatbestnde gem abs stgb schuldspruch dadurch ausdruck gebracht angeklagte wegen besonders schwerer vergewaltigung verurteilt vgl trndle fischer stgb aufl rdn verurteilung angeklagten wegen raubes fllen ii urteilsgrnde hlt rechtlicher berprfung stand hierzu landgericht folgende feststellungen getroffen fall ii schlug angeklagte geschdigten dabei mobiltelefon verlor faustschlgen boden trat mehrfach fu rippen klren ausnutzung vorausgegangenen gewaltanwendung nahm mobiltelefon steckte fr behalten angst weiteren bergriffen angeklagten setzte tatopfer wehr fall ii angeklagte tatopfer rede stellen nachdem unbekannt gebliebener mittter zutritt wohnung verschafft schlugen geschdigten mehrfach gesicht verlor bewusstsein anschlieend nahm angeklagte wertgegenstnde tatopfers fr behalten beiden fllen tragen feststellungen schuldspruch wegen raubes urteilsgrnden entnommen angeklagte ausgebte gewalt drohung gegenwrtiger gefahr fr leib leben mittel eingesetzt wegnahme ermglichen fehlt erforderlichen finalen verknpfung ntigungshandlung wegnahme vgl bghst bgh nstz trndle fischer aao rdn ff ff gewaltanwendung erfolgte feststellungen zwecke wegnahme vielmehr fasste angeklagte entschluss wegnahme jeweils erst gewaltanwendung uerung sonstige handlung angeklagten wegnahme eventuell konkludente drohung weiterer gewaltanwendung beinhaltet festgestellt allein umstand wirkungen wegnahmeabsicht ausgebten gewalt andauern tter ausnutzt gengt fr annahme raubes fall ii scheidet raub schon deshalb tatopfer angeklagte entschluss wegnahme fasste bewusstlos deshalb widerstand leisten konnte zwangsmittel htte berwunden mssen neuen hauptverhandlung neue tatrichter prfen angeklagte bereits gewaltanwendung zumindest bedingten vorsatz wertgegenstnde jeweiligen tatopfers zueignen gesamtschau festgestellten taten ausgeschlossen erscheint tolksdorf pfister becker lienen hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet november kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr herrmann wstmann richterin harsdorf gebhardt fr recht erkannt revision klgers urteil zivilkammer landgerichts wiesbaden februar aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts wiesbaden juli zurckgewiesen beklagte kosten rechtsmittelzge tragen rechts wegen tatbestand klger beteiligte jahre sogenannten schenkbrse hnlich senatsurteil mrz iii zr njw beschrieben organisiert juni bergab geberposition stehend beklagten chartliste empfngerposition eingetragen betrag vorliegenden klage verlangt rckerstattung zuwendung beklagte darauf berufen mutter empfngerin leistung sei eintragung chartliste sei wissen vorgenommen worden geld bitten mutter entgegengenommen wegen gefhrten insolvenzverfahrens erscheinung treten amtsgericht beklagten antragsgem zahlung klger verurteilt berufung beklagten landgericht klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger forderung entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt wiederherstellung amtsge richtlichen urteils beklagte ungerechtfertigter bereicherung abs satz alt bgb leistungskondiktion rckgewhr geleisteten schenkung klger verpflichtet beklagte etwa mutter empfnger klger erbrachten leistung fr ermittlung leistungsempfngers kommt erster linie zuwendung gegebene zweckbestimmung zunchst darauf zweck beteiligten ausdruck gekommenen willen verfolgt stimmen vorstellungen beteiligten berein gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs objektive betrachtungsweise sicht zuwendungsempfngers geboten kommt darauf vernnftige person lage empfngers zuwendung treu glauben rcksicht verkehrssitte verstehen durfte senatsurteil oktober iii zr njw beide vorinstanzen beachtung grundstze revisionsrechtlich angreifbarer tatrichterlicher wrdigung empfngereigenschaft beklagten bejaht einrumt zumindest bekannt mutter veranstaltung juni auen empfngerin erscheinung treten jeweiligen geber darunter klger beklagten denjenigen angesehen beschenken wollten ergab objektiv chartliste unabhngig davon beklagten bekannt objektiver betrachtungsweise daher beklagten vorstehend wiedergegebenen grundstzen klar geldbetrge zweckbestimmung zunchst zuflieen sollten wobei unerheblich spter verwendete insbesondere mutter weiterleitete revisionserwiderung angesprochenen insolvenzrechtlichen fragen kommt angesichts objektiven sachlage weiteren revisionserwiderung zusammenhang erhobenen verfahrensrgen senat geprft fr durchgreifend erachtet nheren begrndung abgesehen zpo zuwendung wegen sittenwidrigkeit bgb nichtig schenkkreisen handelt schneeballsystem darauf angelegt ersten mitglieder meist sicheren gewinn erzielen whrend groe masse spteren teilnehmer einsatz verlieren angesichts vervielfltigungsfaktors absehbarer zeit neuen mitglieder mehr geworben knnen verstt rechtsprechung allgemein anerkannt guten sitten vgl insbesondere senatsurteile november iii zr njw rn mrz iii zr njw rn jeweils versto guten sitten fllt sowohl klger leistenden beklagten empfnger last verkennt rechtlichen ansatzpunkt her berufungsge richt meint jedoch hierauf gesttzte bereicherungsanspruch scheitere satz bgb darin vermag senat folgen senat vielmehr erlass rede stehenden berufungsurteils entschieden kondiktionssperre satz bgb bereicherungsansprchen entfllt initiatoren schenkkreises richten allgemein zuwendungen rahmen derartiger kreise einzelfallbezogene prfung geschftsgewandtheit erfahrenheit betroffenen gebers empfngers ankommt senatsurteil mrz aao rn grundsatz voller wrdigung gegenteiligen argumentation landgerichts revisionserwiderung festzuhalten generelle rckforderbarkeit geleisteten zuwendungen einschtzung senats generalprventive funktion geeignet sozialschdlichen treiben entgegenzuwirken beklagte darauf berufen bereicherung weggefallen sei empfangenen zuwendungen mutter weitergeleitet vielmehr gilt insoweit abs bgb wonach empfnger bereits empfang leistung verschrft haftet annahme leistung gesetzliches verbot guten sitten verstt haftungsverschrfung gem abs bgb setzt bewusstsein empfngers rechts sittenwidrigkeit voraus mnchkommbgb lieb aufl rn fn bewusstsein beide vorinstanzen beklagten rechtsfehlerfreier tatrichterlicher wrdigung festgestellt beklagten entweder positiv bekannt schenkkreis sittenwidriges schneeballsystem gehandelt erkenntnis weise verschlossen treu glauben verwehrt nunmehr fehlendes bewusstsein berufen zusammenhang erhobenen verfahrensrgen beklagten senat geprft fr durchgreifend erachtet zpo beklagte alledem recht rckzahlung klger verurteilt worden verurteilende erkenntnis amtsgerichts aufhebung klageabweisenden berufungsurteils wiederherzustellen schlick wurm wstmann herrmann harsdorf gebhardt vorinstanzen ag wiesbaden entscheidung lg wiesbaden entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts antrag november gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchengladbach april zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen versuchten mordes tateinheit gefhrlicher krperverletzung widerstand vollstreckungsbeamte verurteilt worden fall iii urteilsgrnde gesamten strafausspruch soweit landgericht angeklagten verurteilt nebenklger nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz hieraus seit mrz zahlen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels nebenklger dadurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts dsseldorf zurckverwiesen weitergehende revision verworfen grnde landgericht angeklagten versuchten mordes tateinheit gefhrlicher krperverletzung widerstands vollstreckungsbeamte richtig versuchten mordes tateinheit gefhrlicher krperverletzung widerstand vollstreckungsbeamte sowie versuchten krperverletzung beleidigung jeweils tateinheit widerstand vollstreckungsbeamte schuldig gesprochen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren zehn monaten verhngt angeklagten verurteilt nebenklger nebst zinsen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz hieraus seit mrz zahlen brigen entscheidung ber adhsionsantrag abgesehen revision beanstandet angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel sachrge fall iii urteilsgrnde sowie bezglich gesamten strafausspruchs adhsionsentscheidung erfolg brigen grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet sinne abs stpo feststellungen landgerichts fall iii urteilsgrnde beabsichtigten zahlreiche polizeibeamte frhen morgen august mnchengladbach uferweg niers etwa acht zehnkpfige personengruppe kontrollieren mehrere verwandte damals jahre alten angeklagten angehrten anwesenden kamen jedoch aufforderung auszuweisen beschimpften polizisten machten ber lustig zeuge verhielt besonders aggressiv wurde daraufhin fixiert wogegen wehrte gerangel brachten schlielich mehrere polizeibeamte denen zivil gekleidete nebenklger gehrte boden hielten fest dabei kniete nebenklger gebckter haltung seitlich zeugen fixierte kopf schultern angeklagte blutalkoholkonzentration promille betrug befand freunden nhe gelegenen wohnung wurde geschehen aufmerksam verlie ruf vater eilig haus lief stelle zeuge mittlerweile vier polizeibeamten fixiert wurde rief immer lass bruder ruhe lass bruder ruhe versuch polizeibeamten angeklagten sog bodycheck fall bringen misslang nachdem angeklagte personengruppe erreicht versuchte ruf bruder bruder polizeibeamten zeugen wegzuziehen wurde jedoch drei weiteren polizisten gepackt meter weggebracht dabei schlug wild kurzen moment passivitt polizeibeamten nutzte riss los berbrckte wenigen schritten distanz boden fixierten zeugen trat nebenklger vollem lauf gro wucht gesicht nebenklger versah zeitpunkt angriffs angeklagten konzentrierte zeugen vertraute darauf kollegen brigen ort anwesen personen schach fernhalten wrden wurde tritt angeklagten schwer verletzt angeklagte wurde sodann einsatz diensthundes berwltigt festgenommen polizeiwagen verbracht hiergegen wehrte schlug rief mach fertig dreckschweine wrdigung landgerichts angeklagte futritt gesicht nebenklgers heimtckisch sinne abs stgb gehandelt hlt sachlichrechtlicher nachprfung stand heimtckisch handelt wer feindlicher willensrichtung arg wehrlosigkeit opfers bewusst ttung ausnutzt arglos tatopfer beginn ersten ttungsvorsatz gefhrten angriffs krperliche unversehrtheit gerichteten schweren erheblichen angriff rechnet opfer gerade aufgrund arglosigkeit wehrlos arg wehrlosigkeit knnen gegeben tat feindselige auseinandersetzung vorausgeht tatopfer mehr erheblichen angriff krperliche unversehrtheit rechnet voraussetzung heimtckischer begehungsweise tter erkannte arg wehrlosigkeit opfers bewusst tatbegehung ausnutzt st rspr vgl etwa bgh urteile januar str nstz november str nstz jeweils mwn erscheint blick vorausgegangene geschehen bereits fraglich feststellungen arglosigkeit nebenklgers zeitpunkt ersten ttungsvorsatz ausgefhrten handlung futritt angeklagten gesicht nebenklgers hinreichend belegen landgericht insoweit ausdrcklichen feststellungen getroffen lsst zusammenhang urteilsgrnde zwanglos entnehmen nebenklger ersten ttlichen angriff angeklagten zeugen festhaltenden polizeibeamten zunchst arglos unerheblichen angriff zumindest eigene gesundheit konkret besorgte angeklagten kam fr nebenklger erkennbar darauf boden gebrachten bruder fixierung nebenklger mitwirkte befreien allerdings arglosigkeit unmittelbar vorausgegangenen auseinandersetzung eintreten bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofs voraussetzung hierfr indessen opfer streit fr beigelegt hlt deshalb ttlichen angriffs mehr versieht danach beendigung auseinandersetzung opfer zunchst angriff rechnete angenommen tter verhlt daraus ende feindseligkeiten geschlossen opfer daraufhin haltung einnimmt ergibt weiteren angriff befrchtet bgh urteil mai str bghr stgb abs heimtcke mwn voraussetzungen liegen angeklagte verhielt keineswegs weise fr nebenklger ergab aggressiven befreiung bruders zielenden handlungen einstellen wehrte vielmehr eigene festnahme wild schlug nutzte zeitnah erste bietende gelegenheit befreien absicht verfolgen nebenklger ging deshalb davon angeklagten gefahr mehr drohte friedfertig einschtzte darauf vertraute kollegen htten angeklagten situation insgesamt griff knnte obwohl beurteilung erwartungshorizonts entscheidend subjektive vorstellung angegriffenen ankommt blick gegebene gesamtsituation arglosigkeit nebenklgers sprechen senat jedoch offen lassen bisherige rechtsprechung dahin fortzufhren gegebenenfalls fall arglosigkeit opfers bejahen jedenfalls beruht feststellung angeklagte arg wehrlosigkeit nebenklgers erkannt tatbegehung ausgenutzt tragenden beweiswrdigung aa fr bewusste ausnutzen arg wehrlosigkeit opfers erforderlich tter umstnde ttung heimtckischen wahrgenommen sinne bedeutung fr tatbegehung erfasst bewusst geworden ahnungslosigkeit gegenber angriff schutzlosen menschen berraschen bgh urteil august str bghr stgb abs heimtcke affektive erregung heftige gemtsbewegung tter daran hindert bedeutung arg wehrlosigkeit opfers fr tatbegehung erkennen insbesondere spontanitt tatentschlusses zusammenhang vorgeschichte tat psychischen zustand tters beweisanzeichen dafr ausnutzungsbewusstsein fehlte bgh urteile august str bghr stgb abs heimtcke januar str nstz gilt fr zumal erhebliche alkoholisierung tters deshalb bedarf fllen regel darlegung beweisanzeichen denen tatrichter folgert tter trotz alkoholisierung erregung fr heimtcke magebenden gesichtspunkte bewusstsein aufgenommen bgh urteil februar str nstz rr bb hieraus ergebenden anforderungen umfassende beweiswrdigung gengen urteilsgrnde feststellungen tatsituation wesentlich insgesamt angeheizte stimmung geprgt angeklagte bruder bedroht whnte stehen befand ersichtlich zustand groer emotionaler erregung zudem blutalkoholkonzentration promille unerheblich alkoholisiert konkrete tat entwickelte spontan dynamischen geschehen beweisanzeichen htte landgericht errtern mssen strafkammer jedoch beweiswrdigung ausnutzungsbewusstsein unterlassen angaben nebenklgers weiterer zeugen beruhende berzeugung davon begrndet nebenklger zeitpunkt gerichteten trittes angriffs versah gilt blick ausfhrungen rahmen rechtlichen wrdigung landgericht ebenfalls ausnutzungsbewusstsein angeklagten stellung genommen lediglich dargelegt lngeres berlegen planvolles vorgehen fr heimtcke vorausgesetzt genge tter raschen eingebung folgend fr gnstige situation erfasse zunutze mache genau angeklagte getan erforderlichen erwgungen darber hinaus ausfhrungen landgerichts bedingten ttungsvorsatz wesentlich eingeschrnkten schuldfhigkeit angeklagten entnehmen grnde unterlassenen errterungen ausnahmsweise entbehrlich liegen aufgezeigte rechtsfehler fhrt aufhebung schuldspruchs fall iii urteilsgrnde kommt fall verhngte einzelfreiheitsstrafe sieben jahren acht monaten wegfall gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben schuldsprche fllen iii urteilsgrnde dargelegten rechtsfehler berhrt insoweit urteil deshalb bestand senat hebt gleichwohl fllen einzelstrafen auszuschlieen einsatzstrafe beeinflusst neuen tatgericht ber anwendbarkeit jugend erwachsenenstrafrecht befinden ermglicht ber strafausspruch insgesamt stimmige entscheidung treffen daneben entfllt grundlage adhsionsentscheidung senat sieht blick darauf strafkammer hhe schmerzensgeldes erkannt lediglich satz ausschlielich pauschalen hinweis nebenklger erlittenen verletzungen begrndet anlass fr folgenden hinweis derartige rudimentre formelhafte erwgungen gengen anforderungen begrndungspflicht fr strafurteil getroffene entscheidung ber zivilrechtliche ansprche gilt grundstzlich verurteilung schmerzensgeld erfordert regelmig zumindest ausdrckliche errterung wirtschaftlichen verhltnisse schdiger geschdigtem bgh urteil september str bghr stpo abs entscheidung urteil august str bghr stpo abs entscheidung jeweils mwn senat macht mglichkeit abs satz alt stpo gebrauch becker pfister hubert lienen schfer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr detlev fischer februar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts nrnberg september kosten klger zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo nr egzpo jedoch erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo entgegen ansicht beschwerde kommt rechtssache grundsatzbedeutung aufgeworfene rechtsfrage auslaufendes recht betrifft htte darlegung klrungsbedrftigkeit aufgezeigt mssen hchstrichterliche entscheidung gleichwohl fr zukunft rich tungsweisend entweder ber erhebliche anzahl fllen altem recht entscheiden frage fr neue recht weiterhin bedeutung vgl bghz beschl september iv zb njw hieran fehlt aufgezeigte fragestellung fr alte recht bedeutung neuem recht unterbrechung neubeginn verjhrung ganz eingeschrnkt gilt bgb frage stehende verknpfung mehr betracht kommt hinsichtlich etwaiger altflle beschwerde konkrete klrungsbedrftigkeit aufgezeigt einzelfallbezogenen ausfhrungen berufungsgerichts verjhrungsfrage zustellungsproblematik erweisen bercksichtigung beschwerde aufgezeigten gesichtspunkte beanstandungsfrei weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen dr gero fischer prof dr gehrlein lohmann vill dr detlev fischer vorinstanzen lg nrnberg frth entscheidung olg nrnberg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zb juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly dr strohn dr reichart dr drescher beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november kosten klgerin unzulssig verworfen beschwerdewert grnde klgerin nimmt beklagten gem bgb herausgabe kraftfahrzeugs hilfsweise schadensersatz anspruch landgericht klage abgewiesen klgerin april zugestellte urteil landgerichts fristgerecht berufung eingelegt schriftsatz juli klgerin wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsbegrndungsfrist beantragt berufung begrndet begrndung wiedereinsetzungsgesuchs klgerin vorgetragen berufungsbegrndungsfrist nebst vorfrist sei zustndigen kanzleimitarbeiterinnen entsprechend kanzlei bestehenden schriftlichen organisationsanweisung fristenkontrolle ordnungsgem sowohl schriftlichen fristenkalender edv gesttzten fristenkalender notiert worden beide fristen seien jeweiligen wochenfristzetteln eingetragen fr bearbeitung sache zustndige anwaltssekretrin erhalten entgegen organisationsanweisung fristenkontrolle erfahrene ansonsten beraus zuverlssige bisher fehlerfrei arbeitende kanzleiangestellte einhaltung beru fungsbegrndungsfrist einsichtnahme papierform gefhrten akten hand sache elektronisch gespeicherten schriftstcke berprft sache juni geschriebenes berufungsbegrndung bezeichnetes dokument vorgefunden sei irrtmlich davon ausgegangen berufungsbegrndung abgeschickt worden sei frau deshalb sowohl vorfrist berufungsbegrndungsfrist wochenfristzetteln erledigt gekennzeichnet erster instanz zustndigen rechtsanwalt dr besprechung woche ab juni ablau fenden fristen mitgeteilt berufungsbegrndungsfrist erledigt sei persnlich davon berzeugt kanzlei fr berufungsverfahren zustndige rechtsanwalt dr akte juni zufllig aktenschrank aufgefunden berarbeitung entwurfs berufungsbegrndung fristablauf bemerkt ii angefochtenen beschluss oberlandesgericht wiedereinsetzungsantrag zurckgewiesen berufung klgerin unzulssig verworfen begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt klgerin glaubhaft gemacht kanzlei prozessbevollmchtigten fristsachen grundstzlich ordnungsgem bearbeitet wrden fristen mehrfach zustndigen mitarbeiterinnen kontrolliert wrden knne klgerin zuzurechnendes verschulden erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten versumung berufungsbegrndungsfrist ausgeschlossen erstinstanzlich sache befasste rechtsanwalt dr mitteilung fr ttigen anwaltssekretrin frau verlassen drfen berufungsbegrndungsfrist erledigt sei daran erinnern mssen lediglich entwurf berufungsbegrndung gefertigt auszuschlieen sei verbleib akte fertigung entwurfs juni auffinden aktenschrank ungeklrt sei geschriebene entwurf vorgelegt worden sei eigene frist wiedervorlage verfgen gegebenenfalls nderung titels datei computer hinwirken mssen missverstndnissen fristenkontrolle vorzubeugen hiergegen wendet klgerin rechtsbeschwerde iii rechtsbeschwerde gem abs zpo unzulssig verwerfen statthaft abs satz nr abs satz abs satz zpo unzulssig voraussetzungen abs zpo vorliegen entgegen auffassung klgerin erfordert weder sicherung einheitlichen rechtsprechung wahrung rechtsstaatsprinzips entscheidung rechtsbeschwerdegerichts zulassungsgrund sicherung einheitlichen rechtsprechung liegt entscheidung berufungsgerichts ergebnis rechtsprechung bundesgerichtshofes einklang steht entscheidung berufungsgerichts beruht verletzung verfahrensgrundrechten klgerin insbesondere rechts gewhrung rechtlichen gehrs klgerin konnte wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt verschulden gehindert berufungsbegrndungsfrist einzuhalten abs zpo abs zpo organisationsverschulden prozessbevollmchtigten zurechnen lassen organisationsanweisung fristenkontrolle bro prozessbevollmchtigten klgerin sichergestellt fristen einschlielich vorfristen ordnungsgem notiert ablauf kontrolliert wurde dahinstehen fehlt jedoch berufungsgericht bersehen schon eigenen glaubhaft gemachten vortrag klgerin effektiven ausgangskontrolle gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofes erforderlich vgl sen beschl juni ii zb njw rr bgh beschl mrz xii zb famrz november vi zb njw mrz zb njw juni vi zb njw rr prozessbevollmchtigten fr bearbeitung fristsachen erteilten schriftlichen anweisungen gesichtspunkt vllig unzureichend weise gewhrleistet frist kalender bzw wochenfristzettel erst erledigt gekennzeichnet fristgebundene schriftsatz zumindest postfertig gemacht weitere befrderung ausgehenden post organisatorisch zuverlssig vorbereitet ebenso wenig enthlt schriftliche organisationsanweisung sicherstellung wirksamen ausgangskontrolle erforderliche anordnung erledigung fristgebundenen sachen abend arbeitstages anhand fristenkalenders beauftragten brokraft berprft sen beschl juni ii zb aao bgh beschl november xii zb famrz vorliegenden fall gerade gefahr verwirklicht genannten organisatorischen vorkehrungen begegnet nmlich mitarbeiter kanzlei fristen lschen obwohl erledigenden aufgaben erfllt goette kurzwelly reichart strohn drescher vorinstanzen lg darmstadt entscheidung olg frankfurt darmstadt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb mrz verfahren vollstreckbarerklrung auslndischen schiedsspruchs ecli de bgh bizb zivilsenat bundesgerichtshofs mrz richter prof dr koch prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler richterin dr schwonke beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats thringer oberlandesgerichts jena april kosten antragsgegnerin unzulssig verworfen wert beschwerdegegenstands grnde parteien schlossen september vertrag ber zusammenarbeit zusammenarbeitsvertrag ziffer vertrags enthlt schiedsvereinbarung heit schiedsgericht streitigkeiten zusammenhang vorliegenden vertrag ergeben einschlielich fragen betreffend bestehen gltigkeit beendigung vertrags gem deutschen zivilprozessordnung zeitpunkt abschlusses vertrags geltenden fassung drei schiedsrichter ausschluss ordentlichen rechtsweges endgltig entscheiden schiedsort schiedsort genf gilt verfahrensrecht ortes sofern schiedsordnung entsprechenden bestimmungen enthlt begrndung schiedsspruchs schiedsspruch schriftlich begrnden schiedsgericht ber kosten schiedsverfahrens notwendigen auslagen beteiligten partner entscheiden ziffer vertrags parteien vertragsstatut deutsches recht vereinbart dezember kndigte antragsgegnerin vertrag antragstellerin beantragte schiedsgericht teilschiedsspruch festzustellen kndigung zusammenarbeitsvertrags antragsgegnerin unwirksam parteien geschlossene zusammenarbeitsvertrag kraft bleibt antragsgegnerin verpflichtet antragstellerin schadensersatz hhe bezahlen spteren verfahrensabschnitt festgesetzt ferner beantragte antragstellerin antragsgegnerin kosten schiedsverfahrens sowie antragstellerin dabei entstandenen rechtsverfolgungskosten auslagen aufzuerlegen zwischenschiedsspruch januar stellte schiedsgericht fest zusammenarbeit parteien grundlage vertrags september beendet sei antragstellerin gegenber antragsgegnerin anspruch entschdigung schiedsgericht bestimmenden hhe vergtung schiedsrichter kosten schiedsverfahrens enthlt zwischenschiedsspruch nachtrag schiedsgerichts august genderten fassung deutscher bersetzung folgende feststellungen regelungen kosten schiedsverfahrens betrag insgesamt chf einschlielich chf fr raum termine stattgefunden folgt festgelegt gebhren fr herrn prof mitschiedsrichter hhe chf sowie auslagen hhe chf ii gebhren fr herrn dr mitschiedsrichter hhe chf sowie auslagen hhe chf iii gebhren fr herrn prof vorsitzender schiedsgerichts hhe chf sowie auslagen hhe chf bezglich kosten schiedsverfahrens antragsgegnerin gegenber antragstellerin erstattung betrags hhe chf verpflichtet schiedsgericht erstattet betrag hhe chf verurteilt betrge hhe kwr chf gwp rechtskosten sonstigen ersten abschnitt schiedsverfahrens entstandenen kosten zahlen verurteilt betrag hhe rechtskosten sonstigen ersten abschnitt schiedsverfahrens entstandenen kosten zahlen antragstellerin schiedsgericht fremdwhrungen gedrckten betrge wechselkurs januar datum erlasses spter berichtigten zwischenschiedsspruchs euro umgerechnet grundlage antragstellerin fr kosten schiedsgerichts eigene rechtsverfolgungskosten ziffer tenors zwischenschiedsspruchs zugesprochenen betrag errechnet forderung antragstellerin ziffer tenors antragsgegnerin zahlenden betrag aufgerechnet hhe differenzbetrags erstrebt antragstellerin vollstreckbarerklrung zwischenschiedsspruchs oberlandesgericht antrag folgt stattgegeben schiedsgericht erlassene zwischenschiedsspruch januar fassung ergnzung august inhalts bezglich kosten schiedsverfahrens gegenber erstattung betrags hhe chf verpflichtet verurteilt betrge hhe kwr chf gbp rechtskosten sonstigen kosten ersten abschnitt schiedsverfahrens zahlen hhe betrags fr vollstreckbar erklrt dagegen richtet rechtsbeschwerde antragsgegnerin deren zurckweisung antragstellerin beantragt ii oberlandesgericht antrag vollstreckbarerklrung geltend gemachten hhe fr begrndet erachtet ausgefhrt vollstreckung zwischenschiedsspruchs widerspreche deshalb ffentlichen ordnung bundesrepublik deutschland schiedsgericht schiedsrichtern zustehende honorar festgesetzt stelle unzulssiges richten eigener sache dar auslndische schiedsgericht entscheidung ber kostenerstattung zugleich ber darin enthaltene schiedsrichterhonorar entscheide honorarbestimmung schiedsgericht sei verhltnis schiedsparteien zueinander verbindlich antragstellerin vorgenommene umrechnung fremdwhrungsbetrge sei beanstanden iii rechtsbeschwerde statthaft abs satz abs nr fall zpo unzulssig weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung bundesgerichtshofs erfordert abs zpo rechtsbeschwerde behauptete versto oberlandesgerichts verfahrensgrundrecht antragsgegnerin rechtliches gehr art abs gg liegt rechtsbeschwerde rgt oberlandesgericht vortrag antragsgegnerin auseinandergesetzt schiedsverfahren deutschen zivilprozessordnung unterliege parteien weder unmittelbar mittelbar bezugnahme schiedsordnung ber honorar schiedsrichter geeinigt htten fr stundenhonorar chf je stunde widerstand antragsgegnerin bestimmt grundlage honorar nummer tenors zwischenschiedsspruchs festgesetzt htten oberlandesgericht grundlage rechtsauffassung anlass vortrag antragsgegnerin einzugehen oberlandesgericht ausdrcklich rge antragsgegnerin auseinandergesetzt vollstreckung zwischenschiedsspruchs verstoe ordre public abs zpo ivm art abs buchst un schiedsrichter honorar festgesetzt htten angenommen hinblick entscheidungen bundesgerichtshofs mrz iii zb bghz rn oberlandesgerichts mnchen schiedsvz komme versto ordre public betracht bestimmung konkreten honorarhhe ebenso festsetzung streitwerts schiedsrichter verhltnis schiedsparteien zueinander verbindlich sei insoweit grundlage schiedsgericht angeordneten kostenerstattung knne parteien bleibe jedoch unbenommen vergtungsstreitigkeit ordentlichen gerichten gegenber schiedsrichtern darauf berufen honorar sei hoch festgesetzt worden rechtsbeschwerde bergangen gergten vortrag kam rechtsauffassung entgegen rechtsbeschwerde liegt zulassungsgrund divergenz abs nr fall zpo beschluss oberlandesgerichts weicht senatsbeschluss februar zb njw rr ab rechtsbeschwerde trgt rechtsprechung bundesgerichtshofs drfe schiedsgericht vergtung schiedsrichter teil verfahrenskosten ziffernmig festsetzen hhe vergtung etwa honorar streitwert richte bezifferte schiedsklage erhoben worden sei parteien schiedsrichtern festes honorar vereinbart htten einvernehmen ber streitwert bestehe feststehe dafr bentigte betrag bereits vorschussweise einbezahlt worden sei bgh beschluss mrz iii zb bghz rn bgh njw rr rn entscheidung oberlandesgerichts liege unvereinbare entscheidungserhebliche gedankliche obersatz zugrunde honorar schiedsklage streitwert richte vereinbarung parteien ber schiedsrichterhonorar fehle schiedsgericht fr schiedsrichter vergtung zeitaufwand teil verfahrenskosten ungeachtet widerspruchs partei ziffernmig festsetzen knne wobei unerheblich sei honorarfestsetzung widersprechende partei angeforderten vorschuss teilweise eingezahlt legt rechtsbeschwerde zulassungsgrund dar entscheidung oberlandesgerichts liegt rechtsbeschwerde formulierte obersatz zugrunde gegenstand vorliegenden verfahrens weder aufhebung vollstreckbarerklrung ziffer tenors zwischenschiedsspruchs fassung august ansicht rechtsbeschwerde inlndischen ordre public unvereinbare einseitige festlegung schiedsrichtervergtung schiedsgericht enthlt entschieden oberlandesgericht antragsgem allein ber vollstreckbarkeit ziffer ziffer tenors fr teile entscheidung schiedsgerichts kam frage schiedsrichter honorar festsetzen durften ziffer tenors geschehen aa ziffer enthlt ausschlielich regelung fr rechtsanwaltskosten sonstigen auslagen parteien rechtsverfolgung vgl rn zwischenschiedsspruchs berechtigung schiedsrichter honorar festzusetzen kommt dabei bb ziffer tenors betrifft ausgleich parteien fr kosten schiedsverfahrens geleisteten vorschsse grundlage schiedsgericht festgesetzten kostenverteilung lasten antragsgegnerin lasten antragstellerin vgl rn zwischenschiedsspruchs festlegung jeweiligen kostenquote parteien rge unzulssigkeit richtens eigener sache ebenfalls betroffen allerdings bezieht gem ziffer tenors vorzunehmende ausgleich vorschsse parteien kosten schiedsverfahrens grten teil schiedsgericht festgesetzten vergtung schiedsrichter bestehen dadurch schiedsrichter ziffer vergtungsansprche parteien tituliert vgl bghz rn ziffer tenors begrndet weder vollstreckungstitel schiedsrichter fr eigene honoraransprche parteien vgl wieczorek schtze zpo aufl rn einwendungsausschluss lasten gegenber honorarforderungen schiedsrichter erweist parteien aufgrund schiedsgericht eingeforderten kostenvorschsse zuviel gezahlt knnen berzahlung auerhalb schiedsverfahrens schiedsrichtern zurckverlangen vgl bghz rn regierungsentwurf gesetzes neuregelung schiedsverfahrensrechts bt drucks schwab walter schiedsgerichtsbarkeit aufl kap rn ae gleicher weise rckforderung zuviel gezahlter kosten schiedsrichtern mglich nachdem vorschsse parteien fr kosten schiedsverfah rens entsprechend schiedsgericht festgelegten kostenquote untereinander ausgeglichen worden zwischenschiedsspruch getroffene regelung beiden parteien verhltnis jeweiligen unterliegens schiedsverfahren last risiko rckforderung zuviel gezahlter vorschsse schiedsrichterhonorare zuweist entspricht allgemeinen gerechtigkeitsvorstellungen vollstreckung regelung ordre public entgegenstehen ber anerkennung vollstreckbarerklrung auslndischen schiedsspruchs entscheiden gilt interesse internationalen handelsverkehrs gegenber ordre public interne weniger strenge prfungsmastab ordre public international danach auslndischen schiedsspruch gesichtspunkt deutschen verfahrensrechtlichen ordre public anerkennung vollstreckung versagt schiedsgerichtliche verfahren schwerwiegenden grundlagen staatlichen wirtschaftlichen lebens berhrenden mangel leidet bgh beschluss oktober zb wm mwn versto verfahrensrechtlichen ordre public international scheidet danach streitfall cc fr rede stehende vollstreckbarerklrung kommt entgegen rechtsbeschwerde deshalb festsetzung schiedsrichtervergtung ziffer tenors deren mangelnde vollstreckbarkeit bgb vollstreckung ziffern tenors entgegenstnde fr vollstreckbarkeit zwischenschiedsspruchs bestimmung bgb vornherein bedeutung streitfall vollstreckbarkeit auslndischen schiedsspruchs geht antrag vollstreckbarerklrung gem abs zpo zurckgewiesen versagungsgrnde gem art un vorliegen fall fr regelung tenors gesondert prfen soweit versagungsgrund durchgreift vollstreckbarerklrung abzulehnen vgl voit musielak voit zpo aufl rn zller geimer zpo aufl rn unabhngig davon wirksamkeit honorarfestsetzung ziffer tenors voraussetzung fr ausgleich kostenvorschsse gem ziffer tenors ziffer behandelt vielmehr letztlich mageblichen hhe schiedsrichtervergtungen unabhngigen ausgleich parteien gezahlten vorschsse schiedsspruch festgelegten kostenquote verbindliche festsetzung schiedsrichtervergtung verhltnis schiedsrichtern parteien davon unabhngig ausgleich berzahlungen ausgeschlossen zulssigkeit rechtsbeschwerde ergibt schlielich umstand oberlandesgericht mndliche verhandlung entschieden vollstreckbarerklrungsverfahren gem abs fall zpo mndliche verhandlung erforderlich aufhebungsgrnde abs zpo betracht kommen fall begrndet geltend gemacht worden bgh beschluss juli iii zb bghz daran fehlt streitfall vgl iii iv danach rechtsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts kosten antragsgegnerin abs zpo unzulssig verwerfen koch schaffert lffler kirchhoff schwonke vorinstanz olg jena entscheidung sch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix za dezember prozekostenhilfeverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer raebel dezember beschlossen antrag beklagten bewilligung prozekostenhilfe fr beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilkammer landgerichts cottbus august zurckgewiesen grnde beabsichtigte rechtsmittel bietet hinreichende aussicht erfolg zpo nichtzulassungsbeschwerde gem zpo wre unzulssig gem nr egzpo art nr zpo rg bgbl zpo dezember magabe anzuwenden nichtzulassungsbeschwerde zulssig wert revision geltend machenden beschwer vgl insoweit art nr gesetzes november bgbl beklagten betrgt dm bergangsregelung nr egzpo entgegen auffassung antragstellerin verfassungswidrig senat verletzung gleichheitsgrundsatzes gem art gg versto rechtsstaatsprinzip feststellen stndiger rechtsprechung bundesverfassungsgerichts gleichheitsgrundsatz verletzt vernnftiger natur sache sachlich einleuchtender grund fr gesetzliche differenzierung finden lt dabei mu unsachlichkeit getroffenen regelung evident art gg verletzt bverfge bergangsregelung nr egzpo fr einleuchtenden grund anspruch nehmen regelung ausweislich begrndung vorschrift mglichen berlastung bundesgerichtshofes vorgebeugt bt drucks bundesverfassungsgericht wertabhngigen revisionszugangsbeschrnkungen entlastung bundesgerichts versto art abs gg gesehen bverfge rechtsstaatsprinzip bergangsregelung verletzt gebietet rechtsweg zweigen instanzenzug insbesondere stets rechtsmittel revision gegeben mu st rspr bverfg vgl bverfge kreft kirchhof raebel fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet juni boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja ii bghr ja gmbhg voreinzahlungen knftige kapitalerhhung grundstzlich tilgungswirkung eingezahlte betrag zeitpunkt beschlussfassung blicherweise verbundenen bernahmeerklrung gesellschaftsvermgen zweifelsfrei vorhanden besttigung bghz ausnahmsweise knnen voreinzahlungen engen voraussetzungen wirksame erfllung spter bernommenen einlageschuld anerkannt nmlich beschlussfassung ber kapitalerhhung anschluss voreinzahlung gebotenen beschleunigung nachgeholt akuter sanierungsfall vorliegt manahmen betracht kommen rettung sanierungsfhigen gesellschaft scheitern wrde falls bliche reihenfolge durchfhrung kapitalerhhungsmanahme beachtet msste bgh urteil juni ii zr olg frankfurt main lg limburg lahn ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly prof dr gehrlein dr strohn dr reichart fr recht erkannt revision klgers zurckweisung revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung beklagten stattgegeben wurde berufung beklagten urteil kammer fr handelssachen landgerichts limburg lahn juli zurckgewiesen kosten rechtsmittelzge trgt beklagte nebenintervention verursachten kosten streithelfer beklagten auferlegt rechts wegen tatbestand klger verwalter insolvenzverfahren ber vermgen co vertriebsgesellschaft mbh nachfolgend insolvenzschuldnerin nimmt beklagten zwei streithelfer beklagten notariell beurkundeten kapitalerhhungen zahlung insgesamt anspruch beklagte alleingesellschafter insolvenzschuldnerin deren stammkapital jahre dm betrug beschluss mai erhhte beklagte stammkapital insolvenzschuldnerin dm zunchst runden betrag unmittelbar anschlieend weitere kapitalerhhungsbeschluss ausgefhrt bernahme neuen bareinlagen hhe insgesamt zugelassene beklagte betrag dm bereits erbracht tatschlich beklagte mai verwendungszweck kapitalerhhung girokonto insolvenzschuldnerin berwiesen restsumme hhe dm zahlte beklagte mai insolvenzschuldnerin anmeldung oktober wurde kapitalerhhung november handelsregister eingetragen beschluss juli erhhte beklagte stammkapital insolvenzschuldnerin weitere kapitalerhhungsbeschluss heit bernahme zugelassene beklagte bareinlage bereits erbracht beklagte juli konto insolvenzschuldnerin bezeichnung kapitalerhhung dm berwiesen juli abstimmung insolvenzschuldnerin dm deren glubigerin gmbh gezahlt fer ner entrichtete beklagte august dm august dm gmbh deren alleiniger gesellschafter beklagte schlielich zahlte beklagte dm klger anmeldung august wurde kapitalerhhung november handelsregister eingetragen klger leistete voreinzahlungen kapitalerhhungen beiden fllen berweisung debet gefhrtes konto insolvenzschuldnerin deshalb betrge zeitpunkt beschlussfassung ber kapitalerhhung verrechnung debetsaldo verbraucht klger macht beklagten beiden kapitalerhhungen jeweils teilbetrag geltend landgericht klage uneingeschrnkt oberlandesgericht berufung beklagten lediglich hhe bezogen zweite kapitalerhhung juli stattgegeben revisionen verfolgen parteien berufungsrechtszug gestellten antrge entscheidungsgrnde revision klgers erfolg fhrt wiederherstellung urteils landgerichts dagegen revision beklagten unbegrndet beklagten streithelfer erhobenen prozessualen rgen greifen unrecht meint beklagte liege absolute revisionsgrund nr zpo streitfall ttige vorbereitende einzelrichter entscheidung sache befugt sei geht deswegen fehl einzelrichter einverstndnis parteien entscheidung sache getroffen abs zpo verfahrensweise ausdrcklich zulsst fr annahme vorbereitende einzelrichter sei umstnden gesetzliche richter art gg danach raum weiteren verfahrensrgen angeblichen unbestimmtheit teilklage angeblichen unklarheit reichweite rechtskraft senat amts wegen geprft greifen ersichtlich ii sache revision klgers begrndet whrend rechtsmittel gegenseite erfolglos bleibt oberlandesgericht sache ausgefhrt streitfall beklagte wirksam zahlungen knftige einlageschuld geleistet zeitpunkt beschlussfassung ber kapitalerhhung vermgen gmbh mehr vorhandenen zahlungen komme tilgungswirkung gesellschaft infolge drohender zahlungsunfhigkeit berschuldung krise befinde enger zeitlicher zusammenhang voreinzahlung kapitalerhhung bestehe ausweislich vorlufigen gewinn verlustrechnung insolvenzschuldnerin dezember jahresfehlbetrag dm eigenkapital gedeckter fehlbetrag dm bestanden insolvenzschuldnerin hausbank eingerumte kreditlinie mio dm sei berschritten worden enge zeitliche zusammenhang voreinzahlungen kapitalerhhungsbeschlssen sei gerade gegeben beklagte streithelfer hausanwalt hausnotar terminlich abstimmen mssen whrend kapitalerhhung mai voll getilgt sei stehe kapitalerhhung juli restbetrag offen diesbezgliche teilklage ber begrndet sei ausfhrungen halten wesentlichen punkten revisionsrechtlicher prfung stand zahlung gerichtete klage entgegen auffassung oberlandesgerichts uneingeschrnkt begrndet smtliche voreinzahlungen beklagten kapitalerhhungen mai juli tilgungswirkung entfalten regulre kapitalerhhung verwirklicht gmbh mehreren stadien kapitalerhhungsbeschluss gmbhg ber bernahmeerklrung hinsichtlich neuen stammeinlage gmbhg einzahlung mindesteinlage gmbhg anmeldeversicherung geschftsfhrung ber einzahlung abs gmbhg schlielich eintragung kapitalerhhung handelsregister abs gmbhg kapitalerhhungsbeschluss frmliche bernahme blicherweise verbunden magebliche zsur bildet bghz sen urt november ii zr zip grundstzlich erst eintritt voraussetzung einlage geleistet ehlke zgr kort dstr davon macht senat ausnahme zahlung zeitpunkt beschlussfassung ber kapitalerhhung zweifelsfrei gesellschaftsvermgen vorhanden bghz ff voreinzahlung streitfall zeitpunkt beschlussfassung ber kapitalerhhung bereits verbraucht hingegen angesichts berragenden bedeutung gesetz ordnungsgemen kapitalaufbringung kapitalerhaltung korrelat haftungsbeschrnkung abs gmbhg beimisst vgl bghz tilgungswirkung entfalten wrde derartige vorleistungen allgemein zulassen bestnde gefahr geschuldete bareinlage sacheinlage anzusehende rckzahlungsforderung gesellschafters rechtsgrundlosen verfrhten leistung ersetzt wrde bghz sicherstellung kontrolle werthaltigkeit sacheinlage dienenden vorschriften beachtet mssten senat bislang offengelassen abweichend grundsatz vorleistung zeitpunkt beschlussfassung ber kapitalerhhung mehr vorhandener bareinlagen bestimmten eng gefassten voraussetzungen ausnahmsweise gltig erachtet vgl bereits sog mindestvoraussetzungen sen urt november ii zr zip ff sen urt juni ii zr zip bghz rcksicht bereits geschilderten gefahren fr ordnungsgeme schutz glubiger dienende kapitalaufbringung durchbrechung gesetzlichen reihenfolge einzuhaltenden schritte strengen voraussetzungen betracht kommen nmlich rettung sanierungsbedrftigen sanierungsfhigen gesellschaft scheitern wrde falls blichen kapitalaufbringungsregeln beachtet mssten kort aao karollus dstr werner gmbhr lutter hommelhoff gmbhg aufl rdn lutter hommelhoff timm bb ff roth roth altmeppen gmbhg aufl rdn grozgiger ehlke aao gro gmbhr wegmann dstr lamb vorfinanzierung kapitalerhhungen ff scholz priester gmbhg aufl rdn hachenburg ulmer gmbhg aufl rdn baumbach hueck zllner gmbhg aufl rdn darlegungs beweislast fr abweichend gesetzlichen leitbild voreinzahlung rechtfertigenden umstnde trgt gesellschafter aa fr anerkennung tilgungswirkung beschlussfassung ber kapitalerhhung erbrachten voreinzahlungen besteht allenfalls akuten sanierungsfllen denen kapitalmanahme berschuldung zahlungsunfhigkeit abwenden billigenswertes bedrfnis manahmen einzahlung mitteln kapitalrcklage gesondertes haftung fr bestehenden bankkredit bankrechtlichen regeln unterliegendes sonderkonto ziel fhren gesellschaft wegen engen zeitlichen rahmens abs gmbhg sofort ber frischen mittel verfgen vgl schon sen urt november aao bb interesse glubigerschutzes fordern gesellschafter sanierungswillen handelt pflichtgemen einschtzung objektiven dritten gesellschaft objektiv sanierungsfhig voreinzahlung objektiv geeignet gesellschaft durchgreifend sanieren vgl abs satz gmbhg sen urt november ii zr zip nachw voreinzahlungen etwa einzeln beim zusammenwirken mehrerer gesellschafter insgesamt drohende zahlungsunfhigkeit drohende berschuldung beseitigen knnen sofortige erfllungswirkung entfalten entsprechendes gilt zusammenhang sanierung entwickelte unternehmenskonzept dauer tragfhig cc vorleistung schon nachtrglichen umwidmung zwecken geleisteten zahlungen vorzubeugen eindeutig fr dritte erkennbar tilgungszweck kapitalerhhung verbinden zahlung streitfall berweisungsvordruck eingefgten verwendungszweck kapitalerhhung geschehen weise kennzeichnen bezweckte erfllung knftigen einlageschuld auer zweifel steht gro aao karollus aao klaft maxem gmbhr ff lamb aao scholz priester aao rdn hachenburg ulmer aao rdn rowedder schmidtleithoff zimmermann gmbhg aufl rdn baumbach hueck zllner aao rdn weniger streng ehlke aao kort aao leistungsbestimmung braucht freilich wegen mglichkeit scheiterns kapitalerhhung zustzlich rangrcktritt versehen sanierung bezogene zweckbestimmung leistung knftiges stammkapital darlehenshnlich ausgestalteten vorleistung vgl senat bghz bereits rangrcktritt trgt lutter hommelhoff aao rdn ehlke aao karollus aao kort aao werner aao neben offenlegung zahlungszwecks form abs gmbhg entsprechende voreinzahlungsvereinbarung inhalts betrag knftige einlageverpflichtung gezahlt bejahend lutter hommelhoff aao rdn gro aao wegmann aao verneinend ehlke aao kanzleiter dnotz karollus aao scholz priester aao rdn baumbach hueck zllner aao rdn entbehrlich formgerechte bernahmeverpflichtung rahmen alsbald durchzufhrenden kapitalerhhung nachgeholt karollus aao krise ohnehin gmbhg gesperrter ehlke aao lamb aao ff wegmann aao rckzahlungsanspruch inferenten wegen zahlung verbundenen sanierungszwecks abs satz alt bgb condictio cau sa data causa non secuta jedenfalls endgltigen scheitern beabsichtigten kapitalerhhung ausscheidet lamb aao lut ter hommelhoff timm aao dd voreinzahlung folgenden formgerechten kapitalerhhung senat bereits ausgesprochen sen urt november aao ff bghz enger zeitlicher zusammenhang bestehen durchbrechung gesetzlichen abfolge kapitalerhhung sanierungsfllen hingenommen sofern kapitalerhhung zahlungszeitpunkt bereits konkret etwa senat entschieden sen urt november aao einberufung gesellschafterversammlung wege geleitet worden lamb aao priester fs fleck ff hachenburg ulmer aao rdn grozgiger ehlke aao ff gro aao karollus aao kort aao gesellschafterversammlung gebotenen beschleunigung innerhalb satzung mangels satzungsbestimmung gesetz abs satz gmbhg vorgegebenen mindestladungsfrist beschlussfassung ber kapitalerhhung zusammentritt regulren kapitalerhhung blich oben ii betroffene gesellschafter rahmen gesellschafterversammlung zugleich frmliche bernahmeerklrung abgibt rahmen beurteilung gebotene enge zeitliche zusammenhang gewahrt stets besonderheiten konkreten falles alsbaldige beschlussfassung erleichtern erschweren wrdigen wenigen gesellschaftern bestehenden personalistisch strukturierten gmbh darf satzungsmige gesetzliche mindestladungsfrist ausgeschpft ber modalitten kapitalerhhung gesellschafter schwierigkeiten universalversammlung abs gmbhg einfinden knnen erst recht knnen einpersonengesell schaft keinerlei einladungsbedingte verzgerungen hingenommen vielmehr fall alleingesellschafter unverzglich entschlieung herbeifhren vgl ehlke aao ee voreinzahlung verbundene abweichung gesetzlichen reihenfolge kapitalerhhung irrtum ber vermgenslage gesellschaft hervorgerufen stammeinlage entgegen erwartung rechtsverkehrs zeitpunkt beschlussfassung tatschlich bereits verbraucht zugleich besteht nahe liegende gefahr gesellschafter zwecken vorrat vorgenommene zahlungen voreinzahlung kapitalerhhung umwidmet interesse hinreichender publizitt wirksamen registerkontrolle hnlich senat verwendung gmbh mantels entschieden bghz voreinzahlung sowohl kapitalerhhungsbeschluss anmeldung offen legen lamb aao ff priester fs fleck aao ff lutter hommelhoff aao rdn hachenburg ulmer rdn baumbach hueck zllner aao rdn ehlke aao ff kapitalerhhungsbeschluss darlegung finanziellen schwierigkeiten gesellschaft tatschliche zahlungszeitpunkt anzugeben daran anknpfend geschftsfhrung anmeldung kapitalerhhung mitzuteilen zeitpunkt beschlussfassung einlagebetrag zwecks berwindung finanziellen krise eingezahlt worden vgl lutter hommelhoff aao rdn anforderungen streitfall zumindest teilweise gengt insbesondere fehlt notwendigen engen zeitlichen zusammenhang voreinzahlung beschlussfassung ber kapitalerhhung aa feststellungen oberlandesgerichts tragen bereits annahme schuldnerin zeitpunkt vorauszahlungen wegen drohender bzw bereits eingetretener berschuldung zahlungsunfhigkeit akuten krise befunden vgl sen urt juni aao blick drohende berschuldung insolvenzrechtlichen sinn verweist oberlandesgericht unrecht vorlufige bilanz gewinn verlustrechnung dezember schon deshalb mageblich konkreten zeitpunkt voreinzahlung ankommt mithin bilanz stichtag fortgeschrieben msste davon abgesehen knnen feststellung drohenden berschuldung wertanstze jahresbilanz herangezogen bedrfte verkehrswerte einschlielich stillen reserven ausweisenden liquidationsbilanz bghz drohende zahlungsunfhigkeit wegen auszuschlieenden mglichkeit zahlungseingngen allein ausschpfen kreditlinie hergeleitet streitfall zwei zeitlich aufeinander folgende kapitalerhhungen handelt htte darber hinaus differenzierung bedurft zweiten kapitalerhhung juli trotz kurz zuvor zuge kapitalerhhung mai bewirkten kapitalzufuhr dringender sanierungsbedarf bestand bb ebenso entbehrt angefochtene urteil akute gesellschaftskrise zugrunde legt tragfhiger feststellungen insolvenzschuldnerin magebenden stichtagen objektiv sanierungsfhig jeweilige voreinzahlung durchgreifenden sanierung objektiv geeignet erfllung voraussetzungen bestehen zumal fortfhrung betriebs rechtfertigendes unternehmenskonzept vorliegt jedenfalls bedenken gesellschaft bereits januar sechs monate letzten voreinzahlung gestellten insolvenzantrag vorlufiger insolvenzverwalter bestellt nachfolgend insolvenzverfahren ber vermgen erffnet wurde zumindest indizielle rckschlsse fr seinerzeit anzustellende prognose zulsst cc zurckverweisung sache nachholung insoweit erforderlichen feststellungen abzusehen voreinzahlungen beklagten mai ber dm juli dm bereits mangels engen zeitlichen zusammenhangs kapitalerhhungsbeschlssen mai juli tilgungswirkung zukommt klagebegehren folglich begrndet abs zpo dd nher ausgefhrt enge zeitliche zusammenhang gewahrt beschlussfassung ber kapitalerhhung zeitpunkt voreinzahlung einberufung gesellschafterversammlung nutzung krzest mglichen frist konkret wege geleitet worden beklagte bereits substantiiert dargetan zeitpunkt voreinzahlungen notartermin ber protokollierung kapitalerhhungen jeweils tatschlich vereinbart satzung insolvenzschuldnerin niedergelegte mindestladungsfristen kommt beklagte alleiniger gesellschafter deswegen rcksicht deren dauer unverzglich handeln jeweiligen voreinzahlungen beschlussfassung jedoch zeitrume acht bzw dreizehn tagen lagen besonders gelagerten ausnahmefllen alleingesellschafter lngeren zeitraum anspruch nehmen bedarf entscheidung beklagten geltend gemachten terminschwierigkeiten hausnotars rechtfertigen besonderer beratungsbedarf gesellschafter beklagte be absichtigte kapitalerhhung bereits voreinzahlung verwirklicht mehr besteht darum zuzumuten gegebenenfalls alsbald erreichbaren notar wenden enge zeitliche abfolge voreinzahlung beschlussfassung gerade einpersonengesellschafter zumutbar rcksicht mitgesellschafter nehmen schnell sonderkonto ber aufnahme einlagebetrags knftigen kapitalerhhung einrichten abwendung krise anstelle kapitalerhhung risiko doppelzahlung zahlung kapitalrcklage erbringen goette kurzwelly strohn gehrlein reichart vorinstanzen lg limburg entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz mai prfungsverfahren richters antragssteller revisionsklger antragsgegner revisionsbeklagter wegen anfechtung manahme dienstaufsicht bundesgerichtshof dienstgericht bundes mai mndliche verhandlung vorsitzenden richter bundesgerichtshof dr bergmann richter bundesgerichtshof dr joeres prof dr fischer richterin bundesgerichtshof safari chabestari richter bundesgerichtshof pamp fr recht erkannt revision antragstellers zurckweisung weitergehenden rechtsmittels urteil landgerichts wrzburg bayerisches dienstgericht fr richter juni kostenpunkt insoweit aufgehoben antrge zurckgewiesen worden festgestellt uerung unbegrndeten selbstablehnungen nimmt richter immer damalige strafverfahren wegen rechtsbeugung bezug schreiben prsidenten landgerichts bayreuth prsidenten oberlandesgerichts bamberg februar uerung gemachte private erfahrung richter bugeldsache sofort herangezogen bugeldsache gutachtensauf trag prsidenten landgerichts bayreuth regierung oberfranken april uerung prsidenten landgerichts bayreuth natrlich gericht problem rich ter seit jahrzehnt nachbarschaftsstreitigkeiten verwickelt schlielich widerspricht richterlichen migungsgebot interview sddeutschen zeitung september bescheidung widerspruchs antragstellers juni beauftragten richter widerspruchsbescheid prsidenten oberlandesgerichts bamberg september az ii ivb unzulssig kosten verfahrens tragen antragsteller zwei drittel staatskasse drittel rechts wegen tatbestand antragsteller seit september richterverhltnis lebenszeit richter amtsgericht seit betreu ungs vormundschafts pflegschaftssachen fr minderjhrige sowie verschollenheitssachen eingesetzt ablauf mrz antragsteller antrag ruhestand versetzt worden prsident landgerichts bayreuth gab antragsteller april vorheriger anhrung regierung oberfranken zugeleiteten gutachtensauftrag erstellung amtsrztlichen zeugnisses mglichen dauerhaften dienstunfhigkeit antragstellers bekannt antragsteller erhob untersuchungsanordnung widerspruch bescheid prsidenten oberlandesgerichts bamberg juli zurckgewiesen wurde daraufhin beantragte antragsteller juli beim landgericht wrzburg bayerisches dienstgericht fr richter aufhebung anordnung dienstgericht verwies verfahren verwaltungsgericht bayreuth wies untersuchungsanordnung prsidenten landgerichts bayreuth gerichtete klage urteil august ab verpflichtete freistaat bayern hilfsantrag antragstellers zugleich neubescheidung antrags aufhebung untersuchungsanordnung verfgung oktober hob prsident landgerichts bayreuth untersuchungsanordnung begrndung lgen krankheitstage mehr htten aufflligkeiten mehr gezeigt verfahren verwaltungsgericht antragsteller klage verletzung frsorgepflicht geltend gemacht erklrte prsident landgerichts bayreuth februar angelegenheit fr erledigt wiederholungsgefahr bestehe verfahren wurde eingestellt soweit antragsteller klageantrge zurckgenommen parteien hauptsache bereinstimmend fr erledigt erklrt brigen wurde klage abgewiesen zuvor antragsteller eingabe oktober weitere schreiben ergnzte bayerischen landtag gewandt bayerische staatsministerium justiz nahm hierzu gegenber prsidenten bayerischen landtags schreiben januar juni stellung schreiben januar ausgefhrt behauptung petenten arbeit beanstandungsfrei gefhrt sei unzutreffend auskunft prsidenten landgerichts bayreuth sei seit jahren vielzahl beschwerden beanstandungen ttigkeit wegen verzgerter sachbehandlung gekommen zudem sei nichterreichbarkeit richters seit jahren dauerproblem schreiben juni hie sei aufgrund ungewhnlich hohen zahl abwesenheitstagen antragstellers wiederholt nachfragen beschwerden wegen verzgerter sachbehandlung nichterreichbarkeit gekommen untersuchungsanordnung htten fnf schriftliche dienstaufsichtsbeschwerden wegen zgerlicher sachbehandlung vorgelegen beschwerden zugrunde liegende sachverhalt hierzu ergangene entscheidung prsidenten landgerichts bayreuth schreiben juni kurz dargestellt schreiben juni prsidenten landgerichts bayreuth beantragte antragsteller durchfhrung vorverfahrens widerspruchsverfahrens fr antrag dienstgericht einzelne passagen vorliegenden prfungsverfahrens betreffenden antrag begehrte erkennen schreiben prsidenten landgerichts bayreuth zusammenhang untersuchungsanordnung frsorgepflichtverletzungsverfahren richterlichen unabhngigkeit beeintrchtigten widerspruchsbescheid prsidenten oberlandesge richts bamberg september wurde widerspruch antragstellers juni ergnzt schreiben juni zurckgewiesen schreiben richter oberlandesgericht bamberg dr zusatz unterzeichnet richter oberlandesgericht dr prsidenten oberlandesgerichts bamberg angeordneten geschftsverteilung fr verwaltungsabteilung oberlandesgerichts abschlieenden bearbeitung widerspruchsverfahren betraut entscheidungen prsidenten landgerichte richteten allgemein unterzeichnung abschlieenden bescheide befugt schreiben juli august erhob antragsteller wegen weiteren verfahrensgegenstndlichen beanstandungen widerspruch bescheid prsidenten oberlandesgerichts bamberg oktober bayerischen staatsministeriums justiz gleichen tag zurckgewiesen wurde schreiben september antragsteller beim landgericht wrzburg bayerisches dienstgericht fr richter dienstgerichtliche entscheidung wegen verletzung richterlichen unabhngigkeit uerungen sonstige manahmen prsidenten landgerichts bayreuth zusammenhang untersuchungsanordnung beantragt dabei uerungen september sddeutschen zeitung erschienenen artikel gewandt presseanfrage bezug antragsteller erteilte auskunft prsidenten landgerichts bayreuth zitiert wurde natrlich gericht problem richter seit jahrzehnt nachbarschaftsstreitigkeiten verwickelt schlielich widerspreche richterlichen migungsgebot auerdem beanstandet rahmen bearbeitung dienstaufsichtsbeschwerden erhoben worden prsi dent landgerichts bayreuth mehreren fllen richter amtsgericht beigezogen hierzu jeweiligen akten berlassen einzelnen antragsteller folgende ausfhrungen manahmen beanstandet schreiben mrz verwaltungsgericht bayreuth verfahren gilt fr tatsache beim jourdienst immer unzutrglichkeiten gekommen schreiben februar prsidenten oberlandesgerichts bamberg pa herr liegt dauerstreit rzten pflege betreuungspersonal beim jourdienst kommt immer unzutrglichkeiten vorkehrungen getroffen ordnungsgemen ablauf gewhrleisten eigenwilligkeiten herrn aufzufangen unbegrndeten selbstablehnungen nimmt richter immer damalige strafverfahren wegen rechtsbeugung bezug anlagen schreiben februar regierung oberfranken gutachtensauftrag gemachte private erfahrung richter bugeldsache sofort herangezogen bugeldsache beispielhaft fr selbstablehnungen richters hierfr gegebenen begrndungen verweise anlage xiv verfahren xvii lehnte richter ab bereit sei gegenber derart unverschmten leuten richter entscheidung treffen gemeint verfahrensbeteiligter mglicher kufer anwesens bezug person richters leserbrief geschrieben anlage xv verfahren xvii begrndete richter selbstablehnung uerungen betroffenen ber richters strafverfahren ausgebliebene rehabilitation anlage xvi schreiben november dienstgericht fr richter wrzburg verfahren dg behauptung antragsteller arbeit beanstandungsfrei gefhrt unzutreffend kam seit jahren vielzahl beschwerden beanstandungen ttigkeit verweise beispielhaft schreiben rtlichen arbeitsgemeinschaft landkreis stadt bayreuth februar anliegenden schreiben anlage iv dienstaufsichtsbeschwerde oberbrgermeisters stadt bayreuth september wegen verzgerter sachbehandlung betreuungsreferat antragstellers halbwegs funktionierte bermigen einsatz vertreter zurckzufhren verdienst antragstellers nichterreichbarkeit richters seit jahren dauerproblem findet schreiben betreuungsstelle bzw chefarztes bezirkskrankenhauses bayreuth oktober anlage vii niederschlag artikel sddeutschen zeitung september natrlich gericht problem richter seit jahrzehnt nachbarschaftsstreitigkeiten verwickelt schlielich widerspreche richterlichen migungsgebot schreiben bayerischen staatsministeriums justiz januar iii gemachten ausfhrungen behauptung petenten arbeit beanstandungsfrei gefhrt unzutreffend auskunft prsidenten landgerichts bayreuth kam seit jahren vielzahl beschwerden beanstandungen ttigkeit wegen verzgerter sachbehandlung zudem sei nichterreichbarkeit richters seit jahren dauerproblem schreiben bayerischen staatsministeriums justiz juni az iii gemachten ausfhrungen auswirkungen fehlzeiten richterliches dienstverhltnis darauf hinzuweisen aufgrund ungewhnlich hohen zahl abwesenheitstagen wiederholt nachfragen beschwerden wegen verzgerter sachbehandlung nichterreichbarkeit wegen nichterreichbarkeit petenten kam benennung betreuungsverfahren xvii xvii xvii xvii sowie bezugnahme aktenmig dokumentierte angebliche persnliche telefonische ansprachen widerspruchsbescheid prsidenten olg bamberg juli ip iv gemachten ausfhrungen wertung erkenntnisse ber anzeichen erkrankung steht einklang aufgezeigten verhalten widerspruchsfhrers gefhrten betreuungsverfahren berlassung akten richterlichen zustndigkeit antragstellers richter amtsgerichts wahrnehmung allein prsidenten landgerichts dienstvorgesetzten vorbehaltener ttigkeit rahmen dienstaufsicht ferner beantragte festzustellen antrag widerspruchsbescheid prsidenten olg bamberg september aktenzeichen ii ivb richterliche unabhngigkeit verletzt landgericht wrzburg bayerisches dienstgericht fr richter antrag angefochtene urteil zurckgewiesen hinsichtlich beanstandungen antrag unzulssig brigen beanstandungen unbegrndet angesehen dagegen richtet revision antragstellers beantragt urteil dienstgerichts aufzuheben antrgen erster instanz entscheiden antragsgegner beantragt revision zurckzuweisen beide parteien einverstndnis entscheidung mndliche verhandlung erklrt entscheidungsgrnde gem art abs bayrig abs abs drig zulssige revision urteilstenor ersichtlichen umfang begrndet brigen unbegrndet entgegen ansicht dienstgerichts fehlt hinsichtlich antrge feststellungsinteresse antragstellers begehren daher insoweit unrecht unzulssig zurckgewiesen worden genannten antrge unzulssig antragsteller dienstgericht angenommen schon ausreichend dargelegt worin hinsichtlich beanstandeten manahmen beeintrchtigung unabhngigkeit sinne abs drig liegen knnte prfungsantrag zulssig nachvollziehbar dargelegt manahme dienstaufsicht sinne abs drig vorliegt manahme richterliche unabhngigkeit beeintrchtigt bgh urteil januar riz rn juris urteil november riz njw mwn stndiger rechtsprechung dienstgerichts bundes gengt jedoch schlichte nachvollziehbare behauptung beeintrchtigung richterlichen unabhngigkeit vgl bgh urteil dezember riz rn juris urteil november riz njw mwn antragsteller hinreichend dargelegt beanstandeten manahmen dienstaufsicht handelt dadurch veranlasst knnte verfahrens sachentscheidung knftig treffen frage beanstandeten manahmen richterliche unabhngigkeit beeintrchtigen knnen frage begrndetheit prfungsantrags antragsteller angefochtenen uerungen stellen manahmen dienstaufsicht dar begriff manahme dienstaufsicht sinne abs drig interesse wirkungsvollen schutzes richterlichen unabhngigkeit weit auszulegen umfasst unmittelbare eingriffe einflussnahmen fr dienstaufsicht betracht kommenden stelle ttigkeit richters mittelbar auswirken darauf abzielen bgh urteil november riz bghz urteil januar riz rn juris beanstandeten uerungen durchweg kritische stellungnahmen beschreibungen dienstlichen teilweise auerdienstlichen verhaltens antragstellers gegenstand berwiegend darstellung sachbearbeitung rahmen betreuungsrichter zugewiesenen geschftsaufgabe dienstgerichtlichen berprfung unterliegen manahmen dienstaufsicht auerdienstliche verhalten richters betreffen bgh urteil februar riz bghz rechtsschutzinteresse fr prfungsverfahren gem abs drig hinsichtlich antrge dadurch entfallen untersuchungsanordnung prsidenten landgerichts bayreuth april verfgung oktober aufgehoben wurde einseitige erklrung antragsgegners angelegenheit sei ledigt entfllt rechtsschutzinteresse feststellung manahme dienstaufsicht unzulssig bereich richterlicher unabhngigkeit eingegriffen rechtsschutzbedrfnis vorliegend bercksichtigung art inhalt angegriffenen manahmen dienstaufsicht dadurch entfallen antragsteller ablauf mrz antrag ruhestand versetzt wurde vgl bgh urteil september riz juris rn insoweit bghz abgedruckt entgegen ansicht dienstgerichts antrgen beanstandeten manahmen unzulssig unabhngigkeit antragstellers sinne abs drig beeintrchtigen stndiger rechtsprechung dienstaufsichtliche manahmen gegenber richtern soweit uere ordnung geschftsablaufs verfahrensgangs betreffen grundstzlich zulssig kernbereich rechtsprechung grundstzlich unzulssig vgl bgh urteil oktober riz bghz urteil juni riz bghz rn urteil januar riz rn juris kernbereich richterlicher ttigkeit zhlen neben richterlichen sachentscheidung grundstzlich manahmen verfahrensleitung termins fristbestimmung umgangs parteien verfahrensbeteiligten sowie erklrungen ablehnungsverfahren vgl einzelnen schmidt rntsch drig aufl rn ff kernbereich rechtsprechung dienstaufsicht lediglich evidente fehlgriffe offensichtlich unvertretbare entscheidungen zugnglich vgl bgh urteil juni riz bghz rn mwn anwendung allgemeinen grundstze vorliegenden fall bestimmung grenze dienstaufsicht richterlicher unabhngigkeit besonderheiten rechnung tragen daraus ergeben antragsteller beanstandeten manahmen dienstvorgesetzten gang gesetzten verfahren berprfung dienstfhigkeit antragstellers getroffen wurden berprfung angeordnet worden sicht dienstvorgesetzten ber zeitraum mehreren jahren ernst nehmende anhaltspunkte dafr gegeben dienstfhigkeit antragstellers gesundheitlichen soweit ersichtlich psychischen grnden dauer erheblich eingeschrnkt aufgehoben knnte einschtzung dienstvorgesetzten konkrete tatschliche anhaltspunkte gesttzt entsprach daher zuletzt frsorgepflicht klrung herbeizufhren anordnung untersuchung dienstfhigkeit antragstellers sachgerecht willkrfrei vorliegenden fall aufflligkeiten verhalten richters eindruck dienstvorgesetzten wesentlichen psychische dispositionen reaktionen sonstige besonderheiten sttzen unerlsslich berschreitet grenze unzulssigen einwirkung bereich richterlicher unabhngigkeit dienstvorgesetzte verfahren anordnung untersuchung sowie verfahren aufgrund rechtsbehelfen hiergegen gefhrt diejenigen tatschlichen anhaltspunkte mitteilt denen mgliche dienstunfhigkeit richters ergeben knnte befugnis angaben tatsachen bereich ueren ordnung dienstlichen ttigkeit richters sowie offenkundig unvertretbare fehlgriffe einzelfall beschrnkt grundstzlich unterhalb grenze liegende auffllige besonderheiten verfahrensgestaltung umgang verfahrensbeteiligten gang entscheidungsfindung erstrecken insoweit notwendige abgrenzung aufsicht einflussnahme entzogenen bereich richterlicher unabhngigkeit aufsichts frsorgepflicht entspringenden verpflichtung dienstvorgesetzten fern liegenden zweifeln psychischen gesundheit dienstfhigkeit richters interesse rechtssuchenden ansehens rechtspflege ffentlichkeit sowie eigenen interesse richters nachzugehen mageblich danach richten uerung manahme dienstaufsicht geeignet geboten aufklrung frage dienstfhigkeit ermglichen erleichtern uerungen hierber hinausgehen deren inhalt fr beurteilung dienstfhigkeit bedeutung kernbereich richterlicher ttigkeit eingreifen notwendigen inneren zusammenhang mglichen ursachen prfenden dienstunfhigkeit stehen beeintrchtigen richterliche unabhngigkeit unzulssig magabe vorgenannten kriterien erweisen antrgen beanstandeten uerungen manahmen unzulssig aa soweit schreiben prsidenten landgerichts bayreuth februar darauf hingewiesen antragsteller nehme unbegrndeten selbstablehnungen immer frher gefhrtes strafverfahren wegen rechtsbeugung bezug berschreitet bewertung inhalts richterlichen entscheidung ablehnungsverfahren gehrt vgl bgh urteil april riz bghz urteil august riz driz grenze abs drig fr dienstvorgesetzten hervorgehobene aufflligkeit deren erwhnung grundstzlich geboten bedenkenfrei spielt frage selbstanzeigen antragstellers wegen befangenheit vergangenheit begrndet allenfalls untergeordnete rolle bb hinweis untersuchungsauftrag april regierung oberfranken antragsteller private erfahrung begrndung entscheidung bugeldsache herangezogen geuerten form geeignet untersuchungsauftrag erlutern frdern greift vielmehr dienstvorgesetzten entzogenen bereich richterlicher entscheidungsfindung beispiel offenkundigen unvertretbaren fehlgriffs handelt schreiben ausgefhrt ersichtlich cc uerung gegenber sddeutschen zeitung auerdienstliche verhalten antragstellers widerspreche richterlichen migungsgebot stellt wegen missbilligenden charakters dienstaufsichtsmanahme dar nachprfung verfahren abs drig unterliegt vgl bgh urteil januar riz bghz presse ffentlichkeit geuerte missbilligung auerdienstlichen verhaltens antragstellers weder untersuchungsauftrag geboten grnden zulssig dd begrndet revision schlielich soweit bearbeitung unterzeichnung widerspruchsbescheids prsidenten oberlandesgerichts bamberg september beauftragten richter wendet erlass widerspruchsbescheids rahmen vorverfahrens fr prfungsantrag dienstgericht ber beanstandung manahme dienstaufsicht beeintrchtigung richterlichen unabhngigkeit sinne abs drig entschieden wiederum manahme dienstaufsicht daher demjenigen vorgenommen entsprechende befugnis dienstaufsicht zusteht amtstrger dienstvorgesetzte knnen wahrnehmung bestimmter aufgaben dienstaufsicht einzelfall weise beauftragt inhaltlich ganz bestimmten weisungen fr treffende manahme versehen eigene entscheidung ber ausschlieen beauftragten jedenfalls ausfhrendes entscheidendes organ erscheinung treten lassen bgh urteil mrz riz bghz urteil februar riz bghz urteil januar riz bghz macht dienstvorgesetzte beauftragten amtstrger vorgenommene manahme prfungsverfahren nachtrglich eigen zulssigkeitsmangel dadurch behoben bgh urteil januar riz bghz befugnis erlass widerspruchsbescheids manahme dienstaufsicht stand prsidenten oberlandesgerichts bamberg obere dienstaufsichtsbehrde vertreter amt art abs satz nr bayaggvg abs drig abs satz nr vwgo bertragung befugnis richter oberlandesgericht rahmen geschftsverteilung fr verwaltungsabteilung oberlandesgerichts zulssig brigen revision unbegrndet antrgen genannten uerungen beziehen smtlich klrung dienstfhigkeit antragstellers beschrnken darauf augenfllige besonderheiten dienstlichen verhalten antragstellers namentlich gestaltung verfahrensablaufs neutraler form darzulegen eingriff kernbereich richterlicher unabhngigkeit liegt hierin ersichtlich vielzahl fllen ber langen zeitraum erheblichen auseinandersetzungen antragstellers verfahrensbeteiligten vielzahl beschwerden ber verzgerte sachbehandlung nichterreichbarkeit antragstellers betreuungsrichter gekommen ersichtlich erheblicher bedeutung fr beurteilung mglichen einschrnkung dienstfhigkeit psychischen grnden prsident landgerichts vorbereitung entscheidungen rahmen dienstaufsicht richter fr zuarbeiten hinzugezogen akten zustndigkeit antragstellers auswertung berlassen antrag stellt eingriff richterliche unabhngigkeit dar dienstvorgesetzte vorbereitung eigenen hchstpersnlichen entscheidung ber vornahme manahme dienstaufsicht zuarbeit richter bedienen bgh urteil februar riz bghz ersichtlich zuarbeit prsidenten landgerichts beigezogenen richters ber zulssige vorbereitung entscheidung hinausging kostenentscheidung ergibt abs satz drig abs satz vwgo wert streitgegenstands fr revisionsverfahren euro festgesetzt abs satz abs abs satz gkg bergmann joeres safari chabestari vorinstanzen lg wrzburg entscheidung dg fischer pamp'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg sgb viii ag kjhg be bestimmung mitwirkung personensorge betreffenden verfahren sachlich zustndigen jugendamts berlin anschluss senatsbeschluss november xii zb famrz bgh beschluss juli xii zb kammergericht berlin ag tempelhof kreuzberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr gnter dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilsenats senat fr familiensachen kammergerichts berlin november aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens kammergericht zurckverwiesen wert grnde betroffene reiste dezember minderjhriger flchtling guinea unbegleitet deutschland meldete erstaufnahme clearingstelle berlin steglitz zehlendorf wurde obhut genommen beteiligte senatsverwaltung fr bildung jugend wissenschaft landes berlin folgenden senatsverwaltung anordnung vormundschaft bestellung vormunds angeregt amtsgericht vormundschaft angeordnet beschluss senatsverwaltung februar zugestellt worden beteiligte bezirksamt steglitz zehlendorf folgenden bezirksamt amtsgericht weder verfahren benachrichtigt beschluss zugestellt worden amtsgerichtlichen beschluss beschwerde eingelegt mai beim amtsgericht eingegangen beschwerdegericht beschwerde unzulssig verworfen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde bezirksamts whrend beschwerdeverfahrens vormund betroffenen bestellt worden ii rechtsbeschwerde erfolg rechtsbeschwerde aufgrund zulassung beschwerdegericht senat gebunden abs famfg statthaft zulssig bezirksamt behrde rechtsbeschwerdeverfahren beschwerdeberechtigt unabhngig vorliegenden verfahren klrenden frage behrde fr mitwirkung gerichtlichen verfahren zustndig fr rechtsbeschwerdeinstanz unterstellen bezirksamt zustndige behrde abs abs satz famfg beschwerdeberechtigt vgl senatsbeschluss november xii zb famrz rn mwn rechtsmittel begrndet auffassung beschwerdegerichts beschwerde mehr innerhalb monatsfrist gem abs famfg eingegangen rechtsmittelfrist sei bereits februar bewirkte zustellung senatsverwaltung gang gesetzt worden beschwerde sptestens mrz beim amtsgericht eingehen mssen beschwerde erst mai eingegangen sei sei rechtsmittel verfristet soweit bezirksamt verfahrensbeteiligter formellen sinn sei gesetz abs satz famfg lediglich benachrichtigungspflicht gegenber jugendamt festschreibe unterfalle form einbeziehung begriff beteiligung abs satz famfg folge gem abs satz famfg erfolgte bekanntmachung entscheidung lauf beschwerdefrist auslse msse bekanntmachung sachlich rtlich zustndige jugendamt erfolgen sei bezirksamt senatsverwaltung zustndigkeit senatsverwaltung ergebe nummer abs ausfhrungsvorschriften ber gewhrung jugendhilfe fr alleinstehende minderjhrige auslnder mai avjama zumindest seit fderalismusreform richte zustndigkeitsbestimmung bundesland berlin mehr unmittelbar vormals bundesweit verbindlichen vorschriften ff sgb viii neu gefassten regelung art abs gg sei lndern soweit bundesgesetze eigene angelegenheiten ausfhrten recht zugestanden worden bundesrechtlichen vorgaben behrdeneinrichtung verwaltungsaufbau abzuweichen beinhalte bestimmung rtlichen sachlichen funktionellen zustndigkeit option berliner landesgesetzgeber gestalt regelung berliner ausfhrungsgesetzes kinder jugendhilfegesetz ag kjhg berlin gebrauch gemacht hiernach komme genannten ausfhrungsvorschriften av jama vorrang zustndigkeitsregelungen achten buch sozialgesetzbuch abs satz ag kjhg berlin enthalte vorgabe zustndigkeitsvorschriften zwingend rechtsverordnung erlassen abs satz ag kjhg berlin erklre verwaltungsvorschriften ausdrcklich fr vorrangig nachfolgenden satz aufgehoben sei whrend zeitpunkt zustellung abgeschlossenen clearingphase verbleibe somit nummer abs av jama zustndigkeit senatsverwaltung darin verwirkliche brigen art abs berliner verfassung vvb niedergelegte staatsorganisationsrechtliche prinzip einheitsgemeinde hlt rechtlicher nachprfung stand aa zutreffend beschwerdegericht davon ausgegangen beschwerdefrist gem abs satz famfg zustellung mitwirkung famfg berufene sachlich rtlich zustndige jugendamt laufen beginnt vgl senatsbeschluss november xii zb famrz rn mwn bb unrecht beschwerdegericht indessen senatsverwaltung zustndiges jugendamt sinn abs satz famfg angesehen senatsverwaltung fehlte sachliche zustndigkeit fr mitwirkung familiengerichtlichen verfahren sachlich zustndig vielmehr jugendamt bezirksamt aufgaben rtlichen trger jugendhilfe wahrnehmende behrde weiteren frage vorliegenden fall beschwerdefhrende bezirksamt rtlich zustndig fehlt hinreichenden feststellungen beschwerdegerichts rtliche zustndigkeit daher rechtsbeschwerdeverfahren unterstellen abs satz sgb viii untersttzt jugendamt familiengericht manahmen sorge fr person kindern jugendlichen betreffen gehrt gem abs satz nr sgb viii mitwirkung kindschaftssachen famfg abs sgb viii fr gewhrung leistungen erfllung aufgaben sozialgesetzbuch viii rtliche trger sachlich zustndig soweit berrtliche trger sachlich zustndig rtlicher berrtlicher trger ffentlichen jugendhilfe sinne abs sgb viii abs satz berliner gesetzes ausfhrung kinder jugendhilfegesetzes ag kjhg berlin entsprechend landesverfassungsrechtlichen grundsatz einheitsgemeinde vgl bverwg nvwz rn ff land berlin abs satz ag kjhg berlin nehmen jugendmter bezirke aufgaben rtlichen trgers abs sgb viii wahr fr jugend familie zustndige senatsverwaltung landesjugendamt aufgaben berrtlichen trgers abs sgb viii vgl senatsbeschluss november xii zb famrz rn demnach bezirksamt jugendamt sgb viii abs ag kjhg berlin sachlich zustndig davon abweichende regelung verwaltungsvorschriften entbehrt entgegen ansicht beschwerdegerichts bereits landesgesetzlichen grundlage beschwerdegericht stellt insoweit abs ag kjhg berlin grundlage av jama ab dabei verkannt ag kjhg berlin regelung verwaltungsvorschriften hinsichtlich rtlichen abs ag kjhg berlin sachlichen zustndigkeit abs ag kjhg berlin vorgesehen vgl senatsbeschluss november xii zb famrz rn genaue regelungsinhalt beschwerdegericht angefhrten rege lung nr abs av jama indessen jedenfalls reichen drfte ausdrcklich abs ag kjhg berlin bezug nehmenden verwaltungsvorschriften demnach offenbleiben auffassung beschwerdegerichts senatsverwaltung ziehe aufgaben rtlichen trgers kinder jugendhilfe whrend clearingphase findet jedenfalls vorschriften av jama erforderliche gesetzliche grundlage mangels landesrechtlichen zuweisung sachlichen zustndigkeit senatsverwaltung stellt mithin beschwerdegericht behandelte frage verhltnisses bundes landesrecht vgl senatsbeschluss juni xii zr famrz rn auswirkungen fderalismusreform gesetz nderung grundgesetzes august bgbl wiesner sgb viii aufl rn ff cc beschwerdefrist demnach zustellung senatsverwaltung gang gesetzt worden angefochtene beschluss erweist deswegen richtig beschwerdefhrende bezirksamt etwa rtlich unzustndig wre senatsverwaltung allerdings rechtsbeschwerdeverfahren darauf verwiesen schreiben dezember bezirksamt spandau rtlich zustndiges jugendamt bestimmt rtliche zustndigkeit fr mitwirkung familiengerichtlichen verfahren htte begrnden knnen nr abs av jama genannten schreiben geht indessen hervor zustndigkeit bezirksamts spandau sofortiger wirkung begrndet schreiben bezirksamt spandau vielmehr gebeten worden zustndigkeit sptestens ab mrz bernehmen anbetracht einreise betroffenen dezember ersichtlich erst ablauf dreimonatigen clearingphase bezogen frage beschwerdefhrende bezirksamt fr mitwirkung erstinstanzlichen verfahren fr bekanntgabe amtsgerichtlichen beschlusses februar rtlich zustndige jugendamt rtliche zustndigkeit entscheidung beschwerdegerichts etwa gem nr abs av jama abweichend abs satz sgb viii gewechselt beschwerdegericht geprft rtliche zustndigkeit daher rechtsbeschwerdeverfahren abschlieend beurteilt dd angefochtene beschluss demnach aufzuheben beschwerdegericht bislang feststellungen getroffen bezirksamt rtlich zustndig sache zurckzuverweisen dose klinkhammer botur gnter guhling vorinstanzen ag tempelhof kreuzberg entscheidung kg berlin entscheidung uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen richter bundesgerichtshof dr mutzbauer vorsitzender richter bundesgerichtshof cierniak dr franke bender dr quentin beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof vertreter generalbundesanwalts rechtsanwltin verteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts hagen april schuldspruch dahin gendert angeklagte unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem erwerb betubungsmitteln schuldig hinsichtlich einzelstrafen fr taten ii urteilsgrnde gesamtstrafenausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem erwerb betubungsmitteln fllen einbeziehung strafe vorverurteilung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren zehn monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte sachrge gesttzten revision rechtsmittel fhrt nderung schuldspruchs deren folge urteilsformel ersichtlichen teilaufhebung strafausspruchs brigen bleibt erfolg feststellungen bot gesondert verfolgte geklagten schon frher ber lngeren zeitraum marihuana versorgt angeklagten juli marihuana mengen mindestens gramm beziehen weiterverkauf geld verdienen vorschlag angeklagte marihuana kommission erwerben knnen wobei jeweils neues marihuana erhalten zuvor gelieferte vollstndig bezahle angeklagte weiterveruerung marihuanas finanzielle situation familie aufbessern zugleich eigenkonsum finanzieren nahm angebot zeit anfang juli ende august bezog angeklagte sodann mindestens einzelfllen marihuana sieben gelegenheiten jahr erwarb jeweils gramm brigen fllen jeweils gramm marihuana wirkstoffgehalt mindestens thc einzelfall erhielt angeklagte marihuana zunchst bezahlung leistete regelmig neues marihuana abholte marihuana verkaufte angeklagte jeweils abge sehen eigenkonsum dienenden teilmengen gramm gewinnbringend verschiedene abnehmer ferner fuhr angeklagte zeit weihnachten zweimal auftrag niederlande lieferanten bergabe kaufgeldes marihuana mengen gramm wirkstoffgehalt jeweils mindestens thc bernahm marihuana transportierte jeweils deutschland lieferte fall entnahme eigenbedarfsmenge ab ii schuldspruch wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen ii urteilsgrnde beanstanden insoweit nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben dagegen hlt annahme selbstndigen real konkurrierenden taten unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln ge ringer menge tateinheit unerlaubtem erwerb betubungsmitteln fllen ii urteilsgrnde rechtlichen prfung stand ausfhrungshandlungen jeweils unmittelbar aufeinander folgenden marihuanageschfte teilweise berschneiden verschiedenen jeweilige handelsmenge bezogenen tatbestandlichen bewertungseinheiten wege gleichartigen idealkonkurrenz tat unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge verknpft landgericht bewertung konkurrenzen rechtlichen ansatz zutreffend davon ausgegangen annahme tateinheit betracht kommt mehrere tatbestandsverwirklichungen dergestalt objektiv zusammentreffen ausfhrungshandlungen fr smtliche tatbestandsverwirklichungen notwendigen teil zumindest teilweise identisch dagegen reichen einheitliches motiv gleichzeitigkeit geschehensablufen verfolgung endzwecks mittel zweckverknpfung grund folge beziehung tateinheit begrnden vgl bgh beschluss november str bghst urteil juli str nstz vgl rissing van saan lk aufl rn mwn teilidentitt objektiven ausfhrungshandlungen unmittelbar aufeinander folgenden umsatzgeschften strafkammer indes unrecht verneint handeltreiben betubungsmitteln sinne abs satz nr btmg eigenntzige umsatz betubungsmitteln gerichtete ttigkeit vgl bgh beschluss oktober gsst bghst mwn wobei verschiedene bettigungen frderung gterumsatzes abzielen tatbestandliche bewertungseinheit bilden vgl weber btmg aufl ff rn ff mwn gewinnorientierten umsatz betubungsmitteln ausgerichtete ttigkeit liegt darin zwischenhndler rtlichkeit begibt lieferanten zuvor abgesprochene gewinnbringenden weiterveruerung bestimmte betubungsmittellieferung vereinbarungsgem bernehmen vgl bgh beschluss september str stv urteil august str bghr btmg abs nr handeltreiben weber aao rn aufsuchen lieferanten abholung bereits zuvor verabredeten lieferung weiterveruerung vorgesehener betubungsmittel verwirklicht daher tatbestand unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln weit auszulegenden bgh beschluss oktober gsst aao begriff handeltreibens betubungsmitteln unterfallen handlungen unmittelbar beschaffung bertragung betubungsmitteln abnehmer dienen tatbestandlich erfasst stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs vielmehr eigentlichen betubungsmittelumsatz nachfolgende zahlungsvorgnge danach differenziert handelnde seiten abnehmers lieferanten ttig geworden vgl urteile februar str nstz juli str bghst vgl bgh beschlsse oktober str nstz rr mai str nstz juni str bghr btmg abs nr konkurrenzen bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden bermittlung fr betubungsmittellieferung entrichtenden geldbetrages abnehmer lieferanten handel gehrt tatbestand handeltreibens betubungsmitteln erfllt vgl bgh urteil mrz str beschluss november str stv urteil juli str stv beschlsse mai str bghr btmg abs nr handeltreiben mai str bghr btmg abs nr handeltreiben urteil februar str aao senat entnimmt tatschlichen feststellungen angefochtenen urteils jeweils nchste ganz berwiegend gewinnbringenden weiterveruerung bestimmte marihuanalieferung sprochen angeklagte bereits abge begab aufsuchen diente daher sowohl bermittlung entgelts fr vorangegan gene abholung vereinbarten neuerlichen marihuanalieferung teilakt berschneiden objektiven ausfhrungshandlungen jeweils unmittelbar aufeinander folgenden umsatzgeschfte tateinheitliche verknpfung smtlicher einzelnen handelsmengen bezogenen tatbestandlichen bewertungseinheiten handeltreibens wege gleichartigen idealkonkurrenz tat unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge folge vgl bgh beschluss januar str nstz offengelassen beschluss februar str einheitliche delikt unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge abs nr btmg tateinheitlich verwirklichten rechtlich selbstndigen taten unerlaubten erwerbs betubungsmitteln gem abs satz nr btmg erwerbstat verklammert sodass angeklagte ii urteilsgrnde geschilderten tatkomplex unerlaubten handel treibens betubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem erwerb betubungsmitteln schuldig gemacht senat ndert schuldspruch entsprechend wobei abs satz stpo davon abgesehen gleichartige idealkonkurrenz urteilsformel ausdruck bringen stpo steht schuldspruchnderung entgegen umfassend gestndige angeklagte wirksamer geschehen htte verteidigen knnen schuldspruchnderung fhrt aufhebung fr taten ii urteilsgrnde verhngten einzelstrafen gesamtstrafe einzelstrafaussprche fr zwei einfuhrtaten rechtsfehlerfrei knnen bestehen bleiben aufhebung fehlerhaften konkurrenzrechtlichen bewertung beeinflussten tatschlichen feststellungen strafaussprchen bedarf ergnzende bisherigen widerspruch stehende feststellungen neuen tatrichter bleiben mglich mutzbauer cierniak bender franke quentin'],['Soon']] [['nachschlagewerk ja bghst ja verffentlichung ja stgb verfall anwendung bruttoprinzips strafe manahme eigener art abschpfung ber nettogewinn hinaus erlangten verfolgt primr prventionszweck gilt fr anordnung verfalls drittbegnstigten abs stgb bgh urteil august str lg mannheim bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen verstoes auenwirtschaftsgesetz strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung august sitzung august denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schfer richter bundesgerichtshof nack dr boetticher schluckebier hebenstreit oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt vertreter verfallsbeteiligten justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision verfallsbeteiligten urteil landgerichts mannheim oktober verworfen trgt kosten rechtsmittels revision staatsanwaltschaft vorbezeichnete urteil dahin gendert verfallsbeteiligte verfall geldbetrages euro dm angeordnet verfallsbeteiligte trgt kosten revision staatsanwaltschaft rechts wegen grnde landgericht zwei angestellte papierfabrik gmbh wegen mehrfacher verbrechen auenwirtschaftsgesetz abs awg buchst abs nr awv bewhrungsstrafen verurteilt verfallsbeteiligte tatzeitraum kommanditgesellschaft umgewandelte papierfabrik gmbh co kg abs stgb verfall wertersatz hhe dm angeordnet sachrge gesttzte revision verfallsbeteiligten erfolg revision staatsanwaltschaft sachrge anordnung hheren verfallsbetrages erstrebt hingegen begrndet gegenstand verurteilung verfallsanordnung embargoverste zeit juli november papierfabrik gmbh folgenden gmbh technische spezialpa piere herstellte tabakpapier firma serbien geliefert angeklagte geklagte leiter betriebsbereichs tabakpapiere mitanwar gesamtverkaufsleiter vorgesetzter angeklagten mai sicherheitsrat vereinten nationen umfassende sanktionen serbien montenegro verhngt nderungen auenwirtschaftsverordnung wirkung juni deutsches recht umgesetzt wurden november aufrechterhalten blieben schon embargo gmbh tabakpapier serbische firma geliefert geschftsbeziehung gegensatz absatzmrkten relativ profitabel preise lagen ber sonstigen durchschnittspreisen fr betriebswirtschaftliche gesamtergebnis abteilung tabakpapiere groer bedeutung angeklagten befrchteten infolge embargos erheblichen umsatzverlust unzureichende auslastung maschinen kurzarbeit entschlossen deshalb embargo einschaltung firmen umgehen darber unterrichteten geschftsfhrer gmbh billigten umgehungsgeschfte ausdrcklich ende embargos wurde konto gmbh verkaufserls dm betrages wurde verfall wertersatz angeordnet aufhe bung embargos ging konto weiterer betrag dm en klrt verfallsanordnung verfallsbeteiligte drittbegnstigte abs stgb landgericht begrndet handeln angeklagten zuzurechnen sei interesse unternehmens billigung geschftsfhrer gehandelt htten sptere veruerung gmbh unternehmen umwandlung kommanditgesellschaft stellung verfallsadressatin gendert abs satz stgb erlangte bestehe gesamten whrend embargozeit vereinnahmten verkaufserls hhe verfallsbetrages bemesse bruttoprinzip kosten abzug bringen seien voraussetzungen hrteregelung abs satz stgb landgericht verneint geschftsfhrer gmbh htten umgehungsgeschfte gebilligt gezielt finanzielle mittel ressourcen unternehmens fr produktion fr serbien bestimmten zigarettenpapiers eingesetzt bewut kapital strafbare handlungen investiert zudem sei unternehmen verfallsanordnung keinesfalls existenz gefhrdet entreicherung sinne abs satz stgb liege verfallsbeteiligte macht revision geltend knne infolge tatzeit erfolgten unternehmensverkaufs wegen unternehmensumwandlung verfallsadressatin ferner landgericht hhe verfalls unrecht bruttoprinzip angewendet jedenfalls htte wegen schuldprinzips nettoerls abgeschpft drfen staatsanwaltschaft erstrebt revision hhere verfallsanordnung hinsichtlich ende embargos vereinnahmten verkaufserlse hhe dm lieferungen whrend embargozeit herrhrten htte verfall angeordnet mssen ii revision verfallsbeteiligten erfolg landgericht hhe verfallenen wertersatzes satz abs satz stgb recht bruttoprinzip ermittelt rechtsfehlerfrei unbillige hrte sinne abs satz stgb verneint verfall wertersatzes abs satz stgb zwingend magabe bruttoprinzips anzuordnen soweit gleichfalls zwingende hrtevorschrift abs satz stgb entgegensteht hhe verfalls verfalls wertersatzes richtet bruttoprinzip bruttoprinzip bedeutet blo gewinn grundstzlich tter fr tat erlangt fr verfallen erklren bgh nstz entscheidend betroffenen gerade straftat zugeflossen erspart berechnung kauf erlangten gesamten verkaufserls abzug einkaufspreis sonstigen aufwendungen auszugehen bgh nstz nstz nstz rr wistra bgh beschlu dezember str bgh urteil mrz str umfang verfalls entspricht willen gesetzgebers gesetz nderung auenwirtschaftsgesetzes strafgesetzbuches gesetze februar bgbl stgb wirkung mrz gendert whrend verfall alten fassung stgb vermgensvorteil nettoprinzip erfate nunmehr verfall erlangten bruttoprinzip anzuordnen gesetzesnderung geht zurck vorschlag bundesrates gesetzentwurf bundesregierung oktober btdrucks stellungnahme umstellung nettoprinzips bruttoprinzip vorgeschlagen bundesregierung vorschlag gegenuerung aufgegriffen gesetz kam jedoch wahlperiode mehr zustande wahlperiode griff bundesrat entwurf orgkg bt drucks nderungsvorschlag stgb bundesregierung stimmte notwendigkeit gesetzesnderung begrndete bundesrat restriktiven anwendung verfalls praxis aufgrund kompliziertheit regelung rechtsausschu bundestages fhrte bericht bt drucks gehe verfallsvorschriften strafe beseitigung rechtswidrigen zustandes straftat ausgelst worden sei parallel nderungsvorschlag verfallsvorschriften zuge ausschuberatungen bt drucks gesetzentwurf koalitionsfraktionen nderung auenwirtschaftsgesetzes bt drucks aufgenommen worden scheiterte gesetzentwurf zunchst vermittlungsverfahren koalitionsfraktionen bt drucks bundesregierung bt drucks brachten entwurf erneut daraufhin verabschiedete gesetz nderung auenwirtschaftsgesetzes strafgesetzbuches gesetze fhrte schlielich nderung stgb entsprechende nderungsvorschlag orgkg entfiel entwurfsbegrndung bt drucks wurde umstellung bruttoprinzip begrndet nettoprinzip ermittlung verfallsvoraussetzungen erschwere fhre saldierungspflicht nettogewinnabschpfung gesamtsystematik rechtsordnung wertungswidersprchen rechtsgedanke satz bgb wonach verbotenes geschft investierte unwiederbringlich verloren deshalb beim verfall anwendung finden verfall deshalb gesamtheit erlangten beziehen bruttoprinzip flle vorliegenden art embargoversto anwendbar vgl bgh beschlu oktober str bruttoprinzip zumeist betubungsmitteldelikten anwendung kommen vgl bgh nstz nstz nstz nstz nstz nstz rr bgh urteil mrz str bgh beschlsse dezember str juli str insbesondere besteht rechtlich schtzenswertes vertrauen verbotenen geschft erlangte vermgensbestandteile behalten drfen erls strafbarer geschfte bgh nstz abzugsfhig transportkosten kurierlohn bgh nstz rr selbstverstndlich anschaffungskosten fr schuwaffe umfassenden beschrnkung umgangs betubungsmitteln ergibt indes begrenzung saldierungsverbots deliktsgruppe bruttoprinzip gilt vielmehr fr flle verfalls bestechungsdelikten vgl bgh wistra bgh njw geheimdienstlicher agententtigkeit vgl bgh njw senat verfassungsrechtlichen bedenken umgestaltung verfallsrechts einfhrung bruttoprinzips stgb umfang verfalls begrenzenden funktion stgb bgh nstz vgl bgh nstz rr hierzu ergangenen beschlu bundesverfassungsgerichts kammer september bvr verfall strafe bezug schuldprinzip strafhnliche manahme vielmehr manahme eigener art folgt objektivierten willen gesetzgebers systematischen stellung sowie wortlaut vorschrift zugehrigen verfahrensrechtlichen vorschriften aa ausdrcklicher gesetzlicher regelung setzt verfall schuld voraus einziehung abs stgb gengt fr verfall rechtswidrige tat abs satz abs nr stgb mu voraussetzungen abs stgb dritten sogar juristische person angeordnet drittbegnstigten verfall anzuordnen dritte bzw organ juristischen person straftat begangen vgl schmidt lk aufl rdn insoweit unterscheidet einziehung vorstzliche individuell vorwerfbare straftat voraussetzt vgl abs satz stgb stgb verfall selbstndig objektiven verfahren stpo erkannt verfall strafgesetzbuch titel strafen eingeordnet bildet zusammen einziehung eigenen titel bb einfhrung bruttoprinzips rechtsnatur verfalls manahme eigener art gendert jedenfalls dadurch strafe strafhnlichen manahme bgh nstz njw nstz ebenso schmidt lk aufl rdn ff trndle fischer stgb aufl rdn eser schnke schrder stgb aufl rdn lackner lackner khl stgb aufl rdn bruttoprinzip anordnung verfalls hinblick berechnung praktikabler abschpfung ber nettogewinn hinaus erlangten verfolgt vielmehr primr prventionszweck dadurch angestrebte folge aufwendungen nutzlos verhinderung gewinnorientierter straftaten insbesondere gesetzgeber erfassen beitragen mte betroffene fr fall entdeckung hingegen lediglich abschpfung tatgewinns befrchten wre tatbegehung finanziellen gesichtspunkten weitgehend risikolos prventionszweck verfallsbetroffene risiko strafbaren handelns tragen gesetzgeber auge rechtsgedanken satz bgb bezog darauf abhob verbotenes geschft investierte unwiederbringlich verloren normzweck gilt fr anordnung verfalls drittbegnstigten abs stgb insbesondere nutznieer rechtswidrigen tat ratio zugriffs drittbegnstigten beschreibt schmidt lk aufl rdn zutreffend regelung wre gewinnabschpfung gerade bereichen wirtschafts verbandskriminalitt sowie organisierten verbrechens denen vermgensvorteile straftaten unternehmen anfallen scheinfirmen bertragen kaum mglich ebenso sieht eser schnke schrder stgb aufl rdn vgl rdn begrndet weshalb verfallsanordnung tter beschrnkt darf wre gewinnabschpfung gerade erschwert praktisch ausgeschlossen grte be drfnis dafr besteht nmlich bereich wirtschafts verbandskriminalitt soweit tter teilnehmer fr dritten handelt fr dritten risikolos tun knnen dritten treffende folge aufwendungen nutzlos bewirken dritte namentlich hierarchisch organisiertes unternehmen kontrollmechanismen verhinderung straftaten errichtet deren einhaltung achtet darin liegt prventionszweck verfalls drittbegnstigten wrde lediglich straftat gezogene gewinn abgeschpft wrde bewut finanziellen interessen begangene tat ergebnis wirtschaftlich risikolos auswirken derart risikolos erzielender gewinn mte geradezu tatanreiz fr straftat wirken wrde bruttoprinzip verfolgten prventionszweck zuwiderlaufen hinzu kommt gerade blick natur rede stehenden rechtswidrigen tat verbrechen auenwirtschaftsgesetz embargoversto verfall anknpft manahme teil systems erweist wirksamkeit handelsbeschrnkungen sicherstellen durchsetzen vgl bverfg kammer njw cc senat verkennt bruttoprinzip verfallsbetroffenen mitunter erheblicher wirtschaftlicher nachteil zugefgt findet rechtfertigung jedoch darin wohlerworbenes vermgen zugegriffen vorausgegangene rechtswidrige taten bemakelt repression vergeltung geht dabei verfall schuldbezogene individuelle vorwerfbarkeit voraussetzt individuellen schuldausgleich dienen schuldprinzip daher verfall anwendbar gilt soweit bruttoprinzip ber vermgensvorteil hinaus angeordnet bgh nstz schuldprinzip grundlage art abs gg besagt strafe gerechten verhltnis schwere straftat verschulden tters stehen mu verhngte strafe darf schuld tters bersteigen insoweit deckt schuldgrundsatz strafe begrenzenden auswirkungen bermaverbot bverfge bverfg njw strafandrohung darf art ma strafe stehenden verhalten schlechthin unangemessen tatbestand rechtsfolge mssen sachgerecht aufeinander abgestimmt bverfg njw kammer njw strafe fr schuldprinzip gilt gegensatz reinen prventionsmanahme dadurch gekennzeichnet ausschlielich repression vergeltung fr rechtlich verbotenes verhalten abzielt strafe tter rechtswidriges sozialethisches fehlverhalten vorgeworfen setzt feststellung individuellen vorwerfbarkeit voraus bverfge kammer njw schuldprinzip gilt fr rechtsfolgen strafzwecke bverfge verfall greift anwendung bruttoprinzips eigentumsgrundrecht art abs gg fllen vorliegenden art drften rede stehenden vermgenspositionen schon schutzbereich grundrechts fallen kaufpreisforderungen verfallsbeteiligten stammen rechtswidrigen verbrechen erweisenden embargogeschften deren stelle folge erfllung entsprechender geldbetrag wertersatz getreten handelt wohlerworbe ne vornherein bemakelte positionen umstnden ergibt jedenfalls befugnis gesetzgebers bestimmung inhalt schranken eigentums art abs satz gg blick zweck bedeutung regelung insoweit verfassungsrechtlich hinreichend tragfhige grundlage vgl bt drucks bezugnahme bverfge soweit verfall betroffenen bermig belasten wrde bermaverbot verhltnismigkeit engeren sinne sieht hrteklausel stgb hinreichend bestimmte begrenzung absatz satz darf verfall angeordnet soweit fr betroffenen unbillige hrte wre vgl bgh nstz nstz rr wistra bghr stgb hrte bgh urteil dezember str zudem anordnung absatz satz insbesondere unterbleiben betroffene entreichert beim verfall drittbegnstigten dritte bzw organe juristischen person gutglubig regel prfen unbillige hrte stgb vorliegt vgl trndle fischer stgb aufl rdn eser schnke schrder stgb aufl rdn entsprechendes gilt anteil vermgensvorteils marginal verfall wertersatzes hhe dm verneinung unbilligen hrte erweisen danach rechtsfehlerfrei gmbh drittbegnstigte sinne abs stgb liegt sog vertretungsfall weiteren sinne bghst angeklagten handelten angestellte gmbh zugunsten unternehmens ausdrcklicher billigung geschftsfhrer fr rechtswidrigen taten angeklagten gmbh kaufpreisforderungen tatentgelte nr stgb unmittelbar erlangt nachdem unbeschadet frage wirksamkeit geltend gemacht erfllt wurden verfall wertersatzes satz stgb form geldbetrags wert forderungen entspricht anzuordnen geschftsfhrer gmbh umgehungsgeschfte gebilligt gezielt finanzielle mittel ressourcen unternehmens fr produktion fr serbien bestimmten zigarettenpapiers eingesetzt bewut kapital strafbare handlungen investiert fallgestaltung erfordert prventionszweck bruttoprinzips abschpfung gesamten bemakelten kaufpreisforderung bermaverbot verletzt verfallsbeteiligte verfallsanordnung keinesfalls existenz gefhrdet geschftsfhrung begehung embargoverste rechtswidrigen taten verbrechen gebilligt schon deswegen liegt hrte sinne abs satz stgb entreicherung abs satz stgb feststellungen ausgeschlossen gmbh co kg richtige verfallsadres satin stellung kommanditgesellschaft verfallsadressatin verkauf umwandlung unternehmens gendert november zwei jahre tatende kaufte amerikanische firma gmbh wurde gmbh gmbh co kg umgewandelt neue komplementrin beteiligte firma ra vermgensverwaltungsgesellschaft mbh umwandlung erfolgte formwechsel gem nr umwg fr ff umwg gelten wesentliches merkmal formwechsels wirtschaftliche kontinuitt rechtstrgers vgl schmitt hrtnagl stratz umwg aufl rdn identisch bleibt identittsgrundsatz findet vermgensbergang statt kallmeyer umwg aufl rdn bisherige rechtstrger besteht durchfhrung formwechsels neuen rechtsform abs nr umwg fhrt rechte pflichten whrend zeit ursprnglichen rechtsform entstanden weiterbestehen nunmehr allerdings person rechtstrgers neuen form verfall daher gegenber kommanditgesellschaft anzuordnen identittsgrundsatz tatentgelte fr embargoverste frheren rechtsform erlangt daran ndert gesellschafterwechsel infolge unternehmensverkaufs verfallsbeteiligte juristische person selbstndige trgerin rechten pflichten iii revision staatsanwaltschaft erfolg hinsichtlich aufhebung embargos vereinnahmten verkaufserlse hhe dm verfall wertersatzes anzuordnen forderungen ersichtlich geschften whrend embargozeit erlangt worden nichtig bgb schon zeitpunkt wirtschaftlichen wert konkrete aussicht bezahlung bestand brigen handelt rede stehenden strafbestimmungen zeitgesetze vgl bgh stv njw abs stgb abs satz stgb anwendung kme senat sache entscheiden verfall hheren geldbetrages anordnen verfallsanordnung hhe zwingend weiteren feststellungen veranlat abs stgb betrgt verfallene geldbetrag insgesamt euro dm schfer nack schluckebier boetticher hebenstreit'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss envr verkndet juni brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja netzanschluss enwg abs abs enwg begrenzt anspruch letztverbrauchers anschluss stromnetz magabe bestimmung netzbetreibers rumt grundsatz anspruch anschluss gewhlte netz umspannebene enwg abs gewhrung netzanschlusses fr netzbetreiber unzumutbar lsst anhand konkreten umstnde einzelfalls beurteilen erforderlich abwgung einzelfall relevanten belange bgh beschluss juni envr olg dsseldorf kartellsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni prsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr raum prof dr meier beck dr grneberg beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss kartellsenats oberlandesgerichts dsseldorf juni zurckgewiesen betroffene kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen auergerichtlichen kosten beigeladenen trgt wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde betroffene betreibt elektrizittsverteilernetz hoch mittelspannung niedersachsen sachsen anhalt jahr errichtete kv umspannwerk oschersleben internen verwaltungsanweisungen erfolgt anschluss letztverbrauchern kvmittelspannungsebene netzebene anschlussleistung kw whrend hinsichtlich netzentgelte preisgnstigere mittelspannungsseitige anschluss umspannebene hochspannung mittelspannung netzebene grundstzlich anschlussleistung kw erfordert beigeladene betreibt produktionssttte oschersleben dortigen umspannwerk betroffenen ca entfernt liegt netzanschlussvertrag august oktober ber anschluss kv mittelspannungsebene oschersleben vereinbarten jeweiligen rechtsvorgnger beigeladenen betroffenen anschlussleistung kw mai begehrte beigeladene betroffenen zuge geplanten leistungserhhung produktionssttte kw anschluss beigeladenen errichtenden kvleitung umspannwerk oschersleben lehnte betroffene ab daraufhin beantragte beigeladene bundesnetzagentur betroffene einleitung besonderen missbrauchsverfahrens enwg beschluss august bundesnetzagentur soweit fr rechtsbeschwerdeverfahren bedeutung entschieden antragsgegnerin betroffene anschluss produktionsstandort anderslebener str oschersleben kv umspannwerk gemarkung oschersleben flur flurstck errichtenden kv leitung umspannwerk grundstzlich verweigert verstt netzanschlusspflicht abs enwg hiergegen gerichtete beschwerde betroffenen beschwerdegericht zurckgewiesen olg dsseldorf zner zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt betroffene antrag aufhebung beschlusses bundesnetzagentur ii rechtsbeschwerde unbegrndet oberlandesgericht beschwerde betroffenen missbrauchsverfgung bundesnetzagentur recht zurckgewiesen beschwerdegericht entscheidung wesentlichen folgt begrndet anschlussverweigerung betroffenen verstoe anschlussverpflichtung netzbetreibers abs enwg verpflichtung beziehe gesamte netz unterteilung netz umspannebenen netzbestandteilen sehe gesetz abs enwg genannten technischen wirtschaftlichen bedingungen betrfen anschlussgewhrung weshalb betroffene anschlussverpflichtung verwaltungsanweisungen einschrnken knne ermessen bezug anschlusspunkt stehe betroffenen vielmehr anschlussnehmer netzebenenwahlrecht wobei recht bestandskunden zustehe aufgrund sei unerheblich beigeladene bereits netz betroffenen angeschlossen sei betroffene knne beigeladenen anschluss umspannwerk oschersleben gem abs enwg verweigern gewhrung anschlusses sei betroffenen weder wirtschaftlichen technischen grnden unzumutbar hierfr genge netzkosten fr allgemeinheit brigen nher verifizierten vorbringen betroffenen erhhen wrden un zumutbarkeit anschlussgewhrung ergebe grundstzlich bercksichtigenden erschwernissen fr langfristig sicheren effizienten netzbetrieb vorliegend sei beigeladenen angestrebten netzebenenwechsel erforderliche ma unzumutbarkeit erreicht beurteilung hlt rechtlicher nachprfung stand beschwerdegericht recht angenommen beigeladene abs enwg anspruch anschluss umspannwerk oschersleben betroffenen aa entgegen rechtsbeschwerde begrenzt abs enwg anspruch letztverbrauchers anschluss netz rumt anspruch anschluss gewhlte netz umspannebene wortlaut abs enwg lsst unmittelbar entnehmen vorschrift letztverbraucher wahlrecht einrumt netz umspannebene netzanschluss erfolgen begriff energieversorgungsnetzes bezieht definition nr enwg netz gesamtheit nr stromnev zeigt umspannebenen gehren besagt frage letztverbraucher anspruch anschluss netz anschluss bestimmte gewhlte netz umspannebene verlangen konzeption enwg kommt jedoch grundstzlich anschlussnehmer bestimmungsrecht netz umspann ebene vorgelagerte netz angeschlossen mchte ergibt erst laufe gesetzgebungsverfahrens eingefgten ergnzung verordnungsermchtigung abs satz nr enwg wonach bestimmung umfang bedingungen netzanschluss abs enwg gesichtspunkt unzumutbarkeit verweigert darf interesse allgemeinheit mglichst kostengnstigen struktur energieversorgungsnetze bercksichtigt gesetzesbegrndung nhere ausgestaltung frage netzebene anschluss gewhrt verordnungsgeber berlassen vgl br drs beschluss bt drs schliet zugleich dabei frage zumutbarkeit netzanschlusses abs enwg handelt wiederum voraussetzt anschlussnehmer abs enwg grundsatz anspruch anschluss gewhlte netzebene vgl buntscheck wuw meinhold zner weite auslegung abs enwg steht einklang gesetzesbegrndung norm sachverhalte netzanschlusses umfassen vgl bt drs korrektiv dient vorbehaltlich nherer bestimmungen verordnungsgeber abs enwg zumutbarkeitsgrenze absatzes rechtsbeschwerde meint lsst vorschrift enwg gesetzgeberische ziel entnehmen interesse einheitlichen versorgungsmarktes einheitlichen tarifstruktur mglichst versorgungsgebiet ansssigen kunden deren leistungsbedarf bestimmten korridor liegt netzebene anzuschlieen gesetzlichen regelung liegen ziel gewhrleistung versor gungssicherheit gleichberechtigt ziel liberalisierung energiemrkte zugrunde vgl bghz arealnetz hierzu gehrt fr nachfrager strom mglichkeit ber preisgnstigere netz umspannebene beziehen konzeption enwg darf netzbetreiber verweigern gewhrung netzanschlusses abs enwg zumutbar bb ergibt weiteren voraussetzung abs enwg netzanschluss technischen wirtschaftlichen bedingungen erfolgen angemessen diskriminierungsfrei transparent ungnstiger netzbetreiber vergleichbaren fllen angewendet beigeladene technischen wirtschaftlichen voraussetzungen fr anschluss umspannwerk erfllt betroffenen behauptet anschluss beigeladenen erfordert bauliche technische vernderung umspannwerks fall fllt parameter anschlussleistung entgegen rechtsbeschwerde anschlussbedingungen abs enwg fhren wrde netzbetreiber bestimmen knnte netzebene anschluss gewhrt widerspricht oben ii aa dargelegt konzeption vorschrift rechtsbeschwerde meint folgt kraftwerksnetzanschlussverordnung abs enwg netzbetreiber erlaubt konkrete form netzanschlusses kriterium anschlussleistung abhngig abs kraftnav bestimmt lediglich anwendungsbereich kraftwerks netzanschlussverordnung knpft zweck nennleistung erzeugungsanlage abs kraftnav spricht sogar entgegen auffassung rechtsbeschwerde eher dafr parameter anschlussleistung frage zumutbarkeit netzanschlusses abs enwg betrifft danach nmlich gewhrung netzanschlusses insbesondere unzumutbar begehrte netzanschlusspunkt technisch aufnahme erzeugten stroms geeignet eignung netzbetreiber mgliche zumutbare manahmen hergestellt norm behandelt daher aufnahmekapazitt netzes anschlussleistung vergleichbaren parameter verordnungsgeber kriterium rahmen kraftwerks netzanschlussverordnung frage zumutbarkeit netzanschlusses zuordnet fr anschlussleistung gelten cc schlielich betroffene beigeladenen entgegenhalten anspruch netzanschluss sei erfllt bereits mittelspannungsebene netz angeschlossen sei hierber leistungsbedarf vollstndig befriedigen knne bereits ausgefhrt gewhrt abs enwg ausnahme sonderregelung fr niederspannungsebene enwg anschlussnehmer recht bestimmen netz umspannebene anschluss erfolgen zweck abs enwg ermglicht grundstzlich wechsel gewhlten ebene beschwerdegericht rechtsfehlerfrei unzumutbarkeit netzanschlusses fr betroffene abs enwg verneint aa vorschrift knnen betreiber energieversorgungsnetzen netzanschluss abs enwg verweigern soweit nachweisen gewhrung netzanschlusses betriebsbedingten sonstigen wirtschaftlichen technischen grnden bercksichtigung ziele enwg zumutbar gewhrung netzanschlusses fr netzbetreiber unzumut bar lsst anhand konkreten umstnde einzelfalls beurteilen erforderlich abwgung einzelfall relevanten belange vgl salje enwg rdn sttzel britz hellermann hermes enwg rdn abwgung einzubeziehen bercksichtigung ziele enwg grundstze elektrizitts erdgasbinnenmarktrichtlinien insbesondere gegenlufigen interessen netzbetreibers anschlussnehmers dabei seiten netzbetreibers kosten fr herstellung netzanschlusses folgekosten etwa fr netzausbau erhhung netzkosten schlechtere kapazittsnutzung bercksichtigen seiten anschlussnehmers spielt insbesondere rolle mae fr energiebezug konkret gewnschten anschluss angewiesen alternative anschlussmglichkeiten bestehen kostenreduzierung geht verweigerungsrecht besteht interessen netzbetreibers vorrang denen anschlussnehmers zukommt tatschlichen voraussetzungen netzbetreiber nachzuweisen bb magaben beschwerdegericht anschlussverweigerungsrecht betroffenen rechtsfehler verneint beschwerdegericht drohende erhhung netzentgelte nachgelagerten netz umspannebenen ebenso bercksichtigt betroffenen behaupteten erschwernisse effizienten netzplanung umstnden deren auswirkungen gegenber interesse beigeladenen kostenreduzierung vorrangige bedeutung beigemessen lsst rechtsfehler erkennen rechtsbeschwerde aufgezeigt entgegen deren auffassung leidet interessenabwgung beschwerdegerichts abwgungsdefizit betroffene nachgewiesen aufgrund sogwirkung wechselwillige letztverbraucher tatschlich deutliche hhere netzentgelterhhungen nachgelagerten netzebenen drohen vorgelegten untersuchungen gutachten berechnen wechselbedingten entgelterhhungen beschwerdegericht rechtsfehler ausgefhrt lediglich abstrakt dagegen zeigt betroffene aufgrund kundenbefragung mglich wre einzelne netzkunden tatschlich anschlusswechsel erwgen aufgrund zusammenhang erhobene verfahrensrge verletzung untersuchungsgrundsatzes bundesnetzagentur beschwerdegericht geltend macht erfolg rechtsbeschwerdegericht nachgehen dargetan konkreten ermittlungen beschwerdegericht unterlassen ergebnis gefhrt htten anforderungen rechtsbeschwerde gerecht soweit rechtsbeschwerde dagegen wendet beschwerdegericht fr annahme unzumutbarkeit netzanschlussgewhrung erreichen erheblichkeitsschwelle verlangt bedarf entscheidung hierauf kommt vorstehenden ausfhrungen mehr iii kostenentscheidung beruht enwg tolksdorf bornkamm meier beck raum grneberg vorinstanz olg dsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr april rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bumann april beschlossen senat beabsichtigt revision klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april gem satz zpo kosten zurckzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen grnde voraussetzungen fr zulassung revision sinne abs satz zpo liegen mehr rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo revision klgerin aufgeworfenen rechtsfragen senat berwiegend bereits erlass berufungsurteils geklrt vgl nachweise senatsurteilen januar iv zr iv zr juris brigen zulassung revision vorliegenden verfahren senatsurteilen januar sinne berufungsgerichts entschieden dortigen rechtlichen erwgungen streitfall gesttzt en revisionen versicherten zurckgewiesen ergnzend entscheidungsgrnde vorgenannten senatsurteile bezug genommen la ssen streitfall bertragen zeitpunkt entscheidung berufungsgerichts gegebenen zulassungsgrnde entfallen grundstzliche klrung entscheidungserheblicher recht sfragen erst einlegung berufungsgericht zugelassenen evision steht revisionszurckweisung beschluss zpo wege senatsbeschluss oktober iv zr juris rn vorgenannten senatsurteilen einzelnen dargelegten erwgungen revision klgerin sache ke ine aussicht erfolg ii senat beabsichtigt streitwert fr revision klgerin festzusetzen mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bumann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen sexuellen mibrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gttingen juni abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels dadurch nebenklgern entstandenen notwendigen auslagen tragen antrag nebenklgerin bewilligung prozekostenhilfe gegenstandslos landgericht erfolgte bestellung rechtsanwalt hogrefe beistand abs satz stpo ber jeweilige instanz hinaus wirkt kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn harms basdorf brause gerhardt schaal'],['Soon']] [['bundesgerichtshof blw beschluss april landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen april vorsitzenden richter dr wenzel richter prof dr krger dr lemke sowie ehrenamtlichen richter siebers gose beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten undatierte mndliche verhandlung september ergangene beschlu zivilsenats senat fr landwirtschaftssachen oberlandesgerichts rostock aufgehoben sache anderweiten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde notariellem vertrag januar verkauften beteiligten landwirtschaftlichen grundbesitz gre insgesamt ha beteiligte bescheid mrz bte beteiligte vorkaufsrecht reichssiedlungsgesetz ankauf grundstcke gmbh ermglichen flchen gepachtet beteiligten nachgeordnete behrde versagte genehmigung vertrages januar antrag beteiligten gerichtliche entscheidung landwirtschaftsgericht zurckgewiesen oberlandesgericht beantragte genehmigung erteilt hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde beteiligten wiederherstellung entscheidung landwirtschaftsgerichts erstrebt ii rechtsbeschwerde beteiligten zulssig beschwerdegericht zugelassen senat hieran gebunden vgl senatsbeschl mai blw njw voraussetzungen abs nr lwvg abweichungsrechtsbeschwerde zulssig voraussetzungen erfllt beschwerdegericht geht rechtsprechung senats ungesunde verteilung grund boden genehmigung vertrages beteiligten beteiligten abs nr grstvg entgegenstehen gegeben landwirtschaftlich genutztes grundstck nichtlandwirt veruert obwohl landwirt flche aufstockung betriebs dringend bentigt bereit lage land bedingungen kaufvertrags erwerben bghz legt rechtsprechung senats zugrunde wonach groben miverhltnis eigenland pachtland vergrerung eigenlandanteils wirtschaftlichen strkung betriebs verbesserung agrarstruktur dient beschl november blw njw meint gesichtspunkt vermge konkreten fall annahme dringenden aufstockungsbedarfs begrnden lediglich landwirtschaftlich nutzbare flche rund ha gehe erhhung eigenlandanteils unterstellt fhre darin liegt abstrakter rechtssatz rechtssatz senat entscheidung november blw aao aufgestellt widerspricht beschwerdegericht schrnkt nmlich rechtssatz standpunkt vertritt grobes miverhltnis eigenland pachtland spiele fr frage verbesserung agrarstruktur rolle mgliche zuerwerb lediglich geringe prozentuale erhhung eigenlandanteils folge rechtsbeschwerde begrndet fhrt aufhebung zurckverweisung sache beschwerdegericht unterstellt wozu bindende feststellungen fehlen beteiligte landwirt gleichgestellt voraussetzungen fr versagung grundstcksverkehrsgenehmigung erfllt gmbh landwirtschaftlicher betrieb dringend vergrerung eigenlandanteils erwerb beteiligte verkauften flche angewiesen fhrt verbesserung agrarstruktur zuerwerb eigenlandanteil geringem mae erhhen vermag geringe vergrerung eigenlandanteils dient wirtschaftlichen strkung betriebes gegenteilige auffassung beschwerdege richts verkennt schritt wege ausgewogenen verhltnis eigenland pachtland strukturelle verbesserung darstellt beschrnkung erwerbsmglichkeiten verhltnismig groen flchen betreffen zweck ungesunde bode nverteilung vermeiden zuwiderluft konkreten fall bedrfnis gmbh aufstockung eigenlandanteils besonders greifbar beteiligte verkauften flche wesentlichen zeit aufgrund pachtvertrages genutzte flche handelt beschwerdegericht zugrunde legt inmitten gut arrondierter bewirtschafteter flchen liegt gmbh langfristige weiterbewirtschaftung flche mglicherweise pflugtausch beteiligten falls deren erwerb genehmigt wrde sicherstellen knnte lt bedrfnis erwerb entfallen wrde miverhltnis eigenland pachtlandanteil ndern erwgungen beschwerdegerichts angefochtene entscheidung tragen beschlu aufzuheben beschwerdegericht prfen mssen beteiligte nichtlandwirt behandeln konkrete absehbarer zeit verwirklichende absichten vorkehrungen bernahme mindestens leistungsfhigen nichterwerbslandwirtschaft festzustellen bghz dabei begegnen bisherigen erwgungen beschwerdegerichts rechtsgrnden bedenken wenzel krger lemke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil oktober strafsache wegen sexueller ntigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schfer richter bundesgerichtshof dr wahl dr boetticher schluckebier dr kolz staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts augsburg april verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen sexueller ntigung tateinheit vorstzlicher krperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts gesttzt erfolg feststellungen suchte jhrige sptere geschdigte abend september augsburger wohnanlage wohnung ebenso angeklagten befand fr bewohner anlage zugngliche schwimmbad schwimmen damenumkleidekabine bikini ausgezogen ankleiden strmte angeklagte unbekleidet ber kopf gezogene maske umkleidekabine wobei hand erigierten glied onanierte packte erschrockene schreiende frau vorn griff unterleibsbereich ges ab sodann zwang ziehen ohrringen boden liegen kam wirkte heftig kopf stirnbereich rautenmuster versehenen bodenmatte gitterfrmige hautverletzungen hmatome blutunterlaufene schwellung erlitt minuten lie angeklagte pltzlich hilfe schreienden ab verlie damenumkleidekabine verfahrensrge unbegrndet beschwerdefhrer macht aufklrungsrge gem abs stpo geltend landgericht htte zuziehung sachverstndigen feststellen mssen angeklagte wegen schmerzhaften bewegungseinschrnkung rechten ellenbogengelenk lage sei vorgeworfenen tathandlungen auszufhren bedurfte jedoch fr ziehen ohrringen angeklagte geschdigte boden zwang ersichtlich greren kraftentfaltung landgericht hinsichtlich anschlieenden gewalteinwirkung kopf geschdigten auffassung tterschaft angeklagten bestnden vernnftigen zweifel ausdrcklich begrndet verletzungen zeugin mglicherweise rechten linken arm zuwege gebracht wurden tter sexuellen erregungszustand befand mglicherweise auftretende schmerzimpulse beeinflut stellt zudem rechnung angeklagte getroffenen feststellungen september spler arbeitete dabei schwere tpfe splen mute kammer weiteren beweiserhebung gedrngt sehen sachrge erfolg insbesondere tatrichterliche beweiswrdigung rechtlich beanstanden allein tatrichter aufgabe bertragen bindung beweisregeln eigenverantwortlich prfen mgliche zweifel berwinden bestimmten geschehen berzeugen beachtet dabei gezogenen grenzen revisionsgericht gewonnene berzeugung hinzunehmen vgl engelhardt kk aufl rdn nachw revisionsbegrndung zeigt beweiswrdigung rechtlich fehlerhaft insbesondere widersprchlich unklar erschpfend gesicherte wissenschaftliche erkenntnisse denkgesetze erfahrungsstze verstt vgl engelhardt aao strafkammer zieht fr berzeugung tterschaft angeklagten insbesondere folgende indizien heran zeugin tat maskierten angeklagten identifizieren knnen jedoch passende personenbeschreibung gegeben beiden schlerinnen september schwimmbad ebenfalls nackten mann maske gesehen letztere angeklagten erkannt insbesondere mann zuvor schon maske nackt schwimmen gesehen htte belaste angeklagten einrumt diejenige person videoaufnahmen aufgrund bisherigen vorflle ende september installierten berwachungskamera schwimmbad sehen angeklagte wurde dabei kamera aufgenommen nackt maskiert innere schwimmbads beobachtete mehrfach damenumkleidekabine nherte verschlossene schlsselloch kabine schaute masturbationsbewegungen machte brigen sei alibi angeklagten fr vorfall september widerlegt alibi fr tatzeitpunkt jedenfalls belegt kammer genannten umstnde stellen ausreichende tatsachengrundlage fr gewinnung tatrichterlichen berzeugung tterschaft angeklagten dar wiedererkennen person vorgang viele fehlerquellen enthalten gilt besonderem mae tter tat maskiert revision einzurumen errterungen landgerichts insoweit vollstndig tatsache jedoch angeklagte zugestandenermaen oktober ffentlich zugnglichen schwimmbadanlage einzelheiten bereinstimmend tter september verhalten stellt gewichtiges beweisanzeichen dar zusammenhang brigen indizien geeignet tatrichter gezogene schlufolgerung sttzen angeklagte tter sei gilt insb esondere deshalb verhaltensweisen handelte maskierung unbekleidetem zustand aussphen damenkabine verbindung masturbationsbewegungen mitsichfhren pornoheftes eigenart besaen etwaige vorhandensein doppelgngers tat september begangen knnte vernnftigerweise ausschlieen lt schfer wahl schluckebier boetticher kolz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mrz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs abs abs brao verstirbt rechtsstreit vertretender rechtsanwalt tritt unterbrechung verfahrens fr allgemeiner vertreter bestellt vertretungsbefugnis tod rechtsanwalts endet bgh beschluss mrz ix zr olg celle lg hannover ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein prof dr pape grupp richterin mhring mrz beschlossen verfahren wegen todes klgers unterbrochen abs zpo grnde klagende rechtsanwalt nimmt beklagten zahlung anwaltsvergtung anspruch wege widerklage verlangen beklagten klger schadensersatz wegen vermeintlichen anwaltlichen fehlberatung berufungsgericht urteil juni klger juli zugestellt worden klage teilweise stattgegeben widerklage abgewiesen rechtsanwaltskammer braunschweig bescheid mai assessor fr zeitraum juni einschlielich juli vertreter fr klger geschften rechtsanwalt bestellt klger juli verstorben erben bekannt bescheid juli rechtsanwaltskammer braunschweig rechtsanwalt fr zeit oktober abwickler kanzlei klgers ernannt anordnung bescheid oktober mrz verlngert worden senat beklagten beschluss dezember prozesskostenhilfe durchfhrung nichtzulassungsbeschwerde gewhrt soweit widerklagebegehren abgewiesen worden beklagten denen senatsbeschluss dezember zugestellt worden januar verbunden antrag wiedereinsetzung vorigen stand nichtzulassungsbeschwerde eingelegt ii rechtsstreit tod klgers juli unterbrochen worden zeitpunkt prozessbevollmchtigten vertreten abs abs zpo sachlage ber wiedereinsetzungsgesuch beklagten entschieden falle todes partei tritt gem abs zpo unterbrechung verfahrens aufnahme rechtsnachfolger gilt gem abs zpo vertretung prozessbevollmchtigten stattfand streitfall klger verstorben unterbrechung verfahrens eingetreten vertretung prozessbevollmchtigten fehlt klger durfte zugelassener rechtsanwalt vorliegendem rechtsstreit beklagten vertreten abs zpo verstirbt klagender rechtsanwalt vertreten verfahren entsprechend regel abs zpo grundstzlich unterbrochen bestimmung abs zpo wonach vertretung prozessbevollmchtigten tod partei antrag aussetzung fhrt beruht erwgung prozessvollmacht gem zpo ber tod mandanten hinaus fort gilt mangels personenverschiedenheit mandant prozessbevollmchtigtem abs zpo fall versterbens vertretenden rechtsanwalts einschlgig vielmehr gewinnt regelung abs zpo vorrang wonach tod prozessbevollmchtigten verfahren unterbricht bgh beschluss mrz iii zb bghz rg jw kg njw rr zller greger zpo aufl rn mnchkomm zpo stackmann aufl rn stein jonas roth zpo aufl rn wieczorek schtze gerken zpo aufl rn musielak voit stadler zpo aufl rn thomas putzo htege zpo aufl rn prtting gehrlein zpo aufl rn ausnahmsweise kommt beim tode vertretenden rechtsanwalts gem abs zpo unterbrechung verfahrens rechtsanwalt person weiterhin wirksam vertreten vgl bgh urteil januar ix zr bghz etwa beim versterben mitglieds rechtsanwaltssoziett anzunehmen verfahrensmigen belange weiteren vertretungsberechtigten sozien wahrgenommen bag njw gleiches wurde vergangenheit angenommen fr anwalt lebzeiten allgemeiner vertreter streitfall assessor bestellt worden gem abs brao vollen anwaltlichen befugnisse rechtsanwalts zustehen vertritt verfahrensunterbrechung stattfinden vertreter tod anwalts lschung liste rechtsanwlte gem brao af vertretung berechtigt bgh urteil juni viii zr bghz ff beschluss november viii zr njw mrz aao kg aao verbreitet wegfall brao af angenommen unterbrechung verfahrens erfolgt allgemeiner vertreter bestellt zller althammer aao rn zller greger aao rn thomas putzo htege aao prtting gehrlein aao rn rn auffassung beigetreten streichung brao af befugnisse allgemeinen vertreters tod vertretenen anwalts erlschen darum abs zpo eingreift aa tatschlich endet allgemeine vertreterstellung anwendung brao ablauf etwaigen bestellungszeitraums widerruf bestellung sowie tod sowie verlust postulationsbefugnis vertretenen anwalts prtting henssler prtting brao aufl rn feuerich weyland schwrzer brao aufl rn stein jonas jacoby zpo aufl rn bt drucks streichung brao af wurde frhere rechtszustand beseitigt wonach rechtshandlungen vertreters tod vertretenen lschung liste rechtsanwlte wirksam prtting aao schwrzer aao bt drucks aao hinweis zller althammer aao abs brao hilft insoweit bb streitfall lebzeiten klgers fr assessor allgemeiner vertreter zeitraum juli eingesetzt worden vertretungsbefugnisse endeten jedoch tod klgers juli erst juli wurde rechtsanwalt abwickler kanzlei klgers aufgrund spterer verln gerung anordnung wirkung mrz berufen klger zeitraum juli vertreten trat gem abs abs unterbrechung verfahrens vgl bt drucks stein jonas roth zpo aufl rn nachfolgende bestellung rechtsanwalt abwickler wurde eingetretene unterbrechung weder rckwirkend beseitigt beendet bgh beschluss april vii zb versr olg kln mdr stein jonas roth aao mnchkomm zpo stackmann aufl rn rechtsstreit unterbrochen ber gesuch beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versumung frist einlegung nichtzulassungsbeschwerde entschieden infolge verfahrensunterbrechung offen bleiben fristversumung berhaupt vorliegt whrend unterbrechung partei ansehung hauptsache vorgenommenen prozesshandlungen partei gegenber rechtliche wirkung abs zpo regelung zpo vielmehr entnehmen handlungen gerichts auen vorgenommen grundstzlich unwirksam bgh beschluss mrz iii zb bghz sachlage gegenwrtig ber wiedereinsetzungsantrag beklagten befunden unterschied entscheidungen hauptsache senat verfahrensunterbrechung gehindert ber gesuch beklagten bewilligung prozesskostenhilfe entscheiden bgh beschluss mrz ib zr njw kayser gehrlein grupp pape mhring vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb mrz rechtsbeschwerdeverfahren betreffend patent ecli de bgh bxzb zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski hoffmann richterin schuster richter dr deichfu beschlossen rechtsbeschwerden einsprechenden beschluss senats technischen beschwerdesenats bundespatentgerichts februar aufgehoben sache anderweiter verhandlung entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens patentgericht zurckverwiesen grnde rechtsbeschwerdegegnerin eingetragene inhaberin august angemeldeten patents betreffend verfahren betrieb automatischen schiebetranlage patentanspruch folgenden wortlaut verfahren betrieb automatischen schiebetranlage mindestens schiebeflgel mittels elektronische steuerungseinrichtung angesteuerten antriebseinrichtung antreibbar wobei berwachungsbereich beim ffnen schiebeflgels vertikalen nebenschliekante schiebeflgels passiert sensoreinrichtung berwacht sensoreinrichtung beim vorhandensein hindernisses berwachungsbereich zustand anzeigendes hindernissignal steuerungseinrichtung abgibt wodurch normalbetrieb sofortiges abbremsen stoppen reversieren schiebeflgels bewirkt wobei schiebetranlage flucht rettungsweg einsetzbar antriebseinrichtung ausgebildet notfallbetrieb flucht rettungsweg ansteuerung steuerungseinrichtung notfallsignal freigebbar schiebeflgel steuerungseinrichtung geschlossenlage richtung offenlage bewegt dadurch gekennzeichnet schiebeflgel beim auftreten hindernissignals whrend notfallsignal vorliegt gezielt stillstand stopppunkt abgebremst wobei stopppunkt ausschlielich fr flucht rettungsweg einsetzbaren schiebetranlage vorgegebenen mindestffnungsweite xm vollstndigen offenlage zugelassen beiden einsprechenden verfahren patentamt geltend gemacht gegenstand schutzrechts sei patentfhig inhaberin patent erteilten fassung fassung drei hilfsantrgen verteidigt patentamt patent widerrufen dagegen inhaberin beim patentgericht eingelegte beschwerde aufhebung beschlusses patentamtes aufrechterhaltung patents vollem umfang gefhrt dagegen wenden einsprechenden patentgericht zugelassenen rechtsbeschwerden denen patentinhaberin entgegentritt zulssigen rechtsmittel fhren aufhebung angefoch tenen entscheidung zurckverweisung sache patentgericht patent betrifft verfahren betrieb automatischen schiebetranlage mindestens schiebeflgel mittels elektronische steuerungseinrichtung angesteuerten antriebseinrichtung antreibbar derartigen deutschen patentanmeldung bekannten verfahren beschreibung ausgefhrt berwachungsbereich beim ffnen schiebeflgels vertikalen nebenschliekante schiebeflgels passiert sensoreinrichtung berwacht auftreten hindernisses berwachungsbereich hindernissignal steuerungseinrichtung gebe sofortiges abbremsen stoppen reversieren schiebeflgels bewirke flucht rettungsweg einsetzbar sei schiebetranlage weiterhin ausgestaltet ansteuerung steuerungseinrichtung notfallsignal schiebeflgel geschlossenen richtung offenen lage bewegt hindernissignal notfallsignal bergeordnet sei knne jedoch bedeuten erreichen geforderten mindestffnungsweite tr innerhalb vorgegebenen maximalzeit gewhrleistet sei abs deutschen offenlegungsschrift sei bekannt auftreten hindernissignals schiebeflgel steuerungseinrichtung durchlaufen beschleunigungsphase verkrzten hochgeschwindigkeitsphase bremsphase geringere niedriggeschwindigkeit abgebremst niedriggeschwindigkeit vollstndige offenlage fahre verfahren sei erreichen geforderten mindestffnungsweite tr innerhalb vorgegebenen maximalzeit gewhrleistet bestehe restrisiko hindernisse nebenschliekante niedriggeschwindigkeit bewegenden trflgel erfasst gegebenenfalls eingeklemmt wrden abs patent liegt hintergrund problem zugrunde verfahren betrieb automatischen schiebetranlage vorzuschlagen sowohl zuverlssige freigabe fluchtwegs minimierung nebenschliekante ffnenden schiebeflgels ausgehenden gefahr gewhrleistet abs patentanspruch folgendes verfahren erreicht verfahren betrieb automatischen schiebetranlage mindestens schiebetrflgel mittels elektronische steuerungseinrichtung angesteuerten antriebseinrichtung antreibbar berwachungsbereich beim ffnen schiebeflgels vertikalen nebenschliekante schiebeflgels passiert sensoreinrichtung berwacht sensoreinrichtung beim vorhandensein hindernisses berwachungsbereich zustand anzeigendes hindernissignal steuerungseinrichtung abgibt wodurch normalbetrieb sofortiges abbremsen stoppen reversieren schiebeflgels bewirkt schiebetranlage flucht rettungsweg einsetzbar antriebseinrichtung ausgebildet notfallbetrieb flucht rettungsweg ansteuerung steuerungseinrichtung notfallsignal freigebbar schiebeflgel steuerungseinrichtung geschlossenlage richtung offenlage bewegt beim auftreten hindernissignals whrend notfallsignal vorliegt schiebeflgel gezielt stillstand stopppunkt abgebremst ausschlielich zugelassen fr fluchtoder rettungsweg einsetzbaren schiebetranlage vorgegebenen mindestffnungsweite xm vollstndigen offenlage liegenden bereich demnach erfindungsgem fluchtweg dadurch zuverlssig freigegeben gleichzeitig nebenschliekante ffnenden schiebeflgels ausgehende gefahr minimiert freigabe fluchtweges trotz gegebenenfalls bereits vorliegenden hindernissignals zunchst abgebremst fortgesetzt stopppunkt erreicht schiebetr gezielt stillstand kommt abs stopppunkt betreffende prozentuale angabe merkmal fr flucht rettungsweg einsetzbare schiebetranlage vorgegebene mindestffnungsweite xm vollstndige offenlage bezieht bedarf abschlieenden entscheidung jedenfalls merkmale bestimmt stopppunkt ausschlielich bereich zugelassen mindestffnungsweite xm vollstndigen offenlage reicht dabei meint zugelassen anwender stopppunkt schiebetr gezielt stillstand gebracht mittels steuerungseinrichtung innerhalb vorgaben merkmale bestimmen entsprechend beschreibung verschiedene mglichkeiten bestimmung stopppunktes abhngigkeit mindestffnungsweite vollstndigen offenlage vorgestellt beispielsweise diagramm figur patentschrift veranschaulicht mindestffnungsweite xm vollstndigen offenlage entsprechen stopppunkt mindestffnungsweite xm bzw vollstndigen offenlage liegen abs mindestffnungsweite xm ausfhrungsbeispielen diagrammen figuren ergibt kleiner vollstndige offenlage abs stopppunkt mindestffnungsweite xm abs figur vollstndigen mindestffnungsweite xm abs figur liegen patentgericht erfindungsgemen begriff vorgegebenen mindestffnungsweite anwender vorgegebene weite verstehen tr notfallbetrieb mindestens ffnen demgegenber rechtsbeschwerden erhobene einwand mindestffnungsweite sei auslegung sinne absoluten wertes bestimmbar sache zutreffend fhrt verstndnis lehre patentanspruch erfindungsgeme mindestffnungsweite absoluter einrichtung verfahrens fr notfallbetrieb vorzugebender fr verfahrensablauf wortlaut merkmals vorgegebener wert fr verstndnis spricht mindestffnungsweite beschreibung vollstndigen ffnungsweite abs vgl abs ff figuren erreichen identisch abs figur beim anwender liegt wert fr mindestffnungsweite vorgibt anwender dadurch ermglicht bestimmung mindestffnungsweite sowohl normative vorgaben vielzahl mglicher gestaltungen abmessungen schiebetranlage abhngige praktische anwendungssituation bercksichtigen verstndnis steht einklang etwa rechtsbeschwerden argumentation herangezogene din dezember fr automatische schiebetren lichten ffnungsweite mindestffnungsweite vollstndigen ffnungsweite vorsieht fr schiebetren grerer ffnungsweite lediglich proportionale berechnung festlegt zutreffend weisen rechtsbeschwerden darauf patenanspruch maximalzeit innerhalb mindestffnungsweite erreicht erwhnt maximalzeit vorgegeben innerhalb vorgegebene mindestffnungsweite bercksichtigung merkmal vorgesehenen bremsphase abbremsung erreicht vgl abs vorgegebene maximalzeit jedoch lehre patentanspruch aufgenommen worden daher fr deren verwirklichung zwingend erforderlich ii patentgericht verfahrenslehre patentanspruch erfinderischen ttigkeit beruhend angesehen begrndung ausgefhrt aufgezeigten stand technik anregung gewinnen lassen beim zwangsweisen ffnen tr aufgrund notfallsignals bewegung tr bereits erreichen mindestffnungsweite stoppen hindernissignal auftrete sei einzige angefhrten druckschriften verfahren betrieb automatischen schiebetranlage betreffe fr notfallbetrieb ausgelegt sei entgegenhaltung sei lediglich entnehmen berschreiten mindestffnungsweite fahrbewegung tr verlangsamt fortgesetzt ganz gestoppt knne darber hinaus sei bereits bekannt notfallffnung ffnungsbewegung mindestffnungsweite maximalen ffnungsweite anzuhalten mithin stopppunkt zuzulassen lehre patentanspruch fr stopppunkt zugelassene bereich sei jedoch grer bereits mindestffnungsweite beginne intervall mindestffnungsweite mindestffnungsweite umfasse bestehe besonderheit erfinderischen intervall einheitliches merkmal handele aufgeteilt knne daher zwei intervalle erlaube denen oberbegriff kennzeichnenden teil htten aufgenommen knnen iii patentgericht zunchst zutreffend erkannt worden beurteilung hlt rechtlichen berprfung stand mglichkeit offenbart stopppunkt mindestffnungsweite vollstndigen offenlage vorzusehen fall flucht rettungswegfunktion schiebetranlage trotz stopps schiebeflgels bereits erfllt abs teilbereich lehre patentanspruch mglichen verfahrensausbungen bereits stand technik bekannt etwa stopppunkt erfindungsgemen ausfhrungsbeispiel figur vollstndigen mindestffnungsweite liegt vgl abs figur rahmen neuheitsprfung daher angenommen merkmal bekannt sei steht argument patentgerichts entgegen patentanspruch fr stopppunkt zugelassene bereich grer mglich erachtete merkmal bereits mindestffnungsweite beginne intervall mindestffnungsweite mindestffnungsweite umfasse rechtfertigt patentinhaberin schutz umfang gewhren mglichkeiten verfahrensausgestaltung miterfasst anmeldung patents bereits offenbart insoweit kommt darauf patentgericht meint erfindungsgemen intervall einheitliches merkmal handelt zwei intervalle geteilt denen oberbegriff kennzeichnenden teil aufgenommen aufnahme bestimmten merkmals oberbegriff kennzeichnenden teil fr bestimmung gegenstands patentanspruchs unerheblich bgh urteil januar zr grur muffelofen urteil oktober zr juris rn zungenbett daher fr prfung patentfhigkeit entscheidend patentanspruch aufgenommene intervall zwei intervalle htte geteilt oberbegriff kennzeichnenden teil htte zugewiesen knnen vielmehr insoweit allein prfen unabhngig ueren aufbau bestimmende gegenstand patentanspruchs ganz teilweise vorbekannt fr fachmann naheliegender weise stand technik ergeben iv mndliche verhandlung senat fr erforderlich gehalten abs halbsatz patg meier beck grabinski schuster hoffmann deichfu vorinstanz bundespatentgericht entscheidung pat'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss blw oktober landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat fr landwirtschaftssachen oktober vorsitzenden richter prof dr krger richter dr lemke dr czub gem abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat fr landwirtschaftssachen schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig mai kosten antragstellers beteiligten auergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulssig verworfen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeverfahren betrgt grnde notariell beurkundetem vertrag dezember verkaufte beteiligte teilflche hofes knapp ha gre preis beteiligten beteiligte erklrte rechtzeitig ausbung frher beteiligten eingerumten vorkaufsrechts amt fr lndliche rume versagte genehmigung dadurch beteiligten beteiligten zustande gekommenen kaufvertrags begrndung veruerung flchen beteiligten fhre ungesunden verteilung grund bodens dagegen beteiligte antrag gerichtliche entscheidung gestellt amtsgericht landwirtschaftsgericht genehmigung versagt sofortige beschwerde beteiligten erfolglos geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt beteilig te ziel genehmigung kaufvertrags ii rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht zugelassen abs lwvg fall abs nr lwvg vorliegt wre voraussetzungen divergenzrechtsbeschwerde abs nr lwvg zulssig daran fehlt jedoch zulssigkeit rechtsbeschwerde begrndende divergenz liegt beschwerdegericht entscheidung tragenden grund abstrakten rechtssatz obersatz gefolgt vergleichsentscheidung benannten rechtssatz abweicht senat bghz abweichung rechtsbeschwerde aufzuzeigen hinweis unterschiede einzelnen elementen begrndung sachverhaltsdarstellung miteinander verglichenen entscheidungen reicht fr statthaftigkeit abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig hinweis mglicherweise fehlerhafte rechtsanwendung einzelfall senat beschl februar blw nl bzar rechtsbeschwerde versucht ansatzweise divergenz vorgenannten sinn aufzuzeigen weist zutreffend darauf beschwerdegericht entscheidung senat beschluss dezember enthaltenen rechtssatz bestimmten umstnden nichtlandwirt leistungsfhigen neben vollerwerbslandwirt verndern sonstigen leistungsfhigen betrieben erwerb landwirtschaftlichen nutzflchen gleichzustellen konkrete absehbarer zeit verwirklichende absichten vorkehrungen eigenen bernahme mindestens leistungsfhigen nebenerwerbslandwirtschaft vorliegen bghz wiedergegeben meint rechtsbeschwerde jedoch lediglich entscheidung beschwerdegerichts orientiere vorgaben genannten senatsbeschluss stelle berzogene anforderungen absichten vorkehrungen eigenen bernahme mindestens leistungsfhigen nebenerwerbslandwirtschaft zeigt beteiligte entscheidung beschwerdegerichts wahrheit fr rechtsfehlerhaft hlt darauf rechtsbeschwerde abs nr lwvg jedoch gesttzt beschwerdegericht rechtsfehler unterlaufen fr frage zulssigkeit rechtsbeschwerde belang fehler macht fr genommen rechtsmittel statthaft stndige senatsrechtsprechung siehe schon bghz beschl juni blw agrarr iii kostenentscheidung beruht lwvg obwohl rechtsmittel rcksicht gesetzlichen voraussetzungen eingelegt worden sieht gesetz mglichkeit verfahrensbevollmchtigten antragstellers kosten rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen etwaige ersatzansprche antragstellers verfahrensbevollmchtigten hiervon jedoch berhrt krger lemke vorinstanzen ag schleswig entscheidung lw olg schleswig entscheidung wlw czub'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg februar ausspruch ber gesamtstrafe magabe aufgehoben nachtrgliche gerichtliche entscheidung ber gesamtstrafe stpo treffen weitergehende revision verworfen entscheidung ber kosten rechtsmittels bleibt fr nachverfahren gem stpo zustndigen gericht vorbehalten grnde landgericht angeklagten wegen betruges fllen einbeziehung freiheitsstrafe jahr vorverurteilung amtsgericht augsburg november gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt verurteilung gerichtete allgemeine sachrge gesttzte revision angeklagten hinsichtlich schuldspruchs einzelstrafen unbegrndet abs stpo jedoch hlt bildung gesamtfreiheitsstrafe revisionsrechtlicher berprfung stand abs stpo landgericht errtert angeklagten urteil amtsgerichts augsburg juli verhngte geldstrafe rechtskrftig seit juli bereits erledigt wre fall wrde amtsgerichtliche urteil zsurwirkung entfalten folge vorverurteilung einzelstrafen bezglich taten nachteil geschdigten schon rechtskraft vorverurteilung beendet beendigungszeitpunkt bezglich dezember bezglich april ua gesonderte gesamtstrafe bilden wre wre dagegen geldstrafe bereits vollstndig vollstreckt wrde urteil amtsgerichts augsburg juli zsurwirkung mehr entfalten kme fr gesamtstrafenbildung mehr betracht schon aufgrund errterungsmangels gesamtstrafenbildung daher bestand landgericht gesamtstrafenbildung weiterhin zsurwirkung einbezogenen vorverurteilung amtsgericht augsburg juli bercksichtigt generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausfhrt kommt nachtrgliche gesamtstrafenbildung abs stgb betracht neu abzuurteilenden taten rechtskraft frheren verurteilung begangen worden neuen taten mssen beendet vollendung allein reicht fischer stgb aufl rn mwn landgericht beachtet feststellungen wurde einbezogene bislang erledigte vorverurteilung juli verwerfung hiergegen eingelegten berufung erst urteil juli rechtskrftig teil vorliegenden verfahren abgeurteilten taten nmlich diejenigen nachteil geschdigten dr kr sc sch allerdings erst eintritt rechtskraft einbezogenen vorverurteilung beendet worden beendigungszeitpunkt bezglich august bezglich august bezglich brigen genannten personen juli ua insoweit entfaltet einbezogene unerledigte verurteilung zsurwirkung folge insoweit gesamtstrafenlage abs stgb bestand landgericht htte daher mindestens zwei gesamtstrafen bilden mssen einzelstrafen fr oben genannten taten erst rechtskraft vorverurteilung beendet weitere einzelstrafen fr brigen taten zeitpunkt lagen lediglich letztere gesamtstrafe wre strafe urteil amtsgerichts augsburg november einzubeziehen senat sicher ausschlieen angeklagte rechtsfehlerhafte gesamtstrafenbildung beschwert gesamtstrafe daher aufzuheben senat mglichkeit gebrauch gemacht abs stpo entscheiden abschlieenden sachentscheidung ber kosten rechtsmittels befinden bgh beschluss november str senat weist folgendes fr fall geldstrafe urteil amtsgerichts augsburg juli bereits vollstndig vollstreckt neue tatrichter umstand wege hrteausgleichs straffestsetzung bercksichtigen bgh beschluss august str nack wahl graf ribgh prof dr sander urlaubsabwesend deshalb unterschrift gehindert jger nack'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer februar gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts mnchengladbach september schuldspruch dahin gendert jeweils tateinheitliche verurteilung wegen gefhrlicher krperverletzung entfllt gehenden revisionen verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten jeweils diebstahls tateinheit ntigung gefhrlichem eingriff straenverkehr gefhrlicher krperverletzung schuldig gesprochen angeklagten freiheitsstrafe jahr acht monaten angeklagte zehn monaten strafaussetzung bewhrung verurteilt ferner manahmen stgb angeordnet urteil wenden angeklagten jeweils sachrge revisionen fhren lediglich geringfgigen nderung jeweiligen schuldspruchs brigen rechtsmittel unbegrndet sinne abs stpo soweit landgericht angeklagten jeweils wegen diebstahls tateinheit ntigung gefhrlichem eingriff straenverkehr schuldig gesprochen nachprfung angefochtenen urteils grund jeweils erhobenen sachrge rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben senat nimmt insoweit ausfhrungen antragsschrift generalbundesanwalts januar bezug weitere tateinheitliche verurteilung beider angeklagter wegen gefhrlicher krperverletzung sinne abs nr stgb hlt indes rechtlicher nachprfung stand stndigen rechtsprechung senats erfordert verurteilung abs nr stgb krperverletzung auen unmittelbar krper einwirkendes gefhrliches tatmittel eingetreten kraftfahrzeug werkzeug eingesetzt krperliche misshandlung bereits ansto ausgelst worden erst infolge anschlieenden sturzes erlittene verletzungen dagegen unmittelbaren kontakt fahrzeug krper zurckzufhren senatsbeschlsse januar str vd april str nstz februar str gemessen daran voraussetzungen gefhrlichen krperverletzung sinne abs nr stgb vorliegenden fall hinreichend belegt feststellungen setzte geschdigte motorhaube kraftfahrzeugs angeklagten nachdem angeklagte vernehmen mitangeklagten ehemann zunchst pkw langsam vorn rollend etwa meter zurckgedrngt diebesgut zwei kisten mineralwasser parkplatz getrnkemarktes unentdeckt entkommen fuhr entsprechende aufforderung ehemannes weiterhin motorhaube sitzenden geschdigten mittlerer geschwindigkeit ber parkplatz richtung ausfahrt vermochte geschdigten jedoch abzuschtteln spalt motorhaube windschutzscheibe festhielt whrend fahrt rutschte geschdigte vorn linker fu kurzzeitig vorne motorhaube geriet wodurch unerhebliche schmerzen fu erlitt danach tatmodalitt abs nr stgb dargelegt bleibt offen krperliche misshandlung unmittelbaren kontakt krper geschdigten fahrzeug zurckzufhren weiteren feststellungen erwarten ndert senat schuldspruch magabe verurteilung wegen gefhrlicher krperverletzung entfllt erfllt verhalten angeklagten tatbestand vorstzlichen krperverletzung gem stgb insoweit fehlt sowohl strafantrag bejahung besonderen ffentlichen interesses strafverfolgung staatsanwaltschaft abs stgb fehlen fr verurteilung wegen krperverletzung erforderlichen strafverfolgungsvoraussetzung stellt annahme landgerichts angeklagten htten bedingtem schdigungsvorsatz sinne abs nr stgb gehandelt frage einfluss vorgenommenen schuldspruchnderung hhe strafe senat wegen unverndert gebliebenen unrechtsund schuldgehalts tat ebenfalls sicher ausschlieen geringfgige erfolg revisionen rechtfertigt angeklagten teil kostenlast freizustellen abs satz stpo sost scheible roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen mrz magabe unbegrndet verworfen worte besonders schweren fall entfallen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat verwirklichung strafbemessungsregel abs satz nr stgb schuldspruch aufzunehmen vgl meyer goner stpo aufl rdn landgericht verwendete formulierung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt sinnvoll sei derzeit festzustellen derartige manahme vornherein aussichtslos erscheint abs stgb rechtsfehlerhaft vgl fischer stgb aufl rdn angesichts bereits zwei jahren kraft getretenen nderung stgb gesetz sicherung unterbringung psychiatrischen krankenhaus entziehungsanstalt juli bgbl vermag senat nachzuvollziehen weshalb landgericht anordnung unterbringung frhere gesetzesfassung abgestellt zumal kriterium aussichtslosigkeit bundesgerichtshof bereits vielfach entschieden schon frherem recht falsch vgl bverfge ergibt wortlaut satz stgb gesamtzusammenhang urteilsgrnde insbesondere zeitweisen drogenabstinenz angeklagten nie durchgefhrten drogenentwhnungsbehandlung lsst ausreichender deutlichkeit hinreichende erfolgaussicht unterbringung entziehungsanstalt sinne satz stgb entnehmen rissing van saan rothfu roggenbuck fischer schmitt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kempten allgu juli verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen schweren bandendieb stahls drei fllen wegen versuchten schweren bandendiebstahls sowie wegen verschaffens falschen ausweisen zwei rechtlich zusammentreffenden fllen unerlaubter einreise gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt hiergegen wendet angeklagte verfahrensrgen sowie sachrge gesttzten revision rechtsmittel erfolg nr stpo gesttzte verfahrensrge rechtsanwalt behinderung rechtsanwalt wahlverteidiger legitimiert behauptet unzulssig abs satz stpo trgt rechtsanwalt schriftsatz juli landgericht mandatierung wahlverteidiger angezeigt gericht unterlassen rechtsanwalt danach ladung hauptverhandlungsterminen juli zukommen lassen weiterhin gericht antrag ignoriert termin juli aufgrund verhinderung gerichtstermine verlegen hauptverhandlungsprotokoll sei entnehmen wurde bekannt gegeben frhere verteidiger rechtsanwalt mandat niedergelegt vortrag unvollstndig daher zumindest irrefhrend tat schlich liegt folgender sachgerechte gegenerklrung staatsanwaltschaft kempten belegter verfahrensgang zugrunde juli beraumte vorsitzende strafkammer haupt verhandlung juli zugleich wurde rechtsanwalt pflichtverteidiger bestellt fnf tage danach schriftsatz juli zeigte rechtsanwalt beauftragung wahlverteidiger juli erhielt akten denen hauptverhandlungstermine ergaben einsicht fr tag juli gab akten zurck tag beginn hauptverhandlung juli stellte per telefax uhr antrag termin juli aufzuheben anderweitige gerichtstermine weiteren fax uhr teilte grnden sache liegen mandat niedergelegt rechtsanwalt wesentliche umstnde verschwiegen bekannt beurteilung begrndetheit verfahrensrge unerlsslich gilt zumindest fr umstand mandatsanzeige erst terminsbestimmung erfolgte datum terminsverlegungsantrags tag beginn hauptverhandlung gleichfalls tag mitgeteilte mandatsniederlegung vollstndiger vortrag leicht berschaubaren sachverhalts htte unschwer erkennen rge boden entzogen verfahrensrge derart unvollstndigen irrefhrenden vortrag gesttzt rechtsmissbruchlich vgl egmr njw daher unzulssig brigen revision unbegrndet sinne abs stpo nack wahl hebenstreit kolz graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja versausglg abs wurde august geltenden recht ergangenen entscheidung ber versorgungsausgleich betriebsrente gem abs nr vahrg teil ausgeglichen findet hinsichtlich ausgeglichenen teils abnderungsverfahren versausglg statt insoweit ausgleich scheidung gem ff versausglg erffnet vorrangig anschluss senatsbeschlsse bghz famrz juni xii zb famrz verfahren klren inwiefern scheidung vergleich vereinbarter verzicht weitergehenden ausgleich betriebsrente wirksam bgh beschluss april xii zb olg hamm ag iserlohn xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr gnter dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats fr familiensachen oberlandesgerichts hamm dezember kosten antragstellerin zurckgewiesen wert grnde beteiligten geschiedene ehegatten mai geschlossene ehe wurde mrz zugestellten scheidungsantrag verbundurteil dezember geschieden versorgungsausgleich geregelt wurde beide ehegatten ehezeitliche anwartschaften gesetzlichen rentenversicherung erworben antragsgegner folgenden ehemann auerdem statische anrechte werkspension antragstellerin folgenden ehefrau anwartschaften privaten rentenversicherung scheidungstermin schlossen ehegatten vergleich ehemann einbeziehung privaten rentenversicherung ehefrau bertragung rentenanwartschaften hhe dm betriebsrente antragstellers verzichteten betrag dm handelte differenz hlftigen hilfe seinerzeit gltigen barwertverordnung ermittelten volldynamischen ausgleichswerts dm seinerzeit gltigen hchstbetrag gem abs bgb abs nr vahrg dm betrag wurde ehefrau neben ausgleich anwartschaften gesetzlichen rentenversicherung ausgleich betriebsrente ehemanns erweiterten splittings abs nr vahrg bertragen vorliegenden verfahren ehefrau abnderung entscheidung versorgungsausgleich gem abs versausglg beantragt darauf berufen betriebsrente ehemanns verfassungswidrige weise niedrig bewertet worden sei seinerzeit jhrlich dm versorgungsausgleich eingeflossene betriebsrente belaufe jahr nunmehr korrigieren sei auerdem sei ehezeitanteil unzutreffend ermittelt worden abnderung sei gerichtlichen vergleich ausgeschlossen damaliger sicht beiden seiten bagatellbetrge gehandelt amtsgericht abnderungsantrag zurckgewiesen ehefrau eingelegte beschwerde oberlandesgericht zurckgewiesen worden dagegen wendet zugelassene rechtsbeschwerde ehefrau abnderungsantrag weiterverfolgt ii rechtsbeschwerde erfolg auffassung oberlandesgerichts liegen voraussetzungen wesentlichen wertnderung versausglg abnderung abs versausglg sei gem abs versausglg ausgeschlossen fr anrecht teilausgleich gem abs nr vahrg schuldrechtliche ausgleichsansprche versausglg geltend gemacht knnten vorrang geltendmachung ausgleichsansprchen scheidung erbrige fllen aufwand vollstndig neuen ausgleichsentscheidung abnderung wrde erforderlich wegen fehlerhaften bewertung einzelnen anrechts gesamten bereits entschiedenen ffentlich rechtlichen wertausgleich neu aufzurollen whrend ausgleichsansprche scheidung einzelne anrecht betrfen totalrevision versausglg wrde daher gegenber verfahren ber ausgleichsansprche scheidung gesetzgeber beabsichtigten mehraufwand fhren ausgleichsansprche scheidung ehegatten geschlossenen vergleich ausgeschlossen seien sei verfahren ff versausglg prfen wertnderung versorgungsausgleich einbezogenen anrechte gesetzlichen rentenversicherung abs versausglg sei dargetan hlt rechtlicher nachprfung stand abnderung entscheidung ber ffentlich rechtlichen versorgungsausgleich august geltenden recht getroffen worden gem abs satz versausglg zulssig anrechten berufsstndischen betrieblichen priva ten altersvorsorge abs bgb umrechnung ermittelte wert ehezeitanteils wesentlich dynamisierten aktualisierten wert unterscheidet regelung abnderung bisherigem recht erzielten ergebnissen ermglicht angemessene teilhabe verfehlten hinblick betriebsrenten insbesondere umwertung dynamisierung barwert verordnung ergebenden wertverzerrung beruhten bt drucks abnderung abs hingegen gem abs versausglg ausgeschlossen fr anrecht teilausgleich gem abs nr vahrg ausgleichsansprche scheidung gem versausglg geltend gemacht knnen fall teilausgleichs vahrg gem abs versausglg neuem recht mglich hinsichtlich einbezogenen teils ausgleichsansprche scheidung geltend dabei teil ausgeglichene betrag versausglg entsprechend tatschlichen entwicklung gesetzlichen rentenversicherung angerechnet vgl bt drucks gegensatz entscheidung ber gesamten ausgleichsreifen versorgungsanrechte ehegatten bersehene vergessene verschwiegene anrechte erfasst vgl senatsbeschluss bghz famrz rn ff handelt bewusste teilentscheidung fr erfassten teil ausgleich scheidung gem ff versausglg ausschliet vgl senatsbeschluss juni xii zb famrz rn ff mastben scheidet vorliegenden fall abnderung abs versausglg oberlandesgericht recht davon ausgegangen regelung versorgungsausgleichs scheidungsurteil schuldrechtliche ausgleich scheidung ebenso schuldrechtliche versorgungsausgleich frherer rechtslage ausgeschlossen worden daher bedarf anpassung genderte bewertung betriebsrente ehemanns abnderung scheidungsurteil enthaltenen entscheidung ber versorgungsausgleich gesetzgeber abs versausglg bewusst getroffenen entscheidung ausgleich scheidung insoweit vorrangig fr ausgleich scheidung raum richtet daher ursprungsentscheidung ber versorgungsausgleich ehegatten geschlossenen vergleich unterliegt weder abnderung versausglg bedarf entgegen auffassung rechtsbeschwerde dient abnderungsverfahren abs versausglg wirksam vereinbarten ausschluss schuldrechtlichen ausgleichs scheidung korrigieren durchfhrung schuldrechtlichen versorgungsausgleichs scheidung vergleich ausgeschlossen oberlandesgericht demnach recht offen gelassen fragen inhalts bindungswirkung vergleichs verfahren ff versausglg klren dose klinkhammer botur gnter guhling vorinstanzen ag iserlohn entscheidung olg hamm entscheidung ii uf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet mrz potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz abs satz abs egbgb art abs vertragliche vereinbarung sinne art abs egbgb ber zeitpunkt vertragsschlusses geltenden gesetzlichen kndigungsfristen abs satz bgb liegt formularklausel september abgeschlossenen wohnraummietvertrag enthalten gesetzlichen kndigungsfristen formularmige funote verweist aufgefhrten kndigungsfristen zusatz vorangestellt gesetzlich vorgesehenen kndigungsfristen fr wohnraum betragen zt bgh urteil mrz viii zr lg dsseldorf ag dsseldorf viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzende richterin dr deppert richter ball dr leimert wiechers dr wolst fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts dsseldorf april kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten wohnung klgers gemietet mietvertrag mai enthlt ziff buchst aa folgenden formularklausel mietvertrag luft unbestimmte zeit beiderseits einhaltung gesetzlichen kndigungsfristen fr beide vertragsteile verbindlich ende kalendermonats gekndigt vorgedruckten funote mietvertrags heit gesetzlich vorgesehenen kndigungsfristen betragen fr wohnraum zt monate rume mehr fnf jahre mieter berlassen monate berlassung mehr fnf jahre monate berlassung mehr acht jahre monate berlassung mehr zehn jahre gedauert schreiben januar erklrten beklagten kndigung mietverhltnisses april gaben schreiben sowohl einschreiben rckschein einfachen brief wohnanschrift klgers gran canaria spanien wintermonate verbrachte postbefrderung klger beklagten zahlung kaltmieten zuzglich betriebskostenvorauszahlungen fr monate mai august nebst zinsen sowie zahlung schadensersatz anspruch genommen hinsichtlich beklagten amtsgericht vollstreckungsbescheid erlassen einspruch eingelegt beklagten vorgetragen kndigungserklrung sei klger sptestens dritten werktag februar zugegangen amtsgericht vollstreckungsbescheid hinsichtlich kaltmieten vorauszahlungen fr monate mai juni nebst zinsen sowie teils schadensersatzforderung aufrechterhalten beklagte gleichen umfang gesamtschuldnerin neben beklagten zahlung verurteilt brigen vollstreckungsbescheid aufgehoben klage abgewiesen berufung beklagten lediglich verurteilung zahlung mieten vorauszahlungen angegriffen landgericht klage hinsichtlich betriebskostenvorauszahlungen abnderung erstinstanzlichen urteils abgewiesen hinsichtlich kaltmieten fr mai juni hhe jeweils nebst zinsen berufung beklagten zurck gewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen beklagten klageabweisungsantrag entscheidungsgrnde berufungsgericht begrndung ausgefhrt berufung beklagten erfolg soweit zahlung kaltmieten fr mai juni verurteilt worden seien knne dahinstehen zeitpunkt kndigungsschreiben januar klger zugegangen sei davon ausgehe schreiben klger dritten werktag februar zugegangen sei beziehungsweise behandeln lassen msse sei zeitpunkt zugegangen sei mietverhltnis jedenfalls ende juni beendet worden gem art abs egbgb knnten altmietvertrge fr deren kndigungsklauseln bestandsschutz bestehe einhaltung vertraglich vereinbarten lngeren fristen gekndigt bestimmung finde abs bgb vereinbarung parteien kndigungsfristen anwendung schreibe art satz egbgb fr dauerschuldverhltnisse ab januar anwendung brgerlichen gesetzbuchs geltenden fassung jedoch bergangsregelung art abs egbgb speziellerem gesetz verdrngt beklagten htten mietverhltnis daher einhaltung mietvertrag geregelten langen frist kndigen knnen ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung entscheidenden punkt stand kndigung beklagten vorschrift abs satz bgb anzuwenden bestimmung mietrechtsreformgesetz juni bgbl anstelle abs satz bgb wirkung ab september brgerliche gesetzbuch eingefgt worden kndigung sptestens dritten werktag kalendermonats ablauf bernchsten monats zulssig entgegen auffassung berufungsgerichts findet bergangsvorschrift art abs satz egbgb abs vorliegenden fall anwendung berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen abs bgb wonach nachteil mieters abs bgb abweichende vereinbarung unwirksam bergangsvorschrift art abs satz egbgb abs anzuwenden kndigungsfristen september vertrag vereinbart worden weiteren berufungsgericht recht angenommen abs bgb vorgenannten altmietvertrge anzuwenden kndigung dezember erklrt worden art abs egbgb bergangsregelung mietrechtsreformgesetz wirkung ab januar art satz egbgb allgemeine berleitungsvorschrift schuldrechtsmodernisierungsgesetz verdrngt senat erlass berufungsurteils entschieden urteil april viii zr njw ii anwendung art abs satz egbgb steht gesetz nderung einfhrungsgesetzes brgerlichen gesetzbuche mai bgbl angefgte satz entgegen wonach abs satz abs geregelte bestandsschutz fr kndigungsfristen altmietvertrgen gilt kndigungsfristen abs satz brgerlichen gesetzbuchs september geltenden fassung allgemeine geschftsbedingungen vereinbart worden kndigung ab juni zugeht beklagten kndigung juni erklrt jedoch art abs satz egbgb entgegen auffassung berufungsgerichts deshalb anwendbar parteien mietvertrag mai abs satz bgb abweichende lngere kndigungsfrist vereinbart aa rechtsprechung senats bghz formularklauseln september abgeschlossenen mietvertrag hinsichtlich kndigungsfristen damalige gesetzliche regelung abs bgb wrtlich sinngem wiedergeben bestandsschtzenden bergangsvorschrift art abs egbgb abs satz erfasst gilt unabhngig davon dispositive gesetzliche regelung kndigungsfristen laufenden vertragstext sinngem wiedergegeben vereinbarung ber geltung gesetzlichen kndigungsfristen vorformulierten vertragstext verweisung funote konkretisiert kndigungsfristen abs bgb sinngem wiedergegeben senatsurteile mrz viii zr njw viii zr wum vertragsgestaltung kndigungsfristen abs bgb gesetzlichen regelung losgelsten vertraglichen geltungsgrund erhalten senatsurteile mrz aao ii bb vereinbarung ber geltung damaligen gesetzlichen kndigungsfrist fr beklagten zwlf monate betrug mietverhltnis bereits seit mehr zehn jahren bestanden abs satz bgb enthlt mietvertrag jedoch berufungsgericht mietvertrags einschlielich funote enthaltene formularklausel begrnden dahin verstanden parteien vertragliche vereinbarung ber dauer kndigungsfristen getroffen beanstandet revision recht dargetan setzt vertragliche vereinbarung ber einhaltung zeitpunkt vertragsschlusses geltenden gesetzlichen fristen voraus parteiwillen aufgenommen hierdurch gesetzlichen regelung losgelsten vertraglichen geltungsgrund erhalten vgl senatsurteil bghz urteile mrz aao revision zutreffend aufzeigt fall auslegung klausel berufungsgericht unterliegt uneingeschrnkten revisionsgerichtlichen berprfung vgl bghz mietvertrag einschlielich funote enthaltene regelung kndigungsfristen hnlicher form ber bezirk berufungsgerichts hinaus formularmietvertrgen verwendet vgl lg berlin ge allgemeine geschftsbedingungen objektiven inhalt typischen sinn einheitlich auszulegen verstndigen redlichen vertragspartnern abwgung interessen normalerweise beteiligten verkehrskreise verstanden wobei verstndnismglichkeiten durchschnittlichen vertragspartners verwenders zugrunde legen st rspr vgl bghz nachw gem mietvertrags gesetzlichen kndigungsfristen fr beide vertragsparteien verbindlich sicht verstndigen juristisch vorgebildeten mieters folgt hieraus zeitpunkt vertragsschlusses geltenden gesetzlichen fristen abs bgb falle nderung gesetzes bestand sollen ergibt vorgedruckten funote vertrags damaligen gesetzlichen kndigungsfristen sinngem wiedergegeben funotentext jedoch dahin verstehen genannten fristen gesetzlichen regelung losgelsten vertraglichen geltungsgrund erhalten sollen funote kndigungsfristen zusatz gesetzlich vorgesehenen kndigungsfristen betragen fr wohnraum zt vorangestellt zusatz zt zeit deutlich nachfolgende benennung damaligen gesetzlichen kndigungsfristen laufenden vertragstext konkretisierende eigenstndige regelung getroffen falle nderung gesetzlichen kndigungsfristen bestand htte vgl lg berlin ge schach ge fr vergleichbare funote zusatz derzeit sicht verstndigen mieters enthlt funote vielmehr lediglich informatorischen hinweis zeitpunkt vertragsschlusses geltende zusatz zeit deutlich macht vernderliche gesetzliche regelung mietvertrags einschlielich funote daher lesen kndigende vertragspartei zeitpunkt kndigung geltenden gesetzlichen kndigungsfristen einzuhalten zusatz zeit unterscheidet vorgedruckte funote regelungen bisher ergangenen entscheidungen senats zugrunde lagen aufgrund einschrnkungslosen wiedergabe gesetzlichen fristen konkretisierung laufenden vertragstexts entsprechenden bindungswillen mietvertragsparteien auszugehen urteile mrz aao zeitpunkt kndigung beklagten galt mehr funote mietvertrags genannte kndigungsfrist gem abs satz bgb zwlf monaten mietdauer mehr zehn jahren vertrags einzuhaltende gesetzliche kndigungsfrist richtete vielmehr abs satz bgb kndigungen anzuwenden ab september zugehen vgl art abs nr egbgb beklagten konnten mietverhltnis daher frist drei monaten abzglich sogenannten karenzzeit drei werktagen kndigen berufungsurteil stellt bisher getroffenen feststellungen berufungsgerichts grnden richtig dar zpo wrde voraussetzen kndigungsschreiben beklagten januar klger vorgetragen erst dritten werktag mrz zugegangen abs satz bgb fall wre kndigung gem abs satz bgb juni wirksam geworden berufungsgericht zeitpunkt zugangs kndigung jedoch bislang feststellungen getroffen rechtsstandpunkt folgerichtig offen gelassen kndigungsschreiben beklagten beweisantritt vorgetragen klger dritten werktag februar rechtzeitig wahrung kndigungstermins april zugegangen iii revision beklagten berufungsurteil daher aufzuheben sache weiterer feststellungen bedarf neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen abs abs satz zpo dr deppert ball wiechers dr leimert dr wolst vorinstanzen ag dsseldorf entscheidung lg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet oktober preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs satz nr abs abs satz bgb abs anordnung verfgungsbeschrnkungen erffnungsverfahren hindert erwerb zuvor abgetretenen erst anordnung entstandenen forderung insolvenzschuldners anschluss bghz bgh urteil oktober ix zr olg kln lg kln ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr kayser prof dr gehrlein dr fischer grupp fr recht erkannt revisionen klgers beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln april zurckgewiesen kosten revisionsverfahrens tragen klger hlfte gerichtskosten auergerichtlichen kosten beklagten beklagte hlfte gerichtskosten hlfte auergerichtlichen kosten klgers brigen findet kostenerstattung statt rechts wegen tatbestand klger verwalter insolvenzverfahren ber vermgen gmbh co kg folgenden schuld nerin schuldnerin fhrte autohaus kraftfahrzeuge beklagten rechtsnachfolgerin ag vertrieb einkaufsfinanzie rung bediente schuldnerin beklagten derzeitigen knftigen forderungen ag jahr geschlossenen rahmenvertrag sicherung abtrat forde rungen schuldnerin insbesondere gutschriften fr garantie kulanzleistungen nachlssen boni entstanden erfasste rechtsvorgngerin beklagten vereinbarungsgem verrechnungskonto verbindlichkeiten schuldnerin warenlieferungen grnden eingestellt wurden juni beantragte schuldnerin erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen beschluss insolvenzgerichts gleichen tag wurde klger vorlufigen insolvenzverwalter bestellt angeordnet verfgungen schuldnerin zustimmung vorlufigen insolvenzverwalters wirksam unmittelbar danach setzte klger beklagten bestellung kenntnis juli erstellte beklagte kontoabschluss guthaben schuldnerin auswies klger forderte beklagte schreiben juli betrag auszuzahlen beklagte berwies guthaben jedoch juli beklagte beschluss august wurde insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin erffnet klger insolvenzverwalter bestellt klger beklagten gesamtschuldner zahlung nebst zinsen anspruch genommen landgericht klage beklagte abgewiesen beklagte hauptsache antragsgem verurteilt berufungen klgers beklagten blieben erfolg berufungsgericht zugelassenen revisionen erstrebt klger verurteilung beklagten beklagte vollstndige abweisung klage entscheidungsgrnde beide revisionen bleiben erfolg revision klgers berufungsgericht urteil wm verffentlicht gemeint beklagte sei klger gegenber mehr auszahlung guthabens verpflichtet zahlung beklagte schuld befreit worden sei dabei angenommen kontokorrentabschluss juli schuldnerin klger schreiben juli anerkannt worden sei sei abstrakte saldoforderung schuldnerin hhe guthabens entstanden forderung beklagte aufgrund vorausabtretung wirksam schuldnerin erworben sei forderung erst anordnung zustimmungsvorbehalts entstanden genge schuldnerin zeitpunkt abschlusses vorausabtretung verfgungsmacht beschrnkt sei ausfhrungen halten angriffen revision klgers stand revision nimmt globalzession ursprnglich wirksam konto schuldnerin beklagten laufender rechnung hgb gefhrt wurde forderung auszahlung guthabens konto juli abstrakte saldoforderung entstand allerdings revisionsverhandlung ansicht vertreten saldoforderung sei sogleich kontokorrentgebunden deshalb abtretbar findet feststellungen berufungsgerichts kei ne sttze unzutreffend auffassung revision beklagte saldoforderung wegen zuvor angeordneten verfgungsbeschrnkung abs nr inso mehr erwerben knnen senat urteil mrz bghz auffassung vertreten anordnung veruerungsverbots abs satz ko verbindung bestellung sequesters wirksamen erwerb zuvor abgetretenen erst danach entstandenen forderung zessionar hindere begrndung ausgefhrt verfgungsbefugnis zedenten msse zeitpunkt entstehens forderung mehr vorliegen genge beim letzten teilakt verfgung vorgelegen abtretung zuknftigen forderung enthalte bereits merkmale denen bertragungstatbestand bestehe entstehen forderung gehre sogar rechtsgrund fr gelegt sei bgh aao zweck sequestration verbundenen veruerungsverbots ko rechtfertige vorausverfgung zeit davor erst anordnung manahmen auswirke entgegen grundstzen hinfllig anzusehen bgh aao ff urteil schrifttum teil zustimmung gefunden strner bormann lm ko nr henckel ewir marotzke jr bode wub vi ko herchen ewir nunmehr bork fs kirchhof kritik erfahren eckardt zip ff hsemeyer zzp ff mnchkomm inso ott vuia aufl rn mnchkomm inso haarmeyer aao rn jaeger gerhardt inso rn hk inso kirchhof aufl rn uhlenbruck inso aufl rn peschke insolvenz girokontoinhabers autoren urteil sei zumindest anwendungsbereich insolvenzordnung folgen fk inso schmerbach aufl rn hmbkomm inso schrder aufl rn einschrnkend olg dresden zinso olg naumburg zinso senat hlt rechtsprechung wonach verfgungsbefugnis beim abschluss verfgungstatbestands notwendig jedoch eintritt verfgungserfolgs vorliegen geltung insolvenzordnung fest vgl bgh urt september ix zr aa regelmig fllt rechtserwerb verfgungserfolg letzten akt verfgungstatbestandes zusammen tritt rechtsnderung einigkeit ber rechtsbergang unbeweglichen gegenstnden eintragung grundbuch abs bgb bertragung beweglicher sachen erlangung unmittelbaren bgb mittelbaren besitzes bgb abtretung herausgabeanspruchs bgb abtretung bestehenden forderung bereits einigung bgb rechtssatz wonach verfgungsmacht verfgenden zeitpunkt rechtserwerbs vorliegen etwa mnchkomm bgb schramm aufl rn palandt heinrichs bgb aufl rn trifft fllen ausnahmeregelung bgb besttigt verhlt verfgung ber knftige forderungen gesetzlich geregelt allgemeiner meinung gengt tatbestand verfgung abtretung bestehender forderungen einigung beteiligten bergang rechts vollzieht jedoch erst forderung entsteht bgh urt mrz ix zr njw verfgungstatbestand ver fgungserfolg fallen daher ausnahmsweise auseinander vgl staudinger busche bgb neubearbeitung rn bezug verfgungsbefugnis verfgungstatbestand fhrt ergebnis beschrnkungen befugnis bereits erfolgter einigung ber abtretung unschdlich bb einwand vorauszession knne verfgungsbefugnis zeitpunkt abtretung abgestellt verfgungsmacht immer verfgung betroffene recht beziehe deshalb sinnlos sei solange recht existiere eckardt aao bercksichtigt besonderheiten vorauszession hlt fr zulssig gesetz geht hiervon beispielsweise bgb zeigt kauf nehmen sowohl einigung verfgungsmacht knftiges gegenwrtig bestehendes recht beziehen gleichwohl anerkannt einigkeit ber rechtsbergang entstehen forderung fortbestehen palandt grneberg aao rn staudinger busche aao rn entsprechendes fr verfgungsmacht gelten cc genannten besonderheiten vorauszession erlauben verfgung nichtberechtigten ber bereits bestehendes recht gleichzustellen abs satz fall bgb setzt voraus verfgende gegenstand verfgung erwirbt verfgungsmacht erlangt konvaleszenz gegenber verfgende vorauszession bereits seite erforderliche fr rechtsbergang getan regelung konvaleszenz deshalb geschlossen abtretung knftiger forderungen msse verfgungsbe fugnis zeitpunkt entstehens forderung vorliegen eckardt aao dd schlielich lassen entstehungsgeschichte bgb bgb entscheidenden argumente ableiten bork fs seiler regelung bgb vorausverfgung bisherigen eigentmers ber miete fr bestimmte zeit bereignung grundstcks wirksam bleibt mag vorstellung beruhen regelung vorausverfgung eigentumsbertragung fr folgezeit wirkung verloren htte protokolle kommission fr zweite lesung entwurfs bgb mugdan materialien bd ii mietforderungen stehen eigentmerwechsel vorneherein neuen eigentmer abs bgb vorausabtretungen bisherigen eigentmers erfasst richtigem verstndnis forderungen betrifft abtretung zedenten zustehen wrden fall nachtrglichen verfgungsbeschrnkung geht deshalb regelungszusammenhang insolvenzordnung rechtfertigt beurteilung derjenige konkursordnung vgl schon bghz rn aa insolvenzgericht schuldner erffnungsverfahren allgemeines verfgungsverbot auferlegen anordnen verfgungen schuldners zustimmung vorlufigen insolvenzverwalters wirksam abs satz nr inso fr fall schuldner verfgungsbeschrnkung verstt verweist abs inso inso verfgungen anordnung verfgungsbeschrn kung danach unwirksam spricht dafr fall vorauszession zeitpunkt abtretung zeitpunkt entstehens forderung abzustellen htte entstehen forderung zeitpunkt rechtserwerbs mageblich sollen htte nher gelegen abs inso inso verweisen norm erklrt erwerb rechten gegenstnden insolvenzmasse erffnung insolvenzverfahrens fr unwirksam beispiel fr rechtserwerb gesetzgeber fall vorausverfgung genannt btdrucks inso erffnungsverfahren jedoch weder kraft gesetzlicher verweisung analog anwendbar bghz rn bb bundesgerichtshof vergangenheit entgegen hinweis kirchhofs hk inso aao fr insolvenzrechtlichen wirkungen vorausabtretungen allgemein zeitpunkt entstehens abgetretenen forderungen abgestellt fr anfechtungsrecht bghz rn bgh urt januar ix zr zip ii fr auslegung ko inso bghz rn bgh urt januar iv zr wm abweichenden beurteilung rahmen inso steht entgegen cc schlielich unabweisbares bedrfnis erkennen rechtserwerb zessionars fllen art vorschrift inso unterstellen somit scheitern lassen angemessener schutz brigen insolvenzglubiger mglichkeit erreicht abtretung abs satz nr inso anzufechten hk inso kayser aufl rn brigen knnte fortdauer einziehungsbefugnis zedenten falle stillen sicherungszession bghz bgh urt april ix zr nzi weiterveruerungsermchtigung verlngerten eigentumsvorbehalt gerechtfertigt zessionar vorbehaltsverkufer ausgleich insolvenzfestes recht eingezogenen forderung veruerungserls zuwachsen wrde mnchkomm inso ganter aufl rn entgegen ansicht revision klage beklagte gesichtspunkt insolvenzanfechtung begrndet senat entschieden insolvenz zedenten sowohl zessionar schuldner abgetretenen forderung anfechtungsgegner anspruch genommen knnen zedent obliegende leistung drittschuldner erbringt dadurch abgetretene forderung nachtrglich werthaltig macht bgh urt november ix zr wm rn gilt jedoch sofern jeweiligen anspruchsvoraussetzungen vorliegen bgh aao rn daran fehlt verhltnis klger beklagten deckungsanfechtung inso setzt rechtshandlung voraus insolvenzglubiger sicherung befriedigung gewhrt ermglicht handelte anerkenntnis saldos verrechnungskonto konto wies guthaben zugunsten insolvenzschuldnerin anerkenntnis guthabens betraf beklagte insolvenzglubigerin schuldnerin gewhrte sicherung befriedigung knnte beurteilung allenfalls ausfallen soweit anerkannte saldierung forde rungen beklagten erfllt wurden gegenstand klage klger macht verrechnung forderungen beklagten getilgte guthaben schuldnerin verrechnung verbleibende guthaben geltend ii revision beklagten berufungsgericht beklagte fr verpflichtet gehalten beklagten erlangten betrag abs inso klger auszukehren abs satz nr inso anfechtbarer weise erlangt anfechtung unterliege werthaltigmachen voraus beklagte abgetretenen forderung kontoabschluss nachfolgende anerkenntnis schuldnerin hlt ergebnis rechtlicher nachprfung stand erffnungsantrag erfolgte auszahlung guthabens insolvenzschuldnerin verrechnungskonto beklagte benachteiligte insolvenzglubiger beklagte vorauszession insolvenzfestes recht guthaben erlangt insolvenzfestes absonderungsrecht lsst vorausabtretung herleiten abtretung bezglich saldoforderung verrechnungskonto abs satz nr inso anfechtbar gesichtspunkt werthaltigmachens ankommt abtretung erst erffnungsantrag wirksam wurde mageblich insoweit wegen abs inso zeitpunkt saldoforderung aufgrund erkenntnisses saldos entstand revision beklagten meint zeitpunkt einzelnen kontokorrent eingestellten kausal forderungen entstanden wegen kontokorrentbindung selbstndig abtretbar bghz verschafften beklagten gesicherte rechtsstellung vgl bgh urt dezember ix zr zip rn schuldnerin vorlufiger insolvenzverwalter beklagte konnten nmlich weitere verfgungen innerhalb laufenden kontokorrents guthaben schuldnerin beseitigen entstehen kontokorrent eingestellten einzelforderungen beurteilung anfechtbarkeit deshalb angeknpft kausale saldoforderung rede steht vgl fr prfung unwirksamkeit inso fall bgh urt juni ix zr wm rn umso mehr gilt fr abstrakten schuldsaldo rechtsgrund einzelforderungen kontokorrents anerkenntnis kontoabschlusses erwerb abstrakten saldoforderung beklagte verkrzte aktivmasse benachteiligte dadurch brigen insolvenzglubiger entgegen ansicht revision handelte dabei anfechtungsrechtlich neutralen austausch sicherheit beklagte entstehen abstrakten saldoforderung wegen bestehenden kontokorrentbindung gesicherte rechtsposition ganter kayser fischer gehrlein grupp vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zb vi zb april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs abs rechtsanwalt versendung fristgebundener schriftstze per telefax organisatorische vorkehrungen sicherzustellen telefaxnummer angeschriebenen gerichts verwendet gehrt anweisung bropersonal sendebericht ausgewiesene faxnummer ausdruck zuordnung angeschriebenen gericht berprfen macht beschwerdefhrer geltend anspruch rechtliches gehr sei gerichtliche versumnisse zusammenhang richterlichen hinweispflicht verletzt worden darzustellen entsprechenden hinweis reagiert insbesondere einzelnen vorgetragen htte vorgegangen wre mangels richterlichen hinweises zunchst unterbliebene ergnzung wiedereinsetzungsgesuch begrndenden vortrags glaubhaftmachung dabei ablauf fristen abs zpo rechtsbeschwerdeverfahren erfolgen ergibt ergnzungsbedrftigkeit grnden angefochtenen entscheidung ergnzung grundstzlich innerhalb frist fr rechtsbeschwerdebegrndung vorzunehmen bgh beschluss april vi zb vi zb olg koblenz lg koblenz ecli de bgh bvizb vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter galke richterin pentz richter offenloch richterin dr roloff richterin mller beschlossen rechtsbeschwerden klgers beschlsse zivilsenats oberlandesgerichts koblenz dezember januar kosten klgers unzulssig verworfen gegenstandswert fr beide rechtsbeschwerdeverfahren betrgt insgesamt grnde klger nimmt beklagten ersatz materieller immaterieller schden rztlichen behandlung anspruch landgericht beklagten zahlung schmerzensgeldes hhe verurteilt klage brigen abgewiesen juli zugestellte urteil klger rechtzeitig berufung eingelegt berufungsgericht berufungsbegrndungsfrist antrag klgers zweimal zuletzt november verlngert november datierte berufungsbegrndung ging beim berufungsgericht dezember hinweis vorsitzenden berufungsgerichts berufungsbegrndung sei versptet eingereicht worden klger de zember beantragt insoweit wiedereinsetzung vorigen stand gewhren begrndung antrags klger wesentlichen ausgefhrt zuverlssige sorgfltige rechtsanwaltsfachangestellte prozessbevollmchtigten frau vergangenheit keinerlei beanstandungen anlass gegeben berufungsbegrndung november per telefax berufungsgericht bermitteln anschluss sei jedoch belegt daraufhin sei zunchst telefax rechtsanwaltskanzlei versandt worden anschlieende nochmalige bermittlungsversuch berufungsgericht sei vermeintlich erfolgreich tatschlich sei indes faxnummer berufungsgerichts diejenige unmittelbar zuvor kontaktierten rechtsanwaltskanzlei eingegeben worden somit anstelle berufungsgerichts berufungsbegrndung erhalten kanzlei prozessbevollmchtigten klgers bestehe generelle anweisung faxnummer faxabsendung richtigkeit berprfen wiedereinsetzungsantrag eidesstattliche versicherung frau beigefgt kontrolle versendung berufungsbegrndung heit nachdem computer korrekte versendung gemeldet berprft seiten versendet wurden nochmalige kontrolle faxnummer mehr nachvollziehbaren grnden unterblieben angefochtenen beschluss dezember berufungsgericht beantragte wiedereinsetzung vorigen stand abgelehnt begrndung wesentlichen ausgefhrt rechtzeitig eingegangene wiedereinsetzungsgesuch sei sache erfolg sei glaubhaft gemacht klger verschulden gehindert sei berufung rechtzeitig begrnden vielmehr stnden versum nisse prozessbevollmchtigten raum klger gem abs zpo zurechnen lassen msse sei anwaltliche dienstanweisungen gewhrleisten kontrollierte flchtigkeiten schtzende eingabe faxnummer erfolge verwechslungsgefahr beim nummernabruf elektronischen zwischenablage organisatorisch vorzubeugen fr derartige anweisung sei ersichtlich darber hinaus msse sichergestellt nummernausdruck versendeprotokoll inhaltliche richtigkeit berprft mgliche vorab unerkannte fehler aufzudecken klger richtung vorgetragen eingereichten eidesstattlichen versicherungen erschliee einschlgige organisatorische vorgabe existiert htte angefochtenen beschluss januar berufungsgericht sodann verweis ablehnung wiedereinsetzung berufung unzulssig verworfen berufung innerhalb verlngerten berufungsbegrndungsfrist begrndet worden sei beide beschlsse wendet klger rechtsbeschwerden ii rechtsbeschwerden erfolg statthaft abs satz abs satz nr abs satz zpo insbesondere gesondert ergangenen beschlsse ber ablehnung wiedereinsetzung einerseits verwerfung berufung unzulssig andererseits gesondert anzufechten senatsbeschluss april vi zb njw bgh beschluss januar zb mdr rn unzulssig voraussetzungen abs zpo rechtsbeschwerde berufung unzulssig verwerfenden beschluss gewahrt mssen senatsbeschluss dezember vi zb njw rn mwn erfllt entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr zpo erforderlich insbesondere verletzen angefochtenen beschlsse anspruch klgers gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg rechtsstaatsprinzip vgl bverfg njw mwn zutreffend geht berufungsgericht davon klger glaubhaft gemacht verschulden prozessbevollmchtigen fristversumung klger abs zpo zuzurechnen vorliegt stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs rechtsanwalt versendung fristgebundener schriftstze per telefax organisatorische vorkehrungen sicherstellen telefax nummer angeschriebenen gerichts verwendet senatsbeschlsse mrz vi zb versr rn juni vi zb versr rn september vi zb versr rn bgh beschluss mrz xii zb famrz rn berufungsgericht anforderungen diesbezgliche anwaltliche sorgfaltspflicht insoweit berspannt gesonderte anwaltliche dienstanweisungen sowohl hinsichtlich kontrollierten flchtigkeiten schtzende eingabe faxnummer darber hinaus hinsichtlich nachtrglichen kontrolle eingegebenen faxnummer inhaltliche richtigkeit verlangt gengt insoweit weisung sichergestellt rechtzeitige kontrolle etwaige fehler eingabe faxnummer aufgedeckt insoweit berufungsgericht zutreffend gefordert anweisung prozessbevollmchtigten bropersonal fordern wonach sendebericht ausgewiesene faxnummer ausdruck zuordnung angeschriebenen gericht berprfen senatsbeschlsse mrz vi zb aao juni vi zb aao september vi zb aao bgh beschlsse august xii zb versr rn mrz xii zb aao beanstanden feststellung berufungsgerichts klger bestehen anweisung vorgetragen entgegen abs satz zpo glaubhaft gemacht aa frage wiedereinsetzung begrndenden tatsachen sinne abs satz zpo glaubhaft gemacht bestimmt zpo entwickelten grundstzen danach gengt geringerer grad richterlichen berzeugungsbildung behauptung glaubhaft gemacht sofern berwiegende wahrscheinlichkeit dafr besteht zutrifft feststellung berwiegenden wahrscheinlichkeit unterliegt grundsatz freien wrdigung gesamten vorbringens bb berufungsgericht angefochtenen beschluss dezember anforderungen berspannt glaubhaftmachung wiedereinsetzung stellen entgegen auffassung rechtsbeschwerde verhlt wiedereinsetzungsantrag beigefgte eidesstattliche versicherung rechtsanwaltsfachangestellten bestehen inhalt anwaltlichen anweisung berprfung gewhlten faxnummer angabe versicherung nochma lige kontrolle faxnummer mehr nachvollziehbaren grnden unterblieben sei lsst darauf schlieen angestellte kontrolle blicherweise vorgenommen darauf diesbezgliche anwaltliche anweisung bestand anforderungen rechtsprechung entsprach vgl senatsbeschluss juni vi zb aao rn darber hinaus rechtsbeschwerden erhobene gehrsrge wonach ablehnung wiedereinsetzung mangels glaubhaftmachung anweisung vorherigen hinweis berraschend sei greift dabei dahinstehen diesbezglicher hinweis gem zpo angezeigt wre anwaltlich vertretenen klger htte aufdrngen mssen vorgelegten eidesstattlichen versicherungen vortrag mageblichen anwaltlichen anweisung erfassten gerichtlichen hinweises bezug unvollstndigkeit glaubhaftmachung bedurft htte blick darlegungen rechtsbeschwerden ersichtlich angefochtenen entscheidungen angeblichen grundrechtsverletzung beruhen geht gerichtliche versumnisse zusammenhang richterlichen hinweispflicht beschwerdefhrer darzustellen entsprechenden hinweis reagiert insbesondere einzelnen vorgetragen htte vorgegangen wre vgl bgh beschluss februar xi zr njw rr urteil oktober iii zr njw rn beschluss mai iv zb juris rn mangels richterlichen hinweises zunchst unterbliebene ergnzung wiedereinsetzungsgesuch begrndenden vortrags glaubhaftmachung dabei ablauf fristen abs zpo rechtsbeschwerdeverfahren erfolgen vgl bgh beschlsse september ivb zb versr mai vii zb njw mai xii zb njw rn mrz xii zb famrz rn mrz vii zb njw rr rn januar viii zb wum rn dezember zb njw rn ergibt ergnzungsbedrftigkeit grnden angefochtenen entscheidung ergnzung grundstzlich innerhalb frist fr rechtsbeschwerdebegrndung vorzunehmen daran fehlt rechtsbeschwerdebegrndungen klger vorgetragen richterlichen hinweis berufungsgerichts erneut klargestellt htte anweisung kontrolle faxnummer gegeben gelegenheit gehabt htte eidesstattliche versicherung frau einzugehen dadurch vortrag versicherung przisieren gleichklang schriftstzlichen vortrag hinzuweisen ausweislich grnde angefochtenen entscheidungen schriftstzlichen vortrag bestehen anweisung fehlt glaubhaftmachung insoweit schriftstzlichen vortrag zurckbleibt htte vervollstndigung glaubhaftmachung bedurft beispielsweise vorlage ergnzenden eidesstattlichen versicherung brovorsteherin angestellten vorlage rechtsbeschwerdeverfahren weder erfolgt angeboten angekndigt worden entscheidung rechtsbeschwerdegerichts schlielich deshalb sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich berufung unzulssig verwerfenden beschluss berufungsgerichts januar klger berufungsverfahren gestellten sachantrge nher bezeichnet mssen gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs beschlsse rechtsbeschwerde unterliegen fr entscheidung mageblichen sachverhalt wiedergeben wobei rechtsmittel verfolgte rechtsschutzziel deutlich anderenfalls gesetz erforderlichen grnden versehen schon deshalb aufzuheben vgl senat beschlsse november vi zb juris rn mrz vi zb njw rn april vi zb njw rr rn jeweils mwn erforderlich tatschlichen feststellungen jeweils gebotene rechtliche berprfung beschlusses rechtsbeschwerdegericht ermglichen vgl senat beschlsse november vi zb aao mrz vi zb aao april vi zb aao fall berufung unzulssig verwerfenden beschluss januar hinsichtlich rechtsschutzziels ausgefhrt klger berufung urteil wendet klage abgesehen verurteilung zahlung schmerzensgeldes abgewiesen worden zugleich hinsichtlich erstinstanzlichen klageantrags tatbestand landgerichtlichen urteils verwiesen beschluss enthlt ferner verweis berufungsbegrndung berufungsantrge enthalten fr entscheidung ber allein magebliche frage berufungsgericht berufung recht wegen versumung berufungsbegrndungsfrist unzulssig verworfen weitere konkretisierung rechtsschutzziels wrtliche sinngeme wiedergabe berufungsantrge erforderlich vribgh galke urlaubsbedingt ortsabwesend deshalb unterschriftsleistung gehindert pentz offenloch pentz roloff mller vorinstanzen vi zb lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung vorinstanzen vi zb lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen ausbeuterischer zuhlterei strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung september sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof prof dr krehl dr eschelbach richterin bundesgerichtshof dr ott richter bundesgerichtshof zeng bundesanwalt beim bundesgerichtshof staatsanwltin beim bundesgerichtshof verfgung staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft verhandlung bekanntgabe verkndung rechtsanwalt verhandlung verteidiger angeklagten rechtsanwalt verhandlung vertreter nebenklgerin justizangestellte verhandlung justizangestellte verkndung urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts kassel februar soweit mitangeklagte betrifft soweit beide angeklagten ver urteilt worden feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen revision nebenklgerin vorge nannte urteil verworfen nebenklgerin kosten rechtsmittels angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen ausbeuterischer hlterei zwei tateinheitlich zusammentreffenden fllen davon fall tateinheit dirigistischer zuhlterei weiteren fall tateinheit schwerem menschenhandel zweck sexuellen ausbeutung vorstzlicher krperverletzung fall urteilsgrnde sowie wegen versuchten schweren menschenhandels zweck sexuellen ausbeutung tat einheit gefhrlicher krperverletzung fall urteilsgrnde gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt angeklagte wegen beihilfe ausbeuterischen zuhlterei tateinheit dirigistischer zuhlterei freiheitsstrafe sechs monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt brigen landgericht beide angeklagten freigesprochen revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rgt sachrge erfolg aufhebung erfasst verurteilung nichtrevidierenden mitangeklagten rge verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision nebenklgerin teilfrei spruch beider angeklagten wendet unbegrndet revision angeklagten begrndet verurteilung angeklagten liegen folgende feststellungen landgerichts zugrunde angeklagte mitangeklagten befreundet ei ner wohnung ersten stock hauses sch nachging mrz bezog geschdigte prostitution zimmer zwei ten stock ging veranlassung frau namens ebenfalls prostitution angeklagte zwischenzeitlich beschlossen gewerblicher zimmervermieter bettigen besprach vermieter hauses wohnung ersten weitere vierten stock hauses anzumieten plante einzelnen zimmer wohnungen selbstndig prosituierte unterzuvermieten deren smtliche einknfte nehmen gutdnken geld eigenbedarf zuzuweisen berwiegenden teil einknfte fr verwenden umsetzung plans kaufte angeklagte geschdigte fr ab einigte geschdigten ab mrz wohnung ersten stock arbeiten dafr hlfte einnahmen angeklagten abgeben geschdigte nahm arbeit mrz april smtlichen einnahmen mitangeklagten bergeben gelder jeweils angeklagten weiterleitete preise bezglich art dauer sexuellen dienstleistungen vorgegeben geschdigte berblick ber einnahmen konnte weder lesen schreiben rechnen sowie deutsche sprache beherrschte rudimentr genannten zeitraum berwies hilfe angeklagten drei gelegenheiten familie feststellbaren zeitpunkt whrend aufenthalts geschdigte lust mehr haus sch arbeiten angeklagte teilte daraufhin erst gehen knne geld fr bezahlt abgearbeitet knne allerdings schwester weiterarbeiten schicken schwester geschdigten ablehnte blieb geschdigte sch wei teren feststellbaren zeitpunkt schlug angeklagte geschdigte min destens flachen hand gesicht schubste wand trat verdacht hegte liefere gesamten verdienst ab april unterschrieb geschdigte untermietvertrag tagesmietpreis fr zimmer weiteren vertrag erklrte angeklagten schulden umsetzung plans kaufte angeklagte geschdigte st bislang haus prostitution nachging weiteren person geschdigte bezog mrz zimmer ersten stock hauses sch ging jedenfalls drei tage lang prostitution gesamten einnahmen mitangeklagten angeklagten bergeben gelder weiterleitete mrz wurde gesch digten schwangerschaft festgestellt verbrachte wechselnder aufsicht mitangeklagten schdigten nebenklgerin ge zwei tage krankenhaus rckkehr weiger te prostitution nachzugehen angeklagte verlangte weiterarbeit verbot folgezeit haus verlassen mitangeklagte nebenklgerin berwachten april unterzeichnete darlehnsvertrag ber april untermietvertrag tagesmietpreis fr zimmer april erfolgten schwangerschaftsabbruch floh geschdigte angeklagten zurckbrachte april gelang geschdigten wiederum flucht angeklagte sprte brachte zurck anwesenheit mitangeklagten geschdigten sowie nebenklgerin schlug geschdigte st zeugin faust boden gegangen trat schuhen klar haus bleiben prostitution nachzugehen verprgeln gegenwart frauen diente eindrucksvoll deutlich passieren weglaufen vertraglichen verpflichtungen gegenber erfllen wrden spter ging angeklagte geschdigten nebenzimmer prgelte gemeinsam hinzugerufenen zeugen handlungen nachteil geschdigten st landgericht tateinheitlich begangene ausbeuterische dirigistische zuhlterei abs nr stgb fall sowie versuchten schweren menschenhandel zweck sexuellen ausbeutung abs satz abs nr stgb tateinheit gefhrlicher krperverletzung abs nr fall gewertet handlungen nachteil geschdigten landgericht tateinheitlich begangene ausbeuterische zuhlterei abs nr stgb schweren menschenhandel zweck sexuellen ausbeutung abs satz abs nr stgb vorstzliche krperverletzung stgb gewertet tateinheit nachteil geschdigten st fall erfolgten handlungen angenommen ii revision angeklagten sachrge erfolg verfahrensrgen kommt mehr verurteilung ergebnis bestand annahme einzelner tateinheitlich verwirklichter straftatbestnde beanstanden einzelnen ergibt folgendem schuldspruch wegen ausbeuterischer zuhlterei gem abs nr stgb nachteil geschdigten st begegnet rechtlichen bedenken ausbeutung liegt opfer objektiver hinsicht erheblicher teil einnahmen entzogen gravierenden beschrnkung persnlichen wirtschaftlichen bewegungs entscheidungsfreiheit fhrt geeignet opfer lsung prostitution erschweren fischer stgb aufl rdn setzt annahme regelfall feststellungen hhe einnahmen abgaben prostituierten voraus bgh urteil oktober str nstz allerdings steht fehlen exakter feststellungen einnahmen ausgaben verurteilung wegen ausbeuterischer zuhlterei zwingend entgegen prostituierten gesamten einnahmen abgeben mssen gelegentlich geringe summen weiterleitung familie zurckerhalten weiteres ausbeutung sinne abs nr stgb auszugehen vgl senatsurteil juli str nstz mrz str nstz bgh beschluss april str inwieweit zahlungen geschdigten begleichung mietverbindlichkeiten handelte dabei offen bleiben ausbeutung geschdigten bestand jedenfalls darin ungeachtet mglicherweise bestehender konkreter mietverbindlichkeiten tglich gesamten einnahmen angeklagten abgeben mussten annahme dirigistischen zuhlterei lasten nebenklgerin st fall hlt revisionsgerichtlicher berprfung stand rechtlichen wrdigung landgerichts entnehmen variante abs nr stgb ausgegangen feststellungen belegen angeklagte jedenfalls sinn variante abs nr stgb manahmen getroffen geschdigte davon abhalten sollten prostitution aufzugeben erfasst hiervon vorkehrungen opfer entscheidungsfreiheit beeintrchtigen geeignet darauf gerichtet prostitution verbauen bgh beschluss april str stv beschluss november str verhlt urteilsgrnden entnommen nachdem geschdigte wegen blutungen krankenhaus eingeliefert worden befrchtete angeklagte knne weglaufen prostitution aufgeben lie deshalb tagsber mitangeklagten gerin nebenkl nacht geschdigten bewachen geschdigte fhlte manahmen prostitution festgehalten erst rckkehr haus sch weigerte fortan prostitution nachzugehen annahme schweren menschenhandels zweck sexuellen ausbeutung tateinheit vorstzlicher krperverletzung nachteil geschdigten begegnet durchgreifenden rechtlichen beden ken aa hinblick nachteil geschdigten abge urteilte vorstzliche kperverletzung begegnet schon feststellungen zugrunde liegende beweiswrdigung durchgreifenden rechtlichen bedenken beweiswrdigung grundstzlich sache tatgerichts revisionsgerichtlichen berprfung unterliegt tatgericht dabei rechtsfehler unterlaufen fall beweiswrdigung widersprchlich st rspr vgl bgh urteil mrz str nstz rr urteil januar str nstz rr urteil dezember str njw landgericht sttzt feststellung angeklagte geschdigte mindestens flachen hand gesicht schlug wand schubste trat allein gestndige einlassung angeklagten ua widerspricht wiedergabe rahmen beweiswrdigung geschilderten einlassung angeklagten krperverletzung nachteil nebenklgerin digten st gesch eingerumt brigen ausdrcklich erklrt ausnahme zwei eingestandenen flle frauen geschlagen ua bb verurteilung angeklagten wegen schweren menschenhandels gem abs satz abs nr stgb lasten geschdigten begegnet sachlich rechtlichen bedenken dabei schon nachzuvollziehen warum strafkammer abs stgb voraussetzungen feststellungen zudem belegt neben ausgeurteilten schweren menschenhandel abs stgb angewandte vorschrift erwhnt abs stgb qualifikation abs stgb eigenstndiger straftatbestand abs stgb unabhngigen voraussetzungen brigen landgericht rahmen rechtlichen wrdigung schon erkennen lassen variante abs nr stgb ausgegangen tatbestandlichen voraussetzungen abs nr stgb indes variante belegt angeklagte geschdigte nher bekannten zeitpunkt gesicht geschlagen geschubst getreten insofern gewalt sinne abs nr stgb angewandt ungeachtet fr feststellung strafkammer zuvor ausgefhrt schon tatsachengrundlage fehlt urteilsgrnden entnehmen geschdigte zeitpunkt prostitution berhaupt aufgeben einschrnken erfolgten schlge daher fortsetzung prostitution veranlassen sollten gewalthandlung erfolgte vielmehr ausdrcklich allein sanktion dafr angeklagte vermutete geschdigte gebe einnahmen vollstndig ab weitere gewalthandlungen drohungen gegenber geschdigten festgestellt soweit april gewalthandlungen geschdigte st geschdigte erfolgten dienten einzuschchtern ebenfalls festge stellt geschdigte prostitution zeitpunkt aufgeben einsatz list sinne abs nr stgb feststellungen strafkammer belegt angeklagte brachte geschdigte berhaupt tuschung aufnahme prostitution rumlichkeiten vorspiegelte msse hlfte einnahmen abgeben verhalten begrndet list sinne abs nr stgb ausschalten widerstands opfers prostitution tuschende machenschaften erfordert lediglich unredliche arglistige schaffen anreizes gegenber person frei fr prostitutionsaufnahme fortsetzung entscheiden gengt verwirklichung verbre chenstatbestands vgl urteil juni str bgh urteil oktober str bghst fischer stgb aufl rn angeklagte geschdigte nher feststellbaren zeitpunkt lust mehr haus sch ar beiten gebracht gleichwohl bleiben mitteilte knne erst gehen geld fr bezahlt abgearbeitet umstand arbeitete belegen jedoch list veranlasste fortsetzung prostitution aufgezeigten mngel fhren aufhebung schuldspruchs wegen schweren menschenhandels tateinheitlicher vorstzlicher krperverletzung nachteil geschdigten hiervon erfasst rechtlich beanstandende tateinheitliche verurteilung angeklagten wegen ausbeuterischer zuhlterei nachteil beider geschdigten sowie wegen dirigistischer zuhlterei nachteil geschdigten st fall urteilsgrnde aufhebung schuldspruchs zwingt aufhebung fr genommen beanstandenden schuldspruchs fall urteilsgrnde wegen versuchten schweren menschenhandels sowie gefhrlicher krperverletzung nachteil geschdigten st insoweit tat einheit fall abgeurteilten ausbeuterischen zuhlterei nachteil geschdigten besteht konkurrenzrechtliche bewertung landgerichts demgegenber tatmehrheit angenommen hlt rechtlicher berprfung stand strafkammer ansatz bedacht angeklagten jeweils verwirklichte dauerdelikt zuhlterei mehrere handlungen teil verschiedener frauen tateinheit verklammern tter zeitgleich mehrere geschdigte rumlichkeiten eingewirkt senatsbeschluss august str bghst senatsurteil juli str nstz rr dementsprechend ausbeuterische zuhlterei nachteil geschdigten st angeklagte zeitgleich wohnung einwirkte gemeinsam mitangeklagten abkassieren lie zutreffend einheitliche tat gewertet landgericht bedacht zuhlterei minder schweres dauerdelikt nachteil verschiedener frauen begangenen menschenhandel tateinheit verklammern fall abgeurteilte versuchte schwere menschenhandel richtete indes geschdigte st geschdigte gleichzeitig feststellungen diente gegenwart april erfolgte krperliche zchtigung geschdigten st geschdigten deutlich passieren weglaufen vertraglichen verpflichtungen gegenber angeklagten nachkommen wrde tat fand mithin whrend gleichzeitigen anwesenheit beider geschdigten rumlichkeiten statt diente konkret zeitraum mrz april erfolgten ausbeutung geschdigten frdern deren nachteil begangenen ausbeuterischen zuhlterei fall abgeurteilten versuchten schweren menschenhandel tateinheit gefhrlicher krperverletzung lasten geschdigten st besteht daher tateinheit gem stpo erfasst aufhebung schuldspruchs angeklagten fall urteilsgrnde verurteilung revidierenden mitangeklagten geschdigten st wegen beihilfe nachteil erfolgten tateinheitlich begangenen ausbeuterischen dirigistischen zuhlterei revision nebenklgerin teilfreispruch angeklagten unbegrndet anklage angeklagten folgendes last gelegt angeklagte anklagepunkt nebenklgerin gewonnen wohnung prostituierte arbeiten tagesmiete abgabe hlftigen einnahmen vereinbart tatschlich nebenklgerin zeit oktober april gesamten einnahmen hhe rund mitangeklagten weiterleitung angeklagten abgeben ms sen lediglich monatlich seien verblieben furcht gewaltttigkeiten angeklagten wunsch rckzukehren februar geuert anklagepunkt anklage angeklagten darber hinaus last gelegt nebenklgerin mindestens zwei fllen geschlagen schlechten tagen tagesmiete erwirtschaftet landgericht insoweit festgestellt nebenklgerin vorgenannten zeitraum wohnung ersten stock hauses sch prostituierte gearbeitet umfang nebenklgerin ber einnahmen eigenstndig verfgen kn nen wer wann mglicherweise einnahmen partizipiert gericht sicheren feststellungen treffen knnen ebenso wenig stattgefundenen gewaltttigkeiten angeklagte eingerumt nebenklgerin einmalig geschlagen sei zeit ort anlass unbestimmt geblieben angaben nebenklgerin mitangeklagten befreundet sei zusammen berwachung prostituierten bernommen seien zahlreichen stellen widersprchlich bertreibungen gekennzeichnet auffllig sei nebenklgerin vermieden konkrete angaben bestimmten themen zurckhaltend ausweichend geantwortet weshalb angaben insbesondere hinblick erfahrenen schlge angeklagten insgesamt glaubhaft seien ii verfahrensrgen erfolg soweit nebenklgerin rgt vorsitzende wahrnehmung opferrechte verletzt vernehmung wegen verhinderung beistands anwesenheit eingearbeitetem vertreter stattgefunden ersichtlich urteil rechtsfehler beruhen knnte erhobene aufklrungsrge bereits unzulssig bestimmte beweistatsache behauptet teilfreispruch hlt sachlich rechtlicher berprfung stand sieht tatrichter verurteilung ab zweifel berwinden vermag revisionsgericht regel hinzunehmen revisionsgerichtlichen berprfung unterliegt insoweit tatgericht beweiswrdigung rechtsfehler unterlaufen fall beweiswrdigung widersprchlich unklar lckenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungsstze verstt verurteilung erforderliche gewissheit berspannte anforderungen stellt st rspr vgl bgh urteil januar str nstz rr urteil mrz str nstz rr anforderungen freispruch zugrundeliegende beweiswrdigung gerecht strafkammer angeklagten insoweit vorgeworfenen taten vornehmlich aufgrund aussage nebenklgerin enthaltenen urteilsgrnden einzelnen dargestellten widersprchen bertreibungen ergebnis berzeugen knnen beweiswrdigung lsst dabei rechtfehler erkennen bedenken bestehen beweiswrdigung hinblick weitere mgliche krperverletzung angeklagten feststellungen eingerumt nebenklgerin jedenfalls frhjahr flachen hand gesicht geschlagen rcken prostituierten unwahrheiten ber erzhlt ua entsprechendes geschehen mitangeklagte geschildert ua beweiswrdigung hierzu lckenhaft fhrt erfolg revision nebenklgerin angeklagten geschilderte tat zugelassenen anklage kognitionspflicht tatgerichts umfasst gegenstand zugelassenen anklage zwei lasten nebenklgerin erfolgten krperverletzungshandlungen lediglich dahin konkretisiert angeklagte nebenklgerin mindestens zwei fllen geschlagen schlechten tagen tagesmiete erwirtschaftete anklage entnehmen zeit oktober februar stattgefunden fr anklagepunkt angeklagten vorgeworfene tat darber hinaus gehender zeitraum april genannt bezug beiden allein angeklagten vorgeworfenen krperverletzungshandlungen zeit raum anklage eingeschrnkt danach nebenklgerin ab februar eindruck gewaltttigkeiten angeklagten gestanden gewaltttigkeiten angeklagten schildert anklage zweimalige schlagen angeklagten angeklagten eingerumte tat weicht daher sowohl hinblick anlass zeitraum tatschilderung anklage ab braucht vernderung erweiterung tatgeschehens identitt anklage abgeurteilter tat aufzuheben vgl bgh beschluss juni str bghr stpo abs satz tat anklage beschriebene tat unabhngig tatmodalitt merkmalen individualisiert dadurch weiterhin einmaliges unverwechselbares geschehen gekennzeichnet vgl bgh urteil august str bghst urteil mai str beschluss mrz str bghr stpo abs satz tat weitere umgrenzung ange klagten pauschal vorgeworfenen schlagens nebenklgerin enthlt anklage fischer krehl ott eschelbach zeng'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mrz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vizeprsidenten schlick richter dr herrmann wstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klgers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen klger trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert grnde beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausfhrungen grunde liegende prmisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten fr wertschpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt ausgewiesene wert anlage provisionszahlungen beeintrchtigt worden davon ausgegangen provisionen htten investitionen fondsimmobilie geschmlert beschwerde insoweit verfahrensrgen erhoben insbesondere bergangenen sachvortrag klgers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wstmann seiters vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet juni bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bf kwg stgb hlt tter kwg geschfte fr rechtlich zulssig erlaubnispflichtig unterliegt strafrechtlicher sicht verbotsirrtum sinne abs stgb unvermeidbar scheidet haftung abs bgb fortfhrung senatsurteil mai vi zr verffentlicht steht fest ausreichende erkundigung verbotsirrtum unterliegenden tters zustndigen aufsichtsbehrde fehlvorstellung besttigt htte scheidet haftung abs bgb verbindung betreffenden strafgesetz infolge unvermeidbaren verbotsirrtums tter entsprechende erkundigung eingeholt vgl bgh urteil april str nstz bgh urteil juni vi zr lg wrzburg ag wrzburg ecli de bgh uvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter galke richterin pentz richter offenloch richterinnen dr roloff mller fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts wrzburg august zurckgewiesen klgerin trgt kosten revisionsverfahrens einschlielich kosten streithelfers rechts wegen tatbestand parteien streiten schadensersatzansprche fehlgeschlagenen kapitalanlage beklagte mitglied verwaltungsrates ag aktiengesellschaft sitz schweiz ag kaufte kunden kapitallebensversicherungen lie policen ber treuhnder kndigen vereinnahmte versicherern folge ausgezahlten gelder gegenzug verpflichtete kunden gegenber zahlungen ber versicherern kndigung versicherungen kunden leistenden zahlungen liegen erst spteren zeitpunkt erfolgen sollten berwiegende geschftsbetrieb ag erfolgte deutschland sterreich ber erlaubnis kreditwesengesetz kwg verfgte ag zeitpunkt entwicklung geschftsmodells ag klrung frage geschftsmodell erlaubnispflicht kreditwesengesetz unterfllt anwaltlicher hilfe bedient beauftragten rechtsanwlte dabei ergebnis gekommen genehmigung bedrfe november schloss klgerin streithelfer treuhnder bezug zwei lebensversicherungen sogenannten geschftsbesorgungs abtretungsvertrag streithelfer kndigte lebensversicherungen sodann schloss fr klgerin ag april kauf abtretungsvertrag klgerin genannten lebensversicherungen rckkaufswert insgesamt sofortzahlung monaten fllig werdende weitere zahlung ag veruerte sofortzahlung erhielt klgerin weitere zahlungen erfolgten schreiben januar teilte bundesanstalt fr finanzdienstleistungsaufsicht bafin anfrage damaligen rechtsanwalts ag produkt ag klgerin abgeschlossenen geschft entsprach erflle aufgrund bersandten kauf abtretungsvertrag enthaltenen qualifizierten rangrcktritts tatbestand einlagengeschfts sinne abs satz nr kwg weiterem schreiben juli erklrte bafin demgegenber vertrieb genannten produkts erflle tatbestand einlagengeschfts sei somit kwg erlaubnispflichtig klgerin auffassung weder ag beklagte ber durchfhrung geschfte ntige erlaubnis kwg verfgt stehe beklagten schadensersatzanspruch abs bgb kwg begehrt erstattung differenz rckkaufswert lebensversicherungen ag ausgezahlten betrag sowie ersatz entgangenen rendite alternativen kapitalanlage auergerichtlicher rechtsanwaltskosten jeweils nebst zinsen amtsgericht klage abgewiesen landgericht berufung klgerin zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin begehren entscheidungsgrnde berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt knne dahinstehen ag fr vorliegende geschftsmodell trotz vereinbarten rangrcktritts erlaubnis kwg bedurfte schadensersatzanspruch klgerin beklagten abs bgb abs abs nr abs kwg af scheitere jedenfalls daran beklagte unvermeidbaren verbotsirrtum befunden verschulden entfalle halte tter kwg geschfte fr rechtlich zulssig erlaubnispflichtig stelle strafrechtlicher sicht verbotsirrtum stgb dar tat entschuldigt erscheinen lasse unvermeidbar sei unvermeidbarkeit sei dabei anzunehmen tter gengende erkundigungen ber erlaubnispflicht eingezogen vorzugsweise einholung auskunft erlaubnisbehrde beklagte vortragen lassen streitgegenstndlichen vertrge rechtsanwlten entworfen frage vereinbarkeit kwg geprft worden seien beide rechtsanwlte gebiet banken kapitalmarktrechts gebiet vertragsrechts spezialisiert seien seien ergebnis gekommen aufgrund vertraglich vereinbarten qualifizierten rangrcktritts tatbestand erlaubnispflichtigen einlagengeschfts erfllt sei vortrag sei klgerin folge bestritten worden stehe fr kammer fest zugrundeliegenden vertragsklauseln fundierten anwaltlichen prfung unterzogen fr kwg vereinbar erachtet worden seien eingeholten ausknfte beklagte verlassen drfen zumal genannten rechtsanwlten erteilte rechtsauskunft offensichtlich damaligen auffassung bafin bereingestimmt ag januar mitgeteilt gegenstndliche geschftsmodell erlaubnis bedrfe anhaltspunkte dafr beklagte jedenfalls damaligen zeitpunkt htte erkennen knnen mssen auskunft beauftragten rechtsanwlte sptere zustndigen behrde falsch knnten bestnden privatperson knne vorstand sei mehr erwartet rechtskundige zuzuziehen zustzlich zustndige behrde kontaktieren ergebnis rechtlichen prfung wre beklagten unschwer mglich streitgegenstndlichen geschftsabschluss entweder erlaubnis kwg einzuholen falle verweigerung geschft abstand nehmen ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung jedenfalls ergebnis stand grundlage berufungsurteil zugrundeliegenden feststellungen scheidet schadensersatzanspruch klgerin abs bgb abs kwg schon deshalb beklagte unvermeidbaren verbotsirrtum befunden hlt tter kwg geschfte fr rechtlich zulssig erlaubnispflichtig unterliegt stndiger hchstrichterlicher rechtsprechung strafrechtlicher sicht verbotsirrtum sinne stgb senatsurteile mai vi zr rn verffentlicht mai vi zr njw rn bgh urteil september str bghst jeweils mwn verbotsirrtum fhrt gem satz stgb schuldlosigkeit unvermeidbar senatsurteile mai vi zr rn mai vi zr aao bgh urteil september str aao zivilrechtlich scheidet fall haftung abs bgb senatsurteile mai vi zr rn mai vi zr aao rn vgl ferner senatsurteil juli vi zr njw revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts beklagte meinung betreiben geschfts rahmen klgerin anlage ttigte sei abs kwg erlaubnisbedrftig auffassung zutreffend offenbleiben geschft erlaubnis bedurft htte htte beklagte verbotsirrtum befunden grundlage feststellungen berufungsgerichts unvermeidbar entschieden braucht dabei frage berufungsgericht annimmt schon daraus folgt beklagte ag rahmen entwicklung geschftsmodells eingeholte anwaltliche auskunft verlassen durfte aa zutreffend weist revision darauf vertrauen eingeholten rechtsanwaltlichen rat fall unvermeidbaren verbotsirrtum tters begrnden vermag wendet tter betreffenden rechtsgebiet versierten anwalt regel zunchst gebotene getan jedoch erforderlich tter richtigkeit auskunft fr erkennbaren umstnden vertrauen darf fall unerlaubtheit tuns fr miger anspannung verstand gewissen leicht erkennbar mehr hoffnung bekannte strafgesetz greife daher darf tter auffassung rechtsanwalts etwa allein deswegen verlassen vorhaben gnstig eher absicherung klrung bestellte geflligkeitsgutachten scheiden grundlage unvermeidbarer verbotsirrtmer ausknfte erkennbar vordergrndig mangelhaft willen anfragenden lediglich feigenblattfunktion erfllen sollen knnen tter ebenfalls entlasten insbesondere komplexen sachverhalten erkennbar schwierigen rechtsfragen regelmig detailliertes schriftliches gutachten erforderlich unvermeidbaren verbotsirrtum begrnden beurteilung verbotsirrtum sei infolge tter eingeholten anwaltlichen rates unvermeidbar setzt deshalb hinreichende feststellungen anlass zweck inhalt rechtsanwalt erteilten auftrags sowie ersichtlichen gehalt begleitumstnden anwaltlichen berprfung voraus vgl senatsurteil mai vi zr rn verffentlicht mwn bb berufungsurteil zugrundeliegenden feststellungen insoweit ausreichen zweifelhaft knnte worauf revision recht hinweist etwa entnehmen lassen beklagten erteilte rechtsauskunft verlsslich insbesondere beklagte gesamtumstnden hinreichenden tiefe vorgenommenen anwaltlichen berprfung ausgehen durfte abschlieenden beurteilung frage bedarf streitfall unvermeidbar verbotsirrtum beklagten nmlich jedenfalls deshalb eingeholten rechtsanwaltlichen ausknfte feststellungen berufungsgerichts offensichtlich damaligen auffassung bafin bereinstimmte aa strafrechtlichen rechtsprechung anerkannt begrndung vermeidbarkeit verbotsirrtums ausreicht tter kompetente beratung hinreichend bemht erkundigungspflicht gengt erforderlich vielmehr darber hinaus unterbliebene erkundigung wre erfolgt richtigen auskunft gefhrt htte bgh urteile april str nstz juni str bghst ferner bgh urteil mrz str njw jeweils mwn bercksichtigung darlegungs beweislastverteilung zivilprozess vgl senatsurteil mai vi zr rn verffentlicht bedeutet steht fest ausreichende erkundigung verbotsirrtum unterliegenden tters fehlvorstel lung besttigt htte scheidet haftung abs bgb verbindung betreffenden strafgesetz infolge unvermeidbaren verbotsirrtums sinne abs satz stgb tter entsprechende erkundigung eingeholt bb grundstzen unterlag beklagte unvermeidbaren verbotsirrtum erkundigungspflicht einholung anwaltlichen auskunft gengt htte htte beklagte bereits geschftsabschluss klgerin bafin zustndige aufsichtsbehrde gewandt erfllung erkundigungspflicht vorzugsweise htte tun sollen vgl senatsurteil mai vi zr njw rn mwn htte auskunft erhalten geschftsmodell qualifizierten rangrcktritt enthlt sei erlaubnisbedrftig einschtzung berufungsgericht getroffenen feststellungen spteren zeitpunkt anfrage tatschlich geuerten rechtsauffassung bafin damaligen zeitpunkt entsprach berufungsgericht feststellung dabei ausschlielich schreiben bafin januar tatbestand angefochtenen urteils erwhnten weiteren uerungen bafin gesttzt rge revision letztgenannten uerungen seien unergiebig verfngt deshalb berufungsgericht gezogene schluss anfang erteilten auskunft rechtsauffassung bafin jahren naheliegend durchgreifende rechtsfehler revision insoweit schon dargelegt erkennende senat feststellung gebunden abs zpo auskunft aufsichtsbehrde htte beklagte verlassen drfen vgl lindemann boos fischer schulte mattler aufl kwg rn ae galke pentz roloff offenloch mller vorinstanzen ag wrzburg entscheidung lg wrzburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr mrz rechtsstreit ecli de bgh bvzr zivilsenat bundesgerichtshofs mrz vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr kazele richterin haberkamp richter dr hamdorf beschlossen anhrungsrge klgerin senatsbeschluss januar zurckgewiesen grnde abs zpo statthafte anhrungsrge unbegrndet senat vorbringen klgerin nichtzulassungsbeschwerde kenntnis genommen entscheidung bercksichtigt entgegen ansicht klgerin begrndet verletzung zpo bestehenden amtsermittlungspflicht zugleich verletzung anspruchs rechtliches gehr art abs gg ergibt klgerin bereits nichtzulassungsbeschwerde angefhrten beschluss bundesgerichtshofs dezember zr transpr verletzung anspruchs rechtliches gehr entscheidung begrndet berufungsgericht einwnde partei verwertete auskunft taiwanesischen recht anlass genommen ergnzendes rechtsgutachten einzuholen aao rn klgerin weist anhrungsrge darauf berufungsrechtszug berufungsgericht bergangenen vortrag voraussetzungen eigentumserwerbs kraftfahrzeugen italienischem recht gehalten dabei htte nahegelegen nachdem erkennbar wurde berufungsgericht rechtliche bewertung landgerichts beklagte sei erwerb fahrzeugs gutglubig teilte hierzu beweisaufnahme fr erforderlich hielt stresemann schmidt rntsch haberkamp kazele hamdorf vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs juli gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg januar rechtsfolgenausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision angeklagten vorbezeichnete urteil unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen versuchten mordes tateinheit schwerem raub ruberischem angriff kraftfahrer gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe neun jahren verurteilt feststellungen landgerichts dirigierte angeklagte taxifahrer fahrgast feldweg stach messer brachte barschaft flchtete gesteuerten taxi voraussetzungen erheblich verminderter schuldfhigkeit angeklagten tatzeit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt strafkammer verneint revision angeklagten verletzung sachlichen rechts rgt rechtsfolgenausspruch erfolg strafzumessung landgerichts hlt rechtlicher nachprfung stand strafkammer angeklagten straferschwerend angelastet tat groem aufwand deren spuren verwischen suchte getragene tatkleidung weggeworfen taxi hohlweg wald verborgen fingerspuren mittels entfernt nochmaliger rckkehr abstellort hause mitgebracht ua rechtsfehlerhaft stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs allein versuch beseitigung tatspuren strafverfolgung entziehen zulssiger strafschrfungsgrund recht weist generalbundesanwalt darauf gilt spurenbeseitigung umsichtig kaltbltig vorgenommen vgl bghr stgb abs nachtatverhalten allenfalls verhalten tter dadurch neues unrecht schafft verhalten weitergehende ziele verfolgt ungnstiges licht werfen bgh aao lt urteilsfeststellungen indessen entnehmen senat vermag auszuschlieen rede stehende beanstandende straffindungserwgung hhe verhngten freiheitsstrafe ausgewirkt deshalb unterliegt strafausspruch aufhebung durchgreifenden rechtlichen bedenken begegnet rechtsfolgenausspruch brigen erwgungen landgerichts verneinung erheblich verminderter schuldfhigkeit angeklagten tatzeit hanges sinne abs stgb errterungsmngeln leiden urteilsgrnden ergibt geborene angeklagte familie deutschland bergesiedelt trinkgewohnt nahm bereits kasachstan marihuana kamen erfahrungen ecstacy kokain heroin hinzu jahr begann heroin zunchst schniefen spter injizieren ab jahr nahm kokain spter ebenfalls spritzte hhere dosen heroin kokain tag verteilt fhrte indessen jahren gab immer abstinenzzeiten wobei jedoch mglich ber zeitraum mehr monat durchzuhalten nachmittag abend tat uhr uhr injizierte heroin beweggrund fr berfall taxifahrer folgenden morgen schwierigen finanziellen situation befand tags zuvor fhlte schlecht entzugserscheinungen handyrechnung hhe dm konnte bezahlen girokonto kreissparkasse stand dm mai begangenen tat versuch spurenbeseitigung besorgte angeklagte dealer fr dm heroin spritzte anschlu spurenbeseitigung erwarb nochmals fr dm heroin injizierte kaufte folgenden tagen nochmals heroin festnahme mai erbeuteten geld dm verfgung drogenkonsum angeklagten wurde festgestellten drogenwerte urin haaren belegt denen chemischen analyse hohe werte kokain hohe werte heroin fanden strafkammer folgert sachverstndigen umstand angeklagte gesamte erbeutete geld binnen kurzem dro gen umgesetzt ergreifung wenige tage spter dm beute hhe ca dm verfgung beim angeklagten erhebliche entzugsproblematik vorgelegen daraus ergebe tat klassische beschaffungstat gehandelt beabsichtigte drogenbeschaffung motiv fr tat sei angeklagte geld neben erwerb drogen bezahlung handyrechnung fr rckfhrung sollsaldos girokontos bentigt rahmen errterung unterbringung entziehungsanstalt strafkammer ausgefhrt tat alkohol bzw drogensucht angeklagten bestehe direkter unmittelbarer kausalzusammenhang vorhandene alkohol drogensucht erreiche aufgetretenen symptomen schwergrad psychische strung psychiatrische erkrankung sinne hanges alkoholische getrnke berauschende mittel berma nehmen gewertet knne dafr spreche zusammenhang rest dm beute angeklagte trotz drogenkonsums tagen zuvor restgeld beute verfgung gehabt schon zuvor fr drogenerwerb verwendet ua ausfhrungen prfung voraussetzungen stgb sowie stgb stellenden anforderungen hinsicht gerecht getroffenen feststellungen ausgeschlossen angeklagte begehung straftat angst bekannten steigernden entzugserscheinungen beherrscht derartiger zustand hemmungsfhigkeit erheblich einschrnken deshalb fr annahme voraussetzungen stgb ausreichen vlliges fehlen hemmungsfhigkeit indessen ersichtlich auszuschlieen stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs begrndet abhngigkeit betubungsmitteln fr allein erhebliche verminderung schuldfhigkeit stgb derartige folgen rauschgiftschtigen ausnahmsweise gegeben langjhriger betubungsmittelgenu schwerster persnlichkeitsvernderung gefhrt tter starken entzugserscheinungen leidet getrieben mittels straftat drogen verschaffen ferner umstnden delikt zustand aktuellen rausches verbt bedenken sonderfall angst tters nahe bevorstehenden krperlichen entzugserscheinungen schon grausamst erlitten annahme erheblichen verminderung steuerungsfhigkeit ermglicht vgl bgh nstz bghr stgb btm auswirkungen landgericht brigen getroffenen feststellungen htte grundlage mastabes auseinandersetzen mssen darber hinaus besorgen strafkammer prfung voraussetzungen stgb hinsicht zutreffenden rechtlichen mastab ausgegangen hang sinne vorschrift wovon landgericht mglicherweise ausgeht chronische krperlicher sucht beruhende abhngigkeit gengt vielmehr eingewurzelte aufgrund psychischer disposition bestehende bung erworbene intensive neigung immer rauschmittel berma nehmen neigung mu grad phys ischer abhngigkeit erreicht vgl bghr stgb hang rechtlichen mngel fhren rechtsfolgenausspruch insgesamt neu verhandelt mu schfer wahl schluckebier boetticher hebenstreit'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str str februar strafsache wegen nachtrglicher anordnung unterbringung sicherungsverwahrung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz prof dr kuckein richterin bundesgerichtshof solin stojanovi richter bundesgerichtshof dr ernemann beisitzende richter staatsanwltin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger verurteilten jrgen rechtsanwalt verteidiger verurteilten walter peter justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle beschlossen verfahren str str fr verfahren abs gvg miteinander verbunden ii senat beabsichtigt entscheiden anordnung nachtrglichen sicherungsverwahrung gem abs stgb steht entgegen betroffene erklrung erledigung unterbringung psychiatrischen krankenhaus abs stgb freiheitsstrafe verben zugleich unterbringung erkannt worden senat fragt strafsenat bundesgerichtshofs entgegenstehenden entscheidung august str njw festhlt brigen strafsenaten beabsichtigten entscheidung dortige rechtsprechung entgegensteht gegebenenfalls festgehalten iii verhandlung ausgesetzt grnde revisionssachen liegen folgende sachverhalte grunde verfahren str jrgen verurteilte urteil landgerichts bielefeld dezember wegen vorstzlichen vollrausches freiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt worden zugleich wurde zunchst sicherungsverwahrung gem abs stgb angeordnet feststellungen erheblich alkoholisiertem zustand tatzeit bak promille zechgenossen schlge faust taschenlampe sowie futritte misshandelt schdelhirntrauma mehrere gesichtsfrakturen erlitt landgericht ging davon verurteilte rauschtat gefhrliche krperverletzung zustand erheblich verminderter mglicherweise sogar vllig aufgehobener schuldfhigkeit begangen whrend trinkbeginn zeitpunkt sichberauschens voll schuldfhig feststellungen landgerichts lag beim verurteilten dissoziale persnlichkeitsstrung einsichts steuerungsfhigkeit hinsichtlich alkoholaufnahme beeintrchtigte jedoch erheblich anwendungsbereich stgb fiel deshalb lehnte landgericht unterbringung gem stgb ab unterbringung verurteilten stgb sah wegen mangelnder erfolgsaussichten ab revision angeklagten hob senat urteil beschluss januar nstz vgl senatsbeschluss august nstz anm neumann nstz maregelausspruch feststellungen verwarf revision brigen begrndung wurde ausgefhrt angeklagten nachteil daraus erwachsen drfe wegen rauschtat gefhrliche krperverletzung steuerungsfhigkeit mglicherweise aufgehoben anwendung zweifelssatzes wegen vollrausches verurteilt worden sei erneuter anwendung zweifelssatzes diesmal rechtsfolgenausspruch landgericht voraussetzungen stgb prfen abs stgb maregel vorzug geben mssen angeklagten wenigsten beschwere urteil landgerichts juni rechtskrftig seit august wurde verurteilten neben bereits rechtskrftig verhngten freiheitsstrafe unterbringung psychiatrischen krankenhaus gem stgb angeordnet feststellungen urteil litt verurteilte schweren dissozialen persnlichkeitsstrung fr betrachtet einsichts steuerungsfhigkeit erheblich beeintrchtigt jedoch dissozialen persnlichkeitsstrung alkoholsucht verurteilten wechselwirkung bestanden persnlichkeitsstrung sei fr fortbestehen alkoholsucht kausal tatzeit sei verurteilte entweder gar erheblich vermindert lage verhalten hinblick begangene gefhrliche krperverletzung steuern seien infolge andauernden zustandes zukunft erhebliche rechtswidrige taten erwarten gehe deshalb gefahr fr allgemeinheit ab november wurde maregel vollzogen beschluss landgerichts paderborn september wurde unterbringung gem abs satz stgb fr erledigt erklrt verurteilten persnlichkeitsstrung vorliege obwohl weiterhin gefhrlich sei voraussetzung fr weiteren vollzug maregel entfalle offene restfreiheitsstrafe tagen urteil landgerichts bielefeld dezember wurde bewhrung ausgesetzt verurteilte verbte restfreiheitsstrafe zeit oktober januar seit januar abs stpo erlassene unterbringungsbefehl landgerichts bielefeld vollzogen staatsanwaltschaft antrag oktober nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung verurteilten gem abs stgb beantragt landgericht bielefeld urteil februar entsprochen hiergegen wendet verurteilte revision verletzung formellen materiellen rechts rgt verfahren str walter peter wiederholt wegen mordes gefhrlicher krperverletzung vorbestrafte verurteilte urteil landgerichts saarbrcken september wegen vorstzlichen vollrausches freiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt worden zugleich landgericht unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb angeordnet verurteilung lag zugrunde verurteilte rausch tatbestnde gefhrlichen krperverletzung versuchten vergewaltigung sowie versuchten totschlags verwirklicht maregel landgericht persnlichkeitsstrung neigung verurteilten begehung schwerster sexuell motivierter straftaten begrndet urteil landgerichts trier februar wurde sicherungsverfahren erneut unterbringung verurteilten psychiatrischen krankenhaus angeordnet stgb gegenstand verfahrens begehung gefhrlichen krperverletzung nachteil prostituierten whrend flucht verurteilten maregelvollzug verurteilte befand ausnahme zeitraumes ca sechs monaten whrend erneut flchtig maregelvollzug beschluss november erklrte strafvollstreckungskammer landgericht saarbrcken gem abs stgb unterbringungsanordnungen fr erledigt zustand sinne stgb mehr gegeben sei zugleich lehnte aussetzung strafrestes urteil landgerichts saarbrcken september bewhrung ab ab dezember befand verurteilte sodann strafhaft strafende juni festgesetzt verurteilte somit anschluss erledigung unterbringung psychiatrischen krankenhaus restfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verben staatsanwaltschaft antragsschrift november nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung verurteilten gem abs stgb beantragt landgericht saarbrcken urteil april entsprochen hiergegen wendet verurteilte revision verletzung formellen materiellen rechts rgt senat beabsichtigt beide rechtsmittel unbegrndet verwerfen hieran sieht jedoch urteil strafsenats august str njw gehindert strafsenat entscheidung ausgesprochen erledigungserklrung unterbringung psychiatrischen krankenhaus abs stgb knne regelmig grundlage fr anordnung nachtrglichen sicherungsverwahrung abs stgb anderenfalls betroffene freiheit entlassen wre dagegen anschluss erledigung freiheitsstrafe verben zugleich unterbringung erkannt worden knne nachtrgliche sicherungsverwahrung regelmig voraussetzungen abs stgb abs stgb angeordnet strafsenat hierbei begrndung folgende passage gesetzesmaterialien btdrucks gesttzt anwendung vorschrift denjenigen fllen finden denen untergebrachte erkennenden gericht fr schuldunfhig gehalten deshalb unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet wurde parallel freiheitsstrafe verhngt konnte erfasst vorschrift daneben flle denen gericht anwendung stgb neben unterbringung psychiatrischen krankenhaus freiheitsstrafe verhngt denen freiheitsstrafe umkehrung regelmigen vollstreckungsreihenfolge abs stgb bereits vollzug maregel vollstndig vollstreckt wurde somit untergebrachte nunmehr maregel freiheit entlassen wre fllen denen erledigung maregel parallel verhngte freiheitsstrafe vollstre cken ergibt demgegenber zunchst bedrfnis fr nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung abs stgb neu kommt ggf ende vollzugs freiheitsstrafe nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung abs stgb neu betracht ausfhrungen materialien strafsenat gedeutet willen gesetzgebers fllen denen erledigung unterbringung zugleich anordnung verhngte freiheitsstrafe vollstrecken nachtrgliche sicherungsverwahrung zunchst ohnehin frage stehe spter anbetracht entlassung strafvollzug sollen allein gesetzlichen voraussetzungen abs stgb magebend hierbei verkannt derartiger wille gesetzgebers gesetzeswortlaut abs stgb niederschlag gefunden jedoch fr zulssig gehalten fall vorstellungen gesetzgebers gesetzesauslegung grunde legen ausschlielich gunsten strafrechtlichen bestimmung betroffenen auswirken strafsenat erwogen fllen denen erledigungsentscheidung fr kurze zeit strafe vollstrecken wre ausnahme gemacht knnte frage jedoch begrndung offen gelassen entscheidenden fall betroffenen mehr zehn monate freiheitsstrafe ersichtlich ansicht mehr kurze freiheitsstrafe vollstrecken senat teilt grundstzlich bestreben vorschriften ber nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung wegen schwerwiegenden eingriffs freiheitsrechte betroffenen restriktiv auszulegen vermag auffassung anwendung abs stgb ausscheidet sofern erledigungsentscheidung gleichzeitig unterbringung verhngte freiheitsstrafe vollstrecken gleichwohl anzuschlieen meinung insoweit kurzen lnger bemessenen freiheitsstrafen differenziert entscheidenden fllen erledigungsentscheidungen freiheitsstrafen fast vier monaten verfahren str jahr sechs monaten verfahren str vollstrecken frage blick entscheidung strafsenats august offen lassen fr nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung abs abs stgb liegen beiden verfahren gesetzlichen voraussetzungen dahingestellt bleiben berhaupt ja voraussetzungen auslegung gesetzen gesetzgeberischer wille bercksichtigung finden gesetzeswortlaut niederschlag gefunden jedenfalls trgt angefhrte stelle gesetzesmaterialien ansicht senats zugeschriebene deutung vielmehr unklar ihrerseits auslegungsbedrftig nmlich heit fllen denen erledigung maregel parallel verhngte freiheitsstrafe vollstrecken zunchst bedrfnis fr nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung abs stgb neu ergibt lsst formulierung zwanglos deutung bedrfnis jedenfalls spter nmlich ende strafvollzugs bestimmung besteht anschlieende satz ggf ende vollzugs freiheitsstrafe nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung abs stgb neu betracht komme zwingt deutung allein abs stgb anwendbar abs gesperrt gewhlten formulierungen lassen vielmehr auffassung senats konkurrenzverhltnis abstzen stgb absatz letztlich offen lassen zudem besorgen verfasser abfassung blick gehabt einzelfall voraussetzungen absatzes gegeben knnen enger gefassten abstze bleibt bereits materialien niedergelegte gesetzgeberische wille unklar grundlage fr korrektur fr gesehen eindeutigen gesetzesnorm strafsenat erwogene ausnahme fr kurze reststrafen wrde zudem mangels klaren grenzziehung groer rechtsunsicherheit auerordentlich sensiblen rechtskreis fhren wre obergerichtlich eindeutig bestimmte festlegung berschreitende reststrafe beispielsweise drei vier gar sechs monate vermeiden berschritte bundesgerichtshof jedoch auffassung senats grenzen richterlicher rechtsfortbildung auffassung strafsenats spricht brigen systematische auslegung abs stgb wortlaut erfasst bestimmung flle denen unterbringung psychiatrischen krankenhaus zustand beruhte schuldfhigkeit lediglich erheblich verminderte stgb stgb milderung strafe vorsieht fllen neben maregel stgb regelmig freiheitsstrafe verhngt maregel regel strafe vollzogen abs stgb vollzug maregel strafe teilweise nmlich lediglich zwei dritteln angerechnet abs stgb fllen unterbringung stgb daher regel strafrest vorhanden gefhrlichen ttern hinblick regelmig negative kriminalprognose verben herausnahme flle wrde abs stgb unwesentlichen teil anwendungsbereichs verlieren strafsenat vorgenommene einschrnkung anwendungsbereichs abs stgb fhrt wertungswidersprchen fhrt ergebnis fllen denen tter anlasstat schuld anordnung maregel freiheitsstrafe strafsenat jedenfalls offen gelassen geringer schuld verhngung kurzen freiheitsstrafe gehandelt sicherungsverwahrung abs stgb nachtrglich angeordnet knnte wohingegen nachtrgliche unterbringung tters tat groe schuld geladen daher hohe freiheitsstrafe verhngt worden engeren voraussetzungen abs stgb betracht kme frage abs stgb abs stgb anwendbar knnte zugrundelegung auffassung strafsenats zudem bloen zuflligkeiten vollstreckungsverfahrens abhngen knnen etwa nderungen vollstreckungsreihenfolge abs stgb fhren trotz verhngung freiheitsstrafe zeitpunkt erledigungserklrung freiheitsstrafe geringer strafrest vollstrecken hnliches gilt fr fall freiheitsentziehende manahmen weit erkannte freiheitsstrafe anzurechnen stgb entweder geringer strafrest verbleibt anwendbarkeit abs stgb fllen denen erledigungserklrung freiheitsstrafe vollstrecken fhrt schlielich sachlich gerechtfertigten ergebnissen gesetz sieht frist innerhalb entscheidung abs stgb treffen bestimmung abs stpo wonach staatsanwaltschaft antrag nachtrgliche anordnung sicherungsverwahrung sptestens sechs monate ende straf maregelvollzugs stellen betrifft flle abs stgb entscheidung abs stgb interesse sachgerechten ermessensentscheidung daher erst ablauf umstnden lngeren strafvollzugs bercksichtigung weiteren entwicklung verurteilten vollzug erfolgen anforderungen fr unterbringungsanordnung abs stgb geringer abs stgb insbesondere bedarf fr abs stgb fr abstze neuen tatsachen nova gesichtspunkt rechtfertigt annahme sperrwirkung abs stgb strafsenat entscheidung august zusammenhang rn njw recht ausgefhrt bestimmungen abs stgb abs stgb unterschiedliche regelungsinhalte whrend fllen abs stgb erkenntnisverfahren angeordnete freiheitsentziehende maregel unbestimmter dauer nachtrglich hinzugefgt geht abs stgb kern darum hochgefhrlichen tter bereits angeordnete erledigte freiheitsentziehende maregel unbestimmter dauer stgb freiheitsentziehende maregel unbestimmter dauer ersetzen schutzwrdiges vertrauen verurteilten bestimmten zeitspanne freiheit gelangen daher anwendungsbereich abs stgb jedenfalls geringerem mae fllen abs stgb tangiert tepperwien maatz solin stojanovi kuckein ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet mrz herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo gibt klger organ beklagten genossenschaft klageschrift gesetzlichen vertreter genossenschaft erkennbar irrtmlich fehlerhaft klage richtigen gesetzlichen vertreter zugestellt ordnungsgem erhoben abgrenzung bgh urteile juni ii zr bghz ff oktober ii zr wm februar ii zr wm rn zpo abs zulssigkeit feststellungsklage verbraucher widerruf abschluss verbraucherdarlehensvertrags gerichteten willenserklrung umwandlung verbraucherdarlehensvertrags rckgewhrschuldverhltnis geltend macht ecli de bgh uxizr bgb abs satz fassung juli mittels erkennbar verbraucher gerichteten funote widerrufsfrist betrgt gem abs satz bgb monat widerrufsbelehrung erst vertragsschluss textform kunden mitgeteilt bzw anschluss angabe zwei wochen monat macht verwender widerrufsbelehrung hinreichend deutlich voraussetzungen geltung beiden text alternativ genannten fristlngen abhngt bgh urteil mrz xi zr olg koblenz lg mainz xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vizeprsidenten prof dr ellenberger richter dr grneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz august kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts mainz februar zurckgewiesen soweit klger beantragt beklagte zahlung weiterer vorgerichtlich verauslagte anwaltskosten verurteilen brigen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten ber wirksamkeit klger bankkaufmann erklrten widerrufs abschluss vier verbraucherdarlehensvertrgen gerichteten willenserklrungen parteien schlossen jahr vier immobiliardarlehensvertrge denen jeweils folgende vertragsdaten gleichlautende widerrufsbelehrung beigegeben klger lste smtliche darlehen eigenen wunsch zahlung vorflligkeitsentschdigung hhe mai ab oktober widerrief abschluss darlehensvertrge gerichteten willenserklrungen wobei darauf hinwies vorfeld rechtlichen rat rechtsanwalt eingeholt landgericht anhngig gemachten klage beklagte sitzende bank eg vertreten aufsichtsratsvorh bezeichnet klage bank eg vorstand zugestellt prokuristen leiter bereichs sonderaufgaben kredit recht weitergegeben worden prokurist mitarbeiterin zusammen erteilung prozessvollmachten fr beklagte ermchtigt betreff neues mandat bank eg vorinstanzlichen pro zessbevollmchtigten beklagten schreiben juli bernahme betreff genannten mandates gebeten vorinstanzliche prozessbevollmchtigte beklagten schriftsatz juli vertretung verteidigungsbereitschaft beklagten angezeigt landgericht angabe klgers gesetzlichen vertreter beklagten rubrum bernommen klage abgewiesen berufung klgers berufungsgericht beibehaltung rubrums antragsgem festgestellt vier nher bezeichneten darlehensvertrge wirksamen widerruf abwicklungsverhltnis umgewandelt worden seien auerdem beklagte erstattung vorflligkeitsentschdigung hhe nebst zinsen vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten hhe verurteilt brigen berufung klgers zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision vorinstanzlichen prozessbevollmchtigten beklagten bestellte drittinstanzliche prozessbevollmchtigte bernahme rubrums vorinstanzen eingelegt begrndet erstrebt beklagte verweis mangel gesetzlichen vertretung klageerhebung erster linie abweisung klage unzulssig zweiter linie begehrt vollstndige zurckweisung berufung berufungsgericht unrecht verwirkung widerrufsrechts verneint entscheidungsgrnde revision zulssig prozessfhrung dritter instanz gem abs geng gerichtlichen vertretung beklagten berufenen vorstand zuzurechnen drittinstanzliche prozessbevollmchtigte beklagten gem zpo wirksam deren zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten wiederum prokurist verein mitarbeiterin aufgrund vorstand abgeleiteten vertretungsmacht phlmann fandrich bloehs geng aufl rn mandatiert bestellt worden vgl bgh urteile dezember ii zr bghz mrz xii zr njw rn revision beklagten erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt feststellungsklage sei zulssig geniee leistungsklage grundstzlich vorrang bank sei indessen weiteres davon auszugehen rechtskrftiges feststellungsurteil leisten klger abschluss darlehensvertrge gerichteten willenserklrungen ende widerrufen knnen mangels ordnungsgemer widerrufsbelehrung widerrufsfrist abgelaufen sei htten widerrufsbelehrungen beklagten fehlvorstellung verleitet widerrufsfrist beginne bereits aushndigung vertragserklrung beklagten rcksicht vertragserklrung klgers darauf wegen konkreten situation vertragsschlusses missverstndnis ausgerumt sei komme prsenzgeschft ber fehlerhaftigkeit widerrufsbelehrung allein anhand objektiven auslegung entscheiden sei beklagte muster fr widerrufsbelehrung verordnungsgebers verwendet knne gesetzlichkeitsfiktion berufen widerruflichkeit abschluss darlehensvertrge gerichteten willenserklrungen deren vorzeitige abwicklung gendert grundstze treu glauben stnden ausbung widerrufsrechts entgegen widerrufsrecht sei verwirkt umstandsmoment erfllt sei klger darlehen mehrere jahre ordnungsgem bedient jahr eigenen wunsch vorzeitig abgelst lasse jedoch feststellen kenntnis fortbestehenden widerrufsrechts getan jedenfalls ge ngten aspekte vertrauen beklagten darauf begrnden klger widerrufsrecht mehr ausben berufliches sonderwissen klgers vermge schutzwrdiges vertrauen beklagten ebenfalls begrnden zumal erforderlichen sicherheit festgestellt knnen rechtliche problematik ewigen widerrufsrechts verbraucherdarlehensvertrgen abgabe willenserklrungen bekannt sei darauf klger widerruf berechtigtes interesse verfolge komme fr arglistiges verhalten sei ersichtlich bestnden ferner hinreichend konkreten anhaltspunkte dafr schutzwrdig unterbleiben widerrufs vertrauende beklagte tatschlich disponiert widerruf fr unzumutbare belastung darstelle brigen liege ausbung widerrufsrechts unzulssige rechtsausbung klger berhaupt fehlerhaft ber widerrufsrecht belehrt worden sei sei belang gleichfalls unerheblich sei widerruf fr klger wirtschaftlich vorteilhaft sei whrend beklagte aufgrund erheblich gesunkenen zinsniveaus finanzielle einbuen erleide klger stehe anspruch rckzahlung geleisteten vorflligkeitsentschdigung herausgabe vermutlich gezogener nutzungen knne indessen hhe prozentpunkten ber basiszinssatz beantragt hhe fnf prozentpunkten ber basiszinssatz verlangen schlielich knne klger verzugsschaden ersatz vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten beanspruchen ii ausfhrungen halten revisionsrechtlicher berprfung punkten stand allerdings berufungsgericht ergebnis zutreffend davon ausgegangen klage sei gnze zulssig beklagte erhoben worden klage fllen denen klger organ gesellschaft gehrt gesetzlichen vertreter beklagten gesellschaft falle genossenschaft abs geng gerichtlichen vertretung berufene organ irrtmlich falsch bezeichnet bgh urteile oktober ii zr wm februar ii zr wm rn denen vermeintlichen gesetzlichen vertreter willen klgers zugestellt worden unzulssig bgh urteile juni ii zr bghz ff dezember ii zr bghz februar aao rn vgl beuthien geng aufl rn fandrich phlmann fandrich bloehs geng aufl rn hopt roth grokomm aktg aufl rn hffer koch aktg aufl rn kk aktg mertens cahn aufl rn mnchkommaktg habersack aufl rn grigoleit tomasic aktg rn gilt klageschrift gesetzliche vertreter lediglich irrtmlich fehlerhaft angegeben revisionsgericht bgh urteile januar iii zr bghz november viii zr wm dezember vi zr njw gemeinte ermitteln lsst vgl bgh urteil oktober ii zr wm gehle mdr musielak voit weth zpo aufl rn thomas putzo htege zpo aufl rn zustellung klageschrift tatschlich richtigen gesetzlichen vertreter bewirkt fall klage zulssig erhoben entsteht prozessrechtsverhltnis ordnungsgem gesetzlich vertretenen beklagten verhlt angabe aufsichtsratsvorsitzenden beklagten gesetzlichen vertreters klageschrift handelte offensichtlich versehentliche falschbezeichnung positive aussage ber gesellschaftsrechtlichen vertretungsverhltnisse insbesondere ber reichweite abs satz geng getroffen entsprechend geschftsstelle landgerichts zustellung klageschrift abs zpo bewirken bezeichnung gesetzlichen vertreters ausgelegt zustellung notwendig namentlich benennenden vgl bgh urteil juni zr wm vorstand beklagten deren gesetzlichen vertreter bewirkt prozessrechtsverhltnis beklagten wirksam zustande gekommen unrichtige offenbar fehlerhafte bezeichnung gesetzlichen vertreters sowohl berufungsschrift entscheidungen vorinstanzen bergegangen ndert daran unrecht berufungsgericht davon ausgegangen feststellungsklage sei zulssig abs zpo erforderliche feststellungsinteresse gegeben sei trifft klger vielmehr vorrangig insgesamt vorflligkeitsentschdigung betreffend leistungsklage beklagte vorgehen vgl einzelnen senatsurteil februar xi zr rn ff feststeht parteien seien wirksamkeit widerrufs unterstellt ber rckgewhrschuldverhltnis resultierenden ansprche berufungsgericht vielmehr gegenteil standpunkt klgers geforderten nutzungsersatz streitig referiert revision hinweis darauf zugelassen bedrfe grundstzlicher ausfhrungen hhe bank geschuldeten nutzungsersatzes immobiliardarlehen liegt ausnahme vorrang leistungsklage gegenstand senatsurteils januar xi zr rn berufungsurteil hlt rechtlicher berprfung berdies stand soweit berufungsgericht beklagte rckzahlung vorflligkeitsentschdigung hhe nebst zinsen verurteilt berufungsgericht rechtlichen magaben verkannt denen senatsurteilen juli xi zr wm rn ff xi zr wm rn ff verffentlichung bestimmt bghz sowie oktober xi zr wm rn ff verffentlichung bestimmt bghz verwirkung widerrufsrechts steht richtig berufungsgericht ausgangspunkt angenommen klger ursprnglich widerrufsrecht abs bgb zugestanden ber beklagte gem bgb dezember juni geltenden fassung knftig belehren mssen zutreffend berufungsgericht gesehen widerrufsbelehrungen beklagten htten klger hinreichend deutlich ber voraussetzungen widerrufsrechts unterrichtet aa allerdings belehrte beklagte berufungsgericht dahinstehen lassen hinreichend deutlich ber lnge widerrufsfrist mittels erkennbar verbraucher gerichteten vgl senatsurteil juli xi zr wm rn funote anschluss angabe zwei wochen monat machte beklagte ausreichend klar voraussetzungen geltung beiden text alternativ genannten fristlngen abhing dabei orientierte zulssig wortlaut abs satz bgb zugleich machte gemeinte ausdrckliche benennung vorschrift deutlich senatsurteil november xi zr wm rn zusatz funote bzw geeignet hinweis verunklaren olg dsseldorf urteil mai juris rn olg frankfurt main urteil dezember juris rn olg hamm urteil juli juris rn ff olg zweibrcken urteile dezember juris rn ff juris rn ff gestaltete sammelbelehrung fr ursprngliche nachbelehrung allgemeinen grundstzen zulssig vgl senatsurteil februar xi zr rn senatsbeschluss januar xi zr juris rn bb berufungsgericht indessen zutreffend erkannt beklagte mittels wendung schriftliche vertragsantrag hinreichend deutlich ausdruck brachte bedingung fr anlaufen widerrufsfrist vertragserklrung klgers senatsurteil februar xi zr rn ff mwn umstnde erteilung belehrung kommt senat zuletzt senatsurteil februar aao rn ff klargestellt gesetzlichkeitsfiktion musters fr widerrufsbelehrung kommt beklagten zugute abweichungen belehrungen gegenber anlage abs bgb infov mageblichen dezember mrz geltenden fassung gingen ber ma hinaus senat fr erhalt gesetzlichkeitsfiktion unschdlich angesehen senatsurteil juli xi zr wm rn ff schlielich berufungsgericht bereinstimmung senatsrechtsprechung vgl senatsurteil oktober xi zr wm rn erkannt abschluss darlehensvertrags gerichtete willenserklrung vorzeitiger beendigung widerrufen revisionsrechtlichen berprfung stand halten dagegen ausfhrungen berufungsgerichts frage verwirkung widerrufsrechts verwirkung unterfall unzulssigen rechtsausbung wegen illoyal verspteten geltendmachung rechten setzt neben zeitmoment fr magebliche frist zustandekommen verbrauchervertrags laufen beginnt umstandsmoment voraus recht verwirkt schuldner wegen unttigkeit glubigers ber gewissen zeitraum objektiver beurteilung darauf einrichten darf eingerichtet recht mehr geltend versptete geltendmachung treu glauben verstt zeitablauf mssen besondere verhalten berechtigten beruhende umstnde hinzutreten vertrauen verpflichteten rechtfertigen berechtigte recht mehr geltend verwirkung vorliegt richtet letztlich tatrichter festzustellenden wrdigenden umstnden einzelfalles senatsurteile juli xi zr wm rn xi zr wm rn jeweils mwn bewertung tatrichters revisionsinstanz daraufhin berprft tragfhigen tatsachengrundlage beruht erheblichen gesichtspunkte bercksichtigt denkgesetze erfahrungsstze verstt falschen wertungsmastab ausgeht vgl senatsurteile juli xi zr aao rn xi zr aao rn mwn mastben liegt revisionsrechtlich relevanter rechtsfehler senat urteilen juli xi zr wm rn oktober xi zr wm rn ausgefhrt beendeten vertrgen bewertung verbraucher widerrufsrecht verwirkt bercksichtigen parteien wunsch verbrauchers darlehensvertrag einverstndlich beendet rechtlichen gesichtspunkt berufungsgericht wrdigung fr verwirkung widerrufsrechts sprechenden umstnde erwhnt unmageblich auer acht gelassen berufungsurteil unterliegt schlielich aufhebung soweit berufungsgericht klger berufung vorgerichtlich verauslagte anwaltskosten zuerkannt senat senatsurteil februar xi zr rn ff nher ausgefhrt setzt erstattung kosten gesichtspunkt verzugsschadens voraus klger seinerseits abs satz bgb juni geltenden fassung verbindung ff bgb geschuldete leistung annahmeverzug beklagten begrndenden weise angeboten fall iii soweit berufungsgericht anwaltskosten zuerkannt senat gem abs zpo sache entscheiden berufung zurckweisen klger sonstigen gesichtspunkt insbesondere schadensersatzes wegen verletzung pflicht richtigen belehrung ber widerrufsrecht anspruch zusteht zahlungsantrag daher abweisungsreif senatsurteil februar xi zr rn mwn brigen senat eigene sachentscheidung verwehrt abweisungsreif feststellungsantrag senat revision beklagten feststellungsklage unzulssig abweisen berufungsgericht htte unzulssigkeit feststellungsantrags erkannt htte tatsache hinweisen mssen fllen sofern mglich klger zurckverweisung sache gelegenheit gegeben nr zpo zulssige umstellung vorzunehmen senatsurteil februar xi zr rn senat unbegrndetheit feststellungsklage erkennen freilich feststellungsinteresse gem abs zpo fr stattgebendes urteil echte prozessvoraussetzung feststellungsbegehren berufungsgericht fr zulssig erachtet tatschlich fehlendem feststellungsinteresse revisionsinstanz sachlichen grnden abgewiesen senatsurteil februar xi zr rn mwn aufgrund berufungsgericht getroffenen feststellungen klage indessen sache abweisungsreif feststeht klger widerrufsrecht verwirkt grnden klage erstattung vorflligkeitsentschdigung abweisungsreif feststeht aufgrund widerrufs klgers darlehensvertrge rckgewhrschuldverhltnisse umgewandelt iv senat weist deshalb sache entscheidungsformel ersichtlichen umfang berufungsgericht zurck abs zpo klger gelegenheit anpassung klageantrge gibt frage verwirkung widerrufsrechts erforderlichen feststellungen nachholt ellenberger grneberg menges maihold derstadt vorinstanzen lg mainz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss juni strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth januar ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben weitergehende revision angeklagten vorbezeichnete urteil unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen untreue fllen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten verletzung sachlichen rechts rgt lediglich hinsichtlich ausspruchs ber verhngte gesamtfreiheitsstrafe erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo treffen einzelfreiheitsstrafen einzelgeldstrafen zusammen regel gesamtfreiheitsstrafe bilden siehe bgh njw wistra differenzierung lackner khl stgb aufl rdn vgl rissing van saan lk aufl rdn tatrichter jedoch abs satz stgb ermessen dahingehend eingerumt einzelfreiheitsstrafen gesamtfreiheitsstrafe daneben einzelgeldstrafen gesonderte gesamtgeldstrafe bilden ermessen strafzumessungsgesichtspunkten auszuben urteilsgrnde lassen erkennen strafkammer eingerumten ermessens bewut grundstzlich mag naheliegen wesentlichen gleichgelagerten fllen regelung abs satz stgb fr bestimmung gesamtsanktion gebrauch besonderen umstnden vorliegenden falles namentlich blick werdegang angeklagten taten fhrende geschehen fr persnlich ausgelsten mittelbaren tatfolgen wre abs satz stgb gegebene mglichkeit jedoch errtern ausgesprochene gesamtfreiheitsstrafe mglicherweise schwerere bel erweisen ansatz gebrachten einzelstrafen zehn fllen geldstrafe tagesstzen neun fllen freiheitsstrafe sechs neun monaten einsatzstrafe betrgt jahr drei monate freiheitsstrafe lassen ausgeschlossen erscheinen erst einbeziehung geldstrafen bildung gesamtfreiheitsstrafe gefhrt deren hhe strafaussetzung bewhrung mehr zulie vgl bgh wistra lediglich wertungsfehler bildung gesamtstrafe rede steht knnen einzelstrafen getroffenen feststellungen bestehen bleiben ergnzende feststellungen getroffenen widersprechen zulssig schfer wahl kolz schluckebier hebenstreit'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen beihilfe mittelbaren falschbeurkundung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart mai magabe unbegrndet verworfen fall ii urteilsgrnde betreffend angeklagten tateinheitliche verurteilung wegen beihilfe mittelbaren falschbeurkundung betreffend mitangeklagte tateinheitliche verurteilung wegen mittelbarer falschbeurkundung entfllt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde landgericht angeklagten wegen beihilfe unerlaubten aufenthalt bundesgebiet vier fllen davon fall tateinheit beihilfe unerlaubten einreise beihilfe missbrauch ausweispapieren beihilfe mittelbaren falschbeurkundung sowie fall ii urteilsgrnde wegen unrichtiger angaben beschaffung aufenthaltstitels tateinheit beihilfe missbrauch ausweispapieren mittelbaren falschbeurkundung gesamtfreiheitsstrafe jahr verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt verletzung formellen materiellen rechts gesttzte revision angeklagten fhrt fall ii urteilsgrnde sachrge wegfall verurteilung wegen beihilfe mittelbaren falschbeurkundung brigen rechtsmittel grnden antragsschrift generalbundesanwalts oktober unbegrndet abs stpo sonderregelung abs nr aufenthg konsumiert allgemeinen tatbestand mittelbaren falschbeurkundung abs stgb bgh beschl september str verurteilung wegen tateinheitlich begangener beihilfe mittelbaren falschbeurkundung fall ii urteilsgrnde entfllt fall ii urteilsgrnde verhngte einzelfreiheitsstrafe acht monaten ausgesprochene gesamtfreiheitsstrafe bestand schuldspruchnderung lsst unrechts schuldgehalt tat unberhrt trotz beschrnkung tatvorwurfs fall weiterhin zwei straftatbestnde tateinheitlich verwirklicht schuldspruchberichtigung fall ii urteilsgrnde gem stpo nichtrevidierende mitangeklagte erstrecken wegen tat prozessualen sinn stpo verurteilt wurde vgl kuckein kk aufl rdn landgericht insoweit wegen unrichtiger angaben beschaffung aufenthaltstitels tateinheit missbrauch ausweispapieren mittelbarer falschbeurkundung verurteilt senat schliet fall mitangeklagten berichtigung schuldspruchs auswirkungen strafausspruch steht erstreckung revision entgegen bgh nstz nack elf jger graf sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers august gem abs stpo beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts kln april feststellungen ausnahme derjenigen ueren tatgeschehen bestehen bleiben aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision verworfen grnde landgericht unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus angeordnet urteil wendet beschuldigte revision verfahren beanstandet verletzung sachlichen rechts rgt rechtsmittel sachbeschwerde weitgehend erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo anordnung unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus hlt rechtlicher prfung stand soweit landgericht festgestellt beschuldigte september zumindest tatbestnde ntigung abs abs satz nr stgb diebstahls stgb unbefugten gebrauchs fahrzeugs stgb rechtswidrig verwirklicht weist beschuldigten beschwerenden rechtsfehler hinsichtlich unbefugten gebrauchs fahrzeugs landgericht allerdings bersehen sicherungsverfahren antragsdelikten strafantrag erforderlich vgl bghst vgl fischer stgb aufl rdn lsst akten entnehmen fr anordnung unterbringung deswegen unschdlich landgericht wesentlichen mehrfach massiv verwirklichten tatbestand ntigung sttzt begegnet urteil rechtlichen bedenken soweit sachverstndig beratene landgericht berzeugung verschafft beschuldigte seit lngerer zeit paranoiden schizophrenie sowie leichten minderbegabung strung impulskontrolle leidet tatzeit akute psychose wahnhaft berbautem minderwertigkeitsgefhl gestrter impulskontrolle vorgelegen eigenmchtiges absetzen verordneten psychopharmaka ausgelst worden ua landgericht konnte ausschlieen grund krankhaften seelischen strung einsichts steuerungsfhigkeit beschuldigten tatzeit vollstndig aufgehoben jedenfalls beging taten zumindest zustand erheblich verminderter schuldfhigkeit sinne stgb bereinstimmung sachverstndigen sachverstndigen zeuginnen beschuldigten aktuell psychiatrischen klinik behandeln landgericht festgestellt erkrankung fortbesteht lngerer konsequenter behandlung bedarf trgt fr unterbringung stgb vorausgesetzte positive feststellung lnger andauernden defekts sinne zumindest stgb st rspr bghst maregelausspruch gleichwohl bestehen bleiben landgericht vorausgesetzte gefhrlichkeitsprognose ausreichend begrndet unterbringung psychiatrischen krankenhaus auerordentlich beschwerende manahme deshalb darf angeordnet wahrscheinlichkeit besteht betreffende infolge fortdauernden zustands zukunft erhebliche rechtswidrige taten begehen davon landgericht ausgegangen sttzt dabei ausfhrungen sachverstndigen sachverstndigen zeuginnen besttigt wurden wonach beschuldigte lngerfristige konsequente behandlung hoher wahrscheinlichkeit fremdaggressives verhalten gegenber personen zeigen vermeintlich krnkungen ungerechtigkeiten zufgen ua prognose reicht beleg fr beschuldigten ausgehende konkrete gefahr erheblicher straftaten schon hinblick darauf strafkammer erkannt ua anlasstaten lediglich ntigung erhebliche straftat darstellt htte jedenfalls eingehenderer darlegung bedurft weshalb hoher wahrscheinlichkeit straftaten erheblichem gewicht erwarten anordnung zeitlich befristeten unterbringung psychiatrischen krankenhaus rechtfertigen vermgen hinzu kommt beschuldigte vergangenheit trotz erkrankung zweimal wegen bagatellbereich liegender taten erscheinung getreten umstand htte landgericht gesamtwrdigung bercksichtigen mssen lngerer unaufflliger krankheitsverlauf ge gen gefhrlichkeit beschuldigten sprechen vgl bghr stgb gefhrlichkeit ber unterbringungsanordnung deshalb neu befinden rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen ueren tatgeschehen aufgezeigten rechtsfehler berhrt knnen deshalb bestehen bleiben schliet ergnzende feststellungen bisher getroffenen widerspruch stehen maatz kuckein solin stojanovi athing mutzbauer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november zwangsvollstreckungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter dr kayser prof dr gehrlein dr detlev fischer november beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts mnster august kosten glubigers zurckgewiesen gegenstandswert fr rechtsbeschwerdeinstanz euro festgesetzt grnde beschluss amtsgerichts mnster januar wurde insolvenzverfahren ber vermgen schuldners erffnet wegen rckstndigen unterhalts fr zeitraum oktober november hhe erwirkte glubiger november pfndungs berweisungsbeschluss anspruch schuldners zahlung arbeitseinkommen gepfndet wurde erinnerung schuldners insolvenzgericht pfndungs berweisungsbeschluss aufgehoben dagegen glubiger eingelegte beschwerde landgericht zurckgewiesen beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt glubiger pfndungsbegehren ii statthafte abs nr zpo brigen zulssige abs satz zpo rechtsbeschwerde sache erfolg landgericht auffassung glubiger knne privilegierung abs inso fr anspruch nehmen vollstreckungsverbot abs inso knftigen whrend insolvenzverfahrens flligen unterhaltsansprche ausgenommen seien insolvenzerffnung fllig gewordene unterhaltsansprche handele nehme glubiger stellung insolvenzglubigers forderung unterliege vollstreckungsverbot abs inso wrdigung hlt rechtlicher prfung stand glubiger gehrt insolvenzglubiger abs satz inso privilegierten kreis neuglubigern denen vollstreckung erweitert pfndbare knftige bezge schuldners gestattet aa abs inso schliet sicherstellung gleichmigen befriedigung glubiger whrend dauer insolvenzverfahrens einzelvollstreckung insolvenzglubiger sowohl insolvenzmasse insolvenzfreie vermgen schuldners whrend dauer insolvenzverfahrens entstehende bezge fallen wegen einbeziehung neuerwerbs inso insolvenzmasse insolvenzglubigern abs inso vollstreckung insolvenzfreie vermgen schuldners verwehrt umfasst verbot vollstreckung knftige verfahrensbeendigung fllig werdende bezge schuldners dienstverhltnis mnchkomm inso breuer rn hk inso eickmann inso aufl rn bb abs satz inso erstreckt fr insolvenzglubiger geltende verbot vollstreckung knftige forderungen dienstverhltnissen verfahrenserffnung hinzukommenden neuglubiger schuldners glubiger unterhaltsansprche gem inso verfahren geltend gemacht knnen nerlich rmermann wittkowski aao rn hilfe regelung schuldner stand gesetzt verfahrensbeendigung pfndbaren forderungen bezge dienstverhltnis zwecke restschuldbefreiung treuhnder abzutreten abs inso fk inso app aufl rn mnchkomm inso breuer aao rn cc danach grundstzlich neuglubiger erstreckte vollstreckungsverbot abs satz inso findet abs satz inso zugunsten neuglubiger ausnahme unterhalts deliktsansprchen teil bezge vollstrecken fr erweitert pfndbar abs zpo insolvenzmasse gehrende teil bezge restschuldbefreiung bezweckenden abtretung pfndbaren bezge treuhnder erfasst unterliegt darum zugriff privilegierten neuglubiger bt drucks rege inso besserstellung abs satz inso gilt tatbestandliche anknpfung abs satz inso unzweideutig ausdruck bringt fr neuglubiger unterhalts deliktsansprchen fr unterhalts deliktsglubiger insolvenzverfahren teilnehmen bgh beschl juni vii zb zinso olg zweibrcken zinso mnchkomminso breuer aao rn hk inso eickmann aao rn hambkomm inso kuleisa aufl rn uhlenbruck inso aufl rn steder zip bt drucks aao wegen besonderen schutzbedrftigkeit vollstreckungsverbot zugunsten neuglubiger insolvenzverfahren bercksichtigt infolge einbeziehung neuerwerbs insolvenzmasse inso realistischen vollstreckungszugriff insolvenzfreie vermgen umfang erweitert pfndbaren betrge gelockert olg zweibrcken aao kbler prtting lke aao rn hingegen unterhalts deliktsglubigern ohnehin gemeinschaftlichen befriedigung insolvenzverfahren beteiligt zustzlicher vollstreckungszugriff gestattet mnchkomm inso breuer aao rn glubigerin verfahren bercksichtigenden insolvenzglubigern gehrt ausnahmetatbestand abs satz inso berufen entgegen auffassung rechtsbeschwerde vorschriften nr abs satz halbs inso wertentscheidung entnommen vollstreckungsprivileg abs satz inso ber neuglubiger hinaus smtlichen unterhalts deliktsglubigern zugute kommen lassen aa nr inso schliet schuldbefreiende wirkung restschuldbefreiung fr verbindlichkeiten vorstzlich begangenen unerlaubten handlung sofern glubiger forderung angabe rechtsgrundes angemeldet bestimmung bezieht lediglich insolvenzrechtliche nachhaftung glubiger innerhalb insolvenzverfahrens bevorzugte befriedigungsmglichkeit zuzuweisen vgl bghz bgh urt juni ix zr wm verffentlichung bghz bestimmt bb gem abs satz halbs abs satz inso bleiben insolvenzerffnung erwirkte vollstreckungsmanahmen unterhaltsund deliktsglubigern erweitert pfndbaren teil bezge wirksam regelung beschrnkt beschwerdegericht zutreffend dargelegt insolvenzerffnung bewirkte vollstreckung davon abweichend verbietet hingegen abs satz inso grnden gleichbe handlung glubiger einzelvollstreckung unterhalts deliktsglubiger insolvenzglubiger erffnung insolvenzverfahrens dr gero fischer prof dr gehrlein dr ganter dr kayser dr detlev fischer vorinstanzen ag ahaus entscheidung lg mnster entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil januar strafsache wegen beihilfe mord strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof dr kuckein athing richterinnen bundesgerichtshof solin stojanovi sost scheible beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklgerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts saarbrcken april betreffenden strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision angeklagten sowie revisionen staatsanwaltschaft nebenklgerin irmgard verworfen nebenklgerin trgt kosten rechtsmittels staatskasse trgt kosten revision staatsanwaltschaft revisionen entstandenen gerichtlichen auslagen trgt nebenklgerin hlfte hlfte beiden rechtsmittel verursachten notwendigen auslagen angeklagten fallen staatskasse last rechts wegen grnde landgericht mitangeklagten revision bereits verworfen wurde wegen mordes niedrigen beweggrnden tateinheit freiheitsberaubung todesfolge lebenslanger freiheitsstrafe angeklagten wegen beihilfe hierzu freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt verurteilung angeklagten angeklagte staatsanwaltschaft nebenklgerin revision eingelegt revision angeklagten fhrt sachrge aufhebung urteils strafausspruch rechtsmittel staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertreten rechtsmittel nebenklgerin denen jeweils sachlich rechtlich beanstandet strafkammer angeklagten lediglich gehilfen mittter verurteilt bleiben dagegen erfolg feststellungen landgerichts tattag erkannte mitangeklagte ren tatopfers walter taxi spte bestieg denjenigen taxifahrer bereits wochen fahrpreis geprellt walter wiedererkannt fahrtziel erneut vorwand geld fr fahrtkosten wohnung holen taxi verlassen bedrngte walter massiv sofort sowohl neu angefallenen frheren fahrtkosten begleichen schlo daraufhin walter be tten taxifahrt bezahlen identifiziert wegen frheren fehlverhaltens rechenschaft gezogen zwang taxifahrer vorhalt mitgefhrten schreckschupistole wohnung gehen angeklagte aufhielt aufforderung klagte walter fesselte ange antennenkabel nachdem sinngem geuert taxifahrer zahlen zwingen wisse wohne deswegen msse angeklagten klar taxifahrer antun anschlieend zwang gefesselten walter verwendung schreckschupistole taxi einzusteigen fuhr begleitung angeklagten waldweg zerrte walter taxi lste hand fessel warf boden erdrosselte heftig wehrenden antennenkabel angeklagte neben tatopfer half stand whrend vorgangs leiche kofferraum taxis legen tasche fahrertr aufbewahrte wechselgeld walter teilten angeklagten wobei kammer ausschlieen konnte entschlu wegnahme geldes erst ttung taxifahrers angeklagten gefat wurde anschlieend fuhren beide vorschlag tankstelle benzin gefllten kanister erwarben beisein angeklagten bergo sodann abgelegenen waldweg taxi benzin zndete spuren tat beseitigen ii revisionen staatsanwaltschaft nebenklgerin schuldspruch wegen tateinheitlich begangener beihilfe mord freiheitsberaubung todesfolge weist rechtsfehler vorteil angeklagten mittter wer fremdes tun frdert eigenen tatbeitrag derart gemeinschaftliche tat einfgt beitrag teil ttigkeit umgekehrt tun ergnzung eigenen tatanteils erscheint beteiligter enges verhltnis tat gesamten umstnden vorstellung umfat wertender betrachtung beurteilen wesentliche anhaltspunkte knnen grad eigenen interesses taterfolg umfang tatbeteiligung tatherrschaft wenigstens wille tatherrschaft vgl bghst grenzfllen bundesgerichtshof tatrichter fr obliegende wertung beurteilungsspielraum erffnet lt angefochtene urteil erkennen tatrichter genannten mastbe erkannt sachverhalt vollstndig gewrdigt gefundene ergebnis rechtsfehlerhaft beanstandet tatrichterliche beurteilung mglich wre bgh stv njw wertung tatbeteiligung angeklagten beihilfe mittterschaft hlt rahmen beurteilungsspielraums feststellungen mitangeklagte bereits beim verlassen taxis allein ausschlielich eigenntzigen motiven entschlu ttung walter gefat folgezeit durchweg dominierende partner weitere vorgehen bestimmt ttungshandlung ausgefhrt dagegen angeklagte tatbestandsmigen geschehens weder beherrscht bestimmend beeinflut mageblichen tathandlungen beim fesseln opfers antennenkabel anweisungen mitangeklagten gefolgt kammer eigenes tat drngendes interesse angeklagten etwa aufgrund frheren mglicherweise gemeinsam mitangeklagten nachteil walter begangenen nunmehr verdeckenden fahrgeldbetrugs gerade festzustellen vermocht tatgericht hinblick gewichtigen umstnde vgl bghst abwgung ergebnis gelangt tatbeitrge angeklagten seien gehilfen bewerten rechtsgrnden beanstanden steht entgegen angeklagten ttung walter taxi aufge fundene wechselgeld genommen geteilt feststellungen nmlich auszuschlieen angeklagten en tschlu wegnahme geldes erst ttung walter gefat iii revision angeklagten revision angeklagten rechtsfolgenausspruch erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo schwurgericht beim angeklagten bemessung strafe abs satz abs stgb gemilderten strafrahmen stgb drei jahren ausgegangen dabei bersehen angeklagten daneben zwingende milderungsgrund abs stgb anwendung findet angeklagte wute feststellungen landgerichts grnden taxifahrer tten handelte beweggrnden tat veranlat fehlen deshalb besonderen persnlichen merkmale ttung walter mord machten niedrige beweggrnde deren vorliegen landgericht ausgeht ebenso feststellungen zustzlich betracht kommende verdeckungsabsicht tterbezogene merkmale strafbarkeit begrnden vgl bghst bgh stv anhaltspunkte dafr generalbundesanwalt meint angeklagte absicht fahrgeldbetrug verdecken vgl bghst liegen erscheint verhngte strafe doppelter strafrahmenverschiebung berhht jedoch vermag senat letzter sicherheit auszuschlieen landgericht richtiger strafrahmenwahl nie drigere strafe festgesetzt htte danach strafausspruch bestand aufhebung insoweit getroffenen feststellungen bedarf lediglich strafe strafrahmen entnehmen tepperwien kuckein solin stojanovi athing sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet april rinke justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs abs beschluss wohnungseigentmer konkretisierung getroffenen regelung auerhalb protokolls befindliches dokument bezug genommen zweifelsfrei bestimmt bgh urteil april zr lg bremen ag bremen ecli de bgh uvzr zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele richterin haberkamp fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts bremen april kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien bilden wohnungseigentmergemeinschaft mrz wohnungseigentmer beschlossen fr einzelnen kostenpositionen abrechnung verwandten verteilerschlssel fr zuknftige abrechnungen verwenden eigentmerversammlung april beschlossen hausgeldabrechnung jahres wobei abrechnung verwendeten verteilungsschlssel zugrunde legten kosten sechs verschiedenen mastben verteilt amtsgericht beschluss ber hausgeldabrechnung antrag klgerin fr unwirksam erklrt berufung beklagten brigen wohnungseigentmer landgericht klage abgewiesen zugelassenen revision klgerin wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils erreichen entscheidungsgrnde ansicht berufungsgerichts entspricht beschluss ber wohngeldabrechnung ordnungsmiger verwaltung zugrunde gelegte verteilungsschlssel basiere gem abs abs gefassten beschluss jahr ber abs abweichende kostenverteilung beschluss sei nichtig stehe entgegen abrechnungsschlssel beschlusstext wiedergegeben wrden insoweit externes schriftstck verwiesen zulssigkeit bezugnahme setze voraus protokollierten beschlusstext eindeutig entnehmen sei schriftstck bezug genommen hinreichend bestimmten regelungsgehalt gelte fr beschlsse gem abs ber nderung kostenverteilungsschlssels transparenzgebot trage gesetz dadurch rechnung beschlsse gem abs protokollierten beschlusstext bezug genommenen externen schriftstcken beschluss sammlung aufzunehmen seien ii hlt rechtlicher nachprfung stand soweit berufungsgericht nhere begrndung rubrum angegriffenen urteils wohnungseigentmergemeinschaft beklagte bezeichnet handelt versehentliche falschbezeichnung amtsgerichtlichen urteil berufungsgericht verweist entnehmen beschlussmngelklage abs satz zutreffender weise brigen wohnungseigentmer gerichtet worden insoweit berufungsgericht rubrumsberichtigung vorzunehmen recht zutreffender begrndung nimmt berufungsgericht jahr gefasste beschluss ber vernderung verteilungsschlssels wirksam daher recht abrechnung zugrunde gelegt worden abs knnen wohnungseigentmer hinsichtlich vorschrift nher bezeichneten betriebs verwaltungskosten bestehenden umlageschlssel mehrheitsbeschluss ndern soweit ordnungsmiger verwaltung entspricht wohnungseigentmer eigentmerversammlung mrz beschluss gefasst bisher geltenden gesetzlichen kostenverteilungsschlssel ndern entgegen ansicht revision wirksamkeit beschlusses ber nderung kostenverteilungsschlssels deshalb frage gestellt knftige mastab beschlusstext dergegeben insoweit jahresabrechnung verwendeten verteilungsschlssel bezug genommen berufungsgericht fhrt rechtfehlerfrei zulssig aa inhalt eigentmerbeschlusses insbesondere sonderrechtsnachfolger abs beschlsse gebunden inhaltlich bestimmt klar besteht interesse rechtsverkehrs beschlussfassung eingetretenen rechtswirkungen beschlussformulierung entnehmen knnen zutreffend weist revision darauf eigentmerbeschlsse daher heraus auszulegen umstnde auerhalb protokollierten beschlusses herangezogen drfen besonderen verhltnissen einzelfalles fr jedermann weiteres erkennbar senat beschluss september zb bghz entgegen auffassung revision bedeutet berufungsgericht zutreffend ausfhrt text eigentmerbeschlusses konkretisierung getroffenen regelung dokumente auerhalb protokolls beziehen drfte allgemein anerkannt wortlaut beschlusses nheren erluterung inhaltlich bezug urkunden schriftstcke nehmen darf kmmel niedenfhr kmmel vandenhouten aufl rn rn timme steinmeyer aufl rn hgel elzer rn rn riecke schmidt riecke aufl rn jennien schultzky aufl rn rn brmann merle aufl rn bayoblg we lg mnchen urteil mai juris rn lg dortmund zwe beispielsweise beschlussfassung ber wirtschaftsplan jahresabrechnung hufig sanierungsbeschlssen kostenvoranschlag grundlage gutachtens geschieht bestimmtheitsgrundsatz verbietet beschluss dokument bezug nimmt gedeutet gilt fr beschlsse ber nderung verteilungsschlssels gem abs fr zulssigkeit bezugnahmen worauf berufungsgericht recht hinweist beschlussgegenstand differenziert bb nimmt beschluss wohnungseigentmer dokument bezug weder teil beschlusstextes protokolls erfordert gebot inhaltlichen klarheit bestimmtheit bezug genommene dokument zweifelsfrei bestimmt vgl bayoblg zmr lg mnchen urteil mai juris rn kg zmr brmann merle aufl rn hgel elzer rn sichergestellt dritter insbesondere rechtsnachfolger wohnungseigentmers beschluss entnehmen inhalt publizitt sonderrechtsnachfolger wirkenden beschlsse dadurch gewhrleistet jedenfalls beschlssen gemeinschaftsordnung aufgrund gesetzlichen vereinbarten ffnungsklausel ndern bezug genommene schriftstck beschluss sammlung anlage aufzunehmen wenngleich konstitutive wirkung fr zustandekommen beschlusses vgl brmann merle aufl rn jennien schultzky aufl rn vgl kmmel niedenfhr kmmel vandenhouten aufl rn jennien schultzky aao rn berufungsgericht rechtfehlerfrei zweifelsfreie bestimmtheit bezug genommenen abrechnung bejaht protokoll eigentmerversammlung mrz ergibt wohnungseigentmer top gesamt einzelabrechnung fr jahr beschlossen anschlieend top weiteren beschluss gefasst abrechnung verwendeten verteilungsschlssel zuknftigen abrechnungen zugrunde legen daraus lsst unschwer erkennen beschlussfassung top abrechnungsschlssel top beschlossenen jahresabrechnung beklagten wohnungseigentmern berufungsverfahren vorgelegt worden bezieht cc schlielich beschluss getroffene regelungstatbestand einbeziehung bezug genommenen dokuments verstndlich klar bejahen eigentmerbeschluss mrz senat auslegen vgl senat beschluss september zb bghz ergibt jahresabrechnung verwendete verteilungsschlssel knftigen abrechnungen zugrunde gelegt bezug genommene verteilungsschlssel abrechnung verstndlicher weise erlutert iii kostenentscheidung beruht abs zpo stresemann brckner kazele weinland haberkamp vorinstanzen ag bremen entscheidung lg bremen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen ruberischen angriffs kraftfahrer strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juli einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts krefeld august unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergnzend bemerkt senat rge verletzung ffentlichkeitsgrundsatzes bereits zulssig erhoben hinsichtlich beweisantrags unterlsst revision mitteilung spter zurckgenommen worden bd vi bl hinblick einlassung mitangeklagten alexander trgt revision deren inhalt senat daher prfen bergabe polizeikelle ersichtlich fall einlassung unmittelbar diejenige angeklagten markus bezog abgabe eigenstndigen davon unabhngigen einlassung handelte ausschlieungsbeschluss mehr gedeckt wre vgl bgh stv beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen tepperwien ribgh maatz infolge urlaubsbedingter ortsabwesenheit gehindert unterschreiben kuckein tepperwien solin stojanovi sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ars ar november strafsache wegen totschlags az js ks landgericht darmstadt strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts november beschlossen gegenvorstellung hilfsweise revision bezeichnete eingabe angeklagten pfarrerin oktober september urteil landgerichts darmstadt august weiteren veranlassung landgericht darmstadt zugeleitet grnde pfarrerin unterzeichneten schrei ben prsidenten bundesgerichtshofs handelt gebotenen auslegung stpo beim unzustndigen gericht versptet stpo unzulssiger begrndung abs stpo eingelegte revision urteil landgerichts darmstadt august vorgang deshalb insoweit zustndigen landgericht darmstadt abs stpo bereits anhngigen revisionsverfahren zuzuleiten fr entscheidung ber weitere untersuchungshaft geklagten zustndigkeit senats gegeben abs stpo voraussetzungen abs stpo liegen jedenfalls gegenwrtig rissing van saan bode rothfu otten fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache wegen mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung dezember sitzung januar denen teilgenommen richter bundesgerichtshof dr appl vorsitzender richter bundesgerichtshof dr eschelbach zeng richterin bundesgerichtshof dr bartel richter bundesgerichtshof schmidt staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung rechtsanwalt verteidiger angeklagten verhandlung rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizangestellte justizangestellte verhandlung verkndung urkundsbeamtinnen geschftsstelle fr recht erkannt revisionen angeklagten urteil landgerichts darmstadt januar verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittel tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten ersten urteil jeweils wegen mordes lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt revisionen senat urteil mrz str nstz rr hinsichtlich angeklagten aufrechterhaltung feststellun gen strafausspruch hinsichtlich angeklagten ganzen aufgehoben nunmehr landgericht angeklagten lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt angeklagte erneut totschlags schuldig gesprochen freiheitsstrafe zwlf jahren verhngt dagegen richten revisionen angeklagten rechtsmittel bleiben erfolg hinsichtlich angeklagten bindend gewordenen wesentlichen gleichlautend neu hinsichtlich angeklagten getroffenen feststellungen landgerichts angeklagten lebensgefhrten lebten obdachlosen alkoholabhngig april wurde unterkunft hausverbot erteilt luden einkaufswagen verlieen unterkunft zunchst gemeinsam obdachlosen zeit freien verbringen straenunterfhrung bernachten angeklagte kreis obdachlosen verdacht ebenfalls gehrende opfer sexuellen kontakt angeklagten sptere tat interessiert deshalb eiferschtig aggressiv zumal unzutreffend davon ausging angeklagte zwillingen erwarte schwanger sei geburt drohte gehbehinderten krppel bezeichnete umzubringen obdachloser konnte zunchst eskalation verhindern nachdem angeklagten nahe gelegene unterfhrung zurckgezogen ging blutalkoholgehalt promille stark betrunkene bernachtungscontainer unterfhrung stimmen hrte angeklagte sah kommen emprt darber krppel nhern wagte tten nahm schwitzkasten versuchte genick brechen dabei brach kehlkopfhrner sowie zungenbein lie opfer boden fallen trat bewusstlo sen gesicht zog meter unterfhrung gepflasterten kopf oberkrper opfers eintrat tritte erlitt zertrmmerungen gesichtsknochen sowie rippenbrche lebte beide angeklagte erkannten angeklagte geschehen zunchst teilnahmslos ver folgt beunruhigt partner gelang ten wusste nhe zelte obdachloser befanden befrchtete deshalb personen knnten hinzukommen angriff entdecken bewusst angeklagte fall aufdeckung tterschaft empfindlichen freiheitsstrafe rechnen wonach beschtzer alleine wrde zurechtkommen mssen entschloss deshalb ttung mitzuwirken schnell sterbe ergriff schnapsflschchen opfers zerschlug boden wonach flaschenhals scharfen bruchkante hand hielt trat boden liegenden immer lebenden heran ging hocke schnitt mehrfach hals dadurch wurde drosselblutader durchtrennt kam starkem blutaustritt angeklagte erkannte billigte handlung trat opfer nochmals kopf starb kurz darauf verbluten aufgrund verletzungen beide angeklagte beigebracht legten leiche meter entfernt brennnesseln ab sicherzugehen versetzte angeklagte mannshammer stirn tot schlag zimmer steuerungsfhigkeit alkoholisierten angeklagten tatzeit erheblich beeintrchtigt ii senat durchfhrung neuen revisionshauptverhandlung hinblick beschluss juni str jr ff anm fahl stv ff anm streng tomiak hrrs ff eingeleitete senatsurteil januar beendete anfrageverfahren strafzumessungsrechtlichen bedeutung ttungsabsicht zurckgestellt iii revisionen angeklagten unbegrndet hinsichtlich angeklagten schuldspruch ersten urteil landgerichts mord wegen ttung niedrigen beweggrnden aufgrund senatsurteils mrz rechtskraft erwachsen zugehrigen feststellungen bindend neuen strafausspruch erhobene sachrge deckt rechtsfehler nachteil insbesondere versagung strafmilderung gem abs verbindung abs stgb rechtlich beanstanden angeklagte schuld tod geklagten gegenber polizei zunchst genommen beteiligung abrede gestellt erst nachdem erfahren se dank entlastenden aussage erfolgten entlassung untersuchungshaft neuen freund gefunden berhaupt schwanger tatbeteiligung erffnung hauptverfahrens offenbart landgericht bedacht erst aufgrund korrigierten einlassung angeklagte verursacherin schnittverletzungen hals getteten festgestellt konnte deshalb strafrahmenverschiebung wegen aufklrungshilfe erwogen abgelehnt zeitpunkt offenbarung mitwirkung angeklagten sei bereits bekannt kleidung blutspuren opfers befunden mageblich strafrahmenverschiebung spreche verhltnis umstnde aufklrungsbeitrags schwere tat schuld angeklagten mord begangen grundstzlich lebenslanger freiheitsstrafe ahnden sei dabei sei uerster brutalitt opfer vorgegangen ungeachtet alkoholbedingten enthemmung ma schuld geladen unbillig wre strafdrohung abs stgb abzuweichen hinzu komme motiv angeklagten fr aufdeckung tatbeitrags angeklagten deren tatbeteiligung erst offenbart erfahren schwanger neuen freund enttuschung darber gefhrt mehr bereit sei schuld alleine nehmen berlegungen rechtlich beanstanden aa gem abs satz nr stgb gericht anstelle ausschlielich angedrohter lebenslanger freiheitsstrafe zeitige freiheitsstrafe zehn jahren verhngen angeklagte frei williges offenbaren wissens erffnung hauptverfahrens wesentlich beigetragen straftat sinne abs stpo aufgedeckt konnte dabei beitrag angeklagten aufklrung tat ber eigenen tatbeitrag hinaus erstrecken abs satz stgb voraussetzungen feststellungen tatgerichts gegeben fr revisionsgericht eingeschrnkt berprfbarer ermessensspielraum erffnet innerhalb aufgrund umfassenden wrdigung wesentlichen umstnde entscheiden strafmilderung geboten gesetz fhrt hierzu abs stgb abschlieend kriterien anhand gerichtliche entscheidung treffen vgl bt drucks whrend abs nr stgb art umfang offenbarten tatsachen deren bedeutung fr aufklrung tat zeitpunkt offenbarung ausma untersttzung strafverfolgungsbehrden tter schwere tat angaben beziehen vornehmlich aufklrungsspezifische kriterien umfasst enthlt abs nr stgb anknpfung umstnde schwere straftat schuld tters unrechts schuldspezifische kriterien denen nr genannten gesichtspunkte verhltnis setzen vgl schnke schrder kinzig stgb aufl rn bb ausfhrungen landgerichts belegen ausbung gem stgb eingerumten ermessens weisen dabei rechtsfehler ermessensausbung konnten motive angeklagten aussagenderung anfnglichem bestreiten tatbeteiligung angeklagten bercksichtigt vgl mkostgb maier aufl rn urteilsgrnde lassen besorgen landgericht sei davon ausgegangen mord sei generell strafrahmenmilderung wegen geleisteter aufklrungshilfe ausgeschlossen zutreffend konkrete tatbild sowie individuelle aussageverhalten angeklagten blick motiv fr anfangs anderslautender einlassung geleistete aufklrungshilfe bewertet revision angeklagten erhobenen verfahrensrgen versagen gene ebenfalls unbegrndet ralbundesanwalt antragsschrift genannten grnden sachrge bleibt erfolg aa beweiswrdigung landgerichts hlt rechtlicher nachprfung stand schwurgerichtskammer aufgrund angaben angeklagten ausfhrungen sachverstndigen berzeugt angeklagte lebenden opfer fr tod miturschlichen schnitte hals beigebracht tten dagegen rechtlich erinnern rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen tragen hinsichtlich frage kausalitt gemeinsamen tatentschlusses sukzessiver mittterschaft schuldspruch wegen totschlags gem abs abs stgb mord totschlag knnen mittterschaft begangen vgl bgh urteil juli str bghst ff bb strafausspruch ebenfalls rechtlich beanstanden gilt zunchst fr versagung strafrahmenmilderung abs stgb trotz geleisteter aufklrungshilfe angeklagte belastete angeklagte zuvor zugesagt schuld wahrheitswidrig alleine nehmen strafschrfende bewertung subjektiven tatseite begegnet rechtlichen bedenken landgericht nhe handlungsantriebs angeklagten verdeckungsmord strafschrfend bewertet recht lich unbedenklich weisen motive tters besonderheiten rande objektiven erfllung mordmerkmals bewegen knnen ausdruck erhhten tatschuld bercksichtigt vgl bgh urteil juli str nstz rr strafschrfende bercksichtigung ttungsabsicht dolus directus grades rechtsfehlerfrei frheren rechtsprechung bundesgerichtshofs lag allerdings versto abs stgb verankerte verbot doppelverwertung tatbestandsmerkmalen tatrichter subjektive merkmal direkten ttungsvorsatzes strafschrfend bercksichtigt senat beschluss juni str anfrageverfahren abs gvg eingeleitet demgegenber ansicht vorstzlichen ttungsdelikt feststellung ttungsabsicht zulasten angeklagten strafschrfend bercksichtigt knne strafsenate bundesgerichtshofs aufgabe entgegenstehender rechtsprechung zugestimmt bgh beschluss juli ars beschluss mrz ars nstz rr beschluss juni ars nstz rr beschluss februar ars jr wegen einzelheiten senatsurteil januar str bezug genommen senat vertritt hiernach uneingeschrnkter zustimmung strafsenats auffassung ttungsabsicht prinzipiell zulssiger strafschrfungsgrund beweggrnde ziele tters daneben gesamtwrdigung umstnde einzubeziehen strafsenat ebenfalls erklrt strafschrfende bercksichtigung direktem ttungsvorsatz sei versto abs stgb mglich fr frage direkten vorsatz bedeutung strafschrfungsgrundes zukomme seien allerdings umstnde einzelfalls mageblich strafsenat fordert tatgericht urteilsgrnden vorstellungen zielen tters auseinanderzusetzen einzelfallbezogen prfen wegen direkten ttungsvorsatzes tters hhere tatschuld anzunehmen sei strafsenat angemerkt seien beweggrnde ziele tters gem abs stgb leitpunkte fr bestimmung subjektiven handlungsunrechts verschiedenen vorsatzformen trfen unmittelbare aussage bedrften deshalb einzelfallbezogenen wrdigung hinblick konkreten vorstellungen ziele tters ttungsabsicht fr genommen allerdings selbststndiger straferschwernisgrund herangezogen knnen tter herbeifhrung todes willen ankomme weiteren relevanten handlungsziele festgestellt knnten fall nhere subjektive handlungsunrecht mordmerkmal mordlust demnach besteht grundsatz einigkeit strafsenaten darber ttungsabsicht versto abs stgb strafschrfungsgrund bewertet hinsichtlich frage voraussetzungen tatrichter ttungsabsicht strafschrfung heranziehen bestehen akzent unterschiedliche auffassungen darauf kommt vorliegend jedoch grundlage stand punkte strafsenats rechtsfehler vorliegt landgericht urteilsgrnden vorstellungen beweggrnden zielen tterin auseinandergesetzt angesichts verdeckungsabsicht nahe kommenden handlungsmotivs angeklagten strafschrfende bercksichtigung ttungsabsicht rechtlich unbedenklich iv anlass fr kompensationsentscheidung besteht revisionsverfahren lange gedauert verfahrensdauer jedoch umstand geschuldet revisionshauptverhandlung zunchst wegen verhinderung verteidigern blick vorgreifliche anfrageverfahren zurckgestellt worden sache dezember beim bundesgerichtshof eingegangen februar berichterstatter zugeteilt worden wurde april erstmals senat beraten worauf termin revisionshauptverhandlung juni bestimmt wurde jedoch antrag verteidigers wegen verhinderung aufgehoben wurde neuer termin wurde abstimmung verteidigern zunchst dezember festgesetzt wegen verhinderung verteidigers mrz verlegt blick sache str andauernde anfrageverfahren fr vorliegenden fall bedeutung wurde revisionshauptverhandlung schlielich erneut verschoben dezember durchgefhrt angeklagte rechtsfrage anfragever fahrens betroffen entscheidung frage kompensation langen dauer zweiten revisionsverfahrens insoweit geboten zumal schuldspruch wegen mordes bereits seit ersten revisionsentscheidung mrz rechtskrftig abtrennung revisionshauptverhandlung angezeigt appl eschelbach bartel zeng schmidt'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs abs abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrck januar verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen fahrlssigen eingriffs straenverkehr wobei gefahr fahrlssig verursacht wurde tateinheit fahrlssiger krperverletzung verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahingehend abgendert angeklagte vorstzlichen fahrens fahrerlaubnis acht fllen davon fall tateinheit fahren versicherungsschutz urkundenflschung weiteren fall tateinheit unerlaubtem entfernen unfallort weiteren fall tateinheit widerstand vollstreckungsbeamte sowie vorstzlichen fhrens schusswaffe erlaubnis vorstzlichen krperverletzung schuldig gehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen grnde senat antrag generalbundesanwalts verfahren fall ii urteilsgrnde abs stpo eingestellt getroffenen feststellungen landgerichts vermgen verkehrsfremden eingriff angeklagten gefhrlichkeit abs nrn stgb genannten fllen hnlich belegen abs nr stgb gesttzte tateinheitliche verurteilung daher bestand zurckverweisung weiterer sachaufklrung rcksicht geringe bedeutung einzeltat veranlasst schuldspruchberichtigung ergibt vorgenommenen verfahrensbeschrnkung gehende revision offensichtlich unbegrndet sinne abs stpo senat vermag auszuschlieen landgericht geringere gesamtstrafe erkannt htte verfahrensbeschrnkung wegfall geratene einzelstrafe bildung gesamtstrafe einzubeziehen wre ernemann roggenbuck bender franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs september gem abs stpo beschlossen antrag angeklagten juli entscheidung revisionsgerichts beschluss landgerichts mannheim juli unbegrndet verworfen grnde landgericht mannheim angeklagten mrz wegen gefhrlicher krperverletzung tateinheit bedrohung freiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet beschluss juli rechtzeitig eingelegte revision angeklagten gem abs stpo unzulssig verworfen revision binnen monatsfrist abs stpo begrndet worden angeklagte schreiben juli eingegangen juli beim landgericht mannheim einspruch beschluss juli erhoben versehen verteidigers bzw pflichtverteidigers gehandelt sei erlaubt revisionsbegrndung bersenden sei davon ausgegangen rechtsanwalt darum kmmern sicher pflicht vernachlssigt rechtsbehelf fristgerechter antrag entscheidung revisionsgerichts gem abs stpo auszulegen vgl stpo zulssig begrndet innerhalb frist abs stpo revisionsantrge gestellt worden revision entgegen abs stpo begrndet worden landgericht recht gem abs stpo unzulssig verworfen angeklagte wiedereinsetzungsantrag gestellt htte schreiben erfolg knnen weder begrndung revision juni zugestellte urteil fristgerecht abs stpo vorgeschriebenen form nachgeholt glaubhaft gemacht worden angeklagte eigenes verschulden wahrung frist begrndung rechtsmittels gehindert abs stpo raum rothfu cirener jger fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof iv zb beschluss dezember rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert richterin ambrosius richter wendt richterin dr kessal wulf dezember beschlossen sofortige beschwerde klgers beschlu zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg september kosten zurckgewiesen streitwert beschwerdeverfahrens betrgt dm grnde klger feststellung begehrt beklagte feuer feuerbetriebsunterbrechungsversicherung versicherungsschutz gewhren unberechtigte ablehnung versicherungsschutzes entstandenen schaden ersetzen klagabweisende entscheidung landgerichts januar zugestellt worden februar eingegangenen schriftsatz bewilligung prozekostenhilfe wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung berufungsfrist beantragt antrag beigefgt erklrung ber persnlichen wirtschaftlichen verhltnisse datum januar aufstellung ber einknfte selbstndiger ttigkeit fr zeitraum januar september beschlu mai klger zugegangen mai berufungsgericht antrag prozekostenhilfe wegen fehlender erfolgsaussicht zurckgewiesen daraufhin klger mai eingegangenen schriftsatz landgerichtliche urteil berufung eingelegt bereits gestellten wiedereinsetzungsantrag wiederholt berufungsgericht klger september zugestellten beschlu begehrte wiedereinsetzung versagt rechtsmittel unzulssig verworfen dagegen richtet oktober beim berufungsgericht eingegangene sofortige beschwerde klgers ii form fristgerecht eingelegte abs abs satz zpo statthafte sofortige beschwerde sache erfolg berufungsgericht wiedereinsetzungsgrund gem zpo recht verneint klger verschulden einhaltung februar abgelaufenen berufungsfrist gehindert zutreffend berufungsgericht rechtsprechung bundesgerichtshofs ausgangspunkt genommen wonach rechtzeitig gestellter prozekostenhilfeantrag wiedereinsetzung vorigen stand wegen versumung berufungsfrist rechtfertigt partei vernnftigerweise rechnen mute antrag knne wegen fehlender bedrftigkeit zurckgewiesen senatsbeschlu oktober iv zb njw rr ii bgh beschlu juni xi zr njw ii stndig klger durfte davon ausgehen wirtschaftlichen voraussetzungen zpo hinreichend dargetan fr einkommensverhltnisse zeitpunkt antragstellung februar mageblich vorgelegte aufstellung einknfte selbstndiger ttigkeit erfat zeitraum september entscheidenden monate stellung prozekostenhilfeantrags fehlen auftrags einkommensverhltnisse gerade selbstndig ttigen kurzfristig wesentlich ndern knnen besaen dritte quartal bezogenen angaben hinreichende aussagekraft vgl bgh beschlu dezember vii zb versr wirtschaftlichen verhltnisse darlegen knnen brauchte klger ergebnis umsatzsteuerveranlagung fr zustndige finanzamt abzuwarten zudem ergibt beschwerdevorbringen vierte quartal bezogene umsatzsteuervoranmeldung bereits januar zusammengestellt beim finanzamt eingereicht worden klger daher lage entsprechende angaben prozekostenhilfeantrag htte deshalb anla bestanden angaben fr erklrung ber wirtschaftlichen verhltnisse benutzten druck beigefgten aufstellung einknfte selbstndiger ttigkeit einklang bringen vordruck antragsteller erzielten bruttoeinnahmen gefragt einnahmen selbstndiger arbeit klger zusammenhang verneint dabei dritten quartal jahres bruttoumstze bierverkauf insgesamt dm lohnbrauttigkeit hhe dm werkauftrag khlhausbau hhe dm gettigt nettoergebnis dm nettoergebnis lag ber ersten quartals dm zweiten quartals dm wre daher angezeigt vordruck ausgewiesene angabe fehlender einknfte nher erlutern entgegen auffassung klgers mute berufungsgericht schlu ziehen klger gesamte jahr bezogenes negatives ergebnis gemeint berufungsgericht bewertung gelangt wre htte immer glaubhaftmachung erforderlichen belegen fr vierte quartal gefehlt ordnungsgem begrndeten vollstndigen prozekostenhilfeg esuch gehrt htten senatsbeschlu mrz iva zr versr bgh beschlu januar xii zb versr beschlu dezember vi zb njw ii schlielich konnte beim klger vertrauen dahin bilden berufungsgericht wesentlichen gleiche angaben wirtschaftlichen verhltnissen ersten instanz gemacht bedrftig ansehen prfung strenge ren mastbe landgericht anlegen vgl bgh beschlu februar xii zb njw rr klger bersieht erster instanz prozekostenhilfe beschlu juni bewilligt worden nachdem schriftsatz juni wirtschaftlichen verhltnisse per juni ausreichend zeitnah dargelegt schon rcksicht eingetretenen nderungen einkommensverhltnissen jedenfalls zeit ab juli mute notwendi gkeit angaben zeitpunkt neuerlichen antragstellung vervollstndigen danach geradezu aufdrngen terno seiffert wendt ambrosius dr kessal wulf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober bghst ja bghr ja nachschlagewerk ja verffentlichung ja stgb zueignungsabsicht beim diebstahl tter pfandleergut entwendet auskehrung pfandbetrages pfandsystem zurckzugeben bgh beschluss oktober str lg essen strafsache wegen raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen juli verworfen jedoch strafausspruch dahin klargestellt angeklagte fllen ii ii urteilsgrnde jeweils einzelfreiheitsstrafe fnf monaten verurteilt beschwerdefhrer kosten rechtsmittels insoweit adhsionsverfahren entstandenen besonderen kosten adhsionsklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen gemeinschaftlichen raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung wegen wohnungseinbruchdiebstahls wegen diebstahls zwlf fllen davon fall gemeinschaftlich zwei weiteren fllen versuch davon fall tateinheit unerlaubtem besitz betubungsmitteln wegen wahlweise betruges computerbetruges sechs fllen wegen sachbeschdigung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt ferner unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet vorwegvollzug vier monaten zwei wochen freiheitsstrafe bestimmt auerdem adhsionsentscheidung getroffen verletzung sachlichen rechts gesttzte revision angeklagten unbegrndet sinne abs stpo lediglich strafausspruch bedarf beschlussformel ersichtlichen klarstellung nachprfung angefochtenen urteils angeklagten beschwerenden rechtsfehler ergeben errterung bedarf folgende verurteilung wegen diebstahls fall ii urteilsgrnde ergebnis rechtsgrnden beanstanden feststellungen landgerichts gelangte angeklagte loch zaun gelnde getrnkehandels entwendete mitwirkung gesondert verfolgten bekannten zahlreiche zumeist abgabe verbraucher bereits zusammengepresste plastikpfandflaschen sowie kasten glaspfandflaschen pfandwert betrug insgesamt euro beide beabsichtigten gepressten plastikpfandflaschen auszubeulen gesamte pfandleergut nochmals abzugeben dafr pfand erhalten landgericht sowohl objektiven subjektiven tatbestand diebstahls sinne stgb jedenfalls hinsichtlich plastikflaschen hinreichend belegt aa entwendete pfandleergut insgesamt fr angeklagten insoweit mageblichen bestimmungen brgerlichen rechts vgl bgh urteil mai str bghst lackner khl stgb aufl rn fremd fr eigentumsverhltnisse jeweiligen pfandflasche inhalt verschiedenen vertriebsstufen pfandsystems endverbraucher deren konkrete beschaffenheit mageblich flasche besonderen dauerhaften kennzeichnung versehen eigentum bestimmten herstellers abfllers ausweist sog individualflasche verbleibt eigentum unabhngig eigentumsbergang veruerten getrnk beim hersteller abfller mangels zivilrechtlicher einigung findet deshalb eigentumsbergang jeweiligen flaschen einzelnen handelsstufen statt bgh urteil juli ii zr njw weist flasche individuellen merkmale vielmehr unbestimmt vielen herstellern verwendet sog einheitsflasche geht eigentum inhalt dasjenige flasche vertriebsstufen jeweils nchsten erwerber ber bgh urteil juli aao ebenso kretschmer leipold tsambikakis zller anwk stgb aufl rn ergebnis umstrittenen rechtlichen einordnung sog flaschenpfandes vgl staudinger wiegand bgb neubearb rn jurispk bgb protz aufl rn jeweils mwn danach entwendeten flaschen fr angeklagten fremd rede stehende pfandleergut stand entweder eigentum herstellers abfllers soweit sog einheitheitsleergut betroffen eigentum letzten erwerbers bb landgericht ferner nhere errterung davon ausgegangen angeklagte absicht handelte pfandleergut rechtswidrig zuzueignen rechtsgrnden ergebnis jedenfalls bezug plastikflaschen ebenfalls beanstanden vorliegen zueignungsabsicht fall entwendung pfandleergut zweck rckgabe erstattung pfandgeldes gilt folgende stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs sog vereinigungstheorie reichsgerichts folgt vgl rgst setzt zueignung voraus entweder sache verkrperte wert vermgen berechtigten dauerhaft entzogen nichtberechtigten zumindest vorbergehend einverleibt bgh urteil april str bghst beschluss dezember str bghst vgl ssw stgb kudlich aufl rn fischer stgb aufl rn jeweils mwn sachwert sinne theorie art funktion sache verbundene wert whrend erzielbare veruerungserls sache begriff sachwerts erfasst vgl rgst bgh beschluss januar str bghst kudlich aao rn mwn hiervon ausgehend liegt zueignung sachwerts tter beabsichtigt entwendete pfandgut entgelt pfandsystem zurckzufhren pfandgeld unmittelbar pfandgut verkrperte wert dient vielmehr lediglich anreiz rckgabe pfandflaschen erst verwertung pfandsystem erzielt vgl olg hamm beschluss juli ss nstz hellmann jus schmitz gckenjahn ischebeck jura diebstahl kommt fllen deshalb betracht tter sache zueignen setzt voraus tter flaschen leugnung eigentumsrechts wahren eigentmers pfandsystem insoweit rcknahmepflicht unterliegt zurckgelangen lassen eigentmerhnliche stellung leergut anmaen vgl fischer aao rn kudlich aao rn rcknahmepflicht vgl bgh urteil november zr njw rr tz hierfr mageblich vorstellung tters ber eigentumsverhltnisse entwendeten pfandflaschen folgen rckfhrung pfandsystem vgl rengier strafrecht besonderer teil aufl diebstahl rn leipziger kommentar stgb vogel aufl rn mnchkommstgb schmitz aufl rn mwn schmitz goeckenjahn ischebeck jura ff missverstndlich bzw eng olg hamm beschluss juli ss nstz vorstellungsbild tters tatschliche zivilrechtliche eigentumslage abstellt rein objektive betrachtung vornimmt vorstellungsbild angeklagten tatschlichen zivilrechtlichen rechtslage abweichen hierzu feststellungen treffen folgt unterscheiden wegnahme einheitsflaschen zueignungsabsicht bejahen tter zutreffender einschtzung eigentumslage absicht handelt eigentmer entwendete pfandleergut erstattung pfandbetrages pfandsystem zurckzugeben fall beabsichtigt eigentmer pfandleerguts gerieren eigentmerstellung wahren eigentmers leugnen gilt pfandleergut hndler zurckgeben zuvor entwendet rckgabe pfandleerguts entgelt eigentmer schliet zueignungsabsicht tter eigentumsrecht leugnet eigene berechtigung vortuscht fischer aao rn mwn hellmann jus rengier aao rn mwn wegnahme individualflaschen vertrieb gelangt gleichwohl eigentum herstellers abfllers verbleiben verhalten zueignungsabsicht liegt tter freilich ausnahme drfte eigentumslage richtig einschtzt rckgabe individualflaschen eigentumsrecht herstellers abfllers deshalb leugnen anerkennt rengier aao rn mnchkommstgb schmitz aao vgl kudlich aao hellmann jus ebenso fr rckgabe finderlohn schon rgst anzunehmen tter erkennt eigentmer entwendeten individualflaschen hersteller abfller geblieben pfandleergut ber pfandsystem zukommen lassen mchte fall mat weder eigentmerhnliche stellung vorsatz darauf gerichtet eigentmer dauerhaft enteignen geht tter drfte regelfall darstellen indes davon eigentum individualflaschen vertriebsweg jeweiligen erwerber getrnke bergeht handelt wegnahme einheitsflaschen fr diebstahl erforderlichen zueignungsabsicht vorstellung fall vermeintlichen eigentmer enteignen beabsichtigt rckgabe pfandsystem stelle wahren eigentmers setzen smtliche tatbestandsvoraussetzungen diebstahls erfllt ergibt folgendem diebstahl sogenanntes erfolgskupiertes delikt objektiver hinsicht setzt tatbestand lediglich wegnahme fremden beweglichen sache voraus zueignung sache merkmal objektiven tatbestands ausbleiben zueignungserfolges hindert deshalb verwirklichung tatbestandes sog berschieende innentendenz vgl eser bosch schnke schrder stgb aufl rn hoyer sk stgb aufl rn fischer stgb aufl rn wessels hettinger strafrecht bt aufl rn leipziger kommentar stgb vogel aufl rn kper fs gssel glubiger eigenmacht selbsthilfe zueignungsunrecht unerheblich fr tatbestandsverwirklichung daher tter entwendetes pfandsystem zurckgefhrtes individualleergut systembedingt flaschen ausgewiesenen eigentmer zurckgelangt objektiv enteignet ausreichend fr tatvollendung vielmehr tter wegnahme absicht handelt ber entwendete leergut verdrngung vorstellung wahren eigentmers eigentmer verfgen zugrunde gelegt tragen feststellungen verurteilung angeklagten wegen diebstahls jedenfalls gesamtzusammenhang urteilsgrnde lsst entnehmen angeklagten mehrheitlich entwendeten zusammengepressten plastikflaschen einheitsflaschen angeklagte deren wegnahme zueignungsabsicht demgegenber enthlt urteil hinweis darauf entwendeten kasten glaspfandflaschen einheits individualflaschen handelte insoweit fehlen feststellungen vorstellungsbild angeklagten deren wegnahme insoweit strafbarkeit angeklagten betracht kommen wrde schuldumfang tat jedoch unmageblich verringern senat daher jedenfalls ausschlieen umstand bemessung einzel gesamtstrafe nachteil angeklagten ausgewirkt htte rechtsfolgenausspruch fllen ii ii urteilsgrnde bedarf wegen offensichtlichen fassungsversehens klarstellung generalbundesanwalt antragsschrift dezember insoweit folgende ausgefhrt soweit festsetzung einzelstrafen fr tat ii ua zwei einzelstrafen jeweils fnf monaten strafzumessung bezeichnet einbruch arnold versuch allerdings tateinheit besitz amphetaminen einbruch mehrfamilienhaus strae ua angefhrt hingegen fr fall ii einzelstrafe angegeben handelt offensichtliches schreibversehen kammer fall ii verwirklichten straftatbestnde ausdrcklich tateinheitlich begangen bewertet ua weshalb auszuschlieen hierfr zwei einzelstrafen festsetzen chronologie umstand lediglich fr tat ii einzelstrafe angefhrt ergibt kammer strafzumessung tat zugrunde liegenden einbruch mehrfamilienhaus strae ua lediglich versehentlich einbruch mehrfamilienhaus strae bezeichnet tritt senat sost scheible roggenbuck quentin franke feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet juli fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle zr rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja otto markeng abs versandhndler vielzahl unterschiedlicher vertreibt teil bekannten markenherstellern teil unbekannten herstellern stammen gemeinsamkeit lediglich vertriebsweg aufweisen benutzt fr entsprechende eingetragenen marken deren verwendung katalogen versandtaschen rechtserhaltend bgh urt juli zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg dr bscher dr schaffert dr bergmann fr recht erkannt revision urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat oktober kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger patentanwalt nimmt beklagte otto versand gmbh co inhaberin weltgrten versandhandelsunternehmens katalogen umfangreiches warensortiment rund artikeln anbietet einwilligung lschung markenregister deutschen patent markenamts eingetragenen marken anspruch streit befindlichen marken handelt auerhalb benutzungsschonfrist befindliche wortmarken wort bildmarken wortbestandteil otto fr unterschiedliche teilweise umfangreiche warenverzeichnisse auffassung klgers streitmarken lschungsreif beklagte briefbgen rechnungen sowie insbesondere katalogen markeng produktidentifizierende unterscheidungszeichen fr angebotenen lediglich geschftszeichen benutzt beklagten vorgetragene zeichenverwendung mtzen kugelschreibern shirts bonbons usw allein werbezwecken gedient daher rechtserhaltende benutzung fr dargestellt fr marken eingetragen seien klger beantragt beklagte verurteilen gegenber deutschen patent markenamt lschung folgender wort bildmarken einzuwilligen dt otto dt otto versand dd otto versand dt otto versand dd otto find gut dd otto extra dt otto extra dd otto wohnen dt otto wohnen dd schlag otto dd yf otto versand dt yf otto versand de otto find gut dt otto find gut de otto for you de otto news dt wohnen otto versand dt panorama otto versand dt schlag otto dt otto go dt inter tuch otto versand dt otto sichergehn beim einkauf dt twen club otto versand dd post shop otto shopping per post dt otto post shop dt otto apart dd otto apart beklagte geltend gemacht klage sei rechtsmibruchlich sei hinblick darauf erhoben worden beklagte ansssige gmbh wegen empfehlung klgers erwirkten eintragung wortmarke ottomobil landgericht frankfurt main erfolgreich unterlassung anspruch genommen auerdem sei dritten verwendung streitmarken ohnehin gestattet interesse ffentlichkeit erkennen marken denen milliardenumstze erzielt wrden zuknftig geschftsbezeichnung eingetragene marken schtzen klage sei brigen zumindest unbegrndet streitmarken rechtserhaltend benutzt worden seien landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben olg hamburg grur rr berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag klageabweisung klger beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht ausgefhrt erhobene lschungsklage sei unabhngig davon marken lschung wegen anderweitiger rechte inhabers dritten verwendet knnten rechtsmibruchlich umstand allein anla fr klage proze beklagten mandanten klgers sei genge beklagte fr zweiten rechtszug erhobene behauptung geschftsfhrer gmbh rcknahme lschungsklage falle gtlichen beilegung verfahrens frankfurt angeboten beweis angetreten behauptet gmbh klger wirkten kollusiv zusammen beklagte ber vorliegende verfahren einlenken verfahren frankfurt bewegen umstand klger gem zweitinstanzlichen vortrag beklagten weitere lschungsantrge auerhalb benutzungsschonfrist befindliche marken beklagten gestellt sei ebenfalls rechtsmibruchlich hintergrund rechtsauffassung klgers konsequent gebe hinreichenden anhaltspunkte dafr klger mglichst groen schaden beklagten anrichten wolle zumal eigenen vortrag aufgrund firmenbezeichnung jedenfalls benut zung fremder marken zeichen otto kollidierten jederzeit verhindern knne landgericht recht lschungsreife angegriffenen marken wegen nichtbenutzung bejaht beklagten vorgelegten belege wiesen berhaupt fr marken otto otto versand otto extra otto find gut otto wohnen otto post shop otto apart benutzungshandlungen allerdings umfangreicheren warenverzeichnissen fr marken zurckblieben jedoch seien marken ware angebracht worden katalogen werbung fr produkte katalogs enthaltenen verpackungsmaterial finden seien sicht verkehrs produktbezogen fr rechtserhaltende benutzung ausreiche firmenkennzeichen verwandt worden verkehrsverstndnis liege schon deshalb nahe beklagte ganz bestimmte groe vielzahl ganz unterschiedlicher vertreibe teil bekannten markenherstellern teil unbekannten herstellern stammten beklagte vertreibe innerhalb einzelnen warengattungen unterschiedlichsten hersteller weshalb aussage beispiel ber otto schuhe nher individualisiere deren vertriebsweg charakterisiere beurteilung verkehrsverstndnisses zudem praxis beklagten besttigt technische produkte eigenen handelsmarke versehen dafr bestnde bedrfnis otto bereits warenmarke verstanden wrde vortrag beklagten verkehr verbinde gekauften bestimmte qualittsvorstellungen fhre ergebnis verkehr beziehe dafr angefhrten gesichtspunkte dienstleistungen beklagten versandhandel allenfalls mittelbar ware schlagwortartige markenmige verwendung zeichens otto katalogen versandpackungen sei firmenkennzeichen gang gbe bisherige praxis deutschland einzelhandel dienstleistung markenrechtlichen sinne anzuerkennen daher dafr markenschutz gewhren mge unbefriedigend drfte angesichts nunmehr erfolgten eintragung gemeinschaftsmarke demnchst berprft unabhngig davon stehe beklagte gegenwrtig keineswegs schutzlos kennzeichenverletzungen bekannten unternehmenskennzeichen verhindern knne beispielsweise bekannter werbeslogan otto find gut ber uwg geschtzt sei umstand markenschutz schutz geschftlichen bezeichnung gewisse unterschiede aufwiesen folge systematik markengesetzes belaste beklagte unbilliger weise ii beurteilung gerichtete revision beklagten begrndet berufungsgericht zutreffend angenommen klage rechtsmibruchlich erhoben lschungsreife streit befindlichen marken rechtsfehler bejaht klagebefugnis aktivlegitimation klgers folgt abs nr markeng besonderes interesse klgers lschung streitmarken danach erforderlich klagebefugnis hngt beurteilung ab jeweiligen einzelfall allgemeininteresse lschung betroffenen marke festzustellen vgl abs nr wzg bgh urt zr grur comburtest ingerl rohnke markengesetz aufl rdn hacker strbele hacker markengesetz aufl rdn bous ekey klippel markenrecht markeng rdn fezer markenrecht aufl rdn spielt daher rolle beklagte zeichenmige verwendung streitmarken personen deren lschung grnden vorgehen knnte lschungsklage wegen verfalls marke ausgeschlossen zeichen trotz lschung marke wegen anderweitiger kennzeichenrechte inhabers dritten verwendet knnte bgh grur comburtest klage deshalb ausgeschlossen mglicherweise klger vorteil bringt beklagte rechtsstellung beeintrchtigt anhaltspunkte dafr klage allein schdigung beklagten bezweckt bgb ersichtlich klagenden patentanwalt vorwurf sittenwidriger schdigung rechtsmibruchlichen vorgehens erhoben lschungsklage erst erfolgreichen klage beklagten mandanten veranlat gesehen berufungsgericht rechtsfehler angenommen klger lschung streitmarken beanspruchen beklagte rechtserhaltend benutzt abs abs nr abs satz markeng benutzung fr eingetragenen marke wirkt rechtserhaltend deren hauptfunktion entspricht verkehr ursprungsidentitt ware garantieren ermglicht ware herkunft unterscheiden eugh urt rs slg tz grur ansul ajax hierzu ausreichend erforderlich marke blicher wirtschaftlich sinnvoller weise fr ware verwendet fr eingetragen vgl bgh beschl zb grur wrp honka urt zr grur wrp isco urt zr grur wrp sylt kuh rechtserhaltende benutzung markeng liegt zeichen ausschlielich unternehmenskennzeichen verwendung findet bgh urt zr grur wrp big bertha bpatge jeweils entscheidend angesprochene verkehr benutzung kennzeichens zumindest unterscheidungszeichen fr ware ansieht vgl bgh urt zr grur wrp montana beschl zb grur wrp immunine imukin fall zeichen herkunftshinweis fr beworbene produkt verstanden vgl fezer aao rdn ingerl rohnke aao rdn unerheblich hierbei marke fr herstellerunternehmen fr handelsunternehmen sogenannte handelsmarke eingetragen fr rechtserhaltende benutzung magebliche gegenstand sogenannten handelsmarke ware dienstleistung en bestimmt fr eingetragen vgl bpatge fezer aao rdn strbele strbele hacker aao rdn berufungsgericht grundstzen ausgegangen rechtsfehler streitfall angewandt revision beurteilung erhobenen rgen erfolg aa verkehr gelufige umstand warenmarken zahlreichen fllen zugleich unternehmenskennzeichen sowie tatsache grenze firmen markenmigem gebrauch immer eindeutig gezogen vgl bgh urt zr grur wrp db immobilienfonds urt zr grur wrp leysieffer rechtfertigen entgegen auffassung revision unterscheidung firmenmigen markenmigen gebrauch rahmen markeng fallenzulassen firmenmigen benutzung zugleich markenmige benutzung gegeben anzusehen stnde widerspruch wortlaut abs markeng bestimmung nationale recht umgesetzten art abs mrrl wonach marke fr dienstleistungen fr eingetragen entsprechenden produktbezug benutzt mu vgl eugh grur tz ansul ajax bb beklagten vorgenommene verwendung marken bzw markenbestandteile otto otto versand deckblttern kataloge gengte berufungsgericht getroffenen feststellungen dafr kataloge beklagten enthielten vielzahl markenwaren verkehr daher anla angebrachte unternehmensbezeichnung otto produktbezogene bezeichnung verstehen umstand bezeichnung katalogen versandtaschen beklagten revision meint graphisch art wort bild marke gestaltet verwendet wurde ndert beurteilung dadurch konkreter bezug einzelnen darin enthaltenen unterschiedlichen produkten hergestellt cc berufungsgericht zutreffend angenommen unternehmen beklagten vielzahl gnzlich unterschiedlicher teil bekannten markenherstellern teil unbekannten herstellern stammen gemeinsamkeit lediglich vertriebsweg ber beklagte aufweisen fr angesprochenen verkehr annahme naheliegt anbietenden unternehmen verwendete kennzeichen stelle allein unternehmenskennzeichen dar gilt zumal worauf berufungsgericht ebenfalls zutreffend abgestellt werbung beklagten einzelne produkte immerhin produktgattungen gesamte sortiment bezieht umstand beklagte vertriebenen produkte kennzeichen versehenen versandtaschen ausliefert rechtfertigt abweichende beurteilung fr verkehr liegt annahme fern aufdruck zeichens versandtasche darin enthaltene erkennbare ware unterscheidung herkunft bezeichnet fehlt insoweit konkrete bezug zeichens jeweiligen produkt dd berufungsgericht vorgenommene beurteilung stellt brigen deshalb rechtsfehlerhaft dar revision geltend macht beklagten vertriebenen produkte vielen fllen zumindest prominenten produktnamen tragen verkehr fremd stationren handel versandhandel weder hersteller handel marke versehene vertrieben beurteilung veranlat knnte unternehmen kennzeichen ausschlielich fr handel produkten marke no name produkten verwendete steht entscheidung entsprechende feststellungen berufungsgericht getroffen dahingehend beklagte vorgetragen entscheiden danach frage berufungsgericht gemeint fr vorstehend aufgefhrten streit marken schon deshalb benutzungsnachweise gibt kennzeichnenden charakter allein bestandteil otto otto versand bestimmt iii kostenentscheidung beruht abs zpo ullmann ungern sternberg schaffert bscher bergmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stade februar verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde nachprfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo adhsionsentscheidung entgegen auffassung generalbundesanwalts bestand angesichts blick taten erheblichen folgen fr nebenklger niedrig festgesetzten schmerzensgeldbetrge senat ausschlieen weitere errterung wirtschaftlichen verhltnisse angeklagten feststellungen person letztes nettogehalt langjhrigen anstellung drucker bezog angegeben ausgefhrt arbeitsstelle infolge inhaftierung verlor nebenklger neben klgerin bedingt tat ganztagsstelle aufgeben fr angeklagten gnstigeren entscheidung gefhrt htte senat ungeachtet antrags generalbundesanwalts abs stpo verfahren ber zubilligung entschdigung befinden rechtsmittelgericht abs satz stpo hauptverhandlung tun erfordert entscheidung beschlusswege zuzulassen brigen wegen schuld straffrage voraussetzungen abs stpo vorliegen gesetzgeber vermeiden allein wegen adhsionsentscheidung hauptverhandlung stattfindet bgh beschlsse januar str njw april str juris rn schfer pfister mayer ribgh hubert wegen urlaubs unterschrift gehindert schfer gericke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen vergewaltigung anhrungsrge strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen anhrungsrge verurteilten mai senatsbeschluss april kosten zurckgewiesen grnde senat beanstandeten beschluss revision verurteilten urteil landgerichts gera oktober gem abs stpo offensichtlich unbegrndet verworfen dagegen gerichteten anhrungsrge stpo rgt verurteilte revisionsbegrndung gegenerklrung mrz vorgetragenen einwnde angefochtene urteil htten bercksichtigung gefunden darber hinaus sei senat ordnungsgem besetzt vorab beanstandeten beschluss verhalten rechtsbehelf jedenfalls unbegrndet liegt verletzung rechtlichen gehrs senat entscheidung weder tatsachen beweisergebnisse verwertet denen verurteilte gehrt worden wre entscheidung bercksichtigendes vorbringen verurteilten bergangen revisionsbegrndung verurteilten dezember gegenerklrung mrz gegenstand senatsberatung art abs gg zwingt gerichte vorbringen beteiligten ausdrcklich bescheiden vgl bverfg beschluss juni bvr strafo njw anhrungsrge dient rechtliches gehr gewhrt worden revisionsgericht veranlassen revisionsvorbringen revision angegriffene entscheidung nochmals berprfen vgl bgh nstz rr gleiches gilt fr frage ordnungsgemen besetzung senats vorliegend amts wegen geprft wurde begrndung enthlt beschluss abs stpo insoweit regelmig gehrsverletzung entgegen ansicht verurteilten darin begrndet ergebnis prfung vorab mitgeteilt gelegenheit stellungnahme eingerumt wurde ernemann appl eschelbach berger ott'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen erpressung strafsenat bundesgerichtshofs oktober gem abs rvg beschlossen wahlverteidigerin rechtsanwltin leonore hamburg steht fr revisionsverfahren anstelle gesetzlichen gebhr vv pauschvergtung hhe euro sechshundert euro grnde verfgung vorsitzenden mrz antragstellerin pflichtverteidigerin angeklagten fr revisionshauptver handlung bestellt worden fr verfahrensteil bundesgerichtshof entscheidung ber antrag bewilligung pauschvergtung berufen abs satz abs satz rvg bereinstimmung vertreter bundeskasse hlt senat pauschvergtung hhe euro fr gerechtfertigt angemessen vorbereitung wahrnehmung hauptverhandlung senat revisionen angeklagten staatsanwaltschaft umfasste te antragstellerin mehreren umfangreichen verfahrensrgen schwierigen sachlich rechtlichen fragen befassen daher besonders umfangreiche vorbereitung fr revisionshauptverhandlung erforderlich ernemann roggenbuck bender franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkndet mrz heinekamp justizobersekretr urkundsbeamter geschftsstelle iv zr rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein vvg abs anforderungen genehmigung vertragsnderungen nachtragsversicherungsscheinen bgh urteil mrz iv zr olg mnchen lg mnchen iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter felsch mndliche verhandlung februar fr recht erkannt revision klgers anschlurevision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts mnchen november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten rckerstattung versicherungsprmien klger insolvenzverwalter ber vermgen frheren klgerin folgenden schuldnerin erffnung insolvenzverfahrens beschlu amtsgerichts augsburg mai begehrt beklagten rckzahlung versicherungsprmien schuldnerin ber zeitraum bestehens bautrger betriebshaftpflichtversicherung april dezember beklagte entrichtet parteien besteht streit ber bemessungsgrundlage versicherungsprmien klger trgt geschuldete jahresprmie promille jahresbausumme zuzglich gesetzlicher versicherungssteuer betragen mindestprmie sei vereinbart worden vortrag beklagten geschuldete jahresprmie hingegen promille jahresumsatzsumme mindestens dm zuzglich gesetzlicher versicherungssteuer belaufen schuldnerin beklagte versicherungsprmien hhe dm entrichtet prmienberechnung jahresbausumme htte schuldnerin ansicht klgers jedoch lediglich prmien hhe dm beklagte entrichten mssen differenzbetrag hhe dm zuzglich zinsen fordert klage zurck landgericht klage abgewiesen berufungsgericht hhe dm zuzglich zinsen stattgegeben brigen berufung zurckgewiesen revision verfolgt klger klagebegehren vollem umfang soweit berufungsgericht klage stattgegeben erhebt beklagte anschlurevision wendet verurteilung insgesamt entscheidungsgrnde rechtsmittel erfolg fhren zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht geltend gemachten rckforderungsanspruch abs satz alt bgb fr erste versicherungsjahr sowie fr versicherungsjahre unstreitiger hhe insgesamt dm fr begrndet erachtet klage insoweit stattgegeben dabei davon ausgegangen versicherungsvertrag vertraglichen vereinbarungen zugrunde legen seien klgerseite vorgelegt danach ziffer bestimmt prmienberechnung jahresbausumme mindestprmie erfolgen prmienbemessungsgrundlage fr vorgenannten jahre nderung erfahren gegenber schriftlichen vereinbarung vorrangige individualabrede dahin jahresumsatzsumme auszugehen sei beklagte hinreichend vorgetragen fr versicherungsjahre berufungsgericht bestehen rckforderungsanspruchs hingegen begrndung verneint beitragszahlungen fr zeit rechtsgrundlage fnden entsprechenden nachtrgen versicherungsschein prmienbemessungsgrundlage fr jeweilige versicherungsjahr wirksam gem abs vvg jahresumsatz fr versicherungsjahr mindestprmie umgestellt worden sei vorgenommenen beitragsnderungen seien wirksam schuldnerin nachtrgen jeweils anforderungen abs satz vvg gengende belehrung erhalten nderungen besonders aufmerksam gemacht worden sei widersprochen ii dagegen wenden beide parteien recht beklagte rgt anschlurevision verfahrensfehler berufungsgerichts vortrag beklagten parteien sei bereits bersendung versicherungsscheins grundlage fr prmienberechnung jahresumsatzsumme vereinbart worden landgericht fr beweiserhebung ausgereicht grundlage vernehmung beklagten zeugen benannten versicherungsangestellten wrdigung zeugen errterten schriftlichen vertragsunterlagen sei urteil ergebnis gelangt parteien htten prmienberechnungsgrundlage jahresumsatzsumme sowie jhrliche mindestprmie dm vereinbart soweit ursprngliche versicherungsschein davon abweiche ergben dortigen angaben sinn danach berufungsgericht erneute vernehmung zeugen auffassung vertreten drfen vertragliche vereinbarung prmienberechnung jahresumsatzsumme zugrunde legen sei landgerichtlichen aussage zeugen entnehmen zuzustimmen weist berufungsgericht darauf schuldnerin bersandten versicherungsschein beigefgten bedingungen widersprochen darin vorgesehen prmienberechnung jahresbausumme erfolge dm angegeben jahresprmie wortlaut promille davon betragen nettobetrag prmie stelle danach rechnerisch ergebende betrag dm beitrag dm angegeben promille schuldnerin unstreitig jahresumsatz angegebenen dm hinblick widersprchlichen text trotz schweigens schuldnerin bersendung versicherungsscheins bedingungen ausgeschlossen parteien vertragsverhandlungen tatschlich bereinstimmend bemessung prmie promille jahresumsatzsumme ausgegangen fall konnte schuldnerin zugesandten vertragsunterlagen verstehen gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs unabhngig regelung vvg wahre wille erklrenden magebend erklrungsempfnger erkannt irrtmlich erklrende wahrheit gewollt bgh urteil februar iv zr versr landgericht vernehmung versicherungsangestellten berzeugung gewonnen ungeachtet unzutreffender angaben schriftlichen unterlagen prmienberechnung grundlage jahresumsatzsumme vereinbart worden sei htte berufungsgericht protokollierte aussage zeugen verstehen gewicht beimessen drfen zeugen vernehmen st rspr vgl bgh urteil mrz zr bgh report gelangt berufungsgericht vernehmung zeugen erneuter beweiswrdigung wiederum ergebnis fr prmienberechnung ursprnglichen vertragsgrundlagen jahresbausumme magebend bleibt prfen aufgrund spterer nachtrge versicherungsschein jedenfalls fr diejenigen jahre jahrsumsatzsumme bzw mindestprmie auszugehen fr berufungsgericht klage abgewiesen insoweit berufungsurteil bestehen bleiben nachtrge fallen ebenso ursprngliche police begriff versicherungsscheins sinne abs vvg vgl bgh urteil dezember ii zr versr ii olg hamm versr rmer rmer langheid vvg aufl rdn prlss prlss martin vvg aufl rdn bk schwintowski vvg rdn bruck mller vvg aufl anm revision macht recht geltend anforderungen abs vvg nachtrgen gengt sei trotz fehlenden widerspruchs schuldnerin abweichungen ursprnglichen vertrag genehmigt gelten beklagten bersandten nachtrge enthalten wesentlichen prmienabrechnung sowie folgende belehrung nachtrag ergnzender bestandteil versicherungsscheins fr gelten gleichen allgemeinen besonderen bedingungen sofern vorstehendes gendert falls innerhalb monats empfang nachtrages einwendungen inhalt erhoben gilt versicherungsnehmer genehmigt nachtrgen versicherungsschein geht weder hervor berhaupt ursprnglichen vertragsinhalt abgewichen erkennbar abweichungen einzelnen genehmigt gelten sollten abs satz halbs vvg fordert jedoch ausdrcklich einzelnen abweichungen besonders aufmerksam versicherer versicherungsnehmer abweichungen erforderlichen deutlichkeit hingewiesen schon deshalb fiktiven genehmigung abs satz vvg ausgegangen jeweiligen nachtrag versicherungsschein beigefgten prmienrechnungen jahres umsatzsumme mindestprmie rede beklagte ausdruck gebracht wege versicherungsnehmer nachteilige abweichungen frher geltenden berechnungsmodus vereinbart sollten stelle klargestellt verwendung neuer begriffe anla inrechnungstellung versicherungsprmien nderung prmienbemessungsgrundlage nachteil schuldnerin verbunden mithin kommt genehmigung schon deshalb betracht beklagte nachtrgen versicherungsschein nderungen vereinbarten grundlagen fr prmienberechnung hinreichend aufmerksam gemacht weitergehende ansprche klgers sofern berhaupt bestehen jedenfalls wegen leistung kenntnis nichtschuld bgb wegen verjhrung abs vvg ausgeschlossen bgb zwecke erfllung verbindlichkeit geleistete zurckgefordert leistende gewut leistung verpflichtet stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs siehe etwa bghz senatsurteil mai iv zr njw ii schliet vorschrift kondiktion erst leistende zeitpunkt leistung tatumstnde kennt denen ergibt verpflichtet wei rechtslage schuldet hierzu berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgefhrt kenntnis schuldnerin wahren rechtslage feststellen lasse deshalb davon ausgegangen schuldnerin wissentlich berhhte versicherungsprmien beklagte entrichtet abs satz vvg verjhren ansprche versicherungsvertrag zwei jahren lebensversicherung fnf jahren ansprche rckzahlung zuviel gezahlter versicherungsprmien abs satz vvg fallen umstritten teilweise ansprche rckzahlung unverdienter prmie ansprchen versicherungsvertrag gerechnet rg jw prlss prlss martin aao rdn teilweise gesetzlichen schuldverhltnis ungerechtfertigten bereicherung zugeordnet olg dsseldorf versr kurze verjhrungsfrist abs satz vvg anwendung findet bghz ff senatsurteil februar iv zr versr ii entscheidung danach treffen rckzahlungsanspruch versicherungsvertrag insbesondere satzung allgemeinen versicherungsbedingungen wege ergnzender vertragsauslegung vertragliche ausgestaltung erfahren vgl bgh urteil oktober iva zr aao senatsurteile september iv zr versr ii februar iv zr aao ii erstgenannten fall handelt anspruch versicherungsvertrag abs vvg verjhrt zuletzt genannten fall liegt gesetzlicher anspruch ungerechtfertigter bereicherung verjhrungsvorschriften bgb anwendung finden rede stehenden rckzahlungsansprche vertragliche ausgestaltung erfahren ahb vertragsbestandteil geworden findet regelung rckzahlungsanspruchs wegen zuviel gezahlter versicherungsprmien obschon bestimmung wort prmienrckerstattung berschrieben ansprche klgers unterliegen deshalb regelverjhrung bgb verjhrt soweit berufungsgericht ergebnis gelangen prmie jahresbausumme berechnen beklagten geltend gemachten einwand verwirkung auseinanderzusetzen falls einwand durchgreift feststellungen hhe jahresbausumme danach geschuldeten prmien treffen terno dr schlichting dr kessal wulf seiffert felsch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof kzr beschluss dezember rechtsstreit kartellsenat bundesgerichtshofes dezember prsidenten bundesgerichtshofes prof dr hirsch vorsitzenden richter dr melullis richter prof dr goette ball prof dr bornkamm beschlossen revision klgers urteil kartellsenats oberlandesgerichts mnchen oktober angenommen rechtssache insoweit grundstzliche bedeutung revision klgers htte ergebnis aussicht erfolg revision beklagten vorbezeichnete urteil angenommen besonderen umstnden konkreten einzelfalls berufung beklagten eingetretene verjhrung treuwidrig rechtsmittel wirft fragen grundstzlicher bedeutung kosten revisionsverfahrens gegeneinander aufgehoben streitwert dm hirsch melullis ball goette bornkamm'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss september strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers september einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover februar unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch liste angewendeten vorschriften soweit angeklagten betrifft abs nr stgb gestrichen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan ster winkler becker pfisost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ak juli ermittlungsverfahren wegen verdachts mitgliedschaft auslndischen terroristischen vereinigung ecli de bgh bak strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschuldigten verteidigers juli gem stpo beschlossen untersuchungshaft fortzudauern etwaig erforderliche weitere haftprfung bundesgerichtshof findet drei monaten statt zeitpunkt haftprfung allgemeinen vorschriften zustndigen gericht bertragen grnde beschuldigte wurde dezember aufgrund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs dezember bgs festgenommen befindet seit dezember ununterbrochen untersuchungshaft gegenstand haftbefehls vorwurf beschuldigte sechs fllen terroristische vereinigung ausland nmlich islamischen staat is untersttzt zwecke ttigkeiten darauf gerichtet seien mord stgb totschlag stgb kriegsverbrechen vstgb begehen abs nr abs satz abs stze stgb danach sptestens seit juli mitglied terroristischen vereinigung ausland beteiligt abs nr abs stze stgb darber hinaus fall tateinheitlich stgb schwere staatsgefhrdende gewalttat vorbereitet mai irak umgang schusswaffen unterweisen lassen abs nr stgb ii voraussetzungen fr weiteren vollzug untersuchungshaft ber sechs monate hinaus liegen beschuldigte jedenfalls bezglich vier last gelegten taten dringend verdchtig gegenwrtigen ermittlungsstand sinne dringenden tatverdachts folgendem sachverhalt auszugehen aa is organisation militant fundamentalistischer islamischer ausrichtung ursprnglich ziel gesetzt gebiet heutigen irak historische region ash sham heutigen staaten syrien libanon jordanien sowie palstina umfassenden ideologie grndenden gottesstaat geltung sharia errichten schiitisch dominierte regierung irak regime syrischen prsidenten assad strzen zivile opfer nahm nimmt fortgesetzten kampf kauf ansprchen entgegenstellt feind islam begreift ttung feinde einschchterung gewaltakte sieht vereinigung legitimes mittel kampfes fhrung vereinigung ausrufen kalifats juni isig is umbenannte wodurch territorialen selbstbeschrnkung abstand nahm seit emir abu bakr al baghdadi inne al baghdadi sprecher kalifen erklrt worden muslime weltweit gehorsam leisten htten hinweise darauf albaghdadi zwischenzeitlich gettet wurde konnten bisher besttigt kalifen unterstehen stellvertreter sowie minister verantwortliche fr einzelne bereiche kriegsminister propagandaminister fhrungsebene gehren auerdem beratende shura rte verffentlichungen medienabteilung al furqan produziert ber medienstelle al tisam verbreitet eigenen twitter kanal internetforum nutzt kampfeinheiten verwendete symbol vereinigung besteht prophetensiegel weien oval inschrift allah rasul muhammad schwarzem grund berschrieben islamischen glaubensbekenntnis mehreren tausend kmpfer kriegsminister unterstellt lokale kampfeinheiten jeweils kommandeur gegliedert besetzten gebiete vereinigung gouvernements eingeteilt geheimdienstapparat eingerichtet manahmen zielen schaffen totalitrer staatlicher strukturen angehrige syrischen armee gegnerschaft is stehenden oppositionsgruppen auslndische journalisten mitarbeiter nichtregierungsorganisationen sowie zivilisten herrschaftsbereich is frage stellen sehen verhaftung folter hinrichtung ausgesetzt filmaufnahmen besonders grausamen ttungen wurden mehrfach isig bzw is zwecken einschchterung verffentlicht darber hinaus begeht vereinigung immer massaker teilen zivilbevlkerung auerhalb machtbereichs terroranschlge fr anschlge europa etwa frankreich belgien deutschland verantwortung bernommen bb beschuldigte beging zeitraum april mai karlsruhe mindestens zwei untersttzungshandlungen zugunsten is juni juli bot beschuldigte is beteiligen seit sptestens juli beteiligte tatschlich mitglied is sptestens ab ende april erhielt beschuldigte bislang nher identifizierten is mitglied skype profilnamen ber skype chat audiodateien gespro chenen propagandistischen reden beschuldigte reden videodateien verarbeiten sowie entsprechendem bildmaterial islamistischen propaganda kriegsliedern sogenannten nasheeds unterlegen beschuldigte kam auftrgen erstellte mindestens vier videos mai verffentlichte videos mehreren internetplattformen beschuldigte zusammenhalt innerhalb is strken april folgenden worten ausdruck brachte chatroom dient islamischen staat gedient islam gedient mai tauschten beschuldigte skype chat darber mehrere personen gebe fr nutzung online dienstes paltalk interessierten ber onlinedienst lieen etwa videochat videos islamistischem inhalt anschauen beschuldigte erklrte bereit video erstellen erklrte interessierten entsprechende paltalk programm installierten nutzten tatschlich legte beschuldigte mitschnitt computerbildschirmfotografien erkannte paltalk anmeldete bestimmten gruppe beitrat mai erklrte beschuldigte installieren nutzen gesondert alternative skype chatroom beschuldigte erreichen weiterhin is band juni schrieb beschuldigte ber skype chat bislang identifizierte person skype profilnamen gott schon lange fr jihad unglubigen entschieden zuerst geplant beschuldigte organisation anerbieten mrtyrer einsetzen lassen davon setzte bislang unbekannte is mitglieder kenntnis beschuldigte bekrftigte bestreben juli ber skype chat gegenber bislang identifizierten is mitglied skype profilnamen erbil kur distan aufhielt worten gott fr gott mrtyrer sterben juli reiste beschuldigte erneut irak unterstellte befehlsgewalt bislang unbekannt gebliebenen generals is lie derart is eingliedern auftrag generals fotografierte mobilfunktelefon erbil gebude mutmalich ziel anschlgen sollten darunter burg haus regierungsprsidenten premierministergebude ausspionieren entdeckten kurdische sicherheitskrfte sogenannte peschmerga beschuldigten daraufhin fr rund zwei monate august oktober inhaftiert wurde wegen weiteren einzelheiten sachverhalts haftbefehl dezember verwiesen dringende tatverdacht beruht folgendem aa chatinhalt beiden untersttzungshandlungen april mai sowie sichanerbieten juni juli betrifft notebook marke acer gespeichert beschuldigten gehrt oktober wohnung onkels beschuldigten sichergestellt wurde urheberschaft nachrichten lsst beschuldigte zudem abrede nehmen bb dringende tatverdacht bezglich mitgliedschaftlichen beteiligung is ergibt vornehmlich umstnden inhaftierung beschuldigten beschuldigte unterschrieb august dreiseitiges oktober zweiseitiges richterliches vernehmungsprotokoll kurdischer sprache sorani inhalt zweiten vernehmungsprotokolls vater beschuldigten anwalt zugegen seinerseits september jobcenter stadt karlsruhe davon kenntnis setzte sohn unbestimmte zeit inhaftiert sei sofern beschuldigte vortragen lsst protokolle mangels kenntnis kurdischen sprache verstanden fotos erinnerung gemacht vermag belastenden beweiswert protokolle derzeit entkrften beschuldigte eingangs ersten protokolls angegeben ber soziale netzwerk paltalk radikalisiert kennengelernt passt ausgefhrt weiteren ermittlungsergebnissen chat mu belegt zutreffenden details derzeiti gem ermittlungsstand kurdische ermittlungsrichter beschuldigten erfahren angesichts eingerumten radikalisierung liegt nahe fotos aussphen anschlagszielen dienten aussphen lsst rckschluss beschuldigte mitgliedschaftlichen bettigungshandlung is beauftragt etwa eigenmchtig vorging unverstndlich erscheint beschuldigte trotz tatverdachts kurdischen haft entlassen wurde vermag vorstehenden gesichtspunkt entkrften genauen umstnde haftentlassung etwa hierfr notwendigkeit psychologischen behandlung bestimmend gegebenenfalls klren beschuldigte darber hinaus weiteren vier tatvorwrfe dringend verdchtig lsst senat fr haftprfungsverfahren offen bereits vorgenannten vier tatvorwrfe tragen anordnung untersuchungshaft danach beschuldigte hoher wahrscheinlichkeit folgt strafbar gemacht ersten beiden fllen untersttzte beschuldigte terroristische vereinigung is ausland abs satz abs stze stgb aa untersttzen sinne abs nr abs satz abs satz stgb stndiger rechtsprechung grundstzlich ttigwerden nichtmitglieds verstehen innere organisation vereinigung deren zusammenhalt unmittelbar frdert realisierung geplanten straftaten wenngleich unbedingt magebend erleichtert deren aktionsmglichkeiten zwecksetzung irgendeiner weise positiv auswirkt eigene gefhrlichkeit festigt st rspr vgl bgh urteil august str bghst dadurch geschehen auenstehender mitgliedschaftliche bettigungsakte angehrigen vereinigung frdert sinne handelt beim untersttzen tterschaft verselbstndigte beihilfe mitgliedschaft vgl etwa bgh urteil oktober str bghst greift begriff untersttzens vereinigung ber strengeren sinne abs stgb frderung ttigkeit vereinigungsmitglieds beschrnktes verstndnis hinaus bezieht schon wortlaut gesetzes zeigt sogar erster linie vereinigung konkreten fall aktivitt nichtmitglieds einzelnen organisationsbezogenen ttigkeit organisationsmitglieds hilfreich beitragen vgl bgh urteil august str aao beschluss mai ak bghst erforderlich ausreichend frderungshandlung konkret wirksam fr organisation objektiv ntzlich mithin irgendeinen vorteil bringt vorteil genutzt daher etwa konkrete organisation heraus begangene straftat organisationsbezogene handlung mitglieder mitgeprgt dagegen belang sinne organisation tathandlung messbarer nutzen entstehen wirksamkeit untersttzungsleistungen deren ntzlichkeit mssen indes stets anhand belegter fakten nachgewiesen siehe bgh beschluss mrz stb nstz rr mwn frdert auenstehende mitgliedschaftliche beteiligung mitglieds vereinigung bedarf fr tathandlung untersttzens regel feststellung weitergehenden positiven effekts handlung nichtmitglieds fr organisation folge untersttzens irgendwie gearteter vorteil fr vereinigung ausreicht liegt nahe ttigkeit sache beihilfe beteiligung mitglieds vereinigung darstellt grundstzlich bereits hierin ausreichender nutzen fr organisation sehen gilt jedenfalls tter erfllung aufgabe mitglied frdert vereinigung aufgetragen worden entschluss strkt straftaten begehen zwecken terroristischen vereinigung dienen ttigkeit entsprechen bgh aao mwn bb grundstzen gemessen beschuldigte dabei geholfen propagandistische reden verbreiten mitgliedschaftlichen bettigungshandlungen untersttzt hnlich verhlt einweisung paltalk nutzung generell nutzen erklrungen beschuldigten juni juli selbstmordattentter einsetzen lassen erfllen zumindest vo raussetzungen versuchten beteiligung verbrechen form sichbereiterklrens mitgliedschaftlichen beteiligung auslndischen terroristischen vereinigung abs nr abs satz abs variante stgb deshalb offenbleiben wovon generalbundesanwalt folgend ermittlungsrichter ausgegangen anerbieten bereits untersttzen is werten aa abs variante stgb vorschriften ff stgb anwendbar siehe bgh beschluss dezember stb bghr stgb abs bereiterklren bb beschuldigte unterbreitete angebot ernsthaft rechnete is eingliedern selbstmordanschlag zustimmen sah zumindest boten erkl rung geschehen reprsentanten is weiterleitete ganzen bgh aao cc allerdings beachten versuch beteiligung grundstzlich formen beteiligung vollendeten versuchten haupttat zurcktritt siehe fischer stgb aufl rn mwn siehe bgh urteil mai str bghst ff mkostgb joecks aufl rn gegebenenfalls tatmehrheit spter tatschlich begangene tat neuen tatentschluss beruht grundstzlich demnach sichbereiterklren mitgliedschaftlichen beteiligung selbstndige bedeutung beschuldigten haupttat nachfolgenden mitgliedschaft is abs nr abs stze stgb nachzuweisen beschuldigte zudem hoher wahrscheinlichkeit seit juli is beteiligt abs nr abs stze stgb bernahme zugewiesenen aufgabe geeignete anschlagsobjekte auszusphen lsst einvernehmlichen willen fortdauernden teilnahme verbandsleben mithin ausreichende formale eingliederung organisation erkennen bgh urteil august str bghst mwn beschluss september stb nstz rr deutsches strafrecht anwendbar aa beschuldigte deutscher staatsangehriger abs satz variante stgb strafanwendungsrecht siehe bgh beschluss oktober ak juris rn ff bb abs stze stgb erforderliche ermchtigung liegt bestehen haftgrnde fluchtgefahr abs nr stpo schwerkriminalitt abs stpo derzeit wahrscheinlicher beschuldigte freiheit gelangen strafverfahren entziehen stellen verurteilung unerheblichen freiheitsstrafe rechnen davon ausgehenden fluchtanreiz stehen ausreichend gewichtigen fluchthindernden umstnde entgegen eltern leben deutschland jedoch bislang davon abgehalten fr mehrere monate irak begeben verfgt ber geeignete kontakte erneut dorthin gelangen soziale bindungen deutschland ebenso wenig arbeitsstelle beschuldigte begehung straftaten abs abs stgb dringend verdchtig daher liegen zustzlich voraussetzungen abs stpo gebotenen restriktiven auslegung vorschrift meyer goner schmitt stpo aufl rn mwn ausgefhrt besteht gefahr ahndung tat weitere inhaftierung beschuldigten vereitelt genannten grnden zweck untersuchungshaft weniger einschneidende manahmen deren vollzug erreicht stpo besonderen voraussetzungen fr fortdauer untersuchungshaft ber sechs monate hinaus liegen abs stpo besondere schwierigkeit besondere umfang ermittlungen urteil zugelassen rechtfertigen dauer untersuchungshaft seit verhaftung beschuldigten ermittlungen gebotenen eile fortgefhrt worden datentrger darunter drei notebooks sieben mobiltelefone sonstige datentrger cds dvds auszulesen bedeutete auswertung chatnachrichten videodateien bilddateien audiodateien dokumenten dabei mussten audiodateien kurdischen arabischen sprache deutsche sprache bersetzt daneben wurden mehr zeugen vernommen davon zwei frankreich erwarten nchsten haftprfungstermin anklage erhoben dringenden tatverdacht ndern schlielich steht weitere vollzug untersuchungshaft auer verhltnis bedeutung sache fall verurteilung erwartenden strafe abs satz stpo iii antrag beschuldigten entscheidung ber haftprfung mndlicher verhandlung abs abs stpo vorschriften stpo angeordneten haftprfungsverfahren nachzukommen hintergrund dargelegten beweislage ansicht senats entbehrlich abs satz halbsatz abs stpo becker tiemann leplow'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen beihilfe mord ecli de bgh str vorsitzende strafsenats bundesgerichtshofs oktober beschlossen antrag nebenklger ha beschluss senats mai hebrische sprache bersetzen lassen abgelehnt grnde landgericht detmold angeklagten juni wegen beihilfe mord tateinheitlich zusammentreffenden fllen freiheitsstrafe fnf jahren verurteilt nachdem angeklagte laufenden revisionsverfahren verstorben senat verfahren beschluss mai gem abs stpo eingestellt entscheidungen ber verfahrenskosten auslagen sowie ber entschdigung fr strafverfolgungsmanahmen getroffen schriftsatz vertreterin juli nebenklger beantragt beschluss senats mai hebrische sprache bersetzen lassen deutschen sprache mchtig seien antrag abzulehnen gesetzlichen voraussetzungen fr bersetzung beschlusses vorliegen entscheidung nebenklger schriftstcke bersetzen richtet abs stpo abs gvg abs stpo erhlt nebenklger deutschen sprache mchtig antrag bersetzung schriftlicher unterlagen magabe abs gvg soweit ausbung straf prozessualen rechte erforderlich vorschrift abs satz gvg sieht fr sprachunkundigen angeklagten schriftliche bersetzung regel freiheitsentziehenden anordnungen anklageschriften strafbefehlen rechtskrftigen urteilen zugrunde gelegt besteht vorliegend anspruch nebenklger bersetzung beschlusses mai verfahren eingestellt rechtsmittel beschluss senats statthaft umstnde ersichtlich aufgrund nebenklger bersetzung ausbung strafprozessualen rechten bentigen wrden allein sicht verfahrensbeteiligten gegebene inhaltliche bedeutung schriftstckes begrndet bersetzungsanspruch findet besttigung entscheidung gesetzgebers wonach abs gvg rechtskrftigen urteilen regelmig bersetzung vorsieht angeklagte daher rechtskrftigen erkenntnissen anspruch bersetzung vgl hierzu bgh beschluss september str gewhrleistungen richtlinie eu europischen parlamentes oktober vorliegend betroffen gem art abs richtlinie verdchtigen beschuldigten personen suspected or accused persons zustehen mithin nebenklger sost scheible'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr oktober rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter wiechers richter dr grneberg maihold pamp richterin dr menges beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf april zurckgewiesen rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo berufungsurteil jedenfalls grnden ergebnis richtig vgl bgh beschluss juni xa zr wm rn mwn beklagte erklrung beitritts dezember beschwerdeverfahren gunsten unterstellen vgl senatsurteil februar xi zr juris rn wirksam vertreten worden wre htte gesellschaft geschftsbesorgerin tag wirksam bevollmchtigt fall htte gesellschaft allein grndungsgesellschafter gehandelt schwebend unwirksamer beitritt weiterer gesellschafter darunter beklagten abschluss geschftsbesorgungsvertrags bevollmchtigung geschftsbesorgerin mangels invollzugsetzens einfluss organschaftliche vertretung gesellschaft gehabt htte vertreter vertretungsmacht beitritt vollzug setzen ebenroth boujong joost strohn wertenbruch hgb bd aufl rn mnchkommhgb schmidt aufl rn frage wann fehlerhafte beitritt vollzug gesetzt ihrerseits hchstrichterlich geklrt senatsurteile juni xi zr wm xi zr wm grundlegend bgh urteil oktober ii zr wm urteil dezember ii zr bghz weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt wiechers grneberg pamp maihold menges vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof notz beschluss dezember verfahren antragsteller beschwerdefhrer antragsgegnerin beschwerdegegnerin wegen ankndigung amtsenthebung vorlufiger amtsenthebung bundesgerichtshof senat fr notarsachen vorsitzenden richter dr rinne richter tropf dr wahl sowie notare dr doy dr lintz dezember beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschlu notarsenats kammergerichts april zurckgewiesen antragsteller gerichtlichen kosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auslagen erstatten geschftswert fr beide rechtszge dm festgesetzt grnde geborene antragsteller wurde rechtsanwalt zugelassen wurde notar bestellt bescheid juli kndigte antragsgegnerin antragsteller absicht gem abs nr bnoto amtes entheben zugleich gem abs nr bnoto sofortiger wirkung vorlufig amtes enthoben antrag feststellung voraussetzungen amtsenthebung vorliegen abs satz bnoto sowie aufhebung vorlufigen amtsenthebung kammergericht zurckgewiesen entscheidung darauf gesttzt zahlreiche glubiger antragsteller forderungen insgesamt rund dm teil berwiegend erst fruchtlosen vollstreckungsversuchen durchgesetzt konnten besserung verhltnisse erwarten ii hiergegen gerichtete nher begrndete sofortige beschwerde antragstellers bleibt erfolglos laufe beschwerdeverfahrens antragsgegnerin antragsteller rechtsbestndig gewordenem bescheid august wegen fehlender berufshaftpflichtversicherung amtes enthoben abs nr bnoto rechtsbestndigkeit amtsenthebung rechtsschutzbedrfnis antragstellers hinsichtlich weiterverfolgung bisherigen antrge entfallen beschwerde zurckzuweisen vgl senatsbeschlsse november notz notz beschrnkung prfung kostenpunkt fr fall erledigung hauptsache geltenden grundstzen kam schon deshalb betracht antragsteller erklrung hauptsache erledigt abgegeben vgl senat aao entscheidung rechtsschutzinteresse antragstellers weiterverfolgung begehrens verneint konnte senat mndliche verhandlung treffen senat aao nachw rinne tropf doy wahl lintz'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet oktober holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb abs auffahrunfall verletzten pannenhelfer mitverschulden gereichen rechten fahrspur autobahn eingeschalteter warnblinkanlage liegengebliebenen fahrzeug zustzliche aufstellung warndreiecks gesichert zwecke befestigung abschleppseils schaffen macht sei nachholung entsprechenden absicherung wegen pannenstelle vorhandenen gegebenheiten gefahrlos mglich sonstiger weise untunlich bgh urteil oktober vi zr olg frankfurt main lg frankfurt main vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter gro richter dr lepa dr gerlach dr greiner wellner fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main september aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagten fahrer beklagten haftpflichtversicherten pkw schadensersatz verkehrsunfall juli bundesautobahn bab anspruch klger pannenhelfer verletzt wurde bab bereich unfallstelle wegen autobahnkreuzes vierspurig standstreifen vorhanden uersten rechten spur blieb kleintransporter liegen schaltete warnblinkanlage stellte jedoch warndreieck fragte vorbeifahrende fahr zeugfhrer klger bereit wren fahrzeug abzuschleppen klger erklrte hierzu bereit brachte schlielich fahrzeug pannenfahrzeug stehen klger zuvor pannenfahrzeug angehalten parteien streitig klger stellte warndreieck whrend klger fahrer pannenfahrzeuges abschleppseil fahrzeugen befestigten nherte beklagte gefhrten pkw fahrspur geschwindigkeit etwa km ausweichen linke fahrspur verkehrsbedingt mglich verlor beherrschung ber fahrzeug geriet schleudern fuhr pannenfahrzeug dadurch wurde davorstehende fahrzeug klgers geschoben fahrzeugen eingeklemmt erheblich verletzt verlauf operativen behandlung verletzungen wurden klger rechtshnder mehrere fingerglieder rechten hand amputiert folge dauernden gebrauchsminderung hand rentenversicherungstrger minderung erwerbsfhigkeit anerkannt unfallzeitpunkt befand klger hausdiener hotel probearbeitsverhltnis innerhalb probezeit wegen gebrauchsbeeintrchtigung rechten hand seitens arbeitsgebers gekndigt wurde klger beklagten vollen ersatz materiellen immateriellen schadens sowie feststellung ersatzpflicht fr smtliche knftigen materiellen immateriellen schden verkehrsunfall anspruch genommen beklagten demgegenber auffassung vertreten klger msse mitverschulden verkehrsunfall anspruchsmindernd anrechnen lassen warndreieck aufgestellt darber hinaus knnten klger geltend gemachten kosten haushaltshilfe wegen einfachheit haushaltes lediglich basis bundesangestelltentarifes bat statt bat vii berechnet landgericht klage bercksichtigung vorgerichtlichen zuerkannte schmerzensgeld dm verrechneten zahlung dm vollem umfang stattgegeben hiergegen gerichtete berufung beklagten wegen angenommenen mitverschuldens klgers entsprechende reduzierung feststellungsausspruchs landgericht zuerkannten gesamtbetrages dm dm erstrebt erfolg geblieben zugelassenen revision verfolgen beklagten antrge berufungsverfahren magabe vorab zugesprochenen kosten haushaltshilfe basis bat gekrzt entscheidungsgrnde berufungsgericht mitverschulden klgers sinne abs bgb verneint fr klger verpflichtung bestanden unfallstelle grundlage stvo aufstellen warndreiecks sichern beurteilung frage sei unabhngig davon unfallstelle vorhandenen gegebenheiten parteien umstritten seien aufstellung gefahrlos zumutbarer weise mglich wre pflicht sicherung bestehe fr jenigen hindernis autobahn erzeuge knne fr unfallhelfer sicherungspflicht daraus folgen abstellen fahrzeuges fahrbahn hindernis bereite somit fr nachfolgenden verkehr gefahr darstelle vorliegenden fall jedoch liegengebliebene fahrzeug davor abgestellte fahrzeug klgers hindernis fr nachfolgenden verkehr gebildet allein sicherungspflichten getroffen htten insofern wre unbillig pannenhelfer schnelles zupacken eingetretene verkehrssituation entschrfen fr fehlverhalten desjenigen verantwortlich fragliche situation herbeigefhrt darber hinaus knne anscheinsbeweis zugunsten beklagten unfall aufgestelltem warndreieck vermieden worden wre ausgegangen nachdem beklagte infolge hoher geschwindigkeit unaufmerksamkeit falscher reaktion eingeschalteter warnblinkanlage fahrbahn stehende pannenfahrzeug aufgefahren sei obwohl vorausfahrende fahrzeuge offensichtlich probleme htten passieren knnen mitschuld klgers anzunehmen wre knne uerst gering erforderlichen abwgung vernachlssigenswert betrachtet soweit beklagten berufung hinsichtlich kosten haushaltshilfe eingruppierung rahmen bat erstrebt htten ergebe daraus berufungsantrag zufolge exakt landgericht zugesprochenen dm klger htten zugute kommen lassen offensichtlich klger basis eingruppierung bat vii berechneten kosten haushaltshilfe angegriffen sollten insoweit ergebenden widerspruch berufungsantrag berufungsbegrndung htten beklagten letzten mndlichen verhandlung aufgelst unabhngig hiervon mten einstufung haushaltshilfe bat entsprechend mehr stunden fr leistung hausarbeit bercksichtigt ii berufungsurteil hlt angriffen revision stand verneinung mitverschuldens klgers sinne abs bgb auffahrunfall erlittenen verletzungen frei rechtsfehlern grundlage berufungsgericht getroffenen feststellungen lt mitverantwortlichkeit klgers fr schdigung ausschlieen berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen falle panne unfalls sicherung liegengebliebenen fahrzeuges primre pflicht fahrers fahrzeuges darstellt bleibt mehrspuriges fahrzeug stelle liegen rechtzeitig stehendes hindernis erkannt stvo sofort warnblinklicht einzuschalten danach mindestens aufflliges warnendes zeichen pkw abs satz stvzo vorgeschriebene warndreieck aufzustellen gilt insbesondere vorliegenden fall fahrzeug fahrspur autobahn liegen bleibt abs stvo gehalten darf regelmig hoher geschwindigkeit dahinflieende verkehr stehenden fahrzeug rechnet entgegen auffassung revision durfte berufungsgericht weiterhin ausnahme grundstzlichen verbot abs stvo rechtsversto zwingende notwendigkeit fr anhalten klgers bab zwecke abschleppens pannenfahrzeuges annehmen rechten fahrspur bab liegengebliebene fahrzeug gemeine gefahr fr nachfolgenden unfallzeitpunkt erfahrungsgem herrschenden starken verkehr darstellte schnelles einschreiten beseitigung hchst gefhrlichen verkehrssituation objektiv geboten konnte klger revision meint angesonnen erst nchsten notrufsule fahren professionelle hilfe herbeizurufen vgl senatsurteil juli vi zr versr berufungsgericht darin beigetreten klger allein deswegen pannenfahrzeug eigenes fahrzeug stehen brachte eigene verpflichtung aufstellen warndreiecks traf obliegt verpflichtung grundstzlich bab haltenden unfallhelfer vgl senat urteil juli vi zr versr olg frankfurt versr liegengebliebenen fahrzeug haltende fahrzeug klgers jedoch fr nachfolgenden verkehr eigenstndiges zustzliches hindernis darstellte konnte berufungsgericht rechtsversto davon ausgehen allein halten pannenfahrzeug verpflichtung klgers aufstellen warndreiecks entstand gilt klger zuvor kurzzeitig dahinter angehalten dadurch geschaffene zustzliche gefahr unfallzeitpunkt beseitigt berufungsgericht jedoch verkannt anknpfungspunkt fr beurteilung mitverschuldens klgers auffahrunfall erlittenen verletzungen darin besteht liegengebliebenen fahrzeug angehalten darin zusammen unzureichend gesicherten pannenfahrzeug zwecke befestigung abschleppseils schaffen machte dadurch besondere gefahrensituation begab mitverantwortung klgers insoweit eingetretenen selbstgefhrdung infolge aufpralls beklagten gefhrten pkw pannenfahrzeug erlittenen verletzungen realisiert vgl senatsurteil april vi zr versr lt aufgrund berufungsgericht getroffenen feststellungen vorneherein ausschlieen rechtsprechung senats verkehrsteilnehmer unfall panne hilfe leistet schon deshalb pflicht befreit eigenen schutz bemht bleiben vgl urteile september vi zr versr dezember vi zr versr mu eigenen interesse abs bgb umsichtig verhalten risiko infolge hilfeleistung verletzt mglichst ausschalten fr verkehrsunfall schwerverletzten senat urteil dezember vi zr aao ausgefhrt anforderungen eigene vorsicht aufgaben helfer sorge verunglckten stellt umstnde denen erfllen grenzen gesetzt demjenigen unglcksfall hilft erwartet mu unvernnftigen risiken eingeht notfalls eingreifen ganz absieht falls hierbei selbstgefhrdung gro schdiger keinesfalls vorwerfen schutz eigenen person ungeteilte aufmerksamkeit geschenkt andernfalls wre nchstenhilfe brger aufgerufen bestimmten voraussetzungen sogar rechtlich verpflichtet gerade verkehrsunfllen autobahn hohen gefahrenpotential durchweg hinreichend mglich andererseits senat urteil september vi zr versr fall dortige klger schwerverletzten warnung verkehrs autobahn liegengebliebenen fahrzeug bemhen brauchte fahrlssige selbstgefhrdung geschdigten bejaht warndreieck herauszuholen heck pkw trat fahrbahn beobachten beim herannahen fahrzeuges sofort gefahrenbereich begeben vorliegenden fall handelte verkehrsunfall verletzten rechnen lediglich beabsichtigte pannenhilfe klgers fr liegengebliebenes fahrzeug sofortige beseitigung verkehrshindernisses abschleppen notwendig gemeingefhrlichen zustand fr nachfolgenden verkehr autobahn beseitigen pannenfahrzeug jedoch wegen aufgestellten warndreiecks unzureichend gesichert durfte klger jegliche sorgfalt sinne abs bgb auer acht lassen klger traf rechtspflicht stvo aufstellung warndreiecks abs bgb versteht jedoch begriff mitverschuldens vorwerfbare verletzung dritten gegenber bestehenden rechtspflicht auerachtlassung derjenigen sorgfalt or dentlicher verstndiger mensch vermeidung eigenen schadens anzuwenden pflegt vgl senat bghz urteil januar vi zr versr anforderungen htte klger gengt bevor beiden fahrbahn stehenden fahrzeuge befestigung abschleppseils begab vorgeschriebene absicherung pannenfahrzeuges aufstellung warndreiecks entweder nachgeholt hilfeleistung aufstellung mitinsassen pannenfahrzeuges abhngig gemacht htte vorwurf mitverschuldens wre klger zusammenhang allerdings ausgesetzt nachholung entsprechenden absicherung ausnahmsweise wegen pannenstelle vorhandenen gegebenheiten gefahrlos mglich sonstiger weise untunlich wre frage durfte berufungsgericht offenlassen lt allgemein ausma selbstgefhrdung konkreten fall beantworten insbesondere bestimmt sichtverhltnissen nachfolgenden verkehrs ende langgezogenen rechtskurve eingeschalteter warnblinkanlage liegengebliebene pannenfahrzeug verkehrsdichte anspruch genommenen raum fahrbahn dauer befestigung abschleppseils verhltnis dauer gefahrlosen aufstellens wiedereinsammelns warndreiecks vorhandenen mglichkeiten sicherung bercksichtigung dafr jeweils erforderlichen zeit vgl senat urteil dezember vi zr njw entsprechenden feststellungen berufungsgericht grundlage tatsachenvortrages parteien nachzuholen berufungsurteil lt berufungsgericht gegebenen hilfsbegrndung halten allein aufgrund tatsache kraftfahrer beklagten liegengebliebene fahrzeug offensichtlich schwierigkeiten passiert berufungsgericht hilfsbegrndung meint anscheinsbeweis fr miturschlichkeit unterlassens aufstellung warndreiecks fr zustandekommen verkehrsunfalls vgl hierzu senat urteil dezember vi zr njw erschttert angesehen revision rgt insoweit recht berufungsgericht bereits feststellungen getroffen weise bedingungen gefahren fahrzeuge pannenfahrzeug passiert zumal beklagte behauptet fliegeschwindigkeit verkehrs sei zuvor zeitpunkt unfalls aufgelsten kleinen stau verlangsamt darber hinaus lt tatsache klger gegensatz vorausfahrenden fahrzeugen infolge hoher geschwindigkeit unaufmerksamkeit falscher reaktion pannenfahrzeug aufgefahren schlieen aufgestelltes warndreieck bersehen miachtet htte gerade zweck aufmerksamkeit nachfolgenden kraftfahrer hinsichtlich unerwartet auftauchenden hindernisses schrfen herabsetzung geschwindigkeit veranlassen soweit berufungsgericht zuletzt unterstellte mitschuld klgers uerst gering erforderlichen abwgung vernachlssigenswert betrachtet berufungsurteil weiteren hilfsbegrndung mangels tatschlicher grundlage bestand revision schlielich erfolg soweit beurteilung berufungsgerichts angreift klger hhe zuerkannten kosten haushaltshilfe seien basis bat vii berechnen umstand beklagten berufungsantrag exakt landgericht zugesprochenen dm klger belassen wollten durfte berufungsgericht folgern offensichtlich klger basis eingruppierung bat vii berechneten kosten haushaltshilfe mehr angegriffen sollten revision weist recht darauf beklagten berufungsbegrndung ansicht festgehalten fiktiven kosten haushaltshilfe basis nettovergtung bat vii wegen klger bezeichneten relativ einfachen haushalts allenfalls bat berechnet knnten vgl hierzu senatsurteil mrz vi zr versr beklagten erst letzten mndlichen verhandlung berufungsgericht erfolgten hinweis widerspruch berufungsantrag berufungsbegrndung auflsen konnten blieb sachgerechten auslegung entsprechenden prozeerklrungen vgl senatsurteil juni vi zr njw rr neben mglichkeit versehens formulierung immer mglichkeit hilfsbegrndung rahmen gestellten berufungsantrages dafr beklagten einwand hhe landgericht zugesprochenen betrages aufgeben wollten keinerlei anhaltspunkte ersichtlich soweit berufungsgericht unabhngig davon auffassung klgers eingruppierung haushaltshilfe bat vii schon deshalb anschliet bat einzustufende haushaltskraft fr haushalt klgers leistenden arbeiten entsprechend mehr stunden bentige frei rechtsfehlern abgesehen davon berufungsgericht konkreten feststellungen zuschnitt haushaltes klgers getroffen gibt erfahrungssatz bat eingestufte haushaltshilfe fr anfallende einfache arbeiten mehr stunden bentigt haushaltshilfe bat vii berufungsgericht hierzu feststellungen nachzuholen dabei vorbringen klgers nachgehen mssen gegebenheiten arbeitsmarktes heute oft mglich sei ungelernte reinigungskraft finden bereit wre fr stundenlohn entsprechend bat arbeiten gro dr lepa dr greiner dr gerlach wellner'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb juli rechtsbeschwerdesache betreffend marke nr zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen rechtsbeschwerde juli verkndeten beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts kosten widersprechenden zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde widersprechende soweit fr rechtsbeschwerdeverfahren bedeutung august fr klassen fr orthopdische artikel insbesondere bandagen medizinische strmpfe fr arm bein kompressionsstrmpfe thrombose prophylaxe strmpfe sttzstrmpfe medizinische strumpfhosen kompressions thrombose prophylaxe sttz strumpfhosen sowie teile artikel orthopdie insbesondere orthesen fr bereiche cervical rumpf schulter arm hand bein knie fu sprunggelenk artikel fr wrme kltetherapie insbesondere elektrische heizkissen decken fr medizinische zwecke medizinische gerte artikel fr krankengymnastische bungen rekonvaleszenz chirurgische rztliche zahn tierrztliche instrumente apparate knstliche gliedmaen silikonprodukte fr bereich prothesen insbesondere verbesserten strumpfschafthaftung knstliche augen knstliche zhne sowie gegenstnde fr endoprothetik insbesondere hftgelenkprothesen implantate knochenschrauben angemeldeten gemeinschaftsmarke eu nachfolgend widerspruchsmarke eintragung april angemeldeten oktober fr textile erzeugnisse soweit klasse enthalten bekleidung strmpfe strumpfhosen textile fu beinbekleidungsstcke markenregister eingetragenen marke nr widerspruch erhoben deutsche patent markenamt verwechslungsgefahr verneint widerspruch zurckgewiesen dagegen beim bundespatentgericht eingelegte beschwerde widersprechenden erfolg hiergegen wendet widersprechende rechtsbeschwerde allein versagung rechtlichen gehrs rgt ii rechtsbeschwerde erfolg form fristgerecht eingelegte rechtsbeschwerde zulassung bundespatentgericht statthaft widersprechende gesetz aufgefhrten zulassungsfreie rechtsbeschwerde erffnenden verfahrensmangel versagung rechtlichen gehrs rgt rge einzelnen begrndet st rspr vgl bgh beschl zb grur wrp turkey corn beschl zb grur tz wrp west rechtsbeschwerde jedoch unbegrndet verfahren bundespatentgericht verletzt widersprechende anspruch gewhrung rechtlichen gehrs art abs gg garantiert beteiligten gerichtlichen verfahrens gelegenheit gerichtlichen entscheidung zugrunde liegenden sachverhalt rechtslage uern gericht vorbringen kenntnis nimmt erwgung zieht bverfge rechtsbeschwerde rgt erfolg bundespatentgericht vortrag widersprechenden internetprsenz www medi de bercksichtigt deshalb fehlerhaft lediglich durchschnittliche kenn zeichnungskraft widerspruchsmarke angenommen vorgelegte ausdruck internetauftritts nachweis gesteigerten kennzeichnungskraft ungeeignet bundespatentgericht rechtsfehler davon ausgegangen haus bestehende unterscheidungskraft widerspruchsmarke graphischen gestaltung herleiten lsst wort medi beanspruchten medizinischtherapeutischen bereichs beschreibende angabe handelt steigerung kennzeichnungskraft intensive benutzung widerspruchsmarke verkehr htte deshalb deren entsprechende benutzung eingetragenen graphischen gestaltung vorausgesetzt benutzung bloen firmenschlagworts medi internet charakteristische graphische gestaltung reicht dafr widerspruchsmarke findet rechtsbeschwerde bezug genommenen ausdruck lediglich letzten seite jeweiligen kontaktdaten niederlassungen widersprechenden umstand allein kontaktdaten internetauftritt widersprechenden zusammen widerspruchsmarke verwendet lsst jedoch weder zeitraum umfang benutzung widerspruchsmarke schlieen fr verwendet worden somit vortrag widersprechenden internetprsenz nachweis gesteigerten kennzeichnungskraft ungeeignet deshalb entscheidungserheblich bundespatentgericht anlass entscheidungsgrnden vertieft auseinanderzusetzen iii kostenentscheidung beruht abs satz markeng bornkamm bscher kirchhoff schaffert koch vorinstanz bundespatentgericht entscheidung pat'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge waffen ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth mrz unbegrndet verworfen abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts bemerkt senat entgegen revisionsvorbringen erfolgte bildung gesamtstrafe gem stgb rechtsfehler tatrichter gehindert drei neun fllen verwirkte hchste einzelstrafe fnf jahre sechs monate jahre sechs monate erhhen bemessung gesamtstrafe rahmen gesamtstrafenbildung abs stgb wege gesamtschau unrechtsgehalts schuldumfangs eigenstndigen zumessungsakt vorzunehmen vgl bgh urteil november str bghst beschluss dezember str summe einzelstrafen kommt geringes gewicht mageblich angemessene erhhung einsatzstrafe zusammenfassender wrdigung person tters einzelnen straftaten abs satz stgb dabei verhltnis einzelnen taten zueinander grere geringere selbststndigkeit hufigkeit begehung gleichheit verschiedenheit verletzten rechtsgter begehungsweisen sowie gesamtgewicht abzuurteilenden sachverhalts bercksichtigen bgh urteil november str bghst besteht einzelnen taten enger zeitlicher sachlicher situativer zusammenhang erhhung einsatzstrafe regel geringer auszufallen bgh beschlsse april str nstz rr november str einsatzstrafe erheblich erhht bedarf nherer begrndung bgh beschluss oktober str nstz starke erhhung einsatzstrafe bedarf besonderer begrndung fehlerfrei getroffenen feststellungen ergibt strafzumessung mathematisierung fremd revisionsfhrer meint rechtsfehler allein darin gesehen einsatzstrafe etwa zweieinhalbfache erhht wurde vgl bgh beschluss august str nstz fischer stgb aufl rn derartige mathematische berlegungen finden gesetz sttze bemessung gesamtstrafe gilt gesetz strafzumessung schematismus weit entfernt vgl bgh beschluss april gsst bghst urteil mrz str tatrichter gezwungen schuldunangemessene erhhte einsatzstrafe festzusetzen rechtsfehlerfreie verhngung tat schuldangemessenen gesamtstrafe ermglichen vgl bgh urteil april str bghr stgb strafhhe revisionsgericht rechtsfehler einzugreifen knnen insbesondere vorliegen gesamtstrafe innerhalb gesetzlichen strafrahmens befindet gebotene begrndung fr gesamtstrafe fehlt besorgnis besteht tatrichter summe einzelstrafen leiten lassen vgl hierzu bgh beschluss februar str mwn ungewhnlich hohe divergenz einsatzstrafe gesamtstrafe jedenfalls beim fehlen tragfhigen begrndung letztgenannte besorgnis begrnden bgh beschluss august str nstz mwn rechtsfehler vorliegenden fall gegeben tatrichter erhhung einsatzstrafe zulssige vgl bgh urteil november str bghst bgh urteil august str bghr stgb abs bemessung beschluss august str bghr stgb abs bemessung bezugnahme strafzumessungserwgungen begrndet neun wegen straftaten btmg verhngten einzelstrafen zugrunde lagen tatgeschehen charakterisierenden langen tatzeitraum hervorgehoben beihilfe unerlaubten einfuhr betubungsmitteln geringer menge kilogramm haschisch tateinheit beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge mrz begann dezember bewaffnetem handeltreiben betubungsmitteln geringer menge ende fand dazwischen lagen sieben weitere straftaten denen jeweils drei taten einfuhr betubungsmitteln geringer menge bzw kilogramm haschisch tateinheit beihilfe handeltreiben betubungsmitteln geringer menge einsatzstrafen geahndet worden rechtlich beanstanden zeitraum siebeneinhalb jahren eingebetteten verhltnis zueinander groe selbstndigkeit aufweisenden taten heben geschehen typischen serienstraftaten ab festsetzung gesamtgewicht sachverhalts gerecht werdenden gesamtstrafe stand entgegen strafkammer einsatzstrafen unteren hlfte angewandten strafrahmens festgesetzt gewicht einzelnen taten rechtlich mglich wre schon festsetzung hherer einzelstrafen bercksichtigt deshalb rechtlich geboten fr gesamtgewicht mageblichen umstnde sofern schon vollstndig einzelstrafen mitbestimmt jedenfalls gesamtstrafenbildung angemessen bercksichtigen vgl bgh urteil september str bghr stgb serienstraftaten bgh urteile oktober str nstz rr mrz str nstz rr landgericht getan bemessung einzelstrafen vorangestellten erwgungen landgericht gesamtstrafenbildung bezug genommen belegen fr vorzunehmende gesamtwrdigung tters verhaltens bedeutsamen umstnde bedacht gesamtschau taten unrechtsgehalt schuldumfang besonderes gewicht graf cirener mosbacher radtke fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet januar wermes justizhauptsekretr urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung januar richter dr jestaedt dr melullis scharen keukenschrijver richterin mhlens fr recht erkannt revision beklagten mai verkndete urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock teilweise aufgehoben berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts schwerin april insgesamt zurckgewiesen klger kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klger verlangt beklagten aufgrund notariellen schenkungsvertrages bertragung eigentums teilflche ca grundstcks eingetragen grundbuch blatt klger lebte tochter beklagten nichtehelicher lebensgemeinschaft notariellem schenkungsvertrag august verpflichteten beklagten voraussetzung beide eigentmer grundstcks grundbuch eingetragen wrden januar geschehen klger tochter je miteigentum vermessende unbebaute teilflche ca genannten grundstck schenken urkunde bezug genommen lageplan teilflche farbig gekennzeichnet schenkung beabsichtigten beklagten sicherung wohnbedarfs tochter klgers sicherstellung finanzierung geplanten eigenheimbaus grundstck abschlu notariellen schenkungsvertrages flurstck fortgeschrieben worden sptere flurstck schon zeitpunkt schenkungsvertrages bebaut spteren flurstck befanden garagen werkstatt hhnerstall sptere flurstck unbebaut klger flurstck einfamilienhaus errichtet flurstck beklagten inzwischen sohn geschenkt seit februar eigentmer grundbuch eingetragen flurstck wurde juni blatt bertragen anwaltsschreiben juni erklrten beklagten gegenber klger widerruf schenkung anfechtung notariellen schenkungsvertrages zeitpunkt nichteheliche gemeinschaft klgers tochter beklagten beendet worden nachdem klger tochter beklagten hauses verwiesen eltern lebte nichteheliche lebensgemeinschaft wurde folgezeit hergestellt klage klger erster linie bertragung eigentums ca groen teilflche bestehend flurstkken grundstcks verlangt hilfsweise tochter beklagten hilfsweise bertragung ideellen miteigentumshlfte genannten teilflche landgericht klage abgewiesen berufungsgericht zurckweisung berufung klgers brigen klage umfang zweiten hilfsantrages stattgegeben hiergegen richtet revision beklagten wiederherstellung landgerichtlichen urteils erstreben entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht beklagten schenkungsvertrag august fr verpflichtet gehalten ideelle miteigentumshlfte grundbuch eingetragenen grundstck flurstcke klger aufzulassen eintragung grundbuch bewilligen hlt revisionsrechtlichen berprfung stand recht rgt revision beklagten unmglichen leistung verurteilt worden sohn beklagten seit februar laufe berufungsverfahrens eigentmer flurstcks grundbuch eingetragen entspricht stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofes verurteilung leistung deren unmglichkeit bereits feststeht zulssig bghz bghz bghz nachdem beklagten mehr eigentmer flurstcks knnen klger hieran eigentum verschaffen soweit klger meint rckerwerb sohn beklagten sei jederzeit mglich ndert hieran beklagten sohn anspruch rckbertragung eigentums flurstck klger behauptet erfllung schenkungsvertrages beklagten jedenfalls insoweit mehr mglich vertraglich bertragung flurstcks verpflichtet hieran ndert beklagten unmglichkeit erfllung schenkungsversprechens vertreten allenfalls folge klger schadensersatz verlangen anspruch jedoch gegenstand rechtsstreits offenbleiben dabei frage klger schenkungsvertrag anspruch bertragung miteigentums flurstck zusteht antrag gestellt klageantrge knnen dahin ausgelegt zumindest bertragung flurstcks beansprucht sicht klgers ging schenkungsversprechen beklagten darber hinaus umfate flurstcke beklagten mgliche leistung wre teilleistung klger verpflichtet anzunehmen leistung teilweise unmglich nmlich glubiger entscheiden teilleistung annimmt erfllung vertrages insgesamt ablehnt schadensersatzansprche geltend macht daher weiteres davon ausgegangen klger jedenfalls mgliche teilleistung fr beanspruchen soweit klger meint hinweises berufungsgerichts gem zpo rechtslage bedurft htte klageantrag beklagten mgliche teilleistung gerichtet hinweis einerseits grundlage rechtsauffassung berufungsgerichts veranlat andererseits beklagten schriftsatz april bereits mitgeteilt mehr eigentmer flurstckes klageantrag schon grunde entsprochen knne zugleich angeboten rahmen vergleichs tochter klger flurstck je miteigentumsanteil bertragen klger danach klageantrge unverndert gestellt klage daher insgesamt abzuweisen kostenentscheidung beruht zpo jestaedt melullis keukenschrijver scharen mhlens'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zb dezember rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja spruchg spruchverfahren knnen auergerichtlichen kosten antragsgegners spruchg antragsteller auferlegt bgh beschluss dezember ii zb kg lg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born beschlossen anschlussbeschwerde antragsgegnerin beschluss landgerichts berlin februar zurckgewiesen soweit auferlegung auergerichtlichen kosten auslagen antragsgegnerin antragstellerin betrifft beschluss zivilsenats kammergerichts mai soweit entscheidung ber gerichtskosten zweiten rechtszug enthlt dahingehend abgendert gerichtskosten beschwerdeverfahrens antragstellerin antragsgegnerin tragen grnde antragstellerin bertragung aktien minderheitsaktionre ag antragsgegnerin januar spruchverfahren antrag gerichtliche bestimmung angemessenen abfindung angemessenen ausgleichs nebst verzinsung erhhung gestellt landgericht antrag unzulssig verworfen beschluss antragstellerin sofortige beschwerde beim kammergericht eingelegt antragsgegnerin anschlussbeschwerde eingelegt beantragt gerichtskosten auergerichtlichen auslagen antragsgegnerin abnderung angefochtenen entscheidung antragstellerin aufzuerlegen kammergericht sofortige beschwerde antragstellerin zurckgewiesen anschlussbeschwerde antragsgegnerin ersten rechtszug entstandenen gerichtskosten antragstellerin auferlegt auerdem antragstellerin zweiten rechtszug entstandenen gerichtskosten auferlegt wegen weitergehenden auergerichtlichen auslagen antragsgegnerin betreffenden anschlussbeschwerde sache bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt insoweit mchte kammergericht anschlussbeschwerde zurckweisen kostenregelung abs spruchg fr abschlieend hlt daran sieht beschluss hanseatischen oberlandesgerichts hamburg juni ag gehindert ii vorlage zulssig zulssigkeit vorlage abs satz fgg beurteilen entsprechende anwendung abs satz spruchg fassung gesetzes juni bgbl angeordnet art abs gesetzes reform verfahrens familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit dezember fggreformgesetz fgg rg bgbl finden gesetz ber angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit spruchverfahrensgesetz september geltenden fassung anwendung verfahren erster instanz inkrafttreten gesetzes ber verfahren familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit famfg september eingeleitet worden bgh beschluss juli ii zb bghz rn stollwerck spruchverfahren wurde eingeleitet vorlage bundesgerichtshof wegen rechtsfrage zulssig kostenerstattungspflicht abs spruchg bzw abs fgg betrifft vgl bgh beschluss juli zb wm beschluss oktober iv zb bghz beschluss oktober vii zb bghz vorlegende gericht entscheidung entscheidung oberlandesgerichts abweichen vorlegenden kammergericht angefhrte beschluss oberlandesgerichts hamburg spruchverfahren ergangen beruht rechtsauffassung vorlegende gericht abweichen abweichung sinne abs satz fgg liegt entscheidung abgewichen gesetzlichen tatbestand ergangen gleiche rechtsfrage beurteilen bgh beschluss juli ii zb bghz rn stollwerck beschluss juni ii zb bghz rn beschluss mrz ii zb bghz rn danach liegen vorlagevoraussetzungen obwohl vorlegenden gericht ber erstattung auergerichtlichen kosten antragsgegnerin erstinstanzlichen verfahren entschieden whrend oberlandesgericht hamburg darber entschieden wer auergerichtlichen kosten beschwerdeverfahren tragen oberlandesgericht hamburg ange nommen spruchg auergerichtlichen kosten antragsgegners abschlieend abs fgg ber abs spruchg af anwendbar sei kammergericht dagegen regelung abs spruchg gegenber abs fgg abschlieend ansehen vorlagepflicht entfallen abs spruchg fassung gesetzes reform verfahrens familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit fgg rg nunmehr gesetz ber verfahren familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit famfg verweist abs fgg aufgehoben wurde vorlegende gericht entscheidung aufgehobenen gesetz abweichen vorlage allerdings zulssig frhere gesetzesfassung anzuwenden gleiche norm wesentlichen inhalt bestandteil geltenden rechts bgh beschluss oktober iv zb bghz verfahren kammergerichts abs spruchg seither geltenden fassung vorschriften gesetzes ber angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit fgg anzuwenden soweit spruchverfahrensgesetz regelung enthlt auerdem stellt frage abschlieende regelung abs spruchg erstattung auergerichtlicher kosten antragsgegners ausgeschlossen weiterhin famfg stelle abs fgg getreten ermglichen bestimmten umstnden antragsteller auergerichtlichen kosten antragsgegners aufzuerlegen fr zulssigkeit vorlage erforderlich fr entscheidung standpunkt vorlegenden gerichts streitige rechtsfrage ankommt dabei entscheidungserheblichkeit rechtsfrage fr vorgelegte sache grundlage vorlagebeschluss oberlandesgerichts mitgeteilten sachverhalts ausdruck gebrachten rechtlichen beurteilung falles ivb zb prfen bghz vgl bgh beschluss beschluss oktober juli xii zb bghz beschluss juli xii zb njw rr zweifelhaft entscheidung ber anschlussbeschwerde allein geltung abs fgg fr kostenentscheidung spruchverfahren abhngt abs satz sieht auergerichtlichen kosten beteiligten misserfolg antrags antragsteller auferlegt mssen regelt kostenerstattung billigkeit insoweit ansicht vorlegenden gerichts knne beantwortung streitigen rechtsfrage ber anschlussbeschwerde entscheiden fr beurteilung zulssigkeit vorlage bindend iii anschlussbeschwerde zulssig anschlussbeschwerde antragsgegners spruchverfahren grundstzlich statthaft anschlussbeschwerde allein kosten auslagenentscheidung richten fgg kostenentscheidung hauptsache anfechtbar hauptsache zulssiges rechtsmittel eingelegt anschlussbeschwerde wegen kosten statthaft vgl bumiller winkler fgg aufl rn anschlussbeschwerde antragsgegnerin bleibt soweit senat hinsichtlich auergerichtlichen kosten antragsgegnerin darber entscheiden erfolg spruchverfahren knnen auergerichtlichen kosten antragsgegners spruchg antragsteller auferlegt erstattung kosten antragsgegners spruchg vorgesehen abs spruchg regelt kostenerstattung fr auergerichtlichen kosten abschlieend antragsteller spruchg bestimmten antragsgegner spruchverfahren auergerichtliche kosten erstatten streitig teilweise angenommen abs spruchg abs fgg verdrngt meilicke heidel db emmerich emmerich habersack aktien gmbh konzernrecht aufl spruchg rn hffer aktg aufl anh spruchg rn fr famfg teilweise ber abs spruchg af abs fgg fr anwendbar erachtet klcker frowein spruchg rn krieger mennicke lutter umwg aufl spruchg rn mnchkommaktg kubis aufl spruchg rn rosskopf kk spruchg rn volhard semler stengel umwg aufl spruchg rn ederle theusinger brgers krber aktg aufl spruchg rn vermittelnde ansicht hlt abs spruchg fr erstattung auergerichtlichen kosten erstinstanzlichen verfahren fr abschlieend dagegen fr kosten beschwerdeverfahren winter simon spruchg rn rechtsprechung oberlandesgerichte erstattung auergerichtlichen kosten antragsgegners beschwerdeverfahren erstattung auergerichtlichen kosten antragsgegners teilweise angeordnet vgl neben olg hamburg olg mnchen beschluss februar wx juris olgr dsseldorf olg karlsruhe beschluss januar juris olg zweibrcken zip teilweise abgelehnt vgl auer kammergericht bayoblg nzg olg stuttgart beschluss mai juris abs spruchg regeln kostenerstattung spruchverfahren abschlieend aa fr abschlieende regelung spricht schon pflicht gerichtskosten tragen auergerichtlichen kosten antragsteller unterschieden auergerichtlichen kosten antragsgegners erwhnen htten auergerichtlichen kosten antragsgegners auergerichtlichen kosten antragstellers billigkeit verteilt sollen htte nahegelegen ausdrcklich aufzunehmen regelung erstattung fr auergerichtliche kosten zugunsten verweises ber abs spruchg abs satz fgg verzichten gem abs satz fgg billigkeit auergerichtlichen kosten gegebenenfalls verauslagte gerichtskosten beteiligten aufzuerlegen ausgestaltung kostentragungspflicht abs spruchg spricht ebenfalls dafr auergerichtlichen kosten antragsgegner erstattet grundstzlich antragsteller auergerichtlichen kosten tragen abs spruchg abhngig verfahrensausgang knnen antragsgegner auferlegt gerichtskosten sollen antragsteller unabhngig ausgang verfahrens dagegen ausnahmsweise auferlegt knnen abs spruchg billigkeit darber hinaus sogar erstattung auergerichtlicher kosten antragsgegners verpflichten passt abstufung kostenrisikos bb entstehungsgeschichte abs spruchg sttzt ergebnis neuregelung spruchverfahrens ging empfehlung regierungskommission corporate governance zurck neye nzg regierungsentwurf gesetzes neuordnung gesell schaftsrechtlichen spruchverfahrens spruchverfahrensneuordnungsgesetz btdrucks empfehlung sah gerichtskosten kosten gemeinsamen vertreters gesellschaft getragen antragsteller bisher gesellschaft erstattung auergerichtlichen kosten verlangen knnen abweichend seitherigen praxis falle obsiegens auergerichtlichen kosten gesellschaft sollten dagegen bisher unabhngig ausgang verfahrens verbleiben bericht regierungskommission corporate governance unternehmensfhrung unternehmenskontrolle modernisierung aktienrechts bt drucks entsprechend ging gesetzgeber schaffung regelung abs spruchg davon dahin abs aktg bzw umwg antragsgegner bzw vertragsteil regelmig sowohl gerichtskosten auergerichtlichen kosten antragsteller tragen antragsgegner eigenen auergerichtlichen kosten tragen wurde dabei vorausgesetzt vgl referentenentwurf gesetzes neuordnung gesellschaftsrechtlichen spruchverfahrens spruchverfahrensneuordnungsgesetz abgedruckt nzg regierungsentwurf btdrucks gesetzgeber erschien vllige nderung grundlagen verfahrens sinne umgestaltung reinen parteiprozess zivilprozessordnung sinnvoll regierungsentwurf bt drucks kostenentscheidung obsiegen unterliegen getroffen antragsberechtigten ansonsten meisten fllen spruchverfahren wegen kostenrisikos faktisch verbaut wre regierungsentwurf btdrucks gerichtskosten neuregelung grundstzlich antragsgegner tragen ausnahmsweise etwa rechtsmissbrauch sollen antragsteller auferlegt knnen auergericht lichen kosten antragsteller mglichkeit strkeren differenzierung gericht erffnet grundstzlich sollten antragsteller kosten tragen anordnung kostenerstattung antragsgegner billigkeitsgrnden betracht kommen insbesondere deutlichen erhhung leistung antragsgegners regierungsentwurf bt drucks daraus antragstellern aufbrdung eigenen auergerichtlichen kosten begrenztes kostenrisiko auferlegt ausdrcklich regierungsentwurf bt drucks lsst entnehmen entsprechend empfehlung corporate governance kommission auergerichtlichen kosten antragsgegners verbleiben sollten cc kostenverteilung entspricht zweck ausdifferenzierten kostenregelung spruchg ausgleich dafr antragsberechtigten erfolgsaussichten verfahrens notwendig voraus abschtzen knnen konzeption spruchverfahrensgesetzes hinsichtlich informationen abs satz spruchg genannten bericht prfungsbericht sachverstndigen prfers beschrnkt whrend antragsgegner regelmig weitergehende informationen ber bewertung angemessenheit kompensation heranzuziehenden umstnde besitzt informationelle ungleichgewicht rechtfertigt antragsberechtigten beschrnkten berechenbaren kostenrisiko belasten antragsgegner eigenen auergerichtlichen kosten schon gerichtskosten kosten gemeinsamen vertreters tragen deshalb plausibel antragsgegner strukturmanahme regelmig interesse liegt gesetzlichen konzeption zunchst unabhngig angemessenen hhe ausgleichs durchsetzen antragsteller spruchverfahren verweisen knnen strukturmanahme regelmig weder wegen unangemessenheit kompensation wegen unzureichender formation verhindern berprfung spruchverfahren verwiesen vgl abs satz abs abs abs aktg abs umwg abs seag abs sceag antragsgegner gewnschte manahme endgltige klrung ausgleichshhe durchsetzen drfen hrden fr nachtrgliche berprfung hoch angesetzt iv kostenentscheidung fr beschwerdeverfahren senat aufhebung unzulssigen teilkostenentscheidung beschluss kammergerichts abs spruchg treffen abs fgg abschlieend entscheiden gerichtskosten beschwerdeverfahrens beteiligten verhltnis teilen regelung abs spruchg gerichtskosten erstattung auergerichtlicher kosten gilt fr beschwerdeverfahren wortlaut verhlt abs satz spruchg bestimmung gebhrenhhe rechtsmittelverfahren enthlt legt nahe brigen regelungen spruchg fr rechtsmittelverfahren gelten sollen gesetzgeber davon ausgegangen abs spruchg fr beschwerdeverfahren geltung begrndung regierungsentwurfs spruchverfahrensneuordnungsgesetz beschwerdegericht zusammenhang entscheidung ber erstattung auergerichtlichen kosten begrndung landgerichts rechtsfehler berprfen knnen regie rungsentwurf bt drucks trifft gedanke antragsberechtigten aussichten verfahren beschrnkt einschtzen knnen informationsgeflle besteht wegen vorliegens erstinstanzlichen entscheidung regelmig eingeschrnkt ausgeschlossen erst rechtsmittelverfahren weitere informationen eingeholt rechtsmittel antragsgegners abweisung antrags fhrt hinsichtlich gerichtskosten ohnehin erfolg antrge abzustellen auergerichtlichen kosten sollten antragsteller weiteres kostenrisiko grundstzlich tragen widersprche kosten beschwerdeverfahrens grundstzen kosten ersten instanz verteilen danach gerichtskosten soweit beschwerde erfolglos anteilig abs spruchg antragstellerin aufzuerlegen gesetzgeber ging davon gerichtskosten ausnahmsweise antragssteller aufzuerlegen etwa rechtsmissbrauch bt drucks ausnahmefall rechtsmissbrauch steht schon gleich rechtsmittel erfolglos antragsteller knnen gerichtskosten auferlegt rechtsmittel beurteilung ex ante offensichtlich vorneherein erfolgsaussichten fall begrndung antrags mindestanforderungen abs satz nr spruchg eindeutig entsprach antragstellerin entscheidung landgerichts darauf bereits hingewiesen worden begrndung antrags spruchverfahren besonders strengen anforderungen stellen bezifferter antrag gestellt berechnung verlangt gegenteil sollen anforderungen gesetzesbegrndung spruchverfahrensgesetz ausdrcklich berspannt regierungsentwurf bt drucks erfordernis konkreter einwendungen angemessenheit kompensation grundlage kompensation ermittelten unternehmenswert verhindert antragsteller selten fall praktisch satz sachliche erluterung aufwendiges kostentrchtiges berprfungsverfahren gang setzen knnen regierungsentwurf bt drucks gengt anspruchsbegrndung mindestanforderungen steht antragstellung satz sachliche erluterung gleich unternehmensbewertung pauschalen nher erluterten behauptung unrichtig gekennzeichnet antragsbegrndung beschrnkt darauf angesetzten wachstumsabschlag niedrig wachstumsabschlag fair bezeichnen erkennbar sei warum gerade aktuellen marktumfeld sparte weniger inflation rechnen auerdem enthlt frage unternehmen vergleichsgruppe dagegen gerichtskosten hinsichtlich anschlussbeschwerde regel abs spruchg antragsgegner aufzuerlegen schon unterschiedlichen fassung abs spruchg folgt teilweise erfolg rechtsmittels ausschlaggebend grnde fr ausnahmsweise belastung antragstellerin nachdem entscheidung landgerichts gerichtskosten vertretbar erkennbar fr anordnung erstattung auergerichtlichen kosten antragstellerin antragsgegnerin abs spruchg besteht veranlassung erstattung auergerichtlichen kosten antragsgegnerin antragstellerin spruchg vorgesehen abs satz fgg dargelegt anwendbar bergmann strohn drescher reichart born vorinstanzen lg berlin entscheidung aktg kg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb mai zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk bghz ja nein zpo bgb abs abs abs befugnis vollstreckungsgerichts verfahren zpo umstnden entsprechende nderung prozegericht angeordneten eidesstattlichen versicherung beschlieen bgh beschlu mai ixa zb lg hanau ag hanau ixa zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter raebel athing dr boetticher richterin dr kessal wulf mai beschlossen rechtsbeschwerde beschlu landgerichts hanau mai kosten schuldners zurckgewiesen beschwerdewert grnde glubiger fhrt steuerberatungspraxis rahmen schiedsverfahrens verfolgt ansprche ehemaligen mitarbeiter wegen verstoes wettbewerbsklausel betreibt verfahren abgabe eidesstattlichen versicherung zpo mndlichen verhandlung schiedsgericht dezember gab vertreter schuldners vollmacht protokoll kndigung mitarbeiterverhltnisses erzielten umsatz drei namentlich benannten mandanten glubigers beziffern eidesstattlich versichern eidesstattliche versicherung abgeben auer genannten personen weiteren mandanten glubigers betreut schiedsgericht erlie folgenden teilschiedsspruch beklagte kndigung klger ehemaligen kunden klgers erzielten umsatz beziffern richtigkeit vollstndigkeit namen schiedsgerichtstermin abgegebenen erklrung vorgenannten bezifferung eidesstattlich versichern oberlandesgericht frankfurt erklrte teilschiedsspruch magabe fr vorlufig vollstreckbar schuldner auskunft fr zeitraum oktober oktober erteilen verfahrensbevollmchtigte schuldners reichte schriftsatz februar ablichtung eidesstattlichen versicherung schuldners mrz heit kndigung klger zeitraum fr drei ehemaligen kunden klgers eheleute eheleute eheleute steuerberatend ttig ge worden geschah rahmen ttigkeit fr bro steuerberaters umsatz steuerbro vorgenannten kunden erzielt entzieht kenntnis darber hinaus zeitraum fr wenige weitere personen jahressteuererklrungen oben erlutert ttig geworden mandatsverhltnis klger standen termin abgabe eidesstattlichen versicherung februar versicherte schuldner knne weiteren angaben einnahmen drei namentlich benannten mandanten erklrung ber weitere betreute kunden glubigers versicherte eides statt richtigkeit vorgenannten wortlauts erklrt falschen eidesstattlichen versicherung schuldig wrde deshalb wurde bereits eidesstattliche versicherung letzter absatz erklrung darber hinaus klger standen abgegeben heute gericht nochmals gem zpo wiederholt wurde glubiger beantragte daraufhin anberaumung weiteren termins abgabe eidesstattlichen versicherung antrag amtsgericht begrndung zurckgewiesen schuldner bereits abgegeben gewnschten erfolg zivilkammer landgerichts hanau einzelrichterin beschlu amtsgerichts teilweise abgendert weitergehende sofortige beschwerde zurckgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen entscheidung bundesgerichtshof wegen fehlerhafter besetzung beschwerdegerichts aufgehoben sache beschwerdegericht zurckverwiesen einzelrichterin verfahren kammer bertragen landgericht beschlu mai beschlu amtsgerichts zurckweisung weitergehenden sofortigen beschwerde abermals teilweise abgendert entscheidungssatz folgt gefat termin abgabe eidesstattlichen versicherung ber richtigkeit erklrung schuldners protokoll auer kunden seien weiteren mandanten glubigers betreut worden bestimmen schuldner gengt verpflichtung abgabe eidesstattlichen versicherung kunden benennt ursprnglich kunden klgers bezogen zeitraum richtigkeit angaben eidesstattlich versichert dagegen wendet schuldner erneut zugelassenen rechtsbeschwerde ii gem abs nr abs satz zpo statthafte brigen zulssige rechtsmittel erfolg beschwerdegericht ansicht schuldner anspruch glubigers richtigkeit angabe auer genannten personen mandanten klgers betreut eides statt versichern dadurch erfllt angegeben erklrung sei falsch knne niemand abgabe falschen eidesstattlichen versicherung gezwungen lebe entweder ursprngliche anspruch abgabe erklrung schuldner komme verpflichtung eidesstattlichen versicherung dadurch richtigen ausknfte erteile eidesstattlich versichere letztgenannte sei prozekonomischen grnden bevorzugen rechnungslegungspflicht verpflichtung deren richtigkeit besttigen sehe abs bgb ausdrcklich gericht umstnden entsprechende nderung eidesstattlichen versicherung beschlieen knne entsprechend sei versicherung richtigkeit ausknften handhaben stelle vollstreckungsverfahren heraus angabe erkenntnisverfahren unrichtig sei genge schuldner verpflichtung abgabe eidesstattlichen versicherung dadurch richtige vollstndige angaben mache deren richtigkeit versichere gezwungen richtige eides statt versichern schuldner ansicht vollstreckungsgericht knne erklrung nunmehr eidesstattlich versichern solle abweichend teilschiedsspruch verlangen abs bgb sehe gericht umstnden entsprechende nderung eidesstattlichen versicherung beschlieen knne bestimmung beziehe jedoch darauf formulierung angepat bzw eidesstattliche versicherung verdeutlichung gendert formulierung angepat verdeutlichung anspruchs gendert beschwerdegegner aufgegeben eidesstattliche versicherung vllig inhalts abzugeben glubiger erwidert landgericht sei recht davon ausgegangen verurteilung richtigkeit abgegebenen erklrung eides statt versichern verurteilung einschliee unrichtige erklrungen berichtigen schuldner termin dezember unrichtige erklrung abgegeben gestattet wrde frchte verhaltens genieen prozegegner sache befaten gerichte fortsetzung erkenntnisverfahrens weiteren exequaturverfahren zwinge sei reiner formalismus mibrauchsfllen msse tenor vollstreckenden entscheidung entsprechend bgb dahin ausgelegt verurteilung notwendige berichtigung auskunft beziehe beschwerdegericht recht angenommen schuldner verfahren zpo bisher erteilte auskunft rechnungslegung gem abs abs bgb umfang entscheidungssatzes nachbessern eides statt versichern mu grund fr annahme besteht zugesagte bisher erteilte kunft gebotenen sorgfalt vollstndig richtig erteilt vgl olg kln njw rr grund fr annahme besteht deshalb schuldner entgegen prozebevollmchtigten schiedsverfahren angekndigten eidesstattlichen versicherung grundlage fr teilschiedsspruch schiedsgerichts hanau juli auskunft berichtigt dabei wiederum unvollstndige auskunft erteilt schiedsgerichtsverfahren erkennbar darum ging aufzuklren umfang schuldner ausscheiden steuerberatungspraxis dezember ber drei bereits benannten mandanten glubigers hinaus weitere mandanten betreut erklrt umstze ehemaligen kunden glubigers angeben eidesstattlich versi chern auer vorgenannten personen weiteren mandanten glubigers betreut spter schuldner erklrt knne richtigkeit angekndigten erklrung eidesstattlich versichern sei fr weitere mandanten glubigers ttig geworden wrde falschen eidesstattlichen versicherung schuldig angekndigte auskunft eides statt versicherte vollstndige richtige erklrung gleichwohl abgegeben abgegebene erklrung sei ber drei genannten mandanten hinaus zeitraum fr wenige weitere personen jahressteuererklrungen ttig geworden gegebenen umstnden wiederum unvollstndig wei glubiger fr mandanten schuldner tatschlich ttig geworden ersatzansprche umstnden geltend verhalten schuldners deshalb beim landgericht recht eindruck erweckt schuldner sei wahrheit gar gewillt mgliche bereits jahr zugesagte vollstndige richtige erklrung abzugeben eidesstattlich versichern sachlage vollstreckungsgericht verfahren zpo gem abs bgb umstnden entsprechende nderung eidesstattlichen versicherung beschlieen anordnen schuldner bisher unvollstndige auskunft nachbessert vollstndige auskunft eides statt versichert vgl lg berlin rpfleger befugnis beschwerdegericht streitfall zutreffenden gebrauch gemacht kreft raebel boetticher athing kessal wulf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrers generalbundesanwalts ziff antrag mai gem abs abs abs satz stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld oktober verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen verletzung hchstpersnlichen lebensbereichs bildaufnahmen verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte schweren sexuellen missbrauchs kindes zehn fllen jeweils tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen zwei fllen jeweils tateinheit verletzung hchstpersnlichen lebensbereichs bildaufnahmen besitzes kinderpornographischer schriften schuldig gehende revision verworfen beschwerdefhrer verbleibenden kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes zehn fllen jeweils tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen wegen sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen wegen verletzung hchstpersnlichen lebensbereichs bildaufnahmen wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen zwei fllen jeweils tateinheit verletzung hchstpersnlichen lebensbereichs bildaufnahmen wegen besitzes kinderpornographischer schriften tatschliches wirklichkeitsnahes geschehen wiedergeben gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt hiervon entschdigung fr berlange verfahrensdauer drei monate fr vollstreckt erklrt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel fhrt teileinstellung fall urteilsgrnde verbleibenden umfang erweist ergebnis unbegrndet abs stpo senat verfahren antrag generalbundesanwalts gem abs stpo eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgrnde wegen verletzung hchstpersnlichen lebensbereichs bildaufnahmen verurteilt worden nderung schuldspruchs sowie wegfall fr tat festgesetzten einzelgeldstrafe tagesstzen je euro folge teileinstellung verfahrens lsst ausspruch ber gesamtfreiheitsstrafe unberhrt senat schliet bereinstimmung generalbundesanwalt hinblick verbleibenden einzelstrafen landgericht eingestellten fall verhngte geldstrafe mildere gesamtstrafe erkannt htte berprfung teileinstellung verbleibenden schuldspruchs rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben anregung generalbundesanwalts schuldspruch fall ii urteilsgrnde dahin abzundern angeklagte besitzes sichverschaffens kinderpornographischer schriften schuldig nachzukommen verurteilung allein wegen auffangtatbestands besitzes vgl bgh beschlsse juli str bghr stgb konkurrenzen august str rn urteil mai str angeklagte beschwert strafausspruch verbleibenden umfang bestand allerdings landgericht strafzumessung fllen ii urteilsgrnde abs stgb verstoen fllen angeklagte wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes gem abs nr stgb tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen gem abs nr stgb einzelfreiheitsstrafen hhe jahr drei monaten flle ii urteilsgrnde bzw jahr neun monaten flle ii urteilsgrnde verurteilt worden landgericht jeweils minder schweren fall gem abs alt stgb angenommen ersten drei fllen strafrahmen abs stgb gemildert lasten angeklagten bercksichtigt taten eindringen krper opfers verbunden verwirklichung qualifikation abs nr stgb strafschrfend verwertet abs stgb normierte doppelverwertungsverbot verletzt senat ausschlieen bemessung beschwerdefhrer fllen ii erkannten einzelstrafen rechtsfehler beruht strafausspruch gleichwohl insoweit bestand landgericht ausgesprochenen einzelstrafen angemessen abs satz stpo aa verfassungskonformer auslegung erforderlichen voraussetzungen fr entscheidung revisionsgerichts vorgenannten vorschrift vgl bverfg nstz liegen beschwerdefhrer gelegenheit stellungnahme frage etwaigen aufrechterhaltung einzelstrafen gem abs stpo senat steht zutreffend ermittelter vollstndiger aktueller strafzumessungssachverhalt verfgung bercksichtigung stellungnahme verteidigers ergeben anhaltspunkte fr erst erstinstanzlichen hauptverhandlung eingetretene entwicklungen ereignisse neuer tatrichter nahe liegend feststellen gunsten angeklagten bercksichtigen wrde vgl zusammenfassend kk stpo gericke aufl rn mwn bb beschwerdefhrer gegenerklrung april vorgetragenen bedenken stehen anwendung abs satz stpo entgegen strafzumessungsentscheidung revisionsgerichts ausgeschlossen zugleich neuentscheidung ber fehlerhaften schuldspruch erfolgen vgl bverfg nstz liegt fllen ii urteilsgrnde beruhen fehlerhaften strafaussprche fehlern schuldsprchen bleiben genannten fllen vielmehr unverndert entscheidung revisionsgerichts abs stpo scheidet wegen vielzahl strafzumessungsfehlern vgl bgh beschluss februar str stv landgericht fehlen strafmilderungsgrundes schrfend verwertet erwgung alter opfers oberen bereich strafbewehrten alters befunden tatrichter lediglich angeklagten schuldhaft verwirklichte unrecht sachgerecht verfgung stehenden strafrahmen eingeordnet landgericht bisherige unbestraftheit angeklagten blick verloren umstand vielmehr ausdrcklich festgestellt strafmildernden erwgung angeklagte sei erstverber besonders haftempfindlich strafzumessung hinreichend ausdruck gebracht cc abwgung fr strafzumessung fllen ii urteilsgrnde bedeutsamen urteilsfeststellungen hlt senat erkannten einzelstrafen fr angemessen sinne abs satz stpo bestimmend hierfr unrechts schuldgehalt taten grundlage rechtsfehler betroffenen zumessungserwgungen landgerichts sost scheible cierniak mutzbauer franke bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs september gem abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts verden april verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde revision angeklagten unbegrndet sinne abs stpo ergibt soweit rechtsmittel schuldspruch strafausspruch gerichtet grnden antragsschrift generalbundesanwalts juli entscheidung landgerichts unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abzusehen ebenfalls bestand rechtsfehlerfrei voraussetzungen unterbringung stgb verneint landgericht bereinstimmung psychiatrischen sachverstndigen maregel hinreichend konkrete aussicht erfolg beigemessen begrndet angeklagten entsprechenden ausfhrungen sachverstndigen gegenwrtig keinerlei motivation fr alkoholentziehungstherapie vorhanden sei angeklagte whrend gesamten verkndung angefochtenen urteils rund neun monate dauernden einstweiligen unterbringung stets deutlich gemacht alkoholtherapie interessiert sei notwendigkeit behandlung erkannt auffassung vertreten ndern msse fr tun mssten deshalb bestehe aussicht therapiebereitschaft fr erfolg versprechende behandlung geweckt knne landgericht getroffene negative prognoseentscheidung revisionsgericht beachtenden tatrichterlichen beurteilungsspielraum vgl bgh nstz bghr stgb abs sozialprognose bedurfte entgegen ansicht generalbundesanwalts angesichts sonstigen urteilsfeststellungen weitergehenden begrndung danach angeklagten allein seit letzten haftentlassung august sofort begonnen erhebliche mengen alkohol konsumieren betreiben betreuers sechs erfolglose entgiftungen durchgefhrt worden angefochtenen urteil zugrunde liegende tat abend entlassungstages entgiftungsbehandlung landeskrankenhaus bad rehburg begangen nachdem ber tag verteilt erhebliche mengen alkohol getrunken senat insoweit gehindert abs stpo entscheiden aufhebungsantrag generalbundesanwalts hinsichtlich entscheidung ber maregelanordnung stgb wirkt lasten gunsten angeklagten sinne abs stpo vgl bghr stpo abs verwerfung bgh nstz rr winkler miebach becker lienen hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str november sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts landshut juli aufgehoben feststellungen ueren sachverhalt bleiben jedoch aufrechterhalten insoweit revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus angeordnet wobei verfahren tatmehrheitlich begangene flle betrugs zugrunde liegen unterbringungsanordnung wendet beschuldigte revision aufhebung angefochtenen entscheidung fhrt abs stpo rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen ueren sachverhalt jedoch aufrechterhalten abs stpo auszug bundeszentralregister beschuldigte jahren mehrfach wegen eigentums vermgensdelikten geldstrafen bzw freiheitsstrafe bewhrung verurteilt worden wurden insgesamt weitere ermittlungsverfahren meist betrugstaten eigentumsdelikte sowie sachbeschdigung hausfriedensbruch gegenstand jeweils staatsanwaltschaft wegen schuldunfhigkeit eingestellt verfahrenseinstellungen lag sachverstndigengutachten zugrunde beschuldigten aufgehobene steuerungsfhigkeit aufgrund zustandes dauerhaften manie attestiert worden angefochtenen entscheidung lag zugrunde beschuldigte zeitraum januar september verschiedene ec bank karten sowie kreditkarten unterschiedlichen banken ausstellen lie hiermit vielzahl fllen einkufe durchfhrte sowie dienstleistungen anspruch nahm mangels deckung entsprechenden konten wurden jedoch weder zahlungen erbracht lastschriften eingelst insgesamt wurden ec kreditkarten mal eingesetzt wobei servicegesellschaften mangels deckung gesamtausfall ber entstand beschuldigte entsprechenden verfgungen eingerumt dahingehend eingelassen fteren zahlungskarten geschft akzeptiert teilweise polizei abgenommen worden seien einfach neue karten beschafft banken gegangen sei konto erffnet karten zumeist geschften bereich flughafens mnchen einge setzt verwendeten karten funktioniert htten offenbar weitere berprfung guthaben karten stattfand kreditkarten sog prepaid karten anfangsguthaben jeweils gehandelt insoweit sei aufgesuchten geschften berprfung vorhandenen restguthabens karten anscheinend mglich brigen landgericht festgestellt beschuldigte teilweise grere reisettigkeit entfaltete jeweils gewnschten warenartikel gelangen feststellungen leidet beschuldigte manie psychotischen symptomen wodurch einsichtsfhigkeit taten erhalten mehr steuerungsfhig sinne stgb sei darlegungen sachverstndigen dr denen strafkammer folgt weise beschuldigte ausgeprgte manische symptomatik ideenflucht weitschweifigkeit paranoiden grenideen beschuldigte sei insgesamt wenig krankheits behandlungseinsichtig vergangenheit groe anzahl schreiben rzte rechtsanwlte staatsanwaltschaft aufgefallen allerdings sei uerungen beschuldigten immer roter faden festzustellen schizophrenen patienten meist mehr fall sei sodass affektive strung nahe liegend sei brigen fielen maniker massive gewalt wiesen erhebliche rezidivwerte hinsichtlich eigentums vermgensdelikten fall beschuldigten seien weitere gleichgelagerte taten erwarten nehme beschuldigte medikation zuverlssig jedoch sei uerst zweifelhaft derzeitige behandlungsbereitschaft beschuldigten freiheit anhalten wrde einschtzung landgericht angeschlossen unterbringung beschuldigten stgb angeordnet taten durchaus gewichtige straftaten gehandelt zuletzt gesamtsumme entstan denen schden folge seien beschuldigten weiterhin gleichgelagerte erhebliche rechtswidrige taten erwarten weshalb fr allgemeinheit gefhrlich eingestuft msse angeordnete unterbringung knne bewhrung ausgesetzt beschuldigte krankheitseinsichtig sei entsprechende motivation heilung gelangen knne ii vorgenannten ausfhrungen landgerichts reichen unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus gem stgb sttzen knnen insoweit bestehen bereits zweifel feststellungen tatrichters beschuldigte vorliegend zustand schuldunfhigkeit stgb gehandelt jedenfalls ausreichend festgestellt beschuldigten infolge zustandes erhebliche rechtswidrige taten erwarten deshalb fr allgemeinheit gefhrlich feststellungen landgerichts ergibt beschuldigte taten planmig berlegt vorgegangen offenbar geschickte weise mehrfach verschiedenen banken ec karten beschafft ebenso erlangten kreditkarten planmig geschften eingesetzt denen online berprfung guthabens bzw zulssigerweise anspruch genommenen kreditrahmens vorgenommen wurde zudem erreichung wunsches bestimmte erhalten zielgerichtete einkaufsreisen unternommen beschuldigte bewusst befugt deshalb verbotenes tat danach bestehen erhebliche zweifel entgegen auffassung landgerichts vorliegend aussetzungen schuldunfhigkeit stgb gegeben insoweit neue tatrichter ergnzende feststellungen treffen erheblich berwiegende zahl betrgerischen einkufen betrifft betrge jeweils weniger teilweise allerdings einkufe maximal festgestellt letzteren taten handelt zweifellos sinne stgb erhebliche rechtswidrige taten sofern taten knftig beschuldigten erwarten wrde voraussetzung stgb gegeben jedoch ergibt feststellungen ausreichender weise beschuldigte wegen knftig erwartenden taten fr allgemeinheit gefhrlich gefhrlichkeitsprognose darauf abzustellen mglicherweise eingeschrnkter personenkreis berhaupt geschdigt darauf diesbezglich potentiell geschdigte schadenseintritt vorbeugen knnen straftaten beschuldigten letztendlich verhindern knnen angefochtenen entscheidung zugrunde liegenden sachverhalten konnte beschuldigte deswegen betrgerischen einkufe vornehmen offenbar weitere bonittsprfung mehrfach gelang ec karten ausgehndigt erhalten hinzu kommt zudem offensichtlich ersparung telekommunikationskosten geschfte karten zahlung entgegennahmen deckung jeweils berprfen weiteres mglich wre fllen denen geschdigten unterlassung ansonsten blichen prfung kontendeckung begehung straftaten erst ermglichen bestand rechtsordnung ffentliche sicherheit berhaupt bedroht lsst senat offen jedenfalls lsst tatrichter vorgenommene wrdigung bisherigen tatumstnde unterbringungsanordnung gerechtfertigt erscheinen daher aufzuheben bejahung voraussetzung stgb wre ver sagung aussetzung unterbringungsanordnung bewhrung stgb gerade angesichts zugrunde liegenden straftaten tatumstnde grundlegender prfen allein nher begrndete erwartung beschuldigte vollzug unterbringungsanordnung verordnete medikamentation einnehmen hierzu ausreichend neue tatrichter somit angeordnete unterbringung stgb nochmals umfassend berprfen wobei senat fr fall ablehnung zustzlich abs satz stpo nf hinweist nack wahl hebenstreit kolz graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zr november rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr hahne richter fuchs dr ahlt richterin dr zina sowie richter dose beschlossen senat weist darauf beabsichtigt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts stade august gem zpo zurckzuweisen voraussetzungen fr deren zulassung vorliegen revision aussicht erfolg gelegenheit stellungnahme januar gegeben grnde berufungsgericht revision gem abs nr zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung zugelassen zulassungsgrund setzt entweder divergenz abweichung hherrangigen entscheidung bgh berufungsgerichts rechtsfehler voraus geeignet vertrauen rechtsprechung beschdigen insbesondere versto art abs gg art gg bghz fr vorliegen flle trgt revision berufungsurteil enthlt grnden insoweit anhaltspunkt somit allein betracht kommende zulassungsgrund fortbildung rechts abs nr alt zpo liegt einzelfall veranlassung gibt leitstze fr auslegung gesetzesbestimmungen materiellen formellen rechts aufzustellen gesetzeslcken auszufllen hierzu besteht anlass fr rechtliche beurteilung typischer verallgemeinerungsfhiger lebenssachverhalte richtungweisenden orientierungshilfe ganz teilweise fehlt bghz voraussetzungen vorliegenden fall erfllt berufungsgericht klrungsbedrftig angesehene frage voraussetzungen untermieter beendigung hauptmietverhltnisses verpflichtet untervermieter miete zahlen vorliegenden fall anhand hierzu ergangenen rechtsprechung beantwortet gem bgb untermieter entrichtung miete befreit vertragsgeme gebrauch recht dritten entzogen anspruch hauptvermieters beendigung hauptmietvertrages herausgabe mietsache untermieter verlangen abs bgb recht sinne bgb stndiger rechtsprechung fhrt allerdings bloe existenz rechts dritten rechtsmangel gem bgb entsteht vielmehr erst dritte recht weise geltend macht beeintrchtigung gebrauchs mieter fhrt senatsurteile oktober xii zr njw januar xii zr njw rr bgh urteil november viii zr njw rr berufungsgericht konkludenten abschluss mietvertrages klgerin eigentmerin dadurch erfolgten ausbung eigentmerin beendigung hauptmietvertrages zugefallenen nutzungsrechts ausgegangen abschluss mietvertrages eigentmerin nutzungsrecht weise ausgebt gefhrt mehr beklagte eigentmerin klgerin gebrauch mietsache gewhrt geht somit vorliegenden fall anwendung oben genannten rechtsprechung einzelfall geltend gemachte zulassungsgrund vorgelegen htte jedenfalls seit senatsentscheidung juli xii zr nzm entfallen entscheidung senat berufungsgericht klrungsbedrftig angesehene frage voraussetzungen untermieter beendigung hauptmietverhltnisses verpflichtet untervermieter mietzins zahlen ausdrcklich beantwortet danach untermieter gem bgb verpflichtung zahlung weiterer untermiete frei hauptvermieter beendigung hauptmietvertrages unmittelbar neuen mietvertrag abschliet miete zahlt abschluss neuen mietvertrages hauptvermieter leitet untermieter unmittelbaren besitz mehr untervermieter ab mehr besitz berechtigt unmittelbar hauptvermieter darin liegt nachtrglicher rechtsmangel untermiete bgb null mindert wegfall zulassungsgrundes steht zurckweisung re vision gem zpo entgegen fr frage zulassungsgrund vorliegt zeitpunkt zurckweisungsentscheidung ankommt bgh beschluss januar zr njw rr ii revision aussicht erfolg berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandender weise davon ausgegangen klgerin zedenten eigentmerin konkludentes verhalten mietvertrag abgeschlossen worden soweit revision meint allein mietzahlungen knne abschluss mietvertrages geschlossen versucht eigene wrdigung umstnde stelle revisionsrechtlich beanstandenden wrdigung berufungsgerichts setzen widerspricht annahme berufungsgerichts eigenen vortrag klgerin vielmehr behauptet eigentmerin nachdem rumung aufgefordert zahlung monatlichen miete dm geeinigt dementsprechend seit juli vereinbarte miete eigentmerin gezahlt annahme berufungsgerichts beklagte zedenten mietgebrauch mehr gewhren knnen nachdem eigentmerin rumung aufgefordert eigenen mietvertrag zeden ten klgerin abgeschlossen steht einklang oben genannten rechtsprechung senats hahne fuchs zina vorinstanzen ag stade entscheidung lg stade entscheidung ahlt dose'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkndet juli heinzelmann justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja bgb cd gesamtschuldnerisch unternehmer wegen bauaufsichtsfehlern haftenden architekten regel einwand versagt auftraggeber htte rechtzeitigen zugriff unternehmer befriedigen knnen mssen schadensersatzanspruch allein deshalb verneint auftraggeber entgegen empfehlung architekten werklohn wegen mngeln bauausfhrung einbehalten zpo versagung zustimmung parteierweiterung berufungsinstanz erstmals widerklage berzogenen architekten missbruchlich widerklage wegen bauaufsichtsfehlern gesellschaft brgerlichen rechts ttigen architektengemeinschaft zunchst gesellschafter erhoben sodann mehreren jahren prozessfhrung geringen teil bisher prozess beteiligten gesellschafter nachdem zeuge geladen worden bgh urteil juli vii zr olg brandenburg lg potsdam vii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr dressler richter dr kuffer prof dr kniffka bauner richterin safari chabestari fr recht erkannt revision widerklgerin urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts dezember kostenpunkt ausnahme kostenentscheidung zugunsten widerbeklagten insoweit aufgehoben widerklage widerbeklagten abgewiesen berufung insoweit zurckgewiesen worden brigen revision magabe zurckgewiesen widerklage widerbeklagten unzulssig abgewiesen sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte widerklgerin beauftragte gesellschaft brgerlichen rechts deren gesellschafter widerbeklagten planungs leistungen fr modernisierung neubau verschiedener gebude gegenstand vertrages planung fr drei bauabschnitte neubau ersten bauabschnitts wurde gmbh generalunternehmerin ausgefhrt zahlreiche leistungen gmbh mangelhaft wrmedmmung daches insolvenz gmbh insolvenzverwalter widerklgerin wegen zahlenden werklohns sicherheitseinbehalts geeinigt steht fest widerklgerin erheblichen betrag vertraglich vereinbarten werklohns mehr zahlen klger widerbeklagte klage abgetretenem recht honorar hhe dm verlangt beklagte verschiedenen gegenforderungen aufgerechnet zudem zunchst ausschlielich klger widerklage zahlung dm erhoben gegenstand widerklage bauaufsichtsfehler grndung landgericht klage jahr stattgegeben widerklage abgewiesen laufe berufungsverfahrens widerklgerin widerklage gendert zuletzt bauaufsichtsfehler dmmung daches gesttzt juni beide gesellschafter erhoben klger widerbeklagten hhe widerbeklagten lediglich hhe teilbetrages berufungsgericht beklagte zahlung verurteilt widerklage unbegrndet abgewiesen senat revision zugelassen soweit widerklage abgewiesen worden widerklgerin verfolgt zahlungsantrge widerklage entscheidungsgrnde widerklage widerbeklagten revision ergebnis unbegrndet soweit abweisung widerklage widerbeklagten richtet magabe zurckzuweisen widerklage unzulssig abgewiesen beurteilung richtet dezember geltenden vorschriften fr berufung nr egzpo berufungsgericht hlt erweiterung widerklageantrags bezug widerbeklagten teilklage fr zulssig widerklage sei sachdienlich widerbeklagte zustimmung missbruchlich verweigert widerbeklagte sei offenkundig hinreichend bauvorhaben involviert rechtsverteidigung erforderlichen informationen verfgung beschaffen knnen bauvorhaben mageblich begleitet ii hlt rechtlichen nachprfung stand widerklage unzulssig voraussetzung fr zulssigkeit berufungsverfahren erhobenen widerklage bisher prozess beteiligte partei grundstzlich deren zustimmung sei rechtsmissbruchlich verweigert verweigerung zustimmung parteierweiterung berufungsinstanz allgemeinen missbruchlich schutzwrdiges interesse neuen widerbeklagten weigerung erkennen zuzumuten prozess einzutreten obwohl bereits berufungsinstanz schwebt wrdigung umstnde falles bercksichtigen vgl bgh urteil juli vi zr bghz urteil februar viii zr njw urteil november ii zr njw urteil oktober zr njw rr allein mageblich berufungsgericht angefhrte umstand neue partei ausreichende informationen ber streitstoff rechtsmissbruchliche verweigerung zustimmung begrnden erfordernis zustimmung schutz partei dienen fortgeschrittenen verfahrensstadium prozess hineingezogen bgh urteil februar vii zr baur zfbr nachteile verhindern dadurch entstehen neue beklagte bisherigen verlauf prozesses einfluss lage weiterfhren msste nunmehr befindet bgh urteil november zr njw mageblich danach widerbeklagte zustimmung ausnahmsweise verweigern durfte prozessuale beeintrchtigung schlechterstellung auszuschlieen verneinen widerbeklagten tatsacheninstanz vorenthalten worden widerklage zudem erst zeitpunkt erhoben worden bereits groer teil prozessstoffes verhandelt worden widerklage wegen bauaufsichtsfehlers ausfhrung wrmedmmung bereits jahr berufungsinstanz klger erhoben worden seitdem stritten damaligen parteien ber mangel verantwortlichkeit architekten ber mngelbeseitigungskosten darber widerklgerin schaden hinblick darauf entstanden werklohn unternehmer gezahlt ber teil streitpunkte sachverstndigengutachten eingeholt worden anfang vorlag widerklage widerbeklagten erst juni erhoben worden erfasste geringen teilbetrag jedenfalls sicht widerbeklagten vermutung nahe lag klage prozesstaktischen grnden erhoben worden zeuge benannt geladen worden sachverhalt lsst rechtsmissbruchliche verweigerung zustimmung erkennen widerbeklagte hinnehmen vermeintlich prozesstaktischen grnden berufungsinstanz prozess gedrngt bereits ber mehrere jahre intensiv gefhrt worden wobei zudem gefahr bestand weiterer prozess wegen restlichen forderung gefhrt festgestellt widerbeklagte mageblichen einfluss prozessfhrung subjektiven erweiterung widerklage dahingestellt bleiben fall beurteilung gerechtfertigt wre vgl bgh urteil juli vi zr bghz urteil berufungsgerichts danach ergebnis richtig soweit widerklage widerbeklagten abgewiesen worden sachprfung magabe aufrechtzuerhalten klage widerbeklagten unzulssig abgewiesen auerdem kostenentscheidung bestand soweit widerklgerin auferlegt worden auergerichtlichen kosten widerbeklagten tragen widerklage widerbeklagten revision begrndet soweit widerklage widerbeklagten abgewiesen worden insoweit fhrt aufhebung zurckverweisung sache berufungsgericht schuldverhltnis parteien gesetze dezember geltenden fassung anzuwenden art abs satz egbgb berufungsgericht fhrt widerbeklagten gerichtete schadensersatzanspruch bestehe grunde htten wrmedmmarbeiten dach gengend beaufsichtigt behaupteten bedenkenhinweise seien ausreichend dargelegt widerklgerin sei schaden hhe entstanden mngelbeseitigungskosten betrgen feststellungen sachverstndigen schadensberechnung msse allerdings bercksichtigt schaden entstanden sei soweit widerklgerin gmbh werklohn bezahlen msse betrag weitere berechtigte ersatzansprche aufgezehrt berechnung betrages sei davon auszugehen widerklgerin gmbh werklohn dm vereinbart hinzu komme betrag dm widerklgerin gmbh geschuldet hhe nachtragsauftrge erteilt abweichende vorbringen widerklgerin schluss mnd lichen verhandlung nachgelassenen schriftsatz november knne bercksichtigung finden bercksichtigung zahlungen abzge fr mangelhafte leistungen gmbh verblieben freier betrag abzug betrages mngelbeseitigungskosten hhe verbleibe erstattungsfhiger schaden widerklgerin sei geltendmachung schadens treu glauben verwehrt widerbeklagten htten prfung rechnungen lediglich dm zahlung gmbh freigegeben widerklgerin jedoch dm gezahlt lasse grundsatz treu glauben vereinbaren widerklgerin bauleitenden bauberwachenden architekten schadensersatz fordern knne zahlung architekten mglichkeit verwehrt mngeleinbehalte hinzuwirken zumindest mittelbar entstehung eventueller schadensersatzansprche wegen bauwerk verkrperter mngel entgegenzuwirken gelange architekt prfung rechnung unternehmers ergebnis abgerechneten leistungen entsprchen erbrachten leistungsumfang seien ordnungsgem erbracht msse entsprechenden einbehalt raten nehme bauherr dennoch zahlungen sei gerechtfertigt bauherrn insoweit geltendmachung schadensersatzanspruchs verwehren erstattungsfhiger schaden voreilige zahlung bauunternehmen entstanden wre bauherr voller hhe zurckbehaltenen betrag htte befriedigen knnen ii begrndung abweisung widerklageantrags rechtfertigen berufungsgericht unrecht vortrag widerklgerin umfang nachtrge schriftsatz november bercksichtigt bercksichtigung vortrags schadensersatzanspruch hhe widerklageantrags ergeben unrecht berufungsgericht schadensersatzanspruch versagt beklagte widerbeklagten freigegebenen werklohn gmbh bezahlt ansatz zutreffend geht berufungsgericht davon auftraggeber architekten schadensersatzanspruch wegen bauberwachungsfehlern geltend feststeht wegen mngel einbehaltenen werklohn unternehmers mehr entrichten entspricht rechtsprechung senats urteil mai vii zr baur njw zfbr kritik glckner baur unbegrndet senat entschieden schaden auftraggebers anrechnung wege vorteilsausgleichung entfllt dadurch gesamtschuldnerausgleich grundlage genommen wrde werklohn dauerhaft einbehalten steht fest mehr zahlen kommt vielmehr inanspruchnahme unternehmers wegen mngel erfllung schuld gleich weitere inanspruchnahme architekten scheidet ermittlung einbehaltenen betrages widerklgerin mngelbeseitigung verfgung steht anspruch mindert jedoch verfahrensfehlerhaft erfolgt berufungsgericht versto anspruch widerklgerin rechtliches gehr art abs gg deren nachteil angenommen ursprnglich vereinbarte werklohn erhhe wegen widerklgerin erteilter nachtrge dm widerklgerin insoweit nachgelassenen schriftsatz november nachtrge hhe bestritten dargelegt gmbh aufgrund nachtrglichen beauftragungen lediglich zustzlicher werklohnanspruch hhe dm zusteht vortrag berufungsgericht verfahrensfehlerhaft bercksichtigt nachdem berufungsgericht hinweisbeschluss mai auffassung vertreten drfte hhe gmbh zahlenden summe ankommen erst letzten mndlichen verhandlung oktober erfolgten hinweis davon abweichende rechtsauffassung verpflichtet parteien gelegenheit geben neue prozesssituation reagieren tatsachenvortrag ergnzen bgh beschluss februar xi zr bghreport famrz erheblichen vortrag widerklgerin htte mndliche verhandlung wiedererffnen mssen verfahrensfehler entscheidungserheblich ausgeschlossen widerklage grundlage vortrages widerklgerin vollem umfang erfolg schaden knnte betragen klageantrag ber ausgeschpft wre unrecht vertritt berufungsgericht auffassung beklagte knne schadensersatzanspruch geltend betrag gmbh gezahlt widerbeklagten rechnungsprfung freigegebenen betrag dm berschritten grundstzlich haftet architekt fr bauaufsichtsfehler auftraggeber schadensersatz infolge fehlers mangel bauwerks gekommen schadensersatzanspruch hhe mngelbeseitigungskosten berechnet architekt unternehmer umfang haftung gesamtschuldner bgh beschluss februar gsz bghz auftraggeber steht grundstzlich frei wegen mangels bauwerk unternehmer architekten aufsichtspflicht verletzt anspruch nehmen allerdings inanspruchnahme gesamtschuldners rechtsmissbruchlich darstellen glubiger darf entschluss gesamtschuldner vorgeht rcksichtnahme vermissen lassen vielmehr rechte treu glauben auszuben bgb auftraggeber ausnahmsweise gehindert architekten wegen bauaufsichtsfehlers anspruch nehmen soweit einfachere insbesondere billigere weise unternehmer beseitigung mangels verlangen bgh urteil mai vii zr bghz geht allein finanziellen ausgleich schadens gesamtschuldner regel jedoch einwand versagt glubiger htte rechtzeitigen zugriff gesamtschuldner befriedigen knnen mssen gelten glubiger arglistig handelt vorgehen hinblick besonderen umstnde falles missbrauch rechts darstellen wrde leistung belieben schuldner fordern rechtsmissbruchliches verhalten wre verhalten glubigers anzusehen deswegen mehreren gesamtschuldnern halten re gressrisiko aufbrden wrde missbilligenswerten motiven absicht gerade schuldner belasten bgh urteil januar xi zr njw vgl glckner baur grundlage berufungsgericht unrecht widerklgerin inanspruchnahme widerbeklagten versagt sachverhalt festgestellt widerklgerin rechtsmissbruchliches verhalten vorzuwerfen wre anhaltspunkte dafr mitgeteilt widerklgerin absicht zahlungen gmbh geleistet htte widerbeklagten treuwidrig schadensersatzforderung wegen mangelhafter bauaufsicht herstellung wrmedmmung belasten festgestellt widerklgerin zahlung gmbh inanspruchnahme widerbeklagten erwogen htte fehlen jegliche feststellungen widerklgerin missbilligenden grnden gmbh gezahlt htte widerbeklagten darauf hingewiesen zahlung erfolgt knnte fortgang arbeiten sicherzustellen missbilligenden grnde allgemeinen erwgungen berufungsgerichts bauherr verhalte missbruchlich entgegen empfehlungen architekten leistungsverweigerungsrecht aufgebe allgemeinheit rechtsfehlerhaft entbehren berdies fallbezogenen grundlage fehlen jegliche feststellungen inwieweit empfehlungen wegen mngeln ausgesprochen worden umfang sicht widerklgerin berechtigt berufungsgericht weder festgestellt betrag gmbh zeitpunkt freigabeerklrung zustand hhe berechtigt einbehalte htten vorgenommen knnen ebenso wenig festgestellt grnden widerklgerin hheren betrag gezahlt erwgungen beruhen allein mitteilung architekten htten lediglich betrag dm freigegeben widerklgerin hingegen dm gezahlt iii berufungsurteil danach aufzuheben soweit widerklage widerbeklagten abgewiesen worden insoweit sache berufungsgericht zurckzuverweisen berufungsgericht parteien gelegenheit geben mssen weiteren revisionsverfahren erhobenen rgen ergnzend vorzutragen grundlage sach streitstoff berechtigung anspruchs hhe schadens erneut prfen vorsorglich weist senat darauf vortrag widerbeklagten widerklgerin angeblich erteilten hinweisen mangelhafte ausfhrung dmmung gesichtspunkt prfen daran anschlieende verhalten widerklgerin verschulden rechtfertigt soweit bejahen sachverhalt streitig berufungsgericht zeugen hren dressler kuffer bauner kniffka safari chabestari vorinstanzen lg potsdam entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr november rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr bergmann richter prof dr strohn richterinnen caliebe dr reichart sowie richter sunder beschlossen streitwert fr verfahren nichtzulassungsbeschwerde wert beschwer festgesetzt grnde klageantrag klgerin ausschlieung beklagten verband wendet bewertet senat mangels gengender tatschlicher anhaltspunkte fr hheres geringeres interesse parteien anlehnung abs satz rvg juli geltenden fassung vorschrift abs gkg klgerin streitwertangabe landgericht streitwertfestsetzung orientiert heranzuziehen fr verfahren gerichten verwaltungs finanz sozialgerichtsbarkeit fr zivilrechtliche rechtsstreitigkeiten gilt klageantrge geringer gewichten lediglich verband angeordnete ruhen mitgliedschaft verbandsttigkeit klger betreffen senat bewertet jeweils ebenfalls betrgt wert klageantrags klageantrag wenden klger schlielich verbandsinterne feststellung ihrerseits klageantrag bereits erfassten beschlsse vorstandswahlen jahreshauptversammlung ortsverbandes mrz gegenstand antrag ne ben klageantrag eigenstndig bewertbare bedeutung beklagte weder dargetan glaubhaft gemacht beschwer streitwert feststellungsantrge denen berufungsgericht stattgegeben bersteigt bergmann strohn reichart caliebe sunder vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember langendrfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs ac nachbg nrw haftung grundstckseigentmers nachbargrundstck errichtete grenzwand beschdigt eigenen grundstck direkt grenzwand angebautes gebude abreit bgh urteil dezember zr olg hamm lg arnsberg ecli de bgh uvzr zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen dr brckner weinland richter dr kazele richterin haberkamp fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm februar kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien eigentmer benachbarter grundstcke auenwand grundstck klgers errichteten gebudes verluft entlang gemeinsamen grundstcksgrenze berschreiten wand errichteten rechtsvorgnger beklagten anbau eigene grenzwand jahr erwarben beklagten grundstck jahr lieen anbau fachunternehmen abreien bodenplatte entfernen abbruch wies gebude klgers teilbereich auenwand angebaut worden putzund mauerschden sowie feuchtigkeitsschden keller klger verlangt gutachtenbasis ersatz schden beklagten inzwischen mehr eigentmer nachbargrundstcks zahlung hhe nebst zinsen sowie ersatz vorgerichtlicher anwaltskosten gerichtete klage landgericht abgewiesen berufung klgers oberlandesgericht klage hhe nebst zinsen stattgegeben vorgerichtliche rechtsanwaltskosten entsprechender hhe zugesprochen zugelassenen revision beklagten zurckweisung berufung erreichen klger beantragt zurckweisung revision entscheidungsgrnde sachverstndig beratene berufungsgericht verneint ersatzanspruch gem abs satz bgb grenzwand vollstndig grundstck nachbarn befinde sei grenzeinrichtung sinne bgb vorschriften fnden entsprechende anwendung ebenso wenig sehe nordrhein westflische nachbargesetz schadensersatzanspruch deliktische haftung scheide brigen beklagten htten anbau errichtet abriss vorgenommen etwaiges verschulden beauftragten fachunternehmens mssten zurechnen lassen hafteten insoweit bgb zugunsten klgers bestehe jedoch nachbarrechtlicher ausgleichsanspruch hhe feststellungen sachverstndigen seien putz mauerschden abbruch verbundenen gebudes regel vermeiden schadenseintritt sei fr klger vorherseh abwehrbar glei ches gelte hinsichtlich feuchtigkeitsbildung deren ursache eindeutig fehlende abdichtung bodenplatte sei beklagten seien strer abbrucharbeiten auftrag gegeben htten ii revision erfolg ausgangspunkt zutreffend sieht berufungsgericht klger eigentmer beschdigten auenwand grenzwand nachbarg nrw wand deren auenkante grundstcksgrenze verluft berschreiten steht gem abs satz bgb alleinigen eigentum jeweiligen grundstckseigentmers hieran ndert anbau angrenzenden grundstck vgl senat urteil mai zr njw rr verpflichtung ersatz schden grenzwand abriss direkt wand nachbargrundstck errichteten anbaus entstehen senat bislang befasst geklrt allerdings umgekehrt befugnisse eigentmers grenzwand abreit abriss grundstzlich berechtigt ergibt bgb senat urteil mai zr njw rr urteil april zr njw rn einschrnkungen nachbarliche gemeinschaftsverhltnis vgl senat urteil april zr bghz fr abriss erforderliche auenisolierung nachbargebudes eigentmer grenzwand verantwortlich grenzwand grenze berschreitet nmlich gegensatz grenze errichteten halbscheidigen giebelwand anbau grenzanlage sinne bgb infolgedessen eigentmer verhltnis nachbarn gem satz bgb verpflichtet funktionsfhigkeit grenzwand erhalten senat urteil mai zr april zr njw rr njw urteil rn urteil februar zr njw rr rn insoweit unzutreffend olg frankfurt mdr olg koblenz olgr ff entschieden senat ferner grundstckseigentmer fr wand verantwortlich zwei parallel verlaufende grenzwnde errichtet worden vorteil daraus ergibt auenwand lange vollstndigen witterungsschutzes bedarf schutz grenzwand nachbargrundstcks geboten brgerliche gesetzbuch geschtzt vgl senat urteil april zr njw urteil februar zr njw rr rn fallkonstellation olg kln njw rr olg naumburg njoz ff hnlich ferner lg berlin ge rechtsvorgnger beklagten dagegen zweite grenzwand errichtet klgers fr anbau genutzt ersatzpflicht beklagten fr entstandenen putz mauerschden bejaht berufungsgericht ergebnis recht entgegen auffassung vorinstanzen allerdings voraussetzungen fr deliktische haftung beklagten gegeben richtig beauftragte abrissunternehmen verrichtungsgehilfe sinne abs bgb vgl bgh urteil november vi zr njw rn mkobgb wagner aufl rn jeweils mwn haftung beklagten ergibt jedoch abs bgb schden grenzwand klgers auftrag beklagten verursacht worden eigentumsbeeintrchtigung zuzurechnen unmittelbar putz mauerschden abrissunternehmen herbeigefhrt worden beruhte feststellungen berufungsgerichts fehlverhalten beauftragten unternehmens aufgrund baulichen verbindung gebude unvermeidliche folge abrisses beklagten auftrag gegeben handelt neue eigenstndige schden ber errichtung anbaus wand verursachten substanzschden hinausgehen rechtswidrigkeit eigentumsbeeintrchtigung indiziert vgl palandt sprau bgb aufl rn mwn beklagten unbenommen eigentum stehenden anbau abzureien lassen eigentum klgers durften jedenfalls dauerhaft beschdigen unvermeidliche folge abrisses handelt daraus folgt abriss zustimmung klgers erfolgen durfte jedenfalls abriss anschlieende wiederherstellung wand rechtswidrig bedarf entscheidung entgegen auffassung revision unerheblich gem abs nachbg nrw erforderliche schriftliche zustimmung errichtung anbaus erteilt worden erstreckte ausdrckliche abreden dauerhafte beschdigung grenzwand spteren abriss vgl grziwotz grziwotz lke saller nachbarrecht aufl teil rn klger ggf rechtsvorgnger errichtung anbaus zugestimmt berufungsgericht ohnehin feststellen knnen beklagten eigentumsbeeintrchtigung zumindest fahrlssig verursacht schden kommen wrde drngte angesichts baulichen verbindung zumindest vorhersehbar infolgedessen klger gem abs satz bgb herstellung erforderlichen geldbetrag verlangen anspruch besteht jedenfalls berufungsgericht zugesprochenen hhe aa herzustellen gem abs bgb zustand bestehen wrde ersatz verpflichtende umstand eingetreten wre geschdigte herstellung gleichen zustandes verlangen eintritt schdigenden ereignisses bestanden wirtschaftlich mglichst gestellt schadensstiftende ereignis stnde st rspr vgl bgh urteil januar viii zr njw rr urteil oktober vi zr njw rr rn jeweils mwn bb danach klger verlangen wand funktionsfhige auenwand wiederhergestellt bedurfte solange anbau bestand abriss anbaus grenzwand ursprnglichen zweck auenwand erfllen knnen geht ersatzpflicht ggf umfasste verbesserung grenzwand anbau funktionstchtige auenwand vgl hierzu grziwotz grziwotz lke saller nachbarrecht aufl teil rn siehe lg berlin ge ag schleiden njoz ff cc soweit revision mitverschulden klgers sowie abzug neu fr alt geltend macht verweist schon dahingehendes vorbringen tatsacheninstanzen nheren vortrag weder verschulden auszugleichende vorteile klgers ersichtlich sowohl voraussetzungen anzurechnenden mitverschuldens vgl bgh urteil september vi zr njw rn vorteilsausgleichung vgl senat urteil april zr njw rn insoweit bghz ff abgedruckt beklagten darzulegen beweisen ersetzen feuchtigkeitsschden insoweit sieht berufungsgericht voraussetzungen nachbarrechtlichen ausgleichsanspruchs abs satz bgb analog rechtsfehlerfrei gegeben nachbarrechtlicher ausgleichsanspruch gegeben grundstck rahmen privatwirtschaftlicher benutzung rechtswidrige einwirkungen grundstck ausgehen eigentmer besitzer betroffenen grundstcks dulden besonderen grnden jedoch gem abs bgb bzw bgb unterbinden sofern hierdurch nachteile erleidet zumutbare ma entschdigungslos hinzunehmenden beeintrchtigung bersteigen rechtswidrigen einwirkungen gehrt wasser st rspr vgl senat urteil mai zr bghz ff urteil dezember zr bghz jeweils mwn feststellungen berufungsgerichts zufolge grundstck beklagten abriss bodenplatte dichtem beton verblieben infolgedessen sammelt niederschlagwasser abflieen grenzwand klgers einsickert hlt rahmen tatrichterlicher wrdigung berufungsgericht annimmt klger wasserzufuhr weder vorhersehen rechtzeitig abwehren knnen hierdurch gehindert zustehenden vorbeugenden unterlassungsanspruch gem abs satz bgb abs nachbarg nrw rechtzeitig geltend letzterer bestimmung bauliche anlagen einzurichten niederschlagwasser nachbargrundstck tropft abgeleitet bertritt nher senat urteil juni zr nzm rn ff abs nachbarg rheinland pfalz beklagten strer hierfr beeintrchtigung nachbargrundstcks wenigstens mittelbar willen zurckgehen st rspr vgl senat urteil april zr njw rr rn mwn deshalb anzunehmen beklagten zeitpunkt schadenseintritts grundstckseigentmer abriss nachfolgenden zustand baulichen anlagen veranlasst anspruch subsidir kommt verschuldensabhngiger ersatzanspruch gem abs bgb abs nachbarg nrw betracht rechtsprechung senats geklrt landesrechtliche nachbarvorschriften anknpfende deliktsrechtliche haftung nachbarrechtlichen ausgleichsanspruch ausschlieende sonderregelung darstellt vgl urteil juli zr njw rn schlielich wendet revision insoweit erfolglos hhe anspruchs substanzschden entspricht rechtsprechung senats grundstzen enteignungsentschdigung bemessende nachbarrechtliche ausgleichsanspruch vollen schadensersatz umfassen urteil juli zr njw rr urteil juni zr bghz brigen obigen ausfhrungen verwiesen hinsichtlich nebenforderungen rechtsfehler ersichtlich iii kostenentscheidung beruht abs zpo stresemann brckner kazele weinland haberkamp vorinstanzen lg arnsberg entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juli sicherungsverfahren wegen gefhrlicher krperverletzung anhrungsrge strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen anhrungsrge verurteilten senatsbeschluss juni verworfen verurteilte kosten rechtsbehelfs tragen grnde senat beschluss juni revision verurteilten urteil landgerichts trier januar verworfen verurteilte psychiatrischen krankenhaus untergebracht worden dagegen wendet verurteilte anhrungsrge stpo auszulegenden vorbringen beanstandet insbesondere anspruch rechtliches gehr sei verletzt worden erhebt weitere einwnde verurteilung rechtsbehelf erfolg senat entscheidung erhobene sachrge landgerichtliche urteil umfassend materiellrechtliche fehler berprft weder verfahrensstoff verwertet verurteilte gehrt worden wre bercksichtigendes vorbringen verurteilten bergangen senat weitere hiesigen vorbringen entsprechende eingaben verurteilten mehr bescheiden becker hubert mayer schfer gericke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nrnberg frth mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts bemerkt senat hinsichtlich rge verstoes belehrungsgebot art abs lit satz wiener bereinkommens ber konsularische beziehungen april bgbl ii mangels umfassenden revisionsvorbringens abs satz stpo schon geprft urteil hierauf berhaupt beruhen knnte revisionsbegrndung entnehmen angeklagte italienischer staatsangehriger dezember tag festnahme uhr uhr uhr uhr kriminalkommissar mitwirkung dolmetscher vernommen wurde zusammenhang gem art abs lit belehrt worden verteidiger deshalb hauptverhandlung verwertung damaligen tatvorwurf bestreitenden angaben angeklagten widersprach revision trgt angeklagte vorfhrung beim haftrichter dezember gebotene abs satz rivast belehrung erhielt zustndige auslandsvertretung amts wegen benachrichtigt wurde bl akten immerhin meint paulus brigen revisionsbegrndung umfnglich wiedergegebenen anmerkung beschlu strafsenats bundesgerichtshofs november str bgh nstz regel allerdings drfte beruhensprfung revisionsverfahren negativen ergebnis fhren jedenfalls zumindest haftrichter ordnungsgeme belehrung art abs lit durchgefhrt stv fr vorliegenden fall folgen wre mag dahinstehen jedenfalls htte prfung entsprechenden revisionsvortrags bedurft revisionsbegrndung entnehmen hauptverhandlung angeklagten landgericht september bereits erstes mal begonnen wurde ausgesetzt mute einfhrung einlassungen angeklagten polizei angeklagte besttigte damals angaben beim haftrichter notwendigkeit ergab kriminalkommissar dolmetscher vernehmen bedenken dagegen uerte verteidi ger damals vielmehr erklrte einfhrung angaben angeklagten polizei entsprechend strafprozeordnung erfolgen bl akten whrend neuen hauptverhandlung beginn mrz erfolgte zunchst widerspruch vernehmung beiden zeugen bzw verwertung angaben angeklagten dezember polizei vielmehr uerte angeklagte vernehmung sache gesagt kommissar protokoll diktiert bl akten verschweigt revision zeitpunkt widerspruchs erst vernehmung zeugen kk wandte verteidiger verwertung hauptverhandlung eingefhrten einlassungen angeklagten polizei bl akten rge verstoes belehrungsgebot art abs lit satz mangels ausreichenden revisionsvorbringens bereits unzulssig brigen machte angeklagte angaben dezember weitere polizeiliche vernehmung gibt hauptverhandlung mrz ausdrcklich nochmals eigen urteil landgerichts beruht deshalb darauf angeklagte polizei ber mgliche inanspruchnahme konsularischer hilfe belehrt wurde nack boetticher hebenstreit kolz elf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet juli vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs klage herausgabe vollstreckbaren ausfertigung zpo fallenden titels analog bgb jedenfalls zulssig ber vollstreckungsabwehrklage zpo rechtskrftig zugunsten klgers entschieden worden tritt rechtskraft urteils ber klage zpo erst revisionsinstanz daraufhin titel herausgegeben umstnde unstreitig revisionsinstanz bercksichtigen fhren antrag klgers feststellung erledigung rechtsstreits klage analog bgb zeitpunkt titelherausgabe wegen erlschens titulierten forderung begrndet herausgabeschuldner erledigung widerspricht bgb rahmen satz bgb aufrechnung erlschen gebracht bgh urteil juli ii zr olg karlsruhe lg heidelberg ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer dr strohn caliebe dr reichart fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe februar urteil zivilkammer landgerichts heidelberg juli aufgehoben festgestellt rechtsstreit hauptsache erledigt kosten rechtsstreits beklagte tragen streitwert november danach rechts wegen tatbestand klger klage herausgabe vollstreckbaren fertigung parteien geschlossenen prozessvergleichs begehrt januar schlossen parteien rechtsstreit oberlandesgericht karlsruhe vergleich klger dortigen verfahren beklagte verpflichtete beklagte betrag hhe zahlen schreiben februar forderte prozessbevollmchtigte beklagten klger beifgung vollmacht vergleichsbetrag konto sparkasse zahlen februar zahlte klger konto beklagten sparkasse nr beklagte verweigerte herausgabe vollstreckbaren ausfertigung vergleichs klger begrndung nunmehr parteien unstreitige einzahlung konto sparkasse sei erfllung ver gleichsforderung ebenso wenig eingetreten klger erklrte aufrechnung landgericht klage analog bgb unzulssig abgewiesen berufungsgericht dagegen gerichtete berufung klgers zurckgewiesen revision zugelassen einlegung revision landgericht heidelberg rechtskrftigem urteil september kfh zugunsten klgers vollstreckungsgegenklage zwangsvollstreckung vollstreckbaren vergleich januar fr unzulssig erklrt hinblick hierauf beklagte vollstreckbare ausfertigung oktober klger herausgegeben daraufhin klger rechtsstreit hauptsache fr erledigt erklrt beklagte erledigungserklrung angeschlossen begehrt weiterhin zurckweisung revision entscheidungsgrnde revision klgers begrndet fhrt klarstellender aufhebung erst zweitinstanzlichen urteils feststellung rechtsstreit hauptsache erledigt berufungsgericht begrndung ausgefhrt grundstzlich analog bgb zulssige klage herausgabe vollstreckbaren titels sei unzulssig klger versumt neben herausgabeklage vollstreckungsabwehrklage bgb erheben erfllung vergleichs parteien unstreitig sei ii revisionsinstanz herausgabe titels unstreitig erledigendes ereignis bercksichtigen folge einseitige erledigungserklrung klgers prfen klageforderung zeitpunkt erledigung begrndenden unstreitigen ereignisses zulssig begrndet st rspr bghz ff bgh urt dezember zr wm nachw klage zeitpunkt herausgabe titels zulssig klage herausgabe vollstreckbaren ausfertigung zpo fallenden titels rechtsprechung bundesgerichtshofs literatur ganz berwiegend folgt analoger anwendung bgb jedenfalls zulssig entweder ber vollstreckungsabwehrklage bereits rechtskrftig zugunsten herausgabeklgers entschieden worden erfllung titel zugrunde liegenden forderung parteien unstreitig bghz allerdings einschrnkung jedenfalls bgh urt januar zr wm staudinger olzem bgb rdn palandt grneberg bgb aufl rdn musielak lackmann zpo aufl rdn nachw dahingestellt bleiben ansicht folgen insoweit beachtlichen argumente mnchkommbgb wenzel aufl rdn grundlage klage zeitpunkt herausgabe titels zulssig zeitpunkt herausgabe titels weder urteil prozess ber vollstreckungsabwehrklage rechtskrftig berufungsfrist erst oktober ablief erfllung vergleichs unstreitig steht angesichts besonderen umstnde entscheidenden falles zulssigkeit herausgabeklage jedoch entgegen beklagte nmlich schon eintritt rechtskraft gegenber klger erklrt rechtsmittel einlegen deshalb vollstreckbare ausfertigung vergleichs zurckgegeben traten mitteilung mangels uerung gegenber gericht wirkungen zpo beklagten aufgrund erklrung gem bgb einwand abgeschnitten formelle rechtskraft sei erst spter eingetreten erklrung rechtsmittel einlegen titel herausgeben steht fall ansonsten verlangten rechtskraft vollstreckungsabwehrklage stattgebenden urteils gleich folge zulssigkeit herausgabeklage analog bgb herausgabeklage begrndet allerdings reicht fr begrndetheit herausgabeklage revision meint vollstreckung gem zpo urteil september endgltig fr unzulssig erklrt worden vollstreckungsabwehrklage rein prozessrechtli che klage rechtsgestaltendes beseitigung vollstreckbarkeit gerichtetes urteil rechtskrftige feststellung mehr bestehens materiell rechtlichen anspruchs inhalt deshalb analogie bgb gerechtfertigt schuld sicherheit erloschen anfang bestanden bgh urt november viii zr njw juni ix zr famrz mai ix zr wm bghz schuldner rahmen isolierten klage analog bgb beweisen schuld sicherheit erloschen beweis fhren herausgabeklage abzuweisen dadurch entstehende diskrepanz urteilen verfahren zpo ber herausgabe bgb analog hinzunehmen bghz aao nachw klger nachgewiesen titulierte vergleichsforderung erfllt aa erfllung bereits nunmehr unstreitige berweisung konto beklagten sparkasse eingetreten nimmt revision recht entspricht stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs berweisung glubiger angegebene konto grundstzlich tilgungswirkung bghz bgh urt mrz viii zr zip bb erfllung klger erklrte aufrechnung anspruch beklagte abs bgb eingetreten bewirkt zahlung girokonto erfllung schuld steht leistenden inhaber kontos bereiche rungsanspruch st rspr siehe bghz aao nachw stellt revisionserwiderung frage meint jedoch klger sei verwehrt kondiktionsanspruch fehlgeschlagener berweisung forderung beklagten vergleich aufzurechnen trifft vertreter beklagten mndlichen verhandlung behauptet entspricht vllig herrschender ansicht herausgabeklage analog bgb bgb forderung aufrechnung erlschen gebracht staudinger olzem aao erman westermann rdn bgb mnchkommbgb wenzel aufl rdn aao rdn bamberger roth dennhardt bgb rdn palandt grneberg aao entgegen ansicht beklagten klger aufrechnung berechtigt bundesgerichtshof frage fall fehlgeschlagenen berweisung aufrechnungsverbot berweisenden anspruch abs bgb hinblick dadurch beeintrchtigte dispositionsbefugnis glubigers besteht literatur unterschiedliche ansichten vertreten canaris bankvertragsrecht aufl rdn schimansky schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch aufl bd rdn bislang offen gelassen bghz aao aao senat braucht entscheiden vorliegenden fall beklagten verwehrt mglicherweise bestehendes aufrechnungsverbot berufen sparkasse eingang zahlung konto beklagten angeboten einzelnen genannten voraussetzungen zahlung zzgl zinsen bestehende restforderung beklagte verzichten formulierung impliziert letztlich erlassende restforderung girovertrag eintritt vergleichsvoraussetzungen nderungen unterworfen konnte eintritt bedingung gemachten voraussetzungen lag ebenso vergleichsabschluss unstreitig zeitlich zahlung klgers beklagte daher grundlage zahlung geminderten restforderung sparkasse verglichen handelt treuwidrig aufrechnung klgers deshalb erfllung gelten lassen genannte zahlung dispositionsbefugnis ausgehhlt worden sei iii kostenentscheidung folgt zpo goette kraemer caliebe strohn reichart vorinstanzen lg heidelberg entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly prof dr gehrlein dr strohn dr reichart beschlossen urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln mai urteile kammer fr handelssachen landgerichts kln sowie november fr wirkungslos erklrt ii kosten rechtsstreits beklagten auferlegt iii streitwert erledigungserklrung ab zeitpunkt dahin entstandene kosten rechtsstreits grnde klger aktionre beklagten beschluss hauptversammlung beklagten dezember erstbeschluss gerichteten anfechtungs positiven beschlussfeststellungsklagen gesonderten prozessen klagezusprechende erstinstanzliche urteile erstritten oberlandesgericht verbindung verfahren dagegen gerichteten berufungen beklagten zurckgewiesen verlaufe beklagten eingeleiteten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hauptversammlung beklagten juli erstbeschluss gem abs aktg besttigt besttigungsbeschluss wiederum klgern hiesigen verfahrens angefochten worden hinblick darauf senat antrag entscheidung ber nichtzulassungsbeschwerde rechtskrftigen abschluss zweitprozesses ber besttigungsbeschluss gem zpo ausgesetzt senatsurteil dezember ii zr zip klage besttigungsbeschluss abgewiesen worden daraufhin parteien vorliegenden rechtsstreit bereinstimmend hauptsache fr erledigt erklrt ii aufgrund bereinstimmenden erledigungserklrungen parteien gem zpo bercksichtigung bisherigen sach streitstandes billigem ermessen beklagten kosten rechtsstreits aufzuerlegen rahmen bercksichtigung bisherigen sach streitstandes zeitpunkt wirksamwerdens bereinstimmenden erledigungserklrungen grundstzlich voraussichtlichen ausgang rechtsstreits abzustellen hauptsache erledigt fr erledigt erklrt worden wre bestand insoweit prozessuale besonderheit ber nichtzulassungsbeschwerde beklagten tatrichterlichen instanzen erfolgreichen klagen deshalb sache entschieden wurde verfahren gem zpo wegen vorgreiflichkeit bereits rechtshngigen zweitprozesses ber wirksamkeit tragweite besttigungsbeschlusses ausgesetzt infolge abweisung anfechtungsklage zweitprozess senatsurteil dezember eingetretenen bestandskraft besttigungsbeschlusses wurde hiesigen verfahren materiellrechtlicher wirkung erstbeschluss gerichtete anfechtungsklage beider klger unbegrndet vgl bghz zugleich positiven feststellungsklage boden entzogen sen urt dezember aao jedoch berwiegend wahrscheinlich besondere prozessuale ereignis nichtzulassungsbeschwerde beklagten vorliegenden prozess erfolg gehabt htte entscheidung berufungsgerichts hiervon senat entscheidung dezember grundlage zugrundegelegten tatrichterlichen feststellungen hiesigen verfahrens ausgegangen jedenfalls ergebnis revisionsrechtlich beanstanden wre belastung beklagten kosten rechtsstreits entspricht angesichts billigem ermessen wirkungslosigkeit vorinstanzlichen entscheidungen senat amts wegen ausgesprochen goette kurzwelly strohn gehrlein reichart vorinstanzen lg kln entscheidung olg kln entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richterin bundesgerichtshof dr spaniol richter bundesgerichtshof dr tiemann dr berg hoch beisitzende richter richter landgericht vertreter bundesanwaltschaft justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts oldenburg oktober strafausspruch zugehrigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung jugendstrafe jahr acht monaten verurteilt deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt ungunsten angeklagten eingelegte rechtsfolgenausspruch beschrnkte generalbundesanwalt vertretene revision staatsanwaltschaft lasten gunsten erfolg landgericht folgende feststellungen getroffen nacht februar misshandelten heranwachsende angeklagte mitangeklagte nebenklger mitangeklagte bi gemeinschaftlich pkw entspre chend gemeinsamen weiterer beteiligung mitangeklagten gefassten tatplan einsamen ort gelockt angeklag te zerrte nebenklger fahrgastzelle heraus versetzte drei faustschlge sprhte pfefferspray gesicht ur sprnglichen vorhaben bargeld opfers bringen nahmen vier angeklagten freiwillig abstand nebenklger erlitt schwellung rechten schlfe blutungen gesicht sowie rippenprellungen angeklagte wurde bislang dreimal strafrechtlich belangt darunter folgt aa seit rechtskrftigem urteil sprach amtsgericht wilhelmshaven besonders schweren raubes schuldig setzte entscheidung ber verhngung jugendstrafe bewhrungszeit zwei jahre fest seither ber verhngung jugendstrafe tilgung schuldspruchs ablauf bewhrungszeit entschieden bb april verurteilte amtsgericht wilhelmshaven angeklagten wegen krperverletzung zwei fllen sowie beleidigung gesamt geldstrafe tagesstzen je landgericht tat hervorgetretene schdliche neigungen angeklagten sowie schwere schuld angenommen jugendstrafe festgesetzten hhe fr erzieherisch erforderlich sowie fr tat schuldangemessen erachtet ausbung ermessens davon abgesehen urteil amtsgerichts wilhelmshaven entscheidung einzubeziehen fall einbeziehung wre strafma erkennen strafaussetzung bewhrung gesetzlich ausgeschlossen wre strafaussetzung sei ge boten angeklagten ermglichen nunmehr eingeschlagenen berufsausbildung familiengrndung fortzusetzen strafaussetzung sei deshalb vertretbar angeklagte anlsslich verurteilung auferlegte arbeitsauflage zeitnah erfllt damals festgesetzte bewhrungszeit zwei jahren begehung gegenstndlichen tat nahezu abgelaufen sei ii strafausspruch bestand urteil insoweit rechtsfehlerhaft sowohl vorteil nachteil angeklagten vgl stpo erweist urteil weist angeklagten bevorteilende rechtsfehler soweit jugendkammer davon abgesehen einheitliche jugendstrafe erkennen gilt sowohl fr umstnden betracht kommende einbeziehung verurteilung amtsgericht wilhelmshaven april erwogene einbeziehung urteils strafausspruch hlt sachlich rechtlicher prfung bereits deshalb stand urteilsgrnden vollstreckungsstand geldstrafe erkenntnis amtsgerichts wilhelmshaven april mitgeteilt senat beurteilen jugendkammer recht davon abgesehen entscheidung ber einbeziehung verurteilung treffen insoweit leidet angefochtene urteil darstellungsmangel urteilsgrnden lsst entnehmen gegenstndlichen tat nachfolgende erkenntnis april rechtskrftig indes bleibt unklar geldstrafe schon erledigt anderenfalls htte jugendkammer gem abs abs satz abs satz jgg einbeziehung prfen mssen abs jgg anzuwenden angeklagte zuvor freiheits geldstrafe geahndeten straftaten erwachsener beging vgl bgh urteil mai str bghst beschlsse september str bghr jgg abs einbeziehung dezember str juris rn absehen einbeziehung urteilsgrnde gebotenen prfung verhalten begrndet rechtsfehler bgh beschlsse juni str stv februar str juris rn september str juris rn darber hinaus begegnet strafausspruch durchgreifenden rechtlichen bedenken hinblick nichteinbeziehung frheren urteils gem jgg entscheidung ber verhngung jugendstrafe bewhrung ausgesetzt worden jugendkammer prfung einbeziehung abs abs satz jgg ausbung tatrichterlichen ermessens absieht unzutreffenden rechtlichen mastab zugrunde gelegt aa abs satz jgg ahndung straftaten jugendstrafrecht anderweitige bereits rechtskrftige verurteilung sanktion gem jgg erledigt grundstzlich einheitliche rechtsfolge erkennen vgl eisenberg jgg aufl rn einbeziehung frheren verurteilung darf ausnahmsweise unterbleiben erzieherischen grnden zweckmig abs satz jgg absehen einbeziehung erfordert grnde aspekt erziehung besonderem gewicht verfolgung zwecks ber blichen strafzumessungsgesichtspunkte hinaus nebeneinander zweier jugendstrafen notwendig erscheinen lassen vgl bgh urteile november str bghst ff oktober str nstz rr beschluss april str bghr jgg abs nichteinbeziehung urteil august str njw beschlsse juli str strafo juni str stv erst grnde festgestellt tatrichterliche ermessensspielraum erffnet bb jugendkammer indes abweichenden rechtlichen ansatz ausgegangen berufung fundstelle kommentarliteratur schatz diemer schatz sonnen jgg aufl rn angenommen zweck strafaussetzung bewhrung ermglichen verhngung zweiten selbstndigen jugendstrafe bereits zulssig sei fall einheitsjugendstrafe erkannt wrde wegen deren hhe aussetzung vollstreckung ausgeschlossen sei derartige entscheidung erzieherisch vertreten sei ansatz stimmt dargelegten bundesgerichtshof stndiger rechtsprechung vorgenommenen auslegung abs satz jgg berein erzieherisch vertretbare aussetzung vollstreckung gleichbedeutend umstand erziehungsaspekt besonderem gewicht gleiches gilt fr gnstige prognose sinne jgg ebenso eisenberg jgg aufl rn gesichtspunkt strafaussetzung bewhrung ermglichen vielmehr fr absehen einbeziehung vonnten ber prognoseentscheidung hinaus erzieherische grnde besonderem gewicht nebeneinander zweier jugendstrafen gebieten vgl olg dsseldorf urteil mai ss ii mdr brunner dlling jgg aufl rn urteilsgrnden angefhrten urteil bundesgerichtshofs oktober str nstz rr ergibt erzieherische grnde besonderem gewicht einheitsjugendstrafe sprchen jugendkammer folge zugrunde gelegten unzutreffenden rechtlichen mastabs dargetan soweit urteilsgrnden ausgefhrt angeklagte zweieinhalb monate urteilsverkndung ausbildung gerstbauer aufnahm lebensgefhrtin mitangeklagte kurze zeit urteils verkndung kind erwartet steht fr gesehen beziehung erziehungsgedanken erfllung gerichtlichen arbeitsauflage jahr begehung gegenstndlichen tat erst kurz ablauf anlsslich vorverurteilung festgesetzten bewhrungszeit taugliche kriterien bieten nichteinbeziehung strafrechtlichen erkenntnisses erzieherisch vertretbar erscheinen lassen braucht senat entscheiden lsst jedenfalls ausschlieen umstnde erziehungsaspekt besonderes gewicht dahinstehen gesamtzusammenhang urteilsgrnde entnehmen lsst urteil mrz urteilserlass rechtskrftig geworden somit bewhrungszeit mrz endete anderenfalls datum urteilserlasses schreibversehen handeln februar datierende gegenstndliche tat bewhrungszeit fiele cc hinzu kommt angeklagte zeit hauptverhandlung drei monate vollendung lebensjahrs stand somit bereits strafrechtlichen sinne erwachsen galt rahmen prfung abs satz jgg wre daher bedenken erziehungsgedanken geringeres gewicht zukommen vgl eisenberg jgg aufl rn ae kritisch staatlichen erziehungsrecht gegenber erwachsenen senatsbeschluss august str nstz mwn umso weniger liegt nahe erzieherische grnde besonderem gewicht ausnahme grundsatz einheitsjugendstrafe gebieten knnten urteil weist angeklagten benachteiligende rechtsfehler vgl stpo soweit jugendkammer gesondert verhngte jugendstrafe grunde hhe festgesetzt jugendkammer schwere schuld sinne abs alternative jgg begrndet angeklagte raub begehen besondere charakterliche mngel offenbare ua umstand auerdem wertung festhaltend konkreten strafbemessung strafschrfend bercksichtigt vorverurteilung sic raubhandlung gegenstand gehabt offenkundig warnung dienen lassen ua darlegungen halten rechtlicher berprfung stand fall freiwilligen rcktritts versuch versuchten besonders schweren raub schulderhhende bercksichtigung zunchst gegebenen vollendungsvorsatzes rahmen prfung schwere schuld jedenfalls rechtsfehlerhaft umstand freiwilligen abkehr vorsatz gleichermaen blick genommen erst beide gesichtspunkte gemeinsam ergeben tatbild spezifisch jugendstrafrechtlichen beurteilung schuldschwere bewerten vgl bgh urteil april str bghst gleiches fr bestimmung hhe jugendstrafe gelten whrend allerdings entscheidung berhaupt jugendstrafe verhngen annahme schuldschwere beruht jugendkammer zugleich rechtsfehlerfrei schdliche neigungen sinne abs alternative jgg bejaht lsst ausschlieen geringere jugendstrafe erkannt htte angeklagten sache einseitig wiederholungstter gesichtspunkt raubdelikts betrachtet htte freiwillige abstandnehmen weiteren tatausfhrung ebenfalls bercksichtigt htte becker spaniol berg tiemann hoch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs nr abs satz sieht treuhnder fall abhngig beschftigten schuldners gesetzlich gebotenen offenlegung abtretungsanzeige gegenber arbeitgeber ab schuldner abzufhrenden betrge eigenverantwortlich berechnen monatlich einzuziehen bgh beschluss april ix zb lg hamburg ag hamburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill prof dr gehrlein dr pape grupp richterin mhring april beschlossen rechtsbeschwerde glubigerin beschluss zivilkammer landgerichts hamburg januar aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht hamburg zurckverwiesen wert beschwerdegegenstandes festgesetzt grnde november erffnete vereinfachte insolvenzverfahren ber vermgen schuldners wurde beschluss november aufgehoben schuldner seit mai trainer eishockeybundesligamannschaft beschftigt statt arbeitgeberin abtretungserklrung schuldners anzuzeigen vereinbarte treuhnder schuldner zahlung monatlichen betrages hhe arbeitgeber abzufhrenden pfndbaren betrag entsprechen anwaltlichem schreiben september stellte glubigerin antrag schuldner restschuldbefreiung versagen treuhnder verheimlicht neben monatlichen nettoeinkommen erhebliche geldwerte sachleistungen sowie prmienzahlungen fr erreichen play off runden erhalten auerdem knne cheftrainer eishockey bundesligavereins erheblich hheres jhrliches einkommen beziehen tatschlich gezahlt eingang versagungsantrags fhrte treuhnder nachberechnung schuldner abzufhrenden betrge nachzahlung mehr ergab schuldner entrichtete soweit schuldner geldwerte vorteile erhielt gab treuhnder gegenber insolvenzgericht hierber informiert worden schuldner smtliche erforderlichen unterlagen vorgelegt insolvenzgericht versagungsantrag glubigerin zurckgewiesen dagegen gerichtete beschwerde erfolglos geblieben rechtsbeschwerde verfolgt glubigerin antrag versagung restschuldbefreiung ii gem abs satz inso abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde zulssig abs zpo fhrt aufhebung angegriffenen entscheidung zurckverweisung beschwerdegericht beschwerdegericht meint antragstellerin verkenne erfllung obliegenheiten erforderlich sei schuldner regelmig zahlungen erbringe knne entscheiden wann hhe betrge treuhnder abfhre sptestens ende wohlverhaltensperiode mssten gesamten obliegenden zahlungen geleistet soweit glubigerin vermute schuldner mehr verdiene treuhnder mitgeteilt gebe dafr anhaltspunkte schuldner berechnung pfndbaren betrge treuhnder verlassen knnen geldwerten leistungen seien treuhnder bekannt erklrt schuldner immer unverzglich unterrichtet worden sei ersichtlich schuldner verheimlicht ausfhrungen halten rechtlichen berprfung stand frage zeitpunkt schuldner wohlverhaltensphase erbringenden zahlungen treuhnder leisten stellt fr schuldner selbstndige ttigkeit ausbt abs inso obliegt insolvenzglubiger zahlungen treuhnder stellen angemessenes dienstverhltnis eingegangen wre zahlungen innerhalb bestimmter zeitrume leisten lediglich dafr sorgen ende wohlverhaltensphase betrag verfgung steht insgesamt abzufhren vgl pape mohrbutter ringstmeier handbuch insolvenzverwaltung aufl rn mwn rechtsprechung bundesgerichtshofs bislang entschieden vorliegend geht wirtschaftlich selbstndigen schuldner vielmehr geht schuldner abhngigen beschftigung fr gilt abs nr inso darf treuhnder abtretungserklrung erfassten bezge verheimlichen abs satz inso treuhnder verpflichtet zahlung bezge verpflichteten ber abtretung unterrichten betrge abtretung erlangt sonstige leistungen schuldners dritter vermgen getrennt halten jhrlich aufgrund schlussverzeichnisses insolvenzglubiger verteilen aa verpflichtung treuhnder abgewichen einvernehmen schuldner vorlage abtretungserklrung arbeitgeber abgesehen mglicherweise letztlich unbedenkliche vorgehensweise entbindet schuldner jedenfalls davon monatlich betrge treuhnder abzufhren fall unterrichtung arbeitgebers abtretungserklrung arbeitgeber abzufhren wren treuhnder trifft daher pflicht schuldner monatlich abzufhrenden betrge anhand jeweils aktualisierenden angaben schuldners magabe ff zpo ermitteln schuldner einzufordern zahlungen beliebigen zeitpunkten darf treuhnder schuldner gestatten bb pflicht treuhnder vorliegend gengt htte schuldner abzufhrenden betrge anstelle arbeitgebers schuldners regelmig berechnet aufgabe nachdem abtretungserklrung arbeitgeber vorgelegt htte nachforderung mehr fr zeitraum mai april ergeben drfen nachforderung erfasst zudem feststellungen beschwerdegerichts vollen schuldner abzufhrenden betrag treuhnder unterlassen arbeitgeber schuldners verfgung gestellten geldwerten leistungen berechnen deren bercksichtigung entsprechend nr zpo wenzel kbler prtting bork inso rn mnchkomm inso stephan aufl rn allerdings schuldner restschuldbefreiung aufgrund fehlerhaften verfahrensweise treuhnders versagt schuldner treuhnder berechneten betrge treuhnder abgefhrt insoweit rahmen anwendung abs nr inso unerheblich schuldner gesetzeslage entrichtenden betrge gezahlt abs nr inso fhrt verheimlichen bezgen abtretungserklrung erfasst versagung restschuldbefreiung berechnet treuhnder dagegen abzufhrenden betrge fehlerhaft obwohl schuldner zutreffend vollstndig informiert worden zurckbleiben zahlungen schuldners zutreffender berechnung geschuldeten betrge fr versagung restschuldbefreiung mangels verletzung obliegenheit schuldners bedeutung soweit kollusives zusammenwirken vorliegt knnen allenfalls nachforderungsansprche schuldner schadensersatzansprche treuhnder pflichtwidriger berechnung schuldner abzufhrenden betrge ergeben glubigerin macht recht geltend beschwerdegericht vortrag verheimlichen bezgen bergangen auseinandergesetzt treuhnder danach trotz regelmiger erhhung nettobezge schuldners ab januar juni nettogehalt ausgegangen nachberechnung schuldner abzufhrenden betrge erst oktober vorgenommen nachdem versagungsantrag glubigerin bereits gestellt worden wre zutreffend schuldner treuhnder entsprechend verpflichtungen abs nr inso tatschlich fortlaufend zeitnah ber erhhten nettobezge unterrichtet wre schreiben treuhnders juni gleiches gilt fr schreiben treuhnders april erst oktober erfolgte nachberechnung erklren wann unterrichtung treuhnders ber erhhten nettobezge tatschlich erfolgt beschwerdegericht ermittelt iii entscheidung vorinstanz deshalb aufzuheben sache endentscheidung reif zurckverwiesen abs satz zpo fr weitere verfahren weist senat folgendes versagung restschuldbefreiung aufgrund antrags glubigerin september kommt betracht schuldner treuhnder entgegen abs nr inso glubigerin unwiderlegt dargestellten leistungen arbeitgebers einschlielich geldwerten sachleistungen jeweiligen erhhungen nettoeinkommens verheimlicht engen zeitlichen zusammenhang jeweiligen bezugszeitpunkt mitgeteilt vgl pape aao rn schon hinblick gewhlte vorgehensweise erforderlich treuhnder angabe jeweiligen datums mitzuteilen wann schuldner bezge tatschlich angezeigt erweisen schuldner bezge abs nr inso vorgegebenen engen zeitlichen zusammenhang mitgeteilt beschwerdegericht beachten heilung vorliegenden obliegenheitsverletzung schuldners betracht kommt obliegende anzeige nachgeholt bevor verhalten aufgedeckt versagungsantrag gestellt worden bgh beschluss juli ix zb zinso rn oktober ix zb juris rn februar ix zb zinso rn februar ix zb zinso rn vill gehrlein grupp pape mhring vorinstanzen ag hamburg entscheidung ik lg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ak oktober strafverfahren wegen mitgliedschaftlicher beteiligung auslndischen terroristischen vereinigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts sowie angeschuldigten verteidiger oktober gem stpo beschlossen untersuchungshaft beiden angeschuldigten fortzudauern etwa erforderliche haftprfung bundesgerichtshof findet drei monaten statt zeitpunkt haftprfung oberlandesgericht stuttgart bertragen grnde angeschuldigten wurden november vorlufig festgenommen seit november befinden aufgrund haftbefehle amtsgerichts stuttgart selben tag gs ersetzt haftbefehle ermittlungsrichters bundesgerichtshofs april angeschuldigter bgs angeschuldigter bgs abgendert haftfortdauer ber sechs monate hinaus anordnenden beschluss senats juli ak ununterbrochen untersuchungshaft haftbefehle fassung senats folgende tatvorwrfe gegenstand angeschuldigte libanesischer staatsangehriger syrien stuttgart orten bundesrepublik deutschland ende august festnahme mitglied ausland bestehenden vereinigung jaish al muhajirin wal ansar jamwa beteiligt deren zwecke ttigkeiten darauf gerichtet seien mord totschlag erpresserischen menschenraub geiselnahme begehen ausreise deutschland august syrien vereinigung angeschlossen militrische ausbildung absolviert kampfeinsatz teilgenommen oktober sei vorbergehend deutschland zurckgekehrt auftrag emirs geld ausrstungsgegenstnde fr jamwa beschaffen ausfhrung auftrags zwei nachtsichtgerte tarnkleidung erworben sowie berweisung usd fr zwecke vereinigung veranlasst angeschuldigten sei deshalb vorzuwerfen mitglied terroristischen vereinigung ausland auerhalb mitgliedstaaten europischen union beteiligt verbrechen strafbar abs abs stze stgb angeschuldigte deutscher staatsangehriger mnchengladbach stuttgart anfang oktober festnahme vereinigung dadurch untersttzt angeschuldigten kenntnis beschriebenen umstnde erledigung teilten auftrags geholfen beschaffung tarnkleidung mitgewirkt fr transport ausrstungsgegenstnde bestimmte kraftfahrzeug zugelassen entsprechenden versicherungsvertrag abgeschlossen bereiterklrt vorgesehenen transport landwege syrien gemeinsam angeschuldigten durchzufh ren terroristische vereinigung ausland auerhalb mitgliedstaaten europischen union untersttzt vergehen abs satz abs abs stze stgb ii untersuchungshaft beiden angeschuldigten ber neun monate hinaus fortzudauern dringenden tatverdacht nimmt senat bezug grnde haftfortdauerbeschlusses juli deren geltung zwischenzeitlich gendert ermchtigung strafrechtlichen verfolgung mitglieder untersttzer jaish al muhajirin wal ansar deutsche staatsangehrige bundesrepublik deutschland aufhalten ttig bundesministerium justiz verbraucherschutz nunmehr juli erteilt abs satz stgb entgegen auffassung verteidigers angeschuldigten entfaltet wirksamkeit fr angeschuldigten vorgeworfene tatgeschehen ansicht genannte vorschrift gestatte ermchtigung allgemeiner form fr verfolgung knftiger taten whrend zurckliegenden taten ausdrcklich konkreten sachverhalt bezogen msse folgt senat beim angeschuldigten besteht weiterhin haftgrund fluchtgefahr abs nr stpo senat nimmt insoweit erneut bezug zutreffenden grnde angeschuldigten ergangenen haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs april bgs deren fortgeltung zwischenzeit gendert beim angeschuldigten besteht jedenfalls haftgrund schwer kriminalitt abs stpo umstnden ausgeschlossen vollzug untersuchungshaft alsbaldige ahndung aufklrung tat gefhrdet wre juli bereitschaft erklrt sache auszusagen darauf veranlassten mehrtgigen nachvernehmungen polizeiprsidium stuttgart wesentlichen gestndig gezeigt umfangreiche angaben organisationsstrukturen vereinigung sowie kontaktleuten deutschland trkei syrien gemacht gleichwohl angeschuldigte indes unerheblichen freiheitsstrafe rechnen besorgen bindungen bundesrepublik deutschland ausreichend tragfhig daraus entspringenden fluchtanreizen verlsslich entgegenwirken knnen angeschuldigte libanesischer staatsangehriger verwandtschaftliche beziehungen libanon beruf erlernt schon ab mrz stand beschftigungsverhltnis mehr ging gelegenheitsarbeiten august gefassten entschluss deutschland dauer verlassen mehrjhrige gemeinsame haushalt mutter bruder stuttgart abgehalten zweck untersuchungshaft weniger einschneidende manahmen deren vollzug erreicht abs stpo soweit angeschuldigte angeboten familienan gehrigen deutschland wohnsitz nehmen familie erbringende sicherheit leisten hlt senat geschilderten hintergrund fr geeignet weitere durchfhrung strafverfahrens sichern besonderen voraussetzungen fr fortdauer untersuchungshaft ber neun monate hinaus abs stpo liegen besondere schwierigkeit umfang verfahrens urteil bislang zugelassen mai gefertigte anklageschrift generalbundesanwalts ging mai beim zustndigen staatsschutzsenat oberlandesgerichts stuttgart vorsitzender verfgte folgetag zustellung bestimmte erklrungsfrist juni haftfortdauerentscheidung senats juli tathandlungen angeschuldigten zugunsten jaish al muhajirin wal ansar anklageschrift angenommen zugunsten islamischen staates irak grosyrien ausging bestimmte vorsitzende erneute erklrungsfrist august veranlasste oben erwhnten umfangreichen nachvernehmungen angeschuldigten september abgeschlossen konnten fr fall erffnung hauptverfahrens hauptverhandlung oktober beginnen verfahren danach weiterhin haftsachen gebotenen beschleunigung gefhrt worden weitere vollzug untersuchungshaft steht auer verhltnis bedeutung sache falle verurteilung erwartenden strafen becker pfister mayer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts weiden dezember magabe verworfen urteilstenor generalbundesanwalt dargelegten grnden folgt gefasst angeklagte wegen diebstahls fnf fllen wegen diebstahls waffen zwei fllen einbeziehung urteil amtsgerichts weiden opf mai az ds verhngten freiheitsstrafe gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sowie wegen besonders schweren raubes wegen diebstahls waffen weiteren gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren verurteilt angeklagte trgt kosten rechtsmittels nack wahl jger graf sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iii zr dezember rechtsstreit ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert sowie richterinnen dr liebert dr arend beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision beschluss oberlandesgerichts mnchen zivilsenat februar zurckgewiesen weder rechtssache grundstzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo berufungsgericht landgericht zutreffenden erwgungen unionsrechtlichen staatshaftungsanspruch klgerin verneint hinreichend qualifizierter versto beklagten gemeinschaftsrecht gegeben revision deshalb wegen grundstzlicher bedeutung zuzulassen revisionsverfahren vorlage gerichtshof europischen union gem art aeuv notwendig wre vgl bverfg beschluss oktober bvr juris rn mwn voraussetzungen unionsrechtlichen staatshaftung ergeben soweit vorliegend bedeutung weiteres rechtsprechung gerichtshofs europischen union richtige ohnedies nationalen gerichten obliegende anwendung voraussetzungen einzelfall senatsurteil april iii zr bghz rn mwn vorliegend sinne verneinung haftung derart offenkundig fr vernnftige zweifel raum mehr bleibt acte clair vgl senat urteil april iii zr bghz rn mwn weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert herrmann tombrink liebert remmert arend vorinstanzen lg mnchen entscheidung olg mnchen entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet dezember kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja egbgb art abs nr buchst baupltze bodenfonds bertragene grundstcke gem art abs abs nr buchst egbgb fiskus aufzulassen bebauung unterblieben bgh urt dezember zr olg naumburg lg halle zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung dezember vizeprsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter tropf dr klein dr lemke dr schmidtrntsch fr recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg august aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts halle dezember abgendert klage abgewiesen klger trgt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand parteien streiten grundstck bodenreform eigentmer grundstcks zunchst vater beklagten grundstck bodenfonds austausch fr grundstck bertragen worden baugrundstck verkehrswert bodenfonds erhalten jedoch rtli chen lpg errichtung schweinestalles bentigt worden bodenreformvermerk grundbuch eingetragen bebauung grundstcks ge verstarb januar wurde beklagten beerbt wurde finanziell lan mutter ersuchen rates kreises eigentmerin grundbuch eingetragen bebauung grundstcks lage nutzte zunchst garten spter berlie bewirtschaftung herrn verstarb september wurde beklagten beerbt klagende land klger verlangt auflassung grundstcks landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben revision erstrebt beklagte abweisung klage entscheidungsgrnde berufungsgericht hlt auflassungsanspruch klgers fr begrndet meint grundstck handele kleinstflche bodenreform sei bodenfonds zurckzufhren ablauf mrz beklagten bewirtschaftet worden sei hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand ii senat bereinstimmung bundesverfassungsgericht stndiger rechtsprechung bejahte frage verfassungsmigkeit art ff egbgb vereinbarkeit europischen menschenrechtskonvention kommt fr entscheidung rechtsstreits revision erfolg besseren berechtigung klgers sinne art abs nr buchst egbgb fehlt art egbgb zeichnen zuteilungs bertragungsgrundstze besitzwechselverordnung st rspr vgl senat bghz senatsurt februar zr wm juli zr wm soweit grundstck hiernach bodenfonds zurckzufhren rckfhrung rechtswidrig unterlassen worden bertragung fiskus erfolgen auflassungsanspruch fiskus setzt unterlassene rckfhrung bodenfonds fort senat bghz senatsurt november zr wm juli zr wm grundstck aufhebung besitzwechselverordnung ablauf mrz bodenfonds zurckzufhren fr auflassungsanspruch fiskus raum senatsurt februar zr wm mai zr wm mai zr njw verhlt grundstck bzw kleinstflche grtnerischen bewirtschaftung verkehrswert bauplatz bertragen worden ausfhrungsbestimmung bodenreform provinz sachsen april wiedergegeben dring bodenreform landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaften zulie rckfhrung baupltze zahlung verkehrswerts bodenfonds zugewiesener grundstcke sieht besitzwechselverordnung regelt vielmehr allein bertragung rckfhrung hofgrundstcken landwirtschaftlichen nutzflchen grtnerischen nutzung ausgegebenen kleinstflchen regelungslcke entsprechender anwendung besitzwechselverordnung schlieen wre bestand rckfhrung grundstcks bodenfonds besitzwechselvo erfolgen eigentmer grundstck entsprechend verpflichtung bertragung zuweisung grundstcks bodenreform nutzte erbe hierzu bereit lage verpflichtung nutzung grundstcks bodenreform bestand jedoch landwirtschaftlichen grtnerischen nutzung bertragenen grundstcken schon fr wohngrundstcke galten regelungen hierauf beruht art abs nr egbgb soweit grundstck bauplatz bodenfonds bertragen worden konnte verfehlung ausgabe verfolgten zwecks allenfalls darin bestehen erwerber grundstck bauplatz nutzte jedoch rckfhrung bodenfonds folge hierzu bestand anla zuweisungen bedeuteten wirt schaftlich erwerber begnstigenden zuwendungen volkseigentum arbeitseigentum erwerber vielmehr vollen wert grundstcks bezahlen fehlte grund erbrechtliche nachfolge eigentum bauplatz bertragenen grundstck wegen herkunft bodenfonds regeln nachfolge beliebiges baugrundstck rckfhrung grundstcks bodenfonds kam mithin zeitpunkt betracht daran scheitert geltend gemachte anspruch wenzel tropf lemke klein schmidt rntsch'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr ganter raebel kayser cierniak richterin lohmann september beschlossen revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg mai angenommen klger kosten revisionsverfahrens tragen streitwert fr revisionsverfahren dm festgesetzt grnde berufungsurteil wirft rechtsfragen grundstzlicher bedeutung revision aussicht erfolg zpo revision zeigt rechtsfehler berufungsurteils auslegung abs stbgebv soweit berufungsgericht gebhrensatz hinsichtlich schwierigkeit umfanges klgerischen leistungen gesamtvergleich steuerberaterttigkeit entspre chendem gegenstandswert beurteilt zutreffend berufungsgericht selbstndig tragenden hilfsbegrndung angenommen klger bemessung gebhrensatzes abs stbgebv ausgehandelten abschlagszahlungen dadurch bestimmten honorarkorridor billigkeitsrichtlinie entgegenhalten lassen beachtung mastabes gebhrensatzbestimmung berufungsgerichtes abs bgb rechtlich beanstanden anrechnung auslagenvorschsse gebhrenforderungen schlussrechnungen kostenentscheidung berufung klgers halten abs stbgebv abs zpo rechtlichen prfung stand ganter raebel cierniak kayser lohmann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer august gem abs sowie entsprechend abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts saarbrcken april unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben frankreich angeklagten sache erlittene freiheitsentziehung verhltnis angerechnet abs satz stgb beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen mutzbauer schneider mosbacher berger khler'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revisionen staatsanwaltschaft angeklagten urteil landgerichts hamburg dezember abs stpo strafausspruch aufgehoben weitergehende revision angeklagten abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt zugunsten angeklagten eingelegte strafausspruch beschrnkte revision staatsanwaltschaft fhrt bereinstimmung antrag generalbundesanwalts wegen wertungsfehlers aufhebung strafausspruchs aufrechterhaltung feststellungen entsprechenden teilerfolg revision angeklagten revision angeklagten schuldspruch unbegrndet sinne abs stpo ergnzend ausfhrungen generalbundesanwalts merkt senat lediglich auffassung generalbundesanwalts verfahrensrge stpo zutreffend rckschlsse innere tatsachen dritter angeklagten einlassung mitgeteilten beobachtungen weiteres mglich abgesehen davon knnen zeugenschaftlich vernommene kriminalbeamte entsprechendes formelle vernehmungen rechtsanwlten kanzleimitarbeitern schlichte befragungen ermittelt demgem ausgesagt annahme direkten ttungsvorsatzes gegebenen tatbild ersichtlich rechtsfehlerfrei trotz ganz auergewhnlicher teils bizarrer begleitumstnde nachtatgeschehens sachlichrechtlich beanstanden insoweit sachverstndig beratene schwurgericht ablehnung voraussetzungen stgb wegen krankhafter seelischer strung schwerer seelischer abartigkeit eingehender begrndet schwurgericht ausnahmefall affektbedingten ausschlusses schuldfhigkeit verneint zutreffenden erwgungen antragsschrift generalbundesanwalts rechtsfehlerfrei allerdings ausma zweifel festzustellenden erheblichen einschrnkung steuerungsfhigkeit angeklagten vergleich sonstigen fllen stgb herabgesetzter schuldfhigkeit wegen tiefgreifenden bewutseinsstrung betrchtlich beiden revisionen zutreffend beanstandet erweist anlastung ua selbstbefriedigender sexueller praktiken angeklagten wohnung entdeckten getteten tat rechtsfehlerhaft generalbundesanwalt zutreffend ausfhrt strafbares verhalten stgb besondere rechtsfeindlichkeit uneinsichtigkeit angeklagten belegt bewute miachtung opfers ausdrcklich festgestellt wertungsfehler zieht aufhebung strafausspruchs aufhebung rechtsfehler berhrten beanstandungsfrei getroffenen zugehrigen feststellungen bedrfte senat merkt entgegen beiden revisionen geuerten auffassungen angefochtenen urteil trotz ausmaes beeintrchtigung schuldfhigkeit angeklagten durchgreifenden strafzumessungsmngel zusammenhang anwendung stgb anhaften vgl handlungsintensitt bghr stgb strafzumessung trndle fischer stgb aufl rdn liegt etwa fall revisionsgericht strafe wegen offensichtlich mehr schuldangemessenen ergebnisses beanstanden htte fehlt weiteren durchgreifenden rechtsfehlern strafzumessung namentlich anla geben knnten zugehrigen feststellungen aufzuheben senat weist indes darauf begrndung schwurgericht voraussetzungen benannten minder schweren falles totschlags stgb erste alternative verneint ua durchgreifenden bedenken begegnet beurteilung schwere beleidigung vgl trndle fischer aao rdn konkreten vorbeziehungen angeklagten opfer ausreichend bedacht worden annahme mitverschuldens angeklagten provokation opfer kaum vertretbar erscheint angesichts schon bislang annahme stgb zweite alternative zutreffend zugrundegelegten strafrahmens abs stgb anwendung zwingend mangel freilich durchgreifende auswirkung geblieben neue tatrichter gehindert gebotene erneute bewertung stgb erste alternative grundlage gleichwohl umfassend fehlerfrei getroffenen feststellungen vorzunehmen harms basdorf raum gerhardt brause'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb august personenstandssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs geltende recht gestattet vater allein sorgeberechtigten mutter verheiratet deren tod sorge fr kind erlangt kind namen erteilen angesichts bewussten eindeutigen willensentscheidung gesetzgebers abhilfe analogieschlsse mglich bgh beschluss august xii zb olg stuttgart lg ellwangen xii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen sofortige beschwerde sofortige weitere beschwerde beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts ellwangen april beschluss amtsgerichts ellwangen februar aufgehoben standesbeamte stadt angewiesen namenserteilung beteiligten wirksam anzusehen grnde juni geborene kind tobias ren fhrt familiennamen mutter mutter vater beteiligten verheiratet fr tobias ren allein sorgeberechtigt verstarb februar elterliche sorge fr kind wurde vater bertragen vater erteilte kind erklrung gegenber standesbeamten familiennamen erklrte gesetzlicher ver treter kindes zugleich einwilligung standesbeamte voraussetzungen namenserteilung fr gegeben ansah sache ber beteiligten rechtsaufsichtsbehrde ber standesamt gem abs pstg amtsgericht entscheidung vorgelegt amtsgericht standesbeamten angewiesen rechtswirksamkeit erteilung familiennamens auszugehen familiennamen geburtsnamen kindes geburtenbuch beurkunden hiergegen gerichtete sofortige beschwerde beteiligten landgericht zurckgewiesen entscheidung richtet sofortige weitere beschwerde beteiligten oberlandesgericht gem abs fgg bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt oberlandesgericht hlt rechtsmittel fr zulssig begrndet voraussetzungen fr namenserteilung abs bgb lgen analoge anwendung vorschrift komme betracht ausweislich entstehungsgeschichte vorschrift unbewussten planwidrigkeit gesetzlichen regelung fehle oberlandesgericht mchte angefochtenen beschlsse daher aufheben sieht hieran entscheidung bayerischen obersten landesgerichts staz gehindert vater tod verheirateten alleinsorgeberechtigten mutter elterliche sorge bertragen kind analog abs bgb eigenen namen erteilen ii vorlage zulssig vorlagebeschluss erforderlich entnehmen vorlegende gericht befolgung bayeri schen obersten landesgericht vertretenen ansicht abweichen fallentscheidung gelangen wrde formellen bedenken bestehen senat gem abs fgg anstelle oberlandesgerichts ber sofortige weitere beschwerde beteiligten entscheiden gem abs abs fgg verbindung abs pstg zulssige rechtsmittel begrndet begehren allein sorgeberechtigten vaters kind namen erteilen jedenfalls unmittelbar abs bgb sttzen vorschrift allein sorgeberechtigte elternteil kind namen sorgeberechtigten elternteils jedoch eigenen namen erteilen frage analoge anwendung abs bgb allein sorgeberechtigten elternteil mglichkeit erffnet kind vater begehrt eigenen namen erteilen unterschiedlich beantwortet teil analoge anwendung vorschrift bejaht dabei regelung frheren rechts verwiesen vater nichtehelichen kindes einwilligung kindes mutter familiennamen erteilen konnte abs satz alt bgb inkrafttreten kindrg geltenden fassung neuregelung abs bgb lediglich befugnis namenserteilung alleinsorge elternteils regel mutter knpfen folge sorgeberechtigten elternteil regel vater bloes einwilligungsrecht verweisen sollen grundstzlichen mglichkeit kind miteinander verheirateter eltern sei einvernehmen beider el ternteile sei tod dahin allein sorgeberechtigten mutter erklrung vaters namen vaters erteilen knnen neuregelung ndern bayoblg aao mnchkomm sachsen gessaphe bgb aufl rdn fr fall beiden elternteilen konsentierten namenserteilung bayoblg famrz staz olg celle zs staz gegenmeinung hlt analoge anwendung abs bgb fr zulssig olg celle zs staz olg bremen famrz staudinger coester bgb bearb rdn bamberger roth bgb rdn lipp wagenitz neue kindschaftsrecht rdn verweist systematik vorschrift entstehungsgeschichte neuen rechts rechtsausschuss deutschen bundestages ausdrcklich mglichkeit ausgesprochen tod dahin allein sorgeberechtigten elternteils nunmehr seinerseits allein sorgeberechtigt gewordenen elternteil einbenennung kindes ermglichen klare wertentscheidung lasse rechtspolitisch kritisieren drfe wege richterlicher rechtsfortbildung unterlaufen senat folgt zweitgenannten auffassung verkennt dabei interesse kindes namensmigen integration familie allein sorgeberechtigt gewordenen elternteils vielfach fr namenserteilung elternteil sprechen vorliegende fall zeigt gerade falle todes bislang allein sorgeberechtigten elternteils besondere bedeutung gewinnen rechtspolitischen kritik ausfhrlich staudinger coester aao indes sieht senat gesetzliche regelung gehindert kindesinteresse rechnung tragen gesetzgeber bewussten wertentscheidung gerade fr fall todes dahin allein sorgeberechtigten elternteils interesse kindes kontinuitt namensfhrung ausdrcklich vorrang mglichkeit eingerumt wechsel sorgerechtszustndigkeit entsprechende anpassung kindesnamens nachzuvollziehen daran senat gebunden einzelnen aa fr analoge anwendung abs bgb fehlt bereits vergleichbarkeit normsituation vorliegenden konstellation anwendungsbereich abs bgb erklrt zusammenhang abs bgb kind kraft gesetzes namen geburtsnamen zuweist zeitpunkt geburt alleinsorgeberechtigter elternteil fhrt vgl bt drucks strikte namenszuweisung abs bgb aufgelockert allein sorgeberechtigten elternteil ermglicht kind einvernehmen sorgeberechtigten elternteil namen erteilen gesetz vermeidet gesetzlichen namenszuweisung abs bgb vorliegenden fallkonstellation ohnehin betracht kommende rechtliche auseinandersetzung eltern ber namensfhrung kindes zugleich gibt erteilungsmglichkeit absatz abweichenden einvernehmlichen namensentscheidung eltern raum konsequenterweise erlaubt deshalb abs bgb allein sorgeberechtigten elternteil kind namen sorgeberechtigten elternteils erteilen name kind schon abs bgb geburtsname zugewiesen fr erteilung eigenen namens allein sorgeberechtigten elternteils bietet abs bgb systematischem zusammenhang abs bgb ergibt vgl bt drucks aao grundlage vorschrift daher herangezogen vorliegenden fall alleinsorge abs bgb namensgebenden elternteil elternteil bergegangen elternteil kind nunmehr namen erteilen mchte bb bgb nachzeichnung sorgerechtswechsels kindesnamen beteiligte erstrebt zulssig vorschrift gestattet eltern geburtsnamen kindes neu bestimmen gemeinsame sorge fr kind begrnden kind zeitpunkt bereits geburtsnamen fhrt wechsel alleinigen gemeinsamen sorge geht gleichsam mglichkeit hand hand geburtsnamen kindes neue sorgerechtssituation anzupassen fr vorliegenden fall wechsels alleinsorge alleinsorge elternteils anpassung kindesnamens indes gesetz vorgesehen lsst analoge anwendung abs bgb sttzen insoweit fehlt gesetzeslcke sinne planwidrigen unvollstndigkeit wege analogie geschlossen knnte ergibt entstehungsgeschichte gesetzes abs satz alt bgb inkrafttreten kindrg geltenden fassung konnte vater einwilligung mutter nichtehelichen kindes namen erteilen regierungsentwurf kindrg bt drucks schlug nichteheliche vaterschaft anknpfende einbenennungsrecht beseitigen befugnis kind namen mutter verheirateten vaters erteilen elterliche sorge binden abs bgb elternteil elterliche sorge fr kind allein zustand regelfall mutter einwilligung sorgeberechtigten elternteils regelfall vaters namen erteilen knnen falle wechsels alleinsorge elternteil regelfall mutter vater abgesehen fllen sorgerechtsbertragung getrenntleben abs bgb nunmehr allein sorgeberechtigt gewordenen elternteil mglichkeit erffnet neubestimmung kindesnamens gleichlauf namens kindesnamen herstellen knnen neubestimmungsrecht namentlich fllen praktisch denen ursprnglich namensgebende elternteil verstirbt elternteil alleinsorge zufllt bt drucks empfehlung rechtsausschusses deutschen bundestags bt drucks gesetz gewordenen fassung abs bgb absatz bgb eingestellt abs ersatzlos gestrichen worden begrndung bericht rechtsausschusses ausgefhrt erscheine geboten ausnahmen grundsatz namenskontinuitt rege abs bgb vorgesehenen umfang zuzulassen gelte insbesondere fr fall dahin gemeinsam allein sorgeberechtigte elternteil namen kind trage verstorben sei alleinsorge elternteil zufalle nunmehr namen kindes neu bestimmen wolle empfohlenen streichung rege vorgeschlagenen abs verbundene strkung kontinuittsprinzips decke rechtspolitischen zielsetzung nderungsvorschlgen ausschusses bgb lediglich additive bisherigen kindesnamen namensbestandteil beibehaltende einbenennung ermglichten bt drucks gesetzgeber gerade fr flle vorliegenden art kontinuitt kindesnamens ausdrcklich vorrang anpas sung kindesnamens genderte sorgerechtszustndigkeit eingerumt verkrzt gesetz entscheidung rechte vaters nichtehelichen kindes fr flle vorliegenden art einbenennungsmglichkeit frhere recht erffnete vgl abs satz alt bgb inkrafttreten kindrg geltenden fassung abschafft handelt hierbei jedoch bewusste flle vorliegenden art ausdrcklich einbeziehende wertentscheidung unbeschadet rechtspolitischer kritik vgl hierzu staudinger coester aao senat teilt rechtsprechung hinzunehmen hahne sprick wagenitz weber monecke dose'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes vers umnisurteil zr verkndet januar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja makler vertreter zwangsversteigerungsverfahren zpo abs zvg abs immobilienmakler befugt glubiger beteiligten sinne zvg gerichtlichen zwangsversteigerungsverfahren vertreten befugnis bieter vertreten bleibt davon unberhrt bgh versumnisurteil januar zr olg oldenburg lg oldenburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr bscher dr kirchhoff dr koch fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juli kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger zugelassene rechtsanwlte rahmen beruflichen ttigkeit fr glubiger gerichtliche zwangsversteigerungstermine wahrnehmen beklagte immobilienmaklerin bietet kunden dienstleistung ebenfalls klger ansicht vertreten seit inkrafttreten rechtsdienstleistungsgesetzes juli sei vertretung zwangsversteigerungsverfahren rechtsanwlten denjenigen personen gestattet abs satz nr zpo genannten kriterien erfllten immobilienmakler gehrten klger juli fortgesetzten angebot rede stehenden dienstleistung beklagte wettbewerbsrechtlich relevanten versto abs zpo gesehen beantragt beklagte androhung gesetzlichen ordnungsmittel verurteilen unterlassen erbieten fr glubiger gerichtlichen zwangsversteigerungsverfahren terminsvertretungen bernehmen durchzufhren beklagte entgegengetreten geltend gemacht zwangsversteigerungsverfahren handele parteiprozess sinne zpo jedenfalls gebiete verfassungskonforme auslegung vorschrift zulassung prozessvertreter glubigers zwangsversteigerungstermin landgericht klage stattgegeben dagegen gerichtete berufung erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag abweisung klage klger termin mndlichen verhandlung ber revision trotz ordnungsgemer ladung vertreten beklagte beantragt ber rechtsmittel versumnisurteil entscheiden entscheidungsgrnde entscheidung angesichts sumnis klger revisionsbeklagten termin verhandlung ber revision versumnisurteil ergehen beruht sumnis entscheidung sache ebenso ergangen wre klger mndlichen revisionsverhandlung ordnungsgem vertreten wren vgl bghz ii berufungsgericht unterlassungsanspruch klger bereinstimmung landgericht abs nr uwg verbindung zpo fr begrndet erachtet ausgefhrt anwendungsbereich zpo sei erffnet zwangsversteigerungsverfahren gesetzessystematisch parteiprozess sinne genannten vorschrift zuzuordnen sei zwangsversteigerung sei spezifischer verfahrensabschnitt rahmen zivilprozessordnung gehrenden zwangsvollstreckung ff zpo gesetzgeberische entscheidung fr zuordnung zwangsversteigerungsverfahrens zivilprozess indiziere zugleich anwendung vertretungsregelungen ff zpo entgegen auffassung beklagten klageantrag mageblich betroffene verhltnis glubiger schuldner typischerweise gegenlufigen interessen daraus resultierenden streitigkeiten geprgt abs zpo folgende ausschluss immobilienmakler vertretung glubigers zwangsversteigerungstermin verstoe weder grundrecht freie berufsausbung art abs gg willkrverbot art abs gg rechtsstaatliche verhltnismigkeitsprinzip vorschrift abs zpo beschrnke diejenigen weder rechtsanwlte seien abs satz nr zpo genannten personengruppen gehrten grundgesetzlich geschtzten recht freie berufsausbung zusammenhang beruflichen ttigkeit zwangsversteigerungstermin vertreter glubigers ttig wollten beschrnkung vertretungsbefugnis gerichtlichen verfahren beruhe jedoch sachlich tragenden grnden wohlverstandenen interesse allgemeinheit gewhrleistung geordneten rechtspflege rechtsstaatlicher verfahrensablufe gesetzgeber abs satz zpo vorgenommene abgrenzung vertretung berechtigten personenkreises sei gesichtspunkten verhltnismigkeit willkrverbots verfassungsrechtlich unbedenklich iii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg berufungsgericht recht angenommen klgern geltend gemachte unterlassungsanspruch abs nr uwg verbindung abs zpo zusteht klger klageantrag begehrt beklagten untersagen erbieten fr glubiger gerichtlichen zwangsversteigerungsverfahren terminsvertretungen bernehmen durchzufhren gefasste unterlassungsantrag umfasst wortlaut vertretung glubigers abgabe eigengebots siehe bgh beschluss november zb njw stber zvg aufl anm streitgegenstand prozessuale anspruch klageantrag klger anspruch genommene rechtsfolge konkretisiert lebenssachverhalt klagegrund bestimmt klger begehrte rechtsfolge herleitet bgh urteil juni zr bghz rn anschriftenliste klger erster instanz schriftsatz januar ausdrcklich klargestellt darum geht beklagte berechtigt vertreterin bieters zwangsversteigerungsverfahren aufzutreten erstreben vielmehr verbot fr beklagte glubiger beteiligte sinne zvg vertreten bieter zhlen beteiligten sinne genannten vorschrift dementsprechend beurteilt wirksamkeit vertretung zwangsversteigerungstermin ff bgb zpo bieter daher bevollmchtigten natrlichen juristischen person vertreten lassen stber aao anm bttcher zvg aufl rn klawikowski rpfleger gilt fr glubiger soweit versteigerungstermin lediglich bieter teilnimmt gebot abgibt klger unterlassungsanspruch wiederholungsgefahr gesttzt abs satz uwg auffassung beklagten zeitraum juli oktober begangene zuwiderhandlungen abs zpo vorgetragen unterlassungsanspruch abwehr knftiger rechtsverste gerichtet begrndet grundlage zeitpunkt entscheidung geltenden rechts unterlassung verlangt zudem handlung zeitpunkt begehung wettbewerbswidrig anderenfalls wiederholungsgefahr fehlt st rspr vgl bgh urteil april zr grur rn wrp costa del sol mwn zeit beanstandeten verhaltensweise beklagten geltende gesetz unlauteren wettbewerb juli bgbl ende gendert worden umsetzung richtlinie eg ber unlautere geschftspraktiken dienende gesetzesnderung fr streitfall jedoch bedeutung beklagten angebotenen dienste erfllen sowohl voraussetzungen wettbewerbshandlung gem abs nr uwg diejenigen geschftlichen handlung abs nr uwg geltenden fassung vorschrift nr uwg uwg novelle nderung erfahren brigen bleiben art abs richtlinie eg spezifischen regeln fr reglementierte berufe unberhrt strengen integrittsstandards gewhrleistet bleiben mitgliedstaaten beruf ttigen personen magabe gemeinschaftsrechts auferlegen knnen dementsprechend anwendung nr uwg berufsrechtliche bestimmungen marktverhalten gemeinschaftsrechtskonformer weise regeln uwg zulssig bgh urteil juli zr grur rn wrp finanz sanierung khler khler bornkamm uwg aufl rn bestimmung abs zpo zhlt vorschriften sinne nr uwg bestimmt interesse marktteilnehmer insbesondere verbraucher marktverhalten regeln vertretungsbeschrnkung zivilprozess dient sicherstellung sachgerechten vertretung partei gerichtlichen verfahren begrndung regierungsentwurfs rechtsdienstleistungsgesetz bt drucks vgl bgh grur rn finanzsanierung berufungsgericht recht angenommen beklagte angebot fr glubiger gerichtlichen zwangsversteigerungsverfahren terminsvertretungen bernehmen durchzufhren abs zpo verstt berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen gerichtlichen zwangsversteigerungsverfahren parteiprozess sinne zpo handelt aa revision rgt gerichtliche zwangsversteigerungsverfahren falle anwendungsbereich zpo macht geltend zivilprozessordnung spreche zwangsvollstreckung betreffenden achten buch ersten abschnitt parteien abschnitt zwei ber zwangsvollstreckung wegen geldforderungen systematisch zwangsversteigerung gehre begriff partei verwandt zwangsversteigerungsgesetz benutze begriff glubiger schuldner wrden vielmehr entweder direkt bezeichnet fielen begriff beteiligten angesichts strikten terminologischen unterscheidung knne angenommen vertretungsregelungen ff zpo zwangsversteigerungsverfahren anwendung kmen vermag senat beizutreten berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen zwangsversteigerungsverfahren gesetzessystematik parteiprozess zpo zuzuordnen zwangsversteigerungsverfahren spezielle art zwangsvollstreckung wegen geldforderungen zweiten abschnitt achten buches zivilprozessordnung behandelt zuordnung steht entgegen zwangsversteigerung zwangsverwaltung zpo besonderes gesetz zwangsversteigerungsgesetz geregelt fr zwangsvollstreckungsverfahren ff zpo gelten neben spezifischen verfahrensvorschriften allgemeinen prozessualen regelungen zpo sinngem soweit zwangsversteigerungsgesetz ergibt vgl rgz stber aao einl rn sievers kindl meller hannich wolf gesamtes recht zwangsvollstreckung vorbem ff zvg rn zwangsversteigerungsgesetz enthlt lediglich besondere vorschriften ber nachweis vertretungsmacht versteigerungstermin abs abs zvg frage wer vertretung glubigers zwangsversteigerungstermin befugt zwangsversteigerungsgesetz geregelt anwendung zpo ausgeschlossen umstand begriff partei weder zweiten abschnitt achten buches zivilprozessordnung zwangsversteigerungsgesetz verwendet kommt fr zuordnung zwangsversteigerungsverfahrens parteiprozess sinne zpo anbetracht gesetzessystematik entscheidend bb revision macht weiteren geltend sinn zweck zpo erforderten anwendung terminsvertretungen gerichtlichen zwangsversteigerungsverfahren zwangsversteigerungstermin finde erkenntnisverfahren grundstzlich kontradiktorisches aufeinandertreffen glubigern schuldnern statt daher knne versteigerungstermin parteiprozess angesehen gefolgt abs zpo bewirkte vertretungsbeschrnkung parteiprozess dient einerseits sicherstellung sachgerechten vertretung parteien gerichtlichen verfahren andererseits ordnung prozesses bt drucks zller vollkommer zpo aufl rn zielsetzung gesetzgebers zwangsversteigerung immobilien berhrt hierbei gerichtliches verfahren regel erheblicher tragweite handelt vgl stber aao einl rn glubiger schuldner stehen etwa streit ber anordnung einstellung fortsetzung zwangsversteigerungsverfahrens herrscht regelmig kontradiktorischen verhltnis zueinander zwangslufig widerstreitende interessen verfolgen vgl bgh beschluss januar zb bghz rn entgegen ansicht revision versteigerungstermin einerseits mndlichen verhandlung sowie entscheidung ber mgliche antrge beteiligten zwangsversteigerungsverfahren andererseits dergestalt unterscheiden zumindest vertretung glubigers versteigerungstermin immobilienmakler angestellten zulssig begrndung regierungsentwurfs rechtsdienstleistungsgesetzes zulssigkeit prozessvertretung einheitlich fr gesamte verfahren geregelt gesetzesnderung zpo bewirkte trennung vertretung auerhalb verhandlung vertretung termin gerade beseitigt einheitliche regelung vertretungsbefugnis vorteil bietet erzwungener vertreterwechsel prozess mehr erforderlich bt drucks recht berufungsgericht fr mageblich erachtet verhltnis glubiger schuldner versteigerungstermin typischerweise gegenlufigen interessen daraus resultierenden streitigkeiten geprgt vgl bghz rn sachgerechte wahrnehmung interessen glubigers zwangsversteigerungstermin erfordert daher erschpfende beratung mandanten gerade umfassende materielle formelle rechtskenntnisse voraussetzt vgl stber aao einl rn zvg handbuch aufl rn hinweis revision neufassung zpo zwangsversteigerungstermine vielfach immobilienmaklern deren mitarbeitern wahrgenommen worden seien hierdurch missstand aufgetreten sei rechtfertigt beurteilung gesetzgeber gerade einzelfllen orientiert gesetzesfassung sachgerechter weise generalisierende wertung typisierende betrachtung zugrunde gelegt berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen erfahrung beruht wahrung rechtsstaatlichen verfahrens besten personen gesichert etwa rechtsanwlten fall ganz allgemein ausbildung berufserfahrung grundlegende gewhr fr sach verfahrenskundige begleitung gerichtlichen verfahren bieten darber hinaus verpflichtet angemessen berufshaftpflichtrisiken versichern berufungsgericht zutreffend angenommen immobilienmakler abs satz nr zpo aufgefhrten personengruppen gehren entgegen auffassung revision regelungen abs zpo wegen verstoes art abs gg art abs gg verfassungswidrig berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen beklagte grundrecht art abs gg freie ausbung beruflichen ttigkeit regelungen abs zpo beschrnkt untersagt zwangsversteigerungstermin vertreter glubigers beteiligten sinne zvg ttig aa vorschrift art abs gg gewhrt recht beruf frei whlen frei auszuben berufsfreiheit umfasst recht markt ttigen bedingungen marktteilhabe festzusetzen soweit marktteilnehmer marktverhalten gesetzliche regeln beschrnkt grundrechten messen denen marktteilnehmer bverfge frage immobilienmakler glubiger beteiligte sinne zvg zwangsversteigerungstermin vertreten drfen geht festlegung verfahrensrechtliche vorschriften wesentliche berufliche funktionen untersagen betreffen unmittelbar ausbung berufs trifft vorliegenden fall beklagte vertretung glubigers gerichtlichen zwangsversteigerungstermin generell ausgeschlossen bb beschrnkung berufsausbungsfreiheit beklagten abs zpo entgegen auffassung revision jedoch gerechtfertigt verfassungswidrig eingriffe berufsausbungsfreiheit allerdings art abs gg vereinbar gesetzlichen grundlage beruhen ausreichende grnde gemeinwohls gerechtfertigt vgl bverfge beschrnkungen stehen gebot wahrung grundsatzes verhltnismigkeit eingriff erreichung eingriffsziels geeignet darf weitergehen gemeinwohlbelange erfordern zudem mssen eingriffszweck eingriffsintensitt angemessenen verhltnis stehen vgl bverfge anforderungen gengen regelungen abs zpo bergeordnete gemeinwohlziele schutz rechtsuchenden bevlkerung funktionierende rechtspflege anerkannt vgl bverfge vertretungsbeschrnkung zivilprozess gem abs zpo einerseits sicherstellung sachgerechten vertretung partei gerichtlichen verfahren andererseits ordnung prozesses dienen bt drucks legitime zwecke beschrnkung berufsausbungsfreiheit grundstzlich rechtfertigen knnen beschrnkung vertretungsbefugnis parteiprozess erreichung abs zpo angestrebten legitimen ziele geeignet fr eignung reicht berufsausbungsregelung gewnschte erfolg gefrdert gengt mithin bereits mglichkeit zweckerreichung bverfge gegeben immobilienmakler revision geltend macht ber fr versteigerungstermin wichtige praktische kenntnisse erfahrungen verfgen knnen etwa gebiet grundstcksbewertung festgestellt berufsgruppe fr sachgerechte wahrnehmung vertretung glubigers zwangsversteigerungstermin notwendigen materiell rechtlichen verfahrensrechtlichen kenntnisse siehe vielfltigen fragen fr glubiger zwangsversteigerungstermin prfen knnen stber zvghandbuch aao rn erreichung genannten legitimen gemeinwohlziele beschrnkung vertretungsbefugnis parteiprozess erforderlich angesehen eingriff berufsfreiheit allerdings erforderlich gleich wirksames berufsfreiheit weniger einschrnkendes mittel verfgung steht vgl bverfge soweit freiheit berufsausbung betroffen drfen eingriffe weitergehen rechtfertigenden gemeinwohlbelange erfordern vgl bverfge entgegen ansicht revision besteht weniger einschrnkendes mittel darin verbot vertretung glubigern zwangsversteigerungsverfahren immobilienmakler ttigkeiten auerhalb zwangsversteigerungstermins beschrnkt einheitliche regelung vertretungsbefugnis parteiprozess bietet vorteil erzwungener vertreterwechsel prozess mehr notwendig zudem bercksichtigen untersttzung gerichtlichen verfahren angefangen beratung prozessualen vorgehen ber vorbereitung entwurf schriftstzen begleitung gerichtstermin beistand gem abs zpo grundstzlich zulssig bleibt gesetzgeber verfolgung legitimer zwecke gewhlten mittel mssen schlielich geeignet erforderlich angemessen voraussetzung hierfr ma belastung einzelnen vernnftigen verhltnis allgemeinheit erwachsenen vorteilen steht vgl bverfge beurteilen knnen abwgung gemeinwohlbelangen deren wahrnehmung eingriff grundrechte erforderlich auswirkungen rechtsgter davon betroffenen notwendig vgl bverfge danach gebotene gesamtabwgung fhrt ergebnis beschrnkung vertretungsbefugnis immobilienmaklern zwangsversteigerungstermin verhltnismig rede stehenden beschrnkung vertretungsbefugnis immobilienmaklern handelt regelung berufsausbung liegt eingriff selbstndigen beruf lediglich ttigkeiten betrifft bestandteil umfassenderen erweiterung berufs ausgebt deren regelung eigentliche berufsttigkeit grundlage lebensfhrung unberhrt lsst vgl bverfge verbot vertretung glubigern beteiligte sinne zvg zwangsversteigerungsterminen stellt schon erheblichen eingriff kernbereich maklerttigkeit dar demgegenber abs zpo verfolgten interessen gemeinwohls insbesondere blick schutz rechtsuchenden bevlkerung derart gewichtig zumutbarkeit beeintrchtigung berufsausbungsfreiheit begrnden vermgen versto regelungen abs zpo art abs gg berufungsgericht ebenfalls recht verneint allgemeine gleichheitssatz art abs gg grundstzlich rahmen regelungen berufsfreiheit beachten bedeutet differenzierungen ungleichbehandlungen berufsrechtlichen regelungen verfassungsgem betreffende ungleichbehandlung differenzierung willkrlich sachlichen rechtfertigungsgrund rechtfertigungsgrnde art knnen berufsfreiheit ordnungsbelangen ergeben dementsprechend verlangt art abs gg etwa sachgerechte differenzierung magabe jeweils unterschiedlicher berufsbilder scholz maunz drig grundgesetz stand art rn mwn sachlicher rechtfertigungsgrund hinblick beschrnkte vertretungsbefugnis inkassounternehmen bejahen beruht begrndung regierungsentwurfs rechtsdienstleistungsgesetz nhe inkassottigkeit unternehmen knftig erlaubten prozesshandlungen darauf erlaubten ttigkeiten insbesondere beantragung mahn vollstreckungsbescheiden weitgehend automatisierte ttigkeit handelt fr besondere kenntnisse fhigkeiten rechtsanwalts erforderlich mahnverfahren zudem gerichtsseite ganz berwiegend zentrale mahngerichte automatisierten verfahren betrieben inkassounternehmen oft massengeschft betriebenen beantragung mahn vollstreckungsbescheiden zusammenarbeit gericht gleicher weise qualifiziert rechtsanwalt bt drucks gegensatz handelt vertretung glubigers zwangsversteigerungstermin ttigkeit umfassende materiell rechtliche verfahrensrechtliche kenntnisse erfordert unterschiedliche behandlung immobilienmaklern inkassounternehmen daher sachgrnden gerechtfertigt iv danach revision beklagten kostenfolge abs zpo zurckzuweisen bornkamm pokrant kirchhoff bscher koch vorinstanzen lg oldenburg entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss stb august strafverfahren wegen mitgliedschaftlicher beteiligung terroristischen vereinigung ausland haftbeschwerde strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts sowie beschwerdefhrers august gem abs satz halbsatz nr stpo beschlossen beschwerde angeklagten beschluss oberlandesgerichts dsseldorf juni verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde angeklagte wurde aufgrund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs november bgs dezember festgenommen befindet seitdem untersuchungshaft senat beschlssen juli ak oktober ak haftfortdauer angeordnet seit november findet angeklagten zwei mitangeklagte oberlandesgericht dsseldorf hauptverhandlung statt mai tag hauptverhandlung verteidiger beschwerdefhrers aufhebung hilfsweise auervollzugsetzung oben genannten haftbefehls beantragt antrag oberlandesgericht sitzung juni verkndetem beschluss zurckgewiesen dagegen wendet beschwerdefhrer beschwerde juli oberlandesgericht beschluss juli abgeholfen rechtsmittel erfolg voraussetzungen fr fortdauer untersuchungshaft liegen insbesondere unverhltnismig angeklagten besteht gegenwrtigen stand beweisaufnahme dringende verdacht mitgliedschaftlichen beteiligung terroristischen vereinigung ausland angeklagten beiden mitangeklagten vorgeworfen deutschland zelle fdlr forces mocratiques lib ration de rwanda gegrndet zusammenwirken osten demokratischen republik kongo drc operierenden exekutivkommissar fdlr fr informationswesen alias texte fr vereinigung verfassen inhaltlich sprachlich bearbeiten sowie schlielich eingescannten unterschrift versehen verffentlichen einzelheiten aktivitten fdlr tatvorwrfen nimmt senat bezug grnde entscheidung juli folgenden entscheidung oktober senat offengelassen angeklagten vorgeworfene verhalten haftbefehl unverndert hauptverhandlung zugelassenen anklageschrift generalbundesanwalts mai mitgliedschaft auslndischen terroristischen vereinigung bewertet worden mitgliedschaftliche beteiligung terroristischen vereinigung ausland abs abs stgb mehrfaches untersttzen organisation abs abs abs stgb darstellt demgegenber geht oberlandesgericht angegriffenen ent scheidung grundlage bisherigen ergebnisses beweisaufnahme dringenden verdacht mitgliedschaft genannten vereinigung tatverdacht legt senat entscheidung ber haftbeschwerde zugrunde rechtsprechung senats unterliegt beurteilung dringenden tatverdachts erkennende gericht whrend laufender hauptverhandlung vornimmt haftbeschwerdeverfahren eingeschrnktem umfang nachprfung beschwerdegericht bgh beschlsse august stb juris rn dezember stb bghr stpo tatverdacht mwn oktober stb nstz rr allein gericht beweisaufnahme stattfindet lage deren ergebnisse eigener anschauung festzustellen wrdigen sowie grundlage bewerten hinsichtlich taten dringende tatverdacht erreichten verfahrensstand besteht beschwerdegericht demgegenber eigenen unmittelbaren erkenntnisse ber verlauf beweisaufnahme anwendung prfungsmastabs oberlandesgericht angegriffenen entscheidung ausreichend dargelegt ergebnisse bisherigen beweisaufnahme vorliegen dringenden tatverdachts untersttzung mitgliedschaft auslndischen terroristischen vereinigung rechtfertigen insbesondere darauf verwiesen angeklagte vorlufigen beweisergebnis bereits schriftlichen treueeid fdlr leistete jahr wichtige funktion lenkungsausschuss vereinigung vorbereitung wahl prsidenten vizeprsidenten funktionre innehatte tatzeitraum exekutivkommissar alias verbindung stand ebenso nachvollziehbar begrndet jetzigen stand beweisaufnahme insbesondere aufgrund angaben mitangeklagten stzlichen handeln angeklagten auszugehen eingeschrnkte berprfungsmglichkeit senats gilt soweit oberlandesgericht haftentscheidung fdlr terroristische vereinigung ansieht vorbringen beschwerdefhrers oberlandesgericht verweigere hierzu beweiserhebung rechtsfehlerhaft antrag vernehmung zeugen nk angaben aktivitten fdlr drc knne zurckgewiesen folgen insoweit darstellung umfangreichen aufklrungsbemhungen erkennenden gerichts frage angefochtenen entscheidung nichtabhilfebeschluss verwiesen berprfung ablehnung beweisantrgen etwaige rechtsfehler revisionsverfahren vorbehalten kommt entscheidung internationalen strafgerichtshofs haag dezember verfahren tatvorwrfe tatzeiten gegenstand prjudizielle wirkung fr vorliegende strafverfahren angeklagten haftgrund fluchtgefahr nimmt senat bezug angefochtene entscheidung grnde beschlusses juli neue tatsachen fluchtgefahr sprechen knnten vorgetragen ersichtlich weniger einschneidende manahmen inhaftierung reichen weiterhin fortdauer untersuchungshaft immer verhltnismig befindet angeklagte bereits ber monate haft besteht dringende verdacht gewichtigen straftat komplexitt auslandsbezug angeklagten vorgeworfenen straftaten bisher verhandlung mehr tagen erfordert anhaltspunkte dafr oberlandesgericht seit prozessbeginn mehrmals wchentlich verhandelt beschleunigungsgebot haftsachen auge verloren htte ersichtlich blick voraussichtliche straferwartung oberlandesgericht jetzigen verfahrensstand bereich mittleren drittels strafrahmens freiheitsstrafe drei sechseinhalb jahren einschtzt erscheint gesamtdauer untersuchungshaft bercksichtigung mglichen aussetzung strafrestes bewhrung gem stgb vgl bverfg beschluss juni bvr stv unverhltnismig schfer pfister spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem ff abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hanau mrz antrag wiedereinsetzung vorigen stand unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde revision angeklagten unzulssig urteilsverkndung wirksam rechtsmittel verzichtet abs satz stpo senat nimmt insoweit zutreffenden ausfhrungen generalbundesanwalts antragsschrift mai bezug weder schriftliche erwiderung angeklagten weitere vorbringen verteidigers juni ausgerumt rechtsmittelverzicht schliet zugleich mglichkeit wiedereinsetzung vorigen stand vgl senatsbeschlu august str rissing van saan detter rothfu otten fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof prof dr kuckein athing richterin bundesgerichtshof solin stojanovi richter bundesgerichtshof dr mutzbauer beisitzende richter staatsanwltin verhandlung staatsanwalt verkndung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts bochum dezember feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung angeordnet worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen gehende revision staatsanwaltschaft verworfen revision angeklagten vorbezeichnete urteil verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten wegen fachen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln teil geringer menge wegen unerlaubter einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit vorstzlichem fahren fahrerlaubnis gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt unterbringung ent ziehungsanstalt angeordnet wobei jahr sechs monate gesamtfreiheitsstrafe unterbringung vollziehen auerdem sperre vier jahren fr erteilung fahrerlaubnis verfall wertersatz hhe euro einziehung pkw angeklagten angeordnet urteil wendet angeklagte revision verletzung materiellen rechts rgt beanstandet strafzumessung landgerichts sowie verfalls einziehungsentscheidung staatsanwaltschaft greift urteil insgesamt rechtsfolgenausspruch rgt sachbeschwerde neben unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet worden feststellungen strafkammer nunmehr jhrige seit lebensjahr straffllig gewordene angeklagte bereits mehr jahre haft verbt zeitraum juni juni umfangreichen handel heroin betrieben juni fahrerlaubnis pkw ca heroingemisch knapp kokain niederlanden deutschland verbrachte wurde festgenommen ii revision staatsanwaltschaft revision staatsanwaltschaft wesentlichen erfolg landgericht rechtsfehler voraussetzungen fr unterbringung angeklagten stgb bejaht daneben festgestellt formellen materiellen voraussetzungen fr unterbringung sicherungsverwahrung abs stgb vorliegen angeklagte sei hangtter seien drei vorverurteilungen wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge jahren insgesamt fast zehn jahren freiheitsstrafe prognostisch weitere straftaten btmg erwarten ua strafkammer meint jedoch angeordnete unterbringung entziehungsanstalt erscheine verhltnis sicherungsverwahrung mildere ausreichende maregel unterbringung entziehungsanstalt berwiegender wahrscheinlichkeit erfolg ua wrdigung hlt rechtlicher nachprfung stand bercksichtigt absehen anordnung sicherungsverwahrung hinblick unterbringung entziehungsanstalt hohes ma prognostischer sicherheit voraussetzt unterbringung angeklagten ausgehende gefahr beseitigt vgl bgh nstz fischer stgb aufl rdn landgericht festgestellt drogenabhngigkeit angeklagten verhltnismig schwach ausgeprgt ua rauschgifthandel groen teil lebensunterhalt bestritten ua feststellungen sptestens entlassung grund urteils jahre erfolgten stationren therapiemanahme abs btmg juni sogleich bereit neue umfangreiche betubungsmittelgeschfte einzulassen betubungsmittelhandel whrend anschlieenden ambulanten therapie fortsetzte liegt fern folgern unterbringung entziehungsanstalt allein ausreichen allgemeingefhrlichkeit angeklagten beseitigen sachlage verbleibt grundsatz unsicherheiten ber erfolg allein milderen maregel kumulativen anordnung maregeln fhren vgl bgh nstz stv iii revision angeklagten revision angeklagten unbegrndet gestndnis angeklagten beruhende schuldspruch weist rechtsfehler nachteil angeklagten gilt fr rechtsfolgenentscheidung strafkammer hierzu hinblick revisionsvorbringen lediglich bemerken landgericht bestimmenden strafzumessungsgesichtspunkte abs satz stpo errtert insbesondere bereits vorgerckte alter angeklagten haftempfindlichkeit strafmildernd bercksichtigt gesehen fall iii observierten pkw geklagten befindliche rauschgift sichergestellt wurde ua wirtschaftlichen verhltnissen angeklagten strafkammer entgegen auffassung revision durchaus feststellungen getroffen urteil ausgefhrt angeklagte finanzbedarf erheblichen teil handel heroin deckte ua nunmehr eingezogenen pkw bar bezahlt ua konto postbank guthaben ber euro aufwies ua beanstandung beschwerdefhrers sei bercksichtigt worden gesundheitszustand grund mehrerer leiden orthopdischen bereich beste sei urteilsfremd daher sachrge bercksichtigen wre entsprechende feststellung gesondert errternder bestimmender strafzumessungsgesichtspunkt verfalls einziehungsanordnung weisen ebenfalls angeklagten beschwerenden rechtsfehler insbesondere landgericht vorschrift stgb bersehen ua strafzumessung mildernd bercksichtigt einziehung pkw zeitwert etwa euro ua angeklagten belastet ua iv urteil daher revision staatsanwaltschaft aufgehoben soweit unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung angeordnet worden strafausspruch teilaufhebung berhrt auszuschlieen strafen unterbleiben anordnung maregel stgb beeinflusst vgl bgh nstz neu entscheidende tatrichter nunmehr sachverstndig beraten umfassenden gesamtwrdigung prfen bereits angeordnete unterbringung stgb hohes ma prognostischer gewissheit besteht allein hierdurch angeklagten ausgehende gefahr beseitigt tepperwien kuckein solin stojanovi athing mutzbauer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr april rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes april vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher gem abs zpo beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgers urteil zivilsenats kammergerichts februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurckverwiesen grnde berufungsgericht vielfltiger weise vortrag klgers bergangen dadurch anspruch klgers rechtliches gehr art gg entscheidungserheblicher weise verletzt zugrundelegung rechtsprechung bundesgerichtshofs berufungsgericht zunchst zutreffend erkannt halbjhrige nichtabfhren sozialversicherungsbeitrgen weiteres zahlungsunfhigkeit indiziert siehe zuletzt bgh beschl juni ix zb zip ff tz nachw bergangen klger mehrfach nmlich erstinstanzlich ga ausdrcklich erneut rahmen aufstellung beglichenen forderungen ga vorgetragen jedenfalls gegenber aok bereits seit januar sozialversicherungsbeitrge abgefhrt worden zustzlich ebenfalls bezug genommenen strafbefehl anlage seite belegt htte berufungsgericht vortrag bercksichtigt ausgeschlossen zahlungsunfhigkeit gmbh zeitpunkt vertragsschlusses klger juli bereits aufgrund tatsache angenommen htte ebenfalls entscheidungserheblicher weise berufungsgericht vortrag klgers zusammenhang pfndungs berweisungsbeschluss hhe bergangen unterstellt rahmen prfung berschuldung bestehen forderung vollstndigen nichtzurkenntnisnehmen vortrags gesprochen versto art gg liegt berufungsgericht parteivortrag vllig auer acht lsst jedoch weise abtut deutlich macht wesentlichen kern vortrags zentralen frage richtig erfasst ausreichend bercksichtigt bverfg zip nachw liegt fall berufungsgericht htte bestehen forderung prfung zahlungseinstellung bercksichtigen mssen nichtzahlung gegenber einzigen glubiger bereits ausreichen forderung insgesamt unerheblicher hhe bghz nachw angesichts beklagten behaupteten kontoguthabens hhe ca bercksichtigung forderung hhe ber ausgeschlossen berufungsgericht aufgrund tatsache zahlungseinstellung festgestellt htte unrecht versto art gg berufungsgericht ferner vortrag klgers grunderwerbs steuerrckstnden ebenfalls indiz fr zahlungseinstellung konnten kenntnis genommen unrecht unsubstantiiert abgetan steuer april rckstndig hinreichend dadurch dargetan vorwurf gegenstand strafbefehls berechtigung beklagte insoweit angegriffen substantiierten vortrag konnte beklagte berufungsgericht meint jedenfalls erheblicher weise bloen hinweis verteidigen kaufvertrag sei rckabgewickelt worden zusammenhang vortrag klgers gehaltsrckstn gmbh gegenber mitarbeitern ebenfalls indizwirkung fr zahlungseinstellung berufungsgericht weiteren entscheidungserheblichen vortrag versto art gg bergangen klger nmlich lediglich gehaltsrckstnde gegenber arbeitnehmer vorgetragen berufungsgericht bercksichtigt wohl erst zweitinstanzlich ga darauf hingewiesen monaten mai juni juli weiteren arbeitnehmern gehlter gezahlt worden ii zusammenhang behauptung klgers gmbh sei zeitpunkt vertragsschlusses berschuldet sinne abs inso berufungsgericht ebenfalls vortrag klgers versto art gg bergangen insoweit lediglich vortrag forderung gmbh notariellen kaufvertrag kennt nis genommen gemeint deren bercksichtigung sei bilanz falsch weiteren vortrag klgers forderung firma hhe mio sei realisierbar folge bilanz aktiviert drfen hingegen bergangen dadurch bedingte verkrzung bilanzsumme zusammen berufungsgericht gesehenen passivierungspflicht hinsichtlich kaufpreisforderung htte bereits ende rechnerischen berschuldung gmbh gefhrt bergehen vortrags entscheidungserheblich vortrag klgers unrichtige jahresbilanz indiz dafr entsprechenden zeitpunkt gesellschaft insolvenzrechtlichen sinn berschuldet gegengrnde fr danach anzunehmende insolvenzreife bisher weder vorgetragen festgestellt worden entgegen ansicht berufungsgerichts angesichts krze zeitspanne bilanzstichtag ende vertragsschluss juli grundstzlich davon auszugehen siehe sen urt mrz ii zr zip ff tz nachw gesellschaft vertragsschluss insolvenzreif sofern zustand bereits ende bestanden iii senat zurckverweisung mglichkeit abs satz zpo gebrauch gemacht goette kurzwelly caliebe kraemer drescher vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet oktober bhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stvg stvo abs steht fest kollision beim rckwrtsfahren ereignete rckwrtsfahrende kollisionszeitpunkt stand spricht parkplatzunfllen allgemeiner erfahrungssatz dafr rckwrtsfahrende sorgfaltspflicht stvo verbindung wertung abs stvo nachgekommen unfall dadurch verursacht dagegen liegt fr anwendung anscheinsbeweises rckwrtsfahrenden erforderliche typizitt geschehensablaufs regelmig beim rckwrtigen ausparken zwei fahrzeugen parkbuchten parkplatzes feststeht kollision fahrzeugfhrer rckwrts gefahren zumindest ausgeschlossen fahrzeug kollisionszeitpunkt bereits stand ecli de bgh uvizr rckwrtsfahrende unfallbeteiligte fahrzeug fahrzeug hineingefahren unabhngig eingreifen anscheinsbeweises knnen betriebsgefahr fahrzeuge weitere erhhende umstnde rahmen abwgung abs stvg bercksichtigung finden anschluss senatsurteile dezember vi zr versr januar vi zr versr bgh urteil oktober vi zr lg frankfurt ag strausberg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter galke richter wellner richterinnen pentz mller richter dr klein fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilkammer landgericht frankfurt januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin macht beklagten schadensersatzansprche verkehrsunfall juli parkplatz baumarktes geltend beklagte fuhr unfalltag beklagten haftpflichtversicherten pkw fahrweg zwei rechten winkel angeordneten parkbuchten dabei fuhr vorwrts fahrtrichtung gesehen rechts fahrweg gelegene parkbucht sogleich entgegengesetzter richtung rckwrts parkbucht auszufahren klgerin befand zeitpunkt pkw gegenberliegenden seite fahrwegs gelegenen parkbucht fuhr nachdem gesehen beklagte parkbucht eingefahren fahrzeug rckwrts parkbucht brachte fahrzeug fahrweg stehen ehe vorwrtsgang eingelegt fahrzeug richtung ausfahrt bewegung gesetzt kam kollision pkw klgerin heck pkw beklagten ebenfalls rckwrts gegenberliegenden parkbucht ausgefahren kollision wurde fahrzeug klgerin fahrerseite beschdigt klgerin behauptet pkw beklagten vollstndig gegenberliegende parkbucht eingefahren sei bremslichter fahrzeugs beklagten seien erloschen erst daraufhin parkbucht ausgefahren fahrweg stehen gekommen sei beklagte fahrzeug pltzlich zurckgesetzt zeitpunkt kollision bereits etwa drei sekunden fahrweg gestanden beklagte behauptet unmittelbar gegenber klgerfahrzeug befindliche parkbucht versetzt gelegene parkbucht eingefahren sei vollstndig parkbucht eingefahren front fahrzeugs etwa quer verlauf fahrwegs befunden rckwrtsgang eingelegt entgegengesetzter fahrtrichtung fahrweg fahren sei selben zeit klgerin parkbucht ausgefahren fahrzeug klgerin sei allenfalls bruchteil sekunde kollision stehen gekommen beklagte schaden klgerin grundlage haftungsquote reguliert ersatz weitergehenden schadens gerichtete klage amtsgericht abgewiesen berufung kl gerin berufungsgericht zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts steht klgerin ber beklagten grundlage haftungsquote geleisteten betrag abs abs satz stvg bzw abs satz nr vvg weitergehender schadensersatzanspruch rahmen abs stvg gebotenen abwgung beiderseitigen verschuldens verursachungsanteile sei versto beklagten abs abs stvo auszugehen zuge rckwrtsfahrens pkw beklagten schaden pkw klgerin gekommen sei streite beweis ersten anscheins dafr beklagte besonderen sorgfaltspflichten beim rckwrtsfahren gerecht geworden sei grundstzen spreche jedoch anscheinsbeweis fr mitverschulden klgerin unfall rckwrtsfahrt parkflche fahrweg unfall bestehe unmittelbarer zeitlicher rumlicher zusammenhang sei unstreitig kollision allenfalls wenige sekunden ausfahrt klgerin parkflche ereignet klgerin zeitpunkt vorwrtsgang eingelegt vorwrtsfahrt befunden obergerichtlichen rechtsprechung berwiegend vertretenen auffassung berufungsgericht anschliee streite abs stvo hergeleitete anscheinsbeweis fr verschulden zurcksetzenden kollisionszeitpunkt bereits stehen gekommen sei gleichwohl enger zeitlicher rumlicher zusammenhang zurcksetzen bestehe sei fall ii angefochtene urteil hlt revisionsrechtlicher nachprfung stand entgegen auffassung berufungsgerichts streitet getroffenen feststellungen anscheinsbeweis fr mitverschulden klgerin revision beanstandet insoweit recht ausfhrungen berufungsgerichts abwgung beiderseitigen verursachungs verschuldensbeitrge abs stvg grundstzlich entscheidung ber haftungsverteilung rahmen stvg rahmen bgb sache tatrichters revisionsverfahren darauf berprfen betracht kommenden umstnde vollstndig richtig bercksichtigt abwgung rechtlich zulssige erwgungen zugrunde gelegt worden vgl senatsurteile januar vi zr versr rn mai vi zr versr rn februar vi zr versr rn mwn abwgung aufgrund festgestellten unstreitigen zugestandenen zpo bewiesenen umstnde einzelfalls vorzunehmen unfall ausgewirkt erster linie hierbei ma verursachung belang beteiligten schadensentstehung beigetragen faktor abwgung dabei beiderseitige verschulden senatsurteile januar vi zr aao mai vi zr aao februar vi zr aao mwn berprfung grundstzen hlt berufungsgericht vorgenommene abwgung stand rahmen hiernach gem abs stvg gebotenen abwgung beiderseitigen mitverursachungs verschuldensanteile berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen anscheinsbeweis fr mitverschulden klgerin spricht obwohl davon ausgegangen fahrzeug klgerin zeitpunkt kollision bereits stand erkennende senat zwei entscheidungen senatsurteile dezember vi zr versr rn januar vi zr versr rn grundstze anwendbarkeit anscheinsbeweises rckwrtsfahrer parkplatzunfllen aufgestellt danach vorschrift abs stvo parkpltzen eindeutigen straencharakter unmittelbar anwendbar mittelbare bedeutung erlangt ber stvo entsprechend wertung abs stvo derjenige parkplatz rckwrtsfhrt verhalten fahrzeug notfalls sofort anhalten kollidiert rckwrtsfahrende fahrzeug knnen zugunsten desjenigen unfallurschliches mitverschulden rckwrtsfahrenden beruft grundstze anscheinsbeweises anwendung kommen steht fest kollision beim rckwrtsfahren ereignete rckwrtsfahrende kollisionszeitpunkt stand spricht parkplatzunfllen allgemeiner erfahrungssatz dafr rckwrtsfahrende dargestellten sorgfaltspflicht nachgekommen unfall dadurch verursacht dagegen liegt fr anwendung anscheinsbeweises rckwrtsfahrenden erforderliche typizitt geschehensablaufs regelmig beim rckwrtigen ausparken zwei fahrzeugen parkbuchten parkplatzes feststeht kollision fahrzeugfhrer rckwrts gefahren zumindest ausgeschlossen fahrzeug kollisionszeitpunkt bereits stand rckwrtsfahrende unfallbeteiligte fahrzeug fahrzeug hineingefahren grundstzen htte berufungsgericht aufgrund getroffenen feststellungen davon ausgehen drfen anscheinsbeweis fr mitverschulden klgerin verkehrsunfall spricht feststellungen berufungsgerichts klgerin zurcksetzen fahrzeug fahrweg stehen gebracht bezugnahme tatschlichen feststellungen amtsgerichts berufungsgericht beurteilung feststellung zugrunde gelegt fahrzeug klgerin unmittelbar kollision stillstand gekommen lediglich zeitspanne erreichung stillstands pkw klgerin kollision rckwrtsfahrenden fahrzeug beklagten berufungsgericht festzustellen vermocht tatschlichen grundlage steht anwendung anscheinsbeweises lasten klgerin einklang vorgenannten rechtsprechung erkennenden senats erforderliche typizitt liegt regelmig feststeht fahrzeugfhrer kollision rckwrts gefahren zumindest ausgeschlossen fahrzeug kollisionszeitpunkt bereits stand unfallbeteiligte beklagte fahrzeug stehende fahrzeug hineingefahren gibt allgemeinen erfahrungssatz wonach schluss aufdrngt fahrzeugfhrer fahrzeug kollision parkplatz stillstand gebracht treffenden sorgfaltspflichten verletzt flieenden verkehr typischerweise schnellen verkehrsablufen denen verkehrsteilnehmer grundstzlich darauf vertrauen darf verkehrsfluss rckwrtsfahrendes fahrzeug gestrt gilt situa tion parkplatz vertrauensgrundsatz verkehrsteilnehmer jederzeit rechnen rckwrtsfahrende einund ausparkende fahrzeuge verkehrsfluss stren daher verpflichtung gegenseitigen rcksichtnahme abs stvo gengen knnen vornherein geringerer geschwindigkeit bremsbereit fahren jederzeit anhalten knnen fahrer verpflichtung erfllt gelingt beim rckwrtsfahren kollision stehen kommen grundstzlich verpflichtung jederzeitigen anhalten gengt fr anscheinsbeweis fr verschulden rckwrtsfahrenden raum bleibt vgl vorstehenden senatsurteil dezember vi zr versr rn mwn vorstehenden ausfhrungen sache bereits wegen fehlerhaften anwendung anscheinsbeweises berufungsgericht zurckzuverweisen entgegen auffassung revision fhrt anwendung anscheinsbeweises allein lasten beklagten notwendigerweise igen haftung beklagten fr schaden klgerin vielmehr knnen betriebsgefahr fahrzeugs klgerin weitere erhhende umstnde rahmen abwgung abs stvg bercksichtigung finden berufungsgericht prfen galke wellner mller pentz klein vorinstanzen ag strausberg entscheidung lg frankfurt entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes teilurteil vi zr verkndet juli bhringer mangold justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja sgb vii abs alt haftungsprivilegierung vorbergehender betrieblicher ttigkeit gemeinsamen betriebssttte sinne abs alt sgb vii gilt zugunsten ttigen unternehmers bgh urteil juli vi zr olg brandenburg lg frankfurt vi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr mller richter dr dressler dr greiner richterin diederichsen richter pauge fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts juli insoweit aufgehoben berufung klgers urteil landgerichts frankfurt september hinsichtlich abweisung klageantrge beklagten zurckgewiesen worden ferner insoweit aufgehoben klger auergerichtlichen kosten beklagten mehr hlfte gerichtskosten eigenen auergerichtlichen kosten auferlegt worden umfang sache anderweiten verhandlung entscheidung ber revisionsinstanz entstandenen auergerichtlichen kosten beklagten sowie ber hlfte revisionsinstanz bisher entstandenen gerichtskosten auergerichtlichen kosten klgers berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger verlangt beklagten gesamtschuldnern schadensersatz fr verletzungen unfall mai erlitten beklagte mindestens ende dezember einzelunternehmer baugewerbe ttig ende grndete beklagte mann gmbh deren geschfte alleine fhrte anfang handelsregister eingetragen wurde frhjahr erbrachte einzelfirma bauleistungen baustelle schalungsarbeiten bertrug nachunternehmervertrag firma gmbh klger zimmerer beschftigt unfalltag klger vorarbeiter baustelle ttig dabei strzte treppenhausschacht kellergescho erlitt erhebliche verletzungen klger behauptet versucht kranschuh einzuhngen schalungselemente montageort transportieren pltzlich kranfhrer grund kranseil hochgezogen dadurch seien schalungselemente gekippt htten umgerissen kran wurde arbeiter beklagten gefhrt beklagte zeitpunkt baustelle anwesend klger angemessenes schmerzensgeld grenordnung dm ersatz bezifferter materieller schden sowie feststellung begehrt beklagten gesamtschuldner verpflichtet smtliche zuknftigen materiellen schden unfall ersetzen landgericht klage abgewiesen berufung klgers erfolg zugelassenen revision verfolgt klger begehren zahlung schmerzensgeld sowie feststellungsantrag ber vermgen beklagten september einlegung revision insolvenzverfahren erffnet worden entscheidungsgrnde berufungsgericht haftung beklagten fr gesundheitsschden klgers verneint beklagten haftungsprivileg abs abs sgb vii zugute komme klger kranfhrer beklagten htten versicherte mehrerer unternehmen vorbergehend betriebliche ttigkeiten gemeinsamen betriebssttte verrichtet beklagte sei unternehmer arbeitgeber kranfahrers magabe abs abs sgb vii haftung fr gesundheitsschden grundstzlich befreit verweisung abs sgb vii ausschlielich beschrnkung haftung unternehmers regle sei verstndlich abs sgb vii privilegiere neben versicherten versicherten schdige kranfahrer arbeitgeber unternehmer sinne abs sgb vii beklagten seien wortlaut gesetzesentstehung sowie grundgedanken haftungsprivilegierung fr auslegung wenig ergiebig jedoch sei konsequenzen beiden mglichen auslegungen abzustellen wende sgb vii versicherten liege tatschliche ungleichbehandlung fr ausreichende begrndung gebe nmlich folge selbstndige kleinunternehmer eigenen ttigkeit gemeinsamen betriebssttte privilegiert wre whrend arbeitnehmern privilegierung zugute kme ii soweit klage beklagte richtet verfahren erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen unterbrochen worden zpo beklagten notwendigen streitgenossen berhrt unterbrechung verfahren beklagten ber gerichteten revisionsantrge teilurteil zpo entscheiden vgl bghz bgh teilurteil februar iva zr urteilsumdruck insoweit abgedruckt njw urteil april viii zr njw urteil mrz ix zr njw ii berufungsurteil hlt angriffen revision abweisung klage beklagten stand erkennende senat vermag auffassung berufungsgerichts abs alt sgb vii mgliche ersatzpflicht baustelle anwesen beklagten fr klger beim unfall erlittenen verletzungen ausgeschlossen wre folgen auffassung berufungsgerichts zutrifft baustelle rede stehende unfall zugetragen fr klger beklagten gemeinsame betriebssttte sinne abs alt sgb vii verstndnis begriffes vgl senatsurteile oktober vi zr versr januar vi zr versr beklagte unternehmer abs alt sgb vii gerichteten ansprchen wegen gesundheitsschden klgers bgb befreit haftungsprivilegierung greift grundstzlich fr beteiligten unternehmer aa bereits klare wortlaut abs sgb vii wonach sgb vii fr ersatzpflicht fr beteiligten unternehmen ttigen untereinander gelten bringt deutlich gesetzgeberischen willen ausdruck haftungsprivilegierung ttigen beschrnken ergebnis olg karlsruhe kater kater leube sgb vii rn lemcke htte haftung unternehmer abs sgb vii beschrnkt sollen begrndung stern krieger arnau versr olg saarbrcken wren worte fr ersatzpflicht fr beteiligten unternehmen ttigen untereinander berflssig lemcke entgegen auffassung revisionserwiderung lt wortlaut begriff generell unternehmer begrndung verstehen immer fr unternehmen ttig sei sinne etwa risthaus versr vielmehr ergibt gesamtzusammenhang bezeichnung fr beteiligten unternehmen ttigen alternative vorschrift bezug genommen versicherten konkret vorbergehend betriebliche ttigkeiten gemeinsamen betriebssttte verrichten bb ebenso wenig folgt verweisung sgb vii haftungsbefreiung beteiligten unternehmern zugute kommen geigel kolb haftpflichtproze kap rn imbusch versr jahnke njw ders versr ders ders sp risthaus versr wussow wj olg braunschweig olg karlsruhe njw ff olg stuttgart olg dresden njw rr lg essen lg kassel versr lg tbingen mdr recht sieht revision darin bezugnahme sgb vii getroffenen regelungen fr art umfang haftungsprivilegierung ausschlu vorsatz wegeunfllen erstreckung leibesfrucht anrechnungsvorschrift abs sgb vii entgegen ansicht revision htte verweisung sgb vii bedurft voraussetzungen rechtsfolgen haftungsprivilegierung fr beteiligten unternehmen ttigen bereits verweisung abs satz sgb vii ergeben fr bestimmung anwendungsbereichs haftungsprivilegierung entscheidende bedeutung beigemessen vielmehr mu davon ausgegangen vorschriften abs sgb vii anzutreffende pauschale verweisung rechtsfolgen ausnahmen handelt grundtatbestnden sgb vii geregelt genauer verschiedenen abstzen stzen differenziert worden wre cc entstehungsgeschichte vorschrift lt erkennen deren wortlaut bloen redaktionsversehen beruht ersten zwei flle abs sgb vii bereits abs rvo enthalten gehen offensichtlich hierauf zurck hiernach verbindung rvo haftung unternehmen beschrnkt gang gesetzgebung gibt hinweis darauf gendert ebensowenig findet begrndung fr weiteren neu aufgenommenen beschrnkungen fllen abs fall sgb vii vgl bt drs fehlenden hinweise erlauben deshalb rckschlu darauf wortlaut ausdruck gekommene nderung sei versehentlich erfolgt inhaltliche bedeutung dd schlielich gebietet zweck norm ber wortlaut hinausgehende auslegung ansprche gemeinsamen betriebssttte ttigen unternehmer beschrnkt gegenteil legt normzweck nahe ansprche tatschlich zusammenwirkend handelnden vgl voraussetzungen gemeinsamen betriebssttte senatsurteile oktober vi zr versr ff januar vi zr versr untereinander ausgeschlossen vorliegenden fall greifen erwgungen fr gegenseitige haftungsfreistellung gesetzlichen unfallversicherung versicherten sprechen grund fr gegenseitige freistellung sogenannte finanzierungsargument bedeutet unternehmer bereits beitrge unfallversicherung beschftigten zahlen darber hinaus haften konstellation besteht rede stehenden fllen denen versicherter fr unternehmen ttigen gemeinsamen betriebssttte vorbergehend betriebliche ttigkeiten verrichtet dabei schaden gekommen fr fremden unternehmer schadensersatz anspruch nimmt fllen steht geschdigte betriebliche ttigkeit fr stammunternehmen ausgefhrt bereits unfallversicherungsschutz beitrge arbeitgebers geschaffen worden beitrge schadensersatz anspruch genommenen fremden unternehmers tragen schutz regel dienen vielmehr sozialen absicherung fr unternehmen ttigen unternehmer erkauft beitrgen gesetzlichen unfallversicherung beschftigten haftungsprivilegierung fr schden versicherten beschftigten unternehmen gemeinsamen betriebssttte entstehen olg dresden njw rr bekommt unfallversicherungstrger beitrge beteiligten unternehmen stnde haftungsprivilegierung regremglichkeit unternehmer schdigers haftpflichtversicherer vorsatz grober fahrlssigkeit gem sgb vii offen ginge refinanzierungsmglichkeit leistungen weitgehend verloren auerdem stellt verlust schmerzensgeldansprchen schweren arbeitsunfllen erheblichen nachteil fr geschdigten dar vgl hierzu bverfge ff schon deshalb gerechtfertigt umstnden dadurch auseinandersetzung schwierigen haftungsfragen vermieden unternehmer gesetzliche unfallversicherungspflicht fr beschftigten trifft unternehmer haftet frem beschftigten fr eigenes verschulden risiko deckt gesetzliche unfallversicherung ab weitere argument haftungsausschlu gerichtliche auseinandersetzung betriebsangehrigen untereinander arbeitnehmer arbeitgeber verhindert betriebsfrieden gewahrt vgl bverfge versagt fr vorliegende fallkonstellation schon ansatz geht nmlich schadensersatzansprche geschdigten arbeitskollegen eigenen arbeitgeber fr fremden unternehmer gemeinsamen betriebssttte ttigen vorbergehend beschftigt rechtfertigt argument betriebsfriedens beschrnkung ansprche geschdigten gesichtspunkt sogenannten gefahrgemeinschaft grundsatz rechtfertigung fr haftungsprivileg gemeinsamen betriebssttte ttigen darstellt vermag generelle privilegierung unternehmers abs alt sgb vii rechtfertigen vgl kater leube sgb vii rdn bedeutet schdiger haftungsbeschrnkung profitiert geschdigtem zugemutet entsprechenden nachteile hinzunehmen bverfge gedanke kommt typischen fllen vorbergehenden betrieblichen ttigkeit gemeinsamen betriebssttte senat vorgenommenen auslegung vgl senatsurteile oktober januar aao tragen ttigkeit betrieb sgb vii dabei hufiger situationen entstehen denen ttigen schdiger geschdigten knnen ttigen bilden deshalb gefahrgemeinschaft nimmt teil wer gemeinsamen betriebssttte ttig bedenken berufungsgerichts sei ungerechtfertigte ungleichbehandlung selbstndige kleinunternehmer eigenen ttigkeit gemeinsamen betriebssttte hafte ttigen beschftigten jedoch haftung privilegiert seien auslegung abs alt sgb vii rechnung tragen aufgrund wortlautes norm ausgeschlossen unternehmer haftungsprivilegierung einzubeziehen gemeinsamen betriebssttte ttig hieraus versicherten unternehmers schdigung erwachsen konstellation vgl senatsurteil juli vi zr verffentlichung bghz vorgesehen fall liegt jedoch gerade berufungsurteil erweist grnden ergebnis zutreffend bisher getroffenen feststellungen lt abschlieend beurteilen wessen aufgabenbereich konkrete ttigkeit kranfhrers fiel berufungsgericht hierzu gegebenenfalls ergnzendem vortrag parteien treffenden feststellungen revisionserwiderung aufgezeigten bedenken vorliegen voraussetzungen bgb bercksichtigen falls kranfhrer aufgabenbereich gmbh ttig geworden vgl lemcke ebenso beachten haftungsausschlu abs sgb vii betracht kommt falls umgekehrt klger aufgabenbereich beklagten ttig geworden lediglich fall unfall verursachende ttigkeit aufgabenbereich beider unternehmen fiel wozu bisher ausreichend przise feststellungen her ausreichend przise feststellungen fehlen erweist bisherige annahme berufungsgerichts zutreffend handele vorbergehende betriebliche ttigkeiten gemeinsamen betriebssttte iii berufungsurteil umfang gestellten antrge aufzuheben anderweiten verhandlung entscheidung berufungsgericht zurckzuverweisen soweit kostenentscheidung ausgang verfahrens beklagte abhngt mu schluurteil erkennenden senats vorbehalten bleiben dr mller dr dressler diederichsen dr greiner pauge'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schwerer ruberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts bayreuth november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen entscheidung ber gewhrung prozekostenhilfe nebenklger bedarf landgericht bayreuth beschlu juni rechtsanwalt rechtswirksam gem abs stpo beistand nebenklgers bestellt beschlu ungeachtet zustzlichen gewhrung prozekostenhilfe hauptverhandlung juli rechtskrftigen abschlu verfahrens fortwirkt boetticher kolz he benstreit elf graf'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen versuchter gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kiel mrz unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend begrndung antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat rge verletzung abs stpo bleibt ergebnis erfolg revision vortrgt nahmen staatsanwalt verteidiger nachdem beweisaufnahme verkndung beschlusses gem abs stpo geschlossen worden vorangegangenen ausfhrungen bezug wiederholten antrge angeklagte uerte erteilten letzten wort weitergehend unmittelbar daran erfolgte urteilsverkndung verstie abs stpo pflicht wiedereintritt verhandlung urteilsverkndung erneut gegebenenfalls kurze verstndigung beraten besteht wiedereintritt verhandlung neuen prozestoff ergeben bghr stpo beratung senat jedoch beruhen angefochtenen urteils gesetzesverletzung ausschlieen inhalt dienstlichen erklrungen kammermitglieder urteil umfassend vorberaten beratung ber beweisantrag bereinstimmung dahin erzielt worden urteil beraten verknden sofern schluantrge wiederholt angeklagte erklrungen sache hervortreten wrde vgl bgh aao kutzer winkler lienen pfister becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr ganter kayser dr bergmann september beschlossen revision klgers urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart mrz angenommen klger kosten revision tragen streitwert fr revisionsverfahren dm festgesetzt grnde rechtssache grundstzliche bedeutung berufungsurteil lt rechtsfehler erkennen zpo gesamtschuldnerische treuhnderhaftung beklagten wre erst betracht gekommen vereinbarte gemeinschaftliche treuhand vollzug gesetzt worden wre beklagte zumindest mitberechtigung klger eingezahlten anlagegeldern erlangt htte gekommen kreft ganter bergmann kayser'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin april abs stpo zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagten betrifft aufrechterhalten bleiben feststellungen ueren tathergang natrlichen vorsatz angeklagten insoweit weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels allgemeine strafkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen gefhrlicher krperverletzung tateinheit ntigung sowie wegen gefhrlicher krperverletzung tateinheit freiheitsberaubung ntigung gesamtfreiheitsstrafe fnf jahren zehn monaten verurteilt hiergegen richtet angeklagte revision sachrge entscheidungsformel ersichtlichen erfolg landgericht folgende feststellungen getroffen angeklagte spter geschdigten fr etwa zwei monate wohnen lassen bevor wohnung heimlich verlie angeklagten dabei geld euro rauschgift heroin wert euro stahl angeklagte geschdigten kurze zeit darauf freitag juli strae traf schlug tte ca zentimeter dicke hartkantige kunststoffmappe befand gesicht forderte geschdigten wohnung folgen kam geschdigte angst weiteren schlgen wohnung schlug trat angeklagte geschdigten misshandlungen beteiligte mitangeklagte bereits wohnung befand whrend angeklagten abwechselnd vorbergehend wohnung verlieen geschdigte eintreffen polizeibeamten sonntagabend daran gehindert angeklagte tr abschloss schlssel fhrte whrend aufenthalts geschdigten wohnung wurde angeklagten vielfach misshandelt wobei tatimpulse angeklagten ausgingen schlug geschdigten bierflasche wucht kopf bewarf gegenstnden sperrte schrank schlug immer stuhlbein gardinenstange zudem zwang verschmutzten tisch schuhsohlen toilette abzulecken sowie urin kot nehmen angeklagte urinierte geschdigten mund bergoss urin zwang bierflasche anal einzufhren nahm handy bestand darauf geschdigte gromeister ansprach gab stze geschdigte nachsprechen gelang schlug sonntag schlielich bergoss geschdigten brennbaren flssigkeit zndete kleidung angeklagte konnte flam men lschen verlie wohnung angeklagte versuchte erneut pullover geschdigten brand stecken gelang jedoch pullover schnell auszuziehen beweiswrdigung einzelnen tatbeitrgen angeklag ten weist rechtsfehler soweit allerdings sachverstndig beratene strafkammer relevante beeintrchtigung schuldfhigkeit angeklagten taten verneint urteil bestand anschluss sachverstndigen landgericht hierzu ausgefhrt angeklagte seit mehreren jahren paranoidhalluzinatorischen psychose leide symptome strung akustische halluzinationen denk affektstrungen sowie verzerrte wahrnehmung machten durchgehend bemerkbar hinblick krankheit verfolge angeklagte system doppelten buchfhrung wobei psychotischen symptome abschirme auen realittsgerecht verhalte strung taten ausgewirkt sei lage entsprechende symptome unterdrcken taten wiesen wegen vorhergegangenen diebstahls geschdigten realittsgerechte nachvollziehbare tatmotivation verhaltensweisen seien auffllig ausreichender ausdruck psychose seien allerdings schlielich versuche angeklagte verhalten wahnhaft rechtfertigen psychotischen beeintrchtigung taten erwarten wre erwgungen halten revisionsrechtlicher kontrolle stand bghst angesichts diagnose krankhaften seelischen strung grenideen geprgten hinsichtlich demtigungen steigernden teils auergewhnlichen sadismus geprgten tatbildes htte eingehenden prfung errterung voraussetzungen stgb bedurft wren zunchst darlegungen erforderlich aufgrund kriterien beeintrchtigung angeklagten taten krankhafte seelische strung anzunehmen verneinen sachverstndige stellung nahme gebe aufflligkeiten reichten strafkammer weitere eigene errterungen angeschlossen nachvollziehbar nhere auseinandersetzung wre hinsichtlich feststellung angeklagte symptome unterdrcken knnen erforderlich ergibt weder symptome ausgewirkt aufgrund umstnde sachverstndige beherrschbarkeit angeklagten ausgegangen darstellung landgericht etwa hinblick realen bezug fr auswahl opfers befreit nimmt verlauf tat insbesondere steigernde gewalt zunehmende demtigung opfers hinreichend blick bedenken begegnet darber hinaus fehlen krankheitsbedingten auswirkungen schuldfhigkeit verteidigungsverhalten angeklagten begrndet geht strafkammer einerseits davon angeklagte wegen systems doppelten buchfhrung psychotische symptome krankheitsbedingt offenbare knpft andererseits ausbleiben offenbarung beweisanzeichen psychotische beeinflussung neue tatgericht hinzuziehung sachverstndigen schuldfhigkeit angeklagten umfassend neu prfen abs satz stpo dabei beachten erneut strafe angeklagten verhngen prfen inwieweit gesamtstrafe freiheitsstrafe sechs monaten urteil amtsgerichts tiergarten berlin september bilden zwischenzeitliche vollstreckung strafe htte unbercksichtigt bleiben grundstzlich aufhebung gesamtstrafe erneuten verhandlung gesamtstrafbildung gem abs satz stgb magabe vollstreckungssituation zeitpunkt ersten verhandlung erfolgen revisionsfhrer erlangter rechtsvorteil nachtrgliche gesamtstrafbildung rechtsmittel genommen bghr stgb abs satz erledigung jedoch voraussetzungen fr bildung gesamtstrafe vorliegen senat beurteilen fr verurteilung september zugrunde liegende tat begehungszeitpunkt mitgeteilt wre verurteilung juli begangen worden kme verurteilung zsurwirkung schiede gesamtstrafbildung basdorf raum schaal brause dlp'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts ulm oktober feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels schwurgericht zustndige strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen dreifachen versuchten mordes jeweils tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsstrafe elf jahren verurteilt sachbeschwerde verschiedene verfahrensrgen gesttzte revision angeklagten bereits verfahrensrge erfolg weiteren rgen mehr ankommt rge verletzung stpo fhrt aufhebung angefochtenen urteils feststellungen schwurgerichtskammer aufgefhrt sachverhalt angeklagte zuletzt angaben gemacht ua demgegenber macht revision besttigt hauptverhandlungsprotokoll oktober unwidersprochen geltend verteidiger tag fr angeklagten schriftlich vorbereitete erklrung abgegeben wobei angeklagte nachfrage erklrung ausdrcklich eigen gemacht berlegungen darber feststellungen ausgewirkt htte anlage protokoll genommene erklrung subjektive tatseite verhltnisse tatort bezieht strafkammer erwgungen einbezogen worden wre tritt senat eigene beweiswrdigung verwehrt wahl graf radtke jger zeng'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers august einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen juni unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ecli de bgh str ergnzend bemerkt senat rge landgericht abs stpo verstoen seit mai bekannte rechtskrftige urteil amtsgerichts erlangen august zeugen verlesen zulssig erhoben abs stpo revision mitteilt inhalt urteils gegebenenfalls vorhalt gegenstand vernehmung zeugen mai hierzu bestand insbesondere deshalb anlass zeuge nr stpo trotz entsprechenden antrages vereidigt wurde urkundenflschungen zeugen betreffende ausfhrungen urteil ua unten deuten darauf straftaten zeugen gegenstand hauptverhandlung gemacht worden mitteilung revisionsbegrndungsschrift seite kammer urteil weder vernehmung zeugen hauptverhandlung eingefhrt reicht dafr umstand strafkammer trotz wechsels geschdigten vermittelten produkte tat ausgegangen beschwert angeklagten wendung strafzumessung wonach gesamte denken handeln angeklagten zeitweise betrgerischen geschfte ausgerichtet ua wertet senat zulssige beschreibung tat aufgewendeten willens sinne abs stgb sost scheible roggenbuck quentin franke feilcke'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mai potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle patentnichtigkeitssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja papiermaschinengewebe ep art patg magabe teilaufgaben einzelne merkmalsgruppen aufgesplitterter gegenstand erfindung weise prfung erfinderische ttigkeit zugrunde gelegt einzelne merkmale merkmalsgruppen daraufhin untersucht fachmann stand technik je fr nahegelegt prfung rechtsfrage gegenstand erfindung priorittstag streitpatents stand technik nahegelegt vielmehr gegenstand erfindung gesamtheit lsungsmerkmale technischen zusammenhang zugrunde legen bgh urt mai zr bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mhlens richter prof dr meierbeck asendorf fr recht erkannt berufungen beklagten juli verkndete sowie beklagten november zugestellte urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts folgt abgendert klagen magabe abgewiesen patentanspruch europischen patents wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland worte industrial fabric worte papermaker fabric ersetzt patentansprche genderten patentanspruch rckbeziehen kosten rechtsstreits klgerin tragen rechts wegen tatbestand beklagte nunmehr pgmbh firmiert eingetragene inhaberin deutschen teils mrz angemeldeten wirkung fr bundesrepublik deutschland erteilten europischen patents streitpatent fr prioritten dreier patentanmeldungen vereinigten staaten amerika juni august februar beansprucht streitpatent trgt bezeichnung papermakers fabric with flat machine direction yarns umfasst siebenunddreiig patentansprche nichtigkeitsklagen klgerin patentansprche sowie angegriffen patentansprche lauten industrial fabric comprising system of cmd yarns and system of flat monofilament md yarns interwoven with said cmd yarns selected repeat pattern characterised that said md yarns having paired upper and lower yarns stacked vertical alignment and the actual warp fill of at least said upper md yarns is the range of fabric according to claim wherein said upper md yarns are interwoven with floats over selected number of said cmd yarns such that the upper surface of the fabric is predominated by said upper md yarn floats fabric according to claim wherein said lower md yarns are interwoven with said cmd yarns inverted image of the repeat of said upper md yarns whereby the bottom surface of the fabric is predominated by floats of said md yarns fabric according to claim wherein the actual warp fill of said lower md yarns is the range of fabric according to claim wherein said fabric consists essentially of all monofilament yarns papermaker fabric comprising single layer system of cmd yarns and system of flat monofilament md yarns interwoven with said cmd yarns selected repeat pattern characterized that said md yarns have paired upper and lower yarns stacked vertical alignment and the actual warp fill of at least said upper md yarns is the range of papermaker fabric according to claim wherein said upper md yarns are interwoven with floats over selected number of said cmd yarns such that the upper surface of the fabric is predominated by said upper md yarn floats papermaker fabric according to claim wherein said lower md yarns are interwoven with said cmd yarns inverted image of the repeat of said upper md yarns whereby the bottom surface of the fabric is predominated by floats of said md yarns papermaker fabric according to claim wherein the actual warp fill of said lower md yarns is the range of papermaker fabric according to claim wherein said fabric consists essentially of all monofilament yarns patentansprche lauten fabric according to claim wherein said system of cmd yarns includes at least upper and lower layers of cmd yarns fabric according to claim wherein said upper md yarns are interwoven with floats over selected number of said upper layer cmd yarns such that the upper surface of the fabric is predominated by said upper md yarn floats klgerin geltend gemacht gegenstnde angegriffenen patentansprche seien patentfhig hierzu uspatentschriften sowie verffentlichung europischen patentanmeldung bezogen klgerin beantragt europische patent umfang patentansprche sowie wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland fr nichtig erklren beklagte beantragt klagen abzuweisen bundespatentgericht streitpatent urteil juli bpatge umfang patentansprche beklagten november zugestellten urteil umfang patentansprche wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland fr nichtig erklrt hiergegen richten einheitlichen entscheidung verbundenen berufungen beklagten denen zunchst abnderung angefochtenen urteile abweisung nichtigkeitsklagen begehrt mndlichen verhandlung beklagte patentanspruch magabe verteidigt patentanspruch europischen patents wirkung fr hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland worte industrial fabric worte papermaker fabric ersetzt patentansprche genderten patentanspruch rckbeziehen hilfsweise verteidigt streitpatent beschrnkten fassung patentansprche wobei angegriffenen weiteren patentansprche fassung hilfsantrags rckbeziehen sollen klgerin verteidigt angefochtenen urteile senat gutachten gerichtlichen sachverstndigen prof dr ing mrz eingeholt sachverstndige mndlichen verhandlung erlutert ergnzt beklagte privatgutachten prof dr prof oktober akten gereicht entscheidungsgrnde beklagte mndlichen verhandlung senat erklrt hauptantrag berufung patentanspruch streitpatents weise beschrnkt verteidigt papermaker fabric papiermaschinengewebe beansprucht eindeutig vorbehaltslos erfolgten erklrung berufungen teilweise zurckgenommen abs zpo vgl sen urt zr tintenstandsdetektor rogge benkard patg gebrmg aufl patg rdn keukenschrijver busse patg aufl patg rdn zulssige weise verteidigten umfang streitpatent gegenstand berufungsverfahrens insoweit zulssiger weise eingelegten rechtsmittel erfolg beweisaufnahme ergeben gegenstnde patentansprchen verteidigten fassung patentanspruch patentfhig wren geltend gemachten nichtigkeitsgrnde vorliegen art abs buchst art ii abs nr intpat art ep streitpatent betrifft nichtigkeitsklagen angegriffenen zuletzt beschrnkt verteidigten patentansprchen papiermaschinengewebe papermaker fabric cmd fden cross machinedirection fden nachfolgend schussfden md fden machine direction fden nachfolgend kettfden flache monofile einfdige fden aufweist derartigen geweben kontinuierliche papierbahnen papiermaschine hindurchtransportiert insbesondere deren trocknungstrommeln kommt gerichtliche sachverstndige mndlichen verhandlung bereinstimmung parteien erlutert mageblich mglichst glatte oberflche bereich papiermasse gewebe aufliegt lsst ge wnschte glatte oberflche papiers erzeugen gewebe jeweiligen maschine papierherstellung angepassten umfang dampfdurchlssig trocknungsvorgang gezielt beeinflussen knnen gibt beschreibung streitpatents herstellung papiermaschinengeweben spiele durchlssigkeit gewebes wichtige rolle gewebe bestimmt seien hohen geschwindigkeiten modernen trocknungsanlagen umzulaufen wobei wnschenswert sei trocknungsgewebe relativ niedrigen durchlssigkeit beschreibung spalte zeilen derartige gewebe priorittstagen streitpatents bekannt beschreibung streitpatents verweist insoweit etwa us patentschrift gewebe drei lagen schussfden bekannt sei system flachen einfdigen kettfden verwebt seien sowohl oberen unteren seite gewebes schleifen erzielung glatten oberflche entstnden beschreibung spalte zeilen ferner us patentschrift gewebe offenbare flachen einfdigen kettfden gewebt sei beschreibung spalte zeilen wobei kettfden nahe beieinander verwebt wrden gewebe verminderter durchlssigkeit bilden beschreibung spalte zeilen letzterem kritisiert zustzliche mittel auffllfden ntig seien durchlssigkeit gewebes vermindern vermeiden sei beschreibung spalte zeilen erfindung beschreibung zufolge darauf gerichtet papiermaschinengewebe anzugeben durchlssigkeit gering gewebten flachen kettfden gesteuert insgesamt monofilamenten verzicht fllfden hergestellt teil festigkeit stabilitt geopfert beschreibung spalte zeilen patentanspruch zuletzt verteidigten fassung papiermaschinengewebe erreicht folgt ausgebildet papiermaschinengewebe besteht system schussfden system of cmd yarns system flachen einfdigen kettfden system of flat monofilament md yarns schuss kettfden ausgewhlten wiederholenden muster verwoben kettfden paarweise obere untere fden vertikaler ausrichtung geschichtet gestapelt said md yarns having paired upper lower yarns stacked vertical alignment tatschliche kettfllung actual warp file wenigstens oberen kettfden liegt bereich beschreibung streitpatents darauf hingewiesen wenigstens oberen kettfden flache monofile fden dicht beieinander gewebt durchlssigkeit gewebes vermindern maschinenrichtung weisende ausrichtung aufeinander liegender paare kettfden festzulegen beschreibung spalte zeilen deutsche bersetzung seite abs gestapelte eng verwobene kettfdensystem bietet stabilitt macht relativ hohes maverhltnis querschnittsbreite hhe mglich grer beschreibung spalte zeilen schichtung paarweise verwobe nen kettfden erfolgen beschreibung anhand nachstehend wiedergegebenen fig erlutert danach bedeutet paarweise vertikale ausrichtung kettfden merkmal beim webvorgang zwei bereinander liegende kettfden verwendung finden fertigen gewebe abbildung bezugszeichen sowie erkennen lsst senkrechten gegebenenfalls getrennt schussfden bereinander liegen unteren md fden jeweils direkt oberen md fden liegen kommen vertically stacked realtionship beschreibung spalte zeilen errterung parteien gerichtlichen sachverstndigen ergeben ausfhrungsbeispiel erfindung fig streitpatents gewebe zwei bereinander angeordneten schussfden nachfolgenden dritten schussfaden dargestellt priorittszeitpunkt webtechnik gelufige kper bindung unterkettverstrkung verwendet worden kettfaden schussfaden zwei nebeneinander liegende schussfden herumgefhrt wobei jeweils versetzt geschieht erste kettfaden etwa ber ersten zweiten sowie dritten schussfaden zweite kettfaden ber ersten zweiten sowie ber dritten vierten schussfaden dritte kettfaden ersten ber zweiten sowie ber dritten vierten schussfaden liegt weise jeweils mehrere schussfden kettfden abgedeckt wodurch oberflche gewebes glatter entspricht darstellung schnitten fig denen vertikale schichtung vertically stacked relationship kettfden wahl kperbindung bedeutet kettfden kettfadenpaares gewebe bereinander angeordnet verwoben schussfaden mehreren schussfden bereinander liegend fig fig umgreifen lage tritt gerichtliche sachverstndige besttigt zwangslufig mehrere bereinander angeordnete kettfden wege kper bindung miteinander verbunden derartige kettfadenpaare art fig streitpatents dargestellten einlagigen gewebes verbinden standen priorittszeitpunkt ebenfalls webtechniken atlasbindung verfgung angabe tatschliche kettfllung wenigstens oberen kettfden bereich liegen beschreibung hinweis us patentschrift beschriebene webart erlutert tatschliche kettfllung werten schwanken dennoch hundertprozentige kettfllung behandelt beschreibung spalte zeilen deutsche bersetzung seite abs art kettfllung geht streitpatent vorteil gestaltung angegeben gewebe gestapelten kettfllung beim weben bereinander angeordneten kettfden fhre wesentlich hheren fllung geweben gleichen hchstsatz aufwiesen denen lediglich einzelne aufeinander gestapelte kettfden verwebt wrden beschreibung spalte zeile spalte zeile deutsche bersetzung seite abs bestimmtes ma durchlssigkeit fertigen gewebes gegenstand lehre patentanspruch folgt daraus durchlssigkeit gewebes streitpatent anordnung kettfden gesteuert mglichst geringe durchlssigkeit umfasst je einsatzzweck grere mgliche geringste durchlssigkeit lehre streitpatents ermglicht daher infolge verwendung flacher monofilamente auswahl geeigneten bindungsart etwa verwendung mehrere schussfden bergreifenden kper atlasbindung einerseits glatte oberflche gewebes erzeugen andererseits ber nebeneinanderliegen flacher monofilamente dicht gewebt schnellen lauf gewebes modernen papiermaschine gewebe wenig luft mitgenommen flattern papierbahn entgegenwirkt ferner knnen ber verweben paarweise vertikal bereinander geschichteter kettfden gezielte rume durchtritt gasen insbesondere wasserdampf vorgesehen wodurch dampfdurchtritt gewebe gesteuert etwa rume art labyrinthdichtung entstehen ferner verwendung paarweise geschichteter gestapelter flacher kettfden stabilitt gewebes gestrkt schlielich verwendung mehrere schussfden bergreifenden bindung papierseite maschinenseite gewebes erreicht gewebe maschinenseite elastisch bleibt trocknungstrommel legen maschinenseite gestaucht hilfe patentgemen lehre somit gewebe erzeugt magabe herzustellenden papiers jeweils fr vorgesehenen einsatzzweck erforderliche permeabilitt aufweist erreicht zusammenwirken einzelnen merkmale streitpatents patentanspruch wechselwirkung miteinander stehen gezieltes ausrichten gewnschte durchlssig keit gewebes strkung stabilitt glatter oberflche gewebes papierseite erlaubt ii gegenstand patentanspruch neu art ep errterung gerichtlichen sachverstndigen ergeben wovon angefochtenen urteile parteien ausgehen gesamtheit merkmale stand technik vorweggenommen brigen patentfhig festgestellt stand technik nahegelegt art ep gerichtliche sachverstndige berzeugung senats ausgefhrt papiermaschinengewebe typischerweise mittelstndigen unternehmen hergestellt regel entwicklungsabteilungen unterhalten gewebe regel teure spezialprodukte papiermaschinen regel umdrehungen pro minute umlaufen daher hohen belastung ausgesetzt demzufolge entsprechend belastbar ausgelegt mssen typischerweise entwicklung derartiger gewebe weber webtechniker befasst ausbildung meister durchlaufen ber langjhrige berufserfahrung herstellung papiermaschinengeweben filtergeweben verfgen fachleute kommen webtechnik kennen verschiedenen bindungsarten geweben verfgen darber hinaus ber spezielle erfahrungen maschinen weben papiermaschinen filtergeweben wobei hierfr erforderlichen maschinen gegenber webmaschinen weben stoffen wesentlich komplexere maschinen handelt erfahrungen webtechnik umgang derartigen maschinen deren ausbildung praxis beruhen weiterentwicklungen papiermaschinengeweben akademisch ausgebildete fachleute mssen erfahrungen befassung weiterentwicklungen fraglichen art sammeln fr beurteilung erfinderischen ttigkeit her erster linie wege akademischen ausbildung hochschule fachhochschule erworbenen fhigkeiten kenntnissen auszugehen spezialgebiet ttigen fachleute gerichtliche sachverstndige nachfrage nher erlutert typischerweise akademisch ausgebildet kenntnissen fhigkeiten deren vorhandensein danach priorittszeitpunkt auszugehen gehrte erkenntnis fr papierherstellung hohen geschwindigkeiten trocknungsgewebe niedriger durchlssigkeit erforderlich hinweis gewebe ausgebildet gab us patentschrift mehrlagentrocknungsgewebe beschreibt laufrichtung gewebes flache kettfden schussfden verwoben schrift offenbart einzelnen kettfden nebeneinander anzuordnen horizontal versetzt liegen vertikalen berhrungsstellen aneinander liegen anordnung entsteht vergleichsweise dichtes gewebe reduzierter durchlssigkeit fr gase insoweit weit us patentschrift ausdrcklich darauf reduzierung abstandes schussfaden umgreifenden abgeflachten kettfden verringerung zwischenrume gewebe stellen denen kettfden schussfden umgreifen reduktion durchlssigkeit gewebes bewirkt us patentschrift spalte zeilen deutsche bersetzung seite zeilen fig dichte gewebes hierbei allein abstand einlagiger kettfden erzeugt verweben kettfadenpaaren erwhnt ber manahmen verbesserung festigkeit gewebes nachzudenken gab schrift ebenfalls anlass falls verwendung lehre schrift probleme festigkeit aufgetreten wren htte gerichtliche sachverstndige berzeugend ausgefhrt zudem allenfalls anlass gegeben materialeigenschaften gewebes erzeugung verwendeten kett schussfden berprfen anhaltspunkte annahme rechtfertigen knnten entwickler oben angegebenen qualifikation wre priorittstag streitpatents webart oberen unteren kettfden betracht gezogen worden weise durchlssigkeit gewebes kettfden innerhalb gewebes steuern ausfhrungen gerichtlichen sachverstndigen zutage getreten allein umstand insoweit ausfhrungen gerichtlichen sachverstndigen kenntnis webart kettfadenpaaren auszugehen rechtfertigt annahme schliee weitere anregungen insbesondere kenntnis lehre streitpatents schritt verwendung bekannten webart steuerung durchlssigkeit papiermaschinengewebes anregung kettfden paarweise geschichtet verweben ber schichtung kettfden rume gewebe bemessen bestimmte durchlssigkeit gewebes erreicht lsst us patentschrift hintergrund entnehmen weitergehende information findet uspatentschrift zeigt papiermaschinengewebe papierseitig bespannung versehen fr papierherstellung gewnschte glatte oberflche erzeugen bespannung beliebigen material vorteilhaft bezeichnet breite lngsstreifen bespannung whlen ebenso breit gesamtdicke zweier nebeneinander liegender kettfden einschlielich deren zwischenraums us patentschrift spalte zeilen deutsche bersetzung seite letzter abs hinweis verwendung vertikal geschichteter kettfadenpaare steuerung durchlssigkeit gewebes ergibt schrift jedoch ebenso wenig britischen patentschrift verffentlichung europischen patentanmeldung betrifft papiermaschinengewebe bestimmungsgem hohe durchlssigkeit fr gase denen papierherstellung insbesondere wasserdampf zhlt besitzen zweck schlgt schrift gewebe groen ffnungen verbundene stabilittsproblem lsen sollen vertikal zueinander ausgerichtete kettfden denen flache fden handeln beschreibung spalte zeilen stabilisierenden schussfden spalte zeilen weise verwoben kettfadenpaar schussfden teils ber teils untergreift schussfaden vertikal fluchtend angeordnete kettfadenpaar hindurchgefhrt teils seite schussfadens bereinander liegen kommt beschreibung spalte zeile spalte zeile schrift besttigt annahme gerichtlichen sachverstndigen webart kettfadenpaaren priorittstag streitpatents bekannt durchlssigkeit gewebes schrift zufolge jedoch mittels gre gewebe vorgesehenen offenen flchen bestimmt gre flchen ergibt abstand nebeneinander verwobenen kettfadenpaare voneinander sowie abstand schussfden schrift weist darauf abstand voneinander verwobenen kettfden paarweise vertikal fluchtend angeordnet jedoch effektive dichte lastaufnehmenden kettfden verdoppelt dadurch verringerung offenen flche siebes ergibt vertikale fluchtung kettfden fertigen gewebe verkleben beschichten gesichert verffentlichung europischen patentanmeldung spalte zeile spalte zeile gab hinweis darauf hilfe vertikal fluchtender paarweise angeordneter kettfden beim webvorgang jeweiligen zweck entsprechende anpassung durchlssigkeit erreichen knnen dahinstehen kombination us patentschrift europischen patentanmeldung gegenstand patentanspruchs zuletzt verteidigten fassung htte fhren knnen kombination bestand priorittszeitpunkt kenntnis lehre streitpatents anlass beide schriften verfolgen gegenstzliches ziel kombination schon deshalb fr fachmann eher fernliegend whrend us patentschrift dichtes gewebe fr papierherstellung anstrebt europische patentanmeldung problem geringeren stabilitt erweiterung abstnde gewebe vergrerten durchlssigkeit lsen besondere webtechnik zweiten lsung verbesserung us patentschrift bekannten gewebes zurckzugreifen bestand technischer grund stabilittsprobleme insoweit stellten erster linie glatte oberflche gewebes fr verbesserung papierherstellung raum stand europische patentanmeldung befasst ebenso wenig boten beide schriften fr steuerung durchlssigkeit webvorgang hierbei verwendung vertikal angeordneten schussfaden unterschiedlich umgreifenden kettfadenpaares anregung kombination geschilderten webtechniken erreichung ziels konnten daher deshalb kenntnis lehre streitpatents nahelegen fall us patentschrift durchlssigkeit gewebes europischen patentanmeldung abstand nebeneinander angeordneten kettfden gre zwischenraums schuss kettfden bestimmt jedoch webart lage notwen dig horizontalen ebene einstellt regel erst vertikalen schichtung nebeneinander verwobenen kettfden ergibt soweit bundespatentgericht gegenteilige wertung erwgung begrndet verffentlichung europischen patenanmeldung offenbare spalte zeilen vorgeschlagenen verwendung kettfadenpaaren hohe lngsstabilitt erzielt identisch sei merkmalsgruppe streitpatents teilaufgabe ausreichender festigkeit stabilitt gelst us patentschrift offenbare beschriebenen webweise flattern papierbahn gewebe geringer durchlssigkeit gewebes erreicht wodurch restaufgabe merkmalsgruppe patentanspruch streitpatents gelst beruht wertung isolierten betrachtung einzelner merkmale auer acht lsst gesamtkombination smtlicher merkmale gegenstands patentanspruch verweben kettfadenpaaren vertikal ausgerichteten schichtung kett schussfden hergestellten gewebe stabilitt gewebes hinreichend bemessen verbessert durchlssigkeit gewebes gezielt eingerichtet magabe teilaufgaben einzelne merkmalsgruppen aufgesplitterter gegenstand erfindung weise prfung erfinderische ttigkeit zugrunde gelegt einzelne merkmale merkmalsgruppen daraufhin untersucht fachmann stand technik je fr nahegelegt prfung rechtsfrage gegenstand erfindung priorittstag streitpatents stand technik nahegelegt vielmehr gegenstand erfindung gesamtheit lsungsmerkmale technischen zusammenhang grunde legen bghz trigonellin keukenschrijver busse aao patg rdn asendorf schmidt benkard aao patg rdn gefahr zerhackens erfindung merkmalsgliederungen vgl meier beck grur prfung erfinderische ttigkeit drfen auslegung patentanspruchs einzelne merkmale merkmalsgruppen isoliert stand technik verglichen gegenstand erfindung einzelne teilaufgaben aufspalten lsst deshalb fall gesamte inhalt schutz gestellten lehre blick nehmen patentanspruch demzufolge zuletzt verteidigten fassung rckbezogenen angegriffenen unteransprchen bestand iii patentanspruch betrifft gewebe lage schussfden merkmalen patentanspruch zuletzt verteidigten fassung gewebt patentanspruch gewebe mehreren lagen schussfden beschrnkt gewebe lage schussfden umfasst gegenstand patentanspruch gegenstand patentanspruch enthalten deshalb ausfhrungen patentfhigkeit gegenstandes patentanspruch verwiesen patentanspruch daher patentanspruch angegriffenen rckbezogenen patentansprchen bestand iv kostenentscheidung folgt abs patg zpo soweit beklagte patentanspruch zuletzt beschrnkt verteidigt berufung teilweise zurckgenommen zpo fllt beschrnkung anspruchs papiermaschinengewebe wertmig gewicht belastung beklagten teil rechtsmittelkosten abs zpo veranlasst melullis keukenschrijver meier beck mhlens asendorf vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni eu'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer mrz gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts darmstadt februar soweit mitangeklagte betrifft zugehrigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagten verurteilt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten folgt verurteilt angeklagten wegen betrugs zwei fllen gesamtfrei heitsstrafe drei jahren angeklagten wegen beihilfe betrug zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe jahr drei monaten angeklagten wegen beihilfe betrug freiheitsstrafe zehn monaten fall ii brigen angeklagten gesprochen frei vollstreckung gesamt freiheitsstrafen angeklagten jeweils bewhrung ausgesetzt ferner landgericht festgestellt angeklagten angeklagten hinsichtlich betrages hinsichtlich zweier betrge ansprche verletzter anordnung verfalls wertersatz entgegenstehen hiergegen gerichteten revisionen angeklagten sachrge erfolg feststellungen landgerichts fall ii urteilsgrnde fasste frhere mitangeklagte ak sptestens anfang jahres entschluss kredit erschleichen hierbei scheinbar werthaltige immobilie mittelsmann zunchst angekauft sodann darlehensnehmer weit berhhten wert immobilie entsprechenden preis weiterveruert vorlage letzten kaufvertrages finanzierende bank auszahlung hheren darlehensvaluta veranlasst wobei abdeckung erstkaufpreises bentigte berschssige darlehensanteil verdeckte rckzahlung kick back ak genutzt vorhaben eingeweihte angeklagte makler ttig bot ak immobilien aufgrund hohen sanierungsbedarfs schwer vermittelbares zweifamilienhaus kauf beide vereinbarten objekt fr ankaufen fr angeklagte ak weiterverkaufen angeklagte kontakt angeklagten bank stellte her berater fr baufinanzierungen ttig leitete angeklagte geflschte gehaltsbelege ak monatlichen netto lohn auswiesen obwohl ak beschftigung basis nachging unrichtigkeit lohnabrechnungen angeklagte kenntnis erkannte jedoch verfl schungen bonitt ak wertigkeit objekts kredit gewhrung mglich wrde darlehen gleichwohl gewhren zielvorgaben bank erreichen beteiligung filialund mitarbeiterjahresbonus erhalten deshalb wies angeklagten bersandten fotos immobilie aufgrund erkennbar star ken renovierungsbedarfs unverwendbar zurck erklrte angeklagten zudem brauche nachweis ber vermietung leer stehenden wohnung erdgescho daraufhin bersandte angeklagte angeklagten fotos neu renovierten wohnung maklerbestand sowie geflschten mietvertrag betreffend wohnung erdgescho angeklagte nahm beides kreditakte vermerkte wahrheitswidrig objekt innenbesichtigung durchgefhrt grundlage falschen wertbildenden faktoren nahm angeklagte internen richtlinien bank kreditkompetenz baufinanzierungsbereich wertermittlung bewerter kreditkompetenz einzuschalten hierbei ermittelte sach beleihungswert objekts ferner fertigte internes analyseblatt stellte beabsichtigte finanzierung kontoguthaben sowie eigenmittel hhe obwohl wusste beides vorhanden kreditakte fgte ak blanko unterzeichnete selbstauskunft fllte entspre chend ausreichende leistungsfhigkeit ak darzustellen weiteren erstellte kreditentscheidungsbogen bankmitarbeiter zugnglichen technischen kreditbearbeitungsprogramm bank sog kreditmanager fgte neben ermittelten objektwert einkommen vorhandenes eigenkapital erreichte kreditrisikobewertung knapp punkten beabsichtigt ermglichte risikobewertung kreditgewhrung bankmitarbeiter kreditmanager zweites augenpaar vorgesetzten hinzuzuziehen nachdem angeklagte weise technische freigabe erhalten lie darlehensvertrag ber nettokreditsumme ausfertigen ua obwohl wusste ak ber kredit bargeld verschaffen kredit hinreichend gesichert dauerhaft bedienen ak unterzeichnete darlehensvertrag juli rah men refinanzierung kreditengagements ak lehnte kredit manager rekalibrierung anfang juli kreditgewhrung ab zeitpunkt kreditvertrag bereits gezeichnet ak versandt erteilte hheren abteilung bank ttige zeuge weitere technische kompetenzgerechte genehmigung kreditengagement inhaltlich prfen beabsichtigt erhielt ak auszahlung darlehens september betrag kick back zahlung whrend angeklagten abzug ankaufpreises vertragsne benkosten provision fr vermittler betrag ca verblieb nachdem ak kreditzahlungen erbracht kndigte bank darlehen anschlieen zwangsversteigerungsverfahren eingeholte gutachten bezifferte marktwert immobilie august beurkundung beiden kaufvertrge beauftragte angeklagte angeklagten ber umstnde objektverkaufs informiert rechnete ak weise berhh ten kredit erschleichen berschieenden betrag fr behalten beurkundung beider kaufvertrge erfolgte juli vereinbarungsgem erwarb angeklagte objekt kaufpreis wobei kaufvertrag passus enthielt wonach angeklagte objekt auftrag dritten akb erwerbe beabsich tigt verkufer wohnhauses kenntnis weiterverkauf ak anschluss daran beurkundete angeklagte erwerb immobilie ak fr sowie grundschuldbestel lung gleicher hhe fr beurkundung kaufvertrge erhielt angeklagte honorarzahlungen hhe landgericht tat hinsichtlich angeklagten betrug abs stgb hinsichtlich angeklagten beihilfe hierzu abs abs stgb gewertet schaden differenz nettokreditsumme august ermittelten marktwert sowie wertminderung objekts zeit juli august ca angenommen schadensbetrag geschtzt feststellungen landgerichts fall ii urteilsgrnde brauchte schwgerin angeklagten mitangeklagte jahr geld fr autokauf befristetes arbeitsverhltnis aufgrund bereits bestehender kreditverpflichtungen weiteren konsumentenkredite mehr aufnehmen konnte schlug angeklagte kreditfinanzierten immobilienerwerb ge nuss weiterer finanzmittel gelangen beabsichtigte durchfhrung kreditgeschfts fall ii urteilsgrnde wobei gleichgltig kosten schwgerin bereicherte angeklagte suchte wohnung geklagten avisierte weiteres kreditgeschft angeklagte angeklagte aufgrund verwandtschaftlichen verhltnis ses mitangeklagten krediterschleichung begehen wissen flschte angeklagte mitangeklagten ging davon arbeitsvertrag befristung lschte ferner wies eigenkapital mitangeklagten hhe tatschlich gehrte fall bernahm zeuge fr baufinanzierung bank sachbearbeiter ttig weitere abwicklung kreditantrags veranlassung zeugen befristung vorgelegten gehaltsbescheinigung bemerkt legte angeklagte geflschte erklrung arbeitgebers wonach versehen handele arbeitsverhltnis unbefristet sei zeuge erstellte alternative wertermittlungen wobei vorhandenen carport wertermittlung einstellte mal beliebig berhhte qm preise beide wertermittlungen schlossen beleihungswert fr bank unterzeichneten zeuge sowie weiterer bankmitarbeiter darlehensvertrag mitangeklag te unterzeichnete darlehensvertrag september krediterlangung erforderliche eigenkapital bergab angeklagte angeklagten kaufvertrag oktober erwarb angeklagte wohnung fr nachdem zuvor erfolglos ber mehr zwei jahre preis angeboten worden anschlieend verkaufte fr mitangeklagte notarielle beurkundung kauf vertrge grundschuldbestellung hhe nahm wiederum angeklagte ber smtliche umstnde kaufgeschf te informiert rechnete fall krediterschleichung erfolgte kaufvertrag nahm passus wonach angeklagte kaufsache auftrag dritten kaufe mobilie erwerben wolle dezember wurde nettodarlehenssumme ausgezahlt angeklagten verblieb be absichtigter gewinn etwa angeklagte erhielt fr beurkundung vertrge honorare hhe landgericht tat hinsichtlich angeklagten betrug abs stgb hinsichtlich angeklagten beihilfe hierzu abs abs stgb gewertet schaden differenz nettokreditsumme geschtzten wert immobilie zugrunde gelegt schaden mindestens geschtzt ii revisionen angeklagten sachrge begrndet feststellungen tragen verurteilungen angeklagten wegen betrugs bzw beihilfe betrug bisherigen feststellungen fehlt fall ii urteilsgrnde betrugstat angeklagten angeklagten weder ber wert kreditsicherung bestellten sicherheit form grundschuld ber kreditwrdigkeit willigkeit ak getuscht angeklagten angeklagte kollusiv zusammengewirkt ua kannte sanierungsbedarf wohnung erdgescho legte wertermittlung wohnobjekts bewusst falsche lichtbilder renovierten wohnung zugrunde nachdem ursprnglichen lichtbilder wohnung unverwertbar zurckgewiesen vermerkte tatschlich durchgefhrte innenraumbesichtigung hhere wertigkeit immobilie darstellen knnen gleicher weise stellte wertermittlung anwesens geflschten mietvertrag fr wohnung erdgescho obwohl wusste bestand hinsichtlich bonitt ak unterlag angeklagte betrugsrelevanten irrtum kannte unrichtigkeit angeklagten vorgelegten lohnabrechnungen jedoch ser irrtum urschlich fr kreditgewhrung angeklagte gleichwohl wusste ak ber kredit bargeld verschaffen dauerhaft bedienen ua darber hinaus verflschte einkommensverhltnisse ak kreditentschei dung wusste vorhandenes eigenkapital rund zugrunde legte ak blanko unterzeichnete selbstauskunft eigenmchtig entsprechend ausfllte fr prfung seiten bank fr darlehensgewhrung urschlicher irrtum vorliegt kommt allein vorstellungsbild angeklagten kreditgenehmigung neben kreditmanager hinzuziehung vorgesetzten veranlasste weitere inhaltliche prfung kreditengagements folgezeit stattfand mangels rechtswidriger betrugshaupttat angeklagten angeklagten fehlt beihilfestrafbarkeit kollusive zusammenwirken angeklagten begrndet mglicherweise strafbarkeit angeklagten wegen un treue gem abs stgb kreditgewhrung verstie interne kreditvergaberichtlinien bank stellte bewusst wertermittlung wohnobjekts prfung bonitt ak falsche tatsachen hilfe kreditmanagers hinzuziehung vorgesetzten kreditgewhrung ermglichen knnte verletzung obliegenden vermgensbetreuungspflicht darstellen vermgensschaden nachteil angeklagten bank fhrte kme aufgrund sonderdeliktscharakters un treuetatbestandes fehlens vermgensbetreuungspflicht angeklagten trotz tterqualitt tatbeitrags strafbarkeit wegen beihilfe untreue abs abs stgb betracht beteiligung angeklagten knnte rechtlich ebenfalls beihilfe untreue qualifizieren rechtliche bewertung setzt allerdings voraus strafkammer feststellungen angeklagte risikokredit bewertung basispunkten erreicht gem absicht ermglichte kreditgenehmigung bankmitarbeiter kreditmanager zweites augenpaar hinzuziehung vorgesetzten erhalten ua gemeint kreditgenehmigung bankmitarbeiter genehmigung angeklagten handelte feststellungen landgerichts knnten je dahingehend verstehen hierbei genehmigung weiteren ggf angeklagten tu schenden bankangestellten handelte einschaltung kreditmanagers hinzukam zuziehung vorgesetzten berflssig machte fr verstndnis knnten insbesondere ausfhrungen landgerichts ua sprechen wonach angeklagte ber kreditkompe tenz baufinanzierungsbereich verfgte aufgrund unklarheit feststellungen senat abschlieende beurteilung schdigung bank untreuehandlung betrgeri sches vorgehen angeklagten herbeigefhrt wurde mglich ungeachtet unklaren feststellungen steht schuldspruchnderung entsprechender anwendung abs stpo drei angeklagten abs stpo entgegen senat ausschlieen angeklagten denen angeklagten tatbetei ligung bestritten erteilung entsprechenden rechtlichen hinweises tatschlicher hinsicht verteidigt htten bestand strafrechtliche vorwurf rechtlichen wertung landgerichts zunchst betrgerischen tuschung angeklagten erschleichung angeklagten ten angelegten kredit teilnahme angeklag hieran lge strafrechtliche vorwurf zutreffender rechtlicher wrdigung bisherigen wenngleich letztlich unklaren feststellungen eher kollusiven schdigung bank mageblicher beteiligung bsglubigen pflichtenstellung verletzenden bankmitarbeiters stellt vllig tat dar verteidigungslinie angeklagten jedenfalls ausschlieen lsst entspre chendes gilt fr angeklagten nahm betrgerische tuschung bank ausgerichtete krediterschleichung bedingten vorsatz strafrechtlichen vorwurf teilnahme untreuehandlung bsglubigen bankmitarbeiters senat ausschlieen angeklagte verteidigt htte senat daher offen lassen angeklagte betrgerische krediterlangung seitens ak billigend kauf nahm jedoch kenntnis kollusiven zusammenwirken angeklagten bisherigen feststellungen erforderlichen vorsatz hinsichtlich untreuetat angeklagten gengt gehilfe wesentlichen merkmale haupttat insbesondere deren unrechts angriffsrichtung zumindest fr mglich hlt billigt einzelheiten haupttat kennen bgh urteil juni str bghr stgb abs vorsatz bgh beschluss januar str nstz rr ausschlielich rechtliche einordnung haupttat jedoch unschdlich sofern grundstzlich tat handelt bgh aao nstz rr fall ii urteilsgrnde tragen feststellungen verurteilung angeklagten wegen betrugs lassen feststel lungen landgerichts hinreichend klar erkennen bankmitarbeiter tatschlich ber bonitt mitangeklagten fr kre ditgewhrung kausaler weise getuscht wurde mglich erscheint feststellungen zeuge kollusiv angeklagten zusammenwirkte darlehensvergabe bewirkte erst infolge zusammenkommens kollusiven zusammenwirkens beider angeklagten tateinheitlich begangenen betrugs auszahlung darlehens kam fr kollusives zusammenwirken beider sprechen feststellungen strafkammer wonach zeuge be liebig quadratmeterpreis nderte bzw vorhandenen carport hinzurechnete wertermittlungen bezug objekt besichtigung lediglich darstellung beleihungswertes erfolgten ua soweit landgericht berzeugung gelangt angeklagte zeugen ber bonitt mitangeklagten getuscht bestehen unbefristeten arbeits verhltnisses vorgespiegelt setzt umstand auseinander angeklagten nachweis fehlenden be fristung arbeitsverhltnisses vorgelegte geflschte bescheinigung fa unterzeichnet vielzahl flliger grammatik rechtschreibfehler enthlt landgericht htte naheliegende frage errtern mssen angesichts ausgestaltung bescheinigung aufdrngenden bedenken echtheit indiz fr bsglubigkeit zeugen darstellen soweit landgericht feststellt darlehensvertrag sei zeugen weite ren bankmitarbeiter unterzeichnet worden trifft feststellungen vorstellungsbild weiteren bankmitarbeiters senat daher abschlieenden prfung gehindert zeuge weitere bankmitarbeiter betrugsrelevanter weise getuscht wurden tuschung bzw pflichtverletzung urschlich fr kreditgewhrung beiden bankmitarbeiter dementsprechend verurteilung angeklagten wegen beihilfe betrug bestand gem stpo aufhebung urteils revidierende angeklagte erstrecken soweit fall ii urteils grnde wegen beihilfe betrug verurteilt wurde materiell rechtliche fehler aufhebung urteils revisionen angeklagten fall ii urteilsgrnde zugrunde liegt betrifft mitangeklagte senat weist darauf landgericht schadens bestimmung unzutreffenden mastab angewendet schtzung jeweils differenz darlehenssumme verkehrswert immobilien zugrunde gelegt hingabe darlehens vermgensschaden bewirkt fr zeitpunkt darle henshingabe anzustellenden wertvergleich rckzahlungsanspruch darlehensglubigers ermitteln werthaltigkeit rckzahlungsanspruchs dabei bonitt schuldners wert bestellten sicherheiten bestimmt bgh beschluss januar str mwn neue tatrichter daher fr fall erneuten verurteilung angeklagten bewertung jeweiligen rckzahlungsanspruchs vorzunehmen insbesondere fall ii urteilsgrnde bonittsprfung mitangeklagten umstand wrdigen bisherigen feststellungen kreditraten zunchst beglichen intensiv rettung kreditverhltnisses bemht jedoch infolge verfahrensgegenstndlicher kontenpfndungen letztlich gelang ua ferner weist senat darauf feststellung gem abs stpo betreffend angeklagten rechtlichen bedenken ausge setzt voraussetzung fr anwendung vorschrift gericht deshalb verfall verfall wertersatz erweiterten verfall erkannt ansprche verletzten sinne abs satz stgb entgegenstehen abs satz stgb hindert verfallsentscheidung jedoch tter teilnehmer tat vermgensvorteil erlangt gegenansprche verletzten bestehen fr tat erlangte unterliegt verfall hingegen rcksicht ansprche verletzter bgh beschluss juni str stv bgh beschluss november str nstz angeklagte honorarzahlungen leistung fr rechtswidrige beurkundung vertrge erhalten vorteile fr tat handelt vgl bgh urteil februar str zit juris rn verfallsanordnung rahmen erneut durchzufhrenden hauptverhandlung steht jedoch verschlechte rungsverbot abs stpo entgegen vgl bgh beschluss november str nstz becker fischer berger appl krehl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen verdachts bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz athing richterin bundesgerichtshof solin stojanovi richter bundesgerichtshof dr ernemann beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwltin verteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts bochum mrz feststellungen aufgehoben soweit angeklagte freigesprochen worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen rechts wegen grnde landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen unerlaubten besitzes betubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zehn monaten verurteilt ferner wertersatzverfall hhe euro angeordnet freispruch wendet staatsanwaltschaft revision verletzung sachlichen rechts rgt generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel erfolg fllen ii urteilsgrnde getroffenen feststellungen angeklagte rahmen sog nigeria connection internationalen handel kokain befasste kurier ttig neben genannten beiden fllen verurteilung tragen anklage angeklagten laufenden nr fallakte last gelegt amsterdam lieferanten sunny mindestens heroin bernommen inkorporiert juni deutschland eingefhrt wohnung sei fest genommen jedoch bereits nchsten tag freigelassen worden nachdem rntgenuntersuchung auffinden inkorporierten rauschgifts gefhrt freilassung gesondert verfolgten begeben inkorporierte kokain ausge schieden ttergruppe gewinnbringend handel gelangt sei landgericht angeklagten insoweit tatschlichen grnden freigesprochen anklagesachverhalt mitzuteilen fhrt angefochtenen urteil begrndung lediglich angeklagte dahin eingelassen kokain transportiert insbesondere kokain inkorporiert einlassung sei landgericht angeklagten erforderlichen sicherheit widerlegen nachdem inkorporiertes rauschgift festnahme festgestellt worden sei inhalt kurz festnahme angeklagten sunny frheren mitangeklagten gefhrten telefonats sei vielmehr hohem mae wahrscheinlich angeklagte festnahme wege befunden rauschgift kurier bernehmen angeklagte mithin mutmalich absicht fr rauschgiftgeschft ttig absicht umgesetzt ua einfuhr rauschgift angeklagten deutschland sei sicher feststellbar telefongesprche sunny betrfen lediglich tatplanungen ber kurierfahr ten belegten jedoch deren durchfhrung angeklagten knappen ausfhrungen bereits formellen anforderungen rechtsprechung bundesgerichtshofs freisprechendes urteil stellen gerecht freispruch tatschlichen grnden tatrichter zunchst geschlossenen darstellung diejenigen tatsachen feststellen fr erwiesen hlt bevor beweiswrdigung darlegt grnden fr schuldspruch erforderlichen feststellungen getroffen knnen st rspr vgl bgh njw nstz bghr stpo abs freispruch senat urt mrz str gebotene darstellung festgestellten tatsachen enthlt angefochtene urteil schon tatvorwurf lsst urteil erwhnt jedenfalls hinreichend deutlich entnehmen ebenso fehlt zusammenfassende darstellung einlassung angeklagten htte schon deshalb bedurft senat prfung ermglichen strafkammer anklagesachverhalt erschpfend erfasst gewrdigt insoweit htte landgericht fall schon angeklagten tatschlich durchgefhrten rauschgifttransport berzeugen vermochte jedenfalls beschwerdefhrerin generalbundesanwalt recht geltend strafbarkeit angeklagten subsidiren vorschrift abs stgb vgl fischer stgb aufl rdn wegen verabredung verbrechens tterschaftlichen besitzes betubungsmitteln geringer menge abs nr btmg betracht ziehen mssen sache bedarf deshalb freispruch betreffenden fall umfassend neuer prfung entscheidung gesamtstrafenausspruch angefochtenen urteils bleibt aufhebung freisprechenden teils angefochtenen urteils unberhrt beschwerdefhrerin wendet wirksam freispruch beschrnkten revision gesamtstrafenausspruch sofern neue tatrichter fall fallakte anklage verurteilung angeklagten kommt entsprechend abs stgb einbeziehung fllen ii urteilsgrnde rechtskrftig erkannten einzelstrafen auflsung bisherigen gesamtstrafe neue gesamtstrafe bilden vgl bgh njw tepperwien maatz solin stojanovi athing ernemann'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr dezember rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes dezember vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn dr reichart dr drescher bender beschlossen beschwerden klger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart oktober zurckgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen grnde vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung bereinstimmende rechtsprechung oberlandesgerichte geklrt jedenfalls mehr klrungsbedrftig satz egaktg neben regelung ber nachweis abs aktg idf umag anpassung satzung bestehende satzungsregelung fr teilnahme hauptversammlung ausbung stimmrechts magabe fr zeitpunkt hinterlegung ausstellung sonstigen legitimationsnachweises beginn einundzwanzigsten tages versammlung abzustellen fortgalt klrungsbedarf entsteht dadurch klger klage zahlreichen verfahren abweichenden auffassung begrndet gilt fr soweit ersichtlich nieman geteilte ansicht klgers einladung zweitgigen hauptversammlung beziehe stichtag abs satz aktg idf umag beiden tage ersten tag voraussetzungen hauptversammlungsbeschlusses regulren delisting macrotron entscheidung senats bghz geklrt insbesondere danach weder vorstandsbericht bericht mehrheitsaktionrs prfung abfindungsangebots sachverstndigen prfer verlangt senat verfahrensrgen geprft fr durchgreifend erachtet nheren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen klgerin tragen kosten beschwerdeverfahrens jeweils klger zpo streitwert goette strohn drescher reichart bender vorinstanzen lg stuttgart entscheidung kfh olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr kayser prof dr gehrlein dr fischer grupp april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle mrz kosten klgers zurckgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde statthafte nichtzulassungsbeschwerde brigen zulssig sache bleibt jedoch erfolg entgegen klger vertretenen auffassung beurteilt entgeltlichkeit unentgeltlichkeit leistungen verpflichtungsgeschften insbesondere erfllungshandlungen grundgeschft abzuleiten isolierte leistung ausgleichenden zuwendung abhngt entgeltlich unentgeltlich mnchkomm inso kirchhof aufl rn jaeger henckel inso rn rechtslage seit langer zeit geklrt vgl bgh urt januar ix zr zip bedarf fr weitere hchstrichterliche entscheidung besteht berufungsgericht beweisaufnahme ergebnis gekommen klger unentgeltlichkeit beratervertrags bewiesen brigen nahe liegende wrdigung zulassungsgrnde geltend gemacht weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen ganter kayser fischer gehrlein grupp vorinstanzen lg hildesheim entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fehlt wirksamen urteilszustellung beginnt fr ausland wohnhafte anwaltlich vertretene partei frist fr einlegung berufung grundstzlich fnf monate verkndung urteils laufen bgh beschluss januar ix zb olg koblenz ag mainz ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel prof dr gehrlein grupp richterin mhring januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts koblenz august kosten beklagten unzulssig verworfen streitwert festgesetzt grnde beklagte wurde urteil amtsgerichts mainz november zahlung anwaltshonorar hhe klger verurteilt zugleich wurde zahlung gerichtete widerklage abgewiesen urteil wurde erstinstanzlich anwaltlich vertretenen beklagten bereits zeitpunkt klageerhebung griechenland wohnhaft wirksam zugestellt mai beauftragte beklagte rechtsanwalt mglicherweise inzwischen ergangenes urteil berufung landgericht mainz einzulegen fernmndliche bitte bermittelte amtsgericht mai prozessbevollmchtigten beklagten per fax november verkndete urteil rubrum fr beklagten wohnanschrift griechenland ausweist prozessbevollmchtigte beantragte mai akteneinsicht legte schriftsatz selben tag berufung landgericht mainz amtsgericht mai bersandten akte entnahm prozessbevollmchtigte mai klageschrift fr beklagten wohnanschrift griechenland angegeben juni legte beklagte auerdem berufung beim landgericht mainz zurcknahm verbunden antrag wiedereinsetzung vorigen stand beim oberlandesgericht koblenz berufung begrndung wiedereinsetzungsgesuchs beklagte vorgetragen eidesstattliche versicherung prozessbevollmchtigten glaubhaft gemacht mai prozessbevollmchtigten mandatiert beauftragt etwaiges urteil amtsgerichts berufung einzulegen dabei berufungsgericht landgericht mainz genannt mai amtsgericht ersturteil prozessbevollmchtigten telefax bermittelt akteneinsichtsantrag mai seitens amtsgerichts mai bermittelten akten prozessbevollmchtigter abend mai durchgearbeitet dabei festgestellt bereits klageschrift griechischer wohnsitz beklagten angegeben worden sei rckfrage beklagte prozessbevollmchtigten sodann erklrt bereits klageeinreichung griechenland gelebt prozessbevollmchtigten bekannt mssen bereits jahr sache vertreten oberlandesgericht berufung wiedereinsetzungsan trag unzulssig verworfen rechtsbeschwerde verfolgt beklagte begehren ii gem abs satz nr abs satz abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulssig zulssigkeitsgrund eingreift abs zpo oberlandesgericht ausgefhrt berufungsfrist gels ordnungsgemen zustellung fnf monate november erfolgten verkndung urteils april laufen begonnen mai verstrichene frist sei juni eingelegte berufung gewahrt wiedereinsetzung vorigen stand knne bereits deshalb gewhrt antrag binnen zwei wochen behebung rechtzeitigen einlegung entgegenstehenden hindernisses gestellt worden sei knne dahinstehen wann beklagte erstmals kenntnis angefochtenen urteil erhalten jedenfalls etwa bestehendes hindernis bereits monate zuvor behoben knnen beklagte trotz fr november bekannt gegebenen verkndungstermins darauf folgenden monaten verbleib entscheidung erkundigt berdies beruhe fristversumung jedenfalls beklagten zuzurechnenden verschulden prozessbevollmchtigten trotz griechenland gelegenen wohnsitzes beklagten gebotene klrung versumt gericht berufung einzulegen sei sofern prozessbevollmchtigten gebotene prfung fristablauf mglich sei htte magabe sichersten weges berufung sowohl landgericht oberlandesgericht einlegen mssen rechtsgrundstzliche entscheidung berufungsgerichts beruht verletzung verfahrensgrundrechten art abs gg anspruch gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg rechtsstaatsprinzip verletzt zutreffend berufungsgericht angenommen berufungsfrist streitfall gem halbsatz zpo mai abgelaufen deshalb juni eingelegte berufung verfristet berufungsfrist monat beginnt regelmig zustellung angefochtenen urteils laufen fehlt streitfall wirksamen zustellung berufungsfrist ablauf fnf monaten verkndung angefochtenen urteils lauf gesetzt halbsatz zpo regelung trifft vorsorge dagegen fllen fehlerhaften zustellung niemals formelle rechtskraft eintreten zller heler zpo aufl rn deshalb ausnahme vorschrift halbsatz zpo fr gegebenen fall erwogen beschwerte partei verhandlungstermin vertreten termin ordnungsgem geladen bgh beschl mrz ivb zb njw mrz xi zb njw rr september kzb njw weitere ber wortlaut hinausgehende beschrnkung norm zugunsten anwaltlich vertretenen auslndern grnden rechtssicherheit angezeigt insoweit bercksichtigen rechtsunkundige inlnder inhalt zpo regel vertraut etwaigen erschwernissen abgeholfen fr kenntnis wegfall hindernisses rechtzeitigen einlegung jeweiligen verhltnisse betroffenen etwa ausland ansssigen partei abgestellt bgh beschl mrz aao sachlage lief streitfall frist fr einlegung berufung mai ab juni eingelegte berufung mithin versptet wrdigung berufungsgerichts wonach wiedereinsetzungsfrist abs satz zpo beachtet begegnet ungeachtet etwaiger erkundigungspflichten beklagten vgl bgh beschl mrz aao september aao ergebnis rechtlichen bedenken mai lauf gesetzte zweiwchige frist jedenfalls juni verstrichen mithin erweist wiedereinsetzungsantrag juni versptet aa abs zpo wiedereinsetzung innerhalb zweiwchigen frist beantragt tag beginnt hindernis behoben abs zpo behoben hindernis weiterbestehen mehr unverschuldet angesehen vertretung rechtsanwalt verschulden wiedereinsetzung beantragenden abs zpo zuzurechnen beginnt frist daher sptestens zeitpunkt anwalt anwendung gegebenen umstnden erwartenden sorgfalt eingetretene sumnis htte erkennen knnen wegfall hindernisses ablauf spter versumten notfrist setzt frist zpo lauf bgh beschl juli viii zr njw rr no vember xi zb njw rr februar zb njw rr rn bb hindernis fehlenden kenntnis anzufechtenden urteils bestimmung zustndigen berufungsgerichts bereits mai bersendung verkndeten urteils prozessbevollmchtigten beklagten behoben konnte urteil verkndungszeitpunkt griechenland gelegenen wohnsitz beklagten entnehmen ferner auszuschlieen beklagte wohnsitz erst rechtshngigkeit ausland verlegt amtsgericht ausfhrungen eingangs entscheidungsgrnde entnehmen hinweis hoheitsgebiet mitgliedstaats gelegenen wohnsitz beklagten rtliche zustndigkeit blick inland gegebenen erfllungsort regelung art nr eugvvo hergeleitet angesichts umstnde prozessbevollmchtigte richtigkeit hinweises auslndischen ersichtlich hiesigen gerichtsorganisation nher vertrauten mandanten ber zustndige berufungsgericht vertrauen durfte beachtung gebotenen sorgfalt erkennen anzuwendenden regelung abs nr gvg oberlandesgericht zustndiges berufungsgericht zweiwchige frist abs zpo montag mai laufen begann fristende pfingstmontag juni fiel ablauf juni verstrichen abs zpo abs abs alt bgb abs zpo sachlage dahinstehen vorliegend wiedereinsetzungsantrag bereits daran scheitert prozessbevollmchtigte beklagten kenntnisnahme urteil mai weiteres lage wre berufung fristwahrend mai einzulegen bewertung griffe hindernis fristwahrung erst zeitpunkt beseitigt ansieht prozessbevollmchtigte einsichtnahme verfahrensakte erkannte wohnsitz beklagten bereits klagezustellung griechenland gelegen insoweit fehlt gebotenen darlegung gerechnet ab eingang akte prozessbevollmchtigten beklagten zweiwchige frist abs satz zpo beachtet aa abs abs zpo mssen tatsachen fr gewhrung wiedereinsetzung vorigen stand bedeutung knnen innerhalb zweiwchigen antragsfrist vorgetragen tatsachen gehren diejenigen einhaltung frist abs satz zpo ergeben lediglich erkennbar unklare ergnzungsbedrftige angaben deren aufklrung zpo geboten wre drfen fristablauf erlutert vervollstndigt bgh beschl mai vi zb njw notwendigen inhalt wiedereinsetzungsgesuchs gehrt sachvortrag demzufolge antrag rechtzeitig behebung hindernisses abs zpo gestellt wurde bgh beschl dezember vi zb njw dezember ii zr njw daran fehlt streitfall bb angaben beklagten wurde verfahrensakte antrag prozessbevollmchtigten mai amtsgericht mai versandt jedoch notwendige darlegung unterblieben wann akte prozessbevollmchtigten eingetroffen ging akte entsprechend blichen postlaufzeiten zwei werktage spter prozessbevollmchtigten seinerseits akte binnen zwei tagen amtsgericht zurckgeleitet umgehend akte bestimmung zustndigen berufungsgerichts einblick nehmen rcksicht postlaufzeit zwei werktagen notwendige einsichtnahme wre hindernis bereits mai entfallen zweiwchige frist juni abgelaufen weiteren rcksprache beklagten htte mehr bedurft amtsgericht unangegriffen gebliebene auslndische gerichtsstand fr rechtsmittelverfahren zugrunde legen bgh beschl juli viii zb njw rr rn bewertung wrde juni eingegangene wiedereinsetzungsantrag verfristet erweisen kayser raebel grupp gehrlein mhring vorinstanzen ag mainz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str mrz strafsache wegen gefhrlicher krperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs mrz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mnchen ii dezember aufgehoben soweit angeklagten strafaussetzung bewhrung versagt worden einschlielich hierzu getroffenen feststellungen weitergehende revision verworfen tenor schriftlichen urteilsgrnde folgt ergnzt fahrerlaubnis angeklagten entzogen fhrerschein eingezogen verwaltungsbehrde darf ablauf drei monaten neue fahrerlaubnis erteilen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagte wegen diebstahls ntigung tateinheit gefhrlicher krperverletzung gesamtfreiheitsstrafe jahr vier monaten verurteilt rechtsmittel angeklagten erfolg soweit strafaussetzung bewhrung versagt worden brigen sinne abs stpo unbegrndet verurteilung lag neben ntigung ladendiebstahl insbesondere katzenfutter wert grunde jhrige angeklagte schon mehrfach wegen vergleichbarer vorkommnisse geldund bewhrungsfreiheitsstrafen geahndet worden tat innerhalb bewhrungszeit begangen zuletzt februar wegen zweier diebsthle verbrauchermarkt freiheitsstrafe acht monaten verurteilt worden deren vollstreckung mrz bewhrung ausgesetzt worden deshalb entspricht nunmehr fr diebstahl verhngte einzelstrafe jahr zwei monaten unrechtsund schuldgehalt festgestellten tat unvertretbar hoch lst oben bestimmung gerechten schuldausgleichs vgl bgh beschluss mrz str bghr stgb abs strafhhe landgericht frage vollzug angeklagte verhngten gesamtfreiheitsstrafe gem stgb bewhrung ausgesetzt urteilsgrnden errtert verstie schon abs satz stpo verteidiger antrag gestellt bewhrung erkennen sachlich rechtlichen grnden urteilsausfhrungen strafaussetzung erforderlich errterung frage grundlage fr revisionsrechtliche nachprfung geboten erscheint vgl bgh beschlsse mrz str mrz str rn fall materiell rechtlicher sicht frage aussetzung vollzugs verhngten freiheitsstrafe bewhrung urteilsgrnden zwingend ausdrcklich errtert feststellungen strafaussetzung vllig fern liegt straftat whrend bewhrungszeit zeigt schon frhere prognose falsch dennoch schliet bewhrungsbruch gnstige prognose vorneherein tter etwa erstmals freiheitsentzug erlitten beeindruckt prognose deswegen nunmehr gnstig vgl schfer sander van gemmeren praxis strafzumessung aufl rn mwn sache angeklagte november dezember erstmals haft abs stpo justizvollzugsanstalt aichach deshalb lag aussetzung vollstreckung verhngten gesamtfreiheitsstrafe bewhrung fern gesamtwrdigung wesentlichen umstnde hinblick angeklagten stellende kriminalprognose abs stgb vorliegen besonderer umstnde sinne abs stgb verzichtet konnte passus fahrerlaubnisentziehung wurde tenor schriftlichen urteilsgrnde aufgenommen dabei handelt lediglich offensichtliches schreibversehen urteilsgrnden verkndeten urteil ausweislich sitzungsniederschrift entnehmen nack wahl hebenstreit rothfu sander'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember grundbuchsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs brssel vo art abs af abs zpo geregelte monatsfrist erfasst vollziehung arrestbefehls mitgliedstaat erlassen italienische sicherstellungsbeschlagnahme deutschland fr vollstreckbar erklrt worden vgl eugh urteil oktober societ immobiliare al bosco srl eu bgh beschluss dezember zb olg mnchen ag mnchen ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr stresemann richterin dr brckner richter dr kazele dr gbel dr hamdorf beschlossen rechtsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts mnchen zivilsenat november zurckgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde antragstellerin gesellschaft italienischen rechts rechtsform societ responsibilit limitata erwirkte november italienischen tribunale di gorizia sicherstellungsbeschlagnahme sequestro conservativo fol genden schuldner hierdurch wurde ermchtigt sicherstellungsbeschlagnahme betrag euro bewegliche unbewegliche materielle immaterielle werte sowie forderungen schuldners vorzunehmen beschluss august erklrte oberlandesgericht entscheidung deutschland fr vollstreckbar april antragstellerin beantragt verteilte sicherungshypothek rubrum genannten deutschland belegenen grundbesitz schuldners eigentumswohnung nebst zwei tiefgaragenstellpltzen einzutragen amtsgericht grundbuchamt eintragungsantrag zurckgewiesen oberlandesgericht dagegen gerichtete beschwerde antragstellerin zurckgewiesen frist abs zpo eingehalten worden sei zugelassenen rechtsbeschwerde antragstellerin weiterhin eintragung sicherungshypothek erreichen beschluss mai abgedruckt riw senat gerichtshof europischen union folgende frage vorabentscheidung vorgelegt art abs verordnung eg nr rates dezember ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen vereinbar recht vollstreckungsstaates vorgesehene frist aufgrund titel ablauf bestimmten zeit mehr vollstreckt darf funktional vergleichbaren titel anzuwenden mitgliedsstaat erlassen vollstreckungsstaat anerkannt fr vollstreckbar erklrt worden gerichtshof europischen union vorlagefrage urteil oktober societ immobiliare al bosco srl eu verffentlicht riw folgt beantwortet art verordnung eg nr rates dezember ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen dahin auszulegen anwendung regelung mitgliedstaats ausgangsverfahren rede stehenden fr vollziehung arrestbefehls frist gilt entgegensteht arrestbefehl geht mitgliedstaat erlassen wurde vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckbarkeit beigelegt worden ii auffassung beschwerdegerichts olg mnchen fgprax ff steht beantragten eintragung ablauf abs zpo geregelten vollziehungsfrist monat entgegen auslndischen titel art verordnung nr verliehene vollstreckbarkeit decke inhaltlich entsprechenden inlndischen titel zukommenden vollstreckbarkeit vollstreckung richte lex fori sicherstellungsbeschlagnahme italienischem recht deutschen arrestbeschluss vergleichbar sei seien hierfr mageblichen verfahrensvorschriften abs zpo einzuhalten entscheidungshoheit auslndischen staates hierdurch eingegriffen vollziehungsfrist zwangsweise durchsetzung erstrittenen arresttitels wirksamkeit beschrnke iii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand italienische entscheidung november verordnung nr deutschland fr vollstreckbar erklrt worden verordnung weiterhin anzuwenden entscheidung ber vollstreckbarerklrung januar ergangen art abs verordnung eu nr europischen parlaments rates dezember ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen vgl eugh urteil oktober societ immobiliare al bosco srl eu rn grundlage zwangsvollstreckung deutschland inlndische entscheidung ber vollstreckbarerklrung vgl bgh beschluss mrz ix zb bghz mwn eintragung sicherungshypothek beantragt grundbuchamt voraussetzungen zwangsvollstreckung selbstndig prfen vgl senat beschluss juli zb zfir rn mwn rechtsfehlerfrei rechtsbeschwerde unbeanstandet ordnet beschwerdegericht italienische sicherstellungsbeschlagnahme funktional arrestbefehl deutschem recht infolgedessen richtet zwangsvollstreckung inlndischen entscheidung ber vollstreckbarerklrung deutschen vorschriften ber vollziehung arrestbefehls mageblichen verfahrensvorschriften gehrt abs zpo geregelte monatsfrist erfasst vollziehung arrestbefehls mitgliedstaat erlassen deutschland fr vollstreckbar erklrt worden vorlage senats ergangenen entscheidung gerichtshof europischen union steht art verordnung nr anwendung recht vollstreckungsstaats vorgesehenen frist entgegen eugh urteil oktober societ immobiliare al bosco srl eu rn auslegung unionsrechts nationalen gerichte gebunden vgl bgh urteil oktober viii zr bghz rn danach arrestbefehl mehr vollziehbar lauf monatsfrist abs zpo anwendungsbereich art abs verordnung nr zugang vgl abs avag vollstreckbarerklrung glubiger gang gesetzt vgl eugh urteil oktober societ immobiliare al bosco srl eu rn feststellungen beschwerdegerichts mehr monat seit zugang vollstreckbarerklrung glubigerin verstrichen eintragung sicherungshypothek beantragt wurde gem abs zpo eintragungsantrag mageblich vollziehungsfrist eingehalten iv kostenentscheidung veranlasst gegenstandswert nennbetrag verteilten arresthypothek festgesetzt worden abs satz gnotkg stresemann brckner gbel kazele hamdorf vorinstanzen ag mnchen grundbuchamt entscheidung of olg mnchen entscheidung wx'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr verkndet januar fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja betriebskrankenkasse richtlinie eg ber unlautere geschftspraktiken art abs verbindung art buchst uwg abs nr gerichtshof europischen union auslegung richtlinie eg europischen parlaments rates mai ber unlautere geschftspraktiken binnenmarktinternen geschftsverkehr unternehmen verbrauchern nderung richtlinie ewg rates richtlinien eg eg europischen parlaments rates sowie verordnung eg nr europischen parlaments rates abl eg nr juni folgende frage vorabentscheidung vorgelegt art abs verbindung art buchst richtlinie eg ber unlautere geschftspraktiken dahin auszulegen geschftspraxis unternehmens gegenber verbrauchern darstellende handlung gewerbetreibenden darin liegen gesetzliche krankenkasse gegenber mitgliedern irrefhrende angaben darber macht nachteile mitgliedern falle wechsels gesetzlichen krankenkasse entstehen bgh beschluss januar zr olg celle lg lneburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr schaffert dr koch dr lffler beschlossen verfahren ausgesetzt ii gerichtshof europischen union auslegung richtlinie eg europischen parlaments rates mai ber unlautere geschftspraktiken binnenmarktinternen geschftsverkehr unternehmen verbrauchern nderung richtlinie ewg rates richtlinien eg eg europischen parlaments rates sowie verordnung eg nr europischen parlaments rates abl eg nr juni folgende frage vorabentscheidung vorgelegt art abs verbindung art buchst richtlinie eg ber unlautere geschftspraktiken dahin auszulegen geschftspraxis unternehmens gegenber verbrauchern darstellende handlung gewerbetreibenden darin liegen gesetzliche krankenkasse gegenber mitgliedern irrefhrende angaben darber macht nachteile mitgliedern falle wechsels gesetzlichen krankenkasse entstehen grnde klgerin zentrale bekmpfung unlauteren wettbewerbs nimmt beklagte krperschaft ffentlichen rechts organisierte gesetzliche krankenkasse hauptschlich unterlassung folgenden dezember internetseite erschienenen aussagen anspruch wer bkk verlsst bindet neue fr nchsten monate somit entgehen attraktive angebote bkk nchsten jahr bietet mssen ende mglicherweise drauf zahlen neue kasse zugeteilten geld auskommt deswegen zusatzbeitrag erhebt klgerin auffassung beanstandeten informationen seien irrefhrend daher wettbewerbsrechtlich unzulssig beklagte verschweige falle erhebung zusatzbeitrags fr versicherungsnehmer gesetzliches sonderkndigungsrecht bestehe klgerin mahnte beklagte deshalb schreiben dezember ab forderte abgabe strafbewehrten unterlassungserklrung sowie erstattung vorgerichtlicher rechtsverfolgungskosten beklagte entfernte beanstandeten aussagen daraufhin internetseite schreiben januar teilte klgerin rume internetseite fehlerhafte information eingestellt sage zuknftig mehr beanstandeten aussagen werben abgabe strafbewehrten unterlassungserklrung bernahme vorgerichtlichen rechtsverfolgungskosten beklagte bereit beklagte ansicht aufgrund ausstrahlungswirkung richtlinie eg ber unlautere geschftspraktiken seien vorschriften gesetzes unlauteren wettbewerb streitfall anwendbar richtlinie erfordere art buchst geschftspraktik gewerbetreibenden sinne art buchst richtlinie daran fehle vorliegenden fall krperschaft ffentlichen rechts gewinnerzielungsabsicht handele landgericht beklagte androhung ordnungsmitteln verurteilt unterlassen geschftlichen verkehr wettbewerbszwecken beanstandeten aussagen werben klgerin nebst zinsen zahlen dagegen gerichtete berufung erfolglos geblieben olg celle wrp grur rr berufungsgericht zugelassenen revision deren zurckweisung klgerin beantragt verfolgt beklagte antrag abweisung klage ii erfolg revision hngt soweit verurteilung unterlassung rede steht auslegung art abs art buchst richtlinie eg europischen parlaments rates mai ber unlautere geschftspraktiken binnenmarktinternen geschftsverkehr unternehmen verbrauchern nderung richtlinie ewg rates richtlinien eg eg eg europischen parlaments rates sowie verordnung eg nr europischen parlaments rates richtlinie ber unlautere geschftspraktiken abl eg nr juni ab entscheidung ber rechtsmittel beklagten deshalb verfahren auszusetzen gem art abs buchst abs aeuv vorabentscheidung gerichtshofs europischen union einzuholen senat mchte bereinstimmung berufungsgericht versto abs uwg af abs abs satz nr uwg bejahen voraussetzung dafr jedoch angegriffene werbemanahme berhaupt vorschriften gesetzes unlauteren wettbewerb beurteilt gem abs satz uwg handelt unlauter wer irrefhrende geschftliche handlung vornimmt geschftliche handlung abs nr uwg verhalten person zugunsten eigenen fremden unternehmens geschftsab schluss frderung absatzes bezugs dienstleistungen abschluss durchfhrung vertrags ber dienstleistungen objektiv zusammenhngt unternehmer sinne abs nr uwg natrliche juristische person geschftliche handlungen rahmen gewerblichen handwerklichen beruflichen ttigkeit vornimmt genannten vorschriften dienen umsetzung art abs buchst art buchst richtlinie eg daher lichte wortlauts ziele richtlinie auszulegen eugh urteil oktober slg rn euzw pfeiffer deutsches rotes kreuz kreisverband waldshut bgh urteil november viii zr bghz rn ff geklrt angesehen art abs verbindung art buchst richtlinie eg auslegung abs nr uwg erlaubt beanstandete handlung geschftspraktik geschftsverkehr unternehmen verbrauchern anzusehen beklagte krperschaft ffentlichen rechts aufgaben gesetzlichen krankenversicherung erfllt vornahme beanstandeten manahme gewerbetreibende gehandelt gerichtshof europischen union frage bislang soweit ersichtlich entschieden art abs richtlinie eg findet richtlinie anwendung unlautere geschftspraktiken unternehmen verbrauchern geschftspraktik unternehmen verbrauchern art buchst richtlinie handlung unterlassung verhaltensweise erklrung kommerzielle mitteilung einschlielich werbung marketing gewerbetreibenden bezeichnet unmittelbar absatz frderung verkauf lieferung produkts verbraucher zusammenhngt gem art buchst richtlinie gewerbetreibender natrliche juristische person geschftsverkehr sinne richtlinie rahmen gewerblichen handwerklichen beruflichen ttigkeit handelt richtlinie verwendeten rechtsbegriffe geschftspraktik unternehmen gegenber verbrauchern gewerbetreibender begriffe gemeinschaftsrechts autonom auszulegen eugh urteil mrz slg rn grur ansul bv ajax brandbeveiliging bv khler khler bornkamm uwg aufl einl uwg rn ff setzen marktbezogene wirtschaftliche ttigkeit unternehmens voraus unternehmen einheit wirtschaftliche ttigkeit ausbt unabhngig rechtsform art finanzierung eugh urteil dezember slg rn wuw eu eti urteil mrz wuw eu rn ag pr voyance wirtschaftliche ttigkeit ttigkeit anbieten gtern dienstleistungen bestimmten markt besteht eugh urteil juli slg rn wuw eu fenin kommission urteil mrz wuw eu rn ag pr voyance zusammenhang anwendung art eg art aeuv soziale sicherungssysteme gerichtshof entschieden deutschen gesetzlichen krankenkassen festsetzung festbetrge fr arzneimittel weder unternehmen deren zusammenschlsse unternehmensvereinigungen sinne genannten vorschriften ttig eugh urteil mrz slg rn ff wuw eu aok bundesverband ichthyolgesellschaft cordes hermani co siehe fr sozialversicherungssysteme mitgliedstaaten eugh urteil februar slg rn euzw poucet pistre danach verfolgen einrichtungen verwaltung gesetzlicher krankenund rentenversicherungssysteme betraut dabei staatlichen aufsicht unterliegen rein sozialen zweck ben insoweit wirtschaftliche ttigkeit gesetze anwenden mglichkeit hhe beitrge verwendung mittel bestimmung leistungsumfangs einfluss nehmen deutschen gesetzlichen krankenkassen erbringen rechtsprechung gerichtshofs wesentlichen gleiche pflichtleistungen unabhngig hhe beitrge gewinnerzielungsabsicht ttigkeit beruhe grundsatz nationalen solidaritt umstand sowie krankenkassen bestehenden kosten risikoausgleich folge gesetzlichen krankenkassen weder miteinander privaten einrichtungen hinsichtlich erbringung gesetzlich vorgeschriebenen leistungskatalogs konkurrierten bewertung stehe gerichtshof entgegen krankenkassen gewissem umfang wettbewerb mitglieder stnden zusammenhang ber gewissen spielraum festsetzung beitrge verfgten eugh slg rn ff aok bundesverband ichthyol gesellschaft cordes hermani co gerichtshof europischen union allerdings fr mglich erachtet krankenkassen vertretenden einheiten kassenverbnde auerhalb aufgabe rein sozialer art rahmen verwaltung deutschen systems sozialen sicherheit geschftsttigkeiten ben sozialen wirtschaftlichen zweck fall wren rahmen ttigkeiten unternehmen anzusehen eugh slg rn aok bundesverband ichthyol gesellschaft cordes hermani co urteil mrz slg rn wuw de kattner stahlbau gmbh maschinenbau metall berufsgenossenschaft senat zweifel fr auslegung art art aeuv entwickelten grundstze fr auslegung art buchst richtlinie eg mageblich dagegen knnte zielsetzung richtlinie sprechen deren zweck verbraucher beeintrchtigungen wirtschaftlichen interessen unlautere geschftspraktiken geschftsverkehr unternehmen verbrauchern schtzen vgl erwgungsgrund sowie art richtlinie verwirklichung hohen verbraucherschutzniveaus dienen erwgungsgrnde insofern knnte rede stehenden auslegung richtlinie mageblicher bedeutung beanstandete manahme sicht verbraucher beklagten angebotene dienstleistung nachfragen marktbezug dafr knnte erwgungsgrund richtlinie sprechen richtlinie geschftspraktiken bezieht unmittelbarem zusammenhang beeinflussung geschftlichen entscheidungen verbrauchers bezug produkte stehen jedenfalls irrefhrende handlungen verhltnis verbrauchern bereich ergriffen teilwettbewerb anbietenden einrichtungen geprgt manahme gerade zwecke ausnutzung gesetzgeber erffneten wettbewerblichen handlungsspielrume erfolgt beeintrchtigung wirtschaftli chen interessen verbraucher befrchten liegt nahe handlung irrefhrende geschftspraktik sinne art art abs art buchst richtlinie eg einzustufen fr beantwortung vorlagefrage knnte bedeutung deutsche gesetzgeber verschiedene gesetzgeberische manahmen vgl gesetz sicherung strukturverbesserung gesetzlichen krankenkasse gesundheitsstrukturgesetz dezember bgbl gesetz strkung wettbewerbs gesetzlichen krankenversicherung mrz gkv wettbewerbsstrkungsgesetz bgbl gunsten gesetzlichen krankenkassen gezielt handlungsspielrume erffnet eingeschrnkten preis qualittswettbewerb gesetzlichen krankenkassen ermglichen vgl monopolkommission hauptgutachten bt drucks ff gem sgb versicherungspflichtige versicherungsberechtigte recht verschiedenen anbietern bevorzugten trger krankenkasse whlen knnen trger gesetzlichen krankenkassen beitragsstze frei bestimmen seit inkrafttreten gkv wettbewerbsstrkungsgesetzes sgb fr kassen einheitlich festgesetzt jedoch mglichkeit zusatzbeitrge erheben sgb beitragsrckerstattungen gewhren abs sgb besondere wahltarife anzubieten sgb gemeinsames gesetzgeberisches ziel manahmen wirtschaftlichkeit systems gesetzlichen krankenkassen verbessern vgl regierungsbegrndung entwurf gkv wettbewerbsstrkungsgesetzes bt drucks krankenkassen handlungsmglichkeiten gebrauch treten krankenkassen wettbewerb mitglieder handeln willen gesetzgebers insoweit jedenfalls un ternehmerisch ziel wettbewerbshandlungen beitrge mitglieder vereinnahmen weise eigene einnahmesituation verbessern sicht verbrauchers handelt wahl bevorzugten krankenkasse kreis mehrerer konkurrierender anbieter ebenfalls geschftliche entscheidung deren irrefhrende beeinflussung gesetzliche krankenkasse beeintrchtigung wirtschaftlichen interessen folge insofern stellt fr unterschied dar marktbezug beanstandeten handlung wettbewerb ffentlich rechtlich organisierten trgern sozialer sicherungssysteme privaten anbietern ergibt hintergrund richtlinie eg erstrebten hohen verbraucherschutzniveaus erscheint zweifelhaft auslegung art abs verbindung art buchst richtlinie wonach unlautere handlungen gesetzlichen krankenkassen wettbewerb mitglieder anwendungsbereich richtlinie eg ausgenommen schutzzweck hinreichend rechnung trgt bornkamm pokrant koch schaffert lffler vorinstanzen lg lneburg entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr oktober rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober richter dr frellesen vorsitzenden richterin dr milger richter dr achilles dr schneider sowie richterin dr fetzer beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klgerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde senat berufungsgerichts zurckverwiesen streitwert fr verfahren nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt grnde klgerin verlangt schreiben januar wegen zahlungsverzugs erklrten fristlosen kndigung restliche zahlung leasingvertrag ber parkettfertigungsstrae landgericht beklagten abweisung weitergehenden klage zahlung nebst zinsen verurteilt berufung beklagten oberlandesgericht klage insgesamt abgewiesen begrndung entscheidung berufungsgericht ausgefhrt klgerin anspruch ersatz geltend gemachten sicherstellungskosten zustehe einzelnen dargelegt wofr angefallen seien brigen stehe klgerin anspruch leasingvertrag beklagten erklrte aufrechnung durchgreife klgerin vertragliche nebenpflicht bestmglichen verkauf maschinen bemhen verstoen sei deshalb beklagten schadensersatz verpflichtet maschinen seien weit mehr wert parteien streitige betrag rund erls mindestens hhe htte verkauf zeugen erzielt knnen ii nichtzulassungsbeschwerde stattzugeben sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz nr alt zpo abs zpo berufungsgericht anspruch klgerin rechtliches gehr art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt fhrt gem abs zpo aufhebung angefochtenen urteils zurckverweisung sache berufungsgericht gebot rechtlichen gehrs verpflichtet gericht ausfhrungen prozessbeteiligten kenntnis nehmen erwgung ziehen geht gericht entscheidungsgrnden wesentlichen kern tatsachenvortrags partei frage fr verfahren zentraler bedeutung lsst nichtbercksichtigung vortrags schlieen sofern rechtsstandpunkt gerichts unerheblich offensichtlich unsubstantiiert bverfge bgh beschluss april ii zr njw rn versto fllt berufungsgericht last berufungsgericht aufgrund aussage erstmals berufungsinstanz vernommenen zeugen schadensersatzan spruch beklagten wegen unsachgemer verwertung leasingsache bejaht aussagen klgerin benannten ersten instanz vernommenen zeugen vortrag klgerin schreiben gmbh novem ber auseinanderzusetzen sicherstellung leasingsache beauftragte gmbh berichtet genannten schreiben november leasinggut gebrauchte maschinen baujahr handele fertigungsstrae gehrenden maschinen seien vier nher bezeichnete maschinen gar mehr vorhanden brigen maschinen stnden seit jahr feuchten unzureichend beheizten halle befnden schlechten zustand verkauf westeuropa sei ausgeschlossen maschinen energie bentigten langsam produktion seien berdies ausbau transportkosten anfielen sei deshalb veruerung schrottwert angezeigt vorstellungen leasingnehmers ber verkauf rumnien kaufpreis zudem wege lieferung parkett entrichtet solle seien vllig unrealistisch anlage wert schtzungsweise berufungsgericht fhrt scheiben lediglich sachverstndigengutachten stellenden anforderungen ge nge einzelnen maschinen vorhandenen mngel konkret beschreibe brigen meint berufungsgericht schreiben gmbh klgerin wegen darin erwhnten bemhungen beklagten verkauf preis htte veranlassen mssen mglichkeiten erzielung hheren erlses nachzugehen dabei berufungsgericht verkannt gmbh ausweislich briefkopfs sachverstndige fr maschinenbewertung ttig derartigen erls fr fertigungsstrae nachvollziehbar dargelegten grnden alter schlechter zustand fehlen mehrerer maschinen vllig unrealistisch bezeichnet verwertung vorhandenen teile schrottwert ca angeraten hinzu kommt beklagten auge gefassten verkauf rumnien kaufpreis lieferung beglichen kufer hilfe fertigungsstrae deren lieferung erst htten produziert mssen berufungsgericht bezglich schreibens gmbh kern sachvortrags klgerin verkannt aussagen erster instanz vernommenen zeugen geht berufungsgericht obwohl land gericht aufgrund aussage zeugen bewiesen erachtet klgerin beziehungsweise beauftragte unternehmen zeugen geschilderten umfangreichen verkaufsbemhungen etwa anschreiben holz verarbeitenden betrieben unternommen pflicht angemessenen verwertung leasingsache verletzt partei regelmig fr gnstiges beweisergebnis eigen macht verletzt bergehen beweisergebnisses anspruch partei rechtliches gehr sofern entscheidungserheblich bgh beschluss november vi zr njw rr rn beschluss dezember viii zr njw rr rn fall vertragsverletzung verwertung leasinggutes fllt klgerin last schon zwei jahre spteren verwertung schrottwert etwa davon abgesehen htte berufungsgericht aussage erstmals berufungsinstanz vernommenen zeugen folgen drfen klgerin benannten bereits ersten instanz vernommenen zeugen erneut hren landgericht angaben zeugen fertigungsstrae beim beklagten vorhan denen teile htten bereits ende schrottwert etwa gehabt fr glaubhaft erachtet hierauf entscheidend abgestellt stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs berufungsgericht erstinstanzlichen gericht vernommenen zeugen gem abs zpo erneut vernehmen aussage wrdigen erstinstanzliche gericht versto hiergegen verletzung rechtlichen gehrs davon nachteilig betroffenen partei werten vgl senatsbeschluss juli viii zr njw rr rn mwn verneinung anspruchs klgerin ersatz landgericht zugesprochenen sicherstellungskosten hhe insgesamt berufungsgericht beruht verletzung rechtlichen gehrs klgerin klgerin notwendigkeit auslagen eingehend schriftstzen april oktober vorgetragen erste fahrt erklrt worden klgerin gmbh telefonisch niemanden erreichen knnen vortrag berufungsgericht bergangen fahrtkosten begrndung abgelehnt standort maschinen htte telefonisch erfahrung gebracht knnen dr frellesen dr milger dr schneider dr achilles dr fetzer vorinstanzen lg verden entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zr verkndet juni ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja avbeltv stromrl art gerichtshof europischen union folgende frage auslegung gemeinschaftsrechts gem art aeuv vorabentscheidung vorgelegt art abs verbindung anhang buchst richtlinie eg europischen parlaments rates juni ber gemeinsame vorschriften fr elektrizittsbinnenmarkt aufhebung richtlinie eg dahin auszulegen nationale gesetzliche regelung ber preisnderungen stromlieferungsvertrgen haushalts kunden rahmen allgemeinen versorgungspflicht beliefert tarifkunden anforderungen erforderliche ma transparenz gengt anlass voraussetzungen umfang preisnderung wiedergegeben jedoch sichergestellt stromversorgungsunternehmen kunden preiserhhung angemessener frist voraus mitteilt kunden recht zusteht kndigung vertrag lsen mitgeteilten genderten bedingungen akzeptieren bgh beschluss juni viii zr lg mnster ag ahaus viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juni vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr milger sowie richter dr achilles dr schneider beschlossen verfahren ausgesetzt ii gerichtshof europischen union folgende frage auslegung gemeinschaftsrechts gem art aeuv vorabentscheidung vorgelegt art abs verbindung anhang buchst richtlinie eg europischen parlaments rates juni ber gemeinsame vorschriften fr elektrizittsbinnenmarkt aufhebung richtlinie eg dahin auszulegen nationale gesetzliche regelung ber preisnderungen stromlieferungsvertrgen haushalts kunden rahmen allgemeinen versorgungspflicht beliefert tarifkunden anforderungen erforderliche ma transparenz gengt anlass voraussetzungen umfang preisnderung wiedergegeben jedoch sichergestellt stromversorgungsunternehmen kunden preiserhhung angemessener frist voraus mitteilt kunden recht zusteht kndigung vertrag lsen mitgeteilten genderten bedingungen akzeptieren grnde klger bezieht beklagten kommunalen versorgungsunternehmen leitungsgebunden gas strom letzten klger beanstandung vorbehaltslos bezahlten abrechnung beklagten fr jahr setzte beklagte arbeitspreis fr gaslieferungen cent kwh fr stromlieferungen cent kwh beklagte nahm streitgegenstndlichen zeitraum zahlreiche preiserhhungen jeweils ffentlich bekannt machte einzelnen erhhte beklagte strompreise januar september januar januar sowie gaspreise januar oktober januar april januar mai april august januar beanstandete klger abrechnung beklagten januar betreffend strom gaslieferungen fr jahr erhob einwand unbilligkeit rechnungen beklagten fr abrechnungsjahre ausgewiesenen nachforderungen zahlte klger vorbehalt wiederholten aufforderungen billigkeit geforderten entgelte nachzuweisen sowie auffassung klgers streitgegenstndlichen zeitraum rechtsgrundlos gezahlten entgelte fr strom gaslieferungen gesamthhe zurckzuzahlen kam beklagte dezember eingereichten februar zugestellten klage nimmt klger beklagte rckzahlung nebst zinsen anspruch ferner begehrt feststellung beklagte verpflichtet fr abrechnungsjahr berechnung arbeitspreise fr gas stromlieferungen jeweils fr jahr geltenden preise zugrunde legen klage vorinstanzen erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger zahlungs feststellungsbegehren ii berufungsgericht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt hinsichtlich beklagten verlangten strompreise fr jahre gastarife fr komme gerichtliche kontrolle billigkeit betracht anwendungsbereich bgb erffnet sei bgb sei kontrollmechanismus leistungsbestimmung dritten unterworfenen missbrauch dritten gesetz vertrag eingerumten einseitigen gestaltungsmacht schtzen solle schutzes klger hinsichtlich erhhten strompreise fr jahre sowie gastarifs fr jahr bedurft freigestanden versorgungsvertrge beklagten beenden anbieter kontrahieren klger whrend gesamten streitgegenstndlichen zeitraums liberalisierten strommarkts mglichkeit gehabt anbieter wechseln gleiches gelte fr gasbereich ab jahr wre sachgerecht zweck bgb entsprechend energiekunde versorger offenlegung betriebswirtschaftlicher interna be zugspreise kostenentwicklung bereichen energieversorgung zwingen knnte obwohl jederzeit nennenswerten aufwand vertrag lsen versorger kontrahieren knne bezug preiserhhungen bereich gasversorgung fr jahre hinsichtlich beklagte monopol gehabt scheide billigkeitskontrolle bgb klger gerichtliche kontrolle rechtzeitig herbeigefhrt einseitigen leistungsbestimmung dritten unterworfene partei knne unbilligkeitseinwand durchdringen innerhalb angemessener zeit gerichtliche berprfung herbeifhre andernfalls seien verlangten preise vereinbart anzusehen liege vorliegend klger erst dezember klage eingereicht februar rechtshngig geworden sei klger seit januar ca vier jahre seit letzten innerhalb streitgegenstndlichen zeitraums erfolgten preiserhhung mai immerhin mehr eineinhalb jahre verstreichen lassen sei angemessener zeitraum mehr iii entscheidung ber klger geltend gemachten ansprche hngt vorrangig frage ab beklagten hinsichtlich einseitig erhhten preise fr gas stromlieferungen wirksames gesetzliches preisnderungsrecht abs verordnung ber allgemeine bedingungen fr gasversorgung tarifkunden juni bgbl avbgasv fr gaspreiserhhungen beziehungsweise abs verordnung ber allgemeine bedingungen fr grundversorgung haushaltskunden ersatzversorgung gas niederdrucknetz oktober bgbl gasgrundversorgungsverordnung gasgvv fr gaspreiserhhungen jahren sowie abs verordnung ber allgemeine bedingungen fr elektrizittsversorgung tarifkunden juni bgbl avbeltv fr strompreiserhhungen jahren beziehungsweise abs verordnung ber allgemeine bedingungen fr grundversorgung haushaltskunden ersatzversorgung elektrizitt niederspannungsnetz oktober stromgrundversorgungsverordnung stromgvv bgbl fr strompreiserhhung jahr zustand wiederum hngt genannten vorschriften hinsichtlich anlass voraussetzungen umfang versorgungsunternehmen zustehenden einseitigen leistungsbestimmungsrechts nheren tatbestandlichen konkretisierungen enthalten davon ab tatbestandlichen konkretisierungen gaspreiserhhungen art abs satz verbindung anhang buchst richtlinie eg europischen parlaments rates juni ber gemeinsame vorschriften fr erdgasbinnenmarkt aufhebung richtlinie eg abl eu nr folgenden gas richtlinie aufgehoben mrz art richtlinie eg europischen parlaments rates juli ber gemeinsame vorschriften fr erdgasbinnenmarkt aufhebung richtlinie eg abl eu nr sowie strompreiserhhungen art abs satz verbindung anhang buchst richtlinie eg europischen parlaments rates juni ber gemeinsame vorschriften fr elektrizittsbinnenmarkt aufhebung richtlinie eg abl eu nr folgenden strom richtlinie aufgehoben mrz art richtlinie eg europischen parlaments rates juli ber gemeinsame vorschriften fr elektrizittsbinnenmarkt aufhebung richtlinie eg abl eu nr gefordert vereinbarkeit vorbezeichneten preisnderungsbestimmungen fr erdgasversorgung angeht senat fragen auslegung insoweit betroffenen vorschriften gas richtlinie bereits beschluss mai viii zr juris gem art aeuv gerichtshof europischen union vorabentscheidung vorgelegt gleichen fragen auslegung gemeinschaftsrechts stellen streitfall bereich stromversorgung haushaltskunden daher fr bereich gerichtshof vorabentscheidung vorzulegen allgemeinen bedingungen denen nationalen deutschen recht stromversorgungsunternehmen jedermann versorgungsnetz anzuschlieen allgemeinen tarifen versorgen tarifkunden streitgegenstndlichen zeitraum bestimmungen avbeltv kraft november stromgvv kraft ab november geregelt bestimmungen abs satz avbeltv beziehungsweise abs satz stromgvv zugleich unmittelbarer bestandteil versorgungsvertrages tarifkunden abs avbeltv enthlt art versorgung folgende regelungen elektrizittsversorgungsunternehmen stellt jeweiligen allgemeinen tarifen bedingungen strom verfgung nderungen allgemeinen tarife bedingungen erst ffentlicher bekanntgabe wirksam ferner finden abs avbeltv folgende kndigungsbestimmungen vertragsverhltnis luft solange ununterbrochen beiden seiten frist monat ende kalendermonats gekndigt ndern allgemeinen tarife ndert gasversorgungsunternehmen rahmen verordnung allgemeinen bedingungen kunde vertragsverhltnis zweiwchiger frist ende ffentlichen bekanntgabe folgenden kalendermonats kndigen abs stromgvv enthlt art versorgung folgende regelungen nderungen allgemeinen preise ergnzenden bedingungen jeweils monatsbeginn erst ffentlicher bekanntgabe wirksam mindestens sechs wochen beabsichtigten nderung erfolgen grundversorger verpflichtet beabsichtigten nderungen zeitgleich ffentlichen bekanntgabe briefliche mitteilung kunden versenden nderungen internetseite verffentlichen nderungen allgemeinen tarife bedingungen erst ffentlicher bekanntgabe wirksam ferner findet abs satz stromgvv folgende kndigungsbestimmung grundversorgungsvertrag frist monat ende kalendermonats gekndigt energieversorger aufgrund gesetzes vertraglicher vereinbarung preisanpassungsrecht eingerumt unterliegt grundlage rechts erfolgte preiserhhung einseitige leistungsbestimmung gerichtlichen billigkeitskontrolle abs satz bgb sofern soweit vereinbarte preise handelt st rspr senats zuletzt beschlsse mai viii zr aao iii februar viii zr wm rn jeweils mwn regelungen abs avbgasv abs stromgvv abs avbeltv abs stromgvv jeweils entnommen energieversorgungsunternehmen recht zusteht preise billigem ermessen ndern davon offenbar berufungsgericht ausgegangen darber hinaus rechtsfehler angenommen ab beklagten verlangten preisen vereinbarte preise handelt klger jeweiligen jahresabrechnungen beklagten beanstandet erhhten preise vorbehalt gezahlt weiteren strom gasbezug klger konnte daher erklrungswert zukommen sei erhhten preisen einverstanden hinsichtlich streitfall entscheidungserheblichen frage vereinbarkeit abs avbgasv sowie abs gasgvv gas richtlinie nimmt senat zunchst bezug bereits zitierten vorlagebeschluss mai viii zr aao senat abs avbgasv angestellten erwgungen gelten sinngem fr frage vereinbarkeit abs avbeltv abs stromgvv strom richtlinie danach lassen sowohl art abs satz gasrichtlinie art abs satz strom richtlinie lediglich allgemeiner weise formulierten transparenzgebot vorgaben entnehmen gltigkeit abs avbgasv abs gasgvv abs avbeltv abs stromgvv entgegenstehen genannten regelungen beider richtlinien vielmehr deutlich europische normgeber interesse energieversorgungsunternehmen anerkennt kostensteigerungen whrend vertragslaufzeit weiterzugeben vertrge kndigen mssen gleichen erwgungen beruhen nationalen regelungen denen preisnderungsrecht entnommen insbesondere senat zweifel teilweise jeweiligen anhang buchst gas beziehungsweise stromrichtlinie hergeleiteten transparenzanforderungen geltende preise tarife beziehen preisnderungen berhaupt anwendung kommen knnen spricht mehr dafr anforderungen knftige preisnderungen fallgestaltung eigens zugeschnittenen vorgaben jeweiligen anhang buchst richtlinien spezielleren normen bestimmen transparenzanforderungen genannten nationalen preisnderungsregelungen gerecht schon wortlaut bestimmungen abs gasgvv verbindung abs satz gasgvv abs stromgvv verbindung abs satz stromgvv jedenfalls deren richtlinienkonforme auslegung abs abs avbgasv beziehungsweise abs abs avbeltv sichergestellt kunde bevorstehenden preisnderung frhzeitig kenntnis erlangt neben abs bgb erffneten mglichkeit gerichtlichen nachprfung preiserhhung mastab billigen ermessens ausreichend gelegenheit kndigung versorgungsvertrag lsen preisnderung gegenber wirksam iv entscheidung ber vorlagefrage auslegung gemeinschaftsrechts gem art aeuv gerichtshof europischen union vorbehalten ball dr frellesen dr achilles dr milger dr schneider vorinstanzen ag ahaus entscheidung lg mnster entscheidung'],['Soon']] [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begrndung verworfen rechtskrftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz knnen pressemitteilung entnehmen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkndet juli holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja egzpo badwrttschlg abs satz nr mahnverfahren kfz haftpflichtversicherer geltend gemachte anspruch anspruchsbegrndung klageverfahren versicherungsnehmer erweitert erhobene klage unzulssig abzuweisen parteierweiterung grundstzlich erforderliche schlichtungsverfahren durchgefhrt worden bgh urteil juli vi zr lg karlsruhe ag karlsruhe vi zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftsatzfrist juni vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterin diederichsen richter sthr fr recht erkannt revision urteil ix zivilkammer landgerichts karlsruhe november kosten klgers zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klger nimmt beklagten schadensersatz anspruch beklagte beklagten haftpflichtversicherten pkw august beim einparken ordnungsgem geparkten pkw klgers beschdigt klger oktober beklagte erlass mahnbescheids ber nebst zinsen beantragt antragsgem erlassen worden anspruchsbegrndung dezember klger klage beklagte erweitert vorher schlichtungsverfahren durchzufhren amtsgericht klage beklagte teilurteil unzulssig abgewiesen berufung zugelassen berufungsgericht hiergegen gerichtete berufung klgers zurckgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt zurckverweisung amtsgericht entscheidungsgrnde auffassung berufungsgerichts klage beklagte unzulssig erhebung klage weder streitschlichtungsverfahren klger beklagten stattgefunden mahnverfahren vorausgegangen sei abs satz nr abs nr abs baden wrttembergischen gesetzes obligatorischen auergerichtlichen streitschlichtung juni schlg bw gbl durchfhrung streitschlichtung sei deshalb entbehrlich klger zunchst mahnverfahren beklagten gesamtschuldnerisch haftende beklagte durchgefhrt klage beklagte erst anspruchsbegrndung wege klageerweiterung erhoben vorliegenden einfachen streitgenossenschaft mssten prozessvoraussetzungen jeweils gegenber streitgenossen vorliegen sei beklagten wegen durchgefhrten obligatorischen streitschlichtung fall bestehe veranlassung rahmen verkehrsunfalls haftenden parteien prozessual abweichend gesamtschuldnerisch haftenden parteien behandeln weder gesichtspunkt regulierungsbefugnis beklagten deren befugnis prozessfhrung gerichten umstand beklagte befugt sei verhltnis gegenber haftpflichtversicherer eigene regulierungsttigkeiten vorzunehmen fr rechtsverbindliche erklrungen abzugeben rechtfertige abweichende bewertung gerade kleineren blechschden sei einigung allein anspruch genommenen halter vornherein aussichtslos ii dagegen gerichtete revision unbegrndet klage recht unzulssig abgewiesen worden parteierweiterung beklagte abs satz nr schlg bw erforderliche schlichtungsverfahren durchgefhrt worden senat anwendung vorschrift vorinstanzen gem abs zpo berprfen abs satz nr schlg bw erhebung klage amtsgerichten brgerlichen rechtsstreitigkeiten vermgensrechtlichen streitigkeiten ber ansprche deren gegenstand geld geldeswert einreichung klage bersteigt grundstzlich erst zulssig nachdem versucht worden streitigkeit schlichtungsverfahren einvernehmlich beizulegen versuch erfolgt ausnahmeregelung abs nr schlg bw liegt verhltnis beklagten gegenber anspruch mahnverfahren geltend gemacht worden voraussetzungen abs schlg bw erfllt parteien zeitpunkt eingangs klagebegrndung wohnsitz sitz niederlassung landgerichtsbezirk rechtsprechung erkennenden senats landesrecht obligatorisches gteverfahren vorgeschrieben einigungsversuch klageerhebung vorausgehen einigungsversuch erhobene klage unzulssig abzuweisen senatsurteile bghz juli vi zr versr rn zielsetzung ffnungsklausel egzpo angesichts stndig steigenden geschftsanfalls gerichten institutionen frdern vorfeld gerichte konflikte beilegen neben entlastung justiz inanspruchnahme schlichtungsstellen konflikte rascher kostengnstiger bereinigen erreicht verfahrensvorschrift egzpo konsequent derart ausgelegt rechtsuchenden anwaltschaft landesgesetz vorgegebenen fllen anrufung gerichte tatschlich schlichtungsstellen beschreiten mssen senatsurteile bghz juli vi zr aao hinblick darauf senat entschieden schlichtungsbedrftigkeit klageantrags deshalb entfllt wege objektiven klagehufung schlichtungsbedrftigen antrag verbunden ansonsten bestnde mglichkeit einfachen umgehung einigungsversuchs zielsetzung gesetzgebers widersprche inanspruchnahme schlichtungsstellen gerichte entlasten konflikte rascher kostengnstiger bereinigen vgl senatsurteil juli vi zr aao rn ff berlegungen frage magebend schlichtungserfordernis entfllt mahnverfahren wege direktanspruchs haftpflichtversicherer geltend gemachte anspruch anspruchsbegrndung klageverfahren versicherungsnehmer erweitert subjektive klagehufung behandeln bereits entschiedene fall objektiven klagehufung direktanspruch versicherer haftpflichtanspruch versicherungsnehmer getrennten nacheinander gefhrten prozessen geltend gemacht streitfall versicherer schdiger gemeinsam selben rechtsstreit anspruch genommen liegt gem zpo einfache streitgenossenschaft vgl bghz ff senatsurteil januar vi zr versr rn mnchkommzpo schultes aufl rn pg gehrlein zpo aufl rn zller vollkommer zpo aufl rn rn fllen subjektiven klagehufung mehreren verfahren uerlich verbunden besteht streitgenossen gesondertes prozessrechtsverhltnis gilt grundsatz prozessvoraussetzungen fr einzelnen antrag gesondert prfen liegen bezglich streitgenossen klage insoweit ggf teilurteil grundstzlich unzulssig abzuweisen vgl senatsurteil juli vi zr versr rn bgh urteil mai ix zr njw mnchkommzpo schultes aao rn pg gehrlein aao rn zller vollkommer aao rn demgem besondere prozessvoraussetzung obligatorischen streitschlichtungsverfahrens erhebung klage streitgenossen beklagte zustellung anspruchsbegrndung durchgefhrt hinsichtlich einzelnen streitgenossen vorliegen soweit bundesgerichtshof fllen nr zpo durchfhrung weiteren einigungsversuchs fr nachtrglich erweiterten beschrnkten anspruch grundstzlich entbehrlich angesehen vgl bgh urteil oktober zr njw rr schon deswegen vergleichbare situation gegeben damaligen fall klageerhebung streitschlichtungsversuch erfolgte klageerhebung durchzufhrende schlichtungsverfahren entgegen auffassung revision deshalb entbehrlich versicherungsnehmer abs nr akb falle rechtsstreits fhrung versicherer berlassen rechtsanwalt versicherer bestellt vollmacht erteilen vorschrift regelt bertragung prozessfhrungsmacht lediglich innenverhltnis versicherungsnehmer versicherer vgl senatsbeschlsse januar vi zb versr januar vi zb versr rn feyock jacobsen lemor jacobsen kraftfahrtversicherung aufl akb rn stiefel hoffmann kraftfahrtversicherung aufl akb rn zudem magebliche zeitpunkt fr erfllung obliegenheit versicherer prozessfhrung berlassen regelmig zustellung entsprechenden gerichtlichen schriftstcke versicherungsnehmer seitens gerichts erst sinne zivilprozessordnung rechtshngigkeit eintritt somit rechtsstreit gesprochen vgl feyock jacobsen lemor jacobsen kraftfahrtversicherung aao rn stiefel hoffmann aao streitfall zustellung beklagte begrndung prozessrechtsverhltnisses gegenber erst zustellung anspruchsbegrndung vorher beklagte erlassenen mahnbescheid erfolgt grnden steht abs nr akb durchfhrung streitschlichtungsverfahrens erhebung klage versicherungsnehmer entgegen insoweit weist berufungsgericht recht darauf gerade vorliegenden niedrigen streitwert einigung allein anspruch genommenen halter vorn herein aussichtslos rahmen schlichtungsverfahrens durchaus zustimmung versicherers gtlichen einigung bereit eigene regulierung risiko prmienrckstufung vermeiden vgl lg bielefeld urteil april juris rn schlichtungsverfahren knnen tatsachen bercksichtigt fr einverstndliche lsung konflikts parteien wesentlicher ausschlaggebender bedeutung knnen nachfolgenden prozess jedoch rechtlich irrelevant verfahren tritt parteien schlichter neutrale person gegenber einigung bemht insbesondere geschdigte nachgibt einigung erreichen seiten beklagten schlichtungsverfahren aussichtslos erscheint insoweit bedeutung vgl bverfg njw rr vorstehenden ausfhrungen wurde klage recht unzulssig abgewiesen anspruchsbegrndung erfolgten klageerhebung gegenber beklagten abs satz nr abs schlg bw erforderliche schlichtungsverfahren vorausgegangen hinsichtlich weiteren vorgehens weist senat klger vorsorglich nr pflversg abs vvg eintretende rechtskrafterstreckung mglicherweise zwischenzeitlich prozess beklagte ergangenen klageabweisenden urteils vgl senatsurteil januar vi zr versr rn kostenentscheidung beruht abs zpo galke zoll diederichsen wellner sthr vorinstanzen ag karlsruhe entscheidung lg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape grupp richterin mhring november beschlossen nachdem parteien rechtsstreit bereinstimmend fr erledigt erklrt trgt klgerin kosten rechtsstreits beklagten geltend gemachte kostentragungspflicht anerkannt abs satz zpo arg zpo vgl bgh beschluss juni ii zr juris rn oktober xi zr mdr kayser lohmann grupp pape mhring vorinstanzen lg braunschweig entscheidung olg braunschweig entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen unerlaubten bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrers juni gem abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn februar schuldspruch fllen urteilsgrnde taten mai juni dahin gendert angeklagte insoweit jeweils einfuhr betubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betubungsmitteln geringer menge schuldig strafausspruch ber einzelstrafen fllen sowie ausspruch ber gesamtstrafe zugehrigen feststellungen aufgehoben liste angewendeten vorschriften vorschriften abs nr abs nr btmg stgb ergnzt weitergehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurckverwiesen grnde landgericht angeklagten wegen bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge elf fllen einzelstrafen jeweils sechs jahren gesamtstrafe acht jahren verurteilt verfall wertersatz hhe euro angeordnet revision angeklagten sachrge beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen landgerichts lie angeklagte zeitraum mai juli insgesamt elf fllen jeweils mindestens gramm heroingemisch wirkstoffgehalt mindestens niederlanden deutschland bringen gewinnbrin gend verkaufen wirkte dabei gesondert verfolgten rauschgift fr angeklagten absetzte wechselnden kuriere eingesetzten personen zusammen nher festgestellten zeitpunkt verabredete gesondert verfolgten letztere zuknftig regelmig entsprechende kurierfahrten fr angeklagten durchfhren solle ab juli bestand insoweit feste struktur drei fr monat juli festgestellten kurierfahrten wurden jeweils durchgefhrt kurieren zhlten brigen nher bekannte sowie sowie weitere unbekannte personen wann personen fahrten mai juni durchfhrten festgestellt feststellungen tragen verurteilung wegen bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge fllen taten mai juni fr zeitraum bestehen bande sinne abs btmg festgestellt bande zusammenschluss mindestens drei personen ziel knftig fr gewisse dauer gemeinsamen zusammenwirken mehrzahl selbstndigen straftaten jeweils gesetz genannten deliktstyps begehen vgl bghst ff bghr btmg bande bgh urt dezember str st rspr vgl trndle fischer stgb aufl rdn reicht lediglich zwei personen verabredung verbunden fr begehung einzeltaten jeweils unterschiedliche bandenabrede einbezogene dritte gewinnen setzt bestehen bande mittterschaft mindestens drei tatbeteiligten voraus bande besondere gesteigerte form tterschaft vgl trndle fischer aao rdn bandenmitgliedschaft setzt stets voraus jeweilige tter teilnehmer bandenabrede einbezogen gilt einzelnen bandentaten beteiligt vorliegend voraussetzungen fr tatzeitraum juli festgestellt grund bandenabrede angeklagten drei einfuhrfahrten kam fr vorangehenden acht taten zeitraum mai juni dagegen absprachegeme dauerhafte zusammenarbeit angeklagten belegt feststellungen lassen offen viele kuriere angeworben wurden jeweils mehrere fahrten unternahmen angeklagten sowie bandenabrede bestand verurteilung wegen bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge daher fllen bestand senat schliet insoweit weitergehende feststellungen mglich daher schuldspruch gendert tatbe stand einfuhr betubungsmitteln geringer menge abs nr btmg bandenmigen handeltreibens betubungsmitteln geringer menge abs nr btmg verdrngt vgl bghr btmg bande bgh urt mrz str stehen taten tateinheit nderung schuldspruchs fhrt insoweit aufhebung aussprche ber einzelstrafen fllen sowie gesamtstrafe zugehrigen feststellungen hinsichtlich taten begegnen weder schuldspruch strafaussprche ber einzelstrafen rechtlichen bedenken anordnung wertersatzverfalls rechtsfehlerfrei bestehen bleiben rissing van saan rothfu roggenbuck fischer appl'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter galke richter wellner richterinnen dr oehler dr roloff richter dr klein beschlossen nichtzulassungsbeschwerde streithelferin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf oktober unzulssig verworfen streitwert grnde nachdem klger beklagte streit auergerichtlichen vergleichsvereinbarung umfassend beigelegt vergleich abschlieende kostenregelung getroffen beklagte nichtzulassungsbeschwerde zurckgenommen senat daraufhin beschluss november beklagte rechtsmittels fr verlustig erklrt streithelferin beklagten gem halbs zpo gehindert eingelegte nichtzulassungsbeschwerde fortzufhren vorschrift nebenintervenient berechtigt angriffs verteidigungsmittel geltend prozesshandlungen wirksam vorzunehmen insoweit erklrungen handlungen erklrung handlungen hauptpartei widerspruch stehen widerspruch liegt partei streithelfer selbstndig rechtsmittel eingelegt handelt gleichwohl einheitliches rechtsmittel streithelfer fortfhren partei zurckgenommen worden gegner beteiligung streithelfers auergerichtlich verglichen vgl bgh urteil mai vii zr njw unselbststndige nebenintervention entstandenen kosten mastab verteilen parteien beteiligung nebenintervenienten geschlossenen vergleich fr verteilung brigen kosten rechtsstreits festgelegt bgh beschluss september vii zb njw rn galke wellner roloff oehler klein vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof iii zb beschluss iii zb oktober rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm dr kapsa drr galke beschlossen gesuch antragstellers prozekostenhilfe beiordnung rechtsanwalts fr beschwerde beschlsse zivilsenats oberlandesgerichts kln april august zurckgewiesen grnde senat geht zugunsten antragstellers davon september eingegangene eingabe unzulssige rechtsmittel beschwerde lediglich prozekostenhilfegesuch deren vorbereitung gesuch zurckzuweisen beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg zpo entscheidungen oberlandesgerichte findet abgesehen vorliegenden ausnahmefllen beschwerde statt rinne wurm'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkndet mai kpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs estg inso abs anspruch ehegatten zustimmung steuerlichen zusammenveranlagung richtet erffnung insolvenzverfahrens ber vermgen ehegatten insolvenzverwalter anschluss bgh urteile mai ix zr famrz november ix zr famrz insolvenzverwalter zustimmung davon abhngig ehegatte unabhngig eventuell eintretenden steuerlichen nachteilen ausgleich fr nutzung ehegatten zustehenden verlustabzugs insolvenzmasse leistet ebenso wenig insolvenzverwalter verlangen ehegatte auszahlung erzielten steuerersparnis verpflichtet anschluss bgh urteil november ix zr famrz bgh urteil mai xii zr olg dresden lg dresden xii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke dr klinkhammer schilling dr nedden boeger fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden mrz kosten beklagten zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten zustimmung steuerlichen zusammenveranlagung fr veranlagungszeitrume klgerin seit verheiratet ber vermgen ehemannes wurde beschluss januar insolvenzverfahren erffnet beklagte insolvenzverwalterin bestellt ehemann immobilie hohe verluste erwirtschaftet bescheid mrz wurde vorbehalt nachprfung verbleibende verlustvortrag abs estg fr einknfte gewerbebetrieb festgestellt klgerin selbstndige rechtsanwltin ttig erzielt neben einknften anwaltskanzlei kapitalvermgen vermietung verpachtung ehemann verfgte streitgegenstndlichen zeitraum ber einknfte selbstndiger nichtselbstndiger ttigkeit sowie vermietung verpachtung veranlagungszeitrumen wurden ehegatten zustimmung beklagten zunchst gemeinsam einkommensteuer veranlagt mrz ergingen gegenber klgerin fr vorgenannten jahre bescheide ber einkommensteuer solidarittszuschlag fr jahr beantragte klgerin ebenfalls steuerliche zusammenveranlagung ehemann beklagte reichte steuererklrung ergnzung hinsichtlich ehemann betreffenden angaben november beim finanzamt mai beantragte beklagte getrennte veranlagung ehegatten fr jahre durchzufhren klage klgerin beantragt beklagte verurteilen zusammenveranlagung eheleute einkommensteuer fr jahre zuzustimmen antrge getrennte veranlagung fr zurckzunehmen begrndung ausgefhrt zusammenveranlagung sei fr rcksicht verlustvortrag ehemannes vorteilhaft soweit ehemann insolvenzmasse hierdurch nachteile entstnden ausgleich verpflichtet beklagte klage entgegengetreten auffassung vertreten verlustvortrag ehemannes drfe genutzt insolvenzmasse entsprechender vermgenswert zufliee landgericht klage stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht angefochtene urteil teilweise abgendert beklagte abgabe begehrten erklrungen zug zug erklrung klgerin gegenber beklagten verurteilt fr zusammenveranlagung ehegatten entstehenden steuerlichen nachteile ehemann insolvenzmasse erwachsen aufzukommen sowie sicherheitsleistung gegenber masse hhe dagegen richtet zugelassene revision beklagten klageabweisungsantrag weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht urteil famrz verffentlicht begrndung entscheidung wesentlichen ausgefhrt beklagte sei klgerin gegenber abs satz bgb abgabe geforderten zustimmungserklrung verpflichtet erffnung insolvenzverfahrens htte klgerin entsprechenden anspruch ehemann steuerlast infolge zusammenveranlagung ehegatten fr rede stehenden veranlagungszeitrume reduziere falls ehemann hierdurch steuerliche nachteile entstnden etwa geringere steuererstattungen erhalte getrennten veranlagung klgerin bereit erklrt nachteile auszugleichen soweit ehemann teilweisen verbrauch erwirtschafteten verluste mglichkeit genommen wege verlustvortrags abs estg etwaigen knftigen einnahmen abzug bringen stehe anspruch zustimmung zusammenveranlagung ebenfalls entgegen klgerin insofern nachteilsausgleich bereit erklrt klgerin htte ehemann anspruch zustimmung fr jahr insoweit zusammenveranlagung verzichtet hierfr beklagten herangezogenen schreiben klgerin juni sei erkennbar entnehmen klgerin fr jahr gewnschten veranlagung abstand nehmen fr jahre zusammenveranlagung bleibe verstndigung hierber parteien zustande gekommen sei knne klgerin anspruch weiterverfolgen erffnung insolvenzverfahrens sei beklagte insolvenzverwalterin fr geltend gemachten anspruch passivlegitimiert beklagten gegenber sei klageanspruch begrndet ergebe fr jahre bereits daraus zusammenveranlagung zunchst zugestimmt erklrung steuerrechtlich wirksam widerrufen insolvenz ehegatten ndere grundstzlichen verpflichtung zusammenveranlagung ehegatten zuzustimmen steuerlichen nachteile ersten ausgeglichen wrden hierdurch vorteile erwchsen allein umstand insolvenzverwalter zustimmung geld wolle masse zugute kme reiche grundstzlich bestehenden anspruch entfallen lassen anspruch stehe entgegen gemeinsamen veranlagung ehegatten beide ao fr steuerschulden gesamtschuldner hafteten masse mithin gegebenenfalls steuerschulden klgerin belastet wrde beide ehegatten mithin beklagte knnten unmittelbar zustellung steuerbescheids ao antrag aufteilung gesamtschuld stellen masse insoweit nachteil entstehe sei daher erwarten ebenso anspruch genommene ehegatte knne insolvenzverwalter zustimmung gemeinsamen veranlagung allerdings davon abhngig solvente ehegatte verpflichte steuerlichen nachteile masse ehegatten gemeinsame veranlagung entstnden auszugleichen mithin knne beklagte verlangen klgerin masse unmittelbaren steuernachteile erstatte masse dadurch entstnden gemeinsamen veranlagung steuererstattungsansprche ehemannes bzw masse reduzierten zahlungsansprche masse erhhten knne beklagte klgerin fordern steuerlichen nachteile ausgleiche masse bzw ehemann dadurch entstnden fr jahre verlustabzug estg hhe geschtzten verbrauchen wolle gelte rcksicht insolvenz nachteil konkret bevorstehe insolvente ehegatte bzw masse teilweisen verbrauch verlustvortrags chance verliere verlustvortrag knftig nutzen position insolvenzverwalters msse gestrkt glubigerinteressen gerecht darber hinaus machten besonderheiten insolvenzverfahrens erforderlich beklagte zustimmungserklrung masse gegenber leistenden sicherheit klgerin abhngig knne klgerin masse dagegen ehemann deshalb fr nachteile auszugleichen verpflichtet sicherheit leisten fr begehrte zusammenveranlagung entstehenden unmittelbaren steuernachteile fr verbrauch verlustvortrag knftig gegebenenfalls verbundenen verrechnungschancen hinsichtlich sicherheitsleistung htten parteien mndlichen verhandlung senat teileinigung erzielt danach sei sicherheit hhe fr jahr hhe fr jahr leisten weitergehende nachteil sei schtzen klgerin wolle fr jahr verlustvortrag rund fr jahr rund fr jahr rund insgesamt mithin verbrauchen hhe knne masse nachteil jedoch entstehen hhe steuer nutzung verlustvortrags gespart knne steuerersparnis schtze senat maximal mithin ferner sei wahrscheinlichkeit bercksichtigen masse nachteil entstehen betreffenden berlegungen sei eingeflossen beklagte derzeit gewinnen masse rechne verlustvortrag abzug klgerin anspruch genommenen betrages mio betrage beklagte hoffe insolvenzverfahren abzuschlieen falls ehemann verlustvortrag bentige gegebenenfalls restschuldbefreiung anfallenden steuern begleichen knnen sanierungsgewinn klgerin dafr nachteilsausgleich jedoch sicherheit leisten nachteil allein ehemann masse betrfe hinblick darauf sicherheitsleistung insoweit fnftel mithin insgesamt geschtzt ii ausfhrungen halten rechtlichen nachprfung angriffen revision stand klage gestellten sachantrag zulssig fehlt insbesondere rechtsschutzbedrfnis erstrebte zustimmungserklrung beklagten zusammenveranlagung klgerin ehemannes fr streitgegenstndlichen zeitraum steuerrechtlich erheblich beklagten wahlrecht schuldners zusammenveranlagung gem abs satz abs estg abs inso abs ao ausgebt sptere nderung abs estg getroffenen wahl bestandskrftigen veranlagung grundstzlich zulssig vgl bfh bstbl ii mwn senatsurteil november xii zr famrz rn gegenber ehemann klgerin aufgrund insolvenzverfahrens steuerbescheid ergehen durfte steht parteien wahl veranlagung offen zutreffend bereinstimmung stndigen rechtsprechung senats berufungsgericht davon ausgegangen wesen ehe fr beide ehegatten abs bgb abzuleitende verpflichtung ergibt finanziellen lasten teils mglichkeit vermindern soweit verletzung eigener interessen mglich ehegatte daher gegenber verpflichtet gewnschte zusammenveranlagung einkommensteuer einzuwilligen dadurch steuerschuld verringert zustimmung anspruch genommene ehegatte zustzlichen steuerlichen belastung ausgesetzt senatsurteile november xii zr famrz rn anm schlnder mai xii zr famrz anm engels november xii zr famrz bghz famrz danach knnte klgerin ehemann zustimmung zusammenveranlagung verlangen tatschlichen rechtlichen voraussetzungen wahlrechts ehegatten abs satz estg berufungsgericht recht bejaht revision stellt abrede berufungsgericht getroffenen feststellungen fhrt zusammenveranlagung aufgrund auswirkungen beiden ehegatten fall zugute kommenden verlustvortrags verringerung steuerschuld klgerin fr ehemann wrde zusammenveranlagung steuerlich nachteilig auswirken wrde gerichteten anspruch entgegenstehen klgerin bereit erklrt ehemann steuerlichen nachteilen freizustellen beklagte zusammenveranlagung berufungsurteil brigen zug zug erklrung zustimmen ehemann behandelt trfen nachteile vgl senatsurteil november xii zr famrz verlustvortrge klgerin fr nutzbar mchte zusammenveranlagung umfang verbrauchs mehr abs estg einkommensmindernd einsetzen ndert hinblick umfassende freistellungserklrung klgerin ergebnis deshalb kommt fall fehlenden freistellungserklrung darauf ehegatten ausdrcklich kon kludent bestimmte aufteilung steuerschulden vereinbart ehegatte steuerliche belastung tatschlichen gestaltung rahmen ehelichen lebensgemeinschaft allein tragen deshalb mglicherweise nachteilsausgleich verlangen vgl senatsurteil november xii zr famrz rn klgerin knnte zustimmung zusammenveranlagung ehemann fr jahr verlangen berufungsgericht schreiben juni beanstandender weise dahin ausgelegt klgerin hierdurch verzicht zusammenveranlagung fr betreffende jahr erklrt rge revision berufungsgericht verkannt verzicht zusammenhang vergleichsvorschlag stehe unbedingt erfolgt sei begrndet auslegung willenserklrungen aufgabe tatrichters revisionsrechtlich dahin berprfbar gesetzliche auslegungsregeln denkgesetze erfahrungsstze bercksichtigt worden wesentliche auslegungsstoff einbezogen worden bgh urteil dezember viii zr njw fehler revision aufgezeigt berufungsgericht konnte erklrung klgerin interessengerechter auslegung vielmehr kontext weiteren ausfhrungen deshalb dahin verstehen verzicht zusammenveranlagung fr grundlage klgerin vertretenen rechtsstandpunktes gelten fr bereits durchgefhrten zusammenveranlagung bleiben aufgrund ber vermgen ehemannes erffneten insolvenzverfahrens richtet anspruch allerdings mehr beklagte insolvenzverwalterin allerdings insofern begrndet allein beklagte fr geltend gemachten anspruch passivlegitimiert insolvenz ehegatten wahlrecht fr getrenntoder zusammenveranlagung einkommensteuer gem inso abs ao insolvenzverwalter ausgebt bgh urteile november ix zr famrz rn mai ix zr famrz rn ehemann grund mehr lage klgerin geforderte erklrung abzugeben anspruch klgerin stellt insolvenzforderung dar gegebenenfalls umrechnung inso tabelle angemeldet festgestellt msste ff inso handelt vermgensanspruch sinne inso veranlagungswahlrecht ausbung geht vermgensgegenstand bgh urteile mai ix zr famrz rn november ix zr famrz rn beklagte zustimmung zusammenveranlagung angefochtenen entscheidung davon abhngig ehemann insolvenzmasse zustzlichen belastung ausgesetzt klgerin verpflichtet fr steuerliche nachteile infolge zusammenveranlagung entstehen aufzukommen umfasst sowohl unmittelbar eintretenden steuerlichen nachteile form hheren steuerbelastung geringeren steuererstattung eventuelle knftige nachteile verbrauch verlustvortrags entgegen auffassung revision begehrte zustimmung weiteren leistungen klgerin abhngig gemacht aa ehemann htte insolvenzverfahren erffnet worden wre anspruch auszahlung desjenigen betrages gehabt steuerlast klgerin inanspruchnahme verlustvortrags verringert entsprechender anspruch folgt weder abs bgb abs bgb leben eheleute intakter ehe zusammen davon auszugehen zusammengelegten beiderseitigen einknften gelebt gewirtschaftet senatsurteil juni xii zr famrz bgh urteil november ix zr famrz rn daran erffnung insolvenzverfahrens ergebnis gendert beklagten steht deshalb anspruch auszahlung steuerersparnis klgerin inanspruchnahme verlustvortrags schuldners erzielt bb fr nutzung verlustvortrags braucht klgerin ebenfalls ausgleich leisten insolvenzrechtliche zuordnung verlustvortrags insolvenzmasse verbietet ehegatten nutzung gestatten masse gegenwert zufliet vorschrift estg gewhrt steuerpflichtigen statuierten voraussetzungen subjektiv ffentliche berechtigung verlustabzug verrechnung veranlagungszeitraum entstehung ausgeglichenen negativen einknfte positiven einknften nachfolgender veranlagungszeitrume verlustabzug rechtscharakter aufschiebend nmlich entstehung knftiger positiver gesamtbetrge einknfte bedingten einkommensteuerminderungsanspruchs potentiellen verrechnungsanspruch kommt grunde wirtschaftlicher vermgens wert bfh zev rechtscharakter einkommensteuer personensteuer prinzip individualbesteuerung folgt jedoch verlustvortrag weder fr genommen verbindung verluste verursachenden einkunftsquelle bertragen bfh zev verlustvortrag bertragen zugunsten insolvenzmasse versilbert bgh urteil november ix zr famrz rn recht zutreffender begrndung berufungsgericht angenommen klageanspruch falle zusammenveranlagung eintretenden gesamtschuldnerischen haftung ehegatten fr gesamte steuerschuld ao scheitert unmittelbar zustellung steuerbescheids regelmig abs ao vorausgesetzte leistungsgebot enthlt ao antrag aufteilung gesamtschuld inhalts stellen rckstndige steuer gem ao verhltnis betrge aufzuteilen getrennter veranlagung ergeben wrde senatsurteil juni xii zr famrz knnen interessen masse gewahrt vollstndiger tilgung steuer antrag aufteilung ao gestellt besteht rechtsanspruch aufteilung wirkt fr vollstreckung vielmehr eheleute aufteilung stellen wren teilschuldner aufteilung verbietet daher verwirklichung gesamtschuld ber jeweiligen ehegatten entfallenden betrag hinaus klein brockmeyer ao aufl rn mwn entgegen auffassung revision dafr ersichtlich insolvenzverwalter steuerlichen pflichten schuldners wahrzunehmen voraussetzungen fristen fr aufteilung gelten insgesamt einfluss beklagte erfolg darauf berufen berufungsgericht klgerin zugunsten masse leistende sicherheit gering bemessen berhaupt anspruch sicherheitsleistung besteht deshalb dahinstehen sicherheit fr verlust vermgenswertes gestalt verlustvortrags leisten hierfr ausgleich geschuldet bb grund sicherheitsleistung hhe verbrauchs verlustvortrags erbringen berufungsgericht sicherheitsleistung zpo maximal entstehenden steuernachteils mithin rund geschtzt revisionsrechtlich beanstanden revision zeigt schtzung grundstzlich falschen unsachlichen erwgungen beruht wesentlicher tatsachenvortrag auer betracht gelassen wurde dafr ersichtlich berufungsgericht vielmehr bercksichtigt beklagte zeit letzten mndlichen verhandlung zweiter instanz gewinnen masse rechnete verbleibende verlustvortrag immer rund mio belief verfahren mglicherweise abgeschlossen konnte danach relativ geringen wahrscheinlichkeit steuernachteils ausreichender weise rechnung getragen revision davon ausgeht verlustvortrag fr jahr hhe berufungsgericht bercksichtigten betrages rund genutzt anstze fr jahre beruhen entsprechenden einigung parteien mndlichen verhandlung berufungsgericht bezglich betrages fr revision konkrete rge erhoben bedenken insofern ersichtlich hahne weber monecke schilling klinkhammer nedden boeger vorinstanzen lg dresden entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']] [['str bundesgerichtshof beschluss juni strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrcken februar abs stpo gesamten strafausspruch aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegrndet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung ber kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurckverwiesen landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern fnf fllen davon fall tateinheit vergewaltigung gesamtfreiheitsstrafe zehn jahren sechs monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision hinsichtlich strafausspruchs erfolg brigen unbegrndet sinne abs stpo feststellungen landgerichts missbrauchte angeklagte beginn tatzeitraums zehnjhrige nebenklgerin sexuell fall finger scheide wehrenden nebenklgerin einfhrte dabei beine kindes eigenen fixierte fall einzelfreiheitsstrafe sechs jahre zwei fllen tablet tenrhrchen flle einzelfreiheitsstrafen jeweils fnf jahre fall geschlechtsteil fall einzelfreiheitsstrafe sechs jahre weiteren fall finger gegenwehr kindes fall einzelfreiheitsstrafe vier jahre sechs monate scheide einfhrte aussprche ber verhngten einzelfreiheitsstrafen gesamtfreiheitsstrafe knnen bestehen bleiben rahmen prfung minder schwerer flle abs halbsatz stgb vorliegens ausnahme regelwirkung abs stgb bercksichtigt landgericht mageblich tathandlungen schwerwiegend kam einfhren fingers sowie gegenstnden geschlechtsverkehr kind ua stellt versto doppelverwertungsverbot dar abs halbsatz stgb strafrahmenverschiebung gerade fr minder schwere flle qualifikationstatbestandes abs stgb vorsieht knnen umstnde qualifikation erst begrnden herangezogen minder schweren fall abzulehnen abs stgb analog vgl fischer stgb aufl rn uerst knapp gehaltene begrndung fr konkrete zumessung einzelstrafen hlt rechtlicher berprfung stand formelhaften wiedergabe textes abs abs satz stgb beschrnkt abwgung landgerichts darauf fr angeklagten sprechenden umstand taten massiver krperlicher gewalt nebenklgerin einwirkte umstand gegenberzustellen gesetzte vertrauen grob missbrauchte ausnutzte ua braucht tatgericht allgemeinen urteilsgrnden diejenigen umstnde anzufhren fr strafzumessung bestimmend abs satz stpo erschpfende darstellung letztlich magebenden belastenden entlastenden stnde weder vorgeschrieben mglich wiedergabe fr strafzumessung bestimmenden umstnde umso hhere anforderungen stellen je hher erkannte strafe vgl bgh beschluss august str stv landgericht strafen verhngt oberen bereich blicherweise fr vergleichbare taten verhngten strafen bewegen angesichts bedurfte bemessung strafhhen eingehenderen begrndung geschehen insbesondere ersichtlich bereits januar wegen sexuellen missbrauchs kindes bewhrung ausgesetzten freiheitsstrafe sechs monaten verurteilte angeklagte verfahrensgegenstndlichen taten whrend laufs bewhrungsfrist verurteilung begangen hiervon gunsten ausgegangen brigen begegnet bemessung gesamtstrafe fr genommen rechtlichen bedenken landgericht verweist umstand taten engen zeitlichen situativen zusammenhang begangen wurden zieht daraus erkennbaren konsequenzen senat hebt angefochtene urteil daher gesamten strafausspruch lediglich wertungsfehler vorliegen knnen feststellungen bestehen bleiben knnen widersprechende ergnzt basdorf schaal dlp schneider knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache bzgl angekl wegen totschlags bzgl angekl wegen beihilfe versuchten totschlag strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer september gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts trier dezember unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben tatrichter beim angeklagten vernei nung voraussetzungen abs stgb entscheidung bundesverfassungsgerichts bverfge ff unzutreffenden mastab angelegt sachzusammenhang urteilsgrnde ergibt jedoch fr angeklagten hinreichend konkrete aussicht behandlungserfolges besteht angeklagten kosten rechtsmittel nebenklgern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen davon abgesehen angeklagten kosten auslagen revisionsverfahrens aufzuerlegen rissing van saan athing fischer rothfu roggenbuck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen erpresserischen menschenraubes geiselnahme strafsenat bundesgerichtshofs anhrung beschwerdefhrer generalbundesanwalts antrag september gem abs abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts mnchengladbach november angeklagten betreffenden schuldspruch dahin neu gefasst erpresserischen menschenraubs tateinheit besonders schwerem raub gefhrlicher krperverletzung schuldig adhsionsausspruch aufgehoben entscheidung ber entschdigungsantrag nebenklgers abgesehen weitergehenden revisionen revision angeklagten verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels nebenklger dadurch revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen adhsionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen staatskasse auferlegt nebenklger insoweit entstandenen auslagen beschwerdefhrer gen tra grnde landgericht angeklagten erpresserischen menschenraubs tateinheit schwe rem raub gefhrlicher krperverletzung sowie angeklagten geiselnahme tateinheit gefhrlicher krperverletzung schuldig gesprochen angeklagten angeklagten freiheitsstrafen einbeziehung frheren urteils einheitsjugendstrafen sowie angeklagten jugendstrafe verurteilt zudem angeklagten adhsionsausspruch verurteilt nebenklger gesamtschuldner nebst zinsen zahlen revisionen beanstanden angeklagten verletzung materiellen rechts angeklagten erheben berdies verfahrensrgen rechtsmittel angeklagten lediglich hinblick adhsionsausspruch erfolgreich fhren zudem abnderung schuldspruchs brigen revisionen ebenso diejenige angeklagten unbegrndet schuldspruch neu fassen urteilsformel ausdruck kommt angeklagten landgericht zutreffend angenommenen besonderen qualifikationstatbestand abs nr buchst stgb verwirklichten vgl meyer goner stpo aufl rn mwn adhsionsausspruch bestand rechtsfehlerfrei begrndet kammer lediglich ausgefhrt halte fr angemessen ausreichend nebenklger schmerzensgeld hhe zuzubilligen floskelhafte begrndung tragfhige grundlage fr bestimmung schmerzensgeldhhe vgl bgh beschlsse juli str nstz rr oktober str nstz deutlich zusammenhang konkrete tat ausgeurteilten betrag steht gesichtspunkte kammer bemessung bercksichtigt erlass grundurteils bgh beschluss oktober str bghst zurckverweisung allein erneuten entscheidung ber adhsionsantrag kommt betracht vgl meyer goner stpo aufl rn brigen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben nheren errterung bedarf lediglich folgendes landgericht bemessung angeklagten verhngten freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten minder schweren fall abs abs stgb begrndung abgelehnt anwendung regelstrafrahmens nher ausgefhrten gesamtwrdigung unangemessen hart sei sodann strafrahmen abs stgb nr abs stgb gemildert rechtsfehlerhaft landgericht zunchst htte prfen mssen allgemeinen milderungsgrnde gegebenenfalls heranziehung vertypten milderungsgrundes annahme minder schweren falles fhren vgl bgh beschluss oktober str nstz mwn senat ausschlieen landgericht prfung minder schweren fall angenommen htte strafrahmen jahr fnfzehn jahre freiheitsstrafe statt zwei jahre elf jahre drei monate freiheitsstrafe betragen htte indes freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten angemessen abs satz stpo dabei senat zugunsten angeklagten insbesondere gestndnis herige straflosigkeit auergerichtliche einigung nebenklger ber zahlung schmerzensgeldes bedacht stehen dauer intensitt geschehens sowie daraus resultierenden schden nebenklgers gegenber soweit angeklagten revisionen unzulssige beschrnkung verteidigung rgen nr stpo rge jedenfalls unbegrndet rge liegt folgende verfahrensablauf zugrunde vorsitzende strafkammer lehnte ab verteidiger stelle mndlichen einlassungen angeklagten schriftlich vorformulierte erklrungen fr abgaben anordnung besttigte kammer spter beschluss abs stpo verteidiger angeklagten vorsitzenden schriftlich vorbereitete stellungnahme angeklagten bergeben deren annahme vorsitzende jedoch verweigerte verteidiger beantragte verlesung erklrung reichte deren rckseite niedergeschriebenen antrag vorsitzenden zerriss kammer wies separaten blatt erneut eingereichten antrag verteidiger angeklagten fr entspre chend anschloss zurck begrndete antrag verlesung urkunde verstehe antrag beweistatsache enthalte revisionen betroffenen angeklagten beanstanden wesentlichen antrag verlesung jegliche prfung erklrungsinhalts abgelehnt worden sei schriftliches gestndnis gesichtspunkt aufklrungspflicht gegenstand urteils gemacht msse anspruch rechtliches gehr zumindest erfordert htte stellungnahme aktenbestandteil inhaltlich kenntnis nehmen trifft gericht verpflichtet schriftliche stellungnahme angeklagten kenntnis nehmen vgl bgh beschluss mrz str bghst insofern verfahrensweise entgegennahme erklrung abzulehnen gar zerreien fehlerhaft jedoch fhrt begrndetheit rgen verteidigung fr entscheidung wesentlichen punkt nr stpo beschrnkt kausale beziehung fehlerhaft unterbliebenen kenntnisnahme urteil ergibt konkreten sachlage bgh beschluss november str bghst urteil november str bghr stpo nr beschrnkung revisionen vorgelegten schriftlichen stellungnahmen angeklagten drngen beweistatsachen beweismittel de nen kammer htte nachgehen mssen revisionen geltend brigen gebot pflicht amtsaufklrung schreiben beiden angeklagten spter hauptverhandlung eingelassen verlesen vgl bgh beschluss mrz str bghst angeklagten sowie angeklagten erhobene verfahrensrge kammer tuschung unzulssigen zwang abs stpo einlassungen veranlasst ergebnis ebenfalls erfolg allerdings revision zuzugeben heraus weiteres grnde dafr ersichtlich vorsitzende einlassung angeklagten vier zeitpunkt schweigerecht gebrauch machenden angeklagten whrend sitzungsunterbrechung gewahrsam nehmen lie allein betracht kommende ingewahrsamnahme abs satz stpo setzt voraus anhaltspunkte dafr bestehen angeklagte verhandlung entfernen vgl olg frankfurt beschluss mai ws nstz rr meyer goner stpo aufl rn lr becker stpo aufl rn erscheint zweifelhaft allein gestndige einlassung angeklagten entsprechende prog nose begrnden konnte nachdem freiheit befindlichen angeklagten vorangegangenen hauptverhandlungsterminen erschienen nebenklger tatvorwrfe zeugenaussage bereits besttigt jedoch lsst hieraus entnehmen gewahrsam gezielt herbeifhrung einlassung angeordnet wurde unverwertbar vgl bgh urteil juli str njw mwn zudem liegt urschlicher zusammenhang gewahrsam einlassung angeklagten deshalb nahe erst sechs tage knapp stunde dauernden gewahrsam angaben machte senat sieht anlass bemerkung schriftlichen urteilsgrnde dienen inhalt hauptverhandlung erhobenen beweise dokumentieren ergebnis hauptverhandlung wiedergeben rechtliche nachprfung getroffenen entscheidung ermglichen sollen st rspr vgl etwa bgh beschluss mai str nstz rr soweit rechtsmittel erfolg angesichts geringfgigkeit unbillig beschwerdefhrer gesamten kosten auslagen belasten abs abs stpo brigen beruht kostenentscheidung abs stpo becker ribgh hubert befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker gericke schfer spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet oktober preu justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz vollstreckungsschuldner verfgt ber pfndungsschutzkonto kontofhrende bank anweist zahlungsvorgang auszulsen beauftragten zahlungsvorgang ausfhrt vergebliche versuch barabhebung stellt verfgung ber freibetrag dar verfgungen schuldner ber pfandfreies guthaben trifft zunchst bertragene restguthaben vormonat anzurechnen erst erschpfung neuen sockelfreibetrag aktuellen monats first first out prinzip bgh urteil oktober ix zr lg wuppertal ag wuppertal ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape grupp richterin mhring fr recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts wuppertal dezember kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klgerin sparkasse fhrte fr knftig schuldnerin pfndungsschutzkonto zpo beklagte stadt forderungen schuldnerin hhe erlie deswegen april klgerin april zugestellte pfndungs einziehungsverfgung wegen ersten april klgerin mai zugestellte pfndungs einziehungsverfgung wegen zweiten forderung pfndete angeblichen ansprche schuldnerin klgerin zahlung gegenwrtigen berschusses knftigen berschsse guthaben schuldnerin saldoziehung laufender rechnung kontokorrent bestehenden geschftsverbindung jeweils gebhrten ansprche jeweiligen girovertrag fortlaufende auszahlung rechnungsabschlssen ergebenden tagesguthabens einschluss ecli de bgh uixzr rechts ber guthaben berweisungsauftrge verfgen sowie gutschrift eingehenden betrge gepfndete konto wurde guthabenbasis gefhrt bescheid juni bewilligte zustndige jobcenter schuldnerin abs satz nr sgb ii einmalige leistung fr erstausstattung wohnung hhe berwies betrag pfndungsschutzkonto schuldnerin betrag juli gutgeschrieben wurde hhe gutschrift schuldnerin erstmals monat august zustzlich bereits erfolgten verfgungen hhe verfgen schaltermitarbeiterin verweigerte jedoch irrtmlich auszahlung hinweis erfolgte pfndung obwohl schuldnerin bewilligungsbescheid jobcenters vorlegte zugleich bescheinigung abs satz zpo darstellte september berwies klgerin beklagte gepfndeten konto betrag erste betrag zweite pfndung nachdem schuldnerin klgerin beanstandet schrieb beklagten bestrittenem klgerischen vortrag oktober schuldnerin betrag gut ber schuldnerin gleichen tag hhe verfgte klgerin verlangte auszahlungen september beklagten zurck verweigerte rckzahlung hinweis zahlungen seien rechtsgrund erfolgt klgerin deswegen beklagte rckzahlung nebst zinsen verklagt klage blieb vorinstanzen erfolglos berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin klagebegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht ausgefhrt bereicherungsanspruch klgerin sowohl abs satz fall bgb abs satz bgb scheitere klgerin streitgegenstndlichen betrge rechtsgrund beklagte geleistet betrge seien wirksam gepfndet beklagten einziehung berwiesen worden schuldnerin entgegen abs satz zpo ende monats august ber einmalige leistung fr erstausstattung wohnung verfgt september insoweit bestehende guthaben beklagte ausbezahlt mssen schuldnerin ber anfang juli einbezahlten betrag august verfgen ndere ergebnis ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand klgerin beklagte bereicherungsrecht anspruch rckzahlung september ausgekehrten betrge beiden zahlungen september handelt allerdings leistungen klgerin beklagte sinne abs satz fall satz bgb klgerin zahlungen vertragsbeziehung schuldnerin erbracht pfndung begrndeten einziehungsrecht beklagten rechnung tragen deshalb besteht leistungsverhltnis beklagten vgl bgh urteil juni ix zr bghz klgerin zahlungen rechtsgrund sinne abs satz fall bgb beklagte erbracht wre fall einziehungsrecht beklagten guthaben konto schuldnerin bestanden htte vgl bgh urteil juni aao anzunehmen drittschuldnerin geldbetrag vollstreckungsglubigerin auszahlt obwohl konto vollstreckungsschuldnerin guthaben besteht bgh urteil juni aao mehrfacher forderungspfndung irrtmlich nachrangigen vollstreckungsglubiger zahlt deshalb nochmals vorrangigen glubiger zahlen bgh urteil oktober vii zr bghz entsprechendes gilt auszahlung guthabens pfndungsschutzkonto kommt obwohl guthaben zpo pfndung erfasst demgegenber bestand zeitpunkt auszahlung geldbetrge beklagte zustehendes pfand einziehungsrecht auszahlungen rechtsgrund erfolgten aa beklagte gem verwaltungsvollstreckungsgesetzes fr land nordrhein westfalen knftig vwvg smtliche knftige forderungen schuldnerin girovertrag klgerin zustanden wirksam gepfndet revisionsklgerin abrede gestellt hinsichtlich pfndungsschutzes verweist vwvg zpo zpo mithin zpo unstreitig handelt gepfndeten konto pfndungsschutzkonto sinne abs zpo beklagte forderungen gepfndet einziehung berwiesen vwvg ermchtigt abs zpo forderungen schuldnerin klgerin auszahlung tagessalden september geltend soweit ansprche pfndungsschutz zpo unterfielen bb streitfall bestand pfndungsschutz ausgezahlten betrgen mehr pfndungsschutzkonto gewhrt kontoinhaber automatischen antrag abhngigen pfndungsschutz pfndung kontoguthabens monatliche pfndungsfreibetrag abs satz abs satz zpo fr kalendermonat sockelfreibetrag gewhrleistet streitgegenstndlichen zeitraum betrug sockelfreibetrag fr schuldner einzelfall abs zpo aufgestockt bgh beschluss november vii zb bghz rn urteil dezember ix zr nzi rn kreft festschrift schlick soweit schuldner kalendermonat ber guthaben hhe abs zpo pfndungsfreien betrages verfgt guthaben gem abs satz abs satz zpo folgenden kalendermonat zustzlich abs satz zpo fr monat geschtzten guthaben pfndung erfasst erhht fr monat geltenden sockelfreibetrag ansparbertrag ber kalendermonat pfndung freigestellte folgemonat pfndungsfrei bertragene guthaben monat verfgt unterfllt ende kalendermonats pfndung vgl bgh beschluss november aao rn urteil dezember aao beckok zpo riedel rn mnchkomm zpo smid aufl rn wieczorek schtze lke zpo aufl rn zller stber zpo aufl rn musielak voit becker zpo aufl rn meller hannich kindl meller hannich wolf gesamtes recht zwangsvollstreckung aufl rn kreft aao sudergat kontopfndung konto aufl rn hintergrund schuldner pfndungsschutzkonto stndig guthaben hhe doppelten sockelfreibetrags unterhalten verfgungen schuldner ber pfandfreies guthaben trifft zunchst bertragene restguthaben vormonat anzurechnen erst erschpfung neuen sockelfreibetrag aktuellen monats first first out prinzip vgl bgh urteil dezember ix zr nzi rn beckok zpo riedel aao bitter schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch aufl rn sudergat aao rn kreft aao ahrens ewir rechtsprechung literatur allerdings vertreten ansparbertrag knne mehrfach bertragen bertrag sei temporr allein quantitativ hhe pfndungsfreibetrags beschrnkt lg saarbrcken beschluss januar nv prtting gehrlein ahrens zpo aufl rn ansicht entspricht weder wortlaut gesetzlichen regelung einmalige bertragung ansparbertrags nchsten monat kennt willen gesetzgebers gesetzentwurf bundesregierung dezember ausgefhrt kalendermonat ausgeschpfter grundfreibetrag nchsten monat bertragen fr neuen monat geltenden freibetrag entsprechend erhhe bt drucks bertragung ausgeschpften freibetrages wirke ende folgenden kalendermonats sei freibetrag dahin verbraucht worden erlsche pfndungsschutz betreffende betrag stehe mehr schuldner glubiger verfgung bt drucks beschlussempfehlung bericht rechtsausschusses gesetzentwurf bundesregierung april festgehalten fr schuldner wirtschaftlich sinnvoll rcksicht glubigerbelange angemessen sei schuldner unverbrauchtes guthaben pfndungsschutz unterliege nchsten monat verfgung stehe bertragenes guthaben folgemonat verbraucht stehe glubiger verfgung btdrucks mglichkeit mehrfachen bertragung deswegen abzulehnen vgl bgh beschluss november aao urteil dezember aao allein guthaben aufgrund regelung abs zpo erst ablauf zahlungseingang folgenden monats glubiger geleistet darf voraussetzungen abs satz zpo hierauf folgenden monat somit bernchsten monat zahlungseingang bertragen erhht monat pfndungsfreibetrag bgh urteil dezember aao rn leistung jobcenters fr erstausstattung wohnung juli pfndungsschutzkonto schuldnerin gutgeschrieben worden erhhte gem abs satz nr zpo verbindung abs sgb geschtzten sockelfreibetrag mehr aufstockungsfreibetrag hhe abs satz nr sgb ii beruhenden erstausstattung fr wohnung handelt regelbedarf umfasste einmalige leistung gesondert regelbedarf erbracht schlegel voelzke behrend jurispk sgb ii aufl rn stellt deswegen einmalige geldleistung sinne vorschriften dar zahlung jobcenter bezog bestimmten zeitraum ausweislich bescheids zweckentsprechend verwendet dennoch wurde gutschrift pfndungsschutzkonto zpo zeitlich beschrnkt geschtzt nmlich abs satz verbindung abs satz zpo zuflussmonat sowie ersten folgemonat beckok zpo riedel rn fr guthaben geldleistungen sozialrechtlichen vorschriften besteht zeitlich unbefristeter pfndungsschutz zller stber zpo aufl rn mithin bestand erhhte pfndungsschutz fr monate juli august ergebnis ndert umstand schuldnerin klgerin bescheinigung abs satz zpo unstreitig erst monat august vorgelegt klgerin gegenber abs satz zpo leistung pfndung infolge abs zpo erfassten guthabens insoweit verpflichtet bescheinigung etwa jobcenters nachwies guthaben pfndung erfasst folgt daraus gutschrift zuflussmonat allein abs satz zpo verbindung abs zpo abs zpo erst ab monat august geschtzt wre mglichkeit ansparbertrages monat september vgl bgh urteil dezember ix zr nzi rn abs satz zpo handelt schutzvorschrift zugunsten bank ndert daran pfndungsschutz abs satz zpo bereits monat juli einsetzte deswegen abs satz abs satz zpo monat august fortsetzte rechtsfehler berufungsgericht erkannt schuldnerin juli august ber juli erfolgte gutschrift erstausstattung wohnung vollstndig verfgt deshalb insoweit bestehenden freibetrag anspruch genommen unerheblich zusammenhang schuldnerin august versucht fraglichen geldbetrag abzuheben mitarbeiterin klgerin hinweis pfndung verwehrt worden versuch barabhebung stellt entgegen annahme klge rin tatsacheninstanzen revisionsbegrndung revisionsverhandlung ausdrcklich abstand genommen verfgung sinne abs zpo dar auszahlungsbegehren schuldnerin klgerin gem abs satz bgb beauftragt bargeld auszuzahlen mithin klgerin angewiesen verpflichtet zahlungsvorgang auszulsen vgl mnchkomm bgb casper aufl rn klgerin jedoch zahlungsvorgang ausgefhrt daher erteilte weisung erfllt vgl mnchkomm bgb casper aao rn folge schuldnerin innerhalb monate juli august ber konto hhe geschtzten betrages verfgt kontoverfgung beispielsweise folgende zahlungsvorgnge verstanden barauszahlung schuldner ausfhrung berweisungsauftrgen einlsung schecks lastschriften sonstiger zahlungspapiere belastung kontos einsatz bank kreditkarten belastung kontos fhren vgl sudergat kontopfndung konto aufl rn ff beckok zpo riedel rn agb allgemeine geschftsbedingungen deutschen bundesbank bankrechtliche regelungen mnchkomm hbg schmidt hadding aufl band anlage textanhang iv daraus folgt bankkunde ber konto erst verfgt bank zahlungsvorgang ausgefhrt konto belastende buchung vorgenommen erlischt auszahlungsanspruch kunden gegenber kreditinstitut abs bgb ablauf monats august unterlagen beklagte ausgezahlten betrge sonach mehr pfndungsschutz zpo deshalb fr beklagte pfndbar pfndung liegenden auszahlungsansprche beklagten einziehung berwiesen konnte schuldnerin zustehenden ansprche klgerin geltend konnte klgerin abs bgb befreiend beklagte leisten sowohl einziehungsrechte beklagten forderung schuldnerin erlschen bringen vgl bgh urteil oktober vii zr bghz rechtsgrund spter weder weggefallen leistung inhalt rechtsgeschfts bezweckte erfolg eingetreten abs satz bgb klgerin september geldbetrge beklagte aufgrund bestehenden pfand einziehungsrechts ausgezahlt verpflichtung drittschuldnerin nachgekommen einziehungsrechte beklagten erlschen gebracht auszahlungen zudem gepfndete anspruch schuldnerin abs bgb untergegangen rechtsgrnde fr leistung klgerin bleiben bestehen schuldnerin august vertragswidrig verweigerten geldbetrag oktober ausgezahlt gleichen grnden gesagt leistung bezweckte erfolg sei eingetreten kayser lohmann grupp pape mhring vorinstanzen ag wuppertal entscheidung lg wuppertal entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt rntsch dr czub dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss amtsgerichts landau pfalz april beschluss zivilkammer landgerichts landau pfalz mai rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen stadt landau pfalz auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde antrag beteiligten behrde amtsgericht vollziehbar ausreisepflichtigen betroffenen guineischen staatsangehrigen beschluss april haft sicherung abschiebung fr dauer lngstens zwei monaten angeordnet mai beabsichtigte abschiebung konnte durchgefhrt voranmeldung deutschen botschaft guinea eingeholt erforderliche bewilligung fr durchbefrderung betroffenen belgien erlangt konnten mai beabsichtigte abschiebung scheiterte ebenfalls betroffene wurde sodann juni abgeschoben haftanordnung gerichtete beschwerde landgericht zurckgewiesen rechtsbeschwerde betroffene feststellung erreichen haftanordnung aufrechterhaltung rechten verletzt ii auffassung beschwerdegerichts lag zulssiger haftantrag obwohl abschiebung mai gescheitert sei sicherungshaft aufrechterhalten knnen scheitern sei allein organisatorische grnde zurckzufhren versto beschleunigungsgebot sei beteiligten behrde vorzuwerfen haftdauer sei verhltnismig bercksichtige umstand erneuten scheitern abschiebung aufgrund verhaltens betroffenen begleitete abschiebung organisiert msse iii rechtsbeschwerde erledigung hauptsache feststellungsantrag analog famfg zulassung abs nr famfg statthaft vgl senat beschluss april zb infauslr form fristgerecht gem famfg eingelegt erfolg betroffene haftanordnung jedenfalls deshalb rechten verletzt worden haftantrag beginn anhrung amtsgericht ausgehndigt worden antrag betroffenen erst beginn anhrung erffnet einfachen berschaubaren sachverhalt betrifft betroffene bercksichtigung etwaigen berraschung weiteres auskunftsfhig daraus folgt jedoch haftrichter fall darauf beschrnken darf inhalt haftantrags mndlich vorzutragen vielmehr betroffenen fall ablichtung antrags ausgehndigt erforderlichenfalls bersetzt anhrungsprotokoll aktenstelle schriftlich dokumentiert senat beschluss juni zb rn juris daran fehlte anhrungsprotokoll wurde haftantrag betroffenen lediglich vorgehalten aufrechterhaltung haftanordnung beschwerdegericht betroffenen ebenfalls rechten verletzt jedenfalls deshalb beteiligte behrde entgegen ansicht beschwerdegerichts art abs satz gg abzuleitende beschleunigungsgebot verletzt abschiebungshaft whrend laufs dreimonats frist abs satz aufenthg unbedingt erforderliche ma beschrnkt abschiebung unntige verzgerung betrieben beschwerdegericht darf sicherungshaft deshalb aufrechterhalten behrde abschiebung betroffenen ernstlich betreibt gem grundsatz verhltnismigkeit grtmglichen beschleunigung senat beschluss mrz zb fgprax rn anforderungen gengte vorgehen beteiligten behrde sowohl auslnderakten beschwerdebegrndung ergibt bereits april notwendigkeit begleiteten abschiebung ausging vertreterin anhrung betroffenen beschwerdegericht besttigt gleichwohl beteiligte behrde unbegleitete abschiebung versuchen mai erfolgen inhalt schreibens mai gewahrsamseinrichtung fr ausreisepflichtige betroffene seinerzeit untergebracht weiteren schreiben tag bundespolizeiamt flughafen frankfurt main rechnete beteiligte behrde jedoch vornherein mglichkeit scheiterns unbegleiteten abschiebung vorbereitung fr begleitete abschiebung nahm gleichwohl erst nachdem unbegleitete abschiebung mai durchgefhrt konnte begleitete abschiebung sodann juni erfolgte zeigt vorbereitungen fr abschiebung mehr monat zeit anspruch genommen wre beteiligte behrde ursprnglichen absicht geblieben htte betroffene somit innerhalb monats mai abgeschoben knnen weiteren begrndung abgesehen abs famfg iv kostenentscheidung folgt abs abs famfg abs satz kosto bercksichtigung regelung art emrk entspricht billigem ermessen stadt landau pfalz erstattung notwendigen auslagen betroffenen verpflichten stresemann lemke czub schmidt rntsch kazele vorinstanzen ag landau pfalz entscheidung xiv lg landau pfalz entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkndet juli weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin begehrt feststellung beklagten fr ag bzw ag rechtsstreit eingetreten drei zins satz swap vertrgen mehr schulden beklagte macht widerklagend erfllungsansprche zinssatz swap vertrgen geltend rechtsvorgngerin beklagten knftig einheitlich beklagte stand klgerin stadt nordrhein westfalen knapp einwohnern geschftsbeziehungen mrz schloss beklagte klgerin formular rahmenvertrag fr finanztermingeschfte grundlage rahmenvertrags schlossen parteien verschiedene ecli de bgh uxizr einzelvertrge drei einzelvertrge gegenstand rechtsstreits gestalteten folgt februar tenor landgerichtlichen entscheidung vermerkt februar einigten parteien forward zahler swap vertrag laufzeit april april klgerin verpflichtete zahlung festen zinses hhe bezugsbetrag anfnglich beklagte bernahm verpflichtung jeweils selben bezugsbetrag variablen zinssatz hhe monats euribors zahlen september schlossen parteien chf plus swapvertrag laufzeit september zunchst september sofern chf devisenkassakurs kleiner klgerin zahlung zinses variabler satz zuzglich aufschlags formel tabelle chf devisenkassakurs chf devisenkassakurs bezugsbetrag zunchst mio spter mio verpflichtet sofern chf devisenkassakurs grer gleich variable satz kleiner gleich klgerin zahlung festen zinssatzes hhe schulden beklagte bernahm verpflichtung durchgngig festen zinssatz hhe bezugsbetrag mio klgerin zahlen schlielich einigten parteien mai weiteren chf plus swap laufzeit mai mai sofern chf devisenkassakurs kleiner gleich schuldete klgerin zahlung zinses variabler satz zuzglich aufschlags formel chf devisenkassakurs chf devisenkassakurs bezugsbetrag zunchst mio sofern chfdevisenkassakurs einmalig grer variable satz kleiner gleich schuldete klgerin zahlung festen zinses hhe beklagte verpflichtete zahlung festen zinses hhe mio ebenfalls bezugsbetrag zunchst mio mittels zinssatz swap vertrags lsten parteien februar geschlossenen invers cms stufen swap ab zwei schritten zulasten klgerin negativen marktwert bedingungen chf plus swaps einpreisten drei swap vertrgen marktwert sicht klgerin unstreitig zeitpunkt abschlusses negativ hoch anfngliche negative marktwert festgestellt unstreitig teilte beklagte klgerin jedenfalls hhe eingepreisten bruttomarge drei zinssatz swap vertrge leistete klgerin insgesamt whrend swap geschften gewinn insgesamt erzielte juli standen flligkeitsstichtag november juni beiden chf swaps insgesamt lasten klgerin offen beklagte schuldet klgerin swap vertrgen leistungen hhe antrag festzustellen klgerin weiteren zahlungen oben angefhrten swap geschfte verpflichtet sei landgericht festgestellt beklagte sei verpflichtet klgerin verpflichtung weiteren zahlungen freizustellen soweit zahlun gen anzurechnende vorteile gegenberstehen wobei vorteile veranschlagt weitergehende zahlungsklage rechtskrftig abgewiesen widerklage beklagten klgerin verurteilt beklagte nebst zinsen zahlen weitergehende widerklage ebenfalls abgewiesen berufung beklagten berufungsgericht zurckgewiesen dagegen richtet senat zugelassene revision begehren vollstndige abweisung klage zahlung weiterer weiterverfolgt entscheidungsgrnde revision begrndet fhrt soweit parteien rechtsstreit revisionsinstanz bezglich feststellungsantrge hhe restbetrag rechtskrftig zuerkannten widerklage bereinstimmend fr erledigt erklrt aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht olg dsseldorf wm ff soweit fr revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgefhrt beklagte schulde klgerin wegen anlsslich abschlusses swap vertrge jeweils wiederholten verletzung pflichten rahmenvertrag bzw rahmenvertrag vorgelagerten beratungsvertrag schadensersatz klgerin abschluss swap geschfte objektgerecht beraten unterlassen klgerin anfnglichen negativen marktwert swap geschfte hhe zuweisen aufklrungspflicht beklagte dadurch erfllt erklrt swap geschfte verfgten berhaupt ber ndernden positiven negativen marktwert swaps jeweils gewinnmarge eingepreist verdiene geld brief spanne hedging geschfte informationen htten darber ausgesagt markt abschluss swaps knftige entwicklung prognostiziere prognose anfnglichen negativen marktwert ausdruck finde marktwert gewinnspanne beklagten abbilde anzeige markt wahrscheinlichkeit verlusts klgerin aufgrund finanzmathematischer simulationsmodelle hher gewinns einschtze ebenso wenig deutlich beklagte gewinnspanne gerade dadurch realisiert chancen risiko profil swaps bewusst lasten klgerin ausgebildet aufklrungspflicht knpfe dabei mehr weniger komplexen struktur jeweiligen swaps weitere beratungspflichten ergeben knnten streitgegenstndlichen swapgeschften eigenen bedeutung anfnglichen negativen marktwerts beklagte aufklrungspflichten zumindest fahrlssig verletzt vermutung abs satz bgb widerlegt insbesondere berufungsgericht festzustellen vermocht beklagte unvermeidbaren rechtsirrtum befunden pflichtverletzung sei fr abschluss swap geschfte klgerin urschlich geworden soweit beklagte behaupte trage blaue hinein lasse rechtsverteidigung beklagten kausalittsfrage bereits offen wessen einschtzung willensbildung prfung fr geschftsabschluss relevanten umstnde ankommen solle klgerin entscheide handele rahmen kommunaler selbstverwaltung gremien sowie hierarchisch strukturierte entscheidungstrger weisungsempfnger verwaltung deshalb knne anlageentschluss schlechthin willensbettigung einzelner personen deren subjektive kenntnisse erfahrungen wertungen zurckgefhrt vorbringen beklagten stehe soweit wirtschaftlichen zusammenhnge auswirkungen gehe nachdrcklich vertretenen prmisse anfngliche negative marktwert lediglich klgerin angeblich grunde bekannte akzeptierte marge abbilde sei jedoch fall klgerin geschfte abgeschlossen htte darber aufgeklrt worden wre markt wahrscheinlichkeit verlustes aufgrund finanzmathematischer simulationsmodelle hher gewinns eingeschtzt markterwartung agiert trage beklagte zusammenhnge gerade abrede stelle beklagte vertragspartnern durchaus gnstigere konditionen angeboten ber verhandeln klgerin chance genommen klgerin sofort fr gnstig verlaufenen geschfte gesichtspunkt schadensersatzes rckabzuwickeln versucht widerlege kausalittsvermutung ebenfalls beklagte anfhre lasse zusammenhang unbercksichtigt bedeutung anfnglichen negativen marktwerts gleichsam geschftsneutralen marge erschpfe klgerin hinreichend deutlich gemacht worden sei umfang anfnglichen negativen marktwert abgebildeten erwartungen marktes agiere schadensersatzanspruch klgerin sei wphg august geltenden fassung knftig verbindung wphg verjhrt aufgrund einheitlichkeit rahmenvertrags einzelabschlsse sowie schadensberechnung sei anspruch klge rin erst abschluss unterzeichnung letzten swaps jahr entstanden rahmenvertrag einzelgeschfte vertragseinheit verklammert widerklage sei hhe begrndet klgerin zinsersparnisse weiteren saldierung einzubeziehenden swapgeschfte hhe erwirtschaftet davon abzuziehen seien klgerin drei streitgegenstndlichen zinssatz swapvertrge geleistete zahlungen hhe sei klgerin hhe einwand abgeschnitten beklagte msse vertraglichen verpflichtung entlassen ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung entscheidenden punkten stand rechtsfehlerhaft berufungsgericht angenommen erhebliche schdigung klgerin wegen unzureichenden information ber anfnglichen negativen marktwert swap vertrge knne verletzung pflichten abschluss rahmenvertrags juli geschlossenen beratungsvertrag rahmenvertrag resultieren trifft insoweit verweist senat ausfhrungen urteil april xi zr bghz rn ff berufungsgericht unrichtig angenommen unzureichende unterrichtung ber anfnglichen negativen marktwert swapvertrge stelle versto gebot objektgerechten beratung dar vorhandensein anfnglichen negativen marktwerts swapvertrags umstand ber beratende bank kunden rahmen objektgerechten beratung informieren msste nher senatsurteile april xi zr bghz rn ff januar xi zr wm rn ff verpflichtung swap vertrgen zweipersonenverhltnis anlsslich vertraglich geschuldeten beratung einpreisen bruttomarge offenbaren folgt vielmehr gesichtspunkt schwerwiegenden interessenkonflikts senatsurteile mrz xi zr bghz rn ff april aao rn ff januar aao rn mrz xi zr wm rn verpflichtung schliet berufungsgericht ergebnis zutreffend erkannt entsprechend senat entschiedenen fllen aufklrungspflicht gesichtspunkt schwerwiegenden interessenkonflikts verpflichtung information ber hhe eingepreisten bruttomarge senatsurteil april aao rn berufungsgericht auerdem anforderungen erheblichkeit vortrags beklagten widerlegung kausalittsvermutung berspannt vorbringen beklagten behauptung entnehmen verantwortlich handelnden klgerin nmlich frherer brgermeister drei weitere mitarbeiter htten swap vertrge kenntnis grund hhe beklagten eingepreisten anfnglichen negativen marktwerts abgeschlossen beklagte entscheidungserhebliche tatsache fehlen haftungsbegrndenden kausalitt pflichtverletzung schaden unmittelbar gegenstand beweisantrags gemacht stellte sachvortrag beweisaufnahme richtig heraus stnde fehlende kausalitt pflichtverletzung fest weitere einzelheiten erluterungen substantiierung beweisantrags grundstzlich erforderlich senatsurteil mai xi zr bghz rn soweit berufungsgericht angenommen knne prfung frage vermutung aufklrungsrichtigen verhaltens widerlegt sei schlechthin willensbildung einzelner personen deren subjektive kenntnisse erfahrungen wertungen ankommen geht unzutreffenden rechtlichen mastab kommt abs bgb darauf gremien hierarchisch strukturierte entscheidungstrger klgerin zinssatz swap vertrge geschlossen htten kenntnis grund hhe anfnglichen negativen marktwerts gehabt htten vielmehr htte berufungsgericht entschluss fr klgerin abschluss swap vertrge handelnden vertreter abstellen mssen frei rechtsfehlern schlielich feststellung berufungsgerichts beklagte knne klgerin betreffend swap vertrge februar september entgegenhalten schadensersatzbegehren klgerin sei gem wphg wphg verjhrt klgerin einheitlicher schadensersatzanspruch zustehe erst abschluss letzten rahmenvertrag mrz grndenden swap vertrags anlaufen knnen insoweit verweist senat ausfhrungen urteil april xi zr bghz rn ff swap vertrag mai wphg zeitlich mehr anwendbar auerdem berufungsgericht fr rechtzeitige hemmung verjhrung abs nr bgb zpo festgestellt iii entscheidung berufungsgerichts stellt grnden richtig dar zpo insbesondere parteien geschlossenen swap vertrge nichtig senatsurteile april xi zr bghz rn ff mrz xi zr wm rn iv angefochtene urteil mithin aufzuheben abs zpo senat sache entscheiden abs zpo gem grundstzen senat erlass berufungsurteils urteilen mrz xi zr wm rn ff juli xi zr umdruck rn aufgestellt swap vertrge bisherigen feststellungen berufungsgerichts vortrag beklagten konnex darlehen verknpft pflicht belehrung ber einpreisen anfnglichen negativen marktwerts bestanden entgegen rechtsauffassung revision kommt verschulden ausschlieender unvermeidbarer rechtsirrtum beklagten betracht senatsurteile mrz xi zr bghz rn april xi zr bghz rn senat dahin erkennen beklagte knne erfolgreich einrede verjhrung berufen steht fest schadensersatzanspruch klgerin abs abs bgb soweit swap vertrge februar september betrifft fahrlssige falschberatung beklagten gesttzt gem wphg verjhrt verjhrungsfrist lief abschluss jeweiligen vertrge drei jahre spter ab vorher gehemmt worden wre berufungsgericht rechtsstandpunkt folgerichtig feststellungen klgerin behaupteten vorsatzhaftung getroffen ihrerseits wphg fllt senat verjhrung durchentscheiden vgl senatsurteile april xi zr bghz rn mrz xi zr wm rn berufungsgericht rechtsstandpunkt wiederum konsequent feststellungen sonstigen beratungspflichtverletzungen beklagten getroffen denen beklagte gem abs satz bgb vermutung vorstzlichen handelns widerlegen msste verjhrung anspruchs gesichtspunkt verschweigens schwerwiegenden interessenkonflikts abgesehen kommen deshalb unverjhrte ansprche aufgrund sonstiger beratungsfehler betracht vgl senatsurteil april xi zr bghz rn fr weitere verfahren weist senat folgendes berufungsgericht berufung beklagten magabe oben dargestellten grundstze fr unbegrndet erachten zugleich entscheidungsformel landgerichts klarzustellen klgerin neben zahlungsklage negative feststellungsklage erhoben entsprechend htte landgericht teilweise begrndetheit klage unterstellt negative feststellung freistellung erkennen mssen vgl senatsbeschlsse januar xi zr njw rr rn xi zr juris rn bgh urteil oktober iii zr juris rn landgericht beklagten zahlungswiderklage rechtskrftig zuerkannt leistungen chf plus swap vertrge september mai betreffen feststellung klgerin gnstigsten falle dahin lauten festgestellt beklagten chf plus swap vertrag september mehr chf plusswap vertrag mai mehr schulde gnze widerklage zuerkannten betrag entspricht brigen zusatz soweit zahlungen anzurechnende vorteile gegenberstehen antrag klgerin hinreichend bestimmt berufungsgericht magabe vorgaben senatsurteils mrz xi zr wm rn ff anrechenbare vorteile ermitteln vorteile beziffern konkreten vertragsbeziehung parteien zuzuordnen ellenberger maihold menges matthias dauber vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof anwz beschluss mrz verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter dr fischer basdorf dr ganter sowie rechtsanwlte dr wllrich dr frey rechtsanwltin dr hauger mrz beschlossen antragsteller kosten beider rechtszge tragen antragsgegnerin entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller seit rechtsanwaltschaft zugelassen verfgung februar antragsgegnerin zulassung wegen vermgensverfalls widerrufen antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurckgewiesen hiergegen antragsteller sofortige beschwerde eingelegt wegen zwischenzeitlichen verzichts antragstellers rechte zulassung rechtsanwaltschaft beide seiten sache fr erledigt erklrt ii hiernach entsprechender anwendung zpo fgg ber kosten verfahrens entscheiden entspricht billigem ermessen antragsteller kosten aufzuerlegen beiderseitige erledigungserklrung wre sofortige beschwerde antragstellers angefochtenen beschlu zutreffend ausgefhrten grnden zurckzuweisen deppert fischer wllrich basdorf frey ganter hauger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sachverstndigenbeauftragung uwg rberg art frage verstoes rechtsberatungsgesetz kfz werkstatt zusammenhang erteilung auftrags reparatur unfallfahrzeugs angebot beauftragung sachver stndigen gutachtenweiterleitung versicherung reservierung ersatzwagens bgh urteil mrz zr olg hamm lg essen zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck prof dr bornkamm pokrant raebel fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm oktober aufgehoben berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts essen februar zurckgewiesen kosten beider rechtsmittelverfahren klger tragen rechts wegen tatbestand klger rechtsanwalt beklagte betreibt kfz werkstatt juli suchte klger werkstatt beklagten festzustellen beklagte kunden vertragsgesprchen ber reparatur unfallgeschdigter kraftfahrzeuge anbiete rechtsbesorgend ttig klger gab fahrzeug auffahrunfall erlitten erkundigte reparaturtermin klger behauptet sei begutachtung unfallgeschdigten kraftfahrzeuges mitzubringenden sachverstndigen angesprochen mitarbeiter beklagten erklrt worden gutachteneinholung bernehme beklagte fahrzeug werkstatt sei rufe beklagte sachverstndigen besichtigung gutachten fertige beklagte gegnerischen versicherung zuleite mitarbeiter beklagten ferner erkundigt leihwagen bentigt hinweis verbunden groer fahrzeugvermieter hause befinde beklagte knne fr klger fahrzeug reservieren lassen jederzeit absagen klger sieht verhalten beklagten fall unerlaubter besorgung fremder rechtsangelegenheiten nimmt beklagte insoweit unterlassung anspruch beklagte entgegengetreten insbesondere bestritten klger eingangs davon gesprochen sachverstndigen begutachtung unfallschadens mitbringen mitarbeiter klger daher angeboten unfallfahrzeug wunsch hause beklagten begutachten lassen landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht beklagte berufung klgers androhung gesetzlicher ordnungsmittel antragsgem verurteilt untersagt unfallgeschdigten dritten geschftsmig anzubieten mitarbeitern anbieten lassen fr dritten kfz sachverstndigen begutachtung verkehrsunfall fahrzeugschden beauftragen unfall gutachten haftpflichtversicherer unfallschdigers versenden weiterzuleiten zusammenhang verkehrsunfall mietwagen leihwagen anzumieten reservieren dagegen wendet revision beklagten wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erstrebt klger beantragt revision zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht unterlassungsbegehren klgers schon beklagten eingerumten gesprchsverlauf fr gerechtfertigt gehalten fr wettbewerbswidrigen versto rechtsberatungsgesetz komme darauf konkreten fall gefhrdung dritten rechtsangelegenheiten besorgt befrchten sei eigenstndige begrndung vertragsverhltnissen zugunsten dritten wozu beklagte auftragserteilung kfz sachverstndigen erboten stelle ausnahme bargeschften tglichen lebens stets besorgung fremden rechtsangelegenheiten dar auftragserteilung kfz sachverstndigen begrnde rechte pflichten unerheblichem gewicht seien gelte bezug anmietung ersatzfahrzeugs beklagte gleichfalls erboten angebotene direkte gutachtenversendung haftpflichtversicherer unfallgegners sei gewichtiger schritt schadensabwicklung unerlaubte besorgung fremder rechtsangelegenheiten klger gutachten absendung mehr gesicht bekommen htte beklagte bersendung eigenverantwortlich schadensbetrag festgelegt htte klger gegenber haftpflichtversicherer unfallgegners berhme ausnahmeregelung art nr rberg komme beklagten zugute beanstandeten rechtsbesorgungen reparatur unfallfahrzeugs zusammenhingen beklagte klger angeblich beauftragt ii beurteilung gerichteten revisionsangriffe erfolg beanstandete verhalten beklagten stellt wettbewerbswidrige rechtsbesorgung sinne uwg art rberg dar erlaubnispflichtige besorgung fremder rechtsangelegenheiten art rberg liegt geschftsmige ttigkeit darauf gerichtet geeignet konkrete fremde rechtsangelegenheiten verwirklichen konkrete fremde rechtsverhltnisse gestalten bghz bgh urt zr grur wrp erbensucher urt iii zr njw urt zr grur wrp titelschutzanzeigen fr dritte abgrenzung erlaubnisfreier geschftsbesorgung erlaubnispflichtiger rechtsbesorgung besorgung fremder geschfte auer wirtschaftlichen belangen vielfach rechtlichen vorgngen verknpft kern schwerpunkt ttigkeit abzustellen danach fragen ttigkeit berwiegend wirtschaftlichem gebiet liegt wahrnehmung wirtschaftlicher belange bezweckt rechtliche seite angelegenheit vordergrund steht wesentlich klrung rechtlicher verhltnisse geht bgh urt zr grur wrp schuldenregulierung bghz bgh njw grur titelschutzanzeigen fr dritte abgrenzung beruflichen ttigkeit rechtsanwalts hnlich bgh urt iii zr njw darauf rechtliche ttigkeiten schwieriger einfacher art handelt kommt fr anwendung art rberg bgh grur schuldenregulierung entwicklung eigenen berufes fr einfach beherrschenden teilbereich vgl bverfge ff grur patent gebhrenberwachung fr einstufung erlaubnispflichtige rechtsbesorgung anbetracht tatsache nahezu lebensbereiche rechtlich durchdrungen kaum wirtschaftliche bettigung rechtsgeschftliches handeln mglich rechtliche wirkung bleibt allein rechtlichen formen auswirkungen verhaltens abgestellt vgl bverfge bedarf vielmehr abwgenden beurteilung jeweils beanstandeten verhaltens danach hierbei rechts besorgung handelt ttigkeit geht dienstleistern erfllt qualitt dienstleistung funktionsfhigkeit rechtspflege aufrechterhaltung bentigten rechtsberater beeintrchtigt vgl bgh grur titelschutzanzeigen fr dritte wrde ansicht berufungsgerichts folgend eigenstndige begrndung vertragsverhltnissen fr dritte bargeschften tglichen lebens einmaligen sofortigen leistungsaustausch erschpft erhebliches gewicht erlaubnispflichtige besorgung fremder rechtsangelegenheiten angesehen wren weite bereiche stellvertretenden handelns seit jeher anstandslos erlaubnisfrei geschfte vertretenen besorgt rechtsberatungsgesetz blockiert entspricht sinn zweck gesetzes ebenso knig rechtsberatungsgesetz magebend auftraggeber besondere rechtliche prfung geschftsinhalt geschftsrisiken ausdrcklich wnscht zumindest erkennbar erwartet vgl altenhoff busch chemnitz rechtsberatungsgesetz aufl art rdn rennen caliebe rechtsberatungsgesetz aufl art rdn knig aao auftraggeber rahmen geschftsbesorgung dritte erkennbar erwartet richtet zweifel person qualifikation geschftsbesorgers verkehrstypischen gepflogenheiten objektiven mastben jeweiligen geschfts auszunehmen danach jedenfalls ttigkeiten wirtschaftlicher art denen notwendig verbundene rechtliche bettigung formen abspielt angesprochenen verkehrskreisen gelufig daher art mehr bettigung rechtlichem gebiet empfunden beim abschlu vertrgen fr dritte be sondere rechtliche prfung weder verkehrsblich einzelfall offensichtlich geboten auftraggeber ausdrcklich gewnscht entbehrt geschftsbesorgung regel besonderheiten rechtsbesorgung rechtlichen anforderungen beurteilung drei klage beanstandeten verhaltensweisen berufungsgericht gerecht entgegen ansicht berufungsgerichts reservierung unfall ersatzfahrzeugs beklagte klger angeboten rechtsbesorgung art rberg aufgefat besondere rechtliche beratung auftraggebers weitergehende rechtsbesorgung fr kommt reservierung unfallersatzfahrzeugs betracht anmietung unfallersatzfahrzeugs unterscheidet rechtlich wesentlich kfzmiete anlssen beruht unterschied vertragsinhalt besteht typischerweise soweit mieter vermieter teil ersatzansprche kfz unfall abtritt je umstnden abtretung rechtsfragen aufwerfen vertragsgestaltung kundenerwartungen masse geschftsbesorgungen heraushebt geprge rechtsbesorgung gewinnt seitens beklagten feststellungen berufungsgerichts unverbindliche reservierung unfall ersatzfahrzeugs hause befindlichen vermieter ganz allgemein angesprochen worden mglichen inhalt kfz mietvertrages einzugehen rechtsbesorgung fr klger beklagte zumindest deshalb angeboten entgegen ansicht berufungsgerichts ferner einholung unfallschaden gutachtens kraftfahrzeugsachverstndigen beklagte klger rechnung ebenfalls angeboten rechtsbesorgung art rberg aufgefat rechtliche beratung einholung privaten unfallschaden gutachtens klger interesse reibungslosen regulierung unfallschadens empfehlen sei behauptet worden ging insoweit auswahl sachverstndigen beauftragung namen klgers auswahl sachverstndigen frage fachlichtechnischen qualifikation erledigungskapazitt fr kurzfristige gutachtenauftrge etwaigen honorarvorstellungen rechtsfragen mithin insoweit berhrt ausgestaltung vertragsbeziehung klgers sachverstndigen feststellungen berufungsgerichts bestimmtheit immer geuerten vorschlag beklagten besprochen worden klger hinsicht fragen aufgeworfen etwa bezug haftung sachverstndigen wnsche geuert besondere erwartungen erkennen lassen rechtliche erwgungen einfacher art herausgefordert htten fehlte geschftsbesorgung fr klger beklagte angeboten geprge rechtsbesorgung htte geben knnen argument berufungsgerichts beauftragung gutachters fr dritten stelle rechtsbeziehung her wesentlich vertrauen geprgt sei entschieden rechtliche ausgestaltung verlange findet danach fr streitfall vorliegenden sachverhalt sttze folgen berufungsgericht letztlich darin beklagten angebotene direkte weiterleitung klger auftrag gegebenen unfallschaden gutachtens haftpflichtversicherer unfallgegners rechtsbesorgung wertet beurteilung berufungsgerichts knnte zutreffen gutachtenweiterleitung haftpflichtansprche geschdigten gegenber versicherer verfolgt wrden davon indessen ausgegangen bundesgerichtshof wiederholt ausgefhrt weiterleitung kfz unfallberichts haftpflichtversicherer mietwagenunternehmen fremden rechtsangelegenheiten besorgt ttigkeit gewicht fallende hilfe fr mieter durchsetzung jeweils sicherungshalber abgetretenen schadensersatzforderung darstellt gilt jedenfalls auer zweifel steht geschdigte fr regulierung schadens durchsetzung schadensersatzanspruchs ttig mu vgl bgh urt zr njw kraftfahrzeug unfallbericht urt vi zr wm njw rr gleichem sinne oberlandesgericht karlsruhe njwewettbr befunden kfz reparaturbetrieb fremden rechtsangelegenheiten besorge reparaturrechnung auftraggeber wunsch unmittelbar haftpflichtversicherung zuleite kostenbernahme bereit sei grundstzen auszugehen angebot beklagten gutachtenbermittlung haftpflichtversicherer vereinfachen beschleunigen bloe abwicklungserleichterung bezog geschftsbesorgung auerhalb rechtsbesorgung klger blieb unabhngig davon geltendmachung durchsetzung schadensersatzanspruchs berlassen stand streitfall fr beteiligten auer zweifel klger beklagte wegen angeblichen unfallreparatur aufsuchte eingangs davon gesprochen bereits rechtsanwalt hinzugezogen bloen zuleitung unfallschaden gutachtens beklagte htte erklrung gelegen klger vermeintlich geschdigter eingeholte privatgutachten bestimmung schadensersatzanspruchs eigen mache hhe anspruch verfolge vgl olg karlsruhe aao vorgetragen worden beklagte angeregt klger mge zusammenhang gutachtenbersendung geltendmachung schadensersatzanspruchs bevollmchtigen beauftragen entsprechende feststellung entbehrt annahme berufungsgerichts bersendung gutachtens wrde gegenber haftpflichtversicherer schadensbetrag festgelegt ersatz verlangt tragenden grundes iii kostenentscheidung beruht abs abs zpo erdmann starck pokrant bornkamm raebel'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter terno richterinnen dr kessal wulf harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle februar zurckgewiesen rechtssache weder grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo gergten grundrechtsverste artt abs abs gg senat geprft fr durchgreifend erachtet weiteren begrndung gem abs satz halbs zpo abgesehen beklagte trgt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert terno dr kessal wulf dr karczewski harsdorf gebhardt lehmann vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr reichart dr drescher dr lffler born beschlossen gegenstandswert anwaltlichen ttigkeit prozessbevollmchtigten beschwerdegegner fr klgerin drittwiderbeklagten jeweils millionen euro insgesamt millionen euro festgesetzt grnde gegenstandswert anwaltlichen ttigkeit prozessbevollmchtigten millionen euro festzusetzen abs abs satz rvg gebhrenstreitwert abs gkg senat millionen euro festgesetzt fr rechtsanwaltsgebhren prozessbevollmchtigten beschwerdegegner magebend zwei personen angelegenheit verschiedenen gegenstnden vertreten abs satz abs satz rvg gegenstandswert anwaltlichen ttigkeit prozessbevollmchtigten beschwerdegegner betrgt verhltnis vertretenen parteien jeweils millionen euro insgesamt millionen euro fr gegenstandswert werte beiden vertretenen parteien addieren abs rvg betrgt wert angelegenheit hchstens millionen euro mehreren personen auftraggeber fr person hchstens millionen euro insgesamt jedoch mehr millionen euro erhhung ber millionen euro setzt voraus anwaltliche ttigkeit fr mehreren auftraggeber angelegenheit verschiedene gegenstnde betrifft bgh beschluss mrz ii zr njw rn gegenstand anwaltlichen ttigkeit rechtsanwalt fr mehrere auftraggeber wegen rechts rechtsverhltnisses ttig gegenstand ttigkeit fr beiden auftraggeber unterschied gegenstand ttigkeit fr klgerin deren gesellschaftsverhltnis gegenstand ttigkeit fr drittwiderbeklagten gesellschaftsverhltnis gmbh co kg klageantrge antrge wi widerklage betrafen auswirkungen bertragung anteile drittwiderbeklagten klgerin gesellschaft widerklage unterlassung mitwirkung bertragung anteile betraf beide jeweils gesellschaftsverhltnis gegenstandswert fr beschwerdegegner millionen euro festzusetzen zugrunde legende wert gesellschaftsanteile gesamtwert gmbh co kg milliarde euro hchstwert millionen euro bersteigt goette reichart lffler drescher born vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung kfh olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterin diederichsen richterin pentz beschlossen anhrungsrge april senatsbeschluss mrz kosten beklagten zurckgewiesen grnde gem zpo statthafte brigen zulssige gehrsrge begrndet art abs gg gerichte verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwgung ziehen gerichte brauchen jedoch vorbringen beteiligten grnden entscheidung ausdrcklich bescheiden bverfge bgh beschluss februar iii zr njw art abs gg gewhrt schutz entscheidungen sachvortrag beteiligten grnden formellen materiellen rechts teilweise ganz unbercksichtigt lassen st rspr vgl bverfge abs satz zpo revisionsgericht begrndung beschlusses ber nichtzulassungsbeschwerde entscheidet absehen geeignet wre klrung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen mglichkeit senat vorliegenden fall gebrauch gemacht entscheidung ber zurckweisung nichtzulassungsbeschwerde anhrungsrge beklagten bergangen beanstandete vorbringen vollem umfang geprft grnde fr zulassung revision entnehmen knnen grundstzlich ergibt weder abs satz zpo wonach beschluss kurz begrndet unmittelbar verfassungsrecht verpflichtung weitergehenden begrndung entscheidung ansonsten htte partei hand mittels anhrungsrge zpo bestimmung abs satz zpo nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln gesetzesbegrndung gehrsrge entscheidung ber nichtzulassungsbeschwerde eingelegt begrndungsergnzung herbeizufhren bt drucks vgl bgh beschls se februar iii zr aao juli iii zr njw rr galke zoll diederichsen wellner pentz vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss vii zr august rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr eick kosziol dr kartzke prof dr jurgeleit beschlossen erinnerung klgers kostenansatz bundesgerichtshofs juni kostenrechnung kassenzeichen zurckgewiesen verfahren erinnerung gebhrenfrei kosten erstattet grnde ber erinnerung entscheidet gem abs gvg trotz bestimmung abs satz gkg senat entscheidungen einzelrichters beim bundesgerichtshof institutionell vorgesehen bgh beschluss januar zr njw rr erinnerung deren einlegung vertretung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt erfordert abs satz halbsatz gkg zulssig begrndet hhe kostenansatzes folgt nr kostenverzeichnisses abs gkg klger beschluss senats juni rechtsmittels nichtzulassungsbeschwerde fr verlustig erklrt worden nachdem zurckgenommen gem abs gkg verfahren ber erinnerung gebhrenfrei kosten erstattet ii gesichtspunkt gegenvorstellung festsetzung beschwerdewerts eingabe klgers ebenfalls erfolg streitwert fr nichtzulassungsbeschwerdeverfahren klgers richtet beschwer berufungsurteil gesichtspunkte neubemessung fhren knnten klger aufgezeigt ersichtlich kniffka eick kartzke kosziol jurgeleit vorinstanzen lg krefeld entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet juli ring justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz nr anwendung abs satz nr zpo steht entgegen erstmals berufungsverfahren erfolgte geltendmachung angriffs verteidigungsmittels ersten instanz grnden unterblieben nachlssigkeit sinne abs satz nr zpo darstellen anschluss senat urteil dezember viii zr njw rr rn fr anwendung abs satz nr zpo erforderliche voraussetzung rechtsansicht erstinstanzlichen gerichts zumindest miturschlich fr verlagerung parteivorbringens berufungsverfahren geworden erfllt beklagte klage erwidert anschlieend flucht sumnis angetreten erstinstanzliche gericht jedoch versumnisurteil beklagten erlassen klage abgewiesen bgb abs nr abs obliegenheit kufers geltendmachung nr bgb aufgefhrten rechte nacherfllungsverlangen verkufer richten beschrnkt mndliche schriftliche aufforderung nacherfllung umfasst bereitschaft kufers verkufer kaufsache berprfung erhobenen mngelrgen fr entsprechende untersuchung verfgung stellen verkufer gerichtete aufforderung mge innerhalb gesetzten frist grunde bereitschaft nachbesserung erklren stellt daher ordnungsgemes nacherfllungsverlangen dar besttigung fortfhrung senat urteil mrz viii zr njw rn bgh urteil juli viii zr kg berlin lg berlin viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr milger richter dr schneider richterin dr fetzer sowie richter dr bnger kosziol fr recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts berlin juni kostenpunkt insoweit aufgehoben darin nachteil beklagten erkannt worden berufung klgers urteil zivilkammer landgerichts berlin mrz insgesamt zurckgewiesen klger kosten rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen tatbestand schriftlichem vertrag mai kaufte klger beklagten gebrauchten erstmals januar straenverkehr zugelassenen pkw preis kaufpreis wurde ber beklagten vermittelten kredit bank ag finanziert wobei klger kreditbetrag spruch nahm streitig summe kaufvertrag ausgewiesene betrag beklagten ausgekehrt wurde anfang september trat fahrzeug motorschaden anwaltsschreiben september lie klger beklagten fristsetzung oktober auffordern grund erklren nachbesserung vornehmen beklagte stellte antwortschreiben oktober berufung beigefgten mai eingeholten dekra siegel bericht vorhandensein gergten mngel zeitpunkt bergabe abrede fhrte ergnzend darber hinaus mchten darauf hinweisen mandant einjhrige garantie ber gmbh abgeschlossen anwaltsschreiben oktober lie klger rcktritt kaufvertrag erklren landgericht rckzahlung kaufpreises hhe nebst verzugszinsen kreditgebende bank zug zug abtretung anspruchs rckbereignung bank sicherungsbereigneten pkws zahlung anrechnung gebrauchsvorteilen verbleibenden restbetrags zinsen fr kapitalnutzung kostenersatz fr schadensfeststellung auergerichtliche anwaltskosten nebst verzugszinsen hilfsweise feststellung bestehens abwicklungsverhltnisses gerichtete klage unechtes versumnisurteil abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klger teilweiser nderung bisherigen begehrens zahlung bank rechtsschutzversicherung jeweils nebst verzugszinsen jeweils zug zug bergabe fahrzeugs abtretung anspruchs rckbereignung pkws verlangt berufungsgericht wesentlichen erfolg gehabt berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte abweisung klage entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse ausgefhrt klger knne aufgrund erklrten rcktritts gem nr bgb rckabwicklung kaufvertrags verlangen umstand verbundenes geschft bgb vorliege ndere entgegen auffassung beklagten daran vorliegen sachmangels gesttzte rckabwicklung kaufvertrages verhltnis kufer verkufer erfolgen weder vorschrift bgb bestimmten umstnden gegenber darlehensgeber bestehendes leistungsverweigerungsrecht regele regierungsbegrndung verbrkg bt drucks systematischen stellung bgb lasse entnehmen gesetzgeber neben behandelten folgen widerrufsund rckgaberechts verbrauchervertrgen regelungen ber folgen mangel kaufsache gesttzten rcktritts vermittlung verkufers finanzierten kaufvertrag treffen klger sei berechtigt rcktritt erklren vortrag klgers streitfall allein mageblich sei fahrzeug motorschaden erlitten weswegen sachmangel vorliege soweit beklagte berufungsinstanz erstmals vorhandensein mangels bestritten sei vorbringen ausgeschlossen ersten instanz sachvortrag erbracht mndlichen verhandlung landgericht sumnis geflohen sei sei bestreiten mangels behauptung handele vertretende verschleierscheinung neues verteidigungsvorbringen berufungsinstanz zuzulassen voraussetzungen abs zpo gegeben seien erster instanz gnzlich unterbliebene sachvortrag stelle nachlssigkeit sinne abs nr zpo dar beklagte sei zpo gehalten grundlegenden einwendungen klger geltend gemachten ansprche insbesondere bestreiten vorgetragenen sachmangels bereits erster instanz vorzubringen voraussetzungen abs nr zpo lgen fr anwendung norm genge urteil landgerichts ergebe inwieweit gesichtspunkt fr unerheblich gehalten worden sei vielmehr sei sinn zweck vorschrift zulassung neuen vorbringens geboten rechtsansicht gerichts erstinstanzlichen vortrag parteien beeinflusst daher deswegen verfahrensfehler gegeben wre urschlich dafr geworden sei parteivorbringen berufungsinstanz verlagert sei fall landgericht ladungsverfgung darauf hingewiesen klage brigen weitgehend unschlssig drfte beklagte unabhngig davon verstndiger wrdigung berhaupt davon ausgehen drfen hinweis gerichtete zwischenzeitlich darlehensgeberin erhobene klage bezogen veranlasst sehen drfen klagevorbringen gar erwidern landgericht klage weitgehend vollstndig fr unschlssig gehalten beklagten gleichzeitig klageerwiderung aufgefordert auerdem hinweis landgerichts inhaltliche substanz aufgewiesen sei dafr ersichtlich weitere verfahren landgericht zurechenbar anlass gegeben htte jeglicher erwiderung abzusehen landgericht mndlichen verhandlung eindeutig verstehen gegeben htte klage weiterhin fr unschlssig halte htte flucht sumnis bedurft motorschaden anfang september innerhalb sechs monaten fahrzeugkauf aufgetreten sei greife zugunsten klgers vermutung bgb mangel bereits bergabe fahrzeugs vorgelegen weiteren fr wirksame ausbung rcktritts erforderlichen voraussetzungen lgen sei aufforderung anwaltsschreiben september grunde erklren nachbesserung vornehmen fr fristsetzung sinne abs bgb ausreichend jedoch sei fristsetzung gem abs nr bgb entbehrlich antwortschreiben beklagten oktober enthalte ernsthafte endgltige erfl lungsverweigerung reiche hierfr regel bestreiten mangels allein aufforderung kufers grunde bereitschaft nachbesserung erklren aussage erfolge fahrzeug sei mngelfrei verkauft worden knne objektiven empfngerhorizont verstanden nachbesserung ernsthaft letztes wort verweigert ii beurteilung berufungsgerichts hlt rechtlicher nachprfung wesentlichen punkten stand berufungsgericht rechtsfehlerhaft anspruch klgers rckgewhr erbrachten leistungen nr abs bgb ersatz vorgerichtlicher anwaltskosten abs bgb bejaht dabei verfahrensfehlerhaft vorbringen beklagten vorliegen sachmangels berufungsverfahren bestritten zugelassen unrecht nachfristsetzung gem abs nr bgb fr entbehrlich gehalten frei rechtsfehlern allerdings auffassung berufungsgerichts vorliegen sachmangels gesttzten rcktritt kufers kaufvertrag rckabwicklung vertragsverhltnisses verhltnis kufer verkufer erfolgen kaufvertrag finanzierung kaufsache abgeschlossene darlehensvertrag verbundenes geschft sinne abs satz bgb bilden berufungsgericht zutreffend ausgefhrt gesetzgeber bgb lediglich bestimmte aspekte darlehensvertrag verbundenen verbrauchervertrgen regeln nmlich rechtlichen folgen widerrufs abschluss lieferung ware erbringung dienstleistung abs bgb abschluss verbundenen darlehensvertrages abs bgb gerichteten erklrung verbrauchers erstreckung gegenber unternehmer bestehenden leistungsverweigerungsrechts kreditgeber bgb ganzen vgl bt drucks stellt revision frage meint abwicklungsverhltnis falle widerrufs verbrauchers bgb zugeschnittene regelung abs satz bgb juni geltenden fassung folgenden af abs satz bgb wonach darlehensgeber hinsichtlich rechtsfolgen widerrufs rechte pflichten unternehmers eintritt darlehen wirksamwerden widerrufs bereits zugeflossen sei entsprechend rckabwicklungsverhltnis wirksam erklrtem rcktritt wegen sachmngeln nr ff bgb anzuwenden beklagte passivlegitimiert sei fr analogie jedoch schon deswegen raum planwidrigen regelungslcke fehlt gesetzgeber ging schaffung abs satz bgb af darum umsetzung europischer vorgaben getroffenen bislang abs satz verbrkrg abs satz fernabsg abs satz tzwrg enthaltenen regelungen erleichterten abwicklung falle widerrufs mehreren verbundenen vertrgen vorschrift zusammenzufassen vgl bt drucks bgb vergangenheit widerruf rahmen verbraucherkreditgesetzes haustrwiderrufgesetzes entwickelte rechtsprechung aufgegriffen verbraucher innerhalb angemessenen berlegungsfrist frei furcht nachteilen entscheidung treffen knnen wirtschaftliche einheit bildenden verpflichtungserklrungen festhalten bgh urteil mrz xi zr njw rn ziel stellt bgb dadurch sicher verbraucher falle widerrufs abschluss beiden vertrge gerichteten willenserklrung insgesamt verbundenen vertrge mehr gebunden anschlieenden rckabwicklung hinsichtlich smtlicher ansprche ausschlielich darlehensgeber glubiger schuldner gegenber sieht stelle unternehmers abwicklungsverhltnis eingetreten vgl bgh urteil mrz xi zr aao erstreckung abs satz bgb af abs satz bgb schutz verbrauchers angeordneten rechtsfolge rckabwicklung kaufvertrags infolge rcktritts wegen sachmangels ausweislich gesetzesmaterialien zeitpunkt erwgung gezogen worden vgl bt drucks aao verbrkrg gegenteil zeigt vorschrift bgb ergnzende regelung bgb gesetzgeber davon ausging sachmngeln kaufsache sei kufer falle vorliegens verbundenen geschfts geregelten einwendungsdurchgriff ausreichend geschtzt vgl bt drucks aao verbleibt fr allein beurteilenden rcktritt wegen sachmangels passivlegitimation beklagten verkufer rechtsfehlerhaft berufungsgericht jedoch vorbringen beklagten berufungsinstanz insbesondere bestreiten sachmangel einzustufenden motorschadens unbercksichtigt gelassen abs satz nr zpo neue angriffs verteidigungsmittel berufungsverfahren zuzulassen rechtlichen tatschlichen gesichtspunkt betreffen gericht ersten rechtszugs erkennbar bersehen fr unerheblich gehalten worden verhlt berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen erstmals berufungsverfahren erfolgte sachvortrag beklagten neues verteidigungsmittel sinne abs satz zpo darstellt unrecht berufungsgericht jedoch angenommen abs satz nr zpo aufgefhrten voraussetzungen fr zulassung neuen vorbringens seien erfllt rechtsansicht landgerichts sinn zweck genannten vorschrift erforderlich sei beklagten veranlasst vorbringen berufungsinstanz verlagern hierbei berufungsgericht anforderungen zulassung neuen vorbringens abs satz nr zpo verkannt aa entgegen auffassung berufungsgerichts kommt rahmen abs satz nr zpo darauf beklagte aufgrund hinweises landgerichts weitgehenden unschlssigkeit klage aufgrund weiteren verhaltens veranlasst sehen drfen klagevorbringen gar erwidern zulassung neuen vorbringens abs satz nr zpo schon ausgeschlossen partei sachvortrag grnden unterlassen nachlssigkeit sinne abs satz nr zpo darstellt bgh ur teil dezember viii zr njw rr rn beschluss mrz vi zr mdr rn bb abs satz nr zpo neues vorbringen zuzulassen gesichtspunkt betrifft gericht ersten rechtszuges erkennbar bersehen fr unerheblich gehalten worden liegen dinge landgericht klage unabhngig frage rcktritt berechtigender sachmangel aufgetreten rcktritt wirksam ausgebt worden fr unschlssig beziehungsweise hilfsantrag fr unzulssig gehalten cc setzt anwendung abs satz nr zpo voraus rechtsansicht erstinstanzlichen gerichts zumindest miturschlich fr verlagerung parteivorbringens berufungsverfahren geworden st rspr vgl bgh urteile juni viii zr njw rn dezember viii zr aao rn beschluss mrz vi zr aao rn jeweils mwn voraussetzung berufungsgericht meint vorliegend schon deswegen erfllt landgericht beklagten vorgehensweise ersichtlich angestrebte mglichkeit genommen flucht sumnis dahin fehlendes vorbringen einspruchsschrift zpo abschluss ersten instanz nachzuholen landgericht klger beantragte versumnisurteil beklagten abs zpo erlassen sicht berufungsgerichts rechtsfehlerhaft klage unechtes versumnisurteil hauptantrgen unschlssig hilfsantrag unzulssig abgewiesen wre landgericht verfahren htte beklagte verhandlung anwesender prozessbevollmchtigter sache verhandelt rechtzeitigen einspruch versumnisurteil zpo gewhrleisten knnen sachvortrag verfahren erster instanz htte einfhren knnen fall wre verlagerung sachvortrags beklagten zweiten rechtszug gekommen vorgehensweise landgerichts dafr miturschlich geworden beklagte erstmals berufungsverfahren sache geuert dd berufungsgericht htte daher vorliegen sachmangels allein grundlage klgervortrags bejahen drfen htte bercksichtigen mssen beklagte klger behauptete auftreten sachmangels innerhalb sechs monaten gefahrbergang bgb wirksam bestritten berufungsgericht unrecht nacherfllungsaufforderung fristsetzung gem abs nr bgb fr entbehrlich gehalten recht kufers vertrag gem nr bgb bestimmungen bgb zurckzutreten setzt abs bgb grundstzlich voraus kufer verkufer zuvor erfolglos angemessene frist nacherfllung bgb bestimmt berufungsgericht zutreffend angenommen fehlt anforderungen abs abs bgb entsprechenden nacherfllungsverlangen klgers klger beklagten anwaltsschreiben september auffordern lassen grunde erklren nachbesserung vornehmen obliegenheit kufers geltendmachung nr bgb aufgefhrten rechte nacherfllungsverlangen verkufer richten beschrnkt mndliche schriftliche aufforderung nacherfllung umfasst bereitschaft kufers verkufer kaufsache berprfung erhobenen mngelrgen fr entsprechende untersuchung verfgung stellen verkufer verpflichtet nacherfllungsverlangen kufers einzulassen bevor gelegenheit untersuchung kaufsache gegeben senatsurteil mrz viii zr njw rn erst aufgrund untersuchung beurteilen gergten mngel bestehen gefahrbergang vorgelegen daher voraussetzungen berhaupt nacherfllung verpflichtet senatsurteil mrz viii zr aao rn anwaltsschreiben september erfolgte aufforderung klgers beklagte mge grunde nachbesserung bereit erklren gengt anforderungen klger beklagten dabei erforderlich gelegenheit untersuchung fahrzeugs hinblick gergten mangel gegeben vielmehr schon berprfung fahrzeugs verbindliche zustimmung nachbesserung verlangt darauf brauchte beklagte einzulassen entgegen auffassung berufungsgerichts fristsetzung gem abs nr bgb entbehrlich aa rechtsprechung bundesgerichtshofs vorliegen ernsthaften endgltigen erfllungsverweigerung sinne abs nr bgb abs halbsatz bgb strenge anforderungen stellen erfllungsverweigerung sinne liegt schuldner unmissverstndlich eindeutig ausdruck bringt vertragspflichten umstnden nachkommen st rspr vgl senatsurteile dezember viii zr njw rn juli viii zr njw rn juni viii zr njw rn dezember viii zr njw rn dementsprechend bloen bestreiten mngeln weiteres endgltige nacherfllungsverweigerung gesehen vielmehr mssen weitere umstnde hinzutreten annahme rechtfertigen schuldner ber bestreiten mngel hinaus bewusst endgltig erfllung vertragspflichten ablehnt ausgeschlossen erscheint ordnungsgemen nacherfllungsaufforderung umstimmen lassen vgl senatsurteile dezember viii zr aao juli viii zr aao juni viii zr aao dezember viii zr aao bb gemessen hieran antwortschreiben beklagten oktober entgegen auffassung berufungsgerichts ernsthafte endgltige erfllungsverweigerung entnehmen verkufer nacherfllung endgltig ernsthaft verweigert unterliegt tatrichterlichen wrdigung vgl bgh urteil september vii zr njw rr rn mwn jedoch revisionsrechtlich darauf berprfbar tatrichter zutreffenden rechtlichen mastben ausgegangen umstnde falles insbesondere gesamte verhalten verkufers bercksichtigt bgh urteil september vii zr aao mwn rechtsfehler liegen berufungsgericht ernsthafte endgltige nacherfllungsverweigerung beklagten allein darin erblickt schreiben oktober eingenommener standpunkt fahrzeug zeitpunkt bergabe mngel aufgewiesen reaktion aufforderung klgers erfolgt bereitschaft nachbesserung erklren hierdurch abweichung hchstrichterlichen rechtsprechungsgrundstzen anforderungen endgltige ernsthafte erfllungsverweigerung niedrig angesetzt umstand beklagte beantwortung aufforderung klgers nachbesserungsbereitschaft erklren vorliegen mangels zeitpunkt bergabe bestritten lsst uerungen letztes wort vgl hierzu senatsurteil juni viii zr aao rn erscheinen beklagte nacherfllung ausdrcklich abgelehnt vielmehr lediglich verweis eingeholten dekra zustandsbericht vertretenden sachmangel abrede gestellt zudem berufungsgericht bercksichtigt klger darauf hingewiesen gmbh einjhrige garantie abgeschlossen berufungsgericht meint schreiben gesamtbetrachtung allein dahin verstanden beklagte anwaltsschreiben september lediglich mitgeteilt worden fahrzeug sei motorschaden liegengeblieben nacherfllung endgltig verweigerte vielmehr erweckt objektiver verstndiger betrachtung eindruck beklagte klger zunchst geltendmachung garantieansprchen verweisen bereits abschlieende entscheidung ber nacherfllungsverlangen treffen dabei insbesondere bercksichtigen motorschaden be klagten nher beschrieben worden fahrzeug berprfung verfgung gestellt worden hinzutreten weiterer aussagekrftiger umstnde daher schreiben oktober gewicht endgltigen erfllungsverweigerung beigemessen berufungsgericht festgestellt revisionserwiderung vorgetragen weitere tatschliche feststellungen zuverlssige rckschlsse darauf zulieen schreiben oktober letzte wort beklagten kommen betracht gegenteil belegt klger vorgelegte berufungsgericht auer acht gelassene nachfolgende schreiben beklagten november entscheidungsprozess oktober abgeschlossen beklagte hierin mitgeteilt gerichtsprozess interessiert klger kulanz jegliches schuldanerkenntnis reparatur fahrzeugs angeboten klger abgelehnt senat daher abschlieend beurteilen beklagte nacherfllung kaufvertrags zeitpunkt rcktrittserklrung oktober ernsthaft endgltig abgelehnt fristsetzung grnden abs nr bgb entbehrlich wre macht revisionserwiderung geltend ersichtlich iii berufungsurteil alledem umfang aufhebung bestand insoweit aufzuheben abs zpo se nat entscheidet sache rechtsstreit endentscheidung reif klger wirksame frist nacherfllung gesetzt entbehrlich rcktritt kaufvertrag unabhngig davon beklagten vertretender sachmangel aufgetreten unwirksam daher bestehen berufungsgericht gem abs bgb zuerkannten ansprche zahlung nebst verzugszinsen finanzierende bank zahlung tageszinsen hhe klger beklagten unrecht rckabwicklung kaufvertrages anspruch genommen besteht anspruch ersatz abs bgb berufungsgericht zugesprochenen vorgerichtlichen anwaltskosten alledem berufung klgers erstinstanzliche urteil vollem umfang zurckzuweisen soweit berufungsgericht entscheidungsgrnden weiteren anspruch klgers ersatz aufgewendeten kosten fr schadensfeststellung befasst beklagten insoweit gem abs bgb ersatzpflichtig angesehen geht hiergegen gerichtete rge revision leere berufungsgericht beklagten zahlung betrags verurteilt bejahten anspruch klger erklrte aufrechnung vermeintliche forderungen beklagten rcktrittsbedingten nutzungsersatz erloschen angesehen bgb berufungsurteil enthlt daher insoweit rechtsfehler nachteil beklagten dr milger dr schneider dr bnger dr fetzer kosziol vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss stb august strafverfahren wegen mitgliedschaft kriminellen vereinigung untersttzung kriminellen vereinigung beschwerde zeugen vertreten rechtsan walt anordnung ord nungsmitteln erzwingung zeugnisses strafsenat bundesgerichtshofs august gem abs abs satz nr stpo abs gvg beschlossen beschwerde zeugen beschluss strafsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni aufgehoben soweit beugehaft hchstdauer zwei monaten angeordnet worden weitergehende beschwerde unzulssig verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen jedoch gebhr hlfte ermigt notwendigen auslagen zeugen beschwerdeverfahren trgt staatskasse hlfte grnde hauptverhandlung angeklagten strafsenat oberlandesgerichts frankfurt main vertreter generalbundesanwalts zeugen vernommenen beschwerdefhrer juni frage gestellt wurden familie seit aussagen polizei heute deutschland trkei irgendjemandem aufgefordert gebeten bestimmten sinn vorliegenden strafverfahren auszusagen beschwerdefhrer beantwortung begrndung verweigert wahrheitsgeme aussage wrde ehefrau gefahr strafverfolgung aussetzen beschluss juni oberlandesgericht beschwerdefhrer zeugnisverweigerung entstandenen kosten auferlegt erzwingung zeugnisses ordnungsgeld hhe ersatzweise fr je tag ordnungshaft verhngt sowie erzwingung zeugnisses beugehaft hchstdauer zwei monaten angeordnet beschluss richtet beschwerde zeugen ii beschwerde zulssig soweit anordnung beugehaft richtet soweit zeuge auferlegung kosten sowie verhngung ordnungsgeldes ersatzweise ordnungshaft wendet rechtsmittel unstatthaft abs satz stpo geregelter fall ausnahmsweise beschwerde beschluss ersten rechtszug zustndigen oberlandesgerichts zulssig liegt insoweit gegensatz anordnung beugehaft verhngung ersatzordnungshaft verhaftung sinne abs satz nr stpo lediglich fr fall ordnungsgeld beigetrieben sofort festgesetzt abs satz stpo daher verhaftung inhalt bedingung nichtbeitreibbarkeit ordnungsgeldes anknpfende entscheidung vgl bghst bgh nstz bgh beschl august stb meyer goner stpo aufl rdn anordnung beugehaft gerichtete beschwerde begrndet dabei dahinstehen zeuge beantwortung gestellten frage gesetzlichen grund verweigert glaubhaftmachung fehlt auskunftsverweigerungsrecht gem stpo zusteht anordnung beugehaft jedenfalls unverhltnismig oberlandesgericht anordnung beugehaft ermessen rechtsfehlerhaft ausgebt grundsatz verhltnismigkeit bercksichtigung freiheitsgrundrechts beschwerdefhrers art abs satz art abs satz gg verletzt stpo speziellen materiellen voraussetzungen schutz freiheitsgrundrechts vorsieht kommt grundsatz verhltnismigkeit besondere bedeutung danach beugehaft umstnden falles unerlsslich darf bedeutung strafsache aussage fr ausgang verfahrens auer verhltnis stehen vgl bverfg njw meyer goner aao rdn angeklagten liegen schwere straftaten last be antwortung gestellten frage jedoch fr ausgang verfahrens ausfhrungen oberlandesgerichts erlass angefochtenen entscheidung ergangenen beschluss juni angeklagten bestehenden haftbefehl aufgehoben keinerlei bedeutung mehr beschluss juni oberlandesgericht ausgefhrt gegenwrtigen verfahrensstand besteht groe wahrscheinlichkeit mehr dafr angeklagte last gelegte tat begangen allein ausstehende beantwortung frage versuch beeinflussung zeugen familie zusammenhang vorliegenden strafverfahren jedoch fr beurteilung dringenden tatverdachts bedeutung zeuge besttigen irgendjemand versuch unternommen liee darauf schlieen angeklagte tat zugetragen zeugen polizeilichen vernehmungen geschildert dafr zeuge angeklagten gegenber polizei unrecht angeblichen tat mrz bezichtigt sprechen schwer wiegende umstnde einschtzung oberlandesgericht vertreter generalbundesanwalts gestellte frage wegen bedeutungslosigkeit ungeeignet sinne abs stpo zurckweisen meyergoner aao rdn senat hauptverhandlung teilgenommen deshalb beweissituation kennt hinzunehmen beantwortung frage beurteilung erkennenden gerichts ausgang strafverfahrens mehr beeinflussen darf beugehaft erzwungen fall abs stpo eingerumte ermessen null reduziert becker lienen hubert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zb november rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fb glaubhaftmachung versehens bedarf darlegung grnden versehen erklren knnten bgh beschlu november viii zb olg frankfurt main lg limburg viii zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr deppert richter ball dr leimert wiechers dr wolst november beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschlu zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar aufgehoben beklagten versumung berufungsbegrndungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt beschwerdewert grnde beklagte oktober zugestellte urteil november berufung eingelegt jedoch erst ablauf berufungsbegrndungsfrist januar begrndet versumung berufungsbegrndungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand beantragt begrndung vorgetragen urschlich fr fristversumung sei versehen kanzleiangestellten zuverlssigen fristenwesen vertrauten kraft prozebevollmchtigte beklagten zustellung urteils schriftliche anweisung erteilt ablauf berufungsfrist berufungsbegrndungsfrist dezember jeweils vorfrist fristenkalender vermerken kanzleiangestellte aktenvermerk hinsichtlich beider fri sten erledigungsvermerk angebracht versehentlich berufungsfrist nebst vorfrist dagegen berufungsbegrndungsfrist kalender eingetragen glaubhaftmachung beklagte ablichtung betreffenden aktenvermerks sowie eidesstattliche versicherung kanzleiangestellten vorgelegt ii berufungsgericht beantragte wiedereinsetzung abgelehnt berufung unzulssig verworfen begrndung ausgefhrt sei aufgrund beklagten vorgetragenen sachverhalts davon berzeugt fristversumung verschulden prozebevollmchtigten beklagten beruhe lebenserfahrung sei davon auszugehen aktenvermerk kanzleiangestellten arbeitsgang abgearbeitet worden sei sei nachvollziehbar weshalb berufungsfrist eingetragen worden eintragung ebenso bedeutenden berufungsbegrndungsfrist dagegen unterblieben sei grnde dafr seien ersichtlich beklagten vorgetragen worden iii hiergegen form fristgerecht eingelegte rechtsbeschwerde beklagten gem abs satz abs satz zpo statthaft zulssig gem abs nr zpo entscheidung berufungsgerichts verletzt beklagte verfassungsrechtlich garantierten anspruch gewhrung wirkungsvollen rechtsschutzes bgh beschlu oktober zb njw ii rechtsbeschwerde begrndet entscheidung berufungsgerichts beruht wrdigung beklagten zugang zivilprozeordnung eingerumten instanzenzug unzumutbarer sachgrnden mehr rechtfertigender weise erschwert vorbringen beklagten wiedereinsetzungsverfahren ursache fristversumung versehen zuverlssigen fristenwesen vertrauten kanzleiangestellten ausfhrung schriftlich erteilten anweisung notierung berufungsbegrndungsfrist hierbei versehen handelte kanzleiangestellte eidesstattlich versichert konkrete umstnde zweifel glaubhaftigkeit eidesstattlichen versicherung begrnden knnten berufungsgericht festgestellt geschehensablauf glaubhaft gemacht stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs wiedereinsetzung vorigen stand gewhren bgh beschlu mrz viii zb njw iii beschlu juni iii zb versr soweit berufungsgericht darber hinaus glaubhaftmachung versehens darlegung grnden fordert versehen erklren knnten berspannt glaubhaftmachung wiedereinsetzungsgrundes stellenden anforde rungen vgl bgh beschlu oktober zb njw rr ii dr deppert ball wiechers dr leimert dr wolst'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch november beschlossen anhrungsrge oktober senatsurteil september kosten klgers zurckgewiesen grnde bergangen gergte vorbringen senat bercksichtigt jedoch fr unerheblich gehalten worden rgebegrndung beanstandet kern angesichts klgerseite schon tatsacheninstanzen umfangreich dargelegten wirtschaftlichen verhltnisse beklagten ausreichender anlass fr systemumstellung zusatzversorgung ffentlichen dienst bestanden senat revisionsinstanz gehaltenen vortrag ausreichend beachtet senat jedoch vorbezeichneten klagvortrag kenntnis genommen allerdings rechtsgrnden fr entscheidungserheblich erachtet insbesondere wegen tarifvertragsparteien blick deren tarifautonomie art abs gg zugebilligten einschtzungsprrogative fr beurteilung wirtschaftlichen situation beklagten knftige finanzierbarkeit getragenen zusatzversorgungssystems anhrungsrge erhobene einwand tarifvertragsparteien angegriffenen entscheidung weit gehende einschtzungsprrogative zugestanden belegt lediglich rechtsauffassung senats tragweite schutzes tarifautonomie art abs gg klgerseite geteilt versto verfahrensgrundrecht art abs gg zeigt terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen ag kln entscheidung lg kln entscheidung'],['Soon']] [['abschrift bundesgerichtshof beschluss iii zb januar rechtsstreit klger antragsteller beklagter antragsgegner prozebevollmchtigte ii instanz iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck galke dr herrmann beschlossen gesuch antragstellers prozekostenhilfe fr rechtsbeschwerde beschlu zivilkammer landgerichts nrnberg frth mai zurckgewiesen grnde senat geht zugunsten antragstellers davon rechtsbeschwerde oktober unzulssige rechtsmittel lediglich prozekostenhilfegesuch vorbereitung gesuch zurckzuweisen beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg zpo zweiten rechtszug ergangene entscheidungen landgerichts weiteres rechtsmittel rechtsbeschwerde statthaft sofern gesetz ausdrcklich bestimmt landgericht angefochtenen beschlu zugelassen abs zpo beide voraussetzungen liegen auerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzeswidrigkeit verletzung verfahrensgrundrech ten wre rechtsmittel statthaft begrndung landgericht antragsteller nher vermgens einkommensverhltnisse einzugehen beantragte prozekostenhilfe versagt sei sinn prozekostenhilfe klger ermglichen vielzahl prozessen geltendmachung honorarforderungen fhren gesetz zpo grundlage erscheint verfahren landgerichts verfassungsrechtlich bedenklich neuregelung beschwerderechts zivilprozereformgesetz bundesgerichtshof jedoch beschlsse beschwerdegerichte ausschlielich fllen abs zpo angerufen bghz landgericht allerdings gelegenheit vorliegende rechtsmittel gegenvorstellung behandeln entscheidung rahmen rechtsschutzbedrfnis antragstellers gewhrung prozekostenhilfe gegeben berprfen schlick streck'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkndet dezember ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs btmg mieter berschreitet grenze vertragsgemen gebrauchs verstt mietvertragliche obhutspflicht abs bgb angemieteten wohnung illegale betubungsmittel aufbewahrt frage schadensurschlichkeit mietvertraglicher obhutspflichtverletzungen bgh urteil dezember viii zr lg nrnberg frth ag nrnberg ecli de bgh uviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr milger richterinnen dr hessel dr fetzer sowie richter dr bnger kosziol fr recht erkannt streithelfer klgerin gefhrte revision urteil landgerichts nrnberg frth zivilkammer februar zurckgewiesen streithelfer klgerin kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klgerin vermieterin nimmt beklagten ehemaligen mieter zahlung schadensersatz hhe fr polizeieinsatz juni beschdigte wohnungseingangstr anspruch beklagten lagen sowohl haftbefehl durchsuchungsbeschluss fr streitgegenstndliche wohnung wegen unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge abs nr btmg tatzeitraum januar oktober durchsuchung wohnung wurden marihuana aufgefunden sichergestellt insoweit verurteilte strafkammer landge richts nrnberg frth beklagten wegen vorstzlichen unerlaubten erwerbs betubungsmitteln abs satz nr btmg rechtskrftiges urteil freiheitsstrafe drei monaten vorwurf unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln strafkammer allein angaben unglaubwrdig erachteten zeugen beruht wurde hingegen freigesprochen beim vollzug durchsuchungsbeschlusses wurde wohnungseingangstr polizeikrften aufgebrochen beschdigt klgerin kosten hhe fr reparatur tr entstanden soweit fr vorliegende revisionsverfahren interesse amtsgericht zahlung betrags nebst zinsen gerichtete klage abgewiesen dagegen ausschlielich bundesland trger polizei wege streithilfe eingelegte berufung landgericht zurckgewiesen worden berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt streithelfer klgerin schadensersatzbegehren entscheidungsgrnde revision erfolg berufungsgericht begrndung entscheidung soweit fr revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgefhrt klgerin eigentmerin vermieterin stehe gegenber beklagten mieter anspruch schadensersatz wegen beschdigung wohnungseingangstr polizeieinsatz zurechnungszu sammenhang pflichtverletzung beklagten mietverhltnis gegeben sei stelle begehung straftaten mietwohnung grundstzlich verletzung pflichten mieters mietverhltnis dar pflichtverletzung beklagten unterstellt polizeieinsatz hierdurch herausgefordert worden sei schaden eigenart benutzung mietsache eigenart polizeieinsatzes geprgt rechtsprechung schaffung gesteigerten gefahrenlage fhre bejahung zurechnungszusammenhangs existiere erfahrungssatz dahingehend begehung betubungsmitteldelikten wohnung durchsuchung dabei gewaltsamer ffnung wohnungstr fhren knne rechtsgutverletzung wertender betrachtung uerlichen gleichsam zuflligen zusammenhang beklagten geschaffenen gefahrenlage stehe ii beurteilung hlt rechtlicher nachprfung ergebnis stand revision zurckzuweisen beklagte aufbewahrung versto betubungsmittelgesetz btmg erworbenen betubungsmittel wohnung vertraglichen obhutspflichten mieter verstoen abs bgb klgerin jedoch ersatz rahmen durchsuchung entstandenen schden wohnungstr verpflichtet abs bgb straftat anlass ursache ermittlungsmanahme vielmehr beamten streithelfers erstmals deren vollzug festgestellt wurde pflichtverletzung beklagten bereits quivalent kausal fr klgerin eingetretenen schaden geworden beklagte aufbewahrung betubungsmitteln angemieteten wohnrumen grenzen vertragsgemen gebrauchs berschritten mietvertragliche obhutspflicht verletzt hierdurch jedoch klgerin eingetretenen schaden verursacht ebenso vermieter verpflichtet mietverhltnis bgb inhalt mieter rcksicht rechte rechtsgter interessen vertragspartners abs bgb aufgrund obhutspflicht mieter mietsache schonend pfleglich behandeln sowie unterlassen zustehenden vertragsgemen gebrauch bgb umfassten verschlechterung schaden fhren vgl bgh urteile juni viii zr bghz oktober xii zr njw rr ii november viii zr njw rn kg kgr kraemer festschrift fr blank staudinger emmerich bgb neubearb rn jeweils mwn besondere schutzpflicht zuletzt konsequenz mieter bertragenen besitzes mietsache vgl senatsurteil juni viii zr aao mieter jedoch unmittelbaren umgang verstoen gebrauch schdigende einwirkungen dritter hervorzurufen geeignet aufbewahrung marihuana angemieteten wohnung beklagte obhutspflicht verletzt entgegen revision recht angegriffenen auffassung berufungsgerichts allgemeinen lebenserfahrung mieter wohnung straftaten betubungsmittelgesetz begeht wohnung aufbewahrung tatmitteln derartigen straftaten nutzt hierfr verfgung stellt weiteres rechnen zuge aufgrund durchgefhrter strafprozessualer manahmen schden wohnung kommt derartigen verhalten berschreitet mieter aufgrund mietzahlung zustehenden vertragsgemen gebrauch mietsache vgl bgh urteil mrz iii zr bghz rn trotz vertretenden pflichtverletzung beklagte klgerin abs bgb ersatz aufgrund beschdigung eingangstr entstandenen schadens verpflichtet kausalitt haftungsbegrndenden tatbestand obhutspflichtverletzung frage stehenden schaden wohnungseingangstr gegeben fehlt insoweit bereits quivalenten kausalitt berufungsgericht errterten weitergehenden fragen zurechnungszusammenhang ankommt aa grunderfordernis schadenszurechnung sowohl rahmen vertraglichen deliktischen haftung bildet verursachung schadens logisch naturwissenschaftlichen sinn quivalenztheorie bedingung kausal hinweggedacht erfolg entfiele allgemeine meinung vgl bgh urteile mai ix zr bghz rn juli ii zr njw ii jeweils mwn mnchkommbgb oetker aufl rn staudinger schiemann bgb neubearb rn dabei beachten feststellung ursachenzusammenhangs pflichtwidrige handlung hinweggedacht weitere umstnde hinzugedacht drfen bgh urteil mai ix zr aao pflichtverletzung beklagten aufbewahrung versto betubungsmittelgesetz erworbenen marihuana wohnung beschdigung eingangstr besteht derartiger kausalzusammenhang sinne conditio sine qua non beklagte aufgrund rahmen durchsuchung aufgefundenen betubungsmittel nachfolgend wegen vorstzlichen unerlaubten erwerbs betubungsmitteln gem abs satz nr btmg verurteilt worden erst anlsslich durchsuchung festgestellte straftat jedoch grundlage juni durchgefhrten ermittlungsmanahmen tag polizeibeamten streithelfers vollzogene durchsuchungsbeschluss ebenfalls beklagten vorgeworfene betubungsmitteldelikte gegenstand jedoch ging hierbei tatvorwrfe unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln abs nr btmg bereits lnger zurckliegenden tatzeitraum januar oktober juni aufgefundenen betubungsmitteln tatmittel beklagten vorgeworfenen taten handelt jedenfalls mangels anderslautender feststellungen berufungsgerichts angenommen vielmehr aufbewahrung marihuana wohnung beklagten hinweggedacht beim klger beschdigung eingangstr eingetretene schaden entfiele ermittlungsmanahmen wren gleicher weise durchgefhrt worden beklagte betubungsmittel erworben wohnung aufbewahrt htte entgegen behauptung revision ergeben grundlage feststellungen berufungsgerichts anhaltspunkte dafr beklagte eigenes verhalten aufnahme strafverfolgungsmanahmen wegen verdachts unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln rahmen erlassenen durchsuchungsbeschluss herbeigefhrt knnte revision auffassung ermittlungsrichter amtsgerichts erlass durchsuchungsbeschlusses bejahte tatverdacht stpo sei hinreichend anzunehmen beklagte aufnahme strafverfolgungsmanahmen verursacht zumal diesbezglich haftbefehl vorgelegen abs nr stpo sogar dringenden tatverdacht voraussetze dabei verkennt revision bereits fr strafrechtichen manahmen notwendige tatverdacht keinesfalls zwangslufig vorwerfbaren vorangegangenen verhalten beschuldigten beruhen weiteres zutun vorliegend aufgrund angaben dritten begrndet vermag bejahung tatverdachts rahmen durchsuchungsbeschlusses fr zivilverfahren bindungswirkung entfalten fehlenden bindungswirkung strafurteils etwa bgh urteil mrz iv zr bghz rn zivilrichter entscheidet anhngige verfahren freier beweiswrdigung berzeugungsbildung zpo insoweit berufungsgericht keinerlei feststellungen getroffen denen urschlichkeit beklagtenverhaltens fr gefhrten ermittlungsmanahmen ergeben knnte entsprechende feststellungen veranlasst klgerin streithelfer hierzu mglicherweise blick ausfhrungen strafkammer wonach tatvorwurf handeltreibens allein angaben unglaubwrdigen zeugen beruht vortrag gehalten revision zeigt insoweit bergangenen sachvortrag mndlichen verhandlung senat angesprochene gesichtspunkt etwaigen sekundren darlegungslast beklagten mieter rechtfertigt hintergrund beurteilung soweit revision schlielich versucht vollzogenen durchsuchungsmanahmen festgestellte verhalten beklagten erwerb besitz marihuana zurckzufhren hierzu ausfhrt verurteilung strafkammer sei ursprnglichen tatvorwurf zurckgeblieben jedoch seien lebenserfahrung betubungsmitteln eigenkonsum erwerb handel miteinander verbunden verstellt blick darauf insoweit bereits strafrechtlich unterschiedliche taten handelt beklagte insbesondere smtlichen tatvorwrfen denen durchsuchungsbeschluss beruhte freigesprochen wurde insoweit verweis revision behandlung berschieenden strafverfolgungsmanahmen strafverfolgungsentschdigungsgesetz streg vornherein unbehelflich dementsprechend kommt haftung beklagten bgb revision ausschlielich abstellt mangels kausalitt vornherein betracht dr milger dr hessel dr bnger dr fetzer kosziol vorinstanzen ag nrnberg entscheidung lg nrnberg frth entscheidung'],['Soon']] [['str alt str bundesgerichtshof beschluss februar strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts potsdam august abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels dadurch nebenklgerin adhsionsklgerin entstandenen notwendigen auslagen tragen ergnzend bemerkt senat strafzumessung begegnet durchgreifenden bedenken senat schliet blick ua zusammenfassend gewrdigte vergewaltigungstat kontext zahlreicher strafzumessungserwgungen stehende brutale begehungsweise ua nachteil angeklagten ausgewirkt erwhnung fehlenden schadenswiedergutmachung tter opfer ausgleichs stellt lediglich berflssigen hinweis vorliegende milderungsgrnde dar brause schaal dlp schneider knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkndet mai kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja go abs go gebverz nr komplexgebhr nr fr laboratoriumsuntersuchungen rahmen intensivbehandlung nr rechtfertigt fr externe rzte einzelabrechnung erbrachten leistungen soweit leistungen abschnitten iii iv gebhrenverzeichnisses handelt bgh urteil mai iii zr lg nrnberg frth ag erlangen iii zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mai richter dr wurm dr kapsa drr dr herrmann wstmann fr recht erkannt revision klgerin urteil landgerichts nrnberg frth zivilkammer oktober aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts erlangen april zurckgewiesen beklagte kosten rechtsmittelzge tragen rechts wegen tatbestand klgerin privater krankenversicherer nimmt beklagten laborarzt leiter instituts fr klinische molekulare virologie universitt abgetretenem recht versicherungs nehmers rckzahlung arzthonorar anspruch versicherungsnehmer befand zusammenhang lebertransplantation stationrer behandlung universittsklinik wurde dezember februar intensivstation behan delt versicherungsnehmer krankenhaus vereinbarung ber wahlrztliche leistungen geschlossen rztliche direktor chirurgischen klinik poliklinik prof dr rechnete fr tag aufenthalts intensivstation gebhr nummer gebhrenverzeichnisses gebhrenordnung fr rzte go fr intensivmedizinische berwachung behandlung patienten gebhr nummer fr laboratoriumsuntersuchungen rahmen intensivbehandlung ab darber hinaus veranlasste whrend dauer intensivbehandlung weitere laboruntersuchungen beklagten abschnitten iii iv gebhrenverzeichnisses einzelpositionen bercksichtigung gebhrenminderung go rechnungen februar ber dm mrz ber dm abrechnete rechnungen wurden erstattung versicherungsleistungen klgerin bezahlt soweit rechnungen leistungen abschnitt iv aufgefhrt wurden macht klgerin geltend gebhren seien go hhe mindern soweit leistungen abschnitt iii auerhalb nr berechnet wurden hlt neben gebhrennummer fr berechnungsfhig amtsgericht rckzahlung honorarteile gerichteten klage vollem umfang stattgegeben beklagte minderung gebhren go angegriffen berufung landgericht klage hhe abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt klgerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgrnde revision begrndet berufungsgericht verneint anspruch klgerin ungerechtfertigter bereicherung bezugnahme urteil bghz geht berufungsgericht davon beklagten versicherungsnehmer klgerin behandlungsvertrag zustande gekommen behandelnde chefarzt interesse eigene ansprche beklagten erlangen gar eigene verpflichtungen gegenber patienten hinsichtlich virologischen untersuchung einzugehen ergebe recht beklagten leistungen gegenber patienten vorschriften gebhrenordnung fr rzte abzurechnen nummer gebhrenverzeichnisses laboratoriumsuntersuchungen rahmen intensivbehandlung erfasse stehe einzelabrechnung leistungen beklagten entgegen behandelnde chefarzt gebhrennummer mehrfach angesetzt institut beklagte leite sei organisatorisch jedoch teil klinikums beklagte sei aufsicht fachlicher weisung behandelnden chefarztes abs go selbstndig ttig geworden berechnungsfhigkeit leistungen externen arztes nummer ausgeschlossen nummer enthalte nmlich zustzliche regelung nummer wonach teilleistungen gebhr abgegolten verschiedenen rzten erbracht fr auslegung spreche laborarzt andernfalls kostendeckend arbeiten knne abrechnung nummer sei beklagten zumutbar umfangreichen leistungen oft mehreren punkten bewertet seien punkte nummer vielfaches berstiegen knne abrechnung nummer verwiesen bestimmung lediglich laboratoriumsuntersuchungen betreffe berechtigte krankenhausarzt vornehme ii beurteilung hlt rechtlichen berprfung punkten stand vertragliche beziehung versicherungsnehmers klgerin beklagten lsst entgegen auffassung revision leugnen trifft patient krankenhaustrger vereinbarung ber wahlrztliche leistungen sinn bpflv september bgbl rechtsprechung bundesgerichtshofs frage einzelfalls vertragstyp jeweilige krankenhausvertrag zuzuordnen regelfall interessenlage patienten totale krankenhausvertrag arztzusatzvertrag ehesten gerecht vgl senatsurteil bghz rechtslage bundespflegesatzverordnung senatsurteil mrz iii zr njw rr abschlieenden beurteilung bedarf frage indes wahlleistungsvereinbarung krankenhaus behandlung patienten beteiligten rzte krankenhauses soweit gesonderten berechnung leistungen berechtigt rzten veranlassten leistungen rzten rztlich geleiteten einrichtungen auerhalb krankenhauses erstreckt vgl abs satz bpflv neuerdings abs krankenhausentgeltgesetzes khentgg fassung art fallpauschalengesetzes april bgbl danach beklagte prinzipiell versicherungsnehmer klgerin erbrachten leistungen gegenber liquidieren vertragsbeziehung vergtungsanspruch be klagten ergibt hngt davon ab gebhrenordnung fr rzte erbrachten leistungen einzeln abrechnen darf fr rede stehenden leistungen verneinen nummer abschnitt laboratoriumsuntersuchungen vorangestellten allgemeinen bestimmungen laboratoriumsuntersuchungen abschnitte ii iii rahmen intensivbehandlung nummer nummer berechnungsfhig drfen worten einzeln abgerechnet hiervon leistungen nummern ausgenommen abschnitt iii blutgruppenmerkmale hla system befinden leistungen geht sachlicher bereinstimmung bestimmung heit nummer laboratoriumsuntersuchungen rahmen intensivbehandlung nummer betrifft daneben leistungen abschnitt ausnahme leistungen iii iv untersuchungen nachweis charakterisierung krankheitserregern berechnungsfhig verordnungsgeber bereich vierte verordnung nderung gebhrenordnung fr rzte dezember bgbl neu gefasst fr intensivmedizinische berwachung behandlung laboratoriumsuntersuchungen rahmen komplexgebhren vorgesehen hiervon mikrobiologische leistungen unterabschnitt iv sowie teil immunhmatologischen leistungen unterabschnitt iii ausgeklammert einzelfall pauschalgebhr hufig kostendeckend erbracht knnen vgl br drucks ansonsten offensichtlich vorstellung leiten lassen komplexgebhren durchschnitt anfallende aufwand angemessen abgegolten einzelabrechnung deshalb zuzulassen leistungen auerhalb krankenhauses stehenden arzt selbstndigen einrichtung erbracht worden wortlaut nummer lediglich laboratoriumsuntersuchungen rahmen intensivbehandlung spricht nimmt leistungen externer rzte spricht dafr verordnungsgeber regelung nummern tatbestand intensivmedizinischen behandlung besonders qualifizierte art stationren krankenhausaufenthalts betrifft krankenhausarzt augen stand gilt insbesondere fr nummer behandelnden krankenhausarzt bezieht zentrale stellung rahmen abrechnung gebhr amtliche anmerkung verdeutlicht teilleistungen seien gebhr abgegolten verschiedenen rzten erbracht nummer entsprechenden anmerkung versehen folgt hieraus mehrere ttig gewordene rzte gebhr mehrfach einzelne leistungen einzeln abrechnen drften fehlen entsprechenden anmerkung auffassung senats darauf zurckzufhren nummer bestimmtes fachgebiet nmlich laboratoriumsuntersuchungen zugeschnitten whrend zusammenhang allgemeinen intensivmedizinischen behandlung berwachung regelung ber anwendung komplexgebhr notwendig insoweit vielfach rzte unterschiedlicher disziplinen ttig mssen gebhr nummer nummer lediglich stunden dauer fr erfassten laboratoriumsuntersuchungen berechnet darf daneben einzelabrechnung verbietet entspricht einhelligen auffassung schrifttum vgl brck kommentar gebhrenordnung fr rzte aufl stand januar nr rn hoffmann gebhrenordnung fr rzte aufl stand august dezember nrn rn lang schfer stiel vogt go kommentar anm nummer wirtschaftliche verfassungsrechtliche grnde zwingen einzelabrechnung externen arztes entgegen bestimmung nummer zuzulassen revisionserwiderung ausgangspunkt zuzugeben externe arzt wirtschaftlichen gegebenheiten unterliegt gebhren fr ttigkeit aufwand praxis abzudecken richtige sachgerechten honorierung externen arztes liegt jedoch einzelabrechnung leistungen fr patient gebhrenordnung lediglich pauschale belastet aa patient stationre behandlung krankenhauses begibt darf erwarten bercksichtigung leistungsfhigkeit krankenhauses leistungen erhlt einzelfall art schwere krankheit fr medizinisch zweckmige ausreichende versorgung notwendig allgemeinen krankenhausleistungen gehren voraussetzungen krankenhaus veranlassten leistungen dritter vgl abs satz nr bpflv abs satz nr khentgg entgelten fr allgemeinen krankenhausleistungen bpflv khentgg fr sachgerechte behandlung patienten erforderlichen leistungen vergtet vgl senatsurteil bghz krankenhaustrger daher entschliet finanziellen grnden kostenaufwendige einrichtungen fr patienten bentigt vorzuhalten insoweit leistungen auen verlagern sogenanntes outsourcing ndert daran leistungen entgelten bercksichtigt sozialversicherten patienten privatpatienten darauf verzichten wahlrztliche leistungen anspruch nehmen hieraus vergtet mssen bb extern erbrachten leistungen bleiben krankenhausleistungen sinn pflegesatzrechts patient wahlrztliche leistungen krankenhaus vereinbart vereinbarung stellt sicher patient person vertrauens rztlich behandelt leistungen gebhrenordnung fr rzte berechnen darf abs satz bpflv vgl abs satz khentgg zuziehung rzten rztlich geleiteten einrichtungen auerhalb krankenhauses veranlassung rzte krankenhauses folgt jedoch inhalt voraussetzungen muster abs satz nr bpflv rahmen allgemeiner krankenhausleistungen ungeachtet besonderen rztlichen honorierung bleibt hhe pflegesatzes wahlleistungspatienten weise ber pflegesatz leistungen externer rzte fr regelleistungspatienten bezahlen vgl senatsurteil bghz grund unterliegen externe rzte leistungen fr krankenhauspatienten erbracht wahlrztliche leistungen krankenhaus vereinbart gebhrenminderungspflicht go vgl senatsurteil bghz bundesverfassungsgericht kammerentscheidung njw verfassungsrechtlich gebilligt ineinandergreifen pflegesatzrecht gebhrenrecht fhrt daher sonderbehandlung externen rzten leistungen auerhalb krankenhauses eigenen praxis erbringen cc patient krankenhaus wahlrztliche leistungen vereinbart fr vornherein bersehen weise krankenhausleistungen erbracht stehen smtlichen abteilungen krankenhauses behandlung patienten eingebunden liquidation berechtigte chefrzte leistungen gebhrenordnung fr rzte abrechnen mehrere rzte intensivmedizinischen behandlung berwachung patienten nummer gebhrenverzeichnisses befasst besonderen abrechnungsbestimmung fr behandlung verantwortliche arzt leistung berechnen liegt natur komplexgebhr rzte trotz grundstzlichen liquidationsberechtigung insoweit vergtungsansprche patienten verfgt krankenhaus ber zentrallabor liquidationsberechtigter arzt vorsteht lage anfallenden untersuchungen whrend intensivbehandlung durchzufhren steht liquidationsberechtigten arzt komplexgebhr nummer einzelberechnung zulssig soweit kostenintensiveren leistungen abschnitten iii iv handelt verfgt krankenhaus ber zentrallabor anfallenden untersuchungen vornehmen liquidationsberechtigter arzt vorsteht behandelnde liquidationsberechtigte arzt komplexgebhr nummer rahmen abs go rechnung stellen eigene leistungen liquidieren darf gelten laborleistungen abschnitts ii gebhrenverzeichnisses basislabor fachlicher weisung rzten eigene liquidationsberechtigung geleiteten krankenhauslabors erbracht erbringen rzte labors leistungen abschnitts iii iv knnten behandelnden liquidationsberechtigten arzt allerdings rechnung gestellt insoweit eigene leistungen handelt sinn abs satz go aufsicht fachlicher weisung erbracht vgl brck stand juli rn lang schfer stiel vogt rn fr liquidation komplexgebhr nummer behandelnden arzt gengt jedoch whrend intensivbehandlung irgendeine leistung abschnitt ii erbracht zentrallabor leistungen abschnitten iii iv erbracht knnen trotz grundstzlichen berechnungsfhigkeit daher konstellation berechnet praktisch krankenhausleistung pflegesatz entgolten vorliegenden fall verfgt universittsklinikum ber zentrallabor erstinstanzlich eingeholte auskunft verwaltungsdirektion universittsklinikums ergeben liquidations berechtigter oberarzt vorsteht zentrallabor leistungen abschnitt ii bezogen worden konnten grundlage fr berechnung behandelnden arztes fr tag tage whrenden intensivbehandlung je gebhr nummer berechnet zentrallabor jedoch anfallenden untersuchungen vorgenommen bestimmte untersuchungen abschnitten iii iv institut beklagten vergeben worden soweit leistungen abschnitten iii iv geht beklagte unstreitig berechnung berechtigt unterlag leistungen rahmen stationren behandlung handelte gebhrenminderungspflicht go fr gesondert berechenbaren leistungen abschnitts iii frage kommenden tagen je komplex gebhr zustehen knnte bedarf deshalb abschlieenden beantwortung gebhr fr anspruch nimmt senat daher entscheiden wem komplexgebhr zusteht mehrere rzte laboruntersuchungen vorgenommen zulssigem umfang dritter seite bezogen abs satz go sicht patienten besteht hinreichender grund leistungen externen arztes gesondert honorieren mssen vollstndigen erbringung krankenhaus gesondert berechnungsfhig vergtung pauschale komplexgebhr vorgesehen sache patienten gesonderte honorierung leistungen externer rzte nachteile auszugleichen dadurch entstehen knnen personal sachmittel krankenhauses zurckgreifen knnen ausgleich vielmehr dadurch herzustellen krankenhaus regelleistungspatienten fall extern vergebenen leistungen pflegestzen entgelten finanziert mag externe arzt insoweit gebhren hhe erzielen abrechnung verhltnis patienten geht jedoch beurteilenden zusammenhang darum arzt allgemein anwendung gebhrenordnung fr rzte auszuschlieen interessen patienten behandlungsseite aufspaltung rztlichen dienste sonderfall gebhrenrechtlich pauschale abgeltung vorgesehen gerechten ausgleich bringen soweit revisionserwiderung anfhrt sei art abs gg vereinbar fr freien laborarzt auftragserteilung ersichtlich sei gebhr beanspruchen knne vermag senat folgen schon wegen gebotenen gebhrenminderung go externe arzt gehalten entgegennahme auftrags ber rahmenbedingungen vergewissern brigen anzunehmen labors rede stehenden art dauernden geschftsbeziehungen bestimmten kreis krankenhusern stehen liegt eigenen interesse betreiber zuzumuten fr flle vorliegenden art denen leistungspflicht patienten wegen komplexgebhr begrenzt rahmenvereinbarung krankenhaus vergtungsregelung treffen zutreffend erstinstanzliche urteil davon ausgegangen beklagte hinblick bezahlung rechnung einzelbetrgen ungerechtfertigt bereichert bereicherungsanspruch entgegensteht rechnung kenntnis nichtschuld beglichen worden wre beklagte wegfall bereicherung abs bgb berufen vorgetragen fr haushaltsmitteln universitt gestellten sach verbrauchs personalmittel kostenerstattung bestimmter hhe vorzunehmen je erbrachter leistung rcksicht tatschlich eingegangene honorare berechnet vorteilsausgleich zahlen jedoch fr leistungen vergtung krankenhaus erlangen aufwendungen fr krankenhausleistung geschuldeten untersuchungen erspart erhlt ttigkeit gebhrt umstn knnen ttigkeit notwendig verbundenen kosten entreicherung angesehen wurm kapsa herrmann drr wstmann vorinstanzen ag erlangen entscheidung lg nrnberg frth entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache bzgl angeklagten wegen verabredung begehung schweren raubes bzgl angeklagten wegen verabredung begehung schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer juli gem abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts frankfurt main november unbegrndet verworfen nachprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben schuldspruch dahin berichtigt angeklagte verabredung schweren raubs tat mehrheit handeltreiben betubungsmitteln geringer menge zwei fllen angeklagte verabredung schweren raubs tateinheit ausben tatschlichen gewalt ber halbautomatische selbstladekurzwaffe fhren halbautomatischen selbstladekurzwaffe schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan detter rothfu bode fischer'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs abs insolvenzverwalter absonderungsberechtigten glubiger ber beabsichtigte veruerung absonderungsrecht betroffenen gegenstands dritten informiert glubiger daraufhin bereitschaft erklrt gegenstand bernehmen verwalter glubiger regelfall erneut informieren bevor gegenstand verbessertes angebot dritten veruert bgh beschluss april ix zr olg karlsruhe lg freiburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat freiburg oktober kosten klgerin zurckgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt grnde beklagte verwalter insolvenzverfahren ber vermgen betreiberin gaststtte klgerin sicherungseigentmerin teils inventars gaststtte mitteilung beklagten beabsichtige inventar veruerung dritten verwerten antwortete klgerin trete verwertung bot preis geringfgig ber angebot dritten lag beklagte veruerte inventar verbessertes angebot dritten klgerin erneut informieren klage verlangt klgerin beklagten per snlich schadensersatz hhe differenz behaupteten zerschlagungswert inventars ausgekehrten teil verwertungserlses klage vorinstanzen erfolg geblieben ii beschwerde klgerin nichtzulassung revision statthaft abs satz zpo zulssig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundstzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo frage insolvenzverwalter pflichtwidrig sinne abs inso handelt absonderungsberechtigten glubiger mitteilung veruerungsabsicht abs inso bereitschaft selbstbernahme erklrt abs inso erneut informiert bevor sache nachgebessertes angebot dritten veruert bedarf hchstrichterlichen klrung rechtsprechung instanzgerichte schrifttum fast einhellig vertretenen meinung grundsatz verneinen lg neubrandenburg zip mnchkomm inso lwowski tetzlaff aufl rn uhlenbruck brinkmann inso aufl rn hk inso landfermann aufl rn hmbkomm inso bchler aufl rn flther kbler prtting bork inso rn undritz fiebig breutigam blersch goetsch inso rn haas scholl nzi gundlach frenzel schirrmeister dstr gundlach frenzel jahn dstr fk inso wegener aufl rn zweck mitteilungspflicht abs satz inso hinblick verwertungsrecht verwalters inso interesse absonderungsberechtigten glubigers wahren veruerung sache wert verhindern mglichst hohen gesicherten forderung nahe kommenden verwertungserls erzielen hierfr gengt regelfall einmalige information glubigers ber beabsichtigte veruerung mitteilungspflicht verwalters hingegen zweck glubiger ermglichen interessierten dritten wettstreit einzutreten ziel sache mglichst gnstig erwerben wettstreit knnte zudem verzgerung fhren regelung inso gerade vermieden glubiger zuzumuten mitteilung verwalters ber beabsichtigte veruerung sogleich betrag anzubieten sicht angemessen bereinstimmende rechtsansicht berufungsgerichts trgt angegriffene urteil weitere beschwerde ebenfalls fr rechtsgrundstzlich gehaltene frage insolvenzverwalter falle verletzung abs satz inso normierten mitteilungspflicht inso ersetzende schaden entsprechend ausgleichspflicht masse abs inso begrenzen kommt deshalb ganter raebel pape kayser grupp vorinstanzen lg freiburg entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xi zr november rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter nobbe richter dr siol dr bungeroth dr van gelder dr joeres beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts kln mai angenommen beklagte trgt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm grnde rechtssache grundstzliche bedeutung revision endergebnis aussicht erfolg berufungsurteil frei rechtsfehlern behandlung kredits hypothekarkredit fest statt gleitzinsen vgl senatsurteil juni xi zr wm bercksichtigung tatschlichen handhabung kreditabwicklung beurteilung sittenwidrigkeit vertrages fehler ndern nichtigkeit darlehensvertrages abs bgb klgern geschuldete vertragszins berstieg ausgehend nominalzins bearbeitungsgebhr dm berufungsgericht recht bercksichtigten kreditvermittlungskosten dm ttigkeit initiative klger eingeschalteten vermittlerin lag erster linie interesse zweigstellen agierenden beklagten durchschnittlichen zinssatz fr hypothekarkredite gleitzinsen april mehr berechnung vertragszinses berufungsgericht bercksichtigt klgern geschuldeten zinsen jhrlich monatlich zahlen infolge flligkeitsregelung erhht effektive vertragszins mehr entgegen ansicht revision geschlossene darlehensvertrag ratenkredit gemein handelt vielmehr weiterer feststellungen bedarf mehr ausreichend abgesicherten grundpfandkredit revision zusammenhang erhobene rge berufungsgericht verkehrswert belasteten grundstcks sorgfltig ermittelt begrndet berufungsgericht getroffenen feststellungen subjektiven voraussetzungen sittenwidrigkeit bewute ausnutzung zwangsversteigerungsverfahren offenkundigen zwangslage klger beklagte auffllig berhhten darlehenszinsen trotz mehr ausreichender sicherheiten lassen entgegen ansicht revision rechtsfehler erkennen hilfsweise aufrechnung gestellte ganz berwiegend zinsen resultierende forderung steht beklagten wegen nichtigkeit darlehensvertrages gem abs bgb schulden klger vertragszinsen fr angesetzten kosten fehlt substantiiertes vorbringen nobbe dr siol dr van gelder dr bungeroth dr joeres'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt rntsch dr brckner richter dr gbel richterin haberkamp beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts traunstein januar kosten betroffenen unzulssig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens betrgt grnde antrag beteiligten behrde ordnete amtsgericht betroffenen marokkanischen staatsangehrigen beschluss november haft sicherung abschiebung mai hiergegen gerichtete beschwerde wies landgericht zurck schriftsatz dezember betroffene feststellung beantragt recht art abs gg verletzt worden dahingehend belehrt worden sei person vertrauens ber freiheitsentziehung benachrichtigen sei amtsgericht antrag zurckgewiesen beschwerde landgericht erfolglos ge blieben rechtsbeschwerde deren zurckweisung beteiligte behrde beantragt verfolgt betroffene feststellungsantrag ii auffassung beschwerdegerichts fehlt fr begehrte feststellung verletzung grundrechts art abs gg rechtsgrundlage insbesondere regelung famfg ergebe derartiger feststellungsantrag besonderen gesetzlich normierten fllen statthaft sei iii rechtsbeschwerde betroffenen statthaft daher unzulssig hierfr dahinstehen vorliegenden verfahren freiheitsentziehungssache abs satz nr famfg handelt jedenfalls wurde rechtsbeschwerde beschwerdegericht zugelassen abs famfg abs satz nr satz famfg zulassung statthaft richtet beschluss unterbringung freiheitsentziehende manahme anordnet letzteres fall beschluss fr rechtsmittelfhrer unmittelbar freiheitsentziehende wirkung vgl btdrucks schliet rechtsbeschwerde zulassung beschwerdegericht statthaft anzusehen haftanordnung erledigt feststellung rechtswidrigkeit beschlusses beantragt geht jedoch feststellung rechtswidrigkeit anordnungsbeschlusses verletzung sonstiger rechte mgen zusammenhang haftanordnung stehen geltend gemachten verletzung art abs gg fall verbleibt regel abs famfg senat beschluss januar zb fgprax rn iv kostenentscheidung folgt famfg festsetzung beschwerdewerts beruht abs gnotkg stresemann schmidt rntsch gbel brckner haberkamp vorinstanzen ag rosenheim entscheidung xiv lg traunstein entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr november rechtsstreit ecli de bgh bvzr zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt rntsch weinland richter dr kazele dr gbel beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts stuttgart zivilsenat januar kosten beklagten unzulssig verworfen gegenstandswert beschwerdeverfahrens betrgt grnde grundstck klgerin gunsten beklagten beschrnkten persnlichen dienstbarkeit belastet danach beklagten recht eingerumt grundstck wasserleitungsanlage samt erforderlichen zubehr einzulegen dauernd nutzen juni informierte beklagte klgerin ber vorhaben entlang grundstck verlegten wasserleitung kv energietransportkabel verlegen widersprach klgerin parteien schlossen folgezeit zwischenvergleich klgerin anerkennung rechtspflicht verpflichtete verlegung energietransportkabels dulden parteien streitige frage verlegung beschrnkten persnlichen dienstbarkeit umfasst gerichtlich geklrt fr fall bestehenden pflicht duldung verpflichtete beklagte wahlweise leitung entweder eigene kosten entfernen ursprnglichen zustand wiederherzustellen verlegte kabel entstandenen bzw entstehenden mehrkosten bauvorhaben klgerin bernehmen klage verlangt klgerin feststellung verpflichtet verlegung belassung sowie nutzung energietransportkabels zusammenhang stehenden manahmen aufgrund bestehenden beschrnkten persnlichen dienstbarkeit dulden landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten zurckgewiesen revision zugelassen beschwerde beklagte zulassung revision erreichen ii nichtzulassungsbeschwerde unzulssig wert revision geltend machenden beschwer euro bersteigt nr egzpo fr wertgrenze nichtzulassungsbeschwerde nr egzpo wert beschwerdegegenstands beabsichtigten re visionsverfahren magebend revisionsgericht prfung zulssigkeitsvoraussetzung ermglichen beschwerdefhrer innerhalb laufender begrndungsfrist darlegen glaubhaft beabsichtigten revision berufungsurteil umfang wertgrenze bersteigt abndern lassen senat beschluss november zr juris rn mwn anforderungen gengt beschwerdebegrndung wirtschaftliche interesse beklagten grundstck klgerin fr verlegung nutzung energietransportkabels anspruch nehmen bestimmt bercksichtigung inhalts zwischenvergleichs entweder kosten fr entfernung kabels leitungsfhrung anfallen mehrkosten verlegte kabel bauvorhaben klgerin entstanden entstehen beklagten alternativ entfernung leitung bernehmen kosten betrag bersteigen beklagte glaubhaft gemacht aa trgt lediglich kosten fr entfernung neuverlegung kabels weit ber berufungsgericht festgesetzten streitwert lgen konkrete bezifferung kosten erfolgt bb vorgelegte streitwertbeschluss landgerichts ulm juni parallel gelagerten fall betreffen geeig net beschwer glaubhaft vorgelegten protokoll mndlichen verhandlung juni ergibt grnden streitwert betrag nichtzulassungsbeschwerde nher erlutert festgesetzt wurde zudem konkrete kostenaufwand fr verlegung leitung jeweiligen lage belasteten grundstcks umfangs inanspruchnahme abhngig schon deshalb knnen wertfestsetzung weiteres rckschlsse kostenaufwand vorliegenden verfahren gezogen cc weiterhin vorgelegten eidesstattlichen versicherung frheren prozessbevollmchtigten beklagten ergeben ebenfalls konkreten aussagen hhe baukosten soweit darin mehrkosten je tag fr fremdbezug stroms wegen unterbrechung stromleitung klgerin erzeugtem strom versorgen erwhnt bleibt schon verlegungsbedingte unterbrechungszeitraum offen dd schlielich fhrt beklagten angefhrte signalwirkung angegriffenen entscheidung fr grundstckseigentmer derartige mittelbare wirtschaftliche folgen urteils bleiben bemessung beschwer auer betracht senat beschluss september zb grundeigentum rn beschluss juni zr juris iii mangels geeigneter anhaltspunkte streitwert fr verfahren nichtzulassungsbeschwerde ausgehend festsetzung berufungsgerichts festgesetzt zpo stresemann schmidt rntsch kazele weinland gbel vorinstanzen lg ulm entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkndet mrz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart bender fr recht erkannt revision klgerin urteil zivilsenats kammergerichts juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klgerin beteiligte jahr dm zuzglich agio grundstcksgesellschaft gbr fonds beklagte damals firmierend ag umbenannt delt ag schlielich umgewan gmbh grndungsgesellschafterin wei terer gleichartiger fonds anteile wurden mehrheitlich land berlin gehalten fonds gegrndet worden wohnanlagen grtenteils sozialen wohnungsbau errichten vermieten differenz kostenmiete niedrigeren sozialmiete wurde teilweise aufwendungshilfen landes berlin ausgeglichen sog frderungsweg hilfen wurden ersten frderphase fr jahre ab bezugsfertigkeit bewilligt blicherweise schloss daran ebenfalls jhrige anschlussfrderung abweichend verwaltungsbung beschloss berliner senat februar verzicht anschlussfrderung fr bauvorhaben denen grundfrderung dezember endete darunter fiel fonds seither fonds sanierungsbe drftig klgerin macht verschiedene prospektmngel geltend zuletzt beantragt festzustellen beklagte verpflichtet sei smtlichen verbindlichkeiten beteiligung fonds insbesondere quotalen haftung fr gesellschaft aufgenommenen bankdarlehen freizustellen soweit entstandenen steuervorteile erfolgten ausschttungen abzglich geleisteten einlage berstiegen zug zug bertragung gesellschaftsanteils ferner feststellung begehrt beklagte ersatz etwaiger weiterer schden verpflichtet sei landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten abgewiesen dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision klgerin entscheidungsgrnde revision erfolg fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgefhrt prospekt stelle anschlussfrderung unzutreffend sicher dar whrend tatschlich rechtsanspruch darauf bestanden beitrittsentscheidung klgerin beruhe fehler vortrag klgerin sei insoweit unsubstanziiert kausalitt vermutet klgerin prospekt offen gelegte risiken kauf genommen mglich sei vergleichbar geringe risiko ausbleibens anschlussfrderung anlage htte abhalten lassen prospektfehler liege insbesondere sei darstellung quotalen haftung prospekt beanstanden ii hlt revisionsrechtlicher nachprfung punkten stand berufungsgericht allerdings recht angenommen klgerin beklagten beim vertragsschluss zutreffend ber risiken anlage unterrichtet worden stndigen rechtsprechung senats anleger fr beitrittsentscheidung zutreffendes bild ber beteiligungsobjekt vermittelt ber umstnde fr anlageentscheidung wesentlicher bedeutung knnen insbesondere ber angebotenen speziellen beteiligungsform verbundenen nachteile risiken zutreffend verstndlich vollstndig aufgeklrt bghz bgh sen urt april ii zr wm dezember ii zr zip tz berufungsgericht fehlerfreier tatrichterlicher wrdigung festgestellt verwendeten prospekt geschehen prospektfehler liegt danach angabe gesellschafter wrden fr verbindlichkeiten gesellschaft entsprechend beteiligungsquote haften eindruck erweckt umfang quotalen haftung leistungen gesellschaftsvermgen zwingend gemindert vgl bgh sen beschl mrz ii zr juris ebenso wenig fhrt angabe hchstbetrgen hinsichtlich einzelnen gesellschafter abgeschlossenen darlehensvertrgen anstelle gesellschaftsvertrag vereinbarten haftungsquoten haftung wegen verschuldens vertragsschluss revision zeigt schon vornherein geplant sei haftung gesellschafter jeweilige quote quote entsprechenden absoluten betrag jeweiligen anfangsschuld begrenzen brigen berufungsgericht vertretbarer tatrichterlicher wrdigung angenommen betragsangaben darlehensvertrgen htten deklaratorische bedeutung tatschlich sei quotale haftung vereinbart prospekt berufungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt insoweit fehlerhaft darin eindruck erweckt anschlussfrderung bestehe rechtsanspruch vgl bgh sen beschl mrz ii zr juris prospekthinweis ablauf ersten frderungszeitraumes jahren gem senatsbeschluss april anschlussfrderung fr wohnungen wohnungsbauprogramme ab gewhrt de tails ber anschlussfrderung zuschsse bzw darlehensregelung liegen berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen verstanden sei anschlussfrderung grunde schon bewilligt msse ber frderung entschieden unzutreffend hinweis prospekts wegfall mittel wre verletzung frderungsbestimmungen denkbar bzw zahlungsunfhigkeit staates vgl anschlussfrderung ebenso wenig richtig gestellt allgemeinen hinweis prospekts knnen prospektierte ergebnisse richtig nderungen gesetzgebungs rechtsprechungs verwaltungspraxis beeinflusst anschlussfrderung fr rentabilitt fonds wesentlicher umstand daran ndert tatsache insgesamt wohnungen davon betroffen beklagte vorgetragen anschlussfrderung investor welt einzige wohnung berlin marktsegment gebaut htte ablauf jhrigen grundfrderung verbleibende kostenmiete fr wohnungen marktsegments erzielen wre annahme berufungsgerichts prospektfehler sei fr beitrittsentscheidung klgerin urschlich geworden hlt revisionsrechtlichen prfung stand berufungsgericht verkennt ansatz fehlerhafte aufklrung schon lebenserfahrung urschlich fr anlageentscheidung st rspr bghz tz bgh sen urt mrz ii zr zip dezember aao tz vermutung aufklrungsrichtigen verhaltens sichert recht anlegers eigener entscheidung abwgung fr wider darber befinden bestimmtes projekt investieren senat bghz ff unrecht berufungsgericht jedoch angenommen kausalittsvermutung greife klgerin zutreffenden aufklrung entscheidungskonflikt gekommen wre mglichkeit aufklrungsrichtigen verhaltens gegeben immobilien denen regel vordringlich sicherheit rentabilitt inflationsschutz geht bestehen handlungsvarianten stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs geeignet lebenserfahrung beruhende tatschliche vermutung urschlichkeit fehlerhafter prospektdarstellungen fr anlageentscheidung entkrften immobilienfonds erwartet durchschnittliche anleger werthaltigkeit deshalb verbietet derartigen anlageform regelfall annahme gehrige aufklrung ber wichtige fr werthaltige anlage abtrgliche umstnde htte anlageinteressenten allein schon deshalb erheblichen steuervorteilen geworben wurde vernnftigerweise mehrere entscheidungsmglichkeiten erffnet entscheidungskonflikt begrndet bgh sen urt mrz ii zr zip tz urt februar iii zr zip tz vielmehr regelmig davon auszugehen anleger richtiger aufklrung fonds beigetreten wre ausnahme grundsatz kommt allenfalls hochspekulativen geschften betracht bghz bgh urt mai xi zr zip tz grundstzlich geltenden kausalittsvermutung denen investition immobilienfonds jedoch regel gehrt bgh urt februar aao tz danach kausalitt prospektfehlers fr anlageentscheidung vermutet zutreffenden hinweis rechtliche ungewissheit anschlussfrderung wre fr durchschnittlichen anlageinteressenten durchaus vernnftig vorhaben investieren unabhngig anschlussfrderung konnte anleger anlage steuern sparen riskierte fonds ausbleiben anschlussfrderung jahren insolvent wrde investierte kapital verloren wre standen adquaten gewinnchancen gegenber liquiditts prognoserechnung prospekts konnte anleger normaler frderung jhrlich ausschttung dm pro dm anlagesumme rechnen eingesetzten kapitals einschlielich agios htte hinzurechnung steuervorteile mehr einlage verdient gehabt auergewhnlich hohen gewinnchancen vgl bghz indes rede risiko anschlussfrderung bewilligt zeitpunkt anlageentscheidung gering einzustufen berufungsgericht angenommen bedeutung umstand anschlussfrderung rechtsanspruch bestand stellte berlebensfhigkeit fonds grundstzlich frage recht anlegers fr wider abzuwgen anlageentscheidung eigener verantwortung treffen fllen unzutreffende informationen ber stnde fr deren eintritt geringe wahrscheinlichkeit besteht beeintrchtigt vermutung aufklrungsrichtigen verhaltens beklagte widerlegt kausalittsvermutung widerlegen aufklrungspflichtige darlegen beweisen anleger unterlassenen hinweis unbeachtet gelassen htte annahme berufungsgerichts klgerin risiken hingenommen weitere risiko zeichnung anlage abgehalten htte gengt schluss tragfhig vielmehr anleger schon zahlreiche risiken bernommen ebenso gut mehr bereit weitere risiken bernehmen iii angefochtene entscheidung grnden ergebnis richtig zpo fr revisionsverfahren zugrunde legenden sachverhalt trifft beklagte unrichtigen darstellung prospekt verschulden verschulden fllen haftung verschulden vertragsschluss abs satz bgb vermutet frage vermutung widerlegt berufungsgericht standpunkt folgerichtig feststellungen getroffen wrde rechtsirrtum geschftsfhrer beklagten ber verbindlichkeit anschlussfrderung ausreichen rechtsirrtum entschuldigt stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs irrende anwendung verkehr erforderlichen sorgfalt beurteilung gerichte rechnen brauchte bgh urt oktober viii zr njw tz nachw insoweit beklagte darauf berufen oberverwaltungsgericht berlin beschluss juli dvbl land berlin wege einstweiligen anordnung aufgegeben beklagten entscheidung hauptsacheverfahrens ber anschlussfrderung entsprechende finanzielle hilfe gewhren entscheidung beruhte blo summarischen prfung rechtslage demgegenber bundesverwaltungsgericht urteil mai streitigen anschlussfrderung ausgefhrt subventionsempfnger msse grundstzlich rechnen eintritt grundlegender nderungen allgemeinen rahmenbedingungen subventionen gekrzt wrden ganz wegfielen nvwz tz anspruch verjhrt neufassung bgb januar drei jahre ablauf jahres berechtigte kenntnis anspruch begrndenden umstnden person schuldners erlangt grobe fahrlssigkeit erlangt htte lngstens zehn jahre verkrzte verjhrungsfrist art abs egbgb klageeinreichung jahr alsbaldiger zustellung zpo abgelaufen entscheidung berliner senats anschlussfrderung einzustellen datiert februar anhaltspunkte fr frhere kenntnis grob fahrlssige unkenntnis klgerin prospektfehler beklagte dargetan iv sache berufungsgericht zurckzuverweisen erforderlichen feststellungen getroffen knnen beklagte fr behauptung prospektmangel sei urschlich fr anlageentscheidung beweis parteivernehmung klgerin angetreten beweisantritt berufungsgericht nachzugehen strohn vorsitzender richter bgh prof dr goette wegen urlaubs unterschrift verhindert strohn reichart vorinstanzen lg berlin entscheidung kg entscheidung caliebe bender'],['Soon']] [['bundesgerichtshof ste stb beschluss dezember strafverfahren wegen mitgliedschaft terroristischen vereinigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrer dezember beschlossen beschwerden angeklagten beschlu kammergerichts berlin september verworfen beschwerdefhrer tragen kosten rechtsmittel grnde senat frage untersuchungshaft angeklagten bereits mehrfach geprft hinsichtlich zuletzt beschlu august stb hinsichtlich beschlu mai stb hinsichtlich beschlu mai stb beschlu september kammergericht antrge angeklagten aufhebung hilfsweise auervollzugsetzung haftbefehle abgelehnt hiergegen gerichteten beschwerden angeklagten begrndet voraussetzungen fortdauer untersuchungshaft gegenber vorentscheidungen senats mageblich verndert dringender tatverdacht gegeben senat hierzu beginn hauptverhandlung ergangenen haftentscheidungen mehrfach stellung genommen nimmt vermeidung wiederholungen darauf bezug kammergericht angefochtenen entschei dung ausgefhrt bisherige ergebnis beweisaufnahme hauptverhandlung annahme dringenden tatverdachts frage stellt besttigt wertung inbegriff hauptverhandlung gewonnenen erkenntnisse tatgericht nachprfung senats beschwerdeverfahren begrenztem mae zugnglich vgl bgh beschl september stb soweit beschwerdebegrndung angeklagten ver such unternommen tatschliche scheinbare widersprche aufzuzeigen senat bereits beschlu november ak ausgefhrt aufgabe beweisaufnahme hauptverhandlung etwaigen widersprchen nachzugehen ferner beschlu august ak dargelegt auergewh nlichen umfang aussage zeugen abweichungen einzelnen details grundstzliche glaubwrdigkeit sprechen mssen verfahren weiterhin haftsachen gebotenen beschleunigung betrieben worden besondere umfang verfahrens mehrere angeklagte verbunden schwierigkeit lnger zurckliegende vorgnge konspirativen mitteln arbeitenden terroristischen vereinigung aufzuklren bislang erla urteils zugelassen laufe hauptverhandlung herausgestellt protokolle ber telefonberwachungsmanahmen betreffend zeugen fr zeit ab september aufgrund versehens ermit telnden bundeskriminalamts zusammenstellung sachakten fr generalbundesanwalt dokumentiert worden soweit verteidigern verdacht geuert akten seien gericht bewut vorenthalten worden dafr anhaltspunkte ergeben bislang vorliegenden sachakten fr zeitraum ergangenen berwachungsanordnungen ermittlungsrichters bundesanwaltschaft fr entscheidungsrelevant angesehenen gesprchspassagen enthalten kammergericht dabei recht darauf hingewiesen brigen protokollen allenfalls geringe mittelbare beweisbedeutung zukommt gegenstand untersuchung bildenden vorgnge mehr vier jahre berwachung lagen soweit beschwerdebegrndung verteidigers rechtsanwalt beleg fr beweisbe deutung protokolle aussage zeugen fr telefonge sprch november protokoll falsch widerlegt ansieht vermag berzeugen vorgelegte vermerk durchaus belegt zeugenschutzfragen gegenstand gesprchs brigen kammergericht dadurch entstandene komplikation dadurch reagiert beweisprogramm abgendert fr spter vorgesehene beweiserhebungen vorgezogen weitere vernehmung zeugen zurckgestellt verteidigung gelegenheit prfung nachgereichten protokolle geben vorsitzende zeitlichen planung beweisaufnahme erfahrungen ber frageverhalten verteidigung frheren verfahrensabschnitten zugrundegelegt vermag verfahrensverzgerung fortdauer untersuchungshaft entgegenstehen knnte ebenfalls begrnden beurteilung haftgrnde verhltnismigkeit weiteren untersuchungshaft inzwischen verstrichenen zeitraum seit letzten haftentscheidungen senats mageblich verndert bisherige untersuchungshaft bersteigende straferwartung begrndet annahme fluchtgefahr manah men stpo begegnet sowie verhltnismigkeit untersuchungshaft tolksdorf winkler becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb cc vbvg famfg vergtungsanspruch betreuers endet erst gerichtlichen aufhebung betreuung bgb sei ende betreuung steht bereits tod betreuten aufgrund entsprechenden fristablaufs fest anschluss senatsbeschluss august xii zb famrz kontrollbetreuer widerruf vorsorgevollmacht gericht mitgeteilt betreuung sicht beendet sei zugleich betreuerausweis sowie zeitpunkt erstreckenden vergtungsantrag bersandt steht vergtungsanspruch fr folgezeit gerichtlichen aufhebung betreuung kontrollbetreuer ttigkeit mehr fr betreuten erbracht einwand treu glauben gem bgb entgegen bgh beschluss juli xii zb olg oldenburg ag delmenhorst xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter schilling dr gnter dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts oldenburg september kosten weiteren beteiligten zurckgewiesen beschwerdewert grnde weitere beteiligte begehrt betreuervergtung fr zeit ab mai beschluss november bestellte amtsgericht weiteren beteiligten kontrollbetreuer fr betroffene vorsorgevollmacht fr sohn erstellt kontrollbetreuer teilte gericht schreiben mai sicht sei kontrollbetreuung vollmachtswiderruf mai beendet zugleich bersandte amtsgericht betreuerausweis sowie antrag vergtungsfestsetzung fr zeitraum mai abschluss beschwerdeverfahrens hinsichtlich betreuung hob amtsgericht beschluss februar kontrollbetreuung vorliegenden verfahren weitere beteiligte vergtung fr zeitraum mai februar beantragt begrndung ausgefhrt kontrollbetreuung sei erst beschluss februar eingegangen februar aufgehoben worden amtsgericht vergtung antragsgem festgesetzt landgericht vergtungsantrag beschwerde betroffenen zurckgewiesen hiergegen wendet weitere beteiligte zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde unbegrndet landgericht entscheidung begrndet weiteren beteiligten fr beantragten zeitraum vergtung mehr zustehe nderung umstnde abs satz vbvg ergeben wortlaut vbvg stehe jedenfalls auslegung entgegen wonach faktische ende kontrollbetreuung wegfall vergtungsanspruchs fhren knne regelfall entsprechend system vergtungsvorschriften intention gesetzgebers fr klare rechtsverhltnisse sorgen formelle aufhebung betreuungsverhltnisses beschluss gerichts abzustellen vorliegende fall sei jedoch gelegen kontrollbetreuer rckgabe kontrollbetreuerausweises abrechnung vergtung mai entsprechende mitteilung gegenber gericht dokumentiert ttigkeit faktisch beendet sei sei smtlichen beteiligten einschlielich gerichts hingenommen worden ttigkeiten kontrollbetreuers seien seite mehr erwartet worden aufgrund rckgabe betreuerausweises wren mglich wre lage ausreichend legitimieren vergtungsvorschriften zugrunde liegende gedanke rechtsklarheit stehe annahme entgegen betreuung endgltig beendet worden sei daher umstnde sinne abs satz vbvg gendert htten aufhebung kontrollbetreuung sei offensichtlich schlicht vergessen worden kontrollbetreuer weiteren zeitraum erst abgerechnet nachdem jahre beschluss ber aufhebung kontrollbetreuung erlangt ausfhrungen halten rechtlichen berprfung ergebnis stand allerdings landgericht gefolgt soweit meint vergtungsanspruch weiteren beteiligten sei gem abs satz vbvg entfallen vielmehr amtsgericht ansatz recht davon ausgegangen vergtungszeitraum erst gerichtlichen aufhebung betreuung ende gefunden aa stndiger rechtsprechung senats besteht vergtungsanspruch vbvg pauschal festgelegten umfang fr gesamten zeitraum betreuung endet gem bgb erst ausdrckliche gerichtliche entscheidung regelung dient klarheit rechtsverhltnisse vielfach zweifelhaft erst gerichtliche ermittlung klren voraussetzungen fr betreuung mehr vorliegen deshalb hinzunehmen ende notwendigkeit betreuung aufhebung betreuung gewisse pauschalen stundenansatz vbvg vergtende zeitspanne liegt gerichts behrdeninterne ablufe prfung voraussetzung fr aufhebung betreuung tatschlich vorliegen zurckzufhren senatsbeschlsse april xii zb famrz rn august xii zb famrz rn senatsbeschlsse dezember xii zb famrz rn ff august xii zb famrz rn bb gemessen hieran amtsgericht recht davon ausgegangen zeitraum fr weitere beteiligte kontrollbetreuer vergtung vbvg beanspruchen erst gerichtlichen aufhebung kontrollbetreuung ende gefunden fall todes betreuten ablaufs gesetz bzw gericht festgesetzten frist vgl senatsbeschluss dezember xii zb famrz rn kontrollbetreuung widerruf vorsorgevollmacht per se gegenstandslos betreuung abs bgb umfasst vielmehr geltendmachung etwaiger auskunfts rechenschaftspflichten sowie erstattungs schadensersatzansprchen betroffenen bevollmchtigten vollmacht zugrunde liegenden rechtsverhltnis senatsbeschluss juli xii zb famrz rn letztere vorliegend konkreten bestimmung aufgabenkreises amtsgericht erfasst anshe blieben zumindest ansprche auskunft rechnungslegung jedoch erweist entscheidung landgerichts grundlage getroffenen feststellungen grnden richtig abs famfg geltendmachung vergtungsanspruchs weiteren beteiligten fr verfahrensgegenstndlichen zeitraum stellt unzulssige rechtsausbung sinne bgb dar aa widersprchliches verhalten rechtsmissbruchlich bgb besondere umstnde rechtsausbung treuwidrig erscheinen lassen vgl bgh urteil februar viii zr njw rn mwn entscheidend letztlich umstnde jeweiligen einzelfalls gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs rechtsausbung unzulssig objektiv gesamtbild widersprchlichen verhaltens ergibt frhere verhalten spteren sachlich unvereinbar interessen gegenseite hinblick darauf vorrangig schutzwrdig erscheinen frhere verhalten beteiligten schutzwrdiges vertrauen gegenseite begrndet worden rechtsmissbruchliches verhalten allerdings besonders gelagerten einzelfllen betracht ziehen etwa unlsbaren widerspruch frherer spterer rechtsausbung vgl bgh urteil februar viii zr njw rn mwn bb mastben stellt rechtsmissbruchlich dar kontrollbetreuer zunchst erklrt sicht sei kontrollbetreuung vollmachtswiderruf beendet zugleich betreuerausweis sowie antrag vergtungsfestsetzung fr zeitraum vollmachtswiderruf beim amtsgericht einreicht anschlieend irgendwie geartete ttigkeit fr betroffenen mehr entfaltet gleichwohl fr nachfolgenden zeitraum vergtung beansprucht besteht formal gesehen fr zeitraum anspruch vergtung jedoch betreuer verhalten eindeutig ausdruck gebracht ttigkeit beendet erachtet formale rechtsposition fortgeltung betreuung gericht lichen aufhebung ergibt berufen begrndet unlsbaren widerspruch frherer spterer rechtsausbung deshalb treuwidrig frschle famrz cc einwand gem bgb bereits vergtungsfestsetzungsverfahren famfg beachten fr verfahren festsetzung betreuervergtung gem nr lit rpflg abs famfg rechtspfleger funktionell zustndig kompetenz umfasst entscheidung ber grund hhe vergtungsanspruchs jedoch entscheidung ber gegenansprche wegen mangelhafter amtsfhrung deshalb entscheidung ber einwendungen berufen vergtungsrecht grund ber mangelhafte amtsfhrung senatsbeschluss november xii zb famrz rn bereits frher mgliche aufhebung betreuung gesttzt senatsbeschluss april xii zb famrz rn festsetzungsverfahren dagegen etwa ber einrede verjhrung frage einrede bgb entgegensteht entscheiden senatsbeschluss november xii zb famrz rn ebenso verhlt gegenstndlichen einwand unzulssigen rechtsausbung hinsichtlich zuvor niedergelegten ttigkeit derart klaren fllen weiteren gerichtlichen ermittlungen mehr zugnglich rechtspfleger ebenfalls sache entscheiden dose weber monecke gnter schilling nedden boeger vorinstanzen ag delmenhorst entscheidung xvii lg oldenburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet juli fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja solarinitiative uwg abs nr abs stellt ffentlich rechtliche krperschaft amtlichen nachrichten schreiben zusammenarbeit einzelnen unternehmen prominent heraus anbieter rede stehenden dienstleistungen nennen entnehmen verbraucher darstellung sicht ffentlichen hand besonders vertrauenswrdiges unternehmen handelt liegt versto pflicht neutralen objektiven amtsfhrung unlautere geschftliche handlung ffentlich rechtlichen krperschaft sinne abs uwg unterrichten ffentlich rechtliche krperschaft unternehmen ffentlichkeit ber zusammenarbeit trifft unternehmen regelfall pflicht prfen art weise mitteilung ffentlich rechtlichen krperschaft auferlegte gebot neutralen objektiven amtsfhrung verletzt bgh urteil juli zr olg karlsruhe lg karlsruhe zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler fr recht erkannt revisionen klgers beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe februar zurckgewiesen gerichtskosten revisionsverfahrens tragen klger beklagte jeweils hlfte auergerichtlichen kosten revisionsverfahrens tragen beklagte hlfte derjenigen klgers klger diejenigen beklagten brigen trgt partei auergerichtlichen kosten rechts wegen tatbestand klger gemeinde elektrofachgeschft be treibt veruert installiert photovoltaikanlagen beklagte gemeinde gehren beklagten gruppe systeme solaren stromerzeugung stellt beklagte universitt karlsruhe entwickelten computerprogramm anhand luftbildern berprfen hausdcher fr installation solaranlagen geeignet sommer schlossen beklagten solarinitiative zusammen ausbau solarenergie gemeindegebiet frdern dezember kndigten beklagten stadtnachrichten rubrik amtliche bekanntma chungen informationen hauseigentmern auswertungen dachflchen hinblick eignung installation solaranlage mitgeteilt verffentlichung enthielt klageantrag wiedergegebene muster anschreibens anlage klger erhielt folgezeit klageantrag angefhrte beklagten herausgegebene schreiben anlage klger ansicht beklagte versto pflicht neutralitt objektivitt ffentlich rechtliche krperschaft beklagten unternehmen empfohlen solaranlagen erstellten beklagten htten wettbewerbswidrigen verhalten beklagten beteiligt angesprochene publikum unangemessen unsachlich beeinflusst werbecharakter manahme verschleiert klger beklagten unterlassung auskunftserteilung sowie zahlung abmahnkosten streitwert anspruch genommen feststellung schadensersatzverpflichtung begehrt landgericht klage abgewiesen berufungsverfahren klger beantragt beklagten verurteilen unterlassen geschftsverkehr gemeinsam motto solarinitiative fr frderung verkauf solaranlagen werben werben las sen dabei beklagte einzigen anbieter markt namentlich erwhnen geschieht nachstehend wiedergegebenen werbung amtsblatt beklagten dezember beklagten verurteilen unterlassen geschftsverkehr gemeinsam motto solarinitiative fr frderung verkauf solaranlagen werben werben lassen dabei beklagte einzigen anbieter markt namentlich erwhnen geschieht nachstehend wiedergegebenen werbung form rundschreibens dezember januar haushalte verteilt wurde festzustellen beklagten verpflichtet klger schaden ersetzen handlungen gem antrag entstanden entstehen festzustellen beklagten verpflichtet klger schaden ersetzen handlungen gem antrag entstanden entstehen beklagten verurteilen klger jeweils betrag nebst zinsen hieraus hhe acht prozentpunkten ber basiszinssatz seit januar hinblick beklagte seit februar hinblick beklagten zahlen beklagten verurteilen klger darber auskunft erteilen zeitraum umfang handlungen antrgen beschriebenen art begangen berufungsgericht beklagte klageantrgen sowie zahlung abmahnkosten nebst zinsen verurteilt weitergehende berufung klgers zurckgewiesen dagegen richten berufungsgericht zugelassenen revisionen klgers beklagten beklagte verfolgt revision antrag klageabweisung klger erstrebt rechtsmittel verurteilung beklagten berufungsinstanz gestellten klageantrgen verurteilung beklagten zahlung weiterer abmahnkosten nebst zinsen parteien beantragen jeweils rechtsmittel gegenseite zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht ausschlielich wettbewerbsversto beklagten uwg bejaht begrndung ausgefhrt verffentlichung schreibens gem anlage versand schreiben entsprechend anlage seien wettbewerbshandlungen sinne abs nr uwg geschftliche handlungen abs nr uwg verhalten beklagten sei wettbewerbswidrig konkrete form mitteilung pflicht ffentlich rechtliche krperschaft mglichster zurckhaltung wettbewerb verstoen unzulssiger weise fraglichen manahmen erzeugte nachfrage beklagten gelenkt abmahnkosten knne klger wert hhe nebst zinsen beanspruchen dagegen falle beklagten wettbewerbsversto last htten angesprochenen verkehrskreise sinne nr uwg unangemessen unsachlich beeinflusst beanstandeten verlautbarungen werbecharakter gem nr uwg verschleiert rckgriff generalklausel komme verhltnis beklagten vorliegend betracht hafteten teilneh mer strer hinblick wettbewerbswidrige verhalten beklagten wettbewerbsrechtliche verkehrspflicht htten beklagten verletzt ii beurteilung gerichteten rechtsmittel klgers beklagten erfolg revision beklagten klger steht beklagte geltend gemachte unterlassungsanspruch abs satz uwg anspruch erstattung abmahnkosten abs satz uwg zuerkannten umfang feststellungsantrag beklagte ebenfalls begrndet satz uwg klger unterlassungsanspruch wiederholungsgefahr abs satz uwg dezember januar begangene verletzungshandlungen gesttzt unterlassungsantrag beanstandete verffentlichung dezember erfolgt schreiben gegenstand unterlassungsantrags dezember januar versandt worden unterlassungsanspruch abwehr knftiger rechtsverste gerichtet begrndet grundlage zeitpunkt entscheidung geltenden rechts unterlassung verlangt zudem handlung zeitpunkt begehung wettbewerbswidrig andernfalls wiederholungsgefahr fehlt fr feststellung schadensersatzpflicht verpflichtung auskunftserteilung vorbereitung berechnung schadensersatzanspruchs kommt demgegenber rechtslage zeit beanstandeten handlung vgl bgh urteil juli zr grur rn wrp treppenlift gesetz unlauteren wettbewerb zeit beanstandeten verhaltens galt ende gendert worden streitfall kommt daher inkrafttreten uwg gltige rechtslage nderungen abs nr uwg wirken vorliegend ergebnis fragliche verhalten beklagten erfllt voraussetzungen wettbewerbshandlung abs nr uwg geschftlichen handlung sinne abs nr uwg nachstehend ii unlauter sinne uwg abs uwg nachstehend ii berufungsgericht recht davon ausgegangen anlage wiedergegebene verffentlichung stadtnach richten dezember versendung schreiben dezember januar voraussetzungen wettbewerbshandlung abs nr uwg geschftlichen handlung sinne abs nr uwg erfllen aa wettbewerbshandlung erfordert absicht eigenen fremden wettbewerb frdern davon vorliegend auszugehen beklagte verffentlichung dezember ziel gehandelt absatz erbringung dienstleistungen beklagten frdern allerdings beklagten gemeinde erwerbswirtschaftlich ttig geworden vermutet ziel gehandelt wettbewerb frdern vgl bgh urteil september zr grur wrp firmenrufnummer vielmehr wettbewerbsabsicht anhand umfassenden wrdigung besonders festgestellt berufungsgericht zusammenhang festgestellten umstnde rechtfertigen schluss beklagte beanstandeten aktion willentlich produktabsatz beklagten gefrdert danach zielte anlage wiedergegebene verlautbarung stadtnachrichten darauf ab nachfrage solaranlagen instal lation dchern privathusern wecken zudem konkrete art darstellung feststellungen berufungsgerichts darauf gerichtet nachfrage solaranlagen beklagten lenken wurden rubrik amtliche bekanntmachungen informationen nachrichten fraglichen schreiben einzige bieter solaranlagen namentlich genannt prominent herausgestellt reicht fr annahme frderung fremden wettbewerbs unbeabsichtigte folge verhaltens beklagten darauf ankam wettbewerb beklagten frdern wettbewerbsfrderung brauchte einzige wesentliche ziel beklagten gengt neben zielen darauf ankam wettbewerb beklagten frdern deshalb entscheidend beklagte beanstandeten manahmen erster linie klimaschutz frdern hierzu untersttzung beklagten zurckgreifen unterlassungsantrag beanstandete verhalten beklagten erfllt voraussetzungen geschftlichen handlung sinne abs nr uwg begriff geschftlichen handlung sinne abs nr uwg enger wettbewerbshandlung sinne abs nr uwg vgl bgh urteil mai zr grur rn wrp rote briefksten bb fr unterlassungsantrag beanstandete versendung briefe dezember januar gelten vorstehenden erwgungen entsprechend berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen beklagte unlauter sinne uwg abs uwg verhalten aa richtlinie eg ber unlautere geschftspraktiken berhrt anwendung abs uwg vorliegenden fall beanstandete verhaltensweise allein wirtschaftlichen interessen klgers mitbewerber interessen verbrauchern sinne art abs richtlinie betrifft bb ableitung ansprchen wettbewerbsrechtlichen generalklausel setzt voraus betreffende verhaltensweise unlauterkeitsgehalt her uwg angefhrten beispielsfllen unlauteren verhaltens entspricht vgl bgh urteil september zr grur rn wrp fsa kodex rckgriff generalklausel insbesondere fllen geboten denen tatbestnde uwg bestimmte gesichtspunkte lauterkeitsrechtlichen beurteilung erfassen umfassende bewertung interessen wettbewerbsverhltnis betroffenen marktteilnehmer ermglichen vgl bgh urteil april zr grur rn wrp auskunft ihk vgl bgh urteil februar zr grur rn wrp buchgeschenk standesamt cc davon berufungsgericht ausgegangen angenommen beklagte streitfall anlagen wiedergegebenen mitteilungen pflicht ffentlich rechtliche krperschaft neutralitt objektivitt gegenber wettbewerb verstoen ende schreiben wrden beklagten gleichwertig seite beklagten gestellt gemeinde besonders vertrauenswrdige partner hervorgehoben mitteilungen seien darauf gerichtet nachfrage solaranlagen wecken interessenten beklagten zuzufhren region ansssig groen teil leser angeschriebenen hauseigentmer bekannt seien angaben erreichbarkeit beklagten hinweis ansprechpartner beklagten geebnet ausfhrungen halten revisionsrechtlichen nachprfung stand dd revision macht demgegenber erfolg geltend beanstandeten verlautbarungen sei entnehmen beklagten solaranlagen errichteten amtlichen auskunft werbung knne rede sei weder vertrauens autorittsmissbrauch auszugehen beklagte wegen amtlicher funktion entgegengebrachten vertrauens gehalten ausknfte empfehlungen objektiv sachgerecht erteilen neutraler objektiver amtsfhrung verpflichtet vgl bgh urteil dezember zr bghz bad ems urteil juni zr grur kommunaler bestattungswirtschaftsbetrieb ii urteil november zr grur wrp verwaltungsstellenleiter urteil juli zr grur wrp friedhofsruhe khler khler bornkamm uwg aufl rn gebot gengt verhalten beklagten beklagte beklagten anbieter solaranlagen beanstandeten verlautbarungen empfohlen recht berufungsgericht davon ausgegangen anlagen wiedergegebenen angaben gestaltet angesprochenen verbraucher entnehmen beklagten seien besonders vertrauenswrdige unternehmen solarbranche steht entgegen verlautbarungen ttigkeitsbereich beklagten beschrieben ntig berufungsgericht festgestellt groen teil angesprochenen verkehrskreise ttigkeitsbereich beklagten ohnehin bekannt verlautbarungen enthaltenen empfehlungen beklagte pflicht neutralen amtsfhrung verstoen allerdings beklagten ffentlich rechtlicher krperschaft erfllung aufgaben zusammenarbeit privaten unternehmen grundstzlich erlaubt hierber darf verbraucher angemessener weise unterrichten verbundene frderung wettbewerbs privaten unternehmens notwendige folge unterrichtung hinzunehmen darf jedoch ber angemessenes ma hinausgehen dadurch gezogenen grenzen fr art weise unterrichtung beklagte eingehalten recht berufungsgericht zusammenhang darauf abgestellt beklagten verlautbarungen besonders vertrauenswrdige partner solarbranche herausgestellt ende mitteilungen beklagten beklagten ber besondere vertrauen ffentlichen hand verfgt gleichwertige partner seite gestellt eindruck tragen verffentlichung amtlichen bekanntmachungen informationen blickfangmige verwendung logos beklagten beklagte dadurch einzelnen anbieter solaranlagen sachlichen grund unlauterer weise bevorzugt daran ndert umstand verbraucher aufgefordert solarfirma wahl verbindung setzen angabe ansprechpartners beklagten angabe kostenlosen telefonnummer mail adresse nachfrage verbraucher beklagten gelenkt vorgehensweise berwiegendes interesse beklagten daran gerechtfertigt kooperationspartner fr weiteren ausbau solaranlagen gemeindegebiet gewinnen zusammenhang mglichst geringen eigenen kostenaufwand beklagten ermitteln lassen hausdcher gemeindegebiet fr anbringung solaranlagen eignen ffentlich rechtlichen krperschaft sicht lauterkeitsrechts vornherein verwehrt privaten unternehmen mglichkeit imagewerbung form sogenannten sponsorings einzurumen verbundene allgemeine frderung ttigkeit privater unternehmen ffentliche hand wettbewerbsrechtlich beanstanden lauterkeitsrecht gezogenen allgemeinen grenzen eingehalten vgl bgh urteil oktober zr grur wrp giftnotruf box urteil oktober zr grur rn ff wrp schulfotoaktion vgl bverfg njw bloen imagewerbung sponsoring unterscheidet vorliegende fallkonstellation dadurch beklagte nachfrage beklagten leitet dadurch produktbezogene akquise ermglicht versto neutralittsgebot bewirkte bevorzugung einzelnen unternehmens unternehmensgruppe verbesserung stellung wettbewerb verhltnis mitbewerbern lsst interesse beklagten fr kostengnstigen frderung ffentlicher aufgaben klimaschutzes rechtfertigen ee verhalten beklagten geeignet interessen mitbewerbern unerheblich sinne uwg sprbar sinne abs uwg beeintrchtigen rede stehenden mitteilungen richteten flchendeckend potentiellen interessenten solaranlagen stadtgebiet husern fr solaran lagen geeigneten dachflchen wohnten berhren nachhaltig mitbewerber beklagten potentiellen kunden konkurrieren schadensersatzanspruch folgt satz uwg beklagte wettbewerbsversto fahrlssig schuldhaft begangen anspruch erstattung abmahnkosten berufungsgericht zuerkannten hhe abs satz uwg begrndet revision klgers berufungsgericht beklagten gerichtete klage recht unbegrndet erachtet aa zutreffend berufungsgericht wettbewerbsversto sinne nr uwg verneint gem nr uwg handelt unlauter wer geschftliche handlungen vornimmt geeignet entscheidungsfreiheit verbraucher ausbung druck sonstigen unangemessenen unsachlichen einfluss beeintrchtigen grenze unlauterkeit danach erst berschritten geschftliche handlung geeignet rationalitt nachfrageentscheidung angesprochenen marktteilnehmer vollstndig hintergrund treten lassen vgl bgh urteil juni zr grur rn wrp brillenversorgung ii mastben unzulssigen beeintrchtigung entscheidungsfreiheit verbraucher ausgegangen berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen einfluss entscheidung verbraucher sei intensiv rationalitt entscheidungsprozesses zurcktrete zusammenhang konnte berufungsgericht revision meint umstand bercksichtigen erwerb solaranlage investition grenordnung geht verbraucher allgemeinen lebenserfahrung erst reiflicher berlegung entscheiden vgl bgh grur rn treppenlift erfolg macht revision zusammenhang geltend fr versto nr uwg reiche beeintrchtigung entscheidungsfreiheit verbraucher teilbereich sei bereits sinne nr uwg beeintrchtigt rationale entscheidung ber erste kontaktaufnahme beklagten verhindert beigetreten revision zeigt schon verbraucher entscheidung frage beklagten kontakt aufnehmen rationale entscheidung trifft bb berufungsgericht versto nr uwg verneint verschleierung werbecharakters geschftlichen handlung fehlt hlt revisionsrechtlichen nachprfung stand revision rgt berufungsgericht besonderheiten streitfalls ausreichend rechnung getragen bestnden verknpfung amtlicher information anerbieten beklagten kontakt aufzunehmen vorbringen verhilft revision erfolg feststellungen berufungsgerichts erkennt angesprochene publikum verlautbarungen beklagten nachfrage solaranlagen wecken beklagten lenken werbecharakter fraglichen mitteilungen verschleiert cc beklagten haften teilnehmer wettbewerbsversto beklagten haftung beklagten strer wegen verletzung wettbewerbsrechtlichen verkehrspflicht besteht gehilfenhaftung setzt neben objektiven beihilfehandlung zumindest bedingten vorsatz bezug haupttat voraus bewusstsein rechtswidrigkeit einschlieen vgl bgh urteil juni zr grur rn wrp automobil onlinebrse berufungsgericht recht davon ausgegangen streitfall anhaltspunkte dafr bestehen beklagten htten zumindest bedingtem vorsatz bewusstsein rechtswidrigkeit gehandelt strerhaftung beklagten zusammenhang wettbewerbsversto beklagten kommt betracht strerhaftung fllen verhaltensunrechts wettbewerbsver sten geht ausgeschlossen vgl bgh urteil juli zr grur rn wrp kinderhochsthle internet schlielich scheidet haftung beklagten wegen verletzung wettbewerbsrechtlicher verkehrspflichten haftung gesichtspunkt verletzung wettbewerbsrechtlichen verkehrspflicht liegt gedanke zugrunde derjenige verantwortungsbereich gefahrenquelle schafft andauern lsst zumutbaren manahmen vorkehrungen treffen abwendung daraus dritten drohenden gefahren notwendig wer wettbewerbsrechtliche verkehrspflicht verstt tter unlauteren geschftlichen handlung vgl bgh urteil juli zr bghz rn jugendgefhrdende medien ebay berufungsgericht recht haftung beklagten wegen verletzung wettbewerbsrechtlichen verkehrspflicht verneint entgegen ansicht revision traf beklagten pflicht prfung beklagte gebot neutralen objektiven amtsfhrung verstie adressat gebots ausschlielich beklagte dritte beklagten regelmig verpflichtet prfen ffentlich rechtliche krperschaft auferlegte gebot objektiven neutralen amtsfhrung beachtet knnen vielmehr grundstzlich darauf vertrauen ffentlich rechtliche krperschaft einhaltung grenzen gebots eigener verantwortung prft vgl bgh urteil oktober zr grur wrp architektenwettbewerb senatsentscheidung kommunalversicherer bgh urteil juli zr bghz lsst abweichendes entneh men entscheidung beklagte versicherungsverein gegenseitigkeit deckung versicherungsbedarfs ffentlich rechtlichen krperschaften gegrndet worden mageblichen einfluss geschftspolitik beklagten zudem wusste beklagte ffentlichen auftraggeber ausschreibung versicherungsdienstleistungen betrauten kannte grundstzliche pflicht auftraggeber ffentlichen ausschreibung dienstleistungen vgl bghz rn kommunalversicherer streitfall weder strukturelle verbindung beklagten einerseits beklagten andererseits gegeben geschftsmodell beklagten absatz produkte einschaltung ffentlich rechtlicher krperschaften ausgerichtet revision wendet vergeblich dagegen berufungsgericht klger hheren abmahnkosten nebst zinsen beklagte zuerkannt berufungsgericht berechnung abmahnkosten gegenstandswert zugrunde gelegt lsst rechtsfehler erkennen vergeblich macht revision geltend berufungsgericht htte hinblick klger erzielten jhrlichen umstze installation photovoltaikanlagen hohen sechsstelligen grenordnung gegenstandswert ausgehen mssen revision verkennt tatrichter ermessen bestimmung gegenstandswerts abmahnverfahrens vgl bgh urteil mrz zr grur wrp lieferstrung berufungsgericht grenzen ermessens berschritten ersichtlich fraglichen produktbereich erzielten jahresumstze klgers rechtfertigen festsetzung hheren gegenstandswerts abmahnverfahrens faktoren bemessung gegenstandswerts bercksichtigen entscheidend interesse klgers unterbindung weiterer gleichartiger verste mageblich art verstoes insbesondere gefhrlichkeit schdlichkeit fr trger mageblichen interessen bestimmt vgl bgh urteil april zr grur streitwertbemessung dafr berufungsgericht gegenstandswert rechtsfehlerhaft bestimmt ersichtlich iii kostenentscheidung beruht abs zpo bornkamm bscher kirchhoff schaffert lffler vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz september verfahren wegen wiederaufnahme anhrungsrge fgg gegenvorstellung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richter dr frellesen richterin roggenbuck sowie rechtsanwlte prof dr ster prof dr quaas september beschlossen anhrungsrge gegenvorstellung antragstellers senatsbeschluss juli zurckgewiesen grnde antragsteller schriftsatz august erhobene rechtsbeschwerde wegen verweigerung rechtlichen gehrs richtet beschluss senats juli beschluss senat sofortige beschwerde antragstellers wiederaufnahme rechtskrftig abgeschlossenen verfahrens agh ablehnenden beschluss hessischen anwaltsgerichtshofs februar unzulssig verworfen antragsteller rgt senat eigene frhere abwicklerrechtsprechung anwz verstt flle nachgereichten beweismittel wahrhaben anhrungsrge behandelnde rechtsmittel bleibt erfolg senat entscheidung weder verfahrensstoff tatsachen beweisergebnisse verwertet denen antragsteller zuvor gehrt worden wurde bercksichtigendes vorbringen weder ber gangen sonstiger weise anspruch antragstellers rechtliches gehr verletzt abweichen rechtsprechung senatsbeschluss mai anwz erkennbar vorgelegten beweismittel kam kommt angesichts unzulssigkeit sofortigen beschwerde gegenvorstellung rechtsmittel jedenfalls unbegrndet vorbringen antragstellers begrndetheit sofortigen beschwerde gibt anlass angegriffene senatsentscheidung abzundern ganter frellesen ster roggenbuck quaas vorinstanz agh frankfurt entscheidung agh'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb april rechtsbeschwerdesache betreffend deutsche patentanmeldung zivilsenat bundesgerichthofs april vorsitzenden richter prof dr meier beck richterin mhlens richter grning richterin schuster richter dr deichfu beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats technischen beschwerdesenats bundespatentgerichts februar kosten anmelders zurckgewiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt grnde deutsche patent markenamt april eingereichte patentanmeldung rechtsbeschwerdefhrers beschluss juli begrndung zurckgewiesen gegenstand anspruchs sei gegenber stand technik neu anmelder beschluss beschwerde eingelegt beantragt patent mndlichen verhandlung patentgericht eingereichten ansprchen erteilen patentanspruch lautet danach verfahren betreiben windenergieanlage rotor antreibbaren elektrischen generator abgeben elektri scher leistung elektrischen verbraucher insbesondere elektrisches netz dadurch gekennzeichnet generator verbraucher abgegebene leistung abhngigkeit verbraucher abgegebenen strom geregelt kurzschluss netz windenergieanlage weiterhin leistung netz abgibt falle kurzschlusses netz netz abgegebene elektrische strom mittels mikroprozessor aufweisenden regelungseinrichtung vorgegebenen wert imax begrenzt windenergieanlage falle kurzschlusses netz strom einspeist mehrphasigen systemen abgegebene strme phase vorgebbaren wert berschreiten patentgericht beschwerde zurckgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde rgt anmelder angefochtene beschluss beruhe verletzung anspruchs rechtliches gehr sei rechtlich gebotenen ma grnden versehen ii rechtsbeschwerde statthaft anmelder rechtsbeschwerdegrnde sinne abs nr nr patg geltend macht rechtsmittel jedoch begrndet erhobenen rgen durchgreift patentgericht davon ausgegangen patent technischen problem befasst verfahren betreiben windenergieanlage anzugeben schwankungen netz weit mglich entgegengewirkt anspruch angegebene regelung leistung stromregelung verbraucher abgegebene leistung beeinflusse strom vorgegebenen maximalwert begrenzt kurzschluss beschreibung beispielhafte ursache netzstrung genannt abschalten windenergieanlage fhre abschaltkriterien kenne fachmann bestimmte grenzwerte fr spannung frequenz kurzschluss netz fhre strung jedoch notwendig abschaltung windenergieanlage einspeisestelle abschaltkriterien erreicht stand technik zeige deutsche patentanmeldung entgegenhaltung windenergieanlage regelung strombegrenzung auftretenden berstrom wirke strombegrenzung arbeite unabhngig ursache berstroms berstrmen whrend entfernten daher abschaltung fhrenden kurzschlusses netz auftrten stromregelung anspruch mittels mikroprozessor aufweisenden regelungseinrichtung erfolge strom mehrphasigen systemen fr phase geregelt knne mangels erfinderischer ttigkeit patentfhigkeit begrnden rechtbeschwerde sieht ausfhrungen anspruch anmelders rechtliches gehr verletzt patentgericht entscheidende passage anlage vorgelegten vertrags betreibern windkraftanlage fnften absatz seite bergan gen stelle ergebe patentgericht bercksichtigt kurzschluss windenergieanlage wegen verbundenen schnellen spannungsabfalls entsprechend starken stromanstiegs sofort vorgeschriebenen leistungsschalter netz getrennt msse patentgericht berdies versumt darauf hinzuweisen sicht anmelder vorgelegten unterlagen ausreichten nachzuweisen weltweit windenergieanlagen kurzschluss sofort netz trennen seien rge verletzung anspruchs rechtliches gehr aufgezeigt zusammenhang ausfhrungen patentgerichts ergibt inhalt anlage insgesamt befasst patentgericht ii grnde verstndnis begriffs kurzschluss spruch erlutert dargelegt strung netz abschalten windenergieanlage fhre spannung frequenz einspeisestelle bestimmte grenzwerte unteroder berschreiten kurzschluss fall sei hnge entfernung stelle netzes kurzschluss auftrete einspeisestelle windenergieanlage ab nderungen spannung frequenz strom folge kurzschlusses ergeben zunehmender entfernung abnhmen zusammenhang patentgericht seite anlage genannten grenzwerte bezug genommen berlegungen gefolgert eindeutigen zusammenhang kurzschluss netz abschaltung windenergieanlage gebe ii grnde abweichenden auffassung anmelders ausdrcklich entgegengetreten fr anmelder vermissten hinweis erforderlichkeit weiterer belege bestand demnach anlass patentgericht auffassung anmelders hinreichend nachgewiesen angesehen dargelegten technischen grnden fr unzutreffend erachtet danach gibt anhalt dafr patentgericht vortrag anmelders aufgenommen kurzschluss netz fhre notwendig trennung windenergieanlage netz sache gefolgt begrndet verletzung anspruchs rechtliches gehr rechtsbeschwerde macht geltend angefochtene beschluss beruhe verletzung anspruchs anmelders rechtliches gehr patentgericht aufgenommen verarbeitet anmelder schutzbegehren laufe erteilungsverfahrens gendert nmlich besonderen strfall kurzschlusses konkretisiert zugleich sei angefochtene entscheidung insoweit grnden versehen rge bleibt erfolg rechtsbeschwerde zeigt konkreten anhaltspunkte dafr patentgericht anspruchsnderung aufgenommen htte liegt bereits deshalb fern patentgericht genderten anspruch grnde zutreffend wiedergegeben ausdrcklich erwhnt fassung antrge zugrunde legt februar berreicht worden ergibt brigen ausfhrungen ii grnde soweit rechtsbeschwerde besonderheit kurzschlusses darin sehen extrem schweren auergewhnlichen strfall handele patentgericht argument insbesondere zweiten satz grnde ii ergibt aufgenommen auseinandergesetzt hlt ii grnde entgegen folgen kurzschlusses auswirkungen spannung frequenz zunehmender entfernung abnhmen fr fachmann anmeldung hinweis darauf ergebe kurzschlsse gehe unmittelbarer nhe einspeisestelle auftreten weder verletzung anspruchs rechtliches gehr fehlende begrndung angefochtenen entscheidung dargetan meier beck mhlens schuster grning deichfu vorinstanz bundespatentgericht entscheidung pat'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str august sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen beschuldigten antrag versumung frist einlegung revision urteil landgerichts karlsruhe juni kosten wiedereinsetzung vorigen stand gewhrt frist begrndung revision beginnt zustellung beschlusses frhestens jedoch zustellung urteils landgericht gelegenheit urteilsgrnde gem abs satz stpo ergnzen hiervon gebrauch gemacht beginnt frist begrndung revision zustellung neuen fassung urteils grnde beschuldigten versumung frist einlegung revision wiedereinsetzung vorigen stand gewhren verteidiger vorgetragen glaubhaft gemacht versumung frist verschulden trifft auftrag revisionseinlegung beschuldigte rechtzeitig fernmndlich erteilt verteidiger glaubhaft mitgeteilt allein anwaltsverschulden zurckzufhren revisionseinlegung rechtzeitig erfolgt nack kolz elf hebenstreit jger'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhrung generalbundesanwalts beschwerdefhrers januar gem abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts magdeburg mai strafverfolgung zustimmung generalbundesanwalts gem abs stpo fall ii urteilsgrnde vorwurf schweren sexuellen missbrauchs kindes fall ii urteilsgrnde vorwurf schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit vergewaltigung beschrnkt oben bezeichnete urteil schuldspruch dahin gendert angeklagte schweren sexuellen missbrauchs kindes drei fllen davon fall tateinheit vergewaltigung fall tateinheit vorstzlicher krperverletzung schuldig gehende revision verworfen angeklagte kosten rechtsmittels nebenklgerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen grnde landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes drei fllen jeweils tateinheit krperverletzung fall tateinheit vergewaltigung gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt revision rgt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts senat beschrnkt strafverfolgung gem abs stpo zustimmung generalbundesanwalts fall ii urteilsgrnde vorwurf schweren sexuellen missbrauchs kindes fall ii urteilsgrnde vorwurf schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit vergewaltigung zieht beschlussformel ersichtliche nderung schuldspruchs gehende revision angeklagten unbegrndet sinne abs stpo senat schliet landgericht niedrigere einzelstrafen erkannt htte fall ii urteilsgrnde verurteilung wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes fall ii urteilsgrnde lediglich verurteilung wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit vergewaltigung gelangt wre beiden fllen landgericht tateinheitliche verurteilung wegen krperverletzung strafschrfungsgrund herangezogen kostenentscheidung folgt abs satz stpo vgl bgh beschluss juni str rn sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss viii zb mai rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer dr leimert dr wolst dr frellesen beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschlu zivilkammer einzelrichter landgerichts mnchen oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung ber kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurckverwiesen gerichtskosten fr rechtsbeschwerdeverfahren erhoben beschwerdewert grnde nachdem klger klage mietzins fr januar april zurckgenommen amtsgericht mnchen beschlu august beklagten kosten rechtsstreits auferlegt erhebung klage veranlat htten deren rcknahme antragsgem verurteilt worden wren sofortige beschwerde beklagten entscheidung landgericht einzelrichter beschlu oktober zurckgewiesen rechtsbeschwerde hiergegen zugelassen beim bayerischen obersten landesgericht eingegangener rechtsbeschwerde beklagten landgericht einzelrichter november beschlu oktober dahin ergnzt rechtsbeschwerde bundesgerichtshof zugelassen innerhalb antragsgem verlngerten frist begrndung rechtsbeschwerde rechtsmittel zugelassenen rechtsanwalt begrndet worden ii rechtsbeschwerde fhrt aufhebung angefochtenen entscheidung zurckverweisung beschwerdegericht bundesgerichtshof beschlu mrz ix zb njw verff bghz best dargelegt rechtsbeschwerde zulassung einzelrichter kammer statthaft zulassungsentscheidung einzelrichter wirksam daher fr rechtsbeschwerdegericht bindend angefochtene einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch aufhebung verletzung verfassungsgebots gesetzlichen richters art abs satz gg ergangen senat schliet genannten entscheidung ix zivilsenats einzelrichter durfte entscheiden htte verfahren wegen bejahten grundstzlichen bedeutung rechtssache gem satz nr zpo drei richtern besetzten kammer bertragen mssen genannten entschei dung ausgefhrt erkennende senat satz zpo gehindert versto gebot gesetzlichen richters bercksichtigen sinn vorschrift andernfalls wege verfassungsbeschwerde mgliche berprfung rechtsbeschwerdegericht auszuschlieen iii wegen rechtsbeschwerde angefallenen gerichtskosten macht senat mglichkeit gkg gebrauch dr deppert dr beyer dr wolst dr leimert dr frellesen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet mrz walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja partnerschafts kurzbezeichnung partgg aufnahme phantasiebezeichnung namen partnerschaft verstt partgg bora vorschrift bora verbot verwendung phantasiebezeichnung teil kurzbezeichnung gemeinschaftlicher berufsausbung sinne vorschrift entnehmen brao spezielle regelungsgehalt brao steht analogen anwendung bestimmung bereich sonstigen zusammenschlsse rechtsanwlten entgegen bgh urt mrz zr olg karlsruhe lg waldshut tiengen zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung mrz vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr bornkamm pokrant dr bscher dr schaffert fr recht erkannt revision urteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat freiburg februar kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand klagende rechtsanwaltskammer wendet dagegen beklagte steuerberatern rechtsanwlten bestehende partnerschaft entsprechend eintragung partnerschaftsregister artax steuerberater rechtsanwlte bezeichnet partnerschaft auffassung klgerin verstt beklagte verwendung begriffs artax namen uwg berufsordnung fr rechtsanwlte bora folge namentlich bundesrechtsanwaltsordnung brao fr rechtsanwaltsgesellschaft getroffenen neuregelung insbesondere brao rechtsanwalts gmbh sei sach phantasiebezeichnung unzulssig sachlicher grund fr abweichende behandlung partnerschaft sei ersichtlich verwendung bezeichnung artax sei zudem irrefhrend uwg klgerin beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verbieten bezeichnung artax partnerschaft steuerberater rechtsanwlte geschftlichen verkehr benutzen beklagte klage entgegengetreten landgericht klage stattgegeben lg waldshut tiengen brak mitt berufung beklagten abweisung klage gefhrt olg karlsruhe njw revision verfolgt klgerin klageantrag beklagte beantragt rechtsmittel zurckzuweisen entscheidungsgrnde berufungsgericht klage unbegrndet angesehen hierzu ausgefhrt verbot abs satz partnerschaftsgesellschaftsgesetzes partgg namen partnerschaft namen partner aufzunehmen lasse fr entscheidung streitfalls ableiten gesetzesmaterialien partgg komme beifgung vornamens vorrang beifgung sachzustzen seien grundstzlich unzulssig zudem fehle fr entsprechende einschrnkung berufsausbungsfreiheit gem art abs gg schtzenswerten gemeinwohlinteressen allgemeinen berufsrechtsvorbehalt abs partgg ferner einschlgige bestimmung bora stehe beklagten gewhlten namen ebenfalls entgegen wortlaut gebe hinweis kurzbezeichnung lauten bestimmung sei gebot entnehmen kurzbezeichnung allein namen sozien partner bilden kurzbezeichnung solle krzere firmierung frher bliche aneinanderreihung namen kanzlei ttigen rechtsanwlte ermglichen kurze einprgsame werbewirksame kanzleibezeichnung erhalten hieraus folge phantasie sachbezeichnungen grundstzlich unzulssig seien klgerin erstrebte verbot widersprche vernnftige erwgungen gemeinwohls verwendung kurzbezeichnung artax entgegen stnden zudem art abs gg geschtzten berufsausbungsfreiheit irrefhrung sei weder zustzliche verwendung kurzbezeichnung artax schlechthin deren verwendung namen partnerschaft befrchten ttigen rechtsanwlte steuerberater berufsbezeichnungen aufgefhrt zustzlich namentlich benannt seien zustzliche verwendung einprgsamen kurzbezeichnung kennzeichnung angehrigen verschiedener berufe bestehenden partnerschaft verstoe beschrnkung werbung rechtsanwlten gem brao sachliche unterrichtung allenfalls liege zulssige imagewerbung ii revision erfolg berufungsgericht recht angenommen weder bestimmungen partnerschaftsgesellschaftsgesetzes gem abs weiteren betracht ziehenden berufsrechtlichen vorschriften klgerin erstrebte verbot rechtfertigen zutreffend beurteilung beklagten gewhlte namensgebung uwg irrefhrend berufungsgericht recht davon ausgegangen aufnahme phantasiebezeichnung namen beklagten partgg verstt hierbei zutreffend darauf abgestellt bestimmung fr sach phantasiebezeichnungen regelung enthlt begrndung gesetzes bt drucks geht grund stzlichen zulssigkeit entsprechender zustze umstand abs partgg nderung abs hgb handelsrechtsreformgesetz juni bgbl aufgrund deren einzelkaufleute personenhandelsgesellschaften gegensatz frher nunmehr ebenfalls sach phantasienamen tragen drfen weiterhin bestimmung bezug nimmt rechtfertigt entgegen auffassung revision beurteilung gesetzgeber nachdem partnerschaften beifgung sach phantasieangaben vornherein zulssig erachtet anla partnerschaftsgesellschaftsgesetz anllich nderung handelsgesetzbuchs insoweit fr einzelkaufleute personenhandelsgesellschaften bestehende verbot aufgehoben wurde gleichfalls ndern klgerin erstrebte verbot bora grundlage abs bora gestattet rechtsanwlten beruflicher zusammenarbeit soziettsfhigen personen brao sei soziett partnerschaftsgesellschaft ber verhltnis angestellter freier mitarbeiter erfolgt kurzbezeichnung aufzutreten kurzbezeichnung darf namen mehrerer soziettsfhiger personen beschrnken namen frherer mitarbeiter drfen kurzbezeichnung weitergefhrt abs bora verwendung sach phantasiebezeichnung enthlt genannte vorschrift regelung lediglich entnehmen verwendung namen kurzbezeichnung geboten legt nahe wortlaut berufsordnung verwendung allein sachoder phantasiebezeichnung kurzbezeichnung gestattet frage gegenstand streits verbot verwendung phantasiebezeichnung teil kurzbezeichnung beruflicher zusammenarbeit bora entnehmen zweck getroffenen regelung rechtsverkehr erkennen wem tun wer rechtsberatung anbietet vertreter gegnerischer interessen auftritt bgh beschl anwz njw regelungszweck verwendung phantasiebezeichnung neben namen kurzbezeichnung frage gestellt vgl anwgh hamburg njw rechtliche beurteilung ergibt vorgesagten entgegen ansicht revision wovon berufungsgericht ausgegangen gewhlten bezeichnung neben namen ausgeschiedenen partners smtliche soziettsfhigen mitglieder namentlich erwhnt berechtigte interesse ffentlichkeit eindeutigen auendarstellung beklagten bezeichnungsteil artax entgegen auffassung revision zusatz abs bora beeintrchtigt teil beanstandeten gesamtbezeichnung geeignet rechtsverkehr irrtmer hervorzurufen unklarheiten entstehen lassen vgl bgh njw rechtsfehler berufungsgericht regelung brao firma rechtsanwaltsgesellschaft ff brao regelt zulssigkeit streitfall beanstandeten bezeichnung zweifel ziehenden hinweis entnommen dementsprechend uner heblich bestimmung wortlautgetreuem verstndnis verfassungsrechtlichen berprfung standhlt vgl bgh urt zr umdr ff rechtsanwaltsgesellschaft spezielle regelungsgehalt brao steht analogen anwendung bestimmung bereich sonstigen zusammenschlsse rechtsanwlten entgegen verbot begehrten umfang beeintrchtigte zudem beklagte sachliche rechtfertigung art abs gg geschtzten freiheit berufsausbung rechtsverkehr vorgestellten weise darzustellen recht berufungsgericht ferner angenommen aufnahme artax namen beklagten soweit werbende wirkung zukommt versto sachlichkeitsgebot brao darstellt rahmen zulssigen selbstdarstellung fllt vgl bverfg beschl bvr njw wrp beschl bvr grur wrp bgh urt zr grur wrp stellenanzeige zutreffend revision unbeanstandet berufungsgericht brigen irrefhrung uwg namenswahl beklagten verneint irrefhrung hinsichtlich geschftlichen verhltnisse beklagten insbesondere hinsichtlich geschftsttigkeit angesichts weiteren bestandteile namens ausgeschlossen iii danach revision klgerin kostenfolge abs zpo zurckzuweisen ullmann bornkamm bscher pokrant schaffert'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes ix zr urteil rechtsstreit verkndet november brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz dr ganter raebel kayser fr recht erkannt revision klgers urteil zivilsenats kammergerichts september kostenpunkt insoweit aufgehoben klage abgewiesen worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung ber kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurckverwiesen rechts wegen tatbestand klger alleingesellschafter liquidator gmbh alleinige gesellschafterin gmbh vertrag oktober verklagte notar beurkundete verkaufte geschftsanteile fr mio dm gmbh gleichzeitig wurden anteile dinglicher wirkung ab beurkundung vertrages hie kuferin bertragen kaufpreis november fllig erklrten kuferin deren geschftsfhrer mi sowie deren geschftsfhrer mr beurkundung anwesend stnden persnlich dafr klger brgschaften fr verbindlichkeiten bernommen sptestens entlassen selben tag wurde mi alleinvertretungsberechtigten geschftsfhrer bestellt kaufpreis wurde gezahlt zwangsvollstreckung blieb wesentlichen erfolglos mi persnlich wurde spter gesichtspunkt betruges verurteilt schadensersatz hhe rd mio dm leisten geriet sptestens laufe jahres vermgensverfall klger wurde brgschaften anspruch genommen deswegen mi mr berufung kaufvertrags erhobene klage wurde begrndung rechtskrftig abgewiesen vertragsbestimmung enthalte garantiezusage begrnde schadensersatzverpflichtung dortigen erklrungen fr fall entlassung klgers brgschaften komme klger wirft beklagten pflichten notar verletzt beurkundung darauf hingewirkt entlassung brgschaften betreffende vertragsbestimmung klare fassung sinne garantiezusage erhielt auerdem htte meint klger darauf hinweisen mssen sofortigen bertragung geschftsanteile gleichzeitige kaufpreiszahlung ungesicherte vorleistung handle verlangt beklagten ersatz fr brgenzahlungen insgesamt rd dm zuzglich zinsen beziffert fr kosten prozesses mi mr sowie eingeholten unternehmen betreffenden wertgutachtens zusammen rd dm ferner wege vollstrekkungsgegenklage zwangsvollstreckung kostenfestsetzungsbeschlu gewandt beklagte anschlu proze egen klger erwirkt jetzige beklagte rechtsstreit streithelfer prozegegner klgers beigetreten landgericht ersten rechtszug teilweise freistellung gerichteten klage stattgegeben berufungsgericht beklagten erstattung prozekosten hhe dm nebst zinsen verurteilt zwangsvollstreckung kostenfestsetzungsbeschlu fr unzulssig erklrt brigen klage abgewiesen senat revision beklagten angenommen klger verfolgt rechtsmittel klage geltend gemachten ansprche soweit aberkannt worden entscheidungsgrnde revision klgers fhrt umfang rechtsmittels aufhebung berufungsurteils zurckverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ansicht beklagte pflichtwidrig gehandelt dafr gesorgt kaufvertrags frage entlassung klgers brgschaftsverpflichtungen unmiverstndlich regelnde vereinbarung getroffen wurde belastung klgers kosten vorprozesses einschlielich derjenigen beklagten streithelfer gefhrt knne dagegen berufungsgericht ausgefhrt festgestellt pflichtverletzung beklagten fr schaden urschlich sei inanspruchnahme klgers bernommenen brgschaften entstanden sei letztgenannten punkt beruht berufungsurteil revision erfolg rgt verfahrensfehler beklagte berufungsgericht recht angenommen beurkundung kaufvertrags abs beurkg auferlegte pflicht verletzt willen beteiligten erforschen ber rechtliche tragweite geschfts belehren erklrungen klar unzweideutig niederschrift wiederzugeben wortlaut spricht pflicht derjenigen erklrung abgaben dafr einzustehen klger november brgschaften entlassen folgen eintreten sollten entlassung innerhalb verhltnismig knapp bemessenen frist kam geregelt fall streit beteiligten kommen mute lag hand htte beklagte dadurch entgegenwirken mssen vertragsparteien fragte unterbleiben rechtzeitigen entlassung klgers verpflichtungen gelten solle sodann unmiverstndlich vertragswortlaut ausdruck brachte vgl bgh urt februar ix zr wm pflicht bestand entgegen beklagten revisionserwiderung geuerten ansicht unabhngig davon vertragschlieenden vorher ber persnliche haftung gesprochen berhaupt darber verhandelt klger haftung tatschlich gewollt fr verpflichtungen urkundlich niedergelegten vertrag unbeschadet vorrangs vertragspartnern bestehenden einigkeit ber gewollte insbesondere vertragswortlaut entnehmende beiderseitige interessenlage bercksichtigende objektive gehalt vereinbarten magebend vertragswortlaut entsprechend willen beteiligten eindeutig mglich fassen aufgabe beurkundenden notars aufgabe beklagte gerecht geworden anhaltspunkte dafr gegebene objektive pflichtverletzung ausnahmsweise verschulden beruht ersichtlich berufungsgericht ersatzanspruch klgers wegen inanspruchnahme brgschaften begrndung verneint sei bewiesen pflichtverletzung beklagten fr schaden urschlich sei berufungsgericht grundlage insoweit bereinstimmenden parteivortrags festgestellt beiden geschftsfhrer mr frage errtert worden wre persnliche haftung eingelassen htten sodann ausgefhrt stehe weder fest geschftsfhrer kuferin mi persnliche freistellungsverpflichtung bernommen klger allein begngt htte fr letzteren fall fehle auerdem hinreichendem vortrag vollstreckung mi erfolgreich wre umstand offenbar titulierte schadensersatzforderung mi beitreibbar sei spreche dagegen revision rgt recht berufungsgericht fr mglich gehaltener kausalverlauf parteivorbringen entspricht klger vorgetragen persnliche garantiezusage geschftsfhrer mr htte kaufvertrag geschlossen freistellung brgschaften kuferin mi persnlich beigebrachte bankbrgschaft gesichert worden wre voraussicht wre kaufvertrag gar zustande gekommen letztgenannten sicht beklagte angeschlossen fr steht schriftstzlichen darstellung fest ordnungsgemer erfo rschung willens urkundsbeteiligten abschlu notariellen vertrages gekommen wre unterstreichung original grundlage beiderseitigen parteivorbringens durfte berufungsgericht mglichkeit klger allein mi eingegangenen ungesicherten garantieverpflichtung begngt htte entscheidung zugrunde legen klger behauptet vertrag zustande gekommen wre geschftsanteile entweder finanzstarken kufer berhaupt verkauft worden wren letzteren fall wre brgschaften anspruch genommen worden unternehmen gesund sei ersten beiden alternativen berufungsgericht gemeint klger vorgelegten drei schriftlichen kaufangeboten ergebe bedingungen verkauf gelungen wre haftungsrisiko klgers brgschaften verwirklicht htte dagegen gerichtete revisionsrge insofern unbegrndet angeboten unterlegte vortrag klgers erkennen lt interessenten schon weit werthaltigkeit unternehmens berzeugt weise bedingungen bereit lage wren klger brgschaftsverpflichtungen befreien letztlich hing davon ab damaligen wirtschaftlichen lage unternehmens erwarten verbrgten verbindlichkeiten gewinnen getilgt konnten stellt gleiche frage verkauf ganz unterblieben wre hierzu berufungsgericht ausgefhrt gesundes unternehmen gehandelt sei gesagt zusammenbruch gekommen wre hand geblieben wre klger htte berufungsgericht gemeint zumindest groben zgen geschftsablufe zeit bertragung anteile darlegen mssen htte substantiiert vortragen beweis stellen mssen konkreten geschftsttigkeit schdigenden manahmen mi geschftsfhrer getroffen art behandlung sache berufungsgericht revision recht rgt verfahrensfehlerhaft beantworten frage stand unternehmens oktober voraussichtlich lage schulden eigener kraft tilgen art geschftsfhrung anteilsbertragung dafr allenfalls indizieller bedeutung unternehmen positiver zukunftsprognose mu grundstzlich angenommen dafr magebenden stichtag vorhandenen verbindlichkeiten erfllen klger hierzu umfangreiches zahlenmaterial ber geschftsentwicklung bilanzen fr jahre sowie gutachten dres br gmbh ber unternehmenswert oktober eingereicht gutachten wert unternehmens fr oktober ertragswertverfahren dm ermittelt worden gutachterin ausgefhrt anforderungen zukunftsschtzung gengende planungsrechnung vorliege deshalb prognosen fr zukunft zahlen vergangenheit abgeleitet worden seien angaben klgers bewertungsstichtag auer gesellschafterwechsel wechsel geschftsfhrung besonderen umstnde eingetreten seien verwendung zahlen vergangenheit entgegenstnden zustzlichen cash flow analyse aufgrund zahlen fr jahre angaben neuen wirtschaftlichen eigentmers mi gutachterin fr finanzwirtschaftlichen schuldentilgung verwendbaren berschu ca dm errechnet material berufungsgericht befat reichte darlegung htte wirtschaftlichen lage zeitpunkt vertragsschlusses verbrgten schulden eigener kraft tilgen knnen berufungsgericht htte grundlage gem zpo feststellungen frage treffen knnen mssen ordnungsgemer geschftsfhrung schuldentilgung inanspruchnahme klgers brgen erwarten zurckverweisung sache nachzuholen wobei hinzuziehung gerichtlichen sachverstndigen erforderlich beide parteien einholung sachverstndigengutachtens ausdrcklich beantragt vorstehend dargelegten grnden abweisung klage hinsichtlich kosten klger eingeholten gutachtens bestehen bleiben berufungsgericht klger anspruch erstattung kosten begrndung aberkannt teile schicksal anspruchs ersatz fr brgschaftsleistungen begrndet sei trifft ausgefhrt revisionsprfung zugrunde legenden sachverhalt ii berufungsgericht neigt pflichtverletzung beklagten insoweit bejahen zeitlichen auseinanderfallen anteilsbertragung kaufpreisflligkeit liegende ungesicherte vorleistung sowie mglichkeiten absicherung insbesondere vereinbarung aufschiebenden bedingung fr bertragung anteile hingewiesen letztlich frage unbeantwortet gelassen gemeint jedenfalls gegenber klger brgen belehrungspflicht bestanden sei schutzbereich derartigen notarpflicht einbezogen zudem knne festgestellt klger entsprechender belehrung klage zugrunde liegenden schden entstanden wren sei auszuschlieen kuferin vertrag niedergelegten regelung be standen htte verkuferin fall risiko ungesicherten vorleistung eingegangen wre feststellung berufungsgerichts erhebt revision verfahrensrge begrndet spielt ebensowenig rolle darauf ankommt zuvor genannten fragen beantworten wre vertrag fall belehrung ber ungesicherte vorleistung zustande gekommen tatschlich abgeschlossen worden entfiele schon deswegen haftung beklagten gesichtspunkt htten vertragsparteien abtretung anteile aufschiebenden bedingung kaufpreiszahlung geeinigt wre ebenso ganz vertragsschlu abstand genommen htten wirksamen anteilsbertragung gekommen kaufpreis gezahlt worden beiden zuletzt genannten fllen bestehende haftung beklagten wrde weitergehen diejenige wegen unklaren fassung vertrages wrde ebenso letztgenannten gesichtspunkt gesttzte anspruch davon abhngen unternehmenslage erwarten schulden eigener kraft inanspruchnahme brgschaften klgers erfllen konnte iii sache berufungsgericht zurckzuverweisen hierzu erforderlichen tatschlichen feststellungen getroffen knnen kreft stodolkowitz raebel ganter kayser'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache miguel wegen handeltreibens grundstoffen weiterer verfahrensbeteiligter generalbundesanwalt beim bundesgerichtshof brauerstrae karlsruhe strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen gerichtshof europischen union auslegung verordnung eg nr europischen parlaments rates februar betreffend drogenausgangsstoffe abl eu nr februar sowie verordnung eg nr rates dezember festlegung vorschriften fr berwachung handels drogenausgangsstoffen gemeinschaft drittlndern abl eu nr januar nr mrz folgende frage vorabentscheidung vorgelegt arzneimittel gem definition richtli nie eg europischen parlaments rates november schaffung gemeinschaftskodexes fr humanarzneimittel verordnungen eg nr eg nr erfasste stoffe enthalten gem jeweiligen art buchst verordnungen stets deren anwendungsbereich ausgenommen lediglich anzunehmen arzneimittel zusammengesetzt erfassten stoffe einfach verwendet leicht wirtschaftlich extrahiert knnen revisionsverfahren entscheidung gerichtshofs europischen union ausgesetzt grnde strafsenat bundesgerichtshofs liegt revision angeklagten urteil landgerichts krefeld entscheidung landgericht angeklagten handeltreibens grundstoffen unerlaubten herstellung betubungsmitteln verwendet sollten fllen schuldig gesprochen deswegen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt sowie kompensations verfallsentscheidung getroffen revisionsverfahren liegt wesentlichen folgender landgericht festgestellter sachverhalt zugrunde angeklagte selbstndig handelsvertreter fr nahrungsergnzungsmittel orthopdische hilfsmittel medizinische gerte zubehr sowie rezeptfreie medikamente ttig vermittelte organisierte brssel ansssiges unternehmen juni oktober legal hergestellte grundstzlich fr verwendung arzneimittel bestimmte ephedrin tabletten dreizehn fllen mexiko sowie fall belize lieferte gesamtwirkstoffgewicht betrug kilogramm ephedrinhydrochlorid angeklagten bereits ersten lieferung bewusst ephedrin tabletten herstellung metamfetamin verwendet amerikanischen drogenmarkt verkauft sollten wrdigung landgerichts angeklagte abs nr abs nr af strafbar gemacht ent grundstoff nr nr af unerlaubten herstellung betubungsmitteln verwendet handel getrieben angeklagte wendet revision verurteilung rgt allgemein verletzung sachlichen rechts ii entscheidung ber revision angeklagten hngt beantwortung vorlagefrage ab arzneimittel betreffenden ausnahmeregeln art buchst satz verordnung eg nr art buchst halbsatz verordnung eg nr bedrfen hintergrund auffassung kommission europischen gemeinschaften blick wortlaut historie sowie sinn zweck verordnungen auslegung europische rechtsregeln handelt obliegt allein gerichtshof europischen union art aeuv bislang frage entschieden arzneimittel stets anwendungsbereich genannten verordnungen ausgenommen fall arzneimitteln enthaltenen verordnungen erfassten stoffe einfach verwendet leicht wirtschaftlich extrahiert knnen acte clair vorliegt auslegung derart offenkundig sinne acte clair vernnftigen zweifeln unterlge einzelnen strafbarkeit angeklagten wegen handeltreibens grundstoffen setzt abs nr nr bgbl ff abs nr nr af bgbl voraus ephedrin tabletten grundstoffe handelt deutsche recht definition begriffs grundstoff erfassten stoff sinne art buchst verbindung anhang verordnung eg nr art buchst verbindung anhang verordnung eg nr bezug nimmt kommt darauf gehandelten tabletten erfasste stoffe sinne verordnungen ephedrin jeweils anhngen genannten verordnungen erfasster stoff aufgefhrt allerdings knnte ausnahmetatbestand art buchst satz verordnung eg nr art buchst halbsatz verordnung eg nr vorliegen jeweils arzneimittel gem definition richtlinie eg nennt feststellungen landgerichts legal hergestellten tabletten jedenfalls teil abgeurteilten flle zunchst fr verwendung arzneimittel bestimmt handelt zumindest insoweit arzneimittel sinne art nr richtlinie eg vgl anlage nr amvv bgbl bgh beschluss april str nstz fr strafbarkeit reichweite ausnahmeregelung mageblich ausnahmeregelungen art buchst satz verordnung eg nr art buchst halbsatz verordnung eg nr auslegungsbedrftig hinsichtlich frage arzneimittel erfasste stoffe enthalten stets unabhngig art zusammensetzung ausgenommen lediglich anzunehmen arzneimittel zusammengesetzt stoffe einfach verwendet leicht wirtschaftlich extrahiert knnen art buchst verordnung eg nr lautet deutschen fassung sinne verordnung bezeichnet ausdruck erfasste stoffe anhang aufgefhrten stoffe einschlielich mischungen naturprodukten derartige stoffe enthalten ausgenommen arzneimittel gem definition richtlinie eg europischen parlaments rates november schaffung gemeinschaftskodexes fr humanarzneimittel pharmazeutische zubereitungen mischungen naturprodukte sonstige zubereitungen erfasste stoffe enthalten zusammengesetzt einfach verwendet leicht wirtschaftlich extrahiert knnen art buchst verordnung eg nr sprachlich hnlich gefasst sinne verordnung bezeichnet ausdruck erfasster stoff anhang aufgefhrten stoff einschlielich mischungen naturprodukte derartige stoffe enthalten jedoch ausgenommen arzneimittel gem definition richtlinie eg europischen parlaments rates pharmazeutische zubereitungen mischungen naturprodukte sonstige zubereitungen erfasste stoffe enthalten zusammengesetzt stoffe einfach verwendet leicht wirtschaftlich extrahiert knnen deutsche wortlaut vorschriften knnte eher darauf hindeuten anwendungsbereich verordnungen arzneimittel lediglich erfasst zusammengesetzt enthaltenen erfassten stoffe einfach verwendet leicht wirtschaftlich extrahiert knnen ergibt daraus abschlieende relativsatz regeln deutschen grammatik entweder letzte substantiv bergeordneten satzes substantive vorangehenden aufzhlung bezieht relativsatz zusammenhang naheliegend lediglich sonstige zubereitungen zumindest mischungen naturprodukte anknpft spricht grammatische auslegung dafr relativsatz arzneimittel betrifft demnach stets erfasste stoffe ausscheiden vgl grammatischen auslegung fllen kudlich festschrift puppe dementsprechend verschiedene gerichte allerdings jeweils nhere errterung davon ausgegangen handel ephedrinhydrochlorid sowohl straftatbestand deutschen grundstoffberwachungsgesetz straftatbestand deutschen arzneimittelgesetz verwirklichen mithin grundstzlich arzneimittel grundstoff sinne grundstoffberwachungsgesetzes darstellen knne vgl bgh beschluss april str nstz ovg berlin brandenburg beschluss september ovg juris rn raum kgel mller hofmann amg rn stndiger rechtsprechung gerichtshofs europischen union schliet notwendigkeit einheitlicher anwendung auslegung vorschrift unionsrechts fassungen isoliert betrachten gebietet vielmehr wirklichen willen urhebers verfolgten zweck namentlich licht fassung amtssprachen auszulegen eugh urteil oktober conf ration paysanne juris rn mwn insoweit ergibt vergleich sprachfassungen eindeutiges bild beispielsweise erscheinen englischen fassung arzneimittel bezugssubjekt ausgeschlossen vgl art buchst satz verordnung eg nr this excludes medicinal products as defined by directive ec of the european parliament and of the council of november on the community code relating to medicinal products for human use pharmaceutical preparations mixtures natural products and other preparations containing scheduled substances that are compounded such way that they cannot be easily used or extracted by readily applicable or economically viable means franzsischen fassungen art buchst verordnung eg nr art buchst verordnung eg nr weisen untereinander bereits unterschiede eindeutige auslegung zweifelhaft erscheinen lassen vgl einerseits verordnung eg nr exclusion dicaments tels que finis par la directive ce parlement europ en et conseil novembre instituant un code communautaire relatif aux dicaments usage humain pr parations pharmaceutiques langes produits naturels ou autres pr parations contenant substances classifi qui sont compos de mani re telle que ces substances ne peuvent pas tre facilement utilis ni extraites par moyens ais mettre en uvre ou conomiquement viables andererseits verordnung eg nr exclusion dicaments tels que finis par la directive ce parlement europ en et conseil et pr parations pharmaceutiques langes produits naturels ou autres pr parations contenant substances classifi qui sont compos de mani re telle que ces substances ne peuvent pas tre facilement utilis ni extraites par moyens ais mettre en uvre ou conomiquement viables historische teleologische auslegung verordnungen knnte eher deutschen kommentarliteratur vgl rohr fuhrmann klein fleischfresser arzneimittelrecht rn gel junge lander winkler betubungsmittelrecht art verordnung eg nr rn stand auflage akt lfg krner patzak volkmer btmg auflage stoffe teil rn krner rn verbreitete auffassung sttzen arzneimittel stets erfasste stoffe ausscheiden dienen sowohl verordnung eg nr verordnung eg nr ersetzung lterer richtlinien verordnungen umsetzung anforderungen art dezember angenommenen bereinkommens vereinten nationen bekmpfung illegalen handels suchtstoffen psychotropen substanzen sollten fr grundstzlich legalen handel arzneimitteln unntiges hemmnis fr beteiligten wirtschaftskreise erlaubnispflicht zustzliche buchfhrungspflichten geschaffen erwgungsgrund nr verordnung eg nr gem art genannten un bereinkommens neben arabisch chinesisch russisch allein magebliche franzsische englische spanische wortlaut art abs legt daneben nahe pharmazeutische zubereitungen insgesamt anwendungsbereich artikels ausgenommen vgl united nations treaty series volume dementsprechend lieen wortlaut art abs buchst satz richtlinie ewg art abs buchst satz verordnung ewg nr verstehen art abs verordnung eg nr bzw art abs verordnung eg nr aufgehoben wurden nderung ausnahmeregelung fr arzneimittel modifiziert begrndungen fr verordnungen entnehmen indes erscheint danach vorneherein ausgeschlossen anwendungsbereich erfasster stoffe verordnungen eg nr nr erweitert wurde zumal kommission vorschlag fr verordnung etwa darum ging neuen wegen trends abzweigung ausgangsstoffen illegalen handel suchtstoffen psychotropen stoffen begegnen knnen kom endgltig allerdings spricht dafr kommission europischen gemeinschaften davon ausgeht pharmazeutische zubereitungen humanarzneimittel fielen rechtsvorschriften fr drogenausgangsstoffe vgl etwa bericht kommission rat europi sche parlament kom endgltig arbeitsunterlage kommissionsdienststellen swd final entsprechende vorschlge nderung bzw klarstellung verordnungen vorgelegt com final com final deren wortlaut eindeutig ergibt arzneimittel stets unabhngig einfachen verwendbarkeit leichten wirtschaftlichen extrahierbarkeit enthaltener erfasster stoffe erfassten stoffe fallen hierzu gegebenen begrndung dabei nderung lediglich verdeutlichung klarstellung begrifflichkeit handeln com final com final stellungnahme europischen wirtschafts sozialausschusses abl eu nr iii senat bittet anzuordnen ber vorabentscheidungsersuchen art abs verfahrensordnung gerichtshofs europischen union vorrang entschieden vorabentscheidungsfrage schwebenden strafverfahren entscheidungserheblich fr besonderem mae art abs mrk resultierende anspruch angeklagten gilt ber stichhaltigkeit erhobenen anklage angemessener zeit entschieden berdies auffassung landgerichts bereits berlangen verfahrensdauer gekommen becker pfister schfer hubert spaniol'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkndet juni schick justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch lehmann richterin dr brockmller richter dr schoppmeyer mndliche verhandlung juni fr recht erkannt revision beklagten urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat mai zurckgewiesen beklagte trgt kosten revision ausnahme kosten streithelfers trgt rechts wegen tatbestand klgerin macht insolvenzverwalterin gmbh folgenden schuldnerin ansprche auszahlung rckkaufswerts schuldnerin zugunsten streithelfers beklagten unterhaltenen rentenversicherung geltend streithelfer handelt zwei je schuldnerin beteiligten gesellschaftern zugleich einzelvertretungsberechtigten eschftsfhrern september gegrndeten schuldnerin zuvor streithelfer geschftsfhrer minderheitsgesellschafter anteil gmbh gesellschaft streithelfer versicherter person arbeitgeberfinanzierte rentenversicherung bekla gten abgeschlossen versicherungsbeginn mrz ezugsrecht heit versicherungsschein versicherte person sowohl fr todes fr erlebensfall unwiderruflich bezugsberechtigt abtretung beleihung unwiderruflichen bezugsrechtes ausgeschlossen fr unwiderrufliche bezugsrecht gelten folgende vo rbehalte arbeitgeber bleibt recht vorbehalten vers icherungsleistungen fr anspruch nehmen arbeitsverhltnis eintritt versicherungsfalles endet sei versicherte person zeitpunkt lebensjahr vollendet versich erung jahre bestanden versicherte person handlungen begeht arbeitgeber berechtigen versicherungsansprche mindern entziehen wirkung dezember bernahm schuldnerin rentenversicherungsvertrag frheren arbeitgeber streithe lfers vorstehend zitierte passage daraufhin erstell ten nachtrag versicherungsschein wortgleich enthalten anschluss daran heit oben aufgefhrten widerspruchsvorbehalte bezglich unwiderruflichen bezugsrechtes gelten fr teil versicherung beitragszahlungen whrend aktuellen dienstverhltnisses ergibt ansonsten besitzt versicherte person uneingeschrnkt unwiderrufliches bezugsrecht seite vereinbart scheidet versicherte person diensten rbeitgebers unverfallbare anwartschaft gesetzes verbesserung betrieblichen altersversorgung betravg erworben erklrt arbeitgeber versicherten person anwe ndung abs gesetzes mitgabe versicherung rechtsstellung versicherungsnehmers berlsst oktober wurde aufgrund eigenantrags schuldn erin mai insolvenzverfahren ber vermgen erffnet klgerin insolvenzverwalterin bestellt kndigte schreiben oktober geschftsfhrerdienstvertrag streithelfers fristlos februar erklrte kndigung rentenversicherungsvertrages verlangte nachfolgend schreiben mrz auskehr rckkaufswerts gab beklagte juli wovon beitragszahlungen frheren dienstverhltnis streithelfers entfielen auszahlung verweigerte landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klgerin abzug frhere dienstverhltnis entfallenden anteils hhe stattgegeben dagegen richtet revision beklagten entscheidungsgrnde revision unbegrndet berufungsgericht ausgefhrt bundesgerichtshof entwickelten auslegungsgrundstze insolvenzfestigkeit eingeschrnkt unwiderruflichen bezugsrechts streithelfer angewendet knnten insbesondere darauf abstellten arbeitnehmer erworbenen versicherungsansprche fllen entzogen sollen denen beendigung arbeitsverhltnisses grnden beruhe einflus snahme entziehen sphre zuzuordnen dagegen streithelfer aufgrund beteiligung schuldnerin stellung gesellschafter geschftsfhrer jederzeit mageblichen wirtschaftlichen einfluss schuldnerin nehmen knnen insolvenz gerade se unternehmerisches risiko verwirklicht auerdem htten parteien ausgestaltung bezugsrechts betriebsrentenrechtlichen wertungen abgestellt versicherte person recht for tfhrung vertrages eigenen beitrgen falle ausscheidens beim arbeitgeber erst erwerb unverfallbaren anwartschaft gem gesetzes verbesserung betrieblichen altersversorgung betravg erhalten konstellation gebe anhaltspunkte fr einschrnkende auslegung widerruf svorbehalts dahingehend widerruf insolvenz arbeitg ebers zulssig solle ii hlt rechtlicher nachprfung stand gefestigten rechtsprechung senats steh eingeschrnkt unwiderrufliche bezugsrecht uneingeschrnkt unwide rruflichen bezugsrecht wirtschaftlicher rechtlicher hinsicht gleich solange tatbestandlichen voraussetzungen vereinbarten vorb ehalts erfllt vorliegen tatbestandlichen voraussetzungen insolvenzbedingter beendigung arbeitsverhl tnisses aufgrund einschrnkenden auslegung vorbehaltserkl rung verneinen wobei insoweit auslegung gegenber versicherer abgegebenen erklrung einzelfall ankommt senatsbeschluss juni iv za nzi rn auslegung erster linie sache tatrichters berufungsgericht streitfall vorgenommen hierbei revisionsrechtlich beachtliche fehler unte rlaufen trifft reinen wortlautauslegung insolvenzbedingte beendigung arbeitsverhltnissen vorbehalt weiteres erfasst grund beendigung abgestellt vgl senatsurteil januar iv zr versr rn hierauf darf auslegung beschrnken sinn zweck kla usel bercksichtigung interessenlage vertragsbeteiligten fr auslegung heranzuziehen senat aao rn ff insoweit typischen arbeitnehmer arbeitgeberinteressen wrdigung einzubeziehen magebliche verstndnis durchschnittlichen versicherungsnehmers ve rsicherten vgl auslegungsmastab senat aao rn beei nflussen interesse arbeitnehmer versicherungsansprche fllen genommen einflussnahme entziehen sphre zuzuordnen arbeitgeberinteresse weit eren betriebstreue arbeitnehmers vergewissern senat aao rn ergnzend prfen einzelfall sonstige gesichtspunkte vorliegen bercksichtigung interessenlage festhalten wortlaut klausel gebieten senat aao rn berufungsgericht beachtet insbesondere revision meint bercksichtigung einflussmglichkeiten mageblich beteiligten gesellschafter ge schftsfhrers unzulssiger weise pauschalierend angenommen regelmig mitverschuldung insolvenz gesellschafter geschftsfhrer anzunehmen wre weiteren vorgenommene auslegung deshalb rechtsfehlerhaft aufgrund regelung seite nachtrags versicherungsschein zusammenhang versicherung betriebsrentenrechtlichen regelungen angenommen gesamtzusammenhang begrndung handelt hierbei mehreren auslegungsgesichtspunkten jedenfalls unzutreffend versicherten iesem regelungszusammenhang zugedachte verbesserte rechtsstellung allein unverfallbarkeit ansprche betravg abh ngen insoweit durfte regelung durchaus indiz einschrnkende auslegung widerrufsvorbehalts herangezogen senat einzelfall gesellschafter geschftsfhrers bejahung einschrnkenden ausl egung entscheidende berufungsgericht rechtsfehler feststellen konnte senatsbeschluss juni iv za nzi rn rechtfertigt abweichendes ergebnis lag tatrichterliche beurteilung zugrunde revisionsrechtlich beachtlichen fehler aufwies revision meint berufungsgericht fr auslegung vorbehalts recht stellung streithe lfers schuldnerin abgestellt bergang versicherungsvertrages schuldnerin neuer vorbehalt erklrt worden fr frage widerruflichkeit bezugsrechts zuknftig mageblich ergibt weiteren zusatz wiederholung ursprngl ichen vorbehaltstextes eindeutiger bezug widerrufsvo rbehalts aktuellen dienstverhltnis hergestellt kommt senatsrechtsprechung fr auslegung vorbehalts interessenlage zeitpunkt begrndung versicherungsschutzes darstellt senatsurteil januar iv zr versr rn zusatz differenzierung gerade festlegt umfang ansprche frheren umfang ansprche neuen beschftigungsverhltnis gesichert widerruf geschtzt sollen umfang versicherungsschutzes neu regelt stellt revisionsrechtlich beanstandende ta trichterliche beurteilung dar berufungsgericht insoweit abschluss novation versicherung ausdruck gekommene interessenlage abgestellt vorstehend wiedergegebene aussage senats diente de mgegenber klarstellung erst spter aufgrund nsolvenz hinzutretende glubigerinteressen mageb lich fr auslegung vorbehalts iii kostenentscheidung beruht abs abs zpo mayen felsch dr brockmller lehmann dr schoppmeyer vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkndet juli brk justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja inso abs nr eg art abs art abs meldet gesellschafter eigenkapitalersetzendes darlehen insolvenztabelle vertrag wegen verstoes verbot durchfhrung staatlicher staatlichen mitteln gewhrter beihilfen egvertrag nichtig klage feststellung verwalter bestrittenen anspruchs darlehensforderung unzulssig bedarf neuanmeldung rckforderungsanspruchs bundesrepublik deutschland aufgrund entscheidung europischen kommission rckforderung beihilfe verpflichtet rckforderung einfache insolvenzforderung rang inso umstand regeln ber eigenkapitalersetzende darlehen unterliegt kommt bedeutung bgh urteil juli ix zr olg naumburg lg magdeburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr fischer richter raebel dr kayser cierniak richterin lohmann fr recht erkannt revision beklagten urteile zivilsenats oberlandesgerichts naumburg mai zivilkammer landgerichts magdeburg dezember aufgehoben soweit feststellungsklage hinsichtlich darlehen angemeldeten forderungen nebst zinsen stattgegeben worden insoweit klage unzulssig abgewiesen weitergehende revision zurckgewiesen klgerin beklagte kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klgerin gewhrte gmbh schuldnerin zeit juli mrz darlehen hhe insgesamt ca mio dm stundete darber hinaus kaufpreisforderung hhe dm schuldnerin neu strukturiert saniert darlehen sollten vorbehaltlich genehmigung kommission europischen gemeinschaften kommission zuschsse umgewandelt wegen darlehen erklrte klgerin verlauf umstrukturierung rangrcktritte seit oktober gmbh alleinige gesellschafterin schuldnerin alleingesellschafterin gesellschaft seit september klgerin wegen darlehen leitete kommission august verfahren art abs egv bundesrepublik deutschland september wurde insolvenzverfahren ber vermgen schuldnerin erffnet beklagte insolvenzverwalter bestellt klgerin meldete darlehensforderungen teilweise nachrangig kaufpreisforderung jeweils zuzglich zinsen oktober insolvenztabelle beklagte bestritt vorlufig kommission entschied april bundesrepublik deutschland schuldnerin vergebene beihilfen hhe mio euro darunter rede stehenden darlehen sowie gestundete forderung gemeinsamen markt unvereinbar seien forderte bundesrepublik notwendigen manahmen ergreifen beihilfen zuzglich zinsen zurckzufordern ableg klgerin begehrt feststellung hhe darlehen gestundeten forderung nebst zinsen insolvenzforderung sowie nachrangige insolvenzforderung wegen erffnung insolvenzverfahrens aufgelaufenen zinsen zustehe landgericht klage we sentlichen stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben zugelassenen revision verfolgt antrag abweisung klage entscheidungsgrnde revision weitgehend erfolg berufungsgericht ausgefhrt klage sei begrndet klgerin stehe bereicherungsanspruch darlehensvertrge seien nichtig bgb art abs satz eg vertrag verstieen bereicherungsanspruch gewhre klgerin nachrangige insolvenzforderung inso abs nr inso greife rckzahlungsansprche wirksam durchgesetzt mssten eigenkapitalersatzregeln stnden entgegen seien deshalb anzuwenden begrndung berufungsgerichts trifft gleichwohl hlt entscheidung rechtlicher nachprfung stand soweit feststellungsklage hinsichtlich darlehen angemeldeten forderungen nebst zinsen stattgegeben insoweit klage unzulssig revisionsinstanz amts wegen prfen sachurteilsvoraussetzungen vorliegen bundesgerichtshof insoweit tatsacheninstanz vgl bghz bgh urt februar ii zr wm beklagte forderungen klgerin vorlufig bestritten steht zulssigkeit klage allerdings entgegen gesetz sieht insolvenzverwalter prfungstermin inso angemeldete forderung lediglich vorlufig bestreitet daher vorlufiges bestreiten bestreiten sinne abs inso anzusehen bgh beschl februar ix zb wm klage berwiegend unzulssig klgerin darlehen angemeldeten forderungen rechtlich gebotenen form tabelle angemeldet feststellung grund betrag rang forderung weise begehrt forderung anmeldung prfungstermin bezeichnet worden inso anmeldung tabelle sachurteilsvoraussetzung feststellungsklage anmeldung unzulssig bgh urt september ix zr wm oktober ix zr wm mnchkomm inso schumacher rn grund fr vorrangig betreibende anmeldungs prfungsverfahren liegt darin feststellungsurteil gegenber insolvenzverwalter glubigern wirkt abs inso mssen ebenso verwalter zunchst gelegenheit erhalten angemeldete forderung prfen gegebenenfalls bestreiten magebend fr prfung sachverhalt anmeldung angegeben worden abs satz abs inso sachverhalt grund anspruchs bestimmt soweit forderung anerkannt tabelle eingetragen umfang rechtskraft eintragung gegenber glubigern inso soweit forderung bestritten umfang rechtskraft feststellungsprozess ergehenden urteils deswegen anspruchsgrund anmeldung tabelle angegeben insolvenzrechtlichen prfung gendert bedarf neuen anmeldung anspruchsgrund gesttzte feststellungsklage ebenso unzulssig klage anmeldung bgh urt september oktober jew aao beklagte insolvenzverwalter unzulssigkeit klage gergt vielmehr mehrfach geuert ansicht zulssig sei revisionserwiderung hervorgehobene umstand fhrt zulssigkeit klage abs zpo anwendbar insolvenzverwalter ordnungsgeme anmeldung verzichten vgl bgh urt september aao inso brigen insolvenzglubiger schtzen feststellungsurteil gegenber wirkt abs inso europarechtlichen regelungen beruhende rckforderungsbescheid kommission zwingen voraussetzungen inso abzuweichen forderung ablauf frist abs satz inso jederzeit angemeldet inso vgl brigen bgh beschl dezember ix zb wm klgerin darlehen beruhenden forderungen teilweise rang nunmehr bezeichneten tabelle angemeldet nmlich nachrangig inso brigen forderungen darlehensforderungen angabe grundes angemeldet aa klgerin wegen ausgereichten darlehen nachrangige insolvenzforderungen vgl inso hhe angemeldet davon entfallen hauptforderung nachrangigen zinsen bersteigende forderung nachrangig vgl abs inso rang angemeldet glubiger bislang gelegenheit besseren rang bersteigenden betrags prfen klgerin erklrte rangrcktritt allerdings unwirksam beihilfegeber weise rckforderungsverpflichtung entziehen darf vgl bork festschrift fr lutter seite darauf kommt feststellung begehrenden glubiger besserer angemeldete rang zusteht mssen brigen insolvenzglubiger gelegenheit erhalten besseren rang uern gerade darin liegt sinn inso bb wegen ausgereichten darlehen brigen klgerin forderungen hhe restlichen grund angemeldet nderung grund anmeldung klage vorliegt bestimmt insolvenzrechtlichen grundstzen vgl bghz bgh urt oktober aao frage nderung anhand schutzzwecks inso beurteilen inso abs ko entspricht bereits ausgefhrt sicherstellen brigen widerspruchsberechtigten gelegenheit mitwirkung feststellung insolvenzforderungen erhalten hahn gesamten materialien reichsjustizgesetzen band iv ko darf insolvenzforderung eingeklagt vorschriftsmigen prfung unterworfen worden insbesondere fall nderung wesen forderung bestimmenden schuldgrundes gegeben hahn aao fall mssen brigen glubiger gelegenheit erhalten neuen anspruchsgrund uern aufgrund anmeldung vorgenommenen prfung nunmehr klage wesentlichen aspekte bercksichtigen konnten insbesondere anzunehmen klagegrund feststellungsklage begrndende forderung rechtlich wesentlich beurteilen angemeldete lediglich rechtliche qualifizierung schon angemeldeten forderung geht vgl bgh urt oktober aao klage geltend gemachten anspruchsgrund verteidigung entgegengesetzt angemeldeten handelt wesentliche nderung grundes forderung wegen schutzzwecks inso gengt beklagte insolvenzverwalter gemeinsamen gegenstand anspruchsgrundes erkennen bgh urt september aao graf schlicker inso rn vorliegend beruht feststellungsklage zugrunde liegende forderung sachverhalt rechtlich wesentlich beurteilen angemeldete klgerin forderungen darlehensforderungen angemeldet tatschlich stehen klgerin bereicherungsansprche schuldnerin parteien vereinbarten darlehen durchfhrungsverbot art abs satz frher art abs satz eg vertrag egv verstieen norm unmittelbar anwendbar betrifft rechtsprechung europischen gerichtshofs insbesondere beihilfemanahme art abs satz egv vorgeschriebene notifizierung durchgefhrt eugh rs slg rn rs slg rn rs slg rn notifizierung darlehensvertrge unterblieben vgl entscheidung kommission april ableg rn versto fhrt nichtigkeit vertrages art abs satz egv verbotsgesetz sinne bgb bgh urt april zr wm oktober zr viz vgl eugh rs slg rn feststellungsklage zugrunde liegenden bereicherungsansprche unterscheiden erheblich angemeldeten darlehensforderungen tatschlichen rechtlichen voraussetzungen abhngen darlehen gesellschafters knnen restriktionen eigenkapitalersatzrechts unterliegen stehen lassen forderungen anwendung regelungen ber eigenkapitalersatz gmbhg fhrt bghz unterfallen gesellschafterdarlehen insolvenz sogar regelmig einschrnkungen nachrangige insolvenzforderungen bercksichtigen abs nr inso meldet gesellschafter darlehensforderungen insolvenztabelle knnen brigen glubiger darauf vertrauen insolvenzverwalter prft eigenkapitalersetzend regel bejahen bereicherungsansprche hingegen ausfhrungen ziff ii ergibt aufgrund europarechtlichen vorgaben insolvenzverfahren nachrangige insolvenzforderungen behandeln inso daraus folgt bereicherungsansprche insolvenzverfahren rechtlich wesentlich behandeln klgerin angemeldeten darlehensansprche insoweit klage daher unzulssig ii revision hingegen unbegrndet soweit fest stellung klgerin angemeldeten kaufpreisforderung wendet insoweit feststellungsklage zulssig insbesondere kl gerin kaufpreisforderung rechtlich gebotenen weise angemeldet rang grund anspruchs gendert inso berufungsgericht feststellungsbegehren klgerin insoweit recht stattgegeben parteien streitige forderung abs nr inso anzuwenden fhrt stehen lassen forderungen anwendung regelungen ber eigenkapitalersatz gmbhg vgl bghz kaufpreisforderung nachrangige insolvenzforderung bercksichtigen abs nr inso aufgrund europarechtlichen rckforderungsbestimmungen durchzusetzen unerlaubte beihilfe eingetretene wettbewerbsbeeintrchtigung beseitigen fhrt versto formelle durchfhrungsverbot art abs satz egv allein beihilfe endgltig zurckzufordern art abs satz artt abs abs eg verordnung ber besondere vorschriften fr anwendung art egv mrz ableg eg vo aufgrund verstoes durchfhrungsverbot steht fest darlehen gemeinsamen markt unvereinbare beihilfe darstellten deshalb beihilfeverbot gem art abs egv frher art abs egv verstieen bestimmung entfaltet rechtsordnungen mitgliedstaaten erst unmittelbare wirkung insbesondere entscheidung kommission art abs egv frher art abs egv verbindung vorgenannten artikeln eg vo konkretisiert wurde eugh rs slg rn rs slg rn rs slg rn entscheidung kommission april steht fest beihilfen materiell rechtlich gemeinsamen markt unvereinbar bundesrepublik deutschland zurckzufordern mitgliedstaat entscheidung gerichtet rckforderung rechtswidriger beihilfen verpflichtet geeigneten manahmen ergreifen durchfhrung entscheidung sicherzustellen eugh rs slg rn rs slg rn rs euzw rn erreichen beihilfegeber geschuldeten betrge tatschlich wiedererlangt eugh rs slg rn rs slg rn rs euzw rn rckzahlung verliert nmlich empfnger vorteil markt gegenber konkurrenten besa lage zahlung beihilfe wiederhergestellt eugh rs slg rn rs slg rn rckforderung art abs satz eg vo unverzglich erfolgen hauptziel rckerstattung liegt darin wettbewerbsverzerrung beseitigen beihilfe verbundenen wettbewerbsvorteil verursacht wurde eugh rs slg rn beihilfen art abs entscheidung kommission april bundesrepublik deutschland magabe deutschen rechts zurckzufordern vgl art abs satz eg vo nationalen regelungen drfen rckforderung ausschlieen faktisch unmglich vgl art abs satz eg vo eugh rs slg rn rs slg rn eugh rs slg rn rs slg rn rs euzw rn fall rechtswidrigen gemeinsamen markt unvereinbaren beihilfen wirksamer wettbewerb wiederhergestellt betreffende beihilfe unverzglich zurckgefordert eugh rs slg rn anwendung nationalen verfahren darf somit wiederherstellung wirksamen wettbewerbs erschweren sofortige tatschliche vollstreckung kom missionsentscheidung verhindert eugh rs euzw rn generell durchfhrung rckforderung beihilfeverbot verfolgten ziele bercksichtigen eugh rs slg rn falls unmittelbar anwendbaren recht europischen gemeinschaften nationalen deutschen recht widerspruch auftritt kommt eg recht art abs grundgesetz anwendungsvorrang bverfge verhindert anwendung deutschen rechts sofortige tatschliche vollstreckung kommissionsentscheidung erschwert dadurch wiederherstellung wirksamen wettbewerbs entsprechenden deutschen normen anzuwenden vgl eugh rs euzw rn nationale gericht dabei verpflichtet schutz auswirkung rechtswidrigen durchfhrung beihilfen sicherzustellen eugh rs slg rn verpflichtung rckforderung besteht uneingeschrnkt befindet unternehmen insolvenz gengt beihilfegeber rckerstattungsforderung tabelle anmeldet eugh rs slg rn rs slg rn bgh beschl dezember ix zb wm insolvenzverfahren liquidation beihilfeempfngers unerlaubte beihilfe hervorgerufene beeintrchtigung wettbewerbs regel bereinigt liquidation vergangenheit benachteiligte wettbewerber mglichkeit ausscheiden beihilfeempfngers frei werdende lcke markt nutzen knnen vermgensgegenstnde beihilfeempfngers insolvenzverwalter erwerben ihrerseits einsetzen eugh rs slg rn rckforderung beihilfe vorgenannten einschrnkung grundstzlich jeweiligen nationalen insolvenzvorschriften anzuwenden verpflichtung rckforderung anmeldung insol venzverfahren effektiv unverzglich umgesetzt rckforderungsansprche nachrangige insolvenzforderungen inso behandelt voraussetzung rechtswidrigen beihilfe verbundene wettbewerbsverzerrung wirksam beseitigt vorrang europarechtlichen regelungen art abs egv art abs satz eg vo fhrt nichtanwendung abs nr inso aa literatur teilweise auffassung vertreten rckfor derungsanspruch fr staatliche beihilfen eigenkapitalersetzende gesellschafterdarlehen werten seien gewhre gem abs nr inso nachrangige insolvenzforderung europarecht gebiete bork aao smid festschrift fr uhlenbruck kbler prtting holzer inso rn geuting michels zip lhe lsler zip zweifelnd quardt heidenhain handbuch europischen beihilfenrechts rn vorschriften eigenkapitalersatzrechts seien wettbewerbsneutral entscheidend sei allein liquidation beihilfeempfngers dadurch wettbewerbsbeeintrchtigung beseitigt wer liquidationserls erhalte sei sicht wettbewerber bedeutung geuting michels aao darber hinaus seien glubigervorrechte insolvenzrechtsreform abgeschafft worden wiedereinfhrung sei richterlicher rechtsfortbildung entzogen smid inso aufl rn bb auffassung trifft beihilfegeber insolvenz beihilfeempfngers rckforderung verpflichtet unerlaubte beeintrchtigung wettbewerbs bereinigt nichtanwendung abs nr inso glubigervorrecht eingefhrt klgerin vielmehr glubiger behandelt nichtanwendung unzulssige richterliche rechtsfortbildung folgt anwendungsvorrang europischen rechts nationalen gerichten rahmen art abs egv zugewiesenen funktion eugh rs slg rn mitgliedstaat entscheidung kommission art abs egv art abs satz art abs art abs eg vo verpflichtet beihilfe effektiv unverzglich zurckzufordern daran ndert insolvenz beihilfeempfngers grundstzlich anwendung deutschen insolvenzrechts darf rckforderung faktisch verhindern lhe lsler aao teilnahme rckforderungsanspruchs insolvenzverfahren allein rein tatschlichen unmglichkeit vollstndigen befriedigung glubiger beihilfeempfngers geschuldet erffnung insolvenzverfahrens beihilfegeber hingegen rckforderungspflicht entbinden vielmehr verpflichtet glubigerrechte rahmen insolvenzverfahrens bestmglichen befriedigung beihilferckforderungsanspruchs aktiv wahrzunehmen eugh rs slg rn ehricke zip borchardt zip quardt aao rn vgl koenig bb rckforderung nachrangigen insolvenzforderung fhrte htte beihilfegeber uneingeschrnkte mglichkeit rckforderung ta belle anzumelden knnte entsprechenden pflicht nachkommen insolvenzgericht anmeldung aufforderte vgl abs inso stnde schlechter wegen zahlungsunfhigkeit beihilfeempfngers ohnehin schon fall einordnung nachrangige insolvenzforderung gem abs nr inso wrde zahlungsunfhigkeit beruhende quotale rckforderung faktisch unmglich teilweise befriedigung nachrangiger insolvenzforderungen regelmig erwarten theoretische mglichkeit grundstzlich nachrangige forderung befriedigt reicht fr art abs egv art abs satz eg vo geforderte effektive durchsetzung rckforderung entgegen kbler prtting holzer aao rn falls sicherungsrechte bestehen sollten knnte beihilfegeber zurckgreifen verwertbar kapitalersetzende darlehen besichern vgl bghz mglichkeit sicherheiten verwerten effektiver beschritten beihilfe unverzglich zurckzuerhalten bewirkte wettbewerbsbeeintrchtigung schon laufenden insolvenzverfahren beseitigen zweck wrde verfehlt beihilfegeber fall sicherheit zurckgreifen drfte anwendung abs nr inso wrde darber hinaus einflussnahme rckforderungsglubigers insolvenzverfahren beihilfeempfngers ausschalten notwendig beihilfe erlangten wettbewerbsvorteil vollstndig abzuschpfen teilweises weiterwirken falle bertragenden sanierung schuldnerunter nehmens verhindern vgl eugh rs slg rn erffnung insolvenzverfahrens gefahr weiterer beeintrchtigungen wettbewerbs gebannt insolvenzverwalter betrieb beihilfeempfngers mglicherweise ber lngere zeit fortfhren nutzt unerlaubten beihilfe beruhenden wettbewerbsvorteil gefahr besteht insolvenzplanverfahren kommt schlielich denkbar betrieb beihilfeempfngers auffanggesellschaft veruert gem abs inso nahe stehend anzusehen vgl abs nr inso liegt nahe hilfe verbotenen beihilfe erworbenen vermgensgegenstnde beihilfeempfngers marktgerechten preis veruert wodurch wettbewerbsbeeintrchtigung fortsetzt vgl eugh rs slg rn nachrangiger insolvenzglubiger wre beihilfegeber berechtigt einberufung glubigerversammlung beantragen vgl abs nr inso wre stimmberechtigt abs satz inso knnte weder fortfhrung unternehmens insolvenzverwalter vollstndige rckzahlung beihilfe veruerung nahe stehende gesellschaft widersprechen erfolg versprechender widerspruch insolvenzplan wre ebenfalls mglich quote regelmig rechnen vgl abs abs inso entschiede vgl olg jena wm wre fr mitgliedstaat leichtes verpflichtung rckforderung rechtswidrig gewhrter beihilfen umgehen gesellschafter macht vorlage gem art egv europischen gerichtshof angezeigt vorlagepflicht gem art abs egv besteht letztinstanzliche nationale gericht schwebenden verfahren feststellt betreffende entscheidungserhebliche gemeinschaftsrechtliche frage bereits gegenstand auslegung europischen gerichtshof richtige anwendung gemeinschaftsrechts offenkundig fr vernnftigen zweifel raum lsst eugh urt oktober rs slg rn vgl bverfg njw bghz liegt fall fischer raebel cierniak kayser lohmann vorinstanzen lg magdeburg entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof str beschluss mrz strafsache wegen bandenhandels betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhrung beschwerdefhrer mrz gem abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts oldenburg februar verworfen jedoch schuldspruch angeklagten erdogan dahin gendert angeklagte fall ii urteilsgrnde fall anklage unerlaubten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge schuldig beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen grnde berprfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben angeklagte erdogan entgegen fassung landgerichts fall ii urteilsgrnde abgabe betubungsmitteln minderjhrige gem abs nr btmg schuldig gemacht sinne vorschrift betubungsmittel minderjhrigen abgegeben unentgeltlich freien verfgung berlassen belieben verbrauchen weitergeben vgl bghr btmg abs nr abgabe handeltreiben fall betubungsmittel hndler minderjhrigen fr betubungsmittelgeschft vermittelt rauschgift weisung bergibt solle abnehmer zahlung kaufpreises aushndigen jedoch belegen feststellungen angeklagte fall unerlaubt betubungsmitteln geringer menge handel getrieben abs nr btmg schuldspruch entsprechend abzundern abs stgb steht entgegen fall ii urteilsgrnde bandenmiges handeltreiben betubungsmitteln geringer menge angeklagt abs btmg allein wegfall qualifizierungsmerkmals bandenmigen tatbegehung begrndet hinweispflicht vgl kleinknecht meyer goner stpo aufl rdn schuldspruchnderung bleibt strafausspruch unberhrt senat ausschlieen landgericht zutreffender rechtlicher bewertung tat insoweit anwendbaren strafrahmen abs btmg niedrigere einzelstrafe erkannt geringere gesamtstrafe zugemessen htte brigen bemerkt senat ergnzend antragsschriften generalbundesanwalts soweit revision angeklagten ka lehnung beweisantrags vernehmung zeugen ab sch auseinandersetzt dahinstehen insoweit berhaupt anforderungen abs satz stpo gengende verfahrensrge erhoben wurde ebenfalls offen bleiben strafkammer zweifelhaft erscheint wissen zeugen gestellte beweisbehauptung frhere mitangeklagte sptere zeuge ver nehmung mrz ausdrcklich darauf hingewiesen angeklagten ka ausschlielich gesprochene heimatsprache ver stehe spreche luft gegriffen ansehen durfte beweisantrag daher begrndung rechtsfehlerfrei zurckweisen konnte fehlerhaften ablehnung beweisantrags wrde urteil beruhen angeklagte ka wohnung zeugen fllen denen kokain gebunkert worden flle anklage ausnahme falls mangelnde erinnerung berief gestndnis abgelegt mittterschaftliche beteiligung genannten taten brigen gegenseitig sttzenden ergebnisse polizeilichen telefon innenraumsprachberwachungen aussage zeugen st sowie fllen einlassung mitangeklagten erdogan be sttigt senat daher ausschlieen landgericht bweichenden berzeugung tterschaft angeklagten ka genannten fllen gelangt wre beantragten beweis erhoben htte dabei beweisbehauptung besttigt worden wre verfahrensrge angeklagten mustafa landgericht beweisantrag vernehmung zeugen vorgngen wohnung zeugen abend april fehlerhaft zurckgewiesen bleibt erfolg urteil fehlerhaften behandlung beweisbegehrens jedenfalls beruht tterschaftliche beteiligung angeklagten mustafa zeugen fllen mitange klagten ka ergebnisse polizeilichen telefon innen raumsprachberwachungen besttigt senat daher ausschlieen landgericht abweichenden berzeugungsbildung gelangt wre zeugen zeuge vernommen besttigt htte fall anklage verbliebenen kokains angeklagten mustafa dritten berge ben frau ribgh dr rissing van saan winkler pfister urlaubsabwesenheit unterschrift gehindert winkler lienen becker'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss notz brfg juli verfahren wegen amtsenthebung bundesgerichtshof senat fr notarsachen juli vorsitzenden richter galke richter wstmann richterin pentz notarin dr doy notar mller eising beschlossen antrag klgers zulassung berufung urteil senats fr notarsachen kammergerichts november abgelehnt klger trgt kosten zulassungsverfahrens streitwert festgesetzt grnde antrag zulassung berufung erfolg zulassungsgrund satz bnoto abs vwgo liegt bestehen weder ernstliche zweifel richtigkeit entscheidung kammergerichts stellen entscheidungserhebliche rechtsfragen grundstzlicher bedeutung abs nr vwgo berufungsgericht prfung recht zugrunde gelegt rechtsprechung senats art wirtschaftsfhrung sinne abs nr fall bnoto beanstanden notar wiederholt erst beantragung zwangsvollstreckungsverfahren bereitfindet lage versetzt gerichtete titulierte forderungen begleichen begrndet gefhrdung interessen rechtsuchenden infolge art wirtschaftsfhrung senatsbeschluss oktober notz juris rn unerheblich zusammenhang notar verschulden situation trifft beanstandenden art wirtschaftsfhrung gefhrt vgl senatsbeschluss aao rn kammergericht festgestellt mehrfachen vollstreckungsmanahmen klger gekommen amtsenthebung abs nr fall bnoto rechtfertigen demgegenber klger erfolg darauf berufen gengend finanzielle mglichkeiten gehabt bestehenden forderungen tilgen forderungen klger offen beglichen schon wirtschaftsfhrung notars hinnehmbar glubiger zwingt wegen berechtigter forderungen zwangsmanahmen ergreifen geht amtsenthebungsgrund allgemeinen tatbestand unzuverlssigkeit wegen art wirtschaftsfhrung vgl senatsbeschluss november notz njw rr rn sollten klger tatschlich vermgenswerte verfgung stehen offenen forderungen begleichen erklrlich klger begrndet warum angeblich vorhandenen finanziellen mittel tilgung forderungen einsetzt ausfhrungen deshalb geeignet richtigkeit entscheidung kammergerichts zweifel ziehen belang zusammenhang worauf klger beruft kanzlei besonders kostengnstig fhre erfolglos bleibt einwand klgers amtsenthebung wesentliche einnahmequellen entgangen seien bedenken art wirtschaftsfhrung bestanden schon angefochtenen entscheidungen durchgreifend einwand klgers finanzamt dkvkrankenversicherer glubiger seien nichtzahlung bestehenden forderungen existentiell gefhrdet worden seien erfolg macht klger geltend existenz familie seien amtsenthebung gefhrdet deshalb stelle manahme unverhltnismig dar art wirtschaftsfhrung gefhrdet interessen rechtsuchenden rechtfertigt deshalb amtsenthebung erfolglos wendet klger richtigkeit ent scheidung kammergerichts hinblick amtsenthebung abs nr fall bnoto wegen durchfhrung verwahrungsgeschften interessen rechtsuchenden gefhrde soweit klger kammergericht festgestellten verste wehrt geltend macht htten verwahrungsgeschften detaillierten treuhandauf trge zugrunde gelegen erfolg abs abs beurkg darf notar verwahrungsantrag annehmen verwaltungsanweisung bedrfnissen ordnungsgemen geschftsabwicklung ordnungsgemen vollzugs verwahrung sowie sicherungsinteresse verwahrungsgeschft beteiligten personen gengt verwahrungsanweisung schriftlich vorliegen daran fehlt gegebenenfalls notar annahme treuhandauftrge darauf hinzuwirken entsprechend detaillierte treuhandanweisungen erteilt keinesfalls stellt hinsichtlich verfgung hinterlegten gelder frei detaillierten feststellungen kammergerichts versten beurkg klger allgemeinen hinweis durchdringen htten kosten treuhandvermgen beglichen sollen umfangreichen mngel verfahrensweise bezglich hinterlegter gelder belegen gefahr fr interessen rechtsuchenden bestand soweit klger insgesamt pauschal erstinstanzlichen vortrag nebst beweisantritten beruft gengt fr darlegung grundes fr zulassung berufung bloe wiederholung erstinstanzlichen vorbringens bezugnahme hierauf gengt darlegungsanforderungen satz bnoto abs satz vwgo vgl senatsbeschluss november notz brfg njw rr rn kostenentscheidung beruht abs satz bnoto abs vwgo wertfestsetzung gem abs satz bnoto erfolgt galke wstmann doy pentz mller eising vorinstanz kg berlin entscheidung not'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zb juli rechtsstreit ecli de bgh biizb ii zivilsenat bundesgerichtshofs juli richter bundesgerichtshof prof dr strohn vorsitzenden richterin dr reichart sowie richter wstmann prof dr drescher born beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember kosten unzulssig verworfen beschwerdewert grnde landgericht urteil mrz festgestellt dienstverhltnis klgers vorstandsmitglied beklagten sparkasse kndigung beklagten august sofortiger wirkung beendet worden dienstvertrag parteien anfechtung beklagten august nichtig urteil wurde erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten beklagten april zugestellt zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten legten mai berufung urteil schriftsatz juni beim berufungsgericht eingegangen juni montag beantragten frist begrndung berufung monat verlngern vorsitzende berufungsgerichts verlngerte frist begrndung berufung juli juli wies darauf urteil landgerichts aktenlage beklagten bereits april berufungsschrift angegeben april zugestellt worden sei juli ging berufungsbegrndung beklagten beim berufungsgericht beklagte beantragt wiedereinsetzung vorigen stand versumung berufungsbegrndungsfrist gewhren begrndung wiedereinsetzungsantrags wesentlichen ausgefhrt zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten seien beklagte schon whrend erstinstanzlichen prozessverfahrens eingeschaltet worden htten daher bereits handakte angelegt erstinstanzliche urteil sei unmittelbar beklagte april bermittelt worden beigefgt sei schreiben erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten beklagte april schreiben htten erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten beklagte zutreffend darauf hingewiesen urteil landgerichts april bermittelt worden sei verwaltungsratssitzung beklagten april seien zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten beauftragt worden berufung landgerichtliche urteil einzulegen folgetag sachbearbeiter verfgt neben bereits vorhandenen handakte berufungsakte anzulegen fristen notieren akte sodann zwecks fertigung berufungsschrift vorzulegen aktenlage sei berufungsakte samt zuvor angelegten handakte brovorsteher prozessbevollmchtigten vorgelegt worden jetzigen zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten bestehe allgemeine anweisung brovorsteher bzw stellvertretend fristenkontrolle beauftragten mitarbeiter fristen unmittelbar fristrelevanten entscheidung notieren brovorsteher schreiben erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten april orientiert heute mehr nachvollziehbaren grnden fehlerhaft urteilskopie notiert angefochtene entscheidung laut mitteilung erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten april zugestellt worden sei wieso bertragungsfehler gekommen sei sei brovorsteher unerklrlich richtigkeit seitens erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten beklagten mitgeteilten zustellungsdatums htten zweifel bestehen knnen beklagte gerichtete schreiben erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten sei zuvor angelegten handakte verblieben kopie sei neu angelegten berufungsakte genommen worden berufungsakte sei sodann sachbearbeiter prozessbevollmchtigten beklagten zwecks fertigung berufungsschrift vorgelegt worden allerdings zuvor angelegte handakte urteilskopie eingangsstempel sonstigen hinweis zustellzeitpunkt enthalten sachbearbeiter prozessbevollmchtigten brovorsteher angebrachten vermerk bezglich zustelldatums geschlossen zustelldatum entsprechend bung weisungslage falle mandatierung unmittelbar erstinstanzlich unterlegene partei telefonanruf erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten korrekt erfragt worden sei weiteren verfahren wurde wiedereinsetzungsbegrndung dahin konkretisiert weisung bestehe wonach ergnzend erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten zustelldatum erfragen sei datum zustellung berufung anzugreifenden entscheidung zweifelsfrei mandanten bermittelten unterlagen ergebe berufungsgericht berufung beklagten unzulssig verworfen antrag wiedereinsetzung versumte berufungsbegrndungsfrist zurckgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde beklagten ii rechtsbeschwerde beklagten statthaft abs satz nr abs satz abs satz zpo jedoch zulssig voraussetzungen abs zpo erfllt rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche fragen grundstzlicher bedeutung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung angefochtene beschluss verletzt verfassungsrechtlich verbrgten anspruch beklagten wirkungsvollen rechtsschutz art abs gg rechtsstaatsprinzip danach darf partei wiedereinsetzung vorigen stand aufgrund anforderungen sorgfaltspflichten prozessbevollmchtigten versagt hchstrichterlicher rechtsprechung verlangt parteien zugang verfahrensordnung eingerumten instanz unzumutbarer sachgrnden mehr rechtfertigender weise erschweren st rspr bgh beschluss juli ii zb famrz beschluss januar ii zb njw rn beide mwn berufungsgericht olg hamm beschluss dezember juris entscheidung wesentlichen folgt begrndet berufungsbegrndungsfrist sei ablauf juni verstrichen dabei knne dahinstehen verfgung juli berufungsbegrndungsfrist juli verlngert worden sei fristverlngerungsantrag msse nmlich fristablauf gestellt abgelaufene frist knne mehr verlngert fristverlngerungsantrag sei erst ablauf berufungsbegrndungsfrist juni eingegangen zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten beklagten htten vorwerfbarer weise dafr sorge getragen zutreffende zustelldatum landgerichtlichen urteils richtig vermerkt worden sei zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten sei erstinstanzliche urteil schreiben erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten april april richtige zustelldatum ergeben unmittelbar beklagte april bermittelt worden rechtsanwalt erstinstanzliche urteil schreiben erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten april kenntnis genommen schreiben vergessenheit geraten sei entlaste htte nmlich verkehr erforderlichen sorgfalt entsprochen rechtsanwalt unterlagen vorgelegen htten bereits persnlich zustelldatum ebenfalls mitbermittelten erstinstanzlichen urteil vermerkt htte dagegen spreche zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten erst rahmen verwaltungsratssitzung april beauftragt worden seien berufung durchzufhren zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten beklagte schon whrend erstinstanzlichen prozessverfahrens eingeschaltet worden seien vorwerfbares verschulden darin gesehen rechtsanwalt zustelldatum erstinstanzlichen entscheidung vermerkt sei jedoch vorwerfbares versumnis anzusehen dafr sorge getragen handakte zusammenhang berufungseinlegung mageblichen schreiben erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten april vorgelegt worden sei zudem htte sorgfltig arbeitenden rechtsanwalt konkreten situation erwartet knnen einlegung berufung daran erinnere wenige tage zuvor mandantin erstinstanzliche urteil weiteres schreiben erstinstanzlichen anwlte vorgelegt worden sei zutreffende zustelldatum ergeben dahinstehen ausfhrungen berufungsgerichts angriffen rechtsbeschwerde standhalten berufungsgericht beantragte wiedereinsetzung jedenfalls ergebnis recht versagt berufung klgerin recht unzulssig verworfen beklagte frist berufungsbegrndung abs zpo versumt zweimonatige berufungsbegrndungsfrist begann gem abs satz zpo zustellung urteils landgerichts april gem abs zpo abs abs bgb juni dienstag abgelaufen innerhalb frist berufungsbegrndung eingegangen vorsitzenden berufungsgerichts juli verfgte verlngerung frist begrndung berufung beklagten juli unwirksam antrag fristverlngerung fristablauf juni gericht eingegangen aa gefestigten rechtsprechung bundesgerichtshofs prfung frage fehlerhafte fristverlngerung wirksam erster linie allgemeinen grundsatz wirksamkeit verfahrensfehlerhafter gerichtlicher entscheidungen sowie insbesondere gesichtspunkt vertrauensschutzes abzustellen danach darf prozesspartei beantragte verlngerung berufungsbegrndungsfrist gewhrt worden grundstzlich darauf vertrauen betreffende richterliche verfgung wirksam grenzen ergeben allerdings gebot rechtssicherheit rechtsklarheit hinblick darauf partei schtzenswertes vertrauen wirksamkeit verlngerung berufungsbegrndungs frist grundstzlich bilden verlngerung ablauf frist erfolgt deren ablauf antrag gestellt verlngerung unwirksam bgh beschluss dezember vi zb bghz beschluss februar vii zb njw rn bildung schtzenswerten vertrauens wirksamkeit fristverlngerung spricht vorliegend zudem vorsitzende berufungsgerichts verlngerungsverfgung zutreffende angabe berufungsschrift abweichende zustelldatum erstinstanzlichen entscheidung aktenlage hingewiesen bb entgegen auffassung rechtsbeschwerde weist fall grundstzliche bedeutung bezug frage entscheidung bghz aufgestellten grundstzen festzuhalten zuvor geltenden rechtsprechungsgrundstzen entscheidung bundesgerichtshofs september ivb zr bghz zurckzukehren stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs rechtssache grundstzliche bedeutung entscheidungserhebliche klrungsbedrftige klrungsfhige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fllen stellen deswegen abstrakte interesse allgemeinheit einheitlichen entwicklung handhabung rechts berhrt allgemein bedeutung klrungsbedrftig rechtsfrage berufungsurteil aufgeworfene rechtsfrage zweifelhaft ber umfang bedeutung rechtsvorschrift unklarheiten bestehen derartige unklarheiten bestehen rechtsfrage bundesgerichtshof bisher entschieden oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet literatur unterschiedliche meinungen vertreten derartige unklarheiten bestehen abweichende ansichten literatur vereinzelt geblieben nachvollziehbar begrndet bgh beschluss februar ii zr zip gemessen daran rechtsbeschwerde aufgeworfene rechtsfrage grundstzliche bedeutung bedarf rechtsfortbildung bereits erwhnten beschluss dezember vi zb bghz bundesgerichtshof entschieden verlngerung frist begrndung rechtsmittels vorsitzenden rechtsmittelgerichts wirksam zeitpunkt eingangs verlngerungsantrags frist rechtsmittelbegrndung bereits abgelaufen entscheidung weicht ab lteren entscheidung damals ivb heute xii zivilsenats bundesgerichtshofs september ivb zr bghz rechtswidrige verlngerung berufungsbegrndungsfrist wirksam ivb senat vi zivilsenat beabsichtigten rechtsprechungsnderung anfrage mitgeteilt auffassung festhalte mageblich fr rechtsprechungsnderung erwgung erst ablauf rechtsmittelbegrndungsfrist eingehenden verlngerungsantrag stattgabe weder rechtsmittelfhrer vorsitzende rechtsmittelgerichts inzwischen eingetretene rechtskraft angefochtenen entscheidung frage stellen knnen deshalb unerheblich vorsitzende erkannt frist bereits abgelaufen auffassung entspricht seither stndigen rechtsprechung bundesgerichtshofs bgh urteil januar iii zr njw rr rn urteil oktober zr grur rn beschluss juni iii zb juris rn beschluss februar vii zb njw rn beschluss november xii zb njw rr rn beschluss september vii zb juris rn beschluss dezember vi zb njw berprfung ausdrcklich festgehalten wurde bgh beschluss januar xii zb njw rr schrifttum auffassung berwiegend angeschlossen etwa zller heler zpo aufl rn prtting gehrlein lemke zpo aufl rn musielak voit ball zpo aufl rn beckok zpo wulf stand zpo rn rechtsbeschwerde angefhrte gegenauffassung rimmelspacher mnchkommzpo rimmelspacher aufl rn begrndet vereinzelt gebliebene meinung klrungsbedarf rimmelspacher bringt neuen argumente bundesgerichtshof veranlassen knnten ansicht berprfen auffassung rimmelspacher geht zurck beitrag festschrift fr hans friedhelm gaul jahr entscheidung bundesgerichtshofs dezember vi zb bghz wurde seither mehrfach besttigt sowie bgh beschluss oktober viii zb njw rr rn cc fristverlngerung vorsitzenden entgegen auffassung rechtsbeschwerde wiedereinsetzung abgelaufene berufungsbegrndungsfrist umgedeutet umdeutung kommt betracht verfahrensrecht entsprechender anwendung bgb grundsatz gilt fehlerhafte parteihandlung zulssige wirksame prozesserklrung umgedeutet gilt deren voraussetzungen eingehalten umdeutung mutmalichen parteiwillen entspricht schutzwrdiges interesse gegners entgegensteht bgh beschluss april vi zb njw rn mwn dahinstehen voraussetzungen einzelnen umdeutung gerichtlicher entscheidungen mglich vgl bgh urteil mai vi zr njw rr rn beschluss mai xii zb njw rn beschluss dezember ii zb famrz rn beschluss mrz xi zb njw rn streitfall lagen jedenfalls schon formalen voraussetzungen fr wiedereinsetzung berufungsbegrndungsfrist allein aufgrund fristverlngerungsantrags beklagten vorsitzende hierfr zustndig senat berufungsgerichts abs abs satz zpo fehlte fr wiedereinsetzung erforderliche darauf gerichtete antrag wiedereinsetzung vorbehaltlich zeitpunkt verfgung vorsitzenden vorliegenden voraussetzungen abs satz halbsatz zpo zulssig entsprechender antrag abs satz zpo gestellt beklagte erst schriftsatz juli mithin verlngerungsverfgung vorsitzenden gestellt erst schriftsatz wirksam gestellten antrag wiedereinsetzung vorigen stand berufungsgericht jedenfalls ergebnis recht abgewiesen wiedereinsetzung setzt satz zpo voraus partei verschulden gehindert versumte frist einzuhalten voraussetzung erfllt auszuschlieen fristversumung urschlich organisationsverschulden zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten beklagten mitgewirkt beklagte abs zpo zurechnen lassen beklagte vorhandensein anforderungen ordnungsgeme organisati on fristenwesens gengenden fristenkontrolle bro prozessbevollmchtigten dargetan aa zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten beklagten pflicht eigenverantwortlichen prfung richtigen notierung endes berufungsbegrndungsfrist verletzt berlsst rechtsanwalt berechnung notierung fristen gut ausgebildeten zuverlssig erprobten sorgfltig berwachten brokraft erforderliche eigenverantwortliche gegenkontrolle organisieren anhand vermerke handakte mglich berprfen notierten fristen richtig berechnet vgl bgh beschluss november ii zb wm rn sorgfaltspflicht fristsachen verlangt rechtsanwalt zumutbare tun wahrung rechtsmittelfristen gewhrleisten berlsst berechnung notierung fristen gut ausgebildeten zuverlssig erprobten sorgfltig berwachten brokraft geeignete organisatorische manahmen sicherzustellen fristen zuverlssig festgehalten kontrolliert ermglichung gegenkontrolle erforderlichen vorkehrungen rahmen fristenkontrolle gehrt insbesondere rechtsmittelfristen handakte notiert handakte entsprechende erledigungsvermerke sonstige weise erkennen lsst fristen fristenkalender eingetragen worden bgh beschluss november ii zb wm rn beschluss februar ii zb mdr rn frist eintragung fristenkalender mssen fall handaktenbogen notiert anbringung entsprechender vermerke jeweiligen schriftstck gengt ordnungsgeme organisation fristenwesens stellenden anforderungen bgh beschluss november ii zb wm rn beschluss januar ii zb njw rn beschluss januar vi zb njw rn rechtsanwalt sache zusammenhang fristgebundenen prozesshandlung bearbeitung vorgelegt einhaltung anweisungen berechnung notierung laufender rechtsmittelfristen einschlielich deren eintragung fristenkalender eigenverantwortlich prfen wobei grundstzlich prfung vermerke handakte beschrnken darf fllen vorlage handakte fristenkontrolle veranlassen bgh beschluss september vi zb wm rn urteil september iii zr njw rn beschluss november ii zb wm rn beschluss februar ii zb mdr rn berwachungspflicht rechtsanwalts handakte zwecks fertigung berufungsschrift vorgelegt beschrnkt dabei prfung berufungsfrist zutreffend notiert erstreckt ordnungsgeme notierung berufungsbegrndungsfrist abs satz zpo zustellung erstinstanzlichen urteils laufen beginnt deren ablauf daher zeitpunkt fertigung berufungsschrift bereits feststeht anwaltlichen verpflichtung zumutbaren vorkehrungen fristversumnisse treffen wre vereinbaren anwalt zusammenhang aktenvorlage zwecks fertigung berufungsschrift gebotenen prfung fristnotierung berufungsfrist beschrnken prfung bereits feststehenden berufungsbegrndungsfrist aussparen daher vorlage handakte fertigung berufungsschrift prfen berufungsbegrndungsfrist richtig notiert worden bgh beschluss september vi zb wm rn mwn urteil september iii zr njw rn beschluss mai vi zb juris rn bb legt wiedereinsetzungsverfahren vorgetragene organisation fristenwesens bro zweitinstanzlichen prozessbevollmchtigten beklagten zugrunde konnte sachbearbeiter erforderliche eigenverantwortliche prfung ordnungsgemen notierung berufungsbegrndungsfrist zusammenhang aktenvorlage zwecks fertigung berufungsschrift durchfhren wiedereinsetzungsvorbringen beklagten lsst entnehmen erstinstanzlichen urteil angebrachte vermerk ber zustelldatum ausgangspunkt fristberechnung sichere prfung ermglichte berufungsbegrndungsfrist richtig berechnet worden traf vorbringen prozessbevollmchtigten fr fristversumung urschliches organisationsverschulden sachgerechter organisation fristenkontrolle wre fehlerhafte bertragung datums anwaltsschreiben april ersichtlich zusammenhang fertigung berufungsschrift gebotenen prfung offenbar geworden vorbringen beklagten wiedereinsetzungsverfahren standen brovorsteher bro prozessbevollmchtigten fr fall auftrag einlegung berufung direkt mandantschaft bermittelt zwei wege offen datum zustellung erstinstanzlichen entscheidung ermitteln datum entweder mandanten bermittelten unterlagen entnehmen datum zustellung berufung anzugreifenden entscheidung zweifelsfrei mandanten bermittelten unterlagen ergab brovorsteher ergnzend erstinstanzlichen prozessbevollmchtigten zustelldatum erfragen relevanten entscheidung notieren vorgaben wurden umgesetzt eidesstattlichen versi cherung brovorstehers telefonische nachfrage zustelldatum entscheidung handakte befindlichen schreiben april entnommen urteilskopie berufungsakte bertragen prozessbevollmchtigten anhand vermerke handakte mglich berprfen notierten fristen richtig berechnet fall alternativen ermittlung zustelldatums erstinstanzlichen entscheidung erforderlich vermerk handakte hinweis enthlt zustelldatum telefonisch erfragt wurde bereits vorliegenden unterlage entnommen worden mglich prozessbevollmchtigte berprft entsprechenden unterlage tatschlich zustelldatum entnehmen lsst richtig bertragen wurde hinweises anwaltlich vertretenen beklagten zpo gesichtspunkt bedurfte entgegen auffassung rechtsbeschwerde nachschieben vortrag rechtsbeschwerde daher ausgeschlossen anforderungen rechtsprechung wirksame organisation fristenwesens stellt bekannt mssen anwalt richterliche hinweise gelufig tragen begrndung wiedereinsetzungsantrags gemachten angaben anforderungen rechnung deutet unklarheiten lcken vortrags aufzuklren fllen wren erlaubt schluss darauf entsprechende organisatorische manahmen gefehlt vgl bgh urteil september iii zr njw rn beschluss november ii zb wm rn beschluss dezember iii zb rn ff beschluss januar ii zb njw rr rn mwn cc unzureichende organisation bro prozessbevollmchtigten beklagten kausal fr fristversumnis htte vermerk brovorstehers hinweis enthalten zustelldatum sei schreiben april entnommen worden htte prozessbevollmchtigte beklagten rahmen vorlage akte einlegung berufung obliegenden berprfungspflicht schreiben vorlegen lassen mssen hierbei festgestellt brovorsteher bertragungsfehler unterlaufen fehler htte korrigiert berufungsbegrndungsfrist htte eingehalten knnen strohn reichart drescher wstmann born vorinstanzen lg bielefeld entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss anwz april verfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brao abs satz einwnde vollstreckung geldbue abs satz brao je art einwands wege erinnerung vollstreckungsgericht zpo vollstreckungsgegenklage prozessgericht ordentlichen gerichtsbarkeit zpo geltend bgh beschluss april anwz agh mnchen wegen unzulssigkeit zwangsvollstreckung bundesgerichtshof senat fr anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richter dr schmidt rntsch richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwlte prof dr ster dr martini prof dr quaas april beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats bayerischen anwaltsgerichtshofs august unzulssig verworfen antragsteller kosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auergerichtlichen auslagen erstatten geschftswert fr beschwerdeverfahren festgesetzt grnde antragsteller urteil juli anwaltsgerichtshofs geldbue verur teilt worden antragsgegnerin vollstreckt rahmen voll streckung antragsteller zustndigen gerichtsvollzieher abgabe eidesstattlichen versicherung geladen worden dagegen wendet vollstreckungsgegenklage macht geltend frmlichen voraussetzungen fr vollstreckung lgen auerdem rechnet geldbue bersteigenden schadensersatzforderungen antragsgegnerin anwaltsgerichtshof gerichtete klage anwaltsgericht fr bezirk rechtsanwaltskammer ver wiesen klage antrag satz brao stpo gewertet unbegrndet zurckgewiesen ladung abgabe eidesstattlichen versicherung sei formell ordnung aufrechnung geldbue natur sache ausgeschlossen jedenfalls seien schadensersatzansprche weder gerichtlich festgestellt anerkannt zumindest seien substantiiert sofortige beschwerde antragstellers anwaltsgerichtshof anwaltsgericht angefhrten grnden zurckgewiesen dagegen wendet antragsteller beschwerde ii rechtsmittel unzulssig entscheidung anwaltsgerichtshofs ber beschwerde verfahren satz brao verbindung abs abs satz stpo anfechtbar entspricht nmlich entscheidung oberlandesgerichts abs satz halbsatz stpo rechtsmittel gegeben senat beschl februar anwst brak mitt feuerich weyland brao aufl rdn ergebnis ndert antrge antragstellers einwendungen zwangsvollstreckung abs stpo htten behandelt drfen teilweise vollstreckungserinnerung zpo teilweise vollstreckungsgegenklage zpo behandelt mssen verfahrensmig richtiger behandlung antrge wre rechtsmittel bundesgerichtshof statthaft vollstreckung geldbuen anwaltsgerichtlichen verfahren erfolgt gem abs satz brao vorschriften fr vollstreckung urteilen brgerlichen rechtsstreitigkeiten gelten ursprngliche fassung bundesrechtsanwaltsordnung zurckgehenden regelung gesetzgeber fr vollstreckung geldbuen gleiche rechtslage herstellen fr vollstreckung kammerbeitrgen heutigen abs brao abs brao zwangsgelds heutigen abs brao abs brao bt drucks iii brao danach rechtsanwalt verste formelles vollstreckungsrecht erinnerung zpo vollstreckungsgericht wehr setzen vollstreckung kammerbeitrags abs brao vollstreckungsgegenklage zulssig ordentlichen gerichten allerdings kammerbeschlsse gebunden bghz angesichts willens gesetzgebers gleiche rechtslage schaffen liegt sowohl beim zwangsgeld brao geldbue brao genauso sache htte deshalb anwaltsgericht ordentlichen gerichte verwiesen mssen hinsichtlich einwands ladung abgabe eidesstattlichen versicherung vollstreckungsgericht brigen prozessgericht verweisung gerichte kommt gem abs gvg mehr betracht antragsteller darf dadurch grundsatz meistbegnstigung schlechter gestellt verfahrensmig richtigem vorgehen stnde wre allerdings rechtsmittel bundesgerichtshof gegeben aa einwnde antragstellers ladung abgabe eidesstattlichen versicherung vollstreckungserinnerung gem zpo behandeln wren knnten rechtsbeschwerde berprfung bundesgerichtshof gestellt abs zpo statthaft beschwerdegericht zulsst anwaltsgerichtshof rechtsmittel indessen zugelassen sachlichen voraussetzungen fr zulassung rechtsbeschwerde abs zpo liegen einwnde antragstellers ladung grundstzliche bedeutung entscheidung bundesgerichtshofs weder sicherung einheitlichen rechtsprechung fortbildung rechts erforderlich bb hinsichtlich aufrechnung wre sache prozessgericht abzugeben berufungsurteil landgerichts wre rechtsmittel zulassung berufungsgericht gegeben nr egzpo bestimmte beschwerdewert fr nichtzulassungsbeschwerde mehr erreicht grnde fr zulassung revision abs satz zpo entsprechen denen fr zulassung rechtsbeschwerde insoweit ersichtlich statthaftes rechtsmittel wre brigen unbegrndet voraussetzungen zpo fr ladung eidesstattlichen versicherung lagen aufrechnung setzte anwaltsgericht ergebnis zutreffend erkannt zweck geldbue vereiteln rechtsanalogie stpo verbindung abs satz jbeitro abs ao voraus aufrechnung gestellte forderung gerichtlich festgestellt anerkannt daran fehlt iii entscheidung konnte mndliche verhandlung ergehen bghz ganter schmidt rntsch ster roggenbuck martini lohmann quaas vorinstanz agh mnchen entscheidung bayagh iii'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkndet oktober weschenfelder justizhauptsekretrin urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz fr wen bereignungsofferte angeht angenommen bestimmt allein willen empfngers erklrung eigentum erwerben scheidet eigentumserwerb eigenerwerbswille innenverhltnis pflichtwidrig bgh urteil oktober zr olg stuttgart lg ravensburg zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt rntsch richter dr czub dr kazele dr gbel fr recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart oktober kosten klgerin zurckgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten eigentumsverhltnisse gebrauchten verkaufsverpackungen papier pappe kartonage folgenden ppkverpackungen beklagte landkreis gebiet zustndige ffentlich rechtliche entsorgungstrger klgerin betreibt seit einfhrung verpackungsverordnung jahre sogenannte systembetreiberin gem abs verpackungsverordnung verpackv bundesweit duales entsorgungssystem flchendeckenden regelmigen abholung gebrauchter verbrauchsverpackungen beim privaten endverbraucher dient system hersteller vertreiber ware befllte verkaufspackungen typischerweise beim privaten endverbraucher anfallen erstmals verkehr bringen gem abs verpackv grundstzlich beteiligen klgerin fhrte fhrt erfassung einsammeln verkaufsverpackungen deren verwertung beauftragt hierzu ffentliche private entsorgungsunternehmen hinsichtlich ppk verpackungen bestand besonderheit bereits einfhrung verpackungsverordnung papierabflle gesamten bundesgebiet ffentlich rechtlichen entsorgungstrgern beklagten gesondert gesammelt wurden deshalb vereinbarte klgerin jeweiligen ffentlich rechtlichen entsorgungstrgern weiterhin mittels bereits vorhandenen sammeleinrichtungen gesamten papierabflle erfassen sollten mengenanteile sowie anteilige kostentragung fr erfassung normalem genanntem graphischen altpapier zeitungen zeitschriften etc einerseits ppk verpackungen andererseits sollten basis schtzungen festgelegt erfassung altpapiers gebiet beklagten erfolgt sogenannte bndelsammlungen endverbraucher legen hierzu gebndelte altpapier bestimmten terminen straenrand abholung bereit vereinen eingesammelt beklagte hiermit beauftragt einheitliche erfassung altpapiers einschluss ppkverpackungen beklagten gegenstand mehrerer parteien getroffener vereinbarungen zuletzt schlossen vertrag beklagte verpackungen weiterhin auftrag klgerin gemeinsam brigen papierabfall erfassen bestimmte menge altpapier klgerin monatlich abholung bereitstellen vertrag wurde beklagten fristgerecht gekndigt endete ablauf jahres einigung ber nachfolgevertrag kam zustande seit beginn jahres erhlt beklagte klgerin fr erfassung ppk verpackungen beauftragten vereine kei ne entgelte mehr umgekehrt altpapier vereinssammlungen mehr fr klgerin bereitgestellt klgerin verlangt klage soweit fr revisionsverfahren interesse feststellung ab januar hhe nher bestimmten anteils miteigentmerin beklagten rahmen sogenannten vereinssammlung erfassten altpapiers landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung zurckgewiesen oberlandesgericht zugelassenen revision verfolgt klgerin feststellungsantrag beklagte beantragt zurckweisung rechtsmittels entscheidungsgrnde berufungsgericht meint klgerin eigentum rahmen vereinssammlungen erfassten altpapier erworben liege eigentumsaufgabe endverbraucher rechtsgeschftlicher eigentumserwerb frage komme finde jedoch statt bereits einigung ber bergang eigentums endverbraucher klgerin fehle knne erwogen bereitstellung papierabfalls konkludentes angebot endverbrauchers bereignung angeht anzunehmen sammelnden verein beklagten klgerin systembetreiberin gerichtet sei liege annahmeerklrung klgerin erfassungsvorgang beteiligt sei weder sammelnde verein beklagte einigungserklrung stellvertreter klgerin abgebe verpackungsverordnung ergebe hierin frage eigentumsverhltnisse erfassten ppk material geregelt sei eigentumserwerb klgerin scheitere brigen daran gem satz bgb neben einigung erforderlichen bergabe fehle ii ausfhrungen halten rechtlicher nachprfung stand zutreffend ausgangspunkt berufungsgerichts eigentumsverhltnisse eingesammelten altpapier einschlielich ppkverpackungen mangels besonderer abfallrechtlicher sondervorschriften regelungen brgerlichen gesetzbuches beurteilen vgl olg dsseldorf beschluss dezember vi kart juris rn vgh mannheim schomerus versteyl mann schomerus krwg aufl rn gruneberg jahn deifukruse brandt krwg rn scharnewski abfallr schink abfallr abfallrechtliche wertungen knnen allenfalls insbesondere eigentumsbergang konkludentes verhalten vollzieht auslegung eigentumsbergang zugrunde liegenden willenserklrungen bercksichtigt vgl schink abfallr scharnewski abfallr rechtsfehler verneint berufungsgericht rechtsgeschftlichen eigentumserwerb klgerin ppk material grundlage feststellungen fehlt sowohl satz bgb erforderlichen dinglichen einigung bergabe klgerin deshalb entsteht vermischung verkaufsverpackungen sonstigen altpapier miteigentum klgerin insgesamt eingesammelten altpapier gem abs bgb einigung ber eigentumsbergang dinglicher vertrag zustandekommen allgemeinen fr rechtsgeschfte gel tenden regeln richtet vgl senat urteil mai zr njw rn staudinger wiegand bgb rn erforderlich deshalb bereignungsangebot bisherigen eigentmers annahme angebots erwerber einigungswille vorhanden beurteilt allgemeinen grundstzen auslegung rechtsgeschften bgh urteil mrz ix zr njw weder bisherige eigentmer erwerber mssen persnlich handeln vielmehr knnen einigung satz bgb beiden seiten vertreter ff bgb auftreten bercksichtigen hierbei grundstze genannten geschfts fr angeht geschft dadurch gekennzeichnet handelnde bevollmchtigte erkennen gibt fr handelt fr aufgrund erteilten vollmacht handeln geschftsgegner gleichgltig wem geschft zustande kommt bgh urteil mrz xi zr bghz anerkannt teleologische reduktion offenheitsgrundsatzes abs bgb entwickelte rechtsinstitut insbesondere bargeschften tglichen lebens beim dinglichen rechtserwerb bgh urteil mai viii zr njw urteil mrz xi zr bghz fr wen bereignungsofferte angeht angenommen bestimmt hierbei allein willen empfngers erklrung vgl rgz soergel henssler bgb aufl rn rgrk pikart bgb aufl rn fr fr eigentum erwerben scheidet eigentumserwerb vgl palandt bassenge bgb aufl rn hieran gemessen fehlt einigung endverbraucher klgerin aa allerdings scheitert bereits bereignungsangebot endverbrauchers grundlage feststellungen berufungsgerichts davon ausgegangen ppk verpackungen speziell klgerin eigentum bertragen sollen klgerin tritt hiernach nmlich entsorgung weise gegenber verbraucher auen ausgeschlossen bereitstellung ppk verpackungen grundstzen geschfts fr angeht angebot bereignung verbraucher bekannte person anzusehen klgerin systembetreiberin gem abs verpackv adressat angebots knnte liegt fern verbraucher erster linie darauf ankommt abflle ordnungsgem verwertet gleichgltig wer dabei zivilrechtlich eigentum erwirbt allgemeingltige aussagen lassen insoweit treffen vielmehr hngt umstnden jeweiligen einzelfalles ab erklrungsgehalt verhalten endverbrauchers zukommt vgl anwendung grundstze geschfts fr angeht zusammenhang erfassung papierabfllen bejahend olg dsseldorf beschluss dezember vi kart juris rn vergabekammer bezirksregierung mnster beschluss september vk juris rn ff ablehnend demgegenber vg kln urteil august juris rn lg hildesheim teilurteil august juris rn ff schink abfallr ff frenz abfallr scharnewski abfallr ff hartwig vks news april ff berufungsgericht vorliegen entsprechenden bereignungsangebots endverbrauchers ebenfalls erwogen frage offengelassen hierzu abschlieende fest stellungen treffen revisionsrechtlich deshalb unterstellen endverbraucher rahmen sog vereinssammlungen erfassungsgebiet beklagten bezogen ppk verpackungen bereignungsofferte grundstzen geschfts fr angeht abgeben bb fehlt annahme angebots gunsten klgerin revisionsrechtlich beanstandenden feststellungen berufungsgerichts weder altpapier sammelnden vereine beklagte willen klgerin dinglichen einigung vertreten eigentum fr erwerben scheidet eigentumserwerb klgerin grundstzen geschfts fr angeht soweit sammelnden vereine geht folgt bereits daraus vertragsbeziehung klgerin stehen aufgrund absprachen beklagten handeln verstndiger beobachter davon ausgeht vereine ttigkeit unentgeltlich erbringen hieraus schliet berufungsgericht zutreffend verein entweder eigentum erwerben wolle sodann eigentum abfall beklagten auftraggeber entgelt bereignen eigentumserwerb namen auftraggebers beklagten handeln wolle vereine dinglichen einigung stellvertreter beklagten auftreten auftrag sammlungen durchfhren fhrt eigentumserwerb klgerin hierfr msste beklagte seinerseits eigentum fr klgerin erwerben fall aa klgerin meint ergibt wille insbesondere parteien eingegangenen vertragsbeziehungen annahme scheitert bereits ausgangspunkt daran beklagte zuletzt klgerin abgeschlossenen vertrag ber erfassung gebrauchter ppk verpackungen gekndigt diesbezglich parteien seit januar vertraglichen vereinbarungen mehr bestehen bb ebensowenig ergibt fremderwerbswille beklagten system verpackungsverordnung richtig verordnungsgeber aufgabe gebrauchte verkaufsverpackungen entsorgen bereich ffentlichen abfallentsorgung herausgenommen beteiligten hersteller vertreiber bertragen vgl hierzu olg kln urteil juni juris rn vgh mannheim urteil juli juris rn mwn insoweit abgedruckt umstand klgerin gunsten herleiten feststellungen berufungsgerichts beklagte ungeachtet regelungen rechtstreit eindeutig dokumentierten willen eigentum eingesammelten ppkverpackungen erwerben eigenerwerbswille erklrungsempfngers schliet eigentumserwerb eigenerwerbswille innenverhltnis pflichtwidrig darstellen wrde folge eigentumserwerb gem ff bgb zugrundeliegenden abstraktionsprinzips vgl senat urteil januar zr bghz mkobgb oechsler aufl rn ff deshalb lsst tatschlich vorhandene wille beklagten eigentum fr klgerin erwerben entgegen auffassung klgerin berlegung begrnden eigen erwerbswillen beklagten handele protestatio facto contraria treuwidriges verhalten erfolg macht revision geltend verneinung entsprechenden vertraglichen verpflichtung beklagte zumindest rahmen geschftsfhrung auftrag annahme bereignung wirkung fr klgerin erklrt geschftsfhrung fr setzt voraus geschftsfhrer geschft eigenes fremdes fhrt bewusstsein willen handelt zumindest interesse ttig bgh urteil april iii zr bghz rgz rgrk steffen bgb aufl rn soergel beuthien bgb aufl rn mkobgb seiler aufl rn fremdgeschftsfhrungswille fehlt geschftsfhrer angelegenheit ausschlielich eigene wahrnehmen rgz rgrk steffen bgb aufl rn erman dornis bgb aufl rn liegt fall feststellungen berufungsgerichts auen geuerte wille beklagten jedenfalls seit januar vertragliche zusammenarbeit parteien bezglich einheitlichen altpapiererfassung endete darauf gerichtet eigentum erwerben erklrte eigenerwerbswille beklagten schliet fremdgeschftsfhrungswillen beklagte eigentumserwerb entsorgung ppk verpackungen geschft klgerin fhrt entschieden etwaige hieraus resultierende ansprche wegen angemater eigengeschftsfhrung gem abs satz satz bgb vgl olg dsseldorf beschluss februar vi kart rn gegenstand klage unabhngig fehlenden einigung liegt fr eigentumserwerb klgerin satz bgb zustzlich erforderliche bergabe aa bergabe setzt voraus erwerber unmittelbaren bgb mittelbaren bgb endgltigen besitz sache erlangt vgl bamberger roth kindl bgb aufl rn ff jurispk bgb beckmann aufl bgb rn hierbei rein tatschlichen vorgang handelt einigung stellvertretung mglich senat beschluss september zr rn verffentlichung bestimmt bgh urteil februar iv zr bghz bedeutet jedoch bergabe sache dritten bereignung gem satz bgb vorneherein ausgeschlossen dritte besitzdiener bgb geheiperson besitzmittler erwerbers gilt sache veruerer erwerber bergeben vgl speziell geheierwerb bgh urteil november viii zr njw urteil november ii zr njw bb weder beklagten auftrag erfassung altpapiers vollziehenden vereinen besitzdiener geheipersonen klgerin handelt unmittelbaren besitz altpapier erlangt kme bergabe klgerin betracht beklagte sammelnde verein besitzmittler klgerin anzusehen wre scheitert indes fehlenden besitzmittlungswillen voraussetzung fr mittelbaren besitz nmlich unmittelbare besitzer besitz anerkennung herausgabeanspruchs mittelbaren besitzers ausbt vgl bgh urteil november viii zr bghz bgh urteil januar iv zr njw mkobgb joost aufl rn staudinger gutzeit bgb rn rgrk kregel bgb aufl rn besitzmittlungswille rechtsgeschftlicher natrlicher wille fehlt entsprechenden willensrichtung unmittelbaren besitzers scheidet mittelbarer besitz vgl soergel stadler bgb aufl rn mkobgb joost aufl rn liegt fall feststellungen berufungsgerichts sammelnde verein entweder eigenbesitzwillen fr beklagten besitzen beklagte seinerseits eigenbesitz begrnden fremdbesitz gunsten klgerin eigentumserwerb klgerin eingesammelten altpapier aneignung gem abs bgb scheidet ebenfalls spricht fr auffassung berufungsgerichts altpapier aneignung bereits deshalb zugnglich endverbraucher bereitstellen altpapiers abholung eigentum hieran gem bgb aufgeben mchte vgl bamberger roth kindl bgb aufl rn grziwotz mdr ergebnis dahinstehen jedenfalls aneignung klgerin fehlt eigentumserwerb einsatz besitzmittlers mglich vgl beckogkbgb schermaier stand rn weder beklagte sammelnden vereine jedoch willen eingesammelte papier fr klgerin besitzen iii kostenentscheidung beruht abs zpo stresemann schmidt rntsch kazele czub gbel vorinstanzen lg ravensburg entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zr dezember rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rohrmuffe zpo gg art abs patentverletzungsprozess lsst allein zpo pflicht gerichts herleiten gem ff zpo begutachtung gegenstandes anzuordnen verfgungsgewalt beweisbelasteten partei dritten befindet zpo patg patentverletzungsprozess gericht allenfalls verpflichtet gem zpo vorlage urkunde beweisbelastete partei anzuordnen voraussetzungen fr entsprechenden anspruch gegners patg erfllt besttigung bgh urteil august zr bghz grur rn ff restschadstoffentfernung fr zpo gesttzte anordnung begutachtung gegenstandes anzuordnen verfgungsgewalt beweisbelasteten partei dritten befindet gilt bgh beschluss dezember zr olg dsseldorf lg dsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher hoffmann sowie richterin schuster beschlossen beschwerde nichtzulassung revision dezember verkndeten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dsseldorf kosten klgerin zurckgewiesen wert beschwerdeverfahrens millionen euro festgesetzt grnde klgerin vorbringen inhaberin schlielichen nutzungsrechts deutschen patent klagepatent inhaber prsident patentanspruch brigen patentansprche zurckbezogen lautet verfahren herstellung doppelwandigen thermoplastischen rohres rohrmuffe wobei erster schlauch formtunnel extrudiert mindestens reihe bahn gefhrter kokillen gebildet erste schlauch mindestens ersten abschnitt gewellte form gebracht mindestens zweiten abschnitt rohrmuffe aufgeweitet zweiter schlauch ersten schlauch extrudiert ersten abschnitt wellentler ersten schlauchs gedrckt whrend erste schlauch gewellte form gebracht zweite schlauch ersten extrudiert beiden schluchen raum ausbildet ber atmosphrendruck liegenden druck beaufschlagt beginn aufweitens ersten schlauchs rohrmuffe raum beiden schluchen gesteuerten ber atmosphrendruck liegenden wesentlichen konstanten druck beaufschlagt wesentlichen whrend ausbildung rohrmuffe konstant gehalten whrend extrudierens zweiten schlauchs rohrmuffe aufgeweiteten ersten schlauch zweite schlauch innen ber atmosphrendruck liegenden druck beaufschlagt ersten schlauch gedrckt anschlieend raum beiden schluchen druck beaufschlagt beklagte produziert vertreibt kunststoffrohre angeformter rohrmuffe typenbezeichnung klgerin macht gel tend beklagte stelle kunststoffrohre patentanspruch klagepatents geschtzten verfahren her landgericht unterlassung auskunft rechnungslegung feststellung schadensersatzpflicht gerichtete klage abgewiesen berufung klgerin zustzlich erstinstanzlichen begehren anspruch besichtigung anwesenheit prsidenten hilfsweise anwesenheit geheimhaltung verpflichteten rechts patentanwaltlichen vertreter herausgabe aufgrund besichtigung erstellenden sachverstndigengutachtens geltend gemacht erfolglos geblieben berufungsgericht revision zugelassen dagegen wendet klgerin nichtzulassungsbeschwerde beklagte entgegentritt zulssige rechtsmittel bleibt erfolg klagepatent betrifft soweit fr streitfall interesse verfahren herstellung doppelwandigen rohres thermoplastischem material gewellte auenwand glatte innenwand rohrmuffe aufweist verfahren art stand technik europischen patentanmeldung nachfolgend entgegenhaltung bekannt miterfinder geschftsfhrer beklagten benannt offenbarten verfahren erster schlauch formtunnel extrudiert gewellte form gebracht ersten schlauch zweiter schlauch wesentlichen glatter oberflche extrudiert zweite schlauch wellentler ersten gedrckt verbundrohr entsteht raum beiden schluchen ber atmosphrendruck liegenden druck beaufschlagt bemessen innere schlauch abkhlen wlbungen aufweist schluchen abkhlen exakt atmosphrendruck einstellt ausbildung rohrmuffe uere schlauch bestimmten abschnitten aufbringung teilvakuums auen aufgeweitet innere schlauch innen ber atmosphrendruck liegenden druck beaufschlagt dadurch ebenfalls aufgeweitet bereich rohrmuffe vollflchig ueren schlauch verschweit klagepatentschrift ausgefhrt aufbringen teilvakuums auen ersten schlauch ausbildung rohrmuffe sei schwierig raum ersten schlauch betreffenden abschnitt formtunnels eindringen auenluft gut abgedichtet msse setze aufwendige technische manahmen voraus klagepatent betrifft hintergrund technische problem verfahren verfgung stellen aufweiten ueren schlauchs ausformung rohrmuffe geringem aufwand erreicht lsung problems schlgt patentanspruch klagepa tents verfahren herstellung doppelwandigen thermoplastischen rohres rohrmuffe merkmale folgt gliedern lassen erster schlauch formtunnel extrudiert mindestens reihe bahn gefhrter kokillen gebildet erste schlauch mindestens ersten abschnitt gewellte form gebracht mindestens zweiten abschnitt rohrmuffe aufgeweitet zweiter schlauch ersten schlauch extrudiert ersten abschnitt wellentler ersten schlauchs gedrckt whrend erste schlauch gewellte form gebracht zweite schlauch ersten extrudiert bildet beiden schluchen raum ber atmosphrendruck liegenden druck beaufschlagt beginn aufweitens ersten schlauchs rohrmuffe raum beiden schluchen gesteuerten ber atmosphrendruck liegenden wesentlichen konstanten druck beaufschlagt wesentlichen whrend ausbildung rohrmuffe konstant gehalten whrend extrudierens zweiten schlauchs rohrmuffe aufgeweiteten ersten schlauch zweite schlauch innen ber atmosphrendruck liegenden druck beaufschlagt ersten schlauch gedrckt anschlieend raum beiden schluchen druck beaufschlagt patentanspruch geschtzte verfahren unterscheidet verfahren stand technik wesentlichen dadurch aufweitung ueren schlauchs bereich rohrmuffe innen wirkender druck eingesetzt geringer bereich wellenfrmigen rohrverlaufs anliegende druck oberhalb atmosphrendrucks liegt macht aufbringen teilvakuums auen entbehrlich formtunnel betreffenden abschnitten dennoch luftabsaugkanle aufweisen teilvakuum erzeugen uere schlauch ber gesamten abschnitt rohrmuffe formtunnel anliegt abs ii berufungsgericht entscheidung soweit teresse wesentlichen folgt begrndet knne festgestellt herstellung angegriffenen kunststoffrohre merkmal verwirklicht berufungsinstanz eingeholte sachverstndigengutachten vorbringen klgerin besttigt ausfhrungen gerichtlichen sachverstndigen angegriffene anlage zusammen senatsvorsitzenden besichtigt erfolge drucknderung erst zeitpunkt aufweiten auenschlauchs rohrmuffe bereits begonnen auerdem sei hher atmosphrendruck stimme berein ausfhrungen gerichtlichen sachverstndigen wrden dadurch frage gestellt sachverstndige angaben beklagten druckverhltnissen messungen anbringen papierfhnchen berprft ffnen anlage nachgeprft innerhalb kanals ventile sonstige bauteile angeordnet seien denen druckabsenkung gem merkmal erreicht klgerin vorgetragen geeigneter weise etwa eigene messungen angegriffenen anlage davon berzeugt entlftung stufenweise erfolge beklagten praktizierte verfahren punkt vollstndig aufklren lasse fhre umkehr beweislast zugunsten klgerin zweiter instanz zustzlich geltend gemachte besichtigungsanspruch sei ebenfalls unbegrndet klgerin anknpfungstatsachen vorgetragen gewisse wahrscheinlichkeit fr verletzung klagepatents begrndeten besichtigung angegriffenen anlage gerichtlichen sachverstndigen anhaltspunkte ergeben iii beurteilung hlt angriffen nichtzulassungsbe schwerde ergebnis stand erfordert zulassung revision wegen grundstzlicher bedeutung fortbildung rechts nichtzulassungsbeschwerde rgt wrdigung beru fungsgerichts entbehre hinreichenden tatschlichen grundlage berufungsgericht weder messung druckverhltnisse angegriffenen anlage nhere untersuchung vorhandensein ventilen dergleichen angeordnet rge ergebnis unbegrndet nichtzulassungsbeschwerde sttzt rge ausschlielich zpo art abs gg allein vorschriften lsst pflicht anordnung weiterer untersuchungen gerichtlichen sachverstndigen herleiten bilden ausreichende grundlage fr anordnung verbundenen eingriff betriebliche sphre beklagten verletzung zpo knnte streitfall allenfalls angenommen berufungsgericht schon aufgrund obliegenden allgemeinen pflicht aufklrung sachverhalts gehalten wre feststellungen verbliebenen unsicherheiten ber hhe zeitlichen verlauf drucks weitere beweiserhebung beheben derart weitgehende aufklrungspflicht jedoch zpo hergeleitet entgegen auffassung berufungsgerichts darf entsprechende beweisaufnahme allerdings generell davon abhngig gemacht klgerin eigene messungen angegriffenen anlage durchfhrt deren ergebnisse vortrgt erfordernis htte konstellationen vorliegenden folge beweisaufnahme stets zustimmung beklagten abhinge verfgungsgewalt ber objekt begutachtung ff zpo ergibt indes gegnerische partei umstnden sogar rechtsstreit beteiligte dritte bestimmten voraussetzungen deren willen mitwirkung beweisaufnahme angehalten knnen allein zpo lassen mitwirkungspflicht pflicht gerichts anordnung entsprechender manahmen indes herleiten zpo richtet allein gericht statuiert pflichten fr parteien fr rechtsstreit beteiligte dritte revisionsrechtlich relevanter verfahrensfehler jedenfalls bergehen entsprechender beweisantrge klgerin zugleich versto art abs gg angesehen knnte knnte deshalb vorliegen berufungsgericht gehalten wre ff zpo vorgese henen besonderen befugnissen gebrauch streitfall kommt insoweit anordnung zustzlichen untersuchung angegriffenen anlage abs satz zpo abs satz zpo gesttzte verpflichtung beklagten duldung manahme betracht zpo berufungsgericht ausdrcklich befasst dadurch angefochtene urteil jedoch frage gestellt berufungsgericht rechtsfehlerfrei voraussetzungen besichtigungsanspruchs patg auseinandergesetzt fr wesentlichen kriterien mageblich senat bereits entschieden patentverletzungspro zess gem zpo vorlegung urkunde angeordnet darf gewisser grad wahrscheinlichkeit fr patentverletzung spricht vorlegung aufklrung sachverhalts geeignet erforderlich sowie bercksichtigung rechtlich geschtzten interessen vorlage verpflichteten verhltnismig angemessen bgh urteil august zr bghz grur rn ff restschadstoffentfernung hierbei inkrafttreten patg entwickelte rechtsprechung bgb insbesondere bgh urteil mai zr bghz ff grur faxkarte bercksichtigen neue rechtslage inkrafttreten patg weicht materiell weder lasten schutzrechtsinhabers mutmalichen verletzers frheren rechtszustand ablauf frist fr umsetzung richtlinie eg europischen parlaments rates april durchsetzung rechte geistigen eigentums durchsetzungsrichtlinie ab bgh beschluss november zb bghz grur rn lichtbogenschnrung daraus ergibt gericht anordnung urkundenvorlage zpo verpflichtet voraussetzungen fr anspruch patg gegeben fr anordnung begutachtung gem zpo gelten berufungsgericht besichtigungsanspruch klge rin gem patg begrndung verneint klgerin anknpfungstatsachen vorgetragen gewisse wahrscheinlichkeit fr verletzung klagepatents begrndeten hierzu ausfhrungen wrdigung erhobenen beweise insbesondere eingeholten sachverstndigengutachtens bezug genommen berufungsgericht mastab zugrunde gelegt rechtsprechung bundesgerichtshofs bereinstimmt fehlt ausdrckliche klarstellung berufungsgericht grnden ergnzende anordnung gem zpo geboten angesehen zusammenhang urteilsgrnde insbesondere bezugnahme beweiswrdigung lsst hinreichender deutlichkeit entnehmen berufungsgericht zusammenhang zpo rechtlich beanstandenden mastab ausgegangen ausfhrungen angefochtenen urteil lassen schluss berufungsgericht zerlegung anlage substantiellen eingriff generell unzulssig angesehen rechtsprechung inkrafttreten durchsetzungsrichtlinie urteil januar zr bghz grur druckbalken entsprche rechtsprechung zivilsenat rckfrage beim zivilsenat schon jahr hinblick art abs durchsetzungsrichtlinie wesentlichen bereinstimmende rege lung art trips gelst bghz grur faxkarte kommentarliteratur patentrecht geht recht davon fr patentrecht gelten benkard rogge grabinski auflage patg rn ae busse keukenschrijver auflage patg rn busse keukenschrijver kaess auflage patg rn schulte khnen auflage patg rn weiteren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen meier beck grabinski hoffmann bacher schuster vorinstanzen lg dsseldorf entscheidung olg dsseldorf entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juni rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes juni vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher beschlossen beschwerde klgerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm april zurckgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen grnde vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundstzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung senat verfahrensrgen geprft fr durchgreifend erachtet berufungsgericht ergebnis recht angenommen beklagte bereits mrz krisenfinanzierung angelegte entscheidung getroffen nheren begrndung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen klgerin trgt kosten beschwerdeverfahrens zpo streitwert goette kurzwelly caliebe vorinstanzen lg detmold entscheidung olg hamm entscheidung kraemer drescher'],['Soon']] [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begrndung verworfen rechtskrftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz knnen pressemitteilung entnehmen'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juni rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja euinsvo art abs gerichtshof europischen gemeinschaften auslegung art abs verordnung eg nr rates mai ber insolvenzverfahren abl nr folgende frage vorgelegt gerichte mitgliedstaats gebiet insolvenzverfahren ber vermgen schuldners erffnet worden fr insolvenzanfechtungsklage anfechtungsgegner zustndig wohnsitz satzungsmigen sitz gebiet mitgliedstaats bgh beschluss juni ix zr olg hamm lg mnster ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr fischer dr pape juni beschlossen verfahren ausgesetzt gerichtshof europischen gemeinschaften auslegung art abs verordnung eg nr rates mai ber insolvenzverfahren abl nr folgenden euinsvo folgende frage vorgelegt gerichte mitgliedstaats gebiet insolvenzverfahren ber vermgen schuldners erffnet worden fr insolvenzanfechtungsklage anfechtungsgegner zustndig wohnsitz satzungsmigen sitz gebiet mitgliedstaats grnde klger verwalter mai deutschland erffneten insolvenzverfahren ber vermgen zi schuldne rin beklagte stiefmutter schuldnerin schweizer staatsangehrige lebt schweiz klger nimmt wege insolvenzanfechtung rckgewhr betrages nebst zinsen anspruch klage vorinstanzen wegen fehlender internationaler zustndigkeit deutschen gerichte unzulssig abgewiesen worden berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klger anfechtungsanspruch ii entscheidung ber revision verfahren auszusetzen vorabentscheidung europischen gerichtshofs beschlusstenor gestellten frage einzuholen art abs buchst abs aeuv sachentscheidung abhngig auslegung art abs euinsvo sachliche anwendungsbereich art abs euinsvo erffnet unmittelbar regelt art abs euinsvo zustndigkeit fr insolvenzverfahren insolvenzanfechtungsklage gehrt jedoch denjenigen klagen unmittelbar insolvenzverfahren hervorgehen engen zusammenhang stehen fllt deshalb annexverfahren ebenfalls anwendungsbereich art abs euinsvo gem urteil europischen gerichtshofs februar rs zip rn deko marty belgium gerichte mitgliedstaats gebiet insolvenzverfahren erffnet worden fr insolvenzanfechtungsklage anfechtungsgegner zustndig satzungsmigen sitz mitgliedstaat bisher ungeklrt frage art abs euinsvo eingreift insolvenzverfahren mitgliedstaat erffnet worden anfechtungsgegner allgemeinen gerichtsstand wohnsitz satzungsmigen sitz mitgliedstaat drittstaat wortlaut lsst art abs euinsvo ausreichen mittelpunkt sachlichen interessen schuldners mitgliedstaat liegt anwendungsbereich verordnung erffnende grenzberschreitende bezug mitgliedstaat drittstaat bestehen trifft aussage hieraus knnte geschlossen bezug drittstaat ausreicht huber ha huber gruber heiderhoff eu insolvenzverordnung art rn ff huber zzp haubold iprax ie ebenso high court of justice london zip high court of justice leeds zip mnchkomm inso reinhart aufl art vo eg nr rn fk inso wenner schuster aufl art euinsvo rn grafschlicker kebekus sabel schlegel inso aufl art euinsvo rn gruber ahrens gehrlein ringstmeier insolvenzrecht art euinsvo rn gottwald kolmann insolvenzrechtshandbuch aufl rn rau scher msch euzpr euipr art eg insvo rn geimer schtze euzvr aufl art rn adam zustndigkeitsfragen insolvenz internationaler unternehmensverbindungen herchen zinso sabel schlegel ewir hergenrder dzwir zwingend schluss jedoch deutschsprachigen literatur vielfach ansicht vertreten qualifizierter auslandsbezug mindestens weiteren mitgliedstaat anwendungsbereich euinsvo erffnet kemper kbler prtting bork inso art euinsvo rn mnchkomm bgb kindler vo eg nr aufl art rn duursma kepplinger duursma kepplinger duursma chalupsky europische insolvenzordnung art rn hk inso stephan aufl art euinsvo rn uhlenbruck ler inso aufl art euinsvo rn pannen europische insolvenzverordnung art rn braun tashiro inso aufl rn hmbkomm inso undritz aufl art euinsvo rn smid internationales insolvenzrecht rn carstens internationale zustndigkeit europischen insolvenzrecht ff schmiedeknecht anwendungsbereich europischen insolvenzordnung auswirkungen deutsche insolvenzrecht ff westphal goether wilkens grenzberschreitende insolvenzen rn leible staudinger kts ff duursma kepplinger nzi smid dzwir pannen riedemann nzi annexverfahren insbesondere frage stehenden insolvenzanfechtungsklagen art abs euinsvo ausdrcklich geregelt schweigen vorschrift schlussfolgerungen hinsichtlich rumlichen anwendungsbereichs gezogen knnen grn de europischen gerichtshof urteil februar aao bewogen insolvenzanfechtungsklagen vorschrift art abs euinsvo unterstellen lassen entsprechende klagen anfechtungsgegner auerhalb gebiets europischen union zudem teilweise bertragen zustndigkeit gerichte erffnungsstaats entspricht zweiten achten erwgungsgrund euinsvo genannten zweck verbesserung effizienz beschleunigung insolvenzverfahren vgl eugh urteil februar aao rn vierte erwgungsgrund verlagerung vermgensgegenstnden rechtsstreitigkeiten entgegenwirken nimmt demgegenber ordnungsgeme funktionieren binnenmarkts bezug vgl eugh urteil februar aao rn insolvenzanfechtungsprozesse bezgen allein drittstaaten lassen erwgungsgrund subsumieren schlielich stellt problem anerkennung aufgrund zustndigkeitsbestimmung art abs euinsvo ergangenen urteils vgl eugh urteil februar aao rn ff art abs unterabsatz euinsvo anerkennung vollstreckbarkeit entscheidungen annexverfahren regelt gilt verhltnis drittstaaten entscheidung rechtsstreits hngt beantwortung vorlagefrage ab zustndigkeit deutschen gerichte lsst art abs eginsvo herleiten allgemeine gerichtsstand insolvenzverwalters zpo gilt fr klagen insolvenzverwalter allgemein fr klagen insolvenzverwalters vgl bgh urteil januar ix zr zip art eginso inso regeln zustndigkeit insolvenzgerichte diejenige prozessgerichte bgh urteil mai ix zr zip mai ix zr zip rn vorlagefrage lsst heranziehung europischer rechtsquellen regelungen gerichtlichen zustndigkeit enthalten beantworten verordnung eg nr rates ber gerichtliche zustndigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen dezember eugvvo abl findet vorliegenden fall anwendung gem art abs lit eugvvo konkurse vergleiche hnliche verfahren anwendbar schliet insolvenzanfechtungsprozesse europische gerichtshof rahmen rechtsprechung brsseler bereinkommen september ber gerichtliche zustndigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen eugv abl entschieden konkursanfechtungsklage konkursverfahren bezieht unmittelbar hervorgeht eng innerhalb rahmens konkurs vergleichsverfahrens hlt eugh urteil februar rs eughe rn gourdain gilt rahmen art abs lit eugvvo vgl eingangs zitierte urteil europischen gerichtshofs februar rs rn fr art luganer bereinkommen ber gerichtliche zustndigkeit vollstre ckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen september abl nr revidierten fassung oktober abl nr kayser vill fischer lohmann pape vorinstanzen lg mnster entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']] [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str str mai strafsache wegen besonders schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mai teilgenommen richter bundesgerichtshof prof dr sander vorsitzender richterin bundesgerichtshof dr schneider richter bundesgerichtshof prof dr knig dr berger khler beisitzende richter staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwltin verteidigerin angeklagten rechtsanwltin mo vertreterin nebenklgerin justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle fr recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts hamburg august dahin gendert angeklagten gesamtschuldner angeklagten einziehung wertes tatertrgen hhe angeordnet weiterhin vorgenannte urteil soweit mitangeklagten gt betrifft dahin gendert mitangeklagten hhe angeordneten einziehungen angeklagten sowie untereinander gesamtschuldnerisch haften revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts hamburg august dahin gendert angeklagten einziehung wertes tatertrgen hhe angeordnet insoweit revision angeklagten sowie umfang mitangeklagten gt angeordneten einziehungen gesamtschuldner haftet weitergehende revision angeklagten ver worfen davon abgesehen angeklagten rechtsmittel staatsanwaltschaft revisionsverfahren entstandenen kosten aufzuerlegen davon abgesehen angeklagten kosten rechtsmittels aufzuerle gen jedoch nebenklgerin hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen grnde landgericht angeklagten urteil august schweren raubes sowie besonders schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsberaubung abgetrennten verfahren angeklagten urteil august besonders schweren raubes tateinheit gefhrlicher krperverletzung freiheitsberaubung schuldig gesprochen angeklagten jugendstrafe zwei jahren deren vollstreckung bewhrung ausgesetzt worden angeklagten einbeziehung zwei frheren urteilen jugendstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt auerdem angeklagten einzie hung geldbetrages sowie angeklagten einziehung geldbetrages angeordnet angeklagte wendet verurteilung verletzung materiellen rechts gesttzten revision ebenfalls jeweils sachrge gesttzten revisionen staatsanwaltschaft richten einziehungsentscheidungen landgerichts jeweils tat november auszusprechende hhe einziehung wertes tatertrge beschrnkt whrend generalbundesanwalt vertretenen rechtsmittel staatsanwaltschaft angestrebten nderung einziehungsentscheidungen fhren bleibt rechtsmittel angeklagten berwiegend erfolglos feststellungen landgerichts berfielen angeklagten abend november mbelgeschft mitangeklagte gt angestellt zugang kassenbro verschaffte tatbeute gemeinsamen tatplan gt gleichen anteilen aufgeteilt wobei fahrer tat mitwirkenden mitangeklagten entlohnung aussicht gestellt wurde ren mitangeklagten fr tat weite angeklagten fahrt tatort begleitete zwei messern rolle klebeband ausgerstet worden nachdem hilfe mitangeklagten gt kassenbro eingedrungen zeigten beiden ttigen kassiererinnen drohend messer forderten boden legen kassenbro vorgefundenen schlsselbund mitgebrachten rucksack ging angrenzenden tresor raum ffnete tresore entnahm rucksack steckte ffnung weiteren tresors gelang whrenddessen forderte kassiererinnen schmuck abzunehmen danach fesselte klebeband nachdem kassenbro zurckgekehrt beide angeklagte festnetztelefone unbenutzbar gemacht nahmen schreibtisch safebag tageseinnahmen hhe befanden wechselgeldkasse steckten geld ebenfalls rucksack angeklagten beim anschlieenden verlassen tatorts trug rucksack gesamtbeute hielt fluchtfahrzeug erreichen tiefgarage fahrtziel schtteten beide angeklagte sowie mitangeklagten geld rucksack kofferraum fahrzeuges sortierten stapelten gemeinsam mitangeklagten erhielten jeweils mindestens angeklagte mindes tens tatbeute nahm fr anteil mindestens sowie weitere spter mitangeklagten gt anteil bergab verbleib restlichen geldes konnte festgestellt landgericht jeweils abs stgb nf gesttzten einziehungsentscheidungen hinsichtlich angeklagten eigenen verfgungsgewalt bezglich anteils tatbeute hhe ausgegangen ber restliche tatbeute verfgen knnen verstauen geldes rucksack befunden tiefgarage angeklag ten teil beute sortiert direkte verfgungsgewalt ber gesamte beute hieraus abgeleitet sortieren gedient beuteanteil beteiligten ermitteln tatbeute umgehend aufzuteilen hinsichtlich angeklagten landgericht fak tische verfgungsgewalt hinsichtlich eigenen beuteanteils hhe sowie hinsichtlich fr mehrere stunden verwahrung genommenen anteils ehemaligen mitangeklagten gt gleicher hhe angenommen mitsichfhren weiteren gelder sei ber kurzfristigen beutetransport hinausgegangen zudem vornherein beteiligten einigkeit bestanden tatbeute unmittelbar tat aufgeteilt sollen ii wirksam vgl bgh urteil juni str bghst hhe einziehung wertes tatertrge beschrnkten revisionen staatsanwaltschaft begrndet landgericht beiden unmittelbar tat ausfhrenden angeklagten unrecht davon ausgegangen se eigenen beuteanteile sowie mitangeklagten gt tatertrge erlangt stndiger rechtsprechung bundesgerichtshofs vermgenswert rechtssinne tat erlangt tter teilnehmer unmittelbar verwirklichung tatbestands irgendeiner phase tatablaufs zugeflossen hierber tatschliche verfgungsgewalt ausben vgl abs satz stgb af bgh urteile mai str bghst oktober str bghst mwn siehe insoweit unvernderten rechtslage stgb nf khler nstz fn mehreren beteiligten gengt insofern zumindest faktische bzw wirtschaftliche mitverfgungsmacht ber vermgensgegenstand erlangt fall sinne rein tatschlichen herrschaftsverhltnisses ungehinderten zugriff betreffenden vermgensgegenstand nehmen knnen unerheblich gebotenen gegenstndlichen tatschlichen betrachtungsweise dagegen gegebenenfalls umfang tter teilnehmer unmittelbar tat gewonnene verfgungsmacht spter aufgegeben zunchst erzielte vermgenszuwachs mittelabflsse beuteteilung gemindert wurde vgl bgh urteil oktober str aao mwn beschlsse januar str januar str nstz mastab beide angeklagte tatschliche verfgungsgewalt ber gesamtbeute bereits tatort erlangt gingen arbeitsteilig entwendeten kassenbro aufgefundenen gelder zusammenwirken nutzten verfgung gestellten rucksack verwahrung abtransport beute begleitete angeklagten ort planmigen beuteteilung zufllige stand dabei rucksack trug schloss mitgewahrsam gesamten erst aufzuteilenden geldern diesbezglichen mitverfgungsgewalt landgericht fr auffassung herangezogene rechtsprechung gebietet beurteilung beiden angefhrten entscheidungen bundesgerichtshofs april str nstz august str nstz rr dortigen revisionsfhrer jeweils kurze transportfahrt durchgefhrt whrend unmittelbare tatausfhrung inbesitznahme beute ttern vorgenommen worden vgl kurierfllen bgh urteile september str bghst mai str bghst angeklagten danach ursprnglich gesamtbeute raubtat november erlangt gegenstndliche einziehung geldes abs stgb mehr mglich unterliegt wert tatertrags entsprechende geldbetrag gem abs stgb einziehung hiervon magabe abs stgb angeklagten schadenersatzanspruch geschdigten mbelhauses geleistete betrag abzuziehen senat bestimmt grundlage rechtsfehlerfrei getroffenen urteilsfeststellungen wert angeklagten raubtat november erlangten abs stpo analog anordnung einziehung tatertrgen einziehung tatertrgen stgb mehreren beteiligten vermgenswert unmittelbar tat verfgungsmacht gewonnen gesamtschuldnerischen haftung auszugehen ermglicht beteiligten tat erlangte entzogen zugleich verhindert mehrfach erfolgt vgl frheren verfallsregelung stgb bgh urteil oktober str aao ff mwn beschlsse september str nstz juli str strafo siehe insoweit unvernderten rechtslage stgb nf khler aao insoweit ordnet senat gesamtschuldnerische haftung beiden angeklagten untereinander abs stpo analog satz stpo abnderung rechtsfolgenaus spruchs urteils august hinblick anordnung gesamtschuldnerischer haftung mitangeklagten gt erstrecken einziehungsentscheidungen aufgezeigten sachlich rechtlichen mangel beruhen vgl bgh beschluss november str nstz mwn iii revision angeklagten erzielt lediglich anordnung gesamtschuldnerischen haftung ergebenden teilerfolg rechtsmittel brigen grnden antragsschrift generalbundesanwalts unbegrndet senat schliet jugendkammer rechtsfehler freien bestimmung hhe tatertrages angeklagten erkennende jugendstrafe niedriger festgesetzt htte fr frhere regelung verfalls entsprach stndigen rechtsprechung manahme trotz bisweilen erheblicher belastungen fr verurteilten strafcharakter genugtuungs prventionszweck verfolgt vgl bgh urteile august str bghst ff mai str bghst juni str aao umfassende neuregelung strafrechtlichen vermgensabschpfung rechtscharakter unberhrt gelassen anordnung einziehung stgb nf verbundene vermgenseinbue strafmilderungsgrund darstellt vgl bgh beschluss februar str mwn sander schneider berger knig khler'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss str alt str februar strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin oktober abs stpo unbegrndet verworfen beschwerdefhrer kosten rechtsmittels tragen ergnzend bemerkt senat neue feststellungen hinsichtlich schuldfhigkeit angeklagten angezeigt entsprechenden feststellungen urteils landgerichts berlin dezember bestandskrftig basdorf sander dlp schneider knig'],['Soon']] [['bundesgerichtshof beschluss zb verkndet november fhringer justizangestellte urkundsbeamtin geschftsstelle rechtsbeschwerdesache betreffend marke nr nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kaleido markeng abs nr zeichen kaleido fehlt fr ware spielzeug jegliche unterscheidungskraft sinne abs nr markeng insbesondere verkehr zeichen stets verkrzte beschreibung ware kaleidoskop verstehen abstrakte sprachwissenschaftliche erkenntnisse annahme assoziativen ergnzung abkrzung erkannten begriffen kontext vorgegebenen sinn beruhen knnen weiteres fr rechtsfrage beantwortende beurteilung unterscheidungskraft herangezogenen vielmehr umstnde konkret beurteilenden bezeichnung kennzeichengewohnheiten magebenden branche blick nehmen bgh beschluss november zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs mndliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr bscher prof dr schaffert dr kirchhoff dr lffler beschlossen rechtsbeschwerde markeninhaberin beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts september aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurckverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt grnde fr markeninhaberin seit februar wortmarke kaleido fr dienstleistungen klasse lehr unterrichtsmittel ausgenommen apparate klasse spiele spielzeug klasse bestellannahme lieferauftragsservice rechnungsabwicklung rahmen commerce eingetragen antragstellerin beim deutschen patent markenamt lschung marke beantragt sei unterscheidungskrftig freihaltebedrftig bezeichnung kaleido bliche abkrzung sachbezeichnung kaleidoskop sei deutsche patent markenamt lschungsantrag beschluss august zurckgewiesen beschwerde antragstellerin bundespatentgericht beschluss deutschen patentund markenamts aufgehoben soweit lschungsantrag fr ware klasse spielzeug zurckgewiesen wurde insoweit deutsche patent markenamt angewiesen lschung angegriffenen marke anzuordnen bpatg beschluss september pat juris hiergegen wendet markeninhaberin bundespatentgericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii bundespatentgericht angenommen angemeldeten marke fehle fr ware spielzeug jegliche unterscheidungskraft sinne abs nr markeng ausgefhrt angegriffene marke fr optische gert kaleidoskop klasse eingetragenen oberbegriff spielzeug umfasst vordergrund stehenden beschreibenden begriffsinhalt sei begriff kaleido deutschen sprache weder wort abkrzung lexikalisch nachweisbar bezug ware kaleidoskop wrden angesprochenen breiten verkehrskreise kennzeichnung kaleido verkrzte beschreibung ware verstehen optische gert kaleidoskop fernrohrhnliches spielzeug beim drehen bunte glassteinchen verschiedenen mustern bildern anordneten sei fast menschen kindheit bekannt kaleido deutschen sprache ausschlielich begriff kaleidoskop vorkomme verkehr wort kaleido ausschlielich kaleidoskop verbindung bringen hinzu komme fast gleichlautende fast gleich geschriebene englischsprachige begriff kaleidoscope kaleido abgekrzt abkrzung deutschen sprachraum tatschlich fr kaleidoskope bzw deren spezifische eigenschaften benutzt markenwort handele deshalb abwandlung wahrgenommen verkehr weiteres gelufige sachbezogene werbebliche angabe fr kaleidoskop wiedererkenne kaleido knne deutschen sprache stets kaleidoskop beziehen optisches gert kurzwort bezeichnet verkehr bezeichnung herkunftshinweis verkrzte sachangabe verstehen verkehr msse interpretationsbemhungen anstellen fehlen endsilbe skop verndere weder allgemein bekannten warenbeschreibenden charakter kaleidoskop komme verkrzung ungewhnliche eigenart ansicht gesttzt erkenntnisse linguistik rahmen sogenannten assoziations prototypentheorie danach sei wahrnehmungs verstndnishorizont hrenden sehenden fehlen wortes fehlen wortteilen darauf ausgerichtet wort weise ergnzen hufig allgemeinsprache vorkomme bezug kontext vorgegebenen sinn bezug beanspruchte ware spielzeug bekannt sei demgegenber rechtfertige umstand ebenfalls endung skop gebildeten wrter endoskop horoskop teleskop stethoskop umgangssprache endo horo tele stetho verkrzt wrden beurteilung angemeldeten zeichen fr kaleidoskope erforderliche unterscheidungskraft fehle gert kaleidoskop angemeldeten warenoberbegriff spielzeug falle sei oberbegriff insgesamt lschen iii zulssige rechtsbeschwerde begrndet beurteilung bundespatentgerichts angemeldete wort kaleido sei fr ware spielzeug unterscheidungskrftig hlt rechtlichen nachprfung stand unterscheidungskraft sinne abs nr markeng marke innewohnende konkrete eignung verkehr unterscheidungsmittel aufgefasst rede stehenden dienstleistungen bestimmten unternehmen stammend kennzeichnet dienstleistungen denjenigen unternehmen unterscheidet vgl eugh urteil januar grur rn wrp audi vorsprung technik bgh beschluss dezember zb grur rn wrp link economy hauptfunktion marke besteht darin ursprungsidentitt gekennzeichneten dienstleistungen gewhrleisten allein fehlen jeglicher unterscheidungskraft eintra gungshindernis begrndet grozgiger mastab anzulegen geringe unterscheidungskraft gengt schutzhindernis berwinden bgh beschluss dezember zb grur rn wrp willkommen leben beschluss juni zb grur rn wrp tooor unterscheidungskraft hinblick dienstleistungen fr marke schutz beansprucht gesondert beurteilen abzustellen anschauung angesprochenen verkehrs dabei mutmaliche wahrnehmung normal informierten angemessen aufmerksamen verstndigen durchschnittsverbrauchers fraglichen dienstleistungen abzustellen eugh urteil mai slg grur rn eurohypo bgh beschluss januar zb grur rn wrp streetball bundespatentgericht angenommen angesprochenen verkehrskreise wrden kennzeichnung kaleido bezug optische gert kaleidoskop verkrzte beschreibung ware verstehen ausfhrungen halten angriffen rechtsbeschwerde stand bundespatentgericht hohe anforderungen vorliegen unterscheidungskraft sinne abs nr markeng gestellt allerdings angemeldeten bezeichnung eintragung marke wegen fehlens jeglicher unterscheidungskraft versagen wortbestandteile bezeichnung beschreibenden begriffsinhalt enthalten fr frage stehenden dienstleistungen weiteres unklarheiten erfasst derartigen beschreibenden angaben gibt tatschlichen anhaltspunkt verkehr unterscheidungsmittel versteht vgl bgh beschluss januar zb grur rn wrp deutschlandcard mwn dagegen wortzeichen fr fraglichen dienstleistungen vordergrund stehender beschreibender begriffsinhalt zugeordnet handelt gebruchliches wort deutschen bekannten fremdsprache verkehr etwa wegen entsprechenden verwendung werbung stets unterscheidungsmittel verstanden gibt tatschlichen anhalt dafr unterscheidungseignung jegliche unterscheidungskraft fehlt bgh grur rn link economy bgh beschluss april zb grur rn wrp starsat entgegen annahme bundespatentgerichts bezeichnung spielzeug angesprochene normal informierte angemessen aufmerksame verstndige durchschnittsverbraucher bezeichnung kaleido stets verkrzte beschreibung ware kaleidoskop verstehen aa bundespatentgericht festgestellt bezeichnung kaleido gebruchliche bezeichnung werbeaussage deutschen inland bekannten fremdsprache vielmehr davon ausgegangen begriff kaleido deutschen sprache weder wort abkrzung lexikalisch nachweisbar sei bedeutung griechischen wrtern kal fr schn gut eidos fr aussehen form gestalt bild zusammengesetzen wortes alleinstellung bekannt sei entgegen annahme bundespatentgerichts lsst annahme inland gebruchlichen abkrzung darauf sttzen fast gleichlautende fast gleich geschriebene englischsprachige begriff kaleidoscope kaleido abgekrzt bundespatentgericht festgestellt umstand allein magebende inlndische sprachverstndnis beeinflusst vgl bgh grur rn link economy annahme bundespatentgerichts bezeichnung kaleido deutschen sprachraum tatschlich abkrzung fr kaleidoskope deren spezifische eigenschaften benutzt getroffenen feststellungen getragen vergeblich sttzt bundespatentgericht zusammenhang umstand kaleido programm sogenannte app digitalen kaleidoskop fr smartphones bezeichnet vgl http www gapps de kaleido deutsche patentund markenamt stellungnahme gem abs abs markeng zutreffend darauf hingewiesen kaleido insoweit gerade produktbeschreibung produktname verwendet softwarebereich allgemein blich marken beschreibenden anklngen verwenden word windows soweit bundespatentgericht darauf sttzt kaleido angegriffenen beschluss nher bezeichneten internetseiten fr kaleidoskope beschreibend verwendet aufruf entsprechenden seiten nachvollzogen brigen bundespatentgericht umstnde festgestellt dafr sprechen knnten angefhrten internetseiten geeignet inlndische verkehrsverstndnis prgen vgl bgh grur rn link economy bb durchgreifenden rechtlichen bedenken begegnet annahme bundespatentgerichts kaleido handele abwandlung kaleidoskop wahrgenommen geringfgig anzusehen sei verkehr angegriffene bezeichnung weiteres angabe fr kaleidoskop erkennen kaleido deutschen sprache stets kaleidoskop beziehen knne beurteilung bercksichtigt kaleido reines kunstwort denkbar sogar tatschlich benutzt deutsche patent markenamt beschluss august festgestellt kaleido deutschland kennzeichenmig fr kraftfahrzeug renault kangoo dci kaleido damenuhr fossil bg kaleido damenuhr sowie fr internetshop kaleido shop verwendet anlage beschluss august abweichende feststellungen bundespatentgericht getroffen kaleido zudem amt geltend macht bestandteil begriffs kaleidophon lexikalisch nachweisbar beruhen cc bundespatentgericht annahme gefolgt fehlen endsilbe skop sei geringfgige abweichung warenbeschreibenden begriff kaleidoskop normal informierten verstndigen durchschnittsverbraucher begriffe endsilbe skop etwa mikroskop teleskop periskop bekannt aufgrund kenntnis beschriebenen gegenstnde endung skop wortbildungselement erkennen gert optischen betrachtung hindeutet kommt nachsilbe wesentliche funktion hinblick frage gegenstand gesamtbegriff beschrieben endung skop weggelassen fehlt wesentlicher bezugspunkt fr annahme konkreten beschreibenden bedeutung brigen wortbestandteils dd bundespatentgericht angenommen beurteilung erkenntnisse linguistik rahmen sogenannten assoziationstheorie prototypentheorie gesttzt wonach wahrnehmungs verstndnishorizont hrenden sehenden fehlen wortes fehlen wortteilen darauf ausgerichtet sei wort weise ergnzen hufig allgemeinsprache vorkomme bezug kontext vorgegebenen sinn bezug ware spielzeug bekannt sei ausfhrungen halten angriffen rechtsbeschwerde stand sprachwissenschaftliche erkenntnisse annahme assoziativen ergnzung abkrzung erkannten begriffen kontext vorgegebenen sinn beruhen knnen weiteres fr rechtsfrage herangezogenen beantwortende beurteilung dargelegt fr unterscheidungskraft verneinung unterscheidungskraft vordergrund stehender beschreibender begriffsinhalt erforderlich bloe assoziation verkehr etwa sprechendes zeichen hinweis betriebliche herkunft gekennzeichnete ware gibt steht annahme unterscheidungskraft entgegen vgl bgh beschluss mrz zb grur wrp house of blues ingerl rohnke markengesetz aufl rn annahme durchschnittsverbraucher kaleido bezug ware spielzeug unterscheidungsmittel stets abkrzung fr kaleidoskop wahrnehmen steht le benserfahrung einklang dargelegt bundespatentgericht hinreichend bercksichtigt kaleido fr genommen fantasiebegriff verstanden zudem tatschlich kennzeichnend verwendet deutsche patent markenamt beschluss august auerdem zutreffend davon ausgegangen kaleidoskop vergleichbarer weise gebildeten wrter endoskop horoskop teleskop stethoskop verkehr typischerweise endo horo tele stetho verkrzt wrden abweichende feststellungen bundespatentgericht getroffen soweit zusammenhang davon ausgegangen kurzworte endo tele fr mehrere mgliche begriffe stehen knnten endokrinologe endomorphose teleobjektiv spricht abstrakten linguistischen erkenntnissen basierende pauschalierende betrachtungsweise fr umstnde konkret beurteilenden bezeichnung kennzeichengewohnheiten magebenden branche blick nehmende prfung einzelfalls vgl bgh beschluss mrz zb bghz rn marlene dietrich bildnis ii iv angefochtene beschluss somit aufzuheben sache anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurckzuverweisen abs satz markeng bornkamm bscher kirchhoff schaffert lffler vorinstanz bundespatentgericht entscheidung pat'],['Soon']]